ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 3

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
7. Januar 2009


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 5/2009 der Kommission vom 6. Januar 2009 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 6/2009 der Kommission vom 6. Januar 2009 zur Feststellung, dass bestimmte Höchstmengen bei der Erteilung von Einfuhrlizenzen für Zuckererzeugnisse im Rahmen der Zollkontingente und Präferenzabkommen nicht mehr erreicht sind

3

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Europäische Zentralbank

 

 

2009/5/EG

 

*

Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 18. Dezember 2008 über die Verschiebung des Beginns des Rotationssystems im EZB-Rat (EZB/2008/29)

4

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 983/2008 vom 3. Oktober 2008 zur Annahme eines Programms zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft zuzuteilen und im Haushaltsjahr 2009 zu verbuchen sind (ABl. L 268 vom 9.10.2008)

6

 

 

 

*

Hinweis für den Leser (siehe dritte Umschlagseite)

s3

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

7.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 3/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 5/2009 DER KOMMISSION

vom 6. Januar 2009

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 7. Januar 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Januar 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

55,4

TR

112,1

ZZ

83,8

0707 00 05

JO

167,2

TR

126,1

ZZ

146,7

0709 90 70

MA

73,3

TR

154,3

ZZ

113,8

0805 10 20

BR

44,6

CL

44,1

EG

31,0

MA

54,9

TR

65,8

ZA

44,1

ZZ

47,4

0805 20 10

MA

61,7

ZZ

61,7

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

54,4

IL

57,2

TR

60,9

ZZ

57,5

0805 50 10

MA

59,6

TR

67,9

ZZ

63,8

0808 10 80

CN

81,9

US

104,1

ZZ

93,0

0808 20 50

CN

38,4

US

113,4

ZZ

75,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


7.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 3/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 6/2009 DER KOMMISSION

vom 6. Januar 2009

zur Feststellung, dass bestimmte Höchstmengen bei der Erteilung von Einfuhrlizenzen für Zuckererzeugnisse im Rahmen der Zollkontingente und Präferenzabkommen nicht mehr erreicht sind

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 950/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verbuchungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 haben ergeben, dass bei dem Kontingent gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 mit der laufenden Nummer 09.4319 noch Zuckermengen verfügbar sind.

(2)

Daher hat die Kommission mitzuteilen, dass die betreffenden Höchstmengen nicht mehr erreicht sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höchstmengen bei dem Kontingent gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 mit der laufenden Nummer 09.4319 sind nicht mehr erreicht.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 7. Januar 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Januar 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 1.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Europäische Zentralbank

7.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 3/4


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 18. Dezember 2008

über die Verschiebung des Beginns des Rotationssystems im EZB-Rat

(EZB/2008/29)

(2009/5/EG)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend „ESZB-Satzung“), insbesondere auf Artikel 10.2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Entscheidung 2008/608/EG des Rates vom 8. Juli 2008 gemäß Artikel 122 Absatz 2 EG-Vertrag über die Einführung der einheitlichen Währung durch die Slowakei am 1. Januar 2009 (1) erfüllt die Slowakei die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro, und die für die Slowakei gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte (2) geltende Ausnahmeregelung wird mit Wirkung vom 1. Januar 2009 aufgehoben.

(2)

Mit der Einführung des Euro durch die Slowakei wird die Anzahl der Mitglieder des EZB-Rates 21 übersteigen. Artikel 10.2 der ESZB-Satzung sieht vor, dass ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anzahl der Mitglieder des EZB-Rates 21 übersteigt, jedes Mitglied des Direktoriums eine Stimme haben und die Anzahl der stimmberechtigten Präsidenten der nationalen Zentralbanken 15 betragen wird. Dieser Artikel legt auch die Regelung über die Rotation der Stimmrechte fest. Gemäß Artikel 10.2, sechster Gedankenstrich, kann der EZB-Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten und nicht stimmberechtigten Mitglieder beschließen, den Beginn des Rotationssystems bis zu dem Zeitpunkt zu verschieben, zu dem die Anzahl der Präsidenten der nationalen Zentralbanken 18 übersteigt.

(3)

Erwägungsgrund 6 der Empfehlung EZB/2003/1 vom 3. Februar 2003 für einen Beschluss des Rates über eine Änderung des Artikels 10.2 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (3) sowie Erwägungsgrund 6 des Beschlusses 2003/223/EG des Rates in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs vom 21. März 2003 über eine Änderung des Artikels 10.2 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (4) weisen auf die Möglichkeit hin, die Verschiebung des Beginns des Rotationssystems zu beschließen, um zu vermeiden, dass die Häufigkeit, mit der die Zentralbankpräsidenten in einer Gruppe abstimmen, 100 % beträgt. Der Beginn des Rotationssystems, sobald die Anzahl der Präsidenten der nationalen Zentralbanken 15 übersteigt, würde die Einführung einer Sonderregelung erfordern, um sicherzustellen, dass die erste Gruppe der Zentralbankpräsidenten nicht weniger häufig stimmberechtigt ist als die zweite Gruppe. Eine Variante, die Erfüllung dieser Bedingung sicherzustellen, wäre, der ersten Gruppe fünf Stimmrechte zuzuteilen. Dies würde allerdings dazu führen, dass die Häufigkeit, mit der die Mitglieder der ersten Gruppe abstimmen, 100 % beträgt und widerspräche der Absicht, dass alle Zentralbankpräsidenten dem Rotationssystem unterliegen sollten. Alternative Regelungen, die auf die Vermeidung einer Häufigkeit der Stimmberechtigung von 100 % abzielen, würden zu einer wesentlich höheren Komplexität des Rotationssystems führen.

(4)

Nach intensiver Beratung ist der EZB-Rat zu dem Ergebnis gekommen, dass die Vorteile einer Verschiebung bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Anzahl der Präsidenten der nationalen Zentralbanken 18 überschreitet, gegenüber den Vorteilen der Einführung des Rotationssystems, wenn die Anzahl der Präsidenten der Zentralbanken 15 überschreitet, überwiegen und hierdurch eine zusätzliche Komplexität im vorübergehenden Zwei-Gruppen-Rotationssystem vermieden wird. Aus diesem Grunde ist es angemessen, den Beginn des Rotationssystems zu verschieben, bis die Anzahl der Präsidenten der nationalen Zentralbanken 18 überschreitet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Der Beginn des in Artikel 10.2 der ESZB-Satzung vorgesehenen Rotationssystems wird bis zu dem Zeitpunkt verschoben, an dem die Anzahl der Präsidenten der nationalen Zentralbanken im EZB-Rat 18 überschreitet.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 18. Dezember 2008.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 195 vom 24.7.2008, S. 24.

(2)  Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33).

(3)  ABl. C 29 vom 7.2.2003, S. 6.

(4)  ABl. L 83 vom 1.4.2003, S. 66.


Berichtigungen

7.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 3/6


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 983/2008 vom 3. Oktober 2008 zur Annahme eines Programms zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft zuzuteilen und im Haushaltsjahr 2009 zu verbuchen sind

( Amtsblatt der Europäischen Union L 268 vom 9. Oktober 2008 )

Seite 5, Anhang I Tabelle b betreffend die zweite Spalte „Zucker“ für „Polska“:

anstatt:

„49 554“

muss es heißen:

„49 544“.


7.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 3/s3


HINWEIS FÜR DEN LESER

Nach entsprechendem Beschluss der Organe entfällt künftig der Hinweis auf die letzte Änderung der zitierten Rechtsakte.

Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich in den hier veröffentlichten Texten Verweise auf Rechtsakte auf die jeweils geltende Fassung der Rechtsakte.