ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 63 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
52. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
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ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE |
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Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten |
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2009/176/EG, Euratom |
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Kommission |
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2009/177/EG |
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Entscheidung der Kommission vom 31. Oktober 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates in Bezug auf Überwachungs- und Tilgungsprogramme sowie auf den Seuchenfreiheitsstatus von Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimenten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6264) ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
VERORDNUNGEN
7.3.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 63/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 179/2009 DES RATES
vom 5. März 2009
zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 26,
auf Vorschlag der Kommission
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Monitore mit LCD-Technologie, einer Bildschirmdiagonalen von bis zu 48,5 cm und einem Bildschirmformat von 4:3 oder 5:4, die unter KN-Code 8528 59 90 einzureihen wären, wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 301/2007 des Rates vom 19. März 2007 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1) für einen Zeitraum von zwei Jahren vollständig ausgesetzt. |
(2) |
Dieser Zeitraum endete am 31. Dezember 2008. |
(3) |
Zum Nutzen des Verbrauchers, zur Gewährleistung einer vernünftigen Entwicklung der Produktion, zur Ausweitung des Verbrauchs in der Gemeinschaft und zur Förderung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern liegt es im Interesse der Gemeinschaft, die derzeitige autonome Zollaussetzung ab dem 1. Januar 2009 um zwei weitere Jahre zu verlängern und auf Geräte mit einer Bildschirmdiagonalen von bis zu 55,9 cm (22 Zoll) und mit den Bildschirmformaten 1:1 und 16:10 auszudehnen. |
(4) |
Aus denselben Gründen ist es auch im Interesse der Gemeinschaft, ab dem 1. Januar 2009 eine zweijährige Zollaussetzung für schwarzweiße oder andere einfarbige Monitore mit einer Bildschirmdiagonalen von bis zu 77,5 cm (30,5 Zoll) und denselben Bildformaten wie bei den Farbmonitoren vorzusehen. |
(5) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) sollte deshalb entsprechend geändert werden. |
(6) |
Da die mit dieser Verordnung eingeführten Aussetzungen eine Verlängerung der Aussetzung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 301/2007 sind, die am 31. Dezember 2008 außer Kraft trat, und da eine Unterbrechung bei der zolltariflichen Behandlung der unter diese Aussetzung fallenden Monitore nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2009 gelten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird wie folgt geändert:
1. |
In Teil II, Abschnitt XVI, Kapitel 85 des Anhangs I erhält Spalte 3 des KN-Codes 8528 59 10 folgende Fassung: „14 (3) |
2. |
In Teil II, Abschnitt XVI, Kapitel 85 des Anhangs I erhält Spalte 3 des KN-Codes 8528 59 90 folgende Fassung: „14 (4) |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2009.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 5. März 2009.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. ŘÍMAN
(1) ABl. L 81 vom 22.3.2007, S. 11.
(2) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(3) Bis 31. Dezember 2010 autonom ausgesetzter Zollsatz für Flüssigkristall-Monitore für schwarzweißes oder anderes einfarbiges Bild, die entweder mit einem DVI (Digital Visual Interface) oder einem VGA-Anschluss (Video Graphics Array) oder beidem versehen sind, deren Bildschirmdiagonale nicht mehr als 77,5 cm (d. h. 30,5 Zoll) beträgt, die ein Bildschirmformat von 1:1, 4:3, 5:4 oder 16:10 aufweisen, deren Auflösung bei über 1,92 Megapixel liegt und bei denen der Punktabstand höchstens 0,3 mm beträgt. (TARIC-Code 8528591010)“.
(4) Bis 31. Dezember 2010 autonom ausgesetzter Zollsatz für Flüssigkristall-Monitore für mehrfarbiges Bild mit einer Bildschirmdiagonalen von nicht mehr als 55,9 cm (d. h. 22 Zoll) und einem Bildschirmformat von 1:1, 4:3, 5:4 oder 16:10. (TARIC-Code 8528599040)“.
7.3.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 63/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 180/2009 DER KOMMISSION
vom 6. März 2009
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 7. März 2009 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. März 2009
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
IL |
148,7 |
JO |
82,9 |
|
MA |
73,7 |
|
TN |
134,4 |
|
TR |
92,7 |
|
ZZ |
106,5 |
|
0707 00 05 |
JO |
166,9 |
MA |
78,7 |
|
MK |
133,4 |
|
TR |
148,4 |
|
ZZ |
131,9 |
|
0709 90 70 |
JO |
249,0 |
MA |
55,9 |
|
TR |
118,2 |
|
ZZ |
141,0 |
|
0709 90 80 |
EG |
96,9 |
ZZ |
96,9 |
|
0805 10 20 |
EG |
45,5 |
IL |
58,0 |
|
MA |
47,2 |
|
TN |
55,4 |
|
TR |
62,9 |
|
ZZ |
53,8 |
|
0805 50 10 |
EG |
49,6 |
MA |
61,0 |
|
TR |
50,0 |
|
ZZ |
53,5 |
|
0808 10 80 |
AR |
106,6 |
CA |
100,4 |
|
CL |
104,8 |
|
CN |
69,4 |
|
MK |
24,2 |
|
NZ |
95,4 |
|
US |
124,0 |
|
ZZ |
89,3 |
|
0808 20 50 |
AR |
77,8 |
CL |
115,4 |
|
CN |
65,0 |
|
US |
111,8 |
|
ZA |
107,3 |
|
ZZ |
95,5 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
7.3.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 63/5 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 181/2009 DER KOMMISSION
vom 6. März 2009
zur Aussetzung der Butterankäufe zu Festpreisen im Rahmen der Intervention bis zum 31. August 2009
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 105/2008 der Kommission vom 5. Februar 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Auf der Grundlage der Meldungen der Mitgliedstaaten am 5. März 2009 gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 105/2008 hat die Gesamtmenge der seit dem 1. März 2009 zur Intervention zu Festpreisen angebotenen Butter die Höchstmenge von 30 000 Tonnen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 überschritten. Die Interventionskäufe von Butter zu festen Preisen sollten daher bis zum 31. August 2009 ausgesetzt werden, es sollte ein einheitlicher Prozentsatz für die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten am 4. März 2009 erhaltenen Mengen festgesetzt werden und die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten am und nach dem 5. März 2009 erhaltenen Angebote sind abzulehnen. |
(2) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 105/2008 wird die zur Intervention angebotene Butter in Blöcken von mindestens 25 kg netto aufgemacht und geliefert. Daher sollten mit einem einheitlichen Prozentsatz multiplizierte Buttermengen auf die nächste durch 25 kg teilbare Menge abgerundet werden. |
(3) |
Die Interventionsstellen müssen die Verkäufer unmittelbar nach Veröffentlichung des einheitlichen Prozentsatzes und der Aussetzung des Ankaufs zu Festpreisen darüber in Kenntnis setzen. Diese Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Butterankäufe zu Festpreisen im Rahmen der Intervention werden bis zum 31. August 2009 ausgesetzt.
Die Gesamtmengen der Angebote für Butter im Rahmen der Intervention, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 105/2008 am 4. März 2009 von jedem Anbieter erhalten haben, werden angenommen, mit einem einheitlichen Prozentsatz von 65,0821 % multipliziert und auf die nächste durch 25 kg teilbare Menge abgerundet.
Bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten am und nach dem 5. März 2009 bis zum 31. August 2009 eingegangene Angebote werden abgelehnt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. März 2009
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 32 vom 6.2.2008, S. 3.
7.3.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 63/6 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 182/2009 DER KOMMISSION
vom 6. März 2009
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 121 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Es ist klarzustellen, dass es sich bei der Verkehrsbezeichnung der Olivenöle und Oliventresteröle um eine der Bezeichnungen handeln sollte, die in der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte festgelegt sind. Auf dem Etikett sollten auch zusätzliche Angaben zu jeder der definierten Ölkategorien aufgeführt sein, jedoch nicht unbedingt in unmittelbarer Nachbarschaft der Verkehrsbezeichnung. Für Olivenöl enthaltende Waren sind weder die Bezeichnung noch die zusätzliche Angabe in der Etikettierung anzugeben. |
(2) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 der Kommission (2) ist ein fakultatives Vorgehen für die Angabe des Ursprungs des Olivenöls in der Etikettierung festgelegt worden, obwohl angestrebt wurde, die diesbezügliche Angabe des Ursprungs bei nativem Olivenöl extra und nativem Olivenöl verbindlich vorzuschreiben, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass Geschmack und Qualität solcher Öle anbaubedingt oder infolge lokaler Extraktions- oder Mischungstechniken je nach geografischem Ursprung deutliche Unterschiede aufweisen können. Die seither eingeführten fakultativen Regelungen haben sich nicht als ausreichend erwiesen, um eine Irreführung des Verbrauchers hinsichtlich der diesbezüglichen echten Merkmale der nativen Olivenöle zu vermeiden. Außerdem sind 2002 mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (3) Rückverfolgbarkeitsvorschriften festgelegt worden, die seit dem 1. Januar 2005 gelten. Die von den Marktteilnehmern und Verwaltungen in dieser Angelegenheit gemachten Erfahrungen führen dazu, die Angabe des Ursprungs in der Etikettierung bei nativem Olivenöl extra und nativem Olivenöl verbindlich vorzuschreiben. |
(3) |
Ein bedeutender Anteil an nativem Olivenöl extra und nativem Olivenöl in der Gemeinschaft besteht aus Mischungen von Ölen mit Ursprung in verschiedenen Mitgliedstaaten und Drittländern. Für die Angabe des Ursprungs solcher Mischungen in der Etikettierung sind einfache Vorschriften festzulegen. Solche einfachen Vorschriften ermöglichen es, die früheren Kennzeichnungsbestimmungen betreffend einen „vorherrschenden Ursprung“ zu streichen, die kompliziert anzuwenden, schwer zu kontrollieren und potenziell irreführend waren. |
(4) |
Bestimmte Begriffe zur Bezeichnung der organoleptischen Merkmale betreffend den Geschmack und/oder Geruch von nativem Olivenöl extra und nativem Olivenöl sind unlängst vom Internationalen Olivenrat (IOC) in seinem überarbeiteten Verfahren zur Bewertung der organoleptischen Merkmale nativer Olivenöle definiert worden. Die Verwendung solcher Begriffe bei der Etikettierung von nativem Olivenöl extra und nativem Olivenöl ist Ölen vorzubehalten, die nach dem entsprechenden Analyseverfahren beurteilt worden sind. Für bestimmte Marktteilnehmer, die derzeit die vorbehaltenen Begriffe verwenden, sind Übergangsmaßnahmen vorzusehen. |
(5) |
Mehrere Mitgliedstaaten haben nationale Regelungen beibehalten, die die Erzeugung von Mischungen von Olivenölen mit anderen Saatenölen für inländische Verbrauchszwecke verbieten, um ihre Traditionen und eine bestimmte Erzeugnisqualität auf nationaler Ebene zu erhalten. Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 gelten nicht für Thunfisch und Sardinen, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 1536/92 des Rates vom 9. Juni 1992 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Thunfisch- und Bonitokonserven (4) bzw. die Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 des Rates vom 21. Juni 1989 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Sardinenkonserven (5) fallen. Aus Gründen der Klarheit ist hierauf in der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 deutlich hinzuweisen. |
(6) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 ist daher entsprechend zu ändern. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Unbeschadet der Richtlinie 2000/13/EG und der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (6) sind in der vorliegenden Verordnung besondere Vermarktungsvorschriften auf Ebene des Einzelhandels für Olivenöle und Oliventresteröle im Sinne von Anhang XVI Nummer 1 Buchstaben a und b, Nummer 3 und Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgelegt. |
2. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
|
4. |
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
|
5. |
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
|
6. |
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
|
7. |
Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Zur Kontrolle der Angaben nach den Artikeln 4, 5 und 6 können die betreffenden Mitgliedstaaten die Zulassung der Unternehmen regeln, deren Verpackungsanlagen sich in ihrem Hoheitsgebiet befinden.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juli 2009.
Abweichend von Absatz 2 dürfen die Erzeugnisse, die vor dem 1. Juli 2009 rechtmäßig in der Gemeinschaft hergestellt und etikettiert oder in die Gemeinschaft eingeführt und zum freien Verkehr abgefertigt wurden, bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. März 2009
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 155 vom 14.6.2002, S. 27.
(3) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.
(4) ABl. L 163 vom 17.6.1992, S. 1.
(5) ABl. L 212 vom 22.7.1989, S. 79.
(6) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.“
(7) ABl. L 163 vom 17.6.1992, S. 1.
(8) ABl. L 212 vom 22.7.1989, S. 79.“
7.3.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 63/9 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 183/2009 DER KOMMISSION
vom 6. März 2009
zur Änderung von Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Anpassung der Quoten für das Wirtschaftsjahr 2009/10 im Zuckersektor
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 59 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 enthält die nationalen und regionalen Quoten für die Erzeugung von Zucker, Isoglucose und Inulinsirup. Diese Quoten sollten für das Wirtschaftsjahr 2009/10 unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Anwendung von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (2) angepasst werden. |
(2) |
Mögliche ergänzende Isoglucosequoten, die zu einem späteren Zeitpunkt für das Wirtschaftsjahr 2009/10 auf Antrag von Unternehmen in Italien, Litauen und Schweden gewährt werden könnten, werden bei der nächsten Anpassung der in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgesetzten Quoten vor Ende Februar 2010 berücksichtigt. |
(3) |
Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. März 2009
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42.
ANHANG
„ANHANG VI
NATIONALE UND REGIONALE QUOTEN
ab dem Wirtschaftsjahr 2009/10
(in Tonnen) |
|||
Mitgliedstaat oder Region (1) |
Zucker (2) |
Isoglucose (3) |
Inulinsirup (4) |
Belgien |
676 235,0 |
114 580,2 |
0 |
Bulgarien |
0 |
89 198,0 |
|
Tschechische Republik |
372 459,3 |
|
|
Dänemark |
372 383,0 |
|
|
Deutschland |
2 898 255,7 |
56 638,2 |
|
Irland |
0 |
|
|
Griechenland |
158 702,0 |
0 |
|
Spanien |
498 480,2 |
53 810,2 |
|
Frankreich (Mutterland) |
2 956 786,7 |
|
0 |
Französische überseeische Departements |
480 244,5 |
|
|
Italien |
508 379,0 |
32 492,5 |
|
Lettland |
0 |
|
|
Litauen |
90 252,0 |
|
|
Ungarn |
105 420,0 |
220 265,8 |
|
Niederlande |
804 888,0 |
0 |
0 |
Österreich |
351 027,4 |
|
|
Polen |
1 405 608,1 |
42 861,4 |
|
Portugal (Festland) |
0 |
12 500,0 |
|
Autonome Region Azoren |
9 953,0 |
|
|
Rumänien |
104 688,8 |
0 |
|
Slowenien |
0 |
|
|
Slowakei |
112 319,5 |
68 094,5 |
|
Finnland |
80 999,0 |
0 |
|
Schweden |
293 186,0 |
|
|
Vereinigtes Königreich |
1 056 474,0 |
0 |
|
INSGESAMT |
13 336 741,2 |
690 440,8 |
0“ |
7.3.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 63/11 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 184/2009 DER KOMMISSION
vom 6. März 2009
zur 104. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 erster Gedankenstrich,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. |
(2) |
Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschloss am 10. Dezember 2008, die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden sollen, zu ändern, indem ihr vier Personen aufgrund von Angaben, die sie mit Al Qaida in Verbindung bringen, hinzugefügt werden. Die Begründungen für die Änderungen wurden der Kommission vorgelegt. |
(3) |
Anhang I ist entsprechend zu ändern. |
(4) |
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet werden kann, muss diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten. |
(5) |
Da die Liste der Vereinten Nationen die derzeitigen Adressen für einige der natürlichen Personen nicht enthält, sollte eine Bekanntmachung im Amtsblatt veröffentlicht werden, damit die betreffenden Personen sich mit der Kommission in Verbindung setzen können, so dass die Kommission ihnen die Gründe für die Annahme dieser Verordnung mitteilen, ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben und diese Verordnung unter Berücksichtigung der vorgelegten Stellungnahmen und möglichen zusätzlichen Angaben überprüfen kann — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. März 2009
Für die Kommission
Eneko LANDÁBURU
Generaldirektor für Außenbeziehungen
(1) ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.
ANHANG
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:
Die folgenden Einträge werden unter „Natürliche Personen“ angefügt:
(1) |
Haji Muhammad Ashraf (alias Haji M. Ashraf). Geburtsdatum: 1.3.1965. Staatsangehörigkeit: Pakistani. Reisepass-Nr.: A-374184 (Pakistan). Datum der in Artikel 2a (4) (b) genannten Benennung: 10.12.2008. |
(2) |
Mahmoud Mohammad Ahmed Bahaziq (alias (a) Bahaziq Mahmoud, (b) Abu Abd al-‘Aziz, (c) Abu Abdul Aziz, (d) Shaykh Sahib). Geburtsdatum: (a) 17.8.1943, (b) 1943, (c) 1944. Geburtsort: Indien. Staatsangehörigkeit: saudi-arabisch. Personalausweis-Nr.: 4-6032-0048-1 (Saudi-Arabien). Datum der in Artikel 2a (4) (b) genannten Benennung: 10.12.2008. |
(3) |
Zaki-ur-Rehman Lakhvi (alias (a) Zakir Rehman Lakvi, (b) Zaki Ur-Rehman Lakvi, (c) Kaki Ur-Rehman, (d) Zakir Rehman, (e) Abu Waheed Irshad Ahmad Arshad, (f) Chachajee). Anschrift: (a) Barahkoh, P.O. DO, Tehsil and District Islamabad, Pakistan (Wohnort vom Mai 2008), (b) Chak No. 18/IL, Rinala Khurd, Tehsil Rinala Khurd, District Okara, Pakistan (früherer Wohnort). Geburtsdatum: 30.12.1960. Geburtsort: Okara, Pakistan. Staatsangehörigkeit: pakistanisch. Personalausweis-Nr.: 61101-9618232-1 (Pakistan). Datum der in Artikel 2a (4) (b) genannten Benennung: 10.12.2008. |
(4) |
Muhammad Saeed (alias (a) Hafiz Muhammad, (b) Hafiz Saeed, (c) Hafiz Mohammad Sahib, (d) Hafez Mohammad Saeed, (e) Hafiz Mohammad Sayeed, (f) Hafiz Mohammad Sayid, (g) Tata Mohammad Syeed, (h) Mohammad Sayed, (i) Hafiz Ji). Anschrift: House No 116E, Mohalla Johar, Lahore, Tehsil, Lahore City, Lahore District, Pakistan (Wohnort vom Mai 2008). Geburtsdatum: 5.6.1950. Geburtsort: Sargodha, Punjab, Pakistan. Staatsangehörigkeit: pakistanisch. Personalausweis-Nr.: 3520025509842-7 (Pakistan). Datum der in Artikel 2a (4) (b) genannten Benennung: 10.12.2008. |
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE
Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten
7.3.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 63/13 |
BESCHLUSS DER VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN
vom 25. Februar 2009
zur Ernennung von Richtern und Generalanwälten beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
(2009/176/EG, Euratom)
DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 223,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 139,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Amtszeit von Herrn Vassilios SKOURIS, Herrn Allan ROSAS, Herrn Koen LENAERTS, Herrn Uno LÕHMUS, Herrn Lars BAY LARSEN, Frau Rosario SILVA DE LAPUERTA, Herrn Jerzy MAKARCZYK, Herrn Endre JUHÁSZ, Herrn Marko ILEŠIČ, Herrn Ján KLUČKA, Herrn Aindrias Ó CAOIMH, Frau Camelia TOADER und Herrn Jean-Jacques KASEL, Richter, sowie von Herrn Luís Miguel POIARES PESSOA MADURO, Herrn Dámaso RUIZ-JARABO COLOMER, Frau Juliane KOKOTT und Frau Eleanor SHARPSTON, Generalanwälte beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, endet am 6. Oktober 2009. |
(2) |
Für den Zeitraum vom 7. Oktober 2009 bis zum 6. Oktober 2015 ist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zum Teil neu zu besetzen. Allerdings kann die Ernennung zweier Richter in Ermangelung eines Vorschlags erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen — |
BESCHLIESSEN:
Artikel 1
(1) Zu Richtern beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden für den Zeitraum vom 7. Oktober 2009 bis zum 6. Oktober 2015 ernannt:
|
Herr Lars BAY LARSEN, |
|
Herr Aindrias Ó CAOIMH, |
|
Herr Endre JUHÁSZ, |
|
Herr Jean-Jacques KASEL, |
|
Herr Koen LENAERTS, |
|
Herr Uno LÕHMUS, |
|
Herr Allan ROSAS, |
|
Herr Marek SAFJAN, |
|
Frau Rosario SILVA DE LAPUERTA, |
|
Herr Vassilios SKOURIS, |
|
Herr Daniel ŠVÁBY. |
(2) Zu Generalanwälten beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden für den Zeitraum vom 7. Oktober 2009 bis zum 6. Oktober 2015 ernannt:
|
Herr Niilo JÄÄSKINEN, |
|
Frau Juliane KOKOTT, |
|
Herr Dámaso RUIZ-JARABO COLOMER, |
|
Frau Eleanor SHARPSTON. |
Artikel 2
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2009.
Die Präsidentin
M. VICENOVÁ
Kommission
7.3.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 63/15 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 31. Oktober 2008
zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates in Bezug auf Überwachungs- und Tilgungsprogramme sowie auf den Seuchenfreiheitsstatus von Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimenten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6264)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2009/177/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (1), insbesondere auf Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 44 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 1, Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 50 Absatz 3, Artikel 51 Absatz 2, Artikel 59 Absatz 2, Artikel 61 Absatz 3 und Artikel 64,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 2006/88/EG enthält Mindestpräventivmaßnahmen zur Verbesserung der Sensibilisierung der zuständigen Behörden, der Betreiber von Aquakulturanlagen und anderer Beteiligter für Erkrankungen von Tieren in Aquakulturanlagen und ihrer Vorbereitung auf den Seuchenfall sowie Mindestbekämpfungsmaßnahmen für den Fall des Verdachts auf bestimmte Wassertierkrankheiten oder des Ausbruchs einer Seuche. Mit ihr wird die Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (2) mit Wirkung vom 1. August 2008 aufgehoben und ersetzt. |
(2) |
Gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Richtlinie 2006/88/EG erstellen Mitgliedstaaten, in denen keine Infektionen bekannt sind, die aber nicht für frei von einer oder mehreren der nicht exotischen Krankheiten im Sinne von Anhang IV Teil II dieser Richtlinie erklärt wurden, zur Erlangung des Seuchenfreiheitsstatus für eine oder mehrere dieser Krankheiten ein Überwachungsprogramm und legen dieses nach dem Regelungsverfahren zur Genehmigung vor. |
(3) |
Betrifft das Überwachungsprogramm jedoch einzelne Kompartimente oder Zonen, die weniger als 75 % des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats ausmachen, und besteht die Zone oder das Kompartiment aus einem Wassereinzugsgebiet, das nicht mit anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern geteilt wird, so ist gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Richtlinie 2006/88/EG ein anderes Verfahren — das auch Musterformulare zur Vorlage beim Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit (nachstehend „Ausschuss“) einschließt — nach Artikel 50 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG zu befolgen. |
(4) |
Gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG legt ein Mitgliedstaat, in dem bekanntermaßen eine Infektion mit einer oder mehreren der in Anhang IV Teil II dieser Richtlinie aufgelisteten nicht exotischen Krankheiten vorliegt und der ein Tilgungsprogramm für eine oder mehrere dieser Krankheiten erstellt, dieses Programm nach dem Regelungsverfahren zur Genehmigung vor. |
(5) |
Mitgliedstaaten, die den Seuchenfreiheitsstatus in Bezug auf eine oder mehrere der in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG aufgelisteten nicht exotischen Krankheiten für ihr gesamtes Hoheitsgebiet gemäß Artikel 49 Absatz 1 dieser Richtlinie erlangen möchten, müssen den entsprechenden Nachweis nach dem Regelungsverfahren vorlegen. |
(6) |
Gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie 2006/88/EG kann ein Mitgliedstaat eine Zone oder ein Kompartiment innerhalb seines Hoheitsgebiets unter bestimmten Bedingungen für frei von einer oder mehreren der nicht exotischen Krankheiten im Sinne von Anhang IV Teil II dieser Richtlinie erklären. Die betreffenden Mitgliedstaaten legen die Erklärung dem Ausschuss nach dem in Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Verfahren vor. |
(7) |
Umfasst diese Zone oder dieses Kompartiment mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats oder besteht die Zone oder das Kompartiment aus einem mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilten Wassereinzugsgebiet, so wird gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Richtlinie 2006/88/EG das in Artikel 50 Absatz 2 dieser Richtlinie genannte Verfahren durch das Regelungsverfahren ersetzt. |
(8) |
Es sind ausführliche Bestimmungen erforderlich, die klarstellen, in welchen Fällen Überwachungsprogramme und Erklärungen des Seuchenfreiheitsstatus nach dem Regelungsverfahren genehmigt werden sollten. |
(9) |
Es sollten Listen der Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente erstellt werden, die unter ein nach dem Regelungsverfahren genehmigten Überwachungs- oder Tilgungsprogramm fallen oder die den Seuchenfreiheitsstatus erlangt haben. |
(10) |
Es sollten Musterformulare für die Vorlage von Überwachungsprogrammen zur Genehmigung und für entsprechende Erklärungen ausgearbeitet werden. Außerdem sollte den Mitgliedstaaten ein Musterformular für die Berichterstattung über die Entwicklung bestimmter Tilgungsprogramme und bestimmter Überwachungsprogramme bereitgestellt werden. Darüber hinaus sollte ein Musterformular für die Beantragung des Seuchenfreiheitsstatus und entsprechende Erklärungen erarbeitet werden. |
(11) |
Anhang V der Entscheidung 2008/425/EG der Kommission vom 25. April 2008 über Standardanforderungen an Anträge der Mitgliedstaaten auf Finanzhilfe der Gemeinschaft für nationale Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen (3) umfasst eine detaillierte Analyse der Kosten der Programme, für die die Mitgliedstaaten einen finanziellen Beitrag beantragen. Im Interesse der Einheitlichkeit des Gemeinschaftsrechts sollte das Musterformular für die Vorlage von Tilgungsprogrammen zur Genehmigung gemäß Richtlinie 2006/88/EG mit dem in diesem Anhang enthaltenen Muster übereinstimmen. |
(12) |
Es werden jährliche Informationen der Mitgliedstaaten benötigt, um die Entwicklung der genehmigten Überwachungsprogramme sowie der genehmigten Tilgungsprogramme, die keine Gemeinschaftsmittel erhalten, zu überwachen. Zu diesem Zweck sollte der Kommission jedes Jahr ein Bericht vorgelegt werden. Da Tilgungsprogramme, die Gemeinschaftsmittel erhalten, in den Geltungsbereich der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (4) fallen, müssen die Mitgliedstaaten im Einklang mit der genannten Entscheidung über die technischen und finanziellen Aspekte dieser Programme berichten. |
(13) |
Erklärungen zu Überwachungsprogrammen und Erklärungen des Seuchenfreiheitsstatus, die dem Ausschuss von den Mitgliedstaaten vorgelegt werden, sollten für die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten in elektronischer Form zugänglich sein. Eine Informations-Website bietet die technisch vorteilhafteste Lösung, da sie einen leichten Zugang zu diesen Erklärungen ermöglicht. |
(14) |
Im Einklang mit der Richtlinie 91/67/EWG wurden anhand folgender Entscheidungen seuchenfreie Gebiete und Fischzuchtbetriebe zugelassen und Programme zur Erlangung des Seuchenfreiheitsstatus genehmigt: Entscheidung 2002/308/EG der Kommission vom 22. April 2002 zur Festlegung der Verzeichnisse der hinsichtlich der Viralen Hämorrhagischen Septikämie (VHS) und/oder der Infektiösen Hämatopoetischen Nekrose (IHN) zugelassenen Gebiete und Fischzuchtbetriebe (5), Entscheidung 2002/300/EG der Kommission vom 18. April 2002 mit dem Verzeichnis der hinsichtlich der Bonamia ostreae und/oder Marteilia refringens zugelassenen Gebiete (6), Entscheidung 2003/634/EG der Kommission vom 28. August 2003 zur Genehmigung von Programmen zur Erlangung des Status zugelassener Gebiete und zugelassener Betriebe in nichtzugelassenen Gebieten hinsichtlich der Fischseuchen virale hämorrhagische Septikämie (VHS) und infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN) (7) und Entscheidung 94/722/EG der Kommission vom 25. Oktober 1994 über die Genehmigung des von Frankreich vorgelegten Programms bezüglich der Bonamiose und der Marteiliose (8). |
(15) |
Die in der Richtlinie 2006/88/EG enthaltenen Kriterien in Bezug auf den Seuchenfreiheitsstatus entsprechen denjenigen in der Richtlinie 91/67/EWG, was die Zulassung des gesamten Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats, von Binnenwassergebieten und von Zuchtbetrieben in nichtzugelassenen Gebieten anbelangt. |
(16) |
Daher sollte im Falle von Binnenwassergebieten und Zuchtbetrieben, die nach der Richtlinie 91/67/EWG zugelassen sind, nicht verlangt werden, dass dem Ausschuss eine Erklärung gemäß der Richtlinie 2006/88/EG vorgelegt wird. Außerdem sollten sie in die Liste der Zonen und Kompartimente aufgenommen werden, die auf den nach der vorliegenden Entscheidung vorgesehenen Websites zugänglich ist. |
(17) |
Gleichwohl ist der Begriff „Küstengebiet“ in der Richtlinie 2006/88/EG nicht definiert. Gebiete, die nach der Richtlinie 91/67/EWG als seuchenfreies Küstengebiet zugelassen sind, sollten daher von den Mitgliedstaaten neu bewertet werden, und es sollte ein neuer Antrag oder gegebenenfalls eine neue Erklärung gemäß Richtlinie 2006/88/EG vorgelegt werden. |
(18) |
Die Entscheidungen 2002/300/EG und 2002/308/EG sollten daher ab dem 1. August 2009 aufgehoben werden, so dass die Mitgliedstaaten ausreichend Zeit haben, neue Erklärungen oder Anträge in Bezug auf diese Küstengebiete vorzulegen. |
(19) |
In der Richtlinie 91/67/EWG wird nicht zwischen Überwachungs- und Tilgungsprogrammen unterschieden. Gleichwohl sollten — da diese Programme gleichen Bedingungen unterliegen — die gemäß den Entscheidungen 2003/634/EG und 94/722/EG genehmigten Programme als im Einklang mit der Richtlinie 2006/88/EG betrachtet werden. Damit ermittelt werden kann, welche dieser Programme als Überwachungs- oder Tilgungsprogramme angesehen und in die entsprechenden Listen der vorliegenden Entscheidung aufgenommen werden sollten, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 30. April 2009 Informationen über diese Programme vorlegen. |
(20) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
ABSCHNITT 1
VORLAGE VON ÜBERWACHUNGSPROGRAMMEN UND ERKLÄRUNGEN DES SEUCHENFREIHEITSSTATUS ZUR GENEHMIGUNG
Artikel 1
Bedingungen für die Vorlage von Überwachungsprogrammen zur Genehmigung
(1) Überwachungsprogramme können nur dann gemäß Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/88/EG zur Genehmigung vorgelegt werden, wenn sie Folgendes abdecken:
a) |
das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats; |
b) |
Kompartimente oder Gruppen von Kompartimenten, die mehr als 75 % des Küstengebiets des betreffenden Mitgliedstaats ausmachen, in Bezug auf Krankheiten, die nur in Salzwasser lebende Arten befallen; |
c) |
Zonen und Kompartimente oder Gruppen von Zonen und Kompartimenten, die mehr als 75 % des Binnenwassergebiets des betreffenden Mitgliedstaats ausmachen, in Bezug auf Krankheiten, die nur in Süßwasser lebende Arten befallen; |
d) |
Zonen und Kompartimente oder Gruppen von Zonen und Kompartimenten, die mehr als 75 % des Binnenwasser- und Küstengebiets des betreffenden Mitgliedstaats ausmachen, in Bezug auf Krankheiten, die sowohl in Salz- als auch in Süßwasser lebende Arten befallen; |
e) |
Zonen und Kompartimente, die aus Wassereinzugsgebieten bestehen, die mit anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern geteilt werden. |
(2) Für die Zwecke dieser Entscheidung gilt, dass ein Kompartiment bzw. eine Gruppe von Kompartimenten eines Küstengebiets mehr als 75 % des Küstengebiets eines Mitgliedstaats abdeckt, wenn mehr als 75 % der entlang der Basislinie gemessenen Küstenlinie erfasst sind.
Artikel 2
Bedingungen für die Vorlage von Erklärungen des Seuchenfreiheitsstatus zur Genehmigung
Erklärungen des Seuchenfreiheitsstatus können nur dann gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Richtlinie 2006/88/EG zur Genehmigung vorgelegt werden, wenn die Erklärung eine der in Artikel 1 Absatz 1 dieser Entscheidung dargelegten Bedingungen erfüllt.
ABSCHNITT 2
LISTEN VON MITGLIEDSTAATEN, ZONEN UND KOMPARTIMENTEN, DIE UNTER GENEHMIGTE ÜBERWACHUNGS- UND TILGUNGSPROGRAMME FALLEN, SOWIE VON SEUCHENFREIEN GEBIETEN
Artikel 3
Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente, die unter genehmigte Überwachungsprogramme fallen
Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente, die unter ein gemäß Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/88/EG genehmigtes Überwachungsprogramm fallen, sind in der zweiten und vierten Spalte der Tabelle in Anhang I Teil A dieser Entscheidung in Bezug auf die in dieser Tabelle angegebenen Krankheiten aufgeführt.
Artikel 4
Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente, die unter genehmigte Tilgungsprogramme fallen
Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente, die unter ein gemäß Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/88/EG genehmigtes Tilgungsprogramm fallen, sind in der zweiten und vierten Spalte der Tabelle in Anhang I Teil B dieser Entscheidung in Bezug auf die in dieser Tabelle angegebenen Krankheiten aufgeführt.
Artikel 5
Seuchenfreie Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente
Mitgliedstaaten, die im Einklang mit Artikel 49 Absatz 1 der Richtlinie 2006/88/EG für seuchenfrei erklärt wurden, sowie Zonen und Kompartimente, die im Einklang mit Artikel 50 Absatz 3 dieser Richtlinie für seuchenfrei erklärt wurden, sind in der zweiten und vierten Spalte der Tabelle in Anhang I Teil C dieser Entscheidung in Bezug auf die in dieser Tabelle angegebenen Krankheiten aufgeführt.
ABSCHNITT 3
MUSTERFORMULARE FÜR DIE VORLAGE VON ERKLÄRUNGEN UND ANTRÄGEN
Artikel 6
Musterformulare für Überwachungsprogramme
(1) Für die Vorlage von Überwachungsprogrammen zur Genehmigung gemäß Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/88/EG sind die Musterformulare in den Anhängen II und III dieser Entscheidung zu verwenden.
(2) Für die Vorlage von Erklärungen zu Überwachungsprogrammen gemäß Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2006/88/EG sind die Musterformulare in Anhang II dieser Entscheidung zu verwenden.
Artikel 7
Musterformulare für Tilgungsprogramme
Für die Vorlage von Tilgungsprogrammen zur Genehmigung gemäß Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/88/EG sind die Musterformulare in Anhang V der Entscheidung 2008/425/EG zu verwenden.
Artikel 8
Musterformulare zur Beantragung des Seuchenfreiheitsstatus
(1) Für die Beantragung des Seuchenfreiheitsstatus gemäß Artikel 49 Absatz 1 und Artikel 50 Absatz 3 der Richtlinie 2006/88/EG sind die Musterformulare in den Anhängen IV und V dieser Entscheidung zu verwenden.
(2) Für die Vorlage von Erklärungen des Seuchenfreiheitsstatus von Zonen oder Kompartimenten gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG sind die Musterformulare in den Anhängen IV und V dieser Entscheidung zu verwenden.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, zur Erlangung des Seuchenfreiheitsstatus gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstaben a oder b bzw. Anhang V Teil I Nummer 1 der Richtlinie 2006/88/EG Musterformulare gemäß Anhang V dieser Entscheidung vorzulegen.
ABSCHNITT 4
BERICHTERSTATTUNGSPFLICHT UND INTERNETBASIERTE INFORMATIONEN
Artikel 9
Berichterstattung
Spätestens zum 30. April jedes Jahres legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht vor über:
a) |
die Überwachungsprogramme, die im Einklang mit Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt wurden; |
b) |
die Tilgungsprogramme, die keine Gemeinschaftsmittel erhalten und im Einklang mit Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 1 der genannten Richtlinie genehmigt wurden. |
Für den Bericht ist das Musterformular in Anhang VI dieser Entscheidung zu verwenden.
Artikel 10
Informations-Websites
(1) Die Mitgliedstaaten erstellen Informations-Websites und halten diese auf dem neuesten Stand, so dass
a) |
Erklärungen zu Überwachungsprogrammen, die dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit (nachstehend „Ausschuss“) im Einklang mit Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 4 und Artikel 50 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG vorgelegt wurden, für die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten zugänglich sind; |
b) |
Erklärungen des Seuchenfreiheitsstatus, die dem Ausschuss im Einklang mit Artikel 50 Absatz 2 der genannten Richtlinie vorgelegt wurden, für die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten zugänglich sind; |
c) |
die Liste der Zonen oder Kompartimente, die im Einklang mit Artikel 50 Absatz 2 der genannten Richtlinie erklärtermaßen unter ein genehmigtes Überwachungsprogramm fallen oder für seuchenfrei erklärt wurden, für die Öffentlichkeit bereitgestellt wird. |
(2) Wenn die Mitgliedstaaten auf den Informations-Websites die Erklärungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b veröffentlichen, setzen sie die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Internet-Adressen der in Absatz 1 genannten Informations-Websites.
ABSCHNITT 5
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Artikel 11
Übergangsbestimmungen in Bezug auf seuchenfreie Gebiete
(1) Binnenwassergebiete, die nach der Entscheidung 2002/308/EG hinsichtlich der Viralen Hämorrhagischen Septikämie (VHS) und der Infektiösen Hämatopoetischen Nekrose (IHN) zugelassen und in Anhang I der genannten Entscheidung aufgeführt sind, gelten als Zonen, die die Bedingungen für seuchenfreie Zonen gemäß Anhang V der Richtlinie 2006/88/EG erfüllen.
(2) Fischzuchtbetriebe, die nach der Entscheidung 2002/308/EG hinsichtlich der VHS und der IHN zugelassen und in Anhang II der genannten Entscheidung aufgeführt sind, gelten als Kompartimente, die die Bedingungen für seuchenfreie Kompartimente gemäß Anhang V der Richtlinie 2006/88/EG erfüllen.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Binnenwassergebiete und Fischzuchtbetriebe werden in die im Einklang mit Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c erstellte Liste von Zonen und Kompartimenten aufgenommen.
(4) Abweichend von Artikel 50 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, dem Ausschuss Erklärungen hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Binnenwassergebiete und Fischzuchtbetriebe vorzulegen.
Artikel 12
Übergangsbestimmungen in Bezug auf genehmigte Programme
(1) Abweichend von Artikel 44 der Richtlinie 2006/88/EG sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, Überwachungs- und Tilgungsprogramme vorzulegen, die zur Erlangung des Status zugelassener Gebiete hinsichtlich folgender Seuchen genehmigt wurden:
a) |
VHS und IHN durch die Entscheidung 2003/634/EG; |
b) |
Bonamiose und Marteiliose durch die Entscheidung 94/722/EG. |
(2) Bis spätestens 30. April 2009 legen die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die in Absatz 1 genannten Programme vor, der zumindest Folgendes umfasst:
a) |
Informationen über die geografische Abgrenzung der Programme; |
b) |
die gemäß Anhang VI verlangten Informationen für die vorangegangenen vier Jahre der Programmdurchführung. |
ABSCHNITT 6
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 13
Aufhebung
Die Entscheidungen 2002/300/EG und 2002/308/EG werden mit Wirkung vom 1. August 2009 aufgehoben.
Artikel 14
Geltung
Diese Entscheidung gilt ab dem 1. November 2008.
Artikel 15
Adressaten
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 31. Oktober 2008
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.
(2) ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 1.
(3) ABl. L 159 vom 18.6.2008, S. 1.
(4) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.
(5) ABl. L 106 vom 23.4.2002, S. 28.
(6) ABl. L 103 vom 19.4.2002, S. 24.
(7) ABl. L 220 vom 3.9.2003, S. 8.
(8) ABl. L 288 vom 9.11.1994, S. 47.
ANHANG I
TEIL A
Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente, die unter genehmigte Überwachungsprogramme fallen
Krankheit |
Mitgliedstaat |
Code |
Geografische Abgrenzung des unter ein Überwachungsprogramm fallenden Gebiets (Mitgliedstaat, Zonen oder Kompartimente) |
Virale hämorrhagische Septikämie (VHS) |
|
|
|
Infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN) |
|
|
|
Koi-Herpes-Viruserkrankung (KHV) |
|
|
|
Infektiöse Anämie der Lachse (ISA) |
|
|
|
Infektion mit Marteilia refringens |
|
|
|
Infektion mit Bonamia ostreae |
|
|
|
Weißpünktchenkrankheit |
|
|
|
TEIL B
Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente, die genehmigten Tilgungsprogrammen unterliegen
Krankheit |
Mitgliedstaat |
Code |
Geografische Abgrenzung des unter ein Tilgungsprogramm fallenden Gebiets (Mitgliedstaat, Zonen oder Kompartimente) |
Virale hämorrhagische Septikämie (VHS) |
|
|
|
Infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN) |
|
|
|
Koi-Herpes-Viruserkrankung (KHV) |
|
|
|
Infektiöse Anämie der Lachse (ISA) |
|
|
|
Infektion mit Marteilia refringens |
|
|
|
Infektion mit Bonamia ostreae |
|
|
|
Weißpünktchenkrankheit |
|
|
|
TEIL C
Für seuchenfrei erklärte Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente
Krankheit |
Mitgliedstaat |
Code |
Geografische Grenzen des seuchenfreien Gebiets (Mitgliedstaat, Zonen oder Kompartimente) |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Virale hämorrhagische Septikämie (VHS) |
Dänemark |
DK |
Wassereinzugs- und Küstengebiete der folgenden Gebiete:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Irland |
IE |
Alle Binnenwasser- und Küstengebiete seines Hoheitsgebiets mit Ausnahme von:
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zypern |
CY |
Alle Binnenwassergebiete seines Hoheitsgebiets |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Finnland |
FI |
Alle Binnenwasser- und Küstengebiete seines Hoheitsgebiets, ausgenommen folgende:
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Schweden |
SE |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vereinigtes Königreich |
UK |
Alle Binnenwasser- und Küstengebiete seines Hoheitsgebiets, ausgenommen folgende:
Alle Binnenwasser- und Küstengebiete Nordirlands, Guernseys, der Insel Man und Jerseys. |
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Infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN) |
Dänemark |
DK |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
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Irland |
IE |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
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Zypern |
CY |
Alle Binnenwassergebiete seines Hoheitsgebiets |
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Finnland |
FI |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
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Schweden |
SE |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
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Vereinigtes Königreich |
UK |
Alle Binnenwasser- und Küstengebiete Großbritanniens, Nordirlands, Guernseys, der Insel Man und Jerseys. |
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Koi-Herpes-Viruserkrankung (KHV) |
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Infektiöse Anämie der Lachse (ISA) |
Belgien |
BE |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
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Bulgarien |
BG |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
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Tschechische Republik |
CZ |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
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Dänemark |
DK |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
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Deutschland |
DE |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
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Estland |
EE |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
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Irland |
IE |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
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Griechenland |
EL |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
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Spanien |
ES |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
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Frankreich |
FR |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
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Italien |
IT |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
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Zypern |
CY |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
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Lettland |
LV |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
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Litauen |
LT |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
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Luxemburg |
LU |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
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Ungarn |
HU |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
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Malta |
MT |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
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Niederlande |
NL |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
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Österreich |
AT |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
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Polen |
PL |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
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Portugal |
PT |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
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Rumänien |
RO |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
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Slowenien |
SI |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
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Slowakei |
SK |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
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Finnland |
FI |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Schweden |
SE |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vereinigtes Königreich |
UK |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
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Infektion mit Marteilia refringens |
Irland |
IE |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
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Vereinigtes Königreich |
UK |
Die gesamte Küstenlinie Großbritanniens, Nordirlands, von Guernsey, Herm und der Insel Man. Die gesamte Küstenlinie Nordirlands. Die gesamte Küstenlinie von Guernsey und Herm. Das Küstengebiet der „States of Jersey“: Das Gebiet besteht aus der Gezeitenzone und der unmittelbaren Küstenzone zwischen dem mittleren Hochwasserpegel auf der Insel Jersey und einer gedachten Linie drei Seemeilen entfernt vom mittleren Niedrigwasserpegel auf der Insel Jersey. Das Gebiet liegt im normannisch-bretonischen Golf auf der Südseite des Ärmelkanals. Die gesamte Küstenlinie der Insel Man. |
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Infektion mit Bonamia ostreae |
Irland |
IE |
Die gesamte Küstenlinie Irlands mit Ausnahme von:
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Vereinigtes Königreich |
UK |
Die gesamte Küstenlinie Großbritanniens, mit Ausnahme der folgenden Gebiete:
Die gesamte Küstenlinie Nordirlands mit Ausnahme von:
Die gesamte Küstenlinie von Guernsey, Herm und der Insel Man. Das Küstengebiet der „States of Jersey“: Das Gebiet besteht aus der Gezeitenzone und der unmittelbaren Küstenzone zwischen dem mittleren Hochwasserpegel auf der Insel Jersey und einer gedachten Linie drei Seemeilen entfernt vom mittleren Niedrigwasserpegel auf der Insel Jersey. Das Gebiet liegt im normannisch-bretonischen Golf auf der Südseite des Ärmelkanals. |
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Weißpünktchenkrankheit |
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ANHANG II
Muster für die Vorlage von Überwachungsprogrammen zur Genehmigung und für entsprechende Erklärungen
ANHANG III
TEIL A
Musterformular für Informationen über die Seuchenlage/-entwicklung in den vergangenen vier Jahren, die im Zusammenhang mit der Vorlage von Überwachungsprogrammen zur Genehmigung zu liefern sind (eine Tabelle pro Durchführungsjahr)
1. Angaben zu getesteten Tieren
Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment (1)
|
Seuche: |
|
Jahr: |
Zuchtbetrieb oder Weichtierzuchtgebiet (2) |
Zahl der Probenahmen |
Zahl der klinischen Inspektionen |
Wassertemperatur bei der Probenahme/Inspektion |
Tierart bei der Probenahme |
Beprobte Tierart |
Zahl der beprobten Tiere (insgesamt und je Tierart) |
Anzahl Tests |
Positive Befunde der Laboruntersuchung |
Positive Befunde der klinischen Inspektionen |
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Insgesamt |
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Insgesamt |
2. Angaben über getestete Zuchtbetriebe oder Zuchtgebiete
|
Seuche: |
|
Jahr: |
Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment (3) |
Gesamtzahl der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete (4) |
Gesamtzahl der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete des Programms |
Zahl der kontrollierten Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete (5) |
Zahl der positiven Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete (6) |
Zahl der neuen positiven Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete (7) |
Zahl der geräumten Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete |
Geräumte positive Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in % |
Entfernte und beseitigte Tiere (8) |
Zielindikatoren |
||
Erfassung der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in % |
Positive Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in % Periode der Prävalenz in Zuchtbetrieben oder Weichtierzuchtgebieten |
Neue positive Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in % Inzidenz der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete |
|||||||||
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
8 = (7/5) × 100 |
9 |
10 = (4/3) × 100 |
11 = (5/4) × 100 |
12 = (6/4) × 100 |
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Insgesamt |
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TEIL B
Musterformular für die Ziele betreffende Informationen, die im Zusammenhang mit der Vorlage von Überwachungsprogrammen zur Genehmigung zu liefern sind (eine Tabelle pro Durchführungsjahr)
1. Ziele in Bezug auf getestete Tiere
Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment (9)
|
Seuche: |
|
Jahr: |
Zuchtbetrieb oder Weichtierzuchtgebiet (10) |
Zahl der Probenahmen |
Zahl der klinischen Inspektionen |
Wassertemperatur bei der Probenahme/Inspektion |
Tierart bei der Probenahme |
Beprobte Tierart |
Zahl der beprobten Tiere (insgesamt und je Tierart) |
Anzahl Tests |
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Insgesamt |
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2. Ziele für getestete Zuchtbetriebe oder Zuchtgebiete
|
Seuche: |
|
Jahr: |
Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment (11) |
Gesamtzahl der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete (12) |
Gesamtzahl der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete des Programms |
Zahl der zu kontrollierenden Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete (13) |
Zahl der voraussichtlich positiven Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete (14) |
Zahl der voraussichtlich neuen positiven Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete (15) |
Zahl der voraussichtlich zu räumenden Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete |
Voraussichtlich zu räumende positive Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in % |
Zielindikatoren |
||
Voraussichtliche Erfassung der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in % |
Positive Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in % Voraussichtliche Prävalenzperiode der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete |
Neue positive Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in % Voraussichtliche Inzidenz der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete |
||||||||
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
8 = (7/5) × 100 |
9 = (4/3) × 100 |
10 = (5/4) × 100 |
11 = (6/4) × 100 |
|
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Insgesamt |
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(1) Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment im Sinne von Anhang II Nummer 6.
(2) Ist in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment, der/die/das Gegenstand der Vorlage ist, oder in Teilen davon die Anzahl der Zuchtbetriebe/Weichtierzuchtgebiete begrenzt oder sind überhaupt keine Zuchtbetriebe/Weichtierzuchtgebiete vorhanden und muss die Probe daher bei Wildpopulationen entnommen werden, so ist die geografische Lage der Probenahme anzugeben.
(3) Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment im Sinne von Anhang II Nummer 6.
(4) Gesamtzahl der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment im Sinne von Anhang II Nummer 6.
(5) Kontrolle bedeutet Untersuchung des Bestands auf der Ebene des Zuchtbetriebs/Weichtierzuchtgebiets im Rahmen des Programms auf Vorliegen der betreffenden Seuche zum Zwecke der Aktualisierung des Seuchenstatus des Zuchtbetriebs/Weichtierzuchtgebiets. In dieser Spalte dürfen Zuchtbetriebe/Weichtierzuchtgebiete nicht zweimal gezählt werden, selbst bei mehrmaliger Kontrolle.
(6) Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete mit — unbeschadet der Kontrollhäufigkeit — mindestens einem positiven Tier während des Berichtszeitraums.
(7) Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete, deren Seuchenstatus im vorangegangenen Berichtszeitraum den Kategorien I, II, III oder IV gemäß Anhang III Teil A der Richtlinie 2006/88/EG entsprach, die jedoch während dieses Berichtszeitraums mindestens ein positives Tier für die betreffende Seuche aufwiesen.
Bei vor dem 1. August 2008 vorgelegten Programmen Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete, die im vorangegangenen Berichtszeitraum nicht positiv für die bereffende Seuche waren und mindestens ein positives Tier in diesem Zeitraum hatten.
(8) Tiere × 1 000 oder Gesamtgewicht der entfernten und beseitigten Tiere.
(9) Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment im Sinne von Anhang II Nummer 6.
(10) Ist in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment, der/die/das Gegenstand der Vorlage ist, oder in Teilen davon die Anzahl der Zuchtbetriebe/Weichtierzuchtgebiete begrenzt oder sind überhaupt keine Zuchtbetriebe/Weichtierzuchtgebiete vorhanden und muss die Probe daher bei Wildpopulationen entnommen werden, so ist die geografische Lage der Probenahme anzugeben.
(11) Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment im Sinne von Anhang II Nummer 6.
(12) Gesamtzahl der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment im Sinne von Anhang II Nummer 6.
(13) Kontrolle bedeutet Untersuchung des Bestands auf der Ebene des Zuchtbetriebs/Weichtierzuchtgebiets im Rahmen des Programms auf Vorliegen der betreffenden Seuche zum Zwecke der Aktualisierung des Seuchenstatus des Zuchtbetriebs/Weichtierzuchtgebiets. In dieser Spalte dürfen Zuchtbetriebe/Weichtierzuchtgebiete nicht zweimal gezählt werden, selbst bei mehrmaliger Kontrolle.
(14) Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete mit — unbeschadet der Kontrollhäufigkeit — mindestens einem positiven Tier während des Berichtszeitraums.
(15) Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete, deren Seuchenstatus im vorangegangenen Berichtszeitraum den Kategorien I, II, III oder IV gemäß Anhang III Teil A der Richtlinie 2006/88/EG entsprach, die jedoch während dieses Berichtszeitraums mindestens ein positives Tier für die betreffende Seuche aufwiesen.
ANHANG IV
Musterformular für die Beantragung und Erklärung des Seuchenfreiheitsstatus
ANHANG V
Musterformular für Informationen, die im Zusammenhang mit der Beantragung und Erklärung des Seuchenfreiheitsstatus zu liefern sind (eine Tabelle pro Durchführungsjahr)
1. Angaben zu getesteten Tieren
Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment (1)
|
Seuche: |
|
Jahr: |
Zuchtbetrieb oder Weichtierzuchtgebiet (2) |
Zahl der Probenahmen |
Zahl der klinischen Inspektionen |
Wassertemperatur bei der Probenahme/Inspektion |
Tierart bei der Probenahme |
Beprobte Tierart |
Zahl der beprobten Tiere (insgesamt und je Tierart) |
Anzahl Tests |
Positive Befunde der Laboruntersuchung |
Positive Befunde der klinischen Inspektionen |
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Insgesamt |
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Insgesamt |
2. Angaben über getestete Zuchtbetriebe oder Zuchtgebiete
|
Seuche: |
|
Jahr: |
Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment (3) |
Gesamtzahl der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete (4) |
Gesamtzahl der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete des Programms |
Zahl der kontrollierten Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete (5) |
Zahl der positiven Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete (6) |
Zahl der neuen positiven Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete (7) |
Zahl der geräumten Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete |
Geräumte positive Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in % |
Entfernte und beseitige Tiere (8) |
Zielindikatoren |
||
Erfassung der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in % |
Positive Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in % Periode der Prävalenz in Zuchtbetrieben oder Weichtierzuchtgebieten |
Neue positive Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in % Inzidenz der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete |
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1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
8 = (7/5) × 100 |
9 |
10 = (4/3) × 100 |
11 = (5/4) × 100 |
12 = (6/4) × 100 |
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Insgesamt |
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(1) Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment im Sinne von Anhang IV Nummer 7.
(2) Ist in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment, der/die/das Gegenstand des Antrags oder der Erklärung ist, oder in Teilen davon die Anzahl der Zuchtbetriebe/Weichtierzuchtgebiete begrenzt oder sind überhaupt keine Zuchtbetriebe/Weichtierzuchtgebiete vorhanden und muss die Probe daher bei Wildpopulationen entnommen werden, so ist die geografische Lage der Probenahme anzugeben.
(3) Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment im Sinne von Anhang IV Nummer 7.
(4) Gesamtzahl der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment im Sinne von Anhang IV Nummer 7.
(5) Kontrolle bedeutet Untersuchung des Bestands auf der Ebene des Zuchtbetriebs/Weichtierzuchtgebiets im Rahmen des Programms zur Erlangung des Seuchenfreiheitsstatus hinsichtlich der betreffenden Seuche zum Zwecke der Aktualisierung des Seuchenstatus des Zuchtbetriebs/Weichtierzuchtgebiets. In dieser Spalte dürfen Zuchtbetriebe/Weichtierzuchtgebiete nicht zweimal gezählt werden, selbst bei mehrmaliger Kontrolle.
(6) Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete mit — unbeschadet der Kontrollhäufigkeit — mindestens einem positiven Tier während des Berichtszeitraums.
(7) Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete, deren Seuchenstatus im vorangegangenen Berichtszeitraum den Kategorien I, II, III oder IV gemäß Anhang III Teil A der Richtlinie 2006/88/EG entsprach, die jedoch während dieses Berichtszeitraums mindestens ein positives Tier für die betreffende Seuche aufwiesen.
Bei vor dem 1. August 2008 vorgelegten Programmen Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete, die im vorangegangenen Berichtszeitraum nicht positiv für die bereffende Seuche waren und mindestens ein positives Tier in diesem Zeitraum hatten.
(8) Tiere × 1 000 oder Gesamtgewicht der entfernten und beseitigten Tiere.
ANHANG VI
MUSTER FÜR DEN BERICHT
1. Bericht über getestete Tiere
Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment (1)
|
Seuche: |
|
Jahr: |
Zuchtbetrieb oder Weichtierzuchtgebiet (2) |
Zahl der Probenahmen |
Zahl der klinischen Inspektionen |
Wassertemperatur bei der Probenahme/Inspektion |
Tierart bei der Probenahme |
Beprobte Tierart |
Zahl der beprobten Tiere (insgesamt und je Tierart) |
Anzahl Tests |
Positive Befunde der Laboruntersuchung |
Positive Befunde der klinischen Inspektionen |
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Insgesamt |
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Insgesamt |
2. Bericht über getestete Zuchtbetriebe oder Zuchtgebiete
|
Seuche: |
|
Jahr: |
Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment (3) |
Gesamtzahl der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete (4) |
Gesamtzahl der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete des Programms |
Zahl der kontrollierten Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete (5) |
Zahl der positiven Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete (6) |
Zahl der neuen positiven Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete (7) |
Zahl der geräumten Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete |
Geräumte positive Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in % |
Entfernte und beseitigte Tiere (8) |
ZIelindikatoren |
||
Erfassung der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in % |
Positive Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in % Periode der Prävalenz in Zuchtbetrieben oder Weichtierzuchtgebieten |
Neue positive Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in % Inzidenz der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete |
|||||||||
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
8 = (7/5) × 100 |
9 |
10 = (4/3) × 100 |
11 = (5/4) × 100 |
12 = (6/4) × 100 |
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Insgesamt |
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|
(1) Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment im Sinne von Anhang II Nummer 6.
(2) Ist in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment, der/die/das Gegenstand des Antrags ist, oder in Teilen davon die Anzahl der Zuchtbetriebe/Zuchtgebiete begrenzt oder sind überhaupt keine Zuchtbetriebe/Zuchtgebiete vorhanden und muss die Probe daher bei Wildpopulationen entnommen werden, so ist die geografische Lage der Probenahme anzugeben.
(3) Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment im Sinne von Anhang II Nummer 6.
(4) Gesamtzahl der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment im Sinne von Anhang II Nummer 6.
(5) Kontrolle bedeutet Untersuchung des Bestands auf der Ebene des Zuchtbetriebs/Weichtierzuchtgebiets im Rahmen des Programms auf Vorliegen der betreffenden Seuche zum Zwecke der Aktualisierung des Seuchenstatus des Zuchtbetriebs/Weichtierzuchtgebiets. In dieser Spalte dürfen Zuchtbetriebe/Weichtierzuchtgebiete nicht zweimal gezählt werden, selbst bei mehrmaliger Kontrolle.
(6) oder Weichtierzuchtgebiete mit — unbeschadet der Kontrollhäufigkeit — mindestens einem positiven Tier während des Berichtszeitraums.
(7) Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete, deren Seuchenstatus im vorangegangenen Berichtszeitraum den Kategorien I, II, III oder IV gemäß Anhang III Teil A der Richtlinie 2006/88/EG entsprach, die jedoch während dieses Berichtszeitraums mindestens ein positives Tier für die betreffende Seuche aufwiesen.
Bei vor dem 1. August 2008 vorgelegten Programmen Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete, die im vorangegangenen Berichtszeitraum nicht positiv für die bereffende Seuche waren und mindestens ein positives Tier in diesem Zeitraum hatten.
(8) Tiere × 1 000 oder Gesamtgewicht der entfernten und beseitigten Tiere.