ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 79

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
25. März 2009


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 246/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Anwendung des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien) (kodifizierte Fassung)

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 247/2009 der Kommission vom 24. März 2009 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

5

 

*

Verordnung (EG) Nr. 248/2009 der Kommission vom 19. März 2009 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates in Bezug auf die Mitteilungen zur Anerkennung von Erzeugerorganisationen, zur Festsetzung der Preise und zu den Interventionen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (Neufassung)

7

 

*

Verordnung (EG) Nr. 249/2009 der Kommission vom 23. März 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates zwecks Anpassung der Gebühren der Europäischen Arzneimittel-Agentur an die Inflationsrate

34

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2009/289/EG

 

*

Entscheidung des Rates vom 20. Januar 2009 über einen gegenseitigen Beistand für Lettland

37

 

 

2009/290/EG

 

*

Entscheidung des Rates vom 20. Januar 2009 über einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft für Lettland

39

 

 

Kommission

 

 

2009/291/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 20. März 2009 über den Entwurf einer Verordnung Irlands über die Kennzeichnung des Ursprungslands von Geflügel-, Schweine- und Schaffleisch (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 1931)  ( 1 )

42

 

 

2009/292/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 24. März 2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die in der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle festgelegten Schwermetallgrenzwerte nicht für Kunststoffkästen und -paletten gelten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 1959)  ( 1 )

44

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

*

Beschluss 2009/293/GASP des Rates vom 26. Februar 2009 über den Briefwechsel zwischen der Europäischen Union und der Regierung Kenias über die Bedingungen und Modalitäten für die Übergabe von Personen, die seeräuberischer Handlungen verdächtigt werden und von den EU-geführten Seestreitkräften (EUNAVFOR) in Haft genommen wurden, und von im Besitz der EUNAVFOR befindlichen beschlagnahmten Gütern durch die EUNAVFOR an Kenia und für ihre Behandlung nach einer solchen Übergabe

47

Briefwechsel zwischen der Europäischen Union und der Regierung Kenias über die Bedingungen und Modalitäten für die Übergabe von Personen, die seeräuberischer Handlungen verdächtigt werden und von den EU-geführten Seestreitkräften (EUNAVFOR) in Haft genommen wurden, und von im Besitz der EUNAVFOR befindlichen beschlagnahmten Gütern durch die EUNAVFOR an Kenia und für ihre Behandlung nach einer solchen Übergabe

49

 

*

Gemeinsame Aktion 2009/294/GASP des Rates vom 23. März 2009 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/736/GASP über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia

60

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

25.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 79/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 246/2009 DES RATES

vom 26. Februar 2009

über die Anwendung des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien)

(kodifizierte Fassung)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 83,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 479/92 des Rates vom 25. Februar 1992 über die Anwendung des Artikels 85 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien) (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags kann gemäß Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages für nicht anwendbar erklärt werden auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die die Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrages erfüllen.

(3)

Die Bestimmungen zur Anwendung des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrages sollten im Wege von Verordnung oder Richtlinie nach Artikel 83 des Vertrages beschlossen werden. Gemäß Artikel 83 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrages müssen die genannten Normen die Einzelheiten der Anwendung des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrags festlegen, wobei dem Erfordernis einer wirksamen Überwachung bei möglichst einfacher Verwaltungskontrolle Rechnung zu tragen ist. Gemäß Artikel 83 Absatz 2 Buchstabe d des Vertrages sind in den genannten Normen die Aufgaben der Kommission und des Gerichtshofs gegeneinander abzugrenzen.

(4)

Die Linienschifffahrt im Seetransportsektor ist eine kapitalintensive Industrie. Die Containerisierung hat den Druck zur Zusammenarbeit und Rationalisierung verstärkt. Die Schifffahrtsindustrie der Mitgliedstaaten sollte die Größenvorteile erreichen, die nötig sind, um auf dem Weltlinienschifffahrtsmarkt erfolgreich am Wettbewerb teilzunehmen.

(5)

Gemeinsame Dienstleistungsvereinbarungen zwischen Linienreedereien mit dem Ziel einer Rationalisierung ihrer Dienste durch technische, betriebliche und/oder kommerzielle Abmachungen (in Schifffahrtskreisen als Konsortien bezeichnet) können dazu beitragen, die nötigen Mittel zur Verbesserung der Produktivität von Linienschiffahrtsdiensten bereitzustellen und den technischen und wirtschaftlichen Fortschritt zu fördern.

(6)

Der Seeverkehr ist für die Entwicklung des Handels der Gemeinschaft von großer Bedeutung: Konsortialverträgen kann unter Berücksichtigung der Besonderheiten der internationalen Linienschifffahrt eine wichtige Rolle zukommen. Die Legalisierung dieser Verträge stellt eine positive Maßnahme zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Seeverkehrs der Gemeinschaft dar.

(7)

Die Nutzer der von Konsortien angebotenen Schifffahrtsleistungen können einen Anteil der Gewinne erhalten, die sich aus den Verbesserungen in Produktivität und Leistung unter anderem mittels Regelmäßigkeit der Fahrverbindungen, Kostensenkungen infolge höherer Kapazitätsauslastung und besserer Leistungsqualität infolge besserer Schiffe und Schiffsausrüstung ergeben.

(8)

Die Kommission sollte ermächtigt werden, im Verordnungswege die Bestimmungen von Artikel 81 Absatz 1 des Vertrages für nicht anwendbar zu erklären auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen von Konsortien, damit Unternehmen leichter auf eine Art und Weise zusammenarbeiten können, die wirtschaftlich erstrebenswert und wettbewerbspolitisch ohne abträgliche Wirkung ist. Die Kommission sollte ermächtigt werden, in enger und andauernder Verbindung mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Anwendungsbereich dieser Freistellungen und die damit verbundenen Auflagen genau festzulegen.

(9)

Konsortien in der Linienschifffahrt sind eine spezielle und komplexe Form von „Joint-ventures“. Eine Vielzahl verschiedener Konsortialvereinbarungen werden unter ver-schiedenen Umständen angewandt. Der Anwendungsbereich, die Partner, die Tätigkeiten und Modalitäten der Konsortien werden von den Vertragsparteien häufig geändert. Die Kommission sollte daher die Zuständigkeit erhalten, von Zeit zu Zeit zu bestimmen, auf welche Konsortien die Gruppenfreistellung Anwendung finden sollte.

(10)

Um sicherzustellen, dass alle Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrages erfüllt sind, ist die Gruppenfreistellung mit Bedingungen zu verbinden, um insbesondere sicherzustellen, dass ein angemessener Anteil der Gewinne an die Verlader abgeführt und der Wettbewerb nicht ausgeschaltet wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Kommission kann im Verordnungswege im Einklang mit Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages die Bestimmungen des Artikels 81 Absatz 1 des Vertrages für nicht anwendbar erklären auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und von aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Linien-reedereien, die die Förderung oder Einführung einer Zusammenarbeit in der gemeinsamen Erbringung von Seetransportleistungen bezwecken, mit dem Ziel, ihre Tätigkeit mit Hilfe technischer, betrieblicher oder kommerzieller Vereinbarungen — mit Ausnahme der Preisfestsetzung — (Konsortien) zu rationalisieren.

(2)   Die gemäß Absatz 1 dieses Artikels erlassene Verordnung bestimmt die Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, auf die sie Anwen-dung findet, und legt die Bedingungen und Auflagen fest, unter denen diese gemäß Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages als von der Anwendung des Artikels 81 Absatz 1 des Vertrages freigestellt betrachtet werden.

Artikel 2

(1)   Die gemäß Artikel 1 erlassene Verordnung gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten.

(2)   Die gemäß Artikel 1 erlassene Verordnung kann aufgehoben oder geändert werden, sofern sich die Umstände in Bezug auf eine für ihren Erlass ausschlaggebende Tatsache geändert haben.

Artikel 3

Die gemäß Artikel 1 erlassene Verordnung kann eine Bestimmung dahingehend enthalten, dass sie mit rückwirkender Kraft auf Vereinbarungen und Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen Anwendung findet, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens jener Verordnung bestanden, sofern sie mit den darin festgelegten Voraussetzungen im Einklang stehen.

Artikel 4

Durch die Verordnung nach Artikel 1 kann für einen in jener Verordnung festgelegten Zeitraum bestimmt werden, dass das Verbot des Artikels 81 Absatz 1 auf am 1. Januar 1995 bereits bestehende Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen nicht anwendbar ist, für die Artikel 81 Absatz 1 infolge des Beitritts von Österreich, Finnland und Schweden eigentlich gilt und die die Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 3 nicht erfüllen. Dieser Artikel gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die am 1. Januar 1995 bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fielen.

Artikel 5

Bevor die Kommission die Verordnung gemäß Artikel 1 erlässt, veröffentlicht sie einen Verordnungsentwurf, damit alle betroffenen Personen und Organisationen innerhalb einer von der Kommission festgesetzten angemessenen Frist von mindestens einem Monat ihre Äußerungen übermitteln können.

Artikel 6

Vor Veröffentlichung des Verordnungsentwurfs und vor dem Erlass der Verordnung gemäß Artikel 1 konsultiert die Kommission den durch Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (4) eingesetzten Beratenden Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen.

Artikel 7

Die Verordnung (EWG) Nr. 479/92 in der durch die in Anhang I genannten Rechtsakte geänderten Fassung wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu am Brüssel am 26. Februar 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. LANGER


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 23. April 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 55 vom 29.2.1992, S. 3.

(3)  Siehe Anhang I.

(4)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.


ANHANG I

Aufgehobene Verordnung mit der Liste ihrer nachfolgenden Änderung

(gemäß Artikel 7)

Verordnung (EWG) Nr. 479/92 des Rates

(ABl. L 55 vom 29.2.1992, S. 3)

 

Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates

(ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1)

nur Artikel 42

Beitrittsakte von 1994, Art. 29 und Anhang I, Nummer IIIA.4

(ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 56)

 


ANHANG II

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EWG) Nr. 479/92

Vorliegende Verordnung

Artikel 1, 2 und 3

Artikel 1, 2 und 3

Artikel 3a

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 8

Anhang I

Anhang II


25.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 79/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 247/2009 DER KOMMISSION

vom 24. März 2009

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. März 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. März 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

82,5

JO

64,0

MA

61,5

TN

134,4

TR

101,8

ZZ

88,8

0707 00 05

JO

167,2

MA

69,5

TR

146,8

ZZ

127,8

0709 90 70

MA

52,9

TR

139,7

ZZ

96,3

0709 90 80

EG

60,4

ZZ

60,4

0805 10 20

EG

44,2

IL

60,0

MA

44,2

TN

49,5

TR

70,6

ZZ

53,7

0805 50 10

TR

53,5

ZZ

53,5

0808 10 80

AR

91,7

BR

75,3

CA

110,4

CL

84,2

CN

68,6

MK

21,2

US

115,4

UY

67,9

ZA

82,7

ZZ

79,7

0808 20 50

AR

81,3

CL

96,6

CN

66,7

ZA

91,6

ZZ

84,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


25.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 79/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 248/2009 DER KOMMISSION

vom 19. März 2009

mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates in Bezug auf die Mitteilungen zur Anerkennung von Erzeugerorganisationen, zur Festsetzung der Preise und zu den Interventionen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (Neufassung)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 34 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 80/2001 der Kommission vom 16. Januar 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates in Bezug auf die Mitteilungen zur Anerkennung von Erzeugerorganisationen, zur Festsetzung der Preise und zu den Interventionen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (2) wurde mehrfach wesentlich geändert (3). Es empfiehlt sich daher aus Gründen der Klarheit, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen zur Anpassung der für die Zwecke dieser Verordnung verwendeten Liste der Regionen der Mitgliedstaaten und Währungscodes eine Neufassung dieser Verordnung vorzunehmen.

(2)

Die Kommission veröffentlicht gemäß Artikel 13 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 jährlich eine Liste der anerkannten Erzeugerorganisationen und ihrer Vereinigungen. Die Mitgliedstaaten sollten ihr dafür die entsprechenden Angaben übermitteln.

(3)

Die Kommission muss die Maßnahmen, welche die Erzeugerorganisationen zur Preisregulierung treffen, sowie die Anwendung der Entschädigungsregelungen und der Übertragungsbeihilfe durch die Erzeugerorganisationen verfolgen können.

(4)

Die in den Artikeln 21 bis 26 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 vorgesehenen Interventionsregelungen der Gemeinschaft erfordern, dass u. a. die in genau festgelegten Regionen in regelmäßigen Abständen festgestellten Preise vorliegen.

(5)

Im Rahmen der Verwaltung der Gemeinsamen Fischereipolitik wurde ein System der elektronischen Datenübertragung zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission eingerichtet (FIDES II). Dieses System sollte auch für die Sammlung der unter diese Verordnung fallenden Daten genutzt werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Mitteilungen zur Anerkennung von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c sowie Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 aufgeführten Informationen spätestens zwei Monate nach dem Datum der betreffenden Entscheidung mit.

Die mitzuteilenden Angaben sowie das Format der Übertragung sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt.

KAPITEL II

Preise und Interventionen

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 aufgeführten Informationen spätestens zwei Monate nach Beginn eines jeden Fischwirtschaftsjahres mit.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Änderung der in Unterabsatz 1 genannten Angaben unverzüglich mit.

Die mitzuteilenden Angaben sowie das Format der Übertragung sind in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 3

Für die in den Anhängen I und IV der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 aufgeführten Arten teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die in ihrem gesamten Hoheitsgebiet in jedem Vierteljahr angelandeten, verkauften, zurückgenommenen und übertragenen Mengen, aufgeschlüsselt nach den in Anhang VIII Tabelle 1 der vorliegenden Verordnung aufgelisteten Regionen, sowie den Wert der verkauften Mengen spätestens sieben Wochen nach Ablauf des jeweiligen Vierteljahres mit.

Werden bei bestimmten Arten des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 ernste Marktstörungen festgestellt, so teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die in ihrem gesamten Hoheitsgebiet in jeweils zwei Wochen angelandeten, verkauften, zurückgenommenen und übertragenen Mengen sowie den Wert der verkauften Mengen, aufgeschlüsselt nach den in Anhang VIII Tabelle 1 der vorliegenden Verordnung aufgelisteten Regionen, spätestens zwei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Zweiwochenzeitraums mit.

Die mitzuteilenden Angaben sowie das Format der Übertragung sind in Anhang III der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vierteljährlich für jedes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 aufgeführte Erzeugnis, das vom Markt genommen wurde, spätestens 8 Wochen nach Ablauf des betreffenden Vierteljahres die Werte und abgesetzten Mengen mit, aufgeschlüsselt nach den in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2493/2001 der Kommission (4) genannten Absatzzwecken.

Die mitzuteilenden Angaben sowie das Format der Übertragung sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 5

Für die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 aufgeführten Arten teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die in jedem Vierteljahr in den verschiedenen in Anhang VIII Tabelle 1 der vorliegenden Verordnung aufgelisteten Regionen angelandeten, verkauften, und gelagerten Mengen sowie den Wert der verkauften Mengen spätestens sechs Wochen nach Ablauf des jeweiligen Vierteljahres mit.

Die mitzuteilenden Angaben sowie das Format der Übertragung sind in Anhang V der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 6

Für die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 aufgeführten Arten teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die in jedem Monat in den verschiedenen in Anhang VIII Tabelle 1 der vorliegenden Verordnung aufgelisteten Regionen von Erzeugerorganisationen angelandeten, verkauften und an die Industrie gelieferten Mengen sowie den Wert der an die Industrie gelieferten Mengen spätestens sechs Wochen nach Ablauf des jeweiligen Monats mit.

Die mitzuteilenden Angaben sowie das Format der Übertragung sind in Anhang VI der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich die Angaben, anhand deren die in den Artikeln 23 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 genannten technischen Kosten der nötigen Maßnahmen für die Haltbarmachung und Lagerung festgestellt werden können, spätestens drei Monate nach Ablauf des betreffenden Jahres.

Die mitzuteilenden Angaben sowie das Format der Übertragung sind in Anhang VII der vorliegenden Verordnung festgelegt.

KAPITEL III

Allgemeine und Schlussbestimmungen

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Angaben elektronisch über die derzeit im Rahmen der Verwaltung der Gemeinsamen Fischereipolitik für den Datenaustausch verwendeten Übertragungssysteme (System FIDES II).

Artikel 9

Die Verordnung (EG) Nr. 80/2001 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang X zu lesen.

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. März 2009

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

(2)  ABl. L 13 vom 17.1.2001, S. 3.

(3)  Siehe Anhang IX.

(4)  ABl. L 337 vom 20.12.2001, S. 20.


ANHANG I

Angaben zu den Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden

Registriernummer

Feldbezeichnung

Datenart

Format

Größe

Code

1

Identifizierung der Meldung

<REQUEST.NAME>

Text

 

MK-PO

2

Mitgliedstaat

<REQUEST.COUNTRY.ISO_A3>

Text

3

Tabelle 1

3

Datum der Meldung

<DSE>

YYYYMMDD

8

 

4

Art der Meldung

<TYP>

Text

3

INS = neu

MOD = Änderung

DEL = Widerruf Anerkennung

5

Nr. der EO oder EO-Vereinigung

<NOP>

Text

7

Nur bei der Meldung „MOD“ oder der Meldung „DEL“

6

Bezeichnung

<NOM>

Text

 

 

7

Offizielle Abkürzung

<ABB>

 

 

Gegebenenfalls

8

Nationale Zulassungsnummer

<NID>

 

 

Gegebenenfalls

9

Zuständigkeitsbereich

<ARE>

Text

 

 

10

Tätigkeitsbereich

<ACT>

Text

6

Tabelle 10

11

Datum der Gründung

<DCE>

YYYYMMDD

 

 

12

Datum der Satzung

<DST>

YYYYMMDD

 

 

13

Datum der Anerkennung

<DRE>

YYYYMMDD

 

 

14

Datum des Widerrufs der Anerkennung

<DRA>

YYYYMMDD

 

Nur bei der Meldung „DEL“

15

Adresse 1

<ADR1>

Text

 

 

16

Adresse 2

<ADR2>

Text

 

 

17

Adresse 3

<ADR3>

 

 

 

18

Postleitzahl

<CPO>

Text

 

 

19

Ort

<LOC>

Text

 

 

20

Telefonnummer 1

<TEL1>

Text

 

+ nn(nn)nnn.nnn.nnn

21

Telefonnummer 2

<TEL2>

Text

 

+ nn(nn)nnn.nnn.nnn

22

Faxnummer

<FAX>

Text

 

+ nn(nn)nnn.nnn.nnn

23

E-Mail

<MEL>

Text

 

 

24

Internetadresse

<WEB>

Text

 

 

25 und folgende

Nummer der angeschlossenen EO

<ADH>

Text

 

Bei EO-Vereinigungen, Liste der angeschlossenen EO.


ANHANG II

Rücknahmepreise der Erzeugerorganisationen

Übermittlung zwei Monate nach Beginn des Fischwirtschaftsjahres


Registriernummer

Dateninhalt

Identifizierung Datenart

Format

Größe

Code

1

Identifizierung der Meldung

<REQUEST.NAME>

Text

 

MK-PO-WP

2

Mitgliedstaat

<REQUEST.COUNTRY.ISO_A3>

Text

3

Tabelle 1

3

Laufende Nummer der Datensendung

<LOT>

Zahl

4

Vom Mitgliedstaat zugeteilte laufende Nummer

4

Art der Meldung

<MTYP>

 

19

INS NOTIFICATION

SUP NOTIFICATION

REP NOTIFICATION

INS IN NOTIFICATION

MOD IN NOTIFICATION

SUP IN NOTIFICATION

5

Datum der Meldung

<DSE>

YYYYMMDD

8

 

6

Zeitraum

<PTYP>

Y

1

Y = jährlich

7

Identifizierung des Zeitraums

<IDP>

PPP/YYYY

8

PPP = Folge

YYYY = Jahr

8

Verwendete Währung

<MON>

Text

3

Tabelle 6

9 und folgende

EO-Identifizierungscode

<DAT>

Text

7

CCC-999

 

Artencode

 

Text

3

Tabelle 7

 

Haltbarmachungscode

 

Text

3

Tabelle 4

 

Aufmachungscode

 

Text

2

Tabelle 3

 

Frischecode

 

Text

2

Tabelle 5

 

Größencode

 

Text

3

Tabelle 2

 

Rücknahmepreis

 

Ganze Zahl

 

In der unter Registriernummer 8 angegebenen Währung für 1 000 kg

 

Region der Anwendung eines mit einem regionalen Koeffizienten malgenommenen Rücknahmepreises

 

Text

 

Tabelle 8


ANHANG III

Erzeugnisse der Anhänge I und IV der Verordnung (EG) Nr. 104/2000

Vierteljährliche Übermittlung


Registriernummer

Dateninhalt

Identifizierung Datenart

Format

Größe

Code

1

Identifizierung der Meldung

<REQUEST.NAME>

Text

 

MK-FRESH

2

Mitgliedstaat

<REQUEST.COUNTRY.ISO_A3>

Text

3

Tabelle 1

3

Laufende Nummer der Datensendung

<LOT>

Zahl

4

Vom Mitgliedstaat zugeteilte laufende Nummer

4

Art der Meldung

<MTYP>

 

19

INS NOTIFICATION

SUP NOTIFICATION

REP NOTIFICATION

INS IN NOTIFICATION

MOD IN NOTIFICATION

SUP IN NOTIFICATION

5

Datum der Meldung

<DSE>

YYYYMMDD

8

 

6

Zeitraum

<PTYP>

Q oder C

1

Q = Vierteljahr

C = Krise

7

Identifizierung des Zeitraums

<IDP>

PPP/YYYY

8

PPP = Folge

1 bis 4 für das Vierteljahr

1 bis 24 für den Zweiwochenzeitraum

YYYY = Jahr

8

Verwendete Währung

<MON>

Text

3

Tabelle 6

9 und folgende

Code NUTS-Anlanderegion

<DAT>

Text

7

Tabelle 1

 

Artencode

 

Text

3

Tabelle 7

 

Haltbarmachungscode

 

Text

3

Tabelle 4

 

Aufmachungscode

 

Text

2

Tabelle 3

 

Frischecode

 

Text

2

Tabelle 5

 

Größencode

 

Text

3

Tabelle 2

 

Wert der verkauften Mengen

 

Ganze Zahl

 

In der unter Registriernummer 8 angegebenen Währung

 

Verkaufte Mengen

 

Ganze Zahl

 

Kilo

 

Zum Gemeinschaftspreis zurückgenommene Mengen

 

Ganze Zahl

 

Kilo

 

Zum autonomen Preis zurückgenommene Mengen

 

Ganze Zahl

 

Kilo

 

Übertragene Mengen

 

Ganze Zahl

 

Kilo


ANHANG IV

Erzeugnisse des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 104/2000

Verwendung der aus dem Handel genommenen Erzeugnisse

Vierteljährliche Übermittlung


Registriernummer

Dateninhalt

Identifizierung Datenart

Format

Größe

Code

1

Identifizierung der Meldung

<REQUEST.NAME>

Text

 

MK-STD-VAL

2

Mitgliedstaat

<REQUEST.COUNTRY.ISO_A3>

Text

3

Tabelle 1

3

Laufende Nummer der Datensendung

<LOT>

Zahl

4

Vom Mitgliedstaat zugeteilte laufende Nummer

4

Art der Meldung

<MTYP>

 

19

INS NOTIFICATION

SUP NOTIFICATION

REP NOTIFICATION

INS IN NOTIFICATION

MOD IN NOTIFICATION

SUP IN NOTIFICATION

5

Datum der Meldung

<DSE>

YYYYMMDD

8

 

6

Zeitraum

<PTYP>

Q

1

Q = Vierteljahr

7

Identifizierung des Zeitraums

<IDP>

PPP/YYYY

8

PPP = Folge

1 bis 4

YYYY = Jahr

8

Verwendete Währung

<MON>

Text

3

Tabelle 6

9 und folgende

Artencode

<DAT>

Text

3

Tabelle 7

 

Bestimmungscode

 

Text

6

Tabelle 9

 

Wert der verkauften oder kostenlos abgegebenen Mengen

 

Ganze Zahl

 

In der unter Registriernummer 8 angegebenen Währung

Wert „0“ für abgegebene Mengen

 

Verkaufte oder kostenlos abgegebene Mengen

 

Ganze Zahl

 

Kilo


ANHANG V

Erzeugnisse des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 (vierteljährliche Übermittlung)

Registriernummer

Dateninhalt

Identifizierung Datenart

Format

Größe

Code

1

Identifizierung der Meldung

<REQUEST.NAME>

Text

 

MK-FROZEN

2

Mitgliedstaat

<REQUEST.COUNTRY.ISO_A3>

Text

3

Tabelle 1

3

Laufende Nummer der Datensendung

<LOT>

Zahl

4

Vom Mitgliedstaat zugeteilte laufende Nummer

4

Art der Meldung

<MTYP>

 

19

INS NOTIFICATION

SUP NOTIFICATION

REP NOTIFICATION

INS IN NOTIFICATION

MOD IN NOTIFICATION

SUP IN NOTIFICATION

5

Datum der Meldung

<DSE>

YYYYMMDD

8

 

6

Zeitraum

<PTYP>

Q

1

Q = Vierteljahr

7

Identifizierung des Zeitraums

<IDP>

PPP/YYYY

8

PPP = Folge 1 bis 4

YYYY = Jahr

8

Verwendete Währung

<MON>

Text

3

Tabelle 6

9 und folgende

Code NUTS-Anlanderegion

<DAT>

Text

7

Tabelle 1

 

Artencode

<DAT>

Text

3

Tabelle 7

 

Haltbarmachungscode

 

Text

3

Tabelle 4

 

Aufmachungscode

 

Text

2

Tabelle 3

 

Frischecode

 

Text

2

Tabelle 5

 

Größencode

 

Text

3

Tabelle 2

 

Wert der verkauften Mengen

 

Ganze Zahl

 

In der unter Registriernummer 8 angegebenen Währung

 

Vor der Einlagerung verkaufte Mengen

 

Ganze Zahl

 

Kilo

 

Eingelagerte Mengen

 

Ganze Zahl

 

Kilo

 

Ausgelagerte Mengen

 

Ganze Zahl

 

Kilo


ANHANG VI

Erzeugnisse des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 104/2000

Monatliche Übermittlung


Registriernummer

Dateninhalt

Identifizierung Datenart

Format

Größe

Code

1

Identifizierung der Meldung

<REQUEST.NAME>

Text

 

MK-TUNA

2

Mitgliedstaat

<REQUEST.COUNTRY.ISO_A3>

Text

3

Tabelle 1

3

Laufende Nummer der Datensendung

<LOT>

Zahl

4

Vom Mitgliedstaat zugeteilte laufende Nummer

4

Art der Meldung

<MTYP>

 

19

INS NOTIFICATION

SUP NOTIFICATION

REP NOTIFICATION

INS IN NOTIFICATION

MOD IN NOTIFICATION

SUP IN NOTIFICATION

5

Datum der Meldung

<DSE>

YYYYMMDD

8

 

6

Zeitraum

<PTYP>

M

1

M = Monatlich

7

Identifizierung des Zeitraums

<IDP>

PPP/YYYY

7

PPP = Folge von 1 bis 12

YYYY = Jahr

8

Verwendete Währung

<MON>

Text

3

Tabelle 6

9 und folgende

Erzeugerorganisation

<DAT>

Text

7

CCC-999

 

Artencode

 

Text

3

Tabelle 7

 

Haltbarmachungscode

 

Text

3

Tabelle 4

 

Aufmachungscode

 

Text

2

Tabelle 3

 

Größencode

 

Text

3

Tabelle 2

 

Wert der verkauften und an die Industrie gelieferten Mengen

 

Ganze Zahl

 

In der unter Registriernummer 8 angegebenen Währung

 

Verkaufte und an die Industrie gelieferte Mengen

 

Ganze Zahl

 

Kilo


ANHANG VII

Erzeugnisse der Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 104/2000

Jährliche Übermittlung


Registriernummer

Dateninhalt

Identifizierung Datenart

Format

Größe

Code

1

Identifizierung der Meldung

<REQUEST.NAME>

Text

 

MK-TECH

2

Mitgliedstaat

<REQUEST.COUNTRY.ISO_A3>

Text

3

Tabelle 1

3

Laufende Nummer der Datensendung

<LOT>

Zahl

4

Vom Mitgliedstaat zugeteilte laufende Nummer

4

Art der Meldung

<MTYP>

 

19

INS NOTIFICATION

SUP NOTIFICATION

REP NOTIFICATION

INS IN NOTIFICATION

MOD IN NOTIFICATION

SUP IN NOTIFICATION

5

Datum der Meldung

<DSE>

YYYYMMDD

8

 

6

Zeitraum

<PTYP>

Y

1

Y = jährlich

7

Identifizierung des Zeitraums

<IDP>

PPP/YYYY

7

PPP = 1

YYYY = Jahr

8

Verwendete Währung

<MON>

Text

3

Tabelle 6

9 und folgende

Erzeugniscode

<DAT>

Text

3

1AB = Erzeugnis Anhang I, AB,

1C = Erzeugnis Anhang I, C

2 = Erzeugnis Anhang II

 

Code technische Kosten

 

Text

2

Tabelle 11

 

Personalkosten

 

Ganze Zahl

 

In der unter Registriernummer 8 angegebenen Währung

 

Energiekosten

 

Ganze Zahl

 

In der unter Registriernummer 8 angegebenen Währung

 

Transportkosten

 

Ganze Zahl

 

In der unter Registriernummer 8 angegebenen Währung

 

Sonstige Kosten Konservierung, Marinade, Direktverpackung …

 

Ganze Zahl

 

In der unter Registriernummer 8 angegebenen Währung


ANHANG VIII

Tabelle 1

Codes NUTS „ISO-A3“

LAND

„NUTS“-Bezeichnung

BE

BELGIQUE-BELGIE

 

BE10

REG.BRUXELLES-CAP./BRUSSELS HFDST.GEW.

BE21

PROV. ANTWERPEN

BE22

PROV. LIMBURG (B)

BE23

PROV. OOST-VLAANDEREN

BE24

PROV. VLAAMS BRABANT

BE25

PROV. WEST-VLAANDEREN

BE31

PROV. BRABANT WALLON

BE32

PROV. HAINAUT

BE33

PROV. LIEGE

BE34

PROV. LUXEMBOURG (B)

BE35

PROV. NAMUR

BG

България

 

BG01

SEVEROZAPADEN

BG02

SEVEREN TSENTRALEN

BG03

SEVEROIZTOCHEN

BG04

YUGOZAPADEN

BG05

YUZHEN TSENTRALEN

BG06

YUGOIZTOCHEN

CZ

ČESKÁ REPUBLIKA

 

CZ01

PRAHA

DK

DANMARK

 

DK011

BYEN KØBENHAVN

DK012

KØBENHAVNS OMEGN

DK013

NORDSJÆLLAND

DK014

BORNHOLM

DK021

ØSTSJÆLLAND

DK022

VEST – OG SYDSJÆLLAND

DK031

FYN

DK032

SYDJYLLAND

DK041

VESTJYLLAND

DK042

ØSTJYLLAND

DK050

NORDJYLLAND

DE

DEUTSCHLAND

 

DE11

STUTTGART

DE12

KARLSRUHE

DE13

FREIBURG

DE14

TÜBINGEN

DE21

OBERBAYERN

DE22

NIEDERBAYERN

DE23

OBERPFALZ

DE24

OBERFRANKEN

DE25

MITTELFRANKEN

DE26

UNTERFRANKEN

DE27

SCHWABEN

DE30

BERLIN

DE41

BRANDENBURG - NORDOST

DE42

BRANDENBURG - SÜDWEST

DE50

BREMEN

DE60

HAMBURG

DE71

DARMSTADT

DE72

GIEßEN

DE73

KASSEL

DE80

MECKLENBURG-VORPOMMERN

DE91

BRAUNSCHWEIG

DE92

HANNOVER

DE93

LÜNEBURG

DE94

WESER-EMS

DEA1

DÜSSELDORF

DEA2

KÖLN

DEA3

MÜNSTER

DEA4

DETMOLD

DEA5

ARNSBERG

DEB1

KOBLENZ

DEB2

TRIER

DEB3

RHEINHESSEN-PFALZ

DEC0

SAARLAND

DED1

CHEMNITZ

DED2

DRESDEN

DED3

LEIPZIG

DEE0

SACHSEN-ANHALT

DEF0

SCHLESWIG-HOLSTEIN

DEG0

THÜRINGEN

EE

EESTI

 

EE001

PÕHJA-EESTI

EE004

LÄÄNE-EESTI

EE006

KESK-EESTI

EE007

KIRDE-EESTI

EE008

LÕUNA-EESTI

GR

ΕΛΛΑΔΑ

 

GR11

Aνατολική Μακεδονία, Θράκη

GR12

Κεντρική Μακεδονία

GR13

Δυτική Μακεδονία

GR14

Θεσσαλία

GR21

Ήπειρος

GR22

Ιόνια Νησιά

GR23

Δυτική Ελλάδα

GR24

Στερεά Ελλάδα

GR25

Πελοπόννησος

GR30

Aττική

GR41

Βόρειο Αιγαίο

GR42

Νότιο Αιγαίο

GR43

Κρήτη

ES

ESPAÑA

 

ES11

GALICIA

ES12

PRINCIPADO DE ASTURIAS

ES13

CANTABRIA

ES21

PAÍS VASCO

ES22

COMUNIDAD FORAL DE NAVARRA

ES23

LA RIOJA

ES24

ARAGÓN

ES30

COMUNIDAD DE MADRID

ES41

CASTILLA Y LEÓN

ES42

CASTILLA-LA MANCHA

ES43

EXTREMADURA

ES51

CATALUÑA

ES52

COMUNIDAD VALENCIANA

ES53

ILLES BALEARS

ES61

ANDALUCÍA

ES62

REGIÓN DE MURCIA

ES63

CIUDAD AUTÓNOMA DE CEUTA

ES64

CIUDAD AUTÓNOMA DE MELILLA

ES70

CANARIAS

FR

FRANCE

 

FR1

ÎLE DE FRANCE

FR21

CHAMPAGNE-ARDENNE

FR22

PICARDIE

FR23

HAUTE-NORMANDIE

FR24

CENTRE

FR25

BASSE-NORMANDIE

FR26

BOURGOGNE

FR30

NORD-PAS-DE-CALAIS

FR41

LORRAINE

FR42

ALSACE

FR43

FRANCHE-COMTÉ

FR51

PAYS DE LA LOIRE

FR521

CÔTES-D’ARMOR

FR522

FINISTÈRE

FR523

ILLE-ET-VILAINE

FR524

MORBIHAN

FR53

POITOU-CHARENTES

FR61

AQUITAINE

FR62

MIDI-PYRÉNÉES

FR63

LIMOUSIN

FR71

RHÔNE-ALPES

FR72

AUVERGNE

FR81

LANGUEDOC-ROUSSILLON

FR82

PROVENCE-ALPES-CÔTE D’AZUR

FR83

CORSE

FR91

GUADELOUPE

FR92

MARTINIQUE

FR93

GUYANE

FR94

RÉUNION

IE

IRELAND

 

IE011

BORDER

IE012

MIDLAND

IE013

WEST

IE021

DUBLIN

IE022

MID-EAST

IE023

MID-WEST

IE024

SOUTH-EAST (IRL)

IE025

SOUTH-WEST (IRL)

IT

ITALIA

 

ITC1

PIEMONTE

ITC2

VALLE D’AOSTA/VALLEE D'AOSTE

ITC3

LIGURIA

ITC4

LOMBARDIA

ITD1

PROVINCIA AUTONOMA BOLZANO/BOZEN

ITD2

PROVINCIA AUTONOMA TRENTO

ITD3

VENETO

ITD4

FRIULI-VENEZIA GIULIA

ITD5

EMILIA-ROMAGNA

ITE1

TOSCANA

ITE2

UMBRIA

ITE3

MARCHE

ITE4

LAZIO

ITF1

ABRUZZO

ITF2

MOLISE

ITF3

CAMPANIA

ITF4

PUGLIA

ITF5

BASILICATA

ITF6

CALABRIA

ITG1

SICILIA

ITG2

SARDEGNA

CY

ΚΥΠΡΟΣ/KIBRIS

 

LV

LATVIJA

 

LV003

KURZEME

LV005

LATGALE

LV006

RĪGA

LV007

PIERĪGA

LV008

VIDZEME

LV009

ZEMGALE

LT

LIETUVA

 

LT001

ALYTAUS APSKRITIS

LT002

KAUNO APSKRITIS

LT003

KLAIPĖDOS APSKRITIS

LT004

MARIJAMPOLĖS APSKRITIS

LT005

PANEVĖŽIO APSKRITIS

LT006

ŠIAULIŲ APSKRITIS

LT007

TAURAGĖS APSKRITIS

LT008

TELŠIŲ APSKRITIS

LT009

UTENOS APSKRITIS

LT00A

VILNIAUS APSKRITIS

LU

LUXEMBOURG (GRAND-DUCHÉ)

 

HU

MAGYARORSZÁG

 

HU10

KÖZÉP-MAGYARORSZÁG

HU21

KÖZÉP-DUNÁNTÚL

HU22

NYUGAT-DUNÁNTÚL

HU23

DÉL-DUNÁNTÚL

HU31

ÉSZAK-MAGYARORSZÁG

HU32

ÉSZAK-ALFÖLD

HU33

DÉL-ALFÖLD

MT

MALTA

 

NL

NEDERLAND

 

NL11

GRONINGEN

NL12

FRIESLAND (NL)

NL13

DRENTHE

NL21

OVERIJSSEL

NL22

GELDERLAND

NL23

FLEVOLAND

NL31

UTRECHT

NL32

NOORD-HOLLAND

NL33

ZUID-HOLLAND

NL34

ZEELAND

NL41

NOORD-BRABANT

NL42

LIMBURG (NL)

AT

ÖSTERREICH

 

AT11

BURGENLAND (A)

AT12

NIEDERÖSTERREICH

AT13

WIEN

AT21

KÄRNTEN

AT22

STEIERMARK

AT31

OBERÖSTERREICH

AT32

SALZBURG

AT33

TIROL

AT34

VORARLBERG

PL

POLSKA

 

PL11

ŁÓDZKIE

PL12

MAZOWIECKIE

PL21

MAŁOPOLSKIE

PL22

ŚLĄSKIE

PL31

LUBELSKIE

PL32

PODKARPACKIE

PL33

ŚWIĘTOKRZYSKIE

PL34

PODLASKIE

PL41

WIELKOPOLSKIE

PL42

ZACHODNIOPOMORSKIE

PL43

LUBUSKIE

PL51

DOLNOŚLĄSKIE

PL52

OPOLSKIE

PL61

KUJAWSKO-POMORSKIE

PL62

WARMIŃSKO-MAZURSKIE

PL63

POMORSKIE

PT

PORTUGAL

 

PT11

NORTE

PT15

ALGARVE

PT16

CENTRO (P)

PT17

LISBOA

PT18

ALENTEJO

PT20

REGIÃO AUTÓNOMA DOS AÇORES

PT30

REGIÃO AUTÓNOMA DA MADEIRA

RO

ROMÂNIA

 

RO01

NORD-EST

RO02

SUD-EST

RO03

SUD

RO04

SUD-VEST

RO05

VEST

RO06

NORD-VEST

RO07

CENTRU

RO08

BUCUREȘTI

SI

SLOVENIJA

 

SK

SLOVENSKÁ REPUBLIKA

 

FI

SUOMI/FINLAND

 

FI13

ITÄ-SUOMI

FI18

ETELÄ-SUOMI

FI19

LÄNSI-SUOMI

FI1A

POHJOIS-SUOMI

FI20

ÅLAND

SE

SVERIGE

 

SE11

STOCKHOLM

SE12

ÖSTRA MELLANSVERIGE

SE21

SMÅLAND MED ÖARNA

SE22

SYDSVERIGE

SE23

VÄSTSVERIGE

SE31

NORRA MELLANSVERIGE

SE32

MELLERSTA NORRLAND

SE33

ÖVRE NORRLAND

UK

UNITED KINGDOM

 

UKC1

TEES VALLEY AND DURHAM

UKC2

NORTHUMBERLAND AND TYNE AND WEAR

UKD1

CUMBRIA

UKD2

CHESHIRE

UKD3

GREATER MANCHESTER

UKD4

LANCASHIRE

UKD5

MERSEYSIDE

UKE1

EAST YORKSHIRE AND NORTHERN LINCOLNSHIRE

UKE2

NORTH YORKSHIRE

UKE3

SOUTH YORKSHIRE

UKE4

WEST YORKSHIRE

UKF1

DERBYSHIRE AND NOTTINGHAMSHIRE

UKF2

LEICESTERSHIRE, RUTLAND AND NORTHAMPTONSHIRE

UKF3

LINCOLNSHIRE

UKG1

HEREFORDSHIRE, WORCESTERSHIRE AND WARWICKSHIRE

UKG2

SHROPSHIRE AND STAFFORDSHIRE

UKG3

WEST MIDLANDS

UKH1

EAST ANGLIA

UKH2

BEDFORDSHIRE AND HERTFORDSHIRE

UKH3

ESSEX

UKI1

INNER LONDON

UKI2

OUTER LONDON

UKJ1

BERKSHIRE, BUCKINGHAMSHIRE AND OXFORDSHIRE

UKJ2

SURREY, EAST AND WEST SUSSEX

UKJ3

HAMPSHIRE AND ISLE OF WIGHT

UKJ4

KENT

UKK1

GLOUCESTERSHIRE, WILTSHIRE AND BRISTOL/BATH AREA

UKK2

DORSET AND SOMERSET

UKK3

CORNWALL AND ISLES OF SCILLY

UKK4

DEVON

UKL1

WEST WALES AND THE VALLEYS

UKL2

EAST WALES

UKM2

EASTERN SCOTLAND

UKM3

SOUTH WESTERN SCOTLAND

UKM50

ABERDEEN CITY AND ABERDEENSHIRE

UKM61

CAITHNESS & SUTHERLAND AND ROSS & CROMARTY

UKM62

INVERNESS & NAIRN AND MORAY, BADENOCH & STRATHSPEY

UKM63

LOCHABER, SKYE & LOCHALSH, ARRAN & CUMBRAE AND ARGYLL & BUTE

UKM64

EILAN SIAR (WESTERN ISLES)

UKM65

ORKNEY ISLANDS

UKM66

SHETLAND ISLANDS

UKN

NORTHERN IRELAND


Tabelle 2

Größencodes

Code

Bezeichnung

1

Größe 1

2

Größe 2

3

Größe 3

4

Größe 4

5

Größe 5

6

Größe 6

M10

≤ 10 kg

P10

> 10 kg

M4

≤ 4 kg

M1

≤ 1,1 kg

50

> 1,8 kg

51

≤ 1,8 kg

SO

unzutreffend

M11

< 1,1 kg

M13

< 1,33 kg

B21

≥ 1,1 kg < 2,1 kg

B27

≥ 1,33 kg < 2,7 kg

P21

≥ 2,1 kg

P27

≥ 2,7 kg


Tabelle 3

Aufmachungscodes

Code

Aufmachung

1

Ganz

12

Ohne Kopf

3

Ausgenommen mit Kopf

31

Ausgenommen ohne Kiemen

32

Ausgenommen ohne Kopf

61

Gesäubert

25

Lappen

2

Filet

62

Rümpfe, enthäutet

63

Rümpfe

21

Mit Gräten „Standard“

22

Ohne Gräten

23

Mit Haut

24

Ohne Haut

51

Blöcke

5

Stücke und anderes Fischfleisch

11

Mit oder ohne Kopf

9

Alle zulässigen Aufmachungen außer ganz und ausgenommen mit Kiemen

26

Filets in Blöcken < 4 kg

70

Gesäubert mit Kopf ODER ganz

71

Jede für diese Art zulässige Aufmachung

72

Jede zulässige Aufmachung außer Filet, Stücke und anderes Fischfleisch

6

Gesäubert, Rümpfe

7

Andere Aufmachungen

SO

Unzutreffend


Tabelle 4

Haltbarmachungscodes

Code

Haltbarmachung

SO

Unzutreffend

V

Lebend

C

Gefroren

CU

In Wasser gegart

S

Gesalzen

FC

Frisch oder gefroren

FR

Frisch oder gekühlt

PRE

Zubereitung

CSR

Fischkonserve

F

Frisch

R

Gekühlt


Tabelle 5

Frischecodes

Code

Frische

E

Extra

A

A

B

B

V

Lebend

SO

Unzutreffend


Tabelle 6

Währungscodes

Code

Währung

EUR

Euro

BGN

bulgarischer Lew

CZK

tschechische Krone

DKK

dänische Krone

EEK

estnische Krone

GBP

Pfund Sterling

HUF

ungarischer Forint

LTL

litauischer Litas

LVL

lettischer Lats

PLN

polnischer złoty

RON

rumänischer Neuer Leu

SEK

schwedische Krone


Tabelle 7

Code

Art

ALB

Thunnus alalunga

ALK

Theragra chalcogramma

BFT

Thunnus thynnus

BIB

Trisopterus luscus

BOG

Boops boops

BRA

Brama spp.

BRB

Spondyliosoma cantharus

BSF

Aphanopus carbo

CDZ

Gadus spp.

COD

Gadus morhua

COE

Conger conger

CRE

Cancer pagurus

CSH

Crangon crangon

CTC

Sepia officinalis

CTR

Sepiola rondeleti

DAB

Limanda limanda

DEC

Dentex dentex

DGS

Squalus acanthias

DOL

Coryphaena hippurus

DPS

Parapenaeus longirostris

ENR

Engraulis spp.

FLE

Platichthys flesus

GHL

Rheinhardtius hippoglossoides

GRC

Gadus ogac

GUY

Triga spp.

HAD

Melanogrammus aeglefinus

HER

Clupea harengus

HKE

Merluccius merluccius

HKP

Merluccius hubbsi

HKX

Merluccius spp.

ILL

Illex spp.

JAX

Trachurus spp.

LEM

Mircostomus kitt

LEZ

Lepidorhombus spp.

LNZ

Molva spp.

MAC

Scomber scombrus

MAS

Scomber japonicus

MAZ

Scomber scombrus, japonicus, Orcynopsis unicolor

MGS

Mugil spp.

MNZ

Lophius spp.

MUR

Mullus surmulettus

MUT

Mullus barbatus

NEP

Nephrops norvegicus

OCZ

Octopus spp.

PAX

Pagellus spp.

PCO

Gadus macrocephalus

PEN

Penaeus spp.

PIL

Sardina pilchardus

PLE

Pleuronectes platessa

POC

Boreogadus saida

POK

Pollachius virens

POL

Pollachius pollachius

PRA

Pandalus borealis

RED

Sebastes spp.

ROA

Rossia macrosoma

SCE

Pecten maximus

SCL

Scyliorhinus spp.

SFS

Lepidopus caudatus

SKA

Raja spp.

SKJ

Katsuwonus pelamis

SOO

Solea spp.

SPC

Spicara smaris

SPR

Sprattus sprattus

SQA

Illex argentinus

SQC

Loligo spp.

SQE

Ommastrephes sagittatus

SQE

Todarodes sagittatus sagittatus

SQI

Illex illecebrosus

SQL

Loligo pealei

SQN

Loligo patagonica

SQO

Loligo opalescens

SQR

Loligo vulgaris

SWO

Xiphias gladius

TUS

Thunnus spp. und Euthynnus spp. außer Thunnus thunnus und T. obesus

WHB

Micromesistius poutassou

WHE

Buccinum undatum

WHG

Merlangius merlangus

YFT

Thunnus albacares


Tabelle 8

Regionen, in denen ein mit einem regionalen Koeffizienten multiplizierter Rücknahmepreis gilt

Code

Region

Beschreibung der Region

MADER

Azoren und Madeira

Die Inseln der Azoren und Madeira

BALNOR

Nördliche Ostsee

Ostsee nördlich von 59° 30′ N

CANA

Kanarische Inseln

Kanarische Inseln

CORN

Cornwall

Die Küstenregionen und Inseln der Grafschaften Cornwall und Devon im Vereinigten Königreich

ECOS

Schottland

Die Küstenregionen von Wick bis Aberdeen im Nordosten Schottlands

ECOIRL

Schottland und Nordirland

Die Küstenregionen von Portpatrick im Südwesten Schottlands bis Wick im Nordosten Schottlands sowie die Inseln westlich und nördlich dieser Regionen. Die Küstenregionen und Inseln Nordirlands

ESTECO

Schottland (Ost)

Die Küstenregionen Schottlands von Portpatrick bis Eyemouth sowie die Inseln westlich und nördlich dieser Regionen

ESPATL

Spanien (Atlantik)

Die atlantischen Küstenregionen Spaniens (Kanarische Inseln ausgenommen)

ESTANG

Osten Englands

Die Küstenregionen im Osten Englands von Berwick bis Dover. Die Küstenregionen Schottlands von Portpatrick bis Eyemouth sowie die Inseln westlich und nördlich dieser Regionen. Die Küstenregionen der Grafschaft Down

FRAATL

Frankreich (Atlantik, Ärmelkanal, Nordsee)

Die französischen Küstenregionen des Atlantiks, des Ärmelkanals und der Nordsee

IRL

Irland

Die Küstenregionen und Inseln Irlands

NIRL

Nordirland

Die Küstenregionen der Grafschaft Down (Nordirland)

PRT

Portugal

Die atlantischen Küstenregionen Portugals

UER

Rest Europäische Union

Die Europäische Union mit Ausnahme der Regionen, auf die ein regionaler Koeffizient angewandt wird

EU

Europäische Union

Die gesamte Europäische Union

WECO

Schottland (West)

Die Küstenregionen von Troon (im Südwesten Schottlands) bis Wick (im Nordosten Schottlands) und die Inseln westlich und nördlich dieser Regionen

BALSUD

Ostsee

Die Ostsee südlich von 59° 30′ N


Tabelle 9

Verwendung der Rücknahmen

Code

Verwendung der Rücknahmen

FMEAL

Verwendung nach Verarbeitung zu Mehl (Tierfutter)

OTHER

Verwendung in frischem oder haltbar gemachtem Zustand (Tierfutter)

NOALIM

Verwendung zu Non-Food-Zwecken

DIST

Kostenlose Verteilung

BAIT

Verwendung als Köder


Tabelle 10

Art der Fischerei

Code

Art der Fischerei

D

Fernfischerei

H

Hochseefischerei

C

Küstenfischerei

L

Lokale Küstenfischerei

O

Sonstige

A

Aquakultur


Tabelle 11

Art der technischen Kosten

Code

Art der technischen Kosten

CO

Gefrieren

ST

Lagern

FL

Filetieren

SL

Salzen — Trocknen

MA

Marinaden

CU

Garen — Pasteurisieren

VV

Becken/Käfighaltung lebender Tiere


ANHANG IX

Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EG) Nr. 80/2001 der Kommission (ABl. L 13 vom 17.1.2001, S. 3)

 

Verordnung (EG) Nr. 2494/2001 der Kommission (ABl. L 337 vom 20.12.2001, S. 22)

Beitrittsakte 2003 (Anhang II Punkt 7 Nummer 4, S. 445)

 

Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 der Kommission (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 1)

Lediglich der Verweis in Artikel 1 Absatz 1 vierter Gedankenstrich auf die Verordnung (EG) Nr. 80/2001 der Kommission und Anhang Punkt 5 Nummer 1


ANHANG X

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 80/2001

Diese Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 10

Anhang I

Anhang I

Anhang II

Anhang II

Anhang III

Anhang III

Anhang IV

Anhang IV

Anhang V

Anhang V

Anhang VI

Anhang VI

Anhang VII

Anhang VII

Anhang VIII

Anhang VIII

Anhang IX

Anhang X


25.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 79/34


VERORDNUNG (EG) Nr. 249/2009 DER KOMMISSION

vom 23. März 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates zwecks Anpassung der Gebühren der Europäischen Arzneimittel-Agentur an die Inflationsrate

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates vom 10. Februar 1995 über die Gebühren der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (1), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 67 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (2) setzen sich die Einnahmen der Europäischen Arzneimittel-Agentur (nachstehend „Agentur“ genannt) aus einem Beitrag der Gemeinschaft und den Gebühren zusammen, die Unternehmen an die Agentur entrichten. In der Verordnung (EG) Nr. 297/95 sind Gebührenklassen und -höhe festgelegt.

(2)

In Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 297/95 ist festgelegt, dass die Kommission die Gebühren der Agentur unter Berücksichtigung der Inflationsrate überprüft und mit Wirkung vom 1. April eines jeden Jahres aktualisiert.

(3)

Daher sollten diese Gebühren unter Berücksichtigung der Inflationsrate des Jahres 2008 aktualisiert werden. Die vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) veröffentlichte Inflationsrate in der Gemeinschaft für das Jahr 2008 betrug 3,7 %.

(4)

Der Einfachheit halber sollte der angepasste Betrag auf volle 100 EUR gerundet werden.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 297/95 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte diese Verordnung nicht für am 1. April 2009 anhängige gültige Anträge gelten.

(7)

Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 297/95 muss die Aktualisierung mit Wirkung vom 1. April 2009 erfolgen, weshalb die vorliegende Verordnung dringend in Kraft treten und ab dem genannten Datum gelten muss —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 297/95 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a wird wie folgt geändert:

In Unterabsatz 1 wird „242 600 EUR“ durch „251 600 EUR“ ersetzt.

In Unterabsatz 2 wird „24 300 EUR“ durch „25 200 EUR“ ersetzt.

In Unterabsatz 3 wird „6 100 EUR“ durch „6 300 EUR“ ersetzt.

ii)

Buchstabe b wird wie folgt geändert:

In Unterabsatz 1 wird „94 100 EUR“ durch „97 600 EUR“ ersetzt.

In Unterabsatz 2 wird „156 800 EUR“ durch „162 600 EUR“ ersetzt.

In Unterabsatz 3 wird „9 400 EUR“ durch „9 700 EUR“ ersetzt.

In Unterabsatz 4 wird „6 100 EUR“ durch „6 300 EUR“ ersetzt.

iii)

Buchstabe c wird wie folgt geändert:

In Unterabsatz 1 wird „72 800 EUR“ durch „75 500 EUR“ ersetzt.

In Unterabsatz 2 wird „zwischen 18 200 EUR und 54 600 EUR“ durch „zwischen 18 900 EUR und 56 600 EUR“ ersetzt.

In Unterabsatz 3 wird „6 100 EUR“ durch „6 300 EUR“ ersetzt.

b)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

„2 600 EUR“ wird durch „2 700 EUR ersetzt“.

„6 100 EUR“ wird durch „6 300 EUR“ ersetzt.

ii)

Buchstabe b wird wie folgt geändert:

In Unterabsatz 1 wird „72 800 EUR“ durch „75 500 EUR“ ersetzt.

In Unterabsatz 2 wird „zwischen 18 200 EUR und 54 600 EUR“ durch „zwischen 18 900 EUR und 56 600 EUR“ ersetzt.

c)

In Absatz 3 wird „12 100 EUR“ durch „12 500 EUR“ ersetzt.

d)

In Absatz 4 wird „18 200 EUR“ durch „18 900 EUR“ ersetzt.

e)

In Absatz 5 wird „6 100 EUR“ durch „6 300 EUR“ ersetzt.

f)

Absatz 6 wird wie folgt geändert:

i)

In Unterabsatz 1 wird „87 000 EUR“ durch „90 200 EUR“ ersetzt.

ii)

In Unterabsatz 2 wird „zwischen 21 700 EUR und 65 200 EUR“ durch „zwischen 22 500 EUR und 67 600 EUR“ ersetzt.

2.

In Artikel 4 wird „60 600 EUR“ durch „62 800 EUR“ ersetzt.

3.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a wird wie folgt geändert:

In Unterabsatz 1 wird „121 300 EUR“ durch „125 800 EUR“ ersetzt.

In Unterabsatz 2 wird „12 100 EUR“ durch „12 500 EUR“ ersetzt.

In Unterabsatz 3 wird „6 100 EUR“ durch „6 300 EUR“ ersetzt.

Unterabsatz 4 wird wie folgt geändert:

„60 600 EUR“ wird durch „62 800 EUR“ ersetzt.

„6 100 EUR“ wird durch „6 300 EUR“ ersetzt.

ii)

Buchstabe b wird wie folgt geändert:

In Unterabsatz 1 wird „60 600 EUR“ durch „62 800 EUR“ ersetzt.

In Unterabsatz 2 wird „102 500 EUR“ durch „106 300 EUR“ ersetzt.

In Unterabsatz 3 wird „12 100 EUR“ durch „12 500 EUR“ ersetzt.

In Unterabsatz 4 wird „6 100 EUR“ durch „6 300 EUR“ ersetzt.

Unterabsatz 5 wird wie folgt geändert:

„30 300 EUR“ wird durch „31 400 EUR“ ersetzt.

„6 100 EUR“ wird durch „6 300 EUR“ ersetzt.

iii)

Buchstabe c wird wie folgt geändert:

In Unterabsatz 1 wird „30 300 EUR“ durch „31 400 EUR“ ersetzt.

In Unterabsatz 2 wird „zwischen 7 500 EUR und 22 700 EUR“ durch „zwischen 7 800 EUR und 23 500 EUR“ ersetzt.

In Unterabsatz 3 wird „6 100 EUR“ durch „6 300 EUR“ ersetzt.

b)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

In Buchstabe a wird „2 600 EUR“ durch „2 700 EUR“ sowie „6 100 EUR“ durch „6 300 EUR“ ersetzt.

ii)

Buchstabe b wird wie folgt geändert:

In Unterabsatz 1 wird „36 400 EUR“ durch „37 700 EUR“ ersetzt.

In Unterabsatz 2 wird „zwischen 9 100 EUR und 27 300 EUR“ durch „zwischen 9 400 EUR und 28 300 EUR“ ersetzt.

In Unterabsatz 3 wird „6 100 EUR“ durch „6 300 EUR“ ersetzt.

c)

In Absatz 3 wird „6 100 EUR“ durch „6 300 EUR“ ersetzt.

d)

In Absatz 4 wird „18 200 EUR“ durch „18 900 EUR“ ersetzt.

e)

In Absatz 5 wird „6 100 EUR“ durch „6 300 EUR“ ersetzt.

f)

Absatz 6 wird wie folgt geändert:

i)

In Unterabsatz 1 wird „29 000 EUR“ durch „30 100 EUR“ ersetzt.

ii)

In Unterabsatz 2 wird „zwischen 7 200 EUR und 21 700 EUR“ durch „zwischen 7 500 EUR und 22 500 EUR“ ersetzt.

4.

In Artikel 6 wird „36 400 EUR“ durch „37 700 EUR“ ersetzt.

5.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird „60 600 EUR“ durch „62 800 EUR“ ersetzt.

b)

In Absatz 2 wird „18 200 EUR“ durch „18 900 EUR“ ersetzt.

6.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

In Unterabsatz 2 wird „72 800 EUR“ durch „75 500 EUR“ ersetzt.

ii)

In Unterabsatz 3 wird „36 400 EUR“ durch „37 700 EUR“ ersetzt.

iii)

In Unterabsatz 4 wird „zwischen 18 200 EUR und 54 600 EUR“ durch „zwischen 18 900 EUR und 56 600 EUR“ ersetzt.

iv)

In Unterabsatz 5 wird „zwischen 9 100 EUR und 27 300 EUR“ durch „zwischen 9 400 EUR und 28 300 EUR“ ersetzt.

b)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

In Unterabsatz 2 wird „242 600 EUR“ durch „251 600 EUR“ ersetzt.

ii)

In Unterabsatz 3 wird „121 300 EUR“ durch „125 800 EUR“ ersetzt.

iii)

In Unterabsatz 5 wird „zwischen 2 600 EUR und 209 100 EUR“ durch „zwischen 2 700 EUR und 216 800 EUR“ ersetzt.

iv)

In Unterabsatz 6 wird „104 600 EUR“ durch „108 500 EUR“ ersetzt.

c)

In Absatz 3 wird „6 100 EUR“ durch „6 300 EUR“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung gilt nicht für am 1. April 2009 anhängige gültige Anträge.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. April 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. März 2009

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 35 vom 15.2.1995, S. 1.

(2)  ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

25.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 79/37


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 20. Januar 2009

über einen gegenseitigen Beistand für Lettland

(2009/289/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 119,

auf Empfehlung der Kommission, nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses (WFA),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Vor dem Hintergrund eines sehr hohen Außenfinanzierungsbedarfs sind die lettischen Kapital- und Finanzmärkte in letzter Zeit unter Druck geraten, worin eine allgemeine Verschlechterung des Marktklimas und wachsende Sorgen über den Zustand der lettischen Wirtschaft angesichts großer Ungleichgewichte in Bezug auf ein hohes Zahlungsbilanzdefizit und eine sehr hohe Auslandsverschuldung, schwächer werdende öffentliche Finanzen und hohe Kosten- und Preisinflation zum Ausdruck kamen. Im lettischen Bankensektor bestehen ernsthafte Liquiditäts- und Vertrauensprobleme. Die Währungsreserven sind abgeschmolzen, da die Zentralbank eingeschritten ist, um die Wechselkursbindung zu erhalten.

(2)

Der Rat überprüft die Wirtschaftspolitik Lettlands regelmäßig, insbesondere im Rahmen des Konvergenzprogramms und des nationalen Reformprogramms Lettlands sowie im Rahmen der Konvergenzberichte.

(3)

Der Außenfinanzierungsbedarf Lettlands wird bis zum ersten Quartal 2011 auf insgesamt 7,5 Mrd. EUR geschätzt.

(4)

Die lettischen Behörden haben die EU sowie andere internationale Finanzinstitutionen und Länder um erhebliche Finanzhilfe ersucht, um die Zahlungsbilanz zu stützen.

(5)

Für die lettische Zahlungsbilanz besteht eine ernstliche Bedrohung, die die dringende Gewährung eines gegenseitigen Beistands durch die Gemeinschaft in Verbindung mit dem IWF und anderen Gebern rechtfertigt. Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit ist es außerdem unerlässlich, eine Ausnahme von der Sechswochenfrist nach Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union zu gewähren.

(6)

Das Finanzhilfepaket würde unter der Bedingung bereitgestellt, dass sich die lettischen Behörden klar zur Umsetzung eines ehrgeizigen Programms für die öffentlichen Finanzen, das Finanzsystem und Strukturreformen verpflichten, um die nötigen außen- und binnenwirtschaftlichen Anpassungen zu erleichtern, die Wirtschaft zu stabilisieren und die Glaubwürdigkeit der Wirtschaftspolitik wiederherzustellen. Die Kommission wird sich in Zusammenarbeit mit dem WFA regelmäßig und genauestens vergewissern, dass die wirtschaftspolitischen Auflagen für den Beistand voll umgesetzt werden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gemeinschaft gewährt Lettland einen gegenseitigen Beistand.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 20. Januar 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. KALOUSEK


25.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 79/39


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 20. Januar 2009

über einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft für Lettland

(2009/290/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission, nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses (WFA),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2009/289/EG (2) hat der Rat entschieden, Lettland einen gegenseitigen Beistand zu gewähren.

(2)

Vor dem Hintergrund eines sehr hohen Außenfinanzierungsbedarfs sind die lettischen Kapital- und Finanzmärkte in letzter Zeit unter Druck geraten, worin eine allgemeine Verschlechterung des Marktklimas und wachsende Sorgen über den Zustand der lettischen Wirtschaft angesichts großer Ungleichgewichte in Bezug auf ein hohes Zahlungsbilanzdefizit und eine sehr hohe Auslandsverschuldung, schwächer werdende öffentliche Finanzen und hohe Kosten- und Preisinflation zum Ausdruck kamen. Im lettischen Bankensektor bestehen ernsthafte Liquiditäts- und Vertrauensprobleme. Die Währungsreserven sind abgeschmolzen, da die Zentralbank eingeschritten ist, um die Wechselkursbindung zu erhalten.

(3)

Der Außenfinanzierungsbedarf Lettlands wird bis zum ersten Quartal 2011 auf insgesamt 7,5 Mrd. EUR geschätzt.

(4)

Es ist angebracht, dass die Gemeinschaft Lettland im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 eingeführten Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten mit bis zu 3,1 Mrd. EUR unterstützt. Gewährt werden sollte dieser Beistand in Verbindung mit einem Darlehen des Internationalen Währungsfonds (IWF) von 1,5 Mrd. SZR (1 200 % der IWF-Quote Lettlands bzw. rund 1,7 Mrd. EUR) im Rahmen einer IWF-Bereitschaftskreditvereinbarung, die am 23. Dezember 2008 genehmigt wurde. Die nordischen Länder (Schweden, Dänemark, Finnland, Estland und Norwegen) sollen zusammen 1,9 Mrd. EUR beitragen, die Weltbank 0,4 Mrd. EUR, die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, die Tschechische Republik und Polen insgesamt 0,4 Mrd. EUR, so dass insgesamt 7,5 Mrd. EUR für die Zeit bis zum ersten Quartal 2011 zur Verfügung stünden.

(5)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft sollte von der Kommission verwaltet werden. Die spezifischen wirtschaftspolitischen Auflagen, die nach Anhörung des WFA mit den lettischen Behörden vereinbart werden, sollten in einer Absichtserklärung niedergelegt werden. Dazu sollten unter anderem Maßnahmen zur Eindämmung des unmittelbar bestehenden Liquiditätsdrucks, zur Wiederherstellung der langfristigen Stabilität durch Stärkung des Bankensektors, zur Behebung der Ungleichgewichte in den öffentlichen Finanzen und zur Umsetzung einer binnenwirtschaftlichen Politik gehören, die die Wettbewerbsfähigkeit verbessert. Die Maßnahmen sollten eine sofortige und nachhaltige Konsolidierung der öffentlichen Finanzen, eine umfassende Lösungsstrategie für den Bankensektor, einen Ausbau der Krisenmanagement-Kapazitäten der Aufsichtsbehörden, umfassende Strukturreformen und andere bedeutende Maßnahmen umfassen. Die genauen finanziellen Konditionen sollten von der Kommission in der Darlehensvereinbarung niedergelegt werden.

(6)

Der Beistand sollte zur Eindämmung des unmittelbar bestehenden Liquiditätsdrucks unter der Bedingung geleistet werden, dass Maßnahmen ergriffen werden, um langfristig wieder Stabilität herzustellen, indem der Bankensektor gestärkt wird, die Ungleichgewichte in den öffentlichen Finanzen behoben werden und eine binnenwirtschaftliche Politik verfolgt wird, die die Wettbewerbsfähigkeit verbessert, während gleichzeitig an der engen Wechselkursbandbreite um den bestehenden zentralen Leitkurs festgehalten wird —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Gemeinschaft gewährt Lettland ein mittelfristiges Darlehen in Höhe von maximal 3,1 Mrd. EUR mit einer durchschnittlichen Laufzeit von höchstens sieben Jahren.

(2)   Der finanzielle Beistand der Gemeinschaft steht ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten dieser Entscheidung für einen Zeitraum von drei Jahren zur Verfügung.

Artikel 2

(1)   Der Beistand wird von der Kommission in einer Weise verwaltet, die mit den Verpflichtungen Lettlands und den Empfehlungen des Rates in Einklang steht. Die geltenden Auflagen werden in einer Absichtserklärung festgelegt. Die genauen finanziellen Konditionen werden von der Kommission in der Darlehensvereinbarung festgelegt.

(2)   Die Kommission vergewissert sich in Zusammenarbeit mit dem WFA regelmäßig, dass die wirtschaftspolitischen Auflagen für den Beistand erfüllt werden. Die Kommission unterrichtet den WFA laufend über etwaige Refinanzierungen der Anleihen oder Neustrukturierungen der finanziellen Konditionen.

(3)   Lettland ist bereit, zusätzliche Konsolidierungsmaßnahmen zur Stabilisierung der Wirtschaft zu beschließen und durchzuführen, falls solche Maßnahmen im Laufe des Beistandsprogramms erforderlich werden. Die lettischen Behörden konsultieren die Kommission, bevor sie solche zusätzlichen Maßnahmen beschließen.

Artikel 3

(1)   Der finanzielle Beistand der Gemeinschaft wird Lettland von der Kommission in höchstens sechs Tranchen zur Verfügung gestellt, deren Umfang in der Absichtserklärung festgelegt wird.

(2)   Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung und der Absichtserklärung freigegeben.

(3)   Sofern dies zur Finanzierung des Darlehens nötig ist, ist die vorsichtige Nutzung von Zinsswaps mit Gegenparteien höchster Bonität gestattet.

(4)   Die Kommission entscheidet über die Freigabe weiterer Tranchen nach Stellungnahme des WFA.

(5)   Die Auszahlung jeder weiteren Tranche erfolgt auf der Grundlage einer zufrieden stellenden Umsetzung des neuen, im Konvergenzprogramm Lettlands dargelegten Wirtschaftsprogramms (Programm zur Stabilisierung der Wirtschaft und Wiederbelebung des Wachstums) der lettischen Regierung und insbesondere der in der Absichtserklärung festgelegten spezifischen wirtschaftspolitischen Auflagen. Dazu gehören unter anderem:

a)

Einführung eines klar festgelegten mittelfristigen finanzpolitischen Programms, um das gesamtstaatliche Defizit bis 2011 zumindest auf den EGV-Referenzwert von 3 % des BIP zu senken.

b)

Ausführung des Haushalts für 2009 in seiner durch den Nachtragshaushalt vom 12. Dezember 2008 geänderten (und im ersten Quartal 2009 im Einzelnen vorzulegenden) Fassung, der als Ziel ein gesamtstaatliches Defizit von höchstens 5 % des BIP oder 5,3 % gemäß dem ESVG 95 vorsieht.

c)

Senkung der durchschnittlichen Nominallöhne im öffentlichen Sektor gegenüber dem ursprünglichen Haushaltsentwurf vom 14. November 2008 um mindestens 15 % im Jahr 2009 und weitere 2 % in den Jahren 2010-2011.

d)

Weiterführung der 2008 begonnenen Maßnahmen zum Stellenabbau im öffentlichen Sektor und bei den Kommunen, wobei ein Stellenabbau um mindestens 5 % im Jahr 2009 und ein Gesamtabbau von 10 % bis 30. Juni 2009 sichergestellt wird.

e)

Verbesserung der Gestaltung und Umsetzung der Haushaltsverfahren durch Verabschiedung eines Gesetzes über den finanzpolitischen Rahmen und die Haushaltsreform in Form einer Änderung des gegenwärtigen Haushalts- und Finanzwirtschaftsgesetzes.

f)

Einführung eines klaren und transparenten Entlohnungssystems für die direkten Beschäftigten der öffentlichen Verwaltung und Einführung einer einheitlichen Personalplanung und -verwaltung für öffentliche Verwaltungseinrichtungen.

g)

Mechanismen, um die Stabilität des Bankensektors allgemein auf mittlere bis längere Sicht zu sichern, einschließlich einer breiten Palette von aufsichtsrechtlichen und geldpolitischen Maßnahmen. Diese sollten das Kreditwachstum auf nachhaltige Raten eindämmen und einen starken Rückgriff auf ungesicherte Auslandsfinanzierung vermeiden. Im Bankensystem werden zielgerichtete Untersuchungen durchgeführt, um sicherzustellen, dass alle Banken zahlungsfähig und ausreichend mit Kapital ausgestattet sind.

h)

Geeignete Maßnahmen für Umschuldungen im privaten Sektor. Die Rechtsgrundlage für eine Umstrukturierung der bestehenden Schulden in Bezug auf Fristigkeiten und Währungen wird gestärkt. Die Erleichterung von Insolvenzverfahren und die rasche Umsetzung von Sanierungsplänen erhalten ebenfalls Priorität.

i)

Gewährleistung, dass die verbleibenden Minderheitsaktionäre der Parex-Bank von der für die Bank gefundenen Lösung nicht profitieren, und Maßnahmen zur Erhöhung der Finanzstabilität durch Vollverstaatlichung der Parex-Bank.

j)

Strukturreformmaßnahmen, die im Rahmen der Lissabon-Strategie unterstützt und im nationalen Reformprogramm Lettlands umgesetzt werden, unter anderem im Bereich aktive Arbeitsmarktpolitik und lebenslanges Lernen, stärkere Beteiligung von privatwirtschaftlichen Akteuren an FuE und Innovation, Exportförderungsmaßnahmen sowie Bürokratieabbau für Unternehmen.

k)

Durchführung von EU-finanzierten Projekten auf dem geplanten Niveau, um den Wachstumsbeitrag des Sektors handelbarer Güter zu erhöhen.

l)

Maßnahmen, um Firmen und Unternehmern, deren Anträge auf Strukturfondsmittel bereits genehmigt wurden oder die solche Mittel beantragen wollen, besseren Zugang zu Finanzierungsmitteln zu verschaffen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Republik Lettland gerichtet.

Artikel 5

Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 20. Januar 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. KALOUSEK


(1)  ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1.

(2)  Siehe Seite 37 dieses Amtsblatts.


Kommission

25.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 79/42


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. März 2009

über den Entwurf einer Verordnung Irlands über die Kennzeichnung des Ursprungslands von Geflügel-, Schweine- und Schaffleisch

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 1931)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/291/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/89/EG (2), insbesondere auf die Artikel 19 und 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die irischen Behörden unterrichteten die Kommission am 25. Juni 2008 nach dem in Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2000/13/EG vorgesehenen Verfahren über den Entwurf einer Verordnung im Bereich Gesundheit, der die verpflichtende Kennzeichnung des Ursprungslands von Geflügel-, Schweine- und Schaffleisch betrifft.

(2)

Der Verordnungsentwurf sieht vor, dass sämtliches Geflügel-, Schweine- und Schaffleisch sowie Lebensmittel, die mindestens 70 GHT von diesen Fleischsorten enthalten, in irischer und/oder englischer Sprache deutlich lesbar mit dem Ursprungsland gekennzeichnet werden müssen. Mit „Ursprung“ ist das Land gemeint, in dem das Tier die längste Zeit seines Lebens gehalten wurde, und, falls abweichend, das Land der Schlachtung.

(3)

Durch die Richtlinie 2000/13/EG wurden die Vorschriften für die Etikettierung von Lebensmitteln harmonisiert, indem einerseits Bestimmungen zur Angleichung bestimmter einzelstaatlicher Rechtsvorschriften erlassen und andererseits Regelungen für nichtharmonisierte einzelstaatliche Vorschriften getroffen wurden. Die Tragweite der Angleichung ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 1, in dem die zwingenden Angaben auf Lebensmitteln erschöpfend aufgezählt sind — „nach Maßgabe der Artikel 4 bis 17 und vorbehaltlich der dort vorgesehenen Ausnahmen“. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 können zusätzlich zu den in Artikel 3 Absatz 1 aufgeführten Angaben bei einzelnen Lebensmitteln weitere zwingende Angaben verlangt werden, und zwar durch Gemeinschaftsvorschriften oder, falls diese fehlen, durch Vorschriften der Mitgliedstaaten.

(4)

Nach Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2000/13/EG können nichtharmonisierte einzelstaatliche Vorschriften erlassen werden, sofern sie aus einem der darin aufgeführten Gründe gerechtfertigt sind, wie z. B. Schutz vor Täuschung und Schutz der Gesundheit, und nicht bewirken, dass die Anwendung der in der Richtlinie 2000/13/EG vorgesehenen Definitionen und Bestimmungen beeinträchtigt wird; schlägt ein Mitgliedstaat einen Entwurf über nationale Etikettierungsvorschriften vor, ist es daher notwendig, die Vereinbarkeit dieser Vorschriften mit den oben genannten Anforderungen sowie den Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zu überprüfen.

(5)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 8 der Richtlinie 2000/13/EG ist die Angabe des Ursprungs- oder Herkunftsorts verpflichtend, „falls ohne diese Angabe ein Irrtum des Verbrauchers über den tatsächlichen Ursprung oder die wahre Herkunft des Lebensmittels möglich wäre“. Diese verpflichtende Angabe des Ursprungs- oder Herkunftsorts in den Fällen, in denen andere Angaben auf dem Etikett eines Erzeugnisses darauf hindeuten könnten, dass das betreffende Erzeugnis seinen Ursprung in einem anderen Ort hat, wirkt der Gefahr, dass Verbraucher irregeführt werden, in angemessener Weise entgegen.

(6)

Aus den von den irischen Behörden in Bezug auf die Kennzeichnung von Geflügel-, Schweine- und Schaffleisch vorgebrachten Gründen lässt sich nicht allgemein schlussfolgern, dass die irischen Verbraucher irrtümlich einen bestimmten Ursprungs- bzw. Herkunftsort für die betreffenden Erzeugnisse annehmen könnten.

(7)

Irland hat bislang nicht den Nachweis erbracht, dass der Verordnungsentwurf notwendig ist, um eines der Ziele des oben genannten Artikels 18 zu erreichen, oder dass die so geschaffene Hürde verhältnismäßig ist. Irland erwähnt lediglich das Ziel, die Verbraucher über den Ursprung der betreffenden Produkte zu unterrichten. Dies alleine reicht als Grund nicht aus, um den Verordnungsentwurf zu rechtfertigen.

(8)

Ausgehend von diesen Überlegungen hat die Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2000/13/EG eine ablehnende Stellungnahme abgegeben.

(9)

Die irischen Behörden sollten daher aufgefordert werden, den betreffenden Verordnungsentwurf nicht anzunehmen.

(10)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Einziger Artikel

Irland sieht davon ab, den Entwurf einer Verordnung im Bereich Gesundheit (Ursprungsland von Geflügel-, Schweine- und Schaffleisch) zu verabschieden.

Diese Entscheidung ist an Irland gerichtet.

Brüssel, den 20. März 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.

(2)  ABl. L 308 vom 25.11.2003, S. 15.


25.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 79/44


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 24. März 2009

zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die in der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle festgelegten Schwermetallgrenzwerte nicht für Kunststoffkästen und -paletten gelten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 1959)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/292/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Geltungsdauer der Entscheidung 1999/177/EG der Kommission vom 8. Februar 1999 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die in der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle festgelegten Schwermetallgrenzwerte nicht für Kunststoffkästen und -paletten gelten (2), endete am 9. Februar 2009.

(2)

Nach Ende der Geltungsdauer der Entscheidung 1999/177/EG war noch eine erhebliche Zahl von Kunststoffkästen und -paletten auf dem Markt, die Schwermetalle in Konzentrationen enthalten, welche die in der Richtlinie 94/62/EG vorgesehenen Werte überschreiten. Da die Industrie über keine ausreichenden Kapazitäten verfügt, um alle diese Kunststoffkästen und -paletten zu ersetzen, besteht ein hohes Risiko, dass diese auf Deponien oder durch Verbrennung entsorgt werden. Beides hätte schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt.

(3)

Die Richtlinie 94/62/EG soll den Gehalt an Schwermetallen in Verpackungen begrenzen und ein hohes Umweltschutzniveau u. a. durch Wiederverwendung und Recycling gewährleisten.

(4)

Um der Industrie die Zeit zu geben, die sie für die Ersetzung dieser Kunststoffkästen und -paletten unter Anwendung der besten verfügbaren Techniken benötigt, sollten die Bedingungen für eine Ausnahmeregelung für diese Kästen und Paletten in geschlossenen und kontrollierten Produktkreisläufen festgelegt werden. In den der Kommission vorgelegten wissenschaftlichen Berichten wird eine solche Ausnahmeregelung empfohlen.

(5)

Da die Kommission beabsichtigt, das Funktionieren der in dieser Entscheidung vorgesehenen Regelung und die Fortschritte beim stufenweisen Verzicht auf Schwermetalle enthaltende Kunststoffkästen und -paletten nach fünf Jahren zu überprüfen, müssen die Mitgliedstaaten die hierfür erforderlichen Informationen übermitteln. Damit der bisherige Verwaltungsaufwand nicht durch eine besondere Berichterstattungspflicht für die Mitgliedstaaten weiter zunimmt, ist es ausreichend, dass diese Informationen in die der Kommission gemäß Artikel 17 der Richtlinie 94/62/EG zu übermittelnden Berichte aufgenommen werden.

(6)

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte diese Entscheidung ab dem Tag nach dem Ablaufdatum der Entscheidung 1999/177/EG gelten, um etwaige negative Auswirkungen dieses Ablaufs zu vermeiden.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 21 der Richtlinie 94/62/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Schwermetalle“: Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom;

2.

„bewusste Zugabe von Schwermetallen“: der beabsichtigte Einsatz eines Schwermetalle enthaltenden Stoffes in der Formel einer Verpackung oder Verpackungskomponente mit dem Ziel, durch seine anhaltende Präsenz in der Endverpackung oder Verpackungskomponente ein bestimmtes Merkmal, Aussehen oder eine bestimmte Qualität zu erzielen;

3.

„zufällige Präsenz von Schwermetallen“: das unbeabsichtigte Vorhandensein von Schwermetallen in einer Verpackung oder Verpackungskomponente.

Artikel 2

Die Summe der Schwermetallkonzentrationen in Kunststoffkästen und -paletten darf den geltenden Grenzwert gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 94/62/EG überschreiten, sofern diese Kästen und Paletten unter den Bedingungen gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 in einen geschlossenen und kontrollierten Produktkreislauf eingeführt werden und dort verbleiben.

Artikel 3

(1)   Kunststoffkästen und -paletten, die gemäß Artikel 2 eine über dem Grenzwert liegende Menge von Schwermetallen enthalten, werden in einem kontrollierten Recycling-Verfahren gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 hergestellt bzw. repariert.

(2)   Die für das Recycling verwendeten Stoffe dürfen nur von anderen Kunststoffkästen und -paletten stammen.

Die Zugabe von anderen Stoffen ist auf das technisch notwendige Mindestmaß, höchstens jedoch auf 20 Gew.-% beschränkt.

(3)   Die bewusste Zugabe von Schwermetallen als Bestandteil während des Recycelns ist — im Gegensatz zur zufälligen Präsenz von Schwermetallen — nicht gestattet.

Die Verwendung von Recyclingmaterialen, die zum Teil Schwermetalle enthalten können, als Ausgangsstoff für die Reparatur von Verpackungen gilt nicht als bewusste Zugabe von Schwermetallen.

(4)   Die Summe der Schwermetallkonzentrationen in Kunststoffkästen und -paletten darf den geltenden Grenzwert gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 94/62/EG nur dann überschreiten, wenn dies auf die Verwendung von Schwermetalle enthaltenden Stoffen im Recyclingverfahren zurückzuführen ist.

Artikel 4

(1)   Kunststoffkästen und -paletten, die gemäß Artikel 2 eine über dem Grenzwert liegende Menge von Schwermetallen enthalten, werden dauerhaft und sichtbar gekennzeichnet.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass während des Lebenszyklus der Kunststoffkästen und -paletten mindestens 90 % der versandten Kunststoffkästen und -paletten, die gemäß Artikel 2 eine über dem Grenzwert liegende Menge von Schwermetallen enthalten, an den Hersteller, den Abpacker/Abfüller oder einen bevollmächtigten Vertreter zurückgegeben werden.

(3)   Unbeschadet der gemäß Artikel 6 getroffenen Maßnahmen werden alle gemäß dem vorliegenden Artikel zurückgegebenen Kunststoffkästen und -paletten, die nicht wiederverwendet werden können oder sollen, entweder durch ein von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zu diesem Zweck zugelassenes Verfahren beseitigt oder einem kontrollierten Recycling-Verfahren gemäß Artikel 3 Absätze 2, 3 und 4 unterzogen.

Artikel 5

(1)   Die Mitgliedstaaten richten ein System für Bestandserfassung und Buchführung sowie ein Verfahren für die rechtliche und finanzielle Rechenschaftspflicht ein, mit denen die Einhaltung der in dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen nachgewiesen werden kann.

Das System erfasst alle in Verkehr gebrachten und aus dem Verkehr gezogenen Kunststoffkästen und -paletten, die gemäß Artikel 2 eine über dem Grenzwert liegende Menge von Schwermetallen enthalten.

(2)   Sofern in einer freiwilligen Vereinbarung nicht anders geregelt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Hersteller oder sein bevollmächtigter Vertreter jährlich eine schriftliche Konformitätserklärung sowie einen Jahresbericht erstellt, aus dem hervorgeht, wie die in dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen eingehalten wurden. Im Bericht sind etwaige Veränderungen am System oder bei den bevollmächtigten Vertretern anzugeben.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Hersteller oder sein bevollmächtigter Vertreter die einschlägigen technischen Unterlagen mindestens vier Jahre lang für die zuständigen nationalen Behörden zu Prüfzwecken bereithält.

Ist weder der Hersteller noch sein bevollmächtigter Vertreter in der Gemeinschaft niedergelassen, so geht die Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen auf denjenigen über, der das Produkt in der Gemeinschaft in Verkehr bringt.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um die Hersteller zur Erforschung von Verfahren — einschließlich der besten verfügbaren Techniken für die Extraktion von Schwermetallen — zu bewegen, mit denen der in Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 94/62/EG festgelegte Grenzwert für Schwermetalle in Kunststoffkästen und -paletten schrittweise erreicht werden kann.

Artikel 7

In den der Kommission gemäß Artikel 17 der Richtlinie 94/62/EG vorzulegenden Berichten erstatteten die Mitgliedstaaten auch detailliert Bericht über die Funktionsweise der in dieser Entscheidung vorgesehenen Regelung sowie über die Fortschritte beim stufenweisen Verzicht auf Kunststoffkästen und -paletten, die mit Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 94/62/EG nicht in Einklang stehen.

Artikel 8

Diese Entscheidung gilt ab dem 10. Februar 2009.

Artikel 9

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. März 2009

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10.

(2)  ABl. L 56 vom 4.3.1999, S. 47.


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

25.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 79/47


BESCHLUSS 2009/293/GASP DES RATES

vom 26. Februar 2009

über den Briefwechsel zwischen der Europäischen Union und der Regierung Kenias über die Bedingungen und Modalitäten für die Übergabe von Personen, die seeräuberischer Handlungen verdächtigt werden und von den EU-geführten Seestreitkräften (EUNAVFOR) in Haft genommen wurden, und von im Besitz der EUNAVFOR befindlichen beschlagnahmten Gütern durch die EUNAVFOR an Kenia und für ihre Behandlung nach einer solchen Übergabe

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 24,

auf Empfehlung des Vorsitzes,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (VN-Sicherheitsrat) hat am 2. Juni 2008 die Resolution 1816 (2008) verabschiedet, in der alle Staaten aufgefordert werden, bei der Festlegung der Zuständigkeit sowie bei den Ermittlungen gegen Personen, die für seeräuberische Handlungen und bewaffnete Raubüberfälle vor der Küste Somalias verantwortlich sind, und bei ihrer strafrechtlichen Verfolgung zusammenzuarbeiten. Diese Bestimmungen wurden mit der am 2. Dezember 2008 vom VN-Sicherheitsrat verabschiedeten Resolution 1846 (2008) erneut bestätigt.

(2)

Der Rat hat am 10. November 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (1) (Operation „Atalanta“) angenommen.

(3)

Nach der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP können Personen, die seeräuberische Handlungen oder bewaffnete Raubüberfälle begangen haben oder im Verdacht stehen, diese Taten begangen zu haben, und die in den Hoheitsgewässern Somalias aufgegriffen und im Hinblick auf die Strafverfolgung durch die zuständigen Staaten festgenommen wurden, sowie die Güter, die zur Ausführung dieser Taten dienten, an einen Drittstaat, der seine gerichtliche Zuständigkeit in Bezug auf diese Personen und Güter wahrnehmen möchte, übergeben werden, sofern mit dem betreffenden Drittstaat die Bedingungen für diese Übergabe im Einklang mit dem einschlägigen Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen, festgelegt wurden, um insbesondere sicherzustellen, dass für niemandem das Risiko der Todesstrafe, Folter oder jeglicher anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.

(4)

Gemäß Artikel 24 des Vertrags hat der Vorsitz, unterstützt vom Generalsekretär/Hohen Vertreter, einen Briefwechsel zwischen der Europäischen Union und der Regierung Kenias über die Bedingungen und Modalitäten für die Übergabe von Personen, die seeräuberischer Handlungen verdächtigt werden und von den EU-geführten Seestreitkräften (EUNAVFOR) in Haft genommen wurden, und von im Besitz der EUNAVFOR befindlichen beschlagnahmten Gütern durch die EUNAVFOR an Kenia und für ihre Behandlung nach einer solchen Übergabe ausgehandelt.

(5)

Der Briefwechsel sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Briefwechsel zwischen der Europäischen Union und der Regierung Kenias über die Bedingungen und Modalitäten für die Übergabe von Personen, die seeräuberischer Handlungen verdächtigt werden und von den EUNAVFOR in Haft genommen wurden, und von im Besitz der EUNAVFOR befindlichen beschlagnahmten Gütern durch die EUNAVFOR an Kenia und für ihre Behandlung nach einer solchen Übergabe wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das betreffende Schreiben rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 26. Februar 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. LANGER


(1)  ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33.


ÜBERSETZUNG

Briefwechsel zwischen der Europäischen Union und der Regierung Kenias über die Bedingungen und Modalitäten für die Übergabe von Personen, die seeräuberischer Handlungen verdächtigt werden und von den EU-geführten Seestreitkräften (EUNAVFOR) in Haft genommen wurden, und von im Besitz der EUNAVFOR befindlichen beschlagnahmten Gütern durch die EUNAVFOR an Kenia und für ihre Behandlung nach einer solchen Übergabe

Nairobi, 6. März 2009, 10.15

Sehr geehrter Herr …,

unter Bezugnahme auf mein Schreiben vom 14. November 2008 und Ihr Schreiben vom 5. Dezember 2008 beehre ich mich, die Absicht der Europäischen Union zu bestätigen, im Rahmen eines Briefwechsels mit der Regierung Kenias die Bedingungen und Modalitäten für die Übergabe von Personen, die seeräuberischer Handlungen auf hoher See verdächtigt werden und von den EU-geführten Seestreitkräften (EUNAVFOR) in Haft genommen wurden, und von im Besitz der EUNAVFOR befindlichen beschlagnahmten Gütern durch die EUNAVFOR an Kenia und für ihre Behandlung nach einer solchen Übergabe festzulegen.

Dieser Briefwechsel wird im Rahmen der am 10. November 2008 angenommenen Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP des Rates über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Operation „Atalanta“) vereinbart.

Ferner lässt dieser Briefwechsel die Rechte und Pflichten der Teilnehmer aufgrund internationaler Übereinkommen und anderer Übereinkünfte zur Errichtung internationaler Gerichtshöfe sowie das einschlägige innerstaatliche Recht unberührt und wird unter uneingeschränkter Wahrung der folgenden Resolutionen, Rechtsakte und Rechtsvorschriften vereinbart:

der Resolutionen 1814 (2008), 1838 (2008), 1846 (2008), 1851 (2008) und nachfolgenden Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen,

des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (SRÜ) von 1982, insbesondere der Artikel 100 bis 107,

der internationalen Menschenrechtsnormen, einschließlich des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte von 1966 und des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984.

Ich beehre mich daher, in der Anlage zu diesem Schreiben die Bestimmungen vorzuschlagen, mit denen die Bedingungen und Modalitäten für die Übergabe von Personen, die seeräuberischer Handlungen verdächtigt werden und von den EUNAVFOR in Haft genommen wurden, und von im Besitz der EUNAVFOR befindlichen beschlagnahmten Gütern durch die EUNAVFOR an Kenia und für ihre Behandlung nach einer solchen Übergabe festgelegt werden.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir im Namen der Regierung Kenias bestätigen würden, dass Sie diesen Bestimmungen zustimmen.

Diese Übereinkunft wird ab dem Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung vorläufig angewandt und tritt in Kraft, wenn jeder Teilnehmer seine internen Verfahren abgeschlossen hat. Hat ein Teilnehmer den anderen Unterzeichnern schriftlich seinen Beschluss mitgeteilt, die Übereinkunft zu kündigen, bleibt diese weitere sechs Monate in Kraft. Diese Übereinkunft kann von den Unterzeichnern im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden. Die Kündigung dieser Übereinkunft berührt keine Vorteile oder Pflichten, die sich vor der Kündigung aus der Anwendung der Übereinkunft ergeben haben, einschließlich der Vorteile im Zusammenhang mit allen übergebenen Personen, solange diese von Kenia in Gewahrsam gehalten oder strafrechtlich verfolgt werden.

Nach Beendigung der in der Anlage zu diesem Schreiben definierten Operation können alle Vorteile der EUNAVFOR im Sinne dieser Anlage im Rahmen dieser Übereinkunft von jeder natürlichen oder juristischen Person wahrgenommen werden, die von dem Staat, der im Rat der EU den Vorsitz führt, benannt wird. Als eine solche Person kann unter anderem ein in Kenia akkreditierter Diplomat oder Konsularbeamter des betreffenden Staates benannt werden. Nach Beendigung der Operation werden alle Mitteilungen, die aufgrund dieser Übereinkunft an die EUNAVFOR zu richten waren, an den Staat, der im Rat der EU den Vorsitz führt, gerichtet.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Europäische Union

ANLAGE

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ÜBERGABE MUTMASSLICHER PIRATEN SOWIE BESCHLAGNAHMTER GÜTER DURCH DIE EU-GEFÜHRTEN SEESTREITKRÄFTE AN DIE REPUBLIK KENIA

1.   Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Briefwechsels bezeichnet der Begriff

a)

„EU-geführte Seestreitkräfte (EUNAVFOR)“ die militärischen Hauptquartiere der EU und die zu der EU-Operation „Atalanta“ beitragenden nationalen Kontingente, ihre Schiffe, ihre Flugzeuge und ihre Mittel;

b)

„Operation“ die Vorbereitung, Einsetzung, Durchführung und Unterstützung der durch die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates eingerichteten Militärmission und/oder ihrer Nachfolgemissionen;

c)

„Befehlshaber der EU-Operation“ den Befehlshaber der Operation;

d)

„Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte“ den EU-Befehlshaber in dem in Artikel 1 Absatz 2 der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP des Rates festgelegten Einsatzgebiet;

e)

„nationale Kontingente“ die Einheiten und Schiffe der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen an der Operation teilnehmenden Staaten;

f)

„Entsendestaat“ den Staat, der ein nationales Kontingent für die EUNAVFOR bereitstellt;

g)

„Seeräuberei“ die in Artikel 101 des SRÜ definierte Seeräuberei;

h)

„übergebene Person“ jede Person, die verdächtigt wird, seeräuberische Handlungen begehen zu wollen, zu begehen oder begangen zu haben und von den EUNAVFOR aufgrund dieses Briefwechsels an Kenia übergeben wird.

2.   Allgemeine Grundsätze

a)

Kenia akzeptiert auf Antrag der EUNAVFOR hin die Übergabe von Personen, die von den EUNAVFOR im Zusammenhang mit Seeräuberei in Haft genommen wurden, sowie von in Verbindung damit von den EUNAVFOR beschlagnahmten Gütern und überstellt diese Personen und Güter seinen zuständigen Behörden zum Zwecke der Ermittlung und Strafverfolgung.

b)

Werden die EUNAVFOR im Rahmen dieses Briefwechsels tätig, übergeben sie Personen oder Güter nur an die zuständigen kenianischen Strafverfolgungsbehörden.

c)

Die Unterzeichner bestätigen, dass sie die im Rahmen dieses Briefwechsels übergebenen Personen vor und nach der Übergabe human und im Einklang mit internationalen Menschenrechtsverpflichtungen — einschließlich des Verbots von Folter und von grausamer, unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung oder Bestrafung und des Verbots willkürlicher Festnahmen — sowie unter Wahrung des Rechts auf ein faires Verfahren behandeln werden.

3.   Behandlung und Strafverfolgung von übergebenen Personen und Gerichtsverhandlungen gegen diese Personen

a)

Jede übergebene Person wird human behandelt und weder Folter noch grausamer, unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt; sie wird angemessen untergebracht und verpflegt, erhält Zugang zu medizinischer Versorgung sowie Gelegenheit zu religiöser Betätigung.

b)

Jede übergebene Person wird unverzüglich einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben ermächtigten Person vorgeführt, der bzw. die unverzüglich über die Rechtmäßigkeit ihrer Inhaftierung entscheidet und ihre Freilassung anordnet, wenn die Inhaftierung nicht rechtmäßig ist.

c)

Jede übergebene Personen hat Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist oder auf Entlassung.

d)

Jede übergebene Person hat ein Recht darauf, dass über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem zuständigen, unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich verhandelt wird.

e)

Jede übergebene Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.

f)

Jede übergebene Person, die wegen einer strafbaren Handlung angeklagt ist, hat in gleicher Weise im Verfahren Anspruch auf folgende Mindestgarantien:

1.

Sie ist unverzüglich und im Einzelnen in einer ihr verständlichen Sprache über Art und Grund der gegen sie erhobenen Anklage zu unterrichten;

2.

sie muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung und zum Verkehr mit einem Verteidiger ihrer Wahl haben;

3.

es muss ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen sie ergehen;

4.

sie hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen; falls sie keinen Verteidiger hat, ist sie über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihr die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihr ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;

5.

sie darf alle gegen sie vorliegenden Beweise prüfen oder prüfen lassen, einschließlich der eidlichen Erklärungen (Affidavits) von Zeugen, die die Festnahme durchgeführt haben, und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken;

6.

sie kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht;

7.

sie darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen.

g)

Jede übergebene Person, die wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden ist, hat das Recht, das Urteil entsprechend dem kenianischen Recht durch ein höheres Gericht nachprüfen zu lassen.

h)

Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der EUNAVFOR übergibt Kenia keine übergebene Person an einen anderen Staat für Zwecke der Ermittlung oder Strafverfolgung.

4.   Todesstrafe

Keine übergebene Person wird mit der Todesstrafe bedroht. Kenia sorgt entsprechend den geltenden Gesetzen dafür, dass jedes Todesurteil in eine Haftstrafe umgewandelt wird.

5.   Aufzeichnungen und Mitteilungen

a)

Für jede Übergabe wird ein geeignetes Dokument ausgestellt, das von einem Vertreter der EUNAVFOR und einem Vertreter der zuständigen kenianischen Strafverfolgungsbehörden unterzeichnet wird.

b)

Die EUNAVFOR übermitteln Kenia für jede übergebene Person Aufzeichnungen über deren Inhaftierung. Diese Aufzeichnungen enthalten so weit wie möglich Angaben über den körperlichen Zustand der übergebenen Person während der Haft, den Zeitpunkt der Übergabe an die kenianischen Behörden, den Grund für die Inhaftierung der Person, den Zeitpunkt und den Ort des Beginns der Inhaftierung sowie über alle hinsichtlich der Inhaftierung der Person getroffenen Entscheidungen.

c)

Kenia hat die Aufgabe, genaue Aufzeichnungen über alle übergebenen Personen zu führen, einschließlich (aber nicht beschränkt auf) Angaben über alle beschlagnahmten Güter, den körperlichen Zustand der übergebenen Person, den Ort ihrer Inhaftierung, alle gegen sie erhobenen Anklagepunkte sowie alle wesentlichen Entscheidungen, die während ihrer strafrechtlichen Verfolgung und des Gerichtsverfahrens getroffen wurden.

d)

Diese Aufzeichnungen werden den Vertretern der EU und der EUNAVFOR auf schriftlichen Antrag hin, der an das kenianische Außenministerium zu richten ist, zur Verfügung gestellt.

e)

Ferner teilt Kenia den EUNAVFOR den Ort der Inhaftierung einer jeden im Rahmen dieses Briefwechsels übergebenen Person, jede Verschlechterung ihres körperlichen Zustands sowie alle Behauptungen über eine angeblich unangemessene Behandlung mit. Vertreter der EU und der EUNAVFOR erhalten Zugang zu allen im Rahmen dieses Briefwechsels übergebenen Personen, solange diese Personen inhaftiert sind, und haben das Recht, sie zu befragen.

f)

Nationalen und internationalen humanitären Organisationen wird auf Antrag hin gestattet, im Rahmen dieses Briefwechsels übergebene Personen zu besuchen.

g)

Um zu gewährleisten, dass die EUNAVFOR in der Lage sind, Kenia rechtzeitig durch die Entsendung von EUNAVFOR-Zeugen und die Beibringung von relevanten Beweismitteln zu unterstützen, gibt Kenia den EUNAVFOR seine Absicht bekannt, ein Strafverfahren gegen eine übergebene Person einzuleiten, und teilt den EUNAVFOR den Zeitplan für die Beibringung von Beweismitteln und die Vernehmung von Zeugen mit.

6.   Unterstützung durch die EUNAVFOR

a)

Die EUNAVFOR gewähren Kenia im Rahmen ihrer Mittel und Fähigkeiten jede Unterstützung im Hinblick auf die Ermittlungen gegen übergebene Personen und ihre strafrechtliche Verfolgung.

b)

Die EUNAVFOR verfahren insbesondere wie folgt:

1.

Sie übermitteln Aufzeichnungen über die Inhaftierung, die gemäß Nummer 5 Buchstabe b dieses Briefwechsels erstellt wurden.

2.

Sie bereiten alle Beweismittel gemäß den Bedürfnissen der zuständigen kenianischen Behörden entsprechend den unter Nummer 9 vereinbarten Durchführungsmodalitäten auf.

3.

Sie bemühen sich darum, Zeugenaussagen oder eidliche Erklärungen (Affidavits) von Mitgliedern des EUNAVFOR-Personals vorzulegen, die an einem Vorfall beteiligt waren, der mit der Übergabe von Personen im Rahmen dieses Briefwechsels in Zusammenhang steht.

4.

Sie übergeben alle relevanten beschlagnahmten Güter, die sich in ihrem Besitz befinden.

7.   Zusammenhang mit anderen Rechten von übergebenen Personen

Dieser Briefwechsel bezweckt keine Abweichung von etwaigen aus dem geltenden innerstaatlichen Recht oder dem geltenden Völkerrecht herrührenden Rechten einer übergebenen Person und darf auch nicht in diesem Sinne ausgelegt werden.

8.   Verbindung und Streitigkeiten

a)

Alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Bestimmungen werden von den zuständigen Behörden Kenias und der EU gemeinsam geregelt.

b)

Kommt eine Einigung nicht zustande, so werden die Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Bestimmungen ausschließlich auf diplomatischem Wege zwischen Vertretern Kenias und der EU beigelegt.

9.   Durchführungsbestimmungen

a)

Für die Zwecke der Anwendung dieser Bestimmungen können operative, administrative und technische Fragen in Durchführungsbestimmungen geregelt werden, die zwischen den zuständigen kenianischen Behörden einerseits und den zuständigen EU-Behörden sowie den zuständigen Behörden der Entsendestaaten andererseits zu vereinbaren sind.

b)

Die Durchführungsbestimmungen können sich unter anderem auf Folgendes erstrecken:

1.

die Angabe der zuständigen kenianischen Strafverfolgungsbehörden, denen die EUNAVFOR Personen übergeben dürfen;

2.

die Inhaftierungseinrichtungen, in denen die übergebenen Personen untergebracht werden;

3.

die Behandlung von Dokumenten, einschließlich der mit der Beweismittelerhebung zusammenhängenden Dokumente, die den zuständigen kenianischen Strafverfolgungsbehörden bei der Übergabe einer Person ausgehändigt werden;

4.

die Kontaktstellen für Mitteilungen;

5.

die für Übergaben zu verwendenden Formblätter;

6.

auf Antrag Kenias hin die Bereitstellung von technischer Unterstützung, Fachwissen, Aus- und Fortbildung sowie sonstiger Hilfe, damit die mit diesem Briefwechsel verfolgten Ziele erreicht werden.

Nairobi, 6. März 2009, 10.15

Sehr geehrter Herr …,

ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens mit Anlage vom 6. März 2009 betreffend die Bedingungen und Modalitäten für die Übergabe von Personen, die seeräuberischer Handlungen verdächtigt werden und von den EU-geführten Seestreitkräften (EUNAVFOR) in Haft genommen wurden, und von im Besitz der EUNAVFOR befindlichen beschlagnahmten Gütern durch die EUNAVFOR an Kenia und für ihre Behandlung nach einer solchen Übergabe zu bestätigen, das wie folgt lautet:

„Unter Bezugnahme auf mein Schreiben vom 14. November 2008 und Ihr Schreiben vom 5. Dezember 2008 beehre ich mich, die Absicht der Europäischen Union zu bestätigen, im Rahmen eines Briefwechsels mit der Regierung Kenias die Bedingungen und Modalitäten für die Übergabe von Personen, die seeräuberischer Handlungen auf hoher See verdächtigt werden und von den EU-geführten Seestreitkräften (EUNAVFOR) in Haft genommen wurden, und von im Besitz der EUNAVFOR befindlichen beschlagnahmten Gütern durch die EUNAVFOR an Kenia und für ihre Behandlung nach einer solchen Übergabe festzulegen.

Dieser Briefwechsel wird im Rahmen der am 10. November 2008 angenommenen Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP des Rates über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Operation ‚Atalanta‘) vereinbart.

Ferner lässt dieser Briefwechsel die Rechte und Pflichten der Teilnehmer aufgrund internationaler Übereinkommen und anderer Übereinkünfte zur Errichtung internationaler Gerichtshöfe sowie das einschlägige innerstaatliche Recht unberührt und wird unter uneingeschränkter Wahrung der folgenden Resolutionen, Rechtsakte und Rechtsvorschriften vereinbart:

der Resolutionen 1814 (2008), 1838 (2008), 1846 (2008), 1851 (2008) und nachfolgenden Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen,

des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (SRÜ) von 1982, insbesondere der Artikel 100 bis 107,

der internationalen Menschenrechtsnormen, einschließlich des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte von 1966 und des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984.

Ich beehre mich daher, in der Anlage zu diesem Schreiben die Bestimmungen vorzuschlagen, mit denen die Bedingungen und Modalitäten für die Übergabe von Personen, die seeräuberischer Handlungen verdächtigt werden und von den EUNAVFOR in Haft genommen wurden, und von im Besitz der EUNAVFOR befindlichen beschlagnahmten Gütern durch die EUNAVFOR an Kenia und für ihre Behandlung nach einer solchen Übergabe festgelegt werden.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir im Namen der Regierung Kenias bestätigen würden, dass Sie diesen Bestimmungen zustimmen.

Diese Übereinkunft wird ab dem Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung vorläufig angewandt und tritt in Kraft, wenn jeder Teilnehmer seine internen Verfahren abgeschlossen hat. Hat ein Teilnehmer den anderen Unterzeichnern schriftlich seinen Beschluss mitgeteilt, die Übereinkunft zu kündigen, bleibt diese weitere sechs Monate in Kraft. Diese Übereinkunft kann von den Unterzeichnern im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden. Die Kündigung dieser Übereinkunft berührt keine Vorteile oder Pflichten, die sich vor der Kündigung aus der Anwendung der Übereinkunft ergeben haben, einschließlich der Vorteile im Zusammenhang mit allen übergebenen Personen, solange diese von Kenia in Gewahrsam gehalten oder strafrechtlich verfolgt werden.

Nach Beendigung der in der Anlage zu diesem Schreiben definierten Operation können alle Vorteile der EUNAVFOR im Sinne dieser Anlage im Rahmen dieser Übereinkunft von jeder natürlichen oder juristischen Person wahrgenommen werden, die von dem Staat, der im Rat der EU den Vorsitz führt, benannt wird. Als eine solche Person kann unter anderem ein in Kenia akkreditierter Diplomat oder Konsularbeamter des betreffenden Staates benannt werden. Nach Beendigung der Operation werden alle Mitteilungen, die aufgrund dieser Übereinkunft an die EUNAVFOR zu richten waren, an den Staat, der im Rat der EU den Vorsitz führt, gerichtet.

ANLAGE

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ÜBERGABE MUTMASSLICHER PIRATEN SOWIE BESCHLAGNAHMTER GÜTER DURCH DIE EU-GEFÜHRTEN SEESTREITKRÄFTE AN DIE REPUBLIK KENIA

1.   Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Briefwechsels bezeichnet der Begriff

a)

‚EU-geführte Seestreitkräfte (EUNAVFOR)‘ die militärischen Hauptquartiere der EU und die zu der EU-Operation ‚Atalanta‘ beitragenden nationalen Kontingente, ihre Schiffe, ihre Flugzeuge und ihre Mittel;

b)

‚Operation‘ die Vorbereitung, Einsetzung, Durchführung und Unterstützung der durch die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates eingerichteten Militärmission und/oder ihrer Nachfolgemissionen;

c)

‚Befehlshaber der EU-Operation‘ den Befehlshaber der Operation;

d)

‚Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte‘ den EU-Befehlshaber in dem in Artikel 1 Absatz 2 der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP des Rates festgelegten Einsatzgebiet;

e)

‚nationale Kontingente‘ die Einheiten und Schiffe der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen an der Operation teilnehmenden Staaten;

f)

‚Entsendestaat‘ den Staat, der ein nationales Kontingent für die EUNAVFOR bereitstellt;

g)

‚Seeräuberei‘ die in Artikel 101 des SRÜ definierte Seeräuberei;

h)

‚übergebene Person‘ jede Person, die verdächtigt wird, seeräuberische Handlungen begehen zu wollen, zu begehen oder begangen zu haben und von den EUNAVFOR aufgrund dieses Briefwechsels an Kenia übergeben wird.

2.   Allgemeine Grundsätze

a)

Kenia akzeptiert auf Antrag der EUNAVFOR hin die Übergabe von Personen, die von den EUNAVFOR im Zusammenhang mit Seeräuberei in Haft genommen wurden, sowie von in Verbindung damit von den EUNAVFOR beschlagnahmten Gütern und überstellt diese Personen und Güter seinen zuständigen Behörden zum Zwecke der Ermittlung und Strafverfolgung.

b)

Werden die EUNAVFOR im Rahmen dieses Briefwechsels tätig, übergeben sie Personen oder Güter nur an die zuständigen kenianischen Strafverfolgungsbehörden.

c)

Die Unterzeichner bestätigen, dass sie die im Rahmen dieses Briefwechsels übergebenen Personen vor und nach der Übergabe human und im Einklang mit internationalen Menschenrechtsverpflichtungen — einschließlich des Verbots von Folter und von grausamer, unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung oder Bestrafung und des Verbots willkürlicher Festnahmen — sowie unter Wahrung des Rechts auf ein faires Verfahren behandeln werden.

3.   Behandlung und Strafverfolgung von übergebenen Personen und Gerichtsverhandlungen gegen diese Personen

a)

Jede übergebene Person wird human behandelt und weder Folter noch grausamer, unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt; sie wird angemessen untergebracht und verpflegt, erhält Zugang zu medizinischer Versorgung sowie Gelegenheit zu religiöser Betätigung.

b)

Jede übergebene Person wird unverzüglich einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben ermächtigten Person vorgeführt, der bzw. die unverzüglich über die Rechtmäßigkeit ihrer Inhaftierung entscheidet und ihre Freilassung anordnet, wenn die Inhaftierung nicht rechtmäßig ist.

c)

Jede übergebene Personen hat Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist oder auf Entlassung.

d)

Jede übergebene Person hat ein Recht darauf, dass über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem zuständigen, unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich verhandelt wird.

e)

Jede übergebene Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.

f)

Jede übergebene Person, die wegen einer strafbaren Handlung angeklagt ist, hat in gleicher Weise im Verfahren Anspruch auf folgende Mindestgarantien:

1.

Sie ist unverzüglich und im Einzelnen in einer ihr verständlichen Sprache über Art und Grund der gegen sie erhobenen Anklage zu unterrichten;

2.

sie muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung und zum Verkehr mit einem Verteidiger ihrer Wahl haben;

3.

es muss ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen sie ergehen;

4.

sie hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen; falls sie keinen Verteidiger hat, ist sie über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihr die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihr ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;

5.

sie darf alle gegen sie vorliegenden Beweise prüfen oder prüfen lassen, einschließlich der eidlichen Erklärungen (Affidavits) von Zeugen, die die Festnahme durchgeführt haben, und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken;

6.

sie kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht;

7.

sie darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen.

g)

Jede übergebene Person, die wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden ist, hat das Recht, das Urteil entsprechend dem kenianischen Recht durch ein höheres Gericht nachprüfen zu lassen.

h)

Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der EUNAVFOR übergibt Kenia keine übergebene Person an einen anderen Staat für Zwecke der Ermittlung oder Strafverfolgung.

4.   Todesstrafe

Keine übergebene Person wird mit der Todesstrafe bedroht. Kenia sorgt entsprechend den geltenden Gesetzen dafür, dass jedes Todesurteil in eine Haftstrafe umgewandelt wird.

5.   Aufzeichnungen und Mitteilungen

a)

Für jede Übergabe wird ein geeignetes Dokument ausgestellt, das von einem Vertreter der EUNAVFOR und einem Vertreter der zuständigen kenianischen Strafverfolgungsbehörden unterzeichnet wird.

b)

Die EUNAVFOR übermitteln Kenia für jede übergebene Person Aufzeichnungen über deren Inhaftierung. Diese Aufzeichnungen enthalten so weit wie möglich Angaben über den körperlichen Zustand der übergebenen Person während der Haft, den Zeitpunkt der Übergabe an die kenianischen Behörden, den Grund für die Inhaftierung der Person, den Zeitpunkt und den Ort des Beginns der Inhaftierung sowie über alle hinsichtlich der Inhaftierung der Person getroffenen Entscheidungen.

c)

Kenia hat die Aufgabe, genaue Aufzeichnungen über alle übergebenen Personen zu führen, einschließlich (aber nicht beschränkt auf) Angaben über alle beschlagnahmten Güter, den körperlichen Zustand der übergebenen Person, den Ort ihrer Inhaftierung, alle gegen sie erhobenen Anklagepunkte sowie alle wesentlichen Entscheidungen, die während ihrer strafrechtlichen Verfolgung und des Gerichtsverfahrens getroffen wurden.

d)

Diese Aufzeichnungen werden den Vertretern der EU und der EUNAVFOR auf schriftlichen Antrag hin, der an das kenianische Außenministerium zu richten ist, zur Verfügung gestellt.

e)

Ferner teilt Kenia den EUNAVFOR den Ort der Inhaftierung einer jeden im Rahmen dieses Briefwechsels übergebenen Person, jede Verschlechterung ihres körperlichen Zustands sowie alle Behauptungen über eine angeblich unangemessene Behandlung mit. Vertreter der EU und der EUNAVFOR erhalten Zugang zu allen im Rahmen dieses Briefwechsels übergebenen Personen, solange diese Personen inhaftiert sind, und haben das Recht, sie zu befragen.

f)

Nationalen und internationalen humanitären Organisationen wird auf Antrag hin gestattet, im Rahmen dieses Briefwechsels übergebene Personen zu besuchen.

g)

Um zu gewährleisten, dass die EUNAVFOR in der Lage sind, Kenia rechtzeitig durch die Entsendung von EUNAVFOR-Zeugen und die Beibringung von relevanten Beweismitteln zu unterstützen, gibt Kenia den EUNAVFOR seine Absicht bekannt, ein Strafverfahren gegen eine übergebene Person einzuleiten, und teilt den EUNAVFOR den Zeitplan für die Beibringung von Beweismitteln und die Vernehmung von Zeugen mit.

6.   Unterstützung durch die EUNAVFOR

a)

Die EUNAVFOR gewähren Kenia im Rahmen ihrer Mittel und Fähigkeiten jede Unterstützung im Hinblick auf die Ermittlungen gegen übergebene Personen und ihre strafrechtliche Verfolgung.

b)

Die EUNAVFOR verfahren insbesondere wie folgt:

1.

Sie übermitteln Aufzeichnungen über die Inhaftierung, die gemäß Nummer 5 Buchstabe b dieses Briefwechsels erstellt wurden.

2.

Sie bereiten alle Beweismittel gemäß den Bedürfnissen der zuständigen kenianischen Behörden entsprechend den unter Nummer 9 vereinbarten Durchführungsmodalitäten auf.

3.

Sie bemühen sich darum, Zeugenaussagen oder eidliche Erklärungen (Affidavits) von Mitgliedern des EUNAVFOR-Personals vorzulegen, die an einem Vorfall beteiligt waren, der mit der Übergabe von Personen im Rahmen dieses Briefwechsels in Zusammenhang steht.

4.

Sie übergeben alle relevanten beschlagnahmten Güter, die sich in ihrem Besitz befinden.

7.   Zusammenhang mit anderen Rechten von übergebenen Personen

Dieser Briefwechsel bezweckt keine Abweichung von etwaigen aus dem geltenden innerstaatlichen Recht oder dem geltenden Völkerrecht herrührenden Rechten einer übergebenen Person und darf auch nicht in diesem Sinne ausgelegt werden.

8.   Verbindung und Streitigkeiten

a)

Alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Bestimmungen werden von den zuständigen Behörden Kenias und der EU gemeinsam geregelt.

b)

Kommt eine Einigung nicht zustande, so werden die Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Bestimmungen ausschließlich auf diplomatischem Wege zwischen Vertretern Kenias und der EU beigelegt.

9.   Durchführungsbestimmungen

a)

Für die Zwecke der Anwendung dieser Bestimmungen können operative, administrative und technische Fragen in Durchführungsbestimmungen geregelt werden, die zwischen den zuständigen kenianischen Behörden einerseits und den zuständigen EU-Behörden sowie den zuständigen Behörden der Entsendestaaten andererseits zu vereinbaren sind.

b)

Die Durchführungsbestimmungen können sich unter anderem auf Folgendes erstrecken:

1.

die Angabe der zuständigen kenianischen Strafverfolgungsbehörden, denen die EUNAVFOR Personen übergeben dürfen;

2.

die Inhaftierungseinrichtungen, in denen die übergebenen Personen untergebracht werden;

3.

die Behandlung von Dokumenten, einschließlich der mit der Beweismittelerhebung zusammenhängenden Dokumente, die den zuständigen kenianischen Strafverfolgungsbehörden bei der Übergabe einer Person ausgehändigt werden;

4.

die Kontaktstellen für Mitteilungen;

5.

die für Übergaben zu verwendenden Formblätter;

6.

auf Antrag Kenias hin die Bereitstellung von technischer Unterstützung, Fachwissen, Aus- und Fortbildung sowie sonstiger Hilfe, damit die mit diesem Briefwechsel verfolgten Ziele erreicht werden.

Ich beehre mich, im Namen der Regierung der Republik Kenia zu bestätigen, dass die Regierung der Republik Kenia dem Inhalt Ihres Schreibens mit Anlage zustimmen kann. Wie Sie in Ihrem Schreiben erklären, wird die Übereinkunft ab dem Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung vorläufig angewandt und tritt in Kraft, wenn jeder Teilnehmer seine internen Verfahren abgeschlossen hat.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierung der Republik Kenia


25.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 79/60


GEMEINSAME AKTION 2009/294/GASP DES RATES

vom 23. März 2009

zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/736/GASP über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 15. September 2008 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2008/736/GASP über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia (1), mit einem finanziellen Bezugsrahmen in Höhe von 31 000 000 EUR angenommen.

(2)

Am 25. September 2008 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2008/759/GASP zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/736/GASP über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia (2), angenommen, mit der der finanzielle Bezugsrahmen auf 35 000 000 EUR erhöht wird.

(3)

Der finanzielle Bezugsrahmen für die EUMM Georgia sollte mit Wirkung vom 1. Februar 2009 zur Abdeckung der zusätzlichen operativen Erfordernisse der Mission nochmals erhöht werden —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Artikel 14 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2008/736/GASP erhält folgende Fassung:

„(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Mission beläuft sich auf 37 100 000 EUR.“

Artikel 2

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Februar 2009.

Artikel 3

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 23. März 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. GANDALOVIČ


(1)  ABl. L 248 vom 17.9.2008, S. 26.

(2)  ABl. L 259 vom 27.9.2008, S. 15.