ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2009.140.ger

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 140

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
5. Juni 2009


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen ( 1 )

1

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG ( 1 )

16

 

*

Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten ( 1 )

63

 

*

Richtlinie 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates im Hinblick auf die Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG ( 1 )

88

 

*

Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ( 1 )

114

 

 

VOM EUROPÄISCHEN PARLAMENT UND VOM RAT GEMEINSAM ANGENOMMENE ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

*

Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020

136

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

5.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 140/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 443/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 23. April 2009

zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ziel dieser Verordnung ist die Festsetzung von Emissionsnormen für in der Gemeinschaft zugelassene Neuwagen, die einen Beitrag zu dem Gesamtkonzept der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen leisten und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes gewährleisten.

(2)

Gemäß der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen, die mit Beschluss 94/69/EG des Rates vom 15. Dezember 1993 (3) im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt wurde, müssen alle Parteien nationale und gegebenenfalls regionale Programme mit Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels erstellen und durchführen. In diesem Zusammenhang schlug die Kommission im Januar 2007 vor, dass die Europäische Union bis zum Jahr 2020 im Rahmen von internationalen Verhandlungen eine Senkung der Treibhausgasemissionen der Industrieländer um 30 % (gegenüber dem Stand von 1990) anstreben und die Union sich unabhängig davon fest verpflichten sollte, die Treibhausgasemissionen bis 2020 um mindestens 20 % (gegenüber dem Stand von 1990) zu reduzieren, unabhängig von Senkungen, die von anderen Industrienationen erreicht wurden. Dieses Ziel wurde vom Europäischen Parlament und vom Rat gutgeheißen.

(3)

Diese Verpflichtungen bedeuten unter anderem, dass alle Mitgliedstaaten die Emissionen von Personenkraftwagen erheblich verringern müssen. Strategien und Maßnahmen sollten auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft in allen Wirtschaftssektoren der Gemeinschaft und nicht nur in den Sektoren der Industrie und Energie durchgeführt werden, um die notwendigen umfangreichen Reduktionen herbeizuführen. Der Straßenverkehr ist der zweitgrößte Treibhausgasverursacher in der Union und seine Emissionen steigen weiter. Wenn die Klimafolgen des Straßenverkehrs weiter zunehmen, werden sie die Reduzierungen untergraben, die in anderen Sektoren zur Bekämpfung des Klimawandels erreicht werden.

(4)

Gemeinschaftsziele für neue Personenkraftwagen bieten den Herstellern mehr Planungssicherheit und mehr Flexibilität für die Erfüllung der geforderten CO2-Verringerung, als dies bei gesonderten nationalen Reduktionszielen der Fall wäre. Bei der Festlegung von Emissionsnormen muss berücksichtigt werden, wie sich dies auf die Märkte und die Wettbewerbsfähigkeit der Hersteller auswirkt, welche direkten und indirekten Kosten sich für die Wirtschaft ergeben und welche Vorteile in Form von Anreizen für Innovation und einer Verringerung des Energieverbrauchs damit verbunden sind.

(5)

Diese Verordnung baut auf ein gut eingespieltes Verfahren der Messung und Überwachung der CO2-Emissionen der in der Gemeinschaft registrierten Fahrzeuge gemäß der Entscheidung Nr. 1753/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 2000 zur Einrichtung eines Systems zur Überwachung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen (4) auf. Es ist wichtig, dass die verlangten Reduzierungen der CO2-Emissionen so festgelegt werden, dass für die Automobilhersteller in ganz Europa in Bezug auf ihre Neuwagenflotte in der Gemeinschaft weiterhin Berechenbarkeit und Planungssicherheit gegeben sind.

(6)

Die Kommission hat erstmals 1995 eine Gemeinschaftsstrategie zur Minderung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen angenommen. Diese Strategie stützte sich auf drei Säulen: Selbstverpflichtungen der Automobilindustrie zur Senkung der Emissionen, bessere Informationen für die Verbraucher und die Förderung von Fahrzeugen mit niedrigem Treibstoffverbrauch durch steuerliche Maßnahmen.

(7)

1998 hat sich der Verband europäischer Automobilhersteller (ACEA) verpflichtet, die durchschnittlichen CO2-Emissionen der verkauften Neuwagen bis 2008 auf 140 g/km zu senken und 1999 sind auch der Verband der japanischen Automobilhersteller (JAMA) und der Verband der koreanischen Automobilhersteller (KAMA) eine Verpflichtung zur Senkung der durchschnittlichen CO2-Emissionen verkaufter Neuwagen auf 140 g/km bis 2009 eingegangen. Diese Verpflichtungen hat die Kommission in ihrer Empfehlung 1999/125/EG vom 5. Februar 1999 über die Minderung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen (5) (ACEA), ihrer Empfehlung 2000/303/EG vom 13. April 2000 über die Minderung von CO2-Emissionen von Personenkraftwagen (KAMA) (6) und ihrer Empfehlung 2000/304/EG vom 13. April 2000 über die Minderung von CO2-Emissionen von Personenkraftwagen (JAMA) (7) anerkannt.

(8)

Am 7. Februar 2007 verabschiedete die Kommission zwei parallele Mitteilungen: eine Mitteilung über die Ergebnisse der Überprüfung der Strategie der Gemeinschaft zur Minderung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen und eine Mitteilung über ein wettbewerbsfähiges Kfz-Regelungssystem für das 21. Jahrhundert — CARS 21. In den Mitteilungen wurde darauf hingewiesen, dass zwar Fortschritte in Richtung auf die Vorgabe von 140 g CO2/km bis 2008/09 erzielt worden sind, das Gemeinschaftsziel von 120 g CO2/km bis 2012 jedoch nicht ohne zusätzliche Maßnahmen erreicht werden könne.

(9)

In den Mitteilungen wurde ein Gesamtkonzept zur Erreichung des Gemeinschaftsziels von 120 g CO2/km bis 2012 vorgeschlagen, und es wurde angekündigt, dass die Kommission einen Rechtsrahmen zur Verwirklichung des Gemeinschaftsziels vorschlagen wird mit Schwerpunkt auf obligatorischen Verringerungen der CO2-Emissionen, damit ein Ziel von durchschnittlich 130 g/km für die Neuwagenflotte durch Verbesserungen bei der Motorentechnik erreicht wird. In Einklang mit dem Ansatz, der im Rahmen der Selbstverpflichtungen der Hersteller gewählt wurde, umfasst dies die Aspekte, die bei der Messung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (8) berücksichtigt werden. Eine weitere Reduzierung um 10 g CO2/km oder deren Äquivalent, falls dies technisch erforderlich ist, wird durch andere technische Verbesserungen und einen erhöhten Einsatz von nachhaltigen Biokraftstoffen erreicht.

(10)

Der Rechtsrahmen zur Erreichung des Zielwertes für die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte sollte wettbewerbsneutrale, sozialverträgliche und nachhaltige Reduktionsziele gewährleisten, die der Vielfalt der europäischen Automobilhersteller gerecht werden und zu keiner ungerechtfertigten Verzerrung des Wettbewerbs unter ihnen führen. Der Rechtsrahmen sollte mit dem Gesamtziel der Verwirklichung der Kyoto-Ziele der Gemeinschaft vereinbar sein und durch andere, nutzungsbezogenere Instrumente wie gestaffelte Kfz- und Energiesteuern ergänzt werden.

(11)

Im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union sollten ausreichende Mittel bereitgestellt werden, um die Entwicklung von Technologien zur radikalen Verringerung der CO2-Emissionen von Straßenfahrzeugen zu fördern.

(12)

Damit die Vielfalt des Automarkts und seine Fähigkeit, unterschiedlichen Wünschen der Verbraucher gerecht zu werden, erhalten bleibt, sollten die CO2-Ziele für Personenkraftwagen in linearer Abhängigkeit vom Nutzwert der Fahrzeuge festgesetzt werden. Ein geeigneter Parameter zur Beschreibung des Nutzwerts ist die Masse, die in einer Korrelation zu den derzeitigen Emissionen steht und somit zu realistischeren und wettbewerbsneutralen Zielvorgaben führt. Zudem sind die Daten zur Masse leicht verfügbar. Es sollten jedoch auch Daten zu alternativen Parametern für den Nutzwert, wie der Fahrzeugstandfläche (Produkt aus Spurweite und Radstand) erfasst werden, um längerfristige Bewertungen des auf dem Nutzwert basierenden Konzepts zu erleichtern. Die Kommission sollte bis 2014 prüfen, welche Daten zur Verfügung stehen, und gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag zur Anpassung des Parameters für den Nutzwert unterbreiten.

(13)

Mit dieser Verordnung sollen der Automobilindustrie Anreize für Investitionen in neue Technologien gegeben werden. Diese Verordnung fördert aktiv die Ökoinnovation und trägt künftigen Technologieentwicklungen Rechnung. Die Entwicklung innovativer Antriebstechnologien sollte besonders gefördert werden, weil sie erheblich niedrigere Emissionen als traditionelle Personenkraftwagen verursachen. So wird die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie langfristig gefördert, und es entstehen mehr hochwertige Arbeitsplätze. Die Kommission sollte unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Auswirkungen prüfen, inwieweit es möglich ist, öko-innovative Maßnahmen in die Überarbeitung der Prüfungsverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 einzubeziehen.

(14)

Weil die Forschungs-, Entwicklungs- und Produktionsstückkosten bei den ersten der nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebrachten Generationen von sehr geringe CO2-Emissionen verursachenden Fahrzeugtechnologien sehr hoch sein werden, soll mit dieser Verordnung auch zeitlich begrenzt die Einführung von Fahrzeugen mit extrem geringen CO2-Emissionen auf dem europäischen Markt im frühen Vermarktungsstadium beschleunigt und erleichtert werden.

(15)

Die Verwendung bestimmter alternativer Kraftstoffe kann in der Perspektive „Well-to-Wheels“ („Von der Quelle bis zum Rad“) zu einer erheblichen Verringerung der CO2-Emissionen führen. Diese Verordnung sieht daher spezielle Maßnahmen zur Förderung der fortgesetzten Einführung von bestimmten mit alternativen Kraftstoffen betriebenen Fahrzeugen auf dem Gemeinschaftsmarkt vor.

(16)

Damit die Zielvorgaben mit dem Konzept der Strategie der Kommission für CO2 und Personenkraftwagen, insbesondere in Bezug auf die Selbstverpflichtungen der Herstellerverbände, in Einklang stehen, sollten sie für neue Personenkraftwagen gelten, die in der Gemeinschaft zum ersten Mal zugelassen werden und die, mit Ausnahme eines befristeten Zeitraums, um Missbrauch vorzubeugen, zuvor nicht außerhalb der Gemeinschaft zugelassen waren.

(17)

Die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (9) enthält einen einheitlichen Rahmen mit Verwaltungsvorschriften und allgemeinen technischen Anforderungen für die Genehmigung aller Neuwagen in ihrem Geltungsbereich. Für die Anwendung der vorliegenden Verordnung sollte die Stelle zuständig sein, die auch für sämtliche Aspekte des Typgenehmigungsverfahrens nach jener Richtlinie und für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion zuständig ist.

(18)

Für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung entsprechend der Definition in Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG gelten besondere Vorschriften für die Typgenehmigung, sie sollten vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Auch Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in der Kategorie M1 eingestuft waren und speziell für gewerbliche Zwecke hergestellt wurden, damit in ihnen ein Rollstuhl benutzt werden kann, und die der Definition von Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung in Anhang II der Verordnung 2007/46/EG entsprechen, sollten in Einklang mit der Gemeinschaftspolitik zugunsten von Menschen mit Behinderungen vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.

(19)

Den Herstellern sollte die Flexibilität geboten werden, selbst zu entscheiden, wie sie die Zielvorgaben gemäß dieser Verordnung erfüllen wollen, und es sollte erlaubt werden, dass die CO2-Zielvorgaben nicht für jeden einzelnen Personenkraftwagen, sondern für den Durchschnitt der Neuwagenflotte eines Herstellers gelten. Die Hersteller sollten daher verpflichtet werden sicherzustellen, dass die durchschnittlichen spezifischen Emissionen aller in der Gemeinschaft zugelassenen Neuwagen, für die sie verantwortlich sind, den Durchschnitt der Emissionsziele für diese Wagen nicht überschreiten. Diese Verpflichtung sollte zwischen 2012 und 2015 schrittweise eingeführt werden, um den Übergang zu erleichtern.

(20)

Es ist nicht angemessen, für die Festlegung der Emissionsminderungsziele bei Herstellern großer Stückzahlen und bei Herstellern kleiner Stückzahlen, die gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien als unabhängig betrachtet werden, dieselbe Methode anzuwenden. Für diese Hersteller kleiner Stückzahlen sollten alternative Emissionsreduktionsziele gelten, die sich nach den technologischen Möglichkeiten zur Reduzierung der spezifischen CO2-Emissionen bei den Fahrzeugen eines bestimmten Herstellers richten und mit den Merkmalen der betreffenden Marktsegmente in Einklang stehen. Diese Ausnahme sollte in die Überprüfung der spezifischen Emissionsziele gemäß Anhang I einbezogen werden, die bis spätestens Anfang 2013 abgeschlossen sein muss.

(21)

Für Nischenhersteller sollte eine alternative Zielvorgabe gelten können, die um 25 % unter ihren durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen im Jahr 2007 liegt. Eine gleichwertige Zielvorgabe sollte festgelegt werden, wenn Informationen über die durchschnittlichen spezifischen Emissionen eines Herstellers für 2007 nicht vorliegen. Auf diese Ausnahmebestimmung sollte die Überprüfung der spezifischen Zielvorgaben für Emissionen in Anhang I Anwendung finden, die spätestens Anfang 2013 abgeschlossen sein muss.

(22)

Bei der Ermittlung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen für alle in der Gemeinschaft zugelassenen Neufahrzeuge, für die die Hersteller verantwortlich sind, sollten alle Fahrzeuge unabhängig von ihrer Masse oder anderen Merkmalen berücksichtigt werden. Obwohl die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht für Personenkraftwagen gilt, deren Bezugsmasse 2 610 kg überschreitet und auf die die Typgenehmigung gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht ausgedehnt wurde, sollten die Emissionen dieser Fahrzeuge nach demselben Messverfahren gemessen werden, das in der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 (10) für Personenkraftwagen festgelegt wurde. Die dabei ermittelten CO2-Emissionswerte sollten in die Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug aufgenommen werden, um ihre Aufnahme in das Überwachungssystem zu ermöglichen.

(23)

Um den Herstellern zur Erfüllung ihrer Zielvorgaben gemäß dieser Verordnung Flexibilität zu ermöglichen, können sich diese auf offener, transparenter und diskriminierungsfreier Basis zu Emissionsgemeinschaften zusammenschließen. Eine Vereinbarung über den Zusammenschluss zu einer Emissionsgemeinschaft sollte nicht länger als fünf Jahre gültig sein, darf jedoch erneuert werden. Bilden mehrere Hersteller eine Emissionsgemeinschaft, so sollten ihre Zielvorgaben gemäß dieser Verordnung als erfüllt gelten, wenn die durchschnittlichen Emissionen der Emissionsgemeinschaft insgesamt die für die Emissionsgemeinschaft gesetzten Emissionsziele nicht überschreiten.

(24)

Um sicherzustellen, dass die Ziele dieser Verordnung erfüllt werden, ist ein solider Durchsetzungsmechanismus erforderlich.

(25)

Die spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen werden in der Gemeinschaft in einheitlicher Weise nach der in der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vorgesehenen Methodik gemessen. Um den mit der vorliegenden Verordnung verbundenen Verwaltungsaufwand zu minimieren, sollte ihre Einhaltung anhand der von den Mitgliedstaaten erfassten und der Kommission gemeldeten Angaben über Neuwagenzulassungen in der Gemeinschaft beurteilt werden. Damit die für diese Beurteilung verwendeten Angaben vergleichbar sind, sollten die Bestimmungen für ihre Erfassung und Meldung soweit wie möglich harmonisiert werden.

(26)

Gemäß der Richtlinie 2007/46/EG legt der Hersteller jedem neuen Personenkraftwagen eine Übereinstimmungsbescheinigung bei, und die Mitgliedstaaten gestatten die Zulassung und die Inbetriebnahme neuer Personenkraftwagen nur dann, wenn eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt. Die von den Mitgliedstaaten erfassten Daten sollten mit der vom Hersteller erteilten Übereinstimmungsbescheinigung für den Personenkraftwagen in Einklang stehen und sich ausschließlich darauf stützen. Sollten die Mitgliedstaaten aus berechtigten Gründen die Übereinstimmungsbescheinigung nicht dazu benutzen, das Verfahren der Zulassung und der Inbetriebnahme von neuen Personenkraftwagen abzuschließen, so sollten sie die notwendigen Maßnahmen erlassen, um ein ausreichend genaues Überwachungsverfahren sicherzustellen. Für Daten aus Übereinstimmungsbescheinigungen sollte eine Standarddatenbank der Gemeinschaft eingerichtet werden. Sie sollte als ausschließliche Referenz benutzt werden, um die Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, die Speicherung ihrer Zulassungsdaten zu vereinfachen, wenn Fahrzeuge erstmals zugelassen werden.

(27)

Die Einhaltung der in dieser Verordnung festgesetzten Ziele durch die Hersteller sollte auf Gemeinschaftsebene beurteilt werden. Die Hersteller, deren durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen die gemäß dieser Verordnung zulässigen Werte überschreiten, sollten ab 2012 für jedes Kalenderjahr eine Abgabe wegen Emissionsüberschreitung zahlen. Die Höhe der Überschreitungsabgabe sollte sich danach bemessen, wie weit die Hersteller über dem Zielwert liegen. Sie sollte im Laufe der Zeit steigen. Als hinreichender Anreiz, Maßnahmen zur Verringerung der spezifischen CO2-Emissionen von Personenkraftwagen zu treffen, sollte die Abgabe die Technologiekosten widerspiegeln. Die Beträge der Emissionsüberschreitungsabgabe sollten als Einnahmen für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union angesehen werden.

(28)

Durch einzelstaatliche Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 176 des Vertrags beibehalten oder einführen können, sollte unter Berücksichtigung des Zwecks und der Verfahren dieser Verordnung den Herstellern, die ihre Zielvorgaben aus dieser Verordnung nicht erreichen, keine zusätzlichen oder strengeren Sanktionen auferlegt werden.

(29)

Die Verordnung sollte die vollständige Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft nicht berühren.

(30)

Die Kommission sollte für das Erreichen des langfristigen Ziels neue Einzelvorschriften über seine Erfüllung erwägen, insbesondere im Hinblick auf das Steigungsmaß der Kurve, die Parameter für den Nutzwert und das System der Abgaben wegen Emissionsüberschreitung.

(31)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (11) erlassen werden.

(32)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, im Lichte der Erfahrung mit der Anwendung dieser Verordnung die Vorschriften für die Überwachung und Datenübermittlung zu ändern, Verfahren für die Erhebung der Abgabe wegen Emissionsüberschreitung einzuführen, die Durchführungsbestimmungen bezüglich der Ausnahmeregelung für bestimmte Hersteller anzunehmen, und Anhang I anzupassen, um der Entwicklung der Masse der in der Gemeinschaft zugelassenen neuen Personenkraftwagen sowie Änderungen des Regeltestverfahrens zur Messung spezifischer CO2-Emissionen Rechnung zu tragen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(33)

Aus Gründen der Vereinfachung und Rechtsklarheit sollte die Entscheidung Nr. 1753/2000/EG aufgehoben werden.

(34)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich Anforderungen an die CO2-Emissionsleistung neuer Personenkraftwagen aufzustellen, die das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes sicherstellen und das Gesamtziel der Union zur Verringerung der Treibhausgase verwirklichen sollen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen der Tragweite und Wirkung der vorgeschlagenen Maßnahmen dieser Verordnung besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft in Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrages niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Ziele

In dieser Verordnung werden Anforderungen an die CO2-Emissionsleistung neuer Personenkraftwagen aufgestellt, die das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes sicherstellen und das Gesamtziel der Europäischen Gemeinschaft verwirklichen sollen, demzufolge die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte bei 120 g/km liegen sollten. Der in dieser Verordnung festgelegte CO2-Emissionsdurchschnitt für neue Personenkraftwagen von 130 g/km wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und ihrer Durchführungsvorschriften gemessen und ist durch Verbesserungen bei der Motorentechnik sowie innovative Technologien zu erreichen.

In dieser Verordnung wird ein ab 2020 geltendes Ziel für die Neuwagenflotte von 95 g CO2/km gemäß Artikel 13 Absatz 5 festgelegt.

Im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft wird diese Verordnung durch zusätzliche Maßnahmen ergänzt, die einer Verringerung um 10 g CO2/km entsprechen.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für Kraftfahrzeuge der Kategorie M1 gemäß der Definition in Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG („Personenkraftwagen“), die in der Gemeinschaft erstmals zugelassen werden und zuvor nicht außerhalb der Gemeinschaft zugelassen waren („neue Personenkraftwagen“).

(2)   Eine außerhalb der Gemeinschaft weniger als drei Monate vor der Zulassung in der Gemeinschaft erfolgte vorherige Zulassung wird nicht berücksichtigt.

(3)   Diese Verordnung gilt nicht für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung gemäß der Definition in Anhang II Teil A Nummer 5 der Richtlinie 2007/46/EG.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

a)

„durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen“: für einen Hersteller den Durchschnitt der spezifischen CO2-Emissionen aller neuen Personenkraftwagen, deren Hersteller er ist;

b)

„Übereinstimmungsbescheinigung“: die Bescheinigung nach Artikel 18 der Richtlinie 2007/46/EG;

c)

„Hersteller“: die Person oder Stelle, die gegenüber der Genehmigungsbehörde für alle Belange des EG-Typgenehmigungsverfahrens gemäß der Richtlinie 2007/46/EG sowie für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich ist;

d)

„Masse“: die in der Übereinstimmungsbescheinigung angegebene und in Anhang I Abschnitt 2.6 der Richtlinie 2007/46/EG definierte Masse eines Fahrzeugs mit Aufbau in fahrbereitem Zustand;

e)

„Fahrzeugstandfläche“: den Radstand eines Wagens multipliziert mit der Spurweite, wie in der Übereinstimmungsbescheinigung angegeben und in Anhang I Abschnitte 2.1 und 2.3 der Richtlinie 2007/46/EG definiert;

f)

„spezifische CO2-Emissionen“: die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 gemessenen und als CO2-Massenemission (kombiniert) in der Übereinstimmungsbescheinigung angegebenen CO2-Emissionen eines Personenkraftwagens. Für Personenkraftwagen, die über keine Typgenehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 verfügen, bezeichnet „spezifische CO2-Emissionen“ die CO2-Emissionen, gemessen gemäß demselben Messverfahren, das in der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 für Personenkraftwagen festgelegt ist, oder gemäß dem Verfahren, das von der Kommission für die Feststellung der CO2-Emissionen solcher Personenkraftwagen angenommen wird;

g)

„Zielvorgabe für spezifische Emissionen“ für einen Hersteller den Durchschnitt der spezifischen CO2-Emissionen gemäß Anhang I für alle neuen Personenkraftwagen, deren Hersteller er ist, oder, wenn dem Hersteller eine Ausnahme nach Artikel 11 gewährt wird, das nach dieser Ausnahme bestimmte spezifische Emissionsziel.

(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Gruppe verbundener Hersteller“ einen Hersteller und seine verbundenen Unternehmen. In Bezug auf Hersteller gelten folgende Unternehmen als „verbunden“:

a)

Unternehmen, bei denen der Hersteller unmittelbar oder mittelbar

über mehr als die Hälfte der Stimmrechte verfügt,

mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats, des Verwaltungsorgans oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe bestellen kann oder

das Recht hat, die Geschäfte des Unternehmens zu führen;

b)

Unternehmen, die die unter Buchstabe a genannten Rechte oder Einflussmöglichkeiten unmittelbar oder mittelbar über den Hersteller ausüben;

c)

Unternehmen, bei denen ein unter Buchstabe b genanntes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die unter Buchstabe a genannten Rechte oder Einflussmöglichkeiten hat;

d)

Unternehmen, bei denen der Hersteller zusammen mit einem oder mehreren der unter den Buchstaben a, b oder c genannten Unternehmen, oder bei denen zwei oder mehr der letztgenannten Unternehmen gemeinsam die unter Buchstabe a genannten Rechte oder Einflussmöglichkeiten haben;

e)

Unternehmen, bei denen die in Buchstabe a genannten Rechte oder Einflussmöglichkeiten gemeinsam ausgeübt werden von dem Hersteller oder einem oder mehreren seiner jeweiligen in den Buchstaben a bis d genannten verbundenen Unternehmen und einem oder mehreren Dritten.

Artikel 4

Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen

Jeder Hersteller von Personenkraftwagen stellt für das am 1. Januar 2012 beginnende Kalenderjahr und für jedes folgende Kalenderjahr sicher, dass seine durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen die gemäß Anhang I festgesetzte Zielvorgabe für die spezifischen CO2-Emissionen nicht überschreiten oder, bei Herstellern, denen eine Ausnahme nach Artikel 11 gewährt wurde, dieser Ausnahme entsprechen.

Zur Bestimmung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers werden die folgenden Prozentsätze der neuen Personenkraftwagen herangezogen, die von dem Hersteller in dem betreffenden Jahr zugelassen werden:

65 % im Jahr 2012;

75 % im Jahr 2013;

80 % im Jahr 2014;

100 % ab 2015.

Artikel 5

Begünstigung

Bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen zählt jeder neue Personenkraftwagen mit spezifischen CO2-Emissionen von weniger als 50 g CO2/km als:

3,5 Fahrzeuge im Jahr 2012;

3,5 Fahrzeuge im Jahr 2013;

2,5 Fahrzeuge im Jahr 2014;

1,5 Fahrzeuge im Jahr 2015;

1 Fahrzeug ab 2016.

Artikel 6

Spezifische Emissionszielvorgaben für mit alternativem Kraftstoff betriebene Fahrzeuge

Für die Feststellung, inwieweit ein Hersteller seine in Artikel 4 genannten spezifischen CO2-Emissionsziele erfüllt, werden die angegebenen CO2-Emissionen für jedes Fahrzeug, das so konstruiert ist, dass es mit einem Gemisch aus Ottokraftstoff und Bioethanol mit einem Bioethanolgehalt von 85 % („E 85“) betrieben werden kann, das den einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften oder den Europäischen technischen Normen entspricht, bis 31. Dezember 2015 um 5 % in Anerkennung der Tatsache verringert, dass beim Betrieb mit Biokraftstoffen ein größeres Potenzial hinsichtlich Technologie und Emissionsreduktion gegeben ist. Diese Reduktion gilt nur dann, wenn mindestens 30 % der Tankstellen in dem Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, diesen Typ alternativen Kraftstoffes anbieten, der die Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe nach den einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften erfüllt.

Artikel 7

Emissionsgemeinschaften

(1)   Hersteller, denen keine Ausnahme nach Artikel 11 gewährt wurde, können eine Emissionsgemeinschaft bilden, um ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 4 nachzukommen.

(2)   Die Vereinbarung über die Bildung einer Emissionsgemeinschaft kann sich auf ein oder mehrere Kalenderjahre beziehen, solange die Gesamtlaufzeit jeder Vereinbarung fünf Kalenderjahre nicht überschreitet, und ihr ist spätestens am 31. Dezember des ersten Kalenderjahres beizutreten, für das die Emissionen in die Emissionsgemeinschaft eingebracht werden sollen. Hersteller, die eine Emissionsgemeinschaft bilden, übermitteln der Kommission folgende Aufgaben:

a)

die Hersteller, die der Emissionsgemeinschaft angehören sollen;

b)

den als Vertreter der Emissionsgemeinschaft benannten Hersteller, der als Kontaktstelle für die Emissionsgemeinschaft fungiert und für die Zahlung etwaiger Abgaben wegen Emissionsüberschreitung verantwortlich ist, die der Emissionsgemeinschaft gemäß Artikel 9 auferlegt werden können, und

c)

den Nachweis, dass der Vertreter der Emissionsgemeinschaft in der Lage ist, seinen Verpflichtungen gemäß Buchstabe b nachzukommen.

(3)   Erfüllt der vorgeschlagene Vertreter der Emissionsgemeinschaft die Anforderung der Zahlung etwaiger Abgaben wegen Emissionsüberschreitung, die der Emissionsgemeinschaft gemäß Artikel 9 auferlegt wurden, nicht, so teilt die Kommission den Herstellern dies mit.

(4)   Die Hersteller, die einer Emissionsgemeinschaft angehören, setzen die Kommission gemeinsam von jedem Wechsel des Vertreters der Emissionsgemeinschaft oder jeder Änderung seines Finanzstatus, soweit dies seine Fähigkeit beeinträchtigen könnte, die Anforderung der Zahlung etwaiger Abgaben wegen Emissionsüberschreitung, die der Emissionsgemeinschaft gemäß Artikel 9 auferlegt wurden, zu erfüllen, und von jeder Änderung der Zusammensetzung oder der Auflösung der Emissionsgemeinschaft in Kenntnis.

(5)   Die Hersteller können Vereinbarungen über die Bildung von Emissionsgemeinschaften treffen, sofern diese Vereinbarungen mit den Artikeln 81 und 82 des Vertrags in Einklang stehen und jedem Hersteller, der beantragt, in die Emissionsgemeinschaft aufgenommen zu werden, eine offene, transparente und diskriminierungsfreie Beteiligung unter wirtschaftlich angemessenen Bedingungen möglich ist. Unbeschadet der allgemeinen Gültigkeit der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft für solche Emissionsgemeinschaften gewährleisten alle Mitglieder einer Emissionsgemeinschaft insbesondere, dass im Kontext der Vereinbarung über die Bildung von Emissionsgemeinschaften weder Daten noch Informationen ausgetauscht werden, mit Ausnahme der folgenden Informationen:

a)

durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen;

b)

Zielvorgabe für die spezifischen CO2-Emissionen;

c)

Gesamtzahl der zugelassenen Fahrzeuge.

(6)   Absatz 5 gilt nicht, wenn alle Hersteller einer Emissionsgemeinschaft zu derselben Gruppe verbundener Hersteller gehören.

(7)   Außer im Falle der Mitteilung nach Absatz 3 werden die Hersteller, die einer Emissionsgemeinschaft angehören, zu dem die einschlägigen Angaben der Kommission übermittelt wurden, zum Zwecke der Erfüllung ihrer Pflichten nach Artikel 4 als ein Hersteller behandelt. Informationen über die Überwachung und Berichterstattung hinsichtlich einzelner Hersteller und Emissionsgemeinschaften werden in dem in Artikel 8 Absatz 4 erwähnten Zentralregister erfasst, gemeldet und zur Verfügung gestellt.

Artikel 8

Überwachung und Meldung der durchschnittlichen Emissionen

(1)   Jeder Mitgliedstaat erfasst für das am 1. Januar 2010 beginnende Kalenderjahr und für jedes folgende Kalenderjahr gemäß Anhang II Teil A die Angaben über alle neuen Personenkraftwagen, die in seinem Hoheitsgebiet zugelassen werden. Diese Angaben werden den Herstellern bzw. den in den einzelnen Mitgliedsstaaten von den Herstellern benannten Importeuren oder Vertretern zur Verfügung gestellt. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Meldestellen transparent arbeiten. Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass die spezifischen CO2-Emissionen von Personenkraftwagen, die über keine Typgenehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 verfügen, gemessen und in die Übereinstimmungsbescheinigung eingetragen werden.

(2)   Bis zum 28. Februar eines jeden Jahres, beginnend im Jahr 2011, ermittelt jeder Mitgliedstaat die in Anhang II Teil B genannten Daten für das vorangegangene Kalenderjahr und übermittelt sie der Kommission. Die Daten werden in dem in Anhang II Teil C festgelegten Format übermittelt.

(3)   Auf Verlangen der Kommission übermittelt der Mitgliedstaat auch das vollständige, gemäß Absatz 1 erfasste Datenmaterial.

(4)   Die Kommission führt ein zentrales Verzeichnis der von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel gemeldeten Daten und berechnet bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres, beginnend im Jahr 2011 vorläufig für jeden Hersteller Folgendes:

a)

die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen im vorangegangenen Kalenderjahr,

b)

die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen im vorangegangenen Kalenderjahr, und

c)

die Differenz zwischen seinen durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen im vorangegangenen Kalenderjahr und seiner Zielvorgabe in demselben Jahr.

Die Kommission teilt jedem Hersteller ihre vorläufige Berechnung für ihn mit. Die Mitteilung enthält für jeden Mitgliedstaat Angaben zur Anzahl der zugelassenen neuen Personenkraftwagen und zu ihren spezifischen CO2-Emissionen.

Das Verzeichnis ist öffentlich einsehbar.

(5)   Die Hersteller können der Kommission innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung der vorläufigen Berechnung gemäß Absatz 4 etwaige Fehler bei den Daten mitteilen, wobei anzugeben ist, in welchem Mitgliedstaat der Fehler aufgetreten sein soll.

Die Kommission prüft die Mitteilungen der Hersteller und kann die vorläufigen Berechnungen gemäß Absatz 4 bis zum 31. Oktober entweder bestätigen oder ändern.

(6)   Gelangt die Kommission auf der Grundlage der Berechnungen gemäß Absatz 5 zu der Auffassung, dass die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers im Kalenderjahr 2010 oder 2011 seine Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen für das betreffende Jahr übersteigen, so setzt sie den Hersteller davon in Kenntnis.

(7)   Die Mitgliedstaaten bestimmen eine zuständige Behörde für die Erfassung und Übermittlung der Überwachungsdaten gemäß dieser Verordnung und setzen die Kommission spätestens am 5. Dezember 2009 davon in Kenntnis. Danach unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament und den Rat davon.

(8)   Für jedes Kalenderjahr, in dem Artikel 6 gilt, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Informationen über den Anteil der Tankstellen mit E85 und die diesbezüglichen Nachhaltigkeitskriterien gemäß dem genannten Artikel.

(9)   Die Kommission kann Durchführungsvorschriften für die Überwachung und Datenübermittlung nach dem vorliegenden Artikel und über die Anwendung von Anhang II nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.

Die Kommission kann Anhang II im Lichte der mit der Anwendung dieser Verordnung gewonnenen Erfahrung ändern. Diese Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 9

Abgabe wegen Emissionsüberschreitung

(1)   Übersteigen die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers im Kalenderjahr 2012 oder einem folgenden Kalenderjahr die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen des Herstellers in dem betreffenden Jahr, so erhebt die Kommission von ihm bzw., im Falle einer Emissionsgemeinschaft, vom Vertreter der Emissionsgemeinschaft eine Abgabe wegen Emissionsüberschreitung.

(2)   Die Abgabe wegen Emissionsüberschreitung gemäß Absatz 1 wird nach folgenden Formeln berechnet:

a)

von 2012 bis 2018:

i)

übersteigen die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen um mehr als 3 g CO2/km:

((Überschreitung – 3 g CO2/km) × 95 EUR/g CO2/km + 1 g CO2/km × 25 EUR/g CO2/km + 1 g CO2/km × 15 EUR/g CO2/km + 1 g CO2/km × 5 EUR/g CO2/km) × Anzahl neuer Personenkraftwagen;

ii)

übersteigen die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen um mehr als 2 g CO2/km aber nicht mehr als 3 g CO2/km:

((Überschreitung – 2 g CO2/km) × 25 EUR/g CO2/km + 1 g CO2/km × 15 EUR/g CO2/km) + 1 g CO2/km × 5 EUR/g CO2/km) × Anzahl neuer Personenkraftwagen;

iii)

übersteigen die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen um mehr als 1 aber nicht mehr als 2 g CO2/km:

((Überschreitung – 1 g CO2/km) × 15 EUR/g CO2/km + 1 g CO2/km × 5 EUR/g CO2/km) × Anzahl neuer Personenkraftwagen;

iv)

übersteigen die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen um nicht mehr als 1 g CO2/km:

(Überschreitung × 5 EUR/g CO2/km) × Anzahl neuer Personenkraftwagen;

b)

ab 2019:

(Überschreitung × 95 EUR/g CO2/km) × Anzahl neuer Personenkraftwagen.

Für die Zwecke des vorliegenden Artikels ist eine „Überschreitung“ nach der Bestimmung gemäß Artikel 4 die positive Anzahl Gramm je Kilometer, um die die durchschnittlichen spezifischen Emissionen des Herstellers — unter Berücksichtigung der durch genehmigte innovative Technologien erreichten CO2-Emissionsreduktionen — dessen Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen in dem Kalenderjahr übersteigen, gerundet auf drei Dezimalstellen; und ist die „Anzahl neuer Personenkraftwagen“ die im betreffenden Jahr zugelassene Anzahl der neuen Personenkraftwagen dieses Herstellers unter Berücksichtigung der Phase-in-Kriterien.

(3)   Die Kommission legt die Verfahren für die Erhebung der Überschreitungsabgabe gemäß Absatz 1 fest.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(4)   Die Beträge der Emissionsüberschreitungsabgabe gelten als Einnahmen für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union.

Artikel 10

Veröffentlichung der Leistungen der Hersteller

(1)   Die Kommission veröffentlicht bis spätestens 31. Oktober eines jeden Jahres, beginnend im Jahr 2011, eine Liste, in der für jeden Hersteller Folgendes angegeben ist:

a)

seine Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen für das vorangegangene Kalenderjahr;

b)

seine durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen im vorangegangenen Kalenderjahr;

c)

die Differenz zwischen seinen durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen im vorangegangenen Kalenderjahr und seiner Zielvorgabe in dem Jahr;

d)

die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen aller neuen Personenkraftwagen in der Gemeinschaft im vorangegangenen Kalenderjahr, und

e)

die durchschnittliche Masse aller neuen Personenkraftwagen in der Gemeinschaft im vorangegangenen Kalenderjahr.

(2)   Ab 31. Oktober 2013 wird in der gemäß Absatz 1 veröffentlichten Liste auch angegeben, ob der Hersteller die Anforderungen des Artikels 4 für das vorangegangene Kalenderjahr erfüllt hat.

Artikel 11

Ausnahmeregelung für bestimmte Hersteller

(1)   Ein Hersteller kann eine Ausnahme von der gemäß Anhang I berechneten Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen beantragen, wenn er für weniger als 10 000 neue Personenkraftwagen verantwortlich ist, die je Kalenderjahr in der Gemeinschaft zugelassen werden, und

a)

nicht zu einer Gruppe verbundener Hersteller gehört, oder

b)

zu einer Gruppe verbundener Hersteller gehört, die insgesamt für weniger als 10 000 neue Personenkraftwagen verantwortlich ist, die je Kalenderjahr in der Gemeinschaft zugelassen werden, oder

c)

zu einer Gruppe verbundener Hersteller gehört, aber seine eigenen Produktionsanlagen und sein eigenes Konstruktionszentrum betreibt.

(2)   Eine gemäß Absatz 1 beantragte Ausnahme kann für einen Zeitraum von höchstens fünf Kalenderjahren gewährt werden. Der Antrag wird an die Kommission gerichtet und enthält Folgendes:

a)

Name des Herstellers und Kontaktperson,

b)

Nachweis, dass der Hersteller für eine Ausnahme gemäß Absatz 1 in Betracht kommt,

c)

Angaben zu den Personenkraftwagen, die er herstellt, einschließlich Masse und spezifische CO2-Emissionen dieser Personenkraftwagen, und

d)

eine Zielvorgabe für die spezifischen CO2-Emissionen, die mit dem Reduktionspotenzial des Herstellers, einschließlich des wirtschaftlichen und technologischen Potenzials zur Reduzierung seiner spezifischen CO2-Emissionen, in Einklang steht, wobei die Besonderheiten des Marktes für den hergestellten Fahrzeugtyp berücksichtigt werden.

(3)   Ist die Kommission der Auffassung, dass der Hersteller für die gemäß Absatz 1 beantragte Ausnahme in Betracht kommt und dass die vom Hersteller vorgeschlagene Zielvorgabe für die spezifischen CO2-Emissionen mit seinem Reduktionspotenzial, einschließlich des wirtschaftlichen und technologischen Potenzials zur Reduzierung seiner spezifischen CO2-Emissionen und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Marktes für den hergestellten Fahrzeugtyp, in Einklang steht, so gewährt sie dem Hersteller eine Ausnahme. Die Ausnahme gilt ab 1. Januar des auf die Gewährung der Ausnahme folgenden Jahres.

(4)   Ein Hersteller kann eine Ausnahme von der gemäß Anhang I berechneten Zielvorgabe für die spezifischen CO2-Emissionen beantragen, wenn er zusammen mit allen seinen verbundenen Unternehmen für zwischen 10 000 und 300 000 neue Personenkraftwagen verantwortlich ist, die je Kalenderjahr in der Gemeinschaft zugelassen werden.

Ein Hersteller kann einen solchen Antrag für sich selbst oder für sich selbst zusammen mit jedem seiner verbundenen Unternehmen stellen. Der Antrag wird an die Kommission gerichtet und enthält Folgendes:

a)

alle in Absatz 2 Buchstaben a und c genannten Informationen, einschließlich gegebenenfalls Informationen über verbundene Unternehmen;

b)

eine Zielvorgabe in Höhe einer Reduktion der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen im Jahr 2007 um 25 % oder, wenn ein einziger Antrag für mehrere verbundene Unternehmen gestellt wird, einer Reduktion der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen dieser Unternehmen im Jahr 2007 um 25 %.

Sind für das Jahr 2007 keine Informationen über die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers verfügbar, so legt die Kommission eine gleichwertige Reduktionszielvorgabe auf der Grundlage der besten verfügbaren Technologien zur Emissionsreduktion vor, die in Personkraftfahrzeugen vergleichbarer Masse eingesetzt werden, und sie berücksichtigt dabei die Besonderheiten des Marktes für den hergestellten Fahrzeugtyp. Dieses Ziel wird vom Antragsteller für die Zwecke des Buchstaben b benutzt.

Die Kommission gewährt dem Hersteller eine Ausnahme, wenn nachgewiesen wurde, dass die in diesem Absatz genannten Kriterien für die Gewährung der Ausnahme erfüllt sind.

(5)   Ein Hersteller, dem eine Ausnahme nach diesem Artikel gewährt wurde, unterrichtet die Kommission unverzüglich über jede Änderung, die sich auf die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausnahme auswirkt oder auswirken könnte.

(6)   Ist die Kommission aufgrund einer Mitteilung gemäß Absatz 5 oder aus anderen Gründen der Auffassung, dass der Hersteller nicht mehr für die Ausnahme in Betracht kommt, so hebt sie die Ausnahme mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden Kalenderjahrs auf und unterrichtet den Hersteller davon.

(7)   Erreicht der Hersteller sein spezifisches Emissionsziel nicht, so erlegt die Kommission dem Hersteller eine Emissionsüberschreitungsabgabe gemäß Artikel 9 auf.

(8)   Die Kommission kann Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 bis 7 erlassen, in denen auch die Auslegung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahme, der Inhalt der Anträge sowie der Inhalt und die Beurteilung der Programme zur Reduzierung der spezifischen CO2-Emissionen geregelt werden.

Diese Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(9)   Anträge auf Ausnahmen, einschließlich aller Angaben zu ihrer Begründung, sowie Unterrichtungen gemäß Absatz 5, Aufhebungen gemäß Absatz 6, Auferlegungen von Emissionsüberschreitungsabgaben gemäß Absatz 7 und gemäß Absatz 8 erlassene Maßnahmen werden vorbehaltlich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (12) öffentlich zugänglich gemacht.

Artikel 12

Ökoinnovationen

(1)   Auf Antrag eines Zulieferers oder Herstellers werden CO2-Einsparungen, die durch den Einsatz innovativer Technologien erreicht werden, berücksichtigt. Der Gesamtbeitrag dieser Technologien zu einer Reduktion der Zielvorgabe für die durchschnittlichen spezifischen Emissionen jedes Herstellers beträgt bis zu 7 g CO2/km.

(2)   Die Kommission erlässt bis 2010 Durchführungsvorschriften für das Verfahren zur Genehmigung solcher innovativer Technologien nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren. Diese Durchführungsvorschriften gründen sich auf folgende Kriterien:

a)

dem Zulieferer oder Hersteller müssen die durch den Einsatz innovativer Technologien erreichten CO2-Reduzierungen zurechenbar sein;

b)

die innovativen Technologien müssen einen überprüften Beitrag zur CO2-Reduktion leisten;

c)

die innovativen Technologien dürfen nicht von der CO2-Messung nach dem standardisierten Prüfzyklus erfasst werden, unter Vorschriften wegen der in Artikel 1 genannten vorgeschriebenen zusätzlichen Maßnahmen zur Erreichung der Verringerung um 10 g CO2/km fallen oder nach anderen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts vorgeschrieben sein.

(3)   Ein Zulieferer oder Hersteller, der die Genehmigung einer Maßnahme als innovative Technologie beantragt, legt der Kommission einen Bericht vor, einschließlich eines Prüfberichts, der von einer unabhängigen und zertifizierten Stelle erstellt wurde. Gibt es eine mögliche Wechselwirkung zwischen der Maßnahme und einer anderen innovativen Technologie, die bereits genehmigt ist, so ist im Bericht diese Wechselwirkung zu erwähnen, und in dem Prüfbericht wird bewertet, inwieweit diese Wechselwirkung die Reduktion verändert, die durch jede einzelne Maßnahme erreicht wird.

(4)   Die Kommission bescheinigt die erreichte Reduktion auf der Grundlage der in Absatz 2 festgelegten Kriterien.

Artikel 13

Überprüfung und Berichterstattung

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat im Jahr 2010 einen Bericht darüber vor, inwieweit das Gesamtkonzept der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen umgesetzt wurde.

(2)   Bis 31. Oktober 2014 und danach alle drei Jahre werden Maßnahmen zur Änderung von Anhang I erlassen, durch die der dort genannte Wert M0 an die durchschnittliche Masse neuer Personenkraftwagen in den vorausgegangenen drei Kalenderjahren angepasst wird.

Diese Maßnahmen werden erstmals am 1. Januar 2016 wirksam und danach alle drei Jahre.

Diese Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3)   Ab 2012 führt die Kommission eine Folgenabschätzung durch, um gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bis 2014 die Verfahren zur Messung der CO2-Emissionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu überarbeiten. Die Kommission unterbreitet insbesondere geeignete Vorschläge zur Anpassung der Verfahren, damit sie in angemessener Weise das tatsächliche Verhalten von Fahrzeugen hinsichtlich CO2-Emissionen widerspiegeln, sowie Vorschläge zur Einbeziehung genehmigter innovativer Technologien im Sinne des Artikels 12, die im Prüfzyklus ihren Ausdruck finden könnten. Die Kommission stellt sicher, dass diese Verfahren danach regelmäßig überprüft werden.

Ab der Anwendung der überarbeiteten Verfahren zur Messung der CO2-Emissionen werden keine innovativen Technologien nach dem Verfahren des Artikels 12 mehr genehmigt.

(4)   Bis 2010 überprüft die Kommission die Richtlinie 2007/46/EG so, dass jeder Typ/jede Variante/jede Version einem einzigen Paket innovativer Technologien entspricht.

(5)   Bis 1. Januar 2013 schließt die Kommission eine Überprüfung der spezifischen Emissionsziele in Anhang I und der Ausnahmen in Artikel 11 mit dem Ziel ab,

Modalitäten festzulegen um bis zum Jahr 2020 ein langfristiges Ziel von 95 g CO2/km auf kosteneffiziente Weise zu erreichen und

die Aspekte der Umsetzung des Ziels, einschließlich der Emissionsüberschreitungsabgabe, festzulegen.

Auf der Grundlage einer solchen Überprüfung und ihrer Folgenabschätzung, einschließlich einer Gesamteinschätzung der Auswirkungen auf die Automobilindustrie und ihre Zulieferindustrien, unterbreitet die Kommission gegebenenfalls einen Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung in einer Weise, die aus wettbewerblicher Sicht so neutral wie möglich sowie sozial gerecht und nachhaltig ist.

(6)   Bis 2014 veröffentlicht die Kommission nach einer Folgenabschätzung einen Bericht über die Verfügbarkeit von Daten über die Fahrzeugstandfläche und über ihre Verwendung als Parameter für den Nutzwert zur Bestimmung spezifischer Emissionsziele und legt gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag zur Änderung des Anhangs I vor.

(7)   Es sind Maßnahmen zur notwendigen Anpassung der Formeln des Anhangs I zu erlassen, um jeder Änderung des Regeltestverfahrens zur Messung spezifischer CO2-Emissionen Rechnung zu tragen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 14

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 9 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (13) eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 15

Aufhebung

Die Entscheidung Nr. 1753/2000/EG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2010 aufgehoben.

Die Artikel 4, 9 und 10 jener Entscheidung bleiben jedoch in Kraft, bis die Kommission dem Europäischen Parlament einen Bericht über die Überwachungsdaten für das Kalenderjahr 2009 vorgelegt hat.

Artikel 16

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 23. April 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. NEČAS


(1)  ABl. C 77 vom 31.3.2009, S. 1.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 6. April 2009.

(3)  ABl. L 33 vom 7.2.1994, S. 11.

(4)  ABl. L 202 vom 10.8.2000, S. 1.

(5)  ABl. L 40 vom 13.2.1999, S. 49.

(6)  ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 55.

(7)  ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 57.

(8)  ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1.

(9)  ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.

(10)  Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1).

(11)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(12)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(13)  Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls (ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 1).


ANHANG I

ZIELVORGABE FÜR SPEZIFISCHE EMISSIONEN

1.   Die zulässigen spezifischen CO2-Emissionen, gemessen in Gramm je Kilometer, werden für jeden neuen Personenkraftwagen für die Zwecke der Berechnungen in diesem Anhang nach folgenden Formeln festgelegt:

a)

von 2012 bis 2015:

Spezifische CO2-Emissionen = 130 + a × (M – M0)

dabei ist:

M

=

Masse des Kraftfahrzeugs in Kilogramm (kg)

M0

=

1 372,0

a

=

0,0457

b)

ab 2016:

Spezifische CO2-Emissionen = 130 + a × (M – M0)

dabei ist:

M

=

Masse des Kraftfahrzeugs in Kilogramm (kg)

M0

=

der nach Artikel 13 Absatz 2 festgelegte Wert

a

=

0,0457

2.   Die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen für einen Hersteller in einem Kalenderjahr wird berechnet als Durchschnitt der spezifischen CO2-Emissionen jedes neuen, in jenem Kalenderjahr zugelassenen Personenkraftwagens, dessen Hersteller er ist.


ANHANG II

ÜBERWACHUNG UND MELDUNG DER EMISSIONEN

TEIL A — Erfassung von Angaben über neue Personenkraftwagen und Ermittlung von Daten für die CO2-Überwachung

1.   Die Mitgliedstaaten erfassen für das am 1. Januar 2010 beginnende Kalenderjahr und für jedes folgende Jahr die folgenden Angaben über neue Personenkraftwagen, die in ihrem Hoheitsgebiet zugelassen werden:

a)

Hersteller,

b)

Typ, Variante und Version,

c)

spezifische CO2-Emissionen (g/km),

d)

Masse (kg),

e)

Radstand (mm) und

f)

Spurweite (mm).

2.   Die Angaben gemäß Nummer 1 sind der Übereinstimmungsbescheinigung für den betreffenden Personenkraftwagen zu entnehmen. Sind in der Übereinstimmungsbescheinigung für einen Personenkraftwagen sowohl eine Mindest- als auch eine Höchstmasse angegeben, so verwenden die Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung nur die Höchstmasse. Bei Fahrzeugen mit zwei Kraftstoffmöglichkeiten (Ottokraftstoff/Gas), deren Übereinstimmungsbescheinigungen die spezifischen CO2-Emissionen sowohl für den Ottokraftstoffbetrieb als auch für den Gasbetrieb ausweisen, verwenden die Mitgliedstaaten nur den für Gas gemessenen Wert.

3.   Jeder Mitgliedstaat stellt für das am 1. Januar 2010 beginnende Kalenderjahr und für jedes folgende Jahr nach den in Teil B beschriebenen Methoden für jeden Hersteller Folgendes fest:

a)

die Gesamtzahl der in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen neuen Personenkraftwagen;

b)

die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen gemäß Teil B Nummer 2 dieses Anhangs;

c)

die durchschnittliche Masse gemäß Teil B Nummer 3 dieses Anhangs;

d)

für jede Version jeder Variante jedes Typs eines neuen Personenkraftwagens:

i)

die Gesamtzahl der in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen neuen Personenkraftwagen gemäß Teil B Nummer 1 dieses Anhangs;

ii)

die spezifischen CO2-Emissionen und den Anteil der Emissionsreduktion durch innovative Technologien gemäß Artikel 12 oder mit alternativem Kraftstoff betriebene Fahrzeuge gemäß Artikel 6;

iii)

die Masse;

iv)

die Fahrzeugstandfläche des Wagens gemäß Teil B Nummer 5 dieses Anhangs.

TEIL B — Verfahren zur Ermittlung der Daten für die CO2-Überwachung neuer Personenkraftwagen

Die für die Überwachung erforderlichen Daten, die die Mitgliedstaaten gemäß Teil A Nummer 3 feststellen müssen, werden nach den im vorliegenden Teil beschriebenen Verfahren ermittelt.

1.   Anzahl zugelassener neuer Personenkraftwagen (N)

Die Mitgliedstaaten stellen die Anzahl der in ihrem Hoheitsgebiet in dem betreffenden Überwachungsjahr zugelassenen neuen Personenkraftwagen fest (N).

2.   Durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen (Save)

Zur Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen aller neuen Personenkraftwagen, die im Überwachungsjahr im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstmals zugelassen werden (Save), wird die Summe der spezifischen CO2-Emissionen jedes einzelnen neuen Personenkraftwagens (S) durch die Anzahl der neuen Personenkraftwagen (N) dividiert.

Save = (1 / N) × Σ S

3.   Durchschnittliche Masse neuer Personenkraftwagen

Zur Berechnung der durchschnittlichen Masse aller neuen Personenkraftwagen, die im Überwachungsjahr im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstmals zugelassen werden (Mave), wird die Summe der Masse aller einzelnen neuen Personenkraftwagen (M) durch die Anzahl der neuen Personenkraftwagen (N) dividiert.

Mave = (1 / N) × Σ M

4.   Verteilung nach Versionen neuer Personenkraftwagen

Für jede Version jeder Variante jedes Typs eines neuen Personenkraftwagens sind die Anzahl der erstmals zugelassenen Personenkraftwagen, die Masse der Fahrzeuge, die spezifischen CO2-Emissionen und die Fahrzeugstandfläche zu erfassen.

5.   Fahrzeugstandfläche

Zur Berechnung der Fahrzeugstandfläche des Personenkraftwagens wird der Radstand mit der Spurweite des Wagens multipliziert.

TEIL C — Format für die Übermittlung von Angaben

Die Mitgliedstaaten melden die in Teil A Nummer 3 genannten Angaben für jedes Jahr und für jeden Hersteller in den folgenden Formaten:

Aggregierte Daten:

Jahr:

 

 

 

 

Hersteller

Gesamtzahl zugelassener neuer Personenkraftwagen

Durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen (g/km)

Durchschnittliche Masse (kg)

Durchschnittliche Fahrzeugstandfläche (m2)

(Hersteller 1)

(Hersteller 2)

Alle Hersteller insgesamt

Nach Herstellern aufgeschlüsselte Angaben:

Jahr

Hersteller

Fahrzeugtyp

Variante

Version

Innovative Technologien (1) oder Gruppen innovativer Technologien oder Fahrzeuge, die mit alternativem Kraftstoff betrieben werden (2)

Fabrikmarke

Handelsname

Neuzulassungen insgesamt

Spezifische CO2-Emissionen

(g/km)

Masse

(kg)

Fahrzeugstandfläche

(m2)

Emissionsreduktion durch innovative Technologien (1) oder Möglichkeit des Betriebs mit alternativem Kraftstoff (2)

Jahr 1

(Name Hersteller 1)

(Name Fahrzeugtyp 1)

(Name Variante1)

(Name Version 1)

 

Jahr 1

(Name Hersteller 1)

(Name Fahrzeugtyp 1)

(Name Variante 1)

(Name Version 2)

 

Jahr 1

(Name Hersteller 1)

(Name Fahrzeugtyp 1)

(Name Variante2)

(Name Version1)

 

Jahr 1

(Name Hersteller 1)

(Name Fahrzeugtyp 1)

(Name Variante 2)

(Name Version 2)

 

Jahr 1

(Name Hersteller 1)

(Name Fahrzeugtyp 2)

(Name Variante 1)

(Name Version 1)

 

Jahr 1

(Name Hersteller 1)

(Name Fahrzeugtyp 2)

(Name Variante 1)

(Name Version 2)

 

Jahr 1

(Name Hersteller 1)

(Name Fahrzeugtyp 2)

(Name Variante 2)

(Name Version 1)

 

Jahr 1

(Name Hersteller 1)

(Name Fahrzeugtyp 2)

(Name Variante 2)

(Name Version 2)

 

Jahr 1

(Name Hersteller 1)

 

Jahr 1

(Name Hersteller 1)

 

Jahr 1

(Name Hersteller 1)

 

Jahr 1

(Name Hersteller 1)

 

Jahr 1

(Name Hersteller 1)

 


(1)  Gemäß Artikel 12.

(2)  Gemäß Artikel 6.


RICHTLINIEN

5.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 140/16


RICHTLINIE 2009/28/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 23. April 2009

zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1 und Artikel 95 in Bezug auf die Artikel 17, 18 und 19 dieser Richtlinie,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kontrolle des Energieverbrauchs in Europa sowie die vermehrte Nutzung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen sind gemeinsam mit Energieeinsparungen und einer verbesserten Energieeffizienz wesentliche Elemente des Maßnahmenbündels, das zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und zur Einhaltung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und weiterer gemeinschaftlicher und internationaler Verpflichtungen zur Senkung der Treibhausgasemissionen über das Jahr 2012 hinaus benötigt wird. Diese Faktoren spielen auch eine wichtige Rolle bei der Stärkung der Energieversorgungssicherheit, der Förderung der technologischen Entwicklung und Innovation sowie der Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten und von Möglichkeiten der regionalen Entwicklung, vor allem in ländlichen und entlegenen Gebieten.

(2)

Insbesondere gehören mehr technische Verbesserungen, Anreize für die Nutzung und den Ausbau öffentlicher Verkehrsmittel, der Einsatz von Energieeffizienztechnologien und die Verwendung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor zu den wirksamsten Mitteln, mit denen die Gemeinschaft ihre Abhängigkeit von Erdöleinfuhren für den Verkehrssektor, in dem das Problem der Energieversorgungssicherheit am akutesten ist, verringern und den Kraftstoffmarkt beeinflussen kann.

(3)

Es ist anerkannt, welche Möglichkeiten Innovation und eine nachhaltige, wettbewerbsfördernde Energiepolitik für das Wirtschaftswachstum bieten. Die Energieproduktion aus erneuerbaren Quellen ist oft von den vor Ort oder in der Region angesiedelten kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) abhängig. In den Mitgliedstaaten und ihren Regionen ergeben sich aus Investitionen in die lokale und regionale Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen bedeutende Wachstumschancen und Beschäftigungsmöglichkeiten. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten demnach nationale und regionale Entwicklungsmaßnahmen in diesen Bereichen fördern, den Austausch bewährter Verfahren zur Energieproduktion aus erneuerbaren Quellen zwischen lokalen und regionalen Entwicklungsinitiativen anregen und auf den Einsatz von Strukturfondsmitteln in diesem Bereich drängen.

(4)

Bei der Förderung der Entwicklung des Marktes für erneuerbare Energiequellen ist es erforderlich, die positiven Auswirkungen auf regionale und lokale Entwicklungsmöglichkeiten, Exportchancen, sozialen Zusammenhalt und Beschäftigungsmöglichkeiten, besonders für KMU und unabhängige Energieproduzenten, zu berücksichtigen.

(5)

Damit der Ausstoß von Treibhausgasen innerhalb der Gemeinschaft gesenkt und ihre Abhängigkeit von Energieimporten verringert wird, sollte der Ausbau der Energie aus erneuerbaren Quellen eng mit einer Steigerung der Energieeffizienz einhergehen.

(6)

Es ist angebracht, die Demonstrations- und Vermarktungsphase von dezentralen Technologien für erneuerbare Energietechnologien zu unterstützen. Mit der Entwicklung hin zur dezentralisierten Energieerzeugung sind viele Vorteile verbunden, beispielsweise die Nutzung vor Ort verfügbarer Energiequellen, eine bessere lokale Energieversorgungssicherheit, kürzere Transportwege und geringere übertragungsbedingte Energieverluste. Diese Dezentralisierung wirkt sich auch positiv auf die Entwicklung und den Zusammenhalt der Gemeinschaft aus, indem Erwerbsquellen und Arbeitsplätze vor Ort geschaffen werden.

(7)

In der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt (4) und in der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor (5) wurden für verschiedene Arten von Energie aus erneuerbaren Quellen Begriffsbestimmungen festgelegt. Die Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (6) enthält Begriffsbestimmungen für den Elektrizitätssektor im Allgemeinen. Im Interesse der Rechtssicherheit und der Klarheit ist es angebracht, in dieser Richtlinie dieselben oder ähnliche Begriffsbestimmungen zu verwenden.

(8)

In der Mitteilung der Kommission vom 10. Januar 2007„Fahrplan für erneuerbare Energien — Erneuerbare Energien im 21. Jahrhundert: größere Nachhaltigkeit in der Zukunft“ wurde dargelegt, dass 20 % als Ziel für den Gesamtanteil von Energie aus erneuerbaren Quellen und 10 % als Ziel für Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor angemessene und erreichbare Ziele wären und dass ein Rahmen, der verbindliche Ziele enthält, den Unternehmen die langfristige Sicherheit geben dürfte, die sie benötigen, um vernünftige und nachhaltige Investitionen in den Sektor der erneuerbaren Energie zu tätigen, mit denen die Abhängigkeit von importierten fossilen Brennstoffen verringert und die Nutzung neuer Energietechnologien gefördert werden kann. Dabei handelt es sich um Ziele im Zusammenhang mit der Erhöhung der Energieeffizienz um 20 % bis 2020, die gemäß der vom Europäischen Rat im März 2007 und vom Europäischen Parlament in seiner Entschließung vom 31. Januar 2008 zu jenem Aktionsplan gebilligten Mitteilung der Kommission vom 19. Oktober 2006 mit dem Titel „Aktionsplan für Energieeffizienz: das Potenzial ausschöpfen“ angestrebt wird.

(9)

Auf der Tagung des Europäischen Rates vom März 2007 wurde die Verpflichtung der Gemeinschaft zum gemeinschaftsweiten Ausbau der Energie aus erneuerbaren Quellen über das Jahr 2010 hinaus erneut bekräftigt. Der Rat billigte ein verbindliches Ziel von 20 % für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Gesamtenergieverbrauch in der Gemeinschaft bis 2020 und ein von allen Mitgliedstaaten zu erreichendes verbindliches Mindestziel von 10 % für den Anteil von Biokraftstoffen am Benzin- und Dieselkraftstoffverbrauch bis 2020, das kosteneffizient verwirklicht werden sollte. Er erklärte, der verbindliche Charakter des Biokraftstoffziels sei angemessen, sofern die Herstellung auf nachhaltige Weise erfolge, Biokraftstoffe der zweiten Generation kommerziell zur Verfügung stünden und die Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen (7) geändert würde, um geeignete Beimischungsverhältnisse zu ermöglichen. Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung im März 2008 daran erinnert, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, wirksame Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe zu entwickeln und zu erfüllen und die kommerzielle Verfügbarkeit von Biokraftstoffen der zweiten Generation zu gewährleisten. Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung im Juni 2008 erneut auf die Nachhaltigkeitskriterien und die Entwicklung von Biokraftstoffen der zweiten Generation hingewiesen und betont, dass die möglichen Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Lebensmittelproduktion bewertet und gegebenenfalls entsprechende Abhilfemaßnahmen ergriffen werden müssen. Ferner hat er darauf hingewiesen, dass eine weiter gehende Bewertung der ökologischen und sozialen Auswirkungen der Produktion und des Verbrauchs von Biokraftstoffen vorgenommen werden sollte.

(10)

In seiner Entschließung vom 25. September 2007 zum Fahrplan für erneuerbare Energien in Europa (8) forderte das Europäische Parlament die Kommission auf, bis Ende 2007 einen Vorschlag für einen Rechtsrahmen für Energie aus erneuerbaren Quellen vorzulegen, und verwies dabei darauf, wie wichtig die Festlegung von Zielen für die Anteile von Energie aus erneuerbaren Quellen in der Gemeinschaft und in den einzelnen Mitgliedstaaten sei.

(11)

Für die Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Bestimmung dieser Quellen ist es erforderlich, transparente und eindeutige Regeln festzulegen. Dabei sollte die Energie, die in Meeren und anderen Wasserkörpern in Form von Wellen, Meeresströmungen, Gezeiten und Meeresenergie in Form von Temperaturgradienten oder Salzgradienten vorhanden ist, einbezogen werden.

(12)

Die Nutzung landwirtschaftlicher Materialien wie Dung, Gülle sowie anderer tierischer und organischer Abfälle zur Erzeugung von Biogas bietet aufgrund des hohen Einsparpotentials bei Treibhausgasemissionen signifikante Umweltvorteile sowohl bei der Wärme- und Elektrizitätserzeugung als auch bei der Verwendung als Biokraftstoff. Biogasanlagen können aufgrund des dezentralen Charakters und der regionalen Investitionsstruktur einen maßgeblichen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung im ländlichen Raum leisten und Landwirten neue Einkommensperspektiven eröffnen.

(13)

In Anbetracht der Standpunkte des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission ist es angebracht, verbindliche nationale Ziele festzulegen, die damit im Einklang stehen, dass der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Energieverbrauch der Gemeinschaft im Jahr 2020 zu 20 % und im Verkehrssektor am Energieverbrauch der Gemeinschaft zu 10 % durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt wird.

(14)

Mit den verbindlichen nationalen Zielen wird in erster Linie der Zweck verfolgt, Investitionssicherheit zu schaffen und die kontinuierliche Entwicklung von Technologien für die Erzeugung von Energie aus allen Arten erneuerbarer Quellen zu fördern. Es ist daher nicht angebracht, die Entscheidung über die Verbindlichkeit eines Ziels bis zum Eintritt eines Ereignisses in der Zukunft zu verschieben.

(15)

Die Ausgangslage, das Potenzial im Bereich der erneuerbaren Energie und der Energiemix sind in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich. Das Gemeinschaftsziel von 20 % muss daher in Einzelziele für die einzelnen Mitgliedstaaten übersetzt werden, und dies unter gebührender Berücksichtigung einer fairen und angemessenen Aufteilung, die den unterschiedlichen Ausgangslagen und Möglichkeiten der Mitgliedstaaten, einschließlich des bestehenden Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen und des Energiemix, Rechnung trägt. Es ist angebracht, dabei so zu verfahren, dass die geforderte Gesamtsteigerung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen zwischen den Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer nach ihrem Bruttoinlandsprodukt gewichteten gleichen Steigerung des Anteils eines jeden Mitgliedstaats, die entsprechend seiner Ausgangslage abgestuft ist, aufgeteilt wird und der Bruttoendenergieverbrauch für die Berechnung der erneuerbaren Energie verwendet wird, wobei bisherige Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu berücksichtigen sind.

(16)

Dagegen ist es hinsichtlich des 10 %-Ziels für Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor angebracht, für die einzelnen Mitgliedstaaten denselben Anteil festzulegen, um für Kohärenz bei den Kraftstoffspezifikationen und bei der Verfügbarkeit der Kraftstoffe zu gewährleisten. Da sich Kraftstoffe leicht handeln lassen, können Mitgliedstaaten, die in geringem Maße über die relevanten Ressourcen verfügen, ohne weiteres Biokraftstoffe erneuerbarer Herkunft anderweitig beziehen. Obwohl es für die Gemeinschaft technisch möglich wäre, ihr Ziel für die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrsbereich ausschließlich durch die Herstellung in der Gemeinschaft zu erreichen, ist es sowohl wahrscheinlich als auch wünschenswert, dass das Ziel de facto durch eine Kombination aus inländischer Herstellung und Importen erreicht wird. Hierzu sollte die Kommission die Biokraftstoffversorgung des Gemeinschaftsmarkts verfolgen und gegebenenfalls relevante Maßnahmen vorschlagen, um für Ausgewogenheit zwischen heimischer Herstellung und Importen zu sorgen, wobei unter anderem multilaterale und bilaterale Handelsverhandlungen sowie Umwelt-, Sozial- und wirtschaftliche Aspekte und die Energieversorgungssicherheit zu berücksichtigen sind.

(17)

Die Verbesserung der Energieeffizienz ist eines der Hauptziele der Gemeinschaft, die eine Steigerung der Energieeffizienz um 20 % bis 2020 anstrebt. Dieses Ziel spielt zusammen mit bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften einschließlich der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (9), der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte (10) und der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen (11) eine maßgebliche Rolle dabei, die klima- und energiepolitischen Ziele mit möglichst geringen Kosten zu erreichen, und kann auch neue Möglichkeiten für die Wirtschaft in der Europäischen Union eröffnen. Konzepte für Energieeffizienz und Energieeinsparung zählen zu den wirksamsten Methoden, mit denen die Mitgliedstaaten den prozentualen Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen steigern und somit die in dieser Richtlinie festgelegten Gesamtziele für Energie aus erneuerbaren Quellen — sowohl das nationale Gesamtziel als auch das Ziel für den Verkehrssektor — leichter erreichen können.

(18)

Es obliegt den Mitgliedstaaten, die Energieeffizienz in allen Bereichen erheblich zu verbessern, um ihre Ziele in Bezug auf Energie aus erneuerbaren Quellen, ausgedrückt als Prozentsatz des Bruttoendenergieverbrauchs, leichter zu erreichen. Ein wesentlicher Faktor ist die Energieeffizienz im Verkehrssektor, da das Ziel eines verbindlichen Prozentsatzes für Energie aus erneuerbaren Quellen voraussichtlich immer schwerer dauerhaft zu erreichen sein wird, wenn die Gesamtenergienachfrage für den Verkehr weiter steigt. Das verbindliche Ziel von 10 %, das alle Mitgliedstaaten erreichen sollen, sollte daher als der Anteil des Endenergieverbrauchs im Verkehrssektor definiert werden, der insgesamt aus erneuerbaren Quellen zu decken ist und nicht allein aus Biokraftstoffen.

(19)

Damit die verbindlichen nationalen Gesamtziele erreicht werden, sollten die Mitgliedstaaten sich an einem indikativen Zielpfad orientieren, der den Weg zur Erreichung ihrer endgültigen verbindlichen Ziele vorzeichnet. Sie sollten nationale Aktionspläne für erneuerbare Energie mit Informationen zu sektorspezifischen Zielen erstellen, wobei sie berücksichtigen sollten, dass es unterschiedliche Nutzungsformen von Biomasse gibt und es daher von grundlegender Bedeutung ist, neue Biomasseressourcen zu mobilisieren. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten eigene Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele festlegen. Jeder Mitgliedstaat sollte bei der Ermittlung seines nach seinem nationalen Aktionsplan für erneuerbare Energie prognostizierten Bruttoendenergieverbrauchs bewerten, welchen Beitrag Maßnahmen für Energieeffizienz und Energieeinsparung in Bezug auf die nationalen Zielsetzungen leisten können. Die Mitgliedstaaten sollten der optimalen Kombination von Technologien zur Steigerung der Energieeffizienz und Energie aus erneuerbaren Quellen Rechnung tragen.

(20)

Damit die Vorteile des technischen Fortschritts und Größenvorteile genutzt werden können, sollte der indikative Zielpfad die Möglichkeit berücksichtigen, dass die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen in der Zukunft schneller wächst. Auf diese Weise kann Sektoren besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden, die unverhältnismäßig unter fehlendem technischem Fortschritt und fehlenden Größenvorteilen leiden und daher weiterhin unterentwickelt sind, die jedoch in Zukunft nennenswert dazu beitragen könnten, die Ziele für 2020 zu erreichen.

(21)

Ausgangspunkt für den indikativen Zielpfad sollte 2005 sein, da dies das letzte Jahr ist, für das zuverlässige Daten über den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen vorliegen.

(22)

Zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie ist es erforderlich, dass die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten beträchtliche Finanzmittel für Forschung und Entwicklung im Bereich der Technologien für erneuerbare Energieträger vorsehen. Insbesondere sollte das Europäische Innovations- und Technologieinstitut der Forschung und Entwicklung im Bereich der Technologien für erneuerbare Energieträger hohe Priorität einräumen.

(23)

Die Mitgliedstaaten können lokale und regionale Behörden zur Festlegung von Zielwerten anregen, die über den nationalen Zielen liegen, und sie an der Ausarbeitung nationaler Aktionspläne für erneuerbare Energie und der Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Vorteile von Energie aus erneuerbaren Quellen beteiligen.

(24)

Um das Biomassepotenzial voll auszunutzen, sollten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten eine verstärkte Mobilisierung bestehender Holzreserven und die Entwicklung neuer Waldbausysteme fördern.

(25)

Die Mitgliedstaaten haben unterschiedliche Potenziale im Bereich der erneuerbaren Energie und wenden auf nationaler Ebene unterschiedliche Regelungen zur Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen an. Die Mehrheit der Mitgliedstaaten wendet Förderregelungen an, bei denen Vorteile ausschließlich für in ihrem Hoheitsgebiet erzeugte Energie aus erneuerbaren Quellen gewährt werden. Damit nationale Förderregelungen ungestört funktionieren können, müssen die Mitgliedstaaten deren Wirkung und Kosten entsprechend ihrem jeweiligen Potenzial kontrollieren können. Ein wichtiger Faktor bei der Verwirklichung des Ziels dieser Richtlinie besteht darin, das ungestörte Funktionieren der nationalen Förderregelungen, wie nach der Richtlinie 2001/77/EG, zu gewährleisten, damit das Vertrauen der Investoren erhalten bleibt und die Mitgliedstaaten wirksame nationale Maßnahmen im Hinblick auf die Erfüllung der Ziele konzipieren können. Diese Richtlinie zielt darauf ab, die grenzüberschreitende Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu erleichtern, ohne die nationalen Förderregelungen zu beeinträchtigen. Sie führt wahlweise Mechanismen der Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten ein, in deren Rahmen die Mitgliedstaaten vereinbaren können, in welchem Maße ein Mitgliedstaat die Energieerzeugung in einem anderen Mitgliedstaat fördert und in welchem Umfang die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen auf die nationalen Gesamtziele des einen oder des anderen Mitgliedstaats angerechnet wird. Um die Wirksamkeit der beiden Maßnahmen zur Zielerfüllung, also der nationalen Förderregelungen und der Mechanismen der Zusammenarbeit, zu gewährleisten, ist es unbedingt notwendig, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang ihre nationalen Förderregelungen für in anderen Mitgliedstaaten erzeugte Energie aus erneuerbaren Quellen gelten, und sich durch die Anwendung der in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Mechanismen der Zusammenarbeit darüber zu einigen.

(26)

Es ist anzustreben, dass die Energiepreise die externen Kosten der Energieproduktion und des Energieverbrauchs widerspiegeln, gegebenenfalls einschließlich der Umwelt-, Sozial- und Gesundheitskosten.

(27)

Die staatliche Förderung ist notwendig, um die Ziele der Gemeinschaft hinsichtlich der stärkeren Nutzung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen zu erreichen, insbesondere solange die Elektrizitätspreise im Binnenmarkt nicht alle Umwelt- und Sozialkosten und Vorteile der genutzten Energiequellen widerspiegeln.

(28)

Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sollten darauf hinarbeiten, den Gesamtenergieverbrauch im Verkehrssektor zu verringern und seine Energieeffizienz zu verbessern. Die wichtigsten Instrumente zur Verringerung des Energieverbrauchs im Verkehr bestehen in der Verkehrsplanung, der Förderung öffentlicher Verkehrsmittel, der Steigerung des Anteils der Elektrofahrzeuge an den insgesamt hergestellten Fahrzeugen und der Herstellung von energieeffizienteren kleineren Fahrzeugen mit geringerer Motorleistung.

(29)

Die Mitgliedstaaten sollten darauf hinarbeiten, den Energiemix aus erneuerbaren Quellen in allen Verkehrssektoren zu diversifizieren. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Juni 2015 einen Bericht vorlegen, der einen Überblick über das Potenzial der einzelnen Teilbereiche des Verkehrssektors für eine stärkere Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen vermittelt.

(30)

Bei der Berechnung des Beitrags der Wasserkraft und der Windkraft für die Zwecke dieser Richtlinie sollten die Auswirkungen klimatischer Schwankungen durch die Verwendung einer Normalisierungsregel geglättet werden. Weiterhin sollte Elektrizität, die in Pumpspeicherkraftwerken aus zuvor hochgepumptem Wasser produziert wird, nicht als Elektrizität erachtet werden, die aus erneuerbaren Energiequellen stammt.

(31)

Wärmepumpen, die aerothermische, geothermische oder hydrothermische Wärme auf Nutztemperatur nutzen, benötigen Elektrizität oder andere Hilfsenergie für ihren Betrieb. Deshalb sollte die Energie, die zum Antrieb von Wärmepumpen eingesetzt wird, von der gesamten Nutzwärme abgezogen werden. Nur Wärmepumpen, deren Output die zu ihrem Antrieb erforderliche Primärenergie deutlich übersteigt, sollten berücksichtigt werden.

(32)

Passive Energiesysteme verwenden die Baukonstruktion, um Energie nutzbar zu machen. Die dergestalt nutzbar gemachte Energie gilt als eingesparte Energie. Zur Vermeidung einer Doppelzählung sollte auf diese Weise nutzbar gemachte Energie für die Zwecke dieser Richtlinie nicht berücksichtigt werden.

(33)

Bei einigen Mitgliedstaaten ist der Anteil des Flugverkehrs am Bruttoendenergieverbrauch von Energie hoch. Angesichts der derzeitigen technischen und ordnungspolitischen Grenzen, die dem kommerziellen Einsatz von Biokraftstoffen in der Luftfahrt gesetzt sind, ist es angemessen, eine teilweise Ausnahme für solche Mitgliedstaaten vorzusehen, indem bei der Berechnung ihres Bruttoendenergieverbrauchs im nationalen Flugverkehr diejenige Menge unberücksichtigt bleibt, um die sie den eineinhalbfachen Wert des durchschnittlichen gemeinschaftlichen Bruttoendenergieverbrauchs im Flugverkehr auf Gemeinschaftsebene im Jahr 2005 laut Eurostat (d. h. 6,18 %) überschreiten. Zypern und Malta sind aufgrund ihrer Lage auf Inseln und in Randgebieten auf den Flugverkehr als unverzichtbares Beförderungsmittel für ihre Bürger und ihre Wirtschaft angewiesen. Das führt dazu, dass Zypern und Malta einen Bruttoendenergieverbrauch im nationalen Flugverkehr haben, der mit dem Dreifachen des Gemeinschaftsdurchschnitts im Jahr 2005 unverhältnismäßig hoch ist, und die deshalb unverhältnismäßig durch die derzeitigen technischen und ordnungspolitischen Grenzen betroffen sind. Für diese Mitgliedstaaten ist es angemessen, vorzusehen, dass die Ausnahme den Betrag umfasst, um den diese Mitgliedstaaten den Gemeinschaftsdurchschnitt für den von Eurostat erfassten gemeinschaftlichen Bruttoendenergieverbrauch im Flugverkehr im Jahr 2005, d. h. 4,12 %, überschreitet.

(34)

Um zu einem Energiemodell zu gelangen, das auf Energie aus erneuerbaren Quellen setzt, ist es erforderlich, eine strategische Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern und gegebenenfalls Regionen und lokale Behörden einzubeziehen.

(35)

Unter gebührender Beachtung der Bestimmungen dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten darin bestärkt werden, alle angemessenen Formen der Zusammenarbeit zu nutzen, um die Ziele dieser Richtlinie zu erreichen. Diese Zusammenarbeit kann auf allen Ebenen bilateral oder multilateral erfolgen. Abgesehen von den Mechanismen mit Auswirkungen auf die Zielberechnung und die Zielerfüllung, die ausschließlich in dieser Richtlinie geregelt sind, nämlich die statistischen Transfers zwischen den Mitgliedstaaten, die gemeinsamen Projekte und die gemeinsamen Förderregelungen, kann eine solche Zusammenarbeit beispielsweise auch als Austausch von Informationen und bewährten Verfahrensweisen erfolgen, wie sie insbesondere mit der durch diese Richtlinie geschaffenen Transparenzplattform vorgesehen ist, und durch andere freiwillige Abstimmung zwischen allen Typen von Förderregelungen.

(36)

Um Möglichkeiten zur Senkung der Kosten für das Erreichen der Ziele dieser Richtlinie zu schaffen, sollte in den Mitgliedstaaten der Verbrauch von in anderen Mitgliedstaaten aus erneuerbaren Quellen produzierter Energie gefördert werden, und die Mitgliedstaaten sollten Energie aus erneuerbaren Quellen, die in anderen Mitgliedstaaten verbraucht werden, auf ihre eigenen nationalen Ziele anrechnen können. Aus diesem Grund sind Flexibilitätsmaßnahmen erforderlich, jedoch bleiben diese unter mitgliedstaatlicher Kontrolle, um nicht deren Fähigkeit zu beeinträchtigen, ihre nationalen Ziele zu erreichen. Diese Flexibilitätsmaßnahmen sind statistische Transfers, gemeinsame Projekte der Mitgliedstaaten oder gemeinsame Förderregelungen.

(37)

Es sollte die Möglichkeit bestehen, importierte, aus erneuerbaren Energiequellen außerhalb der Gemeinschaft produzierte Elektrizität auf die Ziele der Mitgliedstaaten anzurechnen. Um jedoch eine Nettoerhöhung der Treibhausgasemissionen als Folge einer geänderten Nutzung vorhandener erneuerbarer Energiequellen und ihrer vollständigen oder teilweisen Substitution durch konventionelle Energiequellen zu vermeiden, sollte nur Elektrizität angerechnet werden können, die in erneuerbare Energiequellen einsetzenden Anlagen erzeugt wird, die nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie in Betrieb gehen oder mittels der erhöhten Kapazität einer Anlage erzeugt werden, die nach diesem Zeitpunkt umgerüstet wurde. Um zu gewährleisten, dass die Ersetzung konventioneller Energie durch Energie aus erneuerbaren Quellen sowohl in der Gemeinschaft als auch in Drittländern eine angemessene Wirkung erzielt, ist es angemessen, sicherzustellen, dass diese Einfuhren zuverlässig nachverfolgt und angerechnet werden können. Abkommen mit Drittländern über die Organisation dieses Handels mit Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen werden berücksichtigt. Werden die Vertragsparteien des Vertrags über die Energiegemeinschaft (12) aufgrund eines nach diesem Vertrag erlassenen diesbezüglichen Beschlusses durch die einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie gebunden, so gelten die in dieser Richtlinie vorgesehenen Kooperationsmaßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten auch für sie.

(38)

Wenn die Mitgliedstaaten gemeinsame Projekte mit einem oder mehreren Drittländern zur Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen durchführen, sollten diese gemeinsamen Projekte nur neu gebaute Anlagen betreffen oder Anlagen mit in jüngerer Zeit erhöhter Kapazität. Dadurch lässt sich leichter sicherstellen, dass der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Gesamtenergieverbrauch des Drittlands nicht aufgrund der Einfuhr von Energie aus erneuerbaren Quellen in die Gemeinschaft verringert wird. Außerdem sollten es die betreffenden Mitgliedstaaten unterstützen, dass ein Teil der Produktion in den zu dem gemeinsamen Projekt gehörenden Anlagen für den heimischen Verbrauch in dem betreffenden Drittland verwendet wird. Darüber hinaus sollte das beteiligte Drittland von der Kommission und den Mitgliedstaaten ermutigt werden, eine Politik für erneuerbare Energie mit ehrgeizigen Zielen zu entwickeln.

(39)

Bei Projekten in Drittländern, die wie das Solarenergieprogramm für den Mittelmeerraum von großem europäischen Interesse sind, sind möglicherweise lange Vorlaufzeiten erforderlich, bis die Verbundfernleitung zum Gemeinschaftsgebiet betriebsbereit ist. Der Aufbau der Leitungen sollte demnach gefördert werden, indem den Mitgliedstaaten für die Dauer der Baumaßnahmen gestattet wird, sich einen begrenzten Betrag der im Rahmen solcher Projekte produzierten Elektrizität für die Erfüllung der nationalen Ziele in Bezug auf die nationalen Ziele anzurechnen.

(40)

Das Verfahren, das von der für die Überwachung der Genehmigung, Zertifizierung und Zulassung von Anlagen für erneuerbare Energieträger zuständigen Verwaltungseinheit angewendet wird, muss objektiv, transparent, diskriminierungsfrei und verhältnismäßig sein, wenn die Regelungen auf bestimmte Projekte angewendet werden. Insbesondere ist es angemessen, unnötige Belastungen zu vermeiden, die sich daraus ergeben können, dass Projekte im Bereich der erneuerbaren Energiequellen als Anlagen, die ein Gesundheitsrisiko darstellen, eingestuft werden.

(41)

Es hat sich gezeigt, dass aufgrund des Fehlens transparenter Regeln und mangelnder Koordinierung zwischen den verschiedenen Genehmigungsstellen der Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen behindert wird. Die spezifische Struktur des Sektors der erneuerbaren Energie sollte daher berücksichtigt werden, wenn nationale, regionale und lokale Behörden ihre Verwaltungsverfahren zur Erteilung von Bau- und Betriebsgenehmigungen für Anlagen und von damit verbundenen Übertragungs- und Verteilernetzinfrastrukturen zur Elektrizitäts-, Wärme- und Kälteproduktion aus erneuerbaren Energiequellen oder für Anlagen zur Herstellung von Kraftstoffen aus erneuerbaren Energiequellen überprüfen. Die administrativen Genehmigungsverfahren sollten gestrafft werden und transparente Zeitpläne für die Genehmigung von Anlagen zur Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen vorsehen. Planungsvorschriften und -leitlinien sollten dahin gehend angepasst werden, dass sie kosteneffiziente und umweltfreundliche Geräte zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen berücksichtigen.

(42)

Im Interesse der raschen Verbreitung von Energie aus erneuerbaren Quellen und im Hinblick auf deren insgesamt große Vorzüge in Bezug auf Nachhaltigkeit und Umweltverträglichkeit sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen von Verwaltungsvorgängen, Planungsabläufen und der Gesetzgebung, die für die Zulassung von Anlagen in Bezug auf die Verringerung von Schadstoffen und die Überwachung von Industrieanlagen, die Eindämmung der Luftverschmutzung und die Vermeidung oder Verminderung der Ableitung gefährlicher Stoffe in die Umwelt gelten, dem Beitrag der erneuerbaren Energieträger bei der Umsetzung der Umwelt- und Klimaschutzziele insbesondere im Vergleich zu Anlagen, die keine erneuerbaren Energieträger nutzen, Rechnung tragen.

(43)

Um Anreize dafür zu schaffen, dass die einzelnen Bürger zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie beitragen, sollten die zuständigen Behörden die Möglichkeit in Betracht ziehen, Genehmigungen durch eine einfache Mitteilung bei der zuständigen Stelle zu ersetzen, wenn kleine dezentrale Anlagen zur Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen installiert werden.

(44)

Die Kohärenz zwischen den Zielen dieser Richtlinie und dem sonstigen Umweltrecht der Gemeinschaft sollte sichergestellt werden. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten bei Bewertungs-, Planungs- oder Zulassungsverfahren für Anlagen zur Nutzung von erneuerbarer Energie dem Umweltrecht der Gemeinschaft Rechnung tragen und den Beitrag berücksichtigen, den erneuerbare Energiequellen vor allem im Vergleich zu Anlagen, die nicht erneuerbare Energie nutzen, bei der Erreichung der Umwelt- und Klimaschutzziele leisten.

(45)

Nationale technische Spezifikationen und sonstige Anforderungen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (13) fallen und zum Beispiel Qualitätsstufen, Prüfverfahren oder Gebrauchsvorschriften betreffen, sollten den Handel mit Geräten und Systemen zur Nutzung erneuerbarer Energie nicht behindern. Regelungen zur Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen sollten daher keine nationalen technischen Spezifikationen vorschreiben, die von vorhandenen Gemeinschaftsnormen abweichen, oder verlangen, dass die geförderten Geräte oder Systeme an einem bestimmten Ort oder von einer bestimmten Einrichtung zertifiziert oder geprüft werden.

(46)

Die Mitgliedstaaten sollten Mechanismen für die Förderung von Fernwärme/-kälte aus Energie aus erneuerbaren Quellen in Betracht ziehen.

(47)

Auf nationaler und regionaler Ebene haben Vorschriften und Verpflichtungen in Bezug auf Mindestanforderungen an die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen in neuen und renovierten Gebäuden den Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen erheblich gesteigert. Diese Maßnahmen sollten in einem breiter gefassten Gemeinschaftsumfeld gefördert werden ebenso wie energieeffiziente, auf erneuerbaren Energiequellen beruhende Anwendungen in Bauvorschriften und Regelwerken.

(48)

Um die Festlegung von Mindestwerten für die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen in Gebäuden zu fördern und zu beschleunigen, kann es für die Mitgliedstaaten angemessen sein, gegebenenfalls festzulegen, dass bei der Aufstellung dieser Werte ein Faktor für Energie aus erneuerbaren Quellen herangezogen wird, der an den Mindestanforderungen für Energieeffizienz gemäß der Richtlinie 2002/91/EG für die kostenoptimierte Senkung der Kohlendioxidemissionen von Gebäuden ausgerichtet ist.

(49)

Informations- und Ausbildungsdefizite, insbesondere im Wärme- und im Kältesektor, sollten im Interesse der Förderung des Einsatzes von Energie aus erneuerbaren Quellen beseitigt werden.

(50)

Soweit der Zugang zum Beruf des Installateurs und dessen Ausübung den Regeln für reglementierte Berufe unterliegen, sind die Bedingungen für die Anerkennung der Berufsqualifikationen in der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (14) festgelegt. Die Anwendung der vorliegenden Richtlinie berührt deshalb nicht die Richtlinie 2005/36/EG.

(51)

Wenngleich in der Richtlinie 2005/36/EG Anforderungen an die wechselseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen, auch für Architekten, festgelegt sind, muss weiterhin gewährleistet werden, dass Architekten und Planer die optimale Verbindung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen und effizienzsteigernden Technologien in ihren Plänen und Entwürfen gebührend berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sollten in dieser Hinsicht daher klare Leitlinien vorgeben, und zwar unbeschadet der Richtlinie 2005/36/EG, insbesondere von deren Artikeln 46 und 49.

(52)

Herkunftsnachweise, die für die Zwecke dieser Richtlinie ausgestellt werden, dienen ausschließlich dazu, einem Endkunden gegenüber nachzuweisen, dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge an Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugt wurde. Ein Herkunftsnachweis kann, unabhängig von der Energie, auf die er sich bezieht, von einem Inhaber auf einen anderen übertragen werden. Um sicherzustellen, dass eine aus erneuerbaren Energiequellen erzeugte Elektrizitätseinheit einem Verbraucher gegenüber nur einmal ausgewiesen werden kann, sollte jedoch eine Doppelzählung und doppelte Ausweisung von Herkunftsnachweisen vermieden werden. Energie aus erneuerbaren Quellen, deren begleitender Herkunftsnachweis vom Produzenten separat verkauft wurde, sollte gegenüber dem Endkunden nicht als aus erneuerbaren Quellen erzeugte Energie ausgewiesen oder verkauft werden. Es ist wichtig, dass zwischen grünen Zertifikaten, die für Fördersysteme genutzt werden, und Herkunftsnachweisen unterschieden wird.

(53)

Es sollte ermöglicht werden, dass der entstehende Verbrauchermarkt für umweltfreundliche Elektrizität aus erneuerbaren Quellen einen Beitrag zum Bau neuer Anlagen für Energie aus erneuerbaren Quellen leistet. Daher sollten die Mitgliedstaaten von den Elektrizitätsversorgern verlangen können, dass die Angaben zu ihrem Energiemix, die sie gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Richtlinie 2003/54/EG gegenüber Endkunden machen, einen Mindestanteil von Herkunftsnachweisen von kürzlich gebauten Anlagen zur Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen enthalten müssen, sofern dieses Erfordernis mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang steht.

(54)

Es sollte darüber informiert werden, wie die geförderte Elektrizität den Endverbrauchern gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Richtlinie 2003/54/EG zugerechnet wird. Um die Qualität dieser den Verbrauchern bereitgestellten Informationen, insbesondere in Bezug auf den Betrag der in neuen Anlagen aus erneuerbaren Energieträgern gewonnenen Energie, zu verbessern, sollte die Kommission die Effizienz der von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen bewerten.

(55)

Mit der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt (15) wurden Herkunftsnachweise eingeführt, um die Herkunft von Elektrizität aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zu belegen. Diese Herkunftsnachweise können nicht als Beleg für die Verwendung von Energie aus erneuerbaren Quellen gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Richtlinie 2003/54/EG verwendet werden, da hierdurch die Gefahr einer Doppelzählung und doppelten Bereitstellung entstehen könnte.

(56)

Herkunftsnachweise begründen nicht an sich ein Recht auf Inanspruchnahme nationaler Förderregelungen.

(57)

Die Einbindung von Energie aus erneuerbaren Quellen in das Übertragungs- und Verteilernetz und der Einsatz von Systemen zur Energiespeicherung für die integrierte Gewinnung diskontinuierlich zur Verfügung stehender Energie aus erneuerbaren Quellen müssen unterstützt werden.

(58)

Die Entwicklung von Projekten für erneuerbare Energie, einschließlich „Projekten für erneuerbare Energie von europäischem Interesse“ innerhalb des Programms für die transeuropäischen Energienetze (TEN-E), sollte beschleunigt werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission auch prüfen, wie die Finanzierung solcher Projekte verbessert werden kann. Besondere Aufmerksamkeit sollte Projekten für erneuerbare Energie gewidmet werden, die zu einer erheblichen Verbesserung der Energieversorgungssicherheit in der Gemeinschaft und in Nachbarländern beitragen.

(59)

Verbindungsleitungen zwischen Ländern erleichtern die Einbindung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen. Durch sie werden nicht nur Schwankungen geglättet, sondern können auch die Kosten für den Ausgleich von Mengenabweichungen gesenkt, wahrer Wettbewerb, der zu niedrigeren Preisen führt, gefördert und der Netzausbau unterstützt werden. Außerdem könnte die gemeinsame und optimale Nutzung der Übertragungskapazität dazu beitragen, dass ein übermäßiger Bedarf an neuen Kapazitäten vermieden wird.

(60)

Der vorrangige Netzzugang und der garantierte Netzzugang für Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen sind wichtig, um erneuerbare Energiequellen in Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 und in Fortentwicklung von Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/54/EG in den Elektrizitätsbinnenmarkt zu integrieren. Die hinsichtlich der Wahrung der Zuverlässigkeit und der Sicherheit des Netzes und hinsichtlich der Einspeisung zu erfüllenden Anforderungen können je nach den Merkmalen des nationalen Netzes und seines sicheren Betriebs unterschiedlich sein. Der vorrangige Netzzugang gewährleistet, dass angeschlossene Erzeuger von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen in der Lage sind, die Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen nach den Netzanschlussregeln jederzeit, wann immer die Energiequelle verfügbar ist, zu verkaufen und zu übertragen. Falls die Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen in den Spotmarkt integriert ist, gewährleistet der garantierte Netzzugang, dass die gesamte verkaufte und geförderte Elektrizität Zugang zum Netz erhält, wodurch an das Netz angeschlossene Anlagen eine Höchstmenge an Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen verwenden können. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, Abnahmeverpflichtungen für erneuerbare Energie zu fördern oder einzuführen. Bei anderen Netzen wird ein Festpreis für Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen — gewöhnlich kombiniert mit einer Abnahmeverpflichtung für den Netzbetreiber — festgelegt. In diesem Fall ist der vorrangige Netzzugang bereits gegeben.

(61)

Unter bestimmten Umständen können die Übertragung und Verteilung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen nicht in vollem Umfang ohne Beeinträchtigung der Zuverlässigkeit oder Sicherheit des Netzes gewährleistet werden. Unter diesen Umständen kann es angebracht sein, diesen Produzenten einen finanziellen Ausgleich zu gewähren. Gleichwohl ist es nach den Zielen dieser Richtlinie erforderlich, die Übertragung und Verteilung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen anhaltend zu steigern, ohne dass dabei die Zuverlässigkeit oder Sicherheit des Netzes beeinträchtigt wird. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen, um einen höheren Marktanteil von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen — unter anderem unter Berücksichtung der Besonderheiten variabler Ressourcen und noch nicht lagerfähiger Ressourcen — zu ermöglichen. Der Anschluss neuer Anlagen für erneuerbare Energie sollte in dem gemäß den Zielen dieser Richtlinie geforderten Umfang so schnell wie möglich genehmigt werden. Die Mitgliedstaaten können zur Beschleunigung der Netzanschlussverfahren die Möglichkeit des vorrangigen Netzzugangs oder der Reservierung von Anschlusskapazitäten für neue Anlagen, die Energie aus erneuerbaren Energiequellen erzeugen, vorsehen.

(62)

Die Kosten für den Anschluss neuer Produzenten von Elektrizität und Gas aus erneuerbaren Energiequellen an das Elektrizitäts- bzw. Gasnetz sollten objektiv, transparent und nichtdiskriminierend sein, und der Nutzen, den dezentrale Anlagen für die Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen und lokale Produzenten von Gas aus erneuerbaren Quellen für das Elektrizitäts- bzw. Gasnetz bringen, sollte gebührend berücksichtigt werden.

(63)

Elektrizitätsproduzenten, die das Potenzial von Energie aus erneuerbaren Quellen in den Randgebieten der Gemeinschaft, insbesondere auf Inseln und in Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte, nutzen möchten, sollten nach Möglichkeit angemessene Anschlusskosten gewährt werden, um sicherzustellen, dass sie im Vergleich zu Produzenten, die in zentraler gelegenen, stärker industrialisierten Gebieten mit höherer Bevölkerungsdichte angesiedelt sind, nicht benachteiligt werden.

(64)

In der Richtlinie 2001/77/EG ist der Rahmen für die Einbindung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen ins Netz festgelegt. Der tatsächliche erreichte Einbindungsgrad schwankt jedoch zwischen den Mitgliedstaaten erheblich. Aus diesem Grund müssen der Rahmen gestärkt und seine Anwendung regelmäßig auf nationaler Ebene überprüft werden.

(65)

Die Herstellung von Biokraftstoffen sollte auf nachhaltige Weise erfolgen. Biokraftstoffe, die dafür verwendet werden, die Ziele dieser Richtlinie zu erreichen, und Biokraftstoffe, denen nationale Förderregelungen zugute kommen, sollten daher Nachhaltigkeitskriterien erfüllen müssen.

(66)

Die Gemeinschaft sollte im Rahmen dieser Richtlinie angemessene Maßnahmen ergreifen, einschließlich der Förderung von Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe und der Entwicklung von Biokraftstoffen der zweiten und dritten Generation in der Gemeinschaft und weltweit, sowie zur Stärkung der Agrarforschung und Wissensbildung in diesen Bereichen beitragen.

(67)

Die Einführung von Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe wird ihr Ziel verfehlen, wenn sie Produkte hervorbringt, die die Kriterien nicht erfüllen und die statt als Biokraftstoffe als flüssige Biobrennstoffe im Wärme- oder im Elektrizitätssektor verwendet werden. Aus diesem Grund sollten die Nachhaltigkeitskriterien auch für flüssige Biobrennstoffe im Allgemeinen gelten.

(68)

Der Europäische Rat forderte in seiner Tagung vom März 2007 die Kommission auf, einen Vorschlag für eine umfassende Richtlinie über die Nutzung aller erneuerbaren Energiequellen auszuarbeiten, der Kriterien und Bestimmungen zur Gewährleistung einer nachhaltigen Bereitstellung und Nutzung von Bioenergie enthalten könne. Solche Nachhaltigkeitskriterien sollten kohärenter Bestandteil eines umfassenderen Systems sein, das sich auch auf alle flüssigen Biobrennstoffe und nicht nur auf Biokraftstoffe erstreckt. Solche Nachhaltigkeitskriterien sollten daher in dieser Richtlinie enthalten sein. Um einen kohärenten Ansatz zwischen der Energie- und der Umweltpolitik sicherzustellen und zusätzliche Kosten für Unternehmen und eine hinsichtlich der Umweltstandards uneinheitliche Lage im Zusammenhang mit einer inkohärenten Herangehensweise zu vermeiden, ist es unbedingt notwendig, sowohl für die Zwecke dieser Richtlinie einerseits und der Richtlinie 98/70/EG andererseits dieselben Nachhaltigkeitskriterien für die Nutzung von Biokraftstoffen vorzusehen. Aus denselben Gründen sollte in diesem Zusammenhang eine doppelte Berichterstattung vermieden werden. Darüber hinaus sollten die Kommission und die zuständigen nationalen Behörden ihre Tätigkeiten im Rahmen eines speziell für Nachhaltigkeitsfragen verantwortlichen Ausschusses abstimmen. Darüber hinaus sollte die Kommission im Jahr 2009 die Möglichkeit und die Modalitäten einer Einbeziehung weiterer Biomasseanwendungen überprüfen.

(69)

Die wachsende weltweite Nachfrage nach Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen und die durch diese Richtlinie geschaffenen Anreize für deren Nutzung sollten nicht dazu führen, dass die Zerstörung von durch biologische Vielfalt geprägten Flächen gefördert wird. Diese endlichen Ressourcen, deren Wert für die gesamte Menschheit in verschiedenen internationalen Rechtsakten anerkannt wurde, sollten bewahrt werden. Die Verbraucher in der Gemeinschaft würden es außerdem moralisch unakzeptabel finden, wenn die vermehrte Verwendung von Biokraftstoffen und flüssigen Brennstoffen zur Folge haben könnte, dass Flächen zerstört werden, die durch biologische Vielfalt geprägt sind. Daher müssen Nachhaltigkeitskriterien festgelegt werden, die sicherstellen, dass Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe nur für Anreize in Frage kommen, wenn garantiert werden kann, dass sie nicht von durch biologische Vielfalt geprägten Flächen stammen oder im Falle von Gebieten, die zu Naturschutzzwecken oder zum Schutz von seltenen, bedrohten oder gefährdeten Ökosystemen oder Arten ausgewiesen wurden, dass die Erzeugung des Rohstoffs diesen Zwecken nicht entgegensteht, wobei die jeweils zuständige Behörde den rechtlichen Nachweis zu führen hat. Die hierfür gewählten Nachhaltigkeitskriterien sollten davon ausgehen, dass Wald biologisch vielfältig ist, wenn es sich gemäß der Definition der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) in ihrer globalen Waldbestandsaufnahme („Global Forest Resource Assessment“), die von den Ländern weltweit zur Meldung der Ausdehnung des Primärwaldes genutzt wird, um Primärwald handelt oder wenn Wald zu Naturschutzzwecken durch nationale Rechtsvorschriften geschützt ist. Gebiete, in denen forstliche Produkte außer Holz gesammelt werden, sollten eingeschlossen werden, sofern die menschliche Einwirkung gering ist. Andere Waldarten gemäß der Definition der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, wie z. B. modifizierte Naturwälder, halbnatürliche Wälder und Plantagen, sollten nicht als Primärwald eingestuft werden. Angesichts der großen biologischen Vielfalt, die bestimmte Arten von Grünland in gemäßigten wie auch in tropischen Gebieten aufweisen, einschließlich Savannen, Steppen, Buschland und Prärien mit großer biologischer Vielfalt, ist es überdies angebracht, dass Biokraftstoffe, die aus von solchen Flächen stammenden Rohstoffen hergestellt werden, nicht für die in dieser Richtlinie vorgesehenen Anreize in Frage kommen sollten. Die Kommission sollte geeignete Kriterien und geografische Gebiete festlegen, um im Einklang mit den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen und einschlägigen internationalen Standards zu definieren, was unter Grünland mit hoher biologischer Vielfalt zu verstehen ist.

(70)

Wenn Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand im Boden oder in der Vegetation für den Anbau von Rohstoffen zur Herstellung von Biokraftstoffen oder flüssigen Biobrennstoffen umgewandelt werden, wird in der Regel ein Teil des gespeicherten Kohlenstoffs in die Atmosphäre freigesetzt, was zur Bildung von Kohlendioxid führt. Die daraus resultierenden negativen Auswirkungen auf den Treibhauseffekt können die positiven Auswirkungen auf den Treibhauseffekt der Biokraftstoffe oder der flüssigen Biobrennstoffe aufheben, in einigen Fällen kann die Wirkung deutlich kontraproduktiv sein. Die vollständigen Kohlenstoffauswirkungen einer solchen Umwandlung sollten daher bei der Berechnung der Treibhausgasemissionseinsparung einzelner Biokraftstoffe und flüssiger Biobrennstoffe berücksichtigt werden. Dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass die Berechnung der Treibhausgasemissionseinsparung die Kohlenstoffauswirkungen der Verwendung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen in vollem Umfang berücksichtigt.

(71)

Bei der Berechnung des Beitrags von Landnutzungsänderungen zum Treibhauseffekt sollten Unternehmen auf die tatsächlichen Werte für den Kohlenstoffbestand zurückgreifen können, der mit der Bezugsflächennutzung und der Landnutzung nach der Umwandlung verbunden ist. Darüber hinaus sollten sie Standardwerte verwenden können. Die Zwischenstaatliche Sachverständigengruppe für Klimaänderungen bietet für solche Standardwerte die geeignete Grundlage. Diese Arbeit liegt zurzeit in keiner Form vor, die unmittelbar von Unternehmen angewendet werden kann. Die Kommission sollte aus diesem Grund Leitlinien aufstellen, wobei sie Bezug auf diese Arbeit nimmt, die für die Zwecke dieser Richtlinie bei der Berechnung der Änderungen des Kohlenstoffbestands als Grundlage dienen soll, auch hinsichtlich bewaldeter Gebiete mit einem Überschirmungsgrad von 10 bis 30 %, Savannen, Buschland und Prärien.

(72)

Es ist angemessen, dass die Kommission Methodologien entwickelt, um die Auswirkung der Entwässerung von Torfmoor auf die Treibhausgasemissionen zu bewerten.

(73)

Flächen sollten nicht zur Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biokraftstoffen umgewandelt werden, wenn der resultierende Kohlenstoffbestandsverlust nicht innerhalb einer angesichts der Dringlichkeit von Klimaschutzmaßnahmen vertretbaren Zeitspanne durch Treibhausgasemissionseinsparung infolge der Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen ausgeglichen werden könnte. Dies würde den Wirtschaftsteilnehmern unnötig aufwändige Forschungsarbeiten ersparen und die Umwandlung von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand vermeiden, die für die Gewinnung von Rohstoffen für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe nicht in Frage kommen. Aus Verzeichnissen der weltweiten Kohlenstoffbestände ergibt sich, dass Feuchtgebiete und kontinuierlich bewaldete Gebiete mit einem Überschirmungsgrad von über 30 % in diese Kategorie aufgenommen werden sollten. Bewaldete Gebiete mit einem Überschirmungsgrad von 10 bis 30 % sollten auch einbezogen werden, es sei denn, es wird der Nachweis erbracht, dass der Kohlenstoffbestand der Flächen niedrig genug ist, dass eine Flächenumwandlung in Übereinstimmung mit den gemäß dieser Richtlinie geltenden Bestimmungen zu rechtfertigen ist. Bei der Bezugnahme auf Feuchtgebiete sollte die Definition des am 2. Februar 1971 in Ramsar abgeschlossenen Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung zugrunde gelegt werden.

(74)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Anreize werden weltweit einen Produktionsanstieg bei Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen begünstigen. Werden Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe aus in der Gemeinschaft produzierten Rohstoffen hergestellt, sollten sie auch die Umwelt- und sozialpolitischen Anforderungen der Gemeinschaft, einschließlich der Vorschriften über die Landwirtschaft und den Schutz der Qualität von Grundwasser und Oberflächengewässern, erfüllen. Es bestehen jedoch Bedenken, dass bei der Produktion von Biokraftstoffen oder flüssigen Biobrennstoffen in bestimmten Drittländern ökologische oder soziale Mindeststandards möglicherweise nicht eingehalten werden. Daher sollten multilaterale und bilaterale Übereinkünfte sowie freiwillige internationale oder nationale Regelungen, die wesentlichen ökologischen und sozialen Erwägungen Rechnung tragen, gefördert werden, um weltweit eine nachhaltige Produktion von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen zu fördern. Gibt es keine solchen Übereinkünfte oder Regelungen, so sollten die Mitgliedstaaten von den Wirtschaftsbeteiligten Auskünfte zu diesen Fragen verlangen.

(75)

Die Anforderungen an ein Nachhaltigkeitskonzept für die energetische Nutzung von Biomasse mit Ausnahme von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen sollte von der Kommission im Jahr 2009 analysiert werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass Biomasseressourcen auf nachhaltige Weise bewirtschaftet werden müssen.

(76)

Die Nachhaltigkeitskriterien werden nur wirksam sein, wenn sie zu einem veränderten Verhalten der Marktteilnehmer führen. Diese Änderungen werden nur erfolgen, wenn Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, die die Kriterien erfüllen, gegenüber jenen, die die Kriterien nicht erfüllen, einen Preisaufschlag rechtfertigen. Nach der Massenbilanzmethode zur Überprüfung der Einhaltung der Kriterien gibt es eine konkrete Verbindung zwischen der Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, die die Nachhaltigkeitskriterien erfüllen, und dem Verbrauch von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen in der Gemeinschaft, wodurch ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage geschaffen und ein Preisaufschlag gewährleistet wird, der höher ist als in Systemen ohne eine solche Verbindung. Zur Überprüfung der Einhaltung der Kriterien sollte daher die Massenbilanzmethode verwendet werden, damit sichergestellt wird, dass Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, die die Nachhaltigkeitskriterien erfüllen, zu einem höheren Preis verkauft werden können. Dies sollte die Integrität des Systems wahren und gleichzeitig vermeiden, dass der Industrie ein unvertretbarer Aufwand abverlangt wird. Andere Überprüfungsmethoden sollten jedoch geprüft werden.

(77)

Die Kommission sollte gegebenenfalls den Millenniums-Bewertungsbericht für Ökosysteme in gebührendem Maße berücksichtigen, da der Bericht nützliche Daten für die Erhaltung zumindest der Flächen, die in kritischen Situationen grundlegende Schutzfunktionen von Ökosystemen — wie etwa Schutz von Wassereinzugsgebieten und Erosionsschutz — erfüllen, enthält.

(78)

Die Auswirkungen des Anbaus von Biomasse sollten fortlaufend beobachtet werden; dies betrifft beispielsweise Auswirkungen durch Landnutzungsänderung, einschließlich Verdrängungseffekten, die Einführung invasiver gebietsfremder Arten und sonstige Folgen für die biologische Vielfalt sowie die Folgen für Nahrungsmittelproduktion und lokalen Wohlstand. Die Kommission sollte alle einschlägigen Informationsquellen heranziehen, auch die FAO-Hungerkarte. Biokraftstoffe sollten so gefördert werden, dass Anreize für eine Steigerung der landwirtschaftlichen Produktivität und für die Nutzung degradierter Flächen bestehen.

(79)

Die Förderung multilateraler und bilateraler Übereinkünfte sowie freiwilliger internationaler oder nationaler Regelungen, in denen Standards für die nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen festgelegt sind und die bescheinigen, dass die Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen diese Standards erfüllen, ist im Interesse der Gemeinschaft. Daher sollte vorgesehen werden, dass solche Übereinkünfte oder Regelungen zuverlässige Erkenntnisse und Daten hervorbringen, sofern sie angemessene Standards der Zuverlässigkeit, Transparenz und unabhängigen Überprüfung erfüllen.

(80)

Für die Berechnung der Treibhausgasemissionen von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und ihrer fossilen Vergleichsgrößen müssen klare Regeln festgelegt werden.

(81)

Bei der Berechnung der durch die Herstellung und Verwendung von Kraft- und Brennstoffen verursachten Treibhausgasemissionen sollten Nebenerzeugnisse berücksichtigt werden. Die Substitutionsmethode ist für politische Analysen geeignet, für die Regulierung in Bezug auf einzelne Wirtschafsakteure und einzelne Kraftstofflieferungen jedoch nicht. Für Regulierungszwecke eignet sich die Energieallokationsmethode am besten, da sie leicht anzuwenden und im Zeitablauf vorhersehbar ist, kontraproduktive Anreize auf ein Mindestmaß begrenzt und Ergebnisse hervorbringt, die in der Regel mit den Ergebnissen der Substitutionsmethode vergleichbar sind. Für politische Analysen sollte die Kommission in ihrer Berichterstattung auch die Ergebnisse der Substitutionsmethode heranziehen.

(82)

Um einem unverhältnismäßigen administrativen Aufwand vorzubeugen, sollte eine Liste von Standardwerten für verbreitete Biokraftstoff-Herstellungswege festgelegt werden; diese Liste sollte aktualisiert und erweitert werden, sobald weitere zuverlässige Daten vorliegen. Wirtschaftsakteure sollten immer die in dieser Liste angegebenen Einsparwerte für Treibhausgasemissionen für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe für sich in Anspruch nehmen können. Liegt der Standardwert für die Treibhausgasemissionseinsparung eines Herstellungswegs unter dem geforderten Einsparungsmindestwert für Treibhausgasemissionen, sollte von Produzenten, die nachweisen wollen, dass sie diesen Mindestwert einhalten, verlangt werden, dass sie den Nachweis dafür erbringen, dass die aus ihrem Produktionsverfahren resultierenden Emissionen niedriger sind als diejenigen, von denen bei der Berechnung der Standardwerte ausgegangen wurde.

(83)

Die Daten, die für die Berechnung dieser Standardwerte verwendet werden, sollten aus unabhängigen, wissenschaftlich erfahrenen Quellen stammen und gegebenenfalls aktualisiert werden, wenn die Arbeit dieser Quellen voranschreitet. Die Kommission sollte diesen Quellen nahelegen, dass sie bei ihren Aktualisierungen auf Folgendes eingehen: Emissionen aus dem Anbau, Auswirkungen regionaler und klimatischer Bedingungen, Auswirkungen des Anbaus nach nachhaltigen landwirtschaftlichen Methoden und Methoden des ökologischen Landbaus und wissenschaftliche Beiträge von Produzenten innerhalb der Gemeinschaft und in Drittländern sowie der Zivilgesellschaft.

(84)

Um zu vermeiden, dass der Anbau von Rohstoffen für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe auf Flächen gefördert wird, auf denen hohe Treibhausgasemissionen die Folge wären, sollte die Verwendung von Standardwerten für den Anbau auf Gebiete begrenzt werden, wo eine solche Wirkung zuverlässig ausgeschlossen werden kann. Um einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten jedoch nationale oder regionale Durchschnittswerte für die Emissionen aus dem Anbau, einschließlich Emissionen aus dem Düngereinsatz, festlegen.

(85)

Weltweit wächst die Nachfrage nach landwirtschaftlichen Rohstoffen. Ein Teil dieser wachsenden Nachfrage wird dadurch gedeckt werden, dass die landwirtschaftlichen Flächen erweitert werden. Eine Möglichkeit zur Erweiterung der für den Anbau verfügbaren Flächen besteht in der Sanierung von Flächen, die stark degradiert oder kontaminiert sind und daher in ihrem derzeitigen Zustand nicht für landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden können. Die Nachhaltigkeitsregelung sollte die Nutzung sanierter degradierter Flächen fördern, da die Förderung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen zum Anstieg der Nachfrage nach landwirtschaftlichen Rohstoffen beitragen wird. Selbst wenn Biokraftstoffe aus Rohstoffen hergestellt werden, die von bereits landwirtschaftlich genutzten Flächen stammen, könnte die erhöhte Nachfrage nach pflanzlichen Erzeugnissen aufgrund der Förderung von Biokraftstoffen zu einem Nettoanstieg der Anbauflächen führen. Davon könnten Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand betroffen sein; in diesem Falle käme es zu schädlichen Kohlenstoffbestandsverlusten. Um dieses Risiko zu verringern, ist es angemessen, in anderen Ländern, in denen Biokraftstoff verbraucht wird, Begleitmaßnahmen einzuführen, durch die Anreize für größere Produktivitätssteigerungen bei bereits ackerbaulich genutzten Flächen, für die Nutzung degradierter Flächen und für die Festlegung von Nachhaltigkeitsanforderungen geschaffen werden, die mit den Anforderungen vergleichbar sind, die in dieser Richtlinie für den Biokraftstoffverbrauch in der Gemeinschaft festgelegt sind.. Die Kommission sollte eine konkrete Methodologie entwickeln, um die Treibhausgasemissionen durch indirekte Landnutzungsänderungen zu begrenzen. Dabei sollte die Kommission auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Ergebnisse insbesondere die Aufnahme eines Faktors für indirekte Landnutzungsänderungen in der Berechnung der Treibhausgasemissionen bewerten sowie die Notwendigkeit, Anreize für nachhaltige Biokraftstoffe, die die Auswirkungen der Landnutzungsänderungen begrenzen, zu geben und die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen im Hinblick auf indirekte Landnutzungsänderungen zu verbessern. Bei der Entwicklung dieser Methodologie sollte die Kommission unter anderem auf die Frage der potenziellen indirekten Landnutzungsänderungen eingehen, die auf Biokraftstoffe zurückzuführen sind, die aus zellulosehaltigem Non-Food-Material und lignozellulosehaltigem Material erzeugt werden.

(86)

Damit ein angemessener Marktanteil für Biokraftstoffe erreicht werden kann, muss dafür gesorgt werden, dass höhere als in der Norm EN590/2004 vorgesehene Biodieselkraftstoffbeimischungen in Dieselkraftstoffen in Verkehr gebracht werden.

(87)

Um sicherzustellen, dass Biokraftstoffe, die die Bandbreite der eingesetzten Rohstoffe diversifizieren, rentabel werden, sollten sie im Rahmen der nationalen Verpflichtungen zur Nutzung von Biokraftstoffen stärker gewichtet werden.

(88)

Eine regelmäßige Berichterstattung ist notwendig, um sicherzustellen, dass eine kontinuierliche Ausrichtung auf die Fortschritte beim Ausbau der Energie aus erneuerbaren Quellen auf nationaler Ebene und auf Gemeinschaftsebene gegeben ist. Für die von den Mitgliedstaaten vorzulegenden nationalen Aktionspläne für erneuerbare Energieträger sollte die Anwendung eines einheitlichen Formats verlangt werden. Solche Pläne könnten eine Kosten-Nutzen-Schätzung der vorgesehenen Maßnahmen, die Maßnahmen in Bezug auf die notwendige Erweiterung und/oder Verstärkung der bestehenden Netzinfrastruktur, eine Kosten-Nutzen-Schätzung der Entwicklung von Energie aus erneuerbaren Quellen über den ihrem indikativen Zielpfad entsprechenden Anteil hinaus, Angaben zu den nationalen Förderregelungen sowie Informationen über die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen in neuen oder renovierten Gebäuden enthalten.

(89)

Die Mitgliedstaaten können bei der Konzipierung ihrer Förderregelungen die Verwendung von Biokraftstoffen, die zusätzliche Vorteile aufweisen (hierzu gehören auch die Vorteile der Diversifizierung durch Biokraftstoffe, die aus Abfällen, Reststoffen, zellulosehaltigem Non-Food-Material, lignozellulosehaltigem Material oder Algen sowie Pflanzen, die ohne Bewässerung in Trockengebieten zur Eindämmung der Wüstenbildung angebaut werden, hergestellt werden), fördern und dabei die unterschiedlichen Kosten der Energiegewinnung aus herkömmlichen Biokraftstoffen einerseits und aus diesen zusätzliche Vorteile aufweisenden Biokraftstoffen andererseits gebührend berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten können Investitionen in die Erforschung und Entwicklung dieser und anderer auf erneuerbarer Energie beruhenden Technologien fördern, die Zeit benötigen, um wettbewerbsfähig zu werden.

(90)

Bei der Durchführung dieser Richtlinie sollte gegebenenfalls dem Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten Rechnung getragen werden, das insbesondere mit der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (16) umgesetzt wurde.

(91)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (17) beschlossen werden.

(92)

Die Kommission sollte insbesondere die Befugnis erhalten, die für die Bewertung der Übereinstimmung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen mit den Nachhaltigkeitskriterien erforderlichen methodischen Grundsätze und Werte zu ändern und den Energiegehalt von Kraftstoffen dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen, Kriterien und geografische Gebiete zur Bestimmung von Grünland mit großer biologischer Vielfalt sowie Definitionen in Bezug auf die Bestimmung stark degradierter oder kontaminierter Flächen festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Elemente, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem in Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle zu erlassen.

(93)

Die Bestimmungen der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, die sich mit den Bestimmungen dieser Richtlinie überschneiden, sollten ab dem spätest möglichen Zeitpunkt für die Umsetzung dieser Richtlinie gestrichen werden. Die Bestimmungen, die die Ziele und die Berichterstattung für 2010 betreffen, sollten bis Ende 2011 in Kraft bleiben. Die Richtlinie 2001/77/EG und die Richtlinie 2003/30/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(94)

Da die in den Artikeln 17 bis 19 vorgesehenen Maßnahmen durch die Harmonisierung der Nachhaltigkeitsbedingungen, die Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe für die Zielanrechnung gemäß dieser Richtlinie erfüllen müssen, sich auch auf das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken und so im Einklang mit Artikel 17 Absatz 8 den Handel mit Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, die diese Bedingungen erfüllen, zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern, stützen sich diese Maßnahmen auf Artikel 95 des Vertrags.

(95)

Die Nachhaltigkeitsregelung sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, in ihren nationalen Förderregelungen die höheren Produktionskosten von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen zu berücksichtigen, deren Vorteile die in der Nachhaltigkeitsregelung festgelegten Mindestanforderungen übersteigen.

(96)

Da die allgemeinen Ziele dieser Richtlinie, nämlich bis 2020 den Bruttoendenergieverbrauch von Energie in der Gemeinschaft zu 20 % durch Energie aus erneuerbaren Quellen und den Energieverbrauch im Verkehrssektor in den einzelnen Mitgliedstaaten zu 10 % aus erneuerbaren Quellen zu decken, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(97)

Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (18) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit dieser Richtlinie wird ein gemeinsamer Rahmen für die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen vorgeschrieben. In ihr werden verbindliche nationale Ziele für den Gesamtanteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch und für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor festgelegt. Gleichzeitig werden Regeln für statistische Transfers zwischen Mitgliedstaaten, gemeinsame Projekte zwischen Mitgliedstaaten und mit Drittländern, Herkunftsnachweise, administrative Verfahren, Informationen und Ausbildung und Zugang zum Elektrizitätsnetz für Energie aus erneuerbaren Quellen aufgestellt. Ferner werden Kriterien für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen vorgeschrieben.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2003/54/EG.

Ferner gelten die folgenden Begriffsbestimmungen. Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)

„Energie aus erneuerbaren Quellen“ Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne, aerothermische, geothermische, hydrothermische Energie, Meeresenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas;

b)

„aerothermische Energie“ Energie, die in Form von Wärme in der Umgebungsluft gespeichert ist;

c)

„geothermische Energie“ die Energie, die in Form von Wärme unter der festen Erdoberfläche gespeichert ist;

d)

„hydrothermische Energie“ Energie, die in Form von Wärme in Oberflächengewässern gespeichert ist;

e)

„Biomasse“ den biologisch abbaubaren Teil von Erzeugnissen, Abfällen und Reststoffen der Landwirtschaft mit biologischem Ursprung (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige einschließlich der Fischerei und der Aquakultur sowie den biologisch abbaubaren Teil von Abfällen aus Industrie und Haushalten;

f)

„Bruttoendenergieverbrauch“ Energieprodukte, die der Industrie, dem Verkehrssektor, Haushalten, dem Dienstleistungssektor einschließlich des Sektors der öffentlichen Dienstleistungen sowie der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft zu energetischen Zwecken geliefert werden, einschließlich des durch die Energiewirtschaft für die Elektrizitäts- und Wärmeerzeugung entstehenden Elektrizitäts- und Wärmeverbrauchs und einschließlich der bei der Verteilung und Übertragung auftretenden Elektrizitäts- und Wärmeverluste;

g)

„Fernwärme“ oder „Fernkälte“ die Verteilung thermischer Energie in Form von Dampf, heißem Wasser oder kalten Flüssigkeiten von einer zentralen Erzeugungsquelle durch ein Netz an mehrere Gebäude oder Anlagen zur Nutzung von Raum- oder Prozesswärme oder -kälte;

h)

„flüssige Biobrennstoffe“ flüssige Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden und für den Einsatz zu energetischen Zwecken, mit Ausnahme des Transports, einschließlich Elektrizität, Wärme und Kälte, bestimmt sind;

i)

„Biokraftstoffe“ flüssige oder gasförmige Kraftstoffe für den Verkehr, die aus Biomasse hergestellt werden;

j)

„Herkunftsnachweis“ ein elektronisches Dokument, das gemäß den Anforderungen von Artikel 3 Absatz 6 der Richtlinie 2003/54/EG ausschließlich als Nachweis gegenüber einem Endkunden dafür dient, dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge an Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugt wurde;

k)

„Förderregelung“ ein Instrument, eine Regelung oder einen Mechanismus, das bzw. die bzw. der von einem Mitgliedstaat oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten angewendet wird und die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen dadurch fördert, dass die Kosten dieser Energie gesenkt werden, ihr Verkaufspreis erhöht wird oder ihre Absatzmenge durch eine Verpflichtung zur Nutzung erneuerbarer Energie oder auf andere Weise gesteigert wird. Dazu zählen unter anderem Investitionsbeihilfen, Steuerbefreiungen oder -erleichterungen, Steuererstattungen, Förderregelungen, die zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen verpflichten, einschließlich solcher, bei denen grüne Zertifikate verwendet werden, sowie direkte Preisstützungssysteme einschließlich Einspeisetarife und Prämienzahlungen;

l)

„Verpflichtung zur Nutzung erneuerbarer Energie“ eine nationale Förderregelung, durch die Energieproduzenten dazu verpflichtet werden, ihre Erzeugung zu einem bestimmten Anteil durch Energie aus erneuerbaren Quellen zu decken, durch die Energieversorger dazu verpflichtet werden, ihre Versorgung zu einem bestimmten Anteil durch Energie aus erneuerbaren Quellen zu decken, oder durch die Energieverbraucher dazu verpflichtet werden, ihren Verbrauch zu einem bestimmten Anteil durch Energie aus erneuerbaren Quellen zu decken. Dazu zählen auch Regelungen, bei denen derartige Verpflichtungen durch Verwendung grüner Zertifikate erfüllt werden können;

m)

„tatsächlicher Wert“ die Einsparung an Treibhausgasemissionen bei einigen oder allen Schritten eines speziellen Biokraftstoff-Herstellungsverfahrens, berechnet anhand der Methode in Anhang V Teil C;

n)

„typischer Wert“ den Schätzwert der repräsentativen Einsparung an Treibhausgasemissionen bei einem bestimmten Biokraftstoff-Herstellungsweg;

o)

„Standardwert“ den von einem typischen Wert durch Anwendung vorab festgelegter Faktoren abgeleiteten Wert, der unter in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen anstelle eines tatsächlichen Werts verwendet werden kann.

Artikel 3

Verbindliche nationale Gesamtziele und Maßnahmen auf dem Gebiet der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen

(1)   Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass sein gemäß den Artikeln 5 bis 11 berechneter Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch im Jahr 2020 mindestens seinem nationalen Gesamtziel für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen in diesem Jahr gemäß der dritten Spalte der Tabelle in Anhang I Teil A entspricht. Diese verbindlichen nationalen Gesamtziele müssen mit dem Ziel in Einklang stehen, bis 2020 mindestens 20 % des Bruttoendenergieverbrauchs der Gemeinschaft durch Energie aus erneuerbaren Quellen zu decken. Um die in diesem Artikel aufgestellten Ziele leichter erreichen zu können, fördern die Mitgliedstaaten Energieeffizienz und Energieeinsparungen.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um effektiv zu gewährleisten, dass ihr Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen den im indikativen Zielpfad in Anhang I Teil B angegebenen Anteil erreicht oder übersteigt.

(3)   Zur Erfüllung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ziele können die Mitgliedstaaten unter anderem folgende Maßnahmen anwenden:

a)

Förderregelungen;

b)

Maßnahmen zur Kooperation zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten und mit Drittländern im Hinblick auf die Erfüllung ihrer nationalen Gesamtziele gemäß den Artikeln 5 bis 11.

Unbeschadet der Artikel 87 und 88 des Vertrags haben die Mitgliedstaaten das Recht, gemäß den Artikeln 5 bis 11 dieser Richtlinie zu entscheiden, in welchem Umfang sie die in einem anderen Mitgliedstaat erzeugte Energie aus erneuerbaren Quellen fördern wollen.

(4)   Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass sein Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen bei allen Verkehrsträgern im Jahr 2020 mindestens 10 % seines Endenergieverbrauchs im Verkehrssektor entspricht.

Für die Zwecke dieses Absatzes gilt Folgendes:

a)

Bei der Berechnung des Nenners, das heißt des Gesamtenergieverbrauchs im Verkehrssektor im Sinne von Unterabsatz 1, werden nur Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff, im Straßenverkehr und im Schienenverkehr verbrauchter Biokraftstoff und Elektrizität berücksichtigt;

b)

bei der Berechnung des Zählers, d. h. der Menge der im Verkehrssektor verbrauchten Energie aus erneuerbaren Quellen im Sinn von Unterabsatz 1, werden alle Arten von Energie aus erneuerbaren Quellen, die bei allen Verkehrsträgern verbraucht werden, berücksichtigt;

c)

bei der Berechnung des Beitrags von Elektrizität, die aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt und in allen Arten von Fahrzeugen mit Elektroantrieb für die Zwecke der Buchstaben a und b verbraucht wird, haben die Mitgliedstaaten die Wahl zwischen dem durchschnittlichen Anteil von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen in der Gemeinschaft und dem Anteil von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen in ihrem eigenen Hoheitsgebiet, gemessen zwei Jahre vor dem betreffenden Jahr; darüber hinaus wird bei der Berechnung der Elektrizitätsmenge, die aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt und in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb verbraucht wird, dieser Verbrauch als der 2,5-fache Energiegehalt der zugeführten Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen angesetzt.

Die Kommission legt, sofern angemessen, bis zum 31. Dezember 2011 einen Vorschlag vor, nach dem es unter bestimmten Bedingungen zulässig ist, die Gesamtelektrizitätsmenge aus erneuerbaren Quellen, die für den Antrieb aller Arten von Fahrzeugen mit Elektroantrieb verwendet wird, zu berücksichtigen.

Die Kommission legt außerdem, sofern angemessen, bis zum 31. Dezember 2011 einen Vorschlag für eine Methodologie zur Berechnung des Anteils des Wasserstoffs aus erneuerbaren Energiequellen am gesamten Kraftstoffmix vor.

Artikel 4

Nationale Aktionspläne für erneuerbare Energie

(1)   Jeder Mitgliedstaat verabschiedet einen Aktionsplan für erneuerbare Energie. Die nationalen Aktionspläne für erneuerbare Energiequellen enthalten die nationalen Gesamtziele der Mitgliedstaaten für die Anteile von im Verkehrs-, Elektrizitäts- sowie Wärme- und Kältesektor verbrauchter Energie aus erneuerbaren Quellen im Jahr 2020 — unter Berücksichtigung der Auswirkungen anderer politischer Maßnahmen für Energieeffizienz auf den Endenergieverbrauch —, die für das Erreichen dieser nationalen Gesamtziele zu ergreifenden angemessenen Maßnahmen, wozu auch die Zusammenarbeit zwischen örtlichen, regionalen und gesamtstaatlichen Behörden zählt, die geplanten statistischen Transfers und gemeinsamen Projekte, nationale Strategien zur Entwicklung der vorhandenen Biomasseressourcen und zur Mobilisierung neuer Biomasseressourcen für unterschiedliche Verwendungszwecke sowie die zur Erfüllung der Anforderungen der Artikel 13 bis 19 zu treffenden Maßnahmen.

Die Kommission legt bis zum 30. Juni 2009 ein Muster für die nationalen Aktionspläne für erneuerbare Energie fest. Dieses Muster umfasst die Mindestanforderungen nach Anhang VI. Die Mitgliedstaaten halten sich bei der Vorlage ihrer nationalen Aktionspläne für erneuerbare Energie an dieses Muster.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre nationalen Aktionspläne für erneuerbare Energie spätestens bis zum 30. Juni 2010 mit.

(3)   Jeder Mitgliedstaat veröffentlicht sechs Monate vor dem Termin für die Mitteilung seines nationalen Aktionsplans für erneuerbare Energie eine Vorausschätzung mit folgenden Angaben und setzt die Kommission davon in Kenntnis:

a)

geschätzter Überschuss bei der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Vergleich zu dem indikativen Zielpfad, der gemäß den Artikeln 6 bis 11 auf andere Mitgliedstaaten übertragen werden könnte, sowie sein geschätztes Potenzial für gemeinsame Projekte bis 2020 und

b)

geschätzter Bedarf an Energie aus erneuerbaren Quellen bis 2020, der auf andere Weise als durch heimische Erzeugung gedeckt werden muss.

Diese Angaben können Informationen zu Kosten und Nutzen sowie zur Finanzierung einschließen. Die Vorausschätzung wird in den Berichten der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben l und m auf den neuesten Stand gebracht.

(4)   Ein Mitgliedstaat, dessen Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen in dem unmittelbar vorhergehenden Zweijahreszeitraum unter dem indikativen Zielpfad in Anhang I Teil B liegt, legt der Kommission bis zum 30. Juni des Folgejahres einen geänderten Aktionsplan für erneuerbare Energie vor, in dem geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen festgelegt sind, die bewirken, dass der indikative Zielpfad in Anhang I Teil B innerhalb einer angemessenen Zeitspanne wieder eingehalten wird.

Wenn der Mitgliedstaat nur geringfügig hinter dem indikativen Zielpfad zurückgeblieben ist, kann die Kommission unter Berücksichtigung der laufenden und künftigen Maßnahmen des Mitgliedstaats beschließen, dass der Mitgliedstaat von der Verpflichtung entbunden wird, einen geänderten Aktionsplan für erneuerbare Energie vorzulegen.

(5)   Die Kommission beurteilt die nationalen Aktionspläne für erneuerbare Energie und prüft dabei insbesondere die Angemessenheit der von dem jeweiligen Mitgliedstaat gemäß Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Maßnahmen. Die Kommission kann als Reaktion auf einen nationalen Aktionsplan für erneuerbare Energie oder einen geänderten nationalen Aktionsplan für erneuerbare Energie eine Empfehlung abgeben.

(6)   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament die nationalen Aktionspläne für erneuerbare Energie und die Vorausschätzungen in der Fassung, in der sie auf der Transparenzplattform gemäß Artikel 24 Absatz 2 veröffentlicht worden sind, sowie Empfehlungen gemäß Absatz 5 dieses Artikels.

Artikel 5

Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen

(1)   Der Bruttoendenergieverbrauch aus erneuerbaren Quellen in den einzelnen Mitgliedstaaten wird berechnet als Summe

a)

des Bruttoendenergieverbrauchs von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen,

b)

des Bruttoendenergieverbrauchs von Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen und

c)

des Endenergieverbrauchs von Energie aus erneuerbaren Energiequellen im Verkehrssektor.

Bei der Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch werden Gas, Elektrizität und Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen nur einmal unter Unterabsatz 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c berücksichtigt.

Vorbehaltlich Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 werden Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, die die in Artikel 17 Absätze 2 bis 6 festgelegten Nachhaltigkeitskriterien nicht erfüllen, nicht berücksichtigt.

(2)   Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass er wegen höherer Gewalt nicht in der Lage ist, seinen in der dritten Spalte der Tabelle in Anhang I festgelegten Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch im Jahr 2020 zu erreichen, so setzt er die Kommission davon so schnell wie möglich in Kenntnis. Die Kommission erlässt eine Entscheidung zu der Frage, ob höhere Gewalt nachgewiesen wurde. Falls die Kommission entscheidet, dass höhere Gewalt nachgewiesen wurde, lässt sie eine zweckmäßige Korrektur des Bruttoendenergieverbrauchs von Energie aus erneuerbaren Quellen zu, der für den Mitgliedstaat für das Jahr 2020 angenommen wurde.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a wird der Bruttoendenergieverbrauch von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen als die Elektrizitätsmenge berechnet, die in einem Mitgliedstaat aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt wird, unter Ausschluss der Elektrizitätserzeugung in Pumpspeicherkraftwerken durch zuvor hochgepumptes Wasser.

Bei Hybridanlagen, die sowohl Brennstoffe aus erneuerbaren als auch aus herkömmlichen Energiequellen nutzen, wird nur der aus erneuerbaren Energiequellen erzeugte Elektrizitätsanteil berücksichtigt. Hierfür wird der Anteil der einzelnen Energiequellen auf der Grundlage ihres Energiegehalts berechnet.

Aus Wasserkraft und Windkraft erzeugte Elektrizität wird gemäß den Normalisierungsregeln in Anhang II berücksichtigt.

(4)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b wird der Bruttoendenergieverbrauch von für Wärme und Kälte genutzter Energie aus erneuerbaren Quellen als die Menge an Fernwärme und Fernkälte berechnet, die in einem Mitgliedstaat aus erneuerbaren Quellen erzeugt wird, zuzüglich des Verbrauchs anderer Energie aus erneuerbaren Quellen in der Industrie, in Haushalten, im Dienstleistungssektor und in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft zu Heizungs-, Kühlungs- und Prozesszwecken.

Bei Hybridanlagen, die sowohl Brennstoffe aus erneuerbaren als auch aus herkömmlichen Energiequellen nutzen, wird nur der aus erneuerbaren Energiequellen erzeugte Wärme- und Kälteanteil berücksichtigt. Hierfür wird der Anteil der einzelnen Energiequellen auf der Grundlage ihres Energiegehalts berechnet.

Aerothermische, geothermische und hydrothermische Energie, die durch Wärmepumpen brauchbar gemacht wird, wird für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b berücksichtigt, sofern der Endenergieoutput den für den Betrieb der Wärmepumpen erforderlichen Primärenergieinput deutlich überschreitet. Die Menge an Wärme, die im Sinne dieser Richtlinie als Energie aus erneuerbaren Quellen betrachtet werden kann, berechnet sich nach der in Anhang VII vorgesehenen Methode.

Thermische Energie, die durch passive Energiesysteme erzeugt wird, bei denen ein niedrigerer Energieverbrauch auf passive Weise durch die Baukonstruktion oder durch aus erneuerbaren Energiequellen erzeugte Wärme erreicht wird, wird für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b nicht berücksichtigt.

(5)   Als Energiegehalt der in Anhang III aufgeführten Kraftstoffe wird der in diesem Anhang festgelegte Energiegehalt zugrunde gelegt. Anhang III kann an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt angepasst werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 25 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(6)   Der Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen wird als der Bruttoendenergieverbrauch von Energie aus erneuerbaren Quellen, dividiert durch den Bruttoendenergieverbrauch von Energie aus allen Energiequellen, berechnet und als Prozentsatz ausgedrückt.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 wird die in Absatz 1 genannte Summe gemäß den Artikeln 6, 8, 10 und 11 angepasst.

Bei der Berechnung des Bruttoendenergieverbrauchs eines Mitgliedstaats, durch die festgestellt wird, inwieweit der Mitgliedstaat die in dieser Richtlinie festgelegten Zielvorgaben und indikativen Zielpfade erfüllt, wird davon ausgegangen, dass der Energieverbrauch im Luftverkehr nicht über 6,18 % des Bruttoendenergieverbrauchs dieses Mitgliedstaats liegt. Für Zypern und Malta wird davon ausgegangen, dass der Energieverbrauch im Luftverkehr nicht über 4,12 % des Bruttoendenergieverbrauchs dieser Mitgliedstaaten liegt.

(7)   Für die Berechnung des Anteils der Energie aus erneuerbaren Quellen werden die Methodik und die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Energiestatistik (19) verwendet.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Berechnung des sektorspezifischen Anteils und des Gesamtanteils verwendeten statistischen Angaben und die der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 übermittelten statistischen Angaben kohärent sind.

Artikel 6

Statistische Transfers zwischen Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten können sich einigen auf und können Vereinbarungen treffen über den statistischen Transfer einer bestimmten Menge an Energie aus erneuerbaren Quellen aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat. Die transferierte Menge wird

a)

von der Menge an Energie aus erneuerbaren Quellen subtrahiert, die bei der Bewertung der Frage, ob der den Transfer durchführende Mitgliedstaat die Anforderungen des Artikels 3 Absätze 1 und 2 erfüllt, berücksichtigt wird, und

b)

zu der Menge an Energie aus erneuerbaren Quellen addiert, die bei der Bewertung der Frage, ob der den Transfer akzeptierende Mitgliedstaat die Anforderungen des Artikels 3 Absätze 1 und 2 erfüllt, berücksichtigt wird.

Ein statistischer Transfer hat die Erreichung des nationalen Ziels des Mitgliedstaats, der den Transfer durchführt, nicht zu beeinträchtigen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen können für ein oder mehrere Jahre gelten. Sie müssen der Kommission spätestens drei Monate nach dem Ende jedes Jahres, in dem sie gültig sind, mitgeteilt werden. Die der Kommission übermittelten Angaben umfassen die Menge und den Preis der betreffenden Energie.

(3)   Ein Transfer wird nur wirksam, wenn alle am Transfer beteiligten Mitgliedstaaten der Kommission den Transfer mitgeteilt haben.

Artikel 7

Gemeinsame Projekte zwischen Mitgliedstaaten

(1)   Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können bei allen Arten von gemeinsamen Projekten zur Erzeugung von Elektrizität, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Quellen zusammenarbeiten. Die Zusammenarbeit kann private Betreiber einschließen.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Prozentsatz oder die Menge der Elektrizität, der Wärme oder der Kälte aus erneuerbaren Quellen mit, der bzw. die in einem beliebigen gemeinsamen Projekt in ihrem Hoheitsgebiet, das nach dem 25. Juni 2009 in Betrieb genommen wurde, oder mittels der erhöhten Kapazität einer Anlage, die nach Inkrafttreten dieser Richtlinie umgerüstet wurde, erzeugt wird und für die Zwecke der Bewertung der Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie als auf das nationale Gesamtziel eines anderen Mitgliedstaats anrechenbar zu betrachten ist.

(3)   Die Mitteilung nach Absatz 2 enthält Folgendes:

a)

eine Beschreibung der vorgeschlagenen Anlage oder Angaben zur umgerüsteten Anlage,

b)

die Angabe des Prozentsatzes oder der Menge der von der Anlage erzeugten Elektrizität oder der von ihr erzeugten Wärme oder Kälte, der bzw. die als auf das nationale Gesamtziel eines anderen Mitgliedstaats anrechenbar zu betrachten ist,

c)

die Angabe des Mitgliedstaats, zu dessen Gunsten die Mitteilung erfolgt, und

d)

die Angabe des Zeitraums, in dem die von der Anlage aus erneuerbaren Quellen erzeugte Elektrizität oder die von ihr aus erneuerbaren Quellen erzeugte Wärme oder Kälte als auf das nationale Gesamtziel des anderen Mitgliedstaats anrechenbar zu betrachten ist, in vollen Kalenderjahren.

(4)   Der in Absatz 3 Buchstabe d genannte Zeitraum darf sich nicht über das Jahr 2020 hinaus erstrecken. Die Laufzeit eines gemeinsamen Projekts darf über das Jahr 2020 hinausgehen.

(5)   Eine nach diesem Artikel erfolgte Mitteilung darf nur in gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem die Mitteilung machenden Mitgliedstaat und dem gemäß Absatz 3 Buchstabe c angegebenen Mitgliedstaat geändert oder widerrufen werden.

Artikel 8

Wirkungen gemeinsamer Projekte zwischen Mitgliedstaaten

(1)   Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes in den Zeitraum nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe d fallenden Jahres versendet der Mitgliedstaat, der die Mitteilung nach Artikel 7 gemacht hat, ein Mitteilungsschreiben mit folgenden Angaben:

a)

die Gesamtmenge an Elektrizität oder Wärme oder Kälte, die in dem betreffenden Jahr von der Anlage, die Gegenstand der Mitteilung nach Artikel 7 war, aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt wurde, und

b)

die Menge an Elektrizität oder Wärme oder Kälte, die in dem betreffenden Jahr von der Anlage aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt wurde und gemäß der Mitteilung auf das nationale Gesamtziel eines anderen Mitgliedstaats anzurechnen ist.

(2)   Der mitteilende Mitgliedstaat sendet das Mitteilungsschreiben an den Mitgliedstaat, zu dessen Gunsten die Mitteilung erfolgte, und an die Kommission.

(3)   Zur Bewertung der Zielerfüllung betreffend die Anforderungen dieser Richtlinie hinsichtlich nationaler Gesamtziele wird die aus erneuerbaren Energiequellen erzeugte Menge an Elektrizität oder Wärme oder Kälte, die gemäß Absatz 1 Buchstabe b mitgeteilt wurde,

a)

von der Menge an Elektrizität, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Quellen subtrahiert, die bei der Bewertung der Frage, ob der das Mitteilungsschreiben nach Absatz 1 versendende Mitgliedstaat die Anforderungen erfüllt, berücksichtigt wird, und

b)

zu der Menge an Elektrizität, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Quellen addiert, die bei der Bewertung der Frage, ob der das Mitteilungsschreiben gemäß Absatz 2 empfangende Mitgliedstaat die Anforderungen erfüllt, berücksichtigt wird.

Artikel 9

Gemeinsame Projekte von Mitgliedstaaten und Drittländern

(1)   Ein oder mehrere Mitgliedstaaten können mit einem oder mehreren Drittländern bei allen Arten gemeinsamer Projekte zur Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen zusammenarbeiten. Die Zusammenarbeit kann private Betreiber einschließen.

(2)   Aus erneuerbaren Energiequellen in einem Drittland erzeugte Elektrizität wird bei der Bewertung der Erfüllung der die nationalen Gesamtziele betreffenden Anforderungen dieser Richtlinie nur berücksichtigt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Elektrizität wird in der Gemeinschaft verbraucht; diese Anforderung wird als erfüllt angesehen, wenn

i)

eine Elektrizitätsmenge, die der angerechneten Elektrizitätsmenge entspricht, von allen zuständigen Übertragungsnetzbetreibern im Ursprungsland, im Bestimmungsland und, falls relevant, in jedem Transitdrittland zu der jeweils zugeteilten Verbindungskapazität fest zugewiesen wurde;

ii)

eine Elektrizitätsmenge, die der angerechneten Elektrizitätsmenge entspricht, vom zuständigen Übertragungsnetzbetreiber auf der Gemeinschaftsseite einer Verbindungsleitung fest im Elektrizitätsbilanzverzeichnis registriert wurde;

iii)

die ausgewiesene Kapazität und die Erzeugung der Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen durch die in Absatz 2 Buchstabe b genannte Anlage denselben Zeitraum betreffen;

b)

die Elektrizität wird im Rahmen eines gemeinsamen Projekts gemäß Absatz 1 in einer neu gebauten Anlage erzeugt, die nach dem 25. Juni 2009 in Betrieb genommen wurde, oder mittels der erhöhten Kapazität einer Anlage, die nach Inkrafttreten dieser Richtlinie umgerüstet wurde; und

c)

für die erzeugte und exportierte Elektrizitätsmenge wurden außer Investitionsbeihilfen für die Anlage keine Beihilfen aus einer Förderregelung eines Drittlands gewährt.

(3)   Die Mitgliedstaaten können bei der Kommission beantragen, dass für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 1 und im Zusammenhang mit der Errichtung einer Verbindungsleitung mit einer sehr langen Vorlaufzeit zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat die aus erneuerbaren Energiequellen kommende und in einem Drittstaat produzierte und konsumierte Elektrizität unter folgenden Bedingungen berücksichtigt wird:

a)

Mit dem Bau der Verbindungsleitung muss bis zum 31. Dezember 2016 begonnen worden sein;

b)

die Verbindungsleitung kann nicht bis zum 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen werden;

c)

die Verbindungsleitung kann bis zum 31. Dezember 2022 in Betrieb genommen werden;

d)

nach der Inbetriebnahme wird die Verbindungsleitung in Übereinstimmung mit Absatz 2 für den Export von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen in die Gemeinschaft genutzt;

e)

der Antrag bezieht sich auf ein gemeinsames Projekt, das den Kriterien von Absatz 2 Buchstaben b und c entspricht und das die Verbindungsleitung nach ihrer Inbetriebnahme nutzen wird, und auf eine Elektrizitätsmenge, die jene nicht übersteigt, die nach der Inbetriebnahme der Verbindungsleitung in die Gemeinschaft exportiert wird.

(4)   Der Prozentsatz oder die Menge der von einer Anlage im Hoheitsgebiet eines Drittlands erzeugten Elektrizität, der bzw. die zum Zweck der Bewertung der Einhaltung des Artikels 3 als auf das nationale Gesamtziel eines oder mehrerer Mitgliedstaaten anrechenbar zu betrachten ist, wird der Kommission mitgeteilt. Wenn mehr als ein Mitgliedstaat betroffen ist, wird die Aufteilung dieses Prozentsatzes oder dieser Menge auf die Mitgliedstaaten der Kommission mitgeteilt. Dieser Prozentsatz oder diese Menge darf die tatsächlich in die Gemeinschaft ausgeführte und dort verbrauchte Menge nicht überschreiten und muss der Menge gemäß Absatz 2 Buchstabe a Ziffern i und ii entsprechen und die Bedingungen des Absatzes 2 Buchstabe a erfüllen. Die Mitteilung erfolgt durch jeden Mitgliedstaat, auf dessen nationales Gesamtziel der Prozentsatz oder die Menge der Elektrizität angerechnet werden soll.

(5)   Die Mitteilung im Sinne von Absatz 4 enthält Folgendes:

a)

eine Beschreibung der vorgeschlagenen Anlage oder Angaben zur umgerüsteten Anlage,

b)

die Angabe des Prozentsatzes oder der Menge der von der Anlage erzeugten Elektrizität, der bzw. die als auf das nationale Ziel eines Mitgliedstaats anrechenbar zu betrachten ist, sowie die entsprechenden Finanzvereinbarungen, wobei Vertraulichkeitsanforderungen einzuhalten sind,

c)

die Angabe des Zeitraums, in dem die Elektrizität als auf das nationale Gesamtziel des Mitgliedstaats anrechenbar zu betrachten ist, in vollen Kalenderjahren und

d)

eine schriftliche Bestätigung der Angaben nach den Buchstaben b und c durch das Drittland, in dessen Hoheitsgebiet die Anlage in Betrieb genommen werden soll, und die Angabe des Anteils oder der Menge der in der Anlage erzeugten Elektrizität für den heimischen Verbrauch dieses Drittlands.

(6)   Der in Absatz 5 Buchstabe c genannte Zeitraum darf sich nicht über das Jahr 2020 hinaus erstrecken. Die Laufzeit eines gemeinsamen Projekts darf über das Jahr 2020 hinausgehen.

(7)   Eine nach diesem Artikel erfolgte Mitteilung darf nur in gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem die Mitteilung machenden Mitgliedstaat und dem Drittland, das das gemeinsame Projekt gemäß Absatz 5 Buchstabe d bestätigt hat, geändert oder widerrufen werden.

(8)   Die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft legen den einschlägigen Gremien des Vertrags über die Energiegemeinschaft nahe, in Einklang mit dem Vertrag über die Energiegemeinschaft die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, damit die Vertragsparteien die Bestimmungen dieser Richtlinie für die Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten anwenden können.

Artikel 10

Wirkung gemeinsamer Projekte zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern

(1)   Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes in den Zeitraum nach Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe c fallenden Jahres versendet der Mitgliedstaat, der die Mitteilung nach Artikel 9 gemacht hat, ein Mitteilungsschreiben mit folgendem Inhalt:

a)

die Gesamtmenge an Elektrizität, die in dem betreffenden Jahr von der Anlage, die Gegenstand der Mitteilung nach Artikel 9 war, aus erneuerbaren Energiequellen produziert wurde;

b)

die Menge an Elektrizität, die in dem betreffenden Jahr von der Anlage aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt wurde und gemäß der Mitteilung nach Artikel 9 auf sein nationales Gesamtziel anzurechnen ist;

c)

den Nachweis der Einhaltung der in Artikel 9 Absatz 2 genannten Bedingungen.

(2)   Die Mitgliedstaaten senden das Mitteilungsschreiben an das Drittland, das das gemeinsame Projekt gemäß Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe d bestätigt hat, sowie an die Kommission.

(3)   Zur Bewertung der Zielerfüllung hinsichtlich der Anforderungen dieser Richtlinie hinsichtlich der nationalen Gesamtziele wird die aus erneuerbaren Energiequellen produzierte Menge an Elektrizität, die gemäß Absatz 1 Buchstabe b mitgeteilt wurde, der anrechenbaren Menge an Energie aus erneuerbaren Quellen hinzugerechnet, wenn die Einhaltung der Anforderungen durch den Mitgliedstaat, der das Mitteilungsschreiben versendet, bewertet wird.

Artikel 11

Gemeinsame Förderregelungen

(1)   Unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten nach Artikel 3 können zwei oder mehr Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis beschließen, ihre nationalen Förderregelungen zusammenzulegen oder teilweise zu koordinieren. In solchen Fällen kann eine bestimmte Menge an Energie aus erneuerbaren Quellen, die im Hoheitsgebiet eines teilnehmenden Mitgliedstaats erzeugt wird, auf das nationale Gesamtziel eines anderen teilnehmenden Mitgliedstaats angerechnet werden, wenn die betreffenden Mitgliedstaaten

a)

gemäß Artikel 6 einen statistischen Transfer bestimmter Mengen an Energie aus erneuerbaren Quellen von einem Mitgliedstaat auf einen anderen vornehmen oder

b)

eine von den teilnehmenden Mitgliedstaaten gebilligte Verteilungsregel festlegen, nach der Mengen an Energie aus erneuerbaren Quellen den beteiligten Mitgliedstaaten zugewiesen werden. Diese Regel ist der Kommission spätestens drei Monate nach dem Ende des ersten Jahres, in dem sie wirksam wird, mitzuteilen.

(2)   Innerhalb von drei Monaten nach Ende jedes Jahres versendet jeder Mitgliedstaat, der eine Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe b gemacht hat, ein Mitteilungsschreiben, in dem er die Gesamtmenge an Elektrizität oder Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen angibt, die in dem Jahr, für das die Verteilungsregel gelten soll, erzeugt wurde.

(3)   Zur Bewertung der Erfüllung der die nationalen Gesamtziele betreffenden Anforderungen dieser Richtlinie wird die aus erneuerbaren Energiequellen erzeugte Menge an Elektrizität oder Wärme oder Kälte, die gemäß Absatz 2 mitgeteilt wurde, nach der mitgeteilten Verteilungsregel zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten neu aufgeteilt.

Artikel 12

Kapazitätserhöhungen

Für die Zwecke des Artikels 7 Absatz 2 und des Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe b werden Einheiten von Energie aus erneuerbaren Quellen, die auf die Erhöhung der Kapazität einer Anlage zurückzuführen sind, so behandelt, als seien sie in einer eigenständigen Anlage erzeugt worden, die zum Zeitpunkt der Kapazitätserhöhung in Betrieb genommen wurde.

Artikel 13

Verwaltungsverfahren, Rechtsvorschriften und Regelwerke

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass einzelstaatliche Vorschriften für die Genehmigungs-, Zertifizierungs- und Zulassungsverfahren, die auf Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen und die angegliederten Infrastrukturen der Übertragungs- und Verteilernetze sowie auf den Vorgang der Umwandlung von Biomasse in Biokraftstoffe oder sonstige Energieprodukte angewandt werden, verhältnismäßig und notwendig sind.

Die Mitgliedstaaten ergreifen insbesondere angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass

a)

vorbehaltlich der Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Verwaltungsstruktur und -organisation die entsprechenden Zuständigkeiten der nationalen, regionalen und lokalen Verwaltungsstellen für die Genehmigungs-, Zertifizierungs- und Zulassungsverfahren — auch im Hinblick auf die Raumplanung — eindeutig koordiniert und festgelegt sind und transparente Zeitpläne für Entscheidungen über Planungs- und Bauanträge genau bestimmt sind;

b)

auf der geeigneten Ebene umfassende Informationen über die Bearbeitung von Genehmigungs-, Zertifizierungs- und Zulassungsanträgen für Anlagen zur Nutzung von erneuerbarer Energie und über die den Antragstellern zur Verfügung stehende Unterstützung angeboten werden;

c)

die Verwaltungsverfahren auf der geeigneten Verwaltungsebene gestrafft und beschleunigt werden;

d)

die Vorschriften für Genehmigung, Zertifizierung und Zulassung objektiv, transparent und verhältnismäßig sind, nicht zwischen Antragstellern diskriminieren und den Besonderheiten der einzelnen Technologien für erneuerbare Energie vollständig Rechnung tragen;

e)

Verwaltungsgebühren, die die Verbraucher, Planungsbüros, Architekten, Bauunternehmen sowie die Geräte- und Systeminstallateure und -lieferanten entrichten müssen, transparent und kostenbezogen sind; und

f)

gegebenenfalls vereinfachte und weniger aufwändige Genehmigungsverfahren, unter anderem der Ersatz des Genehmigungsverfahrens durch eine einfache Mitteilung, falls dies im Rahmen des einschlägigen Rechtsrahmens zulässig ist, für kleinere Projekte und gegebenenfalls für dezentrale Anlagen zur Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen eingeführt werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen eindeutige technische Spezifikationen fest, die Geräte und Systeme, die erneuerbare Energie nutzen, erfüllen müssen, damit ihnen die Förderregelungen zugute kommen. Gibt es europäische Normen, einschließlich Umweltzeichen, Energiezeichen und sonstige von den europäischen Normengremien entwickelte technische Referenzsysteme, werden solche technischen Spezifikationen auf der Grundlage dieser Normen abgefasst. Solche technischen Spezifikationen dürfen nicht vorschreiben, wo die Geräte und Systeme zu zertifizieren sind, und sollten kein Hindernis für das Funktionieren des Binnenmarkts darstellen.

(3)   Die Mitgliedstaaten empfehlen allen Akteuren, insbesondere lokalen und regionalen Verwaltungsstellen, sicherzustellen, dass bei der Planung, dem Entwurf, dem Bau und der Renovierung von Industrie- oder Wohngebieten die Installation von Anlagen und Systemen für die Nutzung von Elektrizität, Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen und für Fernwärme und -kälte vorgesehen wird. Insbesondere ermutigen die Mitgliedstaaten lokale und regionale Verwaltungsstellen, Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen, soweit angemessen, in die Planung der städtischen Infrastruktur einzubeziehen.

(4)   Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre Bauvorschriften und Regelwerke geeignete Maßnahmen auf, um den Anteil aller Arten von Energie aus erneuerbaren Quellen im Gebäudebereich zu erhöhen.

Bei der Ausarbeitung solcher Maßnahmen oder in ihren regionalen Förderregelungen können die Mitgliedstaaten nationale Maßnahmen für eine deutliche Steigerung der Energieeffizienz und in Bezug auf Kraft-Wärme-Kopplung sowie Passiv-, Niedrigenergie- oder Nullenergiehäuser berücksichtigen.

Bis spätestens zum 31. Dezember 2014 schreiben die Mitgliedstaaten in ihren Bauvorschriften und Regelwerken oder auf andere Weise mit vergleichbarem Ergebnis, sofern angemessen, vor, dass in neuen Gebäuden und in bestehenden Gebäuden, an denen größere Renovierungsarbeiten vorgenommen werden, ein Mindestmaß an Energie aus erneuerbaren Quellen genutzt wird. Die Mitgliedstaaten gestatten, dass diese Mindestanforderungen unter anderem durch Fernwärme und Fernkälte erfüllt werden, die zu einem bedeutenden Anteil aus erneuerbaren Quellen erzeugt werden.

Die Anforderungen nach Unterabsatz 1 gelten auch für die Streitkräfte, aber nur soweit ihre Anwendung nicht mit der Art und dem Hauptzweck der Tätigkeit der Streitkräfte kollidiert, und mit Ausnahme von Material, das ausschließlich für militärische Zwecke verwendet wird.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass neu errichtete öffentliche Gebäude sowie bestehende öffentliche Gebäude, an denen größere Renovierungsmaßnahmen vorgenommen werden, auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene ab dem 1. Januar 2012 eine Vorbildfunktion im Rahmen dieser Richtlinie erfüllen. Die Mitgliedstaaten können unter anderem zulassen, dass diese Verpflichtung durch die Einhaltung von Normen für Nullenergiehäuser oder dadurch erfüllt wird, dass die Dächer öffentlicher oder gemischt privat und öffentlich genutzter Gebäude durch Dritte für Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen genutzt werden.

(6)   Mit Bezug auf ihre Bauvorschriften und Bauregelwerke fördern die Mitgliedstaaten die Verwendung von Systemen und Anlagen zur Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, die eine erhebliche Verringerung des Energieverbrauchs erreichen. Die Mitgliedstaaten verwenden, sofern vorhanden, Energie- oder Ökozeichen oder sonstige auf nationaler oder Gemeinschaftsebene entwickelte geeignete Zertifikate oder Normen als Grundlage für die Förderung solcher Systeme und Geräte.

Bei Biomasse fördern die Mitgliedstaaten Umwandlungstechnologien, die einen Umwandlungswirkungsgrad von mindestens 85 % für Privathaushalts- und kommerzielle Anwendungen und von mindestens 70 % für industrielle Anwendungen erreichen.

Bei Wärmepumpen fördern die Mitgliedstaaten solche, die die in der Entscheidung 2007/742/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Elektro-, Gasmotor- oder Gasabsorptionswärmepumpen (20) festgelegten Mindestanforderungen für die Vergabe des EG-Umweltzeichens erfüllen.

Bei solarthermischer Energie fördern die Mitgliedstaaten zertifizierte Anlagen und Systeme, die — sofern vorhanden — auf europäischen Normen einschließlich Umweltzeichen, Energiezeichen und sonstigen von den europäischen Normungsgremien entwickelten technischen Referenzsystemen beruhen.

Bei der Beurteilung des Umwandlungswirkungsgrads und des Input/Output-Verhältnisses von Systemen und Geräten für die Zwecke dieses Absatzes verwenden die Mitgliedstaaten gemeinschaftliche oder — in Ermangelung dieser — internationale Verfahren, falls es solche Verfahren gibt.

Artikel 14

Information und Ausbildung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass allen wichtigen Akteuren wie Verbrauchern, Bauunternehmern, Installateuren, Architekten und Lieferanten von Geräten und Systemen für die Erzeugung von Wärme, Kälte und Elektrizität und von Fahrzeugen, die mit Energie aus erneuerbaren Quellen betrieben werden können, Informationen über Fördermaßnahmen zur Verfügung stehen.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Informationen über die Nettovorteile, die Kosten und die Energieeffizienz von Anlagen und Systemen für die Nutzung von Wärme, Kälte und Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen entweder von dem Lieferanten der Anlage oder des Systems oder von den zuständigen nationalen Behörden bereitgestellt werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bis zum 31. Dezember 2012 Zertifizierungssysteme oder gleichwertige Qualifikationssysteme für Installateure von kleinen Biomassekesseln und -öfen, solaren Fotovoltaik- und Solarwärmesystemen, oberflächennahen geothermischen Systemen und Wärmepumpen zur Verfügung stehen oder stehen werden. Diese Systeme können die bestehenden Systeme und Strukturen gegebenenfalls berücksichtigen und sind auf die in Anhang IV festgelegten Kriterien zu stützen. Jeder Mitgliedstaat erkennt die von anderen Mitgliedstaaten gemäß diesen Kriterien vorgenommenen Zertifizierungen an.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen der Öffentlichkeit Informationen zu den Zertifizierungssystemen oder gleichwertigen Qualifikationssystemen gemäß Absatz 3 zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten können außerdem ein Verzeichnis der gemäß Absatz 3 qualifizierten oder zertifizierten Installateure zur Verfügung stellen.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass allen wichtigen Akteuren, insbesondere Planungsbüros und Architekten, Leitlinien zur Verfügung gestellt werden, damit diese in der Lage sind, die optimale Kombination von erneuerbaren Energiequellen, hocheffizienten Technologien und Fernwärme und -kälte bei der Planung, dem Entwurf, dem Bau und der Renovierung von Industrie- oder Wohngebieten sachgerecht in Erwägung zu ziehen.

(6)   Die Mitgliedstaaten entwickeln unter Beteiligung lokaler und regionaler Behörden zweckdienliche Informations-, Sensibilisierungs-, Orientierungs- und/oder Ausbildungsprogramme, um die Bürger über die Vorteile des Ausbaus und der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und über die diesbezüglichen praktischen Aspekte zu informieren.

Artikel 15

Herkunftsnachweis für Elektrizität, Wärme und Kälte, die aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt werden

(1)   Zum Zweck des Nachweises gegenüber den Endkunden darüber, welchen Anteil Energie aus erneuerbaren Quellen im Energiemix eines Energieversorgers ausmacht oder in welcher Menge sie darin enthalten ist, der gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Richtlinie 2003/54/EG zu erbringen ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Herkunft von aus erneuerbaren Energiequellen erzeugter Elektrizität als solche im Sinne dieser Richtlinie gemäß objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien garantiert werden kann.

(2)   Zu diesem Zweck sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass auf Anfrage eines Produzenten von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen ein Herkunftsnachweis ausgestellt wird. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Herkunftsnachweise auf Antrag der Produzenten von aus erneuerbaren Energiequellen erzeugter Wärme oder Kälte ausgestellt werden. Eine solche Regelung kann von einer Mindestkapazität abhängig gemacht werden. Ein Herkunftsnachweis gilt standardmäßig für 1 MWh. Für jede Einheit erzeugte Energie wird nicht mehr als ein Herkunftsnachweis ausgestellt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass dieselbe Einheit von Energie aus erneuerbaren Quellen nur einmal berücksichtigt wird.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass einem Produzenten, der für dieselbe aus erneuerbaren Quellen erzeugte Energie einen Herkunftsnachweis erhält, keine Unterstützung gewährt wird.

Der Herkunftsnachweis ist für die Einhaltung des Artikels 3 durch die Mitgliedstaaten nicht zu verwenden. Die Übertragung von Herkunftsnachweisen, sei es gesondert oder zusammen mit der physischen Übertragung von Energie, haben keine Auswirkungen auf die Entscheidung von Mitgliedstaaten, zur Erreichung der Ziele auf statistische Transfers, gemeinsame Projekte oder gemeinsame Förderregelungen zurückzugreifen; ebenso wenig haben sie Auswirkungen auf die Berechnung des gemäß Artikel 5 berechneten Bruttoendenergieverbrauchs von Energie aus erneuerbaren Quellen.

(3)   Ein Herkunftsnachweis muss binnen zwölf Monaten nach der Erzeugung der entsprechenden Energieeinheit verwendet werden. Ein Herkunftsnachweis wird nach seiner Verwendung entwertet.

(4)   Die Mitgliedstaaten oder benannten zuständigen Stellen überwachen die Ausstellung, Übertragung und Entwertung der Herkunftsnachweise. Die benannten zuständigen Stellen dürfen keine sich geografisch überschneidenden Verantwortlichkeiten haben, und die Stellen müssen von den Bereichen Produktion, Handel und Versorgung unabhängig sein.

(5)   Die Mitgliedstaaten oder die benannten zuständigen Stellen schaffen geeignete Mechanismen, um sicherzustellen, dass die Herkunftsnachweise elektronisch ausgestellt, übertragen und entwertet werden und genau, zuverlässig und betrugssicher sind.

(6)   Der Herkunftsnachweis enthält mindestens folgende Angaben:

a)

Angaben zur Energiequelle, aus der die Energie erzeugt wurde, und zu Beginn und Ende ihrer Erzeugung;

b)

Angaben dazu, ob der Herkunftsnachweis

i)

Elektrizität oder

ii)

Wärme und/oder Kälte betrifft;

c)

Bezeichnung, Standort, Typ und Kapazität der Anlage, in der die Energie erzeugt wurde;

d)

Angaben dazu, ob und in welchem Umfang die Anlage Investitionsbeihilfen erhalten hat und ob und in welchem Umfang die Energieeinheit in irgend einer anderen Weise in den Genuss einer nationalen Förderregelung gelangt ist, und zur Art der Förderregelung;

e)

Datum der Inbetriebnahme der Anlage und

f)

Ausstellungsdatum und ausstellendes Land und eine eindeutige Kennnummer.

(7)   Wird von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen der Nachweis über den Anteil oder die Menge an Energie aus erneuerbaren Quellen an seinem Energiemix für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 6 der Richtlinie 2003/54/EG verlangt, so kann es hierfür seine Herkunftsnachweise verwenden.

(8)   Die Menge an Energie aus erneuerbaren Quellen, die den Herkunftsnachweisen entspricht, die von einem Elektrizitätsversorger an einen Dritten übertragen wird, ist für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 6 der Richtlinie 2003/54/EG von dem Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen an seinem Energiemix abzuziehen.

(9)   Die Mitgliedstaaten erkennen die von anderen Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie ausgestellten Herkunftsnachweise ausschließlich als Nachweis der in Absatz 1 und Absatz 6 Buchstaben a bis f genannten Angaben an. Ein Mitgliedstaat kann die Anerkennung eines Herkunftsnachweises nur dann verweigern, wenn er begründete Zweifel an dessen Richtigkeit, Zuverlässigkeit oder Wahrhaftigkeit hat. Der Mitgliedstaat teilt der Kommission eine solche Verweigerung und deren Begründung mit.

(10)   Stellt die Kommission fest, dass die Verweigerung eines Herkunftsnachweises unbegründet ist, kann sie eine Entscheidung erlassen, die den betreffenden Mitgliedstaat zur Anerkennung des Herkunftsnachweises verpflichtet.

(11)   Ein Mitgliedstaat kann in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht objektive, transparente und diskriminierungsfreie Kriterien für die Verwendung von Herkunftsnachweisen zur Einhaltung der Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 6 der Richtlinie 2003/54/EG einführen.

(12)   In den Fällen, in denen Energieversorger Energie aus erneuerbaren Quellen an Verbraucher mit Bezug zu ökologischen oder sonstigen Vorteilen erneuerbarer Energie vermarkten, können die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Energieversorger summarisch Informationen über die Menge oder den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen aus Anlagen oder Kapazitätserweiterungen, die nach dem 25. Juni 2009 in Betrieb genommen wurden, verfügbar machen.

Artikel 16

Netzzugang und Betrieb

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Schritte, um die Übertragungs- und Verteilernetzinfrastruktur, intelligente Netze, Speicheranlagen und das Elektrizitätssystem auszubauen, um den sicheren Betrieb des Elektrizitätssystems zu ermöglichen, während der Weiterentwicklung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energiequellen Rechnung getragen wird, was die Zusammenschaltung zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten einschließt. Die Mitgliedstaaten ergreifen ferner geeignete Maßnahmen, um die Genehmigungsverfahren für Netzinfrastrukturen zu beschleunigen und die Genehmigung von Netzinfrastrukturen mit Verwaltungs- und Planungsverfahren zu koordinieren.

(2)   Vorbehaltlich der zur Wahrung der Zuverlässigkeit und der Sicherheit des Netzes zu erfüllenden Anforderungen, auf der Grundlage transparenter und nichtdiskriminierender Kriterien, die von den zuständigen nationalen Behörden festgelegt werden,

a)

gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Betreiber der Übertragungs- und Verteilernetze in ihrem Hoheitsgebiet die Übertragung und Verteilung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen gewährleisten;

b)

sehen die Mitgliedstaaten außerdem entweder einen vorrangigen Netzzugang oder einen garantierten Netzzugang für Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen vor;

c)

stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Betreiber der Übertragungsnetze beim Abrufen von Elektrizitätserzeugungsanlagen auf der Grundlage transparenter und nichtdiskriminierender Kriterien Erzeugungsanlagen Vorrang gewähren, in denen erneuerbare Energiequellen eingesetzt werden, soweit der sichere Betrieb des nationalen Elektrizitätssystems dies zulässt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass angemessene netz- und marktbezogene betriebliche Maßnahmen ergriffen werden, um Beschränkungen der Einspeisung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen möglichst gering zu halten. Werden umfassende Maßnahmen zur Beschränkung der Einspeisung aus erneuerbaren Energiequellen ergriffen, um die Sicherheit des nationalen Elektrizitätssystems und die Energieversorgungssicherheit zu gewährleisten, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Netzbetreiber diese Maßnahmen der zuständigen Regelungsbehörde melden und angeben, welche Abhilfemaßnahmen sie zu treffen beabsichtigen, um unangemessene Beschränkungen zu vermeiden.

(3)   Die Mitgliedstaaten verlangen von den Betreibern der Übertragungs- und Verteilernetze die Aufstellung und Veröffentlichung ihrer Standardregeln für die Übernahme und Teilung der Kosten für technische Anpassungen wie Netzanschlüsse und Netzverstärkungen, verbesserter Netzbetrieb und Regeln für die nichtdiskriminierende Anwendung der Netzkodizes, die zur Einbindung neuer Produzenten, die aus erneuerbaren Energiequellen erzeugte Elektrizität in das Verbundnetz einspeisen, notwendig sind.

Diese Regeln müssen sich auf objektive, transparente und nichtdiskriminierende Kriterien stützen, die insbesondere sämtliche Kosten und Vorteile des Anschlusses dieser Produzenten an das Netz und die besonderen Umstände von Produzenten in Randgebieten und in Gebieten mit niedriger Bevölkerungsdichte berücksichtigen. Diese Regeln können verschiedene Arten von Anschlüssen vorsehen.

(4)   Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls von den Betreibern der Übertragungs- und Verteilernetze verlangen, die in Absatz 3 genannten Kosten vollständig oder teilweise zu übernehmen. Die Mitgliedstaaten überprüfen die Rahmenbedingungen und Vorschriften für die Kostenübernahme und -teilung im Sinne von Absatz 3 bis zum 30. Juni 2011 und danach alle zwei Jahre und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um diese zu verbessern, damit die Einbindung neuer Produzenten im Sinne von Absatz 3 gewährleistet ist.

(5)   Die Mitgliedstaaten verlangen von den Betreibern der Übertragungs- und Verteilernetze, jedem neuen Produzenten von Energie aus erneuerbaren Quellen, der an das Netz angeschlossen werden möchte, die gesamten erforderlichen Informationen vorzulegen, einschließlich folgender Dokumente:

a)

einen umfassenden und detaillierten Voranschlag der durch den Anschluss entstehenden Kosten,

b)

einen angemessenen und genauen Zeitplan für die Entgegennahme und die Bearbeitung des Antrags auf Anschluss an das Netz,

c)

einen angemessenen, indikativischen Zeitplan für jeden vorgeschlagenen Netzanschluss.

Die Mitgliedstaaten können Produzenten von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen, die einen Netzanschluss wollen, gestatten, für die Anschlussarbeiten eine Ausschreibung durchzuführen.

(6)   Die in Absatz 3 genannte Kostenteilung wird durch einen Mechanismus sichergestellt, der auf objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien basiert und auch die Vorteile berücksichtigt, die den zuerst und den später angeschlossenen Produzenten sowie Betreibern von Übertragungs- und Verteilernetzen aus den Anschlüssen entstehen.

(7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen — darunter insbesondere Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen, die in Randgebieten, beispielsweise Inselregionen, und in Gebieten mit niedriger Bevölkerungsdichte erzeugt wird — bei der Anlastung der Tarife für die Übertragung und Verteilung nicht benachteiligt wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gas aus erneuerbaren Energiequellen bei der Erhebung der Tarife für die Übertragung und Verteilung nicht benachteiligt wird.

(8)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die von den Betreibern der Übertragungs- und Verteilernetze für die Übertragung und Verteilung von Elektrizität aus Anlagen, die erneuerbare Energiequellen einsetzen, erhobenen Tarife die zu erzielenden Kostenvorteilen aus dem Anschluss der Anlage an das Netz widerspiegeln. Solche Kostenvorteile könnten sich aus der direkten Nutzung des Niederspannungsnetzes ergeben.

(9)   Soweit erforderlich, prüfen die Mitgliedstaaten die Notwendigkeit, die bestehende Gasnetzinfrastruktur auszuweiten, um die Einspeisung von Gas aus erneuerbaren Energiequellen zu erleichtern.

(10)   Soweit erforderlich, verlangen die Mitgliedstaaten von den Fernleitungsnetz- und den Verteilernetzbetreibern in ihrem Hoheitsgebiet, dass sie technische Vorschriften in Übereinstimmung mit Artikel 6 der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (21) veröffentlichen; dies betrifft insbesondere Vorschriften für den Netzanschluss, die Anforderungen an die Gasqualität, odoriertes Gas und den Gasdruck beinhalten. Die Mitgliedstaaten verlangen von den Fernleitungsnetz- und den Verteilernetzbetreibern ferner, dass sie die Tarife für den Anschluss erneuerbare Energie nutzender Gasquellen veröffentlichen, wobei sie transparente und nichtdiskriminierende Kriterien zugrunde legen.

(11)   In ihren nationalen Aktionsplänen für erneuerbare Energie bewerten die Mitgliedstaaten, ob neue mit erneuerbaren Energiequellen betriebene Fernwärme- und -kälteinfrastrukturen gebaut werden müssen, um das in Artikel 3 Absatz 1 genannte nationale Ziel für 2020 zu erreichen. Auf der Grundlage dieser Bewertung unternehmen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls Schritte zur Entwicklung einer Fernwärmeinfrastruktur, mit der der Ausbau der Heizungs- und Kühlungsproduktion aus großen Biomasse-, Solar- und Geothermikanlagen möglich ist.

Artikel 17

Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe und flüssige Brennstoffe

(1)   Ungeachtet der Frage, ob Rohstoffe innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft angebaut wurden, wird Energie in Form von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen für die in den Buchstaben a, b und c genannten Zwecke nur dann berücksichtigt, wenn sie die in den Absätzen 2 bis 6 dieses Artikels festgelegten Nachhaltigkeitskriterien erfüllen:

a)

Bewertung der Einhaltung der die nationalen Ziele betreffenden Anforderungen der Richtlinie,

b)

Bewertung der Einhaltung der Verpflichtungen zur Nutzung erneuerbarer Energie,

c)

Möglichkeit der finanziellen Förderung für den Verbrauch von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen.

Aus Abfällen und Reststoffen mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Reststoffen und Reststoffen aus der Aquakultur und Fischerei hergestellte Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe müssen jedoch lediglich die in Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Nachhaltigkeitskriterien erfüllen, um für die in den Buchstaben a, b und c genannten Zwecke berücksichtigt zu werden.

(2)   Die durch die Verwendung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen erzielte Minderung der Treibhausgasemissionen, die für die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Zwecke berücksichtigt werden, muss mindestens 35 % betragen.

Ab dem 1. Januar 2017 muss die durch die Verwendung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen erzielte Minderung der Treibhausgasemissionen, die für die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Zwecke berücksichtigt wird, mindestens 50 % betragen. Für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, die in Anlagen hergestellt werden, deren Produktion am oder nach dem 1. Januar 2017 aufgenommen wird, muss diese Minderung der Treibhausgasemissionen ab dem 1. Januar 2018 mindestens 60 % betragen.

Die durch die Verwendung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen erzielte Einsparung bei den Treibhausgasemissionen wird im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 berechnet.

Falls Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe von Anlagen erzeugt werden, die am 23. Januar 2008 in Betrieb waren, gilt Unterabsatz 1 ab dem 1. April 2013.

(3)   Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, die für die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Zwecke berücksichtigt werden, dürfen nicht aus Rohstoffen hergestellt werden, die auf Flächen mit hohem Wert hinsichtlich der biologischen Vielfalt gewonnen werden, das heißt auf Flächen, die im oder nach Januar 2008 folgenden Status hatten, unabhängig davon, ob die Flächen noch diesen Status haben:

a)

Primärwald und andere bewaldete Flächen, das heißt Wald und andere bewaldete Flächen mit einheimischen Arten, in denen es kein deutlich sichtbares Anzeichen für menschliche Aktivität gibt und die ökologischen Prozesse nicht wesentlich gestört sind;

b)

ausgewiesene Flächen:

i)

durch Gesetz oder von der zuständigen Behörde für Naturschutzzwecke oder

ii)

für den Schutz seltener, bedrohter oder gefährdeter Ökosysteme oder Arten, die in internationalen Übereinkünften anerkannt werden oder in den Verzeichnissen zwischenstaatlicher Organisationen oder der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur aufgeführt sind, vorbehaltlich ihrer Anerkennung gemäß dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 4 Unterabsatz 2,

sofern nicht nachgewiesen wird, dass die Gewinnung des Rohstoffs den genannten Naturschutzzwecken nicht zuwiderläuft;

c)

Grünland mit großer biologischer Vielfalt, das heißt:

i)

natürliches Grünland, das ohne Eingriffe von Menschenhand Grünland bleiben würde und dessen natürliche Artenzusammensetzung sowie ökologische Merkmale und Prozesse intakt sind, oder

ii)

künstlich geschaffenes Grünland, das heißt Grünland, das ohne Eingriffe von Menschenhand kein Grünland bleiben würde und das artenreich und nicht degradiert ist, sofern nicht nachgewiesen wird, dass die Ernte des Rohstoffs zur Erhaltung des Grünlandstatus erforderlich ist.

Zur Bestimmung, welches Grünland unter Unterabsatz 1 Buchstabe c fällt, legt die Kommission Kriterien und geografische Gebiete fest. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 25 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(4)   Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, die für die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Zwecke berücksichtigt werden, dürfen nicht aus Rohstoffen hergestellt werden, die auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand gewonnen werden, das heißt auf Flächen, die im Januar 2008 einen der folgenden Status hatten, diesen Status aber nicht mehr haben:

a)

Feuchtgebiete, d. h. Flächen, die ständig oder für einen beträchtlichen Teil des Jahres von Wasser bedeckt oder durchtränkt sind;

b)

kontinuierlich bewaldete Gebiete, d. h. Flächen von mehr als einem Hektar mit über fünf Meter hohen Bäumen und einem Überschirmungsgrad von mehr als 30 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können;

c)

Flächen von mehr als einem Hektar mit über fünf Meter hohen Bäumen und einem Überschirmungsgrad von 10 bis 30 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können, sofern nicht nachgewiesen wird, dass die Fläche vor und nach der Umwandlung einen solchen Kohlenstoffbestand hat, dass unter Anwendung der in Anhang V Teil C beschriebenen Methode die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Bedingungen erfüllt wären.

Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der Gewinnung des Rohstoffs die Flächen denselben Status hatten wie im Januar 2008.

(5)   Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, die für die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Zwecke berücksichtigt werden, dürfen nicht aus Rohstoffen hergestellt werden, die auf Flächen gewonnen werden, die im Januar 2008 Torfmoor waren, sofern nicht nachgewiesen wird, dass der Anbau und die Ernte des betreffenden Rohstoffs keine Entwässerung von zuvor nicht entwässerten Flächen erfordern.

(6)   In der Gemeinschaft angebaute landwirtschaftliche Rohstoffe, die für die Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, die für die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Zwecke berücksichtigt werden, verwendet werden, müssen gemäß den in Anhang II Teil A der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (22) unter der Überschrift „Umwelt“ und den in Anhang II Nummer 9 jener Verordnung genannten Anforderungen und Standards und gemäß den Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 jener Verordnung gewonnen werden.

(7)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat in Bezug auf Drittländer und Mitgliedstaaten, die eine bedeutende Quelle für in der Gemeinschaft verbrauchte Biokraftstoffe oder Rohstoffe für Biokraftstoffe darstellen, alle zwei Jahre einen Bericht über die einzelstaatlichen Maßnahmen, die diese Länder zur Einhaltung der in den Absätzen 2 bis 5 genannten Nachhaltigkeitskriterien und zum Schutz von Boden, Wasser und Luft getroffen haben. Der erste Bericht wird 2012 vorgelegt.

Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre über die Folgen einer erhöhten Nachfrage nach Biokraftstoff im Hinblick auf die soziale Tragbarkeit in der Gemeinschaft und in Drittländern sowie über die Folgen der Biokraftstoff-Politik der Gemeinschaft hinsichtlich der Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln zu erschwinglichen Preisen, insbesondere für die Menschen in Entwicklungsländern, und über weitergehende entwicklungspolitische Aspekte. In den Berichten ist auf die Wahrung von Landnutzungsrechten einzugehen. Zu Drittländern und zu Mitgliedstaaten, die eine bedeutende Rohstoffquelle für in der Gemeinschaft verbrauchte Biokraftstoffe darstellen, ist in den Berichten jeweils anzugeben, ob das betreffende Land alle der folgenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation ratifiziert und umgesetzt hat:

Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit (Nr. 29),

Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts (Nr. 87),

Übereinkommen über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen (Nr. 98),

Übereinkommen über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (Nr. 100),

Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit (Nr. 105),

Übereinkommen über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (Nr. 111),

Übereinkommen über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (Nr. 138),

Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (Nr. 182).

Zu Drittländern und zu Mitgliedstaaten, die eine bedeutende Rohstoffquelle für in der Gemeinschaft verbrauchte Biokraftstoffe darstellen, ist in den Berichten jeweils anzugeben, ob das betreffende Land folgende Übereinkommen ratifiziert und umgesetzt hat:

das Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit,

das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen.

Der erste Bericht wird 2012 vorgelegt. Die Kommission schlägt gegebenenfalls Korrekturen vor, insbesondere dann, wenn nachgewiesen wird, dass sich die Biokraftstoffherstellung in erheblichem Maße auf die Nahrungsmittelpreise auswirkt.

(8)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben a, b und c dürfen die Mitgliedstaaten Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, die in Übereinstimmung mit diesem Artikel gewonnen werden, nicht außer Acht lassen.

(9)   Die Kommission berichtet über Anforderungen an ein Nachhaltigkeitskonzept für die energetische Nutzung von Biomasse, mit Ausnahme von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, bis zum 31. Dezember 2009. Gegebenenfalls fügt sie dem Bericht Vorschläge für ein Nachhaltigkeitskonzept für die sonstige energetische Nutzung von Biomasse für das Europäische Parlament und den Rat bei. Dieser Bericht und die darin enthaltenen Vorschläge müssen auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen und neuen Entwicklungen bei innovativen Prozessen Rechnung tragen. Ergibt die zu diesem Zweck durchgeführte Analyse, dass es angebracht wäre, im Zusammenhang mit Forstbiomasse Änderungen an der Berechnungsmethodik in Anhang V oder an den Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe und flüssige Brennstoffe in Bezug auf Kohlenstoffbestände vorzunehmen, legt die Kommission hierfür gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig Vorschläge vor.

Artikel 18

Überprüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe

(1)   Werden Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe für die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Zwecke berücksichtigt, verpflichten die Mitgliedstaaten die Wirtschaftsteilnehmer nachzuweisen, dass die in Artikel 17 Absätze 2 bis 5 festgelegten Nachhaltigkeitskriterien erfüllt sind. Zu diesem Zweck verpflichten sie die Wirtschaftsteilnehmer zur Verwendung eines Massenbilanzsystems, das

a)

es erlaubt, Lieferungen von Rohstoffen oder Biokraftstoffen mit unterschiedlichen Nachhaltigkeitseigenschaften zu mischen,

b)

vorschreibt, dass Angaben über die Nachhaltigkeitseigenschaften und den jeweiligen Umfang der unter Buchstabe a genannten Lieferungen weiterhin dem Gemisch zugeordnet sind, und

c)

vorsieht, dass die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch entnommen werden, dieselben Nachhaltigkeitseigenschaften in denselben Mengen hat wie die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch zugefügt werden.

(2)   Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat 2010 und 2012 über das Funktionieren der in Absatz 1 beschriebenen Massenbilanzüberprüfungsmethode und über die Möglichkeit, andere Überprüfungsmethoden in Bezug auf einige oder sämtliche Arten von Rohstoffen, Biokraftstoffen oder flüssigen Biobrennstoffen zu erlauben. Bei ihrer Bewertung berücksichtigt die Kommission die Überprüfungsmethoden, in denen Angaben über Nachhaltigkeitseigenschaften nicht physisch bei speziellen Lieferungen oder Gemischen verbleiben müssen. Bei der Bewertung wird berücksichtigt, dass es notwendig ist, zum einen die Integrität und die Effektivität des Überprüfungssystems zu sichern und zum anderen eine unverhältnismäßige Belastung der Industrie zu vermeiden. Gegebenenfalls werden dem Bericht Vorschläge an das Europäische Parlament und den Rat über mögliche andere Überprüfungsmethoden beigefügt.

(3)   Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Wirtschaftsteilnehmer dazu verlässliche Informationen vorlegen und dem Mitgliedstaat auf Anfrage die Daten zur Verfügung zu stellen, die zur Zusammenstellung der Informationen verwendet wurden. Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wirtschaftsteilnehmer, für eine angemessene unabhängige Überprüfung der von ihnen vorgelegten Informationen zu sorgen und nachzuweisen, dass eine solche Überprüfung erfolgt ist. Die Überprüfung erstreckt sich auf die Frage, ob die von den Wirtschaftsteilnehmern verwendeten Systeme genau, verlässlich und vor Betrug geschützt sind. Ferner werden die Häufigkeit und Methodik der Probenahme sowie die Zuverlässigkeit der Daten bewertet.

Die in Unterabsatz 1 genannten Informationen erstrecken sich insbesondere auf die Einhaltung der in Artikel 17 Absätze 2 bis 5 genannten Nachhaltigkeitskriterien, auf sachdienliche und aussagekräftige Informationen über die Maßnahmen, die zum Schutz von Boden, Wasser und Luft, zur Sanierung von degradierten Flächen und zur Vermeidung eines übermäßigen Wasserverbrauchs in Gebieten mit Wasserknappheit getroffen wurden, und auf sachdienliche und aussagekräftige Informationen über die Maßnahmen, die zur Berücksichtigung der in Artikel 17 Absatz 7 Unterabsatz 2 genannten Aspekte getroffen wurden.

Die Kommission erstellt nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Beratungsverfahren die Liste der in den Unterabsätzen 1 und 2 des vorliegenden Absatzes genannten sachdienlichen und aussagekräftigen Angaben. Sie stellt insbesondere sicher, dass die Bereitstellung dieser Angaben keinen unverhältnismäßigen administrativen Aufwand für die Wirtschaftsteilnehmer im Allgemeinen oder für Kleinbauern, Produzentenorganisationen und Genossenschaften im Besonderen darstellt.

Die Verpflichtungen nach diesem Absatz gelten sowohl für in der Gemeinschaft erzeugte als auch für importierte Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe.

Die Mitgliedstaaten übermitteln die Angaben nach Unterabsatz 1 in aggregierter Form der Kommission, die sie unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen in zusammengefasster Form auf der in Artikel 24 genannten Transparenzplattform veröffentlicht.

(4)   Die Gemeinschaft bemüht sich, bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte mit Drittländern zu schließen, die Bestimmungen über Nachhaltigkeitskriterien enthalten, die den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen. Hat die Gemeinschaft Übereinkünfte geschlossen, die Bestimmungen zu den Aspekten enthalten, die mit den in Artikel 17 Absätze 2 bis 5 aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien erfasst werden, so kann die Kommission beschließen, dass diese Übereinkünfte als Nachweis dafür herangezogen werden dürfen, dass Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, die aus in diesen Ländern angebauten Rohstoffen hergestellt werden, mit den besagten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen. Beim Abschluss dieser Übereinkünfte wird den Maßnahmen, die zur Erhaltung von Flächen, die in kritischen Situationen grundlegende Schutzfunktionen von Ökosystemen erfüllen (wie etwa Schutz von Wassereinzugsgebieten und Erosionsschutz), zum Schutz von Boden, Wasser und Luft, zu indirekten Landnutzungsänderungen, zur Sanierung von degradierten Flächen und zur Vermeidung eines übermäßigen Wasserverbrauchs in Gebieten mit Wasserknappheit getroffen wurden, sowie den in Artikel 17 Absatz 7 Unterabsatz 2 genannten Aspekten besondere Aufmerksamkeit gewidmet.

Die Kommission kann beschließen, dass freiwillige nationale oder internationale Regelungen, in denen Normen für die Herstellung von Biomasseerzeugnissen vorgegeben werden, genaue Daten für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 2 enthalten oder als Nachweis dafür herangezogen werden dürfen, dass Lieferungen von Biokraftstoff mit den in Artikel 17 Absätze 3 bis 5 aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen. Die Kommission kann beschließen, dass diese Regelungen genaue Daten im Hinblick auf die Angaben zu Maßnahmen, die zur Erhaltung von Flächen, die in kritischen Situationen grundlegende Schutzfunktionen von Ökosystemen erfüllen (wie etwa Schutz von Wassereinzugsgebieten und Erosionsschutz), zum Schutz von Boden, Wasser und Luft, zur Sanierung von degradierten Flächen und zur Vermeidung eines übermäßigen Wasserverbrauchs in Gebieten mit Wasserknappheit getroffen wurden, und im Hinblick auf die in Artikel 17 Absatz 7 Unterabsatz 2 erwähnten Aspekte enthalten. Die Kommission kann auch Flächen zum Schutz von seltenen, bedrohten oder gefährdeten Ökosystemen oder Arten, die in internationalen Übereinkünften anerkannt werden oder in den Verzeichnissen zwischenstaatlicher Organisationen oder der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur aufgeführt sind, für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii anerkennen.

Die Kommission kann beschließen, dass freiwillige nationale oder internationale Regelungen, mit denen die Treibhausgasemissionseinsparung gemessen wird, für präzise Daten für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 2 herangezogen werden dürfen.

Die Kommission kann beschließen, dass Flächen, die in ein nationales oder regionales Programm zur Umstellung von stark degradierten oder kontaminierten Flächen aufgenommen wurden, die in Anhang V Teil C Nummer 9 genannten Kriterien erfüllen.

(5)   Die Kommission kann nur dann Beschlüsse im Sinne von Absatz 4 fassen, wenn die betreffende Übereinkunft oder Regelung angemessenen Standards der Zuverlässigkeit, Transparenz und unabhängigen Überprüfung entspricht. Bei Regelungen, mit denen die Treibhausgasemissionseinsparung gemessen wird, müssen zudem die methodischen Anforderungen des Anhangs V eingehalten werden. Im Falle von Flächen im Sinne des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii, die einen hohen Wert hinsichtlich der biologischen Vielfalt haben, müssen die Verzeichnisse dieser Flächen angemessenen Standards der Objektivität und Kohärenz mit international anerkannten Standards entsprechen, wobei geeignete Beschwerdeverfahren vorzusehen sind.

(6)   Beschlüsse im Sinne von Absatz 4 werden gemäß dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Verfahren gefasst. Solche Beschlüsse gelten für höchstens fünf Jahre.

(7)   Wenn ein Wirtschaftsteilnehmer Nachweise oder Daten vorlegt, die gemäß einer Übereinkunft oder einer Regelung eingeholt wurden, die Gegenstand eines Beschlusses im Sinne von Absatz 4 ist, darf ein Mitgliedstaat, soweit dieser Beschluss dies vorsieht, von dem Lieferanten keine weiteren Nachweise für die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 17 Absätze 2 bis 5 oder Angaben zu den in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Maßnahmen verlangen.

(8)   Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder auf eigene Veranlassung prüft die Kommission die Anwendung von Artikel 17 in Bezug auf eine Quelle für Biokraftstoff oder einen flüssigen Biobrennstoff, und sie entscheidet innerhalb von sechs Monaten nach Eingang eines Ersuchens und nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Beratungsverfahren, ob der betreffende Mitgliedstaat Biokraftstoff oder flüssigen Biobrennstoff aus dieser Quelle für die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Zwecke berücksichtigen darf.

(9)   Spätestens bis zum 31. Dezember 2012 berichtet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat

a)

über die Wirksamkeit der für die Vorlage der Informationen zu den Nachhaltigkeitskriterien eingeführten Regelung und

b)

darüber, ob die Einführung verpflichtender Anforderungen in Bezug auf den Schutz von Luft, Boden oder Wasser unter Berücksichtigung neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse und der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft durchführbar und angezeigt ist.

Die Kommission schlägt gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen vor.

Artikel 19

Berechnung des Beitrags von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen zum Treibhauseffekt

(1)   Für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 2 wird die durch die Verwendung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen erzielte Einsparung bei den Treibhausgasemissionen wie folgt berechnet:

a)

ist in Anhang V Teil A oder Teil B ein Standardwert für die Treibhausgasemissionseinsparung für den Herstellungsweg festgelegt und ist der gemäß Anhang V Teil C Nummer 7 berechnete el -Wert für diese Biokraftstoffe oder flüssigen Biobrennstoffe kleiner oder gleich null, durch Verwendung dieses Standardwerts,

b)

durch Verwendung eines tatsächlichen Werts, der gemäß der in Anhang V Teil C festgelegten Methodologie berechnet wird, oder

c)

durch Verwendung eines Werts, der berechnet wird als Summe der in der Formel in Anhang V Teil C Nummer 1 genannten Faktoren, wobei die in Anhang V Teil D oder Teil E angegebenen disaggregierten Standardwerte für einige Faktoren verwendet werden können, und der nach der Methodologie in Anhang V Teil C berechneten tatsächlichen Werte für alle anderen Faktoren.

(2)   Spätestens bis zum 31. März 2010 unterbreiten die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht mit einer Liste der Gebiete ihres Hoheitsgebiets, die als Regionen der Ebene 2 der „Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik“ (NUTS) oder als stärker disaggregierte NUTS-Ebenen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (23) eingestuft sind und in denen die typischen Treibhausgasemissionen aus dem Anbau von landwirtschaftlichen Rohstoffen voraussichtlich höchstens den unter der Überschrift „Disaggregierte Standardwerte für den Anbau“ in Anhang V Teil D dieser Richtlinie angegebenen Emissionen entsprechen, samt einer Beschreibung der Methoden und Daten, die zur Erstellung dieser Liste verwendet wurden. Diese Methode berücksichtigt Bodeneigenschaften, Klima und voraussichtliche Rohstoffernteerträge.

(3)   Die Standardwerte in Anhang V Teil A für Biokraftstoffe und die disaggregierten Standardwerte für den Anbau in Anhang V Teil D für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe gelten nur, wenn die entsprechenden Rohstoffe

a)

außerhalb der Gemeinschaft angebaut werden,

b)

in der Gemeinschaft in Gebieten angebaut werden, die in den in Absatz 2 genannten Listen aufgeführt sind, oder

c)

Abfälle oder Reststoffe mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Reststoffen und Reststoffen aus der Aquakultur und der Fischerei sind.

Bei Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, die nicht unter die Buchstaben a, b oder c fallen, werden die tatsächlichen Werte für den Anbau verwendet.

(4)   Bis zum 31. März 2010 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht darüber, ob eine Liste von Gebieten in Drittländern erstellt werden kann, in denen die typischen Treibhausgasemissionen aus dem Anbau von landwirtschaftlichen Rohstoffen erwartungsgemäß niedriger sind als die gemäß Anhang V Teil D unter der Rubrik „Anbau“ angegebenen Emissionen oder diesen entsprechen; sofern dies möglich ist, fügt sie solche Listen bei und gibt an, welche Methode und welche Daten für die Erstellung der Listen verwendet wurden. Der Bericht enthält gegebenenfalls entsprechende Vorschläge.

(5)   Die Kommission berichtet bis zum 31. Dezember 2012 und anschließend alle zwei Jahre über die geschätzten typischen Werte und die Standardwerte in Anhang V Teil B und Teil E, wobei sie die Emissionen aus dem Verkehrssektor und der Verarbeitung besonders berücksichtigt, und beschließt bei Bedarf, die Werte zu korrigieren. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 25 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(6)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2010 einen Bericht vor, in dem sie die Auswirkungen indirekter Landnutzungsänderungen auf die Treibhausgasemissionen prüft und Möglichkeiten untersucht, wie diese Auswirkungen verringert werden können. Diesem Bericht ist gegebenenfalls ein Vorschlag beigefügt, der auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht und eine konkrete Methodologie zur Berücksichtigung der Emissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge indirekter Landnutzungsänderungen enthält, die die Einhaltung dieser Richtlinie, insbesondere von Artikel 17 Absatz 2, sicherstellt.

Der Vorschlag enthält die erforderlichen Garantien, um Sicherheit für Investitionen zu bieten, die vor Anwendung dieser Methodologie getätigt wurden. Was die Anlagen betrifft, in denen vor Ende 2013 Biokraftstoffe erzeugt werden, so führt die Anwendung der in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2017 nicht dazu, dass in diesen Anlagen hergestellte Biokraftstoffe als nicht mit den Nachhaltigkeitskriterien dieser Richtlinie vereinbar gelten, wenn sie sie andernfalls eingehalten hätten, sofern diese Biokraftstoffe eine Treibhausgasemissionseinsparung von mindestens 45 % ermöglichen. Dies gilt für die Ende 2012 bestehenden Kapazitäten von Biokraftstoffanlagen.

Das Europäische Parlament und der Rat sind bestrebt, bis zum 31. Dezember 2012 über derartige von der Kommission vorgelegte Vorschläge zu entscheiden.

(7)   Anhang V kann, unter anderem durch Hinzufügung von Werten für weitere Biokraftstoff-Herstellungswege für die gleichen oder andere Rohstoffe und durch Änderung der Methodik nach Teil C, an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt angepasst werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie auch durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 25 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Hinsichtlich der Standardwerte und der Methodologie nach Anhang V ist insbesondere Folgendes zu beachten:

die Methode zur Berücksichtigung von Abfällen und Reststoffen,

die Methode zur Berücksichtigung der Nebenprodukte,

die Methode zur Berücksichtigung der Kraft-Wärme-Kopplung und

der Status, der Ernterückständen als Nebenprodukten gegeben wird.

Die Standardwerte für Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl werden so bald wie möglich überprüft.

Bei einer solchen Anpassung oder Ergänzung der Standardwerte in Anhang V ist Folgendes einzuhalten:

a)

Ist der Beitrag eines Faktors zu den Gesamtemissionen gering oder gibt es eine begrenzte Abweichung oder ist es kostspielig oder schwierig, die tatsächlichen Werte zu bestimmen, müssen die Standardwerte typisch für normale Herstellungsverfahren sein;

b)

in allen anderen Fällen müssen die Standardwerte im Vergleich zu normalen Herstellungsverfahren konservativ sein.

(8)   Für die in Anhang V Teil C Nummer 9 enthaltenen Kategorien werden die erforderlichen genauen Definitionen einschließlich technischer Spezifikationen festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 25 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 20

Durchführungsmaßnahmen

Die in Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 18 Absatz 3 Unterabsatz 3, Artikel 18 Absatz 6, Artikel 18 Absatz 8, Artikel 19 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 7 Unterabsatz 1 und Artikel 19 Absatz 8 genannten Durchführungsmaßnahmen berücksichtigen vollständig die Zwecke des Artikels 7a der Richtlinie 98/70/EG.

Artikel 21

Besondere Bestimmungen für Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Öffentlichkeit über die Verfügbarkeit und die ökologischen Vorteile aller erneuerbaren Energiequellen für den Verkehrssektor informiert wird. Übersteigt der Anteil von Biokraftstoffbeimischungen in Mineralölderivaten den Grenzwert von 10 Volumenprozent, verlangen die Mitgliedstaaten, dass dies an den Verkaufsstellen angegeben wird.

(2)   Zum Zweck des Nachweises der Einhaltung von nationalen Verpflichtungen der Betreiber zur Nutzung erneuerbarer Energie und des in Artikel 3 Absatz 4 genannten Ziels für die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen für alle Verkehrsträger wird der Beitrag von Biokraftstoffen, die aus Abfällen, Reststoffen, zellulosehaltigem Non-Food-Material und lignozellulosehaltigem Material hergestellt werden, doppelt gewichtet gegenüber dem sonstiger Biokraftstoffe.

Artikel 22

Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission einen Bericht über die Fortschritte bei der Förderung und Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen bis zum 31. Dezember 2011 und danach alle zwei Jahre vor. Die Berichterstattungspflicht endet mit dem sechsten Bericht, der bis zum am 31. Dezember 2021 vorzulegen ist.

Dieser Bericht enthält insbesondere folgende Angaben:

a)

die sektorspezifischen (Elektrizität, Wärme und Kälte sowie Verkehr) und die Gesamtanteile von Energie aus erneuerbaren Quellen in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren und die Maßnahmen, die auf einzelstaatlicher Ebene ergriffen oder geplant worden sind, um den Zuwachs an Energie aus erneuerbaren Quellen unter Berücksichtigung des indikativen Zielpfades in Anhang I Teil B gemäß Artikel 5 zu fördern;

b)

die Einführung und die Funktionsweise von Förderregelungen und sonstiger Maßnahmen zur Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie jegliche Entwicklungen bei den Maßnahmen, die hinsichtlich der in dem nationalen Aktionsplan für erneuerbare Energie des Mitgliedstaats festgelegten Maßnahmen angewandt werden, und Angaben dazu, wie geförderte Elektrizität gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Richtlinie 2003/54/EG den Endverbrauchern zugeteilt wird;

c)

soweit einschlägig, eine Beschreibung dessen, wie der Mitgliedstaat seine Förderregelungen aufgebaut hat, um Formen der Nutzung von erneuerbarer Energie zu berücksichtigen, die zusätzliche Vorteile im Verhältnis zu anderen, vergleichbaren Nutzungsformen haben, aber auch höhere Kosten verursachen, einschließlich Biokraftstoffen, die aus Abfällen, Reststoffen, zellulosehaltigem Non-Food-Material und lignozellulosehaltigem Material hergestellt werden;

d)

die Funktionsweise des Systems der Herkunftsnachweise für Elektrizität sowie Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen und die Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Zuverlässigkeit und zum Schutz des Systems vor Betrug ergriffen werden;

e)

Fortschritte bei der Bewertung und der Verbesserung der Verwaltungsverfahren zur Beseitigung rechtlicher und sonstiger Hindernisse für den Ausbau der Energie aus erneuerbaren Energiequellen;

f)

Maßnahmen zur Gewährleistung der Übertragung und Verteilung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen oder Vorschriften für die Kostenübernahme und -teilung im Sinne von Artikel 16 Absatz 3;

g)

Entwicklungen bei der Verfügbarkeit und der Nutzung von Biomasseressourcen zu energetischen Zwecken;

h)

mit der verstärkten Nutzung von Biomasse und sonstigen Formen von Energie aus erneuerbaren Quellen zur Energieerzeugung verbundene Rohstoffpreis- und Landnutzungsänderungen in den Mitgliedstaaten;

i)

die Entwicklung und den Anteil von Biokraftstoffen, die aus Abfällen, Reststoffen, zellulosehaltigem Non-Food-Material und lignozellulosehaltigem Material hergestellt werden;

j)

die voraussichtlichen Auswirkungen der Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen auf die biologische Vielfalt, die Wasserressourcen sowie die Wasser- und Bodenqualität in dem Mitgliedstaat;

k)

die voraussichtlichen Netto- Treibhausgasemissionseinsparung aufgrund der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen;

l)

den geschätzten Überschuss bei der Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen im Vergleich zum indikativen Zielpfad, der auf andere Mitgliedstaaten übertragen werden könnte, sowie das geschätzte Potenzial für gemeinsame Projekte bis 2020;

m)

die geschätzte Nachfrage an Energie aus erneuerbaren Quellen, die auf andere Weise als durch heimische Erzeugung bis 2020 gedeckt werden muss; und

n)

Angaben dazu, wie der für die Energieproduktion genutzte Anteil biologisch abbaubarer Abfälle geschätzt wurde und welche Schritte zur Verbesserung und Überprüfung dieser Schätzungen unternommen wurden.

(2)   Bei der Veranschlagung der durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielten Netto- Treibhausgasemissionseinsparung können die Mitgliedstaaten für die Zwecke der in Absatz 1 genannten Berichte die in Anhang V Teile A und B angegebenen typischen Werte verwenden.

(3)   In ihrem ersten Bericht legen die Mitgliedstaaten dar, ob sie beabsichtigen,

a)

eine einzige Verwaltungsstelle einzurichten, die für die Bearbeitung von Genehmigungs-, Zertifizierungs- und Zulassungsanträgen für Anlagen zur Nutzung von erneuerbarer Energie und die Unterstützung von Antragstellern zuständig ist;

b)

die automatische Genehmigung von Planungs- und Genehmigungsanträgen für Anlagen, in denen erneuerbare Energie eingesetzt wird, vorzusehen, wenn die Genehmigungsbehörde nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen geantwortet hat; oder

c)

die geografischen Standorte zu benennen, die für die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen bei der Landnutzungsplanung und für die Einrichtung von Anlagen für Fernwärme und Fernkälte geeignet sind.

(4)   Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, in jedem Bericht die Daten der vorangegangenen Berichte zu korrigieren.

Artikel 23

Überwachung und Berichterstattung durch die Kommission

(1)   Die Kommission überwacht die Herkunft von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, die in der Gemeinschaft verbraucht werden, und die Auswirkungen ihrer Herstellung — einschließlich der Auswirkungen von Verdrängungseffekten — auf die Flächennutzung in der Gemeinschaft und in den wichtigsten Lieferdrittländern. Die Überwachung stützt sich auf die gemäß Artikel 22 Absatz 1 vorgelegten Berichte der Mitgliedstaaten, einschlägiger Drittländer und zwischenstaatlicher Organisationen sowie auf wissenschaftliche Studien und alle sonstigen relevanten Informationen. Die Kommission überwacht auch die mit der energetischen Nutzung von Biomasse verbundenen Rohstoffpreisänderungen sowie damit verbundene positive und negative Folgen für die Nahrungsmittelsicherheit. Die Kommission überwacht alle Anlagen, auf die Artikel 19 Absatz 6 Anwendung findet.

(2)   Die Kommission pflegt einen Dialog und einen Informationsaustausch mit Drittländern, Biokraftstoffproduzenten, Biokraftstoffverbraucherorganisationen sowie mit der Zivilgesellschaft über die allgemeine Durchführung der Maßnahmen dieser Richtlinie in Bezug auf Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe. Den etwaigen Auswirkungen der Biokraftstoffherstellung auf die Nahrungsmittelpreise widmet sie hierbei besondere Aufmerksamkeit.

(3)   Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22 Absatz 1 vorgelegten Berichte und der Überwachung und Analyse im Sinne von Absatz 1 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre einen Bericht vor. Der erste Bericht wird 2012 vorgelegt.

(4)   Bei der Berichterstattung über die durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielte Treibhausgasemissionseinsparung verwendet die Kommission die von den Mitgliedstaaten gemeldeten Werte und beurteilt, ob und wie sich die Schätzung verändern würde, wenn die Nebenerzeugnisse bei Anwendung des Substitutionskonzepts berücksichtigt würden.

(5)   In ihren Berichten analysiert die Kommission insbesondere

a)

die relativen ökologischen Vorteile und Kosten verschiedener Biokraftstoffe, die Folgen der Importstrategien der Gemeinschaft hierfür, die Implikationen für die Energieversorgungssicherheit und die Möglichkeiten, ein ausgewogenes Konzept zwischen inländischer Produktion und Importen zu erreichen;

b)

die Auswirkungen einer gesteigerten Nachfrage nach Biokraftstoffen auf die Nachhaltigkeit in der Gemeinschaft und in Drittländern unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Auswirkungen einschließlich der Folgen für die biologische Vielfalt;

c)

die Möglichkeiten einer wissenschaftlich objektiven Ermittlung von geografischen Gebieten mit einem hohen Wert hinsichtlich der biologischen Vielfalt, die nicht unter Artikel 17 Absatz 3 fallen;

d)

die Auswirkungen einer gesteigerten Nachfrage nach Biomasse auf die Sektoren, die Biomasse einsetzen;

e)

die Verfügbarkeit von Biokraftstoffen, die aus Abfällen, Reststoffen, zellulosehaltigem Non-Food-Material und lignozellulosehaltigem Material hergestellt werden; und

f)

die indirekten Landnutzungsänderungen im Zusammenhang mit allen Herstellungswegen.

Die Kommission schlägt gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen vor.

(6)   Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22 Absatz 3 vorgelegten Berichte analysiert die Kommission die Wirksamkeit der von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen zur Einrichtung einer einzigen Verwaltungsstelle, die für die Bearbeitung von Genehmigungs-, Zertifizierungs- und Zulassungsanträgen und die Unterstützung von Antragstellern zuständig ist.

(7)   Um die Finanzierung und die Koordinierung in Bezug auf die Erreichung des 20 %-Ziels nach Artikel 3 Absatz 1 zu verbessern, legt die Kommission bis zum 31. Dezember 2010 eine Analyse und einen Aktionsplan für erneuerbare Energie vor, die insbesondere auf Folgendes abstellen:

a)

die bessere Nutzung der Strukturfonds und der Rahmenprogramme,

b)

die bessere und stärkere Nutzung von Mitteln der Europäischen Investitionsbank und anderer öffentlicher Finanzinstitute und

c)

den besseren Zugang zu Risikokapital insbesondere durch Prüfung der Machbarkeit einer Finanzierungsfazilität mit Risikoteilung für Investitionen in Energie aus erneuerbaren Quellen in der Gemeinschaft nach dem Vorbild der Initiative für einen globalen Dachfonds für Energieeffizienz und erneuerbare Energie, die sich an Drittländer richtet,

d)

den besser koordinierten Einsatz der Finanzmittel der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten und anderer Förderinstrumente und

e)

die bessere Koordinierung bei der Förderung von Initiativen für Energie aus erneuerbaren Quellen, deren Erfolg von Maßnahmen verschiedener Akteure in mehreren Mitgliedstaaten abhängt.

(8)   Bis zum 31. Dezember 2014 legt die Kommission einen Bericht vor, in dem sie insbesondere auf folgende Elemente eingeht:

a)

eine Überprüfung der ab den in Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Zeitpunkten zu erzielenden Mindesteinsparung an Treibhausgasemissionen auf der Grundlage einer Folgenabschätzung, bei der insbesondere die technologischen Entwicklungen, die verfügbaren Technologien und die Verfügbarkeit von Biokraftstoffen der ersten und der zweiten Generation, die hohe Einsparung an Treibhausgasemissionen ermöglichen, berücksichtigt werden;

b)

in Bezug auf das Ziel gemäß Artikel 3 Absatz 4 eine Überprüfung

i)

der Wirtschaftlichkeit der zum Erreichen dieser Zielvorgabe zu treffenden Maßnahmen;

ii)

der Beurteilung der Möglichkeit der Verwirklichung dieses Ziels bei gleichzeitiger Gewährleistung der Nachhaltigkeit der Produktion von Biokraftstoffen in der Gemeinschaft und in Drittstaaten, und zwar unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft, einschließlich indirekter Folgen und Auswirkungen auf die biologische Vielfalt, sowie der kommerziellen Verfügbarkeit von Biokraftstoffen der zweiten Generation;

iii)

der Auswirkungen des Erreichens der Zielvorgaben auf die Verfügbarkeit von Lebensmitteln zu erschwinglichen Preisen;

iv)

der kommerziellen Verfügbarkeit von Fahrzeugen mit Elektro-, Hybrid- und Wasserstoffantrieb sowie der für die Berechnung des Anteils von im Verkehrssektor verbrauchten Energie aus erneuerbaren Quellen gewählten Methodologie;

v)

der Bewertung der spezifischen Marktlage unter Berücksichtigung insbesondere von Märkten, in denen Verkehrskraftstoffe mehr als die Hälfte des Endenergieverbrauchs ausmachen, und Märkten, die vollständig von importierten Biokraftstoffen abhängen;

c)

eine Bewertung der Umsetzung der vorliegenden Richtlinie, insbesondere im Hinblick auf die Mechanismen der Zusammenarbeit, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten — die nach wie vor die Möglichkeit haben, die in Artikel 3 Absatz 3 erwähnten nationalen Förderregelungen zu nutzen — durch diese Mechanismen die nationalen Ziele gemäß Anhang I auf der besten Kosten-Nutzen-Basis erreichen können; ferner eine Bewertung der technologischen Entwicklungen und die Schlussfolgerungen, die in Bezug auf die Verwirklichung des Ziels, auf Gemeinschaftsebene 20 % der Energie aus erneuerbaren Quellen zu gewinnen, zu ziehen sind.

Auf der Grundlage dieses Berichts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls Vorschläge vor, die sich auf oben genannte Elemente beziehen und insbesondere Folgendes beinhalten:

in Bezug auf das Element gemäß Buchstabe a eine Änderung der in jenem Buchstaben genannten Mindesteinsparung an Treibhausgasemissionen und

in Bezug auf das Element gemäß Buchstabe c angemessene Anpassungen der Maßnahmen der Zusammenarbeit, die in dieser Richtlinie vorgesehen sind, um deren Wirksamkeit im Hinblick auf das Erreichen des Ziels von 20 % zu verbessern. Solch ein Vorschlag darf sich weder auf das Ziel von 20 % noch auf die Kontrolle der Mitgliedstaaten über nationale Förderregelungen und Maßnahmen der Zusammenarbeit auswirken.

(9)   Im Jahr 2018 legt die Kommission einen Fahrplan für erneuerbare Energie für den Zeitraum nach 2020 vor.

Diesem Fahrplan sind erforderlichenfalls Vorschläge an das Europäische Parlament und den Rat für die Zeit nach 2020 beigefügt. Zu diesem Zweck werden in dem Fahrplan die Erfahrungen mit der Umsetzung dieser Richtlinie und die technologischen Entwicklungen im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen berücksichtigt.

(10)   Im Jahr 2021 legt die Kommission einen Bericht mit einer Überprüfung der Anwendung dieser Richtlinie vor. Dieser Bericht befasst sich insbesondere mit der Frage, wie die folgenden Aspekte es den Mitgliedstaaten ermöglicht haben, die in Anhang I festgelegten nationalen Ziele auf der besten Kosten-Nutzen-Basis zu erreichen:

a)

die Ausarbeitung von Prognosen und der nationalen Aktionspläne für erneuerbare Energie,

b)

die Wirksamkeit der Mechanismen der Zusammenarbeit,

c)

technologische Entwicklungen im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen einschließlich der Entwicklung der Nutzung von Biokraftstoffen in der kommerziellen Luftfahrt,

d)

die Wirksamkeit der nationalen Förderregelungen und

e)

die Schlussfolgerungen aus den in den Absätzen 8 und 9 genannten Berichten der Kommission.

Artikel 24

Transparenzplattform

(1)   Die Kommission richtet eine öffentliche Online-Transparenzplattform ein. Diese Plattform dient dazu, die Transparenz zu erhöhen und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf statistische Transfers gemäß Artikel 6 und gemeinsame Projekte gemäß den Artikeln 7 und 9, zu erleichtern und zu fördern. Ferner kann die Plattform genutzt werden, um einschlägige Informationen zu veröffentlichen, die nach Auffassung der Kommission oder eines Mitgliedstaats für die vorliegende Richtlinie und das Erreichen ihrer Ziele von entscheidender Bedeutung sind.

(2)   Die Kommission veröffentlicht auf der Transparenzplattform folgende Informationen, gegebenenfalls in aggregierter Form, und wahrt dabei die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen:

a)

nationale Aktionspläne für erneuerbare Energie der Mitgliedstaaten;

b)

Vorausschätzungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 3, die so rasch wie möglich durch die Zusammenfassung des Überschusses bei der Erzeugung und des geschätzten Bedarfs an Einfuhren ergänzt werden, die die Kommission erstellt;

c)

Angebote der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Zusammenarbeit bei statistischen Transfers oder gemeinsamen Projekten, auf Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats;

d)

die Angaben gemäß Artikel 6 Absatz 2 über die statistischen Transfers zwischen Mitgliedstaaten;

e)

die Informationen gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 9 Absätze 4 und 5 über gemeinsame Projekte;

f)

die nationalen Berichte der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22;

g)

die Berichte der Kommission gemäß Artikel 23 Absatz 3.

Auf Verlangen des Mitgliedstaats, der die Informationen vorgelegt hat, veröffentlicht die Kommission jedoch nicht die Vorausschätzungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 3 oder die Informationen in den nationalen Berichten der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben l und m.

Artikel 25

Ausschüsse

(1)   Mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Fälle wird die Kommission vom Ausschuss für erneuerbare Energiequellen unterstützt.

(2)   Für Fragen hinsichtlich der Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen und flüssigen Brennstoffen wird die Kommission vom Ausschuss für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen und flüssigen Brennstoffen unterstützt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 26

Änderungen und Aufhebung

(1)   In der Richtlinie 2001/77/EG werden Artikel 2, Artikel 3 Absatz 2 und die Artikel 4 bis 8 mit Wirkung vom 1. April 2010 aufgehoben.

(2)   In der Richtlinie 2003/30/EG werden Artikel 2, Artikel 3 Absätze 2, 3 und 5 und die Artikel 5 und 6 mit Wirkung vom 1. April 2010 aufgehoben.

(3)   Die Richtlinie 2001/77/EG und die Richtlinie 2003/30/EG werden mit Wirkung vom 1. Januar 2012 aufgehoben.

Artikel 27

Umsetzung

(1)   Unbeschadet des Artikels 4 Absätze 1, 2 und 3 setzen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 5. Dezember 2010 nachzukommen.

Beim Erlass von Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Maßnahmen selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 28

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 29

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 23. April 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. NEČAS


(1)  ABl. C 77 vom 31.3.2009, S. 43.

(2)  ABl. C 325 vom 19.12.2008, S. 12.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 6. April 2009.

(4)  ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 33.

(5)  ABl. L 123 vom 17.5.2003, S. 42.

(6)  ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 37.

(7)  ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58.

(8)  ABl. C 219 E vom 28.8.2008, S. 82.

(9)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 65.

(10)  ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 29.

(11)  ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 64.

(12)  ABl. L 198 vom 20.7.2006, S. 18.

(13)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.

(14)  ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.

(15)  ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 50.

(16)  ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.

(17)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(18)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(19)  ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 1.

(20)  ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 14.

(21)  ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 57.

(22)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

(23)  ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1.


ANHANG I

Nationale Gesamtziele für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Endenergieverbrauch im Jahr 2020 (1)

A.   Nationale Gesamtziele

 

Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch 2005 (S2005)

Zielwert für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch im Jahr 2020 (S2020)

Belgien

2,2 %

13 %

Bulgarien

9,4 %

16 %

Tschechische Republik

6,1 %

13 %

Dänemark

17,0 %

30 %

Deutschland

5,8 %

18 %

Estland

18,0 %

25 %

Irland

3,1 %

16 %

Griechenland

6,9 %

18 %

Spanien

8,7 %

20 %

Frankreich

10,3 %

23 %

Italien

5,2 %

17 %

Zypern

2,9 %

13 %

Lettland

32,6 %

40 %

Litauen

15,0 %

23 %

Luxemburg

0,9 %

11 %

Ungarn

4,3 %

13 %

Malta

0,0 %

10 %

Niederlande

2,4 %

14 %

Österreich

23,3 %

34 %

Polen

7,2 %

15 %

Portugal

20,5 %

31 %

Rumänien

17,8 %

24 %

Slowenien

16,0 %

25 %

Slowakische Republik

6,7 %

14 %

Finnland

28,5 %

38 %

Schweden

39,8 %

49 %

Vereinigtes Königreich

1,3 %

15 %

B.   Indikativer Zielpfad

Der in Artikel 3 Absatz 2 genannte indikative Zielpfad gibt die folgenden Anteile für Energie aus erneuerbaren Quellen vor:

S2005 + 0,20 (S2020 – S2005), als Durchschnittswert für die beiden Jahre 2011 und 2012;

S2005 + 0,30 (S2020 – S2005), als Durchschnittswert für die beiden Jahre 2013 und 2014;

S2005 + 0,45 (S2020 – S2005), als Durchschnittswert für die beiden Jahre 2015 und 2016 sowie

S2005 + 0,65 (S2020 – S2005), als Durchschnittswert für die beiden Jahre 2017 und 2018.

Dabei sind:

S2005 = der Anteil für den betreffenden Mitgliedstaat im Jahr 2005 gemäß der Tabelle in Teil A

und

S2020 = der Anteil für den betreffenden Mitgliedstaat im Jahr 2020 gemäß der Tabelle in Teil A.


(1)  Mit Blick auf die Erreichung der in diesem Anhang festgelegten nationalen Ziele ist hervorzuheben, dass in den Leitlinien für staatliche Beihilfen für den Umweltschutz die weitere Notwendigkeit von nationalen Fördermaßnahmen für die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen anerkannt wird.


ANHANG II

Normalisierungsregel für die Berücksichtigung von Elektrizität aus Wasserkraft und Windkraft

Für die Berücksichtigung der in einem bestimmten Mitgliedstaat aus Wasserkraft erzeugten Elektrizität gilt folgende Normalisierungsregel:

Formula

Dabei sind:

N

=

Bezugsjahr;

QN(norm)

=

normalisierte Menge der von sämtlichen Wasserkraftwerken des Mitgliedstaats im Jahr N erzeugten Elektrizität, zum Zweck der Berücksichtigung;

Qi

=

im Jahr i von sämtlichen Wasserkraftwerken des Mitgliedstaats tatsächlich erzeugte Elektrizitätsmenge in GWh unter Ausschluss der Elektrizitätserzeugung durch Pumpspeicherkraftwerke, bei der zuvor hochgepumptes Wasser genutzt wird;

Ci

=

installierte Gesamtkapazität nach Abzug der Pumpspeicherung sämtlicher Wasserkraftwerke des Mitgliedstaats am Ende des Jahres i in MW.

Die in einem gegebenen Mitgliedstaat aus Windkraft gewonnene Elektrizität wird wie folgt berechnet:

Formula

Dabei sind

N

=

Bezugsjahr;

QN(norm)

=

normalisierte Menge der von sämtlichen Windkraftwerken des Mitgliedstaats im Jahr N erzeugten Elektrizität zum Zweck der Berücksichtigung;

Qi

=

im Jahr i von sämtlichen Windkraftwerken des Mitgliedstaats tatsächlich erzeugte Elektrizitätsmenge in GWh;

Cj

=

installierte Gesamtkapazität sämtlicher Windkraftwerke des Mitgliedstaats am Ende des Jahres j in MW;

n

=

4 bzw. Anzahl der Jahre vor dem Jahr N, für welche im betreffenden Mitgliedstaat Daten über die Produktionskapazität und -mengen verfügbar sind, je nachdem, welche Zahl niedriger ist.


ANHANG III

Energiegehalt von Kraftstoffen

Kraftstoff

Gewichtsspezifischer Energiegehalt

(unterer Heizwert in MJ/kg)

Volumenspezifischer Energiegehalt

(unterer Heizwert in MJ/l)

Bioethanol (aus Biomasse hergestelltes Ethanol)

27

21

Bio-ETBE (auf der Grundlage von Bioethanol hergestellter Ethyl-Tertiär-Butylether)

36 (davon 37 % aus erneuerbaren Quellen)

27 (davon 37 % aus erneuerbaren Quellen)

Biomethanol (aus Biomasse hergestelltes Methanol zur Verwendung als Biokraftstoff)

20

16

Bio-MTBE (auf der Grundlage von Bioethanol hergestellter Methyl-Tertiär-Butylether)

35 (davon 22 % aus erneuerbaren Quellen)

26 (davon 22 % aus erneuerbaren Quellen)

Bio-DME (aus Biomasse hergestellter Dimethylether zur Verwendung als Biokraftstoff)

28

19

Bio-TAEE (auf der Grundlage von Bioethanol hergestellter Tertiär-Amyl-Ethyl-Ether)

38 (davon 29 % aus erneuerbaren Quellen)

29 (davon 29 % aus erneuerbaren Quellen)

Biobutanol (aus Biomasse hergestelltes Butanol zur Verwendung als Biokraftstoff)

33

27

Biodiesel (Methylester eines pflanzlichen oder tierischen Öls mit Dieselkraftstoffqualität zur Verwendung als Biokraftstoff)

37

33

Fischer-Tropsch-Diesel (aus Biomasse hergestellter/s synthetischer/s Kohlenwasserstoff(gemisch))

44

34

Hydriertes Pflanzenöl (thermochemisch mit Wasserstoff behandeltes Pflanzenöl)

44

34

Reines Pflanzenöl (durch Auspressen, Extraktion oder vergleichbare Verfahren aus Ölsaaten gewonnenes Öl, roh oder raffiniert, jedoch chemisch unverändert, sofern es für den betreffenden Motorentyp geeignet ist und die entsprechenden Emissionsanforderungen erfüllt)

37

34

Biogas (aus Biomasse und/oder aus dem biologisch abbaubaren Teil von Abfällen hergestelltes Brenngas, das durch Reinigung Erdgasqualität erreichen kann und für die Verwendung als Biokraftstoff bestimmt ist, oder Holzgas)

50

Ottokraftstoff

43

32

Dieselkraftstoff

43

36


ANHANG IV

Zertifizierung von Installateuren

Für die in Artikel 14 Absatz 3 genannten Zertifizierungssysteme und für gleichwertige Qualifizierungssysteme gelten folgende Kriterien:

1.

Das Zertifizierungs- bzw. Qualifizierungsverfahren muss transparent und vom Mitgliedstaat oder der benannten Verwaltungsstelle klar festgelegt sein.

2.

Die Zertifizierung von Installateuren von Biomasseanlagen, Wärmepumpen, oberflächennahen Geothermieanlagen, Fotovoltaik- und Solarwärmeanlagen erfolgt mittels eines zugelassenen Ausbildungsprogramms oder durch eine zugelassene Ausbildungseinrichtung.

3.

Die Zulassung des Ausbildungsprogramms bzw. der Ausbildungseinrichtung wird von den Mitgliedstaaten oder den von ihnen benannten Verwaltungsstellen vorgenommen. Die Zulassungsstelle gewährleistet, dass das von der Ausbildungseinrichtung angebotene Ausbildungsprogramm kontinuierlich sowie regional oder national flächendeckend angeboten wird. Die Ausbildungseinrichtung muss über angemessene technische Anlagen zur Bereitstellung der praktischen Ausbildung verfügen; dazu gehören bestimmte Laboreinrichtungen oder entsprechende Anlagen für praktische Ausbildungsmaßnahmen. Neben der Grundausbildung muss die Ausbildungseinrichtung kürzere Auffrischungskurse zu bestimmten Themen (beispielsweise neue Technologien) anbieten, um zu den Anlagen ständige Fortbildungen zu ermöglichen. Ausbildungseinrichtung kann der Hersteller der betreffenden Geräte bzw. Systeme oder auch ein Institut oder Verband sein.

4.

Die Ausbildung, die zur Zertifizierung oder Qualifizierung als Installateur führt, muss sowohl theoretische als auch praktische Teile enthalten. Nach Abschluss der Ausbildung muss der Installateur in der Lage sein, die betreffenden Geräte und Systeme entsprechend den Kundenanforderungen an deren Leistung und Zuverlässigkeit fachmännisch und unter Einhaltung sämtlicher einschlägigen Vorschriften und Normen, darunter jener zur Energieeffizienz und Umweltverträglichkeit, zu installieren.

5.

Der Ausbildungsgang muss mit einer Prüfung abschließen, über die eine Bescheinigung ausgestellt wird oder die zu einer Qualifizierung führt. Im Rahmen der Prüfung ist die Fähigkeit zur erfolgreichen Installation von Biomassekesseln oder -öfen, Wärmepumpen, oberflächennahen Geothermieanlagen, Fotovoltaik- oder Solarwärmeanlagen praktisch zu prüfen.

6.

Die in Artikel 14 Absatz 3 genannten Zertifizierungssysteme bzw. gleichwertigen Qualifizierungssysteme berücksichtigen die folgenden Leitlinien:

a)

Zugelassene Ausbildungsprogramme sollten Installateuren mit praktischer Erfahrung angeboten werden, welche die folgenden Ausbildungen absolviert haben oder durchlaufen:

i)

Installateure von Biomassekesseln und -öfen: Eine Ausbildung zum Klempner, Rohrschlosser, Heizungsinstallateur oder Heizungs- oder Kälte- und Sanitärtechniker ist Voraussetzung;

ii)

Installateure von Wärmepumpen: Eine Ausbildung zum Klempner oder Kältetechniker sowie grundlegende Fertigkeiten auf dem Gebiet der Elektrotechnik und Klempnerei (Schneiden von Rohren, Schweißen und Kleben von Rohrverbindungen, Ummantelung, Abdichtung von Armaturen, Prüfung auf Dichtheit und Installation von Heizungs- oder Kühlanlagen) sind Voraussetzung.

iii)

Installateure von Fotovoltaik- und Solarwärmeanlagen: Eine Ausbildung als Klempner oder Elektrotechniker sowie Fertigkeiten auf dem Gebiet der Klempnerei, Elektrotechnik und Dachdeckerei (Schweißen und Kleben von Rohrverbindungen, Abdichtung von Armaturen, Prüfung auf Dichtheit) sowie die Fähigkeit zur Vornahme von Kabelanschlüssen, Vertrautheit mit den wichtigsten Dachmaterialien sowie Dichtungs- und Dämmmethoden sind Voraussetzung;

iv)

eine Berufsausbildung, die einem Installateur angemessene Fertigkeiten vermittelt, einer dreijährigen Ausbildung in den unter den Buchstaben a, b oder c genannten Berufen entspricht und sowohl theoretische als auch praktische Ausbildungsmaßnahmen umfasst.

b)

Der theoretische Teil der Ausbildung zum Installateur von Biomasseöfen und -kesseln sollte einen Überblick über die Marktsituation von Biomasse geben und sich auf folgende Themen erstrecken: ökologische Aspekte, Brennstoffe aus Biomasse, Logistik, Brandschutz, einschlägige Subventionen, Verbrennungstechniken, Feuerungssysteme, optimale Hydrauliklösungen, Kosten- und Wirtschaftlichkeitsvergleich sowie Bauart, Installation und Instandhaltung von Biomassekesseln und -öfen. Daneben sollte die Ausbildung gute Kenntnisse über etwaige europäische Normen für Biomassetechnologie und Biomassebrennstoffe (z. B. Pellets) sowie einschlägiges nationales Recht und Gemeinschaftsrecht vermitteln.

c)

Der theoretische Teil der Ausbildung zum Installateur von Wärmepumpen sollte einen Überblick über die Marktsituation von Wärmepumpen geben und sich auf folgende Themen erstrecken: geothermische Ressourcen, Bodenquellentemperaturen verschiedener Regionen, Bestimmung von Böden und Gesteinen im Hinblick auf deren Wärmeleitfähigkeit, Vorschriften zur Nutzung geothermischer Ressourcen, Nutzbarkeit von Wärmepumpen in Gebäuden, Ermittlung der jeweils zweckmäßigsten Wärmepumpensysteme und technische Anforderungen derselben, Sicherheit, Luftfilterung, Anschluss an die Wärmequelle und Systemkonzeption. Daneben sollte die Ausbildung gute Kenntnisse über etwaige europäische Normen für Wärmepumpen sowie einschlägiges nationales Recht und Gemeinschaftsrecht vermitteln. Der Installateur sollte folgende Kernkompetenzen nachweisen:

i)

fundamentales Verständnis der physikalischen Grundlagen und der Funktionsweise einer Wärmepumpe sowie der Prinzipien des Wärmepumpenkreislaufs: Zusammenhang zwischen niedrigen Temperaturen des Kondensators, hohen Temperaturen des Verdampfers und der Systemeffizienz, Ermittlung der Leistungszahl und des jahreszeitenbedingten Leistungsfaktors;

ii)

Verständnis der Bauteile — Kompressor, Expansionsventil, Verdampfer, Kondensator, Zubehör, Schmieröl, Kühlmittel, Überhitzung und Unterkühlung sowie Kühlmöglichkeiten mit Wärmepumpen — sowie deren Funktion im Wärmepumpenkreislauf;

iii)

Fähigkeit zur Auswahl und Dimensionierung der Bauteile in typischen Fällen, Ermittlung der typischen Wärmelastwerte unterschiedlicher Gebäude und für die Warmwasserbereitung auf Grundlage des Energieverbrauchs, Ermittlung der Wärmepumpenkapazität anhand der Wärmelast für die Warmwasserbereitung, der Speichermasse des Gebäudes und bei diskontinuierlicher Elektrizitätsversorgung; Ermittlung des Pufferbehälters und dessen Volumens, Integration eines zweiten Heizungssystems.

d)

Der theoretische Teil der Ausbildung zum Installateur von Fotovoltaik- und Solarwärmeanlagen sollte einen Überblick über die Marktsituation von Solarenergieanlagen und den Kosten- und Wirtschaftlichkeitsvergleich geben und sich auf folgende Themen erstrecken: ökologische Aspekte, Bauteile, Eigenschaften und Dimensionierung von Solarwärmesystemen, korrekte Auswahl von Systemen und Dimensionierung von Bauteilen, Ermittlung des Wärmebedarfs, Brandschutz, einschlägige Subventionen, Verbrennungstechniken, Feuerungssysteme, optimale Hydrauliklösungen, Bauart, Installation und Instandhaltung von Fotovoltaik- und Solarwärmeanlagen. Daneben sollte die Ausbildung gute Kenntnisse über etwaige europäische Normen für Solartechnologie und die Zertifizierung (z. B. Solar Keymark) sowie einschlägiges nationales Recht und Gemeinschaftsrecht europäische Rechtsvorschriften vermitteln. Der Installateur sollte folgende Kernkompetenzen nachweisen:

i)

Fähigkeit zum sicheren Arbeiten unter Verwendung der notwendigen Werkzeuge und Geräte und unter Einhaltung von Sicherheitsvorschriften und -normen sowie Fähigkeit zur Ermittlung der mit Solaranlagen verbundenen Risiken im Hinblick auf Heiz- und Sanitäranlagen, Elektrik usw.;

ii)

Fähigkeit zur Bestimmung von Systemen und ihrer für aktive und passive Systeme spezifischen Bauteile (z. B. mechanische Auslegung) sowie zur Bestimmung der Bauteilposition, der Systemkonzeption und -konfiguration;

iii)

Fähigkeit zur Ermittlung der notwendigen Installationsfläche für die Fotovoltaik- und Solarwärmeanlage sowie deren Orientierung und Neigung unter Berücksichtigung von Beschattung und Sonnenexposition, struktureller Integrität, Eignung der Anlage für das betreffende Gebäude oder Klima sowie Ermittlung unterschiedlicher Installationsmethoden für verschiedene Dachtypen und Ausgewogenheit der für die Installation nötigen Systemausrüstung und

iv)

für Fotovoltaiksysteme insbesondere die Fähigkeit zur Anpassung der elektrotechnischen Auslegung, also z. B. Ermittlung der Nennströme, Auswahl geeigneter Leiter und Nennleistungen für sämtliche Elektrizitätskreise, Ermittlung der zweckmäßigen Dimension, Nennleistung und Platzierung von Zubehör und Teilsystemen sowie Wahl eines geeigneten Zusammenschaltungspunkts.

e)

Die Zertifizierung als Installateur sollte befristet werden, so dass für eine dauerhafte Zertifizierung die Teilnahme an Auffrischungsseminaren oder -veranstaltungen notwendig ist.


ANHANG V

Regeln für die Berechnung des Beitrags von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und des entsprechenden Vergleichswerts für fossile Brennstoffe zum Treibhauseffekt

A.   Typische Werte und Standardwerte für Biokraftstoffe bei Herstellung ohne Netto-CO2-Emissionen infolge von Landnutzungsänderungen

Herstellungsweg des Biokraftstoffs

Typische Werte für die Minderung von Treibhausgasemissionen

Standardwerte für die Minderung von Treibhausgasemissionen

Ethanol aus Zuckerrüben

61 %

52 %

Ethanol aus Weizen (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert)

32 %

16 %

Ethanol aus Weizen (Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)

32 %

16 %

Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage)

45 %

34 %

Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)

53 %

47 %

Ethanol aus Weizen (Stroh als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)

69 %

69 %

Ethanol aus Mais, in der Gemeinschaft erzeugt (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)

56 %

49 %

Ethanol aus Zuckerrohr

71 %

71 %

Ethyl-Tertiär-Butylether (ETBE), Anteil aus erneuerbaren Quellen

Wie beim Herstellungsweg für Ethanol

Tertiär-Amyl-Ethyl-Ether (TAEE), Anteil aus erneuerbaren Quellen

Wie beim Herstellungsweg für Ethanol

Biodiesel aus Raps

45 %

38 %

Biodiesel aus Sonnenblumen

58 %

51 %

Biodiesel aus Sojabohnen

40 %

31 %

Biodiesel aus Palmöl (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert)

36 %

19 %

Biodiesel aus Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle)

62 %

56 %

Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl (1)

88 %

83 %

Hydriertes Rapsöl

51 %

47 %

Hydriertes Sonnenblumenöl

65 %

62 %

Hydriertes Palmöl (Prozess nicht spezifiziert)

40 %

26 %

Hydriertes Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle)

68 %

65 %

Reines Rapsöl

58 %

57 %

Biogas aus organischen Siedlungsabfällen als komprimiertes Erdgas

80 %

73 %

Biogas aus Gülle als komprimiertes Erdgas

84 %

81 %

Biogas aus Trockenmist als komprimiertes Erdgas

86 %

82 %

B.   Geschätzte typische Werte und Standardwerte für künftige Biokraftstoffe, die im Januar 2008 nicht oder nur in vernachlässigbaren Mengen auf dem Markt waren, bei Herstellung ohne Netto-CO2-Emission infolge von Landnutzungsänderungen

Herstellungsweg des Biokraftstoffs

Typische Werte für die Minderung von Treibhausgasemissionen

Standardwerte für die Minderung von Treibhausgasemissionen

Ethanol aus Weizenstroh

87 %

85 %

Ethanol aus Abfallholz

80 %

74 %

Ethanol aus Kulturholz

76 %

70 %

Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz

95 %

95 %

Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz

93 %

93 %

Dimethylether (DME) aus Abfallholz

95 %

95 %

DME aus Kulturholz

92 %

92 %

Methanol aus Abfallholz

94 %

94 %

Methanol aus Kulturholz

91 %

91 %

Methyl-Tertiär-Butylether (MTBE), Anteil aus erneuerbaren Quellen

Wie beim Herstellungsweg für Methanol

C.   Methodologie

1.   Die Treibhausgasemissionen bei der Herstellung und Verwendung von Kraftstoffen, Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen werden wie folgt berechnet:

E = eec + el + ep + etd + eu esca eccs eccr eee ,

wobei:

E

=

Gesamtemissionen bei der Verwendung des Kraftstoffs;

eec

=

Emissionen bei der Gewinnung oder beim Anbau der Rohstoffe;

el

=

auf das Jahr umgerechnete Emissionen aufgrund von Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen;

ep

=

Emissionen bei der Verarbeitung;

etd

=

Emissionen bei Transport und Vertrieb;

eu

=

Emissionen bei der Nutzung des Kraftstoffs;

esca

=

Emissionseinsparung durch Akkumulierung von Kohlenstoff im Boden infolge besserer landwirtschaftlicher Bewirtschaftungspraktiken;

eccs

=

Emissionseinsparung durch Abscheidung und geologische Speicherung von Kohlendioxid;

eccr

=

Emissionseinsparung durch Abscheidung und Ersetzung von Kohlendioxid und

eee

=

Emissionseinsparung durch überschüssige Elektrizität aus Kraft-Wärme-Kopplung.

Die mit der Herstellung der Anlagen und Ausrüstungen verbundenen Emissionen werden nicht berücksichtigt.

2.   Die durch Kraftstoffe verursachten Treibhausgasemissionen (E) werden in gCO2eq/MJ (Gramm CO2-Äquivalent pro Megajoule Kraftstoff) angegeben.

3.   Abweichend von Nummer 2 können für Kraftstoffe die in gCO2eq/MJ berechneten Werte so angepasst werden, dass Unterschiede zwischen Kraftstoffen bei der in km/MJ ausgedrückten geleisteten Nutzarbeit berücksichtigt werden. Derartige Anpassungen sind nur zulässig, wenn Belege für die Unterschiede bei der geleisteten Nutzarbeit angeführt werden.

4.   Die durch die Verwendung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen erzielte Einsparung bei den Treibhausgasemissionen wird wie folgt berechnet:

EINSPARUNG = (EF EB )/EF

dabei sind:

EB

=

Gesamtemissionen bei der Verwendung des Biokraftstoffs oder flüssigen Biobrennstoffs;

EF

=

Gesamtemissionen des Komparators für Fossilbrennstoffe.

5.   Die für die unter Nummer 1 genannten Zwecke berücksichtigten Treibhausgase sind CO2, N2O und CH4. Zur Berechnung der CO2-Äquivalenz werden diese Gase wie folgt gewichtet:

CO2

:

1

N2O

:

296

CH4

:

23

6.   Die Emissionen bei der Gewinnung oder beim Anbau der Rohstoffe (eec) schließen die Emissionen des Gewinnungs- oder Anbauprozesses selbst, beim Sammeln der Rohstoffe, aus Abfällen und Leckagen sowie bei der Herstellung der zur Gewinnung oder zum Anbau verwendeten Chemikalien ein. Die CO2-Bindung beim Anbau der Rohstoffe wird nicht berücksichtigt. Zertifizierte Reduktionen von Treibhausgasemissionen aus dem Abfackeln an Ölförderstätten in allen Teilen der Welt werden abgezogen. Alternativ zu den tatsächlichen Werten können für die Emissionen beim Anbau Schätzungen aus den Durchschnittswerten abgeleitet werden, die für kleinere als die bei der Berechnung der Standardwerte herangezogenen geografischen Gebiete berechnet wurden.

7.   Die auf Jahresbasis umgerechneten Emissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge geänderter Landnutzung (el ) werden durch gleichmäßige Verteilung der Gesamtemissionen über 20 Jahre berechnet. Diese Emissionen werden wie folgt berechnet:

el = (CSR CSA ) × 3,664 × 1/20 × 1/PeB  (3)

dabei sind:

el

=

auf das Jahr umgerechnete Treibhausgasemissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen (gemessen als Masse an CO2-Äquivalent pro Biokraftstoff-Energieeinheit);

CSR

=

der mit der Bezugsfläche verbundene Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit (gemessen als Masse an Kohlenstoff pro Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Die Landnutzung der Bezugsflächen ist die Landnutzung im Januar 2008 oder 20 Jahre vor der Gewinnung des Rohstoffs, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist;

CSA

=

der mit der tatsächlichen Landnutzung verbundene Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit (gemessen als Masse an Kohlenstoff pro Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Wenn sich der Kohlenstoffbestand über mehr als ein Jahr akkumuliert, gilt als CSA -Wert der geschätzte Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit nach 20 Jahren oder zum Zeitpunkt der Reife der Pflanzen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist;

P

=

die Pflanzenproduktivität (gemessen als Energie des Biokraftstoffs oder flüssigen Biobrennstoffs pro Flächeneinheit pro Jahr) und

eB

=

Bonus von 29 g CO2eq/MJ Biokraftstoff oder flüssiger Biobrennstoff, wenn die Biomasse unter den in Nummer 8 genannten Bedingungen auf wiederhergestellten degradierten Flächen gewonnen wird.

8.   Der Bonus von 29 gCO2eq/MJ wird gewährt, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die betreffende Fläche

a)

im Januar 2008 nicht landwirtschaftlich oder zu einem anderen Zweck genutzt wurde und

b)

unter eine der folgenden zwei Kategorien fällt:

i)

stark degradierte Flächen einschließlich früherer landwirtschaftlicher Nutzflächen,

ii)

stark verschmutzte Flächen.

Der Bonus von 29 gCO2eq/MJ gilt für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren ab dem Zeitpunkt der Umwandlung der Fläche in eine landwirtschaftliche Nutzfläche, sofern ein kontinuierlicher Anstieg des Kohlenstoffbestands und ein nennenswerter Rückgang der Erosion auf unter Ziffer i fallenden Flächen gewährleistet werden und die Bodenverschmutzung auf unter Ziffer ii fallenden Flächen gesenkt wird.

9.   Die in Nummer 8 Buchstabe b genannten Kategorien werden wie folgt definiert:

a)

„stark degradierte Flächen“ sind Flächen, die während eines längeren Zeitraums entweder in hohem Maße versalzt wurden oder die einen besonders niedrigen Gehalt an organischen Stoffen aufweisen und stark erodiert sind;

b)

„stark verschmutzte Flächen“ sind Flächen, die aufgrund der Bodenverschmutzung ungeeignet für den Anbau von Lebens- und Futtermitteln sind.

Dazu gehören auch Flächen, die Gegenstand eines Beschlusses der Kommission gemäß Artikel 18 Absatz 4 Unterabsatz 4 sind.

10.   Die Kommission erstellt auf der Basis von Band 4 der IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare aus dem Jahr 2006 bis spätestens 31. Dezember 2009 Leitlinien für die Berechnung des Bodenkohlenstoffbestands. Die Leitlinien der Kommission werden Grundlage der Berechnung des Bodenkohlenstoffbestands für die Zwecke dieser Richtlinie sein.

11.   Die Emissionen bei der Verarbeitung (ep ) schließen die Emissionen bei der Verarbeitung selbst, aus Abfällen und Leckagen sowie bei der Herstellung der zur Verarbeitung verwendeten Chemikalien oder sonstigen Produkte ein.

Bei der Berücksichtigung des Verbrauchs an nicht in der Anlage zur Kraftstoffherstellung erzeugter Elektrizität wird angenommen, dass die Treibhausgasemissionsintensität bei Erzeugung und Verteilung dieser Elektrizität der durchschnittlichen Emissionsintensität bei der Produktion und Verteilung von Elektrizität in einer bestimmten Region entspricht. Abweichend von dieser Regel gilt: Die Produzenten können für die von einer einzelnen Elektrizitätserzeugungsanlage erzeugte Elektrizität einen Durchschnittswert verwenden, falls diese Anlage nicht an das Elektrizitätsnetz angeschlossen ist.

12.   Die Emissionen beim Transport und Vertrieb (etd ) schließen die beim Transport und der Lagerung von Rohstoffen und Halbfertigerzeugnissen sowie bei der Lagerung und dem Vertrieb von Fertigerzeugnissen anfallenden Emissionen ein. Die Emissionen beim Transport und Vertrieb, die unter Nummer 6 berücksichtigt werden, fallen nicht unter diese Nummer.

13.   Die Emissionen bei der Nutzung des Kraftstoffs (eu ) werden für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe mit null angesetzt.

14.   Die Emissionseinsparung durch Abscheidung und geologische Speicherung von Kohlendioxid (eccs ), die nicht bereits in ep berücksichtigt wurde, wird auf die durch Abscheidung und Sequestrierung von emittiertem CO2 vermiedenen Emissionen begrenzt, die unmittelbar mit der Gewinnung, dem Transport, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Kraftstoff verbunden sind.

15.   Die Emissionseinsparung durch CO2-Abscheidung und -ersetzung (eccr ) wird begrenzt auf die durch Abscheidung von CO2 vermiedenen Emissionen, wobei der Kohlenstoff aus Biomasse stammt und anstelle des auf fossile Brennstoffe zurückgehenden Kohlendioxids für gewerbliche Erzeugnisse und Dienstleistungen verwendet wird.

16.   Die Emissionseinsparung durch überschüssige Elektrizität aus Kraft-Wärme-Kopplung (eee ) wird im Verhältnis zu dem von Kraftstoffherstellungssystemen mit Kraft-Wärme-Kopplung, welche als Brennstoff andere Nebenerzeugnisse als Ernterückstände einsetzen, erzeugten Elektrizitätsüberschuss berücksichtigt. Für die Berücksichtigung dieses Elektrizitätsüberschusses wird davon ausgegangen, dass die Größe der KWK-Anlage der Mindestgröße entspricht, die erforderlich ist, um die für die Kraftstoffherstellung benötigte Wärme zu liefern. Die mit diesem Elektrizitätsüberschuss verbundene Minderung an Treibhausgasemissionen werden der Treibhausgasmenge gleichgesetzt, die bei der Erzeugung einer entsprechenden Elektrizitätsmenge in einem Kraftwerk emittiert würde, das den gleichen Brennstoff einsetzt wie die KWK-Anlage.

17.   Werden bei einem Kraftstoffherstellungsverfahren neben dem Kraftstoff, für den die Emissionen berechnet werden, weitere Erzeugnisse („Nebenerzeugnisse“) hergestellt, so werden die anfallenden Treibhausgasemissionen zwischen dem Kraftstoff oder dessen Zwischenerzeugnis und den Nebenerzeugnissen nach Maßgabe ihres Energiegehalts (der bei anderen Nebenerzeugnissen als Elektrizität durch den unteren Heizwert bestimmt wird) aufgeteilt.

18.   Für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 17 sind die aufzuteilenden Emissionen eec  + el  + die Anteile von ep , etd und eee , die bis einschließlich zu dem Verfahrensschritt anfallen, bei dem ein Nebenerzeugnis erzeugt wird. Wurden in einem früheren Verfahrensschritt Emissionen Nebenerzeugnissen zugewiesen, so wird für diesen Zweck anstelle der Gesamtemissionen der Bruchteil dieser Emissionen verwendet, der im letzten Verfahrensschritt dem Zwischenerzeugnis zugeordnet wird.

Im Falle von Biokraftstoffen und flüssigen Brennstoffen werden sämtliche Nebenerzeugnisse, einschließlich nicht unter Nummer 16 fallender Elektrizität, für die Zwecke der Berechnung berücksichtigt, mit Ausnahme von Ernterückständen wie Stroh, Bagasse, Hülsen, Maiskolben und Nussschalen. Für die Zwecke der Berechnung wird der Energiegehalt von Nebenerzeugnissen mit negativem Energiegehalt auf null festgesetzt.

Die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen von Abfällen, Ernterückständen wie Stroh, Bagasse, Hülsen, Maiskolben und Nussschalen sowie Produktionsrückständen einschließlich Rohglycerin (nicht raffiniertes Glycerin) werden bis zur Sammlung dieser Materialien auf null angesetzt.

Bei Kraft- und Brennstoffen, die in Raffinerien hergestellt werden, ist die Analyseeinheit für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 17 die Raffinerie.

19.   Bei Biokraftstoffen ist für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 4 die fossile Vergleichsgröße EF der gemäß Richtlinie 98/70/EG gemeldete letzte verfügbare tatsächliche Durchschnitt der Emissionen aus dem fossilen Otto- und Dieselkraftstoffverbrauch in der Gemeinschaft. Liegen diese Daten nicht vor, so ist der Wert 83,8 gCO2eq/MJ zu verwenden.

Bei flüssigen Biobrennstoffen, die zur Elektrizitätserzeugung verwendet werden, ist für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 4 der Vergleichswert für fossile Brennstoffe EF 91 gCO2eq/MJ.

Bei flüssigen Biobrennstoffen, die zur Wärmeerzeugung verwendet werden, ist für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 4 der Vergleichswert für fossile Brennstoffe EF 77 gCO2eq/MJ.

Bei flüssigen Biobrennstoffen, die für die KWK verwendet werden, ist für die Zwecke der Berechnung nach Absatz 4 der Vergleichswert für fossile Brennstoffe EF 85 gCO2eq/MJ.

D.   Disaggregierte Standardwerte für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe

Disaggregierte Standardwerte für den Anbau: „e ec“ gemäß Definition in Teil C dieses Anhangs

Herstellungsweg der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe

Typische Treibhausgasemissionen

(gCO2eq/MJ)

Standardtreibhausgasemissionen

(gCO2eq/MJ)

Ethanol aus Zuckerrüben

12

12

Ethanol aus Weizen

23

23

Ethanol aus Mais, in der Gemeinschaft erzeugt

20

20

Ethanol aus Zuckerrohr

14

14

ETBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen

Wie beim Herstellungsweg für Ethanol

TAEE, Anteil aus erneuerbaren Quellen

Wie beim Herstellungsweg für Ethanol

Biodiesel aus Raps

29

29

Biodiesel aus Sonnenblumen

18

18

Biodiesel aus Sojabohnen

19

19

Biodiesel aus Palmöl

14

14

Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem (4) Abfallöl

0

0

Hydriertes Rapsöl

30

30

Hydriertes Sonnenblumenöl

18

18

Hydriertes Palmöl

15

15

Reines Rapsöl

30

30

Biogas aus organischen Siedlungsabfällen als komprimiertes Erdgas

0

0

Biogas aus Gülle als komprimiertes Erdgas

0

0

Biogas aus Trockenmist als komprimiertes Erdgas

0

0

Disaggregierte Standardwerte für die Verarbeitung (einschl. Elektrizitätsüberschuss): „e pe ee“ gemäß Definition in Teil C dieses Anhangs

Herstellungsweg der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe

Typische Treibhausgasemissionen

(gCO2eq/MJ)

Standardtreibhausgasemissionen

(gCO2eq/MJ)

Ethanol aus Zuckerrüben

19

26

Ethanol aus Weizen (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert)

32

45

Ethanol aus Weizen (Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)

32

45

Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage)

21

30

Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)

14

19

Ethanol aus Weizen (Stroh als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)

1

1

Ethanol aus Mais, in der Gemeinschaft erzeugt (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)

15

21

Ethanol aus Zuckerrohr

1

1

ETBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen

Wie beim Herstellungsweg für Ethanol

TAEE, Anteil aus erneuerbaren Quellen

Wie beim Herstellungsweg für Ethanol

Biodiesel aus Raps

16

22

Biodiesel aus Sonnenblumen

16

22

Biodiesel aus Sojabohnen

18

26

Biodiesel aus Palmöl (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert)

35

49

Biodiesel aus Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle)

13

18

Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl

9

13

Hydriertes Rapsöl

10

13

Hydriertes Sonnenblumenöl

10

13

Hydriertes Palmöl (Prozess nicht spezifiziert)

30

42

Hydriertes Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle)

7

9

Reines Rapsöl

4

5

Biogas aus organischen Siedlungsabfällen als komprimiertes Erdgas

14

20

Biogas aus Gülle als komprimiertes Erdgas

8

11

Biogas aus Trockenmist als komprimiertes Erdgas

8

11

Disaggregierte Standardwerte für Transport und Vertrieb: „e td“ gemäß Definition in Teil C dieses Anhangs

Herstellungsweg der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe

Typische Treibhausgasemissionen

(gCO2eq/MJ)

Standardtreibhausgasemissionen

(gCO2eq/MJ)

Ethanol aus Zuckerrüben

2

2

Ethanol aus Weizen

2

2

Ethanol aus Mais, in der Gemeinschaft erzeugt

2

2

Ethanol aus Zuckerrohr

9

9

ETBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen

Wie beim Herstellungsweg für Ethanol

TAEE, Anteil aus erneuerbaren Quellen

Wie beim Herstellungsweg für Ethanol

Biodiesel aus Raps

1

1

Biodiesel aus Sonnenblumen

1

1

Biodiesel aus Sojabohnen

13

13

Biodiesel aus Palmöl

5

5

Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl

1

1

Hydriertes Rapsöl

1

1

Hydriertes Sonnenblumenöl

1

1

Hydriertes Palmöl

5

5

Reines Rapsöl

1

1

Biogas aus organischen Siedlungsabfällen als komprimiertes Erdgas

3

3

Biogas aus Gülle als komprimiertes Erdgas

5

5

Biogas aus Trockenmist als komprimiertes Erdgas

4

4

Insgesamt für Anbau, Verarbeitung, Transport und Vertrieb

Herstellungsweg der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe

Typische Treibhausgasemissionen

(gCO2eq/MJ)

Standardtreibhausgasemissionen

(gCO2eq/MJ)

Ethanol aus Zuckerrüben

33

40

Ethanol aus Weizen (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert)

57

70

Ethanol aus Weizen (Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)

57

70

Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage)

46

55

Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)

39

44

Ethanol aus Weizen (Stroh als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)

26

26

Ethanol aus Mais, in der Gemeinschaft erzeugt (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)

37

43

Ethanol aus Zuckerrohr

24

24

ETBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen

Wie beim Herstellungsweg für Ethanol

TAEE, Anteil aus erneuerbaren Quellen

Wie beim Herstellungsweg für Ethanol

Biodiesel aus Raps

46

52

Biodiesel aus Sonnenblumen

35

41

Biodiesel aus Sojabohnen

50

58

Biodiesel aus Palmöl (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert)

54

68

Biodiesel aus Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle)

32

37

Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl

10

14

Hydriertes Rapsöl

41

44

Hydriertes Sonnenblumenöl

29

32

Hydriertes Palmöl (Prozess nicht spezifiziert)

50

62

Hydriertes Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle)

27

29

Reines Rapsöl

35

36

Biogas aus organischen Siedlungsabfällen als komprimiertes Erdgas

17

23

Biogas aus Gülle als komprimiertes Erdgas

13

16

Biogas aus Trockenmist als komprimiertes Erdgas

12

15

E.   Geschätzte disaggregierte Standardwerte für künftige Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, die im Januar 2008 nicht oder nur in vernachlässigbaren Mengen auf dem Markt waren

Disaggregierte Standardwerte für den Anbau: „e ec“ gemäß Definition in Teil C dieses Anhangs

Herstellungsweg der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe

Typische Treibhausgasemissionen

(gCO2eq/MJ)

Standardtreibhausgasemissionen

(gCO2eq/MJ)

Ethanol aus Weizenstroh

3

3

Ethanol aus Holz

1

1

Ethanol aus Kulturholz

6

6

Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz

1

1

Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz

4

4

DME aus Abfallholz

1

1

DME aus Kulturholz

5

5

Methanol aus Abfallholz

1

1

Methanol aus Kulturholz

5

5

MTBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen

Wie beim Herstellungsweg für Methanol

Disaggregierte Standardwerte für die Verarbeitung (einschl. Elektrizitätsüberschuss): „e pe ee“ gemäß Definition in Teil C dieses Anhangs

Herstellungsweg der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe

Typische Treibhausgasemissionen

(gCO2eq/MJ)

Standardtreibhausgasemissionen

(gCO2eq/MJ)

Ethanol aus Weizenstroh

5

7

Ethanol aus Holz

12

17

Fischer-Tropsch-Diesel aus Holz

0

0

DME aus Holz

0

0

Methanol aus Holz

0

0

MTBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen

Wie beim Herstellungsweg für Methanol

Disaggregierte Standardwerte für den Transport und Vertrieb: „e td“ gemäß Definition in Teil C dieses Anhangs

Herstellungsweg der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe

Typische Treibhausgasemissionen

(gCO2eq/MJ)

Standardtreibhausgasemissionen

(gCO2eq/MJ)

Ethanol aus Weizenstroh

2

2

Ethanol aus Abfallholz

4

4

Ethanol aus Kulturholz

2

2

Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz

3

3

Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz

2

2

DME aus Abfallholz

4

4

DME aus Kulturholz

2

2

Methanol aus Abfallholz

4

4

Methanol aus Kulturholz

2

2

MTBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen

Wie beim Herstellungsweg für Methanol

Insgesamt für Anbau, Verarbeitung, Transport und Vertrieb

Herstellungsweg der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe

Typische Treibhausgasemissionen

(gCO2eq/MJ)

Standardtreibhausgasemissionen

(gCO2eq/MJ)

Ethanol aus Weizenstroh

11

13

Ethanol aus Abfallholz

17

22

Ethanol aus Kulturholz

20

25

Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz

4

4

Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz

6

6

DME aus Abfallholz

5

5

DME aus Kulturholz

7

7

Methanol aus Abfallholz

5

5

Methanol aus Kulturholz

7

7

MTBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen

Wie beim Herstellungsweg für Methanol


(1)  Mit Ausnahme von tierischen Ölen aus tierischen Nebenprodukten, die in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte () als Material der Kategorie 3 eingestuft werden.

(2)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

(3)  Der durch Division des Molekulargewichts von CO2 (44,010 g/mol) durch das Molekulargewicht von Kohlenstoff (12,011 g/mol) gewonnene Quotient ist gleich 3,664.

(4)  Mit Ausnahme von tierischen Ölen aus tierischen Nebenprodukten, die in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 als Material der Kategorie 3 eingestuft werden.


ANHANG VI

Mindestanforderungen an die harmonisierte Vorlage für die nationalen Aktionspläne für erneuerbare Energie

1.   Erwarteter Endenergieverbrauch:

Bruttoendenergieverbrauch bei der Elektrizitätsversorgung, bei Heizung und Kühlung sowie im Verkehr im Jahr 2020 unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Energieeffizienzmaßnahmen.

2.   Nationale sektorspezifische Ziele für 2020 und geschätzte Anteile von Energie aus erneuerbaren Quellen bei der Elektrizitätsversorgung, bei Heizung und Kühlung sowie im Verkehr:

a)

Ziel für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Elektrizitätsverbrauch im Jahr 2020;

b)

geschätzte Etappenziele für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Elektrizitätsverbrauch;

c)

Ziel für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen an der Heizung und Kühlung im Jahr 2020;

d)

geschätzte Etappenziele für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen an der Heizung und Kühlung;

e)

geschätzter Zielpfad für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehr;

f)

nationaler indikativer Zielpfad gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Anhang I Teil B.

3.   Maßnahmen zur Erreichung der Ziele

a)

Übersichtstabelle über alle Maßnahmen zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen;

b)

spezifische Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen gemäß den Artikeln 13, 14 und 16 einschließlich des notwendigen Ausbaus bzw. der notwendigen Stärkung der bestehenden Infrastrukturen zur Erleichterung der Integration der Mengen an Energie aus erneuerbaren Quellen, die zur Erreichung des nationalen Ziels für 2020 notwendig sind, Maßnahmen zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren, Maßnahmen zur Beseitigung der nicht technischen Hemmnisse und Maßnahmen im Zusammenhang mit den Artikeln 17 bis 21;

c)

Programme der Mitgliedstaaten oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen bei der Elektrizitätserzeugung;

d)

Programme der Mitgliedstaaten oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen bei der Heizung und Kühlung;

e)

Programme der Mitgliedstaaten oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehr;

f)

spezifische Maßnahmen zur Förderung der Nutzung von Energie aus Biomasse, insbesondere zur Mobilisierung neuer Biomasseressourcen unter Berücksichtigung der folgenden Grundsätze:

i)

Verfügbarkeit von Biomasse im In- und Ausland,

ii)

Maßnahmen im Interesse einer besseren Verfügbarkeit von Biomasse unter Berücksichtigung anderer Biomassenutzer (auf Land- und Forstwirtschaft basierende Sektoren);

g)

geplante statistische Übertragungen zwischen den Mitgliedstaaten und geplante gemeinsame Vorhaben mit anderen Mitgliedstaaten und mit Drittstaaten:

i)

geschätzter Überschuss an Energie aus erneuerbaren Quellen gegenüber dem indikativen Zielpfad, der in andere Mitgliedstaaten übertragen werden kann,

ii)

geschätztes Potenzial für gemeinsame Vorhaben,

iii)

geschätzte Nachfrage nach Energie aus erneuerbaren Quellen, die nicht durch die inländische Erzeugung gedeckt werden kann.

4.   Bewertungen:

a)

der von den einzelnen Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energieträger erwartete Gesamtbeitrag zum Erreichen der verbindlichen Ziele für 2020 sowie der indikative Zielpfad für die Anteile von Energie aus erneuerbaren Quellen bei der Elektrizitätsversorgung, bei Heizung und Kühlung sowie im Verkehr;

b)

der von den Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz und von Energieeinsparungen erwartete Gesamtbeitrag zum Erreichen der verbindlichen Ziele für 2020 sowie der indikative Zielpfad für die Anteile von Energie aus erneuerbaren Quellen bei der Elektrizitätsversorgung, bei Heizung und Kühlung sowie im Verkehr.


ANHANG VII

Berücksichtigung von Energie aus Wärmepumpen

Die Menge der durch Wärmepumpen gebundenen aerothermischen, geothermischen oder hydrothermischen Energie, die für die Zwecke dieser Richtlinie als Energie aus erneuerbaren Quellen betrachtet wird, ERES , wird nach folgender Formel berechnet:

ERES = Qusable * (1 – 1/SPF)

Dabei sind:

Qusable = die geschätzte, durch Wärmepumpen, die die in Artikel 5 Absatz 4 genannten Kriterien erfüllen, erzeugte gesamte Nutzwärme, wie folgt umgesetzt: Nur Wärmepumpen, für die SPF > 1,15 * 1/η, werden berücksichtigt;

SPF = der geschätzte jahreszeitbedingte Leistungsfaktor für diese Wärmepumpen;

η die Ratio zwischen der gesamten Bruttoselektrizitätserzeugung und dem Primärenergieverbrauch für die Elektrizitätserzeugung; sie wird als ein EU-Durchschnitt auf der Grundlage von Eurostat-Daten berechnet.

Spätestens am 1. Januar 2013 erstellt die Kommission Leitlinien, wie die Mitgliedstaaten die Werte Qusable und SPF für die verschiedenen Wärmepumpen-Technologien und Anwendungen schätzen sollen, wobei Unterschiede der klimatischen Bedingungen, insbesondere sehr kaltes Klima, berücksichtigt werden.


5.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 140/63


RICHTLINIE 2009/29/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 23. April 2009

zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wurde ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (im Folgenden als „Gemeinschaftssystem“ bezeichnet) eingeführt, um die Verringerung von Treibhausgasemissionen in einer kosteneffizienten und wirtschaftlich effizienten Weise zu fördern.

(2)

Das Hauptziel des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC), das mit dem Beschluss 94/69/EG des Rates (5) genehmigt wurde, besteht darin, Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre auf einem Niveau zu stabilisieren, das eine gefährliche anthropogene Interferenz mit dem Klimasystem verhindern würde. Um dieses Ziel zu verwirklichen, sollte die globale jährliche Oberflächenmitteltemperatur gegenüber den vorindustriellen Werten um nicht mehr als 2 °C zunehmen. Der jüngste Sachstandsbericht des Weltklimarates (Intergovernmental Panel on Climate Change, IPCC) zeigt, dass die globalen Treibhausgasemissionen ihren Höchststand 2020 erreicht haben müssen, wenn dieses Ziel verwirklicht werden soll. Dies setzt voraus, dass die Gemeinschaft ihre Bemühungen verstärkt und Industrieländer rasch einbezogen werden und dass die Einbindung von Entwicklungsländern in den Prozess der Emissionsverringerung gefördert wird.

(3)

Der Europäische Rat vom 8. und 9. März 2007 ist die feste Verpflichtung eingegangen, die Treibhausgasemissionen der Gemeinschaft bis 2020 gegenüber 1990 insgesamt um mindestens 20 % zu reduzieren, bzw. um 30 %, sofern sich andere Industrieländer zu vergleichbaren Emissionsminderungen und wirtschaftlich weiter fortgeschrittene Entwicklungsländer zu einem ihren Verantwortlichkeiten und jeweiligen Fähigkeiten angemessenen Beitrag verpflichten. Bis 2050 sollten die globalen Treibhausgasemissionen im Vergleich zu 1990 um mindestens 50 % geringer sein. Zu diesen Emissionsreduktionen sollten alle Wirtschaftszweige beitragen, einschließlich der Seeschifffahrt und der Luftfahrt. Die Luftfahrt trägt aufgrund ihrer Einbeziehung in das Gemeinschaftssystem zu diesen Reduktionen bei. Sollten die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2011 kein internationales Abkommen geschlossen haben, das die Emissionen der internationalen Seeschifffahrt in die Reduktionsziele im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation IMO einbezieht, oder sollte die Gemeinschaft bis zu diesem Zeitpunkt kein derartiges Abkommen im Rahmen des UNFCCC geschlossen haben, so sollte die Kommission einen Vorschlag vorlegen, um die Emissionen der internationalen Seeschifffahrt nach Maßgabe der harmonisierten Modalitäten in die Emissionsreduzierungsverpflichtung der Gemeinschaft einzubeziehen; die entsprechenden Vorschriften sollten 2013 in Kraft treten. Dieser Vorschlag sollte die negativen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaft möglichst gering halten und gleichzeitig den potenziellen ökologischen Nutzen berücksichtigen.

(4)

In seiner Entschließung vom 31. Januar 2008 zu den Ergebnissen der Konferenz von Bali zum Klimawandel (COP 13 und COP/MOP 3) (6) bekräftigte das Europäische Parlament seinen Standpunkt, wonach die Industriestaaten sich dazu verpflichten sollten, ihre Treibhausgasemissionen bis 2020 um mindestens 30 % und bis 2050 um 60 bis 80 % gegenüber dem Niveau von 1990 zu reduzieren. Dieser Standpunkt greift einem positiven Ergebnis der 2009 in Kopenhagen anberaumten COP-15-Verhandlungen vor, so dass die Europäische Union strengere Emissionsziele für 2020 und danach entwickeln sollte und anstreben sollte, dass das Gemeinschaftssystem im Rahmen des Beitrags der Union zum neuen zukünftigen internationalen Abkommen über Klimaänderungen (im Folgenden als „Abkommen über den Klimawandel“ bezeichnet) nach 2013 nötigenfalls strengere Emissionshöchstgrenzen zulässt.

(5)

Um diese langfristigen Ziele zu erreichen, ist es sachgerecht, einen berechenbaren Pfad vorzugeben, auf dessen Grundlage die Emissionen der unter das Gemeinschaftssystem fallenden Anlagen verringert werden sollten. Damit die Gemeinschaft ihre Verpflichtung, die Treibhausgasemissionen gegenüber 1990 um mindestens 20 % kosteneffizient zu reduzieren, einhalten kann, sollten die diesen Anlagen zugeteilten Emissionszertifikate bis 2020 um 21 % unter dem Emissionsniveau dieser Anlagen von 2005 liegen.

(6)

Um die Sicherheit und Berechenbarkeit des Gemeinschaftssystems zu verbessern, sollten Vorschriften festgelegt werden, um den Beitrag des Gemeinschaftssystems zur Erreichung einer Gesamtreduktion von mehr als 20 % zu erhöhen, vor allem angesichts der Zielvorgabe des Europäischen Rates, bis 2020 die Verringerung von 30 % zu erreichen, die aus wissenschaftlicher Sicht zur Vermeidung gefährlicher Klimaauswirkungen für erforderlich gehalten wird.

(7)

Sobald ein internationales Abkommen über den Klimawandel zwischen der Gemeinschaft und Drittländern geschlossen wird, das angemessene globale Maßnahmen für die Zeit nach 2012 vorsieht, sollte die Vergabe von Gutschriften für Emissionsreduktionen in diesen Ländern gefördert werden. Bis es soweit ist, sollte für die weitere Verwendung von Gutschriften aus Ländern außerhalb der Gemeinschaft jedoch ein größeres Maß an Sicherheit geschaffen werden.

(8)

Obgleich die im ersten Handelszeitraum erzielten Erfahrungen das Potenzial des Gemeinschaftssystems gezeigt haben und die nationalen Zuteilungspläne für den zweiten Handelszeitraum bis 2012 bedeutende Emissionsminderungen gewährleisten werden, hat eine Überprüfung im Jahr 2007 bestätigt, dass ein stärker harmonisiertes Emissionshandelssystem unerlässlich ist, wenn die Vorteile des Emissionshandels besser genutzt, Verzerrungen auf dem Binnenmarkt vermieden und die Verknüpfung mit anderen Emissionshandelssystemen erleichtert werden sollen. Darüber hinaus sollte mehr Berechenbarkeit gewährleistet und der Anwendungsbereich des Systems um neue Sektoren und Gase erweitert werden, um einerseits ein stärkeres CO2-Preissignal zu senden, das als Anreiz für die erforderlichen Investitionen notwendig ist, und andererseits neue Minderungsmöglichkeiten zu eröffnen, die zu niedrigeren allgemeinen Minderungskosten und einer besseren Effizienz des Systems führen werden.

(9)

Die Definition des Begriffs der „Treibhausgase“ sollte mit der Definition des UNFCCC in Einklang gebracht werden, und zur Bestimmung und Aktualisierung des Erderwärmungspotenzials einzelner Treibhausgase sollte größere Klarheit geschaffen werden.

(10)

Das Gemeinschaftssystem sollte auf andere Anlagen ausgedehnt werden, für die eine Überwachung, Berichterstattung und Prüfung mit demselben Maß an Genauigkeit möglich ist, wie es im Rahmen der geltenden Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfvorschriften vorgeschrieben ist.

(11)

Soweit für Kleinanlagen, deren Emissionen einen Schwellenwert von 25 000 Tonnen CO2-Äquivalent/Jahr nicht überschreiten, gleichwertige Maßnahmen zur Reduzierung von Treibhausgasen, insbesondere steuerlicher Art, existieren, sollten Verfahren festgelegt werden, wonach die Mitgliedstaaten solche Kleinanlagen aus dem Emissionshandelssystem ausschließen können, solange diese Maßnahmen angewandt werden. Krankenhäuser können ausgeschlossen werden, wenn sie gleichwertige Maßnahmen treffen. Im Interesse eines möglichst geringen Verwaltungsaufwands bietet dieser Schwellenwert für die Verringerung der Verwaltungskosten je aus dem System ausgeschlossener Tonne CO2-Äquivalent relativ gesehen die größten Vorteile. Da es künftig keine fünfjährigen Zuteilungszeiträume mehr geben wird, sollte im Interesse der Sicherheit und Berechenbarkeit des Systems vorgeschrieben werden, wie häufig die Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen überprüft werden. Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen für kleine Anlagen vorschlagen, die einen gleichwertigen Beitrag zu den Emissionsreduktionen leisten wie das Gemeinschaftssystem. Diese Maßnahmen könnten das Steuerwesen, Vereinbarungen mit der Industrie und das Erlassen von Rechtsvorschriften umfassen. Die Mitgliedstaaten können vereinfachte Verfahren und Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie einführen, um unnötigen Verwaltungsaufwand für kleinere Emittenten zu verringern.

(12)

Informationen über die Anwendung dieser Richtlinie sollten leicht zugänglich sein, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU).

(13)

Die gemeinschaftsweit verfügbare Menge an Zertifikaten sollte ab Mitte des Zeitraums von 2008 bis 2012 linear verringert werden, um zu gewährleisten, dass die Emissionen durch das Handelssystem im Zeitverlauf schrittweise und berechenbar verringert werden. Der jährliche Rückgang an Zertifikaten sollte 1,74 % der Zertifikate entsprechen, die von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Entscheidungen der Kommission über die nationalen Zuteilungspläne der Mitgliedstaaten für den Zeitraum von 2008 bis 2012 vergeben wurden, damit das Gemeinschaftssystem auf kosteneffiziente Weise dazu beiträgt, dass die Gemeinschaft ihrer Verpflichtung, bis 2020 einen Emissionsrückgang von insgesamt mindestens 20 % zu erzielen, nachkommen kann.

(14)

Dieser Beitrag entspricht einer im Rahmen des Gemeinschaftssystems erfolgenden Emissionsverringerung im Jahr 2020 um 21 % unter den für 2005 gemeldeten Werten und berücksichtigt auch die Wirkung der Ausweitung des Anwendungsbereichs im Zeitraum von 2008 bis 2012 gegenüber dem Zeitraum von 2005 bis 2007 und die Emissionswerte für den Handelssektor aus dem Jahr 2005, die für die Prüfung der für den Zeitraum von 2008 bis 2012 vorgelegten nationalen Zuteilungspläne Bulgariens und Rumäniens zugrunde gelegt wurden, mit dem Ergebnis, dass im Jahr 2020 maximal 1 720 Millionen Zertifikate zugeteilt werden. Die genauen Emissionsmengen werden berechnet, sobald die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Entscheidungen der Kommission über die nationalen Zuteilungspläne für den Zeitraum von 2008 bis 2012 Zertifikate vergeben haben, da die Genehmigung der Zuteilungen an bestimmte Anlagen voraussetzte, dass die Emissionen dieser Anlagen nachgewiesen und geprüft wurden. Nach abgeschlossener Vergabe der Zertifikate für den Zeitraum von 2008 bis 2012 wird die Kommission die für die Gemeinschaft als Ganze vergebene Menge an Zertifikaten veröffentlichen. Diese Menge sollte in Bezug auf Anlagen angepasst werden, die im Zeitraum von 2008 bis 2012 bzw. ab 2013 in das Gemeinschaftssystem einbezogen oder davon ausgeschlossen werden.

(15)

Die der Wirtschaft der Gemeinschaft abverlangten zusätzlichen Bemühungen setzen unter anderem voraus, dass das überarbeitete Gemeinschaftssystem mit einem höchstmöglichen Grad an wirtschaftlicher Effizienz und unter vollständig harmonisierten Zuteilungsbedingungen in der Gemeinschaft funktioniert. Die Versteigerung sollte daher das Grundprinzip für die Zuteilung sein, weil sie das einfachste und nach allgemeiner Auffassung wirtschaftlich effizienteste System ist. Dadurch dürften auch Zufallsgewinne wegfallen und neue Marktteilnehmer und Volkswirtschaften mit überdurchschnittlich hohem Wachstum von denselben Wettbewerbsbedingungen profitieren wie existierende Anlagen.

(16)

Zur Aufrechterhaltung der ökologischen und verwaltungstechnischen Effizienz des Gemeinschaftssystems sowie zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und einer frühzeitigen Erschöpfung der Reserve für neue Marktteilnehmer sollten die Vorschriften für neue Marktteilnehmer harmonisiert werden, um sicherzustellen, dass alle Mitgliedstaaten dieselbe Vorgehensweise haben, insbesondere bei der Definition von „wesentlichen Erweiterungen“ von Anlagen. Deshalb sollten harmonisierte Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie vorgesehen werden. In diesen Vorschriften sollten als wesentliche Erweiterungen, wo dies möglich ist, Erweiterungen um mindestens 10 % der installierten Kapazität einer Anlage oder ein wesentlicher Anstieg der Emissionen einer Anlage infolge der Steigerung der installierten Kapazität gelten. Zuteilungen aus der Reserve für neue Marktteilnehmer sollten nur für die wesentliche Erweiterung der Anlagen erfolgen.

(17)

Alle Mitgliedstaaten werden beträchtlich investieren müssen, um die CO2-Intenstität ihrer Volkswirtschaften bis 2020 zu verringern, und Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-Einkommen noch immer weit unter dem Gemeinschaftsdurchschnitt liegt und deren Volkswirtschaften dabei sind, zu den wohlhabenderen Mitgliedstaaten aufzuschließen, werden große Anstrengungen unternehmen müssen, um ihre Energieeffizienz zu verbessern. Angesichts der Ziele, die Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der Gemeinschaft zu eliminieren und beim Übergang der Wirtschaft der Gemeinschaft zu einem sicheren und nachhaltigen Wirtschaftsraum mit niedrigem CO2-Ausstoß das höchste Maß an wirtschaftlicher Effizienz zu gewährleisten, ist es nicht zweckdienlich, die Wirtschaftssektoren im Rahmen des Gemeinschaftssystems von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich zu behandeln. Daher ist es notwendig, andere Mechanismen zu entwickeln, um die Bemühungen jener Mitgliedstaaten mit relativ niedrigem Pro-Kopf-Einkommen und besseren Wachstumschancen zu unterstützen. 88 % der Gesamtmenge der zu versteigernden Zertifikate sollten unter den Mitgliedstaaten auf der Grundlage ihres relativen Anteils an den Emissionen von 2005 im Rahmen des Gemeinschaftssystems bzw. auf der Grundlage ihrer durchschnittlichen jährlichen Emissionen im Zeitraum von 2005 bis 2007, je nachdem welcher Wert höher ist, aufgeteilt werden. 10 % der Gesamtmenge sollten im Interesse der Solidarität und des Wachstums in der Gemeinschaft zugunsten bestimmter Mitgliedstaaten verteilt und zur Reduzierung von Emissionen und zur Anpassung an die Klimaauswirkungen verwendet werden. Bei der Verteilung dieser 10 % sollten die Pro-Kopf-Einkommen im Jahr 2005 und die Wachstumsaussichten der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden, d. h., Mitgliedstaaten mit niedrigem Pro-Kopf-Einkommen und guten Wachstumsaussichten sollten mehr erhalten. Mitgliedstaaten mit einem durchschnittlichen Pro-Kopf-Einkommen, das mehr als 20 % über dem Gemeinschaftsdurchschnitt liegt, sollten bei dieser Verteilung einen Beitrag leisten, es sei denn, die in der Folgenabschätzung der Kommission (Begleitpapier zum Paket der Durchführungsmaßnahmen für die Ziele der EU in den Bereichen Klimawandel und erneuerbare Energie bis 2020) geschätzten Direktkosten des Gesamtpaketes überschreiten 0,7 % des BIP. Weitere 2 % der Gesamtmenge der zu versteigernden Zertifikate sollten unter jenen Mitgliedstaaten aufgeteilt werden, deren Treibhausgasemissionen 2005 mindestens 20 % unter denen des für sie nach dem Kyoto-Protokoll geltenden Basisjahres lagen.

(18)

Angesichts der beträchtlichen Bemühungen, die zum Klimaschutz und zur Anpassung an die unweigerlichen Folgen des Klimawandels erforderlich sind, empfiehlt es sich, mindestens 50 % der Einnahmen aus der Versteigerung von Zertifikaten zu folgenden Zwecken zu nutzen: Reduzierung von Treibhausgasemissionen; Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels; Finanzierung von Forschung und Entwicklung zur Emissionsverringerung und Anpassung; Entwicklung erneuerbarer Energieträger, damit die Union ihrer Verpflichtung, bis 2020 20 % ihres Energiebedarfs aus erneuerbaren Energien zu decken, nachkommen kann; Erfüllung der Verpflichtung der Gemeinschaft, bis 2020 die Energieeffizienz der Gemeinschaft um 20 % zu steigern; umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von Treibhausgasen; Beitrag zum Globalen Dachfonds für Energieeffizienz und erneuerbare Energien; Beitrag zum Anpassungsfonds, der auf der 14. Konferenz über den Klimawandel (COP 14 und COP/MOP 4) eingerichtet wurde; Maßnahmen zur Vermeidung des Abholzens von Wäldern und zur Erleichterung der Anpassung in Entwicklungsländern; Regelung sozialer Fragen wie dem möglichen Anstieg der Strompreise in Haushalten mit niedrigem oder mittlerem Einkommen. Dieser Prozentanteil liegt wesentlich unter den von den öffentlichen Behörden erwarteten Nettoversteigerungseinnahmen und berücksichtigt potenzielle Einkommenswegfälle aus der Körperschaftssteuer. Die Einnahmen aus der Versteigerung von Zertifikaten sollten außerdem verwendet werden, um die administrativen Kosten der Verwaltung des Gemeinschaftssystems zu finanzieren. Diese Richtlinie sollte Vorschriften über die Überwachung der Verwendung von Versteigerungsgeldern zu den genannten Zwecken enthalten. Eine Mitteilung über die Verwendung dieser Gelder befreit die Mitgliedstaaten nicht von ihrer Verpflichtung gemäß Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags, die Kommission über bestimmte nationale Maßnahmen zu unterrichten. Diese Richtlinie greift dem Ergebnis etwaiger Verfahren über staatliche Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des Vertrags nicht vor.

(19)

Folglich sollte die vollständige Versteigerung der Zertifikate ab 2013 für den Stromsektor zur Regel werden, wobei die Fähigkeit dieses Sektors, die CO2-Kostensteigerung abzuwälzen, berücksichtigt werden sollte, und für die Abscheidung und Speicherung von CO2 sollten Zertifikate nicht kostenlos zugeteilt werden, weil der Anreiz für diese Maßnahmen in Zertifikaten besteht, die in Bezug auf gespeicherte Emissionen nicht zurückgegeben werden müssen. Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, können Stromerzeuger kostenlose Zertifikate für Fernwärme und -kälte sowie für durch hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt (7) erzeugte Wärme und Kälte erhalten, sofern für solche von Anlagen in anderen Sektoren erzeugte Wärme kostenlose Zertifikate vergeben werden.

(20)

Der wichtigste langfristige Anreiz für die Abscheidung und Speicherung von CO2 sowie für neue Technologien für erneuerbare Energie besteht darin, dass keine Zertifikate für Kohlendioxidemissionen, die dauerhaft gespeichert oder vermieden werden, abgegeben werden müssen. Zur Beschleunigung der Demonstration der ersten kommerziellen Anlagen und innovativen Technologien für erneuerbare Energien sollten darüber hinaus Zertifikate aus der Reserve für neue Marktteilnehmer bereitgestellt werden, um eine Belohnung für eine ausreichende Menge an in den ersten Anlagen in der Union gespeicherten oder vermiedenen Tonnen CO2-Äquivalenten zu gewährleisten, sofern ein Abkommen über den Wissensaustausch besteht. Die zusätzlichen Mittel sollten ausreichend großen innovativen Vorhaben zugeteilt werden, wenn die notwendigen Investitionen wesentlich, d. h. im Prinzip zu mehr als der Hälfte vom Betreiber kofinanziert werden, wobei die Realisierbarkeit der Vorhaben zu berücksichtigen ist.

(21)

Für andere Sektoren im Rahmen des Gemeinschaftssystems sollte eine Übergangsregelung vorgesehen werden, wonach im Jahr 2013 80 % der Menge kostenlos zugeteilt würden, die dem Prozentanteil der Emissionen der betreffenden Anlagen an den gemeinschaftsweiten Gesamtemissionen im Zeitraum von 2005 bis 2007 entsprochen hat, im Verhältnis zur in der Gemeinschaft jährlich zugeteilten Gesamtmenge an Zertifikaten. Danach sollte die kostenlose Zuteilung Jahr für Jahr um gleiche Beträge bis 2020 auf 30 % reduziert werden, mit dem Ziel, die kostenlose Zuteilung bis 2027 zu beenden.

(22)

Zur Gewährleistung eines reibungslosen Funktionierens des CO2- und des Strommarktes sollte bis 2011 auf der Grundlage klarer, objektiver und möglichst frühzeitig festgelegter Prinzipien mit der Versteigerung von Zertifikaten für die Zeit ab 2013 begonnen werden.

(23)

Um Wettbewerbsverzerrungen in der Gemeinschaft zu minimieren, sollte die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Zertifikaten an Anlagen im Wege harmonisierter Gemeinschaftsvorschriften („Ex-ante-Benchmarks“) gestattet werden. Diese Vorschriften sollten den Techniken mit der größten Treibhausgas- und Energieeffizienz, Ersatzstoffen, alternativen Herstellungsprozessen, der Verwendung von Biomasse, erneuerbaren Energien sowie der Abscheidung und Speicherung von CO2 Rechnung tragen. Diese Vorschriften sollten keinen Anreiz zur Emissionssteigerung bieten und gewährleisten, dass ein zunehmender Anteil der betreffenden Zertifikate versteigert wird. Im Interesse des reibungslosen Funktionierens des Marktes müssen die Zuteilungen vor Beginn des Handelszeitraums festgesetzt werden. In den harmonisierten Vorschriften können auch Emissionen berücksichtigt werden, die durch den Einsatz brennbarer Restgase bedingt sind, wenn sich die Entstehung dieser Restgase im industriellen Verfahren nicht vermeiden lässt. Hierzu kann in den Vorschriften die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten an Betreiber von Anlagen, in denen die Restgase verbrannt werden bzw. aus denen die Restgase kommen, vorgesehen werden. Die Vorschriften sollten auch gewährleisten, dass ungerechtfertigte Wettbewerbsverzerrungen auf den Märkten, die Industrieanlagen mit Strom, Wärme und Kälte versorgen, unterbunden werden. Außerdem sollten sie ungerechtfertigte Wettbewerbsverzerrungen zwischen industriellen Aktivitäten in von einem einzigen Betreiber betriebenen Anlagen und Erzeugungstätigkeiten sowie in ausgelagerten Anlagen vermeiden. Sie sollten auch für neue Marktteilnehmer gelten, die denselben Tätigkeiten nachgehen wie existierende Anlagen, denen Zertifikate übergangsweise kostenlos zugeteilt werden. Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt sollten für die Stromerzeugung neuer Marktteilnehmer keine Zertifikate kostenlos zugeteilt werden. Zertifikate, die im Jahr 2020 noch in der Reserve für neue Marktteilnehmer sind, sollten versteigert werden.

(24)

Die Gemeinschaft wird bei der Aushandlung eines ehrgeizigen internationalen Abkommens über den Klimawandel, mit dem das Ziel der Begrenzung des Anstiegs der Erdtemperatur auf einen Anstieg von 2 °C erreicht wird, weiterhin Vorreiter sein und fühlt sich angesichts der auf der 13. Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC und dem 3. Treffen der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls vom 3. bis 14. Dezember 2007 in Bali, Indonesien, erzielten Fortschritte in dieser Richtung bestärkt. Sollten andere Industrieländer und andere Großemittenten von Treibhausgasen diesem internationalen Abkommen nicht beitreten, so könnte dies zu einem Anstieg von Treibhausgasemissionen in Drittländern führen, deren Industrien nicht an vergleichbare CO2-Auflagen gebunden sind (Verlagerung von CO2-Emissionen), und zugleich eine wirtschaftliche Benachteiligung bestimmter energieintensiver, im internationalen Wettbewerb stehender Sektoren und Teilsektoren in der Gemeinschaft bedeuten. Dies könnte die Umweltintegrität und den Nutzen von Gemeinschaftsmaßnahmen untergraben. Um der Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen zu begegnen, sollte die Gemeinschaft für Sektoren oder Teilsektoren, die die einschlägigen Kriterien erfüllen, 100 % der Zertifikate kostenlos zuteilen. Die Ermittlung dieser Sektoren und Teilsektoren und die erforderlichen Maßnahmen sollten wieder überprüft werden, um sicherzustellen, dass gegebenenfalls Maßnahmen getroffen werden, und um eine Überkompensation zu vermeiden. In Sektoren oder Teilsektoren, bei denen feststeht, dass das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen auf andere Weise nicht vermieden werden kann und in denen der Strom einen großen Teil der Produktionskosten ausmacht und effizient erzeugt wird, können die getroffenen Maßnahmen dem Stromverbrauch des Produktionsprozesses Rechnung tragen, ohne dass die Gesamtzertifikatmenge geändert werden muss. Das Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen in diesen Sektoren bzw. Teilsektoren sollte auf einer als Ausgangspunkt dienenden dreistelligen Ebene (NACE-3-Code) und, wo sachgerecht und bei Verfügbarkeit der betreffenden Daten, auf einer vierstelligen Ebene (NACE-4-Code) bewertet werden.

(25)

Die Kommission sollte daher die Lage bis 30. Juni 2010 überprüfen, alle relevanten Sozialpartner anhören und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der internationalen Verhandlungen einen Bericht zusammen mit geeigneten Vorschlägen vorlegen. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission bis 31. Dezember 2009 ermitteln, in welchen energieintensiven Industriesektoren oder Teilsektoren CO2-Emissionsverlagerungen wahrscheinlich sind. Sie sollte als Grundlage für ihre Analyse untersuchen, wieweit in den Sektoren die Kosten der erforderlichen Zertifikate nicht ohne einen erheblichen Verlust von Marktanteilen an Anlagen außerhalb der Gemeinschaft, die keine vergleichbaren Maßnahmen zur Minderung ihrer Emissionen unternehmen, in die jeweiligen Produkte eingepreist werden können. Energieintensive Industrien, für die ein erhebliches Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ermittelt wurde, könnten eine größere Menge kostenloser Zuteilungen erhalten, oder es könnte ein wirksames „CO2-Ausgleichssystem“ eingeführt werden, um eine vergleichbare Grundlage für Anlagen aus der Gemeinschaft, bei denen ein erhebliches Risiko von Verlagerungen besteht, und Anlagen aus Drittländern zu schaffen. Mit einem solchen System könnten Importeuren Vorschriften auferlegt werden, die nicht weniger günstig wären als diejenigen, die für Anlagen in der Gemeinschaft gelten (z. B., indem die Rückgabe von Zertifikaten vorgeschrieben wird). Alle getroffenen Maßnahmen müssten mit den Grundsätzen des UNFCCC und insbesondere mit dem Grundsatz der gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortlichkeiten und der jeweiligen Fähigkeiten in Einklang stehen; die besondere Situation der am wenigsten entwickelten Länder würde dabei ebenfalls berücksichtigt. Zudem müssten die Maßnahmen mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft, auch den Verpflichtungen aus dem WTO-Übereinkommen, in Einklang stehen.

(26)

Die Erörterungen des Europäischen Rates über die Bestimmung der Sektoren und Teilsektoren, die einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, sind ein Sonderfall und berühren in keiner Weise die Modalitäten der Ausübung der der Kommission in Artikel 202 des Vertrags übertragenen Durchführungsbefugnisse.

(27)

Die Mitgliedstaaten können es für notwendig erachten, Anlagen, für die ein erhebliches Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ermittelt wurde, übergangsweise für Kosten zu entschädigen, die im Zusammenhang mit den Treibhausgasemissionen stehen, deren Kosten auf den Strompreis abgewälzt werden. Diese Unterstützung sollte nur dann gewährt werden, wenn sie notwendig und verhältnismäßig ist, wobei sichergestellt werden sollte, dass das Gemeinschaftssystem auch weiterhin einen Anreiz für Energieeinsparungen und die Umstellung von „grauem“ auf „grünen“ Strom bietet.

(28)

Um in der Gemeinschaft gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, sollte auf harmonisierte Weise festgelegt werden, wie die Gutschriften für außerhalb der Gemeinschaft erzielte Emissionsreduktionen von den Betreibern im Rahmen des Gemeinschaftssystems zu nutzen sind. Das Kyoto-Protokoll gibt quantifizierte Emissionsziele für Industrieländer vor, die im Zeitraum von 2008 bis 2012 erreicht werden sollten, und sieht zertifizierte Emissionsreduktionen (Certified Emission Reductions, CER) aus Projekten im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung (Clean Development Mechanism, CDM) und Emissionsreduktionseinheiten (Emission Reduction Units, ERU) aus Projekten zur gemeinsamen Umsetzung von Klimaschutzprojekten (Joint Implementation, JI) vor, die von Industrieländern zur Erreichung eines Teils ihrer Emissionsziele verwendet werden können. Obgleich nach der Kyoto-Rahmenregelung ab 2013 keine ERU generiert werden können, ohne dass neue Emissionsziele für Gastländer quantifiziert werden, können CDM-Gutschriften potenziell weiter generiert werden. Sobald ein internationales Abkommen über den Klimawandel in Kraft ist, sollte die weitere Verwendung von CER und ERU aus Ländern, die dieses Abkommen ratifiziert haben, möglich sein. Bei Nichtbestehen eines solchen Abkommens würde die Möglichkeit der weiteren Verwendung von CER und ERU diesen Anreiz untergraben und die Verwirklichung des Ziels der Gemeinschaft, verstärkt erneuerbare Energien einzusetzen, erschweren. Die Verwendung von CER und ERU sollte mit dem Ziel der Gemeinschaft, bis 2020 20 % der Energie aus erneuerbaren Energieträgern zu erzeugen, in Einklang stehen und Energieeffizienz, Innovation und technologische Entwicklung fördern. Soweit dies mit der Erreichung der genannten Ziele vereinbar ist, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, Abkommen mit Drittländern zu schließen, um Anreize für Emissionsreduktionen in diesen Ländern zu schaffen, die zu echten zusätzlichen Treibhausgas-Emissionsreduktionen führen und gleichzeitig Innovationsmaßnahmen seitens gemeinschaftsansässiger Unternehmen und die technologische Entwicklung von Drittländern fördern. Derartige Abkommen können von mehreren Ländern ratifiziert werden. Sobald die Gemeinschaft ein zufrieden stellendes internationales Abkommen über den Klimawandel genehmigt hat, sollte der Zugang zu Gutschriften aus Projekten in Drittländern parallel zur Steigerung des Emissionsreduktionsniveaus erhöht werden, das mit dem Gemeinschaftssystem erreicht werden soll.

(29)

Im Interesse der Berechenbarkeit sollten die Betreiber Sicherheit darüber haben, dass sie für den Zeitraum von 2008 bis 2012 genehmigte, aber nicht verwendete CER und ERU aus Projekttypen, die im Zeitraum von 2008 bis 2012 im Rahmen des Gemeinschaftssystems zulässig waren, auch nach 2012 noch nutzen dürfen. Da die Mitgliedstaaten die im Besitz von Betreibern befindlichen CER und ERU nicht vor 2015 zwischen Verpflichtungszeiträumen im Rahmen internationaler Abkommen übertragen können (so genanntes „Ansparen“ von CER und ERU oder „banking“), und dann auch nur, wenn die Mitgliedstaaten beschließen, das Ansparen dieser CER und ERU im Rahmen diesbezüglich begrenzter Rechte zu gestatten, sollte diese Zusicherung in der Form erfolgen, dass die Mitgliedstaaten es den Betreibern gestatten müssen, CER und ERU, die für vor dem Jahr 2012 erfolgte Emissionsreduktionen vergeben wurden, gegen ab 2013 gültige Zertifikate einzutauschen. Da die Mitgliedstaaten jedoch nicht verpflichtet werden sollten, CER und ERU zu akzeptieren, bei denen nicht sicher ist, dass sie sie zur Erfüllung ihrer geltenden internationalen Verpflichtungen nutzen können, sollte diese Auflage nicht über den 31. März 2015 hinausgehen. Betreiber sollten für CER aus Projekten, die vor 2013 aufgestellt wurden, hinsichtlich der Verringerung von Emissionen in der Zeit nach 2013 dieselbe Zusicherung erhalten. Es ist wichtig, dass die von den Betreibern genutzten Gutschriften aus Projekten tatsächlichen, überprüfbaren, zusätzlichen und dauerhaften Emissionsreduktionen entsprechen sowie einen eindeutigen Nutzen für die nachhaltige Entwicklung und keine erheblichen negativen ökologischen oder sozialen Auswirkungen haben. Es sollte ein Verfahren eingeführt werden, das den Ausschluss bestimmter Arten von Projekten erlaubt.

(30)

Für den Fall, dass sich der Abschluss eines internationalen Abkommens über den Klimawandel verzögert, sollte über Abkommen mit Drittländern die Möglichkeit vorgesehen werden, Gutschriften aus hochwertigen Projekten im Rahmen des Gemeinschaftssystems zu nutzen. Derartige Abkommen, die bilateral oder multilateral sein können, könnten es gestatten, im Rahmen des Gemeinschaftssystems weiterhin Projekte anzuerkennen, die bis 2012 ERU generierten, nach der Kyoto-Rahmenregelung dazu jedoch nicht mehr in der Lage sind.

(31)

Die am wenigsten entwickelten Länder sind gegenüber den Auswirkungen des Klimawandels besonders anfällig und nur zu einem sehr geringen Prozentsatz für Treibhausgasemissionen verantwortlich. Daher sollte den Bedürfnissen dieser Länder besondere Priorität eingeräumt werden, wenn zur Erleichterung der Anpassung von Entwicklungsländern an die Auswirkungen des Klimawandels Einnahmen aus Versteigerungen verwendet werden. Da in diesen Ländern bisher nur sehr wenige CDM-Projekte aufgestellt wurden, sollte zugesichert werden, dass Gutschriften aus Projekten, die nach 2012 in diesen Ländern anlaufen, selbst bei Ausbleiben eines internationalen Abkommens über den Klimawandel akzeptiert werden, sofern diese Projekte eindeutig zusätzlich sind und zur nachhaltigen Entwicklung beitragen. Dieser Anspruch sollte den am wenigsten entwickelten Ländern bis 2020 zuerkannt werden, vorausgesetzt, sie haben bis zu diesem Zeitpunkt entweder ein internationales Abkommen über den Klimawandel oder ein bilaterales bzw. multilaterales Abkommen mit der Gemeinschaft ratifiziert.

(32)

Nach Abschluss eines internationalen Abkommens über den Klimawandel können zusätzliche Gutschriften in Höhe von bis zu 50 % der zusätzlichen Reduktionen innerhalb des Gemeinschaftssystems genutzt werden, und es dürfen im Gemeinschaftssystem ab 2013 nur Gutschriften aus qualitativ hochwertigen CDM-Projekten aus Drittländern verwendet werden, die das Abkommen ratifiziert haben.

(33)

Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sollten Projektmaßnahmen nur genehmigen, wenn alle Projektteilnehmer ihren Sitz in einem Land haben, das in Bezug auf diese Projekte Vertragspartner des internationalen Abkommens ist, um unternehmerisches „Trittbrettfahren“ in Ländern zu verhindern, die nicht Mitglied eines internationalen Abkommens sind, es sei denn, die betreffenden Unternehmen sind in Drittländern oder in subföderalen oder regionalen Verwaltungseinheiten ansässig, die mit dem Emissionshandelssystem der Gemeinschaft verknüpft sind.

(34)

Der Umstand, dass einige Bestimmungen dieser Richtlinie auf die Genehmigung eines künftigen internationalen Abkommens über den Klimawandel durch die Gemeinschaft Bezug nehmen, berührt in keiner Weise den möglichen Abschluss dieses Abkommens auch durch die Mitgliedstaaten.

(35)

Angesichts der bisherigen Erfahrungen sollten die Vorschriften des Gemeinschaftssystems über die Überwachung und Prüfung von Emissionen und die diesbezügliche Berichterstattung verbessert werden.

(36)

Die Union sollte sich um die Schaffung eines international anerkannten Systems zur Vermeidung der Abholzung und zur verstärkten Aufforstung und Wiederaufforstung bemühen und im Rahmen des UNFCCC unter Berücksichtigung bestehender Vereinbarungen das Ziel der Entwicklung von Finanzierungsmechanismen als Teil einer effektiven, effizienten, gerechten und kohärenten Finanzstruktur für das auf der Konferenz von Kopenhagen zum Klimawandel (COP 15 und COP/MOP 5)zu treffende internationale Abkommen über den Klimawandel unterstützen.

(37)

Um die Erfassung aller Arten von Heizkesseln, Brennern, Turbinen, Erhitzern, Industrieöfen, Kalzinierungsöfen, Verbrennungsöfen, Brennöfen, Öfen, Trocknern, Motoren, Brennstoffzellen, CLC-Einheiten („Chemical Looping Combustion Units“), Fackeln und thermischen bzw. katalytischen Nachbrennern klarer zu regeln, sollte die Richtlinie 2003/87/EG um die Definition des Begriffs der „Verbrennung“ erweitert werden.

(38)

Um sicherzustellen, dass Zertifikate zwischen Personen innerhalb der Gemeinschaft uneingeschränkt übertragen werden können und dass das Gemeinschaftssystem mit Emissionshandelssystemen in Drittländern und in subföderalen und regionalen Verwaltungseinheiten verknüpft werden kann, sollten ab Januar 2012 alle Zertifikate in dem nach Maßgabe der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls (8) angelegten Gemeinschaftsregister geführt werden. Diese Maßnahme sollte unbeschadet der Führung von nationalen Registern für Emissionen erfolgen, die nicht unter das Gemeinschaftssystem fallen. Das Gemeinschaftsregister sollte dieselbe Dienstleistungsqualität bieten wie die nationalen Register.

(39)

Ab 2013 sollte die umweltverträgliche Abscheidung, Beförderung und geologische Speicherung von CO2 in harmonisierter Weise im Gemeinschaftssystem erfasst werden.

(40)

Es sollten Vereinbarungen getroffen werden, um die gegenseitige Anerkennung von Zertifikaten im Rahmen des Gemeinschaftssystems und von Zertifikaten zu ermöglichen, die im Rahmen anderer verbindlicher Treibhausgas-Emissionshandelssysteme mit absoluten Emissionsobergrenzen vergeben werden, die in Drittländern oder in subföderalen oder regionalen Verwaltungseinheiten bestehen.

(41)

Die der Union benachbarten Drittstaaten sollten angeregt werden, dem Gemeinschaftssystem beizutreten, wenn sie den Anforderungen dieser Richtlinie genügen. Die Kommission sollte alles daran setzen, dieses Ziel im Rahmen der Verhandlungen mit Beitrittsländern, potenziellen Beitrittsländern und den von der europäischen Nachbarschaftspolitik betroffenen Ländern sowie im Rahmen der finanziellen und technischen Unterstützung für diese Länder zu fördern. Dies würde den Technologie- und Wissenstransfer in diese Länder erleichtern, was von erheblichem wirtschaftlichem, ökologischem und sozialem Nutzen für alle Beteiligten ist.

(42)

Diese Richtlinie sollte Abkommen über die gegenseitigen Anerkennung der Zertifikate des Gemeinschaftssystems und anderer obligatorischer Handelssysteme mit Treibhausgasemissionen mit absoluten Emissionsobergrenzen vorsehen, sofern diese anderen Systeme mit dem Gemeinschaftssystem vereinbar sind, wobei zu berücksichtigen ist, wie ambitioniert deren Umweltziele sind und ob es einen wirksamen und vergleichbaren Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungsmechanismus für Emissionen sowie ein Durchsetzungssystem gibt.

(43)

Unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit dem Gemeinschaftssystem sollte es möglich sein, Zertifikate für Projekte zu vergeben, die Treibhausgasemissionen reduzieren, vorausgesetzt, diese Projekte werden nach auf Gemeinschaftsebene harmonisierten Vorschriften durchgeführt und führen nicht dazu, dass Emissionsreduzierungen doppelt angerechnet oder die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Systems für den Handel mit Emissionszertifikaten in der Gemeinschaft bzw. weitere politische Maßnahmen zur Reduzierung von nicht unter das Gemeinschaftssystem fallenden Emissionen verhindert werden.

(44)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (9) festgelegt werden.

(45)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Maßnahmen über die Harmonisierung der Regeln für die Definition neuer Marktteilnehmer, die Versteigerung von Zertifikaten, die übergangsweise gemeinschaftsweite Zuteilung von Zertifikaten, die Festlegung von Kriterien und Modalitäten der Auswahl bestimmter Demonstrationsprojekte, die Erstellung einer Liste der Sektoren bzw. Teilsektoren, in denen ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, die Nutzung der Gutschriften, die Überwachung und Prüfung von Emissionen und die diesbezügliche Berichterstattung, die Akkreditierung von Prüfstellen, die Umsetzung harmonisierter Projektvorschriften und die Änderung bestimmter Anhänge zu treffen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2003/87/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(46)

Die Richtlinie 2003/87/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(47)

Es ist angezeigt, eine frühzeitige Umsetzung der Vorschriften, auf deren Grundlage das überarbeitete Gemeinschaftssystem ab 2013 funktionieren wird, vorzusehen.

(48)

Im Interesse der ordnungsgemäßen Abwicklung des Handelszeitraums von 2008 bis 2012 und unbeschadet der Möglichkeit, dass die Kommission die für das Funktionieren des überarbeiteten Gemeinschaftssystems ab 2013 erforderlichen Maßnahmen erlässt, sollten die Vorschriften der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung der Richtlinie 2004/101/EG (10), der Richtlinie 2008/101/EG (11) und der Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (12), weiterhin Anwendung finden.

(49)

Die Anwendung dieser Richtlinie erfolgt unbeschadet der Artikel 87 und 88 des Vertrags.

(50)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

(51)

Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen der Tragweite und Wirkung der vorgeschlagenen Maßnahme dieser Richtlinie besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung der genannten Ziele erforderliche Maß hinaus.

(52)

Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (13) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Richtlinie 2003/87/EG

Die Richtlinie 2003/87/EG wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 1 werden folgende Absätze angefügt:

„Diese Richtlinie schreibt auch eine stärkere Reduzierung von Treibhausgasemissionen vor, um die Verringerungsraten zu erreichen, die aus wissenschaftlicher Sicht zur Vermeidung gefährlicher Klimaänderungen erforderlich sind.

Diese Richtlinie regelt auch die Bewertung und Umsetzung der Verpflichtung der Gemeinschaft zu einer Reduzierung der Treibhausgasemissionen von mehr als 20 % im Anschluss an den Abschluss eines internationalen Abkommens über den Klimawandel durch die Gemeinschaft, das zu höheren als den in Artikel 9 vorgesehenen Reduktionen von Treibhausgasemissionen führt, was der auf der Tagung des Europäischen Rates im März 2007 eingegangenen Verpflichtung zu einer Reduzierung von 30 % entspricht.“

2.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

‚Treibhausgase‘ die in Anhang II aufgeführten Gase und sonstige natürliche oder anthropogene gasförmige Bestandteile der Atmosphäre, welche infrarote Strahlung aufnehmen und wieder abgeben;“.

b)

Buchstabe h erhält folgende Fassung:

„h)

‚neuer Marktteilnehmer‘

eine Anlage, die eine oder mehrere der in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten durchführt und der zum ersten Mal nach dem 30. Juni 2011 eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erteilt wurde,

eine Anlage, die zum ersten Mal eine gemäß Artikel 24 Absätze 1 und 2 in des Gemeinschaftssystem einbezogene Tätigkeit durchführt, oder

eine Anlage, die eine oder mehrere der in Anhang I genannten oder gemäß Artikel 24 Absatz 1 oder 2 in das Gemeinschaftssystem einbezogenen Tätigkeiten durchführt, an der nach dem 30. Juni 2011 wesentliche Erweiterungen vorgenommen wurden, jedoch nur hinsichtlich der Erweiterungen;“.

c)

Die folgenden Buchstaben werden angefügt:

„t)

‚Verbrennung‘ die Oxidierung von Brennstoffen ungeachtet der Art und Weise, auf welche die Wärme, der Strom oder die mechanische Arbeit, die in diesem Verfahren erzeugt werden, genutzt wird sowie alle sonstigen unmittelbar damit zusammenhängenden Tätigkeiten einschließlich der Abgasreinigung;

u)

‚Stromerzeuger‘ eine Anlage, die am 1. Januar 2005 oder danach Strom zum Verkauf an Dritte erzeugt hat und in der keine anderen Tätigkeiten gemäß Anhang I als die ‚Verbrennung von Brennstoffen‘ durchgeführt werden.“

3.

In Artikel 3c Absatz 2 werden die Worte „Artikel 11 Absatz 2“ durch die Worte „Artikel 13 Absatz 1“ ersetzt.

4.

In Artikel 3g wird werden die Worte „gemäß den Leitlinien nach Artikel 14“ durch die Worte „gemäß der Verordnung nach Artikel 14“ ersetzt.

5.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ab dem 1. Januar 2005 keine Anlage die in Anhang I genannten Tätigkeiten, bei denen die für diese Tätigkeit spezifizierten Emissionen entstehen, durchführt, es sei denn, der Betreiber verfügt über eine Genehmigung, die von einer zuständigen Behörde gemäß den Artikeln 5 und 6 erteilt wurde, oder die Anlage wurde gemäß Artikel 27 vom Gemeinschaftssystem ausgeschlossen. Dies gilt auch für Anlagen, die gemäß Artikel 24 in das Gemeinschaftssystem einbezogen werden.“

6.

Artikel 5 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

geplante Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen im Einklang mit der in Artikel 14 genannten Verordnung.“

7.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

a)

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die zuständige Behörde prüft die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen mindestens alle fünf Jahre und nimmt gegebenenfalls Änderungen vor.“

b)

Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

einen Überwachungsplan, der den Anforderungen der in Artikel 14 genannten Verordnung genügt. Die Mitgliedstaaten können den Betreibern erlauben, die Überwachungspläne zu aktualisieren, ohne die Genehmigung zu ändern. Die Betreiber legen der zuständigen Behörde alle aktualisierten Überwachungspläne zur Billigung vor;“.

8.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Änderungen an Anlagen

Der Betreiber unterrichtet die zuständige Behörde von allen geplanten Änderungen der Art oder Funktionsweise der Anlage sowie von einer Erweiterung oder wesentlichen Verringerung der Kapazität der Anlage, die eine Aktualisierung der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erfordern könnten. Gegebenenfalls aktualisiert die zuständige Behörde die Genehmigung. Ändert sich die Identität des Betreibers, so aktualisiert die zuständige Behörde die Genehmigung in Bezug auf Namen und Anschrift des neuen Betreibers.“

9.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Gemeinschaftsweite Menge der vergebenen Zertifikate

Die gemeinschaftsweite Menge der Zertifikate, die ab 2013 jährlich vergeben werden, wird ab der Mitte des Zeitraums von 2008 bis 2012 linear verringert. Die Menge wird um einen linearen Faktor von 1,74 %, verglichen mit der durchschnittlichen jährlichen Gesamtmenge der Zertifikate, die von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Entscheidungen der Kommission über die nationalen Zuteilungspläne für den Zeitraum von 2008 bis 2012 zugeteilt wurden, verringert.

Die Kommission veröffentlicht bis 30. Juni 2010 die absolute gemeinschaftsweite Menge der Zertifikate für 2013, die auf der Gesamtmenge der Zertifikate basiert, die von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Entscheidungen der Kommission über die nationalen Zuteilungspläne für den Zeitraum von 2008 bis 2012 vergeben wurden oder werden.

Die Kommission überprüft den linearen Faktor und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Vorschlag ab dem Jahr 2020 vor, damit bis 2025 eine Entscheidung angenommen wird.“

10.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 9a

Anpassung der gemeinschaftsweiten Menge der Zertifikate

(1)   Für Anlagen, die im Zeitraum von 2008 bis 2012 gemäß Artikel 24 Absatz 1 in das Gemeinschaftssystem einbezogen wurden, wird die Menge der ab dem 1. Januar 2013 zu vergebenden Zertifikate nach Maßgabe der durchschnittlichen jährlichen Menge der Zertifikate angepasst, die für diese Anlagen während des Zeitraums ihrer Einbeziehung vergeben wurden, ihrerseits angepasst um den linearen Faktor gemäß Artikel 9.

(2)   Für die Anlagen, die in Anhang I genannte Tätigkeiten durchführen und die erst ab 2013 in das Gemeinschaftssystem einbezogen werden, gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass deren Betreiber der betreffenden zuständigen Behörde hinreichend begründete und von unabhängiger Stelle geprüfte Emissionsdaten vorlegen, damit diese mit Blick auf die Anpassung der gemeinschaftsweiten Menge der zu vergebenden Zertifikate berücksichtigt werden.

Diese Angaben sind der betreffenden zuständigen Behörde bis 30. April 2010 gemäß den nach Artikel 14 Absatz 1 erlassenen Vorschriften zu übermitteln.

Sind die Angaben hinreichend begründet, so übermittelt die zuständige Behörde diese der Kommission bis 30. Juni 2010, und die anhand des linearen Faktors gemäß Artikel 9 angepasste Menge der zu vergebenden Zertifikate wird entsprechend angepasst. Im Fall von Anlagen, die andere Treibhausgase als CO2 ausstoßen, kann die zuständige Behörde entsprechend dem jeweiligen Emissionsreduktionspotenzial dieser Anlagen geringere Emissionen melden.

(3)   Die Kommission veröffentlicht die angepassten Mengen gemäß den Absätzen 1 und 2 bis 30. September 2010.

(4)   Für Anlagen, die gemäß Artikel 27 vom Gemeinschaftssystem ausgeschlossen sind, wird die Menge der gemeinschaftsweit ab dem 1. Januar 2013 zu vergebenden Zertifikate gesenkt, um die anhand des in Artikel 9 genannten linearen Faktors angepassten geprüften jährlichen Durchschnittsemissionen dieser Anlagen im Zeitraum von 2008 bis 2010 widerzuspiegeln.“

11.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Versteigerung von Zertifikaten

(1)   Ab dem Jahr 2013 versteigern die Mitgliedstaaten sämtliche Zertifikate, die nicht gemäß Artikel 10a und 10c kostenlos zugeteilt werden. Bis 31. Dezember 2010 bestimmt und veröffentlicht die Kommission die geschätzte Menge der zu versteigernden Zertifikate.

(2)   Die Gesamtmenge der von jedem Mitgliedstaat zu versteigernden Zertifikate setzt sich zusammen aus

a)

88 % der Gesamtmenge der zu versteigernden Zertifikate, die unter den Mitgliedstaaten in Anteilen aufgeteilt wird, die dem Anteil des betreffenden Mitgliedstaats an den geprüften Emissionen im Rahmen des Gemeinschaftssystems im Jahr 2005 oder im Durchschnitt des Zeitraums von 2005 bis 2007 — je nachdem, welcher Wert höher ist — entsprechen;

b)

10 % der Gesamtmenge der zu versteigernden Zertifikate, die im Interesse der Solidarität und des Wachstums in der Gemeinschaft unter bestimmten Mitgliedstaaten aufgeteilt wird, wodurch sich die Zahl der von diesen Mitgliedstaaten jeweils versteigerten Zertifikate gemäß Buchstabe a um die in Anhang IIa aufgeführten Prozentsätze erhöht; und

c)

2 % der Gesamtmenge der zu versteigernden Zertifikate, die unter jenen Mitgliedstaaten aufgeteilt werden, deren Treibhausgasemissionen 2005 mindestens 20 % unter den ihnen im Kyoto-Protokoll vorgeschriebenen Werten des Bezugsjahres lagen. Die Aufteilung dieses Prozentsatzes unter den betroffenen Mitgliedstaaten ist in Anhang IIb beschrieben.

Für die Zwecke von Buchstabe a wird der Anteil der Mitgliedstaaten, die 2005 nicht am Gemeinschaftssystem teilgenommen haben, auf der Grundlage ihrer im Rahmen des Gemeinschaftssystems geprüften Emissionen des Jahres 2007 berechnet.

Nötigenfalls werden die in den Buchstaben b und c genannten Prozentsätze proportional angepasst, um sicherzustellen, dass die Umverteilung 10 % und 2 % entspricht.

(3)   Die Mitgliedstaaten bestimmen die Verwendung der Einnahmen aus der Versteigerung der Zertifikate. Mindestens 50 % der Einnahmen aus der Versteigerung von Zertifikaten gemäß Absatz 2 einschließlich sämtlicher Versteigerungseinnahmen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c oder der entsprechende finanzielle Gegenwert dieser Einnahmen sollten für einen oder mehrere der folgenden Zwecke genutzt werden:

a)

Reduzierung von Treibhausgasemissionen, einschließlich durch Beiträge zum Globalen Dachfonds für Energieeffizienz und erneuerbare Energien und zum Anpassungsfonds, der auf der 14. Konferenz von Posen über den Klimawandel (COP 14 und COP/MOP 4) operationalisiert wurde, Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels und Finanzierung von Forschung und Entwicklung sowie von Demonstrationsprojekten auf den Gebieten der Emissionsminderung und der Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels, einschließlich der Beteiligung an Initiativen im Rahmen des Europäischen Strategieplans für Energietechnologie und der Europäischen Technologieplattformen;

b)

Entwicklung erneuerbarer Energieträger um die Verpflichtung der Gemeinschaft, bis 2020 20 % ihres Energiebedarfs aus erneuerbaren Energien zu decken, zu erfüllen sowie Entwicklung anderer Technologien, die zum Umstieg auf eine sichere und nachhaltige Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß beitragen und Unterstützung bei der Erfüllung der Verpflichtung der Gemeinschaft, die Energieeffizienz bis 2020 um 20 % zu steigern;

c)

Maßnahmen zur Vermeidung des Abholzens von Wäldern und zur Förderung der Aufforstung und Wiederaufforstung in den Entwicklungsländern, die das internationale Abkommen über den Klimawandel ratifiziert haben; Technologietransfer und Erleichterung der Anpassung dieser Länder an die negativen Auswirkungen des Klimawandels;

d)

Kohlenstoffspeicherung durch Fortwirtschaft in der Gemeinschaft;

e)

umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von CO2 insbesondere aus mit festen fossilen Brennstoffen betriebenen Kraftwerken und in verschiedenen industriellen Sektoren und Teilsektoren einschließlich in Drittstaaten;

f)

Förderung der Umstellung auf emissionsarme und öffentliche Verkehrsmittel;

g)

Finanzierung der Erforschung und Entwicklung energieeffizienter und sauberer Technologien in Sektoren, die unter diese Richtlinie fallen;

h)

Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und Wärmedämmung oder zur finanziellen Unterstützung, um soziale Angelegenheiten von Haushalten mit niedrigem und mittlerem Einkommen anzugehen;

i)

Deckung der Kosten für die Verwaltung des Gemeinschaftssystems.

Die Mitgliedstaaten genügen den Anforderungen dieses Absatzes, wenn sie steuerliche oder finanzielle Unterstützungsmaßnahmen haben und durchführen, insbesondere auch in den Entwicklungsländern, oder nationale Rechtsvorschriften zum wirksamen Einsatz von finanzieller Unterstützung, die den in Unterabsatz 1 genannten Zwecken dienen und die einem Gegenwert von mindestens 50 % der Einnahmen aus den in Absatz 2 genannten Versteigerungen der Zertifikate entsprechen, einschließlich sämtlicher Einnahmen aus den in Absatz 2 Buchstaben b und c genannten Versteigerungen.

Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission in den Berichten, die sie gemäß der Entscheidung Nr. 280/2004/EG vorlegen, über die Verwendung der Einnahmen und die aufgrund dieses Absatzes ergriffenen Maßnahmen.

(4)   Die Kommission erlässt bis zum 30. Juni 2010 eine Verordnung über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung, um ein offenes, transparentes, harmonisiertes und nicht diskriminierendes Verfahren sicherzustellen. Hierzu sollte das Verfahren vorhersehbar sein, besonders was den Zeitplan und die Abfolge der Versteigerungen und die voraussichtlich zur Verfügung zu stellenden Mengen angeht.

Die Versteigerungen werden so konzipiert, dass

a)

die Betreiber, insbesondere die unter das Gemeinschaftssystem fallenden kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), einen uneingeschränkten, fairen und gleichberechtigten Zugang haben,

b)

alle Teilnehmer zum selben Zeitpunkt Zugang zu denselben Informationen haben und die Teilnehmer den Auktionsbetrieb nicht beeinträchtigen,

c)

die Organisation der Versteigerungen und die Teilnahme daran kosteneffizient ist und unnötige Verwaltungskosten vermieden werden und

d)

der Zugang zu Zertifikaten für kleine Emittenten gewährleistet ist.

Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Die Mitgliedstaaten erstatten über die ordnungsgemäße Anwendung der Versteigerungsregeln für jede Versteigerung Bericht, insbesondere im Hinblick auf den fairen und offenen Zugang, die Transparenz, die Preisbildung und technische und verfahrenstechnische Aspekte. Diese Berichte werden binnen einem Monat nach der Versteigerung vorgelegt und auf der Website der Kommission veröffentlicht.

(5)   Die Kommission überwacht das Funktionieren des europäischen CO2-Marktes. Sie legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich einen Bericht über das Funktionieren des CO2-Marktes unter Berücksichtigung der Durchführung der Versteigerungen, der Liquidität und der gehandelten Mengen vor. Nötigenfalls stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die einschlägigen Informationen der Kommission spätestens zwei Monate vor Annahme dieses Kommissionsberichts übermittelt werden.“

12.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 10a

Gemeinschaftsweite Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung

(1)   Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2010 gemeinschaftsweite und vollständig harmonisierte Durchführungsmaßnahmen für die Zuteilung der in den Absätzen 4, 5, 7 und 12 genannten Zertifikate einschließlich etwa erforderlicher Vorschriften für eine einheitliche Anwendung von Absatz 19.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 legen so weit wie möglich die gemeinschaftsweiten Ex-ante-Benchmarks fest, um sicherzustellen, dass durch die Art der Zuteilung Anreize für die Reduzierung von Treibhausgasemissionen und für energieeffiziente Techniken geschaffen werden, indem sie den effizientesten Techniken, Ersatzstoffen, alternativen Herstellungsprozessen, der hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung, der effizienten energetischen Verwertung von Restgase n, der Verwendung von Biomasse sowie der Abscheidung und Speicherung von CO2, sofern entsprechende Anlagen zur Verfügung stehen, Rechnung tragen, und sie keine Anreize für eine Erhöhung der Emissionen bieten. Für die Stromerzeugung erfolgt keine kostenlose Zuteilung, mit Ausnahme der unter Artikel 10c fallenden Fälle und des aus Restgasen erzeugten Stroms.

In jedem Sektor bzw. Teilsektor wird der Benchmark grundsätzlich für die Produkte und nicht für die Einsatzstoffe berechnet, um die Treibhausgasemissionsreduktionen und Energieeinsparungen während sämtlicher Produktionsprozesse des betreffenden Sektors bzw. Teilsektors zu maximieren.

Die Kommission konsultiert die betroffenen Interessenträger einschließlich der betroffenen Sektoren bzw. Teilsektoren zur Definition der Grundsätze zur Festlegung der Ex-ante-Benchmarks für die jeweiligen Sektoren bzw. Teilsektoren.

Die Kommission überprüft diese Maßnahmen, sobald die Gemeinschaft ein internationales Abkommen über den Klimawandel genehmigt hat, das Reduktionsziele für Treibhausgasemissionen vorschreibt, die mit denen der Gemeinschaft vergleichbar sind, um sicherzustellen, dass eine kostenlose Zuteilung nur erfolgt, wenn dies in Anbetracht des Abkommens voll und ganz gerechtfertigt ist.

(2)   Der Ausgangspunkt bei der Festlegung der Grundsätze für die Ex-ante-Benchmarks für die einzelnen Sektoren bzw. Teilsektoren ist die Durchschnittsleistung der 10 % effizientesten Anlagen eines Sektors bzw. Teilsektors in der Gemeinschaft in den Jahren 2007 und 2008. Die Kommission konsultiert die betroffenen Interessenträger einschließlich der betroffenen Sektoren bzw. Teilsektoren.

Die gemäß Artikel 14 und 15 erlassenen Verordnungen harmonisieren die Überwachung, die Berichterstattung und die Überprüfung der produktionsbedingten Treibhausgasemissionen im Hinblick auf die Festlegung der Ex-ante-Benchmarks.

(3)   Vorbehaltlich der Absätze 4 und 8 und unbeschadet von Artikel 10c erfolgt keine kostenlose Zuteilung für Stromerzeuger, Anlagen zur Abscheidung von CO2, Pipelines für die Beförderung von CO2 oder CO2-Speicherstätten.

(4)   Für Fernwärme und hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG werden für einen wirtschaftlich vertretbaren Bedarf Zertifikate in Bezug auf Wärme- und Kälteerzeugung kostenlos zugeteilt. Nach 2013 wird die Gesamtzuteilung an solche Anlagen für die Erzeugung dieser Art von Wärme jährlich anhand des linearen Faktors gemäß Artikel 9 angepasst.

(5)   Die jährliche Höchstmenge an Zertifikaten, die als Grundlage für die Berechnung der Zuteilungen an Anlagen dient, die nicht unter Absatz 3 fallen und keine neuen Marktteilnehmer sind, darf die folgende Summe nicht überschreiten:

a)

die nach Artikel 9 ermittelte jährliche gemeinschaftsweite Gesamtmenge, multipliziert mit dem Anteil der Emissionen von nicht unter Absatz 3 fallenden Anlagen an den geprüften Gesamtemissionen im Durchschnitt der Jahre von 2005 bis 2007 von Anlagen, die im Zeitraum von 2008 bis 2012 in das Gemeinschaftssystem einbezogen sind, und

b)

die geprüften jährlichen Gesamtemissionen im Durchschnitt der Jahre von 2005 bis 2007 — angepasst mit dem linearen Faktor gemäß Artikel 9 — von Anlagen, die erst ab 2013 in das Gemeinschaftssystem einbezogen werden und nicht unter Absatz 3 fallen.

Nötigenfalls wird ein einheitlicher sektorübergreifender Korrekturfaktor angewendet.

(6)   Die Mitgliedstaaten können zugunsten der Sektoren bzw. Teilsektoren, für die ein erhebliches Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen durch auf den Strompreis übergewälzte Kosten der Treibhausgasemissionen ermittelt wurde, finanzielle Maßnahmen einführen, um diese Kosten auszugleichen, sofern dies mit den geltenden und künftigen Regeln für staatliche Beihilfen vereinbar ist.

Diese Maßnahmen beruhen auf Ex-ante-Benchmarks für die indirekten CO2-Emissionen pro Produktionseinheit. Diese Ex-ante-Benchmarks werden für einen bestimmten Sektor bzw. Teilsektor berechnet als Produkt des Stromverbrauchs pro Produktionseinheit entsprechend den effizientesten verfügbaren Techniken und der CO2-Emissionen des entsprechenden europäischen Stromerzeugungsmix.

(7)   5 % der gemäß den Artikeln 9 und 9a gemeinschaftsweit für den Zeitraum von 2013 bis 2020 bestimmten Menge der Zertifikate werden für neue Marktteilnehmer bereitgehalten als die Höchstmenge, die neuen Marktteilnehmern nach den gemäß Absatz 1 dieses Artikels erlassenen Vorschriften zugeteilt werden kann. Die Mitgliedstaaten versteigern die Zertifikate dieser gemeinschaftsweiten Reserve, die im Zeitraum von 2013 bis 2020 weder neuen Marktteilnehmern zugeteilt noch gemäß Absatz 8, 9 oder 10 des vorliegenden Artikels genutzt werden, wobei das Ausmaß zu berücksichtigen ist, in dem die Anlagen in den jeweiligen Mitgliedstaaten diese Reserve genutzt haben, gemäß Artikel 10 Absatz 2 und — was die näheren Bestimmungen und den Zeitpunkt betrifft — Artikel 10 Absatz 4 sowie gemäß den einschlägigen Durchführungsbestimmungen.

Die Zuteilungen werden anhand des linearen Faktors gemäß Artikel 9 angepasst.

Für die Stromerzeugung neuer Marktteilnehmer werden keine Zertifikate kostenlos zugeteilt.

Bis 31. Dezember 2010 werden harmonisierte Bestimmungen über die Anwendung der Begriffsbestimmung ‚neuer Marktteilnehmer‘ angenommen, insbesondere in Bezug auf die Definition des Begriffs ‚wesentliche Erweiterungen‘.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(8)   Bis zu 300 Millionen Zertifikate aus der Reserve für neue Marktteilnehmer werden bis 31. Dezember 2015 zur Verfügung gestellt, um im Unionsgebiet den Bau und Betrieb von bis zu 12 kommerziellen Demonstrationsprojekten, die auf eine umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von CO2 abzielen, sowie Demonstrationsprojekte für innovative Technologien für erneuerbare Energien zu fördern.

Die Zertifikate sind für die Unterstützung von Demonstrationsprojekten bereitzustellen, die an geografisch ausgewogenen Standorten eine Entwicklung eines breiten Spektrums an Verfahren zur CO2-Abscheidung und -Speicherung und von kommerziell noch nicht lebensfähigen innovativen Technologien für erneuerbare Energien bieten. Die Zuteilung der Zertifikate hängt von der nachweislichen Vermeidung von CO2-Emissionen ab.

Die Projekte werden auf der Grundlage objektiver und transparenter Kriterien einschließlich der Verpflichtung zum Wissensaustausch ausgewählt. Diese Kriterien und die Maßnahmen werden nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt und veröffentlicht.

Es sind Zertifikate für Projekte bereitzuhalten, die den in Unterabsatz 3 genannten Anforderungen genügen. Die Unterstützung für diese Projekte erfolgt über die Mitgliedstaaten und ergänzt die von den betreffenden Anlagenbetreibern bereitgestellten erheblichen Mittel zur Kofinanzierung. Diese Projekte können auch von den betroffenen Mitgliedstaaten und durch andere Instrumente kofinanziert werden. Kein Projekt erhält mit diesem Mechanismus gemäß dem vorliegenden Absatz eine Unterstützung, die 15 % der Gesamtmenge der zu diesem Zweck verfügbaren Zertifikate übersteigt. Diese Zertifikate werden in Absatz 7 berücksichtigt.

(9)   Litauen, das sich in Artikel 1 des Protokolls Nr. 4 über das litauische Kernkraftwerk Ignalina im Anhang der Beitrittsakte von 2003 verpflichtet hat, den Block 2 dieses Kraftwerks bis 31. Dezember 2009 stillzulegen, kann Zertifikate aus der Reserve für neue Marktteilnehmer zur Versteigerung gemäß der in Artikel 10 Absatz 4 genannten Verordnung verlangen, wenn die Gesamtmenge der geprüften Emissionen Litauens im Rahmen des Gemeinschaftssystems im Zeitraum von 2013 bis 2015 die Gesamtmenge der den litauischen Anlagen in diesem Zeitraum zur Stromerzeugung zugeteilten kostenlosen Zertifikate und drei Achtel der von Litauen im Zeitraum von 2013 bis 2020 zu versteigernden Zertifikate übersteigt. Die Gesamtmenge dieser Zertifikate entspricht den überschüssigen Emissionen in diesem Zeitraum, sofern der Überschuss auf erhöhte Emissionen bei der Stromerzeugung zurückzuführen ist, abzüglich der Menge, um welche die Zuteilungen Litauens im Zeitraum von 2008 bis 2012 die geprüften Emissionen Litauens im Rahmen des Gemeinschaftssystems in diesem Zeitraum übersteigen. Diese Zertifikate werden unter Absatz 7 berücksichtigt.

(10)   Die Mitgliedstaaten, deren Stromnetz mit dem litauischen Stromnetz verbunden ist, die 2007 über 15 % ihres Inlandsstromverbrauchs zur eigenen Verwendung aus Litauen einführten und deren Emissionen aufgrund von Investitionen in neue Stromerzeugungsanlagen gestiegen sind, können Absatz 9 unter den dort festgelegten Bedingungen entsprechend anwenden.

(11)   Vorbehaltlich des Artikels 10b entspricht die Zahl der gemäß den Absätzen 4 bis 7 des vorliegenden Artikels kostenlos zugeteilten Zertifikate im Jahr 2013 80 % der Menge, die gemäß den in Absatz 1 genannten Maßnahmen festgelegt wurde. Danach wird die kostenlose Zuteilung Jahr für Jahr in gleicher Höhe bis 2020 auf 30 % reduziert, so dass im Jahr 2027 keine kostenlose Zuteilung erfolgt.

(12)   Vorbehaltlich des Artikels 10b werden im Jahr 2013 und in jedem der Folgejahre bis 2020 Anlagen in Sektoren bzw. Teilsektoren, in denen ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, gemäß Absatz 1 Zertifikate in Höhe von 100 % der Menge, die gemäß den in Absatz 1 genannten Maßnahmen festgelegt wurde, kostenlos zugeteilt.

(13)   Bis zum 31. Dezember 2009 und danach alle fünf Jahre legt die Kommission nach Erörterung im Europäischen Rat ein Verzeichnis der Sektoren bzw. Teilsektoren gemäß Absatz 12 auf der Basis der in den Absätzen 14 bis 17 genannten Kriterien fest.

Die Kommission kann jedes Jahr auf eigene Initiative oder auf Antrag eines Mitgliedstaats dem in Unterabsatz 1 genannten Verzeichnis Sektoren bzw. Teilsektoren hinzufügen, wenn in einem analytischen Bericht nachgewiesen werden kann, dass die betreffenden Sektoren bzw. Teilsektoren den in den Absätzen 14 bis 17 genannten Kriterien im Anschluss an eine Änderung, die erhebliche Auswirkungen auf die Tätigkeiten dieser Sektoren bzw. Teilsektoren hat, entsprechen.

Die Kommission konsultiert die Mitgliedstaaten, die betroffenen Sektoren bzw. Teilsektoren und die anderen Interessenträger zur Umsetzung dieses Artikels.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(14)   Bei der Bestimmung der in Absatz 12 genannten Sektoren bzw. Teilsektoren bewertet die Kommission auf Gemeinschaftsebene, in welchem Umfang der betreffende Sektor oder Teilsektor auf der jeweiligen Klassifizierungsebene die direkten Kosten der erforderlichen Zertifikate und die indirekten Kosten durch höhere Strompreise, die durch die Durchführung dieser Richtlinie verursacht wurden, ohne erheblichen Verlust von Marktanteilen an weniger CO2-effiziente Anlagen außerhalb der Gemeinschaft in die Produkte einpreisen kann. Diese Bewertung basiert auf einem durchschnittlichen CO2-Preis gemäß der von der Kommission durchgeführten Folgenabschätzung, die das Paket der Durchführungsmaßnahmen zu den Zielen der Union zum Klimawandel und zu den erneuerbaren Energien bis 2020 begleitet und, sofern diese Daten verfügbar sind, den Daten über Handel, Produktion und Mehrwert in den drei letzten Jahren für den jeweiligen Sektor bzw. Teilsektor.

(15)   Es wird angenommen, dass ein Sektor bzw. Teilsektor einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt ist, wenn

a)

die Summe der durch die Durchführung dieser Richtlinie verursachten direkten und indirekten zusätzlichen Kosten einen erheblichen Anstieg der Produktionskosten, gemessen in Prozenten der Bruttowertschöpfung, um mindestens 5 % bewirken würde und

b)

die Intensität des Handels mit Drittstaaten, definiert als das Verhältnis des Gesamtwerts der Ausfuhren in Drittstaaten zuzüglich des Wertes der Einfuhren aus Drittstaaten zur Gesamtgröße des Gemeinschaftsmarktes (jährlicher Umsatz plus Gesamteinfuhren), 10 % übersteigt.

(16)   Ungeachtet des Absatzes 15 wird auch angenommen, dass ein Sektor bzw. Teilsektor einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt ist, wenn

a)

die Summe der durch die Durchführung dieser Richtlinie verursachten direkten und indirekten zusätzlichen Kosten einen besonders hohen Anstieg der Produktionskosten, gemessen in Prozenten der Bruttowertschöpfung, um mindestens 30 % bewirken würde oder

b)

die Intensität des Handels mit Drittstaaten, definiert als das Verhältnis des Gesamtwerts der Ausfuhren in Drittstaaten zuzüglich des Wertes der Einfuhren aus Drittstaaten zur Gesamtgröße des Gemeinschaftsmarktes (jährlicher Umsatz plus Gesamteinfuhren), 30 % übersteigt.

(17)   Das Verzeichnis nach Absatz 13 kann im Anschluss an eine qualitative Bewertung ergänzt werden, wobei folgende Kriterien zu berücksichtigen sind, sofern die entsprechenden Daten verfügbar sind:

a)

der Umfang, in dem einzelne Anlagen des betreffenden Sektors bzw. Teilsektors das Emissionsniveau oder den Stromverbrauch senken können, gegebenenfalls einschließlich des Anstiegs der Produktionskosten, den die betreffenden Investitionen bewirken können, beispielsweise durch Einsatz der effizientesten Techniken;

b)

die gegenwärtigen und erwarteten Markteigenschaften, auch wenn die Handelsintensität oder die Steigerungsraten der direkten und indirekten Kosten nahe bei einem der in Absatz 16 genannten Schwellenwerte liegen;

c)

die Gewinnspannen als potenzieller Indikator für langfristige Investitionen oder Entscheidungen über Verlagerungen.

(18)   Das Verzeichnis nach Absatz 13 wird — sofern die entsprechenden Daten verfügbar sind — unter Berücksichtigung der folgenden Kriterien erstellt:

a)

Umfang, in welchem sich Drittstaaten, die einen wesentlichen Anteil an der weltweiten Produktion von Erzeugnissen in Sektoren bzw. Teilsektoren darstellen, für welche ein Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ermittelt wurde, entschieden zu einer Senkung der Treibhausgasemissionen in den betreffenden Sektoren bzw. Teilsektoren verpflichten, und zwar innerhalb einer Frist, die der für die Gemeinschaft gesetzten Frist entspricht, und

b)

Maß, in dem die CO2-Effizienz der in diesen Drittstaaten angesiedelten Anlagen jener der Gemeinschaft gleichwertig ist.

(19)   Für Anlagen, die ihren Betrieb eingestellt haben, kommt keine kostenlose Zuteilung in Betracht, es sei denn, die Betreiber weisen der zuständigen Behörde nach, dass sie ihre Produktion in der Anlage in einer bestimmten, angemessenen Frist wieder aufnehmen werden. Anlagen, deren Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen ausgelaufen ist oder entzogen wurde, und Anlagen, deren Betrieb oder Wiederinbetriebnahme technisch unmöglich ist, gelten als Anlagen, die ihren Betrieb eingestellt haben.

(20)   Die Kommission ergreift im Rahmen der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen auch Maßnahmen zur Definition von Anlagen, die ihren Betrieb teilweise einstellen oder ihre Kapazität erheblich senken, sowie Maßnahmen zur entsprechenden Anpassung der solchen Anlagen kostenlos zugeteilten Zertifikate.

Artikel 10b

Maßnahmen zur Unterstützung bestimmter energieintensiver Industrien im Falle der Verlagerung von CO2-Emissionen

(1)   Bis 30. Juni 2010 legt die Kommission unter Berücksichtigung der Ergebnisse der internationalen Verhandlungen und des Ausmaßes, in dem diese zu globalen Treibhausgasemissionsreduktionen führen, nach Konsultation aller relevanten Sozialpartner dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Analysebericht vor, in dem sie die Situation in Bezug auf energieintensive Sektoren und Teilsektoren untersucht, für die ein erhebliches Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ermittelt wurde. Zusammen mit dem Bericht werden geeignete Vorschläge unterbreitet, die Folgendes betreffen können:

a)

Anpassung des Anteils von Zertifikaten, die diesen Sektoren oder Teilsektoren gemäß Artikel 10a kostenlos zugeteilt werden,

b)

Einbeziehung der Importeure von Produkten, die von den gemäß Artikel 10a ermittelten Sektoren oder Teilsektoren hergestellt werden, in das Gemeinschaftssystem,

c)

Bewertung der Auswirkungen der Verlagerung von CO2-Emissionen für die Energiesicherheit der Mitgliedstaaten, insbesondere wenn die Vernetzung mit dem Stromnetz der EU ungenügend ist und wenn eine Vernetzung mit dem Stromnetz von Drittstaaten besteht, sowie geeignete Maßnahmen auf diesem Gebiet.

Bei der Prüfung, welche Maßnahmen angemessen sind, werden auch etwaige bindende sektorspezifische Abkommen berücksichtigt, die zu globalen Reduktionen von Treibhausgasemissionen führen, die eine für eine wirksame Bekämpfung des Klimawandels erforderliche Größenordnung aufweisen, überwacht und überprüft werden können und für die verbindliche Durchsetzungsbestimmungen gelten.

(2)   Die Kommission bewertet bis 31. März 2011, ob zu erwarten ist, dass die Entscheidungen über den Anteil der den Sektoren bzw. Teilsektoren gemäß Absatz 1 zugeteilten kostenlosen Zertifikate, einschließlich der Auswirkungen der gemäß Artikel 10a Absatz 2 festgelegten Ex-ante-Benchmarks, erhebliche Folgen für die Menge der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b zu versteigernden Zertifikate haben, und zwar im Vergleich zu einer Versteigerung zu 100 % für alle Sektoren im Jahr 2020. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat unter Berücksichtigung der möglichen Verteilungseffekte gegebenenfalls geeignete Vorschläge vor.

Artikel 10c

Option einer übergangsweisen kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten zur Modernisierung der Stromerzeugung

(1)   Abweichend von Artikel 10a Absätze 1 bis 5 können die Mitgliedstaaten den am 31. Dezember 2008 in Betrieb befindlichen Anlagen für die Stromerzeugung sowie den Anlagen für die Stromerzeugung, bei denen der Investitionsprozess zum selben Zeitpunkt konkret begonnen hat, übergangsweise kostenlose Zertifikate für die Stromerzeugung zuteilen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird:

a)

Das nationale Stromnetz war 2007 nicht direkt oder indirekt an das von der Union für den Transport elektrischer Energie (UCTE) betriebene Verbundsystem angeschlossen;

b)

das nationale Stromnetz war 2007 nur über eine einzige Leitung von einer Kapazität unter 400 MW direkt oder indirekt an das von der UCTE betriebene Verbundsystem angeschlossen; oder

c)

2006 wurden mehr als 30 % des Stroms aus einem einzigen fossilen Brennstoff erzeugt, und das Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf zu Marktpreisen überstieg nicht 50 % des durchschnittlichen BIP pro Kopf zum Marktpreis in der Gemeinschaft.

Der betroffene Mitgliedstaat legt der Kommission einen nationalen Plan für Investitionen in die Nachrüstung und Modernisierung der Infrastrukturen und in saubere Technologien vor. Der nationale Plan sieht auch die Diversifizierung seines Energiemix und seiner Bezugsquellen um möglichst den Gegenwert des Marktwerts der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten vor, wobei zu berücksichtigen ist, dass direkt damit verbundene Preiserhöhungen so weit wie möglich eingeschränkt werden müssen. Der betreffende Mitgliedstaat legt der Kommission jedes Jahr einen Bericht über Investitionen in die Infrastrukturverbesserung und saubere Technologien vor. Die ab dem 5. Juni 2009 getätigten Investitionen können zu diesem Zweck berücksichtigt werden.

(2)   Die übergangsweise kostenlos zugeteilten Zertifikate werden von der Menge der Zertifikate, die der betreffende Mitgliedstaat andernfalls gemäß Artikel 10 Absatz 2 versteigert hätte, abgezogen. 2013 darf die Gesamtmenge aller übergangsweise kostenlos zugeteilten Zertifikate nicht 70 % der jährlichen Durchschnittsmenge der geprüften Emissionen dieser Stromerzeuger im Zeitraum von 2005 bis 2007 für die dem nationalen Bruttoendverbrauch des betreffenden Mitgliedstaats entsprechende Menge übersteigen; Die Menge der übergangsweise kostenlos zugeteilten Zertifikate sinkt dann schrittweise und wird 2020 auf null reduziert. Die maßgeblichen Emissionen derjenigen Mitgliedstaaten, die 2005 nicht am Gemeinschaftssystem teilgenommen haben, werden auf der Grundlage ihrer geprüften Emissionen im Rahmen des Gemeinschaftssystems im Jahr 2007 berechnet.

Der betroffene Mitgliedstaat kann vorschreiben, dass der Betreiber der betreffenden Anlage die aufgrund dieses Artikels zugeteilten Zertifikate nur zur Abgabe der Zertifikate gemäß Artikel 12 Absatz 3 in Bezug auf Emissionen derselben Anlage im Jahr, für das die Zertifikate zugeteilt werden, nutzen darf.

(3)   Die Zuteilung an die Betreiber basiert auf den geprüften Emissionen im Zeitraum von 2005 bis 2007 oder auf einem Ex-ante-Effizienzbenchmark auf der Grundlage des gewichteten Durchschnitts der Emissionswerte der treibhausgaseffizientesten Stromerzeugung in mit verschiedenen Brennstoffen betriebenen Anlagen im Rahmen des Gemeinschaftssystems. Die Gewichtung kann den Anteil der verschiedenen Brennstoffe an der Stromerzeugung in dem betreffenden Mitgliedstaat widerspiegeln. Die Kommission erstellt gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Leitlinien, damit bei der Zuteilung der Zertifikate ungerechtfertigte Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden und die negativen Auswirkungen auf die Anreize zu Emissionsreduktionen so gering wie möglich bleiben.

(4)   Die Mitgliedstaaten, die diesen Artikel anwenden, schreiben den davon profitierenden Stromerzeugern und Netzbetreibern vor, alle 12 Monate über die Durchführung ihrer in den nationalen Plänen genannten Investitionen zu berichten. Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission darüber Bericht und veröffentlichen die Berichte der Stromerzeuger und Netzbetreiber.

(5)   Die Mitgliedstaaten, die Zertifikate auf der Basis dieses Artikels zuteilen wollen, legen der Kommission bis spätestens 30. September 2011 einen Antrag vor, der den geplanten Zuteilungsmechanismus und die im Einzelnen zugeteilten Zertifikate angibt. Die Anträge umfassen

a)

den Nachweis, dass der betreffende Mitgliedstaat mindestens eine der in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt,

b)

das Verzeichnis der Anlagen, auf die sich der Antrag bezieht, und die Zahl der Zertifikate, die einer jeden Anlage gemäß Absatz 3 und den Leitlinien der Kommission zugeteilt werden sollen,

c)

den in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten nationalen Plan,

d)

Bestimmungen über Kontrolle und Durchsetzung der geplanten Investitionen im Rahmen des nationalen Plans,

e)

den Nachweis, dass die Zuteilung der Zertifikate keine ungerechtfertigten Wettbewerbsverzerrungen bewirkt.

(6)   Die Kommission bewertet die Anträge unter Berücksichtigung der in Absatz 5 genannten Erfordernisse und kann einen Antrag binnen sechs Monaten nach Eingang aller erforderlichen Informationen ganz oder teilweise ablehnen.

(7)   Zwei Jahre vor Ende des Zeitraums, während dessen ein Mitgliedstaat den am 31. Dezember 2008 in Betrieb befindlichen Anlagen zur Stromerzeugung übergangsweise kostenlose Zertifikate zuteilen kann, bewertet die Kommission die bei der Umsetzung des nationalen Plans erzielten Fortschritte. Kommt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats zu dem Schluss, dass dieser Zeitraum möglicherweise verlängert werden muss, kann sie dem Europäischen Parlament und dem Rat entsprechende Vorschläge vorlegen, einschließlich der Bedingungen, die im Fall einer Verlängerung eingehalten werden müssen.“

13.

Die Artikel 11 und 11a erhalten folgende Fassung:

„Artikel 11

Nationale Umsetzungsmaßnahmen

(1)   Jeder Mitgliedstaat veröffentlicht und unterbreitet der Kommission bis 30. September 2011 das Verzeichnis der in seinem Hoheitsgebiet unter diese Richtlinie fallenden Anlagen und alle den einzelnen Anlagen in seinem Hoheitsgebiet kostenlos zugeteilten Zertifikate, die im Einklang mit den Vorschriften gemäß Artikel 10a Absatz 1 und Artikel 10c berechnet wurden.

(2)   Bis 28. Februar jeden Jahres vergeben die zuständigen Behörden die gemäß den Artikeln 10, 10a und 10c berechnete Menge der in dem betreffenden Jahr zuzuteilenden Zertifikate.

(3)   Die Mitgliedstaaten dürfen Anlagen, deren Eintrag in die in Absatz 1 genannte Liste von der Kommission abgelehnt wurde, keine kostenlosen Zertifikate gemäß Absatz 2 zuteilen.

Artikel 11a

Nutzung von CER und ERU aus Projektmaßnahmen im Gemeinschaftssystem vor Inkrafttreten eines internationalen Abkommens über den Klimawandel

(1)   Die Absätze 2 bis 7 gelten unbeschadet der Anwendung von Artikel 28 Absätze 3 und 4.

(2)   Betreiber sowie Betreiber von Luftfahrzeugen können, soweit sie die ihnen von den Mitgliedstaaten für den Zeitraum von 2008 bis 2012 gestattete Nutzung von CER/ERU nicht ausgeschöpft haben oder soweit ihnen die Nutzung der Gutschriften gemäß Absatz 8 bewilligt wurde, die zuständige Behörde darum ersuchen, ihnen im Tausch gegen CER und ERU für bis 2012 erfolgte Emissionsminderungen aus Projekttypen, die im Zeitraum von 2008 bis 2012 im Rahmen des Gemeinschaftssystems genutzt werden durften, Zertifikate zuzuteilen, die ab 2013 gültig sind.

Die zuständige Behörde nimmt einen solchen Austausch bis zum 31. März 2015 auf Antrag vor.

(3)   Soweit die den Betreibern oder Betreibern von Luftfahrzeugen von den Mitgliedstaaten für den Zeitraum von 2008 bis 2012 gestattete Nutzung von CER/ERU nicht ausgeschöpft worden ist oder ihnen die Nutzung der Gutschriften gemäß Absatz 8 bewilligt wurde, gestatten die zuständigen Behörden es den Betreibern, CER und ERU aus vor 2013 registrierten Projekten für Emissionsminderungen in der Zeit ab 2013 gegen Zertifikate auszutauschen, die ab 2013 gültig sind.

Unterabsatz 1 gilt für CER und ERU für alle Projekttypen, die im Rahmen des Gemeinschaftssystems im Zeitraum von 2008 bis 2012 genutzt werden durften.

(4)   Soweit die den Betreibern oder Betreibern von Luftfahrzeugen von den Mitgliedstaaten für den Zeitraum von 2008 bis 2012 gestattete Nutzung von CER/ERU nicht ausgeschöpft worden ist oder ihnen die Nutzung der Gutschriften gemäß Absatz 8 bewilligt wurde, gestatten die zuständigen Behörden es den Betreibern, CER, die für die Verringerung von Emissionen ab 2013 vergeben wurden, gegen Zertifikate aus neuen Projekten, die ab 2013 in den am wenigsten entwickelten Ländern begonnen werden, auszutauschen.

Unterabsatz 1 gilt für CER für alle Projekttypen, die im Rahmen des Gemeinschaftssystems im Zeitraum von 2008 bis 2012 genutzt werden durften, bis die betreffenden Länder ein Abkommen mit der Gemeinschaft ratifiziert haben oder bis 2020, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

(5)   Soweit die den Betreibern oder Betreibern von Luftfahrzeugen von den Mitgliedstaaten für den Zeitraum von 2008 bis 2012 gestattete Nutzung von CER/ERU nicht ausgeschöpft worden ist oder ihnen die Nutzung der Gutschriften gemäß Absatz 8 bewilligt wurde und die Verhandlungen über ein internationales Abkommen über den Klimawandel nicht bis zum 31. Dezember 2009 abgeschlossen werden, ist es möglich, im Rahmen des Gemeinschaftssystems Gutschriften aus Projekten oder anderen emissionsreduzierenden Tätigkeiten, die im Rahmen von Abkommen mit Drittländern durchgeführt werden, zu nutzen, wobei festgelegt ist, in welchem Umfang sie genutzt werden können. Gemäß diesen Abkommen dürfen die Betreiber Gutschriften aus Projektmaßnahmen in diesen Drittländern zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Gemeinschaftssystems nutzen.

(6)   Die Abkommen gemäß Absatz 5 sehen vor, dass Gutschriften aus Projekttypen, die im Zeitraum von 2008 bis 2012 im Rahmen des Gemeinschaftssystems genutzt werden durften, einschließlich der Technologien für erneuerbare Energien oder Energieeffizienz, die den Technologietransfer und die nachhaltige Entwicklung fördern, im Rahmen des Gemeinschaftssystems genutzt werden können. Ein solches Abkommen kann auch die Nutzung von Gutschriften aus Projekten vorsehen, bei denen das Referenzszenario unterhalb des Niveaus der kostenlosen Zuteilung im Sinne der Maßnahmen von Artikel 10a oder unterhalb der gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Niveaus liegt.

(7)   Nach Abschluss eines internationalen Abkommens über den Klimawandel werden ab 1. Januar 2013 im Rahmen des Gemeinschaftssystems nur Gutschriften für Projekte in Drittländern zugelassen, die das Abkommen ratifiziert haben.

(8)   Alle bestehenden Betreiber sind befugt, zwischen 2008 und 2020 Gutschriften entweder bis zu der Menge zu nutzen, die ihnen im Zeitraum von 2008 bis 2012 gestattet wurde, oder bis zu einer Menge, die einem Prozentsatz ihrer Zuteilung im Zeitraum von 2008 bis 2012, der nicht unter 11 % liegt, entspricht, je nachdem, welche die höhere ist.

Die Betreiber müssen in der Lage sein, Gutschriften von mehr als 11 % gemäß Unterabsatz 1 bis zu einer Menge zu nutzen, so dass ihre kombinierte kostenlose Zuteilung im Zeitraum von 2008 bis 2012 und die gesamten Ansprüche auf Nutzung von Projektgutschriften einem gewissen Prozentsatz ihrer geprüften Emissionen im Zeitraum von 2005 bis 2007 entsprechen.

Neue Marktteilnehmer einschließlich neuer Marktteilnehmer im Zeitraum von 2008 bis 2012, die weder kostenlose Zuteilungen noch Anspruch auf Nutzung von CER und ERU im Zeitraum von 2008 bis 2012 erhalten haben, und neue Sektoren müssen in der Lage sein, Gutschriften bis zu einem Umfang von bis zu einem Prozentsatz, der nicht unter 4,5 % ihrer geprüften Emissionen für den Zeitraum von 2013 bis 2020 liegen darf, zu nutzen. Luftfahrzeugbetreiber müssen in der Lage sein, Gutschriften bis zu einem Umfang von bis zu einem Prozentsatz, der nicht unter 1,5 % ihrer geprüften Emissionen im Zeitraum von 2013 bis 2020 liegen darf, zu nutzen.

Es sind Maßnahmen zu treffen, um die genauen Prozentsätze, die gemäß den Unterabsätzen 1 bis 3 anzuwenden sind, festzulegen. Mindestens ein Drittel des zusätzlichen Umfangs, der an bestehende Betreiber über den ersten Prozentsatz gemäß Unterabsatz 1 zuzuteilen ist, wird den Betreibern zugeteilt, die die niedrigste Nutzung der kombinierten durchschnittlichen kostenlosen Zuteilungen und Projektgutschriften im Zeitraum von 2008 bis 2012 aufzuweisen haben.

Diese Maßnahmen stellen sicher, dass die gestattete Nutzung von Gutschriften insgesamt 50 % der gemeinschaftsweiten Reduktionen gegenüber dem Niveau von 2005, die im Zeitraum von 2008 bis 2020 in den bestehenden Sektoren im Rahmen des Gemeinschaftssystems erzielt werden, und 50 % der gemeinschaftsweiten Reduktionen gegenüber dem Niveau von 2005, die im Zeitraum vom Zeitpunkt ihrer Einbeziehung in das Gemeinschaftssystem bis 2020 in neuen Sektoren und in der Luftfahrt erzielt werden, nicht überschreitet.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(9)   Ab dem 1. Januar 2013 können Maßnahmen zur Beschränkung der Verwendung bestimmter Gutschriften aus Projekttypen angewandt werden.

Durch diese Maßnahmen wird auch der Zeitpunkt bestimmt, ab dem die Verwendung von Gutschriften nach den Absätzen 1 bis 4 in Übereinstimmung mit diesen Maßnahmen stehen muss. Diese Frist endet frühestens sechs Monate und spätestens drei Jahre nach Erlass der Maßnahmen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Die Kommission prüft, ob sie dem Ausschuss einen Entwurf solcher Maßnahmen übermittelt, die ergriffen werden, wenn ein Mitgliedstaat dies wünscht.“

14.

Dem Artikel 11b Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten genehmigen Projektmaßnahmen nur, wenn alle Projektteilnehmer ihren Sitz entweder in einem Land haben, das in Bezug auf diese Projekte Vertragspartner des internationalen Abkommens ist, oder in einem Land oder in subföderalen oder regionalen Verwaltungseinheiten, die mit dem Gemeinschaftssystem gemäß Artikel 25 verknüpft sind.“

15.

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Die Kommission prüft bis spätestens 31. Dezember 2010, ob der Markt für Emissionszertifikate vor Insider-Geschäften oder Marktmanipulation geschützt ist, und unterbreitet gegebenenfalls Vorschläge, um diesen Schutz zu gewährleisten. Die relevanten Bestimmungen der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation Marktmissbrauch (14) können mit den für die Anwendung im Handel mit Rohstoffen geeigneten Anpassungen angewandt werden.

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(3a)   Verpflichtungen zur Abgabe von Zertifikaten gelten nicht für Emissionen, die aufgrund einer Prüfung als abgeschieden und zur ständigen Speicherung in eine Anlage verbracht anzusehen sind, für die eine Genehmigung in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid (15) gilt.

c)

Folgender Absatz 5 wird eingefügt:

„(5)   Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet des Artikels 10c.“

16.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Gültigkeit der Zertifikate

(1)   Die ab 1. Januar 2013 vergebenen Zertifikate sind gültig für Emissionen in Achtjahreszeiträumen, beginnend am 1. Januar 2013.

(2)   Vier Monate nach Beginn jedes Zeitraums gemäß Absatz 1 werden Zertifikate, die nicht mehr gültig sind und nicht gemäß Artikel 12 zurückgegeben und gelöscht wurden, von der zuständigen Behörde gelöscht.

Die Mitgliedstaaten vergeben Zertifikate an Personen für den laufenden Zeitraum, um Zertifikate zu ersetzen, die diese Personen besaßen und die gemäß Unterabsatz 1 gelöscht wurden.“

17.

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen

(1)   Die Kommission erlässt bis 31. Dezember 2011 eine Verordnung über die Überwachung von und Berichterstattung über Emissionen — und gegebenenfalls Tätigkeitsdaten — aus den in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten sowie über die Überwachung von und Berichterstattung über Tonnenkilometer-Angaben zum Zweck eines Antrags gemäß Artikel 3e oder 3f, die auf den in Anhang IV dargestellten Grundsätzen für die Überwachung und Berichterstattung basiert und in den Überwachungs- und Berichterstattungsanforderungen für die einzelnen Treibhausgase das Erderwärmungspotenzial der betreffenden Gase angibt.

Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2)   Die Verordnung gemäß Absatz 1 trägt den genauesten und aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnissen, insbesondere aus dem IPCC, Rechnung und kann auch vorschreiben, dass Betreiber über Emissionen im Zusammenhang mit der Herstellung von Gütern berichten müssen, die von energieintensiven, potenziell im internationalen Wettbewerb stehenden Industrien produziert werden. Jene Verordnung kann auch Anforderungen an die Prüfung der Informationen durch unabhängige Stellen festlegen.

Diese Vorschriften können auch die Berichterstattung über die Höhe der unter das Gemeinschaftssystem fallenden und mit der Herstellung solcher Güter verbundenen Emissionen aus der Stromerzeugung umfassen.

(3)   Die Mitgliedstaatengewährleisten, dass jeder Betreiber einer Anlage oder eines Luftfahrzeugs die Emissionen dieser Anlage in dem betreffenden Kalenderjahr bzw. die Emissionen dieses Luftfahrzeugs ab dem 1. Januar 2010 nach Maßgabe der Verordnung gemäß Absatz 1 überwacht und der zuständigen Behörde nach Ende jedes Kalenderjahres darüber Bericht erstattet.

(4)   In der Verordnung gemäß Absatz 1 können auch Anforderungen für die Verwendung von automatisierten Systemen und Datenaustauschformaten vorgesehen werden, damit im Zusammenhang mit dem Überwachungsplan, dem jährlichen Emissionsbericht und den Prüfungstätigkeiten die Kommunikation zwischen dem Betreiber, der Prüfstelle und den zuständigen Behörden harmonisiert wird.“

18.

Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

b)

Folgende Absätze werden angefügt:

„Die Kommission erlässt bis 31. Dezember 2011 eine Verordnung über die Prüfung von Emissionsberichten aufgrund der in Anhang V genannten Grundsätze und über die Akkreditierung und Überwachung der Prüfstellen. In ihr werden die Bedingungen für die Akkreditierung, den Entzug der Akkreditierung, die gegenseitige Anerkennung sowie gegebenenfalls für die Überwachung und gegenseitige Begutachtung (Peer Evaluation) der Prüfstellen festgelegt.

Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

19.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 15a

Veröffentlichung von Informationen und Vertraulichkeit

Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass alle Entscheidungen und Berichte über die Menge und die Zuteilung der Zertifikate sowie über die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung der Emissionen umgehend veröffentlicht werden, um einen ordentlichen und diskriminierungsfreien Zugang zu diesen Informationen zu gewährleisten.

Unter das Berufsgeheimnis fallende Informationen dürfen keinen anderen Personen und Stellen mitgeteilt werden, sofern dies nicht in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist.“

20.

Artikel 16 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Für ab dem 1. Januar 2013 vergebene Zertifikate erhöht sich die Sanktion wegen Emissionsüberschreitung entsprechend dem Europäischen Verbraucherpreisindex.“

21.

Artikel 19 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die ab dem 1. Januar 2012 vergebenen Zertifikate werden im Gemeinschaftsregister zwecks Durchführung von Verfahren im Zusammenhang mit der Führung von im Mitgliedstaat eröffneten Konten und der Zuteilung, Abgabe und Löschung von Zertifikaten im Rahmen der in Absatz 3 genannten Verordnung der Kommission geführt.

Jeder Mitgliedstaat muss in der Lage sein, genehmigte Tätigkeiten im Rahmen des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls auszuführen.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(4)   Die Verordnung gemäß Absatz 3 enthält geeignete Modalitäten, nach denen das Gemeinschaftsregister die zur Durchführung der Vereinbarungen gemäß Artikel 25 Absatz 1b erforderlichen Transaktionen und sonstigen Vorgänge vornimmt. Diese Verordnung erfasst auch Prozesse für Änderungen und das Zwischenfallmanagement im Gemeinschaftsregister in Bezug auf die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels behandelten Aspekte. Diese Verordnung enthält geeignete Modalitäten für das Gemeinschaftsregister, damit sichergestellt wird, dass Initiativen der Mitgliedstaaten zur Effizienzsteigerung, zur Steuerung der Verwaltungskosten und zur Qualitätskontrolle möglich sind.“

22.

Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Besonders berücksichtigt werden in dem Bericht die Regelungen für die Zuteilung der Zertifikate, die Führung der Register, die Anwendung der Durchführungsmaßnahmen für die Überwachung und Berichterstattung, die Prüfung und die Akkreditierung sowie Fragen im Zusammenhang mit der Einhaltung dieser Richtlinie und der steuerlichen Behandlung der Zertifikate, falls zutreffend.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Kommission trifft Vorkehrungen für einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über Entwicklungen in Bezug auf die Zuteilung, die Nutzung von ERU und CER im Rahmen des Gemeinschaftssystems, die Führung der Register, die Überwachung, Berichterstattung, Prüfung, Akkreditierung, Informationstechnologien und die Einhaltung der Vorschriften dieser Richtlinie.“

23.

Artikel 22 erhält folgende Fassung:

„Artikel 22

Änderungen der Anhänge

Die Anhänge dieser Richtlinie mit Ausnahme der Anhänge I, IIa und IIb können unter Berücksichtigung der in Artikel 21 vorgesehenen Berichte und der bei der Anwendung dieser Richtlinie gesammelten Erfahrungen geändert werden. Die Anhänge IV und V können geändert werden, um die Überwachung und Prüfung der Emissionen und die diesbezügliche Berichterstattung zu verbessern.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie auch durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

24.

In Artikel 23 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

25.

Artikel 24 erhält folgende Fassung:

„Artikel 24

Verfahren für die einseitige Einbeziehung zusätzlicher Tätigkeiten und Gase

(1)   Ab 2008 können die Mitgliedstaaten, sofern die Einbeziehung solcher Tätigkeiten und Treibhausgase von der Kommission gebilligt wird, im Einklang mit dieser Richtlinie den Handel mit Emissionszertifikaten unter Berücksichtigung aller einschlägigen Kriterien, insbesondere der Auswirkungen auf den Binnenmarkt, möglicher Wettbewerbsverzerrungen, der Umweltwirksamkeit der Regelung und der Zuverlässigkeit des vorgesehenen Überwachungs- und Berichterstattungsverfahrens ausweiten auf

a)

nicht in Anhang I aufgeführte Anlagen, sofern die Einbeziehung solcher Anlagen von der Kommission nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren gebilligt wird, bzw.

b)

nicht in Anhang I aufgeführte Tätigkeiten und Treibhausgase, sofern die Einbeziehung solcher Tätigkeiten und Treibhausgase von der Kommission gebilligt wird. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2)   Genehmigt die Kommission die Einbeziehung zusätzlicher Tätigkeiten und Gase, so kann sie gleichzeitig die Vergabe zusätzlicher Zertifikate gestatten und anderen Mitgliedstaaten die Einbeziehung solcher Tätigkeiten und Gase genehmigen.

(3)   Auf Initiative der Kommission oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats kann eine Verordnung über die Überwachung von und Berichterstattung über Emissionen aus Tätigkeiten und Anlagen und Treibhausgase, die in Anhang I nicht in Kombination miteinander aufgeführt sind, erlassen werden, wenn die betreffende Überwachung und Berichterstattung mit ausreichender Genauigkeit erfolgen kann.

Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie auch durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

26.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 24a

Harmonisierte Vorschriften für Projekte zur Emissionsminderung

(1)   Zusätzlich zu der in Artikel 24 vorgesehenen Einbeziehung können Durchführungsmaßnahmen für die Vergabe von Zertifikaten oder Gutschriften in Bezug auf Projekte erlassen werden, die von Mitgliedstaaten verwaltet werden und Minderungen von Treibhausgasemissionen bewirken, die nicht vom Gemeinschaftssystem erfasst werden.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Solche Maßnahmen dürfen nicht zur doppelten Anrechnung von Emissionsminderungen führen und der Durchführung anderer politischer Maßnahmen zur Verringerung von nicht unter das Gemeinschaftssystem fallenden Emissionen nicht im Wege stehen. Es werden nur dann Maßnahmen erlassen, wenn eine Einbeziehung gemäß Artikel 24 nicht möglich ist, und bei der nächsten Überprüfung des Gemeinschaftssystems wird untersucht, ob die Erfassung dieser Emissionen gemeinschaftsweit harmonisiert werden kann.

(2)   Es können Durchführungsmaßnahmen erlassen werden, die die Vergabe von Gutschriften für Projekte auf Gemeinschaftsebene im Sinne von Absatz 1 regeln.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3)   Die Mitgliedstaaten können die Vergabe von Zertifikaten oder Gutschriften in Bezug auf bestimmte Arten von Projekten ablehnen, die in ihrem Hoheitsgebiet Treibhausgasemissionen reduzieren.

Solche Projekte werden auf der Grundlage der Zustimmung des Mitgliedstaats durchgeführt, in dem dieses Projekt stattfindet.“

27.

In Artikel 25 werden die folgenden Absätze eingefügt:

„(1a)   Es können Abkommen geschlossen werden, die die gegenseitige Anerkennung von Zertifikaten im Rahmen des Gemeinschaftssystems und von Zertifikaten vorsehen, die im Rahmen anderer kompatibler verbindlicher Handelssysteme für Treibhausgasemissionen mit absoluten Emissionsobergrenzen vergeben werden, die in Drittländern oder in subföderalen oder regionalen Verwaltungseinheiten bestehen.

(1b)   Mit Drittländern oder subföderalen oder regionalen Verwaltungseinheiten können nicht bindende Vereinbarungen getroffen werden, um eine administrative und technische Koordinierung in Bezug auf Zertifikate im Rahmen des Gemeinschaftssystems oder anderer verbindlicher Handelssysteme für Treibhausgasemissionen mit absoluten Emissionsobergrenzen vorzusehen.“

28.

Die Artikel 27, 28 und 29 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 27

Ausschluss kleiner Anlagen vorbehaltlich der Durchführung gleichwertiger Maßnahmen

(1)   Die Mitgliedstaaten können nach Konsultation des Betreibers Anlagen, die der zuständigen Behörde in jedem der drei Jahre, die der Mitteilung gemäß Buchstabe a vorangehen, Emissionen von weniger als 25 000 t CO2-Äquivalent (ohne Emissionen aus Biomasse) gemeldet haben und — wenn Verbrennungstätigkeiten durchgeführt werden — eine Feuerungswärmeleistung von weniger als 35 MW haben und für die Maßnahmen gelten, mit denen ein gleichwertiger Beitrag zur Emissionsminderung erreicht wird, aus dem Gemeinschaftssystem ausschließen, wenn der betreffende Mitgliedstaat die folgenden Bedingungen erfüllt:

a)

Er teilt der Kommission jede dieser Anlagen mit, unter Angabe der bestehenden gleichwertigen Maßnahmen, die auf diese Anlage Anwendung finden, mit denen ein gleichwertiger Beitrag zur Emissionsminderung erreicht wird, bevor das Verzeichnis der Anlagen gemäß Artikel 11 Absatz 1 vorgelegt werden muss und spätestens wenn diese Liste der Kommission vorgelegt wird;

b)

er bestätigt, dass durch Überwachungsvorkehrungen geprüft wird, ob eine Anlage in einem Kalenderjahr 25 000 t CO2-Äquivalent oder mehr (ohne Emissionen aus Biomasse) emittiert; die Mitgliedstaaten können für Anlagen mit durchschnittlichen geprüften jährlichen Emissionen zwischen 2008 und 2010 von weniger als 5 000 t pro Jahr gemäß Artikel 14 vereinfachte Maßnahmen zur Überwachung, Berichterstattung und Prüfung zulassen;

c)

er bestätigt — für den Fall, dass eine Anlage in einem Kalenderjahr 25 000 t CO2-Äquivalent oder mehr (ohne Emissionen aus Biomasse) emittiert oder die Maßnahmen, die auf diese Anlage Anwendung finden, mit denen ein gleichwertiger Beitrag zur Emissionsminderung erreicht wird, nicht mehr in Kraft sind —, dass die betreffende Anlage wieder in das Gemeinschaftssystem einbezogen wird;

d)

er veröffentlicht die Informationen gemäß den Buchstaben a, b und c, damit die Öffentlichkeit Stellung nehmen kann.

Krankenhäuser können ebenfalls ausgenommen werden, wenn sie gleichwertige Maßnahmen ergreifen.

(2)   Wenn die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf einer Dreimonatsfrist ab dem Tag, an dem die Mitteilung zur Stellungnahme der Öffentlichkeit erfolgt ist, keine Einwände erhebt, so gilt die Ausnahme als angenommen.

Nach der Abgabe von Zertifikaten für den Zeitraum, in dem die Anlage in das Gemeinschaftssystem einbezogen war, wird die betreffende Anlage aus dem System ausgeschlossen, und der Mitgliedstaat vergibt für sie keine weiteren kostenlosen Zertifikate gemäß Artikel 10a.

(3)   Wenn eine Anlage gemäß Absatz 1 Buchstabe c wieder in das Gemeinschaftssystem einbezogen wird, werden die gemäß Artikel 10a vergebenen Zertifikate mit dem Jahr der Wiedereinbeziehung wieder zugeteilt. Die für diese Anlagen vergebenen Zertifikate werden von der Menge abgezogen, die von dem Mitgliedstaat, in dem sich die Anlage befindet, gemäß Artikel 10 Absatz 2 versteigert wird.

Diese Anlagen bleiben für den Rest des Handelszeitraums im Gemeinschaftssystem einbezogen.

(4)   Für Anlagen, die im Zeitraum von 2008 bis 2012 nicht in das Gemeinschaftssystem einbezogen waren, können im Hinblick auf die Festlegung der Emissionen in den drei Jahren, die der Mitteilung gemäß Absatz 1 Buchstabe a vorhergehen, vereinfachte Anforderungen für die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung angewendet werden.

Artikel 28

Anpassungen nach Genehmigung eines internationalen Abkommens über den Klimawandel durch die Gemeinschaft

(1)   Innerhalb von drei Monaten nach der Unterzeichung eines internationalen Abkommens über den Klimawandel durch die Gemeinschaft, das verbindliche Reduktionen von Treibhausgasemissionen bis 2020 von über 20 % gegenüber dem Niveau von 1990 vorsieht — was der auf der Tagung des Europäischen Rates vom März 2007 unterstützten Verpflichtung zur Reduzierung um 30 % entspricht — legt die Kommission einen Bericht vor, in dem insbesondere folgende Aspekte bewertet werden:

a)

die Art der im Rahmen der internationalen Verhandlungen vereinbarten Maßnahmen sowie die Verpflichtungen anderer Industrieländer zu Emissionsreduktionen, die denen der Gemeinschaft vergleichbar sind, sowie die Verpflichtungen wirtschaftlich weiter fortgeschrittener Entwicklungsländer zu einem angemessenen Beitrag entsprechend ihrer Verantwortung und ihren jeweiligen Fähigkeiten;

b)

die Auswirkungen des internationalen Abkommens über den Klimawandel und folglich Optionen, die auf Gemeinschaftsebene erforderlich sind, um das ehrgeizigere Reduktionsziel von 30 % in ausgewogener, transparenter und gerechter Weise zu erreichen, wobei die im Rahmen des ersten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls geleistete Arbeit zu berücksichtigen ist;

c)

die Wettbewerbsfähigkeit der verarbeitenden Industrie in der Gemeinschaft im Zusammenhang mit den Risiken der Verlagerung von CO2-Emissionen;

d)

die Auswirkung des internationalen Abkommens über den Klimawandel auf andere Wirtschaftszweige in der Gemeinschaft;

e)

die Auswirkungen auf den Agrarsektor in der Gemeinschaft einschließlich des Risikos einer Verlagerung von CO2-Emissionen;

f)

die Modalitäten für die Einbeziehung von Emissionen und Kohlenstoffspeicherung im Zusammenhang mit Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft in der Gemeinschaft;

g)

die Aufforstung, die Wiederaufforstung sowie die Vermeidung von Entwaldung und Waldschädigung in Drittstaaten im Fall der Einführung eines international anerkannten Systems in diesem Zusammenhang;

h)

die Notwendigkeit zusätzlicher Gemeinschaftsstrategien und -maßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtungen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zu Treibhausgasreduktionen.

(2)   Auf der Grundlage des Berichts gemäß Absatz 1 unterbreitet die Kommission gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Legislativvorschlag zur Änderung der vorliegenden Richtlinie gemäß Absatz 1 im Hinblick auf das Inkrafttreten der Änderungsrichtlinie nach der Genehmigung des internationalen Abkommens über den Klimawandel durch die Gemeinschaft und im Hinblick auf die im Rahmen dieses Abkommens zu erfüllende Verpflichtung zu Emissionsreduktionen.

Der Vorschlag stützt sich auf die Grundsätze Transparenz, Wirtschaftlichkeit und Kosteneffizienz sowie Fairness und Solidarität bei der Lastenverteilung auf die Mitgliedstaaten.

(3)   Der Vorschlag ermöglicht den Betreibern, zusätzlich zu den Gutschriften gemäß dieser Richtlinie gegebenenfalls CER, ERU oder sonstige genehmigte Gutschriften aus Drittländern, die das internationale Abkommen über den Klimawandel ratifiziert haben, zu nutzen.

(4)   Der Vorschlag schließt ferner gegebenenfalls weitere Maßnahmen ein, die erforderlich sind, um die verbindlichen Reduktionen gemäß Absatz 1 auf transparente, ausgewogene und gerechte Art und Weise zu erreichen, und insbesondere Durchführungsmaßnahmen, die es den Betreibern gestatten, gegebenenfalls im Rahmen des Gemeinschaftssystems zusätzlich zu den in Artikel 11a Absätze 2 bis 5 genannten weitere Projektgutschriften zu verwenden oder andere im Rahmen des internationalen Abkommens über den Klimawandel geschaffene Mechanismen zu nutzen.

(5)   Der Vorschlag enthält geeignete Übergangsmaßnahmen und aufschiebende Maßnahmen für die Zeit vor dem Inkrafttreten des internationalen Abkommens.

Artikel 29

Bericht zur Gewährleistung eines besseren Funktionierens des CO2-Marktes

Wenn der Kommission auf der Grundlage der regelmäßigen Berichte über den CO2-Markt gemäß Artikel 10 Absatz 5 Nachweise vorliegen, dass der CO2-Markt nicht richtig funktioniert, legt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor. Diesem Bericht können gegebenenfalls Vorschläge beigefügt sein, wie die Transparenz auf dem CO2-Markt erhöht und durch welche Maßnahmen sein Funktionieren verbessert werden kann.“

29.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 29a

Maßnahmen im Fall übermäßiger Preisschwankungen

(1)   Wenn der Preis der Zertifikate mehr als sechs aufeinander folgende Monate lang mehr als das Dreifache des Durchschnittspreises der Zertifikate in den beiden vorhergehenden Jahren auf dem europäischen CO2-Markt beträgt, beruft die Kommission unverzüglich eine Sitzung des mit Artikel 9 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG eingesetzten Ausschusses ein.

(2)   Wenn die in Absatz 1 beschriebene Preisentwicklung nicht auf veränderte Marktgegebenheiten zurückzuführen ist, kann unter Berücksichtigung des Umfangs der Preisentwicklung eine der folgenden Maßnahmen getroffen werden:

a)

eine Maßnahme, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, die Versteigerung eines Teils der zu versteigernden Menge vorzuverlegen;

b)

eine Maßnahme, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, bis zu 25 % der in der Reserve für neue Marktteilnehmer befindlichen Zertifikate zu versteigern.

Diese Maßnahmen werden nach dem in Artikel 23 Absatz 4 genannten Verwaltungsverfahren erlassen.

(3)   Alle Maßnahmen tragen den Berichten, die die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 29 vorlegt, sowie allen anderen maßgeblichen Informationen der Mitgliedstaaten so weit wie möglich Rechnung.

(4)   Die Vorschriften für die Anwendung dieser Bestimmungen werden in der in Artikel 10 Absatz 4 genannten Verordnung festgelegt.“

30.

Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie ersetzt.

31.

Die Anhänge IIa und IIb werden gemäß Anhang II der vorliegenden Richtlinie eingefügt.

32.

Anhang III wird gestrichen.

Artikel 2

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis 31. Dezember 2012 nachzukommen.

Die Mitgliedstaaten erlassen jedoch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dem mit Artikel 1 Nummer 10 der vorliegenden Richtlinie eingefügten Artikel 9a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG und dem mit Artikel 1 Nummer 13 der vorliegenden Richtlinie geänderten Artikel 11 der Richtlinie 2003/87/EG bis 31. Dezember 2009 nachzukommen.

Die Mitgliedstaaten wenden die Vorschriften gemäß Unterabsatz 1 ab dem 1. Januar 2013 an. Bei Erlass der Vorschriften gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 wird in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei ihrer amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug genommen. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten davon.

Artikel 3

Übergangsbestimmung

Die Richtlinie 2003/87/EG in der durch die Richtlinie 2004/101/EG, die Richtlinie 2008/101/EG und die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 geänderten Fassung gilt weiterhin bis zum 31. Dezember 2012.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 23. April 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. NEČAS


(1)  ABl. C 27 vom 3.2.2009, S. 66.

(2)  ABl. C 325 vom 19.12.2008, S. 19.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 6. April 2009.

(4)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(5)  ABl. L 33 vom 7.2.1994, S. 11.

(6)  ABl. C 68 E vom 21.3.2009, S. 13.

(7)  ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 50.

(8)  ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 1.

(9)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(10)  Richtlinie 2004/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft im Sinne der projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 18).

(11)  Richtlinie 2008/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Einbeziehung des Luftverkehrs in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (ABl. L 8 vom 13.1.2009, S. 3).

(12)  Verordnung (EG) Nr. 219/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle — Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle — Zweiter Teil (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109).

(13)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(14)  ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16.“

(15)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114.“


ANHANG I

Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG erhält folgende Fassung:

„ANHANG I

KATEGORIEN VON TÄTIGKEITEN, DIE IN DEN GELTUNGSBEREICH DIESER RICHTLINIE FALLEN

1.   Anlagen oder Anlagenteile, die für Zwecke der Forschung, Entwicklung und Prüfung neuer Produkte und Prozesse genutzt werden, sowie Anlagen, die ausschließlich Biomasse nutzen, fallen nicht unter diese Richtlinie.

2.   Die im Folgenden genannten Schwellenwerte beziehen sich allgemein auf Produktionskapazitäten oder Leistungen. Werden mehrere unter derselben Kategorie aufgeführte Tätigkeiten in ein und derselben Anlage durchgeführt, so werden die Kapazitäten dieser Tätigkeiten addiert.

3.   Wenn die Gesamtfeuerungswärmeleistung einer Anlage berechnet wird, um darüber zu entscheiden, ob die Anlage in das Gemeinschaftssystem aufgenommen werden soll, werden die Feuerungswärmeleistungen aller technischen Einheiten addiert, die Bestandteil der Anlage sind und in denen Brennstoffe innerhalb der Anlage verbrannt werden. Bei diesen Einheiten kann es sich unter anderem um alle Arten von Heizkesseln, Brennern, Turbinen, Erhitzern, Industrieöfen, Verbrennungsöfen, Kalzinierungsöfen, Brennöfen, Öfen, Trocknern, Motoren, Brennstoffzellen, CLC-Einheiten (‚Chemical Looping Combustion Units‘), Fackeln und thermischen oder katalytischen Nachbrennern handeln. Einheiten mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 3 MW und Einheiten, die ausschließlich Biomasse nutzen, werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt. Als ‚Einheiten, die ausschließlich Biomasse nutzen‘ gelten auch Einheiten, die nur bei Inbetriebnahme und Abschaltung fossile Brennstoffe nutzen.

4.   Wenn die Einheit einer Tätigkeit dient, für die der Schwellenwert nicht als Feuerungswärmeleistung ausgedrückt wird, so hat der Schwellenwert dieser Tätigkeit Vorrang für die Entscheidung über die Aufnahme in das Gemeinschaftssystem.

5.   Wenn festgestellt wird, dass der Kapazitätsschwellenwert einer in diesem Anhang genannten Tätigkeit in einer Anlage überschritten wird, werden alle Einheiten, in denen Brennstoffe verbrannt werden, außer Einheiten zur Verbrennung von gefährlichen oder Siedlungsabfällen, in die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen aufgenommen.

6.   Ab 1. Januar 2012 werden alle Flüge einbezogen, die auf Flugplätzen enden oder von Flugplätzen abgehen, die sich in einem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befinden, auf das der Vertrag Anwendung findet.

Tätigkeiten

Treibhausgase

Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW (ausgenommen Anlagen für die Verbrennung von gefährlichen oder Siedlungsabfällen)

Kohlendioxid

Raffination von Mineralöl

Kohlendioxid

Herstellung von Koks

Kohlendioxid

Röstung oder Sinterung einschließlich Pelletierung von Metallerz (einschließlich Sulfiderz)

Kohlendioxid

Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzbetrieb), einschließlich Stranggießen, mit einer Kapazität über 2,5 t pro Stunde

Kohlendioxid

Herstellung oder Verarbeitung von Eisenmetallen (einschließlich Eisenlegierungen) bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW. Die Verarbeitung umfasst unter anderem Walzwerke, Öfen zum Wiederaufheizen, Glühöfen, Schmiedewerke, Gießereien, Beschichtungs- und Beizanlagen.

Kohlendioxid

Herstellung von Primäraluminium

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

Herstellung von Sekundäraluminium bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW

Kohlendioxid

Herstellung oder Verarbeitung von Nichteisenmetallen einschließlich der Herstellung von Legierungen, Raffinationsprodukten, Gussprodukten usw. bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung (einschließlich der als Reduktionsmittel verwendeten Brennstoffe) von über 20 MW

Kohlendioxid

Herstellung von Zementklinker in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von über 500 t pro Tag oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität über 50 t pro Tag

Kohlendioxid

Herstellung von Kalk oder Brennen von Dolomit oder Magnesit in Drehrohröfen oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität über 50 t pro Tag

Kohlendioxid

Herstellung von Glas einschließlich Glasfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag

Kohlendioxid

Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, und zwar insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan mit einer Produktionskapazität von über 75 t pro Tag

Kohlendioxid

Herstellung von Dämmmaterial aus Mineralwolle unter Verwendung von Glas, Stein oder Schlacke mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag

Kohlendioxid

Trocknen oder Brennen von Gips oder Herstellung von Gipskartonplatten und sonstigen Gipserzeugnissen bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW

Kohlendioxid

Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen

Kohlendioxid

Herstellung von Papier und Karton mit einer Produktionskapazität über 20 t pro Tag

Kohlendioxid

Herstellung von Industrieruß durch Karbonisierung organischer Stoffe wie Öle, Teere, Crack- und Destillationsrückstände bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW

Kohlendioxid

Herstellung von Salpetersäure

Kohlendioxid und Distickstoffoxid

Herstellung von Adipinsäure

Kohlendioxid und Distickstoffoxid

Herstellung von Glyoxal und Glyoxylsäure

Kohlendioxid und Distickstoffoxid

Herstellung von Ammoniak

Kohlendioxid

Herstellung von organischen Grundchemikalien durch Cracken, Reformieren, partielle oder vollständige Oxidation oder ähnliche Verfahren, mit einer Produktionskapazität von über 100 t pro Tag

Kohlendioxid

Herstellung von Wasserstoff (H2) und Synthesegas durch Reformieren oder partielle Oxidation mit einer Produktionskapazität von über 25 t pro Tag

Kohlendioxid

Herstellung von Soda (Na2CO3) und Natriumbicarbonat (NaHCO3)

Kohlendioxid

Abscheidung von Treibhausgasen aus von unter diese Richtlinie fallenden Anlagen zwecks Beförderung und geologischer Speicherung in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG genehmigten Speicherstätte

Kohlendioxid

Beförderung von Treibhausgasen in Pipelines zwecks geologischer Speicherung in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG genehmigten Speicherstätte

Kohlendioxid

Geologische Speicherung von Treibhausgasen in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG genehmigten Speicherstätte

Kohlendioxid

Luftverkehr

Flüge, die von einem Flugplatz abgehen oder auf einem Flugplatz enden, der sich in einem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befindet, auf das der Vertrag Anwendung findet.

Nicht unter diese Tätigkeit fallen:

a)

Flüge, die ausschließlich zur Beförderung von in offizieller Mission befindlichen regierenden Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen sowie Staatschefs, Regierungschefs und von zur Regierung gehörenden Ministern eines Nichtmitgliedstaats durchgeführt werden, soweit dies durch einen entsprechenden Statusindikator im Flugplan vermerkt ist;

b)

Militärflüge in Militärluftfahrzeugen sowie Zoll- und Polizeiflüge;

c)

c) Flüge im Zusammenhang mit Such- und Rettungseinsätzen, Löschflüge, Flüge im humanitären Einsatz sowie Ambulanzflüge in medizinischen Notfällen, soweit eine Genehmigung der jeweils zuständigen Behörde vorliegt;

d)

Flüge, die ausschließlich nach Sichtflugregeln im Sinne des Anhangs 2 des Chicagoer Abkommens durchgeführt werden;

e)

Flüge, bei denen das Luftfahrzeug ohne Zwischenlandung wieder zum Ausgangsflugplatz zurückkehrt;

f)

Übungsflüge, die ausschließlich zum Erwerb eines Pilotenscheins oder einer Berechtigung für die Cockpit-Besatzung durchgeführt werden, sofern dies im Flugplan entsprechend vermerkt ist; diese Flüge dürfen nicht zur Beförderung von Fluggästen und/oder Fracht oder zur Positionierung oder Überführung von Luftfahrzeugen dienen;

g)

Flüge, die ausschließlich der wissenschaftlichen Forschung oder der Kontrolle, Erprobung oder Zulassung von Luftfahrzeugen oder Ausrüstung, unabhängig davon, ob es sich um Bord- oder Bodenausrüstung handelt, dienen;

h)

Flüge von Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 5 700 kg;

i)

Flüge im Rahmen von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 auf Routen innerhalb von Gebieten in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags oder auf Routen mit einer angebotenen Kapazität von höchstens 30 000 Sitzplätzen pro Jahr; und

j)

Flüge, die abgesehen von diesem Buchstaben unter diese Tätigkeit fallen würden und von einem gewerblichen Luftverkehrsbetreiber durchgeführt werden, sofern dieser Betreiber entweder

weniger als 243 Flüge in jedem von drei aufeinander folgenden Viermonatszeiträumen durchführt oder

die jährlichen Gesamtemissionen der Flüge dieses Betreibers weniger als 10 000 Tonnen betragen.

Flüge, die ausschließlich zur Beförderung in Ausübung ihres Amtes von regierenden Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen, sowie von Staatschefs, Regierungschefs und zur Regierung gehörenden Ministern eines Mitgliedstaats durchgeführt werden, können von den Vorschriften unter diesem Buchstaben nicht ausgenommen werden.“

Kohlendioxid


ANHANG II

Der Richtlinie 2003/87/EG werden die folgenden Anhänge IIa und IIb eingefügt:

ANHANG IIa

Erhöhung des Prozentsatzes der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a zu versteigernden Zertifikate zwecks Emissionsminderung und Anpassung an die Folgen des Klimawandels im Interesse der Solidarität und des Wachstums in der Gemeinschaft

 

Anteil des Mitgliedstaats

Belgien

10 %

Bulgarien

53 %

Tschechische Republik

31 %

Estland

42 %

Griechenland

17 %

Spanien

13 %

Italien

2 %

Zypern

20 %

Lettland

56 %

Litauen

46 %

Luxemburg

10 %

Ungarn

28 %

Malta

23 %

Polen

39 %

Portugal

16 %

Rumänien

53 %

Slowenien

20 %

Slowakei

41 %

Schweden

10 %

ANHANG IIb

VERTEILUNG DER VON DEN MITGLIEDSTAATEN GEMÄSS ARTIKEL 10 ABSATZ 2 BUCHSTABE C ZU VERSTEIGERNDEN ZERTIFIKATE FÜR FRÜHZEITIGE ANSTRENGUNGEN BESTIMMTER MITGLIEDSTAATEN ZUR REDUZIERUNG DER TREIBHAUSGASEMISSIONEN UM 20 %

Mitgliedstaat

Verteilung der 2 % für die Unterschreitung des Bezugswerts des Kyoto-Protokolls (in Prozent)

Bulgarien

15 %

Tschechische Republik

4 %

Estland

6 %

Ungarn

5 %

Lettland

4 %

Litauen

7 %

Polen

27 %

Rumänien

29 %

Slowakei

3 %


5.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 140/88


RICHTLINIE 2009/30/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 23. April 2009

zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates im Hinblick auf die Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf dessen Artikel 95, sowie auf Artikel 175 Absatz 1 in Bezug auf Artikel 1 Absatz 5 und Artikel 2 der vorliegenden Richtlinie,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen (3) werden zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt Mindestspezifikationen für Otto- und Dieselkraftstoffe im Straßenverkehr und für mobile Maschinen und Geräte vorgeschrieben.

(2)

Eines der im Sechsten Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft, das durch den Beschluss Nr. 1600/2002/EG vom 22. Juli 2002 (4) eingerichtet wurde, festgelegten Ziele ist die Erreichung einer Luftqualität, die keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt hat und keine diesbezüglichen Risiken verursacht. In ihrer Erklärung zu der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (5) ging die Kommission davon aus, dass spürbare Fortschritte zur Verwirklichung der im Sechsten Umweltaktionsprogramm festgelegten Ziele nur möglich sind, wenn die Luftschadstoffemissionen verringert werden, und kündigte insbesondere neue Legislativvorschläge mit dem Ziel an, die höchstzulässigen einzelstaatlichen Emissionen der wichtigsten Schadstoffe zu reduzieren, die Emissionen beim Auftanken benzinbetriebener Fahrzeuge an Tankstellen zu verringern und Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Schwefelgehalt von Kraftstoffen, einschließlich Schiffskraftstoffen, zu treffen.

(3)

Die Gemeinschaft hat sich im Rahmen des Kyoto-Protokolls für den Zeitraum 2008-2012 Treibhausgasemissionsziele gesetzt. Die Gemeinschaft hat sich außerdem verpflichtet, bis 2020 die Treibhausgasemissionen im Rahmen einer weltweiten Übereinkunft um 30 % und einseitig um 20 % zu mindern. Alle Sektoren müssen zur Erreichung dieser Ziele beitragen.

(4)

Ein Aspekt der vom Straßenverkehr verursachten Treibhausgasemissionen ist Gegenstand der Gemeinschaftspolitik zu CO2 und Kraftfahrzeugen. Kraftstoffe im Verkehrssektor tragen wesentlich zu den gesamten Treibhausgasemissionen der Gemeinschaft bei. Mit der Kontrolle und Verringerung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen von Kraftstoff kann dazu beigetragen werden, dass die Gemeinschaft ihre Ziele zur Verringerung der Treibhausgase durch Senkung der CO2-Emissionen der für den Straßenverkehr bestimmten Kraftstoffe erreicht.

(5)

Die Gemeinschaft hat bereits Verordnungen zur Begrenzung der Schadstoffemissionen durch leichte und schwere Nutzfahrzeuge erlassen. Die Kraftstoffspezifikationen sind einer der Faktoren, die beeinflussen, wie leicht diese Ziele erreicht werden können.

(6)

Ausnahmen von dem maximal zulässigen Dampfdruck von Ottokraftstoff im Sommer sollten auf die Mitgliedstaaten mit niedrigen Außentemperaturen im Sommer beschränkt sein. Es ist daher angebracht klarzustellen, in welchen Mitgliedstaaten eine Ausnahme zulässig sein sollte. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Mitgliedstaaten, in denen die Durchschnittstemperaturen im größten Teil ihres Hoheitsgebiets in mindestens zweien der drei Monate Juni, Juli oder August unter 12 °C liegen.

(7)

Die Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (6) legt Emissionsgrenzen für Verbrennungsmotoren in mobilen Maschinen und Geräten fest. Für den Betrieb dieser Maschinen und Geräte müssen Kraftstoffe zur Verfügung stehen, die das reibungslose Funktionieren dieser Motoren ermöglichen.

(8)

Der Straßenverkehrssektor ist für etwa 20 % der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft verantwortlich. Eine Möglichkeit, diese Emissionen zu senken, besteht darin, die Lebenszyklustreibhausgasemissionen bei diesen Kraftstoffen zu verringern. Dazu gibt es verschiedene Wege. Mit Blick auf das Ziel der Gemeinschaft, die Treibhausgasemissionen weiter zu senken, und den bedeutenden Anteil der Emissionen des Straßenverkehrs daran, sollte ein System eingeführt werden, das die Kraftstoffanbieter verpflichtet, die Lebenszyklustreibhausgasemissionen für die von ihnen gelieferten Kraftstoffe mitzuteilen und diese Emissionen ab 2011 zu senken. Die Verfahren zur Berechnung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen von Biokraftstoffen sollten mit den in der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (7) festgelegten Verfahren zur Berechung der Auswirkungen auf den Treibhauseffekt übereinstimmen.

(9)

Die Anbieter sollten bis zum 31. Dezember 2020 die Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit der Kraftstoffe oder Energieträger schrittweise um bis zu 10 % verringern. Diese Verringerung sollte sich bis 31. Dezember 2020 auf mindestens 6 % gegenüber dem EU-Durchschnitt der 2010 pro Energieeinheit aus fossilen Kraftstoffen verursachten Lebenszyklustreibhausgasemissionen belaufen und soll durch die Verwendung von Biokraftstoffen und alternativen Kraftstoffen sowie durch die Verringerung des Abfackelns und des Austritts von Gasen an Förderstätten erreicht werden. Vorbehaltlich einer Überprüfung sollten eine Minderung um weitere 2 %, die durch die Verwendung umweltverträglicher Verfahren zur Abscheidung und Speicherung von Kohlendioxid sowie durch den Einsatz elektrischer Fahrzeuge zu erreichen ist, und eine Minderung um weitere 2 % vorgesehen werden, die durch den Erwerb von Gutschriften im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung des Kyoto-Protokolls zu erreichen ist. Diese zusätzlichen Minderungen sollten für die Mitgliedstaaten oder die Treibstoffanbieter nicht bei Inkrafttreten dieser Richtlinie rechtskräftig werden. Der unverbindliche Charakter sollte Gegenstand der Überprüfung sein.

(10)

Die Herstellung von Biokraftstoffen sollte auf nachhaltige Weise erfolgen. Biokraftstoffe, die dafür verwendet werden, die Ziele dieser Richtlinie zur Verringerung der Treibhausgasemissionen zu erreichen, sollten daher Nachhaltigkeitskriterien erfüllen müssen. Um einen kohärenten Ansatz zwischen der Energie- und der Umweltpolitik sicherzustellen und zusätzliche Kosten für Unternehmen und eine hinsichtlich der Umweltstandards uneinheitliche Lage im Zusammenhang mit einer inkohärenten Herangehensweise zu vermeiden, ist es unbedingt notwendig, sowohl für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie mit jenen der Richtlinie 2009/28/EG dieselben Nachhaltigkeitskriterien für die Nutzung von Biokraftstoffen vorzusehen. Aus denselben Gründen sollte in diesem Zusammenhang eine doppelte Berichterstattung vermieden werden. Darüber hinaus sollten die Kommission und die zuständigen nationalen Behörden ihre Tätigkeiten im Rahmen eines speziell für Nachhaltigkeitsfragen verantwortlichen Ausschusses abstimmen.

(11)

Die wachsende weltweite Nachfrage nach Biokraftstoffen und die durch diese Richtlinie geschaffenen Anreize für deren Nutzung sollten nicht dazu führen, dass die Zerstörung von durch biologische Vielfalt geprägten Flächen gefördert wird. Diese endlichen Ressourcen, deren Wert für die gesamte Menschheit in verschiedenen internationalen Rechtsakten anerkannt wurde, sollten bewahrt werden. Zudem würden Verbraucher in der Gemeinschaft es für ethisch inakzeptabel halten, dass die vermehrte Verwendung von Biokraftstoffen die Zerstörung von Flächen zur Folge haben könnte, die durch biologische Vielfalt geprägt sind. Daher müssen Nachhaltigkeitskriterien festgelegt werden, die sicherstellen, dass Biokraftstoffe nur für Anreize in Frage kommen, wenn garantiert werden kann, dass sie nicht von durch biologische Vielfalt geprägten Flächen stammen oder im Falle von Gebieten, die zu Naturschutzzwecken oder zum Schutz von seltenen, bedrohten oder gefährdeten Ökosystemen oder Arten ausgewiesen wurden, dass die Erzeugung des Rohstoffs diesen Zwecken nicht entgegensteht, wobei die jeweils zuständige Behörde den rechtlichen Nachweis zu führen hat. Die hierfür gewählten Nachhaltigkeitskriterien sollten davon ausgehen, dass Wald biologisch vielfältig ist, wenn es sich gemäß der Definition der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) in ihrer globalen Waldbestandsaufnahme („Global Forest Resource Assessment“), die von den Ländern weltweit zur Meldung der Ausdehnung des Primärwaldes genutzt wird um Primärwald handelt oder wenn Wald zu Naturschutzzwecken durch nationale Rechtsvorschriften geschützt ist. Gebiete, in denen forstliche Produkte außer Holz gesammelt werden, sollten eingeschlossen werden, sofern die menschliche Einwirkung gering ist. Andere Waldarten gemäß der Definition der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, wie z. B. modifizierte Naturwälder, halbnatürliche Wälder und Plantagen, sollten nicht als Primärwald eingestuft werden. Angesichts der großen biologischen Vielfalt, die bestimmte Arten von Grünland in gemäßigten wie auch in tropischen Gebieten aufweisen, einschließlich Savannen, Steppen, Buschland und Prärien mit großer biologischer Vielfalt, ist es überdies angebracht, dass Biokraftstoffe, die aus von solchen Flächen stammenden Rohstoffen hergestellt werden, nicht für die in dieser Richtlinie vorgesehenen Anreize in Frage kommen sollten. Die Kommission sollte geeignete Kriterien und geografische Gebiete festlegen, um im Einklang mit den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen und einschlägigen internationalen Standards zu definieren, was unter Grünland mit hoher biologischer Vielfalt zu verstehen ist.

(12)

Bei der Berechnung der Auswirkungen von Landnutzungsänderungen auf den Treibhauseffekt sollten wirtschaftliche Akteure auf die tatsächlichen Werte für den Kohlenstoffbestand zurückgreifen können, der mit der Bezugsflächennutzung und der Landnutzung nach der Umwandlung verbunden ist. Darüber hinaus sollten sie Standardwerte verwenden können. Die Zwischenstaatliche Sachverständigengruppe für Klimaänderungen bietet für solche Standardwerte die geeignete Grundlage. Diese Arbeit liegt zurzeit in keiner Form vor, die unmittelbar von Unternehmen angewendet werden kann. Die Kommission sollte aus diesem Grund Leitlinien aufstellen, wobei sie Bezug auf diese Arbeit nimmt, die für die Zwecke dieser Richtlinie bei der Berechnung der Änderungen des Kohlenstoffbestands als Grundlage dienen soll, auch hinsichtlich bewaldeter Gebiete mit einem Überschirmungsgrad von 10-30 %, Savannen, Buschland und Prärien.

(13)

Es ist angemessen, dass die Kommission Methodologien entwickelt, um die Auswirkung der Entwässerung von Torfmoor auf die Treibhausgasemissionen zu bewerten.

(14)

Flächen sollten nicht zur Herstellung von Biokraftstoffen umgewandelt werden, wenn der resultierende Kohlenstoffbestandsverlust nicht innerhalb einer angesichts der Dringlichkeit von Klimaschutzmaßnahmen vertretbaren Zeitspanne durch Treibhausgaseinsparungen infolge der Herstellung von Biokraftstoffen ausgeglichen werden könnte. Dies würde den Wirtschaftsteilnehmern unnötig aufwendige Forschungsarbeiten ersparen und die Umwandlung von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand vermeiden, die für die Gewinnung von Rohstoffen für Biokraftstoffe nicht in Frage kommen. Aus Verzeichnissen der weltweiten Kohlenstoffbestände ergibt sich, dass Feuchtgebiete und kontinuierlich bewaldete Gebiete mit einem Überschirmungsgrad von über 30 % in diese Kategorie aufgenommen werden sollten. Bewaldete Gebiete mit einem Überschirmungsgrad von 10-30 % sollten auch einbezogen werden, es sei denn, es wird der Nachweis erbracht, dass der Kohlenstoffbestand der Flächen niedrig genug ist, dass eine Flächenumwandlung in Übereinstimmung mit den gemäß dieser Richtlinie geltenden Bestimmungen zu rechtfertigen ist. Bei der Bezugnahme auf Feuchtgebiete sollte die Definition des am 2. Februar 1971 in Ramsar abgeschlossenen Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung zugrunde gelegt werden.

(15)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Anreize werden weltweit einen Produktionsanstieg bei Biokraftstoffen begünstigen. Werden Biokraftstoffe aus in der Gemeinschaft produzierten Rohstoffen hergestellt, sollten sie auch die auf die Umwelt bezogenen Anforderungen für die Landwirtschaft, einschließlich der Anforderungen für den Schutz der Qualität von Grundwasser und Oberflächengewässern und die sozialen Anforderungen erfüllen.. Es bestehen jedoch Bedenken, dass bei der Produktion von Biokraftstoffen in bestimmten Drittländern ökologische oder soziale Mindeststandards möglicherweise nicht eingehalten werden. Daher sollten multilaterale und bilaterale Übereinkünfte sowie freiwillige internationale oder nationale Regelungen, die wesentlichen ökologischen und sozialen Erwägungen Rechnung tragen, gefördert werden, um weltweit eine nachhaltige Produktion von Biokraftstoffen und anderen flüssigen Biobrennstoffen zu fördern. Gibt es keine solchen Übereinkünfte oder Regelungen, so sollten die Mitgliedstaaten von den Wirtschaftsbeteiligten Auskünfte zu diesen Fragen verlangen.

(16)

Die Nachhaltigkeitskriterien werden nur wirksam sein, wenn sie zu einem veränderten Verhalten der Marktteilnehmer führen. Diese Änderungen werden nur erfolgen, wenn Biokraftstoffe, die die Kriterien erfüllen, gegenüber jenen, die die Kriterien nicht erfüllen, einen Preisaufschlag rechtfertigen. Nach der Massenbilanzmethode zur Überprüfung der Einhaltung der Kriterien gibt es eine konkrete Verbindung zwischen der Herstellung von Biokraftstoffen, die die Nachhaltigkeitskriterien erfüllen, und dem Verbrauch von Biokraftstoffen in der Gemeinschaft, wodurch ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage geschaffen und ein Preisaufschlag gewährleistet wird, der höher ist als in Systemen ohne eine solche Verbindung. Zur Überprüfung der Einhaltung der Kriterien sollte daher das Massenbilanzverfahren verwendet werden, damit sichergestellt wird, dass Biokraftstoffe, die die Nachhaltigkeitskriterien erfüllen, zu einem höheren Preis verkauft werden können. Dies sollte die Integrität des Systems wahren und gleichzeitig vermeiden, dass der Industrie ein unvertretbarer Aufwand abverlangt wird. Andere Überprüfungsmethoden sollten jedoch geprüft werden.

(17)

Die Kommission sollte dem Millenniums-Bewertungsbericht für Ökosysteme gegebenenfalls in gebührendem Maße berücksichtigen, da der Bericht nützliche Daten für die Erhaltung zumindest der Flächen, die in kritischen Situationen grundlegende Schutzfunktionen von Ökosystemen — wie etwa Schutz von Wassereinzugsgebieten und Erosionsschutz — erfüllen, enthält.

(18)

Bei der Berechnung der durch die Herstellung und Verwendung von Kraft- und Brennstoffen verursachten Treibhausgasemissionen sollten Nebenerzeugnisse berücksichtigt werden. Für politische Analysen ist die Substitutionsmethode geeignet, für die Regulierung in Bezug auf einzelne Betreiber und einzelne Kraftstofflieferungen jedoch nicht. Für Regulierungszwecke eignet sich die Energieallokationsmethode am besten, da sie leicht anzuwenden und im Zeitablauf vorhersehbar ist, kontraproduktive Anreize auf ein Mindestmaß begrenzt und Ergebnisse hervorbringt, die in der Regel den Ergebnissen der Substitutionsmethode vergleichbar sind. Für politische Analysen sollte die Kommission in ihrer Berichterstattung auch die Ergebnisse der Substitutionsmethode heranziehen.

(19)

Um einem unverhältnismäßigen administrativen Aufwand vorzubeugen, sollte eine Liste von Standardwerten für verbreitete Biokraftstoff-Herstellungswege festgelegt werden; diese Liste sollte aktualisiert und erweitert werden, sobald weitere zuverlässige Daten vorliegen. Betreiber sollten immer die in dieser Liste angegebenen Treibhausgaseinsparwerte für Biokraftstoffe für sich in Anspruch nehmen können. Liegt der Standardwert für die Treibhausgaseinsparungen eines Herstellungswegs unter dem geforderten Treibhausgaseinsparungsmindestwert, sollte von Produzenten, die nachweisen wollen, dass sie diesen Mindestwert einhalten, verlangt werden, dass sie den Nachweis dafür erbringen, dass die aus ihrem Produktionsverfahren resultierenden Emissionen niedriger sind als diejenigen, von denen bei der Berechnung der Standardwerte ausgegangen wurde.

(20)

Die Daten, die für die Berechnung dieser Standardwerte verwendet werden, sollten aus unabhängigen, wissenschaftlich qualifizierten Quellen stammen und gegebenenfalls aktualisiert werden, wenn die Arbeit dieser Quellen voranschreitet. Die Kommission sollte diesen Quellen nahelegen, dass sie bei ihren Aktualisierungen auf Folgendes eingehen: Emissionen aus dem Anbau, Auswirkungen regionaler und klimatischer Bedingungen, Auswirkungen des Anbaus nach nachhaltigen landwirtschaftlichen Methoden und Methoden des ökologischen Landbaus und wissenschaftliche Beiträge von Produzenten in der Gemeinschaft und in Drittländern und der Zivilgesellschaft.

(21)

Um zu vermeiden, dass der Anbau von Rohstoffen für Biokraftstoffe auf Flächen gefördert wird, auf denen hohe Treibhausgasemissionen die Folge wären, sollte die Verwendung von Standardwerten für den Anbau auf Gebiete begrenzt werden, wo eine solche Wirkung zuverlässig ausgeschlossen werden kann. Um einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, ist es für die Mitgliedstaaten jedoch angemessen, nationale oder regionale Durchschnittswerte für die Emissionen aus dem Anbau, einschließlich Emissionen aus dem Düngereinsatz, festlegen.

(22)

Weltweit wächst die Nachfrage nach landwirtschaftlichen Rohstoffen. Ein Teil dieses wachsenden Bedarfs wird dadurch gedeckt werden, dass die landwirtschaftlichen Flächen erweitert werden. Eine Möglichkeit zur Erweiterung der für den Anbau verfügbaren Flächen besteht in der Sanierung von Flächen, die stark degradiert oder verschmutzt sind und daher in ihrem derzeitigen Zustand nicht für landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden können. Die Nachhaltigkeitsregelung sollte die Nutzung sanierter degradierter Flächen fördern, da die Förderung von Biokraftstoffen und anderen flüssigen Biobrennstoffen zum Anstieg der Nachfrage nach landwirtschaftlichen Rohstoffen beitragen wird. Selbst wenn Biokraftstoffe aus Rohstoffen hergestellt werden, die von bereits landwirtschaftlich genutzten Flächen stammen, könnte die erhöhte Nachfrage nach pflanzlichen Erzeugnissen aufgrund der Förderung von Biokraftstoffen zu einem Nettoanstieg der Anbauflächen führen. Davon könnten Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand betroffen sein; in diesem Falle käme es zu schädlichen Kohlenstoffbestandsverlusten. Um dieses Risiko zu verringern, ist es angemessen, in anderen Ländern, in denen Biokraftstoff verbraucht wird, Begleitmaßnahmen einzuführen, durch die Anreize für größere Produktivitätssteigerungen bei bereits ackerbaulich genutzten Flächen, für die Nutzung degradierter Flächen und für die Festlegung von Nachhaltigkeitsanforderungen geschaffen werden, die mit den Anforderungen vergleichbar sind, die in dieser Richtlinie für den Biokraftstoffverbrauch in der Gemeinschaft erfasst sind. Die Kommission sollte eine konkrete Methodologie entwickeln, um die Treibhausgasemissionen durch indirekte Landnutzungsänderungen zu begrenzen. Dabei sollte die Kommission auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Ergebnisse bewerten, unter anderem, insbesondere die Aufnahme eines Faktors für indirekte Landnutzungsänderungen in der Berechnung der Treibhausgasemissionen sowie die Notwendigkeit, Anreize für nachhaltige Biokraftstoffe, die die Auswirkungen der Landnutzungsänderungen begrenzen, zu geben und die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen im Hinblick auf indirekte Landnutzungsänderungen zu verbessern. Bei der Entwicklung dieser Methodologie sollte die Kommission unter anderem auf die Frage der potenziellen indirekten Landnutzungsänderungen eingehen, die auf Biokraftstoffe zurückzuführen sind, die aus zellulosehaltigem Non-Food-Material und lignozellulosehaltigem Material erzeugt werden.

(23)

Da die in den Artikeln 7b bis 7e der Richtlinie 98/70/EG vorgesehenen Maßnahmen durch die Harmonisierung der Nachhaltigkeitsbedingungen, die Biokraftstoffe und andere flüssige Biobrennstoffe für die Zielanrechnung gemäß dieser Richtlinie erfüllen müssen, auch das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes fördern und so im Einklang mit Artikel 7b Absatz 8 der genannten Richtlinie den Handel mit Biokraftstoffen und anderen flüssigen Biobrennstoffen, die diese Bedingungen erfüllen, zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern, stützen sich diese Maßnahmen auf Artikel 95 des Vertrags.

(24)

Der kontinuierliche technische Fortschritt im Bereich der Automobil- und Kraftstofftechnologie erfordert neben dem Bestreben nach optimalem Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt regelmäßige Überprüfungen der Kraftstoffspezifikationen ausgehend von weiteren Studien und Analysen der Auswirkungen von Zusätzen und Biokraftstoffbestandteilen auf die Schadstoffemissionen. Daher sollte regelmäßig über die Möglichkeit, die Senkung der CO2-Emissionen aus Kraftstoffen im Verkehrsbereich zu erleichtern, berichtet werden.

(25)

Die Verwendung von Detergenzien kann dazu beitragen, dass Verbrennungsmotoren sauber bleiben und damit die Schadstoffemissionen verringert werden. Bislang konnte keine befriedigende Lösung für die Prüfung von Kraftstoffproben auf ihre Detergenzeigenschaften gefunden werden. Daher ist es Aufgabe der Kraftstoff- und Kraftfahrzeuganbieter, ihre Kunden über den Nutzen von Detergenzien und ihre Verwendung zu informieren. Die Kommission sollte trotzdem überprüfen, ob weitere Entwicklungen eine bessere Lösung für die optimale Verwendung und Nutzung von Detergenzien ermöglichen.

(26)

Die Vorschriften über die Beimischung von Ethanol in Ottokraftstoffen sollten anhand der Erfahrungen mit der Anwendung der Richtlinie 98/70/EG überprüft werden. Dabei sollten insbesondere die Vorschriften über Grenzwerte für den Dampfdruck und mögliche Alternativen überprüft werden, mit denen sichergestellt werden soll, dass Ethanolgemische die zulässigen Dampfdruckgrenzwerte nicht überschreiten.

(27)

Durch die Beimischung von Ethanol in Ottokraftstoffen steigt der Dampfdruck des Gemisches. Außerdem sollte der Dampfdruck von Ottokraftstoff überwacht werden, um die Luftschadstoffemissionen zu begrenzen.

(28)

Die Beimischung von Ethanol zu Ottokraftstoffen führt zu einer nicht linearen Änderung des Dampfdrucks des entstandenen Kraftstoffgemisches. Es ist sinnvoll, nach einer entsprechenden Prüfung durch die Kommission eine Ausnahme für den maximal zulässigen Dampfdruck bei solchen Gemischen im Sommer zuzulassen. Die Möglichkeit einer Ausnahme sollte an die Einhaltung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Luftqualität und Luftverschmutzung gebunden sein. Eine derartige Ausnahme sollte dem tatsächlichen Dampfdruckanstieg entsprechen, der bei der Zumischung eines bestimmten Anteils Ethanol zu Ottokraftstoff entsteht.

(29)

Um die Verwendung von Kraftstoffen mit niedrigen CO2-Emissionen zu fördern und gleichzeitig die Zielvorgaben für die Luftreinhaltung einzuhalten, sollten Erdölraffinerien Ottokraftstoffe mit niedrigem Dampfdruck möglichst in den erforderlichen Mengen bereitstellen. Da das zurzeit nicht der Fall ist, wird der zulässige Grenzwert für Dampfdrucke von Ethanolgemischen unter bestimmten Bedingungen heraufgesetzt, damit der Biokraftstoffmarkt ausgebaut werden kann.

(30)

Einige ältere Fahrzeuge sind für die Verwendung von Kraftstoff mit einem hohen Anteil an Biokraftstoff nicht freigegeben. Diese Fahrzeuge bewegen sich möglicherweise grenzüberschreitend in mehreren Mitgliedstaaten. Daher muss in einer Übergangszeit die stetige Versorgung mit für diese älteren Fahrzeuge geeigneten Kraftstoffen gesichert werden. Die Mitgliedstaaten sollten diese in Abstimmung mit den Beteiligten in angemessener Weise im gesamten Gebiet sicherstellen und dabei die Nachfrage nach dieser Art von Kraftstoff berücksichtigen. Die Kennzeichnung von Kraftstoff etwa als E5- oder E10-Kraftstoff sollte mit der entsprechenden, durch das Europäische Komitee für Normung (CEN) festgesetzten Norm im Einklang stehen.

(31)

Es erscheint sinnvoll, Anhang IV der Richtlinie 98/70/EG so anzupassen, dass das Inverkehrbringen von Dieselkraftstoffen mit höherem Biokraftstoffanteil („B7“) als in der Norm EN 590:2004 („B5“) vorgesehen, möglich wird. Diese Norm sollte entsprechend angepasst werden, und Grenzwerte für nicht im genannten Anhang enthaltene technische Parameter — wie Oxidationsstabilität, Flammpunkt, Koksrückstand, Aschegehalt, Wassergehalt, Gesamtverunreinigung, Korrosionswirkung auf Kupfer, Schmierfähigkeit, kinematische Viskosität, Trübungspunkt, CFPP-Punkt, Phosphorgehalt, Säureindex, Peroxyde, Säureindexvariation, Einspritzdüsenverschmutzung und Hinzufügung von Stabilisierungsadditiven — sollten festgelegt werden.

(32)

Um eine effiziente Vermarktung von Biokraftstoffen zu ermöglichen, wird das CEN aufgefordert, weiterhin zügig an der Erstellung einer Norm zu arbeiten, die die Beimischung höherer Anteile von Biokraftstoffkomponenten zu Dieseltreibstoff ermöglicht, und insbesondere eine Norm für „B10“ zu entwickeln.

(33)

Eine Beschränkung des Gehalts an Fettsäuremethylester (FAME) in Dieselkraftstoff ist aus technischen Gründen erforderlich. Eine derartige Beschränkung ist für andere Biokraftstoffanteile, etwa für im Fischer-Tropsch-Verfahren aus Biomasse gewonnene reine dieselähnliche Kohlenwasserstoffe oder für hydriertes Pflanzenöl, jedoch nicht erforderlich.

(34)

Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten geeignet Maßnahmen treffen, um das Inverkehrbringen von Ottokraftstoffen mit einem Schwefelgehalt von 10 ppm bereits vor dem 1. Januar 2011 auf den Weg zu bringen.

(35)

Die Verwendung besonderer metallischer Zusätze, vor allem die Verwendung von Methylcyclopentadienyl-Mangan-Tricarbonyl (MMT) könnte die menschliche Gesundheit gefährden und könnte Kraftfahrzeugmotoren und Geräte zur Emissionskontrolle schädigen. Viele Automobilhersteller raten von der Verwendung von Kraftstoffen ab, die mit metallischen Zusätzen versetzt sind, und die Verwendung derartiger Kraftstoffe kann ein Erlöschen der Herstellergarantie für diese Fahrzeuge nach sich ziehen. Daher ist es zweckmäßig, die Auswirkungen der Verwendung des MMT unter Anhörung aller Beteiligten stetig zu überprüfen. Bis auf weiteres ist es notwendig, Maßnahmen zu treffen, um mögliche Schäden zu beschränken. Daher sollte für die Verwendung von MMT in Kraftstoffen eine Obergrenze festgesetzt werden, die auf dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft beruht. Dieser Grenzwert sollte nur angehoben werden, wenn der Nachweis dafür erbracht werden kann, dass die Verwendung höherer Beimischungsanteile keine nachteiligen Auswirkungen nach sich zieht. Um zu verhindern, dass Verbraucher unwissentlich die Herstellergarantien auf ihre Fahrzeuge aufs Spiel setzen, ist es erforderlich, die Kennzeichnung von Kraftstoffsorten mit metallischen Zusätzen vorzuschreiben.

(36)

Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (8) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.

(37)

Die zur Durchführung der Richtlinie 98/70/EG erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (9) erlassen werden.

(38)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die für Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf den Mechanismus für die Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen erforderlichen Kriterien aufzustellen, die für die Bewertung der Übereinstimmung von Biokraftstoffen mit den Nachhaltigkeitskriterien erforderlichen methodischen Grundsätze und Werte zu ändern, die Kriterien und geografische Gebiete für Grünland mit großer biologischer Vielfalt festzulegen, den Grenzwert für den MMT-Gehalt in Kraftstoffen zu überprüfen und die Methode für die Berechnung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen, die erlaubten Analysemethoden in Bezug auf die Kraftstoffspezifikationen und die Erhöhung des Dampfdrucks, die für Ottokraftstoff, der Bioethanol enthält, zugelassen ist, dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechend anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie durch Anpassung der methodischen Grundsätze und Werte bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(39)

Die Richtlinie 98/70/EG sieht Kraftstoffspezifikationen vor, die zum Teil überholt sind. Außerdem enthält sie einige Abweichungen, die außer Kraft getreten sind. Aus Gründen der Eindeutigkeit sollten diese Vorschriften gestrichen werden.

(40)

Die Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (10) behandelt einige Aspekte der Verwendung von Kraftstoffen in der Binnenschifffahrt. Die Bestimmungen der genannten Richtlinie müssen klar von denen der Richtlinie 98/70/EG abgegrenzt werden. Beide Richtlinien setzen Grenzwerte für den zulässigen Schwefelhöchstgehalt in von Binnenschiffen gebrauchten Gasölen fest. Im Sinne der Eindeutigkeit und rechtlichen Sicherheit ist es zweckmäßig, diese Richtlinien anzupassen, so dass nur eine diesen Grenzwert enthält.

(41)

Für Binnenschiffe sind neue, sauberere Motorentechnologien entwickelt worden. Diese Motoren können nur mit Kraftstoffen mit sehr niedrigem Schwefelgehalt betrieben werden. Der Schwefelgehalt von Kraftstoffen für Binnenschiffe sollte so schnell wie möglich verringert werden.

(42)

Die Richtlinien 98/70/EG und 1999/32/EG sind daher entsprechend zu ändern.

(43)

Die Richtlinie 93/12/EWG des Rates vom 23. März 1993 über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Brennstoffe (11) ist im Lauf der Zeit erheblich geändert worden und enthält letztlich keine wesentlichen Elemente mehr. Sie ist daher aufzuheben.

(44)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich einen Binnenmarkt für Kraftstoffe für den Straßenverkehr sowie für mobile Maschinen und Geräte und die Einhaltung eines Mindestmaßes an Umweltschutz bei der Verwendung dieser Kraftstoffe sicherzustellen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Richtlinie 98/70/EG

Die Richtlinie 98/70/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Geltungsbereich

In dieser Richtlinie werden für Straßenkraftfahrzeuge und mobile Maschinen und Geräte (einschließlich nicht auf See befindlicher Binnenschiffe) sowie land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und nicht auf See befindliche Sportboote:

a)

auf Gesundheits- und Umweltaspekten beruhende technische Spezifikationen für Kraftstoffe zur Verwendung in Fremdzündungsmotoren und Kompressionszündungsmotoren unter Berücksichtigung der technischen Anforderungen dieser Motoren festgelegt; und

b)

ein Ziel für die Minderung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen gesetzt.“;

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

‚Gasöle, die zur Verwendung für mobile Maschinen und Geräte (einschließlich Binnenschiffe) sowie land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und Sportboote bestimmt sind‘ jeglichen aus Erdöl gewonnenen flüssigen Kraftstoff, der unter die KN-Codes 2710 19 41 und 2710 19 45 (12) fällt und für den Betrieb der in den Richtlinien 94/25/EG (13), 97/68/EG (14) und 2000/25/EG (15) genannten Kompressionszündungsmotoren bestimmt ist;

ii)

Folgende Nummern werden angefügt:

„5.

‚Mitgliedstaaten mit niedrigen Außentemperaturen im Sommer‘ Dänemark, Estland, Finnland, Irland, Lettland, Litauen, Schweden und das Vereinigte Königreich;

6.

‚Lebenszyklustreibhausgasemissionen‘ sämtliche CO2-, CH4- und N2O-Nettoemissionen, die dem Kraftstoff (einschließlich aller beigemischten Bestandteile) oder dem Energieträger zugeordnet werden können. Dies umfasst alle relevanten Phasen von der Gewinnung, dem Anbau, einschließlich Landnutzungsänderungen, dem Transport und dem Vertrieb bis zur Verarbeitung und Verbrennung, unabhängig vom Ort, an dem diese Emissionen auftreten;

7.

‚Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit‘ die Gesamtmasse der kraftstoff- oder energieträgerbedingten Treibhausgasemissionen in CO2-Äquivalent, geteilt durch den Gesamtenergiegehalt des Kraftstoffs oder des Energieträgers (für Kraftstoffe ausgedrückt als unterer Heizwert);

8.

‚Anbieter‘ eine Rechtsperson, die für die Abgabe von Kraftstoff oder Energie an einer Verbrauchsteuerstelle zuständig ist oder, falls keine Verbrauchsteuer anfällt, eine andere von einem Mitgliedstaat benannte Rechtsperson;

9.

‚Biokraftstoffe‘ dasselbe wie in Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (16).

b)

Absatz 2 wird gestrichen.

3.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 2 bis 6 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Ottokraftstoff in ihrem Hoheitsgebiet nur in Verkehr gebracht werden darf, wenn er die umweltbezogenen Spezifikationen des Anhangs I erfüllt.

Für Gebiete in äußerster Randlage können die Mitgliedstaaten jedoch besondere Vorschriften für die Einführung von Ottokraftstoff mit einem Schwefelhöchstgehalt von 10 mg/kg vorsehen. Mitgliedstaaten, die dies tun, unterrichten die Kommission entsprechend.

(3)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Anbieter sicherzustellen, dass bis 2013 Ottokraftstoff mit einem maximalen Sauerstoffgehalt von 2,7 % und einem maximalen Ethanolgehalt von 5 % in Verkehr gebracht wird, und können die Anbieter verpflichten, dass solcher Ottokraftstoff für einen längeren Zeitraum in Verkehr gebracht wird, falls sie dies für notwendig erachten. Sie stellen sicher, dass die Verbraucher über den Biokraftstoffanteil des Ottokraftstoffs, und insbesondere über den geeigneten Einsatz der verschiedenen Ottokraftstoffmischungen, angemessen unterrichtet werden.

(4)   Mitgliedstaaten mit niedrigen Außentemperaturen im Sommer können — vorbehaltlich des Absatzes 5 — zulassen, dass in der Sommerperiode Ottokraftstoff mit einem maximalen Dampfdruck von 70 kPa in Verkehr gebracht wird.

Die Mitgliedstaaten, die die Ausnahme gemäß Unterabsatz 1 nicht anwenden, können — vorbehaltlich des Absatzes 5 — zulassen, dass in der Sommerperiode ethanolhaltiger Ottokraftstoff mit einem maximalen Dampfdruck von 60 kPa zuzüglich der in Anhang III festgelegten zulässigen Erhöhung des Dampfdruckwertes in Verkehr gebracht wird, unter der Bedingung, dass das eingesetzte Ethanol ein Biokraftstoff ist.

(5)   Will ein Mitgliedstaat eine der Ausnahmen gemäß Absatz 4 in Anspruch nehmen, unterrichtet er die Kommission und stellt alle relevanten Informationen zur Verfügung. Die Kommission bewertet, ob die Ausnahme erstrebenswert ist und wie lange sie gewährt werden soll, wobei sie Folgendes berücksichtigt:

a)

die Vermeidung sozioökonomischer Probleme wegen des höheren Dampfdrucks, einschließlich der Notwendigkeit zeitlich befristeter technischer Anpassungen; und

b)

die Auswirkungen des höheren Dampfdrucks auf Umwelt und Gesundheit und dabei insbesondere dessen Auswirkung auf die Einhaltung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Luftqualität sowohl in dem betreffenden Mitgliedstaat als auch in anderen Mitgliedstaaten.

Ergibt die Bewertung der Kommission, dass die Anwendung der Ausnahme dazu führt, dass die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Luftqualität und Luftverschmutzung einschließlich der entsprechenden Grenzwerte und Emissionsobergrenzen nicht vollständig eingehalten werden, wird der Antrag abgelehnt. Die Kommission sollte auch die relevanten Zielwerte berücksichtigen.

Erhebt die Kommission binnen sechs Monaten nach Eingang aller relevanten Informationen keine Einwände, darf der betreffende Mitgliedstaat die beantragte Ausnahme anwenden.

(6)   Ungeachtet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten bis zu höchstens 0,03 % des Gesamtabsatzes das Inverkehrbringen geringer Mengen verbleiten Ottokraftstoffs mit einem Bleigehalt von höchstens 0,15 g/l, der zur Verwendung in älteren, besonders beschaffenen Fahrzeugen (Oldtimer) bestimmt ist und von besonderen Interessengruppen vertrieben wird, weiterhin zulassen.“

b)

Absatz 7 wird gestrichen;

4.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Dieselkraftstoff

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Dieselkraftstoff in ihrem Hoheitsgebiet nur in Verkehr gebracht werden darf, wenn er den Spezifikationen des Anhangs II entspricht.

Unbeschadet der Anforderungen des Anhangs II können die Mitgliedstaaten zulassen, dass Dieselkraftstoff mit einem Gehalt an Fettsäuremethylester(FAME) von mehr als 7 % in Verkehr gebracht wird.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verbraucher über den Biokraftstoffanteil im Dieselkraftstoff, insbesondere dessen FAME-Gehalt, angemessen unterrichtet werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass spätestens ab dem 1. Januar 2008 Gasöle, die zur Verwendung in mobilen Maschinen und Geräten (einschließlich Binnenschiffe) sowie land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und Sportbooten bestimmt sind, in ihrem Hoheitsgebiet nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn der Schwefelgehalt dieser Gasöle 1 000 mg/kg nicht übersteigt. Ab dem 1. Januar 2011 beträgt der höchstzulässige Schwefelgehalt dieser Gasöle 10 mg/kg. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass andere flüssige Kraftstoffe als diese Gasöle für Binnenschiffe und Sportboote nur verwendet werden dürfen, wenn der Schwefelgehalt dieser flüssigen Kraftstoffe den für Gasöle zulässigen Höchstgehalt an Schwefel nicht überschreitet.

Um jedoch geringfügigen Verunreinigungen in der Versorgungskette Rechnung zu tragen, dürfen die Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2011 zulassen, dass Gasöle für mobile Maschinen und Geräte (einschließlich Binnenschiffe) sowie land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und Sportboote am letzten Punkt der Verteilung an die Endnutzer bis zu 20 mg/kg Schwefel enthalten. Die Mitgliedstaaten können auch zulassen, dass bis zum 31. Dezember 2011 Gasöle mit einem Schwefelgehalt von bis zu 1 000 mg/kg für Schienenfahrzeuge sowie land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen in Verkehr gebracht werden, vorausgesetzt, sie können sicherstellen, dass das einwandfreie Funktionieren von emissionsmindernden Einrichtungen nicht beeinträchtigt wird.

(3)   Für Gebiete in äußerster Randlage können die Mitgliedstaaten spezielle Vorschriften für die Einführung von Dieselkraftstoff und Gasölen mit einem Schwefelhöchstgehalt von 10 mg/kg vorsehen. Mitgliedstaaten, die diese Bestimmung anwenden, unterrichten die Kommission entsprechend.

(4)   In Mitgliedstaaten mit strengen Wintern kann der maximale Destillationspunkt von 65 % bei 250 °C für Dieselkraftstoffe und Gasöle durch einen maximalen Destillationspunkt von 10 % (Volumenanteilen) bei 180 °C ersetzt werden.“

5.

Der folgende Artikel 7a wird eingefügt:

„Artikel 7a

Minderung der Treibhausgasemissionen

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen den/die Anbieter, der/die für die Überwachung und Berichterstattung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit aus gelieferten Kraftstoffen oder Energieträgern verantwortlich ist/sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Anbieter elektrischen Stroms zur Verwendung in Straßenfahrzeugen die Möglichkeit haben, einen Beitrag zur Minderungsverpflichtung gemäß Absatz 2 zu leisten, wenn sie nachweisen können, dass sie den elektrischen Strom, der zur Verwendung in diesen Fahrzeugen bereitgestellt wird, ordnungsgemäß messen und überwachen können.

Ab dem 1. Januar 2011 legen die Anbieter jährlich den von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Behörden einen Bericht vor, in dem die Treibhausgasintensität der in dem betreffenden Mitgliedstaat gelieferten Kraftstoffe und Energieträger ausgewiesen wird, und geben dabei mindestens Folgendes an:

a)

die Gesamtmenge jedes Typs von geliefertem Kraftstoff und Energieträger unter Angabe des Erwerbsortes und des Ursprungs; und

b)

die Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Berichte überprüft werden.

Die Kommission stellt gegebenenfalls Leitlinien für die Anwendung dieses Absatzes auf.

(2)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Anbieter, die Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit des gelieferten Kraftstoffs oder des Energieträgers bis zum 31. Dezember 2020 so stetig wie möglich um bis zu 10 % gegenüber dem in Absatz 5 Buchstabe b genannten Basiswert für Kraftstoffe zu mindern. Diese Minderung ist folgendermaßen aufgeschlüsselt:

a)

6 % bis zum 31. Dezember 2020. Die Mitgliedstaaten können die Anbieter im Hinblick darauf zu folgenden Zwischenzielen verpflichten: 2 % bis 31. Dezember 2014 und 4 % bis 31. Dezember 2017;

b)

weitere 2 % (Richtwert) bis zum 31. Dezember 2020, vorbehaltlich des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe h; dies ist durch eine oder beide der folgenden Methoden zu erreichen:

i)

Bereitstellung von Energie für den Verkehr, die zur Verwendung in allen Arten von Straßenfahrzeugen, mobilen Maschinen und Geräten (einschließlich Binnenschiffen), land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen sowie Sportbooten bestimmt ist;

ii)

Einsatz von Verfahren jeglicher Art (einschließlich der Abscheidung und Speicherung von Kohlendioxid), die eine Minderung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit des Kraftstoffs oder des Energieträgers ermöglichen;

c)

weitere 2 % (Richtwert) bis zum 31. Dezember 2020, vorbehaltlich des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe i. Diese Minderung ist durch die Verwendung von Gutschriften zu erreichen, die im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung des Kyoto-Protokolls unter den Bedingungen erworben werden, die in der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (17) für Minderungen im Bereich der Treibstoffversorgung festgelegt sind.

(3)   Lebenszyklustreibhausgasemissionen von Biokraftstoffen werden gemäß Artikel 7d berechnet. Lebenszyklustreibhausgasemissionen von anderen Kraftstoffen und Energieträgern werden nach einem Verfahren berechnet, das gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels festgelegt wird.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich Gruppen von Anbietern dafür entscheiden können, die Minderungsverpflichtungen gemäß Absatz 2 gemeinsam zu erfüllen. In diesem Falle gelten sie für die Zwecke des Absatzes 2 als ein einzelner Anbieter.

(5)   Die zur Durchführung dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen, die eine Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung bewirken, werden nach dem in Artikel 11 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Hierzu gehören insbesondere:

a)

das Verfahren zur Berechnung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen von Kraftstoffen, mit Ausnahme von Biokraftstoffen, und von anderen Energieträgern;

b)

das Verfahren, nach dem vor dem 1. Januar 2011 auf der Grundlage der Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit aus fossilen Kraftstoffen im Jahr 2010 für die Zwecke des Absatzes 2 der Basiswert für Kraftstoffe festgelegt wird;

c)

die für die Anwendung von Absatz 4 erforderlichen Vorschriften;

d)

das Verfahren zur Berechnung des Beitrags von Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb, das mit Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2009/28/EGvereinbar ist.

6.

Die folgenden Artikel 7b, 7c, 7d und 7e werden eingefügt:

„Artikel 7b

Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe

(1)   Ungeachtet der Frage, ob Rohstoffe innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft angebaut wurden, wird Energie in Form von Biokraftstoffen für die Zwecke des Artikels 7a nur dann berücksichtigt, wenn sie die in den Absätzen 2 bis 6 des vorliegenden Artikels festgelegten Nachhaltigkeitskriterien erfüllen.

Aus Abfällen und Reststoffen mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Reststoffen und Reststoffen aus der Aquakultur und Fischerei hergestellte Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe müssen jedoch lediglich die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels festgelegten Nachhaltigkeitskriterien erfüllen, um für die in Artikel 7a genannten Zwecke berücksichtigt zu werden.

(2)   Die durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielte Minderung der Treibhausgasemissionen, die für die in Absatz 1 genannten Zwecke berücksichtigt werden, muss wenigstens 35 % betragen.

Ab dem 1. Januar 2017 muss die durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielte Minderung der Treibhausgasemissionen, die für die in Absatz 1 genannten Zwecke berücksichtigt wird, wenigstens 50 % betragen. Ab dem 1. Januar 2018 muss diese Minderung der Treibhausgasemissionen für Biokraftstoffe, die in Anlagen hergestellt werden, deren Produktion am oder nach dem 1. Januar 2017 aufgenommen wird, mindestens 60 % betragen.

Die durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielte Einsparung bei den Treibhausgasemissionen wird im Einklang mit Artikel 7d Absatz 1 berechnet.

Falls Biokraftstoffe von Anlagen erzeugt werden, die am 23. Januar 2008 in Betrieb waren, gilt Unterabsatz 1 ab dem 1. April 2013.

(3)   Biokraftstoffe, die für die in Absatz 1 genannten Zwecke berücksichtigt werden, dürfen nicht aus Rohstoffen hergestellt werden, die auf Flächen mit hohem Wert hinsichtlich der biologischen Vielfalt gewonnen werden, das heißt auf Flächen, die am oder nach dem 1. Januar 2008 folgenden Status hatten, unabhängig davon, ob die Flächen noch diesen Status haben:

a)

Primärwald und andere bewaldete Flächen, das heißt Wald und andere bewaldete Flächen mit einheimischen Arten, in denen es keine deutlich sichtbaren Anzeichen für menschliche Aktivität gibt und die ökologischen Prozesse nicht wesentlich gestört sind;

b)

ausgewiesene Flächen

i)

durch Gesetz oder von der zuständigen Behörde für Naturschutzzwecke; oder

ii)

für den Schutz seltener, bedrohter oder gefährdeter Ökosysteme oder Arten, die in internationalen Übereinkünften anerkannt werden oder in den Verzeichnissen zwischenstaatlicher Organisationen oder der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur aufgeführt sind, vorbehaltlich ihrer Anerkennung gemäß dem Verfahren des Artikels 7c Absatz 4 Unterabsatz 2;

sofern nicht nachgewiesen wird, dass die Gewinnung des Rohstoffes den genannten Naturschutzzwecken nicht zuwiderläuft;

c)

Grünland mit großer biologischer Vielfalt, das heißt:

i)

natürliches Grünland, das ohne Eingriffe von Menschenhand Grünland bleiben würde und dessen natürliche Artenzusammensetzung sowie ökologische Merkmale und Prozesse intakt sind; oder

ii)

künstlich geschaffenes Grünland, das heißt Grünland, das ohne Eingriffe von Menschenhand kein Grünland bleiben würde und das artenreich und nicht degradiert ist, sofern nicht nachgewiesen wird, dass die Ernte des Rohstoffs zur Erhaltung des Grünlandstatus erforderlich ist.

Zur Bestimmung, welches Grünland unter Unterabsatz 1 Buchstabe c fällt, legt die Kommission Kriterien und geografische Gebiete fest. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 11 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(4)   Biokraftstoffe, die für die in Absatz 1 genannten Zwecke berücksichtigt werden, dürfen nicht aus Rohstoffen hergestellt werden, die auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand gewonnen werden, das heißt auf Flächen, die am 1. Januar 2008 eine der folgenden Stellungen hatten, diese Stellung aber nicht mehr haben:

a)

Feuchtgebiete, das heißt Flächen, die ständig oder für einen beträchtlichen Teil des Jahres von Wasser bedeckt oder durchtränkt sind;

b)

kontinuierlich bewaldete Gebiete, das heißt Flächen von mehr als einem Hektar mit über 5 m hohen Bäumen und einem Überschirmungsgrad von mehr als 30 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können;

c)

Flächen von mehr als 1 ha mit über 5 m hohen Bäumen und einem Überschirmungsgrad von 10 bis 30 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können, sofern nicht eindeutig nachgewiesen wird, dass die Fläche vor und nach der Umwandlung einen solchen Kohlenstoffbestand hat, dass unter Anwendung der in Anhang IV Teil C beschriebenen Methode die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen erfüllt wären.

Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der Gewinnung des Rohstoffs die Flächen denselben Status hatten wie im Januar 2008.

(5)   Biokraftstoffe, die für die in Absatz 1 genannten Zwecke berücksichtigt werden, dürfen nicht aus Rohstoffen hergestellt werden, die auf Flächen gewonnen werden, die im Januar 2008 Torfmoor waren, sofern nicht nachgewiesen wird, dass der Anbau und die Ernte des betreffenden Rohstoffes keine Entwässerung von zuvor nicht entwässerten Flächen erfordern;

(6)   In der Gemeinschaft angebaute landwirtschaftliche Rohstoffe, die für die Herstellung von Biokraftstoffen, die für die in Absatz 1 genannten Zwecke berücksichtigt werden, verwendet werden, müssen gemäß den in Anhang II Teil A der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (18) unter der Überschrift ‚Umwelt‘ und den in Anhang II Nummer 9 jener Verordnung genannten Anforderungen und Standards und gemäß den Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der genannten Verordnung gewonnen werden.

(7)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat in Bezug auf Drittländer und Mitgliedstaaten, die eine bedeutende Quelle für in der Gemeinschaft verbrauchte Biokraftstoffe oder Rohstoffe für Biokraftstoffe darstellen, alle zwei Jahre einen Bericht über die einzelstaatlichen Maßnahmen, die diese Länder zur Einhaltung der in den Absätzen 2 bis 5 des vorliegenden Artikels genannten Nachhaltigkeitskriterien und zum Schutz von Boden, Wasser und Luft getroffen haben. Der erste Bericht wird 2012 vorgelegt.

Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre über die Folgen einer erhöhten Nachfrage nach Biokraftstoff im Hinblick auf die soziale Tragbarkeit in der Gemeinschaft und in Drittländern sowie über die Folgen der Biokraftstoff-Politik der Gemeinschaft hinsichtlich der Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln zu erschwinglichen Preisen, insbesondere für die Menschen in Entwicklungsländern, und über weitergehende entwicklungspolitische Aspekte. In den Berichten ist auf die Wahrung von Landnutzungsrechten einzugehen. Zu Drittländern und zu Mitgliedstaaten, die eine bedeutende Rohstoffquelle für in der Gemeinschaft verbrauchte Biokraftstoffe darstellen, ist in den Berichten jeweils anzugeben, ob das betreffende Land alle der folgenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation ratifiziert und umgesetzt hat:

Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit (Nr. 29);

Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts (Nr. 87),

Übereinkommen über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen (Nr. 98);

Übereinkommen über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (Nr. 100);

Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit (Nr. 105),

Übereinkommen über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (Nr. 111);

Übereinkommen über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (Nr. 138);

Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (Nr. 182).

Zu Drittländern und zu Mitgliedstaaten, die eine bedeutende Rohstoffquelle für in der Gemeinschaft verbrauchte Biokraftstoffe darstellen, ist in den Berichten jeweils anzugeben, ob das betreffende Land folgende Übereinkommen ratifiziert und umgesetzt hat:

das Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit;

das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen.

Der erste Bericht wird 2012 vorgelegt. Die Kommission schlägt gegebenenfalls Korrekturen vor, insbesondere dann, wenn nachgewiesen wird, dass sich die Biokraftstoffherstellung in erheblichem Maße auf die Nahrungsmittelpreise auswirkt.

(8)   Für die Zwecke des Absatzes 1 dürfen die Mitgliedstaaten Biokraftstoffe und andere flüssige Biobrennstoffe, die in Übereinstimmung mit diesem Artikel gewonnen werden, nicht aus sonstigen Nachhaltigkeitsgründen außer Acht lassen.

Artikel 7c

Überprüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe

(1)   Werden Biokraftstoffe für die in Artikel 7a genannten Zwecke berücksichtigt, verpflichten die Mitgliedstaaten die Wirtschaftsteilnehmer nachzuweisen, dass die in Artikel 7b Absätze 2 bis 5 festgelegten Nachhaltigkeitskriterien erfüllt sind. Zu diesem Zweck verpflichten sie die Wirtschaftsteilnehmer zur Verwendung eines Massenbilanzsystems, das

a)

es erlaubt, Lieferungen von Rohstoffen oder Biokraftstoffen mit unterschiedlichen Nachhaltigkeitseigenschaften zu mischen;

b)

vorgibt, dass Angaben über die Nachhaltigkeitseigenschaften und den jeweiligen Umfang der unter Buchstabe a genannten Lieferungen weiterhin dem Gemisch zugeordnet sind; und

c)

vorsieht, dass die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch entnommen werden, dieselben Nachhaltigkeitseigenschaften in denselben Mengen hat wie die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch zugefügt werden.

(2)   Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat 2010 und 2012 über das Funktionieren der in Absatz 1 beschriebenen Massenbilanzüberprüfungsmethode und über die Möglichkeit, andere Überprüfungsmethoden in Bezug auf einige oder sämtliche Arten von Rohstoffen oder Biokraftstoffen zu erlauben. Bei ihrer Bewertung berücksichtigt die Kommission die Überprüfungsmethoden, in denen Angaben über Nachhaltigkeitseigenschaften nicht physisch bei speziellen Lieferungen oder Gemischen verbleiben müssen. Bei der Bewertung wird berücksichtigt, dass es notwendig ist, zum einen die Integrität und die Effektivität des Überprüfungssystems zu sichern und zum anderen eine unverhältnismäßige Belastung der Industrie zu vermeiden. Gegebenenfalls werden dem Bericht Vorschläge an das Europäische Parlament und den Rat über mögliche andere Überprüfungsmethoden beigefügt.

(3)   Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Wirtschaftsteilnehmer dazu verlässliche Informationen vorlegen und dem Mitgliedstaat auf Anfrage die Daten zur Verfügung zu stellen, die zur Zusammenstellung der Informationen verwendet wurden. Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wirtschaftsteilnehmer, für eine angemessene unabhängige Überprüfung der von ihnen vorgelegten Informationen zu sorgen und nachzuweisen, dass eine solche Überprüfung erfolgt ist. Die Überprüfung erstreckt sich auf die Frage, ob die von den Wirtschaftsteilnehmern verwendeten Systeme genau, verlässlich und vor Betrug geschützt sind. Ferner werden die Häufigkeit und Methodik der Probenahme sowie die Zuverlässigkeit der Daten bewertet.

Die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Informationen erstrecken sich insbesondere auf die Einhaltung der in Artikel 7b Absätze 2 bis 5 genannten Nachhaltigkeitskriterien, auf sachdienliche und aussagekräftige Informationen über die Maßnahmen, die zum Schutz von Boden, Wasser und Luft, zur Sanierung von degradierten Flächen und zur Vermeidung eines übermäßigen Wasserverbrauchs in Gebieten mit Wasserknappheit getroffen wurden, und auf sachdienliche und aussagekräftige Informationen über die Maßnahmen, die zur Berücksichtigung der in Artikel 7b Absatz 7 Unterabsatz 2 genannten Aspekte getroffen wurden.

Die Kommission erstellt nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Beratungsverfahren die Liste der in den Unterabsätzen 1 und 2 des vorliegenden Absatzes genannten sachdienlichen und aussagekräftigen Angaben. Sie stellt insbesondere sicher, dass die Bereitstellung dieser Angaben keinen unverhältnismäßigen administrativen Aufwand für die Wirtschaftsteilnehmer im Allgemeinen oder für Kleinbauern, Produzentenorganisationen und Genossenschaften im Besonderen darstellt.

Die Verpflichtungen nach diesem Absatz gelten sowohl für in der Gemeinschaft erzeugte als auch für importierte Biokraftstoffe.

Die Mitgliedstaaten übermitteln die Angaben nach Unterabsatz 1 in aggregierter Form der Kommission, die sie unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen in zusammengefasster Form auf der in Artikel 24 der Richtlinie 2009/28/EG genannten Transparenzplattform veröffentlicht.

(4)   Die Gemeinschaft bemüht sich, bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte mit Drittländern zu schließen, die Bestimmungen über Nachhaltigkeitskriterien enthalten, die den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen. Hat die Gemeinschaft Übereinkünfte geschlossen, die Bestimmungen zu den Aspekten enthalten, die mit den in Artikel 7b Absätze 2 bis 5 aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien erfasst werden, so kann die Kommission beschließen, dass diese Übereinkünfte als Nachweis dafür herangezogen werden dürfen, dass Biokraftstoffe und andere flüssige Biobrennstoffe, die aus in diesen Ländern angebauten Rohstoffen hergestellt werden, mit den besagten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen. Beim Abschluss dieser Übereinkünfte wird den Maßnahmen, die zur Erhaltung von Flächen, die in kritischen Situationen grundlegende Schutzfunktionen von Ökosystemen erfüllen (wie etwa Schutz von Wassereinzugsgebieten und Erosionsschutz), zum Schutz von Boden, Wasser und Luft, zu indirekten Landnutzungsänderungen, zur Sanierung von degradierten Flächen und zur Vermeidung eines übermäßigen Wasserverbrauchs in Gebieten mit Wasserknappheit getroffen wurden, sowie den in Artikel 7b Absatz 7 Unterabsatz 2 genannten Aspekten besondere Aufmerksamkeit gewidmet.

Die Kommission kann beschließen, dass freiwillige nationale oder internationale Regelungen, in denen Normen für die Herstellung von Biomasseerzeugnissen vorgegeben werden, präzise Daten für die Zwecke des Artikels 7b Absatz 2 enthalten oder als Nachweis dafür herangezogen werden dürfen, dass Lieferungen von Biokraftstoff mit den in Artikel 7b Absätze 3 und 5 aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen. Die Kommission kann beschließen, dass diese Regelungen genaue Daten im Hinblick auf die Angaben zu Maßnahmen, die zur Erhaltung von Flächen, die in kritischen Situationen grundlegende Schutzfunktionen von Ökosystemen erfüllen (wie etwa Schutz von Wassereinzugsgebieten und Erosionsschutz), zum Schutz von Boden, Wasser und Luft, zur Sanierung von degradierten Flächen und zur Vermeidung eines übermäßigen Wasserverbrauchs in Gebieten mit Wasserknappheit getroffen wurden, und zu den in Artikel 7b Absatz 7 Unterabsatz 2 genannten Aspekten enthalten. Die Kommission kann auch Flächen zum Schutz von seltenen, bedrohten oder gefährdeten Ökosystemen oder Arten, die in internationalen Übereinkünften anerkannt werden oder in den Verzeichnissen zwischenstaatlicher Organisationen oder der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur aufgeführt sind, für die Zwecke des Artikels 7b Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii anerkennen.

Die Kommission kann beschließen, dass freiwillige nationale oder internationale Regelungen, mit denen Treibhausgaseinsparungen gemessen werden, für akkurate Daten für die Zwecke des Artikels 7b Absatz 2 herangezogen werden dürfen.

Die Kommission kann beschließen, dass Flächen, die in ein nationales oder regionales Programm zur Umstellung von stark degradierten oder verschmutzten Flächen aufgenommen wurden, die in Anhang V Teil C Nummer 9 genannten Kriterien erfüllen.

(5)   Die Kommission kann nur dann Beschlüsse im Sinne von Absatz 4 fassen, wenn die betreffende Übereinkunft oder Regelung angemessenen Standards der Zuverlässigkeit, Transparenz und unabhängigen Überprüfung entspricht. Bei Regelungen, mit denen Treibhausgaseinsparungen gemessen werden, müssen zudem die methodischen Anforderungen des Anhangs IV eingehalten werden. Im Falle von Flächen im Sinne des Artikels 7b Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii, die einen hohen Wert hinsichtlich der biologischen Vielfalt haben, müssen die Verzeichnisse dieser Flächen angemessenen Standards der Objektivität und Kohärenz mit international anerkannten Standards entsprechen, wobei geeignete Beschwerdeverfahren vorzusehen sind.

(6)   Beschlüsse im Sinne von Absatz 4 werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Beratungsverfahren gefasst. Solche Beschlüsse gelten für höchstens fünf Jahre.

(7)   Wenn ein Wirtschaftsteilnehmer Nachweise oder Daten vorlegt, die gemäß einer Übereinkunft oder einer Regelung eingeholt wurden, die Gegenstand eines Beschlusses im Sinne von Absatz 4 ist, darf ein Mitgliedstaat, soweit dieser Beschluss dies vorsieht, von dem Lieferanten keine weiteren Nachweise für die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 7b Absätze 2 bis 5 oder Angaben zu den in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Maßnahmen verlangen.

(8)   Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder auf eigene Veranlassung prüft die Kommission die Anwendung von Artikel 7b in Bezug auf eine Quelle für Biokraftstoff und sie entscheidet innerhalb von sechs Monaten nach Eingang eines Ersuchens und nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Beratungsverfahren, ob der betreffende Mitgliedstaat Biokraftstoff aus dieser Quelle für die in Artikel 7a genannten Zwecke berücksichtigen darf.

(9)   Spätestens bis zum 31. Dezember 2012 berichtet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat

a)

über die Wirksamkeit der für die Vorlage der Informationen zu den Nachhaltigkeitskriterien eingeführten Regelung und

b)

darüber, ob die Einführung verpflichtender Anforderungen in Bezug auf den Schutz von Luft, Boden oder Wasser unter Berücksichtigung neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse und der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft durchführbar und angezeigt ist.

Die Kommission schlägt gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen vor.

Artikel 7d

Berechnung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen von Biokraftstoffen

(1)   Für die Zwecke des Artikels 7a und des Artikels 7b Absatz 2 werden die Lebenszyklustreibhausgasemissionen von Biokraftstoffen wie folgt berechnet:

a)

bei Biokraftstoffen, für die in Anhang IV Teil A oder Teil B ein Standardwert für die Treibhausgasemissionseinsparungen für den Biokraftstoff-Herstellungsweg festgelegt ist, und bei denen der gemäß Anhang IV Teil C Nummer 7 berechnete el-Wert für diese Biokraftstoffe kleiner oder gleich null ist, durch Verwendung dieses Standardwerts;

b)

durch Verwendung eines tatsächlichen Werts, der gemäß der in Anhang IV Teil C festgelegten Methodologie berechnet wird; oder

c)

durch Verwendung eines Werts, der berechnet wird als Summe der in der Formel in Anhang IV Teil C Nummer 1 genannten Faktoren, wobei die in Anhang IV Teil D oder Teil E angegebenen disaggregierten Standardwerte für einige Faktoren verwendet werden können und der nach der Methode in Anhang IV Teil C berechnete tatsächlichen Werte für alle anderen Faktoren.

(2)   Spätestens am 31. März 2010 unterbreiten die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht mit einer Liste der Gebiete ihres Hoheitsgebiets, die als Regionen der Ebene 2 der ‚Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik‘ (NUTS) oder als stärker disaggregierte NUTS-Ebenen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (19) eingestuft sind und in denen die typischen Treibhausgasemissionen aus dem Anbau von landwirtschaftlichen Rohstoffen voraussichtlich höchstens den unter der Überschrift ‚Disaggregierte Standardwerte für den Anbau‘ in Anhang IV Teil D dieser Richtlinie angegebenen Emissionen entsprechen, samt einer Beschreibung der Methoden und Daten, die zur Erstellung dieser Liste verwendet wurden. Diese Methode berücksichtigt Bodeneigenschaften, Klima und voraussichtliche Rohstoffernteerträge.

(3)   Die Standardwerte in Anhang IV Teil A und die disaggregierten Standardwerte für den Anbau in Anhang IV Teil D dürfen nur dann verwendet werden, wenn die entsprechenden Rohstoffe:

a)

außerhalb der Gemeinschaft angebaut werden;

b)

in der Gemeinschaft in Gebieten angebaut werden, die in den in Absatz 2 genannten Listen aufgeführt sind; oder

c)

wenn es sich um Abfälle oder Rückstände mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Rückständen und Rückständen aus der Aquakultur und Fischerei handelt.

Bei Biokraftstoffen, die nicht unter die Buchstaben a, b oder c fallen, werden die tatsächlichen Werte für den Anbau verwendet.

(4)   Bis spätestens 31. März 2010 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht darüber, ob eine Liste von Gebieten in Drittländern erstellt werden kann, in denen die typischen Treibhausgasemissionen aus dem Anbau von landwirtschaftlichen Rohstoffen erwartungsgemäß niedriger sind als die gemäß Anhang IV Teil D unter der Rubrik ‚Anbau‘ angegebenen Emissionen oder diesen entsprechen; sofern dies möglich ist, fügt sie solche Listen bei und gibt an, welche Methode und welche Daten für die Erstellung der Liste verwendet wurden. Die Kommission fügt ihrem Bericht gegebenenfalls entsprechende Vorschläge bei.

(5)   Die Kommission berichtet spätestens am 31. Dezember 2012 und anschließend alle zwei Jahre über die geschätzten typischen Werte und die Standardwerte in Anhang IV Teil B und Teil E, wobei sie die Emissionen aus dem Verkehrssektor und der Verarbeitung besonders berücksichtigt, und kann, soweit erforderlich, beschließen, die Werte zu korrigieren. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 11 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(6)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2010 einen Bericht vor, in dem sie die Auswirkungen indirekter Landnutzungsänderungen auf die Treibhausgasemissionen prüft und Möglichkeiten untersucht, wie diese Auswirkungen verringert werden können. Diesem Bericht ist gegebenenfalls ein Vorschlag beigefügt, der auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht und eine konkrete Methode zur Berücksichtigung der Emissionen aus CO2-Bestandsänderungen infolge indirekter Landnutzungsänderungen enthält, die die Einhaltung dieser Richtlinie und insbesondere von Artikel 7b Absatz 2 sicherstellt.

Der Vorschlag enthält die erforderlichen Garantien, um Sicherheit für Investitionen zu bieten, die vor Anwendung dieser Methodologie getätigt wurden. Was die Anlagen betrifft, in denen vor Ende 2013 Biokraftstoffe erzeugt werden, so führt die Anwendung der in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2017 nicht dazu, dass in diesen Anlagen hergestellte Biokraftstoffe als nicht mit den Nachhaltigkeitskriterien dieser Richtlinie vereinbar gelten, wenn sie sie andernfalls eingehalten hätten, sofern diese Biokraftstoffe eine Treibhausgasemissionseinsparung von mindestens 45 % ermöglichen. Dies gilt für die Ende 2012 bestehenden Kapazitäten von Biokraftstoffanlagen.

Das Europäische Parlament und der Rat sind bestrebt, bis 31. Dezember 2012 über derartige von der Kommission vorgelegte Vorschläge zu entscheiden.

(7)   Anhang IV kann, unter anderem durch Hinzufügung von Werten für weitere Biokraftstoff-Herstellungswege für die gleichen oder andere Rohstoffe und durch Änderung der Verfahren nach Teil C, an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt angepasst werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie auch durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 11 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Hinsichtlich der Standardwerte und der Methodologie nach Anhang IV ist insbesondere Folgendes zu beachten:

die Methode zur Berücksichtigung von Abfällen und Reststoffen,

die Methode zur Berücksichtigung der Nebenprodukte,

die Methode zur Berücksichtigung der Kraft-Wärme-Kopplung, und

der Status, der Ernterückständen als Nebenprodukten gegeben wird.

Die Standardwerte für Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl werden so bald wie möglich überprüft.

Bei einer solchen Anpassung oder Ergänzung der Standardwerte in Anhang IV ist Folgendes einzuhalten:

a)

Ist der Beitrag eines Faktors zu den Gesamtemissionen gering oder gibt es eine begrenzte Abweichung oder ist es kostspielig oder schwierig, die tatsächlichen Werte zu bestimmen, müssen die Standardwerte für normale Herstellungsverfahren typisch sein;

b)

in allen anderen Fällen müssen die Standardwerte im Vergleich zu normalen Herstellungsverfahren konservativ sein.

(8)   Für die in Anhang IV Teil C Nummer 9 enthaltenen Kategorien werden die erforderlichen genauen Definitionen einschließlich technischer Spezifikationen festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 11 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 7e

Durchführungsmaßnahmen und Berichte zur Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen

(1)   Die in Artikel 7b Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 7c Absatz 3 Unterabsatz 3, Artikel 7c Absatz 6, Artikel 7c Absatz 8, Artikel 7d Absatz 5, Artikel 7d Absatz 7 Unterabsatz 1 und Artikel 7d Absatz 8 genannten Durchführungsmaßnahmen berücksichtigen vollständig die Zwecke der Richtlinie 2009/28/EG.

(2)   Die Berichte gemäß Artikel 7b Absatz 7, Artikel 7c Absatz 2, Artikel 7c Absatz 9, Artikel 7d Absatz 4 und 5 sowie Artikel 7d Absatz 6 Unterabsatz 1 dieser Richtlinie, die die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt, sowie die Berichte und Informationen, die gemäß Artikel 7c Absatz 3 Unterabsätze 1 und 5 und Artikel 7d Absatz 2 vorzulegen sind, werden sowohl für die Zwecke der Richtlinie 2009/28/EG als auch dieser Richtlinie zusammengestellt und übermittelt.

7.

Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten überwachen die Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 3 und 4 in Bezug auf Otto- und Dieselkraftstoffe anhand der in den Europäischen Normen EN 228:2004 bzw. EN 590:2004 genannten analytischen Verfahren.“

8.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 8a

Metallische Zusätze

(1)   Die Kommission führt eine Bewertung der Gefahren für Gesundheit und Umwelt durch die Verwendung metallischer Zusätze in Kraftstoffen durch und entwickelt zu diesem Zweck eine Testmethode. Sie teilt ihre Schlussfolgerungen dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 2012 mit.

(2)   Bis zur Entwicklung der in Absatz 1 genannten Testmethode ist der Gehalt an dem metallischen Zusatz Methylcyclopentadienyl-Mangan-Tricarbonyl (MMT) in Kraftstoffen ab 1. Januar 2011 auf 6 mg Mangan pro Liter begrenzt. Ab 1. Januar 2014 ist dieser Gehalt auf 2 mg Mangan pro Liter begrenzt.

(3)   Der Grenzwert für den MMT-Gehalt in Kraftstoffen nach Absatz 2 wird auf Basis der Ergebnisse der Bewertung, die mit Hilfe der in Absatz 1 genannten Testmethode durchgeführt wird, neu festgesetzt. Wenn die Risikobewertung dafür spricht, kann der Grenzwert auf Null reduziert werden. Eine Erhöhung des Grenzwerts ist nur möglich, wenn dies anhand der Risikobewertung gerechtfertigt ist. Eine solche Maßnahme zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie wird nach dem in Artikel 11 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Kennzeichnung bezüglich des Gehalts an metallischen Zusätzen in Kraftstoffen überall dort angebracht wird, wo Kraftstoffe mit metallischen Zusätzen an den Verbraucher abgegeben werden.

(5)   Die Kennzeichnung enthält den folgenden Text: ‚Enthält metallische Zusätze‘.

(6)   Die Kennzeichnung wird an einer deutlich sichtbaren Stelle angebracht, wo auch die Informationen zum Kraftstofftyp angezeigt werden. Die Kennzeichnung hat eine Größe und Schriftart, die deutlich sichtbar und gut lesbar ist.“

9.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Berichterstattung

(1)   Spätestens zum 31. Dezember 2012 und danach alle drei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht gegebenenfalls zusammen mit einem Vorschlag für Änderungen dieser Richtlinie vor. Der Bericht behandelt insbesondere:

a)

die Nutzung und Entwicklung der Kraftfahrzeugtechnologie und dabei insbesondere auch die Frage der Machbarkeit einer Anhebung der zulässigen Obergrenze für den Biokraftstoffanteil in Otto- und Dieselkraftstoffen, sowie die Notwendigkeit einer Überprüfung des in Artikel 3 Absatz 3 erwähnten Zeitpunkts;

b)

die Gemeinschaftspolitik zu CO2-Emissionen von Fahrzeugen im Straßenverkehr;

c)

die Möglichkeit, die Anforderungen der Anlage II und insbesondere den Grenzwert für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe auf mobile Maschinen und Geräte (einschließlich Binnenschiffe) sowie land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und Sportboote anzuwenden;

d)

die verstärkte Verwendung von Detergenzien in Kraftstoffen;

e)

die Verwendung metallischer Zusätze mit Ausnahme von MMT in Kraftstoffen;

f)

die Gesamtmenge der in Otto- und Dieselkraftstoffen verwendeten Bestandteile unter Berücksichtigung des Umweltrechts der Gemeinschaft, einschließlich der Ziele der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (20) und ihrer Tochterrichtlinien;

g)

die Auswirkungen des Emissionsminderungsziels gemäß Artikel 7a Absatz 2 auf das Emissionshandelssystem;

h)

die Frage, ob Anpassungen in Artikel 2 Absatz 6, Artikel 2 Absatz 7 und Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe b erforderlich sind, um mögliche Beiträge zur Erreichung eines Treibhausgasemissionsminderungsziels von bis zu 10 % bis 2020 zu beurteilen; diese Überlegungen basieren auf dem Potenzial für die Minderung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen von Kraftstoffen und Energieträgern innerhalb der Gemeinschaft, wobei insbesondere alle Entwicklungen im Bereich der Technologien für eine umweltverträgliche Abscheidung und Speicherung von Kohlendioxid und im Bereich der Straßenfahrzeuge mit Elektroantrieb sowie die Kosteneffizienz von Maßnahmen zur Minderung dieser Emissionen, die in Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe b erwähnt sind, zu berücksichtigen sind;

i)

die Möglichkeit der Einführung zusätzlicher Maßnahmen, mit deren Hilfe Anbieter, wie in Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Richtlinie angegeben, die Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit um 2 % gegenüber dem in Artikel 7a Absatz 5 Buchstabe b genannten Basiswert für Kraftstoffe mithilfe von Gutschriften mindern, die im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung des Kyoto-Protokolls unter den Bedingungen der Richtlinie 2003/87/EG erworben werden, um weitere Möglichkeiten zur Erreichung eines Zieles der Minderung von Treibhausgasemissionen von bis zu 10 % bis 2020 zu prüfen;

j)

eine aktualisierte Kosten-Nutzen-Analyse und eine Analyse der Auswirkungen einer Senkung des maximal zulässigen Dampfdrucks von Kraftstoffen in der Sommerperiode auf unter 60 kPa.

(2)   Spätestens 2014 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Erreichung des in Artikel 7a genannten Treibhausgasemissionszieles für 2020 vor, wobei sie berücksichtigt, dass dieses Ziel mit dem in Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2009/28/EG genannten Ziel, das den Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor betrifft, übereinstimmen muss, und den in Artikel 23 Absätze 8 und 9 jener Richtlinie erwähnten Berichten Rechnung trägt.

Die Kommission fügt ihrem Bericht gegebenenfalls einen Vorschlag zur Änderung dieses Ziels bei.

10.

Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Ist eine Anpassung der in den Anhängen I oder II genannten zulässigen Analysemethoden an den technischen Fortschritt erforderlich, so können Änderungen, die eine Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 11 Absatz 4 angenommen werden. Anhang III kann an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt angepasst werden. Diese Maßnahme zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie wird nach dem in Artikel 11 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

11.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Ausschussverfahren

(1)   Außer in den in Absatz 2 genannten Fällen wird die Kommission vom Ausschuss für Kraftstoffqualität unterstützt.

(2)   In Fragen der Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen gemäß den Artikeln 7b, 7c und 7d wird die Kommission von dem in Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG genannten ‚Ausschuss für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen‘ unterstützt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Berücksichtigung des Artikels 8.

(4)   Wird auf diesen Absatz hingewiesen, gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Berücksichtigung des Artikels 8.“

12.

Absatz 14 wird gestrichen.

13.

Die Anhänge I, II, III und IV erhalten die im Anhang der vorliegenden Richtlinie enthaltene Fassung.

Artikel 2

Änderungen der Richtlinie 1999/32/EG

Die Richtlinie 1999/32 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Schiffskraftstoff jeden zur Verwendung auf einem Schiff bestimmten bzw. auf einem Schiff verwendeten aus Erdöl gewonnenen flüssigen Kraftstoff, einschließlich der ISO-Norm 8217 entsprechende Kraftstoffe. Dazu gehören alle aus Erdöl gewonnenen flüssigen Kraftstoffe für auf See befindliche Binnenschiffe oder Sportboote gemäß der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (21) und gemäß der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (22);

b)

Nummer 3j wird gestrichen.

2.

Artikel 4b wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung: „Schwefelhöchstgehalt von Schiffskraftstoffen für Schiffe an Liegeplätzen in Häfen der Gemeinschaft“;

b)

in Absatz 1 wird Buchstabe a gestrichen;

c)

in Absatz 2 wird Buchstabe b gestrichen;

3.

Artikel 6 Absatz 1a Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Probenahmen beginnen zu dem Zeitpunkt, zu dem der Grenzwert für den Schwefelhöchstgehalt des Kraftstoffs in Kraft tritt. Die Probenahmen müssen mit ausreichender Häufigkeit und in ausreichender Menge vorgenommen werden und in solch einer Weise, dass sie für den geprüften Kraftstoff sowie für den von Schiffen in den betreffenden Seegebieten und Häfen verwendeten Kraftstoff repräsentativ sind.“

Artikel 3

Aufhebung

Die Richtlinie 93/12/EWG wird aufgehoben.

Artikel 4

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 31. Dezember 2010 nachzukommen.

Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 23. April 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. NEČAS


(1)  ABl. C 44 vom 16.2.2008, S. 53.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17.12.2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 6.4.2009.

(3)  ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58.

(4)  ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 43.

(6)  ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1.

(7)  Siehe Seite 16 dieses Amtsblatts.

(8)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(9)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(10)  ABl. L 121 vom 11.5.1999, S. 13.

(11)  ABl. L 74 vom 27.3.1993, S. 81.

(12)  Die Nummern dieser KN-Codes ergeben sich aus dem Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.6.1987, S. 1).

(13)  ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 15.

(14)  ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1.

(15)  ABl. L 173 vom 12.7.2000, S. 1.“

(16)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.“

(17)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.“

(18)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

(19)  ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1.“;

(20)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.“;

(21)  ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1.

(22)  ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 15.“


ANHANG

ANHANG I

UMWELTBEZOGENE SPEZIFIKATIONEN FÜR HANDELSÜBLICHE KRAFTSTOFFE ZUR VERWENDUNG IN FAHRZEUGEN MIT FREMDZÜNDUNGSMOTOR

Typ: Ottokraftstoff

Parameter (1)

Einheit

Grenzwerte (2)

Minimum

Maximum

Research-Oktanzahl

 

95 (3)

Motor-Oktanzahl

 

85

Dampfdruck, Sommerperiode (4)

kPa

60,0 (5)

Siedeverlauf:

 

 

 

verdampft bei 100 °C

% v/v

46,0

verdampft bei 150 °C

% v/v

75,0

Analyse der Kohlenwasserstoffe:

 

 

 

Olefine

% v/v

18,0

Aromaten

% v/v

35,0

Benzol

% v/v

1,0

Sauerstoffgehalt

% m/m

 

3,7

Sauerstoffhaltige Komponenten

 

 

 

Methanol

% v/v

 

3,0

Ethanol (Stabilisierungsmittel können notwendig sein)

% v/v

 

10,0

Isopropylalkohol

% v/v

12,0

Tertiärer Butylalkohol

% v/v

15,0

Isobutylalkohol

% v/v

15,0

Ether, die fünf oder mehr Kohlenstoffatome je Molekül enthalten

% v/v

22,0

Sonstige sauerstoffhaltige Komponenten (6)

% v/v

15,0

Schwefelgehalt

mg/kg

10,0

Bleigehalt

g/l

0,005

ANHANG II

UMWELTBEZOGENE SPEZIFIKATIONEN FÜR HANDELSÜBLICHE KRAFTSTOFFE ZUR VERWENDUNG IN FAHRZEUGEN MIT KOMPRESSIONSZÜNDUNGSMOTOR

Typ: Diesel

Parameter (7)

Einheit

Grenzwerte (8)

Minimum

Maximum

Cetanzahl

 

51,0

Dichte bei 15 °C

kg/m (9)

845,0

Siedeverlauf:

 

 

 

95 Vol % rückgewonnen bei:

°C

360,0

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe

% m/m

8,0

Schwefelgehalt

mg/kg

10,0

FAME-Gehalt — EN 14078

% v/v

7,0 (9)

ANHANG III

FÜR OTTOKRAFTSTOFFGEMISCHE MIT BIOETHANOL MAXIMAL ZULÄSSIGE DAMPFDRUCKABWEICHUNG

Bioethanolgehalt (Vol%)

Maximal zulässige Dampfdruckabweichung (kPa)

0

0

1

3,65

2

5,95

3

7,20

4

7,80

5

8,0

6

8,0

7

7,94

8

7,88

9

7,82

10

7,76

Die zulässige Dampfdruckabweichung für einen Bioethanolgehalt zwischen den aufgeführten Werten wird durch lineare Interpolation zwischen dem unmittelbar über und dem unmittelbar unter dem Bioethanolgehalt liegenden Wert ermittelt.

ANHANG IV

REGELN FÜR DIE BERECHNUNG DER LEBENSZYKLUSTREIBHAUSGASEMISSIONEN VON BIOKRAFTSTOFFEN

A.   Typische Werte und Standardwerte für Biokraftstoffe bei Herstellung ohne Netto-CO2-Emissionen infolge von Landnutzungsänderungen

Herstellungsweg des Biokraftstoffs

Typische Werte für die Minderung von Treibhausgasemissionen

Standardwerte für die Minderung von Treibhausgasemissionen

Ethanol aus Zuckerrüben

61 %

52 %

Ethanol aus Weizen (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert)

32 %

16 %

Ethanol aus Weizen (Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)

32 %

16 %

Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage)

45 %

34 %

Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)

53 %

47 %

Ethanol aus Weizen (Stroh als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)

69 %

69 %

Ethanol aus Mais, in der Gemeinschaft erzeugt (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)

56 %

49 %

Ethanol aus Zuckerrohr

71 %

71 %

Ethyl-Tertiär-Butylether (ETBE), Anteil aus erneuerbaren Quellen

Wie beim Herstellungsweg für Ethanol

Tertiär-Amyl-Ethyl-Ether (TAEE), Anteil aus erneuerbaren Quellen

Wie beim Herstellungsweg für Ethanol

Biodiesel aus Raps

45 %

38 %

Biodiesel aus Sonnenblumen

58 %

51 %

Biodiesel aus Sojabohnen

40 %

31 %

Biodiesel aus Palmöl (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert)

36 %

19 %

Biodiesel aus Palmöl (Verarbeitung mit Methanabtrennung an der Ölmühle)

62 %

56 %

Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem (10) Abfallöl

88 %

83 %

hydriertes Rapsöl

51 %

47 %

hydriertes Sonnenblumenöl

65 %

62 %

hydriertes Palmöl (Verfahren nicht spezifiziert)

40 %

26 %

hydriertes Palmöl (Verarbeitung mit Methanabtrennung an der Ölmühle)

68 %

65 %

reines Rapsöl

58 %

57 %

Biogas aus organischen Siedlungsabfällen — als komprimiertes Erdgas

80 %

73 %

Biogas aus Gülle als komprimiertes Erdgas

84 %

81 %

Biogas aus Trockenmist als komprimiertes Erdgas

86 %

82 %

B.   Geschätzte typische Werte und Standardwerte für künftige Biokraftstoffe, die im Januar 2008 nicht oder nur in zu vernachlässigenden Mengen auf dem Markt waren, bei Herstellung ohne Netto-CO2-Emission infolge von Landnutzungsänderungen

Herstellungsweg des Biokraftstoffs

Typische Werte für die Minderung von Treibhausgasemissionen

Standardwerte für die Minderung von Treibhausgasemissionen

Ethanol aus Weizenstroh

87 %

85 %

Ethanol aus Abfallholz

80 %

74 %

Ethanol aus Kulturholz

76 %

70 %

Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz

95 %

95 %

Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz

93 %

93 %

Dimethylether (DME) aus Abfallholz

95 %

95 %

DME aus Kulturholz

92 %

92 %

Methanol aus Abfallholz

94 %

94 %

Methanol aus Kulturholz

91 %

91 %

Methyl-Tertiär-Butylether (MTBE), Anteil aus erneuerbaren Quellen

Wie beim Herstellungsweg für Methanol

C.   Methodologie

1.   Mit der Herstellung und dem Einsatz von Biokraftstoffen verbundene Treibhausgasemissionen werden wie folgt berechnet:

E = eec + el + ep + etd + eu esca eccs eccr eee ,

wobei:

E

=

Gesamtemissionen bei der Verwendung des Kraftstoffs;

eec

=

Emissionen bei der Gewinnung oder beim Anbau der Rohstoffe;

el

=

auf das Jahr umgerechnete Emissionen aufgrund von Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen;

ep

=

Emissionen bei der Verarbeitung;

etd

=

Emissionen bei Transport und Vertrieb;

eu

=

Emissionen bei der Nutzung des Kraftstoffs;

esca

=

Emissionseinsparungen durch Akkumulierung von Kohlenstoff im Boden infolge besserer landwirtschaftlicher Bewirtschaftungspraktiken;

eccs

=

Emissionseinsparungen durch Abscheidung und geologische Speicherung von Kohlendioxid;

eccr

=

Emissionseinsparungen durch Abscheidung und Ersetzung von Kohlendioxid; und

eee

=

Emissionseinsparungen durch überschüssige Elektrizität aus Kraft-Wärme-Kopplung.

Die mit der Herstellung der Anlagen und Ausrüstungen verbundenen Emissionen werden nicht berücksichtigt.

2.   Die durch Kraftstoffe verursachten Treibhausgasemissionen (E) werden in gCO2eq/MJ (Gramm CO2-Äquivalent pro Megajoule Kraftstoff) angegeben.

3.   Abweichend von Nummer 2 können die in gCO2eq/MJ berechneten Werte so angepasst werden, dass Unterschiede zwischen Kraftstoffen bei der in km/MJ ausgedrückten geleisteten Nutzarbeit berücksichtigt werden. Derartige Anpassungen sind nur zulässig, wenn Belege für die Unterschiede bei der geleisteten Nutzarbeit angeführt werden.

4.   Die durch Biokraftstoffe erzielten Einsparungen bei den Treibhausgasemissionen werden wie folgt berechnet:

EINSPARUNG = (EF EB )/EF

dabei sind:

EB

=

Gesamtemissionen bei der Verwendung des Biokraftstoffs; und

EF

=

Gesamtemissionen der fossilen Vergleichsgröße.

5.   Die für die unter Nummer 1 genannten Zwecke berücksichtigten Treibhausgase sind CO2, N2O und CH4. Zur Berechnung der CO2-Äquivalenz werden diese Gase wie folgt gewichtet:

CO2

:

1

N2O

:

296

CH4

:

23

6.   Die Emissionen bei der Gewinnung oder beim Anbau der Rohstoffe (eec) schließen die Emissionen des Gewinnungs- oder Anbauvorgangs selbst, beim Sammeln der Rohstoffe, aus Abfällen und Leckagen sowie bei der Herstellung der zur Gewinnung oder zum Anbau verwendeten Chemikalien ein. Die CO2-Bindung beim Anbau der Rohstoffe wird nicht berücksichtigt. Zertifizierte Reduktionen der Treibhausgasemissionen aus dem Abfackeln an Ölförderstätten in allen Teilen der Welt werden abgezogen. Alternativ zu den tatsächlichen Werten können für die Emissionen beim Anbau Schätzungen aus den Durchschnittswerten abgeleitet werden, die für kleinere als die bei der Berechnung der Standardwerte herangezogenen geografischen Gebiete berechnet wurden.

7.   Die auf Jahresbasis umgerechneten Emissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge geänderter Landnutzung (el) werden durch gleichmäßige Verteilung der Gesamtemissionen über 20 Jahre berechnet. Diese Emissionen werden wie folgt berechnet:

el = (CSR CSA ) × 3,664 × 1/20 × 1/PeB  (12),

dabei sind:

el

=

auf das Jahr umgerechnete Treibhausgasemissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen (angegeben als Masse an CO2-Äquivalent pro Biokraftstoff-Energieeinheit);

CSR

=

der mit der Bezugsfläche verbundene Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit (gemessen als Masse an Kohlenstoff pro Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Die Landnutzung der Bezugsflächen ist die Landnutzung im Januar 2008 oder 20 Jahre vor der Gewinnung des Rohstoffes, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist;

CSA

=

der mit der tatsächlichen Landnutzung verbundene Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit (gemessen als Masse an Kohlenstoff pro Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Wenn sich der Kohlenstoffbestand über mehr als ein Jahr akkumuliert, gilt als CSA -Wert der geschätzte CO2-Bestand pro Flächeneinheit nach 20 Jahren oder zum Zeitpunkt der Reife der Pflanzen, je nach dem welcher Zeitpunkt der frühere ist;

P

=

die Pflanzenproduktivität (gemessen als Energie des Biokraftstoffs pro Flächeneinheit und Jahr); und

eB

=

Bonus für 29 gCO2eq/MJ Biokraftstoff, wenn die Biomasse unter den in Nummer 8 genannten Bedingungen auf wiederhergestellten degradierten Flächen gewonnen wird.

8.   Der Bonus von 29 gCO2eq/MJ wird gewährt, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die betreffende Fläche:

a)

im Januar 2008 nicht landwirtschaftlich oder zu einem anderen Zweck genutzt wurde; und

b)

unter eine der beiden nachstehenden Kategorien fällt:

i)

stark degradierte Flächen, einschließlich früherer landwirtschaftlicher Nutzflächen;

ii)

stark verschmutzte Flächen.

Der Bonus von 29 gCO2eq/MJ gilt für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren ab dem Zeitpunkt der Umwandlung der Fläche in eine landwirtschaftliche Nutzfläche, sofern ein kontinuierlicher Anstieg des Kohlenstoffbestandes und ein nennenswerter Rückgang der Erosion auf unter Ziffer i fallenden Flächen gewährleistet werden und die Bodenverschmutzung auf unter Ziffer ii fallenden Flächen gesenkt wird.

9.   Die in Nummer 8 Buchstabe b genannten Kategorien werden wie folgt definiert:

a)

„stark degradierte Flächen“ sind Flächen, die während eines längeren Zeitraums entweder in hohem Maße versalzt wurden oder die einen besonders niedrigen Gehalt an organischen Stoffen aufweisen und stark erodiert sind;

b)

„stark verschmutzte Flächen“ sind Flächen, die aufgrund der Bodenverschmutzung ungeeignet für den Anbau von Lebens- und Futtermitteln sind.

Dazu gehören auch Flächen, die Gegenstand eines Beschlusses der Kommission gemäß Artikel 7c Absatz 3 Unterabsatz 4 sind.

10.   Der gemäß Anhang V Teil C Nummer 10 der Richtlinie 2009/28/EG angenommene Leitfaden dient als Grundlage für die Berechnung des CO2-Bestands für die Zwecke dieser Richtlinie.

11.   Die Emissionen bei der Verarbeitung (ep ) schließen die Emissionen bei der Verarbeitung selbst, aus Abfällen und Leckagen sowie bei der Herstellung der zur Verarbeitung verwendeten Chemikalien oder sonstigen Produkte ein.

Bei der Berücksichtigung des Verbrauchs an nicht in der Anlage zur Kraftstoffherstellung erzeugter Elektrizität wird angenommen, dass die Treibhausgasemissionsintensität bei der Produktion und Verteilung dieser Elektrizität der durchschnittlichen Emissionsintensität bei der Erzeugung und Verteilung von Elektrizität in einer bestimmten Region entspricht. Davon abweichend können die Produzenten für den von einer bestimmten Stromerzeugungsanlage erzeugten Strom einen Durchschnittswert verwenden, falls diese Anlage nicht an das Elektrizitätsnetz angeschlossen ist.

12.   Die Emissionen beim Transport und Vertrieb (etd ) schließen die bei Transport und Lagerung von Rohstoffen und Halbfertigerzeugnissen sowie bei Lagerung und Vertrieb von Fertigerzeugnissen anfallenden Emissionen ein. Die Emissionen beim Transport und Vertrieb, die unter Nummer 6 berücksichtigt werden, fallen nicht unter Nummer 10.

13.   Die Emissionen bei der Nutzung des Kraftstoffs (eu ) werden für Biokraftstoffe mit null angesetzt.

14.   Die Emissionseinsparungen durch Abscheidung und geologische Speicherung von Kohlendioxid (eccs ), die nicht bereits in ep berücksichtigt wurden, werden auf die durch Abscheidung und Sequestrierung von emittiertem CO2 vermiedenen Emissionen begrenzt, die unmittelbar mit der Gewinnung, dem Transport, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Kraftstoff verbunden sind.

15.   Die Emissionseinsparungen durch CO2-Abscheidung und -ersetzung (eccr ) werden begrenzt auf die durch Abscheidung von CO2 vermiedenen Emissionen, wobei der CO2 aus Biomasse stammt und anstelle des auf fossile Brennstoffe zurückgehenden Kohlendioxids für gewerbliche Erzeugnisse und Dienstleistungen verwendet wird.

16.   Die Emissionseinsparungen durch überschüssige Elektrizität aus Kraft-Wärme-Kopplung (eee ) werden im Verhältnis zu dem von Kraftstoffherstellungssystemen mit Kraft-Wärme-Kopplung, welche als Brennstoff andere Nebenerzeugnisse als Ernterückstände einsetzen, erzeugten Elektrizitätsüberschuss berücksichtigt. Für die Berücksichtigung dieses Elektrizitätsüberschusses wird davon ausgegangen, dass die Größe der KWK-Anlage der Mindestgröße entspricht, die erforderlich ist, um die für die Kraftstoffherstellung benötigte Wärme zu liefern. Die mit diesem Elektrizitätsüberschuss verbundenen Minderungen an Treibhausgasemissionen werden der Treibhausgasmenge gleichgesetzt, die bei der Erzeugung einer entsprechenden Elektrizitätsmenge in einem Kraftwerk emittiert würde, das den gleichen Brennstoff einsetzt wie die KWK-Anlage.

17.   Werden bei einem Kraftstoffherstellungsverfahren neben dem Kraftstoff, für den die Emissionen berechnet werden, weitere Erzeugnisse („Nebenerzeugnisse“) hergestellt, so werden die anfallenden Treibhausgasemissionen zwischen dem Kraftstoff oder dessen Zwischenerzeugnis und den Nebenerzeugnissen nach Maßgabe ihres Energiegehalts (der bei anderen Nebenerzeugnissen als Elektrizität durch den unteren Heizwert bestimmt wird) aufgeteilt.

18.   Für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 17 sind die aufzuteilenden Emissionen eec  + el  + die Anteile von ep , etd und eee , die bis einschließlich zu dem Verfahrensschritt anfallen, bei dem ein Nebenerzeugnis erzeugt wird. Wurden in einem früheren Verfahrensschritt Emissionen Nebenerzeugnissen zugewiesen, so wird für diesen Zweck anstelle der Gesamtemissionen der Bruchteil dieser Emissionen verwendet, der im letzten Verfahrensschritt dem Zwischenerzeugnis zugeordnet wird.

Sämtliche Nebenerzeugnisse, einschließlich nicht unter Nummer 16 fallender Elektrizität, werden für die Zwecke der Berechnung berücksichtigt, mit Ausnahme von Ernterückständen wie Stroh, Bagasse, Hülsen, Maiskolben und Nussschalen. Für die Zwecke der Berechnung wird der Energiegehalt von Nebenerzeugnissen mit negativem Energiegehalt mit null veranschlagt.

Die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen von Abfällen, Ernterückständen wie Stroh, Bagasse, Hülsen, Maiskolben und Nussschalen sowie Produktionsrückständen einschließlich Rohglycerin (nicht raffiniertes Glycerin) werden bis zur Sammlung dieser Materialien mit null veranschlagt.

Bei Kraft- und Brennstoffen, die in Raffinerien hergestellt werden, ist die Analyseeinheit für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 17 die Raffinerie.

19.   Bei Biokraftstoffen ist für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 4 die fossile Vergleichsgröße EF der gemäß dieser Richtlinie gemeldete letzte verfügbare tatsächliche Durchschnitt der Emissionen aus dem fossilen Teil des Otto- und Dieselkraftstoffverbrauchs in der Gemeinschaft. Liegen diese Daten nicht vor, so ist der Wert 83,8 gCO2eq/MJ zu verwenden.

D.   Disaggregierte Standardwerte für Biokraftstoffe:

Disaggregierte Standardwerte für den Anbau: „eec“ gemäß Definition in Teil C dieses Anhangs

Herstellungsweg des Biokraftstoffs

Typische Treibhausgasemissionen

(gCO2eq/MJ)

Standardtreibhausgasemissionen

(gCO2eq/MJ)

Ethanol aus Zuckerrüben

12

12

Ethanol aus Weizen

23

23

Ethanol aus Mais, in der Gemeinschaft erzeugt

20

20

Ethanol aus Zuckerrohr

14

14

ETBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen

Wie beim Herstellungsweg für Ethanol

TAEE, Anteil aus erneuerbaren Quellen

Wie beim Herstellungsweg für Ethanol

Biodiesel aus Raps

29

29

Biodiesel aus Sonnenblumen

18

18

Biodiesel aus Sojabohnen

19

19

Biodiesel aus Palmöl

14

14

Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem (13) Abfallöl

0

0

hydriertes Rapsöl

30

30

hydriertes Sonnenblumenöl

18

18

hydriertes Palmöl

15

15

Reines Rapsöl

30

30

Biogas aus organischen Siedlungsabfällen als komprimiertes Erdgas

0

0

Biogas aus Gülle als komprimiertes Erdgas

0

0

Biogas aus Trockenmist als komprimiertes Erdgas

0

0

Disaggregierte Standardwerte für die Verarbeitung (einschl. Elektrizitätsüberschuss): „ep – eee“ gemäß Definition in Teil C dieses Anhangs

Herstellungsweg des Biokraftstoffs

Typische Treibhausgasemissionen

(gCO2eq/MJ)

Standardtreibhausgasemissionen

(gCO2eq/MJ)

Ethanol aus Zuckerrüben

19

26

Ethanol aus Weizen (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert)

32

45

Ethanol aus Weizen (Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)

32

45

Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage)

21

30

Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)

14

19

Ethanol aus Weizen (Stroh als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)

1

1

Ethanol aus Mais, in der Gemeinschaft erzeugt (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)

15

21

Ethanol aus Zuckerrohr

1

1

ETBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen

Wie beim Herstellungsweg für Ethanol

TAEE, Anteil aus erneuerbaren Quellen

Wie beim Herstellungsweg für Ethanol

Biodiesel aus Raps

16

22

Biodiesel aus Sonnenblumen

16

22

Biodiesel aus Sojabohnen

18

26

Biodiesel aus Palmöl (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert)

35

49

Biodiesel aus Palmöl (Verarbeitung mit Methanabtrennung an der Ölmühle)

13

18

Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl

9

13

hydriertes Rapsöl

10

13

hydriertes Sonnenblumenöl

10

13

hydriertes Palmöl (Prozess nicht spezifiziert)

30

42

hydriertes Palmöl (Verarbeitung mit Methanabtrennung an der Ölmühle)

7

9

reines Rapsöl

4

5

Biogas aus organischen Siedlungsabfällen als komprimiertes Erdgas

14

20

Biogas aus Gülle als komprimiertes Erdgas

8

11

Biogas aus Trockenmist als komprimiertes Erdgas

8

11

Disaggregierte Standardwerte für Transport und Vertrieb: „etd“ gemäß Definition in Teil C dieses Anhangs

Herstellungsweg des Biokraftstoffs

Typische Treibhausgasemissionen

(gCO2eq/MJ)

Standardtreibhausgasemissionen

(gCO2eq/MJ)

Ethanol aus Zuckerrüben

2

2

Ethanol aus Weizen

2

2

Ethanol aus Mais, in der Gemeinschaft erzeugt

2

2

Ethanol aus Zuckerrohr

9

9

ETBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen

Wie beim Herstellungsweg für Ethanol

TAEE, Anteil aus erneuerbaren Quellen

Wie beim Herstellungsweg für Ethanol

Biodiesel aus Raps

1

1

Biodiesel aus Sonnenblumen

1

1

Biodiesel aus Sojabohnen

13

13

Biodiesel aus Palmöl

5

5

Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl

1

1

hydriertes Rapsöl

1

1

hydriertes Sonnenblumenöl

1

1

hydriertes Palmöl

5

5

reines Rapsöl

1

1

Biogas aus organischen Siedlungsabfällen als komprimiertes Erdgas

3

3

Biogas aus Gülle als komprimiertes Erdgas

5

5

Biogas aus Trockenmist als komprimiertes Erdgas

4

4

Insgesamt für Anbau, Verarbeitung, Transport und Vertrieb

Herstellungsweg des Biokraftstoffs

Typische Treibhausgasemissionen

(gCO2eq/MJ)

Standardtreibhausgasemissionen

(gCO2eq/MJ)

Ethanol aus Zuckerrüben

33

40

Ethanol aus Weizen (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert)

57

70

Ethanol aus Weizen (Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)

57

70

Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage)

46

55

Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)

39

44

Ethanol aus Weizen (Stroh als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)

26

26

Ethanol aus Mais, in der Gemeinschaft erzeugt (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)

37

43

Ethanol aus Zuckerrohr

24

24

ETBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen

Wie beim Herstellungsweg für Ethanol

TAEE, Anteil aus erneuerbaren Quellen

Wie beim Herstellungsweg für Ethanol

Biodiesel aus Raps

46

52

Biodiesel aus Sonnenblumen

35

41

Biodiesel aus Sojabohnen

50

58

Biodiesel aus Palmöl (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert)

54

68

Biodiesel aus Palmöl (Verarbeitung mit Methanabtrennung an der Ölmühle)

32

37

Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl

10

14

hydriertes Rapsöl

41

44

hydriertes Sonnenblumenöl

29

32

hydriertes Palmöl (Prozess nicht spezifiziert)

50

62

hydriertes Palmöl (Verarbeitung mit Methanabtrennung an der Ölmühle)

27

29

reines Rapsöl

35

36

Biogas aus organischen Siedlungsabfällen als komprimiertes Erdgas

17

23

Biogas aus Gülle als komprimiertes Erdgas

13

16

Biogas aus Trockenmist als komprimiertes Erdgas

12

15

E.   Geschätzte disaggregierte Standardwerte für künftige Biokraftstoffe, die im Januar 2008 nicht oder nur in zu vernachlässigenden Mengen auf dem Markt waren

Disaggregierte Werte für den Anbau: „eec“ gemäß Definition in Teil C dieses Anhangs

Herstellungsweg des Biokraftstoffs

Typische Treibhausgasemissionen

(gCO2eq/MJ)

Standardtreibhausgasemissionen

(gCO2eq/MJ)

Ethanol aus Weizenstroh

3

3

Ethanol aus Abfallholz

1

1

Ethanol aus Kulturholz

6

6

Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz

1

1

Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz

4

4

DME aus Abfallholz

1

1

DME aus Kulturholz

5

5

Methanol aus Abfallholz

1

1

Methanol aus Kulturholz

5

5

MTBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen

Wie beim Herstellungsweg für Methanol

Disaggregierte Werte für die Verarbeitung (einschließlich Elektrizitätsüberschuss): „ep – eee“ gemäß Definition in Teil C dieses Anhangs

Herstellungsweg des Biokraftstoffs

Typische Treibhausgasemissionen

(gCO2eq/MJ)

Standardtreibhausgasemissionen

(gCO2eq/MJ)

Ethanol aus Weizenstroh

5

7

Ethanol aus Holz

12

17

Fischer-Tropsch-Diesel aus Holz

0

0

DME aus Holz

0

0

Methanol aus Holz

0

0

MTBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen

Wie beim Herstellungsweg für Methanol

Disaggregierte Werte für den Transport und Vertrieb: „etd“ gemäß Definition in Teil C dieses Anhangs

Herstellungsweg des Biokraftstoffs

Typische Treibhausgasemissionen

(gCO2eq/MJ)

Standardtreibhausgasemissionen

(gCO2eq/MJ)

Ethanol aus Weizenstroh

2

2

Ethanol aus Abfallholz

4

4

Ethanol aus Kulturholz

2

2

Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz

3

3

Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz

2

2

DME aus Abfallholz

4

4

DME aus Kulturholz

2

2

Methanol aus Abfallholz

4

4

Methanol aus Kulturholz

2

2

MTBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen

Wie beim Herstellungsweg für Methanol

Gesamtwerte für Anbau, Verarbeitung, Transport und Vertrieb

Herstellungsweg des Biokraftstoffs

Typische Treibhausgasemissionen

(gCO2eq/MJ)

Standardtreibhausgasemissionen

(gCO2eq/MJ)

Ethanol aus Weizenstroh

11

13

Ethanol aus Abfallholz

17

22

Ethanol aus Kulturholz

20

25

Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz

4

4

Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz

6

6

DME aus Abfallholz

5

5

DME aus Kulturholz

7

7

Methanol aus Abfallholz

5

5

Methanol aus Kulturholz

7

7

MTBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen

Wie beim Herstellungsweg für Methanol


(1)  Die Prüfverfahren sind die in EN 228:2004 genannten Verfahren. Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls die Analysemethoden verwenden, die in EN 228:2004 ersetzenden Normen genannt sind, wenn diese nachweislich mindestens den gleichen Genauigkeitsgrad wie die ersetzten Analysemethoden aufweisen.

(2)  Die in der Spezifikation angegebenen Werte sind „tatsächliche Werte“. Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen der ISO-Norm 4259:2006 „Mineralölerzeugnisse — Bestimmung und Anwendung der Werte für die Präzision von Prüfverfahren“ angewendet, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2 R über Null berücksichtigt (R = Reproduzierbarkeit). Die Ergebnisse der einzelnen Messungen werden auf Grundlage der in EN ISO 4259:2006 beschriebenen Kriterien ausgewertet.

(3)  Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass herkömmlicher unverbleiter Ottokraftstoff mit einer minimalen Motoroktanzahl (MOZ) von 81 und einer minimalen Research-Oktanzahl (ROZ) von 91 weiterhin in Verkehr gebracht wird.

(4)  Die Sommerperiode beginnt spätestens am 1. Mai und endet nicht vor dem 30. September. In Mitgliedstaaten mit niedrigen Außentemperaturen im Sommer beginnt die Sommerperiode spätestens am 1. Juni und endet nicht vor dem 31. August.

(5)  Im Fall von Mitgliedstaaten mit niedrigen Außentemperaturen im Sommer, für die gemäß Artikel 3 Absätze 4 und 5 eine Ausnahme gilt, darf der Dampfdruck 70,0 kPa nicht überschreiten. Im Fall von Mitgliedstaaten, für die gemäß Artikel 3 Absätze 4 und 5 eine Ausnahme für Ottokraftstoff, der Ethanol enthält, gilt, darf der zulässige Dampfdruck die Summe aus 60 kPa und der in Anhang III genannten Dampfdruckabweichung nicht übersteigen.

(6)  Andere Monoalkohole und Ether, deren Siedepunkt nicht höher liegt als in EN 228:2004 angegeben.

(7)  Die Prüfverfahren sind die in EN 590:2004 genannten Verfahren. Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls die Analysemethoden verwenden, die in EN 590:2004 ersetzenden Normen genannt sind, wenn diese nachweislich mindestens den gleichen Genauigkeitsgrad wie die ersetzten Analysemethoden aufweisen.

(8)  Die in der Spezifikation angegebenen Werte sind „tatsächliche Werte“. Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen der ISO-Norm 4259:2006 „Mineralölerzeugnisse — Bestimmung und Anwendung der Werte für die Präzision von Prüfverfahren“ angewendet, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2 R über Null berücksichtigt (R = Reproduzierbarkeit). Die Ergebnisse der einzelnen Messungen werden auf Grundlage der in ISO 4259:2006 beschriebenen Kriterien ausgewertet.

(9)  FAME erfüllt die Anforderungen der Norm EN 14214.

(10)  Ohne tierisches Öl aus tierischen Nebenprodukten, die in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte () als Material der Kategorie 3 eingestuft werden.

(11)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

(12)  Der durch Division des Molekulargewichts von CO2 (44,010 g/mol) durch das Molekulargewicht von Kohlenstoff (12,011 g/mol) gewonnene Quotient ist gleich 3,664.

(13)  Mit Ausnahme von tierischen Ölen aus tierischen Nebenprodukten, die in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 als Material der Kategorie 3 eingestuft werden.


5.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 140/114


RICHTLINIE 2009/31/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 23. April 2009

über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Oberstes Ziel der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen, die mit dem Beschluss 94/69/EG des Rates vom 15. Dezember 1993 (3) genehmigt wurde, ist es, die Konzentration von Treibhausgasen in der Atmosphäre auf einem Niveau zu stabilisieren, das eine gefährliche anthropogene Beeinträchtigung des Klimasystems verhindert.

(2)

In dem mit dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft (4) aufgestellten Aktionsprogramm wird der Klimawandel als vorrangiger Aktionsbereich genannt. In dem Programm wird die Verpflichtung der Gemeinschaft, die Emissionen von Treibhausgasen im Zeitraum 2008 bis 2012 um 8 % gemessen am Stand von 1990 zu reduzieren, ebenso anerkannt wie die Notwendigkeit, auf längere Sicht die Emissionen von Treibhausgasen gegenüber 1990 global um annähernd 70 % zu senken.

(3)

In ihrer Mitteilung vom 10. Januar 2007 mit dem Titel „Begrenzung des globalen Klimawandels auf 2 Grad Celsius — Der Weg in die Zukunft bis 2020 und darüber hinaus“ stellt die Kommission klar, dass die Industrienationen im Zusammenhang der geplanten Reduzierung der Treibhausgasemissionen um 50 % bis 2050 ihre Treibhausgasemissionen bis 2020 um 30 % und bis 2050 um 60-80 % reduzieren müssen, dass diese Reduzierung technisch möglich ist, dass der Nutzen von Maßnahmen weitaus größer ist als ihre Kosten, dass jedoch sämtliche Möglichkeiten der Emissionsminderung ausgeschöpft werden müssen, wenn dieses Ziel erreicht werden soll.

(4)

Die Abscheidung und geologische Speicherung von Kohlendioxid (Carbon dioxide capture and geological storage, CCS) ist eine Brückentechnologie, die zur Abschwächung des Klimawandels beiträgt. Dabei wird Kohlendioxid (CO2) aus Industrieanlagen abgeschieden, zu einer Speicherstätte transportiert und dort zur dauerhaften Speicherung in eine geeignete unterirdische geologische Formation injiziert. Diese Technologie sollte nicht als Anreiz dienen, den Anteil von Kraftwerken, die mit konventionellen Brennstoffen befeuert werden, zu steigern. Die Entwicklung dieser Technologie sollte sowohl bei der Forschung als auch bei der Finanzierung nicht dazu führen, dass die Bemühungen zur Förderung von Energiesparmaßnahmen, von erneuerbaren Energien und von anderen sicheren und nachhaltigen kohlenstoffarmen Technologien verringert werden.

(5)

Vorläufige Schätzungen, die vorgenommen wurden, um die Auswirkungen der Richtlinie zu bewerten, und auf die in der Folgenabschätzung der Kommission Bezug genommen wird, legen nahe, dass 7 Mio. Tonnen CO2 bis zum Jahr 2020 und bis zu 160 Mio. Tonnen CO2 bis zum Jahr 2030 gespeichert werden könnten, und zwar unter der Annahme, dass die Treibhausgasemissionen bis 2020 um 20 % gesenkt werden, und unter der Voraussetzung, dass CCS Unterstützung von privater, nationaler und gemeinschaftlicher Seite erhält und sich als umweltverträgliche Technologie erweist. Die im Jahr 2030 vermiedenen CO2-Emissionen könnten sich auf etwa 15 % der in der Union erforderlichen Reduzierung belaufen.

(6)

Mit der zweiten Phase des europäischen Programms zur Klimaänderung, die mit der Mitteilung der Kommission vom 9. Februar 2005 mit dem Titel „Strategie für eine erfolgreiche Bekämpfung der globalen Klimaänderung“ eingeleitet wurde, um die künftige Klimapolitik in der Gemeinschaft auszuarbeiten und zu prüfen, wurde eine Arbeitsgruppe zur „Abscheidung und geologischen Speicherung von Kohlendioxid“ eingesetzt. Auftrag der Arbeitsgruppe war es zu prüfen, inwieweit CCS als Klimaschutzmaßnahme geeignet ist. Die Arbeitsgruppe veröffentlichte einen ausführlichen Bericht zur Frage des Rechtsrahmens, der im Juni 2006 angenommen wurde. Sie betonte die Notwendigkeit, einen politischen und rechtlichen Rahmen für CCS aufzustellen, und forderte die Kommission nachdrücklich auf, den Gegenstand weiter zu untersuchen.

(7)

In ihrer Mitteilung vom 10. Januar 2007 mit dem Titel „Nachhaltige Stromerzeugung aus fossilen Brennstoffen — Ziel: Weitgehend emissionsfreie Kohlenutzung nach 2020“ bekräftigte die Kommission, dass der rechtliche Rahmen sich auf eine integrierte Risikoanalyse zu CO2-Leckagen stützen muss, wozu Kriterien für die Standortwahl gehören, die das Leckagerisiko minimieren, Überwachungs- und Berichterstattungsregelungen zur Überprüfung der Speicherung sowie geeignete Abhilfemaßnahmen für den Fall eines etwaigen Schadens. Die Mitteilung sah für die Kommission einen 2007 durchzuführenden Aktionsplan in diesem Bereich vor, der die Entwicklung eines soliden Verwaltungsrahmens für CCS erforderte, einschließlich der Aufstellung eines Rechtsrahmens, eines Rahmens für finanzielle Anreize, von Förderprogrammen sowie externen Elementen wie beispielsweise eine Technologiezusammenarbeit im Bereich CCS mit Schlüsselländern.

(8)

Auf seiner Tagung vom März 2007 forderte der Europäische Rat die Mitgliedstaaten und die Kommission auch nachdrücklich auf, auf eine Verstärkung von Forschung und Entwicklung hinzuwirken und den erforderlichen technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmen zu schaffen, damit bestehende rechtliche Hindernisse beseitigt werden und eine umweltverträgliche Kohlenstoffabscheidung und -speicherung nach Möglichkeit bis 2020 mit neuen fossil befeuerten Kraftwerken zur Einsatzreife gebracht werden kann.

(9)

Auf seiner Tagung vom März 2008 erinnerte der Europäische Rat daran, dass mit dem Vorschlag für einen Regelungsrahmen für die CCS das Ziel verfolgt wird, sicherzustellen, dass diese neuartige Technologie umweltverträglich eingesetzt wird.

(10)

Auf seiner Tagung vom Juni 2008 forderte der Europäische Rat die Kommission auf, möglichst bald ein System vorzustellen, mit dem Anreize für Investitionen der Mitgliedstaaten und des Privatsektors geschaffen werden, damit bis 2015 der Bau und der Betrieb von bis zu zwölf CCS-Demonstrationsanlagen gewährleistet sind.

(11)

Für jede der einzelnen Komponenten von CCS (Abscheidung, Transports und Speicherung von CO2) wurden Pilotprojekte in kleinerem Maßstab durchgeführt, als es für eine industrielle Anwendung erforderlich ist. Die Komponenten müssen noch in einen vollständigen CCS-Prozess integriert werden, die Technologiekosten müssen verringert werden und es müssen mehr und fundiertere wissenschaftliche Erkenntnisse gewonnen werden. Daher ist es wichtig, dass die Bemühungen der Gemeinschaft auf dem Gebiet der CCS-Demonstration innerhalb eines integrierten politischen Rahmens so bald wie möglich aufgenommen werden, was insbesondere einen Rechtsrahmen für die umweltverträgliche Anwendung der CO2-Speicherung, Anreize vor allem für mehr Forschung und Entwicklung, Anstrengungen mittels Demonstrationsvorhaben und Sensibilisierungsmaßnahmen umfasst.

(12)

Auf internationaler Ebene wurden die rechtlichen Hindernisse für die geologische Speicherung von CO2 in geologischen Formationen unter dem Meeresboden durch die Annahme entsprechender Risikomanagementregelungen im Rahmen des 1996 geschlossenen Londoner Protokolls zu dem 1972 geschlossenen Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen („Londoner Protokoll von 1996“) und des Übereinkommens über den Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks („OSPAR-Übereinkommen“) ausgeräumt.

(13)

Im Jahr 2006 nahmen die Vertragsparteien des Londoner Protokolls von 1996 Änderungen dieses Protokolls an. Mit diesen Änderungen wurde die Speicherung von CO2-Strömen aus der CO2-Abscheidung in geologischen Formationen unter dem Meeresboden erlaubt und geregelt.

(14)

Die Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens nahmen im Jahr 2007 Änderungen der Anlagen zu dem Übereinkommen, mit denen die CO2-Speicherung in geologischen Formationen unter dem Meeresboden zugelassen wurde, einen Beschluss zur Gewährleistung der umweltverträglichen Speicherung von CO2-Strömen in geologischen Formationen sowie OSPAR-Richtlinien für die Risikobewertung und das Risikomanagement in diesem Bereich an. Außerdem nahmen sie einen Beschluss an, der das Einbringen von CO2 in die Meereswassersäule und auf den Meeresboden wegen der potenziellen negativen Auswirkungen untersagt.

(15)

Auf Gemeinschaftsebene gibt es bereits mehrere Rechtsinstrumente zum Management der Umweltrisiken, mit denen CCS und vor allem die CO2-Abscheidung und der CO2-Transport behaftet sind, und diese sollten nach Möglichkeit angewandt werden.

(16)

In Bezug auf bestimmte Industrietätigkeiten ist die Richtlinie 2008/1/EG vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (5) zur Regelung der Risiken der CO2-Abscheidung für die Umwelt und die menschliche Gesundheit geeignet und sollte daher auf CO2-Ströme angewandt werden, die zur geologischen Speicherung aus Anlagen, die unter die genannte Richtlinie fallen, abgeschieden werden.

(17)

Die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (6) sollte auf die Abscheidung und den Transport von CO2-Strömen zur geologischen Speicherung angewandt werden. Sie sollte auch für Speicherstätten im Sinne der vorliegenden Richtlinie gelten.

(18)

Die vorliegende Richtlinie sollte für die geologische Speicherung von CO2 in dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, ihren ausschließlichen Wirtschaftszonen und ihren Festlandsockeln gelten. Diese Richtlinie sollte nicht für Projekte zur Erforschung, Entwicklung oder Erprobung neuer Produkte und Verfahren mit einem geplanten Gesamtspeichervolumen von weniger als 100 Kilotonnen gelten. Dieser Schwellenwert dürfte auch für die Zwecke anderer einschlägiger EU-Rechtsvorschriften geeignet sein. Die CO2-Speicherung in Speicherstätten, die über den räumlichen Geltungsbereich dieser Richtlinie hinausreichen, und die CO2-Speicherung in der Wassersäule sollten nicht gestattet werden.

(19)

Das Recht der Mitgliedstaaten, die Gebiete in ihrem Hoheitsgebiet zu bestimmen, aus denen die Speicherstätten ausgewählt werden dürfen, sollte nicht berührt werden. Dies schließt das Recht der Mitgliedstaaten ein, die Speicherung in ihrem gesamten Hoheitsgebiet oder Teilen davon zu untersagen oder einer anderen Nutzung des Untergrundes wie der Exploration, Gewinnung und Speicherung von Kohlenwasserstoffen oder der geothermischen Nutzung von Aquiferen Vorrang einzuräumen. Dabei sollten die Mitgliedstaaten insbesondere anderen energiebezogenen Optionen zur Nutzung einer potenziellen Speicherstätte — z. B. solchen, die für die Sicherheit der Energieversorgung des Mitgliedstaats oder für die Entwicklung erneuerbarer Energiequellen von strategischer Bedeutung sind — gebührende Beachtung schenken. Die Wahl der geeigneten Speicherstätte ist von maßgeblicher Bedeutung, um sicherzustellen, dass das gespeicherte CO2 vollständig und dauerhaft zurückgehalten wird. Die Mitgliedstaaten sollten die geologischen Besonderheiten ihrer Länder, beispielsweise die seismische Aktivität, bei der Auswahl von Speicherstätten möglichst objektiv und wirksam berücksichtigen. Eine Stätte sollte daher nur dann als Speicherstätte gewählt werden, wenn kein erhebliches Leckagerisiko besteht und wenn keinen Fall mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt oder die Gesundheit zu rechnen ist. Um dies festzustellen, sollte eine potenzielle Speicheranlage nach speziellen Vorgaben charakterisiert und bewertet werden.

(20)

Die Ausbeutesteigerung von Kohlenwasserstoffen (Enhanced Hydrocarbon Recovery — EHR) bezeichnet die Gewinnung von Kohlenwasserstoffen über das Maß hinaus, das durch die Injektion von Wasser oder andere Verfahren erreicht werden kann. EHR an sich fällt nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie. Wird EHR jedoch mit der geologischen Speicherung von CO2 kombiniert, sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie über die umweltverträgliche Speicherung von CO2 gelten. Bei den betreffenden Projekten sollen die Leckage-Bestimmungen dieser Richtlinie nicht für CO2-Mengen gelten, die aus Übertageanlagen freigesetzt werden, die nicht über das erforderliche Maß hinaus am normalen Prozess der Gewinnung von Kohlenwasserstoffen beteiligt sind, und die die Sicherheit der geologischen Speicherung nicht beeinträchtigen und die Umwelt in der Umgebung nicht belasten. Die betreffenden Freisetzungen sind durch die Einbeziehung von Speicherstätten in die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (7) geregelt, wonach für entwichene Emissionen Zertifikate abgegeben werden müssen.

(21)

Die Mitgliedstaaten sollten die Umweltinformationen über die geologische Speicherung von CO2 in Einklang mit dem geltenden Gemeinschaftsrecht der Öffentlichkeit zugänglich machen.

(22)

Mitgliedsaaten, die beabsichtigen, die geologische Speicherung von CO2 in ihrem Hoheitsgebiet zuzulassen, sollten sich verpflichten, die in ihrem Hoheitsgebiet verfügbaren Speicherkapazitäten zu bewerten. Die Kommission sollte im Rahmen des in dieser Richtlinie vorgesehenen Informationsaustauschs den Austausch von Informationen und bewährten Praktiken zwischen diesen Mitgliedstaaten organisieren.

(23)

Die Mitgliedstaaten sollten festlegen, in welchen Fällen eine Exploration erforderlich ist, um die für die Standortwahl erforderlichen Daten zu erheben. Die Exploration, d. h. Eingriffe in den Untergrund, sollte genehmigungspflichtig sein. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, Zulassungskriterien für Verfahren zur Erteilung von Explorationsgenehmigungen festzulegen; tun sie dies aber dennoch, so sollten sie zumindest gewährleisten, dass die Verfahren für die Erteilung von Explorationsgenehmigungen allen Rechtspersonen offen stehen, die über die notwendige Befähigung verfügen. Die Mitgliedstaaten sollten auch gewährleisten, dass die Genehmigungen auf der Grundlage objektiver, veröffentlichter und diskriminierungsfreier Kriterien erteilt werden. Zum Schutz und zur Förderung von Investitionen in die Exploration sollten Explorationsgenehmigungen nur für einen begrenzten Volumenbereich und einen befristeten Zeitraum erteilt werden, in dem der Genehmigungsinhaber das alleinige Recht zur Exploration des potenziellen CO2-Speicherkomplexes hat. Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass in dieser Zeit keine konkurrierenden Nutzungen des Speicherkomplexes zulässig sind. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Explorationsgenehmigung zurückgezogen wird und einer anderen Einrichtung erteilt werden kann, wenn nicht innerhalb einer angemessenen Zeitspanne Arbeiten durchgeführt werden.

(24)

Speicherstätten sollten nicht ohne Speichergenehmigung betrieben werden. Die Speichergenehmigung sollte das zentrale Instrument sein, das gewährleistet, dass die wesentlichen Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt werden und die geologische Speicherung umweltverträglich durchgeführt wird. Bei der Erteilung der Speichergenehmigung sollte der Inhaber der Explorationsgenehmigung gegenüber Mitbewerbern bevorzugt werden, da er im Allgemeinen bedeutende Investitionen getätigt hat.

(25)

In der frühen Phase der Durchführung dieser Richtlinie sollten alle Anträge auf Speichergenehmigungen nach ihrem Eingang der Kommission zur Verfügung gestellt werden, um die Kohärenz bei der gemeinschaftsweiten Durchführung dieser Richtlinie zu gewährleisten. Die Entwürfe von Speichergenehmigungen sollten der Kommission übermittelt werden, damit diese binnen vier Monaten nach ihrem Eingang dazu Stellung nehmen kann. Die nationalen Behörden sollten diese Stellungnahme bei der Entscheidung über die Genehmigung berücksichtigen und jede Abweichung von der Stellungnahme der Kommission begründen. Die Überprüfung auf Gemeinschaftsebene sollte ferner dazu beitragen, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit in CCS verbessert wird.

(26)

Die zuständige Behörde sollte die Speichergenehmigung überprüfen und erforderlichenfalls unter anderem dann aktualisieren oder entziehen, wenn ihr Leckagen oder erhebliche Unregelmäßigkeiten gemeldet wurden, wenn die Berichte der Betreiber oder Inspektionen ergeben, dass gegen die Genehmigungsauflagen verstoßen wurde, oder wenn ihr zur Kenntnis gebracht wird, dass der Betreiber den Genehmigungsauflagen in anderer Weise nicht nachkommt. Nach dem Entzug einer Genehmigung sollte die zuständige Stelle entweder eine neue Genehmigung erteilen oder die Speicherstätte schließen. In der Zwischenzeit sollte die zuständige Behörde die Verantwortung für die Speicherstätte übernehmen, einschließlich spezifischer rechtlicher Verpflichtungen. Angefallene Kosten sollten vom früheren Betreiber wieder zurückgefordert werden.

(27)

Für die Zusammensetzung des CO2-Stroms müssen Beschränkungen gelten, die mit dem Hauptzweck der geologischen Speicherung — der Isolierung der CO2-Emissionen aus der Luft — vereinbar sind und auf den Risiken beruhen, die eine Verunreinigung für die Sicherheit des Transport- und Speichernetzes sowie für die Umwelt und die menschliche Gesundheit darstellen kann. Zu diesem Zweck sollte die Zusammensetzung des CO2-Stroms vor der Injektion und Speicherung überprüft werden. Die Zusammensetzung des CO2-Stroms ist das Ergebnis der Prozesse in den Abscheidungsanlagen. Aufgrund der Einbeziehung von Abscheidungsanlagen in die Richtlinie 85/337/EWG ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für die Abscheidung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die Einbeziehung von Abscheidungsanlagen in die Richtlinie 2008/1/EG stellt darüber hinaus sicher, dass die besten verfügbaren Techniken zur Verbesserung der Zusammensetzung des CO2 -Stroms zu identifizieren und einzusetzen sind. Darüber hinaus sollte der Betreiber der Speicherstätte gemäß der vorliegenden Richtlinie CO2 -Ströme nur akzeptieren und injizieren, wenn eine Analyse der Zusammensetzung der Ströme, auch in Bezug auf ätzende Stoffe, und eine Risikobewertung durchgeführt wurden und wenn die Risikobewertung ergeben hat, dass hinsichtlich des Verunreinigungsgrads des CO2 -Stroms die in der vorliegenden Richtlinie genannten Zusammensetzungskriterien erfüllt sind.

(28)

Eine Überwachung ist unverzichtbar, um festzustellen, ob sich injiziertes CO2 erwartungsgemäß verhält, ob eine Migration oder Leckage zu beobachten ist und ob eine festgestellte Leckage der Umwelt oder der Gesundheit von Menschen schadet. Hierzu sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Betreiber den Speicherkomplex und die Injektionsanlagen in der Betriebsphase anhand eines Überwachungsplans überwacht, der aufgrund besonderer Überwachungsanforderungen konzipiert wurde. Der Plan sollte der zuständigen Behörde unterbreitet und von dieser genehmigt werden. Im Falle der geologischen Speicherung unter dem Meeresboden sollte die Überwachung außerdem an die besonderen Bedingungen des CCS-Prozesses in der Meeresumwelt angepasst werden.

(29)

Der Betreiber sollte der zuständigen Behörde mindestens einmal jährlich unter anderem die Überwachungsergebnisse übermitteln. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten ein System von Inspektionen einführen, um sicherzustellen, dass die Speicherstätte unter Beachtung der Anforderungen dieser Richtlinie betrieben wird.

(30)

Es sind Bestimmungen über die Haftung für Schäden erforderlich, die der örtlichen Umwelt und dem Klima zugefügt wurden und die darauf zurückzuführen sind, dass das keine dauerhafte Rückhaltung des CO2 erfolgte. Die Haftung für Umweltschäden (Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume, der Gewässer und des Bodens) ist in der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (8) geregelt, die auf den Betrieb von Speicherstätten im Sinne der vorliegenden Richtlinie angewandt werden sollte. Die Haftung für Klimaschäden infolge von Leckagen ist geregelt durch die Einbeziehung von Speicherstätten in die Richtlinie 2003/87/EG, wonach für entwichene Emissionen Zertifikate abgegeben werden müssen. Darüber hinaus sollte die vorliegende Richtlinie für den Betreiber der Speicherstätte die Verpflichtung enthalten, bei Leckagen oder erheblichen Unregelmäßigkeiten Abhilfemaßnahmen nach einem Maßnahmenplan zu treffen, der der zuständigen Behörde unterbreitet und von dieser genehmigt wurde. Versäumt es der Betreiber, die notwendigen Abhilfemaßnahmen vorzunehmen, so sollte die zuständige Behörde diese Maßnahmen treffen und die Kosten vom Betreiber zurückfordern.

(31)

Eine Speicherstätte sollte geschlossen werden, wenn die entsprechenden, in der Genehmigung enthaltenen Bedingungen erfüllt sind, wenn der Betreiber dies wünscht und die zuständige Behörde es genehmigt, oder wenn die zuständige Behörde dies nach Entzug einer Speichergenehmigung beschließt.

(32)

Nach der Schließung einer Speicherstätte sollte der Betreiber auf der Grundlage eines Nachsorgeplans, der der zuständigen Behörde vorgelegt und von dieser genehmigt wurde, weiterhin für die Wartung, Überwachung und Kontrolle, Berichterstattung und Abhilfemaßnahmen nach dieser Richtlinie sowie für alle damit verbundenen Verpflichtungen verantwortlich sein, die sich aus anderen einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts ergeben, bis die Verantwortung für die Speicherstätte der zuständigen Behörde übertragen wird.

(33)

Die Verantwortung für die Speicherstätte, einschließlich spezifischer rechtlicher Verpflichtungen, sollte der zuständigen Behörde übertragen werden, wenn und sobald alle verfügbaren Fakten darauf hinweisen, dass das gespeicherte CO2 vollständig und dauerhaft zurückgehalten wird. Zu diesem Zweck sollte der Betreiber der zuständigen Behörde einen Bericht vorlegen, damit sie die Übertragung genehmigt. In der frühen Phase der Durchführung dieser Richtlinie sollten alle Berichte sofort nach Eingang der Kommission zur Verfügung gestellt werden, um die Kohärenz bei der gemeinschaftsweiten Durchführung der Richtlinie zu gewährleisten. Die Entwürfe einer Entscheidung über eine Erlaubnis sollten der Kommission übermittelt werden, damit diese binnen vier Monaten nach ihrem Eingang dazu Stellung nehmen kann. Die nationalen Behörden sollten diese Stellungnahme bei der Entscheidung über die Erlaubnis berücksichtigen und jede Abweichung von der Stellungnahme der Kommission begründen. Ebenso wie die Überprüfung der Entwürfe von Speichergenehmigungen auf Gemeinschaftsebene sollte auch die Überprüfung der Entwürfe von Genehmigungsentscheidungen dazu beitragen, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit in CCS verbessert wird.

(34)

Eine nicht unter diese Richtlinie, die Richtlinie 2003/87/EG oder die Richtlinie 2004/35/EG fallende Haftung — insbesondere während der Injektionsphase, der Schließung der Speicherstätte und des Zeitraums nach der Übertragung der rechtlichen Verpflichtungen auf die zuständige Behörde — sollte auf nationaler Ebene geregelt werden.

(35)

Nachdem die Verantwortung übertragen wurde, sollte die Überwachung auf einen Umfang begrenzt werden, der es auch weiterhin gestattet, Leckagen oder erhebliche Unregelmäßigkeiten festzustellen; bei einer entsprechenden Feststellung sollte die Überwachung allerdings wieder verstärkt werden. Angefallene Kosten, die der zuständigen Behörde entstanden sind, sollten nach der Übertragung der Verantwortung nicht wieder vom früheren Betreiber zurückgefordert werden können, es sei denn, sie sind auf Verschulden des Betreibers vor der Übertragung der Verantwortung für die Speicherstätte zurückzuführen.

(36)

Es sind Finanzmittel bereitzustellen, die eine Gewähr dafür bieten, dass sämtliche Verpflichtungen, die sich aus der Schließung und aus der Nachsorge sowie aus der Einbeziehung in die Richtlinie 2003/87/EG ergeben, ebenso erfüllt werden können wie die aus der vorliegenden Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen, im Falle von Leckagen oder erheblichen Unregelmäßigkeiten Abhilfemaßnahmen zu treffen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass der potenzielle Betreiber Finanzmittel in Form einer finanziellen Sicherheit oder in vergleichbarer Form bereitstellt, damit gewährleistet ist, dass diese vor Beginn der Injektion wirksam verfügbar sind.

(37)

Möglicherweise müssen die nationalen Behörden auch nach der Übertragung der Verantwortung für mit der CO2-Speicherung verbundene Kosten, wie etwa Überwachungskosten, aufkommen. Daher sollte der Betreiber vor der Übertragung der Verantwortung der zuständigen Behörde nach Maßgabe von durch die Mitgliedstaaten festzulegenden Regelungen einen finanziellen Beitrag zur Verfügung stellen. Dieser Beitrag sollte mindestens die voraussichtlichen Kosten der Überwachung während eines Zeitraums von 30 Jahren decken. Die Höhe des Beitrags sollte anhand von Leitlinien festgelegt werden, die die Kommission verabschiedet, um die Kohärenz der gemeinschaftsweiten Durchführung dieser Richtlinie zu gewährleisten.

(38)

Je nach den relativen Preisen für Kohlenstoff und CCS könnte der Zugang zu den CO2-Transportnetzen und -Speicherstätten unabhängig vom geografischen Standort der potenziellen Nutzer in der Union eine Vorbedingung für den Einstieg in den Strom- und Wärmebinnenmarkt oder für den Wettbewerb auf diesem Markt werden. Deswegen sollte geregelt werden, wie potenzielle Nutzer Zugang zu diesen Netzen und Stätten erhalten können. Jeder Mitgliedstaat bestimmt selbst, wie er dies regelt, wobei er einen offenen und diskriminierungsfreien Zugang zu gerechten Bedingungen anstrebt und unter anderem den bestehenden Transport- und Speicherkapazitäten bzw. den Kapazitäten, die nach vernünftigem Ermessen verfügbar gemacht werden können, ebenso Rechnung trägt wie dem Anteil seiner Verpflichtungen zur CO2-Reduzierung aufgrund von Rechtsinstrumenten des Völkerrechts und des Gemeinschaftsrechts, den er durch CCS erreichen will. Rohrleitungen für den CO2-Transport sollten, soweit möglich, so konstruiert werden, dass CO2-Ströme, die angemessene Mindestzusammensetzungsschwellen aufweisen, problemlos eingespeist werden können. Die Mitgliedstaaten sollten Verfahren zur Streitbeilegung einführen, um Streitigkeiten über den Zugang zu Transportnetzen und Speicherstätten rasch beilegen zu können.

(39)

Es ist notwendig, Vorschriften zu erlassen, um sicherzustellen, dass in Fällen des grenzüberschreitenden CO2-Transports, von grenzübergreifenden Speicherstätten oder von grenzübergreifenden Speicherkomplexen die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten den Anforderungen dieser Richtlinie und allen anderen gemeinschaftlichen Rechtsakten gemeinsam nachkommen.

(40)

Die zuständige Behörde sollte ein Register aller erteilten Speichergenehmigungen und aller geschlossenen Speicherstätten und umliegenden Speicherkomplexe anlegen und führen, das auch Karten über deren räumliche Ausdehnung enthält, die die zuständigen nationalen Behörden in einschlägigen Planungs- und Genehmigungsverfahren berücksichtigen müssen. Dieses Register sollte auch der Kommission übermittelt werden.

(41)

Die Mitgliedstaaten sollten Berichte über die Durchführung dieser Richtlinie aufgrund von Fragebögen erstellen, die die Kommission gemäß der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (9) entwirft.

(42)

Die Mitgliedstaaten sollten festlegen, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind. Die Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(43)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (10) beschlossen werden.

(44)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Anhänge zu ändern. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(45)

Die Richtlinie 85/337/EWG sollte geändert werden, um die Abscheidung und den Transport von CO2-Strömen zum Zwecke der geologischen Speicherung sowie die Speicherstätten nach der vorliegenden Richtlinie einzubeziehen. Die Richtlinie 2004/35/EG sollte geändert werden, um den Betrieb von Speicherstätten nach der vorliegenden Richtlinie einzubeziehen. Die Richtlinie 2008/1/EG sollte geändert werden, um die Abscheidung von CO2-Strömen aus unter jene Richtlinie fallenden Anlagen zum Zwecke der geologischen Speicherung einzubeziehen.

(46)

Die Annahme dieser Richtlinie sollte ein hohes Umwelt- und Gesundheitsschutzniveau in Bezug auf die Risiken gewährleisten, mit denen die geologische Speicherung von CO2 behaftet ist. Deswegen sollten die Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (11) und die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (12) geändert werden, um CO2, das zum Zwecke der geologischen Speicherung abgeschieden und transportiert wird, vom Geltungsbereich dieser Instrumente auszuschließen. Die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (13) sollte geändert werden, um die Injektion von CO2 in saline Aquifere zu Zwecken der geologischen Speicherung zuzulassen. Jede derartige Injektion unterliegt den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zum Schutz des Grundwassers und muss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2000/60/EG und der Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (14) entsprechen.

(47)

Der Übergang zur kohlenstoffarmen Stromerzeugung setzt voraus, dass neue Investitionen in Anlagen zur Stromerzeugung aus fossilen Brennstoffen so getätigt werden, dass sie umfangreiche Emissionsreduzierungen erleichtern. Zu diesem Zweck sollte die Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (15) dahingehend geändert werden, dass auf dem Betriebsgelände jeder Feuerungsanlage einer bestimmten Kapazität, der nach Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie die erste Errichtungsgenehmigung oder die erste Betriebsgenehmigung erteilt wird, genügend Platz für die Anlagen zur Abscheidung und Kompression von CO2 vorhanden sein muss, wenn geeignete Speicherstätten und Transportnetze zur Verfügung stehen und die Nachrüstung für die CO2-Abscheidung technisch und wirtschaftlich machbar ist. Die wirtschaftliche Machbarkeit des Transports und der Nachrüstung sollte unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Kosten des vermiedenen CO2 für die besonderen örtlichen Bedingungen im Falle der Nachrüstung und der voraussichtlichen Kosten von CO2- Emissionszertifikaten in der Gemeinschaft beurteilt werden. Die Prognosen sollten auf den neuesten Daten beruhen; eine Überprüfung der technischen Optionen und eine Analyse der Unsicherheiten in den Bewertungsverfahren sollten ebenfalls vorgenommen werden. Auf der Grundlage einer vom Betreiber vorgenommenen Bewertung und anderer verfügbarer Informationen, insbesondere in Bezug auf den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit, sollte die zuständige Behörde entscheiden, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.

(48)

Die Kommission sollte diese Richtlinie bis zum 30. Juni 2015 auf der Grundlage der Erfahrungen, die in der Anfangsphase ihrer Anwendung gesammelt werden, überprüfen und gegebenenfalls Vorschläge zu ihrer Überarbeitung vorlegen.

(49)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Errichtung eines rechtlichen Rahmens für die umweltverträgliche geologische Speicherung von Kohlendioxid (CO2), von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann, wenn diese einzeln tätig werden und daher wegen des Umfangs und der Auswirkungen dieser Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft in Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(50)

Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (16) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.

(51)

Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Artikel 87 und 88 des Vertrags —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL 1

GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Zweck

(1)   Mit dieser Richtlinie wird ein rechtlicher Rahmen für die umweltverträgliche geologische Speicherung von Kohlendioxid (CO2) geschaffen, um zur Bekämpfung des Klimawandels beizutragen.

(2)   Zweck der umweltverträglichen geologischen Speicherung von CO2 ist die dauerhafte Rückhaltung von CO2 in einer Weise, durch die negative Auswirkungen und Risiken für die Umwelt und die menschliche Gesundheit vermieden oder, wenn dies nicht möglich ist, so weit wie möglich beseitigt werden.

Artikel 2

Geltungsbereich und Verbot

(1)   Diese Richtlinie gilt für die geologische Speicherung von CO2 im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, ihren ausschließlichen Wirtschaftszonen und ihren Festlandsockeln im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (UNCLOS).

(2)   Diese Richtlinie gilt nicht für die geologische Speicherung von CO2 mit einem geplanten Gesamtspeichervolumen von weniger als 100 Kilotonnen zu Forschungszwecken bzw. zur Entwicklung oder Erprobung neuer Produkte und Verfahren.

(3)   Die Speicherung von CO2 in einer Speicherstätte mit einem Speicherkomplex, der über das in Absatz 1 genannte Gebiet hinausreicht, ist verboten.

(4)   Die Speicherung von CO2 in der Wassersäule ist verboten.

Artikel 3

Begriffbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„geologische Speicherung von CO2“: die Injektion und damit einhergehende Speicherung von CO2-Strömen in unterirdischen geologischen Formationen;

2.

„Wassersäule“: die vertikal kontinuierliche Wassermasse eines Wasserkörpers von der Oberfläche bis zu den Bodensedimenten;

3.

„Speicherstätte“: ein begrenzter Volumenbereich innerhalb einer geologischen Formation, der für die geologische Speicherung von CO2 genutzt wird, mit den dazugehörigen Übertageeinrichtungen und Injektionsanlagen;

4.

„geologische Formation“: eine lithostratigrafische Untergliederung, innerhalb deren einzelne Gesteinsbänke unterschieden und kartiert werden können;

5.

„Leckage“: der Austritt von CO2 aus dem Speicherkomplex;

6.

„Speicherkomplex“: die Speicherstätte und die umliegenden geologischen Gegebenheiten, die die allgemeine Speicherintegrität und die Speichersicherheit beeinflussen können (d. h. sekundäre Rückhalteformationen);

7.

„hydraulische Einheit“: ein hydraulisch verbundener Porenraum, in dem die Druckausbreitung mit technischen Mitteln gemessen werden kann und der durch Flussbarrieren wie Verwerfungen, Salzdome und lithologische Grenzen oder durch das Aufbrechen oder Zutagetreten der Formation begrenzt ist;

8.

„Exploration“: Beurteilung potenzieller Speicherkomplexe zum Zwecke der geologischen Speicherung von CO2 durch Eingriffe in den Untergrund wie Bohrungen, mit denen geologische Daten über die Schichtung in dem potenziellen Speicherkomplex erhoben werden sollen und gegebenenfalls die Durchführung von Injektionstests zur Charakterisierung der Speicherstätte;

9.

„Explorationsgenehmigung“: eine von der zuständigen Behörde gemäß dieser Richtlinie erlassene schriftliche, begründete Entscheidung mit der die Exploration genehmigt wird und in der die Bedingungen für ihre Durchführung festgelegt werden;

10.

„Betreiber“: jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die die Speicherstätte betreibt oder kontrolliert oder der nach nationalem Recht die maßgebliche wirtschaftliche Verfügungsmacht über den technischen Betrieb der Speicherstätte übertragen wurde.

11.

„Speichergenehmigung“: eine oder mehrere von der zuständigen Behörde gemäß dieser Richtlinie erlassene schriftliche, begründete Entscheidungen, mit denen die geologische Speicherung von CO2 in einer Speicherstätte durch den Betreiber genehmigt wird und in denen die Bedingungen für ihre Durchführung festgelegt werden;

12.

„wesentliche Änderung“: eine in der Speichergenehmigung nicht vorgesehene Änderung, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit haben kann;

13.

„CO2-Strom“: ein Stofffluss, der sich aus den Verfahren der CO2-Abscheidung ergibt;

14.

„Abfall“: alle Stoffe, die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/12/EG als Abfall definiert sind;

15.

„CO2-Fahne“: das Ausdehnungsvolumen des CO2 in der geologischen Formation;

16.

„Migration“: die Bewegung von CO2 innerhalb des Speicherkomplexes;

17.

„erhebliche Unregelmäßigkeit“: jede Unregelmäßigkeit bei den Injektions- oder Speichervorgängen oder bei dem Zustand des Speicherkomplexes als solchen, die mit einem Leckagerisiko oder einem Risiko für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit behaftet ist;

18.

„erhebliches Risiko“: die Kombination der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts und eines Schadensausmaßes, die nicht unbeachtet bleiben kann, ohne den Zweck dieser Richtlinie für die betreffende Speicherstätte in Frage zu stellen;

19.

„Abhilfemaßnahmen“: jede Maßnahme, mit der erhebliche Unregelmäßigkeiten korrigiert oder Leckagen behoben werden, um den Austritt von CO2 aus dem Speicherkomplex zu verhindern oder zu unterbinden;

20.

„Schließung“ einer Speicherstätte: endgültige Einstellung der CO2-Injektion in diese Speicherstätte;

21.

„Nachsorgephase“: der Zeitraum nach der Schließung eines Speicherkomplexes, einschließlich des Zeitraums nach der Übertragung der Verantwortung auf die zuständige Behörde;

22.

„Transportnetz“: das Pipelinenetz, einschließlich der dazugehörigen Verdichterstationen, für den Transport von CO2 zur Speicherstätte.

KAPITEL 2

STANDORTAUSWAHL FÜR DIE SPEICHERSTÄTTEN UND EXPLORATIONSGENEHMIGUNGEN

Artikel 4

Auswahl von Speicherstätten

(1)   Die Mitgliedstaaten behalten das Recht, die Gebiete zu bestimmen, aus denen gemäß dieser Richtlinie Speicherstätten ausgewählt werden können. Dazu gehört auch das Recht der Mitgliedstaaten, keinerlei Speicherung auf Teilen oder auf der Gesamtheit ihres Hoheitsgebietes zuzulassen.

(2)   Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, die geologische Speicherung von CO2 in ihrem Hoheitsgebiet zuzulassen, sind verpflichtet, die Speicherkapazitäten, die sich auf Teilen oder auf der Gesamtheit ihres Hoheitsgebiets verfügbar sind, abzuschätzen, hierzu können sie auch die Exploration gemäß Artikel 5 gestatten. Die Kommission kann im Rahmen des in Artikel 27 vorgesehenen Informationsaustauschs den Austausch von Informationen und vorbildlichen Verfahren zwischen diesen Mitgliedstaaten organisieren.

(3)   Die Eignung einer geologischen Formation für die Nutzung als Speicherstätte wird durch Charakterisierung und Bewertung des potenziellen Speicherkomplexes und der umliegenden Gebiete nach den Kriterien in Anhang I bestimmt.

(4)   Eine geologische Formation wird nur dann als Speicherstätte gewählt, wenn unter den geplanten Nutzungsbedingungen kein erhebliches Risiko einer Leckage und kein erhebliches Risiko für die Umwelt oder die Gesundheit besteht.

Artikel 5

Explorationsgenehmigungen

(1)   Bestimmt ein Mitgliedstaat, dass eine Exploration erforderlich ist, um die für die Auswahl der Speicherstätten gemäß Artikel 4 erforderlichen Daten zu erhalten, so gewährleistet er, dass eine solche Exploration nur nach Erteilung einer Explorationsgenehmigung durchgeführt wird.

Gegebenenfalls kann in der Explorationsgenehmigung eine Überwachung der Injektionstests vorgesehen werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Verfahren für die Erteilung von Explorationsgenehmigungen allen Rechtspersonen offen stehen, die über die notwendige Befähigung verfügen, und dass die Genehmigungen anhand objektiver, veröffentlichter diskriminierungsfreier Kriterien erteilt oder verwehrt werden.

(3)   Die Gültigkeitsdauer einer Genehmigung darf die benötigte Zeit für die Durchführung der Exploration, für die sie genehmigt wurde, nicht überschreiten. Wurde die Exploration entsprechend der Genehmigung ausgeführt, so können die Mitgliedstaaten die Gültigkeitsdauer der Genehmigung jedoch verlängern, wenn der festgelegte Zeitraum nicht ausreicht, um die betreffende Exploration zu Ende zu führen. Explorationsgenehmigungen werden nur für einen begrenzten Volumenbereich erteilt.

(4)   Der Inhaber einer Explorationsgenehmigung hat das alleinige Recht zur Exploration des potenziellen CO2-Speicherkomplexes. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass während der Gültigkeitsdauer der Genehmigung keine konkurrierenden Nutzungen des Speicherkomplexes zulässig sind.

KAPITEL 3

SPEICHERGENEHMIGUNGEN

Artikel 6

Speichergenehmigungen

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass keine Speicherstätte ohne Speichergenehmigung betrieben wird, dass es nur einen Betreiber für jede Speicherstätte gibt und dass für die Speicherstätten keine konkurrierenden Nutzungen genehmigt werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Verfahren für die Erteilung von Speichergenehmigungen allen Rechtspersonen offen stehen, die über die notwendige Befähigung verfügen, und dass die Genehmigungen nach objektiven, veröffentlichten und transparenten Kriterien erteilt werden.

(3)   Unbeschadet der Anforderungen dieser Richtlinie wird eine Speichergenehmigung für eine bestimmte Speicherstätte vorrangig dem Inhaber einer Explorationsgenehmigung für diese Speicherstätte erteilt, sofern die Exploration dieser Speicherstätte abgeschlossen ist, alle in der Explorationsgenehmigung festgelegten Bedingungen erfüllt wurden und die Speichergenehmigung während der Gültigkeitsdauer der Explorationsgenehmigung beantragt wird. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass in dieser Zeit keine konkurrierenden Nutzungen des Speicherkomplexes gestattet sind.

Artikel 7

Anträge auf Speichergenehmigungen

Der an die zuständige Behörde gerichtete Antrag auf eine Speichergenehmigung enthält mindestens folgende Angaben:

1.

den Namen und die Anschrift des potenziellen Betreibers;

2.

den Nachweis der technischen Kompetenz des potenziellen Betreibers;

3.

die Charakterisierung der Speicherstätte und des Speicherkomplexes und eine Bewertung der voraussichtlichen Sicherheit der Speicherung gemäß Artikel 4 Absätze 3 und 4;

4.

die Gesamtmenge an CO2, die injiziert und gespeichert werden soll, sowie die voraussichtlichen Quellen und Transportmethoden, die Zusammensetzung der CO2-Ströme und die Injektionsraten und -drücke sowie den Standort der Injektionsanlagen;

5.

eine Beschreibung der Maßnahmen zur Verhütung erheblicher Unregelmäßigkeiten;

6.

einen Vorschlag für einen Überwachungsplan gemäß Artikel 13 Absatz 2;

7.

einen Vorschlag für einen Abhilfemaßnahmenplan gemäß Artikel 16 Absatz 2;

8.

einen Vorschlag für einen vorläufigen Nachsorgeplan gemäß Artikel 17 Absatz 3;

9.

die gemäß Artikel 5 der Richtlinie 85/337/EWG übermittelten Angaben;

10.

den Nachweis, dass die nach Artikel 19 erforderliche finanzielle Sicherheit oder eine gleichwertige Vorkehrung bereits gültig und wirksam ist, bevor mit der Injektion begonnen wird.

Artikel 8

Bedingungen für Speichergenehmigungen

Die zuständige Behörde erteilt eine Speichergenehmigung nur, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

1.

Der zuständigen Behörde wurde auf der Grundlage des nach Artikel 7 eingereichten Antrags und aller sonstigen einschlägigen Informationen zu ihrer Überzeugung nachgewiesen, dass

a)

alle einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie und anderer einschlägiger Rechtsakte der Gemeinschaft erfüllt sind;

b)

dass der Betreiber die finanzielle Leistungsfähigkeit und fachliche Kompetenz sowie die Zuverlässigkeit besitzt, die für den Betrieb und die Überwachung der Speicherstätte erforderlich sind, und dass die berufliche und technische Entwicklung des Betreibers und die Ausbildung seiner Mitarbeiter vorgesehen sind;

c)

im Fall von mehr als einer Speicherstätte innerhalb derselben hydraulischen Einheit die potenziellen Druckwechselwirkungen beiden Stätten gleichzeitig die Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie erlauben;

2.

die zuständige Behörde hat eine gemäß Artikel 10 abgegebene Stellungnahme der Kommission zu dem Genehmigungsentwurf berücksichtigt.

Artikel 9

Inhalt von Speichergenehmigungen

Die Genehmigung enthält mindestens folgende Angaben:

1.

Namen und Anschrift des Betreibers;

2.

den genauen Standort und die genaue Abgrenzung der Speicherstätte und des Speicherkomplexes und Angaben über die hydraulische Einheit;

3.

die Anforderungen an den Speichervorgang, die Gesamtmenge CO2, die geologisch gespeichert werden darf, die Druckgrenzwerte für Lagerstätten und maximale Injektionsraten und -drücke;

4.

die Anforderungen an die Zusammensetzung des CO2-Stroms und das CO2-Strom Annahmeverfahren gemäß Artikel 12 und erforderlichenfalls weitere Vorschriften für die Injektion und Speicherung insbesondere um erheblichen Unregelmäßigkeiten vorzubeugen;

5.

den genehmigten Überwachungsplan, die Verpflichtung zur Durchführung des Plans und die Vorschriften für dessen Aktualisierung gemäß Artikel 13 sowie die Vorschriften für die Berichterstattung gemäß Artikel 14;

6.

die Anforderung, dass die zuständige Behörde im Falle von Leckagen oder erheblichen Unregelmäßigkeiten zu unterrichten ist, den genehmigten Abhilfemaßnahmenplan und die Verpflichtung, im Falle von Leckagen oder erheblichen Unregelmäßigkeiten den Abhilfemaßnahmenplan gemäß Artikel 16 durchzuführen;

7.

die Bedingungen für die Schließung und den genehmigten vorläufigen Nachsorgeplan gemäß Artikel 17;

8.

Vorschriften für Änderungen, die Überprüfung, die Aktualisierung und den Entzug der Speichergenehmigung gemäß Artikel 11;

9.

die Vorschrift, die finanzielle Sicherheit oder ein Äquivalent gemäß Artikel 19 zu stellen und aufrechtzuerhalten.

Artikel 10

Überprüfung der Genehmigungsentwürfe durch die Kommission

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission die Genehmigungsanträge binnen eines Monats nach Eingang zur Verfügung. Ebenso stellen sie anderes einschlägiges Material zur Verfügung, das von der zuständigen Behörde bei der Entscheidung über die Erteilung einer Speichergenehmigung berücksichtigt wird. Sie unterrichten die Kommission über alle Entwürfe von Speichergenehmigungen und sonstigen Unterlagen, die bei Annahme des Entscheidungsentwurfs berücksichtigt wurden. Binnen vier Monaten nach ihrem Eingang bei der Kommission kann diese zu den Genehmigungsentwürfen eine unverbindliche Stellungnahme abgeben. Verzichtet die Kommission auf die Abgabe einer Stellungnahme, so unterrichtet sie den Mitgliedstaat hiervon binnen eines Monats nach Vorlage des Genehmigungsentwurfs und gibt ihre Gründe dazu an.

(2)   Die zuständige Behörde teilt der Kommission die endgültige Entscheidung mit und begründet etwaige Abweichungen vom Standpunkt der Kommission.

Artikel 11

Änderungen, Überprüfung, Aktualisierung und Entzug von Speichergenehmigungen

(1)   Der Betreiber unterrichtet die zuständige Behörde über geplante Änderungen im Betrieb der Speicherstätte, einschließlich Änderungen in Bezug auf den Betreiber. Gegebenenfalls aktualisiert die zuständige Behörde die Speichergenehmigung oder die Genehmigungsauflagen.

(2)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass keine wesentliche Änderung vorgenommen wird, ohne dass eine neue oder aktualisierte Speichergenehmigung gemäß dieser Richtlinie ausgestellt wird. In diesen Fällen gilt Anhang II Nummer 13 erster Gedankenstrich der Richtlinie 85/337/EWG.

(3)   Die zuständige Behörde prüft die Speichergenehmigung und aktualisiert sie erforderlichenfalls oder entzieht sie, wenn dies unumgänglich ist,

a)

wenn ihr Leckagen oder erhebliche Unregelmäßigkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 1 gemeldet oder zur Kenntnis gebracht wurden;

b)

wenn aus den gemäß Artikel 14 vorgelegten Berichten oder aus den gemäß Artikel 15 durchgeführten Umweltinspektionen hervorgeht, dass die Genehmigungsauflagen nicht beachtet wurden oder dass das Risiko von Leckagen oder erheblichen Unregelmäßigkeiten besteht;

c)

wenn ihr ein anderer Verstoß des Betreibers gegen die Genehmigungsauflagen bekannt ist;

d)

wenn es aufgrund der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse und des technischen Fortschritts geboten erscheint; oder

e)

unbeschadet der Buchstaben a bis d fünf Jahre nach Erteilung der Genehmigung und danach alle zehn Jahre.

(4)   Nach dem Entzug einer Genehmigung gemäß Absatz 3 stellt die zuständige Behörde entweder eine neue Speichergenehmigung aus oder sie schließt die Speicherstätte gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c. Bis zur Ausstellung einer neuen Speichergenehmigung übernimmt die zuständige Behörde vorübergehend alle rechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf die Annahmekriterien für den Fall, dass die zuständige Behörde entscheidet, dass die CO2-Injektionen weitergeführt werden, sowie in Bezug auf Überwachung und Abhilfemaßnahmen entsprechend den Anforderungen dieser Richtlinie, in Bezug auf die Abgabe von Zertifikaten in Fällen von Leckagen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG und in Bezug auf Vermeidungs- und Sanierungstätigkeiten gemäß Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2004/35/EG. Die zuständige Behörde fordert alle angefallenen Kosten vom früheren Betreiber zurück, unter anderem durch Inanspruchnahme der finanziellen Sicherheit gemäß Artikel 19. Im Falle einer Schließung der Speicherstätte gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c gilt Artikel 17 Absatz 4.

KAPITEL 4

BETRIEB, SCHLIESSUNG UND NACHSORGEVERPFLICHTUNGEN

Artikel 12

Kriterien und Verfahren für die Annahme eines CO2-Stroms

(1)   Ein CO2-Strom besteht ganz überwiegend aus Kohlendioxid. Deswegen dürfen keine Abfälle oder anderen Stoffe zum Zwecke der Entsorgung hinzugefügt werden. Ein CO2-Strom darf jedoch zufällig anfallende Stoffe aus der Quelle oder aus dem Abscheidungs- oder Injektionsverfahren enthalten und es können Spurenstoffe zur Überwachung der CO2-Migration hinzugefügt werden. Die Konzentrationen aller zufällig vorhandenen oder hinzugefügten Stoffe dürfen ein Niveau nicht überschreiten, das

a)

die Integrität der Speicherstätte oder der einschlägigen Transportinfrastruktur nachteilig beeinflusst,

b)

ein erhebliches Risiko für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit darstellen oder

c)

gegen geltendes Gemeinschaftsrecht verstoßen würde.

(2)   Die Kommission erlässt gegebenenfalls Leitlinien für die Ermittlung der für die Einhaltung der Kriterien nach Absatz 1 geltenden Bedingungen im Einzelfall.

(3)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Betreiber

a)

CO2-Ströme nur akzeptiert und injiziert, wenn eine Analyse der Zusammensetzung der Ströme, auch in Bezug auf korrosive Stoffe, und eine Risikobewertung durchgeführt wurden und wenn die Risikobewertung ergeben hat, dass hinsichtlich des Verunreinigungsgrads die in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen erfüllt sind;

b)

ein Register der Mengen und Eigenschaften der gelieferten und injizierten CO2-Ströme führt, in dem er unter anderem die Herkunft, die Zusammensetzung dieser CO2-Ströme festhält.

Artikel 13

Überwachung

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Betreiber die Injektionsanlagen, den Speicherkomplex (einschließlich, soweit möglich, der CO2-Fahne) und gegebenenfalls das Umfeld zu folgenden Zwecken überwacht:

a)

Vergleich zwischen dem tatsächlichen und dem modellierten Verhalten des CO2 des Formationswassers in der Speicherstätte;

b)

Feststellung erheblicher Unregelmäßigkeiten;

c)

Feststellung der Migration von CO2;

d)

Feststellung von CO2-Leckagen;

e)

Feststellung erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Umgebung, einschließlich insbesondere des Trinkwassers, auf die Bevölkerung oder auf Nutzer der umliegenden Biosphäre;

f)

Bewertung der Wirksamkeit von gemäß Artikel 16 getroffenen Abhilfemaßnahmen;

g)

Aktualisierung der Bewertung der mittel- bzw. langfristigen Sicherheit und Unversehrtheit des Speicherkomplexes sowie Beurteilung der Frage, ob das gespeicherte CO2 vollständig und dauerhaft zurückgehalten wird.

(2)   Der Überwachung liegt ein Überwachungsplan zugrunde, den der Betreiber nach den Kriterien in Anhang II aufgestellt hat, dem Informationen über die Überwachung gemäß den in Artikel 14 und in Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Leitlinien beigefügt sind und der der zuständigen Behörde gemäß Artikel 7 Nummer 6 der vorliegenden Richtlinie vorgelegt und gemäß Artikel 9 Nummer 5 der vorliegenden Richtlinie von dieser genehmigt wurde. Der Plan wird nach den Kriterien in Anhang II, in jedem Fall jedoch alle fünf Jahre aktualisiert, um Änderungen der Leckagerisikobewertung, Änderungen der Bewertung des Risikos für die Umwelt und die menschliche Gesundheit, neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen sowie Verbesserungen im Stand der Technik Rechnung zu tragen. Aktualisierte Pläne werden der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorgelegt.

Artikel 14

Berichterstattung durch den Betreiber

Der Betreiber übermittelt der zuständigen Behörde in Zeitabständen, die von dieser festzulegen sind, mindestens jedoch einmal jährlich

1.

alle im Berichtszeitraum ermittelten Ergebnisse der Überwachung gemäß Artikel 13, einschließlich Angaben über die eingesetzte Überwachungstechnologie;

2.

die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b aufgezeichneten Mengen und Eigenschaften der im Berichtszeitraum gelieferten und injizierten CO2-Ströme und die Zusammensetzung dieser Ströme;

3.

den Nachweis der Hinterlegung und Aufrechterhaltung der finanziellen Sicherheit gemäß Artikel 19 und Artikel 9 Nummer 9;

4.

alle weiteren Angaben, die die zuständige Behörde für die Zwecke der Überprüfung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen in der Speichergenehmigung und Verbesserung der Erkenntnisse über das Verhalten des CO2 in der Speicherstätte für sinnvoll hält.

Artikel 15

Inspektionen

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die zuständigen Behörden ein System von routinemäßigen und nicht routinemäßigen Inspektionen aller unter diese Richtlinie fallenden Speicherkomplexe einführen, um die Einhaltung dieser Richtlinie zu überprüfen und zu fördern und die Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu überwachen.

(2)   Die Inspektionen sollten Maßnahmen wie Besichtigungen der Übertageanlagen, einschließlich der Injektionsanlagen, die Bewertung der vom Betreiber durchgeführten Injektions- und Überwachungsvorgänge sowie die Kontrolle aller einschlägigen Betreiberaufzeichnungen umfassen.

(3)   Die routinemäßigen Inspektionen finden bis zum dritten Jahr nach Schließung mindestens einmal jährlich und bis zur Übertragung der Verantwortung an die zuständige Behörde alle fünf Jahre statt. Dabei wird neben den jeweiligen Injektions- und Überwachungsanlagen auch das volle Spektrum der jeweiligen Auswirkungen des Speicherkomplexes auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit untersucht.

(4)   Nicht routinemäßige Inspektionen finden statt,

a)

wenn der zuständigen Behörde gemäß Artikel 16 Absatz 1 erhebliche Unregelmäßigkeiten oder Leckagen gemeldet oder zur Kenntnis gebracht wurden;

b)

wenn aus den Berichten gemäß Artikel 14 hervorgeht, dass die Genehmigungsauflagen nicht ausreichend eingehalten werden;

c)

zur Ermittlung bei ernsthaften Beanstandungen in Bezug auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit;

d)

wenn die zuständige Behörde dies bei anderen Sachlagen für angemessen hält.

(5)   Im Anschluss an jede Inspektion berichtet die zuständige Behörde über die Inspektionsergebnisse. In dem Bericht wird bewertet, inwieweit diese Richtlinie eingehalten wird, und angegeben, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind. Der Bericht wird dem betreffenden Betreiber übermittelt und binnen zwei Monaten nach der Inspektion entsprechend dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht veröffentlicht.

Artikel 16

Maßnahmen im Falle von Leckagen oder erheblichen Unregelmäßigkeiten

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Betreiber bei Leckagen oder erheblichen Unregelmäßigkeiten die zuständige Behörde unverzüglich unterrichtet und die notwendigen Abhilfemaßnahmen — auch zum Schutz der menschlichen Gesundheit — trifft. Bei Leckagen und erheblichen Unregelmäßigkeiten, die ein Leckagerisiko bergen, unterrichtet der Betreiber die gemäß Richtlinie 2003/87/EG zuständige Behörde ebenfalls.

(2)   Auf der Grundlage eines Maßnahmenplans, der der zuständigen Behörde gemäß Artikel 7 Nummer 7 vorgelegt und gemäß Artikel 9 Nummer 6 von dieser genehmigt wurde, sind mindestens die in Absatz 1 genannten Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.

(3)   Die zuständige Behörde kann vom Betreiber jederzeit verlangen, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit zu ergreifen. Hierbei kann es sich um zusätzlich zum Maßnahmenplan vorgesehene Abhilfemaßnahmen oder um andere Abhilfemaßnahmen handeln. Die zuständige Behörde kann außerdem jederzeit selbst Abhilfemaßnahmen treffen.

(4)   Versäumt es der Betreiber, die notwendigen Abhilfemaßnahmen vorzunehmen, so trifft die zuständige Behörde diese Maßnahmen selbst.

(5)   Die zuständige Behörde fordert die für die Maßnahmen gemäß den Absätzen 3 und 4 angefallenen Kosten vom Betreiber zurück, unter anderem durch Inanspruchnahme der finanziellen Sicherheit gemäß Artikel 19.

Artikel 17

Schließung und Nachsorgeverpflichtungen

(1)   Eine Speicherstätte wird geschlossen,

a)

wenn die entsprechenden, in der Genehmigung genannten Bedingungen erfüllt sind;

b)

wenn ein mit fundierten Gründen versehener Antrag des Betreibers vorliegt und die zuständige Behörde die Erlaubnis gegeben hat oder

c)

wenn die zuständige Behörde dies nach Entzug einer Speichergenehmigung gemäß Artikel 11 Absatz 3 beschließt.

(2)   Nach der Schließung einer Speicherstätte gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder b bleibt der Betreiber so lange für die Überwachung, Berichterstattung und Abhilfemaßnahmen nach dieser Richtlinie und für alle Verpflichtungen in Bezug auf die Abgabe von Zertifikaten bei Leckagen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG und in Bezug auf Vermeidungs- und Sanierungstätigkeiten gemäß den Artikeln 5 bis 8 der Richtlinie 2004/35/EG verantwortlich, bis gemäß Artikel 18 Absätze 1 bis 5 der vorliegenden Richtlinie die Verantwortung für die Speicherstätte der zuständigen Behörde übertragen wird. Der Betreiber trägt auch die Verantwortung für die Abdichtung der Speicherstätte und den Abbau der Injektionsanlagen.

(3)   Die in Absatz 2 genannten Verpflichtungen werden auf der Grundlage eines vom Betreiber nach vorbildlichen Verfahren konzipierten Nachsorgeplans in Einklang mit Anhang II erfüllt. Ein vorläufiger Nachsorgeplan wird der zuständigen Behörde gemäß Artikel 7 Nummer 8 vorgelegt und gemäß Artikel 9 Nummer 7 von dieser genehmigt. Vor der Schließung einer Speicherstätte gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder b des vorliegenden Artikels wird der vorläufige Nachsorgeplan

a)

erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer Risikoanalyse, der vorbildlichen Verfahren und der technologischen Entwicklungen aktualisiert;

b)

der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorgelegt und

c)

von der zuständigen Behörde als der endgültige Nachsorgeplan genehmigt.

(4)   Nach der Schließung einer Speicherstätte gemäß Absatz 1 Buchstabe c ist die zuständige Behörde für die Überwachung, Berichterstattung und Abhilfemaßnahmen gemäß dieser Richtlinie und für alle Verpflichtungen in Bezug auf die Abgabe von Zertifikaten bei Leckagen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG und in Bezug auf Vermeidungs- und Sanierungstätigkeiten gemäß Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2004/35/EG verantwortlich. Die Nachsorgeanforderungen gemäß dieser Richtlinie werden von der zuständigen Behörde auf der Grundlage des in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten vorläufigen Nachsorgeplans erfüllt, der erforderlichenfalls aktualisiert wird.

(5)   Die zuständige Behörde fordert die für die Maßnahmen gemäß Absatz 4 angefallenen Kosten vom Betreiber zurück, unter anderem durch Inanspruchnahme der finanziellen Sicherheit gemäß Artikel 19.

Artikel 18

Übertragung der Verantwortung

(1)   Wurde eine Speicherstätte gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a oder b geschlossen, so werden alle rechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf Überwachung, Berichterstattung und Abhilfemaßnahmen gemäß der vorliegenden Richtlinie, in Bezug auf die Abgabe von Zertifikaten bei Leckagen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG und in Bezug auf Vermeidungs- und Sanierungstätigkeiten gemäß Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2004/35/EG auf Initiative der zuständigen Behörde oder auf Ersuchen des Betreibers auf diese übertragen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

alle verfügbaren Hinweise deuten darauf hin, dass das gespeicherte CO2 vollständig und dauerhaft zurückgehalten wird;

b)

eine von der zuständigen Behörde festzulegende Mindestfrist ist verstrichen. Diese Mindestfrist darf nicht weniger als 20 Jahre betragen, es sei denn, die zuständige Behörde ist davon überzeugt, dass das Kriterium des Buchstaben a vor Ablauf dieser Frist erfüllt ist;

c)

die finanziellen Verpflichtungen gemäß Artikel 20 wurden erfüllt;

d)

die Speicherstätte wurde abgedichtet und die Injektionsanlagen wurden abgebaut.

(2)   Der Betreiber verfasst einen Bericht, in dem er darlegt, dass die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Bedingung erfüllt worden ist, und legt diesen der zuständigen Behörde zur Zustimmung über die Übertragung der Verantwortung vor. In diesem Bericht ist zumindest der Nachweis zu erbringen, dass

a)

das tatsächliche Verhalten des injizierten CO2 mit dem modellierten Verhalten übereinstimmt;

b)

keine Leckagen feststellbar sind,

c)

die Speicherstätte sich hin zu einem Zustand langfristiger Stabilität entwickelt.

Die Kommission kann Leitlinien zur Bewertung der in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Faktoren erlassen, die hervorheben, welche möglichen Auswirkungen der technischen Kriterien für die Festlegung der Mindestfristen gemäß Absatz 1 Buchstabe b relevant sind.

(3)   Ist die zuständige Behörde davon überzeugt, dass die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Bedingungen erfüllt sind, so erstellt sie einen Entwurf einer Entscheidung zur Genehmigung der Übertragung der Verantwortung. In dem Entscheidungsentwurf wird dargelegt, mit welcher Methode festgestellt wurde, dass die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Bedingungen erfüllt sind; ferner werden etwaige aktualisierte Anforderungen für die Abdichtung der Speicherstätte und für den Abbau der Injektionsanlagen angegeben.

Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Bedingungen nicht erfüllt sind, so unterrichtet sie den Betreiber über ihre Gründe.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission die in Absatz 2 genannten Berichte binnen eines Monats nach Eingang zur Verfügung. Ebenso stellen sie anderes zugehöriges Material zur Verfügung, das von der zuständigen Behörde bei der Vorbereitung eines Entwurfs einer Entscheidung zur Genehmigung der Übertragung der Verantwortung berücksichtigt wird. Sie unterrichten die Kommission über alle von der zuständigen Behörde gemäß Absatz 3 erstellten Entwürfe von Genehmigungsentscheidungen, einschließlich aller sonstigen Unterlagen, die sie bei ihrer Entscheidungsfindung berücksichtigt hat. Binnen vier Monaten nach ihrem Eingang bei der Kommission kann diese zu Entwürfen der Genehmigungsentscheidungen eine unverbindliche Stellungnahme abgeben. Verzichtet die Kommission auf die Abgabe einer Stellungnahme, so unterrichtet sie den Mitgliedstaat hiervon binnen eines Monats nach Vorlage des Entwurfs der Genehmigungsentscheidung und informiert hierbei über ihre Gründe.

(5)   Ist die zuständige Behörde davon überzeugt, dass die in Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Bedingungen erfüllt sind, so erlässt sie die endgültige Entscheidung und teilt die Entscheidung dem Betreiber mit. Die zuständige Behörde teilt der Kommission ebenfalls die endgültige Entscheidung mit und begründet etwaige Abweichungen vom Standpunkt der Kommission.

(6)   Nach der Übertragung der Verantwortung werden die routinemäßigen Inspektionen gemäß Artikel 15 Absatz 3 eingestellt und kann die Überwachung so weit reduziert werden, dass Leckagen oder erhebliche Unregelmäßigkeiten noch feststellbar sind. Werden allerdings Leckagen oder erhebliche Unregelmäßigkeiten festgestellt, so wird die Überwachung wieder so weit verstärkt, wie es nötig ist, um den Umfang des Problems und die Wirksamkeit von Abhilfemaßnahmen zu beurteilen.

(7)   Bei Verschulden des Betreibers, beispielsweise Vorlage ungenügender Daten, Verheimlichung relevanter Informationen, Fahrlässigkeit, bewusste Täuschung oder Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht, fordert die zuständige Behörde vom früheren Betreiber die Kosten zurück, die ihr nach der Übertragung der Verantwortung entstanden sind. Unbeschadet des Artikels 20 werden nach der Übertragung der Verantwortung keine weiteren Kosten zurückgefordert.

(8)   Ist ein Speicherkomplex gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c geschlossen worden, so gilt nach Abdichtung der Stätte und nach Abbau der Injektionsanlagen die Verantwortung als übertragen, wenn alle vorliegenden Fakten darauf hinweisen, dass das gespeicherte CO2 vollständig und dauerhaft zurückgehalten wird.

Artikel 19

Finanzielle Sicherheit

(1)   Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass potenzielle Betreiber nach Maßgabe der vom Mitgliedstaat festzulegenden Regelungen als Teil des Antrags auf eine Speichergenehmigung den Nachweis der Beschaffbarkeit hinreichende Mittel — in Form einer finanziellen Sicherheit oder in gleichwertiger Form — erbringt, um sicherzustellen, dass allen Verpflichtungen, die sich aus der gemäß der vorliegenden Richtlinie erteilten Genehmigung ergeben, einschließlich der Verfahren zur Speicherschließung und der Nachsorgevorkehrungen, sowie den Verpflichtungen, die sich aus der Einbeziehung der Speicherstätte in die Richtlinie 2003/87/EG ergeben, nachgekommen werden kann. Diese finanzielle Sicherheit muss gültig und wirksam sein, bevor mit der Injektion begonnen wird.

(2)   Die finanzielle Sicherheit wird regelmäßig angepasst, um etwaigen Änderungen der Leckagerisikobewertung und der Schätzung der Kosten, die sich aus der gemäß der vorliegenden Richtlinie erteilten Genehmigung ergeben, einschließlich der Verfahren zur Speicherschließung und der Nachsorgevorkehrungen, sowie den Verpflichtungen, die sich aus der Einbeziehung der Speicherstätte in die Richtlinie 2003/87/EG ergeben, Rechnung zu tragen.

(3)   Die in Absatz 1 genannte finanzielle Sicherheit oder ein Äquivalent muss gültig und wirksam bleiben:

a)

nach Schließung der Speicherstätte gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a oder b: bis gemäß Artikel 18 Absätze 1 bis 5 die Verantwortung für die Speicherstätte der zuständigen Behörde übertragen wurde;

b)

nach Entzug der Speichergenehmigung gemäß Artikel 11 Absatz 3:

i)

bis zur Erteilung einer neuen Speichergenehmigung;

ii)

bei Schließung der Stätte gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c: bis zur Übertragung der Verantwortung gemäß Artikel 18 Absatz 8, sofern die finanziellen Verpflichtungen gemäß Artikel 20 erfüllt worden sind.

Artikel 20

Finanzierungsmechanismus

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Betreiber der zuständigen Behörde nach Maßgabe der von den Mitgliedstaaten festzulegenden Regelungen einen finanziellen Beitrag zur Verfügung stellt, bevor die Übertragung der Verantwortung gemäß Artikel 18 erfolgt ist. Der Beitrag des Betreibers muss die in Anhang I aufgeführten Kriterien sowie die Elemente berücksichtigen, die historisch bei der jeweiligen CO2-Speicherung relevant und für die Festsetzung der Verpflichtungen für die Zeit nach der Verantwortungsübertragung von Bedeutung sind, und er muss mindestens die vorhersehbaren Kosten der Überwachung während eines Zeitraums von 30 Jahren decken. Der finanzielle Beitrag kann zur Deckung der voraussichtlichen Kosten verwendet werden, die die zuständige Behörde nach der Übertragung der Verantwortung trägt, um sicherzustellen, dass das CO2 nach der Übertragung der Verantwortung vollständig und dauerhaft in geologischen Speicherstätten zurückgehalten wird.

(2)   Die Kommission kann für die Schätzung der in Absatz 1 genannten Kosten Leitlinien erlassen, die unter Einbindung der Mitgliedstaaten so auszuarbeiten sind, dass Transparenz und Berechenbarkeit für die Betreiber gewährleistet sind.

KAPITEL 5

ZUGANG DRITTER

Artikel 21

Zugang zum Transportnetz und zu den Speicherstätten

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass potenzielle Nutzer für die Zwecke der geologischen Speicherung des erzeugten und abgeschiedenen CO2 gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 Zugang zu den Transportnetzen und den Speicherstätten erhalten.

(2)   Jeder Mitgliedstaat bestimmt, wie der in Absatz 1 genannte Zugang transparent und diskriminierungsfrei gesichert wird. Der Mitgliedstaat wendet den Grundsatz des offenen Zugangs zu gerechten Bedingungen an und berücksichtigt dabei

a)

die Speicherkapazität, die in den nach Artikel 4 bestimmten Gebieten verfügbar ist oder unter zumutbaren Bedingungen verfügbar gemacht werden kann, und die Transportkapazität, die verfügbar ist oder unter zumutbaren Bedingungen verfügbar gemacht werden kann;

b)

den Anteil seiner aus Rechtsinstrumenten des Völkerrechts und des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Verpflichtungen zur Reduzierung der CO2-Emissionen, den er durch die Abscheidung und geologische Speicherung von CO2 erfüllen will;

c)

die Notwendigkeit, den Zugang zu verweigern, wenn technische Spezifikationen nicht unter zumutbaren Bedingungen miteinander in Einklang zu bringen sind;

d)

die Notwendigkeit, die gebührend belegten Bedürfnisse des Eigentümers oder Betreibers der Speicherstätte oder des Transportnetzes anzuerkennen und die Interessen aller anderen möglicherweise betroffenen Nutzer des Speichers oder des Netzes oder der einschlägigen Aufbereitungs- oder Umschlagsanlagen zu wahren.

(3)   Die Betreiber von Transportnetzen und die Betreiber von Speicherstätten dürfen den Zugang wegen mangelnder Kapazität verweigern. Die Verweigerung ist ordnungsgemäß zu begründen.

(4)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Betreiber, der den Zugang wegen mangelnder Kapazität oder wegen mangelnder Anschlüsse verweigert, die notwendigen Verbesserungen vornimmt, soweit dies wirtschaftlich sinnvoll ist oder wenn ein potenzieller Kunde bereit ist, dafür zu bezahlen, vorausgesetzt, dies wirkt sich nicht negativ auf die Umweltsicherheit des Transports und der Speicherung von CO2 aus.

Artikel 22

Streitbeilegung

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass sie über eine Streitbeilegungsregelung verfügen, die auch eine von den Parteien unabhängige Stelle mit Zugang zu allen einschlägigen Informationen umfasst, mit der sich Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Zugang zu Transportnetzen und -Speicherstätten zügig beilegen lassen, wobei den in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kriterien und der Zahl der Parteien, die möglicherweise an der Verhandlung über den Zugang beteiligt sind, Rechnung zu tragen ist.

(2)   Bei grenzübergreifenden Streitigkeiten gilt die Streitbeilegungsregelung des Mitgliedstaats, der für das Transportnetz oder die Speicherstätte, zu dem bzw. der der Zugang verweigert wurde, zuständig ist. Sind bei grenzübergreifenden Streitigkeiten mehrere Mitgliedstaaten für das betreffende Transportnetz oder die betreffende CO2-Speicherstätte zuständig, so gewährleisten diese Mitgliedstaaten in Absprache miteinander, dass die vorliegende Richtlinie kohärent angewandt wird.

KAPITEL 6

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 23

Zuständige Behörde

Die Mitgliedstaaten schaffen oder benennen die zuständige(n) Behörde(n), die für die Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie zuständig ist (sind). Werden mehrere zuständige Behörden benannt, so treffen die Mitgliedstaaten Vorkehrungen zur Abstimmung der Tätigkeiten dieser Behörden im Rahmen dieser Richtlinie.

Artikel 24

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

Im Falle des grenzüberschreitenden Transports von CO2, grenzübergreifender Speicherstätten oder grenzübergreifender Speicherkomplexe kommen die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten dieser Richtlinie und anderen einschlägigen Rechtsakten der Gemeinschaft gemeinsam nach.

Artikel 25

Register

(1)   Die zuständige Behörde erstellt und führt

a)

ein Register aller erteilten Speichergenehmigungen und

b)

ein fortlaufendes Register aller geschlossenen Speicherstätten und der umliegenden Speicherkomplexe mit Karten und Schnittdarstellungen ihrer räumlichen Ausdehnung sowie verfügbaren Informationen, anhand derer beurteilt werden kann, ob das gespeicherte CO2 vollständig und dauerhaft zurückgehalten wird.

(2)   Die zuständigen nationalen Behörden tragen dem Register gemäß Absatz 1 bei einschlägigen Planungsverfahren und bei der Genehmigung einer Tätigkeit Rechnung, die die geologische CO2-Speicherung in den registrierten Speicherstätten beeinträchtigen könnte oder von dieser beeinträchtigt werden könnte.

Artikel 26

Information der Öffentlichkeit

Die Mitgliedstaaten machen die Umweltinformationen über die geologische Speicherung von CO2 in Einklang mit dem geltenden Gemeinschaftsrecht der Öffentlichkeit zugänglich.

Artikel 27

Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie unter Einbeziehung des in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b genannten Registers vor. Der erste Bericht ist der Kommission bis zum 30. Juni 2011 zu übermitteln. Er ist anhand eines Fragebogens oder Schemas zu erstellen, der bzw. das von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 6 der Richtlinie 91/692/EWG ausgearbeitet wird. Der Fragebogen bzw. das Schema wird den Mitgliedstaaten spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist für die Übermittlung des Berichts zugesandt.

(2)   Die Kommission sorgt für einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über die Durchführung dieser Richtlinie.

Artikel 28

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis 25. Juni 2011 mit und unterrichten sie unverzüglich über alle späteren Änderungen dieser Vorschriften.

Artikel 29

Änderung der Anhänge

Es können Maßnahmen zur Änderung der Anhänge erlassen werden. Diese Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 30

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für Klimaänderung unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

KAPITEL 7

ÄNDERUNGEN

Artikel 31

Änderung der Richtlinie 85/337/EWG

Die Richtlinie 85/337/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 16 erhält folgende Fassung:

„16.

Pipelines mit einem Durchmesser von mehr als 800 mm und einer Länge von mehr als 40 km

für den Transport von Gas, Öl, Chemikalien und

für den Transport von Kohlendioxidströmen für die Zwecke der geologischen Speicherung einschließlich der zugehörigen Verdichterstationen.“

b)

Folgende Nummern werden angefügt:

„23.

Speicherstätten gemäß der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid (17).

24.

Anlagen für die Abscheidung von CO2-Strömen zum Zwecke der geologischen Speicherung gemäß der Richtlinie 2009/31/EG aus unter diesen Anhang fallenden Anlagen oder mit einer jährlichen CO2-Abscheidung von insgesamt mindestens 1,5 Megatonnen.

2.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

In Nummer 3 wird folgender Buchstabe angefügt:

„j)

Anlagen für die Abscheidung von CO2-Strömen zum Zwecke der geologischen Speicherung gemäß der Richtlinie 2009/31/EG aus nicht unter Anhang I dieser Richtlinie fallenden Anlagen.“

b)

Nummer 10 Buchstabe i erhält folgende Fassung:

„i)

Öl- und Gaspipelines sowie Pipelines für den Transport von CO2Strömen für die Zwecke der geologischen Speicherung (nicht durch Anhang I erfasste Projekte).“

Artikel 32

Änderung der Richtlinie 2000/60/EG

In Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe j der Richtlinie 2000/60/EG wird nach dem dritten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

die Injektion von Kohlendioxidströmen zur Speicherung in geologische Formationen, die aus natürlichen Gründen für andere Zwecke auf Dauer ungeeignet sind, vorausgesetzt eine solche Injektion erfolgt im Einklang mit der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid (17) oder ist gemäß Artikel 2 Absatz 2 jener Richtlinie aus ihrem Geltungsbereich ausgenommen;

Artikel 33

Änderung der Richtlinie 2001/80/EG

In die Richtlinie 2001/80/EG wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 9a

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Betreiber aller Feuerungsanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von 300 Megawatt oder mehr, für die die erste Errichtungsgenehmigung oder — in Ermangelung eines solchen Verfahrens — die erste Betriebsgenehmigung nach Inkrafttreten der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid (17) erteilt wurde, die Einhaltung der folgenden Bedingungen geprüft haben:

Verfügbarkeit geeigneter Speicherstätten;

technische und wirtschaftliche Machbarkeit der Transportanlagen;

technische und wirtschaftliche Machbarkeit einer Nachrüstung für die CO2-Abscheidung.

(2)   Sind die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt, sorgt die zuständige Behörde dafür, dass auf dem Betriebsgelände genügend Platz für die Anlagen zur Abscheidung und Kompression von CO2 freigehalten wird. Auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Bewertung und anderer verfügbarer Informationen, insbesondere in Bezug auf den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit, entscheidet die zuständige Behörde, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.

Artikel 34

Änderung der Richtlinie 2004/35/EG

In Anhang III der Richtlinie 2004/35/EG wird folgende Nummer angefügt:

„14.

Der Betrieb von Speicherstätten gemäß der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid (17);

Artikel 35

Änderung der Richtlinie 2006/12/EG

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/12/EG erhält folgende Fassung:

„a)

gasförmige Ableitungen in die Atmosphäre und Kohlendioxid, das für die Zwecke der geologischen Speicherung abgeschieden und transportiert sowie gemäß der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid (17) geologisch gespeichert wird oder gemäß Artikel 2 Absatz 2 jener Richtlinie aus ihrem Geltungsbereich ausgenommen ist;

Artikel 36

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

An Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 wird folgender Buchstabe angefügt:

„h)

die Verbringung von CO2 für die Zwecke der geologischen Speicherung gemäß der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid (17);

Artikel 37

Änderung der Richtlinie 2008/1/EG

In Anhang I der Richtlinie 2008/1/EG wird folgende Nummer angefügt:

„6.9.

Abscheidung von CO2-Strömen aus unter diese Richtlinie fallenden Anlagen für die Zwecke der geologischen Speicherung gemäß der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid (17).

KAPITEL 8

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 38

Überprüfung

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von neun Monaten nach Eingang der in Artikel 27 genannten Berichte einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie vor.

(2)   In dem bis 31. März 2015 übermittelten Bericht bewertet die Kommission aufgrund der bei der Durchführung dieser Richtlinie gesammelten Erfahrungen auch im Lichte der mit CCS gesammelten Erfahrungen, sowie unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse insbesondere die folgenden Aspekte:

ob hinreichend nachgewiesen wurde, dass die dauerhafte Rückhaltung von CO2 so erfolgt, dass negative Auswirkungen auf die Umwelt und etwaige daraus resultierende Risiken für die menschliche Gesundheit so weit wie möglich vermieden bzw. reduziert werden, und dass CSS für die Umwelt und den Menschen ungefährlich ist;

die Verfahren betreffend die Überprüfung der Entwürfe von Speichergenehmigungen gemäß Artikel 10 und der Entwürfe von Entscheidungen zur Übertragung der Verantwortung gemäß Artikel 18 durch die Kommission;

die Erfahrungen mit den Bestimmungen über die Kriterien und Verfahren für die Annahme von CO2-Strömen gemäß Artikel 12;

die Erfahrungen mit den Bestimmungen über den Zugang Dritter gemäß den Artikeln 21 und 22 und mit den Bestimmungen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit gemäß Artikel 24;

die in Artikel 9a der Richtlinie 2001/80/EG genannten Bestimmungen zu Feuerungsanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von 300 Megawatt oder mehr;

die Aussichten für die geologische Speicherung von CO2 in Drittländern;

die Weiterentwicklung und Aktualisierung der in den Anhängen I und II aufgeführten Kriterien;

die Erfahrungen mit Anreizen zur Anwendung von CCS bei Anlagen, die Biomasse verfeuern;

die Notwendigkeit einer weiteren Regulierung in Bezug auf die mit dem CO2-Transport verbundenen Risiken;

und legt gegebenenfalls einen Vorschlag für die Überarbeitung der Richtlinie vor.

(3)   Wenn hinreichend nachgewiesen wurde, dass die dauerhafte Rückhaltung von CO2 so erfolgt, dass negative Auswirkungen auf die Umwelt und etwaige daraus resultierende Risiken für die menschliche Gesundheit so weit wie möglich vermieden bzw. reduziert werden, und dass CCS für die Umwelt und den Menschen ungefährlich und auch wirtschaftlich machbar ist, wird bei der Überarbeitung geprüft, ob die Abscheidung und Speicherung von Kohlendioxid für alle neuen stromerzeugenden Großfeuerungsanlagen gemäß Artikel 9a der Richtlinie 2001/80/EG verbindlich vorgeschrieben werden kann.

Artikel 39

Umsetzung und Übergangsmaßnahmen

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 25. Juni 2011 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

(3)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die folgenden Speicherstätten, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, ab 25. Juni 2012 im Einklang mit dieser Richtlinie betrieben werden:

a)

Speicherstätten, die am 25. Juni 2009 entsprechend den bestehenden Rechtsvorschriften genutzt werden;

b)

Speicherstätten, die gemäß diesen Rechtsvorschriften vor oder am 25. Juni 2009 genehmigt wurden, sofern diese Speicherstätten nicht länger als ein Jahr nach diesem Zeitpunkt genutzt werden.

In diesen Fällen gelten Artikel 4, Artikel 5, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 nicht.

Artikel 40

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 41

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 23. April 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. NEČAS


(1)  ABl. C 27 vom 3.2.2009, S. 75.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 6. April 2009.

(3)  ABl. L 33 vom 7.2.1994, S. 11.

(4)  ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8.

(6)  ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40.

(7)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(8)  ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56.

(9)  ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48.

(10)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(11)  ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 9. Die Richtlinie 2006/12/EG wird durch die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3) mit Wirkung vom 12. Dezember 2010 aufgehoben.

(12)  ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1.

(13)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.

(14)  ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 19.

(15)  ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 1.

(16)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(17)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114.“


ANHANG I

KRITERIEN FÜR DIE CHARAKTERISIERUNG UND BEWERTUNG DES POTENZIELLEN SPEICHERKOMPLEXES UND DER UMLIEGENDEN GEBIETE GEMÄSS ARTIKEL 4

Die Charakterisierung und Bewertung von potenziellen Speicherkomplexen und der umliegenden Gebiete gemäß Artikel 4 Absatz 3 wird in drei Stufen nach bewährten Verfahren zum Zeitpunkt der Bewertung und nach den folgenden Kriterien vorgenommen. Abweichungen von einem oder mehreren dieser Kriterien können von der zuständigen Behörde genehmigt werden, sofern der Betreiber nachgewiesen hat, dass dadurch die Aussagekraft der Charakterisierung und Bewertung, die die Grundlage für die Auswahlentscheidungen gemäß Artikel 4 bildet, nicht beeinträchtigt wird.

Stufe 1:   Datenerhebung

Es ist Datenmaterial zu sammeln, das ausreicht, um für die Speicherstätte und den Speicherkomplex ein volumetrisches und statisches dreidimensionales (3-D)-Erdmodell zu erstellen, das das Deckgestein und das Nebengestein einschließlich der hydraulisch verbundenen Gebiete einschließt. Dieses Datenmaterial betrifft mindestens die folgenden inhärenten Charakteristika des Speicherkomplexes:

a)

Geologie und Geophysik;

b)

Hydrogeologie (insbesondere Vorkommen von für den Verbrauch bestimmtem Grundwasser);

c)

Lagerstättentechnik (einschließlich volumetrischer Berechnungen des Porenvolumens für die CO2-Injektion und der endgültigen Speicherkapazität);

d)

Geochemie (Lösungsgeschwindigkeit, Mineralisierungsgeschwindigkeit);

e)

Geomechanik (Permeabilität, Frac-Druck);

f)

Seismik;

g)

Vorhandensein und Bedingung natürlicher und anthropogener Wege, einschließlich Brunnen und Bohrlöcher, die als Leckagewege dienen könnten.

Die folgenden Merkmale der Umgebung des Komplexes sind zu dokumentieren:

h)

den Speicherkomplex umgebende Ausbildungen, die durch die Speicherung von CO2 in der Speicherstätte beeinträchtigt werden könnten;

i)

Bevölkerungsverteilung in dem Gebiet über der Speicherstätte;

j)

Nähe zu wertvollen natürlichen Ressourcen (einschließlich und insbesondere Natura-2000-Gebiete nach der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (1) und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (2), süßes Grundwasser und Kohlenwasserstoffe);

k)

Tätigkeiten im Umfeld des Speicherkomplexes und mögliche Wechselwirkungen mit diesen Tätigkeiten (z. B. Exploration, Gewinnung und Speicherung von Kohlenwasserstoffen, geothermische Nutzung von Aquiferen und Nutzung von Grundwasserreserven);

l)

Entfernung zu den potenziellen CO2-Quelle(n) (einschließlich Schätzungen der Gesamtmasse CO2, die potenziell unter wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen für die Speicherung verfügbar ist), sowie die Verfügbarkeit angemessener Transportnetze..

Stufe 2:   Erstellung eines dreidimensionalen statischen geologischen Erdmodells

Mit den in Stufe 1 erhobenen Daten wird mithilfe von computergestützten Lagerstättensimulatoren ein dreidimensionales statisches geologisches Erdmodell des geplanten Speicherkomplexes oder eine Reihe solcher Modelle erstellt, das/die auch das Deckgestein und die hydraulisch verbundenen Gebiete und Fluide umfassen. Die statischen geologischen Erdmodelle charakterisieren den Komplex im Bezug auf

a)

die geologische Struktur der strukturellen Falle;

b)

geomechanische, geochemische und strömungstechnische Eigenschaften der Lagerstätte, Gesteinsschichten über der Speicherstätte (Deckgestein, Verschlüsse, poröse und permeable Horizonte) und umliegende Formationen;

c)

Charakterisierung von Bruchsystemen und Vorhandensein anthropogener Wege;

d)

räumliche und vertikale Ausdehnung des Speicherkomplexes;

e)

Porenraumvolumen (einschließlich Porositätsverteilung);

f)

Fluidverteilung vor Projektbeginn;

g)

jedes andere wichtige Merkmal.

Zur Bewertung der Unsicherheit, mit der jeder zur Modellierung herangezogene Parameter behaftet ist, werden für jeden Parameter eine Reihe von Szenarien aufgestellt und die geeigneten Konfidenzgrenzen entwickelt. Außerdem wird beurteilt, inwiefern das Modell selbst mit Unsicherheit behaftet ist.

Stufe 3:   Charakterisierung des dynamischen Speicherverhaltens und der Sensibilität sowie Risikobewertung

Die Charakterisierungen und Bewertungen stützen sich auf eine dynamische Modellierung, die mehrere Zeitschrittsimulationen der Injektion von CO2 in die Speicherstätte umfasst, bei denen die dreidimensionalen statischen geologischen Erdmodelle in dem in Stufe 2 erstellten Computersimulator für den Speicherkomplex verwendet werden.

Stufe 3.1: Charakterisierung des dynamischen Speicherverhaltens

Es sind mindestens folgende Faktoren zu beachten:

a)

mögliche Injektionsraten und Eigenschaften des CO2-Stroms;

b)

die Wirksamkeit von gekoppelter Verfahrensmodellierung (d. h. die Art und Weise, wie mehrere Einzelwirkungen in dem/den Simulator(en) miteinander interagieren);

c)

reaktive Prozesse (d. h. die Art und Weise, wie im Modell Reaktionen des injizierten CO2 mit den an Ort und Stelle vorhandenen Mineralen berücksichtigt werden);

d)

die verwendeten Lagerstättensimulatoren (multiple Simulationen können erforderlich sein, um bestimmte Ergebnisse zu validieren);

e)

kurz- und langfristige Simulationen (zur Ermittlung des Verbleibs des CO2 und dessen Verhaltens über Jahrzehnte und Jahrtausende, einschließlich der Lösungsgeschwindigkeit von CO2 in Wasser).

Die dynamische Modellierung liefert Erkenntnisse über

f)

Druck der Speicherformation als Funktion der Injektionsrate und der Injektionsmenge im Zeitablauf;

g)

die räumliche und vertikale Ausdehnung der Speicherformation im Lauf der Zeit;

h)

die Art des CO2-Flusses in der Lagerstätte, einschließlich Phasenverhalten;

i)

die CO2-Rückhaltemechanismen und -raten (einschließlich Spillpoints, sowie seitliche und vertikale Abdichtungen);

j)

sekundäre CO2-Anreichungen in der unterirdischen Umgebung des Speicherkomplexes;

k)

Speicherkapazität und Druckgradienten in der Speicherstätte;

l)

das Risiko der Bildung von Rissen in der (den) Speicherformation(en) und im Deckgestein;

m)

das Risiko des Eintritts von CO2 in das Deckgestein;

n)

das Risiko von Leckagen aus der Speicherstätte (z. B. durch aufgegebene oder unsachgemäß abgedichtete Bohrlöcher);

o)

die Migrationsrate (bei Lagerstätten mit einer Öffnung (Open-ended Lagerstätten));

p)

Rissverschlussgeschwindigkeit;

q)

Veränderungen an der Fluidchemie der Formation(en) und dadurch verursachte Reaktionen (z. B. Änderung des pH-Werts oder Mineralisierung) und Einbeziehung in die reaktive Modellierung zur Folgenabschätzung;

r)

Verdrängung der ursprünglich vorhandenen Formationsfluide;

s)

verstärkte seismische Aktivität und Aufwerfung der Oberfläche.

Stufe 3.2: Charakterisierung der Sensibilität

Durch multiple Simulationen wird ermittelt, wie sensibel die Bewertung auf unterschiedlich angesetzte Größen bei bestimmten Parametern reagiert. Die Simulationen stützen sich auf verschiedene Parameterwerte im (in den) statischen geologischen Erdmodell(en) und unterschiedliche Ratenfunktionen und Annahmen in der dynamischen Modellierung. Eine signifikante Sensibilität wird bei der Risikobewertung berücksichtigt.

Stufe 3.3: Risikobewertung

Die Risikobewertung umfasst unter anderem Folgendes:

3.3.1.   Charakterisierung der Gefahren

Die Gefahren werden charakterisiert, indem das Potenzial des Speicherkomplexes für Leckagen durch die vorstehend beschriebene dynamische Modellierung und die Charakterisierung der Sicherheit bestimmt wird. Dabei werden unter anderem folgende Aspekte berücksichtigt:

a)

potenzielle Leckagewege;

b)

potenzieller Umfang von Leckagen bei ermittelten Leckagewegen (Fließraten);

c)

kritische Parameter, die das Leckagepotenzial beeinflussen (z. B. maximaler Reservoirdruck, maximale Injektionsrate, Temperatur, Sensibilität für unterschiedliche Annahmen im (in den) statischen geologischen Erdmodell(en));

d)

Sekundärwirkungen der CO2-Speicherung, einschließlich Verdrängung von Formationsfluiden und Entstehung neuer Stoffe durch die CO2-Speicherung;

e)

jeder andere Faktor, von dem eine Gefahr für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehen könnte (z. B. mit dem Projekt verbundene physische Strukturen).

Die Risikocharakterisierung schließt die vollständige Skala potenzieller Betriebsbedingungen ein, so dass die Sicherheit des Speicherkomplexes erprobt werden kann.

3.3.2.   Bewertung der Gefährdung — ausgehend von den Umweltmerkmalen und der Verteilung und den Aktivitäten der über dem Speicherkomplex lebenden Bevölkerung sowie vom möglichen Verhalten und Verbleib von CO2, das über die auf Stufe 3.3.1 ermittelten potenziellen Leckagewege austritt;

3.3.3.   Folgenabschätzung — ausgehend von der Sensibilität bestimmter Arten, Gemeinschaften oder Lebensräume im Zusammenhang mit den auf Stufe 3.3.1 ermittelten möglichen Leckagen. Gegebenenfalls schließt dies die Folgen der Exposition gegenüber hohen CO2-Konzentrationen in der Biosphäre (einschließlich Böden, Meeressedimente und Tiefseegewässer (z. B. Ersticken oder Hyperkapnie), und den niedrigeren pH-Wert in dieser Umgebung als Folge von CO2-Leckagen ein). Die Folgenabschätzung umfasst darüber hinaus eine Bewertung der Auswirkungen anderer Stoffe, die in den austretenden CO2-Strömen enthalten sein können (im Injektionsstrom enthaltene Verunreinigungen oder durch die CO2-Speicherung entstandene, neue Stoffe). Diese Auswirkungen werden für verschiedene zeitliche und räumliche Größenordnungen betrachtet und mit Leckagen in unterschiedlichem Umfang in Verbindung gebracht;

3.3.4.   Risikocharakterisierung — bestehend aus einer Bewertung der kurz- und langfristigen Sicherheit der Speicherstätte, einschließlich einer Bewertung des Leckagerisikos unter den vorgeschlagenen Nutzungsbedingungen, und der schlimmsten möglichen Umwelt- und Gesundheitsfolgen. Die Risikocharakterisierung stützt sich auf eine Bewertung der Gefahren, der Gefährdung und eine Folgenabschätzung und umfasst eine Bewertung der Unsicherheitsquellen, die während der einzelnen Stufen der Charakterisierung und Bewertung der Speicherstätte ermittelt wurden, sowie — im Rahmen des Möglichen — eine Darstellung der Möglichkeiten zur Verringerung der Unsicherheit.


(1)  ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1.

(2)  ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.


ANHANG II

KRITERIEN FÜR DIE AUFSTELLUNG UND AKTUALISIERUNG DES ÜBERWACHUNGSPLANS GEMÄSS ARTIKEL 13 ABSATZ 2 UND FÜR DIE NACHSORGEÜBERWACHUNG

1.   Aufstellung und Aktualisierung des Überwachungsplans

Der in Artikel 13 Absatz 2 genannte Überwachungsplan wird unter Zugrundelegung der gemäß Anhang I Stufe 3 durchgeführten Risikobewertung aufgestellt und aktualisiert, um den Überwachungsvorschriften gemäß Artikel 13 Absatz 1 nachzukommen, und entspricht folgenden Kriterien:

1.1.   Aufstellung des Plans

Der Überwachungsplan regelt die Überwachung in den wesentlichen Projektphasen (Projektbeginn, Betrieb, Nachsorge). Für jede Phase ist Folgendes zu spezifizieren:

a)

überwachte Parameter;

b)

eingesetzte Überwachungstechnologie und Gründe für deren Wahl;

c)

Überwachungsstandorte und Gründe für die Wahl der Flächenstichproben;

d)

Durchführungshäufigkeit und Gründe für die Wahl der Zeitstichproben.

Es wird festgestellt, welche Parameter zu überwachen sind, damit die Überwachung ihren Zweck erfüllt. Der Plan sieht allerdings auf jeden Fall die ständige oder in regelmäßigen Abständen erfolgende Überwachung folgender Aspekte vor:

e)

flüchtige Emissionen von CO2 in der Injektionsanlage;

f)

volumetrischer CO2-Fluss an den Bohrlochköpfen;

g)

Druck und Temperatur des CO2 an den Injektionsköpfen (zur Bestimmung des Massenflusses);

h)

chemische Analyse des injizierten Materials;

i)

Lagerstättentemperatur und -druck (zur Bestimmung des Verhaltens und des Zustands der CO2-Phase).

Die Wahl der Überwachungsmethode beruht auf den zum Planungszeitpunkt verfügbaren besten Verfahren. Von den folgenden Möglichkeiten ist gegebenenfalls Gebrauch zu machen:

j)

Technologien, die das Vorhandensein, den genauen Ort und die Migrationswege von CO2 im Untergrund und an der Oberfläche erfassen;

k)

Technologien, die Daten über das Druck-Volumenverhalten und die räumliche/vertikale Verteilung der CO2-Fahne liefern, mit denen sich die numerischen 3-D-Simulationen an den gemäß Artikel 4 und Anhang I erstellten geologischen 3-D-Modellen der Speicherformation verfeinern lassen;

l)

Technologien, die sich weiträumig einsetzen lassen, damit im Falle erheblicher Unregelmäßigkeiten oder bei Migration des CO2 aus dem Speicherkomplex überall innerhalb der räumlichen Grenzen des gesamten Speicherkomplexes und außerhalb davon Daten über zuvor nicht erkannte potenzielle Leckagewege erfasst werden.

1.2.   Aktualisierung des Plans

Die Daten aus der Überwachung werden verglichen und ausgewertet, d. h. die beobachteten Ergebnisse werden mit dem Verhalten verglichen, das in der im Rahmen der Sicherheitscharakterisierung gemäß Artikel 4 und Anhang I Stufe 3 genannten, dynamischen dreidimensionalen Simulation des Druckvolumens- und Sättigungsverhaltens prognostiziert worden ist.

Ergibt sich eine signifikante Abweichung zwischen dem beobachteten und dem prognostizierten Verhalten, so wird das dreidimensionale Modell entsprechend dem beobachteten Verhalten rekalibriert. Die Rekalibrierung stützt sich auf die mithilfe des Überwachungsplans erhobenen Daten. Zusätzliche Daten werden erhoben, wenn dies erforderlich ist, um die Zuverlässigkeit der für die Rekalibrierung verwendeten Annahmen zu sichern.

Die in Anhang I genannten Stufen 2 und 3 werden unter Verwendung des rekalibrierten 3-D-Modells bzw. der rekalibrierten 3-D-Modelle wiederholt, um neue Gefahrenszenarien und Strömungsraten zu erstellen und die Risikobewertung zu überprüfen und zu aktualisieren.

Werden als Ergebnis des Vergleichs historischer Daten und der Modellrekalibrierung neue CO2-Quellen, CO2-Wege und CO2–Strömungsraten oder beobachtete signifikante Abweichungen ermittelt, so wird der Überwachungsplan entsprechend aktualisiert.

2.   Nachsorgeüberwachung

Die Nachsorgeüberwachung stützt sich auf die Daten, die im Laufe der Durchführung des Überwachungsplans gemäß Artikel 13 Absatz 2 und der Nummer 1.2 des vorliegenden Anhangs zusammengetragen und modelliert wurden. Sie dient insbesondere dazu, die für die Bestimmungen nach Artikel 18 Absatz 1 erforderlichen Daten bereitzustellen.


VOM EUROPÄISCHEN PARLAMENT UND VOM RAT GEMEINSAM ANGENOMMENE ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

5.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 140/136


ENTSCHEIDUNG Nr. 406/2009/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 23. April 2009

über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Oberstes Ziel des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC), das mit dem Beschluss 94/69/EG des Rates (3) im Namen der Gemeinschaft angenommen wurde, ist es, die Konzentration von Treibhausgasen in der Atmosphäre auf einem Niveau zu stabilisieren, auf dem eine gefährliche anthropogene Beeinträchtigung des Klimasystems verhindert wird.

(2)

Damit dieses Ziel erreicht werden kann, darf nach der insbesondere zuletzt durch den Europäischen Rat vom März 2007 vertretenen Auffassung der Gemeinschaft die globale Oberflächentemperatur im Jahresmittel insgesamt höchstens um 2 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau ansteigen, was bedeutet, dass bis 2050 die Treibhausgasemissionen weltweit um mindestens 50 % gegenüber dem Niveau von 1990 reduziert werden müssen. Die Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft, die von dieser Entscheidung betroffen sind, sollten über 2020 hinaus im Rahmen der Bemühungen der Gemeinschaft, einen Beitrag zur Erfüllung dieses weltweiten Reduktionsziels zu leisten, weiter verringert werden. Die Industrieländer einschließlich der EU-Mitgliedstaaten sollten hierbei weiterhin die Führungsrolle übernehmen, indem sie sich verpflichten, ihre Treibhausgasemissionen bis 2020 gemeinsam in einer Größenordnung von 30 % gegenüber 1990 zu verringern. Dabei sollten sie auch anstreben, ihre Treibhausgasemissionen bis 2050 gemeinsam um 60 bis 80 % gegenüber 1990 zu verringern. Alle Wirtschaftssektoren, auch der internationale See- und Luftverkehr, sollten zur Verwirklichung dieser Reduktionsziele beitragen. Der Luftverkehr trägt durch seine Einbeziehung in das Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (im Folgenden als „Gemeinschaftssystem“ bezeichnet) zu diesen Reduktionen bei. Für den Fall, dass zum 31. Dezember 2011 keine internationale Übereinkunft, die im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation die Emissionen des internationalen Seeverkehrs in die Reduktionsziele einbezieht, von den Mitgliedstaaten gebilligt wird oder keine derartige Übereinkunft im Rahmen des UNFCCC von der Gemeinschaft gebilligt wird, sollte die Kommission einen Vorschlag vorlegen, um die Emissionen des internationalen Seeverkehrs in die Reduktionsverpflichtung der Gemeinschaft einzubeziehen, mit dem Ziel des Inkrafttretens des vorgeschlagenen Rechtsaktes bis 2013. Dieser Vorschlag sollte negative Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaft unter Berücksichtigung des potenziellen Nutzens für die Umwelt minimieren.

(3)

Um dieses Ziel zu erreichen, billigte der Europäische Rat vom März 2007 in Brüssel ferner das Ziel der Gemeinschaft, die Treibhausgasemissionen bis 2020 gegenüber 1990 um 30 % zu reduzieren und auf diese Weise zu einem globalen und umfassenden Abkommens für die Zeit nach 2012 beizutragen, sofern sich andere Industrieländer zu vergleichbaren Emissionsreduktionen und die wirtschaftlich weiter fortgeschrittenen Entwicklungsländer zu einem ihren jeweiligen Verantwortlichkeiten und Fähigkeiten angemessenen Beitrag verpflichten.

(4)

Der Europäische Rat vom März 2007 betonte die Entschlossenheit der Gemeinschaft, Europa zu einer Volkswirtschaft mit hoher Energieeffizienz und geringen Treibhausgasemissionen umzugestalten, und beschloss, dass bis zum Abschluss eines globalen, umfassenden Abkommens für die Zeit nach 2012 und unbeschadet ihrer Position in internationalen Verhandlungen die Gemeinschaft die feste unabhängige Verpflichtung eingeht, die Treibhausgasemissionen bis 2020 um mindestens 20 % gegenüber 1990 zu reduzieren.

(5)

Verbesserungen der Energieeffizienz sind ein ausschlaggebendes Element, mit dem die Mitgliedstaaten den Anforderungen im Rahmen dieser Entscheidung gerecht werden. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission Fortschritte in Richtung auf das Ziel der Verringerung des Energieverbrauchs um 20 % bis 2020 aufmerksam verfolgen und bei unzureichenden Fortschritten zusätzliche Maßnahmen vorschlagen.

(6)

Mit der Richtlinie 2003/87/EG (4) wird ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft eingeführt, das bestimmte Wirtschaftszweige erfasst. Alle Wirtschaftszweige sollten einen Beitrag zur Reduktionen der Emissionen leisten, damit das Ziel einer Verringerung der Treibhausgasemissionen um 20 % gegenüber dem Niveau von 1990 bis zum Jahr 2020 kosteneffizient verwirklicht werden kann. Daher sollten die Mitgliedstaaten zusätzliche Strategien und Maßnahmen einführen, um die Emission von Treibhausgasen aus Quellen, die nicht unter die Richtlinie 2003/87/EG fallen, weiter zu beschränken.

(7)

Welche Anstrengungen jeder einzelne Mitgliedstaat unternehmen muss, sollte in Abhängigkeit von seinen Treibhausgasemissionen im Jahr 2005, die unter diese Entscheidung fallen, festgelegt werden, und zwar so angepasst, dass die Emissionen der Anlagen, die bereits 2005 bestanden, aber im Zeitraum von 2006 bis 2012 in das Gemeinschaftssystem einbezogen werden, ausgeschlossen sind. Die jährlichen Emissionszuweisungen für den Zeitraum von 2013 bis 2020 in Tonnen Kohlendioxidäquivalent sollten auf der Grundlage überprüfter und bestätigter Daten festgelegt werden.

(8)

Die Reduktionsanstrengungen der Mitgliedstaaten sollten auf dem Grundsatz der Solidarität unter den Mitgliedstaaten und der Notwendigkeit eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums in der Gemeinschaft beruhen, außerdem sollten sie dem relativen Pro-Kopf-BIP des jeweiligen Mitgliedstaats Rechnung tragen. Mitgliedstaaten mit einem derzeit relativ niedrigen Pro-Kopf-BIP, die deswegen mit einem hohen BIP-Wachstum rechnen können, sollten mehr Treibhausgase emittieren dürfen als 2005, als Beitrag zu der unabhängigen Reduktionsverpflichtung der Gemeinschaft sollte dieser Anstieg der Treibhausgasemissionen jedoch beschränkt werden. Die Mitgliedstaaten, die derzeit ein relativ hohes Pro-Kopf-BIP erwirtschaften, sollten ihre Treibhausgasemissionen gegenüber 2005 verringern.

(9)

Um bei der Verwirklichung der unabhängigen Reduktionsverpflichtung der Gemeinschaft eine faire Lastenverteilung auf die Mitgliedstaaten zu erreichen, sollte weder von einem Mitgliedstaat verlangt werden, dass er seine Treibhausgase bis 2020 um mehr als 20 % gegenüber 2005 reduziert, noch sollte einem Mitgliedstaat gestattet werden, seine Treibhausgasemissionen bis 2020 um mehr als 20 % gegenüber 2005 ansteigen zu lassen. Die Reduzierung der Treibhausgasemissionen sollte im Zeitraum von 2013 bis 2020 stattfinden. Jedem Mitgliedstaat sollte erlaubt werden, vom nachfolgenden Jahr eine Menge vorweg in Anspruch zu nehmen, die bis zu 5 % seiner jährlichen Emissionszuweisung für Treibhausgasemissionen entspricht. Ein Mitgliedstaat, dessen Emissionen unter der jährlichen Emissionszuweisung liegen, sollte die über das verlangte Maß hinausgehenden Reduktionen für das nachfolgende Jahr anrechnen lassen dürfen.

(10)

Um die Unterschiede bei den Kosten der Reduktion in den einzelnen Mitgliedstaaten durch größere geografische Flexibilität auszugleichen und gleichzeitig die Kostenwirksamkeit der Gesamtverpflichtung der Gemeinschaft zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten einen Teil ihrer jährlichen Emissionszuweisung für Treibhausgasemissionen anderen Mitgliedstaaten übertragen dürfen. Die Transparenz solcher Übertragungen sollte durch eine Meldung bei der Kommission und die Registrierung aller Übertragungen in den Registern der beteiligten Mitgliedstaaten gewährleistet werden. Diese Übertragungen können in einer für beide Seiten annehmbaren Weise umgesetzt werden, auch durch Versteigerung, über im Rahmen von Agenturen tätige Zwischenhändler oder mittels bilateraler Vereinbarungen.

(11)

Es sollten erhebliche Treibhausgasemissionsreduktionen in der Union erreicht werden. Die Nutzung von Gutschriften aus Projektmaßnahmen sollte so eingeschränkt werden, dass nationale Maßnahmen ergänzt werden. Die Union ist auch weiterhin der Verbesserung des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung (CDM) verpflichtet und wird im Rahmen der entsprechenden internationalen Prozesse Verbesserungen anstreben. Es ist wichtig, dass die von den Mitgliedstaaten genutzten Projektgutschriften reale, überprüfbare, zusätzliche und dauerhafte Emissionsreduktionen darstellen und dass sie klare Vorteile in Bezug auf eine nachhaltige Entwicklung und keine erheblichen negativen ökologischen oder sozialen Auswirkungen haben. Die Mitgliedstaaten sollten auch über die qualitativen Kriterien, die sie für die Nutzung solcher Gutschriften verwenden, Bericht erstatten.

(12)

Bis zum Abschluss eines zukünftigen internationalen Abkommens über Klimaänderungen (im Folgenden als „internationales Abkommen über den Klimawandel“ bezeichnet) Abkommens über den Klimawandel sollte die Gemeinschaft weiterhin eine bestimmte Zahl Gutschriften aus Projekten zur Reduktion der Treibhausgasemissionen in Drittländern anerkennen, um den Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen Flexibilität zu gewähren, um die nachhaltige Entwicklung in Drittländern, besonders in Entwicklungsländern, zu fördern und um Investoren Sicherheit zu bieten. Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass ihre Strategien für den Erwerb dieser Gutschriften die ausgewogene geografische Verteilung von Projekten fördern, insbesondere durch die Erhöhung des Anteils der von den am wenigsten entwickelten Ländern (LDC) und den kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern (SIDS) erworbenen zertifizierten Emissionsreduktionen (CER), und dazu beitragen, ein internationales Abkommen über den Klimawandel zu erzielen.

(13)

Die Mitgliedstaaten sollten daher Gutschriften verwenden können, die für Reduktionen von Treibhausgasemissionen ausgestellt wurden, die im Zeitraum von 2008 bis 2012 durch Projekttypen erzielt wurden, die für eine Nutzung im Rahmen des Gemeinschaftssystems in diesem Zeitraum in Betracht gekommen sind. Die Mitgliedstaaten sollten auch Gutschriften für nach diesem Zeitraum erzielte Reduktionen aus Projekten nutzen können, die im Zeitraum von 2008 bis 2012 registriert wurden, und durch Projekttypen erzielt werden, die für eine Nutzung im Rahmen des Gemeinschaftssystems in diesem Zeitraum in Betracht gekommen sind.

(14)

In den LDC wurden sehr wenige Projekte im Rahmen des CDM durchgeführt. Da die Gemeinschaft die ausgewogene Verteilung von CDM-Projekten unter anderem durch die Globale Allianz gegen den Klimawandel gemäß der Mitteilung der Kommission „Schaffung einer Globalen Allianz gegen den Klimawandel zwischen der Europäischen Union und den am stärksten gefährdeten armen Entwicklungsländern“ vom 18. September 2007 fördert, sollte Gewissheit herrschen, dass Gutschriften angenommen werden, die für Projekte, die nach dem Zeitraum von 2008 bis 2012 in den am wenigsten entwickelten Ländern eingeleitet werden, ausgestellt und durch Projekttypen erzielt werden, die in dem genannten Zeitraum für eine Nutzung im Rahmen des Gemeinschaftssystems in Betracht gekommen sind. Solche Gutschriften sollten bis 2020 oder bis zum Abschluss eines einschlägigen Abkommens mit der Gemeinschaft angenommen werden, je nach dem, was früher eintritt.

(15)

Um mehr Flexibilität für die Mitgliedstaaten zu erreichen und die nachhaltige Entwicklung in den Entwicklungsländern zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten zusätzliche Gutschriften für Projekte aus Übereinkünften zwischen der Gemeinschaft und Drittländern verwenden können. Wird kein internationales Abkommen über den Klimawandel erzielt, in der die den Industrieländern zugeteilten Mengen festgelegt werden, so sind ab 2012 keine Projekte der gemeinsamen Projektdurchführung (Joint Implementation, JI) mehr möglich. Für die Reduktion von Treibhausgasemissionen durch solche Projekte sollten jedoch durch Übereinkommen mit Drittländern weiterhin Gutschriften anerkannt werden.

(16)

Es ist wichtig, dass die Mitgliedstaaten auch weiterhin CDM-Gutschriften verwenden können, da dies dazu beiträgt, zu gewährleisten, dass es nach 2012 einen Markt für diese Gutschriften gibt. Damit gewährleistet ist, dass es einen solchen Markt gibt und dass die Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft weiter verringert und die Ziele der Gemeinschaft in den Bereichen erneuerbare Energieträger, Energieeffizienz, Energieversorgungssicherheit, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit verwirklicht werden, sollte der Anteil, bis zu dem die Mitgliedstaaten pro Jahr Gutschriften aus Emissionsreduktionsprojekten in Drittländern oder in anderen Mitgliedstaaten nutzen dürfen, bis zum Abschluss eines internationalen Abkommens über den Klimawandel auf bis zu 3 % der Treibhausgasemissionen jedes Mitgliedstaats aus nicht unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Quellen im Jahr 2005 begrenzt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, den Teil dieser Menge, den sie nicht ausgeschöpft haben, auf einen anderen Mitgliedstaat zu übertragen. Einige Mitgliedstaaten mit einer negativen Obergrenze oder mit einer positiven Obergrenze von höchstens 5 % gemäß diesem Beschluss, sollten auf der Grundlage der Einhaltung einer der vier in dieser Entscheidung dargelegten Bedingungen jährlich zusätzlich zu den genannten Gutschriften weitere Gutschriften im Umfang von 1 % ihrer überprüften Emissionsmengen des Jahres 2005 aus Projekten in den LDC und den SIDS unter den Entwicklungsländern nutzen dürfen.

(17)

Diese Entscheidung sollte der Festlegung strengerer nationaler Ziele nicht entgegenstehen. Wenn die Mitgliedstaaten ihre unter diese Entscheidung fallenden Treibhausgasemissionen über ihre Verpflichtungen aufgrund dieser Entscheidung hinaus erfüllen, um ein strengeres Ziel zu erreichen, sollte die Begrenzung der Verwendung von Emissionsreduktionsgutschriften in dieser Entscheidung nicht für die zusätzlichen Emissionsreduktionen gelten, die zur Erreichung des nationalen Ziels erforderlich sind.

(18)

Zur Verbesserung der Kostenwirksamkeit beim Erreichen der nationalen Ziele, insbesondere im Fall von Mitgliedstaaten mit ambitionierten Zielen, können die Mitgliedstaaten Emissionsgutschriften aus gemeinschaftlichen Projekten im Sinn von Artikel 24a der Richtlinie 2003/87/EG nutzen.

(19)

Nach Abschluss eines internationalen Abkommens über den Klimawandel sollten die Mitgliedstaaten nur im Rahmen eines gemeinsamen Konzepts Reduktionsgutschriften aus Ländern annehmen, die das Abkommen ratifiziert haben.

(20)

Der Umstand, dass einige Bestimmungen dieser Entscheidung auf die Genehmigung eines internationalen Abkommens über den Klimawandel durch die Gemeinschaft Bezug nehmen, berührt nicht den möglichen Abschluss dieses Abkommens auch durch die Mitgliedstaaten.

(21)

Nach Abschluss eines internationalen Abkommens über den Klimawandel für die Zeit nach 2012 und entsprechend diesem Abkommens sollten die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sich an der Finanzierung von quantifizierbaren, notifizierbaren, überprüfbaren und auf nationaler Ebene angemessenen Maßnahmen beteiligen; diese sollten mit dem Ziel in Einklang stehen, die globale Oberflächentemperatur im Jahresmittel insgesamt höchstens um 2 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau ansteigen zu lassen, zur Verringerung von Treibhausgasemissionen in Entwicklungsländern, die das Abkommen ratifiziert haben.

(22)

Nach Abschluss eines internationalen Abkommens über den Klimawandel für die Zeit nach 2012 und entsprechend diesem Abkommen sollten sich die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten an einer finanziellen Hilfe für Entwicklungsländer, die das Abkommen ratifiziert haben, beteiligen, insbesondere für die Gemeinwesen und Länder, die durch den Klimawandel am stärksten gefährdet sind, um sie in Bezug auf ihre Anpassungs- und Risikominderungsstrategien zu unterstützen.

(23)

Für den Fall, dass bis zum 31. Dezember 2010 kein internationales Abkommen über den Klimawandel von der Gemeinschaft genehmigt wurde, unterbreitet die die Kommission einen Vorschlag mit dem Ziel des Inkrafttretens des vorgeschlagenen Rechtsakts ab 2013, um Emissionen und Kohlenstoffspeicherung durch Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in die Reduktionsverpflichtung der Gemeinschaft nach harmonisierten Verfahren gemäß harmonisierten Bedingungen einzubeziehen, wobei auf den Arbeiten im Zusammenhang mit dem UNFCCC aufgebaut wird, sodass Beständigkeit und Umweltintegrität, in Bezug auf Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft, sowie eine genaue Überwachung und Verbuchung gewährleistet werden. Die Kommission sollte bewerten, ob die Verteilung der Anstrengungen auf die einzelnen Mitgliedstaaten entsprechend angepasst werden sollte.

(24)

Die Fortschritte bei der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß dieser Entscheidung sollten jährlich anhand der Berichte bewertet werden, die gemäß der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls (5) vorgelegt werden. Alle zwei Jahre sollten die voraussichtlichen Fortschritte und 2016 die Durchführung dieser Entscheidung umfassend bewertet werden.

(25)

Anpassungen des Geltungsbereichs der Richtlinie 2003/87/EG sollten mit einer entsprechenden Anpassung der Höchstmenge an Treibhausgasemissionen, die unter diese Entscheidung fallen, einhergehen.

(26)

Nach der Genehmigung eines internationalen Abkommens über den Klimawandel durch die Gemeinschaft sollten die Emissionsobergrenzen der Mitgliedstaaten angepasst werden, um die in diesem Abkommen verankerte Verpflichtung der Gemeinschaft, die Treibhausgasemissionen zu reduzieren, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Solidarität unter den Mitgliedstaaten und der Notwendigkeit eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums in der gesamten Gemeinschaft zu erfüllen. Die Menge der Gutschriften aus Projekten zur Reduktion der Treibhausgasemissionen in Drittländern, die jeder Mitgliedstaat verwenden kann, sollte bis zur Hälfte der zusätzlichen Anstrengungen angehoben werden, die für die Reduktion von Emissionen gemäß diesem Beschluss zu unternehmen sind.

(27)

Mithilfe der gemäß der Entscheidung Nr. 280/2004/EG erstellten Register und des gemäß der Richtlinie 2003/87/EG benannten Zentralverwalters sollte sichergestellt werden, dass alle Transaktionen für die Durchführung dieser Entscheidung ordnungsgemäß verarbeitet und verbucht werden.

(28)

Da die Verpflichtung der Gemeinschaft zur Reduktion nicht nur die Regierungen der Mitgliedstaaten vor neue Aufgaben stellt, sondern auch die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und die sonstigen lokalen und regionalen Vertretungsforen und -organe, sollten die Mitgliedstaaten die Zusammenarbeit zwischen ihren Staatsorganen und den lokalen und regionalen Behörden auf verschiedenen Ebenen sicherstellen.

(29)

Neben den einzelnen Mitgliedstaaten, ihren Regierungen sowie den lokalen und regionalen Körperschaften und Behörden sollten unabhängig vom Umfang der Treibhausgasemissionen, der ihnen zugeordnet werden kann, auch die Marktakteure — gemeinsam mit den Privathaushalten und den einzelnen Verbrauchern — zu der Erfüllung der Verpflichtung der Gemeinschaft zur Reduktion beitragen.

(30)

Die Mitgliedstaaten sollten Mittel für die Anwendung neuer, innovativer Technologien bereitstellen, damit die Wirtschaftsteilnehmer neue Arbeitsplätze schaffen können, wodurch die Wettbewerbsfähigkeit gesteigert und die Erreichung der Ziele der Lissabon-Strategie gefördert wird.

(31)

Da die Steigerung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen ein besonders wichtiges Mittel zur Verringerung von Treibhausgasemissionen ist, sollten die Mitgliedstaaten diese Steigerung im Rahmen der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen anstreben (6).

(32)

Die zur Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission (7) übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden.

(33)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die jährlichen Emissionszuweisungen für den Zeitraum von 2013 bis 2020 in Tonnen Kohlendioxidäquivalent festzulegen, Verfahren festzulegen, um die Übertragung eines Teils der Emissionszuweisungen durch die Mitgliedstaaten zu erleichtern und die Transparenz dieser Übertragungen zu erhöhen, sowie Maßnahmen zur Durchführung der Bestimmungen über die Register und den Zentralverwalter zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Entscheidung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(34)

Da die Ziele dieser Entscheidung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen der Tragweite und der Auswirkungen dieser Entscheidung besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Entscheidung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Entscheidung wird festgelegt, welchen Beitrag die Mitgliedstaaten mindestens zur Erfüllung der Verpflichtung der Gemeinschaft zur Treibhausgasemissionsreduktion für den Zeitraum von 2013 bis 2020 für die unter diese Entscheidung fallenden Treibhausgasemissionen leisten müssen, sowie die Regeln dafür, wie diese Beiträge zu leisten und zu bewerten sind.

Diese Entscheidung enthält ferner Bestimmungen über die Beurteilung und Umsetzung einer strengeren Reduktionsverpflichtung der Gemeinschaft von mehr als 20 %, die nach der Billigung eines internationalen Abkommens zum Klimawandel durch die Gemeinschaft angewandt werden, das Emissionsreduktionen über die nach Artikel 3 erforderlichen Emissionsreduktionen hinaus vorsieht, was in der auf der Tagung des Europäischen Rates vom März 2007 unterstützten Verpflichtung zur Reduktion um 30 % zum Ausdruck kommt.

Artikel 2

Begriffbestimmungen

Für die Zwecke dieser Entscheidung bezeichnet der Ausdruck:

(1)

„Treibhausgasemissionen“ die Emissionen von Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), Fluorkohlenwasserstoffen (HFC), perfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW/PFC) und Schwefelhexafluorid (SF6) der in Anhang I genannten Kategorien, ausgedrückt in Tonnen gemäß der Entscheidung Nr. 280/2004/EG bestimmtem Kohlendioxidäquivalent, mit Ausnahme von Emissionen von Treibhausgasen, die unter die Richtlinie 2003/87/EG fallen.

(2)

„Jährliche Emissionszuweisung“ die maximal zulässigen jährlichen Treibhausgasemissionen in den Jahren 2013 bis 2020, wie in Artikel 3 Absatz 2 ausgeführt.

Artikel 3

Emissionsvolumen für den Zeitraum 2013 bis 2020

(1)   Jeder Mitgliedstaat begrenzt bis 2020 seine Treibhausgasemissionen gegenüber seinen Emissionen im Jahr 2005 um mindestens den Prozentsatz, der in Anhang II für den jeweiligen Mitgliedstaat festgesetzt ist.

(2)   Vorbehaltlich der Absätze 3, 4 und 5 des vorliegenden Artikels und des Artikels 5 gewährleistet jeder Mitgliedstaat mit einer negativen Obergrenze gemäß Anhang II auch durch Nutzung der in dieser Entscheidung vorgesehenen Spielräume, dass seine Treibhausgasemissionen im Jahr 2013 den Durchschnitt seiner gemäß der Richtlinie 2003/87/EG und der Entscheidung Nr. 280/2004/EG gemeldeten und überprüften Treibhausgasemissionen in den Jahren 2008, 2009 und 2010 nicht überschreiten.

Vorbehaltlich der Absätze 3, 4 und 5 des vorliegenden Artikels und des Artikels 5 gewährleistet jeder Mitgliedstaat mit einer positiven Obergrenze gemäß Anhang II, auch durch Nutzung der in dieser Entscheidung vorgesehenen Spielräume, dass seine Treibhausgasemissionen im Jahr 2013 nicht über einem Niveau liegen, das sich ergibt, wenn eine lineare Entwicklung angesetzt wird zwischen 2009 als Startpunkt mit der aufgrund der Richtlinie 2003/87/EG und der Entscheidung Nr. 280/2004/EG gemeldeten und überprüften mittleren jährlichen Emissionsmenge in den Jahren 2008, 2009 und 2010 und als Endpunkt 2020 mit den für denselben Mitgliedstaat in Anhang II angegebenen Obergrenzen.

Vorbehaltlich der Absätze 3, 4 und 5 des vorliegenden Artikels und des Artikels 5 begrenzt jeder Mitgliedstaat diese Treibhausgasemissionen jedes Jahr linear auch durch Nutzung der in dieser Entscheidung vorgesehenen Spielräume, um sicherzustellen, dass seine Emissionen 2020 nicht die für ihn in Anhang II festgelegte Obergrenze überschreiten.

Liegen die relevanten überprüften und bestätigten Daten vor, so sind innerhalb von sechs Monaten Maßnahmen zu ergreifen, um die jährlichen Emissionszuweisungen für den Zeitraum von 2013 bis 2020 in Tonnen Kohlendioxidäquivalent festzulegen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Entscheidung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3)   In dem Zeitraum von 2013 bis 2019 kann ein Mitgliedstaat vom nachfolgenden Jahr eine Menge von bis zu 5 % seiner jährlichen Emissionszuweisung vorweg in Anspruch nehmen. Sind die Treibhausgasemissionen eines Mitgliedstaats bei Berücksichtigung der Nutzung der Spielräume gemäß dem vorliegenden Absatz und den Absätzen 4 und 5 niedriger als seine jährliche Emissionszuweisung, darf er den Teil seiner Emissionszuweisung für ein bestimmtes Jahr, der seine Treibhausgasemissionen in dem Jahr übersteigt auf die jeweils nachfolgenden Jahre bis 2020 anrechnen lassen.

Haben extreme Wetterbedingungen in den Jahren 2013 und 2014 wesentlich erhöhte Treibhausgasemissionen im Vergleich zu normalen Wetterbedingungen verursacht, so kann ein Mitgliedstaat für die genannten Jahre eine erhöhte Vorweginanspruchnahme von über 5 % beantragen. Hierzu legt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission einen Bericht vor, in dem dieser Antrag begründet wird. Die Kommission entscheidet binnen drei Monaten, ob eine erhöhte Vorweginanspruchnahme erfolgen kann.

(4)   Ein Mitgliedstaat kann bis zu 5 % seiner Emissionszuweisung für ein bestimmtes Jahr einem anderen Mitgliedstaat übertragen. Der Empfängermitgliedstaat kann diese Mengen zur Erfüllung seiner Verpflichtung gemäß dem vorliegenden Artikel im selben Jahr oder jedem folgenden Jahr bis 2020 verwenden. Ein Mitgliedstaat darf keinen Teil seiner jährlichen Emissionszuweisung übertragen, wenn dieser Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Übertragung nicht die Anforderungen dieser Entscheidung erfüllt.

(5)   Ein Mitgliedstaat kann unter Berücksichtigung der Nutzung der Spielräume gemäß den Absätzen 3 und 4 den Teil seiner jährlichen Emissionszuweisung, der seine Treibhausgasemissionsmengen des betreffenden Jahres übersteigt, anderen Mitgliedstaaten übertragen. Der Empfängermitgliedstaat kann diese Mengen zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß dem vorliegenden Artikel im selben Jahr oder jedem folgenden Jahr bis 2020 verwenden. Ein Mitgliedstaat darf keinen Teil seiner jährlichen Emissionszuweisung übertragen, wenn dieser Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Übertragung nicht die Anforderungen dieser Entscheidung erfüllt.

(6)   Zur Erleichterung der Übertragungen nach den Absätzen 4 und 5 und zur Erhöhung ihrer Transparenz sind Maßnahmen zur Festlegung der Verfahren für solche Übertragungen zu erlassen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Entscheidung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 4

Energieeffizienz

(1)   Die Kommission bewertet bis 2012 die Fortschritte der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten bei der Senkung des Energieverbrauchs bis 2020 um 20 % gegenüber den Prognosen für 2020, wie im Aktionsplan für Energieeffizienz (Mitteilung der Kommission vom 19. Oktober 2006) dargelegt, und erstattet darüber Bericht.

(2)   Gegebenenfalls — insbesondere um die Mitgliedstaaten bei ihren Beiträgen zur Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Treibhausgasemissionsreduktion zu unterstützen — schlägt die Kommission bis 31. Dezember 2012 stärkere oder neue Maßnahmen zur beschleunigten Erhöhung der Energieeffizienz vor.

Artikel 5

Verwendung von Gutschriften aus Projektmaßnahmen

(1)   Die Mitgliedstaaten dürfen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 3 die folgenden Gutschriften für die Reduktion von Treibhausgasemissionen verwenden:

a)

zertifizierte Emissionsreduktionen (CER) und Emissionsreduktionseinheiten (ERU) gemäß der Richtlinie 2003/87/EG, die für Emissionsreduktionen bis zum 31. Dezember 2012 ausgestellt wurden, die für eine Nutzung im Rahmen des Gemeinschaftssystems im Zeitraum von 2008 bis 2012 in Frage gekommen sind;

b)

CER und ERU, die für nach dem 1. Januar 2013 erzielte Emissionsreduktionen aus vor 2013 registrierten Projekten ausgestellt wurden und die für eine Nutzung im Rahmen des Gemeinschaftssystems im Zeitraum von 2008 bis 2012 in Frage gekommen sind;

c)

CER, die ausgestellt wurden für Emissionsreduktionen aus in den am wenigsten entwickelten Ländern (LDC) durchgeführten Projekten, die für eine Nutzung im Rahmen des Gemeinschaftssystems im Zeitraum von 2008 bis 2012 in Frage gekommen sind, bis diese Länder ein entsprechendes Abkommen mit der Gemeinschaft ratifiziert haben oder bis 2020, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist;

d)

Befristete CER (tCER) oder langfristige CER (lCER) aus Aufforstungs- und Wiederaufforstungsprojekten, vorausgesetzt, dass ein Mitgliedstaat, der tCER oder lCER für seine Verpflichtungen gemäß der Entscheidung 2002/358/EC des Rates (8) im Zeitraum von 2008 bis 2012 verwendet hat, sich verpflichtet, diese Gutschriften weiterhin durch tCER oder lCER oder andere aufgrund des Kyoto-Protokolls gültige Einheiten vor Ablauf der Gültigkeit der tCER oder lCER zu ersetzen, und sich der Mitgliedstaat auch verpflichtet, die im Rahmen dieser Entscheidung verwendeten tCER oder lCER durch tCER oder lCER oder andere Einheiten, die zur Erfüllung dieser Verpflichtungen verwendet werden können, vor Ablauf der Gültigkeit der tCER oder lCER zu ersetzen. Wenn die Ersetzung durch Verwendung von tCER oder lCER vorgenommen wird, muss der Mitgliedstaat auch fortlaufend die tCER oder lCER vor Ablauf ihres Gültigkeitsdatums ersetzen, bis sie durch Einheiten mit unbeschränkter Gültigkeit ersetzt werden.

Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass ihre Maßnahmen für den Erwerb dieser Gutschriften die ausgewogene geografische Verteilung der Projekte und das Erreichen eines internationalen Abkommens über den Klimawandel fördern.

(2)   Sollten die Verhandlungen über ein internationales Abkommen über den Klimawandel bis 31. Dezember 2009 nicht abgeschlossen sein, dürfen die Mitgliedstaaten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 3 zusätzlich zu Absatz 1 weitere Gutschriften für Treibhausgasemissionsreduktionen aus Projekten oder anderen emissionsmindernden Tätigkeiten im Einklang mit den in Artikel 11a Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Übereinkommen verwenden.

(3)   Sofern ein internationales Abkommen über den Klimawandel nach Artikel 1 abgeschlossen wurde, dürfen die Mitgliedstaaten ab 1. Januar 2013 nur Gutschriften aus Projekten in Drittländern verwenden, die das Abkommen ratifiziert haben.

(4)   Jeder Mitgliedstaat darf pro Jahr gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 Gutschriften nur in einer Menge verwenden, die 3 % der Treibhausgasemissionen des betreffenden Mitgliedstaats im Jahr 2005 entspricht, zuzüglich etwaiger Mengen, die gemäß Absatz 6 übertragen wurden.

(5)   Die Mitgliedstaaten mit einer negativen Obergrenze oder einer positiven Obergrenze von höchstens 5 % gemäß Anhang II, die in Anhang III aufgeführt sind, dürfen jährlich zusätzlich zu den aufgrund von Absatz 4 verwendeten Gutschriften weitere Gutschriften im Umfang von 1 % ihrer überprüften Emissionsmengen des Jahres 2005 aus Projekten in den LDC und den SIDS verwenden, vorbehaltlich der Einhaltung einer der nachstehend genannten Bedingungen:

a)

die direkten Kosten des Gesamtpakets betragen laut der Folgenabschätzung der Kommission zum Paket der Durchführungsmaßnahmen für die Ziele der EU in den Bereichen Klimawandel und erneuerbare Energie bis 2020 mehr als 0,70 % des BIP;

b)

der Unterschied zwischen der für den betreffenden Mitgliedstaat tatsächlich festgelegten Zielvorgabe und dem aus der in Buchstabe a genannten Folgenabschätzung der Kommission hervorgehenden Szenario für die Kostenwirksamkeit entspricht einer Erhöhung von mindestens 0,1 % des BIP;

c)

mehr als 50 % der gesamten unter diese Entscheidung fallenden Emissionen des betreffenden Mitgliedstaats entfallen auf verkehrsbedingte Emissionen, oder

d)

für den betreffenden Mitgliedstaat gilt aufgrund der Richtlinie 2009/28/EG eine Zielvorgabe für den Anteil der erneuerbaren Energiequellen von mehr als 30 % im Jahr 2020.

(6)   Jeder Mitgliedstaat darf in jedem Jahr den nicht ausgeschöpften Teil seiner jährlichen Menge von 3 % gemäß Absatz 4 auf einen anderen Mitgliedstaat übertragen. Erreichen die von einem Mitgliedstaat jährlich genutzten Gutschriften nicht die in Absatz 4 angegebene Menge, so kann dieser Mitgliedstaat den nicht ausgeschöpften Teil dieser Menge auf die nachfolgenden Jahre übertragen.

(7)   Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus Gutschriften aus Projekten auf Gemeinschaftsebene, die gemäß Artikel 24a der Richtlinie 2003/87/EG ausgestellt wurden, ohne mengenmäßige Begrenzung zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen zur Emissionsreduzierung nutzen.

Artikel 6

Berichterstattung, Bewertung der Fortschritte, Änderungen und Überprüfung

(1)   In die Berichte gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG beziehen die Mitgliedstaaten Folgendes ein:

a)

ihre jährlichen Treibhausgasemissionen, die sich aus der Anwendung von Artikel 3 ergeben;

b)

die Verwendung, die räumliche Verteilung und die Typen sowie die qualitativen Kriterien für Gutschriften, die gemäß Artikel 5 verwendet werden;

c)

die erwarteten Fortschritte bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aufgrund dieser Entscheidung, einschließlich der Informationen über nationale Strategien und Maßnahmen und nationale Prognosen;

d)

Informationen über geplante zusätzliche nationale Strategien und Maßnahmen zur Begrenzung der Treibhausgasemissionen über ihre Verpflichtungen aufgrund dieser Entscheidung hinaus, im Hinblick auf die Umsetzung eines internationalen Abkommens zum Klimawandel gemäß Artikel 8.

(2)   Verwendet ein Mitgliedstaat Gutschriften aus Projekttypen, die von Betreibern im Gemeinschaftssystem nicht verwendet werden können, so legt dieser Mitgliedstaat eine eingehende Begründung für die Verwendung dieser Gutschriften vor.

(3)   In dem Bericht gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG bewertet die Kommission, ob die Fortschritte der Mitgliedstaaten ausreichen, um ihre gemäß der vorliegenden Entscheidung bestehenden Verpflichtungen zu erfüllen.

Bei dieser Bewertung berücksichtigt sie die Fortschritte bei den Strategien und Maßnahmen der Gemeinschaft sowie die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 und Artikel 5 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG übermittelten Informationen.

Alle zwei Jahre, beginnend mit den für das Jahr 2013 gemeldeten Treibhausgasemissionen, werden außerdem die Fortschritte bewertet, die die Gemeinschaft bei der Reduktion der Treibhausgasemissionen und die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung der Verpflichtungen nach dieser Entscheidung erwarten.

(4)   In dem in Absatz 3 genannten Bericht bewertet die Kommission die allgemeine Durchführung dieser Entscheidung, einschließlich der Verwendung und der Qualität der CDM-Gutschriften und der Notwendigkeit für weitere gemeinsame und koordinierte Strategien und Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene in den Sektoren, die unter diese Entscheidung fallen, um die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aufgrund dieser Entscheidung zu unterstützen, und legt gegebenenfalls Vorschläge vor.

(5)   Zur Durchführung dieser Entscheidung legt die Kommission gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG vor und nimmt gegebenenfalls Änderungen der Entscheidung 2005/166/EG (9) im Hinblick auf die Geltung dieser Änderungsrechtsakte ab dem 1. Januar 2013 an, um insbesondere Folgendes zu gewährleisten:

a)

eine schnellere sowie effiziente, transparente und kostengünstige Überwachung, Meldung und Verifizierung der Treibhausgasemissionen;

b)

die Ausarbeitung nationaler Prognosen der Treibhausgasemissionen über das Jahr 2020 hinaus.

Artikel 7

Abhilfemaßnahmen

(1)   Übersteigen die Treibhausgasemissionen eines Mitgliedstaats unter Berücksichtigung der Nutzung der Spielräume gemäß Artikel 3 und 5 die jährlichen Emissionszuweisungen gemäß Artikel 3 Absatz 2, so sind folgende Maßnahmen zu treffen:

a)

Abzug von den Emissionszuweisungen des Mitgliedstaats für das folgende Jahr in Höhe dieser die zulässigen Emissionen überschreitenden Menge in Tonnen Kohlendioxidäquivalent, multipliziert mit dem Minderungsfaktor 1,08;

b)

Ausarbeitung des Abhilfemaßnahmenplans gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels und

c)

vorübergehende Aussetzung des Rechts, einen Teil der Emissionszuweisung des Mitgliedstaats und seiner JI/CDM-Rechte einem anderen Mitgliedstaat zu übertragen, bis der Mitgliedstaat Artikel 3 Absatz 2 wieder nachkommt.

(2)   Ein Mitgliedstaat, auf den Absatz 1 Anwendung findet, übermittelt der Kommission innerhalb von drei Monaten eine Bewertung und einen Abhilfemaßnahmenplan, der Folgendes umfasst:

a)

Maßnahmen, die der Mitgliedstaat treffen wird, um seinen spezifischen Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 2 gerecht zu werden, mit Vorrang für nationale Strategien und Maßnahmen sowie für die Umsetzung von Gemeinschaftsmaßnahmen;

b)

einen Zeitplan für die Durchführung solcher Maßnahmen, der die Bewertung des jährlichen Fortschritts bei der Durchführung ermöglicht.

Die Kommission kann eine Stellungnahme zu dem Abhilfemaßnahmenplan des betreffenden Mitgliedstaats abgeben.

Vor Abgabe dieser Stellungnahme kann die Kommission den Abhilfemaßnahmenplan dem in Artikel 13 Absatz 1 genannten Ausschuss zum Klimawandel übermitteln damit dieser Anmerkungen dazu abgeben kann.

Artikel 8

Anpassungen nach Billigung eines internationalen Abkommens über den Klimawandel durch die Gemeinschaft

(1)   Innerhalb von drei Monaten nach der Unterzeichung eines internationalen Abkommens über den Klimawandel durch die Gemeinschaft, das verbindliche Reduktionen von Treibhausgasemissionen bis 2020 von mehr als 20 % gegenüber dem Niveau von 1990 vorsieht — entsprechend der auf der Tagung des Europäischen Rates vom März 2007 unterstützten Verpflichtung zur Reduktion um 30 % —, legt die Kommission einen Bericht vor, in dem insbesondere folgende Aspekte bewertet werden:

a)

die Art der im Rahmen der internationalen Verhandlungen vereinbarten Maßnahmen sowie die Verpflichtungen anderer Industriestaaten zu Emissionsreduktionen, die denen der Gemeinschaft vergleichbar sind, sowie die Verpflichtungen wirtschaftlich weiter fortgeschrittener Entwicklungsländer zu einem angemessenen Beitrag entsprechend ihrer Verantwortung und ihren jeweiligen Fähigkeiten;

b)

die Auswirkungen des internationalen Abkommens über den Klimawandel und infolgedessen die Optionen, die auf Gemeinschaftsebene erforderlich sind, um das Reduktionsziel von 30 % in ausgewogener, transparenter und gerechter Weise zu erreichen, wobei die im ersten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls gemachten Anstrengungen zu berücksichtigen sind;

c)

die Wettbewerbsfähigkeit der verarbeitenden Industriezweige in der Gemeinschaft vor dem Hintergrund der Risiken der Verlagerung von Emissionen;

d)

die Auswirkung des internationalen Abkommens über den Klimawandel auf andere Wirtschaftszweige in der Gemeinschaft;

e)

die Auswirkungen auf die Landwirtschaft der Gemeinschaft, einschließlich der Risiken der Verlagerung von Emissionen;

f)

geeignete Verfahren zur Einbeziehung der Emissionen und der Kohlenstoffspeicherung durch Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in der Gemeinschaft;

g)

Aufforstung und Wiederaufforstung und Verhinderung von Entwaldung und Waldschäden in Drittländern im Fall der Schaffung eines international anerkannten Systems in diesem Zusammenhang;

h)

Notwendigkeit zusätzlicher gemeinschaftlicher Strategien und Maßnahmen in Anbetracht der Verpflichtungen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zur Reduktion der Treibhausgasemissionen.

(2)   Auf der Grundlage des Berichts gemäß Absatz 1 unterbreitet die Kommission gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Legislativvorschlag zur Änderung dieser Entscheidung gemäß Absatz 1 im Hinblick auf ein Inkrafttreten des Änderungsrechtsakts nach der Billigung des internationalen Abkommens zum Klimawandel durch die Gemeinschaft, und zwar unter dem Aspekt der aufgrund dieses Abkommens zu erfüllenden Verpflichtung zur Emissionsreduktion.

Dieser Vorschlag stützt sich auf die Grundsätze Transparenz, Wirtschaftlichkeit und Kostenwirksamkeit sowie Fairness und Solidarität bei der Lastenverteilung auf die Mitgliedstaaten.

(3)   Der Vorschlag ermöglicht den Mitgliedstaaten, gegebenenfalls zusätzlich zu den in dieser Entscheidung vorgesehenen Gutschriften CER, ERU oder sonstige genehmigte Gutschriften aus Projekten in Drittländern, die das internationale Abkommen über den Klimawandel ratifiziert haben, zu nutzen.

(4)   Der Vorschlag sieht auch gegebenenfalls Maßnahmen vor, durch die die Mitgliedstaaten den nicht ausgeschöpften Teil der zusätzlichen verwendbaren Menge gemäß Absatz 3 in den Folgejahren verwenden oder auf einen anderen Mitgliedstaat übertragen können.

(5)   Der Vorschlag sieht gegebenenfalls weitere Maßnahmen vor, die erforderlich sind, um die verbindlichen Reduktionen gemäß Absatz 1 in einer transparenten, ausgewogenen und gerechten Art zu erreichen, insbesondere enthält er Durchführungsmaßnahmen, durch die die Mitgliedstaaten gegebenenfalls zusätzliche Typen von Projektgutschriften oder andere im Rahmen des internationalen Abkommens über den Klimawandel geschaffene Mechanismen heranziehen können.

(6)   Aufgrund von Regeln, die im Rahmen eines internationalen Abkommens über den Klimawandel vereinbart werden, schlägt die Kommission gegebenenfalls vor, Emissionen und Kohlenstoffspeicherung im Zusammenhang mit Flächennutzung, Flächennutzungsänderung und Forstwirtschaft in die Reduktionsverpflichtung der Gemeinschaft einzubeziehen, und zwar im Einklang mit harmonisierten Verfahren, die für die Dauerhaftigkeit und die Umweltintegrität des Beitrags von Flächennutzung, Flächennutzungsänderung und Forstwirtschaft sowie für genaue Überwachung und Verbuchung sorgen. Die Kommission bewertet, ob die Verteilung der Anstrengungen auf die einzelnen Mitgliedstaaten entsprechend angepasst werden sollte.

(7)   Der Vorschlag enthält die geeigneten Übergangsmaßnahmen und aufschiebenden Maßnahmen für die Zeit vor dem Inkrafttreten des internationalen Abkommens über den Klimawandel.

Artikel 9

Verfahren in Bezug auf Flächennutzung, Flächennutzungsänderungen und Forstwirtschaft für den Fall, dass kein internationales Abkommens über den Klimawandel geschlossen wird

Falls bis 31. Dezember 2010 kein internationales Abkommens über den Klimawandel von der Gemeinschaft gebilligt worden ist, können die Mitgliedstaaten ihre Absichten im Hinblick auf die Einbeziehung von Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in die Verpflichtung der Gemeinschaft zur Emissionsreduktion unter Berücksichtigung der Methoden bei den Tätigkeiten im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen darlegen. Unter Berücksichtigung solcher Darlegungen der Mitgliedstaaten untersucht die Kommission bis zum 30. Juni 2011 Verfahren über die Einbeziehung von Emissionen und Kohlenstoffspeicherung im Zusammenhang mit Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft in die Reduktionsverpflichtung der Gemeinschaft, durch die die Dauerhaftigkeit und die Umweltintegrität des Beitrags von Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft sowie die genaue Überwachung und Verbuchung gewährleistet wird, und schlägt gegebenenfalls einen Rechtsakt vor, der ab 2013 in Kraft treten soll. Die Kommission prüft in ihrer Untersuchung ferner, ob die Verteilung der Anstrengungen auf die einzelnen Mitgliedstaaten entsprechend angepasst werden sollte.

Artikel 10

Änderungen des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2003/87/EG und Anwendung von deren Artikel 24a

Die Emissionsobergrenze für jeden Mitgliedstaat gemäß Artikel 3 dieser Entscheidung wird angepasst entsprechend

a)

der gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2003/87/EG vergebenen Menge von Zertifikaten für Treibhausgasemissionen, die sich aus einer Änderung der unter die Richtlinie fallenden Quellen ergibt, nachdem die Kommission die nationalen Zuteilungspläne für den Zeitraum von 2008 bis 2012 gemäß der Richtlinie 2003/87/EG endgültig genehmigt hat;

b)

den nach Artikel 24 und 24a der Richtlinie 2003/87/EG vergebenen Zertifikaten oder Gutschriften für die unter diese Entscheidung fallenden Emissionsreduktionen in einem Mitgliedstaat;

c)

der Menge der Zertifikate für Treibhausgasemissionen aus Anlagen, die gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2003/87/EG von dem Gemeinschaftssystem ausgeschlossen sind, während der Zeit, in der sie ausgeschlossen sind.

Die Kommission veröffentlicht die Zahlen, die sich aus dieser Anpassung ergeben.

Artikel 11

Register und Zentralverwalter

(1)   Die Gemeinschaft und die gemäß Artikel 6 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG erstellten Register ihrer Mitgliedstaaten gewährleisten die genaue Verbuchung der Transaktionen gemäß der vorliegenden Entscheidung. Diese Angaben sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(2)   Der gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2003/87/EG benannte Zentralverwalter führt anhand des unabhängigen Transaktionsprotokolls eine automatisierte Kontrolle jeder Transaktion gemäß dieser Entscheidung durch und blockiert erforderlichenfalls Transaktionen, um Unregelmäßigkeiten zu verhindern. Diese Angaben sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(3)   Die Kommission trifft die zur Durchführung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Entscheidung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 12

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 994/2008

Zur Durchführung dieser Entscheidung erlässt die Kommission Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 994/2008 der Kommission vom 8. Oktober 2008 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10).

Artikel 13

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 9 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG eingesetzten Ausschuss für Klimaänderung unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 14

Berichterstattung

Die Kommission erstattet über die Durchführung dieser Entscheidung Bericht. In diesem Bericht wird auch bewertet, wie sich die Durchführung dieser Entscheidung auf den Wettbewerb auf nationaler, auf Gemeinschafts- und auf internationaler Ebene ausgewirkt hat. Die Kommission legt ihren Bericht bis 31. Oktober 2016 dem Europäischen Parlament und dem Rat vor und fügt ihm gegebenenfalls Vorschläge bei, insbesondere darüber, ob es angemessen ist, die nationalen Ziele für die Zeit nach 2020 differenziert festzulegen.

Artikel 15

Inkrafttreten

Diese Entscheidung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 16

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 23. April 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. NEČAS


(1)  ABl. C 27 vom 3.2.2009, S. 71.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 6. April 2009.

(3)  ABl. L 33 vom 7.2.1994, S. 11.

(4)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

(5)  ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 1.

(6)  Siehe Seite 16 dieses Amtsblatts.

(7)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(8)  Entscheidung 2002/358/EC des Rates vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (ABl. L 130 vom 15.5.2002, S. 1).

(9)  Entscheidung 2005/166/EG der Kommission vom 10 Februar 2005 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Entscheidung 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls (ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 57).

(10)  ABl. L 271 vom 11.10.2008, S. 3.


ANHANG I

KATEGORIEN GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 DER VORLIEGENDEN ENTSCHEIDUNG PRÄZISIERT IN ANHANG I KATEGORIEN 1 BIS 4 UND 6 DER ENTSCHEIDUNG 2005/166/EG

Energie

Verbrennung von Brennstoffen

Flüchtige Emissionen aus Brennstoffen

Produktionsprozesse

Verwendung von Lösungsmitteln und anderen Erzeugnissen

Landwirtschaft

Abfälle


ANHANG II

OBERGRENZEN DER TREIBHAUSGASEMISSIONEN DER MITGLIEDSTAATEN GEMÄSS ARTIKEL 3

 

Obergrenzen für die Treibhausgasemissionen der Mitgliedstaaten 2020 bezogen auf die Emissionen im Jahr 2005

Belgien

–15 %

Bulgarien

20 %

Tschechische Republik

9 %

Dänemark

–20 %

Deutschland

–14 %

Estland

11 %

Irland

–20 %

Griechenland

–4 %

Spanien

–10 %

Frankreich

–14 %

Italien

–13 %

Zypern

–5 %

Lettland

17 %

Litauen

15 %

Luxemburg

–20 %

Ungarn

10 %

Malta

5 %

Niederlande

–16 %

Österreich

–16 %

Polen

14 %

Portugal

1 %

Rumänien

19 %

Slowenien

4 %

Slowakei

13 %

Finnland

–16 %

Schweden

–17 %

Vereinigtes Königreich

–16 %


ANHANG III

MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 5

 

Belgien

 

Dänemark

 

Irland

 

Spanien

 

Italien

 

Zypern

 

Luxemburg

 

Österreich

 

Portugal

 

Slowenien

 

Finnland

 

Schweden