ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 63

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
7. März 2009


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 179/2009 des Rates vom 5. März 2009 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 180/2009 der Kommission vom 6. März 2009 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 181/2009 der Kommission vom 6. März 2009 zur Aussetzung der Butterankäufe zu Festpreisen im Rahmen der Intervention bis zum 31. August 2009

5

 

*

Verordnung (EG) Nr. 182/2009 der Kommission vom 6. März 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl

6

 

*

Verordnung (EG) Nr. 183/2009 der Kommission vom 6. März 2009 zur Änderung von Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Anpassung der Quoten für das Wirtschaftsjahr 2009/10 im Zuckersektor

9

 

*

Verordnung (EG) Nr. 184/2009 der Kommission vom 6. März 2009 zur 104. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen

11

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten

 

 

2009/176/EG, Euratom

 

*

Beschluss der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 25. Februar 2009 zur Ernennung von Richtern und Generalanwälten beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

13

 

 

Kommission

 

 

2009/177/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 31. Oktober 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates in Bezug auf Überwachungs- und Tilgungsprogramme sowie auf den Seuchenfreiheitsstatus von Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimenten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6264)  ( 1 )

15

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

7.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 63/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 179/2009 DES RATES

vom 5. März 2009

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 26,

auf Vorschlag der Kommission

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Monitore mit LCD-Technologie, einer Bildschirmdiagonalen von bis zu 48,5 cm und einem Bildschirmformat von 4:3 oder 5:4, die unter KN-Code 8528 59 90 einzureihen wären, wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 301/2007 des Rates vom 19. März 2007 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1) für einen Zeitraum von zwei Jahren vollständig ausgesetzt.

(2)

Dieser Zeitraum endete am 31. Dezember 2008.

(3)

Zum Nutzen des Verbrauchers, zur Gewährleistung einer vernünftigen Entwicklung der Produktion, zur Ausweitung des Verbrauchs in der Gemeinschaft und zur Förderung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern liegt es im Interesse der Gemeinschaft, die derzeitige autonome Zollaussetzung ab dem 1. Januar 2009 um zwei weitere Jahre zu verlängern und auf Geräte mit einer Bildschirmdiagonalen von bis zu 55,9 cm (22 Zoll) und mit den Bildschirmformaten 1:1 und 16:10 auszudehnen.

(4)

Aus denselben Gründen ist es auch im Interesse der Gemeinschaft, ab dem 1. Januar 2009 eine zweijährige Zollaussetzung für schwarzweiße oder andere einfarbige Monitore mit einer Bildschirmdiagonalen von bis zu 77,5 cm (30,5 Zoll) und denselben Bildformaten wie bei den Farbmonitoren vorzusehen.

(5)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(6)

Da die mit dieser Verordnung eingeführten Aussetzungen eine Verlängerung der Aussetzung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 301/2007 sind, die am 31. Dezember 2008 außer Kraft trat, und da eine Unterbrechung bei der zolltariflichen Behandlung der unter diese Aussetzung fallenden Monitore nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2009 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird wie folgt geändert:

1.

In Teil II, Abschnitt XVI, Kapitel 85 des Anhangs I erhält Spalte 3 des KN-Codes 8528 59 10 folgende Fassung:

„14 (3)

2.

In Teil II, Abschnitt XVI, Kapitel 85 des Anhangs I erhält Spalte 3 des KN-Codes 8528 59 90 folgende Fassung:

„14 (4)

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 5. März 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ŘÍMAN


(1)  ABl. L 81 vom 22.3.2007, S. 11.

(2)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(3)  Bis 31. Dezember 2010 autonom ausgesetzter Zollsatz für Flüssigkristall-Monitore für schwarzweißes oder anderes einfarbiges Bild, die entweder mit einem DVI (Digital Visual Interface) oder einem VGA-Anschluss (Video Graphics Array) oder beidem versehen sind, deren Bildschirmdiagonale nicht mehr als 77,5 cm (d. h. 30,5 Zoll) beträgt, die ein Bildschirmformat von 1:1, 4:3, 5:4 oder 16:10 aufweisen, deren Auflösung bei über 1,92 Megapixel liegt und bei denen der Punktabstand höchstens 0,3 mm beträgt. (TARIC-Code 8528591010)“.

(4)  Bis 31. Dezember 2010 autonom ausgesetzter Zollsatz für Flüssigkristall-Monitore für mehrfarbiges Bild mit einer Bildschirmdiagonalen von nicht mehr als 55,9 cm (d. h. 22 Zoll) und einem Bildschirmformat von 1:1, 4:3, 5:4 oder 16:10. (TARIC-Code 8528599040)“.


7.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 63/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 180/2009 DER KOMMISSION

vom 6. März 2009

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 7. März 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. März 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

148,7

JO

82,9

MA

73,7

TN

134,4

TR

92,7

ZZ

106,5

0707 00 05

JO

166,9

MA

78,7

MK

133,4

TR

148,4

ZZ

131,9

0709 90 70

JO

249,0

MA

55,9

TR

118,2

ZZ

141,0

0709 90 80

EG

96,9

ZZ

96,9

0805 10 20

EG

45,5

IL

58,0

MA

47,2

TN

55,4

TR

62,9

ZZ

53,8

0805 50 10

EG

49,6

MA

61,0

TR

50,0

ZZ

53,5

0808 10 80

AR

106,6

CA

100,4

CL

104,8

CN

69,4

MK

24,2

NZ

95,4

US

124,0

ZZ

89,3

0808 20 50

AR

77,8

CL

115,4

CN

65,0

US

111,8

ZA

107,3

ZZ

95,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


7.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 63/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 181/2009 DER KOMMISSION

vom 6. März 2009

zur Aussetzung der Butterankäufe zu Festpreisen im Rahmen der Intervention bis zum 31. August 2009

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 105/2008 der Kommission vom 5. Februar 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf der Grundlage der Meldungen der Mitgliedstaaten am 5. März 2009 gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 105/2008 hat die Gesamtmenge der seit dem 1. März 2009 zur Intervention zu Festpreisen angebotenen Butter die Höchstmenge von 30 000 Tonnen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 überschritten. Die Interventionskäufe von Butter zu festen Preisen sollten daher bis zum 31. August 2009 ausgesetzt werden, es sollte ein einheitlicher Prozentsatz für die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten am 4. März 2009 erhaltenen Mengen festgesetzt werden und die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten am und nach dem 5. März 2009 erhaltenen Angebote sind abzulehnen.

(2)

Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 105/2008 wird die zur Intervention angebotene Butter in Blöcken von mindestens 25 kg netto aufgemacht und geliefert. Daher sollten mit einem einheitlichen Prozentsatz multiplizierte Buttermengen auf die nächste durch 25 kg teilbare Menge abgerundet werden.

(3)

Die Interventionsstellen müssen die Verkäufer unmittelbar nach Veröffentlichung des einheitlichen Prozentsatzes und der Aussetzung des Ankaufs zu Festpreisen darüber in Kenntnis setzen. Diese Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Butterankäufe zu Festpreisen im Rahmen der Intervention werden bis zum 31. August 2009 ausgesetzt.

Die Gesamtmengen der Angebote für Butter im Rahmen der Intervention, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 105/2008 am 4. März 2009 von jedem Anbieter erhalten haben, werden angenommen, mit einem einheitlichen Prozentsatz von 65,0821 % multipliziert und auf die nächste durch 25 kg teilbare Menge abgerundet.

Bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten am und nach dem 5. März 2009 bis zum 31. August 2009 eingegangene Angebote werden abgelehnt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. März 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 32 vom 6.2.2008, S. 3.


7.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 63/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 182/2009 DER KOMMISSION

vom 6. März 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 121 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es ist klarzustellen, dass es sich bei der Verkehrsbezeichnung der Olivenöle und Oliventresteröle um eine der Bezeichnungen handeln sollte, die in der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte festgelegt sind. Auf dem Etikett sollten auch zusätzliche Angaben zu jeder der definierten Ölkategorien aufgeführt sein, jedoch nicht unbedingt in unmittelbarer Nachbarschaft der Verkehrsbezeichnung. Für Olivenöl enthaltende Waren sind weder die Bezeichnung noch die zusätzliche Angabe in der Etikettierung anzugeben.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 der Kommission (2) ist ein fakultatives Vorgehen für die Angabe des Ursprungs des Olivenöls in der Etikettierung festgelegt worden, obwohl angestrebt wurde, die diesbezügliche Angabe des Ursprungs bei nativem Olivenöl extra und nativem Olivenöl verbindlich vorzuschreiben, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass Geschmack und Qualität solcher Öle anbaubedingt oder infolge lokaler Extraktions- oder Mischungstechniken je nach geografischem Ursprung deutliche Unterschiede aufweisen können. Die seither eingeführten fakultativen Regelungen haben sich nicht als ausreichend erwiesen, um eine Irreführung des Verbrauchers hinsichtlich der diesbezüglichen echten Merkmale der nativen Olivenöle zu vermeiden. Außerdem sind 2002 mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (3) Rückverfolgbarkeitsvorschriften festgelegt worden, die seit dem 1. Januar 2005 gelten. Die von den Marktteilnehmern und Verwaltungen in dieser Angelegenheit gemachten Erfahrungen führen dazu, die Angabe des Ursprungs in der Etikettierung bei nativem Olivenöl extra und nativem Olivenöl verbindlich vorzuschreiben.

(3)

Ein bedeutender Anteil an nativem Olivenöl extra und nativem Olivenöl in der Gemeinschaft besteht aus Mischungen von Ölen mit Ursprung in verschiedenen Mitgliedstaaten und Drittländern. Für die Angabe des Ursprungs solcher Mischungen in der Etikettierung sind einfache Vorschriften festzulegen. Solche einfachen Vorschriften ermöglichen es, die früheren Kennzeichnungsbestimmungen betreffend einen „vorherrschenden Ursprung“ zu streichen, die kompliziert anzuwenden, schwer zu kontrollieren und potenziell irreführend waren.

(4)

Bestimmte Begriffe zur Bezeichnung der organoleptischen Merkmale betreffend den Geschmack und/oder Geruch von nativem Olivenöl extra und nativem Olivenöl sind unlängst vom Internationalen Olivenrat (IOC) in seinem überarbeiteten Verfahren zur Bewertung der organoleptischen Merkmale nativer Olivenöle definiert worden. Die Verwendung solcher Begriffe bei der Etikettierung von nativem Olivenöl extra und nativem Olivenöl ist Ölen vorzubehalten, die nach dem entsprechenden Analyseverfahren beurteilt worden sind. Für bestimmte Marktteilnehmer, die derzeit die vorbehaltenen Begriffe verwenden, sind Übergangsmaßnahmen vorzusehen.

(5)

Mehrere Mitgliedstaaten haben nationale Regelungen beibehalten, die die Erzeugung von Mischungen von Olivenölen mit anderen Saatenölen für inländische Verbrauchszwecke verbieten, um ihre Traditionen und eine bestimmte Erzeugnisqualität auf nationaler Ebene zu erhalten. Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 gelten nicht für Thunfisch und Sardinen, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 1536/92 des Rates vom 9. Juni 1992 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Thunfisch- und Bonitokonserven (4) bzw. die Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 des Rates vom 21. Juni 1989 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Sardinenkonserven (5) fallen. Aus Gründen der Klarheit ist hierauf in der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 deutlich hinzuweisen.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 ist daher entsprechend zu ändern.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Unbeschadet der Richtlinie 2000/13/EG und der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (6) sind in der vorliegenden Verordnung besondere Vermarktungsvorschriften auf Ebene des Einzelhandels für Olivenöle und Oliventresteröle im Sinne von Anhang XVI Nummer 1 Buchstaben a und b, Nummer 3 und Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgelegt.

2.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Vor Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:

„Eine Bezeichnung gemäß Artikel 118 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gilt als Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/13/EG.“

b)

In Absatz 1, der zu Absatz 2 wird, erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„Die Etikettierung der Öle nach Artikel 1 Absatz 1 muss deutlich und unverwischbar zusätzlich zu der Bezeichnung nach Absatz 1, aber nicht unbedingt in unmittelbarer Nachbarschaft die folgenden Angaben zu der jeweiligen Ölkategorie tragen:“.

3.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 1 wird durch die folgenden Unterabsätze 1 und 2 ersetzt:

„Natives Olivenöl extra und natives Olivenöl im Sinne von Anhang XVI Nummer 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 tragen eine Ursprungsangabe in der Etikettierung.

Erzeugnisse, die der Begriffsbestimmung von Anhang XVI Nummern 3 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 entsprechen, tragen keine Ursprungsangabe in der Etikettierung.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Ursprungsangaben gemäß Absatz 1 bestehen nur aus folgenden Angaben:

a)

im Falle von Olivenölen, die gemäß den Bestimmungen der Absätze 4 und 5 aus einem Mitgliedstaat oder Drittland stammen, je nach Fall aus einem Verweis auf einen Mitgliedstaat, auf die Gemeinschaft oder auf ein Drittland oder

b)

im Falle von Mischungen von Olivenölen, die gemäß den Bestimmungen der Absätze 4 und 5 aus mehr als einem Mitgliedstaat oder Drittland stammen, je nach Fall aus einer der folgenden Angaben:

i)

‚Mischung von Olivenölen aus der Gemeinschaft‘ oder einem Verweis auf die Gemeinschaft,

ii)

‚Mischung von Olivenölen aus Drittländern‘ oder einem Verweis auf den Drittlandsursprung,

iii)

‚Mischung von Olivenölen aus der Gemeinschaft und aus Drittländern‘ oder einem Verweis auf den Gemeinschafts- und Drittlandsursprung oder

c)

einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und in Übereinstimmung mit der betreffenden Produktspezifikation.“

c)

Absatz 6 wird gestrichen.

4.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Die Angabe organoleptischer Eigenschaften betreffend Geschmack und/oder Geruch ist nur bei nativem Olivenöl extra und nativem Olivenöl zulässig; die Begriffe gemäß Anhang XII Nummer 3.3 der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 dürfen nur in der Etikettierung angegeben werden, wenn sie auf den Ergebnissen einer in Anhang XII der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 vorgesehenen Analysemethode basieren.“

b)

Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„Erzeugnisse, die unter Markennahmen verkauft werden, deren Eintragung spätestens am 1. März 2008 beantragt worden ist und die mindestens einen der Begriffe gemäß Anhang XII Nummer 3.3 der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 enthalten, können die Anforderungen von Artikel 5 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 erst ab dem 1. November 2011 erfüllen.“

5.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 3 angefügt:

„Die Mitgliedstaaten können die Erzeugung von Mischungen von Olivenöl und anderen Pflanzenölen gemäß Absatz 1 auf ihrem Hoheitsgebiet zum einheimischen Verbrauch verbieten. Sie dürfen jedoch weder die Vermarktung solcher Mischungen aus anderen Ländern auf ihrem Hoheitsgebiet noch die Erzeugung solcher Mischungen auf ihrem Hoheitsgebiet zur Vermarktung in einem anderen Mitgliedstaat oder zur Ausfuhr verbieten.“

b)

Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Wenn auf das Vorhandensein von Ölen gemäß Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung in anderen Lebensmitteln als nach Absatz 1 dieses Artikels durch Text, Bild oder grafische Darstellungen in der Etikettierung außerhalb der Zutatenliste hingewiesen wird, so muss unmittelbar nach der Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels der Anteil der Öle gemäß Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung als Prozentsatz des Nettogesamtgewichts angegeben sein; ausgenommen sind Thunfisch in Olivenöl gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1536/92 des Rates (7) und Sardinen in Olivenöl gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 des Rates (8).

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Bezeichnungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 können durch das Wort ‚Olivenöl‘ in der Etikettierung der in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Erzeugnisse ersetzt werden.

Bei Vorhandensein von Oliventresteröl wird jedoch das Wort ‚Olivenöl‘ durch ‚Oliventresteröl‘ ersetzt.“

d)

Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4)   Die Angaben gemäß Artikel 3 Absatz 2 sind in der Etikettierung der in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Erzeugnisse nicht erforderlich.“

6.

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

einer Marktteilnehmerorganisation des betreffenden Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 125 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“.

7.

Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Zur Kontrolle der Angaben nach den Artikeln 4, 5 und 6 können die betreffenden Mitgliedstaaten die Zulassung der Unternehmen regeln, deren Verpackungsanlagen sich in ihrem Hoheitsgebiet befinden.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2009.

Abweichend von Absatz 2 dürfen die Erzeugnisse, die vor dem 1. Juli 2009 rechtmäßig in der Gemeinschaft hergestellt und etikettiert oder in die Gemeinschaft eingeführt und zum freien Verkehr abgefertigt wurden, bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. März 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 155 vom 14.6.2002, S. 27.

(3)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 163 vom 17.6.1992, S. 1.

(5)  ABl. L 212 vom 22.7.1989, S. 79.

(6)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.“

(7)  ABl. L 163 vom 17.6.1992, S. 1.

(8)  ABl. L 212 vom 22.7.1989, S. 79.“


7.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 63/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 183/2009 DER KOMMISSION

vom 6. März 2009

zur Änderung von Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Anpassung der Quoten für das Wirtschaftsjahr 2009/10 im Zuckersektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 59 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 enthält die nationalen und regionalen Quoten für die Erzeugung von Zucker, Isoglucose und Inulinsirup. Diese Quoten sollten für das Wirtschaftsjahr 2009/10 unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Anwendung von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (2) angepasst werden.

(2)

Mögliche ergänzende Isoglucosequoten, die zu einem späteren Zeitpunkt für das Wirtschaftsjahr 2009/10 auf Antrag von Unternehmen in Italien, Litauen und Schweden gewährt werden könnten, werden bei der nächsten Anpassung der in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgesetzten Quoten vor Ende Februar 2010 berücksichtigt.

(3)

Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. März 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42.


ANHANG

„ANHANG VI

NATIONALE UND REGIONALE QUOTEN

ab dem Wirtschaftsjahr 2009/10

(in Tonnen)

Mitgliedstaat oder Region

(1)

Zucker

(2)

Isoglucose

(3)

Inulinsirup

(4)

Belgien

676 235,0

114 580,2

0

Bulgarien

0

89 198,0

 

Tschechische Republik

372 459,3

 

 

Dänemark

372 383,0

 

 

Deutschland

2 898 255,7

56 638,2

 

Irland

0

 

 

Griechenland

158 702,0

0

 

Spanien

498 480,2

53 810,2

 

Frankreich (Mutterland)

2 956 786,7

 

0

Französische überseeische Departements

480 244,5

 

 

Italien

508 379,0

32 492,5

 

Lettland

0

 

 

Litauen

90 252,0

 

 

Ungarn

105 420,0

220 265,8

 

Niederlande

804 888,0

0

0

Österreich

351 027,4

 

 

Polen

1 405 608,1

42 861,4

 

Portugal (Festland)

0

12 500,0

 

Autonome Region Azoren

9 953,0

 

 

Rumänien

104 688,8

0

 

Slowenien

0

 

 

Slowakei

112 319,5

68 094,5

 

Finnland

80 999,0

0

 

Schweden

293 186,0

 

 

Vereinigtes Königreich

1 056 474,0

0

 

INSGESAMT

13 336 741,2

690 440,8

0“


7.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 63/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 184/2009 DER KOMMISSION

vom 6. März 2009

zur 104. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 erster Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschloss am 10. Dezember 2008, die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden sollen, zu ändern, indem ihr vier Personen aufgrund von Angaben, die sie mit Al Qaida in Verbindung bringen, hinzugefügt werden. Die Begründungen für die Änderungen wurden der Kommission vorgelegt.

(3)

Anhang I ist entsprechend zu ändern.

(4)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet werden kann, muss diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten.

(5)

Da die Liste der Vereinten Nationen die derzeitigen Adressen für einige der natürlichen Personen nicht enthält, sollte eine Bekanntmachung im Amtsblatt veröffentlicht werden, damit die betreffenden Personen sich mit der Kommission in Verbindung setzen können, so dass die Kommission ihnen die Gründe für die Annahme dieser Verordnung mitteilen, ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben und diese Verordnung unter Berücksichtigung der vorgelegten Stellungnahmen und möglichen zusätzlichen Angaben überprüfen kann —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. März 2009

Für die Kommission

Eneko LANDÁBURU

Generaldirektor für Außenbeziehungen


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

Die folgenden Einträge werden unter „Natürliche Personen“ angefügt:

(1)

Haji Muhammad Ashraf (alias Haji M. Ashraf). Geburtsdatum: 1.3.1965. Staatsangehörigkeit: Pakistani. Reisepass-Nr.: A-374184 (Pakistan). Datum der in Artikel 2a (4) (b) genannten Benennung: 10.12.2008.

(2)

Mahmoud Mohammad Ahmed Bahaziq (alias (a) Bahaziq Mahmoud, (b) Abu Abd al-‘Aziz, (c) Abu Abdul Aziz, (d) Shaykh Sahib). Geburtsdatum: (a) 17.8.1943, (b) 1943, (c) 1944. Geburtsort: Indien. Staatsangehörigkeit: saudi-arabisch. Personalausweis-Nr.: 4-6032-0048-1 (Saudi-Arabien). Datum der in Artikel 2a (4) (b) genannten Benennung: 10.12.2008.

(3)

Zaki-ur-Rehman Lakhvi (alias (a) Zakir Rehman Lakvi, (b) Zaki Ur-Rehman Lakvi, (c) Kaki Ur-Rehman, (d) Zakir Rehman, (e) Abu Waheed Irshad Ahmad Arshad, (f) Chachajee). Anschrift: (a) Barahkoh, P.O. DO, Tehsil and District Islamabad, Pakistan (Wohnort vom Mai 2008), (b) Chak No. 18/IL, Rinala Khurd, Tehsil Rinala Khurd, District Okara, Pakistan (früherer Wohnort). Geburtsdatum: 30.12.1960. Geburtsort: Okara, Pakistan. Staatsangehörigkeit: pakistanisch. Personalausweis-Nr.: 61101-9618232-1 (Pakistan). Datum der in Artikel 2a (4) (b) genannten Benennung: 10.12.2008.

(4)

Muhammad Saeed (alias (a) Hafiz Muhammad, (b) Hafiz Saeed, (c) Hafiz Mohammad Sahib, (d) Hafez Mohammad Saeed, (e) Hafiz Mohammad Sayeed, (f) Hafiz Mohammad Sayid, (g) Tata Mohammad Syeed, (h) Mohammad Sayed, (i) Hafiz Ji). Anschrift: House No 116E, Mohalla Johar, Lahore, Tehsil, Lahore City, Lahore District, Pakistan (Wohnort vom Mai 2008). Geburtsdatum: 5.6.1950. Geburtsort: Sargodha, Punjab, Pakistan. Staatsangehörigkeit: pakistanisch. Personalausweis-Nr.: 3520025509842-7 (Pakistan). Datum der in Artikel 2a (4) (b) genannten Benennung: 10.12.2008.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten

7.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 63/13


BESCHLUSS DER VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN

vom 25. Februar 2009

zur Ernennung von Richtern und Generalanwälten beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

(2009/176/EG, Euratom)

DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 223,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 139,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Amtszeit von Herrn Vassilios SKOURIS, Herrn Allan ROSAS, Herrn Koen LENAERTS, Herrn Uno LÕHMUS, Herrn Lars BAY LARSEN, Frau Rosario SILVA DE LAPUERTA, Herrn Jerzy MAKARCZYK, Herrn Endre JUHÁSZ, Herrn Marko ILEŠIČ, Herrn Ján KLUČKA, Herrn Aindrias Ó CAOIMH, Frau Camelia TOADER und Herrn Jean-Jacques KASEL, Richter, sowie von Herrn Luís Miguel POIARES PESSOA MADURO, Herrn Dámaso RUIZ-JARABO COLOMER, Frau Juliane KOKOTT und Frau Eleanor SHARPSTON, Generalanwälte beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, endet am 6. Oktober 2009.

(2)

Für den Zeitraum vom 7. Oktober 2009 bis zum 6. Oktober 2015 ist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zum Teil neu zu besetzen. Allerdings kann die Ernennung zweier Richter in Ermangelung eines Vorschlags erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

(1)   Zu Richtern beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden für den Zeitraum vom 7. Oktober 2009 bis zum 6. Oktober 2015 ernannt:

 

Herr Lars BAY LARSEN,

 

Herr Aindrias Ó CAOIMH,

 

Herr Endre JUHÁSZ,

 

Herr Jean-Jacques KASEL,

 

Herr Koen LENAERTS,

 

Herr Uno LÕHMUS,

 

Herr Allan ROSAS,

 

Herr Marek SAFJAN,

 

Frau Rosario SILVA DE LAPUERTA,

 

Herr Vassilios SKOURIS,

 

Herr Daniel ŠVÁBY.

(2)   Zu Generalanwälten beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden für den Zeitraum vom 7. Oktober 2009 bis zum 6. Oktober 2015 ernannt:

 

Herr Niilo JÄÄSKINEN,

 

Frau Juliane KOKOTT,

 

Herr Dámaso RUIZ-JARABO COLOMER,

 

Frau Eleanor SHARPSTON.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2009.

Die Präsidentin

M. VICENOVÁ


Kommission

7.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 63/15


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 31. Oktober 2008

zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates in Bezug auf Überwachungs- und Tilgungsprogramme sowie auf den Seuchenfreiheitsstatus von Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimenten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6264)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/177/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (1), insbesondere auf Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 44 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 1, Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 50 Absatz 3, Artikel 51 Absatz 2, Artikel 59 Absatz 2, Artikel 61 Absatz 3 und Artikel 64,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2006/88/EG enthält Mindestpräventivmaßnahmen zur Verbesserung der Sensibilisierung der zuständigen Behörden, der Betreiber von Aquakulturanlagen und anderer Beteiligter für Erkrankungen von Tieren in Aquakulturanlagen und ihrer Vorbereitung auf den Seuchenfall sowie Mindestbekämpfungsmaßnahmen für den Fall des Verdachts auf bestimmte Wassertierkrankheiten oder des Ausbruchs einer Seuche. Mit ihr wird die Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (2) mit Wirkung vom 1. August 2008 aufgehoben und ersetzt.

(2)

Gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Richtlinie 2006/88/EG erstellen Mitgliedstaaten, in denen keine Infektionen bekannt sind, die aber nicht für frei von einer oder mehreren der nicht exotischen Krankheiten im Sinne von Anhang IV Teil II dieser Richtlinie erklärt wurden, zur Erlangung des Seuchenfreiheitsstatus für eine oder mehrere dieser Krankheiten ein Überwachungsprogramm und legen dieses nach dem Regelungsverfahren zur Genehmigung vor.

(3)

Betrifft das Überwachungsprogramm jedoch einzelne Kompartimente oder Zonen, die weniger als 75 % des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats ausmachen, und besteht die Zone oder das Kompartiment aus einem Wassereinzugsgebiet, das nicht mit anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern geteilt wird, so ist gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Richtlinie 2006/88/EG ein anderes Verfahren — das auch Musterformulare zur Vorlage beim Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit (nachstehend „Ausschuss“) einschließt — nach Artikel 50 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG zu befolgen.

(4)

Gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG legt ein Mitgliedstaat, in dem bekanntermaßen eine Infektion mit einer oder mehreren der in Anhang IV Teil II dieser Richtlinie aufgelisteten nicht exotischen Krankheiten vorliegt und der ein Tilgungsprogramm für eine oder mehrere dieser Krankheiten erstellt, dieses Programm nach dem Regelungsverfahren zur Genehmigung vor.

(5)

Mitgliedstaaten, die den Seuchenfreiheitsstatus in Bezug auf eine oder mehrere der in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG aufgelisteten nicht exotischen Krankheiten für ihr gesamtes Hoheitsgebiet gemäß Artikel 49 Absatz 1 dieser Richtlinie erlangen möchten, müssen den entsprechenden Nachweis nach dem Regelungsverfahren vorlegen.

(6)

Gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie 2006/88/EG kann ein Mitgliedstaat eine Zone oder ein Kompartiment innerhalb seines Hoheitsgebiets unter bestimmten Bedingungen für frei von einer oder mehreren der nicht exotischen Krankheiten im Sinne von Anhang IV Teil II dieser Richtlinie erklären. Die betreffenden Mitgliedstaaten legen die Erklärung dem Ausschuss nach dem in Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Verfahren vor.

(7)

Umfasst diese Zone oder dieses Kompartiment mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats oder besteht die Zone oder das Kompartiment aus einem mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilten Wassereinzugsgebiet, so wird gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Richtlinie 2006/88/EG das in Artikel 50 Absatz 2 dieser Richtlinie genannte Verfahren durch das Regelungsverfahren ersetzt.

(8)

Es sind ausführliche Bestimmungen erforderlich, die klarstellen, in welchen Fällen Überwachungsprogramme und Erklärungen des Seuchenfreiheitsstatus nach dem Regelungsverfahren genehmigt werden sollten.

(9)

Es sollten Listen der Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente erstellt werden, die unter ein nach dem Regelungsverfahren genehmigten Überwachungs- oder Tilgungsprogramm fallen oder die den Seuchenfreiheitsstatus erlangt haben.

(10)

Es sollten Musterformulare für die Vorlage von Überwachungsprogrammen zur Genehmigung und für entsprechende Erklärungen ausgearbeitet werden. Außerdem sollte den Mitgliedstaaten ein Musterformular für die Berichterstattung über die Entwicklung bestimmter Tilgungsprogramme und bestimmter Überwachungsprogramme bereitgestellt werden. Darüber hinaus sollte ein Musterformular für die Beantragung des Seuchenfreiheitsstatus und entsprechende Erklärungen erarbeitet werden.

(11)

Anhang V der Entscheidung 2008/425/EG der Kommission vom 25. April 2008 über Standardanforderungen an Anträge der Mitgliedstaaten auf Finanzhilfe der Gemeinschaft für nationale Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen (3) umfasst eine detaillierte Analyse der Kosten der Programme, für die die Mitgliedstaaten einen finanziellen Beitrag beantragen. Im Interesse der Einheitlichkeit des Gemeinschaftsrechts sollte das Musterformular für die Vorlage von Tilgungsprogrammen zur Genehmigung gemäß Richtlinie 2006/88/EG mit dem in diesem Anhang enthaltenen Muster übereinstimmen.

(12)

Es werden jährliche Informationen der Mitgliedstaaten benötigt, um die Entwicklung der genehmigten Überwachungsprogramme sowie der genehmigten Tilgungsprogramme, die keine Gemeinschaftsmittel erhalten, zu überwachen. Zu diesem Zweck sollte der Kommission jedes Jahr ein Bericht vorgelegt werden. Da Tilgungsprogramme, die Gemeinschaftsmittel erhalten, in den Geltungsbereich der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (4) fallen, müssen die Mitgliedstaaten im Einklang mit der genannten Entscheidung über die technischen und finanziellen Aspekte dieser Programme berichten.

(13)

Erklärungen zu Überwachungsprogrammen und Erklärungen des Seuchenfreiheitsstatus, die dem Ausschuss von den Mitgliedstaaten vorgelegt werden, sollten für die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten in elektronischer Form zugänglich sein. Eine Informations-Website bietet die technisch vorteilhafteste Lösung, da sie einen leichten Zugang zu diesen Erklärungen ermöglicht.

(14)

Im Einklang mit der Richtlinie 91/67/EWG wurden anhand folgender Entscheidungen seuchenfreie Gebiete und Fischzuchtbetriebe zugelassen und Programme zur Erlangung des Seuchenfreiheitsstatus genehmigt: Entscheidung 2002/308/EG der Kommission vom 22. April 2002 zur Festlegung der Verzeichnisse der hinsichtlich der Viralen Hämorrhagischen Septikämie (VHS) und/oder der Infektiösen Hämatopoetischen Nekrose (IHN) zugelassenen Gebiete und Fischzuchtbetriebe (5), Entscheidung 2002/300/EG der Kommission vom 18. April 2002 mit dem Verzeichnis der hinsichtlich der Bonamia ostreae und/oder Marteilia refringens zugelassenen Gebiete (6), Entscheidung 2003/634/EG der Kommission vom 28. August 2003 zur Genehmigung von Programmen zur Erlangung des Status zugelassener Gebiete und zugelassener Betriebe in nichtzugelassenen Gebieten hinsichtlich der Fischseuchen virale hämorrhagische Septikämie (VHS) und infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN) (7) und Entscheidung 94/722/EG der Kommission vom 25. Oktober 1994 über die Genehmigung des von Frankreich vorgelegten Programms bezüglich der Bonamiose und der Marteiliose (8).

(15)

Die in der Richtlinie 2006/88/EG enthaltenen Kriterien in Bezug auf den Seuchenfreiheitsstatus entsprechen denjenigen in der Richtlinie 91/67/EWG, was die Zulassung des gesamten Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats, von Binnenwassergebieten und von Zuchtbetrieben in nichtzugelassenen Gebieten anbelangt.

(16)

Daher sollte im Falle von Binnenwassergebieten und Zuchtbetrieben, die nach der Richtlinie 91/67/EWG zugelassen sind, nicht verlangt werden, dass dem Ausschuss eine Erklärung gemäß der Richtlinie 2006/88/EG vorgelegt wird. Außerdem sollten sie in die Liste der Zonen und Kompartimente aufgenommen werden, die auf den nach der vorliegenden Entscheidung vorgesehenen Websites zugänglich ist.

(17)

Gleichwohl ist der Begriff „Küstengebiet“ in der Richtlinie 2006/88/EG nicht definiert. Gebiete, die nach der Richtlinie 91/67/EWG als seuchenfreies Küstengebiet zugelassen sind, sollten daher von den Mitgliedstaaten neu bewertet werden, und es sollte ein neuer Antrag oder gegebenenfalls eine neue Erklärung gemäß Richtlinie 2006/88/EG vorgelegt werden.

(18)

Die Entscheidungen 2002/300/EG und 2002/308/EG sollten daher ab dem 1. August 2009 aufgehoben werden, so dass die Mitgliedstaaten ausreichend Zeit haben, neue Erklärungen oder Anträge in Bezug auf diese Küstengebiete vorzulegen.

(19)

In der Richtlinie 91/67/EWG wird nicht zwischen Überwachungs- und Tilgungsprogrammen unterschieden. Gleichwohl sollten — da diese Programme gleichen Bedingungen unterliegen — die gemäß den Entscheidungen 2003/634/EG und 94/722/EG genehmigten Programme als im Einklang mit der Richtlinie 2006/88/EG betrachtet werden. Damit ermittelt werden kann, welche dieser Programme als Überwachungs- oder Tilgungsprogramme angesehen und in die entsprechenden Listen der vorliegenden Entscheidung aufgenommen werden sollten, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 30. April 2009 Informationen über diese Programme vorlegen.

(20)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

ABSCHNITT 1

VORLAGE VON ÜBERWACHUNGSPROGRAMMEN UND ERKLÄRUNGEN DES SEUCHENFREIHEITSSTATUS ZUR GENEHMIGUNG

Artikel 1

Bedingungen für die Vorlage von Überwachungsprogrammen zur Genehmigung

(1)   Überwachungsprogramme können nur dann gemäß Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/88/EG zur Genehmigung vorgelegt werden, wenn sie Folgendes abdecken:

a)

das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats;

b)

Kompartimente oder Gruppen von Kompartimenten, die mehr als 75 % des Küstengebiets des betreffenden Mitgliedstaats ausmachen, in Bezug auf Krankheiten, die nur in Salzwasser lebende Arten befallen;

c)

Zonen und Kompartimente oder Gruppen von Zonen und Kompartimenten, die mehr als 75 % des Binnenwassergebiets des betreffenden Mitgliedstaats ausmachen, in Bezug auf Krankheiten, die nur in Süßwasser lebende Arten befallen;

d)

Zonen und Kompartimente oder Gruppen von Zonen und Kompartimenten, die mehr als 75 % des Binnenwasser- und Küstengebiets des betreffenden Mitgliedstaats ausmachen, in Bezug auf Krankheiten, die sowohl in Salz- als auch in Süßwasser lebende Arten befallen;

e)

Zonen und Kompartimente, die aus Wassereinzugsgebieten bestehen, die mit anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern geteilt werden.

(2)   Für die Zwecke dieser Entscheidung gilt, dass ein Kompartiment bzw. eine Gruppe von Kompartimenten eines Küstengebiets mehr als 75 % des Küstengebiets eines Mitgliedstaats abdeckt, wenn mehr als 75 % der entlang der Basislinie gemessenen Küstenlinie erfasst sind.

Artikel 2

Bedingungen für die Vorlage von Erklärungen des Seuchenfreiheitsstatus zur Genehmigung

Erklärungen des Seuchenfreiheitsstatus können nur dann gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Richtlinie 2006/88/EG zur Genehmigung vorgelegt werden, wenn die Erklärung eine der in Artikel 1 Absatz 1 dieser Entscheidung dargelegten Bedingungen erfüllt.

ABSCHNITT 2

LISTEN VON MITGLIEDSTAATEN, ZONEN UND KOMPARTIMENTEN, DIE UNTER GENEHMIGTE ÜBERWACHUNGS- UND TILGUNGSPROGRAMME FALLEN, SOWIE VON SEUCHENFREIEN GEBIETEN

Artikel 3

Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente, die unter genehmigte Überwachungsprogramme fallen

Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente, die unter ein gemäß Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/88/EG genehmigtes Überwachungsprogramm fallen, sind in der zweiten und vierten Spalte der Tabelle in Anhang I Teil A dieser Entscheidung in Bezug auf die in dieser Tabelle angegebenen Krankheiten aufgeführt.

Artikel 4

Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente, die unter genehmigte Tilgungsprogramme fallen

Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente, die unter ein gemäß Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/88/EG genehmigtes Tilgungsprogramm fallen, sind in der zweiten und vierten Spalte der Tabelle in Anhang I Teil B dieser Entscheidung in Bezug auf die in dieser Tabelle angegebenen Krankheiten aufgeführt.

Artikel 5

Seuchenfreie Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente

Mitgliedstaaten, die im Einklang mit Artikel 49 Absatz 1 der Richtlinie 2006/88/EG für seuchenfrei erklärt wurden, sowie Zonen und Kompartimente, die im Einklang mit Artikel 50 Absatz 3 dieser Richtlinie für seuchenfrei erklärt wurden, sind in der zweiten und vierten Spalte der Tabelle in Anhang I Teil C dieser Entscheidung in Bezug auf die in dieser Tabelle angegebenen Krankheiten aufgeführt.

ABSCHNITT 3

MUSTERFORMULARE FÜR DIE VORLAGE VON ERKLÄRUNGEN UND ANTRÄGEN

Artikel 6

Musterformulare für Überwachungsprogramme

(1)   Für die Vorlage von Überwachungsprogrammen zur Genehmigung gemäß Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/88/EG sind die Musterformulare in den Anhängen II und III dieser Entscheidung zu verwenden.

(2)   Für die Vorlage von Erklärungen zu Überwachungsprogrammen gemäß Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2006/88/EG sind die Musterformulare in Anhang II dieser Entscheidung zu verwenden.

Artikel 7

Musterformulare für Tilgungsprogramme

Für die Vorlage von Tilgungsprogrammen zur Genehmigung gemäß Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/88/EG sind die Musterformulare in Anhang V der Entscheidung 2008/425/EG zu verwenden.

Artikel 8

Musterformulare zur Beantragung des Seuchenfreiheitsstatus

(1)   Für die Beantragung des Seuchenfreiheitsstatus gemäß Artikel 49 Absatz 1 und Artikel 50 Absatz 3 der Richtlinie 2006/88/EG sind die Musterformulare in den Anhängen IV und V dieser Entscheidung zu verwenden.

(2)   Für die Vorlage von Erklärungen des Seuchenfreiheitsstatus von Zonen oder Kompartimenten gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG sind die Musterformulare in den Anhängen IV und V dieser Entscheidung zu verwenden.

(3)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, zur Erlangung des Seuchenfreiheitsstatus gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstaben a oder b bzw. Anhang V Teil I Nummer 1 der Richtlinie 2006/88/EG Musterformulare gemäß Anhang V dieser Entscheidung vorzulegen.

ABSCHNITT 4

BERICHTERSTATTUNGSPFLICHT UND INTERNETBASIERTE INFORMATIONEN

Artikel 9

Berichterstattung

Spätestens zum 30. April jedes Jahres legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht vor über:

a)

die Überwachungsprogramme, die im Einklang mit Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt wurden;

b)

die Tilgungsprogramme, die keine Gemeinschaftsmittel erhalten und im Einklang mit Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 1 der genannten Richtlinie genehmigt wurden.

Für den Bericht ist das Musterformular in Anhang VI dieser Entscheidung zu verwenden.

Artikel 10

Informations-Websites

(1)   Die Mitgliedstaaten erstellen Informations-Websites und halten diese auf dem neuesten Stand, so dass

a)

Erklärungen zu Überwachungsprogrammen, die dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit (nachstehend „Ausschuss“) im Einklang mit Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 4 und Artikel 50 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG vorgelegt wurden, für die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten zugänglich sind;

b)

Erklärungen des Seuchenfreiheitsstatus, die dem Ausschuss im Einklang mit Artikel 50 Absatz 2 der genannten Richtlinie vorgelegt wurden, für die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten zugänglich sind;

c)

die Liste der Zonen oder Kompartimente, die im Einklang mit Artikel 50 Absatz 2 der genannten Richtlinie erklärtermaßen unter ein genehmigtes Überwachungsprogramm fallen oder für seuchenfrei erklärt wurden, für die Öffentlichkeit bereitgestellt wird.

(2)   Wenn die Mitgliedstaaten auf den Informations-Websites die Erklärungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b veröffentlichen, setzen sie die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Internet-Adressen der in Absatz 1 genannten Informations-Websites.

ABSCHNITT 5

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 11

Übergangsbestimmungen in Bezug auf seuchenfreie Gebiete

(1)   Binnenwassergebiete, die nach der Entscheidung 2002/308/EG hinsichtlich der Viralen Hämorrhagischen Septikämie (VHS) und der Infektiösen Hämatopoetischen Nekrose (IHN) zugelassen und in Anhang I der genannten Entscheidung aufgeführt sind, gelten als Zonen, die die Bedingungen für seuchenfreie Zonen gemäß Anhang V der Richtlinie 2006/88/EG erfüllen.

(2)   Fischzuchtbetriebe, die nach der Entscheidung 2002/308/EG hinsichtlich der VHS und der IHN zugelassen und in Anhang II der genannten Entscheidung aufgeführt sind, gelten als Kompartimente, die die Bedingungen für seuchenfreie Kompartimente gemäß Anhang V der Richtlinie 2006/88/EG erfüllen.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Binnenwassergebiete und Fischzuchtbetriebe werden in die im Einklang mit Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c erstellte Liste von Zonen und Kompartimenten aufgenommen.

(4)   Abweichend von Artikel 50 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, dem Ausschuss Erklärungen hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Binnenwassergebiete und Fischzuchtbetriebe vorzulegen.

Artikel 12

Übergangsbestimmungen in Bezug auf genehmigte Programme

(1)   Abweichend von Artikel 44 der Richtlinie 2006/88/EG sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, Überwachungs- und Tilgungsprogramme vorzulegen, die zur Erlangung des Status zugelassener Gebiete hinsichtlich folgender Seuchen genehmigt wurden:

a)

VHS und IHN durch die Entscheidung 2003/634/EG;

b)

Bonamiose und Marteiliose durch die Entscheidung 94/722/EG.

(2)   Bis spätestens 30. April 2009 legen die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die in Absatz 1 genannten Programme vor, der zumindest Folgendes umfasst:

a)

Informationen über die geografische Abgrenzung der Programme;

b)

die gemäß Anhang VI verlangten Informationen für die vorangegangenen vier Jahre der Programmdurchführung.

ABSCHNITT 6

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 13

Aufhebung

Die Entscheidungen 2002/300/EG und 2002/308/EG werden mit Wirkung vom 1. August 2009 aufgehoben.

Artikel 14

Geltung

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. November 2008.

Artikel 15

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 31. Oktober 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.

(2)  ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 1.

(3)  ABl. L 159 vom 18.6.2008, S. 1.

(4)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

(5)  ABl. L 106 vom 23.4.2002, S. 28.

(6)  ABl. L 103 vom 19.4.2002, S. 24.

(7)  ABl. L 220 vom 3.9.2003, S. 8.

(8)  ABl. L 288 vom 9.11.1994, S. 47.


ANHANG I

TEIL A

Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente, die unter genehmigte Überwachungsprogramme fallen

Krankheit

Mitgliedstaat

Code

Geografische Abgrenzung des unter ein Überwachungsprogramm fallenden Gebiets

(Mitgliedstaat, Zonen oder Kompartimente)

Virale hämorrhagische Septikämie (VHS)

 

 

 

Infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN)

 

 

 

Koi-Herpes-Viruserkrankung

(KHV)

 

 

 

Infektiöse Anämie der Lachse

(ISA)

 

 

 

Infektion mit Marteilia refringens

 

 

 

Infektion mit Bonamia ostreae

 

 

 

Weißpünktchenkrankheit

 

 

 


TEIL B

Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente, die genehmigten Tilgungsprogrammen unterliegen

Krankheit

Mitgliedstaat

Code

Geografische Abgrenzung des unter ein Tilgungsprogramm fallenden Gebiets (Mitgliedstaat, Zonen oder Kompartimente)

Virale hämorrhagische Septikämie (VHS)

 

 

 

Infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN)

 

 

 

Koi-Herpes-Viruserkrankung (KHV)

 

 

 

Infektiöse Anämie der Lachse (ISA)

 

 

 

Infektion mit Marteilia refringens

 

 

 

Infektion mit Bonamia ostreae

 

 

 

Weißpünktchenkrankheit

 

 

 


TEIL C

Für seuchenfrei erklärte Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente

Krankheit

Mitgliedstaat

Code

Geografische Grenzen des seuchenfreien Gebiets (Mitgliedstaat, Zonen oder Kompartimente)

Virale hämorrhagische Septikämie (VHS)

Dänemark

DK

Wassereinzugs- und Küstengebiete der folgenden Gebiete:

Hansted Å

Hovmølle Å

Grenå

Treå

Alling Å

Kastbjerg

Villestrup Å

Korup Å

Sæby Å

Elling Å

Uggerby Å

Lindenborg Å

Øster Å

Hasseris Å

Binderup Å

Vidkær Å

Dybvad Å

Bjørnsholm Å

Trend Å

Lerkenfeld Å

Vester Å

Lønnerup med tilløb

Fiskbæk Å

Slette Å

Bredkær Bæk

Vandløb til Kilen

Resenkær Å

Klostermølle Å

Hvidbjerg Å

Knidals Å

Spang Å

Simested Å

Skals Å

Jordbro Å

Fåremølle Å

Flynder Å

Damhus Å

Karup Å

Gudenåen

Halkær Å

Storåen

Århus Å

Bygholm Å

Grejs Å

Ørum Å

Irland

IE

Alle Binnenwasser- und Küstengebiete seines Hoheitsgebiets mit Ausnahme von:

1.

Cape Clear Island.

Zypern

CY

Alle Binnenwassergebiete seines Hoheitsgebiets

Finnland

FI

Alle Binnenwasser- und Küstengebiete seines Hoheitsgebiets, ausgenommen folgende:

1.

die Provinz Åland;

2.

die Gemeinden Uusikaupunki, Pyhäranta und Rauma.

Schweden

SE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Vereinigtes Königreich

UK

Alle Binnenwasser- und Küstengebiete seines Hoheitsgebiets, ausgenommen folgende:

1.

die Wassereinzugsgebiete des Flusses Ouse von den Quellen bis zur normalen Gezeitengrenze bei Naburn Lock und Weir;

2.

eine Pufferzone, bestehend aus den Gewässern der Trichtermündung des Humber von der normalen Gezeitengrenze bei Barmby Barrage, Naburn Lock und Weir, der Eisenbahnbrücke bei Ulleskelf, Chapel Haddlesey Weir und Long Sandall Lock bis zu einer Linie, die von der Hafenmole von Whitgift aus in Richtung Norden gezogen wird.

Alle Binnenwasser- und Küstengebiete Nordirlands, Guernseys, der Insel Man und Jerseys.

Infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN)

Dänemark

DK

Gesamtes Hoheitsgebiet

Irland

IE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Zypern

CY

Alle Binnenwassergebiete seines Hoheitsgebiets

Finnland

FI

Gesamtes Hoheitsgebiet

Schweden

SE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Vereinigtes Königreich

UK

Alle Binnenwasser- und Küstengebiete Großbritanniens, Nordirlands, Guernseys, der Insel Man und Jerseys.

Koi-Herpes-Viruserkrankung (KHV)

 

 

 

Infektiöse Anämie der Lachse (ISA)

Belgien

BE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Bulgarien

BG

Gesamtes Hoheitsgebiet

Tschechische Republik

CZ

Gesamtes Hoheitsgebiet

Dänemark

DK

Gesamtes Hoheitsgebiet

Deutschland

DE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Estland

EE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Irland

IE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Griechenland

EL

Gesamtes Hoheitsgebiet

Spanien

ES

Gesamtes Hoheitsgebiet

Frankreich

FR

Gesamtes Hoheitsgebiet

Italien

IT

Gesamtes Hoheitsgebiet

Zypern

CY

Gesamtes Hoheitsgebiet

Lettland

LV

Gesamtes Hoheitsgebiet

Litauen

LT

Gesamtes Hoheitsgebiet

Luxemburg

LU

Gesamtes Hoheitsgebiet

Ungarn

HU

Gesamtes Hoheitsgebiet

Malta

MT

Gesamtes Hoheitsgebiet

Niederlande

NL

Gesamtes Hoheitsgebiet

Österreich

AT

Gesamtes Hoheitsgebiet

Polen

PL

Gesamtes Hoheitsgebiet

Portugal

PT

Gesamtes Hoheitsgebiet

Rumänien

RO

Gesamtes Hoheitsgebiet

Slowenien

SI

Gesamtes Hoheitsgebiet

Slowakei

SK

Gesamtes Hoheitsgebiet

Finnland

FI

Gesamtes Hoheitsgebiet

Schweden

SE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Vereinigtes Königreich

UK

Gesamtes Hoheitsgebiet

Infektion mit Marteilia refringens

Irland

IE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Vereinigtes Königreich

UK

Die gesamte Küstenlinie Großbritanniens, Nordirlands, von Guernsey, Herm und der Insel Man.

Die gesamte Küstenlinie Nordirlands.

Die gesamte Küstenlinie von Guernsey und Herm.

Das Küstengebiet der „States of Jersey“: Das Gebiet besteht aus der Gezeitenzone und der unmittelbaren Küstenzone zwischen dem mittleren Hochwasserpegel auf der Insel Jersey und einer gedachten Linie drei Seemeilen entfernt vom mittleren Niedrigwasserpegel auf der Insel Jersey. Das Gebiet liegt im normannisch-bretonischen Golf auf der Südseite des Ärmelkanals.

Die gesamte Küstenlinie der Insel Man.

Infektion mit Bonamia ostreae

Irland

IE

Die gesamte Küstenlinie Irlands mit Ausnahme von:

1.

Cork Harbour

2.

Galway Bay

3.

Ballinakill Harbour

4.

Clew Bay

5.

Achill Sound

6.

Loughmore, Blacksod Bay

7.

Lough Foyle

8.

Lough Swilly.

Vereinigtes Königreich

UK

Die gesamte Küstenlinie Großbritanniens, mit Ausnahme der folgenden Gebiete:

1.

die Südküste Cornwalls vom Lizard bis Start Point;

2.

die Küste von Dorset, Hampshire und Sussex von Portland Bill bis Selsey Bill;

3.

das Gebiet entlang der Küste von North Kent und Essex von North Foreland bis Felixstowe;

4.

in Südwestwales das Gebiet entlang der Küste vom Wooltack Point bis St. Govan’s Head, einschließlich Milford Haven und der Tidengewässer von Eastern und Western Cleddau;

5.

das Gebiet des Gewässers Loch Sunart östlich einer vom nördlichsten Punkt von Maclean’s Nose südsüdöstlich gezogenen Linie bis Auliston Point;

6.

das Gebiet des Gewässers West Loch Tarbert nordöstlich einer von Ardpatrick Point NR 734 578 ostsüdöstlich gezogenen Linie bis North Dunskeig Bay NR 752 568.

Die gesamte Küstenlinie Nordirlands mit Ausnahme von:

1.

Lough Foyle

Die gesamte Küstenlinie von Guernsey, Herm und der Insel Man.

Das Küstengebiet der „States of Jersey“: Das Gebiet besteht aus der Gezeitenzone und der unmittelbaren Küstenzone zwischen dem mittleren Hochwasserpegel auf der Insel Jersey und einer gedachten Linie drei Seemeilen entfernt vom mittleren Niedrigwasserpegel auf der Insel Jersey. Das Gebiet liegt im normannisch-bretonischen Golf auf der Südseite des Ärmelkanals.

Weißpünktchenkrankheit

 

 

 


ANHANG II

Muster für die Vorlage von Überwachungsprogrammen zur Genehmigung und für entsprechende Erklärungen

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ANHANG III

TEIL A

Musterformular für Informationen über die Seuchenlage/-entwicklung in den vergangenen vier Jahren, die im Zusammenhang mit der Vorlage von Überwachungsprogrammen zur Genehmigung zu liefern sind (eine Tabelle pro Durchführungsjahr)

1.   Angaben zu getesteten Tieren

Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment (1)

 

Seuche:

 

Jahr:


Zuchtbetrieb oder Weichtierzuchtgebiet (2)

Zahl der Probenahmen

Zahl der klinischen Inspektionen

Wassertemperatur bei der Probenahme/Inspektion

Tierart bei der Probenahme

Beprobte Tierart

Zahl der beprobten Tiere (insgesamt und je Tierart)

Anzahl Tests

Positive Befunde der Laboruntersuchung

Positive Befunde der klinischen Inspektionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

Insgesamt


2.   Angaben über getestete Zuchtbetriebe oder Zuchtgebiete

 

Seuche:

 

Jahr:


Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment (3)

Gesamtzahl der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete (4)

Gesamtzahl der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete des Programms

Zahl der kontrollierten Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete (5)

Zahl der positiven Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete (6)

Zahl der neuen positiven Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete (7)

Zahl der geräumten Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete

Geräumte positive Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in %

Entfernte und beseitigte Tiere (8)

Zielindikatoren

Erfassung der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in %

Positive Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in %

Periode der Prävalenz in Zuchtbetrieben oder Weichtierzuchtgebieten

Neue positive Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in %

Inzidenz der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete

1

2

3

4

5

6

7

8 = (7/5) × 100

9

10 = (4/3) × 100

11 = (5/4) × 100

12 = (6/4) × 100

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

TEIL B

Musterformular für die Ziele betreffende Informationen, die im Zusammenhang mit der Vorlage von Überwachungsprogrammen zur Genehmigung zu liefern sind (eine Tabelle pro Durchführungsjahr)

1.   Ziele in Bezug auf getestete Tiere

Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment (9)

 

Seuche:

 

Jahr:


Zuchtbetrieb oder Weichtierzuchtgebiet (10)

Zahl der Probenahmen

Zahl der klinischen Inspektionen

Wassertemperatur bei der Probenahme/Inspektion

Tierart bei der Probenahme

Beprobte Tierart

Zahl der beprobten Tiere (insgesamt und je Tierart)

Anzahl Tests

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 


2.   Ziele für getestete Zuchtbetriebe oder Zuchtgebiete

 

Seuche:

 

Jahr:


Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment (11)

Gesamtzahl der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete (12)

Gesamtzahl der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete des Programms

Zahl der zu kontrollierenden Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete (13)

Zahl der voraussichtlich positiven Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete (14)

Zahl der voraussichtlich neuen positiven Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete (15)

Zahl der voraussichtlich zu räumenden Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete

Voraussichtlich zu räumende positive Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in %

Zielindikatoren

Voraussichtliche Erfassung der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in %

Positive Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in %

Voraussichtliche Prävalenzperiode der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete

Neue positive Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in %

Voraussichtliche Inzidenz der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete

1

2

3

4

5

6

7

8 = (7/5) × 100

9 = (4/3) × 100

10 = (5/4) × 100

11 = (6/4) × 100

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


(1)  Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment im Sinne von Anhang II Nummer 6.

(2)  Ist in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment, der/die/das Gegenstand der Vorlage ist, oder in Teilen davon die Anzahl der Zuchtbetriebe/Weichtierzuchtgebiete begrenzt oder sind überhaupt keine Zuchtbetriebe/Weichtierzuchtgebiete vorhanden und muss die Probe daher bei Wildpopulationen entnommen werden, so ist die geografische Lage der Probenahme anzugeben.

(3)  Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment im Sinne von Anhang II Nummer 6.

(4)  Gesamtzahl der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment im Sinne von Anhang II Nummer 6.

(5)  Kontrolle bedeutet Untersuchung des Bestands auf der Ebene des Zuchtbetriebs/Weichtierzuchtgebiets im Rahmen des Programms auf Vorliegen der betreffenden Seuche zum Zwecke der Aktualisierung des Seuchenstatus des Zuchtbetriebs/Weichtierzuchtgebiets. In dieser Spalte dürfen Zuchtbetriebe/Weichtierzuchtgebiete nicht zweimal gezählt werden, selbst bei mehrmaliger Kontrolle.

(6)  Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete mit — unbeschadet der Kontrollhäufigkeit — mindestens einem positiven Tier während des Berichtszeitraums.

(7)  Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete, deren Seuchenstatus im vorangegangenen Berichtszeitraum den Kategorien I, II, III oder IV gemäß Anhang III Teil A der Richtlinie 2006/88/EG entsprach, die jedoch während dieses Berichtszeitraums mindestens ein positives Tier für die betreffende Seuche aufwiesen.

Bei vor dem 1. August 2008 vorgelegten Programmen Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete, die im vorangegangenen Berichtszeitraum nicht positiv für die bereffende Seuche waren und mindestens ein positives Tier in diesem Zeitraum hatten.

(8)  Tiere × 1 000 oder Gesamtgewicht der entfernten und beseitigten Tiere.

(9)  Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment im Sinne von Anhang II Nummer 6.

(10)  Ist in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment, der/die/das Gegenstand der Vorlage ist, oder in Teilen davon die Anzahl der Zuchtbetriebe/Weichtierzuchtgebiete begrenzt oder sind überhaupt keine Zuchtbetriebe/Weichtierzuchtgebiete vorhanden und muss die Probe daher bei Wildpopulationen entnommen werden, so ist die geografische Lage der Probenahme anzugeben.

(11)  Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment im Sinne von Anhang II Nummer 6.

(12)  Gesamtzahl der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment im Sinne von Anhang II Nummer 6.

(13)  Kontrolle bedeutet Untersuchung des Bestands auf der Ebene des Zuchtbetriebs/Weichtierzuchtgebiets im Rahmen des Programms auf Vorliegen der betreffenden Seuche zum Zwecke der Aktualisierung des Seuchenstatus des Zuchtbetriebs/Weichtierzuchtgebiets. In dieser Spalte dürfen Zuchtbetriebe/Weichtierzuchtgebiete nicht zweimal gezählt werden, selbst bei mehrmaliger Kontrolle.

(14)  Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete mit — unbeschadet der Kontrollhäufigkeit — mindestens einem positiven Tier während des Berichtszeitraums.

(15)  Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete, deren Seuchenstatus im vorangegangenen Berichtszeitraum den Kategorien I, II, III oder IV gemäß Anhang III Teil A der Richtlinie 2006/88/EG entsprach, die jedoch während dieses Berichtszeitraums mindestens ein positives Tier für die betreffende Seuche aufwiesen.


ANHANG IV

Musterformular für die Beantragung und Erklärung des Seuchenfreiheitsstatus

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ANHANG V

Musterformular für Informationen, die im Zusammenhang mit der Beantragung und Erklärung des Seuchenfreiheitsstatus zu liefern sind (eine Tabelle pro Durchführungsjahr)

1.   Angaben zu getesteten Tieren

Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment (1)

 

Seuche:

 

Jahr:


Zuchtbetrieb oder Weichtierzuchtgebiet (2)

Zahl der Probenahmen

Zahl der klinischen Inspektionen

Wassertemperatur bei der Probenahme/Inspektion

Tierart bei der Probenahme

Beprobte Tierart

Zahl der beprobten Tiere (insgesamt und je Tierart)

Anzahl Tests

Positive Befunde der Laboruntersuchung

Positive Befunde der klinischen Inspektionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

Insgesamt


2.   Angaben über getestete Zuchtbetriebe oder Zuchtgebiete

 

Seuche:

 

Jahr:


Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment (3)

Gesamtzahl der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete (4)

Gesamtzahl der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete des Programms

Zahl der kontrollierten Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete (5)

Zahl der positiven Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete (6)

Zahl der neuen positiven Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete (7)

Zahl der geräumten Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete

Geräumte positive Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in %

Entfernte und beseitige Tiere (8)

Zielindikatoren

Erfassung der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in %

Positive Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in %

Periode der Prävalenz in Zuchtbetrieben oder Weichtierzuchtgebieten

Neue positive Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in %

Inzidenz der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete

1

2

3

4

5

6

7

8 = (7/5) × 100

9

10 = (4/3) × 100

11 = (5/4) × 100

12 = (6/4) × 100

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


(1)  Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment im Sinne von Anhang IV Nummer 7.

(2)  Ist in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment, der/die/das Gegenstand des Antrags oder der Erklärung ist, oder in Teilen davon die Anzahl der Zuchtbetriebe/Weichtierzuchtgebiete begrenzt oder sind überhaupt keine Zuchtbetriebe/Weichtierzuchtgebiete vorhanden und muss die Probe daher bei Wildpopulationen entnommen werden, so ist die geografische Lage der Probenahme anzugeben.

(3)  Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment im Sinne von Anhang IV Nummer 7.

(4)  Gesamtzahl der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment im Sinne von Anhang IV Nummer 7.

(5)  Kontrolle bedeutet Untersuchung des Bestands auf der Ebene des Zuchtbetriebs/Weichtierzuchtgebiets im Rahmen des Programms zur Erlangung des Seuchenfreiheitsstatus hinsichtlich der betreffenden Seuche zum Zwecke der Aktualisierung des Seuchenstatus des Zuchtbetriebs/Weichtierzuchtgebiets. In dieser Spalte dürfen Zuchtbetriebe/Weichtierzuchtgebiete nicht zweimal gezählt werden, selbst bei mehrmaliger Kontrolle.

(6)  Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete mit — unbeschadet der Kontrollhäufigkeit — mindestens einem positiven Tier während des Berichtszeitraums.

(7)  Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete, deren Seuchenstatus im vorangegangenen Berichtszeitraum den Kategorien I, II, III oder IV gemäß Anhang III Teil A der Richtlinie 2006/88/EG entsprach, die jedoch während dieses Berichtszeitraums mindestens ein positives Tier für die betreffende Seuche aufwiesen.

Bei vor dem 1. August 2008 vorgelegten Programmen Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete, die im vorangegangenen Berichtszeitraum nicht positiv für die bereffende Seuche waren und mindestens ein positives Tier in diesem Zeitraum hatten.

(8)  Tiere × 1 000 oder Gesamtgewicht der entfernten und beseitigten Tiere.


ANHANG VI

MUSTER FÜR DEN BERICHT

1.   Bericht über getestete Tiere

Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment (1)

 

Seuche:

 

Jahr:


Zuchtbetrieb oder Weichtierzuchtgebiet (2)

Zahl der Probenahmen

Zahl der klinischen Inspektionen

Wassertemperatur bei der Probenahme/Inspektion

Tierart bei der Probenahme

Beprobte Tierart

Zahl der beprobten Tiere (insgesamt und je Tierart)

Anzahl Tests

Positive Befunde der Laboruntersuchung

Positive Befunde der klinischen Inspektionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

Insgesamt


2.   Bericht über getestete Zuchtbetriebe oder Zuchtgebiete

 

Seuche:

 

Jahr:


Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment (3)

Gesamtzahl der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete (4)

Gesamtzahl der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete des Programms

Zahl der kontrollierten Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete (5)

Zahl der positiven Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete (6)

Zahl der neuen positiven Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete (7)

Zahl der geräumten Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete

Geräumte positive Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in %

Entfernte und beseitigte Tiere (8)

ZIelindikatoren

Erfassung der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in %

Positive Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in %

Periode der Prävalenz in Zuchtbetrieben oder Weichtierzuchtgebieten

Neue positive Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in %

Inzidenz der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete

1

2

3

4

5

6

7

8 = (7/5) × 100

9

10 = (4/3) × 100

11 = (5/4) × 100

12 = (6/4) × 100

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


(1)  Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment im Sinne von Anhang II Nummer 6.

(2)  Ist in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment, der/die/das Gegenstand des Antrags ist, oder in Teilen davon die Anzahl der Zuchtbetriebe/Zuchtgebiete begrenzt oder sind überhaupt keine Zuchtbetriebe/Zuchtgebiete vorhanden und muss die Probe daher bei Wildpopulationen entnommen werden, so ist die geografische Lage der Probenahme anzugeben.

(3)  Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment im Sinne von Anhang II Nummer 6.

(4)  Gesamtzahl der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment im Sinne von Anhang II Nummer 6.

(5)  Kontrolle bedeutet Untersuchung des Bestands auf der Ebene des Zuchtbetriebs/Weichtierzuchtgebiets im Rahmen des Programms auf Vorliegen der betreffenden Seuche zum Zwecke der Aktualisierung des Seuchenstatus des Zuchtbetriebs/Weichtierzuchtgebiets. In dieser Spalte dürfen Zuchtbetriebe/Weichtierzuchtgebiete nicht zweimal gezählt werden, selbst bei mehrmaliger Kontrolle.

(6)  oder Weichtierzuchtgebiete mit — unbeschadet der Kontrollhäufigkeit — mindestens einem positiven Tier während des Berichtszeitraums.

(7)  Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete, deren Seuchenstatus im vorangegangenen Berichtszeitraum den Kategorien I, II, III oder IV gemäß Anhang III Teil A der Richtlinie 2006/88/EG entsprach, die jedoch während dieses Berichtszeitraums mindestens ein positives Tier für die betreffende Seuche aufwiesen.

Bei vor dem 1. August 2008 vorgelegten Programmen Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete, die im vorangegangenen Berichtszeitraum nicht positiv für die bereffende Seuche waren und mindestens ein positives Tier in diesem Zeitraum hatten.

(8)  Tiere × 1 000 oder Gesamtgewicht der entfernten und beseitigten Tiere.