ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 6

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
10. Januar 2009


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 15/2009 des Rates vom 8. Januar 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 367/2006 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 16/2009 der Kommission vom 9. Januar 2009 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

18

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2008/128/EG der Kommission vom 22. Dezember 2008 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Lebensmittelfarbstoffe (kodifizierte Fassung) ( 1 )

20

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2009/10/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 2. Dezember 2008 zur Festlegung eines Meldevordrucks für schwere Unfälle gemäß der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7530)  ( 1 )

64

 

 

2009/11/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 2008 über die Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Spanien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8477)

79

 

 

2009/12/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zur Zulassung von Verfahren der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Dänemark (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8498)

83

 

 

RECHTSAKTE VON ORGANEN, DIE DURCH INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE GESCHAFFEN WURDEN

 

 

2009/13/EG

 

*

Beschluss Nr. 1/2008 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten gemischten Veterinärausschusses vom 23. Dezember 2008 zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 10 des Anhangs 11 des Abkommens

89

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1077/2008 der Kommission vom 3. November 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1566/2007 (ABl. L 295 vom 4.11.2008)

117

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1167/2008 des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Änderung und Aktualisierung der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 325 vom 3.12.2008)

117

 

 

 

*

Hinweis für den Leser (siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

10.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 6/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 15/2009 DES RATES

vom 8. Januar 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 367/2006 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf die Artikel 19 und 24,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

I.   Vorausgegangene Untersuchung und geltende Ausgleichsmaßnahmen

(1)

Im Dezember 1999 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 2597/1999 (2) einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) („betroffene Ware“) der KN-Codes ex 3920 62 19 und ex 3920 62 90 mit Ursprung in Indien ein. Die Untersuchung, die zur Annahme dieser Verordnung führte, wird nachstehend als „Ausgangsuntersuchung“ bezeichnet. Die Ausgleichsmaßnahmen wurden in Form eines Wertzolls in Höhe von 3,8 % bis 19,1 % auf die Einfuhren von namentlich genannten Ausführern und in Höhe von 19,1 % auf die Einfuhren der betroffenen Ware von allen übrigen Unternehmen eingeführt. Der Zeitraum der Ausgangsuntersuchung erstreckte sich vom 1. Oktober 1997 bis zum 30. September 1998.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 367/2006 (3) hielt der Rat den durch die Verordnung (EG) Nr. 2597/1999 auf die Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien eingeführten endgültigen Ausgleichszoll nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 18 der Grundverordnung aufrecht. Der Untersuchungszeitraum der Überprüfung erstreckte sich vom 1. Oktober 2003 bis zum 30. September 2004.

(3)

Im August 2006 änderte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1288/2006 (4) nach einer Interimsüberprüfung betreffend die Subventionierung des indischen PET-Folien-Herstellers Garware Polyester Limited („Garware“) die Höhe des endgültigen Ausgleichszolls, der durch die Verordnung (EG) Nr. 367/2006 für Garware eingeführt worden war.

(4)

Im September 2007 änderte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1124/2007 (5) nach einer teilweisen Interimsüberprüfung betreffend die Subventionierung eines anderen indischen PET-Folien-Herstellers Jindal Poly Films Limited, früher Jindal Polyester Limited („Jindal“), die Höhe des endgültigen Ausgleichszolls, der durch die Verordnung (EG) Nr. 367/2006 für Jindal eingeführt worden war.

II.   Bestehende Antidumpingmaßnahmen

(5)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 (6) führte der Rat im August 2001 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat („PET“) mit Ursprung in unter anderem Indien ein. Die Antidumpingmaßnahmen wurden in Form eines Wertzolls in Höhe von 0 % bis 62,6 % auf die Einfuhren von namentlich genannten Ausführern und in Höhe von 53,3 % auf die Einfuhren von allen übrigen Unternehmen eingeführt.

(6)

Im März 2006 änderte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 366/2006 (7) die in der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 ermittelten Dumpingspannen. Die neuen Dumpingspannen liegen zwischen 3,2 % und 29,3 %, die neuen Antidumpingzölle zwischen 0 % und 18 %, wobei den Ausgleichszöllen aufgrund von Ausfuhrsubventionen für dieselben Waren mit Ursprung in Indien Rechnung getragen wurde, die im Anschluss an eine Überprüfung im Zusammenhang mit dem Außerkrafttreten der unter Randnummer 1 erwähnten Verordnung (EG) Nr. 2579/1999 mit der Verordnung (EG) Nr. 367/2006 geändert worden waren. Im August 2006 änderte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1288/2006 nach einer Interimsüberprüfung betreffend die Subventionierung des indischen PET-Folien-Herstellers Garware Polyester Limited („Garware“) die Höhe des endgültigen Antidumpingzolls, der durch die Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 für Garware eingeführt worden war.

(7)

Im September 2006 änderte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1424/2006 (8) im Anschluss an einen Antrag eines neuen ausführenden Herstellers die Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 in Bezug auf das Unternehmen SRF Limited. Im Rahmen der Verordnung wurde für das betroffene Unternehmen eine Dumpingspanne von 15,5 % ermittelt und ein Antidumpingzollsatz von 3,5 % festgelegt, wobei die Ausfuhrsubventionsspanne des Unternehmens berücksichtigt wurde, die in der zur Annahme der oben erwähnten Verordnung (EG) Nr. 367/2006 führenden Antisubventionsuntersuchung festgestellt worden war. Da für den Antragsteller kein individueller Ausgleichszoll gilt, wurde der für alle anderen Unternehmen ermittelte Zollsatz angewandt.

(8)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 (9) führte der Rat nach einer Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (10) („Antidumpinggrundverordnung“) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien ein. Mit derselben Verordnung wurde eine auf solche Einfuhren bezogene teilweise Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Antidumpinggrundverordnung eingestellt, die sich auf einen indischen Ausführer beschränkte.

III.   Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung

(9)

Nach der im März 2006 erfolgten Verlängerung der Geltungsdauer des endgültigen Ausgleichszolls brachte die indische Regierung vor, dass sich die Umstände in Bezug auf zwei Subventionsregelungen (die „Duty Entitlement Passbook“-Regelung und die Einkommen-/Körperschaftsteuerbefreiung gemäß Section 80 HHC des Einkommen-/Körperschaftsteuergesetzes) dauerhaft geändert hätten. Dadurch sei die Subventionshöhe wahrscheinlich zurückgegangen, so dass die Maßnahmen, deren Einführung sich zum Teil auf diese Regelungen stütze, überprüft werden sollten.

(10)

Die Kommission prüfte die von der indischen Regierung übermittelten Beweise und kam zu dem Schluss, dass sie für die Einleitung einer Überprüfung gemäß Artikel 19 der Grundverordnung ausreichten. Nach Anhörung des Beratenden Ausschusses leitete die Kommission im Wege einer am 12. Oktober 2007 (11) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Einleitungsbekanntmachung von Amts wegen eine teilweise, auf die Höhe der Subventionierung beschränkte Interimsüberprüfung des geltenden Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien ein.

(11)

Die teilweise Interimsüberprüfung sollte zeigen, ob die geltenden Maßnahmen für die Unternehmen, denen unter einer oder beiden angeblich geänderten Subventionsregelungen Vorteile gewährt wurden, nach Vorlage hinreichender Beweise im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der Einleitungsbekanntmachung aufrechtzuerhalten, aufzuheben oder zu ändern sind. Abhängig von den Ergebnissen der Überprüfung sollte darüber hinaus ermittelt werden, ob die Maßnahmen für andere Unternehmen geändert werden müssen, die an der Untersuchung mitarbeiteten, bei der die Höhe der derzeitigen Maßnahmen und/oder des für alle übrigen Unternehmen geltenden Ausgleichszolls festgelegt wurde.

(12)

Die Überprüfung beschränkte sich auf die Höhe der Subventionierung der im Anhang der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Unternehmen sowie anderer Ausführer, die aufgefordert wurden, sich unter den in der Einleitungsbekanntmachung genannten Bedingungen und innerhalb der dort festgesetzten Fristen zu melden.

IV.   Untersuchungszeitraum

(13)

Die Untersuchung der Subventionshöhe bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2007 („Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“).

V.   Von der Untersuchung betroffene Parteien

(14)

Die Kommission unterrichtete die indische Regierung, die ausführenden Hersteller in Indien, die an der vorausgegangenen Untersuchung mitgearbeitet hatten, in der Verordnung (EG) Nr. 367/2006 als Nutznießer zumindest einer der angeblich geänderten Subventionsregelungen genannt wurden und im Anhang der Einleitungsbekanntmachung aufgeführt waren, sowie die Unternehmen Du Pont Tejin Films, Luxemburg, Mitsubishi Polyester Film, Deutschland, Toray Plastics Europe, Frankreich, und Nurell, Italien, auf die der weitaus größte Teil der PET-Folien-Produktion in der Gemeinschaft entfällt („Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“), offiziell über die Einleitung der teilweisen Interimsüberprüfung. Die betroffenen Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(15)

Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(16)

Die schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen der Parteien wurden geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt.

(17)

Angesichts der offensichtlich großen Anzahl der von dieser Untersuchung betroffenen Parteien wurde für die Subventionsuntersuchung ein Stichprobenverfahren gemäß Artikel 27 der Grundverordnung in Betracht gezogen. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden die ausführenden Hersteller aufgefordert, gemäß Artikel 27 der Grundverordnung binnen 15 Tagen nach Einleitung der teilweisen Interimsüberprüfung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr die in der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zu übermitteln.

(18)

Nach der Prüfung der übermittelten Informationen und angesichts der geringen Zahl an ausführenden Herstellern in Indien, die sich zur Mitarbeit bereit erklärten, wurde entschieden, dass ein Stichprobenverfahren nicht notwendig war.

(19)

Es meldete sich auch ein im Anhang der Einleitungsbekanntmachung nicht aufgeführtes Unternehmen, und zwar SRF Limited, und übermittelte Beweise, dass es die sachlichen Voraussetzungen für die Einbeziehung in die teilweise Interimsüberprüfung im Sinne der Nummer 4 der Einleitungsbekanntmachung erfüllte. Folglich wurde dieses Unternehmen in diese Überprüfung einbezogen.

(20)

Ein Unternehmen, Flex Industries Limited, für das sowohl ein Ausgleichszoll (Verordnung (EG) Nr. 367/2006) als auch ein Antidumpingzoll (Verordnung (EG) Nr. 1292/2007) gilt, hat seinen Namen geändert und firmiert jetzt unter Uflex Limited. Die Namensänderung hat jedoch keinen Einfluss auf die Feststellungen der vorangegangenen Untersuchungen.

(21)

Um die für ihre Untersuchung als erforderlich erachteten Informationen einzuholen, sandte die Kommission Fragebogen an die ausführenden Hersteller, die die in der Einleitungsbekanntmachung festgelegten Voraussetzungen erfüllten. Darüber hinaus wurde auch der indischen Regierung ein Fragebogen übersandt.

(22)

Antworten auf den Fragebogen gingen von fünf indischen ausführenden Herstellern und von der indischen Regierung ein.

(23)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Subventionsuntersuchung für erforderlich erachtete und prüfte sie. Die Kommission führte Kontrollbesuche bei der indischen Regierung in Delhi, der Regierung von Maharashtra in Mumbai, der indischen Zentralbank (Reserve Bank of India — RBI) in Mumbai und in folgenden Unternehmen durch:

Ester Industries Limited, New Delhi,

Garware Polyester Limited, Mumbai,

Polyplex Corporation Limited, Noida,

SRF Limited, Gurgaon,

Uflex Limited, Noida.

VI.   Unterrichtung und Bemerkungen zum Verfahren

(24)

Die indische Regierung und die anderen interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, eine Änderung der für die betroffenen kooperierenden indischen ausführenden Hersteller geltenden Zollsätze sowie die Aufrechterhaltung der für alle übrigen Unternehmen geltenden Maßnahmen, die an dieser teilweisen Interimsüberprüfung nicht mitgearbeitet haben, vorzuschlagen. Den Parteien wurde eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Allen Stellungnahmen und Anmerkungen wurde, wie nachstehend dargelegt, gebührend Rechnung getragen.

B.   BETROFFENE WARE

(25)

Diese Überprüfung betrifft dieselbe Ware wie die Verordnung (EG) Nr. 367/2006, und zwar Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) der KN-Codes ex 3920 62 19 und ex 3920 62 90 mit Ursprung in Indien.

C.   SUBVENTIONIERUNG

1.   Einleitung

(26)

Anhand der von der indischen Regierung und den kooperierenden ausführenden Herstellern in Indien vorgelegten Informationen und der Antworten auf den Fragebogen der Kommission wurden die nachstehenden Regelungen untersucht, in deren Rahmen angeblich Subventionen gewährt werden:

a)

„Advance Authorization Scheme“ (früher als „Advance Licence Scheme“ („AL-Regelung“) bekannt) — Vorabgenehmigungsregelung;

b)

„Duty Entitlement Passbook“-Regelung;

c)

„Export Promotion Capital Goods“-Regelung;

d)

Sonderwirtschaftszonen/Freie Exportzonen/Exportorientierte Betriebe;

e)

Einkommen-/Körperschaftsteuerbefreiung;

f)

Regelung für Ausfuhrkredite.

g)

„Package Scheme of Incentives“ (PSI) — „Anreizpaket“ (Vergünstigungen für neue/expandierende Betriebe)

(27)

Die unter den Buchstaben a bis d genannten Regelungen stützen sich auf das Außenhandelsgesetz („Foreign Trade (Development and Regulation) Act“) von 1992 (Nr. 22/1992), das am 7. August 1992 in Kraft trat („Außenhandelsgesetz“). Dieses Gesetz ermächtigt die indische Regierung, Notifikationen zur Aus- und Einfuhrpolitik herauszugeben. Diese Notifikationen werden in sogenannten „Export and Import Policy (EXIM)“-Dokumenten zusammengefasst, die vom Handelsministerium alle fünf Jahre herausgegeben und regelmäßig aktualisiert werden. Ein solches „Aus- und Einfuhrpolitik“-Dokument ist für den Untersuchungszeitraum dieser Überprüfung relevant, nämlich der Fünfjahresplan für die Zeit vom 1. September 2004 bis zum 31. März 2009 („EXIM-Dokument 2004—2009“). Außerdem hat die indische Regierung die Verfahren im Rahmen des EXIM-Dokuments 2004—2009 in einem Verfahrenshandbuch „Handbook of Procedures — 1 September 2004 to 31 March 2009, Volume I“ („HOP I 04—09“) festgelegt. Das Verfahrenshandbuch wird ebenfalls regelmäßig aktualisiert.

(28)

Die unter Buchstabe e genannte Regelung zur Einkommen-/Körperschaftsteuerbefreiung basiert auf dem Einkommen-/Körperschaftsteuergesetz („Income Tax Act“) aus dem Jahr 1961, das jährlich durch das Finanzgesetz („Finance Act“) geändert wird.

(29)

Die unter f aufgeführte Regelung für Ausfuhrkredite stützt sich auf Section 21 und 35A des Gesetzes zur Regulierung des Bankwesens („Banking Regulation Act“) von 1949, dem zufolge die indische Zentralbank befugt ist, auf dem Gebiet der Ausfuhrkredite Anweisungen an Geschäftsbanken zu erteilen.

(30)

Für die Verwaltung der unter g genannten Regelung sind die Behörden der indischen Bundesstaaten zuständig.

(31)

Gemäß Artikel 11 Absatz 10 der Grundverordnung bot die Kommission der indischen Regierung zusätzliche Konsultationen sowohl über geänderte als auch über nicht geänderte Regelungen an, um die Sachlage hinsichtlich dieser Regelungen zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Im Anschluss an diese Konsultationen, die zu keiner einvernehmlichen Lösung in Bezug auf diese Regelungen führten, bezog die Kommission all diese Regelungen in die Untersuchung der Subventionierung ein.

(32)

Nach der Unterrichtung machten die indische Regierung und ein ausführender Hersteller geltend, es sei nicht festgestellt worden, dass dem Empfänger durch die untersuchten Regelungen ein Vorteil gewährt wurde. Hierzu ist anzumerken, dass für jede untersuchte Regelung geprüft wurde, ob es sich bei den Vergünstigungen um eine Subvention im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a und des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung handelte, d. h. um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, aus der den untersuchten ausführenden Herstellern ein Vorteil erwuchs. Außerdem wurde dargelegt, warum die einzelnen Vorteile im Rahmen der verschiedenen Regelungen als anfechtbar betrachtet werden. Zudem haben alle mitarbeitenden ausführenden Hersteller eine detaillierte Berechnung erhalten, aus der hervorgeht, wie die sich aus den einzelnen Regelungen ergebenden Vorteile ermittelt wurden. Dieses Vorbringen muss daher zurückgewiesen werden.

2.   Advance Authorisation Scheme („AAS“) — Vorabgenehmigungsregelung („AA-Regelung“)

a)   Rechtsgrundlage

(33)

Die Regelung ist in den Abschnitten 4.1.1 bis 4.1.14 des EXIM-Dokuments 2004—2009 und den Kapiteln 4.1 bis 4.30 des HOP I 04—09 eingehend erläutert. Sie wurde während der vorangegangenen Überprüfung, die zur Einführung des derzeit geltenden endgültigen Ausgleichszolls mit der Verordnung (EG) Nr. 367/2006 geführt hatte, als „Advance Licence Scheme“ (Vorablizenz-Regelung) bezeichnet.

b)   Begünstigte

(34)

Die AAS umfasst sechs Teilregelungen, die unter Randnummer 35 ausführlicher beschrieben werden. Die Teilregelungen unterscheiden sich unter anderem hinsichtlich der Begünstigten. Ausführende Hersteller und ausführende Händler, die an Zulieferer „gebunden“ sind, können die AA-Regelung für tatsächliche Ausfuhren und für den Jahresbedarf in Anspruch nehmen. Ausführende Hersteller, die den endgültigen Ausführer beliefern, haben Anspruch auf die Vorteile der AA-Regelung für Lieferungen von Zwischenprodukten. Hauptlieferanten, die die in Abschnitt 8.2 des EXIM-Dokuments 2004—2009 genannten Abnehmerkategorien beliefern, beispielsweise Lieferanten von exportorientierten Betrieben („EOB“), können die AAS für „deemed exports“ (vorgesehene Ausfuhren) in Anspruch nehmen. Für Zwischenlieferanten schließlich, die ausführende Hersteller beliefern, werden Vorteile im Rahmen der Teilregelungen „Advance Release Order“ („ARO“) und „Back to back inland letter of credit“ (Gegenakkreditiv für inländische Lieferanten) gewährt.

c)   Anwendung

(35)

Vorabgenehmigungen können ausgestellt werden für:

i)

„Physical Exports“ (tatsächliche Ausfuhren): Dies ist die wichtigste Teilregelung. Sie ermöglicht die zollfreie Einfuhr von Vormaterialien für die Herstellung einer bestimmten Ausfuhrware. „Tatsächlich“ bedeutet in diesem Fall, dass die Ausfuhrware das indische Hoheitsgebiet verlassen muss. In der entsprechenden Genehmigung sind eine zollfreie Einfuhrmenge und die Ausfuhrverpflichtung einschließlich der Art der Ausfuhrware festgelegt.

ii)

„Annual requirement“ (Jahresbedarf): Diese Genehmigung wird nicht für eine bestimmte Ausfuhrware, sondern für eine größere Warengruppe (z. B. chemische und verwandte Waren) erteilt. Der Genehmigungsinhaber kann — bis zu einem bestimmten Wert, der sich nach seiner bisherigen Ausfuhrleistung richtet — alle Vorleistungen, die für die Herstellung einer zu der jeweiligen Warengruppe zählenden Ware erforderlich sind, zollfrei einführen. Er kann jede Ware dieser Warengruppe, für die er die Vorleistungen zollfrei eingeführt hat, ausführen.

iii)

„Intermediate supplies“ (Lieferung von Zwischenprodukten): Diese Teilregelung gilt für den Fall, dass zwei Hersteller an der Produktion einer Ausfuhrware beteiligt sind und die Herstellung untereinander aufteilen. Der ausführende Hersteller, der das Zwischenprodukt herstellt, kann die Vorleistungen zollfrei einführen und zu diesem Zweck eine AAS für die Lieferung von Zwischenprodukten beantragen. Der eigentliche Ausführer schließt die Herstellung ab und muss die fertige Ware ausführen.

iv)

„Deemed exports“ (vorgesehene Ausfuhren): Im Rahmen dieser Teilregelung kann der Hauptlieferant die Vorleistungen zollfrei einführen, die er zur Herstellung von Waren benötigt, die als „deemed exports“ an die in Abschnitt 8.2 Buchstaben b bis g, i und j des EXIM-Dokuments 2004—2009 genannten Abnehmerkategorien geliefert werden. Nach Angaben der indischen Regierung handelt es sich bei vorgesehenen Ausfuhren um die Geschäfte, bei denen die gelieferten Waren das Land nicht verlassen. Einige Lieferkategorien gelten als „deemed exports“, wenn die Waren in Indien hergestellt werden, z. B. die Lieferung von Waren an einen exportorientierten Betrieb (EOB) oder an ein Unternehmen in einer Sonderwirtschaftszone.

v)

„Advance Release Orders“ (ARO): Die Inhaber von Vorabgenehmigungen, die die Vormaterialien nicht direkt einführen, sondern von inländischen Anbietern beziehen wollen, können dafür ARO verwenden. In diesem Fall werden die Vorabgenehmigungen in ARO umgewandelt und nach Lieferung der darauf angegebenen Waren auf den inländischen Lieferanten übertragen. Aufgrund der Übertragung ist der inländische Lieferant berechtigt, die Vorteile für „deemed exports“ gemäß Abschnitt 8.3 des EXIM-Dokuments 2004—2009 (d. h. die AAS für Lieferung von Zwischenprodukten/vorgesehene Ausfuhren, Erstattung im Falle der Ausfuhr und Erstattung der Verbrauchsteuer) in Anspruch zu nehmen. Im Rahmen der ARO-Teilregelung werden also dem Lieferanten der Ware Steuern und Abgaben erstattet, anstatt dem endgültigen Ausführer in Form einer Rückerstattung/Erstattung von Zöllen. Die Erstattung von Steuern/Abgaben kann sowohl für im Inland bezogene als auch für eingeführte Vorleistungen in Anspruch genommen werden.

vi)

„Back to back inland letter of credit“ (Gegenakkreditiv für inländische Lieferanten): Diese Teilregelung deckt ebenfalls inländische Lieferungen an Inhaber von Vorabgenehmigungen ab. Der Inhaber einer Vorabgenehmigung kann bei einer Bank ein Akkreditiv zugunsten eines inländischen Lieferanten eröffnen. Für die Genehmigung verrechnet die Bank für die Direkteinfuhr nur Wert und Menge der im Land bezogenen Waren und nicht der eingeführten Waren. Dadurch ist der inländische Lieferant berechtigt, die in Abschnitt 8.3 des EXIM-Dokuments 2004—2009 für „deemed exports“ eingeräumten Vorteile in Anspruch zu nehmen (d. h. AAS für Zwischenlieferungen/vorgesehene Ausfuhren, Erstattung von Zöllen bei der Ausfuhr und Erstattung der Verbrauchsteuer).

(36)

Drei kooperierende ausführende Hersteller erhielten während des UZÜ Vorteile im Rahmen der AA-Regelung, die sich auf die betroffene Ware bezogen. Zwei von diesen Unternehmen nahmen folgende AAS-Teilregelungen in Anspruch: i) Vorabgenehmigungen für tatsächliche Ausfuhren und iii) Vorabgenehmigungen für Zwischenlieferungen. Das dritte Unternehmen griff auf die Teilregelung ii) zurück — Vorabgenehmigungen für den Jahresbedarf. Daher erübrigt sich die Prüfung der Anfechtbarkeit der anderen, nicht in Anspruch genommenen Teilregelungen.

(37)

Die indische Regierung hat die Inhaber einer Vorabgenehmigung gesetzlich verpflichtet, für Nachprüfungszwecke in einem vorgegebenen Format, nämlich einem Verzeichnis des tatsächlichen Verbrauchs „korrekt und ordnungsgemäß Buch zu führen über Verbrauch und Verwendung der zollfrei eingeführten/im Inland erworbenen Waren“ (vgl. Kapitel 4.26 und 4.30 sowie Anhang 23 des HOP I 04—09). Das Verzeichnis muss von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer/Kostenbuchhalter („cost and works accountant“) überprüft werden, der bescheinigt, dass die vorgeschriebenen Verzeichnisse und einschlägigen Unterlagen geprüft wurden und dass die gemäß Anhang 23 vorgelegten Angaben in jeder Hinsicht korrekt sind. Diese Bestimmungen gelten jedoch nur für Vorabgenehmigungen, die ab dem 13. Mai 2005 ausgestellt wurden. Für die Inhaber von Vorabgenehmigungen bzw. Vorablizenzen, die vor diesem Datum ausgestellt worden sind, gelten die vorherigen Überprüfungsbestimmungen, d. h. sie müssen korrekte und ordnungsgemäße Aufzeichnungen über Verbrauch und Verwendung der eingeführten Waren, für die die Lizenz in Anspruch genommen wird, in dem in Anhang 18 vorgegebenen Format führen (vgl. Kapitel 4.30 und Anhang 18 des HOP I 02—07).

(38)

Die Teilregelungen, die während des UZÜ von zwei kooperierenden ausführenden Herstellern in Anspruch genommen wurden, bezogen sich auf tatsächliche Ausfuhren und Zwischenlieferungen; hierbei werden sowohl die zollfreie Einfuhrmenge als auch die Ausfuhrverpflichtung von der indischen Regierung wert- und mengenmäßig in der betreffenden Genehmigung festgelegt. Außerdem tragen Regierungsbeamte zum Zeitpunkt der Ein- und Ausfuhr die entsprechenden Geschäftsvorgänge in die Genehmigung ein. Die indische Regierung legt die im Rahmen der AA-Regelung zugelassenen Einfuhrmengen anhand der sogenannten „Standard Input/Output Norms“ („SION“) fest. Für die meisten Waren, so auch für die betroffene Ware, wurden SION festgelegt und im HOP II 04—09 veröffentlicht. Die letzten Änderungen der für PET-Folien und das Zwischenprodukt, PET-Chips geltenden SION wurden im September 2005 vorgenommen.

(39)

Im Falle der oben erwähnten Teilregelung ii) (Vorabgenehmigungen für den Jahresbedarf), die von dem anderen Ausführer in Anspruch genommen wurde, wird in der Lizenz nur der Wert der zollfreien Einfuhrmenge angegeben. Der Lizenzinhaber ist verpflichtet, „die Verknüpfung zwischen Vorleistungen und den daraus hergestellten Ausfuhrwaren aufrechtzuerhalten“ (Absatz 4.24A(c) HOP I, 04—09).

(40)

Die eingeführten Vormaterialien sind nicht übertragbar und müssen zur Herstellung der entsprechenden Ausfuhrware verwendet werden. Die Ausfuhrverpflichtung muss innerhalb von 24 Monaten nach Erteilung der Lizenz erfüllt werden, wobei eine zweimalige Verlängerung um jeweils sechs Monate möglich ist.

(41)

Die Prüfung ergab, dass der tatsächliche Verbrauch der wichtigsten Rohstoffe durch die betroffenen Unternehmen bei der Herstellung eines Kilogramms PET-Folien unter der entsprechenden SION lag. Dies war eindeutig bei der alten SION für PET-Folien und — wenn auch in geringerem Umfang — auch bei der neuen Norm der Fall, die im September 2005 in Kraft getreten ist.

(42)

Die Prüfung ergab ferner, dass keines der betroffenen Unternehmen das unter der Randnummer 37 genannte, rechtlich vorgeschriebene Verbrauchsverzeichnis geführt hat. Es kann daher nur die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die von den indischen Behörden festgelegten Anforderungen in Bezug auf die Nachprüfbarkeit nicht eingehalten wurden.

d)   Schlussfolgerung

(43)

Bei der Befreiung von den Einfuhrabgaben handelt es sich um eine Subvention im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung, d. h. um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, aus der den untersuchten Ausführern ein Vorteil erwuchs.

(44)

Außerdem sind die AA-Regelung für tatsächliche Ausfuhren, die AA-Regelung für den Jahresbedarf und die AA-Regelung für Zwischenlieferungen rechtlich eindeutig von der Ausfuhrleistung abhängig und somit nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung spezifisch und anfechtbar. Ohne eine Ausfuhrverpflichtung kann ein Unternehmen keine Vorteile im Rahmen dieser Regelungen in Anspruch nehmen.

(45)

Keine der drei hier in Rede stehenden Teilregelungen kann als zulässiges Rückerstattungssystem oder Rückerstattungssystem für Ersatz im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Sie genügen nicht den Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für Rückerstattung für Ersatz) der Grundverordnung. Die indische Regierung wandte weder ihr neues noch ihr altes Nachprüfungssystem oder -verfahren effektiv an, um festzustellen, welche Vorleistungen in welchem Umfang bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden (Anhang II Abschnitt II Nummer 4 der Grundverordnung und Anhang III Abschnitt II Nummer 2 der Grundverordnung im Falle von Rückerstattungssystemen für Ersatz). Die SION für die betroffene Ware waren nicht präzise genug. Der tatsächliche Verbrauch lässt sich anhand der SION nicht überprüfen, da keines der betroffenen Unternehmen die vorgeschriebenen Verbrauchsverzeichnisse geführt hat, die es der indischen Regierung ermöglichen würden, mit ausreichender Genauigkeit den Umfang der in die Ausfuhrproduktion eingeflossenen Vormaterialien nachzuprüfen. Die indische Regierung nahm auch keine weitere Prüfung auf der Grundlage der tatsächlich eingesetzten Vorleistungen vor, obwohl dies in Ermangelung eines effektiv angewandten Überprüfungssystems normalerweise erforderlich gewesen wäre (vgl. Anhang II Abschnitt II Nummer 5 und Anhang III Abschnitt II Nummer 3 der Grundverordnung).

(46)

Die drei hier in Rede stehenden Teilregelungen sind daher anfechtbar.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(47)

In Ermangelung zulässiger Rückerstattungssysteme oder Rückerstattungssysteme für Ersatz gilt die Befreiung von den gesamten normalerweise bei der Einfuhr zu entrichtenden Einfuhrabgaben als anfechtbarer Vorteil. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Grundverordnung nicht nur die Anfechtbarkeit einer „übermäßigen“ Erstattung von Zöllen vorsieht. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung ist jedoch nur eine übermäßige Erstattung anfechtbar, wenn die Bedingungen der Anhänge II und III der Grundverordnung erfüllt sind. Im vorliegenden Fall waren diese Bedingungen allerdings nicht erfüllt. Kann also nicht nachgewiesen werden, dass es ein angemessenes Nachprüfungsverfahren gibt, kommt nicht die vorgenannte Ausnahme für Rückerstattungssysteme, sondern die normale Regel zur Anwendung, d. h. es wird die Höhe der nicht gezahlten Zölle (Einnahmen, auf die verzichtet wurde) angefochten und nicht der Betrag der angeblich übermäßigen Erstattung. Wie in Anhang II Abschnitt II und in Anhang III Abschnitt II der Grundverordnung festgelegt, obliegt es nicht der untersuchenden Behörde, den Betrag der übermäßigen Erstattung zu ermitteln. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung muss diese nur ausreichende Beweise vorlegen, um die Angemessenheit des angeblichen Nachprüfungssystems zu widerlegen.

(48)

Die Höhe der Subvention zugunsten der drei Ausführer, die die AAS in Anspruch nahmen, wurde auf der Grundlage der Einfuhrabgaben (Regelzoll und besonderer Zusatzzoll) ermittelt, die für die im Rahmen der drei in Rede stehenden Teilregelungen eingeführten Vorleistungen für die betroffene Ware hätten entrichtet werden müssen und auf deren Erhebung im UZÜ verzichtet wurde (Zähler). Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung wurden auf begründeten Antrag Kosten, die getragen werden mussten, um in den Genuss der Subvention zu gelangen, abgezogen. Der Subventionsbetrag wurde gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung den gesamten im UZÜ erzielten Ausfuhrumsätzen in angemessener Weise (Nenner) zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(49)

Die drei kooperierenden Hersteller erhielten während des UZÜ Subventionen nach dieser Regelung in Höhe von 0,5 % bis 2,1 %.

3.   „Duty Entitlement Passbook“-Regelung („DEPBS“)

a)   Rechtsgrundlage

(50)

Die Regelung ist in Abschnitt 4.3 des EXIM-Dokuments 04—09 und in Kapitel 4 des HOP I 04—09 eingehend erläutert.

b)   Begünstigte

(51)

Alle ausführenden Hersteller oder ausführenden Händler können diese Regelung in Anspruch nehmen.

c)   Anwendung der DEPBS

(52)

Ein Ausführer, der die entsprechenden Bedingungen erfüllt, kann DEPBS-Gutschriften beantragen, die als Prozentsatz des Wertes der im Rahmen dieser Regelung ausgeführten Waren berechnet werden. Die indischen Behörden haben für die meisten Waren, so auch für die betroffene Ware, solche DEPBS-Sätze festgelegt. Sie werden auf der Grundlage von SION unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Anteils eingeführter Vorleistungen an der zur Ausfuhr bestimmten Ware und anhand der Zollbelastung dieser Einfuhren berechnet, unabhängig davon, ob tatsächlich Zölle entrichtet wurden oder nicht.

(53)

Bedingung für die Inanspruchnahme dieser Regelung ist die Ausfuhr von Waren. Die im Rahmen der DEPB-Regelung auszuführenden Waren müssen bei den indischen Behörden zum Zeitpunkt der Ausfuhr als solche angemeldet werden. Bei der Zollabfertigung stellen die indischen Zollbehörden Ausfuhrpapiere aus. In diesen Papieren wird unter anderem der für dieses Ausfuhrgeschäft zu gewährende Betrag der DEPBS-Gutschrift ausgewiesen. Zu diesem Zeitpunkt weiß der Ausführer, mit welchem Vorteil er rechnen kann. Sobald die Zollbehörden die Papiere ausgestellt haben, ist die indische Regierung verpflichtet, die DEPBS-Gutschrift zu gewähren. Maßgeblich für die Berechnung des Vorteils ist jeweils der zum Zeitpunkt der Ausfuhranmeldung der Waren geltende DEPBS-Satz. Eine nachträgliche Änderung der Höhe des Vorteils ist daher nicht möglich.

(54)

DEPBS-Gutschriften sind frei übertragbar und ab dem Ausstellungsdatum zwölf Monate gültig. Sie können für die Zahlung von Zöllen auf spätere Einfuhren aller Waren ohne Einfuhrbeschränkung, mit Ausnahme von Investitionsgütern, verwendet werden. Die unter Inanspruchnahme solcher Gutschriften eingeführten Waren können auf dem Inlandsmarkt verkauft (wobei sie der Verkaufssteuer unterliegen) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden.

(55)

Anträge auf DEPBS-Gutschriften werden auf elektronischem Wege eingereicht und können für eine unbegrenzte Anzahl an Ausfuhrgeschäften gestellt werden. De facto gelten keine strengen Fristen für die Beantragung von DEPBS-Gutschriften. In dem für die Verwaltung der DEPBS-Gutschriften verwendeten elektronischen System gibt es keine automatische Funktion für die Ablehnung von Ausfuhrgeschäften, die die in Kapitel 4.47 HOP I 04—09 vorgesehenen Ausschlussfristen überschreiten. Die Bestimmungen des Kapitels 9.3 HOP I 04—09 räumen sogar ausdrücklich die Möglichkeit ein, verspätet eingereichte Anträge nach Zahlung einer geringen Strafgebühr (10 % der Anspruchssumme) doch noch zu berücksichtigen.

d)   Schlussfolgerungen zur DEPB-Regelung

(56)

Im Rahmen der DEPB-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Bei der DEPBS-Gutschrift handelt es sich um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da die Gutschrift letztendlich zur Aufrechnung von Einfuhrzöllen verwendet wird und sie somit die normalerweise fälligen Zolleinnahmen der indischen Regierung reduziert. Darüber hinaus wird dem Ausführer durch die DEPBS-Gutschrift ein Vorteil gewährt, da sie die Liquidität des Unternehmens verbessert.

(57)

Außerdem ist die DEPB-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gilt daher nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar.

(58)

Diese Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Rückerstattungssystem für Ersatz im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Sie genügt nicht den strengen Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für Rückerstattung für Ersatz) der Grundverordnung. Ein Ausführer ist nicht verpflichtet, die zollfrei eingeführten Waren bei der Herstellung tatsächlich zu verbrauchen, und die Gutschrift wird nicht auf der Grundlage der tatsächlich verwendeten Vorleistungen berechnet. Außerdem fehlt ein System oder Verfahren, mit dem nachgeprüft werden könnte, welche Vorleistungen bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden oder ob eine übermäßige Erstattung von Einfuhrabgaben im Sinne des Anhangs I Buchstabe i und der Anhänge II und III der Grundverordnung stattgefunden hat. Schließlich kann ein Ausführer die DEPB-Regelung unabhängig davon, ob er überhaupt Vorleistungen einführt, in Anspruch nehmen. Ein Ausführer muss lediglich Waren ausführen, nicht aber nachweisen, dass er tatsächlich Vorleistungen eingeführt hat. Somit können die Vorteile des DEPBS sogar von Ausführern in Anspruch genommen werden, die sämtliche Vorleistungen vor Ort beziehen und keine Waren einführen, die als Vorleistungen verwendet werden können.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(59)

Im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 5 der Grundverordnung und gemäß der in der Verordnung (EG) Nr. 367/2006 für diese Regelung angewandten Berechnungsmethode wurde die Höhe der anfechtbaren Subventionen anhand des festgestellten, dem Empfänger im UZÜ erwachsenden Vorteils berechnet. In diesem Zusammenhang wurde davon ausgegangen, dass dem Empfänger der Vorteil zum Zeitpunkt der Abwicklung des Ausfuhrgeschäfts im Rahmen dieser Regelung erwächst. Zu diesem Zeitpunkt ist die indische Regierung verpflichtet, auf die Zölle zu verzichten, was nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung einer finanziellen Beihilfe entspricht. Die indische Regierung hat nach Ausstellung der Ausfuhrbegleitpapiere durch die Zollbehörden, auf denen unter anderem der Betrag der für dieses Ausfuhrgeschäft zu gewährenden DEPBS-Gutschrift ausgewiesen ist, keinen Ermessensspielraum mehr, was die Gewährung der Subvention betrifft. Zudem verbuchten die kooperierenden ausführenden Hersteller die DEPBS-Gutschriften zum Zeitpunkt der Ausfuhrgeschäfte periodengerecht als Ertrag.

(60)

Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung wurden auf begründeten Antrag Kosten, die getragen werden mussten, um in den Genuss der Subvention zu gelangen, von den Gutschriften abgezogen, um die Höhe der Subvention (Zähler) zu ermitteln. Die Höhe der Subvention wurde gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung den während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung getätigten betreffenden Ausfuhrgeschäften (Nenner) zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(61)

Vier kooperierende Hersteller erhielten während des UZÜ Subventionen nach dieser Regelung in Höhe von 2,7 % bis 5,9 %.

4.   „Export Promotion Capital Goods“-Regelung („EPCGS“)

a)   Rechtsgrundlage

(62)

Die Regelung ist in Abschnitt 5 des EXIM-Dokuments 04—09 und in Kapitel 5 des HOP I 04—09 eingehend erläutert.

b)   Begünstigte

(63)

Die Begünstigten dieser Regelung sind ausführende Hersteller sowie ausführende Händler, die an zuliefernde Hersteller und Dienstleister „gebunden“ sind.

c)   Anwendung

(64)

Besteht für ein Unternehmen eine Ausfuhrverpflichtung, ist es befugt, neue und — seit April 2003 — auch gebrauchte, bis zu zehn Jahre alte Investitionsgüter zu einem ermäßigten Zolleinsatz einzuführen. Hierfür erteilt die indische Regierung auf Antrag und nach Entrichtung einer Gebühr eine EPCGS-Lizenz. Seit April 2000 gilt für alle im Rahmen dieser Regelung eingeführten Investitionsgüter ein ermäßigter Zollsatz von 5 %. Bis zum 31. März 2000 betrug der tatsächliche Zollsatz 11 % (einschließlich eines Aufschlags von 10 %), bei der Einfuhr von hochwertigen Waren wurde kein Zoll erhoben. Um die Ausfuhrverpflichtung zu erfüllen, müssen die eingeführten Investitionsgüter für einen bestimmten Zeitraum zur Herstellung einer bestimmten Menge von Ausfuhrwaren verwendet werden.

(65)

Der Inhaber der EPCGS-Lizenz kann die Investitionsgüter auch im Inland beziehen. In diesem Fall kann der inländische Investitionsgüterhersteller die Teile, die er für die Herstellung solcher Investitionsgüter benötigt, zollfrei einführen. Der inländische Hersteller kann aber auch den Vorteil der „deemed exports“ für die Lieferung von Investitionsgütern an einen EPCGS-Lizenzinhaber in Anspruch nehmen.

d)   Stellungnahmen nach der Unterrichtung

(66)

Nach seiner Unterrichtung wies ein ausführender Hersteller darauf hin, dass die im Rahmen dieser Regelung eingeführten Investitionsgüter auch für die Herstellung von Waren genutzt würden, die nicht Gegenstand dieser Untersuchung seien, und dass bei der Ermittlung der Subventionsspanne der ermittelte Subventionsbetrag für den UZÜ nicht nur durch die Ausfuhren der betroffenen Ware dividiert werden sollte. Dieser Einwand wurde als gerechtfertigt betrachtet, und es wurde eine entsprechende Anpassung der Berechnung des diesem Unternehmen aus der Regelung erwachsenen Vorteils vorgenommen.

e)   Schlussfolgerung zur EPCG-Regelung

(67)

Im Rahmen der EPCG-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Die Zollermäßigung ist eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, denn diese verzichtet mit diesem Zugeständnis auf Abgaben, die ansonsten zu entrichten wären. Darüber hinaus wird dem Ausführer mit der Zollermäßigung ein Vorteil gewährt, da durch die bei der Einfuhr eingesparten Abgaben seine Liquidität verbessert wird.

(68)

Des Weiteren ist die EPCG-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig, weil die Lizenzen im Rahmen dieser Regelung ohne Ausfuhrverpflichtung nicht erteilt würden. Es handelt sich somit um eine spezifische und anfechtbare Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung.

(69)

Diese Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Rückerstattungssystem für Ersatz im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Investitionsgüter fallen gemäß Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung nicht in den Anwendungsbereich derartiger zulässiger Systeme, da sie bei der Herstellung der Ausfuhrwaren nicht verbraucht werden.

f)   Berechnung der Höhe der Subvention

(70)

Die Höhe der Subvention wurde auf der Grundlage der für die eingeführten Investitionsgüter nicht entrichteten Zölle berechnet, wobei dieser Betrag gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung über einen Zeitraum verteilt wurde, der dem normalen Abschreibungszeitraum für solche Investitionsgüter im betroffenen Wirtschaftszweig entspricht. Gemäß der üblichen Vorgehensweise wurde der auf diese Weise für den UZÜ berechnete Betrag durch Zurechnung der in diesem Zeitraum angefallenen Zinsen berichtigt, um die Entwicklung des vollen Werts des Vorteils über die Zeit widerzuspiegeln. Der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung marktübliche Zinssatz in Indien wurde für diesen Zweck als angemessen betrachtet. Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung wurden auf begründeten Antrag Kosten, die getragen werden mussten, um in den Genuss der Subvention zu gelangen, abgezogen. Die Höhe der Subvention wurde gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung den während des UZÜ erzielten Ausfuhrumsätzen in angemessener Weise (Nenner) zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(71)

Vier kooperierende ausführende Hersteller erhielten während des UZÜ Subventionen nach dieser Regelung in Höhe von 1,0 % bis 1,9 %.

5.   Freie Exportzonen („FEZ“)/Regelung für Sonderwirtschaftszonzen („SWZ-Regelung“)/Regelung für exportorientierte Betriebe („EOB-Regelung“)

(72)

Die Untersuchung ergab, dass keiner der kooperierenden ausführenden Hersteller den Status eines EOB hatte oder in einer FEZ angesiedelt war. Unter den kooperierenden ausführenden Herstellern gab es jedoch einen mit Sitz in einer SWZ, der im UZÜ anfechtbare Subventionen erhielt. Deshalb beschränkt sich die nachstehende Beschreibung und Bewertung auf die SWZ-Regelung.

a)   Rechtsgrundlage

(73)

Verweise auf SWZ sind in Kapitel 7 des EXIM-Dokuments 04—09 und in Kapitel 7 des HOP I 04—09 zu finden. Diese enthalten allerdings keine detaillierten Regelungen und Bestimmungen zu den SWZ mehr. Der entsprechende Regelungsrahmen und die Durchführungsbestimmungen wurden nämlich 2005 mit dem Gesetz über Sonderwirtschaftszonen („Special Economic Zones Act“ Nr. 28/2005) und mit den 2006 verabschiedeten SWZ-Regelungen („Special Economic Zones Rules“, Notifikation vom 10. Februar 2006) festgelegt.

b)   Bedingungen für die Inanspruchnahme

(74)

Im Rahmen der SWZ-Regelung kann jede Form von Unternehmen gegründet werden, solange das Unternehmen sich prinzipiell dazu verpflichtet, seine gesamte Warenproduktion oder seine gesamten Dienstleistungen zu exportieren. Das betrifft auch reine Handelsgesellschaften. Im Gegensatz zu den EOB müssen Unternehmen kein Mindestanlagevermögen nachweisen, um die SWZ-Regelung in Anspruch nehmen zu können.

c)   Anwendung

(75)

Die SWZ-Regelung hat die frühere Regelung für freie Exportzonen („Export Processing Zones Scheme“) abgelöst. Sonderwirtschaftszonen sind geografisch fest abgesteckte zollfreie Gebiete und werden für Handels-, Zoll- und Steuerzwecke als Ausland betrachtet. Unternehmen, die die SWZ-Regelung in Anspruch nehmen wollen, müssen sich in den speziell für solche Zwecke vorgesehenen Zonen niederlassen. Es gibt mittlerweile 17 von der indischen Regierung genehmigte, aktive SWZ.

(76)

Im Antrag auf Zuerkennung eines SWZ-Status müssen für die folgenden fünf Jahre unter anderem ausführliche Angaben zu den geplanten Produktionsmengen, dem voraussichtlichen Wert der Ausfuhren sowie dem Bedarf an Einfuhren und inländischen Waren gemacht werden. Geben die Behörden dem Antrag des Unternehmens statt, so teilen sie ihm die damit verbundenen Bedingungen mit. Der SWZ-Status wird zunächst für fünf Jahre verliehen. Die Zuerkennung kann verlängert werden.

(77)

Da eine der maßgeblichen Verpflichtungen eines SWZ-Betriebs (wie in Kapitel VI der SWZ-Regelungen von 2006 festgelegt) darin besteht, Netto-Deviseneinnahmen zu erwirtschaften, muss der Gesamtwert der Ausfuhren in einem Referenzzeitraum von fünf Jahren ab Beginn der kommerziellen Produktion höher sein als der Gesamtwert der eingeführten Waren.

(78)

SWZ-Betriebe können die folgenden Vorteile in Anspruch nehmen:

i)

Befreiung von den Einfuhrabgaben auf sämtliche Waren (einschließlich Investitionsgüter, Rohstoffe und Betriebsstoffe), die für Herstellungs- und Verarbeitungsvorgänge bzw. in Verbindung damit benötigt werden,

ii)

Verbrauchsteuerbefreiung für im Inland bezogene Waren,

iii)

Befreiung von der landesweiten Verkaufssteuer auf im Inland erworbene Waren,

iv)

Möglichkeit, unter Entrichtung der geltenden Zölle (die SWZ werden nicht als ein Teil des indischen Steuer-/Zollgebiets behandelt) einen Teil der Produktion auf dem Inlandsmarkt zu verkaufen, sofern Netto-Deviseneinnahmen erzielt werden,

v)

100 %ige Einkommen-/Körperschaftsteuerbefreiung für „Gewinne aus Ausfuhrgeschäften“ der in den SWZ angesiedelten Betrieben gemäß Section 10AA des Einkommen-/Körperschaftsteuergesetzes („Income Tax Act“) für die ersten fünf Jahre, 50 %ige Befreiung für die darauffolgenden fünf Jahre mit der Möglichkeit, anschließend weitere fünf Jahre andere Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen, und

vi)

Befreiung von der Dienstleistungssteuer für die in einer SWZ in Anspruch genommenen Dienstleistungen.

(79)

Betriebe, die die SWZ-Regelung in Anspruch nehmen, werden gemäß den einschlägigen Bestimmungen des indischen Zollgesetzes zollamtlich überwacht.

(80)

Diese Betriebe sind gemäß Regel 22 Absatz 2 der SWZ-Regelungen von 2006 rechtlich verpflichtet, ein ordnungsgemäßes Verzeichnis über den Wert der aus dem inländischen Zollgebiet eingeführten oder bezogenen Waren, den Verbrauch und die Verwendung der Waren, die Herstellung und die Veräußerung von Waren im Wege der Ausfuhr, des Verkaufs im inländischen Zollgebiet usw., zu führen.

(81)

Gemäß der Regel 35 der SWZ-Regelungen von 2006 ist allerdings ein SWZ-Betrieb zu keinem Zeitpunkt verpflichtet, jede einzelne Einfuhrsendung den Ausfuhren, Übertragungen zu anderen Betrieben oder Verkäufen im inländischen Zollgebiet gegenüberzustellen.

(82)

Die Bewertung der Einfuhren und der auf dem Inlandsmarkt bezogenen Rohstoffe und Investitionsgüter erfolgt auf der Grundlage von Eigenbescheinigungen. Dasselbe gilt für Ausfuhrverkäufe. Die Zollbehörden nehmen somit keine Routinekontrollen der Sendungen eines SWZ-Betriebs vor.

(83)

Im vorliegenden Fall nutzte der kooperierende ausführende Hersteller die Regelung, um Rohstoffe und Investitionsgüter zollfrei einzuführen, Waren im Inland zu beziehen und hierbei die Verbrauchsteuerbefreiung und die Befreiung von der landesweiten Verkaufssteuer in Anspruch zu nehmen, und um von der Dienstleistungssteuer befreit zu werden. Die Untersuchung ergab, dass der betroffene ausführende Hersteller die Vorteile einer Befreiung von der Einkommen-/Körperschaftsteuer nicht in Anspruch genommen hat.

d)   Stellungnahmen nach der Unterrichtung

(84)

Nach seiner Unterrichtung erhob der in einer SWZ angesiedelte ausführende Hersteller mehrere Einwände, beispielsweise dass die von dem Unternehmen in Anspruch genommenen Teilregelungen zulässige Zollbefreiungsregelungen (Rückerstattungssysteme) seien und dass sie keine Subvention darstellten, da durch sie kein Vorteil gewährt werde. Auf die Vorbringen des ausführenden Herstellers wird im Folgenden eingegangen.

e)   Schlussfolgerungen zur SWZ-Regelung

(85)

Hinsichtlich der Verbrauchssteuerbefreiung für im Inland bezogene Waren wurde festgestellt, dass die von einem Unternehmen ohne SWZ-Status auf Käufe entrichteten Abgaben gutgeschrieben und mit einer späteren Verbrauchssteuerschuld auf inländische Verkäufe verrechnet werden können (sogenannter „Centralised Value-Added-Tax mechanism“ — CENVAT). Deshalb ist die auf Käufe entrichtete Steuer nicht endgültig. Im Rahmen des CENVAT wird nur auf den Mehrwert eine endgültige Abgabe erhoben, nicht auf die Vormaterialien. Durch die Befreiung der Einkäufe eines SWZ-Betriebs von der Verbrauchssteuer entgehen dem Staat mithin keine weiteren Einnahmen und dem SWZ-Betrieb erwächst kein zusätzlicher Vorteil. Da sich aus der SWZ-Regelung dadurch keine zusätzlichen Vorteile ergeben, erübrigt sich eine weitere Analyse dieser Teilregelung im Rahmen dieser Untersuchung.

(86)

Bei der Befreiung eines SWZ-Betriebs von zwei Arten von Einfuhrabgaben („Regelzoll“ und „besonderer Zusatzzoll“, die normalerweise bei der Einfuhr von Rohstoffen und Investitionsgütern anfallen), der Befreiung von der Verkaufssteuer auf Waren, die im Inland bezogen werden, und bei der Befreiung von der Dienstleistungssteuer handelt es sich um finanzielle Beihilfen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung. Die Regierung verzichtet damit auf die Erhebung von Abgaben, die normalerweise zu entrichten gewesen wären, und gewährt dem SWZ-Betrieb einen Vorteil im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung, denn auf diese Weise wird die Liquidität des Unternehmens verbessert. Diese Subventionen sind rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gelten daher gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar. Laut Regel 2 der SWZ-Regelungen von 2006 können nur SWZ, die für die Ausfuhr produzieren, diese Vergünstigungen in Anspruch nehmen.

(87)

Der ausführende Hersteller brachte vor, die von dem Unternehmen in Anspruch genommenen Teilregelungen stellten eine zulässige Zollbefreiungsregelung (Rückerstattung) gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Anhang I der Grundverordnung dar und seien daher nicht anfechtbar. Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung bestimme, dass nur der Erlass oder die Rückerstattung von Einfuhrabgaben, die die auf eingeführte Vorleistungen, die bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht werden, erhobenen Einfuhrabgaben überschreiten, eine Ausfuhrsubvention darstelle. Mit anderen Worten, solange keine übermäßige Erstattung oder Befreiung vorliege, könne die Befreiung von Einfuhrzöllen auf Vorleistungen für die Herstellung oder Verarbeitung der ausgeführten Ware nicht als anfechtbare Subvention betrachtet werden.

(88)

Hierzu ist zunächst anzumerken, dass alle Vorteile, in deren Genuss ein SWZ-Betrieb kommt, gesetzlich an die Ausfuhrleistung gebunden sind. Des Weiteren können diese Regelungen nicht als zulässige Rückerstattungssysteme oder Rückerstattungssysteme für Ersatz im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Sie genügen nicht den strengen Vorgaben in Anhang I Buchstaben h und i, in Anhang II (Definition und Regeln für Rückerstattung) und in Anhang III (Definition und Regeln für Rückerstattung für Ersatz) der Grundverordnung. Werden die Regelungen bezüglich der Befreiung von der Verkaufssteuer und der Befreiung von den Einfuhrabgaben zum Ankauf von Investitionsgütern genutzt, liegt bereits ein Verstoß gegen die Regeln für zulässige Rückerstattungssysteme vor, da Investitionsgüter nicht, wie in Anhang I Buchstabe h (Rückerstattung der Verkaufssteuer) und Buchstabe i (Erlass der Einfuhrzölle) gefordert, bei der Herstellung der Waren verbraucht werden. Außerdem bestätigte sich, dass die indische Regierung über kein wirksames Nachprüfungssystem bzw. -verfahren verfügt, um festzustellen, welche zoll- und/oder steuerfrei bezogenen Vorleistungen in welchem Umfang bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden (Anhang II Teil II Nummer 4 der Grundverordnung und Anhang III Teil II Nummer 2 der Grundverordnung im Falle von Rückerstattungssystemen für Ersatz). Von einem SWZ-Betrieb wird verlangt, dass er Netto-Deviseneinnahmen erwirtschaftet, aber es existiert kein Nachprüfungssystem zur Überwachung des Verbrauchs von Einfuhren im Zusammenhang mit der Produktion von Ausfuhrwaren.

(89)

Alternativ argumentierte der ausführende Hersteller, die von ihm in Anspruch genommenen Teilregelungen stellten keine Subventionen dar, da dem Unternehmen kein Vorteil gewährt worden sei. In Bezug auf die Inlandsverkäufe machte der ausführende Hersteller geltend, da ein SWZ-Betrieb nicht als Teil des indischen Steuer-/Zollgebietes betrachtet werde, müssten auf die fertigen Waren beim Verkauf auf dem Inlandsmarkt die vollen Zölle entrichtet werden. Es wurde geltend gemacht, es sei kein Vorteil gewährt worden, da die Zölle, von denen die Vorleistungen befreit wurden, die bei der Herstellung von auf dem Inlandsmarkt verkauften Waren eingesetzt wurden, niedriger seien als die Zölle, die das Unternehmen beim Verkauf auf dem Inlandsmarkt entrichtet habe.

(90)

Diesbezüglich ist zu beachten, dass der Zweck der Gründung eines SWZ-Betriebs zwar die Erzielung von Netto-Deviseneinnahmen ist, der SWZ-Betrieb jedoch die Möglichkeit hat, einen Teil seiner Produktion auf dem Inlandsmarkt zu verkaufen. Nach der SWZ-Regelung werden Waren, die aus der Zone zollrechtlich auf den Inlandsmarkt übergeführt werden, als Einfuhrwaren behandelt. Ein SWZ-Betrieb als solcher befindet sich nicht in einer anderen Situation als andere auf dem Inlandsmarkt tätige Unternehmen, d. h. auf gekaufte Waren müssten anwendbare Zölle/Steuern entrichtet werden. Dabei sollte klargestellt werden, dass die Entscheidung der Regierung, für den Verbrauch auf dem Inlandsmarkt bestimmte Waren zu besteuern, nicht bedeutet, dass die Befreiung eines SWZ-Betriebs von Einführzöllen und Verkaufssteuern nicht einen Vorteil in Bezug auf die Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware darstellt. Außerdem haben die Verkäufe auf dem Inlandsmarkt keine Auswirkungen auf die allgemeinere Einschätzung, ob ein angemessenes Nachprüfungssystem existiert.

(91)

In Bezug auf die Ausfuhrverkäufe brachte der ausführende Hersteller vor, die Befreiung von Einfuhrzöllen und Steuern stelle keine anfechtbare Subvention dar, solange keine übermäßige Erstattung vorliege. Ferner argumentierte das Unternehmen, der SWZ-Betrieb stehe unter der Aufsicht von Zollbeamten und es sei nicht möglich, Vorleistungen auf dem Inlandsmarkt zu verkaufen oder diese Vorleistungen bei der Herstellung von für den Inlandsmarkt bestimmten Waren einzusetzen, ohne die geltenden Zölle zu entrichten. Demnach könne keine übermäßige Erstattung vorliegen.

(92)

Diesbezüglich ist zunächst daran zu erinnern, dass kein System oder Verfahren existiert, mit dem nachgeprüft werden könnte, welche Vorleistungen bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden und ob eine übermäßige Erstattung von Einfuhrzöllen und Steuern im Sinne der Anhänge I, II und III des Anhangs der Grundverordnung stattgefunden hat. Ein SWZ-Betrieb ist bereits de jure zu keiner Zeit verpflichtet, jeder Einfuhrsendung die Bestimmung der entsprechenden hergestellten Ware zuzuordnen. Nur wenn derartige Kontrollen existierten, könnten die indischen Behörden ausreichende Informationen über die endgültige Bestimmung der Vorleistungen erlangen und wirksam nachprüfen, ob die Befreiungen von den Zöllen und der Verkaufssteuer nicht die auf die bei der Herstellung der Ausfuhrwaren eingesetzten Vorleistungen entrichteten Abgaben übersteigen. Unternehmensinterne Systeme wären als solche nicht ausreichend, da ein System zur Überprüfung von Zollerstattungen vom Staat konzipiert und durchgesetzt werden müsste. Die Untersuchung ergab also, dass ein SWZ-Betrieb nach den indischen Rechtsvorschriften und Bestimmungen für solche Betriebe eindeutig nicht verpflichtet ist, die Verknüpfung zwischen eingeführten Vormaterialien und dem daraus hergestellten fertigen Produkt zu erfassen, und dass die indische Regierung kein Nachprüfungssystem eingerichtet hat, mit dem effektiv kontrolliert werden kann, welche Vorleistungen in welchem Umfang für die Herstellung von Ausfuhrwaren verbraucht wurden.

(93)

Die indische Regierung nahm auch keine weitere Prüfung auf der Grundlage der tatsächlich eingesetzten Vorleistungen vor, obwohl dies in Ermangelung eines effektiv angewandten Nachprüfungssystems normalerweise erforderlich gewesen wäre (vgl. Anhang II Teil II Absatz 5 und Anhang III Teil II Absatz 3 der Grundverordnung). Dass keine übermäßige Erstattung erfolgt war, wurde von der indischen Regierung ebenfalls nicht nachgewiesen.

f)   Berechnung der Höhe der Subvention

(94)

In Ermangelung eines zulässigen Rückerstattungssystems oder Rückerstattungssystems für Ersatz besteht der anfechtbare Vorteil mithin im Erlass der zu entrichtenden Zölle (Regelzölle und besondere Zusatzzölle), der Befreiung von der Verkaufssteuer für im Inland bezogene Waren und der Befreiung von der Dienstleistungssteuer im UZ.

(95)

Was die Befreiung von den Regelzöllen, der Zahlung der Verkaufssteuer auf Waren, die im Inland bezogen wurden, und die Befreiung von der Dienstleistungssteuer betrifft, so wurde die Höhe der Subvention (Zähler) anhand der Summe der Beträge berechnet, die im UZÜ von den jeweiligen Abgaben befreit wurden. Gebühren, die entrichtet werden mussten, um in den Genuss der Subvention zu gelangen, wurden gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung von dieser Summe abgezogen.

(96)

Im Gegensatz zu Rohstoffen sind Investitionsgüter nicht materiell in den Endprodukten enthalten. Dementsprechend wurde die Höhe der mit der Befreiung von Abgaben auf den Kauf von Investitionsgütern zusammenhängenden Subvention auf der Grundlage der für die eingeführten Investitionsgüter nicht entrichteten Zölle berechnet, wobei dieser Betrag gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung über einen Zeitraum verteilt wurde, der dem normalen Abschreibungszeitraum für solche Investitionsgüter im betroffenen Wirtschaftszweig entspricht. Gemäß der üblichen Vorgehensweise wurde der auf diese Weise für den UZÜ berechnete Betrag durch Zurechnung der in diesem Zeitraum angefallenen Zinsen berichtigt, um die Entwicklung des vollen Werts des Vorteils über die Zeit widerzuspiegeln. Der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung marktübliche Zinssatz in Indien wurde für diesen Zweck als angemessen betrachtet. Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung wurden auf begründeten Antrag Kosten, die getragen werden mussten, um in den Genuss der Subvention zu gelangen, abgezogen.

(97)

Diese wie unter den Randnummern 95 und 96 beschrieben ermittelten Subventionsbeträge wurden gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung den gesamten im UZÜ erzielten Ausfuhrumsätzen in angemessener Weise (Nenner) zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde. Es ergab sich eine Subventionsspanne von 5,4 %.

6.   Regelung zur Einkommen-/Körperschaftssteuerbefreiung („ITES“)

(98)

Unter dieser Regelung konnten Ausführer die Vorteile einer teilweisen Befreiung von der Einkommen-/Körperschaftsteuer auf die mit Ausfuhrverkäufen erzielten Gewinne in Anspruch nehmen. Die Rechtsgrundlage für diese Befreiung war Section 80 HHC des Einkommen-/Körperschaftsteuergesetzes.

(99)

Section 80 HHC des Einkommen-/Körperschaftsteuergesetzes wurde zum Steuerjahr 2005—2006 (d. h. ab dem Geschäftsjahr vom 1. April 2004 bis zum 31. März 2005) aufgehoben, und daher erwuchsen nach dem 31. März 2004 keine Vorteile mehr auf dieser Grundlage. Die kooperierenden ausführenden Hersteller hatten im UZÜ keine Vorteile aus dieser Regelung. Da die Regelung aufgehoben wurde, werden gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung diesbezüglich keine Ausgleichsmaßnahmen ergriffen.

7.   Regelung für Ausfuhrkredite („ECS“)

a)   Rechtsgrundlage

(100)

Genaue Ausführungen zu dieser Regelung enthalten der Master Circular DBOD Nr. DIR.(Exp).BC 02/04.02.02/2007-08 (Runderlass über Ausfuhrkredite in Fremdwährungen) und der Master Circular DBOD Nr. DIR.(Exp).BC 01/04.02.02/2007-08 (Runderlass über Ausfuhrkredite in Rupien) der indischen Zentralbank (RBI), die sich an alle Geschäftsbanken in Indien richten.

b)   Bedingungen für die Inanspruchnahme

(101)

Die Begünstigten dieser Regelung sind ausführende Hersteller und ausführende Händler. Die Untersuchung ergab, dass drei ausführende Hersteller Vorteile im Rahmen dieser Regelung in Anspruch genommen hatten.

c)   Anwendung

(102)

Im Rahmen dieser Regelung legt die indische Zentralbank verbindliche Zinshöchstsätze für Ausfuhrkredite (in indischen Rupien oder in Fremdwährung) fest, die Geschäftsbanken von Ausführern verlangen können. Die Regelung für Ausfuhrkredite („ECS“) umfasst zwei Teilregelungen, die „Pre-Shipment Export Credit“-Regelung (Kredite für Ausführer zur Finanzierung des Einkaufs, der Verarbeitung, Herstellung, Verpackung und/oder Verladung von Waren vor der Ausfuhr) und die „Post-Shipment Export Credit“-Regelung (Betriebsmittelkredite zur Finanzierung von Forderungen aus Ausfuhrgeschäften). Die RBI hat die Banken außerdem angewiesen, einen bestimmten Teil ihres Nettokreditvolumens zur Exportfinanzierung zu verwenden.

(103)

Auf der Grundlage der RBI-Runderlasse können Ausführer Ausfuhrkredite zu Vorzugszinssätzen in Anspruch nehmen, die unter den marktüblichen Zinssätzen der gängigen Kredite von Geschäftsbanken („Barkredite“) liegen. Die Differenz zwischen den Zinssätzen kann bei Unternehmen mit guter Bonitätseinstufung geringer ausfallen. Unternehmen mit hoher Bonitätseinstufung können eventuell sogar Ausfuhrkredite und Barkredite zu gleichen Bedingungen erlangen.

d)   Schlussfolgerung zur ECS

(104)

Die Vorzugszinssätze für die im Rahmen dieser Regelung gewährten und in den Runderlassen der indischen Zentralbank beschriebenen Kredite (vgl. Randnummer 100) können den Zinsaufwand des begünstigten Ausführers im Vergleich zu den Kosten eines nach marktüblichen Bedingungen gewährten Kredits senken, so dass dem betreffenden Ausführer in diesem Falle ein Vorteil im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung erwächst. Ausfuhrkredite sind nicht unbedingt immer sicherer als Inlandskredite. Normalerweise gilt die Ausfuhrfinanzierung als risikoreicher, und über die für einen bestimmten Kredit verlangten Sicherheiten entscheidet die betreffende Geschäftsbank — unabhängig von dem Finanzierungsgegenstand — nach rein geschäftlichen Gesichtspunkten. Die unterschiedlichen Zinssätze der einzelnen Banken sind das Ergebnis der Vorgehensweise der indischen Zentralbank, für jede einzelne Geschäftsbank bestimmte Höchstzinssätze festzulegen. Die Geschäftsbanken wären übrigens nicht verpflichtet, eventuell vorteilhaftere Zinssätze für Ausfuhrkredite in Fremdwährungen an Kunden von Ausfuhrkrediten weiterzugeben.

(105)

Auch wenn die Vorzugszinssätze im Rahmen der ECS von Geschäftsbanken eingeräumt werden, handelt es sich dennoch um eine finanzielle Beihilfe der Regierung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung. In diesem Rahmen sei darauf hingewiesen, dass weder gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung noch laut WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen ein Transfer öffentlicher Gelder erforderlich ist, d. h. in diesem Falle Entschädigung der Geschäftsbanken durch die indische Regierung, um das Vorliegen einer Subvention nachzuweisen, sondern lediglich eine Anweisung durch die Regierung, die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a unter den Ziffern i, ii oder iii der Grundverordnung genannten Aufgaben wahrzunehmen. Die indische Zentralbank ist eine öffentliche Körperschaft und gilt somit als „Regierung“ im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 der Grundverordnung. Sie befindet sich zu 100 % in staatlichem Besitz, verfolgt ordnungspolitische Ziele (z. B. auf dem Gebiet der Währungspolitik), und die Führungsspitze wird von der indischen Regierung ernannt. Die RBI erteilt Anweisungen an private Einrichtungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung; so sind die Geschäftsbanken unter anderem an die von der Zentralbank per Runderlass festgesetzten Zinshöchstsätze für Ausfuhrkredite gebunden sowie an die RBI-Vorgabe, einen bestimmten Teil ihres Nettokreditvolumens für Ausfuhrkredite bereitzustellen. Nach dieser Anweisung sind Geschäftsbanken verpflichtet, Aufgaben wahrzunehmen, die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung genannt sind, in diesem Fall die Gewährung zinsvergünstigter Kredite zur Exportfinanzierung. Ein solcher direkter Transfer von Geldern in Form von Krediten, die nur zu bestimmten Konditionen gewährt werden, obliegt üblicherweise ausschließlich der Regierung, und diese Praktik unterscheidet sich faktisch nicht von den Praktiken, die normalerweise von den Regierungen ausgeübt werden (vgl. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung). Diese Subvention gilt gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar, da die Vorzugszinssätze nur in Verbindung mit Krediten für Ausfuhrgeschäfte gewährt werden und somit von der Ausfuhrleistung abhängig sind.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(106)

Die Höhe der Subvention wurde anhand der Differenz zwischen den im UZÜ für Ausfuhrkredite gezahlten Zinsen und dem Betrag ermittelt, der von den kooperierenden ausführenden Herstellern bei einer Geschäftsbank für einen Kredit zu den marktüblichen Konditionen zu zahlen gewesen wäre. Der Subventionsbetrag (Zähler) wurde gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung den während des UZÜ erzielten Ausfuhrumsätzen (Nenner) in angemessener Weise zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(107)

Drei kooperierende Hersteller erhielten während des UZÜ Subventionen nach dieser Regelung in Höhe von 0,3 % bis 0,4 %.

8.   „Package Scheme of Incentives“ („PSI“) — „Anreizpaket“ (Vergünstigungen für neue/expandierende Betriebe)

a)   Rechtsgrundlage

(108)

Im Rahmen der vorausgegangen Untersuchungen bezüglich der PET-Folien, einschließlich der Überprüfung, die zur Einführung des derzeit geltenden endgültigen Ausgleichszolls mit der Verordnung (EG) Nr. 367/2006 geführt hatte, wurden mehrere staatliche Regelungen der indischen Bundesstaaten zur Gewährung von Vergünstigungen an lokale Unternehmen untersucht. Diese Vergünstigungen der Bundesstaaten werden im Rahmen einer Regelung gewährt, die gemeinhin als „Anreizpaket“ („Package Scheme of Incentives“ — PSI/Vergünstigungen für neue/expandierende Betriebe) bekannt ist, weil sie eine Reihe unterschiedlicher Beihilfen umfasst. Die Untersuchung ergab, dass das Recht eines Unternehmens auf Inanspruchnahme dieser Regelung im sogenannten „Eligibility Certificate“ (Berechtigungsbescheinigung) festgeschrieben ist. Den Untersuchungsergebnissen zufolge profitierten im UZÜ zwei kooperierende Hersteller im Rahmen des Anreizpakets von der Befreiung von der Handelssteuer (Verkaufssteuer), die ihnen gemäß Section 4A des Handelssteuergesetzes (Trade Tax Act) des Bundesstaates Uttar Pradesh gewährt wurde. Nach dieser Steuervorschrift werden die vom begünstigten Unternehmen auf dem internen Markt getätigten Verkäufe von der Entrichtung der Verkaufssteuer (und zwar sowohl der lokalen als auch der landesweiten Verkaufssteuer) befreit.

b)   Begünstigte

(109)

Als Begünstigte kommen in der Regel Unternehmen in Frage, die in weniger entwickelten Gebieten des jeweiligen Bundesstaates investieren, indem sie entweder einen neuen Industriebetrieb errichten oder umfassende Anlageinvestitionen zur Erweiterung oder Diversifizierung eines bestehenden Industriebetriebs tätigen. Die Höhe der Anreize richtet sich in erster Linie nach der Einstufung des Gebiets, in dem das Unternehmen angesiedelt ist bzw. sein wird, und nach der Höhe der Investitionen.

c)   Anwendung

(110)

Im Rahmen der Befreiungsregelung müssen begünstigte Betriebe bei ihren Verkäufen keinerlei Verkaufssteuer berechnen. Die begünstigten Betriebe waren auch von der Entrichtung der Verkaufssteuer auf ihre Einkäufe von Waren von Lieferanten befreit, die selbst Begünstigte der Regelung waren. Während die Befreiung beim Verkauf nicht als Vorteil für den begünstigten verkaufenden Betrieb angesehen wird, verschafft die Befreiung beim Einkauf dem begünstigten einkaufenden Betrieb sehr wohl Vergünstigungen.

d)   Stellungnahmen nach der Unterrichtung

(111)

Nach seiner Unterrichtung brachte ein ausführender Hersteller vor, bei der Quantifizierung des im Rahmen dieser Regelung gewährten Vorteils sei davon ausgegangen worden, dass die Lieferanten eines Hauptrohstoffes für die Herstellung der betroffenen Ware von der Verkaufssteuer befreit gewesen seien. Aus den Verkaufsrechnungen ging indessen hervor, dass die betreffenden Zulieferer bei ihren Verkäufen an das betroffene Unternehmen die Steuer in Rechnung stellten. Da die Verkaufssteuer von dem Unternehmen entrichtet wurde, wurde dem ausführenden Hersteller für diese Käufe folglich kein anfechtbarer Vorteil gewährt und der Subventionsbetrag wurde entsprechend korrigiert.

e)   Schlussfolgerung

(112)

Im Rahmen der PSI-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Die Befreiung von den Verkaufssteuern auf die gekauften Güter stellt eine finanzielle Beihilfe dar, da die Regierung mit diesem Zugeständnis auf ansonsten zu entrichtende Abgaben verzichtet. Außerdem erlangt das Unternehmen durch diese Befreiung einen Vorteil, weil dadurch seine Liquidität verbessert wird.

(113)

Die PSI-Regelung kann nur von Unternehmen in Anspruch genommen werden, die in bestimmten bezeichneten geografischen Gebieten eines indischen Bundesstaates investiert haben. Unternehmen, die außerhalb dieser Gebiete angesiedelt sind, können sie nicht in Anspruch nehmen. Die gewährten Vorteile sind je nach Gebiet unterschiedlich hoch. Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 3 Absatz 3 der Grundverordnung ist die Regelung spezifisch und somit anfechtbar.

f)   Berechnung der Höhe der Subvention

(114)

Die Höhe der durch die Befreiung von der Verkaufssteuer gewährten Subvention wurde auf der Grundlage der Verkaufssteuer berechnet, die normalerweise im UZÜ zu entrichten gewesen wäre, aber im Rahmen der Regelung nicht entrichtet wurde.

(115)

Die Höhe der Subvention (Zähler) wurde gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung den gesamten während des UZÜ erzielten Auslands- und Inlandsverkäufen (Nenner) zugerechnet, da die Subvention nicht von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(116)

Die beiden kooperierenden ausführenden Hersteller erhielten während des UZÜ Subventionen nach dieser Regelung in Höhe von 0,3 % bis 1,4 %.

9.   Höhe der anfechtbaren Subventionen

(117)

Bekanntlich beliefen sich die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 367/2006 (einschließlich der späteren Änderungen — vgl. Randnummern 2, 3 und 4) für die betroffenen ausführenden Hersteller, die an dieser teilweisen Interimsüberprüfung mitarbeiten, ermittelten anfechtbaren Subventionen (ad valorem) auf 12 % bis 19,1 %.

(118)

In dieser teilweisen Interimsüberprüfung wurden anfechtbare Subventionen in Höhe von 5,4 % bis 8,6 % (ad valorem) festgestellt, die im Folgenden aufgelistet sind:

Regelung→

AAS (12)

DEPBS (12)

EPCGS (12)

SWZ (12)

ECS (12)

PSI

Insgesamt

Unternehmen↓

%

%

%

%

%

%

%

Ester Industries Limited

 

5,8

1,0

 

0,4

 

7,2

Garware Polyester Limited

0,5

3,9

1,0

 

unerheblich

 

5,4

Polyplex Corporation Limited

1,7

3,2

1,9

 

0,4

1,4

8,6

SRF Limited

 

 

 

5,4

 

 

5,4

Uflex Limited

2,1

2,7

1,0

 

0,3

0,3

6,4

10.   Ausgleichsmaßnahmen

(119)

Gemäß Artikel 19 der Grundverordnung und entsprechend den unter Nummer 3 der Einleitungsbekanntmachung dieser teilweisen Interimsüberprüfung dargelegten Gründen wird festgestellt, dass die Subventionierung der betroffenen ausführenden Hersteller zurückgegangen ist und damit die mit der Verordnung (EG) Nr. 367/2006 eingeführten Ausgleichszollsätze für diese ausführenden Hersteller entsprechend geändert werden sollten.

(120)

Die geänderten Ausgleichzollsätze sollten in der Höhe der neuen, im Rahmen dieser teilweisen Interimsüberprüfung ermittelten Subventionsspannen festgesetzt werden, da die in der Ausgangsuntersuchung berechneten Schadensspannen weiterhin darüber liegen.

(121)

Bezüglich aller anderen Unternehmen, die von dieser teilweisen Interimsüberprüfung nicht betroffen waren, ist anzumerken, dass sich die faktischen Modalitäten der untersuchten Regelungen und ihre Anfechtbarkeit im Vergleich zur vorherigen Untersuchung nicht geändert haben. Eine Neuberechnung der Subventions- und Zollsätze für diese Unternehmen erübrigt sich daher. Folglich bleiben die Zollsätze für alle anderen Parteien außer den fünf ausführenden Herstellern, die an dieser Überprüfung mitgearbeitet haben, unverändert.

(122)

Die in dieser Verordnung festgesetzten unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze spiegeln die im Rahmen der teilweisen Interimsüberprüfung festgestellte Lage wider. Sie gelten somit ausschließlich für die Einfuhren der von diesen Unternehmen hergestellten betroffenen Ware. Einfuhren der betroffenen Ware, die andere, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung namentlich genannte Unternehmen herstellen, einschließlich der mit den namentlich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(123)

Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung oder der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind umgehend an die Kommission (13) zu richten unter Beifügung aller relevanten Informationen, insbesondere Angaben zu jeder mit der Umfirmierung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehenden Änderung der Unternehmenstätigkeiten im Bereich der Produktion und der Inlands- und Ausfuhrverkäufe. Sofern erforderlich wird die Verordnung, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses, entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

11.   Antidumpingmaßnahmen

(124)

Wie im letzten Absatz unter Nummer 3 der Einleitungsbekanntmachung dargelegt, wird die Änderung des Ausgleichszollsatzes Auswirkungen auf den endgültigen Antidumpingzoll haben, der mit der Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 eingeführt wurde, da dieser in früheren Antidumpinguntersuchungen angepasst wurde, um eine Doppelberechnung der Vorteile durch Ausfuhrsubventionen zu vermeiden (der endgültige Antidumpingzoll stützte sich bekanntlich auf die Dumpingspanne, da diese niedriger war als die Schadensbeseitigungsschwelle). Gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Grundverordnung und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern dürfen auf eine Ware nicht zugleich Antidumpingzölle und Ausgleichszölle erhoben werden, um ein und dieselbe Situation, die sich aus Dumping oder der Gewährung einer Ausfuhrsubvention ergibt, zu bereinigen. Die Ausgangsuntersuchung ergab, dass einige der geprüften anfechtbaren Subventionsregelungen Ausfuhrsubventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung darstellten. Diese Subventionen beeinflussen mithin die Ausfuhrpreise der ausführenden Hersteller in Indien und führen somit zu größeren Dumpingspannen. Daher wurden gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Grundverordnung die endgültigen Antidumpingzollsätze angepasst, so dass sie die tatsächliche Dumpingspanne widerspiegeln, die nach Einführung des endgültigen Ausgleichszolls zur Beseitigung der Auswirkungen der Ausfuhrsubventionen verbleibt (vgl. Randnummer 59 der Verordnung (EG) Nr. 366/2006 und Randnummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 1424/2006).

(125)

Folglich müssen die endgültigen Antidumpingzollsätze für die betroffenen ausführenden Hersteller nunmehr angepasst werden, um der geänderten Höhe des durch die Ausfuhrsubventionen gewährten Vorteils im UZÜ dieser Antisubventionsuntersuchung Rechnung zu tragen und um die tatsächliche Dumpingspanne widerzuspiegeln, die nach Einführung des angepassten endgültigen Ausgleichszolls zur Beseitigung der Auswirkungen der Ausfuhrsubventionen verbleibt.

(126)

Die zuvor für Ester Industries Limited, Garware Polyester Limited, Polyplex Corporation Limited und Uflex Limited (damals: Flex Industries Limited) (14) ermittelten und durch die Verordnung (EG) Nr. 366/2006 (siehe Randnummer 50) festgelegten Dumpingspannen beliefen sich für diese betroffenen vier Unternehmen auf 29,3 %, 20,1 %, 3,7 % bzw. 3,2 % Die Höhe der durch die Verordnung (EG) Nr. 1424/2006 für SRF Limited festgesetzten Dumpingspanne betrug 15,5 %.

(127)

Unter Berücksichtigung der durch die Ausfuhrsubventionen gewährten Vorteile im UZÜ und der Höhe der zuvor ermittelten Dumpingspannen sollten die Spannen und Zölle für die betroffenen Unternehmen daher wie folgt berechnet werden:

Unternehmen

Ausfuhrsubventionsspanne

Subventionsspanne insgesamt

Zuvor ermittelte Dumpingspanne

Ausgleichszoll

AD-Zoll

Zoll insgesamt

Ester Industries Limited

7,2 %

7,2 %

29,3 %

7,2 %

22,1 %

29,3 %

Garware Polyester Limited

5,4 %

5,4 %

20,1 %

5,4 %

14,7 %

20,1 %

Polyplex Corporation Limited

7,2 %

8,6 %

3,7 %

8,6 %

0,0 %

8,6 %

SRF Limited

5,4 %

5,4 %

15,5 %

5,4 %

10,1 %

15,5 %

Uflex Limited

6,1 %

6,4 %

3,2 %

6,4 %

0,0 %

6,4 %

(128)

Um der geänderten Höhe des für die betroffenen fünf ausführenden Hersteller geltenden Antidumpingzolls Rechnung zu tragen, sollte die Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 367/2006 erhält folgende Fassung:

„(2)   Für die von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Ausgleichszölle auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Unternehmen

Endgültiger Zoll (%)

TARIC-Zusatzcode

Ester Industries Limited, 75-76, Amrit Nagar, Behind South Extension Part — 1, New Delhi 110 003, Indien

7,2

A026

Garware Polyester Limited, Garware House, 50-A, Swami Nityanand Marg, Vile Parle (East), Mumbai 400 057, Indien

5,4

A028

Jindal Poly Films Limited, 56 Hanuman Road, New Delhi 110 001, Indien

17,1

A030

MTZ Polyfilms Limited, New India Centre, 5th Floor, 17 Co-operage Road, Mumbai 400 039, Indien

8,7

A031

Polyplex Corporation Limited, B-37, Sector-1, Noida 201 301, Dist. Gautam Budh Nagar, Uttar Pradesh, Indien

8,6

A032

SRF Limited, Block C, Sector 45, Greenwood City, Gurgaon 122 003, Haryana, Indien

5,4

A753

Uflex Limited, A-1, Sector 60, Noida 201 301 (U.P.), Indien

6,4

A027

Alle übrigen Unternehmen

19,1

A999“

Artikel 2

Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 erhält folgende Fassung:

„(2)   Für die von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzölle auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Unternehmen

Endgültiger Zoll (%)

TARIC-Zusatzcode

Ester Industries Limited, 75-76, Amrit Nagar, Behind South Extension Part — 1, New Delhi 110 003, Indien

22,1

A026

Garware Polyester Limited, Garware House, 50-A, Swami Nityanand Marg, Vile Parle (East), Mumbai 400 057, Indien

14,7

A028

Jindal Poly Films Limited, 56 Hanuman Road, New Delhi 110 001, Indien

0,0

A030

MTZ Polyfilms Limited, New India Centre, 5th Floor, 17 Co-operage Road, Mumbai 400 039, Indien

18,0

A031

Polyplex Corporation Limited, B-37, Sector-1, Noida 201 301, Dist. Gautam Budh Nagar, Uttar Pradesh, Indien

0,0

A032

SRF Limited, Block C, Sector 45, Greenwood City, Gurgaon 122 003, Haryana, Indien

10,1

A753

Uflex Limited, A-1, Sector 60, Noida 201 301 (U.P.), Indien

0,0

A027

Alle übrigen Unternehmen

17,3

A999“

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 8. Januar 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. SCHWARZENBERG


(1)  ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1.

(2)  ABl. L 316 vom 10.12.1999, S. 1.

(3)  ABl. L 68 vom 8.3.2006, S. 15.

(4)  ABl. L 236 vom 31.8.2006, S. 1.

(5)  ABl. L 255 vom 29.9.2007, S. 1.

(6)  ABl. L 227 vom 23.8.2001, S. 1.

(7)  ABl. L 68 vom 8.3.2006, S. 6.

(8)  ABl. L 270 vom 29.9.2006, S. 1.

(9)  ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 1.

(10)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(11)  ABl. C 240 vom 12.10.2007, S. 6.

(12)  Bei mit einem Sternchen gekennzeichneten Subventionen handelt es sich um Ausfuhrsubventionen.

(13)  Europäische Kommission — Generaldirektion Handel — Direktion B — N105, 04/90 — Rue de la Loi/Wetstraat 200 B — B-1049 Brüssel.

(14)  ABl. L 68 vom 8.3.2006, S. 6.


10.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 6/18


VERORDNUNG (EG) Nr. 16/2009 DER KOMMISSION

vom 9. Januar 2009

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 10. Januar 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Januar 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

58,7

TR

104,0

ZZ

81,4

0707 00 05

JO

167,2

MA

88,6

TR

147,0

ZZ

134,3

0709 90 70

MA

87,0

TR

158,3

ZZ

122,7

0805 10 20

BR

44,6

CL

44,1

EG

52,5

IL

54,2

MA

55,0

TR

78,3

ZA

44,1

ZZ

53,3

0805 20 10

MA

69,0

ZZ

69,0

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

49,4

IL

69,6

TR

82,2

ZZ

67,1

0805 50 10

EG

47,1

MA

58,4

TR

65,3

ZZ

56,9

0808 10 80

CN

83,6

MK

35,0

US

116,4

ZZ

78,3

0808 20 50

CN

68,2

US

119,1

ZZ

93,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


RICHTLINIEN

10.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 6/20


RICHTLINIE 2008/128/EG DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2008

zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Lebensmittelfarbstoffe

(kodifizierte Fassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 95/45/EG der Kommission vom 26. Juli 1995 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Lebensmittelfarbstoffe (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

(2)

Es ist angezeigt, für alle in der Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (4) aufgeführten Farbstoffe Reinheitskriterien festzulegen.

(3)

Die durch den Gemeinsamen FAO/WHO-Sachverständigenausschuss für Lebensmittelzusatzstoffe (JECFA) entworfenen und im Codex Alimentarius für Farb-stoffe festgelegten Spezifikationen und Analyseverfahren sind zu berücksichtigen.

(4)

Lebensmittelzusatzstoffe, die in Verfahren oder mit Ausgangsstoffen hergestellt werden, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die vom Wissenschaftlichen Lebensmittelausschuss beurteilt worden sind, oder von denen, die in dieser Richtlinie aufgeführt sind, sollten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit mit besonderem Hinweis auf die Reinheitskriterien zur Sicherheitsbeurteilung vorgelegt werden.

(5)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit.

(6)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht der in Anhang II Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 89/107/EWG angeführten Reinheitskriterien für die in der Richtlinie 94/36/EG genannten Farbstoffe sind im Anhang I aufgeführt.

Artikel 2

Die Richtlinie 95/45/EG, in der Fassung der in Anhang II Teil A aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Dezember 2008

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 27.

(2)  ABl. L 226 vom 22.9.1995, S. 1.

(3)  Siehe Anhang II Teil A.

(4)  ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 13.


ANHANG I

A.   ALLGEMEINE SPEZIFIKATIONEN FÜR ALUMINIUMFARBLACKE

Definition:

Aluminiumlacke entstehen durch Reaktion von Farbstoffen, die den Reinheitskriterien der einschlägigen Spezifikationen entsprechen, mit Aluminiumhydroxid unter wässrigen Bedingungen. Das Aluminiumhydroxid ist normalerweise durch Reaktion von Aluminiumsulfat oder -chlorid mit Natrium- oder Calciumkarbonat bzw. -bikarbonat oder Ammoniak frisch hergestellt und ungetrocknet. Nach der Lackbildung wird das Produkt gefiltert, mit Wasser gewaschen und getrocknet. Das Endprodukt kann nicht ungesetztes Aluminiumhydroxid enthalten.

In HCl unlösliche Bestandteile

höchstens 0,5 %

Durch Ether extrahierbare Bestandteile

höchstens 0,2 % (unter neutralen Bedingungen)

Für die entsprechenden Farben gelten die spezifischen Reinheitskriterien.

B.   SPEZIFISCHE REINHEITSKRITERIEN

E 100 KURKUMIN

Synonyme

CI Natural Yellow 3

Definition

Kurkumin wird durch Lösungsmittel-Extraktion aus Kurkuma, d. h. gemahlenen Wurzeln natürlicher Curcuma longa L.-Arten, gewonnen. Konzentriertes Kurkuminpulver erhält man durch die Reinigung des Extraktes durch Kristallisierung. Das Produkt besteht im Wesentlichen aus Kurkuminen, d. h. dem färbenden Bestandteil (1,7-bis(4-Hydroxy-3-methoxyphenyl)hepta-1,6-dien-3,5-dion) und seinen beiden Desmethoxy-Derivaten in unterschiedlichen Proportionen. Geringe Mengen an Öl bzw. Harz, die in Kurkuma von Natur aus vorhanden sind, können in dem Produkt enthalten sein.

Zur Extraktion dürfen ausschließlich folgende Lösungsmittel verwendet werden: Ethylacetat, Aceton, Kohlendioxid, Dichlormethan, n-Butanol, Methanol, Ethanol, Hexan.

Klasse

Dicinnamoylmethan

CI-Nr.

75300

Einecs

207-280-5

Chemische Bezeichnungen

I

1,7-bis(4-Hydroxy-3-methoxyphenyl)hepta-1,6-dien-3,5-dion

II

1-(4-Hydroxyphenyl)-7-(4-hydroxy-3-methoxy-phenyl-hepta-1,6-dien-3,5-dion)

III

1,7-bis(4-Hydroxyphenyl)hepta-1,6-dien-3,5-dion

Chemische Formeln

I

C21H20O6

II

C20H18O5

III

C19H16O4

Molekulargewicht

I.

368,39

II.

338,39

III.

308,39

Gehalt

mindestens 90 % Farbstoffe

E1 cm 1 %1 607 bei ca. 426 nm in Ethanol

Beschreibung

orange-gelbes kristallines Pulver

Merkmale

A.

Spektrometrie

Maximum in Ethanol bei ca. 426 nm

B.

Schmelzbereich

179 °C—182 °C

Reinheit

Lösungsmittelrückstände

Ethylacetat

Aceton

Methanol

Ethanol

Hexan

n-Butanol

einzeln oder zusammengenommen höchstens 50 mg/kg

Dichlormethan höchstens 10 mg/kg

Arsen

höchstens 3 mg/kg

Blei

höchstens 10 mg/kg

Quecksilber

höchstens 1 mg/kg

Cadmium

höchstens 1 mg/kg

Schwermetalle (als Pb)

höchstens 40 mg/kg

E 101 (i) RIBOFLAVIN

Synonyme

Lactoflavin

Klasse

Isoalloxazin

Einecs

201-507-1

Chemische Bezeichnungen

7,8-Dimethyl-10-(D-ribo-2,3,4,5-tetrahydroxypentyl)benzo(g)pteridin-2,4(3H,10H)-dion

7,8-Dimethyl-10-(1′-D-ribityl)isoalloxazin

Chemische Formel

C17H20N4O6

Molekulargewicht

376,37

Gehalt

mindestens 98 % i.T.

E1 cm 1 % 328 bei ca. 444 nm in wässriger Lösung

Beschreibung

gelbes bis orange-gelbes kristallines Pulver, leichter Geruch

Merkmale

A.

Spektrometrie

Das Verhältnis A375/A267 beträgt zwischen 0,31 und 0,33

Das Verhältnis A444/A267 beträgt zwischen 0,36 und 0,39

in wässriger Lösung

Maximum in Wasser bei ca. 444 nm

B.

Spezifische Drehung

[α]D20 –115° bis –140° in einer 0,05 N Natronlauge

Reinheit

Trocknungsverlust

höchstens 1,5 % (4 h, 105 °C)

Sulfatasche

höchstens 0,1 %

Primäre aromatische Amine

höchstens 100 mg/kg (als Anilin)

Arsen

höchstens 3 mg/kg

Blei

höchstens 10 mg/kg

Quecksilber

höchstens 1 mg/kg

Cadmium

höchstens 1 mg/kg

Schwermetalle (als Pb)

höchstens 40 mg/kg

E 101 (ii) RIBOFLAVIN-5′-PHOSPHAT

Synonyme

Riboflavin-5′-phosphatnatrium

Definition

Diese Spezifikationen gelten für Riboflavin-5′-phosphat mit geringeren Mengen von freiem Riboflavin und Riboflavindiphosphat.

Klasse

Isoalloxazin

Einecs

204-988-6

Chemische Bezeichnungen

Mononatrium

(2R,3R,4S)-5-(3′)10′-dihydro-7′,8′-dimethyl-2′,4′-dioxo-10′-benzo[g]pteridinyl)-2,3,4-trihydroxypentylphosphat;

Mononatriumsalz des 5′-Monophosphatesters von Riboflavin

Chemische Formel

als Dihydrat

:

C17H20N4NaO9P·2H2O

im Trockenzustand

:

C17H20N4NaO9P

Molekulargewicht

541,36

Gehalt

mindestens 95 % Farbstoffe (als C17H20N4NaO9P·2H2O

E1 cm 1 % 250 bei ca. 375 nm in wässriger Lösung

Beschreibung

gelbes bis orangefarbenes kristallines hygroskopisches Pulver mit leichtem Geruch und bitterem Geschmack

Merkmale

A.

Spektrometrie

Das Verhältnis A375/A267 beträgt zwischen 0,30 und 0,34

Das Verhältnis A444/A267 beträgt zwischen 0,35 und 0,40

in wässriger Lösung

Maximum in Wasser bei ca. 375 nm

B.

Spezifische Drehung

[α]D20 +38° bis +42° in 5 molarer HCl

Reinheit

Trocknungsverlust

beim Dihydrat höchstens 8 % (100 °C, fünf Stunden im Vakuum über P2O5)

Sulfatasche

höchstens 25 %

Anorganische Phosphate

höchstens 1,0 % (als PO4 i.T.)

Nebenfarbstoffe

Riboflavin (frei)

:

höchstens 6 %

Riboflavindiphosphat

:

höchstens 6 %

Primäre aromatische Amine

höchstens 70 mg/kg (als Anilin)

Arsen

höchstens 3 mg/kg

Blei

höchstens 10 mg/kg

Quecksilber

höchstens 1 mg/kg

Cadmium

höchstens 1 mg/kg

Schwermetalle (als Pb)

höchstens 40 mg/kg

E 102 TARTRAZIN

Synonyme

CI Food Yellow 4, FD&C Yellow Nr. 5

Definition

Tartrazin besteht im Wesentlichen aus Trinatrium-5-hydroxy-1-(4-sulfophenyl)-4-(4-sulfophenylazo)-H-pyrazol-3-carboxylat und sonstigen Farbstoffen sowie Natriumchlorid und/oder Natriumsulfat als den wichtigsten farblosen Bestandteilen.

Unter Tartrazin versteht man Natriumsalz. Calcium- und Kaliumsalz sind ebenfalls zugelassen.

Klasse

Monoazo

CI-Nr.

19140

Einecs

217-699-5

Chemische Bezeichnungen

Trinatrium-5-hydroxy-1-(4-sulfophenyl)-4-(4-sulfophenylazo)-H-pyrazol-3-carboxylat

Chemische Formel

C16H9N4Na3O9S2

Molekulargewicht

534,37

Gehalt

mindestens 85 % Farbstoffe insgesamt, angegeben als Natriumsalz

E1 cm 1 % 530 bei ca. 426 nm in wässriger Lösung

Beschreibung

hellorangefarbenes Pulver oder Granulat,

Merkmale

A.

Spektrometrie

Maximum in Wasser bei ca. 426 nm

B.

Gelbe Lösung in Wasser

 

Reinheit

Wasserunlösliche Bestandteile

höchstens 0,2 %

Nebenfarbstoffe

höchstens 1,0 %

Organische Verbindungen, außer Farbstoffe:

 

 

4-Hydrazinbenzol-Sulfonsäure

 

4-Aminobenzol-1-Sulfonsäure

 

5-Oxo-1-(4-sulfophenyl)-2-pyrazolin-3-carbonsäure

 

4,4′-Diazoaminodi(benzolsulfonsäure)

 

Tetrahydroxybernsteinsäure

zusammen höchstens 0,5 %

Unsulfonierte primäre aromatische Amine

höchstens 0,01 % (als Anilin)

Durch Ether extrahierbare Bestandteile

höchstens 0,2 % unter neutralen Bedingungen

Arsen

höchstens 3 mg/kg

Blei

höchstens 10 mg/kg

Quecksilber

höchstens 1 mg/kg

Cadmium

höchstens 1 mg/kg

Schwermetalle (als Pb)

höchstens 40 mg/kg

E 104 CHINOLINGELB

Synonyme

CI Food Yellow 13

Definition

Chinolingelb entsteht durch Sulfonieren von 2-(2-Chinolyl)indan-1,3-dion. Chinolingelb besteht im Wesentlichen aus Natriumsalzen einer Mischung von Disulfonaten (in der Hauptsache), Monosulfonaten und Trisulfonaten der obengenannten Verbindung und Nebenfarbstoffen sowie Natriumchlorid und/oder Natriumsulfat als den wichtigsten farblosen Bestandteilen.

Unter Chinolingelb versteht man Natriumsalz. Calcium- und Kaliumsalz sind ebenfalls zugelassen.

Klasse

Chinophthalon

CI-Nr.

47005

Einecs

305-897-5

Chemische Bezeichnung

Dinatriumsalze der Disulfonate von 2-(2-Chinolyl)indan-1,3-dion (Hauptbestandteil)

Chemische Formel

C18H9N Na2O8S2 (Hauptbestandteil)

Molekulargewicht

477,38 (Hauptbestandteil)

Gehalt

mindestens 70 % Farbstoffe insgesamt, angegeben als Natriumsalz

Chinolingelb setzt sich wie folgt zusammen:

Von den Farbstoffen insgesamt sind

mindestens 80 % Dinatrium-2-(2-Chinolyl)indan-1,3-diondisulfonate

höchstens 15 % Natrium-2-(2-Chinolyl)indan-1,3-dionmonosulfonate

höchstens 7 % Trinatrium-2-(2-Chinolyl)indan-1,3-diontrisulfonat

E1 cm 1 % 865 (Hauptbestandteil) bei ca. 411 nm in wässriger Essigsäurelösung

Beschreibung

gelbes Pulver oder Granulat

Merkmale

A.

Spektrometrie

Maximum in wässriger Essigsäurelösung (pH 5) bei 411 nm

B.

Gelbe Lösung in Wasser

 

Reinheit

Wasserunlösliche Bestandteile

höchstens 0,2 %

Nebenfarbstoffe

höchstens 4,0 %

Organische Verbindungen, außer Farbstoffe:

 

 

2-Methylchinolin

 

2-Methylchinolin-sulfonsäure

 

Phthalsäure

 

2,6-Dimethylchinolin

 

2,6-Dimethylchinolin-sulfonsäure

zusammen höchstens 0,5 %

2-(2-Chinolyl)indan-1,3-dion

höchstens 4 mg/kg

Unsulfonierte primäre aromatische Amine

höchstens 0,01 % (als Anilin)

Durch Ether extrahierbare Bestandteile

höchstens 0,2 % unter neutralen Bedingungen

Arsen

höchstens 3 mg/kg

Blei

höchstens 10 mg/kg

Quecksilber

höchstens 1 mg/kg

Cadmium

höchstens 1 mg/kg

Schwermetalle (als Pb)

höchstens 40 mg/kg

E 110 GELBORANGE S

Synonyme

CI Food Yellow 3, Sunset Yellow FCF, Orange Yellow S

Begriffsbestimmung

Gelborange S besteht im Wesentlichen aus Dinatrium-2-hydroxy-1-(4-sulfophenylazo) naphthalin-6-sulfonat und sonstigen Farbstoffen sowie Natriumchlorid und/oder Natriumsulfat als den wichtigsten farblosen Bestandteilen.

Unter Gelborange S versteht man Natriumsalz. Calcium- und Kaliumsalz sind ebenfalls zugelassen.

Klasse

Monoazo

CI-Nr.

15985

Einecs

220-491-7

Chemische Bezeichnungen

Dinatrium-2-hydroxy-1-(4-sulfophenylazo)naphthalin-6-sulfonat

Chemische Formel

C16H10N2Na2O7S2

Molekulargewicht

452,37

Gehalt

Mindestens 85 % Farbstoffe insgesamt, angegeben als Natriumsalz

E1 cm 1 % 555 bei ca. 485 nm in wässriger Lösung bei pH 7

Beschreibung

Orange-rotes Pulver oder Granulat

Merkmale

A.

Spektrometrie

Maximum in Wasser bei ca. 485 nm bei pH 7

B.

Orangefarbene Lösung in Wasser

 

Reinheit

In Wasser unlöslicher Anteil

höchstens 0,2 %

Nebenfarbstoffe

höchstens 5,0 %

1-(Phenylazo)-2-naphthol (Sudan I)

höchstens 0,5 mg/kg

Andere organische Verbindungen als Farbstoffe:

 

 

4-Aminobenzol-1-sulfonsäure

 

3-Hydroxynaphthalin-2,7-disulfonsäure

 

6-Hydroxynaphthalin-2-sulfonsäure

 

7-Hydroxynaphthalin-1,3-disulfonsäure

 

4,4′-Diazoaminodi(benzolsulfonsäure)

 

6,6′-Oxydi(naphthalin-2-sulfonsäure)

Insgesamt höchstens 0,5 %

Unsulfonierte primäre aromatische Amine

Höchstens 0,01 % (berechnet als Anilin)

Durch Ether extrahierbare Bestandteile

Höchstens 0,2 % unter neutralen Bedingungen

Arsen

höchstens 3 mg/kg

Blei

höchstens 2 mg/kg

Quecksilber

höchstens 1 mg/kg

Cadmium

höchstens 1 mg/kg

E 120 ECHTES KARMIN

Definition

Karmin und Karminsäure werden aus wässrigen, wässrig-alkoholischen bzw. alkoholischen Extrakten der getrockneten weiblichen Exemplare von Dactylopius coccus Costa gewonnen.

Färbender Bestandteil ist die Karminsäure.

Es können Aluminiumlacke der Karminsäure (Karmin) hergestellt werden, bei denen das angenommene molare Verhältnis von Aluminium- und Karminsäure 1:2 beträgt.

In den im Handel erhältlichen Produkten ist der färbende Bestandteil gemeinsam mit Ammonium-, Calcium-, Kalium- oder Natriumkationen (oder mit Kombinationen hiervon) enthalten. Diese Kationen können auch im Übermaß vorhanden sein.

Die im Handel erhältlichen Produkte enthalten auch Proteinmaterial des obengenannten Insekts und können freies Karminat bzw. geringe Rückstände ungebundener Aluminiumkationen enthalten.

Klasse

Anthrachinon

CI-Nr.

75470

Einecs

Cochinealrot 215-680-6, Karminsäure 215-023-3, Karmine 215-724-4

Chemische Bezeichnungen

7-β-D-Glucopyranosyl-3,5,6,8-tetrahydroxy-1-methyl-9,10-dioxoanthracen-2-carbonsäure (Karminsäure); Karmin ist das hydrierte Aluminiumchelat dieser Säure

Chemische Formel

C22H20O13 (Karminsäure)

Molekulargewicht

492,39 (Karminsäure)

Gehalt

mindestens 2,0 % Karminsäure in Extrakten und mindestens 50 % Karminsäure in Chelaten

Beschreibung

rot bis dunkelrot, bröckelig, fest oder pulverförmig. Cochenille-Extrakt ist in der Regel eine dunkelrote Flüssigkeit, kann jedoch auch als Pulver getrocknet werden.

Merkmale

Spektrometrie

Maximum in wässriger Ammoniaklösung bei ca. 518 nm

Maximum in verdünnter Hydrochlorlösung bei ca. 494 nm für Karminsäure

Reinheit

Arsen

höchstens 3 mg/kg

Blei

höchstens 10 mg/kg

Quecksilber

höchstens 1 mg/kg

Cadmium

höchstens 1 mg/kg

Schwermetalle (als Pb)

höchstens 40 mg/kg

E 122 AZORUBIN

Synonyme

CI Food Red 3, Carmoisin

Definition

Azorubin besteht im Wesentlichen aus Dinatrium-4-hydroxy-3-(4-sulfo-1-naphthylazo)naphthalin-1-sulfonat und sonstigen Farbstoffen sowie Natriumchlorid und/oder Natriumsulfat als den wichtigsten farblosen Bestandteilen.

Unter Azorubin versteht man Natriumsalz. Calcium- und Kaliumsalz sind ebenfalls zugelassen.

Klasse

Monoazo

CI-Nr.

14720

Einecs

222-657-4

Chemische Bezeichnung

Dinatrium-4-hydroxy-3-(4-sulfo-1-naphthylazo)naphthalin-1-sulfonat

Chemische Formel

C20H12N2Na2O7S2

Molekulargewicht

502,44

Gehalt

mindestens 85 % Farbstoffe insgesamt, angegeben als Natriumsalz

E1 cm 1 % 510 bei ca. 516 nm in wässriger Lösung

Beschreibung

rotes bis kastanienbraunes Pulver oder Granulat

Merkmale

A.

Spektrometrie

Maximum in Wasser bei ca. 516 nm

B.

Rote Lösung in Wasser

 

Reinheit

Wasserunlösliche Bestandteile

höchstens 0,2 %

Nebenfarbstoffe

höchstens 2,0 %

Organische Verbindungen, außer Farbstoffe:

 

 

4-Aminonaphthalin-1-sulfonsäure

 

4-Hydroxynaphthalin-1-sulfonsäure

zusammen höchstens 0,5 %

Unsulfonierte primäre aromatische Amine

höchstens 0,01 % (als Anilin)

Durch Ether extrahierbare Bestandteile

höchstens 0,2 % unter neutralen Bedingungen

Arsen

höchstens 3 mg/kg

Blei

höchstens 10 mg/kg

Quecksilber

höchstens 1 mg/kg

Cadmium

höchstens 1 mg/kg

Schwermetalle (als Pb)

höchstens 40 mg/kg

E 123 AMARANTH

Synonyme

CI Food Red 9, Naphtholrot S

Definition

Amaranth besteht im Wesentlichen aus Trinatrium-2-hydroxy-1-(4-sulfo-1-naphthylazo)naphthalin-3,6-disulfonat und sonstigen Farbstoffen sowie Natriumchlorid und/oder Natriumsulfat als den wichtigsten farblosen Bestandteilen.

Unter Amaranth versteht man Natriumsalz. Calcium- und Kaliumsalz sind ebenfalls zugelassen.

Klasse

Monoazo

CI-Nr.

16185

Einecs

213-022-2

Chemische Bezeichnung

Trinatrium-2-hydroxy-1-(4-sulfo-1-naphthylazo)naphthalin-3,6-disulfonat

Chemische Formel

C20H11N2Na3O10S3

Molekulargewicht

604,48

Gehalt

mindestens 85 % Farbstoffe insgesamt, angegeben als Natriumsalz

E1 cm 1 % 440 bei ca. 520 nm in wässriger Lösung

Beschreibung

rötlich-braunes Pulver oder Granulat

Merkmale

A.

Spektrometrie

Maximum in Wasser bei ca. 520 nm

B.

Rote Lösung in Wasser

 

Reinheit

Wasserunlösliche Bestandteile

höchstens 0,2 %

Nebenfarbstoffe

höchstens 3,0 %

Organische Verbindungen, außer Farbstoffe:

 

 

4-Aminonaphthalin-1-sulfonsäure

 

3-Hydroxynaphthalin-2,7-disulfonsäure

 

6-Hydroxynaphthalin-2-sulfonsäure

 

7-Hydroxynaphthalin-1,3-disulfonsäure

 

7-Hydroxynaphthalin-1,3-6-trisulfonsäure

zusammen höchstens 0,5 %

Unsolfonierte primäre aromatische Amine

höchstens 0,01 % (als Anilin)

Durch Ether extrahierbare Bestandteile

höchstens 0,2 % unter neutralen Bedingungen

Arsen

höchstens 3 mg/kg

Blei

höchstens 10 mg/kg

Quecksilber

höchstens 1 mg/kg

Cadmium

höchstens 1 mg/kg

Schwermetalle (als Pb)

höchstens 40 mg/kg

E 124 COCHENILLEROT A

Synonyme

CI Food Red 7, Ponceau 4R

Definition

Cochenillerot A besteht im Wesentlichen aus Trinatrium-2-hydroxy-1-(4-sulfo-1-naphthylazo)naphthalin-6,8-disulfonat und sonstigen Farbstoffen sowie Natriumchlorid und/oder Natriumsulfat als den wichtigsten farblosen Bestandteilen.

Unter Cochenillerot A versteht man Natriumsalz. Calcium- und Kaliumsalz sind ebenfalls zugelassen.

Klasse

Monoazo

CI-Nr.

16255

Einecs

220-036-2

Chemische Bezeichnung

Trinatrium-2-hydroxy-1-(4-sulfo-1-naphthylazo)naphthalin-6,8-disulfonat

Chemische Formel

C20H11N2Na3O10S3

Molekulargewicht

604,48

Gehalt

mindestens 80 % Farbstoffe insgesamt, angegeben als Natriumsalz

E1 cm 1 % 430 bei ca. 505 nm in wässriger Lösung

Beschreibung

rötliches Pulver oder Granulat

Merkmale

A.

Spektrometrie

Maximum in Wasser bei ca. 505 nm

B.

Rote Lösung in Wasser

 

Reinheit

Wasserunlösliche Bestandteile

höchstens 0,2 %

Nebenfarbstoffe

höchstens 1,0 %

Organische Verbindungen, außer Farbstoffe:

 

 

4-Aminonaphthalin-1-sulfonsäure

 

7-Hydroxynaphthalin-1,3-disulfonsäure

 

3-Hydroxynaphthalin-2,7-disulfonsäure

 

6-Hydroxynaphthalin-2-sulfonsäure

 

7-Hydroxynaphthalin-1,3-6-trisulfonsäure

zusammen höchstens 0,5 %

Unsulfonierte primäre aromatische Amine

höchstens 0,01 % (als Anilin)

Durch Ether extrahierbare Bestandteile

höchstens 0,2 % unter neutralen Bedingungen

Arsen

höchstens 3 mg/kg

Blei

höchstens 10 mg/kg

Quecksilber

höchstens 1 mg/kg

Cadmium

höchstens 1 mg/kg

Schwermetalle (als Pb)

höchstens 40 mg/kg

E 127 ERYTHROSIN

Synonyme

CI Food Red 14, FD&C Red Nr. 3

Definition

Erythrosin besteht im Wesentlichen aus Dinatrium-2-(2,4,5,7-tetraiod-3-oxid-6-oxoxanthen-9-yl)benzoatmonohydrat und sonstigen Farbstoffen sowie Wasser, Natriumchlorid und/oder Natriumsulfat als den wichtigsten farblosen Bestandteilen.

Unter Erythrosin versteht man Natriumsalz. Calcium- und Kaliumsalz sind ebenfalls zugelassen.

Klasse

Xanthen

CI-Nr.

45430

Einecs

240-474-8

Chemische Bezeichnung

Dinatrium-2-(2,4,5,7-tetraiod-3-oxid-6-oxoxanthen-9-yl)benzoatmonohydrat

Chemische Formel

C20H6I4Na2O5.H2O

Molekulargewicht

897,88

Gehalt

mindestens 87 % Farbstoffe insgesamt, angegeben als wasserfreies Natriumsalz

E1 cm 1 %1 100 bei ca. 526 nm in wässriger Lösung (pH 7)

Beschreibung

rotes Pulver oder Granulat, rote Lösung in Wasser

Merkmale

A.

Spektrometrie

Maximum in Wasser bei ca. 526 nm (pH 7)

B.

Rote Lösung in Wasser

 

Reinheit

Anorganische Jodide, als Natriumjodid

höchstens 0,1 %

Wasserunlösliche Bestandteile

höchstens 0,2 %

Nebenfarbstoffe (außer Fluorescein)

höchstens 4,0 %

Fluorescein

höchstens 20 mg/kg

Organische Verbindungen, außer Farbstoffe:

 

Tri-iodresorcin

höchstens 0,2 %

2-(2,4-dihydroxy-3,5-diodbenzoyl) Benzoesäure

höchstens 0,2 %

Durch Ether extrahierbare Bestandteile

höchstens 0,2 %, aus einer Lösung mit pH-Wert 7—8

Arsen

höchstens 3 mg/kg

Blei

höchstens 10 mg/kg

Quecksilber

höchstens 1 mg/kg

Cadmium

höchstens 1 mg/kg

Schwermetalle (als Pb)

höchstens 40 mg/kg

Aluminiumlacke

Die Methode zur Ermittlung der in Salzsäure löslichen Bestandteile wird durch die Methode zur Ermittlung der in Natronlauge unlöslichen Bestandteile ersetzt. Diese dürfen allein bei dieser Farbe 0,5 % nicht überschreiten.

E 128 ROT 2 G

Synonyme

CI Food Red 10

Definition

Rot 2 G besteht im Wesentlichen aus Dinatrium-8-acetamid-1-hydroxy-2-phenylazonaphthalin-3,6-disulfonat und sonstigen Farbstoffen sowie Natriumchlorid und/oder Natriumsulfat als den wichtigsten farblosen Bestandteilen.

Unter Rot 2 G versteht man Natriumsalz. Calcium- und Kaliumsalz sind ebenfalls zugelassen.

Klasse

Monoazo

CI-Nr.

18050

Einecs

223-098-9

Chemische Bezeichnung

Dinatrium-8-acetamid-1-hydroxy-2-phenylazonaphthalin-3,6-disulfonat

Chemische Formel

C18H13N3Na2O8S2

Molekulargewicht

509,43

Gehalt

mindestens 80 % Farbstoffe insgesamt, angegeben als Natriumsalz

E1 cm 1 % 620 bei ca. 532 nm in wässriger Lösung

Beschreibung

rotes Pulver oder Granulat

Merkmale

A.

Spektrometrie

Maximum in Wasser bei ca. 532 nm

B.

Rote Lösung in Wasser

 

Reinheit

Wasserunlösliche Bestandteile

höchstens 0,2 %

Nebenfarbstoffe

höchstens 2,0 %

Organische Verbindungen, außer Farbstoffe:

 

 

5-Acetamid-4-hydroxynaphthalin-2,7-disulfonsäure

 

5-Amin-4-hydroxynaphthalin-2,7-disulfonsäure

zusammen höchstens 0,5 %

Unsulfonierte primäre aromatische Amine

höchstens 0,01 % (als Anilin)

Durch Ether extrahierbare Bestandteile

höchstens 0,2 % unter neutralen Bedingungen

Arsen

höchstens 3 mg/kg

Blei

höchstens 10 mg/kg

Quecksilber

höchstens 1 mg/kg

Cadmium

höchstens 1 mg/kg

Schwermetalle (als Pb)

höchstens 40 mg/kg

E 129 ALLURAROT AC

Synonyme

CI Food Red 17, FD&C Red Nr. 40

Definition

Allurarot AC besteht im Wesentlichen aus Dinatrium-2-hydroxy-1(2-methoxy-5-methyl-4-sulfo-phenylazo)naphthalin-6-sulfonat und sonstigen Farbstoffen sowie Natriumchlorid und/oder Natriumsulfat als den wichtigsten farblosen Bestandteilen.

Unter Allurarot AC versteht man Natriumsalz. Calcium- und Kaliumsalz sind ebenfalls zugelassen.

Klasse

Monoazo

CI-Nr.

16035

Einecs

247-368-0

Chemische Bezeichnung

Dinatrium-2-hydroxy-1(2-methoxy-5-methyl-4-sulfo-phenylazo)naphthalin-6-sulfonat

Chemische Formel

C18H14N2Na2O8S2

Molekulargewicht

496,42

Gehalt

mindestens 85 % Farbstoffe insgesamt, angegeben als Natriumsalz

E1 cm 1 % 540 bei ca. 504 nm in wässriger Lösung (pH 7)

Beschreibung

dunkelrotes Pulver oder Granulat

Merkmale

A.

Spektrometrie

Maximum in Wasser bei ca. 504 nm

B.

Rote Lösung in Wasser

 

Reinheit

Wasserunlösliche Bestandteile

höchstens 0,2 %

Nebenfarbstoffe

höchstens 3,0 %

Organische Verbindungen, außer Farbstoffe:

 

6-Hydroxy-2-naphthalin-sulfonsäure, Natriumsalz

höchstens 0,3 %

4-Amino-5-methoxy-2-methylbenzol-sulfonsäure

höchstens 0,2 %

6,6-Oxybis(2-naphthalinsulfon-säure)-dinatriumsalz

höchstens 1,0 %

Unsulfonierte primäre aromatische Amine

höchstens 0,01 % (als Anilin)

Durch Ether extrahierbare Bestandteile

aus einer Lösung mit ph-Wert 7 höchstens 0,2 % unter neutralen Bedingungen

Arsen

höchstens 3 mg/kg

Blei

höchstens 10 mg/kg

Quecksilber

höchstens 1 mg/kg

Cadmium

höchstens 1 mg/kg

Schwermetalle (als Pb)

höchstens 40 mg/kg

E 131 PATENTBLAU V

Synonyme

CI Food Blue 5

Definition

Patentblau V besteht im Wesentlichen aus der Calcium- oder Natriumverbindung des inneren Salzes von [4-(α-(4-Diethylaminophenyl)-5-hydroxy-2,4-disulfophenyl-methyliden)2,5-cyclohexadien-1-yliden] diethylammoniumhydroxid und sonstigen Farbstoffen sowie Natriumchlorid und/oder Natriumsulfat und/oder Calciumsulfat als den wichtigsten farblosen Bestandteilen.

Kaliumsalz ist ebenfalls zugelassen.

Klasse

Trialrylmethan

CI-Nr.

42051

Einecs

222-573-8

Chemische Bezeichnungen

Calcium- oder Natriumverbindung des inneren Salzes von [4-(α-(4-Diethylaminophenyl)-5-hydroxy-2,4-disulfophenyl-methyliden)2,5-cyclohexadien-1-yliden] diethylammoniumhydroxid

Chemische Formel

Calciumverbindung: (C27H31N2O7S2) Formula Ca

Natriumverbindung: C27H31N2O7S2Na

Molekulargewicht

Calciumverbindung: 579,72

Natriumverbindung: 582,67

Gehalt

mindestens 85 % Farbstoffe insgesamt, angegeben als Natriumsalz

E1 cm 1 %2 000 bei ca. 638 nm in wässriger Lösung bei pH 5

Beschreibung

dunkelblaues Pulver oder Granulat

Merkmale

A.

Spektrometrie

Maximum in Wasser bei 638 nm bei pH 5

B.

Blaue Lösung in Wasser

 

Reinheit

Wasserunlösliche Bestandteile

höchstens 0,2 %

Nebenfarbstoffe

höchstens 2,0 %

Organische Verbindungen, außer Farbstoffe:

 

 

3-Hydroxybenzaldehyd

 

3-Hydroxybenzoesäure

 

3-Hydroxy-4-sulfobenzoesäure

 

N,N-Diethylaminobenzolsulfonsäure

zusammen höchstens 0,5 %

Leukobase

höchstens 4,0 %

Unsulfonierte primäre aromatische Amine

höchstens 0,01 % (als Anilin)

Durch Ether extrahierbare Bestandteile

aus einer Lösung mit ph-Wert 5 höchstens 0,2 % unter neutralen Bedingungen

Arsen

höchstens 3 mg/kg

Blei

höchstens 10 mg/kg

Quecksilber

höchstens 1 mg/kg

Cadmium

höchstens 1 mg/kg

Schwermetalle (als Pb)

höchstens 40 mg/kg

E 132 INDIGOTIN I

Synonyme

CI Food Blue 1, FD&C Blue Nr. 2, Indigo-Karmin

Definition

Indigotin I besteht im Wesentlichen aus einer Mischung von Dinatrium-3,3′-dioxo-2,2′-bi-indolyliden-5,5′-disulfonat, Dinatrium-3,3′-dioxo-2,2′-bi-indolyliden-5,7′-disulfonat und sonstigen Farbstoffen sowie Natriumchlorid und/oder Natriumsulfat als den wichtigsten farblosen Bestandteilen.

Unter Indigotin I versteht man Natriumsalz. Calcium- und Kaliumsalz sind ebenfalls zugelassen.

Klasse

Indigoid

CI-Nr.

73015

Einecs

212-728-8

Chemische Bezeichnungen

Dinatrium-3,3′-dioxo-2,2′-bi-indolyliden-5,5′-disulfonat

Chemische Formel

C16H8N2Na2O8S2

Molekulargewicht

466,36

Gehalt

mindestens 85 % Farbstoffe insgesamt, angegeben als Natriumsalz

Dinatrium-3,3′-dioxo-2,2′-bi-indolyliden-5,7′-disulfonat: höchstens 18 %

E1 cm 1 % 480 bei ca. 610 nm in wässriger Lösung

Beschreibung

dunkelblaues Pulver oder Granulat

Merkmale

A.

Spektrometrie

Maximum in Wasser bei ca. 610 nm

B.

Blaue Lösung in Wasser

 

Reinheit

Wasserunlösliche Bestandteile

höchstens 0,2 %

Nebenfarbstoffe

außer Dinatrium-3,3′-dioxo-2,2′-bi-indolyliden-5,7′-disulfonat: höchstens 1 %

Organische Verbindungen, außer Farbstoffe:

 

 

Isatin-5-Sulfonsäure

 

5-Sulfoanthranilsäure

 

Anthranilsäure

zusammen höchstens 0,5 %

Unsulfonierte primäre aromatische Amine

höchstens 0,01 % (als Anilin)

Durch Ether extrahierbare Bestandteile

höchstens 0,2 % unter neutralen Bedingungen

Arsen

höchstens 3 mg/kg

Blei

höchstens 10 mg/kg

Quecksilber

höchstens 1 mg/kg

Cadmium

höchstens 1 mg/kg

Schwermetalle (als Pb)

höchstens 40 mg/kg

E 133 BRILLIANTBLAU FCF

Synonyme

CI Food Blue 2, FD&C Blue Nr. 1

Definition

Brilliantblau FCF besteht im Wesentlichen aus Dinatrium-α-(4-(N-ethyl-3-sulfobenzylamin)phenyl)-α-(4-N-ethyl-3-sulfobenzylamin)cyclohexa-2,5-dienyliden)-toluen-2-sulfonat und seinen Isomeren, sonstigen Farbstoffen sowie Natriumchlorid und/oder Natriumsulfat als den wichtigsten farblosen Bestandteilen.

Unter Brilliantblau FCF versteht man Natriumsalz. Calcium- und Kaliumsalz sind ebenfalls zugelassen.

Klasse

Triarylmethan

CI-Nr.

42090

Einecs

223-339-8

Chemische Bezeichnungen

Dinatrium-α-(4-(N-ethyl-3-sulfobenzylamin)phenyl)-α-(4-N-ethyl-3-sulfobenzylamin)cyclohexa-2,5-dienyliden)toluen-2-sulfonat

Chemische Formel

C37H34N2Na2O9S3

Molekulargewicht

792,84

Gehalt

mindestens 85 % Farbstoffe insgesamt, angegeben als Natriumsalz

E1 cm 1 %1 630 bei ca. 630 nm in wässriger Lösung

Beschreibung

rotblaues Pulver oder Granulat

Merkmale

A.

Spektrometrie

Maximum in Wasser bei ca. 630 nm

B.

Blaue Lösung in Wasser

 

Reinheit

Wasserunlösliche Bestandteile

höchstens 0,2 %

Nebenfarbstoffe

höchstens 6,0 %

Organische Verbindungen, außer Farbstoffe:

 

2-, 3- und 4-Formylbenzolsulfonsäuren zusammen

höchstens 1,5 %

3-((Ethyl)(4-sulfophenyl)amino)-methylbenzolsulfonsäure

höchstens 0,3 %

Leukobase

höchstens 5,0 %

Unsulfonierte primäre aromatische Amine

höchstens 0,01 % (als Anilin)

Durch Ether extrahierbare Bestandteile

höchstens 0,2 % (pH 7)

Arsen

höchstens 3 mg/kg

Blei

höchstens 10 mg/kg

Quecksilber

höchstens 1 mg/kg

Cadmium

höchstens 1 mg/kg

Schwermetalle (als Pb)

höchstens 40 mg/kg

E 140 (i) CHLOROPHYLLE

Synonyme

CI Natural Green 3, Magnesiumchlorophyll, Magnesiumphaeophytin

Definition

Chlorophylle werden durch Lösungsmittelextraktion aus natürlichen Arten essbarer Pflanzen und natürlichen Gras-, Luzern- und Brennnesselarten gewonnen. Bei der Entfernung des Lösungsmittels kann das natürlich vorhandene koordinativ gebundene Magnesium ganz oder teilweise von den Chlorophyllen entfernt werden. So enthält man die entsprechenden Phaeophytine. Hauptfarbstoffe sind die Phaeophytine und die Magnesiumchlorophylle. Der vom Lösungsmittel befreite Extrakt enthält weitere Pigmente (z. B. Carotenoide) sowie Öle, Fette und Wachs aus dem Ausgangsmaterial.

Für die Extraktion dürfen nur die folgenden Lösungsmittel verwendet werden: Aceton, Methylethylketon, Dichlormethan, Kohlendioxid, Methanol, Ethanol, Propan-2-ol und Hexan.

Klasse

Porphyrin

CI-Nr.

75810

Einecs

Chlorophylle: 215-800-7, Chlorophyll a: 207-536-6, Chlorophyll b: 208-272-4

Chemische Bezeichnungen

Die wichtigsten färbenden Bestandteile sind:

 

Phytyl(132 R,17S,18S)-3-(8-ethyl-132-methoxycarbonyl-2,7,12,18-tetramethyl-13′-oxo-3-vinyl-131-132-17,18-tetrahydrocyclopenta[at]-porphyrin-17-yl)propionat, (Phaeophytin a), oder als Magnesiumkomplex (Chlorophyll a)

 

Phytyl(132 R,17S,18S)-3-(8-ethyl-7-formyl-132-methoxycarbonyl-2,12,18-trimethyl-13′-oxo-3-vinyl-131-132-17,18-tetrahydrocyclopenta[at]-porphyrin-17-yl)propionat, (Phaeophytin b), oder als Magnesiumkomplex (Chlorophyll b)

Chemische Formel

Chlorophyll a Magnesiumkomplex: C55H72MgN4O5

Chlorophyll a: C55H74N4O5

Chlorophyll b Magnesiumkomplex: C55H70MgN4O6

Chlorophyll b: C55H72N4O6

Molekulargewicht

Chlorophyll a Magnesiumkomplex: 893,51

Chlorophyll a: 871,22

Chlorophyll b Magnesiumkomplex: 907,49

Chlorophyll b: 885,20

Gehalt

insgesamt mindestens 10 % Chlorophylle und deren Magnesiumkomplexe

E1 cm 1 % 700 bei ca. 409 nm in Chloroform

Beschreibung

wachsartiger Feststoff, olivgrün bis dunkelgrün (je nach dem Gehalt an koordinativ gebundenem Magnesium)

Merkmale

Spektrometrie

Maximum in Chloroform bei ca. 409 nm

Reinheit

Lösungsmittelrückstände

Aceton

Methylethylketon

Methanol

Ethanol

Propan-2-ol

Hexan

einzeln oder zusammen höchstens 50 mg/kg

Dichlormethan höchstens 10 mg/kg

Arsen

höchstens 3 mg/kg

Blei

höchstens 10 mg/kg

Quecksilber

höchstens 1 mg/kg

Cadmium

höchstens 1 mg/kg

Schwermetalle (als Pb)

höchstens 40 mg/kg

E 140 (ii) CHLOROPHYLLINE

Synonyme

CI Natural Green 5, Natriumchlorophyllin, Kaliumchlorophyllin

Definition

Die Alkalisalze von Chlorophyllin erhält man durch Verseifung eines Lösungsmittelextraktes aus natürlichen Arten essbarer Pflanzen und natürlichen Gras-, Luzern- und Brennnesselarten. Durch die Verseifung werden die Methyl- und Phytolestergruppen entfernt, und der Cyclopentenylring kann teilweise gespalten werden. Die Säuregruppen werden zu Kalium- und/oder Natriumsalzen neutralisiert.

Für die Extraktion dürfen nur die folgenden Lösungsmittel verwendet werden: Aceton, Methylethylketon, Dichlormethan, Kohlendioxid, Methanol, Ethanol, Propan-2-ol und Hexan.

Klasse

Porphyrin

CI-Nr.

75815

Einecs

287-483-3

Chemische Bezeichnungen

Die wichtigsten färbenden Bestandteile sind (als Säuren):

3-(10-carboxylat-4-ethyl-1,3,5,8-tetramethyl-9-oxo-2-vinylphorbin-7-yl)propionat (Chlorophyllin a)

und

3-(10-carboxylat-4-ethyl-3-formyl-1,5,8-trimethyl-9-oxo-2-vinylphorbin-7-yl)propionat (Chlorophyllin b)

In Abhängigkeit vom Hydrolysegrad kann der Cyclopentenylring gespalten werden; so kann eine dritte Carboxylfunktion entstehen.

Magnesiumkomplexe können auch vorhanden sein.

Chemische Formel

Chlorophyllin a (als Säure): C34H34N4O5

Chlorophyllin b (als Säure): C34H32N4O6

Molekulargewicht

Chlorophyllin a: 578,68

Chlorophyllin b: 592,66

Bei Spaltung des Cyclopentenylrings kann jeder Wert um 18 Dalton erhöht werden.

Gehalt

insgesamt mindestens 95 % Chlorophylline in einem Produkt, das eine Stunde bei ca. 100 °C getrocknet wurde

E1 cm 1 % 700 bei ca. 405 nm in wässriger Lösung (pH 9)

E1 cm 1 % 140 bei ca. 653 nm in wässriger Lösung (pH 9)

Beschreibung

dunkelgrünes bis blauschwarzes Pulver

Merkmale

Spektrometrie

Maximum in wässriger Phosphat-Puffer-Lösung (pH 9) bei ca. 405 nm und bei ca. 653 nm

Reinheit

Lösungsmittelrückstände

Aceton

Methylethylketon

Methanol

Ethanol

Propan-2-ol

Hexan

einzeln oder zusammen höchstens 50 mg/kg

Dichlormethan höchstens 10 mg/kg

Arsen

höchstens 3 mg/kg

Blei

höchstens 10 mg/kg

Quecksilber

höchstens 1 mg/kg

Cadmium

höchstens 1 mg/kg

Schwermetalle (als Pb)

höchstens 40 mg/kg

E 141 (i) KUPFERHALTIGE KOMPLEXE DER CHLOROPHYLLE

Synonyme

CI Natural Green 3, Kupferchlorophyll, Kupferphaeophytin

Definition

Kupferchlorophylle werden gewonnen, indem dem Lösungsmittelextrakt aus natürlichen Arten essbarer Pflanzen und natürlichen Gras-, Luzern- und Brennnesselarten Kupfersalz zugesetzt wird. Das vom Lösungsmittel befreite Produkt enthält weitere Pigmente (z. B. Carotenoide) sowie Öle, Fette und Wachs aus dem Ausgangsmaterial. Hauptfarbstoffe sind die Kupferphaeophytine.

Für die Extraktion dürfen nur die folgenden Lösungsmittel verwendet werden: Aceton, Methylethylketon, Dichlormethan, Kohlendioxid, Methanol, Ethanol, Propan-2-ol und Hexan.

Klasse

Porphyrin

CI-Nr.

75815

Einecs

Kupferchlorophyll a 239-830-5, Kupferchlorophyll b 246-020-5

Chemische Bezeichnungen

[Phytyl(132 R,17S,18S)-3-(8-ethyl-132-methoxycarbonyl-2,7,12,18-tetramethyl-13′-oxo-3-vinyl-131-132-17,18-tetrahydrocyclopenta[at]-porphyrin-17-yl)propionat]kupfer (II) (Kupferchlorophyll a)

[Phytyl(132 R,17S,18S)-3-(8-ethyl-7-formyl-132-methoxycarbonyl-2,12,18-trimethyl-13′-oxo-3-vinyl-131-132-17,18-tetrahydrocyclopenta[at]-porphyrin-17-yl)propionat]kupfer (II) (Kupferchlorophyll b)

Chemische Formel

Kupferchlorophyll a: C55H72CuN4O5

Kupferchlorophyll b: C55H70CuN4O6

Molekulargewicht

Kupferchlorophyll a: 932,75

Kupferchlorophyll b: 946,73

Gehalt

insgesamt mindestens 10 % Kupferchlorophylline

E1 cm 1 % 540 bei ca. 422 nm in Chloroform

E1 cm 1 % 300 bei ca. 652 nm in Chloroform

Beschreibung

wachsartiger Feststoff, blaugrün bis dunkelgrün (je nach Ausgangsmaterial)

Merkmale

Spektrometrie

Maximum in Chloroform bei ca. 422 nm und bei ca. 652 nm

Reinheit

Lösungsmittelrückstände

Aceton

Methylethylketon

Methanol

Ethanol

Propan-2-ol

Hexan

einzeln oder zusammen höchstens 50 mg/kg

Dichlormethan höchstens 10 mg/kg

Arsen

höchstens 3 mg/kg

Blei

höchstens 10 mg/kg

Quecksilber

höchstens 1 mg/kg

Cadmium

höchstens 1 mg/kg

Kupferionen

höchstens 200 mg/kg

Kupfer insgesamt

höchstens 8,0 % der Kupferphaeophytine insgesamt

E 141 (ii) KUPFERHALTIGE KOMPLEXE DER CHLOROPHYLLINE

Synonyme

Natriumkupferchlorophyllin, Kaliumkupferchlorophyllin, CI Natural Green 5

Definition

Die Alkalisalze von Kupferchlorophyllinen erhält man durch Hinzufügen von Kupfer zu dem Stoff, der durch Verseifung eines Lösungsmittelextraktes aus natürlichen Arten essbarer Pflanzen und natürlichen Gras-, Luzern- und Brennnesselarten gewonnen wird. Durch die Verseifung werden die Methyl- und Phytolestergruppen entfernt, und der Cyclopentenylring kann teilweise gespalten werden. Die Säuregruppen werden nach dem Hinzufügen von Kupfer zu den gereinigten Chlorophyllinen zu Kalium und/oder Natriumsalzen neutralisiert.

Für die Extraktion dürfen nur die folgenden Lösungsmittel verwendet werden: Aceton, Methylethylketon, Dichlormethan, Kohlendioxid, Methanol, Ethanol, Propan-2-ol und Hexan.

Klasse

Porphyrin

CI-Nr.

75815

Einecs

 

Chemische Bezeichnungen

Die wichtigsten färbenden Bestandteile sind (als Säuren):

3-(10-carboxylat-4-ethyl-1,3,5,8-tetramethyl-9-oxo-2-vinylphorbin-7-yl)propionat, Kupferkomplex (Kupferchlorophyllin a)

und

3-(10-carboxylat-4-ethyl-3-formyl-1,5,8-trimethyl-9-oxo-2-vinylphorbin-7-yl)propionat, Kupferkomplex (Kupferchlorophyllin b)

Chemische Formel

Kupferchlorophyllin a (als Säure): C34H32CuN4O5

Kupferchlorophyllin b (als Säure): C34H30CuN4O6

Molekulargewicht

Kupferchlorophyllin a: 640,20

Kupferchlorophyllin b: 654,18

kann sich bei Spaltung des Cyclopentenylrings um jeweils 18 Dalton erhöhen

Gehalt

insgesamt mindestens 95 % Kupferchlorophylline in einem Produkt, das eine Stunde bei 100 °C getrocknet wurde

E1 cm 1 % 565 bei ca. 405 nm in wässriger Phosphat-Puffer-Lösung (pH 7,5)

E1 cm 1 % 145 bei ca. 630 nm in wässriger Phosphat-Puffer-Lösung (pH 7,5)

Beschreibung

dunkelgrünes bis blauschwarzes Pulver

Merkmale

Spektrometrie

Maximum in wässriger Phosphat-Puffer-Lösung (pH 7,5) bei ca. 405 nm und bei ca. 630 nm

Reinheit

Lösungsmittelrückstände

Aceton

Methylethylketon

Methanol

Ethanol

Propan-2-ol

Hexan

einzeln oder zusammen höchstens 50 mg/kg

Dichlormethan höchstens 10 mg/kg

Arsen

höchstens 3 mg/kg

Blei

höchstens 10 mg/kg

Quecksilber

höchstens 1 mg/kg

Cadmium

höchstens 1 mg/kg

Kupferionen

höchstens 200 mg/kg

Kupfer insgesamt

höchstens 8,0 % der Kupferchlorophylline insgesamt

E 142 GRÜN S

Synonyme

CI Food Green 4, Brilliantsäuregrün BS, Lisamingrün

Definition

Grün S besteht im Wesentlichen aus Natrium N-[4-(dimethylamino)phenyl]2-hydroxy-3,6-disulfo-1-naphthalenyl)methylen]-2,5-cyclohexadien-1-yliden]-N-methylmethanaminium und sonstigen Farbstoffen sowie Natriumchlorid und/oder Natriumsulfat als wichtigsten farblosen Bestandteilen.

Unter Grün S versteht man Natriumsalz. Calcium- und Kaliumsalz sind ebenfalls zugelassen.

Klasse

Triarylmethan

CI-Nr.

44090

Einecs

221-409-2

Chemische Bezeichnungen

Natrium N-[4-[[4-(dimethylamino)phenyl](2-hydroxy-3,6-disulfo-1-naphthalenyl)-methylen]2,5-cyclohexadien-1-yliden]-N-methylmethanaminium.

Natrium 5-[4-dimethylamin-α-(4-dimethyliminocyclohexa-2,5-dienyliden)benzyl]-6-hydroxy-7-sulfonat-naphthalin-2-sulfonat (alternative chemische Bezeichnung)

Chemische Formel

C27H25N2NaO7S2

Molekulargewicht

576,63

Gehalt

mindestens 80 % Farbstoffe insgesamt, angegeben als Natriumsalz

E1 cm 1 %1 720 bei ca. 632 nm in wässriger Lösung

Beschreibung

dunkelblaues oder dunkelgrünes Pulver oder Granulat

Merkmale

A.

Spektrometrie

Maximum in Wasser bei ca. 632 nm

B.

Blaue Lösung in Wasser

 

Reinheit

Wasserunlösliche Bestandteile

höchstens 0,2 %

Nebenfarbstoffe

höchstens 1,0 %

Organische Verbindungen, außer Farbstoffe:

 

4,4′-bis(Dimethylamino)-benzhydrylalkohol

höchstens 0,1 %

4,4′-bis(Dimethylamino)-benzophenon

höchstens 0,1 %

3-Hydroxynaphthalin-2,7-disulfonsäure

höchstens 0,2 %

Leukobase

höchstens 5,0 %

Unsulfonierte primäre aromatische Amine

höchstens 0,01 % (als Anilin)

Durch Ether extrahierbare Bestandteile

höchstens 0,2 % unter neutralen Bedingungen

Arsen

höchstens 3 mg/kg

Blei

höchstens 10 mg/kg

Quecksilber

höchstens 1 mg/kg

Cadmium

höchstens 1 mg/kg

Schwermetalle (als Pb)

höchstens 40 mg/kg

E 150 a EINFACHES ZUCKERKULÖR

Definition

Einfaches Zuckerkulör wird durch kontrollierte Hitzeeinwirkung auf im Handel erhältliche genusstaugliche Kohlenhydrate (die Monomere und/oder Polymere von Glucose und Fructose, z. B. Glucosesirup, Saccharose und/oder Invertzuckersirup, Dextrose) hergestellt. Zur Förderung der Karamelisierung können Säuren, Alkalien und Salze, außer Sulfite und Ammoniumverbindungen, verwendet werden.

Einecs

232-435-9

Beschreibung

dunkelbraune bis schwarze Flüssigkeiten oder Feststoffe

Reinheit

Durch DEAE-Zellulose gebundene Farbstoffe

höchstens 50 %

Durch Phosphoryl-Zellulose gebundene Farbstoffe

höchstens 50 %

Farbintensität (1)

0,01—0,12

Stickstoff insgesamt

höchstens 0,1 %

Schwefel insgesamt

höchstens 0,2 %

Arsen

höchstens 1 mg/kg

Blei

höchstens 2 mg/kg

Quecksilber

höchstens 1 mg/kg

Cadmium

höchstens 1 mg/kg

Schwermetalle (als Pb)

höchstens 25 mg/kg

E 150 b SULFITLAUGEN-ZUCKERKULÖR

Definition

Sulfitlaugen-Zuckerkulör wird hergestellt durch kontrollierte Hitzeeinwirkung auf im Handel erhältliche genusstaugliche Kohlenhydrate (die Monomere und/oder Polymere von Glucose und Fructose, z. B. Glucosesirup, Saccharose und/oder Invertzuckersirup, Dextrose) mit oder ohne Säuren bzw. Alkalien und unter Zusatz von Sulfitverbindungen (schweflige Säure, Kaliumsulfit, Kaliumbisulfit, Natriumsulfit und Natriumbisulfit); Ammoniumverbindungen werden nicht verwendet.

Einecs

232-435-9

Beschreibung

dunkelbraune bis schwarze Flüssigkeiten oder Feststoffe

Reinheit

Durch DEAE-Zellulose gebundene Farbstoffe

über 50 %

Farbintensität (1)

0,05—0,13

Stickstoff insgesamt

höchstens 0,3 % (2)

Schwefeldioxid

höchstens 0,2 % (2)

Schwefel insgesamt

0,3—3,5 % (2)

Durch DEAE-Zellulose gebundener Schwefel

über 40 %

Verhältnis der Absorptionsvermögen der durch DEAE-Zellulose gebundenen Farbstoffe

19—34

Verhältnis der Absorptionsvermögen

(A 280/560)

über 50

Arsen

höchstens 1 mg/kg

Blei

höchstens 2 mg/kg

Quecksilber

höchstens 1 mg/kg

Cadmium

höchstens 1 mg/kg

Schwermetalle (als Pb)

höchstens 25 mg/kg

E 150 c AMMONIAK-ZUCKERKULÖR

Definition

Ammoniak-Zuckerkulör wird hergestellt durch kontrollierte Hitzeeinwirkung auf im Handel erhältliche genusstaugliche Kohlenhydrate (die Monomere und/oder Polymere von Glucose und Fructose, z. B. Glucosesirup, Saccharose und/oder Invertzuckersirup, Dextrose) mit oder ohne Säuren bzw. Alkalien und unter Zusatz von Ammoniumverbindungen (Ammoniumhydroxid, Ammonium- und Ammoniumhydrogenkarbonat, Ammoniumphosphat); Sulfitverbindungen werden nicht verwendet.

Einecs

232-435-9

Beschreibung

dunkelbraune bis schwarze Flüssigkeiten oder Feststoffe

Reinheit

Durch DEAE-Zellulose gebundene Farbstoffe

höchstens 50 %

Durch Phosphorylzellulose gebundene Farbstoffe

über 50 %

Farbintensität (1)

0,08-0,36

Ammoniakstickstoff

höchstens 0,3 % (2)

4-Methylimidazol

höchstens 250 mg/kg (2)

2-Acetyl-4-tetrahydroxy-butylimidazol

höchstens 10 mg/kg (2)

Schwefel insgesamt

höchstens 0,2 % (2)

Stickstoff insgesamt

0,7—3,3 % (2)

Verhältnis der Absorptionsvermögen der durch Phosphorylzellulose gebundenen Farbstoffe

13—35

Arsen

höchstens 1 mg/kg

Blei

höchstens 2 mg/kg

Quecksilber

höchstens 1 mg/kg

Cadmium

höchstens 1 mg/kg

Schwermetalle (als Pb)

höchstens 25 mg/kg

E 150 d AMMONSULFIT-ZUCKERKULÖR

Definition

Ammonsulfit-Zuckerkulör wird hergestellt durch kontrollierte Hitzeeinwirkung auf im Handel erhältliche genusstaugliche Kohlenhydrate (die Monomere und/oder Polymere von Glucose und Fructose, z. B. Glucosesirup, Saccharose und/oder Invertzuckersirup, Dextrose) mit oder ohne Säuren bzw. Alkalien und unter Zusatz von Sulfit- und Ammoniumverbindungen (schweflige Säure, Kaliumsulfit, Kaliumbisulfit, Natriumsulfit, Natriumbisulfit, Ammoniumhydroxid, Ammoniumkarbonat, Ammoniumbikarbonat, Ammoniumphosphat, Ammoniumsulfat, Ammoniumsulfit und Ammoniumbisulfit).

Einecs

232-435-9

Beschreibung

dunkelbraune bis schwarze Flüssigkeiten oder Feststoffe

Reinheit

Durch DEAE-Zellulose gebundene Farbstoffe

über 50 %

Farbintensität (1)

0,10—0,60

Ammoniakstickstoff

höchstens 0,6 % (2)

Schwefeldioxid

höchstens 0,2 % (2)

4-Methylimidazol

höchstens 250 mg/kg (2)

Stickstoff insgesamt

0,3—1,7 % (2)

Schwefel insgesamt

0,8—2,5 % (2)

Stickstoff-Schwefel-Verhältnis des Alkoholniederschlags

0,7—2,7

Verhältnis der Absorptionsvermögen des Alkoholniederschlags (3)

8—14

Verhältnis der Absorptionsvermögen (A 280/560)

höchstens 50

Arsen

höchstens 1 mg/kg

Blei

höchstens 2 mg/kg

Quecksilber

höchstens 1 mg/kg

Cadmium

höchstens 1 mg/kg

Schwermetalle (als Pb)

höchstens 25 mg/kg

E 151 BRILLIANTSCHWARZ BN

Synonyme

CI Food Black 1, Schwarz PN

Definition

Brilliantschwarz BN besteht im Wesentlichen aus Tetranatrium-4-acetamid-5-hydroxy-6-[7-sulfonat-4-(-sulfophenylazo)-1-naphthylazo]naphthalin-1,7-disulfonat und sonstigen Farbstoffen sowie Natriumchlorid und/oder Natriumsulfat als den wichtigsten farblosen Bestandteilen.

Unter Brilliantschwarz BN versteht man Natriumsalz. Calcium- und Kaliumsalz sind ebenfalls zugelassen.

Klasse

Bisazo

CI-Nr.

28440

Einecs

219-746-5

Chemische Bezeichnungen

Tetranatrium-4-acetamid-5-hydroxy-6-[7-sulfonat-4-(-sulfonatphenylazo)-1-naphthylazo]naphthalin-1,7-disulfonat

Chemische Formel

C28H17N5Na4O14S4

Molekulargewicht

867,69

Gehalt

mindestens 80 % Farbstoffe insgesamt, angegeben als Natriumsalz

E1 cm 1 % 530 bei ca. 570 nm in wässriger Lösung

Beschreibung

schwarzes Pulver oder Granulat

Merkmale

A.

Spektrometrie

Maximum in Wasser bei ca. 570 nm

B.

Blauschwarze Lösung in Wasser

 

Reinheit

Wasserunlösliche Bestandteile

höchstens 0,2 %

Nebenfarbstoffe

höchstens 10 % (Färbemasse)

Organische Verbindungen, außer Farbstoffe:

 

 

4-Acetamid-5-hydroxynaphthalin-1,7-disulfonsäure

 

4-Amino-5-hydroxynaphthalin-1,7-disulfonsäure

 

8-Aminonaphthalin-2-sulfonsäure

 

4,4′-Diazoaminodi-(benzolsulfonsäure)

zusammen höchstens 0,8 %

Unsulfonierte primäre aromatische Amine

höchstens 0,01 % (als Anilin)

Durch Ether extrahierbare Bestandteile

höchstens 0,2 % unter neutralen Bedingungen

Arsen

höchstens 3 mg/kg

Blei

höchstens 10 mg/kg

Quecksilber

höchstens 1 mg/kg

Cadmium

höchstens 1 mg/kg

Schwermetalle (als Pb)

höchstens 40 mg/kg

E 153 PFLANZENKOHLE

Synonyme

Carbo medicinalis vegetabilis

Definition

Pflanzenkohle wird durch Karbonisieren von pflanzlichem Material (z. B. Holz, Zelluloserückstände, Torf, Kokosnuss- und andere Schalen) bei hohen Temperaturen gewonnen. Pflanzenkohle besteht im Wesentlichen aus fein zerkleinertem Kohlenstoff und kann kleine Mengen Stickstoff, Wasserstoff und Sauerstoff enthalten. Nach der Herstellung kann das Produkt etwas Feuchtigkeit absorbieren.

CI-Nr.

77266

Einecs

215-609-9

Chemische Bezeichnungen

Kohlenstoff

Chemische Formel

C

Molekulargewicht

12,01

Gehalt

mindestens 95 % Kohlenstoff (in wasser- und aschefreier Form)

Beschreibung

schwarzes Pulver, geruchs- und geschmacklos

Merkmale

A.

Löslichkeit

unlöslich in Wasser und organischen Lösungsmitteln

B.

Verbrennen

Zur Rotglut erhitzt, verbrennt Pflanzenkohle langsam und ohne Flamme.

Reinheit

Asche (insgesamt)

höchstens 4,0 % (Entzündungstemperatur: 625 °C)

Arsen

höchstens 3 mg/kg

Blei

höchstens 10 mg/kg

Quecksilber

höchstens 1 mg/kg

Cadmium

höchstens 1 mg/kg

Schwermetalle (als Pb)

höchstens 40 mg/kg

Polyaromatische Kohlenwasserstoffe

Das aus 1 g des Produktes durch kontinuierliche Extraktion mit 10 g reinem Cyclohexan gewonnene Extrakt soll farblos sein. Die Fluoreszenz des Extraktes in ultraviolettem Licht ist nicht intensiver als die einer 0,100-mg-Lösung Quininsulfat in 1 000 ml 0,01 M Schwefelsäure.

Trocknungsverlust

höchstens 12 % (120 °C, 4 Stunden)

Alkalilösliche Anteile

Das Filtrat, das man nach Kochen von 2 g der Probe mit 20 ml Natronlauge 1N und Filtern erhält, soll farblos sein.

E 154 BRAUN FK

Synonyme

CI Food Brown 1

Definition

Brown FK besteht im Wesentlichen aus einer Mischung aus:

I

Natrium-4-(2,4-diaminophenylazo)benzolsulfonat

II

Natrium-4-(4,6-diamino-m-tolylazo)benzolsulfonat

III

Dinatrium-4,4′-(4,6-diamino-1,3-phenylenbisazo)di(benzolsulfonat)

IV

Dinatrium-4,4′-(2,4-diamino-1,3-phenylenbisazo)di(benzolsulfonat)

V

Dinatrium-4,4′-(2,4-diamino-5-methyl-1,3-phenylenbisazo)di(benzolsulfonat)

VI

Trinatrium-4,4′,4″-(2,4-diaminobenzol-1,3,5-trisazo)tri(benzolsulfonat)

und sonstigen Farbstoffen sowie Wasser, Natriumchlorid und/oder Natriumsulfat als den wichtigsten farblosen Bestandteilen.

Unter Braun FK versteht man das Natriumsalz. Calcium- und Kaliumsalz sind ebenfalls zugelassen.

Klasse

Azo (Mischung aus Mono-, Bis- und Trisazofarbstoffen)

Einecs

 

Chemische Bezeichnungen

Mischung aus:

I

Natrium-4-(2,4-diaminophenylazo)benzolsulfonat

II

Natrium-4-(4,6-diamino-m-tolylazo)benzolsulfonat

III

Dinatrium-4,4′-(4,6-diamino-1,3-phenylenbisazo)di(benzolsulfonat)

IV

Dinatrium-4,4′-(2,4-diamino-1,3-phenylenbisazo)di(benzolsulfonat)

V

Dinatrium-4,4′-(2,4-diamino-5-methyl-1,3-phenylenbisazo)di(benzolsulfonat)

VI

Trinatrium-4,4′,4″-(2,4-diaminobenzol-1,3,5-trisazo)tri(benzolsulfonat)

Chemische Formel

I

C12H11N4NaO3S

II

C13H13N4NaO3S

III

C18H14N6Na2O6S2

IV

C18H14N6Na2O6S2

V

C19H16N6Na2O6S2

VI

C24H17N8Na3O9S3

Molekulargewicht

I

314,30

II

328,33

III

520,46

IV

520,46

V

534,47

VI

726,59

Gehalt

mindestens 70 % Farbstoffe insgesamt

Die Bestandteile dürfen höchstens in folgenden Anteilen in den insgesamt vorhandenen Farbstoffen vorkommen:

I

26 %

II

17 %

III

17 %

IV

16 %

V

20 %

VI

16 %

Beschreibung

rotbraunes Pulver oder Granulat

Merkmale

Orangefarbene bis rötliche Lösung

 

Reinheit

Wasserunlösliche Bestandteile

höchstens 0,2 %

Nebenfarbstoffe

höchstens 3,5 %

Organische Verbindungen, außer Farbstoffe:

 

4-Aminobenzol-1-Sulfonsäure

höchstens 0,7 %

m-Phenylendiamin und 4-Methyl-m-phenylendiamin

höchstens 0,35 %

Unsulfonierte primäre aromatische Amine, außer m-Phenylendiamin und 4-Methyl-m-phenylendiamin

höchstens 0,007 % (als Anilin)

Durch Ether extrahierbare Bestandteile

höchstens 0,2 % aus einer Lösung mit pH 7

Arsen

höchstens 3 mg/kg

Blei

höchstens 10 mg/kg

Quecksilber

höchstens 1 mg/kg

Cadmium

höchstens 1 mg/kg

Schwermetalle (als Pb)

höchstens 40 mg/kg

E 155 BRAUN HT

Synonyme

CI Food Brown 3

Definition

Braun HT besteht im Wesentlichen aus Dinatrium-4,4′-(2,4-dihydroxy-5-hydroxymethyl-1,3-phenylenbisazo)di(naphthalin-1-sulfonat) und sonstigen Farbstoffen sowie Natriumchlorid und/oder Natriumsulfat als den wichtigsten farblosen Bestandteilen.

Unter Braun HT versteht man Natriumsalz. Calcium- und Kaliumsalz sind ebenfalls zugelassen.

Klasse

Bisazo

CI-Nr.

20285

Einecs

224-924-0

Chemische Bezeichnungen

Dinatrium-4,4′-(2,4-dihydroxy-5-hydroxymethyl-1,3-phenylenbisazo)di(naphthalin-1-sulfonat)

Chemische Formel

C27H18N4Na2O9S2

Molekulargewicht

652,57

Gehalt

mindestens 70 % Farbstoffe insgesamt, angegeben als Natriumsalz

E1 cm 1 % 403 bei ca. 460 nm in wässriger Lösung bei pH 7

Beschreibung

rötlichbraunes Pulver oder Granulat

Merkmale

A.

Spektrometrie

Maximum in Wasser (pH 7) bei ca. 460 nm

B.

Braune Lösung in Wasser

 

Reinheit

Wasserunlösliche Bestandteile

höchstens 0,2 %

Nebenfarbstoffe

höchstens 10 % (TLC-Verfahren)

Organische Verbindungen, außer Farbstoffe:

 

4-Aminonaphthalin-1-Sulfonsäure

höchstens 0,7 %

Unsulfonierte primäre aromatische Amine

höchstens 0,01 % (als Anilin)

Durch Ether extrahierbare Bestandteile

höchstens 0,2 % einer Lösung mit pH 7

Arsen

höchstens 3 mg/kg

Blei

höchstens 10 mg/kg

Quecksilber

höchstens 1 mg/kg

Cadmium

höchstens 1 mg/kg

Schwermetalle (als Pb)

höchstens 40 mg/kg

E 160 a (i) GEMISCHTE CAROTINE

1.   

Pflanzencarotine

Synonyme

CI Food Orange 5

Definition

Gemischte Carotine erhält man durch Lösungsmittelextraktion aus natürlichen Arten essbarer Pflanzen, Karotten, Pflanzenölen, Gras, Luzerne und Brennnesseln.

Hauptfarbstoff sind Carotinoide, hauptsächlich β-Carotin. α-, γ-Carotine und andere Pigmente können vorhanden sein. Neben Farbpigmenten kann der Stoff im Ausgangsmaterial natürlich vorkommende Öle, Fette und Wachse enthalten.

Für die Extraktion dürfen nur die folgenden Lösungsmittel verwendet werden: Aceton, Methylethylketon, Methanol, Ethanol, 2-Propanol, Hexan (4), Dichlormethan und Kohlendioxid.

Klasse

Carotinoid

CI-Nr.

75130

Einecs

230-636-6

Chemische Formel

β-Carotin: C40H56

Molekulargewicht

β-Carotin: 536,88

Gehalt

Mindestens 5 % Carotine (als β-Carotin). Bei Produkten, die durch Extraktion aus pflanzlichen Ölen gewonnen werden: mindestens 0,2 % in Speisefetten

E1 cm 1 %2 500 bei ca. 440 bis 457 nm in Cyclohexan

Merkmale

Spektrometrie

Maximum in Cyclohexan bei 440 bis 457 nm und 470 bis 486 nm

Reinheit

Lösungsmittelrückstände

Aceton

Methylethylketon

Methanol

Propan-2-ol

Hexan

Ethanol

Einzeln oder zusammen höchstens 50 mg/kg

Dichlormethan höchstens 10 mg/kg

Blei

höchstens 5 mg/kg

2.   

Algencarotine

Synonyme

CI Food Orange 5

Definition

Gemischte Carotine können auch aus natürlichen Arten der Alge Dunaliella salina gewonnen werden, die in großen Salinen in Whyalla, South Australia, gezüchtet wird. β-Carotin wird mit Hilfe eines ätherischen Öls extrahiert. Es handelt sich um eine 20- bis 30 %ige Suspension in Speiseöl. Das Verhältnis trans-/cis-Isomere liegt zwischen 50/50 und 71/29.

Hauptfarbstoff sind Carotinoide, hauptsächlich β-Carotin. α-Carotin, Lutein, Zeaxanthin und β-Cryptoxanthin können vorhanden sein. Neben Farbpigmenten kann der Stoff im Ausgangsmaterial natürlich vorkommende Öle, Fette und Wachse enthalten.

Klasse

Carotinoid

CI-Nr.

75130

Chemische Formel

β-Carotin: C40H56

Molekulargewicht

β-Carotin: 536,88

Gehalt

Mindestens 20 % Carotine (als β-Carotin)

E1 cm 1 %2 500 bei ca. 440 bis 457 nm in Cyclohexan

Merkmale

Spektrometrie

Maximum in Cyclohexan bei 440 bis 457 nm und 474 bis 486 nm

Reinheit

Natürliche Tocopherole in Speiseöl

höchstens 0,3 %

Blei

höchstens 5 mg/kg

E 160 a (ii) BETA-CAROTIN

1.   

Beta-Carotin

Synonyme

CI Food Orange 5

Definition

Diese Spezifikationen gelten vorwiegend für Produkte, die aus dem Alltrans-Isomer von β-Carotin und geringeren Mengen anderer Carotinoide bestehen. Verdünnte und stabilisierte Zubereitungen können unterschiedliche Verhältnisse von Trans- und Cisisomeren aufweisen.

Klasse

Carotinoid

CI-Nr.

40800

Einecs

230-636-6

Chemische Bezeichnungen

β-Carotin, β,β-Carotin

Chemische Formel

C40H56

Molekulargewicht

536,88

Gehalt

Insgesamt mindestens 96 % Farbstoffe (als β-Carotin)

E1 cm 1 %2 500 bei ca. 440 bis 457 nm in Cyclohexan

Beschreibung

Rote bis braunrote Kristalle oder Kristallpulver

Merkmale

Spektrometrie

Maximum in Cyclohexan bei 453 bis 456 nm

Reinheit

Sulfatasche

höchstens 0,2 %

Nebenfarbstoffe

Carotinoide außer β-Carotin: höchstens 3,0 % der Farbstoffe insgesamt

Blei

höchstens 2 mg/kg

2.   

Beta-Carotin aus Blakeslea trispora

Synonyme

CI Food Orange 5

Definition

Gewonnen durch Fermentation aus einer Mischkultur der beiden Paarungstypen (+) und (-) natürlicher Arten des Pilzes Blakeslea trispora. Das β-Carotin wird mit Ethylacetat oder Isobutylacetat und nachfolgend Isopropylalkohol aus der Biomasse extrahiert und kristallisiert. Das kristallisierte Produkt besteht vorwiegend aus Trans-β-Carotin. Wegen des natürlichen Prozesses bestehen rund 3 % des Stoffes produktspezifisch aus gemischten Carotinoiden.

Klasse

Carotinoid

CI-Nr.

40800

Einecs

230-636-6

Chemische Bezeichnungen

β-Carotin, β,β-Carotin

Chemische Formel

C40H56

Molekulargewicht

536,88

Gehalt

Insgesamt mindestens 96 % Farbstoff (als β-Carotin)

E1 cm 1 %2 500 bei ca. 440 bis 457 nm in Cyclohexan

Beschreibung

Rote, braunrote oder lila-violette Kristalle oder Kristallpulver (die Farbe unterscheidet sich je nach verwendetem Extraktionslösungsmittel und den Kristallisationsbedingungen)

Merkmale

Spektrometrie

Maximum in Cyclohexan bei 453 bis 456 nm

Reinheit

Lösungsmittelrückstände

Ethylacetat

Ethanol

Höchstens 0,8 %, einzeln oder zusammen

Isobutylacetat: Höchstens 1,0 %

Isopropylalkohol: Höchstens 0,1 %

Sulfatasche

höchstens 0,2 %

Nebenfarbstoffe

Carotinoide außer β-Carotin: höchstens 3,0 % der Farbstoffe insgesamt

Blei

höchstens 2 mg/kg

Mykotoxine:

Aflatoxin B1

Nicht nachweisbar

Trichothecin (T2)

Nicht nachweisbar

Ochratoxin

Nicht nachweisbar

Zearalenon

Nicht nachweisbar

Mikrobiologie:

Schimmel

höchstens 100/g

Hefen

höchstens 100/g

Salmonella

In 25 g nicht nachweisbar

Escherichia coli

In 5 g nicht nachweisbar

E 160 b ANNATTO, BIXIN, NORBIXIN

Synonyme

C.I. Natural Orange 4, Orlean

Definition

Klasse

Carotinoid

CI-Nr.

75120

Einecs

Annatto: 215-735-4, Annattosamen-Extrakt: 289-561-2, Bixin: 230-248-7

Chemische Bezeichnungen

Bixin

:

6′-Methylhydrogen-9′-cis-6,6′-diapocarotin-6,6′-dioat

6′-Methylhydrogen-9′-trans-6,6′-diapocarotin-6,6′-dioat

Norbixin

:

9′cis-6,6′-diapocarotin-6,6′-disäure

9′-trans-6,6′-diapocarotin-6,6′-disäure

Chemische Formel

Bixin

:

C25H30O4

Norbixin

:

C24H28O4

Molekulargewicht

Bixin

:

394,51

Norbixin

:

380,48

Beschreibung

rötlichbraune(s) Pulver, Suspension oder Lösung

Merkmale

Spektrometrie

Bixin

:

Maximum in Chloroform bei ca. 502 nm

Norbixin

:

Maximum in verdünnter KOH-Lösung bei ca. 482 nm

(i)   

Bixin und Norbixin, durch Lösungsmittel extrahiert

Definition

Bixin wird durch Extraktion aus der äußeren Schicht der Samen des Baumes Bixa orellana L. mit Hilfe eines oder mehrerer der nachstehenden Lösungsmittel gewonnen: Aceton, Methanol, Hexan oder Dichlormethan, Kohlendioxid; im Anschluss daran wird das Lösungsmittel entfernt.

Norbixin wird durch Hydrolyse mit Laugen aus dem extrahierten Bixin gewonnen.

Bixin und Norbixin können weitere, aus dem Samen von Bixa orellana L. extrahierte Stoffe enthalten.

Bixinpulver enthält mehrere Farbbestandteile, wovon Bixin der in der größten Menge vorkommende Einzelfarbstoff ist, der sowohl in der Cis- als auch in der Trans-Verbindung enthalten sein kann. Ferner können thermische Abbauprodukte von Bixin vorhanden sein.

Norbixinpulver enthält das Hydrolyseprodukt von Bixin in Form von Natrium- oder Kaliumsalzen als den wichtigsten färbenden Bestandteilen. Die Cis- und die Trans-Verbindung können vorhanden sein.

Gehalt

Bixin-Pulver enthalten insgesamt mindestens 75 % Carotinoide, angegeben als Bixin.

Norbixin-Pulver enthalten insgesamt mindestens 25 % Carotinoide, angegeben als Norbixin.

Bixin

:

E1 cm 1 %2 870 bei ca. 502 nm in Chloroform

Norbixin

:

E1 cm 1 %2 870 bei ca. 482 nm in KOH-Lösung

Reinheit

Lösungsmittelrückstände

Aceton

Methanol

Hexan

einzeln oder zusammen höchstens 50 mg/kg

Dichlormethan höchstens 10 mg/kg

Arsen

höchstens 3 mg/kg

Blei

höchstens 10 mg/kg

Quecksilber

höchstens 1 mg/kg

Cadmium

höchstens 1 mg/kg

Schwermetalle (als Pb)

höchstens 40 mg/kg

ii)   

durch Alkali extrahiertes Annatto

Definition

Wasserlösliches Annatto wird durch Extraktion mit wässrigem Laugensalz (Natrium- oder Kaliumhydroxid) aus der äußeren Schicht der Samen des Baumes Bixa orellana L. gewonnen.

Wasserlösliches Annatto enthält Norbixin, das Hydrolyseprodukt von Bixin, in Form von Natrium oder Kaliumsalzen als den wichtigsten färbenden Bestandteilen. Die Cis- und die Trans-Verbindung können vorhanden sein.

Gehalt

insgesamt mindestens 0,1 % Carotinoide, angegeben als Norbixin

Norbixin

:

E1 cm 1 %2 870 bei ca. 482 nm in KOH-Lösung

Reinheit

Arsen

höchstens 3 mg/kg

Blei

höchstens 10 mg/kg

Quecksilber

höchstens 1 mg/kg

Cadmium

höchstens 1 mg/kg

Schwermetalle (als Pb)

höchstens 40 mg/kg

iii)   

durch Öl extrahiertes Annatto

Definition

Annatto-Ölextrakte werden (als Lösung oder Suspension) durch Extraktion mit Hilfe von genießbarem pflanzlichem Öl aus der äußeren Schicht der Samen des Baumes Bixa orellana L. gewonnen. Annatto-Ölextrakt enthält mehrere Farbbestandteile, wovon Bixin der in der größten Menge vorkommende Einzelfarbstoff ist, der sowohl in der Cis- als auch in der Trans-Verbindung enthalten sein kann. Ferner können thermische Abbauprodukte von Bixin vorhanden sein.

Gehalt

insgesamt mindestens 0,1 % Carotinoide, angegeben als Bixin

Bixin

:

E1 cm 1 %2 870 bei ca. 502 nm in Chloroform

Reinheit

Arsen

höchstens 3 mg/kg

Blei

höchstens 10 mg/kg

Quecksilber

höchstens 1 mg/kg

Cadmium

höchstens 1 mg/kg

Schwermetalle (als Pb)

höchstens 40 mg/kg

E 160 c PAPRIKAEXTRAKT, CAPSANTHIN, CAPSORUBIN

Synonyme

Paprika Oleoresin

Definition

Paprikaextrakt wird durch Lösungsmittelextraktion aus den natürlichen Paprikaarten (den gemahlenen Schoten, mit oder ohne Samen, von Capsicum annuum L.) gewonnen und enthält die wichtigsten Farbstoffe dieses Gewürzes. Capsanthin und Capsorubin sind die Hauptfarbstoffe von Paprikaextrakt. Zahlreiche weitere Farbstoffverbindungen sind vorhanden.

Für die Extraktion dürfen nur die folgenden Lösungsmittel verwendet werden: Methanol, Ethanol, Aceton, Hexan, Dichlormethan, Ethylacetat und Kohlendioxid.

Klasse

Carotinoid

Einecs

Capsanthin: 207-364-1, Capsorubin: 207-425-2

Chemische Bezeichnungen

Capsanthin: (3R, 3′S, 5′R)-3,3′-Dihydroxy-β,k-carotin-6-on

Capsorubin: (3S, 3′S, 5R, 5R′)-3,3′-Dihydroxy-k,k-carotin-6,6′-dion

Chemische Formel

Capsanthin: C40H56O3

Capsorubin: C40H56O4

Molekulargewicht

Capsanthin: 584,85

Capsorubin: 600,85

Gehalt

Paprikaextrakt: insgesamt mindestens 7,0 % Carotinoide

Capsanthin/Capsorubin: mindestens 30 % der Carotinoide insgesamt

E1 cm 1 %2 100 bei ca. 462 nm in Aceton

Beschreibung

dunkelrote, zähe Flüssigkeit

Merkmale

A.

Spektrometrie

Maximum in Aceton bei ca. 462 nm

B.

Farbreaktion

Ein Tropfen Extrakt in 2—3 Tropfen Chloroform mit einem Tropfen Schwefelsäure ergibt eine intensive blaue Farbe.

Reinheit

Lösungsmittelrückstände

Ethylacetat

Methanol

Ethanol

Aceton

Hexan

einzeln oder zusammen höchstens 50 mg/kg

Dichlormethan höchstens 10 mg/kg

Capsaicin

höchstens 250 mg/kg

Arsen

höchstens 3 mg/kg

Blei

höchstens 10 mg/kg

Quecksilber

höchstens 1 mg/kg

Cadmium

höchstens 1 mg/kg

Schwermetalle (als Pb)

höchstens 40 mg/kg

E 160 d LYCOPIN

Synonyme

Natural Yellow 27, Tomaten-oleoresin

Definition

Lycopin wird durch Lösungsmittelextraktion aus natürlichen Arten roter Tomaten (Lycopersicon esculentum L.) gewonnen. Das Lösungsmittel wird danach entfernt. Nur die folgenden Lösungsmittel dürfen verwendet werden: Dichlormethan, Kohlendioxid, Ethylacetat, Aceton, Propan-2-ol, Methanol, Ethanol und Hexan. Der Hauptfarbstoff in Tomaten ist Lycopin; ferner können kleinere Mengen anderer Carotenoid-Pigmente vorhanden sein. Daneben kann das Produkt in Tomaten natürlich vorkommende Öle, Fette, Wachse und Aromastoffe enthalten.

Klasse

Carotinoid

CI-Nr.

75125

Chemische Bezeichnungen

Lycopin, Ψ,Ψ-Carotin

Chemische Formel

C40H56

Molekulargewicht

536,85

Gehalt

insgesamt mindestens 5,0 % Farbstoffe

E1 cm 1 %3 450 bei ca. 472 nm in Hexan

Beschreibung

dunkelrote zähe Flüssigkeit

Merkmale

Spektrometrie

Maximum in Hexan bei ca. 472 nm

Reinheit

Lösungsmittelrückstände

Ethylacetat

Methanol

Ethanol

Aceton

Hexan

Propan-2-ol

einzeln oder zusammen höchstens 50 mg/kg

Dichlormethan höchstens 10 mg/kg

Sulfatasche

höchstens 0,1 %

Arsen

höchstens 3 mg/kg

Blei

höchstens 10 mg/kg

Quecksilber

höchstens 1 mg/kg

Cadmium

höchstens 1 mg/kg

Schwermetalle (als Pb)

höchstens 40 mg/kg

E 160 e BETA-APO-8′-CAROTENAL (C 30)

Synonyme

CI Food Orange 6, β Apocarotine

Definition

Diese Spezifikationen gelten für fast alle Trans-Isomere von β-apo-8′-Carotenal mit geringeren Mengen anderer Carotinoide. Verdünnte und stabilisierte Verbindungen werden aus β-apo-8′-Carotenal hergestellt, das diesen Spezifikationen entspricht. Dazu gehören Lösungen oder Suspensionen von β-apo-8′-Carotenal in genießbaren Fetten oder Ölen, Emulsionen und in Wasser dispergierbaren Pulvern. Diese Zubereitungen können unterschiedliche Verhältnisse von Cis- und Trans-Isomeren aufweisen.

Klasse

Carotinoid

CI-Nr.

40820

Einecs

214-171-6

Chemische Bezeichnungen

β-apo-8′-Carotenal, Trans-β-apo-8′-Carotinaldehyd

Chemische Formel

C30H40O

Molekulargewicht

416,65

Gehalt

insgesamt mindestens 96 % Farbstoffe

E1 cm 1 %2 640 bei ca. 460 nm—462 nm in Cyclohexan

Beschreibung

dunkelviolette, metallisch glänzende Kristalle oder kristallines Pulver

Merkmale

Spektrometrie

Maximum in Cyclohexan bei 460 nm—462 nm

Reinheit

Sulfatasche

höchstens 0,1 %

Nebenfarbstoffe

Carotinoide außer β-apo-8′-Carotenal:

höchstens 3,0 % der Farbstoffe insgesamt

Arsen

höchstens 3 mg/kg

Blei

höchstens 10 mg/kg

Quecksilber

höchstens 1 mg/kg

Cadmium

höchstens 1 mg/kg

Schwermetalle (als Pb)

höchstens 40 mg/kg

E 160 f BETA-APO-8′-CAROTINSÄURE-ETHYLESTER (C 30)

Synonyme

CI Food Orange 7, β-apo-8′-Carotinester, Carotinsäureester

Definition

Diese Spezifikationen gelten für fast alle Trans-Isomere von β-apo-8′-Carotinsäure-Ethylester mit geringeren Mengen anderer Carotinoide. Verdünnte und stabilisierte Verbindungen werden aus β-apo-8′-Carotinsäure-Ethylester hergestellt, der diesen Spezifikationen entspricht. Dazu gehören Lösungen oder Suspensionen von β-apo-8′-Carotinsäure-Ethylester in genießbaren Fetten oder Ölen, Emulsionen und in Wasser dispergierbaren Pulvern. Diese Zubereitungen können unterschiedliche Verhältnisse von Cis- und Trans-Isomeren aufweisen.

Klasse

Carotinoid

CI-Nr.

40825

Einecs

214-173-7

Chemische Bezeichnungen

β-apo-8′-Carotinsäure-Ethylester, Ethyl-8′-apo-β-carotin-8′oat

Chemische Formel

C32H44O2

Molekulargewicht

460,70

Gehalt

insgesamt mindestens 96 % Farbstoffe

E1 cm 1 %2 550 bei ca. 449 nm in Cyclohexan

Beschreibung

rote bis violettrote Kristalle oder kristallines Pulver

Merkmale

Spektrometrie

Maximum in Cyclohexan bei ca. 449 nm

Reinheit

Sulfatasche

höchstens 0,1 %

Nebenfarbstoffe

Carotinoide außer β-apo-8′-Carotinsäure-Ethylester: höchstens 3,0 % der Farbstoffe insgesamt

Arsen

höchstens 3 mg/kg

Blei

höchstens 10 mg/kg

Quecksilber

höchstens 1 mg/kg

Cadmium

höchstens 1 mg/kg

Schwermetalle (als Pb)

höchstens 40 mg/kg

E 161 b LUTEIN

Synonyme

Gemischte Carotinoide, Xantophylle

Definition

Lutein wird durch Lösungsmittelextraktion aus natürlichen Arten essbarer Früchte und Pflanzen und Gras-, Luzerne- (Alfalfa) und Tagetes-erecta-Arten gewonnen. Hauptfarbstoffe sind Carotinoide, vor allem Lutein und dessen Fettsäureester. Hinzu kommen unterschiedliche Mengen Carotine. Darüber hinaus kann Lutein Fette, Öle und Wachse enthalten, die im Pflanzenmaterial natürlich vorkommen.

Nur die folgenden Lösungsmittel dürfen verwendet werden: Methanol, Ethanol, Propan-2-ol, Hexan, Aceton, Methylethylketon, Dichlormethan und Kohlendioxid.

Klasse

Carotinoid

Einecs

204-840-0

Chemische Bezeichnungen

3,3′-Dihydroxy-d-carotin

Chemische Formel

C40H56O2

Molekulargewicht

568,88

Gehalt

insgesamt mindestens 4,0 % Farbstoffe, angegeben als Lutein

E1 cm 1 %2 550 bei ca. 445 nm in Chloroform/Ethanol (10 + 90) oder in Hexan/Ethanol/Aceton (80 + 10 + 10)

Beschreibung

dunkle, gelbbraune Flüssigkeit

Merkmale

Spektrometrie

Maximum in Chloroform/Ethanol (10 + 90) bei ca. 445 nm

Reinheit

Lösungsmittelrückstände

Aceton

Methylethylketon

Methanol

Ethanol

Propan-2-ol

Hexan

einzeln oder zusammen höchstens 50 mg/kg

Dichlormethan höchstens 10 mg/kg

Arsen

höchstens 3 mg/kg

Blei

höchstens 10 mg/kg

Quecksilber

höchstens 1 mg/kg

Cadmium

höchstens 1 mg/kg

Schwermetalle (als Pb)

höchstens 40 mg/kg

E 161 g CANTHAXANTHIN

Synonyme

CI Food Orange 8

Definition

Diese Spezifikationen gelten für fast alle Trans-Isomere von Canthaxanthin mit geringeren Mengen anderer Carotinoide. Verdünnte und stabilisierte Verbindungen werden aus Canthaxanthin hergestellt, das diesen Spezifikationen entspricht. Dazu gehören Lösungen oder Suspensionen von Canthaxanthin in genießbaren Fetten oder Ölen, Emulsionen und in Wasser dispergierbaren Pulvern. Diese Zubereitungen können unterschiedliche Verhältnisse von Cis- und Trans-Isomeren aufweisen.

Klasse

Carotinoid

CI-Nr.

40850

Einecs

208-187-2

Chemische Bezeichnungen

β-Carotin-4,4′-dion, Canthaxanthin, 4,4′-dioxo-β-carotin

Chemische Formel

C40H52O2

Molekulargewicht

564,86

Gehalt

insgesamt mindestens 96 % Farbstoffe, angegeben als Canthaxanthin

E1 cm 1 %2 200

bei ca. 485 nm in Chloroform

bei 468 nm—472 nm in Cyclohexan

bei 464 nm—467 nm in Petroleumether

Beschreibung

intensiv violette Kristalle oder kristallines Pulver

Merkmale

Spektrometrie

Maximum in Chloroform bei ca. 485 nm

Maximum in Cyclohexan bei 468 nm—472 nm

Maximum in Petroleumether bei 464 nm—467 nm

Reinheit

Sulfatasche

höchstens 0,1 %

Nebenfarbstoffe

Carotinoide außer Canthaxanthin: höchstens 5,0 % der Farbstoffe insgesamt

Arsen

höchstens 3 mg/kg

Blei

höchstens 10 mg/kg

Quecksilber

höchstens 1 mg/kg

Cadmium

höchstens 1 mg/kg

Schwermetalle (als Pb)

höchstens 40 mg/kg

E 162 BEETENROT

Synonyme

Betanin

Definition

Beetenrot wird aus den Wurzeln natürlicher Arten roter Rüben (Beta vulgaris L. var. rubra) gewonnen. Dies geschieht durch Pressen von Saft aus zermalmten Rüben oder durch Wasserextraktion aus zerkleinerten roten Rüben, anschließend wird der aktive Bestandteil angereichert. Der Farbstoff besteht aus unterschiedlichen Pigmenten der Klasse der Betalaine. Der wichtigste färbende Bestandteil besteht aus Betacyaninen (rot), wobei es sich zu 75—95 % um Betanin handelt. Es können kleinere Mengen Betaxanthin (gelb) und Abbauprodukte von Betalainen (hellbraun) vorhanden sein.

Neben den Farbstoffen enthält der Saft bzw. Extrakt in roten Rüben natürlich vorkommende Zucker, Salze und/oder Proteine. Die Lösung kann konzentriert werden. Bei einigen Produkten kann der Großteil der Zucker, Salze und Proteine entfernt werden.

Klasse

Betalain

Einecs

231-628-5

Chemische Bezeichnungen

(S-(R′,R′)-4-(2-(2-Carboxy-5(β-D-glucopyranosyloxy)-2,3-dihydro-6-hydroxy-1H-indol-1-yl)ethenyl)-2,3-dihydro-2,6-pyridin-dicarbonsäure,1-(2-(2,6-Dicarboxy-1,2,3,4-tetrahydro-4-pyridyliden)ethyliden)-5-β-D-glucopyranosyloxy)-6-hydroxyindolium-2-carboxylat

Chemische Formel

Betanin: C24H26N2O13

Molekulargewicht

550,48

Gehalt

mindestens 0,4 % rote Farbstoffe (als Betanin)

E1 cm 1 %1 120 bei ca. 535 nm in wässriger Lösung (pH 5)

Beschreibung

Flüssigkeit, Paste, Pulver oder Feststoff (rot oder dunkelrot)

Merkmale

Spektrometrie

Maximum in Wasser (pH 5) bei ca. 535 nm

Reinheit

Nitrate

höchstens 2 g Nitratanionen/g roter Farbstoff (siehe Gehalt)

Arsen

höchstens 3 mg/kg

Blei

höchstens 10 mg/kg

Quecksilber

höchstens 1 mg/kg

Cadmium

höchstens 1 mg/kg

Schwermetalle (als Pb)

höchstens 40 mg/kg

E 163 ANTHOCYANE

Definition

Anthocyane werden mit sulfitiertem Wasser, gesäuertem Wasser, Kohlendioxid, Methanol oder Ethanol aus natürlichen Gemüse- und essbaren Obstsorten extrahiert. Anthocyane enthalten Bestandteile des Ausgangsmaterials, insbesondere Anthocyanin, organische Säuren, Tannine, Zucker, Mineralien usw., jedoch nicht unbedingt im gleichen Verhältnis wie im Ausgangsmaterial.

Klasse

Anthocyanin

Einecs

Cyanidin: 208-438-6, Peonidin: 205-125-6, Delphinidin: 208-437-O, Malvidin: 211-403-8, Perlargonidin: 205-127-7

Chemische Bezeichnungen

3,3′,4′,5,7-Pentahydroxy-flavyliumchlorid (Cyanidin)

3,4′,5,7-Tetrahydroxy-3′-methoxyflavyliumchlorid (Peonidin)

3,4′,5,7-Tetrahydroxy-3′,5′-dimethoxyflavyliumchlorid (Malvidin)

3,5,7-Trihydroxy-2-(3,4,5,trihydroxyphenyl)-1-benzopyryliumchlorid (Delphinidin)

3,3′4′,5,7-Pentahydroxy-5′-methoxyflavyliumchlorid (Petunidin)

3,5,7-Trihydroxy-2-(4-hydroxyphenyl)-1-benzopyriliumchlorid (Pelargonidin)

Chemische Formel

Cyanidin: C15H11O6Cl

Peonidin: C16H13O6Cl

Malvidin: C17H15O7Cl

Delphinidin: C15H11O7Cl

Petunidin: C16H13O7Cl

Pelargonidin: C15H11O5Cl

Molekulargewicht

Cyanidin: 322,6

Peonidin: 336,7

Malvidin: 366,7

Delphinidin: 340,6

Petunidin: 352,7

Pelargonidin: 306,7

Gehalt

E1 cm 1 % 300 für das reine Pigment bei 515—535 nm bei pH 3,0

Beschreibung

Flüssigkeit, Pulver oder Paste (purpurrot), leichter charakteristischer Geruch

Merkmale

Spektrometrie

Maximum in Methanol mit einer HCl-Konzentration von 0,01 %

Cyanidin: 535 nm

Peonidin: 532 nm

Malvidin: 542 nm

Delphinidin: 546 nm

Petunidin: 543 nm

Pelargonidin: 530 nm

Reinheit

Lösungsmittelrückstände

Methanol

Ethanol

einzeln oder zusammen höchstens 50 mg/kg

Schwefeldioxid

höchstens 1 000 mg/kg je Prozent Farbstoff

Arsen

höchstens 3 mg/kg

Blei

höchstens 10 mg/kg

Quecksilber

höchstens 1 mg/kg

Cadmium

höchstens 1 mg/kg

Schwermetalle (als Pb)

höchstens 40 mg/kg

E 170 CALCIUMCARBONAT

Synonyme

CI Pigment White 18, Kreide, Calciumcarbonat

Definition

Calciumcarbonat ist gemahlener Kalkstein oder das Produkt der Fällung von Calciumionen mit Carbonationen.

Klasse

anorganisch

CI-Nr.

77220

Einecs

Calciumcarbonat: 207-439-9

Kalkstein: 215-279-6

Chemische Bezeichnungen

Calciumcarbonat

Chemische Formel

CaCO3

Molekulargewicht

100,1

Gehalt

mindestens 98 % Calciumcarbonat (wasserfreies Produkt)

Beschreibung

weißes, kristallines oder amorphes, geruch- und geschmackloses Pulver

Merkmale

Löslichkeit

In Wasser und Alkohol praktisch unlöslich. Löst sich aufschäumend in verdünnter Essigsäure, verdünnter Salzsäure und verdünnter Salpetersäure. Bei den entstehenden Lösungen ist der Calciumtest nach dem Aufkochen positiv.

Reinheit

Trocknungsverlust

höchstens 2,0 % (bei 200 °C, 4 Stunden)

Säureunlösliche Stoffe

höchstens 0,2 %

Magnesium- und Alkalisalze

höchstens 1,5 %

Fluoride

höchstens 50 mg/kg

Antimon (Sb)

Kupfer (Cu)

Chrom (Cr)

Zink (Zn)

Barium (Ba)

einzeln oder zusammen höchstens 100 mg/kg

Arsen

höchstens 3 mg/kg

Blei

höchstens 10 mg/kg

Cadmium

höchstens 1 mg/kg

E 171 TITANDIOXID

Synonyme

CI Pigment White 6

Definition

Titandioxid besteht im Wesentlichen aus reinem Anatas- und/oder Rutiltitandioxid, das mit Aluminiumoxid und/oder Siliciumdioxid in kleinen Mengen überzogen sein kann, um die technischen Eigenschaften des Produktes zu verbessern.

Klasse

Anorganisch

CI-Nr.

77891

Einecs

236-675-5

Chemische Bezeichnungen

Titandioxid

Chemische Formel

TiO2

Molekulargewicht

79,88

Gehalt

Mindestens 99 % Titandioxid (aluminiumoxid- und siliziumdioxidfreies Produkt)

Beschreibung

Weißes bis schwach farbiges Pulver

Merkmale

Löslichkeit

In Wasser und organischen Lösungsmitteln unlöslich. Löst sich langsam in Fluorwasserstoffsäure und in heißer, konzentrierter Schwefelsäure.

Reinheit

Trocknungsverlust

Höchstens 0,5 % (105 °C, 3 Stunden)

Glühverlust

Höchstens 1,0 % (ohne flüchtige Stoffe, 800 °C)

Aluminiumoxid und/oder Siliziumdioxid

Insgesamt höchstens 2,0 %

In 0,5 N HCl lösliche Stoffe

Höchstens 0,5 % (ohne Aluminiumoxid und Siliziumdioxid); bei Produkten, die Aluminiumoxid und/oder Siliziumdioxid enthalten, höchstens 1,5 % des im Handel erhältlichen Produktes

Wasserlösliche Bestandteile

höchstens 0,5 %

Cadmium

höchstens 1 mg/kg

Antimon

Höchstens 50 mg/kg (völlig aufgelöst)

Arsen

Höchstens 3 mg/kg (völlig aufgelöst)

Blei

Höchstens 10 mg/kg (völlig aufgelöst)

Quecksilber

Höchstens 1 mg/kg (völlig aufgelöst)

Zink

Höchstens 50 mg/kg (völlig aufgelöst)

E 172 EISENOXIDE UND EISENHYDROXIDE

Synonyme

Eisenoxide Gelb

:

CI Pigment Yellow 42 und 43

Eisenoxide Rot

:

CI Pigment Red 101 und 102

Eisenoxide Schwarz

:

CI Pigment Black 11

Definition

Eisenoxide und Eisenhydroxide werden synthetisch hergestellt und bestehen im Wesentlichen aus wasserfreien Eisenoxiden und/oder Eisenoxidhydraten. Die Farbpalette umfasst Gelb, Rot, Braun und Schwarz. In Lebensmitteln verwendbare Eisenoxide unterscheiden sich von den anderen dadurch, dass die Verunreinigung durch andere Metalle relativ gering ist. Dies erreicht man durch Auswahl und Kontrolle der Eisenquelle und/oder durch eine intensive chemische Reinigung während des Herstellungsverfahrens.

Klasse

anorganisch

CI-Nr.

Eisenoxide Gelb

:

77492

Eisenoxide Rot

:

77491

Eisenoxide Schwarz

:

77499

Einecs

Eisenoxide Gelb

:

257-098-5

Eisenoxide Rot

:

215-168-2

Eisenoxide Schwarz

:

235-442-5

Chemische Bezeichnungen

Eisenoxide Gelb

:

Eisenoxidhydrat, Eisen(III)-oxidhydrat

Eisenoxide Rot

:

wasserfreies Eisenoxid, wasserfreies Eisen(III)-oxid

Eisenoxide Schwarz

:

Eisen(II,III)-oxid

Chemische Formel

Eisenoxide Gelb

:

FeO(OH)·H2O

Eisenoxide Rot

:

Fe2O3

Eisenoxide Schwarz

:

FeO·Fe2O3

Molekulargewicht

88,85

:

FeO(OH)

159,70

:

Fe2O3

231,55

:

FeO·Fe2O3

Gehalt

Eisenoxide Gelb mindestens 60 % und Eisenoxide Rot und Schwarz mindestens 68 % Eisen insgesamt, ausgedrückt als Eisen

Beschreibung

gelbes, rotes, braunes oder schwarzes Pulver

Merkmale

Löslichkeit

In Wasser und organischen Lösungsmitteln unlöslich.

Löslich in konzentrierten anorganischen Säuren.

Reinheit

Wasserlösliche Stoffe

höchstens 1,0 %

völlig aufgelöst

Arsen

höchstens 5 mg/kg

Barium

höchstens 50 mg/kg

Cadmium

höchstens 5 mg/kg

Chrom

höchstens 100 mg/kg

Kupfer

höchstens 50 mg/kg

Blei

höchstens 20 mg/kg

Quecksilber

höchstens 1 mg/kg

Nickel

höchstens 200 mg/kg

Zink

höchstens 100 mg/kg

E 173 ALUMINIUM

Synonyme

CI Pigment Metal, Al

Definition

Aluminiumpulver besteht aus allerkleinsten Aluminiumpartikeln. Das Aluminium kann unter Beifügung genießbarer pflanzlicher Öle und/oder Fettsäuren mit der Qualität von Lebensmittelzusatzstoffen gemahlen werden. Dem Produkt dürfen keine anderen Stoffe als genießbare pflanzliche Öle und/oder Fettsäuren mit der Qualität von Lebensmittelzusatzstoffen zugesetzt werden.

CI-Nr.

77000

Einecs

231-072-3

Chemische Bezeichnungen

Aluminium

Chemische Formel

Al

Atomgewicht

26,98

Gehalt

mindestens 99 % Aluminium (Al) (ölfrei)

Beschreibung

silbriggraues Pulver oder dünne Blättchen

Merkmale

Löslichkeit

In Wasser und organischen Lösungsmitteln unlöslich. Löslich in verdünnter Chlorwasserstoffsäure. Bei der entstehenden Lösung ist der Aluminiumtest positiv.

Reinheit

Trocknungsverlust

höchstens 0,5 % (bei 105 °C, auf konstantes Gewicht bezogen)

Arsen

höchstens 3 mg/kg

Blei

höchstens 10 mg/kg

Quecksilber

höchstens 1 mg/kg

Cadmium

höchstens 1 mg/kg

Schwermetalle (als Pb)

höchstens 40 mg/kg

E 174 SILBER

Synonyme

Argentum, Ag

Klasse

anorganisch

CI-Nr.

77820

Einecs

231-131-3

Chemische Bezeichnungen

Silber

Chemische Formel

Ag

Atomgewicht

107,87

Gehalt

mindestens 99,5 % Ag

Beschreibung

silberfarbenes Pulver oder dünne Blättchen

E 175 GOLD

Synonyme

Pigment Metal 3, Aurum, Au

Klasse

anorganisch

CI-Nr.

77480

Einecs

231-165-9

Chemische Bezeichnungen

Gold

Chemische Formel

Au

Atomgewicht

197,0

Gehalt

mindestens 90 % Au

Beschreibung

goldfarbenes Pulver oder dünne Blättchen

Reinheit

Silber

höchstens 7,0 %

nach vollständiger Auflösung

Kupfer

höchstens 4,0 %

E 180 LITHOLRUBIN BK

Synonyme

CI Pigment Red 57, Rubinpigment

Definition

Litholrubin BK besteht im Wesentlichen aus Calcium-3-hydroxy-4-(4-methyl-2- sulfonato -phenylazo)-2-naphthalincarboxylat und sonstigen Farbstoffen sowie Wasser, Calciumchlorid und/oder Calciumsulfat als den wichtigsten farblosen Bestandteilen.

Klasse

Monoazo

CI-Nr.

15850:1

Einecs

226-109-5

Chemische Bezeichnungen

Calcium-3-hydroxy-4-(4-methyl-2- sulfonato -phenylazo)-2-naphthalincarboxylat

Chemische Formel

C18H12CaN2O6S

Molekulargewicht

424,45

Gehalt

mindestens 90 % Farbstoffe insgesamt

E1 cm 1 % 200 bei ca. 442 nm in Dimethylformamid

Beschreibung

rotes Pulver

Merkmale

Spektrometrie

Maximum in Dimethylformamid bei ca. 442 nm

Reinheit

Nebenfarbstoffe

höchstens 0,5 %

Organische Verbindungen, außer Farbstoffe:

 

2-Amino-5-methylbenzolsulfonsäure, Calciumsalz

höchstens 0,2 %

3-Hydroxy-2-naphthalin-carbonsäure, Calciumsalz

höchstens 0,4 %

Unsulfonierte primäre aromatische Amine

höchstens 0,01 % (als Anilin)

Durch Ether extrahierbare Bestandteile

höchstens 0,2 % aus einer Lösung mit pH 7

Arsen

höchstens 3 mg/kg

Blei

höchstens 10 mg/kg

Quecksilber

höchstens 1 mg/kg

Cadmium

höchstens 1 mg/kg

Schwermetalle (als Pb)

höchstens 40 mg/kg


(1)  Die Farbintensität wird definiert als die Absorption einer 0,1 %igen (Gew./Vol.) Lösung von Zuckerkulörfeststoffen in Wasser in einer 1-cm-Zelle bei 610 nm.

(2)  Auf der Grundlage gleichwertiger Farben, d. h. ausgedrückt als Produkt, dessen Farbintensität 0,1 Absorptionseinheit beträgt.

(3)  Das Verhältnis der Absorptionsvermögen des Alkoholniederschlags wird definiert als die Absorption des Niederschlags bei 280 nm, geteilt durch die Absorption bei 560 nm (1-cm-Zelle).

(4)  Benzol höchstens 0,05 % v/v.


ANHANG II

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 2)

Richtlinie 95/45/EG der Kommission

(ABl. L 226 vom 22.9.1995, S. 1)

Richtlinie 1999/75/EG der Kommission

(ABl. L 206 vom 5.8.1999, S. 19)

Richtlinie 2001/50/EG der Kommission

(ABl. L 190 vom 12.7.2001, S. 14)

Richtlinie 2004/47/EG der Kommission

(ABl. L 113 vom 20.4.2004, S. 24)

Richtlinie 2006/33/EG der Kommission

(ABl. L 82 vom 21.3.2006, S. 10)

TEIL B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht

(gemäß Artikel 2)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

95/45/EG

1. Juli 1996 (1)

1999/75/EG

1. Juli 2000

2001/50/EG

29. Juni 2002

2004/47/EG

1. April 2005 (2)

2006/33/EG

10. April 2007


(1)  Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 95/45/EG können Produkte, die vor dem 1. Juli 1996 in Verkehr gebracht oder etikettiert wurden und der genannten Richtlinie nicht entsprechen, jedoch bis zum Abbau der Vorräte weiter vertrieben werden.

(2)  Gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2004/47/EG dürfen Erzeugnisse, die sich im Handel befinden oder vor dem 1. April 2005 gekennzeichnet wurden und die Bestimmungen der genannten Richtlinie nicht erfüllen, bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden.


ANHANG III

Entsprechungstabelle

Richtlinie 95/45/EG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4

Anhang

Anhang I

Anhang II

Anhang III


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

10.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 6/64


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 2. Dezember 2008

zur Festlegung eines Meldevordrucks für schwere Unfälle gemäß der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7530)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/10/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

nach Anhörung des gemäß Artikel 22 der Richtlinie eingesetzten Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 14 der Richtlinie 96/82/EG müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass der Betreiber so bald wie möglich nach einem schweren Unfall die zuständige Behörde unterrichtet. Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten die Kommission so bald wie möglich über die in ihrem Hoheitsgebiet eingetretenen schweren Unfälle, die den Kriterien des Anhangs VI entsprechen, unterrichten. Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten, sobald die Informationen gemäß Artikel 14 eingeholt sind, die Kommission über die Analyse des Unfalls und über ihre Empfehlungen für künftige Präventivmaßnahmen unterrichten.

(2)

Die erforderlichen Angaben gemäß Artikel 15 Absatz 2 sind unter Verwendung eines Meldevordrucks zu übermitteln, der nach dem in Artikel 22 der Richtlinie genannten Verfahren erstellt und regelmäßig überprüft wird.

(3)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 22 der Richtlinie eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke von Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen wird der im Anhang dieser Entscheidung vorliegende Meldevordruck für schwere Unfälle angenommen.

Artikel 2

Mit Wirkung vom 1. Dezember 2008 legen die Mitgliedstaaten unter Verwendung des Registrier- und Informationssystems gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 96/82/EG Meldungen vor, die Angaben gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung enthalten.

Artikel 3

Der definitiven Anwendung des Meldevordrucks für schwere Unfälle geht eine Testphase von fünf Monaten voraus, die am 1. Dezember 2008 beginnt.

Artikel 4

Ergibt sich aus der Testphase die Notwendigkeit, den im Anhang vorliegenden Meldevordruck für schwere Unfälle zu ändern, so wird die vorliegende Entscheidung gemäß dem Verfahren des Artikels 22 der Richtlinie geändert.

Artikel 5

Vertrauliche Informationen werden in Übereinstimmung mit dem Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftordnung (2) behandelt.

Artikel 6

Die Meldungen der Mitgliedstaaten enthalten nur Informationen, die den zuständigen Behörden vorliegen.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. Dezember 2008

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 10 vom 14.1.1997, S. 13.

(2)  ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.


ANHANG

Angaben gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 96/82/EG

(Wird auf das Registrier- und Informationssystem Bezug genommen, ist die elektronische Datenbank der Kommission zur Unterrichtung über schwere Unfälle gemeint, die unter folgender Internetadresse zugänglich ist: http://mahbsrv.jrc.it)

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10.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 6/79


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2008

über die Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Spanien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8477)

(Nur der spanische Text ist verbindlich)

(2009/11/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 des Rates vom 13. November 1984 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweineschlachtkörper (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 erfolgt die Einstufung von Schweineschlachtkörpern durch Schätzung des Muskelfleischanteils nach statistisch gesicherten Schätzverfahren, die auf objektiven Messungen an einem oder mehreren Teilen des Schweineschlachtkörpers beruhen. Voraussetzung für die Zulassung der Einstufungsverfahren ist, dass ihr statistischer Schätzfehler einen bestimmten Toleranzwert nicht überschreitet. Dieser Toleranzwert wurde in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 der Kommission vom 24. Oktober 1985 mit Durchführungsbestimmungen zum gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper (2) festgelegt.

(2)

Mit der Entscheidung 88/479/EWG der Kommission (3) wurden vier Verfahren (DEST, FOM, HGP und Autofom) zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Spanien zugelassen.

(3)

Aufgrund technischer Anpassungen hat Spanien bei der Kommission die Zulassung der Aktualisierung von zwei Verfahren (FOM und Autofom), die Anwendung von zwei neuen Verfahren (UltraFOM 300 und VCS2000) und die Aufhebung von zwei Verfahren (HGP und DEST) beantragt und im zweiten Teil des Protokolls gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 die Ergebnisse der vorgenommenen Zerlegeversuche übermittelt.

(4)

Die Prüfung des Antrags hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung der Einstufungsverfahren erfüllt sind.

(5)

Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 können die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, für Schweineschlachtkörper eine andere als die in dem genannten Artikel definierte Angebotsform vorzusehen, wenn Handelsbräuche oder technische Erfordernisse eine solche Abweichung rechtfertigen. In Spanien können die Handelsbräuche zusätzlich zu der gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 vorgeschriebenen Entfernung von Zunge, Borsten, Klauen, Geschlechtsorganen, Flomen, Nieren und Zwerchfell auch die Entfernung der Vorderfüße von den Schweineschlachtkörpern erfordern.

(6)

Es dürfen keine Änderungen der Geräte oder Einstufungsverfahren zugelassen werden, es sei denn, die Änderung erfolgt aufgrund neuer Erfahrungen im Wege einer Entscheidung der Kommission. Aus diesem Grund kann die vorliegende Zulassung widerrufen werden.

(7)

Im Interesse der Klarheit sollte die Entscheidung 88/479/EWG aufgehoben und durch eine neue Entscheidung ersetzt werden.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Spanien werden gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 folgende Einstufungsverfahren für Schweineschlachtkörper zugelassen:

a)

das Gerät „Fat-O-Meater (FOM)“ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 1 des Anhangs aufgeführt sind;

b)

das Gerät „Fully automatic ultrasonic carcase grading (AUTOFOM)“ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 2 des Anhangs aufgeführt sind;

c)

das Gerät „UltraFOM 300“ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 3 des Anhangs aufgeführt sind;

d)

das Gerät „Automatic Vision System (VCS2000)“ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 4 des Anhangs aufgeführt sind.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 dürfen die Schweineschlachtkörper vor dem Wiegen und Klassifizieren auch ohne Vorderfüße aufgemacht werden. Damit die Preisnotierung für geschlachtete Schweine auf einer vergleichbaren Grundlage festgesetzt werden kann, wird in diesem Fall das festgestellte Warmgewicht um 0,840 kg erhöht.

Artikel 3

Eine Änderung der Geräte oder Schätzverfahren ist nicht zulässig.

Artikel 4

Die Entscheidung 88/479/EWG wird aufgehoben.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den 19. Dezember 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 301 vom 20.11.1984, S. 1.

(2)  ABl. L 285 vom 25.10.1985, S. 39.

(3)  ABl. L 234 vom 24.8.1988, S. 20.


ANHANG

VERFAHREN DER EINSTUFUNG VON SCHWEINESCHLACHTKÖRPERN IN SPANIEN

Teil 1

FAT-O-MEATER (FOM)

1.

Die Einstufung von Schweineschlachtkörpern erfolgt mit dem Gerät „Fat-O-Meater (FOM)“.

2.

Das Gerät ist mit einer Sonde von 6 mm Durchmesser mit einer Fotodiode (Typ Siemens SFH 950) und einem Fotodetektor (Typ Siemens SFH 960) ausgestattet und hat einen Messbereich von 3 bis 103 mm. Die Messwerte werden von einem Rechner in Schätzwerte für den Muskelfleischanteil umgerechnet.

3.

Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand der folgenden Formel berechnet:

Image = 66,91 – 0,895 X1 + 0,144 X2

Dabei sind:

Image

=

der geschätzte Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers (in Prozent),

X1

=

die Fettdicke (in Millimeter) zwischen der dritt- und der viertletzten Rippe, 60 mm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers gemessen,

X2

=

die Muskeldicke (in Millimeter), gleichzeitig und an derselben Stelle wie X1 gemessen.

Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 60 bis 120 Kilogramm.

Teil 2

FULLY AUTOMATIC ULTRASONIC CARCASSE GRADING (AUTOFOM)

1.

Die Einstufung von Schweineschlachtkörpern erfolgt mit dem Gerät „Fully automatic ultrasonic carcass grading (Autofom)“.

2.

Das Gerät ist mit 16 Ultraschallwandlern mit 2 MHz (Krautkrämer, SFK 2 NP) und einem Messbereich von 25 mm zwischen den einzelnen Wandlern ausgestattet.

Die Ultraschalldaten betreffen Messungen von Rückenspeckdicken und Muskeldicken.

Die Messwerte werden von einem Rechner in Schätzwerte für den Muskelfleischanteil umgerechnet.

3.

Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird auf der Grundlage von 34 Messstellen anhand folgender Formel berechnet:

Image = 70,59614 – 0,0904 · V22 – 0,23033 · V23 – 0,15558 · V44 + 0,086638 · V46 – 0,09965 · V48 – 0,10002 · V49 – 0,11624 · V51 – 0,05561 · V52 – 0,04854 · V53 – 0,0432 · V54 – 0,00282 · V55 + 0,051829 · V57 + 0,036795 · V58 – 0,00519 · V59 – 0,0269 · V60 – 0,06432 · V61 – 0,05323 · V62 – 0,05229 · V64 – 0,0523 · V65 + 0,005645 · V72 – 0,06505 · V73 – 0,04587 · V74 + 0,015041 · V77 + 0,030928 · V78 – 0,08024 · V79 – 0,07275 · V80 – 0,07497 · V85 – 0,06818 · V86 – 0,06875 · V87 – 0,04742 · V90 – 0,00698 · V91 + 0,046485 · V92 – 0,10403 · V93 + 0,160475 · V123

Dabei sind:

Image

=

der geschätzte Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,

V22, V23, … V123 die von Autofom gemessenen Variablen.

4.

Die Beschreibung der Messstellen und des statistischen Verfahrens ist im spanischen Protokoll, Teil II, enthalten, das der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 übermittelt wurde.

Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 60 bis 120 Kilogramm.

Teil 3

ULTRAFOM 300

1.

Die Einstufung von Schweineschlachtkörpern erfolgt mit dem Gerät „UltraFOM 300“.

2.

Das Gerät ist mit einer Ultraschallsonde von 4 MHz (Krautkrämer MB 4 SE) ausgestattet. Das Ultraschallsignal wird von einem Mikroprozessor (Typ Intel 80 C 32) digitalisiert, gespeichert und verarbeitet. Die Messergebnisse werden vom Ultra-FOM-Gerät selbst in den geschätzten Muskelfleischanteil umgerechnet.

3.

Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand der folgenden Formel berechnet:

Image = 69,22 – 1,023 X1 + 0,116 X2

Dabei sind:

Image

=

der geschätzte Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers (in Prozent),

X1

=

die Fettdicke (in Millimeter) zwischen der dritt- und der viertletzten Rippe, 70 mm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers gemessen,

X2

=

die Muskeldicke (in Millimeter), gleichzeitig und an derselben Stelle wie X1 gemessen,

Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 60 bis 120 Kilogramm.

Teil 4

AUTOMATIC VISION SYSTEM (VCS2000)

1.

Die Einstufung von Schweineschlachtkörpern erfolgt mit dem Gerät „Automatic Vision System (VCS2000)“.

2.

Das Gerät „VCS 2000“ ist ein Bildverarbeitungsgerät zur automatischen Bestimmung des Handelswertes von Schweineschlachtkörperhälften. Das System wird online im Rahmen des Schlachtproduktionssystems eingesetzt, wobei die Schlachtkörperhälften automatisch durch ein Kamerasystem gefilmt werden. Die Bilddaten werden dann mithilfe einer besonderen Bildverarbeitungssoftware in einem Rechner verarbeitet.

3.

Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird auf Basis von 70 Messstellen anhand folgender Formel berechnet:

Image = 37,49855 + 0,017715 · X2 – 0,00075 · X40 – 0,02522 · X50 – 0,04549 · X52 – 0,0000335 · X59 – 0,000093 · X62 – 0,0000814 · X63 – 0,0000715 · X64 – 0,0000494 · X66 – 0,0000482 · X67 – 0,00047 · X69 + 0,000304 · X70 + 0,00867 · X77 – 0,03007 · X79 – 0,04575 · X81 – 0,01742 · X82 – 0,01768 · X83 – 0,03114 · X84 – 0,02549 · X85 – 0,0265 · X92 – 0,03299 · X95 – 0,02472 · X99 – 0,0399 · X102 + 0,020178 · X103 – 0,04614 · X106 + 0,012659 · X107 + 0,012256 · X110 + 0,015358 · X113 – 0,23294 · X116 + 0,010157 · X117 – 0,07282 · X120 + 0,126624 · X142 + 6,052785 · X2/6 – 13,2893 · X14/10 + 7,287408 · X77/51 – 4,09296 · X79/51 – 11,4326 · X81/51 – 1,28847 · X82/51 – 0,57019 · X83/51 – 5,21869 · X84/51 – 2,92106 · X85/51 + 8,274608 · X88/51 + 9,886478 · X91/51 – 0,00442 · X47/79 – 0,04848 · X50/79 + 0,227913 · X54/79 + 2,845209 · X77/79 + 0,018409 · X86/79 – 0,00838 · X89/79 + 0,007447 · X94/79 + 136,5994 · X27/20 + 182,973 · X29/20 – 6,82665 · X59/20 – 261 768 · X61/20 – 7,85416 · X62/20 – 3,8587 · X63/20 – 16,6166 · X64/20 – 59,2087 · X65/20 – 3,21138 · X66/20 – 6,96096 · X67/20 + 20,91982 · X68/20 – 109,736 · X69/20 + 243,641 · X70/20 + 29,84246 · X73/20 + 15,50442 · X74/20 – 0,30367 · X36/59 – 2,07787 · X40/59 – 0,38605 · X42/59 – 1,90547 · X69/59 + 3,554836 · X70/59

Dabei sind:

Image

=

der geschätzte Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers in Prozent,

X2, X40, … X70/59 die mit dem VCS2000 gemessenen Variablen.

4.

Die Beschreibung der Messstellen und des statistischen Verfahrens ist im spanischen Protokoll, Teil II, enthalten, das der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 übermittelt wurde.

Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 60 bis 120 Kilogramm.


10.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 6/83


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2008

zur Zulassung von Verfahren der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Dänemark

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8498)

(Nur der dänische Text ist verbindlich)

(2009/12/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 des Rates vom 13. November 1984 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweineschlachtkörper (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 erfolgt die Einstufung von Schweineschlachtkörpern durch Schätzung des Muskelfleischanteils nach statistisch gesicherten Schätzverfahren, die auf objektiven Messungen an einem oder mehreren Teilen des Schweineschlachtkörpers beruhen. Voraussetzung für die Zulassung der Einstufungsverfahren ist, dass ihr statistischer Schätzfehler einen bestimmten Toleranzwert nicht überschreitet. Dieser Toleranzwert wurde in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 der Kommission vom 24. Oktober 1985 mit Durchführungsbestimmungen zum gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper (2) festgelegt.

(2)

Mit der Entscheidung 92/469/EWG der Kommission (3) wurden vier Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Dänemark zugelassen.

(3)

Aufgrund technischer Anpassungen hat Dänemark bei der Kommission die Zulassung der Aktualisierung von vier zugelassenen Verfahren und die Anwendung von zwei aktualisierten Verfahren (Autofom DK und FOM II) beantragt und im zweiten Teil des Protokolls gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 die Ergebnisse der vorgenommenen Zerlegeversuche übermittelt.

(4)

Die Prüfung des Antrags hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung der Einstufungsverfahren erfüllt sind.

(5)

Es dürfen keine Änderungen der Geräte oder Einstufungsverfahren zugelassen werden, es sei denn, die Änderung erfolgt aufgrund neuer Erfahrungen im Wege einer Entscheidung der Kommission. Aus diesem Grund kann die vorliegende Zulassung widerrufen werden.

(6)

Im Interesse der Klarheit sollte die Entscheidung 92/469/EWG aufgehoben und durch die vorliegende Entscheidung ersetzt werden.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Dänemark werden gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 folgende Einstufungsverfahren für Schweineschlachtkörper zugelassen:

a)

das Gerät „Klassificeringscenter (KC)“ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 1 des Anhangs aufgeführt sind;

b)

das Gerät „Fat-O-Meater/Manuel Klassificering (FOM/MK)“ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 2 des Anhangs aufgeführt sind;

c)

das Gerät „Uni-Fat-O-Meater (UNIFOM)“ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 3 des Anhangs aufgeführt sind;

d)

das Gerät „Fully automatic ultrasonic equipment (AutoFOM 1)“ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 4 des Anhangs enthalten sind;

e)

das Gerät „Updated Fully automatic ultrasonic equipment (AutoFOM 1)“ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 5 des Anhangs enthalten sind;

f)

das Gerät „Fat-O-Meater (II) (FOM II)“ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 6 des Anhangs enthalten sind.

Artikel 2

Eine Änderung der Geräte oder Schätzverfahren ist nicht zulässig.

Artikel 3

Die Entscheidung 92/469/EWG wird aufgehoben.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark gerichtet.

Brüssel, den 19. Dezember 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 301 vom 20.11.1984, S. 1.

(2)  ABl. L 285 vom 25.10.1985, S. 39.

(3)  ABl. L 265 vom 11.9.1992, S. 39.


ANHANG

VERFAHREN DER EINSTUFUNG VON SCHWEINESCHLACHTKÖRPERN IN DÄNEMARK

Teil 1

KLASSIFICERINGSCENTER (KC)

1.

Die Einstufung von Schweineschlachtkörpern erfolgt mit dem Gerät „Klassificeringscenter (KC“).

2.

Das Gerät ist mit neun Sonden von 6 mm Durchmesser mit jeweils einem Fotosender (Siemens SFH 950 — LD 242 II oder ähnliches) und einem Fotoempfänger (Siemens SFH 960 — BP 103 oder ähnliches) ausgestattet. Der Messbereich liegt zwischen 1 und 180 mm. Die Messwerte werden über einen Zentralrechner in Schätzwerte für den Muskelfleischanteil umgesetzt.

3.

Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird auf der Grundlage von 10 Messungen an den in Absatz 4 angegebenen sieben Messstellen anhand folgender Formel berechnet:

Image = 70,5489 - 0,1572 x1 - 0,1698 x2 - 0,1537 x3 - 0,1803 x4 - 0,2115 x5 - 0,1669 x6 - 0,1269 x7 + 0,04278 x8 + 0,0234 x9 + 0,0371 x10

Dabei ist

Image

=

der geschätzte Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers.

4.

Die Messstellen sind:

x1

=

Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in mm, 10,5 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers auf der Höhe des dritten Halswirbels gemessen

x2

=

Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in mm, 7 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers auf der Höhe des vierten Halswirbels gemessen

x3

=

Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in mm, 3 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen dem viert- und fünftletzten Brustwirbel gemessen

x4

=

Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in mm, 7 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen dem zweit- und drittletzten Brustwirbel gemessen

x5

=

Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in mm, 6 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen dem ersten Lendenwirbel und dem letzten Brustwirbel gemessen

x6

=

Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in mm, 7 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers 4 cm vor der Vorderkante des Schambeins gemessen

x7

=

Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in mm, 11 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers an der Vorderkante des Schambeins gemessen

x8

=

Muskeldicke in mm, 3 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen dem viert- und fünftletzten Brustwirbel gemessen

x9

=

Muskeldicke in mm, 7 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen dem zweit- und drittletzten Brustwirbel gemessen

x10

=

Muskeldicke in mm, 6 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen dem ersten Lendenwirbel und dem letzten Brustwirbel gemessen.

Die Formel gilt für Schlachtkörper von 50 bis 110 kg.

Teil 2

FAT-O-MEATER/MANUEL KLASSIFICERING (FOM/MK)

1.

Die Einstufung von Schweineschlachtkörpern erfolgt mit dem Gerät „FAT-O-Meater/Manuel Klassificering (FOM/MK)“.

2.

Es handelt sich um ein Gerät vom Typ Fat-O-Meater, das mit einer Sonde von 6 mm Durchmesser mit einem Fotoempfänger (Siemens SFH 960 — BP 103 oder ähnliches) ausgestattet ist. Der Messbereich liegt zwischen 1 und 94 mm.

3.

Die Messwerte werden über einen Zentralrechner in Schätzwerte für den Muskelfleischanteil umgesetzt.

Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel berechnet:

Image = 68,1746 – 0,3220 x1 – 0,5326 x2 + 0,0836 x3

Dabei ist

Image

=

der geschätzte Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers in Prozent.

4.

Die Messstellen sind:

x1

=

Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in mm, 8 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen dem dritt- und viertletzten Lendenwirbel gemessen

x2

=

Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in mm, 6 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen der dritt- und viertletzten Rippe gemessen

x3

=

Muskeldicke in mm, gleichzeitig und an der gleichen Stelle wie x2 gemessen.

Die Formel gilt für Schlachtkörper von 50 bis 110 kg.

Teil 3

UNI-FAT-O-MEATER (UNIFOM)

1.

Die Einstufung von Schweineschlachtkörpern erfolgt mit dem Gerät „Uni-Fat-O-Meater“ (Unifom).

2.

Das Gerät ist das gleiche wie das in Teil 2 Nummer 2 beschriebene. Unifom unterscheidet sich von MK jedoch bezüglich des Rechners und der Software für die Interpretation des mit der optischen Sonde gewonnenen Reflexionsprofils.

3.

Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel berechnet:

Image = 66,7393 – 0,2655 x1 – 0,5432 x2 + 0,0838 x3

Dabei ist

Image

=

der geschätzte Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers in Prozent.

4.

Die Messstellen sind:

x1

=

Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in mm, 8 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen dem dritt- und viertletzten Lendenwirbel gemessen

x2

=

Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in mm, 6 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen der dritt- und viertletzten Rippe gemessen

x3

=

Muskeldicke in mm, gleichzeitig und an der gleichen Stelle wie x2 gemessen.

Die Formel gilt für Schlachtkörper von 50 bis 110 kg.

Teil 4

FULLY AUTOMATIC ULTRASONIC EQUIPMENT (AutoFOM 1)

1.

Die Einstufung von Schweineschlachtkörpern erfolgt mit dem Gerät „Fully automatic ultrasonic equipment (AutoFOM 1)“.

2.

Das Gerät ist mit 16 Ultraschallwandlern mit 2 MHz (Krautkrämer, SFK 2 NP oder ähnliches) und einem Messbereich von 25 mm zwischen den einzelnen Wandlern ausgestattet.

Die Messwerte werden über einen Zentralrechner in Schätzwerte für den Muskelfleischanteil umgesetzt.

3.

Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird auf der Grundlage von 127 einzelnen Messstellen anhand folgender Formel berechnet:

Image = c + c0 × IP000 + c1 × IP001 + .... + c126 × IP126

Dabei ist

Image

=

der geschätzte Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers in Prozent. Die Konstanten c und c0 bis c126 gehen aus dem dänischen Protokoll, Teil II, hervor, das der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 der Kommission vorgelegt wurde.

4.

Die Beschreibung der Messstellen und des statistischen Verfahrens ist im dänischen Protokoll, Teil II, enthalten, das der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 der Kommission übermittelt wurde.

Die Formel gilt für Schlachtkörper von 50 bis 110 kg.

Teil 5

UPDATED FULLY AUTOMATIC ULTRASONIC EQUIPMENT (AutoFOM DK)

1.

Die Einstufung von Schweineschlachtkörpern erfolgt mit dem Gerät „Updated fully automatic ultrasonic equipment (AutoFOM DK)“.

2.

Das Gerät ist in Bezug auf die Scanneranordnung mechanisch mit dem AutoFOM 1 kompatibel. Auch das Messprinzip ist das gleiche. Das Gerät AutoFOM DK verfügt im Unterschied zum AutoFOM 1 über eine Vorrichtung, die sicherstellt, dass der Schlachtkörper die Messstation in gerader Position passiert, und die in Kombination mit einem Lasersensor, der den Schlachtkörper abtastet, symmetrische Messungen vornimmt; das Gerät hat eine größere Rechenleistung und ein neues Softwarepaket, das eine höhere Bildgebungsgeschwindigkeit und eine bessere Auflösung ermöglicht.

3.

Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel berechnet:

Image = 63,4322 – 0,1429 x1 – 0,0438 x2 – 0,0715 x3 + 0,9420 x4 + 0,0911 x5

Dabei ist

Image

=

der geschätzte Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers in Prozent.

4.

Die Beschreibung der Messstellen und des statistischen Verfahrens ist im dänischen Protokoll, Teil II, enthalten, das der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 der Kommission übermittelt wurde.

Die Formel gilt für Schlachtkörper von 50 bis 110 kg.

Teil 6

FAT-O-MEATER II (FOM II)

1.

Die Einstufung von Schweineschlachtkörpern erfolgt mit dem Gerät „Fat-O-Meater II (FOM II)“.

2.

Bei diesem Gerät handelt es sich um eine neue Version des FAT-O-Meater-Messsystems. Die Messung funktioniert im Prinzip genau wie unter Nummer 2 in den Teilen 2 und 3 beschrieben, doch die Software und die Hardware sowie die Mechanik sind umgestaltet. Die Messpistole des FOM II besteht aus einer optischen Sonde mit einem Messer, einem Tiefenmessgerät und einem Datenerfassungs- und -analysesystem. Die FOM-II-Messpistole enthält alle rechtlich relevanten Datenerfassungen und Analysen.

3.

Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel berechnet:

Image = 66,5015 – 0,3568 x1 – 0,4704 x2 + 0,0947 x3

Dabei ist

Image

=

der geschätzte Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers in Prozent.

4.

Die Messstellen sind:

x1

=

Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in mm, 8 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen dem dritt- und viertletzten Lendenwirbel gemessen

x2

=

Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in mm, 6 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen der dritt- und viertletzten Rippe gemessen

x3

=

Muskeldicke in mm, gleichzeitig und an der gleichen Stelle wie x2 gemessen.

Die Formel gilt für Schlachtkörper von 50 bis 110 kg.


RECHTSAKTE VON ORGANEN, DIE DURCH INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE GESCHAFFEN WURDEN

10.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 6/89


BESCHLUSS Nr. 1/2008 DES MIT DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ÜBER DEN HANDEL MIT LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN EINGESETZTEN GEMISCHTEN VETERINÄRAUSSCHUSSES

vom 23. Dezember 2008

zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 10 des Anhangs 11 des Abkommens

(2009/13/EG)

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (nachstehend „Agrarabkommen“), insbesondere auf Anhang 11 Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Agrarabkommen ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten.

(2)

Nach Artikel 19 Absatz 1 des Anhangs 11 des Agrarabkommens prüft der gemischte Veterinärausschuss alle Fragen, die sich in Zusammenhang mit Anhang 11 des Agrarabkommens und seiner Durchführung stellen, und nimmt die in diesen Anhang vorgesehenen Aufgaben wahr. Gemäß Artikel 19 Absatz 3 des Anhangs 11 des Agrarabkommens kann der Gemischte Veterinärausschuss die Anlagen des Anhangs 11 ändern und aktualisieren.

(3)

Die Anlagen des Anhangs 11 des Agrarabkommens wurden erstmals durch den Beschluss Nr. 2/2003 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten gemischten Veterinärausschusses vom 25. November 2003 zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 11 des Anhangs 11 des Abkommens (1) geändert.

(4)

Die Anlagen des Anhangs 11 des Agrarabkommens wurden zuletzt durch den Beschluss Nr. 1/2006 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten gemischten Veterinärausschusses vom 1. Dezember 2006 zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 11 des Anhangs 11 des Abkommens (2) geändert.

(5)

Die Schweizerische Eidgenossenschaft (im Folgenden „Schweiz“) hat sich verpflichtet, die Richtlinie 91/469/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren (3), die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (4), die Richtlinie 2002/99/EG vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (5), die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (6) sowie die Gesamtheit der Bestimmungen zu ihrer Durchführung auf dem Gebiet der Kontrolle von Einfuhren aus Drittländern in die Europäische Union in nationales Recht umzusetzen.

(6)

Um die Durchführung der Kontrollen bei der Einfuhr von tierischen Erzeugnissen aus Drittländern zu ermöglichen, muss die Schweiz zumindest teilweise in das durch Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (7) eingeführte Schnellwarnsystem einbezogen werden.

(7)

Die in der Schweiz und in der Gemeinschaft vorgeschriebenen Hygienemaßnahmen für Veterinärkontrollen bei Verbringung und Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen sind als gleichwertig anerkannt. Es ist daher notwendig, die Anlagen 5 und 10 des Anhangs 11 des Abkommens zu ändern.

(8)

Die Schweiz hat sich verpflichtet, die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken (8) in nationales Recht umzusetzen.

(9)

Eine Änderung der Anlagen 2, 3, 4, und 6 zu Anhang 11 des Abkommens ist erforderlich, um den Änderungen Rechnung zu tragen, die an den am 30. Juni 2008 geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und der Schweiz vorgenommen wurden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang 11 Anlage 2 des Agrarabkommens wird gemäß den Bestimmungen in Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Die Anlagen 3, 4, 5, 6 und 10 zu Anhang 11 des Agrarabkommens werden gemäß den Anhängen II und VI dieses Beschlusses geändert.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften abgefasst und wird von den beiden Vorsitzenden oder anderen Personen, die befugt sind, im Namen der Vertragsparteien zu handeln, unterzeichnet.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag des Inkrafttretens des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Anhangs 11 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden als „Abkommen zu Anhang 11“ bezeichnet) in Kraft.

Wird das Abkommen zu Anhang 11 vorläufig angewandt, so wird auch dieser Beschluss ab dem gleichen Tag bis zum Inkrafttreten des Abkommens vorläufig angewandt.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Unterzeichnet in Paris am 23. Dezember 2008.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Der Leiter der Delegation

Hans WYSS

Unterzeichnet in Paris am 23. Dezember 2008.

Für die Europäische Gemeinschaft

Der Leiter der Delegation

Paul VAN GELDORP


(1)  ABl. L 23 vom 28.1.2004, S. 27.

(2)  ABl. L 32 vom 6.2.2007, S. 91.

(3)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

(4)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(5)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(6)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(7)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(8)  ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1.


ANHANG I

Anlage 2 zu Anhang 11 wird wie folgt ergänzt:

„X.   Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken

A.   RECHTSVORSCHRIFTEN (1)

Gemeinschaft

Schweiz

Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1).

Verordnung vom 18. April 2007 über die Einfuhr von Heimtieren (EHtV) (SR 916.443.14)

B.   BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

1.

Für die Kennzeichnung gilt die Verordnung (EG) Nr. 998/2003.

2.

Die Gültigkeit der Tollwutimpfung bzw. gegebenenfalls der Auffrischungsimpfung wird nach den Empfehlungen des Herstellungslabors anerkannt, wie dies in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 und der Entscheidung 2005/91/EG der Kommission vom 2. Februar 2005 zur Festlegung des Zeitraums, nach dem die Tollwutimpfung als gültig betrachtet wird (2) vorgesehen ist.

3.

Es ist der in der Entscheidung 2003/803/EG der Kommission vom 26. November 2003 zur Festlegung eines Musterausweises für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten (3) vorgesehene Ausweis zu verwenden.

4.

Für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz im Sinne dieser Anlage gilt Kapitel II (Bedingungen für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten) der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 entsprechend.“


(1)  Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2008 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

(2)  ABl. L 31 vom 4.2.2005, S. 61.

(3)  ABl. L 312 vom 27.11.2003, S. 1.


ANHANG II

Anlage 3 zu Anhang 11erhält folgende Fassung:

„Anlage 3

EINFUHR LEBENDER TIERE UND DEREN SPERMA, EIER UND EMBRYONEN AUS DRITTLÄNDERN

I.   Gemeinschaft — Rechtsvorschriften (1)

A.   Huftiere ohne Equiden

Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 320)

B.   Equiden

Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 224 vom 18.8.1990, Seite 42)

C.   Geflügel und Bruteier

Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 303 vom 31.10.1990, S. 6)

D.   Tiere der Aquakultur

Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14)

E.   Rinderembryonen

Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1)

F.   Rindersperma

Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10)

G.   Schweinesperma

Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62)

H.   Andere Tiere, lebend

1.

Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54)

2.

Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1)

I.   Andere besondere Bestimmungen

1.

Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3)

2.

Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10)

II.   Schweiz – Rechtsvorschriften (2)

1.

Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV), (SR 916.443.10)

2.

Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTV) (SR 916.443.12)

3.

Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTV) (SR 916.443.13)

4.

Verordnung des EVD vom 16. Mai 2007 über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontrollverordnung) (SR 916.443.106)

5.

Verordnung vom 18. April 2007 über die Einfuhr von Heimtieren (EHtV) (SR 916.443.14)

6.

Verordnung vom 18. August 2004 über die Tierarzneimittel (Tierarzneimittelverordnung, TAMV) (SR 812.212.27)

7.

Verordnung vom 30. Oktober 1985 über die Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen (GebV-BVET) (SR 916.472)

III.   Durchführungsvorschriften

Das Bundesamt für Veterinärwesen wendet gleichzeitig mit den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft die in den unter Ziffer I dieser Anlage aufgelisteten Rechtsakten genannten Einfuhrvorschriften, Durchführungsmaßnahmen und Listen von Betrieben an, aus denen entsprechende Einfuhren zugelassen sind. Diese Verpflichtung gilt für alle einschlägigen Rechtsakte unabhängig vom Datum ihres Erlasses.

Es kann strengere Maßnahmen festlegen und zusätzliche Garantien verlangen. Der Gemischte Veterinärausschuss tritt zusammen, um geeignete Lösungen zu finden.

Das Bundesamt für Veterinärwesen und die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft teilen sich gegenseitig die spezifischen auf bilateraler Ebene festgelegten Einfuhrbedingungen, die nicht Gegenstand einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene sind, mit.

Für die Zwecke dieses Anhangs wird der Zoo Zürich für die Schweiz als zugelassenes Zentrum gemäß den Bestimmungen des Anhangs C der Richtlinie 92/65/EWG anerkannt.“


(1)  Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist — sofern nichts anderes angegeben ist — als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2008 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

(2)  Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist — sofern nichts anderes angegeben ist — als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2008 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.


ANHANG III

Anlage 4 zu Anhang 11erhält folgende Fassung:

„Anlage 4

TIERZUCHT, EINSCHLIESSLICH EINFUHR VON ZUCHTMATERIAL AUS DRITTLÄNDERN

A.   Rechtsvorschriften (1)

Gemeinschaft

Schweiz

Richtlinie 77/504/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über reinrassige Zuchtrinder (ABl. L 206 vom 12.8.1977, S. 8)

Richtlinie 88/661/EWG des Rates vom 19. Dezember 1988 über die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine (ABl. L 382 vom 31.12.1988, S. 36)

Richtlinie 87/328/EWG des Rates vom 18. Juni 1987 über die Zulassung reinrassiger Zuchtrinder zur Zucht (ABl. L 167 vom 26.6.1987, S. 54)

Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10)

Richtlinie 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über reinrassige Zuchtschafe und ziegen (ABl. L 153 vom 6.6.1989, S. 30)

Richtlinie 90/118/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung reinrassiger Zuchtschweine zur Zucht (ABl. L 71 vom 17.3.1990, S. 34)

Richtlinie 90/119/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung hybrider Zuchtschweine zur Zucht (ABl. L 71 vom 17.3.1990, S. 36)

Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 55)

Richtlinie 90/428/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über den Handel mit Sportpferden und zur Festlegung der Bedingungen für die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 60)

Richtlinie 91/174/EWG des Rates vom 25. März 1991 über züchterische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung reinrassiger Tiere und zur Änderung der Richtlinien 77/504/EWG und 90/425/EWG (ABl. L 85 vom 5.4.1991, S. 37)

Richtlinie 94/28/EG des Rates vom 23. Juni 1994 über die grundsätzlichen tierzüchterischen und genealogischen Bedingungen für die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder (ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 66)

Verordnung vom 14. November 2007 über die Tierzucht (TZV) (SR 916.310)

B.   Durchführungsvorschriften

Im Sinne der vorliegenden Anlage verkehren tierische Erzeugnisse, die zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz gehandelt werden, unter denselben Bedingungen wie Erzeugnisse, die zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gehandelt werden.

Unbeschadet der in den Anlagen 5 und 6 aufgeführten Vorschriften für Tierzuchtkontrollen verpflichten sich die schweizerischen Behörden, zu gewährleisten, dass die Schweiz bei ihren Einfuhren dieselben Bestimmungen einhält wie die der Richtlinie 94/28/EG des Rates.

Bei Schwierigkeiten wird auf Antrag einer der beiden Parteien der Gemischte Veterinärausschuss befasst.“


(1)  Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2008 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.


ANHANG IV

Anlage 5 zu Anhang 11 erhält folgende Fassung:

„Anlage 5

LEBENDE TIERE UND DEREN SPERMA, EIER UND EMBRYONEN: GRENZKONTROLLEN UND KONTROLLGEBÜHREN

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen — TRACES

A.   RECHTSVORSCHRIFTEN (1)

Gemeinschaft

Schweiz

Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63)

1.

Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) (SR 916.40)

2.

Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) (SR 916.401)

3.

Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV), (SR 916.443.10)

4.

Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTV) (SR 916.443.12)

5.

Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTV) (SR 916.443.13)

6.

Verordnung des EVD vom 16. Mai 2007 über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontrollverordnung) (SR 916.443.106)

7.

Verordnung vom 18. April 2007 über die Einfuhr von Heimtieren (EHtV) (SR 916.443.14)

B.   DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

In Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Veterinärwesen bezieht die Kommission die Schweiz gemäß der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission in das System TRACES ein.

Der Gemischte Veterinärausschuss legt erforderlichenfalls ergänzende bzw. Übergangsbestimmungen fest.

KAPITEL II

Veterinärrechtliche und tierzüchterische Kontrollen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz

A.   RECHTSVORSCHRIFTEN (1)

Die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz werden gemäß den Bestimmungen der folgenden Rechtsakte durchgeführt:

Gemeinschaft

Schweiz

1.

Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten (ABl. L 351 vom 2.12.1989, S. 34)

2.

Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29)

1.

Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) (SR 916.40), insbesondere Artikel 57

2.

Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV), (SR 916.443.10)

3.

Verordnung des EVD vom 16. Mai 2007 über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontrollverordnung) (SR 916.443.106)

4.

Verordnung vom 18. April 2007 über die Einfuhr von Heimtieren (EHtV) (SR 916.443.14)

5.

Verordnung vom 30. Oktober 1985 über die Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen (GebV-BVET) (SR 916.472)

B.   ALLGEMEINE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

In den in Artikel 8 der Richtlinie 90/425/EWG vorgesehenen Fällen setzen sich die zuständigen Behörden eines Bestimmungsmitgliedstaats unverzüglich mit den zuständigen Behörden des Versandmitgliedstaats in Verbindung. Diese ergreifen die erforderlichen Maßnahmen und teilen der zuständigen Behörde am Versandort sowie der Kommission die Art der vorgenommenen Kontrollen, ihre Entscheidungen und die Gründe für diese Entscheidungen mit.

Die Anwendung der Artikel 10, 11 und 16 der Richtlinie 89/608/EWG sowie der Artikel 9 und 22 der Richtlinie 90/425/EWG fällt in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

C.   BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR TIERE, DIE ZUM GRENZWEIDEGANG BESTIMMT SIND

1.

Definitionen:

 

Weidegang: das Treiben von Tieren auf einen Gebietsstreifen von 10 km diesseits und jenseits der Grenze zwischen einem Mitgliedstaat und der Schweiz. In gerechtfertigten Sonderfällen können die jeweils zuständigen Behörden einen breiteren Gebietsstreifen diesseits und jenseits der Grenze zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft festlegen.

 

Tagesweidegang: Weidegang, bei dem die Tiere bei Tagesende wieder in ihren Herkunftsbetrieb im Mitgliedstaat oder in der Schweiz zurückgetrieben werden.

2.

Für den Grenzweidegang zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz gelten sinngemäß die Bestimmungen der Entscheidung 2001/672/EG vom 20. August 2001 mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten (ABl. L 235 vom 4.9.2001, S. 23). Im Rahmen dieses Anhangs gilt Artikel 1 der Entscheidung 2001/672/EG jedoch vorbehaltlich folgender Anpassungen:

Der Zeitraum 1. Mai bis 15. Oktober wird durch „Kalenderjahr“ ersetzt.

Für die Schweiz sind die in Artikel 1 der Entscheidung 2001/672/EG genannten und in dem entsprechenden Anhang festgelegten Teilgebiete folgende:

SCHWEIZ

KANTON ZÜRICH

KANTON BERN

KANTON LUZERN

KANTON URI

KANTON SCHWYZ

KANTON OBWALDEN

KANTON NIDWALDEN

KANTON GLARUS

KANTON ZUG

KANTON FREIBURG

KANTON SOLOTHURN

KANTON BASEL-STADT

KANTON BASEL-LANDSCHAFT

KANTON SCHAFFHAUSEN

KANTON APPENZELL AUSSERRHODEN

KANTON APPENZELL INNERRHODEN

KANTON ST. GALLEN

KANTON GRAUBÜNDEN

KANTON AARGAU

KANTON THURGAU

KANTON TESSIN

KANTON WAADT

KANTON WALLIS

KANTON NEUENBURG

KANTON GENF

KANTON JURA

In Anwendung der Tierseuchenverordnung (TSV) vom 27. Juni 1995 (SR 916.401), insbesondere ihres Artikels 7 (Registrierung), sowie der Verordnung vom 23. November 2005 über die Tierverkehr-Datenbank, insbesondere ihres Artikels 2 (Inhalt der Datenbank), teilt die Schweiz jedem Weideplatz eine spezifische Registriernummer zu, die in der nationalen Datenbank für Rinder erfasst wird.

3.

Beim Grenzweidegang zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz trifft der amtliche Tierarzt des Versandlandes folgende Maßnahmen:

a)

Er informiert die zuständige Behörde des Bestimmungsortes (örtliches Veterinäramt) am Tag der Ausstellung der Bescheinigung, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden vor der geplanten Ankunft der Tiere, über das informatisierte System zum Verbund der Veterinärbehörden gemäß Artikel 20 der Richtlinie 90/425/EWG über die Versendung der Tiere;

b)

er untersucht die Tiere innerhalb von 48 Stunden vor ihrer Verbringung auf das Grenzweideland; die Tiere müssen vorschriftsgemäß gekennzeichnet sein;

c)

er stellt nach dem Muster gemäß Nummer 9 eine Bescheinigung aus.

4.

Die Tiere stehen während der gesamten Weidezeit unter zollamtlicher Kontrolle.

5.

Der Tierhalter muss

a)

schriftlich erklären, dass er ebenso wie jeder andere Tierhalter in einem Mitgliedstaat oder der Schweiz allen Maßnahmen, die in Anwendung der Vorschriften dieses Anhangs getroffen werden, sowie allen anderen auf lokaler Ebene eingeführten Maßnahmen nachkommt;

b)

die in Anwendung dieses Anhangs anfallenden Kontrollkosten übernehmen;

c)

die von den amtlichen Stellen des Versandlandes oder des Bestimmungslandes vorgeschriebenen zollamtlichen oder tierärztlichen Kontrollen in jeder erdenklichen Weise unterstützen.

6.

Bei der Rückkehr der Tiere am Ende oder vor Ablauf der Weidesaison trifft der für den Weideplatz zuständige amtliche Tierarzt folgende Maßnahmen:

a)

Er informiert die zuständige Behörde des Bestimmungsortes (örtliches Veterinäramt) am Tag der Ausstellung der Bescheinigung, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden vor der geplanten Ankunft der Tiere, über das informatisierte System zum Verbund der Veterinärbehörden gemäß Artikel 20 der Richtlinie 90/425/EWG über die Versendung der Tiere;

b)

er untersucht die Tiere innerhalb von 48 Stunden vor ihrer Verbringung auf das Grenzweideland; die Tiere müssen vorschriftsgemäß gekennzeichnet sein;

c)

er stellt nach dem Muster gemäß Nummer 9 eine Bescheinigung aus.

7.

Bei Auftreten von Tierseuchen sind in Einvernehmen zwischen den zuständigen Veterinärbehörden geeignete Maßnahmen zu treffen. Die Frage etwaiger Kosten wird von den genannten Behörden geprüft. Erforderlichenfalls wird der Gemischte Veterinärausschuss damit befasst.

8.

Abweichend von den Bestimmungen gemäß den Nummern 1 bis 7 gilt im Falle des Tagesweidegangs zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz Folgendes:

a)

Die Tiere kommen nicht mit Tieren eines anderen Betriebes in Berührung;

b)

der Halter der Tiere verpflichtet sich, die zuständige Veterinärbehörde über jeglichen Kontakt zu Tieren anderer Betriebe zu unterrichten;

c)

die unter Nummer 9 festgelegte Gesundheitsbescheinigung ist den zuständigen Veterinärbehörden jedes Kalenderjahr bei der ersten Verbringung der betreffenden Tiere in einen Mitgliedstaat oder in die Schweiz vorzulegen. Sie ist den zuständigen Veterinärbehörden jederzeit auf Verlangen vorzulegen;

d)

die Bestimmungen gemäß den Nummern 2 und 3 gelten nur für die erste Versendung der Tiere in einen Mitgliedstaat oder in die Schweiz in dem betreffenden Kalenderjahr;

e)

die Bestimmungen gemäß Nummer 6 finden keine Anwendung;

f)

der Halter der Tiere verpflichtet sich, die zuständige Veterinärbehörde über das Ende der Weidezeit zu unterrichten.

9.

Muster der Gesundheitsbescheinigung für den Grenzweidegang oder den Tagesweidegang von Rindern und für ihre Rückkehr vom Grenzweidegang:

Muster der Gesundheitsbescheinigung für den Grenzweidegang oder den Tagesweidegang von Rindern und für ihre Rückkehr vom Grenzweidegang

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KAPITEL III

Bedingungen für den Handel zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz

A.   RECHTSVORSCHRIFTEN

Für den Handel mit lebenden Tieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen sowie für den Grenzweidegang von Rindern zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz werden die im vorliegenden Anhang vorgesehenen und in TRACES verfügbaren Bescheinigungen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Festlegung einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 44) verwendet.

KAPITEL IV

Veterinärkontrollen bei Einfuhren aus Drittländern

A.   RECHTSVORSCHRIFTEN (2)

Die Kontrollen bei Einfuhren aus Drittländern werden nach den Bestimmungen der folgenden Rechtsakte durchgeführt:

Gemeinschaft

Schweiz

1.

Verordnung (EG) Nr. 282/2004 der Kommission vom 18. Februar 2004 zur Festlegung eines Dokuments für die Zollanmeldung und Veterinärkontrolle von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren (ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 11)

2.

Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1)

3.

Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft einge-führten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56)

4.

Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3).

5.

Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10)

6.

Entscheidung der Kommission vom 12. November 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/496/EWG des Rates hinsichtlich der Veterinärkontrollen für aus Drittländern einzuführende lebende Tiere (ABl. L 323 vom 26.11.1997, S. 31)

1.

Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV), (SR 916.443.10)

2.

Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTV) (SR 916.443.12)

3.

Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTV) (SR 916.443.13)

4.

Verordnung des EVD vom 16. Mai 2007 über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontrollverordnung) (SR 916.443.106)

5.

Verordnung vom 18. April 2007 über die Einfuhr von Heimtieren (EHtV) (SR 916.443.14)

6.

Verordnung vom 30. Oktober 1985 über die Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen (GebV-BVET) (SR 916.472)

7.

Verordnung vom 18. August 2004 über die Tierarzneimittel (Tierarzneimittelverordnung, TAMV) (SR 812.212.27)

B.   DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

1.

Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 6 der Richtlinie 91/496/EWG sind die für Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Tieren und tierischen Erzeugnissen zugelassenen und im Anhang der Entscheidung 2001/881/EG der Kommission vom 7. Dezember 2001 zur Festlegung eines Verzeichnisses der für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Tieren und tierischen Erzeugnissen zugelassenen Grenzkontrollstellen und zur Aktualisierung der Bestimmungen für die von den Sachverständigen der Kommission durchzuführenden Kontrollen aufgeführten Grenzkontrollstellen zuständig.

2.

Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 6 der Richtlinie 91/496/EWG sind für die Schweiz folgende Grenzkontrollstellen zuständig:

Bezeichnung

TRACES-Code

Typ

Kontrollzentrum

Zulassungsart

Flughafen Zürich

CHZRH4

A

Zentrum 3

O – Andere Tiere (einschließlich Zootiere) (3)

Flughafen Genf

CHGVA4

A

Zentrum 2

O – Andere Tiere (einschließlich Zootiere) (3)

Spätere Änderungen der Liste der Grenzkontrollstellen, ihrer Kontrollzentren und der Zulassungsarten fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 19 der Richtlinie 91/496/EWG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

3.

Das Bundesamt für Veterinärwesen wendet gleichzeitig mit den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft die unter Ziffer 3 dieser Anlage aufgelisteten Einfuhrvorschriften und die Durchführungsmaßnahmen an.

Das Bundesamt für Veterinärwesen kann strengere Maßnahmen festlegen und zusätzliche Garantien verlangen. Der Gemischte Veterinärausschuss tritt zusammen, um geeignete Lösungen zu finden.

Das Bundesamt für Veterinärwesen und die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft teilen sich gegenseitig die spezifischen auf bilateraler Ebene festgelegten Einfuhrbedingungen, die nicht Gegenstand einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene sind, mit.

4.

Die unter Nummer 1 genannten Grenzkontrollstellen der Mitgliedstaaten führen Kontrollen der für die Schweiz bestimmten Einfuhren aus Drittländern nach den Bestimmungen in Kapitel IV Abschnitt A der vorliegenden Anlage durch.

5.

Die unter Nummer 2 genannten Grenzkontrollstellen der Schweiz führen Kontrollen der für die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bestimmten Einfuhren aus Drittländern nach den Bestimmungen in Kapitel IV Abschnitt A der vorliegenden Anlage durch.

KAPITEL V

Besondere Vorschriften

A.   KENNZEICHNUNG VON TIEREN

1.   RECHTSVORSCHRIFTEN  (4)

Gemeinschaft

Schweiz

1.

Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren (ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 32)

2.

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1)

1.

Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) (SR 916.401), insbesondere die Artikel 7 bis 20 (Registrierung und Kennzeichnung)

2.

Verordnung vom 23. November 2005 über die Tierverkehr-Datenbank (TVD-Verordnung) (SR 916.404)

2.   BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

a)

Die Anwendung von Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 5 und Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 92/102/EWG fällt in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

b)

Das für die Verbringung von Schweinen, Schafen und Ziegen innerhalb der Schweiz ausschlaggebende Datum gemäß Artikel 5 Absatz 3 ist der 1. Juli 1999.

c)

Die Koordinierung der etwaigen Einführung einer elektronischen Kennzeichnungsvorrichtung im Sinne des Artikels 10 der Richtlinie 92/102/EWG fällt in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

B.   TIERSCHUTZ

1.   RECHTSVORSCHRIFTEN  (4)

Gemeinschaft

Schweiz

1.

Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1)

2.

Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates vom 25. Juni 1997 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Aufenthaltsorte und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans (ABl. L 174 vom 2.7.1997, S. 1)

Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) (SR 455.1), insbesondere die Artikel 169 bis 176

2.   BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

a)

Die schweizerischen Behörden verpflichten sich, die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 auf den Handel zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft und auf die Einfuhr aus Drittländern anzuwenden.

b)

In den in Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vorgesehenen Fällen setzen sich die zuständigen Behörden eines Bestimmungsmitgliedstaats unverzüglich mit den zuständigen Behörden des Versandmitgliedstaats in Verbindung.

c)

Die Anwendung der Artikel 10, 11 und 16 der Richtlinie 89/608/EWG fällt in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

d)

Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 28 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und des Artikels 208 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) (SR 455.1) fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

e)

Gemäß Artikel 175 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) (SR 455.1) kann die Durchfuhr von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen durch die Schweiz ausschließlich per Schiene oder Luftverkehr erfolgen. Diese Frage wird vom Gemischten Veterinärausschuss geprüft.

C.   LIZENZGEBÜHREN

1.

Für veterinärrechtliche und tierzüchterische Kontrollen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz werden keine Gebühren erhoben.

2.

Die Schweizer Behörden verpflichten sich, bei Veterinärkontrollen von Einfuhren aus Drittländern die in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1) vorgesehenen Gebühren zu erheben.“


(1)  Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist — sofern nichts anderes angegeben ist — als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2008 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

(2)  Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist — sofern nichts anderes angegeben ist — als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2008 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

(3)  Zulassungsarten gemäß der Entscheidung 2001/881/EG der Kommission.

(4)  Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist — sofern nichts anderes angegeben ist — als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2008 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.


ANHANG V

A.

Die besonderen Bedingungen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte und in Anhang 11 Anlage 6 aufgeführte tierische Erzeugnisse werden wie folgt ergänzt:

„(11)

Bis die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und der Schweiz im Hinblick auf Ausfuhren in die Gemeinschaft angeglichen sind, verpflichtet sich die Schweiz, die nachstehenden Rechtsakte und ihre Durchführungsvorschriften anzuwenden.

Richtlinie 88/344/EWG des Rates vom 13. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden (ABl. L 157 vom 24.6.1988, S. 28)

Richtlinie 88/388/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aromen zur Verwendung in Lebensmitteln und über Ausgangsstoffe für ihre Herstellung (ABl. L 184 vom 15.7.1988, S. 61)

Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 27)

Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 1)

Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1)

Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 3)

Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 13)

Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ABl. L 61 vom 18.3.1995, S. 1)

Richtlinie 95/31/EG der Kommission vom 5. Juli 1995 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. L 178 vom 28.7.1995, S. 1)

Richtlinie 95/45/EG der Kommission vom 26. Juli 1995 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Lebensmittelfarbstoffe (ABl. L 226 vom 22.9.1995, S. 1)

Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Festlegung eines Gemeinschaftsverfahrens für Aromastoffe, die in oder auf Lebensmitteln verwendet werden oder verwendet werden sollen (ABl. L 299 vom 23.11.1996, S. 1)

Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3)

Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10)

Richtlinie 96/77/EG der Kommission vom 2. Dezember 1996 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ABl. L 339 vom 30.12.1996, S. 1)

Richtlinie 1999/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile (ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 16)

Richtlinie 1999/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über die Festlegung einer Gemeinschaftsliste von mit ionisierenden Strahlen behandelten Lebensmitteln und Lebensmittelbestand-teilen (ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 24)

Entscheidung 1999/217/EG der Kommission vom 23. Februar 1999 über ein Verzeichnis der in oder auf Lebensmitteln verwendeten Aromastoffe, das gemäß Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 1996 erstellt wurde (ABl. L 84 vom 27.3.1999, S. 1)

Entscheidung 2002/840/EG der Kommission vom 23. Oktober 2002 zur Festlegung der Liste der in Drittländern für die Bestrahlung von Lebensmitteln zugelassenen Anlagen (ABl. L 287 vom 25.10.2002, S. 40)

Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln (ABl. L 309 vom 26.11.2003, S. 1)

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55)

Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5)

Verordnung (EG) Nr. 884/2007 der Kommission vom 26. Juli 2007 über Dringlichkeitsmaßnahmen zur Aussetzung der Verwendung von E 128 Rot 2G als Lebensmittelfarbstoff (ABl. L 195 vom 27.7.2007, S. 8)“

B.

In Anhang 11 Anlage 6 wird der Teil über nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„Nicht zum Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte

Gemeinschaftsausfuhren in die Schweiz und Schweizer Ausfuhren in die Gemeinschaft

Handelsbedingungen

Äquivalenz

EG-Normen (1)

Schweizer Normen (1)

Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABI. L 147 vom 31.5.2001, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1).

Verordnung vom 23. November 2005 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK) (SR 817.190)

Verordnung des EVD vom 23. November 2005 über die Hygiene beim Schlachten (VHyS) (SR 817.190.1)

Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) (SR 916.401)

Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV), (SR 916.443.10)

Verordnung vom 23. Juni 2004 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) (SR 916.441.22)

Ja, mit Sonderbedingungen

Sonderbedingungen

Die Schweiz wendet bei ihren Einfuhren gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 die gleichen Bestimmungen an wie die in den Anhängen VII, VIII, X (Bescheinigungen) und XI (Länder) festgelegten.

Der Handel mit Material der Kategorien 1 und 2 unterliegt Artikel 8 Absätze 2 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.

Material der Kategorie 3 im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz müssen gemäß den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 die in Anhang II Kapitel III vorgesehenen Handelspapiere und Veterinärbescheinigungen beigefügt sein.

Die Schweiz erstellt gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ein Verzeichnis der entsprechenden Betriebe.

Gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 untersagt die Schweiz bis zum 1. Juli 2011 die Fütterung von Schweinen mit Küchenabfällen. Diese Frage wird vom Gemischten Veterinärausschuss geprüft.“


(1)  Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist — sofern nichts anderes angegeben ist — als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2008 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.


ANHANG VI

Anlage 10 des Anhangs 11 wird wie folgt geändert:

„Anlage 10

TIERISCHE ERZEUGNISSE: GRENZKONTROLLEN UND KONTROLLGEBÜHREN

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

A.   RECHTSVORSCHRIFTEN (1)

Gemeinschaft

Schweiz

Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63)

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1)

1.

Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) (SR 916.40), insbesondere Artikel 57

2.

Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV), (SR 916.443.10)

3.

Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTV) (SR 916.443.13)

4.

Verordnung des EVD vom 16. Mai 2007 über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontrollverordnung) (SR 916.443.106)

5.

Verordnung vom 30. Oktober 1985 über die Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen (GebV-BVET) (SR 916.472)

B.   DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

1.   In Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Veterinärwesen bezieht die Kommission die Schweiz gemäß der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission in das System TRACES ein.

2.   Die Kommission bezieht, in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Veterinärwesen und dem Bundesamt für Gesundheit, die Schweiz in Bezug auf die Bestimmungen im Zusammenhang mit der Zurückweisung von tierischen Erzeugnissen an den Grenzen in das in Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vorgesehene Schnellwarnsystem ein.

Weist eine zuständige Behörde an einer Grenzkontrollstelle innerhalb der Gemeinschaft einen Posten, einen Behälter oder eine Fracht zurück, so setzt die Kommission die Schweiz unverzüglich hiervon in Kenntnis.

Die Schweiz setzt die Kommission unverzüglich über jede mit einem unmittelbaren oder mittelbaren Risiko für die menschliche Gesundheit zusammenhängende Zurückweisung eines Postens, eines Behälters oder einer Fracht Lebensmittel oder Futtermittel durch eine zuständige Behörde an einer schweizerischen Grenzkontrollstelle in Kenntnis und hält die Vertraulichkeitsbestimmungen gemäß Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ein.

Die spezifischen Maßnahmen im Zusammenhang mit dieser Teilnahme werden im Gemischten Veterinärausschuss festgelegt.

KAPITEL II

Veterinärrechtliche und tierzüchterische Kontrollen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz

A.   RECHTSVORSCHRIFTEN (2)

Die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten und der Schweiz werden gemäß den Bestimmungen der folgenden Rechtsakte durchgeführt:

Gemeinschaft

Schweiz

1.

Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten (ABl. L 351 vom 2.12.1989, S. 34)

2.

Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13)

3.

Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11).

1.

Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) (SR 916.40), insbesondere Artikel 57

2.

Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV), (SR 916.443.10)

3.

Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTV) (SR 916.443.13)

4.

Verordnung des EVD vom 16. Mai 2007 über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontrollverordnung) (SR 916.443.106)

5.

Verordnung vom 18. April 2007 über die Einfuhr von Heimtieren (EHtV) (SR 916.443.14)

6.

Verordnung vom 30. Oktober 1985 über die Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen (GebV-BVET) (SR 916.472)

B.   DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

In den in Artikel 8 der Richtlinie 89/662/EWG vorgesehenen Fällen setzen sich die zuständigen Behörden eines Bestimmungsmitgliedstaats unverzüglich mit den zuständigen Behörden des Versandmitgliedstaats in Verbindung. Diese ergreifen die erforderlichen Maßnahmen und teilen der zuständigen Behörde am Versandort sowie der Kommission die Art der vorgenommenen Kontrollen, ihre Entscheidungen und die Gründe für diese Entscheidungen mit.

Die Anwendung der Artikel 10, 11 und 16 der Richtlinie 89/608/EWG sowie der Artikel 9 und 16 der Richtlinie 89/662/EWG fällt in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

KAPITEL III

Veterinärkontrollen bei Einfuhren aus Drittländern

A.   RECHTSVORSCHRIFTEN (3)

Die Kontrollen bei Einfuhren aus Drittländern werden nach den Bestimmungen der folgenden Rechtsakte durchgeführt:

Gemeinschaft

Schweiz

1.

Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. L 21 vom 28.1.2004, S. 11)

2.

Verordnung (EG) Nr. 745/2004 der Kommission vom 16. April 2004 mit Einfuhrvorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs zum persönlichen Verbrauch (ABl. L 122 vom 26.4.2004, S. 1)

3.

Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206)

4.

Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1)

5.

Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten (ABl. L 351 vom 2.12.1989, S. 34)

6.

Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3)

7.

Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10)

8.

Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9)

9.

Entscheidung 2002/657/EG der Kommission vom 12. August 2002 zur Umsetzung der Richtlinie 96/23/EG des Rates betreffend die Durchführung von Analysemethoden und die Auswertung von Ergebnissen (ABl. L 221 vom 17.8.2002, S. 8)

10.

Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11)

11.

Entscheidung 2005/34/EG der Kommission vom 11. Januar 2005 zur Festlegung einheitlicher Normen für die Untersuchung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen tierischen Ursprungs auf bestimmte Rückstände (ABl. L 16 vom 20.1.2005, S. 61)

1.

Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) (SR 916.40), insbesondere Artikel 57

2.

Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV), (SR 916.443.10)

3.

Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTV) (SR 916.443.13)

4.

Verordnung des EVD vom 16. Mai 2007 über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontrollverordnung) (SR 916.443.106)

5.

Verordnung vom 18. April 2007 über die Einfuhr von Heimtieren (EHtV) (SR 916.443.14)

6.

Verordnung vom 30. Oktober 1985 über die Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen (GebV-BVET) (SR 916.472)

7.

Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz – LMG) (SR 817.0)

8.

Lebensmittel– und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) vom 23. November 2005 (SR 817.02)

9.

Verordnung vom 23. November 2005 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (SR 817.025.21)

10.

Verordnung des EDI vom 26. Juni 1995 über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln (Fremd- und Inhaltsstoffverordnung – FIV) (SR 817.021.23)

B.   DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

1.   Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 6 der Richtlinie 97/78/EG sind folgende Grenzkontrollstellen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zuständig: die für Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Tieren und tierischen Erzeugnissen zugelassenen und im Anhang der Entscheidung 2001/881/EG der Kommission vom 7. Dezember 2001 zur Festlegung eines Verzeichnisses der für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Tieren und tierischen Erzeugnissen zugelassenen Grenzkontrollstellen und zur Aktualisierung der Bestimmungen für die von den Sachverständigen der Kommission durchzuführenden Kontrollen aufgeführten Grenzkontrollstellen.

2.   Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 6 der Richtlinie 97/78/EWG sind für die Schweiz folgende Grenzkontrollstellen zuständig:

Bezeichnung

TRACES-Code

Typ

Kontrollzentrum

Zulassungsart

Flughafen Zürich

CHZRH4

A

Zentrum 1

NHC (4)

Zentrum 2

HC(2) (4)

Flughafen Genf

CHGVA4

A

Zentrum 1

HC(2), NHC (4)

Spätere Änderungen der Liste der Grenzkontrollstellen, ihrer Kontrollzentren und der Zulassungsarten fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 45 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

KAPITEL IV

Gesundheitliche Bedingungen und Bedingungen für Kontrollen im Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz

Tierische Erzeugnisse in von beiden Seiten als gleichwertig anerkannten Sektoren, die zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz gehandelt werden, verkehren ausschließlich unter denselben Bedingungen wie Erzeugnisse, die zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gehandelt werden. Diesen Produkten müssen gegebenenfalls die Gesundheitsbescheinigungen beigefügt sein, die für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft vorgeschrieben oder in diesem Anhang festgelegt und im System TRACES verfügbar sind.

Für die übrigen Sektoren gelten weiterhin die in Anlage 6 Kapitel II festgelegten gesundheitlichen Bedingungen.

KAPITEL V

Gesundheitliche Bedingungen und Bedingungen für Kontrollen bei Einfuhren aus Drittländern

1.   Gemeinschaft – Rechtsvorschriften  (5)

A.   VORSCHRIFTEN IM BEREICH DER ÖFFENTLICHEN GESUNDHEIT

1.   Richtlinie 88/344/EWG des Rates vom 13. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden (ABl. L 157 vom 24.6.1988, S. 28)

2.   Richtlinie 88/388/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aromen zur Verwendung in Lebensmitteln und über Ausgangsstoffe für ihre Herstellung (ABl. L 184 vom 15.7.1988, S. 61)

3.   Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 27)

4.   Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 1)

5.   Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1)

6.   Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 3)

7.   Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 13)

8.   Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ABl. L 61 vom 18.3.1995, S. 1)

9.   Richtlinie 95/31/EG der Kommission vom 5. Juli 1995 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. L 178 vom 28.7.1995, S. 1)

10.   Richtlinie 95/45/EG der Kommission vom 26. Juli 1995 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Lebensmittelfarbstoffe (ABl. L 226 vom 22.9.1995, S. 1)

11.   Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3)

12.   Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10)

13.   Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Festlegung eines Gemeinschaftsverfahrens für Aromastoffe, die in oder auf Lebensmitteln verwendet werden oder verwendet werden sollen (ABl. L 299 vom 23.11.1996, S. 1)

14.   Richtlinie 96/77/EG der Kommission vom 2. Dezember 1996 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ABl. L 339 vom 30.12.1996, S. 1)

15.   Richtlinie 1999/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile (ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 16)

16.   Richtlinie 1999/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über die Festlegung einer Gemeinschaftsliste von mit ionisierenden Strahlen behandelten Lebensmitteln und Lebensmittelbestandteilen (ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 24)

17.   Entscheidung 1999/217/EG der Kommission vom 23. Februar 1999 über ein Verzeichnis der in oder auf Lebensmitteln verwendeten Aromastoffe, das gemäß Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 1996 erstellt wurde (ABl. L 84 vom 27.3.1999, S. 1)

18.   Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.05.2001, S. 1)

19.   Entscheidung 2002/840/EG der Kommission vom 23. Oktober 2002 zur Festlegung der Liste der in Drittländern für die Bestrahlung von Lebensmitteln zugelassenen Anlagen (ABl. L 287 vom 25.10.2002, S. 40)

20.   Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1)

21.   Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln (ABl. L 309 vom 26.11.2003, S. 1)

22.   Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG und 92/118/EWG des Rates und der Entscheidung 95/408/EG des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33)

23.   Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55)

24.   Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206)

25.   Entscheidung 2005/34/EG der Kommission vom 11. Januar 2005 zur Festlegung einheitlicher Normen für die Untersuchung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen tierischen Ursprungs auf bestimmte Rückstände (ABl. L 16 vom 20.1.2005, S. 61)

26.   Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission vom 23. Februar 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln (ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 12)

27.   Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5)

28.   Verordnung (EG) Nr. 1883/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Gehalte von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in bestimmten Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 32)

29.   Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission vom 28. März 2007 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Gehalts an Blei, Cadmium, Quecksilber, anorganischem Zinn, 3-MCPD und Benzo(a)pyren in Lebensmitteln (ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 29)

30.   Verordnung (EG) Nr. 884/2007 der Kommission vom 26. Juli 2007 über Dringlichkeitsmaßnahmen zur Aussetzung der Verwendung von E 128 Rot 2G als Lebensmittelfarbstoff (ABl. L 195 vom 27.7.2007, S. 8)

B.   VORSCHRIFTEN IM BEREICH DER TIERGESUNDHEIT

1.   Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und – in Bezug auf Krankheitserreger – der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49)

2.   Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABI. L 147 vom 31.5.2001, S. 1)

3.   Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1)

4.   Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11)

5.   Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14)

C.   ANDERE SPEZIFISCHE MASSNAHMEN (6)

1.   Interimsabkommen über den Handel und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino – Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien – Erklärung der Gemeinschaft (ABl. L 359 vom 9.12.1992, S. 14)

2.   Beschluss 94/1/EG des Rates und der Kommission vom 13. Dezember 1993 über den Abschluss des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten sowie der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 1)

3.   Beschluss 97/132/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (ABl. L 57 vom 26.2.1997, S. 4)

4.   Beschluss 97/345/EG des Rates vom 17. Februar 1997 über den Abschluss des Protokolls über Fragen des Veterinärwesens zur Ergänzung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra (ABl. L 148 vom 6.6.1997, S. 15)

5.   Beschluss 98/258/EG des Rates vom 16. März 1998 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten (ABl. L 118 vom 21.4.1998, S. 1)

6.   Beschluss 98/504/EG des Rates vom 29. Juni 1998 über den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und handelsbezogene Fragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits (ABl. L 226 vom 13.8.1998, S. 24)

7.   Beschluss 1999/201/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten (ABl. L 71 vom 18.3.1999, S. 1)

8.   Beschluss 1999/778/EG des Rates vom 15. November 1999 über den Abschluss eines Protokolls über Fragen des Veterinärwesens zur Ergänzung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer Inseln andererseits (ABl. L 305 vom 30.11.1999, S. 25)

9.   Protokoll 1999/1130/EG über Fragen des Veterinärwesens zur Ergänzung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer-Inseln andererseits (ABl. L 305 vom 30.11.1999, S. 26 )

10.   Beschluss 2002/979/EG des Rates vom 18. November 2002 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (ABl. L 352 vom 30.12.2002, S. 1)

2.   Schweiz – Rechtsvorschriften  (7)

A.   Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) (RS 916.443.10)

B.   Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTV)

3.   Durchführungsvorschriften

A.   Das Bundesamt für Veterinärwesen wendet gleichzeitig mit den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft die in den unter Ziffer I dieser Anlage aufgelisteten Rechtsakten enthaltenen Einfuhrvorschriften, Durchführungsmaßnahmen und Listen von Betrieben an, aus denen entsprechende Einfuhren zugelassen sind. Diese Verpflichtung gilt für alle einschlägigen Rechtsakte unabhängig vom Datum ihres Erlasses.

Das Bundesamt für Veterinärwesen kann strengere Maßnahmen festlegen und zusätzliche Garantien verlangen. Der Gemischte Veterinärausschuss tritt zusammen, um über geeignete Maßnahmen zur Klärung der Lage zu beraten.

Das Bundesamt für Veterinärwesen und die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft teilen sich gegenseitig die spezifischen auf bilateraler Ebene festgelegten Einfuhrbedingungen, die nicht Gegenstand einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene sind, mit.

B.   Die in Kapitel III Nummer B.1 der vorliegenden Anlage genannten Grenzkontrollstellen der Mitgliedstaaten führen Kontrollen von für die Schweiz bestimmten Einfuhren aus Drittländern nach Kapitel III Abschnitt A der vorliegenden Anlage durch.

C.   Die in Kapitel III Nummer B.2 der vorliegenden Anlage genannten Grenzkontrollstellen der Mitgliedstaaten führen Kontrollen von für die Mitgliedstaaten bestimmten Einfuhren aus Drittländern nach Kapitel III Abschnitt A der vorliegenden Anlage durch.

D.   Gemäß Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTpV) (SR 916.443.13) behält die Schweiz sich die Möglichkeit vor, Rindfleisch einzuführen, das von Rindern stammt, die möglicherweise mit Wachstumshormonen behandelt wurden. Die Ausfuhr dieses Fleischs in die Gemeinschaft ist verboten. Darüber hinaus handelt die Schweiz wie folgt:

sie begrenzt die Verwendung solchen Fleischs auf den alleinigen Direktverkauf an den Verbraucher in Einzelhandelsbetrieben mit einer angemessenen Kennzeichnung;

sie begrenzt die Einfuhr auf die Schweizer Grenzkontrollstellen; und

sie betreibt ein geeignetes Rückverfolgungs- und Steuerungssystem, um jede Möglichkeit einer anschließenden Einfuhr in das Gebiet der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft auszuschließen;

sie übermittelt der Kommission zweimal im Jahr einen Bericht über Herkunft und Bestimmung der Einfuhren sowie eine Übersicht über durchgeführte Kontrollen als Nachweis für die Einhaltung der in den vorstehenden Gedankenstrichen genannten Bedingungen;

im Zweifelsfall werden diese Bestimmungen vom Gemischten Veterinärausschuss geprüft.

KAPITEL VI

Kontrollgebühren

1.   Für veterinärrechtliche und tierzüchterische Kontrollen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz werden keine Gebühren erhoben.

2.   Die Schweizer Behörden verpflichten sich, bei Veterinärkontrollen von Einfuhren aus Drittländern die in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1) vorgesehenen Gebühren zu erheben.“


(1)  Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2008 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

(2)  Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2008 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

(3)  Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2008 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

(4)  Zulassungsarten gemäß der Entscheidung 2001/881/EG der Kommission.

(5)  Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2008 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

(6)  Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2008 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

(7)  Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2008 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.


Berichtigungen

10.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 6/117


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1077/2008 der Kommission vom 3. November 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1566/2007

( Amtsblatt der Europäischen Union L 295 vom 4. November 2008 )

Seite 8, Artikel 19:

anstatt:

„Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.“

muss es heißen:

„Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.“


10.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 6/117


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1167/2008 des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Änderung und Aktualisierung der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck

( Amtsblatt der Europäischen Union L 325 vom 3. Dezember 2008 )

Seite 43, Nummer 1A007 Buchstabe a:

anstatt:

„a)

Zündvorrichtungen für Explosivstoffdetonatoren, entwickelt zur Zündung der von Unternummer 1A008b erfassten Explosivstoffdetonatoren;“

muss es heißen:

„a)

Zündvorrichtungen für Explosivstoffdetonatoren, entwickelt zur Zündung der von Unternummer 1A007b erfassten Explosivstoffdetonatoren;“.

Seite 151, Nummer 5A001 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

Störausrüstung, besonders entwickelt oder geändert, um absichtlich und selektiv Mobilfunkdienste zu überlagern, zurückzuweisen, zu blockieren, zu beeinträchtigen oder zu manipulieren, mit einer der folgenden Eigenschaften, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:“.

Zu Beginn der Seite 157 erhält die Fortsetzung der Unternummer 5A002a1 folgende Fassung:

3.

Der Begriff „Kryptotechnik“ beinhaltet nicht „feste“ Datenkompressions- oder Codierungstechniken.

Anmerkung: Die Unternummer 5A002a1 schließt Einrichtungen, entwickelt oder geändert zum Einsatz analoger „Kryptotechnik“, ein, wenn deren Funktion auf der Verwendung digitaler Verfahren beruht.

a)

Verwendung „symmetrischer Algorithmen“ mit einer Schlüssellänge größer 56 Bit oder

b)

Verwendung „asymmetrischer Algorithmen“, deren Sicherheit auf einem der folgenden Verfahren beruht:

1.

Faktorisierung ganzer Zahlen, die größer als 2512 sind (z. B. RSA-Verfahren),

2.

Berechnung des diskreten Logarithmus in der Multiplikationsgruppe eines endlichen Körpers mit mehr als 2512 Elementen (z. B. Diffie-Hellman-Verfahren über Z/pZ) oder

3.

Berechnung des diskreten Logarithmus in anderen Gruppen als den unter 5A002a1b2 aufgeführten mit größerer Ordnung als 2112 (z. B. Diffie-Hellman-Verfahren über einer elliptischen Kurve),“.

[Der weitere Text auf Seite 157 bleibt unverändert.]

Seite 171, die „Anmerkung“ zu Unternummer 6A002a3d erhält folgende Fassung:

Anmerkung: Unternummer 6A002a3d erfasst nicht „Focal-Plane-Arrays“ mit maximal 32 Detektorelementen, die nur aus Germanium hergestellt sind.


10.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 6/s3


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