ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 40

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
11. Februar 2009


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 122/2009 der Kommission vom 10. Februar 2009 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 123/2009 der Kommission vom 10. Februar 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 hinsichtlich der Bedingungen für die Verbringung von Tieren innerhalb derselben Sperrzone und der Bedingungen für die Ausnahme von Tieren vom Verbringungsverbot gemäß der Richtlinie 2000/75/EG des Rates ( 1 )

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 124/2009 der Kommission vom 10. Februar 2009 zur Festlegung von Höchstgehalten an Kokzidiostatika und Histomonostatika, die in Lebensmitteln aufgrund unvermeidbarer Verschleppung in Futtermittel für Nichtzieltierarten vorhanden sind ( 1 )

7

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2009/7/EG der Kommission vom 10. Februar 2009 zur Änderung der Anhänge I, II, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

12

 

*

Richtlinie 2009/8/EG der Kommission vom 10. Februar 2009 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Höchstgehalten an Kokzidiostatika und Histomonostatika, die aufgrund unvermeidbarer Verschleppung in Futtermitteln für Nichtzieltierarten vorhanden sind ( 1 )

19

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2009/109/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 9. Februar 2009 zur Durchführung eines zeitlich befristeten Versuchs mit bestimmten Ausnahmeregelungen für den Verkehr mit Saatgutmischungen, die zur Nutzung als Futterpflanzen gemäß der Richtlinie 66/401/EWG des Rates bestimmt sind, um festzustellen, ob bestimmte in den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/55/EG oder 2002/57/EG des Rates nicht aufgeführte Arten die Anforderungen für eine Aufnahme in Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt A der Richtlinie 66/401/EWG erfüllen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 724)  ( 1 )

26

 

 

2009/110/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 10. Februar 2009 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit in Deutschland im Jahr 2008 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 712)

31

 

 

2009/111/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 10. Februar2009 über die Veröffentlichung der Fundstelle der Norm EN 3-8:2006 Tragbare Feuerlöscher — Teil 8: Zusätzliche Anforderungen zu EN 3-7 an die konstruktive Ausführung, Druckfestigkeit, mechanische Prüfungen für tragbare Feuerlöscher mit einem maximal zulässigen Druck kleiner gleich 30 bar in Einklang mit der Richtlinie 97/23/EG des Rates über Druckgeräte (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 739)  ( 1 )

33

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

 

Rat

 

 

2009/112/EG

 

*

Empfehlung des Rates vom 10. Februar 2009 über die Entlastung der Kommission zur Ausführung der Rechnungsvorgänge des Europäischen Entwicklungsfonds (7. EEF) für das Haushaltsjahr 2007

35

 

 

2009/113/EG

 

*

Empfehlung des Rates vom 10. Februar 2009 über die Entlastung der Kommission zur Ausführung der Rechnungsvorgänge des Europäischen Entwicklungsfonds (8. EEF) für das Haushaltsjahr 2007

36

 

 

2009/114/EG

 

*

Empfehlung des Rates vom 10. Februar 2009 über die Entlastung der Kommission zur Ausführung der Rechnungsvorgänge des Europäischen Entwicklungsfonds (9. EEF) für das Haushaltsjahr 2007

37

 

 

RECHTSAKTE VON ORGANEN, DIE DURCH INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE GESCHAFFEN WURDEN

 

 

Kommission

 

 

2009/115/EG

 

*

Beschluss Nr. 1/2008 des Gemischten Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz, der durch das Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr eingesetzt wurde vom 16. Dezember 2008 zur Ersetzung des Anhangs des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr

38

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

*

Gemeinsamer Standpunkt 2009/116/GASP des Rates vom 10. Februar 2009 zur Verlängerung und Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/133/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Extremisten in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

56

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates vom 17. Dezember 2007 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern (ABl. L 3 vom 5.1.2008)

58

 

 

 

*

Hinweis für den Leser (siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

11.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 40/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 122/2009 DER KOMMISSION

vom 10. Februar 2009

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 11. Februar 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Februar 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

195,3

JO

68,6

MA

43,0

TN

134,4

TR

98,0

ZZ

107,9

0707 00 05

JO

170,1

MA

134,2

TR

169,4

ZZ

157,9

0709 90 70

MA

113,5

TR

148,2

ZZ

130,9

0709 90 80

EG

103,6

ZZ

103,6

0805 10 20

EG

50,9

IL

53,0

MA

64,2

TN

47,6

TR

63,1

ZA

44,9

ZZ

54,0

0805 20 10

IL

162,7

MA

100,1

TR

52,0

ZZ

104,9

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

72,2

IL

86,9

JM

101,6

MA

153,9

PK

50,9

TR

65,7

ZZ

88,5

0805 50 10

EG

64,1

MA

67,1

TR

56,7

ZZ

62,6

0808 10 80

AR

91,9

CA

90,4

CL

67,8

CN

89,1

MK

32,6

US

112,1

ZZ

80,7

0808 20 50

AR

95,8

CL

57,1

CN

59,1

US

125,0

ZA

113,1

ZZ

90,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


11.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 40/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 123/2009 DER KOMMISSION

vom 10. Februar 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 hinsichtlich der Bedingungen für die Verbringung von Tieren innerhalb derselben Sperrzone und der Bedingungen für die Ausnahme von Tieren vom Verbringungsverbot gemäß der Richtlinie 2000/75/EG des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 11 und 12 sowie Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 2000/75/EG sind Kontrollvorschriften und Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit in der Gemeinschaft festgelegt, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen, der Durchführung von Impfprogrammen und des Verbots der Verbringung von Tieren aus diesen Zonen.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission (2) enthält Vorschriften für die Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie Beschränkungen für die Verbringung von Tieren in und aus den Schutz- und Überwachungszonen (der „Sperrzone“).

(3)

Anhang III der genannten Verordnung regelt die Bedingungen für Ausnahmen vom Verbringungsverbot gemäß der Richtlinie 2000/75/EG für empfängliche Tiere, deren Sperma, Eizellen und Embryonen.

(4)

Laut der Stellungnahme des wissenschaftlichen Gremiums für Tiergesundheit und Tierschutz der EFSA zu Vektoren und Impfstoffen (3) vom 27. April 2007 ist die Impfung ein geeignetes Mittel zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit, zur Verhinderung klinischer Ausbrüche und damit zur Begrenzung der Verluste für Landwirte.

(5)

Durch die Impfung von Tieren gegen die Blauzungenkrankheit wird der Immunstatus der empfänglichen Tierpopulation wesentlich geändert. Die Mitgliedstaaten sollten anhand der Ergebnisse der laufenden Blauzungenüberwachungsprogramme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 nachweisen, dass in einem Teil der Sperrzone keine allgemeinen oder spezifischen Virusserotypen der Blauzungenkrankheit zirkulieren. Solche Überwachungsprogramme sollten eine passive klinische Überwachung und eine aktive laborgestützte Überwachung mindestens anhand der Beobachtung von Sentineltieren umfassen.

(6)

Die laborgestützte Überwachung anhand von Sentineltieren sollte sich nicht nur auf serologische Tests beschränken, sondern sie kann auch mittels anderer Diagnosemethoden durchgeführt werden, insbesondere durch Erreger-identifizierungstests.

(7)

Auch wenn kein Virus zirkuliert, sollte von der Impfung nicht abgeraten werden, und die präventive Impfung in Sperrzonen ohne Viruszirkulation sollte nicht behindert werden. Nach der Richtlinie 2000/75/EG ist die Impfung gegen die Blauzungenkrankheit jedoch nur innerhalb der Schutzzone zulässig. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 werden Verbringungen von Tieren innerhalb derselben Sperrzone, in der derselbe Virusserotyp bzw. dieselben Virusserotypen der Blauzungenkrankheit zirkulieren, von der zuständigen Behörde zugelassen, sofern die zu verbringenden Tiere am Tag der Verbringung keine klinischen Symptome der Blauzungenkrankheit aufweisen, in der Annahme, dass diese Tiere kein zusätzliches Risiko für die Tiergesundheit darstellen.

(8)

Gebiete, in denen geimpft wurde und in denen keine spezifischen Virusserotypen der Blauzungenkrankheit zirkulieren, stellen ein geringeres Risiko dar als die anderen Gebiete, die Teil der Sperrzone sind, und in denen Viruszirkulation vorliegt. Daher sollten die Mitgliedstaaten innerhalb der Schutzzonen die Gebiete abgrenzen dürfen, in denen geimpft wurde und in denen keine spezifischen Virusserotypen der Blauzungenkrankheit zirkulieren. Die Absicht, diese Gebiete abzugrenzen, sollte der Kommission zusammen mit allen Informationen, die sie begründen, gemeldet werden. Auch den anderen Mitgliedstaaten sollte diese Abgrenzung mitgeteilt werden.

(9)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung ist die Verbringung von Tieren aus einer Schutzzone in eine Überwachungszone unter bestimmten Bedingungen zulässig. Die Verbringung von Tieren innerhalb derselben Sperrzone aus einem Teil dieser Zone, in dem das Virus zirkuliert, in einen Teil der Zone, in dem geimpft wurde und kein Virus zirkuliert, sollte unter ähnlichen Bedingungen zulässig sein, wie sie für die Verbringung von Tieren aus einer Schutzzone in eine Überwachungszone innerhalb derselben Sperrzone gelten, um so das Risiko der Virusausbreitung in den Teil der Sperrzone mit Impfung und ohne Viruszirkulation zu begrenzen. Daher sollten die derzeit geltenden Vorschriften für die Verbringung von Tieren innerhalb derselben Sperrzone, in der dieselben Virusserotypen der Blauzungenkrankheit zirkulieren, geändert werden.

(10)

Die Verbringung von Tieren aus einem Teil einer Sperrzone mit Impfung und ohne Viruszirkulation in ein Gebiet außerhalb der Sperrzone ist derzeit unter denselben Bedingungen zulässig wie sie für die Verbringung von Tieren aus einer Sperrzone mit Viruszirkulation in ein Gebiet außerhalb der Sperrzone gelten. Angesichts des relativ geringen Risikos der Verbringung von Tieren aus einem Teil einer Sperrzone mit Impfung und ohne Viruszirkulation ist es jedoch sinnvoll, solche Verbringungen unter weniger strengen Bedingungen hinsichtlich des Virusidentifikationstests zuzulassen, der für bestimmte Kategorien geimpfter Tiere verlangt wird. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Die Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

„(2a)   Die Mitgliedstaaten können anhand der Ergebnisse einer Risikobewertung unter Berücksichtigung ausreichender epidemiologischer Daten, die nach Beobachtung von Sentineltieren gemäß Nummer 1.1.2.1 des Anhangs I gewonnen wurden, einen Teil einer Schutzzone als ‚Sperrzone mit Impfung und ohne Zirkulation spezifischer Serotypen des Blauzungenvirus‘ (‚Gebiet mit geringerem Risiko‘) unter folgenden Bedingungen abgrenzen:

i)

In diesem Teil der Schutzzone wird gegen spezifische Virusserotypen der Blauzungenkrankheit geimpft;

ii)

in diesem Teil der Schutzzone zirkuliert kein Blauzungenvirus der spezifischen Serotypen.

Ein Mitgliedstaat, der beabsichtigt, einen Teil einer Schutzzone als ‚Gebiet mit geringerem Risiko‘ abzugrenzen, meldet der Kommission diese Absicht. Dieser Meldung sind alle notwendigen Informationen und Daten zur Begründung der Abgrenzung in Anbetracht der epidemiologischen Situation der betreffenden Zone beizufügen, insbesondere mit Blick auf das laufende Programm zur Überwachung der Blauzungenkrankheit. Er setzt zudem die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich hiervon in Kenntnis.

Die Verbringung von Tieren innerhalb derselben Sperrzone aus einem Gebiet, in dem dieselben Virusserotypen der Blauzungenkrankheit zirkulieren, in einen Teil derselben Sperrzone, der als ‚Gebiet mit geringerem Risiko‘ abgegrenzt ist, darf nur erfolgen, sofern

a)

die Tiere die Bedingungen gemäß Anhang III erfüllen oder

b)

die Tiere anderen geeigneten Tiergesundheitsgarantien entsprechen, die auf einem positiven Ergebnis einer Risikobewertung von Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus der Blauzungenkrankheit und zum Schutz gegen Angriffe durch Vektoren beruhen und von der zuständigen Behörde am Ursprungsort vorgeschrieben und von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort vor der Verbringung solcher Tiere genehmigt werden; oder

c)

die Tiere zur unmittelbaren Schlachtung bestimmt sind.“

b)

Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„(3)   Der Ursprungsmitgliedstaat informiert die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über die in Absatz 2 Buchstabe b oder Absatz 2a Buchstabe b aufgeführten Tiergesundheitsgarantien.

(4)   Im Fall der in den Absätzen 1, 2 und 2a dieses Artikels genannten Tiere wird folgender Wortlaut in die entsprechenden Gesundheitsbescheinigungen gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG und 92/65/EWG oder gemäß der Entscheidung 93/444/EWG eingefügt:

‚Die Tiere erfüllen die Bestimmungen von … (Artikel 7 Absatz 1 oder Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a oder Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b oder Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c oder Artikel 7 Absatz 2a Buchstabe a oder Artikel 7 Absatz 2a Buchstabe b oder Artikel 7 Absatz 2a Buchstabe c (Zutreffendes angeben) der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007‘.“

2.

Anhang I Nummer 1.1.2.1 erhält folgende Fassung:

1.1.2.1.   Überwachung anhand von Sentineltieren:

Die Überwachung anhand von Sentineltieren besteht aus einem aktiven jährlichen Programm zur Testung von Sentineltieren, bei dem die Zirkulation des Virus der Blauzungenkrankheit innerhalb der Sperrzonen bewertet wird. Soweit möglich, sind Rinder als Sentineltiere heranzuziehen. Sie müssen sich in Gebieten der Sperrzone befinden, in denen das Vorhandensein des Vektors anhand einer Risikoanalyse unter Berücksichtigung entomologischer und ökologischer Evaluierungen bestätigt wurde oder für das Brüten des Vektors geeignete Lebensräume vorhanden sind.

Sentineltiere sind während der Aktivitätsphase des betreffenden Vektors — sofern bekannt — mindestens einmal im Monat zu testen. Liegen derartige Informationen nicht vor, sind die Sentineltiere das ganze Jahr hindurch mindestens einmal im Monat zu testen.

Die Mindestanzahl der Sentineltiere je geografischer Referenzeinheit für die Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit muss repräsentativ sein und ausreichen, um in jeder geografischen Referenzeinheit mit 95-prozentiger Zuverlässigkeit eine monatliche Inzidenz der Serokonversion′ (4) von 2 % festzustellen.

Die Labortests sind so zu gestalten, dass auf positive Screening-Tests zur Feststellung des im Umlauf befindlichen spezifischen Serotyps spezifische serologische/virologische Serotyptests folgen, die auf diejenigen Serotypen der Blauzungenkrankheit abzielen, welche für die Feststellung des Zirkulation des spezifischen Serotyps in jedem epidemiologisch relevanten geografischen Gebiet notwendig sind.

3.

Anhang III Abschnitt A wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 5 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff mindestens vor so vielen Tagen geimpft, wie für das Einsetzen der Immunität erforderlich sind, das in der Beschreibung des für das Impfprogramm zugelassenen Impfstoffs angegeben ist; sie wurden einem Erreger-Identifizierungstest gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere unterzogen, der mindestens 14 Tage nach Einsetzen der Immunität durchgeführt wurde, das in der Beschreibung des für das Impfprogramm zugelassenen Impfstoffs angegeben ist, wobei das Ergebnis negativ war; dieser Erregeridentifikationstest ist jedoch nicht notwendig für die Verbringung von Tieren aus einem Teil der Sperrzone, der gemäß Artikel 7 Absatz 2a dieser Verordnung als ‚Gebiet mit geringerem Risiko‘ abgegrenzt ist.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Bei trächtigen Tieren wird vor der Besamung oder Paarung mindestens eine der in den Nummern 5, 6 und 7 genannten Bedingungen erfüllt, oder die Bedingung gemäß Nummer 3 ist erfüllt. Falls ein serologischer Test gemäß Nummer 3 durchgeführt wird, darf der Test frühestens sieben Tage vor der Verbringung durchgeführt werden.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Februar 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74.

(2)  ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 37.

(3)  The EFSA Journal (2007) 479, 1-29.

(4)  Die normale jährliche Serokonversionsrate in einer infizierten Zone beträgt schätzungsweise 20 %. In der Gemeinschaft jedoch zirkuliert das Virus vor allem in einem Zeitraum von etwa sechs Monaten (vom Frühlingsende bis Mitte Herbst). Daher ist die Rate von 2 % eine vorsichtige Schätzung der zu erwartenden monatlichen Serokonversionsrate.“


11.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 40/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 124/2009 DER KOMMISSION

vom 10. Februar 2009

zur Festlegung von Höchstgehalten an Kokzidiostatika und Histomonostatika, die in Lebensmitteln aufgrund unvermeidbarer Verschleppung in Futtermittel für Nichtzieltierarten vorhanden sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Kokzidiostatika und Histomonostatika sind Stoffe, die zur Abtötung von Protozoen oder zur Hemmung des Wachstums von Protozoen dienen und u. a. als Futtermittelzusatzstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (2) zugelassen werden können. Bei der Zulassung von Kokzidiostatika und Histomonostatika als Futtermittelzusatzstoffe werden spezifische Verwendungsbedingungen wie etwa die Tierarten oder Tierkategorien festgelegt, für die die Zusatzstoffe bestimmt sind (Zieltierarten bzw. Zieltierkategorien).

(2)

Futtermittelunternehmer können in ein und demselben Betrieb eine ganze Reihe von Futtermitteln produzieren, und verschiedene Arten von Erzeugnissen müssen möglicherweise nacheinander in derselben Produktionslinie hergestellt werden. Es kann vorkommen, dass unvermeidbare Rückstände eines Futtermittels in der Produktionslinie verbleiben und beim Beginn der Herstellung eines anderen Futtermittels in dieses übergehen. Dieser Übergang von einer Futtermittel-Charge in eine andere wird als „Verschleppung“ oder „Kreuzkontamination“ bezeichnet; dazu kann es beispielsweise kommen, wenn Kokzidiostatika oder Histomonostatika als zugelassene Futtermittelzusatzstoffe eingesetzt werden. Dies kann dazu führen, dass anschließend hergestellte Futtermittel für Nichtzieltierarten, also Futtermittel zum Einsatz bei Tierarten oder Tierkategorien, für die die Verwendung von Kokzidiostatika oder Histomonostatika nicht zugelassen ist, durch technisch unvermeidbare Rückstände dieser Stoffe kontaminiert werden. Zu einer derartigen unvermeidbaren Verschleppung kann es auf jeder Stufe der Herstellung und Verarbeitung, aber auch bei Lagerung und Beförderung von Futtermitteln kommen.

(3)

Damit vermieden wird, dass die Mitgliedstaaten einzelstaatliche Vorschriften über die unvermeidbare Verschleppung zugelassener Kokzidiostatika oder Histomonostatika in Futtermittel für Nichtzieltierarten und über das dadurch bedingte Vorhandensein in Lebensmitteln tierischen Ursprungs erlassen — wodurch das Funktionieren des Binnenmarktes behindert würde —, ist es erforderlich, einschlägige harmonisierte Gemeinschaftsvorschriften zu erlassen.

(4)

Wirkstoffe, die in zugelassenen Kokzidiostatika und Histomonostatika enthalten sind und aufgrund unvermeidbarer Verschleppung in Futtermitteln für Nichtzieltierarten vorkommen, gelten als unerwünschte Stoffe in Futtermitteln im Sinne der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3); ihr Vorhandensein sollte weder die Gesundheit von Mensch oder Tier noch die Umwelt gefährden. Daher werden durch die Richtlinie 2009/8/EG der Kommission (4) zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG Höchstgehalte an diesen Stoffen in Futtermitteln festgelegt.

(5)

Die unvermeidbare Verschleppung von Kokzidiostatika und Histomonostatika in Futtermittel für Nichtzieltierarten kann selbst dann, wenn die entsprechenden Mengen weniger als die Höchstgehalte gemäß der Richtlinie 2002/32/EG ausmachen, dazu führen, dass Rückstände dieser Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs vorhanden sind. Auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln sollten daher für diejenigen Lebensmittel, bei denen noch keine Rückstandshöchstgehalte im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (5) oder im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 festgelegt sind, Höchstgehalte an Wirkstoffen in Kokzidiostatika und Histomonostatika bestimmt werden, die von den entsprechenden Futtermitteln für Nichtzieltierarten in Lebensmittel tierischen Ursprungs verschleppt wurden; dies sollte dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung dienen.

(6)

Auf Ersuchen der Kommission hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („EFSA“) mehrere Gutachten (6) angenommen, in denen es um die Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier aufgrund unvermeidbarer Verschleppung von Kokzidiostatika oder Histomonostatika, die als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, in Futtermittel für Nichtzieltierarten geht. Bei der Bewertung jedes Kokzidiostatikums oder Histomonostatikums, das als Futtermittelzusatzstoff zugelassen ist, ging die EFSA davon aus, dass von Futtermitteln, denen die zulässige Höchstdosis an Kokzidiostatika oder Histomonostatika zugesetzt wurde, in nachfolgend hergestellte Futtermittel für Nichtzieltierarten eine hypothetische Verschleppung von 2 %, 5 % und 10 % stattfindet.

(7)

Aus den Schlussfolgerungen in den einzelnen EFSA-Gutachten ergibt sich, dass Kokzidiostatika oder Histomonostatika, die als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind und aufgrund unvermeidbarer Verschleppung in Futtermitteln für Nichtzieltierarten vorkommen, unter Berücksichtigung aller vorbeugenden Maßnahmen nur mit geringer Wahrscheinlichkeit schädlich für die Tiergesundheit sind und dass das Risiko für die Gesundheit der Verbraucher, das sich aus dem Verzehr von Rückständen in Lebensmitteln aus Tieren ergibt, die mit kreuzkontaminierten Futtermitteln in Kontakt gekommen sind, vernachlässigbar ist.

(8)

Unter Berücksichtigung der Gutachten der EFSA und der derzeit unterschiedlichen Vorgehensweisen der Mitgliedstaaten, was die unvermeidbare Verschleppung betrifft, wird vorgeschlagen, für Lebensmittel Höchstgehalte gemäß dem Anhang dieser Verordnung festzulegen; dadurch sollen das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes gewährleistet und die Gesundheit der Bevölkerung geschützt werden. Die im Anhang enthaltenen Vorschriften sollten bis zum 1. Juli 2011 überprüft werden, damit den neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen Rechnung getragen wird.

(9)

Die im Anhang dieser Verordnung festgelegten Höchstgehalte sollten fortlaufend den Änderungen der Rückstandshöchstgehalte angepasst werden, die für die jeweiligen Lebensmittel gelten und in der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs oder in der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 festgelegt werden. Da es zu einer zeitlichen Verzögerung zwischen derartigen Änderungen und der nachfolgenden Anpassung der Höchstgehalte kommen kann, die im Anhang dieser Verordnung festgelegt sind, sollten die Höchstgehalte an Kokzidiostatika oder Histomonostatika, die auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 oder der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 festgelegt werden, von den oben genannten Höchstgehalten unberührt bleiben.

(10)

Die unvermeidbare Verschleppung von Kokzidiostatika oder Histomonostatika in Futtermittel für Nichtzieltierarten kann dazu führen, dass diese Stoffe als Kontaminanten in Lebensmitteln tierischen Ursprungs vorhanden sind; daher ist es angebracht, das Problem mit einem umfassenden und integrierten Konzept anzugehen, indem diese Verordnung und die Richtlinie 2009/8/EG zur Festlegung von Höchstgehalten an Kokzidiostatika und Histomonostatika, die aufgrund unvermeidbarer Verschleppung in Futtermitteln für Nichtzieltierarten vorhanden sind, gleichzeitig erlassen und durchgeführt bzw. umgesetzt werden.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Lebensmittel dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie einen der im Anhang aufgeführten Kontaminanten mit einem Anteil enthalten, der mehr als die im Anhang festgelegten Höchstgehalte ausmacht.

Wird ein nennenswerter Rückstand gefunden, der jedoch weniger als den betreffenden Höchstgehalt gemäß dem Anhang ausmacht, so ist es angebracht, dass die zuständige Behörde Untersuchungen durchführt, um zu bestätigen, dass der Rückstand im Futtermittel aufgrund unvermeidbarer Verschleppung und nicht aufgrund der unerlaubten Verabreichung des jeweiligen Kokzidiostatikums oder Histomonostatikums vorhanden ist.

Lebensmittel, bei denen die im Anhang festgelegten Höchstgehalte eingehalten werden, werden nicht mit Lebensmitteln vermischt, bei denen diese Höchstgehalte überschritten werden.

(2)   Bei der Anwendung der im Anhang dieser Verordnung festgelegten Höchstgehalte auf Lebensmittel, die getrocknet, verdünnt oder verarbeitet werden bzw. aus mehr als einer Zutat bestehen, werden Änderungen des Gehalts an dem jeweiligen Kontaminanten durch Trocknung, Verdünnung oder Verarbeitung sowie die relativen Anteile der Zutaten am Lebensmittel berücksichtigt.

(3)   Die Vorschriften und Rückstandshöchstgehalte gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 und der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 bleiben von den Rückstandshöchstgehalten unberührt, die im Anhang dieser Verordnung festgelegt werden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Februar 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1.

(2)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(3)  ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10.

(4)  Siehe Seite 19 dieses Amtsblatts.

(5)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 1.

(6)  Opinion of the Scientific Panel on Contaminants in the Food chain on a request from the European Commission on cross-contamination of non-target feedingstuffs by lasalocid authorised for use as a feed additive (Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Kontaminanten in der Lebensmittelkette auf Ersuchen der Europäischen Kommission zur Kreuzkontamination von Futtermitteln durch als Futterzusatzstoff zugelassenes Lasalocid), The EFSA Journal (2007) 553, 1-46.

http://www.efsa.europa.eu/EFSA/efsa_locale-1178620753824_1178652751622.htm.

Opinion of the Scientific Panel on Contaminants in the Food chain on a request from the European Commission on cross-contamination of non-target feedingstuffs by narasin authorised for use as a feed additive (Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Kontaminanten in der Lebensmittelkette auf Ersuchen der Europäischen Kommission zur Kreuzkontamination von Futtermitteln durch als Futterzusatzstoff zugelassenes Narasin), The EFSA Journal (2007) 552, 1-35.

http://www.efsa.europa.eu/EFSA/efsa_locale-1178620753824_1178652743376.htm.

Opinion of the Scientific Panel on Contaminants in the Food Chain on a request from the European Commission on cross-contamination of non-target feedingstuffs by maduramicin authorised for use as a feed additive, The EFSA Journal (2008) 594, 1-30.

http://www.efsa.europa.eu/cs/BlobServer/Scientific_Opinion/contam_op_ej594_maduramicin_en.pdf.

Opinion of the Scientific Panel on Contaminants in the Food Chain on a request from the European Commission on cross-contamination of non-target feedingstuffs by semduramicin authorised for use as a feed additive, The EFSA Journal (2008) 593, 1-27.

http://www.efsa.europa.eu/cs/BlobServer/Scientific_Opinion/contam_op_ej593_semduramicin_en.pdf.

Opinion of the Scientific Panel on Contaminants in the Food chain on a request from the European Commission on cross-contamination of non-target feedingstuffs by salinomycin authorised for use as a feed additive, The EFSA Journal (2008) 591, 1-38.

http://www.efsa.europa.eu/cs/BlobServer/Scientific_Opinion/contam_op_ej591_salinomycin_en.pdf.

Opinion of the Scientific Panel on Contaminants in the Food chain on a request from the European Commission on cross-contamination of non-target feedingstuffs by monensin authorised for use as a feed additive, The EFSA Journal (2008) 592, 1-40.

http://www.efsa.europa.eu/cs/BlobServer/Scientific_Opinion/contam_op_ej592_monensin_en.pdf.

Opinion of the Scientific Panel on Contaminants in the Food chain on a request from the European Commission on cross-contamination of non-target feedingstuffs by halofuginone hydrobromide authorised for use as a feed additive, The EFSA Journal (2008) 657, 1-31.

http://www.efsa.europa.eu/cs/BlobServer/Scientific_Opinion/contam_op_ej657_halofuginone_en.pdf.

Opinion of the Scientific Panel on Contaminants in the Food chain on a request from the European Commission on cross-contamination of non-target feedingstuffs by decoquinate authorised for use as a feed additive, The EFSA Journal (2008) 656, 1-26.

http://www.efsa.europa.eu/cs/BlobServer/Scientific_Opinion/contam_op_ej656_decoquinate_en.pdf.

Opinion of the Scientific Panel on Contaminants in the Food chain on a request from the European Commission on cross-contamination of non-target feedingstuffs by robenidine authorised for use as a feed additive, The EFSA Journal (2008) 655, 1-29.

http://www.efsa.europa.eu/cs/BlobServer/Scientific_Opinion/contam_op_ej655_robenidine_en,0.pdf.

Opinion of the Scientific Panel on Contaminants in the Food Chain on a request from the European Commission on cross-contamination of non-target feedingstuffs by nicarbazin authorised for use as a feed additive, The EFSA Journal (2008) 690, 1-34.

http://www.efsa.europa.eu/cs/BlobServer/Scientific_Opinion/contam_op_ej690_nicarbazin_en.pdf.

Opinion of the Scientific Panel on Contaminants in the Food Chain on a request from the European Commission on cross-contamination of non-target feedingstuffs by diclazuril authorised for use as a feed additive, The EFSA Journal (2008) 716, 1-31.

http://www.efsa.europa.eu/cs/BlobServer/Scientific_Opinion/contam_op_ej716_diclazuril_en.pdf.


ANHANG

Höchstgehalte in Lebensmitteln

Stoff

Lebensmittel

Höchstgehalt in μg/kg (ppb) Nassgewicht

1.

Lasalocid-Natrium

Lebensmittel tierischen Ursprungs von anderen Tierarten als Geflügel

 

Milch

1

Leber und Niere

50

sonstige Lebensmittel

5

2.

Narasin

Lebensmittel tierischen Ursprungs von anderen Tierarten als Masthühnern

 

Eier

2

Milch

1

Leber

50

sonstige Lebensmittel

5

3.

Salinomycin-Natrium

Lebensmittel tierischen Ursprungs von anderen Tierarten als Masthühnern und Mastkaninchen:

 

Eier

3

Leber

5

sonstige Lebensmittel

2

4.

Monensin-Natrium

Lebensmittel tierischen Ursprungs von anderen Tierarten als Masthühnern, Puten und Rindern (einschließlich Milchkühen):

 

Leber

8

sonstige Lebensmittel

2

5.

Semduramicin

Lebensmittel tierischen Ursprungs von anderen Tierarten als Masthühnern

2

6.

Maduramicin

Lebensmittel tierischen Ursprungs von anderen Tierarten als Masthühnern und Puten

2

7.

Robenidin

Lebensmittel tierischen Ursprungs von anderen Tierarten als Masthühnern, Puten bzw. Mast- und Zuchtkaninchen

 

Eier

25

Leber, Niere, Haut und Fett

50

sonstige Lebensmittel

5

8.

Decoquinat

Lebensmittel tierischen Ursprungs von anderen Tierarten als Masthühnern bzw. Rindern und Schafen ausgenommen Milchtieren

20

9.

Halofuginon

Lebensmittel tierischen Ursprungs von anderen Tierarten als Masthühnern, Puten bzw. Rindern ausgenommen Milchkühen

 

Eier

6

Leber und Niere

30

Milch

1

sonstige Lebensmittel

3

10.

Nicarbazin

Lebensmittel tierischen Ursprungs von anderen Tierarten als Masthühnern

 

Eier

100

Milch

5

Leber und Niere

100

sonstige Lebensmittel

25

11.

Diclazuril

Lebensmittel tierischen Ursprungs von anderen Tierarten als Masthühnern, Mastputen, Mast- und Zuchtkaninchen, Wiederkäuern und Schweinen

 

Eier

2

Leber und Niere

40

sonstige Lebensmittel

5


RICHTLINIEN

11.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 40/12


RICHTLINIE 2009/7/EG DER KOMMISSION

vom 10. Februar 2009

zur Änderung der Anhänge I, II, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben c und d,

nach Anhörung der betroffenen Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2000/29/EG enthält eine Liste von Organismen, die schädlich für Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse sind, und bestimmte Maßnahmen gegen deren Einschleppung in die Mitgliedstaaten aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern.

(2)

Auf der Grundlage von Informationen der Mitgliedstaaten und einer Prüfung der Anhänge I, II, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG durch Experten empfiehlt sich im Interesse eines besseren Schutzes vor der Einschleppung solcher Organismen in die Gemeinschaft eine Änderung der Listen der Schadorganismen in den Anhängen I und II. Alle Änderungen beruhen auf technischen und wissenschaftlichen Erkenntnissen.

(3)

In Anbetracht des zunehmenden internationalen Handels mit Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen benötigt die Gemeinschaft einen angemessenen Schutz vor der Einschleppung von Schadorganismen, von deren Auftreten in der Gemeinschaft bislang nichts bekannt ist: Dendrolimus sibiricus Tschetverikov; Rhynchophorus palmarum (L.); Agrilus planipennis Fairmaire bei Pflanzen von Fraxinus L., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch., Ulmus parvifolia Jacq., und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc. und der nach dem bisherigen Kenntnisstand nur in Kanada, China, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den Vereinigten Staaten vorkommt; Chrysanthemum stem necrosis virus bei Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul. und Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw.; Scrobipalpopsis solanivora (Povolny) bei Knollen von Solanum tuberosum L. und Stegophora ulmea (Schweinitz: Fries) Sydow & Sydow bei Pflanzen von Ulmus L. und Zelkova L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen. Zudem ist es aus denselben Gründen notwendig, die weitere Ausbreitung von Paysandisia archon (Burmeister), der in einigen Gebieten der Gemeinschaft bei 11 Palmengattungen festgestellt wurde und amtlich überwacht wird, zu beschränken.

(4)

Die Bezeichnungen von Saissetia nigra (Nietm.) und Diabrotica virgifera Le Conte sollten entsprechend den überarbeiteten wissenschaftlichen Bezeichnungen dieser Organismen geändert werden. Saissetia nigra (Nietm.) wird jetzt als Parasaissetia nigra (Nietner) bezeichnet. Die Spezies Diabrotica virgifera Le Conte wurde in zwei Subspezies unterteilt, nämlich Diabrotica virgifera virgifera Le Conte, die in einigen Regionen der Gemeinschaft vorkommt, und Diabrotica virgifera zeae Krysan & Smith, die in der Gemeinschaft nicht vorkommt.

(5)

Die Aufzählung dieser Organismen in den Anhängen I und II der Richtlinie 2000/29/EG ist somit änderungsbedürftig.

(6)

Dementsprechend ist es notwendig, die einschlägigen Anforderungen der Anhänge IV und V der Richtlinie 2000/29/EG an die Einfuhr und die Verbringung von Wirtspflanzen der in den Anhängen I und II genannten Schadorganismen gemäß den geänderten Listen in den Anhängen I und II zu ändern.

(7)

Zur Ergänzung der Liste der KN-Codes für der Einfuhrkontrolle unterliegendes Holz ist es notwendig, den KN-Code für Holz von Acer saccharum Marsh. in Anhang V Teil B zu aktualisieren.

(8)

Die Anhänge I, II, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG sollten dementsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I, II, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG werden entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 31. März 2009 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und übermitteln ihr eine Tabelle der Entsprechungen zwischen ihren Vorschriften und den Bestimmungen dieser Richtlinie.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. April 2009 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Bezugnahme fest.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. Februar 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.


ANHANG

Die Anhänge I, II, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I Teil A wird wie folgt geändert:

a)

In Kapitel I Buchstabe a

i)

wird nach Nummer 10 die folgende Nummer 10.0 eingefügt:

„10.0.

Dendrolimus sibiricus Tschetverikov“;

ii)

erhält Nummer 10.4 folgende Fassung:

„10.4.

Diabrotica virgifera zeae Krysan & Smith“;

iii)

wird nach Nummer 19 die folgende Nummer 19.1 eingefügt:

„19.1.

Rhynchophorus palmarum (L.)“.

b)

In Kapitel II Buchstabe a wird vor Nummer 1 die folgende Nummer 0.1 eingefügt:

„0.1.

Diabrotica virgifera virgifera Le Conte“.

2.

Anhang II Teil A wird wie folgt geändert:

a)

In Kapitel I Buchstabe a

i)

wird nach Nummer 1 die folgende Nummer 1.1 eingefügt:

„1.1.

Agrilus planipennis Fairmaire

Pflanzen zum Anpflanzen bestimmt, außer Pflanzen in Gewebekultur und Samen, Holz und Rinde von Fraxinus L., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch., Ulmus parvifolia Jacq. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc, mit Ursprung in Kanada, China, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA“

ii)

wird Nummer 24 gestrichen;

iii)

wird nach Nummer 28 die folgende Nummer 28.1 eingefügt:

„28.1.

Scrobipalpopsis solanivora Povolny

Knollen von Solanum tuberosum L.“

b)

In Kapitel I Buchstabe c wird nach Nummer 14 die folgende Nummer 14.1 eingefügt:

„14.1.

Stegophora ulmea (Schweinitz: Fries) Sydow & Sydow

Pflanzen von Ulmus L. und Zelkova L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen“

c)

In Kapitel I Buchstabe d wird nach Nummer 5 die folgende Nummer 5.1 eingefügt:

„5.1.

Chrysanthemum stem necrosis virus

Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul. und Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen“

d)

In Kapitel II Buchstabe a wird

i)

nach Nummer 6.2 die folgende Nummer 6.3 eingefügt:

„6.3.

Parasaissetia nigra (Nietner)

Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., und deren Hybriden, außer Früchte und Samen“

ii)

nach Nummer 9 die folgende Nummer 10 eingefügt:

„10.

Paysandisia archon (Burmeister)

Pflanzen von Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, deren Stamm an der Basis einen Durchmesser von über 5 cm aufweist und die zu den folgenden Gattungen gehören: Brahea Mart., Butia Becc., Chamaerops L., Jubaea Kunth, Livistona R. Br., Phoenix L., Sabal Adans., Syagrus Mart., Trachycarpus H. Wendl., Trithrinax Mart., Washingtonia Raf.“

3.

Anhang IV Teil A Kapitel I wird wie folgt geändert:

a)

Nach Nummer 2.2 werden die folgenden Nummern 2.3, 2.4 und 2.5 eingefügt:

„2.3.

Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz von Fraxinus L., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch., Ulmus parvifolia Jacq. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., außer Holz in Form von

Hackschnitzel, die ganz oder teilweise aus diesen Bäumen gewonnen wurden,

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern sowie Palettenaufsatzwänden, das tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt wird,

Holz, das zum Verkeilen oder Abstützen der nicht aus Holz bestehenden Ladung verwendet wird,

jedoch auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung,

mit Ursprung in Kanada, China, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA

Amtliche Feststellung, dass das Holz

a)

seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ausfuhrlandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Agrilus planipennis Fairmaire anerkannt wurde; oder

b)

bis zur völligen Beseitigung der Rundungen abgeviert wurde,

2.4.

Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz in Form von Hackschnitzeln, die ganz oder teilweise aus Fraxinus L., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch., Ulmus parvifolia Jacq. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc. mit Ursprung in Kanada, China, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA gewonnen wurden

Amtliche Feststellung, dass das Holz

a)

seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ausfuhrlandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Agrilus planipennis Fairmaire anerkannt wurde; oder

b)

zu Stücken von nicht mehr als 2,5 cm Dicke und Breite verarbeitet wurde.

2.5.

Lose Rinde von Fraxinus L., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch., Ulmus parvifolia Jacq. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc. mit Ursprung in Kanada, China, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA

Amtliche Feststellung, dass die lose Rinde

a)

ihren Ursprung in einem Gebiet hat, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ausfuhrlandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Agrilus planipennis Fairmaire anerkannt wurde; oder

b)

zu Stücken von nicht mehr als 2,5 cm Dicke und Breite verarbeitet wurde.“

b)

Nach Nummer 11.3 wird die folgende Nummer 11.4 eingefügt:

„11.4.

Pflanzen von Fraxinus L., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch., Ulmus parvifolia Jacq. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen und Pflanzen in Gewebekultur, mit Ursprung in Kanada, China, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen

a)

ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Agrilus planipennis Fairmaire anerkannt wurde; oder

b)

während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren vor der Ausfuhr an einem Ort der Erzeugung gestanden haben, an dem bei zwei amtlichen Kontrollen pro Jahr, die zu geeigneter Zeit — auch unmittelbar vor der Ausfuhr — durchgeführt wurden, keine Anzeichen von Agrilus planipennis Fairmaire festgestellt wurden.“

c)

Der Wortlaut in der rechten Spalte der Nummer 14 wird wie folgt geändert: „Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 11.4 gelten, amtliche Feststellung, dass weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Anzeichen von Elm phloem necrosis mycoplasm festgestellt wurden“

d)

Nach Nummer 25.4 werden die folgenden Nummern 25.4.1 und 25.4.2 eingefügt:

„25.4.1.

Knollen von Solanum tuberosum L., nicht zum Anpflanzen bestimmt

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Knollen in Anhang III Teil A Nummer 12 sowie Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 25.1, 25.2 und 25.3 gelten, amtliche Feststellung, dass die Knollen ihren Ursprung in Gebieten haben, in denen das Auftreten von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith nicht bekannt ist.

25.4.2.

Knollen von Solanum tuberosum L.

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Knollen in Anhang III Teil A Nummern 10, 11 und 12 sowie Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 25.1, 25.2, 25.3, 25.4 und 25.4.1 gelten, amtliche Feststellung, dass

a)

die Knollen ihren Ursprung in einem Land haben, in dem das Auftreten von Scrobipalpopsis solanivora Povolny nicht bekannt ist; oder

b)

die Knollen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Scrobipalpopsis solanivora Povolny anerkannt wurde.“

e)

Nummer 25.8 wird gestrichen.

f)

Nach Nummer 28 wird die folgende Nummer 28.1 eingefügt:

„28.1.

Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul. und Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw, zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 13, Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 25.5, 25.6, 25.7, 27.1, 27.2 und 28 gelten, amtliche Feststellung, dass

a)

die Pflanzen ununterbrochen in einem Land gestanden haben, das frei von Chrysanthemum stem necrosis virus ist, oder

b)

die Pflanzen ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ausfuhrlandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Chrysanthemum stem necrosis virus anerkannt wurde, oder

c)

die Pflanzen ununterbrochen an einem Ort der Erzeugung gestanden haben, für den die Freiheit von Chrysanthemum stem necrosis virus festgestellt und dies durch amtliche Kontrollen und gegebenenfalls Testungen überprüft wurde.“

g)

Nach Nummer 37 wird die folgende Nummer 37.1 eingefügt:

„37.1.

Pflanzen von Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, die an der Basis des Stammes einen Durchmesser von über 5 cm aufweisen und zu den folgenden Gattungen gehören: Brahea Mart., Butia Becc., Chamaerops L., Jubaea Kunth, Livistona R. Br., Phoenix L., Sabal Adans., Syagrus Mart., Trachycarpus H. Wendl., Trithrinax Mart., Washingtonia Raf.

Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 17 gelten, und unbeschadet der Anforderungen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 37, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen

a)

ununterbrochen in einem Land gestanden haben, in dem das Auftreten von Paysandisia archon (Burmeister) nicht bekannt ist; oder

b)

ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Paysandisia archon (Burmeister) anerkannt wurde; oder

c)

während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren vor der Ausfuhr an einem Ort der Erzeugung gestanden haben,

der eingetragen ist und von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland überwacht wird, und

an dem die Pflanzen auf einer Fläche gestanden haben, die einen vollständigen physischen Schutz gegen die Einschleppung von Paysandisia archon (Burmeister) aufwies oder auf der geeignete Präventivbehandlungen durchgeführt wurden, und

an dem bei drei amtlichen Kontrollen pro Jahr, die zu geeigneter Zeit — auch unmittelbar vor der Ausfuhr — durchgeführt wurden, keine Anzeichen von Paysandisia archon (Burmeister) festgestellt wurden.“

4.

In Anhang IV Teil A Kapitel II wird nach Nummer 19 die folgende Nummer 19.1 eingefügt:

„19.1.

Pflanzen von Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, die an der Basis des Stammes einen Durchmesser von über 5 cm aufweisen und zu den folgenden Gattungen gehören: Brahea Mart., Butia Becc., Chamaerops L., Jubaea Kunth, Livistona R. Br., Phoenix L., Sabal Adans., Syagrus Mart., Trachycarpus H. Wendl., Trithrinax Mart., Washingtonia Raf.

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen

a)

ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Paysandisia archon (Burmeister) anerkannt wurde; oder

b)

während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren vor der Verbringung an einem Ort der Erzeugung gestanden haben,

der eingetragen ist und von der zuständigen amtlichen Stelle im Ursprungs-Mitgliedstaat überwacht wird, und

an dem die Pflanzen auf einer Fläche gestanden haben, die einen vollständigen physischen Schutz gegen die Einschleppung von Paysandisia archon (Burmeister) aufwies oder auf der geeignete Präventivbehandlungen durchgeführt wurden, und

an dem bei drei amtlichen Kontrollen pro Jahr, die zu geeigneter Zeit durchgeführt wurden, keine Anzeichen von Paysandisia archon (Burmeister) festgestellt wurden.“

5.

Anhang V wird wie folgt geändert:

a)

In Teil A Kapitel I wird nach Nummer 2.3 die folgende Nummer 2.3.1 eingefügt:

„2.3.1.

Pflanzen von Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, die an der Basis des Stammes einen Durchmesser von über 5 cm aufweisen und zu den folgenden Gattungen gehören: Brahea Mart., Butia Becc., Chamaerops L., Jubaea Kunth, Livistona R. Br., Phoenix L., Sabal Adans., Syagrus Mart., Trachycarpus H. Wendl., Trithrinax Mart., Washingtonia Raf.“

b)

Teil B Kapitel I wird wie folgt geändert:

i)

Unter Nummer 5. wird der folgende dritte Gedankenstrich angefügt:

„—

Fraxinus L., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch., Ulmus parvifolia Jacq. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., mit Ursprung in Kanada, China, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA.“

ii)

Unter Nummer 6. Buchstabe a wird der folgende sechste Gedankenstrich angefügt:

„—

Fraxinus L., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch., Ulmus parvifolia Jacq. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Kanada, China, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA.“

iii)

Unter Nummer 6. Buchstabe b wird der Abschnitt

„ex 4407 99

Holz von anderen als Nadelbäumen, (anderes als von den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 44 genannten tropischen Hölzern oder von anderen tropischen Hölzern, Eiche (Quercus spp.) oder Buche (Fagus spp.)), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm“

gestrichen und ersetzt durch:

„ex 4407 93

Wood of Holz von Acer saccharum Marsh, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

4407 95

Eschenholz (Fraxinus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

ex 4407 99

Holz von anderen als Nadelbäumen, (anderes als von den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 44 genannten tropischen Hölzern oder von anderen tropischen Hölzern, Eiche (Quercus spp.), Buche (Fagus spp.), Ahorn (Acer spp.), Kirschbaum (Prunus spp.) oder Esche (Fraxinus spp.)), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm“


11.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 40/19


RICHTLINIE 2009/8/EG DER KOMMISSION

vom 10. Februar 2009

zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Höchstgehalten an Kokzidiostatika und Histomonostatika, die aufgrund unvermeidbarer Verschleppung in Futtermitteln für Nichtzieltierarten vorhanden sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Kokzidiostatika und Histomonostatika sind Stoffe, die zur Abtötung von Protozoen oder zur Hemmung des Wachstums von Protozoen dienen und u. a. als Futtermittelzusatzstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (2) zugelassen werden können. Bei der Zulassung von Kokzidiostatika und Histomonostatika als Futtermittelzusatzstoffe werden spezifische Verwendungsbedingungen wie etwa die Tierarten oder Tierkategorien festgelegt, für die die Zusatzstoffe bestimmt sind (Zieltierarten bzw. Zieltierkategorien).

(2)

Futtermittelunternehmer können in ein und demselben Betrieb eine ganze Reihe von Futtermitteln produzieren, und verschiedene Arten von Erzeugnissen müssen möglicherweise nacheinander in derselben Produktionslinie hergestellt werden. Es kann vorkommen, dass unvermeidbare Rückstände eines Futtermittels in der Produktionslinie verbleiben und beim Beginn der Herstellung eines anderen Futtermittels in dieses übergehen. Dieser Übergang von einer Futtermittel-Charge in eine andere wird als „Verschleppung“ oder „Kreuzkontamination“ bezeichnet; dazu kann es beispielsweise kommen, wenn Kokzidiostatika oder Histomonostatika als zugelassene Futtermittelzusatzstoffe eingesetzt werden. Dies kann dazu führen, dass anschließend hergestellte Futtermittel für Nichtzieltierarten, also Futtermittel zum Einsatz bei Tierarten oder Tierkategorien, für die die Verwendung von Kokzidiostatika oder Histomonostatika nicht zugelassen ist, durch technisch unvermeidbare Rückstände dieser Stoffe kontaminiert werden. Zu einer derartigen unvermeidbaren Verschleppung kann es auf jeder Stufe der Herstellung und Verarbeitung, aber auch bei Lagerung und Beförderung von Futtermitteln kommen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (3) enthält besondere Vorschriften für Futtermittelunternehmen, die bei der Futtermittelherstellung Kokzidiostatika und Histomonostatika einsetzen. Insbesondere müssen die betreffenden Unternehmer hinsichtlich Einrichtungen und Ausrüstungen sowie bei Herstellung, Lagerung und Beförderung alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um jede Verschleppung zu vermeiden; dies besagen die Verpflichtungen in den Artikeln 4 und 5 der genannten Verordnung. Die Festsetzung von Höchstgehalten an Kokzidiostatika und Histomonostatika, die aufgrund unvermeidbarer Verschleppung in Futtermitteln für Nichtzieltierarten vorhanden sind, gemäß der Richtlinie 2002/32/EG sollte nicht die vorrangige Verpflichtung der Unternehmer berühren, sachgemäße Herstellungsverfahren anzuwenden, mit denen sich eine Verschleppung vermeiden lässt. Daher müssen die betreffenden Unternehmer weiterhin so vorgehen, dass derartige unerwünschte Stoffe in Futtermitteln vermieden werden.

(4)

Unter Berücksichtigung des Einsatzes sachgemäßer Herstellungsverfahren sollten die Höchstgehalte an Kokzidiostatika und Histomonostatika, die aufgrund unvermeidbarer Verschleppung in Futtermitteln für Nichtzieltierarten vorhanden sind, gemäß dem ALARA-Prinzip festgelegt werden (ALARA = „as low as reasonably achievable“, so niedrig wie vernünftigerweise erreichbar). Damit der Futtermittelhersteller mit der unvermeidbaren Verschleppung zurechtkommen kann, sollte bei weniger empfindlichen Nichtzieltierarten eine Übergangsrate von etwa 3 % des zugelassenen Höchstgehalts sowie bei empfindlichen Nichtzieltierarten und im Falle von Endmastfutter, also Futtermitteln, die während des Zeitraums vor der Schlachtung verfüttert werden, eine Übergangsrate von etwa 1 % in Betracht gezogen werden. Die Übergangsrate von etwa 1 % sollte auch für die Verschleppung in andere Futtermittel für Zieltierarten, denen keine Kokzidiostatika oder Histomonostatika zugesetzt werden, sowie bei Futtermitteln für Nichtzieltierarten erwogen werden, aus denen fortlaufend Lebensmittel gewonnen werden (z. B. Milchkühe oder Legehennen), wenn Hinweise darauf vorliegen, dass Rückstände von Futtermitteln in Lebensmittel tierischen Ursprungs verschleppt werden. Bei der direkten Verfütterung von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen oder beim Einsatz von Ergänzungsfuttermitteln sollte deren Verwendung in einer Tagesration nicht zu einer Exposition des Tieres gegenüber einem unerwünschten Stoff über dem Höchstgehalt eines Kokzidiostatikums oder Histomonostatikums führen, der demjenigen für ein Alleinfuttermittel in einer Tagesration entspricht.

(5)

Damit vermieden wird, dass die Mitgliedstaaten einzelstaatliche Vorschriften über die unvermeidbare Verschleppung zugelassener Kokzidiostatika oder Histomonostatika in Futtermittel für Nichtzieltierarten und über das dadurch bedingte Vorhandensein in Lebensmitteln tierischen Ursprungs erlassen — wodurch das Funktionieren des Binnenmarktes behindert würde —, ist es erforderlich, einschlägige harmonisierte Gemeinschaftsvorschriften zu erlassen.

(6)

Wirkstoffe, die in zugelassenen Kokzidiostatika und Histomonostatika enthalten sind und aufgrund unvermeidbarer Verschleppung in Futtermitteln für Nichtzieltierarten vorkommen, sollten im Sinne der Richtlinie 2002/32/EG als unerwünschte Stoffe in Futtermitteln betrachtet werden; ihr Vorhandensein sollte weder die Gesundheit von Mensch oder Tier noch die Umwelt gefährden. Daher sollten in Anhang I der genannten Richtlinie Höchstgehalte an diesen Stoffen in Futtermitteln festgelegt werden, damit unerwünschte und schädliche Folgen vermieden werden.

(7)

In Fällen, in denen in der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (4) oder in der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 Rückstandshöchstgehalte festgelegt wurden, sollte sichergestellt werden, dass diese Rechtsakte bei der Festlegung von Höchstgehalten an Kokzidiostatika und Histomonostatika, die aufgrund unvermeidbarer Verschleppung in Futtermitteln für Nichtzieltierarten vorhanden sind, eingehalten werden.

(8)

Die unvermeidbare Verschleppung von Kokzidiostatika und Histomonostatika in Futtermittel für Nichtzieltierarten kann selbst dann, wenn die entsprechenden Mengen weniger als die Höchstgehalte ausmachen, die gemäß der Richtlinie 2002/32/EG festgelegt werden sollten, dazu führen, dass Rückstände dieser Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs vorhanden sind. Auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (5) wurden daher durch die Verordnung (EG) Nr. 124/2009 der Kommission vom 10. Februar 2009 zur Festlegung von Höchstgehalten an Kokzidiostatika und Histomonostatika, die in Lebensmitteln aufgrund unvermeidbarer Verschleppung in Futtermittel für Nichtzieltierarten vorhanden sind (6), für diejenigen Lebensmittel, bei denen noch keine Rückstandshöchstgehalte festgelegt sind, Höchstgehalte an Wirkstoffen in Kokzidiostatika und Histomonostatika bestimmt; dies sollte dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung dienen.

(9)

Auf Ersuchen der Kommission hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („EFSA“) mehrere Gutachten (7) angenommen, in denen es um die Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier aufgrund unvermeidbarer Verschleppung von Kokzidiostatika oder Histomonostatika, die als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, in Futtermittel für Nichtzieltierarten geht. Bei der Bewertung jedes Kokzidiostatikums oder Histomonostatikums, das als Futtermittelzusatzstoff zugelassen ist, ging die EFSA davon aus, dass von Futtermitteln, denen die zulässige Höchstdosis an Kokzidiostatika oder Histomonostatika zugesetzt wurde, in nachfolgend hergestellte Futtermittel für Nichtzieltierarten eine hypothetische Verschleppung von 2 %, 5 % und 10 % stattfindet.

(10)

Aus den Schlussfolgerungen in den einzelnen EFSA-Gutachten ergibt sich, dass Kokzidiostatika oder Histomonostatika, die als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind und aufgrund unvermeidbarer Verschleppung in Futtermitteln für Nichtzieltierarten vorkommen, unter Berücksichtigung aller vorbeugenden Maßnahmen nur mit geringer Wahrscheinlichkeit schädlich für die Tiergesundheit sind und dass das Risiko für die Gesundheit der Verbraucher, das sich aus dem Verzehr von Rückständen in Lebensmitteln aus Tieren ergibt, die mit kreuzkontaminierten Futtermitteln in Kontakt gekommen sind, vernachlässigbar ist.

(11)

Unter Berücksichtigung der Gutachten der EFSA und der derzeit unterschiedlichen Vorgehensweisen der Mitgliedstaaten, was die unvermeidbare Verschleppung betrifft, wird vorgeschlagen, für Futtermittel Höchstgehalte gemäß dem Anhang dieser Richtlinie festzulegen; dadurch sollen das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes gewährleistet und die Gesundheit von Mensch und Tier geschützt werden.

(12)

Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen in Futtermitteln sollten durch eine Anpassung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festgelegt werden, wie dies in Artikel 8 Absatz 1 der genannten Richtlinie vorgesehen ist. Bei der Anpassung der technischen Vorschriften in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG wurde den neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen Rechnung getragen, indem die wissenschaftlichen Gutachten der EFSA und die Entwicklung der Verfahren zur Futtermitteluntersuchung berücksichtigt wurden. Die im Anhang enthaltenen Vorschriften sollten bis zum 1. Juli 2011 überprüft werden, damit den neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen Rechnung getragen wird.

(13)

Die im Anhang dieser Richtlinie festgelegten Höchstgehalte sollten laufend nach den Verwendungsbedingungen angepasst werden, die im Rahmen der Zulassung von Kokzidiostatika und Histomonostatika als Futtermittelzusatzstoffe vorgesehen werden. Da es zu einer zeitlichen Verzögerung zwischen der Zulassung (oder der Änderung, der Aussetzung oder dem Widerruf der Zulassung) eines Kokzidiostatikums oder Histomonostatikums als Futtermittelzusatzstoff und der nachfolgenden Änderung der Höchstgehalte kommen kann, die im Anhang dieser Richtlinie festgelegt sind, sollten die Höchstgehalte an Kokzidiostatika oder Histomonostatika, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen werden, von den obengenannten Höchstgehalten unberührt bleiben.

(14)

Die unvermeidbare Verschleppung von Kokzidiostatika oder Histomonostatika in Futtermittel für Nichtzieltierarten kann dazu führen, dass diese Stoffe als Kontaminanten in Lebensmitteln tierischen Ursprungs vorhanden sind; daher ist es angebracht, das Problem mit einem umfassenden und integrierten Konzept anzugehen, indem diese Richtlinie — zur Festlegung von Höchstgehalten an Kokzidiostatika und Histomonostatika, die aufgrund unvermeidbarer Verschleppung in Futtermitteln für Nichtzieltierarten vorhanden sind —, und die Verordnung der Kommission zur Festlegung von Höchstgehalten an diesen Stoffen, die aufgrund dessen in Lebensmitteln vorkommen, gleichzeitig erlassen und umgesetzt bzw. durchgeführt werden.

(15)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Juli 2009 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. Februar 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10.

(2)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(3)  ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1.

(4)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 1.

(5)  ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1.

(6)  Siehe Seite 7 dieses Amtsblatts.

(7)  Opinion of the Scientific Panel on Contaminants in the Food chain on a request from the European Commission on cross-contamination of non-target feedingstuffs by lasalocid authorised for use as a feed additive (Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Kontaminanten in der Lebensmittelkette auf Ersuchen der Europäischen Kommission zur Kreuzkontamination von Futtermitteln durch als Futterzusatzstoff zugelassenes Lasalocid), The EFSA Journal (2007) 553, 1-46.

http://www.efsa.europa.eu/EFSA/efsa_locale-1178620753824_1178652751622.htm

Opinion of the Scientific Panel on Contaminants in the Food chain on a request from the European Commission on cross-contamination of non-target feedingstuffs by narasin authorised for use as a feed additive (Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Kontaminanten in der Lebensmittelkette auf Ersuchen der Europäischen Kommission zur Kreuzkontamination von Futtermitteln durch als Futterzusatzstoff zugelassenes Narasin), The EFSA Journal (2007) 552, 1-35.

http://www.efsa.europa.eu/EFSA/efsa_locale-1178620753824_1178652743376.htm

Opinion of the Scientific Panel on Contaminants in the Food Chain on a request from the European Commission on cross-contamination of non-target feedingstuffs by maduramicin authorised for use as a feed additive, The EFSA Journal (2008) 594, 1-30.

http://www.efsa.europa.eu/cs/BlobServer/Scientific_Opinion/contam_op_ej594_maduramicin_en.pdf

Opinion of the Scientific Panel on Contaminants in the Food Chain on a request from the European Commission on cross-contamination of non-target feedingstuffs by semduramicin authorised for use as a feed additive, The EFSA Journal (2008) 593, 1-27.

http://www.efsa.europa.eu/cs/BlobServer/Scientific_Opinion/contam_op_ej593_semduramicin_en.pdf

Opinion of the Scientific Panel on Contaminants in the Food chain on a request from the European Commission on cross-contamination of non-target feedingstuffs by salinomycin authorised for use as a feed additive, The EFSA Journal (2008) 591, 1-38.

http://www.efsa.europa.eu/cs/BlobServer/Scientific_Opinion/contam_op_ej591_salinomycin_en.pdf

Opinion of the Scientific Panel on Contaminants in the Food chain on a request from the European Commission on cross-contamination of non-target feedingstuffs by monensin authorised for use as a feed additive, The EFSA Journal (2008) 592, 1-40.

http://www.efsa.europa.eu/cs/BlobServer/Scientific_Opinion/contam_op_ej592_monensin_en.pdf

Opinion of the Scientific Panel on Contaminants in the Food chain on a request from the European Commission on cross-contamination of non-target feedingstuffs by halofuginone hydrobromide authorised for use as a feed additive, The EFSA Journal (2008) 657, 1-31.

http://www.efsa.europa.eu/cs/BlobServer/Scientific_Opinion/contam_op_ej657_halofuginone_en.pdf

Opinion of the Scientific Panel on Contaminants in the Food chain on a request from the European Commission on cross-contamination of non-target feedingstuffs by decoquinate authorised for use as a feed additive, The EFSA Journal (2008) 656, 1-26.

http://www.efsa.europa.eu/cs/BlobServer/Scientific_Opinion/contam_op_ej656_decoquinate_en.pdf

Opinion of the Scientific Panel on Contaminants in the Food chain on a request from the European Commission on cross-contamination of non-target feedingstuffs by robenidine authorised for use as a feed additive, The EFSA Journal (2008) 655, 1-29.

http://www.efsa.europa.eu/cs/BlobServer/Scientific_Opinion/contam_op_ej655_robenidine_en,0.pdf

Opinion of the Scientific Panel on Contaminants in the Food Chain on a request from the European Commission on cross-contamination of non-target feedingstuffs by nicarbazin authorised for use as a feed additive, The EFSA Journal (2008) 690, 1-34.

http://www.efsa.europa.eu/cs/BlobServer/Scientific_Opinion/contam_op_ej690_nicarbazin_en.pdf

Opinion of the Scientific Panel on Contaminants in the Food Chain on a request from the European Commission on cross-contamination of non-target feedingstuffs by diclazuril authorised for use as a feed additive, The EFSA Journal (2008) 716, 1-31.

http://www.efsa.europa.eu/cs/BlobServer/Scientific_Opinion/contam_op_ej716_diclazuril_en.pdf


ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG werden folgende Nummern angefügt:

„Unerwünschte Stoffe

Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse (1)

Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

1.

Lasalocid-Natrium

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

1,25

Mischfuttermittel für

 

Hunde, Kälber, Kaninchen, Pferde, Milchtiere, Legegeflügel, Puten (älter als 12 Wochen) und Junghennen (älter als 16 Wochen)

1,25

Masthühner, Junghennen (jünger als 16 Wochen) und Puten (jünger als 12 Wochen) während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Lasalocid-Natrium verboten ist (Endmastfutter)

1,25

sonstige Tierarten

3,75

Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Lasalocid-Natrium nicht verwendet werden darf

 (2)

2.

Narasin

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

0,7

Mischfuttermittel für

 

Puten, Kaninchen, Pferde, Legegeflügel und Junghennen (älter als 16 Wochen)

0,7

Masthühner während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Narasin verboten ist (Endmastfutter)

0,7

sonstige Tierarten

2,1

Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Narasin nicht verwendet werden darf

 (2)

3.

Salinomycin-Natrium

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

0,7

Mischfuttermittel für

 

Pferde, Puten, Legegeflügel und Junghennen (älter als 12 Wochen)

0,7

Masthühner, Junghennen (jünger als 12 Wochen) und Mastkaninchen während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Salinomycin-Natrium verboten ist (Endmastfutter)

0,7

sonstige Tierarten

2,1

Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Salinomycin-Natrium nicht verwendet werden darf

 (2)

4.

Monensin-Natrium

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

1,25

Mischfuttermittel für

 

Pferde, Hunde, kleine Wiederkäuer (Schafe und Ziegen), Enten, Rinder, Milchkühe, Legegeflügel, Junghennen (älter als 16 Wochen) und Puten (älter als 16 Wochen)

1,25

Masthühner, Junghennen (jünger als 16 Wochen) und Puten (jünger als 16 Wochen) während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Monensin-Natrium verboten ist (Endmastfutter)

1,25

Semduramicin-Natrium

3,75

Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Monensin-Natrium nicht verwendet werden darf

 (2)

5.

Semduramicin-Natrium

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

0,25

Mischfuttermittel für

 

Legegeflügel und Junghennen (älter als 16 Wochen)

0,25

Masthühner während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Semduramicin-Natrium verboten ist (Endmastfutter)

0,25

sonstige Tierarten

0,75

Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Semduramicin-Natrium nicht verwendet werden darf

 (2)

6.

Maduramicin-Ammonium-Alpha

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

0,05

Mischfuttermittel für

 

Pferde, Kaninchen, Puten (älter als 16 Wochen), Legegeflügel und Junghennen (älter als 16 Wochen)

0,05

Masthühner und Puten (jünger als 16 Wochen) während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Maduramicin-Ammonium-Alpha verboten ist (Endmastfutter)

0,05

sonstige Tierarten

0,15

Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Maduramicin-Ammonium-Alpha nicht verwendet werden darf

 (2)

7.

Robenidin-Hydrochlorid

Futtermittel-Ausgangserzeugniss

0,7

Mischfuttermittel für

 

Legegeflügel und Junghennen (älter als 16 Wochen)

0,7

Masthühner, Mast- und Zuchtkaninchen sowie Puten während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Robenidin-Hydrochlorid verboten ist (Endmastfutter)

0,7

sonstige Tierarten

2,1

Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Robenidin-Hydrochlorid nicht verwendet werden darf

 (2)

8.

Decoquinat

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

0,4

Mischfuttermittel für

 

Legegeflügel und Junghennen (älter als 16 Wochen)

0,4

Masthühner während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Decoquinat verboten ist (Endmastfutter)

0,4

sonstige Tierarten

1,2

Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Decoquinat nicht verwendet werden darf

 (2)

9.

Halofuginon-Hydrobromid

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

0,03

Mischfuttermittel für

 

Legegeflügel, Junghennen (älter als 16 Wochen) und Puten (älter als 12 Wochen)

0,03

Masthühner und Puten (jünger als 12 Wochen) während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Halofuginon-Hydrobromid verboten ist (Endmastfutter)

0,03

sonstige Tierarten außer Junghennen (jünger als 16 Wochen)

0,09

Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Halofuginon-Hydrobromid nicht verwendet werden darf

 (2)

10.

Nicarbazin

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

0,5

Mischfuttermittel für

 

Pferde, Legegeflügel und Junghennen (älter als 16 Wochen)

0,5

Masthühner während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Nicarbazin (in Kombination mit Narasin) verboten ist (Endmastfutter)

0,5

sonstige Tierarten

1,5

Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Nicarbazin (in Kombination mit Narasin) nicht verwendet werden darf

 (2)

11.

Diclazuril

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

0,01

Mischfuttermittel für

 

Legegeflügel, Junghennen (älter als 16 Wochen) und Mastputen (älter als 12 Wochen)

0,01

Mast- und Zuchtkaninchen während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Diclazuril verboten ist (Endmastfutter)

0,01

sonstige Tierarten außer Junghennen (jünger als 16 Wochen), Masthühner und Mastputen (jünger als 12 Wochen)

0,03

Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Diclazuril nicht verwendet werden darf

 (2)


(1)  Unbeschadet der Gehalte, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden.

(2)  Der Höchstgehalt des Stoffes in der Vormischung entspricht dem Gehalt, der im jeweiligen Futtermittel nicht zu mehr als 50 % des festgelegten Höchstgehaltes führt, wenn die Gebrauchsanweisung zur Vormischung befolgt wird.“


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

11.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 40/26


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 9. Februar 2009

zur Durchführung eines zeitlich befristeten Versuchs mit bestimmten Ausnahmeregelungen für den Verkehr mit Saatgutmischungen, die zur Nutzung als Futterpflanzen gemäß der Richtlinie 66/401/EWG des Rates bestimmt sind, um festzustellen, ob bestimmte in den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/55/EG oder 2002/57/EG des Rates nicht aufgeführte Arten die Anforderungen für eine Aufnahme in Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt A der Richtlinie 66/401/EWG erfüllen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 724)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/109/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (1), insbesondere auf Artikel 13a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das traditionelle Wissen der Landwirte und jüngste Forschungsergebnisse deuten darauf hin, dass einige Arten der Leguminosae und des Plantago lanceolata, die nicht in den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG (2), 2002/55/EG (3) oder 2002/57/EG (4) des Rates (nachstehend „die geltenden Rechtsvorschriften“) aufgeführt sind, für die Futtererzeugung von Interesse sind, da sie ganzjährig eine ausgeglichene Fütterung der Tiere erlauben und gleichzeitig zur Sanierung von nicht oder kaum landwirtschaftlich nutzbaren Böden beitragen; dies gilt insbesondere, wenn sie in Mischungen mit Arten verwendet werden, die unter die geltenden Rechtsvorschriften fallen. Zu jenen Arten gehören Biserrula pelecinus, Lotus glaber, Lotus uliginosus, Medicago italica, Medicago littoralis, Medicago murex, Medicago polymorpha, Medicago rugosa, Medicago scutelatta, Medicago truncatula, Ornithopus compressus, Ornithopus sativus, Plantago lanceolata, Trifolium fragiferum, Trifolium glanduliferum, Trifolium hirtum, Trifolium michelianum, Trifolium squarrosum, Trifolium subterraneum, Trifolium vesiculosum und Vicia benghalensis (nachstehend „Arten gemäß Erwägungsgrund 1“).

(2)

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 66/401/EWG darf nur Saatgut von den in den geltenden Rechtsvorschriften aufgeführten Pflanzenarten, mit Ausnahme der in Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates (5) genannten Sorten, gemeinschaftsweit in Saatgutmischungen zur Verwendung als Futterpflanzen in Verkehr gebracht werden. Da keine Möglichkeit besteht, Mischungen mit Saatgut der Arten gemäß Erwägungsgrund 1 in Verkehr zu bringen, müssen Landwirte, die von diesen Arten Gebrauch machen möchten, diese als einzelne Arten getrennt verbringen und säen, oder in bestimmten Fällen die Mischungen selbst im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb zubereiten, was mit zusätzlichen Kosten und zusätzlicher Arbeit verbunden ist. Darüber hinaus besteht ein erhöhtes Risiko, dass die verschiedenen in der Mischung enthaltenen Arten ungleichmäßig auf dem Feld verteilt werden, da die Mischungen nicht von Fachleuten zubereitet wurden.

(3)

Damit die Arten gemäß Erwägungsgrund 1 in solchen Mischungen in Verkehr gebracht werden können, müsste Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt A der Richtlinie 66/401/EWG durch Aufnahme dieser Arten geändert werden.

(4)

Um über eine solche Änderung des Artikels 2 Absatz 1 Abschnitt A der Richtlinie 66/401/EWG entscheiden zu können, müssen Informationen über das Inverkehrbringen von Mischungen mit den Arten gemäß Erwägungsgrund 1 zusammengetragen werden. Es ist insbesondere zu prüfen, ob — in Fällen, in denen diese Arten in Mischungen verwendet werden — durch amtliche Nachkontrollen bestätigt werden kann, dass der Saatgutanteil von jedem auf dem Etikett der Verpackung angegebenen Bestandteil der Zusammensetzung der Mischung entspricht und ob Mischungen derselben Partie in allen in Verkehr gebrachten Verpackungen homogen sind. In Ermangelung dieser Information wäre es unmöglich, Nutzern die Gewähr zu geben, dass das Saatgut in Mischungen mit Arten gemäß Erwägungsgrund 1 qualitativ hochwertige Ergebnisse liefern wird.

(5)

Daher ist es angezeigt, einen zeitlich befristeten Versuch durchzuführen, um zu prüfen, ob die Arten gemäß Erwägungsgrund 1 den Anforderungen für die Aufnahme in Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt A der Richtlinie 66/401/EWG genügen.

(6)

Die an dem Versuch teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten — was die Arten gemäß Erwägungsgrund 1 anbelangt — von den Verpflichtungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 66/401/EWG freigestellt werden. Sie sollten das Inverkehrbringen von Mischungen, die diese Arten enthalten, unter bestimmten Bedingungen zulassen.

(7)

Es ist angebracht, spezifische Vorschriften für die Anerkennung der Arten gemäß Erwägungsgrund 1 vorzusehen, um sicherzustellen, dass das Saatgut dieser Arten in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten die gleichen Anforderungen erfüllt. Diese Vorschriften sollten auf den Bedingungen basieren, die in den OECD-Systemen für die sortenmäßige Anerkennung oder die Kontrolle von für den internationalen Handel bestimmtem Saatgut (nachstehend „OECD-Systeme“) oder in den nationalen Standards des Mitgliedstaats, in dem das Saatgut erzeugt wird, festgelegt sind.

(8)

Neben den allgemeinen Bedingungen, die in der Entscheidung 2004/371/EG der Kommission vom 20. April 2004 über die Bedingungen für das Inverkehrbringen von Saatgutmischungen für Futterpflanzen (6) vorgesehen sind, sollten spezifische Bedingungen für das Inverkehrbringen von Mischungen im Rahmen des Versuchs festgelegt werden. Mit diesen Bedingungen sollte sichergestellt werden, dass genügend Informationen für die Bewertung des Versuchs zusammengetragen werden. Daher ist es erforderlich, Vorschriften für die Kennzeichnung, die Überwachung und die Berichterstattung vorzusehen.

(9)

Angesichts des Versuchscharakters der in der vorliegenden Entscheidung vorgesehenen Maßnahme sollte für das Inverkehrbringen von Saatgutmischungen eine Höchstmenge festgelegt werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass verschiedene Mischungen unter Verwendung bestehender Einrichtungen zu testen sind.

(10)

Damit die Mitgliedstaaten überprüfen können, dass die Höchstmenge nicht überschritten wird, sollten die Unternehmen, die die Herstellung solcher Saatgutmischungen beabsichtigen, den betreffenden Mitgliedstaaten die geplante Herstellungsmenge mitteilen. Den Mitgliedstaaten sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, das Inverkehrbringen von Saatgutmischungen zu verbieten, wenn sie dies im Hinblick darauf für notwendig halten, dass verschiedene Mischungen getestet werden müssen, ohne die Höchstmenge zu überschreiten.

(11)

Um den Lieferanten die Erzeugung und Vermarktung einer ausreichenden Menge an Saatgut einzuräumen und den zuständigen Behörden die Untersuchung dieses Materials und die Erhebung ausreichender und vergleichbarer Informationen zur Erstellung des Berichts zu ermöglichen, sollte der Versuch über mindestens fünf Vermarktungsperioden durchgeführt werden.

(12)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Auf Gemeinschaftsebene wird ein zeitlich befristeter Versuch durchgeführt, anhand dessen überprüft werden soll, ob die nachstehend genannten Arten als Saatgutmischungen oder in Saatgutmischungen in Verkehr gebracht werden können; der Versuch soll als Grundlage für die Entscheidung dienen, ob einige oder alle dieser Arten in die Liste der Futterpflanzen in Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt A der Richtlinie 66/401/EWG aufgenommen werden sollten: Biserrula pelecinus, Lotus glaber, Lotus uliginosus, Medicago italica, Medicago littoralis, Medicago murex, Medicago polymorpha, Medicago rugosa, Medicago scutelatta, Medicago truncatula, Ornithopus compressus, Ornithopus sativus, Plantago lanceolata, Trifolium fragiferum, Trifolium glanduliferum, Trifolium hirtum, Trifolium michelianum, Trifolium squarrosum, Trifolium subterraneum, Trifolium vesiculosum und Vicia benghalensis (nachstehend „Arten gemäß Artikel 1“).

Artikel 2

Teilnahme von Mitgliedstaaten

Jeder Mitgliedstaat kann an dem Versuch teilnehmen.

Mitgliedstaaten, die sich für eine Teilnahme an dem Versuch entscheiden (nachstehend „teilnehmende Mitgliedstaaten“) setzen die Kommission darüber in Kenntnis.

Sie können ihre Teilnahme jederzeit nach entsprechender Mitteilung an die Kommission beenden.

Artikel 3

Freistellung

(1)   Für die Zwecke des Versuchs dürfen Saatgutmischungen, die Arten gemäß Artikel 1 enthalten, unter den Bedingungen gemäß Artikel 4 und 5 in Verkehr gebracht werden — unabhängig davon, ob sie Saatgut der in den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/55/EG oder 2002/57/EG aufgeführten Arten aufweisen.

(2)   Die teilnehmenden Mitgliedstaaten werden von den Verpflichtungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 66/401/EWG freigestellt.

Artikel 4

Bedingungen für Saatgut der Arten gemäß Artikel 1

Saatgut der Arten gemäß Artikel 1 erfüllt die folgenden Bedingungen:

a)

Es gehört zu einer Sorte, die im nationalen Sortenkatalog eines Mitgliedstaats oder in der OECD-Liste der zur Saatgutanerkennung zugelassenen Sorten aufgeführt ist;

b)

es ist anerkannt gemäß Anhang I;

c)

es erfüllt die Bedingungen gemäß Anhang II Nummer 1.

Artikel 5

Bedingungen für Mischungen im Rahmen des Versuchs

Neben den Bedingungen gemäß der Entscheidung 2004/371/EG müssen Mischungen im Rahmen des Versuchs die in Anhang II Nummer 2 festgelegten Bedingungen erfüllen.

Artikel 6

Mengenmäßige Beschränkungen

(1)   Die teilnehmenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gesamtmenge des im Rahmen des Versuchs in Mischungen zu verwendenden Saatguts 1 000 Tonnen pro Jahr nicht überschreitet.

(2)   Die teilnehmenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen die geplante Herstellungsmenge von Saatgutmischungen der in Anlage IV Abschnitt A Teil I Buchstabe c Nummer 2 der Richtlinie 66/401/EWG genannten Stelle mitteilen.

Ein Mitgliedstaat darf das Inverkehrbringen einer Saatgutmischung verbieten, wenn er es im Lichte des Versuchszwecks für unangemessen hält, zusätzliche Mengen der betreffenden Saatgutmischung auf den Markt zu bringen. Er setzt das bzw. die betroffenen Unternehmen unverzüglich darüber in Kenntnis.

Artikel 7

Überwachung

Die in der Anlage IV Abschnitt A Teil I Buchstabe c Nummer 2 der Richtlinie 66/401/EWG genannte Stelle des teilnehmenden Mitgliedstaats überwacht den Versuch.

Artikel 8

Berichterstattungspflichten

(1)   Die teilnehmenden Mitgliedstaaten legen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten jedes Jahr bis spätestens zum 31. März einen Bericht zum Vorjahr vor, der die Liste der Arten, die im Rahmen des Versuchs in Mischungen verwendet wurden, sowie die von den Mischungen jeweils in Verkehr gebrachten Mengen umfasst. Den Mitgliedstaaten steht es frei, in den Bericht weitere relevante Informationen aufzunehmen.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten zum Ende des Versuchs bzw. in jedem Fall nach Beendigung ihrer Teilnahme einen Bericht mit den Informationen gemäß Anhang II Nummer 3 vor, und zwar spätestens bis zum 31. März des Folgejahres. Dieser Bericht kann weitere Informationen umfassen, die die Mitgliedstaaten im Hinblick auf den Zweck des Versuchs für relevant halten.

Artikel 9

Zeitraum

Der Versuch beginnt am 1. Juni 2009 und endet am 31. Mai 2014.

Artikel 10

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. Februar 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66.

(2)  ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66.

(3)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33.

(4)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74.

(5)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1.

(6)  ABl. L 116 vom 22.4.2004, S. 39.


ANHANG I

ARTEN GEMÄSS ARTIKEL 1 UND BEDINGUNGEN FÜR IHRE ANERKENNUNG

Art

Mindestkeimfähigkeit

(in v. H. der reinen Körner (1))

Technische Mindestreinheit

(in v. H. des Gewichtes)

Höchstanteil an Körnern anderer Pflanzenarten

(in v. H. des Gewichtes)

Höchstanteil an Körnern anderer Pflanzenarten in einer Probe mit dem in Spalte 7 angegebenen Gewicht

Höchstgewicht einer Partie

(in Tonnen)

Mindestgewicht der aus einer Partie zu ziehenden Probe

(in Gramm)

1

2

3

4

5

6

7

Biserrula pelecinus

70 (einschließlich hartschaliger Körner)

98

0,5

 (3)  (4)  (5)

10

30

Lotus uliginosus

75 (40)

97

0,5

 (3)  (4)  (5)

10

25

Lotus glaber

75 (40)

97

0,5

 (3)  (4)  (5)

10

30

Medicago murex

70 (30)

98

2,0

 (3)  (4)  (5)

10

50

Medicago polymorpha

70 (30)

98

2,0

 (3)  (4)  (5)

10

70

Medicago rugosa

70 (20)

98

2,0

 (3)  (4)  (5)

10

180

Medicago scutellata

70

98

2,0

 (3)  (4)  (5)

10

400

Medicago italica

70 (20)

98

2,0

 (3)  (4)  (5)

10

100

Medicago littoralis

70

98

2,0

 (3)  (4)  (5)

10

70

Medicago truncatula

70 (20)

98

2,0

 (3)  (4)  (5)

10

100

Ornithopus compressus

75 (einschließlich hartschaliger Körner)

90

1,0

 (3)  (4)  (5)

10

120

Ornithopus sativus

75 (einschließlich hartschaliger Körner)

90

1,0

 (3)  (4)  (5)

10

90

Plantago lanceolata

75

85

1,5

 (3)  (4)  (5)

5

20

Trifolium fragiferum

70

98

1,0

 (3)  (4)  (5)

10

40

Trifolium glanduliferum

70 (30)

98

1,0

 (3)  (4)  (5)

10

20

Trifolium hirtum

70

98

1,0

 (3)  (4)  (5)

10

70

Trifolium. michelianum

75 (30)

98

1,0

 (3)  (4)  (5)

10

25

Trifolium squarrosum

75 (20)

97

1,5

 (3)  (4)  (5)

10

150

Trifolium subterraneum

80 (40)

97

0,5

 (3)  (4)  (5)

10

250

Trifolium vesiculosum

70 (einschließlich hartschaliger Körner)

98

1,0

 (3)  (4)  (5)

10

100

Vicia benghalensis

80 (20)

97 (2)

1,0

 (3)  (4)  (5)

20

1 000


(1)  Hartschalige Körner gelten bis zum genannten Höchstanteil als keimfähige Körner.

(2)  Ein Höchstanteil von 6 v. H. des Gewichtes an Körnern von Vicia pannonica, Vicia villosa oder verwandten Kulturarten in anderen relevanten Arten gilt nicht als Unreinheit.

(3)  Körner von Avena fatua und Avena sterilis dürfen in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht vorkommen.

(4)  Ein Korn von Cuscuta spp. gilt in einer Probe mit dem doppelten vorgeschriebenen Gewicht nicht als Unreinheit, wenn eine zweite Probe mit dem doppelten vorgeschriebenen Gewicht frei von Körnern von Cuscuta spp. ist.

(5)  In einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht dürfen nicht mehr als 10 Körner von Rumex spp., ausgenommen Rumex acetosella und Rumex maritimus, vorkommen.


ANHANG II

VERSUCHSBEDINGUNGEN

1.   Bedingungen für Saatgut der Arten gemäß Artikel 1:

a)

Fallen die Arten unter die OECD-Systeme, sind die Feldbesichtigungen dementsprechend durchzuführen; anderenfalls erfolgen die Besichtigungen nach den nationalen Standards des Mitgliedstaats, in dem das Saatgut erzeugt wird.

b)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sämtliche Partien von Saatgut vor der Mischung einer amtlichen oder unter amtlicher Überwachung stehenden Feldbesichtigung, Beprobung und Analyse gemäß der Richtlinie 66/401/EWG unterzogen werden.

2.   Bedingungen für im Rahmen des Versuchs verwendete Mischungen:

a)

Aus den Partien der im Rahmen des Versuchs verwendeten Saatgutmischungen werden von amtlichen Saatgutkontrolleuren Stichproben entnommen. Diese Proben werden als Kontrollproben herangezogen, um die Zusammensetzung der Mischungen aus dem Versuch gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2004/371/EG zu überprüfen.

Umfang und Häufigkeit der Probenahmen und Überprüfungen nach Artikel 4 der Entscheidung 2004/371/EG entsprechen dem Zweck des Versuchs.

b)

Neben den gemäß der Richtlinie 66/401/EWG und der Entscheidung 2004/371/EG erforderlichen Informationen weist das amtliche Etikett folgende Angaben auf:

i)

die botanischen Bezeichnungen aller Arten gemäß Artikel 1 (gegebenenfalls einschließlich der Sorten), die in der unter den Versuch fallenden Mischung enthalten sind;

ii)

den Massenanteil der einzelnen Bestandteile, nach den Arten gemäß Artikel 1 und wo angemessen nach Sorte;

iii)

einen Verweis auf die vorliegende Entscheidung.

Sind die Angaben gemäß den Ziffern i und ii auf dem amtlichen Etikett nicht lesbar, darf die unter den Versuch fallende Mischung unter der Bezeichnung der Mischung in Verkehr gebracht werden, sofern die Angaben gemäß den Ziffern i und ii dem Käufer schriftlich mitgeteilt und offiziell vermerkt wurden.

3.   Zu vermerkende Informationen:

a)

Bezeichnung der Arten (gegebenenfalls einschließlich der Sorten), die im Rahmen des Versuchs in Mischungen verwendet werden;

b)

die Menge jeder unter den Versuch fallenden Saatgutmischung, die während des Genehmigungszeitraums in Verkehr gebracht wird, und der Mitgliedstaat, für den die Saatgutmischung bestimmt ist;

c)

Zusammensetzung der im Rahmen des Versuchs in Verkehr gebrachten Mischungen;

d)

Verfahren (Standards) zur Anerkennung der Arten gemäß Artikel 1 (OECD-Systeme oder nationale Standards);

e)

Ergebnisse der Feldbesichtigungen und Labortests zur Anerkennung der Arten gemäß Artikel 1, sofern sie in den Mitgliedstaaten durchgeführt werden;

f)

Angaben zu Einfuhren gemäß den OECD-Systemen, insbesondere im Hinblick auf Menge und Zusammensetzung der unter den Versuch fallenden Saatgutmischungen, Herkunftsland und Kennzeichnung;

g)

Ergebnisse der Untersuchungen der Kontrollproben gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b;

h)

Kosten-Nutzen-Analyse zur Begründung des Versuchszwecks.


11.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 40/31


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 10. Februar 2009

über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit in Deutschland im Jahr 2008

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 712)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(2009/110/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Newcastle-Krankheit ist eine infektiöse und von hoher Mortalität gekennzeichnete Viruserkrankung von Geflügel.

(2)

Bei einem Ausbruch der Newcastle-Krankheit besteht das Risiko, dass der Krankheitserreger durch Handel mit lebendem Geflügel oder Geflügelerzeugnissen auf andere Geflügelbestände innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats, aber auch auf andere Mitgliedstaaten und Drittländer übergreift.

(3)

Ein Ausbruch der genannten Krankheit kann daher schnell epidemische Ausmaße annehmen und die Rentabilität der Geflügelhaltung schwer beeinträchtigen.

(4)

Die Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit (2) sieht Dringlichkeitsmaßnahmen vor, die die Mitgliedstaaten bei einem Ausbruch unverzüglich durchführen müssen, um die weitere Ausbreitung des Virus zu verhindern.

(5)

Mit der Entscheidung 90/424/EWG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an spezifischen veterinärrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Dringlichkeitsmaßnahmen, festgelegt. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der genannten Entscheidung erhalten die Mitgliedstaaten eine finanzielle Beteiligung an den Kosten bestimmter Maßnahmen zur Tilgung der Newcastle-Krankheit.

(6)

In Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG ist festgelegt, für welchen Prozentsatz der den Mitgliedstaaten entstandenen Kosten eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt werden kann.

(7)

Die Zahlung einer gemeinschaftlichen Finanzhilfe für die Dringlichkeitsmaßnahmen zur Tilgung der Newcastle-Krankheit unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (3).

(8)

Im Jahr 2008 sind in Deutschland Ausbrüche der Newcastle-Krankheit aufgetreten. Deutschland ergriff in Übereinstimmung mit der Entscheidung 92/66/EWG und mit Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Ausbrüche.

(9)

Deutschland hat die technischen und administrativen Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Entscheidung 90/424/EWG und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vollständig erfüllt.

(10)

Am 18. Juni 2008 und am 17. Juli 2008 hat Deutschland eine Schätzung der zur Tilgung der Newcastle-Krankheit angefallenen Kosten vorgelegt.

(11)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gemeinschaftliche Finanzhilfe für Deutschland

Deutschland kann gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG eine gemeinschaftliche Finanzhilfe für die durch die Maßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit im Jahr 2008 entstandenen Kosten gewährt werden.

Artikel 2

Adressat

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 10. Februar 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

(2)  ABl. L 260 vom 5.9.1992, S. 1.

(3)  ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.


11.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 40/33


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 10. Februar2009

über die Veröffentlichung der Fundstelle der Norm EN 3-8:2006 „Tragbare Feuerlöscher — Teil 8: Zusätzliche Anforderungen zu EN 3-7 an die konstruktive Ausführung, Druckfestigkeit, mechanische Prüfungen für tragbare Feuerlöscher mit einem maximal zulässigen Druck kleiner gleich 30 bar“ in Einklang mit der Richtlinie 97/23/EG des Rates über Druckgeräte

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 739)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/111/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (1), insbesondere auf Artikel 6,

gestützt auf die Stellungnahme des Ständigen Ausschusses, der gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (2) eingesetzt wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 97/23/EG dürfen Druckgeräte und Baugruppen nur dann in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn sie die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern bei angemessener Installierung und Wartung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht gefährden.

(2)

Es wird vermutet, dass Druckgeräte und Baugruppen die in Artikel 3 der Richtlinie 97/23/EG genannten grundlegenden Anforderungen erfüllen, wenn sie den in die einzelstaatlichen Normenwerke übernommenen harmonisierten Normen entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden.

(3)

Gemäß Artikel 6 der Richtlinie 97/23/EG hat Schweden einen förmlichen Einwand gegen die Norm EN 3-8:2006 erhoben, die am 2. November 2006 vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) angenommen wurde und deren Fundstelle noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist.

(4)

In seinem Einwand weist Schweden darauf hin, dass in Abschnitt 5 der Norm EN 3-8:2006 die zu verwendenden Werkstoffe nicht aufgeführt sind und dieser Abschnitt daher den grundlegenden Anforderungen von Anhang I Punkt 4 der Richtlinie 97/23/EG nicht Rechnung trägt.

(5)

Da Abschnitt 5 der Norm EN 3-8:2006 für jeden Einzelfall eine Prüfung der Werkstoffe durch die benannte Stelle (Einzelgutachten zu den Werkstoffen) vorsieht, müssen die zu verwendenden Werkstoffe nicht unbedingt angegeben werden. Überdies kann bei Fehlen konkreter technischer Angaben die Einhaltung von Abschnitt 5 der Norm EN 3-8:2006 keine Vermutung der Konformität mit den Anforderungen von Anhang I Abschnitt 4 der Richtlinie 97/23/EG begründen.

(6)

Schweden ist zudem der Ansicht, dass aufgrund der Nichtangabe der Werkstoffe in Abschnitt 5 der Norm EN 3-8:2006 in Abschnitt 6 derselben Norm wichtige Informationen fehlen, die zur Erfüllung der Anforderungen von Anhang I Abschnitt 2.2.4 der Richtlinie 97/23/EG erforderlich sind.

(7)

In Anhang I Abschnitt 2.2 der Richtlinie 97/23/EG werden die Methoden zur Sicherstellung der erforderlichen Belastbarkeit von Druckgeräten, darunter eine Berechnungsmethode und eine experimentelle Auslegungsmethode ohne Berechnung, beschrieben. Die experimentelle Auslegungsmethode basiert auf einem Prüfprogramm gemäß Abschnitt 2.2.4 Buchstaben a und b, das eine Druckfestigkeitsprüfung umfasst.

(8)

Abschnitt 6 der Norm EN 3-8:2006 sieht die experimentelle Auslegungsmethode ohne Berechnung vor. Erforderlich ist nach Anhang I Abschnitt 2.2.4 der Richtlinie 97/23/EG das mehrteilige Prüfprogramm. Die Richtlinie 97/23/EG schließt Einzelgutachten zu den Werkstoffen als Methode zum Nachweis, dass die verwendeten Werkstoffe die Anforderungen von Anhang I Abschnitt 4 erfüllen, nicht aus, wenn der Hersteller die experimentelle Auslegungsmethode anwendet. Da Abschnitt 5 der Norm EN 3-8:2006 keine besonderen Anforderungen an die Werkstoffe enthält, muss der Hersteller des Geräts sicherstellen, dass die verwendeten Werkstoffe den Anforderungen von Anhang I Abschnitt 4 der Richtlinie entsprechen. Aufgrund dessen würden die Werkstoffeigenschaften als Parameter der Druckprüfung im Rahmen des Prüfprogramms der experimentellen Auslegungsmethode dienen, wobei die Kontrolle der für die Konformitätsbewertung des Geräts zuständigen benannten Stelle obliegt.

(9)

Schweden weist ferner darauf hin, dass Abschnitt 7.2.2 der Norm EN 3-8:2006 über Schweißverfahren den Bestimmungen von Anhang I Abschnitt 3.1.2 der Richtlinie 97/23/EG nicht entspricht, da er zusätzlich zu den aufgeführten Normen einen offenen Verweis auf andere anerkannte europäische Schweißnormen enthält.

(10)

In Anhang I Abschnitt 3.1.2 der Richtlinie 97/23/EG werden die Anforderungen an dauerhafte Werkstoffverbindungen festgelegt. Der Hinweis in Abschnitt 7.2.2 der Norm EN 3-8:2006, dass „andere anerkannte europäische Schweißnormen […] ebenfalls zulässig [sind]“, ist keine angemessene und ausreichend korrekte Formulierung für eine Norm, deren Einhaltung die Vermutung der Konformität mit den Anforderungen der Richtlinie 97/23/EG begründen soll. Eine harmonisierte Norm, die die Vermutung der Konformität mit den Anforderungen der Richtlinie begründet, muss konkrete technische Angaben zu Konstruktion, Bau und Prüfungen enthalten, um Herstellern Hilfestellung zu geben und zu gewährleisten, dass bei Druckgeräten von der Erfüllung der einschlägigen grundlegenden Anforderungen ausgegangen werden kann. Allerdings enthält Abschnitt 7.2.2 der Norm EN 3-8:2006 eine Reihe von konkreten Verweisen auf Normen, in denen Bestimmungen zum Schweißen enthalten sind. Obwohl Abschnitt 7.2.2 verbesserungsbedürftig ist, wäre es daher unverhältnismäßig, deswegen von einer Veröffentlichung der Fundstelle der Norm abzusehen.

(11)

Schließlich ist Schweden der Ansicht, dass Abschnitt 7.3.1 der Norm EN 3-8:2006 über die Rückverfolgbarkeit der Werkstoffe verschiedener Teile von Druckgeräten ungenau ist, keine spezifischen technischen Lösungen vorsieht und daher keine Vermutung der Konformität mit den Anforderungen von Anhang I Abschnitt 3.1.5 der Richtlinie 97/23/EG begründen kann.

(12)

Gemäß Anhang I Abschnitt 3.1.5 (Rückverfolgbarkeit) der Richtlinie 97/23/EG ist die Anwendung geeigneter Verfahren erforderlich, um die Werkstoffe der Teile des Geräts, die zur Druckfestigkeit beitragen, mit geeigneten Mitteln vom Materialeingang über den Herstellungsprozess bis zur Endabnahme des hergestellten Druckgerätes identifizieren zu können. Ziel dieser Anforderungen ist es, jeden Zweifel hinsichtlich der auf das Gerät angewandten Werkstoffspezifikationen zu vermeiden. Die Hersteller können je nach Eigenschaften und Herstellungsmethode unterschiedliche Verfahren anwenden. Die benannte Stelle, die das Konformitätsbewertungsverfahren für das Gerät durchführt, muss in jedem Einzelfall bewerten, ob diese Verfahren die Anforderungen von Anhang I Abschnitt 3.1.5 der Richtlinie erfüllen. Obwohl Abschnitt 7.3.1 verbesserungsbedürftig ist, wäre es unverhältnismäßig, die Fundstelle der Norm deswegen nicht zu veröffentlichen.

(13)

Die Kommission wird das CEN beauftragen, innerhalb von drei Jahren eine überarbeitete Fassung der Norm EN 3-8:2006 vorzulegen, die den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 97/23/EG besser Rechnung trägt. Nach Abschluss dieses Auftrags und abhängig von den Ergebnissen können weitere Entscheidungen über die Norm in ihrer gegenwärtigen Fassung in Betracht gezogen werden.

(14)

Die Fundstelle der Norm EN 3-8:2006 sollte daher im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Fundstelle der Norm EN 3-8:2006 „Tragbare Feuerlöscher — Teil 8: Zusätzliche Anforderungen zu EN 3-7 an die konstruktive Ausführung, Druckfestigkeit, mechanische Prüfungen für tragbare Feuerlöscher mit einem maximal zulässigen Druck kleiner gleich 30 bar“ wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. Februar 2009

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 181 vom 9.7.1997, S. 1.

(2)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.


EMPFEHLUNGEN

Rat

11.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 40/35


EMPFEHLUNG DES RATES

vom 10. Februar 2009

über die Entlastung der Kommission zur Ausführung der Rechnungsvorgänge des Europäischen Entwicklungsfonds (7. EEF) für das Haushaltsjahr 2007

(2009/112/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das am 15. Dezember 1989 in Lomé unterzeichnete Vierte AKP-EWG-Abkommen (1), geändert durch das am 4. November 1995 in Mauritius unterzeichnete Abkommen (2),

gestützt auf das Interne Abkommen 91/401/EWG über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Vierten AKP-EWG-Abkommens (3) (im Folgenden als „Internes Abkommen“ bezeichnet), mit dem unter anderem der 7. Europäische Entwicklungsfonds (im Folgenden als „7. EEF“ bezeichnet) eingesetzt wurde, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 3,

gestützt auf die Finanzregelung 91/491/EWG vom 29. Juli 1991 für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen des Vierten AKP-EG-Abkommens (4), insbesondere auf die Artikel 69 bis 77,

nach Prüfung der zum 31. Dezember 2007 festgestellten Haushaltsrechnung und der Übersicht über die Rechnungsvorgänge des 7. EEF sowie des Berichts des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2007 mit den Antworten der Kommission (5),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 32 Absatz 3 des Internen Abkommens ist der Kommission die Entlastung für die Finanzverwaltung des 7. EEF vom Europäischen Parlament auf Empfehlung des Rates zu erteilen.

(2)

Die Kommission hat die Rechnungsvorgänge des 7. EEF im Haushaltsjahr 2007 insgesamt zufrieden stellend ausgeführt —

EMPFIEHLT dem Europäischen Parlament, der Kommission die Entlastung für die Ausführung der Rechnungsvorgänge des 7. EEF für das Haushaltsjahr 2007 zu erteilen.

Geschehen zu Brüssel am, 10. Februar 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. KALOUSEK


(1)  ABl. L 229 vom 17.8.1991, S. 3.

(2)  ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 3.

(3)  ABl. L 229 vom 17.8.1991, S. 288.

(4)  ABl. L 266 vom 21.9.1991, S. 1.

(5)  ABl. C 286 vom 10.11.2008, S. 273.


11.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 40/36


EMPFEHLUNG DES RATES

vom 10. Februar 2009

über die Entlastung der Kommission zur Ausführung der Rechnungsvorgänge des Europäischen Entwicklungsfonds (8. EEF) für das Haushaltsjahr 2007

(2009/113/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das am 15. Dezember 1989 in Lomé unterzeichnete Vierte AKP-EWG-Abkommen (1), geändert durch das am 4. November 1995 in Mauritius unterzeichnete Abkommen (2),

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des Vierten AKP-EG-Abkommens (3) (im Folgenden als „Internes Abkommen“ bezeichnet), mit dem unter anderem der 8. Europäische Entwicklungsfonds (im Folgenden als „8. EEF“ bezeichnet) eingesetzt wurde, insbesondere auf Artikel 33 Absatz 3,

gestützt auf die Finanzregelung 98/430/EG vom 16. Juni 1998 für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen des Vierten AKP-EG-Abkommens (4), insbesondere auf die Artikel 66 bis 74,

nach Prüfung der zum 31. Dezember 2007 festgestellten Haushaltsrechnung und der Übersicht über die Rechnungsvorgänge des 8. EEF sowie des Berichts des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2007 mit den Antworten der Kommission (5),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 33 Absatz 3 des Internen Abkommens ist der Kommission die Entlastung für die Finanzverwaltung des 8. EEF vom Europäischen Parlament auf Empfehlung des Rates zu erteilen.

(2)

Die Kommission hat die Rechnungsvorgänge des 8. EEF im Haushaltsjahr 2007 insgesamt zufrieden stellend ausgeführt —

EMPFIEHLT dem Europäischen Parlament, der Kommission die Entlastung für die Ausführung der Rechnungsvorgänge des 8. EEF für das Haushaltsjahr 2007 zu erteilen.

Geschehen zu Brüssel, am 10. Februar 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. KALOUSEK


(1)  ABl. L 229 vom 17.8.1991, S. 3.

(2)  ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 3.

(3)  ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 108.

(4)  ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 53.

(5)  ABl. C 286 vom 10.11.2008, S. 273.


11.2.2009   

DE

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L 40/37


EMPFEHLUNG DES RATES

vom 10. Februar 2009

über die Entlastung der Kommission zur Ausführung der Rechnungsvorgänge des Europäischen Entwicklungsfonds (9. EEF) für das Haushaltsjahr 2007

(2009/114/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete AKP-EG-Partnerschaftsabkommen (1), geändert durch das am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen (2),

gestützt auf das Interne Abkommen über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens (3) (im Folgenden als „Internes Abkommen“ bezeichnet), mit dem unter anderem der 9. Europäische Entwicklungsfonds (im Folgenden als „9. EEF“ bezeichnet) eingesetzt wurde, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 3,

gestützt auf die Finanzregelung vom 27. März 2003 für den 9. Europäischen Entwicklungsfonds (4), insbesondere auf die Artikel 96 bis 103,

nach Prüfung der zum 31. Dezember 2007 festgestellten Haushaltsrechnung und der Übersicht über die Rechnungsvorgänge des 9. EEF sowie des Berichts des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2007 mit den Antworten der Kommission (5),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 32 Absatz 3 des Internen Abkommens ist der Kommission die Entlastung für die Finanzverwaltung des 9. EEF vom Europäischen Parlament auf Empfehlung des Rates zu erteilen.

(2)

Die Kommission hat die Rechnungsvorgänge des 9. EEF im Haushaltsjahr 2007 insgesamt zufrieden stellend ausgeführt —

EMPFIEHLT dem Europäischen Parlament, der Kommission die Entlastung für die Ausführung der Rechnungsvorgänge des 9. EEF für das Haushaltsjahr 2007 zu erteilen.

Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. KALOUSEK


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  ABl. L 287 vom 28.10.2005, S. 4.

(3)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 355.

(4)  ABl. L 83 vom 1.4.2003, S. 1.

(5)  ABl. C 286 vom 10.11.2008, S. 273.


RECHTSAKTE VON ORGANEN, DIE DURCH INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE GESCHAFFEN WURDEN

Kommission

11.2.2009   

DE

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L 40/38


BESCHLUSS Nr. 1/2008 DES GEMISCHTEN LUFTVERKEHRSAUSSCHUSSES GEMEINSCHAFT/SCHWEIZ, DER DURCH DAS ABKOMMEN ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ÜBER DEN LUFTVERKEHR EINGESETZT WURDE

vom 16. Dezember 2008

zur Ersetzung des Anhangs des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr

(2009/115/EG)

DER LUFTVERKEHRSAUSSCHUSS GEMEINSCHAFT/SCHWEIZ —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr, im Folgenden „das Abkommen“, insbesondere Artikel 23 Absatz 4 —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Anhang dieses Beschlusses ersetzt den Anhang des Abkommens.

Brüssel, den 16. Dezember 2008

Für den Gemischten Ausschuss

Der Leiter der Delegation der Gemeinschaft

Daniel CALLEJA

Der Leiter der Schweizerischen Delegation

Matthias SUHR


ANHANG

Für die Zwecke dieses Abkommens gilt:

In allen Fällen, in denen in diesem Anhang auf die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder das Erfordernis einer Verbindung mit dieser Bezug genommen wird, ist diese Bezugnahme für die Zwecke dieses Abkommens so zu verstehen, dass sie auch auf die Schweiz oder das Erfordernis einer Verbindung mit ihr verweist.

Unbeschadet des Artikels 15 schließt „Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft“ in den folgenden Richtlinien und Verordnungen der Gemeinschaft Luftfahrtunternehmen ein, die in der Schweiz über eine Betriebsbewilligung verfügen und dort ihre Hauptniederlassung sowie gegebenenfalls ihren eingetragenen Sitz gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates haben.

Das Abkommen, das zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr geschlossen wurde, wird auf das Hoheitsgebiet Bulgariens und das Hoheitsgebiet Rumäniens ausgedehnt.

1.   Drittes Paket zur Liberalisierung des Luftverkehrs und sonstige Regeln für die Zivilluftfahrt

Nr. 2407/92

Verordnung des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen

(Artikel 1-18)

Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 13 Absatz 3 ist die Bezugnahme auf Artikel 226 EG-Vertrag als Bezugnahme auf die anwendbaren Verfahren dieses Abkommens zu verstehen.

Nr. 2408/92

Verordnung des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs

(Artikel 1-10, 12-15)

(Die Anhänge werden geändert, um schweizerische Flughäfen einzubeziehen.)

(Anwendbar sind die Änderungen des Anhangs I auf der Grundlage von Anhang II, Kapitel 8 (Verkehrspolitik), Abschnitt G (Luftverkehr), Ziffer 1 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge.)

Nr. 2409/92

Verordnung des Rates vom 23. Juli 1992 über Flugpreise und Luftfrachtraten

(Artikel 1-11)

Nr. 2000/79

Richtlinie des Rates vom 27. November 2000 über die Durchführung der von der Vereinigung Europäischer Fluggesellschaften (AEA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF), der European Cockpit Association (ECA), der European Regions Airline Association (ERA) und der International Air Carrier Association (IACA) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt

Nr. 93/104

Richtlinie des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, geändert durch

Richtlinie 2000/34/EG vom 22. Juni 2000.

Nr. 437/2003

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr

Nr. 1358/2003

Verordnung der Kommission vom 31. Juli 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr und zur Änderung der Anhänge I und II der genannten Verordnung

Nr. 785/2004

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber

Nr. 91/670

Richtlinie des Rates vom 16. Dezember 1991 zur gegenseitigen Anerkennung von Erlaubnissen für Luftfahrtpersonal zur Ausübung von Tätigkeiten in der Zivilluftfahrt

(Artikel 1-8)

Nr. 95/93

Verordnung des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (Artikel 1-12), geändert durch

Verordnung Nr. 793/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (Artikel 1 und 2).

Nr. 96/67

Richtlinie des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft

(Artikel 1-9, 11-23, 25)

Nr. 2027/97

Verordnung des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen (Artikel 1-8), geändert durch

Verordnung Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002 (Artikel 1–2).

2.   Wettbewerbsregeln

Bezugnahmen in den folgenden Rechtsvorschriften auf die Artikel 81 und 82 EG-Vertrag sind als Bezugnahmen auf Artikel 8 und 9 dieses Abkommens zu verstehen.

Nr. 17/62

Verordnung des Rates vom 6. Februar 1962 zur Durchführung der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag (Artikel 8 Absatz 3), geändert durch

Verordnung Nr. 59/62,

Verordnung Nr. 118/63,

Verordnung Nr. 2822/71,

Verordnung Nr. 1216/99,

Verordnung Nr. 1/2003 vom 16. Dezember 2002 (Artikel 1-13, 15-45).

Nr. 2988/74

Verordnung des Rates vom 26. November 1974 über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Verkehrs- und Wettbewerbsrecht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, geändert durch

Verordnung Nr. 1/2003 vom 16. Dezember 2002 (Artikel 1-13, 15-45).

(Artikel 1-7)

Nr. 3975/87

Verordnung des Rates vom 14. Dezember 1987 über die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen (Artikel 1-7, Artikel 8 Absatz 1 und 2, Artikel 9-11, Artikel 12 Absätze 1, 2, 4 und 5, Artikel 13 Absätze 1 und 2, Artikel 14-19), geändert durch

Verordnung (EWG) Nr. 1284/91 des Rates vom 14. Mai 1991 (Artikel 1),

Verordnung (EWG) Nr. 2410/92 des Rates vom 23. Juli 1992 (Artikel 1),

Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 (Artikel 1-13, 15-45).

Nr. 3976/87

Verordnung des Rates vom 14. Dezember 1987 zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Luftverkehr (Artikel 1-5), zuletzt geändert durch

Verordnung Nr. 2344/90 des Rates vom 24. Juli 1990 (Artikel 1),

Verordnung Nr. 2411/92 des Rates vom 23. Juli 1992 (Artikel 1),

Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 (Artikel 1-13, 15-45).

Nr. 1617/93

Verordnung der Kommission vom 25. Juni 1993 zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EWG-Vertrag auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betreffend die gemeinsame Planung und Koordinierung von Flugplänen, den gemeinsamen Betrieb von Flugdiensten, Tarifkonsultationen im Personen- und Frachtlinienverkehr sowie die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen (Artikel 1-7), geändert durch

Verordnung (EG) Nr. 1523/96 der Kommission vom 24. Juli 1996 (Artikel 1 und 2),

Verordnung (EG) Nr. 1083/1999 der Kommission vom 26. Mai 1999,

Verordnung (EG) Nr. 1324/2001 der Kommission vom 29. Juni 2001.

Nr. 4261/88

Verordnung der Kommission vom 16. Dezember 1988 über die Beschwerden, Anträge sowie über die Anhörung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 des Rates

(Artikel 1-14)

Nr. 80/723

Richtlinie der Kommission vom 25. Juni 1980 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (Artikel 1-9), zuletzt geändert durch

Richtlinie 85/413/EWG der Kommission vom 24. Juli 1985 (Artikel 1-3)

Nr. 1/2003

Verordnung (EG) des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (Artikel 1-13, 15-45)

Nr. 773/2004

Verordnung der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission

Nr. 139/2004

Verordnung des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“)

(Artikel 1-18, Artikel 19 Absatz 1-2, Artikel 20-23)

Im Zusammenhang mit Artikel 4 Absatz 5 der Fusionskontrollverordnung gilt zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz Folgendes:

1.

Bei einem Zusammenschluss gemäß der Definition des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004, der keine gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne des Artikels 1 dieser Verordnung hat und nach dem Wettbewerbsrecht mindestens dreier EG-Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geprüft werden könnte, können die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung genannten Personen oder Unternehmen vor einer Anmeldung bei den zuständigen Behörden der EG-Kommission in einem begründeten Antrag mitteilen, dass der Zusammenschluss von der Kommission geprüft werden sollte.

2.

Die EG-Kommission übermittelt der Schweizerischen Eidgenossenschaft unverzüglich sämtliche Anträge gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 und gemäß dem vorstehenden Absatz.

3.

Lehnt die Schweizerische Eidgenossenschaft die beantragte Verweisung ab, ist die schweizerische Wettbewerbsbehörde weiterhin zuständig, und der Fall wird nicht gemäß diesem Absatz verwiesen.

Im Zusammenhang mit den in Artikel 4 Absätze 4 und 5, Artikel 9 Absätze 2 und 6 und Artikel 22 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung genannten Fristen gilt:

1.

Die EG-Kommission übermittelt alle im Zusammenhang mit Artikel 4 Absätze 4 und 5, Artikel 9 Absätze 2 und 6 und Artikel 22 Absatz 2 relevanten Dokumente unverzüglich der schweizerischen Wettbewerbsbehörde.

2.

Die Laufzeit der in Artikel 4 Absätze 4 und 5, Artikel 9 Absätze 2 und 6 und Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 genannten Fristen beginnt für die Schweizerische Eidgenossenschaft mit dem Eingang der jeweiligen Dokumente bei der schweizerischen Wettbewerbsbehörde.

Nr. 802/2004

Verordnung der Kommission vom 7. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen

(Artikel 1-24)

3.   Flugsicherheit

Nr. 3922/91

Verordnung des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (Artikel 1-3, Artikel 4 Absätze 2, 5-11 und 13), geändert durch

Verordnung (EG) Nr. 1899/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006,

Verordnung (EG) Nr. 1900/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006,

Verordnung (EG) Nr. 8/2008 der Kommission vom 11. Dezember 2007.

Nr. 94/56/EG

Richtlinie des Rates vom 21. November 1994 über Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt

(Artikel 1-13)

Nr. 2004/36

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen

(Artikel 1-9 und 11-14)

Nr. 768/2006

Verordnung der Kommission vom 19. Mai 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erhebung und des Austauschs von Informationen über die Sicherheit von Luftfahrzeugen, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen, und der Verwaltung des Informationssystems

Nr. 2003/42

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2003 über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt

(Artikel 1-12)

Nr. 1592/2002

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (nachstehend: „die Verordnung“), geändert durch

Verordnung (EG) Nr. 1643/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003,

Verordnung (EG) Nr. 1701/2003 der Kommission vom 24. September 2003,

Verordnung (EG) Nr. 334/2007 der Kommission vom 28. März 2007,

Verordnung (EG) Nr. 103/2007 der Kommission vom 2. Februar 2007 zur Verlängerung der in Artikel 53 Absatz 4 vorgesehenen Übergangszeit.

Die Agentur verfügt auch in der Schweiz über die ihr durch die Verordnung zugewiesenen Zuständigkeiten.

Die Kommission verfügt auch in der Schweiz über die ihr zugewiesenen Zuständigkeiten bezüglich Entscheidungen gemäß Artikel 10 Absätze 2, 4 und 6, Artikel 16 Absatz 4, Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe i, Artikel 31 Absatz 3, Artikel 32 Absatz 5 und Artikel 53 Absatz 4.

Unbeschadet der horizontalen Anpassung gemäß dem ersten Spiegelstrich des Anhangs zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr gelten die Verweise auf die „Mitgliedstaaten“ in Artikel 54 der Verordnung oder in den Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, nicht für die Schweiz.

Die Verordnung ist nicht so auszulegen, dass der EASA die Zuständigkeit übertragen wird, im Rahmen internationaler Übereinkünfte im Namen der Schweiz für andere Zwecke zu handeln als zur Unterstützung bei der ihr aus solchen Übereinkünften erwachsenden Verpflichtungen.

Der Wortlaut der Verordnung ist für die Zwecke des Abkommens mit folgenden Anpassungen zu verstehen:

a)

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

i)

in Absatz 1 werden nach den Wörtern „der Gemeinschaft“ die Wörter „oder der Schweiz“ eingefügt,

ii)

in Absatz 2 Buchstabe a werden nach den Wörtern „der Gemeinschaft“ die Wörter „oder der Schweiz“ eingefügt,

iii)

in Absatz 2 werden die Buchstaben b und c gestrichen,

iv)

folgender Absatz wird eingefügt:

„(3)   Verhandelt die Gemeinschaft mit einem Drittland über den Abschluss eines Abkommens, in dem bestimmt wird, dass ein Mitgliedstaat oder die Agentur Bescheinigungen auf der Grundlage der von der Luftfahrtbehörde des betreffenden Drittlandes ausgestellten Bescheinigungen ausstellen können, bemüht sie sich darum, für die Schweiz ein Angebot für ein ähnliches Abkommen mit dem betreffenden Drittland zu erreichen.

Die Schweiz bemüht sich ihrerseits darum, mit Drittländern Abkommen zu schließen, die denen der Gemeinschaft entsprechen“;

b)

in Artikel 20 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften können schweizerische Staatsangehörige, die im Besitz ihrer vollen staatsbürgerlichen Rechte sind, vom Exekutivdirektor der Agentur auf Vertragsbasis eingestellt werden.“;

c)

Dem Artikel 21 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Schweiz wendet auf die Agentur das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, das diesem Anhang als Anhang A angefügt ist, gemäß der Anlage zu Anhang A an.“;

d)

Dem Artikel 28 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Schweiz beteiligt sich in vollem Umfang am Verwaltungsrat und hat dort die gleichen Rechte und Pflichten wie EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Stimmrechts.“;

e)

In Artikel 48 wird folgender Absatz angefügt:

„(8)   Die Schweiz leistet den in Absatz 1 Buchstabe a genannten finanziellen Beitrag auf der Grundlage folgender Formel:

S (0,2/100) + S [1 – (a + b) 0,2/100] c/C

wobei:

S

=

der Teil des Haushalts der Agentur, der nicht durch die in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Gebühren und Entgelte abgedeckt ist,

a

=

Zahl der assoziierten Staaten,

b

=

Zahl der EU-Mitgliedstaaten,

c

=

Beitrag der Schweiz zum ICAO-Haushalt,

C

=

Gesamtbeitrag der EU-Mitgliedstaaten und der assoziierten Staaten zum ICAO-Haushalt.“;

f)

Dem Artikel 50 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Bestimmungen für die Finanzkontrolle in der Schweiz im Hinblick auf die Teilnehmer an den Aktivitäten der Agentur durch die Gemeinschaft sind in Anhang B zu diesem Anhang niedergelegt.“;

g)

Anhang II der Verordnung wird auf folgende Luftfahrzeuge als Produkte im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. September 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (1) ausgedehnt:

 

Luftfahrzeug — [HB IDJ] — Muster CL600-2B19

 

Luftfahrzeug — [HB-IGM] — Muster Gulfstream G-V-SP

 

Luftfahrzeuge — [HB-IIS, HB-IIY, HB-IMJ, HB-IVL, HB-IVZ, HB-JES] — Muster Gulfstream G-V

 

Luftfahrzeuge — [HB-IBX, HB-IKR, HB-IMY, HB-ITF, HB-IWY] — Muster Gulfstream G-IV

 

Luftfahrzeuge — [HB-XJF, HB-ZCW, HB-ZDF, HB-ZDO] — Muster MD 900

Nr. 736/2006

Verordnung der Kommission vom 16. Mai 2006 über die Arbeitsweise der Europäischen Agentur für Flugsicherheit bei Inspektionen zur Kontrolle der Normung

Nr. 488/2005

Verordnung der Kommission vom 21. März 2005 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte, geändert durch

Verordnung (EG) Nr. 779/2006 der Kommission vom 24. Mai 2006

Nr. 1702/2003

Verordnung der Kommission vom 24. September 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, geändert durch

Verordnung (EG) Nr. 381/2005 der Kommission vom 7. März 2005,

Verordnung (EG) Nr. 706/2006 der Kommission vom 8. Mai 2006,

Verordnung (EG) Nr. 335/2007 der Kommission vom 28. März 2007,

Verordnung (EG) Nr. 375/2007 der Kommission vom 30. März 2007.

Die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1702/2003 sind für die Zwecke des Abkommens mit folgender Anpassung zu verstehen:

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

In den Absätzen 3, 4, 6, 8, 10, 11, 13 und 14 wird das Datum „28. September 2003“ ersetzt durch „das Datum des Inkrafttretens des Beschlusses des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz, mit dem die Verordnung 1592/2002 in den Anhang der Verordnung aufgenommen wird“.

Nr. 2042/2003

Verordnung der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, zuletzt geändert durch

Verordnung (EG) Nr. 707/2006 der Kommission vom 8. Mai 2006,

Verordnung (EG) Nr. 376/2007 der Kommission vom 30. März 2007.

Nr. 104/2004

Verordnung der Kommission vom 22. Januar 2004 zur Festlegung von Vorschriften für Organisation und Besetzung der Beschwerdekammer der Europäischen Agentur für Flugsicherheit

Nr. 2111/2005

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG

Nr. 473/2006

Verordnung der Kommission vom 22. März 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist

Nr. 474/2006

Verordnung der Kommission vom 27. April 2007 zur Festsetzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung, zuletzt geändert durch

Verordnung (EG) Nr. 715/2008 der Kommission vom 24. Juli 2008.

Die Verordnung ist in der Schweiz anwendbar, solange sie in der EU in Kraft ist.

Nr. 593/2007

Verordnung der Kommission vom 31. Mai 2007 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte

4.   Luftsicherheit

Nr. 2320/2002

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (Artikel 1-8, 10-13), geändert durch

Verordnung (EG) Nr. 849/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004.

Nr. 622/2003

Verordnung der Kommission vom 4. April 2003 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit, geändert durch

Verordnung (EG) Nr. 68/2004 der Kommission vom 15. Januar 2004,

Verordnung (EG) Nr. 781/2005 der Kommission vom 24. Mai 2005,

Verordnung (EG) Nr. 857/2005 der Kommission vom 6. Juni 2005,

Verordnung (EG) Nr. 65/2006 der Kommission vom 13. Januar 2006,

Verordnung (EG) Nr. 240/2006 der Kommission vom 10. Februar 2006,

Verordnung (EG) Nr. 831/2006 der Kommission vom 2. Juni 2006,

Verordnung (EG) Nr. 1448/2006 der Kommission vom 29. September 2006,

Verordnung (EG) Nr. 1546/2006 der Kommission vom 4. Oktober 2006,

Verordnung (EG) Nr. 1862/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006,

Verordnung (EG) Nr. 437/2007 der Kommission vom 20. April 2007,

Verordnung (EG) Nr. 358/2008 der Kommission vom 22. April 2008.

Nr. 1217/2003

Verordnung der Kommission vom 4. Juli 2003 zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen für nationale Qualitätskontrollprogramme für die Sicherheit der Zivilluftfahrt

Nr. 1486/2003

Verordnung der Kommission vom 22. August 2003 zur Festlegung von Verfahren für die Durchführung von Luftsicherheitsinspektionen der Kommission im Bereich der Zivilluftfahrt

(Artikel 1-13, 15-18)

Nr. 1138/2004

Verordnung der Kommission vom 21. Juni 2004 zur Festlegung einer gemeinsamen Definition der sensiblen Teile der Sicherheitsbereiche auf Flughäfen

5.   Flugverkehrsmanagement (ATM)

Nr. 549/2004

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“)

Die Kommission verfügt in der Schweiz über die Zuständigkeiten, die ihr gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 sowie Artikel 10, 11 und 12 übertragen sind.

Unbeschadet der horizontalen Anpassung gemäß dem ersten Spiegelstrich des Anhangs zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr gelten die Verweise auf die „Mitgliedstaaten“ in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 oder in den Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, nicht für die Schweiz.

Nr. 550/2004

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“)

Die Kommission verfügt gegenüber der Schweiz über die Zuständigkeiten, die ihr gemäß Artikel 16, der wie folgt angepasst wird, übertragen sind.

Der Wortlaut der Verordnung ist für die Zwecke des Abkommens mit folgenden Anpassungen zu verstehen:

a)

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 werden nach den Wörtern „der Gemeinschaft“ die Wörter „und der Schweiz“ eingefügt;

b)

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

In den Absätzen 1 und 6 werden nach den Wörtern „der Gemeinschaft“ die Wörter „und der Schweiz“ eingefügt;

c)

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 werden nach den Wörtern „der Gemeinschaft“ die Wörter „und der Schweiz“ eingefügt;

d)

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 werden nach den Wörtern „der Gemeinschaft“ die Wörter „und der Schweiz“ eingefügt;

e)

Artikel 16 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Kommission richtet ihre Entscheidung an die Mitgliedstaaten und unterrichtet den Dienstleister hiervon, soweit er rechtlich betroffen ist.“

Nr. 551/2004

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum („Luftraum-Verordnung“)

Die Kommission verfügt in der Schweiz über die Zuständigkeiten, die ihr gemäß Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 5 sowie Artikel 10 übertragen sind.

Nr. 552/2004

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes („Interoperabilitäts-Verordnung“)

Die Kommission verfügt in der Schweiz über die Zuständigkeiten, die ihr gemäß Artikel 4, Artikel 7 und Artikel 10 Absatz 3 übertragen sind.

Der Wortlaut der Verordnung ist für die Zwecke des Abkommens mit folgenden Anpassungen zu verstehen:

a)

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 werden nach den Wörtern „der Gemeinschaft“ die Wörter „oder der Schweiz“ eingefügt;

b)

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

In Absatz 4 werden nach den Wörtern „der Gemeinschaft“ die Wörter „oder der Schweiz“ eingefügt;

c)

Anhang III wird wie folgt geändert:

In Abschnitt 3, zweiter und letzter Spiegelstrich, werden die Worte „oder der Schweiz“ nach den Worten „der Gemeinschaft“ eingefügt.

Nr. 2096/2005

Verordnung der Kommission vom 20. Dezember 2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten

Die Kommission verfügt in der Schweiz über die Zuständigkeiten, die ihr gemäß Artikel 9 übertragen sind.

Nr. 2150/2005

Verordnung der Kommission vom 23. Dezember 2005 über gemeinsame Regeln für die flexible Luftraumnutzung

Nr. 1033/2006

Verordnung der Kommission vom 4. Juli 2006 zur Festlegung der Anforderungen zu den Verfahren für Flugpläne bei der Flugvorbereitung im Rahmen des einheitlichen europäischen Luftraums

Nr. 1032/2006

Verordnung der Kommission vom 6. Juli 2006 zur Festlegung der Anforderungen an automatische Systeme zum Austausch von Flugdaten für die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen

Nr. 2006/23

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über eine gemeinschaftliche Fluglotsenlizenz

Nr. 730/2006

Verordnung der Kommission vom 11. Mai 2006 über die Luftraumklassifizierung und den Zugang von Flügen nach Sichtflugregeln zum Luftraum oberhalb der Flugfläche 195

Nr. 219/2007

Verordnung des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR)

Nr. 633/2007

Verordnung der Kommission vom 7. Juni 2007 zur Festlegung der Anforderungen an die Anwendung eines Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls für die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen

6.   Umwelt und Lärmschutz

Nr. 2002/30

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft (Artikel 1-12, 14-18)

(Anwendbar sind die Änderungen des Anhangs I auf der Grundlage von Anhang II, Kapitel 8 (Verkehrspolitik), Abschnitt G (Luftverkehr), Ziffer 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge.)

Nr. 80/51

Richtlinie des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Verringerung der Schallemissionen von Unterschalluftfahrzeugen (Artikel 1-9), geändert durch

Richtlinie 83/206/EWG.

Nr. 89/629

Richtlinie des Rates vom 4. Dezember 1989 zur Begrenzung der Schallemission von zivilen Unterschallstrahlflugzeugen

(Artikel 1-8)

Nr. 92/14

Richtlinie des Rates vom 2. März 1992 zur Einschränkung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 2 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988)

(Artikel 1-11)

7.   Verbraucherschutz

Nr. 90/314

Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen

(Artikel 1-10)

Nr. 93/13

Richtlinie des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen

(Artikel 1-11)

Nr. 2299/89

Verordnung des Rates vom 24. Juli 1989 über einen Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computergesteuerten Buchungssystemen (Artikel 1-22), geändert durch

Verordnung (EWG) Nr. 3089/93 des Rates,

Verordnung (EWG) Nr. 323/1999 des Rates vom 8. Februar 1999.

Nr. 261/2004

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91

(Artikel 1-18)

8.   Verschiedenes

Nr. 2003/96

Richtlinie des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom

(Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2)

9.   Anhänge

A:

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften

B:

Bestimmungen für die Finanzkontrolle in Bezug auf die schweizerischen Teilnehmer an Aktivitäten der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA).


(1)  ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 6.

ANHANG A

PROTOKOLL ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Europäischen Gemeinschaften und die Europäische Investitionsbank nach Artikel 28 des Vertrags zur Einsetzung des gemeinsamen Rates und der gemeinsamen Kommission dieser Gemeinschaften im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen genießen,

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die diesem Vertrag als Anhang beigefügt sind:

KAPITEL I

VERMÖGENSGEGENSTÄNDE, LIEGENSCHAFTEN, GUTHABEN UND GESCHÄFTE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Artikel 1

Die Räumlichkeiten und Gebäude der Gemeinschaften sind unverletzlich. Sie dürfen nicht durchsucht, beschlagnahmt, eingezogen oder enteignet werden.

Die Vermögensgegenstände und Guthaben der Gemeinschaften dürfen ohne Ermächtigung des Gerichtshofes nicht Gegenstand von Zwangsmaßnahmen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte sein.

Artikel 2

Die Archive der Gemeinschaften sind unverletzlich.

Artikel 3

Die Gemeinschaften, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögensgegenstände sind von jeder direkten Steuer befreit.

Die Regierungen der Mitgliedstaaten treffen in allen Fällen, in denen es ihnen möglich ist, geeignete Maßnahmen für den Erlass oder die Erstattung des Betrages der indirekten Steuern und Verkaufsabgaben, die in den Preisen für bewegliche oder unbewegliche Güter inbegriffen sind, wenn die Gemeinschaften für ihren Dienstbedarf größere Einkäufe tätigen, bei denen derartige Steuern und Abgaben im Preis enthalten sind. Die Durchführung dieser Maßnahmen darf jedoch den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaften nicht verfälschen.

Von den Abgaben, die lediglich die Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe darstellen, wird keine Befreiung gewährt.

Artikel 4

Die Gemeinschaften sind von allen Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen bezüglich der zu ihrem Dienstgebrauch bestimmten Gegenstände befreit. Die in dieser Weise eingeführten Gegenstände dürfen im Hoheitsgebiet des Staates, in das sie eingeführt worden sind, weder entgeltlich noch unentgeltlich veräußert werden, es sei denn zu Bedingungen, welche die Regierung dieses Staates genehmigt.

Den Gemeinschaften steht ferner für ihre Veröffentlichungen Befreiung von Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen zu.

Artikel 5

Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl darf Devisen aller Art und Konten in jeder beliebigen Währung besitzen.

KAPITEL II

NACHRICHTENÜBERMITTLUNG UND AUSWEISE

Artikel 6

Den Organen der Gemeinschaften steht für ihre amtliche Nachrichtenübermittlung und die Übermittlung aller ihrer Schriftstücke im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats die gleiche Behandlung wie den diplomatischen Vertretungen zu.

Der amtliche Schriftverkehr und die sonstige amtliche Nachrichtenübermittlung der Organe der Gemeinschaften unterliegen nicht der Zensur.

Artikel 7

(1)   Die Präsidenten der Organe der Gemeinschaften können den Mitgliedern und Bediensteten dieser Organe Ausweise ausstellen, deren Form vom Rat bestimmt wird und die von den Behörden der Mitgliedstaaten als gültige Reiseausweise anerkannt werden. Diese Ausweise werden den Beamten und sonstigen Bediensteten nach Maßgabe des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften ausgestellt.

Die Kommission kann Abkommen zur Anerkennung dieser Ausweise als im Hoheitsgebiet dritter Länder gültige Reiseausweise schließen.

(2)   Artikel 6 des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl findet jedoch weiterhin Anwendung auf diejenigen Mitglieder und Bediensteten der Organe, die bei Inkrafttreten dieses Vertrags im Besitz des in dem genannten Artikel vorgesehenen Ausweises sind, und zwar bis zur Anwendung von Absatz 1.

KAPITEL III

MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Artikel 8

Die Reise der Mitglieder des Europäischen Parlaments zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments unterliegt keinen verwaltungsmäßigen oder sonstigen Beschränkungen.

Die Mitglieder des Europäischen Parlaments erhalten bei der Zollabfertigung und Devisenkontrolle

a)

seitens ihrer eigenen Regierung dieselben Erleichterungen wie hohe Beamte, die sich in offiziellem Auftrag vorübergehend ins Ausland begeben;

b)

seitens der Regierungen der anderen Mitgliedstaaten dieselben Erleichterungen wie ausländische Regierungsvertreter mit vorübergehendem offiziellem Auftrag.

Artikel 9

Wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung dürfen Mitglieder des Europäischen Parlaments weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden.

Artikel 10

Während der Dauer der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments

a)

steht seinen Mitgliedern im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zu;

b)

können seine Mitglieder im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaats weder festgehalten noch gerichtlich verfolgt werden.

Die Unverletzlichkeit besteht auch während der Reise zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments.

Bei Ergreifung auf frischer Tat kann die Unverletzlichkeit nicht geltend gemacht werden; sie steht auch nicht der Befugnis des Europäischen Parlaments entgegen, die Unverletzlichkeit eines seiner Mitglieder aufzuheben.

KAPITEL IV

VERTRETER DER MITGLIEDSTAATEN, DIE AN DEN ARBEITEN DER ORGANE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN TEILNEHMEN

Artikel 11

Den Vertretern der Mitgliedstaaten, die an den Arbeiten der Organe der Gemeinschaften teilnehmen, sowie ihren Beratern und Sachverständigen stehen während der Ausübung ihrer Tätigkeit und auf der Reise zum und vom Tagungsort die üblichen Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen zu.

Dies gilt auch für die Mitglieder der beratenden Organe der Gemeinschaften.

KAPITEL V

BEAMTE UND SONSTIGE BEDIENSTETE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Artikel 12

Den Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften stehen im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit folgende Vorrechte und Befreiungen zu:

a)

Befreiung von der Gerichtsbarkeit bezüglich der von ihnen in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen, jedoch vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen der Verträge über die Vorschriften betreffend die Haftung der Beamten und sonstigen Bediensteten gegenüber den Gemeinschaften und über die Zuständigkeit des Gerichtshofes für Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und ihren Beamten sowie sonstigen Bediensteten. Diese Befreiung gilt auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit;

b)

Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Meldepflicht für Ausländer. Das Gleiche gilt für ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder;

c)

die den Beamten der internationalen Organisationen üblicherweise gewährten Erleichterungen auf dem Gebiet der Vorschriften des Währungs- und Devisenrechts;

d)

das Recht, ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände bei Antritt ihres Dienstes in das in Frage stehende Land zollfrei einzuführen und bei Beendigung ihrer Amtstätigkeit in diesem Land ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände zollfrei wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des Landes, in dem dieses Recht ausgeübt wird, in dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet;

e)

das Recht, das zu ihrem eigenen Gebrauch bestimmte Kraftfahrzeug, sofern es im Land ihres letzten ständigen Aufenthalts oder in dem Land, dem sie angehören, zu den auf dem Binnenmarkt dieses Landes geltenden Bedingungen erworben worden ist, zollfrei einzuführen und es zollfrei wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des in Frage stehenden Landes in dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet.

Artikel 13

Von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, welche die Gemeinschaften ihren Beamten und sonstigen Bediensteten zahlen, wird zugunsten der Gemeinschaften eine Steuer gemäß den Bestimmungen und dem Verfahren erhoben, die vom Rat auf Vorschlag der Kommission festgelegt werden.

Die Beamten und sonstigen Bediensteten sind von innerstaatlichen Steuern auf die von den Gemeinschaften gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge befreit.

Artikel 14

Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften, die sich lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienst der Gemeinschaften im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates niederlassen, in dem sie zur Zeit des Dienstantritts bei den Gemeinschaften ihren steuerlichen Wohnsitz haben, werden in den beiden genannten Staaten für die Erhebung der Einkommen-, Vermögen- und Erbschaftsteuer sowie für die Anwendung der zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaften geschlossenen Abkommen so behandelt, als hätten sie ihren früheren Wohnsitz beibehalten, sofern sich dieser in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaften befindet. Dies gilt auch für den Ehegatten, soweit dieser keine eigene Berufstätigkeit ausübt, sowie für die Kinder, die unter der Aufsicht der in diesem Artikel bezeichneten Personen stehen und von ihnen unterhalten werden.

Das im Hoheitsgebiet des Aufenthaltsstaats befindliche bewegliche Vermögen der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist in diesem Staat von der Erbschaftsteuer befreit. Für die Veranlagung dieser Steuer wird es vorbehaltlich der Rechte dritter Länder und der etwaigen Anwendung internationaler Abkommen über die Doppelbesteuerung als in dem Staat des steuerlichen Wohnsitzes befindlich betrachtet.

Ein lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienste anderer internationaler Organisationen begründeter Wohnsitz bleibt bei der Anwendung dieses Artikels unberücksichtigt.

Artikel 15

Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission durch einstimmigen Beschluss das System der Sozialleistungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften fest.

Artikel 16

Der Rat bestimmt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der anderen betroffenen Organe die Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften, auf welche die Artikel 12, 13 Absatz 2 und Artikel 14 ganz oder teilweise Anwendung finden.

Namen, Dienstrang und -stellung sowie Anschrift der Beamten und sonstigen Bediensteten dieser Gruppen werden den Regierungen der Mitgliedstaaten in regelmäßigen Zeitabständen mitgeteilt.

KAPITEL VI

VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER VERTRETUNGEN DRITTER LÄNDER, DIE BEI DEN EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN BEGLAUBIGT SIND

Artikel 17

Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz der Gemeinschaften befindet, gewährt den bei den Gemeinschaften beglaubigten Vertretungen dritter Länder die üblichen diplomatischen Vorrechte und Befreiungen.

KAPITEL VII

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 18

Die Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen werden den Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften ausschließlich im Interesse der Gemeinschaften gewährt.

Jedes Organ der Gemeinschaften hat die Befreiung eines Beamten oder sonstigen Bediensteten in allen Fällen aufzuheben, in denen dies nach seiner Auffassung den Interessen der Gemeinschaften nicht zuwiderläuft.

Artikel 19

Bei der Anwendung dieses Protokolls handeln die Organe der Gemeinschaften und die verantwortlichen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen.

Artikel 20

Die Artikel 12 bis 15 und 18 finden auf die Mitglieder der Kommission Anwendung.

Artikel 21

Die Artikel 12 bis 15 und 18 finden auf die Richter, die Generalanwälte, den Kanzler und die Hilfsberichterstatter des Gerichtshofes Anwendung; die Bestimmungen des Artikels 3 der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes betreffend die Befreiung der Richter und Generalanwälte von der Gerichtsbarkeit bleiben hiervon unberührt.

Artikel 22

Dieses Protokoll gilt auch für die Europäische Investitionsbank, die Mitglieder ihrer Organe, ihr Personal und die Vertreter der Mitgliedstaaten, die an ihren Arbeiten teilnehmen; die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung der Bank bleiben hiervon unberührt.

Die Europäische Investitionsbank ist außerdem von allen Steuern und sonstigen Abgaben anlässlich der Erhöhungen ihres Kapitals sowie von den verschiedenen Förmlichkeiten befreit, die hiermit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, verbunden sind. Desgleichen werden bei ihrer etwaigen Auflösung und Liquidation keine Abgaben erhoben. Ferner unterliegt die Tätigkeit der Bank und ihrer Organe, soweit sie nach Maßgabe der Satzung ausgeübt wird, nicht der Umsatzsteuer.

Artikel 23

Dieses Protokoll gilt auch für die Europäische Zentralbank, die Mitglieder ihrer Beschlussorgane und ihre Bediensteten; die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank bleiben hiervon unberührt.

Die Europäische Investitionsbank ist außerdem von allen Steuern und sonstigen Abgaben anlässlich der Erhöhungen ihres Kapitals sowie von den verschiedenen Förmlichkeiten befreit, die hiermit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, verbunden sind. Ferner unterliegt die Tätigkeit der Bank und ihrer Beschlussorgane, soweit sie nach Maßgabe der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank ausgeübt wird, nicht der Umsatzsteuer.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für das Europäische Währungsinstitut. Desgleichen werden bei ihrer etwaigen Auflösung und Liquidation keine Abgaben erhoben.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.

Geschehen zu Brüssel am achten April neunzehnhundertfünfundsechzig.

Anlage zu ANHANG A

VERFAHREN FÜR DIE ANWENDUNG DES PROTOKOLLS ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN DER SCHWEIZ

1.   Ausweitung der Anwendung auf die Schweiz

Alle Verweise auf die Mitgliedstaaten im Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen (nachstehend „Protokoll“ genannt) sind so zu verstehen, dass auch die Schweiz einbezogen ist, sofern nicht in den nachstehenden Bestimmungen etwas Anderes festgelegt ist.

2.   Befreiung der Agentur von den indirekten Steuern (einschließlich Mehrwertsteuer)

Aus der Schweiz ausgeführte Güter und Dienstleistungen unterliegen nicht der schweizerischen Mehrwertsteuer. Für Güter und Dienstleistungen, die der Agentur in der Schweiz für ihren Dienstbedarf geliefert werden, wird die Mehrwertsteuer gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls erstattet. Eine Mehrwertsteuerbefreiung wird gewährt, wenn der tatsächliche Ankaufspreis der in der Rechnung oder einem gleichwertigen Dokument aufgeführten Güter und Dienstleistungen mindestens 100 Schweizer Franken beträgt (einschließlich Steuern).

Zur Erstattung der Mehrwertsteuer sind der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, die entsprechenden schweizerischen Formulare vorzulegen. Die Anträge werden grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab Einreichung des Erstattungsantrags und Vorlage der erforderlichen Belege bearbeitet.

3.   Verfahren für die Anwendung der Bestimmungen in Bezug auf das Personal der Agentur

In Bezug auf Artikel 13 Absatz 2 des Protokolls befreit die Schweiz nach den Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts die Beamten oder sonstigen Bediensteten der Agentur im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 (1), die einer gemeinschaftsinternen Steuer zugunsten der Gemeinschaft unterliegen, von den Bundes-, Kanton- und Gemeindesteuern auf die von der Gemeinschaft gezahlten Gehälter, Löhne und anderen Bezüge.

Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 14 des Protokolls gilt die Schweiz nicht als Mitgliedstaat im Sinne von Ziffer 1.

Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Agentur sowie ihre Familienmitglieder, die dem Sozialversicherungssystem für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft angeschlossen sind, sind nicht verpflichtet, sich am Sozialversicherungssystem der Schweiz beteiligen.

Für alle Fragen im Zusammenhang mit den Beziehungen zwischen der Agentur oder der Kommission und ihrem Personal hinsichtlich der Anwendung der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 259/68 des Rates (2) und der übrigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zur Festlegung der Arbeitsbedingungen ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig.


(1)  Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 des Rates vom 25. März 1969 zur Bestimmung der Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, auf welche die Artikel 12, 13 Absatz 2 und Artikel 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften Anwendung finden (ABl. L 74 vom 27.3.1969, S. 1).

(2)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten) (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).

ANHANG B

FINANZKONTROLLE IN BEZUG AUF DIE SCHWEIZERISCHEN TEILNEHMER AN AKTIVITÄTEN DES EUROPÄISCHEN LUFTFAHRTABKOMMENS

Artikel 1

Direkte Kommunikation

Die Agentur und die Kommission stehen in direkter Verbindung zu allen in der Schweiz ansässigen Personen oder Einrichtungen, die an Aktivitäten der Agentur als Vertragnehmer, Teilnehmer an einem Programm der Agentur, aus Mitteln der Agentur oder der Gemeinschaft bezahlte Privatperson oder als Subunternehmer teilnehmen. Diese Personen können der Kommission und der Agentur direkt alle Informationen und einschlägigen Unterlagen übermitteln, die sie ihr gemäß den Rechtsakten, auf die sich dieser Beschluss bezieht, und den in Anwendung desselben geschlossenen Verträgen oder Vereinbarungen zu liefern haben.

Artikel 2

Kontrollen

(1)   Gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1) und der vom Verwaltungsrat der Agentur am 26. März 2003 verabschiedeten Haushaltsordnung, gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2) sowie den übrigen Rechtsvorschriften, auf die sich dieser Beschluss bezieht, können die mit den in der Schweiz ansässigen Begünstigten geschlossenen Verträge oder Vereinbarungen sowie die mit ihnen gemeinsam gefassten Beschlüsse vorsehen, dass Bedienstete der Agentur und der Kommission oder andere von ihnen beauftragte Personen jederzeit wissenschaftliche, finanzielle, technische oder sonstige Prüfungen bei den Begünstigten oder ihren Subunternehmern durchführen können.

(2)   Bedienstete der Agentur und der Kommission oder andere von der Agentur und der Kommission beauftragte Personen erhalten in angemessenem Umfang Zugang zu Einrichtungen, Arbeiten und Unterlagen und zu allen Informationen — auch in elektronischer Form —, die zur Durchführung solcher Prüfungen erforderlich sind. Dieses Zugangsrecht wird in den Verträgen oder Vereinbarungen zur Anwendung der in diesem Beschluss genannten Instrumente festgeschrieben.

(3)   Der Europäische Rechnungshof verfügt über dieselben Rechte wie die Kommission.

(4)   Die Prüfungen können auch fünf Jahre nach Ablauf dieses Beschlusses oder nach Maßgabe der jeweiligen Verträge oder Vereinbarungen oder Beschlüsse stattfinden.

(5)   Die schweizerische Bundesfinanzkontrolle wird von den auf schweizerischem Hoheitsgebiet durchgeführten Prüfungen zuvor unterrichtet. Diese Unterrichtung ist keine rechtliche Bedingung für die Durchführung dieser Prüfungen.

Artikel 3

Kontrollen vor Ort

(1)   Im Rahmen dieses Beschlusses ist die Kommission (OLAF) berechtigt, auf schweizerischem Hoheitsgebiet Kontrollen und Überprüfungen vor Ort nach Maßgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (3) durchzuführen.

(2)   Die Kommission bereitet diese Kontrollen und Überprüfungen in enger Zusammenarbeit mit der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle oder mit den anderen zuständigen, von der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle bestimmten Behörden vor, die zu gegebener Zeit über den Gegenstand, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Kontrollen und Überprüfungen unterrichtet werden, so dass sie die notwendige Unterstützung gewähren können. Zu diesem Zweck können die Bediensteten der zuständigen schweizerischen Behörden an den Kontrollen und Überprüfungen vor Ort teilnehmen.

(3)   Auf Wunsch der zuständigen schweizerischen Behörden werden die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemeinsam von der Kommission und ihnen durchgeführt.

(4)   Sollten sich die Teilnehmer des Programms einer Kontrolle oder einer Überprüfung vor Ort widersetzen, leisten die schweizerischen Behörden den Kommissionskontrolleuren gemäß den innerstaatlichen Bestimmungen die notwendige Hilfe, damit diese ihrer Pflicht zur Durchführung von Kontrollen und Überprüfungen vor Ort nachkommen können.

(5)   Die Kommission teilt der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle so schnell wie möglich alle Fakten und jeden Verdacht im Zusammenhang mit einer Unregelmäßigkeit mit, von der sie bei der Kontrolle oder Überprüfung vor Ort Kenntnis erhalten hat. Die Kommission hat die genannte Behörde in jedem Fall über das Ergebnis dieser Kontrollen und Überprüfungen zu unterrichten.

Artikel 4

Information und Konsultation

(1)   Zur ordnungsgemäßen Anwendung dieses Anhangs tauschen die zuständigen Behörden der Schweiz und der Gemeinschaft regelmäßig Informationen aus und treten auf Wunsch einer der Vertragsparteien zu Konsultationen zusammen.

(2)   Die schweizerischen Behörden informieren die Kommission unverzüglich über alle Umstände, von denen sie Kenntnis erhalten haben und die eine Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der Verträge oder Vereinbarungen vermuten lassen, die in Anwendung der Rechtsakte geschlossen wurden, auf die sich dieser Beschluss bezieht.

Artikel 5

Geheimhaltung

Die aufgrund dieses Anhangs übermittelten oder erhaltenen Informationen unterliegen ungeachtet ihrer Form dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach schweizerischem Recht und nach den entsprechenden Vorschriften für die Organe der Gemeinschaft zukommt. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Gemeinschaftsorganen, den Mitgliedstaaten oder der Schweiz aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten dürfen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.

Artikel 6

Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen

Unbeschadet der Anwendung des schweizerischen Strafrechts kann die Agentur oder die Kommission gemäß den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 und Nr. 2342/2002 vom 23. Dezember 2002 sowie der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (4) zu administrativen Maßnahmen und Sanktionen greifen.

Artikel 7

Einforderung und Vollstreckung

Die Entscheidungen, welche die Agentur oder die Kommission innerhalb des Geltungsbereichs dieses Beschlusses treffen und die eine Zahlung auferlegen, sind in der Schweiz vollstreckbare Titel; dies gilt nicht gegenüber Staaten.

Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der Behörde erteilt, welche die schweizerische Regierung zu diesem Zweck bestimmt und der Agentur oder der Kommission benennt. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des schweizerischen Prozessrechts. Die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsentscheidung unterliegt der Prüfung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften.

Die Urteile, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften aufgrund einer Schiedsklausel fällt, sind unter den gleichen Bedingungen vollstreckbare Titel.


(1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(3)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(4)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

11.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 40/56


GEMEINSAMER STANDPUNKT 2009/116/GASP DES RATES

vom 10. Februar 2009

zur Verlängerung und Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/133/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Extremisten in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 10. Februar 2004 den Gemeinsamen Standpunkt 2004/133/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Extremisten in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (1) angenommen.

(2)

Der Gemeinsame Standpunkt 2004/133/GASP wurde durch den Gemeinsamen Standpunkt 2008/104/GASP (2) bis zum 10. Februar 2009 verlängert.

(3)

Nach einer Überprüfung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/133/GASP erscheint es angebracht, seine Anwendung um weitere fünf Monate zu verlängern und die Namen einiger Personen aus der im Anhang enthaltenen Liste zu streichen —

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

Der Gemeinsame Standpunkt 2004/133/GASP wird bis zum 10. Juli 2009 verlängert.

Artikel 2

Der Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2004/133/GASP erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Gemeinsamen Standpunkts.

Artikel 3

Dieser Gemeinsame Standpunkt gilt ab dem 10. Februar 2009.

Artikel 4

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. KALOUSEK


(1)  ABl. L 39 vom 11.2.2004, S. 19.

(2)  ABl. L 36 vom 9.2.2008, S. 16.


ANHANG

„Liste von Personen nach Artikel 1

Name:

ADILI, Gafur

alias:

Valdet Vardari

Geburtsdatum:

5.1.1959

Geburts-/Herkunftsort:

Harandjell (Kičevo), ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

Name:

AHMET, Hebib

alias:

 

Geburtsdatum:

9.11.1981

Geburts-/Herkunftsort:

Brodec, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

Name:

HALILI, Zaim

alias:

 

Geburtsdatum:

18.9.1979

Geburts-/Herkunftsort:

Vaksinice, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

Name:

HYSENI, Xhemail

alias:

Xhimi Shea

Geburtsdatum:

15.8.1958

Geburts-/Herkunftsort:

Lojane (Lipkovo), ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

Name:

JAKUPI, Avdil

alias:

Cakalla

Geburtsdatum:

20.4.1974

Geburts-/Herkunftsort:

Tanuševci, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

Name:

KRASNIQI, Agim

alias:

 

Geburtsdatum:

15.9.1979

Geburts-/Herkunftsort:

Kondovo, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

Name:

LIMANI, Fatmir

alias:

 

Geburtsdatum:

14.1.1973

Geburts-/Herkunftsort:

Kičevo, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

Name:

MISIMI, Naser

alias:

 

Geburtsdatum:

8.1.1959

Geburts-/Herkunftsort:

Mala Rečica (Tetovo), ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

Name:

REXHEPI, Daut

alias:

Leka

Geburtsdatum:

6.1.1966

Geburts-/Herkunftsort:

Poroj, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

Name:

RUSHITI, Sait

alias:

 

Geburtsdatum:

7.7.1966

Geburts-/Herkunftsort:

Tetovo, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien“


Berichtigungen

11.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 40/58


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates vom 17. Dezember 2007 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern

( Amtsblatt der Europäischen Union L 3 vom 5. Januar 2008 )

Im Anhang, auf den Seiten 8 und 9, erhält die Entsprechungstabelle gemäß Artikel 19 folgende Fassung:

„ANHANG

ENTSPRECHUNGSTABELLE GEMÄSS ARTIKEL 19

1.   Verordnung (EG) Nr. 2702/1999

Verordnung (EG) Nr. 2702/1999

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 4

Artikel 4 letzter Unterabsatz

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 4 erster Unterabsatz

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 6

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 1 erster Unterabsatz

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1 zweiter Unterabsatz, und Absatz 2

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 7 Absätze 4 und 6

Artikel 8

Artikel 7 Absatz 5

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 9

Artikel 7a

Artikel 10

Artikel 8 Absätze 1 und 2

Artikel 11 Absätze 1 und 3

Artikel 8 Absätze 3 und 4

Artikel 12

Artikel 9 Absätze 1 bis 4

Artikel 13 Absätze 1 bis 4

Artikel 13 Absatz 5

Artikel 9 Absatz 5

Artikel 13 Absatz 6

Artikel 10

Artikel 14

Artikel 11

Artikel 15

Artikel 12

Artikel 16

Artikel 12a

Artikel 17

Artikel 13

Artikel 18

Artikel 14

Artikel 19

Artikel 15

Artikel 20


2.   Verordnung (EG) Nr. 2826/2000

Verordnung (EG) Nr. 2826/2000

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3, Absatz 1

Artikel 4

Artikel 4 erster Unterabsatz

Artikel 5

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 1 erster Unterabsatz

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 1 zweiter Unterabsatz und Absatz 2

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 6 Absätze 4 und 6

Artikel 8

Artikel 6 Absatz 5

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 7

Artikel 9

Artikel 7a

Artikel 10

Artikel 8

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 9

Artikel 13

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 10 Absätze 2 und 3

Artikel 12

Artikel 11

Artikel 14

Artikel 12

Artikel 15

Artikel 13

Artikel 16

Artikel 13a

Artikel 17

Artikel 14

Artikel 18

Artikel 15

Artikel 19

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 20“


11.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 40/s3


HINWEIS FÜR DEN LESER

Nach entsprechendem Beschluss der Organe entfällt künftig der Hinweis auf die letzte Änderung der zitierten Rechtsakte.

Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich in den hier veröffentlichten Texten Verweise auf Rechtsakte auf die jeweils geltende Fassung der Rechtsakte.