ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2009.135.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 135

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
30. Mai 2009


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 449/2009 der Kommission vom 29. Mai 2009 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 450/2009 der Kommission vom 29. Mai 2009 über aktive und intelligente Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen ( 1 )

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 451/2009 der Kommission vom 29. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Buchführung der Zahlstellen, der Ausgaben- und Einnahmenerklärungen und der Bedingungen für die Erstattung der Ausgaben im Rahmen des EGFL und des ELER

12

 

*

Verordnung (EG) Nr. 452/2009 der Kommission vom 29. Mai 2009 zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt

15

 

 

Verordnung (EG) Nr. 453/2009 der Kommission vom 29. Mai 2009 zur Festsetzung der ab dem 1. Juni 2009 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

16

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2009/414/EG

 

*

Entscheidung des Rates vom 27. April 2009 über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Frankreich

19

 

 

2009/415/EG

 

*

Entscheidung des Rates vom 27. April 2009 über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Griechenland

21

 

 

2009/416/EG

 

*

Entscheidung des Rates vom 27. April 2009 über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Irland

23

 

 

2009/417/EG

 

*

Entscheidung des Rates vom 27. April 2009 zum Bestehen eines übermäßigen Defizits in Spanien

25

 

 

2009/418/EG, Euratom

 

*

Beschluss des Rates vom 25. Mai 2009 zur Ernennung eines estnischen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

27

 

 

2009/419/EG, Euratom

 

*

Beschluss des Rates vom 25. Mai 2009 zur Ernennung eines belgischen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

28

 

 

Kommission

 

 

2009/420/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 28. Mai 2009 zur Änderung der Entscheidung 2006/133/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vorübergehend zusätzliche Maßnahmen gegen die Verbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (dem Kiefernfadenwurm) gegenüber anderen Gebieten Portugals zu treffen als denjenigen, in denen dieser Schadorganismus bekanntermaßen nicht vorkommt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 3868)

29

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

30.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 135/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 449/2009 DER KOMMISSION

vom 29. Mai 2009

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. Mai 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Mai 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

69,6

MA

75,3

MK

47,9

TN

105,3

TR

54,8

ZZ

70,6

0707 00 05

JO

151,2

MK

23,0

TR

117,1

ZZ

97,1

0709 90 70

JO

216,7

TR

118,8

ZZ

167,8

0805 10 20

EG

44,7

IL

57,2

MA

48,2

TN

108,2

TR

67,5

US

55,6

ZA

66,7

ZZ

64,0

0805 50 10

AR

50,1

TR

51,3

ZA

48,6

ZZ

50,0

0808 10 80

AR

68,3

BR

74,6

CL

76,3

CN

85,3

NZ

104,5

US

100,3

UY

71,7

ZA

81,9

ZZ

82,9

0809 20 95

US

272,9

ZZ

272,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


30.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 135/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 450/2009 DER KOMMISSION

vom 29. Mai 2009

über aktive und intelligente Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben h, i, l, m und n,

nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 ist festgelegt, dass in ihren Geltungsbereich aktive und intelligente Materialien und Gegenstände fallen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (aktive und intelligente Materialien und Gegenstände); deshalb sind alle ihre Bestimmungen über Materialien oder Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (Lebensmittelkontaktmaterialien), auch auf diese Materialien und Gegenstände anwendbar. Ebenso gelten für solche Materialien und Gegenstände gegebenenfalls andere Gemeinschaftsmaßnahmen als die in Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (2) und deren Durchführungsmaßnahmen sowie der Richtlinie 87/357/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Erzeugnisse, deren tatsächliche Beschaffenheit nicht erkennbar ist und die die Gesundheit oder die Sicherheit der Verbraucher gefährden (3), vorgesehen sind.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 stellt allgemeine Grundsätze für die Beseitigung der Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittelkontaktmaterialien auf. Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung sieht den Erlass von Einzelmaßnahmen für Gruppen von Materialien und Gegenständen vor und beschreibt detailliert das Verfahren für die Zulassung von Stoffen auf Gemeinschaftsebene für den Fall, dass eine Einzelmaßnahme eine Liste zugelassener Stoffe vorsieht.

(3)

Bestimmte Vorschriften für aktive und intelligente Materialien und Gegenstände finden sich in der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004. Dazu gehören Vorschriften über freigesetzte aktive Stoffe, die dem einschlägigen gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Lebensmittel- und Kennzeichnungsrecht entsprechen müssen. Spezielle Vorschriften sollten in einer Einzelmaßnahme festgelegt werden.

(4)

Die vorliegende Verordnung ist eine Einzelmaßnahme im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004. In ihr sollten die speziellen Vorschriften für aktive und intelligente Materialien und Gegenstände festgelegt werden, die zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 über die sichere Verwendung derselben gelten sollen.

(5)

Es gibt viele verschiedene Arten aktiver und intelligenter Materialien und Gegenstände. Die für die aktive und/oder intelligente Funktion verantwortlichen Stoffe können sich in einem separaten Behältnis (z. B. in einem kleinen Papiertütchen) befinden oder direkt im Verpackungsmaterial (zum Beispiel im Kunststoff einer Kunststoffflasche) enthalten sein. Diese für die aktive und/oder intelligente Funktion des Materials oder Gegenstandes verantwortlichen Stoffe (die Bestandteile) sollten gemäß dieser Verordnung bewertet werden. Die passiven Teile — wie etwa das Behältnis, die Verpackung, in der sich das Behältnis befindet, sowie das Verpackungsmaterial, dem der Stoff beigegeben wurde — sollten unter die für diese Materialien und Gegenstände geltenden speziellen Bestimmungen der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten fallen.

(6)

Die aktiven und intelligenten Materialien und Gegenstände können aus mehreren Schichten oder Teilen verschiedener Arten von Materialien — wie etwa Kunststoffen, Papier und Karton oder Beschichtungen und Lacken — bestehen. Die Anforderungen an diese Materialien können auf Gemeinschaftsebene entweder vollständig oder nur teilweise oder auch noch gar nicht harmonisiert sein. Die Vorschriften der vorliegenden Verordnung sollten unbeschadet gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Bestimmungen zur Regelung dieser Materialien Anwendung finden.

(7)

Die einzelnen Stoffe oder gegebenenfalls Stoffzusammensetzungen, welche die Bestandteile bilden, sollten bewertet werden, damit gewährleistet ist, dass sie sicher sind und den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 genügen. In manchen Fällen könnte es notwendig sein, die Stoffzusammensetzung zu bewerten und zuzulassen, und zwar wenn die aktive oder intelligente Funktion Interaktionen zwischen verschiedenen Stoffen impliziert, die zu einer verbesserten Funktion oder zur Entstehung neuer, für die aktive und intelligente Funktion verantwortlicher Stoffe führen.

(8)

Umfasst eine Einzelmaßnahme ein Verzeichnis von Stoffen, die in der Gemeinschaft zur Verwendung bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, zugelassen sind, so sollten diese Stoffe nach der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 vor ihrer Zulassung einer Sicherheitsbewertung unterzogen werden.

(9)

Zweckmäßigerweise sollten Personen, die aktive und intelligente Materialien und Gegenstände oder deren Bestandteile in Verkehr bringen wollen, nämlich die Antragsteller, alle Informationen vorlegen, die für die Sicherheitsbewertung des Stoffes oder gegebenenfalls der Stoffzusammensetzung, die den Bestandteil bildet, benötigt werden.

(10)

Die Sicherheitsbewertung von Stoffen oder Stoffzusammensetzungen, welche die Bestandteile bilden, sollte von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit („Behörde“) nach Eingang eines gültigen Antrags gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 vorgenommen werden. Zwecks Information der Antragsteller über die für die Sicherheitsbewertung benötigten Daten sollte die Behörde detaillierte Leitlinien für die Vorbereitung und Einreichung des Antrags veröffentlichen. Im Interesse der Überwachung der Einhaltung etwaiger Beschränkungen ist es erforderlich, dass die Antragsteller eine geeignete Analysemethode für den Nachweis und die Quantifizierung des Stoffes angeben. Die Behörde sollte bewerten, ob sich die Analysemethode für die Überwachung der Einhaltung einer etwaigen vorgeschlagenen Beschränkung eignet.

(11)

Im Anschluss an die Sicherheitsbewertung eines bestimmten Stoffes oder einer Stoffzusammensetzung sollte eine Risikomanagemententscheidung darüber ergehen, ob der Stoff in die gemeinschaftliche Liste der zugelassenen Stoffe aufgenommen werden kann, die in aktiven und intelligenten Bestandteilen verwendet werden dürfen („Gemeinschaftsliste“). Diese Entscheidung sollte nach dem Regelungsverfahren gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 erlassen werden, das eine enge Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten gewährleistet.

(12)

Die Gemeinschaftsliste sollte Angaben zu Identität, Gebrauchsbedingungen, Beschränkungen und/oder Spezifikationen der Verwendung der jeweiligen Stoffe oder Stoffzusammensetzungen sowie gegebenenfalls zu dem Bestandteil oder dem Material bzw. Gegenstand enthalten, dem sie hinzugefügt oder in den sie integriert werden. Die Angaben zur Identität eines Stoffes sollten zumindest die Bezeichnung und, soweit verfügbar und erforderlich, die CAS-Nummern, die Partikelgröße, die Zusammensetzung oder sonstige Spezifikationen umfassen.

(13)

Aktive Materialien und Gegenstände können gezielt Stoffe enthalten, die zur Freisetzung in Lebensmitteln bestimmt sind. Da diese Stoffe den Lebensmitteln bewusst zugesetzt werden, sollten sie nur unter Einhaltung der Bedingungen verwendet werden, die in den einschlägigen gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für deren Verwendung in Lebensmitteln festgelegt sind. Sehen diese Rechtsvorschriften eine Zulassung des Stoffes vor, so sollten der Stoff und seine Verwendung den Anforderungen für die Zulassung nach dem einschlägigen Lebensmittelrecht — wie den Vorschriften für Lebensmittelzusatzstoffe — genügen. Lebensmittelzusatzstoffe und -enzyme könnten auch auf das Material gepfropft oder darauf immobilisiert werden und eine technologische Wirkung auf das Lebensmittel haben. Solche Anwendungen fallen unter die Rechtsvorschriften über Lebensmittelzusatzstoffe und -enzyme und sollten deshalb ebenso behandelt werden wie freigesetzte aktive Stoffe.

(14)

Intelligente Verpackungssysteme informieren den Nutzer über den Zustand des Lebensmittels und sollten ihre Bestandteile nicht an das Lebensmittel abgeben. Intelligente Systeme können auf der äußeren Oberfläche der Packung angebracht werden und vom Lebensmittel durch eine funktionelle Barriere getrennt sein; dabei handelt es sich um eine Barriere in Lebensmittelkontaktmaterialien oder -gegenständen, welche die Migration von Stoffen in das Lebensmittel verhindert. Hinter einer funktionellen Barriere dürfen auch nicht zugelassene Stoffe verwendet werden, sofern bestimmte Kriterien erfüllt sind und ihre Migration unterhalb einer bestimmten Nachweisgrenze bleibt. In Anbetracht der Anforderungen, die an Lebensmittel für Säuglinge und sonstige besonders empfindliche Personen zu stellen sind, sowie der mit dieser Art von Analysen verbundenen Schwierigkeiten — sie weisen einen hohen Analysentoleranzwert auf — sollte für die Migration eines nicht zugelassenen Stoffes durch eine funktionelle Barriere ein Höchstwert von 0,01 mg/kg festgelegt werden. Bei neuen Technologien zur Herstellung von Stoffen in Partikelgröße — zum Beispiel Nanopartikel —, die wesentlich andere chemische und physikalische Eigenschaften haben als Stoffe mit größerer Struktur, sollte das jeweilige Risiko auf Einzelfallbasis bewertet werden, bis mehr Informationen über die betreffende neue Technologie vorliegen. Deshalb sollte das Konzept der funktionellen Barriere für sie nicht gelten.

(15)

In der Einzelmaßnahme der Gemeinschaft, die sich auf den passiven Teil eines aktiven oder intelligenten Materials bezieht, können Anforderungen an die Inertheit des Materials festgelegt werden, zum Beispiel ein Gesamtmigrationsgrenzwert für Materialien aus Kunststoff. Wird ein freisetzender aktiver Bestandteil in ein Lebensmittelkontaktmaterial integriert, für das eine Einzelmaßnahme der Gemeinschaft gilt, so kann die Gefahr bestehen, dass durch die Freisetzung des aktiven Stoffes der Gesamtmigrationsgrenzwert überschritten wird. Da die aktive Funktion kein inhärentes Merkmal des passiven Materials ist, sollte die Menge des freigesetzten aktiven Stoffes nicht in die Berechnung des Werts der Gesamtmigration einfließen.

(16)

Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 sieht vor, dass aktive und intelligente Materialien und Gegenstände, die bereits mit Lebensmitteln in Berührung gekommen sind, mit einer angemessenen Kennzeichnung versehen werden sollen, die es dem Verbraucher gestattet, nicht essbare Teile zu identifizieren. Um Irrtümern der Verbraucher vorzubeugen, ist eine Vereinheitlichung derartiger Informationen unabdingbar. Deshalb sollten aktive und intelligente Materialien und Gegenstände immer dann, wenn sie oder Teile davon als essbar wahrgenommen werden können, durch eine entsprechende Formulierung gekennzeichnet werden, der — sofern dies technisch möglich ist — ein Symbol beigefügt werden sollte.

(17)

Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 sieht vor, dass Materialien und Gegenständen eine schriftliche Konformitätserklärung beigefügt werden soll, nach der sie den für sie geltenden Vorschriften entsprechen. Um die Koordinierung und Verantwortung der Lieferanten auf jeder Stufe des Herstellungsprozesses zu stärken, sollten die zuständigen Personen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben h und i der genannten Verordnung die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften in einer Konformitätserklärung dokumentieren, die dem Abnehmer zur Verfügung gestellt wird. Außerdem sollten auf jeder Stufe des Herstellungsprozesses entsprechende Belege für die Aufsichtsbehörden bereitgehalten werden.

(18)

Nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) haben Lebensmittelunternehmer die Einhaltung der geltenden Lebensmittelvorschriften zu überprüfen. Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 sieht vor, dass Materialien und Gegenständen, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung gekommen sind, wenn sie in Verkehr gebracht werden, Informationen beigefügt werden sollen zu dem/den zulässigen Verwendungszweck(en) sowie andere einschlägige Informationen, z. B. zur Bezeichnung und der Höchstmenge der von dem aktiven Bestandteil abgegebenen Stoffe, so dass die Lebensmittelunternehmer, die diese Materialien und Gegenstände verwenden, die anderen einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften oder, sofern solche nicht bestehen, die nationalen Vorschriften für Lebensmittel, einschließlich der Vorschriften über die Lebensmittelkennzeichnung, einhalten können. Zu diesem Zweck sollten die Lebensmittelunternehmer unter Wahrung des Erfordernisses der Vertraulichkeit Zugang zu den einschlägigen Informationen erhalten, damit sie sicherstellen können, dass die Spezifikationen und Beschränkungen des Lebensmittelrechts der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Migration oder bewusste Freisetzung aus aktiven oder intelligenten Materialien bzw. Gegenständen in Lebensmittel eingehalten werden.

(19)

Da in den Mitgliedstaaten bereits mehrere aktive und intelligente Materialien und Gegenstände auf dem Markt sind, sollten Bestimmungen festgelegt werden, die gewährleisten, dass der Übergang zu einem gemeinschaftlichen Zulassungsverfahren reibungslos und ohne Störungen des vorhandenen Markts für diese Materialien und Gegenstände erfolgt. Den Antragstellern sollte genügend Zeit gewährt werden, damit sie diejenigen Informationen zur Verfügung stellen können, die zur Sicherheitsbewertung der Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, aus denen der Bestandteil besteht, erforderlich sind. Deshalb sollte den Antragstellern eine Frist von 18 Monaten eingeräumt werden, in der sie gehalten sind, diese Informationen über aktive oder intelligente Materialien bzw. Gegenstände vorzulegen. Ferner sollte es möglich sein, innerhalb dieser 18-Monats-Frist die Zulassung neuer Stoffe oder Stoffzusammensetzungen zu beantragen.

(20)

Die Behörde sollte unverzüglich alle Anträge für bereits existierende sowie für neue Stoffe prüfen, welche die Bestandteile bilden, für die während der ersten Antragsfrist rechtzeitig und im Einklang mit den Leitlinien der Behörde ein gültiger Antrag gestellt wurde.

(21)

Nach Abschluss der Sicherheitsbewertung aller Stoffe, für die während der ersten Antragsfrist von 18 Monaten im Einklang mit den Leitlinien der Behörde ein gültiger Antrag gestellt wurde, sollte die Kommission eine Gemeinschaftsliste der zugelassenen Stoffe erstellen. Um faire und gleiche Bedingungen für alle Antragsteller zu schaffen, sollte die Erstellung dieser Gemeinschaftsliste in einem einzigen Schritt erfolgen.

(22)

Die Bestimmungen über die Konformitätserklärung und die spezielle Kennzeichnung sollten erst sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung Geltung erlangen, damit den Unternehmern genügend Zeit zur Anpassung an diese neuen Rechtsvorschriften bleibt.

(23)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und die Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält spezielle Anforderungen an die Vermarktung aktiver und intelligenter Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.

Diese speziellen Anforderungen lassen die gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften unberührt, die für Materialien und Gegenstände gelten, denen aktive oder intelligente Bestandteile hinzugefügt oder in die solche Bestandteile integriert werden.

Artikel 2

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für aktive und intelligente Materialien und Gegenstände, die innerhalb der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten als

a)

„aktive Materialien und Gegenstände“ Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, die Haltbarkeit eines verpackten Lebensmittels zu verlängern oder dessen Zustand zu erhalten bzw. zu verbessern. Sie sind derart beschaffen, dass sie gezielt Bestandteile enthalten, die Stoffe an das verpackte Lebensmittel oder die das Lebensmittel umgebende Umwelt abgeben oder diesen entziehen können;

b)

„intelligente Materialien und Gegenstände“ Materialien und Gegenstände, mit denen der Zustand eines verpackten Lebensmittels oder die das Lebensmittel umgebende Umwelt überwacht wird;

c)

„Bestandteile“ einzelne Stoffe oder Zusammensetzungen einzelner Stoffe, auf denen die aktive und/oder intelligente Funktion eines Materials oder Gegenstands beruht, darunter auch die Produkte einer In-situ-Reaktion dieser Stoffe. Nicht erfasst sind die passiven Teile wie etwa das Material, dem sie hinzugefügt oder in das sie integriert werden;

d)

„funktionelle Barriere“ eine Barriere, die aus einer oder mehreren Schichten von Lebensmittelkontaktmaterialien besteht und sicherstellt, dass das Material oder der Gegenstand im fertigen Zustand Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 und der vorliegenden Verordnung entspricht;

e)

„freisetzende aktive Materialien und Gegenstände“ diejenigen aktiven Materialien und Gegenstände, die derart beschaffen sind, dass sie gezielt Bestandteile enthalten, die Stoffe in oder auf das verpackte Lebensmittel oder die das Lebensmittel umgebende Umwelt abgeben;

f)

„freigesetzte aktive Stoffe“ diejenigen Stoffe, die dazu bestimmt sind, aus freisetzenden aktiven Materialien und Gegenständen in oder auf das verpackte Lebensmittel oder die das Lebensmittel umgebende Umwelt abgegeben zu werden, und die im Lebensmittel einen Zweck erfüllen.

Artikel 4

Inverkehrbringen aktiver und intelligenter Materialien und Gegenstände

Aktive und intelligente Materialien und Gegenstände dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie

a)

sich für den vorgesehenen Verwendungszweck eignen und diesen wirksam erreichen;

b)

die allgemeinen Anforderungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 erfüllen;

c)

die besonderen Anforderungen des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 erfüllen;

d)

den Kennzeichnungsvorschriften des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen;

e)

die Anforderungen der Kapitel II der vorliegenden Verordnung in Bezug auf Zusammensetzung erfüllen;

f)

die Anforderungen der Kapitel III und IV der vorliegenden Verordnung in Bezug auf Kennzeichnung und Konformitätserklärung erfüllen.

KAPITEL II

ZUSAMMENSETZUNG

ABSCHNITT 1

Gemeinschaftsliste zugelassener Stoffe

Artikel 5

Gemeinschaftsliste der Stoffe, die in aktiven und intelligenten Bestandteilen verwendet werden dürfen

(1)   Nur Stoffe, die in der Gemeinschaftsliste zulässiger Stoffe (im Folgenden „Gemeinschaftsliste“) aufgeführt sind, dürfen in Bestandteilen aktiver und intelligenter Materialien und Gegenstände benutzt werden.

(2)   Abweichend von Absatz 1 dürfen die folgenden Stoffe in Bestandteilen aktiver und intelligenter Materialien und Gegenstände benutzt werden, auch wenn sie nicht in der Gemeinschaftsliste aufgeführt sind:

a)

freigesetzte aktive Stoffe, sofern sie die Voraussetzungen des Artikels 9 erfüllen;

b)

Stoffe, die in den Geltungsbereich des gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Lebensmittelrechts fallen und die durch Techniken wie Pfropfung oder Immobilisierung in aktive Materialien und Gegenstände integriert oder diesen hinzugefügt werden, um im Lebensmittel eine technologische Wirkung zu erzielen, sofern sie die Voraussetzungen des Artikels 9 erfüllen;

c)

Stoffe, die in Bestandteilen verwendet werden, die nicht unmittelbar mit Lebensmitteln oder der das Lebensmittel umgebenden Umwelt in Berührung kommen und die von dem Lebensmittel durch eine funktionelle Barriere getrennt sind, sofern sie die Voraussetzungen des Artikels 10 erfüllen und nicht zu einer der folgenden Kategorien gehören:

i)

Stoffe, die gemäß den Kriterien der Abschnitte 3.5, 3.6 und 3.7 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) als „mutagen“, „karzinogen“ oder „reproduktionstoxisch“ eingestuft sind;

ii)

Stoffe, die gezielt auf Partikelgröße synthetisiert wurden und deren funktionelle physikalische und chemische Eigenschaften sich erheblich von den Eigenschaften unterscheiden, die sie bei größerer Struktur aufweisen.

Artikel 6

Voraussetzungen für die Aufnahme von Stoffen in die Gemeinschaftsliste

Stoffe, die Bestandteile aktiver oder intelligenter Materialien bzw. Gegenstände bilden, können nur dann in die Gemeinschaftsliste aufgenommen werden, wenn sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung der aktiven oder intelligenten Materialien bzw. Gegenstände die Voraussetzungen des Artikels 3 und soweit anwendbar des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 erfüllen.

Artikel 7

Inhalt der Gemeinschaftsliste

In der Gemeinschaftsliste sind anzugeben:

a)

die Identität des Stoffes/der Stoffe;

b)

die Funktion des Stoffes/der Stoffe;

c)

die Referenznummer;

d)

gegebenenfalls die Bedingungen für die Verwendung des Stoffes/der Stoffe oder des Bestandteils;

e)

gegebenenfalls die Einschränkungen und/oder Spezifikationen für die Verwendung des Stoffes/der Stoffe;

f)

gegebenenfalls die Bedingungen für die Verwendung der Materialien oder Gegenstände, denen der Stoff oder Bestandteil hinzugefügt oder in die er integriert wird.

Artikel 8

Voraussetzungen für die Erstellung der Gemeinschaftsliste

(1)   Die Gemeinschaftsliste wird auf der Grundlage der gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 gestellten Anträge erstellt.

(2)   Anträge können innerhalb einer Frist von 18 Monaten nach Veröffentlichung der Leitlinien der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit („Behörde“) für die Sicherheitsbewertung von Stoffen, die in aktiven oder intelligenten Materialien oder Gegenständen verwendet werden, gestellt werden.

Die Behörde veröffentlicht diese Leitlinien spätestens sechs Monate nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung.

(3)   Die Kommission macht der Öffentlichkeit ein Register zugänglich, in dem alle Stoffe aufgeführt sind, für die gemäß Absatz 2 ein gültiger Antrag gestellt wurde.

(4)   Die Gemeinschaftsliste wird von der Kommission nach dem Verfahren der Artikel 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 erstellt.

(5)   Verlangt die Behörde zusätzliche Informationen und legt der Antragsteller innerhalb der ihm gesetzten Frist keine weiteren Daten vor, so wird der Stoff von der Behörde nicht im Hinblick auf seine Aufnahme in die Gemeinschaftsliste bewertet, da der Antrag nicht als gültiger Antrag angesehen werden kann.

(6)   Die Kommission erstellt die Gemeinschaftsliste, nachdem die Behörde ihre Stellungnahme zu allen in das Register eingetragenen Stoffen abgegeben hat, für die gemäß den Absätzen 2 und 5 ein gültiger Antrag gestellt wurde.

(7)   Die Aufnahme weiterer Stoffe in die Gemeinschaftsliste erfolgt in dem Verfahren nach Artikel 9, 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004.

ABSCHNITT 2

Bedingungen für die Verwendung von Stoffen, die nicht in die Gemeinschaftsliste aufzunehmen sind

Artikel 9

Stoffe im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und b

(1)   Freigesetzte aktive Stoffe im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung und Stoffe, die im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b durch Techniken wie Pfropfung oder Immobilisierung integriert oder hinzugefügt worden sind, müssen in vollem Einklang mit dem einschlägigen Lebensmittelrecht der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten genutzt werden und den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 und, soweit anwendbar, deren Durchführungsmaßnahmen entsprechen.

(2)   In Fällen, in denen eine Einzelmaßnahme der Gemeinschaft einen Gesamtmigrationsgrenzwert für das Lebensmittelkontaktmaterial vorsieht, in das der Bestandteil integriert wurde, wird die Menge eines freigesetzten aktiven Stoffes nicht in den Wert der gemessenen Gesamtmigration eingerechnet.

(3)   Unbeschadet des Artikels 4 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 darf die Menge eines freigesetzten aktiven Stoffes die Beschränkung überschreiten, die speziell für diesen Stoff in einer speziellen gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Maßnahme über die Lebensmittelkontaktmaterialien, in die der Bestandteil integriert wird, festgelegt ist, wenn sie mit den für Lebensmittel geltenden gemeinschaftlichen oder — falls es solche Bestimmungen nicht gibt — einzelstaatlichen Bestimmungen vereinbar ist.

Artikel 10

Stoffe im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c

(1)   Die Migration der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c genannten Stoffe aus Bestandteilen, die nicht unmittelbar mit Lebensmitteln oder der sie umgebenden Umwelt in Berührung kommen, in Lebensmittel darf 0,01 mg/kg, bestimmt mit statistischer Sicherheit mit einer Analysemethode gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), nicht überschreiten.

(2)   Der in Absatz 1 genannte Grenzwert ist stets als Konzentration in Lebensmitteln auszudrücken. Er gilt für eine Gruppe von Stoffen, sofern sie strukturell und toxikologisch verwandt sind, insbesondere Isomere oder Stoffe derselben relevanten funktionellen Gruppe, und berücksichtigt eine etwaige Übertragung durch Abklatsch.

KAPITEL III

KENNZEICHNUNG

Artikel 11

Weitere Kennzeichnungsvorschriften

(1)   Damit Verbraucher nicht essbare Teile erkennen können, sind aktive und intelligente Materialien und Gegenstände oder Teile davon immer dann, wenn sie als essbar wahrgenommen werden können, zu kennzeichnen und zwar:

a)

mit den Worten „NICHT ESSBAR“; und

b)

immer wenn technisch möglich, mit dem in Anhang I abgebildeten Symbol.

(2)   Die in Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben müssen gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar sein. Die Schriftgröße muss mindestens 3 mm betragen und den Anforderungen des Artikels 15 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 genügen.

(3)   Freigesetzte aktive Stoffe gelten als Zutaten im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und unterliegen den Bestimmungen dieser Richtlinie.

KAPITEL IV

KONFORMITÄTSERKLÄRUNG UND UNTERLAGEN

Artikel 12

Konformitätserklärung

(1)   Auf allen anderen Vermarktungsstufen als der Abgabe an die Endverbraucher ist den aktiven und intelligenten Materialien und Gegenständen unabhängig davon, ob sie mit Lebensmitteln in Berührung kommen, oder den für die Herstellung dieser Materialien und Gegenstände bestimmten Bestandteilen oder den für die Herstellung der Bestandteile bestimmten Stoffen eine schriftliche Erklärung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 beizufügen.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Erklärung muss vom Unternehmer abgegeben werden und die in Anhang II festgelegten Angaben enthalten.

Artikel 13

Unterlagen

Der Unternehmer hat den zuständigen nationalen Behörden auf Verlangen geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die belegen, dass die aktiven und intelligenten Materialien und Gegenstände sowie die für deren Herstellung bestimmten Bestandteile den Anforderungen der vorliegenden Verordnung genügen.

Diese Unterlagen müssen Informationen zur Eignung und Wirksamkeit des aktiven oder intelligenten Materials oder Gegenstands, eine Beschreibung der Bedingungen und Ergebnisse von Tests, Berechnungen oder sonstigen Analysen sowie Unbedenklichkeitsnachweise oder eine die Konformität belegende Begründung umfassen.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 14

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4 Buchstabe e und Artikel 5 gelten ab dem Zeitpunkt, an dem die Gemeinschaftsliste Geltung erlangt. Bis zu diesem Zeitpunkt und unbeschadet der Erfordernisse in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 und Artikel 9 und 10 der vorliegenden Verordnung gelten weiterhin die einzelstaatlichen Vorschriften über die Zusammensetzung aktiver und intelligenter Materialien und Gegenstände.

Artikel 4 Buchstabe f und Artikel 11 Absätze 1 und 2 sowie Kapitel IV erlangen ab 19. Dezember 2009 Geltung. Bis zu diesem Zeitpunkt und unbeschadet der Erfordernisse in Artikel 4 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 und Artikel 11 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung gelten weiterhin die einzelstaatlichen Vorschriften über die Kennzeichnung und Konformitätserklärung aktiver und intelligenter Materialien und Gegenstände.

Das Inverkehrbringen von Materialien und Gegenständen, die vor Beginn der Geltung von Artikel 11 Absätze 1 und 2 der vorliegenden Verordnung gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 gekennzeichnet wurden, ist zulässig, bis die Bestände aufgebraucht sind.

Bis zum Zeitpunkt, an dem die Gemeinschaftsliste Geltung erlangt, müssen freigesetzte aktive Stoffe in Übereinstimmung mit den gemeinschaftlichen Lebensmittelvorschriften zugelassen und genutzt werden und den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 sowie deren Durchführungsvorschriften entsprechen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Mai 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4.

(2)  ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.

(3)  ABl. L 192 vom 11.7.1987, S. 49.

(4)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

(6)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(7)  ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.


ANHANG I

SYMBOL

Image


ANHANG II

KONFORMITÄTSERKLÄRUNG

Die in Artikel 12 genannte schriftliche Erklärung enthält folgende Angaben:

1.

Identität und Anschrift des Unternehmers, der die Konformitätserklärung abgibt;

2.

Identität und Anschrift des Unternehmers, der die aktiven oder intelligenten Materialien bzw. Gegenstände oder die für deren Herstellung bestimmten Bestandteile oder die für die Herstellung der Bestandteile bestimmten Stoffe herstellt oder importiert;

3.

Identität der aktiven oder intelligenten Materialien bzw. Gegenstände oder der für deren Herstellung bestimmten Bestandteile oder der für die Herstellung der Bestandteile bestimmten Stoffe;

4.

Datum der Erklärung;

5.

Bestätigung, dass die aktiven oder intelligenten Materialien bzw. Gegenstände den einschlägigen Vorschriften dieser Verordnung, der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 und der anwendbaren gemeinschaftlichen Einzelmaßnahmen entsprechen;

6.

angemessene Informationen über die Stoffe, aus denen die Bestandteile bestehen, die aufgrund des gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Lebensmittelrechts und dieser Verordnung Beschränkungen unterliegen; gegebenenfalls spezielle Reinheitskriterien gemäß dem einschlägigen Lebensmittelrecht der Gemeinschaft sowie Bezeichnung und Menge der vom aktiven Bestandteil freigesetzten Stoffe, damit auch die nachgelagerten Unternehmer diese Beschränkungen einhalten können;

7.

angemessene Informationen zur Eignung und Wirksamkeit des aktiven oder intelligenten Materials bzw. Gegenstands;

8.

Spezifikationen zur Verwendung des Bestandteils, etwa zu

i)

der Gruppe bzw. den Gruppen von Materialien und Gegenständen, denen der Bestandteil hinzugefügt oder in die er integriert werden darf;

ii)

den Verwendungsbedingungen, die zur Erreichung der gewünschten Wirkung gegeben sein müssen;

9.

Spezifikationen zur Verwendung des Materials bzw. Gegenstands, etwa zu

i)

Art oder Arten von Lebensmitteln, die damit in Berührung kommen sollen;

ii)

Dauer und Temperatur der Behandlung und Lagerung bei Kontakt mit dem Lebensmittel;

iii)

Verhältnis der mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Fläche zum Volumen, anhand dessen die Konformität des Materials oder Gegenstands festgestellt wird;

10.

bei Verwendung einer funktionellen Barriere Bestätigung, dass die aktiven oder intelligenten Materialien oder Gegenstände Artikel 10 der vorliegenden Verordnung genügen.

Die schriftliche Erklärung muss eine einfache Identifizierung der aktiven oder intelligenten Materialien und Gegenstände oder der Bestandteile oder Stoffe ermöglichen, auf die sie sich bezieht, und ist erneut abzugeben, wenn wesentliche Änderungen in der Produktion Veränderungen bei der Migration bewirken oder wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen.


30.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 135/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 451/2009 DER KOMMISSION

vom 29. Mai 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Buchführung der Zahlstellen, der Ausgaben- und Einnahmenerklärungen und der Bedingungen für die Erstattung der Ausgaben im Rahmen des EGFL und des ELER

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 42,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mitgliedstaaten müssen die im gemeinschaftlichen Agrarrecht festgeschriebenen Fristen für die Zahlung von Beihilfen an Begünstigte einhalten. Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 können bei Überschreitung dieser Fristen durch die Zahlstellen die betreffenden Zahlungen entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht mehr von der Gemeinschaft übernommen werden, außer in den Fällen, unter den Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die festgelegt wurden.

(2)

Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission (2) wird keine Kürzung vorgenommen, wenn sich die nicht termin- bzw. fristgerecht getätigten Ausgaben auf bis zu 4 % der termin- und fristgerecht getätigten Ausgaben belaufen.

(3)

Die Kommission legte auf der Sitzung des Sonderausschusses Landwirtschaft vom 6. Oktober 2008 (3) eine Erklärung über die Erhöhung der Marge nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 von 4 % auf 5 % vor. Es ist daher angezeigt, die Marge für erstattungsfähige nicht termin- bzw. fristgerecht getätigte Ausgaben zu erhöhen. Die neue Marge sollte für Zahlungen gelten, bei denen die Zahlungsfrist nach dem 15. Oktober 2009 abläuft.

(4)

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (4) darf der gesamte Nettobetrag der Direktzahlungen, die in einem Mitgliedstaat nach Anwendung einer Modulation oder einer fakultativen Modulation und unbeschadet der Haushaltsdisziplin mit Ausnahme der nach den Verordnungen (EG) Nr. 247/2006 (5) und (EG) Nr. 1405/2006 (6) des Rates gewährten Direktzahlungen für ein Kalenderjahr gewährt werden dürfen, die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Obergrenzen nicht übersteigen. Im Sinne der Haushaltsdisziplin sollten besondere Bestimmungen vorgesehen werden, mit denen vermieden werden kann, dass die Nichteinhaltung der Zahlungsfristen zu Gesamtausgaben für Direktzahlungen führt, die diese Obergrenzen in dem entsprechenden Haushaltsjahr übersteigen.

(5)

Entsprechend der derzeitigen Praxis und zur Gewährleistung der Transparenz sollten außerdem bestimmte Vorschriften präzisiert werden.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die Änderungen sollten ab dem 16. Oktober 2009 für Einnahmen und Ausgaben der Mitgliedstaaten 2010 und in den darauf folgenden Haushaltsjahren gelten.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Nicht termin- bzw. fristgerecht getätigte Ausgaben kommen für eine Gemeinschaftsfinanzierung in Betracht, und die monatlichen Zahlungen werden wie folgt gekürzt:

a)

Belaufen sich die nicht termin- bzw. fristgerecht getätigten Ausgaben auf bis zu 4 % der termin- und fristgerecht getätigten Ausgaben, so wird keine Kürzung vorgenommen;

b)

nach Inanspruchnahme der Marge von 4 % werden die darüber hinaus gehenden verspätet getätigten Ausgaben wie folgt gekürzt:

bei Ausgaben, die im ersten Monat nach dem Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 10 %;

bei Ausgaben, die im zweiten Monat nach dem Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 25 %;

bei Ausgaben, die im dritten Monat nach dem Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 45 %;

bei Ausgaben, die im vierten Monat nach dem Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 70 %;

bei Ausgaben, die nach dem vierten Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 100 %.

c)

Die unter den Buchstaben a und b vorgesehene Marge von 4 % wird auf 5 % erhöht, wenn es sich um Zahlungen handelt, bei denen die Fristen nach dem 15. Oktober 2009 ablaufen.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Abweichend von Absatz 1 gilt jedoch für die Direktzahlungen, die unter die Nettoobergrenze gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (7) fallen, Folgendes:

a)

Wurde die unter Buchstabe a vorgesehene Marge für bis zum 15. Oktober des Jahres N + 1 getätigte Zahlungen nicht vollständig in Anspruch genommen und beträgt der noch verbleibende Teil der Marge mehr als 2 %, so wird sie auf 2 % gekürzt;

b)

der Gesamtbetrag der in einem Haushaltsjahr Y getätigten Direktzahlungen, ausgenommen Zahlungen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 247/2006 (8) und (EG) Nr. 1405/2006 (9), des Rates, sind im Rahmen einer Gemeinschaftsfinanzierung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 nur bis zu dem gesamten Nettobetrag der Direktzahlungen in dem Kalenderjahr Y-1, gegebenenfalls durch die Anpassung gemäß Artikel 11 der genannten Verordnung berichtigt, erstattungsfähig;

c)

Ausgaben, die die in den Buchstaben a und b genannten Grenzen überschreiten, werden um 100 % gekürzt.

Im Fall von Mitgliedstaaten, für die keine Nettoobergrenze gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzt wurde, wird die in Unterabsatz 1 genannte Nettoobergrenze durch die Summe der individuellen Obergrenzen für Direktzahlungen der betreffenden Mitgliedstaaten ersetzt.

c)

Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht für Zahlungen, die die in Absatz 2 Buchstabe b genannte Obergrenze überschreiten.“

2.

Artikel 19 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die gemäß den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 oder gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1655/2004 einbehaltenen Beträge sowie die dafür gegebenenfalls angefallenen Zinsen, die nicht gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 963/2001 der Kommission (10) oder gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1655/2004 gezahlt worden sind, werden dem EGFL mit den Ausgaben des Monats Oktober des betreffenden Haushaltsjahres gutgeschrieben. Gegebenenfalls wird der Wechselkurs gemäß Artikel 7 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung zugrunde gelegt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 16. Oktober 2009 für 2010 und die darauf folgenden Haushaltsjahre.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Mai 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 1.

(3)  Interinstitutionelles Dossier: 2008/0103 (CNS).

(4)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

(5)  ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1.

(6)  ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 1.

(7)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

(8)  ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1.

(9)  ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 1.“

(10)  ABl. L 136 vom 18.5.2001, S. 4.“


30.5.2009   

DE

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L 135/15


VERORDNUNG (EG) Nr. 452/2009 DER KOMMISSION

vom 29. Mai 2009

zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf die Artikel 43, 101 und 192 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission (2) sind Durchführungsvorschriften für die Anwendung der Beihilferegelung für den Absatz von Überschüssen an bestimmten Milcherzeugnissen festgelegt. Diese in Artikel 101 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgesehene Regelung wird durch die Verordnung (EG) Nr. 72/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 zur Anpassung der gemeinsamen Agrarpolitik durch Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 320/2006, (EG) Nr. 1405/2006, (EG) Nr. 1234/2007, (EG) Nr. 3/2008 und (EG) Nr. 479/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1883/78, (EWG) Nr. 1254/89, (EWG) Nr. 2247/89, (EWG) Nr. 2055/93, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 2596/97, (EG) Nr. 1182/2005 und (EG) Nr. 315/2007 (3) abgeschafft.

(2)

In diesem Zusammenhang sollten im Hinblick auf rentablere Absatzmöglichkeiten für Interventionsbutter und zwecks Vereinfachung die Bestimmungen über den Verkauf von Interventionsbeständen für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln ebenfalls abgeschafft werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission ist daher aufzuheben.

(4)

Artikel 101 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird durch die Verordnung (EG) Nr. 72/2009 am 1. Juli 2009 gestrichen. Die Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 sollte daher zum selben Zeitpunkt aufgehoben werden. In Artikel 78 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 ist jedoch vorgesehen, dass die Übernahme der Butter vom 20. Tag des Monats an, der dem auf dem Berechtigungsschein angegebenen Kalendermonat vorausgeht, bis zum 10. Tag des Monats, der dem auf dem Berechtigungsschein angegebenen Kalendermonat folgt, durchgeführt werden kann. Damit die Marktteilnehmer bis einschließlich Juni 2009 geltende Berechtigungsscheine voll nutzen können, sollte Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 für diese Berechtigungsscheine weiter gelten.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 wird aufgehoben.

Für Butterlieferungen, die aufgrund von Berechtigungsscheinen erfolgen, die bis einschließlich Juni 2009 gelten, findet Kapitel IV der genannten Verordnung jedoch weiterhin Anwendung und kann die Beihilfe gezahlt werden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Mai 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 308 vom 25.11.2005, S. 1.

(3)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 1.


30.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 135/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 453/2009 DER KOMMISSION

vom 29. Mai 2009

zur Festsetzung der ab dem 1. Juni 2009 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002, ex 1005, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, und ex 1007, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des cif-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zoll darf jedoch den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 1 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative cif-Einfuhrpreise festgestellt.

(3)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002 00, 1005 10 90, 1005 90 00 und 1007 00 90 zugrunde zu legende Preis der nach der Methode in Artikel 4 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative cif-Einfuhrpreis.

(4)

Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 1. Juni 2009 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 1. Juni 2009 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der in Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Mai 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125.


ANHANG I

Ab dem 1. Juni 2009 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

HARTWEIZEN hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

1001 90 91

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

ROGGEN

43,39

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

10,29

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (2)

10,29

1007 00 90

KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

43,39


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

15.5.2009-28.5.2009

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (1)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (2)

Hartweizen niederer Qualität (3)

Gerste

Börsennotierungen

Minnéapolis

Chicago

Notierung

211,86

121,76

FOB-Preis USA

210,44

200,44

180,44

100,65

Golf-Prämie

11,19

Prämie/Große Seen

11,05

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko–Rotterdam:

18,77 EUR/t

Frachtkosten: Große Seen–Rotterdam:

17,97 EUR/t


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

30.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 135/19


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 27. April 2009

über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Frankreich

(2009/414/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 104 Absatz 6,

auf Empfehlung der Kommission,

unter Berücksichtigung der Bemerkungen Frankreichs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 104 des Vertrags müssen die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite vermeiden.

(2)

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein kräftiges tragfähiges Wachstum, das der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist.

(3)

Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit nach Artikel 104, das durch die (zum Stabilitäts- und Wachstumspakt gehörende) Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (1) näher geregelt wird, sieht eine Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits vor. Das Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Anhang des Vertrags enthält weitere Bestimmungen zur Durchführung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit. In der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates (2) werden detaillierte Regeln und Definitionen für die Anwendung des genannten Protokolls festgelegt.

(4)

Die Überarbeitung des Stabilitäts- und Wachstumspakts im Jahr 2005 diente dem Ziel, die Haushaltsdisziplin stärker zu verankern, seine Effizienz und wirtschaftlichen Grundlagen zu stärken und die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu gewährleisten. Ferner sollte sichergestellt werden, dass die wirtschaftliche und budgetäre Lage auf allen Stufen des Defizitverfahrens in vollem Umfang berücksichtigt wird. Auf diese Weise bietet der Stabilitäts- und Wachstumspakt einen Rahmen, der die Politik der Regierungen zur umgehenden Wiederherstellung einer soliden Haushaltsposition mit Rücksicht auf die Wirtschaftslage unterstützt.

(5)

Nach Artikel 104 Absatz 5 des Vertrags hat die Kommission dem Rat eine Stellungnahme vorzulegen, wenn sie der Auffassung ist, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht oder sich ergeben könnte. Angesichts ihres Berichts nach Artikel 104 Absatz 3 und nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses gemäß Artikel 104 Absatz 4 ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass in Frankreich ein übermäßiges Defizit besteht. Deshalb übermittelte sie dem Rat am 24. März 2009 eine Stellungnahme zu Frankreich (3).

(6)

Nach Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags hat der Rat die Bemerkungen, die der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls abzugeben wünscht, zu berücksichtigen, bevor er nach Prüfung der Gesamtlage entscheidet, ob ein übermäßiges Defizit besteht. Im Falle Frankreichs führt die Prüfung der Gesamtlage zu folgenden Schlussfolgerungen.

(7)

Nach den von den französischen Behörden am 6. Februar 2009 gemeldeten Daten erreichte das gesamtstaatliche Defizit Frankreichs im Jahr 2008 3,2 % des BIP (4) und lag damit über dem Referenzwert von 3 % des BIP. In ihrem Bericht nach Artikel 104 Absatz 3 kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Defizit zwar in der Nähe des Referenzwerts von 3 % des BIP lag, das Überschreiten des Referenzwerts im Sinne des Vertrags und des Stabilitäts- und Wachstumspakts aber nicht als ausnahmsweise angesehen werden kann. Im Sinne des Vertrags und des Stabilitäts- und Wachstumspakts kann es vor allem nicht als Folge eines schweren Wirtschaftsabschwungs im Jahr 2008 betrachtet werden. Laut dem Statistischen Amt Frankreichs (INSEE) ist das BIP-Wachstum nach 2,2 % im Jahr 2007 auf 0,7 % im Jahr 2008 gefallen. Die Überschreitung des Referenzwerts kann auch nicht als vorübergehend angesehen werden. Das gesamtstaatliche Defizit wird der Zwischenprognose der Kommissionsdienststellen vom Januar 2009 zufolge im Jahr 2009 5,4 % des BIP erreichen und im Jahr 2010 unter Annahme einer unveränderten Politik nur leicht auf 5 % sinken, da sich das Konjunkturprogramm dann nicht mehr auf den Haushalt auswirken wird. Das Defizitkriterium des Vertrags ist somit nicht erfüllt.

(8)

Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 können „einschlägige Faktoren“ bei den Verfahrensschritten, die zur Entscheidung des Rates über das Bestehen eines übermäßigen Defizits nach Artikel 104 Absatz 6 führen, nur dann berücksichtigt werden, wenn die doppelte Bedingung, dass das Defizit in der Nähe des Referenzwertes bleibt und der Referenzwert vorübergehend überschritten wird, vollständig erfüllt ist. Dies ist bei Frankreich nicht der Fall. Daher werden in den Verfahrensschritten auf dem Weg zu dieser Entscheidung keine sonstigen einschlägigen Faktoren berücksichtigt —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass in Frankreich ein übermäßiges Defizit besteht.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 27. April 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. VONDRA


(1)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.

(2)  ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 7.

(3)  Alle Dokumente zum Defizitverfahren gegen Frankreich können abgerufen werden unter:

http://ec.europa.eu/economy_finance/netstartsearch/pdfsearch/pdf.cfm?mode=_m2.

(4)  Die Regierung teilte am 4. März mit, dass das Defizit im Jahr 2008 3,4 % des BIP erreicht. Hierbei handelt es sich um eine vorläufige Schätzung.


30.5.2009   

DE

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L 135/21


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 27. April 2009

über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Griechenland

(2009/415/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 104 Absatz 6,

auf Empfehlung der Kommission,

unter Berücksichtigung der Bemerkungen Griechenlands,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 104 des Vertrags müssen die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite vermeiden.

(2)

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein kräftiges tragfähiges Wachstum, das der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist.

(3)

Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (VÜD) nach Artikel 104, das durch die (zum Stabilitäts- und Wachstumspakt gehörende) Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (1) näher geregelt wird, sieht eine Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits vor. Das Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Anhang zum des Vertrags enthält weitere Bestimmungen zur Durchführung des Verfahrens. In der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates (2) werden detaillierte Regeln und Definitionen für die Anwendung des genannten Protokolls festgelegt.

(4)

Durch die Reform des Stabilitäts- und Wachstumspakt im Jahr 2005 sollten seine Effizienz und wirtschaftlichen Grundlagen gestärkt und die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen gewährleistet werden. Insbesondere sollte sichergestellt werden, dass der wirtschaftliche und budgetäre Hintergrund auf allen Stufen des Defizitverfahrens in vollem Umfang berücksichtigt wird. Auf diese Weise bietet der Stabilitäts- und Wachstumspakt einen Rahmen, der die Politik der Regierungen zur umgehenden Wiederherstellung einer soliden Haushaltsposition mit Rücksicht auf die Wirtschaftslage unterstützt.

(5)

Nach Artikel 104 Absatz 5 des Vertrags hat die Kommission dem Rat eine Stellungnahme vorzulegen, wenn sie der Auffassung ist, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht oder sich ergeben könnte. Unter Berücksichtigung ihres Berichts nach Artikel 104 Absatz 3 und nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses gemäß Artikel 104 Absatz 4 gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass in Griechenland ein übermäßiges Defizit besteht. Die Kommission hat dem Rat daher am 24. März 2009 eine entsprechende Stellungnahme zu Griechenland vorgelegt (3).

(6)

Nach Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags hat der Rat die Bemerkungen, die der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls abzugeben wünscht, zu berücksichtigen, bevor er nach Prüfung der Gesamtlage entscheidet, ob ein übermäßiges Defizit besteht. Im Falle Griechenlands führt die Prüfung der Gesamtlage zu folgenden Schlussfolgerungen.

(7)

Das gesamtstaatliche Defizit Griechenlands hat im Jahr 2007 3,5 % des BIP erreicht, womit es über dem Referenzwert von 3 % des BIP lag. Laut der Zwischenprognose der Kommissionsdienststellen vom Januar 2009 wird das gesamtstaatliche Defizit ohne Anrechnung einmaliger Maßnahmen im Jahr 2008 auf 3,6 % des BIP geschätzt (bzw. auf 3,4 % des BIP einschließlich einmaliger Maßnahmen). Diese Schätzung basiert auf einem realen BIP-Wachstum von 2,9 % und berücksichtigt die jüngsten Angaben zur Ausführung des Haushaltsgesetzes 2008. Laut der Zwischenprognose der Kommissionsdienststellen vom Januar 2009 soll das gesamtstaatliche Defizit ohne Anrechnung einmaliger Maßnahmen, ausgehend von einer Projektion des realen BIP-Wachstums von 0,2 % und einer vorsichtigen Bewertung des vom Parlament am 21. Dezember 2008 verabschiedeten Haushaltsgesetzes 2009, im Jahr 2009 4,4 % des BIP (oder 3,7 % einschließlich einmaliger Einnahmen) betragen. Unter der üblichen Annahme einer unveränderten Politik und der Annahme, dass die einmaligen Maßnahmen nicht fortgesetzt werden, wird das Defizit 2010 schätzungsweise 4,2 % des BIP betragen. Daher ist das Defizitkriterium des Vertrags nicht erfüllt.

(8)

Der gesamtstaatliche Bruttoschuldenstand lag mit 94,8 % des BIP im Jahr 2007 und 94,6 % im Jahr 2008 eindeutig über dem Referenzwert des Vertrags von 60 % des BIP. Nach der Zwischenprognose der Kommissionsdienststellen vom Januar 2009 soll die gesamtstaatliche Schuldenquote weiter ansteigen auf 96,25 % des BIP im Jahr 2009 bzw. auf 98,5 % des BIP im Jahr 2010. Das derzeitige Defizit und die mittelfristigen Wachstumsschätzungen sind nicht mit einer Senkung der Schuldenquote unter 60 % des BIP vereinbar. Die Schuldenquote kann im Sinne des Vertrags und des Stabilitäts- und Wachstumspakts nicht als hinreichend rückläufig und sich rasch genug dem Referenzwert annähernd angesehen werden.

(9)

Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 können „einschlägige Faktoren“ bei der Entscheidung des Rates über das Bestehen eines übermäßigen Defizits nach Artikel 104 Absatz 6 nur dann berücksichtigt werden, wenn die doppelte Bedingung — dass das Defizit in der Nähe des Referenzwertes bleibt und der Referenzwert vorübergehend überschritten wird — vollständig erfüllt ist. Im Falle Griechenlands ist diese doppelte Bedingung nicht erfüllt. Daher werden in den Verfahrensschritten auf dem Weg zur Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits keine einschlägigen Faktoren berücksichtigt —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass in Griechenland ein übermäßiges Defizit besteht.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Hellenische Republik gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 27. April 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. VONDRA


(1)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.

(2)  ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 7.

(3)  Alle Dokumente zum Defizitverfahren gegen Griechenland finden sich unter:

http://ec.europa.eu/economy_finance/netstartsearch/pdfsearch/pdf.cfm?mode=_m2


30.5.2009   

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L 135/23


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 27. April 2009

über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Irland

(2009/416/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 104 Absatz 6,

auf Empfehlung der Kommission,

unter Berücksichtigung der Bemerkungen Irlands,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 104 des Vertrags vermeiden die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite.

(2)

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein kräftiges tragfähiges Wachstum, das der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist.

(3)

Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit nach Artikel 104, das durch die (zum Stabilitäts- und Wachstumspakt gehörende) Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (1) näher geregelt wird, sieht eine Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits vor. Das Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Anhang zum Vertrag enthält weitere Bestimmungen zur Durchführung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit. In der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates (2) werden detaillierte Regeln und Definitionen für die Anwendung des genannten Protokolls festgelegt.

(4)

Im Jahr 2005 wurde der Stabilitäts- und Wachstumspakt geändert, um die Haushaltsdisziplin stärker zu verankern, seine Effizienz und wirtschaftlichen Grundlagen zu stärken und die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu gewährleisten. Ferner sollte sichergestellt werden, dass der wirtschaftliche und budgetäre Hintergrund auf allen Stufen des Defizitverfahrens in vollem Umfang berücksichtigt wird. Auf diese Weise bietet der Stabilitäts- und Wachstumspakt einen Rahmen, der die Politik der Regierungen zur umgehenden Wiederherstellung einer soliden Haushaltsposition mit Rücksicht auf die Wirtschaftslage unterstützt.

(5)

Nach Artikel 104 Absatz 5 des Vertrags hat die Kommission dem Rat eine Stellungnahme vorzulegen, wenn sie der Auffassung ist, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht oder sich ergeben könnte. Unter Berücksichtigung ihres Berichts nach Artikel 104 Absatz 3 und nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses gemäß Artikel 104 Absatz 4 gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass in Irland ein übermäßiges Defizit besteht. Die Kommission hat dem Rat daher am 24. März 2009 eine entsprechende Stellungnahme zu Irland vorgelegt (3).

(6)

Nach Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags hat der Rat die Bemerkungen, die der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls abzugeben wünscht, zu berücksichtigen, bevor er nach Prüfung der Gesamtlage entscheidet, ob ein übermäßiges Defizit besteht. Im Falle Irlands führt die Prüfung der Gesamtlage zu folgenden Schlussfolgerungen.

(7)

Laut dem aktualisierten Stabilitätsprogramm erreichte das gesamtstaatliche Defizit Irlands 2008 einen Stand von 6,3 % des BIP und lag damit über dem Referenzwert von 3 % des BIP. Das Defizit liegt nicht in der Nähe des Referenzwertes von 3 % des BIP, jedoch kann die Überschreitung des Referenzwertes von 3 % des BIP als Ausnahme angesehen werden. Sie ist insbesondere Folge eines schweren Wirtschaftsabschwungs im Sinne des Vertrags und des Stabilitäts- und Wachstumspakts. Laut der Zwischenprognose der Kommissionsdienststellen vom Januar 2009 wird das reale BIP-Wachstum 2008 in Irland stark negativ ausfallen, und zwar mit -2,0 % noch etwas schlechter als die von den irischen Behörden in ihrem Nachtrag zur aktualisierten Fassung des Stabilitätsprogramms prognostizierten -1,4 %.

(8)

Die Überschreitung des Referenzwertes kann somit nicht als nur vorübergehend angesehen werden. Nach der Zwischenprognose der Kommissionsdienststellen vom Januar 2009 wird sich das Defizit unter Berücksichtigung der im Haushalt 2009 für das laufende Jahr vorgesehenen Maßnahmen (jedoch ohne das im Februar 2009 angekündigte zusätzliche Konsolidierungspaket im Umfang von 1 % des BIP) im Jahr 2009 auf 11 % des BIP ausweiten und unter der Annahme einer unveränderten Politik bis 2010 noch bis auf 13 % des BIP anwachsen. Das Defizitkriterium des Vertrags ist somit nicht erfüllt.

(9)

Der gesamtstaatliche Bruttoschuldenstand lag 2008 bei 40,6 % des BIP und blieb damit unter dem Referenzwert von 60 % des BIP. Nach der Zwischenprognose der Kommissionsdienststellen vom Januar 2009 dürfte der Schuldenstand allerdings weiter rasch ansteigen und bis 2010 den Referenzwert von 60 % des BIP doch noch überschreiten.

(10)

Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 können „einschlägige Faktoren“ bei der Entscheidung des Rates über das Bestehen eines übermäßigen Defizits nach Artikel 104 Absatz 6 nur dann berücksichtigt werden, wenn die doppelte Bedingung — dass das Defizit in der Nähe des Referenzwertes bleibt und der Referenzwert vorübergehend überschritten wird — vollständig erfüllt ist. Dies trifft im Falle Irlands nicht zu. Bei der vorliegenden Entscheidung werden daher keine sonstigen einschlägigen Faktoren berücksichtigt —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass in Irland ein übermäßiges Defizit besteht.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Republik Irland gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 27. April 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. VONDRA


(1)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.

(2)  ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 7.

(3)  Alle Dokumente zum Defizitverfahren gegen Irland finden sich auf folgender Website:

http://ec.europa.eu/economy_finance/netstartsearch/pdfsearch/pdf.cfm?mode=_m2


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L 135/25


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 27. April 2009

zum Bestehen eines übermäßigen Defizits in Spanien

(2009/417/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 104 Absatz 6,

auf Empfehlung der Kommission,

unter Berücksichtigung der Bemerkungen Spaniens,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 104 des Vertrags haben die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden.

(2)

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein kräftiges tragfähiges Wachstum, das der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist.

(3)

Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit nach Artikel 104 des Vertrags, das durch die zum Stabilitäts- und Wachstumspakt gehörende Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (1) näher geregelt wird, sieht eine Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits vor. Das Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Anhang zum Vertrag enthält weitere Bestimmungen zur Durchführung dieses Verfahrens. In der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates (2) werden detaillierte Regeln und Definitionen für die Anwendung des genannten Protokolls festgelegt.

(4)

Die Reform des Stabilitäts- und Wachstumspakts von 2005 sollte seine Effizienz und wirtschaftlichen Grundlagen stärken und die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen gewährleisten. Mit der Reform sollte insbesondere sichergestellt werden, dass der wirtschaftliche und budgetäre Hintergrund auf allen Stufen des Defizitverfahrens in vollem Umfang berücksichtigt wird. Auf diese Weise bietet der Stabilitäts- und Wachstumspakt einen Rahmen, der die Politik der Regierungen zur umgehenden Wiederherstellung einer soliden Haushaltsposition mit Rücksicht auf die Wirtschaftslage unterstützt.

(5)

Nach Artikel 104 Absatz 5 des Vertrags hat die Kommission dem Rat eine Stellungnahme vorzulegen, wenn sie der Auffassung ist, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht oder sich ergeben könnte. Unter Berücksichtigung ihres Berichts nach Artikel 104 Absatz 3 und nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses gemäß Artikel 104 Absatz 4 gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass in Spanien ein übermäßiges Defizit besteht. Die Kommission hat dem Rat am 24. März 2009 (3) eine entsprechende Stellungnahme zu Spanien vorgelegt.

(6)

Nach Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags hat der Rat die Bemerkungen, die der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls abzugeben wünscht, zu berücksichtigen, bevor er nach Prüfung der Gesamtlage entscheidet, ob ein übermäßiges Defizit besteht. Im Falle Spaniens führt die Prüfung der Gesamtlage zu folgenden Schlussfolgerungen.

(7)

In der Aktualisierung des Stabilitätsprogramms vom Januar 2009 wurde das gesamtstaatliche Defizit Spaniens 2008 auf 3,4 % des BIP geschätzt und lag damit über dem Referenzwert von 3 % des BIP. Zwar lag das Defizit in der Nähe des Referenzwerts von 3 % des BIP, doch kann der Referenzwert nicht im Sinne des Vertrags und des Stabilitäts- und Wachstumspaktes als ausnahmsweise überschritten angesehen werden, da das reale BIP-Wachstum in Spanien nach 3,7 % 2007 2008 auf 1,2 % deutlich zurückging, während die Produktionslücke positiv blieb. Ferner kann der Referenzwert nicht als vorübergehend überschritten angesehen werden.

(8)

Nach der Zwischenprognose der Kommissionsdienststellen vom Januar 2009 wird sich das gesamtstaatliche Defizit im Jahr 2009 auf 6,2 % des BIP ausweiten, wobei einmalige defizitsteigernde Maßnahmen, die mit mehr als ½ % des BIP zu Buche schlagen, bereits eingerechnet sind. Diese Prognose stützte sich auf einen projizierten Rückgang des BIP um 2 % und auf eine vorsichtige Bewertung sowohl des Haushaltsgesetzes 2009 als auch des von der spanischen Regierung am 27. November 2008 angekündigten Konjunkturpakets. Ausgehend von der üblichen Annahme einer unveränderten Politik wird für 2010 mit einem Defizit von 5,7 % des BIP gerechnet. Damit ist das Defizitkriterium des Vertrags nicht erfüllt.

(9)

Der gesamtstaatliche Bruttoschuldenstand bleibt weit unter dem Referenzwert von 60 % des BIP und lag im Jahr 2008 gemäß dem Stabilitätsprogramm vom Januar 2009 bei etwa 39,5 % des BIP. Nach der Zwischenprognose der Kommissionsdienststellen vom Januar 2009 soll die gesamtstaatliche Schuldenquote jedoch erheblich ansteigen und 2010 53 % erreichen.

(10)

Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates können „einschlägige Faktoren“ in den Verfahrensschritten auf dem Weg zu der Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits gemäß Artikel 104 Absatz 6 nur dann berücksichtigt werden, wenn die doppelte Bedingung, dass das Defizit in der Nähe des Referenzwertes bleibt und der Referenzwert nur vorübergehend überschritten wird, vollständig erfüllt ist. Im Falle Spaniens ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Daher werden in den Verfahrensschritten auf dem Weg zu dieser Entscheidung einschlägige Faktoren nicht berücksichtigt —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass in Spanien ein übermäßiges Defizit besteht.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 27. April 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. VONDRA


(1)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.

(2)  ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 7.

(3)  Alle Dokumente zum Defizitverfahren gegen Spanien finden sich auf folgender Website unter:

http://ec.europa.eu/economy_finance/netstartsearch/pdfsearch/pdf.cfm?mode=_m2


30.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 135/27


BESCHLUSS DES RATES

vom 25. Mai 2009

zur Ernennung eines estnischen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

(2009/418/EG, Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 259,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 167,

gestützt auf den Beschluss 2006/524/EG, Euratom (1),

gestützt auf die von der estnischen Regierung vorgelegte Kandidatur,

nach Stellungnahme der Kommission,

in der Erwägung, dass infolge des Ausscheidens von Frau Kristina TSHISTOVA der Sitz eines Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses frei geworden ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Frau Reet TEDER, Strategie-Direktorin bei der estnischen Industrie- und Handelskammer — Gruppe I — Vertreter der Arbeitgeber (Eesti Kaubandus-Tööstuskoja poliitikadirektor — I grupp — tööandjate esindajad) wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2010, zum Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 25. Mai 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ŠEBESTA


(1)  ABl. L 207 vom 28.7.2006, S. 30.


30.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 135/28


BESCHLUSS DES RATES

vom 25. Mai 2009

zur Ernennung eines belgischen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

(2009/419/EG, Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 259,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 167,

gestützt auf den Beschluss 2006/651/EG, Euratom (1),

gestützt auf die von der belgischen Regierung vorgelegte Kandidatur,

nach Stellungnahme der Kommission,

in der Erwägung, dass infolge des Ausscheidens von Frau Christine FAES der Sitz eines Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses frei geworden ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Herr Ronny LANNOO, Adviseur-generaal UNIZO, wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2010, zum Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 25. Mai 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ŠEBESTA


(1)  ABl. L 269 vom 28.9.2006, S. 13.


Kommission

30.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 135/29


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 28. Mai 2009

zur Änderung der Entscheidung 2006/133/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vorübergehend zusätzliche Maßnahmen gegen die Verbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (dem Kiefernfadenwurm) gegenüber anderen Gebieten Portugals zu treffen als denjenigen, in denen dieser Schadorganismus bekanntermaßen nicht vorkommt

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 3868)

(2009/420/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 2006/133/EG der Kommission (2) setzt Portugal einen Plan zur Bekämpfung der Ausbreitung des Kiefernfadenwurms mit dem Ziel seiner Tilgung um.

(2)

Am 16. Januar 2009 setzte das Vereinigte Königreich die Kommission über die Sicherstellung von aus Portugal stammendem Verpackungsmaterial aus Holz in Kenntnis; das Material enthielt lebende Kiefernfadenwürmer und war nicht gemäß dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 der FAO über Leitlinien für Verpackungsmaterial aus Holz im internationalen Handel (nachstehend „Internationaler Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 der FAO“) gekennzeichnet, wie dies in der Entscheidung 2006/133/EG vorgeschrieben ist.

(3)

Am 20. Februar 2009 setzte Belgien die Kommission über fünf aus Portugal stammende Sendungen von Rinde und Holzabfall in Kenntnis, die den Vorschriften nicht entsprachen. Für die sichergestellte Rinde lagen Bescheinigungen über eine phytosanitäre Behandlung durch Begasung vor. Jedoch ist in der Entscheidung 2006/133/EG für Rinde eine Hitzebehandlung vorgesehen. Darüber hinaus wurden im Fall der sichergestellten Sendung von Holzabfall Unstimmigkeiten in den Begleitdokumenten festgestellt.

(4)

Am 11. Februar 2009 setzte Spanien die Kommission über die Sicherstellung von Sendungen mit Rinde und Holzabfall von anfälligem Holz in Kenntnis, die aus Portugal stammten und in denen lebende Kiefernfadenwürmer nachgewiesen wurden. Am 20. Februar 2009 und am 3. März 2009 setzte Spanien die Kommission über die Sicherstellung von Sendungen mit anfälligem Holz aus Portugal in Kenntnis, die nicht von einem Pflanzenpass gemäß Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs zur Entscheidung 2006/133/EG begleitet waren. Am 3., 6. und 18. März 2009 setzte Spanien die Kommission über die Sicherstellung von Sendungen mit Holzverpackungsmaterial aus Portugal in Kenntnis, die nicht — wie in der Entscheidung 2006/133/EG vorgeschrieben — gemäß dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 der FAO gekennzeichnet waren.

(5)

Am 1. April 2009 teilte Irland der Kommission die Sicherstellung von Holzverpackungsmaterial aus Portugal mit, in dem lebende Kiefernfadenwürmer nachgewiesen wurden. Weiterhin teilte Irland am 21. April 2009 der Kommission die Sicherstellung von vier Sendungen mit Holzverpackungsmaterial aus Portugal mit, die nicht gemäß dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 der FAO gekennzeichnet waren.

(6)

Am 24. März 2009 und am 3. April 2009 setzte Litauen die Kommission über die Sicherstellung von Holzverpackungsmaterial aus Portugal in Kenntnis, das nicht gemäß dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 der FAO gekennzeichnet war.

(7)

Im Rahmen ihres Inspektionsbesuchs vom 2. bis 11. März 2009 in Portugal stellte die Kommission fest, dass die Verbringung von Holz und Verpackungsmaterial aus Holz nicht vollständig kontrolliert wird, wie dies in der Entscheidung 2006/133/EG vorgeschrieben ist. So konstatierten die Inspektoren insbesondere bei der Überwachung der Straßenkontrollen an der spanischen Grenze mehrfach Verstöße gegen die Vorschriften. Demzufolge kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Kiefernfadenwurm außerhalb der abgegrenzten Gebiete Portugals ausbreiten wird.

(8)

Im Lichte der jüngsten Funde in mehreren Mitgliedstaaten und der Ergebnisse des Inspektionsbesuchs der Kommission ist es erforderlich, dass Portugal die Intensität der amtlichen Kontrollen bei der Verbringung von anfälligem Holz, anfälliger Rinde und anfälligen Pflanzen aus den abgegrenzten Gebieten in andere Gebiete auf das höchste mögliche Niveau anhebt, um die Einhaltung der in der Entscheidung 2006/133/EG festgelegten Bedingungen sicherzustellen. Diese amtlichen Kontrollen sollten sich auf die Sendungen konzentrieren, bei denen das Risiko einer Verbreitung des Kiefernfadenwurms außerhalb der abgegrenzten Gebiete am höchsten ist. Um das Betrugsrisiko einzugrenzen, sollten die amtlichen Kontrollen dort durchgeführt werden, wo anfälliges Holz, anfällige Rinde und anfällige Pflanzen die abgegrenzten Gebiete verlassen. Die Ergebnisse dieser amtlichen Kontrollen sollten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten wöchentlich mitgeteilt werden, so dass diese die Entwicklung der Situation in Portugal genau verfolgen können.

(9)

Zudem ist es im Sinne einer verstärkten Untersuchung von Material, das zur Ausbreitung lebender Kiefernfadenwürmer in andere Mitgliedstaaten beitragen könnte, angezeigt, dass die Mitgliedstaaten die amtlichen Kontrollen bei Sendungen von anfälligem Holz, anfälliger Rinde und anfälligen Pflanzen, die aus Portugal in ihr Hoheitsgebiet verbracht werden, verschärfen. Diese amtlichen Kontrollen sollten Folgendes umfassen: eine Prüfung der Begleitdokumente, eine Nämlichkeitskontrolle und gegebenenfalls eine Prüfung der Pflanzengesundheit, die einen Test auf Kiefernfadenwürmer einschließen kann. Die Häufigkeit der amtlichen Kontrollen sollte in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko stehen. Bestätigt sich ein Verstoß gegen die Vorschriften, sollten die entsprechenden Maßnahmen gemäß der Richtlinie 2000/29/EG ergriffen werden.

(10)

Derzeit sieht die Entscheidung 2006/133/EG keine Vorschriften vor für die Verbringung von anfälligem, aus anderen als den abgegrenzten Gebieten stammendem Holz in der Form von Stauholz, Abstandshaltern und Böcken, einschließlich Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, sowie in der Form von Verpackungskisten, Kästen, Lattenkisten, Fässern und ähnlichen Verpackungsmitteln, Paletten, Kistenpaletten und anderen Ladehölzern sowie Palettenaufsetzrahmen, unabhängig davon, ob diese tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet werden (nachstehend „Verpackungsmaterial aus anfälligem Holz“), aus den abgegrenzten Gebieten in andere Gebiete in den Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten sowie für die Verbringung dieses Materials aus einem Teil des abgegrenzten Gebiets, in dem der Kiefernfadenwurm bekanntermaßen vorkommt, in den als Pufferzone ausgewiesenen Teil des abgegrenzten Gebiets.

(11)

Das Fehlen entsprechender Vorschriften ist auf die Tatsache zurückzuführen, dass bei Verpackungsmaterial aus anfälligem Holz, das nicht aus den abgegrenzten Gebieten stammt, nicht das Risiko besteht, dass dieses Kiefernfadenwürmer enthält, selbst wenn es innerhalb der abgegrenzten Gebiete verbracht wurde. Derzeit ist es jedoch nicht möglich, solches Holzverpackungsmaterial von dem aus den abgegrenzten Gebieten stammenden Holzverpackungsmaterial zu unterscheiden, das entgegen der Entscheidung 2006/133/EG nicht gemäß Anhang II des Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 der FAO gekennzeichnet ist.

(12)

Folglich ist in Anwendung des Vorsorgeprinzips Verpackungsmaterial aus anfälligem Holz jedweden Ursprungs, das die abgegrenzten Gebiete ohne Kennzeichnung gemäß Anhang II des Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 der FAO verlässt, von den zuständigen amtlichen Stellen der Mitgliedstaaten als gegen die Entscheidung 2006/133/EG verstoßendes Material einzustufen. Demnach ist es angebracht, die Verbringung solchen Materials, das aus anderen als den abgegrenzten Gebieten stammt, von den abgegrenzten Gebieten in andere Gebiete als die abgegrenzten Gebiete in den Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten zu untersagen; ebenso ist die Verbringung solchen Materials aus dem Teil der abgegrenzten Gebiete, in dem der Kiefernfadenwurm bekanntermaßen vorkommt, in den als Pufferzone ausgewiesenen Teil der abgegrenzten Gebiete zu untersagen, es sei denn, bei dem Material kann das Risiko einer Verbreitung des Kiefernfadenwurms ausgeschlossen werden.

(13)

Ein solcher Ausschluss des Risikos einer Verbreitung des Kiefernfadenwurms sollte dem Material bescheinigt werden, wenn es einer der zugelassenen Behandlungen gemäß Anhang I des Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 der FAO unterzogen und gemäß Anhang II des genannten Standards gekennzeichnet wurde. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass es auf Gemeinschaftsebene kein System gibt, das die zuständigen amtlichen Stellen in den Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, den Ursprung des zur Herstellung von Verpackungsmaterial aus anfälligem Holz verwendeten Holzes zu bescheinigen, und dass die Einführung solcher Bestimmungen kurzfristig nicht möglich ist, besteht derzeit keine Alternative, die das gleiche Maß an Garantien bietet.

(14)

Es gibt Hinweise darauf, dass Kästen, die gänzlich aus Holz mit einer Dicke von 6 mm oder weniger gefertigt sind, ein geringeres Risiko mit sich bringen, Kiefernfadenwürmer zu verbreiten, als dies bei größeren Dicken der Fall ist. Es ist daher angezeigt, solche Kästen, unabhängig vom Ursprung des für ihre Herstellung verwendeten Holzes, von den Bestimmungen zur Behandlung und Kennzeichnung gemäß dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 der FAO auszunehmen.

(15)

Um den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern genügend Zeit für die Anpassung an die Anforderungen dieser Entscheidung einzuräumen, sollte diese nicht vor dem 16. Juni 2009 Anwendung finden.

(16)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2006/133/EG wird wie folgt geändert:

(1)

In Artikel 2 wird nach dem ersten Absatz folgender Absatz eingefügt:

„Zur Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen gemäß Nummer 1 des Anhangs führt Portugal amtliche Kontrollen auf dem höchsten möglichen Niveau bei der Verbringung von anfälligem Holz, anfälliger Rinde und anfälligen Pflanzen aus den abgegrenzten Gebieten in seinem Hoheitsgebiet in andere als die abgegrenzten Gebiete in den Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten durch. Besonders zu prüfen sind Sendungen, bei denen das höchste Risiko besteht, dass lebende Kiefernfadenwürmer die abgegrenzten Gebiete verlassen. Diese amtlichen Kontrollen werden an den Stellen durchgeführt, an denen anfälliges Holz, anfällige Rinde und anfällige Pflanzen die abgegrenzten Gebiete verlassen. Der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten werden wöchentlich sämtliche Ergebnisse mitgeteilt.“

(2)

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

(1)   Andere Bestimmungsmitgliedstaaten als Portugal führen amtliche Kontrollen von Sendungen von anfälligem Holz, anfälliger Rinde und anfälligen Pflanzen durch, die aus Portugal in ihr Hoheitsgebiet verbracht werden. Diese Kontrollen umfassen eine Prüfung der Begleitdokumente, einschließlich einer Überprüfung des Vorhandenseins der Kennzeichnung und deren Übereinstimmung mit dieser Entscheidung, eine Nämlichkeitskontrolle und gegebenenfalls eine Prüfung der Pflanzengesundheit, die einen Test auf Kiefernfadenwürmer einschließen kann.

(2)   Die Häufigkeit der amtlichen Kontrollen gemäß Absatz 1 hängt insbesondere von dem mit den verschiedenen Typen von anfälligem Holz, anfälliger Rinde und anfälligen Pflanzen einhergehenden Risiko ab sowie davon, inwieweit der Wirtschaftsteilnehmer, der für die Verbringung von anfälligem Holz, anfälliger Rinde und anfälligen Pflanzen zuständig ist, in der Vergangenheit die Anforderungen dieser Entscheidung eingehalten hat.

(3)   Wird im Zuge amtlicher Kontrollen nach Absatz 1 ein Verstoß bestätigt, sind geeignete Maßnahmen, die denen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2000/29/EG entsprechen, zu treffen.“

(3)

Der Anhang wird entsprechend dem Anhang dieser Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem 16. Juni 2009.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. Mai 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)  ABl. L 52 vom 23.2.2006, S. 34.


ANHANG

Der Anhang zu der Entscheidung 2006/133/EG wird wie folgt geändert:

(1)

Nummer 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

anfälliges Holz in Form von losem Stauholz, Abstandshaltern und Böcken, auch ohne natürliche Oberflächenrundung, sowie in Form von Verpackungskisten, Kästen, mit der Ausnahme von Kästen, die gänzlich aus Holz mit einer Dicke von 6 mm oder weniger gefertigt sind, Lattenkisten, Fässern und ähnlichen Verpackungsmitteln, Paletten, Kistenpaletten und anderen Ladehölzern sowie Palettenaufsetzrahmen, unabhängig davon, ob sie tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet werden, darf das abgegrenzte Gebiet nicht verlassen; die zuständige amtliche Stelle kann eine Ausnahme von diesem Verbot gewähren, wenn dieses Holz einem der genehmigten Verfahren gemäß Anhang I des Internationalen FAO-Standards für Pflanzenschutzmaßnahmen Nr. 15 über ‚Guidelines for regulating wood packaging material in international trade‘ (Leitlinien für Verpackungsmaterial aus Holz im internationalen Handel) unterzogen worden und gemäß Anhang II des genannten Standards gekennzeichnet ist.“

(2)

Nummer 2 Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

Anfälliges Holz mit Ursprung in den abgegrenzten Gebieten in Form von neu hergestellten Verpackungskisten, Kästen, mit der Ausnahme von Kästen, die gänzlich aus Holz mit einer Dicke von 6 mm oder weniger gefertigt sind, Lattenkisten, Fässern und ähnlichen Verpackungsmitteln, Paletten, Kistenpaletten und anderen Ladehölzern, Palettenaufsetzrahmen, Stauholz, Abstandshaltern und Böcken, einschließlich Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, muss einer der zugelassenen Maßnahmen unterzogen werden, die in Anhang I des Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 der FAO über ‚Guidelines for regulating wood packaging material in international trade‘ (Leitlinien für Verpackungsmaterial aus Holz im internationalen Handel) aufgeführt sind, und gemäß Anhang II des genannten Standards gekennzeichnet werden.“