ISSN 1725-2539 doi:10.3000/17252539.L_2009.134.ger |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 134 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
52. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
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VERORDNUNGEN |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
VERORDNUNGEN
29.5.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 134/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 428/2009 DES RATES
vom 5. Mai 2009
über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck
(Neufassung)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates vom 22. Juni 2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (1) wurde mehrfach erheblich geändert. Da weitere Änderungen vorgenommen werden, sollte die Verordnung im Interesse der Klarheit neu gefasst werden |
(2) |
Güter mit doppeltem Verwendungszweck (einschließlich Software und Technologie) sollten bei ihrer Ausfuhr aus der Europäischen Gemeinschaft wirksam kontrolliert werden. |
(3) |
Ein wirksames gemeinsames Ausfuhrkontrollsystem für Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist erforderlich, um sicherzustellen, dass die internationalen Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten, insbesondere hinsichtlich der Nichtverbreitung, und die der Europäischen Union (EU) eingehalten werden. |
(4) |
Das Bestehen eines gemeinsamen Kontrollsystems und harmonisierter Konzepte für die Durchführung und Überwachung in allen Mitgliedstaaten ist eine Voraussetzung für den freien Verkehr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck innerhalb der Gemeinschaft. |
(5) |
Für Entscheidungen über Einzelgenehmigungen, Globalgenehmigungen oder nationale Allgemeingenehmigungen für die Ausfuhr, über Genehmigungen für Vermittlungstätigkeiten, über die Durchfuhr nichtgemeinschaftlicher Güter mit doppeltem Verwendungszweck oder über Genehmigungen für die Verbringung der in Anhang IV aufgeführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck innerhalb der Gemeinschaft sind die nationalen Behörden zuständig. Einzelstaatliche Vorschriften und Beschlüsse, die Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck betreffen, müssen im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik, insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 2603/69 des Rates vom 20. Dezember 1969 zur Festlegung einer gemeinsamen Ausfuhrregelung (2), erlassen werden. |
(6) |
Entscheidungen zur Aktualisierung der gemeinsamen Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die der Ausfuhrkontrolle unterliegen, müssen im Einklang mit den Auflagen und Verpflichtungen stehen, die Mitgliedstaaten als Mitglieder der jeweiligen internationalen Nichtverbreitungsregime und Ausfuhrkontrollvereinbarungen oder durch die Ratifizierung einschlägiger internationaler Verträge übernommen haben. |
(7) |
Gemeinsame Listen von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, von Bestimmungszielen und Leitlinien sind wesentliche Bestandteile einer wirksamen Ausfuhrkontrollregelung. |
(8) |
Die Übertragung von Software und Technologie mittels elektronischer Medien, Telefax und Telefon nach Bestimmungszielen außerhalb der Gemeinschaft sollte ebenfalls kontrolliert werden. |
(9) |
Der Wiederausfuhr und der Endverwendung muss besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. |
(10) |
Am 22. September 1998 haben Vertreter der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission Zusatzprotokolle zu den jeweiligen Übereinkünften über Sicherungsmaßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation unterzeichnet, in denen die Mitgliedstaaten unter anderem verpflichtet werden, Informationen in Bezug auf genau festgelegte Ausrüstung und nichtnukleares Material bereitzustellen. |
(11) |
Die Gemeinschaft hat mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) (im Folgenden als „Zollkodex der Gemeinschaften“ bezeichnet) und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (4) zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ein Regelwerk mit Zollvorschriften angenommen, die unter anderem Bestimmungen über die Ausfuhr und Wiederausfuhr von Waren enthalten. Durch die vorliegende Verordnung werden Befugnisse im Rahmen und nach Maßgabe des Zollkodex der Gemeinschaften und seiner Durchführungsbestimmungen in keiner Weise eingeschränkt. |
(12) |
Gemäß Artikel 30 des Vertrags behalten die Mitgliedstaaten bis zu einer weitergehenden Harmonisierung innerhalb der durch diesen Artikel gesetzten Grenzen das Recht, die Verbringung von bestimmten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck innerhalb der Gemeinschaft zum Schutz der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit Kontrollen zu unterziehen. Diese Kontrollen sollten, soweit sie mit der Wirksamkeit der Kontrollen von Ausfuhren aus der Gemeinschaft im Zusammenhang stehen, vom Rat regelmäßig überprüft werden. |
(13) |
Um sicherzustellen, dass diese Verordnung ordnungsgemäß angewandt wird, sollte jeder Mitgliedstaat Maßnahmen treffen, um den zuständigen Behörden die erforderlichen Befugnisse einzuräumen. |
(14) |
Die Staats- und Regierungschefs der EU haben im Juni 2003 einen Aktionsplan zur Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen (Aktionsplan von Thessaloniki) verabschiedet. Dieser Aktionsplan wurde durch die Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen ergänzt, die der Europäische Rat am 12. Dezember 2003 angenommen hat (MVW-Strategie der EU). Nach Kapitel III dieser Strategie muss die Europäische Union alle verfügbaren Instrumente einsetzen, um Waffenverbreitungsprogramme, die weltweit Besorgnis erregen, zu verhindern bzw. zu stoppen und wenn möglich rückgängig zu machen. In Nummer 30 Buchstabe A Unternummer 4 des genannten Kapitels wird ausdrücklich die Verschärfung der Ausfuhrkontrollpolitik und -praxis angesprochen. |
(15) |
In der Resolution 1540 vom 28. April 2004 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschlossen, dass alle Staaten wirksame Maßnahmen ergreifen und durchsetzen werden, um innerstaatliche Kontrollen zur Verhütung der Verbreitung von nuklearen, chemischen oder biologischen Waffen und ihren Trägersystemen einzurichten, einschließlich angemessener Kontrollen über verwandtes Material, und dass sie zu diesem Zweck unter anderem Kontrollen der Durchfuhr und von Vermittlungsgeschäften einrichten. Verwandtes Material umfasst Material, Ausrüstung und Technologien, die von den einschlägigen multilateralen Verträgen und Abmachungen erfasst sind oder auf nationalen Kontrolllisten stehen und die für die Konstruktion, Entwicklung, Herstellung oder Nutzung von nuklearen, chemischen und biologischen Waffen und ihren Trägersystemen verwendet werden können. |
(16) |
Diese Verordnung gilt auch für Güter, die durch das Gebiet der Gemeinschaft lediglich durchgeführt werden, also Güter, die nicht einer anderen zollrechtlich zulässigen Behandlung oder Verwendung als dem externen Versandverfahren zugeführt werden oder die lediglich in eine Freizone oder ein Freilager verbracht werden, wo sie nicht in bewilligten Bestandsaufzeichnungen erfasst werden müssen. Daher sollte die Möglichkeit geschaffen werden, dass die Behörden der Mitgliedstaaten die Durchfuhr nichtgemeinschaftlicher Güter mit doppeltem Verwendungszweck im Einzelfall verbieten können, wenn aufgrund nachrichtendienstlicher Erkenntnisse oder von Erkenntnissen aus anderen Quellen der begründete Verdacht besteht, dass die Güter ganz oder teilweise für die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen oder ihren Trägersystemen bestimmt sind oder bestimmt sein können. |
(17) |
Auch für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten sollten Kontrollen eingeführt werden, wenn der Vermittler von den zuständigen nationalen Behörden darüber informiert wurde oder davon Kenntnis hat, dass die Vermittlung zur Herstellung oder Bereitstellung von Massenvernichtungswaffen in einem Drittland führen können. |
(18) |
Eine EU-weit einheitliche und kohärente Durchführung der Kontrollen ist wünschenswert, um die europäische und internationale Sicherheit zu verbessern und gleiche Wettbewerbsbedingungen für EU-Ausführer zu schaffen. Daher ist es in Einklang mit den Empfehlungen des Aktionsplans von Thessaloniki und den Forderungen der MVW-Strategie der EU angezeigt, den Umfang der Konsultation zwischen Mitgliedstaaten vor Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung auszuweiten. Einer der Vorteile dieses Ansatzes bestünde beispielsweise in der Gewissheit, dass die wesentlichen Sicherheitsinteressen eines Mitgliedstaats nicht durch Ausfuhren aus einem anderen Mitgliedstaat bedroht würden. Einheitlichere Bedingungen für die Durchführung nationaler Kontrollen bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in dieser Verordnung aufgeführt sind, und eine Harmonisierung der Bedingungen für die Verwendung der verschiedenen Arten von Genehmigungen, die nach dieser Verordnung erteilt werden können, würden zu einer einheitlicheren und kohärenteren Durchführung der Kontrollen führen. Eine bessere Definition der nichtgegenständlichen Weitergabe von Technologie, die sich auch auf Fälle erstrecken würde, in denen Technologie, die der Kontrolle unterliegt, Personen außerhalb der EU zugänglich gemacht wird, würde die Bemühungen um mehr Sicherheit unterstützen. Gleiches gilt für die weitere Angleichung der Modalitäten für den Austausch sensibler Informationen unter Mitgliedstaaten an die Regelungen internationaler Ausfuhrkontrollregime, insbesondere indem vorgesehen wird, dass ein sicheres elektronisches System für den Austausch von Informationen zwischen Mitgliedstaaten eingerichtet werden kann. |
(19) |
Jeder Mitgliedstaat sollte wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung zu verhängen sind — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Mit dieser Verordnung wird eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck festgelegt.
Artikel 2
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
1. |
„Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ Güter, einschließlich Datenverarbeitungsprogramme und Technologie, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können; darin eingeschlossen sind alle Waren, die sowohl für nichtexplosive Zwecke als auch für jedwede Form der Unterstützung bei der Herstellung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern verwendet werden können; |
2. |
„Ausfuhr“
|
3. |
„Ausführer“ jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung,
Stehen nach dem Ausfuhrvertrag die Verfügungsrechte über die Güter mit doppeltem Verwendungszweck einer außerhalb der Gemeinschaft niedergelassenen Person zu, so gilt als Ausführer die in der Gemeinschaft niedergelassene Vertragspartei. |
4. |
„Ausfuhranmeldung“ die Rechtshandlung, durch die eine Person in der vorgeschriebenen Form und Weise den Willen bekundet, Güter mit doppeltem Verwendungszweck zu einem Ausfuhrverfahren anzumelden; |
5. |
„Vermittlungstätigkeiten“
Für die Zwecke dieser Verordnung ist die ausschließliche Erbringung von Hilfsleistungen von dieser Definition ausgenommen. Als Hilfsleistungen gelten Beförderung, Finanzdienstleistungen, Versicherung oder Rückversicherung oder allgemeine Werbung oder Verkaufsförderung; |
6. |
„Vermittler“ eine natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ansässig oder niedergelassen ist und von der Gemeinschaft aus Leistungen im Sinne der Nummer 5 bezüglich des Gebiets eines Drittlandes durchführt; |
7. |
„Durchfuhr“ die Beförderung nichtgemeinschaftlicher Güter mit doppeltem Verwendungszweck in und durch das Zollgebiet der Gemeinschaft zu einem Bestimmungsziel außerhalb der Gemeinschaft; |
8. |
„Einzelausfuhrgenehmigung“ die einem bestimmten Ausführer erteilte Ausfuhrgenehmigung für die Lieferung eines oder mehrerer Güter mit doppeltem Verwendungszweck an einen Endverwender oder Empfänger in einem Drittland; |
9. |
„allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft“ die Genehmigung für Ausfuhren in bestimmte Bestimmungsländer, die allen Ausführern erteilt wird, sofern sie die in Anhang II genannten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Genehmigung erfüllen; |
10. |
„Globalausfuhrgenehmigung“ die einem bestimmten Ausführer erteilte Ausfuhrgenehmigung für eine Art oder Kategorie von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die für die Ausfuhr zu einem oder mehreren genau bestimmten Endverwendern und/oder in ein oder mehrere genau festgelegte Drittländer gültig sein kann; |
11. |
„nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung“ eine Ausfuhrgenehmigung, die gemäß Artikel 9 Absatz 2 erteilt wird und in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in Einklang mit Artikel 9 und Anhang IIIc festgelegt ist; |
12. |
„Zollgebiet der Europäischen Union“ das Gebiet im Sinne des Artikels 3 des Zollkodex der Gemeinschaften; |
13. |
„nichtgemeinschaftliche Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ Güter, die den Status von Nichtgemeinschaftswaren im Sinne des Artikels 4 Nummer 8 des Zollkodex der Gemeinschaften haben. |
KAPITEL II
ANWENDUNGSBEREICH
Artikel 3
(1) Die Ausfuhr der in Anhang I aufgeführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig.
(2) Gemäß Artikel 4 oder Artikel 8 kann auch für die Ausfuhr von bestimmten, nicht in Anhang I aufgeführten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck nach allen oder bestimmten Bestimmungszielen eine Genehmigung vorgeschrieben werden.
Artikel 4
(1) Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, davon unterrichtet worden ist, dass diese Güter ganz oder teilweise bestimmt sind oder bestimmt sein können zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder zur Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen.
(2) Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, ist auch genehmigungspflichtig, wenn gegen das Käuferland oder das Bestimmungsland ein Waffenembargo aufgrund eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkts oder einer vom Rat verabschiedeten Gemeinsamen Aktion oder einer Entscheidung der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder ein Waffenembargo aufgrund einer verbindlichen Resolution des VN-Sicherheitsrates verhängt wurde und wenn der Ausführer von den in Absatz 1 genannten Behörden davon unterrichtet worden ist, dass diese Güter ganz oder teilweise für eine militärische Endverwendung bestimmt sind oder bestimmt sein können. Als „militärische Endverwendung“ im Sinne dieses Absatzes gilt
a) |
der Einbau in militärische Güter, die in der Militärliste der Mitgliedstaaten aufgeführt sind; |
b) |
die Verwendung von Herstellungs-, Test- oder Analyseausrüstung sowie Bestandteilen hierfür für die Entwicklung, die Herstellung oder die Wartung von militärischen Gütern, die in der oben genannten Liste aufgeführt sind; |
c) |
die Verwendung von unfertigen Erzeugnissen in einer Anlage für die Herstellung von militärischen Gütern, die in der oben genannten Liste aufgeführt sind. |
(3) Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, ist auch genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer von den in Absatz 1 genannten Behörden davon unterrichtet worden ist, dass diese Güter ganz oder teilweise für die Verwendung als Bestandteile von militärischen Gütern bestimmt sind oder bestimmt sein können, die in der nationalen Militärliste aufgeführt sind und aus dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen eine aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erteilte Genehmigung ausgeführt wurden.
(4) Ist einem Ausführer bekannt, dass Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die er ausführen möchte und die nicht in Anhang I aufgeführt sind, ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne der Absätze 1, 2 und 3 bestimmt sind, so hat er die in Absatz 1 genannten Behörden davon zu unterrichten; diese entscheiden, ob die Ausfuhr dieser Güter genehmigungspflichtig sein soll.
(5) Ein Mitgliedstaat kann einzelstaatliche Rechtsvorschriften erlassen oder beibehalten, in denen für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, eine Genehmigungspflicht vorgeschrieben wird, wenn der Ausführer Grund zu der Annahme hat, dass diese Güter ganz oder teilweise für einen der in Absatz 1 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.
(6) Ein Mitgliedstaat, der gemäß den Absätzen 1 bis 5 für die Ausfuhr eines Gutes mit doppeltem Verwendungszweck, das nicht in Anhang I aufgeführt ist, eine Genehmigungspflicht vorschreibt, teilt dies, soweit angebracht, den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit. Die anderen Mitgliedstaaten berücksichtigen diese Information gebührend und unterrichten ihre Zollbehörden und anderen zuständigen nationalen Behörden.
(7) Artikel 13 Absätze 1, 2 und 5 bis 7 gelten für Fälle im Zusammenhang mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt sind.
(8) Diese Verordnung lässt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, einzelstaatliche Maßnahmen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2603/69 zu ergreifen.
Artikel 5
(1) Für Vermittlungstätigkeiten in Bezug auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I aufgeführt sind, ist eine Genehmigung erforderlich, wenn der Vermittler von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er ansässig oder niedergelassen ist, darüber unterrichtet wurde, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können. Ist einem Vermittler bekannt, dass die in Anhang I aufgeführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck, für die er Vermittlungstätigkeiten anbietet, ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind, so hat er die zuständigen Behörden davon zu unterrichten; diese entscheiden, ob die Erbringung dieser Vermittlungstätigkeiten genehmigungspflichtig sein soll.
(2) Ein Mitgliedstaat kann den Anwendungsbereich des Absatzes 1 auch auf nicht gelistete Güter mit doppeltem Verwendungszweck für Verwendungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck für militärische Endverwendungen und Bestimmungsziele gemäß Artikel 4 Absatz 2 ausweiten.
(3) Ein Mitgliedstaat kann einzelstaatliche Rechtsvorschriften erlassen oder beibehalten, in denen für Vermittlungstätigkeiten in Bezug auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck eine Genehmigungspflicht vorgeschrieben wird, wenn der Vermittler Grund zu der Annahme hat, dass diese Güter für einen der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.
(4) Artikel 8 Absätze 2, 3 und 4 gilt für die in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten einzelstaatlichen Maßnahmen.
Artikel 6
(1) Die Durchfuhr nichtgemeinschaftlicher Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I aufgeführt sind, kann von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, durch den die Güter durchgeführt werden, verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können. Bei der Entscheidung über ein solches Verbot tragen die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen und Bindungen Rechnung, die sie als Parteien internationaler Verträge oder als Mitglieder internationaler Nichtverbreitungsregime eingegangen sind.
(2) Ein Mitgliedstaat kann vorsehen, dass, bevor eine Entscheidung über ein Durchfuhrverbot getroffen wird, seine zuständigen Behörden in Einzelfällen eine Genehmigungspflicht für die betreffende Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I aufgeführt sind, auferlegen können, wenn die Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.
(3) Ein Mitgliedstaat kann den Anwendungsbereich des Absatzes 1 auch auf nicht gelistete Güter mit doppeltem Verwendungszweck für Verwendungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 sowie auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck für militärische Endverwendungen und Bestimmungsziele gemäß Artikel 4 Absatz 2 ausweiten.
(4) Artikel 8 Absätze 2, 3 und 4 gilt für die in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten einzelstaatlichen Maßnahmen.
Artikel 7
Diese Verordnung gilt nicht für die Erbringung von Dienstleistungen oder die Weitergabe von Technologie, wenn diese Erbringung oder Weitergabe mit einem Grenzübertritt von Personen verbunden ist.
Artikel 8
(1) Ein Mitgliedstaat kann die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aus Menschenrechtserwägungen untersagen oder hierfür eine Genehmigungspflicht vorschreiben.
(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich nach deren Erlass über die gemäß Absatz 1 erlassenen Maßnahmen und geben dabei die genauen Gründe für diese Maßnahmen an.
(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten ferner die Kommission unverzüglich über alle Änderungen der gemäß Absatz 1 erlassenen Maßnahmen.
(4) Die Kommission veröffentlicht die ihr gemäß den Absätzen 2 und 3 mitgeteilten Maßnahmen im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.
KAPITEL III
AUSFUHRGENEHMIGUNG UND GENEHMIGUNG VON VERMITTLUNGSTÄTIGKEITEN
Artikel 9
(1) Mit dieser Verordnung wird für bestimmte Ausfuhren eine Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft gemäß Anhang II geschaffen.
(2) Für alle anderen nach dieser Verordnung genehmigungspflichtigen Ausfuhren wird die Genehmigung von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erteilt, in dem der Ausführer niedergelassen ist. Vorbehaltlich der Einschränkungen des Absatzes 4 kann diese Genehmigung in Form einer Einzelgenehmigung, einer Globalgenehmigung oder einer Allgemeingenehmigung erteilt werden.
Alle Genehmigungen sind in der gesamten Gemeinschaft gültig.
Die Ausführer übermitteln den zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben zu ihrem Antrag auf Erteilung einer Einzel- oder Globalausfuhrgenehmigung, damit die zuständigen einzelstaatlichen Behörden in vollem Umfang insbesondere über den Endverwender, das Bestimmungsland und die Endverwendung der ausgeführten Güter unterrichtet sind. Die Genehmigung kann gegebenenfalls von der Vorlage einer Endverbleibserklärung abhängig gemacht werden.
(3) Die Mitgliedstaaten bearbeiten Anträge auf Einzel- oder Globalgenehmigungen innerhalb einer Frist, die sich nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten richtet.
(4) Nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen
a) |
gelten nicht für Güter, die in Anhang II Teil 2 aufgeführt sind; |
b) |
werden entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten bestimmt. Sie können von allen Ausführern genutzt werden, die in dem Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen sind, der die Genehmigungen erteilt, wenn sie alle Anforderungen dieser Verordnung und der ergänzenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften erfüllen. Sie werden gemäß den Angaben in Anhang IIIc ausgestellt. Sie werden in Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten ausgestellt. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über alle erteilten oder geänderten nationalen allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen. Die Kommission veröffentlicht diese Mitteilungen im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C. |
c) |
dürfen nicht verwendet werden, wenn der Ausführer von seinen Behörden davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absätze 1 und 3 oder in Artikel 4 Absatz 2 genannten Verwendungszwecke oder in einem Land, gegen das ein Waffenembargo aufgrund eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkts oder einer vom Rat verabschiedeten Gemeinsamen Aktion oder einer Entscheidung der OSZE oder ein Waffenembargo aufgrund einer verbindlichen Resolution des VN-Sicherheitsrates verhängt wurde, für Verwendungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 bestimmt sind oder bestimmt sein können, oder wenn dem Ausführer bekannt ist, dass die Güter für die oben genannten Verwendungszwecke bestimmt sind. |
(5) Die Mitgliedstaaten müssen einzelstaatliche Rechtsvorschriften erlassen oder beibehalten, wonach einem bestimmten Ausführer eine Globalausfuhrgenehmigung erteilt werden kann.
(6) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Liste der Behörden, die befugt sind,
a) |
Ausfuhrgenehmigungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck zu erteilen; |
b) |
die Durchfuhr nichtgemeinschaftlicher Güter mit doppeltem Verwendungszweck im Rahmen dieser Verordnung zu verbieten. |
Die Kommission veröffentlicht die Liste dieser Behörden im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.
Artikel 10
(1) Genehmigungen für Vermittlungstätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung werden von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erteilt, in dem der Vermittler ansässig oder niedergelassen ist. Diese Genehmigungen werden für eine vorgegebene Menge bestimmter Güter, die zwischen zwei oder mehr Drittländern verbracht werden, erteilt. Der Standort, an dem sich die Güter im Ursprungsdrittland befinden, der Endverwender und der genaue Standort des Endverwenders müssen unzweideutig angegeben werden. Die Genehmigungen sind in der gesamten Gemeinschaft gültig.
(2) Die Vermittler übermitteln den zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben zu ihrem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für Vermittlungstätigkeiten nach dieser Verordnung; dazu zählen insbesondere Angaben zum Standort, an dem sich die Güter im Ursprungsdrittland befinden, eine genaue Beschreibung der Güter, die betreffende Menge, die an der Transaktion beteiligten Parteien, das Bestimmungsdrittland, der Endverwender in diesem Land und sein genauer Standort.
(3) Die Mitgliedstaaten bearbeiten Anträge auf Genehmigungen für Vermittlungstätigkeiten innerhalb einer Frist, die sich nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten richtet.
(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Liste der Behörden, die für die Erteilung von Genehmigungen für Vermittlungstätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung zuständig sind. Die Kommission veröffentlicht die Liste dieser Behörden im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.
Artikel 11
(1) Wenn sich die Güter mit doppeltem Verwendungszweck, für die eine Einzelausfuhrgenehmigung beantragt wird, für ein in Anhang II nicht aufgeführtes Bestimmungsziel oder — im Fall der im Anhang IV aufgeführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck — für alle Bestimmungsziele in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten als dem oder denjenigen, in dem bzw. denen der Antrag gestellt wurde, befinden oder befinden werden, ist dies in dem Antrag anzugeben. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Genehmigung beantragt wurde, konsultieren unverzüglich die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten unter Übermittlung der sachdienlichen Angaben. Der konsultierte Mitgliedstaat bzw. die konsultierten Mitgliedstaaten teilen innerhalb von zehn Arbeitstagen etwaige Einwände gegen die Erteilung einer solchen Genehmigung mit, die den Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt worden ist, binden.
Wenn innerhalb von zehn Arbeitstagen keine Einwände eingehen, so wird davon ausgegangen, dass der bzw. die konsultierten Mitgliedstaaten keine Einwände haben.
In Ausnahmefällen kann jeder konsultierte Mitgliedstaat die Verlängerung der Zehntagesfrist beantragen. Die Verlängerung darf jedoch 30 Arbeitstage nicht überschreiten.
(2) Wenn eine Ausfuhr den wesentlichen Sicherheitsinteressen eines Mitgliedstaats schaden könnte, kann dieser einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, keine Ausfuhrgenehmigung zu erteilen oder, wenn eine derartige Genehmigung bereits erteilt worden ist, um deren Ungültigkeitserklärung, Aussetzung, Abänderung, Rücknahme oder Widerruf ersuchen. Der Mitgliedstaat, an den ein solches Ersuchen gerichtet wird, nimmt mit dem ersuchenden Mitgliedstaat unverzüglich unverbindliche Konsultationen auf, die innerhalb von zehn Arbeitstagen abgeschlossen sein müssen. Entschließt sich der ersuchte Mitgliedstaat, die Genehmigung zu erteilen, ist dies der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 13 Absatz 6 genannte elektronische System mitzuteilen.
Artikel 12
(1) Bei der Entscheidung, ob eine Einzel- oder Globalausfuhrgenehmigung oder eine Genehmigung für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten gemäß dieser Verordnung erteilt wird, berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle sachdienlichen Erwägungen, und zwar unter anderem folgende Punkte:
a) |
die Verpflichtungen und Bindungen, die jeder Mitgliedstaat als Mitglied der jeweiligen internationalen Nichtverbreitungsregime und Ausfuhrkontrollvereinbarungen oder durch die Ratifizierung einschlägiger internationaler Verträge übernommen hat; |
b) |
ihre Verpflichtungen im Rahmen von Sanktionen, die aufgrund eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkts oder einer vom Rat verabschiedeten Gemeinsamen Aktion oder aufgrund einer Entscheidung der OSZE oder aufgrund einer verbindlichen Resolution des VN-Sicherheitsrats verhängt wurden; |
c) |
Überlegungen der nationalen Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der Aspekte, die vom Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (5) erfasst werden; |
d) |
Überlegungen über die beabsichtigte Endverwendung und die Gefahr einer Umlenkung. |
(2) Neben den in Absatz 1 genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Bewertung eines Antrags auf eine Globalgenehmigung auch, ob der Ausführer angemessene und verhältnismäßige Mittel und Verfahren anwendet, um die Einhaltung der Bestimmungen und Ziele dieser Verordnung und der Genehmigungsauflagen zu gewährleisten.
Artikel 13
(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können in Übereinstimmung mit dieser Verordnung die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung verweigern und eine von ihnen bereits erteilte Ausfuhrgenehmigung für ungültig erklären, aussetzen, abändern, zurücknehmen oder widerrufen. Im Fall der Verweigerung, der Ungültigkeitserklärung, der Aussetzung, der wesentlichen Einschränkung, der Rücknahme oder des Widerrufs einer Ausfuhrgenehmigung oder der Entscheidung, die geplante Ausfuhr nicht zu genehmigen, unterrichten sie die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission entsprechend und geben die sachdienlichen Informationen an sie weiter. Haben die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Ausfuhrgenehmigung ausgesetzt, so wird die abschließende Bewertung den Mitgliedstaten und der Kommission am Ende der Aussetzungsfrist mitgeteilt.
(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten überprüfen verweigerte Genehmigungen, die gemäß Absatz 1 mitgeteilt wurden, binnen drei Jahren nach Mitteilung und widerrufen, ändern oder bestätigen sie. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen die Ergebnisse der Überprüfung den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission so rasch wie möglich mit. Wird eine Ablehnung nicht widerrufen, behält sie ihre Gültigkeit.
(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich über von ihnen verhängte Verbote der Durchfuhr von in Anhang I aufgeführten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck nach Artikel 6. Diese Mitteilungen enthalten alle einschlägigen Informationen, einschließlich der Einstufung der Güter, ihrer technischen Parameter, des Bestimmungslandes und des Endverwenders.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Genehmigungen von Vermittlungstätigkeiten.
(5) Bevor die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats gemäß dieser Verordnung eine Ausfuhrgenehmigung oder eine Genehmigung zur Erbringung von Vermittlungstätigkeiten erteilen oder über eine Durchfuhr befinden, prüfen sie alle nach der vorliegenden Verordnung erlassenen geltenden Ablehnungen oder Verbote der Durchfuhr von in Anhang I aufgeführten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, um sich zu vergewissern, ob eine Genehmigung oder eine Durchfuhr von den zuständigen Behörden eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten für einen im Wesentlichen identischen Vorgang (d. h. für ein Gut mit im Wesentlichen denselben Parametern oder technischen Eigenschaften für denselben Endverwender oder Empfänger) verweigert wurde. Außerdem konsultieren sie zunächst die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats bzw. der Mitgliedstaaten, die die betreffende(n) Ablehnung (en) oder Durchfuhrverbote gemäß den Absätzen 1 und 3 erlassen haben. Beschließen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaat s nach diesen Konsultationen, eine Genehmigung zu erteilen oder die Durchfuhr zu gestatten, so unterrichten sie die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission und machen dabei alle einschlägigen Angaben zur Begründung der Entscheidung.
(6) Alle nach diesem Artikel erforderlichen Mitteilungen erfolgen über sichere elektronische Mittel; dazu kann auch ein sicheres System zählen, das nach Artikel 19 Absatz 4 eingerichtet werden kann.
(7) Die gemeinsame Nutzung aller Informationen nach diesem Artikel erfolgt in Einklang mit den Vorschriften des Artikels 19 Absätze 3, 4 und 6 über die Vertraulichkeit dieser Informationen.
Artikel 14
(1) Für die — schriftliche oder elektronische — Ausstellung aller Einzel- und Globalgenehmigungen für die Ausfuhr sowie aller Genehmigungen von Vermittlungstätigkeiten ist ein Formblatt zu verwenden, das mindestens alle Angaben nach den Mustern in den Anhängen IIIa und IIIb in der dort vorgegebenen Reihenfolge enthält.
(2) Auf Antrag des Ausführers werden Globalgenehmigungen für die Ausfuhr, die mengenmäßige Beschränkungen enthalten, aufgeteilt.
KAPITEL IV
AKTUALISIERUNG DER LISTE VON GÜTERN MIT DOPPELTEM VERWENDUNGSZWECK
Artikel 15
(1) Die Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I wird im Einklang mit den einschlägigen Verpflichtungen und Bindungen und deren Änderungen aktualisiert, die die Mitgliedstaaten als Mitglieder der internationalen Nichtverbreitungsregime und Ausfuhrkontrollvereinbarungen oder durch die Ratifizierung einschlägiger internationaler Verträge eingegangen sind.
(2) Anhang IV, bei dem es sich um eine Teilmenge von Anhang I handelt, wird unter Berücksichtigung des Artikels 30 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere der Interessen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit, aktualisiert.
KAPITEL V
ZOLLVERFAHREN
Artikel 16
(1) Bei der Erledigung der Zollformalitäten für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck bei der für die Bearbeitung der Ausfuhranmeldung zuständigen Zollstelle erbringt der Ausführer den Nachweis, dass die Ausfuhr ordnungsgemäß genehmigt worden ist.
(2) Von dem Ausführer kann eine Übersetzung aller Belege in eine Amtssprache des Mitgliedstaats verlangt werden, in dem die Ausfuhranmeldung vorgelegt wird.
(3) Ein Mitgliedstaat kann außerdem unbeschadet der Befugnisse, die ihm in Rahmen und nach Maßgabe des Zollkodex der Gemeinschaften übertragen wurden, während eines Zeitraums, der die in Absatz 4 genannten Zeiträume nicht überschreitet, das Verfahren zur Ausfuhr aus seinem Hoheitsgebiet aussetzen oder erforderlichenfalls auf andere Weise verhindern, dass in Anhang I aufgeführte Güter mit doppeltem Verwendungszweck, für die eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt, die Gemeinschaft von seinem Hoheitsgebiet aus verlassen, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass
a) |
bei Erteilung der Genehmigung sachdienliche Informationen nicht berücksichtigt wurden oder |
b) |
die Lage sich seit Erteilung der Genehmigung wesentlich verändert hat. |
(4) In dem in Absatz 3 genannten Fall sind die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der die Ausfuhrgenehmigung erteilt hat, unverzüglich zu konsultieren, damit sie Maßnahmen gemäß Artikel 13 Absatz 1 treffen können. Wenn diese zuständigen Behörden beschließen, die Genehmigung aufrechtzuerhalten, ergeht ihre Antwort innerhalb von zehn Arbeitstagen, wobei diese Frist auf ihren Antrag hin unter außergewöhnlichen Umständen auf 30 Arbeitstage verlängert werden kann. Wird die Genehmigung aufrechterhalten oder ist innerhalb von zehn bzw. 30 Arbeitstagen keine Antwort eingegangen, so werden die Güter mit doppeltem Verwendungszweck unverzüglich freigegeben. Der Mitgliedstaat, der die Genehmigung erteilt hat, unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission.
Artikel 17
(1) Die Mitgliedstaten können vorsehen, dass die Zollformalitäten für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck nur bei dazu ermächtigen Zollstellen erledigt werden können.
(2) Nehmen die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 gebotene Möglichkeit in Anspruch, so teilen sie der Kommission mit, welche Zollstellen von ihnen ordnungsgemäß ermächtigt worden sind. Die Kommission veröffentlicht diese Angaben im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.
Artikel 18
Die Bestimmungen des Artikels 843 und der Artikel 912a bis 912g der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gelten für Beschränkungen der Ausfuhr, der Wiederausfuhr und des Verlassens des Zollgebiets von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, deren Ausfuhr nach dieser Verordnung genehmigungspflichtig ist.
KAPITEL VI
ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN
Artikel 19
(1) Die Mitgliedstaaten treffen in Zusammenarbeit mit der Kommission alle zweckdienlichen Maßnahmen für eine direkte Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden, um auf diese Weise insbesondere die Gefahr auszuschließen, dass eine etwaige unterschiedliche Anwendung der Ausfuhrkontrollen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck zu Handelsverlagerungen und so zu Schwierigkeiten für einen oder mehrere Mitgliedstaaten führen kann.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen für eine direkte Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden, um die Wirksamkeit der gemeinschaftlichen Ausfuhrkontrollregelung zu verbessern. Zu diesen Informationen kann Folgendes zählen:
a) |
Angaben zu Ausführern, die aufgrund nationaler Sanktionen nicht mehr berechtigt sind, nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen oder allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Gemeinschaft in Anspruch zu nehmen; |
b) |
Angaben zu Endverwendern, bei denen Sicherheitsbedenken bestehen, Angaben zu Akteuren, die an verdächtigen Beschaffungsvorgängen beteiligt sind, und, soweit vorhanden, Angaben zu Beförderungswegen. |
(3) Unbeschadet des Artikels 23 findet die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (6) entsprechende Anwendung, insbesondere was die Vertraulichkeit der Angaben betrifft.
(4) Die Kommission kann im Benehmen mit der nach Artikel 23 eingesetzten Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ ein sicheres, verschlüsseltes System für den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der Kommission einrichten.
(5) Es liegt in der Verantwortung der Mitgliedstaaten, Ausführern und Vermittlern, die in ihrem Hoheitsgebiet ansässig oder niedergelassen sind, Leitlinien an die Hand zu geben. Die Kommission und der Rat können ebenfalls Leitlinien und/oder Empfehlungen in Bezug auf bewährte Verfahren für die in dieser Verordnung behandelten Aspekte zur Verfügung stellen.
(6) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt in Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (7) und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (8).
KAPITEL VII
KONTROLLMASSNAHMEN
Artikel 20
(1) Die Ausführer von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck führen entsprechend den geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats ausführliche Register oder Aufzeichnungen über ihre Ausfuhren. Diese Register oder Aufzeichnungen müssen insbesondere Geschäftspapiere wie Rechnungen, Ladungsverzeichnisse, Beförderungs- oder sonstige Versandpapiere enthalten, anhand deren Folgendes festgestellt werden kann:
a) |
die Bezeichnung der Güter mit doppeltem Verwendungszweck, |
b) |
die Menge dieser Güter, |
c) |
Name und Anschrift des Ausführers und des Empfängers, |
d) |
soweit bekannt, die Endverwendung und der Endverwender der Güter mit doppeltem Verwendungszweck. |
(2) In Einklang mit den geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats führen die Vermittler Register oder Aufzeichnungen über Vermittlungstätigkeiten, die in den Geltungsbereich des Artikels 5 fallen, damit sie auf Verlangen Nachweise zur Beschreibung der Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die Gegenstand der Vermittlungstätigkeiten waren, zum Zeitraum, in dem Vermittlungstätigkeiten für diese Güter erbracht wurden, zu ihren Bestimmungszielen und zu den Ländern, auf die sich die Vermittlungstätigkeiten erstreckt haben, vorlegen können.
(3) Die Register oder Aufzeichnungen und die Papiere nach den Absätzen 1 und 2 sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Ausfuhr erfolgt ist oder die Vermittlungstätigkeiten erbracht wurden, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Sie sind auf Verlangen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer niedergelassen ist bzw. in dem der Vermittler ansässig oder niedergelassen ist, vorzulegen.
Artikel 21
Um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen, trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, damit seine zuständige Behörden
a) |
Auskünfte über jede Bestellung oder jedes Geschäft im Zusammenhang mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck einholen können und |
b) |
die einwandfreie Durchführung der Ausfuhrkontrollmaßnahmen überprüfen können, wobei dies insbesondere die Befugnis umfassen kann, sich Zugang zu den Geschäftsräumen von an Ausfuhrgeschäften beteiligten Personen oder von Vermittlern, die unter den in Artikel 5 beschriebenen Umständen an der Erbringung von Vermittlungstätigkeiten beteiligt sind, zu verschaffen. |
KAPITEL VIII
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Artikel 22
(1) Die innergemeinschaftliche Verbringung der in Anhang IV aufgeführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig. Für die in Anhang IV Teil 2 aufgeführten Güter darf keine Allgemeingenehmigung erteilt werden.
(2) Ein Mitgliedstaat kann für die Verbringung von anderen Gütern mit doppeltem Verwendungszweck aus seinem Hoheitsgebiet in einen anderen Mitgliedstaat in den Fällen eine Genehmigungspflicht vorschreiben, in denen zum Zeitpunkt der Verbringung
— |
dem Verbringer bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel der betreffenden Güter außerhalb der Gemeinschaft liegt; |
— |
die Ausfuhr dieser Güter nach diesem endgültigen Bestimmungsziel einer Genehmigungspflicht gemäß Artikel 3, 4 oder 8 in dem Mitgliedstaat, aus dem die Güter verbracht werden sollen, unterliegt und für eine derartige Ausfuhr unmittelbar von seinem Hoheitsgebiet aus keine Allgemeingenehmigung oder Globalgenehmigung vorliegt; |
— |
die Güter in dem Mitgliedstaat, in den sie verbracht werden sollen, keiner Verarbeitung oder Bearbeitung im Sinne des Artikels 24 des Zollkodex der Gemeinschaften unterzogen werden sollen. |
(3) Der Antrag auf Genehmigung der Verbringung ist in dem Mitgliedstaat zu stellen, aus dem die Güter mit doppeltem Verwendungszweck verbracht werden sollen.
(4) In den Fällen, in denen die nachfolgende Ausfuhr der Güter mit doppeltem Verwendungszweck im Rahmen der Konsultationsverfahren gemäß Artikel 11 von dem Mitgliedstaat, aus dem die Güter verbracht werden sollen, bereits befürwortet wurde, wird die Genehmigung für die Verbringung dem Verbringer unverzüglich ausgestellt, es sei denn, die Umstände haben sich wesentlich geändert.
(5) Ein Mitgliedstaat, der Rechtsvorschriften erlässt, in denen eine derartige Genehmigungspflicht vorgeschrieben wird, unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die von ihm getroffenen Maßnahmen. Die Kommission veröffentlicht diese Angaben im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.
(6) Die Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 dürfen keine Durchführung von Kontrollen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft beinhalten, sondern lediglich Kontrollen, die als Teil der üblichen Kontrollverfahren in nichtdiskriminierender Weise im gesamten Gebiet der Gemeinschaft durchgeführt werden.
(7) Die Durchführung der Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 darf auf keinen Fall dazu führen, dass die Verbringung von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat strengeren Bedingungen unterliegt als die Ausfuhren der gleichen Güter nach Drittländern.
(8) Die Papiere und Aufzeichnungen zur innergemeinschaftlichen Verbringung der in Anhang I aufgeführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Verbringung stattgefunden hat, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, aus dem diese Güter verbracht wurden, auf Verlangen vorzulegen.
(9) Ein Mitgliedstaat kann in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorschreiben, dass bei einer aus diesem Mitgliedstaat erfolgenden innergemeinschaftlichen Verbringung von Gütern, die in Anhang I Kategorie 5 Teil 2, nicht aber in Anhang IV aufgeführt sind, den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats zusätzliche Angaben zu diesen Gütern vorzulegen sind.
(10) In den einschlägigen Geschäftspapieren in Bezug auf die innergemeinschaftliche Verbringung der in Anhang I aufgeführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist ausdrücklich zu vermerken, dass diese Güter bei der Ausfuhr aus der Gemeinschaft einer Kontrolle unterliegen. Zu diesen einschlägigen Geschäftspapieren zählen insbesondere Kaufverträge, Auftragsbestätigungen, Rechnungen oder Versandanzeigen.
Artikel 23
(1) Es wird eine Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ eingesetzt, in der der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Jeder Mitgliedstaat entsendet einen Vertreter in diese Gruppe.
Sie prüft alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung, die entweder vom Vorsitzenden oder von einem Vertreter eines Mitgliedstaats vorgelegt werden.
(2) Der Vorsitzende der Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ oder die Koordinierungsgruppe konsultiert Ausführer, Vermittler und sonstige Interessenträger, die von dieser Verordnung betroffen sind, wann immer dies für erforderlich gehalten wird.
Artikel 24
Jeder Mitgliedstaat trifft geeignete Maßnahmen, um die ordnungsgemäße Durchführung aller Bestimmungen dieser Verordnung sicherzustellen. Er legt insbesondere Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung und ihre Durchführungsvorschriften zu verhängen sind. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Artikel 25
Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die er zur Durchführung dieser Verordnung erlässt, einschließlich der Maßnahmen gemäß Artikel 24. Die Kommission übermittelt diese Angaben den übrigen Mitgliedstaaten.
Die Kommission überprüft alle drei Jahre die Durchführung dieser Verordnung und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über ihre Anwendung vor; dieser Bericht kann Vorschläge zur Änderung der Verordnung enthalten. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle sachdienlichen Angaben zur Ausarbeitung dieses Berichts.
Artikel 26
Diese Verordnung berührt nicht
— |
die Anwendung von Artikel 296 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, |
— |
die Anwendung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft. |
Artikel 27
Die Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 wird mit Wirkung vom 27. August 2009 aufgehoben.
Für Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung, die vor dem 27. August 2009 gestellt wurden, gelten jedoch weiterhin die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000.
Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen.
Artikel 28
Diese Verordnung tritt 90 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2009.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. KALOUSEK
(1) ABl. L 159 vom 30.6.2000, S. 1.
(2) ABl. L 324 vom 27.12.1969, S. 25.
(3) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
(4) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
(5) ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99.
(6) ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1.
(7) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
(8) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
ANHANG I
Liste gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates
LISTE DER GÜTER MIT DOPPELTEM VERWENDUNGSZWECK
Mit dieser Liste werden die international vereinbarten Kontrollen für Dual-Use-Güter — einschließlich des Wassenaar Arrangement, des Missile Technology Control Regime (MTCR), der Nuclear Suppliers' Group (NSG), der Australischen Gruppe und des Chemiewaffen-Übereinkommens (CWÜ) — umgesetzt.
INHALT
Anmerkungen
Begriffsbestimmungen
Abkürzungen
Kategorie 0 |
Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung |
Kategorie 1 |
Besondere Werkstoffe und Materialien und zugehörige Ausrüstung |
Kategorie 2 |
Werkstoffbearbeitung |
Kategorie 3 |
Allgemeine Elektronik |
Kategorie 4 |
Rechner |
Kategorie 5 |
Telekommunikation und "Informationssicherheit" |
Kategorie 6 |
Sensoren und Laser |
Kategorie 7 |
Luftfahrtelektronik und Navigation |
Kategorie 8 |
Meeres- und Schiffstechnik |
Kategorie 9 |
Raumfahrzeuge und Antriebssysteme |
ALLGEMEINE ANMERKUNGEN ZU ANHANG I
1. |
Für die Kontrolle von Gütern, die für militärische Zwecke entwickelt oder geändert sind, gelten die entsprechenden Kontrolllisten für militärische Güter, die von den einzelnen Mitgliedstaaten geführt werden. Bei den in Anhang I verwendeten Verweisen mit dem Inhalt SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL sind genau diese Listen gemeint. |
2. |
Der Zweck der in Anhang I angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn das (die) erfasste(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Ausfuhrgutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können). Anmerkung: Bei der Beurteilung darüber, ob das (die) erfasste(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet (bilden), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Bedingungen berücksichtigt werden. |
3. |
Die von Anhang I erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter. |
NUKLEARTECHNOLOGIE-ANMERKUNG (NTA)
(gültig im Zusammenhang mit Gattung E der Kategorie 0)
Die Kontrolle der Ausfuhr von "Technologie", die direkt mit den von Kategorie 0 erfassten Gütern in Verbindung steht, erfolgt entsprechend den Vorgaben der Kategorie 0.
"Technologie" für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von erfassten Gütern bleibt auch dann erfasst, wenn sie für nicht erfasste Güter einsetzbar ist.
Mit einer Genehmigung der Ausfuhr von Gütern wird auch die Ausfuhr der "Technologie" an denselben Endverwender genehmigt, die für Aufbau, Betrieb, Wartung und Reparatur der jeweiligen Güter unbedingt erforderlich ist.
Die Beschränkungen hinsichtlich der Ausfuhr von "Technologie" gelten nicht für "allgemein zugängliche" Informationen oder "wissenschaftliche Grundlagenforschung".
ALLGEMEINE TECHNOLOGIE-ANMERKUNG (ATA)
(gültig im Zusammenhang mit Gattung E der Kategorien 1 bis 9)
Die Kontrolle der Ausfuhr von "Technologie", die für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" der von den Kategorien 1 bis 9 erfassten Güter "unverzichtbar" ist, erfolgt entsprechend den Vorgaben der Kategorien 1 bis 9.
"Technologie", die für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von erfassten Gütern "unverzichtbar" ist, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für nicht erfasste Güter einsetzbar ist.
Nicht erfasst ist "Technologie", die das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst sind oder für die eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde.
Anmerkung: Hierdurch werden die von den Unternummern 1E002e, 1E002f, 8E002a und 8E002b erfassten Reparatur-"Technologien" nicht freigestellt.
Die Beschränkungen hinsichtlich der Ausfuhr von "Technologie" gelten nicht für "allgemein zugängliche" Informationen, "wissenschaftliche Grundlagenforschung" oder für die für Patentanmeldungen erforderlichen Informationen.
ALLGEMEINE SOFTWARE-ANMERKUNG (ASA)
(Soweit in Gattung D der Kategorien 0 bis 9 "Software" erfasst wird, entfallen die Kontrollen, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind.)
Die Gattungen der Kategorien 0 bis 9 dieser Liste erfassen keine "Software", die entweder:
a) |
frei erhältlich ist und
Anmerkung: Buchstabe a der Allgemeinen Software-Anmerkung stellt keine "Software" frei, die von Kategorie 5, Teil 2 ("Informationssicherheit") erfasst wird. |
b) |
"allgemein zugänglich" ist. |
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Anmerkung:
Begriffe in ’einfachen Anführungszeichen’ werden in einer Anmerkung zu dem entsprechenden Eintrag erläutert.
Begriffe in "doppelten Anführungszeichen" werden in folgenden Begriffsbestimmungen erläutert:
Ergänzende Anmerkung: Der Bezug zur Kategorie steht in Klammern nach dem definierten Begriff.
|
"Abgereichertes Uran" (0) (depleted uranium): Uran, dessen Gehalt an 235U-Isotopen so verringert wurde, dass er geringer ist als bei natürlichem Uran. |
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"Abschrecken aus der Schmelze" (1) (splat quenching): ein Verfahren, bei dem der Strom einer Metallschmelze zur ’schnellen Erstarrung’ auf einen Abschreck-Block aufprallt, wobei ein flockiges Erzeugnis entsteht. Anmerkung: ’Schnelle Erstarrung’ (solidify rapidly) ist die Erstarrung geschmolzenen Materials bei Abkühlungsraten größer als 1 000 K/s. |
|
"Abstimmbar" (6) (tunable): die Fähigkeit eines "Lasers", eine Ausgangsstrahlung mit jeder beliebigen Wellenlänge über den Bereich von mehreren "Laser" übergängen zu erzeugen. Ein "Laser", der verschiedene auswählbare Linien mit diskreten Wellenlängen innerhalb eines "Laser"übergangs erzeugt, gilt nicht als abstimmbar. |
|
"Aktives Bildelement" (6 8) (active pixel): das kleinste Einzelelement einer Halbleiter-Matrix (Sensor), das eine fotoelektrische Übertragungsfunktion hat, wenn es Licht (elektromagnetischer Strahlung) ausgesetzt ist. |
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"Aktives Flugsteuerungssystem" (7) (active flight control system): Funktionseinheit zur Vermeidung unerwünschter "Luftfahrzeug"- und Flugkörperbewegungen oder unerwünschter Strukturbelastungen durch die autonome Verarbeitung der von mehreren Sensoren gelieferten Signale und die Bereitstellung der erforderlichen Steuerbefehle für die automatische Steuerung. |
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"Alle verfügbaren Kompensationen" (2) (all compensation available): alle dem Hersteller zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Minimierung aller systematischer Positionsfehler für die betreffende Werkzeugmaschine sind berücksichtigt. |
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"Allgemein zugänglich" (ASA ATA NTA) (in the public domain): bezieht sich auf "Technologie" oder "Software", die ohne Beschränkung ihrer weiteren Verbreitung erhältlich ist (Copyright-Beschränkungen heben die allgemeine Zugänglichkeit nicht auf). |
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"Angepasste Spitzenleistung" (4) (adjusted peak performance): ist ein Parameter, der beschreibt, mit welcher Leistung ein "Digitalrechner" Gleitkomma-Additionen und Multiplikationen mit einer Wortlänge von 64 Bit oder mehr ausführen kann und ist eine Maßzahl für die Rechnerleistung, angegeben in gewichteten Teraflops (WT), d.h. in Einheiten von 1012 angepassten Gleitkomma-Operationen pro Sekunde. Anmerkung: Siehe Kategorie 4, Technische Anmerkung. |
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"Angle random walk" (7) der Winkelfehler der sich über die Zeit aufbaut, bedingt durch das der Drehrate überlagerte weiße Rauschen (IEEE STD 528-2001). |
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"Anwenderzugängliche Programmierbarkeit" (6) (user accessible programmability): die Möglichkeit für den Anwender, "Programme" einzufügen, zu ändern oder auszutauschen durch andere Maßnahmen als durch
|
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"APP" (4): siehe "angepasste Spitzenleistung" (adjusted peak performance). |
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"Äquivalente Dichte" (6) (equivalent density): die Masse einer Optik pro Einheit der optischen Fläche, die auf die optisch wirksame Oberfläche projiziert wird. |
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"Asymmetrischer Algorithmus" (5) (asymmetric algorithm): ein kryptografischer Algorithmus, der für die Verschlüsselung und die Entschlüsselung unterschiedliche, mathematisch miteinander verknüpfte Schlüssel verwendet. Anmerkung: Eine übliche Anwendung asymmetrischer Algorithmen ist das Schlüsselmanagement. |
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"Auflösung" (2) (resolution): das kleinste Inkrement einer Messeinrichtung, bei digitalen Geräten das kleinste bedeutsame Bit (Bezug: ANSI B-89.1.12). |
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"Automatische Zielverfolgung" (6) (automatic target tracking): ein Verarbeitungsverfahren, bei dem automatisch ein extrapolierter Wert der wahrscheinlichsten Position des Ziels in Echtzeit ermittelt und ausgegeben wird. |
|
"Bahnsteuerung" (2) (contouring control): zwei oder mehr "numerisch gesteuerte" Bewegungen, die nach Befehlen ausgeführt werden, welche die nächste benötigte Position und die zum Erreichen dieser Position benötigten Vorschubgeschwindigkeiten vorgeben. Diese Vorschubgeschwindigkeiten werden im Verhältnis zueinander so geändert, dass eine gewünschte Bahn erzeugt wird (Bezug: ISO/DIS 2806-1980). |
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"Band" (1) (tape): ein Material aus geflochtenen oder in eine Richtung verlaufenden "Einzelfäden" (monofilaments), ’Litzen’, "Faserbündeln" (rovings), "Seilen" oder "Garnen" usw., die normalerweise mit Harz imprägniert sind. Anmerkung: "Litze" (strand): ein Bündel von typischerweise mehr als 200 "Einzelfäden" (monofilaments), die annähernd parallel verlaufen. |
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"Besonderes spaltbares Material" (0) (special fissile material): Plutonium-239, Uran-233, "mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran" und jedes Material, das die vorgenannten Stoffe enthält. |
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"Bildverarbeitung" (4) (image enhancement): Verarbeitung von außen abgeleiteter, informationstragender Bilddaten durch Algorithmen wie Zeitkompression, Filterung, Auszug, Auswahl, Korrelation, Konvolution oder Transformation zwischen Bereichen (z.B. Fast-Fourier-Transformation oder Walsh-Transformation). Dazu gehören keine Algorithmen, die nur lineare oder Drehtransformation eines einzelnen Bildes verwenden wie Translation, Merkmalauszug, Bilderfassung oder Falschfarbendarstellung. |
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"CE": siehe "Rechenelement". |
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"CEP-Wert" (7) ((Kreisfehlerwahrscheinlichkeit) CEP — circle of equal probability): ein Maß für die Genauigkeit; der Wert wird als der Radius des bei einer spezifischen Entfernung auf das Ziel zentrierten Kreises definiert, innerhalb dessen die Nutzlasten in 50 % der Fälle auftreffen. |
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"Chemischer Laser" (6) (chemical laser): ein "Laser", bei dem die angeregten Elemente durch die Ausgangsenergie einer chemischen Reaktion erzeugt werden. |
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"Datenbankgestützte Navigationssysteme" (7) (Data-Based Referenced Navigation, "DBRN"): Systeme, die verschiedene Quellen von vorher gemessenen geophysikalischen Daten kombinieren, um exakte Navigationsdaten unter veränderlichen Bedingungen bereitzustellen. Solche Datenquellen schließen Tiefseekarten, Sternenkarten, Gravitationskarten, Magnetismuskarten oder digitale 3-D-Geländekarten ein. |
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"Dauerstrichlaser" (6) (CW laser): ein "Laser", der eine nominell konstante Ausgangsenergie für mehr als 0,25 Sekunden liefert. |
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"DBRN" (7): siehe "Datenbankgestützte Navigationssysteme" (Data-Based Referenced Navigation). |
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"Diffusionsschweißen" (1 2 9) (diffusion bonding): molekulares Zusammenfügen von mindestens zwei verschiedenen Metallen im festen Zustand zu einem Stück mit einer Festigkeit der Schweißverbindung, die der des schwächsten Werkstoffs entspricht. |
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"Digitale Übertragungsrate" (5) (digital transfer rate): die gesamte Informationsbitrate, die direkt über ein beliebiges Medium übertragen wird. Anmerkung: Siehe auch "gesamte digitale Übertragungsrate". |
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"Digitalrechner" (4 5) (digital computer): Geräte, die alle folgenden Operationen in Form einer oder mehrerer diskreter Variablen ausführen können:
Anmerkung: Veränderungen einer gespeicherten Befehlsfolge schließen den Austausch von festprogrammierten Speichervorrichtungen mit ein, nicht aber physische Veränderungen der Verdrahtung oder von Verbindungen. |
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"Drehmomentausgleichs- oder Richtungssteuerungssysteme mit regelbarer Zirkulation" (7) (circulation-controlled anti-torque or circulation controlled direction control systems): Systeme, bei denen Luft über aerodynamische Oberflächen geblasen wird, um die von den Oberflächen erzeugten Luftkräfte zu erhöhen oder zu steuern. |
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"Driftrate" (Kreisel) (7) (drift rate (gyro)): die Komponente des Kreiselausgangs, die funktional unabhängig von der Einwirkung einer Drehung ist. Sie wird als angular rate ausgedrückt (IEEE STD 528-2001). |
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"Druckmessgeräte" (2) (pressure transducers): Geräte, die Druckmessungen in elektrische Signale umwandeln. |
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"Dynamisch adaptive Leitweglenkung" (5) (dynamic adaptive routing): automatische Verkehrsumleitung, basierend auf Erkennung und Auswertung des momentanen aktuellen Netzzustandes. Anmerkung: Hierzu gehören keine Verkehrsleitungsentscheidungen, die auf vorher festgelegter Information beruhen. |
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"Dynamische Signalanalysatoren" (3) (dynamic signal analysers): "Signalanalysatoren", die digitale Abtast- und Umsetzungsverfahren verwenden, um eine Fourier-Spektren-Darstellung der vorhandenen Wellenform einschließlich Amplituden- und Phaseninformation zu liefern. |
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"Echtzeit-Bandbreite" (3) (real-time bandwidth): bei "dynamischen Signalanalysatoren" die größte Frequenzbandbreite, die der Analysator zur Anzeige oder Massenspeicherung ausgeben kann, ohne bei der Analyse der Eingabedaten eine Unstetigkeit zu verursachen. Bei Analysatoren mit mehr als einem Kanal wird für die Berechnung die Kanalanordnung verwendet, die die größte Echtzeit-Bandbreite ergibt. |
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"Echtzeitverarbeitung" (6 7) (real-time processing): Verarbeitung von Daten durch ein Rechnersystem, das in Abhängigkeit der verfügbaren Mittel eine bestimmte Leistung innerhalb einer garantierten Antwortzeit als Reaktion auf ein äußeres Ereignis erbringt, unabhängig von der aktuellen Systemauslastung. |
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"Effektives Gramm" (0 1) (effective gramme): von "besonderem spaltbarem Material" ist
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"Einstellzeit" (3) (settling time): die Zeit, welche der Ausgang beim Umschalten zwischen zwei beliebigen Werten benötigt, um bis auf ein halbes Bit den Endwert zu erreichen. |
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"Einzelfaden" (1) (monofilament): die kleinste Unterteilung einer Faser, normalerweise mit einem Durchmesser von einigen µm. |
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"Elektronische Baugruppe" (2 3 4 5) (electronic assembly): eine Anzahl elektronischer Bauelemente (d.h. ’Schaltungselemente’, ’diskrete Bauelemente’, integrierte Schaltungen u.ä.), die miteinander verbunden sind, um eine bestimmte Funktion oder mehrere bestimmte Funktionen zu erfüllen. Die "elektronische Baugruppe" ist als Ganzes austauschbar und normalerweise demontierbar. Anmerkung 1: ’Schaltungselement’ (circuit element): eine einzelne aktive oder passive Funktionseinheit einer elektronischen Schaltung, z.B. eine Diode, ein Transistor, ein Widerstand, ein Kondensator. Anmerkung 2: ’Diskretes Bauelement’ (discrete component): ein in einem eigenen Gehäuse befindliches Schaltungselement mit eigenen äußeren Anschlüssen. |
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"Elektronisch phasengesteuerte Antennengruppen" (5 6) (electronically steerable phased array antenna): eine Antenne, deren Strahl durch Phasenkopplung gebildet wird (d.h. die Strahlungsrichtung wird durch die komplexen Erregungskoeffizienten der Strahlerelemente gesteuert), und die Strahlungsrichtung (beim Senden und beim Empfang) kann durch ein elektrisches Signal im Azimut und/oder Höhenwinkel verändert werden. |
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"Endeffektoren" (2) (end-effectors): umfassen Greifer, ’aktive Werkzeugeinheiten’ und alle anderen Werkzeuge, die am Anschlussflansch am Ende des "Roboter"-Greifarms bzw. der -Greifarme angebaut sind. Anmerkung: ’Aktive Werkzeugeinheit’ (active tooling unit): eine Einrichtung, die dem Werkzeug Bewegungskraft, Prozessenergie oder Sensorsignale zuführt. |
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"Entwicklung" (ATA NTA 0 bis 9) (development): schließt alle Stufen vor der Serienfertigung ein, z.B. Konstruktion, Forschung, Analyse, Konzepte, Zusammenbau und Test von Prototypen, Pilotserienpläne, Konstruktionsdaten, Verfahren zur Umsetzung der Konstruktionsdaten ins Produkt, Konfigurationsplanung, Integrationsplanung, Layout. |
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"Erfassungsbereich" (6) (instrumented range): der spezifizierte Sichtanzeigebereich eines Radargeräts, in dem Ziele eindeutig dargestellt werden. |
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"Expertensysteme" (7) (expert systems): Systeme, die Ergebnisse durch Anwendungen von Regeln auf Daten erzielen, die unabhängig von einem "Programm" gespeichert sind, mit einer der folgenden Fähigkeiten:
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"Explosivstoffe" (1) (Explosives): feste, flüssige oder gasförmige Stoffe oder Stoffgemische, die erforderlich sind, um bei ihrer Verwendung als Primärladungen, Verstärker- oder Hauptladungen in Gefechtsköpfen, Geschossen und anderen Einsatzarten Detonationen herbeizuführen. |
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"FADEC": siehe "Volldigitale Triebwerksregelung" (full authority digital engine control). |
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"Faserbündel" (1) (roving): ein Bündel von typischerweise 12-120 annähernd parallel verlaufenden ’Litzen’. Anmerkung: ’Litze’ (strand): ein Bündel von typischerweise mehr als 200 "Einzelfäden" (monofilaments), die annähernd parallel verlaufen. |
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"Faser- oder fadenförmige Materialien" (0 1 2 8) (fibrous or filamentary materials): umfassen
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"Fehlertoleranz" (4) (fault tolerance): die Fähigkeit eines Rechnersystems, nach beliebiger Fehlfunktion einer beliebigen Hardware- oder "Software"komponente ohne menschlichen Eingriff mit einer bestimmten Leistung weiterzuarbeiten, die eine Aufrechterhaltung des Betriebs, die Datenintegrität und die Wiederherstellung der vollen Funktionsfähigkeit innerhalb einer bestimmten Zeit garantiert. |
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"Fest" (5) (fixed): die Codier- oder Kompressions-Algorithmen sind nicht durch externe Parameter (z. B.: kryptografische oder Schlüssel-Variable) beeinflussbar und können nicht durch den Anwender geändert werden. |
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"Flugkörper" (1 3 6 7 9) (missiles): vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme, die eine Nutzlast von mindestens 500 kg über eine Reichweite von mindestens 300 km verbringen können. |
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"Flugwegoptimierung" (7) (flight path optimisation): ein Verfahren, mittels dessen Abweichungen von einem vierdimensionalen (Raum und Zeit) gewünschten Flugweg auf der Grundlage einer Maximierung der Leistung oder Effektivität für Einsätze minimiert werden. |
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"Focal plane array" (6): eine lineare oder zweidimensionale planare Schicht aus einzelnen Detektorelementen bzw. die Kombination aus mehreren solchen Schichten, die in der fokalen Ebene arbeitet. Die Detektorelemente können sowohl mit als auch ohne Ausleseelektronik sein. Anmerkung: Diese Definition beschreibt keine schichtweise Anordnung (Stack) von einzelnen Detektorelementen oder beliebige Detektoren mit zwei, drei oder vier Elementen, vorausgesetzt, sie arbeiten nicht nach dem Time-delay-and-integration-Prinzip. |
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"Frequenzsprung (Radar)" (6) (radar frequency agility): jedes Verfahren, bei dem die Trägerfrequenz eines Impulsradarsenders in pseudo-zufälliger Folge zwischen einzelnen Radarimpulsen oder Gruppen von Radarimpulsen um einen Betrag verändert wird, der gleich der oder größer als die Bandbreite des Radarimpulses ist. |
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"Frequenzsprungverfahren" (5) (frequency hopping): ein Verfahren des "gespreizten Spektrums. Dabei wird die Übertragungsfrequenz eines einzelnen Nachrichtenkanals durch eine zufällige oder pseudozufällige Folge von diskreten Stufen geändert. |
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"Frequenz-Syntheziser" (3) (frequency syntheziser): ungeachtet der im Einzelfall benutzten Technik jede Art von Frequenzquelle oder Messsender, die an einem oder mehreren Ausgängen eine Vielfalt gleichzeitig oder abwechselnd vorhandener Ausgangsfrequenzen liefert, die durch eine kleinere Anzahl von Normal- oder Steuerfrequenzen geregelt, von ihr abgeleitet oder von ihr gesteuert sind. |
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"Frequenzumschaltzeit" (3 5) (frequency switching time): die maximal benötigte Zeit (d.h. Verzögerung) eines Signals bei der Umschaltung von einer gewählten Ausgangsfrequenz zu einer anderen gewählten Ausgangsfrequenz zur Erreichung einer der folgenden Eigenschaften:
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"Für den Kriegsgebrauch" (1) (adapted for use in war): jede Änderung oder zielgerichtete Auslese (z.B. Änderung der Reinheit, Lagerbeständigkeit, Virulenz, Verbreitungsmerkmale oder Widerstandsfähigkeit gegen UV-Strahlung), die für die Steigerung der Wirksamkeit bei der Außergefechtsetzung von Menschen oder Tieren, der Schädigung von Ausrüstung oder Vernichtung von Ernten oder der Umwelt ausgeführt wird. |
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"Garn" (1) (yarn): ein Bündel von verdrillten ’Litzen’. Anmerkung: ’Litze’ (strand): ein Bündel von typischerweise mehr als 200 "Einzelfäden" (monofilaments), die annähernd parallel verlaufen. |
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"Gaszerstäubung" (1) (gas atomisation): ein Verfahren, bei dem der Strom einer Metalllegierungsschmelze durch einen Hochdruck-Gasstrom zu Tröpfchen mit einem Durchmesser kleiner/gleich 500 µm zerstäubt wird. |
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"Genauigkeit" (2 6) (accuracy): die maximale positive oder negative Abweichung eines angezeigten Wertes von einem anerkannten Richtmaß oder dem wahren Wert. Sie wird gewöhnlich als Ungenauigkeit (Positionsunsicherheit, Messunsicherheit) gemessen. |
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"Geografisch verteilt" (6) (geografically dispersed): Sensoren gelten als geografisch verteilt, wenn der Abstand zwischen jedem Sensor mehr als 1 500 m in jeder Richtung beträgt. Mobile Sensoren gelten grundsätzlich als geografisch verteilt. |
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"Gepulster Laser" (6) (pulsed laser): ein "Laser", bei dem die "Strahldauer" kleiner/gleich 0,25 Sekunden beträgt. |
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"Gesamte digitale Übertragungsrate" (5) (total digital transfer rate): die Anzahl Bits einschließlich der für Leitungscodierung, Overhead usw. pro Zeiteinheit, die zwischen korrespondierenden Geräten in einem digitalen Übertragungssystem übertragen wird. Anmerkung: Siehe auch "digitale Übertragungsrate". |
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"Gesamtstromdichte" (3) (overall current density): die Gesamtzahl der Amperewindungen in der Spule (das ist die Summe der Windungen multipliziert mit dem maximalen Strom, der in jeder Windung fließt), geteilt durch die gesamte Querschnittfläche der Spule (einschließlich der supraleitenden Drähte, der metallischen Matrizen, in denen die supraleitenden Drähte eingebettet sind, des Ummantelungsmaterials, aller Kühlkanäle u.ä.). |
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"Gespreiztes-Spektrum-Verfahren" (5) (spread spectrum): die Technik, bei der die Energie in einem relativ engen Nachrichtenkanal über ein wesentlich breiteres Spektrum verteilt wird. |
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"Gespreiztes Spektrum (Radar)" (6) (radar spread spectrum): jedes Modulationsverfahren, um die Bandbreite des relativ schmalbandigen Spektrums eines Signals durch Zufalls- oder Pseudozufallscodierung zu verbreitern. |
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"Gütegeschalteter Laser" (6) (Q-switched laser): ein "Laser", bei dem die Energie in der Besetzungsinversion oder im optischen Resonator gespeichert und nachfolgend in einem Puls emittiert wird. |
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"Hauptbestandteil" (4) (principal element): ein Bestandteil, dessen Austauschwert mehr als 35 % des Gesamtwertes für das vollständige System beträgt. Bestandteilwert ist der vom Systemhersteller oder -integrator für den Bestandteil gezahlte Preis. Gesamtwert ist der übliche internationale Verkaufspreis an unverbundene Käufer im Zeitpunkt der Fertigstellung oder Lieferung. |
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"Hauptspeicher" (4) (main storage): Primärspeicher für Daten oder Befehle zum schnellen Zugriff durch eine Zentraleinheit. Er besteht aus dem internen Speicher eines "Digitalrechners" und jeder Art von hierarchischer Erweiterung wie Pufferspeicher (cache) oder zusätzliche Speicher mit nichtsequenziellem Direktzugriff. |
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"Hauptsteuerung" (7) (primary flight control): Steuerorgane zum Stabilisieren oder Manövrieren eines "Luftfahrzeugs" unter Verwendung von Kraft/Momenterzeugern, d.h. aerodynamischer Steuerflächen oder Schubvektorsteuerung. |
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"Heißisostatisches Verdichten" (2) (hot isostatic densification): ein Verfahren, bei dem ein Gussstück bei Temperaturen größer als 375 K (+ 102 °C) in einer geschlossenen Kammer über ein Medium (Gas, Flüssigkeit, Feststoffteilchen, usw.) gleichmäßig in allen Richtungen so mit Druck beaufschlagt wird, dass Hohlräume im Innern des Gussstücks verkleinert oder beseitigt werden. |
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"Herstellung" (ATA NTA 0 bis 9) (production): schließt alle Fabrikationsstufen ein, z.B. Fertigungsvorbereitung, Fertigung, Integration, Zusammenbau, Kontrolle, Prüfung (Test), Qualitätssicherung. |
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"Herstellungsanlagen" (7 9) (production facilities): Ausrüstung und besonders entwickelte "Software" hierfür, eingebaut in Anlagen für die "Entwicklung" oder für eine oder mehrere Phasen der "Herstellung". |
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"Herstellungsausrüstung" (1 7 9) (production equipment): Werkzeuge, Schablonen, werkzeugführende Vorrichtungen, Dorne, Gussformen, Gesenke, Spann- und Ausrichtungsvorrichtungen, Prüfeinrichtungen sowie andere Einrichtungen und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert oder geändert für die "Entwicklung" oder für eine oder mehrere Phasen der "Herstellung". |
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"Hybridrechner" (4) (hybrid computer): Geräte, die alle folgenden Operationen ausführen können:
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"Hydrostatisches Umformen mit direkter Druckbeaufschlagung" (2) (direct acting hydraulic pressing): ein Umformverfahren, bei dem ein flüssigkeitsgefülltes, elastisches Kissen in unmittelbarem Kontakt mit dem Werkstück steht. |
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"Immunotoxin" (1) (immunotoxin): ein Konjugat eines zellspezifischen monoklonalen Antikörpers und eines "Toxins" oder einer "Toxinuntereinheit", das selektiv erkrankte Zellen befällt. |
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"Impfstoff" (1) (vaccine): ein Arzneimittel, das dazu bestimmt ist, eine schützende Immunreaktion bei Menschen oder Tieren zur Verhütung einer Erkrankung derjenigen, denen es verabreicht wurde, hervorzurufen, und das in einer Darreichungsform (pharmaceutical formulation) von der zuständigen Behörde des Herstellungs- oder Verbrauchslandes für das Inverkehrbringen oder die klinische Prüfung genehmigt oder zugelassen wurde. |
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"Impulskompression" (6) (pulse compression): die Codierung und Verarbeitung eines Radarimpulses großer Impulsbreite mit dem Resultat eines Impulses geringerer Breite unter Beibehaltung der Vorteile hoher Impulsenergie. |
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"Informationssicherheit" (4 5) (information security): sämtliche Mittel und Funktionen, die die Zugriffsmöglichkeit, die Vertraulichkeit oder Unversehrtheit von Information oder Kommunikation sichern, ausgenommen die Mittel und Funktionen zur Absicherung gegen Funktionsstörungen. Eingeschlossen sind: "Kryptotechnik", ’Kryptoanalyse’, Schutz gegen kompromittierende Abstrahlung und Rechnersicherheit. Anmerkung: ’Kryptoanalyse’ (cryptanalysis): die Analyse eines Kryptosystems oder seiner Eingänge und Ausgänge, um vertrauliche variable oder sensitive Daten einschließlich Klartext abzuleiten. |
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"Innenbeschichtung" (9) (interior lining): geeignet für die Nahtstelle zwischen dem Festtreibstoff und dem Gehäuse oder der Isolierschicht; normalerweise eine flüssige Dispersion auf Polymerbasis aus feuerfestem oder isolierendem Material, z.B. kohlenstoffgefülltes Hydroxyl Terminated Polybutadiene (HTPB) oder ein anderes Polymer mit Aushärtungszusatz, mit dem das Gehäuseinnere durch Besprühen oder Aufziehen beschichtet wird. |
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"Integrierte Hybrid-Schaltung" (3) (hybrid integrated circuit): jede Kombination aus integrierten Schaltungen oder integrierter Schaltung mit ’Schaltungselementen’ oder ’diskreten Bauelementen’, die miteinander verbunden sind, um eine bestimmte Funktion oder mehrere bestimmte Funktionen zu erfüllen, mit allen folgenden Eigenschaften:
Anmerkung 1: ’Schaltungselement’ (circuit element): eine unteilbare aktive oder passive Funktionseinheit einer elektronischen Schaltung, z.B. eine Diode, ein Transistor, ein Widerstand, ein Kondensator. Anmerkung 2: ’DiskretesBauelement’ (discrete component): ein in einem eigenen Gehäuse befindliches Schaltungselement mit eigenen äußeren Anschlüssen. |
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"Integrierte Multichip-Schaltung" (3) (multichip integrated circuit): zwei oder mehrere "monolithisch integrierte Schaltungen", die auf ein gemeinsames "Substrat" aufgebracht sind. |
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"Integrierte optische Schaltung" (3) (optical integrated circuit): eine "monolithisch integrierte Schaltung" oder eine "integrierte Hybrid-Schaltung" mit einem oder mehreren integrierten Elementen, die als Fotosensor oder Fotosender oder zur Durchführung einer optischen oder elektrooptischen Funktion oder mehrerer optischer oder elektrooptischer Funktionen konstruiert sind. |
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"Integrierte Schichtschaltung" (3) (film type integrated circuit): eine Anordnung von ’Schaltungselementen’ und metallischen Leitverbindungen, die durch Abscheiden einer dicken oder dünnen Schicht auf einem isolierenden "Substrat" gebildet wird. Anmerkung: ’Schaltungselement’ (circuit element): eine einzelne aktive oder passive Funktionseinheit einer elektronischen Schaltung, z.B. eine Diode, ein Transistor, ein Widerstand, ein Kondensator. |
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"Intrinsische Magnetfeldgradientenmesser" (6) (intrinsic magnetic gradiometers): Geräte zur Messung des Gradienten eines Magnetfelds, die einen einzelnen Magnetfeldgradienten-Messwertaufnehmer sowie zugehörige Elektronikschaltungen enthalten und ein zum gemessenen Magnetfeldgradienten proportionales Ausgangssignal liefern. Anmerkung: Siehe auch "Magnetfeldgradientenmesser". |
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"Isolierte lebende Kulturen" (1) (isolated live cultures): schließen lebende Kulturen in gefrorener Form und als Trockenpräparat ein. |
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"Isolierung" (9) (insulation): für die Bestandteile eines Raketenmotors (d.h. Gehäuse, Düseneinlass, Gehäusedeckel); schließt gehärtetes oder halbgehärtetes Gummiverbundmaterial ein, das isolierendes oder feuerfestes Material enthält, und kann auch zur Spannungsentlastung eingebracht sein. |
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"Isostatische Pressen" (2) (isostatic presses): haben eine geschlossene Druckkammer, in der über verschiedene Medien (Gas, Flüssigkeit, Feststoffteilchen) ein in allen Richtungen gleicher, auf Werkstück oder Werkstoff wirkender Druck erzeugt wird. |
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"Kernreaktor" (0) (nuclear reactor): ein vollständiger Reaktor, geeignet für den Betrieb mit einer kontrollierten, sich selbst erhaltenden Kernspaltungs-Kettenreaktion. Ein "Kernreaktor" umfasst alle Bauteile im Inneren des Reaktorbehälters oder die mit dem Reaktorbehälter direkt verbundenen Bauteile, die Einrichtungen für die Steuerung des Leistungspegels des Reaktorkerns und die Bestandteile, die üblicherweise das Primärkühlmittel des Reaktorkerns enthalten und damit in unmittelbaren Kontakt kommen oder es steuern. |
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"Kohlenstofffaser-Preform" (1) (carbon fibre preform): eine geregelte Anordnung unbeschichteter oder beschichteter Fasern für die Errichtung der Rahmenkonstruktion von einem Teil, bevor die "Matrix" zur Bildung eines "Verbundwerkstoffs" eingefügt wird. |
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"Kombinierter Schwenkrundtisch" (2) (compound rotary table): ein Tisch, mit dem ein Werkstück in zwei nicht parallelen Achsen gedreht und geschwenkt werden kann, wobei die Achsen simultan durch eine "Bahnsteuerung" koordiniert werden können. |
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"Kommunikationskanalsteuerung" (4) (communications channel controller): physikalische Schnittstelle zur Steuerung des Ablaufs von synchronen oder asynchronen digitalen Datenströmen. Es handelt sich um eine Baugruppe, die in Rechner oder in Telekommunikationseinrichtungen integriert werden kann, um Kommunikation zu ermöglichen. |
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"Kompensationssysteme" (6) (compensation systems): bestehen aus dem primären skalaren Sensor und einem oder mehreren Referenzsensoren (z.B. Vektormagnetometer) zusammen mit Software, die das Bewegungsrauschen (rigid body rotation noise) der Plattform reduziert. |
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"Kritische Temperatur (auch als Sprungtemperatur bezeichnet)" (1 3 6) (critical temperature (or transition temperature)) eines speziellen "supraleitenden" Materials ist die Temperatur, bei der das Material den Widerstand gegen den Gleichstromfluss vollständig verliert. |
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"Kryptotechnik" (5) (cryptografy): die Technik der Prinzipien, Mittel und Methoden zur Transformation von Daten, um ihren Informationsinhalt unkenntlich zu machen, ihre unbemerkte Änderung oder ihren unerlaubten Gebrauch zu verhindern. Kryptotechnik beschränkt sich auf die Transformation von Informationen unter Benutzung eines oder mehrerer ’geheimer Parameter’ (z.B. Schlüssel-Variable) oder des zugehörigen Schlüssel-Managements. Anmerkung: ’Geheimer Parameter’ (secret parameter): eine Konstante oder ein Schlüssel, der vor anderen geheim gehalten wird oder nur innerhalb einer Gruppe bekannt ist. |
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"Laser" (0 2 3 5 6 7 8 9) (laser): eine Anordnung von Bauteilen zum Erzeugen von räumlich und zeitlich kohärentem Licht, das durch stimulierte Emission von Strahlung verstärkt wird. Anmerkung: Siehe auch
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"Leistungsmanagement" (7) (power management): verändert die auf das Höhenmessersignal übertragene Leistung so, dass die erhaltene Leistung in der "Luftfahrzeug"-Höhe stets die geringstnötige zur Bestimmung der Höhe ist. |
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"Linearität" (2) (linearity): die maximale Abweichung der Ist-Kennlinie (Mittelwert der oberen und unteren Messwerte), in positiver oder negativer Richtung, von einer Geraden, die so gelegt ist, dass die größten Abweichungen ausgeglichen und so klein wie möglich gehalten werden. |
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"Local Area Network" (4 5) (local area network): ein Datenkommunikationssystem mit allen folgenden Eigenschaften:
Anmerkung: ’Datengerät’ (data device): Geräte, die digitale Datenfolgen senden oder empfangen können. |
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"Luftfahrtgerät nach dem Prinzip leichter-als-Luft" (9) (lighter-than-air-vehicles): Ballone und Luftschiffe, deren Auftrieb auf der Verwendung von Heißluft oder Gasen mit einer geringeren Dichte als die der Umgebungsluft, wie zum Beispiel Helium oder Wasserstoff, beruht. |
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"Luftfahrzeug" (1 7 9) (aircraft): ein Fluggerät mit feststehenden, schwenkbaren oder rotierenden (Hubschrauber) Tragflächen, mit Kipprotoren oder Kippflügeln. Anmerkung: Siehe auch "zivile Luftfahrzeuge". |
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"Magnetfeldgradientenmesser" (6) (magnetic gradiometers): Geräte zur Messung der räumlichen Veränderung der Magnetfelder von Quellen außerhalb des Geräts. Ein Magnetfeldgradientenmesser besteht aus mehreren "Magnetometern" sowie zugehörigen Elektronikschaltungen, deren Ausgangssignal ein Maß für den Magnetfeldgradienten ist. Anmerkung: Siehe auch "intrinsische Magnetfeldgradientenmesser". |
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"Magnetometer" (6) (magnetometers): Geräte zur Messung der Magnetfelder von Quellen außerhalb des Geräts. Ein Magnetometer besteht aus einem einzelnen Magnetfeld-Messwertaufnehmer sowie zugehörigen Elektronikschaltungen und liefert ein zum gemessenen Magnetfeld proportionales Ausgangssignal. |
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"Matrix" (1 2 8 9) (matrix): eine im Wesentlichen einheitliche Phase, die den Raum zwischen Partikeln, Whiskern oder Fasern füllt. |
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"Mechanisches Legieren" (1) (mechanical alloying): ein Legierungsverfahren, das sich aus der Bindung, Zerbrechung und Wiederbindung elementarer und Vorlegierungspulver durch mechanischen Aufprall ergibt. Nichtmetallische Teilchen können durch Zugabe des geeigneten Pulvers in die Legierung eingebracht werden. |
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"Messunsicherheit" (2) (measurement uncertainty): die Kenngröße, die angibt, in welchem Bereich um den angegebenen Wert der richtige Wert der Messgröße mit einer statistischen Sicherheit von 95 % liegt. Sie umfasst die nicht korrigierten, systematischen Abweichungen, die nicht korrigierte Umkehrspanne und die zufälligen Abweichungen (Bezug: ISO 10360-2 oder VDI/VDE 2617). |
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"Mikrocomputer" (3) (microcomputer microcircuit): eine "monolithisch integrierte Schaltung" oder "integrierte Multichip-Schaltung" mit einer arithmetischen Logikeinheit (ALU), die geeignet ist, allgemeine Befehle aus einem internen Speicher zur Abarbeitung von Daten, die in dem internen Speicher enthalten sind, auszuführen. Anmerkung: Der interne Speicher kann durch einen externen Speicher erweitert werden. |
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"Mikroorganismen" (1 2) (microorganisms): Bakterien, Viren, Mycoplasma, Rickettsiae, Chlamydiae oder Pilze in natürlicher, adaptierter oder modifizierter Form entweder in Form "isolierter lebender Kulturen" oder als Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert wurde. |
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"Mikroprozessor" (3) (microprocessor microcircuit): eine "monolithisch integrierte Schaltung" oder "integrierte Multichip-Schaltung" mit einer arithmetischen Logikeinheit (ALU), die geeignet ist, eine Reihe allgemeiner Befehle von einem externen Speicher auszuführen. Anmerkung 1: Der "Mikroprozessor" enthält üblicherweise keinen anwenderzugänglichen Speicher als integralen Bestandteil, es kann jedoch auf dem Chip vorhandener Speicherplatz zur Erfüllung seiner Logikfunktionen genutzt werden. Anmerkung 2: Diese Definition schließt auch Chipsets ein, die entwickelt wurden, um zusammengeschaltet wie ein "Mikroprozessor" zu arbeiten. |
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"Mischungen von Chemikalien" (1) (chemical mixture): ein festes, flüssiges oder gasförmiges Produkt, zusammengesetzt aus zwei oder mehreren Komponenten, die unter den Bedingungen, unter denen die Mischung gelagert wird, nicht miteinander reagieren. |
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"Mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran" (0) (uranium enriched in the isotopes 235 or 233): Uran, das die Isotope 235 oder 233 oder beide zusammen im Verhältnis zum Isotop 238 in einer größeren Menge enthält als natürliches Uran (Isotopenverhältnis im natürlichen Uran: 0,71 %). |
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"Miteinander verbundene Radarsensoren" (6) (interconnected radar sensors): zwei oder mehrere Radarsensoren, die miteinander Daten in Echtzeit austauschen können. |
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"Mittlere Ausgangsleistung" (6) (average output power): die gesamte Ausgangsenergie eines "Lasers" in Joule geteilt durch die "Strahldauer" in Sekunden. |
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"Momentan-Bandbreite" (3 5 7) (instantaneous bandwidth): die Bandbreite, bei der die Ausgangsleistung innerhalb einer Toleranz von 3 dB konstant bleibt, ohne dass andere Funktionsparameter angepasst werden müssen. |
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"Monolithische Substrate" (6) (substrate blanks): monolithische Verbindungen mit Abmessungen, die geeignet sind zur Herstellung optischer Bauteile wie Spiegel oder Linsen. |
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"Monolithisch integrierte Schaltung" (3) (monolithic integrated circuit): eine Kombination aus passiven oder aktiven ’Schaltungselementen’ oder aus beiden, die
Anmerkung: ’Schaltungselement’ (circuit element): eine einzelne aktive oder passive Funktionseinheit einer elektronischen Schaltung, z.B. eine Diode, ein Transistor, ein Widerstand, ein Kondensator. |
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"Monospektrale Bildsensoren" (6) (monospectral imaging sensors): können Bilddaten von einem diskreten Spektralband erfassen. |
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"Multispektrale Bildsensoren" (6) (multispectral imaging sensors): können Bilddaten von zwei oder mehreren diskreten Spektralbändern gleichzeitig oder seriell erfassen. Sensoren mit mehr als zwanzig diskreten Spektralbändern werden auch als hyperspektrale Bildsensoren bezeichnet. |
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"Natürliches Uran" (0) (natural uranium): Uran mit einer natürlich vorkommenden Mischung von Isotopen. |
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"Netzzugangssteuerung" (4) (network access controller): physikalische Schnittstelle zu einem dezentralen Netzwerk. Hierbei wird ein gemeinsames Übertragungsmedium eingesetzt, das überall mit derselben "digitalen Übertragungsrate" arbeitet und beliebige Übermittlung durch das Netz bietet (z.B. Token oder Carrier sense). Es werden voneinander unabhängige Datenpakete oder Datengruppen, die entsprechend adressiert sind, angenommen (z.B. IEEE 802). Die Netzzugangssteuerung ist eine Baugruppe, die in Rechnern oder Telekommunikationseinrichtungen integriert sein kann, um diesen Telekommunikationszugang zu verschaffen. |
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"Neuronaler Rechner" (4) (neural computer): Rechengerät, konstruiert oder geändert zur Nachahmung des Verhaltens eines oder mehrerer Neuronen, d.h. ein Rechengerät, das durch seine Hardwareeigenschaften geeignet ist, die Gewichtungen und Anzahl von Verbindungen einer Vielzahl von Recheneinheiten in Abhängigkeit von verarbeiteten Daten zu regulieren. |
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"(Nicht-)Vertragsstaaten des Chemiewaffenübereinkommens" (1) (States (not) Party to the Chemical Weapons Convention): solche Staaten, die das Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen (nicht) ratifiziert haben. (siehe: www.opcw.org) |
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"Normierte Bandbreite" (3 5) (fractional bandwidth): die "Momentan-Bandbreite" geteilt durch die Mittenfrequenz, angegeben in Prozent. |
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"Nullpunkt" (Beschleunigungsmesser) (7) (bias (accelerometer)): der Durchschnitt des über eine bestimmte Zeit und bei bestimmten Betriebsbedingungen gemessenen Beschleunigungsmesser-Ausgangswertes, der keine Wechselbeziehung mit der Eingangsbeschleunigung oder Rotation aufweist. "Nullpunkt" ("Bias") wird in g oder in Meter pro Sekunde im Quadrat (g oder m/s2) ausgedrückt (IEEE Std 528-2001) (Micro g entspricht 1 × 10–6 g). |
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"Nullpunkt" (Kreisel) (7) (bias (gyro)): der Durchschnitt des über eine bestimmte Zeit und bei bestimmten Betriebsbedingungen gemessenen Kreisel-Ausgangswertes, der keine Wechselbeziehung mit der Eingangsrotation oder Beschleunigung aufweist. "Nullpunkt" ("Gyro") hat typischerweise die Benennung Grad pro Stunde (deg/hr) (IEEE Std 528-2001). |
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"Numerische Steuerung" (2) (numerical control): die automatische Steuerung eines Prozesses durch ein Gerät, das numerische Daten benutzt, die normalerweise während des Arbeitsgangs eingegeben werden (Bezug: ISO 2382). |
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"Objektcode" (9) (object code): die maschinenlauffähige Form einer geeigneten Beschreibung eines oder mehrerer Prozesse, die durch ein Programmiersystem umgewandelt wurde. |
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"Optische Sensor-Arrays für Flugsteuerungszwecke" (7) (flight control optical sensor array): miteinander verbundene optische Sensoren auf "Laser"basis, die Echtzeit-Flugdaten für die bordseitige Verarbeitung liefern. |
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"Optische Vermittlung" (5) (optical switching): das Vermitteln oder Durchschalten optischer Signale ohne Umwandlung in elektrische Signale. |
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"Optische Verstärkung" (5) (optical amplification): eine Verstärkertechnik für die optische Kommunikation, die eine Verstärkung optischer Signale, die durch eine separate optische Quelle generiert werden, ohne Umwandlung in elektrische Signale erlaubt, z.B. durch Verwendung von optischen Halbleiterverstärkern, LWL-Luminiszenzverstärkern. |
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"Optischer Rechner" (4) (optical computer): Rechner, konstruiert oder geändert zur Darstellung von Daten durch Licht. Seine logischen Schaltungen basieren auf direkt gekoppelten Optoschaltelementen. |
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"Personal Area Network" (5) (personal area network): ein Datenkommunikationssystem mit allen folgenden Eigenschaften:
Technische Anmerkung: ’Datengerät’ (data device): Geräte, die digitale Datenfolgen senden oder empfangen können. |
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"Personenbezogene Mikroprozessor-Karte" (5) (personalized smart card): eine Chip-Karte oder ein elektronisch lesbares persönliches Dokument (z.B. ePass) mit einer Mikroprozessor-/ Mikrocomputerschaltung, die für eine bestimmte Anwendung programmiert wurde und die vom Benutzer nicht für eine andere Anwendung umprogrammiert werden kann. |
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"Planlaufabweichung" (2) (camming): die axiale Verlagerung bei einer Umdrehung der Hauptspindel, gemessen senkrecht zur Stirnfläche der Spindel in der Nähe des Umfangs der Stirnfläche (Bezug: ISO 230/1 1986, Nr. 5.63). |
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"Programm" (2 6) (programme): eine Folge von Befehlen zur Ausführung eines Prozesses in einer Form oder umsetzbar in eine Form, die von einem Elektronenrechner ausführbar ist. |
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"Pulsdauer" (6) (pulse duration): Dauer eines "Laser"-Pulses, gemessen als volle Halbwertsbreite des Intensitätsmaximums (FWHI). |
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"Pulverisierung" (1) (comminution): ein Verfahren, bei dem ein Material durch Zerbrechen, Zerstoßen oder Zerreiben zu Teilchen zerkleinert wird. |
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"Quantenkryptografie" (5) (quantum cryptography): eine Familie von Verfahren zum Austausch von geheimen Schlüsseln für die "Kryptotechnik", die auf der Messung von quantenmechanischen Eigenschaften eines physikalischen Systems beruhen (einschließlich solcher physikalischer Eigenschaften, die direkt durch Quantenoptik, Quantenfeldtheorie oder Quantenelektrodynamik bestimmt werden). |
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"Quellcode oder Quell-Programmiersprache" (4 6 7 9) (source code or source language): geeignete Beschreibung eines oder mehrerer Prozesse, die durch ein Programmiersystem in maschinenablauffähigen Code ("Objectcode" oder Object-Programmiersprache) umgewandelt werden kann. |
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"Raumfahrzeuge" (7 9) (spacecraft): aktive und passive Satelliten und Raumsonden. |
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"Rechenelement" (4) (computing element, CE): kleinste rechnende Einheit, die ein arithmetisches oder logisches Ergebnis liefert. |
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"Reizstoffe" (1) (riot control agent): Stoffe, die, unter den zu erwartenden Bedingungen bei einem Einsatz zur Bekämpfung von Unruhen, beim Menschen spontan Reizungen der Sinnesorgane oder Handlungsunfähigkeit verursachende Wirkungen hervorrufen, welche innerhalb kurzer Zeit nach Beendigung der Exposition verschwinden. Technische Anmerkung: Tränengase sind eine Untermenge von "Reizstoffen". |
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"Roboter" (2 8) (robot): ein Handhabungssystem, das bahn- oder punktgesteuert sein kann, Sensoren benutzen kann und alle folgenden Eigenschaften aufweist:
Anmerkung: Diese Definition umfasst nicht folgende Geräte:
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"Rotationszerstäubung" (1) (rotary atomisation): ein Verfahren, bei dem ein schmelzflüssiger Metallstrom oder eine Metallschmelze durch Zentrifugalkraft zu Tröpfchen mit einem Durchmesser kleiner/gleich 500 µm zerstäubt wird. |
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"Rundlaufabweichung" (2) (run-out): die radiale Verlagerung bei einer Umdrehung der Hauptspindel, gemessen senkrecht zur Spindelachse auf der zu prüfenden inneren und äußeren Oberfläche der Spindel (Bezug: ISO 230/1 1986, Nr. 5.61). |
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"Schmelzbar" (1) (Fusible): die Eigenschaft, unter Einfluss von Hitze, Strahlung, Katalysatoren usw. vernetzt oder weiter polymerisiert (gehärtet) werden zu können oder ohne Pyrolyse schmelzen zu können (Verkohlen). |
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"Schmelzextraktion" (1) (melt extraction): ein Verfahren, bei dem zur ’schnellen Erstarrung’ und Extraktion eines streifenförmigen Legierungserzeugnisses ein kurzes Segment eines rotierenden Abschreckblockes in eine Metalllegierungsschmelze eingetaucht wird. Anmerkung: ’Schnelle Erstarrung’ (solidify rapidly) ist die Erstarrung geschmolzenen Materials bei Abkühlungsraten größer als 1 000 K/s. |
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"Schmelzspinnen" (1) (melt spinning): ein Verfahren, bei dem der Strom einer Metallschmelze zur ’schnellen Erstarrung’ auf einen rotierenden Abschreckblock aufprallt, wobei flockige, streifen- oder stäbchenförmige Erzeugnisse entstehen. Anmerkung: ’Schnelle Erstarrung’ (solidify rapidly) ist die Erstarrung geschmolzenen Materials bei Abkühlungsraten größer als 1 000 K/s. |
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"Schwenkspindel" (2) (tilting spindle): eine Werkzeugspindel, die die Winkelposition ihrer Spindel-Mittellinie zu jeder anderen Achse während des Bearbeitungsvorgangs verändert. |
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"Seil" (1) (tow): ein Bündel von "Einzelfäden" (monofilaments), die normalerweise annähernd parallel verlaufen. |
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"SHPL": siehe "Super High Power Laser". |
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"Signalanalysatoren" (3) (signal analysers): Geräte, die Hauptmerkmale der Einzelfrequenzanteile aus Mehrfrequenzsignalen messen und anzeigen können. |
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"Signaldatenverarbeitung" (3 4 5 6) (signal processing): die Verarbeitung von außen kommender, informationstragender Signale durch Algorithmen wie Zeitkompression, Filterung, Auszug, Auswahl, Korrelation, Konvolution oder Transformationen zwischen Bereichen (z.B. Fast-Fourier-Transformation oder Walsh-Transformation). |
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"Signalisierung über zentralen Zeichengabekanal" (5) (common channel signalling): ein Signalisierungsverfahren zwischen Vermittlungen, bei dem über einen einzelnen Kanal Signalisierungsinformationen für eine Vielzahl von Verbindungen oder Rufen und anderen Informationen, z.B. für die Netzwerksteuerung (Network Management), übermittelt werden, wobei adressierte Nachrichten (labelled messages) verwendet werden. |
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"Signallaufzeit des Grundgatters" (3) (basic gate propagation delay time): der Wert der Signallaufzeit, bezogen auf das Grundgatter, welches in einer "monolithisch integrierten Schaltung" verwendet wird. Für eine Familie von "monolithisch integrierten Schaltungen" kann dieser Wert entweder als Signallaufzeit je typisches Grundgatter in dieser Familie oder als typische Signallaufzeit je Gatter in dieser Familie angegeben werden. Anmerkung 1: Die "Signallaufzeit des Grundgatters" ist nicht mit der Eingangs-/Ausgangsverzögerungszeit einer komplexen," monolithisch integrierten Schaltung" zu verwechseln. Anmerkung 2: Eine Familie besteht aus allen integrierten Schaltungen, bei denen alle folgenden Eigenschaften bei ihren Herstellmethoden und -regeln sowie Spezifikationen angewendet worden sind, ausgenommen ihre speziellen Funktionen:
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"Skalierungsfaktor" (Kreisel oder Beschleunigungsmesser) (7) (scale factor (gyro or accelerometer)): das Verhältnis zwischen einer Änderung der Ausgangsgröße und der Änderung der zu messenden Größe. Als Skalierungsfaktor wird im Allgemeinen die Steigung einer geraden Linie bezeichnet, die nach dem Verfahren der kleinsten Quadrate an die Ein- und Ausgangswerte angepasst werden kann, indem die Eingangsgröße zyklisch über den Eingangsgrößenbereich verändert wird. |
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"Software" (ASA 0 bis 9) (software): eine Sammlung eines oder mehrerer "Programme" oder ’Mikroprogramme’, die auf einem beliebigen greifbaren (Ausdrucks-)Medium fixiert sind. Anmerkung: ’Mikroprogramm’ (microprogramme): eine in einem speziellen Speicherbereich dauerhaft gespeicherte Folge von elementaren Befehlen, deren Ausführung durch das Einbringen des Referenzbefehls in ein Befehlsregister eingeleitet wird. |
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"Spezifischer Modul" (0 1 9) (specific modulus): der Young'sche Modul gemessen in Pascal, entsprechend N/m2, dividiert durch das spezifische Gewicht gemessen in N/m3, bei einer Temperatur von 296 K ± 2 K (23 °C ± 2 °C) und bei einer relativen Luftfeuchtigkeit von 50 % ± 5 %. |
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"Spezifische Zugfestigkeit" (0 1 9) (specific tensile strength): Höchstfestigkeit gemessen in Pascal, entsprechend N/m2, dividiert durch das spezifische Gewicht gemessen in N/m3, bei einer Temperatur von 296 K ± 2 K (23 °C ± 2 °C) und bei einer relativen Luftfeuchtigkeit von 50 % ± 5 %. |
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"Spitzenleistung" (6) (peak power): die höchste Leistung, die während der "Strahldauer" erzielt wird. |
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"Stabilität" (7) (stability): die Standardabweichung (1 sigma) der Änderung eines bestimmten Parameters von seinem Kalibrierwert, der unter stabilen Temperaturbedingungen gemessen wurde. Die "Stabilität" kann als Funktion der Zeit ausgedrückt werden. |
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"Steuerungssysteme" (7) (guidance set): Systeme, die das Mess- und Berechnungsverfahren zur Ermittlung von Position und Geschwindigkeit (d.h. zur Navigation) eines Flugkörpers mit dem Verfahren integrieren, das für die Berechnung und Übertragung von Kommandos zu den Flugsteuerungssystemen des Flugkörpers eingesetzt wird, um die Flugbahn zu korrigieren. |
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"Strahldauer" (6) (laser duration): die Zeitspanne, in der ein "Laser""Laser" strahlung aussendet. Für "gepulste Laser" bedeutet dies die Zeitspanne, in der ein Einzelpuls oder eine Serie aufeinanderfolgender Pulse ausgesendet wird. |
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"Substrat" (3) (substrate): ein Träger aus Basismaterial mit oder ohne Leiterbahnen, auf oder in dem ’diskrete Bauelemente’ oder integrierte Schaltungen oder beide angebracht werden können. Anmerkung 1: ’Diskretes Bauelement’ (discrete component): ein in einem eigenen Gehäuse befindliches ’Schaltungselement’ mit eigenen äußeren Anschlüssen. Anmerkung 2: ’Schaltungselement’ (circuit element): eine einzelne aktive oder passive Funktionseinheit einer elektronischen Schaltung, z.B. eine Diode, ein Transistor, ein Widerstand, ein Kondensator. |
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"Super High Power Laser" (6) (SHPL): ein "Laser", der eine Ausgangsleistung von mehr als 1 kJ über 50 ms oder eine mittlere oder eine Dauerstrich-Ausgangsleistung von mehr als 20 kW abgeben kann. |
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"Superlegierungen" (2 9) (superalloys): Legierungen auf der Basis von Nickel, Kobalt oder Eisen mit höheren Festigkeiten als denen in der AISI-300-Serie bei Temperaturen über 922 K (649 °C) unter schweren Umwelt- und Betriebsbedingungen. |
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"Superplastisches Umformen" (1 2) (superplastic forming): ein Warmumformverfahren für Metalle, deren im herkömmlichen Zugversuch bei Raumtemperatur ermittelte Bruchdehnung weniger als 20 % beträgt; durch Wärmezufuhr werden Dehnungen erzielt, die mindestens das Zweifache des vorgenannten Wertes betragen. |
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"Supraleitend" (1 3 6 8) (superconductive): Materialien (d.h. Metalle, Legierungen oder Verbindungen), die ihren elektrischen Widerstand vollständig verlieren können, d.h., sie können unbegrenzte elektrische Leitfähigkeit erreichen und sehr große elektrische Ströme ohne Joulesche Erwärmung übertragen. Anmerkung: Der "supraleitende" Zustand eines Materials ist jeweils gekennzeichnet durch eine "kritische Temperatur", ein kritisches Magnetfeld, das eine Funktion der Temperatur ist, und eine kritische Stromdichte, die eine Funktion des Magnetfelds und der Temperatur ist. |
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"Symmetrischer Algorithmus" (5) (symmetric algorithm): ein kryptografischer Algorithmus, der für die Verschlüsselung und die Entschlüsselung den identischen Schlüssel verwendet. Anmerkung: Eine übliche Anwendung symmetrischer Algorithmen ist die Gewährleistung der Vertraulichkeit von Daten. |
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"Systemzieldaten" (6) (system tracks): die verarbeiteten, korrelierten und aktualisierten Informationen über die Flugpositionen von Luftfahrzeugen, die dem Personal einer Luftverkehrskontrollzentrale zur Verfügung gestellt werden. Bei diesen Informationen handelt es sich um mit Flugplanpositionen kombinierte Radarzieldaten. |
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"Systolischer Array-Rechner" (4) (systolic array computer): ein Rechner, bei dem Datenfluss und -modifikation durch den Benutzer auf der Ebene der Schaltkreistechnik dynamisch gesteuert werden können. |
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"Technologie" (ATA NTA 0 bis 9) (technology): spezifisches technisches Wissen, das für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen wird in der Form von ’technischen Unterlagen’ oder ’technischer Unterstützung’ verkörpert. Anmerkung 1: ’Technische Unterlagen’ (technical data): können verschiedenartig sein, z.B. Blaupausen, Pläne, Diagramme, Modelle, Formeln, Tabellen, Konstruktionspläne und -spezifikationen, Beschreibungen und Anweisungen in Schriftform oder auf anderen Medien aufgezeichnet, wie Magnetplatten, Bänder oder Lesespeicher. Anmerkung 2: ’Technische Unterstützung’ (technical assistance): kann verschiedenartig sein, z.B. Unterweisung, Vermittlung von Fertigkeiten, Schulung, Arbeitshilfe, Beratungsdienste, und kann auch die Weitergabe von ’technischen Unterlagen’ einbeziehen. |
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"Teilnehmerstaat" (7 9) (participating state): Mitgliedsstaat des Wassenaar-Arrangements (siehe www.wassenaar.org). |
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"Toxine" (1 2) (toxins): Toxine in der Form gezielt isolierter Zubereitungen oder Mischungen, unabhängig von ihrer Herstellungsart, mit Ausnahme von Toxinen als Kontaminanten anderer Materialien wie pathologische Präparate, Kulturpflanzen, Lebensmittel oder Mutterkulturen von "Mikroorganismen". |
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"Toxinuntereinheit" (1) (sub-unit of toxin): ein strukturell und funktional diskreter Bestandteil eines ganzen "Toxins". |
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"Transfer-Laser" (6) (transfer laser): ein "Laser", bei dem das Laser-Material durch den Energietransfer erregt wird, der durch Stoß eines Nicht-Laser-Atoms oder -Moleküls mit einem Laser-Atom oder -Molekül bewirkt wird. |
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"UF6-resistente Werkstoffe" (0) (materials resistant to corrosion by UF6): können — je nach Art des Trennverfahrens — Kupfer, nicht rostender Stahl, Aluminium, Aluminiumoxid, Aluminiumlegierungen, Nickel oder Nickellegierungen mit mindestens 60 Gew.-% Nickel und UF6-resistente vollfluorierte Kohlenwasserstoff-Polymere sein. |
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"Unbemanntes Luftfahrzeug" ("UAV") (9) (unmanned aerial vehicle (UAV)): Luftfahrzeug, das in der Lage ist, ohne Anwesenheit einer Person an Bord einen Flug zu beginnen und einen kontrollierten Flug beizubehalten und die Navigation durchzuführen. |
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"Unverzichtbar" (ATA 1 bis 9) (required): bezieht sich — auf "Technologie" angewendet — ausschließlich auf den Teil der "Technologie", der besonders dafür verantwortlich ist, dass die erfassten Leistungsmerkmale, Charakteristiken oder Funktionen erreicht oder überschritten werden. Diese "unverzichtbare""Technologie" kann auch für verschiedenartige Produkte einsetzbar sein. |
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"Vakuum-Zerstäubung" (1) (vacuum atomisation): ein Verfahren, bei dem der Strom einer Metallschmelze durch die schnelle Abgabe eines verflüssigten Gases, das einem Vakuum ausgesetzt wird, zu Tröpfchen mit einem Durchmesser kleiner/gleich 500 µm zerstäubt wird. |
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"III/V-Verbindungen" (3 6) (III/V compounds): polykristalline, binäre oder komplexe monokristalline Produkte, die aus den Elementen der Gruppen IIIA und VA des Mendelejeffschen Periodensystems (z.B. Galliumarsenid, Galliumaluminiumarsenid, Indiumphosphid) bestehen. |
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"Verbundwerkstoff" (1 2 6 8 9) (composite): eine "Matrix" und eine oder mehrere zusätzliche Phasen, die aus Partikeln, Whiskern, Fasern oder beliebigen Kombinationen hiervon bestehen und die zum Erreichen von bestimmten Eigenschaften eingebracht werden. |
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"Verformbare Spiegel" (6) (deformable mirrors):
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"Verformbare Spiegel" werden auch adaptive Spiegel genannt. |
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"Vermischt" (1) (commingled): Mischung von Filamenten aus thermoplastischen Fasern und Verstärkungsfasern zur Herstellung eines Gemischs von Verstärkungs- und "Matrix"-Material in Form von Fasern. |
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"Verstellbare Blattprofilgeometrie" (7) (variable geometry airfoils): Verwendung von Klappen oder Trimmblechen an der Blatthinterkante oder an der Blattvorderkante, angebauten Vorflügeln oder einer beweglichen Blattnase, deren Position während des Fluges gesteuert werden kann. |
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"Verwendung" (ATA NTA 0 bis 9) (use): Betrieb, Aufbau (einschließlich Vor-Ort-Aufbau), Wartung (Test), Reparatur, Überholung, Wiederaufarbeitung. |
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"Vollautomatische Regelung eines Fluges" (7) (total control of flight): bedeutet eine automatisierte Regelung der Zustandsgrößen oder des Flugweges von "Luftfahrzeugen" zur Erfüllung von Einsatzzielen, die auf Echtzeitänderungen von Daten bezüglich Zielen, Gefahren oder anderer "Luftfahrzeuge" anspricht. |
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"Volldigitale Triebwerksregelung" (FADEC) (7 9) (full authority digital engine control): ein elektronisches Regelungssystem für Gasturbinentriebwerke oder Triebwerke mit kombiniertem Arbeitszyklus unter Verwendung eines Digitalrechners zur Steuerung der Variablen, die für die Regelung des Triebwerksschubes oder der Triebwerkswellenleistung über den gesamten Betriebsbereich des Triebwerkes vom Beginn der Kraftstoffzumessung bis zum Absperren des Kraftstoffes erforderlich sind. |
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"Von der ITU zugewiesen" (3 5) (allocated by the ITU): die Zuweisung von Frequenzbändern in Übereinstimmung mit der aktuellen Ausgabe der ITU Radio Regulations für primäre, zugelassene und sekundäre Funkdienste. Anmerkung: Zusätzliche und alternative Zuweisungen sind nicht eingeschlossen. |
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"Vorher abgetrennt" (0 1) (previously separated): Material, das nach seiner Abtrennung durch einen Prozess hergestellt wurde, der zu einer Erhöhung der Konzentration des erfassten Isotops führt. |
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"Weltraumgeeignet" (3 6) (space-qualified): Produkte, die so konstruiert, gefertigt und geprüft wurden, dass sie die besonderen elektrischen, mechanischen oder umgebungsbedingten Anforderungen für die Verwendung beim Start und Einsatz von Satelliten oder Höhen-Flugsystemen, die in Höhen von 100 km und mehr operieren, erfüllen. |
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"Wiederholbarkeit" (7) (repeatability): der Grad der Übereinstimmung derselben Messgröße über wiederholte Messungen bei gleichen Bedingungen, wenn zwischen den Messungen Änderungen dieser Bedingungen oder Stillstandszeiten auftreten (Referenz: IEEE Standard 528-2001 (1-Sigma-Standardabweichung)). |
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"Winkelpositionsabweichung" (2) (angular position deviation): die maximale Differenz zwischen der angezeigten Winkelposition und der richtigen Winkelposition, die mit Hilfe eines genauen Messverfahrens nach Drehung der Werkstückaufnahme eines Drehtisches aus einer Anfangsposition ermittelt wird (Bezug: VDI/VDE 2617, Blatt 4/Teil 4 Drehtische auf Koordinatenmessmaschinen). |
|
"Wissenschaftliche Grundlagenforschung" (ATA NTA) (basic scientific research): experimentelle oder theoretische Arbeiten hauptsächlich zur Erlangung von neuen Erkenntnissen über grundlegende Prinzipien von Phänomenen oder Tatsachen, die nicht in erster Linie auf ein spezifisches praktisches Ziel oder einen spezifischen praktischen Zweck gerichtet sind. |
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"Zeitkonstante" (6) (time constant): die Zeit, gerechnet vom Beginn des Lichteinfalls, in der der Strom auf das 1-1/e-fache des Endwertes anwächst (das sind 63 % des Endwertes). |
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"Zivile Luftfahrzeuge" (1 7 9) (civil aircraft): sind solche "Luftfahrzeuge", die mit genauer Bezeichnung in veröffentlichten Zulassungsverzeichnissen der zivilen Luftfahrtbehörden für den zivilen Verkehr auf Inlands- und Auslandsrouten oder für rechtmäßige zivile Privat- oder Geschäftsflüge registriert sind. Anmerkung: Siehe auch "Luftfahrzeug". |
VERZEICHNIS DER VERWENDETEN ABKÜRZUNGEN
Abkürzungen, für die eine Definition vorliegt: siehe Begriffsbestimmungen.
Abkürzung |
Bedeutung |
ABEC |
Qualitätsnorm des Verbandes der amerikanischen Wälzlagerhersteller (Annular Bearing Engineers Committee) |
AGMA |
Qualitätsnorm des Verbandes der amerikanischen Getriebehersteller (American Gear Manufacturers’ Association) |
AHRS |
Lage- und Kurs-Referenzsystem (attitude and heading reference systems) |
ALU |
Arithmetisch-logische Einheit (arithmetic logic unit) |
ANSI |
American National Standards Institute |
ASTM |
American Society for Testing and Materials |
AVLIS |
Isotopentrennung nach dem atomaren Laserverfahren (Atomic Vapour Laser Isotope Separation) |
CAD |
Rechnerunterstützter Entwurf (computer aided design) |
CAS |
Chemical Abstracts Service |
CEP |
CEP-Wert (circular error probable) |
CNTD |
Thermische Zersetzung mit geregelter Keimbildung (controlled nucleation thermal deposition) |
CRISLA |
Laserangeregtes chemisches Verfahren (Chemical Reaction by Isotope Selective Laser Activation) |
CVD |
Chemische Beschichtung aus der Gasphase (chemical vapour deposition) |
CW (für Laser) |
Dauerstrich (continuous wave) |
DME |
Entfernungsmesseinrichtung (distance measuring equipment) |
DS |
Gerichtete Erstarrung (directionally solidified) |
EB-PVD |
Physikalische Beschichtung aus der Gasphase durch thermisches Verdampfen (electron beam physical vapour deposition) |
EBU |
European Broadcasting Union |
EDM |
Funkenerosionsmaschinen (electrical discharge machines) |
EEPROM |
Elektrisch programmierbarer und löschbarer Festwertspeicher (electrically erasable programmable read only memory) |
EIA |
Verband der Elektronikindustrie (Electronic Industries Association) |
EMV |
Elektromagnetische Verträglichkeit (electromagnetic compatibility) |
ETSI |
European Telecommunications Standards Institute |
FFT |
Schnelle Fouriertransformation (Fast Fourier Transform) |
GLONASS |
Weltweites Satellitennavigationssystem (global navigation satellite system) |
GNSS |
Global Navigation Satellite System |
GPS |
Globales Positionierungssystem (global positioning system) |
HBT |
Hetero-Bipolartransistor (hetero-bipolar transistors) |
HDDR |
Digitale Aufzeichnung hoher Dichte (high density digital recording) |
HEMT |
Transistor auf der Basis hoher Elektronenbeweglichkeit (high electron mobility transistors) |
ICAO |
Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (International Civil Aviation Organisation) |
IEC |
Internationale Elektrotechnische Kommission (International Electrotechnical Commission) |
IEEE |
Institute of Electrical and Electronic Engineers |
IFOV |
Momentaner Bildfeldwinkel (instantaneous-field-of-view) |
ILS |
Instrumentenlandesystem (instrument landing system) |
IRIG |
Ausschuss zur Normung von Aufzeichnungsmethoden (inter-range instrumentation group) |
ISA |
Internationale Normatmosphäre (international standard atmosphere) |
ISAR |
Radar mit inverser künstlicher Apertur (inverse synthetic aperture radar) |
KATEGORIE 0
KERNTECHNISCHE MATERIALIEN, ANLAGEN UND AUSRÜSTUNG
0A
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile
0A001
"Kernreaktoren" und besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung und Bestandteile hierfür wie folgt:
a) |
"Kernreaktoren"; |
b) |
Metallbehälter oder wichtige vorgefertigte Teile hierfür, einschließlich des Reaktorbehälter-Deckels des Reaktordruckbehälters, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Aufnahme des Kerns eines "Kernreaktors"; |
c) |
Bedienungseinrichtungen, besonders konstruiert oder hergerichtet zum Be- und Entladen von Kernbrennstoff in einem "Kernreaktor"; |
d) |
Steuerstäbe, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Steuerung der Spaltprozesse in einem "Kernreaktor", Trage- oder Aufhängevorrichtungen hierfür, Steuerstabantriebe und Stabführungsrohre; |
e) |
Druckrohre, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Aufnahme der Brennelemente und des Primärkühlmittels in einem "Kernreaktor" bei einem Betriebsdruck von mehr als 5,1 MPa; |
f) |
Rohre oder Rohrsysteme aus Zirkoniummetall oder -legierungen, bei denen der Hafniumgehalt weniger als 0,2 Gew.-% beträgt, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Verwendung in einem "Kernreaktor"; |
g) |
Kühlmittelpumpen, besonders konstruiert oder hergerichtet für den Kreislauf des Primärkühlmittels von "Kernreaktoren"; |
h) |
’innere Einbauten eines Kernreaktors’, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Verwendung in einem "Kernreaktor", einschließlich Trägerkonstruktionen für den Reaktorkern, Brennelementkanäle, thermische Abschirmungen, Leitbleche, Kerngitter- und Strömungsplatten; Anmerkung: ’Innere Einbauten eines Kernreaktors’ (nuclear reactor internals) im Sinne von Unternummer 0A001h sind Hauptstrukturen innerhalb des Reaktorbehälters mit einer oder mehreren Aufgaben wie z.B. Stützfunktion für den Kern, Aufrechterhaltung der Brennstoff-Anordnung, Führung des Primärkühlmittelflusses, Bereitstellung von Strahlungsabschirmungen für den Reaktorbehälter und Steuerung der Innenkern-Instrumentierung. |
i) |
Wärmetauscher (Dampferzeuger), besonders konstruiert oder hergerichtet für die Verwendung im Primärkühlmittel-Kreislauf eines "Kernreaktors"; |
j) |
Neutronenerfassungs- und -messeinrichtungen, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Bestimmung von Neutronenflusshöhen innerhalb des Kerns eines "Kernreaktors". |
0B
Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen
0B001
Anlagen für die Isotopentrennung von "natürlichem Uran", "abgereichertem Uran" und "besonderem spaltbaren Material" sowie besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung und Bestandteile hierfür, wie folgt:
a) |
Anlagen, besonders konstruiert für die Isotopentrennung von "natürlichem Uran", "abgereichertem Uran" und "besonderem spaltbaren Material", wie folgt:
|
b) |
Gaszentrifugen sowie Zentrifugensysteme und Bestandteile, besonders konstruiert oder hergerichtet für das Gaszentrifugen-Trennverfahren, wie folgt: Anmerkung: ’Hochfeste Materialien’ im Sinne von Unternummer 0B001b sind die folgenden Materialien:
|
c) |
Ausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert oder hergerichtet für das Gasdiffusions-Trennverfahren, wie folgt:
|
d) |
Ausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert oder hergerichtet für das aerodynamische Trennverfahren, wie folgt:
|
e) |
Ausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert oder hergerichtet für das Trennverfahren durch chemischen Austausch, wie folgt:
|
f) |
Ausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert oder hergerichtet für das Trennverfahren durch Ionenaustausch, wie folgt:
|
g) |
Ausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert oder hergerichtet für Anlagen zur Isotopentrennung nach dem atomaren "Laser" verfahren (AVLIS = Atomic Vapour Laser Isotope Separation), wie folgt:
|
h) |
Ausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert oder hergerichtet für Anlagen zur Isotopentrennung nach dem molekularen "Laser"verfahren (MLIS = Molecular Laser Isotope Separation) oder nach dem laserangeregten chemischen Verfahren (CRISLA = Chemical Reaction by Isotope Selective Laser Activation), wie folgt:
|
i) |
Ausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert oder hergerichtet für das Plasmatrennverfahren, wie folgt:
|
j) |
Ausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert oder hergerichtet für den Trennprozess nach dem elektromagnetischen Verfahren, wie folgt:
|
0B002
Zusatzsysteme, Ausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert oder hergerichtet für von Nummer 0B001 erfasste Anlagen zur Isotopentrennung, hergestellt aus oder geschützt mit "UF6-resistenten Werkstoffen", wie folgt:
a) |
Speiseautoklaven, Öfen oder Systeme, mit denen UF6 zum Anreicherungsort geleitet wird; |
b) |
Desublimierer (Phasenübergang gasförmig-fest) oder Kühlfallen zur Entnahme von UF6 aus dem Anreicherungsprozess und zur nachfolgenden Weiterleitung mittels Heizung; |
c) |
Product- und Tails-Ausspeisesysteme zur Weiterleitung von UF6 in Behälter; |
d) |
Verflüssigungs- oder Erstarrungsstationen zur Entnahme von UF6 aus dem Anreicherungsprozess mittels Kompression, Kühlung und Umwandlung von UF6 in die flüssige oder feste Form; |
e) |
Rohr- und Verteilersysteme, besonders konstruiert zur Führung von UF6 innerhalb von Gasdiffusions-, Zentrifugen- oder aerodynamischen Kaskaden; |
f) |
|
g) |
UF6-Massenspektrometer/Ionenquellen, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Aufnahme von Online-Proben des Beschickungsgutes (feed), Products oder Tails des UF6-Gasstromes und mit allen folgenden Eigenschaften:
|
0B003
Anlagen zur Konversion von Uran und besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung hierfür, wie folgt:
a) |
Systeme zur Umwandlung von Uranerzkonzentraten zu UO3; |
b) |
Systeme zur Umwandlung von UO3 zu UF6; |
c) |
Systeme zur Umwandlung von UO3 zu UO2; |
d) |
Systeme zur Umwandlung von UO2 zu UF4; |
e) |
Systeme zur Umwandlung von UF4 zu UF6; |
f) |
Systeme zur Umwandlung von UF4 zu Uranmetall; |
g) |
Systeme zur Umwandlung von UF6 zu UO2; |
h) |
Systeme zur Umwandlung von UF6 zu UF4; |
i) |
Systeme zur Umwandlung von UO2 zu UCl4. |
0B004
Anlagen zur Herstellung oder Konzentration von Schwerem Wasser, Deuterium oder Deuteriumverbindungen und besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung und Bestandteile hierfür, wie folgt:
a) |
Anlagen zur Herstellung von Schwerem Wasser, Deuterium oder Deuteriumverbindungen wie folgt:
|
b) |
Ausrüstung und Bestandteile wie folgt:
|
0B005
Anlagen, besonders konstruiert für die Herstellung von "Kernreaktor"-Brennelementen, und besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung hierfür.
Anmerkung: Eine Anlage, besonders konstruiert für die Herstellung von "Kernreaktor"-Brennelementen, schließt Ausrüstung ein, die
a) |
üblicherweise mit dem Kernmaterial im Produktionsfluss in unmittelbaren Kontakt kommt oder dieses bearbeitet oder den Produktionsfluss steuert, |
b) |
das Kernmaterial innerhalb der Umhüllung verschließt, |
c) |
die Unversehrtheit der Umhüllung oder des Verschlusses prüft oder |
d) |
die Endbehandlung des umschlossenen Brennstoffs prüft. |
0B006
Anlagen für die Wiederaufarbeitung bestrahlter "Kernreaktor"-Brennelemente und besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung und Bestandteile hierfür.
Anmerkung: Nummer 0B006 schließt ein:
a) |
Anlagen für die Wiederaufarbeitung von bestrahlten "Kernreaktor"-Brennelementen, einschließlich Ausrüstung und Bestandteile, die üblicherweise mit dem bestrahlten Kernbrennstoff, den Hauptkernmaterialien und den Spaltprodukten der Prozessströme in direkten Kontakt kommen oder diese direkt steuern, |
b) |
Brennelementzerhacker- oder -Schreddermaschinen, d.h. fernbediente Ausrüstung zum Zerschneiden, Zerhacken, Schreddern oder Abscheren von bestrahlten "Kernreaktor"-Brennelementen, -stäben oder -stabbündeln, |
c) |
Auflösetanks und kritikalitätssichere Tanks (z.B. mit kleinem Durchmesser, ring- oder plattenförmige Tanks), besonders konstruiert oder hergerichtet zur Auflösung bestrahlten "Kernreaktor"-Brennstoffs, beständig gegen heiße, hochkorrosive Flüssigkeiten und geeignet, fernbedient befüllt und gewartet zu werden, |
d) |
Gegenstrom-Lösungsextraktoren und Ionenaustauscher, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Verwendung in einer Anlage zur Wiederaufarbeitung von bestrahltem "natürlichen Uran", "abgereicherten Uran" oder "besonderen spaltbaren Material", |
e) |
Aufbewahrungs- oder Lagerbehälter, besonders konstruiert, um Kritikalitätssicherheit zu gewährleisten und den korrosiven Eigenschaften von Salpetersäure standzuhalten, Ergänzende Anmerkung: Aufbewahrungs- oder Lagerbehälter können folgende Eigenschaften besitzen:
|
f) |
Prozesssteuerungseinrichtungen, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Überwachung oder Steuerung der Wiederaufarbeitung von bestrahltem "natürlichen Uran", "abgereicherten Uran" oder "besonderen spaltbaren Material". |
0B007
Anlagen zur Konversion von Plutonium und besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung hierfür, wie folgt:
a) |
Systeme zur Umwandlung von Plutoniumnitrat in Plutoniumoxid; |
b) |
Systeme zur Herstellung von Plutoniummetall. |
0C
Werkstoffe und Materialien
0C001
"Natürliches Uran" oder "abgereichertes Uran" oder Thorium als Metall, Legierung, chemische Verbindung oder Konzentrat, sowie jedes andere Material, das einen oder mehrere der vorstehend genannten Stoffe enthält.
Anmerkung: Nummer 0C001 erfasst nicht:
a) |
Mengen bis zu vier Gramm "natürlichen Urans" oder "abgereicherten Urans", wenn es in einer Fühlanordnung von Instrumenten enthalten ist, |
b) |
"abgereichertes Uran", besonders hergestellt für folgende, nichtnukleare, zivile Verwendungszwecke:
|
c) |
Legierungen mit weniger als 5 % Thorium, |
d) |
thoriumhaltige keramische Erzeugnisse, die für nichtnukleare Zwecke hergestellt wurden. |
0C002
"Besonderes spaltbares Material".
Anmerkung: Nummer 0C002 erfasst nicht Mengen bis zu vier "effektiven Gramm", wenn diese in einer Fühlanordnung von Instrumenten enthalten sind.
0C003
Deuterium, Schweres Wasser (Deuteriumoxid), andere Deuteriumverbindungen sowie Mischungen und Lösungen, in denen das Isotopenverhältnis von Deuterium zu Wasserstoff 1:5 000 überschreitet.
0C004
Nuklearreiner Grafit mit einem ’Boräquivalent’ von weniger als 5 ppm und einer Dichte von mehr als 1,5 g/cm3.
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 1C107.
Anmerkung 1: Nummer 0C004 erfasst nicht:
a) |
Erzeugnisse aus Grafit mit einer Masse kleiner als 1 kg, soweit diese nicht zur Verwendung in einem Kernreaktor besonders konstruiert oder hergerichtet sind, |
b) |
Grafitpulver. |
Anmerkung 2: In Nummer 0C004 wird’Boräquivalent’(BÄ) definiert als Summe der BÄZ für Verunreinigungen (ausgenommen BÄKohlenstoff, da Kohlenstoff nicht als Verunreinigung angesehen wird) einschließlich Bor, wobei:
BÄZ (ppm) = UF × Konzentration des Elementes Z in ppm
mit UF als Umrechnungsfaktor =
dabei bedeuten:
σB (sigma B) und σZ (sigma Z) die Wirkungsquerschnitte (in barn) für die Absorption thermischer Neutronen für Bor und das Element Z, AB und AZ die Atomgewichte der natürlich vorkommenden Elemente Bor und Z.
0C005
Besonders hergerichtete Verbindungen oder Pulver zur Herstellung von Gasdiffusionstrennwänden, resistent gegen UF6 (z.B. Nickel oder Verbindungen, die 60 Gew.-% oder mehr Nickel enthalten, Aluminiumoxid und vollfluorierte Kohlenwasserstoff-Polymere), mit einer Reinheit von 99,9 Gew.-% oder mehr und einer mittleren Korngröße kleiner als 10 µm gemäß ASTM-Standard B 330 sowie einem hohen Grad einheitlicher Korngrößen.
0D
Datenverarbeitungsprogramme (Software)
0D001
"Software", besonders entwickelt oder geändert für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Gütern, die von dieser Kategorie erfasst werden.
0E
Technologie
0E001
"Technologie" entsprechend der Nukleartechnologie-Anmerkung für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Gütern, die von dieser Kategorie erfasst werden.
KATEGORIE 1
BESONDERE WERKSTOFFE UND MATERIALIEN UND ZUGEHÖRIGE AUSRÜSTUNG
1A
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile
1A001
Bauteile aus fluorierten Verbindungen wie folgt:
a) |
Verschlüsse, Dichtungen, Dichtungsmassen oder Brennstoffblasen (fuel bladders), besonders konstruiert für "Luftfahrzeug"- und Raumfahrtanwendungen, zu über 50 Gew.- % aus einem der von Unternummer 1C009b oder 1C009c erfassten Werkstoffe oder Materialien hergestellt; |
b) |
piezoelektrische Polymere und Copolymere, hergestellt aus Vinylidenfluorid, erfasst von Unternummer 1C009a, mit allen folgenden Eigenschaften:
|
c) |
Verschlüsse, Dichtungen, Ventilsitze, Blasen oder Membrane mit allen folgenden Eigenschaften:
Anmerkung: ’Flugkörper’ im Sinne von Unternummer 1A001c bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme. |
1A002
"Verbundwerkstoff"-Strukturen oder Laminate mit einer der folgenden Eigenschaften:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMERN 1A202, 9A010 UND 9A110.
a) |
bestehend aus einer organischen "Matrix" und aus von Unternummer 1C010c, 1C010d oder 1C010e erfassten Materialien oder |
b) |
bestehend aus einer Metall- oder Kohlenstoff-"Matrix" und aus einem der folgenden Materialien:
|
Anmerkung 1: Nummer 1A002 erfasst nicht "Verbundwerkstoff"-Strukturen oder Laminate, hergestellt aus epoxyharzimprägnierten "faser- oder fadenförmigen Materialien" aus Kohlenstoff für die Reparatur von "zivilen Luftfahrzeug"-Strukturen oder Laminaten, sofern sie nicht größer sind als 100 cm × 100 cm.
Anmerkung 2: Nummer 1A002 erfasst nicht Fertig- oder Halbfertigprodukte, besonders konstruiert für rein zivile Verwendungen wie folgt:
a) |
Sportartikel, |
b) |
Automobilindustrie, |
c) |
Werkzeugmaschinenindustrie, |
d) |
medizinischer Bereich. |
Anmerkung 3: Unternummer 1A002b1 erfasst nicht Fertig- oder Halbfertigprodukte mit höchstens zwei Dimensionen verflochtener Filamente, besonders konstruiert für Verwendungen wie folgt:
a) |
Öfen zur Wärmebehandlung von Metallen; |
b) |
Ausrüstung zur Herstellung von Silizium-Rohkristallen. |
1A003
Erzeugnisse aus nicht "schmelzbaren" aromatischen Polyimiden, in Form von Folien, Planen, Bändern oder Streifen, mit einer der folgenden Eigenschaften:
a) |
Dicke größer als 0,254 mm oder |
b) |
beschichtet oder laminiert mit Kohlenstoff, Grafit, Metallen oder magnetischen Substanzen. |
Anmerkung: Nummer 1A003 erfasst nicht Erzeugnisse, die mit Kupfer beschichtet oder laminiert sind, konstruiert für die Herstellung von elektronischen gedruckten Schaltungen.
Ergänzende Anmerkung: Zu "schmelzbaren" aromatischen Polyimiden in jeglicher Form siehe Unternummer 1C008a3.
1A004
Schutz- und Nachweisausrüstung sowie Bestandteile, soweit nicht erfasst von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial, wie folgt:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMERN 2B351 UND 2B352.
a) |
Gasmasken, Filter und Ausrüstung zur Dekontamination, konstruiert oder modifiziert zur Abwehr eines der folgenden Agenzien, Materialien oder Stoffe, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
|
b) |
Schutzanzüge, Handschuhe und Schuhe, besonders konstruiert oder modifiziert zur Abwehr eines der folgenden Agenzien, Materialien oder Stoffe:
|
c) |
ABC-Nachweisausrüstung, besonders konstruiert oder modifiziert zum Nachweis oder zur Identifizierung eines der folgenden Agenzien, Materialien oder Stoffe, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
|
d) |
Elektronische Ausrüstung, konstruiert zum automatisierten Nachweis oder zur automatisierten Identifizierung von Rückständen von "Explosivstoffen" unter Verwendung von Techniken der ’Spurendetektion’ (z.B. akustische Oberflächenwellen, Ionen-Mobilitäts-Spektrometrie, Differenzielle Mobilitäts-Spektrometrie, Massenspektrometrie). |
Technische Anmerkung: ’Spurendetektion’ ist definiert als die Fähigkeit, weniger als 1 ppm gasförmige Stoffe oder 1 mg feste oder flüssige Stoffe zu erkennen.
Anmerkung 1: Unternummer 1A004d erfasst nicht Ausrüstung, besonders konstruiert für den Einsatz in Laboratorien.
Anmerkung 2: Unternummer 1A004d erfasst nicht kontaktlose Durchgangs-Sicherheitsschleusen.
Anmerkung: Nummer 1A004 erfasst nicht:
a) |
Strahlendosimeter für den persönlichen Gebrauch, |
b) |
Ausrüstung, die durch Konstruktion oder Funktion auf den Schutz gegen bestimmte Gefahren im häuslichen Bereich und im gewerblichen Bereich, wie Bergbau, Steinbrüche, Landwirtschaft, Pharmazie, Medizin, Tierheilkunde, Umwelt, Abfallwirtschaft oder Nahrungsmittelindustrie, begrenzt ist. |
Technische Anmerkungen::
1. |
Nummer 1A004 schließt Ausrüstungen und Bestandteile ein, die für den Nachweis oder die Abwehr von radioaktivem Material "für den Kriegsgebrauch", von biologischen Agenzien "für den Kriegsgebrauch", chemischen Kampfstoffen (CW), ’Simulanzien (Simuli)’ oder Mitteln zur Bekämpfung von Unruhen (Reizstoffe) identifiziert wurden, nach nationalen Standards erfolgreich getestet wurden oder sich in anderer Weise als wirksam erwiesen haben, auch wenn diese Ausrüstungen oder Bestandteile in zivilen Bereichen wie Bergbau, Steinbrüche, Landwirtschaft, Pharmazie, Medizin, Tierheilkunde, Umwelt Abfallwirtschaft oder Nahrungsmittelindustrie verwendet werden. |
2. |
’Simulanzien (Simuli)’ sind Substanzen oder Materialien, die anstelle toxischer Agenzien (chemische oder biologische) für Ausbildungs-, Forschungs-, Test- oder Evaluierungszwecke verwendet werden. |
1A005
Körperpanzer und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, die nicht gemäß militärischen Standards bzw. Spezifikationen oder hierzu äquivalenten Leistungsanforderungen hergestellt sind.
ANMERKUNG: SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL.
Ergänzende Anmerkung: Zur Erfassung von "faser- oder fadenförmige Materialien", die bei der Fertigung von Körperpanzern verwendet werden, siehe Nummer 1C010.
Anmerkung 1: Nummer 1A005 erfasst nicht einzelne Körperpanzer oder Schutzbekleidung, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Schutz mitgeführt werden.
Anmerkung 2: Nummer 1A005 erfasst nicht Körperpanzer, die nur zum frontalen Schutz gegen Splitter und Druckwellen von nichtmilitärischen Sprengkörpern konstruiert sind.
1A006
Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für das Unschädlichmachen von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV), wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und Zubehör hierfür:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL.
a) |
fernbediente Fahrzeuge; |
b) |
’Disrupter’. |
Technische Anmerkung:
’Disrupter’ sind Geräte, besonders konstruiert, um Sprengkörper mittels Beschuss mit einem flüssigen, festen oder zerbrechlichen Projektil funktionsunfähig zu machen.
Anmerkung: Nummer 1A006 erfasst nicht Ausrüstung, wenn diese von Ihrem Benutzer mitgeführt wird.
1A007
Ausrüstung und Vorrichtungen, besonders konstruiert um Ladungen und Vorrichtungen, die energetische Materialien enthalten, elektrisch zu zünden, wie folgt:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL, NUMMERN 3A229 UND 3A232.
a) |
Zündvorrichtungen für Explosivstoffdetonatoren, entwickelt zur Zündung der von Unternummer 1A007b erfassten Explosivstoffdetonatoren; |
b) |
elektrisch betriebene Detonatoren wie folgt:
|
Technische Anmerkungen:
1. |
Anstelle des Begriffes Detonator wird auch der Begriff Sprengzünder oder Initialzünder verwendet. |
2. |
Die im Sinne der Unternummer 1A007b erfassten Detonatoren basieren auf einem elektrischen Leiter (Brücke, Drahtbrücke, Folien), der explosionsartig verdampft, wenn ein schneller Hochstromimpuls angelegt wird. Außer bei den Slapperzündern wird durch den explodierenden Leiter die chemische Detonation im Material, wie z.B. PETN (Pentaerythrittetranitrat), in Gang gesetzt. Bei den Slapperzündern wird durch den explodierenden Leiter ein Zündhammer getrieben, der bei Aufschlag auf eine Zündmasse die chemische Detonation startet. Bei einigen Ausführungen wird der Zündhammer magnetisch angetrieben. Der Begriff Folienzünder kann sich sowohl auf Brückenzünder als auch auf Slapperzünder beziehen. |
1A008
Ladungen, Vorrichtungen und Bestandteile, wie folgt:
a) |
’Hohlladungen’ mit allen folgenden Eigenschaften:
|
b) |
Schneidladungen mit allen folgenden Eigenschaften, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
|
c) |
Sprengschnüre mit einer Explosivstoffladung über 64 g/m; |
d) |
Sprengschneider, die nicht von Unternummer 1A008b erfasst werden, und Trennwerkzeuge (severing tools) mit einer Nettoexplosivstoffmasse (NEM) über 3,5 kg TNT-Äquivalent. |
Technische Anmerkung:
’Hohlladungen’ sind Sprengladungen, speziell geformt, um die Wirkung einer Explosivstoffdetonation zu konzentrieren und zu richten.
1A102
Resaturierte, pyrolysierte Kohlenstoff-Kohlenstoff-Komponenten, konstruiert für von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen.
1A202
"Verbundwerkstoff"-Strukturen, soweit nicht erfasst von Nummer 1A002, in Rohrform und mit allen folgenden Eigenschaften:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMERN 9A010 UND 9A110.
a) |
Innendurchmesser zwischen 75 mm und 400 mm und |
b) |
hergestellt aus beliebigen "faser- oder fadenförmigen Materialien" gemäß Unternummer 1C010a, 1C010b oder 1C210a oder aus Prepreg-Materialien aus Kohlenstoff gemäß Unternummer 1C210c. |
1A225
Platinierte Katalysatoren, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Förderung der Wasserstoffaustauschreaktion zwischen Wasserstoff und Wasser zur Tritiumrückgewinnung aus Schwerem Wasser oder zur Schwerwasserproduktion.
1A226
Besonders hergerichtete Füllstoffe, die zur Trennung von Schwerem Wasser aus Wasser verwendet werden können, mit allen folgenden Eigenschaften:
a) |
hergestellt aus Phosphorbronze-Geflecht, chemisch behandelt zur Verbesserung der Benetzbarkeit und |
b) |
konstruiert zur Verwendung in Vakuum-Destillationskolonnen. |
1A227
Strahlenschutzfenster hoher Dichte (z.B. Bleiglas) mit allen folgenden Eigenschaften sowie besonders konstruierte Rahmen hierfür:
a) |
Fläche größer als 0,09 m2 auf der ’aktivitätsfreien Seite’, |
b) |
Dichte größer als 3 g/cm3 und |
c) |
Dicke größer/gleich 100 mm. |
Technische Anmerkung:
’Aktivitätsfreie Seite’ im Sinne von Nummer 1A227 bezeichnet die Sichtfläche des Fensters, die bei der Soll-Anwendung der niedrigsten Strahlung ausgesetzt ist.
1B
Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen
1B001
Ausrüstung für die Herstellung der von Nummer 1A002 oder 1C010 erfassten Fasern, Prepregs, Preforms oder "Verbundwerkstoffe" wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMERN 1B101 UND 1B201.
a) |
Faserwickelmaschinen, deren Bewegungen zum Positionieren, Wickeln und Aufrollen von Fäden in drei oder mehr Achsen koordiniert und programmiert sind, besonders konstruiert für die Fertigung von "Verbundwerkstoff"-Strukturen oder Laminaten aus "faser- oder fadenförmigen Materialien"; |
b) |
Bandlegemaschinen oder Faserlegemaschinen (tow-placement machines), deren Bewegungen zum Positionieren und Legen von Bändern, Fasern (tow) oder Bahnen (Matten) in zwei oder mehr Achsen koordiniert und programmiert sind, besonders konstruiert zur Fertigung von Luftfahrzeugzellen und ’Flugkörper’-Strukturen aus "Verbundwerkstoffen"; Anmerkung: ’Flugkörper’ im Sinne von Unternummer 1B001b bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme. |
c) |
mehrfachgerichtete und mehrdimensionale Web- oder Interlacing-Maschinen einschließlich Anpassungsteilen und Umbauteilsätzen zum Weben, Stricken, Wirken, Flechten oder Umspinnen von Fasern für die Fertigung von "Verbundwerkstoff"-Strukturen; Technische Anmerkung: Interlacing-Verfahren im Sinne von Unternummer 1B001c schließen Stricken und Wirken ein. Anmerkung: Unternummer 1B001c erfasst nicht Textilmaschinen, die nicht für die oben genannten Endverwendungen geändert worden sind. |
d) |
Ausrüstung, besonders konstruiert oder angepasst für die Herstellung von Verstärkungsfasern, wie folgt:
|
e) |
Ausrüstung zur Herstellung der von Unternummer 1C010e erfassten Prepregs durch Heißschmelz-Verfahren; |
f) |
Ausrüstung für die zerstörungsfreie Werkstoffprüfung, besonders konstruiert für "Verbundwerkstoffe", wie folgt:
|
1B002
Ausrüstung zum Herstellen von Metalllegierungen, Metalllegierungspulver oder legierten Werkstoffen, besonders konstruiert zur Vermeidung von Verunreinigungen und besonders konstruiert zur Verwendung in einem der in Unternummer 1C002c2 genannten Verfahren.
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 1B102.
1B003
Werkzeuge, Matrizen, Formen oder Spannvorrichtungen für das "superplastische Umformen" oder "Diffusionsschweißen" von Titan oder Aluminium oder deren Legierungen, besonders konstruiert zur Fertigung eines der folgenden Güter:
a) |
Strukturen für die Luft- und Raumfahrt, |
b) |
Motoren für "Luftfahrzeuge" oder Raumfahrt oder |
c) |
besonders konstruierte Bauteile für Strukturen, die von Unternummer 1B003a erfasst werden, oder für Motoren, die von Unternummer 1B003.b erfasst werden. |
1B101
Ausrüstung, die nicht von Nummer 1B001 erfasst wird, für die "Herstellung" von Struktur-"Verbundwerkstoffen", wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 1B201.
Anmerkung: Von Nummer 1B101 erfasste Bestandteile und erfasstes Zubehör schließt Gussformen, Dorne, Gesenke, Vorrichtungen und Werkzeuge zum Formpressen, Aushärten, Gießen, Sintern oder Kleben von "Verbundwerkstoff"-Strukturen und Laminaten sowie Erzeugnisse daraus ein.
a) |
Faserwickelmaschinen oder Faserlegemaschinen (fibre placement machines), deren Bewegungen zum Positionieren, Wickeln und Aufrollen von Fäden in drei oder mehr Achsen koordiniert und programmiert werden können, konstruiert für die Fertigung von "Verbundwerkstoff"-Strukturen oder Laminaten aus "faser- oder fadenförmigen Materialien" und Steuereinrichtungen zum Koordinieren und Programmieren hierfür; |
b) |
Bandlegemaschinen, deren Bewegungen zum Positionieren und Legen von Bändern oder Bahnen in zwei oder mehr Achsen koordiniert und programmiert werden können, konstruiert zur Fertigung von Luftfahrzeugzellen und "Flugkörper"-Strukturen aus "Verbundwerkstoffen"; |
c) |
Ausrüstung, konstruiert oder geändert für die "Herstellung" von "faser- oder fadenförmigen Materialien", wie folgt:
|
d) |
Ausrüstung, konstruiert oder geändert zur speziellen Faseroberflächenbehandlung oder für die Herstellung von Prepregs oder Preforms, erfasst von Nummer 9C110. Anmerkung: Von Unternummer 1B101d erfasste Ausrüstung schließt Rollen, Streckeinrichtungen, Beschichtungs- und Schneideinrichtungen sowie Stanzformen (clicker dies) ein. |
1B102
"Herstellungsausrüstung" für Metallpulver, die nicht von Nummer 1B002 erfasst wird, und Bestandteile wie folgt:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH UNTERNUMMER 1B115B.
a) |
"Herstellungsausrüstung" für Metallpulver, verwendbar zur "Herstellung" von kugelförmigen oder atomisierten Materialien, die von Unternummer 1C011a, 1C011b, 1C111a1, 1C111a2 oder der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst werden, in einer kontrollierten Umgebung; |
b) |
besonders konstruierte Bestandteile für "Herstellungsausrüstung", die von Nummer 1B002 oder Unternummer 1B102a erfasst wird. |
Anmerkung: Nummer 1B102 schließt ein:
a) |
Plasmageneratoren (high frequency arc-jet), geeignet zur Erzeugung von gesputterten oder kugelförmigen Metallpulvern unter Argon-Wasser-Umgebung, |
b) |
Elektroburst-Ausrüstung, geeignet zur Erzeugung von gesputterten oder kugelförmigen Metallpulvern unter Argon-Wasser-Umgebung, |
c) |
Ausrüstung, geeignet zur "Herstellung" von kugelförmigen Aluminiumpulvern durch Pulverisieren einer Schmelze unter Schutzgas (z.B. Stickstoff). |
1B115
Ausrüstung, die nicht von Nummer 1B002 oder 1B102 erfasst wird, für die "Herstellung" von Treibstoffen oder Treibstoffzusätzen, wie folgt, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a) |
"Herstellungsausrüstung" für die "Herstellung", Handhabung oder Abnahmeprüfung von Flüssigtreibstoffen oder Treibstoffzusätzen, die von Unternummer 1C011a, 1C011b, Nummer 1C111 oder der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst werden; |
b) |
"Herstellungsausrüstung" für die "Herstellung", Handhabung, das Mischen, Aushärten, Gießen, Pressen, Bearbeiten, Extrudieren oder die Abnahmeprüfung von Festtreibstoffen oder Treibstoffzusätzen, die von Unternummer 1C011a, 1C011b, Nummer 1C111 oder der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst werden. Anmerkung: Unternummer 1B115b erfasst nicht Chargenmischer, Durchlaufmischer oder Strahlmühlen. Für die Erfassung von Chargenmischern, Durchlaufmischern oder Strahlmühlen siehe Nummer 1B117, 1B118 oder 1B119. |
Anmerkung 1: Ausrüstung, besonders konstruiert für die Herstellung militärischer Güter: siehe Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.
Anmerkung 2: Nummer 1B115 erfasst nicht Ausrüstung für die "Herstellung", Handhabung oder Abnahmeprüfung von Borkarbid.
1B116
Düsen, besonders konstruiert zur Fertigung pyrolytisch erzeugter Materialien, die in einer Form, auf einem Dorn oder einem anderen Substrat aus Vorstufengasen abgeschieden werden, die in einem Temperaturbereich von 1 573 K (1 300 °C) bis 3 173 K (2 900 °C) und bei einem Druck von 130 Pa bis 20 kPa zerfallen.
1B117
Chargenmischer, die für das Mischen im Vakuum im Bereich von 0 bis 13,326 kPa geeignet sind, mit Temperaturregelung der Mischkammer und allen folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a) |
Gesamtfassungsvermögen größer/gleich 110 l und |
b) |
mindestens eine exzentrische Misch-/Knetwelle. |
1B118
Durchlaufmischer, die für das Mischen im Vakuum im Bereich von 0 bis 13,326 kPa geeignet sind, mit einer Temperaturregelung der Mischkammer und einer der folgenden Eigenschaften, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a) |
zwei oder mehrere Misch-/Knetwellen oder |
b) |
eine einzige rotierende und oszillierende Welle mit Zähnen/Nocken sowohl auf der Welle als auch innen im Mischkammergehäuse. |
1B119
Strahlmühlen (fluid energy mills), geeignet zum Zerkleinern oder Zermahlen von Materialien, die von Unternummer 1C011a, 1C011b, Nummer 1C111 oder der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst werden, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
1B201
Faserwickelmaschinen, soweit nicht erfasst von Nummer 1B001 oder 1B101, und zugehörige Ausrüstung wie folgt:
a) |
Faserwickelmaschinen mit allen folgenden Eigenschaften:
|
b) |
Steuereinrichtungen zum Koordinieren und Programmieren von Faserwickelmaschinen, die von Unternummer 1B201a erfasst werden; |
c) |
Präzisionsdorne für Faserwickelmaschinen, die von Unternummer 1B201a erfasst werden. |
1B225
Elektrolytische Zellen für die Erzeugung von Fluor mit einer Fertigungskapazität von mehr als 250 g Fluor je Stunde.
1B226
Separatoren zur elektromagnetischen Isotopentrennung, konstruiert für den Betrieb mit einer oder mehreren Ionenquellen, die einen Gesamtstrahlstrom von größer/gleich 50 mA liefern können, oder die mit solchen Ionenquellen ausgestattet sind.
Anmerkung: Nummer 1B226 schließt Separatoren ein:
a) |
die stabile Isotope anreichern können; |
b) |
mit Ionenquellen und Kollektoren innerhalb und außerhalb des magnetischen Feldes. |
1B227
Konverter oder Ausrüstung für die Ammoniak-Synthese, bei der das Synthesegas (Stickstoff und Wasserstoff) einer Ammoniak-Wasserstoff-Hochdruck-Austauschkolonne entnommen und das synthetisierte Ammoniak in die Kolonne zurückgeführt wird.
1B228
Wasserstoff-Tieftemperaturdestillationskolonnen mit allen folgenden Eigenschaften:
a) |
konstruiert zum Einsatz bei Betriebstemperaturen kleiner/gleich 35 K (– 238 °C), |
b) |
konstruiert zum Einsatz bei Betriebsdrücken von 0,5 bis 5 MPa, |
c) |
hergestellt aus:
|
d) |
mit einem Innendurchmesser größer/gleich 1 m und effektiven Längen größer/gleich 5 m. |
1B229
Wasser-Schwefelwasserstoff-Austauschkolonnen und ’interne Kontaktoren’, wie folgt:
Anmerkung: Kolonnen, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Herstellung von Schwerem Wasser: siehe Nummer 0B004.
a) |
Wasser-Schwefelwasserstoff-Austauschkolonnen mit allen folgenden Eigenschaften:
|
b) |
’interne Kontaktoren’ für Wasser-Schwefelwasserstoff-Austauschkolonnen erfasst in Unternummer 1B229a. Technische Anmerkung: ’Interne Kontaktoren’ der Kolonnen sind segmentierte Böden mit einem effektiven Verbunddurchmesser größer/gleich 1,8 m, konstruiert zur Erleichterung der Gegenstromextraktion und hergestellt aus rostfreien Stählen mit einem Kohlenstoffgehalt kleiner/gleich 0,03 %. Hierbei kann es sich um Siebböden, Ventilböden, Glockenböden oder Turbogridböden handeln. |
1B230
Umwälzpumpen für Kaliumamid-Katalysatoren (Kontaktmittel) in verdünnter oder konzentrierter Lösung in flüssigem Ammoniak (KNH2/NH3) mit allen folgenden Eigenschaften:
a) |
hermetisch dicht, |
b) |
Leistung größer als 8,5 m3/h und |
c) |
mit einer der folgenden Eigenschaften:
|
1B231
Tritium-Anlagen oder -Einrichtungen und Ausrüstung hierfür, wie folgt:
a) |
Anlagen oder Einrichtungen für die Herstellung, Rückgewinnung, Extraktion, Konzentration oder Handhabung von Tritium; |
b) |
Ausrüstung für Tritium-Anlagen oder -Einrichtungen, wie folgt:
|
1B232
Expansionsturbinen oder Expansions-Kompressionsturbinen-Sätze, mit allen folgenden Eigenschaften:
a) |
konstruiert für den Betrieb bei Ausgangstemperaturen kleiner/gleich 35 K (– 238 °C) und |
b) |
konstruiert für einen Wasserstoffgas-Durchsatz größer/gleich 1 000 kg/h. |
1B233
Anlagen oder Einrichtungen für die Lithium-Isotopentrennung und Ausrüstung hierfür, wie folgt:
a) |
Anlagen oder Einrichtungen für die Trennung von Lithiumisotopen; |
b) |
Ausrüstung für die Trennung von Lithiumisotopen, wie folgt:
|
1C
Werkstoffe und Materialien
Technische Anmerkung:
Metalle und Legierungen:
|
Soweit in einzelnen Nummern nichts Gegenteiliges angegeben ist, umfassen im Sinne der Nummern 1C001 bis 1C012 die Begriffe Metalle und Legierungen folgende Roh- und Halbzeugformen: |
Rohformen:
|
Anoden, Kugeln, Barren (einschließlich Kerbbarren und Drahtbarren), Knüppel, Blöcke, Walzplatten, Briketts, Klumpen, Kathoden, Kristalle, Würfel, Kokillen, Körner, Granalien, Brammen, Kügelchen, Masseln, Pulver, Ronden, Schrot, Platten, Rohlinge, Schwamm, Stangen. |
Halbzeugformen (auch überzogen, plattiert, gebohrt oder gestanzt):
a) |
Geformte oder bearbeitete Materialien, hergestellt durch Walzen, Ziehen, Strangpressen, Schmieden, Schlagstrangpressen, Pressen, Granulieren, Pulverisieren und Mahlen, wie folgt: Winkel, U-Profile, Ronden, Scheiben, Staub, Schuppen, Folien und Blattmetall, Schmiedestücke, Platten, Pulver, Press- und Stanzstücke, Bänder, Ringe, Stäbe (einschließlich nicht umhüllter Schweißstäbe, Drahtstangen und Walzdraht), Profile aller Art, Formstücke, Bleche, Streifen, Rohre und Röhren (einschließlich solcher mit runden, quadratischen oder sonstigen Querschnitten), gezogener oder stranggepresster Draht. |
b) |
Gussmaterialien, hergestellt durch Gießen in Sand, Kokillen, Formen aus Metall, Gips oder anderen Materialien, einschließlich Druckguss, Sintererzeugnissen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen. |
Der Kontrollzweck darf nicht unterlaufen werden durch die Ausfuhr von nicht gelisteten, angeblich fertigen Formen, die in Wirklichkeit aber Roh- oder Halbzeugformen darstellen.
1C001
Werkstoffe oder Materialien, besonders entwickelt zum Gebrauch als Absorptionsmittel für elektromagnetische Wellen, oder eigenleitfähige Polymere wie folgt:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 1C101.
a) |
Werkstoffe oder Materialien für die Absorption von Frequenzen größer als 2 × 108 Hz und kleiner als 3 × 1012 Hz; Anmerkung 1: Unternummer 1C001a erfasst nicht:
Anmerkung 2: Für Absorptionszwecke benutzte magnetische Stoffe, die in Farben enthalten sind, bleiben von Unternummer 1C001a erfasst. |
b) |
Werkstoffe oder Materialien für die Absorption von Frequenzen größer als 1,5 × 1014 Hz und kleiner als 3,7 × 1014 Hz und nicht transparent für sichtbares Licht; |
c) |
eigenleitfähige polymere Werkstoffe oder Materialien mit einer ’elektrischen Volumenleitfähigkeit’ größer als 10 000 S/m (Siemens pro m) oder einem ’Schicht-/Oberflächenwiderstand’ kleiner als 100 Ohm/Flächenquadrat, auf der Grundlage eines oder mehrerer der folgenden Polymere:
Technische Anmerkung: Die ’elektrische Volumenleitfähigkeit’ und der ’Schicht-/Oberflächenwiderstand’ werden gemäß ASTM D-257 oder vergleichbaren nationalen Verfahren bestimmt. |
1C002
Metalllegierungen, Metalllegierungspulver oder legierte Werkstoffe wie folgt:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 1C202.
Anmerkung: Nummer 1C002 erfasst nicht Metalllegierungen, Metalllegierungspulver oder legierte Werkstoffe für die Beschichtung von Substraten.
Technische Anmerkungen:
1. |
Die von Nummer 1C002 erfassten Metalllegierungen sind solche, die einen höheren Gewichtsanteil des genannten Metalls enthalten als von jedem anderem Element. |
2. |
Der ’Zeitstandskennwert’ wird gemäß ASTM-Standard E-139 oder vergleichbaren nationalen Verfahren ermittelt. |
3. |
Die ’Ermüdung bei geringer Lastspielzahl’ wird gemäß ASTM-Standard E-606 Recommended Practice for Constant-Amplitude Low-Cycle Fatigue Testing oder vergleichbaren nationalen Verfahren ermittelt. Die Prüfung sollte axial erfolgen mit einem durchschnittlichen Spannungsverhältnis gleich 1 und einem Formfaktor (Kt) gleich 1. Das durchschnittliche Spannungsverhältnis wird als (maximale Beanspruchung — minimale Beanspruchung)/maximale Beanspruchung definiert. |
a) |
Aluminide wie folgt:
|
b) |
Metalllegierungen wie folgt, hergestellt aus den von Unternummer 1C002c erfassten Materialien:
|
c) |
Metalllegierungspulver oder feine Materialpartikel mit allen folgenden Eigenschaften:
|
d) |
legierte Werkstoffe mit allen folgenden Eigenschaften:
|
1C003
Magnetische Metalle aller Typen und in jeder Form mit einer der folgenden Eigenschaften:
a) |
Anfangsrelativpermeabilität (initial relative permeability) größer/gleich 120 000 und Dicke kleiner/gleich 0,05 mm; Technische Anmerkung: Die Messung der Anfangspermeabilität muss an vollständig geglühten Materialien vorgenommen werden. |
b) |
magnetostriktive Legierungen mit einer der folgenden Eigenschaften:
|
c) |
Streifen aus amorphen oder ’nanokristallinen’ Legierungen mit allen folgenden Eigenschaften:
Technische Anmerkung: Unternummer 1C003c erfasst nur ’nanokristalline’ Materialien mit einer Korngröße kleiner/gleich 50 nm, bestimmt durch Röntgenuntersuchungen. |
1C004
Uran-Titanlegierungen oder Wolframlegierungen mit einer "Matrix" auf Eisen-, Nickel- oder Kupferbasis mit allen folgenden Eigenschaften:
a) |
Dichte größer als 17,5 g/cm3, |
b) |
Elastizitätsgrenze größer als 880 MPa, |
c) |
spezifische Zugfestigkeit größer als 1 270 MPa und |
d) |
Dehnung größer als 8 %. |
1C005
"Supraleitende" Doppelleiter (composite conductors) mit einer Länge größer als 100 m oder einer Masse größer als 100 g wie folgt:
a) |
"supraleitende" Doppelleiter (composite conductors), die ein Niob-Titan-’Filament’ oder mehrere Niob-Titan-’Filamente’ enthalten, mit allen folgenden Eigenschaften:
|
b) |
"supraleitende" Doppelleiter (composite conductors), die aus einem anderen "supraleitenden""Filament" oder mehreren anderen "supraleitenden"’Filamenten’ bestehen als aus Niob-Titan, mit allen folgenden Eigenschaften:
|
c) |
"supraleitende" Doppelleiter (composite conductors), die aus einem oder mehreren "supraleitenden"’Filamenten’ bestehen und bei einer Temperatur größer 115 K (– 158,16 °C) im "supraleitenden" Zustand bleiben. Technische Anmerkung: Für die Zwecke der Nummer 1C005 können die ’Filamente’ in Form von Drähten, Zylindern, Folien, Bändern oder Streifen vorliegen. |
1C006
Flüssigkeiten und Schmiermittel wie folgt:
a) |
hydraulische Flüssigkeiten, die als Hauptbestandteil eine der folgenden Verbindungen oder einen der folgenden Stoffe enthalten:
|
b) |
Schmiermittel, die als Hauptbestandteil eine der folgenden Verbindungen oder einen der folgenden Stoffe enthalten:
|
c) |
Dämpfungs- oder Flotationsflüssigkeiten, die zu mindestens 85 % aus einer oder mehreren der folgenden Verbindungen oder einem oder mehreren der folgenden Stoffe bestehen, eine Reinheit größer als 99,8 % aufweisen und weniger als 25 Partikel größer/gleich 200 µm pro 100 ml enthalten:
|
d) |
Elektronikkühlflüssigkeiten auf Fluor-Kohlenstoff-Basis mit allen folgenden Eigenschaften:
|
Technische Anmerkung:
Im Sinne von Nummer 1C006 wird:
1. |
der ’Flammpunkt’ unter Anwendung des Cleveland-Verfahrens im offenen Tiegel gemäß ASTM-Standard D-92 oder vergleichbaren nationalen Verfahren bestimmt, |
2. |
der ’Pourpoint’ nach der im ASTM-Standard D-97 beschriebenen Methode oder vergleichbaren nationalen Verfahren ermittelt, |
3. |
der ’Viskositätsindex’ nach der im ASTM-Standard D-2270 beschriebenen Methode oder vergleichbaren nationalen Verfahren ermittelt, |
4. |
die ’Wärmebeständigkeit’ nach folgendem Prüfverfahren oder vergleichbaren nationalen Verfahren ermittelt:
|
5. |
die ’autogene Zündtemperatur’ nach der im ASTM-Standard E-659 beschriebenen Methode oder vergleichbaren nationalen Verfahren ermittelt. |
1C007
Keramische Ausgangsmaterialien, keramische Nicht-"Verbundwerkstoffe", "Verbundwerkstoffe" mit keramischer "Matrix" und keramische Vormaterialien wie folgt:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 1C107.
a) |
Ausgangsmaterialien aus einfachen oder komplexen Boriden des Elements Titan, wobei die Summe der metallischen Verunreinigungen, ohne beigemischte Zusätze, weniger als 5 000 ppm beträgt, die durchschnittliche Partikelgröße kleiner/gleich 5 µm misst und nicht mehr als 10 % der Partikel größer als 10 µm sind; |
b) |
keramische Nicht-"Verbundwerkstoffe" in Roh- oder Halbzeugformen aus Boriden des Elements Titan mit einer Dichte größer/gleich 98 % der theoretischen Dichte; Anmerkung: Unternummer 1C007b erfasst nicht Schleifmittel. |
c) |
Keramik-Keramik-"Verbundwerkstoffe" mit einer Glas- oder Oxid-"Matrix" und verstärkt mit Fasern, mit allen folgenden Eigenschaften:
|
d) |
Keramik-Keramik-"Verbundwerkstoffe" mit einer kontinuierlichen metallischen Phase oder ohne diese, die Partikel oder Phasen beliebiger Faser- oder Whiskermaterialien enthalten, wobei Karbide oder Nitride von Silizium, Zirkon oder Bor die "Matrix" bilden; |
e) |
Vormaterialien (d.h. spezielle polymere oder metallorganische Verbindungen) zur Herstellung einer beliebigen Phase oder beliebiger Phasen der von Unternummer 1C007c erfassten Materialien, wie folgt:
|
f) |
Keramik-Keramik-"Verbundwerkstoffe" mit einer Oxid- oder Glas-"Matrix" und verstärkt mit Endlosfasern aus einem der folgenden Systeme:
Anmerkung: Unternummer 1C007f erfasst nicht "Verbundwerkstoffe", die Fasern dieser Systeme mit einer Zugfestigkeit kleiner als 700 MPa bei 1 273 K (1 000 °C) oder einer Dauerstandzugfestigkeit größer als 1 % Kriechdehnung bei einer Belastung von 100 MPa bei 1 273 K (1 000 °C) über eine Zeitdauer von 100 Stunden enthalten. |
1C008
Nichtfluorierte Polymere wie folgt:
a) |
Anmerkung: Unternummer 1C008a erfasst Materialien in flüssiger oder fester "schmelzbarer" Form, einschließlich in Form von Harzen, Pulver, Kugeln, Folien, Platten, Bändern oder Streifen. Ergänzende Anmerkung: Zu nicht "schmelzbaren" aromatischen Polyimiden in Form von Folien, Platten, Bändern oder Streifen siehe Unternummer 1A003. |
b) |
thermoplastische Flüssigkristall-Copolymere mit einer Wärmeformbeständigkeitstemperatur größer als 523 K (250 °C), gemessen gemäß ISO 75-2 (2004) Methode A oder vergleichbaren nationalen Verfahren, mit einer Belastung von 1,80 N/mm2 und folgender Zusammensetzung:
|
c) |
nicht belegt; |
d) |
aromatische Polyketone; |
e) |
aromatische Polysulfide, wobei es sich bei der Arylengruppe um Biphenylen, Triphenylen oder Kombinationen hieraus handelt; |
f) |
Polybiphenylenethersulfon mit einer ’Glasübergangstemperatur (Tg)’ größer als 513 K (240 °C). |
Technische Anmerkung:
Die ’Glasübergangstemperatur (Tg)’ für die von Nummer 1C008 erfassten Materialien wird bestimmt nach der in ISO 11357-2 (1999) beschriebenen Methode oder vergleichbaren nationalen Verfahren.
1C009
Unverarbeitete fluorierte Verbindungen wie folgt:
a) |
Copolymere des Vinylidenfluorids, die ungereckt zu mindestens 75 % eine beta-kristalline Struktur aufweisen; |
b) |
fluorierte Polyimide, die mindestens 10 Gew.-% gebundenes Fluor enthalten; |
c) |
fluorierte Phosphazen-Elastomere, die mindestens 30 Gew.-% gebundenes Fluor enthalten. |
1C010
"Faser- oder fadenförmige Materialien", die in "Verbundwerkstoff"-Strukturen oder Laminaten mit organischer "Matrix", Metall-"Matrix" oder Kohlenstoff-"Matrix" verwendet werden können, wie folgt:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 1C210 UND 9C110.
a) |
organische "faser- oder fadenförmige Materialien" mit allen folgenden Eigenschaften:
Anmerkung: Unternummer 1C010a erfasst nicht Polyethylen. |
b) |
"faser- oder fadenförmige" Kohlenstoff-"Materialien" mit allen folgenden Eigenschaften:
Anmerkung: Unternummer 1C010b erfasst nicht Gewebe, hergestellt aus "faser- oder fadenförmigen Materialien", für die Reparatur von "zivilen Luftfahrzeug"-Strukturen oder Laminaten, bei dem die Größe der Einzelmatten nicht größer ist als 100 cm × 100 cm. Technische Anmerkung: Die Eigenschaften der in Unternummer 1C010b beschriebenen Materialien sollten gemäß den von der SACMA empfohlenen Methoden SRM 12 bis 17, ISO 10618 (2004) 10.2.1 Methode A oder entsprechenden nationalen Zugprüfungen untersucht werden und sich auf Chargenmittelwerte stützen. |
c) |
anorganische "faser- oder fadenförmige Materialien" mit allen folgenden Eigenschaften:
Anmerkung: Unternummer 1C010c erfasst nicht:
|
d) |
"faser- oder fadenförmige Materialien" mit einer der folgenden Eigenschaften:
|
e) |
harzimprägnierte oder pechimprägnierte Fasern (Prepregs), metall- oder kohlenstoffbeschichtete Fasern (Preforms) oder "Kohlenstofffaser-Preforms" wie folgt:
Anmerkung: Unternummer 1C010e erfasst nicht:
Technische Anmerkung: Die ’Glasübergangstemperatur (Tg)’ für die in Unternummer 1C010e genannten Materialien wird bestimmt nach der in ASTM D 3418 beschriebenen Methode mit dem Trockenverfahren. Die ’Glasübergangstemperatur (Tg)’ für Phenol- oder Epoxyharze wird bestimmt nach der in ASTM D 4065 beschriebenen Methode bei einer Frequenz von 1 Hz und einer Aufheizrate von 2 K (°C) pro Minute mit dem Trockenverfahren. |
1C011
Metalle und Verbindungen, wie folgt:
Anmerkung: Siehe auch Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial und Nummer 1C111.
a) |
Metalle mit Partikelgrößen kleiner als 60 µm (kugelförmig, staubförmig, kugelähnlich, flockenförmig oder gemahlen), die mindestens zu 99 % aus Zirkonium, Magnesium oder Legierungen dieser Metalle bestehen; Technische Anmerkung: Der natürliche Hafnium-Gehalt im Zirkonium (typischerweise 2 % bis 7 %) wird dem Zirkonium-Gehalt hinzugerechnet. Anmerkung: Die in Unternummer 1C011a aufgeführten Metalle und Legierungen werden auch dann erfasst, wenn sie in Aluminium, Magnesium, Zirkonium oder Beryllium eingekapselt sind. |
b) |
Bor oder Borkarbid mit einer Reinheit größer/gleich 85 % und einer Partikelgröße kleiner/gleich 60 µm; Anmerkung: Die in Unternummer 1C011b aufgeführten Stoffe werden auch dann erfasst, wenn sie in Aluminium, Magnesium, Zirkonium oder Beryllium eingekapselt sind. |
c) |
Guanidinnitrat; |
d) |
Nitroguanidin (NQ) (CAS-Nr. 556-88-7). |
1C012
Materialien, wie folgt:
Technische Anmerkung:
Diese Materialien werden typischerweise für nukleare Wärmequellen verwendet.
a) |
Plutonium in jeder Form, dessen Isotopenanteil an Plutonium-238 größer als 50 Gew.-% ist; Anmerkung: Unternummer 1C012a erfasst nicht:
|
b) |
"vorher abgetrenntes" Neptunium-237 in jeder Form. Anmerkung: Unternummer 1C012b erfasst nicht Lieferungen mit einem Gehalt an Neptunium-237 kleiner/gleich 1 Gramm. |
1C101
Andere als die von Nummer 1C001 erfassten Werkstoffe, Materialien und Geräte zur Verminderung von Messgrößen wie Radarreflexion, Ultraviolett-/Infrarot-Rückstrahlung und Schallsignatur, geeignet für ’Flugkörper’, "Flugkörper"-Subsysteme oder von Nummer 9A012 erfasste unbemannte Luftfahrzeuge.
Anmerkung 1: Nummer 1C101 schließt Folgendes ein:
a) |
Strukturwerkstoffe und Beschichtungen, besonders konstruiert für reduzierte Radarreflexion, |
b) |
Beschichtungen einschließlich Farbanstrichen, besonders konstruiert für reduzierte oder speziell zugeschnittene Reflexion oder Emission im Mikrowellen-, IR- oder UV-Spektrum. |
Anmerkung 2: Nummer 1C101 erfasst nicht Materialien für die Verwendung zur Temperaturregelung von Satelliten.
Technische Anmerkung:
’Flugkörper’ im Sinne der Nummer 1C101 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Reichweite größer als 300 km.
1C102
Resaturierte, pyrolysierte Kohlenstoff-Kohlenstoff-Materialien, konstruiert für von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen.
1C107
Keramik- oder Grafitmaterialien, die nicht von Nummer 1C007 erfasst werden, wie folgt:
a) |
feinkörnige Grafite mit einer Dichte größer/gleich 1,72 g/cm3, gemessen bei 288 K (15 °C), und einer Korngröße kleiner/gleich 100 µm, geeignet für Raketendüsen oder Bugspitzen von Wiedereintrittskörpern, mit denen eines der folgenden Erzeugnisse hergestellt werden kann:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 0C004. |
b) |
pyrolytische oder faserverstärkte Grafite, geeignet für Raketen-Düsen und Bugspitzen von Wiedereintrittskörpern geeignet für "Flugkörper", Trägerraketen (für "Raumfahrzeuge") spezifiziert in 9A004 oder Höhenforschungsraketen spezifiziert in 9A104; ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 0C004. |
c) |
keramische "Verbundwerkstoffe" mit einer Dielektrizitätskonstanten kleiner als 6 bei jeder Frequenz von 100 MHZ bis 100 GHz, zur Verwendung in Radomen geeignet für "Flugkörper", Trägerraketen (für "Raumfahrzeuge") spezifiziert in 9A004 oder Höhenforschungsraketen spezifiziert in 9A104; |
d) |
maschinell bearbeitbare, mit Siliziumkarbid verstärkte, ungebrannte keramische Werkstoffe, geeignet für Bugspitzen geeignet für "Flugkörper", Trägerraketen (für "Raumfahrzeuge") spezifiziert in 9A004 oder Höhenforschungsraketen spezifiziert in 9A104; |
e) |
verstärkte Siliziumkarbid-Verbundkeramiken, geeignet für Bugspitzen, Wiedereintrittsfahrzeuge und Düsensteuerungsklappen geeignet für "Flugkörper", Trägerraketen (für "Raumfahrzeuge") spezifiziert in 9A004 oder Höhenforschungsraketen spezifiziert in 9A104. |
1C111
Treibstoffe und chemische Bestandteile für Treibstoffe, die nicht von Nummer 1C011 erfasst werden, wie folgt:
a) |
Treibstoffzusätze wie folgt:
|
b) |
Polymere wie folgt:
|
c) |
andere Additive und Agenzien wie folgt:
|
Anmerkung: Treibstoffe und chemische Treibstoffzusätze, die nicht von Nummer 1C111 erfasst werden: siehe Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.
1C116
Martensitaushärtender Stahl (maraging steel) mit einer erreichbaren Zugfestigkeit größer/gleich 1 500 MPa, gemessen bei 293 K (20 °C), in Form von Blechen, Platten oder Rohren mit einer Wand-/Plattenstärke kleiner/gleich 5 mm.
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 1C216.
Technische Anmerkung:
Martensitaushärtende Stähle sind Eisenlegierungen, die im Allgemeinen gekennzeichnet sind durch einen hohen Nickel- und sehr geringen Kohlenstoffgehalt sowie die Verwendung von Substitutions- oder Ausscheidungselementen zur Festigkeitssteigerung und Ausscheidungshärtung der Legierung.
1C117
Wolfram, Molybdän und Legierungen dieser Metalle in Form einheitlich kugelförmiger oder staubförmiger Partikel mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 500 µm und einer Reinheit von mindestens 97 %, für die Herstellung von Bauteilen für Raketenmotoren, geeignet für "Flugkörper", Trägerraketen (für "Raumfahrzeuge") spezifiziert in 9A004 oder Höhenforschungsraketen spezifiziert in 9A104, (d.h. Hitzeschilden, Düsensubstraten, Düsenhälsen und Steuerflächen zur Schubvektorsteuerung).
1C118
Titanstabilisierter Duplexstahl (Ti-DSS) mit allen folgenden Eigenschaften:
a) |
mit allen folgenden Eigenschaften:
|
b) |
mit einer der folgenden Formen:
|
1C202
Legierungen, die nicht von Unternummer 1C002b3 oder 1C002b4 erfasst werden, wie folgt:
a) |
Aluminiumlegierungen mit allen folgenden Eigenschaften:
|
b) |
Titanlegierungen mit allen folgenden Eigenschaften:
|
Technische Anmerkung:
Nummer 1C202 erfasst Legierungen vor und nach einer Wärmebehandlung.
1C210
"Faser- oder fadenförmige Materialien" oder Prepregs, die nicht von Unternummer 1C010a, 1C010b oder 1C010e erfasst werden, wie folgt:
a) |
"faser- oder fadenförmige Materialien" aus Kohlenstoff oder Aramid mit einer der folgenden Eigenschaften:
Anmerkung: Unternummer 1C210a erfasst nicht "faser- oder fadenförmige Materialien" aus Aramid mit einem Anteil eines Faseroberflächen-Modifiziermittels auf Ester-Basis größer/gleich 0,25 Gew.-%. |
b) |
"faser- oder fadenförmige Materialien" aus Glas mit allen folgenden Eigenschaften:
|
c) |
mit warmaushärtendem Harz imprägnierte endlose "Garne", "Faserbündel" (rovings), "Seile" oder "Bänder" mit einer Breite kleiner/gleich 15 mm (Prepregs) aus "faser- oder fadenförmigen Materialien" aus Kohlenstoff oder Glas gemäß Unternummer 1C210a oder 1C210b. Technische Anmerkung: Das Harz bildet die "Matrix" des "Verbundwerkstoffs". |
Anmerkung: In Nummer 1C210 sind die "faser- oder fadenförmigen Materialien" begrenzt auf endlose "Einzelfäden" (monofilaments), "Garne", "Faserbündel" (rovings), "Seile" oder "Bänder".
1C216
Martensitaushärtender Stahl (maraging steel), der nicht von Nummer 1C116 erfasst wird, mit einer erreichbaren Zugfestigkeit größer/gleich 2 050 MPa bei 293 K (20 °C).
Anmerkung: Nummer 1C216 erfasst nicht Teile, bei denen keine lineare Dimension 75 mm überschreitet.
Technische Anmerkung:
Nummer 1C216 erfasst martensitaushärtenden Stahl vor und nach einer Wärmebehandlung.
1C225
Bor, angereichert mit dem Bor-10 (10B)-Isotop über seine natürliche Isotopenhäufigkeit hinaus, wie folgt: elementares Bor, Verbindungen, borhaltige Mischungen, Erzeugnisse hieraus und Abfall und Schrott aus einem der vorgenannten.
Anmerkung: Borhaltige Mischungen im Sinne der Nummer 1C225 schließen mit Bor belastete Materialien ein.
Technische Anmerkung:
Die natürliche Isotopenhäufigkeit von Bor-10 beträgt etwa 18,5 Gew.-% (20 Atom-%).
1C226
Wolfram, Wolframkarbid und Legierungen mit einem Wolframanteil von mehr als 90 Gew.-%, mit allen folgenden Eigenschaften:
a) |
in Formen mit hohlzylindrischer Symmetrie (einschließlich Zylindersegmente) mit einem Innendurchmesser zwischen 100 mm und 300 mm und |
b) |
Masse über 20 kg. |
Anmerkung: Nummer 1C226 erfasst nicht Erzeugnisse, besonders konstruiert für die Verwendung als Gewichte oder Kollimatoren für Gammastrahlen.
1C227
Kalzium mit allen folgenden Eigenschaften:
a) |
weniger als 1 000 ppm an Gewicht an metallischen Verunreinigungen außer Magnesium und |
b) |
weniger als 10 ppm an Gewicht Bor. |
1C228
Magnesium mit allen folgenden Eigenschaften:
a) |
weniger als 200 ppm an Gewicht an metallischen Verunreinigungen außer Kalzium und |
b) |
weniger als 10 ppm an Gewicht Bor. |
1C229
Wismut mit allen folgenden Eigenschaften:
a) |
Reinheit größer (besser)/gleich 99,99 % an Gewicht und |
b) |
Silbergehalt kleiner als 10 ppm an Gewicht. |
1C230
Beryllium-Metall, Legierungen mit einem Berylliumanteil von mehr als 50 Gew.-%, Berylliumverbindungen, Erzeugnisse hieraus und Abfall und Schrott aus einem der vorgenannten.
Anmerkung: Nummer 1C230 erfasst nicht:
a) |
Metallfenster für Röntgengeräte oder für Bohrlochmessgeräte, |
b) |
Oxidformteile in Fertig- oder Halbzeugformen, besonders konstruiert für Elektronikteile oder als Substrat für elektronische Schaltungen, |
c) |
Beryll (Silikat aus Beryllium und Aluminium) in Form von Smaragden oder Aquamarinen. |
1C231
Hafnium-Metall, Legierungen und Verbindungen mit einem Hafniumanteil von mehr als 60 Gew.-%, Erzeugnisse hieraus und Abfall und Schrott aus einem der vorgenannten.
1C232
Helium-3 (3He), Mischungen, die Helium-3 enthalten, und Erzeugnisse oder Geräte, die einen der vorstehenden Stoffe enthalten.
Anmerkung: Nummer 1C232 erfasst nicht Erzeugnisse oder Geräte, die weniger als 1 g Helium-3 enthalten.
1C233
Lithium, angereichert mit dem Lithium-6 (6Li)-Isotop über seine natürliche Isotopenhäufigkeit hinaus, und Erzeugnisse oder Geräte, die angereichertes Lithium enthalten, wie folgt: elementares Lithium, Legierungen, Verbindungen, lithiumhaltige Mischungen, Erzeugnisse hieraus und Abfall und Schrott aus einem der vorgenannten.
Anmerkung: Nummer 1C233 erfasst nicht Thermolumineszenz-Dosimeter.
Technische Anmerkung:
Die natürliche Isotopenhäufigkeit von Lithium-6 beträgt etwa 6,5 Gew.-% (7,5 Atom-%).
1C234
Zirkonium mit einem Gewichtsanteil Hafnium kleiner als 2 000 ppm bezogen auf den Zirkoniumanteil, wie folgt: Metall, Legierungen mit einem Zirkoniumanteil größer als 50 Gew.-%, Verbindungen, Erzeugnisse hieraus und Abfall und Schrott aus einem der vorgenannten.
Anmerkung: Nummer 1C234 erfasst nicht Zirkonium in Form von Folien mit einer Dicke kleiner/gleich 0,10 mm.
1C235
Tritium, Tritiumverbindungen, Mischungen mit einem Verhältnis der Anzahl der Tritiumatome zur Anzahl der Wasserstoffatome größer als 1:1 000 und Erzeugnisse oder Geräte, die eines der vorgenannten enthalten.
Anmerkung: Nummer 1C235 erfasst nicht Erzeugnisse oder Geräte mit weniger als 1,48 × 103 GBq (40 Ci) Tritium.
1C236
Alphastrahlen emittierende Radionuklide mit einer Halbwertszeit größer/gleich 10 Tage, jedoch kleiner als 200 Jahre, in folgenden Formen:
a) |
als Element; |
b) |
Verbindungen mit einer Gesamt-Alphaaktivität größer/gleich 37 GBq/kg (1 Ci/kg); |
c) |
Mischungen mit einer Gesamt-Alphaaktivität größer/gleich 37 GBq/kg (1 Ci/kg); |
d) |
Erzeugnisse oder Geräte, die einen der vorgenannten Stoffe enthalten. |
Anmerkung: Nummer 1C236 erfasst nicht Erzeugnisse oder Geräte mit einer Alphaaktivität kleiner als 3,7 GBq (100 Millicurie).
1C237
Radium-226 (226Ra), Radium-226-Legierungen, Radium-226-Verbindungen, Mischungen, die Radium-226 enthalten, Erzeugnisse hieraus und Erzeugnisse oder Geräte, die eines der vorgenannten enthalten.
Anmerkung: Nummer 1C237 erfasst nicht:
a) |
medizinische Geräte, |
b) |
Erzeugnisse oder Geräte, die weniger als 0,37 GBq (10 Millicurie) Radium-226 enthalten. |
1C238
Chlortrifluorid (ClF3).
1C239
Sprengstoffe, die nicht von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst werden, mit einer Kristalldichte größer als 1,8 g/cm3 und einer Detonationsgeschwindigkeit größer als 8 000 m/s oder Stoffe oder Mischungen, die diese Sprengstoffe mit mehr als 2 Gew.-% enthalten.
1C240
Nickelpulver und poröses Nickelmetall, soweit nicht von Nummer 0C005 erfasst, wie folgt:
a) |
Nickelpulver mit allen folgenden Eigenschaften:
|
b) |
poröses Nickelmetall, hergestellt aus den von Unternummer 1C240a erfassten Materialien; |
Anmerkung: Nummer 1C240 erfasst nicht:
a) |
fadenförmiges Nickelpulver; |
b) |
einzelne Bleche aus porösem Nickel mit einer Fläche kleiner/gleich 1 000 cm2 je Blech. |
Technische Anmerkung:
Unternummer 1C240b erstreckt sich auf das poröse Metall, das durch Verdichten und Sintern der von Unternummer 1C240a erfassten Materialien zu einem Metallmaterial mit feinen, über die ganze Struktur miteinander verbundenen Poren gewonnen wird.
1C350
Chemikalien, die als Ausgangsstoffe für toxische Wirkstoffe verwendet werden können, wie folgt und "Mischungen von Chemikalien", die eine oder mehrere dieser Chemikalien enthalten:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL UND NUMMER 1C450.
1. |
Thiodiglykol (CAS-Nr. 111-48-8); |
2. |
Phosphoroxidchlorid (CAS-Nr. 10025-87-3); |
3. |
Methylphosphonsäuredimethylester (CAS-Nr. 756-79-6); |
4. |
zur Erfassung von Methylphosphonsäuredifluorid (CAS-Nr. 676-99-3): SIEHE Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial; |
5. |
Methylphosphonsäuredichlorid (CAS-Nr. 676-97-1); |
6. |
Dimethylphosphit (DMP) (CAS-Nr. 868-85-9); |
7. |
Phosphortrichlorid (CAS-Nr. 7719-12-2); |
8. |
Trimethylphosphit (TMP) (CAS-Nr. 121-45-9); |
9. |
Thionylchlorid (CAS-Nr. 7719-09-7); |
10. |
3-Hydroxy-1-methylpiperidin (CAS-Nr. 3554-74-3); |
11. |
N,N-Diisopropyl-2-aminochlorethan (CAS-Nr. 96-79-7); |
12. |
N,N-Diisopropyl-2-aminoethanthiol (CAS-Nr. 5842-07-9); |
13. |
3-Chinuclidinol (CAS-Nr. 1619-34-7); |
14. |
Kaliumfluorid (CAS-Nr. 7789-23-3); |
15. |
2-Chlorethanol (CAS-Nr. 107-07-3); |
16. |
Dimethylamin (CAS-Nr. 124-40-3); |
17. |
Ethylphosphonsäurediethylester (CAS-Nr. 78-38-6); |
18. |
N,N-Dimethylaminodiethylphosphat (CAS-Nr. 2404-03-7); |
19. |
Diethylphosphit (CAS-Nr. 762-04-9); |
20. |
Dimethylaminhydrochlorid (CAS-Nr. 506-59-2); |
21. |
Ethylphosphonigsäuredichlorid (CAS-Nr. 1498-40-4); |
22. |
Ethylphosphonsäuredichlorid (CAS-Nr. 1066-50-8); |
23. |
zur Erfassung von Ethylphosphonsäuredifluorid (CAS-Nr. 753-98-0): SIEHE Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial; |
24. |
Fluorwasserstoff (CAS-Nr. 7664-39-3); |
25. |
Methylbenzilat (CAS-Nr. 76-89-1); |
26. |
Methylphosphonigsäuredichlorid (CAS-Nr. 676-83-5); |
27. |
N,N-Diisopropyl-2-aminoethanol (CAS-Nr. 96-80-0); |
28. |
Pinakolylalkohol (CAS-Nr. 464-07-3); |
29. |
zur Erfassung von O-Ethyl-2-diisopropylaminoethylmethylphosphonit (QL) (CAS-Nr. 57856-11-8): SIEHE Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial; |
30. |
Triethylphosphit (CAS-Nr. 122-52-1); |
31. |
Arsentrichlorid (CAS-Nr. 7784-34-1); |
32. |
Benzilsäure (CAS-Nr. 76-93-7); |
33. |
Methylphosphonigsäurediethylester (CAS-Nr. 15715-41-0); |
34. |
Ethylphosphonsäuredimethylester (CAS-Nr. 6163-75-3); |
35. |
Ethylphosphonigsäuredifluorid (CAS-Nr. 430-78-4); |
36. |
Methylphosphonigsäuredifluorid (CAS-Nr. 753-59-3); |
37. |
3-Chinuclidon (CAS-Nr. 3731-38-2); |
38. |
Phosphorpentachlorid (CAS-Nr. 10026-13-8); |
39. |
Pinakolon (CAS-Nr. 75-97-8); |
40. |
Kaliumcyanid (CAS-Nr. 151-50-8); |
41. |
Kaliumhydrogendifluorid (CAS-Nr. 7789-29-9); |
42. |
Ammoniumhydrogendifluorid (oder Ammoniumbifluorid) (CAS-Nr. 1341-49-7); |
43. |
Natriumfluorid (CAS-Nr. 7681-49-4); |
44. |
Natriumhydrogendifluorid (CAS-Nr. 1333-83-1); |
45. |
Natriumcyanid (CAS-Nr. 143-33-9); |
46. |
Triethanolamin (CAS-Nr. 102-71-6); |
47. |
Phosphorpentasulfid (CAS-Nr. 1314-80-3); |
48. |
Diisopropylamin (CAS-Nr. 108-18-9); |
49. |
Diethylaminoethanol (CAS-Nr. 100-37-8); |
50. |
Natriumsulfid (CAS-Nr. 1313-82-2); |
51. |
Schwefelmonochlorid (CAS-Nr. 10025-67-9); |
52. |
Schwefeldichlorid (CAS-Nr. 10545-99-0); |
53. |
Triethanolamin-Hydrochlorid (CAS-Nr. 637-39-8); |
54. |
N,N-Diisopropyl-2-aminochlorethan-Hydrochlorid (CAS-Nr. 4261-68-1); |
55. |
Methylphosphonsäure (CAS-Nr. 993-13-5); |
56. |
Methylphosphonsäurediethylester (CAS-Nr. 683-08-9); |
57. |
N,N-Dimethylamino-phosphoryldichlorid (CAS-Nr. 677-43-0); |
58. |
Triisopropylphosphit (CAS-Nr. 116-17-6); |
59. |
Ethyldiethanolamin (CAS-Nr. 139-87-7); |
60. |
Thiophosphorsäurediethylester (CAS Nr. 2465-65-8); |
61. |
Dithiophosphorsäurediethylester (CAS Nr. 298-06-6); |
62. |
Natriumhexafluorosilikat (CAS-Nr. 16893-85-9); |
63. |
Methylthiophosphonsäuredichlorid (CAS Nr. 676-98-2). |
Anmerkung 1: Für Ausfuhren in "Nichtvertragsstaaten des Chemiewaffenübereinkommens" erfasst Nummer 1C350 nicht "Mischungen von Chemikalien", die eine oder mehrere der von den Unternummern 1C350 1, 3, 5, 11, 12, 13, 17, 18, 21, 22, 26, 27, 28, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 54, 55, 56, 57 und 63 erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 10 Gew.-% in der Mischung enthalten ist.
Anmerkung 2: Für Ausfuhren in "Vertragsstaaten des Chemiewaffenübereinkommens" erfasst Nummer 1C350 nicht "Mischungen von Chemikalien", die eine oder mehrere der von den Unternummern 1C350 1, 3, 5, 11, 12, 13, 17, 18, 21, 22, 26, 27, 28, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 54, 55, 56, 57 und 63 erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 30 Gew.-% in der Mischung enthalten ist.
Anmerkung 3: Nummer 1C350 erfasst nicht "Mischungen von Chemikalien", die eine oder mehrere der von den Unternummern 1C350 2, 6, 7, 8, 9, 10, 14, 15, 16, 19, 20, 24, 25, 30, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 58, 59, 60, 61, und 62 erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 30 Gew.-% in der Mischung enthalten ist.
Anmerkung 4: Nummer 1C350 erfasst nicht als Verbrauchsgüter bestimmte Waren, die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder die zum einzelnen Gebrauch verpackt sind.
1C351
Human- und tierpathogene Erreger sowie "Toxine":
a) |
Viren (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form "isolierter lebender Kulturen" oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:
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b) |
Rickettsiae (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form "isolierter lebender Kulturen" oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:
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c) |
Bakterien (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form "isolierter lebender Kulturen" oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:
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d) |
"Toxine" wie folgt und deren "Toxinuntereinheiten":
Anmerkung: Unternummer 1C351d erfasst nicht Botulinumtoxine oder Conotoxine in Fertigprodukten mit allen folgenden Eigenschaften:
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e) |
Pilze (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material mit lebenden Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:
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Anmerkung: Nummer 1C351 erfasst keine "Impfstoffe" oder "Immunotoxine".
1C352
Tierpathogene Erreger wie folgt:
a) |
Viren (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form "isolierter lebender Kulturen" oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:
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b) |
Mycoplasmen (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form "isolierter lebender Kulturen" oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:
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Anmerkung: Nummer 1C352 erfasst keine "Impfstoffe".
1C353
Genetische Elemente und genetisch modifizierte Organismen wie folgt:
a) |
genetisch modifizierte Organismen oder genetische Elemente, die Nukleinsäuresequenzen enthalten, die mit der Pathogenität der von Unternummer 1C351a, 1C351b, 1C351c, 1C351e, 1C352 oder 1C354 erfassten Organismen assoziiert sind; |
b) |
genetisch modifizierte Organismen oder genetische Elemente, die eine Nukleinsäuresequenz-Codierung für eines der von Unternummer 1C351d erfassten "Toxine" oder deren "Toxinuntereinheiten" enthalten. |
Technische Anmerkungen:
1. |
Genetische Elemente schließen unter anderem genetisch modifizierte oder unmodifizierte Chromosomen, Genome, Plasmide, Transposons und Vektoren ein. |
2. |
Nukleinsäuresequenzen, die mit der Pathogenität der von Unternummer 1C351a, 1C351b, 1C351c, 1C351e, 1C352 oder 1C354 erfassten Erregern assoziert sind, meint jede für einen gelisteten Erreger spezifische Sequenz,
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Anmerkung: Nummer 1C353 erfasst keine Nukleinsäuresequenzen, die mit der Pathogenität von enterohämorrhagischen Escherichia coli, Serotyp O157 und anderen verotoxin-bildenden Stämmen assoziert sind, ausgenommen jene, die Verotoxin selbst oder Untereinheiten davon kodieren.
1C354
Pflanzenpathogene Erreger wie folgt:
a) |
Viren (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form "isolierter lebender Kulturen" oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:
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b) |
Bakterien (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form "isolierter lebender Kulturen" oder als Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:
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c) |
Pilze (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form "isolierter lebender Kulturen" oder als Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:
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1C450
Toxische Chemikalien und Ausgangsstoffe für toxische Chemikalien wie folgt und "Mischungen von Chemikalien", die eine oder mehrere dieser Chemikalien enthalten:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 1C350, UNTERNUMMER 1C351D UND LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL.
a) |
toxische Chemikalien wie folgt:
Anmerkung 1: Für Ausfuhren in "Nichtvertragsstaaten des Chemiewaffenübereinkommens" erfasst Nummer 1C450 nicht "Mischungen von Chemikalien", die eine oder mehrere der von den Unternummern 1C450a1 und 1C450a2 erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 1 Gew.-% in der Mischung enthalten ist. Anmerkung 2: Für Ausfuhren in "Vertragsstaaten des Chemiewaffenübereinkommens" erfasst Nummer 1C450 nicht "Mischungen von Chemikalien", die eine oder mehrere der von den Unternummern 1C450a1 und 1C450a2 erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 30 Gew.-% in der Mischung enthalten ist. Anmerkung 3: Nummer 1C450 erfasst nicht "Mischungen von Chemikalien", die eine oder mehrere der von den Unternummern 1C450a4, 1C450a5, 1C450a6 und 1C450a7 erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 30 Gew.-% in der Mischung enthalten ist. Anmerkung 4: Nummer 1C450 erfasst nicht als Verbrauchsgüter bestimmte Waren, die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder die zum einzelnen Gebrauch verpackt sind. |
b) |
Ausgangsstoffe für toxische Chemikalien wie folgt:
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