ISSN 1725-2539 doi:10.3000/17252539.L_2009.091.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 91 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
52. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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Verordnung (EG) Nr. 270/2009 der Kommission vom 2. April 2009 zur Zulassung von 6-Phytase als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner (Zulassungsinhaber: DSM Nutritional Products Ltd, vertreten durch DSM Nutritional Products Sp. z o.o.) ( 1 ) |
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Verordnung (EG) Nr. 271/2009 der Kommission vom 2. April 2009 zur Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase und Endo-1,4-beta-Glucanase als Futtermittelzusatzstoff für entwöhnte Ferkel, Masthühner, Legehennen, Masttruthühner und Mastenten (Zulassungsinhaber: BASF SE) ( 1 ) |
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RICHTLINIEN |
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Richtlinie 2009/25/EG der Kommission vom 2. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates hinsichtlich einer Erweiterung der Anwendungszwecke des Wirkstoffs Pyraclostrobin ( 1 ) |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
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ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE |
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Kommission |
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2009/310/EG |
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2009/311/EG |
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Entscheidung der Kommission vom 2. April 2009 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, die vorläufigen Zulassungen für die neuen Wirkstoffe Topramezon, Sulfurylfluorid und Zucchinigelbmosaikvirus (abgeschwächter Stamm) zu verlängern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 2348) ( 1 ) |
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2009/312/EG |
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Entscheidung der Kommission vom 2. April 2009 zur Änderung der Entscheidung 2000/96/EG betreffend die von dem Gemeinschaftsnetz nach und nach zu erfassenden übertragbaren Krankheiten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 2351) ( 1 ) |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
VERORDNUNGEN
3.4.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 91/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 269/2009 DER KOMMISSION
vom 2. April 2009
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 3. April 2009 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. April 2009
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
MA |
46,9 |
SN |
208,5 |
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TN |
129,8 |
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TR |
102,6 |
|
ZZ |
122,0 |
|
0707 00 05 |
JO |
155,5 |
MA |
60,3 |
|
TR |
158,0 |
|
ZZ |
124,6 |
|
0709 90 70 |
JO |
249,0 |
MA |
68,0 |
|
TR |
104,7 |
|
ZZ |
140,6 |
|
0709 90 80 |
EG |
60,4 |
ZZ |
60,4 |
|
0805 10 20 |
CN |
39,7 |
EG |
40,4 |
|
IL |
56,5 |
|
MA |
42,6 |
|
TN |
48,3 |
|
TR |
72,6 |
|
ZZ |
50,0 |
|
0805 50 10 |
TR |
65,5 |
ZZ |
65,5 |
|
0808 10 80 |
AR |
84,5 |
BR |
76,1 |
|
CL |
84,1 |
|
CN |
86,4 |
|
MK |
24,7 |
|
NZ |
114,6 |
|
US |
120,3 |
|
UY |
71,9 |
|
ZA |
72,2 |
|
ZZ |
81,6 |
|
0808 20 50 |
AR |
74,8 |
CL |
92,4 |
|
CN |
50,4 |
|
ZA |
97,8 |
|
ZZ |
78,9 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
3.4.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 91/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 270/2009 DER KOMMISSION
vom 2. April 2009
zur Zulassung von 6-Phytase als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner (Zulassungsinhaber: DSM Nutritional Products Ltd, vertreten durch DSM Nutritional Products Sp. z o.o.)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung und die entsprechenden Grundlagen und Verfahren. |
(2) |
Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang dieser Verordnung beschriebenen Zubereitung vorgelegt. Diesem Antrag waren die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 verlangten Angaben und Unterlagen beigefügt. |
(3) |
Der Antrag betrifft die Zulassung von 6-Phytase aus Aspergillus oryzae (DSM 17594), einer in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnenden Enzymzubereitung, als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner. |
(4) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) kam in ihrem Gutachten vom 18. November 2008 bzw. 29. Oktober 2008 (2) auf der Grundlage der vom Antragsteller übermittelten Daten zu dem Schluss, dass die Enzymzubereitung 6-Phytase aus Aspergillus oryzae (DSM 17594), wie sie vom Antragsteller, DSM Nutritional Products Ltd, vertreten durch DSM Nutritional Products Sp. z o.o., hergestellt wird, weder schädlich für die Gesundheit von Mensch und Tier noch für die Umwelt ist und dass sie die Verwertung phytatgebundenen Phosphors wirksam verbessert. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für notwendig. Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat. |
(5) |
Die Bewertung der Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Die Verwendung dieser Zubereitung sollte daher gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. April 2009
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) The EFSA Journal (2008) 871, 1-18.
ANHANG
Kennnummer des Zusatzstoffs |
Name des Zulassungsinhabers |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
||||||||||||||||||||
Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
|||||||||||||||||||||||||||||
Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer. |
|||||||||||||||||||||||||||||
4a6 |
DSM Nutritional Products Ltd, vertreten durch DSM Nutritional Products Sp. z o.o. |
6-Phytase EC 3.1.3.26 |
|
Masthühner |
— |
1 500 FTU |
— |
|
22. April 2019 |
(1) Eine FTU ist die Enzymmenge, die bei einer Phytatkonzentration von 5,0 mmol, einer Temperatur von 37 °C, einem pH-Wert von 5,5 und bei 30-minütiger Inkubation pro Minute 1 μmol anorganisches Phosphat aus Phytat freisetzt.
(2) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe die Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors: www.irmm.jrc.be/crl-feed-additives
3.4.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 91/5 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 271/2009 DER KOMMISSION
vom 2. April 2009
zur Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase und Endo-1,4-beta-Glucanase als Futtermittelzusatzstoff für entwöhnte Ferkel, Masthühner, Legehennen, Masttruthühner und Mastenten (Zulassungsinhaber: BASF SE)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. |
(2) |
Es wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang der vorliegenden Verordnung beschriebenen Zubereitung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgelegt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung geforderten Angaben und Unterlagen beigefügt. |
(3) |
Der Antrag betrifft die Zulassung der in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnenden Enzymzubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, gewonnen aus Aspergillus niger (CBS 109.713), und Endo-1,4-beta-Glucanase, gewonnen aus Aspergillus niger (DSM 18404), als Futtermittelzusatzstoff für entwöhnte Ferkel, Masthühner, Legehennen, Masttruthühner und Mastenten. |
(4) |
Aus der Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) vom 3. Dezember 2008 und vom 9. Dezember 2008 (2) geht hervor, dass die vom Antragsteller BASF SE hergestellte Enzymzubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, gewonnen aus Aspergillus niger (CBS 109.713), und Endo-1,4-beta-Glucanase, gewonnen aus Aspergillus niger (DSM 18404), keine nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die Tiergesundheit oder die Umwelt hat, die Leistung von Ferkeln und Masthühnern steigert sowie die Futterverwertung von Masttruthühnern und Legehennen verbessert. Auf der Grundlage der Daten für Masthühner nahm die Behörde die Wirksamkeit auch bei Mastenten an. Des Weiteren zog sie den Schluss, dass das Erzeugnis möglicherweise eine sensibilisierende Wirkung auf Haut und Atemwege haben könnte. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen erachtet die Behörde nicht als erforderlich. Für die Stellungnahme wurde außerdem der Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat. |
(5) |
Die Bewertung der Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang genannte Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ angehört, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. April 2009
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) The EFSA Journal (2008) 914, 1-21.
ANHANG
Kennnummer des Zusatzstoffs |
Name des Zulassungsinhabers |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
||||||||||||||||||||||||||||||
Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4a7 |
BASF SE |
Endo-1,4-beta-Xylanase EC 3.2.1.8 Endo-1,4-beta-Glucanase EC 3.2.1.4 |
|
Ferkel (entwöhnt) |
— |
560 TXT 250 TGU |
— |
|
22. April 2019 |
||||||||||||||||||||||||||||||
Masthühner |
280 TXT 125 TGU |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Legehennen |
560 TXT 250 TGU |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Masttruthühner |
560 TXT 250 TGU |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mastenten |
280 TXT 125 TGU |
(1) 1 TXU ist die Enzymmenge, die 5 Mikromol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalent) pro Minute bei einem pH-Wert von 3,5 und einer Temperatur von 40 °C aus Weizen-Arabinoxylan freisetzt.
(2) 1 TGU ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol reduzierende Zucker (Glucoseäquivalent) pro Minute bei einem pH-Wert von 3,5 und einer Temperatur von 40 °C aus Gersten-Beta-Glucan freisetzt.
(3) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter www.irmm.jrc.be/crl-feed-additives
3.4.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 91/7 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 272/2009 DER KOMMISSION
vom 2. April 2009
zur Ergänzung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 muss die Kommission allgemeine Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der im Anhang der Verordnung festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt durch Ergänzung erlassen. |
(2) |
Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 sieht außerdem vor, dass die Kommission detaillierte Maßnahmen für die Durchführung der im Anhang der Verordnung festgelegten und durch die allgemeinen Maßnahmen nach Artikel 4 Absatz 2 ergänzten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt beschließt. |
(3) |
Allgemeine Maßnahmen zur Ergänzung der gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt sollten deshalb im Bereich der Kontrolle, der Zugangs- und sonstiger Sicherheitskontrollen sowie in den Bereichen verbotene Gegenstände, Anerkennung der Gleichwertigkeit der Sicherheitsstandards von Drittländern, Einstellung von Personal, Schulung, besondere Sicherheitsverfahren und Freistellung von Sicherheitskontrollen erlassen werden. |
(4) |
Diese allgemeinen Maßnahmen sind notwendig, damit die Luftsicherheit in der Europäischen Union ein Niveau erreicht, das den Standards entspricht, die in der durch die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 aufgehobenen Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegt wurden. |
(5) |
Gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 gilt deren Anhang ab dem Zeitpunkt, der in den Durchführungsvorschriften angegeben ist, spätestens jedoch 24 Monate nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 300/2008. Die Anwendung der gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 erlassenen allgemeinen Maßnahmen sollte deshalb bis zur Verabschiedung von Durchführungsvorschriften gemäß Artikel 4 Absatz 3, spätestens jedoch bis zum 29. April 2010, ausgesetzt werden. |
(6) |
Der Erkennung von flüssigen Explosivstoffen dienende Methoden, einschließlich Technologien, sollten so rasch wie möglich, spätestens jedoch bis 29. April 2010, EU-weit auf Flughäfen eingeführt werden, damit Fluggäste ungefährliche Flüssigkeiten ohne Einschränkung mitführen können. Können solche Methoden und Technologien nicht rechtzeitig EU-weit eingeführt werden, wird die Kommission die notwendige Ergänzung der Kategorien von Gegenständen, die verboten werden können (Teil B des Anhangs), vorschlagen. Ist an bestimmten Flughäfen die Einführung solcher Methoden und Technologien aus objektiven Gründen nicht möglich, wird die Kommission in Durchführungsvorschriften Modalitäten festlegen, die das Mitführen von Flüssigkeiten ohne Beeinträchtigung des Sicherheitsniveaus erlauben. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt im Einklang — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Diese Verordnung sieht allgemeine Maßnahmen zur Ergänzung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 genannten gemeinsamen Grundstandards vor, die dazu dienen,
a) |
die in Teil A des Anhangs genannten Kontrollmethoden zuzulassen; |
b) |
die in Teil B des Anhangs genannten Kategorien von Gegenständen zu untersagen; |
c) |
die in Teil C des Anhangs genannten Gründe für die Gewährung des Zugangs zur Luftseite und zu Sicherheitsbereichen zu bestimmen; |
d) |
die in Teil D des Anhangs genannten Verfahren für die Überprüfung von Fahrzeugen, Luftfahrzeug-Sicherheitskontrollen und Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchungen zuzulassen; |
e) |
die in Teil E des Anhangs genannten Kriterien für die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Sicherheitsstandards von Drittländern festzulegen; |
f) |
die in Teil F des Anhangs genannten Bedingungen festzulegen, unter denen Fracht und Post kontrolliert oder anderen Sicherheitskontrollen unterzogen werden müssen, sowie das Verfahren für die Zulassung oder Benennung von reglementierten Beauftragten, bekannten Versendern und geschäftlichen Versendern zu bestimmen; |
g) |
die in Teil G des Anhangs genannten Bedingungen festzulegen, unter denen Post und Material von Luftfahrtunternehmen geprüft oder anderen Sicherheitskontrollen unterzogen werden müssen; |
h) |
die in Teil H des Anhangs genannten Bedingungen festzulegen, unter denen Bordvorräte und Flughafenlieferungen geprüft oder anderen Sicherheitskontrollen unterzogen werden müssen, sowie das Verfahren für die Zulassung oder Benennung von reglementierten Lieferanten und bekannten Lieferanten zu bestimmen; |
i) |
die in Teil I des Anhangs genannten Kriterien für die Bestimmung sensibler Teile der Sicherheitsbereiche festzulegen; |
j) |
die in Teil J des Anhangs genannten Kriterien für die Rekrutierung von Personen, die Kontrollen und Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen durchführen oder für die Durchführung dieser Aufgaben verantwortlich sind, die Rekrutierung von Ausbildern sowie für die Methoden der Schulung dieser Personen und von Personen, die einen Flughafenausweis oder einen Flugbesatzungsausweis erhalten, festzulegen; |
k) |
die in Teil K des Anhangs genannten Bedingungen festzulegen, unter denen besondere Sicherheitsverfahren angewendet werden können oder unter denen keine Sicherheitskontrollen erforderlich sind. |
Artikel 2
Im Sinne dieser Verordnung finden folgende Definitionen Anwendung:
1. |
„Flughafenlieferungen“ sind alle Gegenstände, die zum Verkauf oder zur Verwendung in Sicherheitsbereichen von Flughäfen bestimmt sind oder dort zugänglich gemacht werden; |
2. |
„Bordvorräte“ sind alle Gegenstände außer
die dazu bestimmt sind, an Bord eines Luftfahrzeugs verwendet, verbraucht oder von Fluggästen während des Flugs erworben zu werden; |
3. |
„reglementierter Lieferant von Bordvorräten“ ist ein Lieferant, dessen Verfahren gemeinsamen Sicherheitsvorschriften und -standards entsprechen, die es gestatten, Bordvorräte unmittelbar in ein Luftfahrzeug zu liefern; |
4. |
„bekannter Lieferant von Bordvorräten“ ist ein Lieferant, dessen Verfahren gemeinsamen Sicherheitsvorschriften und -standards entsprechen, die es gestatten, Bordvorräte an ein Luftfahrtunternehmen oder einen reglementierten Lieferanten, nicht jedoch unmittelbar in ein Luftfahrzeug, zu liefern; |
5. |
„bekannter Lieferant von Flughafenlieferungen“ ist ein Lieferant, dessen Verfahren gemeinsamen Sicherheitsvorschriften und -standards entsprechen, die es gestatten, Flughafenlieferungen in Sicherheitsbereiche zu liefern. |
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem Zeitpunkt, der in den Durchführungsvorschriften angegeben ist, die nach den in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 genannten Verfahren erlassen werden, spätestens jedoch ab dem 29. April 2010.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. April 2009
Für die Kommission
Antonio TAJANI
Vizepräsident
(1) ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72.
(2) ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 1.
ANHANG
TEIL A
Zulässige Kontrollmethoden
Aufgrund der nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 zu erlassenden Durchführungsvorschriften kann die Anwendung folgender Kontrollmethoden, einzeln oder in Kombination, als vorrangiges oder sekundäres Mittel und unter festgelegten Bedingungen gestattet werden:
1. |
Für die Kontrolle von Personen:
|
2. |
Für die Kontrolle von Handgepäck und Gegenständen, die von anderen Personen als Fluggästen mitgeführt werden, von Post und Material von Luftfahrtunternehmen, das nicht im Frachtraum eines Luftfahrzeugs befördert werden soll, sowie von Bordvorräten und Flughafenlieferungen:
Für die Kontrolle von Flüssigkeiten, Gelen und Aerosolen:
|
3. |
Für die Kontrolle von aufgegebenem Gepäck, Frachtstücken und Postsendungen sowie von Post und Material von Luftfahrtunternehmen, die im Frachtraum eines Luftfahrzeugs befördert werden sollen:
|
Um die Beurteilung auf neuen Technologien beruhenden und beim Erlass dieser Verordnung noch nicht vorgesehenen Kontrollmethoden zu ermöglichen, kann aufgrund der nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 zu erlassenden Durchführungsvorschriften versuchsweise und befristet die Anwendung anderer Methoden gestattet werden, sofern das Gesamtsicherheitsniveau durch diese Versuche nicht beeinträchtigt wird.
Teil B
Kategorien von Gegenständen, die verboten werden können
Aufgrund der nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 zu erlassenden Durchführungsvorschriften kann unter bestimmten Bedingungen das Einbringen einer oder aller der nachstehenden Kategorien von Gegenständen in Sicherheitsbereiche oder an Bord von Luftfahrzeugen untersagt werden:
a) |
Gewehre, Feuerwaffen und sonstige Geräte, die zum Abschießen von Projektilen bestimmt sind und die in der Lage sind oder zu sein scheinen, durch Abschießen eines Projektils schwere Verletzungen hervorzurufen; |
b) |
Betäubungsgeräte, die speziell dazu bestimmt sind, eine Betäubung oder Bewegungsunfähigkeit zu erzeugen; |
c) |
spitze oder scharfe Gegenstände, die schwere Verletzungen hervorrufen können; |
d) |
Arbeitswerkzeuge, die schwere Verletzungen hervorrufen oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs gefährden können; |
e) |
stumpfe Instrumente, die, wenn sie als Schlagwaffe eingesetzt werden, schwere Verletzungen hervorrufen können; |
f) |
Sprengstoffe sowie brennbare Stoffe und Geräte, die in der Lage sind oder zu sein scheinen, schwere Verletzungen hervorzurufen oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs zu gefährden. |
Teil C
Zugangskontrollen: Gründe für die Gewährung des Zugangs zur Luftseite und zu Sicherheitsbereichen
Für die Gewährung des Zugangs zur Luftseite und zu Sicherheitsbereichen gelten folgende Kriterien:
1. |
Der Zugang zur Luftseite darf Personen und Fahrzeugen nur gestattet werden, wenn berechtigte Gründe dies erfordern. Für den Zugang zur Luftseite haben Personen eine Genehmigung mitzuführen. Für den Zugang zur Luftseite müssen Fahrzeuge über einen Fahrzeugpassierschein verfügen. |
2. |
Personen und Fahrzeuge dürfen nur Zugang zu Sicherheitsbereichen erhalten, wenn berechtigte Gründe dies erfordern. Für den Zugang zu Sicherheitsbereichen haben Personen eine Genehmigung vorzulegen. Für den Zugang zu Sicherheitsbereichen ist an Fahrzeugen ein Fahrzeugpassierschein anzubringen. |
Teil D
Zulässige Verfahren für die Überprüfung von Fahrzeugen, Luftfahrzeug-Sicherheitskontrollen und Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchungen
Aufgrund der nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 zu erlassenden Durchführungsvorschriften kann die Anwendung folgender Verfahren für die Überprüfung von Fahrzeugen, Luftfahrzeug-Sicherheitskontrollen und Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchungen, einzeln oder in Kombination, als vorrangiges oder sekundäres Mittel und unter bestimmten Bedingungen gestattet werden:
a) |
Durchsuchung von Hand |
b) |
Sichtkontrolle |
c) |
Sprengstoff-Spürhunde |
d) |
Sprengstoff-Spurendetektoren. |
Um die Beurteilung auf neuen Technologien beruhenden und beim Erlass dieser Verordnung noch nicht vorgesehenen Überprüfungsverfahren zu ermöglichen, kann aufgrund der nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 zu erlassenden Durchführungsvorschriften versuchsweise und befristet die Anwendung anderer Verfahren gestattet werden, sofern das Gesamtsicherheitsniveau durch diese Versuche nicht beeinträchtigt wird.
Teil E
Kriterien für die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Sicherheitsstandards von Drittländern
Die Kommission erkennt die Gleichwertigkeit der Sicherheitsstandards von Drittländern unter folgenden Kriterien an:
a) |
Das Drittland ist für die gute Zusammenarbeit mit der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten bekannt. |
b) |
Die Kommission hat sich vergewissert, dass das Drittland zufriedenstellende Luftsicherheitsstandards, einschließlich einer Qualitätskontrolle, anwendet. |
c) |
Die Kommission hat sich vergewissert, dass
|
Teil F
Frachtstücke und Postsendungen
1. Frachtstücke und Postsendungen: Bedingungen, unter denen Fracht und Post kontrolliert oder anderen Sicherheitskontrollen unterzogen werden müssen
In einem Luftfahrzeug zu befördernde Fracht und Post ist zu kontrollieren, es sei denn,
a) |
die Sendung wurde von einem reglementierten Beauftragten einer Sicherheitskontrolle unterzogen und anschließend vor unbefugten Eingriffen geschützt, oder |
b) |
die Sendung wurde von einem bekannten Versender einer Sicherheitskontrolle unterzogen und anschließend vor unbefugten Eingriffen geschützt, oder |
c) |
die Sendung wurde von einem geschäftlichen Versender einer Sicherheitskontrolle unterzogen und anschließend vor unbefugten Eingriffen geschützt, und die Fracht wird mit einem Nurfrachtflugzeug beziehungsweise die Post mit einem Nurpostflugzeug befördert, oder |
d) |
umgeladene Frachtstücke und umgeladene Postsendungen wurden Sicherheitskontrollen gemäß Punkt 6.1.2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 unterzogen. |
2. Frachtstücke und Postsendungen: Verfahren für die Zulassung oder Benennung von reglementierten Beauftragten, bekannten Versendern und geschäftlichen Versendern
Für die Zulassung oder Benennung von reglementierten Beauftragten, bekannten Versendern und geschäftlichen Versendern gilt folgendes Verfahren:
1. |
Reglementierte Beauftragte werden durch die zuständige Behörde zugelassen. Für die Zulassung als reglementierter Beauftragter legt der Antragsteller Unterlagen über Luftsicherheitsstandards vor und unterzieht sich anschließend einer Prüfung vor Ort, um zu gewährleisten, dass die geforderten Standards eingehalten werden. |
2. |
Bekannte Versender werden durch die zuständige Behörde zugelassen. Für die Zulassung als bekannter Versender teilt der Antragsteller Informationen über Luftsicherheitsstandards mit und unterzieht sich anschließend einer Prüfung vor Ort, um zu gewährleisten, dass die geforderten Standards erfüllt werden. Alternativ zur Zulassung kann die zuständige Behörde bis zu einem Termin, der in den nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 zu erlassenden Durchführungsvorschriften festzulegen ist, einem reglementierten Beauftragten die Benennung eines bekannten Versenders gestatten. |
3. |
Geschäftliche Versender werden von einem reglementierten Beauftragten benannt. Vor der Benennung als geschäftlicher Versender stellt der reglementierte Beauftragte sicher, dass der zu benennende geschäftliche Versender Informationen über Luftsicherheitsstandards vorlegt, und unterzieht diese einer Validierung. |
Teil G
Postsendungen und Material von Luftfahrtunternehmen: Bedingungen, unter denen Post und Material von Luftfahrtunternehmen geprüft oder anderen Sicherheitskontrollen unterzogen werden müssen
Post und Material von Luftfahrtunternehmen, das im Frachtraum eines Luftfahrzeugs befördert werden soll, ist entweder wie aufgegebenes Gepäck zu kontrollieren oder denselben Sicherheitskontrollen zu unterziehen wie Frachtstücke und Postsendungen.
Post und Material von Luftfahrtunternehmen, das in anderen Luftfahrzeugteilen als dem Frachtraum befördert werden soll, ist wie Handgepäck zu kontrollieren.
Teil H
Bordvorräte und Flughafenlieferungen
1. Bordvorräte und Flughafenlieferungen: Bedingungen, unter denen Bordvorräte und Flughafenlieferungen kontrolliert oder anderen Sicherheitskontrollen unterzogen werden müssen
1. |
In einem Luftfahrzeug zu befördernde Bordvorräte sind zu kontrollieren, es sei denn,
|
2. |
Flughafenlieferungen sind vor ihrer Lieferung in Sicherheitsbereiche zu kontrollieren, es sei denn, sie wurden von einem bekannten Lieferanten einer Sicherheitskontrolle unterzogen und anschließend bis zur Lieferung in den Sicherheitsbereich vor unbefugten Eingriffen geschützt. |
2. Bordvorräte und Flughafenlieferungen: Verfahren für die Zulassung oder Benennung von reglementierten Lieferanten und bekannten Lieferanten
1. |
Reglementierte Lieferanten von Bordvorräten sind von der zuständigen Behörde innerhalb einer Frist zuzulassen, die in den nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 zu erlassenden Durchführungsvorschriften festzulegen ist. Für die Zulassung als reglementierter Lieferant von Bordvorräten legt der Antragsteller Unterlagen über Luftsicherheitsstandards vor und unterzieht sich anschließend einer Prüfung vor Ort, um zu gewährleisten, dass die geforderten Standards eingehalten werden. |
2. |
Bekannte Lieferanten von Bordvorräten sind von dem Unternehmen oder der Stelle zu benennen, von denen sie beauftragt sind. Vor der Benennung als bekannter Lieferant von Bordvorräten stellt das ihn beauftragende Unternehmen oder die ihn beauftragende Stelle sicher, dass der zu benennende bekannte Lieferant Informationen über Luftsicherheitsstandards vorlegt, und unterzieht diese einer Validierung. |
3. |
Bekannte Lieferanten von Flughafenlieferungen werden vom Flughafenbetreiber benannt. Vor der Benennung als bekannter Lieferant von Flughafenlieferungen stellt der Flughafenbetreiber sicher, dass der zu benennende bekannte Lieferant Informationen über Luftsicherheitsstandards vorlegt, und unterzieht diese einer Validierung. |
Teil I
Kriterien zur Bestimmung sensibler Teile von Sicherheitsbereichen
Bei der Bestimmung sensibler Teile von Sicherheitsbereichen ist sicherzustellen, dass es nicht zu einer Vermischung von kontrollierten abfliegenden Fluggästen (sowohl auf einem Ausgangsflug als auch auf einem Weiterflug) sowie ihres Handgepäcks und kontrollierten aufgegebenen Gepäcks (sowohl auf einem Ausgangsflug als auch auf einem Weiterflug) mit nicht kontrollierten Fluggästen und Gepäckstücken kommt.
Teil J
Einstellung von Personal und Schulungsmethoden
1. Kriterien für die Einstellung von Personal
Für die Rekrutierung von Personen, die Kontrollen und Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen durchführen oder für die Durchführung dieser Aufgaben verantwortlich sind, sowie von Ausbildern gelten die folgenden Kriterien:
a) |
Die betroffenen Personen haben eine Zuverlässigkeitsüberprüfung oder eine vor der Einstellung vorgenommene Überprüfung nach Maßgabe der nationalen Vorschriften erfolgreich durchlaufen. |
b) |
Die betroffenen Personen verfügen über die notwendigen Fähigkeiten für die Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben. |
2. Schulungsmethoden
Die nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 zu erlassenden Durchführungsvorschriften können vorschreiben, dass
a) |
Personen, die Kontrollen und Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen durchführen oder für die Durchführung dieser Aufgaben verantwortlich sind, |
b) |
Ausbilder und |
c) |
Personen, die einen Flughafenausweis oder einen Flugbesatzungsausweis erhalten, |
theoretisch, praktisch und/oder am Arbeitsplatz geschult werden.
Teil K
Bedingungen, unter denen besondere Sicherheitsverfahren angewendet oder Befreiungen von Sicherheitskontrollen erteilt werden können
Aufgrund der nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 zu erlassenden Durchführungsvorschriften kann die Anwendung besonderer Sicherheitsverfahren oder die Freistellung von Sicherheitskontrollen gestattet werden, sofern
a) |
das Verfahren oder die Freistellung von der Kommission oder der zuständigen Behörde bestimmt wird; |
b) |
das Verfahren oder die Freistellung sachlich gerechtfertigt ist. |
3.4.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 91/14 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 273/2009 DER KOMMISSION
vom 2. April 2009
mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften zur Abweichung von einigen Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 247,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 der Kommission (2) wurde in die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) die Vorschrift eingeführt, dass Wirtschaftsbeteiligte für in das Zollgebiet der Gemeinschaft oder aus diesem Gebiet verbrachte Waren bei den Zollbehörden summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen in elektronischer Form abgeben müssen, damit diese Behörden auf der Grundlage solcher Angaben EDV-gestützte Risikoanalysen durchführen können, bevor die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden oder dieses Gebiet verlassen. Diese Angaben sind gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 ab dem 1. Juli 2009 vorzulegen. |
(2) |
Aufgrund der Komplexität der Verfahren zur Einführung summarischer Eingangs- und Ausgangsanmeldungen in elektronischer Form haben sich bei der Umsetzung unerwartete Verzögerungen ergeben, so dass nicht alle Wirtschaftsbeteiligten in der Lage sein werden, ab dem 1. Juli 2009 für diese Zwecke die Informationstechnologie und Datennetze zu nutzen. Informationstechnologie und Datennetze vereinfachen zwar den internationalen Handel, erfordern aber auch Investitionen in Systeme zur automatischen Datenübertragung, was den Wirtschaftsbeteiligten auf kurze Sicht Schwierigkeiten bereiten kann. Daher ist es angebracht, solchen Situationen durch die Bestimmung Rechnung zu tragen, dass Wirtschaftsbeteiligte während eines Übergangszeitraums summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen in elektronischer Form abgeben können, aber nicht müssen, was ihnen die Möglichkeit gibt, ihre Systeme an die neuen Rechtsvorschriften anzupassen. |
(3) |
Bei Einführung eines Übergangszeitraums für summarische Ausgangsanmeldungen in elektronischer Form ist es gerechtfertigt, für denselben Zeitraum die Vereinfachung beizubehalten, die gemäß Artikel 285a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 zugelassenen Ausführern gewährt werden kann, die das Anschreibeverfahren anwenden dürfen, sofern die Ausgangszollstelle im selben Mitgliedstaat liegt wie die Ausfuhrzollstelle und die für den Ausgang der Waren erforderlichen Angaben erhält. |
(4) |
In Fällen, in denen Wirtschaftsbeteiligte summarische Eingangs- oder Ausgangsmeldungen nicht elektronisch abgeben können oder in denen das Anschreibeverfahren gemäß Artikel 285a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 angewandt wird, haben die Zollbehörden nicht die Möglichkeit, auf Grundlage der gemäß Anhang 30A der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 für summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen erforderlichen Daten eine Risikoanalyse für Sicherheitszwecke durchzuführen. In diesen Fällen sollten die Zollbehörden für ihre Risikoanalyse spätestens bei Gestellung der Waren, die in das und aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, die verfügbaren Angaben verwenden. |
(5) |
Auf der Grundlage der vorliegenden Informationen kann davon ausgegangen werden, dass eine Übergangsfrist von 18 Monaten ausreicht, um den Wirtschaftsbeteiligten zu ermöglichen, allen Verpflichtungen aus der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 nachzukommen. Daher sollten die Ausnahmen nach der vorliegenden Verordnung zum 31. Dezember 2010 auslaufen. Dementsprechend sollten nach dem 31. Dezember 2010 summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen mit den Daten nach Anhang 30A der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 innerhalb der für Waren, die in das und aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, geltenden Fristen elektronisch abgegeben werden, und die Vereinfachung gemäß Artikel 285a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sollte nicht länger gelten. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Vom 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2010 ist die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung nach Artikel 1 Absatz Nummer 17 und Artikel 183 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 nicht zwingend vorgeschrieben.
Diese summarische Eingangsanmeldung kann freiwillig abgegeben werden.
Wird entsprechend Absatz 1 keine summarische Eingangsanmeldung abgegeben, so führen die Zollbehörden die Risikoanalyse nach Artikel 184d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 spätestens bei Gestellung der Waren bei der Ankunft im Zollgebiet der Gemeinschaft durch, gegebenenfalls auf Grundlage der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, der Zollanmeldung für die Waren oder anderer für diese Waren vorliegender Angaben.
Wird entsprechend Absatz 1 keine summarische Eingangsanmeldung abgegeben, gelten die zum 30. Juni 2009 anwendbaren Bestimmungen für in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Waren gemäß Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und Teil I Titel VI der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.
Artikel 2
Vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2010 ist die Abgabe der summarischen Ausgangsanmeldung nach Artikel 592f Absatz 1, Artikel 842a und Artikel 842b der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 nicht zwingend vorgeschrieben.
Diese summarische Ausgangsanmeldung kann freiwillig abgegeben werden.
Wird entsprechend Absatz 1 keine summarische Ausgangsanmeldung abgegeben, so führen die Zollbehörden die Risikoanalyse nach Artikel 842d Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 spätestens bei Gestellung der Waren bei der Ausgangszollstelle durch, gegebenenfalls auf Grundlage der für diese Waren vorliegenden Angaben.
Wird entsprechend Absatz 1 keine summarische Ausgangsanmeldung abgegeben, so ist die Wiederausfuhr den Zollbehörden gemäß Artikel 182 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung zu melden.
Artikel 3
Artikel 285a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 kann in Bezug auf zugelassene Ausführer, die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung diese Vereinfachung in Anspruch nehmen, bis zum 31. Dezember 2010 angewandt werden, wenn die Ausgangszollstelle im selben Mitgliedstaat liegt wie die Ausfuhrzollstelle und die für den Ausgang der Waren erforderlichen Angaben erhält.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2010.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. April 2009
Für die Kommission
László KOVÁCS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
(2) ABl. L 360 vom 19.12.2006, S. 64.
(3) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
3.4.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 91/16 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 274/2009 DER KOMMISSION
vom 2. April 2009
zur Festsetzung der Höchstgrenze für Ausfuhren von Nichtquotenzucker und -isoglucose bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2009/10
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann Zucker oder Isoglucose, der bzw. die über die in Artikel 56 der genannten Verordnung festgesetzte Quote hinaus erzeugt wurde, nur im Rahmen der noch festzusetzenden Mengenbegrenzung ausgeführt werden. |
(2) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission (2) wurden ausführliche Durchführungsbestimmungen für Ausfuhren über die Quote hinaus und insbesondere für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen festgelegt. Die Mengenbegrenzung sollte jedoch angesichts der Möglichkeiten auf den Ausfuhrmärkten jeweils für ein Wirtschaftsjahr festgesetzt werden. |
(3) |
Für bestimmte Zucker- und Isoglucose-Erzeuger in der Gemeinschaft ist das Ausfuhrgeschäft ein wichtiger Teil ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit, mit der Folge, dass sie außerhalb der Gemeinschaft traditionelle Märkte aufgebaut haben. Die Ausfuhr von Zucker und Isoglucose auf diese Märkte kann auch ohne Ausfuhrerstattungen wirtschaftlich rentabel sein. Damit diese Gemeinschaftserzeuger auch künftig ihre traditionellen Märkte beliefern können, ist es erforderlich, eine Mengenbegrenzung für die Ausfuhren von Zucker und Isoglucose festzusetzen, der bzw. die über die Quote hinaus erzeugt wurden. |
(4) |
Für das Wirtschaftsjahr 2009/10 dürfte eine Mengenbegrenzung in Höhe von 650 000 Tonnen Weißzuckeräquivalent und 50 000 Tonnen Trockenstoff für die Ausfuhren von Nichtquotenzucker bzw. -isoglucose der Marktnachfrage entsprechen. |
(5) |
Für Gemeinschaftsausfuhren von Zucker nach bestimmten nahe gelegenen Bestimmungen und in Drittländer, in die Gemeinschaftserzeugnisse mit Präferenzbehandlung eingeführt werden können, ist die Wettbewerbsposition zurzeit besonders günstig. In Anbetracht fehlender geeigneter Rechtshilfeinstrumente zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und um das Betrugsrisiko zu verringern und Missbrauch im Zusammenhang mit der möglichen Wiedereinfuhr bzw. dem möglichen Wiederverbringen von Nichtquotenzucker in die Gemeinschaft zu verhindern, sollten bestimmte nahe gelegene Bestimmungen von der Liste der zulässigen Bestimmungen ausgeschlossen werden. |
(6) |
Wegen des aufgrund der Eigenschaften des Erzeugnisses als geringer eingeschätzten Betrugsrisikos im Zusammenhang mit Isoglucose ist es nicht erforderlich, die Liste der zulässigen Bestimmungen für die Ausfuhr von Nichtquotenisoglucose einzuschränken. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Festsetzung der Mengenbegrenzung für Ausfuhren von über die Quote hinaus erzeugtem Zucker
(1) Für das Wirtschaftsjahr 2009/10 vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2010 beläuft sich die Mengenbegrenzung gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 auf 650 000 Tonnen für Ausfuhren ohne Erstattung von über die Quote hinaus erzeugtem Weißzucker des KN-Codes 1701 99.
(2) Ausfuhren innerhalb der Mengenbegrenzung gemäß Absatz 1 sind nach allen Bestimmungen erlaubt, ausgenommen
a) |
Drittländer: Andorra, Liechtenstein, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), San Marino, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien (3), Montenegro, Albanien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien; |
b) |
Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: die Färöer, Grönland, Helgoland, Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d’Italia und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt; |
c) |
europäische Hoheitsgebiete, deren auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt und die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: Gibraltar. |
Artikel 2
Festsetzung der Mengenbegrenzung für Ausfuhren von über die Quote hinaus erzeugter Isoglucose
(1) Für das Wirtschaftsjahr 2009/10 vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2010 beläuft sich die Mengenbegrenzung gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 auf 50 000 Tonnen Trockenmasse für Ausfuhren ohne Erstattung von über die Quote hinaus erzeugter Isoglucose der KN-Codes 1702 40 10, 1702 60 10 und 1702 90 30.
(2) Ausfuhren der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse sind nur gestattet, wenn sie die Voraussetzungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 erfüllen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Oktober 2009.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. April 2009
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.
(3) Einschließlich des Kosovo gemäß der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999.
3.4.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 91/18 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 275/2009 DER KOMMISSION
vom 2. April 2009
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 872/2004 des Rates über weitere restriktive Maßnahmen gegen Liberia
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 872/2004 des Rates über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Liberia (1), insbesondere auf Artikel 11 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 872/2004 sind die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach der Verordnung eingefroren werden. |
(2) |
Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschloss am 4., 15. und 18. Dezember 2008 sowie am 3. Februar 2009, die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden sollen, zu ändern. Anhang I ist daher entsprechend zu ändern. |
(3) |
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, muss diese Verordnung unmittelbar in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 872/2004 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. April 2009
Für die Kommission
Eneko LANDÁBURU
Generaldirektor für Außenbeziehungen
(1) ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 32.
ANHANG
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 872/2004 wird wie folgt geändert:
(1) |
Die folgenden natürlichen Personen werden gestrichen:
|
(2) |
Der Eintrag „Ali Kleilat (alias a) Ali Qoleilat, b) Ali Koleilat Delbi). Geburtsdatum: 10.7.1970. Geburtsort: Beirut. Staatsangehörigkeit: libanesisch. Passnummer 0508734. Nationales Register: 2016, Mazraa. Weitere Angaben: Geschäftsmann, 2003 beteiligt an Waffenlieferungen an Charles Taylor. Weiterhin in Kontakt mit dem ehemaligen liberischen Präsidenten Charles Taylor.“ wird durch folgenden Eintrag ersetzt: „Ali Kleilat (alias (a) Ali Qoleilat, (b) Ali Koleilat Delbi, (c) Ali Ramadan Kleilat Al-Delby, (d) Ali Ramadan Kleilat Al-Dilby, (e) Ali Ramadan Kleilat, (f) Ali Ramadan Kleilat Sari). Geburtsdatum: 10.7.1970 (in einigen seiner Reisepässe ist als Geburtsjahr 1963 eingetragen). Geburtsort: Beirut, Libanon. Staatsangehörigkeit: libanesisch. Reisepässe: (a) 0508734, (b) 1432126 (Libanon), (c) Regular-RL0160888 (Libanon), (d) D00290903 (Liberia), (e) Z01037744 (Niederlande), (f) Regular-B0744958 (Venezuela). Nationales Register: 2016, Mazraa. Datum des Eintrags gemäß Artikel 6 Buchstabe b: 23.6.2004.“ |
(3) |
Der Eintrag „Mohamed Ahmad Salame (alias (a) Mohamed Ahmad Salami, (b) Ameri Al Jawad, (c) Jawad Al Ameri, (d) Moustapha Salami, (e) Moustapha A Salami). Geburtsdatum: (a) 22.9.1961, (b) 18.10.1963. Geburtsort: Abengourou, Côte d’Ivoire. Staatsangehörigkeit: libanesisch. Reisepässe: (a) libanesischer Reisepass: 1622263 (gültig 24.4.2001 bis 23.4.2006), (b) togolesischer Diplomatenpass: 004296/00409/00 (gültig 21.8.2002 bis 23.8.2007), c) liberischer Diplomatenpass: 000275 (gültig 11.1.1998 bis 10.1.2000), d) liberischer Diplomatenpass: 002414 (gültig 20.6.2001 bis 19.6.2003, Name: Ameri Al Jawad, Geburtsdatum: 18.10.1963, Geburtsort: Ganta, Nimba County), e) ivorischer Reisepass, f) liberischer Diplomatenpass: D/001217. Weitere Angaben: Besitzer der ‚Mohamed and Company Logging Company‘“ wird durch folgenden Eintrag ersetzt: „Mohamed Ahmad Salame (alias (a) Mohamed Ahmad Salami, (b) Ameri Al Jawad, (c) Jawad Al Ameri, (d) Moustapha Salami, (e) Moustapha A Salami). Geburtsdatum: (a) 22.9.1961, (b) 18.10.1963. Geburtsort: Abengourou, Côte d’Ivoire. Staatsangehörigkeit: libanesisch. Reisepässe Nr.: (a) 1622263 (libanesischer Reisepass, gültig 24.4.2001 bis 23.4.2006), (b) 004296/00409/00 (togolesischer Diplomatenpass, gültig 21.8.2002 bis 23.8.2007), (c) 000275 (liberischer Diplomatenpass, gültig 11.1.1998 bis 10.1.2000), (d) 002414 (liberischer Diplomatenpass, gültig 20.6.2001 bis 19.6.2003, Name: Ameri Al Jawad, Geburtsdatum: 18.10.1963, Geburtsort: Ganta, Nimba County), (e) D/001217 (liberischer Diplomatenpass), (f) Diplomatic-2781 (liberischer Diplomatenpass). Weitere Angaben: (a) ivorischer Pass; keine Einzelheiten, (b) Besitzer der ‚Mohamed and Company Logging Company‘. Datum des Eintrags gemäß Artikel 6 Buchstabe b: 23.6.2004.“ |
(4) |
Der Eintrag „Edwin M., Snowe jr., Staatsangehörigkeit: liberisch. Reisepass Nr.: (a) OR/0056672-01, (b) D/005072. Weitere Angaben: ‚Managing Director‘ (Vorstandsvorsitzender) der ‚Liberian Petroleum and Refining Corporation‘ (LPRC)“ wird durch folgenden Eintrag ersetzt: „Edwin M., Snowe jr., Staatsangehörigkeit: liberisch. Reisepass Nr.: (a) OR/0056672-01, (b) D/005072, (c) D-00172 (ECOWAS-DPL-Pass, gültig 7.8.2008 bis 6.7.2010). Weitere Angaben: ‚Managing Director‘ (Vorstandsvorsitzender) der ‚Liberian Petroleum and Refining Corporation‘ (LPRC). Datum des Eintrags gemäß Artikel 6 Buchstabe b: 10.9.2004.“ |
RICHTLINIEN
3.4.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 91/20 |
RICHTLINIE 2009/25/EG DER KOMMISSION
vom 2. April 2009
zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates hinsichtlich einer Erweiterung der Anwendungszwecke des Wirkstoffs Pyraclostrobin
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Richtlinie 2004/30/EG (2) wurde Pyraclostrobin als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen. |
(2) |
Als der Hersteller BASF SE („der Antragsteller“) den Antrag auf Aufnahme von Pyraclostrobin stellte, legte er Daten über Anwendungen zur Bekämpfung bestimmter Pilze vor, nach denen man darauf schließen konnte, dass Pyraclostrobin enthaltende Pflanzenschutzmittel die Sicherheitsanforderungen von Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG vermutlich erfüllen. Daher wurde Pyraclostrobin in Anhang I der genannten Richtlinie in Verbindung mit der Sonderbestimmung aufgenommen, dass die Mitgliedstaaten nur Anwendungen als Fungizid zulassen dürfen. |
(3) |
Der Antragsteller hat nun beantragt, dass diese Sonderbestimmung dahin gehend geändert wird, dass neben bestimmten Anwendungen von Pyraclostrobin im landwirtschaftlichen Bereich zur Bekämpfung von Pilzen auch die Anwendung als Wachstumsregler zugelassen wird. Zur Unterstützung einer solchen Erweiterung der Anwendungszwecke hat er zusätzliche Informationen vorgelegt. |
(4) |
Deutschland hat die vom Antragsteller vorgelegten Informationen und Daten bewertet. Im Oktober 2008 teilte das Land der Kommission seine Schlussfolgerung mit, wonach die beantragte Erweiterung der Anwendungszwecke keine Risiken über diejenigen hinaus birgt, die bereits in den Sonderbestimmungen für Pyraclostrobin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG und im Beurteilungsbericht der Kommission für diesen Wirkstoff berücksichtigt sind. Die Erweiterung erfordert insbesondere keine Änderung der Anwendungsparameter, die in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG in den Sonderbestimmungen dargelegt sind. |
(5) |
Somit ist es gerechtfertigt, die Sonderbestimmungen für Pyraclostrobin zu ändern. |
(6) |
Die Richtlinie 91/414/EWG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(7) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 3. August 2009 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 4. August 2009 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 2. April 2009
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.
(2) ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 50.
ANHANG
In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhält Nummer 82 folgende Fassung:
„82 |
Pyraclostrobin CAS-Nr. 175013-18-0 CIPAC-Nr. 657 |
Methyl-N-(2-{[1-(4-chlorophenyl)-1H-pyrazol-3-yl]oxymethyl}phenyl)-N-methoxycarbamat |
975 g/kg Die Herstellungsunreinheit Dimethylsulfat (DMS) gilt als toxikologisch bedenklich und darf eine Konzentration von 0,0001 % im technischen Produkt nicht überschreiten. |
1. Juni 2004 |
31. Mai 2014 |
Nur Anwendungen als Fungizid oder Wachstumsregler dürfen zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI werden die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. November 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Pyraclostrobin und insbesondere dessen Anlagen I und II berücksichtigt. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten
Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 5 über die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung.“ |
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE
Kommission
3.4.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 91/23 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 2. April 2009
zur Genehmigung der Anträge von Zypern, Malta, Österreich, Rumänien und der Slowakei auf Befreiung von der Verpflichtung zur Erstellung eines Aalmanagementplans gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 2231)
(Nur der deutsche, der griechische, der maltesische, der rumänische und der slowakische Text sind verbindlich)
(2009/310/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 werden Rahmenbedingungen für den Schutz und die nachhaltige Nutzung des Bestands des Europäischen Aals in den Gemeinschaftsgewässern und den Lagunen des Küstenraumes (Strandseen), den Flussmündungen und Flüssen sowie den damit verbundenen Binnengewässern der Mitgliedstaaten festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 ermitteln die Mitgliedstaaten die Einzugsgebiete in ihrem Hoheitsgebiet, die natürliche Lebensräume des Europäischen Aals bilden („Aaleinzugsgebiete“), und grenzen diese Gebiete ab. Die Mitgliedstaaten erstellen für jedes Aaleinzugsgebiet einen Aalbewirtschaftungsplan. |
(3) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 kann ein Mitgliedstaat von der Verpflichtung zur Ausarbeitung eines Aalbewirtschaftungsplans befreit werden, wenn hinreichend begründet wird, dass die in seinem Hoheitsgebiet gelegenen Flusseinzugsgebiete oder Seegewässer keine natürlichen Lebensräume des Europäischen Aals bilden. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission einen Antrag auf Ausnahme. Diese Anträge werden nach einer technischen und wissenschaftlichen Bewertung durch den Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei oder andere geeignete wissenschaftliche Einrichtungen von der Kommission genehmigt. |
(4) |
Zypern, Malta, Österreich, Rumänien und die Slowakei haben der Kommission ihre hinreichend begründeten Anträge auf Befreiung von der Verpflichtung zur Erstellung eines Aalmanagementplans unterbreitet. |
(5) |
Der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) hat der Kommission seine technische und wissenschaftliche Bewertung der Anträge übermittelt. |
(6) |
Entsprechend der Bewertung durch den Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) können die in den vorgenannten Anträgen aufgeführten Flusseinzugsgebiete oder Seegewässer nicht als natürliche Lebensräume des Europäischen Aals im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 ermittelt und abgegrenzt werden. |
(7) |
Daher ist es gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 angebracht, den betreffenden Mitgliedstaaten eine Befreiung von der Verpflichtung zur Ausarbeitung eines Aalbewirtschaftungsplans zu gewähren. |
(8) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die nachstehenden Mitgliedstaaten sind von der Verpflichtung zur Erstellung eines Aalbewirtschaftungsplans gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 befreit:
a) |
Zypern, |
b) |
Malta, |
c) |
Österreich, |
d) |
Rumänien, |
e) |
Slowakei. |
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Republik Zypern, die Republik Malta, die Republik Österreich, Rumänien und die Slowakische Republik gerichtet.
Brüssel, den 2. April 2009
Für die Kommission
Joe BORG
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 17.
3.4.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 91/25 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 2. April 2009
zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, die vorläufigen Zulassungen für die neuen Wirkstoffe Topramezon, Sulfurylfluorid und Zucchinigelbmosaikvirus (abgeschwächter Stamm) zu verlängern
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 2348)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2009/311/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Frankreich hat im Mai 2003 von der BASF AG einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Topramezon in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhalten. Mit der Entscheidung 2003/850/EG der Kommission (2) wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und den Anforderungen der Anhänge II und III der genannten Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen. |
(2) |
Das Vereinigte Königreich hat im Juli 2002 von Dow AgroSciences Ltd einen entsprechenden Antrag für Sulfurylfluorid erhalten. Mit der Entscheidung 2003/305/EG der Kommission (3) wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und den Anforderungen der Anhänge II und III der genannten Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen. |
(3) |
Im März 2005 hat das Vereinigte Königreich von Central Science Laboratory einen entsprechenden Antrag für Zucchinigelbmosaikvirus (abgeschwächter Stamm) erhalten. Mit der Entscheidung 2006/586/EG der Kommission (4) wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und den Anforderungen der Anhänge II und III der genannten Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen. |
(4) |
Die Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen war notwendig, um deren eingehende Prüfung zu erlauben und den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, für Pflanzenschutzmittel mit den betreffenden Wirkstoffen eine auf höchstens drei Jahre befristete vorläufige Zulassung zu erteilen, sofern die Voraussetzungen von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt sind, insbesondere die Voraussetzung in Bezug auf die eingehende Bewertung der Wirkstoffe und der Pflanzenschutzmittel im Hinblick auf die Anforderungen der Richtlinie. |
(5) |
Die Auswirkungen dieser Wirkstoffe auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die von den Antragstellern vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Der berichterstattende Mitgliedstaat hat der Kommission die Entwürfe der Bewertungsberichte am 21. Juli 2006 (Topramezon) bzw. am 29. Oktober 2004 (Sulfurylfluorid) und am 30. Juni 2006 (Zucchinigelbmosaikvirus — abgeschwächter Stamm) übermittelt. |
(6) |
Nachdem der berichterstattende Mitgliedstaat den Entwurf des Bewertungsberichts vorgelegt hatte, wurde entschieden, beim Antragsteller weitere Informationen einzuholen und diese dem berichterstattenden Mitgliedstaat zur Prüfung und Bewertung vorzulegen. Da die Prüfung der Unterlagen noch im Gange ist, wird es nicht möglich sein, die Bewertung innerhalb der in der Richtlinie 91/414/EWG vorgesehenen Frist abzuschließen. |
(7) |
Da die Bewertung bisher noch keinen Anlass zur unmittelbaren Besorgnis gegeben hat, sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, die vorläufigen Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem betreffenden Wirkstoff nach Artikel 8 der Richtlinie 91/414/EWG um 24 Monate zu verlängern, so dass die Prüfung der Unterlagen fortgesetzt werden kann. Der Zeitraum von 24 Monaten dürfte ausreichen, um die Bewertung abzuschließen und über die Aufnahme von Topramezon, Sulfurylfluorid und Zucchinigelbmosaikvirus (abgeschwächter Stamm) in Anhang I der Richtlinie zu entscheiden. |
(8) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Mitgliedstaaten dürfen bestehende vorläufige Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Topramezon, Sulfurylfluorid oder Zucchinigelbmosaikvirus (abgeschwächter Stamm) enthalten, um einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten nach Erlass dieser Entscheidung verlängern.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 2. April 2009
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.
(2) ABl. L 322 vom 9.12.2003, S. 28.
(3) ABl. L 112 vom 6.5.2003, S. 10.
(4) ABl. L 236 vom 31.8.2006, S. 31.
3.4.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 91/27 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 2. April 2009
zur Änderung der Entscheidung 2000/96/EG betreffend die von dem Gemeinschaftsnetz nach und nach zu erfassenden übertragbaren Krankheiten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 2351)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2009/312/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Entscheidung 2000/96/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 betreffend die von dem Gemeinschaftsnetz nach und nach zu erfassenden übertragbaren Krankheiten gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) enthält eine Liste der übertragbaren Krankheiten und besonderen Gesundheitsrisiken, die epidemiologisch überwacht werden sollen. Der Hauptzweck des Aufbaus eines solchen Netzes zur Überwachung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten auf Gemeinschaftsebene bestand darin, Informationen von Gesundheitsüberwachungsnetzen in den Mitgliedstaaten zusammenzuführen und zu koordinieren. |
(2) |
Als die Entscheidung 2000/96/EG erlassen wurde, konnten noch nicht alle zur epidemiologischen Überwachung ausgewählten übertragbaren Krankheiten und besonderen Gesundheitsrisiken vom Gemeinschaftsnetz erfasst werden; diejenigen speziellen Überwachungsnetze, die bereits betrieben werden konnten, wurden gekennzeichnet. |
(3) |
Die Entscheidung 2003/542/EG der Kommission vom 17. Juli 2003 zur Änderung der Entscheidung 2000/96/EG betreffend die Betreibung spezieller Überwachungsnetze (3) nennt unter anderem die übertragbaren Krankheiten und besonderen Gesundheitsrisiken, für die zu diesem Zeitpunkt bereits spezielle Überwachungsnetze eingerichtet worden waren. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (4) (ECDC) definiert spezialisierte Überwachungsnetze als spezialisierte Netze für Krankheiten oder besondere Gesundheitsrisiken, die zur epidemiologischen Überwachung aus zugelassenen Strukturen und Behörden der Mitgliedstaaten ausgewählt wurden. |
(5) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 851/2004 ist das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten damit beauftragt, die europaweite Vernetzung der Stellen, die in Bereichen tätig sind, welche unter den Auftrag des Zentrums fallen, einschließlich der Netze, die sich aus den von der Kommission geförderten Tätigkeiten im Bereich der öffentlichen Gesundheit ergeben, zu koordinieren sowie spezialisierte Überwachungsnetze zu betreiben. |
(6) |
Das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten verfolgt derzeit den relativen Umfang von Krankheitsausbrüchen und besonderen Gesundheitsrisiken und schlägt gegebenenfalls vor, die Liste der nach und nach vom Gemeinschaftsnetz zu erfassenden übertragbaren Krankheiten zu ändern, wenn die epidemiologische Lage dies erfordert; darüber hinaus fallen alle neuen in der Entscheidung 2000/96/EG aufgeführten Krankheiten sofort unter die Überwachung durch das Zentrum. |
(7) |
Da die überwiegende Mehrheit der in Anhang I der Entscheidung 2000/96/EG aufgeführten Krankheiten und Gesundheitsrisiken nun in den Tätigkeitsbereich des Zentrums fällt, ist es nicht länger erforderlich, die Krankheiten und besonderen Gesundheitsrisiken, für die bereits Netze bestehen, in diesem Anhang durch Sternchen zu kennzeichnen. |
(8) |
Die Entscheidung 2000/96/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(9) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 7 der Entscheidung Nr. 2119/98/EG eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung 2000/96/EG wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 4 Absatz 2 wird der erste Unterabsatz gestrichen. |
2. |
Anhang I wird durch den Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt. |
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 2. April 2009
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 268 vom 3.10.1998, S. 1.
(2) ABl. L 28 vom 3.2.2000, S. 50.
(3) ABl. L 185 vom 24.7.2003, S. 55.
(4) ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 1.
ANHANG
Anhang I der Entscheidung 2000/96/EG erhält folgende Fassung:
„ANHANG I
1. ÜBERTRAGBARE KRANKHEITEN UND BESONDERE GESUNDHEITSRISIKEN, DIE GEMÄSS ARTIKEL 1 NACH UND NACH VOM GEMEINSCHAFTSNETZ ERFASST WERDEN SOLLEN
1.1. |
Die Überwachung der in der folgenden Liste aufgeführten Krankheiten und besonderen Gesundheitsrisiken im Rahmen des Gemeinschaftsnetzes erfolgt durch die standardisierte Erhebung und Analyse von Daten auf eine Art und Weise, die für jede Krankheit und jedes Gesundheitsrisiko bei der Einrichtung spezieller gemeinschaftlicher Überwachungsnetze festgelegt wird. |
2. KRANKHEITEN
2.1. Durch Impfung verhütbare Krankheiten
Diphtherie
Infektionen mit Hämophilus influenza Typ B
Grippe
Masern
Mumps
Keuchhusten
Poliomyelitis
Röteln
Pocken
Tetanus
2.2. Sexuell übertragbare Krankheiten
Chlamydia-Infektionen
Gonokokkeninfektionen
HIV-Infektion
Syphilis
2.3. Virushepatitis
Hepatitis A
Hepatitis B
Hepatitis C
2.4. Durch Lebensmittel und Wasser übertragbare Krankheiten und umweltbedingte Krankheiten
Milzbrand
Botulismus
Campylobakteriose
Kryptosporidiose
Giardiasis
Infektion mit enterohämorrhagischen E. coli
Leptospirose
Listeriose
Salmonellose
Shigellose
Toxoplasmose
Trichinose
Yersinose
2.5. Sonstige Krankheiten
2.5.1. Durch unkonventionelle Erreger übertragbare Krankheiten
Transmissible spongiforme Enzephalopathien, Variante der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit
2.5.2. Durch Luft übertragbare Krankheiten
Legionellose
Meningokokkenkrankheiten
Pneumokokkeninfektionen
Tuberkulose
Schweres Akutes Atemwegssyndrom (SARS)
2.5.3. Zoonosen (außer den unter 2.4 genannten
Brucellose
Echinokokkose
Tollwut
Q-Fieber
Tularämie
Aviäre Influenza beim Menschen
West-Nil-Virusinfektion
2.5.4. Eingeschleppte schwere Krankheiten
Cholera
Malaria
Pest
Virale hämorrhagische Fieber
3. BESONDERE GESUNDHEITSRISIKEN
3.1. |
Nosokomiale Infektionen |
3.2. |
Antibiotikaresistenz“ |
Berichtigungen
3.4.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 91/31 |
Berichtigung der Gemeinsamen Aktion 2009/137/GASP des Rates vom 16. Februar 2009 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union im Kosovo
( Amtsblatt der Europäischen Union L 46 vom 17. Februar 2009 )
Seite 69:
— |
Der Titel erhält folgende Fassung: |
— |
Die entsprechende Fußnote (1) lautet wie folgt: |
„(1) |
Gemäß der Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.“ |
— |
Die weiteren Fußnoten in der linken Spalte werden entsprechend umnummeriert. |