ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2009.125.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 125

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
21. Mai 2009


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 412/2009 des Rates vom 18. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2005 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Saudi-Arabien, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2852/2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in der Republik Korea und zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend solcher Einfuhren mit Ursprung in Taiwan

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 413/2009 der Kommission vom 20. Mai 2009 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

4

 

*

Verordnung (EG) Nr. 414/2009 der Kommission vom 30. April 2009 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ( 1 )

6

 

*

Verordnung (EG) Nr. 415/2009 der Kommission vom 20. Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 2007/68/EG zur Änderung von Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Lebensmittelzutaten ( 1 )

52

 

*

Verordnung (EG) Nr. 416/2009 der Kommission vom 20. Mai 2009 über die Aufteilung zwischen Lieferungen und Direktverkäufen der für 2008/09 festgesetzten einzelstaatlichen Milchquoten in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates

54

 

*

Verordnung (EG) Nr. 417/2009 der Kommission vom 20. Mai 2009 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Mariánskolázeňské oplatky (g.g.A.))

56

 

*

Verordnung (EG) Nr. 418/2009 der Kommission vom 20. Mai 2009 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Petit Épeautre de Haute Provence (g.g.A.)]

58

 

*

Verordnung (EG) Nr. 419/2009 der Kommission vom 20. Mai 2009 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben (Kiwi de l'Adour (g.g.A.))

60

 

 

Verordnung (EG) Nr. 420/2009 der Kommission vom 20. Mai 2009 zur Festsetzung des Ausfuhrerstattungshöchstbetrags für Butter im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 619/2008

62

 

 

Verordnung (EG) Nr. 421/2009 der Kommission vom 20. Mai 2009 zur Festsetzung des Ausfuhrerstattungshöchstbetrags für Magermilchpulver im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 619/2008

64

 

 

Verordnung (EG) Nr. 422/2009 der Kommission vom 20. Mai 2009 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Eier

65

 

 

Verordnung (EG) Nr. 423/2009 der Kommission vom 20. Mai 2009 zur Erteilung der im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 1529/2007 für den Teilzeitraum vom Mai 2009 eröffneten Zollkontingente zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen

67

 

 

Verordnung (EG) Nr. 424/2009 der Kommission vom 20. Mai 2009 zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95

69

 

 

Verordnung (EG) Nr. 425/2009 der Kommission vom 20. Mai 2009 zur Festsetzung des Höchstankaufspreises für Butter für die 5. Einzelausschreibung im Rahmen der Ausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 186/2009

71

 

 

Verordnung (EG) Nr. 426/2009 der Kommission vom 20. Mai 2009 zur Festsetzung des Höchstankaufspreises für Magermilchpulver für die 3. Einzelausschreibung im Rahmen der Ausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 310/2009

72

 

 

Verordnung (EG) Nr. 427/2009 der Kommission vom 20. Mai 2009 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von Eiern und Eigelb in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

73

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2009/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (Neufassung) ( 1 )

75

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

21.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 412/2009 DES RATES

vom 18. Mai 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2005 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Saudi-Arabien, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2852/2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in der Republik Korea und zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend solcher Einfuhren mit Ursprung in Taiwan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 233,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

(1)

Im Oktober 1999 leitete die Kommission eine Untersuchung der Einfuhren von Polyester-Spinnfasern („PSF“) mit Ursprung in der Republik Korea ein („Ausgangsuntersuchung“) (2).Im Juli 2000 wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 1472/2000 der Kommission (3) vorläufige Antidumpingzölle und im Dezember 2000 mit der Verordnung (EG) Nr. 2852/2000 des Rates (4) endgültige Antidumpingzölle eingeführt.

(2)

Gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung leitete die Kommission im Dezember 2003 eine Interimsüberprüfung („Überprüfung“) der Antidumpingzölle auf Einfuhren von PSF mit Ursprung unter anderem in der Republik Korea ein (5). Die Zölle auf Einfuhren aus der Republik Korea wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 428/2005 des Rates (6) („Verordnung (EG) Nr. 428/2005“) geändert.

(3)

Am 10. Juni 2005 reichte die Huvis Corporation („Huvis“) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eine Klage (7). auf Nichtigerklärung von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2005 im Hinblick auf den Antidumpingzollsatz für Huvis ein.

(4)

Am 8. Juli 2008 erklärte das Gericht erster Instanz Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2005 im Hinblick auf Huvis für nichtig (8).

(5)

Das Gericht erster Instanz befand unter anderem, dass die Organe nicht ausreichend begründet hatten, weshalb bei der Ausgangsuntersuchung und bei der Überprüfung unterschiedliche Methoden zur Berechnung des individuellen Zollsatzes für Huvis angewandt wurden. Aus diesem Grund wurden die diesbezüglichen Feststellungen der Organe als nicht im Einklang mit Artikel 11 Absatz 9 der Grundverordnung erachtet.

(6)

Dementsprechend wurde Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2005 insoweit für nichtig erklärt, als der Antidumpingzoll auf die von Huvis hergestellten und in die Gemeinschaft ausgeführten Waren den Antidumpingzoll überstieg, der gelten würde, wenn dieselbe Methode wie in der Ausgangsuntersuchung angewandt worden wäre.

(7)

Von den Gerichten wird anerkannt, dass die Nichtigerklärung einer Handlung in einem mehrphasigen Verfahren nicht die Nichtigkeit des gesamten Verfahrens zur notwendigen Folge hat (9). Das Antidumpingverfahren ist ein Beispiel für ein solches mehrphasiges Verfahren. Daher zieht die Nichtigerklärung einzelner Teile der Verordnung zur Einführung der endgültigen Antidumpingzölle nicht die Nichtigkeit des gesamten, vor der Annahme der fraglichen Verordnung durchgeführten Verfahrens nach sich. Gemäß Artikel 233 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sind die Organe der Gemeinschaft jedoch verpflichtet, dem Urteil der Gerichte der Europäischen Gemeinschaften nachzukommen. Die Organe der Gemeinschaft haben bei der Umsetzung des Gerichtsurteils mithin die Möglichkeit, die angefochtene Verordnung nur in den Punkten zu ändern, die zu ihrer Nichtigerklärung führten, und die unangefochtenen Punkte, die durch das Urteil nicht berührt waren, unverändert zu lassen (10).

(8)

Mit der vorliegenden Verordnung sollen diejenigen Punkte der Verordnung (EG) Nr. 428/2005 korrigiert werden, die für mit der Grundverordnung nicht vereinbar befunden wurden und damit zur Nichtigerklärung von Teilen dieser Verordnung führten. Außerdem werden mit der vorliegenden Verordnung die Konsequenzen aus Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung für Ausführer in der Republik Korea gezogen, die bereit waren, an der Untersuchung mitzuarbeiten, die zur Annahme der Verordnung (EG) Nr. 428/2005 führte. Alle anderen Feststellungen der Verordnung (EG) Nr. 428/2005, die nicht fristgerecht angefochten und daher vom Gericht erster Instanz nicht berücksichtigt wurden und die mithin nicht zur Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung führten, bleiben weiterhin gültig.

(9)

Aus diesen Gründen wurde gemäß Artikel 233 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft der Antidumpingzollsatz für Huvis auf der Grundlage des Urteils des Gerichts erster Instanz neu berechnet.

B.   NEUBEWERTUNG DER FESTSTELLUNGEN AUF DER GRUNDLAGE DES URTEILS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

(10)

Der Teil des Urteils, auf den sich die vorliegende Verordnung bezieht, ist die Berechnung der Dumpingspanne, genauer gesagt die Berechnung der Berichtigung des Normalwerts für Unterschiede zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert bei den Einfuhrabgaben gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b der Grundverordnung.

(11)

Wie unter den Randnummern 127 und 128 der Verordnung (EG) Nr. 428/2005 erläutert, wurden zur Berechnung der Berichtigung des Normalwerts bei der Ausgangsuntersuchung und bei der oben genannten Interimsüberprüfung unterschiedliche Methoden angewandt.

(12)

Ohne über die Rechtmäßigkeit der in der Interimsüberprüfung angewandten Methode zur Berechnung der oben genannten Berichtigung an sich zu entscheiden, urteilte das Gericht erster Instanz, dass die Gemeinschaftsorgane keine Änderung der Umstände nachgewiesen hatten, die gemäß Artikel 11 Absatz 9 der Grundverordnung die Anwendung einer anderen als der in der Ausgangsuntersuchung verwendeten Methode gerechtfertigt hätte. Daher erklärte das Gericht Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2005 insoweit für nichtig, als der Antidumpingzoll auf die von Huvis hergestellten und in die Gemeinschaft ausgeführten Waren den Antidumpingzoll überstieg, der gelten würde, wenn zur Berechnung der Berichtigung des Normalwerts für Einfuhrabgaben dieselbe Methode wie in der Ausgangsuntersuchung angewandt worden wäre.

(13)

Aus diesem Grund wurde die Berichtigung des Normalwerts für Einfuhrabgaben auf der Grundlage der in der Ausgangsuntersuchung angewandten Methode neu berechnet.

(14)

Beim Vergleich des auf diese Weise berechneten gewogenen durchschnittlichen Normalwertes mit dem bei der Interimsuntersuchung festgestellten gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis je Warentyp und auf der Stufe ab Werk wurde Dumping festgestellt. Die festgestellte Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt 3,9 %.

(15)

Der für Huvis berechnete individuelle Zollsatz war in die Berechnung des gewogenen durchschnittlichen Zolls miteinbezogen worden, der für nicht in die Stichprobe einbezogene kooperierende Ausführer in Korea gelten sollte. Deshalb wurde die Dumpingspanne für nicht in die Stichprobe einbezogene kooperierende Unternehmen neu berechnet. Die neue Dumpingspanne für nicht in die Stichprobe einbezogene kooperierende ausführende Hersteller, die auf der Grundlage einer gewogenen durchschnittlichen Dumpingspanne ermittelt wurde, beträgt 4,4 %.

(16)

Ein Unternehmen, Woongjin Chemical Co., Ltd. (früher Saehan Industries Inc.), nahm mit der Kommission Kontakt auf und machte geltend, dass sein Zoll ebenfalls angepasst werden sollte. Da dieses Unternehmen jedoch nicht auf Nichtigerklärung seines Zolls durch das Gericht erster Instanz geklagt hatte, ist sein Zoll endgültiger Zoll.

C.   UNTERRICHTUNG

(17)

Alle von der Durchführung des Urteils betroffenen interessierten Parteien wurden über den Vorschlag unterrichtet, die Antidumpingzollsätze für Huvis und für die nicht in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden Unternehmen zu überprüfen. Gemäß der Grundverordnung wurde ihnen außerdem eine Frist eingeräumt, innerhalb deren sie nach dieser Unterrichtung Stellung nehmen konnten. Ihre Bemerkungen wurden berücksichtigt, soweit sie hinreichend begründet und gerechtfertigt waren.

D.   SCHLUSSFOLGERUNG

(18)

Aus den oben genannten Gründen sollten die Zollsätze für Huvis und für die nicht in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden ausführenden Hersteller entsprechend geändert werden. Die geänderten Zollsätze sollten rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 428/2005 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Tabelle in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2005, die die endgültigen Antidumpingzollsätze für die Einfuhren synthetischer Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, aus Polyestern, des KN-Codes 5503 20 00, mit Ursprung in der Republik Korea betrifft, erhält folgende Fassung:

Unternehmen

Zollsatz

TARIC-Zusatzcode

Huvis Corporation

151-7, Samsung-dong, Gangnam-gu, Seoul

3,9

A151

Woongjin Chemical Co., Ltd.

(früher Saehen Industries Inc.)

254-8, Kongduk-dong, Mapo-ku, Seoul

10,6

A599

Sung Lim Co., Ltd.

RM 911, Dae-Young Bldg, 44-1; Youido-Dong Youngdungpo-ku, Seoul

0

A154

Dongwoo Industry Co. Ltd.

729, Geochon-Ri, Bongwha-up, Bongwha-Kun, Kyoungsangbuk-do

4,4

A608

East Young Co. Ltd.

Bongwan #202, Gumi Techno Business Center, 267

Gongdan-Dong, Gumi-si, Kyungbuk

4,4

A609

Estal Industrial Co.

845 Hokye-dong, Yangsan-City, Kyungnam

4,4

A610

Geum Poong Corporation

62-2, Gachun-Ri, Samnam-Myon, Ulju-Ku, Ulsan-shi

4,4

A611

Keon Baek Co. Ltd.

1188-3, Shinsang-Ri, Jinryang-Eup, Kyungsan-si, Kyungbuk-do

4,4

A612

Samheung Co. Ltd.

557-12, Dongkyu-Ri, Pochon-Eub Pochon-Kun, Kyungki-do

4,4

A613

Alle übrigen Unternehmen

10,6

A999

Artikel 2

Die Antidumpingzölle, die gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2005 in ihrer ursprünglichen Fassung entrichtet oder buchmäßig erfasst wurden und die gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2005 in ihrer durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung festgesetzten Antidumpingzölle übersteigen, werden erstattet oder erlassen.

Die Erstattung oder der Erlass der Zölle ist bei den nationalen Zollbehörden gemäß den anwendbaren Zollvorschriften zu beantragen. In ordnungsgemäß begründeten Fällen wird die in Artikel 236 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (11) vorgesehene Frist von drei Jahren um zwei Jahre verlängert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 18. März 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Mai 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KOHOUT


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2)  ABl. C 285 vom 7.10.1999, S. 3.

(3)  ABl. L 166 vom 6.7.2000, S. 1.

(4)  ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 17.

(5)  ABl. C 309 vom 19.12.2003, S. 2.

(6)  ABl. L 71 vom 17.3.2005, S. 1.

(7)  ABl. C 193 vom 6.8.2005, S. 38.

(8)  ABl. C 209 vom 15.8.2008, S. 44.

(9)  IPS/Rat, Slg. 1998, II-3939.

(10)  Rechtssache C-458/98 P, IPS/Rat, Slg. 2000, I-08147.

(11)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


21.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 413/2009 DER KOMMISSION

vom 20. Mai 2009

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Mai 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Mai 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

JO

73,9

MA

43,0

MK

66,2

TN

101,3

TR

82,0

ZZ

73,3

0707 00 05

EG

127,4

JO

156,8

MA

32,7

TR

135,3

ZZ

113,1

0709 90 70

TR

122,5

ZZ

122,5

0805 10 20

EG

38,8

IL

57,0

MA

46,7

TN

49,2

TR

107,8

US

49,3

ZA

56,7

ZZ

57,9

0805 50 10

AR

67,3

TR

49,6

ZA

48,5

ZZ

55,1

0808 10 80

AR

84,1

BR

75,0

CL

72,8

CN

96,7

NZ

96,3

US

123,6

UY

71,7

ZA

83,9

ZZ

88,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


21.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 414/2009 DER KOMMISSION

vom 30. April 2009

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 247,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde in die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 die Verpflichtung eingeführt, summarische Eingangs- oder Ausgangsanmeldungen auf elektronischem Weg abzugeben. Ab dem 1. Juli 2009 ist die Abgabe einer Ausfuhrzollanmeldung in Papierform nur dann gestattet, wenn das EDV-System der Zollverwaltungen oder die EDV-Anwendung der Person, die die Anmeldung abgibt, nicht funktioniert.

(2)

Zur Erhöhung der Sicherheit sollte eine alternative Fassung des Versandbegleitdokuments (das „Versandbegleitdokument/Sicherheit“) und der damit verbundenen Liste der Warenpositionen erstellt werden, um die gemäß Anhang 30A der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (3) der Kommission erforderlichen Daten einzubeziehen.

(3)

Das „Ausfuhrbegleitdokument“ und die damit verbundene Liste der Warenpositionen nach Artikel 796a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sollten ebenfalls angepasst werden, um die Daten nach Anhang 30A der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 einzubeziehen.

(4)

Kann der Anmelder den Zollbehörden im Wege der normalen EDV-gestützten Verfahren keine Daten der Ausfuhranmeldung und der summarischen Ausgangsmeldung übermitteln, weil das EDV-System der Zollbehörden oder die EDV-Anwendung des Anmelders nicht funktioniert, sollte ihm gestattet sein, ein alternatives papiergestütztes Verfahren anzuwenden, um den Zollbehörden die erforderlichen Informationen zu übermitteln. Zu diesem Zweck ist ein Vordruck, das „Einheitspapier — Ausfuhr/Sicherheit“ vorzusehen, das sowohl Daten der Ausfuhranmeldung als auch Daten der summarischen Ausgangsmeldung enthalten kann.

(5)

Für Fälle, in denen das EDV-System der Zollbehörden oder die EDV-Anwendung des Anmelders nicht funktioniert, ist ein „Sicherheitsdokument“ in Papierform vorzusehen, das für summarische Eingangsanmeldungen und für summarische Ausgangsanmeldungen verwendet werden sollte. Dieses Papier sollte die Daten gemäß Anhang 30A der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 enthalten, und es sollte ihm eine Liste der Warenpositionen beigefügt werden, wenn die Sendung aus mehr als einer Warenposition besteht.

(6)

Damit die Wirtschaftsbeteiligten in Fällen, in denen alle EDV-Systeme des Zolls und alle privaten EDV-Systeme ausgefallen sind, möglichst viele Optionen haben, um die erforderlichen Daten zu liefern, müssen ihnen die Zollbehörden gestatten können, diese Daten auf Handelspapieren mitzuteilen, sofern die den Zollbehörden vorgelegten Papiere die für summarische Eingangs- oder Ausgangsanmeldungen nach Anhang 30A der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erforderlichen Angaben enthalten.

(7)

Da die Sicherheitsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 der Kommission (4) ab dem 1. Juli 2009 gelten, sollten die entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ab demselben Datum gelten. Daher sollte die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 183 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„In den Fällen des Unterabsatzes 1 Buchstaben a und b wird für die papiergestützte summarische Eingangsanmeldung der Vordruck ‚Sicherheitsdokument‘ nach dem Muster in Anhang 45i verwendet. Besteht die Sendung, für die eine summarische Eingangsanmeldung abgegeben wird, aus mehreren Warenpositionen, so wird dem Sicherheitsdokument eine Liste der Warenpositionen nach dem Muster in Anhang 45j beigefügt. Die Liste der Warenpositionen ist Bestandteil des Sicherheitsdokuments.“

b)

Es wird folgender Unterabsatz angefügt:

„In den Fällen des Unterabsatzes 1 Buchstaben a und b können die Zollbehörden gestatten, dass das Sicherheitsdokument durch Handelspapiere ersetzt oder ergänzt wird, sofern die den Zollbehörden vorgelegten Papiere die für summarische Eingangsanmeldungen nach Anhang 30A erforderlichen Angaben enthalten.“

2.

In Artikel 340b wird folgende Nummer 6a angefügt:

„6a.

‚Versandbegleitdokument/Sicherheit‘ das auf den Daten der Versandanmeldung und der summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung beruhende, vom EDV-System gedruckte Dokument, das die Waren begleitet.“

3.

Artikel 358 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Unterabsatz 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„2.   Nach Überlassung der Waren begleitet das Versandbegleitdokument bzw. das Versandbegleitdokument/Sicherheit die in das gemeinschaftliche Versandverfahren übergeführten Waren. Es entspricht dem Muster und den Angaben des Versandbegleitdokuments in Anhang 45a bzw. in dem Fall, dass neben Versanddaten auch Daten nach Anhang 30A geliefert werden, dem Muster und den Angaben des Versandbegleitdokuments/Sicherheit nach Anhang 45e sowie der Liste der Warenpositionen Versand/Sicherheit nach Anhang 45f. Dieses Dokument wird dem Wirtschaftsbeteiligten auf eine der folgenden Weisen ausgehändigt:“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Enthält die Anmeldung mehrere Warenpositionen, wird dem Versandbegleitdokument im Sinne von Absatz 2 eine Liste der Warenpositionen nach dem Muster in Anhang 45b beigefügt. Dem Versandbegleitdokument/Sicherheit im Sinne von Absatz 2 wird stets die Liste der Warenpositionen nach Anhang 45f beigefügt. Die Liste der Warenpositionen ist Bestandteil des Versandbegleitdokuments bzw. des Versandbegleitdokuments/Sicherheit.“

4.

Artikel 787 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Wenn das EDV-System der Zollbehörden oder die EDV-Anwendung der Person, die die Ausfuhranmeldung abgibt, nicht funktioniert, nehmen die Zollbehörden eine papiergestützte Ausfuhranmeldung entgegen, sofern dabei eine der folgenden Bestimmungen beachtet wurde:

a)

Es wurde ein Vordruck nach dem Muster der Anhänge 31 bis 34 verwendet, der durch ein Sicherheitsdokument nach dem Muster in Anhang 45i und eine Liste der Warenpositionen zu Sicherheitszwecken nach dem Muster in Anhang 45j ergänzt wird;

b)

es wurde ein Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit nach dem Muster in Anhang 45k und eine Liste der Warenpositionen Ausfuhr/Sicherheit nach dem Muster in Anhang 45l verwendet.

Der Vordruck enthält die in den Anhängen 37 und 30A festgelegte Minimalliste von Daten für das betreffende Ausfuhrverfahren.“

5.

Artikel 796a wird wie folgt geändert:

a.

In Absatz 1 wird „Anhang 45c“ ersetzt durch „Anhang 45g“.

b.

In Absatz 2 wird „Anhang 45d“ ersetzt durch „Anhang 45h“.

6.

In Artikel 796c Absatz 2 wird „Anhang 45c“ ersetzt durch „Anhang 45g“.

7.

Artikel 842b Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„In den Fällen des Unterabsatzes 1 Buchstaben a und b wird für die papiergestützte summarische Ausgangsanmeldung der Vordruck ‚Sicherheitsdokument‘ nach dem Muster in Anhang 45i verwendet. Besteht die Sendung, für die eine summarische Ausgangsanmeldung erfolgt, aus mehreren Positionen, so wird dem Sicherheitsdokument eine Liste der Warenpositionen nach dem Muster in Anhang 45j beigefügt. Die Liste der Warenpositionen ist Bestandteil des Sicherheitsdokuments.“

b)

Es wird folgender Unterabsatz 3 angefügt:

„In den Fällen des Unterabsatzes 1 Buchstaben a und b können die Zollbehörden gestatten, dass das Sicherheitsdokument durch Handelspapiere ersetzt oder ergänzt wird, sofern die den Zollbehörden übermittelten Unterlagen die für summarische Ausgangsanmeldungen nach Anhang 30A erforderlichen Angaben enthalten.“

8.

In Artikel 183, Artikel 359 Absätze 1 und 4, Artikel 360 Absätze 1 und 2, Artikel 361 Absätze 3 und 4, Artikel 406 Absätze 1 und 2, Artikel 408 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 454 Absatz 4, Artikel 454b Absätze 2 und 4, Artikel 455 Absatz 1 und Artikel 457b Absätze 2 und 3 wird das Wort„Versandbegleitdokument“ ersetzt durch die Worte „Versandbegleitdokument — Versandbegleitdokument/Sicherheit“.

9.

Anhang 37d wird wie folgt geändert:

a.

In Nummer 3.1 dritter Spiegelstrich wird „Versandbegleitdokument“ ersetzt durch „Versandbegleitdokument (VBD) — Versandbegleitdokument/Sicherheit (VBD-S)“.

b.

In den Nummern 3.2, 3.3, 4.1, 7, 8, 18 und 30.1 wird „Versandbegleitdokument“ ersetzt durch „VBD/VBD-S“.

c.

In Nummer 3.2 werden die Worte „den Anhängen 37 und 45a“ ersetzt durch „den Anhängen 37, 45a und 45e“.

10.

Die Anhänge 45c und 45d werden gestrichen.

11.

Anhang I der vorliegenden Verordnung wird als Anhang 45e eingefügt.

12.

Anhang II der vorliegenden Verordnung wird als Anhang 45f eingefügt.

13.

Anhang III der vorliegenden Verordnung wird als Anhang 45g eingefügt.

14.

Anhang IV der vorliegenden Verordnung wird als Anhang 45h eingefügt.

15.

Anhang V der vorliegenden Verordnung wird als Anhang 45i eingefügt.

16.

Anhang VI der vorliegenden Verordnung wird als Anhang 45j eingefügt.

17.

Anhang VII der vorliegenden Verordnung wird als Anhang 45k eingefügt.

18.

Anhang VIII der vorliegenden Verordnung wird als Anhang 45l eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. April 2009

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(2)  ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13.

(3)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(4)  ABl. L 360 vom 19.12.2006, S. 64.


ANHANG I

„ANHANG 45e

(gemäß Artikel 358 Absatz 2)

VERSANDBEGLEITDOKUMENT/SICHERHEIT (‚VBD-S‘)

KAPITEL I

Muster des Versandbegleitdokuments/Sicherheit

Image

KAPITEL II

Erläuterungen zum Versandbegleitdokument/Sicherheit und den erforderlichen Angaben

Die in diesem Kapitel verwendete Kurzform ‚BKP‘ (‚Betriebskontinuitätsplan‘) bezieht sich auf Situationen, in denen das Notfallverfahren nach Artikel 340b Absatz 7 angewandt wird.

Die Daten im Versandbegleitdokument/Sicherheit gelten für die gesamte Anmeldung.

Die Angaben im Versandbegleitdokument/Sicherheit stützen sich auf Daten aus der Versandanmeldung; diese Angaben werden gegebenenfalls vom Hauptverpflichteten geändert und/oder von der Abgangsstelle überprüft.

Das Versandbegleitdokument/Sicherheit kann auf grünem Papier gedruckt werden.

Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu den Anhängen 30A, 37 und 38 gilt, dass die Angaben wie folgt aufzudrucken sind:

1.   MRN (Versandbezugsnummer)

Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Warenpositionen drucken, es sei denn, die Vordrucke werden im Rahmen des BKP verwendet, bei dem keine MRN zugewiesen wird.

Die Angabe erfolgt alphanumerisch mit 18 Zeichen nach folgendem Muster:

Feld

Inhalt

Feldart

Beispiele

1

Die beiden letzten Stellen des Jahres der förmlichen Annahme der Versandanmeldung (JJ)

Numerisch 2

06

2

Kennung des Landes, in dem der Versand beginnt (ISO-Alpha2-Ländercode)

Alphabetisch 2

RO

3

Einmalige Kennung für Versandvorgang pro Jahr und Land

Alphanumerisch 13

9876AB8890123

4

Prüfziffer

Alphanumerisch 1

5

Felder 1 und 2 siehe vorstehende Erläuterung.

In Feld 3 ist eine Kennung für den Versandvorgang einzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist von den nationalen Verwaltungen festzulegen, jedoch muss jedem in einem bestimmten Land innerhalb eines Jahres abgewickelten Versandvorgang eine einmalige Nummer zugewiesen werden.

Nationale Verwaltungen, die wünschen, dass die MRN auch die Kennziffer der zuständigen Behörde umfasst, können die ersten sechs Zeichen für die nationale Nummer der zuständigen Behörde verwenden.

In Feld 4 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die vollständige MRN dient. Damit können Fehler bei der Erfassung der vollständigen MRN aufgedeckt werden.

Die MRN wird außerdem als Strichcode nach dem Muster ‚Code 128‘, Schriftzeichensatz ‚B‘, aufgedruckt.

2.   FELD ANM. SICH. (S00)

Anzugeben ist Code S, wenn das Versandbegleitdokument/Sicherheit auch sicherheitsrelevante Angaben enthält. Enthält es keine sicherheitsrelevanten Angaben, bleibt das Feld frei.

3.   FELD VORDRUCKE (3)

Erstes Unterfeld: laufende Nummer des ausgedruckten Blattes,

Zweites Unterfeld: Gesamtzahl der ausgedruckten Blätter (einschließlich Liste der Warenpositionen).

4.   FELD BEZUGSNUMMER (7)

LRN und/oder UCR angeben

LRN — lokale Referenznummer gemäß Anhang 37a.

UCR — Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number) gemäß Anhang 37 Titel II Feld 7.

5.   RECHTS NEBEN FELD ‚EMPFÄNGER‘ (8)

Name und Anschrift der Zollstelle, der der Rückschein des Versandbegleitdokuments/Sicherheit zu übersenden ist.

6.   FELD BES. UMST. (S32)

Kennnummer für besondere Umstände eintragen.

7.   FELD ABGANGSSTELLE (C)

Kennnummer der Abgangsstelle

Datum der Annahme der Versandanmeldung

gegebenenfalls Name und Bewilligungsnummer des zugelassenen Versenders.

8.   FELD KONTROLLE DURCH ABGANGSTELLE (D)

Kontrollergebnisse

die angelegten Verschlüsse oder die Angabe ‚—‘ für den Vermerk ‚Befreiung — 99201‘,

gegebenenfalls der Vermerk ‚verbindliche Beförderungsroute‘.

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, sind Änderungen des Versandbegleitdokuments/Sicherheit sowie Zusätze oder Streichungen nicht zulässig.

9.   FÖRMLICHKEITEN WÄHREND DER BEFÖRDERUNG

Möglicherweise sind zwischen dem Zeitpunkt des Abgangs der Waren von der Abgangsstelle und dem Zeitpunkt ihres Eintreffens bei der Bestimmungsstelle bestimmte Eintragungen auf den die Waren begleitenden Exemplaren des Versandbegleitdokuments/Sicherheit hinzuzufügen. Diese die Beförderung betreffenden Eintragungen sind im Verlauf des Versandverfahrens von dem Beförderer vorzunehmen, der für das Beförderungsmittel verantwortlich ist, auf das die Waren verladen wurden. Diese Eintragungen können leserlich handschriftlich vorgenommen werden. In diesem Fall sind die Exemplare in Blockschrift mit Tinte füllen.

Der Beförderer darf eine Umladung nur vornehmen, wenn ihm die Zollbehörden des Landes, in dem die Umladung stattfinden soll, eine entsprechende Bewilligung erteilt haben.

Sind die Zollbehörden der Auffassung, dass das gemeinschaftliche Versandverfahren ohne weiteres fortgesetzt werden kann, versehen sie, nachdem sie gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, die Versandbegleitdokumente-Sicherheit mit ihrem Sichtvermerk.

Die Zollbehörden der Durchgangszollstelle oder gegebenenfalls der Bestimmungszollstelle sind verpflichtet, die dem Versandbegleitdokument/Sicherheit hinzugefügten Eintragungen in das EDV-System einzugeben. Dies kann auch durch den zugelassenen Empfänger geschehen.

Diese Eintragungen betreffen folgende Felder und Vorgänge:

10.   UMLADUNGEN: FELD 55

Feld Umladungen (55)

Die ersten drei Zeilen dieses Feldes sind vom Beförderer auszufüllen, wenn die Waren im Verlauf des betreffenden Versandverfahrens von einem Beförderungsmittel auf ein anderes oder aus einem Container in einen anderen umgeladen werden.

Bei Warenbeförderungen in Containern, die von Straßenfahrzeugen befördert werden sollen, können die Zollbehörden den Hauptverpflichteten ermächtigen, das Feld 18 beim Abgang nicht auszufüllen, wenn aus logistischen Gründen bei der Abgangsstelle zum Zeitpunkt der Erstellung der Versandanmeldung Kennzeichen und Staatszugehörigkeit nicht bekannt sind, sofern sie sicherstellen können, dass die erforderlichen Angaben zum Beförderungsmittel nachträglich in Feld 55 eingetragen werden.

11.   ANDERE EREIGNISSE: FELD 56

Feld Andere Ereignisse bei der Beförderung (56)

Dieses Feld ist unter Beachtung der Verpflichtungen im Rahmen des Versandverfahrens auszufüllen.

Wurden die Waren auf einen Auflieger verladen und wird während der Beförderung die Zugmaschine (ohne Behandlung oder Umladung der Waren) ausgewechselt, so sind in diesem Feld Kennzeichen und Staatszugehörigkeit der neuen Zugmaschine anzugeben. In derartigen Fällen ist ein Sichtvermerk der Zollbehörden nicht erforderlich.“


ANHANG II

„ANHANG 45f

(gemäß Artikel 358 Absatz 3)

LISTE DER WARENPOSITIONEN VERSAND/SICHERHEIT (‚LdWPVS‘)

KAPITEL I

Muster der Liste der Warenpositionen Versand/Sicherheit

Image

KAPITEL II

Erläuterungen zur Liste der Warenpositionen Versand/Sicherheit und den erforderlichen Angaben (Daten)

Die in diesem Kapitel verwendete Kurzform ‚BKP‘ (‚Betriebskontinuitätsplan‘) bezieht sich auf Situationen, in denen das Notfallverfahren nach Artikel 340b Absatz 7 angewandt wird.

Die Liste der Warenpositionen Versand/Sicherheit enthält die für Warenpositionen in der Anmeldung zutreffenden Daten.

Die Felder der Liste der Warenpositionen sind vertikal erweiterbar. Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu den Anhängen 30A und 37 gilt, dass die Angaben wie folgt aufzudrucken sind, gegebenenfalls unter Verwendung von Codes:

1.

Feld MRN — Versandbezugsnummer gemäß der Festlegung in Anhang 45e. Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Positionen aufzudrucken, es sei denn, die Vordrucke werden im Rahmen des BKP verwendet, bei dem keine MRN zugewiesen wird.

2.

Die Angaben in den einzelnen Feldern auf Ebene der Positionen sind wie folgt aufzudrucken:

(a)

Feld Positionsnummer (32) — laufende Nummer der jeweiligen Ware;

(b)

Feld Beförderungskosten, Code für die Zahlungsweise (S29) — Code für die Zahlungsweise der Beförderungskosten eintragen;

(c)

UNDG (44/4) — UN-Gefahrgutnummer;

(d)

Feld Vordrucke (3):

Erstes Unterfeld: laufende Nummer des ausgedruckten Blattes,

Zweites Unterfeld: Gesamtzahl der ausgedruckten Blätter (Versandbegleitdokument/Sicherheit, Liste der Warenpositionen).“


ANHANG III

„ANHANG 45g

(gemäß Artikel 796a)

AUSFUHRBEGLEITDOKUMENT (‚ABD‘)

KAPITEL I

Muster des Ausfuhrbegleitdokuments

Image

KAPITEL II

Erläuterungen zum Ausfuhrbegleitdokument und den erforderlichen Angaben (Daten)

Die in diesem Kapitel verwendete Kurzform ‚BKP‘ (‚Betriebskontinuitätsplan‘) bezieht sich auf Situationen, in denen das Notfallverfahren nach Artikel 787 Absatz 2 angewandt wird.

Die Daten im Ausfuhrbegleitdokument gelten für die gesamte Anmeldung und für eine Warenposition.

Die Angaben im Ausfuhrbegleitdokument stützen sich auf Daten der Ausfuhranmeldung; diese Angaben werden gegebenenfalls vom Anmelder/Vertreter geändert und/oder von der Ausfuhrzollstelle überprüft.

Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu den Anhängen 30A und 37 gilt, dass die Angaben wie folgt aufzudrucken sind:

1.

FELD MRN (VERSANDBEZUGSNUMMER)

Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Warenpositionen aufzudrucken, es sei denn, die Vordrucke werden im Rahmen des BKP verwendet, bei dem keine MRN zugewiesen wird.

Die Angabe erfolgt alphanumerisch mit 18 Zeichen nach folgendem Muster:

Feld

Inhalt

Feldart

Beispiele

1

Die letzten beiden Stellen des Jahres der förmlichen Annahme der Ausfuhranmeldung (JJ)

Numerisch 2

06

2

Kennung des Ausfuhrlandes (Alpha-2-Code gemäß Feld 2 des Einheitspapiers in Anhang 38)

Alphabetisch 2

RO

3

Einmalige Kennung für Ausfuhrvorgang pro Jahr und Land

Alphanumerisch 13

9876AB8890123

4

Prüfziffer

Alphanumerisch 1

5

Felder 1 und 2 siehe vorstehende Erläuterung.

In Feld 3 ist eine Kennung für den Ausfuhrvorgang anzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist von den nationalen Verwaltungen festzulegen, jedoch muss jedem in einem bestimmten Land innerhalb eines Jahres abgewickelten Ausfuhrvorgang eine einmalige Nummer zugewiesen werden. Nationale Verwaltungen, die wünschen, dass die MRN auch die Kennnummer der zuständigen Behörde umfasst, können die ersten sechs Zeichen für die nationale Nummer der zuständigen Behörden verwenden.

In Feld 4 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die gesamte MRN dient und Fehler bei der Erfassung der vollständigen MRN aufdeckt.

Die MRN wird außerdem als Strichcode nach dem Muster ‚Code 128‘, Schriftzeichensatz ‚B‘ aufgedruckt.

2.

FELD ANM. SICH. (S00)

Anzugeben ist Code S, wenn das Ausfuhrbegleitdokument auch sicherheitsrelevante Angaben enthält. Enthält es keine sicherheitsrelevanten Angaben, bleibt das Feld frei.

3.

FELD ZOLLSTELLE

Kennnummer der Ausfuhrzollstelle

4.

FELD BEZUGSNUMMER (7)

LRN und/oder LCR angeben

LRN— lokale Referenznummer gemäß Anhang 37a.

UCR— Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number) gemäß Anhang 37 Titel II Feld 7

5.

FELD BES. UMST. (S32)

Kennnummer für besondere Umstände angeben.

6.

IN DEN EINZELNEN FELDERN SIND DIE ANGABEN ZU DEN JEWEILIGEN POSITIONEN WIE FOLGT AUFZUDRUCKEN:

(a)

Feld Positionsnummer (32) — laufende Nummer der jeweiligen Ware;

(b)

Feld UNDG (44/4) — UN-Gefahrgutnummer.

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, sind Änderungen des Ausfuhrbegleitdokuments sowie Zusätze oder Streichungen nicht zulässig.“


ANHANG IV

„ANHANG 45h

(gemäß Artikel 796a)

LISTE DER WARENPOSITIONEN — AUSFUHR (‚LdWPA‘)

KAPITEL I

Muster der Liste der Warenpositionen — Ausfuhr

Image

KAPITEL II

Erläuterungen zur Liste der Warenpositionen — Ausfuhr und den erforderlichen Angaben (Daten)

Die Liste der Warenpositionen — Ausfuhr enthält die für Warenpositionen in der Anmeldung zutreffenden Daten.

Die Felder der Liste der Warenpositionen — Ausfuhr sind vertikal erweiterbar.

Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu den Anhängen 30A und 37 gilt, dass die Angaben wie folgt aufzudrucken sind, gegebenenfalls unter Verwendung von Codes:

1.

Feld MRN — Versandbezugsnummer gemäß der Festlegung in Anhang 45g. Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Warenpositionen aufzudrucken.

2.

In den einzelnen Feldern sind die Angaben zu den jeweiligen Positionen wie folgt aufzudrucken:

a)

Feld Positionsnummer (32) — laufende Nummer der jeweiligen Ware;

b)

Feld UNDG (44/4) — UN-Gefahrgutnummer.“


ANHANG V

„ANHANG 45i

(gemäß Artikel 183 Absatz 2, Artikel 787 Absatz 2 Buchstabe a und 842b Absatz 3)

SICHERHEITSDOKUMENT (‚SD‘)

KAPITEL I

Muster des Sicherheitsdokuments

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KAPITEL II

Erläuterungen zum Sicherheitsdokument und den erforderlichen Angaben (Daten)

Der Vordruck enthält Angaben auf der Kopfebene und die Angaben zu einer Warenposition.

Die Angaben im Sicherheitsdokument stützten sich auf Daten der summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung; diese Angaben werden gegebenenfalls von der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, geändert und/oder von der Eingangs- bzw. Ausgangsstelle überprüft.

Das Sicherheitsdokument wird von der Person ausgefüllt, die die summarische Anmeldung abgibt.

Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu den Anhängen 30A und 37 gilt, dass die Angaben wie folgt aufzudrucken sind:

1.

Feld MRN — Versandbezugsnummer gemäß der Festlegung in Anhang 45e oder ad-hoc-Verweise der Zollstelle. Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Warenpositionen aufzudrucken.

2.

Zollstelle

Bezugsnummer der Eingangs-/Ausgangsstelle;

3.

Feld Art der Anmeldung (1)

Codes ‚IM‘ oder ‚EX‘, je nachdem, ob das Papier Daten der summarischen Eingangsmeldung oder der summarischen Ausgangsmeldung enthält;

4.

Feld Bezugsnummer (7):

LRN - LRN — lokale Referenznummer gemäß Anhang 37a eintragen.

5.

Feld Code erster Ankunftsort (S11):

Code des ersten Ankunftsorts;

6.

Feld Dat./Uhrz. Ank. erst. Ort Zollgeb. (S12):

Datum und Uhrzeit der Ankunft am ersten Ankunftsort im Zollgebiet eintragen;

7.

Feld Bef.Kos.Code Zahlungsw. (S29):

Code für die Zahlungsweise der Beförderungskosten eintragen;

8.

Feld UNDG (S27) — UN-Gefahrgutnummer;

9.

Feld Bes.Umst. (S32):

Kennnummer für besondere Umstände angeben;

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, sind Änderungen des Sicherheitsdokuments sowie Zusätze oder Streichungen nicht zulässig.“


ANHANG VI

„ANHANG 45j

(gemäß Artikel 183 Absatz 2, Artikel 787 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 842b Absatz 3)

LISTE DER WARENPOSITIONEN — SICHERHEIT (‚LdWPS‘)

KAPITEL I

Muster der Liste der Warenpositionen — Sicherheit

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KAPITEL II

Erläuterungen zur Liste der Warenpositionen — Sicherheit und den erforderlichen Angaben

Die Felder der Liste der Warenpositionen sind vertikal nicht erweiterbar.

Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu den Anhängen 30A und 37 gilt, dass die Angaben wie folgt aufzudrucken sind:

 

Feld Positionsnummer (32) — laufende Nummer der jeweiligen Ware;

 

Feld Bef.Kos. Zahlw. (S29) — Beförderungskosten, Code für die Zahlungsweise;

 

Feld UNDG (S27) — UN-Gefahrgutnummer.“


ANHANG VII

„ANHANG 45k

(gemäß Artikel 787)

EINHEITSPAPIER AUSFUHR/SICHERHEIT (‚EPAS‘)

KAPITEL I

Muster des Einheitspapiers Ausfuhr/Sicherheit

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Image

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KAPITEL II

Erläuterungen zum Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit und den erforderlichen Angaben (Daten)

Die in diesem Kapitel verwendete Kurzform ‚BKP‘ (‚Betriebskontinuitätsplan‘) bezieht sich auf Situationen, in denen das Notfallverfahren nach Artikel 787 Absatz 2 angewandt wird.

Der Vordruck enthält alle für die Ausfuhr- und Ausgangsdaten erforderlichen Angaben, sofern Ausfuhr- und Sicherheitsdaten zusammen vorgelegt werden. Der Vordruck enthält Angaben auf der Kopfebene und für jeweils eine Warenposition. Er ist im Kontext des BKP zu verwenden.

Das Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit wird in drei Exemplaren ausgefertigt:

 

Exemplar Nr. 1 wird von den Behörden des Mitgliedstaats aufbewahrt, in dem die Ausfuhrförmlichkeiten (Versendungsförmlichkeiten) oder Förmlichkeiten des gemeinschaftlichen Versandverfahrens erfüllt werden;

 

Exemplar Nr. 2 wird für die Statistik des Ausfuhrmitgliedstaats verwendet;

 

Exemplar Nr. 3 wird von der Zollstelle abgestempelt und dem Ausführer zurückgegeben.

Die Daten des Einheitspapiers Ausfuhr/Sicherheit gelten für die gesamte Anmeldung.

Die Angaben im Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit stützen sich auf Daten der Ausfuhr- und Ausgangsanmeldung; diese Angaben werden erforderlichenfalls vom Anmelder/Vertreter geändert und/oder von der Ausfuhrzollstelle überprüft.

Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu den Anhängen 30A und 37 gilt, dass die Angaben wie folgt aufzudrucken sind:

1.

Feld Versandbezugsnummer MRN

Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Warenpositionen aufzudrucken, es sei denn, die Vordrucke werden im Rahmen des BKP verwendet, bei dem keine MRN zugewiesen wird.

Die Angabe erfolgt alphanumerisch mit 18 Zeichen nach folgendem Muster:

Feld

Inhalt

Feldart

Beispiele

1

Die letzten beiden Stellen des Jahres der förmlichen Annahme der Ausfuhranmeldung (JJ)

Numerisch 2

06

2

Kennung des Ausfuhrlandes (Alpha-2-Code gemäß Feld 2 des Einheitspapiers in Anhang 38)

Alphabetisch 2

RO

3

Einmalige Kennung für Ausfuhrvorgang pro Jahr und Land

Alphanumerisch 13

9876AB8890123

4

Prüfziffer

Alphanumerisch 1

5

Felder 1 und 2 siehe vorstehende Erläuterung.

In Feld 3 ist eine Kennung für den Ausfuhrvorgang anzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist von den nationalen Verwaltungen festzulegen, jedoch muss jedem in einem bestimmten Land innerhalb eines Jahres abgewickelten Ausfuhrvorgang eine einmalige Nummer zugewiesen werden. Nationale Verwaltungen, die wünschen, dass die MRN auch die Kennnummer der zuständigen Behörde umfasst, können die ersten sechs Zeichen für die nationale Nummer der zuständigen Behörden verwenden.

In Feld 4 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die gesamte MRN dient und Fehler bei der Erfassung der vollständigen MRN aufdeckt.

Die MRN wird außerdem als Strichcode nach dem Muster ‚Code 128‘, Schriftzeichensatz ‚B‘, aufgedruckt.

2.

Feld 7 Bezugsnummern

LRN und/oder UCR angeben.

LRN— lokale Referenznummer gemäß Anhang 37a.

UCR— Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number) gemäß Anhang 37 Titel II Feld 7.

3.

Feld Bes. Umst. (S32):

Kennnummer für besondere Umstände eintragen.

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, sind Änderungen des Einheitspapiers Ausfuhr/Sicherheit sowie Zusätze oder Streichungen nicht zulässig.“


ANHANG VIII

„ANHANG 45l

(gemäß Artikel 787)

EINHEITSPAPIER AUSFUHR/SICHERHEIT — LISTE DER WARENPOSITIONEN (‚EPASLdWP‘)

KAPITEL I

Muster Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit — Liste der Warenpositionen

Image

KAPITEL II

Erläuterungen zum Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit — Liste der Warenpositionen und den erforderlichen Angaben

Die Liste der Warenpositionen des Einheitspapiers Ausfuhr/Sicherheit enthält die für Warenpositionen in der Anmeldung zutreffenden Daten.

Die Felder der Liste der Warenpositionen sind vertikal erweiterbar.

Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu den Anhängen 30A und 37 gilt, dass die Angaben wie folgt aufzudrucken sind:

1.

Feld MRN — Versandbezugsnummer gemäß der Festlegung in Anhang 45k. Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Positionen aufzudrucken.

2.

In den einzelnen Feldern sind die Angaben zu den jeweiligen Positionen wie folgt aufzudrucken:

Feld Positionsnummer (32) — laufende Nummer der jeweiligen Ware;

Feld vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen(44/1): Dieses Feld enthält gegebenenfalls auch die Nummer des Beförderungspapiers;

Feld UNDG (44/4) — UN-Gefahrgutnummer.“


21.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/52


VERORDNUNG (EG) Nr. 415/2009 DER KOMMISSION

vom 20. Mai 2009

zur Änderung der Richtlinie 2007/68/EG zur Änderung von Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Lebensmittelzutaten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (1), insbesondere auf Artikel 21,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2007/68/EG der Kommission (2) enthält die Liste der Lebensmittelzutaten oder Stoffe, die von der Etikettierungspflicht ausgenommen sind.

(2)

Da sich Änderungen der Etikettierungsvorschriften auf die Branche auswirken, vor allem auf kleine und mittlere Unternehmen, die einen Übergangszeitraum für die reibungslose Anpassung an die neuen Bestimmungen benötigen, sieht die Richtlinie 2007/68/EG vorläufige Maßnahmen zur Erleichterung der Anwendung der neuen Vorschriften dahin gehend vor, dass Lebensmittel, die vor dem 31. Mai 2009 in den Handel gebracht oder etikettiert wurden und die Bestimmungen der Richtlinie 2005/26/EG der Kommission (3) erfüllen, bis zur Erschöpfung der Bestände verkauft werden dürfen.

(3)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999 (4) wird die Verwaltung des Weinmarkts in der EU neu strukturiert. Gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe e der genannten Verordnung gelten Titel III Kapitel II, III, IV, V und VI, die Artikel 108, 111 und 112 sowie die entsprechenden Bestimmungen insbesondere in den einschlägigen Anhängen ab dem 1. August 2009, sofern im Wege einer nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 1 zu erlassenden Verordnung nichts anderes festgelegt wird. Derzeit werden Durchführungsbestimmungen zur genannten Verordnung erarbeitet, die unter anderem spezifische Etikettierungsvorschriften für den Weinsektor umfassen, und wegen ihrer Anwendbarkeit ab dem 1. August 2009 ist ein Übergangszeitraum vorgesehen, um den Übergang von der vorhergehenden Regelung für Weinbauerzeugnisse zu erleichtern, insbesondere von der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (5) zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008, damit die Wirtschaftsbeteiligten die neuen Etikettierungsvorschriften einhalten können.

(4)

Da die Wirtschaftsbeteiligten im Weinsektor zwei Arten von Etikettierungsvorschriften befolgen müssten, nämlich diejenigen gemäß der Richtlinie 2007/68/EG und diejenigen gemäß den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008, und die Übergangszeiträume sich nicht decken — denn nach der Richtlinie 2007/68/EG dürfen Lebensmittel, die vor dem 31. Mai 2009 in den Handel gebracht oder etikettiert wurden und die Bestimmungen der Richtlinie 2005/26/EG erfüllen, bis zur Erschöpfung der Bestände verkauft werden —, sollte ein einziges Datum für den verbindlichen Beginn der Anwendung der Richtlinie 2007/68/EG und der im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 erlassenen Durchführungsbestimmungen auf den Weinsektor festgelegt werden, damit eine reibungslose Verwaltung gewährleistet ist und unnötige Belastungen für die Behörden der Mitgliedstaaten und die Wirtschaftsbeteiligten vermieden werden.

(5)

Deshalb sollte für Erzeugnisse, die unter die Verordnung (EG) Nr. 479/2008 fallen, das Ende des in der Richtlinie 2007/68/EG vorgesehenen Übergangszeitraums auf den 31. Dezember 2010 festgelegt werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Artikel 3 der Richtlinie 2007/68/EG wird folgender Absatz angefügt:

„Abweichend von Absatz 2 dieses Artikels lassen die Mitgliedstaaten zu, dass Weine gemäß der Definition in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates (6), die vor dem 31. Dezember 2010 in den Handel gebracht oder etikettiert wurden und die Bestimmungen der Richtlinie 2005/26/EG erfüllen, bis zur Erschöpfung der Bestände verkauft werden dürfen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Mai 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.

(2)  ABl. L 310 vom 28.11.2007, S. 11.

(3)  ABl. L 75 vom 22.3.2005, S. 33.

(4)  ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1.

(5)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

(6)  ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1.“


21.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/54


VERORDNUNG (EG) Nr. 416/2009 DER KOMMISSION

vom 20. Mai 2009

über die Aufteilung zwischen „Lieferungen“ und „Direktverkäufen“ der für 2008/09 festgesetzten einzelstaatlichen Milchquoten in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 69 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann ein Erzeuger über eine oder zwei einzelbetriebliche Quoten verfügen, eine für Lieferungen und eine für Direktverkäufe, und Umwandlungen zwischen Quoten eines Erzeugers dürfen nur von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats auf ordnungsgemäß begründeten Antrag des Erzeugers vorgenommen werden.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 415/2008 der Kommission vom 8. Mai 2008 über die Aufteilung zwischen „Lieferungen“ und „Direktverkäufen“ der für 2007/08 festgesetzten nationalen Referenzmengen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates (2) ist die Aufteilung zwischen Lieferungen und Direktverkäufen für den Zeitraum vom 1. April 2007 bis 31. März 2008 für alle Mitgliedstaaten vorgenommen worden.

(3)

Gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 der Kommission vom 30. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (3) haben Mitgliedstaaten die auf Antrag der Erzeuger erfolgten endgültigen Umwandlungen zwischen den einzelbetrieblichen Quoten für Lieferungen und für Direktverkäufe mitgeteilt.

(4)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 248/2008 des Rates vom 17. März 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Bezug auf die einzelstaatlichen Milchquoten (4) wurden die gesamten einzelstaatlichen Quoten für alle Mitgliedstaaten mit Wirkung vom 1. April 2008 angehoben. Die Mitgliedstaaten haben mit Ausnahme Maltas, das über keinen Teil „Direktverkäufe“ für seine einzelstaatliche Quote verfügt, der Kommission die Aufteilung ihrer zusätzlichen Quoten zwischen Lieferungen und Direktverkäufen mitgeteilt.

(5)

Daher empfiehlt es sich, die Aufteilung zwischen Lieferungen und Direktverkäufen der für den Zeitraum vom 1. April 2008 bis 31. März 2009 festgesetzten einzelstaatlichen Quoten in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorzunehmen.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Aufteilung zwischen „Lieferungen“ und „Direktverkäufen“ der für den Zeitraum vom 1. April 2008 bis 31. März 2009 festgesetzten einzelstaatlichen Quoten in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Mai 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 125 vom 9.5.2008, S. 22.

(3)  ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 22.

(4)  ABl. L 76 vom 19.3.2008, S. 6.


ANHANG

(in Tonnen)

Mitgliedstaat

Lieferungen

Direktverkäufe

Belgien

3 371 559,558

55 729,182

Bulgarien

912 238,158

86 341,842

Tschechische Republik

2 785 413,892

7 275,728

Dänemark

4 612 376,648

242,872

Deutschland

28 755 245,289

92 175,102

Estland

650 386,770

8 908,590

Irland

5 501 532,799

2 146,481

Griechenland

835 781,260

1 142,000

Spanien

6 173 230,927

66 058,073

Frankreich

24 738 890,113

352 431,587

Italien

10 474 131,877

266 529,323

Zypern

146 970,338

1 133,662

Lettland

725 538,102

17 682,858

Litauen

1 674 056,192

64 879,588

Luxemburg

278 070,680

475,000

Ungarn

1 921 492,480

108 368,720

Malta

49 671,960

0,000

Niederlande

11 392 464,000

73 166,280

Österreich

2 755 298,641

92 179,828

Polen

9 403 080,692

164 665,168

Portugal (1)

1 979 091,285

8 429,715

Rumänien

1 429 140,086

1 688 999,914

Slowenien

567 987,116

20 183,644

Slowakei

1 049 485,430

12 118,330

Finnland

2 486 700,282

6 015,111

Schweden

3 415 795,900

3 800,000

Vereinigtes Königreich

14 988 515,859

136 653,081


(1)  Ohne Madeira.


21.5.2009   

DE

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L 125/56


VERORDNUNG (EG) Nr. 417/2009 DER KOMMISSION

vom 20. Mai 2009

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Mariánskolázeňské oplatky (g.g.A.))

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag der Tschechischen Republik auf Eintragung der Bezeichnung „Mariánskolázeňské oplatky“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und in Anwendung des Artikels 17 Absatz 2 der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Deutschland hat gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben a und d der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung eingelegt.

(3)

Die Kommission hat die betroffenen Parteien mit Schreiben vom 5. März 2008 aufgefordert, untereinander geeignete Verhandlungen aufzunehmen. Obwohl innerhalb einer Frist von sechs Monaten keine Einigung zwischen der Tschechischen Republik und Deutschland erzielt werden konnte, hat Deutschland seinen Einspruch am 12. März 2009 zurückgezogen.

(4)

Die betreffende Bezeichnung sollte daher eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Mai 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 107 vom 11.5.2007, S. 28.


ANHANG

Lebensmittel gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 510/2006:

Klasse 2.4.   Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Mariánskolázeňské oplatky (g.g.A.)


21.5.2009   

DE

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L 125/58


VERORDNUNG (EG) Nr. 418/2009 DER KOMMISSION

vom 20. Mai 2009

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Petit Épeautre de Haute Provence (g.g.A.)]

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Frankreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Petit Épeautre de Haute Provence“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, ist diese Bezeichnung einzutragen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Mai 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 261 vom 14.10.2008, S. 11.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I EG-Vertrag:

Klasse 1.6.   Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FRANKREICH

Petit Épeautre de Haute Provence (g.g.A.)


21.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/60


VERORDNUNG (EG) Nr. 419/2009 DER KOMMISSION

vom 20. Mai 2009

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben (Kiwi de l'Adour (g.g.A.))

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 und in Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 wurde der Antrag Frankreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Kiwi de l'Adour“ im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, ist diese Bezeichnung einzutragen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Mai 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 263 vom 16.10.2008, S 5.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I EG-Vertrag:

Klasse 1.6.   Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FRANKREICH

Kiwi de l'Adour (g.g.A.)


21.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/62


VERORDNUNG (EG) Nr. 420/2009 DER KOMMISSION

vom 20. Mai 2009

zur Festsetzung des Ausfuhrerstattungshöchstbetrags für Butter im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 619/2008

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 164 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 619/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse (2) wurde eine Dauerausschreibung eröffnet.

(2)

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2007 der Kommission vom 10. Dezember 2007 mit gemeinsamen Regeln zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens zur Festsetzung von Ausfuhrerstattungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (3) und nach Prüfung der im Rahmen der Ausschreibung eingereichten Angebote ist es angebracht, für die am 19. Mai 2009 endende Angebotsfrist einen Ausfuhrerstattungshöchstbetrag festzusetzen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 619/2008 eröffneten Dauerausschreibung wird im Anhang der vorliegenden Verordnung für die am 19. Mai 2009 endende Angebotsfrist der Erstattungshöchstbetrag für die Erzeugnisse und die Bestimmungen gemäß Artikel 1 Buchstaben a und b sowie Artikel 2 der oben genannten Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Mai 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Mai 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 20.

(3)  ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 69.


ANHANG

(EUR/100 kg)

Erzeugnis

Code der Ausfuhrerstattungsnomenklatur

Ausfuhrerstattungshöchstbetrag bei Ausfuhr nach den Bestimmungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 619/2008

Butter

ex ex 0405 10 19 9700

60,00

Butteroil

ex ex 0405 90 10 9000

73,00


21.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/64


VERORDNUNG (EG) Nr. 421/2009 DER KOMMISSION

vom 20. Mai 2009

zur Festsetzung des Ausfuhrerstattungshöchstbetrags für Magermilchpulver im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 619/2008

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 164 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 619/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse (2) wurde eine Dauerausschreibung eröffnet.

(2)

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2007 der Kommission vom 10. Dezember 2007 mit gemeinsamen Regeln zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens zur Festsetzung von Ausfuhrerstattungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (3) und nach Prüfung der im Rahmen der Ausschreibung eingereichten Angebote ist es angebracht, für die am 19. Mai 2009 endende Angebotsfrist einen Ausfuhrerstattungshöchstbetrag festzusetzen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 619/2008 eröffneten Dauerausschreibung wird für die am 19. Mai 2009 endende Angebotsfrist der Erstattungshöchstbetrag für das Erzeugnis und die Bestimmungen gemäß Artikel 1 Buchstabe c und Artikel 2 derselben Verordnung auf 22,00 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Mai 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Mai 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 20.

(3)  ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 69.


21.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/65


VERORDNUNG (EG) Nr. 422/2009 DER KOMMISSION

vom 20. Mai 2009

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Eier

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 164 Absatz 2 letzter Unterabsatz und Artikel 170,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 162 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann der Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen in der Gemeinschaft für die in Anhang I Teil XIX derselben Verordnung genannten Erzeugnisse durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Eiermarkt müssen die Ausfuhrerstattungen in Übereinstimmung mit den Regeln und Kriterien der Artikel 162 bis 164, 167, 169 und 170 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgesetzt werden.

(3)

Gemäß Artikel 164 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann die Erstattung je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern oder aufgrund der Verpflichtungen aus den in Übereinstimmung mit Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Übereinkommen notwendig ist.

(4)

Erstattungen dürfen nur für Erzeugnisse gewährt werden, die in der Gemeinschaft zum freien Verkehr zugelassen sind und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (2) und der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (3) sowie die Kennzeichnungsvorschriften gemäß Anhang XIV Buchstabe A der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erfüllen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Erzeugnisse, für die Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 164 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 unter den Bedingungen von Absatz 2 dieses Artikels gewährt werden, und die diesbezüglichen Erstattungsbeträge sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

(2)   Die erstattungsfähigen Erzeugnisse gemäß Absatz 1 müssen die einschlägigen Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 erfüllen, insbesondere die Zubereitung in einem zugelassenen Betrieb und die Einhaltung der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sowie derjenigen gemäß Anhang XIV Buchstabe A der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Mai 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Mai 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3.

(3)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22.


ANHANG

Ausfuhrerstattungen auf dem Eiersektor, anwendbar ab 21. Mai 2009

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

0407 00 11 9000

A02

EUR/100 Stück

0,39

0407 00 19 9000

A02

EUR/100 Stück

0,20

0407 00 30 9000

E09

EUR/100 kg

0,00

E10

EUR/100 kg

16,00

E19

EUR/100 kg

0,00

0408 11 80 9100

A03

EUR/100 kg

56,48

0408 19 81 9100

A03

EUR/100 kg

28,35

0408 19 89 9100

A03

EUR/100 kg

28,35

0408 91 80 9100

A03

EUR/100 kg

35,78

0408 99 80 9100

A03

EUR/100 kg

9,00

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

E09

Kuweit, Bahrein, Oman, Katar, Vereinigte Arabische Emirate, Jemen, Hongkong SAR, Russland und die Türkei.

E10

Südkorea, Japan, Malaysia, Thailand, Taiwan und die Philippinen.

E19

Alle Bestimmungen, mit Ausnahme der Schweiz und der unter E09 und E10 genannten Bestimmungen.


21.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/67


VERORDNUNG (EG) Nr. 423/2009 DER KOMMISSION

vom 20. Mai 2009

zur Erteilung der im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 1529/2007 für den Teilzeitraum vom Mai 2009 eröffneten Zollkontingente zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1529/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrkontingenten für Reis mit Ursprung in den zur Cariforum-Region gehörenden AKP-Staaten und den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) für die Jahre 2008 und 2009 (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für das Jahr 2009 ist mit der Verordnung (EG) Nr. 1529/2007 ein jährliches Einfuhrzollkontingent von 250 000 Tonnen Reisäquivalent (geschälter Reis) mit Ursprung in den zur Cariforum-Region gehörenden Staaten (laufende Nummer 09.4220), ein jährliches Einfuhrzollkontingent von 25 000 Tonnen Reisäquivalent (geschälter Reis) mit Ursprung in den Niederländischen Antillen und Aruba (laufende Nummer 09.4189) und ein jährliches Einfuhrzollkontingent von 10 000 Tonnen Reisäquivalent (geschälter Reis) mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten ÜLG (laufende Nummer 09.4190) eröffnet und deren Verwaltung festgelegt worden.

(2)

Der Teilzeitraum des Monats Mai ist der zweite Teilzeitraum für diese in Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1529/2007 genannten Kontingente.

(3)

Aus der Mitteilung gemäß Artikel 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1529/2007 geht hervor, dass sich die für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4220, 09.4189 und 09.4190 während der ersten sieben Tage des Monats Mai 2009 gemäß Artikel 2 Absatz 1 der genannten Verordnung eingereichten Anträge auf eine Menge Reisäquivalent (geschälter Reis) beziehen, die die verfügbare Menge unterschreitet.

(4)

Somit sind für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4220, 09.4189 und 09.4190 die für den folgenden Kontingentsteilzeitraum verfügbaren Gesamtmengen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1529/2007 festzusetzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Rahmen der Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4220, 09.4189 und 09.4190 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1529/2007 für den folgenden Kontingentsteilzeitraum verfügbaren Gesamtmengen sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Mai 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 348 vom 31.12.2007, S. 155.


ANHANG

Für den Teilzeitraum vom Monat Mai 2009 zuzuteilende Mengen und für den nächsten Teilzeitraum verfügbare Mengen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1529/2007

Ursprung/Erzeugnis

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum vom Mai 2009

Verfügbare Mengen für den Teilzeitraum vom September 2009 (in kg)

Zur Cariforum-Region gehörende Staaten (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1529/2007)

KN-Codes 1006, ausgenommen die Unterposition 1006 10 10

09.4220

 (2)

130 197 633

ÜLG (Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1529/2007

KN-Code 1006

 

 

 

a)

Niederländische Antillen und Aruba:

09.4189

 (2)

21 500 000

b)

am wenigsten entwickelte ÜLG:

09.4190

 (1)

10 000 000


(1)  Die Anträge beziehen sich auf Mengen, die die verfügbaren Mengen unterschreiten oder ihnen entsprechen: Somit kann allen Anträgen stattgegeben werden.

(2)  Keine Anwendung des Zuteilungskoeffizienten für diesen Teilzeitraum: der Kommission wurde kein Lizenzantrag übermittelt.


21.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/69


VERORDNUNG (EG) Nr. 424/2009 DER KOMMISSION

vom 20. Mai 2009

zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 143,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2783/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (2) sind Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin festgelegt und die diesbezüglichen repräsentativen Preise festgesetzt worden.

(2)

Aus der regelmäßig durchgeführten Kontrolle der Angaben, auf die sich die Festsetzung der repräsentativen Preise für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, geht hervor, dass die repräsentativen Preise für die Einfuhren bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisschwankungen zu ändern sind. Daher sind die repräsentativen Preise zu veröffentlichen.

(3)

Angesichts der Marktlage sollte diese Änderung schnellstmöglich angewendet werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Mai 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47.


ANHANG

der Verordnung der Kommission vom 20. Mai 2009 zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95

„ANHANG I

KN-Code

Warenbezeichnung

Repräsentativer Preis

(EUR/100 kg)

Sicherheit gemäß Artikel 3 Absatz 3

(EUR/100 kg)

Ursprung (1)

0207 12 10

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 70 v.H.‘, gefroren

105,0

0

BR

96,5

0

AR

0207 12 90

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 65 v.H.‘, gefroren

105,4

4

BR

103,1

4

AR

0207 14 10

Teile von Hühnern, entbeint, gefroren

205,3

28

BR

207,1

28

AR

263,5

11

CL

0207 14 50

Hühnerbrüste, gefroren

189,6

7

BR

146,3

20

AR

0207 14 60

Hühnerschenkel, gefroren

104,1

12

BR

99,4

13

AR

0207 25 10

Schlachtkörper von Truthühnern, genannt ‚Truthühner 80 v.H.‘, gefroren

223,4

0

BR

0207 27 10

Teile von Truthühnern, entbeint, gefroren

222,1

22

BR

237,6

18

CL

0408 11 80

Eigelb

368,7

0

AR

0408 91 80

Eier, nicht in der Schale, getrocknet

334,9

0

AR

1602 32 11

Nicht gegarte Zubereitungen von Hühnern

262,1

7

BR

3502 11 90

Eieralbumin, getrocknet

601,4

0

AR


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code ‚ZZ‘ steht für ‚Verschiedenes‘.“


21.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/71


VERORDNUNG (EG) Nr. 425/2009 DER KOMMISSION

vom 20. Mai 2009

zur Festsetzung des Höchstankaufspreises für Butter für die 5. Einzelausschreibung im Rahmen der Ausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 186/2009

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 186/2009 der Kommission (2) wurde in Übereinstimmung mit den Bedingungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 105/2008 der Kommission vom 5. Februar 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter (3) eine Ausschreibung zum Zweck des Ankaufs von Butter für den Zeitraum bis zum 31. August 2009 eröffnet.

(2)

Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 105/2008 setzt die Kommission unter Berücksichtigung der für jede Einzelausschreibung erhaltenen Angebote einen Höchstankaufspreis fest, oder es wird beschlossen, die Ausschreibung zurückzuziehen.

(3)

Unter Berücksichtigung der für die 5. Einzelausschreibung erhaltenen Angebote sollte ein Höchstankaufspreis festgesetzt werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die im Rahmen der Ausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 186/2009 durchgeführte 5. Einzelausschreibung, für die die Frist zur Einreichung der Angebote am 19. Mai 2009 abgelaufen ist, wird der Höchstankaufspreis für Butter auf 220,00 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Mai 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Mai 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 64 vom 10.3.2009, S. 3.

(3)  ABl. L 32 vom 6.2.2008, S. 3.


21.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/72


VERORDNUNG (EG) Nr. 426/2009 DER KOMMISSION

vom 20. Mai 2009

zur Festsetzung des Höchstankaufspreises für Magermilchpulver für die 3. Einzelausschreibung im Rahmen der Ausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 310/2009

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Übereinstimmung mit den Bedingungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 vom 12. Januar 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Magermilchpulver (2) wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 310/2009 der Kommission (3) eine Ausschreibung zum Zweck des Ankaufs von Magermilchpulver für den Zeitraum bis zum 31. August 2009 eröffnet.

(2)

Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 setzt die Kommission unter Berücksichtigung der für jede Einzelausschreibung erhaltenen Angebote einen Höchstankaufspreis fest, oder es wird beschlossen, die Ausschreibung zurückzuziehen.

(3)

Unter Berücksichtigung der für die 3. Einzelausschreibung erhaltenen Angebote sollte ein Höchstankaufspreis festgesetzt werden.

(4)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die im Rahmen der Ausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 310/2009 durchgeführte 3. Einzelausschreibung, für die die Frist zur Einreichung der Angebote am 19. Mai 2009 abgelaufen ist, wird der Höchstankaufspreis für Magermilchpulver auf 167,90 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Mai 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Mai 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 37 vom 7.2.2001, S. 100.

(3)  ABl. L 97 vom 16.4.2009, S. 13.


21.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/73


VERORDNUNG (EG) Nr. 427/2009 DER KOMMISSION

vom 20. Mai 2009

zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von Eiern und Eigelb in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 164 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 162 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann der Unterschied zwischen den Preisen im internationalen Handel für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe s und Teil XIX von Anhang I der genannten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden, wenn diese Erzeugnisse in Form von Waren, die in Teil V von im Anhang XX dieser Verordnung verzeichnet sind, ausgeführt werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden (2), sind die Erzeugnisse bezeichnet, für die ein Erstattungssatz bei der Ausfuhr in Form von in Teil V von Anhang XX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Waren festgesetzt werden muss.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist der Erstattungssatz für je 100 kg der erwähnten Grunderzeugnisse für einen Zeitraum festzusetzen, der gleich dem Zeitraum für die Festsetzung der Erstattung für die gleichen Erzeugnisse ist, die in unverarbeitetem Zustand ausgeführt werden.

(4)

Gemäß Artikel 11 des im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde abgeschlossenen Landwirtschaftsübereinkommens darf die bei der Ausfuhr eines in einer Ware enthaltenen Erzeugnisses gewährte Erstattung die Erstattung für das in unverarbeitetem Zustand ausgeführte Erzeugnis nicht übersteigen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 und in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe s der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von in Teil V von Anhang XX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Mai 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Mai 2009

Für die Kommission

Heinz ZOUREK

Generaldirektor für Unternehmen und Industrie


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24.


ANHANG

Bei der Ausfuhr von Eiern und Eigelb in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ab dem 21. Mai 2009 geltende Erstattungssätze

(EUR/100 kg)

KN-Code

Warenbezeichnung

Bestimmung (1)

Erstattungssätze

0407 00

Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht:

 

 

– von Hausgeflügel:

 

 

0407 00 30

– – andere:

 

 

a)

bei Ausfuhr von Eieralbumin der KN-Codes 3502 11 90 und 3502 19 90

02

0,00

03

16,00

04

0,00

b)

bei Ausfuhr anderer Waren

01

0,00

0408

Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

 

– Eigelb:

 

 

0408 11

– – getrocknet:

 

 

ex 0408 11 80

– – – genießbar:

 

 

ungesüßt

01

56,48

0408 19

– – anderes:

 

 

– – – genießbar:

 

 

ex 0408 19 81

– – – – flüssig:

 

 

ungesüßt

01

28,35

ex 0408 19 89

– – – – gefroren:

 

 

ungesüßt

01

28,35

– andere:

 

 

0408 91

– – getrocknet:

 

 

ex 0408 91 80

– – – genießbar:

 

 

ungesüßt

01

35,78

0408 99

– – andere:

 

 

ex 0408 99 80

– – – genießbar:

 

 

ungesüßt

01

9,00


(1)  Folgende Bestimmungsländer sind vorgesehen:

01

Drittländer. In Bezug auf die Schweiz und Liechtenstein gelten diese Erstattungssätze nicht für in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführte Waren;

02

Kuwait, Bahrain, Oman, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate, Jemen, die Türkei, Hongkong SAR und Russland;

03

Südkorea, Japan, Malaysia, Thailand, Taiwan und die Philippinen;

04

alle Bestimmungsländer mit Ausnahme der Schweiz und der unter 02 und 03 genannten Bestimmungsländer.


RICHTLINIEN

21.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/75


RICHTLINIE 2009/41/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 6. Mai 2009

über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen

(Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 90/219/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (3), wurde mehrfach und erheblich geändert (4). Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung vorzunehmen.

(2)

Nach dem EG-Vertrag unterliegen Umweltmaßnahmen der Gemeinschaft dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen vorzubeugen und haben unter anderem zum Ziel, die Umwelt zu erhalten, zu schützen und zu verbessern sowie die menschliche Gesundheit zu schützen.

(3)

Maßnahmen betreffend die Bewertung und den bestmöglichen Einsatz der Biotechnologie im Hinblick auf den Umweltschutz stellen einen vorrangigen Bereich dar, auf den sich die Gemeinschaftsaktionen konzentrieren müssen.

(4)

Die Entwicklung der Biotechnologie trägt zur Wirtschaftsentwicklung der Mitgliedstaaten bei. Dies bringt mit sich, dass genetisch veränderte Mikroorganismen (GVM) bei Arbeitsgängen unterschiedlicher Art und unterschiedlichen Umfangs verwendet werden.

(5)

Die Anwendung von GVM in geschlossenen Systemen sollte so erfolgen, dass ihre möglichen schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt begrenzt werden und der Unfallverhütung und Abfallbewirtschaftung gebührende Aufmerksamkeit gewidmet wird.

(6)

GVM, für deren Beseitigung keine spezifischen Einschließungsmaßnahmen zur Begrenzung ihres Kontakts mit der Bevölkerung und der Umwelt vorgesehen sind, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie. Andere Rechtsvorschriften der Gemeinschaft wie beispielsweise die Richtlinie 2001/18/EG der Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (5) können anzuwenden sein.

(7)

Mikroorganismen, die im Laufe ihrer Anwendung in geschlossenen Systemen in einem Mitgliedstaat in die Umwelt freigesetzt werden, können sich vermehren und sich über nationale Grenzen hinaus verbreiten und dadurch andere Mitgliedstaaten in Mitleidenschaft ziehen.

(8)

Um eine sichere Entwicklung der Biotechnologie innerhalb der gesamten Gemeinschaft zu ermöglichen, sollten gemeinsame Maßnahmen zur Bewertung und Verringerung der Risiken, die sich bei allen Arbeitsgängen mit Anwendung von GVM in geschlossenen Systemen ergeben können, eingeführt sowie entsprechende Anwendungsbedingungen festgelegt werden.

(9)

Die genaue Art und das genaue Ausmaß der mit der Anwendung von GVM in geschlossenen Systemen verbundenen Risiken sind noch nicht vollständig bekannt, und die Risiken müssen von Fall zu Fall bewertet werden. Damit die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt richtig beurteilt werden können, müssen Anforderungen für die Risikobewertung festgelegt werden.

(10)

Die Anwendungen von GVM in geschlossenen Systemen sollten entsprechend der damit verbundenen Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt in Klassen eingestuft werden. Diese Klassifizierung sollte mit der internationalen Praxis übereinstimmen und auf einer Risikobewertung beruhen.

(11)

Damit ein hohes Sicherheitsniveau gewährleistet wird, müssen bei einer Anwendung in geschlossenen Systemen die Einschließungs- und anderen Schutzmaßnahmen der Klassifizierung der Anwendung in geschlossenen Systemen entsprechen. Im Zweifelsfall sollten die entsprechenden Einschließungs- und anderen Schutzmaßnahmen der höheren Klasse angewandt werden, bis eine Anwendung weniger strenger Maßnahmen durch geeignete Daten gerechtfertigt ist.

(12)

Für alle Tätigkeiten, bei denen GVM verwendet werden, sollten die Grundsätze der guten mikrobiologischen Praxis und der Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft gelten.

(13)

Es sollten geeignete Einschließungsmaßnahmen in den verschiedenen Phasen eines Arbeitsgangs getroffen werden, um Emissionen und die Beseitigung von Stoffen aus der Anwendung von GVM in geschlossenen Systemen kontrollieren zu können und Unfälle zu verhüten.

(14)

Personen, die in einer bestimmten Anlage zum ersten Mal GVM in geschlossenen Systemen anwenden wollen, sollten der zuständigen Behörde eine Anmeldung vorlegen, damit diese sich vergewissern kann, dass die betreffende Tätigkeit in der vorgeschlagenen Anlage ohne Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt durchgeführt werden kann.

(15)

Ferner sollten Verfahren vorgesehen werden, nach denen spezifische Arbeitsgänge, die die Anwendung von GVM in geschlossenen Systemen implizieren, von Fall zu Fall angemeldet werden können, wobei dem jeweiligen Gefährlichkeitsgrad Rechnung zu tragen ist.

(16)

Bei sehr gefährlichen Arbeitsgängen sollte die zuständige Behörde ihre Zustimmung erteilen.

(17)

Bei Anwendungen in geschlossenen Systemen sollten die Einschließungs- und anderen Schutzmaßnahmen regelmäßig überprüft werden.

(18)

Es könnte für zweckmäßig erachtet werden, die Öffentlichkeit zu der Anwendung von GVM in geschlossenen Systemen anzuhören.

(19)

Die bei Anwendungen in geschlossenen Systemen beschäftigten Arbeitnehmer sollten gemäß den Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (6) angehört werden.

(20)

Es sollten geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um Personen, die von einem Unfall betroffen werden könnten, über alle Sicherheitsaspekte zu unterrichten.

(21)

Für Unfälle sollten effiziente Notpläne ausgearbeitet werden.

(22)

Wenn sich ein Unfall ereignet, sollte der Anwender unverzüglich die zuständigen Behörden unterrichten und ihnen die erforderlichen Angaben übermitteln, damit sie die Auswirkungen des Unfalls abschätzen und geeignete Maßnahmen treffen können.

(23)

Es empfiehlt sich, dass die Kommission im Benehmen mit den Mitgliedstaaten ein Verfahren für einen Informationsaustausch über Unfälle einführt und ein Verzeichnis solcher Fälle aufstellt.

(24)

Die Anwendung von GVM in geschlossenen Systemen sollte in der gesamten Gemeinschaft überwacht werden, und zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten der Kommission bestimmte Angaben übermitteln.

(25)

Es sollten nur GVM als sicher für die menschliche Gesundheit und die Umwelt angesehen werden, die den in Anhang II Teil B aufgeführten Kriterien entsprechen. Um den raschen Fortschritten der Biotechnologie sowie der Art der festzulegenden Kriterien und dem begrenzten Umfang dieser Liste Rechnung zu tragen, sollte der Rat diese Kriterien überprüfen. Für eine leichtere Anwendung dieser Kriterien sollten sie durch Leitlinien ergänzt werden können.

(26)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (7) erlassen werden.

(27)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, notwendige Änderungen zur Anpassung der Anhänge II, III, IV und V an den technischen Fortschritt und zur Anpassung des Anhangs II Teil C zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, sind sie gemäß dem in Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle zu erlassen.

(28)

Die an dieser Richtlinie vorzunehmenden Änderungen betreffen ausschließlich das Ausschussverfahren. Sie müssen daher von den Mitgliedstaaten nicht umgesetzt werden.

(29)

Die vorliegende Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang VI Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht unberührt lassen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Mit dieser Richtlinie werden gemeinsame Maßnahmen im Hinblick auf die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen festgelegt, mit denen die menschliche Gesundheit und die Umwelt geschützt werden sollen.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)

„Mikroorganismus“ jede zelluläre oder nichtzelluläre mikrobiologische Einheit, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig ist; hierzu zählen Viren, Viroide sowie tierische und pflanzliche Zellkulturen;

b)

„genetisch veränderter Mikroorganismus“ (GVM) einen Mikroorganismus, dessen genetisches Material in einer Weise verändert worden ist, wie es unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen und/oder natürliche Rekombination nicht vorkommt; im Sinne dieser Definition gilt Folgendes:

i)

zu der genetischen Veränderung kommt es mindestens durch den Einsatz der in Anhang I Teil A aufgeführten Verfahren;

ii)

bei den in Anhang I Teil B aufgeführten Verfahren ist nicht davon auszugehen, dass sie zu einer genetischen Veränderung führen;

c)

„Anwendung in geschlossenen Systemen“ eine Tätigkeit, bei der Mikroorganismen genetisch verändert werden oder GVM vermehrt, gelagert, transportiert, zerstört, beseitigt, oder in anderer Weise verwendet werden und bei der spezifische Einschließungsmaßnahmen angewendet werden, um ihren Kontakt mit der Bevölkerung und der Umwelt zu begrenzen und ein hohes Sicherheitsniveau für die Bevölkerung und die Umwelt zu erreichen;

d)

„Unfall“ jedes Vorkommnis, das eine bedeutende und unbeabsichtigte Freisetzung von GVM während ihrer Anwendung in geschlossenen Systemen mit sich bringt, die zu einer unmittelbaren oder späteren Gefahr für die menschliche Gesundheit oder für die Umwelt führen kann;

e)

„Anwender“ jede natürliche oder juristische Person, die für die Anwendung von GVM in geschlossenen Systemen verantwortlich ist;

f)

„Anmeldung“ die Vorlage der erforderlichen Informationen bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats.

Artikel 3

(1)   Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 1 gilt diese Richtlinie nicht für

a)

die Fälle, in denen eine genetische Veränderung durch den Einsatz der in Anhang II Teil A aufgeführten Verfahren/Techniken herbeigeführt wird, oder

b)

für Anwendungen in geschlossenen Systemen, bei denen ausnahmslos Typen von GVM einbezogen werden, die die Kriterien in Anhang II Teil B hinsichtlich ihrer Sicherheit für die menschliche Gesundheit und die Umwelt erfüllen. Diese Typen von GVM werden in Anhang II Teil C aufgeführt.

(2)   Artikel 4 Absätze 3 und 6 sowie die Artikel 5 bis 11 gelten nicht für den Transport von genetisch veränderten Mikroorganismen auf öffentlichen Straßen, Schienen, Binnengewässern, der See oder in der Luft.

(3)   Diese Richtlinie gilt nicht für die Lagerung, die Vermehrung, den Transport, die Zerstörung, die Beseitigung oder die Verwendung von GVM, die gemäß der Richtlinie 2001/18/EG oder im Rahmen anderer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften, die eine spezifische Bewertung der Risiken für die Umwelt, ähnlich der in jener Richtlinie festgelegten, vorsehen, in Verkehr gebracht wurden, vorausgesetzt, dass bei der Anwendung in geschlossenen Systemen die Bedingungen, falls vorhanden, der Zustimmung zum Inverkehrbringen eingehalten werden.

Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle angemessenen Maßnahmen getroffen werden, damit die Anwendung von GVM in geschlossenen Systemen keine nachteiligen Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt hat.

(2)   Zu diesem Zweck führt der Anwender unter Einhaltung mindestens der Bewertungselemente und des Verfahrens gemäß Anhang III Abschnitte A und B eine Bewertung der Anwendungen in geschlossenen Systemen mit Bezug auf die mit diesen Anwendungen in geschlossenen Systemen verbundenen Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt durch.

(3)   Die Bewertung gemäß Absatz 2 muss nach dem Verfahren gemäß Anhang III zur endgültigen Einstufung der Anwendungen in geschlossenen Systemen in vier Klassen führen, was die Festlegung von Einschließungsstufen im Einklang mit Artikel 5 zur Folge hat.

Klasse 1

:

Tätigkeiten, bei denen kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko besteht, d. h. Tätigkeiten, für die Einschließungsmaßnahmen der Stufe 1 geeignet sind, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen.

Klasse 2

:

Tätigkeiten, bei denen ein geringes Risiko besteht, d. h. Tätigkeiten, für die Einschließungsmaßnahmen der Stufe 2 geeignet sind, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen.

Klasse 3

:

Tätigkeiten, bei denen ein mäßiges Risiko besteht, d. h. Tätigkeiten, für die Einschließungsmaßnahmen der Stufe 3 geeignet sind, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen.

Klasse 4

:

Tätigkeiten, bei denen ein hohes Risiko besteht, d. h. Tätigkeiten, für die Einschließungsmaßnahmen der Stufe 4 geeignet sind, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen.

(4)   Bestehen Zweifel darüber, welche Klasse für die vorgeschlagene Anwendung in geschlossenen Systemen angemessen ist, so werden die strengeren Schutzmaßnahmen angewendet, sofern nicht im Einverständnis mit der zuständigen Behörde ausreichend nachgewiesen wird, dass die Anwendung weniger strenger Maßnahmen gerechtfertigt ist.

(5)   Bei der Bewertung gemäß Absatz 2 ist die Frage der Beseitigung der Abfälle und Abwässer besonders zu beachten. Zum Schutz von Mensch und Umwelt werden gegebenenfalls die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen angewendet.

(6)   Der Anwender behält eine Aufzeichnung der Bewertung gemäß Absatz 2 und legt sie der zuständigen Behörde in geeigneter Form als Teil der Anmeldung gemäß den Artikeln 6, 8 und 9 oder auf Anforderung vor.

Artikel 5

(1)   Soweit nicht nach Anhang IV Nummer 2 andere Maßnahmen angewendet werden können, wendet der Anwender die allgemeinen Grundsätze und die der Klasse der Anwendung in geschlossenen Systemen entsprechenden Einschließungs- und anderen Schutzmaßnahmen des Anhangs IV an, um die Exposition des Arbeitsplatzes und der Umwelt gegenüber GVM auf dem niedrigsten vernünftig handhabbaren Niveau zu halten und ein möglichst hohes Sicherheitsniveau zu gewährleisten.

(2)   Die Bewertung gemäß Artikel 4 Absatz 2 sowie die Einschließungs- und anderen Schutzmaßnahmen werden in regelmäßigen Abständen überarbeitet, und zwar sofort, wenn

a)

die angewandten Einschließungsmaßnahmen nicht mehr angemessen sind oder die der Anwendung in geschlossenen Systemen zugewiesene Klasse nicht mehr zutreffend ist oder

b)

die begründete Annahme besteht, dass die Bewertung nicht mehr dem neuesten wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstand entspricht.

Artikel 6

Wenn in einer Anlage zum ersten Mal Anwendungen in geschlossenen Systemen stattfinden, legt der Anwender vor Beginn der Anwendungen den zuständigen Behörden eine Anmeldung vor, die mindestens die in Anhang V Teil A aufgeführten Informationen enthält.

Artikel 7

Nach der in Artikel 6 genannten Anmeldung können nachfolgende Anwendungen in geschlossenen Systemen der Klasse 1 ohne weitere Anmeldung aufgenommen werden. Anwender von GVM in Anwendungen in geschlossenen Systemen der Klasse 1 müssen Aufzeichnungen der in Artikel 4 Absatz 6 genannten Bewertungen aufbewahren, die den zuständigen Behörden auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 8

(1)   Für erstmalige und nachfolgende Anwendungen in geschlossenen Systemen der Klasse 2 in Anlagen, die gemäß Artikel 6 angemeldet wurden, wird eine Anmeldung mit den in Anhang V Teil B aufgeführten Informationen vorgelegt.

(2)   Wurde für die Anlage bereits eine Anmeldung für Anwendungen in geschlossenen Systemen der Klasse 2 oder einer höheren Klasse vorgelegt und wurden damit zusammenhängende Anforderungen für eine Zustimmung erfüllt, so kann die Anwendung in geschlossenen Systemen der Klasse 2 unmittelbar nach der neuen Anmeldung aufgenommen werden.

Der Antragsteller kann aber auch von sich aus eine Entscheidung über eine förmliche Genehmigung durch die zuständige Behörde verlangen. Diese Entscheidung muss innerhalb von höchstens 45 Tagen nach Vorlage der Anmeldung erfolgen.

(3)   Wurde für die Anlage bisher noch keine Anmeldung für Anwendungen in geschlossenen Systemen der Klasse 2 oder einer höheren Klasse vorgelegt, so kann die Anwendung in geschlossenen Systemen der Klasse 2, falls keine gegenteilige Anweisung der zuständigen Behörde vorliegt, 45 Tage nach Vorlage der in Absatz 1 genannten Anmeldung oder im Einverständnis mit der zuständigen Behörde auch früher aufgenommen werden.

Artikel 9

(1)   Für erstmalige und nachfolgende Anwendungen in geschlossenen Systemen der Klassen 3 und 4 in Anlagen, die gemäß Artikel 6 angemeldet wurden, wird eine Anmeldung mit den in Anhang V Teil C aufgeführten Informationen vorgelegt.

(2)   Anwendungen in geschlossenen Systemen der Klasse 3 oder einer höheren Klasse dürfen nicht ohne schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde aufgenommen werden, die ihre Entscheidung schriftlich innerhalb folgender Fristen mitteilt:

a)

spätestens 45 Tage nach Vorlage der neuen Anmeldung, wenn es sich um Anlagen handelt, für die bereits eine Anmeldung für Anwendungen in geschlossenen Systemen der Klasse 3 oder einer höheren Klasse vorliegt und bei denen damit zusammenhängende Anforderungen für eine Zustimmung für die gleiche Klasse oder eine höhere Klasse als jene der vorgesehenen Anwendung in geschlossenen Systemen erfüllt wurden;

b)

spätestens 90 Tage nach Vorlage der Anmeldung in den sonstigen Fällen.

Artikel 10

(1)   Die Mitgliedstaaten bestimmen die Behörde oder Behörden, die für die Durchführung der Maßnahmen, die sie gemäß dieser Richtlinie treffen, und für die Entgegennahme und die Bestätigung des Eingangs der Anmeldungen gemäß den Artikeln 6, 8 und 9 zuständig sind.

(2)   Die zuständigen Behörden prüfen die Konformität der Anmeldungen mit den Anforderungen dieser Richtlinie, die Genauigkeit und Vollständigkeit der angegebenen Informationen, die Richtigkeit der Bewertung gemäß Artikel 4 Absatz 2 und der Einstufung in die Klassen der Anwendungen in geschlossenen Systemen sowie gegebenenfalls die Angemessenheit der Einschließungs- und anderen Schutzmaßnahmen, und der Abfallentsorgungs- und Notfallmaßnahmen.

(3)   Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde

a)

dem Anwender auferlegen, weitere Informationen zur Verfügung zu stellen oder die Bedingungen der vorgeschlagenen Anwendung in geschlossenen Systemen oder die zugewiesene Klasse der Anwendung(en) in geschlossenen Systemen zu ändern. In diesem Falle kann die zuständige Behörde verlangen, dass die betreffende Anwendung in geschlossenen Systemen erst aufgenommen wird oder — falls sie sich schon in der Durchführung befindet — vorübergehend oder endgültig eingestellt wird, bis die zuständige Behörde ihr Einverständnis aufgrund der erhaltenen zusätzlichen Informationen oder der geänderten Bedingungen für die Anwendung in geschlossenen Systemen erteilt hat;

b)

den Zeitraum, innerhalb dessen die Anwendung in geschlossenen Systemen gestattet werden soll, begrenzen oder ihn von bestimmten spezifischen Auflagen abhängig machen.

(4)   Bei der Berechnung der in den Artikeln 8 und 9 genannten Fristen werden die Zeitspannen nicht berücksichtigt, während denen die zuständige Behörde

a)

gegebenenfalls vom Anmelder angeforderte weitere Informationen gemäß Absatz 3 Buchstabe a erwartet oder

b)

eine öffentliche Untersuchung oder Anhörungen gemäß Artikel 12 durchführt.

Artikel 11

(1)   Verfügt der Anwender über neue sachdienliche Informationen oder ändert er die Anwendung in geschlossenen Systemen in einer Weise, die sich erheblich auf die damit verbundenen Risiken auswirken könnte, so wird die zuständige Behörde so rasch wie möglich unterrichtet und werden die Anmeldungen gemäß den Artikeln 6, 8 und 9 geändert.

(2)   Erhält die zuständige Behörde später Informationen, die sich erheblich auf die mit der Anwendung in geschlossenen Systemen verbundenen Risiken auswirken könnten, so kann die zuständige Behörde den Anwender auffordern, die Bedingungen für die Anwendung im geschlossenen System zu ändern oder die Anwendung in geschlossenen Systemen vorübergehend oder endgültig einzustellen.

Artikel 12

Wenn es ein Mitgliedstaat für angebracht hält, kann er unbeschadet des Artikels 18 die Anhörung der Öffentlichkeit zu bestimmten Aspekten der vorgeschlagenen Anwendung in geschlossenen Systemen vorschreiben.

Artikel 13

(1)   Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass vor Beginn einer Anwendung in geschlossenen Systemen

a)

für Anwendungen in geschlossenen Systemen, bei denen das Versagen der Einschließungsmaßnahmen zu einer unmittelbaren oder späteren ernsthaften Gefahr für Menschen außerhalb der Anlage und/oder für die Umwelt führen könnte, ein Notfallplan erstellt wird, es sei denn, dass ein solcher Notfallplan bereits aufgrund anderer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft erstellt worden ist;

b)

den von dem Unfall gegebenenfalls betroffenen Einrichtungen und Behörden unaufgefordert Informationen über Notfallpläne einschließlich der einschlägigen, anzuwendenden Sicherheitsmaßnahmen in geeigneter Weise übermittelt werden. Die Informationen sind in angemessenen Zeitabständen zu aktualisieren. Sie sind auch der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(2)   Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen gleichzeitig den anderen betroffenen Mitgliedstaaten als Grundlage für notwendige Konsultationen im Rahmen ihrer bilateralen Beziehungen die gleichen Informationen zur Verfügung, die sie an ihre eigenen Staatsangehörigen verteilen.

Artikel 14

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Anwender bei einem Unfall die in Artikel 10 genannte zuständige Behörde sofort unterrichtet und ihr folgende Informationen liefert:

a)

die Umstände des Unfalls;

b)

die Identität und die Mengen der betreffenden GVM;

c)

alle für die Bewertung der Auswirkungen des Unfalls auf die Gesundheit der Bevölkerung und auf die Umwelt notwendigen Informationen;

d)

die getroffenen Maßnahmen.

(2)   Wenn eine Unterrichtung gemäß Absatz 1 erfolgt ist, haben die Mitgliedstaaten

a)

sicherzustellen, dass alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden und dass alle von dem Unfall möglicherweise betroffenen Mitgliedstaaten sofort gewarnt werden;

b)

nach Möglichkeit die für eine vollständige Analyse des Unfalls notwendigen Informationen zu sammeln und gegebenenfalls Empfehlungen zur Vermeidung ähnlicher Unfälle in der Zukunft und zur Begrenzung ihrer Auswirkungen zu geben.

Artikel 15

(1)   Die Mitgliedstaaten haben

a)

mit anderen möglicherweise von einem Unfall betroffenen Mitgliedstaaten die vorgeschlagene Durchführung von Notfallplänen abzusprechen;

b)

die Kommission so rasch wie möglich von allen Unfällen im Sinne dieser Richtlinie zu unterrichten, unter Angabe von Einzelheiten über die Umstände des Unfalls, die Identität und die Mengen der betreffenden GVM, die daraufhin getroffenen Maßnahmen und ihre Wirksamkeit sowie eine Analyse des Unfalls einschließlich Empfehlungen zur Begrenzung seiner Auswirkungen und Vermeidung ähnlicher Unfälle in der Zukunft.

(2)   Die Kommission richtet in Rücksprache mit den Mitgliedstaaten ein Verfahren zum Informationsaustausch gemäß Absatz 1 ein. Sie erstellt ferner ein Verzeichnis der Unfälle im Sinne dieser Richtlinie — einschließlich einer Analyse der Ursachen der Unfälle, der dabei gewonnenen Erfahrungen und der Maßnahmen zur Verhütung ähnlicher Unfälle in der Zukunft — und stellt dieses den Mitgliedstaaten zur Verfügung.

Artikel 16

Die Mitgliedstaaten haben dafür zu sorgen, dass die zuständigen Behörden Inspektionen und andere Kontrollmaßnahmen organisieren, um die Einhaltung der Richtlinie durch den Anwender sicherzustellen.

Artikel 17

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission zum Ende jeden Jahres einen zusammenfassenden Bericht über die in dem betreffenden Jahr gemäß Artikel 9 gemeldeten Anwendungen in geschlossenen Systemen der Klassen 3 und 4, in dem auch die Beschreibung der Anwendung(en) in geschlossenen Systemen enthalten ist und deren Zweck sowie deren Risiken angegeben sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre, zum ersten Mal am 5. Juni 2003, einen zusammenfassenden Bericht über ihre Erfahrungen mit dieser Richtlinie.

(3)   Die Kommission veröffentlicht alle drei Jahre, zum ersten Mal am 5. Juni 2004, eine Zusammenfassung aufgrund der in Absatz 2 genannten Berichte.

(4)   Die Kommission kann allgemeine statistische Informationen über die Durchführung dieser Richtlinie und damit zusammenhängende Angelegenheiten veröffentlichen, solange diese Informationen die Wettbewerbsposition eines Anwenders nicht beeinträchtigen.

Artikel 18

(1)   Berührt ihr Bekanntwerden einen oder mehrere der in Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (8) genannten Punkte, so kann der Anmelder die Informationen in den nach der vorliegenden Richtlinie eingereichten Anmeldungen angeben, die vertraulich behandelt werden sollten. In solchen Fällen ist eine nachprüfbare Begründung zu geben.

Die zuständige Behörde entscheidet nach Anhörung des Anmelders darüber, welche Informationen vertraulich zu behandeln sind, und unterrichtet den Anmelder über ihre Entscheidung.

(2)   Folgende nach den Artikeln 6, 8 oder 9 mitgeteilte Informationen können auf keinen Fall vertraulich behandelt werden:

a)

allgemeine Merkmale der GVM, Name und Anschrift des Anmelders, Ort der Anwendung;

b)

Klasse der Anwendung in geschlossenen Systemen und Einschließungsmaßnahmen;

c)

Beurteilung der vorhersehbaren Wirkungen, insbesondere schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt.

(3)   Die Kommission und die zuständigen Behörden dürfen nach Absatz 1 Unterabsatz 2 für vertraulich erklärte Informationen, die ihnen aufgrund dieser Richtlinie mitgeteilt oder auf andere Weise zur Kenntnis gebracht werden, nicht Dritten zugänglich machen und müssen das geistige Eigentum in Bezug auf die erhaltenen Daten schützen.

(4)   Zieht der Anmelder die Anmeldung aus irgendwelchen Gründen zurück, so hat die zuständige Behörde die Vertraulichkeit der gelieferten Information zu wahren.

Artikel 19

Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie zur Anpassung der Anhänge II, III, IV und V an den technischen Fortschritt sowie zur Anpassung des Anhangs II Teil C werden nach dem in Artikel 20 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 20

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 21

Die Richtlinie 90/219/EWG, in der Fassung der in Anhang VI Teil A aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang VI Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VII zu lesen.

Artikel 22

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 23

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 6. Mai 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KOHOUT


(1)  ABl. C 162 vom 25.6.2008, S. 85.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 30. März 2009.

(3)  ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 1.

(4)  Siehe Anhang VI, Teil A.

(5)  ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1.

(6)  ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 21.

(7)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(8)  ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.


ANHANG I

TEIL A

Verfahren der genetischen Veränderung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b Ziffer i sind unter anderem:

1.

DNS-Rekombinationstechniken, bei denen durch die Insertion von Nukleinsäuremolekülen, die auf unterschiedliche Weise außerhalb eines Organismus erzeugt wurden, in Viren, bakterielle Plasmide oder andere Vektorsysteme neue Kombinationen von genetischem Material gebildet werden und diese in einen Wirtsorganismus eingebracht werden, in dem sie unter natürlichen Bedingungen nicht vorkommen, aber vermehrungsfähig sind.

2.

Verfahren, bei denen in einen Mikroorganismus direkt Erbgut eingebracht wird, das außerhalb des Mikroorganismus hergestellt wurde, einschließlich der Mikroinjektion, Makroinjektion und Mikroverkapselung.

3.

Zellfusion oder Hybridisierungsverfahren, bei denen lebende Zellen mit neuen Kombinationen von genetischem Erbmaterial durch die Verschmelzung zweier oder mehrerer Zellen mit Hilfe von Methoden gebildet werden, die unter natürlichen Bedingungen nicht vorkommen.

TEIL B

Verfahren im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b Ziffer ii, bei denen nicht davon auszugehen ist, dass sie zu einer genetischen Veränderung führen, unter der Voraussetzung, dass sie nicht mit dem Einsatz von rekombinanten Nukleinsäuremolekülen oder GVM, die durch Techniken/Methoden außer den durch Anhang II Teil A ausgeschlossenen Techniken/Methoden erzeugt wurden, verbunden sind:

1.

In-vitro-Befruchtung.

2.

Natürliche Prozesse wie Konjugation, Transduktion, Transformation.

3.

Polyploidie-Induktion.


ANHANG II

TEIL A

Techniken oder Methoden der genetischen Veränderung zur Herstellung von Mikroorganismen, die von der Richtlinie auszuschließen sind, vorausgesetzt, dass sie nicht den Einsatz rekombinanter Nukleinsäuremoleküle oder anderer GVM als der durch eine oder mehrere der im Folgenden genannten Techniken/Methoden erzeugten Mikroorganismen implizieren:

1.

Mutagenese;

2.

Zellfusion (einschließlich Protoplastenfusion) prokaryontischer Arten, die genetisches Material über bekannte physiologische Prozesse austauschen;

3.

Zellfusion (einschließlich Protoplastenfusion) von Zellen eukaryontischer Arten, einschließlich der Erzeugung von Hybridomen und der Fusion von Pflanzenzellen;

4.

Selbst-Klonierung, bestehend aus der Entfernung von Nukleinsäuresequenzen aus einer Zelle eines Organismus; diese Nukleinsäuren (bzw. ein synthetisches Äquivalent) können danach — eventuell nach einer vorausgehenden enzymatischen oder mechanischen Behandlung — ganz oder teilweise wieder in Zellen derselben Art oder in Zellen von Arten inseriert werden, die aus phylogenetischer Sicht eng verwandt sind und genetisches Material durch natürliche physiologische Prozesse austauschen können; bei dem daraus entstehenden Mikroorganismus ist nicht zu erwarten, dass er bei Menschen, Tieren oder Pflanzen Krankheiten verursacht.

Zur Selbst-Klonierung kann auch die Anwendung rekombinanter Vektoren zählen, die über lange Zeit sicher in diesem bestimmten Mikroorganismus angewendet wurden.

TEIL B

Kriterien für die Feststellung, ob Typen genetisch veränderter Mikroorganismen sicher sind für die menschliche Gesundheit und die Umwelt

Dieser Anhang beschreibt allgemein die Kriterien, anhand deren festgestellt werden kann, ob Typen von GVM für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicher sind und in Teil C aufgenommen werden können. Um die Umsetzung und Erläuterung dieses Anhangs zu erleichtern, können nach dem in Artikel 20 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren technische Leitlinien ausgearbeitet werden.

1.   Einleitung

Die nach dem in Artikel 20 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle im Teil C aufgenommenen Typen von GVM fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie. Die Aufnahme in Teil C wird bei jedem GVM im Einzelfall geprüft, und der Ausschluss aus dem Anwendungsbereich bezieht sich nur auf den jeweiligen eindeutig bezeichneten GVM. Der Ausschluss gilt nur, wenn der GVM unter den Bedingungen der Anwendung in geschlossenen Systemen gemäß Artikel 2 Buchstabe c verwendet wird: Er gilt nicht für die absichtliche Freisetzung von GVM. Für die Aufnahme eines GVM in Teil C ist der Nachweis zu erbringen, dass die nachstehenden Kriterien erfüllt sind.

2.   Allgemeine Kriterien

2.1   Verifikation/Authentizität des Stammes

Die Identität des Stammes muss genau festgestellt sein. Die Veränderung muss bekannt und bestätigt sein.

2.2   Dokumentierte und belegte Sicherheit

Dokumentierte Belege der Sicherheit des Organismus sind zu erbringen.

2.3   Genetische Stabilität

Sofern eine etwaige Instabilität die Sicherheit beeinträchtigen könnte, sind Belege für die Stabilität zu erbringen.

3.   Besondere Kriterien

3.1   Nicht pathogen

Der GVM darf bei einem gesunden Menschen, einer gesunden Pflanze oder einem gesunden Tier keine Krankheit und keine Schädigung verursachen können. Die Pathogenität schließt sowohl Toxizität als auch Allergenität ein, so dass der GVM auch die folgenden Kriterien erfüllen muss:

3.1.1   Nicht toxisch

Von dem GVM darf infolge der genetischen Veränderung keine erhöhte Toxizität ausgehen, noch darf er für seine toxischen Eigenschaften bekannt sein.

3.1.2   Nicht allergen

Von dem GVM darf infolge der genetischen Veränderung keine erhöhte Allergenität ausgehen, noch darf er ein bekanntes Allergen z. B. mit einer Allergenität sein, die insbesondere mit der Allergenität der Mikroorganismen vergleichbar ist, die in der Richtlinie 2000/54/EG aufgeführt sind.

3.2   Keine schädlichen Adventiv-Agenzien

Weder an noch in dem GVM dürfen sich bekannte Adventiv-Agenzien wie andere aktive oder latente Mikroorganismen befinden, die die menschliche Gesundheit und die Umwelt schädigen könnten.

3.3   Übertragung von Genen

Das veränderte genetische Material darf keine Schädigungen hervorrufen, wenn es übertragen wird, noch darf es so beschaffen sein, dass es sich häufiger selbst überträgt oder häufiger übertragen wird als andere Gene des Empfänger- oder Ausgangsmikroorganismus.

3.4   Sicherheit für die Umwelt im Falle einer bedeutenden und unbeabsichtigten Freisetzung

GVM dürfen keine sofortigen oder späteren nachteiligen Folgen für die Umwelt haben, sollte es zu einer bedeutenden und unbeabsichtigten Freisetzung kommen.

Ein GVM, der die vorstehenden Kriterien nicht erfüllt, kann nicht in Teil C aufgenommen werden.

TEIL C

Typen von GVM, die die Kriterien nach Teil B erfüllen:

… (nach dem in Artikel 20 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle zu vervollständigen)


ANHANG III

Grundsätze für die Bewertung gemäß Artikel 4 Absatz 2

In diesem Anhang werden die in Betracht zu ziehenden Elemente und das Verfahren für die Durchführung der Bewertung gemäß Artikel 4 Absatz 2 allgemein beschrieben. Um die Umsetzung und Erläuterung dieses Anhangs, insbesondere hinsichtlich Abschnitt B, zu erleichtern, können nach dem in Artikel 20 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren technische Leitlinien (1) ausgearbeitet werden.

A.   Elemente der Bewertung

1.

Als potenziell schädliche Auswirkung ist Folgendes zu betrachten:

Krankheit bei Menschen, einschließlich allergieauslösende oder toxische Wirkung;

Krankheit bei Tieren und Pflanzen;

gefährliche Auswirkungen aufgrund der Unmöglichkeit, eine Krankheit zu behandeln oder eine wirksame Prophylaxe zu bieten;

gefährliche Auswirkungen infolge der Etablierung oder Verbreitung in der Umwelt;

gefährliche Auswirkungen infolge der natürlichen Übertragung von inseriertem genetischen Material auf andere Organismen.

2.

Die Bewertung gemäß Artikel 4 Absatz 2 muss auf den folgenden Punkten aufbauen:

a)

Feststellung aller potenziell schädlichen Auswirkungen, insbesondere jener in Verbindung mit

i)

dem Empfänger-Mikroorganismus,

ii)

dem inserierten genetischen Material (vom Spenderorganismus herrührend),

iii)

dem Vektor,

iv)

dem Spender-Mikroorganismus (solange der Spender-Mikroorganismus während des Vorgangs verwendet wird),

v)

dem aus der Tätigkeit hervorgehenden GVM;

b)

die Merkmale der Tätigkeit;

c)

die Schwere der potenziell schädlichen Auswirkungen;

d)

die Wahrscheinlichkeit, dass potenziell schädliche Auswirkungen eintreten.

B.   Verfahren

3.

Auf der ersten Stufe der Bewertung sollten die schädlichen Eigenschaften des Empfänger- und gegebenenfalls des Spender-Mikroorganismus sowie jede schädliche Eigenschaft in Verbindung mit dem Vektor oder dem inserierten Material einschließlich jeder Veränderung der bestehenden Eigenschaften des Empfänger-Mikroorganismus ermittelt werden.

4.

Allgemein wäre davon auszugehen, dass nur GVM, die folgende Merkmale aufweisen, für die Aufnahme in die in Artikel 4 Absatz 3 definierte Klasse 1 geeignet sind:

i)

Von dem Empfänger- oder Ausgangs-Mikroorganismus ist nicht zu erwarten, dass er bei Menschen, Tieren oder Pflanzen Krankheiten verursacht (2).

ii)

Die Eigenschaften des Vektors und des Inserts sind derart, dass sie den GVM nicht mit einem Phänotyp ausstatten, von dem zu erwarten ist, dass er bei Menschen, Tieren oder Pflanzen (2) Krankheiten verursacht, oder von dem zu erwarten ist, dass er schädliche Auswirkungen auf die Umwelt hat.

iii)

Von dem GVM ist nicht zu erwarten, dass er bei Menschen, Tieren oder Pflanzen (2) Krankheiten verursacht, und es nicht zu erwarten, dass er schädliche Auswirkungen auf die Umwelt hat.

5.

Zur Kenntnisnahme der für die Durchführung dieses Prozesses notwendigen Informationen kann der Anwender zunächst die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere die Richtlinie 2000/54/EG, heranziehen. Darüber hinaus können internationale oder nationale Klassifizierungssysteme (Weltgesundheitsorganisation und die „National Institutes of Health“) sowie ihre aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und technischer Fortschritte aktualisierten Fassungen berücksichtigt werden.

Diese Systeme betreffen natürliche Mikroorganismen und stützen sich in der Regel auf die Fähigkeit von Mikroorganismen, bei Menschen, Tieren oder Pflanzen Krankheiten auszulösen, und auf die Schwere und die Übertragbarkeit der möglicherweise verursachten Krankheit. Die Richtlinie 2000/54/EG stuft die Mikroorganismen als biologische Arbeitsstoffe entsprechend den potenziellen Auswirkungen auf einen gesunden erwachsenen Menschen in vier Gefahrenklassen ein. Diese Gefahrenklassen können als Hinweis für die Zwecke der Einstufung der Anwendungen in geschlossenen Systemen in die vier Gefahrenklassen gemäß Artikel 4 Absatz 3 herangezogen werden. Der Anwender kann ferner Klassifizierungssysteme für tierische und pflanzliche Krankheitserreger (in der Regel auf nationaler Ebene erstellte Systeme) heranziehen. Die oben genannten Klassifizierungssysteme geben nur einen vorläufigen Hinweis auf die Gefahrenklasse der Tätigkeiten und die damit zusammenhängenden Einschließungs- und Überwachungsmaßnahmen.

6.

Die Identifizierung der Gefahren nach Maßgabe der Nummern 3 bis 5 sollte zur Bestimmung der mit der GVM verbundenen Risikostufe führen.

7.

Die Einschließungs- und anderen Schutzmaßnahmen werden danach auf der Grundlage der mit den GVM verbundenen Risikostufen unter Berücksichtigung folgender Aspekte festgelegt:

i)

Merkmale der Umwelt, die möglicherweise dem GVM ausgesetzt ist (z. B. die Frage, ob es in der möglicherweise dem GVM ausgesetzten Umwelt bekannte Biota gibt, auf die sich die Mikroorganismen, die bei der Anwendung in geschlossenen Systemen eingesetzt werden, negativ auswirken können);

ii)

Merkmale der Tätigkeit (z. B. Umfang und/oder Art);

iii)

jeder nichtstandardisierte Vorgang (z. B. Impfung von Tieren mit GVM; Benutzung von Geräten, die möglicherweise Aerosole erzeugen).

Die Prüfung der Ziffern i bis iii in Bezug auf die jeweilige Tätigkeit kann die nach Maßgabe von Nummer 6 identifizierte Risikogruppe in Verbindung mit dem GVM erhöhen, erniedrigen oder unverändert lassen.

8.

Die gemäß der obigen Beschreibung durchgeführte Analyse wird schließlich zur Zuweisung der Tätigkeit in eine der in Artikel 4 Absatz 3 beschriebenen Klassen führen.

9.

Die endgültige Einstufung der Anwendung in geschlossenen Systemen sollte durch eine Überprüfung der abgeschlossenen Bewertung gemäß Artikel 4 Absatz 2 bestätigt werden.


(1)  Siehe Entscheidung 2000/608/EG der Kommission vom 27. September 2000 über Leitlinien für die Risikobewertung gemäß Anhang III der Richtlinie 90/219/EWG des Rates über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (ABl. L 258 vom 12.10.2000, S. 43).

(2)  Dies würde nur für Tiere und Pflanzen in der möglicherweise dem GVM ausgesetzten Umwelt gelten.


ANHANG IV

EINSCHLIESSUNGS- UND ANDERE SCHUTZMASSNAHMEN

Allgemeine Grundsätze

1.

Die Tabellen geben die üblichen Mindestanforderungen und -maßnahmen für jede Einschließungsstufe wieder.

Einschließung wird auch durch die Einhaltung der Grundsätze der guten Arbeitspraktiken, durch Ausbildung, durch Ausstattung und spezielle Konstruktionsmerkmale der Anlage gewährleistet. Auf alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit GVM sind die Grundsätze guter mikrobiologischer Praxis sowie die folgenden Grundsätze der Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz anzuwenden:

i)

Die Exposition des Arbeitsplatzes und der Umwelt gegenüber GVM ist auf dem niedrigsten praktikablen Niveau zu halten;

ii)

Es sind technische Überwachungsmaßnahmen an der Gefahrenquelle durchzuführen, die erforderlichenfalls durch die Bereitstellung geeigneter persönlicher Schutzkleidung und -ausrüstung zu ergänzen sind;

iii)

Die Überwachungsmaßnahmen und die Ausrüstung sind in angemessener Weise zu kontrollieren und aufrechtzuerhalten bzw. zu warten;

iv)

Erforderlichenfalls ist außerhalb der primären physikalischen Einschließung das Vorhandensein lebensfähiger, in der Anwendung eingesetzter Organismen zu prüfen;

v)

Es ist für eine geeignete Ausbildung des Personals Sorge zu tragen;

vi)

Je nach Bedarf sind Ausschüsse und Unterausschüsse für die biologische Sicherheit einzusetzen;

vii)

Für die Sicherheit des Personals sind je nach Bedarf praktische Verhaltensregelungen für die jeweiligen Standorte aufzustellen und anzuwenden;

viii)

Gegebenenfalls sind biologische Gefahrenbereiche durch Kennzeichnung auszuweisen;

ix)

Reinigungs- und Dekontaminierungsvorrichtungen sind für das Personal bereitzustellen;

x)

Es sind angemessene Aufzeichnungen zu führen;

xi)

Essen, Trinken, Rauchen und Schminken sowie die Aufbewahrung von Lebensmitteln für den menschlichen Verzehr im Arbeitsbereich sind zu verbieten;

xii)

Das Pipettieren mit dem Mund ist zu verbieten;

xiii)

Zur Gewährleistung der Sicherheit sind gegebenenfalls schriftliche Arbeitsanweisungen bereitzustellen;

xiv)

Für den Fall des Austretens von GVM müssen wirksame Desinfektionsmittel und spezifische Desinfektionsverfahren zur Verfügung stehen;

xv)

Gegebenenfalls ist für eine sichere Aufbewahrung von kontaminierten Laborausrüstungen und -materialien zu sorgen;

2.

Die Überschriften der Tabellen haben indikativen Charakter.

 

Tabelle IA enthält die Mindestanforderungen für Labortätigkeiten.

 

Tabelle IB enthält zusätzliche Bestimmungen und Änderungen zu Tabelle IA für Tätigkeiten im Zusammenhang mit GVM in Gewächshäusern und Anzuchträumen.

 

Tabelle IC enthält zusätzliche Bestimmungen und Änderungen zu Tabelle IA für Tätigkeiten im Zusammenhang mit GVM, die an Tieren durchgeführt werden.

 

Tabelle II enthält die Mindestanforderungen für andere Tätigkeiten als Labortätigkeiten.

In Sonderfällen kann es notwendig sein, Maßnahmen derselben Stufe aus Tabelle IA und Tabelle II zu kombinieren.

In manchen Fällen können Anwender — mit Genehmigung der zuständigen Behörde — eine Spezifikation einer bestimmten Einschließungsstufe nicht anwenden oder Spezifikationen aus zwei unterschiedlichen Einschließungsstufen kombinieren.

In diesen Tabellen bedeutet „fakultativ“, dass der Anwender diese Maßnahmen von Fall zu Fall aufgrund der Bewertung gemäß Artikel 4 Absatz 2 anwenden kann.

3.

Bei der Durchführung dieses Anhangs können die Mitgliedstaaten zusätzlich die allgemeinen Grundsätze der Nummern 1 und 2 in die folgenden Tabellen aufnehmen, um die Vorschriften klarer zu machen.

Tabelle IA

Einschließungs- und andere Schutzmaßnahmen für Labortätigkeiten

Spezifikationen

Einschließungsstufen

1

2

3

4

1

Laborbereich: Abschirmung (1)

nicht erforderlich

nicht erforderlich

erforderlich

erforderlich

2

Laboratorium: Abdichtung zwecks Begasung möglich

nicht erforderlich

nicht erforderlich

erforderlich

erforderlich

Ausrüstung

3

Gegenüber Wasser, Säuren, Laugen, Lösungs-, Desinfektions- und Dekontaminationsmitteln resistente und leicht zu reinigende Oberflächen

erforderlich (Arbeitsbank)

erforderlich (Arbeitsbank)

erforderlich (Arbeitsbank, Fußboden)

erforderlich (Arbeitsbank, Fußboden, Decken, Wände)

4

Zugang zum Labor über eine Luftschleuse (2)

nicht erforderlich

nicht erforderlich

fakultativ

erforderlich

5

Unterdruck im Vergleich zur unmittelbaren Umgebung

nicht erforderlich

nicht erforderlich

erforderlich, mit Ausnahme von (3)

erforderlich

6

Zuluft zum und Abluft vom Labor sollte HEPA (4)-gefiltert werden

nicht erforderlich

nicht erforderlich

erforderlich (HEPA — Abluft mit Ausnahme von (3))

erforderlich (HEPA — Zuluft und Abluft (5))

7

Mikrobiologische Sicherheitswerkbank

nicht erforderlich

fakultativ

erforderlich

erforderlich

8

Autoklav

innerhalb der Anlage

innerhalb des Gebäudes

innerhalb des Laborbereichs (6)

innerhalb des Labors = beidseitiger Zugriff

Arbeitsbereich

9

Beschränkter Zugang

nicht erforderlich

erforderlich

erforderlich

erforderlich

10

Kennzeichnung als biologischer Gefahrenbereich an der Tür

nicht erforderlich

erforderlich

erforderlich

erforderlich

11

Spezifische Maßnahmen zur Überwachung der Verbreitung von Aerosolen

nicht erforderlich

erforderlich, auf ein Mindestmaß zu reduzieren

erforderlich zu verhindern

erforderlich zu verhindern

13

Duschen

nicht erforderlich

nicht erforderlich

fakultativ

erforderlich

14

Schutzkleidung

geeignete Schutzkleidung

geeignete Schutzkleidung

geeignete Schutzkleidung und (fakultativ) Schuhe

vollständiger Kleidungs- und Schuhwechsel vor dem Betreten bzw. Verlassen

15

Handschuhe

nicht erforderlich

fakultativ

erforderlich

erforderlich

18

Wirksame Überwachung von Überträgern (z. B. von Nagetieren und Insekten)

fakultativ

erforderlich

erforderlich

erforderlich

Abfall

19

Inaktivierung von GVM im Abwasser von Handwaschbecken, Leitungen und Duschen und in ähnlichen Abwässern

nicht erforderlich

nicht erforderlich

fakultativ

erforderlich

20

Inaktivierung von GVM in kontaminiertem Material und Abfall

fakultativ

erforderlich

erforderlich

erforderlich

Sonstige Maßnahmen

21

Jedes Labor sollte über eine eigene Ausrüstung verfügen

nicht erforderlich

nicht erforderlich

fakultativ

erforderlich

23

Sichtfenster oder andere Vorrichtung, so dass die Personen im Raum beobachtet werden können

fakultativ

fakultativ

fakultativ

erforderlich


Tabelle IB

Einschließungs- und andere Schutzmaßnahmen für Gewächshäuser und Anzuchträume

Unter Gewächshäusern und Anzuchträumen sind Bauten mit Wänden, Decke und Boden zu verstehen, die für die Aufzucht von Pflanzen in einer kontrollierten und geschützten Umgebung entworfen und hauptsächlich genutzt werden.

Es gelten alle Bestimmungen von Tabelle IA mit folgenden Ergänzungen/Änderungen:


Spezifikationen

Einschließungsstufen

1

2

3

4

Gebäude

1

Gewächshaus: festes Bauwerk (7)

nicht erforderlich

erforderlich

erforderlich

erforderlich

Ausrüstung

3

Eingang über einen getrennten Raum mit zwei verriegelbaren Türen

nicht erforderlich

fakultativ

fakultativ

erforderlich

4

Überwachung von kontaminiertem Ablaufwasser

fakultativ

Ablaufwasser auf ein Mindestmaß reduzieren (8)

Ablaufwasser vermeiden

Ablaufwasser vermeiden

Arbeitsbereich

6

Maßnahmen zur Überwachung unerwünschter Arten wie Insekten, Nagetiere, Arthropoden

erforderlich

erforderlich

erforderlich

erforderlich

7

Durch entsprechende Verfahren für den Transfer lebenden Materials zwischen Gewächshaus/Anzuchtraum, Schutzbau und Labor soll die Verbreitung von GVM eingeschränkt werden

Verbreitung auf ein Mindestmaß reduzieren

Verbreitung auf ein Mindestmaß reduzieren

Verbreitung verhindern

Verbreitung verhindern


Tabelle IC

Einschließungs- und andere Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten in Tieranlagen

Es gelten alle Bestimmungen von Tabelle IA mit folgenden Ergänzungen/Änderungen:


Spezifikationen

Einschließungsstufen

1

2

3

4

Anlagen

1

Abschirmung der Tieranlagen (9)

fakultativ

erforderlich

erforderlich

erforderlich

2

Tierhaltungsräume (10), die durch verriegelbare Türen abgetrennt sind

fakultativ

erforderlich

erforderlich

erforderlich

3

Tierhaltungsräume so konstruiert, dass Dekontamination erleichtert (wasserundurchlässiges, leicht abwaschbares Material (Käfige usw.)

fakultativ

fakultativ

erforderlich

erforderlich

4

Leicht abwaschbare Böden und/oder Wände

fakultativ

erforderlich (Boden)

erforderlich (Boden und Wände)

erforderlich (Boden und Wände)

5

Für die Tierhaltung geeignete Käfige, Ställe oder Behälter

fakultativ

fakultativ

fakultativ

fakultativ

6

Filter an den Isolatoren oder isolierter Raum (11)

nicht erforderlich

fakultativ

erforderlich

erforderlich


Tabelle II

Einschließungs- und andere Schutzmaßnahmen für andere Tätigkeiten

Spezifikationen

Einschließungsstufen

1

2

3

4

Allgemeines

1

Lebensfähige Mikroorganismen müssen in einem System eingeschlossen sein, das den Prozess von der Umwelt trennt (geschlossenes System)

fakultativ

erforderlich

erforderlich

erforderlich

2

Überwachung der Abgase aus dem geschlossenen System

nicht erforderlich

erforderlich, Freisetzungen auf ein Mindestmaß reduzieren

erforderlich, Freisetzungen verhindern

erforderlich, Freisetzungen verhindern

3

Überwachung der Aerosole während der Probenahme, der Zugabe von Material in ein geschlossenes System oder der Übertragung von Material in ein anderes geschlossenes System

fakultativ

erforderlich, Freisetzungen auf ein Mindestmaß reduzieren

erforderlich, Freisetzungen verhindern

erforderlich, Freisetzungen verhindern

4

Inaktivierung großer Mengen an Kulturflüssigkeit, bevor sie aus dem geschlossenen System genommen werden

fakultativ

erforderlich, durch validierte Verfahren

erforderlich, durch validierte Verfahren

erforderlich, durch validierte Verfahren

5

Dichtungen müssen so beschaffen sein, dass eine Freisetzung auf ein Mindestmaß reduziert oder verhindert wird

keine spezifischen Anforderungen

Freisetzungen auf ein Mindestmaß reduzieren

Freisetzungen verhindern

Freisetzungen verhindern

6

Der kontrollierte Bereich muss so ausgelegt sein, dass bei Austreten des gesamten Inhalts des geschlossenen Systems dieser aufgefangen werden kann

fakultativ

fakultativ

erforderlich

erforderlich

7

Der kontrollierte Bereich muss abdichtbar sein, um eine Begasung zu ermöglichen

nicht erforderlich

fakultativ

fakultativ

erforderlich

Ausrüstung

8

Zutritt über Luftschleuse

nicht erforderlich

nicht erforderlich

fakultativ

erforderlich

9

Gegenüber Wasser, Säuren, Laugen, Lösungs-, Desinfektions- und Dekontaminationsmitteln resistente und leicht zu reinigende Oberflächen

erforderlich (Arbeitsbank soweit vorhanden)

erforderlich (Arbeitsbank soweit vorhanden)

erforderlich (Arbeitsbank soweit vorhanden, Boden)

erforderlich (Arbeitsbank, Boden, Decken, Wände)

10

Spezifische Maßnahmen zur angemessenen Belüftung des kontrollierten Bereichs, um die Kontamination der Luft auf ein Mindestmaß zu reduzieren

fakultativ

fakultativ

fakultativ

erforderlich

11

Im kontrollierten Bereich muss gegenüber der unmittelbaren Umgebung ein Unterdruck herrschen

nicht erforderlich

nicht erforderlich

fakultativ

erforderlich

12

Zuluft zum und Abluft vom kontrollierten Bereich muss HEPA-gefiltert sein

nicht erforderlich

nicht erforderlich

erforderlich (Abluft, fakultativ für Zuluft)

erforderlich (Zuluft und Abluft)

Arbeitsbereich

13

Geschlossene Systeme müssen innerhalb eines kontrollierten Bereichs liegen

nicht erforderlich

fakultativ

erforderlich

erforderlich

14

Der Zutritt ist nur autorisierten Personen erlaubt

nicht erforderlich

erforderlich

erforderlich

erforderlich

15

Kennzeichnung als biologischer Gefahrenbereich

nicht erforderlich

erforderlich

erforderlich

erforderlich

17

Das Personal muss duschen, bevor es den kontrollierten Bereich verlässt

nicht erforderlich

nicht erforderlich

fakultativ

erforderlich

18

Das Personal muss Schutzkleidung tragen

erforderlich (Arbeitskleidung)

erforderlich (Arbeitskleidung)

erforderlich

vollständiger Kleidungswechsel vor Betreten und Verlassen

Abfall

22

Inaktivierung von GVM in Abwässern aus Waschbecken und Duschen oder in ähnlichen Abwässern

nicht erforderlich

nicht erforderlich

fakultativ

erforderlich

23

Inaktivierung von GVM in kontaminiertem Material und Abfall einschließlich jener in Abwässern aus dem Verarbeitungsprozess vor der endgültigen Ableitung

fakultativ

erforderlich, durch validierte Verfahren

erforderlich, durch validierte Verfahren

erforderlich, durch validierte Verfahren


(1)  

Abschirmung= das Labor ist von anderen Bereichen des Gebäudes abgetrennt oder in einem getrennten Gebäude untergebracht.

(2)  

Luftschleuse= Das Labor wird über eine Luftschleuse, d. h. über einen vom Labor abgetrennten Raum, betreten. Die „saubere“ Seite der Luftschleuse muss von der gesperrten Seite durch Umkleide- oder Duscheinrichtungen und vorzugsweise durch verriegelbare Türen abgetrennt sein.

(3)  Tätigkeiten, bei denen keine Übertragung über die Luft stattfindet.

(4)  

HEPA= High Efficiency Particulate Air

(5)  Wenn Viren eingesetzt werden, die nicht durch HEPA-Filter zurückgehalten werden, sind zusätzliche Anforderungen für die Abluft erforderlich.

(6)  Mit validierten Verfahren, die einen sicheren Transfer von Material in einen Autoklav außerhalb des Labors ermöglichen und ein entsprechendes Schutzniveau gewährleisten.

(7)  Das Gewächshaus soll ein festes Bauwerk mit durchgehend wasserdichter Bedeckung sein; es sollte eben gelegen sein, so dass kein Oberflächenwasser eindringen kann, und über selbst schließende verriegelbare Türen verfügen.

(8)  Soweit eine Übertragung über den Boden stattfinden kann.

(9)  

Tieranlagen= Gebäude oder abgetrennter Bereich innerhalb eines Gebäudes mit Tierhaltungsräumen und anderen Bereichen wie Umkleideräumen, Duschen, Autoklaven, Futterlagerräumen usw.

(10)  

Tierhaltungsräume= Anlage, in der normalerweise Vieh, Zucht- oder Versuchstiere gehalten werden bzw. kleinere operative Eingriffe vorgenommen werden.

(11)  

Isolator= Durchsichtiger Behälter, in denen kleine Tiere innerhalb oder außerhalb eines Käfigs gehalten werden; für große Tiere können isolierte Räume angebracht sein.


ANHANG V

Erforderliche Informationen für die Anmeldung gemäß den Artikeln 6, 8 und 9

TEIL A

Erforderliche Informationen für die Anmeldung gemäß Artikel 6:

Name des (der) Anwender(s) einschließlich der Personen, die für die Aufsicht und die Sicherheit verantwortlich sind;

Informationen über die Ausbildung und Qualifikation der Personen, die für die Aufsicht und die Sicherheit verantwortlich sind;

nähere Informationen über Ausschüsse und Unterausschüsse im Bereich der Biologie;

Anschrift und allgemeine Beschreibung der Anlage;

Beschreibung der Art der durchzuführenden Arbeiten;

Klasse der Anwendungen in geschlossenen Systemen;

nur für Anwendungen der Klasse 1: Zusammenfassung der Bewertung gemäß Artikel 4 Absatz 2 und der Informationen über die Abfallentsorgung.

TEIL B

Erforderliche Informationen für die Anmeldung gemäß Artikel 8:

Datum der Vorlage der in Artikel 6 genannten Anmeldung;

Name der für die Aufsicht und die Sicherheit verantwortlichen Personen und Informationen über ihre Ausbildung und Qualifikation;

verwendete(r) Empfänger-/Spender- und/oder Ausgangsmikroorganismus(en) oder gegebenenfalls verwendete(s) Wirts-Vektor-System(e);

Herkunft und beabsichtigte Funktion(en) des genetischen Materials, das für die Veränderung(en) in Frage kommt;

Identität und Merkmale des (der) GVM;

Zweck der Anwendung in geschlossenen Systemen, einschließlich der erwarteten Ergebnisse;

zu verwendende Kulturvolumina (ungefährer Wert);

Beschreibung der anzuwendenden Einschließungs- und anderen Schutzmaßnahmen, sowie Informationen über die Abfallentsorgung einschließlich der anfallenden Abfälle, deren Behandlung, endgültige Form und Bestimmung;

Zusammenfassung der Bewertung gemäß Artikel 4 Absatz 2;

Informationen, die die zuständige Behörde für die Bewertung der Notfallpläne benötigt, falls nach Artikel 13 Absatz 1 erforderlich.

TEIL C

Erforderliche Informationen für die Anmeldung gemäß Artikel 9:

a)

Datum der Vorlage der in Artikel 6 genannten Anmeldung;

Name der für die Aufsicht und die Sicherheit verantwortlichen Personen und Informationen über ihre Ausbildung und Qualifikation;

b)

zu verwendende(r) Empfänger- oder Ausgangsmikroorganismus(en);

gegebenenfalls zu verwendende(s) Wirts-Vektor-System(e);

Herkunft und beabsichtigte Funktion(en) des genetischen Materials, das für die Veränderung(en) in Frage kommt;

Identität und Merkmale des GVM;

zu verwendende Kulturvolumina;

c)

Beschreibung der anzuwendenden Einschließungs- und anderen Schutzmaßnahmen sowie Informationen über die Abfallentsorgung einschließlich der anfallenden Abfälle, deren Behandlung, endgültige Form und Bestimmung;

Zweck der Anwendung in geschlossenen Systemen, einschließlich der erwarteten Ergebnisse;

Beschreibung der Teile der Anlage.

d)

Informationen über Unfallverhütung und Notfallpläne, soweit vorhanden:

mit dem Standort der Anlage zusammenhängende spezifische Gefahren;

angewendete Verhütungsmaßnahmen, wie Sicherheitsausrüstung, Warnsysteme und Einschließungsmethoden;

Verfahren und Pläne zur Überprüfung der ununterbrochenen Wirksamkeit der Einschließungsmaßnahmen;

Beschreibung der den Arbeitnehmern gegebenen Informationen;

Informationen, die die zuständige Behörde für die Bewertung der Notfallpläne benötigt, falls nach Artikel 13 Absatz 1 erforderlich.

e)

eine Kopie der Bewertung gemäß Artikel 4 Absatz 2.


ANHANG VI

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 21)

Richtlinie 90/219/EWG des Rates

(ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 1)

 

Richtlinie 94/51/EG der Kommission

(ABl. L 297 vom 18.11.1994, S. 29)

 

Richtlinie 98/81/EG des Rates

(ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 13)

 

Entscheidung 2001/204/EG des Rates

(ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 32)

 

Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1)

Nur Anhang III Nummer 19

TEIL B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht

(gemäß Artikel 21)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

90/219/EWG

23. Oktober 1991

94/51/EG

30. April 1995

98/81/EG

5. Juni 2000


ANHANG VII

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 90/219/EWG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3 einleitender Satzteil

Artikel 3 Absatz 1 einleitender Satzteil

Artikel 3 erster Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 3 zweiter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 4 erster Absatz

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 4 zweiter Absatz

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 5

Artikel 4

Artikel 6

Artikel 5

Artikel 7

Artikel 6

Artikel 8

Artikel 7

Artikel 9

Artikel 8

Artikel 10

Artikel 9

Artikel 11 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 11 Absatz 4 einleitender Satzteil

Artikel 10 Absatz 4 einleitender Satzteil

Artikel 11 Absatz 4 erster Gedankenstrich

Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe a

Artikel 11 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich

Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b

Artikel 12 erster Absatz

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 12 zweiter Absatz

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 13

Artikel 12

Artikel 14 erster Absatz

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 14 zweiter Absatz

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 15 Absatz 1 einleitender Satzteil

Artikel 14 Absatz 1 einleitender Satzteil

Artikel 15 Absatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 15 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 15 Absatz 1 dritter Gedankenstrich

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 15 Absatz 1 vierter Gedankenstrich

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 15 Absatz 2 einleitender Satzteil

Artikel 14 Absatz 2 einleitender Satzteil

Artikel 15 Absatz 2 erster Gedankenstrich

Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 15 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich

Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 16

Artikel 15

Artikel 17

Artikel 16

Artikel 18

Artikel 17

Artikel 19 Absatz 1

Artikel 18 Absatz 1 UnterAbsatz 1

Artikel 19 Absatz 2

Artikel 18 Absatz 1 UnterAbsatz 2

Artikel 19 Absatz 3 einleitender Satzteil

Artikel 18 Absatz 2 einleitender Satzteil

Artikel 19 Absatz 3 erster Gedankenstrich

Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 19 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich

Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 19 Absatz 3 dritter Gedankenstrich

Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 19 Absatz 4

Artikel 18 Absatz 3

Artikel 19 Absatz 5

Artikel 18 Absatz 4

Artikel 20

Artikel 19

Artikel 20a

Artikel 21 Absatz 1

Artikel 20 Absatz 1

Artikel 21 Absatz 2 UnterAbsatz 1

Artikel 20 Absätze 2 und 3 UnterAbsatz 1

Artikel 21 Absatz 2 UnterAbsatz 2

Artikel 20 Absatz 3 UnterAbsatz 2

Artikel 21 Absatz 3

Artikel 22

Artikel 21

Artikel 22

Artikel 23

Artikel 23

Anhänge I bis V

Anhänge I bis V

Anhang VI

Anhang VII