ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 81

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
27. März 2009


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 255/2009 der Kommission vom 26. März 2009 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 256/2009 der Kommission vom 23. März 2009 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Azoxystrobin und Fludioxonil in oder auf bestimmten Erzeugnissen ( 1 )

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 257/2009 der Kommission vom 24. März 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 hinsichtlich des Fragebogens für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen für den Fischerei- und Aquakultursektor ( 1 )

15

 

*

Verordnung (EG) Nr. 258/2009 der Kommission vom 26. März 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor

19

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2009/297/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 26. März 2009 zur Änderung der Entscheidung 2008/866/EG hinsichtlich ihrer Geltungsdauer (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 1876)  ( 1 )

22

 

 

2009/298/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 26. März 2009 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 2006/502/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, damit nur kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden und das Inverkehrbringen von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten untersagt wird (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 2078)  ( 1 )

23

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL VI DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

*

Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 zur Änderung der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI und 2008/947/JI, zur Stärkung der Verfahrensrechte von Personen und zur Förderung der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person nicht erschienen ist

24

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

27.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 255/2009 DER KOMMISSION

vom 26. März 2009

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 27. März 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. März 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

82,5

JO

68,6

MA

57,6

TN

134,4

TR

91,7

ZZ

87,0

0707 00 05

JO

167,2

MA

69,5

TR

151,3

ZZ

129,3

0709 90 70

MA

43,6

TR

84,4

ZZ

64,0

0709 90 80

EG

60,4

ZZ

60,4

0805 10 20

EG

41,2

IL

61,0

MA

42,8

TN

57,1

TR

76,0

ZZ

55,6

0805 50 10

TR

53,9

ZZ

53,9

0808 10 80

AR

75,7

BR

79,2

CA

78,6

CL

84,5

CN

70,5

MK

23,7

US

112,0

UY

57,1

ZA

83,6

ZZ

73,9

0808 20 50

AR

97,3

CL

136,2

CN

48,8

US

194,4

ZA

89,6

ZZ

113,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


27.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 256/2009 DER KOMMISSION

vom 23. März 2009

zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Azoxystrobin und Fludioxonil in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für Azoxystrobin und Fludioxonil wurden in Anhang II bzw. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte festgelegt. Für Azoxystrobin wurde im Rahmen einer Neuzulassung seiner Anwendung bei Speiserüben gemäß der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (2) ein Antrag auf die Änderung des derzeitigen Rückstandshöchstgehalts nach Artikel 6 Absatz 1 der genannten Verordnung gestellt. Für Fludioxonil wurde ein Antrag auf eine Einfuhrtoleranz gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von einem Antragsteller in einem Drittland (den Vereinigten Staaten) gestellt, in dem die zugelassene Anwendung dieses Pflanzenschutzmittels zu Rückstandsmengen führt, die den in Anhang III der genannten Verordnung festgelegten Rückstandshöchstgehalt für Granatäpfel überschreitet.

(2)

Beide Anträge wurden nach Artikel 8 der genannten Verordnung bewertet; Portugal und Dänemark übermittelten der Kommission Bewertungsberichte.

(3)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) nahm eine Bewertung der Sicherheit der vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalte unter Berücksichtigung der in den Anträgen enthaltenen Informationen sowie der Bewertungsberichte vor und gab anschließend jeweils eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab. Sie hat diese Stellungnahmen [nach Artikel 10 der Verordnung] der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht (3).

(4)

Die Behörde kam in ihren mit Gründen versehenen Stellungnahmen zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen bezüglich Daten und Informationen erfüllt seien und die beiden von den Antragstellern gewünschten Änderungen der Rückstandshöchstgehalte im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden könnten. Dabei wurden die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften der Wirkstoffe berücksichtigt. Weder bei lebenslanger Exposition gegenüber beiden Wirkstoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die die beiden Wirkstoffe enthalten können, noch bei kurzzeitiger Exposition durch massiven Verzehr von Speiserüben oder Granatäpfeln wurde ein Risiko nachgewiesen, dass die annehmbare tägliche Aufnahme (Acceptable Daily Intake — ADI) oder die akute Referenzdosis (Acute Reference Dose — ARfD) überschritten werden könnte.

(5)

Auf der Grundlage der mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren erfüllen die beantragten Änderungen der Rückstandshöchstgehalte die Anforderungen des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. März 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(3)  Wissenschaftliche Gutachten der EFSA (2008) 199 und 200, abrufbar unter http://efsa.europa.eu


ANHANG

Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:

(1)

Anhang II wird wie folgt geändert:

Die Zeilen für Azoxystrobin erhalten folgende Fassung:

„Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten (1)

Azoxystrobin

100000

1.

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

 

110000

i)

Zitrusfrüchte

1

110010

Grapefruit

 

110020

Orangen

 

110030

Zitronen

 

110040

Limetten

 

110050

Mandarinen

 

110990

Sonstige

 

120000

ii)

Nüsse (mit oder ohne Schale)

0,1 (2)

120010

Mandeln

 

120020

Paranüsse

 

120030

Kaschunüsse

 

120040

Esskastanien

 

120050

Kokosnüsse

 

120060

Haselnüsse

 

120070

Macadamia-Nüsse

 

120080

Pekannüsse

 

120090

Pinienkerne

 

120100

Pistazien

 

120110

Walnüsse

 

120990

Sonstige

 

130000

iii)

Kernobst

0,05 (2)

130010

Äpfel

 

130020

Birnen

 

130030

Quitten

 

130040

Mispel

 (3)

130050

Japanische Wollmispel

 (3)

130990

Sonstige

 

140000

iv)

Steinobst

0,05 (2)

140010

Aprikosen

 

140020

Kirschen

 

140030

Pfirsiche

 

140040

Pflaumen

 

140990

Sonstige

 

150000

v)

Beeren und Kleinobst

 

151000

a)

Tafel- und Keltertrauben

2

151010

Tafeltrauben

 

151020

Keltertrauben

 

152000

b)

Erdbeeren

2

153000

c)

Strauchbeerenobst

 

153010

Brombeeren

3

153020

Kratzbeeren

0,05 (2)

153030

Himbeeren

3

153990

Sonstige

0,05 (2)

154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

0,05 (2)

154010

Heidelbeeren

 

154020

Cranbeeren

 

154030

Johannisbeeren (rot, schwarz und weiß)

 

154040

Stachelbeeren

 

154050

Hagebutten

 (3)

154060

Maulbeeren

 (3)

154070

Azarole (Mittelmeermispel)

 (3)

154080

Holunderbeeren

 (3)

154990

Sonstige

 

160000

vi)

Sonstige Früchte

 

161000

a)

Essbare Schale

0,05 (2)

161010

Datteln

 

161020

Feigen

 

161030

Tafeloliven

 

161040

Kumquats

 

161050

Karambolen

 (3)

161060

Persimone

 (3)

161070

Jambolan (Java-Pflaume),

 (3)

161990

Sonstige

 

162000

b)

Nicht essbare Schale, klein

0,05 (2)

162010

Kiwi

 

162020

Lychee (Litschi)

 

162030

Passionsfrucht

 

162040

Stachelfeige (Kaktusfeige)

 (3)

162050

Sternapfel

 (3)

162060

Amerikanische Persimone (Virginia-Kaki)

 (3)

162990

Sonstige

 

163000

c)

Nicht essbare Schale, groß

 

163010

Avocadofrüchte

0,05 (2)

163020

Bananen

2

163030

Mangos

0,2

163040

Papayas

0,2

163050

Granatäpfel

0,05 (2)

163060

Cherimoya

 (3)

163070

Guave

 (3)

163080

Ananas

0,05 (2)

163090

Brotfrucht

 (3)

163100

Durianfrucht

 (3)

163110

Saure Annone (Guanabana)

 (3)

163990

Sonstige

0,05 (2)

200000

2.

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

 

210000

i)

Wurzel- und Knollengemüse

 

211000

a)

Kartoffeln

0,05 (2)

212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

0,05 (2)

212010

Kassava

 

212020

Süßkartoffeln

 

212030

Yamswurzel

 

212040

Pfeilwurz

 (3)

212990

Sonstige

 

213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

 

213010

Rote Rüben

0,05 (2)

213020

Karotten

0,2

213030

Knollensellerie

0,3

213040

Meerrettich

0,2

213050

Erdartischocke

0,05 (2)

213060

Pastinaken

0,2

213070

Petersilienwurzel

0,2

213080

Rettich

0,2

213090

Schwarzwurzeln

0,2

213100

Kohlrüben

0,05 (2)

213110

Weiße Rüben

0,2

213990

Sonstige

0,05 (2)

220000

ii)

Zwiebelgemüse

 

220010

Knoblauch

0,05 (2)

220020

Zwiebel

0,05 (2)

220030

Schalotten

0,05 (2)

220040

Frühlingszwiebeln

2

220990

Sonstige

0,05 (2)

230000

iii)

Fruchtgemüse

 

231000

a)

Solanaceaee

2

231010

Tomaten

 

231020

Paprika

 

231030

Auberginen (Eierfrüchte)

 

231040

Okra, Griechische Hörnchen

 

231990

Sonstige

 

232000

b)

Kürbisgewächse — genießbare Schale

1

232010

Schlangengurken

 

232020

Gewürzgurken

 

232030

Zucchini

 

232990

Sonstige

 

233000

c)

Kürbisgewächse — ungenießbare Schale

0,5

233010

Melonen

 

233020

Kürbis

 

233030

Wassermelonen

 

233990

Sonstige

 

234000

d)

Zuckermais

0,05 (2)

239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

0,05 (2)

240000

iv)

Kohlgemüse

 

241000

a)

Blumenkohle

0,5

241010

Broccoli

 

241020

Blumenkohl

 

241990

Sonstige

 

242000

b)

Kopfkohle

0,3

242010

Rosenkohl, Kohlsprossen

 

242020

Kopfkohl

 

242990

Sonstige

 

243000

c)

Blattkohle

5

243010

Chinakohl

 

243020

Grünkohl

 

243990

Sonstige

 

244000

d)

Kohlrabi

0,2

250000

v)

Blattgemüse und Frische Kräuter

 

251000

a)

Kopfsalat und andere Salatarten einschl. Brassicaceen

3

251010

Feldsalat

 

251020

Grüner Salat

 

251030

Kraussalat (Breitblättrige Endivie)

 

251040

Kresse

 

251050

Barbarakraut

 (3)

251060

Salatrauke, Rucola

 

251070

Roter Senf

 (3)

251080

Blätter und Keime der Brassica spp

 

251990

Sonstige

 

252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

 

252010

Spinat

0,05 (2)

252020

Portulak

 (3)

252030

Mangold

0,05 (2)

252990

Sonstige

0,05 (2)

253000

c)

Weinblätter (Traubenblätter)

 (3)

254000

d)

Brunnenkresse

0,05 (2)

255000

e)

Chicorée

0,2

256000

f)

Frische Kräuter

3

256010

Kerbel

 

256020

Schnittlauch

 

256030

Sellerieblätter

 

256040

Petersilie

 

256050

Salbei

 (3)

256060

Rosmarin

 (3)

256070

Thymian

 (3)

256080

Basilikum

 (3)

256090

Lorbeerblätter

 (3)

256100

Estragon

 (3)

256990

Sonstige

 

260000

vi)

Hülsengemüse (frisch)

 

260010

Bohnen (mit Hülsen)

1

260020

Bohnen (ohne Hülsen)

0,2

260030

Erbsen (mit Hülsen)

0,5

260040

Erbsen (ohne Hülsen)

0,2

260050

Linsen

0,05 (2)

260990

Sonstige

0,05 (2)

270000

vii)

Stängelgemüse (frisch)

 

270010

Spargel

0,05 (2)

270020

Kardonen

0,05 (2)

270030

Stangensellerie

5

270040

Fenchel

5

270050

Artischocken

1

270060

Porree

2

270070

Rhabarber

0,05 (2)

270080

Bambussprossen

 (3)

270090

Palmherzen

 (3)

270990

Sonstige

0,05 (2)

280000

viii)

Pilze

0,05 (2)

280010

Kulturpilze

 

280020

Wilde Pilze

 

280990

Sonstige

 (3)

290000

ix)

Seetang

 

300000

3.

HÜLSENFRÜCHTE, GETROCKNET

0,1

300010

Bohnen

 

300020

Linsen

 

300030

Erbsen

 

300040

Süßlupinen

 

300990

Sonstige

 

400000

4.

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

 

401000

i)

Ölsaaten

 

401010

Leinsamen

0,05 (2)

401020

Erdnüsse

0,05 (2)

401030

Mohnsamen

0,05 (2)

401040

Sesamsamen

0,05 (2)

401050

Sonnenblumenkerne

0,05 (2)

401060

Rapssamen

0,5

401070

Sojabohne

0,5

401080

Senfkörner

0,05 (2)

401090

Baumwollsamen

0,05 (2)

401100

Kürbiskerne

0,05 (2)

401110

Saflor

 (3)

401120

Borretsch

 (3)

401130

Leindotter

 (3)

401140

Hanfsamen

0,05 (2)

401150

Rizinusbohne

 (3)

401990

Sonstige

0,05 (2)

402000

ii)

Ölfrüchte

0,05 (2)

402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

 

402020

Palmnüsse (Palmökerne)

 (3)

402030

Ölpalmenfrucht

 (3)

402040

Kapok

 (3)

402990

Sonstige

 

500000

5.

GETREIDE

 

500010

Gerste

0,3

500020

Buchweizen

0,05 (2)

500030

Mais

0,05 (2)

500040

Hirse

0,05 (2)

500050

Hafer

0,3

500060

Reis

5

500070

Roggen

0,3

500080

Sorghum

0,05 (2)

500090

Weizen

0,3

500990

Sonstige

0,05 (2)

600000

6.

TEE, KAFFEE, KRÄUTERTEES UND KAKAO

 

610000

i)

Tee (getrocknete Blätter und Stiele der Camellia sinensis, fermentiert oder anderweitig behandelt)

0,1 (2)

620000

ii)

Kaffeebohnen

 (3)

630000

iii)

Kräutertees (getrocknet)

 (3)

631000

a)

Blüten

 (3)

631010

Kamillenblüten

 (3)

631020

Hibiskusblüten

 (3)

631030

Rosenblütenblätter

 (3)

631040

Jasminblüten

 (3)

631050

Lindenblüten

 (3)

631990

Sonstige

 (3)

632000

b)

Blätter

 (3)

632010

Erdbeerblätter

 (3)

632020

Rooibosblätter

 (3)

632030

Mate

 (3)

632990

Sonstige

 (3)

633000

c)

Wurzeln

 (3)

633010

Baldrianwurzel

 (3)

633020

Ginsengwurzel

 (3)

633990

Sonstige

 (3)

639000

d)

Sonstige Kräutertees

 (3)

640000

iv)

Kakao (fermentierte Bohnen)

 (3)

650000

v)

Karobe (Johannisbrot)

 (3)

700000

7.

HOPFEN (GETROCKNET), EINSCHL. HOPFENGRANULAT UND NICHT KONZENTRIERTES PULVER

20

800000

8.

GEWÜRZE

 (3)

810000

i)

Samen

 (3)

810010

Anis

 (3)

810020

Schwarzkümmel

 (3)

810030

Selleriesamen

 (3)

810040

Korianderkörner

 (3)

810050

Kreuzkümmelsamen

 (3)

810060

Dillsamen

 (3)

810070

Fenchelsamen

 (3)

810080

Bockshornkleesamen

 (3)

810090

Muskatnuss

 (3)

810990

Sonstige

 (3)

820000

ii)

Früchte und Beeren

 (3)

820010

Nelkenpfeffer

 (3)

820020

Anispfeffer (Chinapfeffer)

 (3)

820030

Kümmel

 (3)

820040

Kardamomen

 (3)

820050

Wacholderbeeren

 (3)

820060

Pfeffer, schwarz und weiß

 (3)

820070

Vanilleschoten

 (3)

820080

Tamarindenen

 (3)

820990

Sonstige

 (3)

830000

iii)

Rinde

 (3)

830010

Zimt

 (3)

830990

Sonstige

 (3)

840000

iv)

Wurzeln oder Rhizome

 (3)

840010

Süßholzwurzeln

 (3)

840020

Ingwer

 (3)

840030

Kurkuma

 (3)

840040

Meerrettich/Kren

 (3)

840990

Sonstige

 (3)

850000

v)

Knospen

 (3)

850010

Nelken

 (3)

850020

Kapern

 (3)

850990

Sonstige

 (3)

860000

vi)

Blütensnarbe

 (3)

860010

Safran

 (3)

860990

Sonstige

 (3)

870000

vii)

Samenmantel

 (3)

870010

Muskatblüte

 (3)

870990

Sonstige

 (3)

900000

9.

ZUCKERPFLANZEN

 (3)

900010

Zuckerrüben (Wurzel)

 (3)

900020

Zuckerrohr

 (3)

900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

 (3)

900990

Sonstige

 (3)

1000000

10.

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS — LANDTIERE

 

1010000

i)

Fleisch, Fleischzubereitungen, Innereien, Blut, tierische Fette, frisch, gekühlt oder gefroren, gepökelt, getrocknet oder geräuchert oder zu Mehlen oder Speisen verarbeitet; andere verarbeitete Erzeugnisse wie Wurstwaren und Lebensmittelzubereitung mit den genannten Erzeugnissen als Ausgangsstoffen

0,05 (2)

1011000

a)

Schwein

 

1011010

Fleisch

 

1011020

Fett ohne mageres Fleisch,

 

1011030

Leber

 

1011040

Nieren

 

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

1011990

Sonstige

 

1012000

b)

Rind

 

1012010

Fleisch

 

1012020

Fett

 

1012030

Leber

 

1012040

Nieren

 

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

1012990

Sonstige

 

1013000

c)

Schaf

 

1013010

Fleisch

 

1013020

Fett

 

1013030

Leber

 

1013040

Nieren

 

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

1013990

Sonstige

 

1014000

d)

Ziege

 

1014010

Fleisch

 

1014020

Fett

 

1014030

Leber

 

1014040

Nieren

 

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

1014990

Sonstige

 

1015000

e)

Pferde, Esel, Maultiere oder Maulesel

 (3)

1015010

Fleisch

 (3)

1015020

Fett

 (3)

1015030

Leber

 (3)

1015040

Nieren

 (3)

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 (3)

1015990

Sonstige

 (3)

1016000

f)

Geflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), Strauße, Tauben

 

1016010

Fleisch

 

1016020

Fett

 

1016030

Leber

 

1016040

Nieren

 

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

1016990

Sonstige

 

1017000

g)

Sonstige Nutztiere

 (3)

1017010

Fleisch

 (3)

1017020

Fett

 (3)

1017030

Leber

 (3)

1017040

Nieren

 (3)

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 (3)

1017990

Sonstige

 (3)

1020000

ii)

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln, Butter und andere Fette aus Milch, Käse und Quark/Topfen

0,01 (2)

1020010

Rinder

 

1020020

Schafe

 

1020030

Ziegen

 

1020040

Pferde

 

1020990

Sonstige

 

1030000

iii)

Vogeleier, frisch konserviert oder gekocht; Eier ohne Schale und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln

0,05 (2)

1030010

Huhn

 (3)

1030020

Ente

 (3)

1030030

Gans

 (3)

1030040

Wachtel

 (3)

1030990

Sonstige

 (3)

1040000

iv)

Honig

 (3)

1050000

v)

Amphibien und Reptilien

 (3)

1060000

vi)

Schnecken

 (3)

1070000

vii)

Sonstige Erzeugnisse von Landtieren

 (3)

(2)

Anhang III wird wie folgt geändert:

Die Zeilen für Fludioxonil erhalten folgende Fassung:

„Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten (4)

Fludioxonil

100000

1.

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

 

110000

i)

Zitrusfrüchte

 

110010

Grapefruit

10

110020

Orangen

7

110030

Zitronen

7

110040

Limetten

7

110050

Mandarinen

7

110990

Sonstige

7

120000

ii)

Nüsse (mit oder ohne Schale)

0,05 (5)

120010

Mandeln

 

120020

Paranüsse

 

120030

Kaschunüsse

 

120040

Esskastanien

 

120050

Kokosnüsse

 

120060

Haselnüsse

 

120070

Macadamia-Nüsse

 

120080

Pekannüsse

 

120090

Pinienkerne

 

120100

Pistazien

 

120110

Walnüsse

 

120990

Sonstige

 

130000

iii)

Kernobst

5

130010

Äpfel

 

130020

Birnen

 

130030

Quitten

 

130040

Mispel

 

130050

Japanische Wollmispel

 

130990

Sonstige

 

140000

iv)

Steinobst

 

140010

Aprikosen

5

140020

Kirschen

5

140030

Pfirsiche

5

140040

Pflaumen

0,5

140990

Sonstige

0,05 (5)

150000

v)

Beeren und Kleinobst

 

151000

a)

Tafel- und Keltertrauben

2

151010

Tafeltrauben

2

151020

Keltertrauben

2

152000

b)

Erdbeeren

3

153000

c)

Strauchbeerenobst

 

153010

Brombeeren

5

153020

Kratzbeeren

0,05 (5)

153030

Himbeeren

5

153990

Sonstige

0,05 (5)

154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

 

154010

Heidelbeeren

3

154020

Cranbeeren

1

154030

Johannisbeeren (rot, schwarz und weiß)

3

154040

Stachelbeeren

3

154050

Hagebutten

1

154060

Maulbeeren

1

154070

Azarole (Mittelmeermispel)

1

154080

Holunderbeeren

2

154990

Sonstige

1

160000

vi)

Sonstige Früchte

 

161000

a)

Essbare Schale

0,05 (5)

161010

Datteln

 

161020

Feigen

 

161030

Tafeloliven

 

161040

Kumquats

 

161050

Karambolen

 

161060

Persimone

 

161070

Jambolan (Java-Pflaume)

 

161990

Sonstige

 

162000

b)

Nicht essbare Schale, klein

 

162010

Kiwi

20

162020

Lychee (Litschi)

0,05 (5)

162030

Passionsfrucht

0,05 (5)

162040

Stachelfeige (Kaktusfeige)

0,05 (5)

162050

Sternapfel

0,05 (5)

162060

Amerikanische Persimone (Virginia-Kaki)

0,05 (5)

162990

Sonstige

0,05 (5)

163000

c)

Nicht essbare Schale, groß

 

163010

Avocadofrüchte

0,05 (5)

163020

Bananen

0,05 (5)

163030

Mangos

0,05 (5)

163040

Papayas

0,05 (5)

163050

Granatäpfel

3

163060

Cherimoya

0,05 (5)

163070

Guave

0,05 (5)

163080

Ananas

0,05 (5)

163090

Brotfrucht

0,05 (5)

163100

Durianfrucht

0,05 (5)

163110

Saure Annone (Guanabana)

0,05 (5)

163990

Sonstige

0,05 (5)

200000

2.

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

 

210000

i)

Wurzel- und Knollengemüse

 

211000

a)

Kartoffeln

1

212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

0,05 (5)

212010

Kassava

 

212020

Süßkartoffeln

 

212030

Yamswurzel

 

212040

Pfeilwurz

 

212990

Sonstige

 

213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

0,05 (5)

213010

Rote Rüben

 

213020

Karotten

 

213030

Knollensellerie

 

213040

Meerrettich

 

213050

Erdartischocke

 

213060

Pastinaken

 

213070

Petersilienwurzel

 

213080

Rettich

 

213090

Schwarzwurzeln

 

213100

Kohlrüben

 

213110

Weiße Rüben

 

213990

Sonstige

 

220000

ii)

Zwiebelgemüse

 

220010

Knoblauch

0,05 (5)

220020

Zwiebel

0,1

220030

Schalotten

0,05 (5)

220040

Frühlingszwiebeln

0,3

220990

Sonstige

0,05 (5)

230000

iii)

Fruchtgemüse

 

231000

a)

Solanaceaee

 

231010

Tomaten

1

231020

Paprika

2

231030

Auberginen (Eierfrüchte)

1

231040

Okra, Griechische Hörnchen

0,5

231990

Sonstige

0,5

232000

b)

Kürbisgewächse — genießbare Schale

 

232010

Schlangengurken

1

232020

Gewürzgurken

0,5

232030

Zucchini

1

232990

Sonstige

0,5

233000

c)

Kürbisgewächse — ungenießbare Schale

0,05 (5)

233010

Melonen

 

233020

Kürbis

 

233030

Wassermelonen

 

233990

Sonstige

 

234000

d)

Zuckermais

0,05 (5)

239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

0,05 (5)

240000

iv)

Kohlgemüse

0,05 (5)

241000

a)

Blumenkohle

0,05 (5)

241010

Broccoli

 

241020

Blumenkohl

 

241990

Sonstige

 

242000

b)

Kopfkohle

0,05 (5)

242010

Rosenkohl, Kohlsprossen

 

242020

Kopfkohl

 

242990

Sonstige

 

243000

c)

Blattkohle

0,05 (5)

243010

Chinakohl

 

243020

Grünkohl

 

243990

Sonstige

 

244000

d)

Kohlrabi

0,05 (5)

250000

v)

Blattgemüse und Frische Kräuter

 

251000

a)

Kopfsalat und andere Salatarten einschl. Brassicaceen

10

251010

Feldsalat

 

251020

Grüner Salat

 

251030

Kraussalat (Breitblättrige Endivie)

 

251040

Kresse

 

251050

Barbarakraut

 

251060

Salatrauke, Rucola

 

251070

Roter Senf

 

251080

Blätter und Keime der Brassica spp

 

251990

Sonstige

 

252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

 

252010

Spinat

0,05 (5)

252020

Portulak

10

252030

Mangold

0,05 (5)

252990

Sonstige

0,05 (5)

253000

c)

Weinblätter (Traubenblätter)

0,05 (5)

254000

d)

Brunnenkresse

0,05 (5)

255000

e)

Chicorée

0,05 (5)

256000

f)

Frische Kräuter

1

256010

Kerbel

 

256020

Schnittlauch

 

256030

Sellerieblätter

 

256040

Petersilie

 

256050

Salbei

 

256060

Rosmarin

 

256070

Thymian

 

256080

Basilikum

 

256090

Lorbeerblätter

 

256100

Estragon

 

256990

Sonstige

 

260000

vi)

Hülsengemüse (frisch)

 

260010

Bohnen (mit Hülsen)

1

260020

Bohnen (ohne Hülsen)

0,2

260030

Erbsen (mit Hülsen)

0,2

260040

Erbsen (ohne Hülsen)

0,05 (5)

260050

Linsen

0,05 (5)

260990

Sonstige

0,05 (5)

270000

vii)

Stängelgemüse (frisch)

 

270010

Spargel

0,05 (5)

270020

Kardonen

0,05 (5)

270030

Stangensellerie

0,05 (5)

270040

Fenchel

0,1

270050

Artischocken

0,05 (5)

270060

Porree

0,05 (5)

270070

Rhabarber

0,05 (5)

270080

Bambussprossen

0,05 (5)

270090

Palmherzen

0,05 (5)

270990

Sonstige

0,05 (5)

280000

viii)

Pilze

0,05 (5)

280010

Kulturpilze

 

280020

Wilde Pilze

 

280990

Sonstige

 

290000

ix)

Seetang

0,05 (5)

300000

3.

HÜLSENFRÜCHTE, GETROCKNET

0,05 (5)

300010

Bohnen

 

300020

Linsen

 

300030

Erbsen

 

300040

Süßlupinen

 

300990

Sonstige

 

400000

4.

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

0,05 (5)

401000

i)

Ölsaaten

 

401010

Leinsamen

 

401020

Erdnüsse

 

401030

Mohnsamen

 

401040

Sesamsamen

 

401050

Sonnenblumenkerne

 

401060

Rapssamen

 

401070

Sojabohne

 

401080

Senfkörner

 

401090

Baumwollsamen

 

401100

Kürbiskerne

 

401110

Saflor

 

401120

Borretsch

 

401130

Leindotter

 

401140

Hanfsamen

 

401150

Rizinusbohne

 

401990

Sonstige

 

402000

ii)

Ölfrüchte

 

402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

 

402020

Palmnüsse (Palmökerne)

 

402030

Ölpalmenfrucht

 

402040

Kapok

 

402990

Sonstige

 

500000

5.

GETREIDE

 

500010

Gerste

0,05 (5)

500020

Buchweizen

0,05 (5)

500030

Mais

0,1

500040

Hirse

0,05 (5)

500050

Hafer

0,05 (5)

500060

Reis

0,05 (5)

500070

Roggen

0,05 (5)

500080

Sorghum

0,05 (5)

500090

Weizen

0,2

500990

Sonstige

0,05 (5)

600000

6.

TEE, KAFFEE, KRÄUTERTEES UND KAKAO

0,05 (5)

610000

i)

Tee (getrocknete Blätter und Stiele der Camellia sinensis, fermentiert oder anderweitig behandelt)

 

620000

ii)

Kaffeebohnen

 

630000

iii)

Kräutertees (getrocknet)

 

631000

a)

Blüten

 

631010

Kamillenblüten

 

631020

Hibiskusblüten

 

631030

Rosenblütenblätter

 

631040

Jasminblüten

 

631050

Lindenblüten

 

631990

Sonstige

 

632000

b)

Blätter

 

632010

Erdbeerblätter

 

632020

Rooibosblätter

 

632030

Mate

 

632990

Sonstige

 

633000

c)

Wurzeln

 

633010

Baldrianwurzel

 

633020

Ginsengwurzel

 

633990

Sonstige

 

639000

d)

Sonstige Kräutertees

 

640000

iv)

Kakao (fermentierte Bohnen)

 

650000

v)

Karobe (Johannisbrot)

 

700000

7.

HOPFEN (GETROCKNET), EINSCHL. HOPFENGRANULAT UND NICHT KONZENTRIERTES PULVER

0,05 (5)

800000

8.

GEWÜRZE

0,05 (5)

810000

i)

Samen

 

810010

Anis

 

810020

Schwarzkümmel

 

810030

Selleriesamen

 

810040

Korianderkörner

 

810050

Kreuzkümmelsamen

 

810060

Dillsamen

 

810070

Fenchelsamen

 

810080

Bockshornkleesamen

 

810090

Muskatnuss

 

810990

Sonstige

 

820000

ii)

Früchte und Beeren

 

820010

Nelkenpfeffer

 

820020

Anispfeffer (Chinapfeffer)

 

820030

Kümmel

 

820040

Kardamomen

 

820050

Wacholderbeeren

 

820060

Pfeffer, schwarz und weiß

 

820070

Vanilleschoten

 

820080

Tamarindenen

 

820990

Sonstige

 

830000

iii)

Rinde

 

830010

Zimt

 

830990

Sonstige

 

840000

iv)

Wurzeln oder Rhizome

 

840010

Süßholzwurzeln

 

840020

Ingwer

 

840030

Kurkuma

 

840040

Meerrettich/Kren

 

840990

Sonstige

 

850000

v)

Knospen

 

850010

Nelken

 

850020

Kapern

 

850990

Sonstige

 

860000

vi)

Blütensnarbe

 

860010

Safran

 

860990

Sonstige

 

870000

vii)

Samenmantel

 

870010

Muskatblüte

 

870990

Sonstige

 

900000

9.

ZUCKERPFLANZEN

0,05 (5)

900010

Zuckerrüben (Wurzel)

 

900020

Zuckerrohr

 

900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

 

900990

Sonstige

 

1000000

10.

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS — LANDTIERE

0,05 (5)

1010000

i)

Fleisch, Fleischzubereitungen, Innereien, Blut, tierische Fette, frisch, gekühlt oder gefroren, gepökelt, getrocknet oder geräuchert oder zu Mehlen oder Speisen verarbeitet; andere verarbeitete Erzeugnisse wie Wurstwaren und Lebensmittelzubereitung mit den genannten Erzeugnissen als Ausgangsstoffen

 

1011000

a)

Schwein

 

1011010

Fleisch

 

1011020

Fett ohne mageres Fleisch

 

1011030

Leber

 

1011040

Nieren

 

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

1011990

Sonstige

 

1012000

b)

Rind

 

1012010

Fleisch

 

1012020

Fett

 

1012030

Leber

 

1012040

Nieren

 

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

1012990

Sonstige

 

1013000

c)

Schaf

 

1013010

Fleisch

 

1013020

Fett

 

1013030

Leber

 

1013040

Nieren

 

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

1013990

Sonstige

 

1014000

d)

Ziege

 

1014010

Fleisch

 

1014020

Fett

 

1014030

Leber

 

1014040

Nieren

 

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

1014990

Sonstige

 

1015000

e)

Pferde, Esel, Maultiere oder Maulesel

 

1015010

Fleisch

 

1015020

Fett

 

1015030

Leber

 

1015040

Nieren

 

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

1015990

Sonstige

 

1016000

f)

Geflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), Strauße, Tauben

 

1016010

Fleisch

 

1016020

Fett

 

1016030

Leber

 

1016040

Nieren

 

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

1016990

Sonstige

 

1017000

g)

Sonstige Nutztiere

 

1017010

Fleisch

 

1017020

Fett

 

1017030

Leber

 

1017040

Nieren

 

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

1017990

Sonstige

 

1020000

ii)

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln, Butter und andere Fette aus Milch, Käse und Quark/Topfen

 

1020010

Rinder

 

1020020

Schafe

 

1020030

Ziegen

 

1020040

Pferde

 

1020990

Sonstige

 

1030000

iii)

Vogeleier, frisch konserviert oder gekocht; Eier ohne Schale und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln

 

1030010

Huhn

 

1030020

Ente

 

1030030

Gans

 

1030040

Wachtel

 

1030990

Sonstige

 

1040000

iv)

Honig

 

1050000

v)

Amphibien und Reptilien

 

1060000

vi)

Schnecken

 

1070000

vii)

Sonstige Erzeugnisse von Landtieren

 


(1)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.

(2)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(3)  Kombination von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer, für die der Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III Teil B gilt.“

(4)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.

(5)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.“


27.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/15


VERORDNUNG (EG) Nr. 257/2009 DER KOMMISSION

vom 24. März 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 hinsichtlich des Fragebogens für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen für den Fischerei- und Aquakultursektor

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 EG-Vertrag (1), insbesondere auf Artikel 27,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Annahme der neuen Leitlinien der Gemeinschaft für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (2) durch die Kommission macht es erforderlich, den Fragebogen in Anhang I Teil III.14 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 EG-Vertrag (3) durch einen neuen Fragebogen im Einklang mit den geltenden Rahmenvorschriften zu ersetzen.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 794/2004 ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Teil III.14 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 wird durch den Text des Anhangs der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. März 2009

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(2)  ABl. C 84 vom 3.4.2008, S. 10.

(3)  ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.


ANHANG

„TEIL III.14

FRAGEBOGEN STAATLICHE BEIHILFEN FÜR DEN FISCHEREI- UND AQUAKULTURSEKTOR

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung einer Beihilferegelung oder einer Einzelbeihilfe gemäß den Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (nachstehend ‚die Leitlinien‘) zu verwenden.

ZIELE DER REGELUNG bzw. DER BEIHILFE (Zutreffendes ankreuzen und die verlangten Informationen einfügen):

Dieser Abschnitt entspricht der Gliederung von Absatz 4 der Leitlinien: ‚Mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbarende Beihilfen‘.

   Nummer 4.1 der Leitlinien: Beihilfen für Maßnahmenkategorien, die unter eine Gruppenfreistellung fallen

Allgemeine Bemerkungen zu der Art der Beihilfe

Es sind zwei Gruppenfreistellungsverordnungen in Kraft: Verordnung (EG) Nr. 736/2008 der Kommission (1), die den Fischerei- und Aquakultursektor betrifft, und Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission (2), die die allgemeine Freistellungsverordnung für alle Sektoren ist.

Daher müssen derartige Beihilfen nicht grundsätzlich angemeldet werden.

Gemäß Erwägungsgrund 6 der Verordnung (EG) Nr. 736/2008 und Erwägungsgrund 7 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 gelten diese Verordnungen jedoch unbeschadet der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Beihilfen anzumelden, mit denen unter diese Verordnungen fallende Ziele verfolgt werden.

Des Weiteren kommen folgende Arten von Beihilfen nicht für eine Freistellung gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 736/2008 und (EG) Nr. 800/2008 in Frage: Beihilfen, die einen bestimmten Betrag überschreiten, wie in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 736/2008 bzw. Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 dargelegt, ferner Beihilfen mit spezifischen Merkmalen, insbesondere Beihilfen für andere Unternehmen als KMU, Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten, nicht-transparente Beihilfen, Beihilfen für Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsame Markt nicht Folge geleistet haben.

Merkmale der angemeldeten Beihilfen:

Beihilfen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 736/2008

Beihilfen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 800/2008

Beihilfen, die einen bestimmten Betrag übersteigen

Beihilfen für andere Unternehmen als KMU

Nicht-transparente Beihilfen

Beihilfen für Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung nicht Folge geleistet haben

Andere Merkmale: näher ausführen

Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt

Der Mitgliedstaat muss die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt im Einzelnen begründen.

   Nummer 4.2 der Leitlinien: Beihilfen im Geltungsbereich bestimmter horizontaler Leitlinien

Der Mitgliedstaat muss Angaben zu den einschlägigen Leitlinien machen, die als auf die betreffende Beihilfemaßnahme anwendbar gelten, und im Einzelnen die Gründe darlegen, weshalb die Beihilfe als mit diesen Leitlinien vereinbar betrachtet werden kann.

Der Mitgliedstaat muss auch die übrigen Fragebögen, die dieser Verordnung beigefügt sind, ausfüllen.

Ausbildungsbeihilfe — Fragebogen in Teil III.2,

Beschäftigungsbeihilfe — Fragebogen in Teil III.3,

Forschungs- und Entwicklungsbeihilfe — Fragebogen in Teil III.6.A bzw. III.6.B,

Beihilfe zur Rettung bzw. Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten — Fragebogen in Teil III.7 bzw. III.8,

Umweltschutzbeihilfe — Fragebogen in Teil III.10.

   Nummer 4.3 der Leitlinien: Beihilfen für Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen

Der Mitgliedstaat muss nachweisen, dass die Beihilfe den Bestimmungen von Artikel 25 Absätze 2 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (3) entspricht.

Er muss auch begründen, warum die Beihilfe nicht Teil des operationellen Programms ist, das aus diesem Fonds kofinanziert wird.

   Nummer 4.4 der Leitlinien: Beihilfen zur Beseitigung von Schäden infolge von Naturkatastrophen, sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen oder widrigen Witterungsverhältnissen

Der Mitgliedstaat muss folgende Informationen liefern, aus denen die Vereinbarkeit der Beihilfe deutlich wird:

ausführliche Informationen, mit denen das Vorliegen einer Naturkatastrophe oder eines außergewöhnlichen Ereignisses nachgewiesen wird, einschließlich technische und/oder wissenschaftliche Berichte,

Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Ereignis und dem Schaden,

Methode für die Berechnung des Schadens,

sonstige Nachweise.

   Nummer 4.5 der Leitlinien: Steuerermäßigungen und reduzierte Beschäftigungskosten für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die außerhalb der Gemeinschaftsgewässer tätig sind

Der Mitgliedstaat muss nachweisen, dass die Beihilfe den Bestimmungen von Nummer 4.5 der Leitlinien entspricht.

Aus diesen Informationen muss im Einzelnen hervorgehen, dass für die unter die Beihilfemaßnahme fallenden Fischereifahrzeuge die Gefahr der Deregistrierung aus dem Fischereiflottenregister besteht.

   Nummer 4.6 der Leitlinien: Durch steuerähnliche Abgaben finanzierte Beihilfen

Der Mitgliedstaat muss

darlegen, wie die Mittel aus steuerähnlichen Abgaben verwendet werden, und

nachweisen, wie und auf welcher Grundlage ihre Verwendung mit den geltenden Vorschriften über staatliche Beihilfen vereinbar ist.

Des Weiteren muss er darlegen, wie die Beihilferegelung sowohl einheimischen als auch eingeführten Erzeugnissen zugute kommt.

   Nummer 4.7 der Leitlinien: Beihilfe für die Vermarktung von Fischereierzeugnissen aus den Gebieten in äußerster Randlage

Der Mitgliedstaat muss nachweisen, dass die Beihilfe den Bestimmungen unter dieser Nummer und den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 791/2007 des Rates vom 21. Mai 2007 über eine Regelung zum Ausgleich der Mehrkosten bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse aus den Gebieten in äußerster Randlage, den Azoren, Madeira und den Kanarischen Inseln sowie aus Guayana und Réunion (4) entspricht.

   Nummer 4.8 der Leitlinien: Beihilfe für die Fischereiflotte in den Gebieten in äußerster Randlage

Der Mitgliedstaat muss nachweisen, die Beihilfe den Bestimmungen unter dieser Nummer und den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 des Rates vom 30. März 2004 zur Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten (5) und der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (6) entspricht.

   Nummer 4.9 der Leitlinien: Beihilfen für andere Maßnahmen

Der Mitgliedstaat muss die Art der Beihilfe und ihre Ziele sehr genau beschreiben.

Des Weiteren muss er im Einzelnen die Gründe darlegen, weshalb die Beihilfe den Bestimmungen unter Nummer 3 der Leitlinien entspricht und nachweisen, wie die Beihilfe zu den Zielen der gemeinsamen Fischereipolitik beiträgt.

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Der Mitgliedstaat muss erklären, dass keine Beihilfe für Maßnahmen, die der Empfänger bereits eingeleitet hat, bzw. für Tätigkeiten, die der Empfänger unter normalen Marktbedingungen durchführen würde, gewährt wird.

Der Mitgliedstaat muss erklären, dass keine Beihilfe unter Umständen gewährt wird, in denen das Gemeinschaftsrecht und insbesondere die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik nicht beachtet werden.

Daher muss der Mitgliedstaat erklären, dass die Beihilfemaßnahme ausdrücklich vorsieht, dass der Beihilfeempfänger während der Laufzeit der Beihilfemaßnahme die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik einhält und dass der Zuschuss nach Maßgabe der Schwere des Verstoßes zurückgezahlt werden muss, wenn während der Laufzeit der Beihilfemaßnahme festgestellt wird, dass der Empfänger den Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik nicht nachkommt.

Der Mitgliedstaat muss erklären, dass die Beihilfe auf höchstens zehn Jahre begrenzt ist, bzw. muss, wenn dies nicht der Fall ist, die Beihilfe mindestens zwei Monate vor Ablauf des zehnten Jahres nach ihrem Inkrafttreten erneut anmelden.

SONSTIGE ANFORDERUNGEN

Der Mitgliedstaat muss ein Verzeichnis aller mit der Anmeldung übermittelten zweckdienlichen Unterlagen sowie eine Zusammenfassung des Inhalts (wie sozioökonomische Daten zu den begünstigten Gebieten, wissenschaftliche und wirtschaftliche Begründung) vorlegen.

Der Mitgliedstaat muss erklären, dass diese Beihilfe nicht mit einer anderen Beihilfe für die gleichen förderfähigen Ausgaben oder für die gleiche Leistung kumuliert wird.

Im Falle einer Kumulierung muss der Mitgliedstaat die Angaben zu der betreffenden Beihilfe (Beihilferegelung oder Einzelbeihilfe) vorlegen und nachweisen, dass alle gewährten Beihilfen den einschlägigen Vorschriften entsprechen. Zu diesem Zweck berücksichtigt der Mitgliedstaat jegliche Art staatlicher Beihilfen, einschließlich De-minimis-Beihilfen.


(1)  ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 16.

(2)  ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3.

(3)  ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.

(4)  ABl. L 176 vom 6.7.2007, S. 1.

(5)  ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 9.

(6)  ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10.“


27.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/19


VERORDNUNG (EG) Nr. 258/2009 DER KOMMISSION

vom 26. März 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 69 Absatz 2, Artikel 80 Absatz 1 und Artikel 85 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 der Kommission (2) sind die Bedingungen festgelegt, unter denen der Fettgehalt der Milch bei der endgültigen Berechnung der gelieferten Mengen berücksichtigt wird.

(2)

Die Berichtigungskoeffizienten, die auf Lieferungen von Milch anzuwenden sind, deren Fettgehalt höher oder niedriger ist als der Referenzgehalt, sind seit 1989 unverändert. Da die Stützungsregelung für den Milchsektor seit damals viele Male geändert worden ist, empfiehlt es sich, den Berichtigungskoeffizienten, der auf die gelieferte Milch mit einem höheren Fettgehalt als dem Referenzfettgehalt angewandt wird, zu verringern. Der Koeffizient, der anzuwenden ist, wenn der tatsächliche Fettgehalt der Lieferungen niedriger ist als der Referenzfettgehalt, sollte unverändert bleiben.

(3)

In Anbetracht dieser unterschiedlichen Berichtigungssätze empfiehlt es sich, auch die Anforderungen an die Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission im jährlichen Fragebogen zu übermitteln haben, so zu ändern, dass Einzelheiten zu den Berichtigungen nach oben sowie nach unten angegeben werden.

(4)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 teilt die Kommission jedes Jahr die für jeden Mitgliedstaat festgesetzte einzelstaatliche Referenzmenge auf der Grundlage der Mitteilungen der Mitgliedstaaten in Lieferungen und Direktverkäufe auf. Diese Mitteilungen betreffen die Umwandlungsanträge der Erzeuger. Die den Mitgliedstaaten zugewiesenen zusätzlichen Quoten werden zuerst der nationalen Reserve zugeschlagen und dann je nach dem zu erwartenden Bedarf von den Mitgliedstaaten auf Lieferungen und Direktverkäufe aufgeteilt. Es gibt jedoch keine formelle Vorschrift, nach der die Kommission über diese Aufteilung unterrichtet werden muss. Daher empfiehlt es sich vorzuschreiben, dass die Kommission diese Aufteilung bei der jährlichen Anpassung berücksichtigt, und den Mitgliedstaaten einen Mechanismus zur Unterrichtung der Kommission über die Aufteilung dieser Quote zur Verfügung zu stellen.

(5)

In mehreren Mitgliedstaaten sind die Lieferungen bereits seit mehreren Jahren deutlich niedriger als der Anteil der Lieferungen an der einzelstaatlichen Quote. Die Möglichkeit, dass die Quote überschritten wird, wird mit der Erhöhung der einzelstaatlichen Quoten weiter zurückgehen. Die Marktteilnehmer neigen erfahrungsgemäß weniger dazu, Liefermengen zu niedrig anzugeben oder zu verbergen, wenn ein geringeres Risiko besteht, dass sie eine Abgabe zu entrichten haben. Für eine optimale Nutzung der Kontrollressourcen empfiehlt es sich daher, die Intensität der Kontrollen in den betreffenden Mitgliedstaaten entsprechend zu verringern.

(6)

Gemäß Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 müssen die Mitgliedstaaten alle Kontrollberichte über einen Zwölfmonatszeitraum innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des betreffenden Zeitraums fertig gestellt haben. Wenn Mitgliedstaaten von der nun bestehenden Möglichkeit Gebrauch machen, unter bestimmten Umständen eine geringe Kontrollintensität anzuwenden, empfiehlt es sich, die Frist für die Fertigstellung aller Berichte zu verkürzen.

(7)

Damit die Mitgliedstaaten aufgrund der angepassten Kontrollintensität weniger belastet werden und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Kontrollen gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 teilweise während des betreffenden Zwölfmonatszeitraums und teilweise nach Ablauf dieses Zeitraums vorgenommen werden, empfiehlt es sich, die angepasste Kontrollintensität ab dem Zwölfmonatszeitraum 2008/09 anzuwenden, d. h. dem Zeitraum, der am 1. April 2008 begann und am 31. März 2009 endet.

(8)

Um der Kommission die Beaufsichtigung der Umsetzung des Quotensystems zu erleichtern und insbesondere im Zusammenhang mit den Berichten, die die Kommission dem Rat vor Ende 2010 und 2012 vorzulegen hat, empfiehlt es sich, ausführlichere Informationen über das Ausmaß der Quotennutzung, die Aufteilung der ungenutzten Quoten auf die Erzeuger und gegebenenfalls die Erhebung der Abgabe von den Erzeugern vorzusehen.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 595/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

(10)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 595/2004 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 Absatz 1 wird die Verweisung auf „Artikel 21“ durch die Verweisung auf „Artikel 25“ ersetzt.

2.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Ergibt sich eine positive Abweichung, so wird die gelieferte Menge Milch um 0,09 % je 0,1 g zusätzlichen Fettgehalts pro Kilogramm Milch erhöht.“

ii)

Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung:

„Ist die gelieferte Milch in Litern ausgedrückt, so wird die Berichtigung mit 0,971 multipliziert.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten setzen die Berichtigung der Lieferungen auf nationaler Ebene gemäß Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (3) fest.

3.

Dem Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„In den Mitgliedstaaten, in denen Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben aa und ba gelten, müssen die Kontrollberichte jedoch spätestens 12 Monate nach Ablauf des betreffenden Zeitraums fertig gestellt sein.“

4.

In Artikel 22 Absatz 1 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

„a)

2 % der Erzeuger für jeden Zwölfmonatszeitraum oder

aa)

1 % der Erzeuger in den Mitgliedstaaten, in denen die berichtigten Gesamtlieferungen weniger als 95 % des Anteils der Lieferungen an der nationalen Quote in jedem der drei vorangegangenen Zwölfmonatszeiträume ausmachten, und

b)

40 % der für den betreffenden Zeitraum nach Berichtigung mitgeteilten Milchmenge oder

ba)

20 % der nach Berichtigung mitgeteilten Milchmenge in den Mitgliedstaaten, in denen die berichtigten Gesamtlieferungen weniger als 95 % des Anteils der Lieferungen an der nationalen Quote in jedem der drei vorangegangenen Zwölfmonatszeiträume ausmachten; und“.

5.

Artikel 25 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission gemäß Artikel 69 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vor dem 1. Februar jedes Jahres Folgendes mit:

a)

die auf Antrag einzelner Erzeuger endgültig zwischen einzelbetrieblichen Quoten für Lieferungen und für Direktverkäufe umgewandelten Mengen;

b)

die Aufteilung der in die nationale Reverse eingestellten Quote auf Lieferungen und Direktverläufe gemäß Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 mit Wirkung vom 1. April des betreffenden Zwölfmonatszeitraums.“

6.

Dem Artikel 27 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 1. Oktober jedes Jahres einen Bericht über die Ausschöpfung der Quote und die Erhebung der Abgabe während des am 31. März desselben Kalenderjahrs endenden Zwölfmonatszeitraums. Der Bericht enthält Informationen über die Neuzuweisung ungenutzter Quoten, die Zahl der Erzeuger, die Zuweisungen erhalten haben und die Grundlage für die Zuweisungen. Der Bericht enthält, soweit relevant, die Zahl der Erzeuger, die zur Zahlung der Zusatzabgabe beitragen, und gegebenenfalls die Zahl der Fälle, in denen die Zusatzabgabe wegen definitiver Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs der Erzeuger nicht erhoben werden konnte. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 1. Dezember jedes Jahres eine Aktualisierung des Berichts mit neuen einschlägigen Informationen. In jedem darauf folgenden Bericht sind die Angaben zur Erhebung der als unbeglichen gemeldeten Zusatzabgaben zu aktualisieren.“

7.

Anhang I Nummer 1.8 erhält folgende Fassung:

„1.8.

Anpassung der Lieferungen aufgrund des Fettgehalts:

a)

Erhöhte Liefermengen (kg)

b)

Erhöhung insgesamt (kg)

c)

Gesenkte Liefermengen (kg)

d)

Senkung insgesamt (kg).“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. April 2009 mit Ausnahme von Artikel 1 Nummern 3 und 4, die mit Wirkung vom 1. April 2008 gelten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. März 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 22.

(3)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.“


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

27.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/22


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 26. März 2009

zur Änderung der Entscheidung 2008/866/EG hinsichtlich ihrer Geltungsdauer

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 1876)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/297/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2008/866/EG der Kommission vom 12. November 2008 über Sofortmaßnahmen zur Aussetzung der Einfuhr bestimmter Muscheln für den menschlichen Verzehr aus Peru (2) wurde erlassen, da bestimmte aus Peru eingeführte Muscheln mit dem Hepatitis-A-Virus (HAV) kontaminiert waren und ihr Verzehr zu einem Ausbruch von Hepatitis A beim Menschen geführt hat. Diese Entscheidung gilt bis zum 31. März 2009.

(2)

Die peruanischen Behörden haben bestimmte Informationen zu den von ihnen ergriffenen Maßnahmen vorgelegt, durch die eine bessere Kontrolle der Erzeugung von Muscheln gewährleistet werden soll, die für die Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmt sind.

(3)

Diese Informationen sind jedoch unzureichend, weshalb in Peru ein Inspektionsbesuch der Kommission stattfinden wird.

(4)

In Erwartung der Vorlage aller relevanten Informationen durch die peruanischen Behörden sowie der Ergebnisse des Inspektionsbesuchs ist es angezeigt, die Geltungsdauer der Entscheidung 2008/866/EG bis zum 30. November 2009 zu verlängern.

(5)

Die Entscheidung 2008/866/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 5 der Entscheidung 2008/866/EG wird das Datum „31. März 2009“ durch das Datum „30. November 2009“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. März 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 307 vom 18.11.2008, S. 9.


27.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/23


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 26. März 2009

zur Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 2006/502/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, damit nur kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden und das Inverkehrbringen von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten untersagt wird

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 2078)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/298/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2006/502/EG der Kommission (2) verpflichtet die Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, damit nur kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden und das Inverkehrbringen von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten untersagt wird.

(2)

Die Entscheidung 2006/502/EG wurde gemäß den Bestimmungen von Artikel 13 der Richtlinie 2001/95/EG erlassen, wonach die Geltungsdauer der Entscheidung auf höchstens ein Jahr begrenzt wird, jedoch um weitere Zeiträume von höchstens jeweils einem Jahr verlängert werden kann.

(3)

Die Entscheidung 2006/502/EG wurde zweimal geändert, zuerst durch die Entscheidung 2007/231/EG (3), durch die die Geltungsdauer der Entscheidung bis zum 11. Mai 2008 verlängert wurde, und zum zweiten Mal durch die Entscheidung 2008/322/EG (4), durch die die Geltungsdauer der Entscheidung um ein weiteres Jahr bis zum 11. Mai 2009 verlängert wurde.

(4)

Angesichts der Tatsache, dass es keine anderen adäquaten Maßnahmen betreffend die Kindersicherheit von Feuerzeugen gibt, erweist es sich als erforderlich, die Geltungsdauer der Entscheidung 2006/502/EG um weitere 12 Monate zu verlängern und sie entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Richtlinie 2001/95/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 6 Absatz 2 der Entscheidung 2006/502/EG erhält folgende Fassung:

„(2)   Diese Entscheidung gilt bis zum 11. Mai 2010.“

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung bis spätestens 11. Mai 2009 nachzukommen, und veröffentlichen diese Maßnahmen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. März 2009

Für die Kommission

Meglena KUNEVA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.

(2)  ABl. L 198 vom 20.7.2006, S. 41.

(3)  ABl. L 99 vom 14.4.2007, S. 16.

(4)  ABl. L 109 vom 19.4.2008, S. 40.


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL VI DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

27.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/24


RAHMENBESCHLUSS 2009/299/JI DES RATES

vom 26. Februar 2009

zur Änderung der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI und 2008/947/JI, zur Stärkung der Verfahrensrechte von Personen und zur Förderung der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person nicht erschienen ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b,

auf Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Bundesrepublik Deutschland (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Recht eines Angeklagten, persönlich zur Verhandlung zu erscheinen, ist Teil des Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Der Gerichtshof hat aber auch darauf hingewiesen, dass das Recht des Angeklagten, persönlich zu der Verhandlung zu erscheinen, nicht absolut ist und dass der Angeklagte unter bestimmten Bedingungen aus freiem Willen ausdrücklich oder stillschweigend aber eindeutig auf das besagte Recht verzichten kann.

(2)

In den verschiedenen Rahmenbeschlüssen, mit denen der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung rechtskräftiger Entscheidungen umgesetzt wird, wird die Frage der Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person nicht persönlich erschienen ist, nicht einheitlich behandelt. Diese Uneinheitlichkeit könnte die Arbeit der Praktiker erschweren und die justizielle Zusammenarbeit behindern.

(3)

In Fällen, in denen die betroffene Person vom Verfahren nicht in Kenntnis gesetzt werden konnte, bieten diese Rahmenbeschlüsse keine zufrieden stellenden Lösungen. Gemäß den Rahmenbeschlüssen 2005/214/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (2), 2006/783/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (3), 2008/909/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (4) und 2008/947/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen (5) kann die vollstreckende Behörde die Vollstreckung solcher Entscheidungen verweigern. Gemäß dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (6) kann die vollstreckende Behörde verlangen, dass die ausstellende Behörde eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, wonach die Person, gegen die der Europäische Haftbefehl ergangen ist, die Möglichkeit haben wird, im Ausstellungsmitgliedstaat eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen und anwesend zu sein, wenn die Entscheidung ergeht. Die Frage, ob diese Zusicherung als ausreichend zu erachten ist, ist von der vollstreckenden Behörde zu entscheiden, und es ist daher schwierig, genau zu wissen, wann eine Vollstreckung verweigert werden kann.

(4)

Es muss daher eine präzise und einheitliche Grundlage für die Nichtanerkennung von Entscheidungen geschaffen werden, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person nicht persönlich erschienen ist. Diese einheitliche Grundlage soll mit diesem Rahmenbeschluss geschaffen werden, damit die vollstreckende Behörde die Entscheidung unter uneingeschränkter Achtung der Verteidigungsrechte der betroffenen Person auch dann vollstrecken kann, wenn die Person nicht zur Verhandlung erschienen ist. Dieser Rahmenbeschluss soll nicht regeln, welche Mittel und Wege, einschließlich verfahrensrechtlicher Vorschriften, zur Verwirklichung der darin festgelegten Ziele zu wählen sind; dies bleibt dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten vorbehalten.

(5)

Diese Änderungen erfordern eine Änderung der bestehenden Rahmenbeschlüsse zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung rechtskräftiger justizieller Entscheidungen. Die neuen Bestimmungen sollten auch als Grundlage für künftige Rechtsakte in diesem Bereich dienen.

(6)

Die Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses zur Änderung anderer Rahmenbeschlüsse legen die Bedingungen fest, unter denen die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen ist, zu der die betroffene Person nicht persönlich erschienen ist, nicht verweigern darf. Es handelt sich dabei um alternative Bedingungen; wenn eine der Bedingungen erfüllt ist, gewährleistet die ausstellende Behörde durch das Ausfüllen des entsprechenden Abschnitts des Europäischen Haftbefehls oder der Bescheinigungen gemäß den anderen Rahmenbeschlüssen, dass die Anforderungen erfüllt wurden bzw. erfüllt werden, was für den Zweck der Vollstreckung der betreffenden Entscheidung auf der Grundlage des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung ausreichen sollte.

(7)

Die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen ist, zu der die betroffene Person nicht persönlich erschienen ist, sollte nicht verweigert werden, wenn die Person persönlich vorgeladen wurde und dabei von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, die zu der Entscheidung geführt hat, oder wenn die Person auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort dieser Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte. In diesem Zusammenhang wird davon ausgegangen, dass die Person diese Informationen „rechtzeitig“ erhalten haben sollte, d. h. früh genug, um an der Verhandlung teilnehmen und ihre Verteidigungsrechte effektiv ausüben zu können.

(8)

Das Recht eines Angeklagten auf ein faires Verfahren wird durch die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gewährleistet. Zu diesem Recht zählt auch das Recht der betroffenen Person, zu der Verhandlung persönlich zu erscheinen. Um von diesem Recht Gebrauch machen zu können, muss die betroffene Person von der anberaumten Verhandlung Kenntnis haben. Nach diesem Rahmenbeschluss sollte die Kenntnis der Person von der Verhandlung von jedem Mitgliedstaat im Einklang mit seinem innerstaatlichen Recht gewährleistet werden, wobei dieses den Anforderungen jener Konvention zu entsprechen hat. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte könnte bei der Prüfung der Frage, ob die Art der Zustellung der Informationen eine ausreichende Gewähr dafür bietet, dass die Person Kenntnis von der Verhandlung hat, gegebenenfalls auch in besonderem Maße darauf geachtet werden, welche Sorgfalt die betroffene Person im Zusammenhang mit der Entgegennahme der an sie gerichteten Informationen an den Tag legt.

(9)

Als vorgesehener Termin der Verhandlung können aus praktischen Gründen zunächst mehrere mögliche Daten innerhalb eines kurzen zeitlichen Rahmens angegeben werden.

(10)

Die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen ist, zu der die betroffene Person nicht persönlich erschienen ist, sollte nicht verweigert werden, wenn die betroffene Person sich in Kenntnis der anberaumten Verhandlung in dieser durch einen Rechtsbeistand verteidigt wurde, dem sie ein entsprechendes Mandat erteilt hat, wobei gewährleistet ist, dass die rechtliche Unterstützung zweckmäßig und effektiv ist. In diesem Zusammenhang sollte es keine Rolle spielen, ob der Rechtsbeistand von der betroffenen Person gewählt, bestellt und vergütet wurde oder ob er vom Staat bestellt und vergütet wurde, wobei davon auszugehen ist, dass die betroffene Person sich bewusst dafür entschieden haben sollte, von einem Rechtsbeistand vertreten zu werden, statt persönlich zu der Verhandlung zu erscheinen. Die Bestellung eines Rechtsbeistands und damit zusammenhängende Fragen unterliegen dem einzelstaatlichen Recht.

(11)

Die gemeinsamen Lösungen in Bezug auf die Gründe für die Nichtanerkennung in den einschlägigen geltenden Rahmenbeschlüssen sollten den unterschiedlichen Gegebenheiten in Bezug auf das Recht der betroffenen Person auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren Rechnung tragen. Eine solche Wiederaufnahme des Verfahrens oder Berufung bezweckt die Wahrung der Verteidigungsrechte und ist durch folgende Aspekte gekennzeichnet: Die betroffene Person hat das Recht, anwesend zu sein, der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, wird (erneut) geprüft und das Verfahren kann zur Aufhebung der ursprünglich ergangenen Entscheidung führen.

(12)

Das Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren sollte gewährleistet werden, wenn die Entscheidung bereits zugestellt wurde sowie wenn sie — im Falle des Europäischen Haftbefehls — noch nicht zugestellt wurde, jedoch unverzüglich nach der Übergabe zugestellt wird. Der letztgenannte Fall bezieht sich auf eine Situation, in der es den Behörden nicht gelungen ist, die betroffene Person zu kontaktieren, insbesondere weil diese versucht hat, sich der Justiz zu entziehen.

(13)

Wird der Europäische Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellt und ist die betroffene Person zuvor nicht offiziell davon in Kenntnis gesetzt worden, dass gegen sie ein Strafverfahren eingeleitet wurde, und ist ihr keine Entscheidung zugestellt worden, so sollte die Person auf Antrag im vollstreckenden Mitgliedstaat eine Abschrift der Entscheidung ausschließlich zu Informationszwecken erhalten. Die Ausstellungsbehörde und die Vollstreckungsbehörde sollten sich gegebenenfalls hinsichtlich der Frage abstimmen, ob es erforderlich und möglich ist, der betroffenen Person eine Übersetzung der Entscheidung oder wesentlicher Teile der Entscheidung in einer Sprache zur Verfügung zu stellen, die sie versteht. Solch eine Zurverfügungstellung der Entscheidung sollte weder das Übergabeverfahren noch die Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls verzögern.

(14)

Dieser Rahmenbeschluss beschränkt sich auf die Präzisierung der Definition der Gründe für die Nichtanerkennung in Rechtsakten zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung. Dementsprechend haben Bestimmungen wie jene betreffend das Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens einen Anwendungsbereich, der auf die Definition dieser Gründe für die Nichtanerkennung beschränkt ist. Sie sind nicht zu einer Vereinheitlichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gedacht. Dieser Rahmenbeschluss lässt künftige Rechtsakte der Europäischen Union, die auf eine Angleichung der strafrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten abzielen, unberührt.

(15)

Bei den Gründen für eine Nichtanerkennung von Entscheidungen handelt es sich um fakultative Gründe. Im Rahmen ihres Ermessensspielraums bei der Umsetzung dieser Gründe in einzelstaatliches Recht lassen sich die Mitgliedstaaten jedoch insbesondere von dem Recht auf ein faires Verfahren leiten und berücksichtigen dabei das Gesamtziel dieses Rahmenbeschlusses, d. h. die Stärkung der Verfahrensrechte von Personen und die Erleichterung der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen —

HAT FOLGENDEN RAHMENBESCHLUSS ANGENOMMEN:

Artikel 1

Ziele und Anwendungsbereich

(1)   Die Ziele dieses Rahmenbeschlusses bestehen darin, die Verfahrensrechte von Personen, gegen die ein Strafverfahren anhängig ist, zu stärken, zugleich die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zu erleichtern und insbesondere die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern.

(2)   Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Verpflichtung zur Achtung der Grundrechte und der allgemeinen Rechtsgrundsätze gemäß Artikel 6 des Vertrags einschließlich des Verteidigungsrechts von Personen, gegen die ein Strafverfahren anhängig ist; die Verpflichtungen der Justizbehörden in dieser Hinsicht bleiben unberührt.

(3)   In diesem Rahmenbeschluss werden gemeinsame Regeln geschaffen für die Anerkennung und/oder Vollstreckung von Entscheidungen, die in einem Mitgliedstaat (Ausstellungsmitgliedstaat) im Anschluss an ein Gerichtsverfahren, zu dem die betroffene Person nicht erschienen ist, ergangen sind, durch einen anderen Mitgliedstaat (Vollstreckungsmitgliedstaat) gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI, Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe g des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI, Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI, Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI und Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe h des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI.

Artikel 2

Änderungen des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI

Der Rahmenbeschluss 2002/584/JI wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 4a

Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die Person nicht persönlich erschienen ist

(1)   Die vollstreckende Justizbehörde kann die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellten Europäischen Haftbefehls auch verweigern, wenn die Person nicht persönlich zu der Verhandlung erschienen ist, die zu der Entscheidung geführt hat, es sei denn, aus dem Europäischen Haftbefehl geht hervor, dass die Person im Einklang mit den weiteren verfahrensrechtlichen Vorschriften des einzelstaatlichen Rechts des Ausstellungsmitgliedstaats

a)

rechtzeitig

i)

entweder persönlich vorgeladen wurde und dabei von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, die zu der Entscheidung geführt hat, oder auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort dieser Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte,

und

ii)

davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn sie zu der Verhandlung nicht erscheint;

oder

b)

in Kenntnis der anberaumten Verhandlung ein Mandat an einen Rechtsbeistand, der entweder von der betroffenen Person oder vom Staat bestellt wurde, erteilt hat, sie bei der Verhandlung zu verteidigen, und bei der Verhandlung von diesem Rechtsbeistand tatsächlich verteidigt worden ist;

oder

c)

nachdem ihr die Entscheidung zugestellt und sie ausdrücklich von ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt worden ist, an dem die Person teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann:

i)

ausdrücklich erklärt hat, dass sie die Entscheidung nicht anficht;

oder

ii)

innerhalb der geltenden Frist keine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. kein Berufungsverfahren beantragt hat;

oder

d)

die Entscheidung nicht persönlich zugestellt erhalten hat, aber

i)

sie unverzüglich nach der Übergabe persönlich zugestellt erhalten wird und ausdrücklich von ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt werden wird, an dem die Person teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann:

und

ii)

von der Frist in Kenntnis gesetzt werden wird, über die sie gemäß dem einschlägigen Europäischen Haftbefehl verfügt, um eine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. ein Berufungsverfahren zu beantragen.

(2)   Wird der Europäische Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung nach Maßgabe des Absatzes 1 Buchstabe d ausgestellt und ist die betroffene Person zuvor nicht offiziell davon in Kenntnis gesetzt worden, dass gegen sie ein Strafverfahren eingeleitet wurde, so kann die Person, wenn sie von dem Inhalt des Europäischen Haftbefehls in Kenntnis gesetzt wird, beantragen, dass sie vor ihrer Übergabe eine Abschrift des Urteils erhält. Die Ausstellungsbehörde leitet der gesuchten Person die Abschrift des Urteils unverzüglich über die Vollstreckungsbehörde zu, sobald sie Kenntnis von dem Antrag erhalten hat. Der Antrag der gesuchten Person darf weder das Übergabeverfahren noch die Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls verzögern. Das Urteil wird der betroffenen Person ausschließlich informationshalber zur Verfügung gestellt; die Zurverfügungstellung gilt weder als förmliche Zustellung des Urteils noch wirkt sie sich auf Fristen aus, die für einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder für ein Berufungsverfahren gelten.

(3)   Wird eine Person nach Maßgabe des Absatzes 1 Buchstabe d übergeben und hat diese Person eine Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein Berufungsverfahren beantragt, so wird die Haft der auf das entsprechende Verfahren wartenden Person bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss im Einklang mit dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaates entweder regelmäßig oder auf Antrag der betroffenen Person einer Überprüfung unterzogen. Eine solche Überprüfung umfasst insbesondere die Prüfung der Frage, ob die Haft aufgehoben oder ausgesetzt werden kann. Das Wiederaufnahmeverfahren oder Berufungsverfahren beginnt ohne unnötige Verzögerung nach der Übergabe.“

2.

Artikel 5 Absatz 1 wird gestrichen.

3.

Im Anhang („EUROPÄISCHER HAFTBEFEHL“) erhält Buchstabe d folgende Fassung:

„d)

Geben Sie an, ob die Person zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, persönlich erschienen ist:

1.

Ja, die Person ist zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, persönlich erschienen.

2.

Nein, die Person ist zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, nicht persönlich erschienen.

3.

Bitte geben Sie zu der unter Nummer 2 angekreuzten Möglichkeit an, dass eine der folgenden Möglichkeiten zutrifft:

3.1a.

Die Person wurde am … (Tag/Monat/Jahr) persönlich vorgeladen und dabei von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt, die zu der Entscheidung geführt hat, sowie davon in Kenntnis gesetzt, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn sie zu der Verhandlung nicht erscheint;

ODER

3.1b.

die Person wurde nicht persönlich vorgeladen, aber auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, in Kenntnis gesetzt, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, sowie davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn sie zu der Verhandlung nicht erscheint;

ODER

3.2.

die Person hat in Kenntnis der anberaumten Verhandlung ein Mandat an einen Rechtsbeistand, der entweder von der betroffenen Person oder vom Staat bestellt wurde, erteilt, sie bei der Verhandlung zu verteidigen, und ist bei der Verhandlung von diesem Rechtsbeistand tatsächlich verteidigt worden;

ODER

3.3.

der Person wurde die Entscheidung am … (Tag/Monat/Jahr) zugestellt, und sie wurde ausdrücklich von ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt, an dem die Person teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann, und

die Person hat ausdrücklich erklärt, dass sie diese Entscheidung nicht anficht;

ODER

die Person hat innerhalb der geltenden Frist keine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. kein Berufungsverfahren beantragt;

ODER

3.4

der Person wurde die Entscheidung nicht persönlich zugestellt, aber

sie wird die Entscheidung unverzüglich nach der Übergabe persönlich zugestellt erhalten, und

sie wird bei Zustellung der Entscheidung ausdrücklich von ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt werden, an dem die Person teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann, und

sie wird von der Frist in Kenntnis gesetzt werden, über die sie verfügt, um eine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. ein Berufungsverfahren zu beantragen, die … Tage beträgt.

4.

Bitte geben Sie zu der unter Nummer 3.1b, 3.2 oder 3.3 angekreuzten Möglichkeit an, wie die entsprechende Voraussetzung erfüllt wurde:

…“

Artikel 3

Änderungen des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI

Der Rahmenbeschluss 2005/214/JI wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

laut der Bescheinigung gemäß Artikel 4 die betroffene Person im Falle eines schriftlichen Verfahrens nicht persönlich oder über einen nach innerstaatlichem Recht befugten Vertreter von ihrem Recht, die Entscheidung anzufechten, und von den Fristen, die für dieses Rechtsmittel gelten, gemäß den Rechtsvorschriften des Entscheidungsstaats unterrichtet worden ist;“;

b)

Die folgenden Buchstaben werden angefügt:

„i)

laut der Bescheinigung gemäß Artikel 4 die betroffene Person zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, nicht persönlich erschienen ist, es sei denn, aus der Bescheinigung geht hervor, dass die betroffene Person im Einklang mit weiteren verfahrensrechtlichen Vorschriften des einzelstaatlichen Rechts des Entscheidungsstaates:

i)

rechtzeitig

entweder persönlich vorgeladen wurde und dabei von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, die zu der Entscheidung geführt hat, oder auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort dieser Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte,

und

davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn sie zu der Verhandlung nicht erscheint;

oder

ii)

in Kenntnis der anberaumten Verhandlung ein Mandat an einen Rechtsbeistand, der entweder von der betroffenen Person oder vom Staat bestellt wurde, erteilt hat, sie bei der Verhandlung zu verteidigen, und bei der Verhandlung von diesem Rechtsbeistand tatsächlich verteidigt worden ist;

oder

iii)

nachdem ihr die Entscheidung zugestellt und sie ausdrücklich von ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt worden ist, an dem die Person teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann:

ausdrücklich erklärt hat, dass sie die Entscheidung nicht anficht;

oder

innerhalb der geltenden Frist keine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. kein Berufungsverfahren beantragt hat.

j)

laut der Bescheinigung nach Artikel 4 die betroffene Person nicht persönlich erschienen ist, es sei denn, aus der Bescheinigung geht hervor, dass sie nach ausdrücklicher Unterrichtung über das Verfahren und die Möglichkeit, bei der Verhandlung persönlich zu erscheinen, ausdrücklich erklärt hat, dass sie auf das Recht auf mündliche Anhörung verzichtet, und ausdrücklich mitgeteilt hat, dass sie die Entscheidung nicht anficht.“

2.

Artikel 7 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Bevor die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats in den in Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben c, g, i und j genannten Fällen beschließt, die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung ganz oder teilweise zu verweigern, konsultiert sie auf geeignete Art und Weise die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats und bittet sie gegebenenfalls um die unverzügliche Übermittlung aller erforderlichen zusätzlichen Informationen.“

3.

Im Anhang („Bescheinigung“) Buchstabe h erhält Nummer 3 folgende Fassung:

„3.

Geben Sie an, ob die betroffene Person zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, persönlich erschienen ist:

1.

Ja, die Person ist zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, persönlich erschienen.

2.

Nein, die Person ist zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, nicht persönlich erschienen.

3.

Bitte geben Sie zu der unter Nummer 2 angekreuzten Möglichkeit an, dass eine der folgenden Möglichkeiten zutrifft:

3.1a.

Die Person wurde am … (Tag/Monat/Jahr) persönlich vorgeladen und dabei von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt, die zu der Entscheidung geführt hat, sowie davon in Kenntnis gesetzt, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn sie zu der Verhandlung nicht erscheint;

ODER

3.1b.

die Person wurde nicht persönlich vorgeladen, aber auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, in Kenntnis gesetzt, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, sowie davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn sie zu der Verhandlung nicht erscheint;

ODER

3.2.

die Person hat in Kenntnis der anberaumten Verhandlung ein Mandat an einen Rechtsbeistand, der entweder von der betroffenen Person oder vom Staat bestellt wurde, erteilt, sie bei der Verhandlung zu verteidigen, und ist bei der Verhandlung von diesem Rechtsbeistand tatsächlich verteidigt worden;

ODER

3.3.

der Person wurde die Entscheidung am … (Tag/Monat/Jahr) zugestellt, und sie wurde ausdrücklich von ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt, an dem die Person teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann, und

die Person hat ausdrücklich erklärt, dass sie diese Entscheidung nicht anficht;

ODER

die Person hat innerhalb der geltenden Frist keine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. kein Berufungsverfahren beantragt;

ODER

3.4.

die betroffene Person hat nach ausdrücklicher Unterrichtung über das Verfahren und die Möglichkeit, bei der Verhandlung persönlich zu erscheinen, ausdrücklich erklärt, dass sie auf das Recht auf mündliche Anhörung verzichtet, und hat ausdrücklich mitgeteilt, dass sie die Entscheidung nicht anficht.

4.

Bitte geben Sie zu der unter Nummer 3.1b, 3.2, 3.3 oder 3.4 angekreuzten Möglichkeit an, wie die entsprechende Voraussetzung erfüllt wurde:

…“

Artikel 4

Änderungen des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI

Der Rahmenbeschluss 2006/783/JI wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

laut der Bescheinigung gemäß Artikel 4 Absatz 2 die betroffene Person zu der Verhandlung, die zu der Einziehungsentscheidung geführt hat, nicht persönlich erschienen ist, es sei denn, aus der Bescheinigung geht hervor, dass die betroffene Person im Einklang mit den weiteren verfahrensrechtlichen Vorschriften des einzelstaatlichen Rechts des Entscheidungsstaates

i)

rechtzeitig

entweder persönlich vorgeladen wurde und dabei von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, die zu der Entscheidung geführt hat, oder auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort dieser Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte,

und

davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Einziehungsentscheidung auch dann ergehen kann, wenn sie zu der Verhandlung nicht erscheint;

oder

ii)

in Kenntnis der anberaumten Verhandlung ein Mandat an einen Rechtsbeistand, der entweder von der betroffenen Person oder vom Staat bestellt wurde, erteilt hat, sie bei der Verhandlung zu verteidigen, und bei der Verhandlung von diesem Rechtsbeistand tatsächlich verteidigt worden ist;

oder

iii)

nachdem ihr die Einziehungsentscheidung zugestellt und sie ausdrücklich von ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt worden ist, an dem die Person teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann,

ausdrücklich erklärt hat, dass sie die Einziehungsentscheidung nicht anficht;

oder

innerhalb der geltenden Frist keine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. kein Berufungsverfahren beantragt hat.“

2.

Im Anhang („Bescheinigung“) erhält Buchstabe j folgende Fassung:

„j)

Verfahren, das zu der Einziehungsentscheidung geführt hat

Geben Sie an, ob die Person zu der Verhandlung, die zu der Einziehungsentscheidung geführt hat, persönlich erschienen ist:

1.

Ja, die Person ist zu der Verhandlung, die zu der Einziehungsentscheidung geführt hat, persönlich erschienen.

2.

Nein, die Person ist zu der Verhandlung, die zu der Einziehungsentscheidung geführt hat, nicht persönlich erschienen.

3.

Bitte geben Sie zu der unter Nummer 2 angekreuzten Möglichkeit an, dass eine der folgenden Möglichkeiten zutrifft:

3.1a.

Die Person wurde am … (Tag/Monat/Jahr) persönlich vorgeladen und dabei von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt, die zu der Einziehungsentscheidung geführt hat, sowie davon in Kenntnis gesetzt, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn sie zu der Verhandlung nicht erscheint;

ODER

3.1b.

die Person wurde nicht persönlich vorgeladen, aber auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu der Einziehungsentscheidung geführt hat, in Kenntnis gesetzt, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, sowie davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn sie zu der Verhandlung nicht erscheint;

ODER

3.2.

die Person hat in Kenntnis der anberaumten Verhandlung ein Mandat an einen Rechtsbeistand, der entweder von der betroffenen Person oder vom Staat bestellt wurde, erteilt, sie bei der Verhandlung zu verteidigen, und ist bei der Verhandlung von diesem Rechtsbeistand tatsächlich verteidigt worden;

ODER

3.3.

der Person wurde die Einziehungsentscheidung am … (Tag/Monat/Jahr) zugestellt und sie wurde ausdrücklich von ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt, an dem die Person teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann, und

die Person hat ausdrücklich erklärt, dass sie diese Entscheidung nicht anficht;

ODER

die Person hat innerhalb der geltenden Frist keine Wiederaufnahme des Verfahrens oder kein Berufungsverfahren beantragt;

4.

Bitte geben Sie zu der unter Nummer 3.1b, 3.2 oder 3.3 angekreuzten Möglichkeit an, wie die entsprechende Voraussetzung erfüllt wurde:

…“

Artikel 5

Änderungen des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI

Der Rahmenbeschluss 2008/909/JI wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„i)

laut der Bescheinigung gemäß Artikel 4 die betroffene Person zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, nicht persönlich erschienen ist, es sei denn, aus der Bescheinigung geht hervor, dass die betroffene Person im Einklang mit weiteren verfahrensrechtlichen Vorschriften des einzelstaatlichen Rechts des Entscheidungsstaates

i)

rechtzeitig

entweder persönlich vorgeladen wurde und dabei von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, die zu der Entscheidung geführt hat, oder auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort dieser Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte,

und

davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn sie zu der Verhandlung nicht erscheint;

oder

ii)

in Kenntnis der anberaumten Verhandlung ein Mandat an einen Rechtsbeistand, der entweder von der betroffenen Person oder vom Staat bestellt wurde, erteilt hat, sie bei der Verhandlung zu verteidigen, und bei der Verhandlung von diesem Rechtsbeistand tatsächlich verteidigt worden ist;

oder

iii)

nachdem ihr die Entscheidung zugestellt und sie ausdrücklich von ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt worden ist, an dem die Person teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann:

ausdrücklich erklärt hat, dass sie die Entscheidung nicht anficht;

oder

innerhalb der geltenden Frist keine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. kein Berufungsverfahren beantragt hat.“

2.

In Anhang I („Bescheinigung“) Buchstabe k erhält Nummer 1 folgende Fassung:

„1.

Geben Sie an, ob die Person zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, persönlich erschienen ist:

1.

Ja, die Person ist zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, persönlich erschienen.

2.

Nein, die Person ist zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, nicht persönlich erschienen.

3.

Bitte geben Sie zu der unter Nummer 2 angekreuzten Möglichkeit an, dass eine der folgenden Möglichkeiten zutrifft:

3.1a.

Die Person wurde am … (Tag/Monat/Jahr) persönlich vorgeladen und dabei von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt, die zu der Entscheidung geführt hat, sowie davon in Kenntnis gesetzt, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn sie zu der Verhandlung nicht erscheint;

ODER

3.1b.

die Person wurde nicht persönlich vorgeladen, aber auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, in Kenntnis gesetzt, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, sowie davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn sie zu der Verhandlung nicht erscheint;

ODER

3.2.

die Person hat in Kenntnis der anberaumten Verhandlung ein Mandat an einen Rechtsbeistand, der entweder von der betroffenen Person oder vom Staat bestellt wurde, erteilt, sie bei der Verhandlung zu verteidigen, und ist bei der Verhandlung von diesem Rechtsbeistand tatsächlich verteidigt worden;

ODER

3.3.

der Person wurde die Entscheidung am … (Tag/Monat/Jahr) zugestellt, und sie wurde ausdrücklich von ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt, an dem die Person teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann, und

die Person hat ausdrücklich erklärt, dass sie diese Entscheidung nicht anficht;

ODER

die Person hat innerhalb der geltenden Frist keine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. kein Berufungsverfahren beantragt.

4.

Bitte geben Sie zu der unter Nummer 3.1b, 3.2 oder 3.3 angekreuzten Möglichkeit an, wie die entsprechende Voraussetzung erfüllt wurde:

…“

Artikel 6

Änderungen des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI

Der Rahmenbeschluss 2008/947/JI wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe h erhält folgende Fassung:

„h)

laut der Bescheinigung gemäß Artikel 6 die betroffene Person zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, nicht persönlich erschienen ist, es sei denn, aus der Bescheinigung geht hervor, dass die betroffene Person im Einklang mit weiteren verfahrensrechtlichen Vorschriften des einzelstaatlichen Rechts des Entscheidungsstaates

i)

rechtzeitig

entweder persönlich vorgeladen wurde und dabei von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, die zu der Entscheidung geführt hat, oder auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort dieser Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte,

und

davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn sie zu der Verhandlung nicht erscheint;

oder

ii)

in Kenntnis der anberaumten Verhandlung ein Mandat an einen Rechtsbeistand, der entweder von der betroffenen Person oder vom Staat bestellt wurde, erteilt hat, sie bei der Verhandlung zu verteidigen, und bei der Verhandlung von diesem Rechtsbeistand tatsächlich verteidigt worden ist;

oder

iii)

nachdem ihr die Entscheidung zugestellt und sie ausdrücklich von ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt worden ist, an dem die Person teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann:

ausdrücklich erklärt hat, dass sie die Entscheidung nicht anficht;

oder

innerhalb der geltenden Frist keine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. kein Berufungsverfahren beantragt hat.“

2.

In Anhang I („Bescheinigung“) erhält Buchstabe h folgende Fassung:

„h)

Geben Sie an, ob die Person zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, persönlich erschienen ist:

1.

Ja, die Person ist zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, persönlich erschienen.

2.

Nein, die Person ist zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, nicht persönlich erschienen.

3.

Bitte geben Sie zu der unter Nummer 2 angekreuzten Möglichkeit an, dass eine der folgenden Möglichkeiten zutrifft:

3.1a.

Die Person wurde am … (Tag/Monat/Jahr) persönlich vorgeladen und dabei von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt, die zu der Entscheidung geführt hat, sowie davon in Kenntnis gesetzt, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn sie zu der Verhandlung nicht erscheint;

ODER

3.1b.

die Person wurde nicht persönlich vorgeladen, aber auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, in Kenntnis gesetzt, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, sowie davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn sie zu der Verhandlung nicht erscheint;

ODER

3.2.

die Person hat in Kenntnis der anberaumten Verhandlung ein Mandat an einen Rechtsbeistand, der entweder von der betroffenen Person oder vom Staat bestellt wurde, erteilt, sie bei der Verhandlung zu verteidigen, und ist bei der Verhandlung von diesem Rechtsbeistand tatsächlich verteidigt worden;

ODER

3.3.

der Person wurde die Entscheidung am … (Tag/Monat/Jahr) zugestellt, und sie wurde ausdrücklich von ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt, an dem die Person teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden kann, und

die Person hat ausdrücklich erklärt, dass sie diese Entscheidung nicht anficht;

ODER

die Person hat innerhalb der geltenden Frist keine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. kein Berufungsverfahren beantragt.

4.

Bitte geben Sie zu der unter Nummer 3.1b, 3.2 oder 3.3 angekreuzten Möglichkeit an, wie die entsprechende Voraussetzung erfüllt wurde:

…“

Artikel 7

Räumlicher Geltungsbereich

Dieser Rahmenbeschluss findet auf Gibraltar Anwendung.

Artikel 8

Umsetzung und Übergangsbestimmungen

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Rahmenbeschluss bis zum 28. März 2011 nachzukommen.

(2)   Dieser Rahmenbeschluss findet ab dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt Anwendung auf die Anerkennung und Durchführung von Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, bei der die betroffene Person nicht anwesend war.

(3)   Erklärt ein Mitgliedstaat bei der Annahme dieses Rahmenbeschlusses, dass er aus schwer wiegenden Gründen vermutlich nicht in der Lage sein wird, diesem Rahmenbeschluss bis zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt nachzukommen, so findet dieser Rahmenbeschluss spätestens ab dem 1. Januar 2014 Anwendung auf die Anerkennung und Durchführung von Entscheidungen der zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, bei der die betroffene Person nicht anwesend war. Jeder andere Mitgliedstaat kann verlangen, dass der Mitgliedstaat, der eine derartige Erklärung abgegeben hat, die einschlägigen Bestimmungen der Rahmenbeschlüsse, auf die in den Artikeln 2, 3, 4, 5 und 6 Bezug genommen wird, in den Fassungen, in denen sie ursprünglich angenommen wurden, auf die Anerkennung und Durchführung von Entscheidungen dieses anderen Mitgliedstaats, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, bei der die betroffene Person nicht anwesend war, anwendet.

(4)   Bis zu den in den Absätzen 1 und 3 genannten Zeitpunkten gelten die einschlägigen Bestimmungen der Rahmenbeschlüsse, auf die in den Artikeln 2, 3, 4, 5 und 6 Bezug genommen wird, weiterhin in der jeweils ursprünglichen Fassung.

(5)   Eine Erklärung nach Absatz 3 wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie kann jederzeit zurückgezogen werden.

(6)   Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission den Wortlaut der Bestimmungen mit, mit denen sie die sich aus diesem Rahmenbeschluss ergebenden Verpflichtungen in ihr innerstaatliches Recht umgesetzt haben.

Artikel 9

Überprüfung

(1)   Bis zum 28. März 2014 erstellt die Kommission anhand der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 6 vorgelegten Angaben einen Bericht.

(2)   Anhand des in Absatz 1 genannten Berichts beurteilt der Rat Folgendes:

a)

inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um diesem Rahmenbeschluss nachzukommen; und

b)

die Anwendung dieses Rahmenbeschlusses.

(3)   Dem in Absatz 1 genannten Bericht werden erforderlichenfalls Legislativvorschläge beigefügt.

Artikel 10

Inkrafttreten

Dieser Rahmenbeschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 26. Februar 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. LANGER


(1)  ABl C 52 vom 26.2.2008, S. 1.

(2)  Rahmenbeschluss vom 24. Februar 2005 (ABl. L 76 vom 22.3.2005, S. 16).

(3)  Rahmenbeschluss vom 6. Oktober 2006 (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 59).

(4)  Rahmenbeschluss vom 27. November 2008 (ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 27).

(5)  Rahmenbeschluss vom 27. November 2008 (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 102).

(6)  Rahmenbeschluss vom 13. Juni 2002 (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1).