ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 33

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
3. Februar 2009


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 95/2009 der Kommission vom 2. Februar 2009 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 96/2009 der Kommission vom 2. Februar 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 93/2009 zur Festsetzung der ab dem 1. Februar 2009 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 97/2009 der Kommission vom 2. Februar 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die strukturelle Unternehmensstatistik im Hinblick auf die Verwendung des flexiblen Moduls ( 1 )

6

 

*

Verordnung (EG) Nr. 98/2009 der Kommission vom 2. Februar 2009 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Aceite de La Alcarria (g.U.), Radicchio di Verona (g.g.A.), Zafferano di Sardegna (g.U.), Huîtres Marennes Oléron (g.g.A.))

8

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen ( 1 )

10

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2009/85/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 27. Januar 2009 über den Rechnungsabschluss der Zahlstelle von Estland für die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Haushaltsjahr 2007 finanzierten Ausgaben für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 150)

31

 

 

2009/86/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 28. Januar 2009 über den Rechnungsabschluss bestimmter Zahlstellen in Österreich, Belgien und Deutschland für die vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Haushaltsjahr 2007 finanzierten Ausgaben (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 420)

35

 

 

2009/87/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 29. Januar 2009 über den Rechnungsabschluss bestimmter Zahlstellen in Estland, den Niederlanden und Portugal für die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Haushaltsjahr 2007 finanzierten Ausgaben (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 414)

38

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

*

Beschluss 2009/88/GASP des Rates vom 22. Dezember 2008 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Dschibuti über die Rechtsstellung der EU-geführten Einsatzkräfte in der Republik Dschibuti im Rahmen der EU-Militäroperation Atalanta

41

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Dschibuti über die Rechtsstellung der EU-geführten Einsatzkräfte in der Republik Dschibuti im Rahmen der EU-Militäroperation Atalanta

43

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 85/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds in Bezug auf bestimmte Vorschriften zur finanziellen Abwicklung (ABl. L 25 vom 29.1.2009)

49

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005)

49

 

 

 

*

Hinweis für den Leser (siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

3.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 33/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 95/2009 DER KOMMISSION

vom 2. Februar 2009

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 3. Februar 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Februar 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

JO

71,2

MA

46,7

TN

129,8

TR

113,5

ZZ

90,3

0707 00 05

JO

167,2

MA

105,6

TR

177,5

ZZ

150,1

0709 90 70

MA

126,0

TR

118,0

ZZ

122,0

0709 90 80

EG

82,9

ZZ

82,9

0805 10 20

EG

51,5

IL

50,4

MA

56,1

TN

42,1

TR

58,1

ZZ

51,6

0805 20 10

IL

190,1

MA

88,0

TR

63,0

ZZ

113,7

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

70,2

IL

78,6

JM

75,5

PK

73,9

TR

64,2

ZZ

72,5

0805 50 10

MA

51,7

TR

49,1

ZZ

50,4

0808 10 80

CA

86,3

CL

67,8

CN

66,2

MK

31,6

US

109,3

ZZ

72,2

0808 20 50

CL

71,6

CN

33,7

TR

40,0

US

105,6

ZA

88,5

ZZ

67,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


3.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 33/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 96/2009 DER KOMMISSION

vom 2. Februar 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 93/2009 zur Festsetzung der ab dem 1. Februar 2009 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der im Sektor Getreide geltenden Zölle (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die ab dem 1. Februar 2009 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle sind mit der Verordnung (EG) Nr. 93/2009 der Kommission (3) festgesetzt worden.

(2)

Da der berechnete Durchschnitt der Einfuhrzölle um mehr als 5 EUR/t von dem festgesetzten Wert abweicht, müssen die in der Verordnung (EG) Nr. 93/2009 festgesetzten Einfuhrzölle entsprechend angepasst werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 93/2009 ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 93/2009 erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 3. Februar 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Februar 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125.

(3)  ABl. L 29 vom 31.1.2009, S. 38.


ANHANG I

Ab dem 3. Februar 2009 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

HARTWEIZEN hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

1001 90 91

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

ROGGEN

20,60

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

16,72

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (2)

16,72

1007 00 90

KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

20,60


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

30.1.2009

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (1)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (2)

Hartweizen niederer Qualität (3)

Gerste

Börsennotierungen

Minnéapolis

Chicago

Notierung

198,21

116,02

FOB-Preis USA

240,07

230,07

210,07

128,75

Golf-Prämie

58,31

17,18

Prämie/Große Seen

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko–Rotterdam:

10,53 EUR/t

Frachtkosten: Große Seen–Rotterdam:

8,00 EUR/t


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).


3.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 33/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 97/2009 DER KOMMISSION

vom 2. Februar 2009

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die strukturelle Unternehmensstatistik im Hinblick auf die Verwendung des flexiblen Moduls

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über die strukturelle Unternehmensstatistik (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 wurde ein gemeinsamer Rahmen für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über die Struktur, die Tätigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit und die Leistungen der Unternehmen in der Gemeinschaft geschaffen.

(2)

Es ist erforderlich, die Verwendung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe j der genannten Verordnung vorgesehenen flexiblen Moduls in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zu planen und den Anwendungsbereich, die Merkmalsliste, den Berichtszeitraum, die zu erfassenden Tätigkeiten und die Qualitätsanforderungen für dieses Modul festzulegen.

(3)

Der Zugang zu Finanzmitteln ist sowohl in den meisten Mitgliedstaaten als auch in der Gemeinschaft eine wichtige politische Rahmenbedingung. Die europäischen Unternehmen sind offensichtlich mit einer Finanzierungslücke konfrontiert, und zwar vor allem, wenn sie schnell wachsen oder als junge Unternehmen eingestuft werden. Daher werden Statistiken benötigt, anhand deren die Situation dieser Unternehmen mit der Situation aller kleinen und mittleren Unternehmen verglichen werden kann. Diese Statistiken sollten soweit möglich aus vorhandenen Quellen entnommen werden.

(4)

Alle weiteren erforderlichen technischen Einzelheiten sind Gegenstand von Leitlinien und Empfehlungen, die von der Kommission (Eurostat) in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ausgearbeitet werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 vorgesehene flexible Modul wird zur Erstellung von Statistiken über den Zugang der Unternehmen zu Finanzmitteln verwendet. Erhoben werden Daten über Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft ohne das Kredit- und Versicherungsgewerbe, die 2005 10 bis 249 Beschäftigte hatten, 2008 noch aktiv waren und im Berichtszeitraum gemäß Artikel 6 mindestens 10 Beschäftigte hatten, sowie über die Teilpopulationen der schnell wachsenden Unternehmen (durchschnittliches jährliches Beschäftigungswachstum im Zeitraum 2005 bis 2008 von mehr als 20 %) und der zum ersten Mal 2003 oder 2004 gegründeten „Gazellen“ (schnell wachsende Unternehmen, die höchstens 5 Jahre alt sind).

Artikel 2

Zur Begrenzung der Belastung der Unternehmen und der Kosten für die Mitgliedstaaten werden soweit möglich vorhandene Daten aus administrativen Quellen verwendet.

Artikel 3

Erhoben werden Daten über folgende Merkmale:

a)

die Bedeutung der Eigentumsverhältnisse bei der Unternehmensgründung und zum Beobachtungszeitpunkt für den Zugang zu Finanzmitteln;

b)

Umfang und Erfolg sämtlicher Bemühungen um verschiedene Arten von Eigen- und Fremdkapital und die Gründe für das Scheitern dieser Bemühungen;

c)

den Umfang von Garantien für gewerbliche Kredite;

d)

die Beurteilung der Kosten und des Aufwands für die Beschaffung gewerblicher Kredite und der Finanzlage des Unternehmens durch den Eigentümer/Geschäftsführer;

e)

die Bedeutung der Wahl des Finanzinstituts (geografische Nähe, insbesondere wenn Landesgrenzen überschritten werden, ausländisches vs. inländisches Institut, bereits bestehender Kundenstatus usw.);

f)

das Verhältnis Verschuldung zu Umsatz und andere Finanzkennzahlen aus der Rechnungslegung des Unternehmens und ihre Bedeutung für das künftige Unternehmenswachstum;

g)

die Einschätzung des künftigen Bedarfs an Finanzmitteln und der Form dieser Finanzmittel sowie die Gründe für diesen Bedarf;

h)

die Einschätzung der Beziehung zwischen den Finanzierungsoptionen und ihrer Verfügbarkeit einerseits und den Aussichten für ein Beschäftigungswachstum andererseits;

i)

die Einschätzung des generellen Verwaltungsaufwands für die Unternehmen;

j)

den (ggf.) mit der Beantwortung eines Fragebogens über den Zugang zu Finanzmitteln verbundenen Aufwand.

Artikel 4

Erfasst werden die Tätigkeiten der folgenden Aggregate der durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) aufgestellten gemeinsamen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2), sofern es sich dabei um marktbestimmte Tätigkeiten handelt:

a)

B bis E (Industrie);

b)

F (Baugewerbe);

c)

G bis N (Dienstleistungen, aggregiert, ohne J, K (Finanz- und Versicherungsdienstleistungen) und M);

d)

J (IKT-Dienstleistungen);

e)

M (freiberufliche, wissenschaftliche und technische Dienstleistungen).

Artikel 5

Die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die Ergebnisse für die in Artikel 3 genannten Merkmale, einschließlich vertraulicher Daten, unter Wahrung der geltenden Gemeinschaftsbestimmungen für die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen, insbesondere der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (3).

Diese Gemeinschaftsbestimmungen gelten auch für die Behandlung der Ergebnisse, sofern sie vertrauliche Daten enthalten. Die Daten werden in elektronischer Form übermittelt. Das Übermittlungsformat stimmt mit den von der Kommission (Eurostat) festgelegten Austauschstandards überein. Die Daten werden elektronisch an das von der Kommission (Eurostat) unterhaltene zentrale Dateneingangsportal übermittelt oder über das Portal hochgeladen.

Artikel 6

Der Berichtszeitraum ist der Zeitraum des Jahres 2010, in dem die Daten entweder aus vorhandenen Quellen entnommen oder bei den Unternehmen erhoben werden.

Artikel 7

Die Qualitätsanforderung ist die Lieferung von Datensätzen über die folgende Anzahl statistischer Einheiten je teilnehmenden Mitgliedstaat:

Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien und Vereinigtes Königreich: jeweils 1 800 auskunftgebende Unternehmen oder eine entsprechende Anzahl, wenn vorhandene Daten verwendet werden;

Belgien, Bulgarien, Irland, Griechenland, Niederlande, Polen, Slowakei und Schweden: jeweils 900 auskunftgebende Unternehmen oder eine entsprechende Anzahl, wenn vorhandene Daten verwendet werden;

Dänemark und Finnland: jeweils 500 auskunftgebende Unternehmen oder eine entsprechende Anzahl, wenn vorhandene Daten verwendet werden;

Lettland und Litauen: jeweils 300 auskunftgebende Unternehmen oder eine entsprechende Anzahl, wenn vorhandene Daten verwendet werden;

Zypern und Malta: jeweils 233 auskunftgebende Unternehmen oder eine entsprechende Anzahl, wenn vorhandene Daten verwendet werden.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Februar 2009

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13.

(2)  ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 151 vom 15.6.1990, S. 1.


3.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 33/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 98/2009 DER KOMMISSION

vom 2. Februar 2009

zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Aceite de La Alcarria (g.U.), Radicchio di Verona (g.g.A.), Zafferano di Sardegna (g.U.), Huîtres Marennes Oléron (g.g.A.))

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 wurden der Antrag Spaniens auf Eintragung der Bezeichnung „Aceite de La Alcarria“, die Anträge Italiens auf Eintragung der Bezeichnungen „Radicchio di Verona“ und „Zafferano di Sardegna“ und der Antrag Frankreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Huîtres Marennes Oléron“ im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingelegt wurde, sind diese Bezeichnungen somit einzutragen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Bezeichnungen werden eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Februar 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 112 vom 7.5.2008, S. 39 (Aceite de La Alcarria), ABl. C 114 vom 9.5.2008, S. 11 (Radicchio di Verona), ABl. C 117 vom 14.5.2008, S. 39 (Zafferano di Sardegna), ABl. C 118 vom 15.5.2008, S. 35 (Huîtres Marennes Oléron).


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse gemäß Anhang I EG-Vertrag:

Klasse 1.5.   Öle und Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

SPANIEN

Aceite de La Alcarria (g.U.)

Klasse 1.6.   Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ITALIEN

Radicchio di Verona (g.g.A.)

Klasse 1.7.   Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

FRANKREICH

Huîtres Marennes Oléron (g.g.A.)

Klasse 1.8.   Andere Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags: (Gewürze usw.)

ITALIEN

Zafferano di Sardegna (g.U.)


RICHTLINIEN

3.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 33/10


RICHTLINIE 2008/122/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. Januar 2009

über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Seit dem Erlass der Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (3) hat sich der Markt für Teilzeitnutzungsrechte weiterentwickelt und neue ähnliche Urlaubsprodukte sind auf den Markt gebracht worden. Diese neuen Urlaubsprodukte sowie bestimmte mit Teilzeitnutzungsrechten zusammenhängende Geschäfte, wie Wiederverkaufsverträge und Tauschverträge, werden von der Richtlinie 94/47/EG nicht erfasst. Ferner hat sich bei der Anwendung der Richtlinie 94/47/EG gezeigt, dass einige ihrer Bestimmungen aktualisiert oder klarer formuliert werden müssen, um zu verhindern, dass Produkte entwickelt werden, mit denen diese Richtlinie umgangen werden soll.

(2)

Die bestehenden Regelungslücken verursachen beträchtliche Wettbewerbsverzerrungen und ernsthafte Probleme für die Verbraucher und verhindern so das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts. Die Richtlinie 94/47/EG sollte daher durch eine neue zeitgemäße Richtlinie ersetzt werden. Da der Fremdenverkehr in den Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten eine immer größere Rolle spielt, sollten ein stärkeres Wachstum und eine größere Produktivität des Sektors der Teilzeitnutzungsrechte und der langfristigen Urlaubsprodukte gefördert werden, indem bestimmte gemeinsame Regeln angenommen werden.

(3)

Um die Rechtssicherheit zu verbessern und die Vorteile des Binnenmarkts für Verbraucher und Unternehmen voll zum Tragen zu bringen, ist es erforderlich, die einschlägigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten weiter aneinander anzugleichen. Daher sollten bestimmte Aspekte der Vermarktung, des Verkaufs und des Wiederverkaufs von Teilzeitnutzungsrechten und langfristigen Urlaubsprodukten sowie der Tausch von Rechten, die sich aus Teilzeitnutzungsverträgen ergeben, in vollem Umfang harmonisiert werden. Die Mitgliedstaaten sollten keine von dieser Richtlinie abweichenden nationalen Bestimmungen beibehalten oder erlassen dürfen. In Bereichen, in denen keine harmonisierten Bestimmungen bestehen, sollte es den Mitgliedstaaten weiterhin freistehen, nationale Bestimmungen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht beizubehalten oder einzuführen. Die Mitgliedstaaten sollten daher z. B. Bestimmungen beibehalten oder einführen dürfen, welche die Auswirkungen der Wahrnehmung des Widerrufsrechts in Rechtsbeziehungen betreffen, die nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie erfasst sind, oder nach denen zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden, der ein Teilzeitnutzungsrecht oder ein langfristiges Urlaubsprodukt anbietet, keine Verpflichtung eingegangen werden kann und keine Zahlung erfolgen kann, solange der Verbraucher keinen Kreditvertrag zur Finanzierung des Erwerbs dieser Leistungen unterzeichnet hat.

(4)

Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts die Bestimmungen dieser Richtlinie auch auf Bereiche anzuwenden, die nicht in deren Geltungsbereich fallen. Die Mitgliedstaaten könnten daher nationale Bestimmungen entsprechend den Bestimmungen dieser Richtlinie oder einigen ihrer Bestimmungen für Geschäfte beibehalten oder einführen, die nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie erfasst sind.

(5)

Die verschiedenen Verträge, die von dieser Richtlinie erfasst werden, sollten eindeutig und in einer Weise definiert werden, die eine Umgehung der Bestimmungen der Richtlinie ausschließt.

(6)

Für die Zwecke dieser Richtlinie sollten Teilzeitnutzungsverträge nicht so verstanden werden, dass Mehrfachreservierungen von Unterkünften, einschließlich Hotelzimmern, umfasst sind, sofern Mehrfachreservierungen nicht zu Rechten und Pflichten führen, die über die Rechte und Pflichten hinausgehen, die sich aus Einzelreservierungen ergeben. Auch sollten Teilzeitnutzungsverträge nicht so verstanden werden, dass gewöhnliche Mietverträge umfasst sind, da letztere sich auf einen einzelnen ununterbrochenen Nutzungszeitraum beziehen und nicht auf mehrere Zeiträume.

(7)

Für die Zwecke dieser Richtlinie sollten Verträge über langfristige Urlaubsprodukte nicht so verstanden werden, dass herkömmliche Treuesysteme, bei denen Nachlässe auf künftige Aufenthalte in den Häusern einer Hotelkette gewährt werden, erfasst werden, da die Mitgliedschaft in einem solchen System nicht gegen Entgelt erworben wird oder der Verbraucher mit der Entrichtung von Entgelt nicht in erster Linie das Recht auf Preisnachlässe oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf eine Unterkunft erwirbt.

(8)

Diese Richtlinie sollte die Bestimmungen der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (4) unberührt lassen.

(9)

Mit der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (5) werden irreführende, aggressive oder sonstige unlautere Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern untersagt. Aufgrund der Art der Produkte und der Geschäftspraktiken im Zusammenhang mit Teilzeitnutzungsrechten, langfristigen Urlaubsprodukten, Wiederverkauf und Tausch empfiehlt es sich, detailliertere und spezifischere Bestimmungen über Informationsanforderungen und Verkaufsveranstaltungen anzunehmen. Der Geschäftszweck von Einladungen zu Verkaufsveranstaltungen sollte Verbrauchern deutlich gemacht werden. Die Bestimmungen betreffend die vorvertraglichen Informationen und den Vertrag sollten klarer formuliert und aktualisiert werden. Damit Verbraucher die Möglichkeit haben, sich vor Vertragsabschluss mit den Informationen vertraut zu machen, sollten die Informationen durch Mittel bereitgestellt werden, die ihnen zu diesem Zeitpunkt leicht zugänglich sind.

(10)

Verbraucher sollten das Recht haben zu verlangen, dass ihnen vorvertragliche Informationen und der Vertrag in einer Sprache ihrer Wahl, die ihnen geläufig ist, zur Verfügung gestellt werden, wobei Gewerbetreibende dies nicht ablehnen sollten. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten vorschreiben können, dass Verbrauchern weitere Sprachfassungen des Vertrags auszuhändigen sind, damit die Erfüllung und die Rechtsdurchsetzung des Vertrags erleichtert werden.

(11)

Damit Verbraucher die Gelegenheit erhalten, ihre Rechte und Pflichten aus dem Vertrag in vollem Umfang zu verstehen, sollte ihnen eine Frist eingeräumt werden, innerhalb derer sie den Vertrag ohne Angabe von Gründen und ohne jegliche Kosten widerrufen können. Derzeit variiert diese Frist in den verschiedenen Mitgliedstaaten, und die Erfahrung hat gezeigt, dass die in der Richtlinie 94/47/EG vorgeschriebene Frist nicht ausreicht. Die Frist sollte daher verlängert werden, damit ein hohes Verbraucherschutzniveau und größere Klarheit für Verbraucher und Gewerbetreibende erreicht werden. Die Länge der Frist sowie die Modalitäten und Auswirkungen der Ausübung des Widerrufsrechts sollten harmonisiert werden.

(12)

Verbraucher sollten über wirksame Rechtsbehelfe für den Fall verfügen, dass Gewerbetreibende die Bestimmungen über die vorvertraglichen Informationen oder den Vertrag nicht einhalten, insbesondere jene, denen zufolge der Vertrag alle erforderlichen Informationen enthalten muss und dem Verbraucher zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine Kopie des Vertrags auszuhändigen ist. Neben den Rechtsbehelfen nach nationalem Recht sollten Verbraucher eine erweiterte Widerrufsfrist in Anspruch nehmen können, wenn die Informationen von Gewerbetreibenden nicht zur Verfügung gestellt wurden. Die Wahrnehmung des Widerrufsrechts sollte während dieser erweiterten Frist unabhängig davon, welche Dienste Verbraucher möglicherweise in Anspruch genommen haben, nicht mit Kosten verbunden sein. Der Ablauf der Widerrufsfrist lässt die Möglichkeit der Verbraucher unberührt, nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften Rechtsbehelfe wegen der Nichtbeachtung der Informationsvorschriften in Anspruch zu nehmen.

(13)

Die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (6) sollte für die Berechnung der in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Fristen gelten.

(14)

Das Gewerbetreibende und sonstige Dritte treffende Verbot, vor Ablauf der Widerrufsfrist Anzahlungen zu fordern oder anzunehmen, sollte klarer formuliert werden, um den Verbraucherschutz zu verbessern. Bei Wiederverkaufsverträgen sollte das Anzahlungsverbot bis zu dem Zeitpunkt gelten, an dem der Verkauf tatsächlich stattgefunden hat oder der Wiederverkaufsvertrag beendet wird; den Mitgliedstaaten sollte es aber weiterhin freistehen, die Möglichkeit und die Modalitäten für endgültige Zahlungen an Vermittler in dem Fall, dass der Wiederverkaufsvertrag beendet wird, zu regeln.

(15)

Bei Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte könnte für den Preis, der im Rahmen eines Ratenzahlungsplans zu entrichten ist, die Möglichkeit berücksichtigt werden, dass nach dem ersten Jahr noch offene Beträge angepasst werden können, damit sichergestellt wird, dass der echte Wert solcher Ratenzahlungen beibehalten wird, beispielsweise um der Inflation Rechnung zu tragen.

(16)

Wenn ein Verbraucher einen Vertrag widerruft, bei dem der Preis ganz oder teilweise durch einen Kredit finanziert wird, der ihm vom Gewerbetreibenden oder von einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen diesem Dritten und dem Gewerbetreibenden gewährt wird, sollte die Kreditvereinbarung für den Verbraucher kostenfrei beendet werden. Gleiches sollte für Verträge über sonstige damit verbundene Leistungen des Gewerbetreibenden oder eines Dritten aufgrund einer Vereinbarung zwischen diesem Dritten und dem Gewerbetreibenden gelten.

(17)

Verbrauchern sollte der mit dieser Richtlinie gewährte Schutz nicht vorenthalten werden, wenn auf den Vertrag das Recht eines Mitgliedstaats anzuwenden ist. Das auf einen Vertrag anzuwendende Recht sollte gemäß den gemeinschaftlichen Regeln im Bereich des internationalen Privatrechts, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (7), bestimmt werden. Nach dieser Verordnung kann das Recht eines Drittlands insbesondere dann anwendbar sein, wenn Verbraucher während eines Urlaubs in einem anderen Land als ihrem Wohnsitzland gezielt von Gewerbetreibenden angesprochen werden. Da solche Geschäftspraktiken in dem von dieser Richtlinie erfassten Bereich üblich sind und die Verträge erhebliche Geldbeträge umfassen, sollte eine zusätzliche Garantie in bestimmten spezifischen Fällen geboten werden, insbesondere wenn die Gerichte eines Mitgliedstaats für den Vertrag zuständig sind, um sicherzustellen, dass dem Verbraucher der durch diese Richtlinie gewährte Schutz nicht vorenthalten wird. Dieses Konzept spiegelt die besonderen Bedürfnisse des Verbraucherschutzes wider, die sich aus der komplexen Art, der Langfristigkeit und der finanziellen Bedeutung der Verträge, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, ergeben.

(18)

Es sollte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (8) bestimmt werden, welche Gerichte in Verfahren, die von dieser Richtlinie erfasste Angelegenheiten betreffen, zuständig sind.

(19)

Um sicherzustellen, dass der Verbrauchern nach Maßgabe dieser Richtlinie gewährte Schutz vor allem in Bezug auf die Erfüllung der Informationsanforderungen durch Gewerbetreibende sowohl im vorvertraglichen Stadium als auch im Vertragsverhältnis umfassend wirksam ist, ist es notwendig, dass die Mitgliedstaaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen diese Richtlinie vorsehen.

(20)

Es ist notwendig, zu gewährleisten, dass Personen oder Einrichtungen, die nach nationalem Recht ein berechtigtes Interesse an der Sache geltend machen können, bei Verstößen gegen diese Richtlinie vor Gericht klagen können.

(21)

Es ist notwendig, in den Mitgliedstaaten angemessene und wirksame Rechtsbehelfsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Gewerbetreibenden zu entwickeln. Für diesen Zweck sollten die Mitgliedstaaten die Schaffung öffentlicher oder privater außergerichtlicher Schiedsstellen fördern.

(22)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Verbraucher hinreichend über die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie informiert werden; zudem sollten sie die Gewerbetreibenden und Urheber von Kodizes dazu anhalten, Verbraucher über ihre einschlägigen Verhaltenskodizes zu informieren. Mit dem Ziel, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen, könnten Verbraucherverbände informiert und an der Ausarbeitung von Verhaltenskodizes beteiligt werden.

(23)

Da die Ziele dieser Richtlinie auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Beseitigung der Handelshemmnisse und die Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Verbraucherschutzniveaus erforderliche Maß hinaus.

(24)

Die Richtlinie achtet die Grundrechte und Grundsätze, die insbesondere mit der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

(25)

Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (9) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Zweck und Anwendungsbereich

(1)   Zweck dieser Richtlinie ist es, durch eine Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Vermarktung, des Verkaufs und des Wiederverkaufs von Teilzeitnutzungsrechten und langfristigen Urlaubsprodukten sowie von Tauschverträgen zu einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts und zum Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus beizutragen.

(2)   Diese Richtlinie findet Anwendung auf Geschäfte zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern.

Sie lässt folgende nationale Rechtsvorschriften unberührt:

a)

Rechtsvorschriften über allgemeine vertragsrechtliche Rechtsbehelfe;

b)

Rechtsvorschriften über die Eintragung von unbeweglichem oder beweglichem Eigentum und die Übertragung von unbeweglichem Eigentum;

c)

Rechtsvorschriften zu den Niederlassungsbedingungen oder Genehmigungsverfahren oder Lizenzanforderungen und

d)

Rechtsvorschriften über die Festlegung der Rechtsnatur der Rechte, die Gegenstand der unter diese Richtlinie fallenden Verträge sind.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)

„Teilzeitnutzungsvertrag“ einen Vertrag mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, mit dem der Verbraucher gegen Entgelt das Recht erwirbt, eine oder mehrere Übernachtungsunterkünfte für mehr als einen Nutzungszeitraum zu nutzen;

b)

„Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt“ einen Vertrag mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, mit dem der Verbraucher gegen Entgelt in erster Linie das Recht auf Preisnachlässe oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf eine Unterkunft erwirbt, und zwar unabhängig davon, ob damit Reise- oder sonstige Leistungen verbunden sind;

c)

„Wiederverkaufsvertrag“ einen Vertrag, mit dem ein Gewerbetreibender gegen Entgelt einen Verbraucher dabei unterstützt, ein Teilzeitnutzungsrecht oder ein langfristiges Urlaubsprodukt zu veräußern oder zu erwerben;

d)

„Tauschvertrag“ einen Vertrag, mit dem ein Verbraucher gegen Entgelt einem Tauschsystem beitritt, das diesem Verbraucher Zugang zu einer Übernachtungsunterkunft oder anderen Leistungen im Tausch gegen die Gewährung vorübergehenden Zugangs für andere Personen zu den Vergünstigungen aus den Rechten, die sich aus dem Teilzeitnutzungsvertrag des Verbrauchers ergeben, ermöglicht;

e)

„Gewerbetreibender“ eine natürliche oder juristische Person, die für die Zwecke ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, sowie jede Person, die im Namen oder im Auftrag eines Gewerbetreibenden handelt;

f)

„Verbraucher“ jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;

g)

„akzessorischer Vertrag“ einen Vertrag, mit dem der Verbraucher Leistungen im Zusammenhang mit einem Teilzeitnutzungsvertrag oder einem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt erwirbt, die von dem Gewerbetreibenden oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen diesem Dritten und dem Gewerbetreibenden erbracht werden;

h)

„dauerhafter Datenträger“ jedes Medium, das dem Verbraucher oder dem Gewerbetreibenden gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer abrufen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht;

i)

„Verhaltenskodex“ eine Vereinbarung oder einen Vorschriftenkatalog, die bzw. der nicht durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgeschrieben ist und das Verhalten der Gewerbetreibenden definiert, die sich in Bezug auf eine oder mehrere spezielle Geschäftspraktiken oder Wirtschaftszweige auf diesen Kodex verpflichten;

j)

„Urheber eines Kodex“ jede Rechtspersönlichkeit, einschließlich einzelner Gewerbetreibender oder Gruppen von Gewerbetreibenden, die für die Formulierung und Überarbeitung eines Verhaltenskodex und/oder für die Überwachung der Einhaltung dieses Kodex durch alle diejenigen, die sich darauf verpflichtet haben, zuständig ist.

(2)   Bei der Berechnung der Laufzeit eines Teilzeitnutzungsvertrags oder eines Vertrags über ein langfristiges Urlaubsprodukt, wie in Absatz 1 Buchstaben a und b definiert, werden alle Bestimmungen des Vertrags über stillschweigende oder sonstige Verlängerungen berücksichtigt.

Artikel 3

Werbung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jegliche Werbung angibt, dass die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Informationen erhältlich sind und wo sie angefordert werden können.

(2)   Soll ein Teilzeitnutzungsvertrag, ein Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, ein Wiederverkaufs- oder ein Tauschvertrag einem Verbraucher auf einer Werbe- oder Verkaufsveranstaltung persönlich angeboten werden, so gibt der Gewerbetreibende in der Einladung in deutlicher Weise den Geschäftszweck und die Art der Veranstaltung an.

(3)   Die Informationen nach Artikel 4 Absatz 1 stehen dem Verbraucher auf der Veranstaltung jederzeit zur Verfügung.

(4)   Ein Teilzeitnutzungsrecht oder ein langfristiges Urlaubsprodukt darf nicht als Investition vermarktet oder verkauft werden.

Artikel 4

Vorvertragliche Informationen

(1)   Der Gewerbetreibende stellt dem Verbraucher rechtzeitig, bevor der Verbraucher an einen Vertrag oder an ein Angebot gebunden ist, korrekte und ausreichende Informationen auf deutliche und verständliche Weise wie folgt zur Verfügung:

a)

im Falle eines Teilzeitnutzungsvertrags: gemäß dem Formblatt in Anhang I, und Informationen, wie in Teil 3 dieses Formblatts aufgeführt;

b)

im Falle eines Vertrags über ein langfristiges Urlaubsprodukt: gemäß dem Formblatt in Anhang II, und Informationen, wie in Teil 3 dieses Formblatts aufgeführt;

c)

im Falle eines Wiederverkaufsvertrags: gemäß dem Formblatt in Anhang III, und Informationen, wie in Teil 3 dieses Formblatts aufgeführt;

d)

im Falle eines Tauschvertrags: gemäß dem Formblatt in Anhang IV, und Informationen, wie in Teil 3 dieses Formblatts aufgeführt.

(2)   Die Informationen nach Absatz 1 werden von dem Gewerbetreibenden kostenfrei in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger, der für den Verbraucher leicht zugänglich ist, zur Verfügung gestellt.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Informationen nach Absatz 1 nach Wahl des Verbrauchers in der Sprache oder in einer der Sprachen des Mitgliedstaats, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat oder dessen Staatsangehöriger der Verbraucher ist, abgefasst sind, sofern es sich dabei um eine Amtssprache der Gemeinschaft handelt.

Artikel 5

Teilzeitnutzungsvertrag, Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, Wiederverkaufs- oder Tauschvertrag

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Vertrag schriftlich in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers in der Sprache oder in einer der Sprachen des Mitgliedstaats, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat oder dessen Staatsangehöriger der Verbraucher ist, abgefasst ist, sofern es sich dabei um eine Amtssprache der Gemeinschaft handelt.

Der Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, kann jedoch zusätzlich Folgendes vorschreiben:

a)

In jedem Fall wird der Vertrag dem Verbraucher in der Sprache oder in einer der Sprachen dieses Mitgliedstaats ausgehändigt, sofern es sich dabei um eine Amtssprache der Gemeinschaft handelt;

b)

im Falle eines Teilzeitnutzungsvertrags über eine bestimmte Immobilie händigt der Gewerbetreibende dem Verbraucher eine beglaubigte Übersetzung des Vertrags in der Sprache oder in einer der Sprachen des Mitgliedstaats aus, in dem die Immobilie belegen ist, sofern es sich dabei um eine Amtssprache der Gemeinschaft handelt.

Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Gewerbetreibende eine Verkaufstätigkeit ausübt, kann vorschreiben, dass der Vertrag dem Verbraucher in jedem Fall in der Sprache oder in einer der Sprachen dieses Mitgliedstaats ausgehändigt wird, sofern es sich dabei um eine Amtssprache der Gemeinschaft handelt.

(2)   Die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Informationen sind fester Vertragsbestandteil und dürfen nicht geändert werden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich etwas anderes oder die Änderungen resultieren aus ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen, auf die der Gewerbetreibende keinen Einfluss hat und deren Folgen selbst bei aller gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.

Diese Änderungen werden dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrags in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger, der für den Verbraucher leicht zugänglich ist, mitgeteilt.

Der Vertrag weist ausdrücklich auf diese Änderungen hin.

(3)   Zusätzlich zu den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Informationen enthält der Vertrag Folgendes:

a)

Identität, Wohnsitz und Unterschrift jeder Partei und

b)

Datum und Ort des Vertragsschlusses.

(4)   Vor Vertragsschluss macht der Gewerbetreibende den Verbraucher ausdrücklich auf das Widerrufsrecht, auf die in Artikel 6 genannte Widerrufsfrist sowie auf das während der Widerrufsfrist geltende Anzahlungsverbot nach Artikel 9 aufmerksam.

Die entsprechenden Vertragsbestimmungen werden vom Verbraucher gesondert unterzeichnet.

Der Vertrag enthält ein gesondertes Formblatt für den Widerruf, das in Anhang V wiedergegeben ist, damit die Wahrnehmung des Widerrufsrechts nach Artikel 6 erleichtert wird.

(5)   Der Verbraucher erhält bei Vertragsschluss eine Kopie oder Kopien des Vertrags.

Artikel 6

Widerrufsrecht

(1)   Neben den Rechtsbehelfen, die dem Verbraucher nach nationalem Recht im Falle eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie zur Verfügung stehen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Verbraucher den Teilzeitnutzungsvertrag, den Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, den Wiederverkaufs- oder den Tauschvertrag innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Angabe von Gründen widerrufen kann.

(2)   Die Widerrufsfrist wird wie folgt berechnet:

a)

ab dem Tag des Abschlusses des Vertrags oder verbindlichen Vorvertrags oder

b)

ab dem Tag, an dem der Verbraucher den Vertrag oder verbindlichen Vorvertrag erhält, sofern dieser nach dem unter Buchstabe a genannten Zeitpunkt liegt.

(3)   Die Widerrufsfrist endet:

a)

ein Jahr und 14 Kalendertage nach dem in Absatz 2 dieses Artikels genannten Tag, wenn der Gewerbetreibende kein gesondertes Formblatt für den Widerruf, wie in Artikel 5 Absatz 4 vorgeschrieben, ausgefüllt und dem Verbraucher schriftlich in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger ausgehändigt hat;

b)

drei Monate und 14 Kalendertage nach dem in Absatz 2 dieses Artikels genannten Tag, wenn dem Verbraucher die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Informationen, einschließlich des anwendbaren Formblatts gemäß den Anhängen I bis IV, nicht schriftlich in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt wurden.

Darüber hinaus sehen die Mitgliedstaaten geeignete Sanktionen gemäß Artikel 15 insbesondere für den Fall vor, dass der Gewerbetreibende bei Ablauf der Widerrufsfrist die Informationsanforderungen nach dieser Richtlinie nicht erfüllt hat.

(4)   Wenn der Gewerbetreibende ein gesondertes Formblatt für den Widerruf, wie in Artikel 5 Absatz 4 vorgeschrieben, ausgefüllt und dem Verbraucher schriftlich in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger innerhalb eines Jahres ab dem in Absatz 2 dieses Artikels genannten Tag ausgehändigt hat, so beginnt die Widerrufsfrist an dem Tag, an dem der Verbraucher das Formblatt erhält. Wenn dem Verbraucher die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Informationen, einschließlich des anwendbaren Formblatts gemäß den Anhängen I bis IV, schriftlich in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger innerhalb von drei Monaten ab dem in Absatz 2 dieses Artikels genannten Tag zur Verfügung gestellt wurden, so beginnt die Widerrufsfrist auch in diesem Fall an dem Tag, an dem der Verbraucher diese Informationen erhält.

(5)   Wird dem Verbraucher der Tauschvertrag zusammen mit dem Teilzeitnutzungsvertrag und zum gleichen Zeitpunkt wie dieser angeboten, so gilt für beide Verträge nur eine einheitliche Widerrufsfrist gemäß Absatz 1. Die Widerrufsfrist für beide Verträge wird gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2 berechnet, wie sie für den Teilzeitnutzungsvertrag gelten.

Artikel 7

Modalitäten der Wahrnehmung des Widerrufsrechts

Möchte der Verbraucher von dem Widerrufsrecht Gebrauch machen, so teilt der Verbraucher die Widerrufsentscheidung dem Gewerbetreibenden vor Ablauf der Widerrufsfrist in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger mit. Der Verbraucher kann dazu das Formblatt für den Widerruf gemäß Anhang V verwenden, das der Gewerbetreibende gemäß Artikel 5 Absatz 4 ausgehändigt hat. Die Frist ist gewahrt, wenn die Mitteilung vor Ablauf der Widerrufsfrist abgesandt wird.

Artikel 8

Auswirkungen der Wahrnehmung des Widerrufsrechts

(1)   Die Wahrnehmung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher beendet die Verpflichtung der Parteien, den Vertrag zu erfüllen.

(2)   Macht der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, so hat der Verbraucher keine Kosten zu tragen und muss nicht für den Wert der Leistung aufkommen, die vor dem Widerruf möglicherweise erbracht worden ist.

Artikel 9

Anzahlung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte und Tauschverträgen Anzahlungen, Sicherheitsleistungen, Sperrbeträge auf Konten, ausdrückliche Schuldanerkenntnisse oder sonstige Gegenleistungen des Verbrauchers an den Gewerbetreibenden oder einen Dritten vor Ende der Widerrufsfrist gemäß Artikel 6 untersagt sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jegliche Anzahlungen, Sicherheitsleistungen, Sperrbeträge auf Konten, ausdrückliche Schuldanerkenntnisse oder sonstigen Gegenleistungen des Verbrauchers an den Gewerbetreibenden oder einen Dritten im Zusammenhang mit dem Wiederverkauf untersagt sind, solange der Verkauf nicht tatsächlich stattgefunden hat oder der Wiederverkaufsvertrag nicht anderweitig beendet wird.

Artikel 10

Besondere Bestimmungen für Verträge über langfristige Urlaubsprodukte

(1)   Bei Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte erfolgt die Zahlung nach einem Ratenzahlungsplan. Jede Zahlung des im Vertrag aufgeführten Preises auf andere Weise als nach dem Ratenzahlungsplan ist untersagt. Die Zahlungen, einschließlich Mitgliedsbeiträgen, werden in jährliche Ratenzahlungen aufgeteilt, von denen jede den gleichen Wert hat. Der Gewerbetreibende übersendet mindestens 14 Kalendertage vor jedem Fälligkeitstermin in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger eine schriftliche Zahlungsaufforderung.

(2)   Ab der zweiten Ratenzahlung kann der Verbraucher den Vertrag ohne Vertragsstrafen beenden, indem er den Gewerbetreibenden binnen 14 Kalendertagen ab Erhalt der Aufforderung zur nächsten Ratenzahlung davon in Kenntnis setzt. Dieses Recht berührt nicht die Rechte zur Vertragsbeendigung aufgrund der geltenden nationalen Rechtsvorschriften.

Artikel 11

Beendigung akzessorischer Verträge

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Falle der Wahrnehmung des Widerrufsrechts bezüglich eines Teilzeitnutzungsvertrags oder eines Vertrags über ein langfristiges Urlaubsprodukt durch den Verbraucher alle diesen Verträgen untergeordneten Tauschverträge oder sonstigen akzessorischen Verträge ohne Kosten für den Verbraucher automatisch beendet werden.

(2)   Wird der Preis vollständig oder teilweise durch einen Kredit finanziert, der dem Verbraucher vom Gewerbetreibenden oder einem Dritten aufgrund einer Vereinbarung zwischen diesem Dritten und dem Gewerbetreibenden gewährt wird, so wird unbeschadet von Artikel 15 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge (10) die Kreditvereinbarung ohne Kosten für den Verbraucher beendet, wenn der Verbraucher das Recht auf Widerruf eines Teilzeitnutzungsvertrags, eines Vertrags über ein langfristiges Urlaubsprodukt, eines Wiederverkaufs- oder eines Tauschvertrags wahrnimmt.

(3)   Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten bezüglich der Beendigung dieser Verträge fest.

Artikel 12

Unabdingbarkeit der Richtlinie und Anwendung in internationalen Fällen

(1)   Ist auf den Vertrag das Recht eines Mitgliedstaats anzuwenden, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Verbraucher auf die ihnen durch diese Richtlinie übertragenen Rechte nicht verzichten können.

(2)   Ist das Recht eines Drittlands anzuwenden, so darf Verbrauchern der Schutz, der durch diese Richtlinie in der von dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts umgesetzten Form gewährt wird, nicht vorenthalten werden, wenn

eine der betroffenen Immobilien im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats belegen ist oder

im Falle eines Vertrags, der sich nicht unmittelbar auf eine Immobilie bezieht, der Gewerbetreibende eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausübt oder diese Tätigkeit auf irgendeine Weise auf einen Mitgliedstaat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

Artikel 13

Rechtsbehelfe bei Gericht oder Verwaltungsbehörden

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen im Interesse der Verbraucher sicher, dass geeignete und wirksame Mittel vorhanden sind, die die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie durch Gewerbetreibende gewährleisten.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Mittel umfassen unter anderem Bestimmungen, nach denen eine oder mehrere der folgenden nach nationalem Recht bestimmten Einrichtungen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften berechtigt sind, die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anzurufen, um sicherzustellen, dass die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie angewandt werden:

a)

öffentliche Einrichtungen und Behörden oder ihre Vertreter;

b)

Verbraucherverbände, die ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben;

c)

Berufsverbände, die ein berechtigtes Interesse an einer solchen Anrufung haben.

Artikel 14

Verbraucherinformation und außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um Verbraucher über die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu informieren und halten Gewerbetreibende und Urheber von Kodizes gegebenenfalls dazu an, den Verbrauchern ihre Verhaltenskodizes mitzuteilen.

Die Kommission unterstützt die Ausarbeitung von Verhaltenskodizes auf Gemeinschaftsebene insbesondere durch Standesorganisationen, Berufsverbände und -organisationen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht, um die Anwendung dieser Richtlinie zu erleichtern. Darüber hinaus hält sie Gewerbetreibende und deren Berufsorganisationen dazu an, die Verbraucher über diese Verhaltenskodizes zu informieren, gegebenenfalls auch durch geeignete Kennzeichnungen.

(2)   Die Mitgliedstaaten unterstützen die Einrichtung beziehungsweise den Ausbau angemessener und wirksamer Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten im Rahmen dieser Richtlinie und halten gegebenenfalls Gewerbetreibende und deren Berufsorganisationen dazu an, die Verbraucher über solche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten zu informieren.

Artikel 15

Sanktionen

(1)   Die Mitgliedstaaten sehen angemessene Sanktionen für den Fall vor, dass ein Gewerbetreibender gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften verstößt.

(2)   Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 16

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 23. Februar 2011 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 23. Februar 2011 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 17

Überprüfung

Bis zum 23. Februar 2014 führt die Kommission eine Überprüfung dieser Richtlinie durch und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht.

Sie legt gegebenenfalls Vorschläge zur Anpassung der Richtlinie an die Entwicklungen in diesem Bereich vor.

Die Kommission kann zu diesem Zweck die Mitgliedstaaten und die nationalen Regulierungsbehörden um Informationen bitten.

Artikel 18

Aufhebung

Die Richtlinie 94/47/EG wird aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen.

Artikel 19

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 20

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 14. Januar 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. VONDRA


(1)  ABl. C 44 vom 16.2.2008, S. 27.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 18. Dezember 2008.

(3)  ABl. L 280 vom 29.10.1994, S. 83.

(4)  ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 59.

(5)  ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22.

(6)  ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1.

(7)  ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6.

(8)  ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.

(9)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(10)  ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66.


ANHANG I

FORMBLATT FÜR INFORMATIONEN ZU TEILZEITNUTZUNGSVERTRÄGEN

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ANHANG II

FORMBLATT FÜR INFORMATIONEN ZU VERTRÄGEN ÜBER LANGFRISTIGE URLAUBSPRODUKTE

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ANHANG III

FORMBLATT FÜR INFORMATIONEN ZU WIEDERVERKAUFSVERTRÄGEN

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ANHANG IV

FORMBLATT FÜR INFORMATIONEN ZU TAUSCHVERTRÄGEN

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ANHANG V

GESONDERTES FORMBLATT ZUR ERLEICHTERUNG DER WAHRNEHMUNG DES WIDERRUFSRECHTS

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ANHANG VI

ENTSPRECHUNGSTABELLE ZWISCHEN DEN BESTIMMUNGEN DER VORLIEGENDEN RICHTLINIE UND DER RICHTLINIE 94/47/EG

Richtlinie 94/47/EG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 2 erster Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b (neu)

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c (neu)

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d (neu)

Artikel 2 zweiter Gedankenstrich

Artikel 2 dritter Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 2 vierter Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g (neu)

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h (neu)

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i (neu)

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j (neu)

Artikel 2 Absatz 2 (neu)

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2 (neu)

Artikel 3 Absatz 3 (neu)

Artikel 3 Absatz 4 (neu)

Artikel 4 erster Gedankenstrich

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 4 zweiter Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2 (neu)

Artikel 5 Absatz 4 (neu)

Artikel 5 Absatz 5 (neu)

Artikel 5 Absatz 1 Eingangsteil

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 4

Artikel 5 Absatz 1 dritter Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 5 (neu)

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 7

Artikel 8 Absatz 1 (neu)

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 6

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 2 (neu)

Artikel 10 Absatz 1 (neu)

Artikel 10 Absatz 2 (neu)

Artikel 11 Absatz 1 (neu)

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 8

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 9

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 10

Artikel 13 und 15

Artikel 11

Artikel 14 Absatz 1 (neu)

Artikel 14 Absatz 2 (neu)

Artikel 12

Artikel 16

Artikel 17 (neu)

Artikel 18 (neu)

Artikel 19 (neu)

Artikel 13

Artikel 20

Anhang

Anhang I

Anhang Buchstabe a

Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a und Anhang I Teil 1 Feld 1

Anhang Buchstabe b

Anhang I Teil 1 Feld 3 und Anhang I Teil 3 Nummer 1 erster Gedankenstrich

Anhang Buchstabe c

Anhang I Teil 1 Feld 2 und Anhang I Teil 3 Nummer 2 erster Gedankenstrich

Anhang Buchstabe d Nummer 1

Anhang I Teil 3 Nummer 3 erster Gedankenstrich

Anhang Buchstabe d Nummer 2

Anhang I Teil 1 Feld 4 und Anhang I Teil 3 Nummer 3 zweiter Gedankenstrich

Anhang Buchstabe d Nummer 3

Anhang I Teil 3 Nummer 3 dritter Gedankenstrich

Anhang Buchstabe d Nummer 4

Anhang I Teil 3 Nummer 3 erster Gedankenstrich

Anhang Buchstabe d Nummer 5

Anhang I Teil 3 Nummer 3 vierter Gedankenstrich

Anhang Buchstabe e

Anhang I Teil 1 Feld 6 und Anhang I Teil 3 Nummer 2 zweiter Gedankenstrich

Anhang Buchstabe f

Anhang I Teil 1 Feld 6 und Anhang I Teil 3 Nummer 2 dritter Gedankenstrich

Anhang Buchstabe g

Anhang I Teil 3 Nummer 6 erster Gedankenstrich

Anhang Buchstabe h

Anhang I Teil 1 Feld 4

Anhang Buchstabe i

Anhang I Teil 1 Felder 5 und 6 sowie Anhang I Teil 3 Feld 4 erster Gedankenstrich

Anhang Buchstabe j

Anhang I Teil 2 dritter Gedankenstrich

Anhang Buchstabe k

Anhang I Teil 2 Feld 7 und Anhang I Teil 3 Nummer 6 zweiter Gedankenstrich

Anhang Buchstabe l

Anhang I Teil 2 erster und dritter Gedankenstrich, Anhang I Teil 3 Nummer 5 erster Gedankenstrich sowie Anhang V (neu)

Anhang Buchstabe m

Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b

Anhang I Teil 1 Feld 8 (neu)

Anhang I Teil 2 zweiter Gedankenstrich (neu)

Anhang I Teil 2 vierter Gedankenstrich (neu)

Anhang I Teil 3 Nummer 1 zweiter Gedankenstrich (neu)

Anhang I Teil 3 Nummer 4 zweiter Gedankenstrich (neu)

Anhang I Teil 3 Nummer 5 zweiter Gedankenstrich (neu)

Anhang I Teil 3 Nummer 6 dritter Gedankenstrich (neu)

Anhang I Teil 3 Nummer 6 vierter Gedankenstrich (neu)

Anhänge II bis V (neu)


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

3.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 33/31


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 27. Januar 2009

über den Rechnungsabschluss der Zahlstelle von Estland für die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Haushaltsjahr 2007 finanzierten Ausgaben für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 150)

(Nur der estnische Text ist verbindlich)

(2009/85/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf die Artikel 30 und 39,

nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2008/395/EG der Kommission (2) wurden für das Haushaltsjahr 2007 die Rechnungen aller Zahlstellen mit Ausnahme der estnischen Zahlstelle „PRIA“ und der maltesischen Zahlstelle „MRAE“ abgeschlossen.

(2)

Nach der Vorlage weiterer Informationen und zusätzlichen Prüfungen kann die Kommission nun eine Entscheidung über die Vollständigkeit, Genauigkeit und Richtigkeit der Rechnungen der estnischen Zahlstelle „PRIA“ in Bezug auf die Ausgaben für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums treffen.

(3)

Die vorliegende Entscheidung greift in Übereinstimmung mit Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 keinen Entscheidungen vor, die die Kommission später zu treffen hat, um Ausgaben, die nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt worden sind, von der Finanzierung durch die Gemeinschaft auszuschließen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Rechnungen der estnischen Zahlstelle „PRIA“ für die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Haushaltsjahr 2007 finanzierten Ausgaben für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums werden abgeschlossen.

Die Beträge, die im Rahmen der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums in Estland gemäß der vorliegenden Entscheidung vom Mitgliedstaat wieder einzuziehen bzw. ihm zu erstatten sind, sind in den Anhängen I und II ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Republik Estland gerichtet.

Brüssel, den 27. Januar 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 139 vom 29.5.2008, S. 25.


ANHANG I

ABSCHLUSS DER RECHNUNGEN DER ZAHLSTELLEN

HAUSHALTSJAHR 2007 — AUSGABEN ZUR ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS IN DEN NEUEN MITGLIEDSTAATEN

VOM MITGLIEDSTAAT ZU ERHALTENDER ODER AN DEN MITGLIEDSTAAT ZU ZAHLENDER BETRAG

MS

 

2007 — Ausgaben der Zahlstellen, deren Rechnungen

a + b insgesamt

Kürzungen

Insgesamt

Zwischenzahlungen, die dem Mitgliedstaat für das Haushaltsjahr erstattet wurden

Vom Mitgliedstaat zu erhaltender (–) oder an ihn zu zahlender (+) Betrag (1)

abgeschlossen wurden

abgetrennt wurden

= in der Jahreserklärung erklärte Ausgaben

= Gesamtbetrag der dem Mitgliedstaat für das Haushaltsjahr erstatteten Zwischenzahlungen

 

 

a

b

c = a + b

d

e = c + d

f

g = e – f

EE

EUR

40 720 193,48

0,00

40 720 193,48

0,00

40 720 193,48

36 236 291,00

4 483 902,48


(1)  Da die Zahlungen 95 % des Finanzierungsplans erreicht haben, wird der Restbetrag für EE bei Abschluss des Programms gezahlt.


ANHANG II

ABGESCHLOSSENE AUSGABEN, AUFGESCHLÜSSELT NACH EGFL-MAßNAHMEN ZUR ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 2007 IN DEN NEUEN MITGLIEDSTAATEN

ABWEICHUNGEN ZWISCHEN JAHRESRECHNUNGEN UND AUSGABENERKLÄRUNGEN

MS

Nr.

Maßnahmen

Ausgaben 2007

Anhang I Spalte „a“

Kürzungen

Anhang I Spalte „d“

Für 2007 abgeschlossener Betrag

Anhang I Spalte „e“

EE

Nr.

Maßnahmen

i

ii

iii = i + ii

 

1

Förderung von. Investitionen für die Entsorgung tierischer Abfälle

6 551 632,40

0,00

6 551 632,40

 

2

Förderung der Verbesserung und Entwicklung

20 321 752,46

0,00

20 321 752,46

 

3

Förderung der Gründung von Erzeugergemeinschaften

101 134,83

0,00

101 134,83

 

4

Förderung der Berufsbildung für Landwirte

2 566 539,21

0,00

2 566 539,21

 

5

Technische Dienste und Beratungsdienste für Landwirte

6 225 307,60

0,00

6 225 307,60

 

6

Vorruhestand

4 021 137,22

0,00

4 021 137,22

 

7

Förderung der Niederlassung von Junglandwirten

932 689,76

0,00

932 689,76

 

8

Einhaltung von EU-Normen

0,00

0,00

0,00

 

9

Erlass von Agrarumweltmaßnahmen

0,00

0,00

0,00

 

10

Agrarumweltmaßnahmen für den Schutz von Naturwerten

0,00

0,00

0,00

 

11

Aufforstung

0,00

0,00

0,00

 

12

Infrastrukturverbesserungen im Bereich der Nutztierhaltung

0,00

0,00

0,00

 

13

Benachteiligte Gebiete

0,00

0,00

0,00

 

14

Förderung von Qualitätsregelungen

0,00

0,00

0,00

 

15

Förderung von kleinen, traditionellen Verarbeitungsbetrieben

0,00

0,00

0,00

 

16

Schutz von Agrar- und traditionellen Landschaften

0,00

0,00

0,00

 

17

Schutz vor Waldbränden und anderen Naturkatastrophen

0,00

0,00

0,00

 

18

Aufforstung von nichtlandwirtschaftlichen Flächen

0,00

0,00

0,00

 

19

Verbesserung der Ernteverfahren

0,00

0,00

0,00

 

20

Technische Hilfe für die Durchführung und Begleitung

0,00

0,00

0,00

 

21

Technische Hilfe für kollektive Initiativen auf lokaler Ebene

0,00

0,00

0,00

Insgesamt

40 720 193,48

0,00

40 720 193,48


3.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 33/35


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 28. Januar 2009

über den Rechnungsabschluss bestimmter Zahlstellen in Österreich, Belgien und Deutschland für die vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Haushaltsjahr 2007 finanzierten Ausgaben

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 420)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 420)

(2009/86/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf die Artikel 30 und 33,

nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2008/397/EG der Kommission (2) wurden für das Haushaltsjahr 2007 die Rechnungen aller Zahlstellen mit Ausnahme der österreichischen Zahlstelle „AMA“, der belgischen Zahlstellen „ALV“ und „Region Wallonien“, der deutschen Zahlstellen „Baden-Württemberg“ und „Bayern“, der griechischen Zahlstelle „OPEKEPE“, der finnischen Zahlstelle „MAVI“ und der portugiesischen Zahlstelle „IFAP“ abgeschlossen.

(2)

Nach der Vorlage weiterer Informationen und zusätzlichen Prüfungen kann die Kommission nun eine Entscheidung über die Vollständigkeit, Genauigkeit und Richtigkeit der Rechnungen der österreichischen Zahlstelle „AMA“, der belgischen Zahlstellen „ALV“ und „Region Wallonien“ sowie der deutschen Zahlstellen „Baden-Württemberg“ und „Bayern“ in Bezug auf die aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanzierten Ausgaben treffen.

(3)

Die vorliegende Entscheidung greift in Übereinstimmung mit Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 keinen Entscheidungen vor, die die Kommission später zu treffen hat, um Ausgaben, die nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt worden sind, von der Finanzierung durch die Gemeinschaft auszuschließen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Rechnungen der österreichischen Zahlstelle „AMA“, der belgischen Zahlstellen „ALV“ und „Region Wallonien“ sowie der deutschen Zahlstellen „Baden-Württemberg“ und „Bayern“ für die aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Haushaltsjahr 2007 finanzierten Ausgaben werden abgeschlossen.

Die Beträge, die im Rahmen der jeweiligen Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum gemäß der vorliegenden Entscheidung von den einzelnen Mitgliedstaaten wieder einzuziehen bzw. ihnen zu erstatten sind, einschließlich der sich aus der Anwendung von Artikel 33 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 ergebenden Beträge, sind im Anhang ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Österreich, das Königreich Belgien und die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 28. Januar 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 139 vom 29.5.2008, S. 40.


ANHANG

ELER: FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 2007 ABGESCHLOSSENE ABGETRENNTE RECHNUNGEN NACH ENTWICKLUNGSPROGRAMMEN UND MASSNAHMEN

VON DEN MITGLIEDSTAATEN WIEDEREINZUZIEHENDE ODER IHNEN ZU ERSTATTENDE BETRÄGE NACH PROGRAMMEN

(in EUR)

CCI: Programm/Maßnahme

Ausgaben 2007

Berichtigungen

Insgesamt

Nicht wiederverwendbare Beträge

Für das Haushaltsjahr 2007 übernommener und abgeschlossener Betrag

Zwischenzahlungen, die dem Mitgliedstaat für das Haushaltsjahr erstattet wurden

Vom Mitgliedstaat in der nächsten Erklärung wiedereinzuziehender (–) oder ihm zu erstattender Betrag (+)

AT: 2007AT06RPO001

i

ii

iii = i + ii

iv

v = iii – iv

vi

vii = v – vi

111

3 158 372,63

0,00

3 158 372,63

0,00

3 158 372,63

3 158 372,63

0,00

112

3 908 233,15

0,00

3 908 233,15

0,00

3 908 233,15

3 908 233,15

0,00

121

9 235 304,14

0,00

9 235 304,14

0,00

9 235 304,14

9 235 304,14

0,00

122

3 294 281,45

0,00

3 294 281,45

0,00

3 294 281,45

3 294 281,45

0,00

123

2 191 695,41

0,00

2 191 695,41

0,00

2 191 695,41

2 191 695,41

0,00

125

5 401 861,15

0,00

5 401 861,15

0,00

5 401 861,15

5 401 861,15

0,00

211

298 848,34

0,00

298 848,34

0,00

298 848,34

298 848,34

0,00

212

131 066,58

0,00

131 066,58

0,00

131 066,58

131 066,58

0,00

214

37 084 625,03

0,00

37 084 625,03

0,00

37 084 625,03

37 084 625,03

0,00

221

149 747,87

0,00

149 747,87

0,00

149 747,87

149 747,87

0,00

226

2 085 551,36

0,00

2 085 551,36

0,00

2 085 551,36

2 085 551,36

0,00

311

827 659,84

0,00

827 659,84

0,00

827 659,84

827 659,84

0,00

321

6 898 491,47

0,00

6 898 491,47

0,00

6 898 491,47

6 898 491,47

0,00

322

223 025,38

0,00

223 025,38

0,00

223 025,38

223 025,38

0,00

323

934 078,97

0,00

934 078,97

0,00

934 078,97

934 078,97

0,00

511

3 663 758,63

0,00

3 663 758,63

0,00

3 663 758,63

3 663 758,63

0,00

Insgesamt

79 486 601,40

0,00

79 486 601,40

0,00

79 486 601,40

79 486 601,40

0,00

BE: 2007BE06RPO001

i

ii

iii = i + ii

iv

v = iii – iv

vi

vii = v – vi

111

1 301 988,20

0,00

1 301 988,20

0,00

1 301 988,20

1 301 988,20

0,00

112

2 273 234,91

0,00

2 273 234,91

0,00

2 273 234,91

2 273 234,86

0,05

114

209 790,00

0,00

209 790,00

0,00

209 790,00

209 790,00

0,00

121

11 929 557,45

0,00

11 929 557,45

0,00

11 929 557,45

11 929 554,14

3,31

123

35 905,58

0,00

35 905,58

0,00

35 905,58

35 905,58

0,00

213

311 355,00

0,00

311 355,00

0,00

311 355,00

311 355,00

0,00

214

8 017 687,58

0,00

8 017 687,58

0,00

8 017 687,58

8 017 670,58

17,00

221

186 511,63

0,00

186 511,63

0,00

186 511,63

186 511,40

0,23

227

34 254,60

0,00

34 254,60

0,00

34 254,60

34 254,60

0,00

311

355 114,08

0,00

355 114,08

0,00

355 114,08

355 113,99

0,09

511

23 346,27

0,00

23 346,27

0,00

23 346,27

23 346,26

0,01

Insgesamt

24 678 745,30

0,00

24 678 745,30

0,00

24 678 745,30

24 678 724,61

20,69

BE: 2007BE06RPO002

i

ii

iii = i + ii

iv

v = iii – iv

vi

vii = v – vi

112

568 902,71

0,00

568 902,71

0,00

568 902,71

568 902,30

0,41

121

1 001 347,40

0,00

1 001 347,40

0,00

1 001 347,40

1 001 345,70

1,70

214

12 388 593,98

0,00

12 388 593,98

0,00

12 388 593,98

12 388 595,00

–1,02

511

9 099,20

0,00

9 099,20

0,00

9 099,20

9 099,00

0,20

Insgesamt

13 967 943,29

0,00

13 967 943,29

0,00

13 967 943,29

13 967 942,00

1,29

DE: 2007DE06RPO003

i

ii

iii = i + ii

iv

v = iii – iv

vi

vii = v – vi

123

1 125 569,50

0,00

1 125 569,50

0,00

1 125 569,50

1 125 569,50

0,00

212

1 828 100,21

0,00

1 828 100,21

0,00

1 828 100,21

1 828 100,21

0,00

214

47 585 258,80

0,00

47 585 258,80

0,00

47 585 258,80

47 585 258,80

0,00

225

202 164,16

0,00

202 164,16

0,00

202 164,16

202 164,16

0,00

313

397 179,32

0,00

397 179,32

0,00

397 179,32

397 179,32

0,00

323

175 079,31

0,00

175 079,31

0,00

175 079,31

175 079,31

0,00

331

15 000,00

0,00

15 000,00

0,00

15 000,00

15 000,00

0,00

341

454 059,46

0,00

454 059,46

0,00

454 059,46

454 059,46

0,00

511

1 268,10

0,00

1 268,10

0,00

1 268,10

1 268,10

0,00

Insgesamt

51 783 678,86

0,00

51 783 678,86

0,00

51 783 678,86

51 783 678,86

0,00

DE: 2007DE06RPO004

i

ii

iii = i + ii

iv

v = iii – iv

vi

vii = v – vi

125

10 354 885,93

0,00

10 354 885,93

0,00

10 354 885,93

10 354 885,93

0,00

211

12 533 554,12

0,00

12 533 554,12

0,00

12 533 554,12

12 533 554,12

0,00

212

43 732 465,69

0,00

43 732 465,69

0,00

43 732 465,69

43 732 465,69

0,00

214

74 414 645,47

0,00

74 414 645,47

0,00

74 414 645,47

74 414 645,47

0,00

221

716 592,00

0,00

716 592,00

0,00

716 592,00

716 592,00

0,00

225

120 299,00

0,00

120 299,00

0,00

120 299,00

120 299,00

0,00

227

1 512 681,00

0,00

1 512 681,00

0,00

1 512 681,00

1 512 681,00

0,00

322

13 601 799,43

0,00

13 601 799,43

0,00

13 601 799,43

13 601 799,43

0,00

323

1 933 637,50

0,00

1 933 637,50

0,00

1 933 637,50

1 933 637,50

0,00

511

106 380,88

0,00

106 380,88

0,00

106 380,88

106 380,88

0,00

Insgesamt

159 026 941,02

0,00

159 026 941,02

0,00

159 026 941,02

159 026 941,02

0,00


3.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 33/38


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 29. Januar 2009

über den Rechnungsabschluss bestimmter Zahlstellen in Estland, den Niederlanden und Portugal für die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Haushaltsjahr 2007 finanzierten Ausgaben

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 414)

(Nur der estnische, der niederländische und der portugiesische Text sind verbindlich)

(2009/87/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf die Artikel 30 und 32,

nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2008/396/EG der Kommission (2) wurden für das Haushaltsjahr 2007 die Rechnungen aller Zahlstellen mit Ausnahme der estnischen Zahlstelle „PRIA“, der griechischen Zahlstelle „OPEKEPE“, der finnischen Zahlstelle „MAVI“, der italienischen Zahlstelle „ARBEA“, der maltesischen Zahlstelle „MRAE“, der niederländischen Zahlstelle „Dienst Regelingen“ und der portugiesischen Zahlstellen „IFADAP“, „INGA“ und „IFAP“ abgeschlossen.

(2)

Nach der Vorlage weiterer Informationen und nach zusätzlichen Prüfungen kann die Kommission nun eine Entscheidung über die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der Rechnungen der estnischen Zahlstelle „PRIA“, der niederländischen Zahlstelle „Dienst Regelingen“ und der portugiesischen Zahlstelle „INGA“ treffen.

(3)

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (3) werden zur Bestimmung des Betrags, der aufgrund der Rechnungsabschlussentscheidung von den Mitgliedstaaten wiedereinzuziehen bzw. ihnen zu erstatten ist, die in dem betreffenden Haushaltsjahr geleisteten Zahlungen von den für das betreffende Jahr, d. h. 2007, gemäß Absatz 1 anerkannten Ausgaben abgezogen. Die Kommission kürzt bzw. erhöht die monatlichen Zahlungen für die im zweiten Monat nach der Rechnungsabschlussentscheidung getätigten Ausgaben um den betreffenden Betrag.

(4)

Gemäß Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 werden bei Unregelmäßigkeiten die finanziellen Folgen einer Nichtwiedereinziehung zu 50 % von dem betreffenden Mitgliedstaat und zu 50 % vom Gemeinschaftshaushalt getragen, wenn die Wiedereinziehung nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren ab der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung erfolgt ist, bzw. innerhalb einer Frist von acht Jahren, wenn sie Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist. Nach Artikel 32 Absatz 3 derselben Verordnung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission zusammen mit den Jahresrechnungen auch eine zusammenfassende Übersicht über die infolge von Unregelmäßigkeiten eingeleiteten Wiedereinziehungsverfahren. Die genauen Modalitäten, wie die Mitgliedstaaten ihren Berichtspflichten betreffend die wiedereinzuziehenden Beträge nachzukommen haben, finden sich in der Verordnung (EG) Nr. 885/2006. Anhang III dieser Verordnung enthält die Muster der Übersichten 1 und 2, die die Mitgliedstaaten im Jahr 2008 zu übermitteln haben. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten ausgefüllten Übersichten entscheidet die Kommission über die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung bei den mehr als vier bzw. den mehr als acht Jahre zurückliegenden Unregelmäßigkeiten. Diese Entscheidung wird unbeschadet späterer Konformitätsentscheidungen gemäß Artikel 32 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 getroffen.

(5)

Gemäß Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 können die Mitgliedstaaten beschließen, die Wiedereinziehung nicht weiterzuverfolgen. Diese Entscheidung kann jedoch nur getroffen werden, wenn die bereits aufgewendeten Kosten und die voraussichtlichen Wiedereinziehungskosten zusammen den wiedereinzuziehenden Betrag überschreiten oder wenn die Wiedereinziehung wegen nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats festgestellter Insolvenz des Schuldners oder der für die Unregelmäßigkeit rechtlich verantwortlichen Personen unmöglich ist. Wird diese Entscheidung innerhalb einer Frist von vier Jahren ab der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung getroffen bzw. innerhalb einer Frist von acht Jahren, wenn die Wiedereinziehung Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist, so sollten die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung zu 100 % vom Gemeinschaftshaushalt getragen werden. In der zusammenfassenden Übersicht gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sind unter Angabe von Gründen die Beträge ausgewiesen, für die der Mitgliedstaat beschlossen hat, die Wiedereinziehung nicht fortzusetzen. Diese Beträge werden nicht dem betreffenden Mitgliedstaat angelastet und sind folglich vom Gemeinschaftshaushalt zu tragen. Diese Entscheidung wird unbeschadet späterer Konformitätsentscheidungen gemäß Artikel 32 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 getroffen.

(6)

Beim Rechnungsabschluss für die betreffenden Zahlstellen muss die Kommission die bereits aufgrund der Entscheidung 2008/396/EG von den betreffenden Mitgliedstaaten einbehaltenen Beträge berücksichtigen.

(7)

Gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 erfolgt diese Entscheidung unbeschadet späterer Entscheidungen der Kommission über den Ausschluss von Ausgaben, die nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt wurden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Rechnungen der estnischen Zahlstelle „PRIA“, der niederländischen Zahlstelle „Dienst Regelingen“ und der portugiesischen Zahlstelle „INGA“ über die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Haushaltsjahr 2007 finanzierten Ausgaben werden mit der vorliegenden Entscheidung abgeschlossen.

Die Beträge, die von den Mitgliedstaaten gemäß der vorliegenden Entscheidung wiedereinzuziehen bzw. ihnen zu erstatten sind, einschließlich der sich aus der Anwendung von Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 ergebenden Beträge, sind im Anhang ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Republik Estland, das Königreich der Niederlande und die Portugiesische Republik gerichtet.

Brüssel, den 29. Januar 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 139 vom 29.5.2008, S. 33.

(3)  ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 90.


ANHANG

ABSCHLUSS DER RECHNUNGEN DER ZAHLSTELLEN

HAUSHALTSJAHR 2007

VON DEN MITGLIEDSTAAT WIEDER EINZUZIEHENDE ODER AN IHN ZU ZAHLENDE BETRÄGE

Anmerkung: Nomenklatur 2009: 05 07 01 06, 05 02 16 02, 6701, 6702, 6803.

MS

 

2007 — Ausgaben/zweckgebundene Einnahmen der Zahlstellen, deren Rechnungen

Summe a + b

Kürzungen und Aussetzungen für das gesamte Haushaltsjahr (1)

Kürzungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005

Summe einschließlich Kürzungen und Aussetzungen

An den Mitgliedstaat für das Haushaltsjahr geleistete Zahlungen (2)

Vom Mitgliedstaat wiedereinzuziehender (–) oder an ihn zu zahlender (+) Betrag

Vom Mitgliedstaat wiedereinzuziehender (–) oder an ihn zu zahlender (+) Betrag gemäß der Entscheidung 2008/396/EG

Vom Mitgliedstaat wiedereinzuziehender (–) oder an ihn zu zahlender (+) Betrag gemäß der vorliegenden Entscheidung (3)

abgeschlossen wurden

abgetrennt wurden

= in der Jahreserklärung gemeldete Ausgaben/zweckgebundene Einnahmen

= in den Monatsmeldungen insgesamt gemeldete Ausgaben/zweckgebundene Einnahmen

 

 

a = xxxxx – A

(Spalte i)

b = xxxxx – A

(Spalte h)

c = a + b

d = xxxxx – C1

(Spalte e)

e = xxxxx – ART32

f = c + d + e

g

h = f – g

i

j = h – i

EE

EEK

48 756 155,26

0,00

48 756 155,26

0,00

0,00

48 756 155,26

43 218 699,70

5 537 455,56

0,00

5 537 455,56

EE

EUR

35 127 040,45

0,00

35 127 040,45

0,00

0,00

35 127 040,45

35 126 777,91

262,54

0,00

262,54

NL

EUR

1 013 075 985,35

0,00

1 013 075 985,35

– 197 851,62

–99 891,82

1 012 778 241,91

1 014 343 940,20

–1 565 698,29

0,00

–1 565 698,29

PT

EUR

528 151 439,51

189 388 757,34

717 540 196,85

–35 399,52

0,00

717 504 797,33

717 209 444,82

295 352,51

0,00

295 352,51


MS

 

Ausgaben (4)

Zweckgebundene Einnahmen (4)

Zuckerfonds

Artikel 32 (= e)

Insgesamt (= j)

Ausgaben (5)

Zweckgebundene Einnahmen (5)

05 07 01 06

6701

05 02 16 02

6803

6702

k

l

m

n

o

p = k + l + m + n + o

EE

EEK

5 537 455,56

0,00

0,00

0,00

0,00

5 537 455,56

EE

EUR

262,54

0,00

0,00

0,00

0,00

262,54

NL

EUR

163 611,00

–1 629 417,47

0,00

0,00

–99 891,82

–1 565 698,29

PT

EUR

295 352,51

0,00

0,00

0,00

0,00

295 352,51


(1)  Im Falle der Niederlande wurden die Kürzungen wegen „anderer Kürzungen“ (–1 338,54 EUR) bereits vom Mitgliedstaat in seinen Rechnungen verbucht. Die Kürzungen und Aussetzungen sind die, die im Zahlungssystem berücksichtigt wurden, zuzüglich insbesondere der Berichtigungen wegen Nichteinhaltung von Zahlungsfristen, die im August, September und Oktober 2007 vorgenommen wurden.

(2)  Die Zahlungen in Euro wurden nach der in den Ausgabenerklärungen verwendeten Währung aufgeschlüsselt. Im Falle von Estland wurden die Gesamtausgaben in den in Euro und den in Landeswährung gemeldeten Teil unterteilt (Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission).

(3)  Bei der Berechnung des vom Mitgliedstaat wiedereinzuziehenden oder an ihn zu zahlenden Betrags wird für die abgeschlossenen Rechnungen der Ausgaben betrag der Jahreserklärung zugrunde gelegt (Spalte a); bei den abgetrennten Rechnungen werden die in den Monatsmeldungen insgesamt gemeldeten Ausgaben zugrunde gelegt (Spalte b). Anwendbarer Wechselkurs gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006.

(4)  Weist der Anteil der zweckgebundenen Einnahmen einen Saldo zugunsten des Mitgliedstaats auf, ist der Betrag unter Posten 05 07 01 06 zu melden.

(5)  Weist der Anteil der zweckgebundenen Einnahmen beim Zuckerfonds einen Saldo zugunsten des Mitgliedstaats auf, ist der Betrag unter Posten 05 02 16 02 zu verbuchen.

Anmerkung: Nomenklatur 2009: 05 07 01 06, 05 02 16 02, 6701, 6702, 6803.


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

3.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 33/41


BESCHLUSS 2009/88/GASP DES RATES

vom 22. Dezember 2008

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Dschibuti über die Rechtsstellung der EU-geführten Einsatzkräfte in der Republik Dschibuti im Rahmen der EU-Militäroperation Atalanta

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 24,

auf Empfehlung des Vorsitzes,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (VN-Sicherheitsrat) hat am 15. Mai 2008 die Resolution 1814 (2008) verabschiedet, mit der die Staaten und Regionalorganisationen aufgefordert werden, Maßnahmen zum Schutz des Schiffsverkehrs im Zusammenhang mit der Beförderung und Lieferung humanitärer Hilfsgüter nach Somalia und mit von den Vereinten Nationen genehmigten Tätigkeiten zu ergreifen.

(2)

Der VN-Sicherheitsrat hat am 2. Juni 2008 die Entschließung 1816 (2008) verabschiedet, mit der den Staaten, die mit der Übergangs-Bundesregierung von Somalia zusammenarbeiten, für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Datum jener Entschließung gestattet wird, in die Hoheitsgewässer Somalias einzulaufen und in einer mit dem einschlägigen Völkerrecht zu vereinbarenden Weise alle erforderlichen Mittel einzusetzen, um seeräuberische Handlungen und bewaffnete Raubüberfälle auf See zu bekämpfen. Diese Bestimmungen wurden mit der am 2. Dezember 2008 vom VN-Sicherheitsrat verabschiedeten Resolution 1846 (2008) um weitere zwölf Monate verlängert.

(3)

Der Rat hat am 10. November 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (1) (Operation „Atalanta“) angenommen.

(4)

Artikel 11 jener Gemeinsamen Aktion sieht vor, dass der Status der EU-geführten Truppen und ihres Personals, die im Landgebiet von Drittstaaten stationiert sind oder in den Hoheitsgewässern oder den Binnengewässern von Drittstaaten operieren, nach dem Verfahren des Artikels 24 des Vertrags festgelegt wird. Die Regierung der Republik Dschibuti hat den Generalsekretär/Hohen Vertreter mit Schreiben vom 1. Dezember 2008 unterrichtet, dass sie dem Einsatz einer europäischen Truppe in ihrem Hoheitsgebiet zustimmt und dass sie zu diesem Zweck ein Abkommen über die Rechtsstellung der Einsatzkräfte abzuschließen beabsichtigt.

(5)

Nachdem er vom Rat am 18. September 2007 gemäß Artikel 24 des Vertrags hierzu ermächtigt worden war, hat der Vorsitz, unterstützt vom Generalsekretär/Hohen Vertreter, ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Dschibuti über die Rechtsstellung der EU-geführten Einsatzkräfte in der Republik Dschibuti ausgehandelt.

(6)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Dschibuti über die Rechtsstellung der EU-geführten Einsatzkräfte in der Republik Dschibuti im Rahmen der EU-Militäroperation Atalanta wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. KOUCHNER


(1)  ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33.


ÜBERSETZUNG

ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und der Republik Dschibuti über die Rechtsstellung der EU-geführten Einsatzkräfte in der Republik Dschibuti im Rahmen der EU-Militäroperation Atalanta

DIE EUROPÄISCHE UNION (EU)

einerseits und

DIE REPUBLIK DSCHIBUTI — nachstehend „Aufnahmestaat“ genannt —

andererseits,

beide nachstehend „Parteien“ genannt —

besorgt über die Zunahme seeräuberischer Handlungen und bewaffneter Raubüberfälle gegen die humanitäre Hilfsgüter transportierenden Schiffe und den Seeverkehr vor der Küste Somalias,

IN ANBETRACHT

der Resolutionen 1814 (2008), 1838 (2008) und 1846 (2008) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen;

des Schreibens der Republik Dschibuti vom 1. Dezember 2008, in dem diese insbesondere der Präsenz von Einheiten der Seestreitkräfte der EU in ihrem Hoheitsgebiet zustimmt;

der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP des Rates der Europäischen Union vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Operation „Atalanta“);

der Tatsache, dass dieses Abkommen die Rechte und Pflichten der Parteien, die sich aus internationalen Übereinkommen und anderen internationalen Übereinkünften zur Errichtung internationaler Gerichtshöfe, einschließlich des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, ergeben, unberührt lässt —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)   Die Bestimmungen dieses Abkommens finden auf die EU-geführten Einsatzkräfte und deren Personal Anwendung.

(2)   Die Bestimmungen dieses Abkommens finden nur im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats, einschließlich seiner Binnengewässer, seines Küstenmeers und seines Luftraums, Anwendung.

(3)   Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck

a)

„EU-geführte Einsatzkräfte“ (EUNAVFOR) die militärischen Hauptquartiere der EU und die zu der Operation beitragenden nationalen Kontingente, ihre Schiffe, ihre Flugzeuge, ihre Ausrüstung und ihre Transportmittel;

b)

„Operation“ die Vorbereitung, Einsetzung, Durchführung und Unterstützung der Militärmission entsprechend dem Mandat, das sich aus den Resolutionen 1814 (2008) und 1816 (2008) des VN-Sicherheitsrats sowie aus jeder späteren einschlägigen Resolution des VN-Sicherheitsrats und aus dem am 10. Dezember 1982 unterzeichneten VN-Seerechtsübereinkommen ergibt;

c)

„Befehlshaber der Operation“ den Befehlshaber der Operation;

d)

„Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte“ den Befehlshaber im Einsatzgebiet;

e)

„militärisches Hauptquartier der EU“ die militärischen Hauptquartiere und deren Einzelteile, ungeachtet ihres Standorts, unter Aufsicht der militärischen Befehlshaber der EU, welche die militärische Führung oder Kontrolle der Operation wahrnehmen;

f)

„nationale Kontingente“ die Einheiten, Schiffe, Flugzeuge und Komponenten, die den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen an der Operation teilnehmenden Staaten gehören, insbesondere Schutzeinheiten und Militärkräfte an Bord von Handelsschiffen;

g)

„EUNAVFOR-Personal“ das der EUNAVFOR unterstellte zivile und militärische Personal sowie das zur Vorbereitung der Operation entsandte Personal und das im Einsatz befindliche Personal sowie das Polizeipersonal zur Begleitung der von EUNAVFOR aufgegriffenen Personen, das für einen Entsendestaat oder ein EU-Organ im Rahmen der Operation tätig ist und sich — sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist — im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats befindet, ausgenommen das örtliche Personal und das von internationalen kommerziellen Auftragnehmern beschäftigte Personal;

h)

„örtliches Personal“ das Personal, das die Staatsangehörigkeit des Aufnahmestaats besitzt oder dort seinen ständigen Aufenthalt hat;

i)

„Einrichtungen und Anlagen“ Gebäude, Unterkünfte und Gelände, die für die EUNAVFOR und ihr Personal benötigt werden;

j)

„Entsendestaat“ den Staat, der ein nationales Kontingent für die EUNAVFOR bereitstellt;

k)

„Gewässer“ die Binnengewässer und das Küstenmeer des Aufnahmestaats und den Luftraum über diesen Gewässern;

l)

„amtlicher Schriftverkehr“ den gesamten die Operation und ihre Aufgaben betreffenden Schriftverkehr.

Artikel 2

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Die EUNAVFOR und ihr Personal beachten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmestaats und enthalten sich jeder Handlung oder Maßnahme, die mit den Zielen der Operation unvereinbar ist.

(2)   Die EUNAVFOR informiert die Regierung des Aufnahmestaats vorab und regelmäßig über die Anzahl der Mitglieder ihres Personals, die das Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats durchqueren oder dort stationiert sind, sowie über die Identität der Schiffe, Flugzeuge und Einheiten, die in den Gewässern des Aufnahmestaats operieren oder die Häfen des Aufnahmestaats anlaufen.

Artikel 3

Identifizierung

(1)   Die im Landgebiet des Aufnahmestaats anwesenden Mitglieder des EUNAVFOR-Personals müssen jederzeit ihren Reisepass oder ihren Militärausweis mit sich führen.

(2)   Fahrzeuge, Flugzeuge, Schiffe und andere Transportmittel der EUNAVFOR sind mit unverwechselbaren Kennzeichnungen und/oder amtlichen Kennzeichen der EUNAVFOR zu versehen, die den zuständigen Behörden des Aufnahmestaats vorab mitzuteilen sind.

(3)   Die EUNAVFOR ist berechtigt, die Flagge der Europäischen Union sowie Kennzeichen wie militärische Abzeichen, Titel und amtliche Symbole an ihren Einrichtungen und Anlagen, Fahrzeugen und anderen Transportmitteln zu führen. Die Uniformen der Mitglieder des EUNAVFOR-Personals sind mit einem unverwechselbaren EUNAVFOR-Emblem zu versehen. Nationale Flaggen oder Hoheitszeichen der an der Operation beteiligten nationalen Kontingente dürfen auf Beschluss des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte an den Einrichtungen und Anlagen, Fahrzeugen und anderen Transportmitteln sowie Uniformen der EUNAVFOR geführt werden.

Artikel 4

Überschreiten der Grenzen und Bewegungen im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats

(1)   Die Mitglieder des EUNAVFOR-Personals benötigen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats stets einen gültigen Reisepass und, sofern sie nicht zur Besatzung von EUNAVFOR-Schiffen oder -Flugzeugen zählen, im Falle der Ersteinreise einen Einzel- oder Sammeleinsatzbefehl der EUNAVFOR. Sie unterliegen bei der Einreise in das Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats, bei der Ausreise aus diesem Gebiet und innerhalb dieses Gebiets keinen Einwanderungs- und Zollkontrollen. Besatzungsmitglieder von Schiffen und Flugzeugen der EUNAVFOR unterliegen nicht den Visumbestimmungen.

(2)   Die Mitglieder des EUNAVFOR-Personals unterliegen nicht den Bestimmungen des Aufnahmestaats über die Registrierung und Kontrolle von Ausländern, erwerben jedoch keinerlei Recht auf ständigen Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats.

(3)   Ein allgemeines Verzeichnis der Mittel der EUNAVFOR, die in das Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats verbracht werden, wird diesem zur Information übermittelt. Diese Mittel werden mit einer EUNAVFOR-Kennzeichnung versehen. Die EUNAVFOR ist von der Vorlage jeglicher anderer Zolldokumente sowie von allen Kontrollen befreit.

(4)   Die Mitglieder des EUNAVFOR-Personals dürfen im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats Kraftfahrzeuge sowie Schiffe und Luftfahrzeuge führen, sofern sie einen gültigen nationalen, internationalen oder Militärführerschein, ein Kapitänspatent bzw. einen Pilotenschein besitzen, welche von einem der Entsendestaaten ausgestellt wurden.

(5)   Für die Zwecke der Operation gewährt der Aufnahmestaat der EUNAVFOR und ihrem Personal in seinem Hoheitsgebiet, einschließlich seiner Gewässer und seines Luftraums, Bewegungs- und Reisefreiheit. Die Bewegungsfreiheit im Küstenmeer des Aufnahmestaats schließt auch das Anhalten und Ankern ein.

(6)   Für die Zwecke der Operation darf die EUNAVFOR in den Gewässern des Aufnahmestaats Luftfahrzeuge oder militärisches Gerät starten bzw. aussetzen, landen oder an Bord nehmen.

(7)   Für die Zwecke der Operation dürfen die EUNAVFOR und die von ihr angemieteten Transportmittel öffentliche Straßen, Brücken, Fähren, Flughäfen und Häfen ohne Entrichtung von Steuern und ähnlichen Abgaben nutzen. Die EUNAVFOR ist nicht von der Entrichtung von Vergütungen für Dienstleistungen befreit, die sie auf ihr Ersuchen hin erhält.

Artikel 5

Vorrechte und Immunitäten, die der EUNAVFOR vom Aufnahmestaat gewährt werden

(1)   Die Einrichtungen und Anlagen der EUNAVFOR sowie ihre Schiffe und Flugzeuge sind unverletzlich. Die Bediensteten des Aufnahmestaats dürfen sie allerdings mit Zustimmung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte betreten.

(2)   Die EUNAVFOR, ihre Vermögensgegenstände und Mittel genießen Immunität vor jeder Form der Gerichtsbarkeit, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden.

(3)   Die Einrichtungen und Anlagen der EUNAVFOR, ihre Ausstattung und die sonstigen darin befindlichen Gegenstände sowie ihre Transportmittel genießen Immunität vor jeder Durchsuchung, Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung.

(4)   Die Unverletzlichkeit der Archive und Unterlagen der EUNAVFOR gilt ohne zeitliche und örtliche Einschränkung.

(5)   Der amtliche Schriftverkehr der EUNAVFOR ist unverletzlich.

(6)   Der Aufnahmestaat gestattet die Einfuhr der für die Operation bestimmten Gegenstände und befreit sie von allen Zöllen, Steuern und ähnlichen Abgaben, ausgenommen die Kosten für Lagerung, Transport und andere Dienstleistungen.

(7)   Die EUNAVFOR ist in Bezug auf erworbene oder eingeführte Güter oder in Anspruch genommene Dienstleistungen und hinsichtlich der Einrichtungen und Anlagen, die von der EUNAVFOR für die Zwecke der Operation genutzt werden, von allen nationalen, regionalen und kommunalen Gebühren, Steuern und ähnlichen Abgaben befreit. Die EUNAVFOR ist nicht von Gebühren oder Abgaben zur Vergütung für erbrachte Dienstleistungen befreit.

Artikel 6

Vorrechte und Immunitäten, die dem EUNAVFOR-Personal vom Aufnahmestaat gewährt werden

(1)   Das EUNAVFOR-Personal unterliegt keiner Festnahme oder Haft irgendwelcher Art. Wird jedoch ein Mitglied des EUNAVFOR-Personals von der Polizei des Aufnahmestaats auf öffentlichen Straßen auf frischer Tat entdeckt, so kann der Täter, sofern er die körperliche Unversehrtheit eines Staatsangehörigen des Aufnahmestaats beeinträchtigt hat, zu seinem Schutz von der Polizei bis zur Ankunft der zuständigen Dienste der EUNAVFOR festgehalten werden.

(2)   Die Papiere, die Korrespondenz und Vermögensgegenstände des EUNAVFOR-Personals sind unverletzlich, außer im Falle von Vollstreckungsmaßnahmen, die nach Absatz 6 zulässig sind.

(3)   Das EUNAVFOR-Personal genießt Immunität vor der Strafgerichtsbarkeit des Aufnahmestaats.

Der Entsendestaat oder das betreffende Organ der Europäischen Union kann je nach Lage des Falles auf die Immunität des EUNAVFOR-Personals vor der Strafgerichtsbarkeit verzichten. Ein solcher Verzicht muss stets schriftlich erklärt werden.

(4)   Das EUNAVFOR-Personal genießt Immunität vor der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Aufnahmestaats in Bezug auf seine mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und alle in Ausführung seines offiziellen Auftrags vorgenommenen Handlungen.

Falls ein Zivilverfahren gegen Mitglieder des EUNAVFOR-Personals vor einem Gericht des Aufnahmestaats eingeleitet wird, sind der Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte und die zuständige Behörde des Entsendestaats oder das betreffende EU-Organ unverzüglich zu benachrichtigen. Vor Einleitung des Verfahrens vor dem Gericht stellen der Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte und die zuständige Stelle des Entsendestaats oder des betreffenden EU-Organs gegenüber dem Gericht fest, ob die betreffende Handlung von Mitgliedern des EUNAVFOR-Personals in Ausführung ihres offiziellen Auftrags vorgenommen wurde.

Wurde die Handlung in Ausführung des offiziellen Auftrags vorgenommen, wird kein Verfahren eingeleitet und Artikel 15 findet Anwendung. Wurde die Handlung nicht in Ausführung des offiziellen Auftrags vorgenommen, kann das Verfahren aufgenommen werden. Der Aufnahmestaat vergewissert sich, dass die zuständige Gerichtsbarkeit die Feststellung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte und der zuständigen Behörde des Entsendestaats oder des betreffenden EU-Organs anerkennt.

Strengt ein Mitglied des EUNAVFOR-Personals ein Zivilverfahren an, so kann es sich in Bezug auf eine Widerklage, die mit der Hauptklage in direktem Zusammenhang steht, nicht auf die Immunität vor der Gerichtsbarkeit berufen.

(5)   Die Mitglieder des EUNAVFOR-Personals sind nicht verpflichtet, als Zeugen auszusagen.

(6)   Gegen Mitglieder des EUNAVFOR-Personals dürfen Vollstreckungsmaßnahmen nur für den Fall getroffen werden, dass ein Zivilverfahren, das nicht im Zusammenhang mit ihrem offiziellen Auftrag steht, gegen sie eingeleitet wird. Das Vermögen von Mitgliedern des EUNAVFOR-Personals, in Bezug auf das der Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte feststellt, dass es für die Ausführung des offiziellen Auftrags notwendig ist, darf nicht beschlagnahmt werden, um die Ansprüche aus einem Urteil, einer Entscheidung oder Anordnung zu befriedigen. In Zivilverfahren dürfen Mitglieder des EUNAVFOR-Personals keinen Einschränkungen ihrer persönlichen Freiheit oder anderen Zwangsmaßnahmen unterworfen werden.

(7)   Die Immunität der Mitglieder des EUNAVFOR-Personals vor der Gerichtsbarkeit des Aufnahmestaats befreit diese nicht von der Gerichtsbarkeit des jeweiligen Entsendestaats.

(8)   Die Mitglieder des EUNAVFOR-Personals sind im Aufnahmestaat von jeder Form der Besteuerung der Gehälter und Bezüge, die sie von der EUNAVFOR oder den Entsendestaaten erhalten, sowie der Einkünfte, die sie aus Quellen außerhalb des Aufnahmestaats beziehen, befreit.

(9)   Nach Maßgabe seiner geltenden Gesetze und anderen Rechtsvorschriften gestattet der Aufnahmestaat die Einfuhr von Gegenständen für den persönlichen Gebrauch des EUNAVFOR-Personals und befreit sie von allen Zöllen, Steuern und ähnlichen Abgaben mit Ausnahme von Gebühren für Einlagerung, Beförderung und ähnliche Dienstleistungen.

Das EUNAVFOR-Personal ist von der Kontrolle seines persönlichen Gepäcks befreit, sofern nicht triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass es Gegenstände enthält, die nicht für seinen persönlichen Gebrauch bestimmt sind, oder deren Ein- oder Ausfuhr nach dem Recht des Aufnahmestaats verboten oder durch dessen Quarantänevorschriften geregelt ist. In solchen Fällen darf die Kontrolle nur in Anwesenheit des betreffenden Mitglieds des EUNAVFOR-Personals oder eines bevollmächtigten Vertreters der EUNAVFOR stattfinden.

Artikel 7

Örtliches Personal

Örtlichem Personal stehen keinerlei Vorrechte und Immunitäten zu. Der Aufnahmestaat darf jedoch seine Hoheitsgewalt über diese Personen nur so ausüben, dass die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Operation nicht ungebührlich behindert wird.

Artikel 8

Strafgerichtsbarkeit

Die zuständigen Behörden des Entsendestaats können im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats in Zusammenarbeit mit dessen zuständigen Behörden die gesamte Straf- und Disziplinargerichtsbarkeit auszuüben, die ihnen durch das Recht des Entsendestaats über alle dem einschlägigen Recht dieses Staats unterworfenen Mitglieder des EUNAVFOR-Personals übertragen ist.

Artikel 9

Uniform und Waffen

(1)   Für das Tragen von Uniform gelten vom Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte festgelegte Vorschriften.

(2)   Für die Zwecke der Operation dürfen die Mitglieder des Militärpersonals der EUNAVFOR sowie das Polizeipersonal zur Begleitung der von der EUNAVFOR aufgegriffenen Personen Waffen und Munition mit sich führen oder transportieren, sofern sie durch Befehl dazu ermächtigt sind.

Artikel 10

Unterstützung seitens des Aufnahmestaats und Auftragsvergabe

(1)   Der Aufnahmestaat erklärt sich bereit, die EUNAVFOR auf deren Ersuchen hin bei der Suche nach geeigneten Einrichtungen und Anlagen zu unterstützen.

(2)   Der Aufnahmestaat leistet im Rahmen seiner Mittel und Fähigkeiten Hilfe bei der Vorbereitung, Einsetzung, Durchführung und Unterstützung der Operation.

(3)   Das Recht, das auf die von der EUNAVFOR im Aufnahmestaat geschlossenen Verträge Anwendung findet, wird vertraglich festgelegt.

(4)   Im Vertrag kann vorgesehen werden, dass das in Artikel 15 Absätze 3 und 4 genannte Streitbeilegungsverfahren auf alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrags Anwendung findet.

(5)   Der Aufnahmestaat erleichtert die Ausführung von Verträgen, die die EUNAVFOR mit Geschäftsunternehmen für die Zwecke der Operation schließt.

Artikel 11

Änderungen an den Einrichtungen und Anlagen

Die EUNAVFOR ist befugt, nach vorheriger Zustimmung des Aufnahmestaats Einrichtungen und Anlagen entsprechend ihren operativen Erfordernissen zu errichten, zu verändern oder auf andere Weise umzugestalten.

Artikel 12

Verstorbene Mitglieder des EUNAVFOR-Personals

(1)   Der Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte ist befugt, für die Rückführung verstorbener Mitglieder des EUNAVFOR-Personals sowie ihres persönlichen Besitzes zu sorgen und die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen.

(2)   Eine Autopsie verstorbener Mitglieder der EUNAVFOR darf nur mit Zustimmung des betreffenden Staats und in Anwesenheit eines Vertreters der EUNAVFOR und/oder des betreffenden Staats erfolgen.

(3)   Der Aufnahmestaat und die EUNAVFOR arbeiten im Hinblick auf eine schnelle Rückführung verstorbener Mitglieder des EUNAVFOR-Personals möglichst umfassend zusammen.

Artikel 13

Sicherheit der EUNAVFOR und Militärpolizei

(1)   Der Aufnahmestaat trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um die Sicherheit der EUNAVFOR und ihres Personals außerhalb der Einrichtungen und Anlagen der EUNAVFOR zu gewährleisten.

(2)   Die EUNAVFOR ist befugt, im Landgebiet und in den Gewässern des Aufnahmestaats in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Aufnahmestaats alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um ihre Einrichtungen und Anlagen, Schiffe und Flugzeuge sowie die Schiffe, denen sie Schutz gewährt, gegen alle Angriffe und jedes Eindringen von außen zu schützen.

(3)   Der Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte kann eine Militärpolizeieinheit aufstellen, um die Ordnung in den Einrichtungen und Anlagen der EUNAVFOR aufrechtzuerhalten.

(4)   Die Militärpolizeieinheit kann in Absprache und Zusammenarbeit mit der Militärpolizei oder der Polizei des Aufnahmestaats auch außerhalb dieser Einrichtungen und Anlagen eingreifen, um für die Aufrechterhaltung von Ordnung und Disziplin unter den Mitgliedern des EUNAVFOR-Personals zu sorgen.

(5)   Mitglieder des EUNAVFOR-Personals, die zur Begleitung der durch die EUNAVFOR aufgegriffenen Personen dschibutisches Hoheitsgebiet durchqueren, dürfen gegenüber diesen Personen die erforderlichen körperlichen Zwangsmaßnahmen anwenden.

Artikel 14

Kommunikation

(1)   Die EUNAVFOR ist befugt, Funksende- und -empfangsanlagen sowie Satellitensysteme einzurichten und zu betreiben. Die EUNAVFOR arbeitet mit den zuständigen Behörden des Aufnahmestaats zusammen, um Konflikte bei der Nutzung angemessener Funkfrequenzen zu vermeiden. Der Aufnahmestaat gewährt entsprechend seinen geltenden Rechtsvorschriften Zugang zum Frequenzspektrum.

(2)   Die EUNAVFOR hat das Recht auf uneingeschränkte Kommunikation durch Funk (einschließlich Satellitenfunk, Mobilfunk oder Handfunk), Telefon, Fernschreiber, Telefax oder andere Mittel sowie das Recht, die erforderlichen Mittel zur Aufrechterhaltung einer solchen Kommunikation innerhalb und zwischen den Einrichtungen und Anlagen der EUNAVFOR zu installieren, einschließlich des Rechts auf Verlegung von Kabeln und Erdleitungen für die Zwecke der Operation.

(3)   Innerhalb ihrer eigenen Einrichtungen und Anlagen kann die EUNAVFOR die erforderlichen Vorkehrungen für die Beförderung von Post an oder von EUNAVFOR und/oder Mitglieder(n) des EUNAVFOR-Personals treffen.

(4)   Die Durchführungsmodalitäten zu diesem Artikel werden mit den zuständigen Behörden des Aufnahmestaats vereinbart.

Artikel 15

Entschädigungsansprüche wegen Tod, Verwundung, Beschädigung oder Verlust

(1)   Ansprüche aufgrund der Beschädigung oder des Verlustes von privatem oder staatlichem Eigentum sowie Ansprüche wegen des Todes oder der Verwundung von Personen und aufgrund der Beschädigung oder des Verlustes von EUNAVFOR-Eigentum werden auf diplomatischem Wege geregelt.

(2)   Diese Ansprüche sind über die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats an die EUNAVFOR zu richten, was Ansprüche von juristischen oder natürlichen Personen aus dem Aufnahmestaat anbelangt, oder an die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats, was die von der EUNAVFOR erhobenen Ansprüche anbelangt.

(3)   Lässt sich keine gütliche Regelung finden, sind die Ansprüche bei einem Schlichtungsausschuss anzumelden, der sich zu gleichen Teilen aus Vertretern der EUNAVFOR und Vertretern des Aufnahmestaats zusammensetzt. Ein Ausgleich für die Ansprüche wird einvernehmlich beschlossen.

(4)   Kann im Schlichtungsausschuss keine Regelung gefunden werden, wird die Streitigkeit

a)

bei Ansprüchen bis zur Höhe von einschließlich 80 000 EUR auf diplomatischem Wege zwischen dem Aufnahmestaat und Vertretern der EU beigelegt;

b)

bei Ansprüchen, die die unter Buchstabe a genannte Höhe übersteigen, einem Schiedsgericht unterbreitet, dessen Entscheidungen bindend sind.

(5)   Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen, von denen der erste vom Aufnahmestaat, der zweite von der EUNAVFOR und der Dritte gemeinsam vom Aufnahmestaat und der EUNAVFOR ernannt wird. Ernennt eine der Parteien innerhalb von zwei Monaten keinen Schiedsrichter oder kann zwischen dem Aufnahmestaat und der EUNAVFOR keine Einigung über die Ernennung des dritten Schiedsrichters erzielt werden, wird der betreffende Schiedsrichter vom Präsidenten des obersten Gerichtshofs der Republik Dschibuti ernannt.

(6)   Zwischen der EUNAVFOR und den Verwaltungsbehörden des Aufnahmestaats wird eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen, in der das Mandat des Schlichtungsausschusses und des Schiedsgerichts, das in diesen Gremien anwendbare Verfahren und die Voraussetzungen für das Geltendmachen von Ansprüchen festgelegt werden.

Artikel 16

Verbindung und Streitigkeiten

(1)   Alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Abkommens werden von Vertretern der EUNAVFOR und den zuständigen Behörden des Aufnahmestaats gemeinsam geregelt.

(2)   Kommt eine Einigung nicht zustande, so werden die Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ausschließlich auf diplomatischem Wege zwischen dem Aufnahmestaat und Vertretern der EU beigelegt.

Artikel 17

Sonstige Bestimmungen

(1)   Soweit in diesem Abkommen auf die Vorrechte, Immunitäten und Rechte der EUNAVFOR und des EUNAVFOR-Personals Bezug genommen wird, ist die Regierung des Aufnahmestaats für deren Durchsetzung und Achtung durch die zuständigen örtlichen Behörden des Aufnahmestaats verantwortlich.

(2)   Dieses Abkommen bezweckt keine Abweichung von etwaigen aus anderen Abkommen herrührenden Rechten eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Staats, der einen Beitrag zur EUNAVFOR leistet, und darf auch nicht in diesem Sinne ausgelegt werden.

Artikel 18

Durchführungsmodalitäten

Für die Zwecke dieses Abkommens können operative, administrative, finanzielle und technische Fragen in gesonderten Vereinbarungen geregelt werden, die zwischen dem Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte und den Verwaltungsbehörden des Aufnahmestaats zu schließen sind.

Artikel 19

Inkrafttreten und Beendigung

(1)   Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft und bleibt für einen Zeitraum von 12 Monaten in Kraft. Es wird jeweils um drei Monate stillschweigend verlängert. Jede Partei teilt der anderen Partei mindestens einen Monat im Voraus ihre Absicht mit, dieses Abkommen nicht zu verlängern.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 gelten die Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 7, Artikel 5 Absätze 1 bis 3, Absätze 6 und 7, Artikel 6 Absätze 1, 3, 4, 6, 8 und 9, Artikel 11 und Artikel 15 ab dem Zeitpunkt als anwendbar, zu dem die ersten Mitglieder des EUNAVFOR-Personals verlegt wurden, falls dieser Zeitpunkt vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens liegt.

(3)   Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Parteien geändert werden.

(4)   Die Beendigung dieses Abkommens berührt nicht die Rechte oder Pflichten, die sich aus der Durchführung des Abkommens vor dessen Beendigung ergeben.

Geschehen zu Dschibuti am 5. Januar 2009, in zwei Urschriften in französischer Sprache.

Für die Europäische Union

Für den Aufnahmestaat


Berichtigungen

3.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 33/49


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 85/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds in Bezug auf bestimmte Vorschriften zur finanziellen Abwicklung

( Amtsblatt der Europäischen Union L 25 vom 29. Januar 2009 )

Der Text der Verordnung (EG) Nr. 85/2009, der am 29. Januar 2009 im Amtsblatt der Europäischen Union L 25 auf Seite 1 veröffentlicht wurde, ist als null und nichtig anzusehen.


3.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 33/49


Berichtigung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 255 vom 30. September 2005 )

Auf Seite 50, Artikel 54:

anstatt:

„Artikel 54

Führen von akademischen Titeln

Unbeschadet der Artikel 7 und 52 trägt der Aufnahmemitgliedstaat dafür Sorge, dass die betreffenden Personen zum Führen von akademischen Titeln ihres Herkunftsmitgliedstaats und gegebenenfalls der entsprechenden Abkürzung in der Sprache des Herkunftsmitgliedstaats berechtigt sind. Der Aufnahmemitgliedstaat kann vorschreiben, dass neben dieser Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses aufgeführt werden, die bzw. der diesen akademischen Titel verliehen hat. Kann die Ausbildungsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaats im Aufnahmemitgliedstaat mit einer Bezeichnung verwechselt werden, die in Letzterem eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, die die betreffende Person aber nicht erworben hat, so kann der Aufnahmemitgliedstaat vorschreiben, dass die betreffende Person ihren im Herkunftsmitgliedstaat gültigen akademischen Titel in einer vom Aufnahmemitgliedstaat festgelegten Form verwendet.“

muss es heißen:

„Artikel 54

Führen von Ausbildungsbezeichnungen

Unbeschadet der Artikel 7 und 52 trägt der Aufnahmemitgliedstaat dafür Sorge, dass die betreffenden Personen zum Führen von Ausbildungsbezeichnungen ihres Herkunftsmitgliedstaats und gegebenenfalls der entsprechenden Abkürzung in der Sprache des Herkunftsmitgliedstaats berechtigt sind. Der Aufnahmemitgliedstaat kann vorschreiben, dass neben dieser Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses aufgeführt werden, die bzw. der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat. Kann die Ausbildungsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaats im Aufnahmemitgliedstaat mit einer Bezeichnung verwechselt werden, die in Letzterem eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, die die betreffende Person aber nicht erworben hat, so kann der Aufnahmemitgliedstaat vorschreiben, dass die betreffende Person ihre im Herkunftsmitgliedstaat gültige Ausbildungsbezeichnung in einer vom Aufnahmemitgliedstaat festgelegten Form verwendet.“


3.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 33/s3


HINWEIS FÜR DEN LESER

Nach entsprechendem Beschluss der Organe entfällt künftig der Hinweis auf die letzte Änderung der zitierten Rechtsakte.

Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich in den hier veröffentlichten Texten Verweise auf Rechtsakte auf die jeweils geltende Fassung der Rechtsakte.