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ISSN 1725-2539 doi:10.3000/17252539.L_2009.124.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 124 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
52. Jahrgang |
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Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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Verordnung (EG) Nr. 411/2009 der Kommission vom 18. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen ( 1 ) |
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RICHTLINIEN |
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Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (Neufassung) ( 1 ) |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
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ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE |
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Rat |
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2009/392/EG |
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2009/393/EG |
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2009/394/EG |
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Kommission |
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2009/395/EG |
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EMPFEHLUNGEN |
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Kommission |
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2009/396/EG |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
VERORDNUNGEN
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20.5.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 124/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 410/2009 DER KOMMISSION
vom 19. Mai 2009
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 20. Mai 2009 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Mai 2009
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
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(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
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0702 00 00 |
JO |
73,9 |
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MA |
42,7 |
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MK |
72,5 |
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TN |
101,3 |
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TR |
88,0 |
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ZZ |
75,7 |
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0707 00 05 |
EG |
127,4 |
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MA |
32,7 |
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|
TR |
136,7 |
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|
ZZ |
98,9 |
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0709 90 70 |
TR |
122,7 |
|
ZZ |
122,7 |
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0805 10 20 |
EG |
41,7 |
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IL |
57,6 |
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|
MA |
42,7 |
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TN |
49,2 |
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TR |
107,8 |
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US |
49,3 |
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ZA |
56,7 |
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ZZ |
57,9 |
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|
0805 50 10 |
AR |
67,3 |
|
TR |
48,0 |
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|
ZA |
53,8 |
|
|
ZZ |
56,4 |
|
|
0808 10 80 |
AR |
98,0 |
|
BR |
73,4 |
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CL |
82,5 |
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CN |
90,9 |
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|
MK |
42,0 |
|
|
NZ |
99,4 |
|
|
US |
124,4 |
|
|
UY |
71,7 |
|
|
ZA |
83,2 |
|
|
ZZ |
85,1 |
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(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Andere Ursprünge“.
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20.5.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 124/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 411/2009 DER KOMMISSION
vom 18. Mai 2009
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 3 und Artikel 24 Absatz 2,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission (3) enthält Vorschriften über Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Geflügel und bestimmten Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft sowie für deren Durchfuhr durch die Gemeinschaft. Gemäß der genannten Verordnung dürfen die von ihr erfassten Waren (nachstehend „Waren“) nur aus Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten in die Gemeinschaft eingeführt und durch diese durchgeführt werden, die frei von Krankheiten sind und in der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung aufscheinen. Teil 2 des genannten Anhangs enthält Muster-Veterinärbescheinigungen. Darüber hinaus besagt die Verordnung (EG) Nr. 798/2008, dass für die Wareneinfuhr erforderliche Untersuchungen, Probenahmen und Tests bezüglich bestimmter Krankheiten gemäß Anhang III der Verordnung erfolgen müssen. |
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(2) |
Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 dürfen Waren in die Gemeinschaft nur eingeführt werden, wenn das betreffende Drittland die Kommission über einen ersten Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) oder der Newcastle-Krankheit informiert und dem gemeinschaftlichen Referenzlabor für Aviäre Influenza und Newcastle-Krankheit Virusisolate übermittelt. |
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(3) |
Wird im Hoheitsgebiet eines Drittlandes, in einer Zone oder in einem bzw. mehreren Kompartiment(en) eines Drittlandes ein Ausbruch Aviärer Influenza nachgewiesen, so darf die zuständige Behörde dieses Drittlandes nicht mehr bescheinigen, dass das Hoheitsgebiet, die betreffende Zone oder das bzw. die betreffende(n) Kompartiment(e), das/die in der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aufscheint/aufscheinen, frei von dieser Krankheit ist/sind. |
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(4) |
Im Interesse der Tiergesundheit und zur Verhütung und Überwachung der niedrigpathogenen Aviären Influenza (LPAI) auf Gemeinschaftsebene ist es angebracht, dass die Kommission über einen etwaigen ersten Ausbruch dieser Krankheit informiert wird. Daher sollte Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 entsprechend geändert werden. |
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(5) |
Kanada hat nachgewiesen, dass es auf Ausbrüche der LPAI in Geflügelhaltungsbetrieben in seinem Hoheitsgebiet reagieren und die Ausbreitung der Krankheit verhindern kann. |
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(6) |
Zudem hat Kanada der Kommission ausführliche Informationen über die epidemiologische Situation und seine Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung vorgelegt, einschließlich einer Beschreibung der Landesteile, denen im Zusammenhang mit einem Ausbruch der LPAI amtliche Beschränkungen auferlegt wurden. |
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(7) |
Mit dem Beschluss 1999/201/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten (4) wurde das genannte Abkommen genehmigt; es besagt, dass jede Vertragspartei eine gesundheitspolizeiliche Maßnahme der anderen Vertragspartei als gleichwertig anzuerkennen hat, wenn diese objektiv nachweist, dass ihre Maßnahme dem angemessenen Schutzniveau entspricht. |
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(8) |
In Anbetracht des genannten Abkommens und des in Kanada eingerichteten Systems zur Seuchenbekämpfung ist es angebracht, auf Eintagsküken und Bruteier aus Landesteilen, die außerhalb der Landesteile mit amtlichen Beschränkungen bezüglich der LPAI liegen, abweichende Bescheinigungsvorschriften anzuwenden. Daher sollten die Muster-Veterinärbescheinigungen für Eintagsküken, ausgenommen Eintagsküken von Laufvögeln, bzw. für Bruteier von Geflügel, ausgenommen Bruteier von Laufvögeln, geändert werden, damit für künftige Ausbrüche der LPAI in Kanada abweichende Bescheinigungsvorschriften gelten können. |
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(9) |
Die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) hat kürzlich Empfehlungen zu bestimmten Verfahren, mit denen sich Krankheitserreger inaktivieren lassen, für die Behandlung von Waren bekannt gemacht. Damit diesen Empfehlungen Rechnung getragen wird, sollte die Muster-Veterinärbescheinigung für Eiprodukte geändert werden. |
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(10) |
Daher sollte Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 entsprechend geändert werden. |
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(11) |
Das Verfahren zum Test auf eine Unterart von Salmonella, die für die Tiergesundheit von Belang ist, sollte geändert werden, damit Drittländer von der OIE empfohlene Laborverfahren einsetzen können. Daher sollte Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 entsprechend geändert werden. |
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(12) |
In der Muster-Veterinärbescheinigung für die Durchfuhr/Lagerung von spezifiziert pathogenfreien Eiern, Fleisch, Hackfleisch/Faschiertem (*1) und Separatorenfleisch von Geflügel, einschließlich Laufvögeln und Wildgeflügel, sowie für die Durchfuhr/Lagerung von Eiern und Eiprodukten sollte eine Fußnote berichtigt werden. Daher sollte Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 entsprechend geändert werden. |
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(13) |
Ferner ist es angebracht, eine Übergangszeit festzusetzen, damit Mitgliedstaaten und Unternehmen die erforderlichen Maßnahmen treffen können, um den anwendbaren Vorschriften zu Veterinärbescheinigungen nachzukommen. |
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(14) |
Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 entsprechend geändert werden. |
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(15) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird wie folgt geändert:
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(1) |
Artikel 7 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:
(*2) Veterinary Laboratories Agency, New Haw, Weybridge, Surrey, KT15 3NB, Vereinigtes Königreich.“ " |
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(2) |
Die Anhänge I, III und XI werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Waren, für die entsprechende Veterinärbescheinigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 ausgestellt wurden, bevor die Änderungen durch die vorliegende Verordnung in Kraft treten, dürfen bis zum 15. Juli 2009 in die Gemeinschaft eingeführt bzw. durch die Gemeinschaft durchgeführt werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Mai 2009
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 303 vom 31.10.1990, S. 6.
(2) ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.
(3) ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1.
(4) ABl. L 71 vom 18.3.1999, S. 1.
(*1) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.
ANHANG
Die Anhänge I, III und XI werden wie folgt geändert:
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1. |
Anhang I Teil 2 wird wie folgt geändert:
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