ISSN 1725-2539 doi:10.3000/17252539.L_2009.107.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 107 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
52. Jahrgang |
Inhalt |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
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ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE |
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Rat |
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2009/330/EG |
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Rat und Kommission |
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2009/331/EG, Euratom |
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2009/332/EG, Euratom |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE
Rat
28.4.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 107/1 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 15. September 2008
über die Unterzeichnung eines Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union
(2009/330/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2,
gestützt auf die Beitrittsakte Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 23. Oktober 2006 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten Verhandlungen mit der Republik Albanien über den Abschluss eines Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union einzuleiten. |
(2) |
Diese Verhandlungen sind erfolgreich abgeschlossen worden, und das Protokoll sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten unterzeichnet werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union wird — vorbehaltlich des Abschlusses — im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen.
Geschehen zu Brüssel am 15. September 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
B. KOUCHNER
PROTOKOLL
zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE REPUBLIK BULGARIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
IRLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
DIE REPUBLIK UNGARN,
MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
RUMÄNIEN,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, vertreten durch den Rat der Europäischen Union, und
und
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT und DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT,
nachstehend „Gemeinschaften“ genannt, vertreten durch den Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission,
einerseits und
DIE REPUBLIK ALBANIEN
andererseits —
in Anbetracht des Artikels 6 Absatz 2 der Beitrittsakte Bulgariens und Rumäniens,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits (nachstehend„SAA“) genannt) wurde am 12. Juni 2006 in Luxemburg unterzeichnet, |
(2) |
Die Republik Bulgarien und Rumänien (nachstehend „neue Mitgliedstaaten“ genannt) sind der Europäischen Union am 1. Januar 2007 beigetreten, |
(3) |
Das SAA sollte geändert werden, um dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zur Europäischen Union Rechnung zu tragen, |
(4) |
Konsultationen nach Artikel 36 Absatz 3 des SAA haben stattgefunden, um zu gewährleisten, dass den im SAA verankerten beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Albaniens Rechnung getragen wird — |
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
ABSCHNITT I
VERTRAGSPARTEIEN
Artikel 1
Die Republik Bulgarien und Rumänien werden Vertragsparteien des am 12. Juni 2006 in Luxemburg unterzeichneten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits und nehmen das Abkommen sowie die gemeinsamen Erklärungen und die einseitigen Erklärungen, die der am gleichen Tag unterzeichneten Schlussakte beigefügt sind, in gleicher Weise wie die anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft an bzw. zur Kenntnis.
ANPASSUNG DES WORTLAUTS DES SAA EINSCHLIESSLICH DER ANHÄNGE UND PROTOKOLLE
ABSCHNITT II
GEWERBLICHE ERZEUGNISSE
Artikel 2
Anhang I des SAA erhält die Fassung des Anhangs I dieses Protokolls.
ABSCHNITT III
LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE
Artikel 3
Landwirtschaftliche Erzeugnisse im engeren Sinne
(1) Anhang IIa des SAA erhält die Fassung des Anhangs II dieses Protokolls.
(2) Anhang IIb des SAA erhält die Fassung des Anhangs III dieses Protokolls.
(3) Anhang IIc des SAA erhält die Fassung des Anhangs IV dieses Protokolls.
Artikel 4
Fischereierzeugnisse
Anhang III des SAA erhält die Fassung des Anhangs V dieses Protokolls.
Artikel 5
Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse
Protokoll Nr. 2 zum SAA erhält die Fassung des Anhangs VI dieses Protokolls.
ABSCHNITT IV
URSPRUNGSREGELN
Artikel 6
Protokoll Nr. 4 zum SAA erhält die Fassung des Anhangs VII dieses Protokolls.
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
ABSCHNITT V
Artikel 7
WTO
Die Republik Albanien verpflichtet sich, im Zusammenhang mit dieser Erweiterung der Gemeinschaft auf Ansprüche, Ersuchen und Vorlagen sowie auf die Änderung oder Zurücknahme von Zugeständnissen nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zu verzichten.
Artikel 8
Nachweis der Ursprungseigenschaft und Zusammenarbeit der Verwaltungen
(1) Ursprungsnachweise, die von der Republik Albanien oder einem neuen Mitgliedstaat nach den einschlägigen Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß ausgestellt worden sind, werden in den betreffenden Ländern anerkannt, sofern
a) |
der Erwerb der Präferenzursprungseigenschaft zur Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage der Zollpräferenzmaßnahmen im SAA führt; |
b) |
der Ursprungsnachweis und die Beförderungspapiere spätestens am Tag vor dem Tag des Beitritts ausgestellt worden sind; |
c) |
der Ursprungsnachweis den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts vorgelegt wird. |
Sind Waren vor dem Tag des Beitritts in der Republik Albanien oder einem neuen Mitgliedstaat nach den zu diesem Zeitpunkt für die Republik Albanien und diesen neuen Mitgliedstaat geltenden Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften zur Einfuhr angemeldet worden, so können auch nach diesen Abkommen oder Rechtsvorschriften nachträglich ausgestellte Ursprungsnachweise anerkannt werden, sofern sie den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts vorgelegt werden.
(2) Die Republik Albanien und die neuen Mitgliedstaaten können die Bewilligungen des Status eines ermächtigten Ausführers nach den einschlägigen Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften aufrechterhalten, sofern
a) |
auch das vor dem Tag des Beitritts geschlossene Abkommen zwischen der Republik Albanien und der Gemeinschaft eine entsprechende Bestimmung enthält und |
b) |
die ermächtigten Ausführer die nach dem genannten Abkommen geltenden Ursprungsregeln anwenden. |
Diese Bewilligungen werden spätestens im Januar 2008 durch neue, unter den Voraussetzungen des SAA erteilte Bewilligungen ersetzt.
(3) Ersuchen um nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise, die nach den in den Absätzen 1 und 2 genannten Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften ausgestellt worden sind, werden von den zuständigen Zollbehörden der Republik Albanien und der Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von drei Jahren nach Ausstellung des Ursprungsnachweises angenommen und können von diesen Behörden während eines Zeitraums von drei Jahren nach Anerkennung des diesen Behörden zusammen mit der Einfuhrzollanmeldung vorgelegten Ursprungsnachweises gestellt werden.
Artikel 9
Waren im Durchgangsverkehr
(1) Die Bestimmungen des SAA können auf Waren angewandt werden, die aus der Republik Albanien in einen der neuen Mitgliedstaaten oder aus einem der neuen Mitgliedstaaten in die Republik Albanien ausgeführt werden, die die Voraussetzungen des Protokolls Nr. 4 zum SAA erfüllen und die sich am Tag des Beitritts im Durchgangsverkehr oder in der Republik Albanien oder in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat in vorübergehender Verwahrung oder in einem Zolllager oder einer Freizone befunden haben.
(2) Die Präferenzbehandlung kann in diesen Fällen gewährt werden, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts ein von den Zollbehörden des Ausfuhrlands nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis vorgelegt wird.
ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ABSCHNITT VI
Artikel 10
Dieses Protokoll und seine Anhänge sind Bestandteil des SAA.
Artikel 11
(1) Dieses Protokoll wird von der Gemeinschaft, vom Rat der Europäischen Union im Namen der Mitgliedstaaten und von der Republik Albanien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.
(2) Die Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
Artikel 12
(1) Dieses Protokoll tritt am selben Tag wie das SAA in Kraft, sofern alle Genehmigungsurkunden zu diesem Protokoll vor diesem Zeitpunkt hinterlegt sind.
(2) Sind nicht alle Genehmigungsurkunden zu diesem Protokoll vor diesem Zeitpunkt hinterlegt, so tritt dieses Protokoll am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.
Artikel 13
Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und albanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Artikel 14
Das SAA, einschließlich der Anhänge und Protokolle, die Bestandteil des SAA sind, die Schlussakte und die dieser beigefügten Erklärungen werden in bulgarischer und rumänischer Sprache abgefasst, wobei diese Fassungen gleichermaßen verbindlich sind wie die Urschriften. Diese Fassungen werden vom Gemischten Ausschuss genehmigt.
Съставено в Брюксел на деветнадесети ноември две хиляди и осма година.
Hecho en Bruselas, el diecinueve de noviembre de dos mil ocho.
V Bruselu dne devatenáctého listopadu dva tisíce osm.
Udfærdiget i Bruxelles den nittende november to tusind og otte.
Geschehen zu Brüssel am neunzehnten November zweitausendacht.
Kahe tuhande kaheksanda aasta novembrikuu üheksateistkümnendal päeval Brüsselis.
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις δέκα εννέα Νοεμβρίου δύο χιλιάδες оκτώ.
Done at Brussels on the nineteenth day of November in the year two thousand and eight.
Fait à Bruxelles, le dix-neuf novembre deux mille huit.
Fatto a Bruxelles, addì diciannove novembre duemilaotto.
Briselē, divtūkstoš astotā gada deviŋpadsmitajā novembrī.
Priimta du tūkstančiai aštuntų metų lapkričio devynioliktą dieną Briuselyje.
Kelt Brüsszelben, a kétezer-nyolcadik év november havának tizenkilencedik napján.
Magħmul fi Brussell, fid-dsatax-il jum ta' Novembru tas-sena elfejn u tmienja.
Gedaan te Brussel, de negentiende november tweeduizend acht.
Sporządzono w Brukseli, dnia dziewiętnastego listopada roku dwa tysiące ósmego.
Feito em Bruxelas, em dezanove de Novembro de dois mil e oito.
Încheiat la Bruxelles, la nouăsprezece noiembrie două mii opt.
V Bruseli devätnásteho novembra dvetisícosem.
V Bruslju, dne devetnajstega novembra leta dva tisoč osem.
Tehty Brysselissä yhdeksäntenätoista päivänä marraskuuta vuonna kaksituhattakahdeksan.
Som skedde i Bryssel den nittonde november tjugohundraåtta.
Bërë në Bruksel në datë nëntëmbëdhjetë nëntor të vitit dymijë e tetë.
За държавите-членки
Por los Estados miembros
Za členské státy
For medlemsstaterne
Für die Mitgliedstaaten
Liikmesriikide nimel
Για τα κράτη μέλη
For the Member States
Pour les États membres
Per gli Stati membri
Dalībvalstu vārdā
Valstybių narių vardu
A tagállamok részéről
Għall-Istati Membri
Voor de lidstaten
W imieniu państw Członkowskich
Pelos Estados-Membros
Pentru statele membre
Za členské štáty
Za države članice
Jäsenvaltioiden puolesta
På medlemsstaternas vägnar
Për Vendet Anëtare
За Европейската общност
Por las Comunidades Europeas
Za Evropská společenství
For De Europæiske Fællesskaber
Für die Europäischen Gemeinschaften
Euroopa ühenduste nimel
Για τις Ευρωπαϊκές Κοινότητες
For the European Communities
Pour les Communautés européennes
Per le Comunità europee
Eiropas Kopienu vārdā
Europos Bendrijų vardu
Az Európai Közösségek részéről
Għall-Komunitajiet Ewropej
Voor de Europese Gemeenschappen
W imieniu Wspólnot Europejskich
Pelas Comunidades Europeias
Pentru Comunitatea Europeană
Za Európske spoločenstva
Za Evropske skupnosti
Euroopan yhteisöjen puolesta
På Europeiska gemenskapernas vägnar
Për Komunitetet Europiane
За Република Албания
Por la República de Albania
Za Albánskou republiku
På Republikken Albaniens vegne
Für die Republik Albanien
Albaania Vabariigi nimel
Για τη Δημοκρατία της Αλβανίας
For the Republic of Albania
Pour la République d'Albanie
Per la Repubblica di Albania
Albānijas Republikas vārdā
Albanijos Respublikos vardu
Az Albán Köztársaság részéről
Għar-Repubblika tal-Albanija
Voor de Republiek Albanië
W imieniu Republiki Albanii
Pela República da Albânia
Pentru Republica Albania
Za Albánsku republiku
Za Republiko Albanijo
Albanian tasavallan puolesta
För Republiken Albanien
Për Republikën e Shqipërosë
ANHANG I
„ANHANG I
ZOLLZUGESTÄNDNISSE ALBANIENS FÜR GEWERBLICHE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT
(Artikel 19)
Die Zölle werden wie folgt gesenkt:
— |
am 1. Januar 2007 wird der Einfuhrzollsatz auf 60 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; |
— |
am 1. Januar 2008 wird der Einfuhrzollsatz auf 40 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; |
— |
am 1. Januar 2009 wird der Einfuhrzollsatz auf 20 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; |
— |
am 1. Januar 2010 wird der Einfuhrzollsatz auf 10 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; |
— |
am 1. Januar 2011 werden die verbleibenden Einfuhrzölle beseitigt. |
KN-Code |
Warenbezeichnung |
2501 00 |
Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien); Meerwasser: |
– Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien): |
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– – anderes: |
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– – – anderes: |
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2501 00 91 |
– – – – Speisesalz |
2523 |
Zement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbt |
2710 |
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle: |
– Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle) und Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Ölabfälle: |
|
2710 11 |
– – Leichtöle und Zubereitungen: |
– – – zu anderer Verwendung: |
|
– – – – Spezialbenzine: |
|
2710 11 25 |
– – – – – andere |
– – – – andere: |
|
– – – – Motorenbenzin: |
|
– – – – – – anderes, mit einem Bleigehalt von: |
|
– – – – – – – 0,013 g/l oder weniger: |
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2710 11 41 |
– – – – – – – – mit einer Oktanzahl (ROZ) von weniger als 95 |
2710 11 70 |
– – – – – leichter Flugturbinenkraftstoff |
2710 19 |
– – andere: |
– – – mittelschwere Öle: |
|
– – – – zu anderer Verwendung: |
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– – – – – Leuchtöl (Kerosin): |
|
2710 19 21 |
– – – – – – Flugturbinenkraftstoff |
2710 19 25 |
– – – – – – anderes |
2710 19 29 |
– – – – – andere |
– – – Schweröle: |
|
– – – – Gasöl: |
|
2710 19 31 |
– – – – – zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren |
2710 19 35 |
– – – – – zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 19 31 |
– – – – – zu anderer Verwendung: |
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2710 19 41 |
– – – – – – mit einem Schwefelgehalt von 0,05 GHT oder weniger |
2710 19 45 |
– – – – – – mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,05 GHT bis 0,2 GHT |
2710 19 49 |
– – – – – – mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,2 GHT |
– – – – Heizöle: |
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– – – – – zu anderer Verwendung: |
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2710 19 69 |
– – – – – – mit einem Schwefelgehalt von mehr als 2,8 GHT |
2713 |
Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien: |
– Petrolkoks: |
|
2713 12 00 |
– – calciniert |
2713 20 00 |
– Bitumen aus Erdöl |
2713 90 |
– andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien |
3103 |
Mineralische oder chemische Phosphatdüngemittel: |
3103 10 |
– Superphosphate |
3304 |
Zubereitete Schönheitsmittel oder Erzeugnisse zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege (ausgenommen Arzneiwaren), einschließlich Sonnenschutz- und Bräunungsmittel; Zubereitungen zur Hand- oder Fußpflege: |
– andere: |
|
3304 91 00 |
– – Puder, lose oder fest |
3304 99 00 |
– – andere |
3305 |
Zubereitete Haarbehandlungsmittel: |
3305 10 00 |
– Haarwaschmittel (Shampoo) |
3305 30 00 |
– Haarlacke |
3305 90 |
– andere |
3306 |
Zubereitete Zahn- und Mundpflegemittel, einschließlich Haftpuder und -pasten für Zahnprothesen; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf: |
3306 10 00 |
– Zahnputzmittel |
3307 |
Zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel), Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Haarentfernungsmittel und andere zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften: |
3307 10 00 |
– zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel) |
3307 20 00 |
– Körperdesodorierungs- und Antitranspirationsmittel |
3401 |
Seifen; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen als Seife verwendbar, in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, auch ohne Gehalt an Seife; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in Form einer Flüssigkeit oder Creme, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, auch ohne Gehalt an Seife; Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt oder überzogen: |
– Seifen, organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, und Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt oder überzogen: |
|
3401 11 00 |
– – zur Körperpflege (einschließlich solcher zu medizinischen Zwecken) |
3401 19 00 |
– – andere |
3401 20 |
– Seifen in anderen Formen |
3402 |
Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausgenommen Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel (einschließlich zubereitete Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche der Position 3401: |
3402 20 |
– Zubereitungen in Aufmachung für den Einzelverkauf |
3402 90 |
– andere: |
3402 90 10 |
– – grenzflächenaktive Zubereitungen |
3405 |
Schuhcreme, Möbel- und Bohnerwachs, Poliermittel für Karosserien, Glas oder Metall, Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen (auch in Form von Papier, Watte, Filz, Vliesstoff, Schaum-, Schwamm-, Zellkunststoff oder Zellkautschuk, mit diesen Zubereitungen getränkt oder überzogen), ausgenommen Wachse der Position 3404: |
3405 20 00 |
– Möbel- und Bohnerwachs und ähnliche Zubereitungen |
3405 30 00 |
– Poliermittel für Karosserien und ähnliche Autopflegemittel, ausgenommen Poliermittel für Metall |
3405 90 |
– andere: |
3405 90 90 |
– – andere |
3923 |
Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen: |
3923 10 00 |
– Dosen, Kisten, Verschläge und ähnliche Waren |
– Säcke und Beutel (einschließlich Tüten): |
|
3923 21 00 |
– – aus Polymeren des Ethylens |
3923 29 |
– – aus anderen Kunststoffen: |
3923 29 10 |
– – – aus Poly(vinylchlorid) |
3923 29 90 |
– – – andere |
3924 |
Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Kunststoffen |
3925 |
Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
3925 10 00 |
– Sammelbehälter, Tanks, Bottiche und ähnliche Behälter, mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l |
3926 |
Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914 |
4012 |
Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk: |
– – Luftreifen, runderneuert: |
|
4012 11 00 |
– – von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen) verwendeten Art |
4012 12 00 |
– – von der für Omnibusse und Lastkraftwagen verwendeten Art |
4012 13 00 |
– – von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art: |
ex 4012 13 00 |
– – – ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |
4012 20 00 |
– Luftreifen, gebraucht: |
ex 4012 20 00 |
– – ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |
4012 90 |
– andere: |
4012 90 20 |
– – Voll- oder Hohlkammerreifen |
6401 |
Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, bei denen weder das Oberteil mit der Laufsohle noch das Oberteil selbst durch Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Stecken oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist |
6402 |
Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff: |
– andere Schuhe: |
|
6402 99 |
– – andere: |
– – – andere: |
|
– – – – mit Oberteil aus Kunststoff: |
|
6402 99 50 |
– – – – – Pantoffeln und andere Hausschuhe |
6404 |
Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Spinnstoffen: |
– Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoff: |
|
6404 19 |
– – andere: |
6404 19 90 |
– – – andere |
6404 20 |
– Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder rekonstituiertem Leder |
6405 |
Andere Schuhe |
6406 |
Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon: |
6406 10 |
– Schuhoberteile und Teile davon, ausgenommen Verstärkungen |
6904 |
Mauerziegel, Hourdis, Deckenziegel und dergleichen, aus keramischen Stoffen |
6905 |
Dachziegel, Schornsteinteile/Elemente für Rauchfänger, Rauchleitungen, Bauzierate und andere Baukeramik |
6907 |
Unglasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; unglasierte keramische Steinchen, Würfel und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage |
6908 |
Glasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; glasierte keramische Steinchen, Würfel und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage |
7213 |
Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl: |
7213 10 00 |
– mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen |
– anderer: |
|
7213 91 |
– – mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von weniger als 14 mm |
7213 99 |
– – anderer: |
7213 99 10 |
– – – mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT |
7214 |
Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden: |
7214 10 00 |
– geschmiedet |
7214 20 00 |
– mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen oder nach dem Walzen verwunden |
– anderer: |
|
7214 91 |
– – mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt |
7214 99 |
– – anderer |
7306 |
Andere Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinander gelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl: |
– andere, geschweißt, mit nicht kreisförmigem Querschnitt: |
|
7306 61 |
– – mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt |
7306 69 |
– – mit anderem nicht kreisförmigem Querschnitt |
7306 90 00 |
– andere |
7326 |
Andere Waren aus Eisen oder Stahl: |
7326 90 |
– andere: |
– – andere Waren aus Eisen oder Stahl: |
|
7326 90 98 |
– – – andere |
7408 |
Draht aus Kupfer: |
– aus raffiniertem Kupfer: |
|
7408 11 00 |
– – mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 6 mm |
7408 19 |
– – anderer |
7413 00 |
Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Kupfer, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik: |
7413 00 20 |
– aus raffiniertem Kupfer: |
ex 7413 00 20 |
– – ausgenommen mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für zivile Luftfahrzeuge |
8544 |
Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen: |
– Wickeldrähte: |
|
8544 11 |
– – aus Kupfer |
8544 19 |
– – andere |
8544 20 00 |
– Koaxialkabel und andere koaxiale elektrische Leiter |
– andere elektrische Leiter, für eine Spannung von 1 000 V oder weniger: |
|
8544 49 |
– – andere: |
– – – andere: |
|
8544 49 91 |
– – – – Drähte und Kabel, mit einem Durchmesser der Leitereinzeldrähte von mehr als 0,51 mm |
– – – – andere: |
|
8544 49 95 |
– – – – – für eine Spannung von mehr als 80 V, jedoch weniger als 1 000 V |
8544 49 99 |
– – – – – für eine Spannung von 1 000 V |
8544 60 |
– andere elektrische Leiter, für eine Spannung von mehr als 1 000 V |
9403 |
Andere Möbel und Teile davon: |
9403 30 |
– Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art |
9403 40 |
– Holzmöbel von der in der Küche verwendeten Art |
9403 60 |
– andere Holzmöbel: |
9403 60 30 |
– – Holzmöbel von der in Läden verwendeten Art“ |
ANHANG II
„ANHANG IIa)
ZOLLZUGESTÄNDNISSE ALBANIENS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE GRUNDERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT
(Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a))
Zollfreiheit für unbegrenzte Mengen
KN-Code |
Warenbezeichnung |
0101 |
Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend: |
0101 10 |
– reinrassige Zuchttiere |
0102 |
Rinder, lebend: |
0102 10 |
– reinrassige Zuchttiere |
0102 90 |
– andere: |
– – Hausrinder: |
|
– – – mit einem Gewicht von mehr als 80 kg bis 160 kg: |
|
0102 90 29 |
– – – – andere |
0103 |
Schweine, lebend |
0104 |
Schafe und Ziegen, lebend |
0105 |
Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend: |
– mit einem Gewicht von 185 g oder weniger: |
|
0105 11 |
– – Hühner |
0105 12 00 |
– – Truthühner |
0105 19 |
– – andere |
– andere: |
|
0105 94 00 |
– – Hühner: |
ex 0105 94 00 |
– – – mit einem Gewicht von 2 000 g oder weniger |
0106 |
Andere Tiere, lebend: |
– Säugetiere: |
|
0106 11 00 |
– – Primaten |
0106 19 |
– – andere |
0106 20 00 |
– Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten) |
– Vögel: |
|
0106 31 00 |
– – Raubvögel |
0106 32 00 |
– – Papageienvögel (einschließlich Papageien, Sittiche, Aras und Kakadus) |
0106 39 |
– – andere |
0106 90 00 |
– andere |
0205 00 |
Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren |
0206 |
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren: |
0206 10 |
– von Rindern, frisch oder gekühlt: |
0206 10 10 |
– – zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen |
– von Rindern, gefroren: |
|
0206 29 |
– – andere: |
0206 29 10 |
– – – zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen |
0206 30 00 |
– von Schweinen, frisch oder gekühlt |
– von Schweinen, gefroren: |
|
0206 41 00 |
– – Lebern |
0206 80 |
– andere, frisch oder gekühlt: |
0206 80 10 |
– – zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen |
0206 90 |
– andere, gefroren: |
0206 90 10 |
– – zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen |
0404 |
Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweitig weder genannt noch inbegriffen: |
0404 10 |
– Molke und modifizierte Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: |
– – in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form: |
|
– – – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,38) von: |
|
– – – – 15 GHT oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von: |
|
0404 10 02 |
– – – – – 1,5 GHT oder weniger |
0404 10 04 |
– – – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT |
0404 10 06 |
– – – – – mehr als 27 GHT |
– – – – mehr als 15 GHT und mit einem Milchfettgehalt von: |
|
0404 10 12 |
– – – – – 1,5 GHT oder weniger |
0404 10 14 |
– – – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT |
0404 10 16 |
– – – – – mehr als 27 GHT |
0407 00 |
Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht: |
– von Hausgeflügel: |
|
– – Bruteier: |
|
0407 00 11 |
– – – von Truthühnern oder Gänsen |
0407 00 19 |
– – – andere |
0410 00 00 |
Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
0504 00 00 |
Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder zerteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert |
0601 |
Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212) |
0602 |
Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel: |
0602 10 |
– Stecklinge, unbewurzelt, und Pfropfreiser: |
0602 10 90 |
– – andere |
0602 20 |
– Bäume, Sträucher und Büsche von genießbaren Früchten oder Nüssen, auch veredelt: |
0602 20 90 |
– – andere |
0602 30 00 |
– Rhododendren (Azaleen), auch veredelt |
0602 40 |
– Rosen, auch veredelt |
0602 90 |
– andere |
0701 |
Kartoffeln, frisch oder gekühlt: |
0701 10 00 |
– Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln |
0703 |
Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt: |
0703 20 00 |
– Knoblauch |
0705 |
Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt: |
– Chicorée: |
|
0705 21 00 |
– – Chicorée-Witloof (Cichorium intybus var. foliosum) |
0706 |
Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt: |
0706 90 |
– andere: |
0706 90 30 |
– – Meerrettich/Kren (Cochlearia armoracia) |
0708 |
Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt: |
0708 20 00 |
– Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten) |
0709 |
Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt: |
– Pilze und Trüffeln: |
|
0709 51 00 |
– – Pilze der Gattung Agaricus |
0709 59 |
– – andere: |
0709 59 10 |
– – – Pfifferlinge/Eierschwämme |
0709 59 30 |
– – – Steinpilze |
0709 59 90 |
– – – andere |
0711 |
Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: |
– Pilze und Trüffeln: |
|
0711 51 00 |
– – Pilze der Gattung Agaricus |
0711 90 |
– anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen: |
– – Gemüse: |
|
0711 90 10 |
– – – Früchte der Gattungen ‚Capsicum‘ oder ‚Pimenta‘, ausgenommen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack |
0711 90 50 |
– – – Speisezwiebeln |
0711 90 80 |
– – – anderes |
0712 |
Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet: |
– Pilze, Judasohrpilze (Auricularia spp.), Zitterpilze (Tremella spp.) und Trüffeln: |
|
0712 31 00 |
– – Pilze der Gattung Agaricus |
0712 32 00 |
– – Judasohrpilze (Auricularia spp.) |
0712 33 00 |
– – Zitterpilze (Tremella spp.) |
0712 39 00 |
– – andere |
0713 |
Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert: |
0713 10 |
– Erbsen (Pisum sativum): |
0713 10 10 |
– – zur Aussaat |
– Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten): |
|
0713 31 00 |
– – Bohnen der Art Vigna mungo (L.) Hepper oder Vigna radiata (L.) Wilczek |
0713 33 |
– – Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris): |
0713 33 10 |
– – – zur Aussaat |
0713 40 00 |
– Linsen |
0713 50 00 |
– Puffbohnen (Dicke Bohnen) (Vicia faba var. major), Pferdebohnen und Ackerbohnen (Vicia faba var. equina und Vicia faba var. minor) |
0713 90 00 |
– andere |
0714 |
Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes |
0801 |
Kokosnüsse, Paranüsse und Kaschu-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet: |
– Paranüsse: |
|
0801 22 00 |
– – ohne Schale |
0802 |
Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet: |
– Mandeln: |
|
0802 11 |
– – in der Schale |
0802 12 |
– – ohne Schale |
– Walnüsse: |
|
0802 31 00 |
– – in der Schale |
0802 32 00 |
– – ohne Schale |
0802 60 00 |
– Macadamia-Nüsse |
0802 90 |
– andere: |
0802 90 20 |
– – Areka-(Betel-)Nüsse, Kolanüsse und Pekan-(Hickory-)Nüsse |
0802 90 50 |
– – Pinienkerne |
0803 00 |
Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch oder getrocknet: |
0803 00 90 |
– getrocknet |
0804 |
Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet: |
0804 40 00 |
– Avocadofrüchte |
0805 |
Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet: |
0805 40 00 |
– Pampelmusen und Grapefruitsb |
0805 90 00 |
– andere |
0806 |
Weintrauben, frisch oder getrocknet: |
0806 20 |
– getrocknet |
0810 |
Andere Früchte, frisch: |
0810 40 |
– Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte der Gattung Vaccinium: |
0810 40 10 |
– – Preiselbeeren der Art Vaccinium vitis-idaea |
0810 60 00 |
– Durian |
0810 90 |
– andere: |
– – schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren: |
|
0810 90 60 |
– – – rote Johannisbeeren |
0811 |
Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: |
0811 20 |
– Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren: |
– – mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: |
|
0811 20 11 |
– – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT |
0811 20 19 |
– – – andere |
– – andere: |
|
0811 20 39 |
– – – schwarze Johannisbeeren |
0811 90 |
– andere: |
– – mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: |
|
– – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT: |
|
0811 90 11 |
– – – – tropische Früchte und tropische Nüsse |
– – – andere: |
|
0811 90 31 |
– – – – tropische Früchte und tropische Nüsse |
0812 |
Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: |
0812 90 |
– andere: |
0812 90 10 |
– – Aprikosen/Marillen |
0812 90 30 |
– – Papaya-Früchte |
0812 90 40 |
– – Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus |
0812 90 70 |
– – Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen, Pitahayas und tropische Nüsse |
0812 90 98 |
– – andere: |
ex 0812 90 98 |
– – – schwarze Johannisbeeren |
ex 0812 90 98 |
– – – Himbeeren |
0813 |
Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806), getrocknet; Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels: |
0813 50 |
– Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels: |
– – Mischungen von getrockneten Früchten, anderen als solchen der Positionen 0801 bis 0806: |
|
0813 50 19 |
– – – mit Pflaumen |
– – Mischungen ausschließlich von Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802: |
|
0813 50 31 |
– – – von tropischen Nüssen |
0813 50 39 |
– – – andere |
– – andere Mischungen: |
|
0813 50 91 |
– – – ohne Pflaumen oder Feigen |
0814 00 00 |
Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt |
0901 |
Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt: |
0901 90 |
– andere: |
0901 90 10 |
– – Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen |
0908 |
Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen |
1001 |
Weizen und Mengkorn: |
1001 90 |
– andere: |
1001 90 10 |
– – Spelz zur Aussaat |
1006 |
Reis |
1007 00 |
Körner-Sorghum |
1008 |
Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide |
1102 |
Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn: |
1102 90 |
– andere: |
1102 90 30 |
– – von Hafer |
1103 |
Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide: |
– Grobgrieß und Feingrieß: |
|
1103 19 |
– – von anderem Getreide: |
1103 19 10 |
– – – von Roggen |
1103 19 30 |
– – – von Gerste |
1103 19 40 |
– – – von Hafer |
1103 19 50 |
– – – von Reis |
1103 20 |
– Pellets |
1104 |
Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen: |
– Getreidekörner, gequetscht oder als Flocken: |
|
1104 12 |
– – von Hafer: |
1104 12 10 |
– – – gequetscht |
1104 19 |
– – von anderem Getreide: |
1104 19 30 |
– – – von Roggen |
– – – von Gerste: |
|
1104 19 61 |
– – – – gequetscht |
1104 19 69 |
– – – – als Flocken |
– – – andere: |
|
1104 19 91 |
– – – – Reisflocken |
– Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet): |
|
1104 22 |
– – von Hafer |
1104 23 |
– – von Mais: |
1104 23 30 |
– – – perlförmig geschliffen |
1104 23 90 |
– – – nur geschrotet |
1104 29 |
– – von anderem Getreide: |
– – – von Gerste: |
|
1104 29 01 |
– – – – geschält (entspelzt) |
1104 29 03 |
– – – – geschält (entspelzt) und geschnitten oder geschrotet (Grütze) |
1104 29 05 |
– – – – perlförmig geschliffen |
1104 29 07 |
– – – – nur geschrotet |
1104 29 09 |
– – – – andere |
– – – andere: |
|
– – – – geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet: |
|
1104 29 11 |
– – – – – von Weizen |
1104 29 18 |
– – – – – andere |
1104 29 30 |
– – – – perlförmig geschliffen: |
ex 1104 29 30 |
– – – – – von Weizen |
ex 1104 29 30 |
– – – – – von Roggen |
– – – – nur geschrotet: |
|
1104 29 51 |
– – – – – von Weizen |
1104 29 55 |
– – – – – von Roggen |
1104 29 59 |
– – – – – andere |
|
– – – – andere: |
1104 29 81 |
– – – – – von Weizen |
1104 29 85 |
– – – – – von Roggen |
1104 30 |
– Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen: |
1104 30 10 |
– – von Weizen |
1105 |
Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln |
1106 |
Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713, von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8 |
1107 |
Malz, auch geröstet |
1108 |
Stärke; Inulin: |
– Stärke: |
|
1108 19 |
– – andere Stärke: |
1108 19 10 |
– – – von Reis |
1108 20 00 |
– Inulin |
1109 00 00 |
Kleber von Weizen, auch getrocknet |
1201 00 |
Sojabohnen, auch geschrotet |
1202 |
Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, auch geschält oder geschrotet: |
1202 10 |
– ungeschält: |
1202 10 10 |
– – zur Aussaat |
1203 00 00 |
Kopra |
1204 00 |
Leinsamen, auch geschrotet |
1205 |
Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet |
1206 00 |
Sonnenblumenkerne, auch geschrotet |
1207 |
Andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet |
1208 |
Mehl von Ölsamen oder ölhaltigen Früchten, ausgenommen Senfmehl |
1209 |
Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat |
1210 |
Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin |
1211 |
Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert: |
1211 90 |
– andere: |
1211 90 85 |
– – andere: |
ex 1211 90 85 |
– – – andere, ausgenommen Süßholzwurzeln |
1212 |
Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
– Other: |
|
1212 91 |
– – Zuckerrüben |
1212 99 |
– – andere |
1213 00 00 |
Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepresst oder in Form von Pellets |
1214 |
Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets |
1301 |
Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame) |
1302 |
Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: |
– Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge: |
|
1302 11 00 |
– – Opium |
1302 19 |
– – andere |
– Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: |
|
1302 32 |
– – Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert: |
1302 32 90 |
– – – aus Guarsamen |
1302 39 00 |
– – andere |
1501 00 |
Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503: |
– Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz): |
|
1501 00 11 |
– – zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln |
1501 00 90 |
– Geflügelfett |
1502 00 |
Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503 |
1503 00 |
Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet |
1504 |
Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
1507 |
Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
1508 |
Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: |
1508 10 |
– rohes Öl: |
1508 10 10 |
– – zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln |
1508 90 |
– andere: |
1508 90 10 |
– – zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln |
1511 |
Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
1512 |
Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
1513 |
Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
1514 |
Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
1515 |
Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: |
– Leinöl und seine Fraktionen: |
|
1515 11 00 |
– – rohes Öl |
1515 19 |
– – andere |
– Maisöl und seine Fraktionen: |
|
1515 21 |
– – rohes Öl |
1515 29 |
– – andere |
1515 30 |
– Rizinusöl und seine Fraktionen |
1515 50 |
– Sesamöl und seine Fraktionen |
1515 90 |
– andere: |
1515 90 11 |
– – Tungöl (Holzöl); Jojobaöl und Oiticicaöl; Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen: |
ex 1515 90 11 |
– – – Tungöl (Holzöl und seine Fraktionen) |
– – Tabaksamenöl und seine Fraktionen: |
|
– – – rohes Öl: |
|
1515 90 21 |
– – – – zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln |
1515 90 29 |
– – – – anderes |
– – – anderes |
|
1515 90 31 |
– – – – zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln |
1515 90 39 |
– – – – andere |
– – andere Fette und Öle sowie deren Fraktionen: |
|
– – – rohe Fette und Öle: |
|
1515 90 40 |
– – – – zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln |
– – – – andere: |
|
1515 90 51 |
– – – – – fest, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger |
1515 90 59 |
– – – – – fest, in anderen Aufmachungen; flüssig |
– – – andere: |
|
1515 90 60 |
– – – – zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln |
– – – – andere: |
|
1515 90 91 |
– – – – – fest, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger |
1515 90 99 |
– – – – – fest, in anderen Aufmachungen; flüssig |
1516 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet: |
1516 10 |
– tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen |
1516 20 |
– pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen: |
– – andere: |
|
1516 20 91 |
– – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger |
– – – andere: |
|
1516 20 95 |
– – – – Raps- und Rübsenöl, Leinöl, Sonnenblumenöl, Illipefett, Karitefett, Domorifett, Tulucunaöl oder Babassuöl, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln |
– – – – andere: |
|
1516 20 96 |
– – – – – Erdnussöl, Baumwollsaatöl, Sojaöl oder Sonnenblumenöl; andere Öle mit einem Gehalt an freien Fettsäuren von weniger als 50 GHT und ausgenommen Palmkernöl, Illipefett, Kokosöl (Kopraöl), Raps- und Rübsenöl oder Kopaivaöl |
1516 20 98 |
– – – – – andere |
1517 |
Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516: |
1517 10 |
– Margarine, ausgenommen flüssige Margarine: |
1517 10 90 |
– – andere |
1517 90 |
– andere: |
– – andere: |
|
1517 90 91 |
– – – Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen |
1517 90 99 |
– – – andere |
1518 00 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
– Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln: |
|
1518 00 31 |
– – roh |
1518 00 39 |
– – andere |
1522 00 |
Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen: |
– Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen: |
|
– – Öl enthaltend, das die Merkmale von Olivenöl aufweist: |
|
1522 00 31 |
– – – Soapstock |
1602 |
Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht: |
– von Schweinen: |
|
1602 49 |
– – andere, einschließlich Mischungen: |
– – – von Hausschweinen: |
|
– – – – mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art oder Herkunft, von 80 GHT oder mehr: |
|
1602 49 11 |
– – – – – Kotelettstränge (ausgenommen Nacken) und Teile davon, einschließlich Mischungen aus Kotelettsträngen und Schinken |
1602 49 15 |
– – – – – andere Mischungen, Schinken, Schultern, Kotelettstränge oder Nacken und Teile davon enthaltend |
1602 49 50 |
– – – – mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art oder Herkunft, von weniger als 40 GHT |
1602 50 |
– von Rindern: |
1602 50 10 |
– – nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen |
1602 90 |
– andere, einschließlich Zubereitungen aus Blut aller Tierarten: |
1602 90 10 |
– – Zubereitungen aus Blut aller Tierarten |
1603 00 |
Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren |
1701 |
Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest: |
– Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen: |
|
1701 11 |
– – Rohrzucker |
1701 12 |
– – Rübenzucker |
1702 |
Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: |
1702 20 |
– Ahornzucker und Ahornsirup: |
1702 20 10 |
– – fester Ahornzucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen |
1702 30 |
– Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT |
1702 40 |
– Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker |
1702 60 |
– andere Fructose und Fructosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker |
1702 90 |
– andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT: |
1702 90 30 |
– – Isoglucose |
1702 90 50 |
– – Maltodextrin und Maltodextrinsirup |
1702 90 80 |
– – Inulinsirup |
1702 90 99 |
– – andere |
1703 |
Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker |
1802 00 00 |
Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall |
1902 |
Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: |
1902 20 |
– Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet): |
1902 20 30 |
– – mehr als 20 GHT Wurst und ähnliche Erzeugnisse, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich Fette jeder Art oder Herkunft, enthaltend |
2001 |
Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: |
2001 90 |
– andere: |
2001 90 99 |
– – andere: |
2003 |
Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
2006 00 |
Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert): |
2006 00 10 |
– Ingwer |
2008 |
Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
– Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt: |
|
2008 19 |
– – andere, einschließlich Mischungen: |
– – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger: |
|
2008 19 91 |
– – – – tropische Nüsse; Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Nüssen und tropischen Früchten von 50 GHT oder mehr |
2008 20 |
– Ananas: |
– – mit Zusatz von Alkohol: |
|
– – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg: |
|
2008 20 11 |
– – – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 17 GHT |
– – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger: |
|
2008 20 31 |
– – – – imit einem Zuckergehalt von mehr als 19 GHT |
2008 20 39 |
– – – – andere |
– – ohne Zusatz von Alkohol: |
|
– – – mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg: |
|
2008 20 59 |
– – – – andere |
– – – mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger: |
|
2008 20 79 |
– – – – andere |
2008 20 90 |
– – – ohne Zusatz von Zucker |
2008 40 |
– Birnen: |
– – ohne Zusatz von Alkohol: |
|
2008 40 90 |
– – – ohne Zusatz von Zucker |
2008 70 |
– Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen: |
– – ohne Zusatz von Alkohol: |
|
– – – ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von: |
|
2008 70 98 |
– – – – weniger als 5 kg |
2008 80 |
– Erdbeeren: |
– – mit Zusatz von Alkohol: |
|
2008 80 90 |
– – – ohne Zusatz von Zucker |
– andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19: |
|
2008 92 |
– – Mischungen: |
– – – mit Zusatz von Alkohol: |
|
– – – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT: |
|
– – – – – andere: |
|
2008 92 16 |
– – – – – – von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr) |
– – – – andere: |
|
|
– – – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger: |
2008 92 32 |
– – – – – – von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr) |
2008 92 34 |
– – – – – – andere: |
– – – – – andere: |
|
2008 92 36 |
– – – – – – von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr) |
– – – ohne Zusatz von Alkohol: |
|
– – – – mit Zusatz von Zucker: |
|
– – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg: |
|
2008 92 51 |
– – – – – – von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr) |
– – – – – andere: |
|
– – – – – – Mischungen von Früchten, bei denen das Gewicht keines Anteils mehr als 50 GHT des Gesamtgewichts der Früchte beträgt: |
|
2008 92 72 |
– – – – – – – von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr) |
– – – – – – andere: |
|
2008 92 76 |
– – – – – – – von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr) |
2008 92 78 |
– – – – – – – andere |
– – – – ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von: |
|
– – – – – 5 kg oder mehr: |
|
2008 92 92 |
– – – – – – von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr) |
2008 92 93 |
– – – – – – andere |
– – – – – 4,5 kg oder mehr, jedoch weniger als 5 kg: |
|
2008 92 94 |
– – – – – – von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr) |
2008 92 96 |
– – – – – – andere |
– – – – – weniger als 4,5 kg: |
|
2008 92 97 |
– – – – – – von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr) |
2008 99 |
– – andere: |
– – – mit Zusatz von Alkohol: |
|
– – – – Ingwer: |
|
2008 99 11 |
– – – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger |
– – – – andere: |
|
– – – – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT: |
|
– – – – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger: |
|
2008 99 24 |
– – – – – – – tropische Früchte: |
ex 2008 99 24 |
– – – – – – – – Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Karambolen und Pitahayas |
– – – – – – andere: |
|
2008 99 31 |
– – – – – – – tropische Früchte |
2008 99 34 |
– – – – – – – andere: |
– – – – – andere: |
|
– – – – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger: |
|
2008 99 37 |
– – – – – – – andere |
– – – – – – andere: |
|
2008 99 38 |
– – – – – – – tropische Früchte |
2008 99 40 |
– – – – – – – andere |
– – – ohne Zusatz von Alkohol: |
|
– – – – mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg: |
|
2008 99 41 |
– – – – – Ingwer |
2008 99 46 |
– – – – – Passionsfrüchte, Guaven und Tamarinden |
2008 99 47 |
– – – – – Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Karambolen und Pitahayas |
– – – – mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger: |
|
2008 99 51 |
– – – – – Ingwer |
2008 99 61 |
– – – – – Passionsfrüchte und Guaven |
2008 99 62 |
– – – – – Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Karambolen und Pitahayas |
2008 99 67 |
– – – – – andere |
2009 |
Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: |
– Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits: |
|
2009 29 |
– – anderer: |
– – – mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67: |
|
2009 29 91 |
– – – – mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT |
– Saft aus anderen Zitrusfrüchten (ausgenommen Mischungen): |
|
2009 31 |
– – mit einem Brixwert von 20 oder weniger: |
– – – mit einem Wert von mehr als 30 EUR für 100 kg Eigengewicht: |
|
2009 31 11 |
– – – – Czugesetzten Zucker enthaltend |
2009 39 |
– – anderer: |
– – – mit einem Brixwert von mehr als 67: |
|
2009 39 11 |
– – – – mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht |
– – – mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67: |
|
– – – – mit einem Wert von mehr als 30 EUR für 100 kg Eigengewicht: |
|
2009 39 31 |
– – – – – zugesetzten Zucker enthaltend |
2009 39 39 |
– – – – – keinen zugesetzten Zucker enthaltend |
– – – – mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht: |
|
– – – – – Zitronensaft: |
|
2009 39 51 |
– – – – – – mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT |
2009 39 55 |
– – – – – – mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger |
2009 39 59 |
– – – – – – keinen zugesetzten Zucker enthaltend |
– – – – – Saft aus anderen Zitrusfrüchten: |
|
2009 39 91 |
– – – – – – mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT |
2009 39 95 |
– – – – – – mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger |
– Ananassaft: |
|
2009 41 |
– – mit einem Brixwert von 20 oder weniger: |
2009 41 10 |
– – – mit einem Wert von mehr als 30 EUR für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend |
– – – anderer: |
|
2009 41 91 |
– – – – zugesetzten Zucker enthaltend |
2009 49 |
– – anderer: |
– – – mit einem Brixwert von mehr als 67: |
|
2009 49 11 |
– – – – mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht |
– – – mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67: |
|
2009 49 30 |
– – – – mit einem Wert von mehr als 30 EUR für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend |
– – – – anderer: |
|
2009 49 91 |
– – – – – mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT |
2009 49 93 |
– – – – – mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger |
2106 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
2106 90 |
– andere: |
– – Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt: |
|
2106 90 30 |
– – – Isoglucosesirup |
– – – andere: |
|
2106 90 51 |
– – – – Lactosesirup |
2106 90 55 |
– – – – Glucose- und Maltodextrinsirup |
2106 90 59 |
– – – – andere |
2206 00 |
Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
2206 00 10 |
– Tresterwein |
– andere: |
|
– – schäumend: |
|
2206 00 31 |
– – – Apfelwein und Birnenwein |
– – andere, in Behältnissen mit einem Inhalt von: |
|
– – – 2 l oder weniger: |
|
2206 00 51 |
– – – – Apfelwein und Birnenwein |
2301 |
Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln: |
2301 10 00 |
– Mehl und Pellets von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen; Grieben/Grammeln |
2302 |
Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten |
2303 |
Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets |
2304 00 00 |
Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets |
2306 |
Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen 2304 und 2305 |
2308 00 |
Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
2308 00 40 |
– Eicheln und Rosskastanien; Trester (ausgenommen Traubentrester) |
2309 |
Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art: |
2309 10 |
– Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf: |
– – Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 51 bis 1702 30 99, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend: |
|
– – – Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup enthaltend: |
|
– – – – keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von 10 GHT oder weniger: |
|
2309 10 13 |
– – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT |
2309 10 19 |
– – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 75 GHT oder mehr |
– – – – mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 10 bis 30 GHT: |
|
2309 10 33 |
– – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT |
2309 10 39 |
– – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr |
– – – – mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 GHT: |
|
2309 10 53 |
– – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT |
2309 10 70 |
– – – weder Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin noch Maltodextrinsirup, jedoch Milcherzeugnisse enthaltend |
2309 90 |
– andere: |
2309 90 10 |
– – Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren |
2309 90 20 |
– – Erzeugnisse gemäß der Zusätzlichen Anmerkung 5 zu diesem Kapitel |
– – andere, einschließlich Vormischungen: |
|
– – – Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 51 bis 1702 30 99, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend: |
|
– – – – Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup enthaltend: |
|
– – – – – keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von 10 GHT oder weniger: |
|
2309 90 31 |
– – – – – – keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT |
2309 90 33 |
– – – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT |
– – – – – mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 10 bis 30 GHT: |
|
2309 90 43 |
– – – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT |
2309 90 49 |
– – – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr |
– – – andere: |
|
– – – – andere: |
|
2309 90 99 |
– – – – – andere: |
2401 |
Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle: |
2401 10 |
– Tabak, nicht entrippt: |
– – ‚flue-cured‘ Virginia und ‚light-air-cured‘ Burley, einschließlich Burleyhybriden; ‚light-air-cured‘ Maryland und ‚fire-cured‘ Tabak: |
|
2401 10 10 |
– – – ‚flue-cured‘ Virginia |
2401 10 20 |
– – – ‚light-air-cured‘ Burley, einschließlich Burleyhybriden |
2401 10 30 |
– – – ‚light-air-cured‘ Maryland |
– – – ‚fire-cured‘ Tabak: |
|
2401 10 41 |
– – – – Kentucky |
2401 10 49 |
– – – – anderer |
– – anderer: |
|
2401 10 50 |
– – – light-air-cured Tabak |
2401 10 70 |
– – – ‚dark-air-cured‘ Tabak |
2401 10 80 |
– – – ‚flue-cured‘ Tabak |
2401 10 90 |
– – – anderer Tabak |
2401 20 |
– Tabak, teilweise oder ganz entrippt: |
– – ‚flue-cured‘ Virginia und ‚light-air-cured‘ Burley, einschließlich Burleyhybriden; ‚light-air-cured‘ Maryland und ‚fire-cured‘ Tabak: |
|
2401 20 10 |
– – – ‚flue-cured‘ Virginia |
2401 20 20 |
– – – ‚light-air-cured‘ Burley, einschließlich Burleyhybriden |
2401 20 30 |
– – – ‚light-air-cured‘ Maryland |
– – – ‚fire-cured‘ Tabak: |
|
2401 20 41 |
– – – – Kentucky |
2401 20 49 |
– – – – anderer: |
– – anderer: |
|
2401 20 50 |
– – – ‚light-air-cured‘ Tabak |
2401 20 70 |
– – – ‚dark-air-cured‘ Tabak |
2401 20 80 |
– – – ‚flue-cured‘ Tabak |
2401 20 90 |
– – – anderer Tabak |
2401 30 00 |
– Tabakabfälle |
3301 |
Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich ‚konkrete‘ oder ‚absolute‘ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle: |
– ätherische Öle von Citrusfrüchten: |
|
3301 12 |
– – Süß- und Bitterorangenöl |
3301 13 |
– – Citronenöl |
3301 19 |
– – andere |
– andere ätherische Öle als solche von Citrusfrüchten: |
|
3301 24 |
– – Pfefferminzöl (Mentha piperita) |
3301 25 |
– – andere Minzenöle |
3301 29 |
– – andere |
3301 30 00 |
– Resinoide |
3302 |
Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholischer Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art: |
3302 10 |
– von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art: |
– – von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art: |
|
3302 10 40 |
– – – andere |
3302 10 90 |
– – von der in der Lebensmittelindustrie verwendeten Art |
3501 |
Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime: |
3501 90 |
– andere: |
3501 90 10 |
– – Caseinleime |
3502 |
Albumine (einschließlich Konzentraten aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate |
3503 00 |
Gelatine (auch in quadratischen oder rechteckigen Blättern, auch an der Oberfläche bearbeitet oder gefärbt) und ihre Derivate; Hausenblase; andere Leime tierischen Ursprungs, ausgenommen Caseinleime der Position 3501 |
3504 00 00 |
Peptone und ihre Derivate; andere Eiweißstoffe und ihre Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Hautpulver, auch chromiert |
3505 |
Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken: |
3505 10 |
– Dextrine und andere modifizierte Stärken: |
– – andere modifizierte Stärken: |
|
3505 10 50 |
– – – veretherte Stärken und veresterte Stärken |
4101 |
Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten |
4102 |
Rohe Häute und Felle von Schafen oder Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 c zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind |
4103 |
Andere rohe Häute und Felle (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkungen 1 b und 1 c zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind |
4301 |
Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Position 4101, 4102 oder 4103 |
5001 00 00 |
Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet |
5002 00 00 |
Grège, weder gedreht noch gezwirnt |
5003 00 00 |
Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff) |
5101 |
Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt |
5102 |
Feine oder grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch gekämmt |
5103 |
Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren (einschließlich Garnabfällen), ausgenommen Reißspinnstoff |
5201 00 |
Baumwolle, weder kardiert noch gekämmt |
5202 |
Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfällen und Reißspinnstoff) |
5203 00 00 |
Baumwolle, kardiert oder gekämmt |
5301 |
Flachs (Leinen), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Flachs (Leinen) (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) |
5302 |
Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfällen und Reißspinnstoff)“ |
ANHANG III
„ANHANG IIb
ZOLLZUGESTÄNDNISSE ALBANIENS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE GRUNDERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT
(Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b)
Die Zölle auf die in diesem Anhang aufgeführten Erzeugnisse werden nach folgendem Zeitplan gesenkt und beseitigt:
— |
am 1. Januar 2007 wird der Einfuhrzollsatz auf 80 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; |
— |
am 1. Januar 2008 wird der Einfuhrzollsatz auf 60 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; |
— |
am 1. Januar 2009 wird der Einfuhrzollsatz auf 40 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; |
— |
am 1. Januar 2010 wird der Einfuhrzollsatz auf 0 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt. |
KN-Code |
Warenbezeichnung |
0101 |
Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend: |
0101 90 |
– andere |
0206 |
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren: |
0206 10 |
– von Rindern, frisch oder gekühlt: |
– – andere: |
|
0206 10 91 |
– – – Lebern |
0206 10 95 |
– – – Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch |
0206 10 99 |
– – – andere |
– von Rindern, gefroren: |
|
0206 21 00 |
– – Zungen |
0206 22 00 |
– – Lebern |
0206 29 |
– – andere: |
– – – andere: |
|
0206 29 91 |
– – – – Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch |
0206 29 99 |
– – – – andere |
– von Schweinen, gefroren: |
|
0206 49 |
– – andere |
0206 80 |
– andere, frisch oder gekühlt: |
– – andere: |
|
0206 80 91 |
– – – von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln |
0206 80 99 |
– – – von Schafen und Ziegen |
0206 90 |
– andere, gefroren: |
– – andere: |
|
0206 90 91 |
– – – von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln |
0206 90 99 |
– – – von Schafen und Ziegen |
0208 |
Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren: |
0208 10 |
– von Kaninchen oder Hasen |
0208 40 |
– von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia): |
0208 40 10 |
– – Walfleisch |
0208 90 |
– andere |
0209 00 |
Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert |
0403 |
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao: |
0403 90 |
– andere: |
– – weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao: |
|
– – – in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form: |
|
– – – – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von: |
|
0403 90 11 |
– – – – – 1,5 GHT oder weniger |
0403 90 13 |
– – – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT |
0403 90 19 |
– – – – – mehr als 27 GHT |
– – – – andere, mit einem Milchfettgehalt von: |
|
0403 90 31 |
– – – – – 1,5 GHT oder weniger |
0403 90 33 |
– – – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT |
0403 90 39 |
– – – – – mehr als 27 GHT |
– – – andere: |
|
– – – – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von: |
|
0403 90 51 |
– – – – – 3 GHT oder weniger |
0403 90 53 |
– – – – – mehr als 3 bis 6 GHT |
0403 90 59 |
– – – – – mehr als 6 GHT |
– – – – andere, mit einem Milchfettgehalt von: |
|
0403 90 61 |
– – – – – 3 GHT oder weniger |
0403 90 63 |
– – – – – mehr als 3 bis 6 GHT |
0403 90 69 |
– – – – – mehr als 6 GHT |
0404 |
Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweitig weder genannt noch inbegriffen: |
0404 10 |
– Molke und modifizierte Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: |
– – in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form: |
|
– – – andere, mit einem Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,38) von: |
|
– – – – 15 GHT oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von: |
|
0404 10 26 |
– – – – – 1,5 GHT oder weniger |
0404 10 28 |
– – – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT |
0404 10 32 |
– – – – – mehr als 27 GHT |
– – – – mehr als 15 GHT und mit einem Milchfettgehalt von: |
|
0404 10 34 |
– – – – – 1,5 GHT oder weniger |
0404 10 36 |
– – – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT |
0404 10 38 |
– – – – – mehr als 27 GHT |
– – andere: |
|
– – – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,38) von: |
|
– – – – 15 GHT oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von: |
|
0404 10 48 |
– – – – – 1,5 GHT oder weniger |
0404 10 52 |
– – – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT |
0404 10 54 |
– – – – – mehr als 27 GHT |
– – – – mehr als 15 GHT und mit einem Milchfettgehalt von: |
|
0404 10 56 |
– – – – – 1,5 GHT oder weniger |
0404 10 58 |
– – – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT |
0404 10 62 |
– – – – – mehr als 27 GHT |
– – – andere, mit einem Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,38) von: |
|
– – – – 15 GHT oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von: |
|
0404 10 72 |
– – – – – 1,5 GHT oder weniger |
0404 10 74 |
– – – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT |
0404 10 76 |
– – – – – mehr als 27 GHT |
– – – – mehr als 15 GHT und mit einem Milchfettgehalt von: |
|
0404 10 78 |
– – – – – 1,5 GHT oder weniger |
0404 10 82 |
– – – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT |
0404 10 84 |
– – – – – mehr als 27 GHT |
0404 90 |
– andere |
0405 |
Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette: |
0405 20 |
– Milchstreichfette: |
0405 20 90 |
– – mit einem Fettgehalt von mehr als 75 GHT, jedoch weniger als 80 GHT |
0405 90 |
– andere |
0406 |
Käse und Quark/Topfen: |
0406 10 |
– Frischkäse (nicht gereifter Käse), einschließlich Molkenkäse, und Quark/Topfen |
0406 20 |
– Käse aller Art, gerieben oder in Pulverform |
0406 30 |
– Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform |
0406 40 |
– Blauschimmelkäse und anderer Käse mit Marmorierung des Teiges, hervorgerufen durch Penicillium roqueforti |
0406 90 |
– andere Käse: |
0406 90 01 |
– – für die Verarbeitung |
– – andere: |
|
0406 90 13 |
– – – Emmentaler |
0406 90 15 |
– – – Greyerzer, Sbrinz |
0406 90 17 |
– – – Bergkäse, Appenzeller |
0406 90 18 |
– – – Fromage Fribourgeois, Vacherin Mont d’Or und Tête de Moine |
0406 90 19 |
– – – Glarner Kräuterkäse (sog. Schabziger), aus entrahmter Milch mit Zusatz von fein vermahlenen Kräutern hergestellt |
0406 90 21 |
– – – Cheddar |
0406 90 23 |
– – – Edamer |
0406 90 25 |
– – – Tilsiter |
0406 90 27 |
– – – Butterkäse |
0406 90 29 |
– – – Kashkaval |
0406 90 35 |
– – – Kefalo-Tyri |
0406 90 37 |
– – – Finlandia |
0406 90 39 |
– – – Jarlsberg |
– – – andere: |
|
0406 90 50 |
– – – – Schaf- oder Büffelkäse in Behältern, die Salzlake enthalten, oder in Beuteln aus Schaf- oder Ziegenfell |
– – – – andere: |
|
– – – – – mit einem Fettgehalt von 40 GHT oder weniger und mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von: |
|
– – – – – – 47 GHT oder weniger: |
|
0406 90 61 |
– – – – – – – Grana Padano, Parmigiano Reggiano |
0406 90 69 |
– – – – – – – andere |
– – – – – – mehr als 47 GHT bis 72 GHT: |
|
0406 90 73 |
– – – – – – – Provolone |
0406 90 75 |
– – – – – – – Asiago, Caciocavallo, Montasio, Ragusano |
0406 90 76 |
– – – – – – – Danbo, Fontal, Fontina, Fynbo, Havarti, Maribo, Samsø |
0406 90 78 |
– – – – – – – Gouda |
0406 90 79 |
– – – – – – – Esrom, Italico, Kernhem, St. Nectaire, St. Paulin, Taleggio |
0406 90 81 |
– – – – – – – Cantal, Cheshire, Wensleydale, Lancashire, Double Gloucester, Blarney, Colby, Monterey |
0406 90 82 |
– – – – – – – Camembert |
0406 90 84 |
– – – – – – – Brie |
0406 90 85 |
– – – – – – – Kefalograviera, Kasseri |
– – – – – – – andere Käse, mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von: |
|
0406 90 86 |
– – – – – – – – mehr als 47 GHT bis 52 GHT |
0406 90 87 |
– – – – – – – – mehr als 52 GHT bis 62 GHT |
0406 90 88 |
– – – – – – – – mehr als 62 GHT bis 72 GHT |
0406 90 93 |
– – – – – – mehr als 72 GHT |
0406 90 99 |
– – – – – andere |
0408 |
Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
0511 |
Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar: |
0511 10 00 |
– Rindersperma |
– andere: |
|
0511 99 |
– – andere: |
0511 99 10 |
– – – Flechsen und Sehnen; Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle |
0511 99 85 |
– – – andere: |
ex 0511 99 85 |
– – – – ausgenommen Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage |
0603 |
Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet |
0604 |
Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet: |
0604 10 |
– Moose und Flechten: |
0604 10 10 |
– – Rentierflechte |
– andere: |
|
0604 91 |
– – frisch: |
0604 91 40 |
– – – Zweige von Nadelgehölzen: |
ex 0604 91 40 |
– – – – von Nordmanntannen (Abies nordmanniana (Stev.) Spach) und von Nobilistannen (Abies procera Rehd.) |
0701 |
Kartoffeln, frisch oder gekühlt: |
0701 90 |
– andere: |
0701 90 10 |
– – zum Herstellen von Stärke |
– – andere: |
|
0701 90 90 |
– – – andere |
0703 |
Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt: |
0703 10 |
– Speisezwiebeln und Schalotten: |
0703 10 90 |
– – Schalotten |
0703 90 00 |
– Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten |
0705 |
Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt: |
– Salate: |
|
0705 11 00 |
– – Kopfsalat |
0705 19 00 |
– – andere |
– Chicorée: |
|
0705 29 00 |
– – andere |
0706 |
Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt: |
0706 90 |
– andere: |
0706 90 10 |
– – Knollensellerie |
0706 90 90 |
– – andere |
0707 00 |
Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt: |
0707 00 90 |
– Cornichons |
0708 |
Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt: |
0708 10 00 |
– Erbsen (Pisum sativum) |
0708 90 00 |
– andere Hülsenfrüchte |
0709 |
Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt: |
0709 20 00 |
– Spargel |
0709 30 00 |
– Auberginen |
0709 40 00 |
– Sellerie, ausgenommen Knollensellerie |
– Pilze und Trüffeln: |
|
0709 59 |
– – andere: |
0709 59 50 |
– – – Trüffeln |
0709 60 |
Früchte der Gattungen ‚Capsicum‘ oder ‚Pimenta‘ |
0709 70 00 |
– Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde |
0709 90 |
– anderes |
0710 |
Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren: |
0710 10 00 |
– Kartoffeln |
– Hülsengemüse, auch ausgelöst: |
|
0710 21 00 |
– – Erbsen (Pisum sativum) |
0710 22 00 |
– – Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten) |
0710 29 00 |
– – anderes |
0710 30 00 |
– Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde |
0710 80 |
– anderes Gemüse |
0710 90 00 |
– Mischungen von Gemüsen |
0711 |
Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: |
0711 20 |
– Oliven |
0711 40 00 |
– Gurken und Cornichons |
– Pilze und Trüffeln: |
|
0711 59 00 |
– – andere |
0711 90 |
– anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen: |
– – Gemüse: |
|
0711 90 70 |
– – – Kapern |
0711 90 90 |
– – Mischungen von Gemüsen |
0712 |
Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet: |
0712 20 00 |
– Speisezwiebeln |
0712 90 |
– anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen |
0713 |
Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert: |
0713 10 |
– Erbsen (Pisum sativum): |
0713 10 90 |
– – andere |
0713 20 00 |
– Kichererbsen |
– Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten): |
|
0713 32 00 |
– – Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis) |
0713 33 |
– – Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris): |
0713 33 90 |
– – – andere |
0713 39 00 |
– – andere |
0801 |
Kokosnüsse, Paranüsse und Kaschu-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet: |
– Kokosnüsse: |
|
0801 11 00 |
– – getrocknet |
0801 19 00 |
– – andere |
– Paranüsse: |
|
0801 21 00 |
– – in der Schale |
– Kaschu-Nüsse; |
|
0801 31 00 |
– – in der Schale |
0802 |
Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet: |
– Haselnüsse (Corylus-Arten): |
|
0802 21 00 |
– – in der Schale |
0802 22 00 |
– – ohne Schale |
0802 40 00 |
– Esskastanien (Castanea-Arten) |
0802 50 00 |
– Pistazien |
0802 90 |
– andere: |
0802 90 85 |
– – andere |
0803 00 |
Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch oder getrocknet: |
– frisch: |
|
0803 00 11 |
– – Mehlbananen |
0803 00 19 |
– – andere |
0804 |
Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet: |
0804 20 |
– Feigen: |
0804 20 10 |
– – frisch |
0804 30 00 |
– Ananas |
0804 50 00 |
– Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte |
0805 |
Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet: |
0805 10 |
– Orangen |
0805 20 |
– Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten |
0805 50 |
– Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia) |
0806 |
Weintrauben, frisch oder getrocknet: |
0806 10 |
– frisch: |
0806 10 10 |
– – Tafeltrauben |
0807 |
Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch: |
0807 20 00 |
– Papaya-Früchte |
0808 |
Äpfel, Birnen und Quitten, frisch |
0809 |
Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch |
0810 |
Andere Früchte, frisch: |
0810 20 |
– Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren |
0810 40 |
– Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte der Gattung Vaccinium: |
0810 40 30 |
– – Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus |
0810 40 50 |
– – Früchte der Arten Vaccinium macrocarpon und Vaccinium corymbosum |
0810 40 90 |
– – andere |
0810 50 00 |
– Kiwifrüchte |
0810 90 |
– andere: |
0810 90 30 |
– – Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Jackfrüchte, Litschis und Sapotpflaumen |
0810 90 40 |
– – Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas |
– – schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren: |
|
0810 90 50 |
– – – schwarze Johannisbeeren |
0810 90 70 |
– – – andere |
0810 90 95 |
– – andere |
0811 |
Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: |
0811 10 |
– Erdbeeren |
0811 20 |
– Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren: |
– – andere: |
|
0811 20 31 |
– – – Himbeeren |
0811 20 51 |
– – – rote Johannisbeeren |
0811 20 59 |
– – – Brombeeren und Maulbeeren |
0811 20 90 |
– – – andere |
0811 90 |
– andere: |
– – mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: |
|
– – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT: |
|
0811 90 19 |
– – – – andere |
– – – andere: |
|
0811 90 39 |
– – – – andere |
– – andere: |
|
0811 90 50 |
– – – Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus |
0811 90 70 |
– – – Heidelbeeren der Arten Vaccinium myrtilloides und Vaccinium angustifolium |
– – – Kirschen: |
|
0811 90 75 |
– – – – Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus) |
0811 90 80 |
– – – – andere |
0811 90 85 |
– – – tropische Früchte und tropische Nüsse |
0811 90 95 |
– – – andere |
0812 |
Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: |
0812 10 00 |
– Kirschen |
0812 90 |
– andere: |
0812 90 20 |
– – Orangen |
0812 90 98 |
– – andere |
0813 |
Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806), getrocknet; Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels: |
0813 10 00 |
– Aprikosen/Marillen |
0813 20 00 |
– Pflaumen |
0813 30 00 |
– Äpfel |
0813 40 |
– andere Früchte |
0813 50 |
– Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels: |
– – Mischungen von getrockneten Früchten, anderen als solchen der Positionen 0801 bis 0806: |
|
– – – ohne Pflaumen: |
|
0813 50 12 |
– – – – von Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschu-Äpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Passionsfrüchten, Karambolen und Pitahayas |
0813 50 15 |
– – – – andere |
– – andere Mischungen: |
|
0813 50 99 |
– – – andere |
0901 |
Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt: |
– Kaffee, nicht geröstet: |
|
0901 11 00 |
– – nicht entkoffeiniert |
0901 12 00 |
– – entkoffeiniert |
– Kaffee, geröstet: |
|
0901 21 00 |
– – nicht entkoffeiniert |
0901 22 00 |
– – entkoffeiniert |
0901 90 |
– andere: |
0901 90 90 |
– – Kaffeemittel mit Kaffeegehalt |
0904 |
Pfeffer der Gattung ‚Piper‘; Früchte der Gattungen ‚Capsicum‘ oder ‚Pimenta‘, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert: |
0904 20 |
– Früchte der Gattungen ‚Capsicum‘ oder ‚Pimenta‘, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert: |
– – weder gemahlen noch sonst zerkleinert: |
|
0904 20 30 |
– – – andere |
0909 |
Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren |
0910 |
Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze |
1102 |
Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn: |
1102 10 00 |
– von Roggen |
1102 20 |
– von Mais |
1102 90 |
– anderes: |
1102 90 10 |
– – von Gerste |
1102 90 50 |
– – von Reis |
1102 90 90 |
– – anderes |
1103 |
Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide: |
– Grobgrieß und Feingrieß: |
|
1103 11 |
– – von Weizen |
1103 13 |
– – von Mais |
1103 19 |
– – von anderem Getreide: |
1103 19 90 |
– – – anderer |
1104 |
Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen: |
– Getreidekörner, gequetscht oder als Flocken: |
|
1104 12 |
– – von Hafer: |
1104 12 90 |
– – – als Flocken |
1104 19 |
– – von anderem Getreide: |
1104 19 10 |
– – – von Weizen |
1104 19 50 |
– – – von Mais |
– – – andere: |
|
1104 19 99 |
– – – – andere |
– Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet): |
|
1104 23 |
– – von Mais: |
1104 23 10 |
– – – geschält, auch geschnitten oder geschrotet |
1104 23 99 |
– – – andere |
1104 29 |
– – von anderem Getreide: |
– – – andere: |
|
1104 29 30 |
– – – – perlförmig geschliffen: |
ex 1104 29 30 |
– – – – – ausgenommen von Weizen oder Roggen |
– – – – andere: |
|
1104 29 89 |
– – – – – andere |
1104 30 |
– Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen: |
1104 30 90 |
– – andere |
1108 |
Stärke; Inulin: |
– Stärke: |
|
1108 11 00 |
– – von Weizen |
1108 12 00 |
– – von Mais |
1108 13 00 |
– – von Kartoffeln |
1108 14 00 |
– – von Maniok |
1108 19 |
– – andere Stärke: |
1108 19 90 |
– – – andere |
1202 |
Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, auch geschält oder geschrotet: |
1202 10 |
– ungeschält: |
1202 10 90 |
– – andere |
1202 20 00 |
– geschält, auch geschrotet |
1211 |
Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert: |
1211 20 00 |
– Ginsengwurzeln |
1211 30 00 |
– Cocablätter |
1211 40 00 |
– Mohnstroh |
1211 90 |
– andere: |
1211 90 85 |
– – andere: |
ex 1211 90 85 |
– – – Süßholzwurzeln |
1501 00 |
Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503: |
– Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz): |
|
1501 00 19 |
– – anderes |
1508 |
Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: |
1508 10 |
– rohes Öl: |
1508 10 90 |
– – anderes |
1508 90 |
– andere: |
1508 90 90 |
– – anderes |
1510 00 |
Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509 |
1522 00 |
Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen: |
– Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen: |
|
– – Öl enthaltend, das die Merkmale von Olivenöl aufweist: |
|
1522 00 39 |
– – – andere |
– – andere: |
|
1522 00 91 |
– – – Öldrass und Soapstock |
1522 00 99 |
– – – andere |
1602 |
Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht: |
1602 10 00 |
– homogenisierte Zubereitungen |
– von Geflügel der Position 0105: |
|
1602 31 |
– – von Truthühnern: |
– – – mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr: |
|
1602 31 11 |
– – – – ausschließlich nicht gegartes Fleisch von Truthühnern enthaltend |
1602 31 19 |
– – – – andere |
1602 31 90 |
– – – andere |
1602 32 |
– – von Hühnern: |
– – – mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr: |
|
1602 32 11 |
– – – – nicht gegart |
1602 32 19 |
– – – – andere |
1602 32 90 |
– – – andere |
1602 39 |
– – andere: |
– – – mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr: |
|
1602 39 21 |
– – – – nicht gegart |
1602 39 29 |
– – – – andere |
1602 39 80 |
– – – andere |
– von Schweinen |
|
1602 41 |
– – Schinken und Teile davon |
1602 42 |
– – Schultern und Teile davon |
1602 49 |
– – andere, einschließlich Mischungen: |
– – – von Hausschweinen: |
|
– – – – mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art oder Herkunft, von 80 GHT oder mehr: |
|
1602 49 13 |
– – – – – Nacken und Teile davon, einschließlich Mischungen aus Nacken und Schultern |
1602 49 19 |
– – – – – andere |
1602 49 90 |
– – – andere |
1602 50 |
– von Rindern: |
– – andere: |
|
– – – in luftdicht verschlossenen Behältnissen: |
|
1602 50 31 |
– – – – Corned Beef |
1602 50 39 |
– – – – andere |
1602 50 80 |
– – – andere |
1602 90 |
– andere, einschließlich Zubereitungen aus Blut aller Tierarten: |
– – andere: |
|
1602 90 31 |
– – – von Wild oder Kaninchen |
1602 90 41 |
– – – von Rentieren |
– – – andere: |
|
1602 90 51 |
– – – – Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen enthaltend |
– – – – andere: |
|
– – – – – Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern enthaltend: |
|
1602 90 61 |
– – – – – – nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen |
– – – – – andere: |
|
– – – – – – von Schafen und Ziegen: |
|
– – – – – – – nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen: |
|
1602 90 72 |
– – – – – – – – von Schafen |
1602 90 74 |
– – – – – – – – von Ziegen |
– – – – – – – andere: |
|
1602 90 76 |
– – – – – – – – von Schafen |
1602 90 78 |
– – – – – – – – von Ziegen |
1701 |
Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest: |
– andere: |
|
1701 91 00 |
– – mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen |
1701 99 |
– – andere |
1702 |
Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: |
– Lactose und Lactosesirup: |
|
1702 11 00 |
– – mit einem Gehalt an Lactose, berechnet als wasserfreie Lactose, in der Trockenmasse, von 99 GHT oder mehr |
1702 19 00 |
– – andere |
1702 20 |
– Ahornzucker und Ahornsirup: |
1702 20 90 |
– – anderer |
1702 90 |
– andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT: |
1702 90 60 |
– – Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig gemischt |
– – Zucker und Melassen, karamellisiert: |
|
1702 90 71 |
– – – mit einem Gehalt an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT oder mehr |
– – – andere: |
|
1702 90 75 |
– – – – als Pulver, auch agglomeriert |
1702 90 79 |
– – – – andere |
1801 00 00 |
Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet |
2002 |
Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
2004 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: |
2004 10 |
– Kartoffeln: |
2004 10 10 |
– – gegart, jedoch nicht weiter zubereitet |
– – andere: |
|
2004 10 99 |
– – – andere |
2005 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: |
2005 20 |
– Kartoffeln: |
– – andere: |
|
2005 20 20 |
– – – in dünnen Scheiben, in Fett oder in Öl gebacken, auch gesalzen oder aromatisiert, in luftdicht verschlossenen Verpackungen, zum unmittelbaren Genuss geeignet |
2005 20 80 |
– – – andere |
2008 |
Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
– Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt: |
|
2008 11 |
– – Erdnüsse: |
– – – andere, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von: |
|
– – – – mehr als 1 kg: |
|
2008 11 92 |
– – – – – geröstet |
2008 11 94 |
– – – – – andere |
– – – – 1 kg oder weniger: |
|
2008 11 96 |
– – – – – geröstet |
2008 11 98 |
– – – – – andere |
2008 19 |
– – andere, einschließlich Mischungen: |
– – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg: |
|
2008 19 11 |
– – – – tropische Nüsse; Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Nüssen und tropischen Früchten von 50 GHT oder mehr |
– – – – andere: |
|
2008 19 13 |
– – – – – geröstete Mandeln und Pistazien |
2008 19 19 |
– – – – – andere |
– – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger: |
|
2008 19 91 |
– – – – tropische Nüsse; Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Nüssen und tropischen Früchten von 50 GHT oder mehr |
ex 2008 19 91 |
– – – – – ausgenommen geröstete tropische Nüsse |
– – – – andere: |
|
– – – – – geröstete Nüsse: |
|
2008 19 93 |
– – – – – – Mandeln und Pistazien |
2008 19 95 |
– – – – – – andere |
2008 19 99 |
– – – – – andere |
2008 20 |
– Ananas: |
– – mit Zusatz von Alkohol: |
|
– – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg: |
|
2008 20 19 |
– – – – andere |
– – ohne Zusatz von Alkohol: |
|
– – – mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg: |
|
2008 20 51 |
– – – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 17 GHT |
– – – mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger: |
|
2008 20 71 |
– – – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 19 GHT |
2008 30 |
– Zitrusfrüchte: |
– – mit Zusatz von Alkohol: |
|
– – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT: |
|
2008 30 11 |
– – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger |
– – ohne Zusatz von Alkohol: |
|
– – – mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg: |
|
2008 30 51 |
– – – – Segmente von Pampelmusen und Grapefruits |
– – – mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger: |
|
2008 30 71 |
– – – – Segmente von Pampelmusen und Grapefruits |
2008 30 75 |
– – – – Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas; Clementinen, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten |
2008 30 90 |
– – – ohne Zusatz von Zucker |
2008 40 |
– Birnen: |
– – mit Zusatz von Alkohol: |
|
– – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg: |
|
– – – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT: |
|
2008 40 11 |
– – – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger |
– – – – andere: |
|
2008 40 21 |
– – – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger |
– – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger: |
|
2008 40 31 |
– – – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT |
– – ohne Zusatz von Alkohol: |
|
– – – mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg: |
|
2008 40 51 |
– – – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT |
– – – mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger: |
|
2008 40 71 |
– – – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT |
2008 40 79 |
– – – – andere |
2008 50 |
– Aprikosen/Marillen: |
– – mit Zusatz von Alkohol: |
|
– – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg: |
|
– – – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT: |
|
2008 50 11 |
– – – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger |
– – – – andere: |
|
2008 50 31 |
– – – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger |
2008 50 39 |
– – – – – andere |
– – ohne Zusatz von Alkohol: |
|
– – – mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg: |
|
2008 50 69 |
– – – – andere |
– – – ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von: |
|
2008 50 94 |
– – – – 4,5 kg oder mehr, jedoch weniger als 5 kg |
2008 50 99 |
– – – – weniger als 4,5 kg |
2008 60 |
– Kirschen: |
– – mit Zusatz von Alkohol: |
|
– – – andere: |
|
2008 60 31 |
– – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger |
– – ohne Zusatz von Alkohol: |
|
– – – mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von: |
|
2008 60 50 |
– – – – mehr als 1 kg |
– – – ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von: |
|
2008 60 70 |
– – – – 4,5 kg oder mehr |
2008 60 90 |
– – – – weniger als 4,5 kg: |
ex 2008 60 90 |
– – – – – Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus) |
2008 80 |
– Erdbeeren: |
– – mit Zusatz von Alkohol: |
|
– – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT: |
|
2008 80 11 |
– – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger |
2008 80 19 |
– – – – andere |
– – – andere: |
|
2008 80 31 |
– – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger |
– – ohne Zusatz von Alkohol: |
|
2008 80 50 |
– – – mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg |
– andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19: |
|
2008 99 |
– – andere: |
– – – ohne Zusatz von Alkohol: |
|
– – – – mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg: |
|
2008 99 45 |
– – – – – Pflaumen |
– – – – ohne Zusatz von Zucker: |
|
– – – – – Pflaumen in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von: |
|
2008 99 72 |
– – – – – – 5 kg oder mehr |
2008 99 78 |
– – – – – – weniger als 5 kg |
2009 |
Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: |
– Orangensaft: |
|
2009 11 |
– – gefroren |
2009 19 |
– – anderer: |
– – – mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67: |
|
2009 19 98 |
– – – – anderer |
– Traubensaft (einschließlich Traubenmost): |
|
2009 69 |
– – anderer: |
– – – mit einem Brixwert von mehr als 67: |
|
2009 69 11 |
– – – – mit einem Wert von 22 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht |
– – – mit einem Brixwert von mehr als 30, jedoch nicht mehr als 67: |
|
– – – – mit einem Wert von mehr als 18 EUR für 100 kg Eigengewicht: |
|
2009 69 51 |
– – – – – konzentriert |
– – – – mit einem Wert von 18 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht: |
|
– – – – – mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT: |
|
2009 69 71 |
– – – – – – konzentriert |
2009 69 79 |
– – – – – – anderer |
– Apfelsaft: |
|
2009 79 |
– – anderer: |
– – – mit einem Brixwert von mehr als 67: |
|
2009 79 11 |
– – – – mit einem Wert von 22 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewichtt |
– – – mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67: |
|
– – – – anderer: |
|
2009 79 91 |
– – – – – mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT |
2009 79 99 |
– – – – – keinen zugesetzten Zucker enthaltend |
2009 90 |
– Mischungen von Säften: |
– – mit einem Brixwert von mehr als 67: |
|
– – – Mischungen aus Apfel- und Birnensaft: |
|
2009 90 11 |
– – – – mit einem Wert von 22 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht |
2009 90 19 |
– – – – andere |
– – mit einem Brixwert von 67 oder weniger: |
|
– – – Mischungen aus Apfel- und Birnensaft: |
|
2009 90 31 |
– – – – mit einem Wert von 18 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT |
– – – andere: |
|
– – – – mit einem Wert von mehr als 30 EUR für 100 kg Eigengewicht: |
|
– – – – – Mischungen aus Zitrusfrucht- und Ananassaft: |
|
2009 90 41 |
– – – – – – zugesetzten Zucker enthaltend |
– – – – mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht: |
|
– – – – – Mischungen aus Zitrusfrucht- und Ananassaft: |
|
2009 90 79 |
– – – – – – keinen zugesetzten Zucker enthaltend |
2305 00 00 |
Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets |
2307 00 |
Weintrub/Weingeläger; Weinstein, roh |
2308 00 |
Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
– Traubentrester: |
|
2308 00 11 |
– – mit einem Gesamtalkoholgehalt von 4,3 % mas oder weniger und einem Trockenmassegehalt von 40 GHT oder mehr |
2308 00 19 |
– – anderer |
2308 00 90 |
– andere |
2309 |
Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art: |
2309 90 |
– andere: |
– – andere, einschließlich Vormischungen: |
|
– – – Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 51 bis 1702 30 99, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend: |
|
– – – – Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup enthaltend: |
|
– – – – – keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von 10 GHT oder weniger: |
|
2309 90 35 |
– – – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 oder mehr, jedoch weniger als 75 GHT |
2309 90 39 |
– – – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 75 GHT oder mehr |
– – – – – mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 10 bis 30 GHT: |
|
2309 90 41 |
– – – – – – keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT |
– – – – – mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 GHT: |
|
2309 90 51 |
– – – – – – keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT |
2309 90 53 |
– – – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT |
2309 90 59 |
– – – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr |
2309 90 70 |
– – – – weder Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin noch Maltodextrinsirup, jedoch Milcherzeugnisse enthaltend |
– – – andere: |
|
2309 90 91 |
– – – – ausgelaugte Rübenschnitzel, melassiert |
– – – – andere: |
|
2309 90 95 |
– – – – – mit einem Gehalt an Cholinchlorid von 49 GHT oder mehr, auf organischem oder anorganischem Trägerstoff“ |
ANHANG IV
„ANHANG IIc
ZOLLZUGESTÄNDNISSE ALBANIENS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE GRUNDERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT
(Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c))
Zollfreiheit im Rahmen eines Kontingents bei Inkrafttreten dieses Abkommens
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Kontingent (Tonnen) |
1001 90 91 |
Weichweizen, Mengkorn und Spelz, ausgenommen zur Aussaat |
20 000“ |
1001 90 99 |
ANHANG V
„ANHANG III
ZUGESTÄNDNISSE DER GEMEINSCHAFT FÜR FISCH UND FISCHEREIERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN ALBANIEN
Für die Einfuhren der folgenden Ursprungserzeugnisse Albaniens in die Europäische Gemeinschaft gelten die nachstehenden Zugeständnisse. (MFN = Meistbegünstigungszollsatz)
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Ab 1. Januar 2007 |
Ab 1. Januar 2008 und folgende Jahre |
0301 91 10 0301 91 90 0302 11 10 0302 11 20 0302 11 80 0303 21 10 0303 21 20 0303 21 80 0304 19 15 0304 19 17 ex 0304 19 19 ex 0304 19 91 0304 29 15 0304 29 17 ex 0304 29 19 ex 0304 99 21 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 0305 49 45 ex 0305 59 80 ex 0305 69 80 |
Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar |
Zollkontingent: 50 t zu 0 % darüber: 80 v. H. des MFN |
Zollkontingent: 50 t zu 0 % darüber: 70 v. H. des MFN |
0301 93 00 0302 69 11 0303 79 11 ex 0304 19 19 ex 0304 19 91 ex 0304 29 19 ex 0304 99 21 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 ex 0305 49 80 ex 0305 59 80 ex 0305 69 80 |
Karpfen: lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar |
Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 80 v. H. des MFN |
Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 70 v. H. des MFN |
ex 0301 99 80 0302 69 61 0303 79 71 ex 0304 19 39 ex 0304 19 99 ex 0304 29 99 ex 0304 99 99 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 ex 0305 49 80 ex 0305 59 80 ex 0305 69 80 |
Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar |
Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 55 v. H. des MFN |
Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 30 v. H. des MFN |
ex 0301 99 80 0302 69 94 ex 0303 77 00 ex 0304 19 39 ex 0304 19 99 ex 0304 29 99 ex 0304 99 99 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 ex 0305 49 80 ex 0305 59 80 ex 0305 69 80 |
Meerbarsche (Wolfsbarsche) (Dicentrarchus labrax): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar |
Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 55 v. H. des MFN |
Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 30 v. H. des MFN |
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Volumen des Ausgangskontingents |
Zollsatz |
1604 13 11 1604 13 19 ex 1604 20 50 |
Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht |
100 Tonnen |
6 % (1) |
1604 16 00 1604 20 40 |
Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht |
1 000 Tonnen (2) |
0 % (1) |
Die Zölle auf alle Waren der HS-Position 1604, ausgenommen Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht, und Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht, werden wie folgt gesenkt. (MFN = Meistbegünstigungszollsatz)
Jahr |
1. Dezember 2006 |
1. Januar 2007 |
1. Januar 2008 und folgende Jahre |
Zoll |
80 v. H. des MFN |
65 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN“ |
(1) Auf die Einfuhren, die das Kontingent übersteigen, wird der volle Meistbegünstigungszollsatz angewandt.
(2) Ab 1. Januar des ersten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird das Kontingent jährlich um 200 Tonnen erhöht, sofern das Vorjahreskontingent bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres zu mindestens 80 v. H. ausgeschöpft war. Dieses Verfahren findet Anwendung, bis die jährliche Kontingentsmenge 1 600 Tonnen erreicht hat oder bis die Vertragsparteien eine andere Regelung vereinbaren.
ANHANG VI
PROTOKOLL Nr. 2
ÜBER DEN HANDEL ZWISCHEN ALBANIEN UND DER GEMEINSCHAFTMIT LANDWIRTSCHAFTLICHEN VERARBEITUNGSERZEUGNISSEN
(SAA Protokoll Nr. 2)
Artikel 1
(1) Die Gemeinschaft und Albanien wenden auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse unabhängig davon, ob sie einem Zollkontingent unterliegen oder nicht, die in Anhang I bzw. in den Anhängen IIa, IIb, IIc und IId aufgeführten Zollsätze im Einklang mit den dort festgelegten Bedingungen an.
(2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann beschließen,
— |
die Liste der unter dieses Protokoll fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse zu erweitern; |
— |
die in den Anhängen I, IIb, IIc und IId aufgeführten Zollsätze zu ändern; |
— |
Zollkontingente zu erhöhen oder aufzuheben. |
Artikel 2
Die nach Artikel 1 erhobenen Zölle können durch Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrats gesenkt werden,
— |
wenn im Handel zwischen der Gemeinschaft und Albanien die Zölle auf die Grunderzeugnisse gesenkt werden oder |
— |
wenn die Senkung auf gegenseitige Zugeständnisse für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zurückgeht. |
Die unter dem ersten Gedankenstrich vorgesehenen Senkungen werden auf den als Agrarteilbetrag bezeichneten Teil des Zolls berechnet, der den bei der Herstellung der betreffenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse tatsächlich verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnissen entspricht, und von den Zöllen abgezogen, die auf diese landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse erhoben werden.
Artikel 3
Die Gemeinschaft und Albanien unterrichten einander über die Verwaltungsvorschriften für die unter dieses Protokoll fallenden Erzeugnisse. Diese Vorschriften müssen die Gleichbehandlung aller Beteiligten gewährleisten und so einfach und flexibel wie möglich sein.
Anhang I
Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Albanien
Die folgenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Albanien werden zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt.
KN-Code |
Warenbezeichnung |
0403 |
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao: |
0403 10 |
– Joghurt: |
– – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao: |
|
– – – in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von: |
|
0403 10 51 |
– – – – 1,5 GHT oder weniger |
0403 10 53 |
– – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT |
0403 10 59 |
– – – – mehr als 27 GHT |
– – – anderer, mit einem Milchfettgehalt von: |
|
0403 10 91 |
– – – – 3 GHT oder weniger |
0403 10 93 |
– – – – mehr als 3 bis 6 GHT |
0403 10 99 |
– – – – mehr als 6 GHT |
0403 90 |
– andere: |
– – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao: |
|
– – – in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von: |
|
0403 90 71 |
– – – – 1,5 GHT oder weniger |
0403 90 73 |
– – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT |
0403 90 79 |
– – – – mehr als 27 GHT |
– – – andere, mit einem Milchfettgehalt von: |
|
0403 90 91 |
– – – – 3 GHT oder weniger |
0403 90 93 |
– – – – mehr als 3 bis 6 GHT |
0403 90 99 |
– – – – mehr als 6 GHT |
0405 |
Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette: |
0405 20 |
– Milchstreichfette: |
0405 20 10 |
– – mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT |
0405 20 30 |
– – mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT |
0501 00 00 |
Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar |
0502 |
Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare |
0505 |
Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen |
0506 |
Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon |
0507 |
Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon |
0508 00 00 |
Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon |
0510 00 00 |
Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht |
0511 |
Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar: |
– andere: |
|
0511 99 |
– – andere: |
– – – natürliche Schwämme tierischen Ursprungs: |
|
0511 99 31 |
– – – – roh |
0511 99 39 |
– – – – andere |
0511 99 85 |
– – – andere: |
ex 0511 99 85 |
– – – – Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage |
0710 |
Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren: |
0710 40 00 |
– Zuckermais |
0711 |
Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: |
0711 90 |
– anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen: |
– – Gemüse: |
|
0711 90 30 |
– – – Zuckermais |
0903 00 00 |
Mate |
1212 |
Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
1212 20 00 |
– Algen und Tange |
1302 |
Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: |
– Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge: |
|
1302 12 00 |
– – von Süßholzwurzeln |
1302 13 00 |
– – von Hopfen |
1302 19 |
– – andere: |
1302 19 80 |
– – – andere |
1302 20 |
– Pektinstoffe, Pektinate und Pektate |
– Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: |
|
1302 31 00 |
– – Agar-Agar |
1302 32 |
– – Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert: |
1302 32 10 |
– – – aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen |
1401 |
Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast) |
1404 |
Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
1505 00 |
Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin |
1506 00 00 |
Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
1515 |
Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: |
1515 90 |
– andere: |
1515 90 11 |
– – Tungöl (Holzöl); Jojobaöl und Oiticicaöl; Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen: |
ex 1515 90 11 |
– – – Jojobaöl und Oiticicaöl; Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen |
1516 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet: |
1516 20 |
– pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen: |
1516 20 10 |
– – hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs) |
1517 |
Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516: |
1517 10 |
– Margarine, ausgenommen flüssige Margarine: |
1517 10 10 |
– – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT |
1517 90 |
– andere: |
1517 90 10 |
– – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT |
– – andere: |
|
1517 90 93 |
– – – genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art |
1518 00 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
1518 00 10 |
– Linoxyn |
– andere: |
|
1518 00 91 |
– – tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516 |
– – andere: |
|
1518 00 95 |
– – – ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen oder von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen |
1518 00 99 |
– – – andere |
1520 00 00 |
Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen |
1521 |
Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt |
1522 00 |
Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen: |
1522 00 10 |
– Degras |
1704 |
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) |
1803 |
Kakaomasse, auch entfettet |
1804 00 00 |
Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl |
1805 00 00 |
Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
1806 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen |
1901 |
Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
1902 |
Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: |
– Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet: |
|
1902 11 00 |
– – Eier enthaltend |
1902 19 |
– – andere |
1902 20 |
– Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet): |
– – andere: |
|
1902 20 91 |
– – – gekocht |
1902 20 99 |
– – – andere |
1902 30 |
– andere Teigwaren |
1902 40 |
– Couscous |
1903 00 00 |
Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen |
1904 |
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
1905 |
Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren |
2001 |
Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: |
2001 90 |
– andere: |
2001 90 30 |
– – Zuckermais (Zea mays var. saccharata) |
2001 90 40 |
– – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr |
2001 90 60 |
– – Palmherzen |
2004 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: |
2004 10 |
– Kartoffeln: |
– – andere |
|
2004 10 91 |
– – – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken |
2004 90 |
– anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen: |
2004 90 10 |
– – Zuckermais (Zea mays var. saccharata) |
2005 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: |
2005 20 |
– Kartoffeln: |
2005 20 10 |
– – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken |
2005 80 00 |
– Zuckermais (Zea mays var. saccharata) |
2008 |
Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
– Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt: |
|
2008 11 |
– – Erdnüsse: |
2008 11 10 |
– – – Erdnussbutter |
– andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19: |
|
2008 91 00 |
– – Palmherzen |
2008 99 |
– – andere: |
– – – ohne Zusatz von Alkohol: |
|
– – – – ohne Zusatz von Zucker: |
|
2008 99 85 |
– – – – – Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. Saccharata) |
2008 99 91 |
– – – – – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr |
2101 |
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus |
2102 |
Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform |
2103 |
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf |
2104 |
Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen |
2105 00 |
Speiseeis, auch kakaohaltig |
2106 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
2106 10 |
– Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe |
2106 90 |
– andere: |
2106 90 20 |
– – zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen |
– – andere: |
|
2106 90 92 |
– – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend |
2106 90 98 |
– – – andere |
2201 |
Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee |
2202 |
Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 |
2203 00 |
Bier aus Malz |
2205 |
Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert |
2207 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt |
2208 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke |
2402 |
Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen |
2403 |
Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; ‚homogenisierter‘ oder ‚rekonstituierter‘ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen |
2905 |
Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: |
– andere mehrwertige Alkohole: |
|
2905 43 00 |
– – Mannitol |
2905 44 |
– – D-Glucitol (Sorbit) |
2905 45 00 |
– – Glycerin |
3301 |
Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich ‚konkrete‘ oder ‚absolute‘ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle: |
3301 90 |
– andere |
3302 |
Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art: |
3302 10 |
– von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art: |
– – von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art: |
|
– – – Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten: |
|
3302 10 10 |
– – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol |
– – – – andere: |
|
3302 10 21 |
– – – – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend |
3302 10 29 |
– – – – – andere |
3501 |
Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime: |
3501 10 |
– Casein |
3501 90 |
– andere: |
3501 90 90 |
– – andere |
3505 |
Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken: |
3505 10 |
– Dextrine und andere modifizierte Stärken: |
3505 10 10 |
– – Dextrine |
– – andere modifizierte Stärken: |
|
3505 10 90 |
– – – andere |
3505 20 |
– Leime |
3809 |
Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
3809 10 |
– auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten |
3823 |
Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole |
3824 |
Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
3824 60 |
– Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44 |
Anhang IIa
Einfuhrzölle Albaniens auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft
Die folgenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden zollfrei nach Albanien eingeführt.
KN-Code |
Warenbezeichnung |
0501 00 00 |
Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar |
0502 |
Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare |
0505 |
Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen |
0506 |
Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon |
0507 |
Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon |
0508 00 00 |
Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon |
0510 00 00 |
Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht |
0511 |
Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar: |
– andere: |
|
0511 99 |
– – andere: |
– – – natürliche Schwämme tierischen Ursprungs: |
|
0511 99 31 |
– – – – roh |
0511 99 39 |
– – – – andere |
0511 99 85 |
– – – andere: |
ex 0511 99 85 |
– – – – Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage |
0903 00 00 |
Mate |
1302 |
Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: |
– Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge: |
|
1302 12 00 |
– – von Süßholzwurzeln |
1302 13 00 |
– – von Hopfen |
1302 19 |
– – andere: |
1302 19 80 |
– – – andere |
1302 20 |
– Pektinstoffe, Pektinate und Pektate |
– Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: |
|
1302 31 00 |
– – Agar-Agar |
1302 32 |
– – Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert: |
1302 32 10 |
– – – aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen |
1401 |
Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast) |
1404 |
Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
1505 00 |
Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin |
1506 00 00 |
Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
1515 |
Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: |
1515 90 |
– andere: |
1515 90 11 |
– – Tungöl (Holzöl); Jojobaöl und Oiticicaöl; Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen: |
ex 1515 90 11 |
– – – Jojobaöl und Oiticicaöl; Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen |
1516 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet: |
1516 20 |
– pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen: |
1516 20 10 |
– – hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs) |
1517 |
Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516: |
1517 10 |
– Margarine, ausgenommen flüssige Margarine: |
1517 10 10 |
– – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT |
1517 90 |
– andere: |
1517 90 10 |
– – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT |
– – andere: |
|
1517 90 93 |
– – – genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art |
1518 00 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
1518 00 10 |
– Linoxyn |
– andere: |
|
1518 00 91 |
– – tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516 |
– – andere: |
|
1518 00 95 |
– – – ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen oder von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen |
1518 00 99 |
– – – andere |
1520 00 00 |
Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen |
1521 |
Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt |
1522 00 |
Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen: |
1522 00 10 |
– Degras |
1702 |
Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: |
1702 50 00 |
– chemisch reine Fructose |
1702 90 |
– andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT: |
1702 90 10 |
– – chemisch reine Maltose |
1704 |
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) |
1803 |
Kakaomasse, auch entfettet |
1804 00 00 |
Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl |
1805 00 00 |
Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
1903 00 00 |
Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen |
1905 |
Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren |
2101 |
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus: |
2101 20 |
– Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate: |
– – Zubereitungen: |
|
2101 20 92 |
– – – auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Tee oder Mate |
2103 |
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: |
2103 30 |
– Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: |
2103 30 10 |
– – Senfmehl |
2103 30 90 |
– – Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl) |
2103 90 |
– andere: |
2103 90 10 |
– – Mango-Chutney, flüssig |
2103 90 30 |
– – aromatische Bitter, mit einem Alkoholgehalt von 44,2 % vol bis 49,2 % vol, zubereitet unter Verwendung von 1,5 bis 6 GHT Enzian, Gewürzen und anderen Zutaten sowie 4 bis 10 GHT Zucker enthaltend, in Behältnissen mit einem Inhalt von 0,5 l oder weniger |
2104 |
Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen |
2106 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
2106 10 |
– Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe |
2106 90 |
– andere: |
2106 90 20 |
– – zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen |
– – andere: |
|
2106 90 92 |
– – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend |
2106 90 98 |
– – – andere |
2203 00 |
Bier aus Malz |
2205 |
Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert |
2207 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt |
2208 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke |
2403 |
Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; ‚homogenisierter‘ oder ‚rekonstituierter‘ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen: |
2403 10 |
– Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen: |
2403 10 90 |
– – andere |
2905 |
Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: |
– andere mehrwertige Alkohole: |
|
2905 43 00 |
– – Mannitol |
2905 44 |
– – D-Glucitol (Sorbit) |
2905 45 00 |
– – Glycerin |
3301 |
Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich ‚konkrete‘ oder ‚absolute‘ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle: |
3301 90 |
– andere |
3302 |
Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art: |
3302 10 |
– von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art: |
– – von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art: |
|
– – – Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten: |
|
3302 10 10 |
– – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol |
– – – – andere: |
|
3302 10 21 |
– – – – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend |
3302 10 29 |
– – – – – andere |
3501 |
Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime: |
3501 10 |
– Casein |
3501 90 |
– andere: |
3501 90 90 |
– – andere |
3505 |
Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken: |
3505 10 |
– Dextrine und andere modifizierte Stärken: |
3505 10 10 |
– – Dextrine |
– – andere modifizierte Stärken: |
|
3505 10 90 |
– – – andere |
3505 20 |
– Leime |
3809 |
Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
3809 10 |
– auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten |
3823 |
Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole |
3824 |
Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
3824 60 |
– Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44 |
Anhang IIb
Zollzugeständnisse Albaniens für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft
Die Zölle auf die in diesem Anhang aufgeführten Erzeugnisse werden nach folgendem Zeitplan gesenkt und beseitigt:
— |
am 1. Januar 2007 wird der Einfuhrzollsatz auf 80 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt, |
— |
am 1. Januar 2008 wird der Einfuhrzollsatz auf 60 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt, |
— |
am 1. Januar 2009 wird der Einfuhrzollsatz auf 40 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt, |
— |
am 1. Januar 2010 werden die verbleibenden Zölle beseitigt. |
KN-Code |
Warenbezeichnung |
0710 |
Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren: |
0710 40 00 |
– Zuckermais |
0711 |
Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: |
0711 90 |
– anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen: |
– – Gemüse: |
|
0711 90 30 |
– – – Zuckermais |
1806 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen |
1901 |
Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
1902 |
Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: |
– Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet: |
|
1902 11 00 |
– – Eier enthaltend |
1902 19 |
– – andere |
1902 20 |
– Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet): |
– – andere: |
|
1902 20 91 |
– – – gekocht |
1902 20 99 |
– – – andere |
1902 30 |
– andere Teigwaren |
1902 40 |
– Couscous |
1904 |
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
2001 |
Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: |
2001 90 |
– andere: |
2001 90 30 |
– – Zuckermais (Zea mays var. saccharata) |
2001 90 40 |
– – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr |
2001 90 60 |
– – Palmherzen |
2004 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: |
2004 10 |
– Kartoffeln: |
– – andere: |
|
2004 10 91 |
– – – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken |
2004 90 |
– anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen: |
2004 90 10 |
– – Zuckermais (Zea mays var. saccharata) |
2005 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: |
2005 20 |
– Kartoffeln: |
2005 20 10 |
– – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken |
2005 80 00 |
– Zuckermais (Zea mays var. saccharata) |
2008 |
Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
– Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt: |
|
2008 11 |
– – Erdnüsse: |
2008 11 10 |
– – – Erdnussbutter |
– andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19: |
|
2008 91 00 |
– – Palmherzen |
2008 99 |
– – andere: |
– – – ohne Zusatz von Alkohol: |
|
– – – – ohne Zusatz von Zucker: |
|
2008 99 85 |
– – – – – Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata) |
2008 99 91 |
– – – – – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr |
2101 |
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus: |
– Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee: |
|
2101 11 |
– – Auszüge, Essenzen und Konzentrate |
2101 12 |
– – Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee |
2101 20 |
– Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate: |
2101 20 20 |
– – Auszüge, Essenzen und Konzentrate |
– – Zubereitungen: |
|
2101 20 98 |
– – – andere |
2101 30 |
– geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus |
2102 |
Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform |
2103 |
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: |
2103 10 00 |
– Sojasoße |
2103 90 |
– andere: |
2103 90 90 |
– – andere |
2105 00 |
Speiseeis, auch kakaohaltig |
2201 |
Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee |
2202 |
Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 |
2402 |
Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen |
2403 |
Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; ‚homogenisierter‘ oder ‚rekonstituierter‘ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen: |
2403 10 |
– Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen: |
2403 10 10 |
– – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger |
– andere: |
|
2403 91 00 |
– – ‚homogenisierter‘ oder ‚rekonstituierter‘ Tabak |
2403 99 |
– – andere |
Anhang IIc
Für die in diesem Anhang aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse gelten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens weiter die Meistbegünstigungszollsätze.
KN-Code |
Warenbezeichnung |
0403 |
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao: |
0403 10 |
– Yoghurt: |
– – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao: |
|
– – – in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von: |
|
0403 10 51 |
– – – – 1,5 GHT oder weniger |
0403 10 53 |
– – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT |
0403 10 59 |
– – – – mehr als 27 GHT |
– – – anderer, mit einem Milchfettgehalt von: |
|
0403 10 91 |
– – – – 3 GHT oder weniger |
0403 10 93 |
– – – – mehr als 3 bis 6 GHT |
0403 10 99 |
– – – – mehr als 6 GHT |
0403 90 |
– andere: |
– – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao: |
|
– – – in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von: |
|
0403 90 71 |
– – – – 1,5 GHT oder weniger |
0403 90 73 |
– – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT |
0403 90 79 |
– – – – mehr als 27 GHT |
– – – andere, mit einem Milchfettgehalt von: |
|
0403 90 91 |
– – – – 3 GHT oder weniger |
0403 90 93 |
– – – – mehr als 3 bis 6 GHT |
0403 90 99 |
– – – – mehr als 6 GHT |
0405 |
Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette: |
0405 20 |
– Milchstreichfette: |
0405 20 10 |
– – mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT |
0405 20 30 |
– – mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT |
2103 |
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: |
2103 20 00 |
– Tomatenketchup und andere Tomatensoßen |
Anhang IId
Jährliche Einfuhrzollkontingente Albaniens für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft
Die folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden im Rahmen der nachstehenden Zollkontingente zollfrei nach Albanien eingeführt. Für die Mengen, die diese Kontingente übersteigen, gelten die Bedingungen der Anhänge IIa, IIb und IIc.
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Jährliches zollfreies Kontingent |
1806 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen |
150 Tonnen |
1904 |
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
100 Tonnen |
2103 |
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf |
60 Tonnen |
2105 00 |
Speiseeis, auch kakaohaltig |
100 Tonnen |
2201 |
Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee |
3 700 Hektoliter |
2202 |
Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 |
ANHANG VII
PROTOKOLL Nr. 4
ÜBER DIE BESTIMMUNG DES BEGRIFFS ‚ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN‘ ODER ‚URSPRUNGSERZEUGNISSE‘ UND DIE METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN BEI DER ANWENDUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND DER REPUBLIK ALBANIEN
INHALTSÜBERSICHT
TITEL I |
ALLGEMEINES |
Artikel 1 |
Begriffsbestimmungen |
TITEL II |
BESTIMMUNG DES BEGRIFFS ‚ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN‘ ODER ‚URSPRUNGSERZEUGNISSE‘ |
Artikel 2 |
Allgemeines |
Artikel 3 |
Kumulierung in der Gemeinschaft |
Artikel 4 |
Kumulierung in Albanien |
Artikel 5 |
Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse |
Artikel 6 |
In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse |
Artikel 7 |
Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen |
Artikel 8 |
Maßgebende Einheit |
Artikel 9 |
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge |
Artikel 10 |
Warenzusammenstellungen |
Artikel 11 |
Neutrale Elemente |
TITEL III |
TERRITORIALE AUFLAGEN |
Artikel 12 |
Territorialitätsprinzip |
Artikel 13 |
Unmittelbare Beförderung |
Artikel 14 |
Ausstellungen |
TITEL IV |
ZOLLRÜCKVERGÜTUNG UND ZOLLBEFREIUNG |
Artikel 15 |
Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung |
TITEL V |
NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT |
Artikel 16 |
Allgemeines |
Artikel 17 |
Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
Artikel 18 |
Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
Artikel 19 |
Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
Artikel 20 |
Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage eines vorher ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweises |
Artikel 21 |
Buchmäßige Trennung |
Artikel 22 |
Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung |
Artikel 23 |
Ermächtigter Ausführer |
Artikel 24 |
Geltungsdauer der Ursprungsnachweise |
Artikel 25 |
Vorlage der Ursprungsnachweise |
Artikel 26 |
Einfuhr in Teilsendungen |
Artikel 27 |
Ausnahmen vom Ursprungsnachweis |
Artikel 28 |
Belege |
Artikel 29 |
Aufbewahrung der Ursprungsnachweise und Belege |
Artikel 30 |
Abweichungen und Formfehler |
Artikel 31 |
In Euro ausgedrückte Beträge |
TITEL VI |
METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN |
Artikel 32 |
Gegenseitige Amtshilfe |
Artikel 33 |
Prüfung der Ursprungsnachweise |
Artikel 34 |
Streitbeilegung |
Artikel 35 |
Sanktionen |
Artikel 36 |
Freizonen |
TITEL VII |
CEUTA UND MELILLA |
Artikel 37 |
Anwendung des Protokolls |
Artikel 38 |
Besondere Bestimmungen |
TITEL VIII |
SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
Artikel 39 |
Änderung des Protokolls |
LISTE DER ANHÄNGE
Anhang I: |
Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II |
Anhang II: |
Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen |
Anhang III: |
Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
Anhang IV: |
Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung |
Anhang V: |
Erzeugnisse, die von der Kumulierung nach den Artikeln 3 und 4 ausgeschlossen sind |
TITEL I
ALLGEMEINES
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Protokolls gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
a) |
‚Herstellen‘ ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge. |
b) |
‚Vormaterial‘ sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden. |
c) |
‚Erzeugnis‘ ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist. |
d) |
‚Waren‘ sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse. |
e) |
‚Zollwert‘ ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird. |
f) |
‚Ab-Werk-Preis‘ ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Gemeinschaft oder in Albanien gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller internen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird. |
g) |
‚Wert der Vormaterialien‘ ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft oder in Albanien für die Vormaterialien gezahlt wird. |
h) |
‚Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft‘ ist der Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäß anzuwenden ist. |
i) |
‚Wertzuwachs‘ ist der Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts der verwendeten Vormaterialien, die die Ursprungseigenschaft eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder besitzen, oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft oder in Albanien für die Vormaterialien gezahlt wird. |
j) |
‚Kapitel‘ und ‚Position‘ sind die Kapitel und die Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll ‚Harmonisiertes System‘ oder ‚HS‘ genannt). |
k) |
‚Einreihen‘ ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position. |
l) |
‚Sendung‘ sind Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder — bei Fehlen eines solchen Papiers — mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden. |
m) |
‚Gebiete‘ sind die Gebiete einschließlich der Küstenmeere. |
TITEL II
BESTIMMUNG DES BEGRIFFS ‚ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN‘ ODER ‚URSPRUNGSERZEUGNISSE‘
Artikel 2
Allgemeines
(1) Für die Zwecke des Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft:
a) |
Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, |
b) |
Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. |
(2) Für die Zwecke des Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse Albaniens:
a) |
Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in Albanien vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, |
b) |
Erzeugnisse, die in Albanien unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern diese Vormaterialien in Albanien im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. |
Artikel 3
Kumulierung in der Gemeinschaft
(1) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in Albanien, in der Gemeinschaft oder in einem der am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union (1) beteiligten Länder und Gebiete oder unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei, für die der Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrats EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 (2) gilt, hergestellt worden sind, sofern die in der Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.
(2) Geht die in der Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis der Gemeinschaft, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Absatz 1 genannten anderen Länder und Gebiete übersteigt. Anderenfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes, auf das der höchste Anteil am Wert der bei der Herstellung in der Gemeinschaft verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft entfällt.
(3) Ursprungserzeugnisse der in Absatz 1 genannten Länder und Gebiete, die in der Gemeinschaft keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, behalten ihre Ursprungseigenschaft, wenn sie in eines dieser Länder und Gebiete ausgeführt werden.
(4) Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass
a) |
zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern und Gebieten und dem Bestimmungsland ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) Anwendung findet, |
b) |
die Vormaterialien und Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen, und |
c) |
Bekanntmachungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und in Albanien nach dessen eigenen Verfahren veröffentlicht worden sind. |
Die Kumulierung nach diesem Artikel ist ab dem Tag zulässig, der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) angegeben ist.
Die Gemeinschaft teilt Albanien über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Einzelheiten der Abkommen mit den in Absatz 1 genannten anderen Ländern und Gebieten und der entsprechenden Ursprungsregeln mit.
Die in Anhang V aufgeführten Erzeugnisse sind von der Kumulierung nach diesem Artikel ausgeschlossen.
Artikel 4
Kumulierung in Albanien
(1) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 gelten als Ursprungserzeugnisse Albaniens Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, in Albanien oder in einem der am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union (3) beteiligten Länder und Gebiete oder unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei, für die der Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrats EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 (4) gilt, hergestellt worden sind, sofern die in der Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.
(2) Geht die in Albanien vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis Albaniens, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Absatz 1 genannten anderen Länder und Gebiete übersteigt. Anderenfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes, auf das der höchste Anteil am Wert der bei der Herstellung in Albanien verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft entfällt.
(3) Ursprungserzeugnisse der in Absatz 1 genannten Länder und Gebiete, die in Albanien keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, behalten ihre Ursprungseigenschaft, wenn sie in eines dieser Länder und Gebiete ausgeführt werden.
(4) Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass
a) |
zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern und Gebieten und dem Bestimmungsland ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) Anwendung findet, |
b) |
die Vormaterialien und Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen, und |
c) |
Bekanntmachungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und in Albanien nach dessen eigenen Verfahren veröffentlicht worden sind. |
Die Kumulierung nach diesem Artikel ist ab dem Tag zulässig, der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) angegeben ist.
Albanien teilt der Gemeinschaft über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Einzelheiten der Abkommen mit den in Absatz 1 genannten anderen Ländern und Gebieten, einschließlich des Tages ihres Inkrafttretens, und der entsprechenden Ursprungsregeln mit.
Die in Anhang V aufgeführten Erzeugnisse sind von der Kumulierung nach diesem Artikel ausgeschlossen.
Artikel 5
Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse
(1) Als in der Gemeinschaft oder in Albanien vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:
a) |
dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse, |
b) |
dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse, |
c) |
dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere, |
d) |
Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren, |
e) |
dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge, |
f) |
Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere der Gemeinschaft bzw. Albaniens aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse, |
g) |
Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden, |
h) |
dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können, |
i) |
bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle, |
j) |
aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern sie zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben, |
k) |
Waren, die dort ausschließlich aus unter den Buchstaben a bis j aufgeführten Erzeugnissen hergestellt werden. |
(2) Die Begriffe ‚eigene Schiffe‘ und ‚eigene Fabrikschiffe‘ in Absatz 1 Buchstabe f bzw. g sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,
a) |
die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder in Albanien ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind, |
b) |
die unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder Albaniens fahren, |
c) |
die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Albaniens oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Albaniens sind und — im Falle von Personengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung — außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört, |
d) |
deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Albaniens besteht und |
e) |
deren Besatzung zu mindestens 75 v. H. aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Albaniens besteht. |
Artikel 6
In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse
(1) Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang II erfüllt sind.
In diesen Bedingungen sind für alle unter das Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das nach den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.
(2) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Bedingungen der Liste nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können ungeachtet des Absatzes 1 dennoch verwendet werden, sofern
a) |
ihr Gesamtwert 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet; |
b) |
die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vomhundertsätze für den Höchstwert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden. |
Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Artikels 7.
Artikel 7
Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen
(1) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten die folgenden Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 6 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:
a) |
Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während der Beförderung und Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten, |
b) |
Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken, |
c) |
Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen, |
d) |
Bügeln von Textilien, |
e) |
einfaches Anstreichen oder Polieren, |
f) |
Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide und Reis, |
g) |
Färben von Zucker oder Formen von Würfelzucker, |
h) |
Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüsen, |
i) |
Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen, |
j) |
Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten), |
k) |
einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis oder Schachteln, Befestigen auf Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge, |
l) |
Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen, |
m) |
einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten, Mischen von Zucker mit anderen Vormaterialien, |
n) |
einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile, |
o) |
Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis n genannten Behandlungen, |
p) |
Schlachten von Tieren. |
(2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in der Gemeinschaft oder in Albanien an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen in Betracht zu ziehen.
Artikel 8
Maßgebende Einheit
(1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.
Daraus ergibt sich,
a) |
dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt; |
b) |
dass bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss. |
(2) Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.
Artikel 9
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.
Artikel 10
Warenzusammenstellungen
Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.
Artikel 11
Neutrale Elemente
Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung der folgenden gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden:
a) |
Energie und Brennstoffe, |
b) |
Anlagen und Ausrüstung, |
c) |
Maschinen und Werkzeuge, |
d) |
Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen und nicht eingehen sollen. |
TITEL III
TERRITORIALE AUFLAGEN
Artikel 12
Territorialitätsprinzip
(1) Die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 und des Absatzes 3 ohne Unterbrechung in der Gemeinschaft oder in Albanien erfüllt werden.
(2) Ursprungswaren, die aus der Gemeinschaft oder aus Albanien in ein Drittland ausgeführt und anschließend wieder eingeführt werden, gelten vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden,
a) |
dass die wieder eingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und |
b) |
dass diese Waren während ihres Verbleibs in dem betreffenden Drittland oder während der Beförderung keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht. |
(3) Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach Titel II wird durch eine Be- oder Verarbeitung, die außerhalb der Gemeinschaft oder Albaniens an aus der Gemeinschaft oder aus Albanien ausgeführten und anschließend wieder eingeführten Vormaterialien vorgenommen wird, nicht abgebrochen, sofern
a) |
die genannten Vormaterialien in der Gemeinschaft oder in Albanien vollständig gewonnen oder hergestellt oder vor ihrer Ausfuhr einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, die über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht, und |
b) |
den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann,
|
(4) Für die Zwecke des Absatzes 3 finden die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft auf die Be- oder Verarbeitung außerhalb der Gemeinschaft oder Albaniens keine Anwendung. Findet jedoch nach der Liste in Anhang II für die Bestimmung des Ursprungs des Enderzeugnisses eine Regel Anwendung, die einen Höchstwert für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorsieht, so dürfen der Gesamtwert der im Gebiet der betreffenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und der nach diesem Artikel außerhalb der Gemeinschaft oder Albaniens insgesamt erzielte Wertzuwachs zusammengenommen den angegebenen Vomhundertsatz nicht überschreiten.
(5) Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 umfasst der Begriff ‚insgesamt erzielter Wertzuwachs‘ alle außerhalb der Gemeinschaft oder Albaniens entstandenen Kosten einschließlich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien.
(6) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse, die die Bedingungen der Liste in Anhang II nicht erfüllen oder nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Artikel 6 Absatz 2 als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet angesehen werden können.
(7) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.
(8) Die unter diesen Artikel fallende Be- oder Verarbeitung außerhalb der Gemeinschaft oder Albaniens wird im Rahmen der passiven Veredelung oder eines ähnlichen Verfahrens vorgenommen.
Artikel 13
Unmittelbare Beförderung
(1) Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen der Gemeinschaft und Albanien oder im Durchgangsverkehr durch die Gebiete der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder und Gebiete befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslands bleiben und dort nur ent- und wieder verladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren.
Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet der Gemeinschaft oder Albaniens befördert werden.
(2) Der Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlands eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:
a) |
ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder |
b) |
eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlands ausgestellte Bescheinigung mit den folgenden Angaben:
oder |
c) |
falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen. |
Artikel 14
Ausstellungen
(1) Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein Land oder Gebiet versandt, bei dem es sich nicht um eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder und Gebiete handelt, und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Gemeinschaft oder nach Albanien verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird,
a) |
dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der Gemeinschaft oder aus Albanien in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat, |
b) |
dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Gemeinschaft oder in Albanien verkauft oder überlassen hat, |
c) |
dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zu der Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind und |
d) |
dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zu der Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind. |
(2) Ein Ursprungsnachweis ist nach Titel V auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlands unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.
(3) Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.
TITEL IV
ZOLLRÜCKVERGÜTUNG UND ZOLLBEFREIUNG
Artikel 15
Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung
(1) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in der Gemeinschaft, in Albanien oder in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder und Gebiete bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendet worden sind, für die nach Titel V ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der Gemeinschaft oder in Albanien nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 betrifft in der Gemeinschaft oder in Albanien geltende Regelungen, nach denen Zölle auf bei der Herstellung verwendete Vormaterialien oder Abgaben gleicher Wirkung vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft oder in Albanien in den zollrechtlich freien Verkehr übergehen.
(3) Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Umschließungen im Sinne des Artikels 8 Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge im Sinne des Artikels 9 sowie für Warenzusammenstellungen im Sinne des Artikels 10, wenn es sich dabei um Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter das Abkommen fallen. Ferner stehen sie der Anwendung eines Ausfuhrerstattungssystems für landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht entgegen, das nach dem Abkommen bei der Ausfuhr gilt.
TITEL V
NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT
Artikel 16
Allgemeines
(1) Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft erhalten bei der Einfuhr nach Albanien und Ursprungserzeugnisse Albaniens erhalten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Begünstigungen des Abkommens, sofern
a) |
eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III vorgelegt wird oder |
b) |
in den in Artikel 22 Absatz 1 genannten Fällen eine vom Ausführer abgegebene Erklärung auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier, in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (nachstehend ‚Erklärung auf der Rechnung‘ genannt); der Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung ist in Anhang IV wiedergegeben. |
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 27 genannten Fällen die Begünstigungen des Abkommens, ohne dass eines der in Absatz 1 genannten Papiere vorgelegt werden muss.
Artikel 17
Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlands auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.
(2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck die Formblätter für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und den Antrag nach dem Muster in Anhang III aus. Die Formblätter sind nach den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands in einer der Sprachen auszufüllen, in denen das Abkommen abgefasst ist. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in das dafür vorgesehene Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.
(3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlands, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.
(4) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder Albaniens ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Albaniens oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder und Gebiete angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.
(5) Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Sie achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld für die Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.
(6) In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung anzugeben.
(7) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder gewährleistet ist.
Artikel 18
Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
(1) Ungeachtet des Artikels 17 Absatz 7 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,
a) |
wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist oder |
b) |
wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist. |
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.
(3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den Angaben in den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.
(4) Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu versehen: ‚ISSUED RETROSPECTIVELY‘.
(5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk ist in das Feld ‚Bemerkungen‘ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.
Artikel 19
Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.
(2) Dieses Duplikat ist mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu versehen: ‚DUPLICATE‘.
(3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in das Feld ‚Bemerkungen‘ des Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.
(4) Das Duplikat trägt das Datum der Ausstellung des Originals und gilt mit Wirkung von diesem Tag.
Artikel 20
Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage eines vorher ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweises
Werden Ursprungserzeugnisse in der Gemeinschaft oder in Albanien der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in der Gemeinschaft oder in Albanien durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.
Artikel 21
Buchmäßige Trennung
(1) Ist die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die gleich und untereinander austauschbar sind, mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden, so können die Zollbehörden dem Beteiligten auf schriftlichen Antrag die Bewilligung erteilen, diese Lagerbestände nach der Methode der so genannten buchmäßigen Trennung zu verwalten.
(2) Diese Methode muss gewährleisten, dass in einem bestimmten Bezugszeitraum die Zahl der hergestellten Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, der Zahl der Erzeugnisse entspricht, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hätten hergestellt werden können.
(3) Die Zollbehörden können die Bewilligung von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.
(4) Die Anwendung der Methode und die Aufzeichnungen richten sich nach den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen, die in dem Land gelten, in dem das Erzeugnis hergestellt wird.
(5) Der Begünstigte dieser Erleichterung kann für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, Ursprungsnachweise ausstellen bzw. beantragen. Auf Verlangen der Zollbehörden hat der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen.
(6) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung und können diese jederzeit widerrufen, wenn der Begünstigte von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht oder die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls nicht erfüllt.
Artikel 22
Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung
(1) Die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b genannte Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden
a) |
von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23 oder |
b) |
von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Gesamtwert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet. |
(2) Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Albaniens oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder und Gebiete angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.
(3) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlands jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.
(4) Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs IV nach den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen.
(5) Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 23 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlands schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.
(6) Die Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, sofern sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.
Artikel 23
Ermächtigter Ausführer
(1) Die Zollbehörden des Ausfuhrlands können einen Ausführer (nachstehend ‚ermächtigter Ausführer‘ genannt), der häufig unter das Abkommen fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten.
(2) Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.
(3) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist.
(4) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer.
(5) Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.
Artikel 24
Geltungsdauer der Ursprungsnachweise
(1) Die Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlands vorzulegen.
(2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlands nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.
(3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlands verspätet vorgelegte Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.
Artikel 25
Vorlage der Ursprungsnachweise
Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlands nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfüllen.
Artikel 26
Einfuhr in Teilsendungen
Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlands festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.
Artikel 27
Ausnahmen vom Ursprungsnachweis
(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden.
(2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.
(3) Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 1 200 EUR nicht überschreiten.
Artikel 28
Belege
Bei den in Artikel 17 Absatz 3 und in Artikel 22 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Albaniens oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder und Gebiete angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, kann es sich unter anderem um die folgenden Unterlagen handeln:
a) |
unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. aufgrund seiner Bücher oder seiner internen Buchführung, |
b) |
Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Albanien ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den internen Rechtsvorschriften verwendet werden, |
c) |
Belege über die in der Gemeinschaft oder in Albanien an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Albanien ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den internen Rechtsvorschriften verwendet werden, |
d) |
Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Albanien nach diesem Protokoll oder in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder und Gebiete aufgrund von Ursprungsregeln ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen, |
e) |
geeignete Belege über die nach Artikel 12 außerhalb der Gemeinschaft oder Albaniens vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen zum Nachweis dafür, dass die Voraussetzungen des genannten Artikels erfüllt sind. |
Artikel 29
Aufbewahrung der Ursprungsnachweise und Belege
(1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 17 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Kopie dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die in Artikel 22 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(3) Die Zollbehörden des Ausfuhrlands, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 17 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(4) Die Zollbehörden des Einfuhrlands haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
Artikel 30
Abweichungen und Formfehler
(1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich das Papier auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.
(2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.
Artikel 31
In Euro ausgedrückte Beträge
(1) Für die Zwecke des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 27 Absatz 3 in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, werden die Beträge in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, Albaniens und der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder und Gebiete, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betreffenden Ländern jährlich festgelegt.
(2) Für die Begünstigungen des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 27 Absatz 3 ist der von dem betreffenden Land festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.
(3) Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Beträge sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab 1. Januar des folgenden Jahres. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften teilt die Beträge den betreffenden Ländern mit.
(4) Ein Land kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrages in seine Landeswährung ergibt, nach oben oder nach unten abrunden. Der abgerundete Betrag darf um höchstens 5 v. H. vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Ein Land kann den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrages zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Abrunden um weniger als 15 v. H. erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde.
(5) Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag der Gemeinschaft oder Albaniens vom Stabilitäts- und Assoziationsausschuss überprüft. Bei dieser Überprüfung prüft der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.
TITEL VI
METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN
Artikel 32
Gegenseitige Amtshilfe
(1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Albaniens übermitteln einander über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwenden, und teilen einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen und der Erklärungen auf der Rechnung zuständig sind.
(2) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die Gemeinschaft und Albanien einander über ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Erklärungen auf der Rechnung sowie der Richtigkeit der Angaben in diesen Papieren.
Artikel 33
Prüfung der Ursprungsnachweise
(1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlands begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlands die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Kopie dieser Papiere an die Zollbehörden des Ausfuhrlands zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.
(3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlands durchgeführt. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.
(4) Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlands, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so bieten sie dem Einführer an, die Erzeugnisse vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen freizugeben.
(5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Papiere echt sind und ob die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Albaniens oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder und Gebiete angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.
(6) Ist im Falle begründeter Zweifel zehn Monate nach dem Tag des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort eingegangen oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.
Artikel 34
Streitbeilegung
Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Prüfungsverfahren des Artikels 33, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss vorzulegen.
Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlands sind stets nach dem Recht des betreffenden Landes beizulegen.
Artikel 35
Sanktionen
Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.
Artikel 36
Freizonen
(1) Die Gemeinschaft und Albanien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweis, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone in ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Albaniens mit Ursprungsnachweis in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht.
TITEL VII
CEUTA UND MELILLA
Artikel 37
Anwendung des Protokolls
(1) Der Begriff ‚Gemeinschaft‘ im Sinne des Artikels 2 umfasst nicht Ceuta und Melilla.
(2) Erzeugnisse mit Ursprung in Albanien erhalten bei der Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Gemeinschaft gewährt wird. Albanien gewährt bei der Einfuhr von unter das Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Gemeinschaft eingeführte Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft gewährt wird.
(3) Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 auf Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gilt dieses Protokoll vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 38 sinngemäß.
Artikel 38
Besondere Bestimmungen
(1) Vorausgesetzt, dass sie nach Artikel 13 unmittelbar befördert worden sind, gelten
1. |
als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:
|
2. |
als Ursprungserzeugnisse Albaniens:
|
(2) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.
(3) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in die Erklärung auf der Rechnung die Vermerke ‚Albanien‘ und ‚Ceuta und Melilla‘ einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in die Erklärung auf der Rechnung einzutragen.
(4) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.
TITEL VIII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 39
Änderung des Protokolls
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.
Anhang I
Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II
In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Artikels 6 des Protokolls angesehen werden können.
2.1. |
Die ersten beiden Spalten in der Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In Spalte 1 steht die Position oder das Kapitel des Harmonisierten Systems, in Spalte 2 die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position bzw. dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in Spalte 1 ein ‚ex‘, so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist. |
2.2. |
In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die dazugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels bzw. in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind. |
2.3. |
Wenn in der Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht. |
2.4. |
Ist zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4 eine Ursprungsregel angeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in Spalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4 keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3 anzuwenden. |
3.1. |
Die Bestimmungen des Artikels 6 des Protokolls für Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft erworben haben und bei der Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden, oder in einem anderen Unternehmen im Gebiet einer Vertragspartei. Beispiel:
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3.2. |
Die Regel in der Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe. |
3.3. |
Wenn eine Regel den Ausdruck ‚Herstellen aus Vormaterialien jeder Position‘ enthält, können unbeschadet der Bemerkung 3.2 Vormaterialien jeder Position (auch Vormaterialien der Position der Ware mit derselben Warenbezeichnung) verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck ‚Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position …‘ oder ‚Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der der Ware‘, dass Vormaterialien jeder Position verwendet werden können, mit Ausnahme derjenigen, die dieselbe Warenbezeichnung haben wie die, die sich aus Spalte 2 ergibt. |
3.4. |
Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können. Es müssen aber nicht alle verwendet werden. Beispiel: Die Regel für Gewebe der Positionen 5208 bis 5212 sieht vor, dass natürliche Fasern verwendet werden können, dass aber chemische Vormaterialien — neben anderen — ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, dass beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen als auch die anderen oder beide verwenden. |
3.5. |
Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schließt diese Bedingung selbstverständlich die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können (bezüglich Textilien siehe auch Bemerkung 6.2). Beispiel:
Beispiel: Bei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des ex-Kapitels 62 ist nur die Verwendung von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müsste das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Garn liegen, d. h. auf der Stufe der Fasern. |
3.6. |
Sind in einer Regel in der Liste als Höchstwert für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden. |
4.1. |
Der in der Liste verwendete Begriff ‚natürliche Fasern‘ bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind. Er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein; sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind. |
4.2. |
Der Begriff ‚natürliche Fasern‘ umfasst Rosshaar der Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305. |
4.3. |
Die Begriffe ‚Spinnmasse‘, ‚chemische Vormaterialien‘ und ‚Materialien für die Papierherstellung‘ stehen in der Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können. |
4.4. |
Der in der Liste verwendete Begriff ‚synthetische oder künstliche Spinnfasern‘ bezieht sich auf Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder künstliche Spinnfasern und Abfälle der Positionen 5501 bis 5507. |
5.1. |
Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 vorgesehenen Bedingungen nicht auf bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendete textile Grundmaterialien angewandt, die zusammengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen 5.3 und 5.4). |
5.2. |
Diese in Punkt 5.1 genannte Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewandt werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind. Textile Grundmaterialien sind
Beispiel: Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), verwendet werden, vorausgesetzt, dass ihr Gesamtgewicht 10 v. H. des Gewichtes des Garns nicht überschreitet. Beispiel: Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, verlangen), oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten verwendet werden, vorausgesetzt, dass ihr Gesamtgewicht 10 v. H. des Gewichtes des Gewebes nicht überschreitet. Beispiel: Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedene Positionen einzureihen sind, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind. Beispiel: Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein Mischerzeugnis. |
5.3. |
Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für Erzeugnisse aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen. |
5.4. |
Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Erzeugnisse aus Streifen von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist. |
6.1. |
Wird in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so können textile Vormaterialien (ausgenommen Futter und Einlagestoffe), die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 der Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 8 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet. |
6.2. |
Unbeschadet der Bemerkung 6.3 können Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden. Beispiel: Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten. |
6.3. |
Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt. |
7.1. |
Als ‚begünstigte Verfahren‘ im Sinne der Positionen ex ex2707, 2713 bis 2715, ex ex2901, ex ex2902 und ex ex3403 gelten:
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7.2. |
Als ‚begünstigte Verfahren‘ im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten:
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7.3. |
Im Sinne der Positionen ex ex2707, 2713 bis 2715, ex ex2901, ex ex2902 und ex ex3403 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, Erzielen eines bestimmten Schwefelgehaltes durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft. |
Anhang II
Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen
Nicht alle in der Liste aufgeführten Waren fallen unter dieses Abkommen. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile dieses Abkommens zu konsultieren.
HS-Position |
Warenbezeichnung |
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen |
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(1) |
(2) |
(3) oder (4) |
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Kapitel 1 |
Lebende Tiere |
Alle Tiere des Kapitels 1 müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein |
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Kapitel 2 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1 und 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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Kapitel 3 |
Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex Kapitel 4 |
Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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0403 |
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao |
Herstellen, bei dem
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ex Kapitel 5 |
Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 5 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex ex 0502 |
Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, zubereitet |
Reinigen, Desinfizieren, Sortieren und Gleichrichten von Borsten |
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Kapitel 6 |
Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels |
Herstellen, bei dem
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Kapitel 7 |
Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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Kapitel 8 |
Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen |
Herstellen, bei dem
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ex Kapitel 9 |
Kaffee, Tee, Mate und Gewürze; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 9 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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0901 |
Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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0902 |
Tee, auch aromatisiert |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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ex ex 0910 |
Mischungen von Gewürzen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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Kapitel 10 |
Getreide |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex Kapitel 11 |
Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Getreide, Gemüse, Wurzeln und Knollen der Position 0714 und alle verwendeten Früchte vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex ex 1106 |
Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten, ausgelösten Hülsenfrüchten der Position 0713 |
Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Position 0708 |
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Kapitel 12 |
Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 12 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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1301 |
Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 1301 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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1302 |
Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: |
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– Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, modifiziert |
Herstellen aus nicht modifizierten Schleimen und Verdickungsstoffen von Pflanzen |
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– andere |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 14 |
Flechtstoffe und anderen Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 14 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex Kapitel 15 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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1501 |
Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503: |
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– Knochenfett und Abfallfett |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0203, 0206 oder 0207 oder aus Knochen der Position 0506 |
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– anderes |
Herstellen aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Schweinen der Position 0203 oder 0206 oder aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Hausgeflügel der Position 0207 |
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1502 |
Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503 |
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– Knochenfett und Abfallfett |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0201, 0202, 0204 oder 0206 oder aus Knochen der Position 0506 |
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– anderes |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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1504 |
Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: |
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– feste Fraktionen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1504 |
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||||||||||||||||||||||||
– andere |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex ex 1505 |
Lanolin, raffiniert |
Herstellen aus rohem Wollfett der Position 1505 |
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1506 |
Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: |
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– feste Fraktionen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1506 |
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||||||||||||||||||||||||
– andere |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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1507 bis 1515 |
Pflanzliche Öle und ihre Fraktionen: |
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– Sojaöl, Erdnussöl, Palmöl, Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl, Babassuöl, Tungöl (Holzöl), Oiticicaöl, Myrtenwachs, Japanwachs, Fraktionen von Jojobaöl und Öle zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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– feste Fraktionen, ausgenommen von Jojobaöl |
Herstellen aus anderen Vormaterialien der Positionen 1507 bis 1515 |
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– andere |
Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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1516 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet |
Herstellen, bei dem
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1517 |
Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 |
Herstellen, bei dem
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Kapitel 16 |
Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren |
Herstellen
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ex Kapitel 17 |
Zucker und Zuckerwaren; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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ex ex 1701 |
Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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1702 |
Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: |
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– chemische reine Maltose und Fructose |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1702 |
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– andere Zucker, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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– andere |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse sind |
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ex ex 1703 |
Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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1704 |
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) |
Herstellen
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Kapitel 18 |
Kakao und Zubereitungen aus Kakao |
Herstellen
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1901 |
Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
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– Malzextrakt |
Herstellen aus Getreide des Kapitels 10 |
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– andere |
Herstellen
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1902 |
Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: |
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– 20 GHT oder weniger Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend |
Herstellen, bei dem das gesamte verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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– mehr als 20 GHT Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend |
Herstellen, bei dem
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1903 |
Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Kartoffelstärke der Position 1108 |
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1904 |
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen
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1905 |
Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien des Kapitels 11 |
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ex Kapitel 20 |
Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte, Nüsse und Gemüse vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex ex 2001 |
Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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ex ex 2004 und ex ex 2005 |
Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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2006 |
Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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2007 |
Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: |
Herstellen
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ex ex 2008 |
– Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Schalenfrüchte und Ölsamen mit Ursprungseigenschaft der Positionen 0801, 0802 und 1202 bis 1207 60 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware überschreitet |
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– Erdnussbutter; Mischungen auf der Grundlage von Getreide; Palmherzen; Mais |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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– andere, ausgenommen Früchte (einschließlich Schalenfrüchte), in anderer Weise als in Wasser oder Dampf gekocht, ohne Zusatz von Zucker, gefroren |
Herstellen
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2009 |
Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
Herstellen
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ex Kapitel 21 |
Verschiedene Lebensmittelzubereitungen; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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2101 |
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus |
Herstellen
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2103 |
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: |
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– Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch kann Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden. |
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– Senfmehl, auch zubereitet, und Senf |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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ex ex 2104 |
Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus zubereiteten oder haltbar gemachten Gemüsen der Positionen 2002 bis 2005 |
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2106 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen
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ex Kapitel 22 |
Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; ausgenommen: |
Herstellen
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2202 |
Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 |
Herstellen
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2207 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt |
Herstellen
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2208 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke |
Herstellen
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ex Kapitel 23 |
Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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ex ex 2301 |
Mehl von Walen; Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex ex 2303 |
Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von mehr als 40 GHT |
Herstellen, bei dem der gesamte verwendete Mais vollständig gewonnen oder hergestellt ist |
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ex ex 2306 |
Olivenölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl, mit einem Gehalt an Olivenöl von mehr als 3 GHT |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Oliven vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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2309 |
Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art |
Herstellen, bei dem
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ex Kapitel 24 |
Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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2402 |
Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen |
Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungserzeugnisse sind |
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ex ex 2403 |
Rauchtabak |
Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungserzeugnisse sind |
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ex Kapitel 25 |
Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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ex ex 2504 |
Natürlicher, kristalliner Grafit, mit Kohlenstoff angereichert, gereinigt und gemahlen |
Anreicherung des Kohlenstoffgehalts, Reinigen und Mahlen von kristallinem Rohgrafit |
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ex ex 2515 |
Marmor, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger |
Zerteilen von Marmor, auch bereits zerteiltem, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise |
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ex ex 2516 |
Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger |
Zerteilen von Steinen, auch bereits zerteilten, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise |
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ex ex 2518 |
Dolomit, gebrannt |
Brennen von nicht gebranntem Dolomit |
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ex ex 2519 |
Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen, und Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch kann natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden. |
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ex ex 2520 |
Gips, zu zahnärztlichen Zwecken besonders zubereitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 2524 |
Asbestfasern |
Herstellen aus Asbestkonzentrat |
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ex ex 2525 |
Glimmerpulver |
Mahlen von Glimmer und Glimmerabfall |
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ex ex 2530 |
Farberden, gebrannt oder gemahlen |
Brennen oder Mahlen von Farberden |
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Kapitel 26 |
Erze sowie Schlacken und Aschen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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ex Kapitel 27 |
Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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ex ex 2707 |
Öle, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250°C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (5) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die der Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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ex ex 2709 |
Öl aus bituminösen Mineralien, roh |
Schwelung bituminöser Mineralien |
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2710 |
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (6) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die der Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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2711 |
Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (6) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die der Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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2712 |
Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände (‚slack wax‘), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (6) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die der Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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2713 |
Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (5) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die der Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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2714 |
Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (5) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die der Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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2715 |
Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen) |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (5) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die der Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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ex Kapitel 28 |
Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 2805 |
‚Mischmetall‘ |
Herstellen durch elektrolytische oder thermische Behandlung, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 2811 |
Schwefeltrioxid |
Herstellen aus Schwefeldioxid |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 2833 |
Aluminiumsulfat |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 2840 |
Natriumperborat |
Herstellen aus Dinatriumtetraboratpentahydrat |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 2852 |
Quecksilberverbindungen von gesättigten acyclischen einbasischen Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2852, 2915 und 2916 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Quecksilberverbindungen von inneren Ethern und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Quecksilberverbindungen von heterocyclischen Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2852, 2932 und 2933 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Quecksilberverbindungen von Nukleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2852, 2932, 2933 und 2934 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Quecksilberverbindungen von Naphthensäuren, ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Andere Quecksilberverbindungen von zubereiteten Bindemitteln für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 29 |
Organische chemische Erzeugnisse; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 2901 |
Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (5) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die der Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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ex ex 2902 |
Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (5) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die der Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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ex ex 2905 |
Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol oder Glycerin |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2905. Jedoch können Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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2915 |
Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2915 und 2916 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 2932 |
– innere Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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– Cyclische Acetale und innere Halbacetale und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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2933 |
heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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2934 |
Nukleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932, 2933 und 2934 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 2939 |
Mohnstrohkonzentrate mit einem Gehalt an Alkaloiden von 50 GHT oder mehr |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 30 |
Pharmazeutische Erzeugnisse; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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|||||||||||||||||||||||
3002 |
Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen sowie modifizierte immunologische Erzeugnisse, auch in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse: |
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– Waren, die aus zwei oder mehr zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gemischten Bestandteilen bestehen, oder ungemischte Waren zu diesen Zwecken, dosiert oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch können Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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– andere: |
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– – menschliches Blut |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch können Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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– – tierisches Blut, zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch können Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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||||||||||||||||||||||||
– – Blutfraktionen, andere als Antisera, Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglobuline |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch können Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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||||||||||||||||||||||||
– – Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglobuline |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch können Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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||||||||||||||||||||||||
– – andere |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch können Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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3003 und 3004 |
Arzneiwaren (ausgenommen Waren der Positionen 3002, 3005 und 3006): |
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– hergestellt aus Amicacin der Position 2941 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Vormaterialien der Positionen 3003 und 3004 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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||||||||||||||||||||||||
– andere |
Herstellen
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ex ex 3006 |
– pharmazeutische Abfälle im Sinne der Anmerkung 4k) zu diesem Kapitel |
Die Ware behält die Ursprungseigenschaft, die sie nach der ursprünglichen Einreihung erhalten hat. |
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– sterile Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken, auch resorbierbar: |
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– aus Kunststoffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (5) |
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– aus Gewebe |
Herstellen aus (7):
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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– Vorrichtungen erkennbar zur Verwendung für Stomata |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 31 |
Düngemittel; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 3105 |
Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger, ausgenommen:
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Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 32 |
Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 3201 |
Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate |
Herstellen aus Gerbstoffauszügen pflanzlichen Ursprungs |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3205 |
Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken (7) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3203, 3204 und 3205. Jedoch können Vormaterialien der Position 3205 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 33 |
Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3301 |
Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich ‚konkrete‘ oder ‚absolute‘ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle |
Herstellen aus Materialien jeder Position, einschließlich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe (8) dieser Position. Jedoch können Vormaterialien der Warengruppe der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 34 |
Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, ‚Dentalwachs‘ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 3403 |
Zubereitete Schmiermittel, weniger als 70 GHT an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (5) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die der Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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3404 |
Künstliche Wachse und zubereitete Wachse: |
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– auf der Grundlage von Paraffin, von Erdölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen Rückständen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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– andere |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus
Jedoch können diese Vormaterialien verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 35 |
Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3505 |
Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken: |
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– Stärkeether und -ester |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3505 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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– andere |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1108 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 3507 |
Zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 36 |
Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 37 |
Erzeugnisse zu fotografischen und kinematografischen Zwecken; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3701 |
Fotografische Platten und Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, auch in Kassetten: |
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– Sofortbild-Planfilme für Farbaufnahmen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3701 und 3702. Jedoch können Vormaterialien der Position 3702 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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– andere |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3701 und 3702. Jedoch können Vormaterialien der Positionen 3701 und 3702 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3702 |
Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); lichtempfindliche fotografische Sofortbild-Rollfilme, nicht belichtet |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3701 und 3702 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3704 |
Fotografische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, belichtet, jedoch nicht entwickelt |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3701 bis 3704 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 38 |
Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 3801 |
– Kolloider Grafit in öliger Suspension; halbkolloider Grafit; kohlenstoffhaltige Pasten für Elektroden |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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– Grafit in Form von Pasten, aus einer Mischung von mehr als 30 GHT Grafit mit Mineralölen bestehend |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3403 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 3803 |
Tallöl, raffiniert |
Raffinieren von rohem Tallöl |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 3805 |
Sulfatterpentinöl, gereinigt |
Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 3806 |
Harzester |
Raffinieren von Harzsäuren |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 3807 |
Schwarzpech, auch lediglich Pech genannt |
Destillieren von Holzteer |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3808 |
Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3809 |
Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3810 |
Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen; Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3811 |
Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditives und andere zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten: |
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– zubereitete Additive für Schmieröle, Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien enthaltend |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3811 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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||||||||||||||||||||||||
– andere |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3812 |
Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3813 |
Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3814 |
Zusammengesetzte organische Löse- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3818 |
Chemische Elemente, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, in Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen; chemische Verbindungen, zur Verwendung in der Elektronik dotiert |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3819 |
Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 GHT |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3820 |
Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 3821 |
Zubereitete Nährsubstrate zum Erhalten von Mikroorganismen (einschließlich Viren und dergleichen) oder pflanzlichen, menschlichen oder tierischen Zellen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3822 |
Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen Waren der Position 3002 oder 3006; zertifizierte Referenzmaterialien |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3823 |
Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole: |
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– technische einbasische Fettsäuren, saure Öle aus der Raffination |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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– technische Fettalkohole |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3823 |
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3824 |
Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
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– folgende Waren dieser Position: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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– – zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne auf der Grundlage von natürlichen Harzprodukten |
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– – Naphthensäuren, ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester |
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– – Sorbit, ausgenommen Waren der Position 2905 |
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– – Petroleumsulfonate, ausgenommen solche des Ammoniums, der Alkalimetalle oder der Ethanolamine; thiopenhaltige Sulfosäuren von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre Salze |
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– – Ionenaustauscher |
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– – Absorbentien zum Vervollständigen des Vakuums in elektrischen Röhren |
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– – nicht ausgebrauchte Gasreinigungsmassen |
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– – Ammoniakwasser und ausgebrauchte Gasreinigungsmassen |
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– – Sulfonaphtensäuren, ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester |
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– – Fuselöle und Dippelöle |
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– – Mischungen von Salzen mit verschiedenen Anionen |
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– – Kopierpasten auf der Grundlage von Gelatine, auch auf Unterlagen aus Papier oder Textilien |
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– andere |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3901 bis 3915 |
Kunststoffe in Primärformen, Abfälle, Schnitzel und Bruch, aus Kunststoffen; ausgenommen Waren der Positionen ex ex 3907 und 3912, für die die folgenden Regeln festgelegt sind: |
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– Additionshomopolymerisationserzeugnisse mit einem Anteil eines Monomers am Gesamtgehalt des Polymers von mehr als 99 GHT |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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– andere |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (9) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 3907 |
– Copolymere, aus Polycarbonat- und Acrylnitrilbutadienstyrolcopolymeren (ABS) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (9) |
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– Polyester |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und/oder Herstellen aus Tetrabrompolycarbonat (Bisphenol A) |
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3912 |
Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position der Ware 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3916 bis 3921 |
Halb- und Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen; ausgenommen Waren der Positionen ex ex 3916, ex ex 3917, ex ex 3920 und ex ex 3921, für die die folgenden Regeln festgelegt sind: |
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– Flacherzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung oder anders als nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten; andere Erzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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– andere: |
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– – Additionshomopolymerisationserzeugnisse mit einem Anteil eines Monomers am Gesamtgehalt des Polymers von mehr als 99 GHT |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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– – andere |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (9) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 3916 und ex ex 3917 |
Profile, Rohre und Schläuche |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 3920 |
– Folien und Filme aus Ionomeren |
Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und Metacrylsäure, teilweise neutralisiert durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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– Folien aus regenerierter Cellulose, aus Polyamid oder Polyethylen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position der Ware 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 3921 |
Folie aus Kunststoffen, metallisiert |
Herstellen aus hochtransparenten Polyesterfolien mit einer Dicke von weniger als 23 Mikron (10) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3922 bis 3926 |
Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 40 |
Kautschuk und Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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ex ex 4001 |
Geschichtete Platten aus Kautschuk für Sohlenkrepp |
Aufeinanderschichten von Platten aus Naturkautschuk |
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4005 |
Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien, ausgenommen Naturkautschuk, 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Waren nicht überschreitet |
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4012 |
Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk: |
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– Luftreifen, Vollreifen oder Hohlkammerreifen, runderneuert, aus Kautschuk |
Runderneuern von gebrauchten Reifen |
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– andere |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 4011 und 4012 |
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ex ex 4017 |
Waren aus Hartkautschuk |
Herstellen aus Hartkautschuk |
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ex Kapitel 41 |
Rohe Häute und Felle (andere als Pelzfelle) und Leder; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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ex ex 4102 |
Rohe Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart |
Enthaaren von Schaffellen oder Lammfellen |
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4104 bis 4106 |
Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet |
Nachgerben von gegerbtem Leder oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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4107, 4112 und 4113 |
Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 4104 bis 4113 |
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ex ex 4114 |
Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder |
Herstellen aus Vormaterialien der Positionen 4104 bis 4106, 4107, 4112 oder 4113, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 42 |
Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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ex Kapitel 43 |
Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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ex ex 4302 |
Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle, zusammengesetzt: |
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– in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen |
Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen |
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– andere |
Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen |
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4303 |
Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen |
Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302 |
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ex Kapitel 44 |
Holz und Holzwaren; Holzkohle; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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ex ex 4403 |
Rohholz, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet |
Herstellen aus Rohholz, auch entrindet oder vom Splint befreit |
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ex ex 4407 |
Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm |
Hobeln, Schleifen oder Verbinden an den Enden |
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ex ex 4408 |
Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) für Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, an den Kanten verbunden, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden |
Zusammenfügen, Hobeln, Schleifen oder Verbinden an den Enden |
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ex ex 4409 |
Holz, entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden: |
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– geschliffen oder an den Enden verbunden |
Schleifen oder Verbinden an den Enden |
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– gefrieste oder profilierte Leisten und Friese |
Friesen oder Profilieren |
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ex ex 4410 bis ex ex 4413 |
Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke |
Friesen oder Profilieren |
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ex ex 4415 |
Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz |
Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern |
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ex ex 4416 |
Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz |
Herstellen aus Fassstäben, auch auf beiden Hauptflächen gesägt, aber nicht weiter bearbeitet |
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ex ex 4418 |
– Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen und Schindeln (‚shingles‘ und ‚shakes‘) verwendet werden. |
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– gefrieste oder profilierte Leisten und Friese |
Friesen oder Profilieren |
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ex ex 4421 |
Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe |
Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409 |
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ex Kapitel 45 |
Kork und Korkwaren; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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4503 |
Waren aus Naturkork |
Herstellen aus Kork der Position 4501 |
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Kapitel 46 |
Flechtwaren und Korbmacherwaren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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Kapitel 47 |
Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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ex Kapitel 48 |
Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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ex ex 4811 |
Papier und Pappe, nur liniert oder kariert |
Herstellen aus Materialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 |
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4816 |
Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons |
Herstellen aus Materialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 |
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4817 |
Briefumschläge, Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen von Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe |
Herstellen
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ex ex 4818 |
Toilettenpapier |
Herstellen aus Materialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 |
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ex ex 4819 |
Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern |
Herstellen
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ex ex 4820 |
Briefpapierblöcke |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 4823 |
Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten |
Herstellen aus Materialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 |
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ex Kapitel 49 |
Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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4909 |
Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glückwunschkarten und bedruckte Karten mit Glückwünschen oder persönlichen Mitteilungen, auch illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen aller Art |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 4909 und 4911 |
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4910 |
Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern: |
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– Dauerkalender oder Kalender, deren auswechselbarer Block auf einer Unterlage angebracht ist, die nicht aus Papier oder Pappe besteht |
Herstellen
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||||||||||||||||||||||||
– andere |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 4909 und 4911 |
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ex Kapitel 50 |
Seide; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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ex ex 5003 |
Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt |
Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide |
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5004 bis ex ex 5006 |
Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne |
Herstellen aus (11)
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5007 |
Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide: |
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– in Verbindung mit Kautschukfäden |
Herstellen aus einfachen Garnen (11) |
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– andere |
Herstellen aus (11)
oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 51 |
Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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5106 bis 5110 |
Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar |
Herstellen aus (11)
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5111 bis 5113 |
Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar: |
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– in Verbindung mit Kautschukfäden |
Herstellen aus einfachen Garnen (11) |
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||||||||||||||||||||||||
– andere |
Herstellen aus (11)
oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 52 |
Baumwolle; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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5204 bis 5207 |
Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle |
Herstellen aus (11)
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5208 bis 5212 |
Gewebe aus Baumwolle: |
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– in Verbindung mit Kautschukfäden |
Herstellen aus einfachen Garnen (11) |
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||||||||||||||||||||||||
– andere |
Herstellen aus (11)
oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 53 |
Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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5306 bis 5308 |
Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne |
Herstellen aus (11)
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5309 bis 5311 |
Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen: |
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|||||||||||||||||||||||
– in Verbindung mit Kautschukfäden |
Herstellen aus einfachen Garnen (11) |
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||||||||||||||||||||||||
– andere |
Herstellen aus (11)
oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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5401 bis 5406 |
Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten |
Herstellen aus (11)
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5407 und 5408 |
Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten: |
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– in Verbindung mit Kautschukfäden |
Herstellen aus einfachen Garnen (11) |
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||||||||||||||||||||||||
– andere |
Herstellen aus (11)
oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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5501 bis 5507 |
Synthetische oder künstliche Spinnfasern |
Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse |
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5508 bis 5511 |
Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern |
Herstellen aus (11)
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5512 bis 5516 |
Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern: |
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– in Verbindung mit Kautschukfäden |
Herstellen aus einfachen Garnen (11) |
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||||||||||||||||||||||||
– andere |
Herstellen aus (11)
oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 56 |
Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren; ausgenommen: |
Herstellen aus (11)
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5602 |
Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen: |
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– Nadelfilze |
Herstellen aus (11)
Jedoch können
bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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||||||||||||||||||||||||
– andere |
Herstellen aus (11)
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5604 |
Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405, Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt: |
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– Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen |
Herstellen aus Kautschukfäden und -schnüren, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen |
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||||||||||||||||||||||||
– andere |
Herstellen aus (11)
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5605 |
Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen |
Herstellen aus (11)
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5606 |
Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; ‚Maschengarne‘ |
Herstellen aus (11)
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Kapitel 57 |
Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen: |
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– aus Nadelfilz |
Herstellen aus (11):
Jedoch können
bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. Jutegewebe kann als Unterlage verwendet werden. |
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||||||||||||||||||||||||
– aus anderem Filz |
Herstellen aus (11)
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||||||||||||||||||||||||
– andere |
Herstellen aus (11)
Jutegewebe kann als Unterlage verwendet werden. |
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ex Kapitel 58 |
Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien; ausgenommen: |
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– in Verbindung mit Kautschukfäden |
Herstellen aus einfachen Garnen (11) |
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||||||||||||||||||||||||
– andere |
Herstellen aus (11)
oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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5805 |
Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und Ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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5810 |
Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive |
Herstellen
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5901 |
Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art |
Herstellen aus Garnen |
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5902 |
Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose: |
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– mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von 90 GHT oder weniger |
Herstellen aus Garnen |
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||||||||||||||||||||||||
– andere |
Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse |
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5903 |
Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902 |
Herstellen aus Garnen oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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5904 |
Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten |
Herstellen aus Garnen (11) |
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5905 |
Wandverkleidungen aus Spinnstoffen: |
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– mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderen Stoffen versehen |
Herstellen aus Garnen |
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||||||||||||||||||||||||
– andere |
Herstellen aus (11)
oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||||||||||||
5906 |
Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902: |
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– Gewirke und Gestricke |
Herstellen aus (11)
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– andere Gewebe aus synthetischem Filamentgarn, mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von mehr als 90 GHT |
Herstellen aus chemischen Vormaterialien |
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||||||||||||||||||||||||
– andere |
Herstellen aus Garnen |
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||||||||||||||||||||||||
5907 |
Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen |
Herstellen aus Garnen oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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|||||||||||||||||||||||
5908 |
Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt: |
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|||||||||||||||||||||||
– Glühstrümpfe, getränkt |
Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe |
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||||||||||||||||||||||||
– andere |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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5909 bis 5911 |
Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen: |
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– Polierscheiben und -ringe, andere als aus Filz, der Position 5911 |
Herstellen aus Garnen, Abfällen von Geweben oder Lumpen der Position 6310 |
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– Gewebe, auch verfilzt, von der auf Papiermaschinen oder zu anderen technischen Zwecken verwendeten Art, auch getränkt oder bestrichen, schlauchförmig oder endlos, mit einfacher oder mehrfacher Kette und/oder einfachem oder mehrfachem Schuss oder flach gewebt, mit mehrfacher Kette und/oder mehrfachem Schuss der Position 5911 |
Herstellen aus (11)
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||||||||||||||||||||||||
– andere |
Herstellen aus (11)
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Kapitel 60 |
Gewirke und Gestricke |
Herstellen aus (11)
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Kapitel 61 |
Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken: |
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– hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen |
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– andere |
Herstellen aus (11)
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ex Kapitel 62 |
Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken; ausgenommen: |
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ex ex 6202, ex ex 6204, ex ex 6206, ex ex 6209 und ex ex 6211 |
Kleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder, bestickt; anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör für Kleinkinder, bestickt |
Herstellen aus Garnen (13) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (13) |
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|||||||||||||||||||||||
ex ex 6210 und ex ex 6216 |
Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen |
Herstellen aus Garnen (13) oder Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (13) |
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|||||||||||||||||||||||
6213 und 6214 |
Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren: |
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|||||||||||||||||||||||
– bestickt |
Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (11) (13) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (13) |
|
||||||||||||||||||||||||
– andere |
Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (11) (13) oder Herstellen und anschließendes Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert aller verwendeten unbedruckten Waren der Positionen 6213 und 6214 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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||||||||||||||||||||||||
6217 |
Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212: |
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|||||||||||||||||||||||
– bestickt |
Herstellen aus Garnen (13) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (13) |
|
||||||||||||||||||||||||
– Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen |
Herstellen aus Garnen (13) oder Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (13) |
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||||||||||||||||||||||||
– Einlagen für Kragen und Manschetten, zugeschnitten |
Herstellen
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||||||||||||||||||||||||
– andere |
Herstellen aus Garnen (13) |
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ex Kapitel 63 |
Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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6301 bis 6304 |
Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung: |
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– aus Filz oder Vliesstoffen |
Herstellen aus (11)
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||||||||||||||||||||||||
– andere: |
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– – bestickt |
Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (13) (14) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben (ausgenommen Gewirke und Gestricke), wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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||||||||||||||||||||||||
– – andere |
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6305 |
Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken |
Herstellen aus (11)
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6306 |
Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen: |
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– aus Vliesstoffen |
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||||||||||||||||||||||||
– andere |
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6307 |
Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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6308 |
Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch können Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet. |
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ex Kapitel 64 |
Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen von Oberteilen, an Brandsohlen oder anderen Sohlenteilen befestigt, der Position 6406 |
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6406 |
Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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ex Kapitel 65 |
Kopfbedeckungen und Teile davon; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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6505 |
Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet |
Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern (13) |
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ex ex 6506 |
Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Position 6501 hergestellt, auch ausgestattet |
Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern (13) |
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ex Kapitel 66 |
Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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|||||||||||||||||||||||
6601 |
Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 67 |
Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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ex Kapitel 68 |
Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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ex ex 6803 |
Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer |
Herstellen aus bearbeitetem Schiefer |
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ex ex 6812 |
Waren aus Asbest; Waren aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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ex ex 6814 |
Waren aus Glimmer, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen |
Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschließlich agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer) |
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Kapitel 69 |
Keramische Waren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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ex Kapitel 70 |
Glas und Glaswaren; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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ex ex 7003, ex ex 7004 und ex ex 7005 |
Glas mit nicht reflektierender Schicht |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
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7006 |
Glas der Position 7003, 7004 oder 7005, gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen: |
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– Glasplatten (Substrate), von einer dielektrischen Metallschicht überzogen, nach den Normen des SEMII Halbleiter (15) |
Herstellen aus nicht überzogenen Glasplatten (Substraten) der Position 7006 |
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– anderes |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
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7007 |
Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas) |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
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7008 |
Mehrschichtige Isolierverglasungen |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
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7009 |
Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
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7010 |
Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware oder Schleifen von Glaswaren, wenn der Wert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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7013 |
Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware oder Schleifen von Glaswaren, wenn der Wert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet oder mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn der Wert der verwendeten mundgeblasenen Glaswaren insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 7019 |
Waren aus Glasfasern (ausgenommen Garne) |
Herstellen aus
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ex Kapitel 71 |
Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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ex ex 7101 |
Echte Perlen oder Zuchtperlen, einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 7102, ex ex 7103 und ex ex 7104 |
Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte), bearbeitet |
Herstellen aus nicht bearbeiteten Edelsteinen oder Schmucksteinen |
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7106, 7108 und 7110 |
Edelmetalle: |
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– in Rohform |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 7106, 7108 und 7110 oder elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 oder Legieren von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen |
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– als Halbzeug oder Pulver |
Herstellen aus Edelmetallen in Rohform |
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ex ex 7107, ex ex 7109 und ex ex 7111 |
Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug |
Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform |
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7116 |
Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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7117 |
Fantasieschmuck |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware oder Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht vergoldet, versilbert oder platiniert, wenn der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 72 |
Eisen und Stahl; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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7207 |
Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204 oder 7205 |
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7208 bis 7216 |
Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206 |
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7217 |
Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
Herstellen aus Halbzeug der Position 7207 |
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ex ex 7218, 7219 bis 7222 |
Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus nicht rostendem Stahl |
Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7218 |
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7223 |
Draht aus nicht rostendem Stahl |
Herstellen aus Halbzeug der Position 7218 |
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ex ex 7224, 7225 bis 7228 |
Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus anderem legiertem Stahl, Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl |
Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206, 7218 oder 7224 |
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7229 |
Draht aus anderem legierten Stahl |
Herstellen aus Halbzeug der Position 7224 |
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ex Kapitel 73 |
Waren aus Eisen oder Stahl; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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ex ex 7301 |
Spundwanderzeugnisse |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 |
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7302 |
Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 |
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7304, 7305 und 7306 |
Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206, 7207, 7218 oder 7224 |
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ex ex 7307 |
Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl (ISO Nr. X5CrNiMo 1712), aus mehreren Teilen bestehend |
Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, wenn der Wert der verwendeten Schmiederohlinge insgesamt 35 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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7308 |
Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden. |
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ex ex 7315 |
Gleitschutzketten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Chapter 74 |
Kupfer und Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen
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7401 |
Kupfermatte; Zementkupfer (gefälltes Kupfer) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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7402 |
Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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7403 |
Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform: |
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– raffiniertes Kupfer |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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– Kupferlegierungen und raffiniertes Kupfer, andere Elemente enthaltend |
Herstellen aus raffiniertem Kupfer, in Rohform, oder aus Abfällen und Schrott, aus Kupfer |
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7404 |
Abfälle und Schrott, aus Kupfer |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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7405 |
Kupfervorlegierungen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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ex Kapitel 75 |
Nickel und Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen
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7501 bis 7503 |
Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie; Nickel in Rohform; Abfälle und Schrott, aus Nickel |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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ex Kapitel 76 |
Aluminium und Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen
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7601 |
Aluminium in Rohform |
Herstellen
oder Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nicht legiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott, aus Aluminium |
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7602 |
Abfälle und Schrott, aus Aluminium |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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ex ex 7616 |
Waren aus Aluminium, ausgenommen Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Aluminiumdraht, und Streckbleche und -bänder, aus Aluminium |
Herstellen
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Kapitel 77 |
Reserviert für eine eventuelle künftige Verwendung im Harmonisierten System |
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ex Kapitel 78 |
Blei und Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen
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7801 |
Blei in Rohform: |
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– raffiniertes Blei |
Herstellen aus Barrenblei oder Werkblei |
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– anderes |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht verwendet werden. |
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7802 |
Abfälle und Schrott, aus Blei |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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ex Kapitel 79 |
Zink und Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen
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7901 |
Zink in Rohform |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7902 nicht verwendet werden. |
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7902 |
Abfälle und Schrott, aus Zink |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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ex Kapitel 80 |
Zinn und Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen
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8001 |
Zinn in Rohform |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 8002 nicht verwendet werden. |
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8002 und 8007 |
Abfälle und Schrott, aus Zinn; andere Waren aus Zinn |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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Kapitel 81 |
Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus: |
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– andere unedle Metalle, bearbeitet; Waren daraus |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position der Ware 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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– andere |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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ex Kapitel 82 |
Werkzeuge, Schneidewaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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8206 |
Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205, in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8202 bis 8205. Jedoch kann die Warenzusammenstellung auch Werkzeuge der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Wert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet. |
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8207 |
Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge |
Herstellen
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8208 |
Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte |
Herstellen
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ex ex 8211 |
Messer (ausgenommen Messer der Position 8208) mit schneidender Klinge, auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden. |
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8214 |
Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden. |
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8215 |
Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden. |
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ex Kapitel 83 |
Verschiedene Waren aus unedlen Metallen; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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ex ex 8302 |
Baubeschläge und automatische Türschließer |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können andere Vormaterialien der Position 8302 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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ex ex 8306 |
Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können andere Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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ex Kapitel 84 |
Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen: |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 8401 |
Kernbrennstoffelemente |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware (16) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8402 |
Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8403 und ex ex 8404 |
Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402, und Hilfsapparate für Zentralheizungskessel |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8403 und 8404 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8406 |
Dampfturbinen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8407 |
Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8408 |
Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8409 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8411 |
Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8412 |
Andere Motoren und Kraftmaschinen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 8413 |
Rotierende Verdrängerpumpen |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 8414 |
Ventilatoren für industrielle Zwecke |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8415 |
Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8418 |
Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415 |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 8419 |
Maschinen für die Holz-, Papierhalbstoff-, Papier- und Pappindustrie |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8420 |
Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8423 |
Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
|||||||||||||||||||||||
8425 bis 8428 |
Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
|||||||||||||||||||||||
8429 |
Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter: |
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– Straßenwalzen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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||||||||||||||||||||||||
– andere |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8430 |
Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 8431 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Straßenwalzen bestimmt |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8439 |
Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8441 |
Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 8443 |
Drucker, für Büromaschinen und -apparate (z. B. automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Textverarbeitungsmaschinen und dergleichen) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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|||||||||||||||||||||||
8444 bis 8447 |
Maschinen für die Textilindustrie der Positionen 8444 bis 8447 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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|||||||||||||||||||||||
ex ex 8448 |
Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444 oder 8445 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8452 |
Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 8440; Möbel, Sockel und Deckel, ihrer Beschaffenheit nach besonders für Nähmaschinen bestimmt; Nähmaschinennadeln: |
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– Steppstichnähmaschinen, deren Kopf ohne Motor 16 kg oder weniger oder mit Motor 17 kg oder weniger wiegt |
Herstellen, bei dem
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– andere |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8456 bis 8466 |
Werkzeugmaschinen und Maschinen, Teile und Zubehör der Positionen 8456 bis 8466 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8469 bis 8472 |
Büromaschinen und -apparate (Schreibmaschinen, Rechenmaschinen, automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Vervielfältigungsmaschinen, Büroheftmaschinen) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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|||||||||||||||||||||||
8480 |
Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8482 |
Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager) |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8484 |
Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen; mechanische Dichtungen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 8486 |
– Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art durch Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahl, Ultraschall, Elektroerosion, elektrochemische Verfahren oder Elektronen-, Ionen- oder Plasmastrahl |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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– Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen) zum Biegen, Abkanten, Richten, Scheren, Lochstanzen oder Ausklinken von Metallen |
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– Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Steinen, keramischen Waren, Beton, Asbestzement oder ähnlichen mineralischen Stoffen oder zum Kaltbearbeiten von Glas |
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– Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Positionen 8456, 8462 und 8464 bestimmt |
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– Anreißinstrumente als Pattern-Generatoren zum Herstellen von Masken und Reticles aus mit Fotolack beschichteten Substraten; Teile davon und Zubehör |
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– Formen zum Spritzgießen oder Formpressen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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– andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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– Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate und Geräte der Position 8428 bestimmt |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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– Fotoapparate von der zum Herstellen von Klischees oder Druckformzylindern verwendeten Art als Pattern-Generatoren zum Herstellen von Masken und Reticles aus mit Fotolack beschichteten Substraten; Teile davon und Zubehör |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8487 |
Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in diesen Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 85 |
Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte; ausgenommen: |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8501 |
Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8502 |
Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 8504 |
Stromversorgungseinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 8517 |
andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk), ausgenommen solche der Positionen 8443, 8525, 8527 oder 8528 |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 8518 |
Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8519 |
Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8521 |
Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8522 |
Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8519 bis 8521 bestimmt |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8523 |
– Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, ohne Aufzeichnung, einschließlich der zur Plattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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– Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, mit Aufzeichnung, einschließlich der zur Plattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37 |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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– Proximity-Karten und ‚intelligente Karten (smart cards)‘ mit zwei oder mehr elektronischen integrierten Schaltungen |
Herstellen, bei dem
oder das Verfahren der Diffusion, bei dem durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden, auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einem in den Artikeln 3 und 4 nicht genannten Land stattfinden |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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– ‚intelligente Karten (smart cards)‘ mit einer elektronischen integrierten Schaltung |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8525 |
Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8526 |
Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8527 |
Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8528 |
– Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät, von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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– andere Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8529 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt: |
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– erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe bestimmt |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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– erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät, von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art bestimmt |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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– andere |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8535 |
Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen, für eine Spannung von mehr als 1 000 V |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8536 |
– Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden oder Anschließen von elektrischen Stromkreisen, für eine Spannung von 1 000 V oder wenige |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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– Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel: |
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– – aus Kunststoffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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– – aus Keramik, aus Eisen und Stahl |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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– – aus Kupfer |
Herstellen
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8537 |
Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 8517 |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 8541 |
Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente, ausgenommen noch nicht in Mikroplättchen zerschnittene Scheiben (Wafers) |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 8542 |
Elektronische integrierte Schaltungen und zusammengesetzte elektronische Mikroschaltungen (Mikrobausteine): |
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– monolithische integrierte Schaltungen |
Herstellen, bei dem
oder das Verfahren der Diffusion, bei dem durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden, auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einem in den Artikeln 3 und 4 nicht genannten Land oder Gebiet stattfinden |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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– Multichips als Teile von Maschinen oder Apparaten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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– andere |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8544 |
Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8545 |
Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8546 |
Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8547 |
Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8548 |
Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 86 |
Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8608 |
Ortsfestes Gleismaterial; mechanische (auch elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile davon |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 87 |
Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8709 |
Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8710 |
Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8711 |
Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen: |
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– mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von: |
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– – 50 cm3 oder weniger |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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– – mehr als 50 cm3 |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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– andere |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 8712 |
Fahrräder, ohne Kugellager |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 8714 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8715 |
Kinderwagen und Teile davon |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8716 |
Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 88 |
Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 8804 |
Rotierende Fallschirme |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 8804 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8805 |
Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Abbremsvorrichtungen für Schiffsdecks und ähnliche Landehilfen für Luftfahrzeuge; Bodengeräte zur Flugausbildung; Teile davon |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 89 |
Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch dürfen Rümpfe der Position 8906 nicht verwendet werden. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 90 |
Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte; ausgenommen: |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9001 |
Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche der Position 8544; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschließlich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9002 |
Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9004 |
Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen) und ähnliche Waren |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 9005 |
Ferngläser, Fernrohre, optische Teleskope und Montierungen dafür |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 9006 |
Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen, ausgenommen Fotoblitzlampen mit elektrischer Zündung |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9007 |
Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9011 |
Optische Mikroskope, einschließlich solcher für Mikrofotografie, Mikrokinematografie oder Mikroprojektion |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 9014 |
Andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9015 |
Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9016 |
Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner, auch mit Gewichten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9017 |
Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte (z. B. Zeichenmaschinen, Pantografen, Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben); Längenmessinstrumente und -geräte, für den Handgebrauch (z. B. Maßstäbe und Maßbänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren), in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9018 |
Medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich Szintigrafen und andere elektromedizinische Apparate und Geräte, sowie Apparate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe: |
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– zahnärztliche Behandlungsstühle mit zahnärztlichen Vorrichtungen oder Speifontänen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 9018 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||||||||||||
– andere |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9019 |
Apparate und Geräte für Mechanotherapie; Massageapparate und -geräte; Apparate und Geräte für Psychotechnik; Apparate und Geräte für Ozontherapie, Sauerstofftherapie oder Aerosoltherapie, Beatmungsapparate zum Wiederbeleben und andere Apparate und Geräte für Atmungstherapie |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9020 |
Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9024 |
Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien (z. B. von Metallen, Holz, Spinnstoffen, Papier oder Kunststoffen) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9025 |
Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9026 |
Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9027 |
Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9028 |
Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschließlich Eichzähler dafür: |
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– Teile und Zubehör |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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||||||||||||||||||||||||
– andere |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9029 |
Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler oder Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 9014 oder 9015; Stroboskope |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9030 |
Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9031 |
Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9032 |
Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9033 |
Teile und Zubehör (im Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 91 |
Uhrmacherwaren; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9105 |
Andere Uhren |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9109 |
Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr-Werke), vollständig und zusammengesetzt |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9110 |
Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen); unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke; Uhrrohwerke |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9111 |
Gehäuse für Uhren der Position 9101 oder 9102, Teile davon |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9112 |
Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9113 |
Uhrarmbänder und Teile davon: |
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– aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder versilbert oder aus Edelmetallplattierungen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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– andere |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 92 |
Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 93 |
Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 94 |
Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 9401 und ex ex 9403 |
Möbel aus unedlen Metallen, mit nicht gepolsterten Baumwollgeweben mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware oder Herstellen aus gebrauchsfertig für die Verwendung mit Vormaterialien der Position 9401 oder 9403 konfektionierten Baumwollgeweben, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9405 |
Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9406 |
Vorgefertigte Gebäude |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 95 |
Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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ex ex 9503 [9501,9502] |
Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art |
Herstellen
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ex ex 9506 |
Golfschläger und Teile davon |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Rohformen zum Herstellen von Golfschlägern verwendet werden. |
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ex Chapter 96 |
Verschiedene Waren; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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ex ex 9601 und ex ex 9602 |
Waren aus tierischen, pflanzlichen und mineralischen Schnitzstoffen |
Herstellen aus bearbeiteten Schnitzstoffen derselben Position wie die Ware |
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ex ex 9603 |
Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mopps und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen; ausgenommen Reisigbesen und dergleichen sowie Bürsten und Pinsel aus Marder- oder Eichhörnchenhaar |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9605 |
Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Kleidung |
Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch können Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet. |
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|||||||||||||||||||||||
9606 |
Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge |
Herstellen
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9608 |
Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Schreibfedern oder Schreibfederspitzen derselben Position wie die Ware verwendet werden. |
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9612 |
Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln |
Herstellen
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ex ex 9613 |
Feuerzeuge mit piezoelektrischer Zündung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9613 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 9614 |
Tabakpfeifen und Pfeifenköpfe |
Herstellen aus Pfeifenrohformen |
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Kapitel 97 |
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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Anhang III
Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Druckanweisungen
1. |
Das Formblatt hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird. |
2. |
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Albaniens können sich den Druck der Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. In diesem Fall muss auf jedem Formblatt auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jedes Formblatt muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Es trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann. |
Anhang IV
Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.
Bulgarische Fassung
Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническо разрешение № … (17)) декларира, че освен където ясно е отбелязано друго, тези продукти са с …. (18) преференциален произход
Spanische Fassung
El exportador de los productos incluidos en el presente documento [autorización aduanera no … (17)] declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial … (18).
Tschechische Fassung
Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení … (17)) prohlašuje, že kromě zřetelně označených, mají tyto výrobky preferenční původ v … (18).
Dänische Fassung
Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. … (17)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i … (18).
Deutsche Fassung
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … (17)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … (18) Ursprungswaren sind.
Estnische Fassung
Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolliamenti kinnitus nr … (17)) deklareerib, et need tooted on … (18) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul, kui on selgelt näidatud teisiti.
Griechische Fassung
Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου υπ'αριθ. … (17)) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής … (18).
Englische Fassung
The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No … (17)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (18) preferential origin.
Französische Fassung
L’exportateur des produits couverts par le présent document [autorisation douanière no … (17)] déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l’origine préférentielle … (18).
Italienische Fassung
L’esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. … (17)) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale … (18).
Lettische Fassung
To produktu eksportētājs, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas atļauja Nr. … (17)), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir preferenciāla izcelsme … (18).
Litauische Fassung
Šiame dokumente išvardytų prekių eksportuotojas (muitinės liudijimo Nr. … (17)) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra … (18) preferencinės kilmės prekės.
Ungarische Fassung
A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: … (17)) kijelentem, hogy eltérő egyértelmű jelzés hiányában az áruk preferenciális … (18) származásúak.
Maltesische Fassung
L-esportatur tal-prodotti koperti b’dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru. … (17)) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b’mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta’ oriġini preferenzjali … (18).
Niederländische Fassung
De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. … (17)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële … oorsprong zijn (18).
Polnische Fassung
Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr … (17)) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają … (18) preferencyjne pochodzenie.
Portugiesische Fassung
O abaixo-assinado, exportador dos produtos abrangidos pelo presente documento [autorização aduaneira n.o … (17)], declara que, salvo indicação expressa em contrário, estes produtos são de origem preferencial … (18).
Rumänische Fassung
Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui document [autorizația vamală nr. … (17)] declară că, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferențială … (18).
Slowakische Fassung
Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia … (17)) vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v … (18).
Slowenische Fassung
Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št. … (17)) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno … (18) poreklo.
Finnische Fassung
Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o … (17)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja … alkuperätuotteita (18).
Schwedische Fassung
Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr … (17)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande … ursprung (18).
Albanische Fassung
Eksportuesi i produkteve të përfshira në këtë dokument (autorizim doganor Nr. … (17)) deklaron që, përveç rasteve kur tregohet qartësisht ndryshe, këto produkte janë me origjinë preferenciale (18).
… (19)
(Ort und Datum)
… (20)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
Anhang V
Erzeugnisse, die von der Kumulierung nach den Artikeln 3 und 4 ausgeschlossen sind
KN-Code |
Warenbezeichnung |
1704 90 99 |
Andere Zuckerwaren ohne Kakaogehalt |
1806 10 30 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen: |
– Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: |
|
1806 10 90 |
– – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT |
– – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr |
|
1806 20 95 |
– andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg: |
– – andere: |
|
– – – andere |
|
1901 90 99 |
Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
– andere |
|
– – andere (als Malzextrakt): |
|
– – – andere |
|
2101 12 98 |
Andere Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee |
2101 20 98 |
Andere Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate |
2106 90 59 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
– andere: |
|
– – andere |
|
2106 90 98 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
– andere (als Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe): |
|
– – andere: |
|
– – – andere |
|
3302 10 29 |
Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art: |
– von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art: |
|
– – von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art: |
|
– – – Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten: |
|
– – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol |
|
– – – – andere: |
|
– – – – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend |
|
– – – – – andere |
(1) Im Sinne der Schlussfolgerungen des Rates ‚Allgemeine Angelegenheiten‘ vom April 1997 und der Mitteilung der Kommission vom Mai 1999 über die Einleitung des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses mit den westlichen Balkanländern.
(2) Der Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrats EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 gilt für alle Erzeugnisse, ausgenommen landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Türkei und ausgenommen Kohle- und Stahlerzeugnisse im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Türkei über den Handel mit unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen.
(3) Im Sinne der Schlussfolgerungen des Rates ‚Allgemeine Angelegenheiten‘ vom April 1997 und der Mitteilung der Kommission vom Mai 1999 über die Einleitung des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses mit den westlichen Balkanländern.
(4) Der Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrats EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 gilt für alle Erzeugnisse, ausgenommen landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Türkei und ausgenommen Kohle- und Stahlerzeugnisse im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Türkei über den Handel mit unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen.
(5) Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
(6) Die begünstigten Verfahren sind in Bemerkung 7.2 aufgeführt.
(7) Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, dass es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.
(8) Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.
(9) Bei Waren, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der Ware gewichtsmäßig überwiegt.
(10) Die folgenden Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung — gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d. h. Haze-Faktor) — weniger als 2 v. H. beträgt.
(11) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
(12) Die Verwendung dieses Vormaterials ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt.
(13) Siehe Bemerkung 6.
(14) Für Waren aus Gewirken oder Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, hergestellt durch Zusammennähen oder Zusammenfügen von (zugeschnittenen oder abgepassten) gewirkten oder gestrickten Teilen, siehe Bemerkung 6.
(15) SEMII = Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated
(16) Diese Regel gilt bis zum 31. Dezember 2005.
(17) Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden.
(18) Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.
(19) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(20) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Rat und Kommission
28.4.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 107/164 |
BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION
vom 26. Februar 2009
über den Abschluss des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union
(2009/331/EG, Euratom)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION
UND DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 2,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,
gestützt auf die Beitrittsakte Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
nach Zustimmung des Rates nach Artikel 101 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union ist nach dem Beschluss 2009/330/EG des Rates (1) am 19. November 2008 im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten unterzeichnet worden. |
(2) |
Das Protokoll sollte beschlossen werden — |
BESCHLIESSEN:
Artikel 1
Das Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Mitgliedstaaten genehmigt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates hinterlegt die in Artikel 11 des Protokolls vorgesehenen Genehmigungsurkunden im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten. Der Präsident der Kommission hinterlegt diese Urkunden gleichzeitig im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft.
Geschehen zu Brüssel am 26. Februar 2009.
Im Namen des Rates
Der Präsident
I. LANGER
Im Namen der Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.
28.4.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 107/165 |
BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION
vom 26. Februar 2009
über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits
(2009/332/EG, Euratom)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 2,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
mit Zustimmung des Europäischen Parlaments,
mit Zustimmung des Rates nach Artikel 101 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits ist am 12. Juni 2006 in Luxemburg im Namen der Europäischen Gemeinschaft vorbehaltlich seines Abschlusses unterzeichnet worden. |
(2) |
Das Abkommen enthält Handelsbestimmungen besonderer Art; dies hängt mit der im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses verfolgten Politik zusammen und stellt für die Europäische Union keinen Präzedenzfall für die Handelspolitik der Gemeinschaft gegenüber Drittstaaten dar, die nicht zu den westlichen Balkanstaaten gehören. |
(3) |
Das Abkommen ist zu genehmigen — |
BESCHLIESSEN:
Artikel 1
(1) Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits (nachstehend „Abkommen“ genannt), die Anhänge und Protokolle zu diesem Abkommen sowie die Erklärungen, die der Schlussakte beigefügt sind, werden im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft genehmigt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Texte sind diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
(1) Der Standpunkt, den die Gemeinschaft im Stabilitäts- und Assoziationsrat und im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss — sofern dieser vom Stabilitäts- und Assoziationsrat zum Handeln ermächtigt worden ist — vertritt, wird nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Verträge auf Vorschlag der Kommission vom Rat oder gegebenenfalls von der Kommission festgelegt.
(2) Den Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsrat nach Artikel 117 Absatz 4 des Abkommens führt der Präsident des Rates. Den Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss nach dessen Geschäftsordnung führt ein Vertreter der Kommission.
(3) Über die Veröffentlichung der Beschlüsse des Stabilitäts- und Assoziationsrats und des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses im Amtsblatt der Europäischen Union beschließt im Einzelfall der Rat bzw. die Kommission.
Artikel 3
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die in Artikel 135 des Abkommens vorgesehene Genehmigungsurkunde im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu hinterlegen. Der Präsident der Kommission hinterlegt diese Urkunde im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft.
Geschehen zu Brüssel am 26. Februar 2009.
Im Namen des Rates
Der Präsident
I. LANGER
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
STABILISIERUNGS- UND ASSOZIIERUNGSABKOMMEN
zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
IRLAND,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
DIE REPUBLIK UNGARN,
DIE REPUBLIK MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union,
nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, und
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT UND DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT,
nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,
einerseits und
DIE REPUBLIK ALBANIEN, nachstehend „Albanien“ genannt,
andererseits —
IN ANBETRACHT der engen Bindungen zwischen den Vertragsparteien, der ihnen gemeinsamen Wertvorstellungen und ihres Wunsches, diese Bindungen zu stärken und auf der Basis der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Interesses enge und dauerhafte Beziehungen zu begründen, die es Albanien ermöglichen, die Beziehungen zur Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten weiter zu vertiefen und auszubauen, die bereits mit der Gemeinschaft durch das Abkommen über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit von 1992 begründet worden waren,
IN ANBETRACHT der Bedeutung dieses Abkommens für die Schaffung und Festigung einer stabilen europäischen Ordnung auf der Grundlage der Zusammenarbeit, in der die Europäische Union eine wichtige Stütze ist, im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses für die Länder Südosteuropas wie auch im Rahmen des Stabilitätspakts,
IN ANBETRACHT der Zusage der Vertragsparteien, mit allen Mitteln zur politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Stabilisierung in Albanien und in der Region beizutragen durch die Entwicklung der Zivilgesellschaft und Demokratisierung, Verwaltungsaufbau und Reform der öffentlichen Verwaltung, Integration des Regionalhandels und Ausbau der wirtschaftlichen Zusammenarbeit sowie durch die Zusammenarbeit in einer ganzen Reihe von Bereichen, insbesondere in den Bereichen Justiz und Inneres sowie Erhöhung der nationalen und der regionalen Sicherheit,
IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für die Stärkung der politischen und wirtschaftlichen Freiheiten, die die eigentliche Grundlage dieses Abkommens bilden, sowie ihres Eintretens für die Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Rechte der Angehörigen nationaler Minderheiten, und für die Grundsätze der Demokratie, zu denen ein Mehrparteiensystem mit freien und fairen Wahlen gehört,
IN ANBETRACHT der Zusage der Vertragsparteien, alle Grundsätze und Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen, der OSZE, insbesondere der Schlussakte von Helsinki, der abschließenden Dokumente der Folgetreffen von Madrid und Wien, der Pariser Charta für ein neues Europa und des Stabilitätspakts für Südosteuropa vollständig umzusetzen, um zur Stabilität in der Region und zur Zusammenarbeit zwischen den Ländern der Region beizutragen,
IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für die Grundsätze der freien Marktwirtschaft und der Bereitschaft der Gemeinschaft, einen Beitrag zu den wirtschaftlichen Reformen in Albanien zu leisten,
IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für Freihandel im Einklang mit den sich im Rahmen der WTO ergebenden Rechten und Pflichten,
IN ANBETRACHT des Wunsches der Vertragsparteien, unter Berücksichtigung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union den regelmäßigen politischen Dialog über bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse, einschließlich regionaler Aspekte, weiter auszubauen,
IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und für die Intensivierung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus auf der Grundlage der Erklärung der Europäischen Konferenz vom 20. Oktober 2001,
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass dieses Abkommen ein neues Klima für ihre Wirtschaftsbeziehungen und vor allem für die Entwicklung von Handel und Investitionen, entscheidenden Faktoren für die Umstrukturierung und Modernisierung der Wirtschaft, schaffen wird,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Zusage Albaniens, seine Rechtsvorschriften in den einschlägigen Bereichen an die der Gemeinschaft anzugleichen und wirksam anzuwenden,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bereitschaft der Gemeinschaft, die Durchführung der Reformen tatkräftig zu unterstützen und alle ihr zu Gebote stehenden Instrumente der Zusammenarbeit und der technischen, finanziellen und wirtschaftlichen Hilfe auf einer als Richtschnur dienenden umfassenden Mehrjahresbasis für diese Anstrengungen einzusetzen,
IN BESTÄTIGUNG, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, die in den Geltungsbereich des Dritten Teils Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als Teil der Europäischen Gemeinschaft binden, bis das Vereinigte Königreich bzw. Irland Albanien notifiziert, dass es im Einklang mit dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nunmehr als Teil der Europäischen Gemeinschaft gebunden ist; dies gilt im Einklang mit dem diesen Verträgen beigefügten Protokoll über die Position Dänemarks auch für Dänemark,
EINGEDENK des Zagreber Gipfels, der zu einer weiteren Festigung der Beziehungen zwischen den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern und der Europäischen Union sowie zu einer engeren regionalen Zusammenarbeit aufrief,
EINGEDENK des Gipfels von Thessaloniki, der den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess als Rahmen für die Politik der Europäischen Union gegenüber den westlichen Balkanländern bestätigte und die Aussicht auf deren Integration in die Europäische Union nach Maßgabe ihrer Fortschritte im Reformprozess und ihrer besonderen Lage unterstrich,
EINGEDENK der am 27. Juni 2001 in Brüssel unterzeichneten Vereinbarung über die Erleichterung und Liberalisierung des Handels, in der sich Albanien zusammen mit anderen Ländern der Region verpflichtet hat, ein Netz bilateraler Freihandelsabkommen auszuhandeln, um die Region für Investitionen attraktiver zu machen und die Aussichten auf seine Integration in die Weltwirtschaft zu verbessern,
EINGEDENK der Bereitschaft der Europäischen Union, Albanien so weit wie möglich in das politische und wirtschaftliche Leben Europas zu integrieren, und dessen Status als potenzieller Kandidat für die Mitgliedschaft in der Europäischen Union auf der Grundlage des Vertrags über die Europäische Union und der Erfüllung der vom Europäischen Rat im Juni 1993 festgelegten Kriterien, der, insbesondere hinsichtlich der regionalen Zusammenarbeit, unter dem Vorbehalt der erfolgreichen Durchführung dieses Abkommens steht —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
(1) Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Albanien andererseits wird eine Assoziation gegründet.
(2) Ziel dieser Assoziation ist es,
— |
die Bestrebungen Albaniens zu unterstützen, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit auszubauen; |
— |
einen Beitrag zur politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Stabilität in Albanien und zur Stabilisierung der Region zu leisten; |
— |
einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zu schaffen, der die Entwicklung enger politischer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ermöglicht; |
— |
die Bestrebungen Albaniens zu unterstützen, seine wirtschaftliche und internationale Zusammenarbeit auszubauen, unter anderem durch Angleichung seiner Rechtsvorschriften an die der Gemeinschaft; |
— |
die Bestrebungen Albaniens zu unterstützen, den Übergang zu einer funktionierenden Marktwirtschaft zu vollenden, ausgewogene wirtschaftliche Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Albanien zu fördern und schrittweise eine Freihandelszone zu errichten; |
— |
die regionale Zusammenarbeit in allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen zu fördern. |
TITEL I
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
Artikel 2
Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie, die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verkündet und in der Europäischen Menschenrechtskonvention, der Schlussakte von Helsinki und der Pariser Charta für ein neues Europa festgelegt wurden, und die Wahrung der Grundsätze des Völkerrechts und der Rechtsstaatlichkeit sowie der Grundsätze der Marktwirtschaft, wie sie im Dokument der Bonner KSZE-Konferenz über wirtschaftliche Zusammenarbeit zum Ausdruck kommen, sind die Grundlage der Innen- und der Außenpolitik der Vertragsparteien und wesentliche Bestandteile dieses Abkommens.
Artikel 3
Frieden und Stabilität sowohl auf internationaler als auch auf regionaler Ebene und die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen sind für den in den Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union vom 21. Juni 1999 genannten Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess von entscheidender Bedeutung. Der Abschluss und die Durchführung dieses Abkommens sind im Rahmen der Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union vom 29. April 1997 zu sehen und tragen der besonderen Lage Albaniens Rechnung.
Artikel 4
Albanien verpflichtet sich, die Zusammenarbeit und die gutnachbarlichen Beziehungen mit den anderen Ländern der Region fortzusetzen und zu fördern, einschließlich angemessener gegenseitiger Zugeständnisse hinsichtlich der Freizügigkeit und des freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs sowie der Entwicklung von Projekten von gemeinsamem Interesse, vor allem im Zusammenhang mit der Bekämpfung der organisierten Kriminalität, der Korruption, der Geldwäsche, der illegalen Migration und des illegalen Handels, insbesondere einschließlich des Menschen- und des Drogenhandels. Diese Verpflichtung ist ein entscheidender Faktor der Entwicklung der Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und trägt somit zur Stabilität in der Region bei.
Artikel 5
Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sie der Bekämpfung des Terrorismus und der Erfüllung der internationalen Verpflichtungen in diesem Bereich beimessen.
Artikel 6
Die Assoziierung erfolgt stufenweise und wird nach einer Übergangszeit von höchstens zehn Jahren vollendet, die in zwei aufeinander folgende Phasen unterteilt ist.
Die beiden Phasen gelten nicht für Titel IV, für den in seinem Rahmen ein besonderer Zeitplan festgelegt ist.
Zweck dieser Unterteilung in aufeinander folgende Phasen ist eine eingehende Halbzeitüberprüfung der Durchführung dieses Abkommens. Im Bereich Angleichung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften soll sich Albanien in der ersten Phase nach Maßgabe des Titels VI auf die wesentlichen Teile des Besitzstands mit spezifischen Erfolgsindikatoren konzentrieren.
Der mit Artikel 116 eingesetzte Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft unter dem Blickwinkel der Präambel und in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen dieses Abkommens regelmäßig die Anwendung dieses Abkommens und die von Albanien erzielten Fortschritte bei den institutionellen, wirtschaftlichen, Rechts- und Verwaltungsreformen.
Die erste Phase beginnt am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens. Im fünften Jahr nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens evaluiert der Stabilitäts- und Assoziationsrat die von Albanien erzielten Fortschritte und entscheidet, ob diese Fortschritte für den Übergang zur zweiten Phase zur Vollendung der Assoziation ausreichen. Er entscheidet auch über besondere Bestimmungen, die für die zweite Phase als notwendig erachtet werden.
Artikel 7
Dieses Abkommen und die Art und Weise seiner Durchführung sind in jeder Hinsicht mit den einschlägigen WTO-Bestimmungen, insbesondere mit Artikel XXIV des GATT 1994 und Artikel V des GATS, vereinbar.
TITEL II
POLITISCHER DIALOG
Artikel 8
(1) Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien wird im Rahmen dieses Abkommens weiterentwickelt. Er begleitet und festigt die Annäherung zwischen der Europäischen Union und Albanien und trägt zur Schaffung enger Solidaritätsbeziehungen und neuer Formen der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien bei.
(2) Mit dem politischen Dialog soll insbesondere gefördert werden:
— |
die volle Integration Albaniens in die Gemeinschaft demokratischer Nationen und die schrittweise Annäherung an die Europäische Union; |
— |
eine stärkere Annäherung der Standpunkte der Vertragsparteien zu internationalen Fragen, gegebenenfalls auch durch einen Informationsaustausch, insbesondere zu den Fragen, die erhebliche Auswirkungen auf die Vertragsparteien haben könnten; |
— |
regionale Zusammenarbeit und Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen; |
— |
gemeinsame Ansichten über Sicherheit und Stabilität in Europa, unter anderem Zusammenarbeit in den unter die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union fallenden Bereichen. |
(3) Nach Auffassung der Vertragsparteien stellt die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen und deren Trägersystemen an staatliche wie an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit dar. Die Vertragsparteien kommen daher überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Trägersystemen zu leisten, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus den internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften und ihre sonstigen einschlägigen internationalen Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllen und auf nationaler Ebene umsetzen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens bildet und Teil des politischen Dialogs ist, der diese Elemente begleitet und konsolidiert.
Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Trägersystemen zu leisten,
— |
indem sie Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen internationalen Übereinkünfte zu unterzeichnen, zu ratifizieren bzw. ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang durchzuführen; |
— |
indem sie ein wirksames System nationaler Ausfuhrkontrollen einrichten, nach dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern und auch die Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck kontrolliert werden und das wirksame Sanktionen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrollen umfasst. |
Der politische Dialog in diesem Bereich kann auch auf regionaler Ebene stattfinden.
Artikel 9
(1) Der politische Dialog findet im Stabilitäts- und Assoziationsrat statt, der allgemein für alle Fragen zuständig ist, die die Vertragsparteien ihm vorlegen.
(2) Auf Ersuchen der Vertragsparteien kann der politische Dialog auch wie folgt stattfinden:
— |
erforderlichenfalls Treffen zwischen hohen Beamten, die Albanien einerseits und die Präsidentschaft des Rates der Europäischen Union und die Kommission andererseits vertreten; |
— |
volle Nutzung der diplomatischen Kanäle zwischen den Vertragsparteien, einschließlich geeigneter Kontakte in Drittstaaten sowie im Rahmen der Vereinten Nationen, der OSZE, des Europarats und anderer internationaler Gremien; |
— |
in jeder sonstigen Form, mit der ein nützlicher Beitrag zur Festigung, Entwicklung und Intensivierung des politischen Dialogs geleistet werden kann. |
Artikel 10
Auf parlamentarischer Ebene findet der politische Dialog in dem mit Artikel 122 eingesetzten Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschuss statt.
Artikel 11
Der politische Dialog kann auch in einem multilateralen Rahmen oder als regionaler Dialog unter Einbeziehung anderer Länder der Region stattfinden.
TITEL III
REGIONALE ZUSAMMENARBEIT
Artikel 12
Im Einklang mit seinem Engagement für Frieden und Stabilität sowohl auf internationaler als auch auf regionaler Ebene und für die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen fördert Albanien aktiv die regionale Zusammenarbeit. Die Gemeinschaft kann im Rahmen ihrer Programme für technische Hilfe auch Projekte mit einer regionalen oder grenzübergreifenden Dimension unterstützen.
Wenn Albanien plant, seine Zusammenarbeit mit einem der in den Artikeln 13, 14 und 15 genannten Länder auszubauen, unterrichtet und konsultiert es die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Titels X.
Albanien überprüft die bestehenden bilateralen Abkommen mit allen betreffenden Ländern oder schließt neue Abkommen, um zu gewährleisten, dass sie mit den Grundsätzen der am 27. Juni 2001 in Brüssel unterzeichneten Vereinbarung über die Erleichterung und Liberalisierung des Handels in Einklang stehen.
Artikel 13
Zusammenarbeit mit anderen Ländern, die ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben
Nach Unterzeichnung dieses Abkommens nimmt Albanien Verhandlungen mit den Ländern, die bereits ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben, im Hinblick auf den Abschluss bilateraler Übereinkünfte über regionale Zusammenarbeit auf, mit denen die Bereiche der Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Ländern erweitert werden sollen.
Die wichtigsten Elemente dieser Übereinkünfte sind:
— |
ein politischer Dialog, |
— |
die Errichtung einer mit den einschlägigen WTO-Bestimmungen zu vereinbarenden Freihandelszone zwischen den Vertragsparteien, |
— |
gegenseitige Zugeständnisse hinsichtlich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassung, der Erbringung von Dienstleistungen, der laufenden Zahlungen und des Kapitalverkehrs sowie anderer mit der Freizügigkeit zusammenhängender Politikbereiche, die den in diesem Abkommen eingeräumten Zugeständnissen gleichwertig sind, |
— |
Bestimmungen über die Zusammenarbeit in anderen Bereichen, auch solchen, die nicht unter dieses Abkommen fallen, insbesondere in den Bereichen Justiz und Inneres. |
Diese Übereinkünfte enthalten gegebenenfalls Bestimmungen über die Schaffung der notwendigen institutionellen Mechanismen.
Die Übereinkünfte werden innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens geschlossen. Die Bereitschaft Albaniens, solche Übereinkünfte zu schließen, ist eine Bedingung für die Weiterentwicklung der Beziehungen zwischen Albanien und der Europäischen Union.
Albanien leitet entsprechende Verhandlungen mit den übrigen Ländern der Region ein, sobald diese ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben.
Artikel 14
Zusammenarbeit mit den anderen Ländern, die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligt sind
Albanien setzt die regionale Zusammenarbeit mit den anderen am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern in einigen oder allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen der Zusammenarbeit fort, insbesondere in den Bereichen von gemeinsamem Interesse. Diese Zusammenarbeit ist mit den Grundsätzen und Zielen dieses Abkommens vereinbar.
Artikel 15
Zusammenarbeit mit den Beitrittskandidaten
(1) Albanien kann seine Zusammenarbeit mit einem Beitrittskandidaten in allen unter dieses Abkommen fallenden Kooperationsbereichen fördern und mit ihm eine Übereinkunft über regionale Zusammenarbeit schließen. Mit einer solchen Übereinkunft soll angestrebt werden, die bilateralen Beziehungen zwischen Albanien und dem betreffenden Land schrittweise an den entsprechenden Teil der Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und diesem Land anzugleichen.
(2) Albanien leitet Verhandlungen mit der Türkei mit dem Ziel ein, auf einer für beide Seiten vorteilhaften Grundlage ein Abkommen zu schließen, mit dem im Einklang mit Artikel XXIV des GATT 1994 eine Freihandelszone zwischen den beiden Vertragsparteien errichtet wird und mit dem im Einklang mit Artikel V des GATS die Niederlassung und die Erbringung von Dienstleistungen im Verhältnis zwischen den beiden Vertragsparteien auf einem Niveau liberalisiert werden, das dem im vorliegenden Abkommen vorgesehenen Niveau gleichwertig ist.
Diese Verhandlungen werden so bald wie möglich eingeleitet, damit ein solches Abkommen vor Ende der in Artikel 16 Absatz 1 genannten Übergangszeit geschlossen werden kann.
TITEL IV
FREIER WARENVERKEHR
Artikel 16
(1) Während eines Zeitraums von höchstens zehn Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft und Albanien nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abkommens und im Einklang mit den Bestimmungen des GATT 1994 und der WTO schrittweise eine Freihandelszone. Dabei berücksichtigen sie die nachstehenden besonderen Vorschriften.
(2) Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den beiden Vertragsparteien gilt die Kombinierte Nomenklatur.
(3) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die in diesem Abkommen vorgesehenen schrittweisen Senkungen vorgenommen werden, der Zollsatz, der am Tag vor der Unterzeichnung dieses Abkommens tatsächlich erga omnes angewandt wird.
(4) Die nach Maßgabe dieses Abkommens berechneten gesenkten Zollsätze, die von Albanien anzuwenden sind, werden nach den üblichen arithmetischen Regeln auf ganze Zahlen gerundet. Daher werden alle Zahlen, bei denen 50 oder weniger nach dem Komma steht, auf die nächst niedrigere ganze Zahl abgerundet, und alle Zahlen, bei denen mehr als 50 nach dem Komma steht, auf die nächst höhere ganze Zahl aufgerundet.
(5) Werden nach Unterzeichnung dieses Abkommens Zollsenkungen erga omnes vorgenommen, insbesondere Zollsenkungen, die sich aus den Zollverhandlungen der WTO ergeben, so treten ab dem Tag der Anwendung dieser Senkungen die gesenkten Zollsätze an die Stelle der in Absatz 3 genannten Ausgangszollsätze.
(6) Die Gemeinschaft und Albanien teilen einander ihre Ausgangszollsätze mit.
KAPITEL I
Gewerbliche Erzeugnisse
Artikel 17
(1) Dieses Kapitel gilt für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und Albaniens, die unter die Kapitel 25 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur fallen, mit Ausnahme der in Anhang I Nummer 1 Ziffer ii des Übereinkommens über die Landwirtschaft (GATT 1994) aufgeführten Waren.
(2) Der Handel zwischen den Vertragsparteien mit Waren, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, unterliegt diesem Vertrag.
Artikel 18
(1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Ursprungserzeugnisse Albaniens werden am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt.
(2) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Gemeinschaft für Ursprungserzeugnisse Albaniens und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt.
Artikel 19
(1) Die Einfuhrzölle Albaniens auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, werden am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt.
(2) Die Einfuhrzölle Albaniens auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die in Anhang I aufgeführt sind, werden schrittweise nach folgendem Zeitplan gesenkt:
— |
Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 80 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; |
— |
am 1. Januar des ersten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 60 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; |
— |
am 1. Januar des zweiten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 40 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; |
— |
am 1. Januar des dritten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 20 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; |
— |
am 1. Januar des vierten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 10 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; |
— |
am 1. Januar des fünften Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens werden die verbleibenden Einfuhrzölle beseitigt. |
(3) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen Albaniens für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt.
Artikel 20
Die Gemeinschaft und Albanien beseitigen am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens in ihrem Handel alle Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle.
Artikel 21
(1) Die Gemeinschaft und Albanien beseitigen am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens alle Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung.
(2) Die Gemeinschaft und Albanien beseitigen am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens in ihrem Handel alle mengenmäßigen Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung.
Artikel 22
Albanien erklärt sich bereit, seine Zollsätze im Handel mit der Gemeinschaft schneller als in Artikel 19 vorgesehen zu senken, sofern seine allgemeine wirtschaftliche Lage und die Lage des betreffenden Wirtschaftszweigs dies zulassen.
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft diesbezüglich die Lage und erteilt entsprechende Empfehlungen.
Artikel 23
Protokoll Nr. 1 enthält die Regelung für die Eisen- und Stahlerzeugnisse der Kapitel 72 und 73 der Kombinierten Nomenklatur.
KAPITEL II
Landwirtschaft und Fischerei
Artikel 24
Begriffsbestimmung
(1) Dieses Kapitel gilt für den Handel mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft oder in Albanien.
(2) Als „landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse“ gelten die Waren der Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur und die in Anhang I Nummer 1 Ziffer ii des Übereinkommens über die Landwirtschaft (GATT 1994) aufgeführten Waren.
(3) Diese Begriffsbestimmung umfasst Fisch und Fischereierzeugnisse des Kapitels 3, der Positionen 1604 und 1605 sowie der Unterpositionen 0511 91, 2301 20 00 und 1902 20 10.
Artikel 25
Protokoll Nr. 2 enthält die Handelsregelung für die dort aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse.
Artikel 26
(1) Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Albanien.
(2) Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt Albanien alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft.
Artikel 27
Landwirtschaftliche Erzeugnisse
(1) Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Albanien, die nicht unter die Positionen 0102, 0201, 0202, 1701, 1702 und 2204 der Kombinierten Nomenklatur fallen.
Für die Waren der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen sind, wird nur der Wertzoll beseitigt.
(2) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens gewährt die Gemeinschaft für Erzeugnisse der Positionen 1701 und 1702 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Albanien abgabenfreien Zugang im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 1 000 Tonnen.
(3) Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens
a) |
beseitigt Albanien die Einfuhrzölle auf die in Anhang IIa aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft; |
b) |
beginnt Albanien mit der schrittweisen Senkung der Einfuhrzölle auf die in Anhang IIb aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach dem dort für jedes Erzeugnis angegebenen Zeitplan; |
c) |
beseitigt Albanien die Einfuhrzölle auf die in Anhang IIc aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft im Rahmen des dort für jedes Erzeugnis angegebenen Zollkontingents. |
(4) Protokoll Nr. 3 enthält die Regelung für die dort aufgeführten Weine und Spirituosen.
Artikel 28
Fisch und Fischereierzeugnisse
(1) Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft alle Zölle auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Albanien, die nicht in Anhang III aufgeführt sind. Die in Anhang III aufgeführten Erzeugnisse unterliegen den dort festgelegten Bestimmungen.
(2) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens erhebt Albanien keine Zölle oder Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft.
Artikel 29
Unter Berücksichtigung des Umfangs des Handels zwischen den Vertragsparteien mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen, ihrer besonderen Empfindlichkeit, der Regeln der Gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik der Gemeinschaft, der Regeln der Agrar- und Fischereipolitik Albaniens, der Bedeutung der Landwirtschaft und der Fischerei für die Wirtschaft Albaniens und der Auswirkungen der multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der WTO prüfen die Gemeinschaft und Albanien spätestens sechs Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens im Stabilitäts- und Assoziationsrat bei allen Erzeugnissen, welche weiteren Zugeständnisse auf der Grundlage der Ordnungsmäßigkeit und der angemessenen Gegenseitigkeit im Hinblick auf eine stärkere Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen eingeräumt werden können.
Artikel 30
Dieses Kapitel lässt die einseitige Anwendung günstigerer Maßnahmen durch die eine oder die andere Vertragspartei unberührt.
Artikel 31
Sollten die Einfuhren von Ursprungserzeugnissen der einen Vertragspartei, für die nach Artikel 25, 27 oder 28 Zugeständnisse eingeräumt wurden, wegen der besonderen Empfindlichkeit der Agrar- und Fischereimärkte eine ernste Störung auf den Märkten oder bei den internen Regulierungsmechanismen der anderen Vertragspartei hervorrufen, so nehmen die beiden Vertragsparteien unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere der Artikel 38 und 43, unverzüglich Konsultationen auf, um eine geeignete Lösung zu finden. Bis zu einer solchen Lösung kann die betroffene Vertragspartei die Maßnahmen ergreifen, die sie für notwendig erachtet.
KAPITEL III
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 32
Dieses Kapitel gilt für den gesamten Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien, sofern in diesem Abkommen und in den Protokollen Nrn. 1, 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
Artikel 33
Stillhalteregelung
(1) Nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Albanien weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt noch die bereits geltenden erhöht.
(2) Nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Albanien weder neue mengenmäßige Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt noch die bestehenden verschärft.
(3) Unbeschadet der nach Artikel 26 eingeräumten Zugeständnisse wird die Verfolgung der Agrarpolitik Albaniens und der Agrarpolitik der Gemeinschaft und die Einführung von Maßnahmen im Rahmen dieser jeweiligen Politik durch die Absätze 1 und 2 nicht beschränkt, sofern die in den Anhängen II und III vorgesehene Einfuhrregelung nicht beeinträchtigt wird.
Artikel 34
Verbot steuerlicher Diskriminierung
(1) Die Vertragsparteien unterlassen und — soweit jene bestehen — beseitigen interne steuerliche Maßnahmen oder Praktiken, die die Erzeugnisse der einen Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar gegenüber gleichartigen Erzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der anderen Vertragspartei benachteiligen.
(2) Für die Waren, die in das Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Erstattung interner indirekter Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren erhobenen indirekten Abgaben.
Artikel 35
Die Bestimmungen über die Beseitigung der Einfuhrzölle gelten auch für Finanzzölle.
Artikel 36
Zollunionen, Freihandelszonen und Grenzverkehrsregelungen
(1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregelung bewirken.
(2) Während der in Artikel 19 genannten Übergangszeiten lässt dieses Abkommen die Anwendung der besonderen Präferenzhandelsregelungen unberührt, die in vorher zwischen einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten und Albanien geschlossenen Grenzverkehrsabkommen festgelegt wurden oder die sich aus den in Titel III genannten bilateralen Abkommen ergeben, die von Albanien zur Förderung des Regionalhandels geschlossen werden.
(3) Im Stabilitäts- und Assoziationsrat finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien statt über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Abkommen und auf Ersuchen über alle sonstigen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handelspolitik gegenüber Drittstaaten. Konsultationen finden insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittstaats zur Europäischen Union statt, um zu gewährleisten, dass den in diesem Abkommen verankerten beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Albaniens Rechnung getragen wird.
Artikel 37
Dumping und Subventionen
(1) Eine Vertragspartei ist durch dieses Abkommen nicht daran gehindert, handelspolitische Schutzmaßnahmen nach Absatz 2 und Artikel 38 zu treffen.
(2) Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Dumping und/oder anfechtbare Subventionen fest, so kann sie im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 und mit dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und mit ihren einschlägigen internen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.
Artikel 38
Allgemeine Schutzklausel
(1) Artikel XIX des GATT 1994 und das WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen finden zwischen den Vertragsparteien Anwendung.
(2) Wird eine Ware einer Vertragspartei in derart erhöhten Mengen oder unter solchen Bedingungen in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt,
— |
dass den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet der einführenden Vertragspartei ein erheblicher Schaden verursacht wird oder droht oder |
— |
dass erhebliche Störungen in einem Wirtschaftszweig oder Schwierigkeiten verursacht werden oder drohen, die eine erhebliche Verschlechterung der Wirtschaftslage einer Region der einführenden Vertragspartei bewirken könnten, |
so kann die einführende Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels geeignete Maßnahmen treffen.
(3) Bilaterale Schutzmaßnahmen, die gegen Einfuhren aus der anderen Vertragspartei gerichtet sind, dürfen nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten Notwendige hinausgehen und bestehen in der Regel in der Aussetzung der in diesem Abkommen vorgesehenen weiteren Senkung des anwendbaren Zollsatzes für die betroffene Ware oder in einer Erhöhung des Zollsatzes für diese Ware bis zu einer Höchstgrenze, die dem Meistbegünstigungszollsatz für die Ware entspricht. Diese Maßnahmen, in denen vorgesehen sein muss, dass sie schrittweise spätestens zum Ende der festgesetzten Laufzeit abgebaut werden, dürfen nicht für mehr als ein Jahr getroffen werden. In besonderen Ausnahmefällen können Maßnahmen mit einer Gesamtlaufzeit von höchstens drei Jahren getroffen werden. Auf die Einfuhren einer Ware, die bereits einer Schutzmaßnahme unterworfen war, werden in einem Zeitraum von mindestens drei Jahren nach Auslaufen der Maßnahme nicht erneut bilaterale Schutzmaßnahmen angewandt.
(4) Die Gemeinschaft bzw. Albanien stellt dem Stabilitäts- und Assoziationsrat in den in diesem Artikel genannten Fällen vor Einführung der darin vorgesehenen Maßnahmen oder in den Fällen nach Absatz 5 Buchstabe b so bald wie möglich alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.
(5) Für die Durchführung der Absätze 1 bis 4 gilt Folgendes:
a) |
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird mit der Prüfung der Schwierigkeiten befasst, die sich aus der in diesem Artikel beschriebenen Lage ergeben; er kann die für die Behebung dieser Schwierigkeiten erforderlichen Beschlüsse treffen. Hat der Stabilitäts- und Assoziationsrat oder die ausführende Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen nach der Befassung des Stabilitäts- und Assoziationsrats keinen Beschluss zur Behebung der Schwierigkeiten getroffen oder ist keine andere zufrieden stellende Lösung erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen ergreifen, um das Problem im Einklang mit diesem Artikel zu lösen. Bei der Wahl der Schutzmaßnahmen ist den Maßnahmen Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses Abkommens am wenigsten behindern. Schutzmaßnahmen nach Artikel XIX des GATT 1994 und des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen müssen die im vorliegenden Abkommen vorgesehenen Präferenzniveaus und -spannen aufrechterhalten. |
b) |
Schließen besondere und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung bzw. Prüfung aus, so kann die betroffene Vertragspartei in den in diesem Artikel genannten Fällen unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen vorläufigen Maßnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird unverzüglich unterrichtet. |
Die Schutzmaßnahmen werden unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.
(6) Sieht die Gemeinschaft oder Albanien für die Einfuhren von Waren, die die in diesem Artikel genannten Schwierigkeiten hervorrufen könnten, ein Verwaltungsverfahren vor, um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so teilt die betreffende Vertragspartei dies der anderen Vertragspartei mit.
Artikel 39
Knappheitsklausel
(1) Führt die Befolgung der Bestimmungen dieses Titels
a) |
zu einer kritischen Verknappung oder zur Gefahr einer kritischen Verknappung von Lebensmitteln oder anderen für die ausführende Vertragspartei wesentlichen Waren oder |
b) |
zur Wiederausfuhr einer Ware, für die die ausführende Vertragspartei mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen bzw. Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, in einen Drittstaat und verursacht die beschriebene Lage der ausführenden Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten oder könnte sie sie ihr verursachen, |
so kann diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels geeignete Maßnahmen treffen.
(2) Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen dürfen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung, soweit gleiche Umstände gegeben sind, oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels führen, und sind aufzuheben, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen.
(3) Die Gemeinschaft bzw. Albanien stellt dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vor Einführung der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen oder in den Fällen nach Absatz 4 so bald wie möglich alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Die Vertragsparteien können im Stabilitäts- und Assoziationsrat die für die Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen Maßnahmen vereinbaren. Ist innerhalb von 30 Tagen nach der Befassung des Stabilitäts- und Assoziationsrats keine Einigung erzielt worden, so kann die ausführende Vertragspartei Maßnahmen nach diesem Artikel auf die Ausfuhr der betreffenden Ware anwenden.
(4) Schließen besondere und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung bzw. Prüfung aus, so kann die Gemeinschaft oder Albanien, je nachdem, welche Vertragspartei betroffen ist, unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird unverzüglich unterrichtet.
(5) Die nach diesem Artikel angewandten Maßnahmen werden unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.
Artikel 40
Staatliche Monopole
Albanien formt alle staatlichen Handelsmonopole schrittweise so um, dass am Ende des vierten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und Albaniens ausgeschlossen ist. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird über die zur Verwirklichung dieses Ziels getroffenen Maßnahmen unterrichtet.
Artikel 41
Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, enthält Protokoll Nr. 4 die Ursprungsregeln für die Anwendung dieses Abkommens.
Artikel 42
Zulässige Beschränkungen
Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit oder zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen oder gewerblichen Eigentums gerechtfertigt sind; ebenso wenig steht es Regelungen für Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.
Artikel 43
(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Zusammenarbeit der Verwaltungen für die Anwendung und Überwachung der in diesem Titel vorgesehenen Präferenzregelung von entscheidender Bedeutung ist, und unterstreichen ihre Zusage, Unregelmäßigkeiten und Betrug im Zusammenhang mit Zoll und Zollfragen zu bekämpfen.
(2) Hat eine Vertragspartei auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Amtshilfe und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug im Zusammenhang mit diesem Titel festgestellt, so kann sie die Anwendung der einschlägigen Präferenzregelung für die betreffenden Erzeugnisse nach diesem Artikel vorübergehend aussetzen.
(3) Für die Zwecke dieses Artikels liegt eine „Verweigerung der Amtshilfe“ unter anderem vor,
a) |
wenn die Verpflichtung zur Überprüfung der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse wiederholt nicht erfüllt worden ist; |
b) |
wenn die nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise und/oder die Mitteilung des Ergebnisses wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert worden ist; |
c) |
wenn die Erteilung der Genehmigung für Missionen im Rahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungen zur Prüfung der Echtheit der Papiere oder der Richtigkeit der Angaben, die für die Gewährung der betreffenden Präferenzbehandlung von Bedeutung sind, wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert worden ist. |
Für die Zwecke dieses Artikels können Unregelmäßigkeiten oder Betrug unter anderem festgestellt werden, wenn die Einfuhren von Waren ohne zufrieden stellende Erklärung rasch zunehmen und das übliche Produktionsniveau und die Exportkapazitäten der anderen Vertragspartei übersteigen und dies nach objektiven Informationen mit Unregelmäßigkeiten oder Betrug zusammenhängt.
(4) Die vorübergehende Aussetzung ist unter folgenden Bedingungen zulässig:
a) |
Die Vertragspartei, die auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Amtshilfe und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt hat, notifiziert ihre Feststellungen zusammen mit den objektiven Informationen unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss und nimmt Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss auf der Grundlage aller zweckdienlichen Informationen und objektiven Feststellungen auf, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. |
b) |
Haben die Vertragsparteien Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss aufgenommen, aber innerhalb von drei Monaten nach der Notifikation keine Einigung über eine annehmbare Lösung erzielt, so kann die betreffende Vertragspartei die Anwendung der einschlägigen Präferenzregelung für die betreffenden Erzeugnisse vorübergehend aussetzen. Die vorübergehende Aussetzung wird unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss notifiziert. |
c) |
Die vorübergehende Aussetzung nach diesem Artikel ist auf das zum Schutz der finanziellen Interessen der betreffenden Vertragspartei Notwendige zu beschränken. Sie gilt für höchstens sechs Monate und kann verlängert werden. Die vorübergehende Aussetzung wird unmittelbar nach ihrer Annahme dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss notifiziert. Sie ist Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss, insbesondere um sie zu beenden, sobald die Bedingungen für ihre Anwendung nicht mehr bestehen. |
(5) Gleichzeitig mit der Notifikation an den Stabilitäts- und Assoziationsausschuss nach Absatz 4 Buchstabe a veröffentlicht die betreffende Vertragspartei in ihrem Amtsblatt eine Bekanntmachung an die Einführer. In der Bekanntmachung ist den Einführern für die betreffenden Waren mitzuteilen, dass auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Amtshilfe und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt worden sind.
Artikel 44
Ist den zuständigen Behörden bei der Verwaltung des Ausfuhrpräferenzsystems, insbesondere bei der Anwendung des Protokolls Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, ein Fehler unterlaufen, der sich auf die Einfuhrabgaben auswirkt, so kann die von diesen Auswirkungen betroffene Vertragspartei den Stabilitäts- und Assoziationsrat ersuchen, alle Möglichkeiten für geeignete Abhilfemaßnahmen zu prüfen.
Artikel 45
Die Anwendung dieses Abkommens lässt die Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln unberührt.
TITEL V
FREIZÜGIGKEIT DER ARBEITNEHMER, NIEDERLASSUNG, ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN, LAUFENDE ZAHLUNGEN UND KAPITALVERKEHR
KAPITEL I
Freizügigkeit der Arbeitnehmer
Artikel 46
(1) Vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen und Modalitäten
— |
wird den Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit Albaniens besitzen und im Gebiet eines Mitgliedstaats legal beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats bewirkt; |
— |
haben der Ehegatte und die Kinder eines im Gebiet eines Mitgliedstaats legal beschäftigten Arbeitnehmers, die dort einen legalen Wohnsitz haben, während der Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis des Arbeitnehmers Zugang zum Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats; dies gilt nicht für Saisonarbeitnehmer und Arbeitnehmer, die unter bilaterale Abkommen im Sinne des Artikels 47 fallen, sofern in diesen Abkommen nichts anderes bestimmt ist. |
(2) Albanien gewährt vorbehaltlich der dort geltenden Bedingungen und Modalitäten den Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und in seinem Gebiet legal beschäftigt sind, sowie deren Ehegatten und Kindern, die dort einen legalen Wohnsitz haben, die in Absatz 1 genannte Behandlung.
Artikel 47
(1) Unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in den Mitgliedstaaten und vorbehaltlich ihrer Rechtsvorschriften und der Einhaltung der in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen für die Mobilität der Arbeitnehmer
— |
müssen die bestehenden Erleichterungen für den Zugang zur Beschäftigung für albanische Arbeitnehmer, die von Mitgliedstaaten in bilateralen Abkommen gewährt werden, erhalten und nach Möglichkeit verbessert werden; |
— |
prüfen die anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit, ähnliche Abkommen zu schließen. |
(2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft die Gewährung weiterer Verbesserungen, einschließlich Erleichterungen für den Zugang zur Berufsausbildung, im Einklang mit den in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen und Verfahren und unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in den Mitgliedstaaten und in der Gemeinschaft.
Artikel 48
(1) Zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit Albaniens besitzen und im Gebiet eines Mitgliedstaats legal beschäftigt sind, und für deren Familienangehörigen, die dort einen legalen Wohnsitz haben, werden Bestimmungen festgelegt. Zu diesem Zweck werden durch einen Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrats, der Rechte und Pflichten aus bilateralen Abkommen, soweit diese eine günstigere Behandlung vorsehen, unberührt lässt, folgende Bestimmungen in Kraft gesetzt:
— |
Alle von diesen Arbeitnehmern in den Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- und Aufenthaltszeiten werden bei den Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrenten sowie bei der Gesundheitsfürsorge für sie und ihre Familienangehörigen zusammengezählt. |
— |
Alle Alters- und Hinterbliebenenrenten und alle Renten bei Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit, wenn diese durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, mit Ausnahme der nicht beitragsbedingten Leistungen können zu den nach dem Recht des Schuldnermitgliedstaats bzw. der Schuldnermitgliedstaaten geltenden Sätzen frei transferiert werden. |
— |
Die betreffenden Arbeitnehmer erhalten Familienleistungen für ihre Familienangehörigen im Sinne der obigen Definition. |
(2) Albanien gewährt den Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und in seinem Gebiet legal beschäftigt sind, sowie deren Familienangehörigen, die dort einen legalen Wohnsitz haben, eine gleichartige wie die in Absatz 1 zweiter und dritter Gedankenstrich genannte Behandlung.
KAPITEL II
Niederlassung
Artikel 49
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„Gesellschaft der Gemeinschaft“ bzw. „albanische Gesellschaft“ ist eine Gesellschaft, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bzw. Albaniens gegründet worden ist und ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs- oder Hauptgeschäftssitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Albaniens hat. Hat jedoch die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bzw. Albaniens gegründete Gesellschaft nur ihren satzungsmäßigen Sitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Albaniens, so gilt die Gesellschaft als Gesellschaft der Gemeinschaft bzw. als albanische Gesellschaft, sofern ihre Geschäftstätigkeit eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats bzw. Albaniens aufweist. |
b) |
„Tochtergesellschaft“ einer Gesellschaft ist eine Gesellschaft, die von der ersten Gesellschaft tatsächlich kontrolliert wird. |
c) |
„Zweigniederlassung“ einer Gesellschaft ist ein Geschäftssitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten tätigen kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen, sondern Geschäfte mit dem Geschäftssitz tätigen können, der dessen Außenstelle darstellt. |
d) |
„Niederlassung“ ist
|
e) |
„Geschäftstätigkeit“ ist die Ausübung von Erwerbstätigkeiten. |
f) |
„Erwerbstätigkeiten“ umfassen grundsätzlich gewerbliche, kaufmännische, freiberufliche und handwerkliche Tätigkeiten. |
g) |
„Staatsangehöriger der Gemeinschaft“ bzw. „Staatsangehöriger Albaniens“ ist eine natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats bzw. Albaniens besitzt. |
h) |
Dieses Kapitel und Kapitel III gelten im internationalen Seeverkehr, einschließlich intermodaler Transporte, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, auch für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats bzw. Albaniens, die außerhalb der Gemeinschaft bzw. Albaniens ansässig sind, und für Reedereien, die außerhalb der Gemeinschaft bzw. Albaniens niedergelassen sind und von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats bzw. Albaniens kontrolliert werden, sofern ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat bzw. in Albanien nach den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind. |
i) |
„Finanzdienstleistungen“ sind die in Anhang IV aufgeführten Tätigkeiten. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann den Geltungsbereich dieses Anhangs erweitern oder ändern. |
Artikel 50
(1) Albanien erleichtert die Aufnahme der Geschäftstätigkeit von Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft in seinem Hoheitsgebiet. Zu diesem Zweck gewährt es ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens
i) |
für die Niederlassung von Gesellschaften der Gemeinschaft eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen Gesellschaften oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, Gesellschaften aus Drittstaaten gewährt, und |
ii) |
für die Geschäftstätigkeit der in Albanien niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen Gesellschaften und Zweigniederlassungen oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Drittstaaten gewährt. |
(2) Die Vertragsparteien treffen keine neuen Regelungen oder Maßnahmen, die hinsichtlich der Niederlassung von Gesellschaften der Gemeinschaft bzw. von albanischen Gesellschaften in ihrem Gebiet und ihrer anschließenden Geschäftstätigkeit eine Diskriminierung gegenüber ihren eigenen Gesellschaften bewirken würden.
(3) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens gewähren die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten
i) |
für die Niederlassung albanischer Gesellschaften eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die die Mitgliedstaaten ihren eigenen Gesellschaften oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, Gesellschaften aus Drittstaaten gewähren; |
ii) |
für die Geschäftstätigkeit der in ihrem Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen albanischer Gesellschaften eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die die Mitgliedstaaten ihren eigenen Gesellschaften und Zweigniederlassungen oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, den in ihrem Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Drittstaaten gewähren. |
(4) Fünf Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens legt der Stabilitäts- und Assoziationsrat die Modalitäten für die Ausdehnung dieser Bestimmungen auf die Niederlassung von Staatsangehörigen der beiden Vertragsparteien zur Aufnahme selbstständiger Erwerbstätigkeiten fest.
(5) Unbeschadet dieses Artikels
a) |
haben Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens das Recht, Immobilien in Albanien zu nutzen und zu mieten; |
b) |
haben Tochtergesellschaften von Gesellschaften der Gemeinschaft ferner das Recht, wie die albanischen Gesellschaften Eigentum an Immobilien zu erwerben und auszuüben, und hinsichtlich öffentlicher Güter/Gütern von gemeinsamem Interesse, ausgenommen natürliche Ressourcen, landwirtschaftlich genutzte Flächen, Wälder und Forsten, die gleichen Rechte wie die albanischen Gesellschaften, sofern diese Rechte für die Ausübung der Erwerbstätigkeiten erforderlich sind, für die sie sich niedergelassen haben. Sieben Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens legt der Stabilitäts- und Assoziationsrat die Modalitäten für die Ausdehnung der Rechte nach diesem Absatz auf die ausgenommenen Sektoren fest. |
Artikel 51
(1) Vorbehaltlich des Artikels 50 kann jede Vertragspartei die Niederlassung und Geschäftstätigkeit von Gesellschaften und Staatsangehörigen in ihrem Gebiet reglementieren, sofern diese Regelungen keine Diskriminierung der Gesellschaften und Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei gegenüber ihren eigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen bewirken; dies gilt nicht für Finanzdienstleistungen im Sinne von Anhang IV.
(2) Hinsichtlich der Finanzdienstleistungen ist eine Vertragspartei unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens nicht daran gehindert, aus aufsichtsrechtlichen Gründen, einschließlich des Schutzes von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder von Personen, denen gegenüber ein Erbringer von Finanzdienstleistungen treuhänderische Pflichten hat, oder zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems Maßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen dürfen nicht als Mittel zur Umgehung der Verpflichtungen der Vertragspartei aus diesem Abkommen genutzt werden.
(3) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und Bücher einzelner Kunden offenzulegen oder vertrauliche oder vermögensbezogene Informationen preiszugeben, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.
Artikel 52
(1) Unbeschadet des multilateralen Übereinkommens über die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums gilt dieses Kapitel nicht für den Luft- und Binnenschiffsverkehr sowie den Seekabotageverkehr.
(2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Empfehlungen zur Förderung der Niederlassung und der Geschäftstätigkeit in den unter Absatz 1 fallenden Bereichen aussprechen.
Artikel 53
(1) Die Artikel 50 und 51 schließen nicht aus, dass eine Vertragspartei für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Zweigniederlassungen von Gesellschaften der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet, die nicht nach ihrem Recht gegründet worden sind, eine Sonderregelung anwendet, die wegen rechtlicher oder technischer Unterschiede zwischen diesen Zweigniederlassungen und den Zweigniederlassungen der nach ihrem Recht gegründeten Gesellschaften oder, im Falle der Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen gerechtfertigt ist.
(2) Die unterschiedliche Behandlung darf nicht über das unbedingt Notwendige hinausgehen, das sich aus den rechtlichen oder technischen Unterschieden oder, im Falle der Finanzdienstleistungen, aus den aufsichtsrechtlichen Gründen ergibt.
Artikel 54
Um Staatsangehörigen der Gemeinschaft und Albaniens die Aufnahme und Ausübung reglementierter freiberuflicher Tätigkeiten in Albanien bzw. in der Gemeinschaft zu erleichtern, prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat, welche Maßnahmen für die gegenseitige Anerkennung der Befähigungsnachweise erforderlich sind. Er kann alle hierfür erforderlichen Maßnahmen treffen.
Artikel 55
(1) Die im Gebiet Albaniens niedergelassenen Gesellschaften der Gemeinschaft und die im Gebiet der Gemeinschaft niedergelassenen albanischen Gesellschaften sind berechtigt, im Einklang mit den im Aufnahmestaat geltenden Rechtsvorschriften im Gebiet Albaniens bzw. der Gemeinschaft Personal zu beschäftigen oder von ihren Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigen zu lassen, das die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats bzw. Albaniens besitzt, sofern es sich bei diesem Personal um in Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal im Sinne des Absatzes 2 handelt, das ausschließlich von Gesellschaften, Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigt wird. Die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse dieses Personals gelten nur für den jeweiligen Beschäftigungszeitraum.
(2) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der genannten Gesellschaften (nachstehend „Organisationen“ genannt) ist „gesellschaftsintern versetztes Personal“ im Sinne des Buchstabens c, das zu nachstehenden Kategorien gehört, sofern die Organisation eine juristische Person ist und die betreffenden Personen mindestens in dem der Versetzung vorausgehenden Jahr von ihr beschäftigt worden oder an ihr beteiligt gewesen sind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen):
a) |
Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Niederlassung leiten, unter der allgemeinen Aufsicht des Vorstands oder der Aktionäre bzw. Anteilseigner stehen und Weisungen hauptsächlich von ihnen erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören:
|
b) |
Personal einer Organisation mit ungewöhnlichen Kenntnissen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder Verwaltung der Niederlassung unerlässlich sind. Bei der Bewertung dieser Kenntnisse kann neben besonderen Kenntnissen bezüglich der Niederlassung eine hohe Qualifikation für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische technische Kenntnisse erfordern, oder die Zugehörigkeit zu einem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt werden. |
c) |
Das „gesellschaftsintern versetzte Personal“ umfasst die natürlichen Personen, die von einer Organisation im Gebiet der einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten vorübergehend in das Gebiet der anderen Vertragspartei versetzt werden; die betreffende Organisation muss ihren Hauptgeschäftssitz im Gebiet der einen Vertragspartei haben, und die Versetzung muss in eine Niederlassung (Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft) dieser Organisation erfolgen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei tatsächlich gleichartige Erwerbstätigkeiten ausübt. |
(3) Die Einreise von Staatsangehörigen Albaniens bzw. der Gemeinschaft in das Gebiet der Gemeinschaft bzw. Albaniens und deren vorübergehender Aufenthalt in diesem Gebiet wird gestattet, sofern es sich um Vertreter von Gesellschaften handelt, die Führungskräfte im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a sind und für die Gründung einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung einer albanischen Gesellschaft in der Gemeinschaft bzw. für die Gründung einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung einer Gesellschaft der Gemeinschaft in Albanien zuständig sind, und sofern
— |
diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder Dienstleistungen erbringen und |
— |
die Gesellschaft ihren Hauptgeschäftssitz außerhalb der Gemeinschaft bzw. Albaniens hat und in dem betreffenden Mitgliedstaat der Gemeinschaft bzw. in Albanien keine weiteren Vertreter, Büros, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften hat. |
Artikel 56
Während der ersten fünf Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens kann Albanien übergangsweise Maßnahmen einführen, die hinsichtlich der Niederlassung von Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft von den Bestimmungen dieses Kapitels abweichen, wenn bestimmte Wirtschaftszweige
— |
eine Umstrukturierung erfahren oder ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen, die insbesondere ernste soziale Probleme in Albanien hervorrufen, oder |
— |
den Verlust oder einen drastischen Rückgang des gesamten Marktanteils der Gesellschaften oder Staatsangehörigen Albaniens in einem bestimmten Wirtschaftszweig in Albanien erfahren oder |
— |
sich in Albanien im Aufbau befinden. |
Diese Maßnahmen
i) |
finden spätestens sieben Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens keine Anwendung mehr, |
ii) |
müssen geeignet und erforderlich sein, um Abhilfe zu schaffen, und |
iii) |
dürfen hinsichtlich der Tätigkeit der zum Zeitpunkt der Einführung der Maßnahme bereits in Albanien niedergelassenen Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft keine Diskriminierung gegenüber den Gesellschaften oder Staatsangehörigen Albaniens bewirken. |
Bei der Konzipierung und Anwendung dieser Maßnahmen gewährt Albanien den Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft nach Möglichkeit eine Präferenzbehandlung, in keinem Fall jedoch eine Behandlung, die weniger günstig ist als die Behandlung, die den Gesellschaften oder Staatsangehörigen irgendeines Drittstaats gewährt wird. Vor Einführung dieser Maßnahmen konsultiert Albanien den Stabilitäts- und Assoziationsrat; es setzt sie frühestens einen Monat, nachdem die von Albanien geplanten konkreten Maßnahmen dem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert wurden, in Kraft, es sei denn, dass ein nicht wiedergutzumachender Schaden droht, der sofortiges Eingreifen erfordert; in diesem Fall konsultiert Albanien den Stabilitäts- und Assoziationsrat unverzüglich nach ihrer Einführung.
Nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens kann Albanien diese Maßnahmen nur mit Zustimmung des Stabilitäts- und Assoziationsrats und unter den von diesem festgelegten Bedingungen einführen oder aufrechterhalten.
KAPITEL III
Erbringung von Dienstleistungen
Artikel 57
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit folgenden Bestimmungen die Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um schrittweise die Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften oder Staatsangehörige der Gemeinschaft bzw. Albaniens zu gestatten, die in einer anderen Vertragspartei als der des Leistungsempfängers niedergelassen sind.
(2) Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Liberalisierung gestatten die Vertragsparteien die vorübergehende Einreise der natürlichen Personen, die die Dienstleistung erbringen oder vom Leistungserbringer als Personal in Schlüsselpositionen im Sinne des Artikels 55 Absatz 2 beschäftigt sind; dazu gehören auch natürliche Personen, die Vertreter von Gesellschaften oder Staatsangehörigen der Gemeinschaft bzw. Albaniens sind und um vorübergehende Einreise zwecks Aushandlung oder Abschluss von Dienstleistungsaufträgen für diesen Leistungserbringer ersuchen, sofern diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder selbst Dienstleistungen erbringen.
(3) Fünf Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens trifft der Stabilitäts- und Assoziationsrat die für die schrittweise Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen Maßnahmen. Dabei wird den von den Vertragsparteien erzielten Fortschritten bei der Angleichung ihrer Rechtsvorschriften Rechnung getragen.
Artikel 58
(1) Die Vertragsparteien treffen keine Maßnahmen, die die Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften oder Staatsangehörige der Gemeinschaft bzw. Albaniens, die in einer anderen Vertragspartei als der des Leistungsempfängers niedergelassen sind, im Vergleich zu der am Tag vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens bestehenden Lage erheblich verschärfen.
(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass von der anderen Vertragspartei nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens eingeführte Maßnahmen zu einer im Vergleich zu der Situation, wie sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens bestand, erheblich verschärften Lage für die Erbringung von Dienstleistungen führen, so kann sie die andere Vertragspartei um Aufnahme von Konsultationen ersuchen.
Artikel 59
Für die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen zwischen der Gemeinschaft und Albanien gelten folgende Bestimmungen:
1. |
Im Bereich des Landverkehrs enthält Protokoll Nr. 5 die Regelung für die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, mit der insbesondere der unbeschränkte Straßentransitverkehr durch Albanien und die Gemeinschaft insgesamt, die wirksame Anwendung des Diskriminierungsverbots und die schrittweise Angleichung der albanischen Rechtsvorschriften im Verkehrsbereich an die der Gemeinschaft gewährleistet wird. |
2. |
Im Bereich des internationalen Seeverkehrs verpflichten sich die Vertragsparteien, den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum internationalen Seeverkehr auf kommerzieller Basis wirksam anzuwenden und die internationalen und europäischen Verpflichtungen im Bereich der Sicherheits- und Umweltschutznormen zu erfüllen. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den freien Wettbewerb als einen wesentlichen Faktor des Verkehrs mit trockenen und flüssigen Massengütern. |
3. |
Gemäß den Grundsätzen der Nummer 2
|
4. |
Zur Gewährleistung einer koordinierten Entwicklung und einer schrittweisen Liberalisierung des Verkehrs zwischen den Vertragsparteien, die ihren wirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht, werden die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr in gesonderten Abkommen geregelt, die zwischen den Vertragsparteien auszuhandeln sind. |
5. |
Vor Abschluss der in Absatz 4 genannten Abkommen treffen die Vertragsparteien keine Maßnahmen oder Handlungen, die die Lage im Vergleich zu der vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens bestehenden Situation verschärfen. |
6. |
Albanien gleicht seine Rechtsvorschriften, einschließlich der administrativen, technischen und sonstigen Bestimmungen, an die jeweiligen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich des Luft-, des See- und des Landverkehrs insoweit an, als dies der Liberalisierung und dem gegenseitigen Marktzugang der Vertragsparteien dient und den Personen- und Güterverkehr erleichtert. |
7. |
Parallel zu den gemeinsamen Fortschritten bei der Verwirklichung der Ziele dieses Kapitels prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat, wie die Voraussetzungen für eine Verbesserung der Dienstleistungsfreiheit im Luft- und im Landverkehr geschaffen werden können. |
KAPITEL IV
Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr
Artikel 60
Die Vertragsparteien verpflichten sich, Leistungsbilanzzahlungen und -transfers zwischen der Gemeinschaft und Albanien in frei konvertierbarer Währung nach Artikel VIII des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds zu genehmigen.
Artikel 61
(1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten die Vertragsparteien ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen in Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats gegründet wurden, und Investitionen, die nach den Bestimmungen des Titels V Kapitel II getätigt werden, sowie die Liquidation oder Rückführung dieser Investitionen und etwaiger daraus resultierender Gewinne.
(2) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten die Vertragsparteien ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Krediten für Handelsgeschäfte oder Dienstleistungen, an denen ein Gebietsansässiger einer Vertragspartei beteiligt ist, und Finanzkrediten mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr.
Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens genehmigt Albanien durch uneingeschränkte und zweckdienliche Nutzung seiner Rechtsvorschriften und Verfahren den Erwerb von Immobilien in Albanien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, mit Ausnahme der in der Liste der besonderen Verpflichtungen Albaniens im Rahmen des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) aufgeführten Beschränkungen. Innerhalb von sieben Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens passt Albanien seine Rechtsvorschriften über den Erwerb von Immobilien in Albanien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union schrittweise an, um eine Behandlung zu gewährleisten, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es den Staatsangehörigen Albaniens gewährt. Fünf Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat die Modalitäten für die schrittweise Beseitigung dieser Beschränkungen.
Ab dem fünften Jahr nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens gewährleisten die Vertragsparteien auch den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Portefeuille-Investitionen und Finanzkrediten mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr.
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 führen die Vertragsparteien keine neuen Beschränkungen des Kapitalverkehrs und der laufenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und Albaniens ein und verschärfen die bestehenden Regelungen nicht.
(4) In Ausnahmefällen, in denen der Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Albanien ernste Schwierigkeiten für die Durchführung der Wechselkurs- oder Währungspolitik der Gemeinschaft oder Albaniens verursacht oder zu verursachen droht, kann die Gemeinschaft bzw. Albanien unbeschadet des Artikels 60 und dieses Artikels für höchstens ein Jahr Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Kapitalverkehrs zwischen der Gemeinschaft und Albanien treffen, sofern diese Maßnahmen unbedingt notwendig sind.
(5) Diese Bestimmungen beschränken nicht das Recht der Wirtschaftsbeteiligten der Vertragsparteien, eine günstigere Regelung in Anspruch zu nehmen, die in einer bestehenden bilateralen oder multilateralen Übereinkunft vorgesehen ist, an der Vertragsparteien dieses Abkommens beteiligt sind.
(6) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens den Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Albanien zu erleichtern.
Artikel 62
(1) Während der ersten drei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens treffen die Vertragsparteien Maßnahmen, um die Voraussetzungen für die weitere schrittweise Anwendung der Regelung der Gemeinschaft über den freien Kapitalverkehr zu schaffen.
(2) Spätestens am Ende des dritten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens legt der Stabilitäts- und Assoziationsrat die Modalitäten für die volle Anwendung der Regelung der Gemeinschaft über den freien Kapitalverkehr fest.
KAPITEL V
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 63
(1) Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.
(2) Er gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Vertragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sind.
Artikel 64
Für die Zwecke dieses Titels sind die Vertragsparteien durch dieses Abkommen nicht daran gehindert, ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften in den Bereichen Einreise und Aufenthalt, Beschäftigung, Arbeitsbedingungen, Niederlassung natürlicher Personen und Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, vorausgesetzt, dass sie dadurch die einer Vertragspartei aus einer Bestimmung dieses Abkommens erwachsenden Vorteile nicht zunichte machen oder verringern. Diese Bestimmung lässt Artikel 63 unberührt.
Artikel 65
Dieser Titel gilt auch für Gesellschaften, die im ausschließlichen Miteigentum von Gesellschaften oder Staatsangehörigen Albaniens und von Gesellschaften oder Staatsangehörigen der Gemeinschaft stehen und von ihnen gemeinsam kontrolliert werden.
Artikel 66
(1) Die nach diesem Titel gewährte Meistbegünstigung gilt nicht für die Steuervorteile, die die Vertragsparteien auf der Grundlage von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder sonstiger steuerrechtlicher Regelungen gewähren oder gewähren werden.
(2) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Vertragsparteien daran, nach den steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen Steuerrechts Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, mit denen Steuerumgehung und Steuerhinterziehung verhindert werden sollen.
(3) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Mitgliedstaaten oder Albanien daran, bei der Anwendung ihrer Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unterschiedlich zu behandeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.
Artikel 67
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Möglichkeit, die Einführung restriktiver Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen, die die Einfuhren betreffen, für Zahlungsbilanzzwecke zu vermeiden. Eine Vertragspartei, die solche Maßnahmen trifft, legt der anderen Vertragspartei so bald wie möglich einen Zeitplan für ihre Aufhebung vor.
(2) Bei bereits eingetretenen oder drohenden ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten oder Albaniens kann die Gemeinschaft bzw. Albanien unter den im WTO-Übereinkommen festgelegten Voraussetzungen restriktive Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen, die die Einfuhren betreffen, ergreifen, die von begrenzter Dauer sind und nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten Notwendige hinausgehen dürfen. Die Gemeinschaft bzw. Albanien unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei.
(3) Die restriktiven Maßnahmen gelten nicht für Transfers im Zusammenhang mit Investitionen, insbesondere nicht für die Rückführung investierter oder reinvestierter Beträge oder etwaiger daraus resultierender Einnahmen.
Artikel 68
Dieser Titel wird schrittweise angepasst, insbesondere unter Berücksichtigung der Anforderungen, die sich aus Artikel V des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) ergeben.
Artikel 69
Dieses Abkommen lässt die Anwendung von Maßnahmen durch die Vertragsparteien unberührt, die notwendig sind, um zu verhindern, dass ihre den Zugang von Drittstaaten zu ihrem Markt betreffenden Maßnahmen mit Hilfe dieses Abkommens umgangen werden.
TITEL VI
ANGLEICHUNG UND DURCHSETZUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN SOWIE WETTBEWERBSREGELN
Artikel 70
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, welche Bedeutung der Angleichung der bestehenden Rechtsvorschriften Albaniens an die der Gemeinschaft und ihrer effizienten Umsetzung zukommt. Albanien bemüht sich zu gewährleisten, dass seine bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften schrittweise mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand vereinbar werden. Albanien gewährleistet, dass seine bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß angewandt und durchgesetzt werden.
(2) Diese Angleichung beginnt mit der Unterzeichnung dieses Abkommens und wird bis zum Ende der in Artikel 6 festgelegten Übergangszeit schrittweise auf alle in diesem Abkommen genannten Teile des gemeinschaftlichen Besitzstands ausgedehnt.
(3) In der in Artikel 6 festgelegten ersten Phase konzentriert sich die Angleichung der Rechtsvorschriften auf die wesentlichen Teile des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Binnenmarkts und auf andere wichtige Bereiche wie Wettbewerb, Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum, öffentliches Beschaffungswesen, Normen und Zertifizierung, Finanzdienstleistungen, Land- und Seeverkehr — unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheits- und Umweltschutznormen sowie der sozialen Aspekte —, Gesellschaftsrecht, Rechnungslegung, Verbraucherschutz, Datenschutz, Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie Chancengleichheit. In der zweiten Phase konzentriert sich Albanien auf die übrigen Teile des Besitzstands.
Die Angleichung der Rechtsvorschriften wird auf der Grundlage eines zwischen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Albanien zu vereinbarenden Programms vorgenommen.
(4) Ferner legt Albanien im Einvernehmen mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Modalitäten für die Überwachung der Angleichung der Rechtsvorschriften und der zur Durchsetzung der Rechtsvorschriften zu treffenden Maßnahmen fest.
Artikel 71
Wettbewerb und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen
(1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemeinschaft und Albanien zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar:
i) |
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken; |
ii) |
die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Gebiet der Gemeinschaft oder Albaniens oder in einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen; |
iii) |
staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder bestimmter Waren den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. |
(2) Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu diesem Artikel stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft, insbesondere aus den Artikeln 81, 82, 86 und 87 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und den von den Gemeinschaftsorganen dazu erlassenen auslegenden Rechtsakten ergeben.
(3) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass einer unabhängig arbeitenden öffentlichen Stelle die Befugnisse übertragen werden, die für die volle Anwendung des Absatzes 1 Ziffern i und ii auf private und öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen besondere Rechte gewährt worden sind, erforderlich sind.
(4) Albanien errichtet innerhalb von vier Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens eine unabhängig arbeitende Behörde, der die Befugnisse übertragen werden, die für die volle Anwendung des Absatzes 1 Ziffer iii erforderlich sind. Diese Behörde ist unter anderem für die Genehmigung von staatlichen Beihilfeprogrammen und Einzelbeihilfen nach Absatz 2 zuständig und kann die Rückzahlung rechtswidrig gewährter staatlicher Beihilfen anordnen.
(5) Jede Vertragspartei sorgt für Transparenz im Bereich der staatlichen Beihilfen, indem sie unter anderem der anderen Vertragspartei jährlich einen Bericht o. Ä. vorlegt, der in Methoden und Aufbau der Gemeinschaftserhebung über staatliche Beihilfen entspricht. Auf Ersuchen einer Vertragspartei erteilt die andere Vertragspartei Auskunft über bestimmte Einzelfälle staatlicher Beihilfen.
(6) Albanien erstellt ein umfassendes Inventar der Beihilfeprogramme, die vor Errichtung der in Absatz 4 genannten Behörde festgelegt wurden, und passt diese Beihilfeprogramme innerhalb von höchstens vier Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens nach den in Absatz 2 genannten Kriterien an.
(7) Für die Zwecke des Absatzes 1 Ziffer iii erkennen die Vertragsparteien an, dass während der ersten zehn Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens alle von Albanien gewährten staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache beurteilt werden, dass Albanien den in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beschriebenen Gebieten der Gemeinschaft gleichgestellt wird.
Innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens legt Albanien der Kommission der Europäischen Gemeinschaften Zahlen für sein BIP pro Kopf der Bevölkerung auf der NUTS II entsprechenden Ebene vor. Die in Absatz 4 genannte Behörde und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften prüfen dann gemeinsam die Förderungswürdigkeit der Regionen Albaniens sowie die entsprechende Höchstintensität der Beihilfen und erstellen auf der Grundlage der einschlägigen Leitlinien der Gemeinschaft die Fördergebietskarte.
(8) Hinsichtlich der in Titel IV Kapitel II genannten Waren
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findet Absatz 1 Ziffer iii keine Anwendung; |
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werden Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu Absatz 1 Ziffer i stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die Gemeinschaft auf der Grundlage der Artikel 36 und 37 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgestellt hat, und nach den auf dieser Grundlage erlassenen spezifischen Gemeinschaftsrechtsakten. |
(9) Ist eine bestimmte Verhaltensweise nach Auffassung einer der Vertragsparteien mit Absatz 1 unvereinbar, so kann sie nach Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat oder 30 Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen.
Dieses Abkommen berührt nicht das Ergreifen von Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen durch die Vertragsparteien nach den einschlägigen Artikeln des GATT 1994 und des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen oder der einschlägigen internen Rechtsvorschriften.
Artikel 72
Öffentliche Unternehmen
Spätestens am Ende des dritten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wendet Albanien auf öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte gewährt worden sind, die Grundsätze an, die im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere in Artikel 86, festgelegt sind.
Zu den besonderen Rechten öffentlicher Unternehmen während der Übergangszeit gehört nicht die Möglichkeit, mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung für Einfuhren aus der Gemeinschaft nach Albanien vorzusehen.
Artikel 73
Geistiges und gewerbliches Eigentum
(1) Im Einklang mit diesem Artikel und Anhang V bekräftigen die Vertragsparteien die Bedeutung, die sie der Gewährleistung eines angemessenen und wirksamen Schutzes und einer angemessenen und wirksamen Durchsetzung der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum beimessen.
(2) Albanien trifft alle Maßnahmen, die notwendig sind, um spätestens vier Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens für Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum ein Schutzniveau zu gewährleisten, das dem der Gemeinschaft vergleichbar ist; dazu gehören auch wirksame Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.
(3) Albanien verpflichtet sich, innerhalb von vier Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens den in Anhang V Nummer 1 aufgeführten multilateralen Übereinkünften über die Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum beizutreten. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Albanien durch Beschluss verpflichten, bestimmten multilateralen Übereinkünften in diesem Bereich beizutreten.
(4) Ergeben sich im Bereich des geistigen und gewerblichen Eigentums Probleme, die die Handelsbedingungen beeinflussen, so wird auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich der Stabilitäts- und Assoziationsrat damit befasst, um für beide Seiten zufrieden stellende Lösungen zu finden.
Artikel 74
Öffentliche Aufträge
(1) Die Vertragsparteien sehen die Öffnung der Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit, vor allem im Rahmen der WTO, als erstrebenswertes Ziel an.
(2) Den albanischen Gesellschaften wird unabhängig davon, ob sie in der Gemeinschaft niedergelassen sind oder nicht, ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens Zugang zu den Vergabeverfahren in der Gemeinschaft nach den Beschaffungsregeln der Gemeinschaft zu Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die den Gesellschaften der Gemeinschaft gewährt werden.
Diese Bestimmungen gelten auch für Aufträge im Versorgungssektor, wenn die Regierung Albaniens die Rechtsvorschriften zur Einführung der Gemeinschaftsregeln in diesem Bereich erlassen hat. Die Gemeinschaft prüft regelmäßig, ob Albanien diese Rechtsvorschriften auch erlassen hat.
(3) Den Gesellschaften der Gemeinschaft, die nicht in Albanien niedergelassen sind, wird spätestens vier Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens Zugang zu den Vergabeverfahren in Albanien nach dem albanischen Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen zu Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die den Gesellschaften Albaniens gewährt werden.
(4) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft regelmäßig, ob Albanien allen Gesellschaften der Gemeinschaft Zugang zu den Vergabeverfahren in Albanien gewähren kann.
Die Gesellschaften der Gemeinschaft, die nach Titel V Kapitel II in Albanien niedergelassen sind, haben ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens Zugang zu den Vergabeverfahren zu Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die den Gesellschaften Albaniens gewährt werden.
(5) Auf die Niederlassung, die Geschäftstätigkeit, die Erbringung von Dienstleistungen zwischen der Gemeinschaft und Albanien sowie auf die Beschäftigung und die Freizügigkeit der Arbeitskräfte im Zusammenhang mit der Ausführung öffentlicher Aufträge finden die Artikel 46 bis 69 Anwendung.
Artikel 75
Normung, Messwesen, Akkreditierung und Konformitätsbewertung
(1) Albanien trifft die Maßnahmen, die notwendig sind, um seine Vorschriften schrittweise mit den technischen Vorschriften der Gemeinschaft und den europäischen Normungs-, Mess-, Akkreditierungs- und Konformitätsbewertungsverfahren in Einklang zu bringen.
(2) Zu diesem Zweck beginnen die Vertragsparteien frühzeitig damit,
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die Verwendung der technischen Vorschriften der Gemeinschaft und der europäischen Normen und Konformitätsbewertungsverfahren zu fördern; |
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die Förderung des Aufbaus einer Infrastruktur für die Qualitätssicherung zu unterstützen: Normung, Messwesen, Akkreditierung und Konformitätsbewertung; |
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die Teilnahme Albaniens an der Arbeit von Organisationen zu fördern, die sich mit Normung, Konformitätsbewertung, Messwesen und ähnlichen Aufgaben befassen (insbesondere CEN, Cenelec, ETSI, EA, WELMEC, EUROMET); |
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gegebenenfalls ein Protokoll über die europäische Konformitätsbewertung zu schließen, sobald die Rechtsvorschriften und Verfahren Albaniens ausreichend an die der Gemeinschaft angepasst sind und geeignetes Fachwissen zur Verfügung steht. |
Artikel 76
Verbraucherschutz
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Angleichung der Verbraucherschutznormen Albaniens an die der Gemeinschaft zusammen. Ein wirksamer Verbraucherschutz ist notwendig, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Marktwirtschaft zu gewährleisten, und dieser Schutz hängt vom Aufbau einer administrativen Infrastruktur ab, die die Marktaufsicht und die Durchsetzung der Rechtsvorschriften in diesem Bereich gewährleistet.
Zu diesem Zweck fördern und gewährleisten die Vertragsparteien angesichts ihrer gemeinsamen Interessen
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eine Politik des aktiven Verbraucherschutzes im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht, |
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die Angleichung der Rechtsvorschriften über den Verbraucherschutz in Albanien an die in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften, |
— |
einen wirksamen Rechtsschutz für Verbraucher, um die Qualität der Konsumgüter zu erhöhen und angemessene Sicherheitsnormen aufrechtzuerhalten, |
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die Überwachung der Regeln durch die zuständigen Behörden und den Zugang zu den Gerichten im Falle von Streitigkeiten. |
Artikel 77
Arbeitsbedingungen und Chancengleichheit
Albanien gleicht seine Rechtsvorschriften in den Bereichen Arbeitsbedingungen, insbesondere über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, und Chancengleichheit schrittweise an die der Gemeinschaft an.
TITEL VII
RECHT, FREIHEIT UND SICHERHEIT
KAPITEL I
Einleitung
Artikel 78
Ausbau der Institutionen und des Rechtsstaats
Bei ihrer Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres messen die Vertragsparteien der Festigung des Rechtsstaats und dem Ausbau der Institutionen auf allen Ebenen im Bereich der Verwaltung im Allgemeinen und in den Bereichen Gesetzesvollzug und Rechtspflege im Besonderen spezielle Bedeutung bei. Ziel der Zusammenarbeit sind vor allem eine größere Unabhängigkeit und eine höhere Effizienz der Justiz, die Verbesserung der Arbeitsweise der Polizei und der anderen Strafverfolgungsbehörden, eine geeignete Ausbildung und die Bekämpfung der Korruption und der organisierten Kriminalität.
Artikel 79
Schutz personenbezogener Daten
Albanien gleicht seine Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens an das Gemeinschaftsrecht und die übrigen europäischen und internationalen Rechtsvorschriften über den Schutz der Privatsphäre an. Albanien richtet unabhängige Aufsichtsbehörden mit ausreichenden finanziellen und personellen Mitteln ein, die die Einhaltung der albanischen Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten effizient überwachen und ihre Durchsetzung gewährleisten. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Verwirklichung dieses Ziels zusammen.
KAPITEL II
Zusammenarbeit im Bereich der Freizügigkeit
Artikel 80
Visa, Grenzschutz, Asyl und Migration
Die Vertragsparteien arbeiten in den Bereichen Visa, Grenzschutz, Asyl und Migration zusammen und schaffen einen Rahmen für diese Zusammenarbeit, unter anderem auf regionaler Ebene, wobei sie gegebenenfalls andere bestehende Initiativen in diesen Bereichen berücksichtigen und in vollem Umfang nutzen.
Die Zusammenarbeit in den in Absatz 1 genannten Bereichen ist Gegenstand gegenseitiger Konsultationen und einer engen Koordinierung zwischen den Vertragsparteien; sie umfasst technische Hilfe und Amtshilfe für folgende Maßnahmen:
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Informationsaustausch über Rechtsvorschriften und Praxis, |
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Formulierung von Rechtsvorschriften, |
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Steigerung der Effizienz der Institutionen, |
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Ausbildung des Personals, |
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Sicherheit der Reisepapiere und Erkennung falscher Papiere, |
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Grenzschutz. |
Insbesondere konzentriert sich die Zusammenarbeit
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im Asylbereich auf die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften, die den Normen des Genfer Übereinkommens von 1951 und des New Yorker Protokolls von 1967 entsprechen und somit die Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und die Achtung der übrigen Rechte von Asylbewerbern und Flüchtlingen gewährleisten; |
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im Bereich der legalen Migration auf die Zulassungsregelung und die Rechte und den Status der zugelassenen Personen. Im Zusammenhang mit der Migration kommen die Vertragsparteien überein, die sich legal in ihrem Gebiet aufhaltenden Staatsangehörigen anderer Länder fair zu behandeln und eine Integrationspolitik zu fördern, die darauf abzielt, ihre Rechte und Pflichten denen ihrer eigenen Staatsangehörigen vergleichbar zu machen. |
Artikel 81
Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung sowie Rückübernahme
(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung zusammen. Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein, dass Albanien und die Mitgliedstaaten auf Ersuchen ohne Weiteres
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ihre Staatsangehörigen rückübernehmen, die sich illegal im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhalten; |
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Drittstaatsangehörige und Staatenlose rückübernehmen, die sich illegal im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, nachdem sie über einen Mitgliedstaat oder aus einem Mitgliedstaat in das Hoheitsgebiet Albaniens bzw. über Albanien oder aus Albanien in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist sind. |
(2) Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Albanien versehen ihre Staatsangehörigen mit geeigneten Ausweispapieren und gewähren ihnen die für diese Zwecke erforderlichen Verwaltungserleichterungen.
(3) Die besonderen Verfahren für die Rückübernahme eigener Staatsangehöriger, Drittstaatsangehöriger und Staatenloser sind in dem am 14. April 2005 unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt festgelegt.
(4) Albanien erklärt sich bereit, Rückübernahmeabkommen mit den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern zu schließen, und sagt zu, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die flexible und schnelle Anwendung aller in diesem Artikel genannten Rückübernahmeabkommen zu gewährleisten.
(5) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt weitere gemeinsame Anstrengungen fest, die zur Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung, einschließlich des Menschenhandels und der illegalen Migrationsnetze, unternommen werden können.
KAPITEL III
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanizerung, illegalen Drogen und Terrorismus
Artikel 82
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
(1) Die Vertragsparteien arbeiten eng zusammen, um zu verhindern, dass ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im Allgemeinen und aus Drogendelikten im Besonderen oder zur Terrorismusfinanzierung missbraucht werden.
(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich kann Amtshilfe und technische Hilfe mit dem Ziel umfassen, die Anwendung von Vorschriften und das effiziente Funktionieren geeigneter Normen und Mechanismen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu fördern, die denen der Gemeinschaft und der zuständigen internationalen Gremien, insbesondere der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche“ (FATF), gleichwertig sind.
Artikel 83
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Drogen
(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse zusammen, um ein ausgewogenes und integriertes Vorgehen in Drogenfragen zu gewährleisten. Mit der Drogenpolitik und entsprechenden Maßnahmen wird angestrebt, das Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit und die Nachfrage danach zu verringern und die Ausgangsstoffe effizienter zu kontrollieren.
(2) Die Vertragsparteien vereinbaren die für die Erreichung dieser Ziele erforderlichen Methoden der Zusammenarbeit. Die Maßnahmen beruhen auf den gemeinsam vereinbarten Grundsätzen und folgen der Drogenkontrollstrategie der EU.
Artikel 84
Bekämpfung des Terrorismus
Im Einklang mit den internationalen Übereinkünften, an denen sie als Vertragspartei beteiligt sind, und ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften kommen die Vertragsparteien überein, bei der Prävention und Verfolgung terroristischer Handlungen und ihrer Finanzierung zusammenzuarbeiten, insbesondere bei grenzüberschreitenden Aktivitäten:
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bei der vollständigen Umsetzung der Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über die Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit durch terroristische Handlungen und der anderen einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen und internationalen Übereinkünfte und Rechtsinstrumente; |
— |
durch einen Informationsaustausch über terroristische Gruppen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem Völkerrecht und dem internen Recht; |
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durch einen Erfahrungsaustausch über Mittel und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus, unter anderem im technischen und im Ausbildungsbereich, und durch einen Erfahrungsaustausch über Terrorismusprävention. |
KAPITEL IV
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Straftaten
Artikel 85
Prävention und Bekämpfung der organisierten Kriminalität und anderer Straftaten
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Prävention und Bekämpfung organisierter und sonstiger Straftaten wie den folgenden zusammen:
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Schleuserkriminalität und Menschenhandel, |
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Wirtschaftsdelikte, insbesondere Geldfälschung, illegale Geschäfte mit Waren wie Industriemüll oder radioaktivem Material und Geschäfte mit illegalen oder nachgeahmten Waren, |
— |
Korruption im öffentlichen wie im privaten Sektor, insbesondere im Zusammenhang mit nicht transparenten Verwaltungspraktiken, |
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Steuerbetrug, |
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illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen, |
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Schmuggel, |
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illegaler Waffenhandel, |
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Urkundenfälschung, |
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illegaler Handel mit Kraftfahrzeugen, |
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Cyberkriminalität. |
Die regionale Zusammenarbeit und die Einhaltung der anerkannten internationalen Normen bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität werden gefördert.
TITEL VIII
KOOPERATIONSPOLITIK
Artikel 86
Allgemeine Bestimmungen über Kooperationspolitik
(1) Die Gemeinschaft und Albanien nehmen eine enge Zusammenarbeit auf, mit der ein Beitrag zum Entwicklungs- und Wachstumspotenzial Albaniens geleistet werden soll. Diese Zusammenarbeit stärkt die bestehenden Wirtschaftsbeziehungen auf möglichst breiter Grundlage zum Vorteil beider Vertragsparteien.
(2) Die Politik und die sonstigen Maßnahmen sind auf die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Albaniens ausgerichtet. Diese Politik soll gewährleisten, dass umweltpolitische Erwägungen von Anfang an in vollem Umfang einbezogen werden und dass sie den Erfordernissen einer ausgewogenen sozialen Entwicklung Rechnung tragen.
(3) Die Kooperationspolitik wird in einen regionalen Kooperationsrahmen integriert. Besondere Aufmerksamkeit wird Maßnahmen gewidmet, die die Zusammenarbeit zwischen Albanien und seinen Nachbarstaaten, einschließlich Mitgliedstaaten, fördern können und damit einen Beitrag zur Stabilität in der Region leisten. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Prioritäten zwischen und innerhalb der folgenden Kooperationsmaßnahmen festlegen.
Artikel 87
Wirtschafts- und Handelspolitik
(1) Die Gemeinschaft und Albanien erleichtern den Prozess der wirtschaftlichen Reformen, indem sie zusammenarbeiten, um das Verständnis der Grundzüge ihrer Volkswirtschaften und der Formulierung und Durchführung der Wirtschaftspolitik in der Marktwirtschaft zu verbessern.
(2) Auf Ersuchen der albanischen Regierung kann die Gemeinschaft Albanien in seinen Anstrengungen unterstützen, eine funktionierende Marktwirtschaft zu errichten und seine Politik schrittweise an die stabilitätsorientierte Politik der Wirtschafts- und Währungsunion anzugleichen.
(3) Mit der Zusammenarbeit wird auch angestrebt, die Rechtssicherheit in der Wirtschaft durch stabile und diskriminierungsfreie handelsrechtliche Rahmenbedingungen auszubauen.
(4) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst einen informellen Informationsaustausch über die Grundsätze und die Funktionsweise der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion.
Artikel 88
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Statistik
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzentriert sich in erster Linie auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet der Statistik. Ihr Ziel ist es insbesondere, ein leistungsfähiges und nachhaltiges Statistiksystem zu entwickeln, das vergleichbare, zuverlässige, objektive und genaue Daten liefern kann, die für die Planung und Überwachung des Übergangs- und Reformprozesses in Albanien benötigt werden. Durch diese Zusammenarbeit wird ferner das albanische Institut für Statistik in die Lage versetzt, besser auf die Bedürfnisse seiner in- und ausländischen Kunden (im öffentlichen wie im privaten Sektor) einzugehen. Das Statistiksystem steht mit den Grundprinzipien der amtlichen Statistik der Vereinten Nationen, dem europäischen Verhaltenskodex für den Bereich der Statistik und dem europäischen Statistikrecht im Einklang und entwickelt sich auf den einschlägigen gemeinschaftlichen Besitzstand hin.
Artikel 89
Bank-, Versicherungs- und andere Finanzdienstleistungen
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzentriert sich auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet der Bank-, Versicherungs- und anderen Finanzdienstleistungen. Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, einen geeigneten Rahmen für die Förderung des Bank-, Versicherungs- und Finanzdienstleistungssektors in Albanien zu schaffen und auszubauen.
Artikel 90
Zusammenarbeit auf dem Gebiet Rechnungsprüfung und Finanzkontrolle
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzentriert sich auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen und externe Rechnungsprüfung. Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere mit dem Ziel zusammen, im Einklang mit den international anerkannten Prüfungsnormen und -methoden und der bewährten Praxis der Europäischen Union effiziente Systeme für die interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen und die externe Rechnungsprüfung in Albanien zu entwickeln.
Artikel 91
Investitionsförderung und Investitionsschutz
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auf dem Gebiet der Investitionsförderung und des Investitionsschutzes im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ist auf die Schaffung eines günstigen Klimas für inländische und ausländische Privatinvestitionen ausgerichtet, das für die wirtschaftliche und industrielle Wiederbelebung in Albanien unerlässlich ist.
Artikel 92
Industrielle Zusammenarbeit
(1) Mit der Zusammenarbeit wird die Modernisierung und Umstrukturierung der albanischen Industrie und einzelner Sektoren sowie die industrielle Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsbeteiligten mit dem Ziel gefördert, die Privatwirtschaft unter Bedingungen zu stärken, die den Schutz der Umwelt gewährleisten.
(2) Bei den Maßnahmen der industriellen Zusammenarbeit werden die von den Vertragsparteien festgelegten Prioritäten berücksichtigt. Sie tragen den regionalen Aspekten der industriellen Entwicklung Rechnung und fördern gegebenenfalls länderübergreifende Partnerschaften. Mit den Maßnahmen wird insbesondere angestrebt, einen geeigneten Rahmen für die Unternehmen zu schaffen, das Management und das Know-how zu verbessern und die Märkte, die Markttransparenz und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu fördern.
(3) Bei der Zusammenarbeit wird dem gemeinschaftlichen Besitzstand auf dem Gebiet der Industriepolitik gebührend Rechnung getragen.
Artikel 93
Kleine und mittlere Unternehmen
Bei der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien, deren Ziel die Förderung und Stärkung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) der Privatwirtschaft ist, wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet der KMU und den Grundsätzen der Europäischen Charta für Kleinunternehmen gebührend Rechnung getragen.
Artikel 94
Tourismus
(1) Ziel der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich des Tourismus ist vor allem die Intensivierung des Informationsflusses über Tourismus (durch internationale Netze, Datenbanken usw.) und der Transfer von Know-how (durch Ausbildung, Austausch und Seminare). Bei der Zusammenarbeit wird dem gemeinschaftlichen Besitzstand in diesem Bereich gebührend Rechnung getragen.
(2) Die Zusammenarbeit kann in einen regionalen Kooperationsrahmen integriert werden.
Artikel 95
Agrar- und Ernährungswirtschaft
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzentriert sich auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet der Landwirtschaft. Ziel der Zusammenarbeit ist vor allem die Modernisierung und Umstrukturierung der albanischen Agrar- und Ernährungswirtschaft und die Unterstützung der schrittweisen Angleichung der Rechtsvorschriften und der Praxis Albaniens an die Vorschriften und Normen der Gemeinschaft.
Artikel 96
Fischerei
Die Vertragsparteien prüfen, ob im Fischereisektor beidseitig vorteilhafte Bereiche von gemeinsamem Interesse ermittelt werden können. Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet der Fischerei gebührend Rechnung getragen, einschließlich der Erfüllung der internationalen Verpflichtungen aus den Vorschriften der internationalen und regionalen Fischereiorganisationen über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen.
Artikel 97
Zoll
(1) Die Vertragsparteien nehmen eine Zusammenarbeit auf diesem Gebiet mit dem Ziel auf, die Einhaltung der zu erlassenden Vorschriften im Bereich des Handels zu gewährleisten und das Zollsystem Albaniens an das der Gemeinschaft anzugleichen und damit die Vorbereitung der nach diesem Abkommen geplanten Liberalisierung und die schrittweise Angleichung der albanischen Zollvorschriften an den Besitzstand zu unterstützen.
(2) Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet des Zolls gebührend Rechnung getragen.
(3) Protokoll Nr. 6 enthält die Regelung für die gegenseitige Amtshilfe zwischen den Vertragsparteien im Zollbereich.
Artikel 98
Steuern
(1) Die Vertragsparteien nehmen eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Steuern auf, die Maßnahmen zur Unterstützung der weiteren Reform des Steuersystems, der Umstrukturierung der Finanzverwaltung zur Gewährleistung einer effizienten Steuereinziehung und der Bekämpfung des Steuerbetrugs umfasst.
(2) Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet der Steuern und der Bekämpfung des schädlichen Steuerwettbewerbs gebührend Rechnung getragen. In diesem Zusammenhang erkennen die Vertragsparteien an, wie wichtig die Erhöhung der Transparenz und die Verbesserung des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Albanien ist, um die Durchsetzung von Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerumgehung und Steuerhinterziehung zu erleichtern. Ferner halten die Vertragsparteien ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens Konsultationen ab, um schädlichen Steuerwettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Albanien zu beseitigen und gleiche Wettbewerbsbedingungen im Bereich der Unternehmensbesteuerung zu gewährleisten.
Artikel 99
Zusammenarbeit auf sozialem Gebiet
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Reform der Beschäftigungspolitik Albaniens im Rahmen der intensivierten wirtschaftlichen Reform und Integration zu erleichtern. Die Zusammenarbeit hat auch den Zweck, die Anpassung des albanischen Systems der sozialen Sicherheit an die neuen wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen zu unterstützen, und umfasst die Anpassung der albanischen Rechtsvorschriften über die Arbeitsbedingungen und die Chancengleichheit von Frauen sowie die Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz unter Bezugnahme auf das Schutzniveau in der Gemeinschaft.
(2) Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands auf diesem Gebiet gebührend Rechnung getragen.
Artikel 100
Bildung und Ausbildung
(1) Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, das Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung in Albanien sowie der Jugendpolitik und der Jugendarbeit anzuheben. Eine Priorität für die Hochschulen ist die Verwirklichung der Ziele der Erklärung von Bologna.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten auch mit dem Ziel zusammen, dass der Zugang zu Bildung und Ausbildung in Albanien auf allen Ebenen frei von Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft oder der Religion gewährleistet ist.
(3) Die einschlägigen Gemeinschaftsprogramme und -instrumente leisten einen Beitrag zur Verbesserung der Ausbildungsstrukturen und -maßnahmen in Albanien.
(4) Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands auf diesem Gebiet gebührend Rechnung getragen.
Artikel 101
Kulturelle Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusammenarbeit zu fördern. Mit dieser Zusammenarbeit sollen unter anderem Verständigung und Wertschätzung zwischen Einzelnen, Gemeinschaften und Völkern verbessert werden. Die Vertragsparteien verpflichten sich auch, bei der Förderung der kulturellen Vielfalt zusammenzuarbeiten, insbesondere im Rahmen des Unesco-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen.
Artikel 102
Zusammenarbeit auf audiovisuellem Gebiet
(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der audiovisuellen Industrie in Europa zusammen und fördern Koproduktionen in den Bereichen Film und Fernsehen.
(2) Die Zusammenarbeit könnte unter anderem Programme und Fazilitäten für die Ausbildung von Journalisten und anderen im Medienbereich Tätigen sowie technische Hilfe sowohl für öffentliche wie auch für private Medien umfassen, um ihre wirtschaftliche Eigenständigkeit, ihre Professionalität und ihre Verbindungen zu den europäischen Medien zu stärken.
(3) Albanien gleicht seine Politik zur Regulierung inhaltlicher Aspekte des grenzüberschreitenden Rundfunks an die der Gemeinschaft an und passt seine Rechtsvorschriften an den gemeinschaftlichen Besitzstand an. Albanien berücksichtigt dabei insbesondere Fragen des Erwerbs der Rechte an geistigem Eigentum an über Satellit, terrestrische Frequenzen oder Kabel verbreiteten Programmen und Sendungen.
Artikel 103
Informationsgesellschaft
(1) Die Zusammenarbeit konzentriert sich in erster Linie auf die vorrangigen Gebiete des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Informationsgesellschaft. Sie unterstützt vor allem die schrittweise Angleichung der Politik und der Rechtsvorschriften Albaniens in diesem Bereich an die der Gemeinschaft.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten auch mit dem Ziel zusammen, die Informationsgesellschaft in Albanien weiterzuentwickeln. Allgemeine Ziele sind die Vorbereitung der Gesellschaft insgesamt auf das digitale Zeitalter, die Erleichterung von Investitionen und die Interoperabilität der Netze und Dienstleistungen.
Artikel 104
Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste
(1) Die Zusammenarbeit konzentriert sich in erster Linie auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands auf diesem Gebiet.
(2) Insbesondere intensivieren die Vertragsparteien die Zusammenarbeit im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und der dazugehörigen Dienstleistungen, damit Albanien die Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands in diesen Bereichen ein Jahr nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens zum Abschluss bringen kann.
Artikel 105
Information und Kommunikation
Die Gemeinschaft und Albanien treffen die für die Förderung des gegenseitigen Informationsaustauschs erforderlichen Maßnahmen. Vorrang erhalten Programme, die Basisinformationen über die Gemeinschaft für die breite Öffentlichkeit sowie Fachinformationen für interessierte Kreise in Albanien vermitteln.
Artikel 106
Verkehr
(1) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzentriert sich in erster Linie auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet des Verkehrs.
(2) Mit der Zusammenarbeit kann insbesondere angestrebt werden, das Verkehrswesen in Albanien umzustrukturieren und zu modernisieren, den freien Personen- und Güterverkehr zu verbessern, den Zugang zum Verkehrsmarkt und zu den Verkehrseinrichtungen, einschließlich Häfen und Flughäfen, zu erleichtern, die multimodale Infrastruktur im Zusammenhang mit den wichtigsten transeuropäischen Netzen auszubauen und insbesondere die regionalen Verbindungen zu verbessern, betriebliche Standards zu erreichen, die mit denen in der Gemeinschaft vergleichbar sind, ein Verkehrssystem in Albanien zu entwickeln, das mit dem der Gemeinschaft kompatibel und ihm angeglichen ist, und den Umweltschutz im Verkehr zu verbessern.
Artikel 107
Energie
Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet der Energie, gegebenenfalls einschließlich Aspekten der nuklearen Sicherheit. Im Hinblick auf die schrittweise Integration Albaniens in die Energiemärkte Europas trägt die Zusammenarbeit den Grundsätzen der Marktwirtschaft Rechnung und stützt sich auf den unterzeichneten regionalen Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft.
Artikel 108
Umweltschutz
(1) Die Vertragsparteien entwickeln und intensivieren ihre Zusammenarbeit bei der lebenswichtigen Aufgabe, die Umweltzerstörung zu bekämpfen, um die umweltpolitische Nachhaltigkeit zu fördern.
(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich vor allem auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet des Umweltschutzes.
Artikel 109
Zusammenarbeit in Forschung und technologischer Entwicklung
(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in ziviler wissenschaftlicher Forschung und technologischer Entwicklung (FTE) auf der Grundlage des beiderseitigen Vorteils und — unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von Mitteln — des angemessenen Zugangs zu ihren jeweiligen Programmen und vorbehaltlich eines angemessenen Niveaus des wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum.
(2) Die Zusammenarbeit trägt den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet Forschung und technologische Entwicklung gebührend Rechnung.
(3) Die Zusammenarbeit wird nach besonderen Vereinbarungen durchgeführt, die nach den von den Vertragsparteien beschlossenen Verfahren auszuhandeln und zu schließen sind.
Artikel 110
Regionalentwicklung und örtliche Entwicklung
(1) Die Vertragsparteien streben eine Intensivierung der Zusammenarbeit in der Regionalentwicklung und der örtlichen Entwicklung an, um einen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung und zur Verringerung des Ungleichgewichts zwischen den Regionen zu leisten. Besondere Aufmerksamkeit wird der grenzübergreifenden, der länderübergreifenden und der interregionalen Zusammenarbeit geschenkt.
(2) Die Zusammenarbeit trägt den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet der Regionalentwicklung gebührend Rechnung.
Artikel 111
Öffentliche Verwaltung
(1) Ziel der Zusammenarbeit ist es, die Entwicklung einer effizienten und rechenschaftspflichtigen öffentlichen Verwaltung in Albanien zu gewährleisten, um insbesondere die Umsetzung des Rechtsstaatsprinzips, das ordnungsgemäße Funktionieren der staatlichen Einrichtungen im Interesse der albanischen Bevölkerung insgesamt und die reibungslose Entwicklung der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Albanien zu unterstützen.
(2) Die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet konzentriert sich vor allem auf den Verwaltungsaufbau, einschließlich der Entwicklung und Anwendung transparenter und unparteiischer Einstellungsverfahren, der Personalverwaltung, der Laufbahnentwicklung für den öffentlichen Dienst, der beruflichen Fortbildung und der Förderung ethischen Verhaltens in der öffentlichen Verwaltung, und auf elektronische Behördendienste. Die Zusammenarbeit umfasst die zentrale und die örtliche Verwaltung.
TITEL IX
FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT
Artikel 112
Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens kann Albanien im Einklang mit den Artikeln 3, 113 und 115 von der Gemeinschaft Finanzhilfe in Form von Zuschüssen und Darlehen, einschließlich Darlehen der Europäischen Investitionsbank, erhalten. Die Hilfe der Gemeinschaft bleibt an die Beachtung der in den Schlussfolgerungen des Rates (Allgemeine Angelegenheiten) vom 29. April 1997 niedergelegten Grundsätze und Bedingungen unter Berücksichtigung des Ergebnisses der jährlichen Überprüfung der am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Länder, der Europäischen Partnerschaften und anderer Schlussfolgerungen des Rates insbesondere zur Einhaltung der Anpassungsprogramme gebunden. Die Albanien gewährte Hilfe wird nach dem festgestellten Bedarf, den gewählten Prioritäten, der Aufnahme- und der Rückzahlungsfähigkeit sowie den Maßnahmen zur Reformierung und Umstrukturierung der Wirtschaft ausgerichtet.
Artikel 113
Die Finanzhilfe in Form von Zuschüssen wird mit den in der einschlägigen Verordnung des Rates vorgesehenen Maßnahmen aufgrund eines als Richtschnur dienenden Mehrjahresrahmens bereitgestellt, den die Gemeinschaft nach Konsultationen mit Albanien festlegt.
Die Finanzhilfe kann für alle Bereiche der Zusammenarbeit unter besonderer Berücksichtigung von Recht, Freiheit und Sicherheit, Angleichung der Rechtsvorschriften und wirtschaftlicher Entwicklung bereitgestellt werden.
Artikel 114
Im Falle eines besonderen Bedarfs könnte die Gemeinschaft auf Ersuchen Albaniens in Abstimmung mit den internationalen Finanzinstitutionen und unter Berücksichtigung aller zur Verfügung stehenden Finanzmittel prüfen, ob ausnahmsweise unter bestimmten Bedingungen eine Makro-Finanzhilfe bereitgestellt werden kann. Die Bereitstellung dieser Hilfe wäre von der Erfüllung von Bedingungen abhängig, die in einem zwischen Albanien und dem IWF vereinbarten Programm festzulegen sind.
Artikel 115
Um den optimalen Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel zu ermöglichen, gewährleisten die Vertragsparteien, dass der Beitrag der Gemeinschaft in enger Koordinierung mit den Beiträgen aus anderen Quellen, wie Mitgliedstaaten, andere Länder und internationale Finanzinstitutionen, geleistet wird.
Zu diesem Zweck findet zwischen den Vertragsparteien ein regelmäßiger Informationsaustausch über alle Quellen von Hilfe statt.
TITEL X
INSTITUTIONELLE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 116
Es wird ein Stabilitäts- und Assoziationsrat eingesetzt. Seine Aufgabe ist es, die Anwendung und Durchführung dieses Abkommens zu überwachen. Er tritt regelmäßig auf der geeigneten Ebene zusammen und jedes Mal, wenn die Umstände dies erfordern, um alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse zu prüfen.
Artikel 117
(1) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat setzt sich aus den Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Mitgliedern der Regierung Albaniens andererseits zusammen.
(2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Die Mitglieder des Stabilitäts- und Assoziationsrats können sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen.
(4) Der Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsrat wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Vertreter der Gemeinschaft und einem Vertreter Albaniens geführt.
(5) Bei Fragen, die sie betreffen, nimmt die Europäische Investitionsbank als Beobachter an der Arbeit des Stabilitäts- und Assoziationsrats teil.
Artikel 118
Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Stabilitäts- und Assoziationsrat in den darin vorgesehenen Fällen befugt, im Geltungsbereich dieses Abkommens Beschlüsse zu fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann auch geeignete Empfehlungen aussprechen. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und Assoziationsrats werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.
Artikel 119
Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens legen die Vertragsparteien dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vor. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch verbindlichen Beschluss beilegen.
Artikel 120
(1) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben von einem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern des Rates der Europäischen Union und Vertretern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Vertretern Albaniens andererseits zusammensetzt.
(2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Arbeitsweise und Aufgaben des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses fest, zu denen auch die Vorbereitung der Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrats gehört.
(3) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann seine Befugnisse dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss übertragen. In diesem Fall fasst der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss seine Beschlüsse nach Maßgabe des Artikels 118.
(4) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Sonderausschüsse oder -gremien einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise dieser Ausschüsse oder Gremien fest.
Artikel 121
Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss kann Unterausschüsse einsetzen.
Vor Ende des ersten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens setzt der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss die für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Unterausschüsse ein. Bei der Einsetzung der Unterausschüsse und der Festlegung ihres Mandats berücksichtigt der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss in gebührender Weise, wie wichtig eine geeignete Behandlung der mit der Migration zusammenhängenden Fragen ist, insbesondere bei der Durchführung der Artikel 80 und 81 und der Überwachung des Aktionsplans der Europäischen Union für Albanien und die angrenzende Region.
Artikel 122
Es wird ein Parlamentarischer Stabilitäts- und Assoziationsausschuss eingesetzt. In diesem Gremium kommen Mitglieder des albanischen Parlaments und des Europäischen Parlaments zu einem Meinungsaustausch zusammen. Er tagt in regelmäßigen Abständen, die er selbst festlegt.
Der Parlamentarische Stabilitäts- und Assoziationsausschuss setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments einerseits und Mitgliedern des albanischen Parlaments andererseits zusammen.
Der Parlamentarische Stabilitäts- und Assoziationsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Vorsitz im Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschuss wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd vom Europäischen Parlament und vom albanischen Parlament geführt.
Artikel 123
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, im Geltungsbereich dieses Abkommens zu gewährleisten, dass die natürlichen und juristischen Personen der anderen Vertragspartei frei von Diskriminierung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen Zugang zu den zuständigen Gerichten und Verwaltungsorganen der Vertragsparteien haben, um ihre persönlichen Rechte und ihre Eigentumsrechte geltend zu machen.
Artikel 124
Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, die Maßnahmen zu treffen,
a) |
die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde; |
b) |
die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen für nicht eigens für militärische Zwecke bestimmte Waren nicht beeinträchtigen; |
c) |
die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle einer ernsten innerstaatlichen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit für notwendig erachtet. |
Artikel 125
(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen
— |
dürfen die von Albanien gegenüber der Gemeinschaft angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken; |
— |
dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber Albanien angewandten Regelungen keine Diskriminierung von Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen Albaniens bewirken. |
(2) Absatz 1 lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt, ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.
Artikel 126
(1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden.
(2) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vor Ergreifen dieser Maßnahmen alle zweckdienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Lage, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.
(3) Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert und sind auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat.
Artikel 127
Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich in geeigneter Form Konsultationen aufzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens und andere relevante Aspekte der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu erörtern.
Dieser Artikel lässt die Artikel 31, 37, 38, 39 und 43 unberührt.
Artikel 128
Bis dem Einzelnen und den Wirtschaftsbeteiligten nach diesem Abkommen gleichwertige Rechte gewährt werden, lässt dieses Abkommen die Rechte unberührt, die ihnen in bestehenden Abkommen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und Albanien andererseits garantiert sind.
Artikel 129
Die Anhänge I bis V und die Protokolle Nrn. 1, 2, 3, 4, 5 und 6 sind Bestandteil dieses Abkommens.
Das am 22. November 2004 unterzeichnete Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik Albanien an Programmen der Gemeinschaft und der diesem beigefügte Anhang sind Bestandteil des vorliegenden Abkommens. Die in Artikel 8 des Rahmenabkommens vorgesehene Überprüfung wird im Stabilitäts- und Assoziationsrat vorgenommen, der befugt ist, das Rahmenabkommen gegebenenfalls zu ändern.
Artikel 130
Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.
Artikel 131
„Vertragsparteien“ sind für die Zwecke dieses Abkommens die Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse einerseits und Albanien andererseits.
Artikel 132
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angewandt werden, nach Maßgabe dieser Verträge einerseits und für das Hoheitsgebiet Albaniens andererseits.
Artikel 133
Verwahrer dieses Abkommens ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.
Artikel 134
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in allen Amtssprachen der Vertragsparteien abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist (1).
Artikel 135
Die Vertragsparteien ratifizieren oder genehmigen dieses Abkommen nach ihren eigenen Verfahren.
Die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.
Artikel 136
Interimsabkommen
Für den Fall, dass vor Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Verfahren die Bestimmungen einiger Teile dieses Abkommens, insbesondere die Bestimmungen über den freien Warenverkehr und die einschlägigen Bestimmungen über den Verkehr, durch ein Interimsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Albanien in Kraft gesetzt werden, kommen die Vertragsparteien überein, dass unter diesen Umständen für die Zwecke des Titels IV und der Artikel 40, 71, 72, 73 und 74 dieses Abkommens und der Protokolle Nrn. 1, 2, 3, 4 und 6 und der einschlägigen Bestimmungen des Protokolls Nr. 5 zu diesem Abkommen der „Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens“ der Tag des Inkrafttretens des Interimsabkommens für die in diesen Bestimmungen enthaltenen Verpflichtungen ist.
Artikel 137
Dieses Abkommen ersetzt ab dem Tag seines Inkrafttretens das am 11. Mai 1992 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Albanien über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit. Dies berührt nicht die durch die Durchführung des genannten Abkommens begründeten Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und ihre dadurch geschaffene Rechtslage.
Hecho en Luxemburgo, el doce de junio del dos mil seis.
V Lucemburku dne dvanáctého června dva tisíce šest.
Udfærdiget i Luxembourg den tolvte juni to tusind og seks.
Geschehen zu Luxemburg am zwölften Juni zweitausendsechs.
Kahe tuhande kuuenda aasta juunikuu kaheteistkümnendal päeval Luxembourgis.
Έγινε στο Λουξεμβούργο, στις δώδεκα Ιουνίου δύο χιλιάδες έξι.
Done at Luxembourg on the twelfth day of June in the year two thousand and six.
Fait à Luxembourg, le douze juin deux mille six.
Fatto a Lussemburgo, addì dodici giugno duemilase.
Luksemburgā, divtūkstoš sestā gada divpadsmitajā jūnijā.
Priimta du tūkstančiai šeštų metų birželio dvyliktą dieną Liuksemburge.
Kelt Luxembourgban, a kettőezer hatodik év június tizenkettedik napján.
Magħmul fil-Lussemburgu, fit-tnax jum ta’ Ġunju tas-sena elfejn u sitta.
Gedaan te Luxemburg, de twaalfde juni tweeduizend zes.
Sporządzono w Luksemburgu, dnia dwunastego czerwca roku dwutysięcznego szóstego.
Feito no Luxemburgo, em doze de Junho de dois mil e seis.
V Luxemburgu dňa dvanásteho júna dvetisícšesť.
V Luxembourgu, dvanajstega junija leta dva tisoč šest.
Tehty Luxemburgissa kahdentenatoista päivänä kesäkuuta vuonna kaksituhattakuusi.
Som skedde i Luxemburg den tolfte juni tjugohundrasex.
Bërë në Luksemburg në datë dymbëdhjetë qershor të vitit dymijë e gjashtë.
Pour le Royaume de Belgique
Voor het Koninkrijk België
Für das Königreich Belgien
Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.
Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest.
Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.
Za Českou republiku
På Kongeriget Danmarks vegne
Für die Bundesrepublik Deutschland
Eesti Vabariigi nimel
Για την Ελληνική Δημοκρατία
Por el Reino de España
Pour la République française
Thar cheann Na hÉireann
For Ireland
Per la Repubblica italiana
Για την Κυπριακή Δημοκρατία
Latvijas Republikas vārdā
Lietuvos Respublikos vardu
Pour le Grand-Duché de Luxembourg
A Magyar Köztársaság részéről
Għar-Repubblika ta’ Malta
Voor het Koninkrijk der Nederlanden
Für die Republik Österreich
W imieniu Rzeczypospolitej Polskiej
Pela República Portuguesa
Za Republiko Slovenijo
Za Slovenskú republiku
Suomen tasavallan puolesta
För Republiken Finland
För Konungariket Sverige
For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland
Por las Comunidades Europeas
Za Evropská společenství
For De Europæiske Fællesskaber
Für die Europäischen Gemeinschaften
Euroopa ühenduste nimel
Για τις Ευρωπαϊκές Κοινότητες
For the European Communities
Pour les Communautés européennes
Per le Comunità europee
Eiropas Kopienu vārdā
Europos Bendrijų vardu
Az Európai Közösségek részéről
Għall-Komunitajiet Ewropej
Voor de Europese Gemeenschappen
W imieniu Wspólnot Europejskich
Pelas Comunidades Europeias
Za Európske spoločenstvá
Za Evropski skupnosti
Euroopan yhteisöjen puolesta
På Europeiska gemenskapernas vägnar
Për Republikën e Shqipěrisë
(1) Die bulgarische und die rumänische Fassung des Abkommens werden zu einem späteren Zeitpunkt in der Sonderausgabe des Amtsblatts veröffentlicht.
LISTE DER ANHÄNGE
Anhang I |
Zollzugeständnisse Albaniens für gewerbliche Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft |
Anhang IIa |
Zollzugeständnisse Albaniens für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft (nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a) |
Anhang IIb |
Zollzugeständnisse Albaniens für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft (nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b) |
Anhang IIc |
Zollzugeständnisse Albaniens für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft (nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c) |
Anhang III |
Zugeständnisse der Gemeinschaft für Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Albanien |
Anhang IV |
Niederlassung: Finanzdienstleistungen |
Anhang V |
Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum |
ANHANG I
ZOLLZUGESTÄNDNISSE ALBANIENS FÜR GEWERBLICHE WAREN MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT
(nach Artikel 19)
Die Zölle werden wie folgt gesenkt:
— |
Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 80 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; |
— |
am 1. Januar des ersten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 60 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; |
— |
am 1. Januar des zweiten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 40 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; |
— |
am 1. Januar des dritten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 20 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; |
— |
am 1. Januar des vierten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 10 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; |
— |
am 1. Januar des fünften Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens werden die verbleibenden Einfuhrzölle beseitigt. |
HS 8+ |
Warenbezeichnung |
2501 00 91 |
– – – – Speisesalz |
2523 |
Zement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbt |
2710 11 25 |
– – – – – Spezialbenzine, andere |
2710 11 41 |
– – – – – – – – Motorenbenzin, mit einem Bleigehalt von 0,013 g/l oder weniger, mit einer Oktanzahl (ROZ) von weniger als 95 |
2710 11 70 |
– – – – – leichter Flugturbinenkraftstoff |
|
– – – – – Leuchtöl (Kerosin): |
2710 19 21 |
– – – – – – Flugturbinenkraftstoff |
2710 19 25 |
– – – – – – anderes |
2710 19 29 |
– – – – – mittelschwere Öle, andere |
|
– – – – Gasöl: |
2710 19 31 |
– – – – – zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren |
2710 19 35 |
– – – – – zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 19 31 |
|
– – – – – zu anderer Verwendung: |
2710 19 41 |
– – – – – – mit einem Schwefelgehalt von 0,05 GHT oder weniger |
2710 19 45 |
– – – – – – mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,05 GHT bis 0,2 GHT |
2710 19 49 |
– – – – – – Gasöl, zu anderer Verwendung, mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,2 GHT |
2710 19 69 |
– – – – – – Heizöle, zu anderer Verwendung, mit einem Schwefelgehalt von mehr als 2,8 GHT |
2713 12 00 |
– Petrolkoks, calciniert |
2713 20 00 |
– Bitumen aus Erdöl |
2713 90 |
– andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien: |
2713 90 10 |
– – zum Herstellen von Waren der Position 2803 |
2713 90 90 |
– – andere |
3103 10 10 |
– – mit einem Gehalt an Diphosphorpentaoxid von mehr als 35 GHT |
3103 10 90 |
– – andere |
3304 91 00 |
– – Puder, lose oder fest |
3304 99 00 |
– – andere |
3305 10 00 |
– Haarwaschmittel (Shampoo) |
3305 30 00 |
– Haarlacke |
3305 90 10 |
– – Haarwässer |
3305 90 90 |
– – andere |
3306 10 00 |
– Zahnputzmittel |
3307 10 00 |
– zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel) |
3307 20 00 |
– Körperdesodorierungs- und Antitranspirationsmittel |
3401 11 00 |
– – Seifen, zur Körperpflege (einschließlich solcher zu medizinischen Zwecken) |
3401 19 00 |
– – andere |
3401 20 10 |
– – Seifen in Form von Flocken, Körnern oder Pulver |
3401 20 90 |
– – andere |
3402 20 20 |
– – grenzflächenaktive Zubereitungen |
3402 20 90 |
– – zubereitete Waschmittel, Waschhilfsmittel und zubereitete Reinigungsmittel |
3402 90 10 |
– – grenzflächenaktive Zubereitungen |
3405 20 00 |
– Möbel- und Bohnerwachs und ähnliche Zubereitungen |
3405 30 00 |
– Poliermittel für Karosserien und ähnliche Autopflegemittel, ausgenommen Poliermittel für Metall |
3405 90 90 |
– – andere |
3923 10 00 |
– Dosen, Kisten, Verschläge und ähnliche Waren |
|
– Säcke und Beutel (einschließlich Tüten): |
3923 21 00 |
– – aus Polymeren des Ethylens |
3923 29 |
– – aus anderen Kunststoffen: |
3923 29 10 |
– – – aus Poly(vinylchlorid) |
3923 29 90 |
– – – andere |
3924 |
Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Kunststoffen: |
3924 10 00 |
– Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch |
3924 90 |
– andere: |
|
– – aus regenerierter Cellulose: |
3924 90 11 |
– – – Schwämme |
3924 90 19 |
– – – andere |
3924 90 90 |
– – andere |
3925 10 00 |
– Sammelbehälter, Tanks, Bottiche und ähnliche Behälter, mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l |
3926 |
Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914 |
|
– Luftreifen, runderneuert: |
4012 11 00 |
– – von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen) verwendeten Art |
4012 12 00 |
– – von der für Omnibusse und Lastkraftwagen verwendeten Art |
4012 13 90 |
– – – andere |
4012 20 90 |
– – andere |
4012 90 20 |
– – Voll- oder Hohlkammerreifen |
6401 10 |
– Schuhe, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe: |
6401 10 10 |
– – mit Oberteil aus Kautschuk |
6401 10 90 |
– – mit Oberteil aus Kunststoff |
|
– andere Schuhe: |
6401 91 |
– – das Knie bedeckend: |
6401 91 10 |
– – – mit Oberteil aus Kautschuk |
6401 91 90 |
– – – mit Oberteil aus Kunststoff |
6401 92 |
– – den Knöchel, jedoch nicht das Knie bedeckend: |
6401 92 10 |
– – – mit Oberteil aus Kautschuk |
6401 92 90 |
– – – mit Oberteil aus Kunststoff |
6401 99 |
– – andere: |
6401 99 10 |
– – – mit Oberteil aus Kautschuk |
6401 99 90 |
– – – mit Oberteil aus Kunststoff |
6402 99 50 |
– – – – Pantoffeln und andere Hausschuhe |
6404 19 90 |
– – – andere |
6404 20 |
– Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder rekonstituiertem Leder: |
6404 20 10 |
– – Pantoffeln und andere Hausschuhe |
6404 20 90 |
– – andere |
6405 |
Andere Schuhe: |
6405 10 |
– mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder: |
6405 10 10 |
– – mit Laufsohlen aus Holz oder Kork |
6405 10 90 |
– – mit Laufsohlen aus anderen Stoffen |
6405 20 |
– mit Oberteil aus Spinnstoffen: |
6405 20 10 |
– – mit Laufsohlen aus Holz oder Kork |
|
– – mit Laufsohlen aus anderen Stoffen: |
6405 20 91 |
– – – Pantoffeln und andere Hausschuhe |
6405 20 99 |
– – – andere |
6405 90 |
– andere: |
6405 90 10 |
– – mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder |
6405 90 90 |
– – mit Laufsohlen aus anderen Stoffen |
6406 |
Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon: |
6406 10 |
– Schuhoberteile und Teile davon, ausgenommen Verstärkungen: |
|
– – aus Leder: |
6406 10 11 |
– – – Schuhoberteile |
6406 10 19 |
– – – Teile von Schuhoberteilen |
6406 10 90 |
– – aus anderen Stoffen |
6904 |
Mauerziegel, Hourdis, Deckenziegel und dergleichen, aus keramischen Stoffen: |
6904 10 00 |
– Mauerziegel |
6904 90 00 |
– andere |
6905 |
Dachziegel, Schornsteinteile/Elemente für Rauchfänge, Rauchleitungen, Bauzierrate und andere Baukeramik: |
6905 10 00 |
– Dachziegel |
6905 90 00 |
– andere |
6907 |
Unglasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; unglasierte keramische Steinchen, Würfel und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage |
6908 |
Glasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; glasierte keramische Steinchen, Würfel und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage |
7213 10 00 |
– mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen |
7213 91 10 |
– – – von der für Betonarmierung verwendeten Art |
7213 91 20 |
– – – von der für Reifencord verwendeten Art |
|
– – – anderer: |
7213 91 41 |
– – – – mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,06 GHT oder weniger |
7213 91 49 |
– – – – mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 0,06 GHT, jedoch weniger als 0,25 GHT |
7213 91 70 |
– – – – mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT bis 0,75 GHT |
7212 91 90 |
– – – – mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 0,75 GHT |
7213 99 |
– – anderer: |
7213 99 10 |
– – – mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT |
7214 10 00 |
– geschmiedet |
7214 20 00 |
– mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen oder nach dem Walzen verwunden |
7214 91 10 |
– – – mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT |
7214 91 90 |
– – – mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr |
7214 99 |
– – anderer: |
|
– – – mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT: |
7214 99 10 |
– – – – von der für Betonarmierung verwendeten Art |
|
– – – – anderer, mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von: |
7214 99 31 |
– – – – – 80 mm oder mehr |
7214 99 39 |
– – – – – weniger als 80 mm |
7214 99 50 |
– – – – anderer |
|
– – – mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT: |
|
– – – – mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von: |
7214 99 61 |
– – – – – 80 mm oder mehr |
7214 99 69 |
– – – – – weniger als 80 mm |
7214 99 80 |
– – – – anderer |
7214 99 90 |
– – – mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr |
7306 60 31 |
– – – – 2 mm oder weniger |
7306 60 39 |
– – – – mehr als 2 mm |
7306 60 90 |
– – – mit anderem Querschnitt |
7306 90 00 |
– andere |
7326 90 97 00 |
– – – andere |
7408 11 00 |
– – mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 6 mm |
7408 19 |
– – anderer: |
7408 19 10 |
– – – mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 0,5 mm |
7408 19 90 |
– – – mit einer größten Querschnittsabmessung von 0,5 mm oder weniger |
7413 00 91 |
– – aus raffiniertem Kupfer |
8544 |
Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen: |
|
– Wickeldrähte: |
8544 11 |
– – aus Kupfer: |
8544 11 10 |
– – – lackiert |
8544 11 90 |
– – – andere |
8544 19 |
– – andere: |
8544 19 10 |
– – – lackiert |
8544 19 90 |
– – – andere |
8544 20 00 |
– Koaxialkabel und andere koaxiale elektrische Leiter |
8544 59 10 |
– – – Drähte und Kabel, mit einem Durchmesser der Leitereinzeldrähte von mehr als 0,51 mm |
|
– – – andere: |
8544 59 20 |
– – – – für eine Spannung von 1 000 V |
8544 59 80 |
– – – – für eine Spannung von mehr als 80 V, jedoch weniger als 1 000 V |
8544 60 |
– andere elektrische Leiter, für eine Spannung von mehr als 1 000 V: |
8544 60 10 |
– – mit Kupferleitern |
8544 60 90 |
– – mit anderen Leitern |
9403 30 |
– Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art: |
|
– – mit einer Höhe von 80 cm oder weniger: |
9403 30 11 |
– – – Schreibtische |
9403 30 19 |
– – – andere |
|
– – mit einer Höhe von mehr als 80 cm: |
9403 30 91 |
– – – Schränke |
9403 30 99 |
– – – andere |
9403 40 |
– Holzmöbel von der in der Küche verwendeten Art: |
9403 40 10 |
– – Einbauküchenelemente |
9403 40 90 |
– – andere |
9403 60 30 |
– – Holzmöbel von der in Läden verwendeten Art |
ANHANG IIa
ZOLLZUGESTÄNDNISSE ALBANIENS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE GRUNDERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT
(nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a)
Zollfreiheit ohne mengenmäßige Beschränkungen ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens:
HS-Code (1) |
Warenbezeichnung |
0101 10 10 |
ZUCHTPFERDE, REINRASSIG |
0101 10 90 |
ZUCHTESEL, REINRASSIG |
0102 10 10 |
ZUCHTFÄRSEN „WEIBLICHE RINDER, DIE NOCH NICHT GEKALBT HABEN, FÜR ZUCHTZWECKE“, REINRASSIG |
0102 10 30 |
ZUCHTKÜHE „WEIBLICHE RINDER FÜR ZUCHTZWECKE“, REINRASSIG (AUSG. FÄRSEN) |
0102 10 90 |
ZUCHTRINDER, REINRASSIG (AUSG. FÄRSEN UND KÜHE) |
0102 90 29 |
HAUSRINDER, LEBEND, MIT EINEM GEWICHT VON > 80 KG BIS 160 KG (AUSG. ZUM SCHLACHTEN SOWIE REINRASSIGE ZUCHTTIERE) |
0103 10 00 |
ZUCHTSCHWEINE, REINRASSIG |
0103 91 10 |
HAUSSCHWEINE, LEBEND, MIT EINEM GEWICHT VON < 50 KG (AUSG. REINRASSIGE ZUCHTTIERE) |
0103 91 90 |
SCHWEINE, LEBEND, MIT EINEM GEWICHT VON < 50 KG (AUSG. HAUSSCHWEINE) |
0103 92 11 |
SAUEN, LEBEND, MIT EINEM GEWICHT VON >= 160 KG, DIE MINDESTENS EINMAL GEFERKELT HABEN (AUSG. REINRASSIGE ZUCHTTIERE) |
0103 92 19 |
HAUSSCHWEINE, LEBEND, MIT EINEM GEWICHT VON >= 50 KG (AUSG. SAUEN MIT EINEM GEWICHT VON >= 160 KG, DIE MINDESTENS EINMAL GEFERKELT HABEN, SOWIE REINRASSIGE ZUCHTTIERE) |
0103 92 90 |
SCHWEINE, LEBEND, MIT EINEM GEWICHT VON >= 50 KG (AUSG. HAUSSCHWEINE) |
0104 10 10 |
ZUCHTSCHAFE, REINRASSIG |
0104 10 30 |
SCHAFLÄMMER „SCHAFE BIS ZU EINEM JAHR ALT“, (AUSG. REINRASSIGE ZUCHTTIERE) |
0104 10 80 |
SCHAFE, LEBEND (AUSG. LÄMMER SOWIE REINRASSIGE ZUCHTTIERE) |
0104 20 10 |
ZUCHTZIEGEN, REINRASSIG |
0104 20 90 |
ZIEGEN, LEBEND (AUSG. REINRASSIGE ZUCHTTIERE) |
0105 11 11 |
ZUCHT- UND VERMEHRUNGSKÜKEN, WEIBLICH, VON HÜHNER-LEGERASSEN „HAUSGEFLÜGEL“, MIT EINEM GEWICHT VON <= 185 G |
0105 11 19 |
ZUCHT- UND VERMEHRUNGSKÜKEN, WEIBLICH, VON HÜHNERN „HAUSGEFLÜGEL“, MIT EINEM GEWICHT VON <= 185 G (AUSG. LEGERASSEN) |
0105 11 91 |
HÜHNER-LEGERASSEN „HAUSGEFLÜGEL“, MIT EINEM GEWICHT VON <= 185 G (AUSG. WEIBLICHE ZUCHT- UND VERMEHRUNGSKÜKEN) |
0105 11 99 |
HÜHNER „HAUSGEFLÜGEL“, LEBEND, MIT EINEM GEWICHT VON <= 185 G (AUSG. TRUTHÜHNER, PERLHÜHNER, WEIBLICHE ZUCHT- UND VERMEHRUNGSKÜKEN SOWIE LEGERASSEN) |
0105 12 00 |
TRUTHÜHNER „HAUSGEFLÜGEL“, LEBEND, MIT EINEM GEWICHT VON <= 185 G |
0105 19 20 |
GÄNSE „HAUSGEFLÜGEL“, LEBEND, MIT EINEM GEWICHT VON <= 185 G |
0105 19 90 |
ENTEN UND PERLHÜHNER „HAUSGEFLÜGEL“, LEBEND, MIT EINEM GEWICHT VON <= 185 G |
0105 92 00 |
HÜHNER „HAUSGEFLÜGEL“ DER ART GALLUS DOMESTICUS, LEBEND, MIT EINEM GEWICHT VON > 185 G BIS 2 KG |
0106 11 00 |
PRIMATEN, LEBEND |
0106 19 10 |
HAUSKANINCHEN, LEBEND |
0106 19 90 |
SÄUGETIERE, LEBEND (AUSG. PRIMATEN, WALE, DELPHINE UND TÜMMLER „SÄUGETIERE DER ORDNUNG CETACEA“, RUNDSCHWANZSEEKÜHE „MANATIS“ UND GABELSCHWANZSEEKÜHE „DUGONGS“ [SÄUGETIERE DER ORDNUNG SIRENIA], PFERDE, ESEL, MAULTIERE, MAULESEL, RINDER, SCHWEINE, SCHAFE, ZIEGEN SOWIE HAUSKANINCHEN) |
0106 20 00 |
REPTILIEN, „Z. B. SCHLANGEN, SCHILDKRÖTEN, ALLIGATOREN, KAIMANE, IGUANE, GAVIALE UND EIDECHSEN“, LEBEND |
0106 31 00 |
RAUBVÖGEL, LEBEND |
0106 32 00 |
PAPAGEIENVÖGEL „EINSCHL. PAPAGEIEN, SITTICHE, ARAS UND KAKADUS“, LEBEND |
0106 39 10 |
TAUBEN, LEBEND |
0106 39 90 |
VÖGEL, LEBEND (AUSG. RAUBVÖGEL UND PAPAGEIENVÖGEL „EINSCHL. PAPAGEIEN, SITTICHE, ARAS UND KAKADUS“ UND TAUBEN) |
0106 90 00 |
TIERE, LEBEND (AUSG. SÄUGETIERE, REPTILIEN, VÖGEL, FISCHE, KREBSTIERE, WEICHTIERE UND ANDERE WIRBELLOSE WASSERTIERE SOWIE KULTUREN VON MIKROORGANISMEN UND DERGL.) |
0205 00 11 |
FLEISCH VON PFERDEN, FRISCH ODER GEKÜHLT |
0205 00 19 |
FLEISCH VON PFERDEN, GEFROREN |
0205 00 20 |
FLEISCH, FRISCH ODER GEKÜHLT |
0205 00 80 |
FLEISCH VON PFERDEN, GEFROREN |
0205 00 90 |
FLEISCH VON ESELN, MAULTIEREN ODER MAULESELN, FRISCH, GEKÜHLT ODER GEFROREN |
0206 10 10 |
SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON RINDERN, GENIESSBAR, FRISCH ODER GEKÜHLT, ZUM HERSTELLEN VON PHARMAZEUTISCHEN ERZEUGNISSEN |
0206 29 10 |
SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON RINDERN, GENIESSBAR, GEFROREN, ZUM HERSTELLEN VON PHARMAZEUTISCHEN ERZEUGNISSEN (AUSG. ZUNGEN UND LEBERN) |
0206 30 00 |
SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON SCHWEINEN, GENIESSBAR, FRISCH ODER GEKÜHLT |
0206 41 00 |
LEBERN VON SCHWEINEN, GENIESSBAR, GEFROREN |
0206 80 10 |
SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON SCHAFEN, ZIEGEN, PFERDEN, ESELN, MAULTIEREN ODER MAULESELN, GENIESSBAR, FRISCH ODER GEKÜHLT, ZUM HERSTELLEN VON PHARMAZEUTISCHEN ERZEUGNISSEN |
0206 90 10 |
SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON SCHAFEN, ZIEGEN, PFERDEN, ESELN, MAULTIEREN ODER MAULESELN, GENIESSBAR, GEFROREN, ZUM HERSTELLEN VON PHARMAZEUTISCHEN ERZEUGNISSEN |
0404 10 02 |
MOLKE UND MODIFIZIERTE MOLKE, IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM PROTEINGEHALT „STICKSTOFFGEHALT × 6,38“ VON <= 15 GHT UND MIT EINEM FETTGEHALT VON <= 1,5 GHT |
0404 10 04 |
MOLKE UND MODIFIZIERTE MOLKE, IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM PROTEINGEHALT „STICKSTOFFGEHALT × 6,38“ VON <= 15 GHT UND MIT EINEM FETTGEHALT VON > 1,5 GHT BIS 27 GHT |
0404 10 06 |
MOLKE UND MODIFIZIERTE MOLKE, IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM PROTEINGEHALT „STICKSTOFFGEHALT × 6,38“ VON <= 15 GHT UND MIT EINEM FETTGEHALT VON > 27 GHT |
0404 10 12 |
MOLKE UND MODIFIZIERTE MOLKE, IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM PROTEINGEHALT „STICKSTOFFGEHALT × 6,38“ VON > 15 GHT UND MIT EINEM FETTGEHALT VON <= 1,5 GHT |
0404 10 14 |
MOLKE UND MODIFIZIERTE MOLKE, IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM PROTEINGEHALT „STICKSTOFFGEHALT × 6,38“ VON > 15 GHT UND MIT EINEM FETTGEHALT VON > 1,5 GHT BIS 27 GHT |
0404 10 16 |
MOLKE UND MODIFIZIERTE MOLKE, IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM PROTEINGEHALT „STICKSTOFFGEHALT × 6,38“ VON > 15 GHT UND MIT EINEM FETTGEHALT VON > 27 GHT |
0407 00 11 |
BRUTEIER VON TRUTHÜHNERN ODER GÄNSEN |
0407 00 19 |
BRUTEIER VON HAUSGEFLÜGEL (AUSG. VON TRUTHÜHNERN ODER GÄNSEN) |
0410 00 00 |
SCHILDKRÖTENEIER, NESTER VON SALANGANEN UND ANDERE GENIESSBARE WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS, A.N.G. |
0504 00 00 |
DÄRME, BLASEN UND MÄGEN VON ANDEREN TIEREN ALS FISCHEN, GANZ ODER ZERTEILT |
0601 10 10 |
HYAZINTHENZWIEBELN, RUHEND |
0601 10 20 |
NARZISSENZWIEBELN, RUHEND |
0601 10 30 |
TULPENZWIEBELN, RUHEND |
0601 10 40 |
GLADIOLENZWIEBELN, RUHEND |
0601 10 90 |
BULBEN, ZWIEBELN, KNOLLEN, WURZELKNOLLEN UND WURZELSTÖCKE, RUHEND (AUSG. DIE ZU ERNÄHRUNGSZWECKEN VERWENDET WERDEN SOWIE HYAZINTHEN, NARZISSEN, TULPEN, GLADIOLEN UND ZICHORIENPFLANZEN UND -WURZELN) |
0601 20 10 |
ZICHORIENPFLANZEN UND ZICHORIENWURZELN (AUSG. ZICHORIENWURZELN DER VARIETÄT CICHORIUM INTYBUS SATIVUM) |
0601 20 30 |
ORCHIDEEN, HYAZINTHEN, NARZISSEN UND TULPEN, IM WACHSTUM ODER IN BLÜTE |
0601 20 90 |
BULBEN, ZWIEBELN, KNOLLEN, WURZELKNOLLEN UND WURZELSTÖCKE, IM WACHSTUM ODER IN BLÜTE (AUSG. DIE ZUR MENSCHLICHEN ERNÄHRUNG VERWENDET WERDEN SOWIE ORCHIDEEN, HYAZINTHEN, NARZISSEN, TULPEN UND ZICHORIENPFLANZEN UND -WURZELN) |
0602 10 90 |
STECKLINGE, UNBEWURZELT, UND PFROPFREISER (AUSG. VON REBEN) |
0602 20 90 |
BÄUME, STRÄUCHER UND BÜSCHE VON GENIESSBAREN FRÜCHTEN ODER NÜSSEN, AUCH VEREDELT (AUSG. REBEN) |
0602 30 00 |
RHODODENDREN „AZALEEN“, AUCH VEREDELT |
0602 40 10 |
ROSEN, AUCH VEREDELT |
0602 40 90 |
ROSEN, VEREDELT |
0602 90 10 |
PILZMYCEL |
0602 90 20 |
ANANASPFLÄNZLINGE |
0602 90 30 |
GEMÜSEPFLANZEN UND ERDBEERPFLANZEN |
0602 90 41 |
FORSTGEHÖLZE |
0602 90 45 |
STECKLINGE, BEWURZELT, UND JUNGPFLANZEN, VON BÄUMEN UND STRÄUCHERN (AUSG. OBST-, NUSS- UND FORSTGEHÖLZE) |
0602 90 49 |
BÄUME UND STRÄUCHER, EINSCHL. IHRER WURZELN (AUSG. STECKLINGE, PFROPFREISER UND JUNGPFLANZEN SOWIE OBST-, NUSS- UND FORSTGEHÖLZE) |
0602 90 51 |
FREILANDSTAUDEN |
0602 90 59 |
FREILANDPFLANZEN, LEBEND, EINSCHL. IHRER WURZELN, A.N.G. |
0602 90 70 |
STECKLINGE, BEWURZELT, VON ZIMMERPFLANZEN, EINSCHL. JUNGPFLANZEN (AUSG. KAKTEEN) |
0602 90 91 |
ZIMMERPFLANZEN MIT KNOSPEN ODER BLÜTEN (AUSG. KAKTEEN) |
0602 90 99 |
ZIMMERPFLANZEN, LEBEND (AUSG. STECKLINGE UND JUNGPFLANZEN SOWIE BLÜTENPFLANZEN MIT KNOSPEN ODER BLÜTEN) |
0701 10 00 |
PFLANZKARTOFFELN [SAATKARTOFFELN] |
0703 20 00 |
KNOBLAUCH, FRISCH ODER GEKÜHLT |
0705 21 00 |
CHICORÉE-WITLOOF „CICHORIUM INTYBUS VAR. FOLIOSUM“, FRISCH ODER GEKÜHLT |
0706 90 30 |
MEERRETTICH [KREN] „COCHLEARIA ARMORACIA“, FRISCH ODER GEKÜHLT |
0709 51 00 |
PILZE DER GATTUNG AGARICUS, FRISCH ODER GEKÜHLT |
0709 59 10 |
PFIFFERLINGE [EIERSCHWÄMME], FRISCH ODER GEKÜHLT |
0709 59 30 |
STEINPILZE, FRISCH ODER GEKÜHLT |
0709 59 90 |
PILZE, GENIESSBAR, FRISCH ODER GEKÜHLT (AUSG. PFIFFERLINGE [EIERSCHWÄMME], STEINPILZE, PILZE DER GATTUNG AGARICUS SOWIE TRÜFFELN) |
0711 51 00 |
PILZE DER GATTUNG AGARICUS, VORLÄUFIG HALTBAR GEMACHT, Z. B. DURCH SCHWEFELDIOXID ODER IN WASSER, DEM SALZ, SCHWEFELDIOXID ODER ANDERE VORLÄUFIG KONSERVIEREND WIRKENDE STOFFE ZUGESETZT SIND, ZUM UNMITTELBAREN GENUSS UNGEEIGNET |
0711 90 10 |
FRÜCHTE DER GATTUNGEN „CAPSICUM“ ODER „PIMENTA“, VORLÄUFIG HALTBAR GEMACHT, ZUM UNMITTELBAREN GENUSS UNGEEIGNET (AUSG. GEMÜSEPAPRIKA BZW. PAPRIKA OHNE BRENNENDEN GESCHMACK) |
0711 90 50 |
SPEISEZWIEBELN, VORLÄUFIG HALTBAR GEMACHT, Z. B. DURCH SCHWEFELDIOXID ODER IN WASSER, DEM SALZ, SCHWEFELDIOXID ODER ANDERE VORLÄUFIG KONSERVIEREND WIRKENDE STOFFE ZUGESETZT SIND, ZUM UNMITTELBAREN GENUSS UNGEEIGNET |
0711 90 80 |
GEMÜSE, VORLÄUFIG HALTBAR GEMACHT, Z. B. DURCH SCHWEFELDIOXID ODER IN WASSER, DEM SALZ, SCHWEFELDIOXID ODER ANDERE VORLÄUFIG KONSERVIEREND WIRKENDE STOFFE ZUGESETZT SIND, ZUM UNMITTELBAREN GENUSS UNGEEIGNET (AUSG. OLIVEN, KAPERN, GURKEN UND CORNICHONS, PILZE, TRÜFFELN) |
0712 31 00 |
PILZE DER GATTUNG AGARICUS, GETROCKNET, AUCH IN STÜCKE ODER SCHEIBEN GESCHNITTEN, ALS PULVER ODER SONST ZERKLEINERT, JEDOCH NICHT WEITER ZUBEREITET |
0712 32 00 |
JUDASOHRPILZE „AURICULARIA SPP.“, GETROCKNET, AUCH IN STÜCKE ODER SCHEIBEN GESCHNITTEN, ALS PULVER ODER SONST ZERKLEINERT, JEDOCH NICHT WEITER ZUBEREITET |
0712 33 00 |
ZITTERPILZE „TREMELLA SPP.“, GETROCKNET, AUCH IN STÜCKE ODER SCHEIBEN GESCHNITTEN, ALS PULVER ODER SONST ZERKLEINERT, JEDOCH NICHT WEITER ZUBEREITET |
0712 39 00 |
PILZE UND TRÜFFELN, GETROCKNET, AUCH IN STÜCKE ODER SCHEIBEN GESCHNITTEN, ALS PULVER ODER SONST ZERKLEINERT, JEDOCH NICHT WEITER ZUBEREITET (AUSG. PILZE DER GATTUNG AGARICUS, JUDASOHRPILZE „AURICULARIA SPP.“ SOWIE ZITTERPILZE „TREMELLA SPP.“) |
0713 10 10 |
ERBSEN „PISUM SATIVUM“, TROCKEN UND AUSGELÖST, ZUR AUSSAAT |
0713 33 10 |
GARTENBOHNEN „PHASEOLUS VULGARIS“, GETROCKNET UND AUSGELÖST, ZUR AUSSAAT |
0713 40 00 |
LINSEN, GETROCKNET UND AUSGELÖST, AUCH GESCHÄLT ODER ZERKLEINERT |
0713 50 00 |
PUFFBOHNEN „DICKE BOHNEN -VICIA FABA VAR. MAJOR-“, PFERDEBOHNEN UND ACKERBOHNEN „VICIA FABA VAR. EQUINA UND VICIA FABA VAR. MINOR“, GETROCKNET UND AUSGELÖST, AUCH GESCHÄLT ODER ZERKLEINERT |
0713 90 00 |
HÜLSENFRÜCHTE, GETROCKNET UND AUSGELÖST |
0713 90 10 |
HÜLSENFRÜCHTE, GETROCKNET UND AUSGELÖST, ZUR AUSSAAT (AUSG. ERBSEN, KICHERERBSEN, BOHNEN, LINSEN, PUFFBOHNEN, PFERDEBOHNEN UND ACKERBOHNEN) |
0713 90 90 |
HÜLSENFRÜCHTE, GETROCKNET UND AUSGELÖST, AUCH GESCHÄLT ODER ZERKLEINERT (AUSG. ZUR AUSSAAT UND ERBSEN, KICHERERBSEN, BOHNEN, LINSEN, PUFFBOHNEN, PFERDEBOHNEN UND ACKERBOHNEN) |
0714 10 10 |
PELLETS VON MEHL ODER GRIESS, AUS WURZELN ODER KNOLLEN VON MANIOK |
0714 10 91 |
WURZELN ODER KNOLLEN VON MANIOK, ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM INHALT VON <= 28 KG, ENTWEDER FRISCH UND GANZ, ODER GEFROREN OHNE HAUT, AUCH IN STÜCKE GESCHNITTEN |
0714 10 99 |
WURZELN ODER KNOLLEN VON MANIOK, FRISCH ODER GETROCKNET, AUCH IN STÜCKE GESCHNITTEN (AUSG. UNTERPOS. 0714 10 10 UND 0714 10 91) |
0714 20 10 |
SÜSSKARTOFFELN, FRISCH, GANZ, ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR |
0714 20 90 |
SÜSSKARTOFFELN, GETROCKNET |
0714 90 11 |
WURZELN ODER KNOLLEN VON MARANTA UND SALEP UND ÄHNL. WURZELN UND KNOLLEN MIT HOHEM STÄRKEGEHALT, ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM INHALT VON <= 28 KG, ENTWEDER FRISCH UND GANZ, ODER GEFROREN OHNE HAUT, AUCH IN STÜCKE GESCHNITTEN (AUSG. WURZELN ODER KNOLLEN VON MANIOK, SÜSSKARTOFFELN UND TOPINAMBUR) |
0714 90 19 |
PFEILWURZ „ARROWROOT“ UND SALEP UND ÄHNL. WURZELN UND KNOLLEN (AUSG. MANIOK UND SÜSSKARTOFFELN) MIT HOHEM STÄRKEGEHALT (AUSG. UNTERPOS. 0714 90 11) |
0714 90 90 |
TOPINAMBUR UND ÄHNL. WURZELN UND KNOLLEN MIT HOHEM GEHALT AN STÄRKE ODER INULIN (AUSG. UNTERPOS. 0714 10 10 BIS 0714 90 10) |
0801 22 00 |
PARANÜSSE, FRISCH ODER GETROCKNET, OHNE SCHALE |
0802 11 10 |
MANDELN, BITTER, FRISCH ODER GETROCKNET, IN DER SCHALE |
0802 11 90 |
MANDELN, FRISCH ODER GETROCKNET, IN DER SCHALE (AUSG. BITTER) |
0802 12 10 |
MANDELN, BITTER, FRISCH ODER GETROCKNET, OHNE SCHALE |
0802 12 90 |
MANDELN, FRISCH ODER GETROCKNET, OHNE SCHALE, (AUSG. BITTER) |
0802 90 20 |
AREKA-„BETEL-“NÜSSE, KOLANÜSSE UND PEKAN-„HICKORY-“NÜSSE, FRISCH ODER GETROCKNET, AUCH OHNE SCHALE ODER ENTHÄUTET |
0802 90 50 |
PINIENKERNE, FRISCH ODER GETROCKNET, AUCH OHNE SCHALE ODER ENTHÄUTET |
0802 90 60 |
MACADAMIA-NÜSSE, FRISCH ODER GETROCKNET, AUCH OHNE SCHALE ODER ENTHÄUTET |
0803 00 90 |
BANANEN, EINSCHL. MEHLBANANEN, GETROCKNET |
0804 40 00 |
AVOCADOFRÜCHTE, FRISCH ODER GETROCKNET |
0805 40 00 |
PAMPELMUSEN UND GRAPEFRUITS, FRISCH ODER GETROCKNET |
0805 90 00 |
ZITRUSFRÜCHTE, FRISCH ODER GETROCKNET (AUSG. ORANGEN, ZITRONEN „CITRUS LIMON, CITRUS LIMONUM“, LIMETTEN „CITRUS AURANTIFOLIA, CITRUS LATIFOLIA“, PAMPELMUSEN, GRAPEFRUITS, MANDARINEN, EINSCHL. TANGERINEN UND SATSUMAS SOWIE CLEMENTINEN, WILKINGS UND ÄHNL. KREUZUNGEN VON ZITRUSFRÜCHTEN) |
0806 20 11 |
KORINTHEN, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON <= 2 KG |
0806 20 12 |
SULTANINEN, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON <= 2 KG |
0806 20 18 |
WEINTRAUBEN, GETROCKNET, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON <= 2 KG (AUSG. KORINTHEN UND SULTANINEN) |
0806 20 91 |
KORINTHEN, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON > 2 KG |
0806 20 92 |
SULTANINEN, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON > 2 KG |
0806 20 98 |
WEINTRAUBEN, GETROCKNET, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS > 2 KG (AUSG. KORINTHEN UND SULTANINEN) |
0810 30 30 |
JOHANNISBEEREN, ROT, FRISCH |
0810 40 10 |
PREISELBEEREN DER ART VACCINIUM VITIS-IDAEA, FRISCH |
0810 60 00 |
DURIAN, FRISCH |
0811 20 11 |
HIMBEEREN, BROMBEEREN, MAULBEEREN, LOGANBEEREN, SCHWARZE, WEISSE ODER ROTE JOHANNISBEEREN UND STACHELBEEREN, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 13 GHT |
0811 20 19 |
HIMBEEREN, BROMBEEREN, MAULBEEREN, LOGANBEEREN, SCHWARZE, WEISSE ODER ROTE JOHANNISBEEREN UND STACHELBEEREN, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON <= 13 GHT |
0811 20 39 |
JOHANNISBEEREN, SCHWARZ, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN |
0811 90 11 |
GUAVEN, MANGOFRÜCHTE, MANGOSTANFRÜCHTE, PAPAYA-FRÜCHTE, TAMARINDEN, KASCHU-ÄPFEL, LITSCHIS, JACKFRÜCHTE, SAPOTPFLAUMEN, PASSIONSFRÜCHTE, KARAMBOLEN, PITAHAYAS, KOKOSNÜSSE, KASCHU-NÜSSE, PARANÜSSE, AREKA-[BETEL-]NÜSSE, KOLANÜSSE UND MACADAMIA-NÜSSE, UNGEKOCHT ODER GEKOCHT |
0811 90 31 |
GUAVEN, MANGOFRÜCHTE, MANGOSTANFRÜCHTE, PAPAYA-FRÜCHTE, TAMARINDEN, KASCHU-ÄPFEL, LITSCHIS, JACKFRÜCHTE, SAPOTPFLAUMEN, PASSIONSFRÜCHTE, KARAMBOLEN, PITAHAYAS, KOKOSNÜSSE, KASCHU-NÜSSE, PARANÜSSE, AREKA-[BETEL-]NÜSSE, KOLANÜSSE UND MACADAMIA-NÜSSE, UNGEKOCHT ODER GEKOCHT |
0812 90 10 |
APRIKOSEN [MARILLEN], VORLÄUFIG HALTBAR GEMACHT, ZUM UNMITTELBAREN GENUSS UNGEEIGNET |
0812 90 30 |
PAPAYA-FRÜCHTE, VORLÄUFIG HALTBAR GEMACHT, ZUM UNMITTELBAREN GENUSS UNGEEIGNET |
0812 90 40 |
HEIDELBEEREN DER ART VACCINIUM MYRTILLUS, VORLÄUFIG HALTBAR GEMACHT, ZUM UNMITTELBAREN GENUSS UNGEEIGNET |
0812 90 50 |
JOHANNISBEEREN, SCHWARZ, VORLÄUFIG HALTBAR GEMACHT, ZUM UNMITTELBAREN GENUSS UNGEEIGNET |
0812 90 60 |
HIMBEEREN, VORLÄUFIG HALTBAR GEMACHT, ZUM UNMITTELBAREN GENUSS UNGEEIGNET |
0812 90 70 |
GUAVEN, MANGOFRÜCHTE, MANGOSTANFRÜCHTE, TAMARINDEN, KASCHU-ÄPFEL, LITSCHIS, JACKFRÜCHTE, SAPOTPFLAUMEN, PASSIONSFRÜCHTE, KARAMBOLEN, PITAHAYAS, KOKOSNÜSSE, KASCHU-NÜSSE, PARANÜSSE, AREKA-[BETEL-]NÜSSE, KOLANÜSSE UND MACADAMIA-NÜSSE, ZUM UNMITTELBAREN GENUSS UNGEEIGNET |
0813 50 19 |
MISCHUNGEN VON GETROCKNETEN APRIKOSEN [MARILLEN], ÄPFELN, PFIRSICHEN, EINSCHL. NEKTARINEN, BIRNEN, PAPAYA-FRÜCHTEN ODER ANDEREN GETROCKNETEN FRÜCHTEN A.N.G., EINSCHL. PFLAUMEN (AUSG. MISCHUNGEN VON SCHALENFRÜCHTEN) |
0813 50 31 |
MISCHUNGEN AUSSCHLIESSLICH VON KOKOSNÜSSEN, KASCHU-NÜSSEN, PARANÜSSEN, AREKA-[BETEL-]NÜSSEN, KOLANÜSSEN UND MACADAMIA-NÜSSEN |
0813 50 39 |
MISCHUNGEN AUSSCHLIESSLICH VON GENIESSBAREN SCHALENFRÜCHTEN DER POS. 0801 UND 0802 (AUSG. KOKOSNÜSSE, KASCHU-NÜSSE, PARANÜSSE, AREKA-[BETEL-]NÜSSE, KOLANÜSSE UND MACADAMIA-NÜSSE) |
0813 50 91 |
MISCHUNGEN VON GETROCKNETEN SCHALENFRÜCHTEN, A.N.G. (AUSG. PFLAUMEN ODER FEIGEN) |
0814 00 00 |
SCHALEN VON ZITRUSFRÜCHTEN ODER VON MELONEN, EINSCHL. WASSERMELONEN, FRISCH, GEFROREN, GETROCKNET ODER ZUM VORLÄUFIGEN HALTBARMACHEN IN SALZLAKE ODER IN WASSER MIT EINEM ZUSATZ VON ANDEREN STOFFEN EINGELEGT |
0901 90 10 |
KAFFEESCHALEN UND KAFFEEHÄUTCHEN |
0908 10 00 |
MUSKATNÜSSE |
0908 20 00 |
MUSKATBLÜTE |
0908 30 00 |
AMOMEN UND KARDAMOMEN |
1001 90 10 |
SPELZ ZUR AUSSAAT |
1006 10 10 |
ROHREIS „PADDY-REIS“ ZUR AUSSAAT |
1006 10 21 |
ROHREIS „PADDY-REIS“, PARBOILED, RUNDKÖRNIG |
1006 10 23 |
ROHREIS „PADDY-REIS“, PARBOILED, MITTELKÖRNIG |
1006 10 25 |
ROHREIS „PADDY-REIS“, PARBOILED, LANGKÖRNIG, MIT EINEM VERHÄLTNIS DER LÄNGE ZUR BREITE VON > 2, JEDOCH < 3 |
1006 10 27 |
ROHREIS „PADDY-REIS“, PARBOILED, LANGKÖRNIG, MIT EINEM VERHÄLTNIS DER LÄNGE ZUR BREITE VON >= 3 |
1006 10 92 |
ROHREIS „PADDY-REIS“, RUNDKÖRNIG (AUSG. PARBOILED SOWIE ZUR AUSSAAT) |
1006 10 94 |
ROHREIS „PADDY-REIS“, MITTELKÖRNIG (AUSG. PARBOILED SOWIE ZUR AUSSAAT) |
1006 10 96 |
ROHREIS „PADDY-REIS“, LANGKÖRNIG, MIT EINEM VERHÄLTNIS DER LÄNGE ZUR BREITE VON > 2, JEDOCH < 3 (AUSG. PARBOILED SOWIE ZUR AUSSAAT) |
1006 10 98 |
ROHREIS „PADDY-REIS“, LANGKÖRNIG, MIT EINEM VERHÄLTNIS DER LÄNGE ZUR BREITE VON >= 3 (AUSG. PARBOILED SOWIE ZUR AUSSAAT) |
1006 20 11 |
REIS, GESCHÄLT „CARGO-REIS ODER BRAUNREIS“, PARBOILED, RUNDKÖRNIG |
1006 20 13 |
REIS, GESCHÄLT „CARGO-REIS ODER BRAUNREIS“, PARBOILED, MITTELKÖRNIG |
1006 20 15 |
REIS, GESCHÄLT „CARGO-REIS ODER BRAUNREIS“, PARBOILED, LANGKÖRNIG, MIT EINEM VERHÄLTNIS DER LÄNGE ZUR BREITE VON > 2, JEDOCH < 3 |
1006 20 17 |
REIS, GESCHÄLT „CARGO-REIS ODER BRAUNREIS“, PARBOILED, LANGKÖRNIG, MIT EINEM VERHÄLTNIS DER LÄNGE ZUR BREITE VON >= 3 |
1006 20 92 |
REIS, GESCHÄLT „CARGO-REIS ODER BRAUNREIS“, RUNDKÖRNIG (AUSG. PARBOILED) |
1006 20 94 |
REIS, GESCHÄLT „CARGO-REIS ODER BRAUNREIS“, MITTELKÖRNIG (AUSG. PARBOILED) |
1006 20 96 |
REIS, GESCHÄLT „CARGO-REIS ODER BRAUNREIS“, LANGKÖRNIG, MIT EINEM VERHÄLTNIS DER LÄNGE ZUR BREITE VON > 2, JEDOCH < 3 (AUSG. PARBOILED) |
1006 20 98 |
REIS, GESCHÄLT „CARGO-REIS ODER BRAUNREIS“, LANGKÖRNIG, MIT EINEM VERHÄLTNIS DER LÄNGE ZUR BREITE VON >= 3 (AUSG. PARBOILED) |
1006 30 21 |
REIS, HALBGESCHLIFFENER, PARBOILED, RUNDKÖRNIG |
1006 30 23 |
REIS, HALBGESCHLIFFENER, PARBOILED, MITTELKÖRNIG |
1006 30 25 |
REIS, HALBGESCHLIFFENER, PARBOILED, LANGKÖRNIG, MIT EINEM VERHÄLTNIS DER LÄNGE ZUR BREITE VON > 2, JEDOCH < 3 |
1006 30 27 |
REIS, HALBGESCHLIFFENER, PARBOILED, LANGKÖRNIG, MIT EINEM VERHÄLTNIS DER LÄNGE ZUR BREITE VON >= 3 |
1006 30 42 |
REIS, HALBGESCHLIFFENER, RUNDKÖRNIG (AUSG. PARBOILED) |
1006 30 44 |
REIS, HALBGESCHLIFFENER, MITTELKÖRNIG (AUSG. PARBOILED) |
1006 30 46 |
REIS, HALBGESCHLIFFENER, LANGKÖRNIG, MIT EINEM VERHÄLTNIS DER LÄNGE ZUR BREITE VON > 2, JEDOCH < 3 (AUSG. PARBOILED) |
1006 30 48 |
REIS, HALBGESCHLIFFENER, LANGKÖRNIG, MIT EINEM VERHÄLTNIS DER LÄNGE ZUR BREITE VON >= 3 (AUSG. PARBOILED) |
1006 30 61 |
REIS, VOLLSTÄNDIG GESCHLIFFENER, PARBOILED, RUNDKÖRNIG |
1006 30 63 |
REIS, VOLLSTÄNDIG GESCHLIFFENER, PARBOILED, MITTELKÖRNIG |
1006 30 65 |
REIS, VOLLSTÄNDIG GESCHLIFFENER, PARBOILED, LANGKÖRNIG, MIT EINEM VERHÄLTNIS DER LÄNGE ZUR BREITE VON > 2, JEDOCH < 3 |
1006 30 67 |
REIS, VOLLSTÄNDIG GESCHLIFFENER, PARBOILED, LANGKÖRNIG, MIT EINEM VERHÄLTNIS DER LÄNGE ZUR BREITE VON >= 3 |
1006 30 92 |
REIS, VOLLSTÄNDIG GESCHLIFFENER, RUNDKÖRNIG (AUSG. PARBOILED) |
1006 30 94 |
REIS, VOLLSTÄNDIG GESCHLIFFENER, MITTELKÖRNIG (AUSG. PARBOILED) |
1006 30 96 |
REIS, VOLLSTÄNDIG GESCHLIFFENER, LANGKÖRNIG, MIT EINEM VERHÄLTNIS DER LÄNGE ZUR BREITE VON > 2, JEDOCH < 3 (AUSG. PARBOILED) |
1006 30 98 |
REIS, VOLLSTÄNDIG GESCHLIFFENER, LANGKÖRNIG, MIT EINEM VERHÄLTNIS DER LÄNGE ZUR BREITE VON >= 3 (AUSG. PARBOILED) |
1006 40 00 |
BRUCHREIS |
1007 00 10 |
HYBRID-KÖRNER-SORGHUM ZUR AUSSAAT |
1007 00 90 |
KÖRNER-SORGHUM (AUSG. HYBRID-KÖRNER-SORGHUM ZUR AUSSAAT) |
1008 10 00 |
BUCHWEIZEN |
1008 20 00 |
HIRSE (AUSG. KÖRNER-SORGHUM) |
1008 30 00 |
KANARIENSAAT |
1008 90 10 |
TRITICALE |
1008 90 90 |
GETREIDE (AUSG. WEIZEN UND MENGKORN, ROGGEN, GERSTE, HAFER, MAIS, REIS, BUCHWEIZEN, HIRSE, KANARIENSAAT, TRITICALE UND KÖRNER-SORGHUM) |
1102 90 30 |
MEHL VON HAFER |
1103 19 10 |
GROBGRIESS UND FEINGRIESS, VON ROGGEN |
1103 19 30 |
GROBGRIESS UND FEINGRIESS, VON GERSTE |
1103 19 40 |
GROBGRIESS UND FEINGRIESS, VON HAFER |
1103 19 50 |
GROBGRIESS UND FEINGRIESS, VON REIS |
1103 20 10 |
PELLETS VON ROGGEN |
1103 20 20 |
PELLETS VON GERSTE |
1103 20 30 |
PELLETS VON HAFER |
1103 20 40 |
PELLETS VON MAIS |
1103 20 50 |
PELLETS VON REIS |
1103 20 60 |
PELLETS VON WEIZEN |
1103 20 90 |
PELLETS VON GETREIDE (AUSG. ROGGEN, GERSTE, HAFER, MAIS, REIS UND WEIZEN) |
1104 12 10 |
GETREIDEKÖRNER VON HAFER, GEQUETSCHT |
1104 19 30 |
GETREIDEKÖRNER VON ROGGEN, GEQUETSCHT ODER ALS FLOCKEN |
1104 19 61 |
GETREIDEKÖRNER VON GERSTE, GEQUETSCHT |
1104 19 69 |
GETREIDEKÖRNER VON GERSTE, ALS FLOCKEN |
1104 19 91 |
GETREIDEKÖRNER VON REIS, ALS FLOCKEN |
1104 22 20 |
GETREIDEKÖRNER VON HAFER, GESCHÄLT ODER „ENTSPELZT“ (AUSG. GESTUTZT) |
1104 22 30 |
GETREIDEKÖRNER VON HAFER, GESCHÄLT ODER „ENTSPELZT“ UND GESCHNITTEN ODER GESCHROTET |
1104 22 50 |
GETREIDEKÖRNER VON HAFER, PERLFÖRMIG GESCHLIFFEN |
1104 22 90 |
GETREIDEKÖRNER VON HAFER, GESCHROTET |
1104 22 98 |
GETREIDEKÖRNER VON HAFER, (AUSG. GESTUTZT, GESCHÄLT ODER „ENTSPELZT“ UND GESCHNITTEN ODER GESCHROTET „GRÜTZE“, PERLFÖRMIG GESCHLIFFEN UND NUR GESCHROTET) |
1104 23 30 |
GETREIDEKÖRNER VON MAIS, PERLFÖRMIG GESCHLIFFEN |
1104 23 90 |
GETREIDEKÖRNER VON MAIS, NUR GESCHROTET |
1104 29 01 |
GETREIDEKÖRNER VON GERSTE, GESCHÄLT ODER „ENTSPELZT“ |
1104 29 03 |
GETREIDEKÖRNER VON GERSTE, GESCHÄLT ODER „ENTSPELZT“ UND GESCHNITTEN ODER GESCHROTET „GRÜTZE“ |
1104 29 05 |
GETREIDEKÖRNER VON GERSTE, PERLFÖRMIG GESCHLIFFEN |
1104 29 07 |
GETREIDEKÖRNER VON GERSTE, NUR GESCHROTET |
1104 29 09 |
GETREIDEKÖRNER VON GERSTE, (AUSG. GESCHÄLT ODER „ENTSPELZT“ UND GESCHNITTEN ODER GESCHROTET „GRÜTZE“, PERLFÖRMIG GESCHLIFFEN UND NUR GESCHROTET) |
1104 29 11 |
GETREIDEKÖRNER VON WEIZEN, GESCHÄLT ODER „ENTSPELZT“ |
1104 29 15 |
GETREIDEKÖRNER VON ROGGEN, GESCHÄLT ODER „ENTSPELZT“ |
1104 29 19 |
GETREIDEKÖRNER, GESCHÄLT ODER „ENTSPELZT“, AUCH GESCHNITTEN ODER GESCHROTET (AUSG. GERSTE, HAFER, MAIS, REIS, WEIZEN UND ROGGEN) |
1104 29 31 |
GETREIDEKÖRNER VON WEIZEN, PERLFÖRMIG GESCHLIFFEN |
1104 29 35 |
GETREIDEKÖRNER VON ROGGEN, PERLFÖRMIG GESCHLIFFEN |
1104 29 51 |
GETREIDEKÖRNER VON WEIZEN, NUR GESCHROTET |
1104 29 55 |
GETREIDEKÖRNER VON ROGGEN, NUR GESCHROTET |
1104 29 59 |
GETREIDEKÖRNER, NUR GESCHROTET (AUSG. GERSTE, HAFER, MAIS, WEIZEN UND ROGGEN) |
1104 29 81 |
GETREIDEKÖRNER VON WEIZEN (AUSG. GESCHÄLT ODER „ENTSPELZT“, AUCH GESCHNITTEN ODER GESCHROTET, PERLFÖRMIG GESCHLIFFEN UND NUR GESCHROTET) |
1104 29 85 |
GETREIDEKÖRNER VON ROGGEN (AUSG. GESCHÄLT ODER „ENTSPELZT“, AUCH GESCHNITTEN ODER GESCHROTET, PERLFÖRMIG GESCHLIFFEN UND NUR GESCHROTET) |
1104 30 10 |
GETREIDEKEIME VON WEIZEN, GANZ, GEQUETSCHT, ALS FLOCKEN ODER GEMAHLEN |
1105 10 00 |
MEHL UND GRIESS VON KARTOFFELN |
1105 20 00 |
FLOCKEN, GRANULAT UND PELLETS, VON KARTOFFELN |
1106 10 00 |
MEHL UND GRIESS VON ERBSEN, BOHNEN, LINSEN UND ANDEREN GETROCKNETEN HÜLSENFRÜCHTEN DER POSITION 0713 |
1106 20 10 |
MEHL UND GRIESS VON SAGOMARK UND VON MANIOK, PFEILWURZ (ARROWROOT) UND SALEP, TOPINAMBUR, SÜSSKARTOFFELN UND ÄHNLICHEN WURZELN UND KNOLLEN MIT HOHEM GEHALT AN STÄRKE ODER INULIN, FÜR DIE MENSCHLICHE ERNÄHRUNG UNGENIESSBAR GEMACHT |
1106 20 90 |
MEHL UND GRIESS VON SAGOMARK UND VON MANIOK, PFEILWURZ (ARROWROOT) UND SALEP, TOPINAMBUR, SÜSSKARTOFFELN UND ÄHNLICHEN WURZELN UND KNOLLEN MIT HOHEM GEHALT AN STÄRKE ODER INULIN (AUSG. FÜR DIE MENSCHLICHE ERNÄHRUNG UNGENIESSBAR GEMACHT) |
1106 30 10 |
MEHL, GRIESS UND PULVER VON BANANEN |
1106 30 90 |
MEHL, GRIESS UND PULVER VON ERZEUGNISSEN DES KAPITELS 8 „GENIESSBARE FRÜCHTE ALLER ARTEN“ (AUSG. BANANEN) |
1107 10 11 |
MALZ VON WEIZEN, NICHTGERÖSTET, IN FORM VON MEHL |
1107 10 19 |
MALZ VON WEIZEN, NICHTGERÖSTET (AUSG. IN FORM VON MEHL) |
1107 10 91 |
MALZ, NICHTGERÖSTET, IN FORM VON MEHL (AUSG. VON WEIZEN) |
1107 10 99 |
MALZ, NICHTGERÖSTET (AUSG. VON WEIZEN UND MALZ IN FORM VON MEHL) |
1107 20 00 |
MALZ, GERÖSTET |
1108 19 10 |
STÄRKE VON REIS |
1108 20 00 |
INULIN |
1109 00 00 |
KLEBER VON WEIZEN, AUCH GETROCKNET |
1201 00 10 |
SOJABOHNEN ZUR AUSSAAT |
1201 00 90 |
SOJABOHNEN (AUSG. ZUR AUSSAAT) |
1202 10 10 |
ERDNÜSSE, UNGESCHÄLT, ZUR AUSSAAT |
1203 00 00 |
KOPRA |
1204 00 10 |
LEINSAMEN ZUR AUSSAAT |
1204 00 90 |
LEINSAMEN (AUSG. ZUR AUSSAAT) |
1205 10 10 |
RAPSSAMEN ODER RÜBSENSAMEN, ERUCASÄUREARM „DEREN FETTES ÖL EINEN ERUCASÄUREGEHALT VON < 2 GHT AUFWEIST UND DEREN FESTE BESTANDTEILE EINEN GEHALT AN GLUCOSINOLATEN VON < 30 MICROMOL/G AUFWEISEN“, ZUR AUSSAAT |
1205 10 90 |
RAPSSAMEN ODER RÜBSENSAMEN, ERUCASÄUREARM „DEREN FETTES ÖL EINEN ERUCASÄUREGEHALT VON < 2 GHT AUFWEIST UND DEREN FESTE BESTANDTEILE EINEN GEHALT AN GLUCOSINOLATEN VON < 30 MICROMOL/G AUFWEISEN“, AUCH GESCHROTET (AUSG. ZUR AUSSAAT) |
1205 90 00 |
RAPSSAMEN ODER RÜBSENSAMEN MIT HOHEM GEHALT AN ERUCASÄURE „DEREN FETTES ÖL EINEN ERUCASÄUREGEHALT VON >= 2 GHT AUFWEIST UND DEREN FESTE BESTANDTEILE EINEN GEHALT AN GLUCOSINOLATEN VON >= 30 MICROMOL/G AUFWEISEN“, AUCH GESCHROTET |
1206 00 10 |
SONNENBLUMENKERNE ZUR AUSSAAT |
1206 00 91 |
SONNENBLUMENKERNE, GESCHÄLT SOWIE UNGESCHÄLT UND GRAU-WEISS GESTREIFT (AUSG. ZUR AUSSAAT) |
1206 00 99 |
SONNENBLUMENKERNE, AUCH GESCHROTET (AUSG. ZUR AUSSAAT, GESCHÄLT SOWIE UNGESCHÄLT UND GRAU-WEISS GESTREIFT) |
1207 10 10 |
PALMNÜSSE UND PALMKERNE, ZUR AUSSAAT |
1207 10 90 |
PALMNÜSSE UND PALMKERNE (AUSG. ZUR AUSSAAT) |
1207 20 10 |
BAUMWOLLSAMEN ZUR AUSSAAT |
1207 20 90 |
BAUMWOLLSAMEN (AUSG. ZUR AUSSAAT) |
1207 30 10 |
RIZINUSSAMEN ZUR AUSSAAT |
1207 30 90 |
RIZINUSSAMEN (AUSG. ZUR AUSSAAT) |
1207 40 10 |
SESAMSAMEN ZUR AUSSAAT |
1207 40 90 |
SESAMSAMEN (AUSG. ZUR AUSSAAT) |
1207 50 10 |
SENFSAMEN ZUR AUSSAAT |
1207 50 90 |
SENFSAMEN (AUSG. ZUR AUSSAAT) |
1207 60 10 |
SAFLORSAMEN ZUR AUSSAAT |
1207 60 90 |
SAFLORSAMEN (AUSG. ZUR AUSSAAT) |
1207 91 10 |
MOHNSAMEN ZUR AUSSAAT |
1207 91 90 |
MOHNSAMEN (AUSG. ZUR AUSSAAT) |
1207 99 20 |
ÖLSAMEN UND ÖLHALTIGE FRÜCHTE, ZUR AUSSAAT (AUSG. GENIESSBARE SCHALENFRÜCHTE, OLIVEN, SOJABOHNEN, ERDNÜSSE, KOPRA, LEINSAMEN, RAPS- ODER RÜBSENSAMEN, SONNENBLUMENKERNE, PALMNÜSSE UND PALMKERNE, BAUMWOLL-, RIZINUS-, SESAM-, SENF-, SAFLORSAMEN) |
1207 99 91 |
HANFSAMEN (AUSG. ZUR AUSSAAT) |
1207 99 98 |
ÖLSAMEN UND ÖLHALTIGE FRÜCHTE, AUCH GESCHROTET (AUSG. ZUR AUSSAAT SOWIE GENIESSBARE SCHALENFRÜCHTE, OLIVEN, SOJABOHNEN, ERDNÜSSE, KOPRA, LEINSAMEN, RAPS- ODER RÜBSENSAMEN, SONNENBLUMENKERNE, PALMNÜSSE UND PALMKERNE, BAUMWOLL-, RIZINUS-, SESAM-, SENF-, SAFLORSAMEN) |
1208 10 00 |
MEHL VON SOJABOHNEN |
1208 90 00 |
MEHL VON ÖLSAMEN ODER ÖLHALTIGEN FRÜCHTEN (AUSG. VON SENFSAMEN UND SOJABOHNEN) |
1209 10 00 |
SAMEN VON ZUCKERRÜBEN, ZUR AUSSAAT |
1209 21 00 |
SAMEN VON LUZERNE, ZUR AUSSAAT |
1209 22 10 |
SAMEN VON ROTKLEE „TRIFOLIUM PRATENSE L.“, ZUR AUSSAAT |
1209 22 80 |
SAMEN VON KLEE ‚TRIFOLIUM-ARTEN‘, ZUR AUSSAAT (AUSG. ROTKLEE „TRIFOLIUM PRATENSE L.“) |
1209 23 11 |
SAMEN VON WIESENSCHWINGEL „FESTUCA PRATENSIS HUDS.“, ZUR AUSSAAT |
1209 23 15 |
SAMEN VON ROTSCHWINGEL „FESTUCA RUBRA L.“, ZUR AUSSAAT |
1209 23 80 |
SAMEN VON SCHWINGEL, ZUR AUSSAAT (AUSG. VON WIESENSCHWINGEL „FESTUCA PRATENSIS HUDS.“ UND VON ROTSCHWINGEL „FESTUCA RUBRA L.“) |
1209 24 00 |
SAMEN VON WIESENRISPENGRAS „POA PRATENSIS L.“, ZUR AUSSAAT |
1209 25 10 |
SAMEN VON EINJÄHRIGEM UND WELSCHEM WEIDELGRAS „LOLIUM MULTIFLORUM L.“, ZUR AUSSAAT |
1209 25 90 |
SAMEN VON DEUTSCHEM WEIDELGRAS „LOLIUM PERENNE L.“, ZUR AUSSAAT |
1209 26 00 |
SAMEN VON WIESENLIESCHGRAS, ZUR AUSSAAT |
1209 29 10 |
SAMEN VON WICKEN, SAMEN VON RISPENGRAS DER ARTEN POA PALUSTRIS L. UND POA TRIVIALIS L., SAMEN VON GEMEINEM KNAULGRAS „DACTYLIS GLOMERATA L.“ SOWIE SAMEN VON STRAUSSGRAS „AGROSTIS-ARTEN“, ZUR AUSSAAT |
1209 29 50 |
SAMEN VON LUPINEN, ZUR AUSSAAT |
1209 29 60 |
SAMEN VON FUTTERRÜBEN, ZUR AUSSAAT (AUSG. SAMEN VON ZUCKERRÜBEN) |
1209 29 80 |
SAMEN VON FUTTERPFLANZEN, ZUR AUSSAAT (AUSG. VON GETREIDE, LUZERNE, KLEE „TRIFOLIUM-ARTEN“, SCHWINGEL, WIESENRISPENGRAS „POA PRATENSIS L.“, WEIDELGRAS „LOLIUM MULTIFLORUM LAM., LOLIUM PERENNE L.“, WIESENLIESCHGRAS) |
1209 30 00 |
SAMEN VON KRAUTARTIGEN PFLANZEN, DIE HAUPTSÄCHLICH WEGEN DER BLÜTEN DIESER PFLANZEN GEZOGEN WERDEN, ZUR AUSSAAT |
1209 91 10 |
SAMEN VON KOHLRABI, ZUR AUSSAAT |
1209 91 30 |
SAMEN VON ROTEN RÜBEN, ZUR AUSSAAT |
1209 91 90 |
SAMEN VON GEMÜSEN, ZUR AUSSAAT (AUSG. KOHLRABI) |
1209 99 10 |
FORSTSAMEN, ZUR AUSSAAT |
1209 99 91 |
SAMEN VON PFLANZEN, DIE HAUPTSÄCHLICH WEGEN DER BLÜTEN DIESER PFLANZEN GEZOGEN WERDEN, ZUR AUSSAAT (AUSG. KRAUTARTIGE PFLANZEN) |
1209 99 99 |
SAMEN, FRÜCHTE UND SPOREN, ZUR AUSSAAT (AUSG. HÜLSENFRÜCHTE, ZUCKERMAIS, KAFFEE, TEE, MATE, GEWÜRZE, GETREIDE, ÖLSAMEN UND ÖLHALTIGE FRÜCHTE, RÜBEN, FUTTERPFLANZEN, SAMEN VON GEMÜSEN, FORSTSAMEN) |
1210 10 00 |
HOPFEN „BLÜTENZAPFEN“, FRISCH ODER GETROCKNET (AUSG. GEMAHLEN, SONST ZERKLEINERT ODER IN FORM VON PELLETS) |
1210 20 10 |
HOPFEN „BLÜTENZAPFEN“, GEMAHLEN, SONST ZERKLEINERT ODER IN FORM VON PELLETS, LUPULINANGEREICHERT; LUPULIN |
1210 20 90 |
HOPFEN „BLÜTENZAPFEN“, GEMAHLEN, SONST ZERKLEINERT ODER IN FORM VON PELLETS (AUSG. LUPULINANGEREICHERT) |
1211 90 97 |
PFLANZEN UND PFLANZENTEILE |
1212 10 10 |
JOHANNISBROT, FRISCH ODER GETROCKNET, AUCH GEMAHLEN |
1212 10 91 |
JOHANNISBROTKERNE, FRISCH ODER GETROCKNET, UNGESCHÄLT, WEDER GEMAHLEN NOCH SONST ZERKLEINERT |
1212 10 99 |
JOHANNISBROTKERNE, FRISCH ODER GETROCKNET, GESCHÄLT, AUCH GEMAHLEN ODER SONST ZERKLEINERT |
1212 30 00 |
STEINE UND KERNE VON APRIKOSEN [MARILLEN], PFIRSICHEN ODER PFLAUMEN |
1212 91 20 |
ZUCKERRÜBEN, GETROCKNET, AUCH GEMAHLEN |
1212 91 80 |
ZUCKERRÜBEN, FRISCH, GEKÜHLT ODER GEFROREN |
1212 99 20 |
ZUCKERROHR, FRISCH, GEKÜHLT, GEFROREN ODER GETROCKNET, AUCH GEMAHLEN |
1212 99 80 |
STEINE UND KERNE VON FRÜCHTEN SOWIE ANDERE PFLANZLICHE WAREN, EINSCHL. NICHTGERÖSTETER ZICHORIENWURZELN DER VARIETÄT „CICHORIUM INTYBUS SATIVUM“, DER HAUPTSÄCHLICH ZUR MENSCHLICHEN ERNÄHRUNG VERWENDETEN ART, A.N.G. |
1213 00 00 |
STROH UND SPREU, VON GETREIDE, ROH, AUCH GEHÄCKSELT, GEMAHLEN, GEPRESST ODER IN FORM VON PELLETS |
1214 10 00 |
MEHL UND PELLETS VON LUZERNE |
1214 90 10 |
STECKRÜBEN, FUTTERRÜBEN, WURZELN ZU FUTTERZWECKEN |
1214 90 90 |
HEU, LUZERNE, KLEE, ESPARSETTE |
1214 90 91 |
PELLETS VON HEU, KLEE, ESPARSETTE, FUTTERKOHL, LUPINEN, WICKEN UND ÄHNL. FUTTER (AUSG. STECKRÜBEN, FUTTERRÜBEN UND WURZELN ZU FUTTERZWECKEN) |
1214 90 99 |
HEU, LUZERNE, KLEE, ESPARSETTE, FUTTERKOHL, LUPINEN, WICKEN UND ÄHNL. FUTTER (AUSG. IN FORM VON PELLETS SOWIE STECKRÜBEN, FUTTERRÜBEN, WURZELN ZU FUTTERZWECKEN SOWIE MEHL VON LUZERNE) |
1301 10 00 |
SCHELLACK |
1301 20 00 |
GUMMI ARABICUM, NATÜRLICH |
1301 90 10 |
MASTIX VON CHIOS „MASTIX VOM BAUM DER ART PISTACIA LENTISCUS“ |
1301 90 90 |
GUMMEN, HARZE, GUMMIHARZE, BALSAME UND ANDERE OLEORESINE, NATÜRLICH (AUSG. GUMMI ARABICUM SOWIE MASTIX VON CHIOS „MASTIX VOM BAUM DER ART PISTACIA LENTISCUS“) |
1302 11 00 |
OPIUM |
1302 19 05 |
VANILLE-OLEORESIN |
1302 19 98 |
PFLANZENSÄFTE UND PFLANZENAUSZÜGE (AUSG. VON SÜSSHOLZWURZELN, HOPFEN, PYRETHRUM, ROTENONHALTIGEN WURZELN, QUASSIA AMARA, OPIUM, ALOE UND MANNA, ZUSAMMENGESETZTE PFLANZENAUSZÜGE ZUM HERSTELLEN VON GETRÄNKEN ODER LEBENSMITTELZUBEREITUNGEN SOWIE PFLANZENSÄFTE UND PFLANZENAUSZÜGE ZU MEDIZINISCHEN ZWECKEN) |
1302 32 90 |
SCHLEIME UND VERDICKUNGSSTOFFE AUS GUARSAMEN, AUCH MODIFIZIERT |
1302 39 00 |
SCHLEIME UND VERDICKUNGSSTOFFE AUS PFLANZEN, AUCH MODIFIZIERT (AUSG. AUS JOHANNISBROT ODER JOHANNISBROTKERNEN UND GUARSAMEN SOWIE AGAR-AGAR) |
1501 00 11 |
SCHWEINEFETT, EINSCHL. SCHWEINESCHMALZ, AUSGESCHMOLZEN ODER ANDERS AUSGEZOGEN, ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSG. ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN) |
1501 00 90 |
GEFLÜGELFETT, AUSGESCHMOLZEN ODER ANDERS AUSGEZOGEN |
1502 00 10 |
FETT VON RINDERN, SCHAFEN ODER ZIEGEN, ROH ODER AUSGESCHMOLZEN ODER ANDERS AUSGEZOGEN, ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSG. ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN) |
1502 00 90 |
FETT VON RINDERN, SCHAFEN ODER ZIEGEN, ROH ODER AUSGESCHMOLZEN ODER ANDERS AUSGEZOGEN (AUSG. ZU INDUSTRIELLEN/TECHNISCHEN ZWECKEN) |
1503 00 11 |
SCHMALZSTEARIN UND OLEOSTEARIN, WEDER EMULGIERT, VERMISCHT NOCH ANDERS VERARBEITET, ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN |
1503 00 19 |
SCHMALZSTEARIN UND OLEOSTEARIN, WEDER EMULGIERT, VERMISCHT NOCH ANDERS VERARBEITET (AUSG. ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN) |
1503 00 30 |
TALGÖL, WEDER EMULGIERT, VERMISCHT NOCH ANDERS VERARBEITET, ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSG. ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN) |
1503 00 90 |
TALGÖL, OLEOMARGARIN UND SCHMALZÖL, WEDER EMULGIERT, VERMISCHT NOCH ANDERS VERARBEITET (AUSG. TALGÖL ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN) |
1504 10 10 |
LEBERÖLE SOWIE DEREN FRAKTIONEN, VON FISCHEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT, MIT EINEM GEHALT AN VITAMIN A VON <= 2 500 INTERNATIONALEN EINHEITEN JE GRAMM |
1504 10 91 |
LEBERÖLE SOWIE DEREN FRAKTIONEN, VON HEILBUTTEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT (AUSG. LEBERÖLE MIT EINEM GEHALT AN VITAMIN A VON <= 2 500 INTERNATIONALEN EINHEITEN JE GRAMM) |
1504 10 99 |
LEBERÖLE SOWIE DEREN FRAKTIONEN, VON FISCHEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT (AUSG. LEBERÖLE MIT EINEM GEHALT AN VITAMIN A VON <= 2 500 INTERNATIONALEN EINHEITEN JE GRAMM SOWIE VON HEILBUTTEN) |
1504 20 10 |
FESTE FRAKTIONEN VON FETTEN UND ÖLEN VON FISCHEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT (AUSG. VON LEBERÖLEN) |
1504 20 90 |
FETTE UND ÖLE SOWIE DEREN FLÜSSIGE FRAKTIONEN, VON FISCHEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT (AUSG. LEBERÖLE) |
1504 30 10 |
FRAKTIONEN VON FETTEN UND ÖLEN VON MEERESSÄUGETIEREN, FEST, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT |
1504 30 90 |
FETTE UND ÖLE SOWIE DEREN FLÜSSIGE FRAKTIONEN, VON MEERESSÄUGETIEREN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT |
1507 10 10 |
SOJAÖL, ROH, AUCH ENTSCHLEIMT, ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSG. ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN) |
1507 10 90 |
SOJAÖL, ROH, AUCH ENTSCHLEIMT (AUSG. ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN) |
1507 90 10 |
SOJAÖL UND SEINE FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSG. CHEMISCH MODIFIZIERT, ROH UND ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN) |
1507 90 90 |
ERDNUSSÖL UND SEINE FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT (AUSG. ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN, CHEMISCH MODIFIZIERT UND ROH) |
1508 10 10 |
ERDNUSSÖL, ROH, ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSG. ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN) |
1508 90 10 |
ERDNUSSÖL UND SEINE FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSG. CHEMISCH MODIFIZIERT, ROH UND ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN) |
1511 10 10 |
PALMÖL, ROH, ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSG. ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN) |
1511 10 90 |
PALMÖL, ROH (AUSG. ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN) |
1511 90 11 |
FRAKTIONEN VON PALMÖL, FEST, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT, IN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON <= 1 KG |
1511 90 19 |
FRAKTIONEN VON PALMÖL, FEST, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT, IN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON > 1 KG |
1511 90 91 |
PALMÖL UND SEINE FLÜSSIGEN FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT, ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSG. ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN SOWIE ROHES PALMÖL) |
1511 90 99 |
PALMÖL UND SEINE FLÜSSIGEN FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT (AUSG. ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN SOWIE ROHES PALMÖL) |
1512 11 10 |
SONNENBLUMENÖL UND SAFLORÖL, ROH, ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSG. ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN) |
1512 11 91 |
SONNENBLUMENÖL, ROH (AUSG. ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN) |
1512 11 99 |
SAFLORÖL, ROH (AUSG. ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN) |
1512 19 10 |
SONNENBLUMENÖL UND SAFLORÖL SOWIE DEREN FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT, ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSG. ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN SOWIE ROHE ÖLE) |
1512 19 90 |
SONNENBLUMENÖL UND SAFLORÖL |
1512 19 91 |
SONNENBLUMENÖL UND SEINE FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT (AUSG. ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN SOWIE ROHES SONNENBLUMENÖL) |
1512 19 99 |
SAFLORÖL UND SEINE FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT (AUSG. ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN SOWIE ROHES SAFLORÖL) |
1512 21 10 |
BAUMWOLLSAMENÖL, ROH, ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSG. ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN) |
1512 21 90 |
BAUMWOLLSAMENÖL, ROH (AUSG. ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN) |
1512 29 10 |
BAUMWOLLSAMENÖL UND SEINE FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT, ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSG. ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN SOWIE ROHES BAUMWOLLSAMENÖL) |
1512 29 90 |
BAUMWOLLSAMENÖL UND SEINE FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT (AUSG. ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN SOWIE ROHES BAUMWOLLSAMENÖL) |
1513 11 10 |
KOKOSÖL „KOPRAÖL“, ROH, ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSG. ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN) |
1513 11 91 |
KOKOSÖL „KOPRAÖL“, ROH, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON <= 1 KG (AUSG. ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN) |
1513 11 99 |
KOKOSÖL „KOPRAÖL“, ROH, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON > 1 KG (AUSG. ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN) |
1513 19 11 |
FRAKTIONEN VON KOKOSÖL „KOPRAÖL“, FEST, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON <= 1 KG |
1513 19 19 |
FRAKTIONEN VON KOKOSÖL „KOPRAÖL“, FEST, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON > 1 KG |
1513 19 30 |
KOKOSÖL „KOPRAÖL“ UND SEINE FLÜSSIGEN FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT, ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSG. ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN) |
1513 19 91 |
KOKOSÖL „KOPRAÖL“ UND SEINE FLÜSSIGEN FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON <= 1 KG (AUSG. ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN SOWIE ROHES KOKOSÖL) |
1513 19 99 |
KOKOSÖL „KOPRAÖL“ UND SEINE FLÜSSIGEN FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON > 1 KG (AUSG. ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN SOWIE ROHES KOKOSÖL) |
1513 21 10 |
PALMKERNÖL, ROH |
1513 21 11 |
PALMKERNÖL UND BABASSUÖL, ROH, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON <= 1 KG (AUSG. ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN) |
1513 21 19 |
BABASSUÖL, ROH, ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSG. ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN) |
1513 21 30 |
PALMKERNÖL UND BABASSUÖL, ROH, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON <= 1 KG (AUSG. ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN) |
1513 21 90 |
PALMKERNÖL UND BABASSUÖL, ROH, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON > 1 KG (AUSG. ZU TECHNISCHEN ODER INDUSTRIELLEN ZWECKEN) |
1513 29 11 |
FRAKTIONEN VON PALMKERNÖL UND BABASSUÖL, FEST, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON <= 1 KG |
1513 29 19 |
FRAKTIONEN VON PALMKERNÖL UND BABASSUÖL, FEST, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON > 1 KG |
1513 29 30 |
PALMKERNÖL UND BABASSUÖL SOWIE DEREN FLÜSSIGE FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT, ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSG. ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN SOWIE ROHE ÖLE) |
1513 29 50 |
PALMKERNÖL UND BABASSUÖL SOWIE DEREN FLÜSSIGE FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON <= 1 KG (AUSG. ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN SOWIE ROHE ÖLE) |
1513 29 90 |
PALMKERNÖL, ROH |
1513 29 91 |
PALMKERNÖL UND SEINE FLÜSSIGEN FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON > 1 KG (AUSG. ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN SOWIE ROHES ÖL) |
1513 29 99 |
BABASSUÖL UND SEINE FLÜSSIGEN FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON > 1 KG (AUSG. ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN SOWIE ROHES ÖL) |
1514 11 10 |
RAPSÖL UND RÜBSENÖL, ERUCASÄUREARM „FETTES ÖL MIT EINEM ERUCASÄUREGEHALT VON < 2 GHT“, ROH, ZU TECHNISCHEN ODER INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSG. ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN) |
1514 11 90 |
RAPSÖL UND RÜBSENÖL, ERUCASÄUREARM „FETTES ÖL MIT EINEM ERUCASÄUREGEHALT VON < 2 GHT“, ROH (AUSG. ZU TECHNISCHEN ODER INDUSTRIELLEN ZWECKEN) |
1514 19 10 |
RAPSÖL UND RÜBSENÖL, ERUCASÄUREARM „FETTES ÖL MIT EINEM ERUCASÄUREGEHALT VON < 2 GHT“, SOWIE DEREN FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT, ZU TECHNISCHEN ODER INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSG. ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN) |
1514 19 90 |
RAPSÖL UND RÜBSENÖL, ERUCASÄUREARM „FETTES ÖL MIT EINEM ERUCASÄUREGEHALT VON < 2 GHT“, SOWIE DEREN FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT (AUSG. ZU TECHNISCHEN ODER INDUSTRIELLEN ZWECKEN SOWIE ROHE ÖLE) |
1514 91 10 |
RAPSÖL UND RÜBSENÖL MIT HOHEM GEHALT AN ERUCASÄURE „FETTES ÖL MIT EINEM ERUCASÄUREGEHALT VON >= 2 GHT“ UND SENFSAMENÖL, ROH, ZU TECHNISCHEN ODER INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSG. ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN) |
1514 91 90 |
RAPSÖL UND RÜBSENÖL MIT HOHEM GEHALT AN ERUCASÄURE „FETTES ÖL MIT EINEM ERUCASÄUREGEHALT VON >= 2 GHT“ UND SENFSAMENÖL, ROH (AUSG. ZU TECHNISCHEN ODER INDUSTRIELLEN ZWECKEN) |
1514 99 10 |
RAPSÖL UND RÜBSENÖL MIT HOHEM GEHALT AN ERUCASÄURE „FETTES ÖL MIT EINEM ERUCASÄUREGEHALT VON >= 2 GHT“ UND SENFSAMENÖL SOWIE DEREN FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT, ZU TECHNISCHEN ODER INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSG. ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN) |
1514 99 90 |
RAPSÖL UND RÜBSENÖL MIT HOHEM GEHALT AN ERUCASÄURE „FETTES ÖL MIT EINEM ERUCASÄUREGEHALT VON >= 2 GHT“ UND SENFSAMENÖL SOWIE DEREN FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT (AUSG. ZU TECHNISCHEN ODER INDUSTRIELLEN ZWECKEN SOWIE ROHE ÖLE) |
1515 11 00 |
LEINÖL, ROH |
1515 19 10 |
LEINÖL UND SEINE FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT, ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSG. ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN SOWIE ROHES ÖL) |
1515 19 90 |
LEINÖL UND SEINE FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT (AUSG. ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN SOWIE ROHES ÖL) |
1515 21 10 |
MAISÖL, ROH, ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSG. ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN) |
1515 21 90 |
MAISÖL, ROH (AUSG. ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN) |
1515 29 10 |
MAISÖL UND SEINE FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT, ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSG. ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN SOWIE ROHES ÖL) |
1515 29 90 |
MAISÖL UND SEINE FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT (AUSG. ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN SOWIE ROHES ÖL) |
1515 30 10 |
RIZINUSÖL UND SEINE FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT, ZUM HERSTELLEN VON AMINOUNDECANSÄURE ZUM ERZEUGEN VON SYNTHETISCHEN CHEMIEFASERN ODER KUNSTSTOFFEN |
1515 30 90 |
RIZINUSÖL UND SEINE FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT (AUSG. ZUM HERSTELLEN VON AMINOUNDECANSÄURE ZUM ERZEUGEN VON SYNTHETISCHEN CHEMIEFASERN ODER KUNSTSTOFFEN) |
1515 40 00 |
TUNGÖL „HOLZÖL“ UND SEINE FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT |
1515 50 11 |
SESAMÖL, ROH, ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSG. ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN) |
1515 50 19 |
SESAMÖL, ROH (AUSG. ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN) |
1515 50 91 |
SESAMÖL UND SEINE FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT, ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSG. ROHES ÖL) |
1515 50 99 |
SESAMÖL UND SEINE FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT (AUSG. ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN SOWIE ROHES ÖL) |
1515 90 21 |
TABAKSAMENÖL, ROH, ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSG. ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN) |
1515 90 29 |
TABAKSAMENÖL, ROH (AUSG. ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN) |
1515 90 31 |
TABAKSAMENÖL UND SEINE FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT, ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSG. ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN SOWIE ROHES ÖL) |
1515 90 39 |
TABAKSAMENÖL UND SEINE FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT (AUSG. ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN SOWIE ROHES ÖL) |
1515 90 40 |
PFLANZENFETTE UND FETTE PFLANZENÖLE SOWIE DEREN FRAKTIONEN, ROH, ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSG. ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN SOWIE SOJAÖL, ERDNUSSÖL, OLIVENÖL, PALMÖL, SONNENBLUMENÖL, SAFLORÖL, BAUMWOLLSAMENÖL, KOKOSÖL [KOPRAÖL], PALMKERNÖL, BABASSUÖL, RÜBÖL [RAPS- UND RÜBSENÖL] UND SENFSAMENÖL) |
1515 90 51 |
PFLANZENFETTE UND FETTE PFLANZENÖLE, ROH, FEST, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS <= 1 KG (AUSG. ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN SOWIE SOJAÖL, ERDNUSSÖL, OLIVENÖL, PALMÖL, SONNENBLUMENÖL, SAFLORÖL, BAUMWOLLSAMENÖL, KOKOSÖL [KOPRAÖL], PALMKERNÖL, BABASSUÖL, RÜBÖL [RAPS- UND RÜBSENÖL], SENFSAMENÖL UND LEINÖL) |
1515 90 59 |
PFLANZENFETTE UND FETTE PFLANZENÖLE, ROH, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS > 1 KG, ODER ROH, FLÜSSIG (AUSG. ZU TECHNISCHEN ODER INDUSTRIELLEN ZWECKEN SOWIE SOJAÖL, ERDNUSS-, OLIVEN-, PALM-, SONNENBLUMEN-, SAFLOR-, BAUMWOLLSAMEN-, KOKOS- [KOPRAÖL], PALMKERN-, BABASSU-, RÜBÖL [RAPS- UND RÜBSENÖL]) |
1515 90 60 |
PFLANZENFETTE UND FETTE PFLANZENÖLE UND DEREN FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT, ZU TECHNISCHEN ODER INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSG. ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN, ROHE FETTE UND ÖLE SOWIE SOJA-, ERDNUSS-, OLIVEN-, PALM-, SONNENBLUMEN-, SAFLORÖL) |
1515 90 91 |
PFLANZENFETTE UND FETTE PFLANZENÖLE SOWIE DEREN FRAKTIONEN, FEST, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON <= 1 KG, A.N.G. (AUSG. ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN SOWIE ROHE FETTE UND ÖLE) |
1515 90 99 |
PFLANZENFETTE UND FETTE PFLANZENÖLE SOWIE DEREN FRAKTIONEN, FEST, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON > 1 KG, A.N.G. (AUSG. ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN SOWIE ROHE FETTE UND ÖLE) |
1516 10 10 |
FETTE UND ÖLE TIERISCHEN URSPRUNGS SOWIE DEREN FRAKTIONEN, GANZ ODER TEILWEISE HYDRIERT, UMGEESTERT, WIEDERVERESTERT ODER ELAIDINIERT, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH NICHT WEITERVERARBEITET, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON <= 1 KG |
1516 10 90 |
FETTE UND ÖLE TIERISCHEN URSPRUNGS SOWIE DEREN FRAKTIONEN, GANZ ODER TEILWEISE HYDRIERT, UMGEESTERT, WIEDERVERESTERT ODER ELAIDINIERT, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH NICHT WEITERVERARBEITET, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON > 1 KG |
1516 20 91 |
FETTE UND ÖLE PFLANZLICHEN URSPRUNGS SOWIE DEREN FRAKTIONEN, GANZ ODER TEILWEISE HYDRIERT, UMGEESTERT, WIEDERVERESTERT ODER ELAIDINIERT, AUCH RAFFINIERT, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON <= 1 KG (AUSG. FETTE UND ÖLE SOWIE DEREN FRAKTIONEN, DIE EINE WEITERGEHENDE BEARBEITUNG ERFAHREN HABEN SOWIE HYDRIERTES RIZINUSÖL) |
1516 20 95 |
RAPSÖL UND RÜBSENÖL, LEINÖL, SONNENBLUMENÖL, ILLIPEFETT, KARITEFETT, DOMORIFETT, TULUCUNAÖL ODER BABASSUÖL, GANZ ODER TEILWEISE HYDRIERT, UMGEESTERT, WIEDERVERESTERT ODER ELAIDINIERT, AUCH RAFFINIERT, ZU TECHNISCHEN ODER INDUSTRIELLEN ZWECKEN, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN |
1516 20 96 |
ERDNUSSÖL, BAUMWOLLSAMENÖL, SOJAÖL ODER SONNENBLUMENÖL (AUSG. DER UNTERPOS. 1516 20 95), ANDERE ÖLE MIT EINEM GEHALT AN FREIEN FETTSÄUREN VON < 50 GHT, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON > 1 KG ODER IN ANDERER AUFMACHUNG (AUSG. PALMKERNÖL, ILLIPEFETT, KOKOSÖL [KOPRAÖL], RAPSÖL) |
1516 20 98 |
FETTE UND ÖLE PFLANZLICHEN URSPRUNGS SOWIE DEREN FRAKTIONEN, GANZ ODER TEILWEISE HYDRIERT, UMGEESTERT, WIEDERVERESTERT ODER ELAIDINIERT, AUCH RAFFINIERT, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON > 1 KG ODER IN ANDERER AUFMACHUNG (AUSG. FETTE UND ÖLE SOWIE DEREN FRAKTIONEN) |
1517 10 90 |
MARGARINE MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON <= 10 GHT (AUSG. FLÜSSIG) |
1517 90 91 |
MISCHUNGEN VON FLÜSSIGEN, FETTEN PFLANZLICHEN ÖLEN, GENIESSBAR, MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON <= 10 GHT (AUSG. ÖLE, GANZ ODER TEILWEISE HYDRIERT, UMGEESTERT, WIEDERVERESTERT ODER ELAIDINIERT, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH NICHT WEITERVERARBEITET, UND MISCHUNGEN VON OLIVENÖLEN) |
1517 90 99 |
MISCHUNGEN UND ZUBEREITUNGEN VON TIERISCHEN ODER PFLANZLICHEN FETTEN UND ÖLEN, GENIESSBAR SOWIE VON GENIESSBAREN FRAKTIONEN VERSCHIEDENER FETTE UND ÖLE, MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON <= 10 GHT (AUSG. MISCHUNGEN VON FLÜSSIGEN, FETTEN PFLANZLICHEN ÖLEN, GENIESSBARE MISCHUNGEN UND ZUBEREITUNGEN DER ALS FORM- UND TRENNÖLE VERWENDETEN ART) |
1518 00 31 |
MISCHUNGEN VON FLÜSSIGEN, FETTEN PFLANZLICHEN ÖLEN, ROH, UNGENIESSBAR, A.N.G., ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSG. ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN) |
1518 00 39 |
MISCHUNGEN VON FLÜSSIGEN, FETTEN PFLANZLICHEN ÖLEN, UNGENIESSBAR, A.N.G., ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSG. VON ROHEN ÖLEN SOWIE ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN) |
1522 00 31 |
SOAPSTOCK, ÖL ENTHALTEND, DAS DIE MERKMALE VON OLIVENÖL AUFWEIST |
1602 49 11 |
KOTELETTSTRÄNGE UND TEILE DAVON, EINSCHL. MISCHUNGEN AUS KOTELETTSTRÄNGEN UND SCHINKEN, VON HAUSSCHWEINEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT (AUSG. NACKEN) |
1602 49 15 |
MISCHUNGEN, DIE SCHINKEN, SCHULTERN, KOTELETTSTRÄNGE, NACKEN UND TEILE DAVON ENTHALTEN, VON HAUSSCHWEINEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT (AUSG. MISCHUNGEN AUS NUR KOTELETTSTRÄNGEN UND SCHINKEN ODER NUR NACKEN UND SCHULTERN) |
1602 49 50 |
FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE, EINSCHL. MISCHUNGEN, VON HAUSSCHWEINEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT EINEM GEHALT AN FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSEN ALLER ART UND AN FETTEN ALLER ART VON < 40 GHT (AUSG. WÜRSTE UND ÄHNL. ERZEUGNISSE, HOMOGENISIERTE ZUBEREITUNGEN DER UNTERPOS. 1602 10 00, ZUBEREITUNGEN AUS LEBERN SOWIE EXTRAKTE VON FLEISCH) |
1602 50 10 |
FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON RINDERN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, UNGEGART, EINSCHL. MISCHUNGEN AUS GEGARTEM FLEISCH ODER GEGARTEN SCHLACHTNEBENERZEUGNISSEN UND UNGEGARTEM FLEISCH ODER UNGEGARTEN SCHLACHTNEBENERZEUGNISSEN (AUSG. WÜRSTE UND ÄHNL. ERZEUGNISSE SOWIE ZUBEREITUNGEN AUS LEBERN) |
1602 90 10 |
ZUBEREITUNGEN AUS BLUT ALLER TIERARTEN (AUSG. WÜRSTE UND ÄHNL. ERZEUGNISSE) |
1603 00 10 |
EXTRAKTE UND SÄFTE VON FLEISCH, FISCHEN, KREBSTIEREN, WEICHTIEREN UND ANDEREN WIRBELLOSEN WASSERTIEREN, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON <= 1 KG |
1603 00 80 |
EXTRAKTE UND SÄFTE VON FLEISCH, FISCHEN, KREBSTIEREN, WEICHTIEREN UND ANDEREN WIRBELLOSEN WASSERTIEREN, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON > 1 KG ODER IN ANDERER AUFMACHUNG |
1701 11 10 |
ROHRZUCKER, ROH, OHNE ZUSATZ VON AROMA- ODER FARBSTOFFEN, ZUR RAFFINATION BESTIMMT |
1701 11 90 |
ROHRZUCKER, ROH, OHNE ZUSATZ VON AROMA- ODER FARBSTOFFEN (AUSG. ZUR RAFFINATION) |
1701 12 10 |
RÜBENZUCKER, ROH, OHNE ZUSATZ VON AROMA- ODER FARBSTOFFEN, ZUR RAFFINATION BESTIMMT |
1701 12 90 |
RÜBENZUCKER, ROH, OHNE ZUSATZ VON AROMA- ODER FARBSTOFFEN (AUSG. ZUR RAFFINATION) |
1702 20 10 |
AHORNZUCKER, FEST, MIT ZUSATZ VON AROMA- ODER FARBSTOFFEN |
1702 30 10 |
ISOGLUCOSE, FEST, KEINE FRUCTOSE ENTHALTEND ODER MIT EINEM GEHALT AN FRUCTOSE, BEZOGEN AUF DIE TROCKENMASSE, VON < 20 GHT |
1702 30 51 |
GLUCOSE „DEXTROSE“ ALS WEISSES, KRISTALLINES PULVER, AUCH AGGLOMERIERT, KEINE FRUCTOSE ENTHALTEND ODER MIT EINEM GEHALT AN FRUCTOSE, BEZOGEN AUF DIE TROCKENMASSE, VON < 20 GHT UND MIT EINEM GEHALT AN GLUCOSE, BEZOGEN AUF DIE TROCKENMASSE, VON >= 99 GHT (AUSG. ISOGLUCOSE) |
1702 30 59 |
GLUCOSE, FEST, UND GLUCOSESIRUP OHNE ZUSATZ VON AROMA- ODER FARBSTOFFEN, KEINE FRUCTOSE ENTHALTEND ODER MIT EINEM GEHALT AN FRUCTOSE, BEZOGEN AUF DIE TROCKENMASSE, VON < 20 GHT UND MIT EINEM GEHALT AN GLUCOSE, BEZOGEN AUF DIE TROCKENMASSE, VON >= 99 GHT |
1702 30 91 |
GLUCOSE „DEXTROSE“ ALS WEISSES, KRISTALLINES PULVER, AUCH AGGLOMERIERT, KEINE FRUCTOSE ENTHALTEND ODER MIT EINEM GEHALT AN FRUCTOSE, BEZOGEN AUF DIE TROCKENMASSE, VON < 20 GHT UND MIT EINEM GEHALT AN GLUCOSE, BEZOGEN AUF DIE TROCKENMASSE, VON < 99 GHT (AUSG. ISOGLUCOSE) |
1702 30 99 |
GLUCOSE, FEST, UND GLUCOSESIRUP OHNE ZUSATZ VON AROMA- ODER FARBSTOFFEN, KEINE FRUCTOSE ENTHALTEND ODER MIT EINEM GEHALT AN FRUCTOSE, BEZOGEN AUF DIE TROCKENMASSE, VON < 20 GHT UND MIT EINEM GEHALT AN GLUCOSE, BEZOGEN AUF DIE TROCKENMASSE, VON < 99 GHT (AUSG. ISOGLUCOSE UND GLUCOSE „DEXTROSE“) |
1702 40 10 |
ISOGLUCOSE, FEST, MIT EINEM GEHALT AN FRUCTOSE, BEZOGEN AUF DIE TROCKENMASSE, VON >= 20 GHT, JEDOCH < 50 GHT |
1702 40 90 |
GLUCOSE, FEST, UND GLUCOSESIRUP OHNE ZUSATZ VON AROMA- ODER FARBSTOFFEN, MIT EINEM GEHALT AN FRUCTOSE, BEZOGEN AUF DIE TROCKENMASSE, VON >= 20 GHT, JEDOCH < 50 GHT (AUSG. ISOGLUCOSE) |
1702 60 10 |
ISOGLUCOSE, FEST, MIT EINEM GEHALT AN FRUCTOSE, BEZOGEN AUF DIE TROCKENMASSE, VON > 50 GHT (AUSG. CHEMISCH REINE FRUCTOSE) |
1702 60 80 |
INULINSIRUP, UNMITTELBAR DURCH HYDROLYSE VON INULIN ODER OLIGOFRUCTOSE GEWONNEN, MIT EINEM GEHALT, BEZOGEN AUF DIE TROCKENMASSE, VON > 50 GHT FRUCTOSE IN CHEMISCH UNGEBUNDENER FORM ODER IN FORM VON SACCHAROSE |
1702 60 95 |
FRUCTOSE, FEST, UND FRUCTOSESIRUP OHNE ZUSATZ VON AROMA- ODER FARBSTOFFEN, MIT EINEM GEHALT AN FRUCTOSE, BEZOGEN AUF DIE TROCKENMASSE, VON > 50 GHT (AUSG. ISOGLUCOSE, INULINSIRUP UND CHEMISCH REINE FRUCTOSE) |
1702 90 30 |
ISOGLUCOSE, FEST, AUS GLUCOSEPOLYMEREN GEWONNEN |
1702 90 50 |
MALTODEXTRIN, FEST, UND MALTODEXTRINSIRUP OHNE ZUSATZ VON AROMA- ODER FARBSTOFFEN |
1702 90 80 |
INULINSIRUP, UNMITTELBAR DURCH HYDROLYSE VON INULIN ODER OLIGOFRUCTOSE GEWONNEN, MIT EINEM GEHALT, BEZOGEN AUF DIE TROCKENMASSE, VON 10 BIS 50 GHT FRUCTOSE IN CHEMISCH UNGEBUNDENER FORM ODER IN FORM VON SACCHAROSE |
1702 90 99 |
ZUCKER, EINSCHL. INVERTZUCKER, FEST UND ZUCKERSIRUPE, OHNE ZUSATZ VON AROMA- ODER FARBSTOFFEN (AUSG. ROHR- UND RÜBENZUCKER, CHEMISCH REINE SACCHAROSE UND MALTOSE, LACTOSE, AHORNZUCKER, GLUCOSE, FRUCTOSE UND MALTODEXTRIN) |
1703 10 00 |
ROHRZUCKERMELASSE AUS DER GEWINNUNG ODER RAFFINATION VON ROHRZUCKER |
1703 90 00 |
RÜBENZUCKERMELASSE AUS DER GEWINNUNG ODER RAFFINATION VON RÜBENZUCKER |
1802 00 00 |
KAKAOSCHALEN, KAKAOHÄUTCHEN UND ANDERER KAKAOABFALL |
1902 20 30 |
TEIGWAREN, MIT FLEISCH ODER ANDEREN STOFFEN GEFÜLLT, AUCH GEKOCHT ODER IN ANDERER WEISE ZUBEREITET, > 20 GHT WURST UND ÄHNL. ERZEUGNISSE, FLEISCH UND SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE JEDER ART, EINSCHL. FETT ALLER ART, ENTHALTEND |
2001 90 85 |
ROTKOHL, MIT ESSIG ODER ESSIGSÄURE ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT |
2001 90 99 |
GEMÜSE, FRÜCHTE, SCHALENFRÜCHTE |
2003 10 20 |
PILZE DER GATTUNG AGARICUS, VORLÄUFIG HALTBAR GEMACHT, ANDERS ALS MIT ESSIG ODER ESSIGSÄURE, VOLLSTÄNDIG GEGART |
2003 10 30 |
PILZE DER GATTUNG AGARICUS, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, ANDERS ALS MIT ESSIG ODER ESSIGSÄURE (AUSG. VOLLSTÄNDIG GEGART UND NUR VORLÄUFIG HALTBAR GEMACHT) |
2003 20 00 |
TRÜFFELN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, ANDERS ALS MIT ESSIG ODER ESSIGSÄURE |
2003 90 00 |
PILZE, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, ANDERS ALS MIT ESSIG ODER ESSIGSÄURE (AUSG. PILZE DER GATTUNG AGARICUS) |
2006 00 10 |
INGWER, MIT ZUCKER HALTBAR GEMACHT „DURCHTRÄNKT UND ABGETROPFT, GLASIERT ODER KANDIERT“ |
2008 19 51 |
KOKOSNÜSSE, KASCHU-NÜSSE, PARANÜSSE, AREKA-[BETEL-]NÜSSE, KOLANÜSSE UND MACADAMIA-NÜSSE, GERÖSTET, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON <= 1 KG |
2008 19 91 |
KOKOSNÜSSE, KASCHU-NÜSSE, PARANÜSSE, AREKA-[BETEL-]NÜSSE, KOLANÜSSE UND MACADAMIA-NÜSSE, GERÖSTET, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON <= 1 KG |
2008 20 11 |
ANANAS, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 17 GHT, IN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON > 1 KG |
2008 20 31 |
ANANAS, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 19 GHT, IN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON <= 1 KG |
2008 20 39 |
ANANAS, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT ZUSATZ VON ALKOHOL, IN UMSCHLIESSUNGEN VON <= 1 KG (AUSG. MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 19 GHT) |
2008 20 59 |
ANANAS, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, JEDOCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER, MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON <= 17 GHT, IN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON > 1 KG |
2008 20 79 |
ANANAS, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, JEDOCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER, MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON <= 19 GHT, IN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON <= 1 KG |
2008 20 90 |
ANANAS, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL UND VON ZUCKER, IN UMSCHLIESSUNGEN VON >= 4,5 KG |
2008 20 91 |
ANANAS, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL UND VON ZUCKER, IN UMSCHLIESSUNGEN VON >= 4,5 KG |
2008 40 90 |
BIRNEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT |
2008 70 98 |
PFIRSICHE, EINSCHL. NEKTARINEN |
2008 80 90 |
ERDBEEREN, ZUBEREITET |
2008 92 16 |
MISCHUNGEN VON GUAVEN, MANGO-, MANGOSTAN-, PAPAYA-FRÜCHTEN, TAMARINDEN, KASCHU-ÄPFELN, LITSCHIS, JACKFRÜCHTEN, SAPOTPFLAUMEN, PASSIONSFRÜCHTEN, KARAMBOLEN UND PITAHAYAS, EINSCHL. MISCHUNGEN MIT EINEM GEHALT VON >= 50 GHT AN TROPISCHEN FRÜCHTEN UND TROPISCHEN NÜSSEN |
2008 92 32 |
MISCHUNGEN VON GUAVEN, MANGO-, MANGOSTAN-, PAPAYA-FRÜCHTEN, TAMARINDEN, KASCHU-ÄPFELN, LITSCHIS, JACKFRÜCHTEN, SAPOTPFLAUMEN, PASSIONSFRÜCHTEN, KARAMBOLEN UND PITAHAYAS, EINSCHL. MISCHUNGEN MIT EINEM GEHALT VON >= 50 GHT AN TROPISCHEN FRÜCHTEN UND TROPISCHEN NÜSSEN |
2008 92 34 |
MISCHUNGEN VON FRÜCHTEN ODER ANDEREN GENIESSBAREN PFLANZENTEILEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM VORHANDENEN ALKOHOLGEHALT VON <= 11,85 % MAS (AUSG. MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 9 GHT SOWIE MISCHUNGEN VON SCHALENFRÜCHTEN, TROPISCHEN FRÜCHTEN) |
2008 92 36 |
MISCHUNGEN VON GUAVEN, MANGO-, MANGOSTAN-, PAPAYA-FRÜCHTEN, TAMARINDEN, KASCHU-ÄPFELN, LITSCHIS, JACKFRÜCHTEN, SAPOTPFLAUMEN, PASSIONSFRÜCHTEN, KARAMBOLEN UND PITAHAYAS, EINSCHL. MISCHUNGEN MIT EINEM GEHALT VON >= 50 GHT AN TROPISCHEN FRÜCHTEN UND TROPISCHEN NÜSSEN |
2008 92 51 |
MISCHUNGEN VON GUAVEN, MANGO-, MANGOSTAN-, PAPAYA-FRÜCHTEN, TAMARINDEN, KASCHU-ÄPFELN, LITSCHIS, JACKFRÜCHTEN, SAPOTPFLAUMEN, PASSIONSFRÜCHTEN, KARAMBOLEN UND PITAHAYAS, EINSCHL. MISCHUNGEN MIT EINEM GEHALT VON >= 50 GHT AN TROPISCHEN FRÜCHTEN UND TROPISCHEN NÜSSEN |
2008 92 72 |
MISCHUNGEN VON TROPISCHEN FRÜCHTEN IM SINNE DER ZUSÄTZLICHEN ANMERKUNG 7 ZU KAPITEL 20, EINSCHL. MISCHUNGEN MIT EINEM GEHALT VON >= 50 GHT AN TROPISCHEN FRÜCHTEN UND TROPISCHEN NÜSSEN IM SINNE DER ZUSÄTZLICHEN ANMERKUNGEN 7 UND 8 ZU KAPITEL 20, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT |
2008 92 76 |
MISCHUNGEN VON TROPISCHEN FRÜCHTEN IM SINNE DER ZUSÄTZLICHEN ANMERKUNG 7 ZU KAPITEL 20, EINSCHL. MISCHUNGEN MIT EINEM GEHALT VON >= 50 GHT AN TROPISCHEN FRÜCHTEN UND TROPISCHEN NÜSSEN IM SINNE DER ZUSÄTZLICHEN ANMERKUNGEN 7 UND 8 ZU KAPITEL 20, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT |
2008 92 78 |
MISCHUNGEN VON FRÜCHTEN ODER ANDEREN GENIESSBAREN PFLANZENTEILEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, JEDOCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON <= 1 KG (AUSG. MISCHUNGEN VON SCHALENFRÜCHTEN, TROPISCHEN FRÜCHTEN, ERDNÜSSEN) |
2008 92 92 |
MISCHUNGEN VON GUAVEN, MANGO-, MANGOSTAN-, PAPAYA-FRÜCHTEN, TAMARINDEN, KASCHU-ÄPFELN, LITSCHIS, JACKFRÜCHTEN, SAPOTPFLAUMEN, PASSIONSFRÜCHTEN, KARAMBOLEN UND PITAHAYAS, EINSCHL. MISCHUNGEN MIT EINEM GEHALT VON >= 50 GHT AN TROPISCHEN FRÜCHTEN UND TROPISCHEN NÜSSEN |
2008 92 93 |
MISCHUNGEN VON FRÜCHTEN ODER ANDEREN GENIESSBAREN PFLANZENTEILEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL UND VON ZUCKER, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON >= 5 KG (AUSG. MISCHUNGEN VON SCHALENFRÜCHTEN, TROPISCHEN FRÜCHTEN) |
2008 92 94 |
MISCHUNGEN VON GUAVEN, MANGO-, MANGOSTAN-, PAPAYA-FRÜCHTEN, TAMARINDEN, KASCHU-ÄPFELN, LITSCHIS, JACKFRÜCHTEN, SAPOTPFLAUMEN, PASSIONSFRÜCHTEN, KARAMBOLEN UND PITAHAYAS, EINSCHL. MISCHUNGEN MIT EINEM GEHALT VON >= 50 GHT AN TROPISCHEN FRÜCHTEN UND TROPISCHEN NÜSSEN |
2008 92 96 |
MISCHUNGEN VON FRÜCHTEN ODER ANDEREN GENIESSBAREN PFLANZENTEILEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL UND VON ZUCKER, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON > 5 KG, JEDOCH NICHT > 4,5 KG (AUSG. MISCHUNGEN VON SCHALENFRÜCHTEN, TROPISCHEN FRÜCHTEN) |
2008 92 97 |
MISCHUNGEN VON GUAVEN, MANGO-, MANGOSTAN-, PAPAYA-FRÜCHTEN, TAMARINDEN, KASCHU-ÄPFELN, LITSCHIS, JACKFRÜCHTEN, SAPOTPFLAUMEN, PASSIONSFRÜCHTEN, KARAMBOLEN UND PITAHAYAS, EINSCHL. MISCHUNGEN MIT EINEM GEHALT VON >= 50 GHT AN TROPISCHEN FRÜCHTEN UND TROPISCHEN NÜSSEN |
2008 99 11 |
INGWER, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM VORHANDENEN ALKOHOLGEHALT VON <= 11,85 % MAS |
2008 99 26 |
MANGOFRÜCHTE, MANGOSTANFRÜCHTE, PAPAYA-FRÜCHTE, TAMARINDEN, KASCHU-ÄPFEL, LITSCHIS, JACKFRÜCHTE, SAPOTPFLAUMEN, KARAMBOLEN UND PITAHAYAS, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 9 GHT UND MIT EINEM VORHANDENEN ALKOHOLGEHALT VON <= 11,85 % MAS |
2008 99 32 |
PASSIONSFRÜCHTE UND GUAVEN, MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 9 GHT UND MIT EINEM VORHANDENEN ALKOHOLGEHALT VON > 11,85 % MAS (ANDERS ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT UNTER POS. 2006 UND 2007) |
2008 99 33 |
MANGOFRÜCHTE, MANGOSTANFRÜCHTE, PAPAYA-FRÜCHTE, TAMARINDEN, KASCHU-ÄPFEL, LITSCHIS, JACKFRÜCHTE, SAPOTPFLAUMEN, KARAMBOLEN UND PITAHAYAS, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 9 GHT |
2008 99 34 |
FRÜCHTE MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 9 GHT UND MIT EINEM VORHANDENEN ALKOHOLGEHALT VON > 11,85 % MAS (AUSG. UNTERPOS. 2008 11 10 BIS 2008 99 32) (ANDERS ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT UNTER POS. 2006 UND 2007) |
2008 99 37 |
FRÜCHTE UND ANDERE GENIESSBARE PFLANZENTEILE, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM VORHANDENEN ALKOHOLGEHALT VON <= 11,85 % MAS, A.N.G. (AUSG. MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 9 GHT) |
2008 99 38 |
GUAVEN, MANGOFRÜCHTE, MANGOSTANFRÜCHTE, PAPAYA-FRÜCHTE, TAMARINDEN, KASCHU-ÄPFEL, LITSCHIS, JACKFRÜCHTE, SAPOTPFLAUMEN, PASSIONSFRÜCHTE, KARAMBOLEN UND PITAHAYAS, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM VORHANDENEN ALKOHOLGEHALT VON > 11,85 % MAS |
2008 99 40 |
FRÜCHTE UND ANDERE GENIESSBARE PFLANZENTEILE, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM VORHANDENEN ALKOHOLGEHALT VON > 11,85 % MAS, A.N.G. (AUSG. MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 9 GHT) |
2008 99 41 |
INGWER, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, JEDOCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER, IN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON > 1 KG |
2008 99 46 |
PASSIONSFRÜCHTE, GUAVEN UND TAMARINDEN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, JEDOCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER, IN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON > 1 KG (ANDERS ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT UNTER POS. 2006 UND 2007) |
2008 99 47 |
MANGOFRÜCHTE, MANGOSTANFRÜCHTE, PAPAYA-FRÜCHTE, KASCHU-ÄPFEL, LITSCHIS, JACKFRÜCHTE, SAPOTPFLAUMEN, KARAMBOLEN UND PITAHAYAS, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, JEDOCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON > 1 KG |
2008 99 51 |
INGWER, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, JEDOCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER, IN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON <= 1 KG |
2008 99 61 |
PASSIONSFRÜCHTE UND GUAVEN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, JEDOCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER, IN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON <= 1 KG (ANDERS ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT UNTER POS. 2006 UND 2007) |
2008 99 62 |
MANGOFRÜCHTE, MANGOSTANFRÜCHTE, PAPAYA-FRÜCHTE, TAMARINDEN, KASCHU-ÄPFEL, LITSCHIS, JACKFRÜCHTE, SAPOTPFLAUMEN, KARAMBOLEN UND PITAHAYAS, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, JEDOCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN |
2008 99 67 |
FRÜCHTE UND ANDERE GENIESSBARE PFLANZENTEILE |
2009 29 91 |
PAMPELMUSENSAFT ODER GRAPEFRUITSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM BRIXWERT VON > 20 JEDOCH <= 67 BEI 20 °C, MIT EINEM WERT VON <= 30 EUR JE 100 KG UND MIT EINEM GEHALT AN ZUGESETZTEM ZUCKER VON > 30 GHT |
2009 31 11 |
SAFT AUS ZITRUSFRÜCHTEN, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM BRIXWERT VON <= 20 BEI 20 °C UND MIT EINEM WERT VON > 30 EUR JE 100 KG, ZUGESETZTEN ZUCKER ENTHALTEND (AUSG. MISCHUNGEN SOWIE ORANGENSAFT UND SAFT AUS PAMPELMUSEN ODER GRAPEFRUITS) |
2009 39 11 |
SAFT AUS ZITRUSFRÜCHTEN, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, AUCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM BRIXWERT VON > 67 BEI 20 °C UND MIT EINEM WERT VON <= 30 EUR JE 100 KG (AUSG. MISCHUNGEN SOWIE ORANGENSAFT UND SAFT AUS PAMPELMUSEN ODER GRAPEFRUITS) |
2009 39 31 |
SAFT AUS ZITRUSFRÜCHTEN, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM BRIXWERT VON > 20 JEDOCH <= 67 BEI 20 °C UND MIT EINEM WERT VON > 30 EUR JE 100 KG, ZUGESETZTEN ZUCKER ENTHALTEND (AUSG. MISCHUNGEN SOWIE ORANGENSAFT UND SAFT AUS PAMPELMUSEN ODER GRAPEFRUITS) |
2009 39 39 |
SAFT AUS ZITRUSFRÜCHTEN, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM BRIXWERT VON > 20 JEDOCH <= 67 BEI 20 °C, MIT EINEM WERT VON > 30 EUR JE 100 KG (AUSG. ZUGESETZTEN ZUCKER ENTHALTEND SOWIE MISCHUNGEN UND ORANGENSAFT UND SAFT AUS PAMPELMUSEN ODER GRAPEFRUITS) |
2009 39 51 |
ZITRONENSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM BRIXWERT VON > 20 JEDOCH <= 67 BEI 20 °C, MIT EINEM WERT VON <= 30 EUR JE 100 KG UND MIT EINEM GEHALT AN ZUGESETZTEM ZUCKER VON > 30 GHT |
2009 39 55 |
ZITRONENSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM BRIXWERT VON > 20 JEDOCH <= 67 BEI 20 °C, MIT EINEM WERT VON <= 30 EUR JE 100 KG UND MIT EINEM GEHALT AN ZUGESETZTEM ZUCKER VON <= 30 GHT |
2009 39 59 |
ZITRONENSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM BRIXWERT VON > 20 JEDOCH <= 67 BEI 20 °C UND MIT EINEM WERT VON <= 30 EUR JE 100 KG (AUSG. ZUGESETZTEN ZUCKER ENTHALTEND) |
2009 39 91 |
SAFT AUS ZITRUSFRÜCHTEN, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM BRIXWERT VON > 20 JEDOCH <= 67 BEI 20 °C, MIT EINEM WERT VON <= 30 EUR JE 100 KG UND MIT EINEM GEHALT AN ZUGESETZTEM ZUCKER VON > 30 GHT (AUSG. MISCHUNGEN SOWIE ZITRONENSAFT, ORANGENSAFT UND SAFT AUS PAMPELMUSEN ODER GRAPEFRUITS) |
2009 39 95 |
SAFT AUS ZITRUSFRÜCHTEN, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM BRIXWERT VON > 20 JEDOCH <= 67 BEI 20 °C, MIT EINEM WERT VON <= 30 EUR JE 100 KG UND MIT EINEM GEHALT AN ZUGESETZTEM ZUCKER VON <= 30 GHT (AUSG. MISCHUNGEN SOWIE ZITRONENSAFT, ORANGENSAFT UND SAFT AUS PAMPELMUSEN ODER GRAPEFRUITS) |
2009 41 10 |
ANANASSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM BRIXWERT VON <= 20 BEI 20 °C UND MIT EINEM WERT VON > 30 EUR JE 100 KG, ZUGESETZTEN ZUCKER ENTHALTEND |
2009 41 91 |
ANANASSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM BRIXWERT VON <= 20 BEI 20 °C, MIT EINEM WERT VON <= 30 EUR JE 100 KG, ZUGESETZTEN ZUCKER ENTHALTEND |
2009 49 11 |
ANANASSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, AUCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM BRIXWERT VON > 67 BEI 20 °C UND MIT EINEM WERT VON <= 30 EUR JE 100 KG |
2009 49 30 |
ANANASSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM BRIXWERT VON > 20 JEDOCH <= 67 BEI 20 °C UND MIT EINEM WERT VON > 30 EUR JE 100 KG, ZUGESETZTEN ZUCKER ENTHALTEND |
2009 49 91 |
ANANASSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM BRIXWERT VON > 20 JEDOCH <= 67 BEI 20 °C, MIT EINEM WERT VON <= 30 EUR JE 100 KG UND MIT EINEM GEHALT AN ZUGESETZTEM ZUCKER VON > 30 GHT |
2009 49 93 |
ANANASSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM BRIXWERT VON > 20 JEDOCH <= 67 BEI 20 °C, MIT EINEM WERT VON <= 30 EUR JE 100 KG UND MIT EINEM GEHALT AN ZUGESETZTEM ZUCKER VON <= 30 GHT |
2106 90 30 |
ISOGLUCOSESIRUP, AROMATISIERT ODER GEFÄRBT |
2106 90 51 |
LACTOSESIRUP, AROMATISIERT ODER GEFÄRBT |
2106 90 55 |
GLUCOSESIRUP UND MALTODEXTRINSIRUP, AROMATISIERT ODER GEFÄRBT |
2106 90 59 |
ZUCKERSIRUPE, AROMATISIERT ODER GEFÄRBT (AUSG. ISOGLUCOSESIRUP, LACTOSESIRUP, GLUCOSE- UND MALTODEXTRINSIRUP) |
2206 00 10 |
TRESTERWEIN, AUS TRAUBENTRESTER GEWONNEN |
2206 00 31 |
APFELWEIN UND BIRNENWEIN, SCHÄUMEND |
2206 00 51 |
APFELWEIN UND BIRNENWEIN, NICHTSCHÄUMEND, IN BEHÄLTNISSEN MIT EINEM INHALT VON <= 2 L |
2301 10 00 |
MEHL, GRIESS UND PELLETS VON FLEISCH ODER VON SCHLACHTNEBENERZEUGNISSEN, UNGENIESSBAR; GRIEBEN [GRAMMELN] |
2302 10 10 |
KLEIE UND ANDERE RÜCKSTÄNDE, AUCH IN FORM VON PELLETS, VOM SICHTEN, MAHLEN ODER VON ANDEREN BEARBEITUNGEN VON MAIS, MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON <= 35 GHT |
2302 10 90 |
KLEIE UND ANDERE RÜCKSTÄNDE, AUCH IN FORM VON PELLETS, VOM SICHTEN, MAHLEN ODER VON ANDEREN BEARBEITUNGEN VON MAIS, MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON > 35 GHT |
2302 20 10 |
KLEIE UND ANDERE RÜCKSTÄNDE, AUCH IN FORM VON PELLETS, VOM SICHTEN, MAHLEN ODER VON ANDEREN BEARBEITUNGEN VON REIS, MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON <= 35 GHT |
2302 20 90 |
KLEIE UND ANDERE RÜCKSTÄNDE, AUCH IN FORM VON PELLETS, VOM SICHTEN, MAHLEN ODER VON ANDEREN BEARBEITUNGEN VON REIS, MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON > 35 GHT |
2302 30 10 |
KLEIE UND ANDERE RÜCKSTÄNDE, AUCH IN FORM VON PELLETS, VOM SICHTEN, MAHLEN ODER VON ANDEREN BEARBEITUNGEN VON WEIZEN, MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON <= 28 GHT |
2302 30 90 |
KLEIE UND ANDERE RÜCKSTÄNDE, AUCH IN FORM VON PELLETS, VOM SICHTEN, MAHLEN ODER VON ANDEREN BEARBEITUNGEN VON WEIZEN (AUSG. MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON <= 28 GHT, VORAUSGESETZT, DASS <= 10 GHT DER WARE DURCH EIN SIEB MIT EINER MASCHENWEITE VON 0,2 MM HINDURCHGEHEN) |
2302 40 10 |
KLEIE UND ANDERE RÜCKSTÄNDE, AUCH IN FORM VON PELLETS, VOM SICHTEN, MAHLEN ODER VON ANDEREN BEARBEITUNGEN VON GETREIDE, MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON <= 28 GHT, VORAUSGESETZT, DASS <= 10 GHT DER WARE DURCH EIN SIEB MIT EINER MASCHENWEITE VON 0,2 MM HINDURCHGEHEN |
2302 40 90 |
KLEIE UND ANDERE RÜCKSTÄNDE, AUCH IN FORM VON PELLETS, VOM SICHTEN, MAHLEN ODER VON ANDEREN BEARBEITUNGEN VON GETREIDE (AUSG. MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON <= 28 GHT, VORAUSGESETZT, DASS <= 10 GHT DER WARE DURCH EIN SIEB MIT EINER MASCHENWEITE VON 0,2 MM HINDURCHGEHEN) |
2302 50 00 |
KLEIE UND ANDERE RÜCKSTÄNDE, AUCH IN FORM VON PELLETS, VOM SICHTEN, MAHLEN ODER VON ANDEREN BEARBEITUNGEN VON HÜLSENFRÜCHTEN |
2303 10 11 |
RÜCKSTÄNDE AUS DER MAISSTÄRKEGEWINNUNG, MIT EINEM AUF DIE TROCKENMASSE BEZOGENEN PROTEINGEHALT VON > 40 GHT (AUSG. EINGEDICKTES MAISQUELLWASSER) |
2303 10 19 |
RÜCKSTÄNDE AUS DER MAISSTÄRKEGEWINNUNG, MIT EINEM AUF DIE TROCKENMASSE BEZOGENEN PROTEINGEHALT VON <= 40 GHT (AUSG. EINGEDICKTES MAISQUELLWASSER) |
2303 10 90 |
RÜCKSTÄNDE AUS DER STÄRKEGEWINNUNG UND ÄHNL. RÜCKSTÄNDE (AUSG. AUS DER MAISSTÄRKEGEWINNUNG) |
2303 20 11 |
RÜBENSCHNITZEL, AUSGELAUGT, MIT EINEM TROCKENMASSEGEHALT VON >= 87 GHT |
2303 20 18 |
RÜBENSCHNITZEL, AUSGELAUGT, MIT EINEM TROCKENMASSEGEHALT VON < 87 GHT |
2303 20 90 |
BAGASSE UND ANDERE ABFÄLLE AUS DER ZUCKERGEWINNUNG (AUSG. AUSGELAUGTE RÜBENSCHNITZEL) |
2303 30 00 |
TREBER, SCHLEMPEN UND ABFÄLLE AUS BRAUEREIEN ODER BRENNEREIEN |
2304 00 00 |
ÖLKUCHEN UND ANDERE FESTE RÜCKSTÄNDE AUS DER GEWINNUNG VON SOJAÖL, AUCH GEMAHLEN ODER IN FORM VON PELLETS |
2306 10 00 |
ÖLKUCHEN UND ANDERE FESTE RÜCKSTÄNDE AUS DER GEWINNUNG PFLANZLICHER FETTE ODER ÖLE AUS BAUMWOLLSAMEN, AUCH GEMAHLEN ODER IN FORM VON PELLETS |
2306 20 00 |
ÖLKUCHEN UND ANDERE FESTE RÜCKSTÄNDE AUS DER GEWINNUNG PFLANZLICHER FETTE ODER ÖLE AUS LEINSAMEN, AUCH GEMAHLEN ODER IN FORM VON PELLETS |
2306 30 00 |
ÖLKUCHEN UND ANDERE FESTE RÜCKSTÄNDE AUS DER GEWINNUNG PFLANZLICHER FETTE ODER ÖLE AUS SONNENBLUMENKERNEN, AUCH GEMAHLEN ODER IN FORM VON PELLETS |
2306 41 00 |
ÖLKUCHEN UND ANDERE FESTE RÜCKSTÄNDE AUS DER GEWINNUNG PFLANZLICHER FETTE ODER ÖLE AUS ERUCASÄUREARMEN RAPS- ODER RÜBSENSAMEN „DEREN FETTES ÖL EINEN ERUCASÄUREGEHALT VON < 2 GHT AUFWEIST“, AUCH GEMAHLEN ODER IN FORM VON PELLETS |
2306 49 00 |
ÖLKUCHEN UND ANDERE FESTE RÜCKSTÄNDE AUS DER GEWINNUNG PFLANZLICHER FETTE ODER ÖLE AUS RAPS- ODER RÜBSENSAMEN MIT HOHEM GEHALT AN ERUCASÄURE „DEREN FETTES ÖL EINEN ERUCASÄUREGEHALT VON >= 2 GHT AUFWEIST“, AUCH GEMAHLEN ODER IN FORM VON PELLETS |
2306 50 00 |
ÖLKUCHEN UND ANDERE FESTE RÜCKSTÄNDE AUS DER GEWINNUNG PFLANZLICHER FETTE ODER ÖLE AUS KOKOSNÜSSEN „KOPRA“, AUCH GEMAHLEN ODER IN FORM VON PELLETS |
2306 60 00 |
ÖLKUCHEN UND ANDERE FESTE RÜCKSTÄNDE AUS DER GEWINNUNG PFLANZLICHER FETTE ODER ÖLE AUS PALMNÜSSEN ODER PALMKERNEN, AUCH GEMAHLEN ODER IN FORM VON PELLETS |
2306 70 00 |
ÖLKUCHEN UND ANDERE FESTE RÜCKSTÄNDE AUS DER GEWINNUNG PFLANZLICHER FETTE ODER ÖLE AUS MAISKEIMEN, AUCH GEMAHLEN ODER IN FORM VON PELLETS |
2306 90 11 |
ÖLKUCHEN UND ANDERE FESTE RÜCKSTÄNDE AUS DER GEWINNUNG VON OLIVENÖL, AUCH GEMAHLEN ODER IN FORM VON PELLETS, MIT EINEM GEHALT AN OLIVENÖL VON <= 3 GHT |
2306 90 19 |
ÖLKUCHEN UND ANDERE FESTE RÜCKSTÄNDE AUS DER GEWINNUNG VON OLIVENÖL, AUCH GEMAHLEN ODER IN FORM VON PELLETS, MIT EINEM GEHALT AN OLIVENÖL VON > 3 GHT |
2306 90 90 |
ÖLKUCHEN UND ANDERE FESTE RÜCKSTÄNDE AUS DER GEWINNUNG PFLANZLICHER FETTE ODER ÖLE, AUCH GEMAHLEN ODER IN FORM VON PELLETS (AUSG. AUS BAUMWOLLSAMEN, LEINSAMEN, SONNENBLUMENKERNEN, RAPS- ODER RÜBSENSAMEN, KOKOSNÜSSEN [KOPRA], PALMNÜSSEN ODER PALMKERNEN) |
2308 00 40 |
EICHELN UND ROSSKASTANIEN SOWIE TRESTER DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART, AUCH IN FORM VON PELLETS (AUSG. TRAUBENTRESTER) |
2309 10 13 |
HUNDEFUTTER UND KATZENFUTTER, IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF, GLUCOSE, GLUCOSESIRUP, MALTODEXTRIN ODER MALTODEXTRINSIRUP, JEDOCH KEINE STÄRKE ENTHALTEND ODER MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON <= 10 GHT UND MIT EINEM GEHALT AN MILCHERZEUGNISSEN VON >= 10, JEDOCH < 50 GHT |
2309 10 19 |
HUNDEFUTTER UND KATZENFUTTER, IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF, GLUCOSE, GLUCOSESIRUP, MALTODEXTRIN ODER MALTODEXTRINSIRUP, JEDOCH KEINE STÄRKE ENTHALTEND ODER MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON <= 10 GHT UND MIT EINEM GEHALT AN MILCHERZEUGNISSEN VON >= 75 GHT |
2309 10 33 |
HUNDEFUTTER UND KATZENFUTTER, IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF, GLUCOSE, GLUCOSESIRUP, MALTODEXTRIN ODER MALTODEXTRINSIRUP ENTHALTEND, MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON > 10, JEDOCH <= 30 GHT UND EINEM GEHALT AN MILCHERZEUGNISSEN VON >= 10, JEDOCH < 50 GHT |
2309 10 39 |
HUNDEFUTTER UND KATZENFUTTER, IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF, GLUCOSE, GLUCOSESIRUP, MALTODEXTRIN ODER MALTODEXTRINSIRUP ENTHALTEND, MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON > 10, JEDOCH <= 30 GHT UND EINEM GEHALT AN MILCHERZEUGNISSEN VON >= 50 GHT |
2309 10 53 |
HUNDEFUTTER UND KATZENFUTTER, IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF, GLUCOSE, GLUCOSESIRUP, MALTODEXTRIN ODER MALTODEXTRINSIRUP ENTHALTEND, MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON > 30 GHT UND EINEM GEHALT AN MILCHERZEUGNISSEN VON >= 10, JEDOCH < 50 GHT |
2309 10 70 |
HUNDEFUTTER UND KATZENFUTTER, IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF, WEDER STÄRKE, GLUCOSE, GLUCOSESIRUP, MALTODEXTRIN NOCH MALTODEXTRINSIRUP, JEDOCH MILCHERZEUGNISSE ENTHALTEND |
2309 90 10 |
SOLUBLES VON FISCHEN ODER MEERESSÄUGETIEREN ZUR ERGÄNZUNG DER IM LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEB ERZEUGTEN FUTTERSTOFFE |
2309 90 20 |
RÜCKSTÄNDE AUS DER MAISSTÄRKEGEWINNUNG GEMÄSS DER ZUSÄTZLICHEN ANMERKUNG 5 ZU KAPITEL 23, VON DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART (AUSG. HUNDE- UND KATZENFUTTER IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF) |
2309 90 31 |
ZUBEREITUNGEN DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART, GLUCOSE, GLUCOSESIRUP, MALTODEXTRIN ODER MALTODEXTRINSIRUP, JEDOCH KEINE STÄRKE ENTHALTEND ODER MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON <= 10 GHT, KEINE MILCHERZEUGNISSE ENTHALTEND ODER MIT EINEM GEHALT AN MILCHERZEUGNISSEN VON < 10 GHT (AUSG. HUNDE- UND KATZENFUTTER, IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF) |
2309 90 33 |
ZUBEREITUNGEN DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART, GLUCOSE, GLUCOSESIRUP, MALTODEXTRIN ODER MALTODEXTRINSIRUP, JEDOCH KEINE STÄRKE ENTHALTEND ODER MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON <= 10 GHT UND MIT EINEM GEHALT AN MILCHERZEUGNISSEN VON >= 10, JEDOCH < 50 GHT (AUSG. HUNDE- UND KATZENFUTTER, IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF) |
2309 90 43 |
ZUBEREITUNGEN DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART, GLUCOSE, GLUCOSESIRUP, MALTODEXTRIN ODER MALTODEXTRINSIRUP ENTHALTEND, MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON > 10, JEDOCH <= 30 GHT UND MIT EINEM GEHALT AN MILCHERZEUGNISSEN VON > 10, JEDOCH <= 50 GHT (AUSG. HUNDE- UND KATZENFUTTER, IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF) |
2309 90 49 |
ZUBEREITUNGEN VON DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART, GLUCOSE, GLUCOSESIRUP, MALTODEXTRIN ODER MALTODEXTRINSIRUP ENTHALTEND, MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON > 10, JEDOCH <= 30 GHT UND MIT EINEM GEHALT AN MILCHERZEUGNISSEN VON >= 50 GHT (AUSG. HUNDE- UND KATZENFUTTER, IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF) |
2309 90 99 |
ZUBEREITUNGEN DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART |
2401 10 10 |
FLUE-CURED VIRGINIA-TABAK, UNENTRIPPT |
2401 10 20 |
LIGHT-AIR-CURED BURLEY-TABAK, EINSCHL. BURLEYHYBRIDEN, UNENTRIPPT |
2401 10 30 |
LIGHT-AIR-CURED MARYLAND-TABAK, UNENTRIPPT |
2401 10 41 |
FIRE-CURED KENTUCKY-TABAK, UNENTRIPPT |
2401 10 49 |
FIRE-CURED TABAK, UNENTRIPPT (AUSG. KENTUCKYSORTEN) |
2401 10 50 |
LIGHT-AIR-CURED TABAK, UNENTRIPPT (AUSG. BURLEY- UND MARYLANDSORTEN) |
2401 10 70 |
DARK-AIR-CURED TABAK, UNENTRIPPT |
2401 10 80 |
FLUE-CURED TABAK, UNENTRIPPT (AUSG. VIRGINIASORTEN) |
2401 10 90 |
TABAK, UNENTRIPPT (AUSG. FLUE-CURED, LIGHT-AIR-CURED, FIRE-CURED, DARK-AIR-CURED SOWIE SUN-CURED ORIENTTABAK) |
2401 20 10 |
FLUE-CURED VIRGINIA-TABAK, TEILWEISE ODER GANZ ENTRIPPT, SONST UNVERARBEITET |
2401 20 20 |
LIGHT-AIR-CURED BURLEY-TABAK, EINSCHL. BURLEYHYBRIDEN, TEILWEISE ODER GANZ ENTRIPPT, SONST UNVERARBEITET |
2401 20 30 |
LIGHT-AIR-CURED MARYLAND-TABAK, TEILWEISE ODER GANZ ENTRIPPT, SONST UNVERARBEITET |
2401 20 41 |
FIRE-CURED KENTUCKY-TABAK, TEILWEISE ODER GANZ ENTRIPPT, SONST UNVERARBEITET |
2401 20 49 |
FIRE-CURED TABAK, TEILWEISE ODER GANZ ENTRIPPT, SONST UNVERARBEITET (AUSG. KENTUCKYSORTEN) |
2401 20 50 |
LIGHT-AIR-CURED TABAK, TEILWEISE ODER GANZ ENTRIPPT, SONST UNVERARBEITET (AUSG. BURLEY- UND MARYLANDSORTEN) |
2401 20 70 |
DARK-AIR-CURED TABAK, TEILWEISE ODER GANZ ENTRIPPT, SONST UNVERARBEITET |
2401 20 80 |
FLUE-CURED TABAK, TEILWEISE ODER GANZ ENTRIPPT, SONST UNVERARBEITET (AUSG. VIRGINIASORTEN) |
2401 20 90 |
TABAK, TEILWEISE ODER GANZ ENTRIPPT, SONST UNVERARBEITET (AUSG. FLUE-CURED, LIGHT-AIR-CURED, FIRE-CURED, DARK-AIR-CURED SOWIE SUN-CURED ORIENTTABAK) |
2401 30 00 |
TABAKABFÄLLE |
3301 11 10 |
BERGAMOTTENÖL, TERPENHALTIG, EINSCHL. „KONKRETE“ ODER „ABSOLUTE“ ÖLE |
3301 11 90 |
BERGAMOTTENÖL, TERPENFREI, EINSCHL. „KONKRETE“ ODER „ABSOLUTE“ ÖLE |
3301 12 10 |
SÜSS- UND BITTERORANGENÖL, TERPENHALTIG, EINSCHL. „KONKRETE“ ODER „ABSOLUTE“ ÖLE (AUSG. ORANGENBLÜTENÖL) |
3301 12 90 |
SÜSS- UND BITTERORANGENÖL, TERPENFREI, EINSCHL. „KONKRETE“ ODER „ABSOLUTE“ ÖLE (AUSG. ORANGENBLÜTENÖL) |
3301 13 10 |
CITRONENÖL, ÄTHERISCH, TERPENHALTIG, EINSCHL. „KONKRETE“ ODER „ABSOLUTE“ ÖLE |
3301 13 90 |
CITRONENÖL, TERPENFREI, EINSCHL. „KONKRETE“ ODER „ABSOLUTE“ ÖLE |
3301 14 10 |
LIMETTENÖL, TERPENHALTIG, EINSCHL. „KONKRETE“ ODER „ABSOLUTE“ ÖLE |
3301 14 90 |
LIMETTENÖL, TERPENFREI, EINSCHL. „KONKRETE“ ODER „ABSOLUTE“ ÖLE |
3301 19 10 |
ÖLE, ÄTHERISCH, VON CITRUSFRÜCHTEN, TERPENHALTIG, EINSCHL. „KONKRETE“ ODER „ABSOLUTE“ ÖLE (AUSG. BERGAMOTTENÖL, SÜSS- UND BITTERORANGENÖL, CITRONENÖL UND LIMETTENÖL) |
3301 19 90 |
ÖLE, ÄTHERISCH, VON CITRUSFRÜCHTEN, TERPENFREI, EINSCHL. „KONKRETE“ ODER „ABSOLUTE“ ÖLE (AUSG. BERGAMOTTENÖL, SÜSS- UND BITTERORANGENÖL, CITRONENÖL UND LIMETTENÖL) |
3301 21 10 |
GERANIUMÖL, TERPENHALTIG, EINSCHL. „KONKRETE“ ODER „ABSOLUTE“ ÖLE |
3301 21 90 |
GERANIUMÖL, TERPENFREI, EINSCHL. „KONKRETE“ ODER „ABSOLUTE“ ÖLE |
3301 22 10 |
JASMINÖL, TERPENHALTIG, EINSCHL. „KONKRETE“ ODER „ABSOLUTE“ ÖLE |
3301 22 90 |
JASMINÖL, ÄTHERISCH, TERPENFREI, EINSCHL. „KONKRETE“ ODER „ABSOLUTE“ ÖLE |
3301 23 10 |
LAVENDELÖL UND LAVANDINÖL, TERPENHALTIG, EINSCHL. „KONKRETE“ ODER „ABSOLUTE“ ÖLE |
3301 23 90 |
LAVENDELÖL UND LAVANDINÖL, TERPENFREI, EINSCHL. „KONKRETE“ ODER „ABSOLUTE“ ÖLE |
3301 24 10 |
PFEFFERMINZÖL „MENTHA PIPERITA“, TERPENHALTIG, EINSCHL. „KONKRETE“ ODER „ABSOLUTE“ ÖLE |
3301 24 90 |
PFEFFERMINZÖL „MENTHA PIPERITA“, TERPENFREI, EINSCHL. „KONKRETE“ ODER „ABSOLUTE“ ÖLE |
3301 25 10 |
MINZENÖLE, TERPENHALTIG, EINSCHL. „KONKRETE“ ODER „ABSOLUTE“ ÖLE (AUSG. PFEFFERMINZÖL „MENTHA PIPERITA“) |
3301 25 90 |
MINZENÖLE, TERPENFREI, EINSCHL. „KONKRETE“ ODER „ABSOLUTE“ ÖLE (AUSG. PFEFFERMINZÖL „MENTHA PIPERITA“) |
3301 26 10 |
VETIVERÖL, TERPENHALTIG, EINSCHL. „KONKRETE“ ODER „ABSOLUTE“ ÖLE |
3301 26 90 |
VETIVERÖL, TERPENFREI, EINSCHL. „KONKRETE“ ODER „ABSOLUTE“ ÖLE |
3301 29 11 |
GEWÜRZNELKENÖL, NIAOULIÖL UND YLANG-YLANG-ÖL, TERPENHALTIG, EINSCHL. „KONKRETE“ ODER „ABSOLUTE“ ÖLE |
3301 29 31 |
GEWÜRZNELKENÖL, NIAOULIÖL UND YLANG-YLANG-ÖL, TERPENFREI, EINSCHL. „KONKRETE“ ODER „ABSOLUTE“ ÖLE |
3301 29 61 |
ÖLE, ÄTHERISCH, TERPENHALTIG, EINSCHL. „KONKRETE“ ODER „ABSOLUTE“ ÖLE (AUSG. VON CITRUSFRÜCHTEN SOWIE GERANIUMÖL, JASMINÖL, LAVENDELÖL, LAVANDINÖL, MINZENÖLE, VETIVERÖL, GEWÜRZNELKENÖL, NIAOULIÖL UND YLANG-YLANG-ÖL) |
3301 29 91 |
ÖLE, ÄTHERISCH, TERPENFREI, EINSCHL. „KONKRETE“ ODER „ABSOLUTE“ ÖLE (AUSG. UNTERPOS. 3301 11 10 BIS 3301 29 59) |
3301 30 00 |
RESINOIDE |
3302 10 40 |
MISCHUNGEN VON RIECHSTOFFEN UND MISCHUNGEN, EINSCHL. ALKOHOLHALTIGE LÖSUNGEN, AUF DER GRUNDLAGE EINES ODER MEHRERER DIESER STOFFE, VON DER ALS ROHSTOFFE FÜR DIE GETRÄNKEINDUSTRIE VERWENDETEN ART SOWIE ZUBEREITUNGEN AUF DER GRUNDLAGE VON RIECHSTOFFEN |
3302 10 90 |
MISCHUNGEN VON RIECHSTOFFEN UND MISCHUNGEN, EINSCHL. ALKOHOLHALTIGE LÖSUNGEN, AUF DER GRUNDLAGE EINES ODER MEHRERER DIESER STOFFE, VON DER ALS ROHSTOFFE FÜR DIE LEBENSMITTELINDUSTRIE VERWENDETEN ART |
3501 90 10 |
CASEINLEIME (AUSG. FÜR DEN EINZELVERKAUF ALS LEIM AUFGEMACHT UND MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON <= 1 KG) |
3502 11 10 |
EIERALBUMIN, GETROCKNET „IN BLÄTTERN, FLOCKEN, KRISTALLEN, PULVER USW.“, UNGENIESSBAR ODER UNGENIESSBAR GEMACHT |
3502 11 90 |
EIERALBUMIN, GENIESSBAR, GETROCKNET „IN BLÄTTERN, FLOCKEN, KRISTALLEN, PULVER USW.“ |
3502 19 10 |
EIERALBUMIN, UNGENIESSBAR ODER UNGENIESSBAR GEMACHT (AUSG. GETROCKNET [IN BLÄTTERN, FLOCKEN, KRISTALLEN, PULVER USW.]) |
3502 19 90 |
EIERALBUMIN, GENIESSBAR (AUSG. GETROCKNET [IN BLÄTTERN, FLOCKEN, KRISTALLEN, PULVER USW.]) |
3502 20 10 |
MOLKENPROTEINE „LACTALBUMIN“, EINSCHL. KONZENTRATE AUS ZWEI ODER MEHR MOLKENPROTEINEN, DIE > 80 GHT MOLKENPROTEINE, BEZOGEN AUF DIE TROCKENMASSE, ENTHALTEN, UNGENIESSBAR ODER UNGENIESSBAR GEMACHT |
3502 20 91 |
MOLKENPROTEINE „LACTALBUMIN“, EINSCHL. KONZENTRATE AUS ZWEI ODER MEHR MOLKENPROTEINEN, DIE > 80 GHT MOLKENPROTEINE, BEZOGEN AUF DIE TROCKENMASSE, ENTHALTEN, GENIESSBAR, GETROCKNET „IN BLÄTTERN, FLOCKEN, KRISTALLEN, PULVER USW.“ |
3502 20 99 |
MOLKENPROTEINE „LACTALBUMIN“, EINSCHL. KONZENTRATE AUS ZWEI ODER MEHR MOLKENPROTEINEN, DIE > 80 GHT MOLKENPROTEINE, BEZOGEN AUF DIE TROCKENMASSE, ENTHALTEN, GENIESSBAR (AUSG. GETROCKNET [IN BLÄTTERN, FLOCKEN, KRISTALLEN, PULVER USW.]) |
3502 90 20 |
ALBUMINE, UNGENIESSBAR ODER UNGENIESSBAR GEMACHT (AUSG. EIERALBUMIN UND MOLKENPROTEINE [LACTALBUMIN] [EINSCHL. KONZENTRATE AUS ZWEI ODER MEHR MOLKENPROTEINEN, DIE > 80 GHT MOLKENPROTEINE, BEZOGEN AUF DIE TROCKENMASSE, ENTHALTEN]) |
3502 90 70 |
ALBUMINE, GENIESSBAR (AUSG. EIERALBUMIN UND MOLKENPROTEINE [LACTALBUMIN]) |
3502 90 90 |
ALBUMINATE UND ANDERE ALBUMINDERIVATE |
3503 00 10 |
GELATINE, AUCH IN QUADRATISCHEN ODER RECHTECKIGEN BLÄTTERN, AUCH AN DER OBERFLÄCHE BEARBEITET ODER GEFÄRBT, UND IHRE DERIVATE (AUSG. UNREINE GELATINE) |
3503 00 80 |
HAUSENBLASE; ANDERE LEIME TIERISCHEN URSPRUNGS (AUSG. CASEINLEIME DER POS. 3501) |
3504 00 00 |
PEPTONE UND IHRE DERIVATE; ANDERE EIWEISSSTOFFE UND IHRE DERIVATE, A.N.G.; HAUTPULVER, AUCH CHROMIERT |
3505 10 50 |
STÄRKEN, VERÄTHERT UND VERESTERT (AUSG. DEXTRINE) |
4101 20 10 |
HÄUTE UND FELLE, ROH, GANZ, VON RINDERN UND KÄLBERN „EINSCHL. BÜFFELN“ ODER VON PFERDEN UND ANDEREN EINHUFERN, AUCH ENTHAART ODER GESPALTEN, MIT EINEM STÜCKGEWICHT VON <= 16 KG, FRISCH |
4101 20 30 |
HÄUTE UND FELLE, ROH, GANZ, VON RINDERN UND KÄLBERN „EINSCHL. BÜFFELN“ ODER VON PFERDEN UND ANDEREN EINHUFERN, AUCH ENTHAART ODER GESPALTEN, MIT EINEM STÜCKGEWICHT VON <= 16 KG, NASS GESALZEN |
4101 20 50 |
HÄUTE UND FELLE, ROH, GANZ, VON RINDERN UND KÄLBERN „EINSCHL. BÜFFELN“ ODER VON PFERDEN UND ANDEREN EINHUFERN, AUCH ENTHAART ODER GESPALTEN, MIT EINEM STÜCKGEWICHT VON <= 8 KG, WENN SIE NUR GETROCKNET ODER <= 10 KG, WENN SIE TROCKEN GESALZEN SIND |
4101 20 90 |
HÄUTE UND FELLE, ROH, GANZ, VON RINDERN UND KÄLBERN „EINSCHL. BÜFFELN“ ODER VON PFERDEN UND ANDEREN EINHUFERN, AUCH ENTHAART ODER GESPALTEN, MIT EINEM STÜCKGEWICHT VON <= 16 KG, GEÄSCHERT, GEPICKELT ODER ANDERS KONSERVIERT (AUSG. FRISCH ODER NASS GESALZEN, NUR GETROCKNET ODER TROCKEN GESALZEN, GEGERBT ODER ZU PERGAMENT- ODER ROHHAUTLEDER KONSERVIERT) |
4101 50 10 |
HÄUTE UND FELLE, ROH, GANZ, VON RINDERN UND KÄLBERN „EINSCHL. BÜFFELN“ ODER VON PFERDEN UND ANDEREN EINHUFERN, AUCH ENTHAART ODER GESPALTEN, MIT EINEM STÜCKGEWICHT VON > 16 KG, FRISCH |
4101 50 30 |
HÄUTE UND FELLE, ROH, GANZ, VON RINDERN UND KÄLBERN „EINSCHL. BÜFFELN“ ODER VON PFERDEN UND ANDEREN EINHUFERN, AUCH ENTHAART ODER GESPALTEN, MIT EINEM STÜCKGEWICHT VON > 16 KG, NASS GESALZEN |
4101 50 50 |
HÄUTE UND FELLE, ROH, GANZ, VON RINDERN UND KÄLBERN „EINSCHL. BÜFFELN“ ODER VON PFERDEN UND ANDEREN EINHUFERN, AUCH ENTHAART ODER GESPALTEN, MIT EINEM STÜCKGEWICHT VON > 16 KG, GETROCKNET ODER TROCKEN GESALZEN |
4101 50 90 |
HÄUTE UND FELLE, ROH, GANZ, VON RINDERN UND KÄLBERN „EINSCHL. BÜFFELN“ ODER VON PFERDEN UND ANDEREN EINHUFERN, AUCH ENTHAART ODER GESPALTEN, MIT EINEM STÜCKGEWICHT VON > 16 KG, GEÄSCHERT, GEPICKELT ODER ANDERS KONSERVIERT (AUSG. FRISCH ODER NASS GESALZEN, NUR GETROCKNET ODER TROCKEN GESALZEN, GEGERBT ODER ZU PERGAMENT- ODER ROHHAUTLEDER KONSERVIERT) |
4101 90 00 |
CROUPONS, HALBCROUPONS UND BAUCHSTÜCKE SOWIE GESPALTENE ROHE HÄUTE UND FELLE VON RINDERN UND KÄLBERN „EINSCHL. BÜFFELN“ ODER VON PFERDEN UND ANDEREN EINHUFERN, AUCH ENTHAART, FRISCH ODER GESALZEN, GETROCKNET, GEÄSCHERT, GEPICKELT ODER ANDERS KONSERVIERT UND GANZE ROHE HÄUTE UND FELLE MIT EINEM STÜCKGEWICHT VON > 8 KG |
4102 10 10 |
HÄUTE UND FELLE, ROH, NICHTENTHAART, VON LÄMMERN, FRISCH ODER GESALZEN, GETROCKNET, GEÄSCHERT, GEPICKELT ODER ANDERS KONSERVIERT (AUSG. VON ASTRACHAN-, KARAKUL-, PERSIANER-, BREITSCHWANZ- ODER ÄHNL. LÄMMERN ODER VON INDISCHEN, CHINESISCHEN, MONGOLISCHEN ODER TIBETANISCHEN LÄMMERN) |
4102 10 90 |
HÄUTE UND FELLE, ROH, NICHTENTHAART, VON SCHAFEN, FRISCH ODER GESALZEN, GETROCKNET, GEÄSCHERT, GEPICKELT ODER ANDERS KONSERVIERT (AUSG. VON LÄMMERN) |
4102 21 00 |
HÄUTE UND FELLE, ROH, ENTHAART, VON SCHAFEN ODER LÄMMERN, GEPICKELT, AUCH GESPALTEN |
4102 29 00 |
HÄUTE UND FELLE, ROH, ENTHAART, VON SCHAFEN ODER LÄMMERN, FRISCH ODER GESALZEN, GETROCKNET, GEÄSCHERT ODER ANDERS KONSERVIERT, AUCH GESPALTEN (AUSG. GEPICKELT ODER ZU PERGAMENT- ODER ROHHAUTLEDER KONSERVIERT) |
4103 10 20 |
HÄUTE UND FELLE, ROH, VON ZIEGEN ODER ZICKELN, FRISCH, AUCH ENTHAART ODER GESPALTEN (AUSG. NICHTENTHAARTE HÄUTE UND FELLE VON ZIEGEN ODER ZICKELN AUS DEM JEMEN ODER VON MONGOLISCHEN ODER TIBETANISCHEN ZIEGEN ODER ZICKELN) |
4103 10 50 |
HÄUTE UND FELLE, ROH, VON ZIEGEN ODER ZICKELN, GESALZEN ODER GETROCKNET, AUCH ENTHAART ODER GESPALTEN (AUSG. NICHTENTHAARTE HÄUTE UND FELLE VON ZIEGEN ODER ZICKELN AUS DEM JEMEN ODER VON MONGOLISCHEN ODER TIBETANISCHEN ZIEGEN ODER ZICKELN) |
4103 10 90 |
HÄUTE UND FELLE, ROH, VON ZIEGEN ODER ZICKELN, GEÄSCHERT, GEPICKELT ODER ANDERS KONSERVIERT, AUCH ENTHAART ODER GESPALTEN (AUSG. FRISCH, GESALZEN ODER GETROCKNET ODER ZU PERGAMENT- ODER ROHHAUTLEDER KONSERVIERT SOWIE NICHTENTHAARTE HÄUTE UND FELLE VON ZIEGEN ODER ZICKELN AUS DEM JEMEN ODER VON MONGOLISCHEN ODER TIBETANISCHEN ZIEGEN ODER ZICKELN) |
4103 20 00 |
HÄUTE UND FELLE, ROH, VON KRIECHTIEREN, FRISCH ODER GESALZEN, GETROCKNET, GEÄSCHERT, GEPICKELT ODER ANDERS KONSERVIERT (AUSG. ZU PERGAMENT- ODER ROHHAUTLEDER KONSERVIERT) |
4103 30 00 |
HÄUTE UND FELLE, ROH, VON SCHWEINEN, FRISCH ODER GESALZEN, GETROCKNET, GEÄSCHERT, GEPICKELT ODER ANDERS KONSERVIERT, AUCH ENTHAART ODER GESPALTEN (AUSG. ZU PERGAMENT- ODER ROHHAUTLEDER KONSERVIERT) |
4103 90 00 |
HÄUTE UND FELLE, ROH, FRISCH ODER GESALZEN, GETROCKNET, GEÄSCHERT, GEPICKELT ODER ANDERS KONSERVIERT, AUCH ENTHAART, EINSCHL. VOGELBÄLGE OHNE FEDERN ODER DAUNEN (AUSG. ZU PERGAMENT- ODER ROHHAUTLEDER KONSERVIERT SOWIE HÄUTE UND FELLE VON RINDERN UND KÄLBERN „EINSCHL. BÜFFELN“, PFERDEN UND ANDEREN EINHUFERN) |
4301 10 00 |
PELZFELLE, ROH, VON NERZEN, GANZ, AUCH OHNE KOPF, SCHWANZ ODER KLAUEN |
4301 30 00 |
PELZFELLE, ROH, VON ASTRACHAN-, KARAKUL-, PERSIANER-, BREITSCHWANZ- ODER ÄHNL. LÄMMERN, VON INDISCHEN, CHINESISCHEN, MONGOLISCHEN ODER TIBETANISCHEN UND ÄHNL. LÄMMERN, GANZ, AUCH OHNE KOPF, SCHWANZ ODER KLAUEN |
4301 60 00 |
PELZFELLE, ROH, VON FÜCHSEN, AUCH OHNE KOPF, SCHWANZ ODER KLAUEN |
4301 70 10 |
PELZFELLE, ROH, VON JUNGTIEREN DER SATTELROBBE „WHITECOATS“ ODER VON JUNGTIEREN DER MÜTZENROBBE „BLUEBACKS“, GANZ, AUCH OHNE KOPF, SCHWANZ ODER KLAUEN |
4301 70 90 |
PELZFELLE, ROH, VON HUNDSROBBEN ODER OHRENROBBEN, GANZ, AUCH OHNE KOPF, SCHWANZ ODER KLAUEN (AUSG. VON JUNGTIEREN DER SATTELROBBE „WHITECOATS“ UND MÜTZENROBBE „BLUEBACKS“) |
4301 80 10 |
PELZFELLE, ROH, VON SEEOTTERN ODER NUTRIAS, GANZ, AUCH OHNE KOPF, SCHWANZ ODER KLAUEN |
4301 80 30 |
PELZFELLE, ROH, VON MURMELTIEREN, GANZ, AUCH OHNE KOPF, SCHWANZ ODER KLAUEN |
4301 80 50 |
PELZFELLE, ROH, VON WILDKATZEN ALLER ART, AUCH OHNE KOPF, SCHWANZ ODER KLAUEN |
4301 80 80 |
PELZFELLE, ROH, GANZ, AUCH OHNE KOPF, SCHWANZ ODER KLAUEN (AUSG. VON NERZEN, ASTRACHAN-, KARAKUL-, PERSIANER-, BREITSCHWANZ- ODER ÄHNL. LÄMMERN, VON INDISCHEN, CHINESISCHEN, MONGOLISCHEN ODER TIBETANISCHEN LÄMMERN, VON FÜCHSEN, HUNDSROBBEN, OHRENROBBEN, SEEOTTERN, NUTRIAS, MURMELTIEREN UND WILDKATZEN ALLER ART) |
4301 80 95 |
PELZFELLE, ROH, GANZ, AUCH OHNE KOPF, SCHWANZ ODER KLAUEN (AUSG. VON NERZEN, ASTRACHAN-, KARAKUL-, PERSIANER-, BREITSCHWANZ- ODER ÄHNL. LÄMMERN, VON INDISCHEN, CHINESISCHEN, MONGOLISCHEN ODER TIBETANISCHEN LÄMMERN, VON FÜCHSEN, HUNDSROBBEN, OHRENROBBEN, SEEOTTERN, NUTRIAS, MURMELTIEREN UND WILDKATZEN ALLER ART) |
4301 90 00 |
KÖPFE, SCHWÄNZE, KLAUEN UND ANDERE ZU KÜRSCHNERZWECKEN VERWENDBAREN TEILE VON PELZFELLEN |
5001 00 00 |
SEIDENRAUPENKOKONS, ZUM ABHASPELN GEEIGNET |
5002 00 00 |
GRÈGE, WEDER GEDREHT NOCH GEZWIRNT |
5003 10 00 |
ABFÄLLE VON SEIDE „EINSCHL. NICHTABHASPELBARE KOKONS, GARNABFÄLLE UND REISSSPINNSTOFF“, WEDER GEKREMPELT NOCH GEKÄMMT |
5003 90 00 |
ABFÄLLE VON SEIDE „EINSCHL. NICHTABHASPELBARE KOKONS, GARNABFÄLLE UND REISSSPINNSTOFF“, GEKREMPELT ODER GEKÄMMT |
5101 11 00 |
SCHWEISSSCHURWOLLE, EINSCHL. AUF DEM RÜCKEN DER TIERE GEWASCHENE WOLLE, WEDER GEKREMPELT NOCH GEKÄMMT |
5101 19 00 |
SCHWEISSWOLLE, EINSCHL. AUF DEM RÜCKEN DER TIERE GEWASCHENE WOLLE, WEDER GEKREMPELT NOCH GEKÄMMT (AUSG. SCHURWOLLE) |
5101 21 00 |
SCHURWOLLE, ENTSCHWEISST, NICHTCARBONISIERT, WEDER GEKREMPELT NOCH GEKÄMMT |
5101 29 00 |
WOLLE, ENTSCHWEISST, NICHTCARBONISIERT, WEDER GEKREMPELT NOCH GEKÄMMT (AUSG. SCHURWOLLE) |
5101 30 00 |
WOLLE, CARBONISIERT, WEDER GEKREMPELT NOCH GEKÄMMT |
5102 11 00 |
KASCHMIRZIEGENHAARE „CASHMERE“, WEDER GEKREMPELT NOCH GEKÄMMT |
5102 19 10 |
ANGORAKANINCHENHAARE, WEDER GEKREMPELT NOCH GEKÄMMT |
5102 19 30 |
ALPAKAHAARE, LAMAHAARE UND VIKUNJAHAARE, WEDER GEKREMPELT NOCH GEKÄMMT |
5102 19 40 |
KAMELHAARE UND JAKHAARE SOWIE ANGORAZIEGENHAARE, TIBETZIEGENHAARE UND ÄHNL. ZIEGENHAARE, WEDER GEKREMPELT NOCH GEKÄMMT |
5102 19 90 |
KANINCHENHAARE, HASENHAARE, BIBERHAARE, NUTRIAHAARE UND BISAMRATTENHAARE, WEDER GEKREMPELT NOCH GEKÄMMT (AUSG. ANGORAKANINCHENHAARE) |
5102 20 00 |
TIERHAARE, GROB, WEDER GEKREMPELT NOCH GEKÄMMT (AUSG. HAARE UND BORSTEN ZUM HERSTELLEN VON BESEN, BÜRSTEN ODER PINSELN SOWIE ROSSHAAR [AUS DER MÄHNE ODER DEM SCHWEIF]) |
5103 10 10 |
KÄMMLINGE VON WOLLE ODER FEINEN TIERHAAREN, NICHTCARBONISIERT (AUSG. REISSSPINNSTOFF) |
5103 10 90 |
KÄMMLINGE VON WOLLE ODER FEINEN TIERHAAREN, CARBONISIERT (AUSG. REISSSPINNSTOFF) |
5103 20 10 |
GARNABFÄLLE AUS WOLLE ODER FEINEN TIERHAAREN |
5103 20 91 |
ABFÄLLE VON WOLLE ODER FEINEN TIERHAAREN, NICHTCARBONISIERT (AUSG. GARNABFÄLLE, KÄMMLINGE SOWIE REISSSPINNSTOFF) |
5103 20 99 |
ABFÄLLE VON WOLLE ODER FEINEN TIERHAAREN, CARBONISIERT (AUSG. GARNABFÄLLE, KÄMMLINGE SOWIE REISSSPINNSTOFF) |
5103 30 00 |
ABFÄLLE VON GROBEN TIERHAAREN „EINSCHL. GARNABFÄLLE“ (AUSG. REISSSPINNSTOFF, ABFÄLLE VON HAAREN ODER BORSTEN ZUM HERSTELLEN VON BESEN, BÜRSTEN ODER PINSELN SOWIE ROSSHAARABFÄLLE [VON ROSSHAAR AUS DER MÄHNE ODER DEM SCHWEIF]) |
5201 00 10 |
BAUMWOLLE, WEDER KARDIERT NOCH GEKÄMMT, HYDROPHIL ODER GEBLEICHT |
5201 00 90 |
BAUMWOLLE, WEDER KARDIERT NOCH GEKÄMMT (AUSG. HYDROPHIL ODER GEBLEICHT) |
5202 10 00 |
GARNABFÄLLE VON BAUMWOLLGARN |
5202 91 00 |
REISSSPINNSTOFF AUS BAUMWOLLE |
5202 99 00 |
ABFÄLLE VON BAUMWOLLE (AUSG. GARNABFÄLLE UND REISSSPINNSTOFF) |
5203 00 00 |
BAUMWOLLE, KARDIERT ODER GEKÄMMT |
5301 10 00 |
FLACHS, ROH ODER GERÖSTET |
5301 21 00 |
FLACHS, GEBROCHEN ODER GESCHWUNGEN |
5301 29 00 |
FLACHS, GEHECHELT ODER ANDERS BEARBEITET, JEDOCH NICHTVERSPONNEN (AUSG. GEBROCHEN, GESCHWUNGEN ODER GERÖSTET) |
5301 30 10 |
WERG VON FLACHS |
5301 30 90 |
ABFÄLLE VON FLACHS „EINSCHL. GARNABFÄLLE UND REISSSPINNSTOFF“ |
5302 10 00 |
HANF „CANNABIS SATIVA L.“, ROH ODER GERÖSTET |
5302 90 00 |
HANF „CANNABIS SATIVA L.“, BEARBEITET, JEDOCH NICHTVERSPONNEN SOWIE WERG UND ABFÄLLE VON HANF „EINSCHL. GARNABFÄLLE UND REISSSPINNSTOFF“ (AUSG. GERÖSTETER HANF) |
(1) Im Sinne des Zolltarifs der Republik Albanien, Gesetz Nr. 8981 vom 12. Dezember 2003 zur Genehmigung des Zolltarifs (Amtsblatt Nr. 82 und Nr. 82/1 von 2002), geändert durch das Gesetz Nr. 9159 vom 8. Dezember 2003 (Amtsblatt Nr. 105 von 2003) und das Gesetz Nr. 9330 vom 6. Dezember 2004 (Amtsblatt Nr. 103 von 2004).
ANHANG IIb
ZOLLZUGESTÄNDNISSE ALBANIENS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE GRUNDERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT
(nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b)
Die Zölle auf die in diesem Anhang aufgeführten Erzeugnisse werden nach folgendem Zeitplan gesenkt und beseitigt:
— |
Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 90 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; |
— |
am 1. Januar des ersten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 80 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; |
— |
am 1. Januar des zweiten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 60 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; |
— |
am 1. Januar des dritten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 40 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; |
— |
am 1. Januar des vierten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens werden die verbleibenden Einfuhrzölle auf 0 % des Ausgangszollsatzes gesenkt. |
HS-Code (1) |
Warenbezeichnung |
0101 90 11 |
PFERDE ZUM SCHLACHTEN |
0101 90 19 |
PFERDE, LEBEND (AUSG. REINRASSIGE ZUCHTTIERE SOWIE PFERDE ZUM SCHLACHTEN) |
0101 90 30 |
ESEL, LEBEND |
0101 90 90 |
MAULTIERE UND MAULESEL, LEBEND |
0206 10 91 |
LEBERN VON RINDERN, GENIESSBAR, FRISCH ODER GEKÜHLT (AUSG. ZUM HERSTELLEN VON PHARMAZEUTISCHEN ERZEUGNISSEN) |
0206 10 95 |
ZWERCHFELLPFEILER „NIERENZAPFEN“ UND SAUMFLEISCH, VON RINDERN, GENIESSBAR, FRISCH ODER GEKÜHLT (AUSG. ZUM HERSTELLEN VON PHARMAZEUTISCHEN ERZEUGNISSEN) |
0206 10 99 |
SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON RINDERN, GENIESSBAR, FRISCH ODER GEKÜHLT (AUSG. ZUM HERSTELLEN VON PHARMAZEUTISCHEN ERZEUGNISSEN SOWIE LEBERN, ZWERCHFELLPFEILER „NIERENZAPFEN“ UND SAUMFLEISCH) |
0206 21 00 |
ZUNGEN VON RINDERN, GENIESSBAR, GEFROREN |
0206 22 00 |
LEBERN VON RINDERN, GENIESSBAR, GEFROREN |
0206 29 91 |
ZWERCHFELLPFEILER „NIERENZAPFEN“ UND SAUMFLEISCH, VON RINDERN, GENIESSBAR, GEFROREN (AUSG. ZUM HERSTELLEN VON PHARMAZEUTISCHEN ERZEUGNISSEN) |
0206 29 99 |
SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON RINDERN, GENIESSBAR, GEFROREN (AUSG. ZUM HERSTELLEN VON PHARMAZEUTISCHEN ERZEUGNISSEN SOWIE ZUNGEN, LEBERN, ZWERCHFELLPFEILER „NIERENZAPFEN“ UND SAUMFLEISCH) |
0206 30 20 |
LEBERN VON HAUSSCHWEINEN, GENIESSBAR, FRISCH ODER GEKÜHLT |
0206 30 30 |
SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE (AUSG. LEBERN) VON HAUSSCHWEINEN, GENIESSBAR, FRISCH ODER GEKÜHLT |
0206 30 80 |
SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON SCHWEINEN (AUSG. HAUSSCHWEINE), GENIESSBAR, FRISCH ODER GEKÜHLT |
0206 41 20 |
LEBERN VON HAUSSCHWEINEN, GENIESSBAR, GEFROREN |
0206 41 80 |
LEBERN VON SCHWEINEN (AUSG. HAUSSCHWEINE), GENIESSBAR, GEFROREN |
0206 49 20 |
SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE (AUSG. LEBERN) VON HAUSSCHWEINEN, GENIESSBAR, GEFROREN |
0206 49 80 |
SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE (AUSG. LEBERN) VON SCHWEINEN (AUSG. HAUSSCHWEINE), GENIESSBAR, GEFROREN |
0206 80 91 |
SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON PFERDEN, ESELN, MAULTIEREN ODER MAULESELN, GENIESSBAR, FRISCH ODER GEKÜHLT (AUSG. ZUM HERSTELLEN VON PHARMAZEUTISCHEN ERZEUGNISSEN) |
0206 80 99 |
SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON SCHAFEN ODER ZIEGEN, GENIESSBAR, FRISCH ODER GEKÜHLT (AUSG. ZUM HERSTELLEN VON PHARMAZEUTISCHEN ERZEUGNISSEN) |
0206 90 91 |
SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON PFERDEN, ESELN, MAULTIEREN ODER MAULESELN, GENIESSBAR, GEFROREN (AUSG. ZUM HERSTELLEN VON PHARMAZEUTISCHEN ERZEUGNISSEN) |
0206 90 99 |
SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON SCHAFEN ODER ZIEGEN, GENIESSBAR, GEFROREN (AUSG. ZUM HERSTELLEN VON PHARMAZEUTISCHEN ERZEUGNISSEN) |
0208 10 11 |
FLEISCH UND GENIESSBARE SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON HAUSKANINCHEN, FRISCH ODER GEKÜHLT |
0208 10 19 |
FLEISCH UND GENIESSBARE SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON HAUSKANINCHEN, GEFROREN |
0208 10 90 |
FLEISCH UND GENIESSBARE SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON WILDKANINCHEN ODER HASEN, FRISCH, GEKÜHLT ODER GEFROREN |
0208 20 00 |
FROSCHSCHENKEL, FRISCH, GEKÜHLT ODER GEFROREN |
0208 40 10 |
WALFLEISCH, FRISCH, GEKÜHLT ODER GEFROREN |
0208 90 10 |
FLEISCH UND GENIESSBARE SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON HAUSTAUBEN, FRISCH, GEKÜHLT ODER GEFROREN |
0208 90 20 |
FLEISCH UND GENIESSBARE SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON WACHTELN, FRISCH, GEKÜHLT ODER GEFROREN |
0208 90 40 |
FLEISCH UND GENIESSBARE SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON WILD, FRISCH, GEKÜHLT ODER GEFROREN (AUSG. VON KANINCHEN, HASEN, SCHWEINEN UND WACHTELN) |
0208 90 55 |
ROBBENFLEISCH, FRISCH, GEKÜHLT ODER GEFROREN |
0208 90 60 |
FLEISCH UND GENIESSBARE SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON RENTIEREN, FRISCH, GEKÜHLT ODER GEFROREN |
0208 90 95 |
FLEISCH UND GENIESSBARE SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE, FRISCH, GEKÜHLT ODER GEFROREN (AUSG. VON RINDERN, SCHWEINEN, SCHAFEN, ZIEGEN, PFERDEN, ESELN, MAULTIEREN, MAULESELN, HAUSGEFLÜGEL „HÜHNER, ENTEN, GÄNSE, TRUTHÜHNER UND PERLHÜHNER“, KANINCHEN, HASEN, PRIMATEN, WALEN) |
0209 00 11 |
SCHWEINESPECK OHNE MAGERE TEILE, FRISCH, GEKÜHLT, GEFROREN, GESALZEN ODER IN SALZLAKE |
0209 00 19 |
SCHWEINESPECK OHNE MAGERE TEILE, GETROCKNET ODER GERÄUCHERT |
0209 00 30 |
SCHWEINEFETT, UNAUSGESCHMOLZEN „UNAUSGEZOGEN“ |
0209 00 90 |
GEFLÜGELFETT, UNAUSGESCHMOLZEN „UNAUSGEZOGEN“ |
0403 90 11 |
BUTTERMILCH, SAURE MILCH UND SAURER RAHM, KEFIR UND ANDERE FERMENTIERTE ODER GESÄUERTE MILCH, EINSCHL. RAHM, WEDER AROMATISIERT NOCH MIT ZUSATZ VON FRÜCHTEN, NÜSSEN ODER KAKAO, IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON <= 1,5 GHT (AUSG. JOGHURT) |
0403 90 13 |
BUTTERMILCH, SAURE MILCH UND SAURER RAHM, KEFIR UND ANDERE FERMENTIERTE ODER GESÄUERTE MILCH, EINSCHL. RAHM, WEDER AROMATISIERT NOCH MIT ZUSATZ VON FRÜCHTEN, NÜSSEN ODER KAKAO, IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON > 1,5 BIS 27 GHT (AUSG. JOGHURT) |
0403 90 19 |
BUTTERMILCH, SAURE MILCH UND SAURER RAHM, KEFIR UND ANDERE FERMENTIERTE ODER GESÄUERTE MILCH, EINSCHL. RAHM, WEDER AROMATISIERT NOCH MIT ZUSATZ VON FRÜCHTEN, NÜSSEN ODER KAKAO, IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON > 27 GHT (AUSG. JOGHURT) |
0403 90 31 |
BUTTERMILCH, SAURE MILCH UND SAURER RAHM, KEFIR UND ANDERE FERMENTIERTE ODER GESÄUERTE MILCH, EINSCHL. RAHM, WEDER AROMATISIERT NOCH MIT ZUSATZ VON FRÜCHTEN, NÜSSEN ODER KAKAO, IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM, MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON <= 1,5 GHT (AUSG. JOGHURT) |
0403 90 33 |
BUTTERMILCH, SAURE MILCH UND SAURER RAHM, KEFIR UND ANDERE FERMENTIERTE ODER GESÄUERTE MILCH, EINSCHL. RAHM, WEDER AROMATISIERT NOCH MIT ZUSATZ VON FRÜCHTEN, NÜSSEN ODER KAKAO, IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM, MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON > 1,5 BIS 27 GHT (AUSG. JOGHURT) |
0403 90 39 |
BUTTERMILCH, SAURE MILCH UND SAURER RAHM, KEFIR UND ANDERE FERMENTIERTE ODER GESÄUERTE MILCH, EINSCHL. RAHM, WEDER AROMATISIERT NOCH MIT ZUSATZ VON FRÜCHTEN, NÜSSEN ODER KAKAO, IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM, MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON > 27 GHT (AUSG. JOGHURT) |
0403 90 51 |
BUTTERMILCH, SAURE MILCH UND SAURER RAHM, KEFIR UND ANDERE FERMENTIERTE ODER GESÄUERTE MILCH, EINSCHL. RAHM, AUCH EINGEDICKT, WEDER AROMATISIERT NOCH MIT ZUSATZ VON FRÜCHTEN, NÜSSEN ODER KAKAO, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON <= 3 GHT (AUSG. IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM SOWIE JOGHURT) |
0403 90 53 |
BUTTERMILCH, SAURE MILCH UND SAURER RAHM, KEFIR UND ANDERE FERMENTIERTE ODER GESÄUERTE MILCH, EINSCHL. RAHM, AUCH EINGEDICKT, WEDER AROMATISIERT NOCH MIT ZUSATZ VON FRÜCHTEN, NÜSSEN ODER KAKAO, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON > 3 BIS 6 GHT (AUSG. IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM SOWIE JOGHURT) |
0403 90 59 |
BUTTERMILCH, SAURE MILCH UND SAURER RAHM, KEFIR UND ANDERE FERMENTIERTE ODER GESÄUERTE MILCH, EINSCHL. RAHM, AUCH EINGEDICKT, WEDER AROMATISIERT NOCH MIT ZUSATZ VON FRÜCHTEN, NÜSSEN ODER KAKAO, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON > 6 GHT (AUSG. IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM SOWIE JOGHURT) |
0403 90 61 |
BUTTERMILCH, SAURE MILCH UND SAURER RAHM, KEFIR UND ANDERE FERMENTIERTE ODER GESÄUERTE MILCH, EINSCHL. RAHM, AUCH EINGEDICKT, WEDER AROMATISIERT NOCH MIT ZUSATZ VON FRÜCHTEN, NÜSSEN ODER KAKAO, MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON <= 3 GHT (AUSG. IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM SOWIE JOGHURT) |
0403 90 63 |
BUTTERMILCH, SAURE MILCH UND SAURER RAHM, KEFIR UND ANDERE FERMENTIERTE ODER GESÄUERTE MILCH, EINSCHL. RAHM, AUCH EINGEDICKT, WEDER AROMATISIERT NOCH MIT ZUSATZ VON FRÜCHTEN, NÜSSEN ODER KAKAO, MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON > 3 BIS 6 GHT (AUSG. IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM SOWIE JOGHURT) |
0403 90 69 |
BUTTERMILCH, SAURE MILCH UND SAURER RAHM, KEFIR UND ANDERE FERMENTIERTE ODER GESÄUERTE MILCH, EINSCHL. RAHM, AUCH EINGEDICKT, WEDER AROMATISIERT NOCH MIT ZUSATZ VON FRÜCHTEN, NÜSSEN ODER KAKAO, MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON > 6 GHT (AUSG. IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM SOWIE JOGHURT) |
0404 10 26 |
MOLKE UND MODIFIZIERTE MOLKE, IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM, MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM PROTEINGEHALT „STICKSTOFFGEHALT × 6,38“ VON <= 15 GHT UND MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON <= 1,5 GHT |
0404 10 28 |
MOLKE UND MODIFIZIERTE MOLKE, IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM, MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM PROTEINGEHALT „STICKSTOFFGEHALT × 6,38“ VON <= 15 GHT UND MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON > 1,5 GHT BIS 27 GHT |
0404 10 32 |
MOLKE UND MODIFIZIERTE MOLKE, IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM, MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM PROTEINGEHALT „STICKSTOFFGEHALT × 6,38“ VON <= 15 GHT UND MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON > 27 GHT |
0404 10 34 |
MOLKE UND MODIFIZIERTE MOLKE, IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM, MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM PROTEINGEHALT „STICKSTOFFGEHALT × 6,38“ VON > 15 GHT UND MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON <= 1,5 GHT |
0404 10 36 |
MOLKE UND MODIFIZIERTE MOLKE, IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM, MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM PROTEINGEHALT „STICKSTOFFGEHALT × 6,38“ VON > 15 GHT UND MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON > 1,5 GHT BIS 27 GHT |
0404 10 38 |
MOLKE UND MODIFIZIERTE MOLKE, IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM, MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM PROTEINGEHALT „STICKSTOFFGEHALT × 6,38“ VON > 15 GHT UND MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON > 27 GHT |
0404 10 48 |
MOLKE UND MODIFIZIERTE MOLKE, AUCH EINGEDICKT, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM PROTEINGEHALT „STICKSTOFFGEHALT × 6,38“ VON <= 15 GHT UND MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON <= 1,5 GHT (AUSG. IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM) |
0404 10 52 |
MOLKE UND MODIFIZIERTE MOLKE, AUCH EINGEDICKT, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM PROTEINGEHALT „STICKSTOFFGEHALT × 6,38“ VON <= 15 GHT UND MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON > 1,5 GHT BIS 27 GHT (AUSG. IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM) |
0404 10 54 |
MOLKE UND MODIFIZIERTE MOLKE, AUCH EINGEDICKT, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM PROTEINGEHALT „STICKSTOFFGEHALT × 6,38“ VON <= 15 GHT UND MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON > 27 GHT (AUSG. IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM) |
0404 10 56 |
MOLKE UND MODIFIZIERTE MOLKE, AUCH EINGEDICKT, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM PROTEINGEHALT „STICKSTOFFGEHALT × 6,38“ VON > 15 GHT UND MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON <= 1,5 GHT (AUSG. IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM) |
0404 10 58 |
MOLKE UND MODIFIZIERTE MOLKE, AUCH EINGEDICKT, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM PROTEINGEHALT „STICKSTOFFGEHALT × 6,38“ VON > 15 GHT UND MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON > 1,5 GHT BIS 27 GHT (AUSG. IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM) |
0404 10 62 |
MOLKE UND MODIFIZIERTE MOLKE, AUCH EINGEDICKT, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM PROTEINGEHALT „STICKSTOFFGEHALT × 6,38“ VON > 15 GHT UND MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON > 27 GHT (AUSG. IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM) |
0404 10 72 |
MOLKE UND MODIFIZIERTE MOLKE, AUCH EINGEDICKT, MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM PROTEINGEHALT „STICKSTOFFGEHALT × 6,38“ VON <= 15 GHT UND MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON <= 1,5 GHT (AUSG. IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM) |
0404 10 74 |
MOLKE UND MODIFIZIERTE MOLKE, AUCH EINGEDICKT, MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM PROTEINGEHALT „STICKSTOFFGEHALT × 6,38“ VON <= 15 GHT UND MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON > 1,5 GHT BIS 27 GHT (AUSG. IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM) |
0404 10 76 |
MOLKE UND MODIFIZIERTE MOLKE, AUCH EINGEDICKT, MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM PROTEINGEHALT „STICKSTOFFGEHALT × 6,38“ VON <= 15 GHT UND MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON > 27 GHT (AUSG. IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM) |
0404 10 78 |
MOLKE UND MODIFIZIERTE MOLKE, AUCH EINGEDICKT, MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM PROTEINGEHALT „STICKSTOFFGEHALT × 6,38“ VON > 15 GHT UND MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON <= 1,5 GHT (AUSG. IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM) |
0404 10 82 |
MOLKE UND MODIFIZIERTE MOLKE, AUCH EINGEDICKT, MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM PROTEINGEHALT „STICKSTOFFGEHALT × 6,38“ VON > 15 GHT UND MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON > 1,5 GHT BIS 27 GHT (AUSG. IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM) |
0404 10 84 |
MOLKE UND MODIFIZIERTE MOLKE, AUCH EINGEDICKT, MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM PROTEINGEHALT „STICKSTOFFGEHALT × 6,38“ VON > 15 GHT UND MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON > 27 GHT (AUSG. IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM) |
0404 90 21 |
ERZEUGNISSE, DIE AUS NATÜRLICHEN MILCHBESTANDTEILEN BESTEHEN, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON <= 1,5 GHT, N.N.B. |
0404 90 23 |
ERZEUGNISSE, DIE AUS NATÜRLICHEN MILCHBESTANDTEILEN BESTEHEN, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON > 1,5 BIS 27 GHT, N.N.B. |
0404 90 29 |
ERZEUGNISSE, DIE AUS NATÜRLICHEN MILCHBESTANDTEILEN BESTEHEN, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON > 27 GHT, N.N.B. |
0404 90 81 |
ERZEUGNISSE, DIE AUS NATÜRLICHEN MILCHBESTANDTEILEN BESTEHEN, MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON <= 1,5 GHT, N.N.B. |
0404 90 83 |
ERZEUGNISSE, DIE AUS NATÜRLICHEN MILCHBESTANDTEILEN BESTEHEN, MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON > 1,5 BIS 27 GHT, N.N.B. |
0404 90 89 |
ERZEUGNISSE, DIE AUS NATÜRLICHEN MILCHBESTANDTEILEN BESTEHEN, MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON > 27 GHT, N.N.B. |
0405 20 90 |
MILCHSTREICHFETTE MIT EINEM FETTGEHALT VON > 75 GHT BIS < 80 GHT |
0405 90 10 |
FETTSTOFFE AUS DER MILCH, MIT EINEM FETTGEHALT VON >= 99,3 GHT UND MIT EINEM WASSERGEHALT VON <= 0,5 GHT |
0405 90 90 |
FETTSTOFFE AUS DER MILCH SOWIE ENTWÄSSERTE BUTTER UND GHEE (AUSG. MIT EINEM FETTGEHALT VON >= 99,3 GHT UND MIT EINEM WASSERGEHALT VON <= 0,5 GHT SOWIE NATÜRLICHE, REKOMBINIERTE BUTTER UND MOLKENBUTTER) |
0406 10 20 |
FRISCHKÄSE „NICHTGEREIFTER KÄSE“, EINSCHL. MOLKENKÄSE, UND QUARK [TOPFEN], MIT EINEM FETTGEHALT VON <= 40 GHT |
0406 10 80 |
FRISCHKÄSE „NICHTGEREIFTER KÄSE“, EINSCHL. MOLKENKÄSE, UND QUARK [TOPFEN], MIT EINEM FETTGEHALT VON > 40 GHT |
0406 20 10 |
GLARNER KRÄUTERKÄSE „SOG. SCHABZIGER“, AUS ENTRAHMTER MILCH MIT ZUSATZ VON FEIN VERMAHLENEN KRÄUTERN HERGESTELLT, GERIEBEN ODER IN PULVERFORM |
0406 20 90 |
KÄSE ALLER ART, GERIEBEN ODER IN PULVERFORM (AUSG. GLARNER KRÄUTERKÄSE [SOG. SCHABZIGER]) |
0406 30 10 |
SCHMELZKÄSE, WEDER GERIEBEN NOCH IN PULVERFORM, ZU DESSEN HERSTELLUNG KEINE ANDEREN KÄSESORTEN ALS EMMENTALER, GREYERZER UND APPENZELLER, UND GEGEBENENFALLS ALS ZUSATZ AUCH GLARNER KRÄUTERKÄSE „SOG. SCHABZIGER“ VERWENDET WORDEN SIND, IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF, MIT EINEM FETTGEHALT IN DER TROCKENMASSE VON <= 56 GHT |
0406 30 31 |
SCHMELZKÄSE, WEDER GERIEBEN NOCH IN PULVERFORM, MIT EINEM FETTGEHALT VON <= 36 GHT UND MIT EINEM FETTGEHALT IN DER TROCKENMASSE VON <= 48 GHT (AUSG. SCHMELZKÄSEMISCHUNGEN AUS EMMENTALER, GREYERZER UND APPENZELLER, AUCH MIT ZUSATZ VON GLARNER KRÄUTERKÄSE [SOG. SCHABZIGER], IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF) |
0406 30 39 |
SCHMELZKÄSE, WEDER GERIEBEN NOCH IN PULVERFORM, MIT EINEM FETTGEHALT VON <= 36 GHT UND MIT EINEM FETTGEHALT IN DER TROCKENMASSE VON > 48 GHT (AUSG. SCHMELZKÄSEMISCHUNGEN AUS EMMENTALER, GREYERZER UND APPENZELLER, AUCH MIT ZUSATZ VON GLARNER KRÄUTERKÄSE [SOG. SCHABZIGER], IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF UND MIT EINEM FETTGEHALT IN DER TROCKENMASSE BIS 56 GHT) |
0406 30 90 |
SCHMELZKÄSE, WEDER GERIEBEN NOCH IN PULVERFORM, MIT EINEM FETTGEHALT VON > 36 GHT (AUSG. SCHMELZKÄSEMISCHUNGEN AUS EMMENTALER, GREYERZER UND APPENZELLER, AUCH MIT ZUSATZ VON GLARNER KRÄUTERKÄSE [SOG. SCHABZIGER], IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF UND MIT EINEM FETTGEHALT IN DER TROCKENMASSE BIS 56 GHT) |
0406 40 10 |
ROQUEFORT |
0406 40 50 |
GORGONZOLA |
0406 40 90 |
KÄSE MIT SCHIMMELBILDUNG IM TEIG (AUSG. ROQUEFORT UND GORGONZOLA) |
0406 90 01 |
KÄSE FÜR DIE VERARBEITUNG (AUSG. FRISCHKÄSE, EINSCHL. MOLKENKÄSE, NICHTFERMENTIERT, QUARK, SCHMELZKÄSE, KÄSE MIT SCHIMMELBILDUNG IM TEIG SOWIE KÄSE, GERIEBEN ODER IN PULVERFORM) |
0406 90 02 |
EMMENTALER, GREYERZER, SBRINZ, BERGKÄSE UND APPENZELLER, MIT EINEM FETTGEHALT >= 45 GHT IN DER TROCKENMASSE, MIT EINER REIFEZEIT VON >= 3 MONATEN, IN STANDARD-LAIBEN GEMÄSS ZUSÄTZLICHER ANMERKUNG 2 ZU KAPITEL 4 MIT EINEM FREI-GRENZE-WERT FÜR 100 KG EIGENGEWICHT VON > 401,85 EUR BIS 430,62 EUR |
0406 90 03 |
EMMENTALER, GREYERZER, SBRINZ, BERGKÄSE UND APPENZELLER, MIT EINEM FETTGEHALT >= 45 GHT IN DER TROCKENMASSE, MIT EINER REIFEZEIT VON >= 3 MONATEN, IN STANDARD-LAIBEN GEMÄSS ZUSÄTZLICHER ANMERKUNG 2 ZU KAPITEL 4 MIT EINEM FREI-GRENZE-WERT FÜR 100 KG EIGENGEWICHT VON > 430,62 EUR |
0406 90 04 |
EMMENTALER, GREYERZER, SBRINZ, BERGKÄSE UND APPENZELLER, MIT EINEM FETTGEHALT >= 45 GHT IN DER TROCKENMASSE, MIT EINER REIFEZEIT VON >= 3 MONATEN, IN STÜCKEN, VAKUUMVERPACKT ODER UNTER INERTEM GAS VERPACKT, MIT RINDE AN MINDESTENS EINER SEITE, MIT EINEM EIGENGEWICHT VON >= 1 KG JEDOCH < 5 KG UND MIT EINEM FREI-GRENZE-WERT FÜR 100 KG EIGENGEWICHT VON > 430,62 EUR BIS 459,39 EUR |
0406 90 05 |
EMMENTALER, GREYERZER, SBRINZ, BERGKÄSE UND APPENZELLER, MIT EINEM FETTGEHALT >= 45 GHT IN DER TROCKENMASSE, MIT EINER REIFEZEIT VON >= 3 MONATEN, IN STÜCKEN, VAKUUMVERPACKT ODER UNTER INERTEM GAS VERPACKT, MIT RINDE AN MINDESTENS EINER SEITE, MIT EINEM EIGENGEWICHT VON >= 1 KG UND MIT EINEM FREI-GRENZE-WERT FÜR 100 KG EIGENGEWICHT VON > 459,39 EUR |
0406 90 06 |
EMMENTALER, GREYERZER, SBRINZ, BERGKÄSE UND APPENZELLER, MIT EINEM FETTGEHALT >= 45 GHT IN DER TROCKENMASSE, MIT EINER REIFEZEIT VON >= 3 MONATEN, IN STÜCKEN OHNE RINDE, MIT EINEM EIGENGEWICHT < 450 G UND MIT EINEM FREI-GRENZE-WERT FÜR 100 KG EIGENGEWICHT > 499,67 EUR, VAKUUMVERPACKT ODER UNTER INERTEM GAS VERPACKT, AUF DER UMSCHLIESSUNG DIE ANGABEN DER KÄSESORTE, DES FETTGEHALTS, DES VERANTWORTLICHEN VERPACKERS UND DES HERSTELLUNGSLANDES ENTHALTEND |
0406 90 13 |
EMMENTALER (AUSG. GERIEBEN ODER IN PULVERFORM, SOLCHER FÜR DIE VERARBEITUNG SOWIE DER UNTERPOS. 0406 90 02 BIS 0406 90 06) |
0406 90 15 |
GREYERZER UND SBRINZ (AUSG. GERIEBEN ODER IN PULVERFORM, SOLCHER FÜR DIE VERARBEITUNG SOWIE DER UNTERPOS. 0406 90 02 BIS 0406 90 06) |
0406 90 17 |
BERGKÄSE UND APPENZELLER (AUSG. GERIEBEN ODER IN PULVERFORM, SOLCHER FÜR DIE VERARBEITUNG SOWIE DER UNTERPOS. 0406 90 02 BIS 0406 90 06) |
0406 90 18 |
FROMAGE FRIBOURGEOIS, VACHERIN MONT D’OR UND TÊTE DE MOINE (AUSG. GERIEBEN ODER IN PULVERFORM SOWIE FÜR DIE VERARBEITUNG) |
0406 90 19 |
GLARNER KRÄUTERKÄSE „SOG. SCHABZIGER“, AUS ENTRAHMTER MILCH MIT ZUSATZ VON FEIN VERMAHLENEN KRÄUTERN HERGESTELLT (AUSG. GERIEBEN ODER IN PULVERFORM SOWIE FÜR DIE VERARBEITUNG) |
0406 90 21 |
CHEDDAR (AUSG. GERIEBEN ODER IN PULVERFORM SOWIE FÜR DIE VERARBEITUNG) |
0406 90 23 |
EDAMER (AUSG. GERIEBEN ODER IN PULVERFORM SOWIE FÜR DIE VERARBEITUNG) |
0406 90 25 |
TILSITER (AUSG. GERIEBEN ODER IN PULVERFORM SOWIE FÜR DIE VERARBEITUNG) |
0406 90 27 |
BUTTERKÄSE (AUSG. GERIEBEN ODER IN PULVERFORM SOWIE FÜR DIE VERARBEITUNG) |
0406 90 29 |
KASHKAVAL (AUSG. GERIEBEN ODER IN PULVERFORM SOWIE FÜR DIE VERARBEITUNG) |
0406 90 35 |
KEFALO-TYRI (AUSG. GERIEBEN ODER IN PULVERFORM SOWIE FÜR DIE VERARBEITUNG) |
0406 90 37 |
FINLANDIA (AUSG. GERIEBEN ODER IN PULVERFORM SOWIE FÜR DIE VERARBEITUNG) |
0406 90 39 |
JARLSBERG (AUSG. GERIEBEN ODER IN PULVERFORM SOWIE FÜR DIE VERARBEITUNG) |
0406 90 50 |
SCHAFKÄSE ODER BÜFFELKÄSE IN BEHÄLTERN, DIE SALZLAKE ENTHALTEN, ODER IN BEUTELN AUS SCHAF- ODER ZIEGENFELL (AUSG. FETA) |
0406 90 61 |
GRANA PADANO, PARMIGIANO REGGIANO, MIT EINEM FETTGEHALT VON <= 40 GHT UND EINEM WASSERGEHALT IN DER FETTFREIEN KÄSEMASSE VON <= 47 GHT (AUSG. GERIEBEN ODER IN PULVERFORM SOWIE FÜR DIE VERARBEITUNG) |
0406 90 69 |
KÄSE MIT EINEM FETTGEHALT VON <= 40 GHT UND EINEM WASSERGEHALT IN DER FETTFREIEN KÄSEMASSE VON <= 47 GHT, A.N.G. |
0406 90 73 |
PROVOLONE, MIT EINEM FETTGEHALT VON <= 40 GHT UND EINEM WASSERGEHALT IN DER FETTFREIEN KÄSEMASSE VON > 47 BIS 72 GHT (AUSG. GERIEBEN ODER IN PULVERFORM SOWIE FÜR DIE VERARBEITUNG) |
0406 90 75 |
ASIAGO, CACIOCAVALLO, MONTASIO UND RAGUSANO, MIT EINEM FETTGEHALT VON <= 40 GHT UND EINEM WASSERGEHALT IN DER FETTFREIEN KÄSEMASSE VON > 47 BIS 72 GHT (AUSG. GERIEBEN ODER IN PULVERFORM SOWIE FÜR DIE VERARBEITUNG) |
0406 90 76 |
DANBO, FONTAL, FONTINA, FYNBO, HAVARTI, MARIBO UND SAMSØ, MIT EINEM FETTGEHALT VON <= 40 GHT UND EINEM WASSERGEHALT IN DER FETTFREIEN KÄSEMASSE VON > 47 BIS 72 GHT (AUSG. GERIEBEN ODER IN PULVERFORM SOWIE FÜR DIE VERARBEITUNG) |
0406 90 78 |
GOUDA, MIT EINEM FETTGEHALT VON <= 40 GHT UND EINEM WASSERGEHALT IN DER FETTFREIEN KÄSEMASSE VON > 47 BIS 72 GHT (AUSG. GERIEBEN ODER IN PULVERFORM SOWIE FÜR DIE VERARBEITUNG) |
0406 90 79 |
ESROM, ITALICO, KERNHEM, ST. NECTAIRE, ST. PAULIN UND TALEGGIO, MIT EINEM FETTGEHALT VON <= 40 GHT UND EINEM WASSERGEHALT IN DER FETTFREIEN KÄSEMASSE VON > 47 BIS 72 GHT (AUSG. GERIEBEN ODER IN PULVERFORM SOWIE FÜR DIE VERARBEITUNG) |
0406 90 81 |
CANTAL, CHESHIRE, WENSLEYDALE, LANCASHIRE, DOUBLE GLOUCESTER, BLARNEY, COLBY UND MONTEREY, MIT EINEM FETTGEHALT VON <= 40 GHT UND EINEM WASSERGEHALT IN DER FETTFREIEN KÄSEMASSE VON > 47 BIS 72 GHT (AUSG. GERIEBEN ODER IN PULVERFORM SOWIE FÜR DIE VERARBEITUNG) |
0406 90 82 |
CAMEMBERT, MIT EINEM FETTGEHALT VON <= 40 GHT UND EINEM WASSERGEHALT IN DER FETTFREIEN KÄSEMASSE VON > 47 BIS 72 GHT (AUSG. GERIEBEN ODER IN PULVERFORM SOWIE FÜR DIE VERARBEITUNG) |
0406 90 84 |
BRIE, MIT EINEM FETTGEHALT VON <= 40 GHT UND EINEM WASSERGEHALT IN DER FETTFREIEN KÄSEMASSE VON > 47 BIS 72 GHT (AUSG. GERIEBEN ODER IN PULVERFORM SOWIE FÜR DIE VERARBEITUNG) |
0406 90 85 |
KEFALOGRAVIERA UND KASSERI (AUSG. GERIEBEN ODER IN PULVERFORM SOWIE FÜR DIE VERARBEITUNG) |
0406 90 86 |
KÄSE MIT EINEM FETTGEHALT VON <= 40 GHT UND EINEM WASSERGEHALT IN DER FETTFREIEN KÄSEMASSE VON > 47 BIS 52 GHT, N.N.B. |
0406 90 87 |
KÄSE MIT EINEM FETTGEHALT VON <= 40 GHT UND EINEM WASSERGEHALT IN DER FETTFREIEN KÄSEMASSE VON > 52 BIS 62 GHT, N.N.B. |
0406 90 88 |
KÄSE MIT EINEM FETTGEHALT VON <= 40 GHT UND EINEM WASSERGEHALT IN DER FETTFREIEN KÄSEMASSE VON > 62 BIS 72 GHT, N.N.B. |
0406 90 93 |
KÄSE MIT EINEM FETTGEHALT VON <= 40 GHT UND EINEM WASSERGEHALT IN DER FETTFREIEN KÄSEMASSE VON > 72 GHT, N.N.B. |
0406 90 99 |
KÄSE MIT EINEM FETTGEHALT VON > 40 GHT, N.N.B. |
0408 11 20 |
EIGELB, GETROCKNET, AUCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, UNGENIESSBAR ODER UNGENIESSBAR GEMACHT |
0408 11 80 |
EIGELB, GETROCKNET, AUCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, GENIESSBAR |
0408 19 20 |
EIGELB, FRISCH, IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFORMT, GEFROREN ODER ANDERS HALTBAR GEMACHT, AUCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, UNGENIESSBAR ODER UNGENIESSBAR GEMACHT (AUSG. GETROCKNET) |
0408 19 81 |
EIGELB, FLÜSSIG, AUCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, GENIESSBAR |
0408 19 89 |
EIGELB, NICHTFLÜSSIG, GEFROREN ODER ANDERS HALTBAR GEMACHT, AUCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, GENIESSBAR (AUSG. GETROCKNET) |
0408 91 20 |
VOGELEIER OHNE SCHALE, GETROCKNET, AUCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, UNGENIESSBAR ODER UNGENIESSBAR GEMACHT (AUSG. EIGELB) |
0408 91 80 |
VOGELEIER OHNE SCHALE, GETROCKNET, AUCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, GENIESSBAR (AUSG. EIGELB) |
0408 99 20 |
VOGELEIER OHNE SCHALE, FRISCH, IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFORMT, GEFROREN ODER ANDERS HALTBAR GEMACHT, AUCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, UNGENIESSBAR ODER UNGENIESSBAR GEMACHT (AUSG. GETROCKNET SOWIE EIGELB) |
0408 99 80 |
VOGELEIER OHNE SCHALE, FRISCH, IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFORMT, GEFROREN ODER ANDERS HALTBAR GEMACHT, AUCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, GENIESSBAR (AUSG. GETROCKNET SOWIE EIGELB) |
0511 10 00 |
RINDERSPERMA |
0511 99 10 |
FLECHSEN UND SEHNEN TIERISCHEN URSPRUNGS SOWIE SCHNITZEL UND ÄHNL. ABFÄLLE ROHER HÄUTE ODER FELLE |
0511 99 90 |
WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS, A.N.G.; NICHTLEBENDE TIERE, UNGENIESSBAR (AUSG. FISCHE, KREBSTIERE, WEICHTIERE UND ANDERE WIRBELLOSE WASSERTIERE) |
0603 10 10 |
ROSEN „BLUMEN UND BLÜTEN SOWIE DEREN KNOSPEN“, GESCHNITTEN, ZU BINDE- ODER ZIERZWECKEN, FRISCH |
0603 10 20 |
NELKEN „BLUMEN UND BLÜTEN SOWIE DEREN KNOSPEN“ GESCHNITTEN, ZU BINDE- ODER ZIERZWECKEN, FRISCH |
0603 10 30 |
ORCHIDEEN „BLUMEN UND BLÜTEN SOWIE DEREN KNOSPEN“, GESCHNITTEN, ZU BINDE- ODER ZIERZWECKEN, FRISCH |
0603 10 40 |
GLADIOLEN „BLUMEN UND BLÜTEN SOWIE DEREN KNOSPEN“, GESCHNITTEN, ZU BINDE- ODER ZIERZWECKEN, FRISCH |
0603 10 50 |
CHRYSANTHEMEN „BLUMEN UND BLÜTEN SOWIE DEREN KNOSPEN“, GESCHNITTEN, ZU BINDE- ODER ZIERZWECKEN, FRISCH |
0603 10 80 |
BLUMEN UND BLÜTEN SOWIE DEREN KNOSPEN, GESCHNITTEN, ZU BINDE- ODER ZIERZWECKEN, FRISCH (AUSG. ROSEN, NELKEN, ORCHIDEEN, GLADIOLEN UND CHRYSANTHEMEN) |
0603 90 00 |
BLUMEN UND BLÜTEN SOWIE DEREN KNOSPEN, GESCHNITTEN, ZU BINDE- ODER ZIERZWECKEN, GETROCKNET, GEBLEICHT, GEFÄRBT, IMPRÄGNIERT ODER ANDERS BEARBEITET |
0604 10 10 |
RENTIERFLECHTE ZU BINDE- ODER ZIERZWECKEN, FRISCH, GETROCKNET, GEBLEICHT, GEFÄRBT, IMPRÄGNIERT ODER ANDERS BEARBEITET |
0604 91 41 |
ZWEIGE VON NORDMANNSTANNEN „ABIES NORDMANNIANA [STEV.] SPACH“ UND VON NOBILISTANNEN „ABIES PROCERA REHD.“, ZU BINDE- ODER ZIERZWECKEN, FRISCH |
0701 90 10 |
KARTOFFELN, FRISCH ODER GEKÜHLT, ZUM HERSTELLEN VON STÄRKE |
0701 90 90 |
KARTOFFELN, FRISCH ODER GEKÜHLT (AUSG. FRÜHKARTOFFELN, PFLANZKARTOFFELN [SAATKARTOFFELN] UND KARTOFFELN ZUM HERSTELLEN VON STÄRKE) |
0703 10 90 |
SCHALOTTEN, FRISCH ODER GEKÜHLT |
0703 90 00 |
PORREE [LAUCH] UND ANDERE GEMÜSE DER ALLIUM-ARTEN, FRISCH ODER GEKÜHLT (AUSG. SPEISEZWIEBELN, SCHALOTTEN UND KNOBLAUCH) |
0705 11 00 |
KOPFSALAT, FRISCH ODER GEKÜHLT |
0705 19 00 |
SALATE „LACTUCA SATIVA“, FRISCH ODER GEKÜHLT (AUSG. KOPFSALAT) |
0705 29 00 |
CHICORÉE „CICHORIUM-ARTEN“, FRISCH ODER GEKÜHLT (AUSG. CICHORIUM INTYBUS VAR. FOLIOSUM) |
0706 90 10 |
KNOLLENSELLERIE, FRISCH ODER GEKÜHLT |
0706 90 90 |
ROTE RÜBEN, SCHWARZWURZELN, RETTICHE UND ÄHNL. GENIESSBARE WURZELN, FRISCH ODER GEKÜHLT (AUSG. KAROTTEN, SPEISEMÖHREN, SPEISERÜBEN, KNOLLENSELLERIE UND MEERRETTICH [KREN]) |
0707 00 90 |
CORNICHONS, FRISCH ODER GEKÜHLT |
0708 10 00 |
ERBSEN „PISUM SATIVUM“, AUCH AUSGELÖST, FRISCH ODER GEKÜHLT |
0708 90 00 |
HÜLSENFRÜCHTE, AUCH AUSGELÖST, FRISCH ODER GEKÜHLT (AUSG. ERBSEN „PISUM SATIVUM“ UND BOHNEN „VIGNA-ARTEN, PHASEOLUS-ARTEN“) |
0709 10 00 |
ARTISCHOCKEN, FRISCH ODER GEKÜHLT |
0709 20 00 |
SPARGEL, FRISCH ODER GEKÜHLT |
0709 30 00 |
AUBERGINEN, FRISCH ODER GEKÜHLT |
0709 40 00 |
SELLERIE, FRISCH ODER GEKÜHLT (AUSG. KNOLLENSELLERIE) |
0709 52 00 |
TRÜFFELN, FRISCH ODER GEKÜHLT |
0709 60 10 |
GEMÜSEPAPRIKA ODER PAPRIKA OHNE BRENNENDEN GESCHMACK, FRISCH ODER GEKÜHLT |
0709 60 91 |
FRÜCHTE DER GATTUNG „CAPSICUM“, FRISCH ODER GEKÜHLT, ZUM INDUSTRIELLEN HERSTELLEN VON CAPSICIN ODER VON ALKOHOLHALTIGEN CAPSICUM-OLEORESINEN |
0709 60 95 |
FRÜCHTE DER GATTUNGEN „CAPSICUM“ ODER „PIMENTA“, FRISCH ODER GEKÜHLT, ZUM INDUSTRIELLEN HERSTELLEN VON ÄTHERISCHEN ÖLEN ODER VON RESINOIDEN |
0709 60 99 |
FRÜCHTE DER GATTUNGEN „CAPSICUM“ ODER „PIMENTA“, FRISCH ODER GEKÜHLT (AUSG. ZUM INDUSTRIELLEN HERSTELLEN VON CAPSICIN, VON ALKOHOLHALTIGEN CAPSICUM-OLEORESINEN, VON ÄTHERISCHEN ÖLEN ODER VON RESINOIDEN SOWIE GEMÜSEPAPRIKA ODER PAPRIKA OHNE BRENNENDEN GESCHMACK) |
0709 70 00 |
GARTENSPINAT, NEUSEELANDSPINAT UND GARTENMELDE, FRISCH ODER GEKÜHLT |
0709 90 10 |
SALATE, FRISCH ODER GEKÜHLT (AUSG. DER ART LACTUCA SATIVA UND CICHORIUM-ARTEN) |
0709 90 20 |
MANGOLD UND KARDE, FRISCH ODER GEKÜHLT |
0709 90 31 |
OLIVEN, FRISCH ODER GEKÜHLT (AUSG. ZUR ÖLGEWINNUNG) |
0709 90 39 |
OLIVEN, FRISCH ODER GEKÜHLT, ZUR ÖLGEWINNUNG BESTIMMT |
0709 90 40 |
KAPERN, FRISCH ODER GEKÜHLT |
0709 90 50 |
FENCHEL, FRISCH ODER GEKÜHLT |
0709 90 60 |
ZUCKERMAIS, FRISCH ODER GEKÜHLT |
0709 90 70 |
ZUCCHINI „COURGETTES“, FRISCH ODER GEKÜHLT |
0709 90 90 |
GEMÜSE, FRISCH ODER GEKÜHLT, N.N.B. |
0710 10 00 |
KARTOFFELN, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN |
0710 21 00 |
ERBSEN „PISUM SATIVUM“, AUCH AUSGELÖST, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN |
0710 22 00 |
BOHNEN „VIGNA-ARTEN, PHASEOLUS-ARTEN“, AUCH AUSGELÖST, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN |
0710 29 00 |
HÜLSENGEMÜSE, AUCH AUSGELÖST, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN (AUSG. ERBSEN „PISUM SATIVUM“ UND BOHNEN „VIGNA-ARTEN, PHASEOLUS-ARTEN“) |
0710 30 00 |
GARTENSPINAT, NEUSEELANDSPINAT UND GARTENMELDE, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN |
0710 80 10 |
OLIVEN, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN |
0710 80 51 |
GEMÜSEPAPRIKA ODER PAPRIKA OHNE BRENNENDEN GESCHMACK, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN |
0710 80 59 |
FRÜCHTE DER GATTUNGEN „CAPSICUM“ ODER „PIMENTA“, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN (AUSG. GEMÜSEPAPRIKA ODER PAPRIKA OHNE BRENNENDEN GESCHMACK) |
0710 80 61 |
PILZE DER GATTUNG „AGARICUS“, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN |
0710 80 69 |
PILZE, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN (AUSG. DER GATTUNG „AGARICUS“) |
0710 80 70 |
TOMATEN, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN |
0710 80 80 |
ARTISCHOCKEN, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN |
0710 80 85 |
SPARGEL, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN |
0710 80 95 |
GEMÜSE, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN (AUSG. KARTOFFELN, HÜLSENGEMÜSE, GARTENSPINAT, NEUSEELANDSPINAT, GARTENMELDE, ZUCKERMAIS, OLIVEN, FRÜCHTE DER GATTUNGEN „CAPSICUM“ ODER „PIMENTA“, PILZE, TOMATEN, ARTISCHOCKEN UND SPARGEL) |
0710 90 00 |
MISCHUNGEN VON GEMÜSEN, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN |
0711 20 10 |
OLIVEN, VORLÄUFIG HALTBAR GEMACHT, Z. B. DURCH SCHWEFELDIOXID ODER IN WASSER, DEM SALZ, SCHWEFELDIOXID ODER ANDERE VORLÄUFIG KONSERVIEREND WIRKENDE STOFFE ZUGESETZT SIND, ZUM UNMITTELBAREN GENUSS UNGEEIGNET (AUSG. ZUR ÖLGEWINNUNG) |
0711 20 90 |
OLIVEN, VORLÄUFIG HALTBAR GEMACHT, Z. B. DURCH SCHWEFELDIOXID ODER IN WASSER, DEM SALZ, SCHWEFELDIOXID ODER ANDERE VORLÄUFIG KONSERVIEREND WIRKENDE STOFFE ZUGESETZT SIND, ZUM UNMITTELBAREN GENUSS UNGEEIGNET, ZUR ÖLGEWINNUNG BESTIMMT |
0711 30 00 |
KAPERN, VORLÄUFIG HALTBAR GEMACHT, Z. B. DURCH SCHWEFELDIOXID ODER IN WASSER, DEM SALZ, SCHWEFELDIOXID ODER ANDERE VORLÄUFIG KONSERVIEREND WIRKENDE STOFFE ZUGESETZT SIND, ZUM UNMITTELBAREN GENUSS UNGEEIGNET |
0711 40 00 |
GURKEN UND CORNICHONS, VORLÄUFIG HALTBAR GEMACHT, Z. B. DURCH SCHWEFELDIOXID ODER IN WASSER, DEM SALZ, SCHWEFELDIOXID ODER ANDERE VORLÄUFIG KONSERVIEREND WIRKENDE STOFFE ZUGESETZT SIND, ZUM UNMITTELBAREN GENUSS UNGEEIGNET |
0711 59 00 |
PILZE UND TRÜFFELN, VORLÄUFIG HALTBAR GEMACHT, Z. B. DURCH SCHWEFELDIOXID ODER IN WASSER, DEM SALZ, SCHWEFELDIOXID ODER ANDERE VORLÄUFIG KONSERVIEREND WIRKENDE STOFFE ZUGESETZT SIND, ZUM UNMITTELBAREN GENUSS UNGEEIGNET (AUSG. PILZE DER GATTUNG AGARICUS) |
0711 90 90 |
MISCHUNGEN VON GEMÜSEN, VORLÄUFIG HALTBAR GEMACHT, Z. B. DURCH SCHWEFELDIOXID ODER IN WASSER, DEM SALZ, SCHWEFELDIOXID ODER ANDERE VORLÄUFIG KONSERVIEREND WIRKENDE STOFFE ZUGESETZT SIND, ZUM UNMITTELBAREN GENUSS UNGEEIGNET |
0712 20 00 |
SPEISEZWIEBELN, GETROCKNET, AUCH IN STÜCKE ODER SCHEIBEN GESCHNITTEN, ALS PULVER ODER SONST ZERKLEINERT, JEDOCH NICHT WEITER ZUBEREITET |
0712 90 05 |
KARTOFFELN, GETROCKNET, AUCH IN STÜCKE ODER SCHEIBEN GESCHNITTEN, JEDOCH NICHT WEITER ZUBEREITET |
0712 90 11 |
HYBRIDEN VON ZUCKERMAIS „ZEA MAYS VAR. SACCHARATA“, GETROCKNET, ZUR AUSSAAT |
0712 90 19 |
ZUCKERMAIS „ZEA MAYS VAR. SACCHARATA“, GETROCKNET, AUCH IN STÜCKE ODER SCHEIBEN GESCHNITTEN, JEDOCH NICHT WEITER ZUBEREITET (AUSG. HYBRIDEN ZUR AUSSAAT) |
0712 90 30 |
TOMATEN, GETROCKNET, AUCH IN STÜCKE ODER SCHEIBEN GESCHNITTEN, ALS PULVER ODER SONST ZERKLEINERT, JEDOCH NICHT WEITER ZUBEREITET |
0712 90 50 |
KAROTTEN UND SPEISEMÖHREN, GETROCKNET, AUCH IN STÜCKE ODER SCHEIBEN GESCHNITTEN, ALS PULVER ODER SONST ZERKLEINERT, JEDOCH NICHT WEITER ZUBEREITET |
0712 90 90 |
GEMÜSE UND MISCHUNGEN VON GEMÜSEN, GETROCKNET, AUCH IN STÜCKE ODER SCHEIBEN GESCHNITTEN, ALS PULVER ODER SONST ZERKLEINERT, JEDOCH NICHT WEITER ZUBEREITET (AUSG. KARTOFFELN, SPEISEZWIEBELN, PILZE, TRÜFFELN, ZUCKERMAIS, TOMATEN, KAROTTEN UND SPEISEMÖHREN, JE FÜR SICH) |
0713 10 90 |
ERBSEN „PISUM SATIVUM“, TROCKEN UND AUSGELÖST, AUCH GESCHÄLT ODER ZERKLEINERT (AUSG. ZUR AUSSAAT) |
0713 20 00 |
KICHERERBSEN, GETROCKNET UND AUSGELÖST, AUCH GESCHÄLT ODER ZERKLEINERT |
0713 31 00 |
BOHNEN DER ART VIGNA MUNGO „L.“ HEPPER ODER VIGNA RADIATA „L.“ WILCZEK, GETROCKNET UND AUSGELÖST, AUCH GESCHÄLT ODER ZERKLEINERT |
0713 32 00 |
ADZUKIBOHNEN „PHASEOLUS ODER VIGNA ANGULARIS“, GETROCKNET UND AUSGELÖST, AUCH GESCHÄLT ODER ZERKLEINERT |
0713 33 90 |
GARTENBOHNEN „PHASEOLUS VULGARIS“, GETROCKNET UND AUSGELÖST, AUCH GESCHÄLT ODER ZERKLEINERT (AUSG. ZUR AUSSAAT) |
0713 39 00 |
BOHNEN „VIGNA-ARTEN, PHASEOLUS-ARTEN“, GETROCKNET UND AUSGELÖST, AUCH GESCHÄLT ODER ZERKLEINERT (AUSG. BOHNEN DER ART VIGNA MUNGO „L.“ HEPPER ODER VIGNA RADIATA „L.“ WILCZEK, ADZUKIBOHNEN UND GARTENBOHNEN) |
0801 11 00 |
KOKOSNÜSSE, GETROCKNET |
0801 19 00 |
KOKOSNÜSSE, FRISCH, AUCH OHNE SCHALEN ODER ENTHÄUTET |
0801 21 00 |
PARANÜSSE, FRISCH ODER GETROCKNET, IN DER SCHALE |
0801 31 00 |
KASCHU-NÜSSE, FRISCH ODER GETROCKNET, IN DER SCHALE |
0801 32 00 |
KASCHU-NÜSSE, FRISCH ODER GETROCKNET, OHNE SCHALE |
0802 21 00 |
HASELNÜSSE „CORYLUS-ARTEN“, FRISCH ODER GETROCKNET, IN DER SCHALE |
0802 22 00 |
HASELNÜSSE „CORYLUS-ARTEN“, FRISCH ODER GETROCKNET, OHNE SCHALE, AUCH ENTHÄUTET |
0802 31 00 |
WALNÜSSE, FRISCH ODER GETROCKNET, IN DER SCHALE |
0802 32 00 |
WALNÜSSE, FRISCH ODER GETROCKNET, OHNE SCHALE, AUCH ENTHÄUTET |
0802 40 00 |
ESSKASTANIEN „CASTANEA-ARTEN“, FRISCH ODER GETROCKNET, AUCH OHNE SCHALE ODER ENTHÄUTET |
0802 50 00 |
PISTAZIEN, FRISCH ODER GETROCKNET, AUCH OHNE SCHALE ODER ENTHÄUTET |
0802 90 85 |
SCHALENFRÜCHTE, FRISCH ODER GETROCKNET, AUCH OHNE SCHALE ODER ENTHÄUTET (AUSG. KOKOSNÜSSE, PARANÜSSE, KASCHU-NÜSSE, MANDELN, HASELNÜSSE, WALNÜSSE, ESSKASTANIEN, PISTAZIEN, PEKAN-„HICKORY-“NÜSSE, AREKA-„BETEL-“NÜSSE, KOLANÜSSE, PINIENKERNE UND MACADAMIA-NÜSSE) |
0803 00 11 |
MEHLBANANEN, FRISCH |
0803 00 19 |
BANANEN, FRISCH (AUSG. MEHLBANANEN) |
0804 20 10 |
FEIGEN, FRISCH |
0804 30 00 |
ANANAS, FRISCH ODER GETROCKNET |
0804 50 00 |
GUAVEN, MANGOFRÜCHTE UND MANGOSTANFRÜCHTE, FRISCH ODER GETROCKNET |
0805 10 10 |
BLUTORANGEN UND HALBBLUTORANGEN, FRISCH |
0805 10 30 |
NAVEL, NAVELINEN, NAVELATE, SALUSTIANA, VERNA, VALENCIA LATE, MALTAISE, SHAMOUTIS, OVALIS, TROVITA UND HAMLINS, FRISCH |
0805 10 50 |
SÜSSORANGEN, FRISCH (AUSG. BLUT- UND HALBBLUTORANGEN, NAVEL, NAVELINEN, NAVELATE, SALUSTIANA, VERNA, VALENCIA LATE, MALTAISE, SHAMOUTIS, OVALIS, TROVITA UND HAMLINS) |
0805 10 80 |
ORANGEN, FRISCH ODER GETROCKNET (AUSG. FRISCHE SÜSSORANGEN) |
0805 20 10 |
CLEMENTINEN, FRISCH ODER GETROCKNET |
0805 20 30 |
MONREALES UND SATSUMAS, FRISCH ODER GETROCKNET |
0805 20 50 |
MANDARINEN UND WILKINGS, FRISCH ODER GETROCKNET |
0805 20 70 |
TANGERINEN, FRISCH ODER GETROCKNET |
0805 20 90 |
TANGELO, ORTANIQUE, MALAQUINA UND ÄHNL. KREUZUNGEN VON ZITRUSFRÜCHTEN, FRISCH ODER GETROCKNET (AUSG. CLEMENTINEN, MONREALES, SATSUMAS, MANDARINEN, WILKINGS UND TANGERINEN) |
0805 50 10 |
ZITRONEN „CITRUS LIMON, CITRUS LIMONUM“, FRISCH ODER GETROCKNET |
0805 50 90 |
LIMETTEN „CITRUS AURANTIFOLIA, CITRUS LATIFOLIA“, FRISCH ODER GETROCKNET |
0806 10 10 |
TAFELTRAUBEN, FRISCH |
0807 20 00 |
PAPAYA-FRÜCHTE, FRISCH |
0808 10 10 |
MOSTÄPFEL, FRISCH, LOSE GESCHÜTTET OHNE ZWISCHENLAGEN, VOM 16. SEPTEMBER BIS 15. DEZEMBER |
0808 10 20 |
ÄPFEL DER SORTE GOLDEN DELICIOUS, FRISCH |
0808 10 50 |
ÄPFEL DER SORTE GRANNY SMITH, FRISCH |
0808 10 90 |
ÄPFEL, FRISCH (AUSG. MOSTÄPFEL, LOSE GESCHÜTTET OHNE ZWISCHENLAGEN, VOM 16. SEPTEMBER BIS 15. DEZEMBER SOWIE ÄPFEL DER SORTEN GOLDEN DELICIOUS UND GRANNY SMITH) |
0808 20 10 |
MOSTBIRNEN, FRISCH, LOSE GESCHÜTTET OHNE ZWISCHENLAGEN, VOM 1. AUGUST BIS 31. DEZEMBER |
0808 20 50 |
BIRNEN, FRISCH (AUSG. MOSTBIRNEN, LOSE GESCHÜTTET OHNE ZWISCHENLAGEN, VOM 1. AUGUST BIS 31. DEZEMBER) |
0808 20 90 |
QUITTEN, FRISCH |
0809 10 00 |
APRIKOSEN [MARILLEN], FRISCH |
0809 20 05 |
SAUERKIRSCHEN [WEICHSELN] „PRUNUS CERASUS“, FRISCH |
0809 20 95 |
KIRSCHEN, FRISCH (AUSG. SAUERKIRSCHEN „PRUNUS CERASUS“) |
0809 30 10 |
BRUGNOLEN UND NEKTARINEN, FRISCH |
0809 30 90 |
PFIRSICHE, FRISCH (AUSG. BRUGNOLEN UND NEKTARINEN) |
0809 40 05 |
PFLAUMEN, FRISCH |
0809 40 90 |
SCHLEHEN, FRISCH |
0810 20 10 |
HIMBEEREN, FRISCH |
0810 20 90 |
BROMBEEREN, MAULBEEREN UND LOGANBEEREN, FRISCH |
0810 30 10 |
JOHANNISBEEREN, SCHWARZ, FRISCH |
0810 30 90 |
STACHELBEEREN UND WEISSE JOHANNISBEEREN, FRISCH |
0810 40 30 |
HEIDELBEEREN DER ART VACCINIUM MYRTILLUS, FRISCH |
0810 40 50 |
FRÜCHTE DER ARTEN VACCINIUM MACROCARPON UND VACCINIUM CORYMBOSUM, FRISCH |
0810 40 90 |
FRÜCHTE DER GATTUNG VACCINIUM, FRISCH (AUSG. DER ARTEN VITIS-IDAEA, MYRTILLUS, MACROCARPON UND CORYMBOSUM) |
0810 50 00 |
KIWIFRÜCHTE, FRISCH |
0810 90 30 |
TAMARINDEN, KASCHU-ÄPFEL, JACKFRÜCHTE, LITSCHIS UND SAPOTPFLAUMEN, FRISCH |
0810 90 40 |
PASSIONSFRÜCHTE, KARAMBOLEN UND PITAHAYAS, FRISCH |
0810 90 95 |
FRÜCHTE, GENIESSBAR, FRISCH (AUSG. SCHALENFRÜCHTE, BANANEN, DATTELN, FEIGEN, ANANAS, AVOCADOFRÜCHTE, GUAVEN, MANGOFRÜCHTE, MANGOSTANFRÜCHTE, PAPAYA-FRÜCHTE, TAMARINDEN, KASCHU-ÄPFEL, JACKFRÜCHTE, LITSCHIS, SAPOTPFLAUMEN, PASSIONSFRÜCHTE, KARAMBOLEN, PITAHAYAS, ZITRUSFRÜCHTE, WEINTRAUBEN) |
0811 10 11 |
ERDBEEREN, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN, MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 13 GHT |
0811 10 19 |
ERDBEEREN, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN, MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON <= 13 GHT |
0811 10 90 |
ERDBEEREN, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN |
0811 20 31 |
HIMBEEREN, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN |
0811 20 51 |
JOHANNISBEEREN, ROT, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN |
0811 20 59 |
BROMBEEREN UND MAULBEEREN, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN |
0811 20 90 |
LOGANBEEREN, STACHELBEEREN UND WEISSE JOHANNISBEEREN, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN |
0811 90 19 |
FRÜCHTE UND NÜSSE, GENIESSBAR, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN, MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 13 GHT (AUSG. ERDBEEREN, HIMBEEREN, BROMBEEREN, MAULBEEREN, LOGANBEEREN) |
0811 90 39 |
FRÜCHTE UND NÜSSE, GENIESSBAR, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN, MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON <= 13 GHT (AUSG. ERDBEEREN, HIMBEEREN, BROMBEEREN, MAULBEEREN, LOGANBEEREN) |
0811 90 50 |
HEIDELBEEREN DER ART VACCINIUM MYRTILLUS, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN |
0811 90 70 |
HEIDELBEEREN DER ARTEN VACCINIUM MYRTILLOIDES UND VACCINIUM ANGUSTIFOLIUM, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN |
0811 90 75 |
SAUERKIRSCHEN [WEICHSELN] „PRUNUS CERASUS“, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN |
0811 90 80 |
KIRSCHEN, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN (AUSG. SAUERKIRSCHEN [WEICHSELN] „PRUNUS CERASUS“) |
0811 90 85 |
GUAVEN, MANGOFRÜCHTE, MANGOSTANFRÜCHTE, PAPAYA-FRÜCHTE, TAMARINDEN, KASCHU-ÄPFEL, LITSCHIS, JACKFRÜCHTE, SAPOTPFLAUMEN, PASSIONSFRÜCHTE, KARAMBOLEN, PITAHAYAS, KOKOSNÜSSE, KASCHU-NÜSSE, PARANÜSSE, AREKA-„BETEL-“NÜSSE, KOLANÜSSE UND MACADAMIA-NÜSSE, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDERER SÜSSMITTELN |
0811 90 95 |
FRÜCHTE UND NÜSSE, GENIESSBAR, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN (AUSG. ERDBEEREN, HIMBEEREN, BROMBEEREN, MAULBEEREN, LOGANBEEREN, JOHANNISBEEREN, STACHELBEEREN, HEIDELBEEREN DER ARTEN VACCINIUM MYRTILLUS, VACCINIUM MYRTILLOIDES UND VACCINIUM ANGUSTIFOLIUM, KIRSCHEN, GUAVEN, MANGOFRÜCHTE, MANGOSTANFRÜCHTE, PAPAYA-FRÜCHTE, TAMARINDEN, KASCHU-ÄPFEL, LITSCHIS, JACKFRÜCHTE, SAPOTPFLAUMEN, PASSIONSFRÜCHTE, KARAMBOLEN, PITAHAYAS, KOKOSNÜSSE, KASCHU-NÜSSE, PARANÜSSE, AREKA-[BETEL-]NÜSSE, KOLANÜSSE UND MACADAMIA-NÜSSE) |
0812 10 00 |
KIRSCHEN, VORLÄUFIG HALTBAR GEMACHT, Z. B. DURCH SCHWEFELDIOXID ODER IN WASSER, DEM SALZ, SCHWEFELDIOXID ODER ANDERE VORLÄUFIG KONSERVIEREND WIRKENDE STOFFE ZUGESETZT SIND, ZUM UNMITTELBAREN GENUSS UNGEEIGNET |
0812 90 20 |
ORANGEN, VORLÄUFIG HALTBAR GEMACHT, Z. B. DURCH SCHWEFELDIOXID ODER IN WASSER, DEM SALZ, SCHWEFELDIOXID ODER ANDERE VORLÄUFIG KONSERVIEREND WIRKENDE STOFFE ZUGESETZT SIND, ZUM UNMITTELBAREN GENUSS UNGEEIGNET |
0812 90 99 |
FRÜCHTE UND NÜSSE, VORLÄUFIG HALTBAR GEMACHT, Z. B. DURCH SCHWEFELDIOXID ODER IN WASSER, DEM SALZ, SCHWEFELDIOXID ODER ANDERE VORLÄUFIG KONSERVIEREND WIRKENDE STOFFE ZUGESETZT SIND, ZUM UNMITTELBAREN GENUSS UNGEEIGNET (AUSG. KIRSCHEN, APRIKOSEN [MARILLEN], ORANGEN, PAPAYA-FRÜCHTE) |
0813 10 00 |
APRIKOSEN [MARILLEN], GETROCKNET |
0813 20 00 |
PFLAUMEN, GETROCKNET |
0813 30 00 |
ÄPFEL, GETROCKNET |
0813 40 10 |
PFIRSICHE, EINSCHL. BRUGNOLEN UND NEKTARINEN, GETROCKNET |
0813 40 30 |
BIRNEN, GETROCKNET |
0813 40 50 |
PAPAYA-FRÜCHTE, GETROCKNET |
0813 40 60 |
TAMARINDEN, GETROCKNET |
0813 40 70 |
KASCHU-ÄPFEL, LITSCHIS, JACKFRÜCHTE, SAPOTPFLAUMEN, PASSIONSFRÜCHTE, KARAMBOLEN UND PITAHAYAS, GETROCKNET |
0813 40 95 |
FRÜCHTE, GENIESSBAR, GETROCKNET, N.N.B. |
0813 50 12 |
MISCHUNGEN VON GETROCKNETEN PAPAYA-FRÜCHTEN, TAMARINDEN, KASCHU-ÄPFELN, LITSCHIS, JACKFRÜCHTEN, SAPOTPFLAUMEN, PASSIONSFRÜCHTEN, KARAMBOLEN UND PITAHAYAS, OHNE PFLAUMEN |
0813 50 15 |
MISCHUNGEN VON GETROCKNETEN FRÜCHTEN, OHNE PFLAUMEN (AUSG. FRÜCHTE UNTER POS. 0801 BIS 0806 UND PAPAYA-FRÜCHTE, TAMARINDEN, KASCHU-ÄPFEL, LITSCHIS, JACKFRÜCHTE, SAPOTPFLAUMEN, PASSIONSFRÜCHTE, KARAMBOLEN UND PITAHAYAS) |
0813 50 99 |
MISCHUNGEN VON GETROCKNETEN FRÜCHTEN, N.N.B. |
0901 11 00 |
KAFFEE, NICHTGERÖSTET, UNENTKOFFEINIERT |
0901 12 00 |
KAFFEE, NICHTGERÖSTET, ENTKOFFEINIERT |
0901 21 00 |
KAFFEE, GERÖSTET, UNENTKOFFEINIERT |
0901 22 00 |
KAFFEE, GERÖSTET, ENTKOFFEINIERT |
0901 90 90 |
KAFFEEMITTEL MIT BELIEBIGEM KAFFEEGEHALT |
0904 20 30 |
FRÜCHTE DER GATTUNGEN „CAPSICUM“ ODER „PIMENTA“, GETROCKNET, JEDOCH WEDER GEMAHLEN NOCH SONST ZERKLEINERT (AUSG. GEMÜSEPAPRIKA ODER PAPRIKA OHNE BRENNENDEN GESCHMACK) |
0909 10 00 |
ANISFRÜCHTE UND STERNANISFRÜCHTE |
0909 20 00 |
KORIANDERFRÜCHTE |
0909 30 00 |
KREUZKÜMMELFRÜCHTE |
0909 40 00 |
KÜMMELFRÜCHTE |
0909 50 00 |
FENCHELFRÜCHTE UND WACHOLDERBEEREN |
0910 10 00 |
INGWER |
0910 20 10 |
SAFRAN, WEDER GEMAHLEN NOCH SONST ZERKLEINERT |
0910 20 90 |
SAFRAN, GEMAHLEN ODER SONST ZERKLEINERT |
0910 30 00 |
KURKUMA |
0910 40 11 |
FELDTHYMIAN „THYMUS SERPYLLUM“, WEDER GEMAHLEN NOCH SONST ZERKLEINERT |
0910 40 13 |
THYMIAN, WEDER GEMAHLEN NOCH SONST ZERKLEINERT (AUSG. FELDTHYMIAN) |
0910 40 19 |
THYMIAN, GEMAHLEN ODER SONST ZERKLEINERT |
0910 40 90 |
LORBEERBLÄTTER |
0910 50 00 |
CURRY |
0910 91 10 |
MISCHUNGEN VON GEWÜRZEN VERSCHIEDENER ART, WEDER GEMAHLEN NOCH SONST ZERKLEINERT |
0910 91 90 |
MISCHUNGEN VON GEWÜRZEN VERSCHIEDENER ART, GEMAHLEN ODER SONST ZERKLEINERT |
0910 99 10 |
SAMEN VON BOCKSHORNKLEE |
0910 99 91 |
GEWÜRZE, N.N.B. (AUSG. ZERKLEINERT ODER GEMAHLEN SOWIE MISCHUNGEN VON GEWÜRZEN VERSCHIEDENER ART) |
0910 99 99 |
GEWÜRZE, GEMAHLEN ODER ZERKLEINERT, N.N.B. (AUSG. MISCHUNGEN VON GEWÜRZEN VERSCHIEDENER ART) |
1102 10 00 |
MEHL VON ROGGEN |
1102 20 10 |
MEHL VON MAIS, MIT EINEM FETTGEHALT VON <= 1,5 GHT |
1102 20 90 |
MEHL VON MAIS, MIT EINEM FETTGEHALT VON > 1,5 GHT |
1102 30 00 |
MEHL VON REIS |
1102 90 10 |
MEHL VON GERSTE |
1102 90 90 |
MEHL VON GETREIDE (AUSG. WEIZEN ODER MENGKORN, ROGGEN, MAIS, REIS, GERSTE UND HAFER) |
1103 11 10 |
GROBGRIESS UND FEINGRIESS, VON HARTWEIZEN |
1103 11 90 |
GROBGRIESS UND FEINGRIESS, VON WEICHWEIZEN UND SPELZ |
1103 13 10 |
GROBGRIESS UND FEINGRIESS, VON MAIS, MIT EINEM FETTGEHALT VON <= 1,5 GHT |
1103 13 90 |
GROBGRIESS UND FEINGRIESS, VON MAIS, MIT EINEM FETTGEHALT VON > 1,5 GHT |
1103 19 90 |
GROBGRIESS UND FEINGRIESS, VON GETREIDE (AUSG. WEIZEN, HAFER, MAIS, REIS, ROGGEN UND GERSTE) |
1104 12 90 |
GETREIDEKÖRNER VON HAFER, ALS FLOCKEN |
1104 19 10 |
GETREIDEKÖRNER VON WEIZEN, GEQUETSCHT ODER ALS FLOCKEN |
1104 19 50 |
GETREIDEKÖRNER VON MAIS, GEQUETSCHT ODER ALS FLOCKEN |
1104 19 99 |
GETREIDEKÖRNER, GEQUETSCHT ODER ALS FLOCKEN (AUSG. KÖRNER VON HAFER, WEIZEN, ROGGEN, MAIS UND GERSTE SOWIE REISFLOCKEN) |
1104 23 10 |
GETREIDEKÖRNER VON MAIS, GESCHÄLT, AUCH GESCHNITTEN ODER GESCHROTET |
1104 23 99 |
GETREIDEKÖRNER VON MAIS (AUSG. GESCHÄLT „AUCH GESCHNITTEN ODER GESCHROTET“, PERLFÖRMIG GESCHLIFFEN SOWIE NUR GESCHROTET) |
1104 29 39 |
GETREIDEKÖRNER, PERLFÖRMIG GESCHLIFFEN (AUSG. GERSTE, HAFER, MAIS, REIS, WEIZEN UND ROGGEN) |
1104 29 89 |
GETREIDEKÖRNER (AUSG. VON GERSTE, HAFER, MAIS, WEIZEN UND ROGGEN SOWIE GESCHÄLT „AUCH GESCHNITTEN ODER GESCHROTET“, PERLFÖRMIG GESCHLIFFEN ALS AUCH NUR GESCHROTET) |
1104 30 90 |
GETREIDEKEIME, GANZ, GEQUETSCHT, ALS FLOCKEN ODER GEMAHLEN (AUSG. WEIZEN) |
1108 11 00 |
STÄRKE VON WEIZEN |
1108 12 00 |
STÄRKE VON MAIS |
1108 13 00 |
STÄRKE VON KARTOFFELN |
1108 14 00 |
STÄRKE VON MANIOK |
1108 19 90 |
STÄRKE (AUSG. VON WEIZEN, MAIS, KARTOFFELN, MANIOK UND REIS) |
1202 10 90 |
ERDNÜSSE, WEDER GERÖSTET NOCH AUF ANDERE WEISE HITZEBEHANDELT, UNGESCHÄLT (AUSG. ZUR AUSSAAT) |
1202 20 00 |
ERDNÜSSE, WEDER GERÖSTET NOCH AUF ANDERE WEISE HITZEBEHANDELT, GESCHÄLT, AUCH GESCHROTET |
1211 10 00 |
SÜSSHOLZWURZELN, FRISCH ODER GETROCKNET, AUCH GESCHNITTEN, GEMAHLEN ODER ÄHNLICH FEIN ZERKLEINERT |
1211 20 00 |
GINSENGWURZELN, FRISCH ODER GETROCKNET, AUCH GESCHNITTEN, GEMAHLEN ODER ÄHNLICH FEIN ZERKLEINERT |
1211 30 00 |
COCABLÄTTER, FRISCH ODER GETROCKNET, AUCH GESCHNITTEN, GEMAHLEN ODER ÄHNLICH FEIN ZERKLEINERT |
1211 40 00 |
MOHNSTROH, FRISCH ODER GETROCKNET, AUCH GESCHNITTEN, GEMAHLEN ODER ÄHNLICH FEIN ZERKLEINERT |
1211 90 30 |
TONKABOHNEN, FRISCH ODER GETROCKNET, AUCH GESCHNITTEN, GEMAHLEN ODER ÄHNLICH FEIN ZERKLEINERT |
1211 90 70 |
DOST „ORIGANUM VULGARE“, „ZWEIGE, STÄNGEL UND BLÄTTER“, FRISCH ODER GETROCKNET, AUCH GESCHNITTEN, GEMAHLEN ODER ÄHNLICH FEIN ZERKLEINERT |
1211 90 75 |
SALBEI „SALVIA OFFICINALIS“, „BLÄTTER UND BLÜTEN“, FRISCH ODER GETROCKNET, AUCH GESCHNITTEN, GEMAHLEN ODER ÄHNLICH FEIN ZERKLEINERT |
1211 90 98 |
PFLANZEN, PFLANZENTEILE, SAMEN UND FRÜCHTE DER HAUPTSÄCHLICH ZUR HERSTELLUNG VON RIECHMITTELN ODER ZU ZWECKEN DER MEDIZIN, SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNG UND DERGL. VERWENDETEN ART, FRISCH ODER GETROCKNET, GESCHNITTEN, GEMAHLEN ODER ÄHNLICH FEIN ZERKLEINERT (AUSG. SÜSSHOLZ- UND GINSENGWURZELN, COCABLÄTTER, MOHNSTROH SOWIE TONKABOHNEN) |
1501 00 19 |
SCHWEINEFETT, EINSCHL. SCHWEINESCHMALZ, AUSGESCHMOLZEN ODER ANDERS AUSGEZOGEN (AUSG. ZU INDUSTRIELLEN TECHNISCHEN ZWECKEN SOWIE SCHMALZSTEARIN UND SCHMALZÖL) |
1508 10 90 |
ERDNUSSÖL, ROH (AUSG. ZU TECHNISCHEN ODER INDUSTRIELLEN TECHNISCHEN ZWECKEN) |
1508 90 90 |
ERDNUSSÖL UND SEINE FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT (AUSG. ZU TECHNISCHEN ODER INDUSTRIELLEN TECHNISCHEN ZWECKEN SOWIE ROHES ERDNUSSÖL) |
1510 00 10 |
ÖLE, AUSSCHLIESSLICH AUS OLIVEN UND DURCH ANDERE ALS DIE UNTER DER POS. 1509 GENANNTEN VERFAHREN GEWONNEN, ROH, EINSCHL. MISCHUNGEN DIESER ÖLE MIT ÖLEN DER POS. 1509 |
1510 00 90 |
ÖLE UND IHRE FRAKTIONEN, AUSSCHLIESSLICH AUS OLIVEN UND DURCH ANDERE ALS DIE UNTER DER POS. 1509 GENANNTEN VERFAHREN GEWONNEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT, EINSCHL. MISCHUNGEN DIESER ÖLE UND FRAKTIONEN MIT ÖLEN ODER FRAKTIONEN DER POS. 1509 (AUSG. ROHE ÖLE) |
1522 00 39 |
RÜCKSTÄNDE AUS DER VERARBEITUNG VON FETTSTOFFEN, ÖL ENTHALTEND, DAS DIE MERKMALE VON OLIVENÖL AUFWEIST (AUSG. SOAPSTOCK) |
1522 00 91 |
ÖLDRASS UND SOAPSTOCK (AUSG. ÖL ENTHALTEND, DAS DIE MERKMALE VON OLIVENÖL AUFWEIST) |
1522 00 99 |
RÜCKSTÄNDE AUS DER VERARBEITUNG VON FETTSTOFFEN ODER VON TIERISCHEN ODER PFLANZLICHEN WACHSEN (AUSG. ÖL ENTHALTEND, DAS DIE MERKMALE VON OLIVENÖL AUFWEIST SOWIE ÖLDRASS UND SOAPSTOCK) |
1602 10 00 |
FLEISCH, SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE ODER BLUT, IN FORM VON FEIN HOMOGENISIERTEN ZUBEREITUNGEN, AUFGEMACHT FÜR DEN EINZELVERKAUF ZUR ERNÄHRUNG VON KINDERN ODER ZUM DIÄTGEBRAUCH IN BEHÄLTNISSEN MIT EINEM INHALT VON <= 250 G |
1602 31 11 |
ZUBEREITUNGEN, DIE >= 57 % UNGEGARTES FLEISCH VON TRUTHÜHNERN ENTHALTEN (AUSG. WÜRSTE UND ÄHNL. ERZEUGNISSE) |
1602 31 19 |
ZUBEREITUNGEN, DIE >= 57 % FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON TRUTHÜHNERN ENTHALTEN, (AUSG. WÜRSTE UND ÄHNL. ERZEUGNISSE, HOMOGENISIERTE ZUBEREITUNGEN DER UNTERPOS. 1602 10 00, ZUBEREITUNGEN AUS LEBERN SOWIE EXTRAKTE VON FLEISCH) |
1602 31 90 |
ZUBEREITUNGEN, DIE < 25 % FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON TRUTHÜHNERN ENTHALTEN (AUSG. WÜRSTE UND ÄHNL. ERZEUGNISSE, HOMOGENISIERTE ZUBEREITUNGEN DER UNTERPOS. 1602 10 00, ZUBEREITUNGEN AUS LEBERN SOWIE EXTRAKTE UND SÄFTE VON FLEISCH) |
1602 32 11 |
FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON HÜHNERN „HAUSGEFLÜGEL“, UNGEGART, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT EINEM ANTEIL AN FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSEN VON >= 57 %, (AUSG. WÜRSTE UND ÄHNL. ERZEUGNISSE SOWIE ZUBEREITUNGEN AUS LEBERN) |
1602 32 19 |
FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON HÜHNERN „HAUSGEFLÜGEL“, GEGART, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT EINEM ANTEIL AN FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSEN VON >= 57 % (AUSG. WÜRSTE UND ÄHNL. ERZEUGNISSE, HOMOGENISIERTE ZUBEREITUNGEN DER UNTERPOS. 1602 10 00, ZUBEREITUNGEN AUS LEBERN SOWIE EXTRAKTE VON FLEISCH) |
1602 32 90 |
FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON HÜHNERN „HAUSGEFLÜGEL“, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT (AUSG. MIT ANTEIL AN FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSEN VON >= 25 %, WÜRSTE UND ÄHNL. ERZEUGNISSE, HOMOGENISIERTE ZUBEREITUNGEN DER UNTERPOS. 1602 10 00, ZUBEREITUNGEN AUS LEBERN SOWIE EXTRAKTE UND SÄFTE VON FLEISCH) |
1602 39 21 |
FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON ENTEN, GÄNSEN UND PERLHÜHNERN „HAUSGEFLÜGEL“, UNGEGART, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT EINEM ANTEIL AN FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSEN VON >= 57 %, (AUSG. WÜRSTE UND ÄHNL. ERZEUGNISSE SOWIE ZUBEREITUNGEN AUS LEBERN) |
1602 39 29 |
FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON ENTEN, GÄNSEN UND PERLHÜHNERN „HAUSGEFLÜGEL“, GEGART, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT EINEM ANTEIL AN FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSEN VON GEFLÜGEL VON >= 57 % (AUSG. WÜRSTE UND ÄHNL. ERZEUGNISSE, HOMOGENISIERTE ZUBEREITUNGEN DER UNTERPOS. 1602 10 00, ZUBEREITUNGEN AUS LEBERN SOWIE EXTRAKTE VON FLEISCH) |
1602 39 80 |
FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON ENTEN, GÄNSEN UND PERLHÜHNERN „HAUSGEFLÜGEL“, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT (AUSG. MIT ANTEIL AN FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSEN VON >= 25 %, WÜRSTE UND ÄHNL. ERZEUGNISSE, HOMOGENISIERTE ZUBEREITUNGEN DER UNTERPOS. 1602 10 00, ZUBEREITUNGEN AUS LEBERN SOWIE EXTRAKTE UND SÄFTE VON FLEISCH) |
1602 41 10 |
SCHINKEN UND TEILE DAVON, VON HAUSSCHWEINEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT |
1602 41 90 |
SCHINKEN UND TEILE DAVON, VON SCHWEINEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT (AUSG. VON HAUSSCHWEINEN) |
1602 42 10 |
SCHULTERN UND TEILE DAVON, VON HAUSSCHWEINEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT |
1602 42 90 |
SCHULTERN UND TEILE DAVON, VON SCHWEINEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT (AUSG. VON HAUSSCHWEINEN) |
1602 49 13 |
NACKEN UND TEILE DAVON, EINSCHL. MISCHUNGEN AUS NACKEN UND SCHULTERN, VON HAUSSCHWEINEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT |
1602 49 19 |
FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE, EINSCHL. MISCHUNGEN, VON HAUSSCHWEINEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT EINEM GEHALT AN FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSEN ALLER ART, EINSCHL. SCHWEINESPECK UND FETTE JEDER ART UND HERKUNFT, VON >= 80 GHT (AUSG. SCHINKEN, SCHULTERN, KOTELETTSTRÄNGE, NACKEN, UND TEILE DAVON, WÜRSTE UND ÄHNL. ERZEUGNISSE, SOLCHE IN FORM VON FEIN HOMOGENISIERTEN ZUBEREITUNGEN, AUFGEMACHT FÜR DEN EINZELVERKAUF ZUR ERNÄHRUNG VON KINDERN ODER ZUM DIÄTGEBRAUCH IN BEHÄLTNISSEN MIT EINEM INHALT VON <= 250 G, ZUBEREITUNGEN AUS LEBERN SOWIE EXTRAKTE VON FLEISCH) |
1602 49 90 |
FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE, EINSCHL. MISCHUNGEN, VON SCHWEINEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT (AUSG. VON HAUSSCHWEINEN, SCHINKEN, SCHULTERN, UND TEILE DAVON, WÜRSTE UND ÄHNL. ERZEUGNISSE, SOLCHE IN FORM VON FEIN HOMOGENISIERTEN ZUBEREITUNGEN, AUFGEMACHT FÜR DEN EINZELVERKAUF ZUR ERNÄHRUNG VON KINDERN ODER ZUM DIÄTGEBRAUCH IN BEHÄLTNISSEN MIT EINEM INHALT VON <= 250 G, ZUBEREITUNGEN AUS LEBERN SOWIE EXTRAKTE UND SÄFTE VON FLEISCH) |
1602 50 31 |
CORNED BEEF, IN LUFTDICHT VERSCHLOSSENEN BEHÄLTNISSEN |
1602 50 39 |
FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON RINDERN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, GEGART (AUSG. IN LUFTDICHT VERSCHLOSSENEN BEHÄLTNISSEN, WÜRSTE UND ÄHNL. ERZEUGNISSE UND HOMOGENISIERTE ZUBEREITUNGEN DER UNTERPOS. 1602 10 00, ZUBEREITUNGEN AUS LEBERN, EXTRAKTE UND SÄFTE VON FLEISCH SOWIE CORNED BEEF) |
1602 50 80 |
FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON RINDERN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, GEGART (AUSG. IN LUFTDICHT VERSCHLOSSENEN BEHÄLTNISSEN, WÜRSTE UND ÄHNL. ERZEUGNISSE UND HOMOGENISIERTE ZUBEREITUNGEN DER UNTERPOS. 1602 10 00) |
1602 90 31 |
FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON WILD ODER KANINCHEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT (AUSG. VON WILDSCHWEINEN SOWIE WÜRSTE UND ÄHNL. ERZEUGNISSE, HOMOGENISIERTE ZUBEREITUNGEN DER UNTERPOS. 1602 10 00, ZUBEREITUNGEN AUS LEBERN, EXTRAKTE UND SÄFTE VON FLEISCH) |
1602 90 41 |
FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON RENTIEREN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT (AUSG. WÜRSTE UND ÄHNL. ERZEUGNISSE, HOMOGENISIERTE ZUBEREITUNGEN DER UNTERPOS. 1602 10 00, ZUBEREITUNGEN AUS LEBERN SOWIE EXTRAKTE UND SÄFTE VON FLEISCH) |
1602 90 51 |
FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON HAUSSCHWEINEN ENTHALTEND (AUSG. HAUSGEFLÜGEL, RINDER, WILD ODER KANINCHEN, WÜRSTE UND ÄHNL. ERZEUGNISSE, HOMOGENISIERTE ZUBEREITUNGEN DER UNTERPOS. 1602 10 00, ZUBEREITUNGEN AUS LEBERN SOWIE EXTRAKTE VON FLEISCH) |
1602 90 61 |
FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, UNGEGART, FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON RINDERN ENTHALTEND, EINSCHL. MISCHUNGEN AUS GEGARTEM ODER UNGEGARTEM FLEISCH UND GEGARTEN ODER UNGEGARTEN SCHLACHTNEBENERZEUGNISSEN (AUSG. HAUSGEFLÜGEL, HAUSSCHWEINE, WILD ODER KANINCHEN, WÜRSTE UND ÄHNL. ERZEUGNISSE SOWIE ZUBEREITUNGEN AUS LEBERN) |
1602 90 72 |
FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON SCHAFEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, UNGEGART, EINSCHL. MISCHUNGEN AUS GEGARTEM FLEISCH ODER GEGARTEN SCHLACHTNEBENERZEUGNISSEN UND UNGEGARTEM FLEISCH ODER UNGEGARTEN SCHLACHTNEBENERZEUGNISSEN (AUSG. WÜRSTE UND ÄHNL. ERZEUGNISSE SOWIE ZUBEREITUNGEN AUS LEBERN) |
1602 90 74 |
FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON ZIEGEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, UNGEGART, EINSCHL. MISCHUNGEN AUS GEGARTEM FLEISCH ODER GEGARTEN SCHLACHTNEBENERZEUGNISSEN UND UNGEGARTEM FLEISCH ODER UNGEGARTEN SCHLACHTNEBENERZEUGNISSEN (AUSG. WÜRSTE UND ÄHNL. ERZEUGNISSE SOWIE ZUBEREITUNGEN AUS LEBERN) |
1602 90 76 |
FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON SCHAFEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, GEGART (AUSG. WÜRSTE UND ÄHNL. ERZEUGNISSE, HOMOGENISIERTE ZUBEREITUNGEN DER UNTERPOS. 1602 10 00, ZUBEREITUNGEN AUS LEBERN SOWIE EXTRAKTE UND SÄFTE VON FLEISCH) |
1602 90 78 |
FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON ZIEGEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, GEGART (AUSG. WÜRSTE UND ÄHNL. ERZEUGNISSE, HOMOGENISIERTE ZUBEREITUNGEN DER UNTERPOS. 1602 10 00, ZUBEREITUNGEN AUS LEBERN SOWIE EXTRAKTE UND SÄFTE VON FLEISCH) |
1701 91 00 |
RAFFINIERTER ROHRZUCKER ODER RÜBENZUCKER, FEST, MIT ZUSATZ VON AROMA- ODER FARBSTOFFEN |
1701 99 10 |
WEISSZUCKER OHNE ZUSATZ VON AROMA- ODER FARBSTOFFEN MIT EINEM GEHALT AN SACCHAROSE, BEZOGEN AUF DEN TROCKENSTOFF, VON >= 99,5 GHT |
1701 99 90 |
ROHRZUCKER ODER RÜBENZUCKER UND CHEMISCH REINE SACCHAROSE, FEST (AUSG. ROHR- UND RÜBENZUCKER MIT ZUSATZ VON AROMA- ODER FARBSTOFFEN SOWIE ROHZUCKER UND WEISSZUCKER) |
1702 11 00 |
LACTOSE, FEST, UND LACTOSESIRUP, OHNE ZUSATZ VON AROMA- ODER FARBSTOFFEN, MIT EINEM GEHALT AN LACTOSE VON >= 99 GHT, BERECHNET ALS WASSERFREIE LACTOSE IN DER TROCKENMASSE |
1702 19 00 |
LACTOSE, FEST, UND LACTOSESIRUP, OHNE ZUSATZ VON AROMA- ODER FARBSTOFFEN, MIT EINEM GEHALT AN LACTOSE VON < 99 GHT, BERECHNET ALS WASSERFREIE LACTOSE IN DER TROCKENMASSE |
1702 20 90 |
AHORNZUCKER, FEST, UND AHORNSIRUP, OHNE ZUSATZ VON AROMA- ODER FARBSTOFFEN |
1702 90 60 |
INVERTZUCKERCREME, AUCH MIT NATÜRLICHEM HONIG GEMISCHT |
1702 90 71 |
ZUCKER UND MELASSEN, KARAMELLISIERT, MIT EINEM GEHALT AN SACCHAROSE, BEZOGEN AUF DIE TROCKENMASSE, VON >= 50 GHT |
1702 90 75 |
ZUCKER UND MELASSEN, KARAMELLISIERT, MIT EINEM GEHALT AN SACCHAROSE, BEZOGEN AUF DIE TROCKENMASSE, VON < 50 GHT, ALS PULVER, AUCH AGGLOMERIERT |
1702 90 79 |
ZUCKER UND MELASSEN, KARAMELLISIERT, MIT EINEM GEHALT AN SACCHAROSE, BEZOGEN AUF DIE TROCKENMASSE, VON < 50 GHT (AUSG. ALS PULVER, AUCH AGGLOMERIERT) |
1801 00 00 |
KAKAOBOHNEN UND KAKAOBOHNENBRUCH, ROH ODER GERÖSTET |
2002 10 10 |
TOMATEN, GESCHÄLT, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT (ANDERS ALS MIT ESSIG ODER ESSIGSÄURE), GANZ ODER IN STÜCKEN |
2002 10 90 |
TOMATEN, UNGESCHÄLT, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT (ANDERS ALS MIT ESSIG ODER ESSIGSÄURE), GANZ ODER IN STÜCKEN |
2002 90 11 |
TOMATEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT (ANDERS ALS MIT ESSIG ODER ESSIGSÄURE), MIT EINEM TROCKENMASSEGEHALT VON < 12 GHT, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON >= 1 KG (AUSG. GANZ ODER IN STÜCKEN) |
2002 90 19 |
TOMATEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT (ANDERS ALS MIT ESSIG ODER ESSIGSÄURE), MIT EINEM TROCKENMASSEGEHALT VON < 12 GHT, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON <= 1 KG (AUSG. GANZ ODER IN STÜCKEN) |
2002 90 31 |
TOMATEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT (ANDERS ALS MIT ESSIG ODER ESSIGSÄURE), MIT EINEM TROCKENMASSEGEHALT VON 12 BIS 30 GHT, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON > 1 KG (AUSG. GANZ ODER IN STÜCKEN) |
2002 90 39 |
TOMATEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT (ANDERS ALS MIT ESSIG ODER ESSIGSÄURE), MIT EINEM TROCKENMASSEGEHALT VON 12 BIS 30 GHT, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON <= 1 KG (AUSG. GANZ ODER IN STÜCKEN) |
2002 90 91 |
TOMATEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT (ANDERS ALS MIT ESSIG ODER ESSIGSÄURE), MIT EINEM TROCKENMASSEGEHALT VON > 30 GHT, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON > 1 KG (AUSG. GANZ ODER IN STÜCKEN) |
2002 90 99 |
TOMATEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT (ANDERS ALS MIT ESSIG ODER ESSIGSÄURE), MIT EINEM TROCKENMASSEGEHALT VON > 30 GHT, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON <= 1 KG (AUSG. GANZ ODER IN STÜCKEN) |
2004 10 10 |
KARTOFFELN, GEGART, JEDOCH NICHT WEITER ZUBEREITET, GEFROREN |
2004 10 99 |
KARTOFFELN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT (ANDERS ALS MIT ESSIG ODER ESSIGSÄURE), GEFROREN (AUSG. NUR GEGART ODER IN FORM VON MEHL, GRIESS ODER FLOCKEN) |
2005 20 20 |
KARTOFFELN IN DÜNNEN SCHEIBEN, IN FETT ODER IN ÖL GEBACKEN, AUCH GESALZEN ODER AROMATISIERT, IN LUFTDICHT VERSCHLOSSENEN VERPACKUNGEN, ZUM UNMITTELBAREN GENUSS GEEIGNET, UNGEFROREN |
2005 20 80 |
KARTOFFELN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT (ANDERS ALS MIT ESSIG ODER ESSIGSÄURE), UNGEFROREN (AUSG. IN FORM VON MEHL, GRIESS ODER FLOCKEN SOWIE IN DÜNNEN SCHEIBEN, IN FETT ODER ÖL GEBACKEN, AUCH GESALZEN ODER AROMATISIERT, IN LUFTDICHT VERSCHLOSSENEN VERPACKUNGEN) |
2008 11 92 |
ERDNÜSSE, GERÖSTET, IN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON > 1 KG |
2008 11 94 |
ERDNÜSSE, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON > 1 KG, N.N.B. (AUSG. GERÖSTET SOWIE ERDNUSSBUTTER) |
2008 11 96 |
ERDNÜSSE, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON <= 1 KG |
2008 11 98 |
ERDNÜSSE, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON <= 1 KG (AUSG. GERÖSTET SOWIE ERDNUSSBUTTER) |
2008 19 11 |
KOKOSNÜSSE, KASCHU-NÜSSE, PARANÜSSE, AREKA-[BETEL-]NÜSSE, KOLANÜSSE UND MACADAMIA-NÜSSE, EINSCHL. MISCHUNGEN MIT EINEM GEHALT VON >= 50 GHT AN TROPISCHEN FRÜCHTEN UND TROPISCHEN NÜSSEN IM SINNE DER ZUSÄTZLICHEN ANMERKUNGEN 7 UND 8, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN |
2008 19 13 |
MANDELN UND PISTAZIEN, GERÖSTET, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON > 1 KG |
2008 19 19 |
SCHALENFRÜCHTE UND ANDERE SAMEN, EINSCHL. MISCHUNGEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON > 1 KG (AUSG. ERDNUSSBUTTER ODER ERDNÜSSE, ANDERS ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, GERÖSTETE MANDELN UND PISTAZIEN SOWIE TROPISCHE NÜSSE) |
2008 19 59 |
KOKOSNÜSSE, KASCHU-NÜSSE, PARANÜSSE, AREKA-[BETEL-]NÜSSE, KOLANÜSSE UND MACADAMIA-NÜSSE, EINSCHL. MISCHUNGEN MIT EINEM GEHALT VON >= 50 GHT AN TROPISCHEN FRÜCHTEN UND TROPISCHEN NÜSSEN IM SINNE DER ZUSÄTZLICHEN ANMERKUNGEN 7 UND 8, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN |
2008 19 93 |
MANDELN UND PISTAZIEN, GERÖSTETE, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON <= 1 KG |
2008 19 95 |
NÜSSE, GERÖSTET, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON <= 1 KG (AUSG. ERDNÜSSE, MANDELN UND PISTAZIEN SOWIE KOKOSNÜSSE, KASCHA-NÜSSE, PARANÜSSE, AREKA-[BETEL-]NÜSSE, KOLANÜSSE UND MACADAMIA-NÜSSE) |
2008 19 99 |
SCHALENFRÜCHTE UND ANDERE SAMEN, EINSCHL. MISCHUNGEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON <= 1 KG (AUSG. ERDNUSSBUTTER ODER ERDNÜSSE, ANDERS ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, GERÖSTETE NÜSSE SOWIE KOKOSNÜSSE, KASCHU-NÜSSE, PARANÜSSE, AREKA-[BETEL-]NÜSSE) |
2008 20 19 |
ANANAS, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT ZUSATZ VON ALKOHOL, IN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON > 1 KG (AUSG. MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 17 GHT) |
2008 20 51 |
ANANAS, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, JEDOCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER, MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 17 GHT, IN UMSCHLIESSUNGEN VON > 1 KG |
2008 20 71 |
ANANAS, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, JEDOCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER, MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 19 GHT, IN UMSCHLIESSUNGEN VON <= 1 KG |
2008 20 99 |
ANANAS, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER UND VON ALKOHOL, IN UMSCHLIESSUNGEN VON < 4,5 KG |
2008 30 11 |
ZITRUSFRÜCHTE, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 9 GHT UND MIT EINEM VORHANDENEN ALKOHOLGEHALT VON <= 11,85 % MAS |
2008 30 51 |
SEGMENTE VON PAMPELMUSEN UND GRAPEFRUITS, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, JEDOCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER, IN UMSCHLIESSUNGEN VON > 1 KG |
2008 30 71 |
SEGMENTE VON PAMPELMUSEN UND GRAPEFRUITS, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, JEDOCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER, IN UMSCHLIESSUNGEN VON <= 1 KG |
2008 30 75 |
MANDARINEN, EINSCHL. TANGERINEN UND SATSUMAS, CLEMENTINEN, WILKINGS UND ANDERE ÄHNL. KREUZUNGEN VON ZITRUSFRÜCHTEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, JEDOCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER, IN UMSCHLIESSUNGEN VON <= 1 KG |
2008 30 90 |
ZITRUSFRÜCHTE, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL UND VON ZUCKER |
2008 40 11 |
BIRNEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 13 GHT UND MIT EINEM VORHANDENEN ALKOHOLGEHALT VON <= 11,85 % MAS, IN UMSCHLIESSUNGEN VON > 1 KG |
2008 40 21 |
BIRNEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM VORHANDENEN ALKOHOLGEHALT VON <= 11,85 % MAS, IN UMSCHLIESSUNGEN VON > 1 KG (AUSG. MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 13 GHT) |
2008 40 31 |
BIRNEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 15 GHT, IN UMSCHLIESSUNGEN VON <= 1 KG |
2008 40 51 |
BIRNEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, JEDOCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER, MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 13 GHT, IN UMSCHLIESSUNGEN VON > 1 KG |
2008 40 71 |
BIRNEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, JEDOCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER, MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 15 GHT, IN UMSCHLIESSUNGEN VON <= 1 KG |
2008 40 79 |
BIRNEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, JEDOCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER, MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON <=15 GHT, IN UMSCHLIESSUNGEN VON <= 1 KG |
2008 50 11 |
APRIKOSEN [MARILLEN], ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 13 GHT UND MIT EINEM VORHANDENEN ALKOHOLGEHALT VON <= 11,85 % MAS, IN UMSCHLIESSUNGEN VON > 1 KG |
2008 50 31 |
APRIKOSEN [MARILLEN], ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM VORHANDENEN ALKOHOLGEHALT VON <= 11,85 % MAS, IN UMSCHLIESSUNGEN VON > 1 KG (AUSG. MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 13 GHT) |
2008 50 39 |
APRIKOSEN [MARILLEN], ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM VORHANDENEN ALKOHOLGEHALT VON > 11,85 % MAS, IN UMSCHLIESSUNGEN VON > 1 KG (AUSG. MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 13 GHT) |
2008 50 69 |
APRIKOSEN [MARILLEN], ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, JEDOCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER, MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON <= 13 GHT, IN UMSCHLIESSUNGEN VON > 1 KG |
2008 50 94 |
APRIKOSEN [MARILLEN], ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL UND VON ZUCKER, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON >= 4,5 BIS < 5 KG |
2008 50 99 |
APRIKOSEN [MARILLEN], ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL UND VON ZUCKER, IN UMSCHLIESSUNGEN VON < 4,5 KG |
2008 60 31 |
KIRSCHEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM VORHANDENEN ALKOHOLGEHALT VON <= 11,85 % MAS (AUSG. MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 9 GHT) |
2008 60 51 |
SAUERKIRSCHEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, JEDOCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER, IN UMSCHLIESSUNGEN VON > 1 KG |
2008 60 59 |
KIRSCHEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, JEDOCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER, IN UMSCHLIESSUNGEN VON > 1 KG (AUSG. SAUERKIRSCHEN) |
2008 60 71 |
SAUERKIRSCHEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL UND VON ZUCKER, IN UMSCHLIESSUNGEN VON >= 4,5 KG |
2008 60 79 |
KIRSCHEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL UND VON ZUCKER, IN UMSCHLIESSUNGEN VON >= 4,5 KG (AUSG. SAUERKIRSCHEN) |
2008 60 91 |
SAUERKIRSCHEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL UND VON ZUCKER, IN UMSCHLIESSUNGEN VON < 4,5 KG |
2008 70 94 |
PFIRSICHE, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL UND VON ZUCKER, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON > 4,5 KG BIS < 5 KG |
2008 80 11 |
ERDBEEREN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 9 GHT UND MIT EINEM VORHANDENEN ALKOHOLGEHALT VON <= 11,85 % MAS |
2008 80 19 |
ERDBEEREN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 9 GHT UND MIT EINEM VORHANDENEN ALKOHOLGEHALT VON > 11,85 % MAS |
2008 80 31 |
ERDBEEREN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM VORHANDENEN ALKOHOLGEHALT VON <= 11,85 % MAS (AUSG. MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 9 GHT) |
2008 80 50 |
ERDBEEREN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, JEDOCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER, IN UMSCHLIESSUNGEN VON > 1 KG |
2008 99 45 |
PFLAUMEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, JEDOCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER, IN UMSCHLIESSUNGEN VON > 1 KG |
2008 99 55 |
PFLAUMEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, JEDOCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER, IN UMSCHLIESSUNGEN VON =< 1 KG |
2008 99 72 |
PFLAUMEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL UND VON ZUCKER, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON >= 5 KG |
2008 99 78 |
PFLAUMEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL UND VON ZUCKER, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON < 5 KG |
2009 11 11 |
ORANGENSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, AUCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, GEFROREN, MIT EINER DICHTE VON > 1,33 G/CM3 BEI 20 °C UND MIT EINEM WERT VON <= 30 EUR JE 100 KG |
2009 11 19 |
ORANGENSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, AUCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, GEFROREN, MIT EINER DICHTE VON > 1,33 G/CM3 BEI 20 °C UND EINEM WERT VON > 30 EUR JE 100 KG |
2009 11 91 |
ORANGENSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, GEFROREN, MIT EINER DICHTE VON <= 1,33 G/CM3 BEI 20 °C, MIT EINEM WERT VON <= 30 EUR JE 100 KG UND MIT EINEM GEHALT AN ZUGESETZTEM ZUCKER VON > 30 GHT |
2009 11 99 |
ORANGENSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, AUCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, GEFROREN, MIT EINER DICHTE VON <= 1,33 G/CM3 BEI 20 °C (AUSG. MIT EINEM WERT VON <= 30 EUR JE 100 KG UND MIT EINEM GEHALT AN ZUGESETZTEM ZUCKER VON > 30 GHT) |
2009 19 98 |
ORANGENSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, AUCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM BRIXWERT VON > 20 JEDOCH <= 67 BEI 20 °C (AUSG. GEFROREN SOWIE MIT EINEM WERT VON <= 30 EUR JE 100 KG UND MIT EINEM GEHALT AN ZUGESETZTEM ZUCKER VON > 30 GHT) |
2009 69 11 |
TRAUBENSAFT, EINSCHL. TRAUBENMOST, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, AUCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM BRIXWERT VON > 67 BEI 20 °C UND MIT EINEM WERT VON <= 22 EUR JE 100 KG |
2009 69 51 |
TRAUBENSAFT, EINSCHL. TRAUBENMOST, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, AUCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM BRIXWERT VON > 30 JEDOCH <= 67 BEI 20 °C UND MIT EINEM WERT VON > 18 EUR JE 100 KG, KONZENTRIERT |
2009 69 71 |
TRAUBENSAFT, EINSCHL. TRAUBENMOST, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM BRIXWERT VON > 30 JEDOCH <= 67 BEI 20 °C, MIT EINEM WERT VON <= 18 EUR JE 100 KG UND MIT EINEM GEHALT AN ZUGESETZTEM ZUCKER VON > 30 GHT, KONZENTRIERT |
2009 69 79 |
TRAUBENSAFT, EINSCHL. TRAUBENMOST, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM BRIXWERT VON > 30 JEDOCH <= 67 BEI 20 °C, MIT EINEM WERT VON <= 18 EUR JE 100 KG UND MIT EINEM GEHALT AN ZUGESETZTEM ZUCKER VON > 30 GHT (AUSG. KONZENTRIERT) |
2009 79 11 |
APFELSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, AUCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM BRIXWERT VON > 67 BEI 20 °C UND MIT EINEM WERT VON <= 22 EUR JE 100 KG |
2009 79 91 |
APFELSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM BRIXWERT VON > 20 JEDOCH <= 67 BEI 20 °C, MIT EINEM WERT VON <= 18 EUR JE 100 KG UND MIT EINEM GEHALT AN ZUGESETZTEM ZUCKER VON > 30 GHT |
2009 79 99 |
APFELSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM BRIXWERT VON > 20 JEDOCH <= 67 BEI 20 °C (AUSG. ZUGESETZTEN ZUCKER ENTHALTEND) |
2009 90 11 |
MISCHUNGEN AUS APFEL- UND BIRNENSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, AUCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINER DICHTE VON > 1,33 G/CM3 BEI 20 °C UND MIT EINEM WERT VON <= 22 EUR JE 100 KG |
2009 90 13 |
MISCHUNGEN AUS APFEL- UND BIRNENSAFT |
2009 90 31 |
MISCHUNGEN AUS APFEL- UND BIRNENSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINER DICHTE VON <= 1,33 G/CM3 BEI 20 °C, MIT EINEM WERT VON <= 18 EUR JE 100 KG UND MIT EINEM GEHALT AN ZUGESETZTEM ZUCKER VON > 30 GHT |
2009 90 41 |
MISCHUNGEN AUS ZITRUSFRUCHT- UND ANANASSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINER DICHTE VON <= 1,33 G/CM3 BEI 20 °C UND MIT EINEM WERT VON > 30 EUR JE 100 KG, ZUGESETZTEN ZUCKER ENTHALTEND |
2009 90 79 |
MISCHUNGEN AUS ZITRUSFRUCHT- UND ANANASSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINER DICHTE VON <= 1,33 G/CM3 BEI 20 °C UND MIT EINEM WERT VON <= 30 EUR JE 100 KG (AUSG. ZUGESETZTEN ZUCKER ENTHALTEND) |
2305 00 00 |
ÖLKUCHEN UND ANDERE FESTE RÜCKSTÄNDE AUS DER GEWINNUNG VON ERDNUSSÖL, AUCH GEMAHLEN ODER IN FORM VON PELLETS |
2307 00 11 |
WEINTRUB [WEINGELÄGER], MIT EINEM GESAMTALKOHOLGEHALT VON <= 7,9 % MAS UND EINEM TROCKENMASSEGEHALT VON >= 25 GHT |
2307 00 19 |
WEINTRUB [WEINGELÄGER] (AUSG. MIT EINEM GESAMTALKOHOLGEHALT VON <= 7,9 % MAS UND EINEM TROCKENMASSEGEHALT VON >= 25 GHT) |
2307 00 90 |
WEINSTEIN, ROH |
2308 00 11 |
TRAUBENTRESTER DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART, AUCH IN FORM VON PELLETS, MIT EINEM GESAMTALKOHOLGEHALT VON <= 4,3 % MAS UND EINEM TROCKENMASSEGEHALT VON <= 40 GHT |
2308 00 19 |
TRAUBENTRESTER DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART, AUCH IN FORM VON PELLETS (AUSG. MIT EINEM GESAMTALKOHOLGEHALT VON <= 4,3 % MAS UND EINEM TROCKENMASSEGEHALT VON <= 40 GHT) |
2308 00 90 |
MAISSTÄNGEL, MAISBLÄTTER, OBSTSCHALEN UND ANDERE PFLANZLICHE STOFFE, PFLANZLICHE ABFÄLLE, PFLANZLICHE RÜCKSTÄNDE UND PFLANZLICHE NEBENERZEUGNISSE DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART, AUCH IN FORM VON PELLETS, N.N.B. (AUSG. EICHELN, ROSSKASTANIEN UND TRESTER) |
2309 90 35 |
ZUBEREITUNGEN DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART, GLUCOSE, GLUCOSESIRUP, MALTODEXTRIN ODER MALTODEXTRINSIRUP, JEDOCH KEINE STÄRKE ENTHALTEND ODER MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON <= 10 GHT UND MIT EINEM GEHALT AN MILCHERZEUGNISSEN VON >= 50, JEDOCH < 75 GHT (AUSG. HUNDE- UND KATZENFUTTER, IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF) |
2309 90 39 |
ZUBEREITUNGEN DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART, GLUCOSE, GLUCOSESIRUP, MALTODEXTRIN ODER MALTODEXTRINSIRUP, JEDOCH KEINE STÄRKE ENTHALTEND ODER MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON <= 10 GHT UND MIT EINEM GEHALT AN MILCHERZEUGNISSEN VON >= 75 GHT (AUSG. HUNDE- UND KATZENFUTTER, IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF) |
2309 90 41 |
ZUBEREITUNGEN DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART, GLUCOSE, GLUCOSESIRUP, MALTODEXTRIN ODER MALTODEXTRINSIRUP ENTHALTEND, MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON > 10 BIS 30 GHT, KEINE MILCHERZEUGNISSE ENTHALTEND ODER MIT EINEM GEHALT AN MILCHERZEUGNISSEN VON < 10 GHT (AUSG. HUNDE- UND KATZENFUTTER, IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF) |
2309 90 51 |
ZUBEREITUNGEN DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART, GLUCOSE, GLUCOSESIRUP, MALTODEXTRIN ODER MALTODEXTRINSIRUP ENTHALTEND, MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON > 30 GHT, KEINE MILCHERZEUGNISSE ENTHALTEND ODER MIT EINEM GEHALT AN MILCHERZEUGNISSEN VON < 10 GHT (AUSG. HUNDE- UND KATZENFUTTER, IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF) |
2309 90 53 |
ZUBEREITUNGEN DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART, GLUCOSE, GLUCOSESIRUP, MALTODEXTRIN ODER MALTODEXTRINSIRUP ENTHALTEND, MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON > 30 GHT UND MIT EINEM GEHALT AN MILCHERZEUGNISSEN VON >= 10, JEDOCH < 50 GHT (AUSG. HUNDE- UND KATZENFUTTER, IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF) |
2309 90 59 |
ZUBEREITUNGEN DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART, GLUCOSE, GLUCOSESIRUP, MALTODEXTRIN ODER MALTODEXTRINSIRUP ENTHALTEND, MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON > 30 GHT UND MIT EINEM GEHALT AN MILCHERZEUGNISSEN VON >= 50 GHT (AUSG. HUNDE- UND KATZENFUTTER, IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF) |
2309 90 70 |
ZUBEREITUNGEN DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART, WEDER STÄRKE, GLUCOSE, GLUCOSESIRUP, MALTODEXTRIN NOCH MALTODEXTRINSIRUP, JEDOCH MILCHERZEUGNISSE ENTHALTEND (AUSG. HUNDE- UND KATZENFUTTER, IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF) |
2309 90 91 |
RÜBENSCHNITZEL, AUSGELAUGTE, MELASSIERT, VON DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART |
2309 90 93 |
VORMISCHUNGEN DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART, WEDER STÄRKE, GLUCOSE, GLUCOSESIRUP, MALTODEXTRIN, MALTODEXTRINSIRUP NOCH MILCHERZEUGNISSE ENTHALTEND |
2309 90 95 |
ZUBEREITUNGEN DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART, MIT EINEM GEHALT AN CHOLINCHLORID VON >= 49 GHT, AUF ORGANISCHEM ODER ANORGANISCHEM TRÄGERSTOFF |
2309 90 97 |
ZUBEREITUNGEN DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART, WEDER STÄRKE, GLUCOSE, GLUCOSESIRUP, MALTODEXTRIN, MALTODEXTRINSIRUP NOCH MILCHERZEUGNISSE ENTHALTEND (AUSG. HUNDE- UND KATZENFUTTER IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF, SOLUBLES VON FISCHEN ODER MEERESSÄUGETIEREN) |
(1) Im Sinne des Zolltarifs der Republik Albanien, Gesetz Nr. 8981 vom 12. Dezember 2003 zur Genehmigung des Zolltarifs (Amtsblatt Nr. 82 und Nr. 82/1 von 2002), geändert durch das Gesetz Nr. 9159 vom 8. Dezember 2003 (Amtsblatt Nr. 105 von 2003) und das Gesetz Nr. 9330 vom 6. Dezember 2004 (Amtsblatt Nr. 103 von 2004).
ANHANG IIc
ZOLLZUGESTÄNDNISSE ALBANIENS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE GRUNDERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT
(nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c)
Zollfreiheit im Rahmen eines Kontingents ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens:
HS-Code (1) |
Warenbezeichnung |
Kontingent (in Tonnen) |
1001 90 91 |
WEICHWEIZEN UND MENGKORN, ZUR AUSSAAT |
20 000 |
1001 90 99 |
SPELZ, WEICHWEIZEN UND MENGKORN (AUSGENOMMEN ZUR AUSSAAT) |
(1) Im Sinne des Zolltarifs der Republik Albanien, Gesetz Nr. 8981 vom 12. Dezember 2003 zur Genehmigung des Zolltarifs (Amtsblatt Nr. 82 und Nr. 82/1 von 2002), geändert durch das Gesetz Nr. 9159 vom 8. Dezember 2003 (Amtsblatt Nr. 105 von 2003) und das Gesetz Nr. 9330 vom 6. Dezember 2004 (Amtsblatt Nr. 103 von 2004).
ANHANG III
ZUGESTÄNDNISSE DER GEMEINSCHAFT FÜR FISCH UND FISCHEREIERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN ALBANIEN
Für die Einfuhren folgender Ursprungserzeugnisse Albaniens in die Gemeinschaft gelten nachstehende Zugeständnisse:
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens (volle Menge im ersten Jahr) |
1. Januar des ersten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens |
1. Januar des zweiten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens und folgende Jahre |
0301 91 10 0301 91 90 0302 11 10 0302 11 20 0302 11 80 0303 21 10 0303 21 20 0303 21 80 0304 10 15 0304 10 17 ex 0304 10 19 ex 0304 10 91 0304 20 15 0304 20 17 ex 0304 20 19 ex 0304 90 10 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 0305 49 45 ex 0305 59 80 ex 0305 69 80 |
Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar |
Zollkontingent: 50 t zu 0 % darüber: 90 v. H. des MFN |
Zollkontingent: 50 t zu 0 % darüber: 80 v. H. des MFN |
Zollkontingent: 50 t zu 0 % darüber: 70 v. H. des MFN |
0301 93 00 0302 69 11 0303 79 11 ex 0304 10 19 ex 0304 10 91 ex 0304 20 19 ex 0304 90 10 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 ex 0305 49 80 ex 0305 59 80 ex 0305 69 80 |
Karpfen: lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar |
Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 90 v. H. des MFN |
Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 80 v. H. des MFN |
Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 70 v. H. des MFN |
ex 0301 99 90 0302 69 61 0303 79 71 ex 0304 10 38 ex 0304 10 98 ex 0304 20 94 ex 0304 90 97 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 ex 0305 49 80 ex 0305 59 80 ex 0305 69 80 |
Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar |
Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 80 v. H. des MFN |
Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 55 v. H. des MFN |
Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 30 v. H. des MFN |
ex 0301 99 90 0302 69 94 ex 0303 77 00 ex 0304 10 38 ex 0304 10 98 ex 0304 20 94 ex 0304 90 97 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 ex 0305 49 80 ex 0305 59 80 ex 0305 69 80 |
Meerbarsche (Dicentrarchus labrax): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar |
Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 80 v. H. des MFN |
Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 55 v. H. des MFN |
Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 30 v. H. des MFN |
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Ausgangskontingent Menge |
Zollsatz |
1604 13 11 1604 13 19 ex 1604 20 50 |
Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht |
100 Tonnen |
6 % (1) |
1604 16 00 1604 20 40 |
Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht |
1 000 Tonnen (2) |
0 % (1) |
(1) Auf die Einfuhren, die das Kontingent übersteigen, wird der volle Meistbegünstigungszollsatz angewandt.
(2) Ab 1. Januar des ersten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird das Kontingent jährlich um 200 Tonnen erhöht, sofern das Kontingent für das Vorjahr bis zum 31. Dezember dieses Jahres zu mindestens 80 v. H. ausgeschöpft war. Dieses Verfahren findet Anwendung, bis die jährliche Kontingentsmenge 1 600 Tonnen erreicht hat oder bis die Vertragsparteien eine andere Regelung vereinbaren.
Die Zölle auf alle Waren der HS-Position 1604, ausgenommen Sardinen und Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht, werden wie folgt gesenkt:
Jahr |
Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens (Zollsatz %) |
1. Januar des ersten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens |
1. Januar des zweiten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens und folgende Jahre |
Zoll |
80 v. H. des MFN |
65 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
ANHANG IV
NIEDERLASSUNG: FINANZDIENSTLEISTUNGEN
(nach Titel V Kapitel II)
FINANZDIENSTLEISTUNGEN: DEFINITION
„Finanzdienstleistung“ ist jede Dienstleistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleistungserbringer einer Vertragspartei angeboten wird.
I. Zu den Finanzdienstleistungen gehören folgende Tätigkeiten:
A. Alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen
1. |
Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung)
|
2. |
Rückversicherung und Folgerückversicherung |
3. |
Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und -agenturen |
4. |
Versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung |
B. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)
1. |
Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden |
2. |
Ausreichung von Krediten jeder Art, einschließlich Verbraucherkredit, Hypothekenkredit, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften |
3. |
Finanzleasing |
4. |
Sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen einschließlich Kredit- und Scheckkarten, Reiseschecks und Bankwechsel |
5. |
Bürgschaften und Verpflichtungen |
6. |
Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen, im Schalterverkehr oder in sonstiger Form mit Folgendem:
|
7. |
Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen |
8. |
Geldmaklergeschäfte |
9. |
Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Depotverwahrung, Auftrags- und Treuhandverwaltung |
10. |
Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen einschließlich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen begebbaren Instrumenten |
11. |
Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen |
12. |
Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in Bezug auf sämtliche unter den Nummern 1 bis 11 aufgeführte Tätigkeiten, einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und -beratung, Beratung über Akquisition, Unternehmensumstrukturierung und -strategien |
II. Zu den Finanzdienstleistungen gehören nicht folgende Tätigkeiten:
a) |
Tätigkeiten einer Zentralbank oder einer sonstigen öffentlichen Stelle in Ausübung von Geld- oder Währungspolitik |
b) |
Tätigkeiten, die von Zentralbanken, staatlichen Stellen oder Behörden oder öffentlichen Organen für Rechnung oder aufgrund Gewährleistung der Regierung ausgeübt werden, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit solchen öffentlichen Einrichtungen ausgeübt werden können |
c) |
Tätigkeiten im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit oder einer staatlichen Alterssicherung, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen ausgeübt werden können |
ANHANG V
RECHTE AN GEISTIGEM UND GEWERBLICHEM EIGENTUM
(nach Artikel 73)
1. |
Artikel 73 Absatz 3 betrifft folgende multilaterale Übereinkünfte, an denen die Mitgliedstaaten als Vertragspartei beteiligt sind oder die von den Mitgliedstaaten de facto angewandt werden:
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann beschließen, dass Artikel 73 Absatz 3 auf weitere multilaterale Übereinkünfte Anwendung findet. |
2. |
Die Vertragsparteien bekräftigen, dass sie der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus folgenden multilateralen Übereinkünften ergeben, besondere Bedeutung beimessen:
|
3. |
Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens gewährt Albanien den Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft hinsichtlich der Anerkennung und des Schutzes des geistigen und gewerblichen Eigentums eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es Drittstaaten im Rahmen bilateraler Abkommen gewährt. |
LISTE DER PROTOKOLLE
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Protokoll Nr. 1 über Eisen- und Stahlerzeugnisse |
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Protokoll Nr. 2 über den Handel zwischen Albanien und der Gemeinschaft mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen |
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Protokoll Nr. 3 über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine |
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Protokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen |
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Protokoll Nr. 5 über den Landverkehr |
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Protokoll Nr. 6 über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich |
PROTOKOLL Nr. 1
über Eisen- und Stahlerzeugnisse
Artikel 1
Dieses Protokoll gilt für Waren der Kapitel 72 und 73 der Kombinierten Nomenklatur. Es gilt künftig auch für andere fertige Eisen- und Stahlerzeugnisse dieser Kapitel mit Ursprung in Albanien.
Artikel 2
Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Albanien werden am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt.
Artikel 3
(1) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens werden die Einfuhrzölle Albaniens auf die in Artikel 19 dieses Abkommens genannten und in Anhang I dieses Abkommens aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft schrittweise nach dem dort angegebenen Zeitplan gesenkt.
(2) Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens werden die Einfuhrzölle Albaniens auf alle übrigen Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft beseitigt.
Artikel 4
(1) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Gemeinschaft für Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Albanien und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt.
(2) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen Albaniens für Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt.
Artikel 5
(1) In Anbetracht der in Artikel 71 dieses Abkommens festgelegten Regeln erkennen die Vertragsparteien die Dringlichkeit an, mit der jede Vertragspartei strukturelle Schwächen ihres Eisen- und Stahlsektors unverzüglich angehen muss, um die allgemeine Wettbewerbsfähigkeit ihrer Industrie zu gewährleisten. Albanien legt daher innerhalb von drei Jahren das notwendige Umstrukturierungs- und Umstellungsprogramm für seine Eisen- und Stahlindustrie fest, damit dieser Sektor unter normalen Marktbedingungen lebensfähig wird. Zur Verwirklichung dieses Ziels stellt die Gemeinschaft Albanien auf Ersuchen technische Beratung zur Verfügung.
(2) Zusätzlich zu den in Artikel 71 dieses Abkommens festgelegten Regeln werden Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu diesem Artikel stehen, nach den spezifischen Kriterien beurteilt, die sich aus den Regeln der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen ergeben, einschließlich des abgeleiteten Rechts und einschließlich der spezifischen Regeln für die Kontrolle staatlicher Beihilfen, die für den Eisen- und Stahlsektor nach Außerkrafttreten des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl gelten.
(3) Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 71 Absatz 1 Ziffer iii dieses Abkommens auf Eisen- und Stahlerzeugnisse erkennt die Gemeinschaft an, dass Albanien nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens fünf Jahre lang ausnahmsweise staatliche Beihilfen zur Umstrukturierung gewähren kann, sofern
— |
dies am Ende des Umstrukturierungszeitraums zur Lebensfähigkeit der begünstigten Unternehmen unter normalen Marktbedingungen führt, |
— |
die Beihilfen in Umfang und Intensität auf das zur Wiederherstellung der Lebensfähigkeit der Unternehmen unbedingt Notwendige beschränkt und schrittweise gesenkt werden und |
— |
das Umstrukturierungsprogramm mit einer umfassenden Rationalisierung und mit Ausgleichsmaßnahmen für die wettbewerbsverzerrende Wirkung der in Albanien gewährten Beihilfen verbunden ist. |
(4) Die Vertragsparteien sorgen für vollständige Transparenz bei der Durchführung des notwendigen Umstrukturierungs- und Umstellungsprogramms und führen zu diesem Zweck einen umfassenden und kontinuierlichen Informationsaustausch durch, unter anderem über die Einzelheiten des Umstrukturierungsplans sowie über Umfang, Intensität und Zweck der aufgrund der Absätze 2 und 3 gewährten staatlichen Beihilfen.
(5) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat überwacht die Anwendung der Absätze 1 bis 4.
(6) Wenn nach Auffassung einer Vertragspartei eine bestimmte Verhaltensweise der anderen Vertragspartei mit diesem Artikel unvereinbar ist und wenn durch diese Verhaltensweise eine Beeinträchtigung der Interessen der ersten Vertragspartei oder ihrer Industrie ein erheblicher Schaden verursacht wird oder droht, kann diese Vertragspartei nach Konsultationen in der in Artikel 7 genannten Kontaktgruppe oder 30 Tage nach Ersuchen um solche Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen.
Artikel 6
Auf den Handel zwischen den Vertragsparteien mit Eisen- und Stahlerzeugnissen finden die Artikel 20, 21 und 22 dieses Abkommens Anwendung.
Artikel 7
Die Vertragsparteien kommen überein, für die Verfolgung und Überprüfung der ordnungsgemäßen Anwendung dieses Protokolls nach Artikel 120 Absatz 4 dieses Abkommens eine Kontaktgruppe einzusetzen.
PROTOKOLL Nr. 2
über den Handel zwischen Albanien und der Gemeinschaft mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen
Artikel 1
(1) Die Gemeinschaft und Albanien wenden auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, unabhängig davon, ob sie einem Kontingent unterliegen oder nicht, die in den Anhängen I, IIa, IIb, IIc bzw. IId aufgeführten Zollsätze im Einklang mit den dort festgelegten Bedingungen an.
(2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann beschließen,
— |
die Liste der unter dieses Protokoll fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse zu erweitern; |
— |
die in den Anhängen I, IIb, IIc und IId aufgeführten Zollsätze zu ändern; |
— |
Zollkontingente zu erhöhen oder aufzuheben. |
Artikel 2
Die nach Artikel 1 erhobenen Zölle können durch Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates gesenkt werden,
— |
wenn im Handel zwischen der Gemeinschaft und Albanien die Zölle auf die Grunderzeugnisse gesenkt werden oder |
— |
wenn die Senkung auf gegenseitige Zugeständnisse für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zurückgeht. |
Die unter dem ersten Gedankenstrich vorgesehenen Senkungen werden auf den als Agrarteilbetrag bezeichneten Teil des Zolls berechnet, der den bei der Herstellung der betreffenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse tatsächlich verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnissen entspricht, und von den Zöllen abgezogen, die auf diese landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse erhoben werden.
Artikel 3
Die Gemeinschaft und Albanien unterrichten einander über die Verwaltungsregelungen, die für die unter dieses Protokoll fallenden Erzeugnisse erlassen werden. Diese Regelungen gewährleisten die Gleichbehandlung aller Beteiligten und sind so einfach und flexibel wie möglich.
ANHANG I
Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Albanien
Folgende landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Albanien werden zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt:
KN-Code |
Warenbezeichnung |
(1) |
(2) |
0403 |
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao: |
0403 10 |
– Joghurt: |
– – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao: |
|
– – – in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von: |
|
0403 10 51 |
– – – – 1,5 GHT oder weniger |
0403 10 53 |
– – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT |
0403 10 59 |
– – – – mehr als 27 GHT |
– – – anderer, mit einem Milchfettgehalt von: |
|
0403 10 91 |
– – – – 3 GHT oder weniger |
0403 10 93 |
– – – – mehr als 3 bis 6 GHT |
0403 10 99 |
– – – – mehr als 6 GHT |
0403 90 |
– andere: |
– – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao: |
|
– – – in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von: |
|
0403 90 71 |
– – – – 1,5 GHT oder weniger |
0403 90 73 |
– – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT |
0403 90 79 |
– – – – mehr als 27 GHT |
– – – andere, mit einem Milchfettgehalt von: |
|
0403 90 91 |
– – – – 3 GHT oder weniger |
0403 90 93 |
– – – – mehr als 3 bis 6 GHT |
0403 90 99 |
– – – – mehr als 6 GHT |
0405 |
Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette: |
0405 20 |
– Milchstreichfette: |
0405 20 10 |
– – mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT |
0405 20 30 |
– – mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT |
0501 00 00 |
Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar |
0502 |
Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare: |
0502 10 00 |
– Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen und Abfälle dieser Borsten |
0502 90 00 |
– andere |
0503 00 00 |
Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage |
0505 |
Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen: |
0505 10 |
– Federn von der zum Füllen verwendeten Art; Daunen: |
0505 10 10 |
– – roh |
0505 10 90 |
– – andere |
0505 90 00 |
– andere |
0506 |
Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon: |
0506 10 00 |
– Ossein und mit Säure behandelte Knochen |
0506 90 00 |
– andere |
0507 |
Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon: |
0507 10 00 |
– Elfenbein; Mehl und Abfälle von Elfenbein |
0507 90 00 |
– andere |
0508 00 00 |
Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon |
0509 00 |
Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs: |
0509 00 10 |
– roh |
0509 00 90 |
– andere |
0510 00 00 |
Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht |
0710 |
Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren: |
0710 40 00 |
– Zuckermais |
0711 |
Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: |
0711 90 |
– anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen: |
– – Gemüse: |
|
0711 90 30 |
– – – Zuckermais |
0903 00 00 |
Mate |
1212 |
Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
1212 20 00 |
– Algen und Tange |
1302 |
Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: |
– Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge: |
|
1302 12 00 |
– – von Süßholzwurzeln |
1302 13 00 |
– – von Hopfen |
1302 14 00 |
– – von Pyrethrum und rotenonhaltigen Wurzeln |
1302 19 |
– – andere: |
1302 19 90 |
– – – andere |
1302 20 |
– Pektinstoffe, Pektinate und Pektate: |
1302 20 10 |
– – trocken |
1302 20 90 |
– – andere |
– Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: |
|
1302 31 00 |
– – Agar-Agar |
1302 32 |
– – Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert: |
1302 32 10 |
– – – aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen |
1401 |
Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast): |
1401 10 00 |
– Bambus |
1401 20 00 |
– Peddig und Stuhlrohr |
1401 90 00 |
– andere |
1402 00 00 |
Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zu Polsterzwecken verwendeten Art (z. B. Kapok, Pflanzenhaar und Seegras), auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage aus anderen Stoffen |
1403 00 00 |
Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln verwendeten Art (z. B. Besensorgho, Piassava, Reiswurzeln, Istel), auch in Strängen oder Bündeln |
1404 |
Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
1404 10 00 |
– pflanzliche Rohstoffe von der hauptsächlich zum Färben oder Gerben verwendeten Art |
1404 20 00 |
– Baumwoll-Linters |
1404 90 00 |
– andere |
1505 |
Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin: |
1505 00 10 |
– Wollfett, roh |
1505 00 90 |
– andere |
1506 00 00 |
Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
1515 |
Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: |
1515 90 15 |
– – Jojobaöl, Oiticicaöl, Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen |
1516 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet: |
1516 20 |
– pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen: |
1516 20 10 |
– – hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs) |
1517 |
Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516: |
1517 10 |
– Margarine, ausgenommen flüssige Margarine: |
1517 10 10 |
– – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT |
1517 90 |
– andere: |
1517 90 10 |
– – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT |
– – andere: |
|
1517 90 93 |
– – – genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art |
1518 00 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
1518 00 10 |
– Linoxyn |
– andere: |
|
1518 00 91 |
– – tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516 |
– – andere: |
|
1518 00 95 |
– – – ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen oder von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen |
1518 00 99 |
– – – andere |
1520 00 00 |
Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen |
1521 |
Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt: |
1521 10 00 |
– Pflanzenwachse |
1521 90 |
– andere: |
1521 90 10 |
– – Walrat, auch raffiniert oder gefärbt |
– – Bienenwachs und andere Insektenwachse, auch raffiniert oder gefärbt: |
|
1521 90 91 |
– – – roh |
1521 90 99 |
– – – andere |
1522 00 |
Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen: |
1522 00 10 |
– Degras |
1704 |
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade): |
1704 10 |
– Kaugummi, auch mit Zucker überzogen: |
– – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 60 GHT: |
|
1704 10 11 |
– – – in Streifen |
1704 10 19 |
– – – andere |
– – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr: |
|
1704 10 91 |
– – – in Streifen |
1704 10 99 |
– – – andere |
1704 90 |
– andere: |
1704 90 10 |
– – Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe |
1704 90 30 |
– – weiße Schokolade |
– – andere: |
|
1704 90 51 |
– – – Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr |
1704 90 55 |
– – – Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen |
1704 90 61 |
– – – Dragees |
– – – andere: |
|
1704 90 65 |
– – – – Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren |
1704 90 71 |
– – – – Hartkaramellen, auch gefüllt |
1704 90 75 |
– – – – Weichkaramellen |
– – – – andere: |
|
1704 90 81 |
– – – – – Komprimate |
1704 90 99 |
– – – – – andere |
1803 |
Kakaomasse, auch entfettet: |
1803 10 00 |
– nicht entfettet |
1803 20 00 |
– ganz oder teilweise entfettet |
1804 00 00 |
Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl |
1805 00 00 |
Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
1806 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen: |
1806 10 |
– Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: |
1806 10 15 |
– – keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von weniger als 5 GHT |
1806 10 20 |
– – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 65 GHT |
1806 10 30 |
– – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT |
1806 10 90 |
– – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr |
1806 20 |
– andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg: |
1806 20 10 |
– – mit einem Gehalt an Kakaobutter von 31 GHT oder mehr oder mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 31 GHT oder mehr |
1806 20 30 |
– – mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 31 GHT |
– – andere: |
|
1806 20 50 |
– – – mit einem Gehalt an Kakaobutter von 18 GHT oder mehr |
1806 20 70 |
– – – „chocolate-milk-crumb“ genannte Zubereitungen |
1806 20 80 |
– – – Kakaoglasur |
1806 20 95 |
– – – andere |
– andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln: |
|
1806 31 00 |
– – gefüllt |
1806 32 |
– – nicht gefüllt |
1806 32 10 |
– – – mit Zusatz von Getreide, Früchten oder Nüssen |
1806 32 90 |
– – – andere |
1806 90 |
– andere: |
– – Schokolade und Schokoladeerzeugnisse: |
|
– – – Pralinen, auch gefüllt: |
|
1806 90 11 |
– – – – alkoholhaltig |
1806 90 19 |
– – – – andere |
– – – andere: |
|
1806 90 31 |
– – – – gefüllt |
1806 90 39 |
– – – – nicht gefüllt |
1806 90 50 |
– – kakaohaltige Zuckerwaren und entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen |
1806 90 60 |
– – kakaohaltige Brotaufstriche |
1806 90 70 |
– – kakaohaltige Zubereitungen zum Herstellen von Getränken |
1806 90 90 |
– – andere |
1901 |
Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
1901 10 00 |
– Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
1901 20 00 |
– Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905 |
1901 90 |
– andere: |
– – Malzextrakt: |
|
1901 90 11 |
– – – mit einem Gehalt an Trockenmasse von 90 GHT oder mehr |
1901 90 19 |
– – – andere |
– – andere: |
|
1901 90 91 |
– – – kein Milchfett, keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose (einschließlich Invertzucker) oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend, ausgenommen Lebensmittelzubereitungen in Pulverform aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend |
1901 90 99 |
– – – andere |
1902 |
Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: |
– Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet: |
|
1902 11 00 |
– – Eier enthaltend |
1902 19 |
– – andere: |
1902 19 10 |
– – – weder Weichweizenmehl noch Weichweizengrieß enthaltend |
1902 19 90 |
– – – andere |
1902 20 |
– Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet): |
– – andere: |
|
1902 20 91 |
– – – gekocht |
1902 20 99 |
– – – andere |
1902 30 |
– andere Teigwaren: |
1902 30 10 |
– – getrocknet |
1902 30 90 |
– – andere |
1902 40 |
– Couscous: |
1902 40 10 |
– – nicht zubereitet |
1902 40 90 |
– – andere |
1903 00 00 |
Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen |
1904 |
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
1904 10 |
– Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt: |
1904 10 10 |
– – auf der Grundlage von Mais |
1904 10 30 |
– – auf der Grundlage von Reis |
1904 10 90 |
– – andere: |
1904 20 |
– Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide: |
1904 20 10 |
– – Zubereitungen nach Art der „Müsli“ auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken |
– – andere: |
|
1904 20 91 |
– – – auf der Grundlage von Mais |
1904 20 95 |
– – – auf der Grundlage von Reis |
1904 20 99 |
– – – andere |
1904 30 00 |
Bulgur-Weizen |
1904 90 |
– andere: |
1904 90 10 |
– – Reis |
1904 90 80 |
– – andere |
1905 |
Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren: |
1905 10 00 |
– Knäckebrot |
1905 20 |
– Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren: |
1905 20 10 |
– – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 30 GHT |
1905 20 30 |
– – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT |
1905 20 90 |
– – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 50 GHT oder mehr |
– Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln: |
|
1905 31 |
– – Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt: |
– – – ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt: |
|
1905 31 11 |
– – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger |
1905 31 19 |
– – – – andere |
– – – andere: |
|
1905 31 30 |
– – – – mit einem Gehalt an Milchfett von 8 GHT oder mehr |
– – – – andere: |
|
1905 31 91 |
– – – – – Doppelkekse mit Füllung |
1905 31 99 |
– – – – – andere |
1905 32 |
– – Waffeln: |
1905 32 05 |
– – – mit einem Wassergehalt von mehr als 10 GHT |
– – – andere |
|
– – – – ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt: |
|
1905 32 11 |
– – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger |
1905 32 19 |
– – – – – andere |
– – – – andere: |
|
1905 32 91 |
– – – – – gesalzen, auch gefüllt |
1905 32 99 |
– – – – – andere |
1905 40 |
– Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren: |
1905 40 10 |
– – Zwieback |
1905 40 90 |
– – andere |
1905 90 |
– andere: |
1905 90 10 |
– – ungesäuertes Brot (Matzen) |
1905 90 20 |
– – Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren |
– – andere: |
|
1905 90 30 |
– – – Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zuckern oder Fetten, bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils 5 GHT oder weniger |
1905 90 45 |
– – – Kekse und ähnliches Kleingebäck |
1905 90 55 |
– – – extrudierte oder expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert |
– – – andere: |
|
1905 90 60 |
– – – – gesüßt |
1905 90 90 |
– – – – andere |
2001 |
Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: |
2001 90 |
– andere: |
2001 90 30 |
– – Zuckermais (Zea mays var. saccharata) |
2001 90 40 |
– – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr |
2001 90 60 |
– – Palmherzen |
2004 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 |
2004 10 |
– Kartoffeln: |
– – andere |
|
2004 10 91 |
– – – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken |
2004 90 |
– anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen |
2004 90 10 |
– – Zuckermais (Zea mays var. saccharata) |
2005 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: |
2005 20 |
– Kartoffeln: |
2005 20 10 |
– – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken |
2005 80 00 |
– Zuckermais (Zea mays var. saccharata) |
2008 |
Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
– Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt: |
|
2008 11 |
– – Erdnüsse: |
2008 11 10 |
– – – Erdnussbutter |
– andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19: |
|
2008 91 00 |
– – Palmherzen |
2008 99 |
– – andere: |
– – – ohne Zusatz von Alkohol: |
|
– – – – ohne Zusatz von Zucker: |
|
2008 99 85 |
– – – – – Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata) |
2008 99 91 |
– – – – – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr |
2101 |
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus: |
– Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee: |
|
2101 11 |
– – Auszüge, Essenzen und Konzentrate: |
2101 11 11 |
– – – mit einem Gehalt an aus Kaffee stammender Trockenmasse von 95 GHT oder mehr |
2101 11 19 |
– – – andere |
2101 12 |
– – Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee: |
2101 12 92 |
– – – Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee |
2101 12 98 |
– – – andere |
2101 20 |
– Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate: |
2101 20 20 |
– – Auszüge, Essenzen und Konzentrate |
– – Zubereitungen: |
|
2101 20 92 |
– – – auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Tee oder Mate |
2101 20 98 |
– – – andere |
2101 30 |
– geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus: |
– – geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel: |
|
2101 30 11 |
– – – geröstete Zichorien |
2101 30 19 |
– – – andere |
– – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorien oder aus anderen gerösteten Kaffeemitteln: |
|
2101 30 91 |
– – – aus gerösteten Zichorien |
2101 30 99 |
– – – andere |
2102 |
Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform: |
2102 10 |
– Hefen, lebend: |
2102 10 10 |
– – ausgewählte Mutterhefen (Hefekulturen) |
– – Backhefen: |
|
2102 10 31 |
– – – getrocknet |
2102 10 39 |
– – – andere |
2102 10 90 |
– – andere |
2102 20 |
– Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend: |
– – Hefen, nicht lebend |
|
2102 20 11 |
– – – in Form von Tabletten, Würfeln oder ähnlichen Aufmachungen, oder in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger |
2102 20 19 |
– – – andere |
2102 20 90 |
– – andere |
2102 30 00 |
– zubereitete Backtriebmittel in Pulverform |
2103 |
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: |
2103 10 00 |
– Sojasoße |
2103 20 00 |
– Tomatenketchup und andere Tomatensoßen |
2103 30 |
– Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: |
2103 30 10 |
– – Senfmehl |
2103 30 90 |
– – Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl) |
2103 90 |
– andere: |
2103 90 10 |
– – Mango-Chutney, flüssig |
2103 90 30 |
– – aromatische Bitter, mit einem Alkoholgehalt von 44,2 % vol bis 49,2 % vol, zubereitet unter Verwendung von 1,5 bis 6 GHT Enzian, Gewürzen und anderen Zutaten sowie 4 bis 10 GHT Zucker enthaltend, in Behältnissen mit einem Inhalt von 0,5 l oder weniger |
2103 90 90 |
– – andere |
2104 |
Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen: |
2104 10 |
– Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen: |
2104 10 10 |
– – getrocknet |
2104 10 90 |
– – andere |
2104 20 00 |
– zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen |
2105 00 |
Speiseeis, auch kakaohaltig: |
2105 00 10 |
– kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 3 GHT |
– mit einem Gehalt an Milchfett von: |
|
2105 00 91 |
– – 3 GHT oder mehr, jedoch weniger als 7 GHT |
2105 00 99 |
– – 7 GHT oder mehr |
2106 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
2106 10 |
– Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe: |
2106 10 20 |
– – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend |
2106 10 80 |
– – andere |
2106 90 |
– andere: |
2106 90 10 |
– – „Käsefondue“ genannte Zubereitungen |
2106 90 20 |
– – zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen |
– – andere: |
|
2106 90 92 |
– – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend |
2106 90 98 |
– – – andere |
2201 |
Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee: |
2201 10 |
– Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser: |
– – natürliches Mineralwasser: |
|
2201 10 11 |
– – – ohne Kohlensäure |
2201 10 19 |
– – – anderes |
2201 10 90 |
– – andere: |
2201 90 00 |
– andere |
2202 |
Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009: |
2202 10 00 |
– Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen |
2202 90 |
– andere: |
2202 90 10 |
– – keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend |
– – andere, mit einem Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 von: |
|
2202 90 91 |
– – – weniger als 0,2 GHT |
2202 90 95 |
– – – 0,2 oder mehr, jedoch weniger als 2 GHT |
2202 90 99 |
– – – 2 GHT oder mehr |
2203 00 |
Bier aus Malz: |
– in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger: |
|
2203 00 01 |
– – in Flaschen |
2203 00 09 |
– – andere |
2203 00 10 |
– in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 10 l |
2205 |
Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert: |
2205 10 |
– in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger: |
2205 10 10 |
– – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger |
2205 10 90 |
– – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol |
2205 90 |
– andere: |
2205 90 10 |
– – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger |
2205 90 90 |
– – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol |
2207 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt: |
2207 10 00 |
– Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt |
2207 20 00 |
– Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt |
2208 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke: |
2208 20 |
– Branntwein aus Wein oder Traubentrester: |
– – in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger: |
|
2208 20 12 |
– – – Cognac |
2208 20 14 |
– – – Armagnac |
2208 20 26 |
– – – Grappa |
2208 20 27 |
– – – Brandy de Jerez |
2208 20 29 |
– – – anderer |
– – in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l: |
|
2208 20 40 |
– – – Rohbrand |
– – – anderer: |
|
2208 20 62 |
– – – – Cognac |
2208 20 64 |
– – – – Armagnac |
2208 20 86 |
– – – – Grappa |
2208 20 87 |
– – – – Brandy de Jerez |
2208 20 89 |
– – – – anderer |
2208 30 |
– Whisky: |
– – „Bourbon“-Whiskey, in Behältnissen mit einem Inhalt von: |
|
2208 30 11 |
– – – 2 l oder weniger |
2208 30 19 |
– – – mehr als 2 l |
– – „Scotch“-Whisky: |
|
– – – „malt“-Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt von: |
|
2208 30 32 |
– – – – 2 l oder weniger |
2208 30 38 |
– – – – mehr als 2 l |
– – – „blended“-Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt von: |
|
2208 30 52 |
– – – – 2 l oder weniger |
2208 30 58 |
– – – – mehr als 2 l |
– – – anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von: |
|
2208 30 72 |
– – – – 2 l oder weniger |
2208 30 78 |
– – – – mehr als 2 l |
– – anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von: |
|
2208 30 82 |
– – – 2 l oder weniger |
2208 30 88 |
– – – mehr als 2 l |
2208 40 |
– Rum und Taffia: |
– – in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger: |
|
2208 40 11 |
– – – Rum mit einem Gehalt an anderen flüchtigen Stoffen als Ethyl- und Methylalkohol von 225 g oder mehr pro hl reinen Alkohols (+/– 10 %) |
– – – andere: |
|
2208 40 31 |
– – – – mit einem Wert von mehr als 7,9 EUR pro l reinen Alkohol |
2208 40 39 |
– – – – andere |
– – in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l: |
|
2208 40 51 |
– – – Rum mit einem Gehalt an anderen flüchtigen Stoffen als Ethyl- und Methylalkohol von 225 g oder mehr pro hl reinen Alkohols (+/– 10 %) |
– – andere: |
|
2208 40 91 |
– – – – mit einem Wert von mehr als 2 EUR pro l reinen Alkohol |
2208 40 99 |
– – – – andere |
2208 50 |
– Gin und Genever: |
– – Gin, in Behältnissen mit einem Inhalt von: |
|
2208 50 11 |
– – – 2 l oder weniger |
2208 50 19 |
– – – mehr als 2 l |
– – Genever, in Behältnissen mit einem Inhalt von: |
|
2208 50 91 |
– – – 2 l oder weniger |
2208 50 99 |
– – – mehr als 2 l |
2208 60 |
– Wodka: |
– – mit einem Alkoholgehalt von 45,4 % vol oder weniger, in Behältnissen mit einem Inhalt von: |
|
2208 60 11 |
– – – 2 l oder weniger |
2208 60 19 |
– – – mehr als 2 l |
– – mit einem Alkoholgehalt von mehr als 45,4 % vol, in Behältnissen mit einem Inhalt von: |
|
2208 60 91 |
– – – 2 l oder weniger |
2208 60 99 |
– – – mehr als 2 l |
2208 70 |
– Likör |
2208 70 10 |
– – in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger |
2208 70 90 |
– – in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l |
2208 90 |
– andere: |
– – Arrak, in Behältnissen mit einem Inhalt von: |
|
2208 90 11 |
– – – 2 l oder weniger |
2208 90 19 |
– – – mehr als 2 l |
– – Pflaumenbranntwein, Birnenbranntwein und Kirschbranntwein, in Behältnissen mit einem Inhalt von: |
|
2208 90 33 |
– – – 2 l oder weniger |
2208 90 38 |
– – – mehr als 2 l |
– – anderer Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke, in Behältnissen mit einem Inhalt von: |
|
– – – 2 l oder weniger: |
|
2208 90 41 |
– – – – Ouzo |
– – – – andere: |
|
– – – – – Branntwein: |
|
– – – – – – Obstbranntwein: |
|
2208 90 45 |
– – – – – – – Calvados |
2208 90 48 |
– – – – – – – andere |
– – – – – – andere: |
|
2208 90 52 |
– – – – – – – Korn |
2208 90 54 |
– – – – – – – – Tequila |
2208 90 56 |
– – – – – – – – andere |
2208 90 69 |
– – – – – andere alkoholhaltige Getränke |
– – – mehr als 2 l: |
|
– – – – Branntwein: |
|
2208 90 71 |
– – – – – Obstbranntwein |
2208 90 75 |
– – – – – Tequila |
2208 90 77 |
– – – – – andere |
2208 90 78 |
– – – – andere alkoholhaltige Getränke |
– – Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, in Behältnissen mit einem Inhalt von: |
|
2208 90 91 |
– – – 2 l oder weniger |
2208 90 99 |
– – – mehr als 2 l |
2402 |
Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen: |
2402 10 00 |
– Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend |
2402 20 |
– Zigaretten, Tabak enthaltend: |
2402 20 10 |
– – Nelken enthaltend |
2402 20 90 |
– – andere |
2402 90 00 |
– andere |
2403 |
Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“; Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen: |
2403 10 |
– Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen: |
2403 10 10 |
– – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger |
2403 10 90 |
– – anderer |
– andere: |
|
2403 91 00 |
– – „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak |
2403 99 |
– – andere: |
2403 99 10 |
– – – Kautabak und Schnupftabak |
2403 99 90 |
– – – andere |
2905 |
Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: |
– andere mehrwertige Alkohole: |
|
2905 43 00 |
– – Mannitol |
2905 44 |
– – D-Glucitol (Sorbit): |
– – – in wässriger Lösung: |
|
2905 44 11 |
– – – – mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger |
2905 44 19 |
– – – – andere |
– – – andere: |
|
2905 44 91 |
– – – – mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger |
2905 44 99 |
– – – – andere |
2905 45 00 |
– – Glycerin |
3301 |
Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle: |
3301 90 |
– andere: |
3301 90 10 |
– – terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen |
– – extrahierte Oleoresine: |
|
3301 90 21 |
– – – von Süßholzwurzeln und von Hopfen |
3301 90 30 |
– – – andere |
3301 90 90 |
– – andere |
3302 |
Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art: |
3302 10 |
– von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art: |
– – von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art: |
|
– – – Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten: |
|
3302 10 10 |
– – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol |
– – – – andere: |
|
3302 10 21 |
– – – – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend |
3302 10 29 |
– – – – – andere |
3501 |
Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime: |
3501 10 |
– Casein: |
3501 10 10 |
– – zum Herstellen von künstlichen Spinnstoffen |
3501 10 50 |
– – zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebens- und Futtermitteln |
3501 10 90 |
– – andere |
3501 90 |
– andere: |
3501 90 90 |
– – andere |
3505 |
Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken: |
3505 10 |
– Dextrine und andere modifizierte Stärken: |
3505 10 10 |
– – Dextrine |
– – andere modifizierte Stärken: |
|
3505 10 90 |
– – – andere |
3505 20 |
– Leime: |
3505 20 10 |
– – mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von weniger als 25 GHT |
3505 20 30 |
– – mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 25 oder mehr, jedoch weniger als 55 GHT |
3505 20 50 |
– – mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 55 oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT |
3505 20 90 |
– – mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 80 GHT oder mehr |
3809 |
Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
3809 10 |
– auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten: |
3809 10 10 |
– – mit einem Gehalt an diesen Stoffen von weniger als 55 GHT |
3809 10 30 |
– – mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 55 oder mehr, jedoch weniger als 70 GHT |
3809 10 50 |
– – mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 70 oder mehr, jedoch weniger als 83 GHT |
3809 10 90 |
– – mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 83 GHT oder mehr |
3823 |
Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole: |
– technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination: |
|
3823 11 00 |
– – Stearinsäure |
3823 12 00 |
– – Ölsäure |
3823 13 00 |
– – Tallölfettsäuren |
3823 19 |
– – andere: |
3823 19 10 |
– – – destillierte Fettsäuren |
3823 19 30 |
– – – Destillationsfettsäuren |
3823 19 90 |
– – – andere |
3823 70 00 |
– technische Fettalkohole |
3824 |
Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
3824 60 |
– Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44: |
– – in wässriger Lösung: |
|
3824 60 11 |
– – – mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger |
3824 60 19 |
– – – andere |
– – andere: |
|
3824 60 91 |
– – – mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger |
3824 60 99 |
– – – andere |
ANHANG IIa
Einfuhrzölle Albaniens auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft
Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens werden folgende landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft zollfrei nach Albanien eingeführt:
HS-Code (1) |
Warenbezeichnung |
0501 00 00 |
Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar |
0502 |
Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare: |
0502 10 00 |
– Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen und Abfälle dieser Borsten |
0502 90 00 |
– andere |
0503 00 00 |
Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage |
0505 |
Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen: |
0505 10 |
– Federn von der zum Füllen verwendeten Art; Daunen: |
0505 10 10 |
– – roh |
0505 10 90 |
– – andere |
0505 90 00 |
– andere |
0506 |
Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon: |
0506 10 00 |
– Ossein und mit Säure behandelte Knochen |
0506 90 00 |
– andere |
0507 |
Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon: |
0507 10 00 |
– Elfenbein; Mehl und Abfälle von Elfenbein |
0507 90 00 |
– andere |
0508 00 00 |
Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon |
0509 00 |
Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs: |
0509 00 10 |
– roh |
0509 00 90 |
– andere |
0510 00 00 |
Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht |
0903 00 00 |
Mate |
1302 |
Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: |
– Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge: |
|
1302 12 00 |
– – von Süßholzwurzeln |
1302 13 00 |
– – von Hopfen |
1302 14 00 |
– – von Pyrethrum und rotenonhaltigen Wurzeln |
1302 19 |
– – andere: |
1302 19 90 |
– – – andere |
1302 20 |
– Pektinstoffe, Pektinate und Pektate: |
1302 20 10 |
– – trocken |
1302 20 90 |
– – andere |
– Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: |
|
1302 31 00 |
– – Agar-Agar |
1302 32 |
– – Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert: |
1302 32 10 |
– – – aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen |
1401 |
Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast): |
1401 10 00 |
– Bambus |
1401 20 00 |
– Peddig und Stuhlrohr |
1401 90 00 |
– andere |
1402 00 00 |
Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zu Polsterzwecken verwendeten Art (z. B. Kapok, Pflanzenhaar und Seegras), auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage aus anderen Stoffen |
1403 00 00 |
Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln verwendeten Art (z. B. Besensorgho, Piassava, Reiswurzeln, Istel), auch in Strängen oder Bündeln |
1404 |
Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
1404 10 00 |
– pflanzliche Rohstoffe von der hauptsächlich zum Färben oder Gerben verwendeten Art |
1404 20 00 |
– Baumwoll-Linters |
1404 90 00 |
– andere |
1505 |
Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin: |
1505 00 10 |
– Wollfett, roh |
1505 00 90 |
– andere |
1506 00 00 |
Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
1515 |
Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: |
1515 90 15 |
– – Jojobaöl, Oiticicaöl, Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen |
1516 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet: |
1516 20 |
– pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen: |
1516 20 10 |
– – hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs) |
1517 |
Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516: |
1517 10 |
– Margarine, ausgenommen flüssige Margarine: |
1517 10 10 |
– – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT |
1517 90 |
– andere: |
1517 90 10 |
– – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT |
– – andere: |
|
1517 90 93 |
– – – genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art |
1518 00 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
1518 00 10 |
– Linoxyn |
– andere: |
|
1518 00 91 |
– – tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516 |
– – andere: |
|
1518 00 95 |
– – – ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen oder von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen |
1518 00 99 |
– – – andere |
1520 00 00 |
Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen |
1521 |
Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt: |
1521 10 00 |
– Pflanzenwachse |
1521 90 |
– andere: |
1521 90 10 |
– – Walrat, auch raffiniert oder gefärbt |
– – Bienenwachs und andere Insektenwachse, auch raffiniert oder gefärbt: |
|
1521 90 91 |
– – – roh |
1521 90 99 |
– – – andere |
1522 00 |
Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen: |
1522 00 10 |
– Degras |
1702 |
Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: |
1702 50 00 |
– chemisch reine Fructose |
1702 90 |
– andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT |
1702 90 10 |
– – chemisch reine Maltose |
1704 |
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade): |
1704 10 |
– Kaugummi, auch mit Zucker überzogen: |
– – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 60 GHT: |
|
1704 10 11 |
– – – in Streifen |
1704 10 19 |
– – – andere |
– – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr: |
|
1704 10 91 |
– – – in Streifen |
1704 10 99 |
– – – andere |
1704 90 |
– andere: |
1704 90 10 |
– – Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe |
1704 90 30 |
– – weiße Schokolade |
– – andere: |
|
1704 90 51 |
– – – Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr |
1704 90 55 |
– – – Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen |
1704 90 61 |
– – – Dragees |
– – – andere: |
|
1704 90 65 |
– – – – Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren |
1704 90 71 |
– – – – Hartkaramellen, auch gefüllt |
1704 90 75 |
– – – – Weichkaramellen |
– – – – andere: |
|
1704 90 81 |
– – – – – Komprimate |
1704 90 99 |
– – – – – andere |
1803 |
Kakaomasse, auch entfettet: |
1803 10 00 |
– nicht entfettet |
1803 20 00 |
– ganz oder teilweise entfettet |
1804 00 00 |
Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl |
1805 00 00 |
Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
1903 00 00 |
Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen |
1905 |
Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren: |
1905 10 00 |
– Knäckebrot |
1905 20 |
– Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren: |
1905 20 10 |
– – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 30 GHT |
1905 20 30 |
– – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT |
1905 20 90 |
– – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 50 GHT oder mehr |
– Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln: |
|
1905 31 |
– – Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt: |
– – – ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt: |
|
1905 31 11 |
– – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger |
1905 31 19 |
– – – – andere |
– – – andere: |
|
1905 31 30 |
– – – – mit einem Gehalt an Milchfett von 8 GHT oder mehr |
– – – – andere: |
|
1905 31 91 |
– – – – – Doppelkekse mit Füllung |
1905 31 99 |
– – – – – andere |
1905 32 |
– – Waffeln: |
1905 32 05 |
– – – mit einem Wassergehalt von mehr als 10 GHT |
– – – andere: |
|
– – – – ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt: |
|
1905 32 11 |
– – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger |
1905 32 19 |
– – – – – andere |
– – – – andere: |
|
1905 32 91 |
– – – – – gesalzen, auch gefüllt |
1905 32 99 |
– – – – – andere |
1905 40 |
– Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren: |
1905 40 10 |
– – Zwieback |
1905 40 90 |
– – andere |
1905 90 |
– andere: |
1905 90 10 |
– – ungesäuertes Brot (Matzen) |
1905 90 20 |
– – Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren |
– – andere: |
|
1905 90 30 |
– – – Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zuckern oder Fetten, bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils 5 GHT oder weniger |
1905 90 45 |
– – – Kekse und ähnliches Kleingebäck |
1905 90 55 |
– – – extrudierte oder expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert |
– – – andere: |
|
1905 90 60 |
– – – – gesüßt |
1905 90 90 |
– – – – andere |
2101 |
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus: |
2101 20 |
– Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate: |
– – Zubereitungen: |
|
2101 20 92 |
– – – auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Tee oder Mate |
2103 |
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: |
2103 30 |
– Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: |
2103 30 10 |
– – Senfmehl |
2103 30 90 |
– – Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl) |
2103 90 |
– andere: |
2103 90 10 |
– – Mango-Chutney, flüssig |
2103 90 30 |
– – aromatische Bitter, mit einem Alkoholgehalt von 44,2 % vol bis 49,2 % vol, zubereitet unter Verwendung von 1,5 bis 6 GHT Enzian, Gewürzen und anderen Zutaten sowie 4 bis 10 GHT Zucker enthaltend, in Behältnissen mit einem Inhalt von 0,5 l oder weniger |
2104 |
Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen: |
2104 10 |
– Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen: |
2104 10 10 |
– – getrocknet |
2104 10 90 |
– – andere |
2104 20 00 |
– zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen |
2106 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
2106 10 |
– Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe: |
2106 10 20 |
– – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend |
2106 10 80 |
– – andere |
2106 90 |
– andere: |
2106 90 10 |
– – „Käsefondue“ genannte Zubereitungen |
2106 90 20 |
– – zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen |
– – andere: |
|
2106 90 92 |
– – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend |
2106 90 98 |
– – – andere |
2403 |
Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen: |
2403 10 |
– Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen: |
2403 10 90 |
– – anderer |
2905 |
Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: |
– andere mehrwertige Alkohole: |
|
2905 43 00 |
– – Mannitol |
2905 44 |
– – D-Glucitol (Sorbit): |
– – – in wässriger Lösung: |
|
2905 44 11 |
– – – – mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger |
2905 44 19 |
– – – – anderer |
– – – anderer: |
|
2905 44 91 |
– – – – tmit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger |
2905 44 99 |
– – – – anderer |
2905 45 00 |
– – Glycerin |
3301 |
Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle |
3301 90 |
– andere: |
3301 90 10 |
– – terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen |
– – extrahierte Oleoresine: |
|
3301 90 21 |
– – – von Süßholzwurzeln und von Hopfen |
3301 90 30 |
– – – andere |
3301 90 90 |
– – andere |
3302 |
Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art: |
3302 10 |
– von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art: |
– – von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art: |
|
– – – Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten: |
|
3302 10 10 |
– – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol |
– – – – andere: |
|
3302 10 21 |
– – – – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend |
3302 10 29 |
– – – – – andere |
3501 |
Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime: |
3501 10 |
– Casein: |
3501 10 10 |
– – zum Herstellen von künstlichen Spinnstoffen |
3501 10 50 |
– – zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebens- und Futtermitteln |
3501 10 90 |
– – andere |
3501 90 |
– andere: |
3501 90 90 |
– – andere |
3505 |
Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken: |
3505 10 |
– Dextrine und andere modifizierte Stärken: |
3505 10 10 |
– – Dextrine |
– – andere modifizierte Stärken: |
|
3505 10 90 |
– – – andere |
3505 20 |
– Leime: |
3505 20 10 |
– – mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von weniger als 25 GHT |
3505 20 30 |
– – mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 25 oder mehr, jedoch weniger als 55 GHT |
3505 20 50 |
– – mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 55 oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT |
3505 20 90 |
– – mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 80 GHT oder mehr |
3809 |
Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
3809 10 |
– auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten: |
3809 10 10 |
– – mit einem Gehalt an diesen Stoffen von weniger als 55 GHT |
3809 10 30 |
– – mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 55 oder mehr, jedoch weniger als 70 GHT |
3809 10 50 |
– – mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 70 oder mehr, jedoch weniger als 83 GHT |
3809 10 90 |
– – mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 83 GHT oder mehr |
3823 |
Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole: |
– technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination: |
|
3823 11 00 |
– – Stearinsäure |
3823 12 00 |
– – Ölsäure |
3823 13 00 |
– – Tallölfettsäuren |
3823 19 |
– – andere: |
3823 19 10 |
– – – destillierte Fettsäuren |
3823 19 30 |
– – – Destillationsfettsäuren |
3823 19 90 |
– – – andere |
3823 70 00 |
– technische Fettalkohole |
3824 |
Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
3824 60 |
– Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 290544: |
– – in wässriger Lösung: |
|
3824 60 11 |
– – – mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger |
3824 60 19 |
– – – andere |
– – andere: |
|
3824 60 91 |
– – – mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger |
3824 60 99 |
– – – andere |
(1) Im Sinne des Zolltarifs der Republik Albanien, Gesetz Nr. 8981 vom 12. Dezember 2003 zur Genehmigung des Zolltarifs (Amtsblatt Nr. 82 und Nr. 82/1 von 2002), geändert durch das Gesetz Nr. 9159 vom8. Dezember 2003 (Amtsblatt Nr. 105 von 2003) und das Gesetz Nr. 9330 vom 6. Dezember 2004 (Amtsblatt Nr. 103 von 2004).
ANHANG IIb
Zollzugeständnisse Albaniens für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft
Die Zölle für die in diesem Anhang aufgeführten Waren werden am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt.
HS-Code (1) |
Warenbezeichnung |
2205 |
Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert: |
2205 10 |
– in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger: |
2205 10 10 |
– – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger |
2205 10 90 |
– – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol |
2205 90 10 |
– – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger |
2205 90 90 |
– – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol |
2207 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt: |
2207 10 00 |
– Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt |
2207 20 00 |
– Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt |
2208 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke: |
2208 20 |
– Branntwein aus Wein oder Traubentrester: |
– – in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger: |
|
2208 20 12 |
– – – Cognac |
2208 20 14 |
– – – Armagnac |
2208 20 26 |
– – – Grappa |
2208 20 27 |
– – – Brandy de Jerez |
2208 20 29 |
– – – anderer |
– – in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l: |
|
2208 20 40 |
– – – Rohbrand |
– – – anderer: |
|
2208 20 62 |
– – – – Cognac: |
2208 20 64 |
– – – – Armagnac |
2208 20 86 |
– – – – Grappa |
2208 20 87 |
– – – – Brandy de Jerez |
2208 20 89 |
– – – – anderer |
2208 30 |
– Whisky: |
– – „Bourbon“-Whiskey, in Behältnissen mit einem Inhalt von: |
|
2208 30 11 |
– – – 2 l oder weniger |
2208 30 19 |
– – – mehr als 2 l |
– – „Scotch“-Whisky: |
|
– – – „malt“-Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt von: |
|
2208 30 32 |
– – – – 2 l oder weniger |
2208 30 38 |
– – – – mehr als 2 l |
– – – „blended“-Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt von: |
|
2208 30 52 |
– – – – 2 l oder weniger |
2208 30 58 |
– – – – mehr als 2 l |
– – – anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von: |
|
2208 30 72 |
– – – – 2 l oder weniger |
2208 30 78 |
– – – – mehr als 2 l |
– – anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von: |
|
2208 30 82 |
– – – 2 l oder weniger |
2208 30 88 |
– – – mehr als 2 l |
2208 40 |
– Rum und Taffia: |
– – in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger: |
|
2208 40 11 |
– – – Rum mit einem Gehalt an anderen flüchtigen Stoffen als Ethyl- und Methylalkohol von 225 g oder mehr pro hl reinen Alkohols (+/– 10 %) |
– – – andere: |
|
2208 40 31 |
– – – – mit einem Wert von mehr als 7,9 EUR pro l reinen Alkohol |
2208 40 39 |
– – – – andere |
– – in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l: |
|
2208 40 51 |
– – – Rum mit einem Gehalt an anderen flüchtigen Stoffen als Ethyl- und Methylalkohol von 225 g oder mehr pro hl reinen Alkohols (+/– 10 %) |
– – andere: |
|
2208 40 91 |
– – – – mit einem Wert von mehr als 2 EUR pro l reinen Alkohol |
2208 40 99 |
– – – – andere |
2208 50 |
– Gin und Genever: |
– – Gin, in Behältnissen mit einem Inhalt von: |
|
2208 50 11 |
– – – 2 l oder weniger |
2208 50 19 |
– – – mehr als 2 l |
– – Genever, in Behältnissen mit einem Inhalt von: |
|
2208 50 91 |
– – – 2 l oder weniger |
2208 50 99 |
– – – mehr als 2 l |
2208 60 |
– Wodka: |
– – mit einem Alkoholgehalt von 45,4 % vol oder weniger, in Behältnissen mit einem Inhalt von: |
|
2208 60 11 |
– – – 2 l oder weniger |
2208 60 19 |
– – – mehr als 2 l |
– – mit einem Alkoholgehalt von mehr als 45,4 % vol, in Behältnissen mit einem Inhalt von: |
|
2208 60 91 |
– – – 2 l oder weniger |
2208 60 99 |
– – – mehr als 2 l |
2208 70 |
– Likör: |
2208 70 10 |
– – in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger |
2208 70 90 |
– – in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l |
2208 90 |
– andere: |
– – Arrak, in Behältnissen mit einem Inhalt von: |
|
2208 90 11 |
– – – 2 l oder weniger |
2208 90 19 |
– – – mehr als 2 l |
– – Pflaumenbranntwein, Birnenbranntwein und Kirschbranntwein, in Behältnissen mit einem Inhalt von: |
|
2208 90 33 |
– – – 2 l oder weniger: |
2208 90 38 |
– – – mehr als 2 l: |
– – anderer Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke, in Behältnissen mit einem Inhalt von: |
|
– – – 2 l oder weniger: |
|
2208 90 41 |
– – – – Ouzo |
– – – – andere: |
|
– – – – – Branntwein: |
|
– – – – – – Obstbranntwein: |
|
2208 90 45 |
– – – – – – – Calvados |
2208 90 48 |
– – – – – – – anderer |
– – – – – – anderer: |
|
2208 90 52 |
– – – – – – – Korn |
2208 90 54 |
– – – – – – – – Tequila |
2208 90 56 |
– – – – – – – – anderer |
2208 90 69 |
– – – – – andere alkoholhaltige Getränke |
– – – mehr als 2 l: |
|
– – – – Branntwein: |
|
2208 90 71 |
– – – – – Obstbranntwein |
2208 90 75 |
– – – – – Tequila |
2208 90 77 |
– – – – – anderer |
2208 90 78 |
– – – – andere alkoholhaltige Getränke |
– – Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, in Behältnissen mit einem Inhalt von: |
|
2208 90 91 |
– – – 2 l oder weniger |
2208 90 99 |
– – – mehr als 2 l |
(1) Im Sinne des Zolltarifs der Republik Albanien, Gesetz Nr. 8981 vom 12. Dezember 2003 zur Genehmigung des Zolltarifs (Amtsblatt Nr. 82 und Nr. 82/1 von 2002), geändert durch das Gesetz Nr. 9159 vom 8. Dezember 2003 (Amtsblatt Nr. 105 von 2003) und das Gesetz Nr. 9330 vom 6. Dezember 2004 (Amtsblatt Nr. 103 von 2004).
ANHANG IIc
Zollzugeständnisse Albaniens für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft
Die Zölle für die in diesem Anhang aufgeführten Waren werden schrittweise nach folgendem Zeitplan gesenkt und beseitigt:
— |
Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 90 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; |
— |
am 1. Januar des ersten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 80 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; |
— |
am 1. Januar des zweiten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 60 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; |
— |
am 1. Januar des dritten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 40 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; |
— |
am 1. Januar des vierten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens werden die verbleibenden Einfuhrzölle beseitigt. |
HS-Code (1) |
Warenbezeichnung |
0710 |
Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren: |
0710 40 00 |
– Zuckermais |
0711 |
Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: |
0711 90 |
– anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen: |
– – Gemüse: |
|
0711 90 30 |
– – – Zuckermais |
1806 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen: |
1806 10 |
– Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: |
1806 10 15 |
– – keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von weniger als 5 GHT |
1806 10 20 |
– – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 65 GHT |
1806 10 30 |
– – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT |
1806 10 90 |
– – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr |
1806 20 |
– andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg: |
1806 20 10 |
– – mit einem Gehalt an Kakaobutter von 31 GHT oder mehr oder mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 31 GHT oder mehr |
1806 20 30 |
– – mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 31 GHT |
– – andere: |
|
1806 20 50 |
– – – mit einem Gehalt an Kakaobutter von 18 GHT oder mehr |
1806 20 70 |
– – – „chocolate-milk-crumb“ genannte Zubereitungen |
1806 20 80 |
– – – Kakaoglasur |
1806 20 95 |
– – – andere |
– andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln: |
|
1806 31 00 |
– – gefüllt |
1806 32 |
– – nicht gefüllt |
1806 32 10 |
– – – mit Zusatz von Getreide, Früchten oder Nüssen |
1806 32 90 |
– – – andere |
1806 90 |
– andere: |
– – Schokolade und Schokoladeerzeugnisse: |
|
– – – Pralinen, auch gefüllt: |
|
1806 90 11 |
– – – – alkoholhaltig |
1806 90 19 |
– – – – andere |
– – – andere: |
|
1806 90 31 |
– – – – gefüllt |
1806 90 39 |
– – – – nicht gefüllt |
1806 90 50 |
– – kakaohaltige Zuckerwaren und entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen |
1806 90 60 |
– – kakaohaltige Brotaufstriche |
1806 90 70 |
– – kakaohaltige Zubereitungen zum Herstellen von Getränken |
1806 90 90 |
– – andere |
1901 |
Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
1901 10 00 |
– Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
1901 20 00 |
– Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905 |
1901 90 |
– andere: |
– – Malzextrakt: |
|
1901 90 11 |
– – – mit einem Gehalt an Trockenmasse von 90 GHT oder mehr |
1901 90 19 |
– – – anderer |
1901 20 00 |
– Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905 |
1901 90 11 |
– – – mit einem Gehalt an Trockenmasse von 90 GHT oder mehr |
1901 90 19 |
– – – anderer |
1901 90 91 |
– – – kein Milchfett, keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose (einschließlich Invertzucker) oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend, ausgenommen Lebensmittelzubereitungen in Pulverform aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend |
1901 90 99 |
– – – andere |
1902 |
Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: |
– Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet: |
|
1902 11 00 |
– – Eier enthaltend |
1902 19 |
– – andere: |
1902 19 10 |
– – – weder Weichweizenmehl noch Weichweizengrieß enthaltend |
1902 19 90 |
– – – andere |
1902 20 |
– Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet): |
– – andere: |
|
1902 20 91 |
– – – gekocht |
1902 20 99 |
– – – andere |
1902 30 |
– andere Teigwaren: |
1902 30 10 |
– – getrocknet |
1902 30 90 |
– – andere |
1902 40 |
– Couscous: |
1902 40 10 |
– – nicht zubereitet |
1902 40 90 |
– – anderer |
1904 |
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
1904 10 10 |
– – auf der Grundlage von Mais |
1904 10 30 |
– – auf der Grundlage von Reis |
1904 10 90 |
– – andere: |
1904 20 |
– Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide: |
1904 20 10 |
– – Zubereitungen nach Art der „Müsli“ auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken |
– – andere: |
|
1904 20 91 |
– – – auf der Grundlage von Mais |
1904 20 95 |
– – – auf der Grundlage von Reis |
1904 20 99 |
– – – andere |
1904 30 00 |
Bulgur-Weizen |
1904 90 |
– andere: |
1904 90 10 |
– – Reis |
1904 90 80 |
– – andere |
2001 |
Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: |
2001 90 |
– andere: |
2001 90 30 |
– – Zuckermais (Zea mays var. saccharata) |
2001 90 40 |
– – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr |
2001 90 60 |
– – Palmherzen |
2004 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: |
2004 10 |
– Kartoffeln: |
– – andere |
|
2004 10 91 |
– – – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken |
2004 90 |
– anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen: |
2004 90 10 |
– – Zuckermais (Zea mays var. saccharata) |
2005 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: |
2005 20 |
– Kartoffeln: |
2005 20 10 |
– – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken |
2005 80 00 |
– Zuckermais (Zea mays var. saccharata) |
2008 |
Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
– Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt: |
|
2008 11 |
– – Erdnüsse: |
2008 11 10 |
– – – Erdnussbutter |
– andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19: |
|
2008 91 00 |
– – Palmherzen |
2008 99 |
– – andere: |
– – – ohne Zusatz von Alkohol: |
|
– – – – ohne Zusatz von Zucker: |
|
2008 99 85 |
– – – – – Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. Saccharata) |
2008 99 91 |
– – – – – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr |
2101 |
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus: |
– Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee: |
|
2101 11 |
– – Auszüge, Essenzen und Konzentrate: |
2101 11 11 |
– – – mit einem Gehalt an aus Kaffee stammender Trockenmasse von 95 GHT oder mehr |
2101 11 19 |
– – – andere |
2101 12 |
– – Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee: |
2101 12 92 |
– – – Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee |
2101 12 98 |
– – – andere |
2101 20 |
– Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate: |
2101 20 20 |
– – Auszüge, Essenzen und Konzentrate |
– – Zubereitungen: |
|
2101 20 98 |
– – – andere |
2101 30 |
– geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus: |
– – geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel: |
|
2101 30 11 |
– – – geröstete Zichorien |
2101 30 19 |
– – – andere |
– – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorien oder aus anderen gerösteten Kaffeemitteln: |
|
2101 30 91 |
– – – aus gerösteten Zichorien |
2101 30 99 |
– – – andere |
2102 |
Andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform: |
2102 10 |
– Hefen, lebend: |
2102 10 10 |
– – ausgewählte Mutterhefen (Hefekulturen) |
– – Backhefen: |
|
2102 10 31 |
– – – getrocknet |
2102 10 39 |
– – – andere |
2102 10 90 |
– – andere |
2102 20 |
– Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend: |
– – Hefen, nicht lebend: |
|
2102 20 11 |
– – – in Form von Tabletten, Würfeln oder ähnlichen Aufmachungen, oder in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger |
2102 20 19 |
– – – andere |
2102 20 90 |
– – andere |
2102 30 00 |
– zubereitete Backtriebmittel in Pulverform |
2103 |
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: |
2103 10 00 |
– Sojasoße |
2103 90 |
– andere: |
2103 90 90 |
– – andere |
2105 00 |
Speiseeis, auch kakaohaltig: |
2105 00 10 |
– kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 3 GHT |
2105 00 91 |
– – 3 GHT oder mehr, jedoch weniger als 7 GHT |
2105 00 99 |
– – 7 GHT oder mehr |
2201 |
Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee: |
2201 10 11 |
– – – ohne Kohlensäure |
2201 10 19 |
– – – anderes |
2201 10 90 |
– – anderes |
2201 90 00 |
– andere |
2202 |
Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009: |
2202 10 00 |
– Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen |
2202 90 10 |
– – keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend |
2202 90 91 |
– – – weniger als 0,2 GHT |
2202 90 95 |
– – – oder mehr, jedoch weniger als 2 GHT |
2202 90 99 |
– – – 2 GHT oder mehr |
2203 00 (2) |
Bier aus Malz |
2402 |
Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen: |
2402 10 00 |
– Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend |
2402 20 |
– Zigaretten, Tabak enthaltend: |
2402 20 10 |
– – Nelken enthaltend |
2402 20 90 |
– – andere |
2402 90 00 |
– andere |
2403 |
Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen: |
2403 10 |
– Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen: |
2403 10 10 |
– – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger |
– andere: |
|
2403 91 00 |
– – „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak |
2403 99 |
– – andere: |
2403 99 10 |
– – – Kautabak und Schnupftabak |
2403 99 90 |
– – – andere |
(1) Im Sinne des Zolltarifs der Republik Albanien, Gesetz Nr. 8981 vom 12. Dezember 2003 zur Genehmigung des Zolltarifs (Amtsblatt Nr. 82 und Nr. 82/1 von 2002), geändert durch das Gesetz Nr. 9159 vom 8. Dezember 2003 (Amtsblatt Nr. 105 von 2003) und das Gesetz Nr. 9330 vom 6. Dezember 2004 (Amtsblatt Nr. 103 von 2004).
(2) Zollfreiheit ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens.
ANHANG IId
Für die in diesem Anhang aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse gelten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens weiter die Meistbegünstigungszollsätze.
HS-Code (1) |
Warenbezeichnung |
0403 |
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao: |
0403 10 |
– Joghurt: |
– – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao: |
|
– – – in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von: |
|
0403 10 51 |
– – – – 1,5 GHT oder weniger |
0403 10 53 |
– – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT |
0403 10 59 |
– – – – mehr als 27 GHT |
– – – anderer, mit einem Milchfettgehalt von: |
|
0403 10 91 |
– – – – 3 GHT oder weniger |
0403 10 93 |
– – – – mehr als 3 bis 6 GHT |
0403 10 99 |
– – – – mehr als 6 GHT |
0403 90 |
– andere: |
– – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao: |
|
– – – in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von: |
|
0403 90 71 |
– – – – 1,5 GHT oder weniger |
0403 90 73 |
– – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT |
0403 90 79 |
– – – – mehr als 27 GHT |
– – – andere, mit einem Milchfettgehalt von: |
|
0403 90 91 |
– – – – 3 GHT oder weniger |
0403 90 93 |
– – – – mehr als 3 bis 6 GHT |
0403 90 99 |
– – – – mehr als 6 GHT |
0405 |
Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette: |
0405 20 |
– Milchstreichfette:: |
0405 20 10 |
– – mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT |
0405 20 30 |
– – mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT |
2103 |
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: |
2103 20 00 |
– Tomatenketchup und andere Tomatensoßen |
(1) Im Sinne des Zolltarifs der Republik Albanien, Gesetz Nr. 8981 vom 12. Dezember 2003 zur Genehmigung des Zolltarifs (Amtsblatt Nr. 82 und Nr. 82/1 von 2002), geändert durch das Gesetz Nr. 9159 vom 8. Dezember 2003 (Amtsblatt Nr. 105 von 2003) und das Gesetz Nr. 9330 vom 6. Dezember 2004 (Amtsblatt Nr. 103 von 2004).
PROTOKOLL Nr. 3
über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine
Artikel 1
Dieses Protokoll umfasst Folgendes:
1. |
ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine (Anhang I dieses Protokolls), |
2. |
ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Wein, Spirituosen und aromatisierte Weine (Anhang II dieses Protokolls). |
Artikel 2
Diese Abkommen gelten für Wein des Codes 2204, Spirituosen des Codes 2208 und aromatisierte Weine des Codes 2205 des Internationalen Harmonisierten Systems des in Brüssel am 14. Juni 1983 geschlossenen Internationalen Übereinkommens über das harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren.
Die Abkommen erfassen folgende Erzeugnisse:
1. |
Wein aus frischen Weintrauben, der
|
2. |
Spirituosen im Sinne folgender Vorschriften:
|
3. |
aromatisierte Weine, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails (nachstehend „aromatisierte Weine“ genannt) im Sinne folgender Vorschriften:
|
ANHANG I
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine
1. |
Für die Einfuhr der folgenden Weine mit Ursprung in Albanien in die Gemeinschaft werden die nachstehenden Zugeständnisse gewährt:
|
2. |
Die Gemeinschaft wendet im Rahmen der unter Nummer 1 genannten Zollkontingente als Zollzugeständnis einen Nullzollsatz an, sofern Albanien für die Ausfuhr der betreffenden Mengen keine Ausfuhrbeihilfen gewährt. |
3. |
Für die Einfuhr der folgenden Weine mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Albanien werden die nachstehenden Zugeständnisse gewährt:
|
4. |
Albanien wendet im Rahmen der unter Nummer 3 genannten Zollkontingente als Zollzugeständnis einen Nullzollsatz an, sofern die Gemeinschaft für die Ausfuhr der betreffenden Mengen keine Ausfuhrbeihilfen gewährt. |
5. |
Die nach diesem Abkommen anwendbaren Ursprungsregeln sind in Protokoll Nr. 4 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens festgelegt. |
6. |
Für die Einfuhr von Wein, für den die Zugeständnisse dieses Abkommens gelten, ist die Vorlage einer Bescheinigung und eines Begleitpapiers nach Verordnung (EG) Nr. 883/2001 der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Handelsregelung für Erzeugnisse des Weinsektors mit Drittländern einer von beiden Seiten anerkannten amtlichen Stelle erforderlich, die in einem gemeinsam aufgestellten Verzeichnis aufgeführt ist; aus den Unterlagen muss hervorgehen, dass der betreffende Wein die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 1 des Protokolls Nr. 3 zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen erfüllt. |
7. |
Die Vertragsparteien prüfen spätestens im ersten Quartal 2008 die Möglichkeit, einander unter Berücksichtigung der Entwicklung des gegenseitigen Weinhandels weitere Zugeständnisse einzuräumen. |
8. |
Die Vertragsparteien gewährleisten, dass die gegenseitig eingeräumten Vorteile nicht durch andere Maßnahmen gefährdet werden. |
9. |
Auf Antrag einer Vertragspartei finden Konsultationen über alle bei der Anwendung dieses Abkommens auftretenden Probleme statt. |
(1) Auf Antrag einer Vertragspartei können Konsultationen abgehalten werden, um die Kontingente anzupassen, indem Mengen von dem Kontingent für die Position ex 2204 29 auf das Kontingent für die Positionen ex 2204 10 und ex 2204 21 übertragen werden.
ANHANG II
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine
Artikel 1
Ziele
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit die Bezeichnungen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine mit Ursprung in ihren Gebieten anzuerkennen, zu schützen und zu kontrollieren.
(2) Die Vertragsparteien treffen die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen und die Erreichung der Ziele dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens bedeuten vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieses Abkommens:
a) |
„mit Ursprung in“, zusammen mit dem Namen einer der Vertragsparteien:
|
b) |
„geografische Angabe“: eine in Anlage 1 aufgeführte Angabe im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (nachstehend „TRIPs-Übereinkommen“ genannt); |
c) |
„traditioneller Begriff“: ein in Anlage 2 aufgeführter traditionell verwendeter Name, der sich insbesondere auf das Herstellungsverfahren oder die Qualität, die Farbe, die Weinart, den Ort oder ein historisches Ereignis im Zusammenhang mit der Geschichte des betreffenden Weins bezieht und der in den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei zum Zweck der Bezeichnung und Aufmachung eines solchen Weins mit Ursprung im Gebiet dieser Vertragspartei anerkannt ist; |
d) |
„homonym“: eine identische geografische Angabe oder ein identischer traditioneller Begriff oder eine derart ähnliche Angabe, dass sie zu Verwechslungen führen kann, zur Bezeichnung verschiedener Orte, Verfahren oder Gegenstände; |
e) |
„Bezeichnung“: die Worte, die auf der Etikettierung, in den Begleitpapieren für den Transport des Weins, der Spirituose oder des aromatisierten Weins, in den Geschäftspapieren, insbesondere den Rechnungen und Lieferscheinen, sowie im Werbematerial zur Beschreibung des Weins, der Spirituose oder des aromatisierten Weins verwendet werden; |
f) |
„Etikettierung“: alle Bezeichnungen und anderen Bezugnahmen, Zeichen, Muster, geografischen Angaben oder Marken, die der Unterscheidung von Weinen, Spirituosen oder aromatisierten Weinen dienen und die sich auf deren Behältnis, z. B. der Siegelkappe, dem Schildchen auf dem Behältnis oder dem Überzug des Flaschenhalses, befinden; |
g) |
„Aufmachung“: die Gesamtheit der Angaben, Hinweise und dergleichen in Bezug auf einen Wein, eine Spirituose oder einen aromatisierten Wein auf der Etikettierung, der Verpackung, dem Behältnis, dem Verschluss oder in einer Anzeige oder sonstigem Werbematerial; |
h) |
„Verpackung“: die schützenden Verpackungen, wie Einschlagpapier, Strohhülsen aller Art, Kartons und Kisten, die zum Transport eines oder mehrerer Behältnisse oder zu ihrer Darbietung zum Verkauf an den Endverbraucher verwendet werden; |
i) |
„hergestellt“: der vollständige Vorgang zur Bereitung von Wein, Spirituosen und aromatisiertem Wein; |
j) |
„Wein“: das Getränk, das ausschließlich aus der vollständigen oder teilweisen alkoholischen Gärung von frischen, auch gepressten Trauben der in diesem Abkommen genannten Rebsorten oder deren Most entstanden ist; |
k) |
„Rebsorten“: die Sorten der Gattung Vitis Vinifera, unbeschadet etwaiger Rechtsvorschriften einer Vertragspartei über die Verwendung verschiedener Rebsorten für den in ihrem Gebiet hergestellten Wein; |
l) |
„WTO-Übereinkommen“: das Übereinkommen von Marrakesch vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation. |
Artikel 3
Allgemeine Vorschriften über Einfuhr und Inverkehrbringen
Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieses Abkommens erfolgen die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Weinen, Spirituosen und aromatisierten Weinen gemäß den im Gebiet der betreffenden Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften.
TITEL I
GEGENSEITIGER SCHUTZ VON BEZEICHNUNGEN FÜR WEIN, SPIRITUOSENUND AROMATISIERTEN WEINEN
Artikel 4
Geschützte Namen
Folgende Bezeichnungen werden in dem in den Artikeln 5, 6 und 7 genannten Umfang geschützt:
a) |
bei Wein, Spirituosen und aromatisierten Weinen mit Ursprung in der Gemeinschaft:
|
b) |
bei Wein, Spirituosen und aromatisierten Weinen mit Ursprung in Albanien:
|
Artikel 5
Schutz von Namen von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Albaniens
(1) Bezugnahmen auf die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und andere Bezeichnungen, die sich auf einen Mitgliedstaat beziehen, die als Ursprungsbezeichnung eines Weines, einer Spirituose oder eines aromatisierten Weines dienen, sind in Albanien
a) |
den Weinen, Spirituosen und aromatisierten Weinen mit Ursprung in dem betreffenden Mitgliedstaat vorbehalten und |
b) |
von der Gemeinschaft ausschließlich unter Beachtung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu verwenden. |
(2) Bezugnahmen auf Albanien und andere Bezeichnungen, die sich auf Albanien beziehen, die als Ursprungsbezeichnung eines Weines, einer Spirituose oder eines aromatisierten Weines dienen, sind in der Gemeinschaft
a) |
den Weinen, Spirituosen und aromatisierten Weinen mit Ursprung in Albanien vorbehalten und |
b) |
von Albanien ausschließlich unter Beachtung der albanischen Rechtsvorschriften zu verwenden. |
Artikel 6
Schutz geografischer Angaben
(1) In Albanien sind die in Anlage 1 Teil A aufgeführten geografischen Angaben der Gemeinschaft
a) |
von Weinen, Spirituosen und aromatisierten Weinen mit Ursprung in der Gemeinschaft geschützt und |
b) |
von der Gemeinschaft ausschließlich unter Beachtung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu verwenden. |
(2) In der Gemeinschaft sind die in Anlage 1 Teil B aufgeführten geografischen Angaben Albaniens
a) |
von Weinen, Spirituosen und aromatisierten Weinen mit Ursprung in Albanien geschützt und |
b) |
von Albanien ausschließlich unter Beachtung der albanischen Rechtsvorschriften zu verwenden. |
(3) Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um gemäß diesem Abkommen den gegenseitigen Schutz der in Artikel 4 aufgeführten Namen, die zur Bezeichnung und Aufmachung von Weinen, Spirituosen oder aromatisierten Weinen mit Ursprung im Gebiet der Vertragsparteien verwendet werden, zu gewährleisten. Zu diesem Zweck setzt jede Vertragspartei geeignete Rechtsmittel gemäß Artikel 23 des WTO-TRIPs-Übereinkommens ein, um einen wirksamen Schutz sicherzustellen und die Verwendung einer geografischen Angabe zur Bezeichnung eines Weins, einer Spirituose oder eines aromatisierten Weins zu verhindern, für den die betreffende Angabe bzw. Beschreibung nicht gilt.
(4) Die in Artikel 4 genannten geografischen Angaben sind ausschließlich den Erzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der Vertragspartei, für die diese Angaben gelten, vorbehalten und dürfen nur unter Beachtung der Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei verwendet werden.
(5) Der durch dieses Abkommen gewährte Schutz beinhaltet insbesondere das Verbot jeder Verwendung von geschützten Namen für Weine, Spirituosen oder aromatisierte Weine, die ihren Ursprung nicht in dem betreffenden geografischen Gebiet haben, auch wenn
— |
der tatsächliche Ursprung des Weins, der Spirituose oder des aromatisierten Weins angegeben ist, |
— |
die betreffende geografische Angabe in Übersetzung verwendet wird, |
— |
der Name in Verbindung mit Begriffen wie „Art“, „Typ“, „Fasson“, „Nachahmung“, „Methode“ oder dergleichen angegeben wird. |
(6) Wenn in Anlage 1 aufgeführte geografische Angaben homonym sind, sind sie ebenfalls geschützt, sofern sie in gutem Glauben verwendet werden. Jede Vertragspartei legt die praktischen Bedingungen fest, unter denen die fraglichen homonymen Angaben voneinander unterschieden werden, wobei die Notwendigkeit berücksichtigt wird, sicherzustellen, dass die betroffenen Erzeuger angemessen behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden.
(7) Wenn eine in Anlage 1 aufgeführte geografische Angabe homonym mit einer geografischen Angabe eines Drittlandes ist, findet Artikel 23 Absatz 3 des TRIPs-Übereinkommens Anwendung.
(8) Dieses Abkommen beeinträchtigt nicht das Recht einer Person, im geschäftlichen Verkehr ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu benutzen, sofern dieser Name nicht in einer die Verbraucher irreführenden Weise verwendet wird.
(9) Dieses Abkommen verpflichtet die Vertragsparteien nicht, eine in Anlage 1 aufgeführte geografische Angabe der anderen Vertragspartei zu schützen, die in ihrem Ursprungsland nicht oder nicht mehr geschützt ist oder dort ungebräuchlich geworden ist.
(10) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens betrachten die Vertragsparteien die in Anlage 1 aufgeführten geografischen Angaben nicht länger als in der allgemeinen Sprache der Vertragsparteien übliche Namen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine im Sinne des Artikels 24 Absatz 6 des TRIPs-Übereinkommens.
Artikel 7
Schutz traditioneller Begriffe
(1) In Albanien werden in Anlage 2 aufgeführte traditionelle Begriffe aus der Gemeinschaft
a) |
nicht zur Bezeichnung oder Aufmachung eines Weines mit Ursprung in Albanien verwendet und |
b) |
nicht zur Bezeichnung oder Aufmachung eines Weins mit Ursprung in der Gemeinschaft verwendet, mit Ausnahme der Weine des Ursprungs und der Kategorie, die in Anlage 2 in der dort genannten Sprache aufgeführt sind, sowie unter Beachtung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft. |
(2) Albanien trifft die erforderlichen Maßnahmen, um gemäß diesem Abkommen den gegenseitigen Schutz der in Artikel 4 aufgeführten traditionellen Begriffe, die zur Bezeichnung und Aufmachung von Weinen mit Ursprung im Gebiet der Gemeinschaft verwendet werden, zu gewährleisten. Zu diesem Zweck räumt Albanien einen geeigneten Rechtsweg ein, um einen wirksamen Schutz zu gewährleisten und um zu verhindern, dass traditionelle Begriffe zur Bezeichnung von Weinen verwendet werden, die nicht mit diesen traditionellen Begriffen bezeichnet werden dürfen, selbst wenn diese Begriffe in Verbindung mit Angaben wie „Art“, „Typ“, „Fasson“, „Nachahmung“, „Methode“ oder dergleichen verwendet werden.
(3) Der Schutz traditioneller Begriffe erstreckt sich nur auf
a) |
die Sprachfassung nach Anlage 2 und nicht auf deren Übersetzung und |
b) |
die Erzeugnisse der jeweiligen Kategorie, die nach Anlage 2 in der Gemeinschaft geschützt ist. |
(4) Der Schutz nach Absatz 3 wird unbeschadet von Artikel 4 gewährt.
Artikel 8
Marken
(1) Die zuständigen nationalen und regionalen Stellen der Vertragsparteien lehnen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine die Eintragung einer Marke ab, die mit einer nach Artikel 4 dieses Abkommens geschützten geografischen Angabe übereinstimmt, ihr ähnlich ist oder eine solche enthält, wenn diese Weine, Spirituosen und aromatisierten Weine nicht den genannten Ursprung haben und nicht den einschlägigen Vorschriften zur Verwendung dieser Angabe entsprechen.
(2) Die zuständigen nationalen und regionalen Stellen der Vertragsparteien lehnen für einen Wein die Eintragung einer Marke ab, die mit einem nach diesem Abkommen geschützten traditionellen Begriff übereinstimmt, wenn für den fraglichen Wein kein traditioneller Begriff nach Anlage 2 vorgemerkt ist.
(3) Im Rahmen ihrer Zuständigkeit trifft die Regierung Albaniens im Hinblick auf die Verwirklichung der zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Ziele die notwendigen Maßnahmen zur Änderung der Markenbezeichnungen Amantia (Grappa) und Gjergj Kastrioti Skenderbeu Konjak, damit bis zum 31. Dezember 2007 alle Bezugnahmen auf nach Artikel 4 dieses Abkommens geschützte geografische Angaben der Gemeinschaft vollständig beseitigt werden.
Artikel 9
Ausfuhren
Im Falle der Ausfuhr oder der Vermarktung von Weinen, Spirituosen und aromatisierten Weinen mit Ursprung im Gebiet einer der Vertragsparteien außerhalb des Gebiets dieser Vertragspartei treffen die Vertragsparteien alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine die geschützten geografischen Angaben nach Artikel 4 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich und Buchstabe b zweiter Gedankenstrich oder für Weine die traditionellen Begriffe nach Artikel 4 Buchstabe a dritter Gedankenstrich nicht zur Bezeichnung und Aufmachung von Erzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der anderen Vertragspartei verwendet werden.
TITEL II
RECHTSDURCHSETZUNG UND GEGENSEITIGE AMTSHILFE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN SOWIE VERWALTUNG DES ABKOMMENS
Artikel 10
Arbeitsgruppe
(1) Unter der Federführung des nach Artikel 121 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen Albanien und der Gemeinschaft einzurichtenden Unterausschusses für Landwirtschaft wird eine Arbeitsgruppe eingesetzt.
(2) Diese Arbeitsgruppe wacht über das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens und prüft alle Fragen, die sich bei seiner Anwendung ergeben können.
(3) Die Arbeitsgruppe kann Empfehlungen aussprechen und Vorschläge zu Fragen von gemeinsamem Interesse im Sektor Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine erörtern und unterbreiten, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens beitragen könnten. Sie tritt auf Antrag einer Vertragspartei zu einem Zeitpunkt und an einem Ort, die von den Vertragsparteien gemeinsam bestimmt werden, abwechselnd in der Gemeinschaft und in Albanien zusammen.
Artikel 11
Aufgaben der Vertragsparteien
(1) Die Vertragsparteien bleiben entweder unmittelbar oder über die nach Artikel 10 eingesetzte Arbeitsgruppe in allen Fragen der Anwendung und des Funktionierens dieses Abkommens in Verbindung.
(2) Albanien benennt das Ministerium für Landwirtschaft und Ernährung als seinen Vertreter. Die Europäische Gemeinschaft benennt die Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission als ihren Vertreter. Die Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig, falls sie einen anderen Vertreter benennen.
(3) Der Vertreter übernimmt die Koordinierung der Maßnahmen aller für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Stellen.
(4) Die Vertragsparteien
a) |
ändern die in Artikel 4 dieses Abkommens genannten Verzeichnisse gemeinsam durch Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses, um etwaigen Änderungen der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien Rechnung zu tragen; |
b) |
beschließen gemeinsam durch Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses Änderungen der Anlagen zu diesem Abkommen. Die Anlagen gelten entweder ab dem in einem Briefwechsel zwischen den Vertragsparteien festgehaltenen Zeitpunkt oder ab dem Tag des Beschlusses der Arbeitsgruppe als geändert; |
c) |
beschließen gemeinsam die in Artikel 6 Absatz 6 genannten praktischen Bedingungen; |
d) |
unterrichten einander von ihrer Absicht, zum Schutz der öffentlichen Ordnung neue Rechtsvorschriften oder Änderungen bestehender Rechtsvorschriften wie Gesundheits- oder Verbraucherschutzvorschriften mit Auswirkungen auf den Sektor Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine zu erlassen; |
e) |
teilen einander alle die Anwendung dieses Abkommens betreffenden Beschlüsse ihrer Legislativ-, Exekutiv- und Judikativorgane mit und unterrichten einander über die aufgrund dieser Beschlüsse getroffenen Maßnahmen. |
Artikel 12
Anwendung und Funktionieren des Abkommens
Die Vertragsparteien benennen die für die Anwendung und das Funktionieren dieses Abkommens zuständigen Kontaktstellen im Sinne der Anlage 3.
Artikel 13
Rechtsdurchsetzung und gegenseitige Amtshilfe der Vertragsparteien
(1) Steht die Bezeichnung oder Aufmachung eines Weins, einer Spirituose oder eines aromatisierten Weins insbesondere auf dem Etikett, in amtlichen Dokumenten oder Geschäftspapieren sowie in der Werbung in Widerspruch zu diesem Abkommen, so leiten die Vertragsparteien die erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen und/oder Gerichtsverfahren ein, um unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen oder jede sonstige widerrechtliche Benutzung geschützter Namen zu unterbinden.
(2) Die Maßnahmen und Verfahren nach Absatz 1 werden insbesondere eingeleitet, wenn
a) |
Bezeichnungen oder Übersetzungen von Bezeichnungen, Namen, Aufschriften oder Abbildungen in Bezug auf nach diesem Abkommen geschützte Weine, Spirituosen oder aromatisierte Weine verwendet werden, die mittelbar oder unmittelbar falsche oder irreführende Angaben über Ursprung, Art oder Qualität des Weins enthalten; |
b) |
Behältnisse als Verpackung verwendet werden, bei denen die Gefahr der Irreführung hinsichtlich des Ursprungs des Weins besteht. |
(3) Besteht seitens einer Vertragspartei Grund zur Annahme, dass
a) |
Weine, Spirituosen oder aromatisierte Weine im Sinne des Artikels 2, die in Albanien und der Gemeinschaft gehandelt werden oder wurden, nicht den Vorschriften für den Sektor Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine der Gemeinschaft oder Albaniens oder nach diesem Abkommen entsprechen und |
b) |
dieser Verstoß für die andere Vertragspartei von besonderem Interesse ist und Verwaltungsmaßnahmen und/oder Gerichtsverfahren nach sich ziehen kann, so teilt sie dies dem Vertreter der anderen Vertragspartei unverzüglich mit. |
(4) Die Mitteilung nach Absatz 3 muss Einzelheiten über den Verstoß gegen die Vorschriften für den Sektor Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine der Vertragsparteien bzw. gegen dieses Abkommen enthalten und ihr sind amtliche Dokumente, Geschäftspapiere oder andere geeignete Unterlagen — mit Angaben zu den gegebenenfalls anwendbaren Verwaltungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren — beizufügen.
Artikel 14
Konsultationen
(1) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die andere Vertragspartei einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht nachgekommen ist, so finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien statt.
(2) Die Vertragspartei, die die Konsultationen beantragt, übermittelt der anderen Vertragspartei alle erforderlichen Angaben für eine eingehende Prüfung des betreffenden Falls.
(3) Falls eine Verzögerung eine Gefahr für die menschliche Gesundheit bedeuten oder die Wirksamkeit von Betrugsbekämpfungsmaßnahmen beeinträchtigen könnte, können ohne vorherige Konsultationen geeignete vorläufige Schutzmaßnahmen getroffen werden, sofern Konsultationen unmittelbar nach Ergreifen dieser Maßnahmen stattfinden.
(4) Haben die Vertragsparteien nach Konsultationen gemäß den Absätzen 1 und 3 keine Einigung erzielt, so kann die Vertragspartei, die die Konsultationen beantragt hat oder die in Absatz 3 genannten Maßnahmen getroffen hat, geeignete Maßnahmen nach Artikel 126 des Stabilisierungs- und Assoziationsabkommens ergreifen, um die ordnungsgemäße Anwendung des vorliegenden Abkommens zu ermöglichen.
TITEL III
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 15
Durchfuhr geringer Mengen
(1) Dieses Abkommen findet keine Anwendung auf Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine, die
a) |
sich auf der Durchfuhr durch das Gebiet einer Vertragspartei befinden oder |
b) |
die ihren Ursprung im Gebiet einer Vertragspartei haben und in kleinen Mengen nach den in Absatz 2 genannten Bedingungen und Verfahren zwischen den Vertragsparteien versandt werden. |
(2) In Bezug auf Wein, Spirituosen und aromatisierte Weine ist eine geringe Menge
a) |
eine Menge in einem etikettierten Behältnis mit einem Inhalt von 5 l oder weniger, versehen mit einem nicht wieder verwendbaren Verschluss, sofern die in einer einzigen oder mehreren getrennten Sendungen transportierte Gesamtmenge 50 l oder weniger beträgt; |
b) |
|
Die Ausnahmeregelung nach Buchstabe a kann nicht mit einer oder mehreren Ausnahmeregelungen nach Buchstabe b kombiniert werden.
Artikel 16
Inverkehrbringen bereits vorhandener Bestände
(1) Weine, Spirituosen und aromatisierte Getränke, die am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens gemäß den Rechtsvorschriften der jeweiligen Partei bereits in einer Weise bereitet, aufbereitet, bezeichnet und aufgemacht worden waren, die nach diesem Abkommen unzulässig ist, dürfen bis zur Erschöpfung des Vorrats in Verkehr gebracht werden.
(2) Soweit die Vertragsparteien nichts Gegenteiliges bestimmt haben, dürfen Weine, Spirituosen und aromatisierte Getränke, die im Einklang mit diesem Abkommen bereitet, aufbereitet, bezeichnet und aufgemacht worden sind, deren Bereitung, Aufbereitung, Bezeichnung und Aufmachung jedoch aufgrund einer Änderung des Abkommens unzulässig geworden ist, bis zur Erschöpfung des Vorrats in Verkehr gebracht werden.
ANLAGE 1
VERZEICHNIS DER GESCHÜTZTEN NAMEN
(im Sinne von Anhang II Artikel 4 und Artikel 6)
TEIL A: IN DER GEMEINSCHAFT
a) WEINE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT
Belgien
1. Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete
Namen bestimmter Anbaugebiete
Côtes de Sambre et Meuse
Hagelandse Wijn
Haspengouwse Wijn
2. Tafelweine mit geografischen Angaben
Vin de pays des jardins de Wallonie
Tschechische Republik
1. Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete
Bestimmte Anbaugebiete (auch unter Voranstellung des Namens des bestimmten Anbaugebiets) |
Teilgebiete (auch ergänzt durch den Namen einer Weinbaugemeinde und/oder einer Einzellage) |
Čechy … |
litoměřická |
mělnická |
|
Morava … |
mikulovská |
slovácká |
|
velkopavlovická |
|
znojemská |
2. Tafelweine mit geografischen Angaben
české zemské víno
moravské zemské víno
Deutschland
1. Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete
Namen bestimmter Anbaugebiete (auch ergänzt durch den Namen des Teilgebiets) |
Teilgebiete |
Ahr … |
Walporzheim oder Ahrtal |
Baden … |
Badische Bergstraße |
Bodensee |
|
Breisgau |
|
Kaiserstuhl |
|
Kraichgau |
|
Markgräflerland |
|
Ortenau |
|
Tauberfranken |
|
Tuniberg |
|
Franken … |
Maindreieck |
Mainviereck |
|
Steigerwald |
|
Hessische Bergstraße … |
Starkenburg |
Umstadt |
|
Mittelrhein … |
Loreley |
Siebengebirge |
|
Bernkastel |
|
Mosel-Saar-Ruwer oder Mosel oder Saar oder Ruwer … |
Burg Cochem |
Moseltor |
|
Obermosel |
|
Ruwertal |
|
Saar |
|
Nahe … |
Nahetal |
Pfalz … |
Mittelhaardt Deutsche Weinstraße |
Südliche Weinstraße |
|
Rheingau … |
Johannisberg |
Rheinhessen … |
Bingen |
Nierstein |
|
Wonnegau |
|
Saale-Unstrut … |
Mansfelder Seen |
Schloß Neuenburg |
|
Thüringen |
|
Sachsen … |
Meißen |
Württemberg … |
Bayerischer Bodensee |
Kocher-Jagst-Tauber |
|
Oberer Neckar |
|
Remstal-Stuttgart |
|
Württembergisch Unterland |
|
Württembergischer Bodensee |
2. Tafelweine mit geografischen Angaben
Landwein |
Tafelwein |
Ahrtaler Landwein |
Albrechtsburg |
Badischer Landwein |
Bayern |
Bayerischer Bodensee-Landwein |
Burgengau |
Fränkischer Landwein |
Donau |
Landwein der Mosel |
Lindau |
Landwein der Ruwer |
Main |
Landwein der Saar |
Mecklenburger |
Mecklenburger Landwein |
Mosel |
Mitteldeutscher Landwein |
Neckar |
Nahegauer Landwein |
Oberrhein |
Pfälzer Landwein |
Rhein |
Regensburger Landwein |
Rhein-Mosel |
Rheinburgen-Landwein |
Römertor |
Rheingauer Landwein |
Stargarder Land |
Rheinischer Landwein |
|
Saarländischer Landwein der Mosel |
|
Sächsischer Landwein |
|
Schwäbischer Landwein |
|
Starkenburger Landwein |
|
Taubertäler Landwein |
|
Griechenland
1. Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete
Bestimmte Anbaugebiete |
|
In griechischer Sprache |
In englischer Sprache |
Σάμος |
Samos |
Μοσχάτος Πατρών |
Moschatos Patra |
Μοσχάτος Ρίου — Πατρών |
Moschatos Riou Patra |
Μοσχάτος Κεφαλληνίας |
Moschatos Kephalinia |
Μοσχάτος Λήμνου |
Moschatos Lemnos |
Μοσχάτος Ρόδου |
Moschatos Rhodos |
Μαυροδάφνη Πατρών |
Mavrodafni Patra |
Μαυροδάφνη Κεφαλληνίας |
Mavrodafni Kephalinia |
Σητεία |
Sitia |
Νεμέα |
Nemea |
Σαντορίνη |
Santorini |
Δαφνές |
Dafnes |
Ρόδος |
Rhodos |
Νάουσα |
Naoussa |
Ρομπόλα Κεφαλληνίας |
Robola Kephalinia |
Ραψάνη |
Rapsani |
Μαντινεία |
Mantinia |
Μεσενικόλα |
Mesenicola |
Πεζά |
Peza |
Αρχάνες |
Archanes |
Πάτρα |
Patra |
Ζίτσα |
Zitsa |
Αμύνταιο |
Amynteon |
Γουμένισσα |
Goumenissa |
Πάρος |
Paros |
Λήμνος |
Lemnos |
Αγχίαλος |
Anchialos |
Πλαγιές Μελίτωνα |
Slopes of Melitona |
2. Tafelweine mit geografischen Angaben
In griechischer Sprache |
In englischer Sprache |
Ρετσίνα Μεσογείων, auch ergänzt durch Αττικής |
Retsina of Mesogia, auch ergänzt durch Attika |
Ρετσίνα Κρωπίας oder Ρετσίνα Κορωπίου, auch ergänzt durch Αττικής |
Retsina of Kropia oder Retsina Koropi, auch ergänzt durch Attika |
Ρετσίνα Μαρκοπούλου, auch ergänzt durch Αττικής |
Retsina of Markopoulou, auch ergänzt durch Attika |
Ρετσίνα Μεγάρων, auch ergänzt durch Αττικής |
Retsina of Megara, auch ergänzt durch Attika |
Ρετσίνα Παιανίας oder Ρετσίνα Λιοπεσίου, auch ergänzt durch Αττικής |
Retsina of Peania oder Retsina of Liopesi, auch ergänzt durch Attika |
Ρετσίνα Παλλήνης, auch ergänzt durch Αττικής |
Retsina of Pallini, auch ergänzt durch Attika |
Ρετσίνα Πικερμίου, auch ergänzt durch Αττικής |
Retsina of Pikermi, auch ergänzt durch Attika |
Ρετσίνα Σπάτων, auch ergänzt durch Αττικής |
Retsina of Spata, auch ergänzt durch Attika |
Ρετσίνα Θηβών, auch ergänzt durch Βοιωτίας |
Retsina of Thebes, auch ergänzt durch Viotias |
Ρετσίνα Γιάλτρων, auch ergänzt durch Ευβοίας |
Retsina of Gialtra, auch ergänzt durch Evvia |
Ρετσίνα Καρύστου, auch ergänzt durch Ευβοίας |
Retsina of Karystos, auch ergänzt durch Evvia |
Ρετσίνα Χαλκίδας, auch ergänzt durch Ευβοίας |
Retsina of Halkida, auch ergänzt durch Evvia |
Βερντεα Ζακύνθου |
Verntea Zakynthou |
Αγιορείτικος Τοπικός Οίνος |
Regional wine of Mount Athos Agioritikos |
Τοπικός Οίνος Αναβύσσου |
Regional wine of Anavyssos |
Αττικός Τοπικός Οίνος |
Regional wine of Attiki-Attikos |
Τοπικός Οίνος Βιλίτσας |
Regional wine of Vilitsas |
Τοπικός Οίνος Γρεβενών |
Regional wine of Grevena |
Τοπικός Οίνος Δράμας |
Regional wine of Drama |
Δωδεκανησιακός Τοπικός Οίνος |
Regional wine of Dodekanese — Dodekanissiakos |
Τοπικός Οίνος Επανομής |
Regional wine of Epanomi |
Ηρακλειώτικος Τοπικός Οίνος |
Regional wine of Heraklion — Herakliotikos |
Θεσσαλικός Τοπικός Οίνος |
Regional wine of Thessalia — Thessalikos |
Θηβαϊκός Τοπικός Οίνος |
Regional wine of Thebes — Thivaikos |
Τοπικός Οίνος Κισσάμου |
Regional wine of Kissamos |
Τοπικός Οίνος Κρανιάς |
Regional wine of Krania |
Κρητικός Τοπικός Οίνος |
Regional wine of Crete — Kritikos |
Λασιθιώτικος Τοπικός Οίνος |
Regional wine of Lasithi — Lassithiotikos |
Μακεδονικός Τοπικός Οίνος |
Regional wine of Macedonia — Macedonikos |
Μεσημβριώτικος Τοπικός Οίνος |
Regional wine of Nea Messimvria |
Μεσσηνιακός Τοπικός Οίνος |
Regional wine of Messinia — Messiniakos |
Παιανίτικος Τοπικός Οίνος |
Regional wine of Peanea |
Παλληνιώτικος Τοπικός Οίνος |
Regional wine of Pallini — Palliniotikos |
Πελοποννησιακός Τοπικός Οίνος |
Regional wine of Peloponnese — Peloponnisiakos |
Τοπικός Οίνος Πλαγιές Αμπέλου |
Regional wine of Slopes of Ambelos |
Τοπικός Οίνος Πλαγιές Βερτίσκου |
Regional wine of Slopes of Vertiskos |
Τοπικός Οίνος Πλαγιών Κιθαιρώνα |
Regional wine of Slopes of Kitherona |
Κορινθιακός Τοπικός Οίνος |
Regional wine of Korinthos — Korinthiakos |
Τοπικός Οίνος Πλαγιών Πάρνηθας |
Regional wine of Slopes of Parnitha |
Τοπικός Οίνος Πυλίας |
Regional wine of Pylia |
Τοπικός Οίνος Τριφυλίας |
Regional wine of Trifilia |
Τοπικός Οίνος Τυρνάβου |
Regional wine of Tyrnavos |
Σιατιστινός Τοπικός Οίνος |
Regional wine of Siastista — Siatistinos |
Τοπικός Οίνος Ριτσώνας Αυλίδος |
Regional wine of Ritsona Avlidas |
Τοπικός Οίνος Λετρίνων |
Regional wine of Letrines |
Τοπικός Οίνος Σπάτων |
Regional wine of Spata |
Τοπικός Οίνος Βορείων Πλαγιών Πεντελικού |
Regional wine of Slopes of Penteliko |
Αιγαιοπελαγίτικος Τοπικός Οίνος |
Regional wine of Aegean Sea |
Τοπικός Οίνος Ληλάντιου πεδίου |
Regional wine of Lilantio Pedio |
Τοπικός Οίνος Μαρκόπουλου |
Regional wine of Markopoulo |
Τοπικός Οίνος Τεγέας |
Regional wine of Tegea |
Τοπικός Οίνος Ανδριανής |
Regional wine of Adriana |
Τοπικός Οίνος Χαλικούνας |
Regional wine of Halikouna |
Τοπικός Οίνος Χαλκιδικής |
Regional wine of Halkidiki |
Καρυστινός Τοπικός Οίνος |
Regional wine of Karystos — Karystinos |
Τοπικός Οίνος Πέλλας |
Regional wine of Pella |
Τοπικός Οίνος Σερρών |
Regional wine of Serres |
Συριανός Τοπικός Οίνος |
Regional wine of Syros — Syrianos |
Τοπικός Οίνος Πλαγιών Πετρωτού |
Regional wine of Slopes of Petroto |
Τοπικός Οίνος Γερανείων |
Regional wine of Gerania |
Τοπικός Οίνος Οπουντίας Λοκρίδος |
Regional wine of Opountias Lokridos |
Τοπικός Οίνος Στερεάς Ελλάδος |
Regional wine of Sterea Ellada |
Τοπικός Οίνος Αγοράς |
Regional wine of Agora |
Τοπικός Οίνος Κοιλάδος Αταλάντης |
Regional wine of Valley of Atalanti |
Τοπικός Οίνος Αρκαδίας |
Regional wine of Arkadia |
Παγγαιορείτικος Τοπικός Οίνος |
Regional wine of Pangeon — Pangeoritikos |
Τοπικός Οίνος Μεταξάτων |
Regional wine of Metaxata |
Τοπικός Οίνος Ημαθίας |
Regional wine of Imathia |
Τοπικός Οίνος Κλημέντι |
Regional wine of Klimenti |
Τοπικός Οίνος Κέρκυρας |
Regional wine of Corfu |
Τοπικός Οίνος Σιθωνίας |
Regional wine of Sithonia |
Τοπικός Οίνος Μαντζαβινάτων |
Regional wine of Mantzavinata |
Ισμαρικός Τοπικός Οίνος |
Regional wine of Ismaros — Ismarikos |
Τοπικός Οίνος Αβδήρων |
Regional wine of Avdira |
Τοπικός Οίνος Ιωαννίνων |
Regional wine of Ioannina |
Τοπικός Οίνος Πλαγιές Αιγιαλείας |
Regional wine of Slopes of Egialia |
Τοπικός Οίνος Πλαγιές του Αίνου |
Regional wine of Enos |
Θρακικός Τοπικός Οίνος oder Τοπικός Οίνος Θράκης |
Regional wine of Thrace — Thrakikos oder Regional wine of Thrakis |
Τοπικός Οίνος Ιλίου |
Regional wine of Ilion |
Μετσοβίτικος Τοπικός Οίνος |
Regional wine of Metsovo — Metsovitikos |
Τοπικός Οίνος Κορωπίου |
Regional wine of Koropi |
Τοπικός Οίνος Φλώρινας |
Regional wine of Florina |
Τοπικός Οίνος Θαψανών |
Regional wine of Thapsana |
Τοπικός Οίνος Πλαγιών Κνημίδος |
Regional wine of Slopes of Knimida |
πειρωτικός Τοπικός Οίνος |
Regional wine of Epirus — Epirotikos |
Τοπικός Οίνος Πισάτιδος |
Regional wine of Pisatis |
Τοπικός Οίνος Λευκάδας |
Regional wine of Lefkada |
Μονεμβάσιος Τοπικός Οίνος |
Regional wine of Monemvasia — Monemvasios |
Τοπικός Οίνος Βελβεντού |
Regional wine of Velvendos |
Λακωνικός Τοπικός Οίνος |
Regional wine of Lakonia — Lakonikos |
Τοπικός Οίνος Μαρτίνου |
Regional wine of Martino |
Αχαϊκός Τοπικός Οίνος |
Regional wine of Achaia |
Τοπικός Οίνος Ηλιείας |
Regional wine of Ilia |
Spanien
1. Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete
Bestimmte Anbaugebiete (auch ergänzt durch den Namen des Teilgebiets) |
Teilgebiete |
Abona |
|
Alella |
|
Alicante … |
Marina Alta |
Almansa |
|
Ampurdán-Costa Brava |
|
Arabako Txakolina-Txakolí de Alava oder Chacolí de Álava |
|
Arlanza |
|
Bierzo |
|
Binissalem-Mallorca |
|
Bullas |
|
Calatayud |
|
Campo de Borja |
|
Cariñena |
|
Cataluña |
|
Cava |
|
Chacolí de Bizkaia-Bizkaiko Txakolina |
|
Chacolí de Getaria-Getariako Txakolina |
|
Cigales |
|
Conca de Barberá |
|
Condado de Huelva |
|
Costers del Segre … |
Raimat |
Artesa |
|
Valls de Riu Corb |
|
Les Garrigues |
|
Dominio de Valdepusa |
|
El Hierro |
|
Guijoso |
|
Jerez-Xérès-Sherry oder Jerez oder Xérès oder Sherry |
|
Jumilla |
|
La Mancha |
|
La Palma … |
Hoyo de Mazo |
Fuencaliente |
|
Norte de la Palma |
|
Lanzarote |
|
Málaga |
|
Manchuela |
|
Manzanilla |
|
Manzanilla-Sanlúcar de Barrameda |
|
Méntrida |
|
Mondéjar |
|
Monterrei … |
Ladera de Monterrei |
Val de Monterrei |
|
Montilla-Moriles |
|
Montsant |
|
Navarra … |
Baja Montaña |
Ribera Alta |
|
Ribera Baja |
|
Tierra Estella |
|
Valdizarbe |
|
Penedés |
|
Pla de Bages |
|
Pla i Llevant |
|
Priorato |
|
Rías Baixas … |
Condado do Tea |
O Rosal |
|
Ribera do Ulla |
|
Soutomaior |
|
Val do Salnés |
|
Ribeira Sacra … |
Amandi |
Chantada |
|
Quiroga-Bibei |
|
Ribeiras do Miño |
|
Ribeiras do Sil |
|
Ribeiro |
|
Ribera del Duero |
|
Ribera del Guadiana … |
Cañamero |
Matanegra |
|
Montánchez |
|
Ribera Alta |
|
Ribera Baja |
|
Tierra de Barros |
|
Ribera del Júcar |
|
Rioja … |
Alavesa |
Alta |
|
Baja |
|
Rueda |
|
Sierras de Málaga … |
Serranía de Ronda |
Somontano |
|
Tacoronte-Acentejo … |
Anaga |
Tarragona |
|
Terra Alta |
|
Tierra de León |
|
Tierra del Vino de Zamora |
|
Toro |
|
Utiel-Requena |
|
Valdeorras |
|
Valdepeñas |
|
Valencia … |
Alto Turia |
Clariano |
|
Moscatel de Valencia |
|
Valentino |
|
Valle de Güímar |
|
Valle de la Orotava |
|
Valles de Benavente (Los) |
|
Vinos de Madrid … |
Arganda |
Navalcarnero |
|
San Martín de Valdeiglesias |
|
Ycoden-Daute-Isora |
|
Yecla |
|
2. Tafelweine mit geografischen Angaben
Vino de la Tierra de Abanilla
Vino de la Tierra de Bailén
Vino de la Tierra de Bajo Aragón
Vino de la Tierra de Betanzos
Vino de la Tierra de Cádiz
Vino de la Tierra de Campo de Belchite
Vino de la Tierra de Campo de Cartagena
Vino de la Tierra de Cangas
Vino de la Terra de Castelló
Vino de la Tierra de Castilla
Vino de la Tierra de Castilla y León
Vino de la Tierra de Contraviesa-Alpujarra
Vino de la Tierra de Córdoba
Vino de la Tierra de Desierto de Almería
Vino de la Tierra de Extremadura
Vino de la Tierra Formentera
Vino de la Tierra de Gálvez
Vino de la Tierra de Granada Sur-Oeste
Vino de la Tierra de Ibiza
Vino de la Tierra de Illes Balears
Vino de la Tierra de Isla de Menorca
Vino de la Tierra de La Gomera
Vino de la Tierra de Laujar-Alpujarra
Vino de la Tierra de Los Palacios
Vino de la Tierra de Norte de Granada
Vino de la Tierra Norte de Sevilla
Vino de la Tierra de Pozohondo
Vino de la Tierra de Ribera del Andarax
Vino de la Tierra de Ribera del Arlanza
Vino de la Tierra de Ribera del Gállego-Cinco Villas
Vino de la Tierra de Ribera del Queiles
Vino de la Tierra de Serra de Tramuntana-Costa Nord
Vino de la Tierra de Sierra de Alcaraz
Vino de la Tierra de Valdejalón
Vino de la Tierra de Valle del Cinca
Vino de la Tierra de Valle del Jiloca
Vino de la Tierra del Valle del Miño-Ourense
Vino de la Tierra Valles de Sadacia
Frankreich
1. Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete
Alsace Grand Cru, ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit
Alsace, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit
Alsace oder Vin d’Alsace, auch ergänzt durch„Edelzwicker“oder den Namen einer Rebsorte und/oder einer kleineren geografischen Einheit
Ajaccio
Aloxe-Corton
Anjou, auch ergänzt durch Val de Loire oder Coteaux de la Loire, oder Villages Brissac
Anjou, auch ergänzt durch„Gamay“, „Mousseux“oder„Villages“
Arbois
Arbois Pupillin
Auxey-Duresses oder Auxey-Duresses Côte de Beaune oder Auxey-Duresses Côte de Beaune-Villages
Bandol
Banyuls
Barsac
Bâtard-Montrachet
Béarn oder Béarn Bellocq
Beaujolais Supérieur
Beaujolais, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit
Beaujolais-Villages
Beaumes-de-Venise, auch unter Voranstellung von„Muscat de“
Beaune
Bellet oder Vin de Bellet
Bergerac
Bienvenues Bâtard-Montrachet
Blagny
Blanc Fumé de Pouilly
Blanquette de Limoux
Blaye
Bonnes Mares
Bonnes Mares
Bonnezeaux
Bordeaux Côtes de Francs
Bordeaux Haut-Benauge
Bordeaux, auch ergänzt durch„Clairet“oder„Supérieur“oder„Rosé“oder„mousseux“
Bourg
Bourgeais
Bourgogne, auch ergänzt durch„Clairet“oder„Rosé“oder durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit
Bourgogne Aligoté
Bourgueil
Bouzeron
Brouilly
Buzet
Cabardès
Cabernet d’Anjou
Cabernet de Saumur
Cadillac
Cahors
Canon-Fronsac
Cap Corse, unter Voranstellung von„Muscat de“
Cassis
Cérons
Chablis Grand Cru, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit
Chablis, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit
Chambertin
Chambertin Clos de Bèze
Chambolle-Musigny
Champagne
Chapelle-Chambertin
Charlemagne
Charmes-Chambertin
Chassagne-Montrachet oder Chassagne-Montrachet Côte de Beaune oder Chassagne-Montrachet Côte de Beaune-Villages
Château Châlon
Château Grillet
Châteaumeillant
Châteauneuf-du-Pape
Châtillon-en-Diois
Chenas
Chevalier-Montrachet
Cheverny
Chinon
Chiroubles
Chassagne-Montrachet oder Chassagne-Montrachet Côte de Beaune oder Chassagne-Montrachet Côte de Beaune-Villages
Clairette de Bellegarde
Clairette de Die
Clairette du Languedoc, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit
Clos de la Roche
Clos de Tart
Clos des Lambrays
Clos Saint-Denis
Clos Vougeot
Collioure
Condrieu
Corbières, auch ergänzt durch Boutenac
Cornas
Corton
Corton-Charlemagne
Costières de Nîmes
Côte de Beaune, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit
Côte de Beaune-Villages
Côte de Brouilly
Côte de Nuits
Côte Roannaise
Côte Rôtie
Coteaux Champenois, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit
Coteaux d’Aix-en-Provence
Coteaux d’Ancenis, auch ergänzt durch den Namen einer Rebsorte
Coteaux de Die
Coteaux de l’Aubance
Coteaux de Pierrevert
Coteaux de Saumur
Coteaux du Giennois
Coteaux du Languedoc Picpoul de Pinet
Coteaux du Languedoc, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit
Coteaux du Layon oder Coteaux du Layon Chaume
Coteaux du Layon, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit
Coteaux du Loir
Coteaux du Lyonnais
Coteaux du Quercy
Coteaux du Tricastin
Coteaux du Vendômois
Coteaux Varois
Côte-de-Nuits-Villages
Côtes Canon-Fronsac
Côtes d’Auvergne, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit
Côtes de Beaune, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit
Côtes de Bergerac
Côtes de Blaye
Côtes de Bordeaux Saint-Macaire
Côtes de Bourg
Côtes de Brulhois
Côtes de Castillon
Côtes de Duras
Côtes de la Malepère
Côtes de Millau
Côtes de Montravel
Côtes de Provence, auch ergänzt durch Sainte Victoire
Côtes de Saint-Mont
Côtes de Toul
Côtes du Frontonnais, auch ergänzt durch Fronton oder Villaudric
Côtes du Jura
Côtes du Lubéron
Côtes du Marmandais
Côtes du Rhône
Côtes du Rhône Villages, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit
Côtes du Roussillon
Côtes du Roussillon Villages, auch ergänzt durch die Gemeindenamen Caramany oder Latour de France oder Les Aspres oder Lesquerde oder Tautavel
Côtes du Ventoux
Côtes du Vivarais
Cour-Cheverny
Crémant d’Alsace
Crémant de Bordeaux
Crémant de Bourgogne
Crémant de Die
Crémant de Limoux
Crémant de Loire
Crémant du Jura
Crépy
Criots Bâtard-Montrachet
Crozes Ermitage
Crozes-Hermitage
Echezeaux
Entre-Deux-Mers oder Entre-Deux-Mers Haut-Benauge
Ermitage
Faugères
Fiefs Vendéens, auch ergänzt durch „lieu-dits“ Mareuil oder Brem oder Vix oder Pissotte
Fitou
Fixin
Fleurie
Floc de Gascogne
Fronsac
Frontignan
Gaillac
Gaillac Premières Côtes
Gevrey-Chambertin
Gigondas
Givry
Grand Roussillon
Grands Echezeaux
Graves
Graves de Vayres
Griotte-Chambertin
Gros Plant du Pays Nantais
Haut Poitou
Haut-Médoc
Haut-Montravel
Hermitage
Irancy
Irouléguy
Jasnières
Juliénas
Jurançon
L’Etoile
La Grande Rue
Ladoix oder Ladoix Côte de Beaune oder Ladoix Côte de beaune-Villages
Lalande de Pomerol
Languedoc, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit
Latricières-Chambertin
Les-Baux-de-Provence
Limoux
Lirac
Listrac-Médoc
Loupiac
Lunel, auch unter Voranstellung von„Muscat de“
Lussac Saint-Émilion
Mâcon oder Pinot-Chardonnay-Macôn
Mâcon, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit
Mâcon-Villages
Macvin du Jura
Madiran
Maranges Côte de Beaune oder Maranges Côtes de Beaune-Villages
Maranges, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit
Marcillac
Margaux
Marsannay
Maury
Mazis-Chambertin
Mazoyères-Chambertin
Médoc
Menetou Salon, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit
Mercurey
Meursault oder Meursault Côte de Beaune oder Meursault Côte de Beaune-Villages
Minervois
Minervois-la-Livinière
Mireval
Monbazillac
Montagne Saint-Émilion
Montagny
Monthélie oder Monthélie Côte de Beaune oder Monthélie Côte de Beaune-Villages
Montlouis, auch ergänzt durch „mousseux“oder„pétillant“
Montrachet
Montravel
Morey-Saint-Denis
Morgon
Moselle
Moulin-à-Vent
Moulis
Moulis-en-Médoc
Muscadet
Muscadet Coteaux de la Loire
Muscadet Côtes de Grandlieu
Muscadet Sèvre-et-Maine
Musigny
Néac
Nuits
Nuits-Saint-Georges
Orléans
Orléans-Cléry
Pacherenc du Vic-Bilh
Palette
Patrimonio
Pauillac
Pécharmant
Pernand-Vergelesses oder Pernand-Vergelesses Côte de Beaune oder Pernand-Vergelesses Côte de Beaune-Villages
Pessac-Léognan
Petit Chablis, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit
Pineau des Charentes
Pinot-Chardonnay-Macôn
Pomerol
Pommard
Pouilly Fumé
Pouilly-Fuissé
Pouilly-Loché
Pouilly-sur-Loire
Pouilly-Vinzelles
Premières Côtes de Blaye
Premières Côtes de Bordeaux, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit
Puisseguin Saint-Émilion
Puligny-Montrachet oder Puligny-Montrachet Côte de Beaune oder Puligny-Montrachet Côte de Beaune-Villages
Quarts-de-Chaume
Quincy
Rasteau
Rasteau Rancio
Régnié
Reuilly
Richebourg
Rivesaltes, auch unter Voranstellung von„Muscat de“
Rivesaltes Rancio
Romanée (La)
Romanée Conti
Romanée Saint-Vivant
Rosé des Riceys
Rosette
Roussette de Savoie, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit
Roussette du Bugey, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit
Ruchottes-Chambertin
Rully
Saint Julien
Saint-Amour
Saint-Aubin oder Saint-Aubin Côte de Beaune oder Saint-Aubin Côte de Beaune-Villages
Saint-Bris
Saint-Chinian
Sainte-Croix-du-Mont
Sainte-Foy Bordeaux
Saint-Émilion
Saint-Emilion Grand Cru
Saint-Estèphe
Saint-Georges Saint-Émilion
Saint-Jean-de-Minervois, auch unter Voranstellung von„Muscat de“
Saint-Joseph
Saint-Nicolas-de-Bourgueil
Saint-Péray
Saint-Pourçain
Saint-Romain oder Saint-Romain Côte de Beaune oder Saint-Romain Côte de Beaune-Villages
Saint-Véran
Sancerre
Santenay oder Santenay Côte de Beaune oder Santenay Côte de Beaune-Villages
Saumur Champigny
Saussignac
Sauternes
Savennières
Savennières-Coulée-de-Serrant
Savennières-Roche-aux-Moines
Savigny oder Savigny-lès-Beaune
Seyssel
Tâche (La)
Tavel
Thouarsais
Touraine Amboise
Touraine Azay-le-Rideau
Touraine Mesland
Touraine Noble Joue
Touraine, auch ergänzt durch„mousseux“oder„pétillant“
Tursan
Vacqueyras
Valençay
Vin d’Entraygues et du Fel
Vin d’Estaing
VVin de Corse, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit
Vin de Lavilledieu
Vin de Savoie oder Vin de Savoie-Ayze, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit
Vin du Bugey, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit
Vin Fin de la Côte de Nuits
Viré Clessé
Volnay
Volnay Santenots
Vosne-Romanée
Vougeot
Vouvray, auch ergänzt durch„mousseux“oder„pétillant“
2. Tafelweine mit geografischen Angaben
Vin de pays de l’Agenais
Vin de pays d’Aigues
Vin de pays de l’Ain
Vin de pays de l’Allier
Vin de pays d’Allobrogie
Vin de pays des Alpes de Haute-Provence
Vin de pays des Alpes Maritimes
Vin de pays de l’Ardèche
Vin de pays d’Argens
Vin de pays de l’Ariège
Vin de pays de l’Aude
Vin de pays de l’Aveyron
Vin de pays des Balmes dauphinoises
Vin de pays de la Bénovie
Vin de pays du Bérange
Vin de pays de Bessan
Vin de pays de Bigorre
Vin de pays des Bouches du Rhône
Vin de pays du Bourbonnais
Vin de pays du Calvados
Vin de pays de Cassan
Vin de pays Cathare
Vin de pays de Caux
Vin de pays de Cessenon
Vin de pays des Cévennes, auch ergänzt durch Mont Bouquet
Vin de pays Charentais, auch ergänzt durch Île de Ré oder Île d’Oléron oder Saint-Sornin
Vin de pays de la Charente
Vin de pays des Charentes-Maritimes
Vin de pays du Cher
Vin de pays de la Cité de Carcassonne
Vin de pays des Collines de la Moure
Vin de pays des Collines rhodaniennes
Vin de pays du Comté de Grignan
Vin de pays du Comté tolosan
Vin de pays des Comtés rhodaniens
Vin de pays de la Corrèze
Vin de pays de la Côte Vermeille
Vin de pays des coteaux charitois
Vin de pays des coteaux d’Enserune
Vin de pays des coteaux de Besilles
Vin de pays des coteaux de Cèze
Vin de pays des coteaux de Coiffy
Vin de pays des coteaux Flaviens
Vin de pays des coteaux de Fontcaude
Vin de pays des coteaux de Glanes
Vin de pays des coteaux de l’Ardèche
Vin de pays des coteaux de l’Auxois
Vin de pays des coteaux de la Cabrerisse
Vin de pays des coteaux de Laurens
Vin de pays des coteaux de Miramont
Vin de pays des coteaux de Montélimar
Vin de pays des coteaux de Murviel
Vin de pays des coteaux de Narbonne
Vin de pays des coteaux de Peyriac
Vin de pays des coteaux des Baronnies
Vin de pays des coteaux du Cher et de l’Arnon
Vin de pays des coteaux du Grésivaudan
Vin de pays des coteaux du Libron
Vin de pays des coteaux du Littoral Audois
Vin de pays des coteaux du Pont du Gard
Vin de pays des coteaux du Salagou
Vin de pays des coteaux de Tannay
Vin de pays des coteaux du Verdon
Vin de pays des coteaux et terrasses de Montauban
Vin de pays des côtes catalanes
Vin de pays des côtes de Gascogne
Vin de pays des côtes de Lastours
Vin de pays des côtes de Montestruc
Vin de pays des côtes de Pérignan
Vin de pays des côtes de Prouilhe
Vin de pays des côtes de Thau
Vin de pays des côtes de Thongue
Vin de pays des côtes du Brian
Vin de pays des côtes de Ceressou
Vin de pays des côtes du Condomois
Vin de pays des côtes du Tarn
Vin de pays des côtes du Vidourle
Vin de pays de la Creuse
Vin de pays de Cucugnan
Vin de pays des Deux-Sèvres
Vin de pays de la Dordogne
Vin de pays du Doubs
Vin de pays de la Drôme
Vin de pays Duché d’Uzès
Vin de pays de Franche-Comté, auch ergänzt durch Coteaux de Champlitte
Vin de pays du Gard
Vin de pays du Gers
Vin de pays des Hautes-Alpes
Vin de pays de la Haute-Garonne
Vin de pays de la Haute-Marne
Vin de pays des Hautes-Pyrénées
Vin de pays d’Hauterive, auch ergänzt durch Val d’Orbieu oder Coteaux du Termenès oder Côtes de Lézignan
Vin de pays de la Haute-Saône
Vin de pays de la Haute-Vienne
Vin de pays de la Haute vallée de l’Aude
Vin de pays de la Haute vallée de l’Orb
Vin de pays des Hauts de Badens
Vin de pays de l’Hérault
Vin de pays de l’Ile de Beauté
Vin de pays de l’Indre et Loire
Vin de pays de l’Indre
Vin de pays de l’Isère
Vin de pays du Jardin de la France, auch ergänzt durch Marches de Bretagne oder Pays de Retz
Vin de pays des Landes
Vin de pays de Loire-Atlantique
Vin de pays du Loir et Cher
Vin de pays du Loiret
Vin de pays du Lot
Vin de pays du Lot et Garonne
Vin de pays des Maures
Vin de pays de Maine et Loire
Vin de pays de la Mayenne
Vin de pays de Meurthe-et-Moselle
Vin de pays de la Meuse
Vin de pays du Mont Baudile
Vin de pays du Mont Caume
Vin de pays des Monts de la Grage
Vin de pays de la Nièvre
Vin de pays d’Oc
Vin de pays du Périgord, auch ergänzt durch Vin de Domme
Vin de pays de la Petite Crau
Vin de pays des Portes de Méditerranée
Vin de pays de la Principauté d’Orange
Vin de pays du Puy de Dôme
Vin de pays des Pyrénées-Atlantiques
Vin de pays des Pyrénées-Orientales
Vin de pays des Sables du Golfe du Lion
Vin de pays de la Sainte Baume
Vin de pays de Saint Guilhem-le-Désert
Vin de pays de Saint-Sardos
Vin de pays de Sainte Marie la Blanche
Vin de pays de Saône et Loire
Vin de pays de la Sarthe
Vin de pays de Seine et Marne
Vin de pays du Tarn
Vin de pays du Tarn et Garonne
Vin de pays des Terroirs landais, auch ergänzt durch Coteaux de Chalosse oder Côtes de L’Adour oder Sables Fauves oder Sables de l’Océan
Vin de pays de Thézac-Perricard
Vin de pays du Torgan
Vin de pays d’Urfé
Vin de pays du Val de Cesse
Vin de pays du Val de Dagne
Vin de pays du Val de Montferrand
Vin de pays de la Vallée du Paradis
Vin de pays du Var
Vin de pays du Vaucluse
Vin de pays de la Vaunage
Vin de pays de la Vendée
Vin de pays de la Vicomté d’Aumelas
Vin de pays de la Vienne
Vin de pays de la Vistrenque
Vin de pays de l’Yonne
Italien
1. Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete
D.O.C.G. (Denominazioni di Origine Controllata e Garantita)
Albana di Romagna
Asti oder Moscato d’Asti oder Asti Spumante
Barbaresco
Bardolino superiore
Barolo
Brachetto d’Acqui oder Acqui
Brunello di Montalcino
Carmignano
Chianti, auch ergänzt durch Colli Aretini oder Colli Fiorentini oder Colline Pisane oder Colli Senesi oder Montalbano oder Montespertoli oder Rufina
Chianti Classico
Fiano di Avellino
Forgiano
Franciacorta
Gattinara
Gavi oder Cortese di Gavi
Ghemme
Greco di Tufo
Montefalco Sagrantino
Montepulciano d’Abruzzo Colline Tramane
Ramandolo
Recioto di Soave
Sforzato di Valtellina oder Sfursat di Valtellina
Soave superiore
Taurasi
Valtellina Superiore, auch ergänzt durch Grumello oder Inferno oder Maroggia oder Sassella oder Stagafassli oder Vagella
Vermentino di Gallura oder Sardegna Vermentino di Gallura
Vernaccia di San Gimignano
Vino Nobile di Montepulciano
D.O.C. (Denominazioni di Origine Controllata)
Aglianico del Taburno oder Taburno
Aglianico del Vulture
Albugnano
Alcamo oder Alcamo classico
Aleatico di Gradoli
Aleatico di Puglia
Alezio
Alghero oder Sardegna Alghero
Alta Langa
Alto Adige oder dell’Alto Adige (Südtirol oder Südtiroler), auch ergänzt durch:
— |
Colli di Bolzano (Bozner Leiten), |
— |
Meranese di Collina oder Meranese (Meraner Hugel oder Meraner), |
— |
Santa Maddalena (St Magdalener), |
— |
Terlano (Terlaner), |
— |
Valle Isarco (Eisacktal oder Eisacktaler), |
— |
Valle Venosta (Vinschgau) |
Ansonica Costa dell’Argentario
Aprilia
Arborea oder Sardegna Arborea
Arcole
Assisi
Atina
Aversa
Bagnoli di Sopra oder Bagnoli
Barbera d’Asti
Barbera del Monferrato
Barbera d’Alba
Barco Reale di Carmignano oder Rosato di Carmignano oder Vin Santo di Carmignano oder Vin Santo Carmignano Occhio di Pernice
Bardolino
Bianchello del Metauro
Bianco Capena
Bianco dell’Empolese
Bianco della Valdinievole
Bianco di Custoza
Bianco di Pitigliano
Bianco Pisano di S. Torpè
Biferno
Bivongi
Boca
Bolgheri e Bolgheri Sassicaia
Bosco Eliceo
Botticino
Bramaterra
Breganze
Brindisi
Cacc’e mmitte di Lucera
Cagnina di Romagna
Caldaro (Kalterer) oder Lago di Caldaro (Kalterersee), auch ergänzt durch„Classico“
Campi Flegrei
Campidano di Terralba oder Terralba oder Sardegna Campidano di Terralba oder Sardegna Terralba
Canavese
Candia dei Colli Apuani
Cannonau di Sardegna, auch ergänzt durch Capo Ferrato oder Oliena oder Nepente di Oliena Jerzu
Capalbio
Capri
Capriano del Colle
Carema
Carignano del Sulcis oder Sardegna Carignano del Sulcis
Carso
Castel del Monte
Castel San Lorenzo
Casteller
Castelli Romani
Cellatica
Cerasuolo di Vittoria
Cerveteri
Cesanese del Piglio
Cesanese di Affile oder Affile
Cesanese di Olevano Romano oder Olevano Romano
Cilento
Cinque Terre oder Cinque Terre Sciacchetrà, auch ergänzt durch Costa de sera oder Costa de Campu oder Costa da Posa
Circeo
Cirò
Cisterna d’Asti
Colli Albani
Colli Altotiberini
Colli Amerini
Colli Berici, auch ergänzt durch„Barbarano“
Colli Bolognesi, auch ergänzt durch Colline di Riposto oder Colline Marconiane oder Zola Predona oder Monte San Pietro oder Colline di Oliveto oder Terre di Montebudello oder Serravalle
Colli Bolognesi Classico-Pignoletto
Colli del Trasimeno oder Trasimeno
Colli della Sabina
Colli dell’Etruria Centrale
Colli di Conegliano, auch ergänzt durch Refrontolo oder Torchiato di Fregona
Colli di Faenza
Colli di Luni (Regione Liguria)
Colli di Luni (Regione Toscana)
Colli di Parma
Colli di Rimini
Colli di Scandiano e di Canossa
Colli d’Imola
Colli Etruschi Viterbesi
Colli Euganei
Colli Lanuvini
Colli Maceratesi
Colli Martani, auch ergänzt durch Todi
Colli Orientali del Friuli, auch ergänzt durch Cialla oder Rosazzo
Colli Perugini
Colli Pesaresi, auch ergänzt durch Focara oder Roncaglia
Colli Piacentini, auch ergänzt durch Vigoleno oder Gutturnio oder Monterosso Val d’Arda oder Trebbianino Val Trebbia oder Val Nure
Colli Romagna Centrale
Colli Tortonesi
Collina Torinese
Colline di Levanto
Colline Lucchesi
Colline Novaresi
Colline Saluzzesi
Collio Goriziano oder Collio
Conegliano-Valdobbiadene, auch ergänzt durch Cartizze
Conero
Contea di Sclafani
Contessa Entellina
Controguerra
Copertino
Cori
Cortese dell’Alto Monferrato
Corti Benedettine del Padovano
Cortona
Costa d’Amalfi, auch ergänzt durch Furore oder Ravello oder Tramonti
Coste della Sesia
Delia Nivolelli
Dolcetto d’Acqui
Dolcetto d’Alba
Dolcetto d’Asti
Dolcetto delle Langhe Monregalesi
Dolcetto di Diano d’Alba oder Diano d’Alba
Dolcetto di Dogliani superior oder Dogliani
Dolcetto di Ovada
Donnici
Elba
Eloro, auch ergänzt durch Pachino
Erbaluce di Caluso oder Caluso
Erice
Esino
Est! Est!! Est!!! Di Montefiascone
Etna
Falerio dei Colli Ascolani oder Falerio
Falerno del Massico
Fara
Faro
Frascati
Freisa d’Asti
Freisa di Chieri
Friuli Annia
Friuli Aquileia
Friuli Grave
Friuli Isonzo oder Isonzo del Friuli
Friuli Latisana
Gabiano
Galatina
Galluccio
Gambellara
Garda (Regione Lombardia)
Garda (Regione Veneto)
Garda Colli Mantovani
Genazzano
Gioia del Colle
Girò di Cagliari oder Sardegna Girò di Cagliari
Golfo del Tigullio
Gravina
Greco di Bianco
Greco di Tufo
Grignolino d’Asti
Grignolino del Monferrato Casalese
Guardia Sanframondi o Guardiolo
I Terreni di Sanseverino
Ischia
Lacrima di Morro oder Lacrima di Morro d’Alba
Lago di Corbara
Lambrusco di Sorbara
Lambrusco Grasparossa di Castelvetro
Lambrusco Mantovano, auch ergänzt durch Oltrepò Mantovano oder Viadanese-Sabbionetano
Lambrusco Salamino di Santa Croce
Lamezia
Langhe
Lessona
Leverano
Lizzano
Loazzolo
Locorotondo
Lugana (Regione Veneto)
Lugana (Regione Lombardia)
Malvasia delle Lipari
Malvasia di Bosa oder Sardegna Malvasia di Bosa
Malvasia di Cagliari oder Sardegna Malvasia di Cagliari
Malvasia di Casorzo d’Asti
Malvasia di Castelnuovo Don Bosco
Mandrolisai oder Sardegna Mandrolisai
Marino
Marsala
Martina oder Martina Franca
Matino
Melissa
Menfi, auch ergänzt durch Feudo oder Fiori oder Bonera
Merlara
Molise
Monferrato, auch ergänzt durch Casalese
Monica di Cagliari oder Sardegna Monica di Cagliari
Monica di Sardegna
Monreale
Montecarlo
Montecompatri Colonna oder Montecompatri oder Colonna
Montecucco
Montefalco
Montello e Colli Asolani
Montepulciano d’Abruzzo
Monteregio di Massa Marittima
Montescudaio
Monti Lessini oder Lessini
Morellino di Scansano
Moscadello di Montalcino
Moscato di Cagliari oder Sardegna Moscato di Cagliari
Moscato di Noto
Moscato di Pantelleria oder Passito di Pantelleria oder Pantelleria
Moscato di Sardegna, auch ergänzt durch Gallura oder Tempio Pausania oder Tempio
Moscato di Siracusa
Moscato di Sorso-Sennori |
oder Moscato di Sorso oder Moscato di Sennori |
oder Sardegna Moscato di Sorso-Sennori |
|
oder Sardegna Moscato di Sorso oder Sardegna Moscato di Sennori |
Moscato di Trani
Nardò
Nasco di Cagliari oder Sardegna Nasco di Cagliari
Nebiolo d’Alba
Nettuno
Nuragus di Cagliari oder Sardegna Nuragus di Cagliari
Offida
Oltrepò Pavese
Orcia
Orta Nova
Orvieto (Regione Umbria)
Orvieto (Regione Lazio)
Ostuni
Pagadebit di Romagna, auch ergänzt durch Bertinoro
Parrina
Penisola Sorrentina, auch ergänzt durch Gragnano oder Lettere oder Sorrento
Pentro di Isernia oder Pentro
Piemonte
Pinerolese
Pollino
Pomino
Pornassio oder Ormeasco di Pornassio
Primitivo di Manduria
Reggiano
Reno
Riesi
Riviera del Brenta
Riviera del Garda Bresciano oder Garda Bresciano
Riviera Ligure di Ponente, auch ergänzt durch Riviera dei Fiori oder Albenga o Albenganese oder Finale oder Finalese oder Ormeasco
Roero
Romagna Albana spumante
Rossese di Dolceacqua oder Dolceacqua
Rosso Barletta
Rosso Canosa oder Rosso Canosa Canusium
Rosso Conero
Rosso di Cerignola
Rosso di Montalcino
Rosso di Montepulciano
Rosso Orvietano oder Orvietano Rosso
Rosso Piceno
Rubino di Cantavenna
Ruchè di Castagnole Monferrato
Salice Salentino
Sambuca di Sicilia
San Colombano al Lambro oder San Colombano
San Gimignano
San Martino della Battaglia (Regione Veneto)
San Martino della Battaglia (Regione Lombardia)
San Severo
San Vito di Luzzi
Sangiovese di Romagna
Sannio
Sant’Agata de Goti
Santa Margherita di Belice
Sant’Anna di Isola di Capo Rizzuto
Sant’Antimo
Sardegna Semidano, auch ergänzt durch Mogoro
Savuto
Scanzo oder Moscato di Scanzo
Scavigna
Sciacca, auch ergänzt durch Rayana
Serrapetrona
Sizzano
Soave
Solopaca
Sovana
Squinzano
Tarquinia
Teroldego Rotaliano
Terre di Franciacorta
Torgiano
Trebbiano d’Abruzzo
Trebbiano di Romagna
Trentino, auch ergänzt durch Sorni oder Isera oder d’Isera oder Ziresi oder dei Ziresi
Trento
Val d’Arbia
Val di Cornia, auch ergänzt durch Suvereto
Val Polcevera, auch ergänzt durch Coronata
Valcalepio
Valdadige (Etschaler) (Regione Trentino-Alto Adige)
Valdadige (Etschtaler), auch ergänzt durch Terra dei Forti (Regione Veneto)
Valdichiana
Valle d’Aosta oder Vallée d’Aoste, auch ergänzt durch Arnad-Montjovet oder Donnas oder Enfer d’Arvier oder Torrette oder Blanc de Morgex et de la Salle oder Chambave oder Nus
Valpolicella, auch ergänzt durch Valpantena
Valsusa
Valtellina
Valtellina superiore, auch ergänzt durch Grumello oder Inferno oder Maroggia oder Sassella oder Vagella
Velletri
Verbicaro
Verdicchio dei Castelli di Jesi
Verdicchio di Matelica
Verduno Pelaverga oder Verduno
Vermentino di Sardegna
Vernaccia di Oristano oder Sardegna Vernaccia di Oristano
Vesuvio
Vicenza
Vignanello
Vin Santo del Chianti
Vin Santo del Chianti Classico
Vin Santo di Montepulciano
Vini del Piave oder Piave
Zagarolo
2. Tafelweine mit geografischen Angaben
Allerona
Alta Valle della Greve
Alto Livenza (Regione Veneto)
Alto Livenza (Regione Friuli Venezia Giulia)
Alto Mincio
Alto Tirino
Arghillà
Barbagia
Basilicata
Benaco bresciano
Beneventano
Bergamasca
Bettona
Bianco di Castelfranco Emilia
Calabria
Camarro
Campania
Cannara
Civitella d’Agliano
Colli Aprutini
Colli Cimini
Colli del Limbara
Colli del Sangro
Colli della Toscana centrale
Colli di Salerno
Colli Ericini
Colli Trevigiani
Collina del Milanese
Colline del Genovesato
Colline Frentane
Colline Pescaresi
Colline Savonesi
Colline Teatine
Condoleo
Conselvano
Costa Viola
Daunia
Del Vastese oder Histonium
Delle Venezie (Regione Veneto)
Delle Venezie (Regione Friuli Venezia Giulia)
Delle Venezie (Regione Trentino-Alto Adige)
Dugenta
Emilia oder dell’Emilia
Epomeo
Esaro
Fontanarossa di Cerda
Forlì
Fortana del Taro
Frusinate oder del Frusinate
Golfo dei Poeti La Spezia oder Golfo dei Poeti
Grottino di Roccanova
Irpinia
Isola dei Nuraghi
Lazio
Lipuda
Locride
Marca Trevigiana
Marche
Maremma toscana
Marmilla
Mitterberg oder Mitterberg tra Cauria e Tel oder Mitterberg zwischen Gfrill und Toll
Modena oder Provincia di Modena
Montenetto di Brescia
Murgia
Narni
Nurra
Ogliastra
Osco oder Terre degli Osci
Paestum
Palizzi
Parteolla
Pellaro
Planargia
Pompeiano
Provincia di Mantova
Provincia di Nuoro
Provincia di Pavia
Provincia di Verona oder Veronese
Puglia
Quistello
Ravenna
Roccamonfina
Romangia
Ronchi di Brescia
Rotae
Rubicone
Sabbioneta
Salemi
Salento
Salina
Scilla
Sebino
Sibiola
Sicilia
Sillaro oder Bianco del Sillaro
Spello
Tarantino
Terrazze Retiche di Sondrio
Terre del Volturno
Terre di Chieti
Terre di Veleja
Tharros
Toscana oder Toscano
Trexenta
Umbria
Val di Magra
Val di Neto
Val Tidone
Valdamato
Vallagarina (Regione Trentino-Alto Adige)
Vallagarina (Regione Veneto)
Valle Belice
Valle del Crati
Valle del Tirso
Valle d’Itria
Valle Peligna
Valli di Porto Pino
Veneto
Veneto Orientale
Venezia Giulia
Vigneti delle Dolomiti oder Weinberg Dolomiten (Regione Trentino-Alto Adige)
Vigneti delle Dolomiti oder Weinberg Dolomiten (Regione Veneto)
Zypern
1. Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete
In griechischer Sprache |
In englischer Sprache |
||
Bestimmte Anbaugebiete |
Teilgebiete (auch unter Voranstellung des Namens des bestimmten Anbaugebiets) |
Bestimmte Anbaugebiete |
Teilgebiete (auch unter Voranstellung des Namens des bestimmten Anbaugebiets) |
Κουμανδαρία |
|
Commandaria |
|
Λαόνα Ακάμα |
|
Laona Akama |
|
Βουνί Παναγιάς — Αμπελίτης |
|
Vouni Panayia — Ambelitis |
|
Πιτσιλιά |
|
Pitsilia |
|
Κρασοχώρια Λεμεσού … |
Αφάμης oder Λαόνα |
Krasohoria Lemesou … |
Afames oder Laona |
2. Tafelweine mit geografischen Angaben
In griechischer Sprache |
In englischer Sprache |
Λεμεσός |
Lemesos |
Πάφος |
Pafos |
Λευκωσία |
Lefkosia |
Λάρνακα |
Larnaka |
Luxemburg
Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete
Bestimmte Anbaugebiete (auch ergänzt durch den Namen einer Gemeinde oder eines Gemeindeteils) |
Namen von Gemeinden oder Gemeindeteilen |
Moselle Luxembourgeoise … |
Ahn |
Assel |
|
Bech-Kleinmacher |
|
Born |
|
Bous |
|
Burmerange |
|
Canach |
|
Ehnen |
|
Ellingen |
|
Elvange |
|
Erpeldingen |
|
Gostingen |
|
Greiveldingen |
|
Grevenmacher |
|
Lenningen |
|
Machtum |
|
Mertert |
|
Moersdorf |
|
Mondorf |
|
Niederdonven |
|
Oberdonven |
|
Oberwormeldingen |
|
Remerschen |
|
Remich |
|
Rolling |
|
Rosport |
|
Schengen |
|
Schwebsingen |
|
Stadtbredimus |
|
Trintingen |
|
Wasserbillig |
|
Wellenstein |
|
Wintringen |
|
Wormeldingen |
Ungarn
1. Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete
Bestimmte Anbaugebiete |
Teilgebiete (auch unter Voranstellung des Namens eines bestimmten Anbaugebiets) |
Ászár-Neszmély(-i) … |
Ászár(-i) |
Neszmély(-i) |
|
Badacsony(-i) |
|
Balatonboglár(-i) … |
Balatonlelle(-i) |
Marcali |
|
Balatonfelvidék(-i) … |
Balatonederics-Lesence(-i) |
Cserszeg(-i) |
|
Kál(-i) |
|
Balatonfüred-Csopak(-i) … |
Zánka(-i) |
Balatonmelléke oder Balatonmelléki … |
Muravidéki |
Bükkalja(-i) |
|
Csongrád(-i) … |
Kistelek(-i) |
Mórahalom oder Mórahalmi |
|
Pusztamérges(-i) |
|
Eger oder Egri … |
Debrő(-i), auch ergänzt durch Andornaktálya(-i) oder Demjén(-i) oder Egerbakta(-i) oder Egerszalók(-i) oder Egerszólát(-i) oder Felsőtárkány(-i) oder Kerecsend(-i) oder Maklár(-i) oder Nagytálya(-i) oder Noszvaj(-i) oder Novaj(-i) oder Ostoros(-i) oder Szomolya(-i) oder Aldebrő(-i) oder Feldebrő(-i) oder Tófalu(-i) oder Verpelét(-i) oder Kompolt(-i) oder Tarnaszentmária(-i) |
Etyek-Buda(-i) … |
Buda(-i) |
Etyek(-i) |
|
Velence(-i) |
|
Hajós-Baja(-i) |
|
Kőszegi |
|
Kunság(-i) … |
Bácska(-i) |
Cegléd(-i) |
|
Duna mente oder Duna menti |
|
Izsák(-i) |
|
Jászság(-i) |
|
Kecskemét-Kiskunfélegyháza oder Kecskemét-Kiskunfélegyházi |
|
Kiskunhalas-Kiskunmajsa(-i) |
|
Kiskőrös(-i) |
|
Monor(-i) |
|
Tisza mente oder Tisza menti |
|
Mátra(-i) |
|
Mór(-i) |
|
Pannonhalma (Pannonhalmi) |
|
Pécs(-i) … |
Versend(-i) |
Szigetvár(-i) |
|
Kapos(-i) |
|
Szekszárd(-i) |
|
Somló(-i) … |
Kissomlyó-Sághegyi |
Sopron(-i) … |
Köszeg(-i) |
Tokaj(-i) … |
Abaújszántó(-i) oder Bekecs(-i) oder Bodrogkeresztúr(-i) oder Bodrogkisfalud(-i) oder Bodrogolaszi oder Erdőbénye(-i) oder Erdőhorváti oder Golop(-i) oder Hercegkút(-i) oder Legyesbénye(-i) oder Makkoshotyka(-i) oder Mád(-i) oder Mezőzombor(-i) oder Monok(-i) oder Olaszliszka(-i) oder Rátka(-i) oder Sárazsadány(-i) oder Sárospatak(-i) oder Sátoraljaújhely(-i) oder Szegi oder Szegilong(-i) oder Szerencs(-i) oder Tarcal(-i) oder Tállya(-i) oder Tolcsva(-i) oder Vámosújfalu(-i) |
Tolna(-i) … |
Tamási |
Völgység(-i) |
|
Villány(-i) … |
Siklós(-i), auch ergänzt durch Kisharsány(-i) oder Nagyharsány(-i) oder Palkonya(-i) oder Villánykövesd(-i) oder Bisse(-i) oder Csarnóta(-i) oder Diósviszló(-i) oder Harkány(-i) oder Hegyszentmárton(-i) oder Kistótfalu(-i) oder Márfa(-i) oder Nagytótfalu(-i) oder Szava(-i) oder Túrony(-i) oder Vokány(-i) |
Malta
1. Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete
Bestimmte Anbaugebiete (auch ergänzt durch den Namen des Teilgebiets) |
Teilgebiete |
Island of Malta … |
Rabat |
Mdina oder Medina |
|
Marsaxlokk |
|
Marnisi |
|
Mgarr |
|
Ta’ Qali |
|
Siggiewi |
|
Gozo … |
Ramla |
Marsalforn |
|
Nadur |
|
Victoria Heights |
2. Tafelweine mit geografischen Angaben
In maltesischer Sprache |
In englischer Sprache |
Gzejjer Maltin |
Maltese Islands |
Österreich
1. Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete
Bestimmte Anbaugebiete
Burgenland
Carnuntum
Donauland
Kamptal
Kärnten
Kremstal
Mittelburgenland
Neusiedlersee
Neusiedlersee-Hügelland
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Südburgenland
Süd-Oststeiermark
Südsteiermark
Thermenregion
Tirol
Traisental
Vorarlberg
Wachau
Weinviertel
Weststeiermark
Wien
2. Tafelweine mit geografischen Angaben
Bergland
Steirerland
Weinland
Wien
Portugal
1. Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete
Bestimmte Anbaugebiete (auch ergänzt durch den Namen des Teilgebiets) |
Teilgebiete |
Alenquer |
|
Alentejo … |
Borba |
Évora |
|
Granja-Amareleja |
|
Moura |
|
Portalegre |
|
Redondo |
|
Reguengos |
|
Vidigueira |
|
Arruda |
|
Bairrada |
|
Beira Interior … |
Castelo Rodrigo |
Cova da Beira |
|
Pinhel |
|
Biscoitos |
|
Bucelas |
|
Carcavelos |
|
Chaves |
|
Colares |
|
Dão … |
Alva |
Besteiros |
|
Castendo |
|
Serra da Estrela |
|
Silgueiros |
|
Terras de Azurara |
|
Terras de Senhorim |
|
Douro, auch unter Voranstellung von Vinho do oder Moscatel do … |
Baixo Corgo |
Cima Corgo |
|
Douro Superior |
|
Encostas d’Aire … |
Alcobaça |
Ourém |
|
Graciosa |
|
Lafões |
|
Lagoa |
|
Lagos |
|
Lourinhã |
|
Madeira oder Madère oder Madera oder Vinho da Madeira oder Madeira Weine oder Madeira Wine oder |
|
Vin de Madère oder Vino di Madera oder Madera Wijn |
|
Óbidos |
|
Palmela |
|
Pico |
|
Planalto Mirandês |
|
Portimão |
|
Port oder Porto oder Oporto oder Portwein oder Portvin oder Portwijn oder Vin de Porto oder Port Wine |
|
Ribatejo … |
Almeirim |
Cartaxo |
|
Chamusca |
|
Coruche |
|
Santarém |
|
Tomar |
|
Setúbal |
|
Tavira |
|
Távora-Vorosa |
|
Torres Vedras |
|
Valpaços |
|
Vinho Verde … |
Amarante |
Ave |
|
Baião |
|
Basto |
|
Cávado |
|
Lima |
|
Monção |
|
Paiva |
|
Sousa |
2. Tafelweine mit geografischen Angaben
Bestimmte Anbaugebiete (auch ergänzt durch den Namen des Teilgebiets) |
Teilgebiete |
Açores |
|
Alentejano |
|
Algarve |
|
Beiras … |
Beira Alta |
Beira Litoral |
|
Terras de Sicó |
|
Estremadura … |
Alta Estremadura |
Palhete de Ourém |
|
Minho |
|
Ribatejano |
|
Terras do Sado |
|
Trás-os-Montes … |
Terras Durienses |
Slowenien
1. Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete
Bestimmte Anbaugebiete
(auch ergänzt durch den Namen einer Weinbaugemeinde und/oder einer Einzellage)
Bela krajina oder Belokranjec
Bizeljsko-Sremič oder Sremič-Bizeljsko
Dolenjska
Dolenjska, cviček
Goriška Brda oder Brda
Haloze oder Haložan
Koper oder Koprčan
Kras
Kras, teran
Ljutomer-Ormož oder Ormož-Ljutomer
Maribor oder Mariborčan
Radgona-Kapela oder Kapela Radgona
Prekmurje oder Prekmurčan
Šmarje-Virštanj oder Virštanj-Šmarje
Srednje Slovenske gorice
Vipavska dolina oder Vipavec oder Vipavčan
2. Tafelweine mit geografischen Angaben
Podravje
Posavje
Primorska
Slowakei
Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete
Bestimmte Anbaugebiete (ergänzt durch „vinohradnícka oblasť“) |
Teilgebiete (auch ergänzt durch den Namen des bestimmten Anbaugebiets) ergänzt durch „vinohradnícky rajón“) |
Južnoslovenská … |
Dunajskostredský |
Galantský |
|
Hurbanovský |
|
Komárňanský |
|
Palárikovský |
|
Šamorínsky |
|
Strekovský |
|
Štúrovský |
|
Malokarpatská … |
Bratislavský |
Doľanský |
|
Hlohovecký |
|
Modranský |
|
Orešanský |
|
Pezinský |
|
Senecký |
|
Skalický |
|
Stupavský |
|
Trnavský |
|
Vrbovský |
|
Záhorský |
|
Nitrianska … |
Nitriansky |
Pukanecký |
|
Radošinský |
|
Šintavský |
|
Tekovský |
|
Vrábeľský |
|
Želiezovský |
|
Žitavský |
|
Zlatomoravecký |
|
Stredoslovenská … |
Fiľakovský |
Gemerský |
|
Hontiansky |
|
Ipeľský |
|
Modrokamenecký |
|
Tornaľský |
|
Vinický |
|
Tokaj/-ská/-ský/-ské … |
Čerhov |
Černochov |
|
Malá Tŕňa |
|
Slovenské Nové Mesto |
|
Veľká Bara |
|
Veľká Tŕňa |
|
Vinický |
|
Východoslovenská … |
Kráľovskochlmecký |
Michalovský |
|
Moldavský |
|
Sobranecký |
Vereinigtes Königreich
1. Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete
Welsh Vineyards
Welsh vineyards
2. Tafelweine mit geografischen Angaben
England oder Cornwall
Devon
Dorset
East Anglia
Gloucestershire
Hampshire
Herefordshire
Isle of Wight
Isles of Scilly
Kent
Lincolnshire
Oxfordshire
Shropshire
Somerset
Surrey
Sussex
Worcestershire
Yorkshire
Wales oder Cardiff
Cardiganshire
Carmarthenshire
Denbighshire
Gwynedd
Monmouthshire
Newport
Pembrokeshire
Rhondda Cynon Taf
Swansea
The Vale of Glamorgan
Wrexham
b) SPIRITUOSEN MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT
1. |
Rum
|
2. |
|
3. |
Getreidebrand
|
4. |
Wine spirit
|
5. |
Brandy
|
6. |
Grape marc spirit
|
7. |
Obstbrand
|
8. |
Brand aus Apfel- oder Birnenwein
|
9. |
Enzian
|
10. |
Obstspirituosen
|
11. |
Spirituosen mit Wacholder
|
12. |
Kümmel oder Spirituose mit Kümmel
|
13. |
Spirituosen mit Anis
|
14. |
Likör
|
15. |
Sonstige Spirituosen
|
16. |
Wodka
|
17. |
Spirituosen mit bitterem Geschmack oder Bitter
|
c) AROMATISIERTE WEINE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT
Nürnberger Glühwein
Thüringer Glühwein
Vermouth de Chambéry
Vermouth di Torino
TEIL B: IN ALBANIEN
WEINE MIT URSPRUNG IN ALBANIEN
Name des bestimmten Anbaugebiets im Sinne von CoMD Nr. 505 vom 21. September 2000 (von der albanischen Regierung genehmigt)
I. Erste Zone (Tiefland und Küstenregion des Landes)
Bestimmte Anbaugebiete, auch ergänzt durch den Namen eines Weinbaugebiets und/oder einer Einzellage
1. |
Delvinë |
2. |
Sarandë |
3. |
Vlorë |
4. |
Fier |
5. |
Lushnjë |
6. |
Peqin |
7. |
Kavajë |
8. |
Durrës |
9. |
Krujë |
10. |
Kurbin |
11. |
Lezhë |
12. |
Shkodër |
13. |
Koplik |
II. Zweite Zone (das Landesinnere)
Bestimmte Anbaugebiete, auch ergänzt durch den Namen eines Weinbaugebiets und/oder einer Einzellage
1. |
Mirdite |
2. |
Mat |
3. |
Tiranë |
4. |
Elbasan |
5. |
Berat |
6. |
Kuçovë |
7. |
Gramsh |
8. |
Mallakastër |
9. |
Tepelenë |
10. |
Përmet |
11. |
Gjirokastër |
III. Dritte Zone (Ostteil des Landes, der durch kalte Winter und kühle Sommer gekennzeichnet ist)
Bestimmte Anbaugebiete, auch ergänzt durch den Namen eines Weinbaugebiets und/oder einer Einzellage
1. |
Tropojë |
2. |
Pukë |
3. |
Has |
4. |
Kukës |
5. |
Dibër |
6. |
Bulqizë |
7. |
Librazhd |
8. |
Pogradec |
9. |
Skrapar |
10. |
Devoll |
11. |
Korçë |
12. |
Kolonjë |
ANLAGE 2
VERZEICHNIS TRADITIONELLER BEGRIFFE UND QUALITÄTSBEZEICHNUNGEN FÜR WEINE IN DER GEMEINSCHAFT
(im Sinne von Anhang II Artikel 4 und Artikel 7)
Traditionelle Begriffe |
Erfasste Weine |
Weinkategorie |
Sprache |
TSCHECHISCHE REPUBLIK |
|||
pozdní sběr |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Tschechisch |
archivní víno |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Tschechisch |
panenské víno |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Tschechisch |
DEUTSCHLAND |
|||
Qualitätswein |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Qualitätswein garantierten Ursprungs/Q.g.U |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Qualitätswein mit Prädikät/at/Q.b.A.m.Pr/Prädikatswein |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Qualitätsschaumwein garantierten Ursprungs/Q.g.U |
Alle |
Qualitätsschaumwein b.A. |
Deutsch |
Auslese |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Beerenauslese |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Eiswein |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Kabinett |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Spätlese |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Trockenbeerenauslese |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Landwein |
Alle |
Tafelwein mit geografischer Angabe |
|
Affentaler |
Altschweier, Bühl, Eisental, Neusatz/Bühl, Bühlertal, Neuweier/Baden-Baden |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Badisch Rotgold |
Baden |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Ehrentrudis |
Baden |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Hock |
Rhein, Ahr, Hessische Bergstraße, Mittelrhein, Nahe, Rheinhessen, Pfalz, Rheingau |
Tafelwein mit geografischer Angabe Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Klassik/Classic |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Liebfrau(en)milch |
Nahe, Rheinhessen, Pfalz, Rheingau |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Moseltaler |
Mosel-Saar-Ruwer |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Riesling-Hochgewächs |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Schillerwein |
Württemberg |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Weißherbst |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Winzersekt |
Alle |
Qualitätsschaumwein b.A. |
Deutsch |
GRIECHENLAND |
|||
Ονομασια Προελεύσεως Ελεγχόμενη (ΟΠΕ) (Appellation d’origine controlée) |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Griechisch |
Ονομασια Προελεύσεως Ανωτέρας Ποιότητος (ΟΠΑΠ) (Appellation d’origine de qualité supérieure) |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Griechisch |
Οίνος γλυκός φυσικός (Vin doux naturel) |
Μοσχάτος Κεφαλληνίας (Muscat de Céphalonie), Μοσχάτος Πατρών (Muscat de Patras), Μοσχάτος Ρίου-Πατρών (Muscat Rion de Patras), Μοσχάτος Λήμνου (Muscat de Lemnos), Μοσχάτος Ρόδου (Muscat de Rhodos), Μαυροδάφνη Πατρών (Mavrodaphne de Patras), Μαυροδάφνη Κεφαλληνίας (Mavrodaphne de Céphalonie), Σάμος (Samos), Σητεία (Sitia), Δαφνές (Dafnès), Σαντορίνη (Santorini) |
Qualitätslikörwein b.A. |
Griechisch |
Οίνος φυσικώς γλυκός (Vin naturellement doux) |
Vins de paille: Κεφαλληνίας (de Céphalonie), Δαφνές (de Dafnès), Λήμνου (de Lemnos), Πατρών (de Patras), Ρίου-Πατρών (de Rion de Patras), Ρόδου (de Rhodos), Σάμος (de Samos), Σητεία (de Sitia), Σαντορίνη (Santorini) |
Qualitätswein b.A. |
Griechisch |
Ονομασία κατά παράδοση (Onomasia kata paradosi) |
Alle |
Tafelwein mit geografischer Angabe |
Griechisch |
Τοπικός Οίνος (vins de pays) |
Alle |
Tafelwein mit geografischer Angabe |
Griechisch |
Αγρέπαυλη (Agrepavlis) |
Alle |
Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Griechisch |
Αμπέλι (Ampeli) |
Alle |
Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Griechisch |
Αμπελώνας (ες) (Ampelonas ès) |
Alle |
Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Griechisch |
Αρχοντικό (Archontiko) |
Alle |
Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Griechisch |
Κάβα (1) (Cava) |
Alle |
Tafelwein mit geografischer Angabe |
Griechisch |
Από διαλεκτούς αμπελώνες (Grand Cru) |
Μοσχάτος Κεφαλληνίας (Muscat de Céphalonie), Μοσχάτος Πατρών (Muscat de Patras), Μοσχάτος Ρίου-Πατρών (Muscat Rion de Patras), Μοσχάτος Λήμνου (Muscat de Lemnos), Μοσχάτος Ρόδου (Muscat de Rhodos), Σάμος (Samos) |
Qualitätslikörwein b.A. |
Griechisch |
Ειδικά Επιλεγμένος (Grand réserve) |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A. |
Griechisch |
Κάστρο (Kastro) |
Alle |
Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Griechisch |
Κτήμα (Ktima) |
Alle |
Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Griechisch |
Λιαστός (Liastos) |
Alle |
Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Griechisch |
Μετόχι (Metochi) |
Alle |
Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Griechisch |
Μοναστήρι (Monastiri) |
Alle |
Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Griechisch |
Νάμα (Nama) |
Alle |
Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Griechisch |
Νυχτέρι (Nychteri) |
Σαντορίνη |
Qualitätswein b.A. |
Griechisch |
Ορεινό κτήμα (Orino Ktima) |
Alle |
Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Griechisch |
Ορεινός αμπελώνας (Orinos Ampelonas) |
Alle |
Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Griechisch |
Πύργος (Pyrgos) |
Alle |
Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Griechisch |
Επιλογή ή Επιλεγμένος (Réserve) |
Alle |
Qualitätswein b.A., quality liqueur wine psr |
Griechisch |
Παλαιωθείς επιλεγμένος (Vieille réserve) |
Alle |
Qualitätslikörwein b.A. |
Griechisch |
Βερντέα (Verntea) |
Ζάκυνθος |
Tafelwein mit geografischer Angabe |
Griechisch |
Vinsanto |
Σαντορίνη |
Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A. |
Griechisch |
SPANIEN |
|||
Denominacion de origen (DO) |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. |
Spanisch |
Denominacion de origen calificada (DOCa) |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. |
Spanisch |
Vino dulce natural |
Alle |
Qualitätslikörwein b.A. |
Spanisch |
Vino generoso |
Qualitätslikörwein b.A. |
Spanisch |
|
Vino generoso de licor |
Qualitätslikörwein b.A. |
Spanisch |
|
Vino de la Tierra |
Alle |
Tafelwein mit geografischer Angabe |
|
Aloque |
DO Valdepeñas |
Qualitätswein b.A. |
Spanisch |
Amontillado |
DDOO Jerez-Xérès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda DO Montilla Moriles |
Qualitätslikörwein b.A. |
Spanisch |
Añejo |
Alle |
Qualitätswein b.A. Tafelwein mit geografischer Angabe |
Spanisch |
Añejo |
DO Málaga |
Qualitätslikörwein b.A. |
Spanisch |
Chacoli/Txakolina |
DO Chacoli de Bizkaia DO Chacoli de Getaria DO Chacoli de Alava |
Qualitätswein b.A. |
Spanisch |
Clásico |
DO Abona DO El Hierro DO Lanzarote DO La Palma DO Tacoronte-Acentejo DO Tarragona DO VAlle de Güimar DO VAlle de la Orotava DO Ycoden-Daute-Isora |
Qualitätswein b.A. |
Spanisch |
Cream |
DDOO Jérez-Xerès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda DO Montilla Moriles DO Málaga DO Condado de Huelva |
Qualitätslikörwein b.A. |
Englisch |
Criadera |
DDOO Jérez-Xerès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda DO Montilla Moriles DO Málaga DO Condado de Huelva |
Qualitätslikörwein b.A. |
Spanisch |
Criaderas y Soleras |
DDOO Jérez-Xerès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda DO Montilla Moriles DO Málaga DO Condado de Huelva |
Qualitätslikörwein b.A. |
Spanisch |
Crianza |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Spanisch |
Dorado |
DO Rueda DO Málaga |
Qualitätslikörwein b.A. |
Spanisch |
Fino |
DO Montilla Moriles DDOO Jerez-Xérès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda |
Qualitätslikörwein b.A. |
Spanisch |
Fondillón |
DO Alicante |
Qualitätswein b.A. |
Spanisch |
Gran Reserva |
Alle quality wines psr Cava |
Qualitätswein b.A. Qualitätsschaumwein b.A. |
Spanisch |
Lágrima |
DO Málaga |
Qualitätslikörwein b.A. |
Spanisch |
Noble |
Alle |
Qualitätswein b.A. Tafelwein mit geografischer Angabe |
Spanisch |
Noble |
DO Málaga |
Qualitätslikörwein b.A. |
Spanisch |
Oloroso |
DDOO Jerez-Xérès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda DO Montilla-Moriles |
Qualitätslikörwein b.A. |
Spanisch |
Pajarete |
DO Málaga |
Qualitätslikörwein b.A. |
Spanisch |
Pálido |
DO Condado de Huelva DO Rueda DO Málaga |
Qualitätslikörwein b.A. |
Spanisch |
Palo Cortado |
DDOO Jerez-Xérès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda DO Montilla-Moriles |
Qualitätslikörwein b.A. |
Spanisch |
Primero de cosecha |
DO Valencia |
Qualitätswein b.A. |
Spanisch |
Rancio |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A. |
Spanisch |
Raya |
DO Montilla-Moriles |
Qualitätslikörwein b.A. |
Spanisch |
Reserva |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Spanisch |
Sobremadre |
DO vinos de Madrid |
Qualitätswein b.A. |
Spanisch |
Solera |
DDOO Jérez-Xerès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda DO Montilla Moriles DO Málaga DO Condado de Huelva |
Qualitätslikörwein b.A. |
Spanisch |
Superior |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Spanisch |
Trasañejo |
DO Málaga |
Qualitätslikörwein b.A. |
Spanisch |
Vino Maestro |
DO Málaga |
Qualitätslikörwein b.A. |
Spanisch |
Vendimia inicial |
DO Utiel-Requena |
Qualitätswein b.A. |
Spanisch |
Viejo |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Spanisch |
Vino de tea |
DO La Palma |
Qualitätswein b.A. |
Spanisch |
FRANKREICH |
|||
Appellation d’origine contrôlée |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. |
Französisch |
Appellation contrôlée |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. |
|
Appellation d’origine Vin Délimité de qualité supérieure |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. |
Französisch |
Vin doux naturel |
AOC Banyuls, Banyuls Grand Cru, Muscat de Frontignan, Grand Roussillon, Maury, Muscat de Beaume de Venise, Muscat du Cap Corse, Muscat de Lunel, Muscat de Mireval, Muscat de Rivesaltes, Muscat de St Jean de Minervois, Rasteau, Rivesaltes |
Qualitätswein b.A. |
Französisch |
Vin de pays |
Alle |
Tafelwein mit geografischer Angabe |
Französisch |
Ambré |
Alle |
Qualitätslikörwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Französisch |
Château |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsschaumwein b.A. |
Französisch |
Clairet |
AOC Bourgogne AOC Bordeaux |
Qualitätswein b.A. |
Französisch |
Claret |
AOC Bordeaux |
Qualitätswein b.A. |
Französisch |
Clos |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. |
Französisch |
Cru Artisan |
AOC Médoc, Haut-Médoc, Margaux, Moulis, Listrac, St Julien, Pauillac, St Estèphe |
Qualitätswein b.A. |
Französisch |
Cru Bourgeois |
AOC Médoc, Haut-Médoc, Margaux, Moulis, Listrac, St Julien, Pauillac, St Estèphe |
Qualitätswein b.A. |
Französisch |
Cru Classé, gegebenenfalls mit den Vorbezeichnungen Grand, Premier Grand, Deuxième, Troisième, Quatrième, Cinquième. |
AOC Côtes de Provence, Graves, St Emilion Grand Cru, Haut-Médoc, Margaux, St Julien, Pauillac, St Estèphe, Sauternes, Pessac Léognan, Barsac |
Qualitätswein b.A. |
Französisch |
Edelzwicker |
AOC Alsace |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Grand Cru |
AOC Alsace, Banyuls, Bonnes Mares, Chablis, Chambertin, Chapelle Chambertin, Chambertin Clos-de-Bèze, Mazoyeres ou Charmes Chambertin, Latricières-Chambertin, Mazis Chambertin, Ruchottes Chambertin, Griottes-Chambertin, Clos de la Roche, Clos Saint Denis, Clos de Tart, Clos de Vougeot, Clos des Lambray, Corton, Corton Charlemagne, Charlemagne, Echézeaux, Grand Echézeaux, La Grande Rue, Montrachet, Chevalier-Montrachet, Bâtard-Montrachet, Bienvenues-Bâtard-Montrachet, Criots-Bâtard-Montrachet, Musigny, Romanée St Vivant, Richebourg, Romanée-Conti, La Romanée, La Tâche, St Emilion |
Qualitätswein b.A. |
Französisch |
Grand Cru |
Champagne |
Qualitätsschaumwein b.A. |
Französisch |
Hors d’âge |
AOC Rivesaltes |
Qualitätslikörwein b.A. |
Französisch |
Passe-tout-grains |
AOC Bourgogne |
Qualitätswein b.A. |
Französisch |
Premier Cru |
AOC Aloxe Corton, Auxey Duresses, Beaune, Blagny, Chablis, Chambolle Musigny, Chassagne Montrachet, Champagne, Côtes de Brouilly, Fixin, Gevrey Chambertin, Givry, Ladoix, Maranges, Mercurey, Meursault, Monthélie, Montagny, Morey St Denis, Musigny, Nuits, Nuits-Saint-Georges, Pernand-Vergelesses, Pommard, Puligny-Montrachet, Rully, Santenay, Savigny-les-Beaune, St Aubin, Volnay, Vougeot, Vosne-Romanée |
Qualitätswein b.A. |
Französisch |
Primeur |
Alle |
Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Französisch |
Rancio |
AOC Grand Roussillon, Rivesaltes, Banyuls, Banyuls grand cru, Maury, Clairette du Languedoc, Rasteau |
Qualitätslikörwein b.A. |
Französisch |
Sélection de grains nobles |
AOC Alsace, Alsace Grand cru, Monbazillac, Graves supérieures, Bonnezeaux, Jurançon, Cérons, Quarts de Chaume, Sauternes, Loupiac, Côteaux du Layon, Barsac, Ste Croix du Mont, Coteaux de l’Aubance, Cadillac |
Qualitätswein b.A. |
Französisch |
Sur Lie |
AOC Muscadet, Muscadet -Coteaux de la Loire, Muscadet-Côtes de Grandlieu, Muscadet-Sèvres et Maine, AOVDQS Gros Plant du Pays Nantais, VDT avec IG Vin de pays d’Oc et Vin de pays des Sables du Golfe du Lion |
Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Französisch |
Tuilé |
AOC Rivesaltes |
Qualitätslikörwein b.A. |
Französisch |
Vendanges tardives |
AOC Alsace, Jurançon |
Qualitätswein b.A. |
Französisch |
Villages |
AOC Anjou, Beaujolais, Côte de Beaune, Côte de Nuits, Côtes du Rhône, Côtes du Roussillon, Mâcon |
Qualitätswein b.A. |
Französisch |
Vin de paille |
AOC Côtes du Jura, Arbois, L’Etoile, Hermitage |
Qualitätswein b.A. |
Französisch |
Vin jaune |
AOC du Jura (Côtes du Jura, Arbois, L’Etoile, Château-Châlon) |
Qualitätswein b.A. |
Französisch |
ITALIEN |
|||
Denominazione di Origine Controllata/D.O.C. |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A., teilweise gegorener Traubenmost mit geografischer Angabe |
Italienisch |
Denominazione di Origine Controllata e Garantita/D.O.C.G. |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A., teilweise gegorener Traubenmost mit geografischer Angabe |
Italienisch |
Vino Dolce Naturale |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A. |
Italienisch |
Inticazione geografica tipica (IGT) |
Alle |
Tafelwein, „vin de pays“, Wein aus überreifen Trauben und teilweise gegorener Traubenmost mit geografischer Angabe |
Italienisch |
Landwein |
Wine with GI of the autonomous province of Bolzano |
Tafelwein, „vin de pays“, Wein aus überreifen Trauben und teilweise gegorener Traubenmost mit geografischer Angabe |
Deutsch |
Vin de pays |
Wine with GI of Aosta region |
Tafelwein, „vin de pays“, Wein aus überreifen Trauben und teilweise gegorener Traubenmost mit geografischer Angabe |
Französisch |
Alberata o vigneti ad alberata |
DOC Aversa |
Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A. |
Italienisch |
Amarone |
DOC Valpolicella |
Qualitätswein b.A. |
Italienisch |
Ambra |
DOC Marsala |
Qualitätswein b.A. |
Italienisch |
Ambrato |
DOC Malvasia delle Lipari DOC Vernaccia di Oristano |
Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A. |
Italienisch |
Annoso |
DOC Controguerra |
Qualitätswein b.A. |
Italienisch |
Apianum |
DOC Fiano di Avellino |
Qualitätswein b.A. |
Latin |
Auslese |
DOC Caldaro e Caldaro classico-Alto Adige |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Barco Reale |
DOC Barco Reale di Carmignano |
Qualitätswein b.A. |
Italienisch |
Brunello |
DOC Brunello di Montalcino |
Qualitätswein b.A. |
Italienisch |
Buttafuoco |
DOC Oltrepò Pavese |
Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A. |
Italienisch |
Cacc’e mitte |
DOC Cacc’e Mitte di Lucera |
Qualitätswein b.A. |
Italienisch |
Cagnina |
DOC Cagnina di Romagna |
Qualitätswein b.A. |
Italienisch |
Cannellino |
DOC Frascati |
Qualitätswein b.A. |
Italienisch |
Cerasuolo |
DOC Cerasuolo di Vittoria DOC Montepulciano d’Abruzzo |
Qualitätswein b.A. |
Italienisch |
Chiaretto |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätslikörwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Italienisch |
Ciaret |
DOC Monferrato |
Qualitätswein b.A. |
Italienisch |
Château |
DOC de la région VAlle d’Aosta |
Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. |
Französisch |
Classico |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. |
Italienisch |
Dunkel |
DOC Alto Adige DOC Trentino |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Est!Est!!Est!!! |
DOC Est!Est!!Est!!! di Montefiascone |
Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A. |
Latin |
Falerno |
DOC Falerno del Massico |
Qualitätswein b.A. |
Italienisch |
Fine |
DOC Marsala |
Qualitätslikörwein b.A. |
Italienisch |
Fior d’Arancio |
DOC Colli Euganei |
Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Italienisch |
Falerio |
DOC Falerio dei colli Ascolani |
Qualitätswein b.A. |
Italienisch |
Flétri |
DOC VAlle d’Aosta o VAlleée d’Aoste |
Qualitätswein b.A. |
Italienisch |
Garibaldi Dolce (ou GD) |
DOC Marsala |
Qualitätslikörwein b.A. |
Italienisch |
Governo Alle’uso toscano |
DOCG Chianti/Chianti Classico IGT Colli della Toscana Centrale |
Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Italienisch |
Gutturnio |
DOC Colli Piacentini |
Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A. |
Italienisch |
Italia Particolare (ou IP) |
DOC Marsala |
Qualitätslikörwein b.A. |
Italienisch |
Klassisch/Klassisches Ursprungsgebiet |
DOC Caldaro DOC Alto Adige (avec la dénomination Santa Maddalena e Terlano) |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Kretzer |
DOC Alto Adige DOC Trentino DOC Teroldego Rotaliano |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Lacrima |
DOC Lacrima di Morro d’Alba |
Qualitätswein b.A. |
Italienisch |
Lacryma Christi |
DOC Vesuvio |
Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A. |
Italienisch |
Lambiccato |
DOC Castel San Lorenzo |
Qualitätswein b.A. |
Italienisch |
London Particolar (ou LP ou Inghilterra) |
DOC Marsala |
Qualitätslikörwein b.A. |
Italienisch |
Morellino |
DOC Morellino di Scansano |
Qualitätswein b.A. |
Italienisch |
Occhio di Pernice |
DOC Bolgheri, Vin Santo Di Carmignano, Colli dell’Etruria Centrale, Colline Lucchesi, Cortona, Elba, Montecarlo, Monteregio di Massa Maritima, San Gimignano, Sant’Antimo, Vin Santo del Chianti, Vin Santo del Chianti Classico, Vin Santo di Montepulciano |
Qualitätswein b.A. |
Italienisch |
Oro |
DOC Marsala |
Qualitätslikörwein b.A. |
Italienisch |
Pagadebit |
DOC pagadebit di Romagna |
Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A. |
Italienisch |
Passito |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Italienisch |
Ramie |
DOC Pinerolese |
Qualitätswein b.A. |
Italienisch |
Rebola |
DOC Colli di Rimini |
Qualitätswein b.A. |
Italienisch |
Recioto |
DOC Valpolicella DOC Gambellara DOCG Recioto di Soave |
Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A. |
Italienisch |
Riserva |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. |
Italienisch |
Rubino |
DOC Garda Colli Mantovani DOC Rubino di Cantavenna DOC Teroldego Rotaliano DOC Trentino |
Qualitätswein b.A. |
Italienisch |
Rubino |
DOC Marsala |
Qualitätslikörwein b.A. |
Italienisch |
Sangue di Giuda |
DOC Oltrepò Pavese |
Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A. |
Italienisch |
Scelto |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Italienisch |
Sciacchetrà |
DOC Cinque Terre |
Qualitätswein b.A. |
Italienisch |
Sciac-trà |
DOC Pornassio o Ormeasco di Pornassio |
Qualitätswein b.A. |
Italienisch |
Sforzato, Sfursàt |
DO Valtellina |
Qualitätswein b.A. |
Italienisch |
Spätlese |
DOC/IGT de Bolzano |
Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Deutsch |
Soleras |
DOC Marsala |
Qualitätslikörwein b.A. |
Italienisch |
Stravecchio |
DOC Marsala |
Qualitätslikörwein b.A. |
Italienisch |
Strohwein |
DOC/IGT de Bolzano |
Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Deutsch |
Superiore |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A., |
Italienisch |
Superiore Old Marsala (ou SOM) |
DOC Marsala |
Qualitätslikörwein b.A. |
Italienisch |
Torchiato |
DOC Colli di Conegliano |
Qualitätswein b.A. |
Italienisch |
Torcolato |
DOC Breganze |
Qualitätswein b.A. |
Italienisch |
Vecchio |
DOC Rosso Barletta, Aglianico del Vuture, Marsala, Falerno del Massico |
Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A. |
Italienisch |
Vendemmia Tardiva |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Italienisch |
Verdolino |
Alle |
Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Italienisch |
Vergine |
DOC Marsala DOC Val di Chiana |
Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A. |
Italienisch |
Vermiglio |
DOC Colli dell Etruria Centrale |
Qualitätslikörwein b.A. |
Italienisch |
Vino Fiore |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Italienisch |
Vino Nobile |
Vino Nobile di Montepulciano |
Qualitätswein b.A. |
Italienisch |
Vino Novello o Novello |
Alle |
Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Italienisch |
Vin santo/Vino Santo/Vinsanto |
DOC et DOCG Bianco dell’Empolese, Bianco della Valdinievole, Bianco Pisano di San Torpé, Bolgheri, Candia dei Colli Apuani, Capalbio, Carmignano, Colli dell’Etruria Centrale, Colline Lucchesi, Colli del Trasimeno, Colli Perugini, Colli Piacentini, Cortona, Elba, Gambellera, Montecarlo, Monteregio di Massa Maritima, Montescudaio, Offida, Orcia, Pomino, San Gimignano, San’Antimo, Val d’Arbia, Val di Chiana, Vin Santo del Chianti, Vin Santo del Chianti Classico, Vin Santo di Montepulciano, Trentino |
Qualitätswein b.A. |
Italienisch |
Vivace |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Italienisch |
ZYPERN |
|||
Οίνος Ελεγχόμενης Ονομασίας Προέλευσης |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Griechisch |
Τοπικός Οίνος |
Alle |
Tafelwein mit geografischer Angabe |
Griechisch |
Μοναστήρι (Monastiri) |
Alle |
Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe |
Griechisch |
Κτήμα (Ktima) |
Alle |
Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe |
Griechisch |
LUXEMBURG |
|||
Marque nationale |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A. |
Französisch |
Appellation contrôlée |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A. |
Französisch |
Appellation d’origine controlée |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A. |
Französisch |
Vin de pays |
Alle |
Tafelwein mit geografischer Angabe |
Französisch |
Grand premier cru |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Französisch |
Premier cru |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Französisch |
Vin classé |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Französisch |
Château |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A. |
Französisch |
UNGARN |
|||
minőségi bor |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Ungarisch |
különleges minőségű bor |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Ungarisch |
fordítás |
Tokaj/-i |
Qualitätswein b.A. |
Ungarisch |
máslás |
Tokaj/-i |
Qualitätswein b.A. |
Ungarisch |
szamorodni |
Tokaj/-i |
Qualitätswein b.A. |
Ungarisch |
aszú … puttonyos, completed by the numbers 3-6 |
Tokaj/-i |
Qualitätswein b.A. |
Ungarisch |
aszúeszencia |
Tokaj/-i |
Qualitätswein b.A. |
Ungarisch |
eszencia |
Tokaj/-i |
Qualitätswein b.A. |
Ungarisch |
tájbor |
Alle |
Tafelwein mit geografischer Angabe |
Ungarisch |
bikavér |
Eger, Szekszárd |
Qualitätswein b.A. |
Ungarisch |
késői szüretelésű bor |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Ungarisch |
válogatott szüretelésű bor |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Ungarisch |
muzeális bor |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Ungarisch |
siller |
Alle |
Tafelwein mit geografischer Angabe und Qualitätswein b.A. |
Ungarisch |
ÖSTERREICH |
|||
Qualitätswein |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Qualitätswein besonderer Reife und Leseart/Prädikatswein |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Qualitätswein mit staatlicher Prüfnummer |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Ausbruch/Ausbruchwein |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Auslese/Auslesewein |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Beerenauslese (wein) |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Eiswein |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Kabinett/Kabinettwein |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Schilfwein |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Spätlese/Spätlesewein |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Strohwein |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Trockenbeerenauslese |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Landwein |
Alle |
Tafelwein mit geografischer Angabe |
|
Ausstich |
Alle |
Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe |
Deutsch |
Auswahl |
Alle |
Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe |
Deutsch |
Bergwein |
Alle |
Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe |
Deutsch |
Klassik/Classic |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Erste Wahl |
Alle |
Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe |
Deutsch |
Hausmarke |
Alle |
Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe |
Deutsch |
Heuriger |
Alle |
Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe |
Deutsch |
Jubiläumswein |
Alle |
Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe |
Deutsch |
Reserve |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Schilcher |
Steiermark |
Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe |
Deutsch |
Sturm |
Alle |
PartiAlley fermented grape must with GI |
Deutsch |
PORTUGAL |
|||
Denominação de origem (DO) |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. |
Portugiesisch |
Denominação de origem controlada (DOC) |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. |
Portugiesisch |
Indicação de proveniencia regulamentada (IPR) |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. |
Portugiesisch |
Vinho DOCe natural |
Alle |
Qualitätslikörwein b.A. |
Portugiesisch |
Vinho generoso |
DO Porto, Madeira, Moscatel de Setúbal, Carcavelos |
Qualitätslikörwein b.A. |
Portugiesisch |
Vinho regional |
Alle |
Tafelwein mit geografischer Angabe |
Portugiesisch |
Canteiro |
DO Madeira |
Qualitätslikörwein b.A. |
Portugiesisch |
Colheita Seleccionada |
Alle |
Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Portugiesisch |
Crusted/Crusting |
DO Porto |
Qualitätslikörwein b.A. |
Englisch |
Escolha |
Alle |
Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Portugiesisch |
Escuro |
DO Madeira |
Qualitätslikörwein b.A. |
Portugiesisch |
Fino |
DO Porto DO Madeira |
Qualitätslikörwein b.A. |
Portugiesisch |
Frasqueira |
DO Madeira |
Qualitätslikörwein b.A. |
Portugiesisch |
Garrafeira |
Alle |
Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe Qualitätslikörwein b.A. |
Portugiesisch |
Lágrima |
DO Porto |
Qualitätslikörwein b.A. |
Portugiesisch |
Leve |
Table wine with GI Estremadura and Ribatejano DO Madeira, DO Porto |
Tafelwein mit geografischer Angabe Qualitätslikörwein b.A. |
Portugiesisch |
Nobre |
DO Dão |
Qualitätswein b.A. |
Portugiesisch |
Reserva |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Portugiesisch |
Reserva velha (oder grande reserva) |
DO Madeira |
Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. |
Portugiesisch |
Ruby |
DO Porto |
Qualitätslikörwein b.A. |
Englisch |
Solera |
DO Madeira |
Qualitätslikörwein b.A. |
Portugiesisch |
Super reserva |
Alle |
Qualitätsschaumwein b.A. |
Portugiesisch |
Superior |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Portugiesisch |
Tawny |
DO Porto |
Qualitätslikörwein b.A. |
Englisch |
Vintage supplemented by Late Bottle (LBV) oder Character |
DO Porto |
Qualitätslikörwein b.A. |
Englisch |
Vintage |
DO Porto |
Qualitätslikörwein b.A. |
Englisch |
SLOWENIEN |
|||
Penina |
Alle |
Qualitätsschaumwein b.A. |
Slowenisch |
pozna trgatev |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Slowenisch |
izbor |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Slowenisch |
jagodni izbor |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Slowenisch |
suhi jagodni izbor |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Slowenisch |
ledeno vino |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Slowenisch |
arhivsko vino |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Slowenisch |
mlado vino |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Slowenisch |
Cviček |
Dolenjska |
Qualitätswein b.A. |
Slowenisch |
Teran |
Kras |
Qualitätswein b.A. |
Slowenisch |
SLOWAKEI |
|||
forditáš |
Tokaj/-ská/-ský/-ské |
Qualitätswein b.A. |
Slowakisch |
mášláš |
Tokaj/-ská/-ský/-ské |
Qualitätswein b.A. |
Slowakisch |
samorodné |
Tokaj/-ská/-ský/-ské |
Qualitätswein b.A. |
Slowakisch |
výber … putňový, vervollständigt um die Ziffern 3-6 |
Tokaj/-ská/-ský/-ské |
Qualitätswein b.A. |
Slowakisch |
výberová esencia |
Tokaj/-ská/-ský/-ské |
Qualitätswein b.A. |
Slowakisch |
esencia |
Tokaj/-ská/-ský/-ské |
Qualitätswein b.A. |
Slowakisch |
ANLAGE 3
KONTAKTSTELLEN
(nach Anhang II Artikel 12)
a) Gemeinschaft
European Commission |
Directorate-General for Agriculture and Rural Development |
Directorate B International Affairs II |
Head of Unit B.2 Enlargement |
B-1049 Brüssel |
Belgien |
Telefon: +32 2 299 11 11 |
Fax: +32 2 296 62 92 |
b) Albanien
Mrs. Brunilda Stamo, Director |
Directorate of Production Policies |
Ministry of Agriculture, Food and Consumer Protection |
Sheshi Skenderbej Nr. 2 |
Tirana |
Albanien |
Telefon/Fax: +355 4 225872 |
E-Mail: bstamo@albnet.net |
(1) Der Schutz des Begriffs „Cava“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates gilt unbeschadet des Schutzes der geografischen Angabe „Cava“ für Qualitätsschaumwein b.A.
(2) Die erfassten Weine sind Qualitätslikörweine b.A. nach Anhang VI Buchstabe L Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates.
(3) Die erfassten Weine sind Qualitätslikörweine b.A. nach Anhang VI Buchstabe L Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates.
PROTOKOLL Nr. 4
über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
INHALTSÜBERSICHT
TITEL I |
ALLGEMEINES |
Artikel 1 |
Begriffsbestimmungen |
TITEL II |
BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ |
Artikel 2 |
Allgemeines |
Artikel 3 |
Bilaterale Kumulierung in der Gemeinschaft |
Artikel 4 |
Bilaterale Kumulierung in Albanien |
Artikel 5 |
Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse |
Artikel 6 |
In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse |
Artikel 7 |
Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen |
Artikel 8 |
Maßgebende Einheit |
Artikel 9 |
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge |
Artikel 10 |
Warenzusammenstellungen |
Artikel 11 |
Neutrale Elemente |
TITEL III |
TERRITORIALE AUFLAGEN |
Artikel 12 |
Territorialitätsprinzip |
Artikel 13 |
Unmittelbare Beförderung |
Artikel 14 |
Ausstellungen |
TITEL IV |
ZOLLRÜCKVERGÜTUNG UND ZOLLBEFREIUNG |
Artikel 15 |
Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung |
TITEL V |
NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT |
Artikel 16 |
Allgemeines |
Artikel 17 |
Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
Artikel 18 |
Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
Artikel 19 |
Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
Artikel 20 |
Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage eines vorher ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweises |
Artikel 21 |
Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung |
Artikel 22 |
Ermächtigter Ausführer |
Artikel 23 |
Geltungsdauer der Ursprungsnachweise |
Artikel 24 |
Vorlage der Ursprungsnachweise |
Artikel 25 |
Einfuhr in Teilsendungen |
Artikel 26 |
Ausnahmen vom Ursprungsnachweis |
Artikel 27 |
Belege |
Artikel 28 |
Aufbewahrung der Ursprungsnachweise und Belege |
Artikel 29 |
Abweichungen und Formfehler |
Artikel 30 |
In Euro ausgedrückte Beträge |
TITEL VI |
METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN |
Artikel 31 |
Gegenseitige Amtshilfe |
Artikel 32 |
Prüfung der Ursprungsnachweise |
Artikel 33 |
Streitbeilegung |
Artikel 34 |
Sanktionen |
Artikel 35 |
Freizonen |
TITEL VII |
CEUTA UND MELILLA |
Artikel 36 |
Anwendung des Protokolls |
Artikel 37 |
Besondere Bestimmungen |
TITEL VIII |
SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
Artikel 38 |
Änderung des Protokolls |
LISTE DER ANHÄNGE
ANHANG I: |
Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II |
ANHANG II: |
Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen |
ANHANG III: |
Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
ANHANG IV: |
Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung |
TITEL I
ALLGEMEINES
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„Herstellen“ ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge. |
b) |
„Vormaterial“ sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden. |
c) |
„Erzeugnis“ ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist. |
d) |
„Waren“ sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse. |
e) |
„Zollwert“ ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird. |
f) |
„Ab-Werk-Preis“ ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Gemeinschaft oder in Albanien gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller internen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird. |
g) |
„Wert der Vormaterialien“ ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft oder in Albanien für die Vormaterialien gezahlt wird. |
h) |
„Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft“ ist der Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäß anzuwenden ist. |
i) |
„Wertzuwachs“ ist der Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in der anderen Vertragspartei oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft oder in Albanien für die Vormaterialien gezahlt wird. |
j) |
„Kapitel“ und „Position“ sind die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll „Harmonisiertes System“ oder „HS“ genannt). |
k) |
„Einreihen“ ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position. |
l) |
„Sendung“ sind Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder — bei Fehlen eines solchen Papiers — mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden. |
m) |
„Gebiete“ sind die Gebiete einschließlich der Küstenmeere. |
TITEL II
BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“
Artikel 2
Allgemeines
(1) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft:
a) |
Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; |
b) |
Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. |
(2) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse Albaniens:
a) |
Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in Albanien vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; |
b) |
Erzeugnisse, die in Albanien unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in Albanien im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. |
Artikel 3
Bilaterale Kumulierung in der Gemeinschaft
Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse Albaniens sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht.
Artikel 4
Bilaterale Kumulierung in Albanien
Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in Albanien, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht.
Artikel 5
Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse
(1) Als in der Gemeinschaft oder in Albanien vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:
a) |
dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse; |
b) |
dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse; |
c) |
dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere; |
d) |
Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren; |
e) |
dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge; |
f) |
Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere der Gemeinschaft bzw. Albaniens aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse; |
g) |
Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden; |
h) |
dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können; |
i) |
bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle; |
j) |
aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern sie zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben; und |
k) |
Waren, die dort ausschließlich aus unter den Buchstaben a bis j aufgeführten Erzeugnissen hergestellt werden. |
(2) Die Begriffe „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ in Absatz 1 Buchstabe f bzw. g sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,
a) |
die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder in Albanien ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind, |
b) |
die unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder Albaniens fahren, |
c) |
die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Albaniens oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Albaniens sind und — im Falle von Personengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung — außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört, |
d) |
deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Albaniens besteht oder |
e) |
deren Besatzung zu mindestens 75 v. H. aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Albaniens besteht. |
Artikel 6
In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse
(1) Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang II erfüllt sind.
In diesen Bedingungen sind für alle unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das nach den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.
(2) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Bedingungen der Liste nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können abweichend von Absatz 1 dennoch verwendet werden,
a) |
wenn ihr Gesamtwert 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet; |
b) |
wenn die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden. |
Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Artikels 7.
Artikel 7
Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen
(1) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 6 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:
a) |
Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten; |
b) |
Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken; |
c) |
Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen; |
d) |
Bügeln von Textilien; |
e) |
einfaches Anstreichen oder Polieren; |
f) |
Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide und Reis; |
g) |
Färben von Zucker oder Formen von Würfelzucker; |
h) |
Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüsen; |
i) |
Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen; |
j) |
Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten); |
k) |
einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis oder Schachteln, Befestigen auf Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge; |
l) |
Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen; |
m) |
einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; |
n) |
einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile; |
o) |
Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis n genannten Behandlungen und |
p) |
Schlachten von Tieren. |
(2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in der Gemeinschaft oder in Albanien an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen in Betracht zu ziehen.
Artikel 8
Maßgebende Einheit
(1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.
Daraus ergibt sich,
a) |
dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt; |
b) |
dass bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss. |
(2) Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.
Artikel 9
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.
Artikel 10
Warenzusammenstellungen
Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.
Artikel 11
Neutrale Elemente
Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden:
a) |
Energie und Brennstoffe, |
b) |
Anlagen und Ausrüstung, |
c) |
Maschinen und Werkzeuge oder |
d) |
Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen und nicht eingehen sollen. |
TITEL III
TERRITORIALE AUFLAGEN
Artikel 12
Territorialitätsprinzip
(1) Die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen ohne Unterbrechung in der Gemeinschaft oder in Albanien erfüllt werden.
(2) Ursprungswaren, die aus der Gemeinschaft oder aus Albanien in ein Drittland ausgeführt und anschließend wieder eingeführt werden, gelten als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden,
a) |
dass die wieder eingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und |
b) |
dass diese Waren während ihres Verbleibs in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht. |
(3) Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach Titel II wird durch eine Be- oder Verarbeitung, die außerhalb der Gemeinschaft oder Albaniens an aus der Gemeinschaft oder aus Albanien ausgeführten und anschließend wieder eingeführten Vormaterialien vorgenommen wird, nicht abgebrochen, sofern
a) |
die genannten Vormaterialien in der Gemeinschaft oder in Albanien vollständig gewonnen oder hergestellt oder vor ihrer Ausfuhr einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, die über die nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 7 hinausgeht, und |
b) |
den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann,
|
(4) Für die Zwecke des Absatzes 3 finden die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft auf die Be- oder Verarbeitung außerhalb der Gemeinschaft oder Albaniens keine Anwendung. Findet jedoch nach der Liste in Anhang II für die Bestimmung des Ursprungs des Erzeugnisses eine Regel Anwendung, die einen höchsten zulässigen Wert für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorsieht, so dürfen der Gesamtwert der im Gebiet der betreffenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und der nach diesem Artikel außerhalb der Gemeinschaft oder Albaniens insgesamt erzielte Wertzuwachs zusammengenommen den angegebenen Vomhundertsatz nicht überschreiten.
(5) Im Sinne der Absätze 3 und 4 bedeutet der Begriff „insgesamt erzielter Wertzuwachs“ alle außerhalb der Gemeinschaft oder Albaniens entstandenen Kosten einschließlich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien.
(6) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse, die die Bedingungen der Liste in Anhang II nicht erfüllen und nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Artikel 6 Absatz 2 als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet angesehen werden können.
(7) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.
(8) Die unter diesen Artikel fallende Be- oder Verarbeitung außerhalb der Gemeinschaft oder Albaniens wird im Rahmen der passiven Veredelung oder eines ähnlichen Verfahrens vorgenommen.
Artikel 13
Unmittelbare Beförderung
(1) Die im Abkommen vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen der Gemeinschaft und Albanien befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslands bleiben und dort nur ent- und wieder verladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren.
Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet der Gemeinschaft oder Albaniens befördert werden.
(2) Der Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlands eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:
a) |
ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder |
b) |
eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlands ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:
|
c) |
falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen. |
Artikel 14
Ausstellungen
(1) Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein Land versandt, bei dem es sich nicht um einen Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder Albanien handelt, und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Gemeinschaft oder nach Albanien verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen dieses Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird,
a) |
dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der Gemeinschaft oder aus Albanien in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat, |
b) |
dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Gemeinschaft oder in Albanien verkauft oder überlassen hat, |
c) |
dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind und |
d) |
dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zu der Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind. |
(2) Nach Maßgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlands unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.
(3) Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.
TITEL IV
ZOLLRÜCKVERGÜTUNG UND ZOLLBEFREIUNG
Artikel 15
Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung
(1) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in der Gemeinschaft oder in Albanien bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendet worden sind, für die nach Maßgabe des Titels V ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der Gemeinschaft oder in Albanien nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 betrifft in der Gemeinschaft oder in Albanien geltende Regelungen, nach denen Zölle auf bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien oder Abgaben gleicher Wirkung vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft oder in Albanien in den zollrechtlich freien Verkehr übergehen.
(3) Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Umschließungen im Sinne des Artikels 8 Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge im Sinne des Artikels 9 sowie für Warenzusammenstellungen im Sinne des Artikels 10, wenn es sich dabei um Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter dieses Abkommen fallen. Ferner stehen sie der Anwendung eines Ausfuhrerstattungssystems für landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht entgegen, das nach Maßgabe dieses Abkommens bei der Ausfuhr gilt.
TITEL V
NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT
Artikel 16
Allgemeines
(1) Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft erhalten bei der Einfuhr nach Albanien und Ursprungserzeugnisse Albaniens erhalten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Begünstigungen dieses Abkommens, sofern
a) |
eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III vorgelegt wird oder |
b) |
in den in Artikel 21 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung mit dem in Anhang IV angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben wird, in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (nachstehend „Erklärung auf der Rechnung“ genannt). |
(2) Abweichend von Absatz 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 26 genannten Fällen die Begünstigungen dieses Abkommens, ohne dass einer der in Absatz 1 genannten Nachweise vorgelegt werden muss.
Artikel 17
Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlands auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.
(2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck die Formblätter für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und den Antrag nach dem Muster in Anhang III aus. Die Formblätter sind nach den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands in einer der Sprachen auszufüllen, in denen dieses Abkommen abgefasst ist. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.
(3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlands, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.
(4) Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder Albaniens ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Albaniens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.
(5) Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Sie achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.
(6) In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung anzugeben.
(7) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder gewährleistet ist.
Artikel 18
Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
(1) Abweichend von Artikel 17 Absatz 7 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,
a) |
wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist oder |
b) |
wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist. |
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.
(3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den Angaben in den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.
(4) Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:
ES |
„EXPEDIDO A POSTERIORI“ |
CS |
„VYSTAVENO DODATEČNĚ“ |
DA |
„UDSTEDT EFTERFØLGENDE“ |
DE |
„NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT“ |
ET |
„TAGANTJÄRELE VÄLJA ANTUD“ |
EL |
„ΕΚΔΟΘΕΝ ΕΚ ΤΩΝ ΥΣΤΕΡΩΝ“ |
EN |
„ISSUED RETROSPECTIVELY“ |
FR |
„DÉLIVRÉ A POSTERIORI“ |
IT |
„RILASCIATO A POSTERIORI“ |
LV |
„IZSNIEGTS RETROSPEKTĪVI“ |
LT |
„RETROSPEKTYVUSIS IŠDAVIMAS“ |
HU |
„KIADVA VISSZAMENŐLEGES HATÁLLYAL“ |
MT |
„MAĦRUĠ RETROSPETTIVAMENT“ |
NL |
„AFGEGEVEN A POSTERIORI“ |
PL |
„WYSTAWIONE RETROSPEKTYWNIE“ |
PT |
„EMITIDO A POSTERIORI“ |
SI |
„IZDANO NAKNADNO“ |
SK |
„VYDANÉ DODATOČNE“ |
FI |
„ANNETTU JÄLKIKÄTEEN“ |
SV |
„UTFÄRDAT I EFTERHAND“ |
AL |
„LESHUAR A-POSTERIORI“ |
(5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk ist in Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.
Artikel 19
Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.
(2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:
ES |
„DUPLICADO“ |
CS |
„DUPLIKÁT“ |
DA |
„DUPLIKAT“ |
DE |
„DUPLIKAT“ |
ET |
„DUPLIKAAT“ |
EL |
„ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ“ |
EN |
„DUPLICATE“ |
FR |
„DUPLICATA“ |
IT |
„DUPLICATO“ |
LV |
„DUBLIKĀTS“ |
LT |
„DUBLIKATAS“ |
HU |
„MÁSODLAT“ |
MT |
„DUPLIKAT“ |
NL |
„DUPLICAAT“ |
PL |
„DUPLIKAT“ |
PT |
„SEGUNDA VIA“ |
SI |
„DVOJNIK“ |
SK |
„DUPLIKÁT“ |
FI |
„KAKSOISKAPPALE“ |
SV |
„DUPLIKAT“ |
AL |
„DUBLIKATE“ |
(3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemerkungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.
(4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung von diesem Tag.
Artikel 20
Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage eines vorher ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweises
Werden Ursprungserzeugnisse in der Gemeinschaft oder in Albanien der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in der Gemeinschaft oder in Albanien durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.
Artikel 21
Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung
(1) Die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c genannte Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden
a) |
von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 oder |
b) |
von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 Euro je Sendung nicht überschreitet. |
(2) Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Albaniens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.
(3) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlands jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.
(4) Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs IV nach Maßgabe der internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen.
(5) Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 22 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlands schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.
(6) Die Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.
Artikel 22
Ermächtigter Ausführer
(1) Die Zollbehörden des Ausfuhrlands können einen Ausführer (nachstehend „ermächtigter Ausführer“ genannt), der häufig unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten.
(2) Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.
(3) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist.
(4) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer.
(5) Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.
Artikel 23
Geltungsdauer der Ursprungsnachweise
(1) Die Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlands vorzulegen.
(2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlands nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.
(3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlands die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.
Artikel 24
Vorlage der Ursprungsnachweise
Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlands nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abkommens erfüllen.
Artikel 25
Einfuhr in Teilsendungen
Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlands festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.
Artikel 26
Ausnahmen vom Ursprungsnachweis
(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden.
(2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.
(3) Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 Euro und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 1 200 Euro nicht überschreiten.
Artikel 27
Belege
Bei den in Artikel 17 Absatz 3 und in Artikel 21 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Albaniens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln:
a) |
unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung, |
b) |
Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Albanien ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den internen Rechtsvorschriften verwendet werden, |
c) |
Belege über die in der Gemeinschaft oder in Albanien an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Albanien ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den internen Rechtsvorschriften verwendet werden, oder |
d) |
Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Albanien nach Maßgabe dieses Protokolls ausgestellt oder ausgefertigt worden sind. |
Artikel 28
Aufbewahrung der Ursprungsnachweise und Belege
(1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 17 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Kopie dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die in Artikel 21 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(3) Die Zollbehörden des Ausfuhrlands, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 17 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(4) Die Zollbehörden des Einfuhrlands haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
Artikel 29
Abweichungen und Formfehler
(1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich das Papier auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.
(2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.
Artikel 30
In Euro ausgedrückte Beträge
(1) Für die Zwecke des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 26 Absatz 3 in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, werden die Beträge in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Albaniens, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betreffenden Ländern jährlich festgelegt.
(2) Für die Begünstigungen des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 26 Absatz 3 ist der von dem betreffenden Land festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.
(3) Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Beträge sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab 1. Januar des folgenden Jahres. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften teilt die Beträge den betreffenden Ländern mit.
(4) Ein Land kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrages in seine Landeswährung ergibt, nach oben oder nach unten abrunden. Der abgerundete Betrag darf um höchstens 5 v. H. vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Ein Land kann den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrages zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Abrunden um weniger als 15 v. H. erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde.
(5) Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag der Gemeinschaft oder Albaniens vom Stabilitäts- und Assoziationsausschuss überprüft. Bei dieser Überprüfung prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.
TITEL VI
METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN
Artikel 31
Gegenseitige Amtshilfe
(1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Albaniens übermitteln einander über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwenden, und teilen einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen, der Erklärungen auf der Rechnung zuständig sind.
(2) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die Gemeinschaft und Albanien einander über ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Erklärungen auf der Rechnung sowie der Richtigkeit der Angaben in diesen Nachweisen.
Artikel 32
Prüfung der Ursprungsnachweise
(1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlands begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlands die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Kopie dieser Papiere an die Zollbehörden des Ausfuhrlands zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.
(3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlands durchgeführt. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.
(4) Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlands, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so bieten sie dem Einführer an, die Erzeugnisse vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen freigeben.
(5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Papiere echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Albaniens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.
(6) Ist im Falle begründeter Zweifel zehn Monate nach dem Tag des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort eingegangen oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.
Artikel 33
Streitbeilegung
Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Prüfungsverfahren des Artikels 32, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vorzulegen.
Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlands sind stets nach dem Recht des betreffenden Landes beizulegen.
Artikel 34
Sanktionen
Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.
Artikel 35
Freizonen
(1) Die Gemeinschaft und Albanien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweis, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone in ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Albaniens mit Ursprungsnachweis in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht.
TITEL VII
CEUTA UND MELILLA
Artikel 36
Anwendung des Protokolls
(1) Der Begriff „Gemeinschaft“ im Sinne des Artikels 2 umfasst nicht Ceuta und Melilla.
(2) Erzeugnisse mit Ursprung in Albanien erhalten bei der Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Gemeinschaft gewährt wird. Albanien gewährt bei der Einfuhr von unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Gemeinschaft eingeführte Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft gewährt wird.
(3) Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 auf Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gilt dieses Protokoll vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 37 sinngemäß.
Artikel 37
Besondere Bestimmungen
(1) Vorausgesetzt, dass sie nach Artikel 13 unmittelbar befördert worden sind, gelten
1. |
als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:
|
2. |
als Ursprungserzeugnisse Albaniens:
|
(2) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.
(3) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung die Vermerke „Albanien“ und „Ceuta und Melilla“ einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in die Erklärung auf der Rechnung einzutragen.
(4) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.
TITEL VIII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 38
Änderung des Protokolls
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.
ANHANG I
Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II
In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Artikels 6 des Protokolls angesehen werden können.
2.1. |
Die ersten beiden Spalten in der Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In Spalte 1 steht die Position oder das Kapitel des Harmonisierten Systems, in Spalte 2 die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in Spalte 1 ein „ex“, so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist. |
2.2. |
In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die dazugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind. |
2.3. |
Wenn in der Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht. |
2.4. |
Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten Ursprungsregeln sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4 angeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in Spalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4 keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3 anzuwenden. |
3.1. |
Die Bestimmungen des Artikels 6 des Protokolls für Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft erworben haben und bei der Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden, oder in einem anderen Unternehmen in der Gemeinschaft oder in Albanien. Beispiel: Ein Motor der Position 8407, für den die Regel vorsieht, dass der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht überschreiten darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position ex 7224 hergestellt. Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in der Gemeinschaft aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er die Ursprungseigenschaft bereits durch die Regel der Position ex 7224 der Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in einem anderen Unternehmen in der Gemeinschaft hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gerechnet. |
3.2. |
Die Regel in der Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe. |
3.3. |
Wenn eine Regel den Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position“ enthält, können unbeschadet der Bemerkung 3.2 Vormaterialien jeder Position (auch Vormaterialien der Position der hergestellten Ware mit derselben Warenbezeichnung) verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position …“ oder „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware“, dass Vormaterialien jeder Position verwendet werden können, mit Ausnahme derjenigen, die dieselbe Warenbezeichnung haben wie die, die sich aus Spalte 2 ergibt. |
3.4. |
Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können. Beispiel: Die Regel für Gewebe der Positionen 5208 bis 5212 sieht vor, dass natürliche Fasern verwendet werden können, dass aber chemische Vormaterialien — neben anderen — ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, dass beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen als auch die anderen oder beide verwenden. |
3.5. |
Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schließt diese Bedingung selbstverständlich die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können (bezüglich Textilien siehe auch Bemerkung 6.2). Beispiel: Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 1904 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden. Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial hergestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe. Beispiel: Bei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des ex-Kapitels 62 ist nur die Verwendung von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müsste das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Garn liegen, d. h. auf der Stufe der Fasern. |
3.6. |
Sind in einer Regel in der Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden. |
4.1. |
Der in der Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern“ bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind. Er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein; sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind. |
4.2. |
Der Begriff „natürliche Fasern“ umfasst Rosshaar der Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305. |
4.3. |
Die Begriffe „Spinnmasse“, „chemische Materialien“ und „Materialien für die Papierherstellung“ stehen in der Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können. |
4.4. |
Der in der Liste verwendete Begriff „synthetische oder künstliche Spinnfasern“ bezieht sich auf Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder künstliche Spinnfasern und Abfälle der Positionen 5501 bis 5507. |
5.1. |
Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 vorgesehenen Bedingungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewandt, die zusammengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen 5.3 und 5.4). |
5.2. |
Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewandt werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind. Textile Grundmaterialien sind
Beispiel: Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), bis zu 10 v. H. des Gewichtes des Garns verwendet werden. Beispiel: Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, verlangen) oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zu 10 v. H. des Gewichts des Gewebes verwendet werden. Beispiel: Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedene Positionen einzureihen sind, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind. Beispiel: Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein Mischerzeugnis. |
5.3. |
Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für Erzeugnisse aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen. |
5.4. |
Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Erzeugnisse aus Streifen von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist. |
6.1. |
Wird in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so können textile Vormaterialien (ausgenommen Futter und Einlagestoffe), die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 der Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 8 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet. |
6.2. |
Unbeschadet der Bemerkung 6.3 können Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden. Beispiel: Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten. |
6.3. |
Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt. |
7.1. |
Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 gelten:
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7.2. |
Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten:
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7.3. |
Im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, Erzielen eines bestimmten Schwefelgehaltes durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft. |
ANHANG II
Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen
Nicht alle in der Liste aufgeführten Waren fallen unter dieses Abkommen. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile dieses Abkommens zu konsultieren.
HS-Position |
Warenbezeichnung |
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen |
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(1) |
(2) |
(3) oder (4) |
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Kapitel 1 |
Lebende Tiere |
Alle verwendeten Tiere des Kapitels 1 müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein |
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Kapitel 2 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1 und 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
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Kapitel 3 |
Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
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ex Kapitel 4 |
Milch und Milchnebenerzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
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0403 |
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten oder Kakao |
Herstellen, bei dem
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ex Kapitel 5 |
Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 5 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
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ex ex 0502 |
Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, zubereitet |
Reinigen, Desinfizieren, Sortieren und Gleichrichten von Borsten |
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Kapitel 6 |
Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels |
Herstellen, bei dem
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Kapitel 7 |
Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
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Kapitel 8 |
Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen |
Herstellen, bei dem
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ex Kapitel 9 |
Kaffee, Tee, Mate und Gewürze; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 9 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
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0901 |
Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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0902 |
Tee, auch aromatisiert |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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ex ex 0910 |
Gewürzmischungen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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Kapitel 10 |
Getreide |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
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ex Kapitel 11 |
Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Getreide, Gemüse, Wurzeln und Knollen der Position 0714 und alle verwendeten Früchte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
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ex ex 1106 |
Mehl, Grieß und Pulver von trockenen, ausgelösten Hülsenfrüchten der Position 0713 |
Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Position 0708 |
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Kapitel 12 |
Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 12 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
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1301 |
Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame) |
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien der Position 1301 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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1302 |
Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: |
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– Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert |
Herstellen aus nicht modifizierten Schleimen und Verdickungsstoffen von Pflanzen |
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– andere |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Waren nicht überschreitet |
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Kapitel 14 |
Flechtstoffe und anderen Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 14 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
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ex Kapitel 15 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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1501 |
Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503: |
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– Knochenfett und Abfallfett |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0203, 0206 oder 0207 oder aus Knochen der Position 0506 |
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– anderes |
Herstellen aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Schweinen der Position 0203 oder 0206 oder aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Hausgeflügel der Position 0207 |
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1502 |
Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503: |
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– Knochenfett und Abfallfett |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0201, 0202, 0204 oder 0206 oder aus Knochen der Position 0506 |
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– anderes |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
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1504 |
Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: |
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– feste Fraktionen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1504 |
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– andere |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
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ex ex 1505 |
Lanolin, raffiniert |
Herstellen aus rohem Wollfett der Position 1505 |
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1506 |
Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: |
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– feste Fraktionen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1506 |
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– andere |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
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1507 bis 1515 |
Pflanzliche Öle und ihre Fraktionen: |
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– Sojaöl, Erdnussöl, Palmöl, Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl, Babassuöl, Tungöl (Holzöl), Oiticicaöl, Myrtenwachs, Japanwachs, Fraktionen von Jojobaöl und Öle zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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– feste Fraktionen, ausgenommen von Jojobaöl |
Herstellen aus anderen Vormaterialien der Positionen 1507 bis 1515 |
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– andere |
Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
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1516 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet |
Herstellen, bei dem
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1517 |
Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 |
Herstellen, bei dem
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Kapitel 16 |
Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren |
Herstellen
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ex Kapitel 17 |
Zucker und Zuckerwaren; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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ex ex 1701 |
Rohr- und Rübenzucker sowie chemisch reine Saccharose, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen |
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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1702 |
Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: |
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– chemisch-reine Maltose und Fructose |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1702 |
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– andere Zucker, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen |
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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– andere |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse sein müssen |
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ex ex 1703 |
Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen |
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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1704 |
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) |
Herstellen, bei dem
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Kapitel 18 |
Kakao und Zubereitungen aus Kakao |
Herstellen, bei dem
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1901 |
Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entölter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
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– Malzextrakt |
Herstellen aus Getreide des Kapitels 10 |
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– andere |
Herstellen, bei dem
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1902 |
Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: |
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– 20 GHT oder weniger Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend |
Herstellen, bei dem das gesamte verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
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– 20 GHT oder mehr Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend |
Herstellen, bei dem
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1903 |
Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Kartoffelstärke der Position 1108 |
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1904 |
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen
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1905 |
Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien des Kapitels 11 |
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ex Kapitel 20 |
Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte, Nüsse und Gemüse vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
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ex ex 2001 |
Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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ex ex 2004 und ex ex 2005 |
Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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2006 |
Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert) |
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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2007 |
Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker und anderen Süßmitteln |
Herstellen, bei dem
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ex ex 2008 |
– Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol |
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Schalenfrüchte und Ölsamen mit Ursprungseigenschaft der Positionen 0801, 0802 und 0801, 0802 und 1202 bis 1207 60 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware überschreitet |
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– Erdnussbutter; Mischungen auf der Grundlage von Getreide; Palmherzen; Mais |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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– andere, ausgenommen Früchte (einschließlich Schalenfrüchte), in anderer Weise als in Wasser oder Dampf gekocht, ohne Zusatz von Zucker, gefroren |
Herstellen, bei dem
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2009 |
Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
Herstellen, bei dem
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ex Kapitel 21 |
Verschiedene Lebensmittelzubereitungen; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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2101 |
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus: |
Herstellen, bei dem
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2103 |
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: |
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– Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch darf Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden |
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– Senfmehl, auch zubereitet, und Senf |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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ex ex 2104 |
Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus zubereiteten oder haltbar gemachten Gemüsen der Positionen 2002 bis 2005 |
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2106 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem
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ex Kapitel 22 |
Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem
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2202 |
Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 |
Herstellen, bei dem
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2207 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt |
Herstellen
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2208 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke |
Herstellen
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ex Kapitel 23 |
Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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ex ex 2301 |
Mehl von Walen; Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
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ex ex 2303 |
Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von mehr als 40 GHT |
Herstellen, bei dem der gesamte verwendete Mais vollständig gewonnen oder hergestellt sein muss |
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ex ex 2306 |
Olivenölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl, mit einem Gehalt an Olivenöl von mehr als 3 GHT |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Oliven vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
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2309 |
Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art |
Herstellen, bei dem
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ex Kapitel 24 |
Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
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2402 |
Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen |
Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungserzeugnisse sein müssen |
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ex ex 2403 |
Rauchtabak |
Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungserzeugnisse sein müssen |
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ex Kapitel 25 |
Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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ex ex 2504 |
Natürlicher, kristalliner Grafit, mit Kohlenstoff angereichert, gereinigt und gemahlen |
Anreicherung des Kohlenstoffgehalts, Reinigen und Mahlen von kristallinem Rohgrafit |
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ex ex 2515 |
Marmor, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger |
Zerteilen von Marmor, auch bereits zerteiltem, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise |
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ex ex 2516 |
Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger |
Zerteilen von Steinen, auch bereits zerteilten, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise |
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ex ex 2518 |
Dolomit, gebrannt |
Brennen von nicht gebranntem Dolomit |
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ex ex 2519 |
Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen, und Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch darf natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesium) verwendet werden |
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ex ex 2520 |
Gips, zu zahnärztlichen Zwecken besonders zubereitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Waren nicht überschreitet |
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ex ex 2524 |
Asbestfasern |
Herstellen aus Asbestkonzentrat |
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ex ex 2525 |
Glimmerpulver |
Mahlen von Glimmer und Glimmerabfall |
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ex ex 2530 |
Farberden, gebrannt oder gemahlen |
Brennen oder Mahlen von Farberden |
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Kapitel 26 |
Erze sowie Schlacken und Aschen |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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ex Kapitel 27 |
Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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ex ex 2707 |
Öle, in denen die aromatischen Bestandteile gegenüber den nichtaromatischen Bestandteilen gewichtsmäßig überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 oC mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 2709 |
Öl aus bituminösen Mineralien, roh |
Schwelung bituminöser Mineralien |
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2710 |
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (2) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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2711 |
Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (2) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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2712 |
Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (2) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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2713 |
Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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2714 |
Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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2715 |
Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen) |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 28 |
Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 2805 |
„Mischmetall“ |
Herstellen durch elektrolytische oder thermische Behandlung, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 2811 |
Schwefeltrioxid |
Herstellen aus Schwefeldioxid |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 2833 |
Aluminiumsulfat |
Herstellen, bei dem aller Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 2840 |
Natriumperborat |
Herstellen aus Dinatriumtetraboratpentahydrat |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 29 |
Organische chemische Erzeugnisse; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 2901 |
Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1) oder oderandere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 2902 |
Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 2905 |
Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol oder Glycerin |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2905. Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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2915 |
Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2915 und 2916 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 2932 |
– Innere Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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– Cyclische Acetale und innere Halbacetale und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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2933 |
Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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2934 |
Nukleinsäuren und ihre Salze; andere heterocyclische Verbindungen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932, 2933 und 2934 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 30 |
Pharmazeutische Erzeugnisse; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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3002 |
Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen sowie modifizierte immunologische Erzeugnisse, auch in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse: |
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– Waren, bestehend aus zwei oder mehr Bestandteilen, die zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gemischt worden sind, oder ungemischte Waren zu diesen Zwecken, dosiert oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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– andere: |
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– menschliches Blut |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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– tierisches Blut, zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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– Blutfraktionen, andere als Antisera, Hämoglobin und Serumglobine |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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– Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglobuline |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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||||||||||||||||||||||||
– andere |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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3003 und 3004 |
Arzneiwaren (ausgenommen Waren der Positionen 3002, 3005 und 3006): |
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– hergestellt aus Amicacin der Position 2941 |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3003 oder 3004 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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– andere |
Herstellen, bei dem
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ex ex 3006 |
Pharmazeutische Abfälle im Sinne der Anmerkung 4 k zu Kapitel 30 |
Es ist an dem in der anfänglichen Einreihung festgelegten Ursprung festzuhalten. |
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ex Kapitel 31 |
Düngemittel; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 3105 |
Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen, mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger; ausgenommen:
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 32 |
Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 3201 |
Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate |
Herstellen aus Gerbstoffauszügen pflanzlichen Ursprungs |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3205 |
Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken (3) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3203, 3204 und 3205, Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3205 verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 33 |
Etherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3301 |
Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate etherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus etherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen etherischer Öle |
Herstellen aus Materialien jeder Position, einschließlich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe (4) dieser Position. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Warengruppe verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 34 |
Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 3403 |
Zubereitete Schmiermittel, weniger als 70 GHT an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3404 |
Künstliche Wachse und zubereitete Wachse: |
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– auf der Grundlage von Paraffin, von Erdölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen Rückständen |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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– andere |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus
Jedoch dürfen diese Vormaterialien verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 35 |
Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3505 |
Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken: |
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– Stärkeether und -ester |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3505 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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– andere |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 3507 |
Zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 36 |
Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetalllegierungen; leicht entzündliche Stoffe |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 37 |
Erzeugnisse zu fotografischen und kinematografischen Zwecken; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3701 |
Lichtempfindliche fotografische Platten und Planfilme, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); lichtempfindliche fotografische Sofortbild-Planfilme, nicht belichtet, auch in Kassetten: |
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– Sofortbild-Planfilme für Farbaufnahmen |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Position 3701 oder 3702 einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3702 verwendet werden, wenn ihr Wert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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– andere |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Position 3701 oder 3702 einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Positionen 3701 und 3702 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3702 |
Lichtempfindliche fotografische Filme in Rollen, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); lichtempfindliche fotografische Sofortbild-Rollfilme, nicht belichtet |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Position 3701 oder 3702 einzureihen sind |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3704 |
Fotografische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffe, belichtet, jedoch nicht entwickelt |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Positionen 3701 bis 3704 einzureihen sind |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 38 |
Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 3801 |
– Kolloider Grafit in öliger Suspension; halbkolloider Grafit; kohlenstoffhaltige Pasten für Elektroden |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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– Grafit in Form von Pasten, aus einer Mischung von mehr als 30 GHT Grafit mit Mineralölen bestehend |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3403 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 3803 |
Tallöl, raffiniert |
Raffinieren von rohem Tallöl |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 3805 |
Sulfatterpentinöl, gereinigt |
Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 3806 |
Harzester |
Raffinieren von Harzsäuren |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 3807 |
Schwarzpech, auch lediglich Pech genannt |
Destillieren von Holzteer |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3808 |
Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3809 |
Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3810 |
Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen; Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3811 |
Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditives und andere zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten: |
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– zubereitete Additive für Schmieröle, Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien enthaltend |
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien der Position 3811 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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||||||||||||||||||||||||
– andere |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3812 |
Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk und Kunststoffe |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3813 |
Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3814 |
Zusammengesetzte organische Lösungs- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3818 |
Chemische Elemente, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, in Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen; chemische Verbindungen zur Verwendung in der Elektronik dotiert |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3819 |
Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 GHT |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3820 |
Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3822 |
Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen Waren der Position 3002 oder 3006 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3823 |
Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole: |
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– technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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– technische Fettalkohole |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3823 |
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3824 |
Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
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– folgende Waren dieser Position:
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||||||||||||
– andere |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3901 bis 3915 |
Kunststoffe in Primärformen, Abfälle, Schnitzel und Bruch, aus Kunststoffen; ausgenommen Waren der Positionen ex ex 3907 und 3912, für die die folgenden Regeln festgelegt sind: |
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– Additionshomopolymerisationserzeugnisse mit einem Anteil eines Monomers am Gesamtgehalt des Polymers von mehr als 99 GHT |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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– andere |
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (5) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 3907 |
– Copolymere, aus Polycarbonat- und Acrylnitrilbutadienstyrolcopolymeren (ABS) |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (5) |
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– Polyester |
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und/oder Herstellen aus Tetrabrompolycarbonat (Bisphenol A) |
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3912 |
Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen |
Herstellen, bei dem der Wert der Vormaterialien, die in die gleiche Position wie die Ware einzureihen sind, 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3916 bis 3921 |
Halb- und Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen; ausgenommen Waren der Positionen ex ex 3916, ex ex 3917, ex ex 3920 und ex ex 3921, für die die folgenden Regeln festgelegt sind: |
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– Flacherzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung oder anders als nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten; andere Erzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung |
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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– andere: |
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– – Additionshomopolymerisationserzeugnisse mit einem Anteil eines Monomers am Gesamtgehalt des Polymers von mehr als 99 GHT |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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– andere |
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 20 39 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (5) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 3916 und ex ex 3917 |
Profile, Rohre und Schläuche |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 3920 |
– Folien und Filme aus Ionomeren |
Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und Metacrylsäure, teilweise neutralisiert durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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– Folien aus regenerierter Cellulose, aus Polyamid oder Polyethylen |
Herstellen, bei dem der Wert der Vormaterialien, die in die gleiche Position wie die Ware einzureihen sind, 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 3921 |
Folie aus Kunststoffen, metallisiert |
Herstellen aus hochtransparenten Polyesterfolien mit einer Dicke von weniger als 23 Mikron (6) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3922 bis 3926 |
Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 40 |
Kautschuk und Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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ex ex 4001 |
Geschichtete Platten aus Kautschuk für Sohlenkrepp |
Aufeinanderschichten von Platten aus Naturkautschuk |
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4005 |
Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien, ausgenommen Naturkautschuk, 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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4012 |
Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, auswechselbare Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk: |
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– Luftreifen, Vollreifen oder Hohlkammerreifen, runderneuert, aus Kautschuk |
Runderneuern von gebrauchten Reifen |
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– andere |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4011 oder 4012 |
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ex ex 4017 |
Waren aus Hartkautschuk |
Herstellen aus Hartkautschuk |
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ex Kapitel 41 |
Rohe Häute und Felle (andere als Pelzfelle) und Leder; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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ex ex 4102 |
Rohe Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart |
Enthaaren von Schaffellen oder Lammfellen |
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4104 bis 4107 |
Leder, enthaart, ausgenommen Leder der Position 4108 oder 4109 |
Nachgerben von vorgegerbtem Leder oder Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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4109 |
Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder |
Herstellen aus Leder der Positionen 4104 bis 4107, wenn sein Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 42 |
Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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ex Kapitel 43 |
Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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ex ex 4302 |
Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt: |
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– in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen |
Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen |
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– andere |
Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen |
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4303 |
Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen |
Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302 |
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ex Kapitel 44 |
Holz und Holzwaren; Holzkohle; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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ex ex 4403 |
Rohholz, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet |
Herstellen aus Rohholz, auch entrindet oder vom Splint befreit |
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ex ex 4407 |
Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm |
Hobeln, Schleifen oder Keilverzinken |
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ex ex 4408 |
Furnierblätter oder Blätter für Sperrholz (auch zusammengefügt) und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger |
Zusammenfügen, Hobeln, Schleifen oder Keilverzinken |
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ex ex 4409 |
Holz, entlang einer oder mehrerer Kanten oder Flächen profiliert, auch gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt: |
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– geschliffen oder keilverzinkt |
Schleifen oder Keilverzinken |
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– gefrieste oder profilierte Leisten und Friese |
Friesen oder Profilieren |
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ex ex 4410 bis ex ex 4413 |
Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke |
Friesen oder Profilieren |
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ex ex 4415 |
Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz |
Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern |
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ex ex 4416 |
Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz |
Herstellen aus Fassstäben, auch auf beiden Hauptflächen gesägt, aber nicht weiter bearbeitet |
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ex ex 4418 |
– Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Verbundplatten mit Hohlraummittellagen und Schindeln („shingles“ und „shakes“) verwendet werden |
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– gefrieste oder profilierte Leisten und Friese |
Friesen oder Profilieren |
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ex ex 4421 |
Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe |
Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409 |
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ex Kapitel 45 |
Kork und Korkwaren; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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4503 |
Waren aus Naturkork |
Herstellen aus Kork der Position 4501 |
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Kapitel 46 |
Flechtwaren und Korbmacherwaren |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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Kapitel 47 |
Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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ex Kapitel 48 |
Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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ex ex 4811 |
Papier und Pappe, nur liniert oder kariert |
Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 |
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4816 |
Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons |
Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 |
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4817 |
Briefumschläge, Einstückbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Briefkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen solcher Schreibwaren, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe |
Herstellen, bei dem
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ex ex 4818 |
Toilettenpapier |
Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 |
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ex ex 4819 |
Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern |
Herstellen, bei dem
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ex ex 4820 |
Briefpapierblöcke |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 4823 |
Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten |
Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 |
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ex Kapitel 49 |
Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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4909 |
Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glückwunschkarten und bedruckte Karten mit Glückwünschen oder persönlichen Mitteilungen, auch illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen aller Art |
Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 4909 oder 4911 einzureihen sind |
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4910 |
Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern: |
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– Dauerkalender oder Kalender, deren auswechselbarer Block auf einer Unterlage angebracht ist, die nicht aus Papier oder Pappe besteht |
Herstellen, bei dem
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– andere |
Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 4909 oder 4911 einzureihen sind |
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ex Kapitel 50 |
Seide; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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ex ex 5003 |
Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt |
Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide |
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5004 bis ex ex 5006 |
Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne |
Herstellen aus (7):
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5007 |
Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide: |
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– in Verbindung mit Kautschukfäden |
Herstellen aus einfachen Garnen (7) |
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– andere |
Herstellen aus (7):
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 51 |
Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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5106 bis 5110 |
Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar |
Herstellen aus (7):
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5111 bis 5113 |
Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar: |
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– in Verbindung mit Kautschukfäden |
Herstellen aus einfachen Garnen (7) |
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||||||||||||||||||||||||
– andere |
Herstellen aus (7):
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 52 |
Baumwolle; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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5204 bis 5207 |
Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle |
Herstellen aus (7):
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5208 bis 5212 |
Gewebe aus Baumwolle: |
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– in Verbindung mit Kautschukfäden |
Herstellen aus einfachen Garnen (7) |
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||||||||||||||||||||||||
– andere |
Herstellen aus (7):
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 53 |
Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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5306 bis 5308 |
Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne |
Herstellen aus (7):
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5309 bis 5311 |
Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen: |
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– in Verbindung mit Kautschukfäden |
Herstellen aus einfachen Garnen (7) |
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||||||||||||||||||||||||
– andere |
Herstellen aus (7):
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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5401 bis 5406 |
Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten |
Herstellen aus (7):
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5407 und 5408 |
Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten: |
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– in Verbindung mit Kautschukfäden |
Herstellen aus einfachen Garnen (7) |
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||||||||||||||||||||||||
– andere |
Herstellen aus (7):
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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5501 bis 5507 |
Synthetische oder künstliche Spinnfasern |
Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse |
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5508 bis 5511 |
Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern |
Herstellen aus (7):
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5512 bis 5516 |
Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern: |
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– in Verbindung mit Kautschukfäden |
Herstellen aus einfachen Garnen (7) |
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||||||||||||||||||||||||
– andere |
Herstellen aus (7):
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 56 |
Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren; ausgenommen: |
Herstellen aus (7):
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5602 |
Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen: |
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– Nadelfilze |
Herstellen aus (7):
Jedoch dürfen
bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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||||||||||||||||||||||||
– andere |
Herstellen aus (7):
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5604 |
Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405, Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt: |
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– Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen |
Herstellen aus Kautschukfäden und -schnüren, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen |
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||||||||||||||||||||||||
– andere |
Herstellen aus (7):
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5605 |
Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen |
Herstellen aus (7):
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5606 |
Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne“ |
Herstellen aus (7):
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Kapitel 57 |
Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen: |
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– aus Nadelfilz |
Herstellen aus (7):
Jedoch dürfen
bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. Jutegewebe kann als Unterlage verwendet werden |
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– aus anderem Filz |
Herstellen aus (7):
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||||||||||||||||||||||||
– andere |
Herstellen aus (7):
Jutegewebe kann als Unterlage verwendet werden |
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ex Kapitel 58 |
Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien; ausgenommen: |
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– in Verbindung mit Kautschukfäden |
Herstellen aus einfachen Garnen (7) |
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– andere |
Herstellen aus (7):
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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5805 |
Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point-, Kreuzstich), auch konfektioniert |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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5810 |
Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive |
Herstellen, bei dem
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5901 |
Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art |
Herstellen aus Garnen |
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5902 |
Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose: |
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– mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von 90 GHT oder mehr |
Herstellen aus Garnen |
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– andere |
Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse |
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5903 |
Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902 |
Herstellen aus Garnen oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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5904 |
Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten |
Herstellen aus Garnen (7) |
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5905 |
Wandverkleidungen aus Spinnstoffen |
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– mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderem Material versehen |
Herstellen aus Garnen |
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||||||||||||||||||||||||
– andere |
Herstellen aus (7):
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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5906 |
Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902: |
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– aus Gewirken oder Gestricken |
Herstellen aus (7):
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– andere Gewebe aus synthetischem Filamentgarn, mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von mehr als 90 GHT |
Herstellen aus chemischen Vormaterialien |
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||||||||||||||||||||||||
– andere |
Herstellen aus Garnen |
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5907 |
Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen |
Herstellen aus Garnen oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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5908 |
Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt: |
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– Glühstrümpfe, getränkt |
Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe |
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||||||||||||||||||||||||
– andere |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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5909 bis 5911 |
Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen: |
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– Polierscheiben und -ringe, andere als aus Filz, der Position 5911 |
Herstellen aus Garnen, Abfällen von Geweben oder Lumpen der Position 6310 |
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– Gewebe, auch verfilzt, von der auf Papiermaschinen oder zu anderen technischen Zwecken verwendeten Art, auch getränkt oder bestrichen, schlauchförmig oder endlos, mit einfacher oder mehrfacher Kette und/oder einfachem oder mehrfachem Schuss oder flach gewebt, mit mehrfacher Kette und/oder mehrfachem Schuss der Position 5911 |
Herstellen aus (7):
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||||||||||||||||||||||||
– andere |
Herstellen aus (7):
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Kapitel 60 |
Gewirke und Gestricke |
Herstellen aus (7):
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Kapitel 61 |
Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken: |
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– hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen |
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– andere |
Herstellen aus (7):
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ex Kapitel 62 |
Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken; ausgenommen: |
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ex ex 6202, ex ex 6204, ex ex 6206, ex ex 6209 und ex ex 6211 |
Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder, bestickt; anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör für Kleinkinder, bestickt |
Herstellen aus Garnen (9) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (9) |
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ex ex 6210 und ex ex 6216 |
Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen |
Herstellen aus Garnen (9) oder Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (9) |
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|||||||||||||||||||||||
6213 und 6214 |
Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren: |
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– bestickt |
Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (7) (9) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (9) |
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||||||||||||||||||||||||
– andere |
Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (7) (9) oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes der Positionen 6213 und 6214 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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6217 |
Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212: |
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– bestickt |
Herstellen aus Garnen (9) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (9) |
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||||||||||||||||||||||||
– Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen |
Herstellen aus Garnen (9) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (9) |
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– Einlagen für Kragen und Manschetten, zugeschnitten |
Herstellen, bei dem
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– andere |
Herstellen aus Garnen (9) |
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ex Kapitel 63 |
Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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6301 bis 6304 |
Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung |
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– aus Filz oder Vliesstoffen |
Herstellen aus (7):
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– andere: |
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– -bestickt |
Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (9) (10) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als gewirkte oder gestrickte), wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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||||||||||||||||||||||||
– andere |
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6305 |
Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken |
Herstellen aus (7):
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6306 |
Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen: |
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– aus Vliesstoffen |
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||||||||||||||||||||||||
– andere |
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6307 |
Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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6308 |
Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet. |
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ex Kapitel 64 |
Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen von Oberteilen, an Brandsohlen oder anderen Sohlenteilen befestigt, der Position 6406 |
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6406 |
Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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ex Kapitel 65 |
Kopfbedeckungen und Teile davon; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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6503 |
Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Position 6501 hergestellt, auch ausgestattet |
Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern (9) |
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6505 |
Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet |
Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern (9) |
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ex Kapitel 66 |
Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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6601 |
Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren) |
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 67 |
Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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ex Kapitel 68 |
Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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ex ex 6803 |
Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer |
Herstellen aus bearbeitetem Schiefer |
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ex ex 6812 |
Waren aus Asbest; Waren aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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ex ex 6814 |
Waren aus Glimmer, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen |
Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschließlich agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer) |
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Kapitel 69 |
Keramische Waren |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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ex Kapitel 70 |
Glas und Glaswaren; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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ex ex 7003, ex ex 7004 und ex ex 7005 |
Glas mit absorbierender Schicht |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
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7006 |
Glas der Position 7003, 7004 oder 7005, gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen: |
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– Glasplatten (Substrate), von einer dielektrischen Metallschicht überzogen, nach den Normen des SEMII Halbleiter (11) |
Herstellen aus nicht überzogenen Glasplatten (Substraten) der Position 7006 |
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– anderes |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
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7007 |
Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas) |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
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7008 |
Mehrschichtige Isolierverglasungen |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
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7009 |
Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
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7010 |
Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse aus Glas |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind, oder Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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7013 |
Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018) |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind, oder Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet oder mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 7019 |
Waren aus Glasfasern (ausgenommen Garne) |
Herstellen aus
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ex Kapitel 71 |
Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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ex ex 7101 |
Echte Perlen oder Zuchtperlen, einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht |
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 7102, ex ex 7103 und ex ex 7104 |
Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte), bearbeitet |
Herstellen aus nicht bearbeiteten Edelsteinen oder Schmucksteinen |
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7106, 7108 und 7110 |
Edelmetalle: |
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– in Rohform |
Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 7106, 7108 oder 7110 einzureihen sind, oder elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 oder Legieren von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen |
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– als Halbzeug oder Pulver |
Herstellen aus Edelmetallen in Rohform |
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ex ex 7107, ex ex 7109 und ex ex 7111 |
Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug |
Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform |
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7116 |
Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen, Schmucksteinen (synthetischen oder rekonstituierten) |
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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7117 |
Fantasieschmuck |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind, oder Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht vergoldet, versilbert oder platiniert, wenn der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 72 |
Eisen und Stahl; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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7207 |
Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204 oder 7205 |
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7208 bis 7216 |
Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206 |
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7217 |
Draht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl |
Herstellen aus Halbzeug der Position 7207 |
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ex ex 7218, 7219 bis 7222 |
Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus nichtrostendem Stahl |
Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7218 |
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7223 |
Draht aus nichtrostendem Stahl |
Herstellen aus Halbzeug der Position 7218 |
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ex ex 7224, 7225 bis 7228 |
Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus anderem legiertem Stahl, Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nichtlegiertem Stahl |
Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206, 7218 oder 7224 |
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7229 |
Draht aus anderem legiertem Stahl |
Herstellen aus Halbzeug der Position 7224 |
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ex Kapitel 73 |
Waren aus Eisen oder Stahl; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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ex ex 7301 |
Spundwanderzeugnisse |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 |
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7302 |
Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 |
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7304, 7305 und 7306 |
Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen oder Stahl) |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206, 7207, 7218 oder 7224 |
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ex ex 7307 |
Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nichtrostendem Stahl (ISO Nr. X5 CrNiMo 1712), aus mehreren Teilen bestehend |
Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, deren Wert 35 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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7308 |
Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden |
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ex ex 7315 |
Gleitschutzketten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 74 |
Kupfer und Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem
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7401 |
Kupfermatte; Zementkupfer (gefälltes Kupfer) |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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7402 |
Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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7403 |
Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform: |
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– raffiniertes Kupfer |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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– Kupferlegierungen und raffiniertes Kupfer, andere Elemente enthaltend |
Herstellen aus raffiniertem Kupfer, in Rohform, oder aus Abfällen und Schrott, aus Kupfer |
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7404 |
Abfälle und Schrott, aus Kupfer |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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7405 |
Kupfervorlegierungen |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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ex Kapitel 75 |
Nickel und Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem
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7501 bis 7503 |
Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie; Nickel in Rohform; Abfälle und Schrott, aus Nickel |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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ex Kapitel 76 |
Aluminium und Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem
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7601 |
Aluminium in Rohform |
Herstellen, bei dem
oder Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nichtlegiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott, aus Aluminium |
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7602 |
Abfälle und Schrott, aus Aluminium |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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ex ex 7616 |
Andere Waren aus Aluminium, ausgenommen Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Aluminiumdraht, und Streckbleche aus Aluminium |
Herstellen, bei dem
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Kapitel 77 |
Reserviert für eine eventuelle künftige Verwendung im Harmonisierten System |
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ex Kapitel 78 |
Blei und Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem
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7801 |
Blei in Rohform: |
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– raffiniertes Blei |
Herstellen aus Barrenblei oder Werkblei |
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– anderes |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht verwendet werden |
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7802 |
Abfälle und Schrott, aus Blei |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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ex Kapitel 79 |
Zink und Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem
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7901 |
Zink in Rohform |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7902 nicht verwendet werden. |
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7902 |
Abfälle und Schrott, aus Zink |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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ex Kapitel 80 |
Zinn und Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem
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8001 |
Zinn in Rohform |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 8002 nicht verwendet werden. |
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8002 und 8007 |
Abfälle und Schrott, aus Zinn; andere Waren aus Zinn |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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Kapitel 81 |
Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus: |
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– andere unedle Metalle, bearbeitet; Waren daraus |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien, die in die gleiche Position wie die Ware einzureihen sind, 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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– andere |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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ex Kapitel 82 |
Werkzeuge, Schneidewaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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8206 |
Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205, in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Positionen 8202 bis 8205 einzureihen sind. Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Werkzeuge der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Wert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet |
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8207 |
Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nichtmechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge |
Herstellen, bei dem
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8208 |
Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte |
Herstellen, bei dem
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ex ex 8211 |
Messer mit schneidender Klinge (ausgenommen Messer der Position 8208), auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau) |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden. |
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8214 |
Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und Scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger oder für den Küchengebrauch und Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen) |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden. |
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8215 |
Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden. |
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ex Kapitel 83 |
Verschiedene Waren aus unedlen Metallen; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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ex ex 8302 |
Beschläge und ähnliche Waren, für Gebäude und automatische Türschließer |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen die anderen Vormaterialien der Position 8302 verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 8306 |
Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen die anderen Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Wert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 84 |
Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 8401 |
Kernbrennstoffelemente |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind (12) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8402 |
Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8403 und ex ex 8404 |
Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402; Hilfsapparate für Zentralheizungskessel |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Position 8403 oder 8404 einzureihen sind |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8406 |
Dampfturbinen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8407 |
Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8408 |
Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8409 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8411 |
Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8412 |
Andere Motoren und Kraftmaschinen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 8413 |
Rotierende Verdrängerpumpen |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 8414 |
Ventilatoren für industrielle Zwecke |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8415 |
Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8418 |
Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415 |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 8419 |
Maschinen für die Holz-, Papierhalbstoff-, Papier- und Pappindustrie |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8420 |
Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8423 |
Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8425 bis 8428 |
Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8429 |
Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter: |
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– Straßenwalzen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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– andere |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8430 |
Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 8431 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Straßenwalzen bestimmt |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8439 |
Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8441 |
Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8444 bis 8447 |
Maschinen für die Textilindustrie der Positionen 8444 bis 8447 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 8448 |
Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444 oder 8445 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8452 |
Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 8440; Möbel, Sockel und Deckel, für Nähmaschinen besonders hergerichtet; Nähmaschinennadeln: |
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– Steppstichnähmaschinen, deren Kopf ohne Motor 16 kg oder weniger oder mit Motor 17 kg oder weniger wiegt |
Herstellen, bei dem
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||||||||||||||||||||||||
– andere |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8456 bis 8466 |
Werkzeugmaschinen, Teile und Zubehör, aus diesen Positionen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8469 bis 8472 |
Büromaschinen und -apparate (Schreibmaschinen, Rechenmaschinen, automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Vervielfältigungsmaschinen, Büroheftmaschinen) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8480 |
Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen), Hartmetalle, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8482 |
Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager) |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8484 |
Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen; mechanische Dichtungen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8485 |
Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 85 |
Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8501 |
Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8502 |
Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 8504 |
Stromversorgungseinheiten von der mit automatischen Datenverarbeitungsmaschinen verwendeten Art |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 8518 |
Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8519 |
Plattenspieler, Schallplatten-Musikautomaten, Kassetten-Tonbandabspielgeräte und andere Tonwiedergabegeräte, ohne eingebaute Tonaufnahmevorrichtung |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8520 |
Magnetbandgeräte und andere Tonaufnahmegeräte, auch mit eingebauter Tonwiedergabevorrichtung |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8521 |
Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8522 |
Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8519 bis 8521 bestimmt |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8523 |
Tonträger und ähnliche zur Aufnahme vorgerichtete Aufzeichnungsträger, ohne Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Kapitels 37 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8524 |
Schallplatten, Magnetbänder und andere Tonträger und ähnliche Aufzeichnungsträger, mit Aufzeichnung, einschließlich der zur Schallplattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37: |
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– Matrizen und Galvanos, für die Schallplattenherstellung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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||||||||||||||||||||||||
– andere |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8525 |
Sendegeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr, den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät, Tonaufnahmegerät oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras; Standbild-Videokameras und andere Videokameraaufnahmegeräte |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8526 |
Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8527 |
Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr oder den Rundfunk, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8528 |
Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät; Videomonitore und Videoprojektoren |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8529 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt: |
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– erkennbar ausschließlich für Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe bestimmt |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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||||||||||||||||||||||||
– andere |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8535 und 8536 |
Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8537 |
Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 8517 |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 8541 |
Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente, ausgenommen noch nicht in Mikroplättchen zerschnittene Scheiben (Wafers) |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8542 |
Elektronische integrierte Schaltungen und zusammengesetzte elektronische Mikroschaltungen (Mikrobausteine) |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8544 |
Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8545 |
Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8546 |
Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8547 |
Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8548 |
Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 86 |
Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8608 |
ortsfestes Gleismaterial; mechanische (auch elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile davon |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 87 |
Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8709 |
Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8710 |
Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8711 |
Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen: |
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– mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von: |
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– 50 cm3 oder weniger |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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– mehr als 50 cm3 |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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– andere |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 8712 |
Fahrräder, ohne Kugellager |
Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 8714 einzureihen sind |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8715 |
Kinderwagen und Teile davon |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8716 |
Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 88 |
Luftfahrzeuge; Raumfahrzeuge und Teile davon; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 8804 |
Rotierende Fallschirme |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 8804 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8805 |
Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Abbremsvorrichtungen für Schiffsdecks und ähnliche Landehilfen für Luftfahrzeuge; Bodengeräte zur Flugausbildung; Teile davon |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 89 |
Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Rümpfe der Position 8906 nicht verwendet werden |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 90 |
Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- und Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9001 |
Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche der Position 8544; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschließlich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9002 |
Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9004 |
Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen) und ähnliche Waren |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 9005 |
Ferngläser, Fernrohre, optische Teleskope und Montierungen dafür |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 9006 |
Fotoapparate; Blitzgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen, ausgenommen Fotoblitzlampen mit elektrischer Zündung |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9007 |
Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9011 |
Optische Mikroskope, einschließlich solcher für Mikrofotografie, Mikrokinematografie oder Mikroprojektion |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 9014 |
Andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9015 |
Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9016 |
Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner, auch mit Gewichten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9017 |
Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte (z. B. Zeichenmaschinen, Pantografen, Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben); Längenmessinstrumente und -geräte, für den Handgebrauch (z. B. Maßstäbe und Maßbänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren); in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9018 |
Medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich Szintigrafen und andere elektromedizinische Apparate und Geräte sowie Apparate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe: |
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– zahnärztliche Behandlungsstühle mit zahnärztlichen Vorrichtungen oder Speifontänen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 9018 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||||||||||||
– andere |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9019 |
Apparate und Geräte für Mechanotherapie; Massageapparate und -geräte; Apparate und Geräte für Psychotechnik; Apparate und Geräte für Ozontherapie, Sauerstofftherapie oder Aeorosoltherapie, Beatmungsapparate zum Wiederbeleben und andere Apparate und Geräte für Atmungstherapie |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9020 |
Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9024 |
Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien (z. B. von Metallen, Holz, Spinnstoffen, Papier oder Kunststoffen) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9025 |
Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9026 |
Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9027 |
Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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|||||||||||||||||||||||
9028 |
Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschließlich Eichzähler dafür: |
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– Teile und Zubehör |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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||||||||||||||||||||||||
– andere |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9029 |
Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler oder Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 9014 oder 9015; Stroboskope |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9030 |
Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9031 |
Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9032 |
Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9033 |
Teile und Zubehör (in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 91 |
Uhrmacherwaren; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9105 |
Andere Uhren |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9109 |
Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr-Werke), vollständig und zusammengesetzt |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9110 |
Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen); unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke; Uhrrohwerke |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
|||||||||||||||||||||||
9111 |
Gehäuse für Uhren der Position 9101 oder 9102, Teile davon |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9112 |
Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9113 |
Uhrarmbänder und Teile davon: |
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– aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder versilbert oder aus Edelmetallplattierungen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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||||||||||||||||||||||||
– andere |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 92 |
Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 93 |
Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 94 |
Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 9401 und ex ex 9403 |
Möbel aus unedlen Metallen, mit nicht gepolsterten Baumwollgeweben mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind oder Herstellen aus gebrauchsfertig konfektionierten Baumwollgeweben der Position 9401 oder 9403, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9405 |
Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9406 |
Vorgefertigte Gebäude |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 95 |
Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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9503 |
Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle für Spiele und zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art |
Herstellen, bei dem
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ex ex 9506 |
Golfschläger und Teile davon |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Rohformen zum Herstellen von Golfschlägern verwendet werden |
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ex Kapitel 96 |
Verschiedene Waren; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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ex ex 9601 und ex ex 9602 |
Waren aus tierischen, pflanzlichen und mineralischen Schnitzstoffen |
Herstellen aus bearbeiteten Vormaterialien derselben Position |
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ex ex 9603 |
Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mops und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen; ausgenommen Reisigbesen und dergleichen sowie Bürsten und Pinsel aus Marder- oder Eichhörnchenhaar |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9605 |
Zusammenstellungen für die Reise, von Waren zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Bekleidung |
Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet. |
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9606 |
Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge |
Herstellen, bei dem
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9608 |
Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609 |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch können Schreibfedern oder Schreibfederspitzen derselben Position verwendet werden |
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9612 |
Farbbänder für Schreibmaschinen und ähnliche Farbbänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln |
Herstellen, bei dem
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ex ex 9613 |
Feuerzeuge mit piezoelektrischer Zündung |
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien der Position 9613 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 9614 |
Tabakpfeifen, einschließlich Pfeifenköpfe |
Herstellen aus Pfeifenrohformen |
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Kapitel 97 |
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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(1) Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
(2) Die begünstigten Verfahren sind in Bemerkung 7.2 aufgeführt.
(3) Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, dass es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.
(4) Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.
(5) Bei Waren, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der Ware gewichtsmäßig überwiegt.
(6) Folgende Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung — gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d. h. Haze-Faktor) — weniger als 2 v. H. beträgt.
(7) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
(8) Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt.
(9) Siehe Bemerkung 6.
(10) Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen oder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6.
(11) SEMII = Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated.
(12) Diese Regel gilt bis zum 31. Dezember 2005.
ANHANG III
Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Druckanweisungen
1. |
Das Formblatt hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird. |
2. |
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Albaniens können sich den Druck der Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. In diesem Fall muss auf jedem Formblatt auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jedes Formblatt muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Es trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann. |
Anhang IV
Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.
Spanische Fassung
El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera no … (1)) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial …. (2)
Tschechische Fassung
Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení … (1)) prohlašuje, že kromě zřetelně označených, mají tyto výrobky preferenční původ v … (2).
Dänische Fassung
Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. … (1)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i … (2).
Deutsche Fassung
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anderes angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind.
Estnische Fassung
Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolliameti kinnitus nr. … (1)) deklareerib, et need tooted on … (2) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul kui on selgelt näidatud teisiti.
Griechische Fassung
Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου υπ' αριθ. … (1)) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής … (2).
Englische Fassung
The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No … (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (2) preferential origin.
Französische Fassung
L’exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no … (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l’origine préférentielle … (2).
Italienische Fassung
L’esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. … (1)) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale … (2).
Lettische Fassung
To produktu eksportētājs, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas atļauja Nr. … (1)), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir preferenciāla izcelsme … (2).
Litauische Fassung
Šiame dokumente išvardintų prekių eksportuotojas (muitinės liudijimo Nr. … (1)) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra … (2) preferencinès kilmés prekés.
Ungarische Fassung
A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: … (1)) kijelentem, hogy eltérő jelzés hiányában az áruk kedvezményes … (2) származásúak.
Maltesische Fassung
L-esportatur tal-prodotti koperti b’dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru. … (1)) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b’mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta’ oriġini preferenzjali … (2).
Niederländische Fassung
De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. … (1)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële … oorsprong zijn (2).
Polnische Fassung
Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr … (1)) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają … (2) preferencyjne pochodzenie.
Portugiesische Fassung
O abaixo-assinado, exportador dos produtos abrangidos pelo presente documento (autorização aduaneira n.o … (1)), declara que, salvo indicação expressa em contrário, estes produtos são de origem preferencial … (2).
Slowenische Fassung
Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov štr. … (1)) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno … (2) poreklo.
Slowakische Fassung
Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia … (1)) vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v … (2).
Finnische Fassung
Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o … (1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja … alkuperätuotteita (2).
Schwedische Fassung
Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. … (1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande … ursprung (2).
Albanische Fassung
Eksportuesi i produkteve të përfshira në këtë dokument (autorizim doganor Nr. … (1)) deklaron që, përveç rasteve kur tregohet qartësisht ndryshe, këto produkte janë me origjinë preferenciale … (2).
… (3)
(Ort und Datum)
… (4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden.
(2) Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(4) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
PROTOKOLL Nr. 5
über den Landverkehr
Artikel 1
Ziel
Ziel dieses Protokolls ist es, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich des Landverkehrs und insbesondere des Transitverkehrs zu fördern und zu diesem Zweck zu gewährleisten, dass der Verkehr zwischen den Gebieten und durch die Gebiete der Vertragsparteien in koordinierter Weise entwickelt wird, indem alle Bestimmungen dieses Protokolls vollständig und in gegenseitiger Abhängigkeit voneinander angewandt werden.
Artikel 2
Geltungsbereich
(1) Die Zusammenarbeit umfasst den Landverkehr, insbesondere den Straßen-, den Schienen- und den kombinierten Verkehr, einschließlich der entsprechenden Infrastruktur.
(2) In den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen in diesem Zusammenhang insbesondere:
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die Verkehrsinfrastruktur im Gebiet der einen oder der anderen Vertragspartei, soweit dies für die Verwirklichung des Ziels dieses Protokolls erforderlich ist, |
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der Zugang zum Straßengüterverkehrsmarkt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, |
— |
die unerlässlichen rechtlichen und administrativen Begleitmaßnahmen, insbesondere in den Bereichen Gewerbe, Steuern, Soziales und Technik, |
— |
die Zusammenarbeit bei der Entwicklung eines Verkehrssystems, das den Bedürfnissen der Umwelt Rechnung trägt, |
— |
ein regelmäßiger Informationsaustausch über die Entwicklung der Verkehrspolitik der Vertragsparteien, insbesondere im Bereich der Verkehrsinfrastruktur. |
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„Transitverkehr der Gemeinschaft“ ist die Beförderung von Gütern im Transit durch albanisches Hoheitsgebiet in einen oder aus einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft durch ein in der Gemeinschaft niedergelassenes Verkehrsunternehmen. |
b) |
„Transitverkehr Albaniens“ ist die Beförderung von für ein Drittland bestimmten Gütern aus Albanien oder von für Albanien bestimmten Gütern aus einem Drittland im Transit durch das Gebiet der Gemeinschaft durch ein in Albanien niedergelassenes Verkehrsunternehmen. |
c) |
„Kombinierter Verkehr“ ist die Beförderung von Gütern, bei der der Lastkraftwagen, der Anhänger, der Sattelanhänger mit oder ohne Zugmaschine, der Wechselbehälter oder der Container von mindestens 20 Fuß Länge die Zu- und Ablaufstrecke auf der Straße und den übrigen Teil der Strecke auf der Schiene oder auf einer Binnenwasserstraße oder auf See, sofern dieser Abschnitt mehr als 100 km Luftlinie beträgt, zurücklegt, wobei der Straßenzu- oder -ablauf erfolgt:
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TITEL I
INFRASTRUKTUR
Artikel 4
Allgemeine Bestimmung
Die Vertragsparteien kommen überein, beiderseitig koordinierte Maßnahmen zu treffen, um als unverzichtbares Mittel für die Lösung der Probleme, die den Güterverkehr durch Albanien beeinträchtigen, vor allem im gesamteuropäischen Korridor VIII, auf der Nord-Süd-Achse und auf den Anschlussstrecken zum gesamteuropäischen Verkehrsraum Adriatisches Meer/Ionisches Meer, ein multimodales Verkehrsinfrastrukturnetz aufzubauen.
Artikel 5
Planung
Der Aufbau eines multimodalen regionalen Verkehrsnetzes auf albanischem Hoheitsgebiet, das dem Bedarf Albaniens und Südosteuropas entspricht und die wichtigsten Straßen- und Schienenverbindungen, Binnenwasserstraßen, Binnenhäfen, Häfen, Flughäfen und sonstigen Bestandteile des Netzes umfasst, ist für die Gemeinschaft und Albanien von besonderem Interesse. Dieses Netz wurde in einer Vereinbarung über den Aufbau eines Verkehrsinfrastrukturkernnetzes für Südosteuropa festgelegt, die im Juni 2004 von Ministern aus der Region und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften unterzeichnet wurde. Für den Aufbau des Netzes und die Wahl der Prioritäten ist ein Lenkungsausschuss zuständig, der sich aus Vertretern der Unterzeichner zusammensetzt.
Artikel 6
Finanzielle Aspekte
(1) Die Gemeinschaft kann nach Artikel 112 dieses Abkommens einen finanziellen Beitrag zu den in Artikel 5 dieses Protokolls genannten notwendigen Infrastrukturarbeiten leisten. Dieser finanzielle Beitrag kann als Darlehen der Europäischen Investitionsbank oder in jeder anderen Finanzierungsform geleistet werden, die die Beschaffung zusätzlicher Mittel ermöglicht.
(2) Zur Beschleunigung der Arbeiten bemüht sich die Kommission, soweit wie möglich die Bereitstellung zusätzlicher Mittel zu fördern, z. B. Investitionen einzelner Mitgliedstaaten auf bilateraler Grundlage oder aus öffentlichen oder privaten Mitteln.
TITEL II
SCHIENENVERKEHR UND KOMBINIERTER VERKEHR
Artikel 7
Allgemeine Bestimmung
Die Vertragsparteien treffen die beiderseitig koordinierten Maßnahmen, die für den Ausbau und die Förderung des Schienenverkehrs und des kombinierten Verkehrs erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass in Zukunft ein erheblicher Teil des bilateralen Verkehrs und des Transitverkehrs durch Albanien unter umweltfreundlicheren Bedingungen abgewickelt wird.
Artikel 8
Besondere Infrastrukturaspekte
Im Rahmen der Modernisierung der albanischen Eisenbahn werden die Maßnahmen getroffen, die für die Anpassung des Systems für den kombinierten Verkehr erforderlich sind, insbesondere hinsichtlich des Ausbaus bzw. der Errichtung von Umschlagterminals, der Lichtraumprofile der Tunnel und der Kapazität, und die umfangreiche Investitionen erfordern.
Artikel 9
Begleitmaßnahmen
Die Vertragsparteien treffen alle Maßnahmen, die für die Förderung des kombinierten Verkehrs erforderlich sind.
Zweck dieser Maßnahmen ist insbesondere,
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die Nutzung des kombinierten Verkehrs durch Verkehrsnutzer und Versender zu fördern; |
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den kombinierten Verkehr gegenüber dem Straßengüterverkehr wettbewerbsfähig zu machen, insbesondere durch finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft oder Albanien im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften; |
— |
die Nutzung des kombinierten Verkehrs auf langen Strecken und insbesondere die Nutzung von Wechselbehältern, Containern sowie des unbegleiteten Verkehrs im Allgemeinen zu fördern; |
— |
die Beförderungszeiten im kombinierten Verkehr zu verkürzen und seine Zuverlässigkeit zu erhöhen, insbesondere:
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— |
allgemein sonstige geeignete Maßnahmen zu treffen. |
Artikel 10
Aufgabe der Eisenbahnen
Im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten des Staates und der Eisenbahnen empfehlen die Vertragsparteien ihren Eisenbahnen sowohl in Bezug auf den Personenverkehr als auch auf den Güterverkehr,
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die Zusammenarbeit auf bilateraler und multilateraler Ebene und in den internationalen Eisenbahnorganisationen in allen Bereichen zu intensivieren, insbesondere im Hinblick auf die Erhöhung der Qualität und der Sicherheit der Verkehrsdienstleistungen; |
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sich gemeinsam um ein Organisationssystem für die Eisenbahnen zu bemühen, das auf der Grundlage fairen Wettbewerbs und unter Wahrung der freien Wahl des Verkehrsnutzers die Verlagerung des Güterverkehrs, insbesondere des Transitverkehrs, von der Straße auf die Schiene fördert; |
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die Beteiligung Albaniens an der Umsetzung und Weiterentwicklung des gemeinschaftlichen Besitzstands über die Entwicklung der Eisenbahnen vorzubereiten. |
TITEL III
STRASSENVERKEHR
Artikel 11
Allgemeine Bestimmungen
(1) Hinsichtlich des beiderseitigen Zugangs zum Verkehrsmarkt kommen die Vertragsparteien überein, unbeschadet des Absatzes 2 zunächst die Regelung aufrechtzuerhalten, die sich aus den zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Albanien geschlossenen bilateralen Abkommen oder sonstigen bilateralen völkerrechtlichen Übereinkünften oder, soweit solche Abkommen oder Übereinkünfte nicht bestehen, aus der faktischen Lage im Jahr 1991 ergibt.
Bis zum Abschluss eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Albanien über den in Artikel 12 vorgesehenen Zugang zum Straßengüterverkehrsmarkt und über die in Artikel 13 Absatz 2 vorgesehene Besteuerung des Straßenverkehrs arbeitet Albanien mit den Mitgliedstaaten zusammen, um diese bilateralen Abkommen oder Übereinkünfte zu ändern, um sie an dieses Protokoll anzupassen.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, ab Inkrafttreten dieses Abkommens ungehinderten Zugang zum Transitverkehr der Gemeinschaft durch Albanien und zum Transitverkehr Albaniens durch die Gemeinschaft zu gewähren.
(3) Nimmt der Transitverkehr von Verkehrsunternehmen der Gemeinschaft infolge der nach Absatz 2 gewährten Rechte in einem Maße zu, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Straßeninfrastruktur oder der Flüssigkeit des Verkehrs auf den in Artikel 5 genannten Achsen verursacht wird oder droht, und treten unter diesen Umständen im Gebiet der Gemeinschaft nahe der albanischen Grenze Probleme auf, so wird der Stabilitäts- und Assoziationsrat im Einklang mit Artikel 118 dieses Abkommens mit der Frage befasst. Die Vertragsparteien können die vorübergehenden nichtdiskriminierenden Ausnahmeregelungen vorschlagen, die zur Begrenzung dieser Beeinträchtigung erforderlich sind.
(4) Erlässt die Europäische Gemeinschaft Vorschriften mit dem Ziel, die von in der Europäischen Union zugelassenen Lastkraftwagen ausgehende Verschmutzung zu verringern und die Verkehrssicherheit zu erhöhen, so gilt eine ähnliche Regelung für die in Albanien zugelassenen Lastkraftwagen, die im Gebiet der Gemeinschaft verkehren. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt durch Beschluss die erforderlichen Modalitäten fest.
(5) Die Vertragsparteien unterlassen einseitige Maßnahmen, die zu einer Diskriminierung zwischen Verkehrsunternehmen und Fahrzeugen aus der Gemeinschaft und aus Albanien führen könnten. Die Vertragsparteien treffen alle Maßnahmen, die zur Erleichterung des Straßenverkehrs in das Gebiet oder durch das Gebiet der anderen Vertragspartei erforderlich sind.
Artikel 12
Marktzugang
Im Rahmen ihrer internen Rechtsvorschriften verpflichten sich die Vertragsparteien vorrangig zu gemeinsamen Bemühungen um
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Mittel und Wege zur Förderung der Entwicklung eines dem Bedarf der Vertragsparteien entsprechenden Verkehrssystems, das zum einen mit der Vollendung des Binnenmarkts der Gemeinschaft und der Durchführung der gemeinsamen Verkehrspolitik und zum anderen mit der Wirtschafts- und Verkehrspolitik Albaniens vereinbar ist, |
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eine endgültige Regelung für den künftigen Zugang der Vertragsparteien zum Straßengüterverkehrsmarkt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit. |
Artikel 13
Steuern, Mauten und sonstige Abgaben
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Behandlung der Straßenfahrzeuge im Bereich der Steuern, Mauten und sonstigen Abgaben auf beiden Seiten frei von Diskriminierung sein muss.
(2) Die Vertragsparteien nehmen so bald wie möglich Verhandlungen über ein Abkommen über Straßenverkehrsabgaben auf, das sich auf die einschlägigen Vorschriften der Gemeinschaft stützt. Zweck eines solchen Abkommens ist insbesondere, den freien Verkehrsfluss im grenzüberschreitenden Verkehr, den schrittweisen Abbau der Unterschiede zwischen den Abgabensystemen der Vertragsparteien und die Beseitigung der sich aus diesen Unterschieden ergebenden Wettbewerbsverzerrungen zu gewährleisten.
(3) Bis zum Abschluss der in Absatz 2 genannten Verhandlungen beseitigen die Vertragsparteien jede Diskriminierung zwischen Verkehrsunternehmen der Gemeinschaft und Albaniens bei der Erhebung von Steuern und Abgaben auf den Betrieb oder den Besitz von Lastkraftwagen sowie bei der Erhebung von Steuern und Abgaben auf Beförderungsvorgänge im Gebiet der Vertragsparteien. Albanien verpflichtet sich, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Ersuchen die Höhe der von ihm erhobenen Steuern, Mauten und sonstigen Abgaben und die Berechnungsweise mitzuteilen.
(4) Bis zum Abschluss der in Absatz 2 und in Artikel 12 erwähnten Abkommen finden zu den nach dem Tag des Inkrafttretens des Stabilisierungs und Assoziierungsabkommens vorgeschlagenen Änderungen bei Steuern, Mauten und anderen Abgaben, einschließlich der Erhebungsverfahren, die auf den Transitverkehr der Gemeinschaft durch Albanien angewandt werden, vorherige Konsultationen statt.
Artikel 14
Gewichte und Abmessungen
(1) Albanien akzeptiert, dass Straßenfahrzeuge, die den Gemeinschaftsnormen für Gewichte und Abmessungen entsprechen, insoweit frei und ungehindert auf den unter Artikel 5 fallenden Strecken verkehren können. In den sechs Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Straßenfahrzeuge, die den geltenden albanischen Normen nicht entsprechen, frei von Diskriminierung eine Sonderabgabe für den durch die zusätzliche Achslast verursachten Schaden erhoben.
(2) Albanien bemüht sich, seine geltenden Vorschriften und Normen für den Straßenbau bis zum Ende des fünften Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens an die in der Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften anzugleichen, und unternimmt erhebliche Anstrengungen, um in dem genannten Zeitraum die unter Artikel 5 fallenden bestehenden Strecken nach Maßgabe seiner finanziellen Möglichkeiten entsprechend den neuen Vorschriften und Normen auszubauen.
Artikel 15
Umwelt
(1) Zum Schutz der Umwelt bemühen sich die Vertragsparteien um die Einführung von Normen im Bereich der Abgas-, Partikel- und Lärmemissionen von Lastkraftwagen, die ein hohes Schutzniveau gewährleisten.
(2) Um der Industrie eindeutige Angaben zur Verfügung zu stellen und eine koordinierte Forschung, Planung und Produktion zu fördern, sind abweichende nationale Normen in diesem Bereich zu vermeiden.
Ohne weitere Beschränkungen dürfen im Gebiet der Vertragsparteien Fahrzeuge verkehren, die den Normen entsprechen, die in internationalen Übereinkünften festgelegt sind, in denen auch Umweltfragen behandelt werden.
(3) Zur Verwirklichung der genannten Ziele arbeiten die Vertragsparteien bei der Einführung neuer Normen zusammen.
Artikel 16
Soziale Aspekte
(1) Albanien gleicht seine Rechtsvorschriften über die Ausbildung des im Straßengüterverkehr beschäftigten Personals, insbesondere hinsichtlich der Beförderung gefährlicher Güter, an die Gemeinschaftsnormen an.
(2) Im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Sozialvorschriften koordinieren Albanien, Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (ERTA), und die Gemeinschaft so weit wie möglich ihre Politik in den Bereichen Lenkzeit, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten für Fahrer sowie Zusammensetzung der Besatzung.
(3) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Anwendung und Durchsetzung der Sozialvorschriften im Bereich des Straßenverkehrs zusammen.
(4) Die Vertragsparteien sorgen für die Gleichwertigkeit ihrer Rechtsvorschriften über die Zulassung zum Beruf des Straßengüterverkehrsunternehmers, um diese Rechtsvorschriften gegenseitig anerkennen zu können.
Artikel 17
Verkehrsbestimmungen
(1) Die Vertragsparteien bündeln ihre Erfahrungen und bemühen sich, ihre Rechtsvorschriften anzugleichen, um den Verkehrsfluss in Spitzenverkehrszeiten (Wochenenden, Feiertage, Reisesaison) zu verbessern.
(2) Allgemein fördern die Vertragsparteien die Einführung, den Ausbau und die Koordinierung eines Informationssystems für den Straßenverkehr.
(3) Sie bemühen sich um eine Angleichung ihrer Rechtsvorschriften über die Beförderung verderblicher Güter, lebender Tiere und gefährlicher Stoffe.
(4) Die Vertragsparteien bemühen sich ferner um die Harmonisierung der technischen Hilfe für Fahrer, der Verbreitung wichtiger Informationen über den Verkehr und andere Fragen, die für Reisende von Interesse sind, sowie der Notdienste, einschließlich der Krankenwagendienste.
Artikel 18
Straßenverkehrssicherheit
(1) Albanien gleicht seine Rechtsvorschriften über die Straßenverkehrssicherheit, insbesondere hinsichtlich der Beförderung gefährlicher Güter, spätestens am Ende des fünften Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens an die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft an.
(2) Albanien, Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), und die Gemeinschaft koordinieren soweit wie möglich ihre Politik im Bereich der Beförderung gefährlicher Güter.
(3) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Anwendung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften über die Straßenverkehrssicherheit und insbesondere über Führerscheine und Maßnahmen zur Verringerung der Zahl der Straßenverkehrsunfälle zusammen.
TITEL IV
VEREINFACHUNG DER FÖRMLICHKEITEN
Artikel 19
Vereinfachung der Förmlichkeiten
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Abwicklung des Güterverkehrs auf Schiene und Straße sowohl im bilateralen als auch im Transitverkehr zu vereinfachen.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, Verhandlungen über ein Abkommen über die Vereinfachung der Kontrollen und Förmlichkeiten im Güterverkehr aufzunehmen.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, soweit wie nötig gemeinsam tätig zu werden und die Einführung zusätzlicher Vereinfachungsmaßnahmen zu fördern.
TITEL V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 20
Erweiterung des Geltungsbereichs
Kommt eine der Vertragsparteien aufgrund der Erfahrungen mit der Anwendung dieses Protokolls zu dem Schluss, dass weitere Maßnahmen, die nicht in den Geltungsbereich des Protokolls fallen, für eine koordinierte europäische Verkehrspolitik von Interesse sind und insbesondere zur Lösung des Transitproblems beitragen können, so unterbreitet sie der anderen Vertragspartei entsprechende Vorschläge.
Artikel 21
Durchführung
(1) Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien findet im Rahmen eines besonderen Unterausschusses statt, der nach Artikel 121 des Abkommens eingesetzt wird.
(2) Dieser Unterausschuss hat insbesondere die Aufgabe,
a) |
Pläne für die Zusammenarbeit im Schienenverkehr und im kombinierten Verkehr, in der Verkehrsforschung und im Umweltschutz auszuarbeiten; |
b) |
die Anwendung der in diesem Protokoll enthaltenen Beschlüsse zu prüfen und dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss geeignete Lösungen für möglicherweise auftretende Probleme zu empfehlen; |
c) |
zwei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens die Lage beim Ausbau der Infrastruktur und bei den Auswirkungen des freien Transitverkehrs zu prüfen und |
d) |
die Arbeiten im Zusammenhang mit der Überwachung, der Abschätzung und der Statistik des grenzüberschreitenden Verkehrs, insbesondere des Transitverkehrs, zu koordinieren. |
PROTOKOLL Nr. 6
über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„Zollrecht“ ist die Gesamtheit der im Gebiet der Vertragsparteien geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen. |
b) |
„Ersuchende Behörde“ ist die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls stellt. |
c) |
„Ersuchte Behörde“ ist die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls gerichtet wird. |
d) |
„Personenbezogene Daten“ sind alle Informationen, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen. |
e) |
„Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht“ ist die Verletzung oder die versuchte Verletzung des Zollrechts. |
Artikel 2
Geltungsbereich
(1) Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll festgelegt sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch Verhütung, Untersuchung und Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht.
(2) Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls betrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Anwendung dieses Protokolls zuständig sind. Sie lässt die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen unberührt. Sie umfasst nicht Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Ersuchen der Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, dass diese Behörden der Übermittlung dieser Erkenntnisse zustimmen.
(3) Die Amtshilfe zur Einziehung von Zöllen, Abgaben oder Bußgeldern fällt nicht unter dieses Protokoll.
Artikel 3
Amtshilfe auf Ersuchen
(1) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünften über festgestellte oder geplante Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen bzw. verstoßen könnten.
(2) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit,
a) |
ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens; |
b) |
ob die in das Gebiet der einen Vertragspartei eingeführten Waren ordnungsgemäß aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens. |
(3) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften die besondere Überwachung von
a) |
natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben; |
b) |
Orten, an denen Warenvorräte in einer Weise angelegt worden sind oder angelegt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass diese Waren bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen; |
c) |
Waren, die in einer Weise befördert werden oder befördert werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen; und |
d) |
Beförderungsmitteln, die in einer Weise benutzt werden oder benutzt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt werden sollen. |
Artikel 4
Amtshilfe ohne Ersuchen
Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften von sich aus Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen über
— |
Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder zu verstoßen scheinen und die für die andere Vertragspartei von Interesse sein könnten; |
— |
neue Mittel oder Methoden, die bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht angewandt werden; |
— |
Waren, von denen bekannt ist, dass sie Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind; |
— |
natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben; und |
— |
Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder werden könnten. |
Artikel 5
Zustellung, Bekanntgabe
Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften
— |
die Zustellung von Schriftstücken, |
— |
die Bekanntgabe von Entscheidungen, |
die von der ersuchenden Behörde ausgehen und in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Wohnsitz bzw. Sitz im Gebiet der ersuchten Behörde.
Das Ersuchen um Zustellung eines Schriftstücks oder um Bekanntgabe einer Entscheidung ist schriftlich in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache zu stellen.
Artikel 6
Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen
(1) Die Ersuchen nach diesem Protokoll sind schriftlich zu stellen. Den Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für ihre Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen angenommen werden, die jedoch unverzüglich schriftlich bestätigt werden müssen.
(2) Die Ersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:
a) |
ersuchende Behörde, |
b) |
Maßnahme, um die ersucht wird, |
c) |
Gegenstand und Grund des Ersuchens, |
d) |
betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstige rechtliche Elemente, |
e) |
möglichst genaue und umfassende Angaben zu den natürlichen oder juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten, und |
f) |
Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen. |
(3) Die Ersuchen sind in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache vorzulegen. Dies gilt nicht für die dem Ersuchen nach Absatz 1 beigefügten Unterlagen.
(4) Entspricht ein Ersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden; in der Zwischenzeit können Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden.
Artikel 7
Erledigung der Amtshilfeersuchen
(1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie die ihr bereits vorliegenden Angaben zu übermitteln und zweckdienliche Nachforschungen anzustellen beziehungsweise zu veranlassen. Dies gilt auch für eine andere Behörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befasst wurde, sofern diese nicht selbst tätig werden kann.
(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertragspartei.
(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können mit Zustimmung mit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen in den Büros der ersuchten Behörde oder einer nach Absatz 1 zuständigen anderen Behörde Auskünfte über festgestellte oder vermutete Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, die die ersuchende Behörde für die Zwecke dieses Protokolls benötigt.
(4) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei in deren Zuständigkeitsbereich durchgeführten Ermittlungen anwesend sein.
Artikel 8
Form der Auskunftserteilung
(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis der Ermittlungen schriftlich mit und fügt zweckdienliche Schriftstücke, beglaubigte Kopien und dergleichen bei.
(2) Diese Auskünfte können auf elektronischem Wege erteilt werden.
(3) Originalunterlagen werden nur auf Ersuchen übermittelt, wenn beglaubigte Kopien nicht ausreichen würden. Die Originalunterlagen werden so bald wie möglich zurückgegeben.
Artikel 9
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe
(1) Die Amtshilfe kann abgelehnt oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn nach Auffassung einer Vertragspartei durch die Amtshilfe nach diesem Protokoll
a) |
die Souveränität Albaniens oder eines Mitgliedstaats, der nach diesem Protokoll Amtshilfe leisten müsste, beeinträchtigt werden könnte oder |
b) |
die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigt werden könnten, insbesondere in den Fällen des Artikels 10 Absatz 2, oder |
c) |
ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde. |
(2) Die Amtshilfe kann von der ersuchten Behörde mit der Begründung zurückgestellt werden, dass sie laufende Ermittlungen, Strafverfahren oder sonstige Verfahren beeinträchtigen würde. In diesem Fall berät sich die ersuchte Behörde mit der ersuchenden Behörde, um zu entscheiden, ob die Amtshilfe unter bestimmten von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzungen oder Bedingungen geleistet werden kann.
(3) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Falle eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines solchen Ersuchens steht dann im Ermessen der ersuchten Behörde.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 muss die Entscheidung der ersuchten Behörde der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitgeteilt werden.
Artikel 10
Informationsaustausch und Datenschutz
(1) Die Auskünfte, die nach diesem Protokoll, gleichgültig in welcher Form, erteilt werden, sind nach Maßgabe der Vorschriften der Vertragsparteien vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz der für solche Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, und der für die Gemeinschaftsbehörden geltenden entsprechenden Rechtsvorschriften.
(2) Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht werden, wenn die Vertragspartei, die sie erhalten soll, zusagt, diese Daten mindestens in gleichem Maße zu schützen, wie es die Vertragspartei, die sie übermitteln soll, in dem betreffenden Fall getan hätte. Zu diesem Zweck übermitteln die Vertragsparteien einander Informationen über ihre anwendbaren Vorschriften, gegebenenfalls einschließlich der in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Die Verwendung der nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünfte in wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht eingeleiteten Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gilt als Verwendung für die Zwecke dieses Protokolls. Die Vertragsparteien können daher die nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, in Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in Gerichts- und Ermittlungsverfahren verwenden. Die zuständige Behörde, die die betreffende Auskunft erteilt oder Einsicht in die betreffenden Schriftstücke gewährt hat, wird über eine solche Verwendung unterrichtet.
(4) Die erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Protokolls verwendet werden. Will eine Vertragspartei die Auskünfte für andere Zwecke verwenden, so holt sie zuvor die schriftliche Zustimmung der Behörde ein, die die Auskunft erteilt hat. Die Verwendung unterliegt dann den von dieser Behörde festgelegten Beschränkungen.
Artikel 11
Sachverständige und Zeugen
Beamten der ersuchten Behörde kann gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten und dabei Gegenstände, Schriftstücke oder beglaubigte Kopien von Schriftstücken vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, vor welcher Justiz- oder Verwaltungsbehörde der Beamte aussagen soll und in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung der Beamte befragt werden soll.
Artikel 12
Kosten der Amtshilfe
Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.
Artikel 13
Durchführung
(1) Die Durchführung dieses Protokolls wird den Zollbehörden Albaniens einerseits und den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten andererseits übertragen. Sie treffen alle für seine Anwendung erforderlichen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen und tragen dabei insbesondere den geltenden Datenschutzvorschriften Rechnung. Sie können den zuständigen Stellen Änderungen empfehlen, die ihres Erachtens an diesem Protokoll vorgenommen werden müssen.
(2) Die Vertragsparteien beraten sich miteinander über die nach diesem Protokoll zu erlassenen Durchführungsvorschriften und halten einander auf dem Laufenden.
Artikel 14
Andere Übereinkünfte
(1) Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten
— |
lässt dieses Protokoll die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen Übereinkünften unberührt; |
— |
gilt dieses Protokoll als Ergänzung der Abkommen über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Albanien geschlossen worden sind oder geschlossen werden; |
— |
lässt dieses Protokoll die Gemeinschaftsvorschriften über den Austausch von nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünften, die für die Gemeinschaft von Interesse sein könnten, zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten unberührt. |
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gehen die Bestimmungen dieses Protokolls den Bestimmungen der bilateralen Abkommen über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Albanien geschlossen worden sind oder geschlossen werden, vor, soweit letztere mit den Bestimmungen dieses Protokolls unvereinbar sind.
(3) Bei Fragen zur Anwendbarkeit dieses Protokolls beraten die Vertragsparteien miteinander, um die Angelegenheit im Rahmen des mit Artikel 120 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens eingesetzten Stabilitäts- und Assoziationsausschusses zu klären.
SCHLUSSAKTE
Die Bevollmächtigten
DES KÖNIGREICHS BELGIEN,
DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK,
DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK,
DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DER REPUBLIK ESTLAND,
DER HELLENISCHEN REPUBLIK,
DES KÖNIGREICHS SPANIEN,
DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,
IRLANDS,
DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,
DER REPUBLIK ZYPERN,
DER REPUBLIK LETTLAND,
DER REPUBLIK LITAUEN,
DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG,
DER REPUBLIK UNGARN,
DER REPUBLIK MALTA,
DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,
DER REPUBLIK ÖSTERREICH,
DER REPUBLIK POLEN,
DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,
DER REPUBLIK SLOWENIEN,
DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK,
DER REPUBLIK FINNLAND,
DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,
DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union,
nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, und
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT,
nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,
einerseits und
die Bevollmächtigten der REPUBLIK ALBANIEN
andererseits,
die am 12. Juni 2006 in Luxemburg zur Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits, nachstehend „Abkommen“ genannt, zusammengetreten sind, haben die folgenden Texte angenommen:
das Abkommen und seine Anhänge I bis V, nämlich:
|
Anhang I — Zollzugeständnisse Albaniens für gewerbliche Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft |
|
Anhang IIa — Zollzugeständnisse Albaniens für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft (nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a) |
|
Anhang IIb — Zollzugeständnisse Albaniens für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft (nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b) |
|
Anhang IIc — Zollzugeständnisse Albaniens für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft (nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c) |
|
Anhang III — Zugeständnisse der Gemeinschaft für Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Albanien |
|
Anhang IV — Niederlassung: Finanzdienstleistungen |
|
Anhang V — Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum |
und die folgenden Protokolle:
|
Protokoll Nr. 1 über Eisen- und Stahlerzeugnisse |
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Protokoll Nr. 2 über den Handel zwischen Albanien und der Gemeinschaft mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen |
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Protokoll Nr. 3 über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine |
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Protokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen |
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Protokoll Nr. 5 über den Landverkehr |
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Protokoll Nr. 6 über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich. |
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der Republik Albanien haben die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Gemeinsamen Erklärungen angenommen:
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Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 22 und 29 des Abkommens |
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Gemeinsame Erklärung zu Artikel 41 des Abkommens |
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Gemeinsame Erklärung zu Artikel 46 des Abkommens |
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Gemeinsame Erklärung zu Artikel 48 des Abkommens |
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Gemeinsame Erklärung zu Artikel 61 des Abkommens |
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Gemeinsame Erklärung zu Artikel 73 des Abkommens |
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Gemeinsame Erklärung zu Artikel 80 des Abkommens |
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Gemeinsame Erklärung zu Artikel 126 des Abkommens |
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Gemeinsame Erklärung zur legalen Migration, zur Freizügigkeit und zu den Rechten der Arbeitnehmer |
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Gemeinsame Erklärung zum Fürstentum Andorra bezüglich des Protokolls Nr. 4 des Abkommens |
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Gemeinsame Erklärung zur Republik San Marino bezüglich des Protokolls Nr. 4 des Abkommens |
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Gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 5 des Abkommens. |
Die Bevollmächtigten der Republik Albanien haben folgende, dieser Schlussakte beigefügte Erklärung der Gemeinschaft zur Kenntnis genommen:
Erklärung der Gemeinschaft zu den von der Gemeinschaft mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 eingeführten besonderen Handelsmaßnahmen.
Hecho en Luxemburgo, el doce de junio de dos mil seis.
V Luxemburku, dne dvanáctého června dva tisíce šest.
Udfærdiget i Luxembourg den tolvte juni to tusind og seks.
Geschehen zu Luxemburg am zwölften Juni zweitausendsechs.
Kahe tuhande kuuenda aasta juunikuu kaheteistkümnendal päeval Luxembourgis.
Έγινε στο Λουξεμβούργο, στις δώδεκα Ιουνίου δύο χιλιάδες έξι.
Done at Luxembourg on the twelfth day of June in the year two thousand and six.
Fait à Lussemburgo, le douze juin deux mille six.
Fatto a Lussemburgo, addì dodici giugno duemilasei.
Luksemburgā, divtūkstoš sestă gada divpadsmitajā jūnijā.
Priimta du tūkstančiai šeštų metų birželio dvyliktą dieną Liuksemburge.
Kelt Luxembourgban, a kettőezer hatodik év június tizenkettedik napján.
Magħmul fil-Lussemburgu, fit-tnax jum ta' Ġunju tas-sena elfejn u sitta.
Gedaan te Luxemburg, de twaalfde juni tweeduizend zes.
Sporządzono w Luksemburgu dnia dwunastego czerwca roku dwa tysiące szóstego.
Feito em Luxemburgo, em doze de Junho de dois mil e seis.
V Luxemburgu dňa dvanásteho júna dvetisícšesť.
V Luxembourgu, dvanajstega junija leta dva tisoč šest.
Tehty Luxemburgissa kahdentenatoista päivänä kesäkuuta vuonna kaksituhattakuusi.
Som skedde i Luxemburg den tolfe juni tjugohundrasex.
Bërë në Luksemburg në datë dymbëdhjetë qershor të vitit dymijë e gjasthtë.
Pour le Royaume de Belgique
Voor het Koninkrijk België
Für das Königreich Belgien
Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.
Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest.
Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.
Za Českou republiku
På Kongeriget Danmarks vegne
Für die Bundesrepublik Deutschland
Eesti Vabariigi nimel
Για την Ελληνική Δημοκρατία
Por el Reino de España
Pour la Republique française
Thar cheann Na hÉireann
For Ireland
Per la Repubblica italiana
Για την Κυπριακή Δημοκρατία
Latvijas Republikas vārdā
Lietuvos Respublikos vardu
Pour le Grand-Duché de Luxembourg
A Magyar Köztársaság részéről
Għar-Repubblika ta' Malta
Voor het Koninkrijk der Nederlanden
Für die Republik Österreich
W imieniu Rzeczypospolitej Polskiej
Pela República Portuguesa
Za Republiko Slovenijo
Za Slovenskú republiku
Suomen tasavallan puolesta
För Republiken Finland
För Konungariket Sverige
For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland
Por las Comunidades Europeas
Za Evropská společenství
For De Europæiske Fællesskaber
Für die Europäischen Gemeinschaften
Euroopa ühenduste nimel
Για τις Ευρωπαϊκές Κοινότητες
For the European Communities
Pour les Communautés européennes
Per le Comunità europee
Eiropas Kopienu vārdā
Europos Bendrijų vardu
Az Európai Közösségek részéről
Għall-Komunitajiet Ewropej
Voor de Europese Gemeenschappen
W imieniu Wspólnot Europejskich
Pelas Comunidades Europeias
Za Európske spoločenstvá
Za Evropski skupnosti
Euroopan yhteisöjen puolesta
På Europeiska gemenskapernas vägnar
Për Republikën e Shqipërisë
GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DEN ARTIKELN 22 UND 29 DES ABKOMMENS
Die Vertragsparteien erklären, dass sie in Anwendung der Artikel 22 und 29 im Stabilitäts- und Assoziationsrat die Auswirkungen von Präferenzabkommen prüfen, die Albanien mit Drittländern (ausgenommen die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union beteiligten Länder und andere nicht der Europäischen Union angehörende Nachbarländer) aushandelt. Im Rahmen dieser Prüfung werden die der Gemeinschaft eingeräumten Zugeständnisse Albaniens angepasst, falls Albanien diesen Ländern erheblich bessere Zugeständnisse anbieten sollte.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 41 DES ABKOMMENS
1. |
Die Gemeinschaft erklärt sich bereit, im Stabilitäts- und Assoziationsrat die Frage der Beteiligung Albaniens an der diagonalen Ursprungskumulierung zu prüfen, wenn die wirtschaftlichen, handelspolitischen und sonstigen einschlägigen Voraussetzungen für die Gewährung der diagonalen Kumulierung geschaffen worden sind. |
2. |
Vor diesem Hintergrund erklärt sich Albanien bereit, Freihandelszonen vor allem mit den anderen am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union beteiligten Ländern zu errichten. |
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 46 DES ABKOMMENS
Es besteht Einigkeit darüber, dass der Begriff „Kinder“ nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Aufnahmestaats bestimmt wird.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 48 DES ABKOMMENS
Es besteht Einigkeit darüber, dass der Begriff „Familienangehörige“ nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Aufnahmestaats bestimmt wird.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 61 DES ABKOMMENS
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Bestimmungen in Artikel 61 nicht so auszulegen sind, als verhinderten sie eine proportionale, diskriminierungsfreie Beschränkung des Erwerbs von Immobilien im allgemeinen Interesse oder als berührten sie in sonstiger Weise die Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über das Eigentum an Immobilien, sofern dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Es besteht Einigkeit darüber, dass der Erwerb von Immobilien durch Staatsangehörige Albaniens in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Maßgabe des geltenden Gemeinschaftsrechts und vorbehaltlich der dort vorgesehenen und nach Maßgabe der geltenden nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union angewandten besonderen Ausnahmen gestattet ist.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 73 DES ABKOMMENS
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das „geistige und gewerbliche Eigentum“ für die Zwecke des Abkommens insbesondere Folgendes umfasst: das Urheberrecht, einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen, und die verwandten Schutzrechte, die Rechte an Datenbanken, die Patente, die gewerblichen Muster, die Marken für Waren und Dienstleistungen, die Topografien integrierter Schaltkreise, die geografischen Angaben, einschließlich der Ursprungsbezeichnungen, sowie den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10 bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und den Schutz vertraulicher Informationen über Know-how.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 80 DES ABKOMMENS
Die Vertragsparteien sind sich der Bedeutung bewusst, die die Bevölkerung und die Regierung Albaniens der Aussicht auf eine Liberalisierung der Visaregelung beimessen. Fortschritte hängen bis dahin davon ab, dass Albanien in Bereichen wie Ausbau des Rechtsstaats, Bekämpfung des organisierten Verbrechens, der Korruption und der illegalen Migration und Ausbau der Verwaltungskapazitäten für den Grenzschutz und die Sicherheit der Papiere wichtige Reformen durchführt.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 126 DES ABKOMMENS
1. |
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass für die Zwecke der Auslegung und praktischen Anwendung des Abkommens die in Artikel 126 genannten „besonders dringenden Fälle“ die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der beiden Vertragsparteien sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens liegt
|
2. |
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass „geeignete Maßnahmen“ im Sinne des Artikels 126 Maßnahmen sind, die im Einklang mit dem Völkerrecht getroffen werden. Trifft eine Vertragspartei nach Artikel 126 eine Maßnahme in einem besonders dringenden Fall, so kann die andere Vertragspartei das Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen. |
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR LEGALEN MIGRATION, ZUR FREIZÜGIGKEIT UND ZU DEN RECHTEN DER ARBEITNEHMER
Für die Erteilung, Verlängerung oder Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis sind die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats und die im Verhältnis zwischen Albanien und dem Mitgliedstaat geltenden bilateralen Übereinkünfte maßgebend.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM FÜRSTENTUM ANDORRA BEZÜGLICH DES PROTOKOLLS Nr. 4 DES ABKOMMENS
1. |
Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von Albanien als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne dieses Abkommens anerkannt. |
2. |
Protokoll Nr. 4 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse. |
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR REPUBLIK SAN MARINO BEZÜGLICH DES PROTOKOLLS Nr. 4 DES ABKOMMENS
1. |
Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Albanien als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne dieses Abkommens anerkannt. |
2. |
Protokoll Nr. 4 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse. |
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU PROTOKOLL Nr. 5 DES ABKOMMENS
1. |
Die Gemeinschaft und Albanien nehmen zur Kenntnis, dass in der Gemeinschaft für die Typgenehmigung für Lastkraftwagen seit dem 1. Januar 2001 (1) folgende Grenzwerte für Abgas- und Lärmemissionen gelten:
|
2. |
In Zukunft bemühen sich die Gemeinschaft und Albanien, die Emissionen von Kraftfahrzeugen dadurch zu verringern, dass Kontrolltechnologie für Fahrzeugemissionen nach dem Stand der Technik angewandt und Kraftstoff von verbesserter Qualität verwendet wird. |
(1) Richtlinie 1999/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen.
ERKLÄRUNG DER GEMEINSCHAFT
Erklärung der Gemeinschaft zu den von der Gemeinschaft auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 gewährten besonderen Handelsmaßnahmen
In der Erwägung, dass die Gemeinschaft besondere Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder, einschließlich Albaniens, auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates vom 18. September 2000 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete (1) gewährt, erklärt die Gemeinschaft,
— |
dass bei der Anwendung des Artikels 30 des Abkommens die günstigeren der einseitigen autonomen Handelsmaßnahmen zusätzlich zu den von der Gemeinschaft im Abkommen angebotenen vertraglichen Handelszugeständnissen angewandt werden, solange die Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates in der geänderten Fassung Anwendung findet; |
— |
dass insbesondere für die Waren der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen ist, abweichend von der einschlägigen Bestimmung des Artikels 27 Absatz 1 des Abkommens auch der spezifische Zollsatz beseitigt wird. |