ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 9

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
14. Januar 2009


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 18/2009 der Kommission vom 13. Januar 2009 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 19/2009 der Kommission vom 13. Januar 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 453/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die vierteljährliche Statistik der offenen Stellen in der Gemeinschaft im Hinblick auf die Definition des Begriffs der offenen Stelle, die Messzeitpunkte für die Datenerhebung, die Spezifikationen für die Datenübermittlung und die Durchführbarkeitsstudien ( 1 )

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 20/2009 der Kommission vom 13. Januar 2009 zur Annahme der Spezifikationen des Ad-hoc-Moduls 2010 Vereinbarkeit von Beruf und Familie nach der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates ( 1 )

7

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG

12

 

*

Richtlinie 2009/1/EG der Kommission vom 7. Januar 2009 zur Anpassung der Richtlinie 2005/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit an den technischen Fortschritt ( 1 )

31

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2009/20/EG

 

*

Beschluss Nr. 1/2008 des Assoziationsrates EU-Jordanien vom 10. November 2008 hinsichtlich der Aufstellung eines Zeitplans für den Abbau der Zölle auf die in Anhang IV des Assoziationsabkommens aufgeführten Waren

33

 

 

2009/21/EG

 

*

Beschluss Nr. 1/2008 des Assoziationsrates EU-Marokko vom 26. November 2008 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Zusammenarbeit im Zollwesen und zur Annahme der Geschäftsordnung der Arbeitsgruppe Wirtschaftspolitischer Dialog und zur Änderung der Geschäftsordnung bestimmter Unterausschüsse des Assoziationsrates

43

 

 

2009/22/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 8. Dezember 2008 zur Ernennung des Vorsitzenden des Militärausschusses der Europäischen Union

51

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

 

Kommission

 

 

2009/23/EG

 

*

Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8625)

52

 

 

 

*

Hinweis für den Leser (siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

14.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 9/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 18/2009 DER KOMMISSION

vom 13. Januar 2009

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 14. Januar 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Januar 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

147,8

MA

46,6

TN

134,4

TR

114,9

ZZ

110,9

0707 00 05

JO

155,5

MA

110,0

TR

138,7

ZZ

134,7

0709 90 70

MA

110,2

TR

139,4

ZZ

124,8

0805 10 20

EG

53,5

IL

54,9

MA

65,0

TN

47,4

TR

64,9

ZZ

57,1

0805 20 10

MA

74,2

TR

58,0

ZZ

66,1

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

59,6

EG

91,8

IL

69,9

TR

57,2

ZZ

69,6

0805 50 10

EG

47,1

MA

57,3

TR

65,2

ZZ

56,5

0808 10 80

CA

87,4

CN

64,4

MK

28,8

US

114,9

ZZ

73,9

0808 20 50

CN

54,2

US

114,1

ZZ

84,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


14.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 9/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 19/2009 DER KOMMISSION

vom 13. Januar 2009

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 453/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die vierteljährliche Statistik der offenen Stellen in der Gemeinschaft im Hinblick auf die Definition des Begriffs der offenen Stelle, die Messzeitpunkte für die Datenerhebung, die Spezifikationen für die Datenübermittlung und die Durchführbarkeitsstudien

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 453/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über die vierteljährliche Statistik der offenen Stellen in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 2 Nummer 1 Unterabsatz 2 sowie auf Artikel 3 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 453/2008 wurde ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung einer vierteljährlichen Statistik der offenen Stellen in der Gemeinschaft geschaffen.

(2)

Es sind Durchführungsmaßnahmen erforderlich im Hinblick auf die Definition der zu liefernden Informationen und die Messzeitpunkte, für die die Informationen erhoben werden.

(3)

Ferner müssen das Format, die Fristen für die Übermittlung der verlangten Daten und der Zeitpunkt des ersten Referenzquartals, für das Daten zu übermitteln sind, festgelegt werden.

(4)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 453/2008 müssen die geeigneten Rahmenbedingungen für eine Reihe von Durchführbarkeitsstudien geschaffen werden, die von Mitgliedstaaten zu erstellen sind, die Schwierigkeiten mit der Vorlage von Daten über kleine Einheiten und über bestimmte Wirtschaftszweige haben.

(5)

Die Europäische Zentralbank wurde konsultiert.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Definitionen im Zusammenhang mit dem Begriff „offene Stelle“

Zum Zwecke der Umsetzung von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 453/2008 gelten folgende Festlegungen:

a)

„Aktive Schritte, um einen geeigneten Bewerber zu finden“, umfassen:

i)

die Meldung der offenen Stelle bei der öffentlichen Arbeitsverwaltung,

ii)

die Kontaktaufnahme mit einer privaten Arbeitsvermittlungsstelle/Headhuntern,

iii)

die Veröffentlichung des Stellenangebots in den Medien (z. B. Internet, Zeitungen, Zeitschriften),

iv)

die Bekanntgabe des Stellenangebots an einem Schwarzen Brett,

v)

die direkte Kontaktaufnahme mit möglichen Bewerbern/potenziellen neuen Mitarbeitern bzw. das Führen von Einstellungsgesprächen oder die Auswahl von Bewerbern,

vi)

das Herantreten an Arbeitnehmer bzw. das Herstellen persönlicher Kontakte,

vii)

die Durchführung von Praktika.

b)

Der „bestimmte Zeitraum“ bezieht sich auf die maximale Zeitdauer, während der die Stelle offen ist und besetzt werden soll. Der Zeitraum ist nicht begrenzt; alle offenen Stellen, zu denen am Stichtag noch aktive Schritte unternommen werden, sind zu melden.

Artikel 2

Messzeitpunkte

Die Mitgliedstaaten liefern Angaben zur Zahl der offenen und zur Zahl der besetzten Stellen im Sinne von Artikel 2 Nummern 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 453/2008, die als repräsentativ für das Referenzquartal gelten können. Die Verfahren hierfür sind vorzugsweise eine Datenerhebung auf kontinuierlicher Basis oder die Berechnung eines repräsentativen Durchschnitts von für bestimmte Messzeitpunkte erhobenen Daten.

Artikel 3

Datenübermittlung

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln die gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 453/2008 untergliederten Daten zusammen mit den entsprechenden Metadaten innerhalb von 70 Tagen nach Ablauf des Referenzquartals.

Mitgliedstaaten mit einem Anteil von mehr als 3 % an der Gesamtzahl der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft übermitteln die Gesamtzahl ihrer offenen und besetzten Stellen sowie die entsprechenden Metadaten innerhalb von 45 Tagen nach Ablauf des Referenzquartals.

Der Anteil der einzelnen Mitgliedstaaten an der Gesamtzahl der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft wird alle fünf Jahre auf der Grundlage des Durchschnitts der vier Quartale des vorangegangenen Kalenderjahres berechnet. Im Falle des Beitritts eines neuen Mitgliedstaats werden Ad-hoc-Berechnungen durchgeführt. Die erste Berechnung wird das dem Jahr der Annahme dieser Verordnung vorangegangene Kalenderjahr betreffen. Quelle für die Daten über Arbeitnehmer ist die Arbeitskräfteerhebung der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (2). Die Daten beziehen sich auf die unter Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 453/2008 fallenden Unternehmenseinheiten.

Eventuelle Änderungen der Übermittlungsfrist für Länder, die erstmals die 3 %-Schwelle überschreiten, gelten ab dem ersten Referenzquartal des auf die Berechnung folgenden Jahres.

(2)   Bei den entsprechenden Metadaten handelt es sich insbesondere um Informationen über Ereignisse methodologischer oder technischer Art im betreffenden Quartal, die für die Interpretation der Ergebnisse benötigt werden, und um Informationen über Datenfelder, die für nicht hinreichend zuverlässig erachtet werden oder die nicht offengelegt werden dürfen.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln die vierteljährlichen Daten und die entsprechenden Metadaten in elektronischer Form an die Kommission (Eurostat). Die Übermittlung erfolgt gemäß geeigneten, vom Ausschuss für das Statistische Programm genehmigten Austauschstandards. Die Kommission (Eurostat) stellt eine ausführliche Dokumentation über die genehmigten Standards sowie Leitlinien für ihre Anwendung zur Verfügung.

(4)   Die erste Datenübermittlung betrifft das erste Quartal des auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Jahres.

Die Datenreihen werden in den folgenden Formen übermittelt:

a)

unbereinigt,

b)

saisonbereinigt gemäß der Verordnung der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 453/2008 im Hinblick auf Saisonbereinigungsverfahren und Qualitätsberichte und

c)

auf freiwilliger Basis in Form von Trend-Zyklus-Reihen.

Artikel 4

Durchführbarkeitsstudien

Der Rahmen für die in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 453/2008 vorgesehenen Durchführbarkeitsstudien ist im Anhang aufgeführt.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Januar 2009

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 234.

(2)  ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 3.


ANHANG

Durchführbarkeitsstudie zur Bewertung der Möglichkeiten für die Erhebung der vierteljährlichen Statistik der offenen Stellen für die Abschnitte O, P, Q, R und/oder S der NACE Rev. 2

Die Durchführbarkeitsstudie eines Mitgliedstaats muss insbesondere Folgendes abdecken:

1.

den Beitrag jedes der genannten Wirtschaftszweige zur Volkswirtschaft, gemessen anhand der Zahl der Unternehmen und des Beschäftigungsanteils oder einer geeigneten alternativen Größe;

2.

eine Beschreibung der Ähnlichkeiten und Unterschiede zwischen der Struktur und Entwicklung der offenen Stellen in diesen Wirtschaftszweigen und der Struktur und Entwicklung der offenen Stellen in den Abschnitten B bis N der NACE Rev. 2.

Optionen

Die verschiedenen Optionen zur Ermittlung der Zahl der offenen Stellen und der Zahl der besetzten Stellen für die Abschnitte O, P, Q, R und/oder S der NACE Rev. 2 sind zu bewerten. Folgende mögliche Datenquellen sollten dabei berücksichtigt werden:

a)

bestehende Datenerhebungen,

b)

Verwaltungsquellen,

c)

statistische Schätzverfahren,

d)

neue Datenerhebungen.

Zu jeder geprüften Option wird in der Bewertung ausführlich auf die technischen und rechtlichen Aspekte eingegangen. Dazu gehören: der Durchführungszeitplan, die erwartete statistische Qualität der Ergebnisse, voraussichtliche Einrichtungs- und Betriebskosten für die Datenerhebung, ausgedrückt in Euro und in Beschäftigten (in Vollzeitäquivalenten), die Kosten je erhobene Einheit, geschätzte eventuelle Mehrbelastungen der Unternehmen, mögliche Risiken oder Unwägbarkeiten und besondere Vor- oder Nachteile. Kosten und Qualität werden mit denen der bestehenden Datenerhebungen für die Abschnitte B bis N verglichen.

Empfehlung

Auf der Grundlage der Bewertung der verschiedenen Optionen wird eine Empfehlung zu dem am besten geeigneten Ansatz vorgeschlagen.

Durchführung

Einzelheiten des vorgeschlagenen Durchführungsplans einschließlich des Zeitpunkts von Beginn und Abschluss einzelner Etappen sind vorzulegen.

Mitgliedstaaten, die Durchführbarkeitsstudien erstellen

Folgende Mitgliedstaaten werden Durchführbarkeitsstudien erstellen, um die Möglichkeiten zur Erhebung der in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 453/2008 definierten vierteljährlichen Daten über offene Stellen für die Abschnitte O, P, Q, R und/oder S der NACE Rev. 2 zu bewerten:

Dänemark,

Deutschland,

Spanien,

Frankreich,

Italien,

Malta,

Österreich.

Durchführbarkeitsstudie zur Bewertung der Möglichkeiten für die Erhebung der vierteljährlichen Statistik der offenen Stellen bei Unternehmenseinheiten mit weniger als 10 Arbeitnehmern

Die Durchführbarkeitsstudie eines Mitgliedstaats muss insbesondere Folgendes abdecken:

1.

den Beitrag jeder Unternehmensgrößenklasse zur Volkswirtschaft, gemessen anhand des Anteils an der Gesamtzahl der Unternehmen und an der Beschäftigung oder einer geeigneten alternativen Größe;

2.

eine Beschreibung der Ähnlichkeiten und Unterschiede zwischen der Struktur und Entwicklung der offenen Stellen in dieser Unternehmensgrößenklasse und der Struktur und Entwicklung der offenen Stellen in Unternehmen mit 10 oder mehr Arbeitnehmern.

Optionen

Die verschiedenen Optionen zur Ermittlung der Zahl der offenen Stellen und der Zahl der besetzten Stellen in Unternehmen mit weniger als 10 Arbeitnehmern sind zu bewerten. Folgende mögliche Datenquellen sollten dabei berücksichtigt werden:

a)

bestehende Datenerhebungen,

b)

Verwaltungsquellen,

c)

statistische Schätzverfahren,

d)

neue Datenerhebungen.

Zu jeder geprüften Option wird in der Bewertung ausführlich auf die technischen und rechtlichen Aspekte eingegangen. Dazu gehören: die erwartete statistische Qualität der Ergebnisse, voraussichtliche Einrichtungs- und Betriebskosten für die Datenerhebung, ausgedrückt in Euro und in Beschäftigten (in Vollzeitäquivalenten), die Kosten je erhobene Einheit, geschätzte eventuelle Mehrbelastungen der Unternehmen, mögliche Risiken oder Unwägbarkeiten und besondere Vor- oder Nachteile. Kosten und Qualität werden mit denen der bestehenden Datenerhebungen für Unternehmen mit 10 oder mehr Arbeitnehmern verglichen.

Empfehlungen

Auf der Grundlage der Bewertung der verschiedenen Optionen wird eine Empfehlung zu dem am besten geeigneten Ansatz vorgeschlagen.

Durchführung

Einzelheiten des vorgeschlagenen Durchführungsplans einschließlich des Zeitpunkts von Beginn und Abschluss einzelner Etappen sind vorzulegen.

Mitgliedstaaten, die Durchführbarkeitsstudien erstellen

Folgende Mitgliedstaaten werden Durchführbarkeitsstudien erstellen, um die Möglichkeiten zur Erhebung der in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 453/2008 definierten vierteljährlichen Daten über offene Stellen für Unternehmenseinheiten mit weniger als 10 Arbeitnehmern zu bewerten:

Dänemark,

Frankreich,

Italien,

Malta.


14.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 9/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 20/2009 DER KOMMISSION

vom 13. Januar 2009

zur Annahme der Spezifikationen des Ad-hoc-Moduls 2010 „Vereinbarkeit von Beruf und Familie“ nach der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 365/2008 der Kommission vom 23. April 2008 zur Annahme des die Jahre 2010, 2011 und 2012 umfassenden Programms von Ad-hoc-Modulen für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (2) enthält ein Ad-hoc-Modul über die Vereinbarkeit von Beruf und Familie.

(2)

Die Entscheidung 2008/618/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (2008—2010) (3), der Fahrplan der Europäischen Kommission für die Gleichstellung von Frauen und Männern (4) und der Europäische Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter (5) ermutigen die Mitgliedstaaten dazu, hinsichtlich Kinderbetreuung, Betreuungseinrichtungen für sonstige abhängige Personen und Elternurlaub für Frauen und Männer Maßnahmen zu ergreifen, die zu einer besseren Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben für alle führen. Um die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele der europäischen Beschäftigungsstrategie zu überwachen und die Auswirkungen der jüngsten Politiken auf diesem Gebiet zu messen, werden umfassende und vergleichbare Daten zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie benötigt.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die detaillierte Liste der 2010 mit dem Ad-hoc-Modul über die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu erhebenden Informationen ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Januar 2009

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 3.

(2)  ABl. L 112 vom 24.4.2008, S. 22.

(3)  ABl. L 198 vom 26.7.2008, S. 47.

(4)  KOM(2006) 92 endg.

(5)  Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates in Brüssel am 23./24. März 2006.


ANHANG

ARBEITSKRÄFTEERHEBUNG

Spezifikationen des Ad-hoc-Moduls 2010 „Vereinbarkeit von Beruf und Familie“

1.

Betroffene Mitgliedstaaten und Regionen: alle.

2.

Die Variablen werden wie folgt codiert:

Die Bezeichnung der Variablen der Arbeitskräfteerhebung in der Spalte „Filter“ bezieht sich auf Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 377/2008 der Kommission vom 25 April 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft im Hinblick auf die ab 2009 für die Datenübermittlung zu verwendende Kodierung, die Verwendung einer Teilstichprobe für die Datenerhebung zu Strukturvariablen und die Definition der Referenzquartale (1).

Bezeichnung

Spalte

Code

Beschreibung

Filter

REGCARE

197

 

Betreut regelmäßig andere Kinder bis 14 Jahre (außer den im Haushalt lebenden eigenen Kindern/Kindern des Ehepartners bzw. der Ehepartnerin) oder pflegebedürftige kranke, behinderte, ältere Verwandte/Freunde ab 15 Jahren

Alle Personen zwischen 15 und 64 Jahren

1

Ja, andere Kinder bis 14 Jahre

2

Ja, pflegebedürftige Verwandte/Freunde ab 15 Jahren

3

Ja, Kinder bis 14 Jahre und pflegebedürftige Verwandte/Freunde ab 15 Jahren

4

Nein

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

Leerstelle

Ohne Angabe

CHILDCAR

198

 

Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsdiensten für das jüngste im Haushalt lebende Kind (Stunden pro Woche) (einschl. Tageseltern, Vorschule; außer Pflichtschule)

Alle Personen zwischen 15 und 64 Jahren mit mindestens einem im Haushalt lebenden eigenen Kind/Kind des Ehepartners bzw. der Ehepartnerin bis 14 Jahre

 

Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsdiensten: Stunden pro Woche

1

bis zu 10 Stunden

2

mehr als 10 und bis zu 20 Stunden

3

mehr als 20 und bis zu 30 Stunden

4

mehr als 30 und bis zu 40 Stunden

5

mehr als 40 Stunden

6

Keine Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsdiensten

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

Leerstelle

Ohne Angabe

IMPFACIL

199

 

Einfluss der Verfügbarkeit oder Bezahlbarkeit von Betreuungseinrichtungen darauf, dass überhaupt nicht oder nur Teilzeit gearbeitet wird

Alle Personen zwischen 15 und 64 Jahren und (FTPTREAS≠3 und SEEKREAS≠3 und (REGCARE=1-3 oder im Haushalt lebt mindestens ein eigenes Kind/Kind des Ehepartners bzw. der Ehepartnerin bis 14 Jahre)) und FTPT≠1

1

Geeignete Betreuungsdienste für Kinder werden nicht angeboten oder sind nicht bezahlbar

2

Geeignete Betreuungsdienste für kranke, behinderte und ältere Personen werden nicht angeboten oder sind nicht bezahlbar

3

Geeignete Betreuungsdienste sowohl für Kinder als auch für kranke, behinderte und ältere Personen werden nicht angeboten oder sind nicht bezahlbar

4

Frage der Betreuungseinrichtungen hat keinen Einfluss auf die Entscheidung über die Erwerbsbeteiligung

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

Leerstelle

Ohne Angabe

NOWRECHI

200

 

Hauptgrund (bedingt durch Kinderbetreuung) dafür, dass überhaupt nicht oder nur Teilzeit gearbeitet wird

Alle Personen zwischen 15 und 64 Jahren (NEEDCARE=1,3 oder IMPFACIL=1,3)

1

Kinderbetreuungsdienste werden nicht angeboten

2

Angebotene Kinderbetreuungsdienste sind zu teuer

3

Angebotene Kinderbetreuungsdienste sind qualitativ nicht ausreichend

4

Anderer Grund, bedingt durch das Fehlen geeigneter Kinderbetreuungsdienste

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

Leerstelle

Ohne Angabe

NOWRECAR

201

 

Hauptgrund (bedingt durch Betreuung sonstiger abhängiger Personen) dafür, dass überhaupt nicht oder nur Teilzeit gearbeitet wird

Alle Personen zwischen 15 und 64 Jahren (NEEDCARE=2,3 oder IMPFACIL=2,3)

1

Betreuungsdienste werden nicht angeboten

2

Angebotene Betreuungsdienste sind zu teuer

3

Angebotene Betreuungsdienste sind qualitativ nicht ausreichend

4

Anderer Grund, bedingt durch das Fehlen geeigneter Betreuungsdienste

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

Leerstelle

Ohne Angabe

VARHOURS

202

 

Variable Arbeitszeit

Alle Personen zwischen 15 und 64 Jahren und STAPRO = 3

1

Fester Beginn und festes Ende der täglichen Arbeitszeit oder variable, vom Arbeitgeber geregelte Arbeitszeit

 

Arbeitszeit wird vom Arbeitnehmer im Rahmen eines der folgenden Systeme selbst gestaltet:

2

Gleitzeit/Arbeitszeitkonten

3

Zahl der täglichen Arbeitsstunden liegt fest, für ihre Verteilung auf den Tag gibt es jedoch eine gewisse Flexibilität

4

Legt Arbeitszeit selbst fest (keinerlei formelle Arbeitszeitregelung)

5

Sonstiges

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

Leerstelle

Ohne Angabe

POSSTEND

203

 

Möglichkeit, Beginn und/oder Ende der täglichen Arbeitszeit aus familiären Gründen (um mindestens eine Stunde) vorzuziehen oder hinauszuschieben

VARHOURS=1,3,5,leer

1

Generell möglich

2

Kaum möglich

3

Nicht möglich

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

Leerstelle

Ohne Angabe

POSORGWT

204

 

Möglichkeit, die Arbeitszeit so zu gestalten, dass aus familiären Gründen ganze Tage freigenommen werden können (ohne Inanspruchnahme von Jahresurlaub)

Alle Personen zwischen 15 und 64 Jahren und STAPRO = 3

1

Generell möglich

2

Kaum möglich

3

Nicht möglich

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

Leerstelle

Ohne Angabe

REDWORK

205

 

Verkürzte Arbeitszeit, um das jüngste Kind im Haushalt mindestens einen Monat lang zu betreuen (ausgenommen Mutterschaftsurlaub)

Alle Personen zwischen 15 und 64 Jahren mit mindestens einem im Haushalt lebenden eigenen Kind/Kind des Ehepartners bzw. der Ehepartnerin bis zum 8. Geburtstag und (WSTATOR = 1,2 oder (EXISTPR = 1 und REFYEAR-YEARPR <= Alter des jüngsten Kindes + 1))

1

Ja

2

Nein

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

Leerstelle

Ohne Angabe

STOPWORK

206

 

Hat aufgehört zu arbeiten, um das jüngste Kind im Haushalt mindestens einen Monat lang zu betreuen (ausgenommen Mutterschaftsurlaub)

Alle Personen zwischen 15 und 64 Jahren mit mindestens einem im Haushalt lebenden eigenen Kind/Kind des Ehepartners bzw. der Ehepartnerin bis zum 8. Geburtstag und (WSTATOR = 1,2 oder (EXISTPR = 1 und REFYEAR-YEARPR <= Alter des jüngsten Kindes + 1))

1

Nein

 

Ja, hat aufgehört zu arbeiten während eines abgeschlossenen Zeitraums von:

2

bis zu 3 Monaten

3

mehr als 3 und bis zu 6 Monaten

4

mehr als 6 Monaten und bis zu 1 Jahr

5

mehr als 1 Jahr

6

Hat die Arbeit noch nicht wieder aufgenommen

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

Leerstelle

Ohne Angabe

PARLEAVE

207

 

Hat Vollzeit-Elternurlaub von mindestens einem Monat genommen, um das jüngste Kind im Haushalt zu betreuen (ausgenommen Mutterschaftsurlaub)

Alle Personen zwischen 15 und 64 Jahren mit mindestens einem im Haushalt lebenden eigenen Kind/Kind des Ehepartners bzw. der Ehepartnerin bis zum 8. Geburtstag

1

Nein, hat keinen Vollzeit-Elternurlaub von mindestens einem Monat genommen

 

Ja, hat Vollzeit-Elternurlaub genommen über einen abgeschlossenen Zeitraum von:

2

bis zu 3 Monaten

3

mehr als 3 und bis zu 6 Monaten

4

mehr als 6 Monaten und bis zu 1 Jahr

5

mehr als 1 Jahr

6

Urlaub dauert noch an

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

Leerstelle

Ohne Angabe

 

210/215

 

Gewichtungsfaktor für das Ad-hoc-Modul 2010 (fakultativ)

Alle Personen zwischen 15 und 64 Jahren

0000-9999

Spalten 210-213 enthalten ganze Zahlen

00-99

Spalten 214-215 enthalten Dezimalstellen


(1)  ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 57.


RICHTLINIEN

14.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 9/12


RICHTLINIE 2008/118/EG DES RATES

vom 16. Dezember 2008

über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (3) wurde mehrfach in wesentlichen Punkten geändert. Da noch weitere Änderungen vorgenommen werden müssen, empfiehlt es sich aus Gründen der Klarheit, diese Richtlinie zu ersetzen.

(2)

Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, müssen die Voraussetzungen für die Erhebung von Verbrauchsteuern auf Waren, die der Richtlinie 92/12/EWG unterliegen (nachstehend „verbrauchsteuerpflichtige Waren“ genannt), harmonisiert bleiben.

(3)

Es sind diejenigen verbrauchsteuerpflichtigen Waren zu nennen, auf die die vorliegende Richtlinie anwendbar ist; hierbei ist Bezug zu nehmen auf die Richtlinie 92/79/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten (4), die Richtlinie 92/80/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf andere Tabakwaren als Zigaretten (5), die Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (6), die Richtlinie 92/84/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke (7), die Richtlinie 95/59/EG des Rates vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer (8) und die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (9).

(4)

Auf verbrauchsteuerpflichtige Waren können für besondere Zwecke andere indirekte Steuern erhoben werden. Um die Wirksamkeit der Gemeinschaftsregelungen im Bereich der indirekten Steuern in solchen Fällen nicht zu gefährden, sollten die Mitgliedstaaten bestimmte wesentliche Kernpunkte dieser Regelungen berücksichtigen.

(5)

Um den freien Warenverkehr zu gewährleisten, sollte die Besteuerung anderer als verbrauchsteuerpflichtiger Waren keine mit dem Grenzübertritt verbundenen Formalitäten nach sich ziehen.

(6)

Die Durchführung bestimmter Formalitäten muss gewährleistet sein, wenn verbrauchsteuerpflichtige Waren aus Gebieten, die zwar als Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft gelten, aber vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen wurden, in Gebiete befördert werden, die ebenfalls als Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft gelten, auf die die vorliegende Richtlinie jedoch anwendbar ist.

(7)

Da im Rahmen der zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (10) angemessene Kontrollen vorgesehen sind, solange die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegen, bedarf es für den Zeitraum, in dem sich die verbrauchsteuerpflichtigen Waren in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren der Gemeinschaft befinden, keines gesonderten Systems der verbrauchsteuerlichen Überwachung.

(8)

Da es nach wie vor für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich ist, dass der Begriff der Verbrauchsteuer und die Voraussetzungen für die Entstehung des Verbrauchsteueranspruchs in allen Mitgliedstaaten gleich sind, muss auf Gemeinschaftsebene klargestellt werden, zu welchem Zeitpunkt die Überführung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr erfolgt und wer der Verbrauchssteuerschuldner ist.

(9)

Da die Verbrauchsteuer auf den Verbrauch bestimmter Waren erhoben wird, sollte sie nicht auf Waren erhoben werden, die unter bestimmten Umständen zerstört wurden oder unwiederbringlich verloren gegangen sind.

(10)

Da sich die Verfahren für die Erhebung und die Erstattung der Steuer auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts auswirken, sollten sie sich nach nicht diskriminierenden Kriterien richten.

(11)

Im Falle einer Unregelmäßigkeit sollte die Steuer in dem Mitgliedstaat erhoben werden, in dessen Gebiet die Unregelmäßigkeit begangen wurde, die zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr geführt hat, oder — falls der Ort, an dem die Unregelmäßigkeit begangen wurde, nicht festgestellt werden kann — in dem Mitgliedstaat, in dem sie entdeckt wurde. Treffen die verbrauchsteuerpflichtigen Waren nicht an ihrem Bestimmungsort ein und wurde keine Unregelmäßigkeit festgestellt, so gilt die Unregelmäßigkeit als im Abgangsmitgliedstaat begangen.

(12)

Zusätzlich zu den in dieser Richtlinie vorgesehenen Erstattungsfällen sollte es den Mitgliedstaaten erlaubt sein, Verbrauchsteuern, die auf bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Waren gezahlt wurden, zu erstatten, sofern das Ziel dieser Richtlinie dies zulässt.

(13)

Die Bestimmungen und Voraussetzungen für die Befreiung von Lieferungen von der Verbrauchsteuer sollten harmonisiert bleiben. Für steuerfreie Lieferungen an Einrichtungen in anderen Mitgliedstaaten sollte eine Freistellungsbescheinigung verwendet werden.

(14)

Die Fälle, in denen steuerbefreite Verkäufe an Reisende, die das Gebiet der Gemeinschaft verlassen, zulässig sind, sollten klar festgelegt werden, um Steuerhinterziehung und Betrug zu vermeiden. Da sich Personen, die auf dem Landweg reisen, im Vergleich zu Flug- oder Schiffsreisenden häufiger und freier bewegen können, ist das Risiko der Nichtbeachtung der Bedingungen der Abgaben- und Steuerfreiheit für Einfuhren durch den Reisenden und folglich der Kontrollaufwand für die Zollbehörden im Fall einer Reise auf dem Landweg deutlich höher. Verbrauchsteuerfreie Verkäufe an den Landgrenzen sollten daher nicht zulässig sein, was in den meisten Mitgliedstaaten bereits der Fall ist. Allerdings sollte es den Mitgliedstaaten während eines Übergangszeitraums gestattet sein, für Waren, die von bereits bestehenden, an ihren Landgrenzen zu einem Drittland gelegenen Tax-free-Verkaufsstellen abgegeben werden, weiterhin eine Verbrauchsteuerbefreiung zu gewähren.

(15)

Da in Herstellungs- und Lagerstätten Kontrollen durchgeführt werden müssen, um die Einziehung der Steuern sicherzustellen, sollte zur Erleichterung solcher Kontrollen ein System behördlich zugelassener Lager unterhalten werden.

(16)

Es sollten auch die Verpflichtungen festgelegt werden, die zugelassene Lagerinhaber und Wirtschaftsbeteiligte zu erfüllen haben, denen keine Zulassung zum Betrieb eines Steuerlagers erteilt wurde.

(17)

Es sollte möglich sein, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren vor ihrer Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr innerhalb der Gemeinschaft unter Steueraussetzung befördert werden. Solche Beförderungen von einem Steuerlager zu verschiedenen Bestimmungsorten, insbesondere zu einem anderen Steuerlager, aber auch zu im Sinne dieser Richtlinie gleichgestellten Bestimmungsorten, sollten zulässig sein.

(18)

Die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Aussetzung der Steuer sollte auch vom Ort der Einfuhr zu diesen Bestimmungsorten zulässig sein, weshalb der Status der Person geregelt werden sollte, die die Waren von diesem Ort der Einfuhr aus versenden, sie jedoch nicht lagern darf.

(19)

Um die Zahlung der Verbrauchsteuern im Falle der Nichterledigung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten die Leistung einer Sicherheit verlangen, die von dem zugelassenen Lagerinhaber als Versender oder dem registrierten Versender oder, sofern der Abgangsmitgliedstaat dies genehmigt, von einer anderen an der Warenbeförderung beteiligten Person nach Maßgabe der von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen zu erbringen ist.

(20)

Um die Erhebung der Steuern zu den von den Mitgliedstaaten festgelegten Sätzen zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass die zuständigen Behörden in der Lage sind, die Beförderungen der verbrauchsteuerpflichtigen Waren zu verfolgen; daher sollte ein System zur Überwachung dieser Waren vorgesehen werden.

(21)

Es ist angemessen, hierfür das EDV-gestützte System einzusetzen, das infolge der Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (11) eingerichtet wurde. Die Verwendung dieses Systems beschleunigt gegenüber einem papiergestützten System die Erledigung der erforderlichen Formalitäten und erleichtert die Überwachung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung.

(22)

Es ist angezeigt das Verfahren festzulegen, nach dem die Wirtschaftsbeteiligten die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten über den Versand oder den Empfang von Sendungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren informieren. Dabei sollte der Situation bestimmter Empfänger, die nicht an das EDV-gestützte System angeschlossen sind, aber dennoch unter Steueraussetzung beförderte Waren erhalten können, auf angemessene Weise Rechnung getragen werden.

(23)

Um die reibungslose Anwendung der Bestimmungen über die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung zu gewährleisten, sollten die Bestimmungen über Beginn und Ende der Beförderung sowie über die Wahrnehmung der damit verbundenen Zuständigkeiten präzisiert werden.

(24)

Es sind die Verfahren festzulegen, nach denen vorzugehen ist, falls das EDV-gestützte System nicht zur Verfügung steht.

(25)

Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, für Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung, die ausschließlich in ihrem Gebiet erfolgen, eine besondere Regelung vorzusehen, oder zur Vereinfachung der Verfahren bilaterale Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten zu schließen.

(26)

Es ist angebracht, die Besteuerungs- und die Verfahrensregeln für die Beförderung von Waren, für die in einem Mitgliedstaat bereits Verbrauchsteuern entrichtet wurden zu präzisieren, ohne deren grundsätzlichen Aufbau zu ändern.

(27)

Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren von Privatpersonen für ihren Eigenbedarf erworben und von diesen in einen anderem Mitgliedstaat verbracht, so sollten die Verbrauchsteuern nach dem Grundprinzip des Binnenmarkts im Mitgliedstaat des Erwerbs der Waren entrichtet werden.

(28)

Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren nach ihrer Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Überführung erfolgte, zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten, ist es erforderlich festzulegen, dass die Verbrauchsteuer in diesem zweiten Mitgliedstaat zu entrichten ist. Hierzu ist es insbesondere erforderlich, den Begriff „gewerbliche Zwecke“ zu definieren.

(29)

Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren von Personen erworben, die keine zugelassenen Lagerinhaber oder registrierten Empfänger sind und keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, und werden diese Waren mittelbar oder unmittelbar vom Verkäufer oder für diesen versandt oder befördert, so sollten die Verbrauchsteuern im Bestimmungsmitgliedstaat entrichtet werden, und das vom Verkäufer einzuhaltende Verfahren sollten festgelegt werden.

(30)

Um Interessenkonflikte zwischen Mitgliedstaaten und Doppelbesteuerung zu vermeiden, wenn bereits in einem Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte verbrauchsteuerpflichtige Waren innerhalb der Gemeinschaft befördert werden, sollten Bestimmungen für die Fälle festgelegt werden, in denen nach der Überführung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr Unregelmäßigkeiten auftreten.

(31)

Mitgliedstaaten sollte es erlaubt sein festzulegen, dass in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Waren mit Steuerzeichen oder mit nationalen Erkennungszeichen versehen sind. Die Verwendung solcher Steuer- bzw. Erkennungszeichen sollten keine Hemmnisse für den innergemeinschaftlichen Handel schaffen.

Da die Verwendung dieser Steuer- bzw. Erkennungszeichen nicht zu einer Doppelbesteuerung führen darf, sollte klargestellt werden, dass der Mitgliedstaat, der die Zeichen ausgegeben hat, jeden Betrag, der dafür bezahlt oder als Sicherheit geleistet wurde, erstattet, erlässt oder freigibt, wenn die Steuerschuld in einem anderen Mitgliedstaat entstanden ist und dort auch eingezogen wurde.

Um allerdings jede Form des Missbrauchs zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten, die diese Steuer- bzw. Erkennungszeichen ausgegeben haben, die Erstattung, den Erlass oder die Freigabe davon abhängig machen, dass ein Nachweis für die Entfernung oder Zerstörung der Zeichen erbracht wird.

(32)

Die regulären Verpflichtungen hinsichtlich der Beförderung und Überwachung verbrauchsteuerpflichtiger Waren können für kleine Weinerzeuger einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand nach sich ziehen. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, diese Erzeuger von bestimmten Verpflichtungen freizustellen.

(33)

Es ist zu berücksichtigen, dass in Bezug auf verbrauchsteuerpflichtige Waren, die der Versorgung von Schiffen und Luftfahrzeugen dienen, bisher keine geeignete gemeinsame Herangehensweise gefunden wurde.

(34)

Hinsichtlich verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die für den Bau und die Instandhaltung von Grenzbrücken zwischen Mitgliedstaaten verwendet werden, sollte es den betreffenden Mitgliedstaaten erlaubt sein, Maßnahmen zu erlassen, die von den normalen Vorschriften und Verfahren für von einem Mitgliedstaat in den anderen beförderte verbrauchsteuerpflichtige Waren abweichen, um den Verwaltungsaufwand zu verringern.

(35)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (12) erlassen werden.

(36)

Um eine Phase der Anpassung an das System zur elektronischen Kontrolle der Beförderungen unter Steueraussetzung zu ermöglichen, sollte Mitgliedstaaten ein Übergangszeitraum zugestanden werden, innerhalb dessen die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung weiterhin unter Einhaltung der in der Richtlinie 92/12/EWG festgelegten Formalitäten zugelassen ist.

(37)

Da das mit der vorliegenden Richtlinie angestrebte Ziel, nämlich für bestimmte Aspekte der Verbrauchsteuern gemeinsame Regelungen zu schaffen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und wegen seines Umfangs und seiner Auswirkungen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1)   Diese Richtlinie legt ein allgemeines System für die Verbrauchsteuern fest, die mittelbar oder unmittelbar auf den Verbrauch folgender Waren (nachstehend „verbrauchsteuerpflichtige Waren“ genannt) erhoben werden:

a)

Energieerzeugnisse und elektrischer Strom gemäß der Richtlinie 2003/96/EG;

b)

Alkohol und alkoholische Getränke gemäß den Richtlinien 92/83/EWG und 92/84/EWG;

c)

Tabakwaren gemäß den Richtlinien 95/59/EG, 92/79/EWG und 92/80/EWG.

(2)   Die Mitgliedstaaten können für besondere Zwecke auf verbrauchsteuerpflichtige Waren andere indirekte Steuern erheben, sofern diese Steuern in Bezug auf die Bestimmung der Bemessungsgrundlage, die Berechnung der Steuer, die Entstehung des Steueranspruchs und die steuerliche Überwachung mit den gemeinschaftlichen Vorschriften für die Verbrauchsteuer oder die Mehrwertsteuer vereinbar sind, wobei die Bestimmungen über die Steuerbefreiungen ausgenommen sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten können Steuern erheben auf:

a)

andere als verbrauchsteuerpflichtige Waren;

b)

Dienstleistungen, auch im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren, sofern es sich nicht um umsatzbezogene Steuern handelt.

Die Erhebung solcher Steuern darf jedoch im grenzüberschreitenden Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten keine mit dem Grenzübertritt verbundenen Formalitäten nach sich ziehen.

Artikel 2

Verbrauchsteuerpflichtige Waren werden verbrauchsteuerpflichtig mit

a)

ihrer Herstellung, gegebenenfalls einschließlich ihrer Förderung, innerhalb des Gebiets der Gemeinschaft;

b)

ihrer Einfuhr in das Gebiet der Gemeinschaft.

Artikel 3

(1)   Auf den Eingang verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus einem der in Artikel 5 Absatz 2 aufgeführten Gebiete in die Gemeinschaft sind die in den gemeinschaftlichen zollrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Formalitäten für den Eingang von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft entsprechend anzuwenden.

(2)   Auf den Ausgang verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus der Gemeinschaft in eines der in Artikel 5 Absatz 2 aufgeführten Gebiete sind die in den gemeinschaftlichen zollrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Formalitäten für den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft entsprechend anzuwenden.

(3)   In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 wird Finnland ermächtigt, auf Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren zwischen seinem Gebiet gemäß der Definition in Artikel 4 Ziffer 2 und den in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c genannten Gebieten dieselben Verfahren anzuwenden wie auf Beförderungen innerhalb seines Gebiets gemäß der Definition in Artikel 4 Ziffer 2.

(4)   Die Kapitel III und IV gelten nicht für verbrauchsteuerpflichtige Waren, die einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren unterliegen.

Artikel 4

Im Sinne dieser Richtlinie und ihrer Durchführungsbestimmungen gelten folgende Definitionen:

1.

Ein „zugelassener Lagerinhaber“ ist eine natürliche oder juristische Person, die von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats ermächtigt wurde, in Ausübung ihres Berufs im Rahmen eines Verfahrens der Steueraussetzung verbrauchsteuerpflichtige Waren in einem Steuerlager herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, zu empfangen oder zu versenden.

2.

„Mitgliedstaat“ und „Gebiet eines Mitgliedstaats“ ist das Gebiet eines jeden Mitgliedstaats der Gemeinschaft, auf das der Vertrag gemäß seinem Artikel 299 Anwendung findet, mit Ausnahme von Drittgebieten.

3.

„Gemeinschaft“ und „Gebiet der Gemeinschaft“ sind die Gebiete der Mitgliedstaaten im Sinne von Ziffer 2.

4.

„Drittgebiete“ sind die in Artikel 5 Absätze 2 und 3 genannten Gebiete.

5.

„Drittland“ ist jeder Staat oder jedes Gebiet, auf den/das der Vertrag keine Anwendung findet.

6.

„Zollrechtliche Nichterhebungsverfahren“ sind alle nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung für Nichtgemeinschaftswaren bei ihrem Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft, die vorübergehende Verwahrung, Freizonen oder Freilager sowie alle Verfahren gemäß Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung.

7.

Das „Verfahren der Steueraussetzung“ ist eine steuerliche Regelung, die auf die Herstellung, die Verarbeitung, die Lagerung sowie die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die keinem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren unterliegen, unter Aussetzung der Verbrauchsteuer Anwendung findet.

8.

Die „Einfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren“ ist der Eingang verbrauchsteuerpflichtiger Waren in das Gebiet der Gemeinschaft, sofern die Waren bei ihrem Eingang in die Gemeinschaft nicht in ein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren überführt werden, sowie die Entlassung dieser Waren aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren.

9.

Ein „registrierter Empfänger“ ist eine natürliche oder juristische Person, die von den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats ermächtigt wurde, in Ausübung ihres Berufs und gemäß den von diesen Behörden festgesetzten Voraussetzungen, in einem Verfahren der Steueraussetzung beförderte verbrauchsteuerpflichtige Waren aus einem anderen Mitgliedstaat zu empfangen.

10.

Ein „registrierter Versender“ ist eine natürliche oder juristische Person, die von den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats ermächtigt wurde, in Ausübung ihres Berufs und entsprechend den von diesen Behörden festgesetzten Voraussetzungen, verbrauchsteuerpflichtige Waren nach ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 79 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in einem Verfahren der Steueraussetzung lediglich zu versenden.

11.

Ein „Steuerlager“ ist jeder Ort, an dem unter bestimmten von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich das Steuerlager befindet, festgelegten Voraussetzungen verbrauchsteuerpflichtige Waren im Rahmen eines Verfahrens der Steueraussetzung vom zugelassenen Lagerinhaber in Ausübung seines Berufs hergestellt, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden.

Artikel 5

(1)   Diese Richtlinie sowie die in Artikel 1 genannten Richtlinien gelten für das Gebiet der Gemeinschaft.

(2)   Diese Richtlinie sowie die in Artikel 1 genannten Richtlinien gelten nicht für folgende Gebiete, die Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft sind:

a)

Kanarische Inseln;

b)

französische überseeische Departements;

c)

Ålandinseln;

d)

Kanalinseln.

(3)   Diese Richtlinie sowie die in Artikel 1 genannten Richtlinien gelten weder für Gebiete im Sinne des Artikels 299 Absatz 4 des Vertrags, noch für folgende sonstige Gebiete, die nicht Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft sind:

a)

Insel Helgoland;

b)

Gebiet von Büsingen;

c)

Ceuta;

d)

Melilla;

e)

Livigno;

f)

Campione d'Italia;

g)

den zum italienischen Gebiet gehörenden Teil des Luganer Sees.

(4)   Spanien kann mittels einer Erklärung notifizieren, dass auf den Kanarischen Inseln — vorbehaltlich bestimmter Anpassungen zur Berücksichtigung ihrer äußersten Randlage — sowohl diese Richtlinie als auch die in Artikel 1 genannten Richtlinien auf alle oder einen Teil der in Artikel 1 genannten verbrauchsteuerpflichtigen Waren ab dem ersten Tag des zweiten Monats, der auf die Hinterlegung einer solchen Erklärung folgt, anwendbar sind.

(5)   Frankreich kann mittels einer Erklärung notifizieren, dass in den französischen überseeischen Departements — vorbehaltlich bestimmter Anpassungen zur Berücksichtigung ihrer äußersten Randlage — sowohl diese Richtlinie als auch die in Artikel 1 genannten Richtlinien auf alle oder einen Teil der in Artikel 1 genannten verbrauchsteuerpflichtigen Waren ab dem ersten Tag des zweiten Monats, der auf die Hinterlegung einer solchen Erklärung folgt, anwendbar sind.

(6)   Die Bestimmungen dieser Richtlinie stehen der Beibehaltung des durch Artikel 105 der griechischen Verfassung garantierten Sonderstatus für den Berg Athos in Griechenland nicht entgegen.

Artikel 6

(1)   Angesichts der Abkommen und Verträge, die sie mit Frankreich, Italien, Zypern und dem Vereinigten Königreich geschlossen haben, gelten das Fürstentum Monaco, San Marino, die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Akrotiri und Dhekelia sowie die Insel Man für die Zwecke dieser Richtlinie nicht als Drittländer.

(2)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren von oder nach

a)

dem Fürstentum Monaco so behandelt wird, als befinde sich der Ausgangs- oder Bestimmungsort in Frankreich;

b)

San Marino so behandelt wird, als befinde sich der Ausgangs- oder Bestimmungsort in Italien;

c)

den Hoheitszonen Akrotiri und Dhekelia des Vereinigten Königreichs so behandelt wird, als befinde sich der Ausgangs- oder Bestimmungsort auf Zypern;

d)

der Insel Man so behandelt wird, als befinde sich der Ausgangs- oder Bestimmungsort im Vereinigten Königreich.

(3)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren von oder nach Jungholz und Mittelberg (Kleines Walsertal) so behandelt wird, als befinde sich der Ausgangs- oder Bestimmungsort in Deutschland.

KAPITEL II

ENTSTEHUNG DES VERBRAUCHSTEUERANSPRUCHS, ERSTATTUNG UND STEUERBEFREIUNG

ABSCHNITT 1

Zeitpunkt und Ort der Entstehung des Verbrauchsteueranspruchs

Artikel 7

(1)   Der Verbrauchsteueranspruch entsteht zum Zeitpunkt und im Mitgliedstaat der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr.

(2)   Als Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr im Sinne dieser Richtlinie gilt

a)

die Entnahme verbrauchsteuerpflichtiger Waren, einschließlich der unrechtmäßigen Entnahme, aus dem Verfahren der Steueraussetzung;

b)

der Besitz verbrauchsteuerpflichtiger Waren außerhalb eines Verfahrens der Steueraussetzung, wenn keine Verbrauchsteuer gemäß den geltenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und des einzelstaatlichen Rechts erhoben wurde;

c)

die Herstellung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, einschließlich der unrechtmäßigen Herstellung, außerhalb eines Verfahrens der Steueraussetzung;

d)

die Einfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren, einschließlich der unrechtmäßigen Einfuhr, es sei denn, die verbrauchsteuerpflichtigen Waren werden unmittelbar bei ihrer Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt.

(3)   Als Zeitpunkt der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr gilt

a)

in den Fällen des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Empfang der verbrauchsteuerpflichtigen Waren durch den registrierten Empfänger;

b)

in den Fällen des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Empfang der verbrauchsteuerpflichtigen Waren durch den Empfänger;

c)

in den Fällen des Artikels 17 Absatz 2 der Empfang der verbrauchsteuerpflichtigen Waren am Ort der Direktlieferung.

(4)   Die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Verlust einem Verfahren der Steueraussetzung unterstellter verbrauchsteuerpflichtiger Waren aufgrund ihrer Beschaffenheit, infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt oder einer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates erteilten Genehmigung gelten nicht als Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr.

Im Sinne dieser Richtlinie gelten Waren dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie nicht mehr als verbrauchsteuerpflichtige Waren genutzt werden können.

Die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Verlust der betreffenden verbrauchsteuerpflichtigen Waren ist den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Verlust eingetreten ist, oder, wenn nicht festgestellt werden kann, wo der Verlust eingetreten ist, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Verlust entdeckt wurde, hinreichend nachzuweisen.

(5)   Jeder Mitgliedstaat legt seine eigenen Regeln und Bedingungen fest, nach denen ein Verlust nach Absatz 4 bestimmt wird.

Artikel 8

(1)   Steuerschuldner eines entstandenen Verbrauchssteueranspruchs ist:

a)

im Zusammenhang mit der Entnahme verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus dem Verfahren der Steueraussetzung nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a:

i)

der zugelassene Lagerinhaber, der registrierte Empfänger oder jede andere Person, die die verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus dem Verfahren der Steueraussetzung entnimmt oder in deren Namen die Waren aus diesem Verfahren entnommen werden, und — im Falle der unrechtmäßigen Entnahme aus dem Steuerlager — jede Person, die an dieser Entnahme beteiligt war;

ii)

im Falle einer Unregelmäßigkeit bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung nach Artikel 10 Absätze 1, 2 und 4 der zugelassene Lagerinhaber, der registrierte Versender oder jede andere Person, die die Sicherheit nach Artikel 18 Absätze 1 und 2 geleistet hat, und jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war;

b)

im Zusammenhang mit dem Besitz verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b: jede Person, die im Besitz der verbrauchsteuerpflichtigen Waren ist, oder jede andere am Besitz dieser Waren beteiligte Person;

c)

im Zusammenhang mit der Herstellung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c: jede Person, die die verbrauchsteuerpflichtigen Waren herstellt, und — im Falle der unrechtmäßigen Herstellung — jede andere an der Herstellung dieser Waren beteiligte Person;

d)

im Zusammenhang mit der Einfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d: die Person, die die verbrauchsteuerpflichtigen Waren anmeldet oder in deren Namen diese Waren bei der Einfuhr angemeldet werden, und — im Falle der unrechtmäßigen Einfuhr — jede andere an der Einfuhr beteiligte Person.

(2)   Gibt es für eine Verbrauchsteuerschuld mehrere Steuerschuldner, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Steuerschuld verpflichtet.

Artikel 9

Die Voraussetzungen für das Entstehen des Steueranspruchs und der anzuwendende Verbrauchsteuersatz richten sich nach den Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Entstehens des Steueranspruchs in dem Mitgliedstaat gelten, in dem die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr stattfindet.

Die Verbrauchsteuer wird nach den von jedem Mitgliedstaat festgelegten Verfahren erhoben und eingezogen, bzw. gegebenenfalls erstattet oder erlassen. Die Mitgliedstaaten wenden auf im Inland hergestellte Waren und auf Waren mit Herkunft aus anderen Mitgliedstaaten dieselben Verfahren an.

Artikel 10

(1)   Wurde bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung eine Unregelmäßigkeit begangen, die eine Überführung dieser Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a zur Folge hatte, so findet die Überführung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr in dem Mitgliedstaat statt, in dem die Unregelmäßigkeit begangen wurde.

(2)   Wurde bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung eine Unregelmäßigkeit festgestellt, die eine Überführung dieser Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a zur Folge hatte, und kann der Ort, an dem die Unregelmäßigkeit begangen wurde, nicht bestimmt werden, so gilt die Unregelmäßigkeit als in dem Mitgliedstaat und zu dem Zeitpunkt eingetreten, in dem bzw. zu dem sie entdeckt wurde.

(3)   In den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen unterrichten die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden oder als in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt gelten, die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats.

(4)   Sind verbrauchsteuerpflichtige Waren, die in einem Verfahren der Steueraussetzung befördert werden, nicht an ihrem Bestimmungsort eingetroffen und wurde während der Beförderung keine Unregelmäßigkeit festgestellt, die eine Überführung dieser Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a zur Folge hatte, so gilt eine Unregelmäßigkeit als im Abgangsmitgliedstaat und zu dem Zeitpunkt begangen, zu dem die Beförderung begonnen hat, es sei denn, dass den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats innerhalb von vier Monaten nach Beginn der Beförderung gemäß Artikel 20 Absatz 1 ein hinreichender Nachweis über die Beendigung der Beförderung nach Artikel 20 Absatz 2 oder über den Ort, an dem die Unregelmäßigkeit begangen wurde, erbracht wird.

Falls die Person, die die Sicherheit nach Artikel 18 geleistet hat, keine Kenntnis davon hatte oder haben konnte, dass die Waren nicht an ihrem Bestimmungsort eingetroffen sind, so wird ihr eine Frist von einem Monat ab Übermittlung dieser Information durch die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats eingeräumt, um ihr zu ermöglichen, den Nachweis für das Ende der Beförderung nach Artikel 20 Absatz 2 oder den Ort, an dem die Unregelmäßigkeit eingetreten ist, zu erbringen.

(5)   Wird jedoch in den in den Absätzen 2 und 4 genannten Fällen vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Beförderung nach Artikel 20 Absatz 1 begonnen hat, ermittelt, in welchem Mitgliedstaat die Unregelmäßigkeit tatsächlich begangen wurde, so findet Absatz 1 Anwendung.

In diesen Fällen unterrichten die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem die Unregelmäßigkeit begangen wurde, die zuständigen Behörden desjenigen Mitgliedstaates, in dem die Verbrauchsteuer erhoben wurde; diese erstatten oder erlassen die Verbrauchsteuer, sobald der Nachweis vorliegt, dass diese in dem anderen Mitgliedstaat erhoben wurde.

(6)   Als Unregelmäßigkeit im Sinne dieses Artikels gilt ein während der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung eintretender Fall — mit Ausnahme des in Artikel 7 Absatz 4 genannten Falls —, aufgrund dessen eine Beförderung oder ein Teil einer Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nicht nach Artikel 20 Absatz 2 beendet wurde.

ABSCHNITT 2

Erstattung und Erlass

Artikel 11

Neben den in Artikel 33 Absatz 6, Artikel 36 Absatz 5 und Artikel 38 Absatz 3 genannten Fällen, sowie den Fällen, die in den in Artikel 1 genannten Richtlinien vorgesehen sind, kann die Verbrauchsteuer für in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte verbrauchsteuerpflichtige Waren auf Antrag einer betroffenen Person von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden, in den von den Mitgliedstaaten festgelegten Situationen und zu den Bedingungen, die die Mitgliedstaaten zur Vorbeugung von Steuerhinterziehung oder Missbrauch festlegen, erstattet oder erlassen werden.

Eine solche Erstattung oder ein solcher Erlass darf nicht zu anderen Steuerbefreiungen führen als denen, die in Artikel 12 oder einer der in Artikel 1 genannten Richtlinien vorgesehen sind.

ABSCHNITT 3

Steuerbefreiungen

Artikel 12

(1)   Verbrauchsteuerpflichtige Waren sind von der Verbrauchsteuer befreit, wenn sie zur Verwendung für einen der folgenden Zwecke oder durch einen der folgenden Empfänger bestimmt sind:

a)

im Rahmen diplomatischer oder konsularischer Beziehungen;

b)

durch internationale Einrichtungen, die von den Behörden des Aufnahmemitgliedstaats als solche anerkannt sind, sowie durch die Mitglieder dieser Einrichtungen, und zwar in den Grenzen und entsprechend den Bedingungen, die in den internationalen Übereinkommen zur Gründung dieser Einrichtungen oder in den Sitzabkommen festgelegt sind;

c)

durch die Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikpakts mit Ausnahme des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Verbrauchsteueranspruch entsteht, und zwar für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte oder ihr ziviles Begleitpersonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen;

d)

durch die Streitkräfte des Vereinigten Königreichs, die gemäß dem Vertrag zur Gründung der Republik Zypern vom 16. August 1960 auf der Insel Zypern stationiert sind, und zwar für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte oder ihr ziviles Begleitpersonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen;

e)

für den Verbrauch im Rahmen von mit Drittländern oder internationalen Einrichtungen geschlossenen Abkommen, sofern das Abkommen hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung zugelassen oder genehmigt worden ist.

(2)   Der Aufnahmemitgliedstaat legt Voraussetzungen und Grenzen dieser Steuerbefreiung fest. Die Mitgliedstaaten können die Steuerbefreiung in Form einer Erstattung der Verbrauchsteuer gewähren.

Artikel 13

(1)   Unbeschadet des Artikels 21 Absatz 1 ist bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung zu einem der in Artikel 12 Absatz 1 genannten Empfänger eine Freistellungsbescheinigung mitzuführen.

(2)   Die Kommission legt Form und Inhalt der Freistellungsbescheinigung im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 43 Absatz 2 fest.

(3)   Das in den Artikeln 21 bis 27 festgelegte Verfahren gilt nicht für die Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung zu den in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c genannten Streitkräften, wenn diese einem Verfahren unterliegen, das unmittelbar auf dem Nordatlantikpakt beruht.

Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass das in den Artikeln 21 bis 27 festgelegte Verfahren bei entsprechenden Beförderungen angewandt wird, die gänzlich in ihrem Hoheitsgebiet oder — aufgrund einer Vereinbarung zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten — zwischen deren Hoheitsgebieten stattfinden.

Artikel 14

(1)   Die Mitgliedstaaten können eine Steuerbefreiung für Waren gewähren, die von Tax-free-Verkaufsstellen abgegeben und im persönlichen Gepäck von Reisenden mitgeführt werden, die sich an Bord eines Flugzeugs oder Schiffs in ein Drittgebiet oder ein Drittland begeben.

(2)   Waren, die im Verlauf einer Flug- oder Schiffsreise in ein Drittgebiet oder ein Drittland an Bord des Flugzeugs oder Schiffes abgegeben werden, sind den durch Tax-free-Verkaufsstellen abgegebenen Waren gleichgestellt.

(3)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass bei Anwendung der Steuerbefreiung nach den Absätzen 1 und 2 Steuerhinterziehung, -umgehung oder -missbrauch vorgebeugt wird.

(4)   Mitgliedstaaten, die zum 1. Juli 2008 über Tax-free-Verkaufsstellen außerhalb von Flug- oder Seehäfen verfügen, können bis zum 1. Januar 2017 weiterhin eine Steuerbefreiung für verbrauchsteuerpflichtige Waren gewähren, die von diesen Verkaufsstellen abgegeben und im persönlichen Gepäck von Reisenden mitgeführt werden, die sich in ein Drittgebiet oder ein Drittland begeben.

(5)   Im Sinne dieses Artikels gelten als

a)

„Tax-free-Verkaufsstelle“ jede Verkaufsstelle innerhalb eines Flug- oder Seehafens, welche die Bedingungen erfüllt, die von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, insbesondere in Anwendung des Absatzes 3, festgelegt wurden;

b)

„Reisende, die sich in ein Drittgebiet oder ein Drittland begeben“ alle Reisenden, die im Besitz eines Flugscheines oder einer Schiffsfahrkarte sind, worin als Endbestimmungsort ein Flug- oder Seehafen in einem Drittgebiet oder Drittland genannt ist.

KAPITEL III

HERSTELLUNG, VERARBEITUNG UND LAGERUNG

Artikel 15

(1)   Jeder Mitgliedstaat erlässt die Vorschriften für die Herstellung, die Verarbeitung und die Lagerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Richtlinie.

(2)   Die Herstellung, die Verarbeitung und die Lagerung verbrauchsteuerpflichtiger und noch nicht versteuerter Waren erfolgen in einem Steuerlager.

Artikel 16

(1)   Die Eröffnung und der Betrieb eines Steuerlagers durch einen zugelassenen Lagerinhaber bedürfen der Zulassung durch die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem das Steuerlager belegen ist.

Die Zulassung unterliegt den Bedingungen, die die Behörden zur Vorbeugung von Steuerhinterziehung oder -missbrauch festlegen können.

(2)   Der zugelassene Lagerinhaber ist verpflichtet:

a)

erforderlichenfalls eine Sicherheit zur Abdeckung der mit der Herstellung, der Verarbeitung und der Lagerung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren verbundenen Risiken zu leisten;

b)

den von dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sich das Steuerlager befindet, vorgeschriebenen Verpflichtungen nachzukommen;

c)

eine nach Lagern getrennte Buchhaltung über die Bestände und Warenbewegungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren zu führen;

d)

alle in einem Verfahren der Steueraussetzung beförderten verbrauchsteuerpflichtigen Waren nach Beendigung der Beförderung in sein Steuerlager zu verbringen und in seinen Büchern zu erfassen, sofern Artikel 17 Absatz 2 keine Anwendung findet;

e)

alle Maßnahmen zur Kontrolle oder zur amtlichen Bestandsaufnahme zu dulden.

Die Bedingungen für die Leistung der unter Buchstabe a aufgeführten Sicherheit werden von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats festgelegt, in dem das Steuerlager zugelassen ist.

KAPITEL IV

BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN UNTER STEUERAUSSETZUNG

ABSCHNITT 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 17

(1)   Verbrauchsteuerpflichtige Waren können in einem Verfahren der Steueraussetzung wie folgt innerhalb des Gebiets der Gemeinschaft befördert werden, und zwar auch dann, wenn die Waren über ein Drittland oder ein Drittgebiet befördert werden:

a)

aus einem Steuerlager zu

i)

einem anderen Steuerlager,

ii)

einem registrierten Empfänger,

iii)

einem Ort, an dem die verbrauchsteuerpflichtigen Waren entsprechend Artikel 25 Absatz 1 das Gebiet der Gemeinschaft verlassen;

iv)

einem der in Artikel 12 Absatz 1 aufgeführten Empfänger, wenn die Waren von einem anderen Mitgliedstaat aus versandt werden;

b)

vom Ort der Einfuhr zu jedem der unter Buchstabe a aufgeführten Bestimmungsorte, wenn die Waren von einem registrierten Versender versandt werden.

Der „Ort der Einfuhr“ im Sinne dieses Artikels ist der Ort, an dem sich die Waren bei ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 befinden.

(2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii und Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels und außer in dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Fall kann der Bestimmungsmitgliedstaat nach von ihm festzusetzenden Bedingungen die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung an einen in seinem Gebiet befindlichen Bestimmungsort für eine Direktlieferung zulassen, wenn dieser Ort vom zugelassenen Lagerinhaber im Bestimmungsmitgliedstaat oder vom registrierten Empfänger angegeben wurde.

Dieser zugelassene Lagerinhaber oder dieser registrierte Empfänger bleiben für die Übermittlung der Eingangsmeldung nach Artikel 24 Absatz 1 verantwortlich.

(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die dem Nullsatz unterliegen und nicht in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind.

Artikel 18

(1)   Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats verlangen unter von ihnen festgelegten Bedingungen, dass die mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung verbundenen Risiken durch eine Sicherheit abgedeckt werden, die von dem zugelassenen Lagerinhaber als Versender oder dem registrierten Versender zu leisten ist.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats unter den von ihnen festgesetzten Bedingungen gestatten, dass die in Absatz 1 genannte Sicherheit von dem Beförderer, dem Eigentümer der verbrauchsteuerpflichtigen Waren, dem Empfänger oder gemeinsam von zwei oder mehreren dieser Personen und den in Absatz 1 genannten Personen geleistet wird.

(3)   Die Sicherheitsleistung ist für die gesamte Gemeinschaft gültig. Ihre Einzelheiten werden von den Mitgliedstaaten geregelt.

(4)   Der Abgangsmitgliedstaat kann bei folgenden Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung auf die Sicherheitsleistung verzichten:

a)

Beförderungen, die ausschließlich in seinem Gebiet erfolgen;

b)

Beförderungen von Energieerzeugnissen innerhalb der Gemeinschaft auf dem Seeweg oder durch feste Rohrleitungen, wenn die anderen betroffenen Mitgliedstaaten dem zustimmen.

Artikel 19

(1)   Ein registrierter Empfänger darf verbrauchsteuerpflichtige Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung weder lagern noch versenden.

(2)   Ein registrierter Empfänger ist verpflichtet:

a)

Vor dem Versand der verbrauchsteuerpflichtigen Waren eine Sicherheit für die Entrichtung der Verbrauchsteuer nach Maßgabe der von den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats festgelegten Bedingungen zu leisten;

b)

nach Beendigung der Beförderung alle in einem Verfahren der Steueraussetzung empfangenen verbrauchsteuerpflichtigen Waren in seinen Büchern zu erfassen;

c)

alle Kontrollen zu dulden, die es den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats ermöglichen, sich vom tatsächlichen Empfang der Waren zu überzeugen.

(3)   Die Berechtigung nach Artikel 4 Nummer 9 ist für einen registrierten Empfänger, der nur gelegentlich verbrauchsteuerpflichtige Waren empfängt, auf eine bestimmte Menge verbrauchsteuerpflichtiger Waren, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum beschränkt. Die Mitgliedstaaten können die Berechtigung auf eine einzige Beförderung beschränken.

Artikel 20

(1)   Die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung beginnt in den in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie genannten Fällen, wenn die verbrauchsteuerpflichtigen Waren das Abgangssteuerlager verlassen, und in den in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b dieser Richtlinie genannten Fällen bei ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92.

(2)   Die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung endet in den in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii und iv und Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b genannten Fällen, wenn der Empfänger die verbrauchsteuerpflichtigen Waren übernommen hat, und in den in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii genannten Fällen, wenn die Waren das Gebiet der Gemeinschaft verlassen haben.

ABSCHNITT 2

Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung

Artikel 21

(1)   Eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren gilt nur dann als in einem Verfahren der Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument erfolgt, das nach den Absätzen 2 und 3 erstellt wurde.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels übermittelt der Versender den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats unter Verwendung des in Artikel 1 der Entscheidung Nr. 1152/2003/EG genannten EDV-gestützten Systems (nachstehend „EDV-gestütztes System“ genannt) einen Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments.

(3)   Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats überprüfen elektronisch die Angaben in dem Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments.

Sind diese Angaben fehlerhaft, so wird dies dem Versender unverzüglich mitgeteilt.

Sind diese Angaben korrekt, so weisen die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats dem Dokument einen einzigen administrativen Referenzcode zu und teilen diesen dem Versender mit.

(4)   In den in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii und iv sowie Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 genannten Fällen übermitteln die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats das elektronische Verwaltungsdokument unverzüglich den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats, die es ihrerseits an den Empfänger weiterleiten, wenn dieser ein zugelassener Lagerinhaber oder ein registrierter Empfänger ist.

Sind die verbrauchsteuerpflichtigen Waren für einen zugelassenen Lagerinhaber im Abgangsmitgliedstaat bestimmt, senden die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats das elektronische Verwaltungsdokument direkt an ihn.

(5)   Im Falle des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii dieser Richtlinie leiten die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats das elektronische Verwaltungsdokument an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem nach Artikel 161 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 die Ausfuhranmeldung abgegeben wird (nachfolgend „Ausfuhrmitgliedstaat“ genannt), weiter, sofern dieser Mitgliedstaat nicht der Abgangsmitgliedstaat ist.

(6)   Der Versender übermittelt der Person, die die verbrauchsteuerpflichtigen Waren begleitet, ein schriftliches Exemplar des elektronischen Verwaltungsdokuments oder eines anderen Handelspapiers, aus dem der einzige administrative Referenzcode eindeutig hervorgeht. Dieses Dokument muss den zuständigen Behörden während der gesamten Beförderung in einem Verfahren der Steueraussetzung auf Verlangen jederzeit vorgelegt werden können.

(7)   Der Versender kann das elektronische Verwaltungsdokument annullieren, solange die Beförderung gemäß Artikel 20 Absatz 1 noch nicht begonnen hat.

(8)   Während der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung kann der Versender den Bestimmungsort über das EDV-gestützte System ändern und einen anderen Bestimmungsort angeben, der einer der in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii oder iii oder gegebenenfalls in Artikel 17 Absatz 2 genannten Bestimmungsorte sein muss.

Artikel 22

(1)   Steht bei einer Beförderung von Energieerzeugnissen in einem Verfahren der Steueraussetzung im Seeverkehr oder auf Binnenwasserstraßen der Empfänger bei Übermittlung des Entwurfs des elektronischen Verwaltungsdokuments nach Artikel 21 Absatz 2 noch nicht endgültig fest, so können die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats dem Versender gestatten, in dem Dokument die Angaben zum Empfänger wegzulassen.

(2)   Sobald die Angaben zum Empfänger bekannt sind, spätestens jedoch bei Ende der Beförderung, übermittelt der Versender diese den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats nach dem Verfahren gemäß Artikel 21 Absatz 8.

Artikel 23

Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats können dem Versender nach den vom Abgangsmitgliedstaat festgelegten Bedingungen gestatten, eine Beförderung von Energieerzeugnissen in einem Verfahren der Steueraussetzung in zwei oder mehrere Beförderungen aufzuteilen, sofern

1.

sich an der Gesamtmenge der verbrauchsteuerpflichtigen Waren nichts ändert,

2.

die Aufteilung in dem Gebiet eines Mitgliedstaats vorgenommen wird, der eine solche Vorgehensweise gestattet;

3.

die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaates darüber informiert werden, wo die Aufteilung erfolgt.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, ob und unter welchen Bedingungen sie die Aufteilung von Beförderungen in ihrem Gebiet gestatten. Die Kommission leitet diese Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiter.

Artikel 24

(1)   Beim Empfang verbrauchsteuerpflichtiger Waren an einem der in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii oder iv oder Artikel 17 Absatz 2 genannten Bestimmungsorte übermittelt der Empfänger den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats über das EDV-gestützte System unverzüglich, spätestens jedoch fünf Werktage nach Beendigung der Beförderung, außer in den zuständigen Behörden ordnungsgemäß nachgewiesenen Fällen, eine Meldung über den Eingang der Waren (nachfolgend „Eingangsmeldung“ genannt).

(2)   Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaates legen die Einzelheiten der Übermittlung der Eingangsmeldung über den Empfang der Waren durch die Empfänger nach Artikel 12 Absatz 1 fest.

(3)   Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats überprüfen elektronisch die Angaben in der Eingangsmeldung.

Sind diese Angaben fehlerhaft, so wird dies dem Empfänger unverzüglich mitgeteilt.

Sind diese Angaben korrekt, so bestätigen die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats dem Empfänger den Erhalt der Eingangsmeldung und übermitteln sie den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats.

(4)   Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats leiten die Eingangsmeldung an den Versender weiter. Befinden sich der Abgangs- und der Bestimmungsort im selben Mitgliedstaat, so übermitteln dessen zuständige Behörden die Eingangsmeldung direkt dem Versender.

Artikel 25

(1)   In den Fällen nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii sowie gegebenenfalls Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b dieser Richtlinie erstellen die zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats auf der Grundlage des von der Ausgangszollstelle nach Artikel 793 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (13) oder von der Zollstelle, bei der die Formalitäten nach Artikel 3 Absatz 2 dieser Richtlinie erledigt werden, erteilten Sichtvermerks eine Ausfuhrmeldung, in der bestätigt wird, dass die verbrauchsteuerpflichtigen Waren das Gebiet der Gemeinschaft verlassen haben.

(2)   Die zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats überprüfen elektronisch die Angaben, die sich aus dem in Absatz 1 genannten Sichtvermerk ergeben. Sobald diese Angaben überprüft wurden, senden die zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats die Ausfuhrmeldung an die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats, falls der Abgangsmitgliedstaat nicht auch der Ausfuhrmitgliedstaat ist.

(3)   Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats leiten die Ausfuhrmeldung an den Versender weiter.

Artikel 26

(1)   Steht das EDV-gestützte System im Abgangsmitgliedstaat nicht zur Verfügung, kann der Versender abweichend von Artikel 21 Absatz 1 eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung beginnen, vorausgesetzt,

a)

den Waren ist ein Dokument in Papierform beigefügt, das dieselben Daten enthält wie der Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments nach Artikel 21 Absatz 2;

b)

er unterrichtet die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats vor Beginn der Beförderung.

Der Abgangsmitgliedstaat kann auch eine Kopie des Dokuments nach Buchstabe a, die Überprüfung der in dieser Kopie enthaltenen Daten und — sofern der Versender für die Nichtverfügbarkeit verantwortlich ist — sachdienliche Informationen über die Gründe für diese Nichtverfügbarkeit vor Beginn der Beförderung anfordern.

(2)   Steht das EDV-gestützte System wieder zur Verfügung, legt der Versender einen Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments nach Artikel 21 Absatz 2 vor.

Sobald die in dem elektronischen Verwaltungsdokument enthaltenen Angaben gemäß Artikel 21 Absatz 3 validiert wurden, ersetzt dieses Dokument das Papierdokument nach Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels. Artikel 21 Absätze 4 und 5 sowie die Artikel 24 und 25 finden entsprechend Anwendung.

(3)   Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die in dem elektronischen Verwaltungsdokument enthaltenen Angaben validiert werden, gilt die Beförderung als in einem Verfahren der Steueraussetzung mit dem Papierdokument nach Absatz 1 Buchstabe a durchgeführt.

(4)   Der Versender bewahrt eine Kopie des Papierdokuments nach Absatz 1 Buchstabe a für seine Bücher auf.

(5)   Steht das EDV-gestützte System im Abgangsmitgliedstaat nicht zur Verfügung, teilt der Versender die Informationen nach Artikel 21 Absatz 8 oder Artikel 23 mit, indem er andere Kommunikationsmittel nutzt. Hierzu unterrichtet er die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats, bevor die Änderung des Bestimmungsortes oder die Aufteilung der Beförderung vorgenommen wird. Die Absätze 2 bis 4 dieses Artikels finden entsprechend Anwendung.

Artikel 27

(1)   Kann in den Fällen nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii und iv, nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b sowie nach Artikel 17 Absatz 2 die Eingangsmeldung gemäß Artikel 24 Absatz 1 bei Beendigung der Beförderung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren nicht innerhalb der in letztgenanntem Artikel niedergelegten Fristen vorgelegt werden, weil entweder das EDV-gestützte System im Bestimmungsmitgliedstaat nicht zur Verfügung steht oder — in dem in Artikel 26 Absatz 1 genannten Fall — die in Artikel 26 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren noch nicht durchgeführt worden sind, so legt der Empfänger den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats — außer in ordnungsgemäß nachgewiesenen Fällen — ein Papierdokument vor, das dieselben Angaben wie die Eingangsmeldung enthält und das Ende der Beförderung bestätigt.

Außer in dem Fall, dass die Eingangsmeldung nach Artikel 24 Absatz 1 vom Empfänger über das EDV-gestützte System kurzfristig vorgelegt werden kann, oder in ordnungsgemäß begründeten Fällen übermitteln die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats eine Kopie des Papierdokuments nach Unterabsatz 1 an die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats, die diese wiederum an den Versender weiterleiten oder für ihn aufbewahren.

Sobald das EDV-gestützte System im Bestimmungsmitgliedstaat wieder zur Verfügung steht oder die in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren durchgeführt worden sind, legt der Empfänger eine Eingangsmeldung nach Artikel 24 Absatz 1 vor. Artikel 24 Absätze 3 und 4 gelten sinngemäß.

(2)   Kann in den Fällen nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern iii die Ausfuhrmeldung gemäß Artikel 25 Absatz 1 bei Beendigung einer Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nicht erstellt werden, weil entweder das EDV-gestützte System im Ausfuhrmitgliedstaat nicht zur Verfügung steht oder — in dem in Artikel 26 Absatz 1 genannten Fall — die in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren noch nicht durchgeführt worden sind, so übermitteln die zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats ein Papierdokument, das dieselben Angaben wie die Ausfuhrmeldung enthält und das Ende der Beförderung bestätigt; dies gilt außer in dem Fall, dass die Ausfuhrmeldung nach Artikel 25 Absatz 1 über das EDV-gestützte System kurzfristig erstellt werden kann oder in ordnungsgemäß begründeten Fällen.

Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats übermitteln dem Versender eine Kopie des Papierdokuments nach Unterabsatz 1 oder bewahren sie für ihn auf.

Sobald das EDV-gestützte System im Ausfuhrmitgliedstaat wieder verfügbar ist oder die in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren durchgeführt worden sind, übermitteln die zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats eine Ausfuhrmeldung nach Artikel 25 Absatz 1. Artikel 25 Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

Artikel 28

(1)   Unbeschadet des Artikels 27 gilt die Eingangsmeldung nach Artikel 24 Absatz 1 oder die Ausfuhrmeldung nach Artikel 25 Absatz 1 als Nachweis, dass eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach Artikel 20 Absatz 2 beendet wurde.

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann für den Fall, dass — aus anderen als den in Artikel 27 genannten Gründen — keine Eingangs- oder Ausfuhrmeldung vorliegt, das Ende der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung in den Fällen nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii und iv, nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b sowie nach Artikel 17 Absatz 2 auch durch einen Sichtvermerk der zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats nachgewiesen werden, wenn hinreichend belegt ist, dass die versandten verbrauchsteuerpflichtigen Waren den angegebenen Bestimmungsort erreicht haben, oder in dem in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii genannten Fall, durch einen Sichtvermerk der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich die Ausgangszollstelle befindet, durch den bestätigt wird, dass die verbrauchsteuerpflichtigen Waren das Gebiet der Gemeinschaft verlassen haben.

Ein vom Empfänger vorgelegtes Dokument, das dieselben Angaben enthält wie die Eingangsmeldung oder die Ausfuhrmeldung, gilt als hinreichender Beleg im Sinne von Unterabsatz 1.

Wurden die entsprechenden Belege von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats akzeptiert, so gilt die Beförderung im EDV-gestützten System als abgeschlossen.

Artikel 29

(1)   Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 43 Absatz 2 genannten Verfahren Bestimmungen zur Festlegung

a)

der Struktur und des Inhalt der Meldungen, die für die Zwecke der Artikel 21 bis 25 bei einer Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung zwischen den betreffenden Personen und den zuständigen Behörden auszutauschen sind;

b)

der Vorschriften und Verfahren im Zusammenhang mit dem Austausch von Meldungen nach Buchstabe a;

c)

der Struktur der Papierdokumente nach den Artikeln 26 und 27.

(2)   Jeder Mitgliedstaat legt für die Zwecke der und im Einklang mit den Artikeln 26 und 27 die Fälle fest, in denen das EDV-gestützte System als nicht verfügbar betrachtet werden kann, sowie die in diesen Fällen einzuhaltenden Vorschriften und Verfahren.

ABSCHNITT 3

Vereinfachte Verfahren

Artikel 30

Die Mitgliedstaaten können für Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die in einem Verfahren der Steueraussetzung ausschließlich in ihrem Gebiet durchgeführt werden, vereinfachte Verfahren festlegen; dies schließt auch die Möglichkeit der Befreiung von der elektronischen Kontrolle dieser Beförderungen ein.

Artikel 31

Im Wege von Vereinbarungen und entsprechend den von allen betroffenen Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen können vereinfachte Verfahren für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung zwischen den Gebieten von zwei oder mehr Mitgliedstaaten festgelegt werden.

Diese Bestimmung gilt auch für Beförderungen durch feste Rohrleitungen.

KAPITEL V

BEFÖRDERUNG UND BESTEUERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN NACH DER ÜBERFÜHRUNG IN DEN STEUERRECHTLICH FREIEN VERKEHR

ABSCHNITT 1

Erwerb durch Privatpersonen

Artikel 32

(1)   Die Verbrauchsteuer auf verbrauchsteuerpflichtige Waren, die eine Privatperson für ihren Eigenbedarf erwirbt und selbst von einem Mitgliedstaat in einen anderen befördert, wird nur im Mitgliedstaat des Erwerbs erhoben.

(2)   Um festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren nach Absatz 1 für den Eigenbedarf einer Privatperson bestimmt sind, berücksichtigen die Mitgliedstaaten insbesondere folgende Kriterien:

a)

die handelsrechtliche Stellung und die Gründe des Besitzers für den Besitz der verbrauchsteuerpflichtigen Waren;

b)

den Ort, an dem die verbrauchsteuerpflichtigen Waren sich befinden, oder gegebenenfalls die Art ihrer Beförderung;

c)

alle Dokumente, die mit den verbrauchsteuerpflichtigen Waren zusammenhängen;

d)

die Art der verbrauchsteuerpflichtigen Waren;

e)

die Menge der verbrauchsteuerpflichtigen Waren.

(3)   Für die Anwendung von Absatz 2 Buchstabe e können die Mitgliedstaaten Richtmengen festlegen, jedoch nur, um einen Anhaltspunkt zu gewinnen. Diese Richtmengen dürfen folgende Werte nicht unterschreiten:

a)

für Tabakwaren:

Zigaretten: 800 Stück,

Zigarillos (Zigarren mit einem Höchstgewicht von 3 g/Stück): 400 Stück,

Zigarren: 200 Stück,

Rauchtabak: 1,0 kg;

b)

für alkoholische Getränke:

Spirituosen: 10 Liter,

Zwischenerzeugnisse: 20 Liter,

Wein: 90 Liter (davon höchstens 60 Liter Schaumwein),

Bier: 110 Liter.

(4)   Die Mitgliedstaaten können ferner vorsehen, dass im Verbrauchsmitgliedstaat ein Verbrauchsteueranspruch beim Erwerb von Mineralölen entsteht, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, wenn diese Waren von einer Privatpersonen oder auf deren Rechnung auf atypische Weise befördert worden sind.

Als „atypische Beförderungsarten“ im Sinne dieses Absatzes gelten die Beförderung von Kraftstoff in anderen Behältnissen als dem Fahrzeugtank oder einem geeigneten Reservebehälter sowie die Beförderung von flüssigen Heizstoffen auf andere Weise als in Tankwagen, die auf Rechnung eines gewerblichen Unternehmers eingesetzt werden.

ABSCHNITT 2

Warenbesitz in einem anderen Mitgliedstaat

Artikel 33

(1)   Unbeschadet des Artikels 36 Absatz 1 unterliegen verbrauchsteuerpflichtige Waren, die in einem Mitgliedstaat bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, sofern sie zu gewerblichen Zwecken in einem anderen Mitgliedstaat in Besitz gehalten und dort zur Lieferung oder Verwendung vorgesehen sind, der Verbrauchsteuer, die in diesem anderen Mitgliedstaat erhoben wird.

Als „Besitz zu gewerblichen Zwecken“ im Sinne dieses Artikels gilt der Besitz verbrauchsteuerpflichtiger Waren durch eine Person, die keine Privatperson ist, oder durch eine Privatperson, sofern diese die Waren nicht für den Eigenbedarf erworben und, im Einklang mit Artikel 32, selbst befördert hat.

(2)   Die Voraussetzungen für das Entstehen des Steueranspruchs und der anzuwendende Verbrauchsteuersatz richten sich nach den Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Entstehens des Steueranspruchs in diesem anderen Mitgliedstaat gelten.

(3)   Steuerschuldner der zu entrichtenden Verbrauchsteuer ist entsprechend der in Absatz 1 genannten Fälle entweder die Person, die die Lieferung vornimmt oder in deren Besitz sich die zur Lieferung vorgesehenen Waren befinden oder an die die Waren im anderen Mitgliedstaat geliefert werden.

(4)   Unbeschadet des Artikels 38 gilt der Besitz verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die in einem Mitgliedstaat bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden und anschließend innerhalb der Gemeinschaft zu gewerblichen Zwecken befördert werden, vor ihrer Ankunft im Bestimmungsmitgliedstaat nicht als solchen Zwecken dienend, wenn die Waren unter Einhaltung der in Artikel 34 festgelegten Formalitäten befördert werden.

(5)   Der Besitz verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die sich an Bord eines zwischen zwei Mitgliedstaaten verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befinden, aber nicht zum Verkauf stehen, solange sich das betreffende Fahrzeug im Gebiet eines Mitgliedstaats befindet, gilt in diesem Mitgliedstaat nicht als gewerblichen Zwecken dienend.

(6)   Die Verbrauchsteuer wird im Mitgliedstaat der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr auf Antrag erstattet oder erlassen, wenn die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats feststellen, dass der Steueranspruch in diesem Mitgliedstaat entstanden ist und die Steuerschuld dort auch erhoben wurde.

Artikel 34

(1)   In den in Artikel 33 Absatz 1 genannten Fällen werden verbrauchsteuerpflichtige Waren zwischen den Gebieten der verschiedenen Mitgliedstaten unter Mitführung eines Begleitdokuments befördert, das die wichtigsten Angaben des Dokuments nach Artikel 21 Absatz 1 enthält.

Die Kommission legt nach dem in Artikel 43 Absatz 2 genannten Verfahren Bestimmungen zu Form und Inhalt dieses Dokuments fest.

(2)   Die in Artikel 33 Absatz 3 genannten Personen sind verpflichtet:

a)

vor dem Versand der Waren bei den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats eine Anmeldung abzugeben und eine Sicherheit für die Entrichtung der Verbrauchsteuern zu leisten;

b)

nach dem vom Bestimmungsmitgliedstaats festgelegten Verfahren die Verbrauchsteuer des Bestimmungsmitgliedstaats zu entrichten;

c)

alle Kontrollen zu dulden, die es den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats ermöglichen, sich vom tatsächlichen Eingang der verbrauchsteuerpflichtigen Waren und der Entrichtung der dafür geschuldeten Verbrauchsteuern zu überzeugen.

Der Bestimmungsmitgliedstaat kann in den Fällen und nach den Modalitäten, die er festlegt, die Vorschriften unter Buchstabe a vereinfachen oder eine Abweichung von diesen Vorschriften gestatten. In diesem Fall setzt er die Kommission hiervon in Kenntnis, die ihrerseits die übrigen Mitgliedstaaten informiert.

Artikel 35

(1)   Für verbrauchsteuerpflichtige Waren, die in einem Mitgliedstaat bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden und die durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu einem Bestimmungsort im erstgenannten Mitgliedstaat befördert werden, gilt Folgendes:

a)

bei einer solchen Beförderung ist das Begleitdokument nach Artikel 34 Absatz 1 mitzuführen, und es ist ein geeigneter Transportweg zu wählen;

b)

der Versender gibt vor dem Versand der verbrauchsteuerpflichtigen Waren bei den zuständigen Behörden des Abgangsortes eine Anmeldung ab;

c)

der Empfänger bescheinigt den Empfang der Waren nach den Vorschriften der zuständigen Behörden des Bestimmungsortes;

d)

Versender und Empfänger dulden alle Kontrollen, die es ihren jeweiligen zuständigen Behörden ermöglichen, sich vom tatsächlichen Eingang der Waren zu überzeugen.

(2)   Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren häufig und regelmäßig unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen befördert, so können die betreffenden Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen nach den von ihnen festzulegenden Modalitäten die Vorschriften nach Absatz 1 vereinfachen.

ABSCHNITT 3

Fernverkäufe

Artikel 36

(1)   Werden Waren, die in einem Mitgliedstaat bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden, von einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Person erworben, die kein zugelassener Lagerinhaber oder registrierter Empfänger ist, und keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, und werden diese Waren direkt oder indirekt vom Verkäufer oder für dessen Rechnung in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert, so unterliegen sie der Verbrauchsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat.

Als „Bestimmungsmitgliedstaat“ im Sinne dieses Artikels gilt der Mitgliedstaat, in dem der Versand oder die Beförderung endet.

(2)   In dem Fall nach Absatz 1 entsteht der Verbrauchsteueranspruch im Bestimmungsmitgliedstaat zum Zeitpunkt der Lieferung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren. Die Voraussetzungen für das Entstehen des Steueranspruchs und der anzuwendende Verbrauchsteuersatz richten sich nach den Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Entstehens des Steueranspruchs gelten.

Die Verbrauchsteuer ist nach dem vom Bestimmungsmitgliedstaat festgelegten Verfahren zu entrichten.

(3)   Steuerschuldner im Bestimmungsmitgliedstaat ist der Verkäufer.

Allerdings kann der Bestimmungsmitgliedstaat vorsehen, dass der Steuerschuldner ein im Bestimmungsmitgliedstaat niedergelassener und von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats zugelassener Steuervertreter oder, falls der Verkäufer die Vorschrift nach Absatz 4 Buchstabe a nicht eingehalten hat, der Empfänger der verbrauchsteuerpflichtigen Waren ist.

(4)   Der Verkäufer oder der Steuervertreter erfüllt die folgenden Vorschriften:

a)

er lässt vor dem Versand der verbrauchsteuerpflichtigen Waren bei der hierfür eigens bestimmten zuständigen Stelle seine Identität registrieren und leistet eine Sicherheit für die Entrichtung der Verbrauchsteuern nach den vom Bestimmungsmitgliedstaat festgelegten Bedingungen;

b)

er entrichtet die Verbrauchsteuer nach Eingang der verbrauchsteuerpflichtigen Waren bei der unter Buchstabe a genannten Stelle

c)

er führt Aufzeichnungen über die Warenlieferungen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten können diese Vorschriften nach den von ihnen festgelegten Bedingungen auf der Grundlage bilateraler Vereinbarungen vereinfachen.

(5)   In dem in Absatz 1 genannten Fall werden die im ersten Mitgliedstaat erhobenen Verbrauchsteuern auf Antrag des Verkäufers erstattet oder erlassen, wenn er oder sein Steuervertreter das Verfahren nach Absatz 4 eingehalten hat.

(6)   Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf verbrauchsteuerpflichtige Waren, für deren Vertrieb eine innerstaatliche Sonderregelung gilt, besondere Vorschriften zur Anwendung der Absätze 1 bis 5 erlassen.

ABSCHNITT 4

Zerstörung und Verlust

Artikel 37

(1)   Wurden die verbrauchsteuerpflichtigen Waren während der Beförderung in einem Mitgliedstaat, der nicht der Mitgliedstaat ist, in dem die Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden, aufgrund ihrer Beschaffenheit oder infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt oder einer von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats erteilten Genehmigung vollständig zerstört oder sind diese unwiederbringlich verloren gegangen, so wird die Verbrauchsteuer in den in Artikel 33 Absatz 1 und Artikel 36 Absatz 1 genannten Fällen in diesem Mitgliedstaat nicht geschuldet.

Die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Verlust der betreffenden verbrauchsteuerpflichtigen Waren ist den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Verlust eingetreten ist, oder, wenn nicht festgestellt werden kann, wo der Verlust eingetreten ist, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Verlust entdeckt wurde, hinreichend nachzuweisen.

Die gemäß Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a oder Artikel 36 Absatz 4 Buchstabe a geleistete Sicherheit wird freigegeben.

(2)   Jeder Mitgliedstaat legt seine eigenen Regeln und Bedingungen fest, nach denen sich ein Verlust nach Absatz 1 bestimmt.

ABSCHNITT 5

Unregelmäßigkeiten während der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren

Artikel 38

(1)   Wurde während der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 1 in einem Mitgliedstaat, der nicht der Mitgliedstaat ist, in dem die Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden, eine Unregelmäßigkeit begangen, so unterliegen diese Waren der Verbrauchsteuer, die in dem Mitgliedstaat anfällt, in dem die Unregelmäßigkeit eingetreten ist.

(2)   Wurde während der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 1 in einem Mitgliedstaat, der nicht der Mitgliedstaat ist, in dem die Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden, eine Unregelmäßigkeit festgestellt und lässt sich der Ort, an dem sie begangen wurde, nicht feststellen, so gilt die Unregelmäßigkeit als in dem Mitgliedstaat begangen, in dem sie entdeckt wurde, und die Verbrauchsteuer ist in diesem Mitgliedstaat zu entrichten.

Lässt sich jedoch vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der verbrauchsteuerpflichtigen Waren bestimmen, in welchem Mitgliedstaat die Unregelmäßigkeit tatsächlich begangen wurde, so findet Absatz 1 Anwendung.

(3)   Steuerschuldner ist die Person, die nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a oder Artikel 36 Absatz 4 Buchstabe a die Sicherheit für die Entrichtung der Steuer geleistet hat, und jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war.

Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die verbrauchsteuerpflichtigen Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden, erstatten oder erlassen auf Antrag die Verbrauchsteuer, wenn diese in dem Mitgliedstaat erhoben wurde, in dem die Unregelmäßigkeit begangen oder entdeckt wurde. Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats geben die Sicherheitsleistung nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a oder Artikel 36 Absatz 4 Buchstabe a frei.

(4)   Als „Unregelmäßigkeit“ im Sinne des vorliegenden Artikels gilt ein während einer Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 1 eintretender Fall, der nicht durch Artikel 37 abgedeckt ist, aufgrund dessen eine Beförderung oder ein Teil einer Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nicht ordnungsgemäß beendet wurde.

KAPITEL VI

VERSCHIEDENES

ABSCHNITT 1

Kennzeichnung

Artikel 39

(1)   Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten verlangen, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren zu dem Zeitpunkt, zu dem sie in ihrem Gebiet in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden oder zu dem sie in den Fällen nach Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 36 Absatz 1 in ihr Gebiet eingebracht werden, mit Steuerzeichen oder mit zu steuerlichen Zwecken verwendeten nationalen Erkennungszeichen versehen sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die die Verwendung von Steuerzeichen oder nationalen Erkennungszeichen im Sinne des Absatzes 1 vorschreiben, stellen diese Zeichen den zugelassenen Lagerinhabern der anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung. Allerdings kann jeder Mitgliedstaat vorsehen, dass diese Steuer- bzw. Erkennungszeichen einem von den zuständigen Steuerbehörden dieses Mitgliedstaats zugelassenen Steuervertreter zur Verfügung gestellt werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten tragen unbeschadet der Vorschriften, die sie zur ordnungsgemäßen Anwendung dieses Artikels und zur Vorbeugung gegen Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch erlassen, dafür Sorge, dass die Steuer- bzw. Erkennungszeichen im Sinne des Absatz 1 keine Hemmnisse für den freien Verkehr von verbrauchsteuerpflichtigen Waren schaffen.

Werden solche Steuer- bzw. Erkennungszeichen an den verbrauchsteuerpflichtigen Waren angebracht, so hat der Mitgliedstaat, der diese Zeichen ausgegeben hat, jeden Betrag, der für solche Zeichen bezahlt oder als Sicherheit geleistet wurde — mit Ausnahme der Ausgabegebühr —, zu erstatten oder zu erlassen, wenn die Steuerschuld in einem anderen Mitgliedstaat entstanden ist und dort auch eingezogen wurde.

Der Mitgliedstaat, der die Steuer- bzw. Erkennungszeichen ausgegeben hat, kann jedoch die Erstattung oder den Erlass des bezahlten oder als Sicherheit geleisteten Betrags davon abhängig machen, dass die Entfernung oder Zerstörung der Zeichen seinen zuständigen Behörden hinreichend nachgewiesen wird.

(4)   Die Steuer- bzw. Erkennungszeichen im Sinne des Absatzes 1 sind nur in dem Mitgliedstaat, der sie ausgegeben hat, gültig. Die Mitgliedstaaten können diese Zeichen jedoch gegenseitig anerkennen.

ABSCHNITT 2

Kleine Weinerzeuger

Artikel 40

(1)   Die Mitgliedstaaten können kleine Weinerzeuger von den Verpflichtungen der Kapitel III und IV sowie von den übrigen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beförderung und Kontrolle befreien. Nehmen die kleinen Weinerzeuger selbst Lieferungen in andere Mitgliedstaaten vor, unterrichten sie die zuständigen Behörden ihres eigenen Mitgliedstaats darüber und erfüllen die Pflichten aus der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den Begleitdokumenten für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und zu den Ein- und Ausgangsbüchern im Weinsektor (14).

(2)   Ist ein kleiner Weinerzeuger von den Verpflichtungen nach Absatz 1 befreit, so unterrichtet der Empfänger die zuständigen Steuerbehörden des Bestimmungsmitgliedstaats mittels des nach der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 erforderlichen Dokuments oder durch einen Verweis darauf über die erhaltenen Weinlieferungen.

(3)   „Kleine Weinerzeuger“ im Sinne dieses Artikels sind Personen, die durchschnittlich weniger als 1 000 hl Wein im Jahr erzeugen.

ABSCHNITT 3

Versorgung von Seeschiffen und Luftfahrzeugen

Artikel 41

Die Mitgliedstaaten können ihre Bestimmungen über Steuerbefreiungen für die Versorgung von Seeschiffen und Luftfahrzeugen beibehalten, bis der Rat Gemeinschaftsbestimmungen für diesen Bereich erlässt.

ABSCHNITT 4

Sonderregelungen

Artikel 42

Mitgliedstaaten, die eine Übereinkunft über die Verantwortung für den Bau oder die Instandhaltung einer Grenzbrücke geschlossen haben, können von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichende Maßnahmen erlassen, um das Verfahren für die Erhebung der Verbrauchsteuern auf verbrauchsteuerpflichtige Waren, die für den Bau und die Instandhaltung dieser Brücke verwendet werden, zu vereinfachen.

Für die Zwecke dieser Maßnahmen gelten die in dieser Übereinkunft genannte Brücke bzw. Baustelle als Teil des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats, der für den Bau oder die Instandhaltung der Brücke nach dieser Übereinkunft verantwortlich ist.

Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen diese Maßnahmen der Kommission mit, die wiederum die anderen Mitgliedstaaten unterrichtet.

KAPITEL VII

VERBRAUCHSTEUERAUSSCHUSS

Artikel 43

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss, dem „Verbrauchsteuerausschuss“, unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 44

Neben seinen Aufgaben nach Artikel 43 prüft der Verbrauchsteuerausschuss die von seinem Vorsitzenden von sich aus oder auf Ersuchen des Vertreters eines Mitgliedstaats aufgeworfenen Fragen, die die Anwendung der Gemeinschaftsbestimmungen über die Verbrauchsteuern betreffen.

KAPITEL VIII

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 45

(1)   Bis zum 1. April 2013 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Umsetzung des EDV-gestützten Systems und insbesondere über die Verpflichtungen nach Artikel 21 Absatz 6 sowie über die im Falle der Nichtverfügbarkeit des Systems anzuwendenden Verfahren vor.

(2)   Bis zum 1. April 2015 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie vor.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Berichte basieren insbesondere auf den von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen.

Artikel 46

(1)   Bis zum 31. Dezember 2010 können die Abgangsmitgliedstaaten weiterhin nach Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 18 der Richtlinie 92/12/EWG eingeleitete Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung zulassen.

Für diese Beförderungen einschließlich ihrer Erledigung gelten die in Unterabsatz 1 genannten Vorschriften sowie Artikel 15 Absätze 4 und 5 und Artikel 19 der Richtlinie 92/12/EWG. Artikel 15 Absatz 4 der genannten Richtlinie ist auf alle Sicherheitsleistenden nach Artikel 18 Absätze 1 und 2 der vorliegenden Richtlinie anzuwenden.

Die Artikel 21 bis 27 der vorliegenden Richtlinie sind auf solche Beförderungen nicht anwendbar.

(2)   Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die vor dem 1. April 2010 eingeleitet wurden, werden gemäß der Richtlinie 92/12/EWG durchgeführt und erledigt.

Die vorliegende Richtlinie ist auf solche Beförderungen nicht anwendbar.

Artikel 47

(1)   Die Richtlinie 92/12/EWG wird mit Wirkung vom 1. April 2010 aufgehoben.

Sie gilt jedoch innerhalb der in Artikel 46 festgelegten Grenzen und für die dort genannten Zwecke weiterhin.

(2)   Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie.

Artikel 48

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 1. Januar 2010 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 1. April 2010 nachzukommen.

Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften sowie eine Entsprechungstabelle zwischen den genannten Vorschriften und dieser Richtlinie. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 49

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 50

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2008.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

R. BACHELOT-NARQUIN


(1)  Stellungnahme vom 18.11.2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 22.10.2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 1.

(4)  ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 8.

(5)  ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 10.

(6)  ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21.

(7)  ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 29.

(8)  ABl. L 291 vom 6.12.1995, S. 40.

(9)  ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51.

(10)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(11)  ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 5.

(12)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(13)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(14)  ABl. L 128 vom 10.5.2001, S. 32.


14.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 9/31


RICHTLINIE 2009/1/EG DER KOMMISSION

vom 7. Januar 2009

zur Anpassung der Richtlinie 2005/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2005/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2005/64/EG ist eine der Einzelrichtlinien im Zusammenhang mit dem EG-Typgenehmigungsverfahren, das mit der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (2) festgelegt wurde.

(2)

Es müssen genaue Regeln festgelegt werden, um im Rahmen der in Artikel 6 der Richtlinie 2005/64/EG genannten Vorprüfung des Herstellers feststellen zu können, ob die für den Bau eines Fahrzeugtyps verwendeten Materialien mit den Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (3) vereinbar sind.

(3)

Insbesondere muss sichergestellt werden, dass die zuständigen Behörden in der Lage sind, das Vorhandensein vertraglicher Vereinbarungen zwischen dem betroffenen Fahrzeughersteller und seinen Lieferanten hinsichtlich Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit zu überprüfen, und dass die in den genannten Vereinbarungen für diesen Zweck enthaltenen Anforderungen korrekt mitgeteilt werden.

(4)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für die Anpassung an den technischen Fortschritt — Kraftfahrzeuge —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IV der Richtlinie 2005/64/EG wird durch Einfügung eines neuen Abschnitts 4 wie folgt geändert:

„4.1.

Für die Vorprüfung des Herstellers gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2005/64/EG muss der Fahrzeughersteller nachweisen, dass durch vertragliche Vereinbarungen mit seinen Lieferanten die Einhaltung von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/53/EG gewährleistet ist.

4.2.

Für die Vorprüfung des Herstellers gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2005/64/EG muss der Fahrzeughersteller Verfahren für folgende Zwecke entwickeln:

a)

Unterrichtung seiner Belegschaft und aller seiner Lieferanten über die geltenden Anforderungen,

b)

Überwachung und Sicherstellung, dass die Lieferanten im Einklang mit diesen Anforderungen handeln,

c)

Erhebung der einschlägigen Daten über die vollständige Lieferkette,

d)

Kontrolle und Überprüfung der von den Lieferanten erhaltenen Informationen,

e)

angemessene Reaktion, wenn die von den Lieferanten erhaltenen Daten darauf hinweisen, dass die Anforderungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/53/EG nicht eingehalten worden sind.

4.3.

Gemäß Nummer 4.1 und 4.2 muss der Fahrzeughersteller im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle die Norm ISO 9000/14000 oder ein anderes genormtes Qualitätssicherungsprogramm verwenden.“

Artikel 2

Mit Wirkung vom 1. Januar 2012 verweigern die Mitgliedstaaten, wenn die Anforderungen der durch diese Richtlinie geänderten Richtlinie 2005/64/EG nicht erfüllt werden, aus mit der Wiederverwendbarkeit, der Recyclingfähigkeit und der Verwertbarkeit von Kraftfahrzeugen zusammenhängenden Gründen die Gewährung von EG-Typgenehmigungen oder nationalen Typgenehmigungen für neue Fahrzeugtypen.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens bis zum 3. Februar 2010 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 4. Februar 2010 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei ihrer amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln selbst die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften, die sie auf dem von dieser Richtlinie abgedeckten Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. Januar 2009

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 10.

(2)  ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1.

(3)  ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

14.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 9/33


BESCHLUSS Nr. 1/2008 DES ASSOZIATIONSRATES EU-JORDANIEN

vom 10. November 2008

hinsichtlich der Aufstellung eines Zeitplans für den Abbau der Zölle auf die in Anhang IV des Assoziationsabkommens aufgeführten Waren

(2009/20/EG)

DER ASSOZIATIONSRAT —

gestützt auf das am 24. November 1997 in Brüssel unterzeichnete und am 1. Mai 2002 in Kraft getretene Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits (1) (im Folgenden als „Assoziationsabkommen“ bezeichnet), insbesondere auf Artikel 6 und Artikel 11, Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Rahmen des Assoziationsabkommen und während einer Übergangszeit von höchstens zwölf Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft und Jordanien nach den Bestimmungen dieses Abkommens und im Einklang mit den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (1994) schrittweise eine Freihandelszone.

(2)

Nach Maßgabe des Assoziationsabkommens überprüft der Assoziationsrat vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Regelung für Waren, die in Anhang IV des Abkommens aufgeführt sind, der eine Liste der gewerblichen Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft enthält und stellt bei dieser Überprüfung einen Zeitplan für den Abbau der Zölle auf diese Waren auf.

(3)

Der Zeitplan für den Abbau der Zölle auf die in Anhang IV des Assoziationsabkommens aufgeführten Waren wurde von der Europäischen Kommission und Jordanien ausgehandelt —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Einfuhren der in Anhang IV des Assoziationsabkommens aufgeführten Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Jordanien unterliegen dem Zeitplan für den Abbau von Zöllen nach Artikel 2 dieses Beschlusses. Der Zeitplan gilt mit Wirkung zum 1. Mai 2008.

Artikel 2

(1)   Die Einfuhrzölle Jordaniens auf Ursprungswaren der Gemeinschaft, die in Liste 1 des Anhangs zu diesem Beschluss aufgeführt sind, werden ab dem 1. Mai 2008 im Laufe von zwei Jahren abgebaut. Diese Waren sind mit Wirkung zum 1. Mai 2009 zollfrei. Der Abbau der Zölle vollzieht sich nach folgendem Zeitplan:

a)

Am 1. Mai 2008 wird der Zollsatz auf 3 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt,

b)

am 1. Mai 2009 wird der verbliebene Zoll beseitigt.

(2)   Die Einfuhrzölle Jordaniens auf Ursprungswaren der Gemeinschaft, die in Liste 2 des Anhangs zu diesem Beschluss aufgeführt sind, werden ab dem 1. Mai 2008 im Laufe von sieben Jahren abgebaut. Diese Waren sind mit Wirkung zum 1. Mai 2014 zollfrei. Der Abbau der Zölle vollzieht sich nach folgendem Zeitplan:

a)

Am 1. Mai 2008 wird der Zollsatz auf 90 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt,

b)

am 1. Mai 2009 wird der Zollsatz auf 80 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt,

c)

am 1. Mai 2010 wird der Zollsatz auf 70 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt,

d)

am 1. Mai 2011 wird der Zollsatz auf 60 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt,

e)

am 1. Mai 2012 wird der Zollsatz auf 50 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt,

f)

am 1. Mai 2013 wird der Zollsatz auf 40 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt,

g)

am 1. Mai 2014 wird der verbliebene Zoll beseitigt.

(3)   Die Einfuhrzölle Jordaniens auf Ursprungswaren der Gemeinschaft, die in Liste 3 des Anhangs zu diesem Beschluss aufgeführt sind, werden nicht beseitigt. Die jordanischen Behörden und die Europäische Kommission überprüfen gemeinsam im Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen die Entwicklung der Einfuhren von Bier (HS 2203) und Wermutwein (HS 2205) aus der Gemeinschaft, um festzustellen, ob sich die Gemeinschaftseinfuhren aufgrund der anderen Handelspartnern gewährten Präferenzbehandlung erheblich verringern. Falls ein erheblicher Rückgang der Gemeinschaftseinfuhren nachgewiesen wird, überprüfen die jordanischen Behörden gemeinsam mit der Europäischen Kommission die Zölle auf diese beiden Waren, um das festgestellte Ungleichgewicht zu beheben.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme durch den Assoziationsrat in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 10. November 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-P. JOUYET


(1)  ABl. L 129 vom 15.5.2002, S. 3.


ANHANG

Liste 1

HS-Code

Warenbezeichnung

ex ex 8703 10 000 (1)

– Schneespezialfahrzeuge (einschließlich Motorschlitten); Spezialfahrzeuge zur Personenbeförderung auf Golfplätzen sowie ähnliche Fahrzeuge

ex ex 8703 21 300 (1)

– – – Krankenwagen und Leichenwagen

ex ex 8703 21 400 (1)

– – – Campingfahrzeuge (Wohnmobile)

ex ex 8703 21 900 (1)

– – – andere

ex ex 8703 22 300 (1)

– – – Krankenwagen und Leichenwagen

ex ex 8703 22 400 (1)

– – – Campingfahrzeuge (Wohnmobile)

ex ex 8703 22 900 (1)

– – – endere

ex ex 8703 23 130 (1)

– – – – Krankenwagen und Leichenwagen

ex ex 8703 23 140 (1)

– – – – Campingfahrzeuge (Wohnmobile)

ex ex 8703 23 190 (1)

– – – – andere

ex ex 8703 23 210 (1)

– – – – Krankenwagen und Leichenwagen

ex ex 8703 23 220 (1)

– – – – Campingfahrzeuge (Wohnmobile)

ex ex 8703 23 290 (1)

– – – – andere

ex ex 8703 23 310 (1)

– – – – Krankenwagen und Leichenwagen

ex ex 8703 23 320 (1)

– – – – Campingfahrzeuge (Wohnmobile)

ex ex 8703 23 390 (1)

– – – – andere

ex ex 8703 24 100 (1)

– – – Krankenwagen und Leichenwagen

ex ex 8703 24 200 (1)

– – – Campingfahrzeuge (Wohnmobile)

ex ex 8703 24 900 (1)

– – – andere

ex ex 8703 31 300 (1)

– – – Krankenwagen und Leichenwagen

ex ex 8703 31 400 (1)

– – – Campingfahrzeuge (Wohnmobile)

ex ex 8703 31 900 (1)

– – – andere

ex ex 8703 32 130 (1)

– – – – Krankenwagen und Leichenwagen

ex ex 8703 32 140 (1)

– – – – Campingfahrzeuge (Wohnmobile)

ex ex 8703 32 190 (1)

– – – – andere

ex ex 8703 32 210 (1)

– – – – Krankenwagen und Leichenwagen

ex ex 8703 32 220 (1)

– – – – Campingfahrzeuge (Wohnmobile)

ex ex 8703 32 290 (1)

– – – – andere

ex ex 8703 33 110 (1)

– – – – Krankenwagen und Leichenwagen

ex ex 8703 33 120 (1)

– – – – Campingfahrzeuge (Wohnmobile)

ex ex 8703 33 190 (1)

– – – – andere

ex ex 8703 33 210 (1)

– – – – Krankenwagen und Leichenwagen

ex ex 8703 33 220 (1)

– – – – Campingfahrzeuge (Wohnmobile)

ex ex 8703 33 290 (1)

– – – – andere

ex ex 8703 90 300 (1)

– – – Krankenwagen und Leichenwagen

ex ex 8703 90 400 (1)

– – – Campingfahrzeuge (Wohnmobile)

ex ex 8703 90 590 (1)

– – – – andere

ex ex 8703 90 600 (1)

– – – – andere, mit einem Hubraum von mehr als 2 000 cm3 bis 2 500 cm3

ex ex 8703 90 700 (1)

– – – – andere, mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm3

ex ex 8703 90 900 (1)

– – – andere


Liste 2

HS-Code

Warenbezeichnung

5701 10 000

– aus Wolle oder feinen Tierhaaren

5701 90 000

– aus anderen Spinnstoffen

5702 10 000

– Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche

5702 20 000

– Fußbodenbeläge aus Kokosfasern

5702 31 000

– – aus Wolle oder feinen Tierhaaren

5702 39 000

– – aus anderen Spinnstoffen

5702 41 000

– – aus Wolle oder feinen Tierhaaren

5702 49 000

– – aus anderen Spinnstoffen

5702 51 000

– – aus Wolle oder feinen Tierhaaren

5702 59 000

– – aus anderen Spinnstoffen

5702 91 000

– – aus Wolle oder feinen Tierhaaren

5702 99 000

– – aus anderen Spinnstoffen

5703 10 000

– aus Wolle oder feinen Tierhaaren

5703 90 000

– aus anderen Spinnstoffen

5704 10 000

– Fliesen mit einer Oberfläche von 0,3 m2 oder weniger

5705 00 000

– Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, auch konfektioniert

6101 10 000

– aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6101 90 000

– aus anderen Spinnstoffen

6102 10 000

– aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6102 30 000

– aus Chemiefasern

6102 90 000

– aus anderen Spinnstoffen

6103 12 000

– – aus synthetischen Chemiefasern

6103 19 000

– – aus anderen Spinnstoffen

6103 21 000

– – aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6103 22 000

– – aus Baumwolle

6103 23 000

– – aus synthetischen Chemiefasern

6103 29 000

– – aus anderen Spinnstoffen

6103 39 000

– – aus anderen Spinnstoffen

6103 49 000

– – aus anderen Spinnstoffen

6104 12 000

– – aus Baumwolle

6104 13 000

– – aus synthetischen Chemiefasern

6104 23 000

– – aus synthetischen Chemiefasern

6104 29 000

– – aus anderen Spinnstoffen

6104 31 000

– – aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6104 39 000

– – aus anderen Spinnstoffen

6104 44 000

– – aus künstlichen Chemiefasern

6104 49 000

– – aus anderen Spinnstoffen

6104 59 000

– – aus anderen Spinnstoffen

6104 61 000

– – aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6104 69 000

– – aus anderen Spinnstoffen

6106 10 000

– aus Baumwolle

6108 11 000

– – aus Chemiefasern

6108 19 000

– – aus anderen Spinnstoffen

6108 29 000

– – aus anderen Spinnstoffen

6108 32 000

– – aus Chemiefasern

6108 39 000

– – aus anderen Spinnstoffen

6108 99 000

– – aus anderen Spinnstoffen

6110 90 000

– aus anderen Spinnstoffen

6111 90 000

– aus anderen Spinnstoffen

6112 20 000

– Skianzüge

6112 31 000

– – aus synthetischen Chemiefasern

6112 39 000

– – aus anderen Spinnstoffen

6112 41 000

– – aus synthetischen Chemiefasern

6112 49 000

– – aus anderen Spinnstoffen

6113 00 000

– – Kleidung aus Gewirken oder Gestricken der Position 5903, 5906 oder 5907

6114 10 000

– aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6114 90 000

– aus anderen Spinnstoffen

6115 99 900

– – – andere

6116 10 000

– mit Kunststoff oder Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen

6116 91 000

– – aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6116 92 000

– – aus Baumwolle

6116 93 000

– – aus synthetischen Chemiefasern

6116 99 000

– – aus anderen Spinnstoffen

6117 10 000

– Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren

6117 20 000

– Krawatten, Schleifen (z. B. Querbinder) und Krawattenschals

6117 80 000

– anderes Bekleidungszubehör

6117 90 900

– – – andere

6201 13 000

– – aus Chemiefasern

6201 19 000

– – aus anderen Spinnstoffen

6201 99 000

– – aus anderen Spinnstoffen

6202 19 000

– – aus anderen Spinnstoffen

6202 91 000

– – aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6202 99 000

– – aus anderen Spinnstoffen

6205 90 000

– aus anderen Spinnstoffen

6206 10 000

– aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

6206 40 000

– aus Chemiefasern

6206 90 000

– aus anderen Spinnstoffen

6207 11 000

– – aus Baumwolle

6207 19 000

– – aus anderen Spinnstoffen

6207 22 000

– – aus Chemiefasern

6207 29 000

– – aus anderen Spinnstoffen

6207 92 000

– – aus Chemiefasern

6207 99 000

– – aus anderen Spinnstoffen

6208 11 000

– – aus Chemiefasern

6208 19 000

– – aus anderen Spinnstoffen

6208 21 000

– – aus Baumwolle

6208 22 000

– – aus Chemiefasern

6208 29 000

– – aus anderen Spinnstoffen

6208 91 000

– – aus Baumwolle

6208 92 000

– – aus Chemiefasern

6208 99 000

– – aus anderen Spinnstoffen

6209 10 000

– aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6209 90 000

– aus anderen Spinnstoffen

6210 10 000

– aus Erzeugnissen der Position 5602 oder 5603

6210 40 000

– andere Kleidung für Männer oder Knaben

6210 50 000

– andere Kleidung für Frauen oder Mädchen

6211 11 000

– – für Männer oder Knaben

6211 12 000

– – für Frauen oder Mädchen

6211 20 000

– Skianzüge

6211 31 000

– – aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6211 33 000

– – aus Chemiefasern

6211 39 000

– – aus anderen Spinnstoffen

6211 41 000

– – aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6211 43 000

– – aus Chemiefasern

6211 49 000

– – aus anderen Spinnstoffen

6212 20 000

– Hüftgürtel und Miederhosen

6212 30 000

– Korseletts

6212 90 000

– andere

6213 10 000

– aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

6213 20 000

– aus Baumwolle

6213 90 000

– aus anderen Spinnstoffen

6216 00 000

Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe

6217 10 000

– Bekleidungszubehör

6217 90 900

– – – andere

6309 00 100

– – – Schuhe

6309 00 900

– – – andere

6401 10 000

– Schuhe, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe

6401 91 000

– – das Knie bedeckend

6401 92 000

– – den Knöchel, jedoch nicht das Knie bedeckend

6401 99 000

– – andere

6402 12 000

– – Skistiefel, Skilanglaufschuhe und Snowboardschuhe

6402 19 000

– – andere

6402 20 000

– Schuhe mit Oberteil aus Bändern oder Riemen, mit der Sohle durch Zapfen zusammengesteckt

6402 30 000

– andere Schuhe, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe

6402 91 000

– – den Knöchel bedeckend

6402 99 000

– – andere

6405 10 000

– mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder

6405 20 000

– mit Oberteil aus Spinnstoffen

6405 90 000

– andere

6406 10 000

– Schuhoberteile und Teile davon, ausgenommen Verstärkungen

6406 20 000

– Laufsohlen und Absätze, aus Kautschuk oder Kunststoff

6406 91 000

– – aus Holz

6406 99 000

– – aus anderen Stoffen

9401 20 000

– Sitze von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art

9401 30 000

– Drehstühle mit verstellbarer Sitzhöhe

9401 40 000

– in Liegen umwandelbare Sitzmöbel, ausgenommen Gartenmöbel und Campingausstattungen

9401 50 000

– Sitzmöbel aus Stuhlrohr, Korbweiden/Flechtweiden, Bambus oder ähnlichen Stoffen

9401 61 000

– – gepolstert

9401 69 000

– – andere

9401 71 000

– – gepolstert

9401 79 000

– – andere

9401 80 900

– – – andere

9401 90 000

– Teile

9402 10 100

– – – Friseurstühle

9403 10 000

– Metallmöbel von der in Büros verwendeten Art

9403 20 000

– andere Metallmöbel

9403 30 000

– Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art

9403 40 000

– Holzmöbel von der in der Küche verwendeten Art

9403 50 000

– Holzmöbel von der im Schlafzimmer verwendeten Art

9403 60 000

– andere Holzmöbel

9403 70 000

– Kunststoffmöbel

9403 80 000

– Möbel aus anderen Stoffen, einschließlich Stuhlrohr, Korbweide/Flechtweide, Bambus oder ähnliche Stoffe

9403 90 000

– Teile

9404 10 000

– Sprungrahmen

9404 21 000

– – aus Zellkautschuk oder Zellkunststoff, auch überzogen

9404 29 000

– – aus anderen Stoffen

9404 30 000

– Schlafsäcke

9404 90 000

– andere

9405 10 000

– Lüster und andere elektrische Decken- und Wandleuchten, ausgenommen solche von der für öffentliche Plätze oder Verkehrswege verwendeten Art

9405 20 000

– elektrische Tisch-, Schreibtisch-, Nachttisch- oder Stehlampen

9405 30 000

– elektrische Beleuchtungen von der für Weihnachtsbäume verwendeten Art

9405 40 900

– – – andere

9405 50 900

– – – andere

9405 60 000

– Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen

9405 91 900

– – – andere

9405 92 900

– – – andere

9405 99 900

– – – andere

9406 00 900

– – – andere


Liste 3

HS-Code

Warenbezeichnung

2203 00 000

Bier aus Malz

2205 10 000

– Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

2205 90 000

– Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert, andere

2402 10 000

– Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend

2402 20 000

– Zigaretten, Tabak enthaltend

2402 90 100

– – – Zigarren

2402 90 200

– – – Zigaretten

2403 99 900

– – – andere


(1)  Gebrauchte Fahrzeuge sind definiert als Fahrzeuge, die länger als sechs Monate registriert sind und wenigstens 6 000 km gefahren wurden.


14.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 9/43


BESCHLUSS Nr. 1/2008 DES ASSOZIATIONSRATES EU-MAROKKO

vom 26. November 2008

zur Einsetzung eines Ausschusses für die Zusammenarbeit im Zollwesen und zur Annahme der Geschäftsordnung der Arbeitsgruppe Wirtschaftspolitischer Dialog und zur Änderung der Geschäftsordnung bestimmter Unterausschüsse des Assoziationsrates

(2009/21/EG)

DER ASSOZIATIONSRAT —

gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (1) (nachstehend „Assoziationsabkommen“ genannt),

gestützt auf den Beschluss Nr. 1/2003 des Assoziationsrates EU-Marokko vom 24. Februar 2003 zur Einsetzung von Unterausschüssen des Assoziationsausschusses (2), insbesondere auf den einzigen Artikel Absatz 4,

gestützt auf die Empfehlung Nr. 1/2005 des Assoziationsrates EU-Marokko vom 24. Oktober 2005 zur Umsetzung des Aktionsplans EU-Marokko (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Beziehungen zwischen der EU und Marokko werden infolge der Umsetzung des Assoziationsabkommens und des im Rahmen der Nachbarschaftspolitik angenommenen Aktionsplans EU-Marokkoimmer enger.

(2)

Die beiden Vertragsparteien sind entschlossen, ihre Beziehungen weiter zu vertiefen und ihnen neue Perspektiven zu eröffnen.

(3)

Die Verwirklichung der prioritären Ziele der Partnerschaft und die Angleichung der Rechtsvorschriften müssen überwacht werden. Die Zuständigkeiten der Europäischen Union geben einen Rahmen für die Entwicklung der Beziehungen zu den Ländern im Mittelmeerraum und der Zusammenarbeit mit ihnen vor, bei der der Kohärenz und der Ausgewogenheit des Barcelona-Prozesses insgesamt Rechnung zu tragen ist.

(4)

Der Beschluss Nr. 2/2005 des Assoziationsrates EU-Marokko vom 18. November 2005 zur Änderung des Protokolls Nr. 4 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (4) enthält keinen Verweis auf den Ausschuss für die Zusammenarbeit im Zollwesen. Daher sollte eine neue Rechtsgrundlage geschaffen werden, damit der Ausschuss zusammentreten kann.

(5)

In Artikel 84 des Assoziationsabkommens ist die Einsetzung der für die Durchführung des Abkommens erforderlichen Arbeitsgruppen oder Gremien vorgesehen.

(6)

Durch Artikel 44 Buchstabe a des Assoziationsabkommens wird ein wirtschaftspolitischer Dialog zwischen der Europäischen Union und Marokko eingeführt. Es sollte die Geschäftsordnung für die Arbeitsgruppe Wirtschaftspolitischer Dialog angenommen werden.

(7)

Aus der Einigung über den Aktionsplan EU-Marokko haben sich neue Bereiche für den Dialog und die Zusammenarbeit ergeben. Nicht alle diese Bereiche werden durch die Unterausschüsse abgedeckt, die mit dem Beschluss Nr. 1/2003 des Assoziationsrates eingesetzt wurden.

(8)

Es ist sollte gewährleistet werden, dass sämtliche Themen des Assoziationsabkommens und des Aktionsplans EU-Marokko durch die zuständigen Unterausschüsse abgedeckt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Beim Assoziationsausschuss wird ein Ausschuss für die Zusammenarbeit im Zollwesen EU-Marokko eingesetzt, der beauftragt ist, die Umsetzung des Assoziationsabkommens und des im Rahmen der Nachbarschaftspolitik angenommenen Aktionsplans EU-Marokko zu prüfen, die Zusammenarbeit der Verwaltungen mit Blick auf die Anwendung des Protokolls Nr. 4 zum Assoziationsabkommen zu gewährleisten und jegliche andere Aufgabe im Zollbereich auszuüben, die ihm übertragen wird.

Die Geschäftsordnung des Ausschusses für die Zusammenarbeit im Zollwesenist in Anhang I wiedergegeben.

Der Ausschuss für die Zusammenarbeit im Zollwesen untersteht dem Assoziationsausschuss, dem er nach jeder Sitzung Bericht erstattet. Der Ausschuss für die Zusammenarbeit im Zollwesen ist nicht befugt, Beschlüsse zu fassen. Er kann jedoch Empfehlungen mit dem Ziel der Erleichterung der reibungslosen Umsetzung des Assoziationsabkommens abgeben und dem Assoziationsausschuss Vorschläge unterbreiten. Diese Empfehlungen und Vorschläge werden einvernehmlich angenommen.

Der Assoziationsausschuss ergreift sämtliche anderen Maßnahmen, die zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Ausschusses erforderlich sind, und unterrichtet hiervon den Assoziationsrat.

Artikel 2

Die als Anhang II beigefügte Geschäftsordnung der Arbeitsgruppe für den durch Artikel 44 Buchstabe a des Assoziationsabkommens eingeführten wirtschaftspolitischen Dialog wird angenommen.

Die Arbeitsgruppe für den wirtschaftspolitischen Dialog untersteht dem Assoziationsausschuss, dem sie nach jeder Sitzung Bericht erstattet. Die Arbeitsgruppe ist nicht befugt, Beschlüsse zu fassen. Sie kann dem Assoziationsausschuss jedoch Vorschläge unterbreiten.

Der Assoziationsausschuss ergreift sämtliche anderen Maßnahmen, die zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens der Arbeitsgruppe erforderlich sind, und unterrichtet hiervon den Assoziationsrat.

Artikel 3

Die Liste der Themen, die von den Unterausschüssen Nr. 1 „Binnenmarkt“, Nr. 2 „Industrie, Handel und Dienstleistungen“, Nr. 3 „Verkehr, Umwelt und Energie“, Nr. 5 „Landwirtschaft und Fischerei“ sowie Nr. 6 „Justiz und Sicherheit“ des Assoziationsausschusses gemäß Anhang II ihrer mit dem Beschluss Nr. 1/2003 des Assoziationsrates angenommenen Geschäftsordnungen behandelt werden, werden gemäß Anhang III des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 26. November 2008.

Im Namen des Assoziationsrates

Der Präsident

M. NICOLAIDIS


(1)  ABl. L 70 vom 18.3.2000, S. 2.

(2)  ABl. L 79 vom 26.3.2003, S. 14.

(3)  ABl. L 285 vom 28.10.2005, S. 49.

(4)  ABl. L 336 vom 21.12.2005, S. 1.


ANHANG I

GESCHÄFTSORDNUNG DES AUSSCHUSSES FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLWESEN

1.   Zusammensetzung und Vorsitz

Der Ausschuss EU-Marokko für die Zusammenarbeit im Zollwesen, nachstehend „Ausschuss“ genannt, setzt sich aus Vertretern der Europäischen Kommission, die von Zollsachverständigen der Mitgliedstaaten unterstützt werden, und Zollvertretern (und/oder anderenVertretern der Regierung) von Marokko zusammen. Der Vorsitz des Ausschusses wird abwechselnd von einem Zollvertreter Marokkos und einem Vertreter der Europäischen Gemeinschaft geführt.

2.   Rolle

Der Ausschuss untersteht dem Assoziationsausschuss, dem er nach jeder Sitzung Bericht erstattet. Der Ausschuss ist nicht befugt, Beschlüsse zu fassen. Er kann dem Assoziationsausschuss jedoch Vorschläge unterbreiten.

3.   Themen

Der Ausschuss prüft im Zusammenhang mit Zollfragen die Umsetzung des Assoziationsabkommens und des im Rahmen der Nachbarschaftspolitik angenommenen Aktionsplans EU-Marokko. Insbesondere bewertet er die Fortschritte bei der Angleichung, Umsetzung und Anwendung der Rechtsvorschriften. Gegebenenfalls befasst er sich mit der Zusammenarbeit der Behörden. Der Ausschuss prüft alle Probleme, die in zolltechnischer Hinsicht (insbesondere auf den Gebieten Ursprungsregeln, allgemeine Zollverfahren, Zollnomenklatur, Zollwert, Zollregelungen, Zusammenarbeit im Zollwesen) auftreten und schlägt mögliche Maßnahmen vor. Auf Antrag des Assoziationsausschusses kann der Ausschuss weitere Themen, auch horizontaler Art, erörtern.

In den Sitzungen des Ausschusses können Fragen erörtert werden, die einen, mehrere oder alle der oben genannten Bereiche betreffen.

4.   Sekretariat

Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter der marokkanischen Regierung fungieren gemeinsam als ständige Sekretäre des Ausschusses.

Alle den Ausschuss betreffenden Mitteilungen sind den Sekretären zu übermitteln.

5.   Sitzungen

Der Ausschuss tritt zusammen, wenn die Umstände dies erfordern, mindestens jedoch einmal jährlich. Eine Sitzung kann auf Antrag einer Vertragspartei über ihren Sekretär einberufen werden, der den Antrag der anderen Vertragspartei übermittelt. Bei Eingang eines Antrags auf Einberufung einer Ausschusssitzung antwortet der Sekretär der anderen Vertragspartei innerhalb von 15 Arbeitstagen.

In besonders dringenden Fällen kann der Ausschuss kurzfristiger einberufen werden, sofern beide Vertragsparteien zustimmen. Anträge auf Einberufung einer Sitzung sind stets schriftlich zu stellen.

Termin und Ort der Sitzungen des Ausschusses werden von den beiden Vertragsparteien vereinbart.

Die beiden Sekretäre berufen die Sitzungen jeweils für ihre Vertragspartei im Benehmen mit dem Vorsitzenden ein. Vor jeder Sitzung teilen die beiden Vertragsparteien dem Vorsitzenden die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit.

Mit Zustimmung beider Vertragsparteien kann der Ausschuss zur Teilnahme an seinen Sitzungen andere Vertreter von betroffenen oder wegen horizontaler Fragen einbezogenen Fachabteilungen der beiden Vertragsparteien sowie Sachverständige einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen.

6.   Tagesordnung

Anträge auf Aufnahme von Punkten in die Tagesordnung des Ausschusses sind den Sekretären zu übermitteln.

Der Vorsitzende stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Sie wird der anderen Vertragspartei vom Sekretär spätestens 10 Tage vor Beginn der Sitzung übermittelt.

Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die der Aufnahmeantrag den Sekretären spätestens 15 Tage vor Beginn der Sitzung zugegangen ist. Die Unterlagen müssen den beiden Vertragsparteien spätestens sieben Tage vor der Sitzung zugehen. In besonderen bzw. dringenden Fällen können diese Fristen mit Zustimmung beider Vertragsparteien verkürzt werden.

Die Tagesordnung wird vom Ausschuss zu Beginn der jeweiligen Sitzung angenommen.

7.   Protokoll

Die beiden Sekretäre fertigen nach jeder Sitzung ein Protokoll an und genehmigen es. Sie übermitteln den Sekretären und dem Präsidenten des Assoziationsausschusses eine Kopie des Protokolls mit den Vorschlägen des Ausschusses.

8.   Öffentlichkeit

Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Ausschusses nicht öffentlich.


ANHANG II

GESCHÄFTSORDNUNG DES AUSSCHUSSES FÜR DEN WIRTSCHAFTSPOLITISCHEN DIALOG EU-MAROKKO

1.   Zusammensetzung und Vorsitz

Die Arbeitsgruppe für wirtschaftspolitischen Dialog (im Folgenden als „Arbeitsgruppe“ bezeichnet) setzt sich aus Vertretern der Europäischen Kommission und der marokkanischen Regierung zusammen; der Vorsitz wird von den Vertragsparteien gemeinsam geführt. Die Mitgliedstaaten werden von den Sitzungen der Arbeitsgruppe in Kenntnis gesetzt und dazu eingeladen.

2.   Rolle

Die Arbeitsgruppe ist ein Forum der Diskussion, Beratung und Überwachung. Sie untersteht dem Assoziationsausschuss, dem sie nach jeder Sitzung Bericht erstattet. Die Arbeitsgruppe ist nicht befugt, Beschlüsse zu fassen. Sie kann dem Assoziationsausschuss jedoch Vorschläge unterbreiten.

3.   Themen

Die Arbeitsgruppe ist ein Forum für die Erörterung makroökonomischer Fragen. Sie überprüft außerdem die Umsetzung des Assoziationsabkommens und des im Rahmen der Nachbarschaftspolitik angenommenen Aktionsplans EU-Marokko, vor allem in den unten stehenden Bereichen, mit besonderem Augenmerk auf den Fortschritten bei der Angleichung sowie der Um- und Durchsetzung der Rechtsvorschriften. Gegebenenfalls befasst sie sich mit der Zusammenarbeit der Behörden. Die Arbeitsgruppe prüft die Probleme, die sich in den nachstehend aufgeführten Bereichen ergeben, und schlägt mögliche Maßnahmen vor.

a)

Makroökonomischer Rahmen

b)

Strukturreformen

c)

Finanzwesen und Kapitalmärkte (makroökonomische Aspekte)

d)

Kapitalverkehr und laufende Zahlungen

e)

Verwaltung und Kontrolle der öffentlichen Finanzen

f)

Steuern

g)

Statistik

Diese Liste ist nicht erschöpfend; sie kann vom Assoziationsausschuss durch andere Themen, auch horizontaler Art, ergänzt werden.

In den Sitzungen der Arbeitsgruppe können Fragen erörtert werden, die einen, mehrere oder alle der oben genannten Bereiche betreffen.

4.   Sekretariat

Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter der marokkanischen Regierung fungieren gemeinsam als ständige Sekretäre der Arbeitsgruppe.

Alle die Arbeitsgruppe betreffenden Mitteilungen sind den Sekretären zu übermitteln.

5.   Sitzungen

Die Arbeitsgruppe tritt zusammen, wenn die Umstände dies erfordern, mindestens jedoch einmal jährlich. Eine Sitzung kann auf Antrag einer Vertragspartei über ihren Sekretär einberufen werden, der den Antrag der anderen Vertragspartei übermittelt. Bei Eingang eines Antrags auf Einberufung einer Sitzung antwortet der Sekretär der anderen Vertragspartei innerhalb von 15 Arbeitstagen.

In besonders dringenden Fällen kann die Arbeitsgruppe kurzfristiger einberufen werden, sofern beide Vertragsparteien zustimmen. Anträge auf Einberufung einer Sitzung sind stets schriftlich zu stellen.

Die Sitzungen der Arbeitsgruppe finden abwechselnd in Brüssel und Rabat an einem von den beiden Vertragsparteien zu vereinbarenden Termin statt.

Die beiden Sekretäre berufen die Sitzungen jeweils für ihre Vertragspartei im Benehmen mit dem Vorsitzenden ein. Vor jeder Sitzung teilen die beiden Vertragsparteien dem Vorsitzenden die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit.

Mit Zustimmung beider Vertragsparteien kann die Arbeitsgruppe Sachverständige zu ihren Sitzungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen.

6.   Tagesordnung

Anträge auf Aufnahme von Punkten in die Tagesordnung der Arbeitsgruppe sind den Sekretären zu übermitteln.

Die Kovorsitzenden stellen abwechselnd eine vorläufige Tagsordnung für jede Sitzung auf. Sie wird der anderen Vertragspartei vom Sekretär spätestens 10 Tage vor Beginn der Sitzung übermittelt.

Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die der Aufnahmeantrag den Sekretären spätestens 15 Tage vor Beginn der Sitzung zugegangen ist. Die Unterlagen müssen spätestens sieben Arbeitstage vor der Sitzung den beiden Vertragsparteien zugehen. In besonderen bzw. dringenden Fällen können diese Fristen mit Zustimmung beider Vertragsparteien verkürzt werden.

Die Tagesordnung wird von der Arbeitsgruppe zu Beginn jeder Sitzung angenommen.

7.   Protokoll

Die beiden Sekretäre fertigen nach jeder Sitzung ein Protokoll an und genehmigen es. Sie übermitteln den Sekretären und dem Präsidenten des Assoziationsausschusses eine Kopie des Protokolls mit den Vorschlägen der Arbeitsgruppe.

8.   Öffentlichkeit

Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen der Arbeitsgruppe nicht öffentlich.


ANHANG III

A.   GESCHÄFTSORDNUNG DES UNTERAUSSCHUSSES Nr. 1 EU-MAROKKO „BINNENMARKT“

Die unter Ziffer 3 „Themen“ in Anhang II des Beschlusses Nr. 1/2003 des Assoziationsrates aufgeführte Liste der von dem Unterausschuss behandelten Bereiche erhält folgende Fassung:

„a)

Normung, Zertifizierung, Konformitätsprüfung und Marktüberwachung (Aspekte, die von den Handelsabkommen in diesen Bereichen unabhängig sind)

b)

Wettbewerb und staatliche Beihilfen

c)

Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum

d)

Öffentliches Beschaffungswesen

e)

Verbraucherschutz

f)

Dienstleistungen (Regulierungsfragen) einschließlich Finanzdienstleistungen und Postdienstleistungen

g)

Gesellschaftsrecht und Niederlassungsfreiheit“

B.   GESCHÄFTSORDNUNG DES UNTERAUSSCHUSSES Nr. 2 EU-MAROKKO „INDUSTRIE, HANDEL UND DIENSTLEISTUNGEN“

Die unter Ziffer 3 „Themen“ in Anhang II des Beschlusses Nr. 1/2003 des Assoziationsrates aufgeführte Liste der von dem Unterausschuss behandelten Bereiche erhält folgende Fassung:

„a)

Industrielle Zusammenarbeit und Unternehmenspolitik

b)

Handelsfragen

c)

Dienstleistungsverkehr und Niederlassungsfreiheit

d)

Tourismus und Handwerk

e)

Ausarbeitung von Handelsabkommen in den Bereichen technische Vorschriften, Standardisierung, Normen und Konformitätsbewertung

f)

Datenschutz

g)

Handelsstatistiken“

C.   GESCHÄFTSORDNUNG DES UNTERAUSSCHUSSES Nr. 3 EU-MAROKKO „VERKEHR, UMWELT UND ENERGIE“

Die unter Ziffer 3 „Themen“ in Anhang II des Beschlusses Nr. 1/2003 des Assoziationsrates aufgeführte Liste der von dem Unterausschuss behandelten Bereiche erhält folgende Fassung:

„a)

Verkehr: vor allem Modernisierung und Verbesserung der Infrastruktur, Verstärkung der Sicherheit aller Verkehrsarten, Kontrolle und Verwaltung der Häfen und Flughäfen, Verbesserung des multimodalen Verkehrs unter Einbeziehung von Fragen der Interoperabilität

b)

Umwelt: vor allem Ausbau der Kapazitäten für das Umweltmanagement im institutionellen und juristischen Bereich, Verstärkung der Bekämpfung der verschiedenen Arten der Umweltverschmutzung, Unterstützung der Einbeziehung der Umweltdimension in die Schwerpunktbereiche der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft mit Blick auf eine nachhaltige Entwicklung; Umsetzung der nationalen Umweltschutzprogramme, vor allem zur Entsorgung flüssiger und fester Abfälle, Vertiefung der regionalen und internationalen Zusammenarbeit, insbesondere auf dem Gebiet des Klimawandels

c)

Energie: vor allem Modernisierung und Verbesserung der Infrastruktur, Sicherheit der Energieinfrastruktur und des Energietransports, Nachfragesteuerung, Förderung der erneuerbaren Energien, Forschung und Zusammenarbeit beim Datenaustausch“

D.   GESCHÄFTSORDNUNG DES UNTERAUSSCHUSSES Nr. 5 EU-MAROKKO „LANDWIRTSCHAFT UND FISCHEREI“

Die unter Ziffer 3 „Themen“ in Anhang II des Beschlusses Nr. 1/2003 des Assoziationsrates aufgeführte Liste der von dem Unterausschuss behandelten Bereiche erhält folgende Fassung:

„a)

Landwirtschaftliche Erzeugnisse und Fischereierzeugnisse

b)

Zusammenarbeit im Agrarbereich und Entwicklung des ländlichen Raums

c)

Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

d)

Veterinär- und pflanzenschutzrechtliche Fragen

e)

Rechtsvorschriften für den Handel mit diesen Erzeugnissen“

E.   GESCHÄFTSORDNUNG DES UNTERAUSSCHUSSES Nr. 6 EU-MAROKKO „JUSTIZ UND SICHERHEIT“

Die unter Ziffer 3 „Themen“ in Anhang II des Beschlusses Nr. 1/2003 des Assoziationsrates aufgeführte Liste der von dem Unterausschuss behandelten Bereiche erhält folgende Fassung:

„a)

Zusammenarbeit im Justizbereich

b)

Zusammenarbeit im zivil- und strafrechtlichen Bereich

c)

Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität einschließlich Menschenhandel, Drogenhandel, Terrorismus, Korruption und Geldwäsche

d)

Polizeiliche Zusammenarbeit“


14.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 9/51


BESCHLUSS DES RATES

vom 8. Dezember 2008

zur Ernennung des Vorsitzenden des Militärausschusses der Europäischen Union

(2009/22/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 207,

unter Bezugnahme auf den Beschluss 2001/79/GASP des Rates vom 22. Januar 2001 zur Einsetzung des Militärausschusses der Europäischen Union (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 des Beschlusses 2001/79/GASP wird der Vorsitzende des Militärausschusses vom Rat auf Empfehlung des auf Ebene der Generalstabschefs zusammentretenden Ausschusses ernannt.

(2)

Der auf der Ebene der Generalstabschefs zusammengetretene Ausschuss hat in seiner Sitzung vom 29. Oktober 2008 empfohlen, General Håkan SYRÉN zum Vorsitzenden des Militärausschusses der Europäischen Union zu ernennen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

General Håkan SYRÉN wird mit Wirkung vom 6. November 2009 für einen Zeitraum von drei Jahren zum Vorsitzenden des Militärausschusses der Europäischen Union ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. KOUCHNER


(1)  ABl. L 27 vom 30.1.2001, S. 4.


EMPFEHLUNGEN

Kommission

14.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 9/52


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2008

zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8625)

(Nur der deutsche, der griechische, der spanische, der französische, der italienische, der maltesische, der niederländische, der portugiesische, der slowenische, der finnische, der schwedische und der englische Text sind verbindlich)

(2009/23/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 211,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 106 Absatz 2 EG-Vertrag haben die Mitgliedstaaten das Recht zur Ausgabe von Münzen, wobei der Umfang dieser Ausgabe der Genehmigung durch die Europäische Zentralbank bedarf.

(2)

Der Rat hat mit der Verordnung (EG) Nr. 975/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (1) im Einklang mit Artikel 106 Absatz 2 Satz 2 EG-Vertrag Harmonisierungsmaßnahmen in diesem Bereich erlassen.

(3)

Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (2) haben Münzen, die auf Euro und Cent lauten und den festgelegten Stückelungen und technischen Merkmalen entsprechen, in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten im Sinne jener Verordnung die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels.

(4)

Entsprechend der gängigen Praxis der teilnehmenden Mitgliedstaaten werden für den Umlauf bestimmte Euro-Münzen und Euro-Gedenkmünzen zum Nennwert in den Umlauf gebracht. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein kleiner Teil des Gesamtwerts der ausgegebenen Münzen nicht zu einem höheren Preis veräußert werden kann, wenn diese in besonderer Qualität hergestellt oder in einer besonderen Aufmachung angeboten werden.

(5)

Euro-Münzen sind nicht nur in ihrem Ausgabestaat, sondern im gesamten Euroraum und selbst darüber hinaus in Umlauf. Daher sollte auf der nationalen Seite der Euro-Münzen der Ausgabestaat deutlich angegeben und damit für den interessierten Nutzer leicht erkennbar sein.

(6)

Euro-Münzen haben eine gemeinsame europäische Seite und eine eigene nationale Seite. Die gemeinsamen europäischen Seiten der Euro-Münzen weisen sowohl den Namen der einheitlichen Währung als auch den Nennwert auf. Auf der nationalen Seite sollte weder die Währungsangabe noch der Nennwert der Münze wiederholt werden.

(7)

Zwar werden die Motive auf den nationalen Seiten der Euro-Münzen von den teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgewählt, doch sollten sie von den zwölf Sternen der Europaflagge vollständig umrandet sein.

(8)

Bei Veränderungen der nationalen Seite der Euro-Münzen sollten die teilnehmenden Mitgliedstaaten gemeinsame Regeln beachten. Grundsätzlich sollten die Motive für die nationalen Seiten der Euro-Umlaufmünzen nicht verändert werden, es sei denn, die auf der Münze befindliche Bezugnahme auf das Staatsoberhaupt wurde geändert.

(9)

Gedenkmünzen sind besondere Umlaufmünzen, bei denen das übliche nationale Motiv durch ein Motiv zum Gedenken an ein bestimmtes Ereignis ersetzt wird. Die 2-Euro-Münze ist vor allem aufgrund ihres großen Durchmessers, ihrer technischen Merkmale und die dadurch große Fälschungssicherheit für diesen Zweck am besten geeignet.

(10)

Für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen sollten nur aus Anlass eines wichtigen nationalen oder europaweit bedeutenden Ereignisses ausgegeben werden, da die Münzen im gesamten Euroraum in Umlauf kommen. Weniger wichtige Ereignisse sollten eher durch die Ausgabe von Euro-Sammlermünzen gewürdigt werden, die nicht für den Umlauf bestimmt sind und leicht von den Euro-Umlaufmünzen zu unterscheiden sein müssen. Von allen teilnehmenden Mitgliedstaaten gemeinsam ausgegebene Gedenkmünzen sollten solchen Themen vorbehalten bleiben, die von eminenter europaweiter Bedeutung sind.

(11)

Die Beschränkung der Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Gedenkmünzen auf eine Münze je Ausgabestaat und Jahr hat sich als sinnvoll erwiesen und sollte ebenso beibehalten werden wie die Möglichkeit, zusätzlich eine von allen teilnehmenden Mitgliedstaaten gemeinsam ausgewählte Gedenkmünze in Umlauf zu geben. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten eine Gedenkmünze für den Fall in Umlauf geben, dass die Funktion des Staatsoberhaupts vorübergehend nicht oder nur vorläufig besetzt ist.

(12)

Die Auflage der für den Umlauf bestimmten Gedenkmünzen muss begrenzt werden, damit sichergestellt ist, dass solche Münzen nur einen kleinen Anteil am Gesamtvolumen der in Umlauf befindlichen 2-Euro-Münzen ausmachen. Die Auflagenhöhe sollte jedoch so festgelegt werden, dass eine ausreichende Umlaufmenge von Gedenkmünzen gewährleistet ist.

(13)

Da die Euro-Münzen im gesamten Eurogebiet umlaufen, sind ihre nationalen Gestaltungsmerkmale eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse. Die Ausgabestaaten sollten sich deutlich vor dem geplanten Ausgabedatum über neue nationale Seiten gegenseitig unterrichten. Hierzu sollten die Ausgabestaaten ihre Motiventwürfe der Kommission zuleiten, die deren Übereinstimmung mit dieser Empfehlung überprüft.

(14)

Die Mitgliedstaaten sind zu den in dieser Empfehlung enthaltenen Leitlinien konsultiert worden, um den verschiedenen nationalen Gepflogenheiten und Präferenzen in diesem Bereich Rechnung zu tragen.

(15)

Die Gemeinschaft hat Währungsabkommen mit dem Fürstentum Monaco, der Republik San Marino und dem Staat Vatikanstadt geschlossen, aufgrund deren diese Länder eine bestimmte Menge von Euro-Münzen ausgeben dürfen. Die gemeinsamen Leitlinien sollten auch für die von diesen Staaten ausgegebenen Umlaufmünzen gelten.

(16)

Diese Empfehlung sollte bis Ende 2015 daraufhin überprüft werden, inwieweit die Leitlinien angepasst werden müssen.

(17)

Diese Empfehlung sollte die Empfehlungen der Kommission vom 29. September 2003 zu einem einheitlichen Vorgehen bei Änderungen der Gestaltung der nationalen Vorderseiten der Euro-Umlaufmünzen (3) und vom 3. Juni 2005 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten der Euro-Umlaufmünzen (4) ersetzen —

EMPFIEHLT:

1.   Inverkehrgabe von Euro-Münzen

Euro-Umlaufmünzen sollten zum Nennwert in Umlauf gebracht werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein kleiner Teil der ausgegebenen Euro-Münzen nicht zu einem höheren Preis veräußert werden kann, wenn dieser Preis durch eine besondere Qualität oder Aufmachung gerechtfertigt ist.

2.   Angabe des Ausgabestaats

Auf den nationalen Seiten aller Stückelungen der Euro-Umlaufmünzen sollte der volle oder abgekürzte Name des Ausgabestaats angegeben sein.

3.   Verzicht auf Währungsbezeichnung und Nennwertangabe

1.

Auf der nationalen Seite der Euro-Umlaufmünzen sollten Angaben zum Nennwert der Münze weder ganz noch teilweise wiederholt werden, noch sollte die Bezeichnung der Währung oder ihrer Unterteilung wiederholt werden, sofern die Angabe nicht in einem anderen Alphabet erfolgt.

2.

Auf der Randprägung der 2-Euro-Münzen kann die Stückelung angegeben sein, sofern nur die Zahl „2“ und/oder der Begriff „Euro“ verwendet werden.

4.   Gestaltung der nationalen Münzseite

Auf der nationalen Seite der Euro-Umlaufmünzen sollten das nationale Motiv sowie die Jahreszahl und der Name des Ausgabestaats von den zwölf europäischen Sternen umrandet werden. Die europäischen Sterne sollten wie auf der europäischen Flagge angeordnet sein.

5.   Änderungen der nationalen Seiten von Euro-Umlaufmünzen

Unbeschadet Punkt 6 sollten die Motive für die nationalen Seiten der Euro-Umlaufmünzen gleich welcher Stückelung nicht verändert werden, es sei denn, die auf der Münze befindliche Bezugnahme auf das Staatsoberhaupt wurde geändert. Den Ausgabestaaten sollte jedoch gestattet werden, Münzmotive, die das Staatsoberhaupt darstellen, alle fünfzehn Jahre zu aktualisieren, um Änderungen im Erscheinungsbild des Staatsoberhaupts Rechnung zu tragen. Die Ausgabestaaten sollten darüber hinaus die Möglichkeit haben, ihre nationalen Seiten der Euro-Münzen zu aktualisieren, um dieser Empfehlung nachzukommen.

Ist die Funktion des Staatsoberhauptes vorübergehend nicht oder nur vorläufig besetzt, begründet dies nicht das Recht, die nationale Seite einer Euro-Umlaufmünze zu verändern.

6.   Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Gedenkmünzen

1.

Für den Umlauf bestimmte Gedenkmünzen mit einem von den regulären Euro-Umlaufmünzen abweichenden Motiv sollten nur zum Gedenken an ein Ereignis von großer nationaler oder europäischer Bedeutung ausgegeben werden. Für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen, die von allen teilnehmenden Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 (nachstehend „die teilnehmenden Mitgliedstaaten“) gemeinsamen ausgegeben werden, sollten nur zum Gedenken an ein Ereignis von eminenter europäischer Bedeutung ausgegeben und vom Rat gebilligt werden.

2.

Bei der Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Gedenkmünzen sollten die folgenden Regeln beachtet werden:

a)

Jeder Ausgabestaat sollte pro Jahr höchstens eine Gedenkmünze ausgeben, es sei denn:

i)

die für den Umlauf bestimmten Euro-Gedenkmünzen werden von allen teilnehmenden Mitgliedstaaten gemeinsam ausgegeben;

ii)

eine für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünze wird aus dem Anlass ausgegeben, dass die Funktion des Staatsoberhaupts vorübergehend nicht oder nur vorläufig besetzt ist.

b)

Für den Umlauf bestimmte Gedenkmünzen sollten nur mit einem Nennwert von 2-Euro ausgegeben werden.

c)

Die gesamte Prägeauflage je Ausgabe sollte die höhere der beiden folgenden Obergrenzen nicht überschreiten:

i)

0,1 % der Gesamtzahl der 2-Euro-Münzen, die von allen teilnehmenden Mitgliedstaaten bis Anfang des der Ausgabe der Gedenkmünze vorausgegangenen Jahres in Umlauf gebracht worden sind. Diese Obergrenze kann auf 2,0 % sämtlicher 2-Euro-Umlaufmünzen aller teilnehmenden Mitgliedstaaten angehoben werden, wenn eines allgemein höchst symbolträchtigen Ereignisses gedacht wird. In diesem Fall sollte der Ausgabestaat in den vier Folgejahren, in denen er die erhöhte Obergrenze ausschöpft, auf die Inverkehrgabe einer weiteren Gedenkmünze verzichten und im Zuge der Unterrichtung gemäß Punkt 7 seine Gründe für die Anhebung der Obergrenze darlegen;

ii)

5,0 % der Gesamtzahl der 2-Euro-Münzen, die von dem betreffenden Ausgabestaat bis Anfang des der Ausgabe der Gedenkmünze vorausgegangenen Jahres in Umlauf gebracht worden sind.

d)

Die für den Umlauf bestimmten Euro-Gedenkmünzen sollten die gleiche Randprägung aufweisen wie die regulären Euro-Umlaufmünzen.

7.   Informationsverfahren und Veröffentlichung künftiger Änderungen

Die Mitgliedstaaten sollten sich vor Genehmigung der Entwürfe gegenseitig über die Neugestaltung ihrer nationalen Seiten der Euro-Münzen sowie über die Randprägung und die Auflagenhöhe unterrichten. Zu diesem Zweck sollte der Ausgabestaat der Kommission seine Entwürfe für die Münzmotive in der Regel mindestens sechs Monate vor dem geplanten Ausgabedatum übermitteln. Die Kommmission sollte die Einhaltung der Leitlinien dieser Empfehlung überprüfen und die anderen Mitgliedstaaten über den zuständigen Unterausschuss des Wirtschafts- und Finanzausschusses hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen. Sollte die Kommission zu der Auffassung gelangen, dass die Leitlinien dieser Empfehlung nicht eingehalten wurden, sollte der zuständige Unterausschuss des Wirtschafts- und Finanzausschusses über die Genehmigung des Entwurfs befinden.

Der zuständige Unterausschuss des Wirtschafts- und Finanzausschusses sollte die Entwürfe für Euro-Gedenkmünzen, die von allen teilnehmenden Mitgliedstaaten gemeinsam ausgegeben und in Umlauf gebracht werden sollen, genehmigen.

Alle sachdienlichen Informationen über neue nationale Euro-Münzmotive werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

8.   Geltungsbereich der Empfehlung

Diese Empfehlung gilt für die nationalen Seiten und Randprägungen der regulären Euro-Umlaufmünzen und der für den Umlauf bestimmten Euro-Gedenkmünzen. Sie gilt nicht für die nationalen Seiten und Randprägungen regulärer Euro-Umlaufmünzen und für den Umlauf bestimmter Euro-Gedenkmünzen, die vor Inkrafttreten dieser Empfehlung erstmals ausgegeben oder entsprechend dem Informationsverfahren genehmigt wurden.

9.   Aufhebung der bisherigen Empfehlungen

Die Empfehlungen 2003/734/EG und 2005/491/EG werden aufgehoben.

10.   Empfänger

Diese Empfehlung ist an die teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. Dezember 2008

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 6.

(2)  ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1.

(3)  ABl. L 264 vom 15.10.2003, S. 38.

(4)  ABl. L 186 vom 18.7.2005, S. 1.


14.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 9/s3


HINWEIS FÜR DEN LESER

Nach entsprechendem Beschluss der Organe entfällt künftig der Hinweis auf die letzte Änderung der zitierten Rechtsakte.

Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich in den hier veröffentlichten Texten Verweise auf Rechtsakte auf die jeweils geltende Fassung der Rechtsakte.