ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 81 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
52. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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Verordnung (EG) Nr. 256/2009 der Kommission vom 23. März 2009 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Azoxystrobin und Fludioxonil in oder auf bestimmten Erzeugnissen ( 1 ) |
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Verordnung (EG) Nr. 257/2009 der Kommission vom 24. März 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 hinsichtlich des Fragebogens für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen für den Fischerei- und Aquakultursektor ( 1 ) |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
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ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE |
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Kommission |
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2009/297/EG |
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Entscheidung der Kommission vom 26. März 2009 zur Änderung der Entscheidung 2008/866/EG hinsichtlich ihrer Geltungsdauer (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 1876) ( 1 ) |
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2009/298/EG |
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Entscheidung der Kommission vom 26. März 2009 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 2006/502/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, damit nur kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden und das Inverkehrbringen von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten untersagt wird (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 2078) ( 1 ) |
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III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte |
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IN ANWENDUNG VON TITEL VI DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
VERORDNUNGEN
27.3.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 81/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 255/2009 DER KOMMISSION
vom 26. März 2009
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 27. März 2009 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. März 2009
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
IL |
82,5 |
JO |
68,6 |
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MA |
57,6 |
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TN |
134,4 |
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TR |
91,7 |
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ZZ |
87,0 |
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0707 00 05 |
JO |
167,2 |
MA |
69,5 |
|
TR |
151,3 |
|
ZZ |
129,3 |
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0709 90 70 |
MA |
43,6 |
TR |
84,4 |
|
ZZ |
64,0 |
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0709 90 80 |
EG |
60,4 |
ZZ |
60,4 |
|
0805 10 20 |
EG |
41,2 |
IL |
61,0 |
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MA |
42,8 |
|
TN |
57,1 |
|
TR |
76,0 |
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ZZ |
55,6 |
|
0805 50 10 |
TR |
53,9 |
ZZ |
53,9 |
|
0808 10 80 |
AR |
75,7 |
BR |
79,2 |
|
CA |
78,6 |
|
CL |
84,5 |
|
CN |
70,5 |
|
MK |
23,7 |
|
US |
112,0 |
|
UY |
57,1 |
|
ZA |
83,6 |
|
ZZ |
73,9 |
|
0808 20 50 |
AR |
97,3 |
CL |
136,2 |
|
CN |
48,8 |
|
US |
194,4 |
|
ZA |
89,6 |
|
ZZ |
113,3 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
27.3.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 81/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 256/2009 DER KOMMISSION
vom 23. März 2009
zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Azoxystrobin und Fludioxonil in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Für Azoxystrobin und Fludioxonil wurden in Anhang II bzw. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte festgelegt. Für Azoxystrobin wurde im Rahmen einer Neuzulassung seiner Anwendung bei Speiserüben gemäß der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (2) ein Antrag auf die Änderung des derzeitigen Rückstandshöchstgehalts nach Artikel 6 Absatz 1 der genannten Verordnung gestellt. Für Fludioxonil wurde ein Antrag auf eine Einfuhrtoleranz gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von einem Antragsteller in einem Drittland (den Vereinigten Staaten) gestellt, in dem die zugelassene Anwendung dieses Pflanzenschutzmittels zu Rückstandsmengen führt, die den in Anhang III der genannten Verordnung festgelegten Rückstandshöchstgehalt für Granatäpfel überschreitet. |
(2) |
Beide Anträge wurden nach Artikel 8 der genannten Verordnung bewertet; Portugal und Dänemark übermittelten der Kommission Bewertungsberichte. |
(3) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) nahm eine Bewertung der Sicherheit der vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalte unter Berücksichtigung der in den Anträgen enthaltenen Informationen sowie der Bewertungsberichte vor und gab anschließend jeweils eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab. Sie hat diese Stellungnahmen [nach Artikel 10 der Verordnung] der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht (3). |
(4) |
Die Behörde kam in ihren mit Gründen versehenen Stellungnahmen zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen bezüglich Daten und Informationen erfüllt seien und die beiden von den Antragstellern gewünschten Änderungen der Rückstandshöchstgehalte im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden könnten. Dabei wurden die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften der Wirkstoffe berücksichtigt. Weder bei lebenslanger Exposition gegenüber beiden Wirkstoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die die beiden Wirkstoffe enthalten können, noch bei kurzzeitiger Exposition durch massiven Verzehr von Speiserüben oder Granatäpfeln wurde ein Risiko nachgewiesen, dass die annehmbare tägliche Aufnahme (Acceptable Daily Intake — ADI) oder die akute Referenzdosis (Acute Reference Dose — ARfD) überschritten werden könnte. |
(5) |
Auf der Grundlage der mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren erfüllen die beantragten Änderungen der Rückstandshöchstgehalte die Anforderungen des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005. |
(6) |
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. März 2009
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
(2) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.
(3) Wissenschaftliche Gutachten der EFSA (2008) 199 und 200, abrufbar unter http://efsa.europa.eu
ANHANG
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:
(1) |
Anhang II wird wie folgt geändert: Die Zeilen für Azoxystrobin erhalten folgende Fassung: „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
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(2) |
Anhang III wird wie folgt geändert: Die Zeilen für Fludioxonil erhalten folgende Fassung: „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
|
(1) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(2) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(3) Kombination von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer, für die der Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III Teil B gilt.“
(4) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(5) Untere analytische Bestimmungsgrenze.“
27.3.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 81/15 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 257/2009 DER KOMMISSION
vom 24. März 2009
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 hinsichtlich des Fragebogens für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen für den Fischerei- und Aquakultursektor
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 EG-Vertrag (1), insbesondere auf Artikel 27,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Annahme der neuen Leitlinien der Gemeinschaft für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (2) durch die Kommission macht es erforderlich, den Fragebogen in Anhang I Teil III.14 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 EG-Vertrag (3) durch einen neuen Fragebogen im Einklang mit den geltenden Rahmenvorschriften zu ersetzen. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 794/2004 ist daher entsprechend zu ändern — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I Teil III.14 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 wird durch den Text des Anhangs der vorliegenden Verordnung ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. März 2009
Für die Kommission
Joe BORG
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.
(2) ABl. C 84 vom 3.4.2008, S. 10.
(3) ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.
ANHANG
„TEIL III.14
FRAGEBOGEN STAATLICHE BEIHILFEN FÜR DEN FISCHEREI- UND AQUAKULTURSEKTOR
Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung einer Beihilferegelung oder einer Einzelbeihilfe gemäß den Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (nachstehend ‚die Leitlinien‘) zu verwenden.
ZIELE DER REGELUNG bzw. DER BEIHILFE (Zutreffendes ankreuzen und die verlangten Informationen einfügen):
Dieser Abschnitt entspricht der Gliederung von Absatz 4 der Leitlinien: ‚Mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbarende Beihilfen‘.
Nummer 4.1 der Leitlinien: Beihilfen für Maßnahmenkategorien, die unter eine Gruppenfreistellung fallen
Allgemeine Bemerkungen zu der Art der Beihilfe
Es sind zwei Gruppenfreistellungsverordnungen in Kraft: Verordnung (EG) Nr. 736/2008 der Kommission (1), die den Fischerei- und Aquakultursektor betrifft, und Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission (2), die die allgemeine Freistellungsverordnung für alle Sektoren ist.
Daher müssen derartige Beihilfen nicht grundsätzlich angemeldet werden.
Gemäß Erwägungsgrund 6 der Verordnung (EG) Nr. 736/2008 und Erwägungsgrund 7 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 gelten diese Verordnungen jedoch unbeschadet der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Beihilfen anzumelden, mit denen unter diese Verordnungen fallende Ziele verfolgt werden.
Des Weiteren kommen folgende Arten von Beihilfen nicht für eine Freistellung gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 736/2008 und (EG) Nr. 800/2008 in Frage: Beihilfen, die einen bestimmten Betrag überschreiten, wie in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 736/2008 bzw. Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 dargelegt, ferner Beihilfen mit spezifischen Merkmalen, insbesondere Beihilfen für andere Unternehmen als KMU, Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten, nicht-transparente Beihilfen, Beihilfen für Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsame Markt nicht Folge geleistet haben.
Merkmale der angemeldeten Beihilfen:
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Beihilfen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 736/2008 |
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Beihilfen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 |
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Beihilfen, die einen bestimmten Betrag übersteigen |
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Beihilfen für andere Unternehmen als KMU |
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Nicht-transparente Beihilfen |
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Beihilfen für Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung nicht Folge geleistet haben |
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Andere Merkmale: näher ausführen |
Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt
Der Mitgliedstaat muss die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt im Einzelnen begründen.
Nummer 4.2 der Leitlinien: Beihilfen im Geltungsbereich bestimmter horizontaler Leitlinien
Der Mitgliedstaat muss Angaben zu den einschlägigen Leitlinien machen, die als auf die betreffende Beihilfemaßnahme anwendbar gelten, und im Einzelnen die Gründe darlegen, weshalb die Beihilfe als mit diesen Leitlinien vereinbar betrachtet werden kann.
Der Mitgliedstaat muss auch die übrigen Fragebögen, die dieser Verordnung beigefügt sind, ausfüllen.
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Ausbildungsbeihilfe — Fragebogen in Teil III.2, |
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Beschäftigungsbeihilfe — Fragebogen in Teil III.3, |
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Forschungs- und Entwicklungsbeihilfe — Fragebogen in Teil III.6.A bzw. III.6.B, |
— |
Beihilfe zur Rettung bzw. Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten — Fragebogen in Teil III.7 bzw. III.8, |
— |
Umweltschutzbeihilfe — Fragebogen in Teil III.10. |
Nummer 4.3 der Leitlinien: Beihilfen für Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen
Der Mitgliedstaat muss nachweisen, dass die Beihilfe den Bestimmungen von Artikel 25 Absätze 2 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (3) entspricht.
Er muss auch begründen, warum die Beihilfe nicht Teil des operationellen Programms ist, das aus diesem Fonds kofinanziert wird.
Nummer 4.4 der Leitlinien: Beihilfen zur Beseitigung von Schäden infolge von Naturkatastrophen, sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen oder widrigen Witterungsverhältnissen
Der Mitgliedstaat muss folgende Informationen liefern, aus denen die Vereinbarkeit der Beihilfe deutlich wird:
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ausführliche Informationen, mit denen das Vorliegen einer Naturkatastrophe oder eines außergewöhnlichen Ereignisses nachgewiesen wird, einschließlich technische und/oder wissenschaftliche Berichte, |
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Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Ereignis und dem Schaden, |
— |
Methode für die Berechnung des Schadens, |
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sonstige Nachweise. |
Nummer 4.5 der Leitlinien: Steuerermäßigungen und reduzierte Beschäftigungskosten für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die außerhalb der Gemeinschaftsgewässer tätig sind
Der Mitgliedstaat muss nachweisen, dass die Beihilfe den Bestimmungen von Nummer 4.5 der Leitlinien entspricht.
Aus diesen Informationen muss im Einzelnen hervorgehen, dass für die unter die Beihilfemaßnahme fallenden Fischereifahrzeuge die Gefahr der Deregistrierung aus dem Fischereiflottenregister besteht.
Nummer 4.6 der Leitlinien: Durch steuerähnliche Abgaben finanzierte Beihilfen
Der Mitgliedstaat muss
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darlegen, wie die Mittel aus steuerähnlichen Abgaben verwendet werden, und |
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nachweisen, wie und auf welcher Grundlage ihre Verwendung mit den geltenden Vorschriften über staatliche Beihilfen vereinbar ist. |
Des Weiteren muss er darlegen, wie die Beihilferegelung sowohl einheimischen als auch eingeführten Erzeugnissen zugute kommt.
Nummer 4.7 der Leitlinien: Beihilfe für die Vermarktung von Fischereierzeugnissen aus den Gebieten in äußerster Randlage
Der Mitgliedstaat muss nachweisen, dass die Beihilfe den Bestimmungen unter dieser Nummer und den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 791/2007 des Rates vom 21. Mai 2007 über eine Regelung zum Ausgleich der Mehrkosten bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse aus den Gebieten in äußerster Randlage, den Azoren, Madeira und den Kanarischen Inseln sowie aus Guayana und Réunion (4) entspricht.
Nummer 4.8 der Leitlinien: Beihilfe für die Fischereiflotte in den Gebieten in äußerster Randlage
Der Mitgliedstaat muss nachweisen, die Beihilfe den Bestimmungen unter dieser Nummer und den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 des Rates vom 30. März 2004 zur Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten (5) und der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (6) entspricht.
Nummer 4.9 der Leitlinien: Beihilfen für andere Maßnahmen
Der Mitgliedstaat muss die Art der Beihilfe und ihre Ziele sehr genau beschreiben.
Des Weiteren muss er im Einzelnen die Gründe darlegen, weshalb die Beihilfe den Bestimmungen unter Nummer 3 der Leitlinien entspricht und nachweisen, wie die Beihilfe zu den Zielen der gemeinsamen Fischereipolitik beiträgt.
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
Der Mitgliedstaat muss erklären, dass keine Beihilfe für Maßnahmen, die der Empfänger bereits eingeleitet hat, bzw. für Tätigkeiten, die der Empfänger unter normalen Marktbedingungen durchführen würde, gewährt wird.
Der Mitgliedstaat muss erklären, dass keine Beihilfe unter Umständen gewährt wird, in denen das Gemeinschaftsrecht und insbesondere die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik nicht beachtet werden.
Daher muss der Mitgliedstaat erklären, dass die Beihilfemaßnahme ausdrücklich vorsieht, dass der Beihilfeempfänger während der Laufzeit der Beihilfemaßnahme die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik einhält und dass der Zuschuss nach Maßgabe der Schwere des Verstoßes zurückgezahlt werden muss, wenn während der Laufzeit der Beihilfemaßnahme festgestellt wird, dass der Empfänger den Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik nicht nachkommt.
Der Mitgliedstaat muss erklären, dass die Beihilfe auf höchstens zehn Jahre begrenzt ist, bzw. muss, wenn dies nicht der Fall ist, die Beihilfe mindestens zwei Monate vor Ablauf des zehnten Jahres nach ihrem Inkrafttreten erneut anmelden.
SONSTIGE ANFORDERUNGEN
Der Mitgliedstaat muss ein Verzeichnis aller mit der Anmeldung übermittelten zweckdienlichen Unterlagen sowie eine Zusammenfassung des Inhalts (wie sozioökonomische Daten zu den begünstigten Gebieten, wissenschaftliche und wirtschaftliche Begründung) vorlegen.
Der Mitgliedstaat muss erklären, dass diese Beihilfe nicht mit einer anderen Beihilfe für die gleichen förderfähigen Ausgaben oder für die gleiche Leistung kumuliert wird.
Im Falle einer Kumulierung muss der Mitgliedstaat die Angaben zu der betreffenden Beihilfe (Beihilferegelung oder Einzelbeihilfe) vorlegen und nachweisen, dass alle gewährten Beihilfen den einschlägigen Vorschriften entsprechen. Zu diesem Zweck berücksichtigt der Mitgliedstaat jegliche Art staatlicher Beihilfen, einschließlich De-minimis-Beihilfen.
(1) ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 16.
(2) ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3.
(3) ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.
(4) ABl. L 176 vom 6.7.2007, S. 1.
27.3.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 81/19 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 258/2009 DER KOMMISSION
vom 26. März 2009
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 69 Absatz 2, Artikel 80 Absatz 1 und Artikel 85 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 der Kommission (2) sind die Bedingungen festgelegt, unter denen der Fettgehalt der Milch bei der endgültigen Berechnung der gelieferten Mengen berücksichtigt wird. |
(2) |
Die Berichtigungskoeffizienten, die auf Lieferungen von Milch anzuwenden sind, deren Fettgehalt höher oder niedriger ist als der Referenzgehalt, sind seit 1989 unverändert. Da die Stützungsregelung für den Milchsektor seit damals viele Male geändert worden ist, empfiehlt es sich, den Berichtigungskoeffizienten, der auf die gelieferte Milch mit einem höheren Fettgehalt als dem Referenzfettgehalt angewandt wird, zu verringern. Der Koeffizient, der anzuwenden ist, wenn der tatsächliche Fettgehalt der Lieferungen niedriger ist als der Referenzfettgehalt, sollte unverändert bleiben. |
(3) |
In Anbetracht dieser unterschiedlichen Berichtigungssätze empfiehlt es sich, auch die Anforderungen an die Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission im jährlichen Fragebogen zu übermitteln haben, so zu ändern, dass Einzelheiten zu den Berichtigungen nach oben sowie nach unten angegeben werden. |
(4) |
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 teilt die Kommission jedes Jahr die für jeden Mitgliedstaat festgesetzte einzelstaatliche Referenzmenge auf der Grundlage der Mitteilungen der Mitgliedstaaten in Lieferungen und Direktverkäufe auf. Diese Mitteilungen betreffen die Umwandlungsanträge der Erzeuger. Die den Mitgliedstaaten zugewiesenen zusätzlichen Quoten werden zuerst der nationalen Reserve zugeschlagen und dann je nach dem zu erwartenden Bedarf von den Mitgliedstaaten auf Lieferungen und Direktverkäufe aufgeteilt. Es gibt jedoch keine formelle Vorschrift, nach der die Kommission über diese Aufteilung unterrichtet werden muss. Daher empfiehlt es sich vorzuschreiben, dass die Kommission diese Aufteilung bei der jährlichen Anpassung berücksichtigt, und den Mitgliedstaaten einen Mechanismus zur Unterrichtung der Kommission über die Aufteilung dieser Quote zur Verfügung zu stellen. |
(5) |
In mehreren Mitgliedstaaten sind die Lieferungen bereits seit mehreren Jahren deutlich niedriger als der Anteil der Lieferungen an der einzelstaatlichen Quote. Die Möglichkeit, dass die Quote überschritten wird, wird mit der Erhöhung der einzelstaatlichen Quoten weiter zurückgehen. Die Marktteilnehmer neigen erfahrungsgemäß weniger dazu, Liefermengen zu niedrig anzugeben oder zu verbergen, wenn ein geringeres Risiko besteht, dass sie eine Abgabe zu entrichten haben. Für eine optimale Nutzung der Kontrollressourcen empfiehlt es sich daher, die Intensität der Kontrollen in den betreffenden Mitgliedstaaten entsprechend zu verringern. |
(6) |
Gemäß Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 müssen die Mitgliedstaaten alle Kontrollberichte über einen Zwölfmonatszeitraum innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des betreffenden Zeitraums fertig gestellt haben. Wenn Mitgliedstaaten von der nun bestehenden Möglichkeit Gebrauch machen, unter bestimmten Umständen eine geringe Kontrollintensität anzuwenden, empfiehlt es sich, die Frist für die Fertigstellung aller Berichte zu verkürzen. |
(7) |
Damit die Mitgliedstaaten aufgrund der angepassten Kontrollintensität weniger belastet werden und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Kontrollen gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 teilweise während des betreffenden Zwölfmonatszeitraums und teilweise nach Ablauf dieses Zeitraums vorgenommen werden, empfiehlt es sich, die angepasste Kontrollintensität ab dem Zwölfmonatszeitraum 2008/09 anzuwenden, d. h. dem Zeitraum, der am 1. April 2008 begann und am 31. März 2009 endet. |
(8) |
Um der Kommission die Beaufsichtigung der Umsetzung des Quotensystems zu erleichtern und insbesondere im Zusammenhang mit den Berichten, die die Kommission dem Rat vor Ende 2010 und 2012 vorzulegen hat, empfiehlt es sich, ausführlichere Informationen über das Ausmaß der Quotennutzung, die Aufteilung der ungenutzten Quoten auf die Erzeuger und gegebenenfalls die Erhebung der Abgabe von den Erzeugern vorzusehen. |
(9) |
Die Verordnung (EG) Nr. 595/2004 ist daher entsprechend zu ändern. |
(10) |
Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 595/2004 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 2 Absatz 1 wird die Verweisung auf „Artikel 21“ durch die Verweisung auf „Artikel 25“ ersetzt. |
2. |
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Dem Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 2 wird folgender Satz angefügt: „In den Mitgliedstaaten, in denen Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben aa und ba gelten, müssen die Kontrollberichte jedoch spätestens 12 Monate nach Ablauf des betreffenden Zeitraums fertig gestellt sein.“ |
4. |
In Artikel 22 Absatz 1 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:
|
5. |
Artikel 25 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission gemäß Artikel 69 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vor dem 1. Februar jedes Jahres Folgendes mit:
|
6. |
Dem Artikel 27 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 1. Oktober jedes Jahres einen Bericht über die Ausschöpfung der Quote und die Erhebung der Abgabe während des am 31. März desselben Kalenderjahrs endenden Zwölfmonatszeitraums. Der Bericht enthält Informationen über die Neuzuweisung ungenutzter Quoten, die Zahl der Erzeuger, die Zuweisungen erhalten haben und die Grundlage für die Zuweisungen. Der Bericht enthält, soweit relevant, die Zahl der Erzeuger, die zur Zahlung der Zusatzabgabe beitragen, und gegebenenfalls die Zahl der Fälle, in denen die Zusatzabgabe wegen definitiver Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs der Erzeuger nicht erhoben werden konnte. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 1. Dezember jedes Jahres eine Aktualisierung des Berichts mit neuen einschlägigen Informationen. In jedem darauf folgenden Bericht sind die Angaben zur Erhebung der als unbeglichen gemeldeten Zusatzabgaben zu aktualisieren.“ |
7. |
Anhang I Nummer 1.8 erhält folgende Fassung:
|
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. April 2009 mit Ausnahme von Artikel 1 Nummern 3 und 4, die mit Wirkung vom 1. April 2008 gelten.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. März 2009
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 22.
(3) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.“
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE
Kommission
27.3.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 81/22 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 26. März 2009
zur Änderung der Entscheidung 2008/866/EG hinsichtlich ihrer Geltungsdauer
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 1876)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2009/297/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Entscheidung 2008/866/EG der Kommission vom 12. November 2008 über Sofortmaßnahmen zur Aussetzung der Einfuhr bestimmter Muscheln für den menschlichen Verzehr aus Peru (2) wurde erlassen, da bestimmte aus Peru eingeführte Muscheln mit dem Hepatitis-A-Virus (HAV) kontaminiert waren und ihr Verzehr zu einem Ausbruch von Hepatitis A beim Menschen geführt hat. Diese Entscheidung gilt bis zum 31. März 2009. |
(2) |
Die peruanischen Behörden haben bestimmte Informationen zu den von ihnen ergriffenen Maßnahmen vorgelegt, durch die eine bessere Kontrolle der Erzeugung von Muscheln gewährleistet werden soll, die für die Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmt sind. |
(3) |
Diese Informationen sind jedoch unzureichend, weshalb in Peru ein Inspektionsbesuch der Kommission stattfinden wird. |
(4) |
In Erwartung der Vorlage aller relevanten Informationen durch die peruanischen Behörden sowie der Ergebnisse des Inspektionsbesuchs ist es angezeigt, die Geltungsdauer der Entscheidung 2008/866/EG bis zum 30. November 2009 zu verlängern. |
(5) |
Die Entscheidung 2008/866/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 5 der Entscheidung 2008/866/EG wird das Datum „31. März 2009“ durch das Datum „30. November 2009“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 26. März 2009
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.
(2) ABl. L 307 vom 18.11.2008, S. 9.
27.3.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 81/23 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 26. März 2009
zur Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 2006/502/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, damit nur kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden und das Inverkehrbringen von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten untersagt wird
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 2078)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2009/298/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 13,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Entscheidung 2006/502/EG der Kommission (2) verpflichtet die Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, damit nur kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden und das Inverkehrbringen von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten untersagt wird. |
(2) |
Die Entscheidung 2006/502/EG wurde gemäß den Bestimmungen von Artikel 13 der Richtlinie 2001/95/EG erlassen, wonach die Geltungsdauer der Entscheidung auf höchstens ein Jahr begrenzt wird, jedoch um weitere Zeiträume von höchstens jeweils einem Jahr verlängert werden kann. |
(3) |
Die Entscheidung 2006/502/EG wurde zweimal geändert, zuerst durch die Entscheidung 2007/231/EG (3), durch die die Geltungsdauer der Entscheidung bis zum 11. Mai 2008 verlängert wurde, und zum zweiten Mal durch die Entscheidung 2008/322/EG (4), durch die die Geltungsdauer der Entscheidung um ein weiteres Jahr bis zum 11. Mai 2009 verlängert wurde. |
(4) |
Angesichts der Tatsache, dass es keine anderen adäquaten Maßnahmen betreffend die Kindersicherheit von Feuerzeugen gibt, erweist es sich als erforderlich, die Geltungsdauer der Entscheidung 2006/502/EG um weitere 12 Monate zu verlängern und sie entsprechend zu ändern. |
(5) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Richtlinie 2001/95/EG eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 6 Absatz 2 der Entscheidung 2006/502/EG erhält folgende Fassung:
„(2) Diese Entscheidung gilt bis zum 11. Mai 2010.“
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung bis spätestens 11. Mai 2009 nachzukommen, und veröffentlichen diese Maßnahmen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 26. März 2009
Für die Kommission
Meglena KUNEVA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.
(2) ABl. L 198 vom 20.7.2006, S. 41.
(3) ABl. L 99 vom 14.4.2007, S. 16.
(4) ABl. L 109 vom 19.4.2008, S. 40.
III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte
IN ANWENDUNG VON TITEL VI DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE
27.3.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 81/24 |
RAHMENBESCHLUSS 2009/299/JI DES RATES
vom 26. Februar 2009
zur Änderung der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI und 2008/947/JI, zur Stärkung der Verfahrensrechte von Personen und zur Förderung der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person nicht erschienen ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b,
auf Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Bundesrepublik Deutschland (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Recht eines Angeklagten, persönlich zur Verhandlung zu erscheinen, ist Teil des Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Der Gerichtshof hat aber auch darauf hingewiesen, dass das Recht des Angeklagten, persönlich zu der Verhandlung zu erscheinen, nicht absolut ist und dass der Angeklagte unter bestimmten Bedingungen aus freiem Willen ausdrücklich oder stillschweigend aber eindeutig auf das besagte Recht verzichten kann. |
(2) |
In den verschiedenen Rahmenbeschlüssen, mit denen der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung rechtskräftiger Entscheidungen umgesetzt wird, wird die Frage der Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person nicht persönlich erschienen ist, nicht einheitlich behandelt. Diese Uneinheitlichkeit könnte die Arbeit der Praktiker erschweren und die justizielle Zusammenarbeit behindern. |
(3) |
In Fällen, in denen die betroffene Person vom Verfahren nicht in Kenntnis gesetzt werden konnte, bieten diese Rahmenbeschlüsse keine zufrieden stellenden Lösungen. Gemäß den Rahmenbeschlüssen 2005/214/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (2), 2006/783/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (3), 2008/909/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (4) und 2008/947/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen (5) kann die vollstreckende Behörde die Vollstreckung solcher Entscheidungen verweigern. Gemäß dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (6) kann die vollstreckende Behörde verlangen, dass die ausstellende Behörde eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, wonach die Person, gegen die der Europäische Haftbefehl ergangen ist, die Möglichkeit haben wird, im Ausstellungsmitgliedstaat eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen und anwesend zu sein, wenn die Entscheidung ergeht. Die Frage, ob diese Zusicherung als ausreichend zu erachten ist, ist von der vollstreckenden Behörde zu entscheiden, und es ist daher schwierig, genau zu wissen, wann eine Vollstreckung verweigert werden kann. |
(4) |
Es muss daher eine präzise und einheitliche Grundlage für die Nichtanerkennung von Entscheidungen geschaffen werden, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person nicht persönlich erschienen ist. Diese einheitliche Grundlage soll mit diesem Rahmenbeschluss geschaffen werden, damit die vollstreckende Behörde die Entscheidung unter uneingeschränkter Achtung der Verteidigungsrechte der betroffenen Person auch dann vollstrecken kann, wenn die Person nicht zur Verhandlung erschienen ist. Dieser Rahmenbeschluss soll nicht regeln, welche Mittel und Wege, einschließlich verfahrensrechtlicher Vorschriften, zur Verwirklichung der darin festgelegten Ziele zu wählen sind; dies bleibt dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten vorbehalten. |
(5) |
Diese Änderungen erfordern eine Änderung der bestehenden Rahmenbeschlüsse zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung rechtskräftiger justizieller Entscheidungen. Die neuen Bestimmungen sollten auch als Grundlage für künftige Rechtsakte in diesem Bereich dienen. |
(6) |
Die Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses zur Änderung anderer Rahmenbeschlüsse legen die Bedingungen fest, unter denen die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen ist, zu der die betroffene Person nicht persönlich erschienen ist, nicht verweigern darf. Es handelt sich dabei um alternative Bedingungen; wenn eine der Bedingungen erfüllt ist, gewährleistet die ausstellende Behörde durch das Ausfüllen des entsprechenden Abschnitts des Europäischen Haftbefehls oder der Bescheinigungen gemäß den anderen Rahmenbeschlüssen, dass die Anforderungen erfüllt wurden bzw. erfüllt werden, was für den Zweck der Vollstreckung der betreffenden Entscheidung auf der Grundlage des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung ausreichen sollte. |
(7) |
Die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen ist, zu der die betroffene Person nicht persönlich erschienen ist, sollte nicht verweigert werden, wenn die Person persönlich vorgeladen wurde und dabei von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, die zu der Entscheidung geführt hat, oder wenn die Person auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort dieser Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte. In diesem Zusammenhang wird davon ausgegangen, dass die Person diese Informationen „rechtzeitig“ erhalten haben sollte, d. h. früh genug, um an der Verhandlung teilnehmen und ihre Verteidigungsrechte effektiv ausüben zu können. |
(8) |
Das Recht eines Angeklagten auf ein faires Verfahren wird durch die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gewährleistet. Zu diesem Recht zählt auch das Recht der betroffenen Person, zu der Verhandlung persönlich zu erscheinen. Um von diesem Recht Gebrauch machen zu können, muss die betroffene Person von der anberaumten Verhandlung Kenntnis haben. Nach diesem Rahmenbeschluss sollte die Kenntnis der Person von der Verhandlung von jedem Mitgliedstaat im Einklang mit seinem innerstaatlichen Recht gewährleistet werden, wobei dieses den Anforderungen jener Konvention zu entsprechen hat. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte könnte bei der Prüfung der Frage, ob die Art der Zustellung der Informationen eine ausreichende Gewähr dafür bietet, dass die Person Kenntnis von der Verhandlung hat, gegebenenfalls auch in besonderem Maße darauf geachtet werden, welche Sorgfalt die betroffene Person im Zusammenhang mit der Entgegennahme der an sie gerichteten Informationen an den Tag legt. |
(9) |
Als vorgesehener Termin der Verhandlung können aus praktischen Gründen zunächst mehrere mögliche Daten innerhalb eines kurzen zeitlichen Rahmens angegeben werden. |
(10) |
Die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen ist, zu der die betroffene Person nicht persönlich erschienen ist, sollte nicht verweigert werden, wenn die betroffene Person sich in Kenntnis der anberaumten Verhandlung in dieser durch einen Rechtsbeistand verteidigt wurde, dem sie ein entsprechendes Mandat erteilt hat, wobei gewährleistet ist, dass die rechtliche Unterstützung zweckmäßig und effektiv ist. In diesem Zusammenhang sollte es keine Rolle spielen, ob der Rechtsbeistand von der betroffenen Person gewählt, bestellt und vergütet wurde oder ob er vom Staat bestellt und vergütet wurde, wobei davon auszugehen ist, dass die betroffene Person sich bewusst dafür entschieden haben sollte, von einem Rechtsbeistand vertreten zu werden, statt persönlich zu der Verhandlung zu erscheinen. Die Bestellung eines Rechtsbeistands und damit zusammenhängende Fragen unterliegen dem einzelstaatlichen Recht. |
(11) |
Die gemeinsamen Lösungen in Bezug auf die Gründe für die Nichtanerkennung in den einschlägigen geltenden Rahmenbeschlüssen sollten den unterschiedlichen Gegebenheiten in Bezug auf das Recht der betroffenen Person auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren Rechnung tragen. Eine solche Wiederaufnahme des Verfahrens oder Berufung bezweckt die Wahrung der Verteidigungsrechte und ist durch folgende Aspekte gekennzeichnet: Die betroffene Person hat das Recht, anwesend zu sein, der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, wird (erneut) geprüft und das Verfahren kann zur Aufhebung der ursprünglich ergangenen Entscheidung führen. |
(12) |
Das Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren sollte gewährleistet werden, wenn die Entscheidung bereits zugestellt wurde sowie wenn sie — im Falle des Europäischen Haftbefehls — noch nicht zugestellt wurde, jedoch unverzüglich nach der Übergabe zugestellt wird. Der letztgenannte Fall bezieht sich auf eine Situation, in der es den Behörden nicht gelungen ist, die betroffene Person zu kontaktieren, insbesondere weil diese versucht hat, sich der Justiz zu entziehen. |
(13) |
Wird der Europäische Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellt und ist die betroffene Person zuvor nicht offiziell davon in Kenntnis gesetzt worden, dass gegen sie ein Strafverfahren eingeleitet wurde, und ist ihr keine Entscheidung zugestellt worden, so sollte die Person auf Antrag im vollstreckenden Mitgliedstaat eine Abschrift der Entscheidung ausschließlich zu Informationszwecken erhalten. Die Ausstellungsbehörde und die Vollstreckungsbehörde sollten sich gegebenenfalls hinsichtlich der Frage abstimmen, ob es erforderlich und möglich ist, der betroffenen Person eine Übersetzung der Entscheidung oder wesentlicher Teile der Entscheidung in einer Sprache zur Verfügung zu stellen, die sie versteht. Solch eine Zurverfügungstellung der Entscheidung sollte weder das Übergabeverfahren noch die Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls verzögern. |
(14) |
Dieser Rahmenbeschluss beschränkt sich auf die Präzisierung der Definition der Gründe für die Nichtanerkennung in Rechtsakten zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung. Dementsprechend haben Bestimmungen wie jene betreffend das Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens einen Anwendungsbereich, der auf die Definition dieser Gründe für die Nichtanerkennung beschränkt ist. Sie sind nicht zu einer Vereinheitlichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gedacht. Dieser Rahmenbeschluss lässt künftige Rechtsakte der Europäischen Union, die auf eine Angleichung der strafrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten abzielen, unberührt. |
(15) |
Bei den Gründen für eine Nichtanerkennung von Entscheidungen handelt es sich um fakultative Gründe. Im Rahmen ihres Ermessensspielraums bei der Umsetzung dieser Gründe in einzelstaatliches Recht lassen sich die Mitgliedstaaten jedoch insbesondere von dem Recht auf ein faires Verfahren leiten und berücksichtigen dabei das Gesamtziel dieses Rahmenbeschlusses, d. h. die Stärkung der Verfahrensrechte von Personen und die Erleichterung der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen — |
HAT FOLGENDEN RAHMENBESCHLUSS ANGENOMMEN:
Artikel 1
Ziele und Anwendungsbereich
(1) Die Ziele dieses Rahmenbeschlusses bestehen darin, die Verfahrensrechte von Personen, gegen die ein Strafverfahren anhängig ist, zu stärken, zugleich die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zu erleichtern und insbesondere die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern.
(2) Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Verpflichtung zur Achtung der Grundrechte und der allgemeinen Rechtsgrundsätze gemäß Artikel 6 des Vertrags einschließlich des Verteidigungsrechts von Personen, gegen die ein Strafverfahren anhängig ist; die Verpflichtungen der Justizbehörden in dieser Hinsicht bleiben unberührt.
(3) In diesem Rahmenbeschluss werden gemeinsame Regeln geschaffen für die Anerkennung und/oder Vollstreckung von Entscheidungen, die in einem Mitgliedstaat (Ausstellungsmitgliedstaat) im Anschluss an ein Gerichtsverfahren, zu dem die betroffene Person nicht erschienen ist, ergangen sind, durch einen anderen Mitgliedstaat (Vollstreckungsmitgliedstaat) gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI, Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe g des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI, Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI, Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI und Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe h des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI.
Artikel 2
Änderungen des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI
Der Rahmenbeschluss 2002/584/JI wird wie folgt geändert:
1. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 4a Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die Person nicht persönlich erschienen ist (1) Die vollstreckende Justizbehörde kann die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellten Europäischen Haftbefehls auch verweigern, wenn die Person nicht persönlich zu der Verhandlung erschienen ist, die zu der Entscheidung geführt hat, es sei denn, aus dem Europäischen Haftbefehl geht hervor, dass die Person im Einklang mit den weiteren verfahrensrechtlichen Vorschriften des einzelstaatlichen Rechts des Ausstellungsmitgliedstaats
(2) Wird der Europäische Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung nach Maßgabe des Absatzes 1 Buchstabe d ausgestellt und ist die betroffene Person zuvor nicht offiziell davon in Kenntnis gesetzt worden, dass gegen sie ein Strafverfahren eingeleitet wurde, so kann die Person, wenn sie von dem Inhalt des Europäischen Haftbefehls in Kenntnis gesetzt wird, beantragen, dass sie vor ihrer Übergabe eine Abschrift des Urteils erhält. Die Ausstellungsbehörde leitet der gesuchten Person die Abschrift des Urteils unverzüglich über die Vollstreckungsbehörde zu, sobald sie Kenntnis von dem Antrag erhalten hat. Der Antrag der gesuchten Person darf weder das Übergabeverfahren noch die Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls verzögern. Das Urteil wird der betroffenen Person ausschließlich informationshalber zur Verfügung gestellt; die Zurverfügungstellung gilt weder als förmliche Zustellung des Urteils noch wirkt sie sich auf Fristen aus, die für einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder für ein Berufungsverfahren gelten. (3) Wird eine Person nach Maßgabe des Absatzes 1 Buchstabe d übergeben und hat diese Person eine Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein Berufungsverfahren beantragt, so wird die Haft der auf das entsprechende Verfahren wartenden Person bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss im Einklang mit dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaates entweder regelmäßig oder auf Antrag der betroffenen Person einer Überprüfung unterzogen. Eine solche Überprüfung umfasst insbesondere die Prüfung der Frage, ob die Haft aufgehoben oder ausgesetzt werden kann. Das Wiederaufnahmeverfahren oder Berufungsverfahren beginnt ohne unnötige Verzögerung nach der Übergabe.“ |
2. |
Artikel 5 Absatz 1 wird gestrichen. |
3. |
Im Anhang („EUROPÄISCHER HAFTBEFEHL“) erhält Buchstabe d folgende Fassung:
|
Artikel 3
Änderungen des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI
Der Rahmenbeschluss 2005/214/JI wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 7 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Bevor die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats in den in Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben c, g, i und j genannten Fällen beschließt, die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung ganz oder teilweise zu verweigern, konsultiert sie auf geeignete Art und Weise die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats und bittet sie gegebenenfalls um die unverzügliche Übermittlung aller erforderlichen zusätzlichen Informationen.“ |
3. |
Im Anhang („Bescheinigung“) Buchstabe h erhält Nummer 3 folgende Fassung:
|
Artikel 4
Änderungen des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI
Der Rahmenbeschluss 2006/783/JI wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
|
2. |
Im Anhang („Bescheinigung“) erhält Buchstabe j folgende Fassung:
|
Artikel 5
Änderungen des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI
Der Rahmenbeschluss 2008/909/JI wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
|
2. |
In Anhang I („Bescheinigung“) Buchstabe k erhält Nummer 1 folgende Fassung:
|
Artikel 6
Änderungen des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI
Der Rahmenbeschluss 2008/947/JI wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe h erhält folgende Fassung:
|
2. |
In Anhang I („Bescheinigung“) erhält Buchstabe h folgende Fassung:
|
Artikel 7
Räumlicher Geltungsbereich
Dieser Rahmenbeschluss findet auf Gibraltar Anwendung.
Artikel 8
Umsetzung und Übergangsbestimmungen
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Rahmenbeschluss bis zum 28. März 2011 nachzukommen.
(2) Dieser Rahmenbeschluss findet ab dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt Anwendung auf die Anerkennung und Durchführung von Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, bei der die betroffene Person nicht anwesend war.
(3) Erklärt ein Mitgliedstaat bei der Annahme dieses Rahmenbeschlusses, dass er aus schwer wiegenden Gründen vermutlich nicht in der Lage sein wird, diesem Rahmenbeschluss bis zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt nachzukommen, so findet dieser Rahmenbeschluss spätestens ab dem 1. Januar 2014 Anwendung auf die Anerkennung und Durchführung von Entscheidungen der zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, bei der die betroffene Person nicht anwesend war. Jeder andere Mitgliedstaat kann verlangen, dass der Mitgliedstaat, der eine derartige Erklärung abgegeben hat, die einschlägigen Bestimmungen der Rahmenbeschlüsse, auf die in den Artikeln 2, 3, 4, 5 und 6 Bezug genommen wird, in den Fassungen, in denen sie ursprünglich angenommen wurden, auf die Anerkennung und Durchführung von Entscheidungen dieses anderen Mitgliedstaats, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, bei der die betroffene Person nicht anwesend war, anwendet.
(4) Bis zu den in den Absätzen 1 und 3 genannten Zeitpunkten gelten die einschlägigen Bestimmungen der Rahmenbeschlüsse, auf die in den Artikeln 2, 3, 4, 5 und 6 Bezug genommen wird, weiterhin in der jeweils ursprünglichen Fassung.
(5) Eine Erklärung nach Absatz 3 wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie kann jederzeit zurückgezogen werden.
(6) Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission den Wortlaut der Bestimmungen mit, mit denen sie die sich aus diesem Rahmenbeschluss ergebenden Verpflichtungen in ihr innerstaatliches Recht umgesetzt haben.
Artikel 9
Überprüfung
(1) Bis zum 28. März 2014 erstellt die Kommission anhand der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 6 vorgelegten Angaben einen Bericht.
(2) Anhand des in Absatz 1 genannten Berichts beurteilt der Rat Folgendes:
a) |
inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um diesem Rahmenbeschluss nachzukommen; und |
b) |
die Anwendung dieses Rahmenbeschlusses. |
(3) Dem in Absatz 1 genannten Bericht werden erforderlichenfalls Legislativvorschläge beigefügt.
Artikel 10
Inkrafttreten
Dieser Rahmenbeschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 26. Februar 2009.
Im Namen des Rates
Der Präsident
I. LANGER
(1) ABl C 52 vom 26.2.2008, S. 1.
(2) Rahmenbeschluss vom 24. Februar 2005 (ABl. L 76 vom 22.3.2005, S. 16).
(3) Rahmenbeschluss vom 6. Oktober 2006 (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 59).
(4) Rahmenbeschluss vom 27. November 2008 (ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 27).
(5) Rahmenbeschluss vom 27. November 2008 (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 102).
(6) Rahmenbeschluss vom 13. Juni 2002 (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1).