ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2009.120.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 120

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
15. Mai 2009


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 402/2009 der Kommission vom 14. Mai 2009 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 403/2009 der Kommission vom 14. Mai 2009 zur Zulassung einer Zubereitung aus L-Valin als Futtermittelzusatzstoff ( 1 )

3

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge ( 1 )

5

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2009/382/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 28. Januar 2009 über die staatliche Beihilfe C 27/05 (ex NN 69/04), die der Region Friuli-Venezia Giulia für den Ankauf von Tierfutter bewilligt wurde (gemäß Artikel 6 des Regionalgesetzes Nr. 14 vom 20. August 2003 und der von der Handelskammer Triest veröffentlichten Aufforderung zur Interessensbekundung) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 187)

13

 

 

2009/383/EG

 

*

Beschluss der Kommission vom 14. Mai 2009 zur Aussetzung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1683/2004 des Rates auf die Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls

20

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

 

Kommission

 

 

2009/384/EG

 

*

Empfehlung der Kommission vom 30. April 2009 zur Vergütungspolitik im Finanzdienstleistungssektor ( 1 )

22

 

 

2009/385/EG

 

*

Empfehlung der Kommission vom 30. April 2009 zur Ergänzung der Empfehlungen 2004/913/EG und 2005/162/EG zur Regelung der Vergütung von Mitgliedern der Unternehmensleitung börsennotierter Gesellschaften ( 1 )

28

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

15.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 120/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 402/2009 DER KOMMISSION

vom 14. Mai 2009

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. Mai 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Mai 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

53,3

TN

115,0

TR

101,5

ZZ

89,9

0707 00 05

JO

155,5

MA

32,7

TR

143,8

ZZ

110,7

0709 90 70

JO

216,7

TR

116,6

ZZ

166,7

0805 10 20

EG

44,5

IL

54,1

MA

43,6

TN

49,2

TR

99,9

US

49,3

ZZ

56,8

0805 50 10

AR

50,9

TR

56,4

ZA

67,0

ZZ

58,1

0808 10 80

AR

80,2

BR

71,7

CL

72,4

CN

100,3

MK

42,0

NZ

105,1

US

133,5

UY

71,7

ZA

80,2

ZZ

84,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


15.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 120/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 403/2009 DER KOMMISSION

vom 14. Mai 2009

zur Zulassung einer Zubereitung aus L-Valin als Futtermittelzusatzstoff

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Es wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang zur vorliegenden Verordnung beschriebenen Zubereitung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgelegt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag bezieht sich auf eine neue Zulassung der in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ einzuordnenden Aminosäure L-Valin mit einem Reinheitsgrad von mindestens 98 %, hergestellt aus Escherichia coli (K-12 AG314) FERM ABP-10640, als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten.

(4)

Aus dem Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachfolgend „die Behörde“ genannt) vom 30. Januar 2008 (2) und vom 18. November 2008 (3) geht hervor, dass sich die Aminosäure L-Valin mit einem Reinheitsgrad von mindestens 98 % nicht schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt auswirkt und dass sie als eine verfügbare Valin-Quelle für alle Tierarten anzusehen ist. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für notwendig. Die Behörde hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung der Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Aminosäuren, deren Salze und Analoge“ angehört, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Mai 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  The EFSA Journal (2008) 695, S. 1-21.

(3)  The EFSA Journal (2008) 872, S. 1-6.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder -kategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie der ernährungsphysiologischen Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aminosäuren, deren Salze und Analoge

3c3.7.1

L-Valin

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

L-Valin mit einem Reinheitsgrad von mindestens 98 % (in der Trockensubstanz), hergestellt aus Escherichia coli (K-12 AG314) FERM ABP-10640

Charakterisierung des Wirkstoffs:

L-Valin (C5H11NO2)

Analysemethode:

Gemeinschaftliche Methode zur Bestimmung des Gehalts an Aminosäuren (Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (1))

Alle Tierarten

Der Feuchtigkeitsgehalt ist anzugeben.

3. Juni 2019


(1)  ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1.


RICHTLINIEN

15.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 120/5


RICHTLINIE 2009/33/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 23. April 2009

über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zu den natürlichen Ressourcen, deren umsichtige und rationelle Verwendung in Artikel 174 Absatz 1 des Vertrags vorgeschrieben wird, gehört Öl, das in der Europäischen Union sowohl der wichtigste Energieträger als auch eine Hauptquelle der Schadstoffemissionen ist.

(2)

Nach der Mitteilung der Kommission vom 15. Mai 2001 mit dem Titel „Nachhaltige Entwicklung in Europa für eine bessere Welt“, die dem Europäischen Rat vom 15. und 16. Juni 2001 in Göteborg vorgelegt wurde, gehören Treibhausgasemissionen und die Umweltbelastung durch den Verkehr zu den wichtigsten Hindernissen für eine nachhaltige Entwicklung.

(3)

In dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft (4) wird die Notwendigkeit spezifischer Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und des Energiesparens, der Einbeziehung von Klimaschutzzielen in die Verkehrs- und Energiepolitik sowie spezifischer verkehrspolitischer Maßnahmen in Bezug auf Energienutzung und Treibhausgasemissionen festgestellt.

(4)

In der Mitteilung der Kommission vom 10. Januar 2007 mit dem Titel „Eine Energiepolitik für Europa“ wurde angeregt, dass die Europäische Union sich verpflichtet, ihre Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2020 um mindestens 20 % gegenüber dem Niveau von 1990 zu senken. Als verbindliche Zielsetzung wurde zudem vorgeschlagen, bis 2020 in der Gemeinschaft die Energieeffizienz um 20 % zu steigern, den Anteil erneuerbarer Energieträger auf 20 % zu erhöhen und im Verkehrssektor einen Anteil von 10 % an erneuerbarer Energie zu erreichen, um unter anderem die Energieversorgungssicherheit durch Diversifizierung des Brennstoffmix zu verbessern.

(5)

In ihrer Mitteilung vom 19. Oktober 2006 mit dem Titel „Aktionsplan für Energieeffizienz: Das Potenzial ausschöpfen“ kündigte die Kommission an, dass sie ihre Anstrengungen fortsetzen wird, durch das öffentliche Beschaffungswesen und durch die Sensibilisierung der Öffentlichkeit Märkte für sauberere, intelligentere, sicherere und energieeffizientere Fahrzeuge zu schaffen.

(6)

In der Halbzeitbilanz zum Verkehrsweißbuch der Kommission von 2001 mit dem Titel „Für ein mobiles Europa — Nachhaltige Mobilität für unseren Kontinent“ vom 22. Juni 2006 wurde angekündigt, dass die Union umweltfreundliche Innovationen unterstützen wird, insbesondere durch aufeinander folgende Euro-Emissionsnormen (Euronormen) und die Förderung sauberer Fahrzeuge im öffentlichen Beschaffungswesen.

(7)

Die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 7. Februar 2007 mit dem Titel „Ergebnisse der Überprüfung der Strategie der Gemeinschaft zur Minderung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen“ eine umfassende neue Strategie vorgelegt, damit die Union ihr Ziel, den CO2-Ausstoß neuer Personenkraftwagen auf 120 g/km zu begrenzen, bis 2012 erreichen kann. Um fahrzeugtechnische Verbesserungen zu ermöglichen, wurde ein rechtlicher Rahmen vorgeschlagen. Durch zusätzliche Maßnahmen sollten Fahrzeuge mit geringem Kraftstoffverbrauch gefördert werden.

(8)

In dem Grünbuch der Kommission zum Nahverkehr vom 25. September 2007 mit dem Titel „Hin zu einer neuen Kultur der Mobilität in der Stadt“ wird darauf hingewiesen, dass die beteiligten Akteure es befürworten, die Markteinführung umweltfreundlicher und energieeffizienter Fahrzeuge durch eine umweltbewusste öffentliche Beschaffungspraxis zu unterstützen. Darin heißt es: „Ein möglicher Ansatz könnte auf der Internalisierung externer Kosten aufbauen, bei der die über die gesamte Lebensdauer anfallenden Kosten des Energieverbrauchs, die CO2-Emissionen und die Schadstoffemissionen, die mit dem Betrieb der zu beschaffenden Fahrzeuge verbunden sind, zusätzlich zum Fahrzeugpreis als Zuschlagskriterien herangezogen werden. Zusätzlich könnte den neuen Euronormen im öffentlichen Beschaffungswesen Vorrang eingeräumt werden. Die frühzeitige Nutzung saubererer Fahrzeuge könnte auch die Luftqualität in den Städten verbessern.“

(9)

Die hochrangige Gruppe CARS 21 unterstützte in ihrem Bericht vom 12. Dezember 2005 die Initiative der Kommission zur Förderung sauberer und energieeffizienter Fahrzeuge unter der Bedingung, dass ein technologieneutrales, leistungsorientiertes und integriertes Konzept verfolgt wird, an dem sich die Fahrzeughersteller, die Öl- oder Treibstofflieferanten, Reparaturbetriebe, Kunden bzw. Fahrer sowie die Behörden beteiligen.

(10)

Die Hochrangige Gruppe für Wettbewerbsfähigkeit, Energie und Umwelt empfahl in ihrem Bericht vom 27. Februar 2007, im privaten und öffentlichen Beschaffungswesen die über die gesamte Lebensdauer anfallenden Kosten zu berücksichtigen und dabei einen besonderen Schwerpunkt auf die Energieeffizienz zu legen. Die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft sollten einen Leitfaden für das öffentliche Beschaffungswesen erstellen und veröffentlichen, der aufzeigt, wie vermieden werden kann, dass bei der Beschaffung nachhaltigerer Zwischengüter unter Beachtung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (5) und der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (6) der niedrigste Preis das ausschließliche Zuschlagskriterium ist.

(11)

Mit dieser Richtlinie soll der Markt für saubere und energieeffiziente Straßenfahrzeuge belebt werden und insbesondere — da dies erhebliche Umweltauswirkungen hätte — der Markt für standardisierte Fahrzeuge, die in größerer Zahl hergestellt werden, wie PKW, Omnibusse, Reisebusse und LKW, beeinflusst werden, indem ein Ausmaß an Nachfrage nach sauberen und energieeffizienten Straßenfahrzeugen geschaffen wird, das groß genug ist, die Fahrzeughersteller und den Industriezweig zu Investitionen und Weiterentwicklungen im Hinblick auf Fahrzeuge mit niedrigem Energieverbrauch und geringen CO2- und Schadstoffemissionen zu bewegen.

(12)

Die Mitgliedstaaten sollten die nationalen, regionalen und lokalen Auftraggeber sowie die Betreiber, die öffentliche Personenverkehrsdienste erbringen, von den Vorschriften über den Kauf sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge in Kenntnis setzen.

(13)

Der Anschaffungspreis für saubere und energieeffiziente Fahrzeuge liegt über jenem herkömmlicher Fahrzeuge. Bei der Schaffung einer ausreichenden Nachfrage nach solchen Fahrzeugen könnten Größenvorteile zu Kostensenkungen führen.

(14)

Diese Richtlinie trägt der Notwendigkeit Rechnung, die Mitgliedstaaten dadurch zu unterstützen, dass der Austausch von Informationen und vorbildlichen Verfahren im Bereich der Förderung des Kaufs sauberer und energieeffizienter Fahrzeuge erleichtert und strukturiert wird.

(15)

Die Beschaffung von Fahrzeugen für öffentliche Verkehrsdienste kann spürbare Auswirkungen auf den Fahrzeugmarkt haben, sofern auf Gemeinschaftsebene einheitliche Kriterien angewandt werden.

(16)

Der größte Markteffekt und das optimale Kosten-Nutzen-Verhältnis werden erreicht, wenn bei der Beschaffung von Fahrzeugen für öffentliche Verkehrsdienste die über die gesamte Lebensdauer anfallenden Kosten des Energieverbrauchs, der CO2-Emissionen und der Schadstoffemissionen als Zuschlagskriterien berücksichtigt werden müssen.

(17)

In Übereinstimmung mit dem Geltungsbereich der Richtlinie 2004/17/und der Richtlinie 2004/18/EG und unter voller Berücksichtigung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen für diese Richtlinien sollte die vorliegende Richtlinie für den Kauf von Straßenfahrzeugen gelten, unabhängig davon, ob dieser Kauf von einem öffentlichen oder einem privaten Auftraggeber getätigt wird. Außerdem sollte diese Richtlinie für den Kauf von Straßenfahrzeugen gelten, mit denen öffentliche Personenverkehrsdienste im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags erbracht werden, wobei es den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Vermeidung von unnötigem Verwaltungsaufwand freistehen sollte, geringfügige Anschaffungen auszunehmen.

(18)

In Übereinstimmung mit der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (7) und zur Vermeidung von unnötigem Verwaltungsaufwand sollten die Mitgliedstaaten die Auftraggeber und Betreiber beim Kauf von für spezielle Zwecke konstruierten und gebauten Fahrzeugen von den Anforderungen der vorliegenden Richtlinie befreien können.

(19)

Die vorliegende Richtlinie sollte eine Reihe von Optionen zur Berücksichtigung der Energie- und Umweltauswirkungen enthalten. Dies würde es den Auftraggebern und Betreibern, die bereits auf die lokalen Bedingungen und Bedürfnisse abgestimmte Methoden entwickelt haben, ermöglichen, diese Methoden auch weiterhin anzuwenden.

(20)

Durch die Berücksichtigung des Energieverbrauchs, der CO2-Emissionen und der Schadstoffemissionen entstehen keine höheren Gesamtkosten; vielmehr werden die über die gesamte Lebensdauer anfallenden Kosten in den Beschaffungsprozess von vornherein einbezogen. Als Ergänzung der Rechtsvorschriften über die Euronormen, die Emissionsgrenzwerte festsetzen, sieht dieser Ansatz eine finanzielle Bewertung der tatsächlichen Schadstoffemissionen vor und erfordert keinerlei zusätzliche Norm.

(21)

Die Auftraggeber und Betreiber, die zur Erfüllung der Energie- und Umweltauflagen technische Spezifikationen festlegen, werden aufgefordert, Spezifikationen mit einer höheren Energie- und Umweltleistung als im Gemeinschaftsrecht vorgesehen vorzugeben, zum Beispiel in Erwägung von Euronormen, die bereits erlassen wurden, aber noch nicht verbindlich geworden sind.

(22)

Die Studie „ExternE“ (8), das Programm „saubere Luft für Europa“ (Clean Air For Europe, CAFE) (9) der Kommission und die HEATCO-Studie (10) enthalten Informationen über die Kosten, die durch die Emission von CO2, Stickoxiden (NOx), Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen und Partikeln verursacht werden. Zur Vereinfachung des Vergabeverfahrens wird bei den Kosten der Gegenwartswert zugrunde gelegt.

(23)

In dieser Richtlinie sollte die Bandbreite der Kosten der CO2- und Schadstoffemissionen vorgegeben werden, damit die Auftraggeber und Betreiber die lokalen Bedingungen flexibel berücksichtigen können, während gleichzeitig ein ausreichendes Maß an Harmonisierung geschaffen wird.

(24)

Die obligatorische Anwendung von Kriterien für die Beschaffung sauberer und energieeffizienter Fahrzeuge schließt nicht aus, dass auch andere zweckdienliche Zuschlagskriterien herangezogen werden können. Sie schließt auch die Wahl von Fahrzeugen nicht aus, die zur Verbesserung ihrer Umweltverträglichkeit nachgerüstet wurden. Diese anderen zweckdienlichen Zuschlagskriterien können auch für Aufträge herangezogen werden, die unter die Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG fallen, sofern sie in Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand stehen, den Auftraggebern keine uneingeschränkte Entscheidungsfreiheit lassen, ausdrücklich genannt werden und den Grundprinzipien des Vertrags entsprechen.

(25)

Die Methode zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer anfallenden Kosten für Schadstoffemissionen bei Entscheidungen über die Anschaffung von Fahrzeugen, einschließlich der in dieser Richtlinie definierten Zahlenwerte, greift der Anwendung anderer gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen über externe Kosten nicht vor.

(26)

Bei der Überprüfung und Überarbeitung der in dieser Richtlinie festgelegten Berechnungsmethode sollten die anderen einschlägigen Gemeinschaftsmaßnahmen gebührend berücksichtigt und Kohärenz mit diesen Maßnahmen angestrebt werden.

(27)

Bei der Entscheidung über die Anschaffung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge sollten die Auftraggeber auch energie- und umweltbezogene Zuschlagskriterien anwenden.

(28)

Diese Richtlinie sollte die Auftraggeber nicht davon abhalten, beim Kauf von Fahrzeugen für öffentliche Verkehrsdienste jenen Fahrzeugen, die den neuesten Euronormen entsprechen, den Vorzug zu geben, noch bevor diese Normen verbindlich werden. Ferner sollte diese Richtlinie die Auftraggeber nicht davon abhalten, alternativen Kraftstoffen wie etwa Wasserstoff, Flüssiggas (LPG), komprimiertem Erdgas (CNG) und Biokraftstoffen den Vorzug zu geben, sofern die Energie- und Umweltauswirkungen während der gesamten Lebensdauer berücksichtigt werden.

(29)

Es sollten genormte gemeinschaftliche Testverfahren für zusätzliche Fahrzeugklassen entwickelt werden, um die Herstellerangaben besser vergleichbar und transparenter zu machen. Die Hersteller sollten aufgefordert werden, Angaben über den Energieverbrauch und die CO2- und Schadstoffemissionen während der gesamten Lebensdauer der Fahrzeuge zu machen.

(30)

Staatliche Beihilfen für den Kauf sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge, einschließlich der Nachrüstung von Fahrzeugen mit Motoren und Ersatzteilen, die über die vorgeschriebenen Umweltbestimmungen hinausgehen, sind nach den gemeinschaftlichen Leitlinien für staatliche Umweltschutzbeihilfen (11) und der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 des Vertrags (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (12) zulässig. Dabei sind auch die in der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Gemeinschaftliche Leitlinien für staatliche Beihilfen an Eisenbahnunternehmen“ (13) enthaltenen Leitlinien zu berücksichtigen, insbesondere die Fußnote 1 zu Nummer 34 und die Fußnote 3 zu Nummer 36. Allerdings gelten auch weiterhin die Bestimmungen des Vertrags, insbesondere die Artikel 87 und 88, für staatliche Beihilfen.

(31)

Staatliche Beihilfen für die Entwicklung der für den Vertrieb alternativer Kraftstoffe notwendigen Infrastrukturen sind nach den gemeinschaftlichen Leitlinien für staatliche Umweltschutzbeihilfen zulässig. Allerdings gelten auch weiterhin die Bestimmungen des Vertrags, insbesondere Artikel 87 und 88, für staatliche Beihilfen.

(32)

Der Kauf sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge eröffnet den Städten die Möglichkeit, sich als umweltbewusst zu präsentieren. In diesem Zusammenhang ist die Bekanntmachung von Informationen über die Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß dieser Richtlinie im Internet wichtig.

(33)

Die Veröffentlichung von Informationen über die nationalen Finanzierungsinstrumente im Bereich der städtischen Mobilität und der Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge im Internet sollte gefördert werden.

(34)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (14) erlassen werden.

(35)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Daten für die Berechnung der über die gesamte Lebensdauer anfallenden Betriebskosten von Straßenfahrzeugen an die Inflation und den technischen Fortschritt anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(36)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Förderung und Belebung des Marktes für saubere und energieeffiziente Fahrzeuge und die Verbesserung des Beitrags des Verkehrssektors zu der Umwelt- Klima- und Energiepolitik der Gemeinschaft, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, und daher, um eine kritische Masse von Fahrzeugen für kosteneffiziente Entwicklungen der europäischen Industrie zu erreichen, besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(37)

Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten auch weiterhin saubere und energieeffiziente Straßenfahrzeuge fördern. In diesem Zusammenhang könnten nationale und regionale operationelle Programme, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (15) festgelegt sind, eine wichtige Rolle spielen. Ferner könnten Gemeinschaftsprogramme wie „Civitas“ und „intelligente Energie — Europa“ die städtische Mobilität verbessern und gleichzeitig die negativen Auswirkungen dieser Mobilität abschwächen.

(38)

Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (16) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Ziel

Gemäß dieser Richtlinie sind die Auftraggeber und bestimmte Betreiber dazu verpflichtet, beim Kauf von Straßenfahrzeugen die Energie- und Umweltauswirkungen, einschließlich des Energieverbrauchs, der CO2-Emissionen und bestimmter Schadstoffemissionen während der gesamten Lebensdauer, zu berücksichtigen, um den Markt für saubere und energieeffiziente Fahrzeuge zu fördern und zu beleben und den Beitrag des Verkehrssektors zur Umwelt-, Klima- und Energiepolitik der Europäischen Union zu verbessern.

Artikel 2

Ausnahmen

Die Mitgliedstaaten können den Kauf von in Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 2007/46/EG genannten Fahrzeugen, die nicht der Typengenehmigung oder der Einzelgenehmigung in ihrem Hoheitsgebiet unterliegen, von den Anforderungen der vorliegenden Richtlinie befreien.

Artikel 3

Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für den Kauf von Straßenfahrzeugen durch:

a)

Auftraggeber, soweit sie zur Anwendung der Vergabeverfahren nach den Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG verpflichtet sind;

b)

Betreiber, die öffentliche Personenverkehrsdienste im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße (17) erbringen oberhalb eines Schwellenwertes, der von den Mitgliedstaaten so festzulegen ist, dass die in den Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG festgelegten Schwellenwerte nicht überschritten werden.

Artikel 4

Definitionen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.   „öffentlicher Auftraggeber“: einen öffentlichen Auftraggeber gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2004/17/EG und Artikel 1 Absatz 9 der Richtlinie 2004/18/EG;

2.   „Auftraggeber“: einen Auftraggeber gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2004/17/EG;

3.   „Straßenverkehrsfahrzeug“: ein Fahrzeug, das einer der in Tabelle 3 des Anhangs genannten Fahrzeugklassen angehört.

Artikel 5

Kauf sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle in Artikel 3 genannten Auftraggeber und Betreiber ab dem 4. Dezember 2010 beim Kauf von Straßenfahrzeugen die in Absatz 2 genannten über die gesamte Lebensdauer anfallenden Energie- und Umweltauswirkungen berücksichtigen und mindestens eine der in Absatz 3 genannten Optionen anwenden.

(2)   Die zu berücksichtigenden über die gesamte Lebensdauer anfallenden Energie- und Umweltauswirkungen umfassen zumindest folgenden Faktoren:

a)

Energieverbrauch,

b)

CO2-Emissionen und

c)

Emissionen von NOx, Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen und Partikeln.

Neben den in Unterabsatz 1 genannten über die gesamte Lebensdauer anfallenden Energie- und Umweltauswirkungen können die Auftraggeber und Betreiber auch andere Umweltauswirkungen berücksichtigen.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Bedingungen werden anhand der folgenden Optionen erfüllt:

a)

durch die Festlegung technischer Spezifikationen für die Energie- und Umweltleistung in den Unterlagen für den Kauf von Straßenfahrzeuge in Bezug auf die jeweils berücksichtigten Auswirkungen und die weiteren Umweltauswirkungen oder

b)

durch die Berücksichtigung der Energie- und Umweltauswirkungen bei der Kaufentscheidung, wobei diese Auswirkungen im Fall eines Vergabeverfahrens als Zuschlagskriterien dienen und

die in Artikel 6 genannte Methode angewendet wird, wenn diese Auswirkungen zur Berücksichtigung bei der Kaufentscheidung finanziell bewertet werden.

Artikel 6

Methode zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer anfallenden Betriebskosten

(1)   Für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich werden die über die gesamte Lebensdauer anfallenden Betriebskosten des Energieverbrauchs sowie der in Tabelle 2 des Anhangs aufgeführten CO2-Emissionen und Schadstoffemissionen, die mit dem Betrieb der angekauften Fahrzeuge zusammenhängen, nach der in den folgenden Buchstaben beschriebenen Methode finanziell bewertet und berechnet.

a)

Die über die gesamte Lebensdauer anfallenden Energiekosten für den Betrieb eines Fahrzeugs werden wie folgt berechnet:

Der Kraftstoffverbrauch je Kilometer eines Fahrzeugs gemäß Absatz 2 wird in Energieverbrauchseinheiten je Kilometer gerechnet, gleichgültig, ob dies — wie bei Elektrofahrzeugen — direkt erfolgt oder nicht. Soweit der Treibstoffverbrauch in anderen Einheiten angeben ist, wird er in Energieverbrauch je Kilometer umgerechnet, wobei die Umrechnungsfaktoren in Tabelle 1 des Anhangs für den Energiegehalt von Kraftstoffen verwendet werden.

Je Energieeinheit wird ein einziger finanzieller Wert verwendet. Dieser Wert entspricht dem jeweils geringeren Wert der Kosten je Energieeinheit von Ottokraftstoff oder Dieselkraftstoff vor Steuern, wenn sie als Verkehrskraftstoff verwendet werden.

Zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer anfallenden Energiekosten für den Betrieb eines Fahrzeugs werden die Gesamtkilometerleistung gemäß Absatz 3 (gegebenenfalls unter Berücksichtigung der bereits erbrachten Kilometerleistung), der Energieverbrauch je Kilometer gemäß dem ersten Gedankenstrich dieses Buchstaben und die Kosten je Energieeinheit gemäß dem zweiten Gedankenstrich dieses Buchstaben miteinander multipliziert.

b)

Zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer für den Betrieb des Fahrzeuges anfallenden Kosten der CO2-Emissionen eines Fahrzeugs werden die Gesamtkilometerleistung gemäß Absatz 3,gegebenenfalls unter Berücksichtigung der bereits erbrachten Kilometerleistung, die CO2-Emissionen in Kilogramm je Kilometer gemäß Absatz 2 und die Kosten je Kilogramm, die in dem in Tabelle 2 des Anhangs genannten Bereich liegen, miteinander multipliziert.

c)

Zur Berechnung der in Tabelle 2 des Anhangs aufgeführten über die gesamte Lebensdauer anfallenden Kosten der Schadstoffemissionen eines Fahrzeugs werden die über die gesamte Lebensdauer anfallenden Kosten der Emissionen von NOx, Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen und Partikeln addiert. Zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer anfallenden Kosten jedes einzelnen Schadstoffes werden die Gesamtkilometerleistung gemäß Absatz 3 (gegebenenfalls unter Berücksichtigung der bereits erbrachten Kilometerleistung), die Emissionen in Gramm je Kilometer gemäß Absatz 2 und die jeweiligen Kosten je Gramm miteinander multipliziert. Die Kosten sind den in Tabelle 2 des Anhangs aufgeführten gemeinschaftsweit gemittelten Werten zu entnehmen.

Die in Artikel 3 genannten Auftraggeber und Betreiber können höhere Kosten heranziehen, sofern diese Kosten die in Tabelle 2 des Anhangs aufgeführten Werte nicht um mehr als das Doppelte überschreiten.

(2)   Die Werte für den Kraftstoffverbrauch und die in Tabelle 2 des Anhangs aufgeführten CO2-Emissionen und Schadstoffemissionen je Kilometer basieren für Fahrzeuge, für die genormte gemeinschaftliche Testverfahren in den Gemeinschaftsrechtsvorschriften über die Typgenehmigung festgelegt sind, auf solchen Verfahren. Für Fahrzeuge, für die keine genormten gemeinschaftlichen Testverfahren bestehen, werden zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit verschiedener Angebote allgemein anerkannte Verfahren, die Ergebnisse für die Behörde durchgeführter Prüfungen oder die Angaben des Herstellers verwendet.

(3)   Die Gesamtkilometerleistung eines Fahrzeugs ist, sofern nichts anderes festgelegt ist, Tabelle 3 des Anhangs zu entnehmen.

Artikel 7

Anpassungen an den technischen Fortschritt

Die Kommission passt die im Anhang genannten Daten für die Berechnung der über die gesamte Lebensdauer anfallenden Betriebskosten der Straßenfahrzeuge an die Inflation und den technischen Fortschritt an. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie wird nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 8

Austausch vorbildlicher Methoden

Die Kommission erleichtert und strukturiert den Austausch von Informationen und vorbildlichen Methoden im Bereich der Förderung des Kaufs sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge durch die in Artikel 3 genannten Auftraggeber und Betreiber zwischen den Mitgliedstaaten.

Artikel 9

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 10

Berichterstattung und Überprüfung

(1)   Die Kommission erstellt ab 4. Dezember 2010 alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und über die von einzelnen Mitgliedstaaten zur Förderung des Kaufs sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge ergriffenen Maßnahmen.

(2)   In diesen Berichten werden die Auswirkungen der Richtlinie, insbesondere der in Artikel 5 Absatz 3 genannten Optionen, und die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen beurteilt sowie gegebenenfalls Vorschläge unterbreitet.

In diesen Berichten vergleicht die Kommission die absoluten und relativen Zahlen der gekauften Fahrzeuge, welche der besten Marktalternative hinsichtlich der Energie- und Umweltauswirkungen während der gesamten Lebensdauer entsprechen, in jeder der in Tabelle 3 des Anhangs genannten Fahrzeugklassen mit dem gesamten Markt für diese Fahrzeuge und beurteilt, wie die in Artikel 5 Absatz 3 genannten Optionen sich auf den Markt ausgewirkt haben. Die Kommission beurteilt die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen und unterbreitet gegebenenfalls Vorschläge.

(3)   Spätestens zum Termin der Vorlage des ersten Berichts prüft die Kommission die in Artikel 5 Absatz 3 genannten Optionen, legt eine Bewertung der in Artikel 6 genannte Methode vor und schlägt erforderlichenfalls Anpassungen vor.

Artikel 11

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis 4. Dezember 2010 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 13

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 23. April 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. NEČAS


(1)  ABl. C 195 vom 18.8.2006, S. 26.

(2)  ABl. C 229 vom 22.9.2006, S. 18.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 30. März 2009.

(4)  ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1.

(6)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.

(7)  ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.

(8)  Bickel, P., Friedrich, R., ExternE. Externalities of Energy. Methodology 2005 update, Europäische Kommission, Amt für Veröffentlichungen, Luxemburg, 2005.

(9)  Holland M., et al., (2005a). Methodology for the Cost-Benefit Analysis for CAFE: Volume 1: Overview of Methodology. AEA Technology Environment, Didcot, 2005.

(10)  Bickel, P., et al., HEATCO Deliverable 5. Proposal for Harmonised Guidelines, Stuttgart, 2006.

(11)  ABl. C 82 vom 1.4.2008, S. 1.

(12)  ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3.

(13)  ABl. C 184 vom 22.7.2008, S. 13.

(14)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(15)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.

(16)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(17)  ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1.


ANHANG

Daten zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer anfallenden externen Kosten von Straßenfahrzeugen

Tabelle 1:   Energiegehalt von Kraftstoffen

Kraftstoff

Energiegehalt

Dieselkraftstoff

36 MJ/Liter

Ottokraftstoff

32 MJ/Liter

Erdgas

33-38 MJ/Nm3

Flüssiggas (LPG)

24 MJ/Liter

Ethanol

21 MJ/Liter

Biodiesel

33 MJ/Liter

Emulsionskraftstoff

32 MJ/Liter

Wasserstoff

11 MJ/Nm3


Tabelle 2:   Emissionskosten im Straßenverkehr (Preise von 2007)

CO2

NOx

Nichtmethan-Kohlenwasserstoffe

Partikel

0,03-0,04 EUR/kg

0,0044 EUR/g

0,001 EUR/g

0,087 EUR/g


Tabelle 3:   Gesamtkilometerleistung von Straßenfahrzeugen

Fahrzeugklasse

(Kategorien M and N gemäß der Richtlinie 2007/46/EG)

Gesamtkilometerleistung

Personenkraftwagen (M1)

200 000 km

Leichte Nutzfahrzeuge (N1)

250 000 km

Schwere Nutzfahrzeuge (N2, N3)

1 000 000 km

Busse (M2, M3)

800 000 km


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

15.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 120/13


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 28. Januar 2009

über die staatliche Beihilfe C 27/05 (ex NN 69/04), die der Region Friuli-Venezia Giulia für den Ankauf von Tierfutter bewilligt wurde (gemäß Artikel 6 des Regionalgesetzes Nr. 14 vom 20. August 2003 und der von der Handelskammer Triest veröffentlichten Aufforderung zur Interessensbekundung)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 187)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(2009/382/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß dem genannten Artikel,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 2. April 2004 ersuchten die Dienststellen der Kommission die italienischen Behörden um eine Reihe von Auskünften, nachdem sie Informationen erhalten hatten, woraufhin Anzeige erstattet wurde, wonach das Regionalgesetz Nr. 14 der Region Friuli-Venezia Giulia vom 20. August 2003 Bestimmungen zur Gewährung von Mitteln an die Handelskammern Triest und Gorizia enthalte, um auf den Bedarf der 2003 von der Dürre betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe an Tierfutter reagieren zu können.

(2)

Mit Schreiben vom 26. Mai 2004 übermittelten die Dienststellen der Kommission den italienischen Behörden ein Mahnschreiben, nachdem sie innerhalb der zur Übermittlung der ersuchten Auskünfte bewilligten vierwöchigen Frist keine Antwort von den italienischen Behörden erhalten hatten.

(3)

Mit Schreiben vom 10. Juni 2004, eingegangen am 15. Juni 2004, übermittelte die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union den Dienststellen der Kommission ein Schreiben der italienischen Behörden, in dem diese bestätigen, den Handelskammern Triest und Gorizia zwei Vermerke mit Datum 30. September 2003 bzw. 12. März 2004 zugeleitet zu haben, in denen sie diese auf die Notwendigkeit hinweisen, für die in Artikel 6 des besagten Gesetzes vorgesehenen Beihilfen eine Aufforderung zur Interessensbekundung zu veröffentlichen und die Kommission hierüber zu unterrichten.

(4)

Aufgrund dieser Informationen haben die Dienststellen der Kommission die italienischen Behörden mit Schreiben vom 28. Juni 2004 ersucht, ihnen die Texte der genannten Vermerke sowie der von den beiden Handelskammern ausgearbeiteten Aufforderungen zur Interessensbekundung zuzuleiten. Des Weiteren haben sie die Behörden gefragt, ob Beihilfen bewilligt wurden, und sie aufgefordert, ihnen gegebenenfalls die Höhe der Beträge und die Art und Weise der Beihilfegewährung mitzuteilen.

(5)

Mit Schreiben vom 27. September 2004, eingegangen am 29. September 2004, übermittelte die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission die Texte und Informationen, um die die Kommission sie im Schreiben vom 28. Juni 2004 ersucht hatte.

(6)

Da aus diesen Auskünften klar hervorging, dass die Aufforderung zur Interessensbekundung der Handelskammer Triest bereits veröffentlicht und wirksam war und darüber hinaus die Beihilfen, die die Handelskammern auszahlen konnten oder bereits ausgezahlt hatten, nicht unter die allgemeinen Vorschriften für Beihilfen von Handelskammern fielen, die die Kommission im Rahmen der Beihilferegelung N 241/01 genehmigt hatte, beschlossen die Dienststellen der Kommission, eine Akte mit der Nummer NN 69/04 für die nicht angemeldete Beihilfe anzulegen.

(7)

Mit Schreiben vom 12. November 2004 haben die Dienststellen der Kommission die italienischen Behörden um zusätzliche Auskünfte zu den beanstandeten Beihilfen ersucht.

(8)

Am selben Tag erhielt die Kommission ein Schreiben der italienischen Behörden mit ergänzenden Informationen zu den Auskünften, um die die Kommission in ihrem Schreiben vom 28. Juni 2004 ersucht hatte (vgl. Erwägungsgrund 4).

(9)

Mit Schreiben vom 6. Januar 2005, eingegangen am 11. Januar 2005, übermittelte die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission ein Schreiben der italienischen Behörden, in dem diese um eine Verlängerung der ihnen eingeräumten Frist zur Übermittlung ergänzender Angaben zu den beanstandeten Beihilfen baten, um die entsprechenden Regionalvorschriften noch einmal überprüfen zu können.

(10)

Mit Schreiben von 25. Januar 2005 gewährten die Dienststellen der Kommission eine Verlängerung der Frist um einen Monat.

(11)

Mit Schreiben vom 21. Februar 2005 übermittelte die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission ein Schreiben der italienischen Behörden, in dem diese klarstellen, dass die Handelskammer Gorizia die vorgesehenen Beihilfen nicht bewilligt hat und grundsätzlich darauf verzichtet (Zur Bestätigung dieser Auskunft lag diesem Schreiben der einschlägige Beschluss der Handelskammer bei).

(12)

Mit Schreiben vom 28. Februar 2005, eingegangen am 1. März 2005, und vom 30. März 2005, eingegangen am 31. März 2005, übermittelte die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission weitere Auskünfte zu den von der Handelskammer Triest bewilligten Beihilfen.

(13)

Mit Schreiben vom 22. Juli 2005 (1) unterrichtete die Kommission Italien über ihren Beschluss, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag wegen der Beihilfe für den Ankauf von Tierfutter einzuleiten, die in Artikel 6 des Regionalgesetzes Nr. 14 vom 20. August 2003 vorgesehen und Gegenstand der von der Handelskammer Triest veröffentlichten Aufforderung zur Interessensbekundung ist.

(14)

Der Beschluss über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten zur Stellungnahme zu den betreffenden Maßnahmen aufgefordert.

(15)

Der Kommission gingen keine Stellungnahmen vonseiten der Beteiligten ein.

II.   BESCHREIBUNG

(16)

Artikel 6 des Regionalgesetzes Nr. 14 von Friuli-Venezia Giulia vom 20. August 2003 (nachfolgend „Regionalgesetz Nr. 14“ genannt) besagt, dass die Regionalbehörden befugt sind, der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Triest eine außerordentliche Zuweisung von 170 000 EUR und der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Gorizia eine ebensolche Zuweisung von 80 000 EUR zu gewähren, um auf die außergewöhnlichen Anforderungen im Zusammenhang mit dem Tierfutterbedarf der Betriebe mit Viehzucht reagieren zu können, die 2003 von der Dürre betroffen waren und in Gebieten liegen, in denen keine genossenschaftlichen Bewässerungssysteme zur Verfügung stehen.

(17)

Die Aufforderung zur Interessensbekundung, die die Handelskammer Triest veröffentlicht hatte, sieht eine finanzielle Unterstützung der Viehzuchtbetriebe der Provinz Triest vor, die 2003 von der Dürre betroffen waren und die bei der Erzeugung Einbußen in Höhe von mindestens 20 % in den benachteiligten Gebieten und von 30 % in den sonstigen Gebieten erlitten, da sie ihre Futterflächen nicht mit Hilfe von genossenschaftlich betriebenen Systemen bewässern konnten. Diese Unterstützung erfolgt in Form einer Beihilfe für den Ankauf von Tierfutter für die Ernährung des Viehs in diesen Betrieben.

(18)

Die Beihilfe wird auf Vorlage der Rechnungen über den in der Zeit vom 1. Mai bis zum 20. November 2003 erfolgten Ankauf von Tierfutter ausgezahlt und deckt die Futtermengen ab, die zur Deckung des Ernährungsbedarfs erforderlich sind und pro auf dem Betrieb befindlicher und dem Betriebsleiter gehörender Vieheinheit (nachfolgend „VE“ genannt) berechnet wurden. Zu den VE gehören Rinder, Schafe, Ziegen und Pferde, die zum Schlachten oder zum Arbeitseinsatz bestimmt sind. Im Falle von Schlachttieren kommen nur Tiere für die Beihilfe in Betracht, die vom Hauptbetriebsinhaber selbst oder von Direktlandwirten gezüchtet werden, die bei der staatlichen Sozialversicherung (INPS — Istituto Nazionale per la Previdenza Sociale) für den landwirtschaftlichen Sektor eingeschrieben sind. Der Begriff „Tierfutter“ bezeichnet jede Art von getrocknetem Heu.

(19)

Die Beihilfen können bis zur Ausschöpfung des dafür geschaffenen Fonds und jedem Betrieb bewilligt werden, der in der Provinz Triest niedergelassen ist und Beihilfen beantragt.

(20)

Die Höchstmenge an Tierfutter, die pro VE erstattet werden kann, beträgt 15 Doppelzentner. Der für die Berechnung der Beihilfe zugrunde gelegte Referenzpreis beträgt 20 EUR ohne MwSt. Werden mehr Anträge auf Beihilfe gestellt als vorgesehen, werden die Beihilfebeträge pro VE proportional gekürzt.

(21)

Falls die begünstigten Betriebe weitere Beihilfen für die wegen der Dürre von 2003 erlittenen Verluste verlangen oder erhalten, wird die Höhe der in der Aufforderung zur Interessensbekundung vorgesehenen Beihilfe dementsprechend gekürzt.

III.   EINLEITUNG DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 88 ABSATZ 2 EG-VERTRAG

(22)

Die Kommission leitete das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag ein, da sie Zweifel an der Vereinbarkeit der betreffenden Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt hatte. Ihre Zweifel beruhten auf folgenden Elementen:

a)

Anhand der der Kommission vorliegenden Bestimmungen ließ sich nicht ableiten, dass die für die Verluste festgelegten Schwellenwerte unter strikter Einhaltung der Bestimmungen von Ziffer 11.3 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (3) (nachfolgend „Rahmenregelung“ genannt) festgelegt wurden. Folglich kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch Landwirten Beihilfen bewilligt wurden, die nicht beihilfeberechtigt gewesen wären, wenn die Schwellenwerte für die Erzeugungsverluste wie in diesem Punkt angegeben berechnet worden wären;

b)

Die für die Berechnung der eigentlichen Beihilfe zugrunde gelegte Methode entsprach nicht einmal der unter Ziffer 11.3 der Rahmenregelung vorgesehenen Methode, da man einfach von einem Preisparameter pro Gewichtseinheit des angekauften Tierfutters ausging. Des Weiteren sollte die Beihilfe anhand der vorgelegten Rechnungen über die Ankäufe von Tierfutter ausgezahlt werden, während in der Aufforderung der Handelskammer Triest zur Interessensbekundung nicht festgelegt war, dass die Ankäufe auf die Tierfuttermengen zu beschränken sind, die aufgrund der Dürre tatsächlich eingebüßt wurden;

c)

Gemäß Ziffer 11.3 der Rahmenregelung müssten vom Beihilfebetrag außerdem eventuelle Direktzahlungen abgezogen werden, doch haben die italienischen Behörden dazu keinerlei Angaben gemacht; daher ist die Gefahr einer Überkompensation der erlittenen Verluste nicht auszuschließen;

d)

Gemäß Ziffer 11.3 der Rahmenregelung müssten von dem Beihilfebetrag eventuell aus anderen Versicherungsregelungen erhaltene Beträge wieder abgezogen werden; außerdem müssten auch gewöhnliche Kosten mit berücksichtigt werden, die dem Landwirt nicht entstanden sind, weil kein Tierfutter geerntet werden konnte. Die italienischen Behörden haben jedoch auch hierzu keinerlei Angaben gemacht, was die Zweifel hinsichtlich der Gefahr einer Überkompensierung zusätzlich weiter verstärkt.

IV.   STELLUNGNAHMEN DER ITALIENISCHEN BEHÖRDEN

(23)

Mit Schreiben vom 26. September 2005, eingegangen am 27. September 2005, übermittelte die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission die Stellungnahme der italienischen Behörden nach der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag bezüglich der beanstandeten Beihilfen.

(24)

In dieser Stellungnahme stellen die italienischen Behörden vor allem klar, dass die 2003 eingetretene Dürre von der Region Friuli-Venezia Giulia per Verordnung des Regionalpräsidenten Nr. 0329/Pres. vom 16. September 2003 zu „widrigen Witterungsverhältnissen“ erklärt wurde, was auch von den meteorologischen Daten des regionalen meteorologischen Observatoriums bestätigt wird, und Gegenstand einer staatlichen Beihilferegelung war, die der Kommission gemeldet und von ihr genehmigt wurde (Beihilferegelung N 262/04).

(25)

Darüber hinaus erkennen die italienischen Behörden an, dass die von der Handelskammer Triest verwendete Methode zur Berechnung der von den Landwirten der Provinz Triest erlittenen Verluste nicht den Bestimmungen von Ziffer 11.3 der Rahmenregelung entspricht. Sie weisen jedoch auch darauf hin, dass die Handelskammer Triest nach der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag die Verlustschwellen für die Erzeugungseinbußen in jedem beihilfefähigen Betrieb (43 Betriebe) überprüft hat. Diese Überprüfung erfolgte anhand eines Vergleichs zwischen den durchschnittlichen Futtererzeugungsmengen im Dreijahreszeitraum 2000-2002 (in dieser Zeit wurden keine Ausgleichszahlungen für Verluste geleistet, die auf widrige Witterungsverhältnisse zurückzuführen waren) und den 2003 geernteten Futtermengen. Nach Angaben der Behörden ließ sich anhand der ermittelten Daten feststellen, dass die Verluste auf jeden Fall höher waren als die für die Beihilfeberechtigung vorgesehenen Mindestverlustschwellenwerte (20 % in den benachteiligten Gebieten und 30 % in den sonstigen Gebieten).

(26)

Außerdem weisen die italienischen Behörden darauf hin, dass sie selbst den Beihilfebetrag errechnet haben, der im Sinne der Rahmenregelung hätte bewilligt werden können. Dazu haben sie Daten aus dem Beschluss der Regionalregierung Nr. 1535 vom 23. Mai 2003 zu den Durchschnittsmengen und dem Durchschnittspreis für Tierfutter im Zeitraum 2000-2002 verwendet. Von dem somit ermittelten Wert haben sie die von jedem einzelnen Betrieb für 2003 gemeldete tatsächliche Erzeugung abgezogen, und mit dem Durchschnittspreis des entsprechenden Jahres multipliziert. Alle Berechnungen wurden in eine Tabelle eingetragen, aus der die tatsächlich ausgezahlten Beträge und die Beträge ersichtlich werden, die im Sinne der Rahmenregelung hätten genehmigt werden können, sowie der Betrag für De-minimis-Beihilfen, die den Beihilfeberechtigten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 der Kommission vom 6. Oktober 2004 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrar- und Fischereisektor (4) noch bewilligt werden können. Aus dieser Tabelle geht hervor, dass bei einer Kumulierung der De-minimis-Beihilfen mit den Beihilfen, die nach der Rahmenregelung noch bewilligt werden können, nur zwei Landwirte zu hohe Ausgleichszahlungen für die erlittenen Verluste erhalten haben, die die italienischen Behörden zurückzufordern zugesagt haben.

(27)

Hinsichtlich der sonstigen Zweifel der Kommission im Zusammenhang mit der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag weisen die italienischen Behörden darauf hin, dass die von den beanstandeten Beihilfen begünstigten Landwirte weder Direktbeihilfen für Tierfutter noch eventuelle Ausgleichszahlungen aus Versicherungen erhalten haben. Des Weiteren erklären sie, dass den Betroffenen auf jeden Fall Ausgaben im Zusammenhang mit der Ernte und dem Transport von Tierfutter entstanden, denn es wurde ja trotz der Dürre Tierfutter erzeugt.

(28)

Schließlich erklären die italienischen Behörden, dass alle von der Beihilferegelung begünstigten Landwirte über die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag wegen der betreffenden Beihilferegelung unterrichtet wurden.

V.   WÜRDIGUNG

(29)

Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln bewilligte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Die im Regionalgesetz Nr. 14 vorgesehenen Beihilfen entsprechen dieser Definition, da sie von einer staatlichen Stelle bewilligt wurden und bestimmte Produktionszweige begünstigen (die Viehzucht, da die Beihilfe zum Ankauf von Tierfutter zur Ernähung des Viehs dient) und angesichts der Bedeutung Italiens in diesem Produktionszweig zu einer Verzerrung des Wettbewerbs und einer Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels führen können (so entfielen auf Italien im Jahr 2006 13,3 % der Gemeinschaftserzeugung von Rindfleisch, wodurch das Land der drittgrößte Rindfleischerzeuger in der EU war).

(30)

In den in Artikel 87 Absatz 2 und 3 EG-Vertrag vorgesehenen Fällen können jedoch bestimmte Maßnahmen ausnahmsweise als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden.

(31)

In Anbetracht der Art der Beihilfe (Beihilfen zur Entschädigung der Landwirte für Verluste aufgrund widriger Witterungsverhältnisse) kommt in diesem Fall nur die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vorgesehene Ausnahme in Frage, wonach Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft (die Ausnahme nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag gilt nur für echte Naturkatastrophen und nicht für damit vergleichbare Ereignisse; wie in der Rahmenregelung angegeben ist die Kommission stets davon ausgegangen, dass eine Dürre an sich nicht als Naturkatastrophe im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag betrachtet werden kann).

(32)

Damit diese Ausnahmeregelung greifen kann, müssen die betreffenden im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (inzwischen Artikel 88 EG-Vertrag) (5) rechtswidrigen Beihilfen gemäß der Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (6) anhand der objektiven Kriterien geprüft werden, die in den zum Zeitpunkt ihrer rechtswidrigen Bewilligung geltenden Rechtsakten niedergelegt sind.

(33)

Im vorliegenden Fall galten für die betreffenden Beihilfen zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung die unter Ziffer 11.3 des Gemeinschaftsrahmens aufgeführten Regeln. Danach müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

a)

Der Schaden muss einen bestimmten Schwellenwert überschreiten, der mit 20 % der gewöhnlichen Erzeugung in den benachteiligten Gebieten und mit 30 % in den sonstigen Gebieten festgelegt ist; die Verluste werden für jeden Betrieb einzeln berechnet.

b)

Die genannten Schwellenwerte sind anhand eines Vergleichs zwischen der Bruttojahreserzeugung im betreffenden Jahr und der durchschnittlichen Bruttojahreserzeugung in einem normalen Jahr zu ermitteln. Letztere wird grundsätzlich anhand der durchschnittlichen Bruttoerzeugung während der vorangegangenen drei Wirtschaftsjahre errechnet, wobei die Jahre auszuschließen sind, in denen wegen widriger Witterungsverhältnisse ein Ausgleich gezahlt wurde. Es können jedoch auch alternative Methoden für die Berechnung der gewöhnlichen Erzeugung einschließlich regionaler Referenzwerte unter der Voraussetzung verwendet werden, dass diese Werte repräsentativ sind und nicht auf außergewöhnlich hohen Erträgen beruhen.

c)

Um eine Überkompensation zu vermeiden, darf der Betrag der zu zahlenden Beihilfe nicht höher sein als der durchschnittliche Umfang der Erzeugung während eines normalen Jahrs, multipliziert mit dem Durchschnittspreis für den gleichen Zeitraum, wovon die effektive Erzeugung in dem Jahr, in dem das Ereignis eingetreten ist, wieder abzuziehen ist. Dieser Wert ist dann mit dem Durchschnittspreis für dieses Jahr zu multiplizieren.

d)

Der Beihilfebetrag ist um eventuelle Direktzahlungen zu kürzen.

e)

Der Beihilfebetrag ist ferner um alle eventuell aus Versicherungen geleisteten Beträge zu kürzen; ferner sind alle üblichen Kosten abzuziehen, die dem Landwirt durch den Ausfall der Ernte nicht entstanden sind.

(34)

Was die Erfüllung der beiden ersten Voraussetzungen anbelangt, stellt die Kommission fest, dass die italienischen Behörden anhand geeigneter meteorologischer Daten festgestellt haben, dass eine Dürre vorlag. Hinsichtlich des durch diese widrigen Witterungsbedingungen eingetretenen Schadens stellt die Kommission vor allem fest, dass die italienischen Behörden selbst zugeben, dass die von ihnen angewendete Methode zur Berechnung der von den Landwirten in der Provinz Triest erlittenen Einbußen nicht den Vorschriften in Ziffer 11.3 des Gemeinschaftsrahmens entsprach. Sie kann diese Feststellung nur noch einmal bekräftigen, da die Aufforderung der Handelskammer Triest zur Interessensbekundung nur den Schwellenwert für Verluste vorsieht, ab dem eine Beihilfe bewilligt werden kann, ohne dass die Modalitäten zur Ermittlung dieser Verluste präzise genannt werden.

(35)

Unter diesen Voraussetzungen ist den von den italienischen Behörden nach der Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag übermittelten Angaben zu entnehmen, dass bei Anwendung der Methode gemäß Ziffer 11.3 des Gemeinschaftsrahmens, d. h. im vorliegenden Fall bei einem Vergleich zwischen der Durchschnittserzeugung von Tierfutter im Zeitraum 2000-2002 (Jahre, in denen kein Ausgleich für Verluste aufgrund widriger Witterungsbedingungen gezahlt wurde) und der Tierfuttererzeugung 2003 die Verluste für jeden einzelnen entschädigten Betrieb über den Mindestschwellenwerten für die Beihilfeberechtigung (20 % in den benachteiligten Gebieten und 30 % in den sonstigen Gebieten) lagen.

(36)

Hinsichtlich der Methode zur Berechnung der Höhe der Beihilfebeträge (und somit der Einhaltung der dritten vorstehend genannten Voraussetzung) stellt die Kommission fest, dass die im vorliegenden Fall herangezogene Methode nicht der nach dem Gemeinschaftsrahmen vorgeschriebenen Methode entspricht, da die Beihilfen anhand der Rechnungen über die Tierfutterankäufe ausgezahlt wurden, die in der Zeit vom 1. Mai bis 20. November 2003 getätigt wurden. Diese entsprachen den Tierfuttermengen, die zur Deckung des regulären Ernährungsbedarfs pro auf dem Betrieb gehaltener VE erforderlich waren, während die Höhe der Beihilfe nach dem Gemeinschaftsrahmen nicht das Durchschnittsniveau der Erzeugung während des normalen Zeitraums übersteigen darf, multipliziert mit dem in diesem Zeitraum geltenden Durchschnittspreis, wovon wiederum die in dem Jahr des Ereignisses angefallene tatsächliche Erzeugung abzuziehen ist, wobei dieser Wert mit dem in diesem Jahr geltenden Durchschnittspreis zu multiplizieren ist.

(37)

Die Informationen, die die italienischen Behörden nach der Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag übermittelt haben, zeigen, dass die von der Handelskammer Triest angewandte Methode zur Berechnung der Beihilfe in bestimmten Fällen (in 12 von 43 Fällen) dazu geführt hat, dass ein höherer Beihilfebetrag als derjenige gezahlt wurde, der sich aus der Berechnung gemäß der im Gemeinschaftsrahmen vorgesehenen Methode ergeben hätte.

(38)

Da die Berechnungsmethode der Handelskammer Triest in mehr als 25 % der Fälle zu einem höheren Beihilfebetrag als die Beträge führt, die gemäß Ziffer 11.3 des Gemeinschaftsrahmens gezahlt worden wären, kann die Kommission diese Methode nicht akzeptieren.

(39)

Hinsichtlich der anderen Bedingungen gemäß Ziffer 11.3 des Gemeinschaftsrahmens (und damit der Einhaltung der vierten und fünften der vorstehend genannten Voraussetzungen) nimmt die Kommission die von den italienischen Behörden übermittelten Angaben zur Kenntnis, wonach die Empfänger der Beihilfen weder Direktbeihilfen für Tierfutter noch eventuelle Leistungen aus Versicherungsregelungen erhalten und die Kosten für die Ernte und den Transport von Tierfutter tatsächlich getragen haben, da ja trotzdem eine Futterernte stattgefunden hat. Mit diesen Klarstellungen werden die beiden genannten Voraussetzungen im vorliegenden Fall hinfällig.

VI.   SCHLUSSFOLGERUNG

(40)

Angesichts der vorstehenden Erwägungen kann die Kommission nicht davon ausgehen, dass alle Voraussetzungen gemäß Ziffer 11.3 des Gemeinschaftsrahmens erfüllt sind, da die von der Handelskammer Triest herangezogene Methode zur Berechnung der Beihilfen wie in Erwägungsgrund 38 angegeben in zahlreichen Fällen zu einer Überschreitung der Beihilfebeträge geführt hat, die ohne diese Überkompensierung fällig geworden wären.

(41)

Die von der Handelskammer Triest für den Ankauf von Tierfutter nach der Dürre von 2003 bewilligten Beihilfen können somit für den Teil der Beihilfe, der den Betrag übersteigt, der bei Anwendung der unter Ziffer 11.3 des Gemeinschaftsrahmens vorgesehenen Berechnungsmethode in den Genuss dieser Ausnahmebestimmung hätte kommen können, nicht in den Genuss der in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags vorgesehenen Ausnahme gelangen. Hingegen ist der Teil der Beihilfe, der diesen Betrag nicht übersteigt, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, da er alle Voraussetzungen des Gemeinschaftsrahmens erfüllt.

(42)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 entscheidet die Kommission in Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. Damit hat Italien alle Maßnahmen zu treffen, die zur Rückforderung der bewilligten Beihilfen vom Empfänger erforderlich sind. Nach den Bestimmungen von Ziffer 42 der Bekanntmachung der Kommission „Rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen: Gewährleistung der Umsetzung von Rückforderungsentscheidungen der Kommission in den Mitgliedstaaten“ (7) verfügt Italien zur Ausführung der darin geforderten Maßnahmen über eine Frist von vier Monaten ab dem Inkrafttreten dieser Entscheidung. Die zurückzufordernden Beihilfen umfassen auch die Zinsen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (8) zu berechnen sind.

(43)

Dennoch gilt eine Beihilfe, die aufgrund der vorliegenden Beihilferegelung bewilligt wurde und zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung den Bedingungen einer Verordnung der Kommission entsprach, die aufgrund von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates (9) (De-minimis-Verordnung) angenommen wurde, nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags.

(44)

Ziffer 49 der Bekanntmachung der Kommission „Rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen: Gewährleistung der Umsetzung von Rückforderungsentscheidungen der Kommission in den Mitgliedstaaten“ besagt, dass der Mitgliedstaat zur genauen Bestimmung des Beihilfebetrags, der von jedem einzelnen Beihilfeempfänger im Rahmen der Regelung zurückzufordern ist, die De-minimis-Kriterien anwenden kann, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der rechtswidrigen und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe galten, welche Gegenstand der Rückforderungsentscheidung ist.

(45)

Als die Beihilfen von der Handelskammer Triest bewilligt wurden, gab es noch keine Gemeinschaftsregeln über De-minimis-Beihilfen in der Landwirtschaft.

(46)

Die ersten einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften sind in der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 enthalten.

(47)

In der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 heißt es, dass Beihilfen, die einen Höchstbetrag von 3 000 EUR je Empfänger innerhalb von drei Jahren nicht übersteigen (dieser Betrag umfasst die einem Unternehmen bewilligte De-minimis-Beihilfe), den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen und den Wettbewerb nicht verfälschen bzw. zu verfälschen drohen und somit nicht unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen.

(48)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 gilt dieser Grundsatz auch für Beihilfen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bewilligt wurden, sofern sie die Voraussetzungen in den Artikeln 1 und 3 erfüllen.

(49)

Im vorliegenden Fall gelten die Einzelbeihilfen, die den Höchstbetrag von 3 000 EUR nicht überstiegen, nicht als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung die Voraussetzungen in den Artikeln 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 erfüllten. Dies gilt jedoch ausschließlich für Beträge von höchstens 3 000 EUR, die effektiv als Beihilfe im Sinne dieser Regelung ausgezahlt wurden. Die italienischen Behörden können nicht davon ausgehen, dass die Zahl der Rückforderungen in den 12 Fällen einer Überkompensation im Wege eines Abzugs des Betrags verringert werden kann, den jeder Betroffene gemäß Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 hätte erhalten können, denn wenn der im Rahmen der Regelung bewilligte Beihilfebetrag den Höchstbetrag der De-minimis-Regelung überschreitet, kann er nicht in den Genuss der Bestimmungen der De-minimis-Verordnung kommen und zwar auch nicht für den Teil, der diesen Höchstbetrag nicht überschreitet —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beihilferegelung für den Ankauf von Tierfutter, die rechtswidrig von der Handelskammer Triest (Italien, Region Friuli-Venezia Giulia) unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag durchgeführt wurde, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, da damit die Beihilfebeträge überschritten werden, die bei Anwendung der in Ziffer 11.3 des Gemeinschaftsrahmens über staatliche Beihilfen im Agrarsektor vorgesehenen Berechnungsmethode ermittelt worden wären. Die in Anwendung dieser Regelung bewilligten Beihilfen sind damit bis in Höhe des Betrags mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, der nach der in Ziffer 11.3 des genannten Gemeinschaftsrahmens vorgesehenen Berechnungsmethode ermittelt worden wäre. In Bezug auf den über diesen Betrag hinausgehenden Teil sind sie mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 2

Die im Rahmen der Beihilferegelung gemäß Artikel 1 bewilligte Einzelbeihilfe stellt keine Beihilfe dar, wenn sie zum Zeitpunkt der Bewilligung die Voraussetzungen der Verordnung erfüllt, die gemäß Artikel 2 der zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfe geltenden Verordnung (EG) Nr. 994/98 angenommen wurde.

Artikel 3

(1)   Die Handelskammer Triest (Italien) fordert die im Rahmen der Regelung gemäß Artikel 1 rechtswidrig bewilligten Beihilfen von den Beihilfeempfängern zurück.

(2)   Die zurückzufordernden Beträge umfassen Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe den Empfängern zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung.

(3)   Die Zinsen werden auf der Grundlage der Vorschriften für die Berechnung der Zinsen gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 sowie der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission (10) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 berechnet.

Artikel 4

(1)   Die Rückforderung der im Rahmen der Regelung gemäß Artikel 1 bewilligten Beihilfen erfolgt effektiv und unverzüglich.

(2)   Italien gewährleistet die Durchführung dieser Entscheidung innerhalb von vier Monaten ab ihrer Bekanntgabe.

Artikel 5

(1)   Spätestens zwei Monate nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung übermittelt Italien der Kommission folgende Angaben:

a)

den Gesamtbetrag (Kapital und Zinsen), der von jedem einzelnen Beihilfeempfänger zurückzufordern ist;

b)

eine ausführliche Beschreibung der zur Vollstreckung dieser Entscheidung bereits ergriffenen bzw. vorgesehenen Maßnahmen;

c)

die Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass das Verfahren zur Rückforderung der Beihilfen gegenüber den Beihilfeempfängern eingeleitet wurde.

(2)   Italien teilt der Kommission die zur Ausführung dieser Entscheidung ergriffenen Maβnahmen und die dabei erzielten Fortschritte bis zur vollständigen Rückerstattung der im Rahmen der Regelung gemäß Artikel 1 bewilligten Beihilfen mit. Italien übermittelt der Kommission auf einfache Anforderung unverzüglich sämtliche Informationen zu den zur Vollstreckung dieser Entscheidung bereits ergriffenen bzw. vorgesehenen Maßnahmen sowie ausführliche Angaben zu den von den Empfängern bereits zurückerstatteten Beihilfebeträgen und den darauf erhobenen Zinsen.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 28. Januar 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  Vgl. Schreiben SG(2005) — Greffe D/203816.

(2)  ABl. C 233 vom 22.9.2005, S. 5.

(3)  ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2.

(4)  ABl. L 325 vom 28.10.2004, S. 4.

(5)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(6)  ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22.

(7)  ABl. C 272 vom 15.11.2007, S. 11.

(8)  ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.

(9)  ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1.

(10)  ABl. L 82 vom 25.3.2008, S. 1.


15.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 120/20


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 14. Mai 2009

zur Aussetzung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1683/2004 des Rates auf die Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls

(2009/383/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 4,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

(1)

Nach einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung („Überprüfung“) führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1683/2004 (2) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der Volksrepublik China ein, das derzeit unter den KN-Codes ex 2931 00 95 (TARIC-Code 2931009582) und ex 3808 93 27 (TARIC-Code 3808932719) eingereiht wird („betroffene Ware“); der Zoll wurde ausgeweitet auf Einfuhren von aus Malaysia versandtem Glyphosat (ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht) (TARIC-Codes 2931009581 und 3808932711), mit Ausnahme des von Crop protection (M) Sdn. Bhd., Lot 746, Jalan Haji Sirat 4 ½ Miles, off Jalan Kapar, 42100 Klang, Selangor Darul Ehsan, Malaysia, produzierten Glyphosats (TARIC-Zusatzcode A 309), und auf Einfuhren von aus Taiwan versandtem Glyphosat (ob als Ursprungserzeugnis Taiwans angemeldet oder nicht) (TARIC-Codes 2931009581 und 3808932711), mit Ausnahme des von Sinon Corporation, No 23, Sec. 1, Mei Chuan W. Rd, Taichung, Taiwan, produzierten Glyphosats (TARIC-Zusatzcode A 310). Der Antidumpingzoll beträgt 29,9 %.

(2)

AUDACE, ein Verband von Verwendern und Vertriebsgesellschaften der betroffenen Ware, legte Informationen vor, nach denen sich die Marktbedingungen nach dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens (d. h. 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002) geändert hätten, was angeblich eine Aussetzung der derzeit geltenden Maßnahmen gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung rechtfertigen würde. Daraufhin untersuchte die Kommission, ob eine Aussetzung gerechtfertigt wäre.

B.   GRÜNDE

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung können Antidumpingmaßnahmen im Interesse der Gemeinschaft ausgesetzt werden, wenn sich die Marktbedingungen vorübergehend derart geändert haben, dass eine erneute Schädigung aufgrund der Aussetzung unwahrscheinlich ist, vorausgesetzt, dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und diese Stellungnahme wurde berücksichtigt. Gemäß Artikel 14 Absatz 4 können die betreffenden Antidumpingmaßnahmen ferner jederzeit wieder in Kraft gesetzt werden, wenn die Gründe für die Aussetzung nicht mehr bestehen.

(4)

Die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verbesserte sich bis zum ersten Halbjahr 2008. Aufgrund eines starken Preisanstiegs auf dem EU-Markt, eines mengen- und wertmäßigen Absatzzuwachses sowie der verhältnismäßig konstanten Produktionskosten stiegen die in Prozent des Umsatzes ausgedrückten Gewinne erheblich. Neuere Zahlen des wichtigsten Gemeinschaftsherstellers, auf den der größte Teil der Produktion und der Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entfällt, bestätigen diese positive Entwicklung. Angesichts derzeit verfügbarer Marktdaten ist davon auszugehen, dass sich diese Lage im Falle einer Aussetzung der Maßnahmen nicht wesentlich verändert.

(5)

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bestätigte, dass seine Preise auf dem EU-Markt derzeit weitgehend stabil bleiben, obwohl die Ausfuhrpreise der Volksrepublik China seit Juli 2008 erheblich gesunken sind.

(6)

Der Zuwachs bei der Produktionskapazität und beim Output in der Volksrepublik China könnte die Glyphosatpreise in der EU mittel- oder langfristig drücken. Nach den derzeit vorliegenden Informationen dürfte dieser Effekt jedoch weitgehend durch die weltweit steigende Nachfrage ausgeglichen werden.

(7)

Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Aussetzung dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderlaufen würde.

(8)

Angesichts der vorübergehenden Änderung der Marktbedingungen und insbesondere der derzeitigen Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt sowie der derzeit hohen Gewinne des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und trotz des Rückgangs der Ausfuhrpreise der Volksrepublik China in den vergangenen Monaten erscheint es unwahrscheinlich, dass es aufgrund der Aussetzung zu einer erneuten Schädigung durch die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China kommt. Daher wird vorgeschlagen, die geltenden Maßnahmen gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung für neun Monate auszusetzen.

C.   ANHÖRUNG DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT

(9)

Die Kommission teilte dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung mit, dass sie beabsichtigt, die geltenden Antidumpingmaßnahmen auszusetzen. Dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, und diese Stellungnahmen wurden berücksichtigt.

D.   SCHLUSSFOLGERUNG

(10)

Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass alle Bedingungen für eine Aussetzung des Antidumpingzolls auf die betroffene Ware im Sinne des Artikels 14 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllt sind. Folglich sollte der mit der Verordnung (EG) Nr. 1683/2004 eingeführte Antidumpingzoll für einen Zeitraum von neun Monaten ausgesetzt werden.

(11)

Sollten sich die Umstände, die für die Aussetzung ausschlaggebend waren, später ändern, kann die Kommission die Antidumpingmaßnahmen durch die Aufhebung der Aussetzung des Antidumpingzolls umgehend wieder in Kraft setzen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der mit der Verordnung (EG) Nr. 1683/2004 eingeführte, endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der Volksrepublik China, das unter den KN-Codes ex 2931 00 95 (TARIC-Code 2931009582) und ex 3808 93 27 (TARIC-Code 3808932719) eingereiht wird, der auf Einfuhren von aus Malaysia versandtem Glyphosat (ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht) (TARIC-Codes 2931009581 und 3808932711), mit Ausnahme des von Crop protection (M) Sdn. Bhd., Lot 746, Jalan Haji Sirat 4 ½ Miles, off Jalan Kapar, 42100 Klang, Selangor Darul Ehsan, Malaysia, produzierten Glyphosats (TARIC-Zusatzcode A 309), und auf Einfuhren von aus Taiwan versandtem Glyphosat (ob als Ursprungserzeugnis Taiwans angemeldet oder nicht) (TARIC-Codes 2931009581 und 3808932711), mit Ausnahme des von Sinon Corporation, No 23, Sec. 1, Mei Chuan W. Rd, Taichung, Taiwan, produzierten Glyphosats (TARIC-Zusatzcode A 310) ausgeweitet wurde, wird für einen Zeitraum von neun Monaten ausgesetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 14. Mai 2009

Für die Kommission

Catherine ASHTON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2)  ABl. L 303 vom 30.9.2004, S. 1.


EMPFEHLUNGEN

Kommission

15.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 120/22


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 30. April 2009

zur Vergütungspolitik im Finanzdienstleistungssektor

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/384/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 211 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Eingehen übermäßiger Risiken in der Finanzdienstleistungsbranche und insbesondere seitens der Banken und der Wertpapierfirmen hat zur Insolvenz von Finanzinstituten und zur Schaffung systemischer Probleme in den Mitgliedstaaten und auf internationaler Ebene beigetragen. Diese Probleme haben sich auf die übrige Wirtschaft übertragen und zu hohen Kosten für die gesamte Gesellschaft geführt.

(2)

Auch wenn sie nicht die Hauptursache der 2007 und 2008 entstandenen Finanzkrise waren, waren die unangemessenen Vergütungspraktiken im Finanzdienstleistungssektor nach einhelliger Auffassung an das Eingehen übermäßiger Risiken gekoppelt und trugen so zu den erheblichen Verlusten wichtiger Finanzinstitute bei.

(3)

Die gängigen Vergütungspraktiken in einem Großteil der Finanzdienstleistungsbranche liefen einem effizienten und soliden Risikomanagement zuwider. Mit diesen Praktiken wurde das Erzielen kurzfristiger Gewinne belohnt und die Mitarbeiter wurden dazu verleitet, die mit ungebührlich hohen Risiken verbundenen Tätigkeiten fortzusetzen, mit denen kurzfristig höhere Gewinne erzielt wurden. Langfristig wurden die Finanzinstitute aber höheren potenziellen Verlusten ausgesetzt.

(4)

Sofern die Risikomanagement- und Kontrollsysteme vom Ansatz her solide und hocheffizient sind, müssten die Anreize zum Eingehen von Risiken, so wie sie von den Vergütungspraktiken geschaffen werden, mit der Risikotoleranz eines Finanzinstituts grundsätzlich vereinbar sein. Alle Risikomanagement- und Kontrollsysteme haben aber ihre Grenzen und können — wie die Finanzkrise gezeigt hat — im Falle von durch unangemessene Anreize geschaffenen Risiken versagen, da die Risiken immer komplexer werden und die Art und Weise, wie ein Risiko eingegangen wird, stark variieren kann. Folglich ist eine einfache funktionelle Trennung zwischen den Geschäftsabteilungen und dem für das Risikomanagement und die Kontrollsysteme zuständigen Personal zwar schon jetzt erforderlich, aber in Zukunft nicht mehr ausreichend.

(5)

Die Schaffung angemessener Anreize im Vergütungssystem selbst dürfte den Druck auf das Risikomanagement senken und die Wahrscheinlichkeit, dass diese Systeme wirksam arbeiten, erhöhen. Darum bedarf es der Festlegung von Grundsätzen für eine solide Vergütungspolitik.

(6)

Angesichts des Wettbewerbsdrucks in der Finanzdienstleistungsbranche und der Tatsache, dass die meisten Finanzinstitute grenzübergreifend tätig sind, muss unbedingt sichergestellt werden, dass die Grundsätze einer soliden Vergütungsstrategie in allen Mitgliedstaaten konsistent angewandt werden. Es steht jedoch außer Frage, dass die Grundsätze einer soliden Vergütungsstrategie — sollen sie stärker greifen — weltweit und kohärent angewandt werden sollten.

(7)

In ihrer Mitteilung zur Frühjahrstagung des Europäischen Rates mit dem Titel „Impulse für den Aufschwung in Europa“ (1) legte die Kommission ihren Plan zur Wiederherstellung und Aufrechterhaltung eines stabilen und verlässlichen Finanzsystems vor. Insbesondere kündigte die Kommission in der Mitteilung die Vorlage einer neuen Empfehlung zur Vergütung im Finanzdienstleistungssektor an, um das Risikomanagement von Finanzinstituten zu verbessern und die Höhe der Zahlungsanreize an nachhaltige Leistungen zu knüpfen.

(8)

In dieser Empfehlung werden die allgemeinen Grundsätze für die Vergütungsstrategie im Finanzdienstleistungssektor festgelegt, die auf alle in der Finanzdienstleistungsbranche tätigen Finanzinstitute angewandt werden sollten.

(9)

Angesichts der vorhandenen Bestimmungen und gängigen Praktiken in der Finanzdienstleistungsbranche können diese allgemeinen Grundsätze für bestimmte Kategorien von Finanzinstituten von größerer Bedeutung als für andere sein. Diese Grundsätze sollten parallel zu jeglicher Vorschrift oder Bestimmung gelten, die einen spezifischen Finanzsektor regelt. Insbesondere sollten hier Gebühren und Provisionen unberücksichtigt bleiben, die Intermediäre oder im Falle ausgelagerter Tätigkeiten externe Dienstleister erhalten, da diese Vergütungspraktiken bereits durch spezielle Regelungen abgedeckt sind, wie insbesondere die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) (2) und die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (3). Darüber hinaus tastet diese Empfehlung nicht die Rechte an, die die Sozialpartner gegebenenfalls bei Tarifverhandlungen aushandeln.

(10)

Hinsichtlich der Finanzinstitute, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, ergänzt diese Empfehlung die Empfehlung 2004/913/EG der Kommission vom 14. Dezember 2004 zur Einführung einer angemessenen Regelung für die Vergütung von Mitgliedern der Unternehmensleitung börsennotierter Gesellschaften (4) und Empfehlung der Kommission 2009/385/EG vom 30. April 2009 zur Ergänzung der Empfehlungen 2004/913/EG und 2005/162/EG zur Regelung der Vergütung von Mitgliedern der Unternehmensleitung börsennotierter Gesellschaften (5).

(11)

Die Vergütungspolitik eines Finanzinstituts sollte auch zu seiner Größe sowie der Art und der Komplexität seiner Tätigkeiten im Verhältnis stehen.

(12)

Folglich sollte eine risikoorientierte Vergütungsstrategie, die mit einem wirksamen Risikomanagement kohärent ist und keine übermäßigen Risiken eingeht, verfolgt werden.

(13)

Die Vergütungspolitik sollte für jene Mitarbeiter gelten, deren berufliche Tätigkeiten eine wesentliche Auswirkung auf das Risikoprofil des Finanzinstituts zeitigen. Um Anreize für das Eingehen übermäßiger Risiken zu vermeiden, sollten für die Vergütung dieser Mitarbeiter spezielle Vorkehrungen getroffen werden.

(14)

Die Vergütungspolitik sollte darauf ausgerichtet sein, die persönlichen Zielsetzungen der Mitarbeiter den langfristigen Interessen des jeweiligen Finanzinstituts anzupassen. Die Bewertung der leistungsgebundenen Vergütungsbestandteile sollte sich auf die längerfristigen Leistungen gründen und die damit zusammenhängenden noch ausstehenden Risiken mitberücksichtigen. Die Leistungsbewertung sollte sich auf einen mehrjährigen Rahmen von beispielsweise drei bis fünf Jahren stützen, um sicherzustellen, dass sie sich an längerfristigen Leistungen orientiert und die tatsächliche Zahlung von leistungsabhängigen Vergütungsbestandteilen über den Geschäftszyklus des Unternehmens gestreut ist.

(15)

Zudem sollten die Finanzinstitute in der Lage sein, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern, die für Leistungen gezahlt wurden, deren Bewertung sich auf offensichtlich falsche Daten stützte.

(16)

Generell sollte gelten, dass mit der frühzeitigen Beendigung eines Vertrags verbundene Abfindungen, die auf Vertragsbasis geleistet wurden, kein Fehlverhalten belohnen sollten. Für Mitglieder der Unternehmensleitung von börsennotierten Finanzinstituten sollten spezifische Vorschriften für Abfindungen gelten, die in der Empfehlung 2009/385/EG festgeschrieben sind.

(17)

Damit die Vergütungspolitik mit den Zielen, der Geschäftsstrategie, den Werten und den langfristigen Interessen des Finanzinstituts übereinstimmt, sollten auch andere Aspekte als nur die finanzielle Leistung, wie z. B. die Konformität mit den Systemen und Kontrollen des Finanzinstituts sowie die Einhaltung der Standards beim Umgang mit Kunden und Anlegern, mitberücksichtigt werden.

(18)

Eine wirksame Governance ist eine notwendige Voraussetzung für eine fundierte Vergütungspolitik. Der Beschlussfassungsprozess hinsichtlich der Vergütungspolitik eines Finanzinstituts sollte intern transparent und auf eine Art und Weise konzipiert sein, die Interessenkonflikte vermeidet und die Unabhängigkeit der Beteiligten gewährleistet.

(19)

Das Leitungsorgan des Finanzinstituts sollte letztendlich für die Festlegung der Vergütungspolitik für das gesamte Finanzinstitut verantwortlich zeichnen und ihre Umsetzung überwachen. Um den erforderlichen Sachverstand zu gewährleisten, sollten die Kontrollabteilung und gegebenenfalls die Personalabteilung sowie Experten in den Prozess eingebunden werden. Vor allem die Kontrollabteilung sollte an der Konzeption und der Überprüfung der Umsetzung der Vergütungspolitik beteiligt sein und ihre Mitglieder sollten angemessen bezahlt werden, so dass talentierte Kräfte angeworben werden und ihre Unabhängigkeit von den Geschäftsabteilungen, die sie kontrollieren, gewährleistet ist. Der Abschlussprüfer sollte im Rahmen seiner aktuellen Meldepflichten dem Verwaltungsrat/Aufsichtsrat oder dem Rechnungsprüfungsausschuss jegliche erheblichen Schwächen melden, die bei der Überprüfung der Umsetzung der Vergütungspolitik festgestellt wurden.

(20)

Die Kontrolle der Konzeption und der Umsetzung der Vergütungsstrategie dürfte umso wirksamer sein, wenn alle Beteiligten des Finanzinstituts, einschließlich gegebenenfalls der Arbeitnehmervertreter, über die Gestaltung und Überwachung der Vergütungspolitik angemessen informiert und darin einbezogen werden. Zu diesem Zweck sollten die Finanzinstitute den interessierten Kreisen alle einschlägigen Informationen offenlegen.

(21)

Die Umsetzung der Grundsätze dieser Empfehlung sollte auf nationaler Ebene durch die Aufsichtsbehörden überprüft werden. Deshalb sollte die globale Bewertung der Solidität eines Finanzinstituts durch die Aufsichtsbehörde auch eine Bewertung der Kohärenz der Vergütungsstrategie des Finanzinstituts mit den Grundsätzen dieser Empfehlung enthalten.

(22)

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Zweigniederlassungen von Finanzinstituten, die ihren eingetragenen Sitz oder ihre Hauptverwaltung in einem Drittstaat haben und im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats tätig sind, den gleichen vergütungspolitischen Grundsätzen wie Finanzinstitute unterliegen, die ihren eingetragenen Sitz oder ihre Hauptverwaltung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben.

(23)

Diese Empfehlung gilt unbeschadet der Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten für die Vergütungspolitik von Finanzinstituten erlassen, die staatliche Hilfe erhalten.

(24)

Die von den Mitgliedstaaten gemäß dieser Empfehlung gemeldeten Maßnahmen sollten klare Angaben dazu enthalten, welche Frist den Finanzinstituten zur Verfügung steht, um ihre Vergütungspolitik im Sinne der in dieser Empfehlung festgelegten Grundsätze anzunehmen —

EMPFIEHLT:

ABSCHNITT I

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

1.   Anwendungsbereich

1.1.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in den Abschnitten II, III und IV festgeschriebenen Grundsätze auf alle Finanzinstitute Anwendung finden, die ihren eingetragenen Sitz oder ihre Hauptverwaltung in ihren Hoheitsgebieten haben.

1.2.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in den Abschnitten II, III und IV festgeschriebenen Grundsätze auf die Vergütung jener Mitarbeiter angewandt werden, deren berufliche Tätigkeiten eine wesentliche Auswirkung auf das Risikoprofil des Finanzinstituts haben.

1.3.

Bei der Festlegung von Maßnahmen, die gewährleisten, dass die Finanzinstitute diese Grundsätze anwenden, sollten die Mitgliedstaaten der Art, der Größe sowie dem jeweiligen Tätigkeitsbereich der betreffenden Finanzinstitute Rechnung tragen.

1.4.

Die Mitgliedstaaten sollten die Grundsätze der Abschnitte II, III und IV auf die Finanzinstitute auf individueller und konsolidierter Basis anwenden. Die Grundsätze einer soliden Vergütungspolitik sollten auf das Mutterunternehmen und seine Tochtergesellschaften, einschließlich der in Offshore-Finanzzentren niedergelassenen, auf Gruppenbasis angewandt werden.

1.5.

Diese Empfehlung gilt nicht für Gebühren und Provisionen, die Intermediäre oder — im Falle ausgelagerter Tätigkeiten — externe Dienstleister erhalten.

2.   Begriffsbestimmungen für die Zwecke dieser Empfehlung

2.1.

„Finanzinstitut“ bezeichnet jedes Unternehmen, das unabhängig von seinem Rechtsstatus und der Tatsache, ob es reguliert ist oder nicht, folgende Tätigkeiten auf professioneller Basis erbringt:

a)

Annahme von Einlagen und anderen rückzahlbaren Geldern;

b)

Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG;

c)

Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeiten;

d)

Geschäftstätigkeiten, die denen unter Buchstabe a, b oder c genannten ähneln.

Unter Finanzinstituten versteht man u. a. Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Pensionsfonds und Organismen für gemeinsame Anlagen.

2.2.

„Mitglied der Unternehmensleitung“ bezeichnet jedes Mitglied des Verwaltungs-, Geschäftsführungs-/Leitungs- oder Aufsichtsorgans von Finanzinstituten.

2.3.

„Kontrollstellen/Kontrollabteilungen“ bezeichnen diejenigen Stellen, die für das Risikomanagement, die interne Kontrolle und ähnliche Aufgaben in einem Finanzinstitut zuständig sind.

2.4.

„Variabler Vergütungsbestandteil“ bezeichnet eine Komponente der Vergütung, die auf der Grundlage von Leistungskriterien gewährt wird, einschließlich Boni.

ABSCHNITT II

Vergütungspolitik

3.   Allgemeines

3.1.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Finanzinstitute eine Vergütungspolitik festlegen, umsetzen und aufrecht erhalten, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar ist und keine Anreize zum Eingehen übermäßiger Risiken enthält.

3.2.

Die Vergütungspolitik sollte mit der Geschäftsstrategie, den Zielen und Werten sowie den langfristigen Interessen des Finanzinstituts, wie z. B. nachhaltige Wachstumsaussichten, konform sein und mit den Grundsätzen des Schutzes von Kunden und Anlegern bei der Erbringung von Dienstleistungen im Einklang stehen.

4.   Struktur der Vergütungspolitik

4.1.

Enthält die Vergütung einen variablen Bestandteil oder einen Bonus, sollte die Vergütungspolitik ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den festen und den variablen Vergütungsbestandteilen vorsehen. Das angemessene Gleichgewicht von Vergütungsbestandteilen kann unter den Mitarbeitern bzw. je nach Marktbedingungen und dem spezifischen Umfeld variieren, in dem das Finanzinstitut tätig ist. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Vergütungspolitik eines Finanzinstituts eine Höchstgrenze für den variablen Vergütungsbestandteil vorsieht.

4.2.

Der feste Vergütungsbestandteil sollte einen ausreichend hohen Teil der Gesamtvergütung ausmachen, so dass das Finanzinstitut eine in jeder Hinsicht flexible Bonuspolitik betreiben kann. Insbesondere sollte das Finanzinstitut in der Lage sein, einen Bonus vollständig oder teilweise einzubehalten, wenn die Leistungsvorgaben von der jeweiligen Einzelperson, der jeweiligen Geschäftseinheit oder dem Finanzinstitut als Ganzes nicht erfüllt werden. Auch sollte es dem Finanzinstitut möglich sein, Boni einzubehalten, falls sich die Situation erheblich verschlechtern sollte und insbesondere nicht mehr davon auszugehen ist, dass das Institut seinen Fortbestand unmittelbar oder in Zukunft sichern kann.

4.3.

Wird ein Bonus in erheblicher Höhe gewährt, sollte der Hauptteil erst nach einer bestimmten Mindestfrist gezahlt werden. Der später gezahlte Bonusteil sollte im Verhältnis zum Gesamtbetrag des Bonus festgelegt werden, dessen Höhe sich wiederum nach der Gesamtvergütung richtet.

4.4.

Der später gezahlte Bonusteil sollte den noch ausstehenden Risiken Rechnung tragen, die an die Leistung gebunden sind, für die der Bonus gewährt wird. Dieser Bonusteil kann in Form von Aktien, Optionen, Barmitteln oder sonstigen Mitteln gezahlt werden, allerdings erst nach Ablauf der Aussetzungsfrist. Die Messung der künftigen Leistung, auf die sich der später gezahlte Bonusanteil bezieht, sollte im Sinne von Punkt 5 risikogewichtet werden.

4.5.

Abfindungen im Zusammenhang mit der frühzeitigen Beendigung eines Vertrags, die auf Vertragsbasis erfolgen, sollten an die im Laufe der Zeit erbrachten Leistungen geknüpft und so konzipiert sein, dass sie keine Fehlleistungen belohnen.

4.6.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Verwaltungsrat/Aufsichtsrat eines Finanzinstituts von den Mitarbeitern die teilweise oder vollständige Rückzahlung der Boni fordern kann, die für Leistungen gezahlt wurden, deren Bewertung sich auf offensichtlich falsche Daten stützte.

4.7.

Die Struktur der Vergütungspolitik sollte regelmäßig aktualisiert werden, um sicher zu stellen, dass sie sich der Entwicklung des jeweiligen Finanzinstituts anpasst.

5.   Leistungsmessung

5.1.

Ist die Vergütung leistungsabhängig, sollte sich der Gesamtbetrag aus der Kombination der Leistungsbewertung der Einzelperson und der jeweiligen Geschäftseinheit und den Gesamtergebnissen des Finanzinstituts errechnen.

5.2.

Die Leistungsbewertung sollte sich auf einen mehrjährigen Rahmen stützen, um sicherzustellen, dass sich der Bewertungsprozess auf längerfristige Leistungen stützt und die tatsächlichen Boni-Zahlungen über den Geschäftszyklus des Unternehmens gestreut sind.

5.3.

Die Leistungsmessung als Grundlage für Boni oder Bonus-Pools sollte eine Berichtigung für laufende und künftige Risiken umfassen, die mit der Basisleistung einher gehen, und die Kosten für das eingesetzte Kapital bzw. die erforderliche Liquidität mitberücksichtigen.

5.4.

Bei der Bestimmung der individuellen Leistungen sollte nichtfinanziellen Kriterien wie der Einhaltung von internen Regeln und Verfahren sowie Standards beim Umgang mit Kunden und Anlegern Rechnung getragen werden.

6.   „Governance“

6.1.

Die Vergütungspolitik sollte Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten enthalten. Die Verfahren zur Festlegung der Vergütung innerhalb des Finanzinstituts sollten klar, dokumentiert und intern transparent sein.

6.2.

Der Verwaltungsrat/Aufsichtsrat sollte die Vergütung der Mitglieder der Unternehmensleitung festlegen. Darüber hinaus sollte der Verwaltungsrat/Aufsichtsrat die allgemeinen Grundsätze der Vergütungspolitik des Finanzinstituts festlegen und für ihre Umsetzung Sorge tragen.

6.3.

Die Kontrollabteilung und gegebenenfalls die Personalabteilung sowie externe Experten sollten ebenfalls an der Konzeption der Vergütungspolitik beteiligt werden.

6.4.

Die für die Vergütungspolitik zuständigen Mitglieder des Verwaltungsrats/Aufsichtsrats sowie die Mitglieder der Vergütungsausschüsse und Mitarbeiter, die an der Konzeption und Umsetzung der Vergütungspolitik beteiligt sind, sollten über den einschlägigen Sachverstand und über eine funktionale Unabhängigkeit von Geschäftseinheiten verfügen, die sie kontrollieren, und folglich in der Lage sein, sich ein unabhängiges Urteil über die Zweckmäßigkeit der Vergütungspolitik zu bilden, einschließlich der Auswirkungen auf die Risiken und das Risikomanagement.

6.5.

Unbeschadet der allgemeinen Zuständigkeit des Verwaltungsrats/Aufsichtsrats im Sinne von Ziffer 6.2 sollte die Umsetzung der Vergütungspolitik zumindest einmal jährlich einer zentralen und unabhängigen internen Überprüfung durch die Kontrollabteilung unterliegen, die die Einhaltung der vom Verwaltungsrat/Aufsichtsrat definierten Politiken und Verfahren zu überwachen hat. Die Kontrollabteilung sollte dem Verwaltungsrat/Aufsichtsrat über das Ergebnis dieser Überprüfung Bericht erstatten.

6.6.

Mitarbeiter, die an den Kontrollverfahren beteiligt sind, sollten unabhängig von den von ihnen kontrollierten Geschäftsabteilungen sein, über genügend Autorität verfügen und entsprechend der Erreichung der mit ihren Aufgaben verbundenen Ziele entlohnt werden, und zwar unabhängig von den Leistungen in den von ihnen kontrollierten Geschäftsbereichen. Insbesondere bei Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollten die Mitglieder der Abteilung für Versicherungsmathematik und der verantwortliche Versicherungsmathematiker auf eine Art und Weise entlohnt werden, die ihrer Rolle im Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen angemessen ist, und nicht im Hinblick auf das Ergebnis des Unternehmens selbst.

6.7.

Jeder Mitarbeiter sollte die allgemeinen Grundsätze der Vergütungspolitik einsehen können, die auf ihn Anwendung finden. Diese Mitarbeiter sollten im Voraus über die Kriterien unterrichtet werden, die zur Festlegung ihrer Vergütung und für den Bewertungsprozess zugrunde gelegt werden. Der Bewertungsprozess und die Vergütungspolitik sollten angemessen dokumentiert und für jeden betroffenen Mitarbeiter transparent sein.

ABSCHNITT III

Offenlegung

7.

Unbeschadet der Vertraulichkeits- und der Datenschutzbestimmungen sollte das Finanzinstitut die einschlägigen Informationen über die Vergütungspolitik im Sinne von Abschnitt II und alle etwaigen Aktualisierungen im Falle einer geänderten Politik den beteiligten Kreisen auf klare und leicht verständliche Art und Weise offenlegen. Diese Offenlegung kann in Form einer getrennten Erklärung zur Vergütungspolitik, einer regelmäßigen Offenlegung im Jahresabschluss oder auf eine sonstige Art und Weise erfolgen.

8.

Die folgenden Informationen sollten offengelegt werden:

a)

Informationen über den Beschlussfassungsprozess, auf den sich die Vergütungspolitik stützt, gegebenenfalls einschließlich der Informationen über die Zusammensetzung und das Mandat des Vergütungsausschusses, Name des externen Beraters, dessen Dienste bei der Festlegung der Vergütungspolitik in Anspruch genommen wurden, und Rolle der beteiligten Kreise;

b)

Informationen über die Verbindung zwischen Vergütung und Leistung;

c)

Informationen über die Kriterien, die für die Leistungsbemessung und die Risikoanpassung zugrunde gelegt werden;

d)

Informationen über die Leistungskriterien, auf die sich der Anspruch auf den Bezug von Aktien, Optionen oder anderen variablen Vergütungsbestandteilen gründet;

e)

wichtigste Parameter und Begründung etwaiger jährlicher Bonusregelungen und anderer unbarer Leistungen.

9.

Bei der Bestimmung, welche Informationen offenzulegen sind, sollten die Mitgliedstaaten der Art, der Größe sowie dem spezifischen Tätigkeitsbereich der betreffenden Finanzinstitute Rechnung tragen.

ABSCHNITT IV

Beaufsichtigung

10.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden der Größe des Finanzinstituts sowie der Art und der Komplexität seiner Tätigkeiten bei der Überwachung der Einhaltung der in Abschnitt II und III festgelegten Kriterien Rechnung tragen.

11.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Finanzinstitute in der Lage sind, ihre in dieser Empfehlung dargelegte Vergütungspolitik den zuständigen Behörden mitzuteilen. Dazu gehört ein Hinweis auf die Einhaltung der in dieser Empfehlung festgelegten Grundsätze in Form einer Erklärung zur Vergütungspolitik, die regelmäßig zu aktualisieren ist.

12.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden Zugang zu allen erforderlichen Informationen haben, die sie benötigen, um bewerten zu können, inwiefern die in Abschnitt II und III festgelegten Grundsätze eingehalten wurden.

ABSCHNITT V

Schlussbestimmungen

13.

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, durch entsprechende Maßnahmen darauf hinzuwirken, dass dieser Empfehlung spätestens ab dem 31. Dezember 2009 Folge geleistet wird, und die Kommission über die zur Umsetzung dieser Empfehlung getroffenen Maßnahmen zu unterrichten, damit die Kommission die Entwicklung verfolgen und auf dieser Grundlage den weiteren Handlungsbedarf prüfen kann.

14.

Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. April 2009

Für die Kommission

Siim KALLAS

Vizepräsident


(1)  KOM(2009) 114.

(2)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 9 vom 15.1.2003, S. 3.

(4)  ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 55.

(5)  Siehe Seite 28 dieses Amtsblatts.


15.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 120/28


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 30. April 2009

zur Ergänzung der Empfehlungen 2004/913/EG und 2005/162/EG zur Regelung der Vergütung von Mitgliedern der Unternehmensleitung börsennotierter Gesellschaften

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/385/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 211 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 14. Dezember 2004 verabschiedete die Kommission die Empfehlung 2004/913/EG zur Einführung einer angemessenen Regelung für die Vergütung von Mitgliedern der Unternehmensleitung börsennotierter Gesellschaften (1) und am 15. Februar 2005 die Empfehlung 2005/162/EG zu den Aufgaben von nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften sowie zu den Ausschüssen des Verwaltungs-/Aufsichtsrats (2). Durch diese Empfehlungen soll sichergestellt werden, dass die Vergütungsregelungen transparent sind, dass durch Offenlegung, die Einführung einer bindenden oder beratenden Abstimmung über die Vergütungserklärung sowie durch die Genehmigung aktienbezogener Vergütungsregelungen durch die Aktionäre diese eine Kontrolle über die Vergütungspolitik und die individuelle Vergütung ausüben, dass eine wirksame und unabhängige Aufsicht durch nicht geschäftsführende Mitglieder des Verwaltungs-/Aufsichtsrats gegeben ist und dass der Vergütungsausschuss hinsichtlich der Vergütungspolitik zumindest eine beratende Rolle spielt.

(2)

Die Kommission sollte aufgrund dieser Empfehlungen die allgemeine Entwicklung, einschließlich der Durchführung und Anwendung der in den Empfehlungen beschriebenen Grundsätze, überwachen und den weiteren Handlungsbedarf prüfen. Die Erfahrungen der letzten Jahre und insbesondere die aktuelle Finanzkrise haben gezeigt, dass die Vergütungsstrukturen zunehmend komplex geworden sind, sich zu stark an kurzfristigen Ergebnissen orientieren und in einigen Fällen zu unverhältnismäßig hohen Vergütungen geführt haben, die durch die erbrachte Leistung nicht gerechtfertigt sind.

(3)

Auch wenn Form, Struktur und Höhe der Vergütung von Mitgliedern der Unternehmensleitung weiterhin in erster Linie Sache der Gesellschaften und ihrer Aktionäre sowie gegebenenfalls der Arbeitnehmervertreter bleiben, sollten nach Ansicht der Kommission ergänzende Grundsätze für die in der Vergütungspolitik der Gesellschaft festgelegte Struktur der Vergütung von Mitgliedern der Unternehmensleitung sowie die Verfahren für die Festlegung der Vergütung und die Kontrolle dieser Verfahren formuliert werden.

(4)

Diese Empfehlung berührt nicht die Rechte der Sozialpartner in Tarifverhandlungen.

(5)

Die Regelungen für die Vergütung der Unternehmensleitung börsennotierter Gesellschaften sollten über die Grundsätze der Empfehlungen 2004/913/EG und 2005/162/EG hinaus durch ergänzende Prinzipien gestärkt werden.

(6)

Die Struktur der Vergütung von Mitgliedern der Unternehmensleitung sollte der langfristigen Unternehmensentwicklung dienen und sicherstellen, dass die Vergütung sich an der Leistung orientiert. Variable Vergütungskomponenten sollten deshalb an im Voraus festgelegte, messbare Leistungskriterien geknüpft werden, die nicht ausschließlich finanzieller Art sein müssen. Zudem sollten für die variablen Vergütungskomponenten Höchstgrenzen festgelegt werden. Die Auszahlung variabler Komponenten, die einen erheblichen Teil der Gesamtvergütung ausmachen, sollte abhängig von bestimmten Leistungskriterien während eines bestimmten Zeitraums — zum Beispiel drei bis fünf Jahren — aufgeschoben werden. Zudem sollten Gesellschaften die Möglichkeit haben, variable Vergütungskomponenten zurückzufordern, wenn diese auf der Grundlage von Daten ausgezahlt wurden, die sich als offenkundig falsch erwiesen.

(7)

Großzügige Abfindungen in Form so genannter „goldener Fallschirme“ dürfen keine Belohnung für Versagen sein, sondern müssen ihren eigentlichen Zweck als Sicherheitsnetz im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrags behalten. Deshalb sollten Abfindungszahlungen im Voraus auf einen bestimmten Betrag oder eine bestimmte Dauer begrenzt werden, im Allgemeinen nicht mehr als zwei Jahresgehälter (ausschließlich nicht variable Komponenten) betragen und nicht ausgezahlt werden, wenn der Vertrag aufgrund unzulänglicher Leistung beendet wird oder ein Mitglied der Unternehmensleitung die Gesellschaft auf eigenen Wunsch verlässt. Dies schließt nicht aus, dass Abfindungszahlungen geleistet werden, wenn ein Vertrag aufgrund einer Änderung der Unternehmensstrategie oder infolge von Fusionen oder Übernahmen vorzeitig beendigt wird.

(8)

Regelungen, bei denen Mitglieder der Unternehmensleitung in Form von Aktien, Aktienoptionen oder sonstigen Rechten auf den Erwerb von Aktien oder in Abhängigkeit vom Aktienkurs vergütet werden, sollten stärker an der erbrachten Leistung und der langfristigen Wertschöpfung der Gesellschaft orientiert sein. Deshalb sollte für Aktien ein angemessener Erdienungszeitraum gelten, der an bestimmte Leistungsbedingungen geknüpft ist. Die Ausübbarkeit von Aktienoptionen und Rechten auf den Erwerb von Aktien oder eine Vergütung in Abhängigkeit vom Aktienkurs sollte erst nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums und bei Erfüllung bestimmter Leistungsbedingungen möglich sein. Zur Vermeidung von Interessenkonflikten bei Mitgliedern der Unternehmensleitung, die Aktien der Gesellschaft besitzen, sollten diese verpflichtet sein, einen Teil ihrer Aktien bis zum Ende ihres Mandats zu halten.

(9)

Um den Aktionären die Bewertung des Vergütungskonzepts der Gesellschaft zu erleichtern und die Rechenschaftspflicht der Gesellschaft gegenüber den Aktionären zu stärken, sollte die Vergütungserklärung klar und leicht verständlich sein. Ferner müssen mehr Informationen über die Vergütungsstruktur offengelegt werden.

(10)

Zur Stärkung der Rechenschaftspflicht sollten die Aktionäre dazu ermutigt werden, an Hauptversammlungen teilzunehmen und angemessenen Gebrauch von ihrem Stimmrecht zu machen. Insbesondere institutionelle Aktionäre sollten in Fragen der Vergütung eine führende Rolle im Hinblick auf die Gewährleistung einer stärkeren Rechenschaftspflicht sämtlicher Mitglieder der Unternehmensleitung spielen.

(11)

Den in der Empfehlung 2005/162/EG genannten Vergütungsausschüssen obliegt eine wichtige Aufgabe bei der Konzeption der Vergütungspolitik einer Gesellschaft, der Vermeidung von Interessenkonflikten und der Überwachung der Vergütung sämtlicher Mitglieder der Unternehmensleitung. Zur Stärkung des Gewichts dieser Ausschüsse sollte mindestens ein Mitglied über Fachwissen im Bereich von Vergütungssystemen verfügen.

(12)

Berater können in einem Interessenkonflikt stehen, wenn sie den Vergütungsausschuss zu Vergütungspraktiken und -vereinbarungen und gleichzeitig die Gesellschaft bzw. den geschäftsführenden Direktor oder Vorstandsmitglieder beraten. Vergütungsausschüsse sollten bei der Einstellung von Beratern größte Vorsicht walten lassen, um zu vermeiden, dass die gleichen Personen gleichzeitig die Personalabteilung des Unternehmens, den geschäftsführenden Direktor oder Vorstandsmitglieder beraten.

(13)

Angesichts der Bedeutung der Vergütung von Mitgliedern der Unternehmensleitung und im Bestreben, den einschlägigen Gemeinschaftsrahmen wirksamer anzuwenden, beabsichtigt die Kommission, in stärkerem Maße auf Überwachungsmechanismen wie Jahresanzeiger („Scoreboards“) und gegenseitige Bewertungen durch die Mitgliedstaaten zurückzugreifen. Außerdem plant die Kommission, Möglichkeiten für eine Harmonisierung der Offenlegung der Vergütungspolitik für Mitglieder der Unternehmensleitung zu prüfen.

(14)

Die Meldung der Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten gemäß dieser Empfehlung sollte einen klaren Zeitrahmen enthalten, innerhalb dessen die Unternehmen eine den Grundsätzen dieser Empfehlung entsprechende Vergütungspolitik festlegen müssen —

EMPFIEHLT:

ABSCHNITT I

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

1.   Anwendungsbereich

1.1.

Der Anwendungsbereich von Abschnitt II dieser Empfehlung entspricht dem der Empfehlung 2004/913/EG.

Der Anwendungsbereich von Abschnitt III dieser Empfehlung entspricht dem der Empfehlung 2005/162/EG.

1.2.

Die Mitgliedstaaten sollten sämtliche geeigneten Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass börsennotierte Gesellschaften, die unter den Anwendungsbereich der Empfehlungen 2004/913/EG und 2005/162/EG fallen, die vorliegende Empfehlung befolgen.

2.   Begriffsbestimmungen zur Ergänzung der Begriffsbestimmungen der Empfehlungen 2004/913/EG und 2005/162/EG:

2.1.

„Variable Vergütungskomponenten“ sind Komponenten der Vergütungsansprüche von Mitgliedern der Unternehmensleitung, die auf der Grundlage von Leistungskriterien gewährt werden, einschließlich Boni.

2.2.

„Abfindungszahlungen“ sind Zahlungen, die bei vorzeitiger Beendigung von Verträgen an geschäftsführende Direktoren oder Vorstandsmitglieder geleistet werden, einschließlich Zahlungen im Zusammenhang mit vertraglich festgelegten Kündigungsfristen oder Wettbewerbsverbotsklauseln.

ABSCHNITT II

Vergütungspolitik

(Abschnitt II der Empfehlung 2004/913/EG)

3.   Struktur des allgemeinen Konzepts für die Vergütung von Mitgliedern der Unternehmensleitung

3.1.

Wenn Gesellschaften in ihrer Vergütungspolitik variable Vergütungskomponenten vorsehen, sollten sie für diese bestimmte Höchstgrenzen festsetzen. Die nicht variable Vergütungskomponente sollte hoch genug sein, damit die Gesellschaft variable Komponenten bei Nichterfüllung der Leistungskriterien zurückhalten kann.

3.2.

Die Auszahlung variabler Vergütungskomponenten sollte an im Voraus festgelegte, messbare Leistungskriterien geknüpft sein.

Die Leistungskriterien sollten der langfristigen Unternehmensentwicklung dienen und Kriterien einbeziehen, die — wie beispielsweise die Einhaltung der geltenden Regeln und Verfahren — nicht finanzieller Art und für die langfristige Wertschöpfung der Gesellschaft relevant sind.

3.3.

Werden variable Vergütungskomponenten gewährt, sollte ein Großteil davon während eines bestimmten Mindestzeitraums nicht ausgezahlt werden. Welcher Anteil der variablen Komponente zurückgestellt wird, sollte unter Berücksichtigung des relativen Gewichts der variablen Komponente im Vergleich zur nicht variablen Vergütungskomponente festgelegt werden.

3.4.

Vertragliche Vereinbarungen mit geschäftsführenden Direktoren oder Vorstandsmitgliedern sollten Bestimmungen umfassen, denen zufolge die Gesellschaft variable Komponenten der Vergütung zurückfordern kann, wenn diese auf der Grundlage von Daten ausgezahlt wurden, die sich in Nachhinein als offenkundig falsch erwiesen.

3.5.

Abfindungszahlungen sollten einen festen Betrag bzw. eine bestimmte Anzahl von Jahresgehältern nicht überschreiten und in der Regel nicht mehr als zwei Jahreseinkommen aus der nicht variablen Vergütungskomponente oder dem entsprechenden Äquivalent betragen.

Abfindungszahlungen sollten nicht geleistet werden, wenn der Vertrag aufgrund unzulänglicher Leistung beendet wird.

4.   Aktienbezogene Vergütung

4.1.

Aktien sollten frühestens drei Jahre nach ihrer Gewährung übertragen werden.

Aktienoptionen und sonstige Rechte auf den Erwerb von Aktien oder auf Vergütung in Abhängigkeit vom Aktienkurs sollten frühestens drei Jahre nach ihrer Gewährung ausübbar sein.

4.2.

Die Übertragung von Aktien und das Recht auf Aktienoptionen oder anderer Rechte zum Erwerb von Aktien oder auf Vergütung in Abhängigkeit vom Aktienkurs sollte an die Erfüllung im Voraus festgelegter, messbarer Leistungskriterien geknüpft sein.

4.3.

Nach der Übertragung sollten die Mitglieder der Unternehmensleitung eine bestimmte Anzahl Aktien bis Ende ihres Mandats halten, um etwaige Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb der Aktien finanzieren zu können. Die Anzahl der zu haltenden Aktien sollte festgelegt werden und beispielsweise den doppelten Wert der jährlichen Gesamtvergütung (nicht variable plus variable Komponenten) betragen.

4.4.

Die Vergütung von nicht geschäftsführenden Direktoren oder Aufsichtsratsmitgliedern sollte keine Aktienoptionen umfassen.

5.   Offenlegung des allgemeinen Konzepts für die Vergütung von Mitgliedern der Unternehmensleitung

5.1.

Die unter Punkt 3.1 der Empfehlung 2004/913/EG genannte Vergütungserklärung sollte klar und leicht verständlich sein.

5.2.

Die Vergütungserklärung sollte zusätzlich zu den unter Punkt 3.3 der Empfehlung 2004/913/EG genannten Angaben zumindest folgende Informationen umfassen:

a)

eine Erklärung, inwiefern die ausgewählten Leistungskriterien in Übereinstimmung mit Punkt 3.2 dieser Empfehlung den langfristigen Interessen des Unternehmens dienen;

b)

eine Erklärung zu den Methoden, anhand derer die Erfüllung der Leistungskriterien festgestellt wird;

c)

ausreichende Informationen über Zahlungsaufschubfristen für variable Vergütungskomponenten Vergütung gemäß Punkt 3.3 dieser Empfehlung;

d)

ausreichende Informationen über die Politik für Abfindungszahlungen gemäß Punkt 3.4 dieser Empfehlung;

e)

ausreichende Informationen über die Erdienungszeiträume für aktienbezogene Vergütungen gemäß Punkt 4.1 dieser Empfehlung;

f)

ausreichende Informationen über die Politik hinsichtlich des Haltens von Aktien nach deren Gewährung gemäß Punkt 4.3 dieser Empfehlung;

g)

ausreichende Informationen über die Zusammensetzung der Vergleichsgruppen von Gesellschaften, deren Vergütungspolitik mit der Vergütungspolitik der betreffenden Gesellschaft verglichen wird.

6.   Abstimmung durch die Jahreshauptversammlung

6.1.

Aktionäre und insbesondere institutionelle Aktionäre sollten dazu ermutigt werden, an den Hauptversammlungen teilzunehmen und bei Fragen der Vergütung von Mitgliedern der Unternehmensleitung angemessenen Gebrauch von ihrem Stimmrecht gemäß den Grundsätzen dieser Empfehlung sowie der Empfehlungen 2004/913/EG und 2005/162/EG zu machen.

ABSCHNITT III

Der Vergütungsausschuss

(Punkt 3 von Anhang I der Empfehlung 2005/162/EG)

7.   Einrichtung und Zusammensetzung

7.1.

Mindestens ein Mitglied des Vergütungsausschusses sollte über Fachkenntnis und Erfahrungen im Bereich der Vergütungspolitik verfügen.

8.   Aufgaben

8.1.

Der Vergütungsausschuss sollte die Vergütungspolitik für geschäftsführende Direktoren und Vorstandsmitglieder, einschließlich der Politik für aktienbezogene Vergütungen, und deren Umsetzung in regelmäßigen Abständen überprüfen.

9.   Arbeitsweise

9.1.

Der Vergütungsausschuss sollte seine Aufgaben unter Wahrung von Unabhängigkeit und Integrität wahrnehmen.

9.2.

Wenn der Vergütungsausschuss Berater in Anspruch nimmt, um sich Informationen über die am Markt vorherrschenden Standards für Vergütungssysteme zu beschaffen, sollte er sicherstellen, dass der betreffende Berater nicht gleichzeitig die Personalabteilung, den geschäftsführenden Direktor oder Vorstandsmitglieder der betreffenden Gesellschaft berät.

9.3.

Der Vergütungsausschuss sollte bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben sicherstellen, dass die Vergütung einzelner geschäftsführender Direktoren oder Vorstandsmitglieder in einem angemessenen Verhältnis zur Vergütung anderer geschäftsführender Direktoren oder Vorstandsmitglieder sowie anderer Personalmitglieder der Gesellschaft steht.

9.4.

Der Vergütungsausschuss sollte den Aktionären über die Wahrnehmung seiner Aufgaben Bericht erstatten und zu diesem Zweck auf der Jahreshauptversammlung anwesend sein.

ABSCHNITT IV

Schlussbestimmungen

10.

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, durch entsprechende Maßnahmen darauf hinzuwirken, dass dieser Empfehlung ab dem 31. Dezember 2009 Folge geleistet wird.

Die Mitgliedstaaten werden in diesem Zusammenhang aufgefordert, die Beteiligten auf nationaler Ebene zu dieser Empfehlung zu konsultieren und die Kommission über gemäß dieser Empfehlung getroffene Maßnahmen zu unterrichten, damit die Kommission die Entwicklung verfolgen und auf dieser Grundlage den weiteren Handlungsbedarf prüfen kann.

11.

Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. April 2009

Für die Kommission

Siim KALLAS

Vizepräsident


(1)  ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 55.

(2)  ABl. L 52 vom 25.2.2005, S. 51.