ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2009.124.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 124

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
20. Mai 2009


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 410/2009 der Kommission vom 19. Mai 2009 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 411/2009 der Kommission vom 18. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen ( 1 )

3

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (Neufassung) ( 1 )

21

 

*

Richtlinie 2009/13/EG des Rates vom 16. Februar 2009 zur Durchführung der Vereinbarung zwischen dem Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) über das Seearbeitsübereinkommen 2006 und zur Änderung der Richtlinie 1999/63/EG

30

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2009/392/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 27. November 2008 über den Abschluss eines Protokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten

51

Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union

53

 

 

2009/393/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 18. Mai 2009 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Gemeinschaft im Internationalen Getreiderat in Bezug auf die Verlängerung des Getreidehandels-Übereinkommens von 1995 zu vertreten ist

63

 

 

2009/394/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 18. Mai 2009 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Gemeinschaft im Internationalen Zuckerrat in Bezug auf die Verlängerung des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 zu vertreten ist

64

 

 

Kommission

 

 

2009/395/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 14. Mai 2009 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, die Temephos enthalten, für wesentliche Verwendungszwecke in den französischen überseeischen Departements (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 3744)

65

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

 

Kommission

 

 

2009/396/EG

 

*

Empfehlung der Kommission vom 7. Mai 2009 über die Regulierung der Festnetz- und Mobilfunk-Zustellungsentgelte in der EU

67

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009) ( ABl. L 22 vom 26.1.2009 )

75

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

20.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 124/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 410/2009 DER KOMMISSION

vom 19. Mai 2009

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Mai 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Mai 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

JO

73,9

MA

42,7

MK

72,5

TN

101,3

TR

88,0

ZZ

75,7

0707 00 05

EG

127,4

MA

32,7

TR

136,7

ZZ

98,9

0709 90 70

TR

122,7

ZZ

122,7

0805 10 20

EG

41,7

IL

57,6

MA

42,7

TN

49,2

TR

107,8

US

49,3

ZA

56,7

ZZ

57,9

0805 50 10

AR

67,3

TR

48,0

ZA

53,8

ZZ

56,4

0808 10 80

AR

98,0

BR

73,4

CL

82,5

CN

90,9

MK

42,0

NZ

99,4

US

124,4

UY

71,7

ZA

83,2

ZZ

85,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Andere Ursprünge“.


20.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 124/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 411/2009 DER KOMMISSION

vom 18. Mai 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 3 und Artikel 24 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission (3) enthält Vorschriften über Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Geflügel und bestimmten Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft sowie für deren Durchfuhr durch die Gemeinschaft. Gemäß der genannten Verordnung dürfen die von ihr erfassten Waren (nachstehend „Waren“) nur aus Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten in die Gemeinschaft eingeführt und durch diese durchgeführt werden, die frei von Krankheiten sind und in der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung aufscheinen. Teil 2 des genannten Anhangs enthält Muster-Veterinärbescheinigungen. Darüber hinaus besagt die Verordnung (EG) Nr. 798/2008, dass für die Wareneinfuhr erforderliche Untersuchungen, Probenahmen und Tests bezüglich bestimmter Krankheiten gemäß Anhang III der Verordnung erfolgen müssen.

(2)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 dürfen Waren in die Gemeinschaft nur eingeführt werden, wenn das betreffende Drittland die Kommission über einen ersten Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) oder der Newcastle-Krankheit informiert und dem gemeinschaftlichen Referenzlabor für Aviäre Influenza und Newcastle-Krankheit Virusisolate übermittelt.

(3)

Wird im Hoheitsgebiet eines Drittlandes, in einer Zone oder in einem bzw. mehreren Kompartiment(en) eines Drittlandes ein Ausbruch Aviärer Influenza nachgewiesen, so darf die zuständige Behörde dieses Drittlandes nicht mehr bescheinigen, dass das Hoheitsgebiet, die betreffende Zone oder das bzw. die betreffende(n) Kompartiment(e), das/die in der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aufscheint/aufscheinen, frei von dieser Krankheit ist/sind.

(4)

Im Interesse der Tiergesundheit und zur Verhütung und Überwachung der niedrigpathogenen Aviären Influenza (LPAI) auf Gemeinschaftsebene ist es angebracht, dass die Kommission über einen etwaigen ersten Ausbruch dieser Krankheit informiert wird. Daher sollte Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 entsprechend geändert werden.

(5)

Kanada hat nachgewiesen, dass es auf Ausbrüche der LPAI in Geflügelhaltungsbetrieben in seinem Hoheitsgebiet reagieren und die Ausbreitung der Krankheit verhindern kann.

(6)

Zudem hat Kanada der Kommission ausführliche Informationen über die epidemiologische Situation und seine Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung vorgelegt, einschließlich einer Beschreibung der Landesteile, denen im Zusammenhang mit einem Ausbruch der LPAI amtliche Beschränkungen auferlegt wurden.

(7)

Mit dem Beschluss 1999/201/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten (4) wurde das genannte Abkommen genehmigt; es besagt, dass jede Vertragspartei eine gesundheitspolizeiliche Maßnahme der anderen Vertragspartei als gleichwertig anzuerkennen hat, wenn diese objektiv nachweist, dass ihre Maßnahme dem angemessenen Schutzniveau entspricht.

(8)

In Anbetracht des genannten Abkommens und des in Kanada eingerichteten Systems zur Seuchenbekämpfung ist es angebracht, auf Eintagsküken und Bruteier aus Landesteilen, die außerhalb der Landesteile mit amtlichen Beschränkungen bezüglich der LPAI liegen, abweichende Bescheinigungsvorschriften anzuwenden. Daher sollten die Muster-Veterinärbescheinigungen für Eintagsküken, ausgenommen Eintagsküken von Laufvögeln, bzw. für Bruteier von Geflügel, ausgenommen Bruteier von Laufvögeln, geändert werden, damit für künftige Ausbrüche der LPAI in Kanada abweichende Bescheinigungsvorschriften gelten können.

(9)

Die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) hat kürzlich Empfehlungen zu bestimmten Verfahren, mit denen sich Krankheitserreger inaktivieren lassen, für die Behandlung von Waren bekannt gemacht. Damit diesen Empfehlungen Rechnung getragen wird, sollte die Muster-Veterinärbescheinigung für Eiprodukte geändert werden.

(10)

Daher sollte Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 entsprechend geändert werden.

(11)

Das Verfahren zum Test auf eine Unterart von Salmonella, die für die Tiergesundheit von Belang ist, sollte geändert werden, damit Drittländer von der OIE empfohlene Laborverfahren einsetzen können. Daher sollte Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 entsprechend geändert werden.

(12)

In der Muster-Veterinärbescheinigung für die Durchfuhr/Lagerung von spezifiziert pathogenfreien Eiern, Fleisch, Hackfleisch/Faschiertem (*1) und Separatorenfleisch von Geflügel, einschließlich Laufvögeln und Wildgeflügel, sowie für die Durchfuhr/Lagerung von Eiern und Eiprodukten sollte eine Fußnote berichtigt werden. Daher sollte Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 entsprechend geändert werden.

(13)

Ferner ist es angebracht, eine Übergangszeit festzusetzen, damit Mitgliedstaaten und Unternehmen die erforderlichen Maßnahmen treffen können, um den anwendbaren Vorschriften zu Veterinärbescheinigungen nachzukommen.

(14)

Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 entsprechend geändert werden.

(15)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 7 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a)

die Kommission innerhalb von 24 Stunden nach Bestätigung eines ersten Ausbruchs der LPAI, HPAI oder der Newcastle-Krankheit über die Seuchenlage informiert;

b)

dem gemeinschaftlichen Referenzlabor für Aviäre Influenza und Newcastle-Krankheit (*2) unverzüglich Virusisolate von den ersten Ausbrüchen der HPAI bzw. der Newcastle-Krankheit übermittelt; solche Virusisolate sind nicht erforderlich für die Einfuhr von Eiern, Eiprodukten und spezifiziert pathogenfreien Eiern aus Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr solcher Waren in die Gemeinschaft zugelassen ist;

(*2)   Veterinary Laboratories Agency, New Haw, Weybridge, Surrey, KT15 3NB, Vereinigtes Königreich.“ "

(2)

Die Anhänge I, III und XI werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Waren, für die entsprechende Veterinärbescheinigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 ausgestellt wurden, bevor die Änderungen durch die vorliegende Verordnung in Kraft treten, dürfen bis zum 15. Juli 2009 in die Gemeinschaft eingeführt bzw. durch die Gemeinschaft durchgeführt werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Mai 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 303 vom 31.10.1990, S. 6.

(2)   ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(3)   ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1.

(4)   ABl. L 71 vom 18.3.1999, S. 1.

(*1)  Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.


ANHANG

Die Anhänge I, III und XI werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I Teil 2 wird wie folgt geändert:

a)

Die Muster-Veterinärbescheinigung für Eintagsküken, ausgenommen Eintagsküken von Laufvögeln (DOC), erhält folgende Fassung:

Muster-Veterinärbescheinigung für Eintagsküken, ausgenommen Eintagsküken von Laufvögeln (DOC)

Image 1

Text von Bild

Image 2

Text von Bild

Image 3

Text von Bild

Image 4

Text von Bild

Image 5

Text von Bild

b)

Die Muster-Veterinärbescheinigung für Bruteier von Geflügel, ausgenommen Bruteier von Laufvögeln (HEP), erhält folgende Fassung:

Muster-Veterinärbescheinigung für Bruteier von Geflügel, ausgenommen Bruteier von Laufvögeln (HEP)

Image 6

Text von Bild

Image 7

Text von Bild

Image 8

Text von Bild

Image 9

Text von Bild

Image 10

Text von Bild

c)

Die Muster-Veterinärbescheinigung für Eiprodukte (EP) erhält folgende Fassung:

Muster-Veterinärbescheinigung für Eiprodukte (EP)