ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 29

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
31. Januar 2009


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates vom 26. Januar 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 92/2009 der Kommission vom 30. Januar 2009 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

36

 

 

Verordnung (EG) Nr. 93/2009 der Kommission vom 30. Januar 2009 zur Festsetzung der ab dem 1. Februar 2009 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

38

 

*

Verordnung (EG) Nr. 94/2009 der Kommission vom 30. Januar 2009 mit befristeten Sondermaßnahmen zur Stützung des irischen Schweine- und Rindfleischmarkts in Form einer Entsorgungsregelung

41

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2009/5/EG der Kommission vom 30. Januar 2009 zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr ( 1 )

45

 

 

GESCHÄFTS- UND VERFAHRENSORDNUNGEN

 

 

Gerichtshof

 

*

Änderungen der praktischen Anweisungen für Klagen und Rechtsmittel

51

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2009/83/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 23. Januar 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Kennziffernsystem der Internationalen Schifffahrtsorganisation zur eindeutigen Identifizierung der Unternehmen und eingetragenen Eigentümer (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 148)  ( 1 )

53

 

 

RECHTSAKTE VON ORGANEN, DIE DURCH INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE GESCHAFFEN WURDEN

 

 

2009/84/EG

 

*

Beschluss Nr. 1/2009 des Gemischten Auschusses EG-Schweiz vom 14. Januar 2009 zur Ersetzung der Tabellen III und IV b des Protokolls Nr. 2

55

 

 

 

*

Hinweis für den Leser (siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

31.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 91/2009 DES RATES

vom 26. Januar 2009

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Einleitung

(1)

Am 26. September 2007 erhielt die Kommission einen Antrag gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern („Grundverordnung“), der vom European Industrial Fasteners Institute (E.I.F.I.), dem europäischen Dachverband der Hersteller von Verbindungselementen („Antragsteller“), im Namen von Herstellern eingereicht wurde, auf die mit mehr als 25 % ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl entfällt.

(2)

Dieser Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping bei bestimmten Verbindungselementen aus Eisen oder Stahl aus der Volksrepublik China („VR China“) und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung, die als ausreichend für eine Verfahrenseinleitung angesehen wurden.

(3)

Das Verfahren wurde am 9. November 2007 im Wege der Veröffentlichung einer entsprechenden Bekanntmachung (2) („Einleitungsbekanntmachung“) im Amtsblatt der Europäischen Union eingeleitet.

2.   Verzicht auf die Einführung vorläufiger Maßnahmen

(4)

Da im Rahmen der Untersuchung bestimmte Aspekte einer eingehenderen Prüfung bedurften, wurde beschlossen, die Untersuchung fortzusetzen, ohne vorläufige Maßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl aus der VR China einzuführen.

(5)

Am 4. August 2008 erhielten alle interessierten Parteien ein Informationspapier mit einer ausführlichen Darstellung der vorläufigen Untersuchungsergebnisse in diesem Stadium der Untersuchung („Informationspapier“); die Parteien wurden in dem Papier aufgefordert, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen.

(6)

Anschließend wurde die Untersuchung fortgesetzt, wobei unter anderem Aspekte des Gemeinschaftsinteresses geprüft wurden und eine ausführliche Analyse der Warendefinition/Warenvergleichbarkeit vorgenommen wurde, da mehrere interessierte Parteien zu diesem Punkt Einwände erhoben hatten.

3.   Von dem Verfahren betroffene Parteien

(7)

Die antragstellenden Gemeinschaftshersteller, andere Gemeinschaftshersteller, die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller, Einführer, Verwender und Verbände sowie Vertreter der Regierung der VR China wurden offiziell über die Einleitung des Verfahrens unterrichtet. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(8)

Mehrere interessierte Parteien reichten schriftliche Stellungnahmen ein, die insbesondere die Wahl des Vergleichslands, die bei Warentyp und Qualität auftretenden Unterschiede zwischen den chinesischen und den von den Gemeinschaftsherstellern hergestellten und verkauften Verbindungselementen, die Repräsentativität der Antragsteller sowie Aspekte von Schädigung und Gemeinschaftsinteresse betrafen. Außerdem wurden alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, gehört.

(9)

Alle interessierten Parteien (Gemeinschaftshersteller, Gemeinschaftseinführer und ausführende Hersteller in China), die zur Warendefinition Stellung genommen hatten, nahmen an einem kontroversen Meinungsaustausch gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Grundverordnung teil, der am 18. September 2008 unter der Leitung des Anhörungsbeauftragten stattfand („kontroverser Meinungsaustausch“).

(10)

Angesichts der Vielzahl bekannter ausführender Hersteller in der VR China sowie der großen Zahl bekannter Hersteller und Einführer in der Gemeinschaft wurde in der Einleitungsbekanntmachung für die Untersuchung von Dumping und Schädigung ein Stichprobenverfahren gemäß Artikel 17 der Grundverordnung vorgesehen.

4.   Stichprobenverfahren

4.1.   Auswahl einer Stichprobe unter den ausführenden Herstellern in der VR China

(11)

Wie oben dargelegt, wurde angesichts der Vielzahl ausführender Hersteller in der VR China in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung vorgeschlagen.

(12)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission die ausführenden Hersteller auf, sich innerhalb von 15 Tagen nach Einleitung der Untersuchung zu melden und allgemeine Angaben über ihre Ausfuhr- und Inlandsverkäufe zu machen sowie Namen und Tätigkeit aller mit ihnen verbundenen, an Produktion und/oder Verkauf der betroffenen Ware beteiligten Unternehmen anzugeben. Die Behörden der VR China wurden ebenfalls konsultiert.

(13)

Es meldeten sich insgesamt 120 Unternehmen oder Unternehmensgruppen in der VR China und übermittelten fristgerecht die angeforderten Informationen. Aus den vorgelegten Angaben ging indessen hervor, dass einige dieser Unternehmen oder Gruppen nicht selbst Verbindungselemente herstellten, und einige gaben Ausfuhren von Verbindungselementen in die Gemeinschaft an, die von verbundenen Unternehmen hergestellt wurden. Diejenigen Unternehmen oder Gruppen, die die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum hergestellt und in die Gemeinschaft ausgeführt hatten und sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden erklärten, wurden als kooperierende Unternehmen angesehen und bei der Bildung der Stichprobe berücksichtigt. Diese Unternehmen machten 110 der insgesamt 120 Unternehmen oder Gruppen aus, die sich nach der Einleitung der Untersuchung gemeldet hatten.

(14)

Die ausführenden Hersteller, die sich innerhalb der vorgenannten Frist nicht selbst meldeten, wurden als nicht an der Untersuchung mitarbeitende Parteien angesehen.

(15)

Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung wurden die Ausführer mit dem größten Volumen von Ausfuhren in die Gemeinschaft für die Stichprobe ausgewählt, um das größte repräsentative Ausfuhrvolumen zu erhalten, das in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte.

(16)

Auf dieser Grundlage wurde eine Stichprobe mit neun ausführenden chinesischen Herstellerunternehmen oder -unternehmensgruppen gebildet. Auf die ausgewählten Unternehmen entfielen 61 % der von den kooperierenden Unternehmen getätigten Ausfuhren und 39 % der Gesamtausfuhren der betroffenen Ware aus der VR China in die Gemeinschaft.

(17)

Gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung erhielten die kooperierenden ausführenden Hersteller und die Behörden der VR China Gelegenheit, zu der Stichprobenauswahl Stellung zu nehmen.

(18)

Einige chinesische Ausführer machten geltend, aufgrund besonderer Merkmale ihrer Unternehmen wie beispielsweise der Tatsache, dass sie spezifische Warentypen herstellten, die von den für die Stichprobe ausgewählten Unternehmen angeblich nicht hergestellt wurden, hätten sie in die Stichprobe einbezogen werden sollen. Die Typen der von den Ausführern hergestellten Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl gehörten indessen nicht zu den Kriterien für die Auswahl der Stichprobe. Wie unter Randnummer 15 ausgeführt, war das zugrunde gelegte Kriterium das der Ausführer mit dem größten Volumen von Ausfuhren in die Gemeinschaft. Dies steht im Einklang mit Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung.

(19)

An die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen wurden Fragebogen gesandt, die von allen fristgerecht beantwortet wurden.

(20)

Fünf nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen übermittelten Antworten auf den Fragebogen, da sie gemäß Artikel 9 Absatz 6 und Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung eine individuelle Untersuchung beantragen wollten. Vier dieser Anträge wurden angenommen. Da das fünfte Unternehmen die betroffene Ware nicht selbst herstellte, wurde sein Antrag abgelehnt.

(21)

Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen brachte ein Ausführer vor, die individuell untersuchten Unternehmen sollten für die Anwendung des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung als Teil der Stichprobe betrachtet werden. Ein weiterer Ausführer vertrat die Ansicht, die Kommission hätte anstatt Anträgen auf individuelle Untersuchung nach Artikel 17 Absatz 3 stattzugeben die ursprüngliche Stichprobe erweitern sollen. Hierzu ist anzumerken, dass die Stichprobe nach wie vor als hinreichend repräsentativ angesehen wird. Auch nachdem vier der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen, wie unter Randnummer 62 dargelegt, nicht mitarbeiteten, entfielen auf die übrigen Stichprobenunternehmen noch 54 % der von mitarbeitenden Unternehmen getätigten Gesamtausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft. Außerdem erscheint es aus Gründen der Objektivität und der Transparenz sinnvoll, eine Stichprobe zu Beginn des Verfahrens auszuwählen und dann während des gesamten Verfahrens beizubehalten, es sei denn, es gäbe Gründe zu der Annahme, dass diese Stichprobe nicht länger repräsentativ ist. Und schließlich sollte das Stichprobenverfahren aus den gleichen Gründen als ein von der Gewährung einer individuellen Untersuchung gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung getrenntes, eigenständiges Verfahren betrachtet werden.

4.2.   Auswahl einer Stichprobe unter den Gemeinschaftsherstellern

(22)

Wie vorstehend dargelegt, wurde angesichts der Vielzahl von Herstellern in der Gemeinschaft in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung vorgeschlagen.

(23)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission die Gemeinschaftshersteller auf, sich innerhalb von 15 Tagen nach Einleitung der Untersuchung zu melden und allgemeine Angaben über ihre Produktion und ihre Verkäufe zu machen sowie Namen und Tätigkeit aller mit ihnen verbundenen, an Produktion und/oder Verkauf der betroffenen Ware beteiligten Unternehmen anzugeben.

(24)

Insgesamt 46 Gemeinschaftshersteller, die die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum in der Gemeinschaft hergestellt hatten und sich innerhalb der vorgenannten Frist mit einer Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden erklärten, wurden als kooperierende Unternehmen angesehen und bei der Bildung der Stichprobe berücksichtigt.

(25)

Auf diese Gemeinschaftshersteller entfielen 2006 mehr als 30 % der geschätzten Produktion in der Gemeinschaft. Diese Hersteller werden, wie unter Randnummer 114 dargelegt, als Wirtschaftszweig der Gemeinschaft betrachtet.

(26)

Die Repräsentativität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurde sowohl von einigen Einführern in der Gemeinschaft als auch von einigen ausführenden Herstellern in Frage gestellt. So legten einige interessierte Parteien nach der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung Listen von Gemeinschaftsherstellern vor, die angeblich hinsichtlich ihrer Unterstützung oder sonstigen Beteiligung an dem Verfahren nicht konsultiert worden waren. Daraufhin wurde an alle diese Hersteller ein Fragebogen gesandt. Des Weiteren meldeten sich mehrere Unternehmen aus eigener Initiative, ohne einen Fragebogen erhalten zu haben. Keine der von diesen Herstellern vorgelegten Antworten bewirkte indessen eine Verringerung des unter der vorangegangenen Randnummer genannten Repräsentativitätsgrads. Tatsächlich unterstützten viele dieser Unternehmen den Antrag.

(27)

Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung wurden unter den Gemeinschaftsherstellern, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bilden, diejenigen mit dem größten Produktionsvolumen für die Stichprobe ausgewählt, um das größte repräsentative Produktionsvolumen der in der Gemeinschaft hergestellten gleichartigen Ware zu erhalten, das in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte.

(28)

Auf dieser Grundlage wurde eine Stichprobe mit sieben Herstellern gebildet. Auf die ausgewählten Unternehmen entfielen rund 70 % der Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Nachdem ein in die Stichprobe einbezogener Hersteller als nicht kooperierend eingestuft wurde, verringerte sich dieser Prozentsatz auf rund 65 %.

(29)

Gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung erhielten die kooperierenden Gemeinschaftshersteller Gelegenheit, zu der Stichprobenauswahl Stellung zu nehmen. Es gingen keine Stellungnahmen ein, die eine Änderung der Stichprobe gerechtfertigt hätten.

(30)

An die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen wurden Fragebogen gesandt, die von allen fristgerecht beantwortet wurden.

4.3.   Auswahl einer Stichprobe unter den Gemeinschaftseinführern

(31)

Wie vorstehend dargelegt, wurde angesichts der Vielzahl von Einführern in der Gemeinschaft in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung vorgeschlagen.

(32)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission die Gemeinschaftseinführer auf, sich innerhalb von 15 Tagen nach Einleitung der Untersuchung zu melden und allgemeine Angaben über ihre Einfuhren und ihre Verkäufe zu machen sowie Namen und Tätigkeit aller mit ihnen verbundenen, an Produktion und/oder Verkauf der betroffenen Ware beteiligten Unternehmen anzugeben.

(33)

Es meldeten sich insgesamt 45 Unternehmen oder Unternehmensgruppen in der Gemeinschaft, auf die annähernd 29 % des Gesamtvolumens der Gemeinschaftseinfuhren entfielen, und übermittelten fristgerecht die angeforderten Informationen.

(34)

Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung wurden die Gemeinschaftseinführer mit dem größten Verkaufsvolumen ausgewählt, um das größte repräsentative Volumen zu erhalten, das in angemessener Weise untersucht werden konnte. Die 7 Einführer mit den größten Verkaufsmengen wurden für die Stichprobe ausgewählt. An die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen wurden Fragebogen gesandt, die von allen fristgerecht beantwortet wurden.

5.   Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) und individuelle Behandlung („IB“)

(35)

Damit die ausführenden Hersteller in der VR China, sofern sie es wünschten, Anträge auf MWB oder IB stellen konnten, wurden den bekanntermaßen betroffenen ausführenden Herstellern in China, den der Kommission bekannten Verbänden von Ausführern sowie den Behörden der VR China entsprechende Antragsformulare zugesandt. 106 ausführende Hersteller beantragten MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung. Alle diese Unternehmen beantragten außerdem IB für den Fall, dass die Untersuchung ergeben sollte, dass sie die Voraussetzungen für eine MWB nicht erfüllten. Zwei weitere Unternehmen beantragten lediglich IB. Alle neun in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen beantragten MWB und IB.

6.   Fragebogen und Kontrollbesuche

(36)

Den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern in der VR China und den vier ausführenden Herstellern in der VR China, die eine individuelle Untersuchung beantragt hatten und gewährt bekamen, den in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftsherstellern und -einführern sowie den Verwendern in der Gemeinschaft wurden Fragebogen zugesandt. Antworten gingen von allen 9 in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern in der VR China, von den 4 ausführenden Herstellern, denen eine individuelle Untersuchung gewährt wurde, von einem nicht in die Stichprobe einbezogenen Ausführer in der VR China, der, wie unter Randnummer 20 dargelegt, eine individuelle Untersuchung beantragt hatte, die letztlich jedoch abgelehnt wurde, von 7 in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftsherstellern, 7 in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern, 3 Verwendern sowie 2 Herstellern im Vergleichsland Indien ein.

(37)

Die Kommission holte alle für die Ermittlung von Dumping, Schädigung und Gemeinschaftsinteresse als notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie und führte in den Betrieben folgender Unternehmen Kontrollbesuche durch:

a)

Gemeinschaftshersteller

A. Agrati SpA, Mailand, (Italien)

Societa Bulloneria Europea SpA, Monfalcone und Reggio Emilia (Italien)

Fontana Luigi SpA and LOBO SpA, Mailand (Italien)

Finnveden Bulten, AB Göteborg (Schweden)

Fabryka Śrub w Łańcucie Śrubex S.A., Łańcut (Polen)

Growermetal SRL, Lecco (Italien)

Invitea SpA, Mailand (Italien)

b)

Ausführende Hersteller und ihre verbundenen Unternehmen in der VR China

Changshu City Standard Parts Factory und Changshu British Shanghai International Fastener Co. Ltd., Changshu

Zhangjiagang City Jinli Standard Fastener Co. Ltd., Zhangjiagang, und

Ningbo Yonghong Fasteners Co., Ltd., Ningbo

Ningbo Jinding Fastening Piece Co., Ltd., Ningbo

Kunshan Chenghe Standard Component Co., Ltd., Kunshan

Pol Shin Fastener (ZheJiang) Co., Ltd., Jiashan

Biao Wu Tensile Fasteners Co., Ltd und Shanghai Prime Machinery Co., Ltd., Shanghai

Zhejiang Zhapu Industrial Co., Ltd, Jiaxing Washan Fasteners Co., Ltd und Zhejiang WB Auto Fasteners Co., Ltd, Jiaxing

Eastport Fastener Manufacturing Co., Ltd, Ningbo

CELO Suzhou Precision Fasteners Co., Ltd, Taicang

Golden Horse (Dong Guan) Metal Manufactory Co., Ltd, Dongguan

Yantai Agrati Fasteners Co., Ltd, Yantai

Zhejiang Guanglong Hardware and Plastic Co., Ltd, und Zhejiang Guanglong Plating Machinery & Product Co., Ltd, Anji

c)

Verbundene Unternehmen in der Gemeinschaft

Celo S.A., Barcelona, Spanien

d)

Verbundenes Unternehmen in Taiwan

Sunny Corp., Taipei

e)

Unabhängige Einführer in der Gemeinschaft

Adolf Würth GmbH, Künzelsau, Deutschland

Chaves Bilbao, S.A., Larrabetzu, Spanien

FM Bulloneria Viterie SpA, Reggio Emilia, Italien

F. Reyher Nchfg. GmbH & CO KG, Hamburg, Deutschland

Hexstone Ltd t/a Owlett Jaton, Stone, Vereinigtes Königreich

VIPA SpA, Reggio Emilia, Italien

(38)

Da für die ausführenden Hersteller in der VR China, denen unter Umständen keine MWB gewährt werden konnte, ein Normalwert anhand von Daten aus dem Vergleichsland (Indien) ermittelt werden musste, wurde in den Betrieben der folgenden Unternehmen ein diesbezüglicher Kontrollbesuch durchgeführt:

f)

Hersteller im Vergleichsland Indien

Pooja Forge Ltd., Faridabad

Mohindra Fasteners Ltd, New Delhi

7.   Untersuchungszeitraum

(39)

Die Dumping- und die Schadensuntersuchung betrafen den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2007 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Zur Prüfung der für die Schadensuntersuchung relevanten Entwicklungen wurden Daten für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums („Bezugszeitraum“) analysiert.

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(40)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ausgenommen aus nicht rostendem Stahl, d. h. Holzschrauben (ausgenommen Schwellenschrauben), gewindeformende Schrauben, andere Schrauben und Bolzen mit Kopf (auch mit dazugehörenden Muttern oder Unterlegscheiben, aber ohne aus vollem Material gedrehte Schrauben mit einer Stiftdicke von 6 mm oder weniger und ohne Schrauben und Bolzen zum Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen) und Unterlegscheiben, mit Ursprung in der Volksrepublik China (alle zusammen „Verbindungselemente“ oder „betroffene Ware“).

(41)

Die betroffene Ware wird gemeinhin unter den KN-Codes 7318 12 90, 7318 14 91, 7318 14 99, 7318 15 59, 7318 15 69, 7318 15 81, 7318 15 89, ex 7318 15 90, ex 7318 21 00 und ex 7318 22 00 eingereiht.

(42)

Verbindungselemente werden sowohl in einer Vielzahl von Industriebranchen als auch von den Verbrauchern zum mechanischen Zusammenfügen zweier oder mehrerer Bauteile, Maschinenelemente usw. verwendet. Aufgrund ihrer grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und Endverwendungen werden alle Verbindungselemente für die Zwecke dieses Verfahrens als eine einzige Ware betrachtet. Nach denselben nationalen oder internationalen Normen gefertigte Verbindungselemente sollten dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften aufweisen, insbesondere hinsichtlich Festigkeit, Toleranz, Oberflächenbehandlung und Beschichtung.

(43)

Im Verlauf der Untersuchung und insbesondere während des kontroversen Meinungsaustauschs machten mehrere Einführer oder ausführende Hersteller in der VR China geltend, bestimmte Typen von Schrauben, Unterlegscheiben oder Bolzen geringer Festigkeitsgrade sollten aus der Warendefinition der Untersuchung ausgenommen werden, da sie weder vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellt würden noch den typischen Waren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ähnlich seien. Hierzu ergab die Untersuchung, dass die gleichen oder ähnliche Typen von Verbindungselementen vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in signifikanten Mengen hergestellt werden. Zudem verlangt die Grundverordnung nicht, dass ausgeführte Waren in jeder Hinsicht identisch sein müssen, um für die Zwecke der Untersuchung als eine einzige Ware angesehen zu werden. Diese Vorbringen mussten daher zurückgewiesen werden.

(44)

Insbesondere eine Vertriebsgesellschaft in der Gemeinschaft brachte vor, Holzschrauben sollten aus der Untersuchung ausgenommen werden, da sie i) vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht in großen Mengen hergestellt würden und ii) die auf Holzschrauben spezialisierten Gemeinschaftshersteller das Verfahren nicht unterstützten. Die Untersuchung ergab indessen, dass von Herstellern in der Gemeinschaft, darunter auch einigen, die das Verfahren unterstützen, Holzschrauben in signifikanten Mengen hergestellt werden. Im Übrigen sei daran erinnert, dass das in der Grundverordnung vorgesehene Mindestmaß der Unterstützung nicht für jeden einzelnen Warentyp erforderlich ist und nicht als Grundlage für die Festlegung der Warendefinition für die Zwecke der Untersuchung dienen kann. Das Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

(45)

Eine weitere Vertriebsgesellschaft in der Gemeinschaft machte geltend, für das Do-it-yourself-Marktsegment („DIY“) bestimmte Verbindungselemente sollten von der Untersuchung ausgenommen werden, da sie nicht mit den vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten Verbindungselementen austauschbar, sondern das Produkt eines „anderen Wirtschaftszweigs“ seien. Nach der Unterrichtung stellte diese Vertriebsgesellschaft einen Antrag auf eine zusätzliche Anhörung, dem stattgegeben wurde; in dieser Anhörung brachte sie erneut ihre Argumente vor, Verbindungselemente für den DIY-Markt könnten von den übrigen Waren klar getrennt werden und seien für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht von Interesse. Hierzu ist zunächst anzumerken, dass sich Verbindungselemente für den DIY-Markt nicht wesentlich von anderen Verbindungselementen für eher gewerbliche Verwendungszwecke unterscheiden und dass die im Do-it-yourself-Bereich und die für gewerbliche oder industrielle Zwecke verwendeten Verbindungselemente bis zu einem gewissen Grade einander überschneidende Kategorien darstellen. Dieselbe Vertriebsgesellschaft beschrieb einige der typischen Merkmale der sogenannten DIY-Verbindungselemente wie Verpackung, Festigkeit, Kennzeichnung oder Beschichtung und brachte vor, auf dieser Grundlage ließen sich Verbindungselemente für das DIY-Marktsegment von Verbindungselementen zur Verwendung in anderen Segmenten unterscheiden. Es wurde indessen die Auffassung vertreten, diese Merkmale reichten nicht aus, um eine klare Trennlinie zwischen den für das DIY-Marktsegment bestimmten und anderen Typen von Verbindungsementen zu ziehen. Schließlich führten die Vertreter des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei der Untersuchung und insbesondere während des kontroversen Meinungsaustauschs Beispiele von Gemeinschaftsunternehmen an, die Schrauben und Standardverbindungselemente herstellen, denen auch die sogenannten DIY-Verbindungselemente zugerechnet werden sollten. Zudem wurde festgestellt, dass die verbleibenden Gemeinschaftshersteller über die technischen Voraussetzungen verfügen würden, um diese Verbindungselemente herzustellen, wenn die Marktbedingungen dies zuließen. Die Vorbringen dieser Vertriebsgesellschaft mussten daher zurückgewiesen werden.

(46)

Ein Gemeinschaftshersteller von Ankern, der Nagelschrauben für die Herstellung von Ankern aus der VR China einführte, machte geltend, es gebe seines Wissens keine Produktionskapazität für solche Nagelschrauben in der Gemeinschaft. Außerdem sollten Nagelschrauben nicht in die Warendefinition einbezogen werden, da sie nicht als normale Schrauben verwendet werden könnten. Die Untersuchung ergab jedoch, dass Nagelschrauben dieselben grundlegenden materiellen Eigenschaften aufweisen wie andere Verbindungselemente und dass sie auch vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft produziert werden. Diese Feststellungen wurden von dem betreffenden Unternehmen nicht in Frage gestellt. Es gab mithin keinen Grund, diese Waren aus der Warendefinition auszuschließen.

(47)

Zwei Gemeinschaftshersteller brachten vor, Verbindungselemente ohne Kopf und sogenannte „weibliche“ Verbindungselemente sollten in die Untersuchung einbezogen werden, da sie ähnliche materielle Eigenschaften aufwiesen wie die betroffene Ware und auch von der Schädigung durch Einfuhren aus der VR China betroffen seien. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass diese Waren nicht Gegenstand des unter Randnummer 1 genannten Antrags waren und dass die Untersuchungsunterlagen folglich keine Informationen über diese Waren enthalten. Es ist daher nicht möglich, zum jetzigen Zeitpunkt derartige Änderungen der Warendefinition der Untersuchung zu akzeptieren.

2.   Gleichartige Ware

(48)

Mehrere Parteien brachten vor, die in der VR China zur Ausfuhr in die Gemeinschaft hergestellten Verbindungselemente und die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten seien nicht vergleichbar; letztere würden für andere Verwendungen genutzt als die in der VR China hergestellten Verbindungselemente und stünden daher mit diesen nicht im direkten Wettbewerb. Insbesondere seien die meisten in der VR China hergestellten Verbindungselemente i) Standardprodukte (überwiegend der Festigkeitsklasse 4,8 bis 8,8), die keine besonderen Eigenschaften im Hinblick auf Rohstoff, Festigkeit, Beschichtung oder Zertifizierungs-/Sicherheitsaspekte aufwiesen, ii) für Anwendungen im unteren Marktsegment (nichtgewerbliche Verwendungszwecke und allgemeiner Handel) und nicht für Anwendungen im Hochtechnologiebereich bestimmt und iii) erfüllten nicht die strengen Anforderungen bestimmter Endverwender wie etwa der Automobilbranche, der chemischen Industrie oder der Raumfahrtindustrie. Diese Vorbringen wurden in mehreren schriftlichen Stellungnahmen und im Rahmen des kontroversen Meinungsaustauschs geäußert. Auch in einer schriftlichen Stellungnahme der Behörden der VR China wurden sie geltend gemacht.

(49)

Einige Einführer und ihre Verbände gaben während des kontroversen Meinungsaustauschs ferner an, die in der VR China hergestellten Verbindungselemente würden ausnahmslos zu niedrigeren Preisen verkauft als die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte Ware, und dies zeige, dass die in China und die in der Gemeinschaft hergestellten Verbindungselemente unterschiedliche Verwendungszwecke hätten. Ebenfalls zur Unterstützung ihres Vorbringens wiesen sie darauf hin, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in der Lage gewesen sei, im Bezugszeitraum sowohl seine Verkaufsmengen und den durchschnittlichen Stückpreis zu erhöhen als auch seine Gewinne zu verdoppeln, obgleich die Einfuhren aus der VR China im gleichen Zeitraum beträchtlich zugenommen hätten.

(50)

In diesem Zusammenhang wird daran erinnert, dass während des kontroversen Meinungsaustauschs von allen Parteien anerkannt wurde, dass in der Verbindungselementebranche eine wichtige Unterscheidung zwischen Standardverbindungselementen und sogenannten „Spezialverbindungselementen“ getroffen wird. Standardprodukte werden in einschlägigen Industrienormen wie beispielsweise denen des Deutschen Instituts für Normung (DIN) ausführlich beschrieben. Diese Normen stellen sicher, dass von unterschiedlichen Zulieferern in unterschiedlichen Ländern hergestellte Produkte aus der Sicht des Verwenders weitgehend austauschbar sind. Spezialverbindungselemente hingegen werden nach dem Design und/oder den Anforderungen eines bestimmten Verwenders konzipiert. Ferner wird allgemein anerkannt, dass Spezialverbindungselemente zumeist für anspruchsvollere Anwendungen etwa in der Automobilindustrie, der chemischen Industrie und anderen Branchen bestimmt und ihre Produktionskosten wie auch ihre Verkaufspreise im Durchschnitt wesentlich höher sind.

(51)

Die Unterscheidung zwischen Standard- und Spezialverbindungselementen war zwar zunächst nicht Teil der in der Untersuchung verwendeten Warentypklassifikation (Warenkontrollnummern oder „PCN“), nach dem kontroversen Meinungsaustausch wurde jedoch beschlossen, sie zu den Wareneigenschaften, die bei der Berechnung der Dumping- und der Schadensspanne berücksichtigt werden, hinzuzufügen. Da es sich bei den Ausfuhren der betroffenen Ware durch die untersuchten Unternehmen zum weitaus größten Teil um Standardprodukte handelte, bedeutet dies, dass der Vergleich in den meisten Fällen zwischen Standardprodukten vorgenommen wurde, die in der VR China, im Vergleichsland und in der Gemeinschaft hergestellt wurden.

(52)

Die unter Randnummer 48 erwähnte Stellungnahme der Behörden der VR China umfasste einen Analysebericht, der sich eingehend mit angeblichen Qualitätsunterschieden zwischen in der Gemeinschaft und in der VR China hergestellten Verbindungselementen einer bestimmten Norm (DIN 933 wurde als Beispiel herangezogen) befasst. Bei dieser Analyse wurden Abweichungen in Geometrie, Härte und chemischer Zusammensetzung berücksichtigt. Es wurde vorgebracht, dass zwar beide Produkte die DIN-Norm erfüllten, dass aber die in der Gemeinschaft hergestellten Verbindungselemente eine größere Normübereinstimmung, d. h. geringere Abweichungen bei allen analysierten Parametern, aufwiesen als die in der VR China hergestellten Verbindungselemente. Auf dieser Grundlage gelangten die Behörden der VR China zu dem Schluss, dass die in der Gemeinschaft hergestellte Ware in Anbetracht ihrer höheren Qualität mit der Ware aus der VR China nicht verglichen werden könne. Hierzu ist anzumerken, dass der Zweck der DIN-Normen und anderer allgemein anerkannter Normen darin besteht, sicherzustellen, dass die Produkte bestimmten grundlegenden Anforderungen der Verwender entsprechen. Eine etwaige Restabweichung muss innerhalb von Grenzen liegen, die die Qualität und Funktion des Verbindungselements nicht wesentlich beeinträchtigen. Daher muss ein Verbindungselement, das als Bolzen der Norm DIN 933 auf den Markt gebracht wird, mit einem anderen, nach derselben Norm vermarkteten Verbindungselement im Wesentlichen vergleichbar sein. Sollten aus der Sicht der Verwender dennoch Qualitätsunterschiede bestehen, so kann eine Berichtigung für Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften (siehe Randnummer 103) vorgenommen werden; dies bedeutet indessen nicht, dass die beiden Produkte nicht vergleichbar wären.

(53)

In derselben Stellungnahme wurde außerdem geltend gemacht, für die Beschichtung der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten Verbindungselemente würden sehr ausgereifte Verfahren angewandt, die den Herstellern in der VR China nicht zur Verfügung stünden, daher könnten diese Waren nicht als gleichartig betrachtet werden. Den Unterschieden in den Beschichtungsarten wurde jedoch durch die in der Untersuchung verwendete PCN Rechnung getragen, und sie bedeuten nicht, dass die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und die in der VR China hergestellten Verbindungselemente nicht gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung sind. Der genannte Artikel verlangt nämlich nur, dass die gleichartige Ware Merkmale aufweist, die denen der betroffenen Ware sehr ähnlich sind. Dem Vorbringen konnte daher nicht stattgegeben werden.

(54)

Zusammenfassend ergab die Untersuchung, was die angeblichen Unterschiede bei den materiellen und technischen Eigenschaften anbelangt, dass trotz des breiten Spektrums von Warentypen auf dem Markt viele der in der VR China zur Ausfuhr in die Gemeinschaft hergestellten Warentypen und der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten Typen weitgehend unter ähnlichen Industrienormen vermarktet wurden. Im Übrigen erfolgten für die Zwecke der Untersuchung Preisvergleiche nahezu ausschließlich zwischen Verbindungselementen der „Standard“-Typen. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass nach denselben Normen hergestellte und klassifizierte Verbindungselemente grundsätzlich allen für die mechanischen Eigenschaften des eingesetzten Rohstoffs, Form, Toleranzen usw. geltenden Anforderungen genügen müssen. Es trifft zwar durchaus zu, dass nicht alle Typen von Verbindungselementen für alle Anwendungen eingesetzt werden können und dass dies insbesondere für „Spezial“-Verbindungselemente und anspruchsvolle Anwendungen gilt, es wurde jedoch festgestellt, dass innerhalb derselben Norm alle Typen von Verbindungselementen für die meisten Anwendungen austauschbar waren. Ungeachtet der niedrigeren Preise in der VR China bestätigte darüber hinaus der Europäische Verband der Eisen- und Stahlindustrie (European Confederation of the Iron and Steel Industry „Eurofer“), dass es zwischen dem in der VR China und dem in der Gemeinschaft hergestellten Stahl keine größeren Qualitätsunterschiede gibt, wenn es sich um Stahl genormter Güte handelt. Daher wird der Schluss gezogen, dass Qualitätsunterschiede beim Rohstoff die Vergleichbarkeit zwischen aus der VR China ausgeführten Verbindungselementen einerseits und in der Gemeinschaft hergestellten und verkauften Verbindungselementen andererseits nicht beeinträchtigen.

(55)

Hinsichtlich der unterschiedlichen Preisniveaus wird die Auffassung vertreten, dass Preisunterschiede zwischen Waren für sich genommen nicht die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass ein bestimmter Warentyp als eine andere Ware betrachtet werden sollte. Da festgestellt wurde, dass alle Typen von Verbindungselementen innerhalb derselben Norm ähnliche grundlegende Eigenschaften und Endverwendungen aufwiesen, musste das Vorbringen zurückgewiesen werden.

(56)

Mehrere Einführer und ausführende Hersteller machten zudem geltend, die im Vergleichsland Indien hergestellten Verbindungselemente seien überwiegend hochwertige, für die Automobilindustrie und ähnliche Anwendungszwecke bestimmte Warentypen, daher seien sie und die von den Herstellern in der VR China in die Gemeinschaft ausgeführten Verbindungselemente nicht gleichartig. Die Untersuchung ergab jedoch, dass sowohl Spezial- als auch Standardprodukte auch in Indien hergestellt und verkauft werden. Wie vorstehend erläutert, wurde festgestellt, dass diese Verbindungselemente dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften aufweisen wie aus der VR China ausgeführte Waren.

(57)

Daher wird der Schluss gezogen, dass die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in der Gemeinschaft hergestellten und verkauften Verbindungselemente, die in der VR China hergestellten und auf dem Inlandsmarkt verkauften Verbindungselemente, die im Vergleichsland Indien hergestellten und auf dem Inlandsmarkt verkauften Verbindungselemente und die in der VR China hergestellten und in die Gemeinschaft verkauften Verbindungselemente gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung sind.

C.   DUMPING

1.   Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)

(58)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird der Normalwert in Antidumpinguntersuchungen über Einfuhren mit Ursprung in der VR China für diejenigen Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c erfüllen, gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 ermittelt.

(59)

Zur besseren Übersicht folgt eine kurze Zusammenfassung der MWB-Voraussetzungen:

1.

Die Unternehmen treffen ihre Entscheidungen auf der Grundlage von Marktsignalen und ohne nennenswerte staatliche Einflussnahme, und die Kosten beruhen auf Marktwerten;

2.

die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird;

3.

es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems;

4.

Konkurs- und Eigentumsvorschriften gewährleisten Rechtssicherheit und Stabilität; und

5.

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

1.1.   In die Stichprobe einbezogene Unternehmen

(60)

Wie unter Randnummer 35 erwähnt, beantragten 106 ausführende Hersteller, darunter alle neun in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen, MWB.

(61)

Die Kommission prüfte alle in den MWB-Anträgen dieser Unternehmen oder Unternehmensgruppen übermittelten Angaben in den Betrieben der neun in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen bzw. Gruppen nach.

(62)

Vier der neun Unternehmen bzw. Gruppen, die im Rahmen der Prüfung des MWB-Antrags kontrolliert wurden, hatten den Prüfungsergebnissen zufolge unwahre oder irreführende Angaben vorgelegt. Die vier betroffenen Unternehmen bzw. Gruppen wurden gemäß Artikel 18 der Grundverordnung hierüber unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Von keinem der vier Unternehmen wurden jedoch neue Beweise oder Informationen vorgelegt, die die Anwendung von Artikel 18 der Grundverordnung auf diese Unternehmen hätten verhindern können. In Anbetracht der Anwendung des genannten Artikels auf diese vier Unternehmen wurde keine MWB-Feststellung getroffen.

(63)

Allen fünf verbleibenden Unternehmen bzw. Gruppen in der Stichprobe wurde eine MWB verwehrt, weil die Kosten des wichtigsten Inputs, Walzdraht aus Stahl, nicht wie in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung gefordert im Wesentlichen auf Marktwerten beruhten. Die Untersuchung ergab, dass die auf dem chinesischen Markt in Rechnung gestellten Preise von Walzdraht oder in einigen Fällen von gezogenem Draht erheblich unter den Preisen auf anderen Märkten wie etwa Europa, Indien, Nordamerika und Japan (3) lagen. Da China den Großteil seines Eisenerzes zu internationalen Marktpreisen einführen muss, verfügt es offenkundig über keinerlei natürliche komparative Vorteile, die diese außergewöhnlich niedrigen Preise von Walzdraht auf dem chinesischen Inlandsmarkt erklären könnten. Gleichzeitig weisen verschiedene Studien (4) und sogar die Jahresberichte einiger großer Walzdrahthersteller (5) (die die Hersteller von Verbindungselementen mit ihrem Rohstoff beliefern, wenngleich zumeist über Händler) auf eine erhebliche staatliche Einflussnahme in dieser Branche hin. So erhielten beispielsweise beide vorstehend erwähnten Hersteller ihren geprüften Jahresabschlüssen zufolge in den Jahren 2006 und 2007 umfangreiche staatliche Subventionen. Zudem zahlte eines der genannten Unternehmen 2007 dank verschiedener Steuervergünstigungen und Beihilfen anstelle der üblichen Körperschaftsteuer von 33 % nur rund 4,5 % Steuern auf seinen Gewinn in Höhe von 2,8 Mrd. CNY. Einer der erwähnten Berichte, „Money for Metal“, enthält eine Zusammenfassung der verschiedenen Arten und Beträge staatlicher Subventionen, die die wichtigsten chinesischen Stahlproduzenten in den vergangenen zehn Jahren erhielten. Im gleichen Bericht werden die den chinesischen Stahlherstellern gewährten Subventionen mit mehr als 393 Mrd. CNY beziffert, und es wird der Schluss gezogen, dass dies ein künstliches Wachstum der Stahlkapazität und -produktion Chinas auf Kosten seiner internationalen Wettbewerber zur Folge hatte.

(64)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zu den vorstehenden Ergebnissen Stellung zu nehmen.

(65)

Mehrere ausführende Hersteller brachten vor, die Entscheidung, allen in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen die MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung wegen verzerrter Rohstoffkosten zu verweigern, beruhe auf einer Fehlinterpretation dieses Artikels, der dahingehend ausgelegt werden sollte, dass er auf einzelne Unternehmen und nicht auf die Branche im Allgemeinen anzuwenden sei. Des Weiteren vertraten einige Unternehmen die Auffassung, die in dem genannten Artikel erwähnten Marktwerte sollten als Marktwerte in der VR China interpretiert werden und nicht als internationale Marktwerte.

(66)

Hierzu ist anzumerken, dass Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung unter anderem verlangt, dass die Kosten der wichtigsten Inputs im Wesentlichen auf Marktwerten beruhen. Auf den wichtigsten Input bei der Herstellung von Verbindungselementen, nämlich Walzdraht, entfallen rund 50 % der Herstellkosten. Aus den im Verlauf der Untersuchung eingeholten und überprüften Daten sowie den Daten unabhängiger Marktquellen wie des „Steel Bulletin Board“ geht eindeutig hervor, dass die Walzdrahtpreise auf dem chinesischen Inlandsmarkt erheblich unter den Preisen auf anderen Märkten liegen. Da die VR China im Eisenerzbereich über keine natürlichen komparativen Vorteile verfügt, da sie ihr Eisenerz zu internationalen Marktpreisen einführt, wird die Auffassung vertreten, dass es für die außergewöhnlich niedrigen Preise für Walzdraht, die nicht im Wesentlichen auf Marktwerten beruhen, keine Rechtfertigung gibt. Diese Schlussfolgerung gilt gleichermaßen für die Branche als Ganzes wie auch für jedes einzelne untersuchte Stichprobenunternehmen. Daher wird das erste Kriterium des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c als nicht erfüllt angesehen.

(67)

Was die Interpretation von „Marktwert“ anbelangt, so ist unter „Marktwert“ ein nicht verzerrter Marktpreis zu verstehen. In diesem Zusammenhang gibt es, wie vorstehend erwähnt, mehrere Quellen und Studien, die auf eine staatliche Einflussnahme in der chinesischen Stahlindustrie hinweisen. Darüber hinaus haben einige der größten chinesischen Walzdrahthersteller, wie bereits angemerkt, 2006 und 2007 Subventionen verschiedener Art erhalten, wie durch ihre geprüften Jahresabschlüsse belegt wird. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass es den ausführenden Herstellern obliegt nachzuweisen, dass sie unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig sind und dass die Kosten ihrer wichtigsten Inputs im Wesentlichen auf Marktwerten beruhen. Dieser Nachweis wurde im vorliegenden Fall nicht erbracht.

(68)

Einige ausführende Hersteller machten ferner geltend, ein etwaiger Preisunterschied zwischen den Rohstoffpreisen auf dem chinesischen Inlandsmarkt und den Preisen auf anderen internationalen Märkten lasse sich durch Qualitätsunterschiede erklären. Aber selbst wenn gewisse Qualitätsunterschiede bestehen sollten, steht fest, dass diese Unterschiede nicht den beträchtlichen Preisunterschied erklären könnten, der bei Stahl vergleichbarer Güten, der von den ausführenden Herstellern in China einerseits und den Herstellern in der Gemeinschaft und Indien andererseits verwendet wird, festgestellt wurde. Zudem ist der aus veröffentlichten Quellen hervorgehende Unterschied zwischen den Preisen von Walzdraht desselben Typs in China und auf anderen Märkten ganz erheblich; nach den vom Steel Bulletin Board veröffentlichten Daten lagen die Walzdrahtpreise auf dem chinesischen Inlandsmarkt im UZ in einer Spanne von 300-350 EUR/Tonne, während sie in Nordamerika, Europa und Japan für die gleiche Qualität zwischen 400 und 500 EUR/Tonne lagen. Die während der Untersuchung bei den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern und Gemeinschaftsherstellern eingeholten und überprüften Angaben stimmen mit den vorstehend wiedergegebenen veröffentlichten Angaben überein. Daher wird an der Auffassung festgehalten, dass etwaige Qualitätsunterschiede nicht den erheblichen Preisunterschied erklären könnten, der zwischen den Rohstoffpreisen auf dem chinesischen Inlandsmarkt und den Preisen auf anderen internationalen Märkten festgestellt wurde.

(69)

Des Weiteren argumentierten einige ausführende Hersteller, im Falle von Verzerrungen bei den Rohstoffpreisen sollte bei der Dumpingberechnung der Normalwert entsprechend angepasst, nicht aber die MWB verweigert werden. Im vorliegenden Fall ist indessen in Anbetracht des hohen Anteils von Walzdraht an den Gesamtkosten klar, dass die Anforderungen des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c, demzufolge unter anderem die „Kosten der wichtigsten Inputs im Wesentlichen auf Marktwerten beruhen“ müssen, nicht erfüllt sind. Wenn daher bei den Dumpingberechnungen die verzerrten Inputkosten durch eine Anpassung ausgeglichen würden, wäre damit Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c weitgehend seines Sinns entleert.

(70)

Eine ausführende Herstellergruppe stellte die Schlussfolgerung in Frage, dass eine MWB auch deshalb verweigert werden sollte, weil den Untersuchungsergebnissen zufolge der chinesische Staat (mit einem Geschäftsanteil von 47,18 %) in der Lage war, alle Geschäftsentscheidungen des Unternehmens entweder erheblich zu beeinflussen oder zu blockieren, und legte entsprechende Beweise vor. Insbesondere machte sie geltend, dass Entscheidungen über Preise, Kosten und Inputs nicht von den Anteilseignern, sondern von dem vom Leitungsgremium (Board of Directors) ernannten Geschäftsführer und den stellvertretenden Geschäftsführern getroffen würden. Daher sei die Tatsache, dass bestimmte Entscheidungen mit einer Zweidrittelmehrheit von der Gesellschafterversammlung angenommen würden, insofern irrelevant, als es sich dabei nicht um Geschäftsentscheidungen über Preise, Kosten und Inputs handele.

(71)

Nach Auffassung der Kommission lässt die Tatsache, dass das vom beherrschenden Anteilseigner ernannte Leitungsgremium während des Privatisierungsprozesses unverändert blieb, Zweifel an der Unabhängigkeit des Leitungsgremiums gegenüber dem Staat aufkommen. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Zusammensetzung des Leitungsgremiums nicht die Verteilung der Anteile in der Gruppe nach erfolgter Privatisierung widerspiegelte. Mithin kann nicht ausgeschlossen werden, dass Geschäftsentscheidungen indirekt durch den Staat beeinflusst wurden, und das Unternehmen konnte das Gegenteil nicht beweisen.

(72)

Daher wird die ursprüngliche Feststellung, dass der betreffenden Unternehmensgruppe eine MWB auch aus diesem Grund verweigert werden sollte, aufrechterhalten.

(73)

Ein zweiter ausführender Hersteller, dem MWB verweigert worden war, erhob Einwände gegen die Schlussfolgerungen der Kommission hinsichtlich seiner Rechnungslegungsstandards und der Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems und argumentierte, diese Feststellungen sollten keine Grundlage für die Verweigerung der MWB sein. Die betreffenden Feststellungen wurden eingehend analysiert. Hinsichtlich der Rechnungslegungsstandards ist es nach wie vor unstrittig, dass das Unternehmen sich bei der Abschreibung einer Sachanlage nicht an internationale und chinesische Rechnungslegungsstandards hielt. Was die Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems im Zusammenhang mit der Privatisierung des Unternehmens vor dem UZ betrifft, so legte das Unternehmen keine neuen Beweise vor, die die Kommission hätten veranlassen können, ihre Schlussfolgerungen zum Privatisierungsprozess zu ändern.

(74)

Daher wird die ursprüngliche Feststellung, dass dem betreffenden Unternehmen eine MWB aus diesen beiden weiteren Gründen verweigert werden sollte, aufrechterhalten.

(75)

Ein dritter ausführender Hersteller machte geltend, die Tatsache, dass die Mehrheit seines Kapitals durch eine Gewerkschaft kontrolliert werde, bedeute nicht zwangsläufig, dass das erste MWB-Kriterium nicht erfüllt sei. Das Unternehmen konnte indessen nicht nachweisen, dass die Anteilseigner das Unternehmen unabhängig und entsprechend ihrem Aktienkapital kontrollieren konnten, wie es unter marktwirtschaftlichen Bedingungen der Fall ist. Daher kann eine staatliche Einflussnahme nicht ausgeschlossen werden. Dasselbe Unternehmen erhob Einwände gegen die Feststellung, es habe finanzielle Unterstützung vom Staat zu besonders günstigen Bedingungen erhalten, und führte an, seine Schulden gegenüber dem Staat seien mit einem Zinssatz belastet, der nahe an den marktüblichen Zinssätzen liege. Der vereinbarte Zinssatz lag indessen unter dem Marktniveau, und zudem waren die Schulden beim Staat nicht nach den vereinbarten Tilgungsplänen bedient worden. Dieses Unternehmen verlangte ferner, dass nur chinesische Rechnungslegungsstandards als Kriterium für die Gewährung von MWB verwendet werden sollten.

(76)

Wie bereits erwähnt, sieht Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung jedoch vor, dass die Unternehmen nach internationalen Buchführungsgrundsätzen geprüft werden. Die Untersuchung ergab zudem, dass die Buchführungspraktiken des Unternehmens auch nicht den chinesischen Rechnungslegungsvorschriften entsprachen. Die Vorbringen mussten daher zurückgewiesen werden.

1.2.   Unternehmen, denen eine individuelle Untersuchung gewährt wurde

(77)

Wie oben erwähnt, beantragten vier nicht in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller eine individuelle Untersuchung gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung, die ihnen gewährt wurde.

(78)

Eine Herstellergruppe legte irreführende Angaben vor, daher kam Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung zur Anwendung. Von den verbleibenden drei Unternehmen wurde zweien die MWB aus den gleichen Gründen verweigert, wie sie vorstehend im Fall der Stichprobenunternehmen dargelegt wurden, d. h. die Unternehmen erfüllten nicht das erste MWB-Kriterium gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung, da die Kosten ihres wichtigsten Inputs, Walzdraht, nicht im Wesentlichen auf internationalen Marktwerten beruhten. Dem vierten Unternehmen wurde die MWB verwehrt, weil es das zweite und das dritte MWB-Kriterium nicht erfüllte.

(79)

Eines der Unternehmen, denen eine individuelle Untersuchung zugestanden worden war, erhob Einwände gegen die Schlussfolgerung der Kommission, dass ihm die MWB wegen Nichterfüllung des ersten MWB-Kriteriums verweigert werden sollte, und machte geltend, dass Walzdraht nicht zu den wichtigsten Inputs in seinem Produktionsprozess gehöre und darüber hinaus zum Teil aus anderen Quellen als den chinesischen Stahlwerken bezogen worden sei. Die Kosten dieses Unternehmens wurden jedoch im UZ durch Anlaufkosten in die Höhe getrieben, so dass der Anteil von Walzdraht an den Gesamtkosten weniger hoch erschien, als es unter normalen Umständen der Fall gewesen wäre. Was den Anteil des aus chinesischen Stahlwerken bezogenen Stahldrahts betrifft, so machte dieser im UZ den größten Teil des gekauften Stahldrahts aus. Die Einwände wurden deshalb zurückgewiesen.

2.   Individuelle Behandlung (IB)

2.1.   In die Stichprobe einbezogene Unternehmen

(80)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird für unter diesen Artikel fallende Länder (gegebenenfalls) ein landesweiter Zoll festgesetzt, es sei denn, die Unternehmen können gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung nachweisen, dass ihre Ausfuhrpreise und -mengen sowie die Verkaufsbedingungen frei festgelegt werden, dass Währungsumrechnungen zu Marktkursen erfolgen und dass der Staat nicht in einem solchen Maße Einfluss nimmt, dass Maßnahmen umgangen werden können, wenn für einzelne Ausführer unterschiedliche Zollsätze festgesetzt werden.

(81)

Alle fünf ausführenden Hersteller in der Stichprobe, denen die MWB verweigert wurde, hatten für diesen Fall eine IB beantragt. Anhand der verfügbaren Informationen wurde zunächst festgestellt, dass vier dieser Unternehmen alle Voraussetzungen für die Gewährung einer IB gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllten.

(82)

Wie den interessierten Parteien in dem Informationspapier mit den vorläufigen Untersuchungsergebnissen mitgeteilt wurde, war es ursprünglich beabsichtigt, dem fünften Unternehmen keine IB zuzugestehen, da es nicht nachweisen konnte, dass ausländische Anteilseigner Kapital und Gewinne frei zurückführen konnten, wie in der Grundverordnung verlangt. Nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen legte das Unternehmen jedoch zusätzliche Erklärungen vor, die bei einer Anhörung mit einem Vertreter des ausländischen Anteilseigners bestätigt wurden. Es wird daher anerkannt, dass es keine Beschränkungen für die Rückführung von Kapital und Gewinnen gab, und dem Unternehmen kann mithin eine IB gewährt werden.

(83)

Daher wurde der Schluss gezogen, dass von den neun in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern in der VR China den folgenden eine individuelle Behandlung gewährt werden sollte:

Ningbo Yonghong Fasteners Co., Ltd.

Ningbo Jinding Fastener Co., Ltd.

Biao Wu Tensile Fasteners Co., Ltd.

Kunshan Chenghe Standard Components Co., Ltd.

Changshu City Standard Parts Factory und Changshu British Shanghai International Fastener Co., Ltd.

2.2.   Unternehmen, denen eine individuelle Untersuchung gewährt wurde

(84)

Alle drei ausführenden Hersteller, denen die MWB verweigert wurde, hatten für diesen Fall eine IB beantragt. Anhand der verfügbaren Informationen wurde festgestellt, dass sie alle Voraussetzungen für die Gewährung einer IB gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllten.

(85)

Daher wurde der Schluss gezogen, dass den folgenden drei ausführenden Herstellern in der VR China eine individuelle Behandlung gewährt werden sollte:

CELO Suzhou Precision Fasteners Co., Ltd

Golden Horse (Dong Guan) Metal Manufactory Co., Ltd

Yantai Agrati Fasteners Co., Ltd

3.   Ermittlung des Normalwertes für die ausführenden Hersteller in der VR China, denen keine MWB gewährt wurde

3.1.   Vergleichsland

(86)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ist für ausführende Hersteller, denen keine MWB gewährt wird, der Normalwert auf der Grundlage der Preise oder des rechnerisch ermittelten Werts in einem Vergleichsland zu ermitteln.

(87)

In der Einleitungsbekanntmachung wurde Indien als geeignetes Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwertes für die VR China vorgesehen, und die interessierten Parteien wurden zu einer diesbezüglichen Stellungnahme aufgefordert.

(88)

Mehrere Einführer in der Gemeinschaft und ausführende Hersteller in der VR China erhoben Einwände gegen die Wahl Indiens, da dessen Warensortiment mit dem der ausführenden Hersteller in der VR China nicht vergleichbar sei. Die meisten dieser Parteien schlugen vor, statt dessen Taiwan heranzuziehen.

(89)

Die Kommission bemühte sich aktiv um die Mitarbeit ihr bekannter Hersteller von Verbindungselementen weltweit, darunter auch in Taiwan. Keiner der Hersteller in Taiwan erklärte sich jedoch zur Mitarbeit bereit. Es boten auch keine anderen Hersteller in einem Drittland ihre Mitarbeit an dem Verfahren an. Hingegen erklärten sich zwei Hersteller in Indien zur Mitarbeit bereit, indem sie den für Hersteller im Vergleichsland bestimmten Fragebogen ausfüllten. Die in ihren Fragebogenantworten enthaltenen Angaben wurden in den Betrieben dieser beiden Unternehmen überprüft. Nur eines der Unternehmen legte indessen Angaben vor, die ausführlich genug waren, um als Grundlage für die Ermittlung des Normalwertes herangezogen zu werden.

(90)

Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen erhoben mehrere Einführer und Ausführer Einwände gegen die Verwendung der Daten des letztgenannten indischen Herstellers und begründeten dies damit, dass i) die von diesem Hersteller produzierte und auf dem indischen Inlandsmarkt verkaufte Menge nicht repräsentativ sei für die aus der VR China in die Gemeinschaft ausgeführte Menge, und ii) dieser indische Hersteller Geschäftsverbindungen zu einem der den Antrag unterstützenden Gemeinschaftshersteller unterhalte. Hierzu ist anzumerken, dass i) die Verkaufsmengen des indischen Herstellers als hinreichend repäsentativ für die Berechnung zuverlässiger Normalwerte erachtet wurden, und ii) die Tatsache, dass der im Vergleichsland ansässige Hersteller Verbindungen zu einem den Antrag unterstützenden Gemeinschaftshersteller unterhält, dieses Land als Vergleichsland nicht ungeeignet macht. Im Übrigen wurden diese Verbindungen erst nach dem UZ aufgenommen. Angesichts des Vorstehenden und da keine Hersteller in anderen Drittländern an der Untersuchung mitarbeiteten, wurde die Wahl Indiens als Vergleichland als angemessen erachtet.

(91)

Aus diesen Gründen und unter Berücksichtigung der Wettbewerbsbedingungen und der Offenheit des indischen Marktes sowie der Tatsache, dass die von dem kooperierenden indischen Hersteller verkauften Warentypen mit den von den ausführenden Herstellern in der VR China ausgeführten Typen vergleichbar waren, wurde der Schluss gezogen, dass Indien als Drittland mit Marktwirtschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 der Grundverordnung geeignet ist.

3.2.   Normalwert

(92)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wurde der Normalwert für die ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, anhand der überprüften Angaben des Herstellers im Vergleichsland wie nachstehend ausgeführt ermittelt.

(93)

Für jeden auf dem indischen Inlandsmarkt in repräsentativen Mengen verkauften Warentyp wurde geprüft, ob die Verkäufe als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Zu diesem Zweck wurde für jeden Warentyp geprüft, wie hoch der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum war.

(94)

Wenn die Verkäufe eines Warentyps zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Produktionskosten oder darüber 80 % oder mehr des gesamten Verkaufsvolumens dieses Typs ausmachten und wenn der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps mindestens den Produktionskosten entsprach, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt. Dieser Preis wurde als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe jenes Typs im UZ ermittelt, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht.

(95)

Wenn das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe eines Warentyps 80 % oder weniger des gesamten Verkaufsvolumens dieses Typs ausmachte oder wenn der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps unter den Produktionskosten lag, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt, der als gewogener Durchschnitt ausschließlich der gewinnbringenden Verkäufe dieses Warentyps ermittelt wurde.

(96)

Je nach Warentyp wurde der Normalwert anhand der überprüften Daten eines Herstellers im Vergleichsland auf der Grundlage der gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise aller Verkäufe oder der gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise nur der gewinnbringenden Verkäufe auf dem Inlandsmarkt des Vergleichslandes ermittelt.

(97)

Eines der Unternehmen, denen eine individuelle Untersuchung zugestanden wurde, und einige Einführer machten geltend, der anhand der Angaben eines einzigen Herstellers in Indien ermittelte Normalwert bilde nicht die beste Grundlage für einen angemessenen Vergleich, da die von diesem Hersteller produzierten Typen von Verbindungselementen nicht mit denen des betreffenden Unternehmens vergleichbar seien. Das Unternehmen schlug daher vor, den Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung „auf jeder anderen angemessenen Grundlage“ zu ermitteln, in diesem Fall auf der Grundlage der eigenen Daten der Ausführer, berichtigt um die angeblichen Verzerrungen bei den Rohstoffkosten.

(98)

Dieses Vorbringen wurde zurückgewiesen, da die Untersuchung ergab, dass der indische Hersteller, wie unter Randnummer 91 angemerkt, auch Typen von Verbindungselementen verkaufte, die mit den von den ausführenden Herstellern in der VR China ausgeführten Typen vergleichbar waren. Zudem wurden, wie unter Randnummer 103 erläutert, gebührende Berichtigungen des Normalwertes für Unterschiede vorgenommen, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten.

3.3.   Ausfuhrpreise

(99)

In allen Fällen, in denen die Ausfuhren der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft gingen, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise berechnet.

(100)

Im Falle zweier ausführender Hersteller wurden die Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft in vollem Umfang oder teilweise über verbundene Unternehmen in der Gemeinschaft abgewickelt, die die Ware anschließend an unabhängige Unternehmen in der Gemeinschaft weiterverkauften. In diesen Fällen wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand des Preises rechnerisch ermittelt, zu dem die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Abnehmer weiterverkauft wurden, wobei für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf angefallenen Kosten und für Gewinne eine gebührende Berichtigung vorgenommen wurde. Die Gewinnspanne basierte auf den Angaben der kooperierenden unabhängigen Einführer.

3.4.   Vergleich

(101)

Der Normalwert und die Ausfuhrpreise wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Im Interesse eines gerechten Vergleichs wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen.

(102)

Beim Preisvergleich zwischen den aus der VR China ausgeführten und den vom indischen kooperierenden Hersteller auf dem indischen Markt verkauften Verbindungselementen wurde zwischen Standard- und Spezialtypen von Verbindungselementen unterschieden.

(103)

Den vor Ort eingeholten Beweisen zufolge waren zudem die Qualitätskontrollverfahren des indischen Herstellers, dessen Angaben der Ermittlung des Normalwertes zugrunde gelegt wurden, ausgereifter als die der kooperierenden ausführenden Hersteller in der VR China, die überwiegend Verbindungselemente des Standardtyps herstellten und ausführten. In den betreffenden Fällen wurde der indische Normalwert auf der Grundlage der bei dem indischen Hersteller angefallenen Kosten für Qualitätskontrollen berichtigt.

(104)

Zusätzlich wurden gebührende Berichtigungen für Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs- und Nebenkosten, Verpackungs- und Kreditkosten sowie Bankgebühren vorgenommen; sie wurden in allen Fällen zugestanden, in denen die Anträge den Untersuchungsergebnissen zufolge begründet, korrekt und stichhaltig belegt waren.

4.   Dumpingspannen

4.1.   In die Stichprobe einbezogene kooperierende ausführende Hersteller, denen eine IB gewährt wurde

(105)

Die Dumpingspannen für die fünf in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen, denen eine IB gewährt wurde, wurden gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung ermittelt, indem der gewogene durchschnittliche Normalwert, der für den uneingeschränkt mitarbeitenden indischen Hersteller ermittelt wurde, mit dem gewogenen durchschnittlichen Preis der einzelnen Unternehmen bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft verglichen wurde.

(106)

Der Durchschnitt für die gesamte Stichprobe wurde gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung berechnet als gewogene durchschnittliche Dumpingspanne aller fünf kooperierenden Unternehmen in der Stichprobe.

(107)

Die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, betragen für:

Unternehmen

Dumpingspanne

Biao Wu Tensile Fasteners Co., Ltd.

69,9 %

Kunshan Chenghe Standard Components Co., Ltd.

93,2 %

Ningbo Jinding Fastener Co., Ltd.

74,5 %

Ningbo Yonghong Fasteners Co., Ltd.

105,3 %

Changshu City Standard Parts Factory und Changshu British Shanghai International Fastener Co., Ltd.

63,1 %

Kooperierende ausführende Hersteller, die nicht für die Stichprobe ausgewählt wurden

78,1 %

4.2.   Kooperierende ausführende Hersteller, denen eine individuelle Untersuchung gewährt wurde

(108)

Die Dumpingspannen wurden wie unter Randnummer 107 ausgeführt ermittelt.

(109)

Die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, betragen für:

Unternehmen

Dumpingspanne

CELO Suzhou Precision Fasteners Co., Ltd

0,0 %

Golden Horse (Dong Guan) Metal Manufactory Co., Ltd

26,5 %

Yantai Agrati Fasteners Co., Ltd

0,0 %

4.3.   Alle übrigen ausführenden Hersteller

(110)

Zur Berechnung der landesweiten Dumpingspanne für alle übrigen Ausführer in der VR China wurde zunächst der Umfang der Mitarbeit ermittelt. Da auf die kooperierenden Unternehmen nur rund 53 % der Gesamteinfuhren aus der VR China entfielen, kann der Umfang der Mitarbeit als gering angesehen werden. Daher wurde die Dumpingspanne für die nicht kooperierenden Unternehmen festgelegt anhand des Durchschnitts aus den Eurostat-Daten und der höchsten Spannen, die für die vom kooperierenden ausführenden Hersteller mit der höchsten Dumpingspanne in repräsentativer Menge verkauften Warentypen ermittelt wurden.

(111)

Auf dieser Grundlage wurde die landesweite Dumpingspanne auf 115,4 % des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, festgesetzt.

D.   SCHÄDIGUNG

1.   Gemeinschaftsproduktion

(112)

Die Untersuchung ergab, dass die gleichartige Ware von einer großen Anzahl von Herstellern in der Gemeinschaft — schätzungsweise mehr als 300 überwiegend kleinen und mittleren, aber auch einigen größeren Unternehmen — hergestellt wird. Die Mehrzahl der Gemeinschaftshersteller meldete sich nach der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung nicht selbst. Die Hersteller, in deren Namen der Antrag gestellt wurde, arbeiteten an der Untersuchung mit, allerdings reichten die Informationen, die eines der für die Stichprobe ausgewählten Unternehmen beim Kontrollbesuch vor Ort vorlegte, nicht aus, um dieses Unternehmen als kooperierend einstufen zu können. Es blieb daher in den auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bezogenen Daten unberücksichtigt. Eine Reihe anderer Hersteller, die den Antrag entweder unterstützten oder ablehnten, stellten allgemeine Angaben zu ihrem Produktions- und Verkaufsvolumen zur Verfügung. Da viele Hersteller in der Gemeinschaft, zumeist kleine Unternehmen, nicht an der Untersuchung mitarbeiteten, war es nicht möglich, das Gesamtvolumen der Gemeinschaftsproduktion auf der Grundlage von Unternehmensdaten genau zu bestimmen.

(113)

Aus diesem Grund wurde das Volumen der Gemeinschaftsproduktion anhand von Eurostat-Daten über die Industrieproduktion geschätzt. Diesen Daten zufolge belief sich die Gemeinschaftsproduktion 2006 auf insgesamt 1 431 602 Tonnen.

2.   Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(114)

Die Produktion der Gemeinschaftshersteller, die den Antrag unterstützten und uneingeschränkt an der Untersuchung mitarbeiteten, entspricht 27,0 % der Produktion der betroffenen Ware in der Gemeinschaft. Diese Unternehmen werden daher als der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

(115)

Einige Gemeinschaftseinführer und ausführende Hersteller behaupteten, und die Untersuchung bestätigte dies, dass mehrere der kooperierenden Gemeinschaftshersteller zusätzlich zu ihren eigenen Produktionsmöglichkeiten in der Gemeinschaft erhebliche Mengen der betroffenen Ware aus der VR China zwecks Weiterverkauf auf dem Gemeinschaftsmarkt eingeführt hätten.

(116)

Des Weiteren wurde vorgebracht, drei der kooperierenden Gemeinschaftshersteller hätten einen Teil ihrer Produktion verlagert, indem sie Produktionsstätten in der VR China eröffnet hätten; sie sollten daher bei der Berechnung der Repräsentativität unberücksichtigt bleiben. Die Untersuchung ergab allerdings, dass die chinesischen Tochterunternehmen dieser Hersteller in erster Linie zur Bedienung des Marktes der VR China gegründet wurden und dass der Interessenschwerpunkt dieser Unternehmen nach wie vor in der Gemeinschaft lag.

(117)

Hinsichtlich der Einfuhrmenge der kooperierenden Hersteller in der Gemeinschaft ergab die Untersuchung, dass einige Unternehmen im Vergleich zu den Verkäufen ihrer eigenen Produktion in der Gemeinschaft relativ geringe Mengen der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China einführten. Die Mengen dieser Verkäufe über verbundene und unabhängige Unternehmen waren weitaus geringer als von den vorstehend genannten Parteien behauptet.

(118)

Die Untersuchung ergab, dass sich der Interessenschwerpunkt dieser Unternehmen zweifelsfrei in der Gemeinschaft befand und dass alle diese Unternehmen trotz ihrer Einfuhren aus der VR China in die Gemeinschaftsproduktion einbezogen werden sollten.

3.   Gemeinschaftsverbrauch

(119)

Der Gemeinschaftsverbrauch 2006 wurde anhand der von den Behörden der Mitgliedstaaten an Eurostat gemeldeten Gesamtproduktionsmenge zuzüglich Einfuhren und abzüglich Ausfuhren ermittelt. Der sich aus diesen Daten ergebende sichtbare Verbrauch stimmte mit den Angaben im Antrag überein. Daher wurden in Ermangelung anderer Informationen auch die im Antrag enthaltenen Angaben für 2004-2005 verwendet. Für die Jahre zwischen 2003 und dem UZ wurden die Ein- und Ausfuhrmengen anhand der Eurostat-Daten bestimmt. Da für 2003 keine Daten vorlagen, war eine Schätzung des Verbrauchs und der Marktanteile der Gemeinschaft nicht möglich.

(120)

Auf der Grundlage dieser Daten wurde festgestellt, dass die Nachfrage nach der betroffenen Ware in der Gemeinschaft zwischen 2004 und dem UZ um 29 % zunahm.

 

2003

2004

2005

2006

UZ

Gemeinschaftsverbrauch (in Tonnen)

Keine Angaben

1 761 838

1 744 473

2 104 425

2 272 981

Index 2004 = 100

Keine Angaben

100

99

119

129

Quellen: Eurostat, Comext, Antrag.

4.   Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Gemeinschaft

4.1.   Volumen und Marktanteil der betroffenen Einfuhren

(121)

Das Volumen der Einfuhren aus der VR China wurde anhand von Eurostat-Daten ermittelt. Volumen und Marktanteil der Einfuhren aus der VR China entwickelten sich wie folgt:

 

2003

2004

2005

2006

UZ

Einfuhrvolumen aus der VR China (in Tonnen)

216 085

295 227

387 783

485 435

601 887

Index

100

137

179

225

279

Marktanteil VR China

Keine Angaben

17 %

22 %

23 %

26 %

Quelle: Eurostat.

(122)

Während der Verbrauch der betroffenen Ware zwischen 2004 und dem UZ um 29 % zunahm, stiegen die Einfuhren aus der VR China im gleichen Zeitraum kontinuierlich um insgesamt 103 % an. Der Marktanteil der VR China erhöhte sich infolgedessen im Bezugszeitraum von 17 % auf 26 %.

4.2.   Preise der Einfuhren und Preisunterbietung

(123)

Die nachstehende Tabelle veranschaulicht die Entwicklung der durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus der VR China. Im Bezugszeitraum blieben diese Preise weitgehend stabil, mit einem leichten Anstieg bis 2005 und einem Rückgang im Jahr 2006.

 

2003

2004

2005

2006

UZ

Preise der Einfuhren aus der VR China

(EUR/Tonne)

938,70

968,11

992,56

931,30

958,28

Index

100

103

106

99

102

Quelle: Eurostat.

(124)

Die Verkaufspreise, die die in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller und die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in der VR China im UZ auf dem Gemeinschaftsmarkt für die betroffene Ware in Rechnung stellten, wurden miteinander verglichen. Bei den entsprechenden Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft handelte es sich um die Verkaufspreise für unabhängige Abnehmer, die, sofern erforderlich, durch entsprechende Berichtigungen auf die Stufe ab Werk (ohne Frachtkosten innerhalb der Gemeinschaft und nach Abzug von Preisnachlässen und Mengenrabatten) gebracht wurden. Diese Preise wurden mit den von den ausführenden Herstellern in der VR China in Rechnung gestellten Preisen — nach Abzug von Preisnachlässen und, sofern erforderlich, nach gebührender Berichtigung für Zollabfertigungskosten und für nach der Einfuhr angefallene Kosten auf die Stufe cif Gemeinschaftsgrenze gebracht — verglichen. Da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Produktion sowohl an Vertriebsgesellschaften als auch an Endverwender verkauft, während die chinesischen Waren über verbundene oder unabhängige Einführer und/oder Händler verkauft werden, wurde soweit erforderlich eine Berichtigung des Einfuhrpreises vorgenommen, um zu gewährleisten, dass der Vergleich auf derselben Handelsstufe erfolgte.

(125)

Wie erwähnt, brachten Einführer und ausführende Hersteller in der Gemeinschaft vor, bei den chinesischen Waren handele es sich überwiegend um Standardverbindungselemente von Basisqualität, während der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zumeist die teuersten Marktsegmente bediene. Daher seien Preisvergleiche auf der Grundlage von Durchschnittspreisen irreführend. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass für die Ermittlung der Preisunterbietungsspanne Unternehmensdaten für die einzelnen Warentypen herangezogen und die Eigenschaften der verglichenen Waren berücksichtigt wurden. Dabei wurde ein ähnliches Verfahren angewandt wie unter den Randnummern 102 und 103 beschrieben, und es wurde zwischen Standardverbindungselementen, die den weitaus größten Teil der chinesischen Ausfuhren ausmachen, und Spezialverbindungselementen unterschieden.

(126)

Der Vergleich ergab, dass die Einfuhren der betroffenen Ware im UZ in der Gemeinschaft zu Preisen verkauft wurden, die (ausgedrückt als Prozentsatz der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft) im Durchschnitt um mehr als 40 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen.

5.   Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(127)

Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus der VR China auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Beurteilung aller Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 2003 bis zum UZ beeinflussten. Die Analyse der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hatte die vorstehend genannten Stichprobenunternehmen zum Gegenstand — lediglich die Angaben zu Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkäufen, Marktanteil, Beschäftigung und Produktivität beziehen sich auf den gesamten Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und beruhen auf den von den kooperierenden Gemeinschaftsherstellern vorgelegten Informationen.

5.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(128)

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entwickelten sich wie folgt:

Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insgesamt

2003

2004

2005

2006

ZU

Produktionsvolumen (in Tonnen)

379 354

407 185

371 884

387 057

403 040

Index

100

107

98

102

106

Produktionskapazität (in Tonnen)

712 567

726 171

731 200

742 901

768 689

Index

100

102

102

104

108

Kapazitätsauslastung (%)

53 %

56 %

51 %

52 %

52 %

(129)

Trotz des erheblichen Anstiegs der Nachfrage um 29 % zwischen 2004 und dem UZ war das Produktionsvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im gesamten Bezugszeitraum Schwankungen unterworfen und fiel im UZ lediglich um 6 % höher aus als 2003.

(130)

Die Produktionskapazität erhöhte sich im Bezugszeitraum nur geringfügig, und die Kapazitätsauslastung blieb dadurch während des gesamten Zeitraums auf einem sehr geringen Niveau von 52 bis 53 %. Einige Gemeinschaftseinführer äußerten die Ansicht, die Zahlen zur Produktionskapazität seien zu hoch angesetzt, zum Beispiel weil von einer kontinuierlichen Produktion (24 Stunden/365 Tage) ausgegangen worden sei, man die zur Umstellung der Werkzeugausrüstung auf neue Warentypen erforderliche Zeit unterschätzt oder alte Anlagen mitgerechnet habe. Die Kapazität wurde indessen auf der Basis von 3 Schichten an 220 Tagen berechnet, und die zumeist in der Wärmebehandlungslinie auftretenden Produktionsengpässe wurden gebührend berücksichtigt. Die Zahl der vorhandenen Kaltverformungsmaschinen wurde überprüft, und die durchschnittliche zur Umstellung der Werkzeugausrüstung auf neue Produktionschargen benötigte Zeit (zwischen 2 und 12 Stunden) wurde bei der Berechnung der vorhandenen Kapazität berücksichtigt.

(131)

Die Entwicklung der Produktions- und Kapazitätsindikatoren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lässt sich wie folgt erklären:

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hat sich in den Marktsegmenten der qualitativ höherwertigen Produkte (Spezialprodukte), bei denen die Stückpreise höher sind, die aber auch in kleineren Mengen produziert werden, behauptet oder versucht, seine Präsenz in diesen Segmenten zu verbessern.

Um diese stärker spezialisierten Warentypen herstellen zu können, musste der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Anlagen modernisieren und seine Produktionsstrukturen anpassen, was sowohl den leichten Anstieg der Gesamtkapazität als auch den hohen Prozentsatz ungenutzter Kapazitäten, die zuvor für die Herstellung von Standardtypen eingesetzt worden waren, erklärt.

(132)

Unabhängige Einführer in der Gemeinschaft machten ferner geltend, auch wenn die Gemeinschaftshersteller im Bezugszeitraum zusätzlich die den Einfuhren aus der VR China entsprechenden Mengen hergestellt hätten, wären die Auswirkungen auf die Kapazitätsauslastung sehr gering gewesen und die Auslastung hätte weiterhin unter 60 % gelegen. Hierzu ist anzumerken, dass die im Bezugszeitraum aus der VR China eingeführten Mengen erheblich sind, denn sie entsprechen rund 26,9 % der Gesamtproduktion der Gemeinschaft im Jahr 2006. Infolgedessen wären die positiven Auswirkungen auf die Kapazitätsauslastung stärker gewesen als behauptet, wenn diese Mengen in der Gemeinschaft hergestellt worden wären, wo die Kapazität hierfür vorhanden war.

(133)

Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen machten mehrere unabhängige Einführer in der Gemeinschaft geltend, wenn die Maßnahmen tatsächlich eingeführt würden, so hätte dies eine Verknappung des Angebots auf dem Gemeinschaftsmarkt um mehr als 200 000 Tonnen zur Folge. Berücksichtigt man indessen die im UZ festgestellten Kapazitätsreserven, so dürfte die tatsächliche Produktionskapazität in der Gemeinschaft mehr als 2,5 Mio. Tonnen betragen und somit deutlich über dem Gemeinschaftsverbrauch von 2,27 Mio. Tonnen liegen. Daher wurde der Schluss gezogen, dass die in der Gemeinschaft zur Verfügung stehenden Kapazitätsreserven die angebliche Angebotsverknappung um 200 000 Tonnen deutlich übersteigen und somit ohne Weiteres ausreichen würden, um die Nachfrage nach der betroffenen Ware zu befriedigen.

5.2.   Lagerbestände

(134)

In der nachstehenden Tabelle sind die Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zum Ende des jeweiligen Zeitraums ausgewiesen.

In die Stichprobe einbezogene Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

2003

2004

2005

2006

UZ

Bestand an fertigen Erzeugnissen

78 722

82 275

77 293

72 360

74 859

Index

100

105

98

92

95

(135)

Die Lagerbestände gingen im Bezugszeitraum um 5 % zurück, trotz des Produktionsanstiegs um 7 %. Der Grund hierfür ist in erster Linie im rückläufigen Anteil von Standardprodukten im Warensortiment des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu sehen. Da jedoch die Herstellung der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft vorwiegend auf Bestellung erfolgt, wird die Höhe der Lagerbestände nicht als sehr aussagekräftiger Indikator für diese Ware erachtet.

5.3.   Verkäufe, Marktanteil, Wachstum und durchschnittliche Stückpreise in der Gemeinschaft

(136)

In der nachstehenden Tabelle sind die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft ausgewiesen.

Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insgesamt

2003

2004

2005

2006

UZ

Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in der Gemeinschaft (in 1 000 EUR)

722 974

739 563

754 101

816 532

874 380

Index

100

102

104

113

121

Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in der Gemeinschaft (in Tonnen)

338 417

383 625

351 296

378 650

377 966

Index

100

113

104

112

112

Verkaufsstückpreis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in der Gemeinschaft

(EUR/Tonne)

2 136

1 928

2 147

2 156

2 313

Index

100

90

100

101

108

Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (in Tonnen)

Keine Angaben

22 %

20 %

18 %

17 %

Index

Keine Angaben

100

92

83

76

(137)

Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nahmen im Bezugszeitraum mengenmäßig um 12 % und wertmäßig um 21 % zu, eine Entwicklung, die auf den steigenden Anteil kundenspezifischer Spezialprodukte zurückzuführen ist.

(138)

Gleichzeitig ergab die Untersuchung, dass sich der Durchschnittspreis der Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Gemeinschaftsmarkt im Bezugszeitraum erhöhte. Diese Preissteigerung sollte vor dem Hintergrund des erheblichen Anstiegs der Rohstoffpreise sowie der Tatsache gesehen werden, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Anstrengungen auf das höhere Marktsegment (Spezialprodukte) konzentrierte, das von den gedumpten Einfuhren weniger stark betroffen war. Qualitativ hochwertige, auf den spezifischen Kundenbedarf zugeschnittene Produkte sind in der Regel teurer als Standardprodukte, wenn man den Verkaufpreis je Stück zugrunde legt. Somit spiegelt der Anstieg der Verkaufspreise nicht nur die gestiegenen Rohstoffkosten wider, sondern auch die Veränderungen in dem vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten Warensortiment.

(139)

Nach einem Anstieg zwischen 2003 und 2004 ging die Verkaufsmenge der Gemeinschaftshersteller um 1 % zurück. Da der Gemeinschaftsverbrauch gleichzeitig um 29 % zunahm, wird deutlich, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht in der Lage war, vom Anstieg des Gemeinschaftsverbrauchs zu profitieren; der Marktanteil der Gemeinschaftshersteller verringerte sich infolgedessen in weniger als 3 Jahren um 24 %. Würde der Rückgang des Marktanteils der Gemeinschaftshersteller für den gesamten Bezugszeitraum (d. h. einschließlich 2003) berechnet, wäre er aller Wahrscheinlichkeit nach sogar noch höher.

(140)

Es wurde mithin festgestellt, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht von dem durch den gestiegenen Gemeinschaftsverbrauch bedingten Marktwachstum profitieren konnte, weil die gedumpten Einfuhren aus der VR China den Gemeinschaftsherstellern die Möglichkeit nahmen, die Herstellung von Standardprodukten in größerem Maßstab fortzusetzen.

5.4.   Rentabilität und Cashflow

In die Stichprobe einbezogene Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

2003

2004

2005

2006

UZ

Rentabilität der Verkäufe der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft

2,1 %

4,7 %

3,4 %

2,9 %

4,4 %

Cashflow aus den Verkäufen der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft (1 000 EUR)

60 772

69 501

80 874

73 372

65 200

Index

100

114

133

121

107

(141)

Die Rentabilität der Verkäufe der gleichartigen Ware durch den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft schwankte während des gesamten Bezugszeitraums und war dabei nur knapp positiv.

(142)

2003 lag die Rentabilität auf ihrem niedrigsten Stand (2,1 %), hat sich jedoch seither verbessert, was zum Teil den Bemühungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um Senkung der Herstellkosten und Steigerung der Produktivität zu verdanken ist, aber auch der Tatsache, dass sich seine Anstrengungen auf die Bereitstellung hochwertiger Produkte konzentrierten, mit denen sich höhere Einnahmen erzielen lassen als mit Standardprodukten, da sich die gedumpten Einfuhren aus der VR China weniger stark auf sie auswirken.

(143)

Es ist zu beachten, dass die insgesamt positiven Rentabilitätszahlen im Bezugszeitraum mit einer Marktexpansion in einer im Jahr 2004 und Anfang 2008 zu verzeichnenden konjunkturellen Wachstumsphase zusammenfielen und sich erheblich verschlechtern dürften, wenn es zu einer Trendumkehr kommt. Verbindungselemente reagieren nämlich als weit verbreitetes gewerbliches Produkt äußerst empfindlich auf Veränderungen der allgemeinen wirtschaftlichen Lage und insbesondere der Industrieproduktion.

(144)

Der Cashflow aus den Verkäufen der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft erhöhte sich bis 2005 um 33 %, ging dann jedoch im UZ fast bis auf sein Ausgangsniveau zurück.

5.5.   Investitionen, Kapitalrendite (RoI) und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(145)

Die Herstellung von Verbindungselementen ist vergleichsweise kapitalintensiv. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft argumentierte, die Optimierung der Produktion sei unerlässlich, um auf immer schwierigere Marktbedingungen reagieren zu können. Um diese Flexibilität zu erreichen, hat der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Investitionen auf einem relativ hohen Niveau gehalten, das im Bezugszeitraum zwar etwas zurückging, jedoch nach wie vor beträchtlich ist. Diese Investitionen dienten in erster Linie dem Erwerb neuer Maschinen zur Optimierung der Produktion.

In die Stichprobe einbezogene Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

2003

2004

2005

2006

UZ

Gesamtinvestitionen im Bezugszeitraum

(1 000 EUR)

35 294

23 965

31 373

30 634

31 442

Index

100

68

89

87

89

(146)

Im Bezugszeitraum (2003-UZ) erhöhte sich die Kapitalrendite (RoI), ausgedrückt in Prozent des Nettoumsatzes um 7 Prozentpunkte. Das war darauf zurückzuführen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft versuchte, eine möglichst hohe Auslastung seiner vorhandenen Produktionskapazitäten zu erzielen, ohne Investitionen großen Umfangs zu tätigen. Wie sich bei der Untersuchung zeigte, entwickelten alle in die Stichprobe einbezogenen Hersteller ihre Werkzeugausstattung weiter, um ihre Produktionsanlagen auf den neuen Kundenstamm auszurichten (kundenspezifische Spezialprodukte).

In die Stichprobe einbezogene Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

2003

2004

2005

2006

UZ

Kapitalrendite (RoI)

6 %

16 %

12 %

12 %

13 %

(147)

Es wurden keine Belege dafür gefunden, dass die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten im Bezugszeitraum eingeschränkt waren oder sich verbesserten.

5.6.   Beschäftigung und Produktivität

(148)

Die Entwicklung von Beschäftigung, Produktivität und Arbeitskosten im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft stellte sich wie folgt dar:

Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insgesamt

2003

2004

2005

2006

UZ

Zahl der Beschäftigten

5 600

6 353

6 359

6 272

6 257

Index

100

113

114

112

112

Produktivität (Tonnen/Beschäftigten)

68

64

58

62

64

Index

100

95

86

91

95

(149)

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erhöhte zwischen 2003 und dem UZ die Zahl seiner Beschäftigten. Dies war sowohl den Anstrengungen zur Aufrechterhaltung des Produktionsvolumens zu verdanken als auch der Herstellung stärker diversifizierter, komplexer Produkte, die eine ständige Flexibilität des Werkzeug- und Maschineneinsatzes erfordern. Die Ergebnisse dieser Strategie des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft schlugen sich auch in den Produktivitätszahlen nieder, die im Bezugszeitraum stabil blieben, obgleich die Produktion an den neuen Kundenstamm angepasst werden musste (kundenspezifische Spezialprodukte) und mehr Personal benötigt wurde.

5.7.   Löhne

(150)

Das durchschnittliche Lohnniveau stieg im Verlauf des Bezugszeitraums geringfügig an.

In die Stichprobe einbezogene Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

2003

2004

2005

2006

UZ

Arbeitskosten je Beschäftigten im Bezugszeitraum

30 478

32 042

32 089

34 232

35 662

Index

100

105

105

112

117

5.8.   Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne und Erholung von bisherigem Dumping

(151)

Wie oben ausgeführt, liegen die festgestellten Dumpingspannen eindeutig über der Geringfügigkeitsschwelle. Außerdem können die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspanne angesichts des Volumens und der Preise der gedumpten Einfuhren nicht als unerheblich angesehen werden.

(152)

Es können keine Aussagen darüber gemacht werden, ob sich die Gemeinschaft von den Folgen früheren Dumpings erholt, da vor der derzeitigen keine Untersuchungen durchgeführt wurden.

5.9.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(153)

Zwischen 2003 und dem UZ nahm das Volumen der gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China um nahezu 180 % zu, und ihr Marktanteil erreichte im UZ 26 %. Zudem lagen die Verkaufspreise der gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware im UZ erheblich unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Im gewogenen Durchschnitt betrug die Preisunterbietung im UZ mehr als 40 %.

(154)

Während der Gemeinschaftsverbrauch um 29 % zunahm, gingen die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im gleichen Zeitraum um 1 % zurück. Sein Marktanteil sank um 24 %, und er konnte zudem den allgemeinen Anstieg der Rohstoffpreise nicht in vollem Umfang an seine Abnehmer weitergeben, so dass die Rentabilität kontinuierlich auf einem niedrigen Niveau blieb.

(155)

Infolgedessen hielt der Produktionsanstieg nicht mit der Zunahme des Gemeinschaftsverbrauchs Schritt, und die Kapazitätsauslastung blieb mit rund 50 % im Bezugszeitraum sehr gering. Dies hatte auch negative Auswirkungen auf die Rentabilität, denn es hinderte den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft daran, den vollen Nutzen aus Größenvorteilen zu ziehen.

(156)

Die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurden im Bezugszeitraum durch die Expansion des Gemeinschaftsmarktes und die günstige konjunkturelle Lage etwas abgemildert. Diese Situation könnte sich indessen ins Gegenteil verkehren, wenn diese Phase des Konjunkturzyklus endet.

(157)

Trotz der erheblichen Anstrengungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, sein Produktionsvolumen durch eine flexible Produktion im gesamten Bezugszeitraum aufrechtzuerhalten, und trotz seiner fortgesetzten Bemühungen, Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern, spiegelten seine Rentabilität, sein Cashflow und seine Kapitalrendite nicht den anhaltenden Anstieg der Nachfrage nach der betroffenen Ware in der Gemeinschaft wider. Diese Entwicklung könnte die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die Herstellung qualitativ hochwertiger Teile aufrechtzuerhalten, ernsthaft beeinträchtigen.

(158)

Nach der Zusendung des Informationspapiers machten ausführende Hersteller in China und die Einführer in der Gemeinschaft geltend, aufgrund der positiven Entwicklung einiger Indikatoren wie Verkaufsvolumen, Preise und Gewinn im Bezugszeitraum sollte die Kommission den Schluss ziehen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft keine bedeutende Schädigung erlitten habe.

(159)

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft dagegen brachte vor, das derzeitige niedrige Rentabilitätsniveau mache es ihm zunehmend schwerer, seine Produktionsanlagen zu verbessern und auf einem Niveau zu halten, das es ihm ermögliche, eine signifikante Präsenz im höheren Marktsegment zu behaupten. Daher beeinträchtige der Verlust großer Produktionsmengen bei den Standardprodukten auch die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, weiterhin qualitativ hochwertige Produkte herzustellen.

(160)

Die Untersuchung hat seither bestätigt, dass eine bedeutende Schädigung dadurch verursacht wurde, dass in einigen wichtigen Marktsegmenten Gemeinschaftswaren in erheblichem Umfang durch chinesische Einfuhren verdrängt wurden, mit negativen Auswirkungen auf Kapazitätsauslastung und Rentabilität, wenngleich diese Auswirkungen dadurch etwas abgemildert wurden, dass es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gelang, den Rückgang der Produktionsmengen durch die Konzentration auf einnahmenträchtigere Marktsegmente und Produkte auszugleichen.

(161)

Aus dieser Analyse zog die Kommission den Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 der Grundverordnung erlitt.

E.   SCHADENSURSACHE

1.   Vorbemerkung

(162)

Gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung wurde geprüft, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bestand. Dabei wurden andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren untersucht, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.

2.   Auswirkungen der Einfuhren aus der VR China

(163)

Von 2004 bis zum UZ nahm der sichtbare Gemeinschaftsverbrauch (mengenmäßig) um 29 % zu, während die Verkäufe der Hersteller in der Gemeinschaft nur um 17 % stiegen. Somit büßten die Gemeinschaftshersteller in diesem Zeitraum mehr als 6,8 Prozentpunkte ihres Marktanteils ein.

(164)

Von unabhängigen Einführern in der Gemeinschaft wurde vorgebracht, wenn die Verkäufe in Werten statt in Mengen ausgedrückt würden, ergäbe sich ein deutlich anderes Bild, denn der Verkaufsstückpreis der in der Gemeinschaft hergestellten Verbindungselemente sei erheblich höher als der der Waren aus der VR China und zudem im Bezugszeitraum gestiegen. Bei der Analyse der Auswirkungen von Niedrigpreiseinfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt wurde es indessen im Einklang mit der bisherigen Praxis für angemessen erachtet, die Entwicklung der Einfuhren und der Marktanteile in erster Linie anhand von Mengen und nicht von Werten zu beurteilen. Die Verkaufswerte werden im Übrigen durch Veränderungen im Produktmix beeinflusst, wie im vorliegenden Fall, wo sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zu höherwertigen Produkten hinorientierte. Und schließlich sei darauf hingewiesen, dass die Entwicklung der Verkäufe nur einen der Schadensfaktoren darstellt und für sich genommen nicht ausschlaggebend ist.

(165)

Der beträchtliche Anstieg des Volumens der gedumpten Einfuhren aus der VR China um mehr als 170 % zwischen 2003 und dem UZ und die Zunahme ihres mengenmäßigen Anteils am Gemeinschaftsmarkt von 17 % auf 26 % zwischen 2004 und dem UZ fiel zeitlich mit einem kontinuierlichen Marktanteilsverlust der Hersteller in der Gemeinschaft zusammen.

(166)

Im Bezugszeitraum blieben die Preise der gedumpten Einfuhren trotz des weltweiten Anstiegs der Rohstoffpreise relativ stabil und niedrig. Die Verkaufspreise der Gemeinschaftshersteller folgten im Gegensatz zu den Preisen der Ausführer in der VR China dem Aufwärtstrend der Rohstoffkosten.

(167)

Als Reaktion auf die mengenmäßige Zunahme der Einfuhren von Standardprodukten mit Ursprung in der VR China entwickelte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Produktionstätigkeit im Bereich (kundenspezifischer) Spezialprodukte weiter, wodurch es ihm gelang, seine Produktionsmengen beizubehalten und eine weitere Verschlechterung der Rentabilität abzuwenden. Diese für das obere Marktsegment hergestellten Produkte können indessen den Verlust großer Produktionsmengen bei den Standardprodukten nicht in vollem Umfang ausgleichen.

(168)

Hinzu kommt, dass die Preise der gedumpten Einfuhren ganz erheblich unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen, so dass von ihnen ein starker Preisdruck ausging, während gleichzeitig die Rohstoffkosten beträchtlich stiegen. Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aufgrund des massiven Preisdrucks, der von den erheblichen Mengen gedumpter, aus der VR China eingeführter Waren ausging, nicht in der Lage war, den Kostenanstieg in vollem Umfang an seine Abnehmer weiterzugeben. Dies führte zu unzureichenden Rentabilitätsniveaus und niedrigen Werten bei Kapitalrendite (RoI) und Cashflow.

(169)

Mehrere Ausführer, Einführer und ihre Verbände brachten vor, die chinesischen Ausfuhren konkurrierten nicht mit den Waren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, da beide zu unterschiedlichen, einander ergänzenden Warenkategorien gehörten. Zwar scheint es zuzutreffen, dass die chinesischen Ausfuhren im UZ auf bestimmte Marktsegmente wie etwa Standardschrauben und -bolzen konzentriert waren, es ist jedoch zu beachten, dass es nichtsdestoweniger deutliche Marktüberschneidungen zwischen den vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und verkauften Waren und den Waren der chinesischen Ausführer gibt und dass sich diese Situation dynamisch entwickelt. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hat in einigen Marktsegmenten bereits den Großteil seiner Marktanteile an eingeführte Waren verloren, er könnte jedoch, sollte die derzeitige Entwicklung andauern, auch in den Produktkategorien, in denen er gegenwärtig gut positioniert ist, Marktanteile einbüßen.

(170)

Darüber hinaus weisen die Eurostat-Daten für jeden KN-Code in der Gemeinschaft beträchtliche Produktionsmengen aus, die mit den Einfuhren aus der VR China in Konkurrenz stehen. Einige Einführer argumentierten, in der Gemeinschaft würden zwar Waren aller KN-Codes hergestellt, dies gelte jedoch nicht für bestimmte Warentypen und Qualitäten innerhalb der einzelnen KN-Codes. Dieses Vorbringen wurde unterdessen nicht durch Vorlage von Daten gestützt. Im Übrigen nutzen die Hersteller in der Gemeinschaft gegenwärtig, wie in Abschnitt 4.5.1 dargelegt, nur etwa die Hälfte ihrer Produktionskapazität und sind technisch gesehen in der Lage, Verbindungselemente jeglicher Art herzustellen, wenn die Marktbedingungen dies rechtfertigen.

(171)

Daher wird der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren, deren Menge und Marktanteil seit 2003 kontinuierlich zunahm und die zudem zu gedumpten Preisen auf den Markt gebracht wurden, einen Druck auf den Markt ausübten, der entscheidend zu der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erlittenen Schädigung beitrug.

3.   Auswirkungen anderer Faktoren

3.1.   Einfuhren aus anderen Drittländern

(172)

Wie vorstehend erwähnt, war die VR China im Bezugszeitraum der wichtigste Ausführer der gleichartigen Ware auf den Gemeinschaftsmarkt. Der Anteil der Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China an den Gesamteinfuhren aus der übrigen Welt erhöhte sich im Bezugszeitraum um 20 % und belief sich am Ende des UZ auf 61 %.

 

2003

2004

2005

2006

UZ

Gesamteinfuhren aus der übrigen Welt (ohne VR China) (in Tonnen)

321 059

337 402

306 525

359 860

391 590

Index

100

105

95

112

122

Gesamteinfuhren aus der übrigen Welt (ohne VR China) (in 1 000 EUR)

725 264

799 161

825 250

929 873

1 052 993

Index

100

110

114

128

145

Stückpreis (EUR/Tonne)

2 258

2 368

2 692

2 583

2 689

Index

100

105

119

114

119

Anteil der Einfuhren aus der VR China an den Gesamteinfuhren aus der übrigen Welt

(%)

40,23 %

46,67 %

55,85 %

57,43 %

60,58 %

Quelle: Comext.

(173)

Des Weiteren ergab die Untersuchung, wie aus nachfolgendem Diagramm ersichtlich (Quelle: Comext), dass die durchschnittlichen Verkaufsstückpreise (in EUR) der Einfuhren aus der übrigen Welt nicht die gleiche Entwicklung nahmen wie die der Einfuhren aus der VR China, denn die erstgenannten stiegen im Bezugszeitraum um 19 %, die der Einfuhren aus der VR China dagegen um 2 %. Der durchschnittliche Stückpreis (in EUR) je Tonne der Einfuhren aus der übrigen Welt lag um 180 % über dem durchschnittlichen Stückpreis je Tonne der Einfuhren aus der VR China.

Image

(174)

Dementsprechend wurde der Schluss gezogen, dass Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben konnten. Aus der nachfolgenden Tabelle mit Einzelangaben zu den wichtigsten Ausfuhrländern, nämlich Taiwan, Japan und den Vereinigten Staaten von Amerika, sind exakt die gleichen Entwicklungstendenzen abzulesen wie für die übrige Welt:

 

2003

2004

2005

2006

UZ

Taiwan (in Tonnen)

171 770

180 176

160 765

169 777

186 901

Japan (in Tonnen)

22 392

17 289

21 735

52 056

56 852

USA (in Tonnen)

6 537

6 132

6 059

7 254

7 459

Index (aggregiert)

100

101

94

114

125

Aggregierter Stückpreis (EUR/Tonne)

2 238

2 297

2 626

2 456

2 510

Quelle: Comext.

3.2.   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(175)

Es wurde ferner untersucht, ob die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in Nicht-EU-Länder möglicherweise zu der im Bezugszeitraum erlittenen Schädigung beitrugen. Auf Ausfuhren in Nicht-EU-Länder entfielen 2006 nur rund 11 % der Produktion der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Diese Ausfuhren nahmen zwischen 2003 und dem UZ um rund 81 % zu. Außerdem erfolgten sie ausnahmslos zu Preisen, die deutlich über den Verkaufspreisen auf dem Gemeinschaftsmarkt lagen. Daher wird der Schluss gezogen, dass die Ausfuhren in Drittländer nicht eine Ursache für die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft waren.

 

2003

2004

2005

2006

UZ

Ausfuhren der Gemeinschaft in die übrige Welt im Bezugszeitraum (in Tonnen)

114 211

135 656

149 463

171 240

197 722

Index

100

119

131

150

173

Ausfuhren der Gemeinschaft in die übrige Welt im Bezugszeitraum (in 1 000 EUR)

513 286

611 366

683 624

825 528

927 644

Index

100

119

133

161

181

Stückpreis (EUR/Tonne)

4 494

4 506

4 573

4 820

4 691

3.3.   Anstieg der Rohstoffpreise

(176)

Zwar deuten die vorliegenden Belege auf ein leichtes Ansteigen der Stahlpreise in der Gemeinschaft im UZ hin, diese Anstiege waren jedoch offenbar nicht der ausschlaggebende Faktor für die Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Vielmehr war die Verschlechterung auf den Verlust von Marktanteilen zurückzuführen, wie unter Randnummer 165 dargelegt. Die Untersuchung ergab, dass der Anstieg der durchschnittlichen Verkaufsstückpreise im Bezugszeitraum in erster Linie auf die Zunahme des Anteils von Spezialtypen im Warensortiment des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zurückzuführen war, da diese Warentypen kostspieliger in der Herstellung sind.

(177)

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft konnte jedoch seine Verkaufspreise nicht so sehr anheben, dass der durch die Herstellung von Produkten des oberen Marktsegments bedingte Kostenanstieg hätte ausgeglichen werden können. Diese mangelnde Flexibilität bei den Preisen wurde verursacht durch die gleichzeitige starke Zunahme gedumpter Einfuhren mit Ursprung in der VR China zu Preisen deutlich unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Unter diesen Umständen muss der Schluss gezogen werden, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aufgrund dieser gedumpten Einfuhren einem starken Preisdruck ausgesetzt war und infolgedessen nicht die Möglichkeit hatte, den Kostenanstieg durch eine Anhebung seiner Verkaufspreise in vollem Umfang auszugleichen.

(178)

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Anstieg der Rohstoffpreise sich auf alle Wirtschaftsbeteiligten einschließlich der ausführenden Hersteller in China hätte auswirken müssen und daher nicht als ein besonderer Schadensfaktor für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft anzusehen ist, insbesondere da die Verkaufsstückpreise der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China trotz des Anstiegs der Rohstoffpreise stabil blieben.

(179)

Aus den oben dargelegten Gründen wird der Schluss gezogen, dass der Anstieg der Rohstoffpreise als solcher den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht widerlegt.

4.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(180)

Die Schädigung äußert sich in diesem Fall hauptsächlich im Verlust potenzieller Verkaufsvolumen in einem wachsenden Markt und in Einbußen von Marktanteilen. Die daraus resultierenden Preiseinbrüche und Verluste von Größenvorteilen aufgrund geringer Kapazitätsauslastung führten zu einem unzureichenden Rentabilitätsniveau, und das trotz der im Bezugszeitraum herrschenden günstigen gesamtwirtschaftlichen Bedingungen.

(181)

Die Untersuchung ergab, dass die anhaltend schlechte Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, was die meisten Schadensindikatoren betrifft, mit einem starken Anstieg der Einfuhrmengen aus der VR China und der entsprechenden Marktanteile sowie einer erheblichen Preisunterbietung durch diese Einfuhren zusammenfiel. Ferner wurde festgestellt, dass Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben können, da die durchschnittlichen Einfuhrpreise deutlich über den Preisen der Einfuhren aus der VR China liegen und der Marktanteil der Einfuhren aus anderen Ländern als der VR China im Vergleich zu dem der Einfuhren aus der VR China in die Gemeinschaft abgenommen hat.

(182)

Die positive Entwicklung der Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in Nicht-EU-Länder bedeutet, dass die möglichen Auswirkungen dieser Entwicklung den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht widerlegen können.

(183)

Darüber hinaus verzeichneten die Rohstoffpreise im Bezugszeitraum zwar einen noch nie dagewesenen Anstieg, dieser hätte aber alle Wirtschaftsbeteiligten betreffen müssen; und zudem legen die zeitlichen Zusammenhänge bei den Schadensindikatoren nicht den Schluss nahe, dass dies der entscheidende Faktor für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft war.

(184)

Daher wird der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in der VR China eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten.

F.   GEMEINSCHAFTSINTERESSE

1.   Allgemeine Erwägungen

(185)

Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung wurde untersucht, ob zwingende Gründe dafür sprachen, dass eine Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus dem betroffenen Land dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderlaufen würde. An alle im Antrag genannten Einführer, Händler und gewerblichen Verwender wurden Fragebogen versandt. Antworten auf den Fragebogen gingen von sieben Einführern ein, und einige Angaben wurden auch von gewerblichen Verwendern vorgelegt.

2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(186)

Durch die Einführung von Maßnahmen sollen weitere Verzerrungen verhindert und wieder faire Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ist existenz- und wettbewerbsfähig; dies wird durch die Tatsache belegt, dass er eine Vielzahl von Produkten auf wettbewerbsintensive Weltmärkte ausführen kann. Die Einführung von Maßnahmen dürfte es ihm daher ermöglichen, zu einer angemessenen Kapazitätsauslastung zu gelangen und seine finanzielle Lage zu verbessern. Außerdem würde er dadurch in die Lage versetzt, seine Technologieinvestitionen fortzuführen, seine Produktionsanlagen zu modernisieren und somit sein Überleben zu sichern.

(187)

Sollten hingegen keine Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, wird sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft voraussichtlich weiter verschlechtern. Er wäre nicht in der Lage, die erforderlichen Investitionen vorzunehmen, um mit den gedumpten Einfuhren aus Drittländern und insbesondere aus der VR China konkurrieren zu können. Dies würde einige Unternehmen in naher Zukunft dazu zwingen, ihre Produktion einzustellen und ihre Mitarbeiter zu entlassen. Die Einstellung der Produktion in der Gemeinschaft würde die Abhängigkeit der Wirtschaftszweige der Gemeinschaft von Lieferanten aus Drittländern in einer Reihe nachgelagerter Branchen erhöhen.

(188)

Es wird daher der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen würde, sich von den Auswirkungen des schädigenden Dumpings zu erholen, und sie somit im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft läge.

3.   Interesse der unabhängigen Einführer/Händler in der Gemeinschaft

(189)

Sieben für die endgültige Stichprobe ausgewählte Einführer (siehe Randnummer 28) arbeiteten an der Untersuchung mit, indem sie den Fragebogen beantworteten. Auf diese sieben Einführer entfielen im UZ rund 15 % der Gesamteinfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft. Allerdings stimmte ein Einführer einem Kontrollbesuch nicht zu, die dieses Unternehmen betreffenden Angaben blieben daher unberücksichtigt. Bei den Einführern, die uneingeschränkt mitarbeiteten, entfiel auf die betroffene Ware ein beträchtlicher Teil des Umsatzes. Die Untersuchung ergab, dass die Rentabilität bei der betroffenen Ware im Durchschnitt höher war als die allgemeine Rentabilität der Unternehmen. Im Bezugszeitraum konnte sowohl eine massive Zunahme der Einfuhren der betroffenen Ware durch diese Einführer als auch ein Rückgang der Einkäufe bei Herstellern in der Gemeinschaft beobachtet werden.

(190)

In mehreren Stellungnahmen unabhängiger Einführer in der Gemeinschaft wurde geltend gemacht, die Einführung von Maßnahmen würde sich in zweierlei Hinsicht negativ auswirken: a) in der Gemeinschaft wären keine ausreichenden bzw. überhaupt keine Kapazitäten vorhanden, um die Versorgung mit der betroffenen Ware auf dem gleichen Niveau sicherzustellen, und b) Preisanstiege bei der betroffenen Ware, die nicht an die Endabnehmer weitergegeben werden könnten, hätten einen Rentabilitätsverlust für die Einführer zur Folge. Die Untersuchung ergab, dass die von unabhängigen Einführern in der Gemeinschaft angebotene Produktpalette nur zu einem begrenzten Teil aus der betroffenen Ware besteht, der Rest wird zumeist in der Gemeinschaft eingekauft. Um nicht nur von einer einzigen Bezugsquelle abhängig zu sein, kaufen die Gemeinschaftseinführer außerdem Waren der gleichen Typen sowohl bei Herstellern in der Gemeinschaft als auch in der VR China ein, wenngleich sie die größten Mengen von den ausführenden Herstellern in der VR China beziehen. Des Weiteren zeigte sich, dass die Gemeinschaftseinführer nach wie vor auf die Hersteller in der Gemeinschaft zurückgreifen, wenn es um die Lieferung geringer Mengen der betroffenen Ware geht, damit sie kurzfristigen Kundenbedarf decken und durchgehend eine vollständige Produktpalette anbieten können. Die Gemeinschaftseinführer konnten keine überzeugenden Beweise dafür vorlegen, dass die Hersteller in der Gemeinschaft nicht in der Lage waren, die Nachfrage nach allen Typen von Verbindungselementen, also sowohl Standarderzeugnissen als auch auf spezifischen Kundenbedarf zugeschnittenen Produkten, zu decken. Ferner ergab die Untersuchung, dass die Gemeinschaftseinführer ihren Kunden in zunehmendem Maße zusätzlich zur reinen Lieferung von Verbindungselementen spezielle Logistikdienste anbieten. Daher hätten etwaige Maßnahmen, die nur für einen begrenzten Teil der Produktpalette gelten würden, sogar noch begrenztere Auswirkungen, da die Bereitstellung von Logistikdiensten mit neuen Kosten und Einnahmen verbunden ist. Sollten Maßnahmen eingeführt werden, könnten somit die Gemeinschaftseinführer aufgrund der beträchtlichen, diversifizierten Produktionskapazitäten in der Gemeinschaft ihren Abnehmern weiterhin ein unverändertes Leistungsniveau bieten, was die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Rentabilität der Gemeinschaftseinführer begrenzen würde.

(191)

Die Untersuchung ergab, dass die sechs besuchten unabhängigen Gemeinschaftseinführer ihre Käufe von Waren aus der VR China im Bezugszeitraum beträchtlich erhöhten und dass dies besonders positive Auswirkungen auf die Rentabilität ihrer Verkäufe von Verbindungselementen hatte. Im Durchschnitt fiel die Gewinnspanne für die betroffene Ware höher aus als der Gesamtgewinn und lag nahe bei 10 %. Auch die Gesamtrentabilität war bei den sechs besuchten unabhängigen Einführern in der Gemeinschaft in allen Fällen positiv und lag zwischen 5 und 10 %.

(192)

Die untersuchten Unternehmen bieten ein sehr breit gefächertes Warensortiment an, von dem die betroffene Ware nur ein Teil ist. Außerdem kaufen die Einführer die betroffene Ware weiterhin bei Gemeinschaftsherstellern und führen sie aus anderen Drittländern ein, zum einen, um nicht gänzlich von den Lieferungen der Hersteller in der VR China abhängig zu sein, aber auch, um kurzfristigen Bedarf decken zu können. Da die Einführer ihre Bezugsquellen zwischen Gemeinschaftsherstellern und Herstellern im Fernen Osten diversifizieren, um ihren Abnehmern ein möglichst breit gefächertes Warensortiment anbieten zu können, kann davon ausgegangen werden, dass sie durch eine Antidumpingmaßnahme gegenüber einem einzigen Ausfuhrland nicht daran gehindert würden, weiterhin die gleichen Waren anzubieten und dabei eine angemessene Gewinnspanne zu erzielen.

(193)

Nach der Unterrichtung über die vorstehenden Feststellungen machten mehrere Einführer und ihre Verbände geltend, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen erhebliche negative Auswirkungen auf ihre Geschäftstätigkeit haben würden, was Geschäftsvolumen, Rentabilität und Beschäftigung anbelange. Seitens der Einführer wurde insbesondere vorgebracht, die Einführung der Zölle in Verbindung mit den jüngsten starken Preisanstiegen bei Verbindungselementen infolge der gestiegenen Rohstoffkosten werde ihren Cashflow erheblich belasten und ihren Bedarf an Betriebskapital und Finanzierungsmitteln erhöhen. Ferner wurde die Ansicht geäußert, den Abnehmern würden weitere Preiserhöhungen nur schwer zu vermitteln sein, und aufgrund der bestehenden Verträge würden die Einführer in vielen Fällen die durch die Zölle bedingten Preisanstiege nicht weitergeben können. Einige Einführer machten auch geltend, sie seien in erheblichem Maße von Einfuhren aus der VR China abhängig und es würde schwer sein, alternative Bezugsquellen in der Gemeinschaft oder in anderen Drittländern zu finden. Dies gelte insbesondere für Einführer, die in Produktionsanlagen in der VR China investiert oder Geschäftsbeziehungen zu Herstellern in der VR China aufgebaut hätten, etwa für die Herstellung besonderer Typen von Verbindungselementen.

(194)

Zwar konnten die vorstehenden Vorbringen nicht überprüft werden, es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Maßnahmen negative Auswirkungen auf einige Einführer und andere Händler in der Gemeinschaft haben könnten, zumindest während einer gewissen Zeit, bis Verträge neu verhandelt und die Vertriebsketten neu organisiert werden können. Die negativen Auswirkungen dürften dabei von der jeweiligen Marktposition dieser Wirtschaftsbeteiligten und auch von ihren Beziehungen zu den chinesischen ausführenden Herstellern abhängen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es bei den Gemeinschaftsherstellern erhebliche Kapazitätsreserven gibt und dass dies ebenso wie Lieferanten in anderen Drittländern eine mögliche alternative Bezugsquelle darstellt.

(195)

Hinsichtlich der Auswirkungen auf die Preise ist anzumerken, dass in der ersten Hälfte des Jahres 2008 zwar ein beispielloser Anstieg der Walzdrahtpreise zu verzeichnen war, in der zweiten Jahreshälfte jedoch eine Umkehr dieser Entwicklung eintrat, so dass die Einführung des Zolls aller Wahrscheinlichkeit nach vor dem Hintergrund rückläufiger Preise der betroffenen Ware erfolgen würde.

(196)

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf Einführer und Vertriebsgesellschaften zwar für nicht so stark gehalten werden, wie von einigen dieser Parteien behauptet wird, dass jedoch negative Auswirkungen auf Cashflow und Rentabilität zumindest in der ersten Zeit nach der Einführung der Maßnahmen nicht ausgeschlossen werden können.

4.   Interesse von Verwendern und Verbrauchern

(197)

Für die Verwender bestimmte Fragebogen wurden an 16 Unternehmen oder Unternehmensgruppen versandt. Nur drei Verwender antworteten. Zwei Autohersteller gaben an, da sie die betroffene Ware nicht direkt in der VR China einkauften und keine Aussagen zur Situation ihrer Zulieferer machen könnten, seien sie von diesem Verfahren nicht betroffen. Aufgrund ihrer besonderen Anforderungen scheint die Automobilindustrie im weiten Sinne (d. h. Autohersteller und sämtliche Zulieferer) die betroffene Ware gegenwärtig in erster Linie aus der Gemeinschaft zu beziehen.

(198)

Die dritte Antwort ging vom deutschen Verband der Automobilindustrie („VDA“) ein, der erklärte, die VDA-Mitglieder kauften die betroffene Ware überwiegend bei Gemeinschaftsherstellern, womit die Angaben der beiden vorstehend erwähnten Verwender bestätigt werden. Der VDA lehnt indessen die Einführung von Antidumpingmaßnahmen mit der Begründung ab, seine Mitglieder hätten ein Interesse daran, sich so viele alternative Bezugsquellen wie möglich zu erhalten. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass der Zweck der Maßnahmen nicht darin besteht, den Gemeinschaftsmarkt gegen Lieferanten aus Drittländern abzuschotten, sondern vielmehr darin, wieder gleiche Wettbewerbsbedingungen herzustellen. Sogar mit den vorgeschlagenen Antidumpingmaßnahmen dürfte die Zahl der Marktteilnehmer aus der Gemeinschaft, der VR China und anderen Drittländern ausreichend sein, um eine wettbewerbsbestimmte Versorgung der gemeinschaftlichen Automobilindustrie mit Verbindungselementen sicherzustellen.

(199)

Keiner der kontaktierten Verwender reagierte auf die Übermittlung des Informationspapiers. Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen machte jedoch ein Hersteller von Selbstbaumöbeln geltend, die vorgeschlagenen Antidumpingzölle hätten signifikante Negativauswirkungen auf die Kosten seiner Produkte. Hierzu ist anzumerken, dass die vorgelegten Zahlen nicht überprüft werden konnten, da die Informationen erst im allerletzten Stadium der Untersuchung übermittelt wurden. Dessen ungeachtet erscheinen die angeblichen Auswirkungen auf die Gesamtkosten der Möbel dieses Unternehmens zu hoch angesetzt in Anbetracht der Menge der betroffenen Ware, die in Allgemeinen in Selbstbaumöbeln enthalten ist.

(200)

Vor und nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen äußerten einige Einführer und ihre Verbände ähnliche Bedenken hinsichtlich der möglichen Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage des Baugewerbes, das ein wichtiger Verwender von Verbindungselementen sei und derzeit unter einem starken Konjunkturabschwung leide. In diesem Zusammenhang ist zum einen darauf hinzuweisen, dass das Baugewerbe nicht dem internationalen Wettbewerb ausgesetzt ist, wodurch die Auswirkungen von Kostenanstiegen auf seine Marktsituation begrenzt bleiben dürften. Zum anderen wurde der Anteil der betroffenen Ware an den Kosten dieser Branche von den Parteien, die die betreffenden Stellungnahmen vorlegten, niemals beziffert.

(201)

Insgesamt entfällt auf Verbindungselemente nach den in den Untersuchungsunterlagen vorliegenden Informationen in den meisten Fällen lediglich ein kleiner Teil der gesamten Produktionskosten, und die Antidumpingzölle würden sich nicht wesentlich auf die Kosten und die Wettbewerbssituation der betroffenen Verwenderbranchen auswirken.

(202)

Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen machten ein Einzelhändler und zwei Einzelhandelsverbände des DIY-Marktsegments geltend, die Maßnahmen würden sich erheblich auf die Einzelhandelspreise auswirken und hätten negative Folgen, was die Inflation, das Wohl der Verbraucher und die wirtschaftliche Lage der DIY-Branche anbelange. Diese Behauptungen konnten zwar nicht eingehend überprüft werden, da die betreffenden Stellungnahmen zu spät eingegangen waren, es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die vorgeschlagenen Zölle nur wenige Prozent der beobachteten Einzelhandelspreise von Verbindungselementen auf dem DIY-Markt ausmachen würden. Darüber hinaus entfallen den verfügbaren Informationen zufolge auf die betroffene Ware nur rund 0,5 % des Umsatzes der DIY-Branche, woraus sich ebenfalls schließen lässt, dass die betroffene Ware keine besonders wichtige Komponente im Verbrauchsmuster des typischen Verbrauchers darstellt.

(203)

Ein Hersteller und zwei Verbände, die die Hersteller so genannter Anker vertraten, legten im Anschluss an die Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen Stellungnahmen vor. Alle diese Parteien lehnten die Maßnahmen ab, wobei einer der Verbände allerdings einräumte, seine Mitglieder befänden sich in dieser Hinsicht in unterschiedlichen Situationen und nähmen unterschiedliche Standpunkte ein. Ihr wesentliches Vorbringen lautete, die Ankerhersteller in der Gemeinschaft würden einen Wettbewerbsnachteil erleiden, da die Maßnahmen sich nicht auf ihr Endprodukt, also Anker, erstrecken würden, wohl aber auf einige aus der VR China eingeführte Bauteile. Zudem könnten diese Bauteile nicht in der Gemeinschaft bezogen werden, was vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bestritten wurde. Da die vorstehend genannten Stellungnahmen erst in einer relativ späten Phase der Untersuchung vorgelegt wurden, konnten sie nicht angemessen überprüft werden. Es wurde jedoch festgestellt, dass die Gemeinschaftshersteller, falls erforderlich, in der Lage wären, die derzeit aus der VR China eingeführten Bauteile zu liefern.

5.   Interesse der Stahlzulieferer

(204)

Eurofer machte geltend, die vorgelagerte gemeinschaftliche Stahlindustrie, d. h. die Gemeinschaftshersteller von Walzdraht und Stabstahl zum Kaltstauchen, hätte zwischen 2004 und 2007 eine Verschlechterung ihrer Kapazitätsauslastung hinnehmen müssen, angeblich sowohl infolge direkten Drucks durch Einfuhren in ihrem Warensortiment als auch aufgrund der Erosion ihrer nachgelagerten Märkte durch unlauteren Wettbewerb. Daher, so diese Organisation, verfügten die Gemeinschaftshersteller von Walzdraht und Stabstahl zum Kaltstauchen auch über ungenutzte Produktionskapazitäten, mit denen sie die Gemeinschaftshersteller der betroffenen Ware bedienen könnten.

(205)

Diesem Vorbringen schlossen sich kurz darauf zwei in Spanien und in der Tschechischen Republik ansässige Hersteller von Walzdraht an. Diesen Unternehmen zufolge sei in der Gemeinschaft genügend Kapazität vorhanden, um eine mögliche Ausweitung der Gemeinschaftsproduktion der betroffenen Ware abzudecken.

(206)

Aus den dargelegten Gründen wurde der Schluss gezogen, dass die Einführung von Maßnahmen im Interesse der Rohstofflieferanten in der Gemeinschaft liegen würde.

6.   Wettbewerbs- und handelsverzerrende Auswirkungen

(207)

Mehrere Einführer, Ausführer und ihre Verbände brachten vor, die Einführung von Maßnahmen hätte eine Verstärkung der angeblich marktbeherrschenden Stellung der beiden größten Gemeinschaftshersteller zur Folge.

(208)

In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass die zahlreichen Hersteller in der Gemeinschaft sowie die Einfuhren aus verschiedenen anderen Drittländern sicherstellen werden, dass Verwender und Einzelhändler auch weiterhin zwischen einer Vielzahl unterschiedlicher Lieferanten wählen können, die die gleichartige Ware zu vernünftigen Preisen anbieten. Ferner wird die Auffassung vertreten, dass die ausführenden Hersteller in der VR China in der Lage sein werden, weiterhin die betroffene Ware zu verkaufen, wenngleich zu nicht schädigenden Preisen, da sie in der Geemeinschaft eine starke Marktposition innehaben.

(209)

Somit wird es auf dem Markt eine beträchtliche Zahl von Akteuren geben, die die Nachfrage decken können. Deshalb wird der Schluss gezogen, dass höchstwahrscheinlich auch nach der Einführung von Antidumpingmaßnahmen ein intensiver Wettbewerb herrschen wird.

7.   Entwicklungen nach dem UZ

(210)

Mehrere Einführer, Ausführer und ihre Verbände machten geltend, die Preise der Einfuhren der betroffenen Ware seien nach dem UZ aufgrund der Entwicklung bei den Rohstoffkosten, der Marktsituation in der VR China und des Anstiegs der Transportkosten stark gestiegen. Dies werde dazu führen, dass Dumping und Schädigung deutlich geringer würden und die Einführung von Maßnahmen nicht länger angemessen wäre.

(211)

Hierzu ist anzumerken, dass die Entwicklung der weltweiten Preise für Rohstoffe, z. B. der Energiepreise, alle Wirtschaftsbeteiligten in gleicher Weise betreffen und daher für sich genommen nicht zu einem geringeren Dumping oder einer geringeren Preisunterbietung als im UZ festgestellt führen würden.

(212)

Das Vorbringen wurde dennoch geprüft. Nach den neuesten zur Verfügung stehenden statistischen Daten weisen die Einfuhren aus der VR China in der ersten Jahreshälfte 2008 trotz des starken Auftriebs der internationalen Stahlpreise nur einen geringen Anstieg der Stückpreise gegenüber dem Vorjahr aus. Darüber hinaus sind die aus der VR China eingeführten Mengen in der ersten Hälfte 2008 nicht geringer geworden.

(213)

Daher wird der Schluss gezogen, dass es keine Entwicklungen nach dem UZ gibt, die die Einführung von Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinschaftsinteresses als nicht angezeigt erscheinen lassen würden.

8.   Schlussfolgerung zum Gemeinschaftsinteresse

(214)

Laut Artikel 21 der Grundverordnung muss zwar der Notwendigkeit, die handelsverzerrenden Auswirkungen des die Schädigung verursachenden Dumpings zu beseitigen und einen fairen Wettbewerb wiederherzustellen, besonders Rechnung getragen werden, doch ist diese Bestimmung, wie in dem Artikel festgelegt, vor dem Hintergrund der Prüfung des Gemeinschaftsinteresses zu sehen. Dementsprechend müssen die Auswirkungen der Einführung von Maßnahmen und des Verzichts auf Maßnahmen für alle betroffenen Parteien berücksichtigt werden.

(215)

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Einführung von Maßnahmen negative Auswirkungen auf einige Einführer und Händler in der Gemeinschaft haben würde. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass die Einführung von Maßnahmen sowohl dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft als auch seinen Zulieferern in der Gemeinschaft gewisse Vorteile, etwa Produktions- und Beschäftigungsanstiege, bringen wird.

(216)

Die Verwender arbeiteten bei dieser Untersuchung zwar nur in begrenztem Umfang mit, es wird jedoch angenommen, dass die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Kosten dieser Branchen vergleichsweise unbedeutend wären und dass die Maßnahmen nicht zu einem mangelnden Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt führen würden.

(217)

Daher wird in diesem besonderen Fall angesichts der hohen Dumping- und Schadensspannen und auf der Grundlage der vorgelegten Informationen die Auffassung vertreten, dass es nicht genügend Beweise für die Schlussfolgerung gibt, dass die Einführung von Maßnahmen eindeutig unverhältnismäßig wäre und dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderlaufen würde.

G.   VERPFLICHTUNGEN

(218)

Die Kommission erhielt Verpflichtungsangebote von mehreren einzelnen ausführenden Herstellern sowie, im Namen ihrer Mitglieder, von der chinesischen Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen („CCCME“), die die Ausführer in der VR China vertritt. Mehrere andere ausführende Hersteller gaben an, sie beabsichtigten Verpflichtungsangebote zu machen.

(219)

Erstens ist darauf hinzuweisen, dass an diesem Verfahren mehr als 100 ausführende Hersteller beteiligt sind. Die Zahl der tatsächlichen und potenziellen ausführenden Hersteller wurde als zu groß erachtet, als dass eine Verpflichtung noch praktikabel wäre, denn sie würde die Überwachung von Preisverpflichtungen jeglicher Art sehr schwierig gestalten. Zudem wurden nur acht dieser Unternehmen untersucht und erhielten eine IB.

(220)

Zweitens zeichnet sich die betroffene Ware durch eine große Typenvielfalt aus, deren Preise sich erheblich unterscheiden und deren Eigenschaften bei der Einfuhr nicht alle leicht erkennbar sind. Das macht eine Festlegung sinnvoller Mindestpreise für jeden Warentyp, die von der Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten bei der Einfuhr ordnungsgemäß überwacht werden könnten, praktisch unmöglich. Zudem erhöht sich durch die große Zahl unterschiedlicher Warentypen, die unter nicht weniger als 10 KN-Codes eingereiht werden, die Gefahr der Umgehung erheblich. Gleichzeitig gelten derzeit Antidumpingmaßnahmen gegenüber bestimmten Verbindungselementen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung unter anderem in der VR China (6). Da nur eine kleine Zahl ausführender Hersteller individuell untersucht werden konnte, kann nicht ausgeschlossen werden, dass einige Unternehmen, die eine Verpflichtung anbieten, auch diese Verbindungselemente aus nicht rostendem Stahl an die gleichen Abnehmer in der EU verkaufen. In diesen Fällen bestünde ein zusätzliches Umgehungsrisiko.

(221)

Und schließlich waren die Preise der betroffenen Ware erheblichen Schwankungen unterworfen, weshalb sie sich nicht gut für eine Preisverpflichtung über einen längeren Zeitraum eignen. Diese Schwankungsintensität ist auf die stark schwankenden Preise des Rohstoffs Walzdraht insbesondere in den letzten Monaten zurückzuführen. Die Überwachung der Verpflichtungen würde dadurch noch komplizierter.

(222)

Unter diesen Umständen wurde der Schluss gezogen, dass Preisverpflichtungen nicht praktikabel wären und daher nicht angenommen werden können.

H.   ENDGÜLTIGE MASSNAHMEN

1.   Schadensbeseitigungsschwellen

(223)

Die Antidumpingzölle sollten auf einem Niveau festgesetzt werden, das zur Beseitigung der durch die gedumpten Einfuhren verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausreicht, ohne dass die ermittelten Dumpingspannen überschritten werden. Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen sollten, einen Gewinn vor Steuern zu erwirtschaften, der unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, realistisch betrachtet erzielt werden könnte. Zu diesem Zweck wurden 5 % als angemessene Gewinnspanne angesehen, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auch im Hinblick auf die gleichartige Ware ohne schädigendes Dumping voraussichtlich erzielen könnte.

(224)

Die notwendige Preiserhöhung wurde anschließend für jeden Warentyp anhand eines Vergleichs des bei der Untersuchung der Preisunterbietung bestimmten gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises mit dem nicht schädigenden Preis der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften gleichartigen Ware ermittelt. Zwecks Ermittlung des nicht schädigenden Preises wurde der Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zur Berücksichtigung der vorgenannten Gewinnspanne berichtigt. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde dann als Prozentsatz des cif-Gesamtwertes der Einfuhren ausgedrückt.

(225)

Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen wies ein Ausführer auf einen Fehler bei der Berechnung der Schadensspanne hin. Es wurde festgestellt, dass dieser Fehler die Schadensspanne aller Ausführer betraf. Alle Schadensspannen wurden entsprechend berichtigt.

(226)

Der vorgenannte Preisvergleich ergab die folgenden Schadensspannen für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller:

Unternehmen

Schadensspanne

Biao Wu Tensile Fasteners Co., Ltd.

99,0 %

Changshu City Standard Parts Factory und Changshu British Shanghai International Fastener Co., Ltd.

65,3 %

Kunshan Chenghe Standard Components Co., Ltd.

79,5 %

Ningbo Jinding Fastener Co., Ltd.

64,4 %

Ningbo Yonghong Fasteners Co., Ltd.

78,3 %

Kooperierende ausführende Hersteller, die nicht für die Stichprobe ausgewählt wurden

77,5 %

(227)

Für die kooperierenden ausführenden Hersteller, denen eine individuelle Untersuchung gewährt wurde, ergaben sich die folgenden, wie vorstehend erläutert berechneten Schadensspannen:

Unternehmen

Schadensspanne

CELO Suzhou Precision Fasteners Co., Ltd.

0,3 %

Golden Horse (Dong Guan) Metal Manufactory Co., Ltd.

133,2 %

Yantai Agrati Fasteners Co., Ltd.

0 %

(228)

Wie unter Randnummer 110 ausgeführt, kann der Umfang der Mitarbeit der ausführenden Hersteller in der VR China als gering angesehen werden. Daher wurde die Schadensspanne für die nicht kooperierenden Unternehmen ermittelt anhand des Durchschnitts aus den Eurostat-Daten und der höchsten festgestellten Spannen für die Warentypen, die von dem kooperierenden ausführenden Hersteller mit der höchsten Schadensspanne in repräsentativer Menge verkauft wurden, berechnet wurde.

(229)

Auf dieser Grundlage wurde die landesweite Schadensspanne auf 85,0 % des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, festgesetzt.

(230)

Während des Verfahrens und insbesondere nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen brachten einige Einführer vor, sie führten in der VR China eine Reihe von Arbeitsschritten wie Verpackung für den Einzelhandel und Qualitätskontrolle durch, deren Wert nicht in den cif-Preis, auf dem der anzuwendende Zoll beruhe, einbezogen werden sollte. Dieser Sachverhalt wurde indessen bei keinem der untersuchten ausführenden Hersteller festgestellt und dürfte, selbst wenn er bewiesen würde, nur einen geringen Teil der Einfuhren aus der VR China betreffen. Dennoch wird die Kommission diese Frage unter Umständen eingehender untersuchen.

(231)

Aus den dargelegten Gründen sollte gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente mit Ursprung in der VR China ein endgültiger Antidumpingzoll in Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensspanne, je nachdem welche niedriger ist, eingeführt werden.

2.   Endgültige Maßnahmen

(232)

Dementsprechend sollten die folgenden Antidumpingzölle festgesetzt werden:

Biao Wu Tensile Fasteners Co., Ltd.

69,9 %

CELO Suzhou Precision Fasteners Co., Ltd.

0,0 %

Changshu City Standard Parts Factory und Changshu British Shanghai International Fastener Co., Ltd.

63,1 %

Golden Horse (Dong Guan) Metal Manufactory Co., Ltd.

26,5 %

Kunshan Chenghe Standard Components Co., Ltd.

79,5 %

Ningbo Jinding Fastener Co., Ltd.

64,4 %

Ningbo Yonghong Fasteners Co., Ltd.

78,3 %

Yantai Agrati Fasteners Co., Ltd.

0,0 %

Kooperierende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen (im Anhang aufgeführt)

77,5 %

Alle übrigen Unternehmen

85,0 %

(233)

Die in dieser Verordnung festgesetzten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beruhen auf den Ergebnissen dieser Untersuchung. Sie spiegeln damit die Lage der Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in der VR China haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen hergestellt wurden, unterliegen nicht diesen individuellen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(234)

Anträge auf Anwendung eines unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes (z. B. infolge einer Umfirmierung oder der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind unverzüglich bei der Kommission einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine mit der Umfirmierung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehende Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Inlands- und Ausfuhrverkäufe. Sofern erforderlich, wird die Verordnung dann entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

(235)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung endgültiger Antidumpingzölle zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die Stellungnahmen der Parteien wurden gebührend geprüft und die Feststellungen, soweit angezeigt, entsprechend geändert.

(236)

Im Interesse der Gleichbehandlung etwaiger neuer Ausführer und der im Anhang dieser Verordnung genannten kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen sollte der für die letztgenannten Unternehmen eingeführte gewogene durchschnittliche Zoll auch für alle neuen Ausführer gelten, die andernfalls Anspruch auf eine Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung hätten; wenn mit einer Stichprobe gearbeitet wurde, ist Artikel 11 Absatz 4 nicht anwendbar.

3.   Besondere Überwachung

(237)

Um das durch die sehr unterschiedlichen Zollsätze für die ausführenden Hersteller bedingte Umgehungsrisiko zu minimieren, werden in diesem Fall besondere Maßnahmen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Antidumpingzölle für erforderlich gehalten. Dazu zählen die folgenden besonderen Maßnahmen:

(238)

Vorlage einer gültigen Handelsrechnung bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die den Bestimmungen in Anhang II dieser Verordnung entspricht. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, wird der für alle übrigen Ausführer geltende residuale Antidumpingzoll erhoben.

(239)

Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer individueller Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen erheblich erhöhen, so könnte ein solcher mengenmäßiger Anstieg an sich als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung betrachtet werden. Unter solchen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen dieser Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, die individuellen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ausgenommen aus nicht rostendem Stahl, d. h. Holzschrauben (ausgenommen Schwellenschrauben), gewindeformende Schrauben, andere Schrauben und Bolzen mit Kopf (auch mit dazugehörenden Muttern oder Unterlegscheiben, aber ohne aus vollem Material gedrehte Schrauben mit einer Stiftdicke von 6 mm oder weniger und ohne Schrauben und Bolzen zum Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen) und Unterlegscheiben, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die unter den KN-Codes 7318 12 90, 7318 14 91, 7318 14 99, 7318 15 59, 7318 15 69, 7318 15 81, 7318 15 89, ex 7318 15 90, ex 7318 21 00 und ex 7318 22 00 (TARIC-Codes 7318159019, 7318159069, 7318159089, 7318210029, 7318210099, 7318220029 und 7318220099) eingereiht werden, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2)   Für die von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzölle auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Unternehmen

Zoll

(%)

TARIC-Zusatzcode

Biao Wu Tensile Fasteners Co., Ltd., Shanghai

69,9

A924

CELO Suzhou Precision Fasteners Co., Ltd., Suzhou

0,0

A918

Changshu City Standard Parts Factory und Changshu British Shanghai International Fastener Co., Ltd., Changshu

63,1

A919

Golden Horse (Dong Guan) Metal Manufactory Co., Ltd., Dong Guan

26,5

A920

Kunshan Chenghe Standard Components Co., Ltd., Kunshan

79,5

A921

Ningbo Jinding Fastener Co., Ltd., Ningbo

64,4

A922

Ningbo Yonghong Fasteners Co., Ltd., Ningbo

78,3

A923

Yantai Agrati Fasteners Co., Ltd., Yantai

0,0

A925

In Anhang I aufgeführte Unternehmen

77,5

A928

Alle übrigen Unternehmen

85,0

A999

(3)   Die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten individuellen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Bestimmungen in Anhang II entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Legt eine Partei aus der Volksrepublik China der Kommission hinreichende Beweise dafür vor, dass sie die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China im Untersuchungszeitraum, d. h. zwischen dem 1. Oktober 2006 und dem 30. September 2007, nicht ausgeführt hat, dass sie mit keinem Ausführer oder Hersteller, der den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegt, verbunden ist und dass sie nach Ende des Untersuchungszeitraums entweder die betroffene Ware tatsächlich in die Gemeinschaft ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Gemeinschaft eingegangen ist, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Beratenden Ausschusses mit einfacher Mehrheit Artikel 1 Absatz 2 ändern und dieser Partei den für die kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Hersteller geltenden Zoll von 77,5 % zugestehen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 26. Januar 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. VONDRA


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2)  ABl. C 267 vom 9.11.2007, S. 31.

(3)  Quelle: „Steel Bulletin Board“ und überprüfte Angaben der untersuchten Unternehmen.

(4)  Zum Beispiel „Money for Metal: A detailed Examination of Chinese Government Subsidies to its Steel Industry“ von Wiley Rein LLP, Juli 2007, „China Government Subsidies Survey“ von Anne Stevenson-Yang, Februar 2007, „Shedding Light on Energy Subsidies in China: An Analysis of China's Steel Industry from 2000-2007“ von Usha C.V. Haley, „China's Specialty Steel Subsidies: Massive, Pervasive and Illegal“ des Verbands der nordamerikanischen Spezialstahlhersteller „Specialty Steel Industry of North America“ und „The China Syndrome: How Subsidies and Government Intervention Created the World's Largest Steel Industry“ von Wiley Rein & Fielding LLP, Juli 2006.

(5)  Jahresberichte 2007 von Maanshan Iron & Steel Co., Ltd und Baoshan Iron & Steel Co., Ltd.

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1890/2005 (ABl. L 302 vom 19.11.2005, S. 1).


ANHANG I

KOOPERIERENDE, ABER NICHT IN DIE STICHPROBE EINBEZOGENE AUSFÜHRENDE HERSTELLER

TARIC-Zusatzcode A928

Abel Manufacturing Co., Ltd.

Shanghai

Autocraft Industrial (Shanghai) Ltd.

Shanghai

Changshu Fuxin Fasteners Manufacturing Co., Ltd.

Changshu

Changshu Shining Sun Fasteners Manufacturing Co., Ltd.

Changshu

Changzhou Oread Fasteners Co., Ltd.

Changzhou

Chun Yu (Dongguan) Metal Products Co., Ltd.

Dongguan

Cixi Zhencheng Machinery Co., Ltd.

Cixi

Dongguan Danny & Kuen Metal & Co., Ltd.

Dongguan

Foshan Nanhai Gubang Metal Goods Co., Ltd.

Foshan

Gem-year industrial Co., Ltd.

Jiashan

Guangzhou Tianhe District Zhonggu Hardware Screw Manufacture

Guangzhou

Haining Xinxin Hardware Standard Tools Co., Ltd.

Haining

Haiyan Flymetal Hardware Co., Ltd.

Jiaxing

Haiyan Haitang Fasteners Factory

Jiaxing

Haiyan Hardware Standard Parts Co., Ltd.

Jiaxing

Haiyan Lianxiang Hardware Products Co., Ltd.

Jiaxing

Haiyan Mengshi Screws Co., Ltd.

Jiaxing

Haiyan Self-tapping Screws Co., Ltd.

Jiaxing

Haiyan Sun's Jianxin Fasteners Co., Ltd.

Jiaxing

Haiyan Xinan Standard Fastener Co., Ltd.

Jiaxing

Haiyan Xinglong Fastener Co., Ltd.

Jiaxing

Hangzhou Everbright Metal Products Co., Ltd.

Hangzhou

Hangzhou Spring Washer Co., Ltd.

Hangzhou

Hott Metal Part and Fasteners Inc.

Changshu

J. C. Grand (China) Corporation

Jiaxing

Jiangsu Jiangyu Metal Work Co., Ltd.

Dongtai

Jiashan Yongda Screw Co., Ltd.

Jiashan

Jiaxiang Triumph Hardware Co., Ltd.

Haining

Jiaxing Victor Screw Co., Ltd.

Jiaxing

Jinan Star Fastener Co., Ltd.

Jinan

Jin-Well Auto-parts (zhejiang) Co., Ltd.

Jiashan

Kinfast Hardware Co., Ltd.

Haining

Ningbo Alliance Screws and Fasteners Co., Ltd.

Ningbo

Ningbo Anchor Fasteners Industrial Co., Ltd.

Ningbo

Ningbo Dafeng Machinery Co., Ltd.

Ningbo

Ningbo Development Zone Yonggang Fasteners Co., Ltd.

Ningbo

Ningbo Fastener Factory

Ningbo

Ningbo Haixin Hardware Co., Ltd.

Ningbo

Ningbo Haixin Railroad Material Co., Ltd.

Ningbo

Ningbo Jinhui Gaoqiang Fastener Co., Ltd.

Ningbo

Ningbo Jinpeng High Strength Fastener Co., Ltd.

Ningbo

Ningbo Jintai Fastener Co., Ltd.

Ningbo

Ningbo Jinwei Standard Parts Co., Ltd.

Ningbo

Ningbo Jiulong Fasteners Manufacture Co., Ltd.

Ningbo

Ningbo Londex Industrial Co., Ltd.

Ningbo

Ningbo Minda Machinery & Electronics Co., Ltd.

Ningbo

Ningbo Ningli High-Strength Fastener Co., Ltd.

Ningbo

Ningbo Qunli Fastener Manufacture Co., Ltd.

Ningbo

Ningbo Special - Wind - Fasteners (China) Co., Ltd.

Ningbo

Ningbo Xinxing Fasteners Manufacture Co., Ltd.

Ningbo

Ningbo Yonggang Fasteners Co., Ltd.

Ningbo

Ningbo Zhenhai Xingyi Fasteners Co., Ltd.

Ningbo

Ningbo Zhongbin Fastener Manufacture Co., Ltd.

Ningbo

Ningbo Zhongjiang High Strength Bolt Co., Ltd.

Ningbo

Robertson Inc. (Jiaxing)

Jiashan

Shanghai Boxed Screw Manufacturing Company Limited

Shanghai

Shanghai Fenggang Precision Inc.

Shanghai

Shanghai Foreign Trade Xiasha No. 2 Woodscrew Factory Co., Ltd.

Shanghai

Shanghai Great Diamond Fastener Co., Ltd.

Shanghai

Shanghai Hang Hong Metal Products Co., Ltd.

Shanghai

Shanghai Hangtou Fasteners Co., Ltd.

Shanghai

Shanghai Huaming Hardware Products Co., Ltd.

Shanghai

Shanghai Moregood C&F Fastener Co., Ltd.

Shanghai

Shanghai Moresun Fasteners Co., Ltd.

Shanghai

Shanghai Qingpu Ben Yuan Metal Products Co., Ltd.

Shanghai

Shanghai Ren Sheng Standardized Item Manufacture Ltd., Co

Shanghai

Shanghai Shuyuan Woodscrews Factory

Shanghai

Shanghai SQB Automotive Fasteners Company Ltd.

Shanghai

Shanghai Tapoo Hardware Co., Ltd.

Shanghai

Shanghai Yifan High-Intensity Fasteners Co., Ltd.

Shanghai

Shanxi Jiaocheng Zhicheng Foundry Ltd.

Jiaocheng

Shenzhen Top United Steel Co., Ltd.

Shenzhen

Sundram Fasteners (Zhejiang) Limited

Jiaxing

Sunfast (Jiaxing) Enterprise Co., Ltd.

Jiaxing

Suzhou Escort Hardware Manufacturing Co., Ltd.

Suzhou

Taicang Rongtong Metal Products Co., Ltd.

Taicang

Tangshan Huifeng Standard Component Make Co., Ltd.

Tangshan

Tangshan Xingfeng Screws Co., Ltd.

Tangshan

Tapoo Metal Products (Shanghai) Co., Ltd.

Shanghai

Tianjin Jiuri Manufacture & Trading Co., Ltd.

Tianjin

Wenzhou Excellent Hardware Apparatus Packing Co., Ltd.

Wenzhou

Wenzhou Junhao Industry Co., Ltd.

Wenzhou

Wenzhou Tian Xiang Metal Products Co., Ltd.

Wenzhou

Wenzhou Yili Machinery Development Co., Ltd.

Wenzhou

Wenzhou Yonggu Fasteners Co., Ltd.

Wenzhou

Wuxi Huacheng Fastener Co., Ltd.

Wuxi

Wuxi Qianfeng Screw Factory

Wuxi

Xingtai City Ningbo Fasteners Co., Ltd.

Xingtai

Yueqing Quintessence Fastener Co., Ltd.

Yueqing

Zhejiang Jingyi Standard Components Co., Ltd.

Yueqing

Zhejiang New Oriental Fastener Co., Ltd.

Jiaxing

Zhejiang Qifeng Hardware Make Co., Ltd.

Jiaxing

Zhejiang Rising Fasteners Co., Ltd.

Hangzhou

Zhejiang Yonghua Fasteners Co., Ltd.

Rui' An

Zhejiang Zhongtong Motorkits Co., Ltd.

Shamen

Zhongshan City Jinzhong Fastener Co., Ltd.

Zhongshan


ANHANG II

Die in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung genannte gültige Handelsrechnung muss eine von einem Bevollmächtigten des Unternehmens unterzeichnete Erklärung in folgender Form enthalten:

1.

[Name und Funktion des Bevollmächtigten des Unternehmens, der die Handelsrechnung ausgestellt und die folgende Erklärung unterzeichnet hat.]

2.

Folgende Erklärung: „Der Unterzeichnete versichert, dass die zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft verkauften und auf dieser Handelsrechnung aufgeführten [Menge] Verbindungselemente von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.

[Datum und Unterschrift]“


31.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/36


VERORDNUNG (EG) Nr. 92/2009 DER KOMMISSION

vom 30. Januar 2009

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 31. Januar 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Januar 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

JO

73,2

MA

47,2

TN

134,4

TR

94,6

ZZ

87,4

0707 00 05

JO

167,2

MA

113,1

TR

193,7

ZZ

158,0

0709 90 70

MA

137,0

TR

163,2

ZZ

150,1

0709 90 80

EG

94,4

ZZ

94,4

0805 10 20

EG

53,0

IL

50,0

MA

57,6

TN

43,4

TR

68,5

ZZ

54,5

0805 20 10

IL

121,3

MA

94,0

TR

63,0

ZZ

92,8

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

64,6

IL

82,7

JM

75,5

PK

46,6

TR

61,4

ZZ

66,2

0805 50 10

EG

48,1

MA

67,1

TR

53,5

ZZ

56,2

0808 10 80

CA

84,9

CL

67,8

CN

63,8

MK

31,6

US

105,9

ZZ

70,8

0808 20 50

CL

71,6

CN

66,8

TR

40,0

US

107,2

ZA

123,4

ZZ

81,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


31.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/38


VERORDNUNG (EG) Nr. 93/2009 DER KOMMISSION

vom 30. Januar 2009

zur Festsetzung der ab dem 1. Februar 2009 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002, ex 1005, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, und ex 1007, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des cif-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zoll darf jedoch den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 1 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative cif-Einfuhrpreise festgestellt.

(3)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002 00, 1005 10 90, 1005 90 00 und 1007 00 90 zugrunde zu legende Preis der nach der Methode in Artikel 4 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative cif-Einfuhrpreis.

(4)

Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 1. Februar 2009 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 1. Februar 2009 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der in Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Januar 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125.


ANHANG I

Ab dem 1. Februar 2009 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

HARTWEIZEN hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

1001 90 91

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

ROGGEN

14,11

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

16,72

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (2)

16,72

1007 00 90

KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

14,11


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

15.1.2009-29.1.2009

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (1)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (2)

Hartweizen niederer Qualität (3)

Gerste

Börsennotierungen

Minnéapolis

Chicago

Notierung

198,21

116,02

FOB-Preis USA

240,07

230,07

210,07

135,81

Golf-Prämie

58,31

17,18

Prämie/Große Seen

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko–Rotterdam:

9,96 EUR/t

Frachtkosten: Große Seen–Rotterdam:

7,47 EUR/t


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).


31.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/41


VERORDNUNG (EG) Nr. 94/2009 DER KOMMISSION

vom 30. Januar 2009

mit befristeten Sondermaßnahmen zur Stützung des irischen Schweine- und Rindfleischmarkts in Form einer Entsorgungsregelung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 191 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Lage auf dem Schweinemarkt in Irland ist besonders kritisch, da vor kurzem in Schweinefleisch mit Ursprung in Irland erhöhte Werte von Dioxinen und von polychlorierten Biphenylen (PCB) festgestellt wurden. Die zuständigen Behörden haben verschiedene Maßnahmen getroffen, um dem entgegenzutreten.

(2)

An eine Reihe von Schweine- und Rinderhaltungsbetrieben in Irland wurden kontaminierte Futtermittel geliefert. Auf die betroffenen Betriebe entfallen 7 % der gesamten Schweineproduktion in Irland. Das kontaminierte Futter macht einen sehr hohen Anteil an der Schweineernährung aus, so dass das Fleisch der aus den betroffenen Betrieben stammenden Schweine stark dioxinbelastet ist. Aufgrund der Schwierigkeit der Rückverfolgung des Schweinefleisches zu den Betrieben und angesichts der hohen Dioxinwerte, die in dem betroffenen Schweinefleisch festgestellt wurden, haben die irischen Behörden beschlossen, vorsorglich alles Schweinfleisch und sämtliche Schweinefleischerzeugnisse vom Markt zu nehmen.

(3)

Angesichts der außergewöhnlichen Umstände und der praktischen Schwierigkeiten, mit denen der Schweinefleischmarkt in Irland konfrontiert ist, erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 1278/2008 vom 17. Dezember 2008 zur Annahme außerordentlicher Stützungsmaßnahmen für den Schweinefleischmarkt in Form einer Beihilfe für die private Lagerhaltung in Irland (2).

(4)

Die Dioxinbelastung und die Anwendung der Vorsichtsmaßnahme zur Rücknahme sämtlichen Schweinefleischs und aller Schweinefleischerzeugnisse verursachen sehr ernste Störungen des Schweinefleischmarkts in Irland. Es besteht ein direkter Zusammenhang zum Vertrauensverlust der Verbraucher wegen des potenziellen Gesundheitsrisikos. Außerdem gibt es noch Rinder in Betrieben, bei denen Proben von anderen Rindern hohe Dioxinwerte aufgewiesen hatten. Die irischen Behörden haben die Kommission daher um weitere außerordentliche Stützungsmaßnahmen für den Schweine- und Rindfleischmarkt in Irland ersucht.

(5)

Der Europäische Rat hat die Kommission auf seiner Tagung vom 11. und 12. Dezember 2008 aufgerufen, die Landwirte und die Schlachtbetriebe in Irland zu unterstützen, indem sie Maßnahmen kofinanziert, die darauf abzielen, dass die betreffenden Tiere und Erzeugnisse vom Markt genommen werden.

(6)

In Teil II Kapitel II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind Sondermaßnahmen zur Marktstützung geregelt. Gemäß Artikel 44 kann die Kommission bei Tierseuchen Sondermaßnahmen zur Stützung des betroffenen Marktes treffen, und gemäß Artikel 45 kann sie für die Sektoren Geflügelfleisch und Eier Sondermaßnahmen zur Marktstützung treffen, um schwer wiegenden Marktstörungen Rechnung zu tragen, die unmittelbar auf einen Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für die Verbraucher- oder Tiergesundheit zurückzuführen sind. Zur Lösung der praktischen Probleme aufgrund der derzeitigen Lage des Schweine- und Rindfleischmarkts in Irland empfiehlt es sich, analog zu den in Abschnitt I vorgesehenen Maßnahmen eine befristete Sondermaßnahme zur Stützung dieses Marktes zu treffen.

(7)

Bei der Sondermaßnahme zur Marktstützung sollte es sich um eine Regelung zur Entsorgung bestimmter Schweine und Rinder aus Betrieben handeln, in denen kontaminierte Futtermittel verfüttert wurden. Außerdem empfiehlt es sich, eine Regelung für die Entsorgung von Schweinefleischerzeugnissen vorzusehen, die entweder in oder unter der Verantwortung und Kontrolle von Schlachthöfen in Irland eingelagert sind und nicht verbracht werden dürfen und bei denen nicht klar ist, inwieweit sie von Schweinen aus Betrieben stammen, in denen kontaminierte Futtermittel verfüttert wurden. Mit dieser Maßnahme sollte die Möglichkeit ausgeschlossen werden, dass stark kontaminierte tierische Erzeugnisse in die Nahrungs- oder Futtermittelkette gelangen.

(8)

Die Sondermaßnahme zur Marktstützung ist teilweise von der Gemeinschaft zu finanzieren. Der Beitrag der Gemeinschaft zu der Entschädigung sollte ausgedrückt werden als durchschnittlicher Höchstbetrag je Tier oder Tonne Schweinefleisch für eine begrenzte Menge der betreffenden Erzeugnisse, und die irischen Behörden sollten den Entschädigungsbetrag und somit den Kofinanzierungsbetrag auf Basis des Marktwerts der betreffenden Tiere und Erzeugnisse innerhalb bestimmter Grenzen festsetzen.

(9)

Die zuständigen irischen Behörden sollten alle Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen durchführen, die für die ordnungsgemäße Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Sondermaßnahme erforderlich sind, und die Kommission entsprechend unterrichten.

(10)

Da die irischen Behörden aus Gründen des Tierschutzes, der öffentlichen Gesundheit und der Marktversorgung bereits am 13. Dezember 2008 mit der Entsorgung der betreffenden Tiere und Erzeugnisse beginnen mussten, sollte diese Verordnung ab diesem Zeitpunkt gelten.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

Es wird eine marktstützende Sondermaßnahme für Irland in Form einer Entsorgungsregelung eingeführt für

a)

Schweine, die in Betrieben gehalten wurden, in denen vom 1. September 2008 bis 6. Dezember 2008 kontaminierte Futtermittel verfüttert wurden;

b)

Rinder, die sich noch in Betrieben befinden, in denen Proben von anderen Rindern positiv auf erhöhte Werte von Dioxin und polychlorierten Biphenylen (PCB) getestet wurden;

c)

frisches, gekühltes oder gefrorenes Schweinefleisch, das von spätestens am 6. Dezember 2008 in Irland geschlachteten Tieren stammt und in Irland wie folgt gelagert wird:

i)

im Schlachthof oder

ii)

außerhalb des Schlachthofs, unter der Verantwortung und Kontrolle des Schlachthofs, unter der Voraussetzung, dass der Schlachthof die Anforderungen der zuständigen irischen Behörden erfüllt.

Artikel 2

Entsorgung von Tieren und Fleisch

(1)   Irland wird ermächtigt, eine Entschädigung für die Entsorgung der Tiere und des Fleischs gemäß Artikel 1 zu zahlen, damit die Schlachtung und die vollständige Vernichtung dieser Tiere und ihrer Nebenerzeugnisse sowie die Vernichtung des Fleischs in Übereinstimmung mit dem einschlägigen Veterinärrecht erfolgen.

Die Vernichtung der lebenden Tiere erfolgt durch Verbringung in einen Schlachthof mit anschließendem Zählen und Wiegen sowie durch Transport aller Tierkörper in einen Tierkörperbeseitigungsbetrieb, wo sämtliches Material unschädlich beseitigt wird.

Transportunfähige Tiere dürfen im Betrieb getötet werden.

Das Fleisch wird vor der Vernichtung gewogen und in einen Tierkörperbeseitigungsbetrieb verbracht, wo sämtliches Material unschädlich beseitigt wird.

Diese Arbeitsgänge erfolgen unter ständiger Aufsicht der zuständigen irischen Behörden, die standardisierte Checklisten mit Wiege- und Zählbogen verwenden.

(2)   Die Entschädigung, die die zuständigen irischen Behörden für die Entsorgung der Tiere und des Fleischs gemäß Artikel 1 Buchstaben a und b bzw. Buchstabe c zu zahlen haben, übersteigt nicht den Marktwert der betreffenden Tiere und Erzeugnisse vor der Entscheidung der irischen Behörden, sämtliches Schweinefleisch und alle Schweinefleischerzeugnisse vorsorglich vom Markt zu nehmen.

Um eine Überkompensation zu vermeiden, ist die von den zuständigen irischen Behörden gezahlte Entschädigung unter Berücksichtigung jeder anderen Art von Entschädigung festzusetzen, auf die die Tierhalter oder die Schlachthöfe Anspruch haben könnten.

(3)   Die zuständigen irischen Behörden zahlen die Entschädigung für die gemäß dieser Verordnung zu entsorgenden Erzeugnisse nach deren Eintreffen im Tierkörperbeseitigungsbetrieb und nach den Kontrollen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c. Die von den zuständigen irischen Behörden gemäß dieser Verordnung gezahlte Entschädigung kommt für eine Kofinanzierung der Gemeinschaft in Betracht, nachdem die vollständige Vernichtung der betreffenden Erzeugnisse anhand der erforderlichen Beleg- und Warenkontrollen festgestellt ist.

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission (3) gilt sinngemäß.

Für die Kofinanzierung der Gemeinschaft kommen nur Ausgaben in Betracht, die für spätestens Juli 2009 gemeldet werden.

Artikel 3

Finanzierung

(1)   Für jedes vollständig vernichtete Tier oder Fleisch leistet die Gemeinschaft eine Kofinanzierung in Höhe von 50 % der gemäß Artikel 2 Absatz 1 angefallenen Kosten. Die Kofinanzierung beträgt nicht mehr als einen durchschnittlichen Höchstbetrag in Höhe von

a)

54,77 EUR je Tier für höchstens 130 000 Schweine;

b)

468,62 EUR je Tier für höchstens 7 000 Rinder;

c)

1 133,50 EUR je Tonne Schweinefleisch für höchstens 9 050 Tonnen Schweinefleisch.

(2)   Die zuständigen irischen Behörden legen den Betrag der Kofinanzierung je Tier und Fleischerzeugnis, für das Entschädigung gezahlt wird, auf Basis des Marktwerts gemäß Artikel 2 Absatz 2 fest und berücksichtigen dabei die durchschnittlichen Höchstbeträge gemäß Absatz 1.

(3)   Irland teilt der Kommission bis spätestens 31. August 2009 den Gesamtbetrag der Ausgaben für Entschädigungen mit und gibt dabei die Zahl und die Kategorien der Schweine und Rinder sowie das Volumen und die Arten des Schweinefleischs an, das gemäß dieser Verordnung beseitigt wurde.

(4)   Wird festgestellt, dass der Empfänger des gemäß Artikel 2 Absatz 3 gezahlten Betrags auch eine Entschädigung einer Versicherung oder eine Entschädigung von einer dritten Partei erhalten hat, so zieht Irland den Betrag wieder ein und schreibt dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft 50 % des Betrags als Abzug der entsprechenden Ausgabe gut. War der gemäß Artikel 2 Absatz 3 gezahlte Betrag höher als die erhaltene Entschädigung, zieht Irland einen Betrag in Höhe dieser Entschädigung ein.

Artikel 4

Kontrollen und Mitteilungen

(1)   Irland trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen und

a)

gewährleistet durch eine geeignete Vor-Ort-Überwachung, gegebenenfalls durch Denaturierungsmittel und verplombte Transporte, dass kein Erzeugnis, für das gemäß Artikel 2 Entschädigung gezahlt wird, in die Nahrungs- oder Futtermittelkette gelangt;

b)

führt in jedem beteiligten Tierkörperbeseitigungsbetrieb mindestens einmal je Kalendermonat Verwaltungs- und Rechnungsführungskontrollen durch, um sicherzustellen, dass alle Tierkörper und das gesamte Schweinefleisch, die bzw. das seit Beginn der Regelung oder seit der letzten Kontrolle angeliefert wurden, unschädlich beseitigt wurden;

c)

führt bei dem in Artikel 1 Buchstabe c Ziffer ii genannten frischen, gekühlten oder gefrorenen Schweinefleisch, das an anderen Orten als in Schlachthöfen gelagert wird, eine Vor-Ort-Bestandskontrolle durch, um die Mengen Schweinefleisch zu bestimmen, die von spätestens am 6. Dezember 2008 geschlachteten Tieren stammen, und stellt sicher, dass dieses Schweinefleisch sicher und leicht identifizierbar ist, von anderen Beständen getrennt gelagert wird und dass bei der Auslagerung die erforderlichen Kontrollen in Bezug auf Identifizierung und Gewicht stattfinden;

d)

nimmt Vor-Ort-Kontrollen vor und erstellt detaillierte Berichte über diese Kontrollen, in denen insbesondere Folgendes angegeben wird:

i)

Altersspanne, Einstufung und Gesamtzahl der vom Betrieb verbrachten Tiere, Datum und Zeit ihrer Verbringung zum Schlachthof sowie ihres Eintreffens im Schlachthof,

ii)

die Zahl der verplombt vom Schlachthof verbrachten und im Tierkörperbeseitigungsbetrieb angelieferten Tierkörper, die Nummern der Tierverbringungsgenehmigung und die Plombennummern,

iii)

im Fall der Tötung im Betrieb gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 die Zahl der im Betrieb getöteten Tiere, die Zahl der verplombt vom Schlachthof verbrachten und im Tierkörperbeseitigungsbetrieb angelieferten Tierkörper, die Nummern der Tierverbringungsgenehmigung und die Plombennummern,

iv)

für jedes Schweinefleischerzeugnis das Datum der Schlachtung des Tiers, von dem das Erzeugnis stammt, und ein Gewichtsprotokoll des Erzeugnisses; für frisches, gekühltes oder gefrorenes Schweinefleisch, das an anderen Orten als in Schlachthöfen gelagert wird, der Lagerort und die Maßnahmen, mit denen die Sicherheit des Erzeugnisses während der Lagerung und bei der Auslagerung sichergestellt wird,

v)

Mengen und Einstufung der verplombt vom Abholort verbrachten und im Tierkörperbeseitigungsbetrieb angelieferten Schweinefleischerzeugnisse mit den Nummern der Verbringungsgenehmigung und den Plombennummern,

vi)

die Elemente, Register und Unterlagen, die bei der gemäß Buchstabe b vorgeschriebenen Kontrolle kontrolliert wurden, und zumindest eine tägliche Zusammenfassung der Mengen Tierkörper und Schweinefleisch, die im Tierkörperbeseitigungsbetrieb eintreffen, die Zeitpunkte der unschädlichen Beseitigung und die beseitigten Mengen.

(2)   Irland übermittelt der Kommission

a)

baldmöglichst nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Erläuterung seiner Vorkehrungen für Kontrollen und Berichterstattung bei allen Vorgängen in diesem Zusammenhang;

b)

bis spätestens zum 1. März 2009 einen ausführlichen Bericht über die gemäß Absatz 1 durchgeführten Kontrollen.

Artikel 5

Interventionsmaßnahmen

Die Maßnahmen gemäß dieser Verordnung gelten als Interventionsmaßnahmen zur Regulierung der Agrarmärkte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates (4).

Artikel 6

Inkrafttreten und Gültigkeit

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 13. Dezember 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Januar 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 339 vom 18.12.2008, S. 78.

(3)  ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 1.

(4)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.


RICHTLINIEN

31.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/45


RICHTLINIE 2009/5/EG DER KOMMISSION

vom 30. Januar 2009

zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (1) insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2006/22/EG enthält in Anhang III eine erste Liste von Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 der Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (2) und die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (3).

(2)

Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2006/22/EG sieht die Möglichkeit vor, diesen Anhang anzupassen im Hinblick auf die Erstellung von Leitlinien über ein gemeinsames Spektrum von Verstößen, welche gemäß ihrer Schwere in Kategorien aufgeteilt sind. Zu den schwerwiegendsten Verstößen müssen diejenigen zählen, die das hohe Risiko in sich bergen, dass es zu Todesfällen oder schweren Körperverletzungen kommt.

(3)

Die weiter gehende Hilfestellung bei der Einstufung der Verstöße ist ein wichtiger Schritt zur Gewährleistung von Rechtssicherheit für die Unternehmen und eines faireren Wettbewerbs zwischen Unternehmen.

(4)

Eine harmonisierte Einstufung der Verstöße ist ferner wünschenswert im Hinblick auf die Schaffung einer gemeinsamen Grundlage für die Systeme zur Risikoeinstufung, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2006/22/EG einführen müssen. Durch diese harmonisierten Kategorien könnten Verstöße, die von einem Fahrer oder Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihrer Niederlassung begangen wurden, leichter erfasst werden.

(5)

Generell sollte die Einstufung der Verstöße von ihrer Schwere und ihren möglichen Auswirkungen auf die Straßenverkehrssicherheit sowie von der Möglichkeit abhängen, die Einhaltung der Rechtsvorschriften durch die Fahrer und die Unternehmen zu überprüfen.

(6)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des durch Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 2009 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. Januar 2009

Für die Kommission

Antonio TAJANI

Vizepräsident


(1)  ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35.

(2)  ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8.


ANHANG

„ANHANG III

Verstöße

Gemäß Artikel 9 Absatz 3 enthält die nachstehende Tabelle Leitlinien für ein gemeinsames Spektrum von Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, welche gemäß ihrer Schwere in Kategorien aufgeteilt sind.

1.   Gruppen von Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006

Nr.

Rechtsgrundlage

Art des Verstoßes

Schwere des Verstoßes (1)

VSI

SI

MI

A

Fahrer

 

 

 

A1

Artikel 5 Absatz 1

Nichteinhaltung des Mindestalters der Fahrer

 

X

 

B

Lenkzeiten

 

 

 

B1

Artikel 6 Absatz 1

Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Std., sofern die Verlängerung auf 10 Std. nicht gestattet istv

9 h<…<10 h

 

 

X

B2

10 h<…<11 h

 

X

 

B3

11 h<…

X

 

 

B4

Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von 10 Std., sofern die Verlängerung gestattet ist

10 h<…<11 h

 

 

X

B5

11 h<…<12 h

 

X

 

B6

12 h<…

X

 

 

B7

Artikel 6 Absatz 2

Überschreitung der wöchentlichen Lenkzeit

56 h<…<60 h

 

 

X

B8

60 h<…<70 h

 

X

 

B9

70 h<…

X

 

 

B10

Artikel 6 Absatz 3

Überschreitung der summierten Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen

90 h<…<100 h

 

 

X

B11

100 h<…<112 h 30

 

X

 

B12

112 h 30<…

X

 

 

C

Fahrtunterbrechungen

 

 

 

C1

Artikel 7

Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit

4 h 30<…<5 h

 

 

X

C2

5 h<…<6 h

 

X

 

C3

6 h<…

X

 

 

D

Ruhezeiten

 

 

 

D1

Artikel 8 Absatz 2

Unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Std., sofern keine reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist

10 h<…<11 h

 

 

X

D2

8 h 30<…<10 h

 

X

 

D3

…<8 h 30

X

 

 

D4

Unzureichende reduzierte tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Std., sofern die reduzierte Ruhezeit gestattet ist

8 h<…<9 h

 

 

X

D5

7 h<…<8 h

 

X

 

D6

…<7 h

X

 

 

D7

Unzureichende aufgeteilte tägliche Ruhezeit von weniger als 3 Std. + 9 Std.

3 h+(8 h<…<9 h)

 

 

X

D8

3 h+(7 h<…<8 h)

 

X

 

D9

3 h+(…<7 h)

X

 

 

D10

Artikel 8 Absatz 5

Unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Std. bei Mehrfahrerbetrieb

8 h<…<9 h

 

 

X

D11

7 h<…<8 h

 

X

 

D12

…<7 h

X

 

 

D13

Artikel 8 Absatz 6

Unzureichende reduzierte wöchentliche Ruhezeit von weniger als 24 Std.

22 h<…<24 h

 

 

X

D14

20 h<…<22 h

 

X

 

D15

…<20 h

X

 

 

D16

Unzureichende wöchentliche Ruhezeit von weniger als 45 Std., sofern keine reduzierte wöchentliche Ruhezeit gestattet ist

42 h<…<45 h

 

 

X

D17

36 h<…<42 h

 

X

 

D18

…<36 h

X

 

 

E

Art der Zahlung

 

 

 

E1

Artikel 10 Absatz 1

Verknüpfung von Lohn und zurückgelegter Strecke bzw. Menge der beförderten Güter

X

 

 


2.   Gruppen von Verstößen gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85

Nr.

Rechtsgrundlage

Art des Verstoßes

Schwere des Verstoßes (2)

VSI

SI

MI

F

Einbau eines Kontrollgeräts

 

 

 

F1

Artikel 3 Absatz 1

Fehlen oder Nichtbenutzung eines genehmigten Kontrollgeräts

X

 

 

G

Benutzung von Kontrollgeräten, Fahrerkarten oder Schaublättern

 

 

 

G1

Artikel 13

Kontrollgerät funktioniert nicht ordnungsgemäß (z. B.: Das Kontrollgerät ist nicht ordnungsgemäß nachgeprüft, kalibriert und verplombt).

X

 

 

G2

Das Kontrollgerät wird nicht ordnungsgemäß benutzt (keine gültige Fahrerkarte, vorsätzlicher Missbrauch, …).

X

 

 

G3

Artikel 14 Absatz 1

Es wird keine ausreichende Zahl von Schaublättern mitgeführt.

 

X

 

G4

Muster-Schaublatt sind nicht zugelassen.

 

X

 

G5

Es wird nicht genügend Papier für Ausdrucke mitgeführt.

 

 

X

G6

Artikel 14 Absatz 2

Das Unternehmen bewahrt keine Schaublätter, Ausdrucke und heruntergeladenen Daten auf.

X

 

 

G7

Artikel 14 Absatz 4

Der Fahrer besitzt mehr als eine gültige Fahrerkarte.

X

 

 

G8

Artikel 14 Absatz 4

Benutzung einer anderen Fahrerkarte als der eigenen, gültigen Karte des Fahrers

X

 

 

G9

Artikel 14 Absatz 4

Benutzung einer mangelhaft funktionierenden oder abgelaufenen Fahrerkarte

X

 

 

G10

Artikel 14 Absatz 5

Aufgezeichnete und gespeicherte Daten sind nicht mindestens 365 Tage lang verfügbar.

X

 

 

G11

Artikel 15 Absatz 1

Benutzung angeschmutzter oder beschädigter Schaublätter oder Fahrerkarten, Daten lesbar

 

 

X

G12

Benutzung angeschmutzter oder beschädigter Schaublätter oder Fahrerkarten, Daten nicht lesbar

X

 

 

G13

Nichtbeantragung der Ersetzung der Fahrerkarte binnen sieben Kalendertagen bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl

 

X

 

G14

Artikel 15 Absatz 2

Unzulässige Benutzung der Schaublätter/Fahrerkarten

X

 

 

G15

Unerlaubte Entnahme von Schaublättern oder der Fahrerkarte, die sich auf die Aufzeichnung der einschlägigen Daten auswirkt

X

 

 

G16

Unerlaubte Entnahme von Schaublättern oder der Fahrerkarte, die sich nicht auf die Aufzeichnung der einschlägigen Daten auswirkt

 

 

X

G17

Schaublatt oder Fahrerkarte wurde über den Zeitraum, für den es/sie bestimmt ist, hinaus verwendet, aber kein Datenverlust.

 

 

X

G18

Schaublatt oder Fahrerkarte wurde über den Zeitraum, für den es/sie bestimmt ist, hinaus verwendet, aber kein Datenverlust.

X

 

 

G19

Keine Eingabe von Hand, wenn dies vorgeschrieben ist

X

 

 

G20

Verwendung eines falschen Schaublatts oder Fahrerkarte nicht im richtigen Schlitz eingeschoben (Mehrfahrerbetrieb)

X

 

 

G21

Artikel 15 Absatz 3

Die auf dem Schaublatt aufgezeichnete Zeit stimmt nicht mit der gesetzlichen Zeit des Landes überein, in dem das Fahrzeug zugelassen ist.

 

X

 

G22

Unzulässige Betätigung der Schaltvorrichtung

X

 

 

H

Eintragen von Angaben

 

 

 

H1

Artikel 15 Absatz 5

Familienname fehlt auf dem Schaublatt.

X

 

 

H2

Vorname fehlt auf dem Schaublatt.

X

 

 

H3

Zeitpunkt von Beginn oder Ende der Benutzung des Schaublatts fehlt.

 

X

 

H4

Ort von Beginn oder Ende der Benutzung des Schaublatts fehlt.

 

 

X

H5

Kennzeichnnummer fehlt auf dem Schaublatt.

 

 

X

H6

Stand des Kilometerzählers (vor der ersten Fahrt) fehlt auf dem Schaublatt.

 

X

 

H7

Stand des Kilometerzählers (am Ende der letzten Fahrt) fehlt auf dem Schaublatt.

 

 

X

H8

Zeitpunkt des Fahrzeugwechsels fehlt auf dem Schaublatt.

 

 

X

H9

Artikel 15 Absatz 5a

Symbol des Landes ist nicht in das Kontrollgerät eingegeben.

 

 

X

I

Vorlegen von Angaben

 

 

 

I1

Artikel 15 Absatz 7

Verweigerung der Kontrolle

X

 

 

I2

Artikel 15 Absatz 7

Schaublätter des laufenden Tages können nicht vorgelegt werden.

X

 

 

I3

Schaublätter der 28 vorausgehenden Tage können nicht vorgelegt werden.

X

 

 

I4

Die Fahrerkarte (falls der Fahrer Inhaber einer solchen Karte ist) kann nicht vorgelegt werden.

X

 

 

I5

Die während der laufenden Woche und der vorausgehenden 28 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke können nicht vorgelegt werden.

X

 

 

I6

Die Fahrerkarte kann nicht vorgelegt werden.

X

 

 

I7

Die während der laufenden Woche und der vorausgehenden 28 Tage erstellten Ausdrucke können nicht vorgelegt werden.

X

 

 

J

Betrug

 

 

 

J1

Artikel 15 Absatz 8

Aufzeichnungen auf dem Schaublatt, der Speicherinhalt des Kontrollgeräts oder der Fahrerkarte bzw. die Ausdrucke des Kontrollgeräts wurden verfälscht, unterdrückt oder vernichtet.

X

 

 

J2

Manipulation des Kontrollgeräts, des Schaublatts oder der Fahrerkarte, durch die die Aufzeichnungen und/oder die ausgedruckten Angaben verfälscht werden können

X

 

 

J3

Einrichtung im Fahrzeug vorhanden (Schalter/Draht), die zur Verfälschung von Daten und/oder ausgedruckten Angaben verwendet werden kann

X

 

 

K

Betriebsstörung

 

 

 

K1

Artikel 16 Absatz 1

Reparatur nicht von einem zugelassenen Installateur oder einer zugelassenen Werkstatt durchgeführt

X

 

 

K2

Nicht unterwegs repariert

 

X

 

L

Handschriftliche Vermerke auf Ausdrucken

 

 

 

L1

Artikel 16 Absatz 2

Der Fahrer hat nicht alle vom Kontrollgerät aufgrund einer Betriebsstörung oder Fehlfunktion nicht mehr einwandfrei aufgezeichneten Angaben vermerkt.

X

 

 

L2

Nummer und/oder Name seiner Fahrerkarte und/oder seines Führerscheins sind nicht auf dem beizufügenden Blatt vermerkt.

X

 

 

L3

Unterschrift auf dem beizufügenden Blatt fehlt.

 

X

 

L4

Artikel 16 Absatz 3

Verlust oder Diebstahl der Fahrerkarte wurde bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich der Verlust oder Diebstahl ereignet hat, nicht ordnungsgemäß gemeldet.

X

 

 


(1)  VSI = Sehr schwerwiegender Verstoß/SI = Schwerwiegender Verstoß/MI = Geringfügiger Verstoß.

(2)  VSI = Sehr schwerwiegender Verstoß/SI = Schwerwiegender Verstoß/MI = Geringfügiger Verstoß.“


GESCHÄFTS- UND VERFAHRENSORDNUNGEN

Gerichtshof

31.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/51


ÄNDERUNGEN DER PRAKTISCHEN ANWEISUNGEN

für Klagen und Rechtsmittel

DER GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf Art. 125a seiner Verfahrensordnung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die Sitzungen so sachdienlich wie möglich zu gestalten, hat der Gerichtshof beschlossen, einige Änderungen an Organisation und Ablauf der Sitzungen vorzunehmen.

(2)

Erstens soll eine bestehende Praxis allgemein geregelt werden, die darin besteht, die Verfahrensbeteiligten mit der Ladung zur Sitzung aufzufordern, bestimmte Fragen zu beantworten, in ihren Ausführungen auf bestimmte Gesichtspunkte einzugehen oder ihre Ausführungen auf bestimmte, für die Entscheidung des Gerichtshofs besonders wichtig erscheinende Aspekte der Rechtssache zu konzentrieren.

(3)

Zweitens soll dem Austausch von Fragen und Antworten zwischen den Mitgliedern des Gerichtshofs und den Vortragenden in der Sitzung mehr Zeit und Bedeutung eingeräumt werden, so dass die Redezeit auf zwanzig Minuten für jeden Beteiligten in mündlichen Verhandlungen vor dem Plenum, der Großen Kammer und den Kammern mit fünf Richtern und auf fünfzehn Minuten in solchen vor den Kammern mit drei Richtern festgesetzt werden kann.

(4)

Die Praktischen Anweisungen sind dementsprechend anzupassen und bestimmte darin enthaltene elektronische Adressen zu aktualisieren —

ERLÄSST FOLGENDE ÄNDERUNGEN DER PRAKTISCHEN ANWEISUNGEN VOM 15. OKTOBER 2004 (1):

1.

In Nr. 1 zweiter Gedankenstrich wird die Adresse ecj.registry@curia.eu.int durch die Adresse „ecj.registry@curia.europa.eu“ ersetzt.

2.

Die Nrn. 49 bis 51 werden durch folgenden Text ersetzt:

„49.

In der Ladung zur mündlichen Verhandlung werden den Verfahrensbeteiligten etwaige vom Gerichtshof beschlossene prozessleitende Maßnahmen mitgeteilt. Diese Maßnahmen können insbesondere darin bestehen, die Verfahrensbeteiligten aufzufordern, in der Sitzung bestimmte Fragen zu beantworten, zu bestimmten Gesichtspunkten Stellung zu nehmen oder ihre mündlichen Ausführungen auf bestimmte Aspekte der Rechtssache oder bestimmte Gesichtspunkte zu konzentrieren, oder darin, Verfahrensbeteiligte, die den gleichen Standpunkt vertreten, aufzufordern, sich im Hinblick auf die Sitzung abzustimmen.

Vor Beginn der Sitzung werden die Bevollmächtigten oder Anwälte zu einer kurzen Unterredung mit dem Spruchkörper über die Gestaltung der Sitzung gebeten. Der Berichterstatter und der Generalanwalt können bei dieser Gelegenheit nähere Erläuterungen zu den Punkten geben, deren Behandlung in den mündlichen Ausführungen ihnen besonders wünschenswert erscheint.

50.

Die Sitzung besteht in der Regel aus drei Teilen: mündliche Ausführungen, Fragen der Mitglieder des Gerichtshofs und Erwiderungen.

Da der Gerichtshof von den im schriftlichen Verfahren eingereichten Unterlagen bereits Kenntnis hat, dienen die mündlichen Ausführungen dazu, Gesichtspunkte hervorzuheben oder zu vertiefen, die nach Ansicht des Vortragenden von besonderer Bedeutung für die Entscheidung des Gerichtshofs sind. Eine Wiederholung des bereits im schriftlichen Verfahren Vorgebrachten ist zu vermeiden. Eine Zusammenfassung des Sachverhalts und des rechtlichen Rahmens der Rechtssache ist in der Regel überflüssig.

Es empfiehlt sich, zu Beginn der mündlichen Ausführungen deren Gliederung anzugeben.

Vom Gerichtshof zur Beantwortung in der mündlichen Verhandlung im Voraus gestellte Fragen sind im Rahmen der mündlichen Ausführungen zu beantworten.

Hat der Gerichtshof um eine Konzentration der Ausführungen auf bestimmte Punkte gebeten, sollten die Vortragenden nur dann auf andere Aspekte der Rechtssache eingehen, wenn sie diese als für die Entscheidung des Gerichtshofs besonders bedeutsam erachten.

Vortragende, die ähnliche Auffassungen vertreten, sollten so weit wie möglich vermeiden, in der Sitzung bereits vorgetragene Auffassungen erneut darzulegen.

Zur Redezeit vgl. Nr. 51.

Die Fragen der Mitglieder des Gerichtshofs bezwecken in der Regel, es den Vortragenden zu ermöglichen, bestimmte Punkte unter Berücksichtigung sowohl ihrer mündlichen Ausführungen als auch der im schriftlichen Verfahren eingereichten Schriftstücke zu erläutern und zu vertiefen.

In ihrer Erwiderung können die Vortragenden kurz und nur, wenn sie es für erforderlich halten, auf in der Sitzung abgegebene Erklärungen eingehen. Dabei müssen sie sich darauf beschränken, auf diese Erklärungen zu entgegnen, und dürfen nicht über diesen Rahmen hinausgehen.

51.

Die Redezeit ist in den mündlichen Verhandlungen vor dem Plenum, der Großen Kammer und den Kammern mit fünf Richtern auf höchstens zwanzig Minuten und in den mündlichen Verhandlungen vor den Kammern mit drei Richtern auf höchstens fünfzehn Minuten begrenzt. Für Streithelfer ist die Redezeit in Klage- und in Rechtsmittelverfahren vor allen Spruchkörpern auf fünfzehn Minuten begrenzt.

Eine längere Redezeit kann ausnahmsweise auf eingehend begründeten Antrag gewährt werden. Ein solcher Antrag muss spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin beim Gerichtshof eingehen.

In der Ladung zur Sitzung werden die Bevollmächtigten und Anwälte aufgefordert, der Kanzlei die voraussichtliche Dauer ihrer mündlichen Ausführungen mitzuteilen. Diese Angaben dienen zur Planung der Tätigkeit des Gerichtshofs, und die angekündigten Redezeiten dürfen nicht überschritten werden.“

3.

In Nr. 52 Abs. 2 wird nach „Fax: (352) 4303-3697“ eingefügt „oder E-Mail: interpret@curia.europa.eu“.

Die in Nr. 2 vorgenommene Änderung gilt für Sitzungen, zu denen ab dem 1. Februar 2009 geladen wird.

Geschehen zu Luxemburg am 27. Januar 2009.


(1)  ABl. L 361 vom 8.12.2004, S. 15.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

31.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/53


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 23. Januar 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Kennziffernsystem der Internationalen Schifffahrtsorganisation zur eindeutigen Identifizierung der Unternehmen und eingetragenen Eigentümer

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 148)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/83/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (1), insbesondere auf Artikel 10 Absätze 1 und 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 wurden zweckdienliche Maßnahmen zur Festlegung gemeinsamer Normen im Bereich der Seeverkehrspolitik erlassen, mit welchen innerhalb der Gemeinschaft die Auslegung, Umsetzung und Überwachung jener Änderungen gewährleistet werden sollen, die am 12. Dezember 2002 durch die Diplomatische Konferenz der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) am Internationalen Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS, 1974) und dem Internationalen Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ISPS-Code) vorgenommen wurden.

(2)

Die in Teil A des ISPS-Codes enthaltenen Vorschriften, die gemäß Kapitel XI-2 des Anhangs des SOLAS-Übereinkommens verbindlich wurden, wurden der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 als Anhang II beigefügt.

(3)

Am 20. Mai 2005 verabschiedete die IMO die Entschließung MSC 196(80) zur Änderung des ISPS-Codes in Bezug auf die in Teil A enthaltenen verbindlichen Vorschriften betreffend Kapitel XI-2 des Anhangs des SOLAS-Übereinkommens. Daher sollte die aktualisierte Fassung der in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 genannten geltenden internationalen Instrumente die Änderungen am ISPS-Code beinhalten.

(4)

Die Änderungen am ISPS-Code werden von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation vorgenommen, um die Sicherheit im Seeverkehr, die Gefahrenabwehr und den Umweltschutz zu verbessern und Betrug im Seeverkehr zu verhindern. Das in Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 eingerichtete Konformitätsprüfungsverfahren sollte nicht auf im nationalen Seeverkehr eingesetzte Schiffe und die ihnen dienenden Hafenanlagen angewandt werden, da die durch die Entschließung MSC 196(80) vorgenommenen Änderungen am ISPS-Code eine technische Aktualisierung der Bestimmungen des ISPS-Codes darstellen.

(5)

Dieses Konformitätsprüfungsverfahren sollte auch nicht auf den internationalen Seeverkehr angewandt werden, da nach Einschätzung der Kommission nicht die Gefahr besteht, dass durch diese Änderung das Niveau der Sicherheit im Seeverkehr verringert wird oder diese Änderung mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar ist. Darüber hinaus hat hinsichtlich des internationalen Seeverkehrs kein Mitgliedstaat die Kommission ersucht, dieses Verfahren einzuleiten oder seine Ablehnung in Bezug auf die Aufnahme der Änderungen von Teil A des ISPS-Codes in die entsprechenden gemeinschaftlichen Rechtsinstrumente geäußert.

(6)

Die betroffenen Mitgliedstaaten sprachen sich einstimmig/mit qualifizierter Mehrheit (2) für die Aufnahme der technischen Aktualisierung der Bestimmungen des ISPS-Codes bezüglich Schiffen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 einschließlich deren Unternehmen in den Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 aus.

(7)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Im internationalen Seeverkehr gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 wenden die Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2009 die Änderungen der Bestimmungen in den Anhängen 1 und 2 zu Teil A des Anhangs des ISPS-Codes vollständig an, wie am 20. Mai 2005 von der Versammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation mit der Entschließung MSC 196(80) beschlossen.

Artikel 3

Im nationalen Seeverkehr gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 wenden die Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2009 die Änderungen der Bestimmungen in den Anhängen 1 und 2 zu Teil A des Anhangs des ISPS-Codes vollständig an, wie am 20. Mai 2005 von der Versammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation mit der Entschließung MSC 196(80) beschlossen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. Januar 2009

Für die Kommission

Antonio TAJANI

Vizepräsident


(1)  ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6.

(2)  Je nach Abstimmungsergebnis.


ANHANG

Der Anhang zu Teil A von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 wird wie folgt geändert:

1.

In Anhang 1 „Internationales Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffs“ wird nach dem bestehenden Eintrag „Name und Anschrift des Unternehmens“ folgender neuer Eintrag hinzugefügt:

„Kennziffer des Unternehmens“.

2.

In Anhang 2 „Vorläufiges internationales Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes“ wird nach dem bestehenden Eintrag „Name und Anschrift des Unternehmens“ folgender neuer Eintrag hinzugefügt:

„Kennziffer des Unternehmens“.


RECHTSAKTE VON ORGANEN, DIE DURCH INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE GESCHAFFEN WURDEN

31.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/55


BESCHLUSS Nr. 1/2009 DES GEMISCHTEN AUSCHUSSES EG-SCHWEIZ

vom 14. Januar 2009

zur Ersetzung der Tabellen III und IV b des Protokolls Nr. 2

(2009/84/EG)

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nachstehend „das Abkommen“ genannt, geändert durch das am 26. Oktober 2004 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, und auf das zugehörige Protokoll Nr. 2, insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Umsetzung des Protokolls Nr. 2 des Abkommens legt der Gemischte Ausschuss für die Vertragsparteien Referenzpreise auf dem Inlandsmarkt fest.

(2)

Bei den Rohstoffen, auf die Preisausgleichsmaßnahmen angewendet werden, haben sich die tatsächlichen Preise auf den Inlandsmärkten der Vertragsparteien geändert.

(3)

Daher ist es erforderlich, die in den Tabellen III und IV b des Protokolls Nr. 2 aufgeführten Referenzpreise und Grundbeträge entsprechend zu aktualisieren.

(4)

Da mit weiteren Marktschwankungen zu rechnen ist, werden die Vertragsparteien alle zwei Monate Informationen über die Inlandspreise austauschen; falls erhebliche Differenzen festgestellt werden, kann der vorliegende Beschluss geändert werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Tabellen III und IV b des Protokolls Nr. 2 werden durch die Tabellen in den Anhängen I und II dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 14. Januar 2009.

Für den Gemischten Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


ANHANG I

„TABELLE III

Referenzpreise der Gemeinschaft und der Schweiz auf dem Inlandsmarkt

Landwirtschaftlicher Rohstoff

Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der Schweiz

CHF je 100 kg Eigengewicht

Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der Gemeinschaft

CHF je 100 kg Eigengewicht

Artikel 4 Absatz 1

Auf Schweizer Seite angewendet

Differenz Schweizer/EG-Referenzpreis

CHF je 100 kg Eigengewicht

Artikel 3 Absatz 3

Auf Gemeinschaftsseite angewendet

Differenz Schweizer/EG-Referenzpreis

EUR je 100 kg Eigengewicht

Weichweizen

59,11

25,74

33,35

0,00

Hartweizen

52,93

51,73

1,20

0,00

Roggen

53,63

21,70

31,95

0,00

Gerste

27,21

27,21

Mais

23,31

23,31

Weichweizenmehl

111,26

46,02

65,25

0,00

Vollmilchpulver

678,50

386,70

291,80

0,00

Magermilchpulver

555,19

321,37

233,80

0,00

Butter

1 005,04

397,76

607,30

0,00

Weißzucker

Eier (1)

212,80

174,80

38,00

0,00

Kartoffeln, frisch

42,00

23,80

18,20

0,00

Pflanzliche Fette (2)

381,00

160,00

221,00

0,00


(1)  Auf der Grundlage der Preise für Flüssigei (nicht in der Schale), multipliziert mit dem Faktor 0,85.

(2)  Preise für pflanzliche Fette (für die Back- und Nahrungsmittelindustrie) mit einem Fettgehalt von 100 % GHT.“


ANHANG II

„TABELLE IV

b)

Grundbeträge für die landwirtschaftlichen Rohstoffe, die bei der Berechnung der Agrarteilbeträge berücksichtigt werden:

Landwirtschaftlicher Rohstoff

Auf Schweizer Seite angewendeter Grundbetrag (Artikel 3 Absatz 2)

CHF je 100 kg Eigengewicht

Auf Gemeinschaftsseite angewendeter Grundbetrag (Artikel 4 Absatz 2)

EUR je 100 kg Eigengewicht

Weichweizen

28,00

0,00

Hartweizen

1,00

0,00

Roggen

27,00

0,00

Gerste

Mais

Weichweizenmehl

55,00

0,00

Vollmilchpulver

248,00

0,00

Magermilchpulver

199,00

0,00

Butter

516,00

0,00

Weißzucker

Eier

32,00

0,00

Kartoffeln, frisch

15,00

0,00

Pflanzliche Fette

188,00

0,00“


31.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/s3


HINWEIS FÜR DEN LESER

Nach entsprechendem Beschluss der Organe entfällt künftig der Hinweis auf die letzte Änderung der zitierten Rechtsakte.

Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich in den hier veröffentlichten Texten Verweise auf Rechtsakte auf die jeweils geltende Fassung der Rechtsakte.