ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2009.093.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 93

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
7. April 2009


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 277/2009 der Kommission vom 6. April 2009 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 278/2009 der Kommission vom 6. April 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an die Leistungsaufnahme externer Netzteile bei Nulllast sowie ihre durchschnittliche Effizienz im Betrieb ( 1 )

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 279/2009 der Kommission vom 6. April 2009 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ( 1 )

11

 

*

Verordnung (EG) Nr. 280/2009 der Kommission vom 6. April 2009 zur Änderung der Anhänge I, II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

13

 

*

Verordnung (EG) Nr. 281/2009 der Kommission vom 6. April 2009 zur Aussetzung der Anwendung von Einfuhrzöllen für bestimmte Mengen Industriezucker für das Wirtschaftsjahr 2009/10

20

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

*

Gemeinsamer Standpunkt 2009/314/GASP des Rates vom 6. April 2009 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2006/276/GASP über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger, und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/844/GASP

21

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL VI DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

*

Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates vom 26. Februar 2009 über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten

23

 

*

Beschluss 2009/316/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Einrichtung des Europäischen Strafregisterinformationssystems (ECRIS) gemäß Artikel 11 des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI

33

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

7.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 93/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 277/2009 DER KOMMISSION

vom 6. April 2009

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 7. April 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. April 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

JO

88,9

MA

46,8

SN

208,5

TN

134,4

TR

105,6

ZZ

116,8

0707 00 05

JO

155,5

MA

51,1

TR

137,9

ZZ

114,8

0709 90 70

JO

249,0

MA

85,2

TR

107,3

ZZ

147,2

0709 90 80

EG

60,4

ZZ

60,4

0805 10 20

CN

39,7

EG

41,3

IL

58,5

MA

48,9

TN

48,8

TR

63,8

ZZ

50,2

0805 50 10

TR

64,3

ZZ

64,3

0808 10 80

AR

86,7

BR

78,8

CA

110,7

CL

88,3

CN

81,0

MK

24,7

NZ

93,9

US

122,4

UY

57,0

ZA

77,2

ZZ

82,1

0808 20 50

AR

90,5

CL

100,4

CN

59,2

UY

52,8

ZA

102,2

ZZ

81,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


7.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 93/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 278/2009 DER KOMMISSION

vom 6. April 2009

zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an die Leistungsaufnahme externer Netzteile bei Nulllast sowie ihre durchschnittliche Effizienz im Betrieb

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinien 96/57/EG und 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15, Absatz 1,

nach Anhörung des Ökodesign-Konsultationsforums,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2005/32/EG legt die Kommission Ökodesign-Anforderungen an energiebetriebene Produkte fest, die ein erhebliches Vertriebs- und Handelsvolumen, erhebliche Umweltauswirkung und ein erhebliches Potenzial für Verbesserungen ihrer Umweltverträglichkeit ohne übermäßig hohe Kosten aufweisen.

(2)

Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2005/32/EG erlässt die Kommission nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Verfahren unter Einhaltung der in Artikel 15 Absatz 2 festgelegten Kriterien und nach Anhörung des Konsultationsforums gegebenenfalls eine Durchführungsmaßnahme für Bürogeräte und Produkte der Unterhaltungselektronik.

(3)

Bürogeräte und Produkte der Unterhaltungselektronik werden oftmals mit externen Netzteilen (EN) betrieben, die den Strom aus dem öffentlichen Versorgungsnetz umwandeln. Die Effizienz von EN bei der Stromumwandlung ist ein wichtiger Aspekt der Energieeffizienz dieser Geräte; deshalb sind externe Netzteile eine der vorrangigen Produktgruppen, für die Ökodesign-Anforderungen festgelegt werden sollten.

(4)

Die Kommission hat eine vorbereitende Studie zur Analyse der technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekte externer Netzteile durchgeführt. Die Studie wurde gemeinsam mit betroffenen Akteuren aus der EU und aus Drittländern durchgeführt, ihre Ergebnisse wurden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(5)

Aus der vorbereitenden Studie geht hervor, dass externe Netzteile in großen Mengen auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr gebracht werden, wobei deren jährlicher Energieverbrauch in sämtlichen Stadien ihres Lebenszyklus der wichtigste Umweltaspekt ist und der jährliche Stromverbrauch durch Umwandlungsverluste und die Leistungsaufnahme bei Nulllast sich auf 17 TWh beläuft, was einem Ausstoß von 6,8 Mio. t CO2 entspricht. Dieser Verbrauch soll Vorhersagen zufolge bis auf 31 TWh im Jahr 2020 ansteigen, falls keine spezifischen Maßnahmen getroffen werden. Die Studie kommt zu dem Schluss, dass der Energieverbrauch über die Lebensdauer und der Stromverbrauch in der Nutzungsphase erheblich gesenkt werden können.

(6)

Verbesserungen beim Stromverbrauch externer Netzteile sollten durch Anwendung bestehender kostengünstiger und nicht besonders geschützter Technologien erreicht werden, die zu einer Verringerung der Gesamtausgaben für die Anschaffung und den Betrieb dieser Geräte führen können.

(7)

Die Anforderungen an die Leistungsaufnahme externer Netzteile bei Nulllast und ihre durchschnittliche Effizienz im Betrieb sollten durch Ökodesign-Anforderungen gemeinschaftsweit harmonisiert werden, wodurch ein Beitrag zum Funktionieren des Binnenmarktes und zur Verbesserung der Umweltverträglichkeit dieser Produkte geleistet würde.

(8)

Ökodesign-Anforderungen sollten die Funktion des Produkts nicht beinträchtigen und keine nachteiligen Auswirkungen auf Gesundheit, Sicherheit und Umwelt haben. Insbesondere sollte der Nutzen einer Verringerung des Stromverbrauchs während der Betriebsphase etwaige zusätzliche Umweltauswirkungen während der Produktionsphase überwiegen.

(9)

Durch ein zweistufiges Inkrafttreten der Ökodesign-Anforderungen sollte den Herstellern ausreichend Zeit für die Anpassung ihrer Produkte gegeben werden. Der Zeitplan für die Stufen sollte so festgelegt werden, dass einerseits negative Auswirkungen auf die Funktion der auf dem Markt befindlichen Geräte vermieden und Auswirkungen auf die Kosten der Hersteller, insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen, berücksichtigt werden, andererseits aber auch das rechtzeitige Erreichen der Ziele der Verordnung gewährleistet ist. Die Methoden zur Messung der Leistungsaufnahme sollten den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Hersteller können harmonisierte Normen anwenden, die in Einklang mit Artikel 10 der Richtlinie 2005/32/EG erlassen wurden.

(10)

Diese Verordnung sollte die Marktdurchdringung von Technologien zur Verbesserung der Umweltverträglichkeit externer Netzteile über die Lebensdauer erhöhen und damit bis 2020 zu geschätzten Einsparungen beim Energieverbrauch über die Lebensdauer in Höhe von 118 PJ sowie zu Stromeinsparungen in Höhe von 9 TWh im Vergleich zum Szenario ohne Maßnahmen führen.

(11)

In Einklang mit Artikel 8 der Richtlinie 2005/32/EG sollte die Verordnung festlegen, dass als Konformitätsbewertungsverfahren die in Anhang IV der Richtlinie 2005/32/EG beschriebene interne Entwurfskontrolle und das in Anhang V der Richtlinie 2005/32/EG beschriebene Managementsystem anwendbar sind.

(12)

Um die Konformitätsprüfung zu erleichtern, sollten die Hersteller verpflichtet werden, in den technischen Unterlagen nach den Anhängen IV und V der Richtlinie 2005/32/EG Angaben zur durchschnittlichen Effizienz im Betrieb und zur Leistungsaufnahme bei Nulllast zu machen.

(13)

Die Werte derzeit verfügbarer Technologien mit hoher Effizienz im Betrieb und geringer Leistungsaufnahme bei Nulllast sollten als Referenzwerte angegeben werden. Dies wird dazu beitragen, die breite Verfügbarkeit und leichte Zugänglichkeit von Informationen insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Kleinstunternehmen zu gewährleisten, was die Integration der besten Entwurfstechnologien zur Verringerung des Energieverbrauchs weiter erleichtern wird.

(14)

Die Ökodesign-Anforderungen an die Leistungsaufnahme externer Niederspannungsnetzteile bei Nulllast beziehen sich auf die gleichen Umweltverträglichkeitsparameter wie die Ökodesign-Anforderungen an den Ruhezustands-Energieverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte, die mit externen Niederspannungsnetzteilen in Verkehr gebracht werden. Da die Ökodesign-Anforderungen an die Leistungsaufnahme externer Niederspannungsnetzteile bei Nulllast strenger sein sollten als die Ökodesign-Anforderungen an den Ruhezustands-Energieverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte, die mit externen Niederspannungsnetzteilen in Verkehr gebracht werden, sollten die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an die Leistungsaufnahme elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und Ruhezustand (2) nicht gelten für elektrische und elektronische Haushalts- und Bürogeräte, die mit externen Niederspannungsnetzteilen in Verkehr gebracht werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2005/32/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   In dieser Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen an die Leistungsaufnahme externer Netzteile bei Nulllast sowie an ihre Effizienz im Betrieb festgelegt.

(2)   Diese Verordnung gilt nicht für:

a)

Spannungswandler;

b)

unterbrechungsfreie Stromversorgungen;

c)

Batterieladegeräte;

d)

Konverter für Halogenlampen;

e)

externe Stromversorgungsgeräte für medizinische Geräte;

f)

externe Netzteile, die bis spätestens 30. Juni 2015 als Zubehör oder Ersatzteil eines nicht später als ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebrachten identischen externen Netzteils in Verkehr gebracht werden, sofern auf dem Zubehör oder Ersatzteil oder dessen Verpackung genau die Primärverbraucher angegeben sind, für die das Zubehör oder Ersatzteil bestimmt ist.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2005/32/EG.

Daneben gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„externes Netzteil“ bezeichnet ein Gerät, das den folgenden Kriterien entspricht:

a)

es ist dafür konzipiert, Wechselstrom (AC) aus dem Versorgungsnetz in Wechselstrom (AC) oder Gleichstrom (DC) niedrigerer Spannung umzuwandeln;

b)

die Umwandlung ist jeweils nur in eine Gleichstrom- oder Wechselstromausgangsspannung möglich;

c)

es ist zum Betrieb mit einem separaten Gerät — dem Primärverbraucher —bestimmt;

d)

es befindet sich in einem vom Primärverbraucher physisch getrennten Gehäuse;

e)

es ist über einen abnehmbaren oder fest verdrahteten elektrischen Anschluss mit Stecker und Kupplung, ein Kabel, eine Litze oder eine sonstige Verdrahtung mit dem Primärverbraucher verbunden;

f)

die Ausgangsleistung laut Typenschild beträgt höchstens 250 Watt;

g)

es ist zur Nutzung mit elektrischen und elektronischen Haushalts- und Bürogeräten gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 bestimmt.

2.

„externes Niederspannungsnetzteil“ bezeichnet ein externes Stromversorgungsgerät mit einer Ausgangsspannung laut Typenschild von weniger als 6 Volt und einer Ausgangsstromstärke laut Typenschild von mindestens 550 Milliampere;

3.

„Konverter für Halogenlampen“ bezeichnet ein externes Stromversorgungsgerät zur Verwendung mit Niedervolt-Wolfram-Halogenlampen;

4.

„unterbrechungsfreie Stromversorgung“ bezeichnet eine Vorrichtung, die bei einem Absinken der Versorgungsnetzspannung auf ein unannehmbar niedriges Niveau automatisch eine Notstromversorgung bereitstellt;

5.

„Batterieladegerät“ bezeichnet ein Gerät, an dessen Ausgangsschnittstelle unmittelbar eine abnehmbare Batterie angeschlossen wird;

6.

„Spannungswandler“ bezeichnet ein Gerät, das Strom einer Spannung von 230 V aus dem Hauptversorgungsnetz in Strom einer Spannung von 110 V mit ähnlichen Eigenschaften wie Netzstrom umwandelt;

7.

„Ausgangsleistung laut Typenschild“ (PO) bezeichnet die Ausgangsleistung laut Herstellerangabe;

8.

„Nulllast“ bezeichnet einen Zustand, in dem die Eingangsschnittstelle eines externen Netzteils mit dem Versorgungsnetz, die Ausgangsschnittstelle aber nicht mit einem Primärverbraucher verbunden ist;

9.

„Betrieb“ bezeichnet einen Zustand, in dem die Eingangsschnittstelle eines externen Netzteils mit dem Versorgungsnetz und die Ausgangsschnittstelle mit einem Verbraucher verbunden ist;

10.

„Effizienz im Betrieb“ bezeichnet das Verhältnis zwischen der von einem externen Netzteil im Betrieb abgegebenen Leistung und der dazu notwendigen Leistungsaufnahme;

11.

„durchschnittliche Effizienz im Betrieb“ bezeichnet den Durchschnitt der Werte für die Effizienz im Betrieb bei 25 %, 50 %, 75 % und 100 % der Ausgangsleistung laut Typenschild.

Artikel 3

Ökodesign-Anforderungen

Die Ökodesign-Anforderungen an die Leistungsaufnahme in Verkehr gebrachter externer Netzteile bei Nulllast sowie an ihre Effizienz im Betrieb sind in Anhang I festgelegt.

Artikel 4

Konformitätsbewertung

Das in Artikel 8 der Richtlinie 2005/32/EG genannte Verfahren zur Konformitätsbewertung ist das in Anhang IV der Richtlinie 2005/32/EG beschriebene interne Entwurfskontrollsystem oder das in Anhang V der Richtlinie 2005/32/EG beschriebene Managementsystem für die Konformitätsbewertung.

Artikel 5

Prüfverfahren zur Marktaufsicht

Kontrollen im Rahmen der Marktaufsicht werden gemäß dem in Anhang II festgelegten Prüfverfahren durchgeführt.

Artikel 6

Unverbindliche Referenzwerte

Die Werte der leistungsfähigsten Produkte und Technologien, die zurzeit auf dem Markt erhältlich sind, sind in Anhang III als unverbindliche Referenzwerte aufgeführt.

Artikel 7

Überprüfung

Spätestens 4 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung überprüft die Kommission sie unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und legt dem Konsultationsforum das Ergebnis der Überprüfung vor.

Artikel 8

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008

Die Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„Diese Verordnung gilt nicht für elektrische und elektronische Haushalts- und Bürogeräte, die mit einem externen Niederspannungsnetzteil in Verkehr gebracht werden.“

2.

In Artikel 2 wird folgende Nummer 9 angefügt:

„9.

‚externes Niederspannungsnetzteil‘ bezeichnet ein externes Stromversorgungsgerät mit einer Ausgangsspannung laut Typenschild von weniger als 6 Volt und einer Ausgangsstromstärke laut Typenschild von mindestens 550 Milliampere.“

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Anforderungen von Anhang I Nummer 1 Buchstabe a werden ein Jahr nach dem in Absatz 1 genannten Datum wirksam.

Die Anforderungen von Anhang I Nummer 1 Buchstabe b werden zwei Jahre nach dem in Absatz 1 genannten Datum wirksam.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. April 2009

Für die Kommission

Andris PIEBALGS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 29.

(2)  ABl. L 339 vom 18.12.2008, S. 45.


ANHANG I

ÖKODESIGN-ANFORDERUNGEN

1.   LEISTUNGSAUFNAHME BEI NULLLAST UND DURCHSCHNITTLICHE EFFIZIENZ

a)

Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung gilt Folgendes:

Die Leistungsaufnahme bei Nulllast darf 0,50 W nicht übersteigen.

Die durchschnittliche Effizienz im Betrieb beträgt mindestens:

 

0,500 · PO, falls PO < 1,0 W;

 

0,090 · ln(PO) + 0,500, falls 1,0 W ≤ PO ≤ 51,0 W;

 

0,850, falls PO > 51,0 W.

b)

Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung gilt Folgendes:

 

Die Leistungsaufnahme bei Nulllast darf die nachfolgend genannten Obergrenzen nicht übersteigen:

 

Externe AC/AC-Netzteile außer externen Niederspannungsnetzteilen

Externe AC/DC-Netzteile außer externen Niederspannungsnetzteilen

Externe Niederspannungsnetzteile

PO ≤ 51,0 W

0,50 W

0,30 W

0,30 W

PO > 51,0 W

0,50 W

0,50 W

k. A.

 

Die durchschnittliche Effizienz im Betrieb darf die folgenden Grenzwerte nicht unterschreiten:

 

Externe AC/AC- und AC/DC-Netzteile außer externen Niederspannungsnetzteilen

Externe Niederspannungsnetzteile

PO ≤ 1,0 W

0,480 · PO + 0,140

0,497 · PO + 0,067

1,0 W < PO ≤ 51,0 W

0,063 · ln(PO) + 0,622

0,075 · ln(PO) + 0,561

PO > 51,0 W

0,870

0,860

2.   MESSUNGEN

Die Leistungsaufnahme bei Nulllast und die durchschnittliche Effizienz im Betrieb gemäß Nummer 1 werden durch ein zuverlässiges, genaues und reproduzierbares Messverfahren ermittelt, das den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

Bei Leistungsmessungen im Bereich ab 0,50 W darf die Messunsicherheit bei einem Vertrauensbereich von 95 % höchstens 2 % betragen. Bei Leistungsmessungen im Bereich unter 0,50 W darf die Messunsicherheit bei einem Vertrauensbereich von 95 % höchstens 0,01 W betragen.

3.   INFORMATIONSPFLICHTEN DER HERSTELLER

Für die Zwecke der Konformitätsbewertung gemäß Artikel 4 müssen die technischen Unterlagen folgende Angaben enthalten:

Größe

Beschreibung

Effektive Ausgangsstromstärke (mA) (quadratischer Mittelwert)

Gemessen bei Lastbedingungen 1-4

Effektive Ausgangsspannung (V)

Wirkausgangsleistung (W)

Effektive Eingangsspannung (V)

Gemessen bei Lastbedingungen 1-5

Effektive Eingangsleistung (W)

Oberschwingungsgehalt (THD)

Leistungsfaktor

Aufgenommene Leistung (W)

Berechnet bei Lastbedingungen 1-4, gemessen bei Lastbedingung 5

Effizienz

Berechnet bei Lastbedingungen 1-4

Durchschnittliche Effizienz

Arithmetisches Mittel der Effizienz bei Lastbedingungen 1-4

Entsprechende Lastbedingungen:

Prozentsatz der Ausgangsstromstärke laut Typenschild

Lastbedingung 1

100 % ± 2 %

Lastbedingung 2

75 % ± 2 %

Lastbedingung 3

50 % ± 2 %

Lastbedingung 4

25 % ± 2 %

Lastbedingung 5

0 % (Nulllast)


ANHANG II

PRÜFVERFAHREN

Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2005/32/EG genannten Kontrollen im Rahmen der Marktaufsicht wenden die Behörden der Mitgliedstaaten für die Anforderungen in Anhang I das folgende Prüfverfahren an:

1.

Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen nur eine Einheit.

2.

Es wird angenommen, dass das Muster den Bestimmungen in Anhang I entspricht, falls folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Das Ergebnis für Nulllast übersteigt die in Anhang I genannten geltenden Grenzwerte nicht um mehr als 0,10 W, und

b)

das arithmetische Mittel der Effizienz bei den Lastbedingungen 1-4 gemäß Anhang I unterschreitet den geltenden Grenzwert für die durchschnittliche Effizienz im Betrieb nicht um mehr als 5 %.

3.

Werden die in Nummer 2 Buchstaben a und b geforderten Ergebnisse nicht erreicht, so sind drei weitere Einheiten desselben Musters zu prüfen.

4.

Nach Prüfung von drei weiteren Einheiten desselben Musters wird angenommen, dass das Muster den Anforderungen entspricht, falls folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Der Durchschnitt der Ergebnisse für Nulllast übersteigt die in Anhang I genannten geltenden Grenzwerte nicht um mehr als 0,10 W, und

b)

der Durchschnitt der arithmetischen Mittel der Effizienz bei den Lastbedingungen 1-4 gemäß Anhang I unterschreitet den geltenden Grenzwert für die durchschnittliche Effizienz im Betrieb nicht um mehr als 5 %.

5.

Werden die in Nummer 4 Buchstaben a und b geforderten Ergebnisse nicht erreicht, so wird angenommen, dass das Muster die Anforderungen nicht erfüllt.


ANHANG III

UNVERBINDLICHE REFERENZWERTE GEMÄSS ARTIKEL 6

a)   Nulllast

Die geringste Leistungsaufnahme externer Netzteile bei Nulllast kann wie folgt näherungsweise bestimmt werden:

0,1 W oder weniger, falls PO ≤ 90 W,

0,2 W oder weniger, falls 90 W < PO ≤ 150 W,

0,4 W oder weniger, falls 150 W < PO ≤ 180 W,

0,5 W oder weniger, falls PO > 180 W.

b)   Durchschnittliche Effizienz im Betrieb

Die höchste durchschnittliche Effizienz externer Netzteile im Betrieb kann nach den neuesten vorliegenden Daten (Stand Januar 2008) wie folgt näherungsweise bestimmt werden:

0,090 · ln(PO) + 0,680, falls 1,0 W ≤ PO ≤ 10,0 W,

0,890, falls PO > 10,0 W.


7.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 93/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 279/2009 DER KOMMISSION

vom 6. April 2009

zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (1), insbesondere auf Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Slowakei hat einen begründeten Antrag auf Änderung von Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG gestellt. Sie hat die Aufnahme des Beruf des Zahntechnikers („zubný technik“) beantragt, der die Bedingungen von Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt, wie aus der Regierungsverordnung No742/2004 Coll. über die berufliche Qualifikation medizinischer Fachkräfte hervorgeht.

(2)

Dänemark hat einen begründeten Antrag auf Änderung von Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG gestellt. Dänemark hat die Streichung des Berufs des Optikers („optometrist“) aus Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG beantragt, da für diesen Beruf nunmehr ein Diplom im Sinne von Artikel 11 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG erteilt wird, so dass die Anforderungen von Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie nicht mehr erfüllt werden müssen. Dänemark hat ferner die Streichung der freien Berufe des Orthopädiemechanikers („ortopædimekaniker“) und des Orthopädieschuhmachers („ortopædiskomager“) aus Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG beantragt, da diese Berufe in Dänemark nicht länger geregelt sind.

(3)

Die Richtlinie 2005/36/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Anerkennung von Berufsqualifikationen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. April 2009

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.


ANHANG

Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG wird wie folgt geändert:

1.

Unter Punkt 1 wird unter der Überschrift „in der Slowakei“ folgender Eintrag angefügt:

„—

Zahntechniker (‚zubný technik‘)

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von mindestens 14 Jahren, einschließlich einer acht-/neunjährigen allgemeinen Schulbildung und einer vierjährigen Ausbildung in der Sekundarstufe, gefolgt von einer zweijährigen postsekundären Ausbildung an einer weiterbildenden Fachschule für Gesundheitsberufe mit Abschlussprüfung in Theorie und Praxis (‚maturitné vysvedčenie‘).“;

2.

Unter Punkt 2 werden die Überschrift „in Dänemark“ und die Einträge für Dänemark gestrichen.


7.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 93/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 280/2009 DER KOMMISSION

vom 6. April 2009

zur Änderung der Anhänge I, II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1), insbesondere auf Artikel 74,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 sind die innerstaatlichen Zuständigkeitsvorschriften aufgeführt, auf die in Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2 Bezug genommen wird. Anhang II enthält die Liste der Gerichte oder sonst befugten Stellen, die in den Mitgliedstaaten für Anträge auf Vollstreckbarerklärung zuständig sind. In Anhang III sind die Gerichte aufgeführt, bei denen ein Rechtsbehelf gegen Entscheidungen über Vollstreckbarerklärungen eingereicht werden kann, und in Anhang IV sind die letztinstanzlichen Rechtsbehelfe gegen solche Entscheidungen aufgeführt.

(2)

Die Anhänge I, II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 wurden mehrfach geändert, zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (2), mit der die innerstaatlichen Zuständigkeitsvorschriften, die Liste der Gerichte oder sonst befugten Stellen und die Rechtsbehelfe in Bezug auf Bulgarien und Rumänien ergänzt wurden.

(3)

Die Mitgliedstaaten haben der Kommission zusätzliche Änderungen der Listen in den Anhängen I, II, III und IV mitgeteilt. Es erscheint daher sinnvoll, konsolidierte Fassungen dieser Listen zu veröffentlichen.

(4)

Gemäß Artikel 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (3) beteiligt sich Dänemark nicht an Änderungen der Verordnung Brüssel I; etwaige Änderungen sind für Dänemark weder bindend noch in Dänemark anwendbar.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I bis IV der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 werden durch die entsprechenden Anhänge dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. April 2009

Für die Kommission

Jacques BARROT

Vizepräsident


(1)  ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 299 vom 16.11.2005, S. 62.


ANHANG I

Innerstaatliche Zuständigkeitsvorschriften im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2

in Belgien: Artikel 5 bis 14 des Gesetzes vom 16. Juli 2004 über Internationales Privatrecht,

in Bulgarien: Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzbuches über Internationales Privatrecht,

in der Tschechischen Republik: Artikel 86 des Gesetzes Nr. 99/1963 Slg., Zivilprozessordnung (občanský soudní řád), in geänderter Fassung,

in Deutschland: § 23 der Zivilprozessordnung,

in Estland: Artikel 86 der Zivilprozessordnung (tsiviilkohtumenetluse seadustik),

in Griechenland: Artikel 40 der Zivilprozessordnung (Κώδικας Πολιτικής Δικονομίας),

in Frankreich: Artikel 14 und 15 des Zivilgesetzbuches (Code civil),

in Irland: Vorschriften, nach denen die Zuständigkeit durch Zustellung eines verfahrenseinleitenden Schriftstücks an den Beklagten während dessen vorübergehender Anwesenheit in Irland begründet wird,

in Italien: Artikel 3 und 4 des Gesetzes Nr. 218 vom 31. Mai 1995,

in Zypern: Abschnitt 21 Absatz 2 des Gerichtsgesetzes Nr. 14 von 1960 in geänderter Fassung,

in Lettland: Abschnitt 27 und Abschnitt 28 Absätze 3, 5, 6 und 9 der Zivilprozessordnung (Civilprocesa likums),

in Litauen: Artikel 31 der Zivilprozessordnung (Civilinio proceso kodeksas),

in Luxemburg: Artikel 14 und 15 des Zivilgesetzbuches (Code civil),

in Ungarn: Artikel 57 der Gesetzesverordnung Nr. 13 von 1979 über Internationales Privatrecht (a nemzetközi magánjogról szóló 1979. évi 13. törvényerejű rendelet),

in Malta: Artikel 742, 743 und 744 der Gerichtsverfassungs- und Zivilprozessordnung — Kap. 12 (Kodiċi ta’ Organizzazzjoni u Proċedura Ċivili — Kap. 12) und Artikel 549 des Handelsgesetzbuches — Kap. 13 (Kodiċi tal-kummerċ — Kap. 13),

in Österreich: § 99 der Jurisdiktionsnorm,

in Polen: Artikel 1103 und 1110 der Zivilprozessordnung (Kodeks postępowania cywilnego), insofern als die Zuständigkeit nach diesen Artikeln begründet wird aufgrund des Wohnsitzes des Beklagten in Polen, des Vorhandenseins von Vermögenswerten oder vermögensrechtlichen Ansprüchen des Beklagten in Polen, des Umstands, dass sich der Streitgegenstand in Polen befindet, oder aufgrund des Umstands, dass eine Partei die polnische Staatsangehörigkeit besitzt,

in Portugal: Artikel 65 und Artikel 65 A der Zivilprozessordnung (Código de Processo Civil) und Artikel 11 der Arbeitsprozessordnung (Código de Processo de Trabalho),

in Rumänien: die Artikel 148 bis 157 des Gesetzes Nr. 105/1992 über internationale privatrechtliche Beziehungen,

in Slowenien: Artikel 48 Absatz 2 des Gesetzes über Internationales Privat- und Zivilprozessrecht (Zakon o medarodnem zasebnem pravu in postopku) in Bezug auf Artikel 47 Absatz 2 der Zivilprozessordnung (Zakon o pravdnem postopku) und Artikel 58 des Gesetzes über Internationales Privat- und Zivilprozessrecht (Zakon o medarodnem zasebnem pravu in postopku) in Bezug auf Artikel 59 der Zivilprozessordnung (Zakon o pravdnem postopku),

in der Slowakei: die Artikel 37 bis 37e des Gesetzes Nr. 97/1963 über Internationales Privatrecht und die entsprechenden Verfahrensvorschriften,

in Finnland: Kapitel 10 § 1 Absatz 1 Sätze 2, 3 und 4 der Prozessordnung (oikeudenkäymiskaari/rättegångsbalken),

in Schweden: Kapitel 10 § 3 Absatz 1 Satz 1 der Prozessordnung (rättegångsbalken),

im Vereinigten Königreich: Vorschriften, nach denen die Zuständigkeit begründet wird durch:

a)

die Zustellung eines verfahrenseinleitenden Schriftstücks an den Beklagten während dessen vorübergehender Anwesenheit im Vereinigten Königreich,

b)

das Vorhandensein von Vermögenswerten des Beklagten im Vereinigten Königreich oder

c)

die Beschlagnahme von Vermögenswerten im Vereinigten Königreich durch den Kläger.


ANHANG II

Anträge nach Artikel 39 sind bei folgenden Gerichten oder sonst befugten Stellen einzubringen:

in Belgien beim tribunal de première instance oder bei der rechtbank van eerste aanleg oder beim erstinstanzlichen Gericht;

in Bulgarien beim Oкръжния съд,

in der Tschechischen Republik beim okresní soud oder soudní exekutor,

in Deutschland

a)

beim Vorsitzenden einer Kammer des Landgerichts,

b)

bei einem Notar für die Vollstreckbarerklärung einer öffentlichen Urkunde,

in Estland beim maakohus,

in Griechenland beim Μονομελές Πρωτοδικείο,

in Spanien beim Juzgado de Primera Instancia,

in Frankreich:

a)

beim greffier en chef du tribunal de grande instance,

b)

Beim Präsidenten der chambre départementale des notaires im Falle eines Antrags auf Vollstreckbarerklärung einer notariellen Urkunde,

in Irland beim High Court,

in Italien bei der Corte d’appello,

in Zypern beim Επαρχιακό Δικαστήριο oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen beim Οικογενειακό Δικαστήριο,

in Lettland beim rajona (pilsētas) tiesa,

in Litauen beim Lietuvos apeliacinis teismas,

in Luxemburg beim Präsidenten des tribunal d’arrondissement,

in Ungarn beim megyei bíróság székhelyén működő helyi bíróság und in Budapest beim Budai Központi Kerületi Bíróság,

in Malta beim Prim’ Awla tal-Qorti Ċivili oder Qorti tal-Maġistrati ta’ Għawdex fil-ġurisdizzjoni superjuri tagħha, oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen beim Reġistratur tal-Qorti auf Befassung durch den Ministru responsabbli għall-Ġustizzja,

in den Niederlanden beim voorzieningenrechter van de rechtbank,

in Österreich beim Bezirksgericht,

in Polen beim Sąd Okręgowy,

in Portugal beim Tribunal de Comarca,

in Rumänien beim Tribunal,

in Slowenien beim okrožno sodišče,

in der Slowakei beim okresný súd,

in Finnland beim käräjäoikeus/tingsrätt,

in Schweden beim Svea hovrätt,

im Vereinigten Königreich:

a)

in England und Wales beim High Court of Justice oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen beim Magistrates’ Court über den Secretary of State,

b)

in Schottland beim Court of Session oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen beim Sheriff Court über den Secretary of State,

c)

in Nordirland beim High Court of Justice oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen beim Magistrates’ Court über den Secretary of State,

d)

in Gibraltar beim Supreme Court of Gibraltar oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen beim Magistrates’ Court über den Attorney General of Gibraltar.


ANHANG III

Die Rechtsbehelfe nach Artikel 43 Absatz 2 sind bei folgenden Gerichten einzulegen:

in Belgien:

a)

im Falle des Schuldners beim tribunal de première instance oder bei der rechtbank van eerste aanleg oder beim erstinstanzlichen Gericht,

b)

im Falle des Antragstellers bei der cour d’appel oder beim hof van beroep,

in Bulgarien beim Апелативен съд — София,

in der Tschechischen Republik beim odvolací soud über das okresní soud,

in Deutschland beim Oberlandesgericht;

in Estland beim ringkonnakohus,

in Griechenland beim Εφετείο,

in Spanien bei der Audiencia Provincial über das Juzgado de Primera Instancia, das die Entscheidung erlassen hat,

in Frankreich:

a)

bei der cour d’appel in Bezug auf Entscheidungen zur Genehmigung des Antrags,

b)

beim vorsitzenden Richter des tribunal de grande instance in Bezug auf Entscheidungen zur Ablehnung des Antrags,

in Irland beim High Court,

in Island beim heradsdomur,

in Italien bei der corte d’appello,

in Zypern beim Επαρχιακό Δικαστήριο oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen beim Οικογενειακό Δικαστήριο,

in Lettland beim Apgabaltiesa über das rajona (pilsētas) tiesa,

in Litauen beim Lietuvos apeliacinis teismas,

in Luxemburg bei der Cour supérieure de Justice als Berufungsinstanz für Zivilsachen,

in Ungarn beim megyei bíróság, in Budapest beim Fövárosi Bíróság,

in Malta beim Qorti ta’ l-Appell nach dem in der Zivilprozessordnung (Kodiċi ta’ Organizzazzjoni u Proċedura Ċivili — Kap.12) festgelegten Verfahren oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen durch ċitazzjoni vor dem Prim’ Awla tal-Qorti ivili jew il-Qorti tal-Maġistrati ta’ Għawdex fil-ġurisdizzjoni superjuri tagħha‘,

in den Niederlanden

a)

im Falle des Schuldners bei der arrondissementsrechtbank,

b)

im Falle des Antragstellers beim gerechtshof,

in Österreich beim Landesgericht über das Bezirksgericht,

in Polen beim Sąd Apelacyjny über das Sąd Okręgowy,

in Portugal beim Tribunal da Relação über das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat,

in Rumänien bei der Curte de Apel,

in Slowenien beim okrožno sodišče,

in der Slowakei beim okresný súd,

in Finnland beim hovioikeus/hovrätt,

in Schweden beim Svea hovrätt,

im Vereinigten Königreich:

a)

in England und Wales beim High Court of Justice oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen beim Magistrates’ Court,

b)

in Schottland beim Court of Session oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen beim Sheriff Court,

c)

in Nordirland beim High Court of Justice oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen beim Magistrates’ Court,

d)

in Gibraltar beim Supreme Court of Gibraltar oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen beim Magistrates’ Court.


ANHANG IV

Nach Artikel 44 können folgende Rechtsbehelfe eingelegt werden:

in Belgien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden: die Kassationsbeschwerde,

in Bulgarien: обжалване пред Върховния касационен съд,

in der Tschechischen Republik: dovolání und žaloba pro zmatečnost,

in Deutschland: Rechtsbeschwerde,

in Estland: kassatsioonikaebus,

in Irland: ein auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf beim Supreme Court,

in Island: ein Rechtsbehelf beim Hæstiréttur,

in Zypern: ein Rechtsbehelf beim obersten Gericht,

in Lettland: ein Rechtsbehelf beim Augstākās tiesas Senāts über das Apgabaltiesa,

Litauen: ein Rechtsbehelf beim Lietuvos Aukšèiausiasis Teismas,

in Ungarn: felülvizsgálati kérelem,

in Malta: E können keine weiteren Rechtsbehelfe eingelegt werden; bei Entscheidungen in Unterhaltssachen Qorti ta’ l-Appell nach dem in der Gerichtsverfassungs- und Zivilprozessordnung (kodiċi ta’ Organizzazzjoni u Procedura Ċivili — Kap. 12) für Rechtsbehelfe festgelegten Verfahren,

in Österreich: Revisionsrekurs,

in Polen: skarga kasacyjna,

in Portugal: ein auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf,

in Rumänien: contestatie in anulare oder revizuire,

in Slowenien: ein Rechtsbehelf beim Vrhovno sodišèe Republike Slovenije,

in der Slowakei: dovolanie,

in Finnland: ein Rechtsbehelf beim korkein oikeus/högsta domstolen,

in Schweden: ein Rechtsbehelf beim Högsta domstolen,

im Vereinigten Königreich: ein einziger auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf.


7.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 93/20


VERORDNUNG (EG) Nr. 281/2009 DER KOMMISSION

vom 6. April 2009

zur Aussetzung der Anwendung von Einfuhrzöllen für bestimmte Mengen Industriezucker für das Wirtschaftsjahr 2009/10

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 142 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 142 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann die Kommission die Anwendung von Einfuhrzöllen für bestimmte Mengen Zucker ganz oder teilweise aussetzen, um die ausreichende Versorgung für die Herstellung der in Artikel 62 Absatz 2 der Verordnung genannten Erzeugnisse zu gewährleisten.

(2)

Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, die Einfuhrzölle auf zur Herstellung der Erzeugnisse gemäß Artikel 62 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bestimmten Zucker für das Wirtschaftsjahr 2009/10 für eine Menge in Höhe ihres halben Bedarfs an Industriezucker ganz auszusetzen, um die ausreichende Versorgung für die Herstellung der genannten Erzeugnisse zu einem dem Weltmarktpreis entsprechenden Preis zu gewährleisten.

(3)

Es sind daher die Mengen von Zucker zur industriellen Einfuhr für das Wirtschaftsjahr 2009/10 festzusetzen.

(4)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 2009/10 werden die Einfuhrzölle für eine Menge von 400 000 t Industriezucker des KN-Codes 1701 ausgesetzt

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Oktober 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. April 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

7.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 93/21


GEMEINSAMER STANDPUNKT 2009/314/GASP DES RATES

vom 6. April 2009

zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2006/276/GASP über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger, und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/844/GASP

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 10. April 2006 den Gemeinsamen Standpunkt 2006/276/GASP über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger (1) angenommen.

(2)

Der Gemeinsame Standpunkt 2008/844/CFSP des Rates vom 10. November 2008 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2006/276/GASP über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger (2) hat die im Gemeinsamen Standpunkt 2006/276/GASP vorgesehenen restriktiven Maßnahmen bis 13. Oktober 2009 verlängert. Die gegen bestimmte belarussische Amtsträger verhängten Aufenthaltsverbote wurden jedoch bis 13. April 2009 ausgesetzt, wobei hiervon die Aufenthaltsverbote ausgenommen sind, die gegen die Amtsträger, die in das Verschwinden mehrerer Persönlichkeiten in den Jahren 1999 und 2000 verwickelt waren, und gegen die Vorsitzende der Zentralen Wahlkommission verhängt wurden.

(3)

Um die Verabschiedung und Durchführung weiterer konkreter Maßnahmen zur Förderung der Demokratie sowie der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Belarus zu unterstützen, ist der Rat am 16. März 2009 übereingekommen, die im Gemeinsamen Standpunkt 2006/276/GASP vorgesehenen restriktiven Maßnahmen um ein Jahr ab dem Zeitpunkt dieser Ratstagung zu verlängern, gleichzeitig jedoch die Aussetzung der Anwendung der gegen einige belarussische Amtsträger verhängten Aufenthaltsverbote für einen Zeitraum von neun Monaten beizubehalten. Vor dem Ende dieses Zeitraums wird der Rat die restriktiven Maßnahmen unter Berücksichtigung der Lage in Belarus gründlich überprüfen; sollten weitere positive Entwicklungen zu verzeichnen sein, wird er bereit sein, die etwaige Aufhebung der restriktiven Maßnahmen in Betracht zu ziehen. Der Rat kann jederzeit beschließen, die Reisebeschränkungen im Lichte der Maßnahmen der belarussischen Behörden auf dem Gebiet der Demokratie und der Menschenrechte erforderlichenfalls wieder anzuwenden.

(4)

Der Gemeinsame Standpunkt 2006/276/GASP sollte daher geändert und der Gemeinsame Standpunkt 2008/844/GASP sollte aufgehoben werden —

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

Die Geltungsdauer des Gemeinsamen Standpunkts 2006/276/GASP wird bis zum 15. März 2010 verlängert.

Artikel 2

(1)   Die nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Gemeinsamen Standpunkts 2006/276/GASP verhängten Maßnahmen werden, was Herrn Juri Nikolaewitsch PODOBED betrifft, bis zum 15. Dezember 2009 ausgesetzt.

(2)   Die Maßnahmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c des Gemeinsamen Standpunkts 2006/276/GASP werden bis zum 15. Dezember 2009 ausgesetzt.

Artikel 3

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird vor dem 15. Dezember 2009 im Lichte der Situation in Belarus überprüft.

Artikel 4

Der Gemeinsame Standpunkt 2008/844/GASP wird aufgehoben.

Artikel 5

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 6

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 6. April 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. POSPÍŠIL


(1)  ABl. L 101 vom 11.4.2006, S. 5.

(2)  ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 56.


IN ANWENDUNG VON TITEL VI DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

7.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 93/23


RAHMENBESCHLUSS 2009/315/JI DES RATES

vom 26. Februar 2009

über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Kommission und auf Initiative des Königreichs Belgien,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union hat sich zum Ziel gesetzt, den Bürgern in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten. Dieses Ziel setzt voraus, dass Informationen aus dem Strafregister zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ausgetauscht werden.

(2)

Am 29. November 2000 hat der Rat entsprechend den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere vom 15. und 16. Oktober 1999 ein Maßnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (2) angenommen. Der vorliegende Rahmenbeschluss trägt dazu bei, die in Maßnahme Nr. 3 des Programms genannten Ziele zu erreichen; darin wird vorgeschlagen, ein Standardformular für Auskunftsersuchen über Vorstrafen in allen Amtssprachen der Union zu erstellen, wozu das im Rahmen der Schengen-Gremien erstellte Formular herangezogen werden sollte.

(3)

Im Schlussbericht über die erste Begutachtungsrunde zur Rechtshilfe in Strafsachen (3) wurden die Mitgliedstaaten ersucht, die Verfahren für die Übermittlung von Dokumenten zwischen Staaten zu vereinfachen; hierzu sollten gegebenenfalls Standardformulare verwendet werden, die der Erleichterung der Rechtshilfe dienen sollen.

(4)

Der Europäische Rat hat in seiner Erklärung vom 25. und 26. März 2004 zum Kampf gegen den Terrorismus die Verbesserung der Qualität des Informationsaustauschs bei strafrechtlichen Verurteilungen als vorrangige Aufgabe bezeichnet und dies im Haager Programm (4), das er auf seiner Tagung vom 4. und 5. November 2004 verabschiedet hat, bekräftigt; darin hat er einen verstärkten Austausch von Informationen aus den einzelstaatlichen Registern zur Erfassung von Verurteilungen und Rechtsverlusten gefordert. Diese Ziele sind auch die Ziele des Aktionsplans zur Umsetzung des Haager Programms, den der Rat und die Kommission gemeinsam am 2. und 3. Juni 2005 angenommen haben.

(5)

Mit Blick auf die Verbesserung des Informationsaustauschs aus den Strafregistern zwischen den Mitgliedstaaten werden die zur Verwirklichung dieses Ziels entwickelten Projekte begrüßt, so auch das bestehende Projekt im Bereich der Vernetzung der einzelstaatlichen Strafregister. Die bei diesen Tätigkeiten gesammelte Erfahrung hat die Mitgliedstaaten zur weiteren Intensivierung ihrer Anstrengungen ermutigt und sie hat gezeigt, dass der gegenseitige Austausch von Informationen über Verurteilungen zwischen den Mitgliedstaaten weiter vereinfacht werden muss.

(6)

Mit diesem Rahmenbeschluss wird den Wünschen Rechnung getragen, die der Rat am 14. April 2005 nach der Richtungsdebatte geäußert hat, die im Anschluss an die Veröffentlichung des Weißbuchs betreffend den Austausch von Informationen über strafrechtliche Verurteilungen und deren Wirkung innerhalb der Europäischen Union stattgefunden hat. Dieser Rahmenbeschluss stellt insbesondere ab auf die Verbesserung des Austausches von Informationen über Verurteilungen und über Rechtsverluste, die sich aus einer strafrechtlichen Verurteilung von Bürgern der Union ergeben, sofern die Rechtsverluste verhängt und in das Strafregister des Urteilsmitgliedstaates eingetragen wurden.

(7)

Die Anwendung der durch diesen Rahmenbeschluss geschaffenen Mechanismen auf die Übermittlung von Informationen aus dem Strafregister allein in Bezug auf natürliche Personen sollte eine mögliche künftige Ausweitung des Anwendungsbereichs solcher Mechanismen auf den Austausch von Informationen in Bezug auf juristische Personen unberührt lassen.

(8)

Die Benachrichtigung über in anderen Mitgliedstaaten ergangene Verurteilungen ist derzeit durch die Artikel 13 und 22 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 geregelt. Diese Regelungen genügen jedoch nicht den gegenwärtigen Erfordernissen der Rechtshilfe in einem Raum wie dem der Europäischen Union.

(9)

Im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten sollte dieser Rahmenbeschluss den Artikel 22 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen ersetzen. Dieser Rahmenbeschluss übernimmt und präzisiert die Pflichten eines Urteilsmitgliedstaats, dem Herkunftsmitgliedstaat Informationen über gegen dessen Staatsangehörige ergangene Verurteilungen zu übermitteln; darüber hinaus führt er für den Herkunftsmitgliedstaat die Pflicht ein, diese übermittelten Informationen zu speichern, damit dieser die an ihn gerichteten Informationsersuchen anderer Mitgliedstaaten umfassend beantworten kann.

(10)

Die Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses sollten die Möglichkeit der Justizbehörden unberührt lassen, gemäß Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 3 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und unbeschadet des Artikels 6 Absatz 1 des durch Rechtsakt des Rates vom 29. Mai 2000 festgelegten Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (5) direkt um Informationen aus dem Strafregister zu ersuchen und einander Informationen aus dem Strafregister direkt zu übermitteln.

(11)

Eine bessere Verbreitung der Informationen über Verurteilungen hat kaum einen Nutzen, wenn die Mitgliedstaaten die erhaltenen Informationen nicht berücksichtigen können. Der Rat hat am 24. Juli 2008 den Rahmenbeschluss 2008/675/JI zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren (6) angenommen.

(12)

Das Hauptziel der Initiative des Königreichs Belgien wird mit diesem Rahmenbeschluss erreicht, soweit die Zentralbehörde jedes Mitgliedstaats Informationen aus dem Strafregister des Herkunftsmitgliedstaats der betreffenden Person anfordern und alle diese Informationen in ihre Auszüge aus dem Strafregister aufnehmen sollte, wenn sie ein Ersuchen der betreffenden Person beantwortet. Dass eine bestehende Verurteilung sowie ein gegebenenfalls verhängter und in das Strafregister eingetragener Rechtsverlust, der sich aus dieser Verurteilung ergibt, bekannt sind, ist eine Voraussetzung dafür, dass dieser Verurteilung und diesem Rechtsverlust im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats, in dem die Person eine berufliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Kindern ausüben will, Wirkung verliehen wird. Der durch diesen Rahmenbeschluss eingerichtete Mechanismus bezweckt unter anderem zu gewährleisten, dass eine wegen eines Sexualdelikts an Kindern verurteilte Person in dem Falle, dass diese Verurteilung im Strafregister dieser Person im Urteilsmitgliedstaat vermerkt ist und ein sich aus dieser Verurteilung ergebender Rechtsverlust verhängt und in das Strafregister eingetragen ist, nicht mehr in der Lage sein sollte, diese Verurteilung oder diesen Rechtsverlust mit dem Ziel zu verheimlichen, in einem anderen Mitgliedstaat eine berufliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Kindern auszuüben.

(13)

Dieser Rahmenbeschlusses sieht Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten vor, die im Rahmen der Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses übermittelt werden. Die bestehenden allgemeinen Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, werden durch die in diesem Rahmenbeschlussfestgelegten Vorschriften ergänzt. Ferner findet das Übereinkommen des Europarats vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten auf personenbezogene Daten Anwendung, die auf der Grundlage dieses Rahmenbeschlusses verarbeitet werden. In den vorliegenden Rahmenbeschluss werden außerdem die Bestimmungen des Beschlusses 2005/876/JI des Rates vom 21. November 2005 über den Austausch von Informationen aus dem Strafregister (7) aufgenommen, die die Verwendung von Informationen durch den ersuchenden Mitgliedstaat einschränken. Der vorliegende Rahmenbeschluss ergänzt jene Bestimmungen durch besondere Vorschriften, die gelten, wenn der Herkunftsmitgliedstaat Informationen über Verurteilungen weiterleitet, die der Urteilsmitgliedstaat an ihn übermittelt hat.

(14)

Durch diesen Rahmenbeschluss werden die Verpflichtungen und Verfahrensweisen in Bezug auf Drittstaaten, die im Rahmen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen festgelegt wurden, nicht geändert, soweit jenes Übereinkommen weiterhin anwendbar ist.

(15)

Entsprechend der Empfehlung Nr. R (84) 10 des Europarats über das Strafregister und die Wiedereingliederung von Verurteilten dient das Strafregister vor allem dazu, die für das Strafrechtssystem verantwortlichen Behörden über Vorstrafen einer vor Gericht stehenden Person zu informieren, damit sie die besonderen Umstände jedes Falles bei ihrer Entscheidung berücksichtigen können. Da jede andere Verwendung des Strafregisters, die die Chancen des Verurteilten auf soziale Wiedereingliederung behindern könnte, so weit wie möglich zu beschränken ist, kann die Verwendung der in Anwendung dieses Rahmenbeschlusses übermittelten Informationen zu anderen Zwecken als einem Strafverfahren nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des ersuchten und des ersuchenden Mitgliedsstaates beschränkt werden.

(16)

Die Vorschriften dieses Rahmenbeschlusses, die die Übermittlung von Informationen an den Herkunftsmitgliedstaat zum Zwecke der Speicherung und Weiterübermittlung betreffen, bezwecken keine Harmonisierung der nationalen Strafregistersysteme der Mitgliedstaaten. Dieser Rahmenbeschluss verpflichtet den Urteilsmitgliedstaat nicht, sein internes Strafregistersystem im Hinblick auf die Verwendung der Informationen für innerstaatliche Zwecke zu ändern.

(17)

Eine bessere Verbreitung der Informationen über Verurteilungen hat kaum einen Nutzen, wenn der Mitgliedstaat, der sie erhält, sie nicht verstehen kann. Die gegenseitige Verständigung kann verbessert werden, indem ein „europäisches Standardformat“ entwickelt wird, das den Austausch der Informationen in einer einheitlichen, elektronischen Form ermöglicht, die die automatisierte Übersetzung dieser Informationen erleichtert. Informationen über Verurteilungen, die vom Urteilsmitgliedstaat übermittelt werden, sollten in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen jenes Mitgliedstaats übermittelt werden. Vom Rat sollten Maßnahmen zur Einrichtung des mit diesem Rahmenbeschluss eingeführten Systems des Informationsaustauschs erlassen werden.

(18)

Dieser Rahmenbeschluss steht im Einklang mit den Grundrechten und beachtet die Grundsätze, die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union anerkannt werden und ihren Niederschlag in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gefunden haben.

(19)

Dieser Rahmenbeschluss steht im Einklang mit dem in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union genannten und Artikel 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft niedergelegten Subsidiaritätsprinzip, da eine Verbesserung der Verfahren zur Übermittlung von Informationen über Verurteilungen zwischen Mitgliedstaaten einseitig auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und eine koordinierte Maßnahme auf Ebene der Europäischen Union erfordert. Entsprechend dem in Artikel 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Rahmenbeschluss nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HAT FOLGENDEN RAHMENBESCHLUSS ANGENOMMEN:

Artikel 1

Ziel

Zweck dieses Rahmenbeschlusses ist es

a)

die Modalitäten festzulegen, nach denen ein Mitgliedstaat, in dem eine Verurteilung gegen einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats ergangen ist (nachstehend „Urteilsmitgliedstaat“ genannt), die Informationen über eine solche Verurteilung dem Mitgliedstaat übermittelt, dessen Staatsangehörigkeit die verurteilte Person besitzt (nachstehend „Herkunftsmitgliedstaat“ genannt);

b)

die Pflichten des Herkunftsmitgliedstaats für das Speichern dieser Informationen und die Modalitäten für die Beantwortung eines Ersuchens um Informationen aus dem Strafregister zu bestimmen;

c)

die Rahmenbedingungen für den Auf- und Ausbau eines elektronischen Systems zum Austausch von Informationen über strafrechtliche Verurteilungen zwischen den Mitgliedstaaten auf der Grundlage dieses Rahmenbeschlusses und des späteren Beschlusses nach Artikel 11 Absatz 4 festzulegen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Rahmenbeschlusses bezeichnet der Ausdruck

a)

„Verurteilung“ jede rechtskräftige Entscheidung eines Strafgerichts gegen eine natürliche Person im Zusammenhang mit einer Straftat, sofern diese Entscheidungen in das Strafregister des Urteilsstaats eingetragen werden;

b)

„Strafverfahren“ die Phase vor dem Strafverfahren, das Strafverfahren selbst und die Strafvollstreckung;

c)

„Strafregister“ das nationale oder die nationalen Register, in das bzw. die Verurteilungen nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts eingetragen werden.

Artikel 3

Zentralbehörde

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt eine Zentralbehörde für die Zwecke dieses Rahmenbeschlusses. Für die Übermittlung von Informationen nach Artikel 4 und für die Beantwortung nach Artikel 7 von Ersuchen im Sinne von Artikel 6 können die Mitgliedstaaten jedoch eine oder mehrere Zentralbehörden benennen.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission mit, welche Behörde(n) sie gemäß Absatz 1 benannt haben. Das Generalsekretariat des Rates übermittelt diese Information den Mitgliedstaaten und Eurojust.

Artikel 4

Pflichten des Urteilsmitgliedstaats

(1)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass in allen Verurteilungen, die in seinem Hoheitsgebiet ergangen sind, bei der Übermittlung an sein nationales Strafregister Informationen über die Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeiten der verurteilten Person festgehalten werden, wenn es sich um einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats handelt.

(2)   Die Zentralbehörde des Urteilsmitgliedstaats unterrichtet die Zentralbehörden der anderen Mitgliedstaaten so schnell wie möglich über die im Hoheitsgebiet des Urteilsmitgliedstaats ergangenen und in das Strafregister eingetragenen Verurteilungen von Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten.

Ist bekannt, dass die verurteilte Person die Staatsangehörigkeit mehrerer Mitgliedstaaten besitzt, so werden die Informationen an jeden dieser Mitgliedstaaten übermittelt, und zwar auch dann, wenn die betreffende Person Staatsangehöriger des Mitgliedstaats ist, in dessen Hoheitsgebiet sie verurteilt wurde.

(3)   Auskünfte über eine spätere Änderung oder Streichung von Informationen im Strafregister werden von der Zentralbehörde des Urteilsmitgliedstaats unverzüglich an die Zentralbehörde des jeweiligen Herkunftsmitgliedstaats übermittelt.

(4)   Jeder Mitgliedstaat, der gemäß den Absätzen 2 und 3 Informationen bereitgestellt hat, übermittelt der Zentralbehörde des Herkunftsmitgliedstaats auf deren Ersuchen im Einzelfall eine Abschrift der in Betracht kommenden Urteile und nachfolgenden Maßnahmen sowie alle weiteren diesbezüglichen Auskünfte, um ihr die Prüfung zu ermöglichen, ob dadurch eine Maßnahme auf nationaler Ebene erforderlich wird.

Artikel 5

Pflichten des Herkunftsmitgliedstaats

(1)   Die Zentralbehörde des Herkunftsmitgliedstaats speichert gemäß Artikel 11 Absätze 1 und 2 alle ihr nach Artikel 4 Absätze 2 und 3 übermittelten Informationen für die Zwecke der Weiterübermittlung nach Artikel 7.

(2)   Jede Änderung oder Streichung einer übermittelten Information gemäß Artikel 4 Absatz 3 hat eine identische Änderung oder Streichung von gemäß Absatz 1 dieses Artikels zum Zwecke der Weiterübermittlung gemäß Artikel 7 gespeicherten Information durch den Herkunftsmitgliedstaat zur Folge.

(3)   Der Herkunftsmitgliedstaat darf zum Zwecke der Weiterübermittlung nach Artikel 7 nur die gemäß Absatz 2 dieses Artikels aktualisierten Informationen verwenden.

Artikel 6

Ersuchen um Informationen über Verurteilungen

(1)   Werden Informationen aus dem Strafregister eines Mitgliedstaats zum Zwecke eines Strafverfahrens gegen eine Person oder zu anderen Zwecken als einem Strafverfahren benötigt, so kann die Zentralbehörde dieses Mitgliedstaats nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts ein Ersuchen um Informationen aus dem Strafregister und diesbezügliche Auskünfte an die Zentralbehörde eines anderen Mitgliedstaats richten.

(2)   Beantragt eine Person Informationen aus ihrem eigenen Strafregister, so kann die Zentralbehörde des Mitgliedstaats, in dem dieser Antrag gestellt wird, nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts ein Ersuchen um Informationen aus dem Strafregister und diesbezügliche Auskünfte an die Zentralbehörde eines anderen Mitgliedstaats richten, wenn die betroffene Person ihren Wohnsitz in dem ersuchenden oder dem ersuchten Mitgliedstaat hat oder hatte oder wenn sie die Staatsangehörigkeit eines dieser beiden Staaten besitzt oder besaß.

(3)   Richtet eine Person nach Ablauf der Frist nach Artikel 11 Absatz 7 einen Antrag auf Informationen aus dem sie betreffenden Abschnitt des Strafregisters an die Zentralbehörde eines anderen Mitgliedstaats als des Herkunftsmitgliedstaats, so stellt die Zentralbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Antrag gestellt wird, an die Zentralbehörde des Herkunftsmitgliedstaats ein Ersuchen um Informationen und diesbezügliche Auskünfte aus dem Strafregister, um diese Informationen und diesbezüglichen Auskünfte in den der betroffenen Person bereitzustellenden Auszug aufnehmen zu können.

(4)   Alle Ersuchen einer Zentralbehörde eines Mitgliedstaats um Informationen aus dem Strafregister sind unter Verwendung des im Anhang enthaltenen Formblatts zu stellen.

Artikel 7

Beantwortung eines Ersuchens um Informationen über Verurteilungen

(1)   Wird im Rahmen eines Strafverfahrens ein Ersuchen um Informationen aus dem Strafregister an die Zentralbehörde des Herkunftsmitgliedstaats nach Maßgabe von Artikel 6 gerichtet, so übermittelt diese Zentralbehörde der Zentralbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats Informationen über

a)

im Herkunftsmitgliedstaat ergangene Verurteilungen, die in das Strafregister eingetragen wurden;

b)

in anderen Mitgliedstaaten ergangene Verurteilungen, die nach 27. April 2012 gemäß Artikel 4 übermittelt und gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 gespeichert wurden;

c)

in anderen Mitgliedstaaten ergangene Verurteilungen, die bis zum 27. April 2012 übermittelt und im Strafregister eingetragen wurden;

d)

in Drittländern ergangene Verurteilungen, die ihr übermittelt und im Strafregister eingetragen wurden.

(2)   Wird zu anderen Zwecken als einem Strafverfahren ein Ersuchen um Informationen aus dem Strafregister an die Zentralbehörde des Herkunftsmitgliedstaats nach Artikel 6 gerichtet, so beantwortet diese Zentralbehörde das Ersuchen in Bezug auf im Herkunftsmitgliedstaat ergangene Verurteilungen und ihr übermittelte, in Drittländern ergangene und in ihr Strafregister eingetragene Verurteilungen nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts.

Hinsichtlich Informationen über in einem anderen Mitgliedstaat ergangener Verurteilungen, die dem Herkunftsmitgliedstaat übermittelt wurden, übermittelt die Zentralbehörde des Herkunftsmitgliedstaats dem ersuchenden Mitgliedstaat im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht des Herkunftsmitgliedstaats die Informationen, die gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 gespeichert wurden, sowie die Informationen, die dieser Zentralbehörde bis zum 27. April 2012 übermittelt und in ihr Strafregister eingetragen wurden.

Bei der Übermittlung der Informationen nach Artikel 4 kann die Zentralbehörde des Urteilsmitgliedstaats die Zentralbehörde des Herkunftsmitgliedstaats davon in Kenntnis setzen, dass die Informationen über die in ersterem Mitgliedstaat ergangenen und der letzteren Zentralbehörde übermittelten Verurteilungen nicht zu anderen Zwecken als denen eines Strafverfahren weitergeleitet werden dürfen. Die Zentralbehörde des Herkunftsmitgliedstaats unterrichtet in diesem Falle den ersuchenden Mitgliedstaat bezüglich solcher Verurteilungen darüber, welcher andere Mitgliedstaat die Informationen übermittelt hat, damit der ersuchende Mitgliedstaat ein Ersuchen unmittelbar an den Urteilsmitgliedstaat richten kann, um die Informationen über diese Verurteilungen zu erhalten.

(3)   Wird von einem Drittland ein Ersuchen um Informationen aus dem Strafregister an die Zentralbehörde des Herkunftsmitgliedstaats gerichtet, so kann der Herkunftsmitgliedstaat in Bezug auf von einem anderen Mitgliedstaat übermittelte Verurteilungen nur im Rahmen der Beschränkungen antworten, die für die Übermittlung von Informationen an andere Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten.

(4)   Wird ein Ersuchen um Informationen aus dem Strafregister gemäß Artikel 6 an die Zentralbehörde eines anderen Mitgliedstaats als des Herkunftsmitgliedstaats gerichtet, so übermittelt der ersuchte Mitgliedstaat die Informationen über innerstaatliche Verurteilungen und über in seinem Strafregister enthaltene gegen Drittstaatsangehörige und gegen Staatenlose ergangene Verurteilungen in dem in Artikel 13 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vorgesehenen Umfang.

(5)   Für die Antwort ist das im Anhang enthaltene Formblatt zu verwenden. Diesem Formblatt wird ein Strafregisterauszug nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts beigefügt.

Artikel 8

Antwortfristen

(1)   Die Zentralbehörde des ersuchten Mitgliedstaats übermittelt der Zentralbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats die Antwort auf ein Ersuchen nach Artikel 6 Absatz 1 unverzüglich und in jedem Fall innerhalb einer Frist von höchstens zehn Arbeitstagen ab Eingang des Ersuchens nach Maßgabe ihrer innerstaatlichen Gesetze, Vorschriften oder sonstigen Gepflogenheiten unter Verwendung des im Anhang enthaltenen Formblatts.

Benötigt der ersuchte Mitgliedstaat weitere Informationen zur Identifizierung der Person, auf die sich das Ersuchen bezieht, so konsultiert er unverzüglich den ersuchenden Mitgliedstaat, damit innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der erbetenen Zusatzinformationen eine Antwort erteilt werden kann.

(2)   Die Antwort auf ein Ersuchen nach Artikel 6 Absatz 2 wird innerhalb einer Frist von zwanzig Arbeitstagen ab Eingang des Ersuchens übermittelt.

Artikel 9

Bedingungen für die Verwendung personenbezogener Daten

(1)   Personenbezogene Daten, die nach Artikel 7 Absätze 1 und 4 für die Zwecke eines Strafverfahrens mitgeteilt werden, dürfen von dem ersuchenden Mitgliedstaat ausschließlich für die Zwecke des Strafverfahrens verwendet werden, für das sie entsprechend dem im Anhang enthaltenen Formblatt erbeten wurden.

(2)   Personenbezogene Daten, die nach Artikel 7 Absätze 2 und 4 für andere Zwecke als ein Strafverfahren übermittelt werden, dürfen von dem ersuchenden Mitgliedstaat nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts ausschließlich für die Zwecke, für die sie erbeten wurden, und unter Beachtung der vom ersuchten Mitgliedstaat in dem im Anhang enthaltenen Formblatt genannten Beschränkungen verwendet werden.

(3)   Ungeachtet der Absätze 1 und 2 dürfen personenbezogene Daten, die nach Artikel 7 Absätze 1, 2 und 4 übermittelt werden, vom ersuchenden Mitgliedstaat verwendet werden, um einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorzubeugen.

(4)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass von einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 erhaltene personenbezogene Daten, die einem Drittland gemäß Artikel 7 Absatz 3 übermittelt werden, den gleichen Verwendungsbeschränkungen unterliegen, die gemäß Absatz 2 dieses Artikels für den ersuchenden Mitgliedstaat gelten. Sie weisen darauf hin, dass personenbezogene Daten, die einem Drittland für die Zwecke eines Strafverfahrens übermittelt werden, von diesem Drittland ausschließlich für Strafverfahrenszwecke weiter verwendet werden dürfen.

(5)   Der vorliegende Artikel gilt nicht für personenbezogene Daten, die von einem Mitgliedstaat in Anwendung dieses Rahmenbeschlusses erlangt wurden und von diesem Mitgliedstaat stammen.

Artikel 10

Sprachen

Das Ersuchen nach Artikel 6 Absatz 1 wird dem ersuchten Mitgliedstaat vom ersuchenden Mitgliedstaat anhand des im Anhang enthaltenen Formblatts in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des ersuchten Mitgliedstaats übermittelt.

Der ersuchte Mitgliedstaat antwortet in einer seiner Amtssprachen oder in einer anderen, von beiden Mitgliedstaaten akzeptierten Sprache.

Jeder Mitgliedstaat kann bei Annahme dieses Rahmenbeschlusses oder später in einer Erklärung an das Generalsekretariat des Rates angeben, welche Amtssprachen der Organe der Europäischen Union er für diese Zwecke anerkennt. Das Generalsekretariat des Rates teilt diese Informationen den anderen Mitgliedstaaten mit.

Artikel 11

Format und sonstige Modalitäten für die Durchführung und Erleichterung des Informationsaustauschs über Verurteilungen

(1)   Bei der Übermittlung von Informationen nach Artikel 4 Absätze 2 und 3 übermittelt die Zentralbehörde des Urteilsmitgliedstaats die folgenden Informationen:

a)

Informationen, die in jedem Fall zu übermitteln sind, es sei denn, diese Informationen liegen der Zentralbehörde in Einzelfällen nicht vor (obligatorische Informationen):

i)

Informationen zu der Person, gegen die die Verurteilung ergangen ist (vollständiger Name, Geburtsdatum, Geburtsort (Stadt und Staat), Geschlecht, Staatsangehörigkeit und — gegebenenfalls — frühere/r Name/n,

ii)

Informationen zur Art der Verurteilung (Datum der Verurteilung, Bezeichnung des Gerichts, Datum, an dem die Entscheidung rechtskräftig wurde),

iii)

Informationen über die der Verurteilung zugrunde liegende Straftat (Datum der dem Urteil zugrunde liegenden Straftat und Bezeichnung oder rechtliche Qualifikation der Straftat sowie Bezugnahme auf die anwendbaren gesetzlichen Vorschriften) und

iv)

Informationen zum Inhalt der Verurteilung, insbesondere Hauptstrafe und etwaige zusätzliche Strafen, Maßnahmen der Besserung und Sicherung und Folgeentscheidungen, die die Vollstreckung der Strafe abändern;

b)

Informationen, die übermittelt werden, wenn sie in das Strafregister eingetragen sind (fakultative Informationen):

i)

die Namen der Eltern der verurteilten Person,

ii)

das Aktenzeichen des Urteils,

iii)

der Ort der Tatbegehung und

iv)

Rechtsverluste, die sich aus der Verurteilung ergeben;

c)

Informationen, die übermittelt werden, wenn sie den Zentralbehörden zur Verfügung stehen (zusätzliche Informationen):

i)

die Identitätsnummer der verurteilten Person oder die Art und Nummer des Identitätsdokuments der Person,

ii)

Fingerabdrücke der betreffenden Person und

iii)

gegebenenfalls Pseudonym und/oder Aliasname(n).

Zusätzlich kann die Zentralbehörde alle anderen Informationen über Verurteilungen übermitteln, die in das Strafregister eingetragen sind.

(2)   Die Zentralbehörde des Herkunftsmitgliedstaats speichert alle Informationen der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Kategorien, die sie nach Artikel 5 Absatz 1 zum Zweck der Weiterübermittlung nach Artikel 7 erhalten hat. Sie kann die Informationen der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Unterabsatz 2 genannten Kategorien zu demselben Zweck speichern.

(3)   Bis Ablauf der Frist nach Absatz 7 übermitteln die Zentralbehörden der Mitgliedstaaten, die die Mitteilung nach Absatz 6 noch nicht vorgenommen haben, einander alle Informationen gemäß Artikel 4, Ersuchen gemäß Artikel 6, Antworten gemäß Artikel 7 und sonstige einschlägige Informationen in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglicht, die der Zentralbehörde des empfangenden Mitgliedstaats die Feststellung der Echtheit gestatten.

Nach Ablauf der Frist nach Absatz 7 übermitteln die Zentralbehörden der Mitgliedstaaten einander diese Informationen auf elektronischem Wege in einem Standardformat.

(4)   Das Format nach Absatz 3 sowie die sonstigen Modalitäten für die Durchführung und Erleichterung des Austauschs von Informationen über Verurteilungen zwischen den Zentralbehörden der Mitgliedstaaten werden vom Rat nach den einschlägigen Verfahren des Vertrags über die Europäische Union bis zum 27. April 2012 festgelegt.

Die sonstigen Modalitäten umfassen:

a)

die Festlegung sämtlicher Modalitäten, die das Verständnis der übermittelten Informationen und ihre automatische Übersetzung erleichtern;

b)

die Festlegung der Modalitäten für den elektronischen Datenaustausch, insbesondere der zugrunde zu legenden technischen Normen und gegebenenfalls der anzuwendenden Austauschverfahren;

c)

etwaige Anpassungen des im Anhang enthaltenen Formblatts.

(5)   Ist der Übermittlungsweg nach den Absätzen 3 und 4 nicht verfügbar, bleibt Absatz 3 Unterabsatz 1 während der gesamten Ausfallzeit anwendbar.

(6)   Jeder Mitgliedstaat nimmt die für die Verwendung des Standardformats und für die elektronische Übermittlung der formatierten Informationen an andere Mitgliedstaaten erforderlichen technischen Anpassungen vor. Er teilt dem Rat den Zeitpunkt mit, ab dem er derartige Übermittlungen vornehmen kann.

(7)   Jeder Mitgliedstaat nimmt die technischen Anpassungen nach Absatz 6 innerhalb von drei Jahren ab Annahme des Formats und der Modalitäten für den elektronischen Austausch von Informationen über strafrechtliche Verurteilungen vor.

Artikel 12

Verhältnis zu anderen Rechtsakten

(1)   Im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten ergänzt dieser Rahmenbeschluss die Bestimmungen von Artikel 13 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen, seiner Zusatzprotokolle vom 17. März 1978 und 8. November 2001 sowie das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom und sein Protokoll vom 16. Oktober 2001 (8).

(2)   Für die Zwecke dieses Rahmenbeschlusses verzichten die Mitgliedstaaten darauf, sich untereinander auf ihre Vorbehalte zu Artikel 13 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zu berufen.

(3)   Dieser Rahmenbeschluss ersetzt im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten, die die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um diesen Rahmenbeschluss zu befolgen, und spätestens ab dem 27. April 2012 Artikel 22 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen, ergänzt durch Artikel 4 des Zusatzprotokolls zu diesem Übereinkommen vom 17. März 1978; die Anwendung dieser Artikel im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten bleibt hiervon unberührt.

(4)   Der Beschluss 2005/876/JI wird aufgehoben.

(5)   Dieser Rahmenbeschluss lässt die Anwendung günstigerer Bestimmungen in bilateralen oder multilateralen Übereinkünften zwischen den Mitgliedstaaten unberührt.

Artikel 13

Durchführung

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Rahmenbeschluss bis 27. April 2012 nachzukommen.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission den Wortlaut der Bestimmungen mit, mit denen sie die sich aus diesem Rahmenbeschluss ergebenden Verpflichtungen in ihr nationales Recht umgesetzt haben.

(3)   Auf der Grundlage dieser Angaben legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 27. April 2015 einen Bericht über die Anwendung dieses Rahmenbeschlusses, gegebenenfalls zusammen mit Rechtsetzungsvorschlägen, vor.

Artikel 14

Inkrafttreten

Dieser Rahmenbeschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 26. Februar 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. LANGER


(1)  Stellungnahme vom 17. Juni 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 12 vom 15.1.2001, S. 10.

(3)  ABl. C 216 vom 1.8.2001, S. 14.

(4)  ABl. C 53 vom 3.3.2005, S. 1.

(5)  ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 3.

(6)  ABl. L 220 vom 15.8.2008, S. 32.

(7)  ABl. L 322 vom 9.12.2005, S. 33.

(8)  ABl. C 326 vom 21.11.2001, S. 1.


ANHANG

Formblatt nach den Artikeln 6, 7, 8, 9 und 10 des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI des Rates über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten

Ersuchen von Informationen aus dem Strafregister

Zum ordnungsgemäßen Ausfüllen dieses Formblatts müssen die Mitgliedstaaten das Verfahrenshandbuch heranziehen.

a)

Angaben zum ersuchenden Mitgliedstaat:

Mitgliedstaat:

Zentralbehörde(n):

Kontaktperson:

Telefon (mit Vorwahl):

Fax (mit Vorwahl):

E-Mail:

Postanschrift:

Aktenzeichen, soweit verfügbar:

b)

Angaben zur Identität der Person, auf die sich das Ersuchen bezieht (1):

Vollständiger Name (alle Vorname und alle Nachnamen):

Frühere Namen:

Pseudonym und/oder Aliasname, soweit vorhanden:

Geschlecht: M  F 

Staatsangehörigkeit:

Geburtsdatum (in Ziffern: TT/MM/JJJJ):

Geburtsort (Stadt und Staat):

Name des Vaters:

Name des Vaters:

Wohnsitz oder bekannte Anschrift:

Identitätsnummer der Person oder Art und Nummer des Identitätsdokuments der Person:

Fingerabdrücke:

Sonstige verfügbare Identifizierungsdaten:

c)

Zweck des Ersuchens:

Zutreffendes bitte ankreuzen

1.

Strafverfahren (bitte Angabe der Behörde, vor der das Verfahren anhängig ist, und — soweit verfügbar — des Aktenzeichens der Strafsache)…

2.

Ersuchen außerhalb des Kontextes eines Strafverfahrens (bitte Angabe der Behörde, vor der das Verfahren anhängig ist, und — soweit verfügbar — des Aktenzeichens der Strafsache; Zutreffendes bitte ankreuzen):

i)

Ersuchen einer Justizbehörde …

ii)

Ersuchen einer zuständigen Verwaltungsbehörde …

iii)

Ersuchen der betroffenen Person um Informationen aus dem eigenen Strafregister …

Zweck des Informationsersuchens:

Ersuchende Behörde:

Die betroffene Person stimmt der Weitergabe der Informationen nicht zu (falls die betroffene Person nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaats um Zustimmung ersucht wurde).

Kontaktperson für etwaige erforderliche Zusatzinformationen:

Name:

Telefon:

E-Mail:

Sonstige Angaben (z. B. Dringlichkeit des Ersuchens):

Beantwortung des Ersuchens

Angaben zu der betroffenen Person

Zutreffendes bitte ankreuzen

unterzeichnete Behörde bestätigt, dass

im Strafregister der betroffenen Person keine Informationen über Verurteilungen enthalten sind

im Strafregister der betroffenen Person Informationen über Verurteilungen enthalten sind; ein Strafregisterauszug ist beigefügt

dass im Strafregister der betroffenen Person weitere Informationen eingetragen sind; diese Informationen sind beigefügt (fakultativ)

dass im Strafregister der genannten Person Informationen über Verurteilungen enthalten sind, aber der Urteilsmitgliedstaat mitgeteilt hat, dass die diesbezüglichen Informationen nicht zu anderen Zwecken als einem Strafverfahren übermittelt werden dürfen. Ein Ersuchen um weitere Informationen kann direkt übermittelt werden an …(bitte den Urteilsmitgliedstaat angeben)

ein Ersuchen, das zu anderen Zwecken als einem Strafverfahren gestellt wird, nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des ersuchten Mitgliedstaats nicht bearbeitet werden darf.

Kontaktperson für etwaige erforderliche Zusatzinformationen:

Name:

Telefon:

E-Mail:

Sonstige Angaben (Beschränkungen der Datennutzung bei Auskunftsersuchen außerhalb des Kontextes von Strafverfahren): …

Bitte geben Sie die Anzahl der dem Antwortformblatt beigefügten Seiten an: …

Ausgefertigt in

am

Unterschrift und (gegebenenfalls) Amtsstempel:

Name und Funktion/Organisation:

Gegebenenfalls ist ein Strafregisterauszug beizufügen und dem ersuchenden Mitgliedstaat zusammen mit der Antwort zuzuleiten. Eine Übersetzung des Formblatts und des Strafregisterauszugs in die Sprache des ersuchenden Mitgliedstaats ist nicht erforderlich.


(1)  Zur leichteren Identifizierung der Person sollen so viele Informationen wie möglich bereitgestellt werden.


7.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 93/33


BESCHLUSS 2009/316/JI DES RATES

vom 6. April 2009

zur Einrichtung des Europäischen Strafregisterinformationssystems (ECRIS) gemäß Artikel 11 des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c,

gestützt auf den Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates vom 26. Februar 2009 über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten (1), insbesondere Artikel 11 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union verfolgt die Union das Ziel, den Bürgern in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten. Damit dieses Ziel erreicht werden kann, müssen Informationen aus den Strafregistern zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten systematisch in einer Weise ausgetauscht werden, die eine gemeinsame Lesart dieser Informationen und die Effizienz dieses Austauschs gewährleistet.

(2)

Auf der derzeitigen Grundlage des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 findet kein effizienter Austausch von Informationen über strafrechtliche Verurteilungen, die gegen Staatsangehörige der Mitgliedstaaten in einem anderen Mitgliedstaat ergangen sind, statt. Es bedarf daher auf der Ebene der Europäischen Union effizienterer und einfacherer Verfahren für einen solchen Informationsaustausch.

(3)

Der Europäische Rat hat in seiner Erklärung vom 25. und 26. März 2004 zum Kampf gegen den Terrorismus die Verbesserung des Informationsaustauschs über strafrechtliche Verurteilungen als vorrangige Aufgabe bezeichnet; dies wurde im Haager Programm (3) sowie im Aktionsplan (4) zur Durchführung des Haager Programms bekräftigt. Die elektronische Vernetzung der Strafregister auf EU-Ebene wurde zudem auf der Tagung des Europäischen Rates vom 21. und 22. Juni 2007 als politische Priorität bestätigt.

(4)

Die elektronische Vernetzung der Strafregister ist Teil des E-Justiz-Projekts, das vom Europäischen Rat im Jahr 2007 mehrfach als vorrangige Aufgabe bezeichnet wurde.

(5)

Zurzeit wird ein Pilotprojekt entwickelt, das auf eine Vernetzung der Strafregister abzielt. Die Projektergebnisse stellen eine wertvolle Grundlage für die weiteren Arbeiten an einem elektronischen Informationsaustausch auf Ebene der Europäischen Union dar.

(6)

Mit diesem Beschluss soll der Rahmenbeschluss 2009/315/JI durchgeführt werden, damit ein elektronisches System für den Austausch von Informationen über strafrechtliche Verurteilungen zwischen den Mitgliedstaaten errichtet und weiterentwickelt werden kann. Dieses Systems sollte Informationen über strafrechtliche Verurteilungen in einer Form mitteilen können, die leicht verständlich ist. Es sollte deshalb ein Standardformat eingeführt werden, das den Austausch der Informationen in einer einheitlichen, elektronischen und einer leicht elektronisch übersetzbaren Form ermöglicht, und es sollten weitere Vorkehrungen getroffen werden, um den elektronischen Austausch von Informationen über strafrechtliche Verurteilungen zwischen den zentralen Behörden der Mitgliedstaaten zu organisieren und zu erleichtern.

(7)

Dieser Beschluss beruht auf den Grundsätzen, die im Rahmenbeschluss 2009/315/JI festgelegt wurden, und sorgt dafür, dass diese Grundsätze aus technischer Sicht angewandt und ergänzt werden.

(8)

Im Rahmenbeschluss 2009/315/JI sind die Kategorien von Daten festgelegt, die in das System einzugeben sind, sowie die Zwecke und Kriterien für deren Eingabe, die zugangsberechtigten Behörden und spezielle Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten.

(9)

Weder dieser Beschluss noch der Rahmenbeschluss 2009/315/JI schafft eine Verpflichtung zum Austausch von Informationen über nicht strafrechtliche Entscheidungen.

(10)

Da dieser Beschluss nicht auf eine Harmonisierung der nationalen Strafregistersysteme abzielt, ist der Urteilsmitgliedstaat hinsichtlich der Verwendung von Informationen für innerstaatliche Zwecke nicht verpflichtet, sein Strafregistersystem zu ändern.

(11)

Das Europäische Strafregisterinformationssystem (ECRIS) ist ein dezentrales Informationstechnologiesystem. Die Strafregisterdaten sollten nur in den von den Mitgliedstaaten betriebenen Datenbanken gespeichert werden; ein direkter Online-Zugriff auf die Strafregisterdatenbanken anderer Mitgliedstaaten sollte nicht möglich sein. Die Mitgliedstaaten sollten die Verantwortung für den Betrieb der nationalen Strafregisterdatenbanken sowie für die Effizienz des Datenaustausches untereinander übernehmen. Als gemeinsame Kommunikationsinfrastruktur des ECRIS sollte am Anfang das Netz der transeuropäischen Telematikdienste für Behörden (s-TESTA) dienen. Alle Ausgaben für die gemeinsame Kommunikationsinfrastruktur sollten aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union bestritten werden.

(12)

Die Referenztabellen mit Kategorien von Straftatbeständen und Kategorien von Strafen und Maßnahmen in diesem Beschluss sollen durch Nutzung eines Codesystems die automatische Übersetzung erleichtern und das übereinstimmende Verständnis der übermittelten Informationen ermöglichen. Der Inhalt der Tabellen ist aus einer Bedarfsanalyse aller 27 Mitgliedstaaten hervorgegangen. Bei dieser Analyse wurden die Kategorien des Pilotprojekts und die Ergebnisse der Kategorisierung der verschiedenen nationalen Straftatbestände sowie Strafen und Maßnahmen berücksichtigt. Bei der Tabelle der Straftatbestände wurde überdies den auf europäischer und internationaler Ebene bestehenden harmonisierten Begriffsbestimmungen sowie den Datenmodellen von Eurojust und Europol Rechnung getragen.

(13)

Zum besseren Verständnis und im Interesse der Transparenz der gemeinsamen Kategorien sollte jeder Mitgliedstaat zu jeder der in den Tabellen aufgeführten Kategorie eine Liste der entsprechenden Straftatbestände sowie Strafen und Maßnahmen nach innerstaatlichem Recht übermitteln. Die Mitgliedstaaten können Beschreibungen der Straftatbestände sowie Strafen und Maßnahmen bereitstellen und sollten angesichts der Nützlichkeit derartiger Beschreibungen dazu aufgefordert werden. Diese Informationen sollten den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht werden.

(14)

Die Referenztabellen mit den Kategorien von Straftatbeständen sowie Strafen und Maßnahmen in diesem Beschluss zielen nicht darauf ab, rechtliche Entsprechungen zwischen den auf nationaler Ebene bestehenden Straftatbeständen sowie Strafen und Maßnahmen festzulegen. Sie stellen ein Hilfsmittel dar, das dem Empfänger ein besseres Verständnis der in der übermittelten Information enthaltenen Sachverhalte und Art von Strafe(n) und Maßnahme(n) ermöglichen soll. Die Richtigkeit der angegebenen Codes kann von den Mitgliedstaaten, die Informationen zur Verfügung stellen, nicht vollständig gewährleistet werden und sie sollte eine Auslegung der Information durch die zuständigen Behörden im Empfängermitgliedstaat nicht ausschließen.

(15)

Die Referenztabellen mit den Kategorien von Straftatbeständen sowie Strafen und Maßnahmen sollten gemäß dem im Vertrag über die Europäische Union vorgesehenen Verfahren für den Erlass von Maßnahmen zur Durchführung von Beschlüssen überarbeitet und aktualisiert werden.

(16)

Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten einander im Rat nach den im Vertrag über die Europäische Union vorgesehenen Modalitäten unterrichten und konsultieren, um ein nicht bindendes Handbuch für die Rechtsanwender zu erstellen, in dem auf die Verfahren für den Informationsaustausch, insbesondere die Modalitäten zur Identifizierung von Straftätern, die gemeinsame Lesart der Kategorien von Straftatbeständen sowie Strafen und Maßnahmen und die Erklärung problematischer nationaler Straftatbestände sowie Strafen und Maßnahmen eingegangen werden sollte, und um für die Koordinierung zu sorgen, die für die Entwicklung und den Betrieb von ECRIS erforderlich ist.

(17)

Um die Entwicklung von ECRIS zu beschleunigen, sollte die Kommission eine Reihe von technischen Maßnahmen erlassen, um die Mitgliedstaaten bei der Schaffung der technischen Infrastruktur für die Vernetzung ihrer Strafregisterdatenbanken zu unterstützen. Die Kommission kann den Mitgliedstaaten hierzu Referenzimplementierungssoftware zur Verfügung stellen, nämlich eine geeignete Software, die die Mitgliedstaaten dazu in die Lage versetzt, diese Verbindung herzustellen und die sie anstelle ihrer eigenen Verbindungssoftware zur Anwendung der einheitlichen Protokolle zur Ermöglichung des Informationsaustauschs zwischen ihren Strafregisterdatenbanken nutzen können.

(18)

Der Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden (5), sollte beim elektronischen Austausch von Strafregisterinformationen der Mitgliedstaaten zur Anwendung gelangen, wodurch für ein angemessenes Datenschutzniveau beim Austausch von Informationen zwischen Mitgliedstaaten gesorgt wird, wobei es den Mitgliedstaaten erlaubt ist, höhere Schutzstandards bei der innerstaatlichen Datenverarbeitung vorzusehen.

(19)

Da das Ziel dieses Beschlusses, nämlich die Einführung eines Systems für den elektronischen Austausch von Informationen über strafrechtliche Verurteilungen zwischen den Mitgliedstaaten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht in angemessener Weise erreicht werden kann und daher wegen der Notwendigkeit eines koordinierten Vorgehens in der Europäischen Union besser auf Ebene der Europäischen Union zu erreichen ist, kann der Rat im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Maßnahmen beschließen. Entsprechend dem in Artikel 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht dieser Beschluss nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(20)

Dieser Beschluss steht im Einklang mit den Grundrechten und den insbesondere in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union anerkannten Grundsätzen, die auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zum Ausdruck kommen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Gegenstand

Mit diesem Beschluss wird das Europäische Strafregisterinformationssystem (ECRIS) eingerichtet.

Er legt außerdem Elemente eines Standardformats für den elektronischen Austausch von Strafregisterinformationen zwischen den Mitgliedstaaten fest, das insbesondere Angaben über die Straftat, die der Verurteilung zugrunde liegt, sowie über die Verurteilung selbst und sonstige allgemeine und technische Modalitäten enthält, die die Organisation und Erleichterung des Informationsaustauschs betreffen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die Begriffsbestimmungen des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI.

Artikel 3

Europäisches Strafregisterinformationssystem (ECRIS)

(1)   ECRIS ist ein dezentrales Informationstechnologiesystem, das auf den Strafregisterdatenbanken der einzelnen Mitgliedstaaten beruht. Es setzt sich aus folgenden Elementen zusammen:

a)

einer im Einklang mit den einheitlichen Protokollen entwickelten Verbindungssoftware, die den Austausch von Informationen zwischen den Strafregisterdatenbanken der Mitgliedstaaten ermöglicht;

b)

einer gemeinsamen Kommunikationsinfrastruktur mit einem verschlüsselten Netz.

(2)   Dieser Beschluss zielt nicht auf die Schaffung einer zentralen Strafregisterdatenbank ab. Alle Strafregisterdaten werden ausschließlich in von den Mitgliedstaaten betriebenen Datenbanken gespeichert.

(3)   Die Zentralbehörden der Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI können auf die Strafregisterdatenbanken anderer Mitgliedstaaten nicht direkt online zugreifen. Um die Vertraulichkeit und Integrität der anderen Mitgliedstaaten übermittelten Strafregisterdaten zu gewährleisten, wird die beste verfügbare Technik eingesetzt, die die Mitgliedstaaten gemeinsam mit Unterstützung der Kommission ausgewählt haben.

(4)   Für die Verbindungssoftware und die Datenbanken für das Speichern, Senden und Empfangen von Strafregisterinformationen ist der betreffende Mitgliedstaat verantwortlich.

(5)   Die gemeinsame Kommunikationsinfrastruktur wird aus dem s-TESTA bestehen. Dessen weitere Entwicklungen oder andere alternative sichere Netze haben sicherzustellen, dass die derzeitige gemeinsame Kommunikationsinfrastruktur weiterhin die in Absatz 6 niedergelegten Bedingungen erfüllt.

(6)   Die gemeinsame Kommunikationsinfrastruktur, für deren Betrieb die Kommission zuständig ist, hat die Sicherheitsanforderungen zu erfüllen und den Bedürfnissen des ECRIS voll und ganz gerecht zu werden.

(7)   Die Kommission leistet allgemeine und technische Unterstützung, wozu auch die Erhebung und Erstellung von Statistiken im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i und die Referenzimplementierungssoftware gehört, um einen effizienten Betrieb von ECRIS zu gewährleisten.

(8)   Unbeschadet der Möglichkeit, die Finanzprogramme der Europäischen Union nach Maßgabe der geltenden Vorschriften in Anspruch zu nehmen, tragen die Mitgliedstaaten ihre eigenen Kosten, die mit der Durchführung, Verwaltung, Verwendung und Wartung ihrer in Absatz 1 genannten Strafregisterdatenbanken und der in jenem Absatz genannten Verbindungssoftware verbunden sind.

Die Kommission trägt die Kosten für die Durchführung, Verwaltung, Verwendung, Wartung und künftige Weiterentwicklung der gemeinsamen Kommunikationsinfrastruktur von ECRIS sowie die der Durchführung künftigen Weiterentwicklung der Referenzimplementierungssoftware.

Artikel 4

Datenübertragungsformat

(1)   Bei der Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3 und Artikel 7 des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI betreffend die Bezeichnung oder die Qualifikation einer Straftat und die geltenden Rechtsvorschriften nehmen die Mitgliedstaaten Bezug auf den entsprechenden Code für jeden der in der Übermittlung genannten Straftatbestände wie er in der Tabelle der Straftatbestände in Anhang A vorgesehen ist. In Ausnahmefällen ist, falls die Straftat keinem spezifischen Code einer Unterkategorie entspricht, der Code „Offene Kategorie“ der entsprechenden oder dieser am nächsten kommenden Straftatbestandskategorie oder, falls letzterer fehlt, ein Code „Sonstige Straftaten“ für diese bestimmte Straftat zu verwenden.

Die Mitgliedstaaten können auch vorliegende Informationen über den Grad der Tatbestandsverwirklichung und den Grad der Beteiligung an einer Straftat und gegebenenfalls über das Vorliegen einer Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit oder über Rückfalltaten zur Verfügung stellen.

(2)   Bei der Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3 und Artikel 7 des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI, die die Verurteilung selbst, insbesondere die Hauptstrafe, sowie mögliche Nebenstrafen, Maßregeln der Besserung und Sicherung und Folgeentscheidungen, die die Vollstreckung der Strafe abändern, betreffen, nehmen die Mitgliedstaaten Bezug auf den entsprechenden Code für die in der Übermittlung genannten einzelnen Strafen und Maßnahmen, wie er in der Tabelle der Strafen und Maßnahmen in Anhang B vorgesehen ist. In Ausnahmefällen ist, wenn die Strafe oder Maßnahme keinem spezifischen Code einer Unterkategorie entspricht, der Code „Offene Kategorie“ der entsprechenden oder dieser am nächsten kommenden Straf- oder Maßnahmenkategorie oder, falls letzterer fehlt, der Code „Sonstige Strafen und Maßnahmen“ für diese bestimmte Strafen und Maßnahmen zu verwenden.

Die Mitgliedstaaten erteilen gegebenenfalls auch vorliegende Informationen über die Art und/oder die Bedingungen für die Vollstreckung der verhängten Strafen und Maßnahmen, wie sie in den Parametern des Anhangs B vorgesehen sind. Der Parameter „nicht strafrechtliche Entscheidung“ ist nur in den Fällen anzugeben, in denen Informationen über eine solche Entscheidung auf freiwilliger Basis von dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende Person besitzt, in Beantwortung eines Ersuchens um Informationen über Verurteilungen erteilt werden.

Artikel 5

Informationen über inländische Straftatbestände sowie Strafen und Maßnahmen

(1)   Die folgenden Informationen werden dem Generalsekretariat des Rates insbesondere zur Ausarbeitung des in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a genannten nicht bindenden Handbuchs für Rechtsanwender von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt:

a)

die Liste der nationalen Straftatbestände, die den einzelnen Kategorien in der Tabelle der Straftatbestände in Anhang A entsprechen. Diese Liste enthält die Bezeichnung oder Qualifikation der jeweiligen Straftat oder der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften und gegebenenfalls eine kurze Beschreibung der Tatbestandsmerkmale;

b)

die Liste der im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Arten von Hauptstrafen, möglichen Nebenstrafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie möglichen die Vollstreckung der Strafe abändernden Folgeentscheidungen, die den einzelnen Kategorien in der Tabelle der Strafen und Maßnahmen in Anhang B entsprechen, gegebenenfalls mit einer kurzen Beschreibung der spezifischen Strafe oder Maßnahme.

(2)   Die Listen und Beschreibungen in Absatz 1 werden von den Mitgliedstaaten regelmäßig aktualisiert. Die aktualisierten Informationen werden dem Generalsekretariat des Rates übermittelt.

(3)   Das Generalsekretariat des Rates übermittelt den Mitgliedstaaten und der Kommission die ihm gemäß diesem Artikel zugegangenen Informationen.

Artikel 6

Durchführungsmaßnahmen

(1)   Der Rat ändert mit qualifizierter Mehrheit und nach Anhörung des Europäischen Parlaments erforderlichenfalls die Anhänge A und B.

(2)   Die Vertreter der zuständigen Verwaltungsstellen der Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten und konsultieren einander im Rat, um

a)

ein nicht bindendes Handbuch für Rechtsanwender zu erstellen, in dem das Verfahren für den Informationsaustausch über ECRIS dargestellt wird, insbesondere die Modalitäten zur Identifizierung von Straftätern beschrieben werden sowie die gemeinsame Lesart der in den Anhängen A bzw. B aufgelisteten Kategorien von Straftatbeständen sowie Strafen und Maßnahmen festgehalten wird;

b)

ihr Vorgehen hinsichtlich der Entwicklung und des Betriebs von ECRIS zu koordinieren, insbesondere in Bezug auf

i)

die Festlegung von Protokollierungssystemen und Verfahren zur Überwachung der Funktionsweise von ECRIS und die Erstellung nicht personenbezogener Statistiken über die über ECRIS ausgetauschten Strafregisterinformationen;

ii)

die Festlegung technischer Spezifikationen für den Datenaustausch einschließlich Sicherheitsanforderungen, insbesondere einheitliche Protokolle;

iii)

die Festlegung von Verfahren zur Überprüfung der Übereinstimmung der nationalen Softwareanwendungen mit den technischen Spezifikationen.

Artikel 7

Bericht

Die Kommissionsdienststellen veröffentlichen regelmäßig einen Bericht über den Austausch von Strafregisterinformationen über ECRIS unter Berücksichtigung insbesondere der in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i genannten Statistiken. Dieser Bericht wird erstmals ein Jahr nach Vorlage des Berichts gemäß Artikel 13 Absatz 3 des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI veröffentlicht.

Artikel 8

Durchführung und Fristen

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Beschluss bis zum 7. April 2012 nachzukommen.

(2)   Die Mitgliedstaaten verwenden das in Artikel 4 näher bezeichnete Format und beachten die Modalitäten für die Durchführung und Erleichterung des Austauschs von Informationen nach Maßgabe dieses Beschlusses ab dem gemäß Artikel 11 Absatz 6 des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI mitgeteilten Zeitpunkt.

Artikel 9

Wirksamwerden

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Geschehen zu Luxemburg am 6. April 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. POSPÍŠIL


(1)  Siehe Seite 23 dieses Amtsblatts.

(2)  Stellungnahme vom 9. Oktober 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. C 53 vom 3.3.2005, S. 1.

(4)  ABl. C 198 vom 12.8.2005, S. 1.

(5)  ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 60.


ANHANG A

Gemeinsame Tabelle der Kategorien von Straftatbeständen gemäß Artikel 4

Parameter

Grad der Tatbestandsverwirklichung:

Vollendete Straftat

C

Versuch oder Vorbereitung

A

Keine Angaben

Ø

Grad der Beteiligung:

Täter

M

Gehilfe oder Anstifter/Organisator, Verschwörer

H

Keine Angaben

Ø

Schuldausschließungsgrund:

Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit

S

Wiederholungstat

R


Code

Kategorien und unterkategorien von straftatbeständen

0100 00

offene Kategorie

Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen

0101 00

Völkermord

0102 00

Verbrechen gegen die Menschlichkeit

0103 00

Kriegsverbrechen

0200 00

offene Kategorie

Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung

0201 00

Leitung einer kriminellen Vereinigung

0202 00

Vorsätzliche Beteiligung an den kriminellen Aktivitäten einer kriminellen Vereinigung

0203 00

Vorsätzliche Beteiligung an den nicht kriminellen Aktivitäten einer kriminellen Vereinigung

0300 00

offene Kategorie

Terrorismus

0301 00

Leitung einer terroristischen Vereinigung

0302 00

Vorsätzliche Beteiligung an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung

0303 00

Terrorismusfinanzierung

0304 00

Öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat

0305 00

Anwerbung oder Ausbildung für terroristische Zwecke

0400 00

offene Kategorie

Menschenhandel

0401 00

Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft oder zur Erlangung von Diensten

0402 00

Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung einer Person mittels Prostitution oder anderer Formen der sexuellen Ausbeutung

0403 00

Menschenhandel zum Zweck der Entnahme von Organen oder menschlichem Gewebe

0404 00

Menschenhandel zum Zweck der Sklaverei, sklavereiähnlicher Praktiken oder der Leibeigenschaft

0405 00

Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft oder zur Erlangung von Diensten eines Minderjährigen

0406 00

Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung von Minderjährigen mittels Prostitution oder anderer Formen der sexuellen Ausbeutung

0407 00

Menschenhandel zum Zweck der Entnahme von Organen oder menschlichem Gewebe eines Minderjährigen

0408 00

Menschenhandel zum Zweck der Sklaverei, sklavereiähnlicher Praktiken oder der Leibeigenschaft eines Minderjährigen

0500 00

offene Kategorie

Unerlaubter Handel (1) und andere Straftaten im Zusammenhang mit Waffen, Schusswaffen, ihren Teilen und Komponenten, Munition und Sprengstoffen

0501 00

Unerlaubte Herstellung von Waffen, Schusswaffen, ihren Teilen und Komponenten, Munition und Sprengstoffen

0502 00

Unerlaubter Handel mit Waffen, Schusswaffen, ihren Teilen und Komponenten, Munition und Sprengstoffen auf nationaler Ebene (2)

0503 00

Unerlaubte Ausfuhr oder Einfuhr von Waffen, Schusswaffen, ihren Teilen und Komponenten, Munition und Sprengstoffen

0504 00

Unerlaubter Besitz von Waffen, Schusswaffen, ihren Teilen und Komponenten, Munition und Sprengstoffen

0600 00

offene Kategorie

Umweltkriminalität

0601 00

Tötung von Tieren und Vernichtung von Pflanzen einer geschützten Art oder deren Schädigung

0602 00

Unerlaubte Freisetzung von Schadstoffen oder ionisierender Strahlung in Luft, Boden oder Wasser

0603 00

Unerlaubte Beseitigung von Abfällen einschließlich gefährlicher Abfälle

0604 00

Unerlaubter Handel (1) mit geschützten Tier- und Pflanzenarten oder Teilen davon

0605 00

Fahrlässige Umweltstraftaten

0700 00

offene Kategorie

Straftaten im Zusammenhang mit Drogen und Drogenausgangsstoffen und andere Straftaten gegen die Volksgesundheit

0701 00

Unerlaubter Handel (3) mit nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmten Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Drogenausgangsstoffen

0702 00

Unerlaubter Konsum von Drogen und ihr Erwerb, Besitz, Gewinnung oder Herstellung von Drogen, die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind

0703 00

Beihilfe oder Anstiftung zum unerlaubten Gebrauch von Betäubungsmitteln oder psychotropen Stoffen

0704 00

Gewinnung oder Herstellung von Drogen, die nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind

0800 00

offene Kategorie

Straftaten gegen die Person

0801 00

Vorsätzliche Tötung

0802 00

Vorsätzliche Tötung in besonders schweren Fällen (4)

0803 00

Fahrlässige Tötung

0804 00

Vorsätzliche Tötung eines Neugeborenen durch seine Mutter

0805 00

Unerlaubte Abtreibung

0806 00

Unerlaubte Sterbehilfe

0807 00

Straftaten im Zusammenhang mit Selbsttötung

0808 00

Körperverletzung mit Todesfolge

0809 00

Schwere Körperverletzung mit der Folge dauernder erheblicher Entstellung oder Behinderung

0810 00

Fahrlässige schwere Körperverletzung mit der Folge dauernder erheblicher Entstellung oder Behinderung

0811 00

Einfache Körperverletzung

0812 00

Fahrlässige einfache Körperverletzung

0813 00

Gefährdung von Leib und Leben

0814 00

Folter

0815 00

Unterlassene Hilfeleistung

0816 00

Unerlaubte oder ohne Einverständnis erfolgte Entnahme von Organen oder menschlichem Gewebe

0817 00

Unerlaubter Handel (3) mit Organen und menschlichem Gewebe

0818 00

Häusliche Gewalt oder Bedrohung

0900 00

offene Kategorie

Straftaten gegen die Freiheit und Würde der Person sowie gegen andere geschützte Interessen einschließlich Rassismus und Fremdenfeindlichkeit

0901 00

Entführung, erpresserische Entführung, Freiheitsberaubung

0902 00

Unrechtmäßige Verhaftung oder Freiheitsberaubung durch die Staatsgewalt

0903 00

Geiselnahme

0904 00

Flugzeug- oder Schiffsentführung

0905 00

Beleidigung, Beschimpfung, Verleumdung, Missachtung

0906 00

Bedrohung

0907 00

Nötigung, Druck, beharrliche Nachstellung, Belästigung und moralische oder psychische Angriffe

0908 00

Erpressung

0909 00

Erpressung in besonders schweren Fällen

0910 00

Unbefugtes Eindringen in Privatbesitz

0911 00

Anderweitige Verletzung der Privatsphäre als unbefugtes Eindringen in Privatbesitz

0912 00

Straftaten gegen den Schutz personenbezogener Daten

0913 00

Unerlaubte Überwachung des Daten- oder Kommunikationsverkehrs

0914 00

Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der sexuellen Ausrichtung, der Religion oder der ethnischen Herkunft

0915 00

Öffentliche Anstiftung zur Rassendiskriminierung

0916 00

Öffentliche Anstiftung zum Rassenhass

0917 00

Erpressung

1000 00

offene Kategorie

Sexualdelikte

1001 00

Vergewaltigung

1002 00

Vergewaltigung in besonders schweren Fällen (5) mit Ausnahme der Vergewaltigung von Minderjährigen

1003 00

Sexuelle Nötigung

1004 00

Zuhälterei

1005 00

Exhibitionistische Handlungen

1006 00

Sexuelle Belästigung

1007 00

Öffentliches Anbieten sexueller Handlungen durch eine Prostituierte

1008 00

Sexuelle Ausbeutung von Kindern

1009 00

Straftaten im Zusammenhang mit Kinderpornographie oder unzüchtigen Abbildungen von Minderjährigen

1010 00

Vergewaltigung von Minderjährigen

1011 00

Sexueller Übergriff gegen Minderjährige

1100 00

offene Kategorie

Straftaten gegen die Familie

1101 00

Unerlaubte sexuelle Beziehungen zwischen nahen Familienangehörigen

1102 00

Polygamie

1103 00

Verletzung der Unterhaltspflicht

1104 00

Aussetzen oder Verlassen von Minderjährigen oder hilflosen Personen

1105 00

Vorenthalten eines Minderjährigen oder Entziehung eines Minderjährigen

1200 00

offene Kategorie

Straftaten gegen die Staatsgewalt und die öffentliche Ordnung sowie Behinderung der Justiz

1201 00

Spionage

1202 00

Hochverrat

1203 00

Straftaten in Verbindung mit Wahlen und Referenden

1204 00

Angriff auf Leben oder Gesundheit des Staatschefs

1205 00

Beleidigung des Staates, der Nation oder von Staatssymbolen

1206 00

Beleidigung einer Amtsperson oder Widerstand gegen eine Amtsperson

1207 00

Erpressung, Nötigung, Ausübung von Druck gegenüber einer Amtsperson

1208 00

Gewalt oder Drohung gegen eine Amtsperson

1209 00

Störung der öffentlichen Ordnung, Störung des öffentlichen Friedens

1210 00

Gewalt bei Sportveranstaltungen

1211 00

Diebstahl von amtlichen Dokumenten

1212 00

Behinderung der Justiz, falsche Anschuldigung während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens, falsche Zeugenaussage

1213 00

Widerrechtliche Aneignung einer anderen Identität, Amtsanmaßung

1214 00

Flucht aus amtlichem Gewahrsam

1300 00

offene Kategorie

Straftaten gegen die öffentliche Hand

1301 00

Betrug bei öffentlichen Leistungen sowie bei Sozial- oder Familienleistungen

1302 00

Betrug bei Leistungen aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften

1303 00

Straftaten in Verbindung mit unerlaubtem Glücksspiel

1304 00

Behinderung von öffentlichen Ausschreibungen

1305 00

Bestechung oder Bestechlichkeit eines Beamten, eines Amtsträgers oder einer Behörde

1306 00

Veruntreuung, Unterschlagung oder sonstige Abzweigung von Vermögensgegenständen durch einen Amtsträger

1307 00

Amtsmissbrauch durch einen Amtsträger

1400 00

offene Kategorie

Steuer- und Zollstraftaten

1401 00

Steuerstraftaten

1402 00

Zollstraftaten

1500 00

offene Kategorie

Wirtschaftsstraftaten

1501 00

Bankrott oder betrügerische Insolvenz

1502 00

Verstoß gegen die Buchhaltungsvorschriften, Veruntreuung, Verschleierung von Vermögenswerten oder unerlaubte Erhöhung der Verbindlichkeiten einer Gesellschaft

1503 00

Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht

1504 00

Geldwäsche

1505 00

Bestechung und Bestechlichkeit im privaten Sektor

1506 00

Enthüllung von Geheimnissen oder Verletzung einer Geheimhaltungspflicht

1507 00

Insidergeschäfte

1600 00

offene Kategorie

Eigentumsdelikte oder Sachbeschädigung

1601 00

Widerrechtliche Aneignung

1602 00

Widerrechtliche Aneignung oder Entziehung von Energie

1603 00

Betrugsdelikte

1604 00

Handel mit gestohlenen Waren

1605 00

Unerlaubter Handel (6) mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen

1606 00

Vorsätzliche Beschädigung oder Zerstörung einer Sache

1607 00

Fahrlässige Beschädigung oder Zerstörung einer Sache

1608 00

Sabotage

1609 00

Verletzungen von Rechten an gewerblichem oder geistigem Eigentum

1610 00

Brandstiftung

1611 00

Brandstiftung mit Todesfolge oder mit Körperverletzung als Folge

1612 00

Waldbrandstiftung

1700 00

offene Kategorie

Diebstahldelikte

1701 00

Diebstahl

1702 00

Einbruchsdiebstahl

1703 00

Diebstahl unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen

1704 00

Formen von schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen

1800 00

offene Kategorie

Straftaten gegen Informationssysteme und sonstige Cyberkriminalität

1801 00

Unerlaubter Zugang zu Informationssystemen

1802 00

Unerlaubter Systemeingriff

1803 00

Unerlaubter Eingriff in Daten

1804 00

Herstellung, Besitz, Vertrieb oder Handel mit bzw. von Geräten oder Daten mit dem Ziel, Computerstraftaten Vorschub zu leisten

1900 00

offene Kategorie

Fälschung von Zahlungsmitteln

1901 00

Geldfälschung einschließlich jener des Euro

1902 00

Fälschung unbarer Zahlungsmittel

1903 00

Fälschung von öffentlichen Finanzpapieren

1904 00

Inverkehrbringen/Verwendung von Falschgeld, gefälschten unbaren Zahlungsmitteln oder gefälschten öffentlichen Finanzpapieren

1905 00

Besitz von Vorrichtungen zur Fälschung von Geld oder öffentlichen Finanzpapieren

2000 00

offene Kategorie

Urkundenfälschung

2001 00

Fälschung von amtlichen Dokumenten durch eine Privatperson

2002 00

Fälschung von Urkunden durch einen Beamten oder eine Behörde

2003 00

Veräußerung oder Erwerb eines gefälschten amtlichen Dokuments; Veräußerung oder Erwerb eines gefälschten Dokuments durch einen Beamten oder eine Behörde

2004 00

Gebrauch von gefälschten amtlichen Dokumenten

2005 00

Besitz von Vorrichtungen zur Fälschung amtlicher Dokumente

2006 00

Fälschung von Privaturkunden durch eine Privatperson

2100 00

offene Kategorie

Straßenverkehrsdelikte

2101 00

Gefährdung des Straßenverkehrs

2102 00

Fahren unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln

2103 00

Fahren ohne Fahrerlaubnis

2104 00

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

2105 00

Sich einer Verkehrskontrolle entziehen

2106 00

Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßentransport

2200 00

offene Kategorie

Straftaten gegen das Arbeitsrecht

2201 00

Unerlaubte Beschäftigung

2202 00

Straftaten im Zusammenhang mit der Entlohnung einschließlich der Sozialbeiträge

2203 00

Straftaten im Zusammenhang mit Arbeitsbedingungen, Hygiene und Sicherheit am Arbeitsplatz

2204 00

Straftaten im Zusammenhang mit dem Zugang zu einem Beruf oder der Berufsausübung

2205 00

Straftaten im Zusammenhang mit der Arbeitszeit und der Arbeitsruhe

2300 00

offene Kategorie

Verstöße gegen das Ausländerrecht

2301 00

Unerlaubte Einreise oder unerlaubter Aufenthalt

2302 00

Beihilfe zur unerlaubten Einreise und zum unerlaubten Aufenthalt

2400 00

offene Kategorie

Verstöße gegen die Wehrpflicht

2500 00

offene Kategorie

Straftatbestände im Zusammenhang mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern

2501 00

Unerlaubte Einfuhr, Ausfuhr oder Lieferung von Hormonen und anderen Wachstumsförderern

2600 00

offene Kategorie

Straftatbestände im Zusammenhang mit Kernmaterialien und anderen gefährlichen radioaktiven Stoffen

2601 00

Unerlaubte Einfuhr, Ausfuhr, Lieferung oder unerlaubter Erwerb von Kernmaterialien oder radioaktiven Stoffen

2700 00

offene Kategorie

Sonstige Straftaten

2701 00

Andere vorsätzliche Straftaten

2702 00

Andere fahrlässige Straftaten


(1)  Sofern in dieser Kategorie nichts anderes festgelegt ist, bedeutet „Handel“ die Einfuhr, die Ausfuhr, den Erwerb, den Verkauf, die Lieferung, den Transport oder die Verbringung.

(2)  Für die Zwecke dieser Unterkategorie umfasst „Handel“ den Erwerb, den Verkauf, die Lieferung, den Transport oder die Verbringung.

(3)  Für die Zwecke dieser Unterkategorie umfasst „Handel“ die Einfuhr, die Ausfuhr, den Erwerb, den Verkauf, die Lieferung, den Transport oder die Verbringung.

(4)  Zum Beispiel: besonders schwerwiegende Umstände.

(5)  Vergewaltigung mit besonderer Grausamkeit.

(6)  „Handel“ umfasst die Einfuhr, die Ausfuhr, den Erwerb, den Verkauf, die Lieferung, den Transport oder die Verbringung.


ANHANG B

Gemeinsame Tabelle der Kategorien von Strafen und Maßnahmen gemäß Artikel 4

Code

Kategorien und Unterkategorien von Strafen und Maßnahmen

1000

offene Kategorie

Freiheitsentzug

1001

Freiheitsentzug

1002

Lebenslanger Freiheitsentzug

2000

offene Kategorie

Freiheitsbeschränkung

2001

Verbot, bestimmte Orte aufzusuchen

2002

Ausreisebeschränkung

2003

Verbot, sich an bestimmten Orten aufzuhalten

2004

Verbot der Teilnahme an Großveranstaltungen

2005

Verbot jedweder Kontaktaufnahme mit bestimmten Personen

2006

Elektronische Überwachung (1)

2007

Verpflichtung, sich zu bestimmten Zeiten bei einer bestimmten Behörde zu melden

2008

Auflage, (sich) an einem bestimmten Ort aufzuhalten/wohnhaft zu sein

2009

Auflage, sich zu einem bestimmten Zeitpunkt an seinem Wohnort aufzuhalten

2010

Auflage, die vom Gericht angeordneten Bewährungsmaßnahmen einzuhalten, einschließlich der Auflage, unter Aufsicht zu bleiben

3000

offene Kategorie

Entzug eines Rechts oder einer Fähigkeit

3001

Aberkennung des Rechts, eine bestimmte Funktion auszuüben

3002

Vorübergehende/dauerhafte Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung eines öffentlichen Amts oder zur Berufung in ein öffentliches Amt

3003

Vorübergehende/dauerhafte Aberkennung des aktiven oder passiven Wahlrechts

3004

Ausschluss von öffentlichen Aufträgen

3005

Aberkennung der Fähigkeit, öffentliche Subventionen in Anspruch zu nehmen

3006

Entzug der Fahrerlaubnis (2)

3007

Fahrverbot

3008

Fahrverbot für bestimmte Fahrzeuge

3009

Vorübergehender/dauerhafter Entzug der elterlichen Sorge

3010

Vorübergehende/dauerhafte Aberkennung der Fähigkeit, an einer Gerichtsverhandlung als Sachverständiger/Zeuge unter Eid/Schöffe teilzunehmen

3011

Vorübergehende/dauerhafte Aberkennung der Fähigkeit, als gesetzlicher Vormund aufzutreten (3)

3012

Vorübergehende/Dauerhafte Aberkennung einer Auszeichnung oder eines Titels

3013

Verbot der Ausübung einer freiberuflichen, gewerblichen oder sozialen Tätigkeit

3014

Verbot einer beruflichen oder sonstigen Tätigkeit mit Minderjährigen

3015

Pflicht zur Schließung eines Betriebs

3016

Verbot, Waffen zu tragen oder zu besitzen

3017

Entzug einer Jagd-/Fischereilizenz

3018

Verbot, Schecks auszustellen oder Kredit-/Zahlungskarten zu benutzen

3019

Verbot, Tiere zu halten

3020

Verbot, bestimmte andere Gegenstände als Waffen zu besitzen oder zu verwenden

3021

Verbot, bestimmte Spiele zu spielen/Sportarten auszuüben

4000

offene Kategorie

Einreiseverbot oder Ausweisung

4001

Einreiseverbot

4002

Ausweisung aus dem nationalen Hoheitsgebiet

5000

offene Kategorie

Persönliche Pflichten

5001

Auflage, sich in ärztliche Behandlung zu begeben oder sich einer anderen Art von Therapie zu unterziehen

5002

Auflage, an einem sozialpädagogischem Programm teilzunehmen

5003

Auflage, sich der Fürsorge/Aufsicht der Familie zu unterstellen

5004

Erziehungsmaßnahmen

5005

Führungsaufsicht

5006

Ausbildungs-/Arbeitsauflagen

5007

Pflicht, den Justizbehörden bestimmte Informationen zu liefern

5008

Pflicht zur Veröffentlichung des Urteils

5009

Verpflichtung, den durch die Tat verursachten Schaden wieder gutzumachen

6000

offene Kategorie

Das persönliche Eigentum betreffende Strafen

6001

Beschlagnahme und Einziehung

6002

Abriss

6003

Restaurierung

7000

offene Kategorie

Unterbringung in einer Anstalt

7001

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

7002

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

7003

Unterbringung in einer Erziehungsanstalt

8000

offene Kategorie

Finanzielle Strafen und Maßnahmen

8001

Geldstrafe

8002

Geldstrafe nach Tagessätzen (4)

8003

Geldstrafe zugunsten eines bestimmten Empfängers (5)

9000

offene Kategorie

Arbeitsstrafe

9001

Gemeinnützige Leistungen oder Arbeit

9002

Gemeinnützige Leistungen oder Arbeit in Verbindung mit anderen restriktiven Maßnahmen

10000

offene Kategorie

Militärstrafen

10001

Verlust des Dienstgrads (6)

10002

Unehrenhafte Entlassung

10003

Militärhaft

11000

offene Kategorie

Strafbefreiung/Strafaussetzung/Verwarnung

12000

offene Kategorie

Sonstige Strafen und Maßnahmen


Parameter (gegebenenfalls anzugeben)

ø

Strafe

m

Maßnahme

a

Ausgesetzte Strafe/Maßnahme

b

Teilweise ausgesetzte Strafe/Maßnahme

c

Zur Bewährung ausgesetzte Strafe/Maßnahme

d

Teilweise zur Bewährung ausgesetzte Strafe/Maßnahme

e

Umwandlung der Strafe/Maßnahme

f

Als Hauptstrafe verhängte alternative Strafe/Maßnahme

g

Alternative Strafe/Maßnahme bei Missachtung der Hauptstrafe

h

Widerruf der Aussetzung der Strafe/Maßnahme

i

Bildung einer Gesamtstrafe

j

Unterbrechung der Vollstreckung/Aufschub der Strafe/Maßnahme (7)

k

Straferlass

l

Erlass der ausgesetzten Strafe

n

Beendigung der Strafe

o

Begnadigung

p

Amnestie

q

Aussetzung des Strafrests zur Bewährung (vorzeitige Entlassung einer Person aus der Haft unter bestimmten Bedingungen)

r

Rehabilitierung (mit oder ohne Entfernung der Verurteilung aus dem Strafregister)

s

Spezifische Strafe oder Maßnahme für Minderjährige

t

Nicht strafrechtliche Entscheidung (8)


(1)  Stationäre oder mobile Überwachung.

(2)  Der Führerschein muss neu beantragt werden.

(3)  Als gesetzlicher Vormund für eine geschäftsunfähige oder minderjährige Person.

(4)  Nach Tagessätzen verhängte Geldstrafe.

(5)  Beispiel: zugunsten einer Einrichtung, Vereinigung, Stiftung oder zugunsten des Opfers.

(6)  Degradierung.

(7)  Führt nicht dazu, dass die Vollstreckung der Strafe vermieden wird.

(8)  Dieser Parameter wird nur angegeben, wenn diese Information auf Ersuchen des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende Person besitzt, erteilt wird.