ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 352

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
31. Dezember 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1359/2008 des Rates vom 28. November 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2009 und 2010)

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1360/2008 des Rates vom 2. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten

11

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1361/2008 des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR)

12

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1362/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

18

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2008/979/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Unterzeichnung — im Namen der Gemeinschaft — und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Anhangs 11 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

23

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Anhangs 11 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

24

 

 

Kommission

 

 

2008/980/EG

 

*

Beschluss der Kommission vom 5. Dezember 2008 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses für neuartige Therapien und ihrer Stellvertreter als Vertreter der klinisch tätigen Ärzte und der Patientenverbände ( 1 )

31

 

 

2008/981/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 2008 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Irland sowie dem Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gewährten Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinien 91/440/EWG des Rates und 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7703)

32

 

 

2008/982/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 8. Dezember 2008 betreffend die Genehmigung für das Vereinigte Königreich zum Abschluss einer Vereinbarung mit der Vogtei Jersey (Bailiwick of Jersey), der Vogtei Guernsey (Bailiwick of Guernsey) und der Isle of Man, der zufolge Geldtransfers zwischen dem Vereinigten Königreich und jedes dieser Gebiete gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates als Geldtransfers innerhalb des Vereinigten Königreichs behandelt werden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7812)

34

 

 

2008/983/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 2008 zur Genehmigung der vom Vereinigten Königreich in Anwendung von Anhang IIA Nummer 8.5 der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates getroffenen Poolregelung zur Steuerung des Fischereiaufwands von Trawlern und ähnlichen Fischereifahrzeugen in der Nordsee und den Gewässern westlich Schottlands (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7801)

36

 

 

2008/984/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 2008 zur Änderung des Anhangs C der Richtlinie 64/432/EWG des Rates sowie der Entscheidung 2004/226/EG in Bezug auf Tests zur Diagnose von Rinderbrucellose (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7642)  ( 1 )

38

 

 

2008/985/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 15. Dezember 2008 zur Genehmigung des Inverkehrbringens der Blätter von Morinda citrifolia als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8108)

46

 

 

2008/986/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 15. Dezember 2008 über die Nichtaufnahme von Anthrachinon in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8133)  ( 1 )

48

 

 

2008/987/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 2008 über die Zuweisung zusätzlicher Tage auf See in den Untergebieten 25 und 26 der Ostsee an Lettland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8217)

50

 

 

2008/988/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 17. Dezember 2008 zur Änderung der Entscheidung 2008/185/EG hinsichtlich der Aufnahme der Niederlande in die Liste der AD-freien Mitgliedstaaten und Ungarns in die Liste der Mitgliedstaaten, in denen genehmigte nationale AD-Bekämpfungsprogramme durchgeführt werden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8325)  ( 1 )

52

 

 

2008/989/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 2008 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Einklang mit der Richtlinie 1999/105/EG des Rates Entscheidungen darüber zu treffen, ob aus bestimmten Drittländern einzuführendes forstliches Vermehrungsgut die gleiche Gewähr bietet wie forstliches Vermehrungsgut aus der Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8589)

55

 

 

Europäische Zentralbank

 

 

2008/990/EG

 

*

Entscheidung der Europäischen Zentralbank vom 11. Dezember 2008 über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2009 (EZB/2008/20)

58

 

 

Ministerrat AKP-EG

 

 

2008/991/EG

 

*

Beschluss Nr. 3/2008 des AKP-EG-Ministerrates vom 15. Dezember 2008 zur Annahme der Änderungen von Anhang IV des Partnerschaftsabkommens

59

 

*

Information über das Inkrafttreten des Beschlusses zur Änderung von Anhang IV des Partnerschaftsabkommens AKP-EG

61

 

*

Vermerk zur vorläufigen Anwendung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens EG-CARIFORUM

62

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Beschlusses 2007/792/EG der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 26. November 2007 zur Änderung des Beschlusses 2005/446/EG zur Festsetzung der Frist für Mittelbindungen im Rahmen des 9. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) (ABl. L 320 vom 6.12.2007)

63

 

 

 

*

Hinweis für den Leser (siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

31.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 352/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1359/2008 DES RATES

vom 28. November 2008

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2009 und 2010)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 20,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erlässt der Rat unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten wie auch etwaiger Stellungnahmen der gemäß Artikel 31 jener Verordnung eingerichteten regionalen Beiräte die notwendigen Maßnahmen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln.

(2)

Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischereien oder Gruppen von Fischereien festzusetzen und nach vorgegebenen Kriterien aufzuteilen.

(3)

Das jüngste wissenschaftliche Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) über bestimmte Fischbestände der Tiefsee deutet darauf hin, dass diese Bestände nicht nachhaltig genutzt werden und ihre Fangmöglichkeiten verringert werden sollten, um die Nachhaltigkeit sicherzustellen.

(4)

Der ICES hat außerdem darauf hingewiesen, dass Granatbarsch im ICES-Untergebiet VII viel zu stark befischt wird. Wissenschaftliche Untersuchungen deuten darauf hin, dass Granatbarsch auch im Untergebiet VI stark dezimiert ist, und in bestimmten Gebieten wurden besonders gefährdete Konzentrationen dieser Art festgestellt. Daher ist es angebracht, die Befischung von Granatbarsch in diesen Gebieten zu untersagen.

(5)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände (2) werden die Fangmöglichkeiten für die in Anhang I der genannten Verordnung festgelegten Tiefseearten alle zwei Jahre festgesetzt. Für die Bestände von Goldlachs und Blauleng wird jedoch eine Ausnahme gemacht, da die Fangmöglichkeiten von dem Ergebnis der jährlichen Verhandlungen mit Norwegen abhängen. Die Fangmöglichkeiten für diese Bestände werden daher im Rahmen der Verordnung über die jährlichen Fangmöglichkeiten festgesetzt, die der Rat im Dezember festlegt.

(6)

Um eine effiziente Verwaltung der Quoten zu gewährleisten, sollten die besonderen Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs festgelegt werden.

(7)

Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bedingungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten (3) ist zu bestimmen, für welche Bestände die dort festgelegten Maßnahmen gelten.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten unter Bezugnahme auf die ICES-Gebiete gemäß der Definition in der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates vom 17. Dezember 1991 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (4), und auf die CECAF-Gebiete (Fischereiausschuss für den östlichen Mittelatlantik) gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 2597/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (5), festgelegt werden.

(9)

Die Fangmöglichkeiten sollten nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen genutzt werden, namentlich der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten (6), der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischereifahrzeugen (7), der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (8), der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse (9), der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (10), der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 sowie der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund (11).

(10)

Um den Lebensunterhalt der Fischer in der Gemeinschaft sicherzustellen, müssen diese Fischereien am 1. Januar 2009 geöffnet werden. Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit ist es unerlässlich, eine Ausnahme von der Sechswochenfrist nach Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union zu gewähren —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden für die Jahre 2009 und 2010 die jährlichen Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft für bestimmte Bestände von Tiefseearten in Fanggebieten in Gemeinschaftsgewässern und in bestimmten Nichtgemeinschaftsgewässern, in denen Fangbeschränkungen erforderlich sind, sowie die besonderen Bedingungen für die Nutzung dieser Fangmöglichkeiten festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung ist eine „Tiefsee-Fangerlaubnis“ die Fangerlaubnis gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002.

(2)   Die Abgrenzungen der ICES-Gebiete und der CECAF-Gebiete sind die in der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 2597/95 festgelegten.

Artikel 3

Festsetzung der Fangmöglichkeiten

Die Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft für Bestände von Tiefseearten sind im Anhang festgelegt.

Artikel 4

Aufteilung auf die Mitgliedstaaten

Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach dem Anhang lässt Folgendes unberührt:

a)

Quotentausch gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;

b)

Neuaufteilungen gemäß Artikel 21 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;

c)

zusätzliche Anlandemengen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

d)

zurückbehaltene Mengen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

e)

Abzüge nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002.

Artikel 5

Flexible Quotenregelung

Für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten alle Quoten im Anhang der vorliegenden Verordnung als „analytische“ Quoten.

Die Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 finden auf diese Quoten jedoch keine Anwendung.

Artikel 6

Anlandebestimmungen für Fänge und Beifänge

(1)   Fische aus Beständen, für die mit der vorliegenden Verordnung Fangmöglichkeiten festgesetzt werden, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie von Schiffen eines Mitgliedstaats gefangen wurden, dessen Quote noch nicht ausgeschöpft ist. Alle Anlandungen werden auf die Quote angerechnet.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für Fänge, die im Rahmen wissenschaftlicher Untersuchungen gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 getätigt wurden. Diese Fänge werden nicht auf die Quote angerechnet.

Artikel 7

Granatbarsch

(1)   Die Befischung von Granatbarsch ist in den folgenden Gebieten verboten:

a)

in dem von den Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten umschlossenen Meeresgebiet:

 

57°00′N, 11°00′W

 

57°00′N, 8°30′W

 

56°23′N, 8°30′W

 

55°00′N, 8°30′W

 

55°00′N, 11°00′W

 

57°00′N, 11°00′W

b)

in dem von den Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten umschlossenen Meeresgebiet:

 

55°30′N, 15°49′W

 

53°30′N, 14°11′W

 

50°30′N, 14°11′W

 

50°30′N, 15°49′W

c)

in dem von den Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten umschlossenen Meeresgebiet:

 

55°00′N, 13°51′W

 

55°00′N, 10°37′W

 

54°15′N, 10°37′W

 

53°30′N, 11°50′W

 

53°30′N, 13°51′W

Diese Koordinaten und die entsprechenden Loxodromen und Schiffspositionen werden nach dem WGS84-Standard bestimmt.

(2)   Fischereifahrzeuge mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis, die in die in Absatz 1 genannten Gebiete eingelaufen sind, dürfen Granatbarsch weder an Bord behalten noch umladen, und sie dürfen am Ende dieser Fangreise keinen Granatbarsch anlanden, es sei denn,

a)

alle an Bord befindlichen Fanggeräte sind während der Durchfahrt gemäß den Bedingungen nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgebunden und verstaut, oder

b)

die Durchschnittsgeschwindigkeit während der Durchfahrt beträgt nicht weniger als 8 Knoten.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fischereifahrzeuge mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis von den Fischereiüberwachungszentren (FÜZ) ordnungsgemäß überwacht werden; die FÜZ müssen über ein System verfügen, mit dem sie das Einlaufen der Fischereifahrzeuge in die in Absatz 1 genannten Gebiete, ihre Durchfahrt durch die in Absatz 1 definierten Gebiete und ihr Auslaufen aus diesen Gebieten feststellen und aufzeichnen können.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 28. November 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BARNIER


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6.

(3)  ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

(4)  ABl. L 365 vom 31.12.1991, S. 1.

(5)  ABl. L 270 vom 13.11.1995, S. 1.

(6)  ABl. L 276 vom 10.10.1983, S. 1.

(7)  ABl. L 132 vom 21.5.1987, S. 9.

(8)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

(9)  ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 7.

(10)  ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1.

(11)  ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1.


ANHANG

TEIL 1

Bestimmung von Arten und Artengruppen

1.

In der Liste in Teil 2 in diesem Anhang sind die Bestände nach der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen aufgeführt. Angaben zu Tiefseehaien finden sich jedoch am Anfang jener Liste. Nachstehend wird eine Vergleichstabelle der gebräuchlichen Namen und der lateinischen Bezeichnungen gegeben:

Gebräuchliche Bezeichnung

Wissenschaftliche Bezeichnung

Schwarzer Degenfisch

Aphanopus carbo

Kaiserbarsch

Beryx spp.

Grenadierfisch

Coryphaenoides rupestris

Granatbarsch

Hoplostethus atlanticus

Blauleng

Molva dypterygia

Rote Fleckbrasse

Pagellus bogaraveo

Gabeldorsch

Phycis blennoides

2.

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Tiefseehaie“ folgende Haiarten:

Gebräuchliche Bezeichnung

Wissenschaftliche Bezeichnung

Katzenhai

Apristuris spp.

Rauer Dornhai

Centrophorus granulosus

Düsterer Dornhai

Centrophorus squamosus

Portugiesenhai

Centroscymnus coelolepis

Samtiger Langnasendornhai

Centroscymnus crepidater

Schwarzer Fabricius Dornhai

Centroscyllium fabricii

Schnabeldornhai

Deania calceus

Schokoladenhai

Dalatias licha

Großer Schwarzer Dornhai

Etmopterus princeps

Kleiner Schwarzer Dornhai

Etmopterus spinax

Fleckhai

Galeus melastomus

Maus-Katzenhai

Galeus murinus

Eishai

Somniosus microcephalus

TEIL 2

Jährliche Fangmöglichkeiten für Gemeinschaftsschiffe in Gebieten mit Fangbeschränkungen, aufgeschlüsselt nach Arten und Gebieten (in Tonnen Lebendgewicht)

Alle Angaben beziehen sich auf ICES-Untergebiete und/oder Bereiche, sofern nichts anderes angegeben ist.

Art

:

Tiefseehaie

Gebiet

:

V, VI, VII, VIII und IX (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (DWS/56789-)

Jahr

2009 (1)

2010 (2)

 

Deutschland

20

0

 

Estland

1

0

 

Irland

55

0

 

Spanien

93

0

 

Frankreich

339

0

 

Litauen

1

0

 

Polen

1

0

 

Portugal

127

0

 

Vereinigtes Königreich

187

0

 

EG

824

0

 


Art

:

Tiefseehaie

Gebiet

:

X (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (DWS/10-)

Jahr

2009 (3)

2010 (4)

 

Portugal

10

0

 

EG

10

0

 


Art

:

Tiefseehaie und Deania histricosa und Deania profondorum

Gebiet

:

XII (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (DWS/12-)

Jahr

2009 (5)

2010 (6)

 

Irland

1

0

 

Spanien

17

0

 

Frankreich

6

0

 

Vereinigtes Königreich

1

0

 

EG

25

0

 


Art

:

Schwarzer Degenfisch

Aphanopus carbo

Gebiet

:

I, II, III, IV (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (BSF/1234-)

Jahr

2009

2010

 

Deutschland

4

4

 

Frankreich

4

4

 

Vereinigtes Königreich

4

4

 

EG

12

12

 


Art

:

Schwarzer Degenfisch

Aphanopus carbo

Gebiet:

:

V, VI, VII und XII (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (BSF/56712-)

Jahr

2009

2010

 

Deutschland

32

29

 

Estland

15

14

 

Irland

78

73

 

Spanien

156

145

 

Frankreich

2 189

2 036

 

Lettland

102

95

 

Litauen

1

1

 

Polen

1

1

 

Vereinigtes Königreich

156

145

 

Andere (7)

8

8 (7)

 

EG

2 738

2 547

 


Art

:

Schwarzer Degenfisch

Aphanopus carbo

Gebiet

:

VIII, IX und X (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (BSF/8910-)

Jahr

2009

2010

 

Spanien

11

11

 

Frankreich

28

26

 

Portugal

3 561

3 311

 

EG

3 600

3 348

 


Art

:

Schwarzer Degenfisch

Aphanopus carbo

Gebiet

:

CECAF 34.1.2. (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (BSF/C3412-)

Jahr

2009

2010

 

Portugal

4 285

4 285

 

EG

4 285

4 285

 


Art

:

Kaiserbarsch

Beryx spp.

Gebiet

:

III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (ALF/3X14-)

Jahr

2009

2010

 

Irland

10

10

 

Spanien

74

74

 

Frankreich

20

20

 

Portugal

214

214

 

Vereinigtes Königreich

10

10

 

EG

328

328

 


Art

:

Grenadierfisch

Coryphaenoides rupestris

Gebiet

:

I, II, IV und Va (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (RNG/1245A-)

Jahr

2009

2010

 

Dänemark

2

2

 

Deutschland

2

2

 

Frankreich

11

11

 

Vereinigtes Königreich

2

2

 

EG

17

17

 


Art

:

Grenadierfisch

Coryphaenoides rupestris

Gebiet

:

III (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (RNG/03-)

Jahr

2009

2010

 

Dänemark

804

804

 

Deutschland

5

5

 

Schweden

41

41

 

EG

850

850

 


Art

:

Grenadierfisch

Coryphaenoides rupestris

Gebiet

:

Vb, VI, VII (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (RNG/5B67-)

Jahr

2009 (8)

2010 (8)

 

Deutschland

7

6

 

Estland

57

49

 

Irland

254

216

 

Spanien

63

54

 

Frankreich

3 222

2 738

 

Litauen

74

63

 

Polen

37

32

 

Vereinigtes Königreich

189

160

 

Andere (9)

7

6

 

EG

3 910

3 324

 


Art

:

Grenadierfisch

Coryphaenoides rupestris

Gebiet

:

VIII, IX, X, XII and XIV (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (RNG/8X14-)

Jahr

2009 (10)

2010 (10)

 

Deutschland

34

34

 

Irland

7

7

 

Spanien

3 734

3 734

 

Frankreich

172

172

 

Lettland

60

60

 

Litauen

7

7

 

Polen

1 168

1 168

 

Vereinigtes Königreich

15

15

 

EG

5 197

5 197

 


Art

:

Granatbarsch

Hoplostethus atlanticus

Gebiet

:

VI (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (ORY/06-)

Jahr

2009

2010

 

Irland

2

0

 

Spanien

2

0

 

Frankreich

11

0

 

Vereinigtes Königreich

2

0

 

EG

17

0

 


Art

:

Granatbarsch

Hoplostethus atlanticus

Gebiet

:

VII (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (ORY/07-)

Jahr

2009

2010

 

Irland

15

0

 

Spanien

0

0

 

Frankreich

50

0

 

Vereinigtes Königreich

0

0

 

Andere

0

0

 

EG

65

0

 


Art

:

Granatbarsch

Hoplostethus atlanticus

Gebiet

:

I, II, III, IV, V, VIII, IX, X, XII und XIV (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (ORY/1CX14C)

Jahr

2009

2010

 

Irland

2

0

 

Spanien

1

0

 

Frankreich

9

0

 

Portugal

2

0

 

Vereinigtes Königreich

1

0

 

EG

15

0

 


Art

:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiet

:

II, IV und V (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (BLI/245-)

Jahr

2009

2010

 

Dänemark

5

4

 

Deutschland

5

4

 

Irland

5

4

 

Frankreich

28

25

 

Vereinigtes Königreich

18

15

 

Sonstige

5

4 (11)

 

EG

66

56

 


Art

:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiet

:

III (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (BLI/03-)

Jahr

2009

2010

 

Dänemark

5

4

 

Deutschland

3

3

 

Schweden

5

4

 

EG

13

11

 


Art

:

Rote Fleckbrasse

Pagellus bogaraveo

Gebiet

:

VI, VII und VIII (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (SBR/678-) (12)

Jahr

2009

2010

 

Irland

7

6 (13)

 

Spanien

204

172 (13)

 

Frankreich

10

9 (13)

 

Vereinigtes Königreich

25

22 (13)

 

Sonstige

7

6 (13)  (14)

 

EG

253

215

 


Art

:

Rote Fleckbrasse

Pagellus bogaraveo

Gebiet

:

IX (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (SBR/09-) (15)

Jahr

2009

2010 (16)

 

Spanien

722

614

 

Portugal

196

166

 

EG

918

780

 


Art

:

Rote Fleckbrasse

Pagellus bogaraveo

Gebiet

:

X (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (SBR/10-)

Jahr

2009

2010

 

Spanien

10

10 (17)

 

Portugal

1 116

1 116 (17)

 

Vereinigtes Königreich

10

10 (17)

 

EG

1 136

1 136 (17)

 


Art

:

Gabeldorsch

Phycis blennoides

Gebiet

:

I, II, III und IV (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (GFB/1234-)

Jahr

2009

2010

 

Deutschland

9

9

 

Frankreich

9

9

 

Vereinigtes Königreich

13

13

 

EG

31

31

 


Art

:

Gabeldorsch

Phycis blennoides

Gebiet

:

V, VI und VII (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (GFB/567-)

Jahr

2009

2010

 

Deutschland

10

10

 

Irland

260

260

 

Spanien

588

588

 

Frankreich

356

356

 

Vereinigtes Königreich

814

814

 

EG

2 028

2 028

 


Art

:

Gabeldorsch

Phycis blennoides

Gebiet

:

VIII und IX (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (GFB/89-)

Jahr

2009

2010

 

Spanien

242

242

 

Frankreich

15

15

 

Portugal

10

10

 

EG

267

267

 


Art

:

Gabeldorsch

Phycis blennoides

Gebiet

:

X und XII (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (GFB/1012-)

Jahr

2009

2010

 

Frankreich

9

9

 

Portugal

36

36

 

Vereinigtes Königreich

9

9

 

EG

54

54

 


(1)  Gilt nur für Beifänge. Keine gezielte Fischerei auf Tiefseehaie erlaubt.

(2)  Beifänge von bis zu 10 % der Quoten für 2009 sind erlaubt.

(3)  Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(4)  Beifänge von bis zu 10 % der Quoten für 2009 sind erlaubt.

(5)  Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(6)  Beifänge von bis zu 10 % der Quoten für 2009 sind erlaubt.

(7)  Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(8)  Höchstens 8 % jeder Quote dürfen in Gemeinschaftsgewässern und Gewässern außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern (Gebiete VIII, IX, X, XII und XIV) gefischt werden.

(9)  Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(10)  Höchstens 8 % jeder Quote dürfen in Gemeinschaftsgewässern und Gewässern außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern (Gebiete Vb, VI, VII) gefischt werden.

(11)  Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(12)  Im Jahr 2009 ist eine Mindestanlandegröße von 30 cm (Gesamtlänge) und im Jahr 2010 eine Mindestanlandegröße von 35 cm (Gesamtlänge) einzuhalten. Im Jahr 2010 können jedoch 15 % der angelandeten Fische eine Mindestanlandegröße von mindestens 30 cm (Gesamtlänge) haben.

(13)  Bis zu 10 % der Quoten für 2010 können im Dezember 2009 ausgeschöpft werden.

(14)  Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(15)  Im Jahr 2009 ist eine Mindestanlandegröße von 30 cm (Gesamtlänge) und im Jahr 2010 eine Mindestanlandegröße von 35 cm (Gesamtlänge)einzuhalten. Im Jahr 2010 können jedoch 15 % der angelandeten Fische eine Mindestanlandegröße von mindestens 30 cm (Gesamtlänge) haben.

(16)  Bis zu 10 % der Quoten für 2010 können im Dezember 2009 ausgeschöpft werden.

(17)  Bis zu 10 % der Quoten für 2010 können im Dezember 2009 ausgeschöpft werden.


31.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 352/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 1360/2008 DES RATES

vom 2. Dezember 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission, der nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses unterbreitet wurde,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die gegenwärtig große Zahl von Mitgliedstaaten außerhalb des Euroraums beeinträchtigt die potentielle Nachfrage nach einem mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft und verlangt, zusammen mit der internationalen Entwicklung, eine signifikante Erhöhung von 12 Mrd. EUR auf 25 Mrd. EUR der in der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 (1) niedergelegten Plafonds für den Kapitalbetrag der Darlehen, die den Mitgliedstaaten gewährt werden können. Falls eine Überprüfung des Plafonds dringend erforderlich würde, sollten die einschlägigen Organe entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten schnell handeln.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 332/2002 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 332/2002 wird wie folgt geändert:

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Der ausstehende Kapitalbetrag der Darlehen, die den Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Fazilität gewährt werden können, ist auf 25 Mrd. EUR begrenzt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2008.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. LAGARDE


(1)  ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1.


31.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 352/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 1361/2008 DES RATES

vom 16. Dezember 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 171 und 172,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Seit der Gründung des gemeinsamen Unternehmens SESAR (nachstehend „gemeinsames Unternehmen“ genannt) wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 71/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 (3) das gemeinsame Unternehmen Clean Sky, durch die Verordnung (EG) Nr. 72/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 (4) das gemeinsame Unternehmen ENIAC, durch die Verordnung (EG) Nr. 73/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 (5) das gemeinsame Unternehmen zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für innovative Arzneimittel und durch die Verordnung (EG) Nr. 74/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 (6) das gemeinsame Unternehmen Artemis zur Umsetzung einer gemeinsamen Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme gegründet. Diese gemeinsamen Unternehmen sind von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen im Sinne von Artikel 185 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (7). Für deren Bedienstete gilt die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (8) und das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften findet auf sie und ihre Bedienstete Anwendung.

(2)

Da es sich um eine von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtung handelt, sollte der Rechtsstatus des gemeinsamen Unternehmens SESAR an jenen der neu gegründeten gemeinsamen Unternehmen angeglichen werden, um zu gewährleisten, dass dieses gemeinsame Unternehmen dieselbe Behandlung erfährt wie die anderen neu gegründeten gemeinsamen Unternehmen.

(3)

Nach der Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007–2013) (9) wird im Zuge der Forschungsarbeiten im Rahmen der SESAR-Initiative ein innovatives Flugverkehrsmanagementsystem (ATM) entwickelt und eingeführt und eine möglichst effiziente Koordinierung bei der Entwicklung des ATM-Systems in Europa sichergestellt.

(4)

Nach den jährlichen Arbeitsprogrammen für 2007 und 2008 für das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ — Themenbereich „Verkehr (einschließlich Luftfahrt)“ — zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007–2013) wird die Kommission für das gemeinsame Unternehmen SESAR aus dem Siebten Rahmenprogramm jährliche Beiträge bereitstellen, deren Höhe für die gesamte Programmdauer auf insgesamt 350 Mio. EUR veranschlagt wird.

(5)

Das Mehrjahresarbeitsprogramm für Finanzhilfen für transeuropäische Verkehrsnetze für den Zeitraum 2007–2013 bezeichnet das SESAR-Projekt als wichtige horizontale Priorität zur Modernisierung des Flugverkehrsmanagements in Europa und stellt in diesem Zeitraum Finanzmittel in Höhe von voraussichtlich 350 Mio. EUR für das Projekt bereit.

(6)

Die Kommission veranschlagt den Gemeinschaftsbeitrag zum gemeinsamen Unternehmen SESAR auf 700 Mio. EUR, die zu gleichen Teilen aus dem Siebten Rahmenprogramm für Forschung und Entwicklung und aus dem Programm für die transeuropäischen Verkehrsnetze stammen werden.

(7)

Da das gemeinsame Unternehmen eine von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtung ist, sollten dessen interne Entscheidungsverfahren die Autonomie der Gemeinschaft bei der Entscheidungsfindung gewährleisten, insbesondere in Bezug auf Fragen, die für die strategische Ausrichtung des gemeinsamen Unternehmens und in Bezug auf den Beitrag der Gemeinschaft sowie auf die Unabhängigkeit und Gleichbehandlung der Bediensteten des gemeinsamen Unternehmens von Bedeutung sind.

(8)

Zwischen dem gemeinsamen Unternehmen SESAR und Belgien sollte eine Verwaltungsvereinbarung über die Vorrechte und Befreiungen sowie über sonstige Unterstützung des belgischen Staats für das gemeinsame Unternehmen geschlossen werden.

(9)

Im Interesse der effizienten Verwaltung der dem gemeinsamen Unternehmen für seine Forschungstätigkeiten zur Verfügung gestellten Mittel und um sicherzustellen, dass das gemeinsame Unternehmen so weit wie möglich die gleiche Behandlung erfährt wie andere vergleichbare Unternehmen, ist zu gewährleisten, dass die steuerlichen Regelungen des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften rückwirkend ab einem geeigneten Stichtag angewandt werden.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 219/2007 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 219/2007

Die Verordnung (EG) Nr. 219/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Existenz des gemeinsamen Unternehmens endet am 31. Dezember 2016 oder acht Jahre nach der Billigung des in der Definitionsphase des SESAR-Projekts entwickelten europäischen Generalplans für das Flugverkehrsmanagement (nachstehend ‚ATM-Generalplan‘ genannt) durch den Rat, wobei der jeweils frühere Zeitpunkt maßgeblich ist. Der Rat fasst den Beschluss zur Billigung auf Vorschlag der Kommission.“

2.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Rechtsstatus

Das gemeinsame Unternehmen SESAR ist eine Einrichtung der Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Es besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.“

3.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 2a

Personal

(1)   Das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie die von den Organen der Europäischen Gemeinschaften gemeinsam erlassenen Bestimmungen zur Durchführung dieses Statuts und dieser Beschäftigungsbedingungen finden auf das Personal des gemeinsamen Unternehmens SESAR und seinen Exekutivdirektor Anwendung.

(2)   Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 2 seiner Satzung übt das gemeinsame Unternehmen gegenüber seinem Personal die Befugnisse aus, die durch das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften der Anstellungsbehörde und durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften der zum Abschluss von Arbeitsverträgen befugten Behörde übertragen werden.

(3)   Der Verwaltungsrat beschließt im Einvernehmen mit der Kommission die geeigneten Durchführungsmaßnahmen gemäß Artikel 110 Absatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

(4)   Die Personalstärke wird im Stellenplan des gemeinsamen Unternehmens, der in seinem jährlichen Haushaltsplan enthalten ist, festgelegt.

(5)   Das Personal des gemeinsamen Unternehmens besteht aus Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten, die für einen befristeten Zeitraum eingestellt werden, der einmalig um einen befristeten Zeitraum verlängert werden kann. Der Gesamtzeitraum der Anstellung darf nicht länger als acht Jahre sein und in keinem Fall die Bestandsdauer des gemeinsamen Unternehmens überschreiten.

(6)   Sämtliche Personalausgaben trägt das gemeinsame Unternehmen.

Artikel 2b

Vorrechte und Befreiungen

(1)   Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften findet auf das gemeinsame Unternehmen und — soweit für diese die in Artikel 2a Absatz 1 genannten Bestimmungen gelten — auf sein Personal und seinen Exekutivdirektor Anwendung. In Bezug auf Steuern und Zölle gilt das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften ab 15. Oktober 2008 für das gemeinsame Unternehmen.

(2)   Zwischen dem gemeinsamen Unternehmen und Belgien wird eine Verwaltungsvereinbarung über die Vorrechte und Befreiungen sowie über die sonstige Unterstützung des gemeinsamen Unternehmens durch Belgien geschlossen.

Artikel 2c

Haftung

(1)   Für die vertragliche Haftung des gemeinsamen Unternehmens sind die einschlägigen Vertragsbestimmungen und das für die jeweilige Vereinbarung oder den jeweiligen Vertrag geltende Recht maßgebend.

(2)   Im Bereich der außervertraglichen Haftung leistet das gemeinsame Unternehmen für alle von seinem Personal in Wahrnehmung seiner Aufgaben verursachten Schäden Schadenersatz nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

(3)   Etwaige Schadenersatzzahlungen des gemeinsamen Unternehmens aufgrund der Haftung gemäß den Absätzen 1 und 2 sowie die damit zusammenhängenden Kosten und Ausgaben gelten als Ausgaben des gemeinsamen Unternehmens und werden aus seinen Mitteln geleistet.

(4)   Für seine Handlungen und Unterlassungen haftet ausschließlich das gemeinsame Unternehmen.

Artikel 2d

Zuständigkeit des Gerichtshofs und anwendbares Recht

(1)   Der Gerichtshof ist zuständig

a)

für Entscheidungen über Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern, die sich auf den Gegenstand dieser Verordnung und/oder die in Artikel 3 genannte Satzung beziehen;

b)

für Entscheidungen aufgrund von Schiedsklauseln in Vereinbarungen und Verträgen, die das gemeinsame Unternehmen geschlossen hat;

c)

für Entscheidungen über Klagen gegen das gemeinsame Unternehmen, auch gegen Beschlüsse seiner Gremien, nach Maßgabe der Artikel 230 und 232 des Vertrags;

d)

für Entscheidungen in Schadenersatzstreitigkeiten aufgrund eines durch das Personal des gemeinsamen Unternehmens in Wahrnehmung seiner Aufgaben verursachten Schadens.

(2)   Für jede Angelegenheit, die nicht durch diese Verordnung oder sonstige Vorschriften des Gemeinschaftsrechts geregelt sind, gilt das Recht des Staates, in dem das gemeinsame Unternehmen seinen Sitz hat.“

4.

Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Beitrag der Gemeinschaft beläuft sich auf maximal 700 Mio. EUR, und zwar 350 Mio. EUR aus den Haushaltsmitteln, die für den Themenbereich ‚Verkehr (einschließlich Luftfahrt)‘ des Spezifischen Programms ‚Zusammenarbeit‘ des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration ausgewiesen sind, und 350 Mio. EUR aus dem Haushalt des Rahmenprogramms für die transeuropäischen Netze für den Zeitraum von 2007 bis 2013. Der Beitrag der Gemeinschaft wird gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (10) (nachstehend ‚Haushaltsordnung‘ genannt) gezahlt.

Die Regelungen für den Beitrag der Gemeinschaft werden in einer allgemeinen Vereinbarung und in jährlichen Finanzvereinbarungen niedergelegt, die die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit dem gemeinsamen Unternehmen schließt.

Die allgemeine Vereinbarung muss für die Kommission das Recht vorsehen, einer Verwendung des Gemeinschaftsbeitrags für Zwecke, die nach ihrer Ansicht den Grundsätzen der in Unterabsatz 1 genannten Gemeinschaftsprogramme, der Haushaltsordnung oder den Interessen der Gemeinschaft zuwiderlaufen, zu widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs der Kommission darf der Gemeinschaftsbeitrag vom gemeinsamen Unternehmen nicht für diese Zwecke verwendet werden.

5.

Folgende Artikel 4a und 4b werden eingefügt:

„Artikel 4a

Finanzordnung

(1)   Das gemeinsame Unternehmen gibt sich gemäß Artikel 185 Absatz 1 der Haushaltsordnung eine gesonderte Finanzordnung. Diese Finanzordnung kann vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Kommission von den Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung (11) abweichen, wenn dies aufgrund der spezifischen betrieblichen Erfordernisse des gemeinsamen Unternehmens erforderlich ist.

(2)   Das gemeinsame Unternehmen verfügt über eine eigene interne Auditstelle.

Artikel 4b

Entlastung

Die Entlastung für die Ausführung des Haushalts des gemeinsamen Unternehmens für das Jahr n wird vom Europäischen Parlament auf Empfehlung des Rates vor dem 15. Mai des Jahres n + 2 erteilt. Der Verwaltungsrat legt in der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens das Verfahren für die Erteilung der Entlastung fest; er trägt dabei den Besonderheiten Rechnung, die sich aus dem Wesen des gemeinsamen Unternehmens als öffentlich-private Partnerschaft und insbesondere aus dem Beitrag des Privatsektors zu seinem Haushalt ergeben.

6.

Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Der Standpunkt der Gemeinschaft im Verwaltungsrat zu Beschlüssen über die Aufnahme neuer Mitglieder und erhebliche Änderungen des ATM-Generalplans wird nach dem in Artikel 6 Absatz 3 genannten Verfahren festgelegt.“

7.

Der Anhang wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Übergangsbestimmungen in Bezug auf das Personal des gemeinsamen Unternehmens

(1)   Ungeachtet des Artikels 1 Nummer 3 werden alle vom gemeinsamen Unternehmen geschlossenen und am 1. Januar 2009 geltenden Arbeitsverträge („alte Verträge“) bis zu deren Ablauf ohne Erneuerung erfüllt.

(2)   Alle auf der Grundlage von alten Verträgen Beschäftigten erhalten die Möglichkeit, sich um einen Vertrag als Bedienstete auf Zeit nach Artikel 2a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, wie sie in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 niedergelegt sind, in den im Stellenplan aufgeführten Besoldungsgruppen zu bewerben.

Zur Prüfung der Befähigung, Leistungsfähigkeit und Integrität der Einstellungskandidaten wird ein internes Auswahlverfahren für alle Angehörigen des Personals mit alten Verträgen — mit Ausnahme des Exekutivdirektors — durchgeführt. Dieses interne Auswahlverfahren wird vor dem 1. Juli 2009 von der zum Abschluss von Arbeitsverträgen befugten Stelle durchgeführt.

Je nach Art und Ebene der wahrgenommenen Aufgaben wird erfolgreichen Bewerbern ein Vertrag als Bediensteter auf Zeit angeboten, dessen Laufzeit mindestens der restlichen Laufzeit des alten Vertrags entspricht.

(3)   Wurde ein alter Vertrag mit Laufzeit für die Bestandsdauer des gemeinsamen Unternehmens geschlossen und akzeptiert der betreffende Mitarbeiter einen neuen Vertrag als Bediensteter auf Zeit zu den in Absatz 2 genannten Bedingungen, so wird dieser neue Vertrag gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften auf unbestimmte Dauer geschlossen.

(4)   Für Beschäftigte mit alten Verträgen, die sich nicht gemäß Absatz 2 um einen Vertrag als Bedienstete auf Zeit bewerben, oder denen nicht gemäß Absatz 2 ein Vertrag als Bedienstete auf Zeit angeboten wird, gilt weiterhin das für Arbeitsverträge und andere einschlägige Rechtsinstrumente geltende belgische Recht.

Artikel 3

Übergangsbestimmungen in Bezug auf das Mandat des Exekutivdirektors

Das Mandat des am 1. Januar 2009 amtierenden Exekutivdirektors läuft zu dem Zeitpunkt aus, zu dem das Bestehen des gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 endet. Im Falle einer Verlängerung der Bestandsdauer des gemeinsamen Unternehmens wird ein neues Verfahren zur Benennung des Exekutivdirektors gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 eingeleitet. Muss der Exekutivdirektor während der Dauer dieses Mandats ersetzt werden, so wird sein Nachfolger gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 ernannt.

Artikel 4

Alte Verträge und Vereinbarungen

Unbeschadet des Artikels 2 werden die Rechte und Pflichten aus Verträgen und sonstigen Vereinbarungen, die das gemeinsame Unternehmen vor dem 1. Januar 2009 geschlossen hat, nicht berührt.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2008.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

R. BACHELOT-NARQUIN


(1)  Stellungnahme vom 18. November 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 3. Dezember 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 1.

(4)  ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 21.

(5)  ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 38.

(6)  ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 52.

(7)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(8)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(9)  ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 30.

(10)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.“

(11)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.“


ANHANG

Die Satzung des gemeinsamen Unternehmens wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f werden am Ende folgende Worte angefügt:

„sowie die Beaufsichtigung der Tätigkeit des Exekutivdirektors“.

2.

Diese Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.

3.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

An Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Exekutivdirektor übt gegenüber dem Personal die in Artikel 2a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 niedergelegten Befugnisse aus.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat auf der Grundlage einer Liste mit mindestens drei Kandidaten ernannt, die die Kommission im Anschluss an eine im Amtsblatt der Europäischen Union und in anderen Zeitschriften oder im Internet veröffentlichte Aufforderung zur Interessenbekundung vorschlägt. Der Exekutivdirektor wird für eine Amtszeit von drei Jahren ernannt. Im Anschluss an eine vom Verwaltungsrat vorgenommene Bewertung der Leistungen des Exekutivdirektors während dieser Zeit kann sein Mandat um einen weiteren Zeitraum von höchstens vier Jahren verlängert werden. Die Amtszeit darf die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 bestimmte Bestandsdauer des gemeinsamen Unternehmens keinesfalls überschreiten.“

c)

Absatz 5 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

das Personal des gemeinsamen Unternehmens, einschließlich des in Artikel 8 genannten Personals, einzustellen, anzuleiten und zu beaufsichtigen;“.

ii)

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

4.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 7a

Amt des Internen Prüfers

Der Verwaltungsrat übernimmt die Verantwortung für die Aufgaben, die gemäß Artikel 185 Absatz 3 der Haushaltsordnung dem Internen Prüfer der Kommission übertragen werden, und trifft die entsprechenden Vorkehrungen unter Berücksichtigung der Größe und des Wirkungsbereichs des gemeinsamen Unternehmens.“

5.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Abordnung von Personal an das gemeinsame Unternehmen

Jedes Mitglied des gemeinsamen Unternehmens kann dem Exekutivdirektor die Abordnung von Angehörigen seines Personals an das gemeinsame Unternehmen unter den Bedingungen der in Artikel 1 Absatz 3 dieser Satzung genannten jeweiligen Vereinbarung vorschlagen. Das an das gemeinsame Unternehmen abgeordnete Personal übt seine Tätigkeit in völliger Unabhängigkeit und unter der Aufsicht des Exekutivdirektors aus.“

6.

Artikel 14 wird gestrichen.

7.

Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Jedes Jahr legt der Exekutivdirektor den Mitgliedern die vom Verwaltungsrat gebilligte Kostenschätzung des SESAR-Projekts vor. Der Verwaltungsrat legt in der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens das Verfahren für die Übermittlung der Kostenschätzungen fest.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Auf der Grundlage der gebilligten Kostenschätzung des Projekts und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Mitglieder erstellt der Exekutivdirektor einen Finanzplanentwurf für das folgende Geschäftsjahr und legt diesen dem Verwaltungsrat zur Annahme vor. Der Verwaltungsrat legt in der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens das Verfahren für die Vorlage des Finanzplanentwurfs fest.“

8.

Dem Artikel 17 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3)   Alle Beschlüsse des gemeinsamen Unternehmens und alle von ihm geschlossenen Verträge sehen ausdrücklich vor, dass OLAF und der Rechnungshof die Unterlagen aller Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, die Gemeinschaftsmittel erhalten haben, an Ort und Stelle sowie in den Räumlichkeiten der letztendlich Begünstigten kontrollieren dürfen.“

9.

Artikel 19 erhält folgende Fassung:

„Artikel 19

Transparenz

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (1) gilt für Dokumente im Besitz des gemeinsamen Unternehmens.

(2)   Das gemeinsame Unternehmen legt bis 1. Juli 2009 die praktischen Einzelheiten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fest.

(3)   Gegen die Entscheidungen, die das gemeinsame Unternehmen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 trifft, kann nach Maßgabe von Artikel 195 bzw. 230 des Vertrags Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eingelegt oder Klage beim Gerichtshof erhoben werden.

10.

Artikel 21 erhält folgende Fassung:

„Artikel 21

Versicherung

Das gemeinsame Unternehmen schließt auf Vorschlag des Exekutivdirektors und auf Anforderung des Verwaltungsrats die erforderlichen Versicherungsverträge.“

11.

Artikel 24 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Befürwortet der Verwaltungsrat die Vorschläge nach Absatz 1 mit einer Mehrheit von 75 % der Stimmen und gemäß Artikel 4 Absatz 5 dieser Satzung, so werden sie der Kommission als Änderungsentwürfe vorgelegt und von dieser gegebenenfalls nach dem Verfahren von Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 angenommen.“

12.

Dem Artikel 24 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Alle Änderungen, die die wesentlichen Bestandteile dieser Satzung betreffen, und insbesondere Änderungen der Artikel 1, 3, 4, 5, 7, 12, 17, 18, 19, 20, 22, 24 und 25 werden jedoch nach Artikel 172 des Vertrags angenommen.“.


(1)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.“


31.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 352/18


VERORDNUNG (EG) Nr. 1362/2008 DES RATES

vom 18. Dezember 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 26,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 20. Dezember 1996 nahm der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2505/96 an (1). Der Bedarf der Gemeinschaft an den Waren, die unter jene Verordnung fallen, soll unter möglichst günstigen Bedingungen gedeckt werden. Zu diesem Zweck ist ab 1. Januar 2009 ein neues zollfreies Gemeinschaftskontingent mit angemessener Menge zu eröffnen, ohne den Markt für diese Waren zu stören.

(2)

Die Kontingentsmengen von zwei autonomen Gemeinschaftszollkontingenten reichen nicht aus, um den Bedarf der Industrie in der Gemeinschaft im laufenden Kontingentszeitraum, der am 31. Dezember 2008 endet, zu decken. Deshalb sollten diese Mengen mit Wirkung vom 1. Januar 2008 aufgestockt werden.

(3)

Die Menge eines autonomen Gemeinschaftszollkontingents führt zu Störungen auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft. Deshalb sollte diese Menge gekürzt werden.

(4)

Es liegt nicht mehr im Interesse der Gemeinschaft, die Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte Waren, für die 2008 Kontingente eingerichtet worden sind, 2009 fortbestehen zu lassen. Diese Kontingente sollten daher zum 1. Januar 2009 geschlossen und die entsprechenden Waren aus der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 gestrichen werden.

(5)

Aufgrund der zahlreichen Änderungen und der Klarheit halber sollte Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 vollständig ersetzt werden.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 2505/96 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung dieser Vorordnung ist es erforderlich, einen dringenden Fall gemäß Nummer I.3 des Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union, das dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügt ist, anzunehmen.

(8)

Da der Kontingentszeitraum am 1. Januar 2009 beginnt, sollte diese Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten und unverzüglich in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 erhält die Fassung des Anhangs zur vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Mit Wirkung vom 1. Januar 2008 wird Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 wie folgt geändert:

a)

Die Menge des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.2812 wird auf 4 000 Tonnen festgesetzt;

b)

die Menge des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.2950 wird auf 15 000 Tonnen festgesetzt.

Artikel 3

Mit Wirkung vom 1. Januar 2009 wird Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 wie folgt geändert:

Die Menge des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.2908 wird auf 40 000 Tonnen festgesetzt.

Artikel 4

Mit Wirkung vom 1. Januar 2009 wird in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2631 aufgenommen.

Artikel 5

Mit Wirkung vom 1. Januar 2009 werden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2618, 09.2713, 09.2719, 09.2771 und 09.2775 gestrichen.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab 1. Januar 2009.

Artikel 2 gilt ab 1. Januar 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BARNIER


(1)  ABl. L 345 vom 31.12.1996, S. 1.


ANHANG

„ANHANG I

Laufende Nr.

KN-Code

TARIC

Warenbezeichnung

Kontingentszeitraum

Kontingentmenge

Kontingentszollsatz

09.2849

ex 0710 80 69

10

Pilze der Art Auricularia polytricha, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, zum Herstellen von Fertiggerichten (1)  (2)

1.1.-31.12.

700 Tonnen

0 %

09.2913

ex 2401 10 35

91

Tabak, unverarbeitet, auch in regelmäßiger Form zugeschnitten, mit einem Zollwert von nicht weniger als 450 EUR/100 kg Nettogewicht, zur Verwendung als Um- oder Deckblatt beim Herstellen von Waren der Unterposition 2402 10 00 (1)

1.1-31.12.

6 000 Tonnen

0 %

ex 2401 10 70

10

ex 2401 10 95

11

ex 2401 10 95

21

ex 2401 10 95

91

ex 2401 20 35

91

ex 2401 20 70

10

ex 2401 20 95

11

ex 2401 20 95

21

ex 2401 20 95

91

09.2841

ex 2712 90 99

10

Gemisch von 1-Alkenen mit einem Gehalt von 80 GHT oder mehr an 1-Alkenen mit einer Kettenlänge von 20 und 22 Kohlenstoffatomen

1.1.-31.12.

10 000 Tonnen

0 %

09.2703

ex 2825 30 00

10

Vanadiumoxide und -hydroxide, ausschließlich zum Herstellen von Legierungen (1)

1.1-31.12.

13 000 Tonnen

0 %

09.2806

ex 2825 90 40

30

Wolframtrioxid

1.1.-31.12.

12 000 tonnes

0 %

09.2611

ex 2826 19 90

10

Calciumfluorid, in Form von Pulver, mit einem Gesamtgehalt an Aluminium, Magnesium und Natrium von 0,25 mg/kg oder weniger

1.1.-31.12.

55 Tonnen

0 %

09.2837

ex 2903 49 80

10

Bromchlormethan

1.1.-31.12.

600 Tonnen

0 %

09.2933

ex 2903 69 90

30

1,3-Dichlorbenzol

1.1.-31.12.

2 600 Tonnen

0 %

09.2950

ex 2905 59 98

10

2-Chlorethanol, zum Herstellen von flüssigen Thioplasten der Unterposition 4002 99 90 (1)

1.1.-31.12.

15 000 Tonnen

0 %

09.2851

ex 2907 12 00

10

O-Kresol, mit einer Reinheit von 98,5 GHT oder mehr

1.1.-31.12.

20 000 Tonnen

0 %

09.2624

2912 42 00

 

Ethylvanillin (3-Ethoxy-4-hydroxybenzaldehyd)

1.1.-31.12.

600 Tonnen

0 %

09.2767

ex 2910 90 00

80

Allylglycidylether

1.1.-31.12.

1 500 Tonnen

0 %

09.2972

2915 24 00

 

Essigsäureanhydrid

1.1.-31.12.

20 000 Tonnen

0 %

09.2769

ex 2917 13 90

10

Dimethylsebacat

1.1.-31.12.

1 300 Tonnen

0 %

09.2808

ex 2918 22 00

10

o-Acetylsalicylsäure

1.1.-31.12.

120 Tonnen

0 %

09.2975

ex 2918 30 00

10

Benzophenon-3,3′:4,4′-tetracarbonsäuredianhydrid

1.1.-31.12.

1 000 Tonnen

0 %

09.2602

ex 2921 51 19

10

o-Phenylendiamin

1.1.-31.12.

1 800 Tonnen

0 %

09.2977

2926 10 00

 

Acrylnitril

1.1.-31.12.

30 000 Tonnen

0 %

09.2030

ex 2926 90 95

74

Chlorothalonil

1.1.-31.12.

1 500 Tonnen

0 %

09.2002

ex 2928 00 90

30

Phenylhydrazin

1.1.-31.12.

1 000 Tonnen

0 %

09.2917

ex 2930 90 13

90

Cystin

1.1.-31.12.

600 Tonnen

0 %

09.2603

ex 2930 90 85

79

Bis(3-triethoxysilylpropyl)tetrasulfid

1.1.-31.12.

9 000 Tonnen

0 %

09.2810

2932 11 00

 

Tetrahydrofuran

1.1-31.12.

20 000 Tonnen

0 %

09.2955

ex 2932 19 00

60

Flurtamone (ISO)

1.1.-31.12.

300 Tonnen

0 %

09.2812

ex 2932 29 85

77

Hexan-6-olid

1.1.-31.12.

4 000 Tonnen

0 %

09.2615

ex 2934 99 90

70

Ribonukleinsäure

1.1.-31.12.

110 tonnes

0 %

09.2619

ex 2934 99 90

71

2-Thienylacetonitril

1.1.-31.12.

80 tonnes

0 %

09.2945

ex 2940 00 00

20

D-Xylose

1.1.-31.12.

400 Tonnen

0 %

09.2908

ex 3804 00 90

10

Natriumligninsulphonat

1.1.-31.12.

40 000 Tonnen

0 %

09.2889

3805 10 90

 

Sulfatterpentinöl

1.1.-31.12.

20 000 Tonnen

0 %

09.2935

3806 10 10

 

Balsamharz

1.1.-31.12.

280 000 Tonnen

0 %

09.2814

ex 3815 90 90

76

Katalysator, bestehend aus Titandioxid und Wolframtrioxid

1.1.-31.12.

1 600 Tonnen

0 %

09.2829

ex 3824 90 97

19

Fester Auszug, aus dem bei der Kolophoniumgewinnung aus Holz angefallenen Rückstand, unlöslich in aliphatischen Lösungsmitteln, mit folgenden Beschaffenheitsmerkmalen:

Gehalt an Harzsäuren von 30 GHT oder weniger,

Säurezahl von 110 oder weniger,

und

Schmelzpunkt von 100 oC oder höher

1.1.-31.12.

1 600 Tonnen

0 %

09.2914

ex 3824 90 97

26

Wässrige Lösung mit einem Trockenstoffgehalt an Betain von 40 GHT oder mehr und einem Gehalt an organischen oder anorganischen Salzen von 5 GHT bis 30 GHT

1.1.-31.12.

5 000 Tonnen

0 %

09.2986

ex 3824 90 97

76

Mischung von tertiären Aminen mit einem Gehalt an:

Dodecyldimethylamin von nicht weniger als 60 GHT

Dimethyl(tetradecyl)amin von nicht weniger als 20 GHT

Hexadecyldimethylamin von nicht weniger als 0,5 GHT

zur Verwendung bei der Herstellung von Aminoxiden (1)

1.1-31.12.

14 315 Tonnen

0 %

09.2907

ex 3824 90 97

86

Mischung pflanzlicher Sterole, in Form von Pulver, mit einem Gehalt an:

Sterolen von 75 GHT oder mehr

Stanolen von nicht mehr als 25 GHT,

zur Verwendung beim Herstellen von Stanol/Sterolestern (1)

1.1.-31.12.

2 500 Tonnen

0 %

09.2140

ex 3824 90 97

98

Mischung von tertiären Aminen mit einem Gehalt von:

2,0 oder mehr, jedoch nicht mehr als 4,0 GHT an N,N-Dimethyl-1-octanamin

94 GHT oder mehr an N,N-Dimethyl-1-decanamin und

nicht mehr als 2 GHT an N,N-Dimethyl-1-dodecanamin

1.1.-31.12.

4 500 Tonnen

0 %

09.2992

ex 3902 30 00

93

Propylen-Butylen-Copolymer mit einem Gehalt an Propylen von nicht weniger als 60 GHT und nicht mehr als 68 GHT und an Butylen von nicht weniger als 32 GHT und nicht mehr als 40 GHT, mit einer Schmelzviskosität von nicht mehr als 3 000 mPa bei 190 oC, nach ASTM D 3236, zur Verwendung als Kleber beim Herstellen von Waren der Unterposition 4818 40 (1)

1.1.-31.12.

1 000 Tonnen

0 %

09.2947

ex 3904 69 90

95

Poly(vinylidenfluorid), in Form von Pulver, zum Herstellen von Metallbeschichtungslacken oder -farben (1)

1.1.-31.12.

1 300 Tonnen

0 %

09.2604

ex 3905 30 00

10

Poly(vinylalkohol), teilweise über eine Acetalbindung mit dem Natriumsalz von 5-(4-azido-2-sulfonbenzyliden)-3-(formylpropyl)-rhodanin verbunden

1.1.-31.12.

100 Tonnen

0 %

09.2616

ex 3910 00 00

30

Polydimethylsiloxan mit einem Polymerisationsgrad von 2 800 Monomereinheiten (± 100)

1.1.-31.12.

1 300 Tonnen

0 %

09.2816

ex 3912 11 00

20

Celluloseacetat in Form von Flocken, zur Verwendung beim Herstellen von Kabeln aus Filamenten aus Celluloseacetat (1)

1.1.-31.12.

45 500 Tonnen

0 %

09.2818

ex 6902 90 00

10

Feuerfeste Steine mit

einer Kantenlänge von mehr als 300 mm und

einem Gehalt an TiO2 von nicht mehr als 1 GHT und

einem Gehalt von Al2O3 von nicht mehr als 0,4 GHT sowie

einer Volumenänderung von weniger als 9 % bei 1 700oC

1.1.-31.12.

75 Tonnen

0 %

09.2628

ex 7019 52 00

10

Gittergewebe aus mit Kunststoff umhüllten Glasfasern, mit einem Gewicht von 120 g/m2(± 10 g/m2), von der zum Herstellen von Insektenschutzrollos und -rahmen verwendeten Art

1.1.-31.12.

350 000 m2

0 %

09.2799

ex 7202 49 90

10

Ferrochrom mit einem Gehalt an Kohlenstoff von nicht weniger als 1,5 GHT und nicht mehr als 4 GHT und an Chrom von nicht mehr als 70 GHT

1.1.-31.12.

50 000 Tonnen

0 %

09.2629

ex 7616 99 90

85

Teleskopgriff aus Aluminium, zur Verwendung bei der Herstellung von Reisegepäck (1)

1.1.-31.12.

240 000 Stück

0 %

09.2763

ex 8501 40 80

30

Einphasen-Wechselstromkommutatormotor, mit einer Leistung von mehr als 750 W, einer Eingangsleistung von mehr als 1 600 W, jedoch nicht mehr als 2 700 W, einem äußeren Durchmesser von mehr als 120 mm (± 0,2 mm), jedoch nicht mehr als 135 mm (± 0,2 mm), einem Drehmoment von mehr als 30 000 rpm, jedoch nicht mehr als 50 000 rpm, mit Ansaugventilator, zur Verwendung beim Herstellen von Staubsaugern (1)

1.1.-31.12.

2 000 000 Stück

0 %

09.2620

ex 8526 91 20

20

Baugruppe zur GPS-Positionsbestimmung

1.1.-31.12.

2 000 000 units

0 %

09.2003

ex 8543 70 90

63

Spannungsgesteuerte Frequenzgeneratoren, bestehend aus einer mit aktiven und passiven Bauelementen bestückten gedruckten Schaltung, in einem Gehäuse mit den Abmessungen von nicht mehr als 30 × 30 mm

1.1.-31.12.

1 400 000 Stück

0 %

09.2631

ex 9001 90 00

80

Linsen, Prismen und Kittglieder, aus Glas, nicht gefasst, zum Herstellen von Waren der Position 9005, 9013 und 9015 (1)

1.1.-31.12.

5 000 000 Stück

0 %


(1)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1)).

(2)  Diese Maßnahme wird jedoch nicht gewährt, wenn die Behandlung vom Einzelhandel oder von Restaurationsbetrieben vorgenommen wird.“


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

31.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 352/23


BESCHLUSS DES RATES

vom 18. Dezember 2008

über die Unterzeichnung — im Namen der Gemeinschaft — und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Anhangs 11 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

(2008/979/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 37, 133 und 152 Absatz 4 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 25. Oktober 2004 die Kommission ermächtigt, Verhandlungen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Hinblick auf die Aktualisierung und Anpassung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen aufzunehmen.

(2)

Die Gemeinschaft und die Schweizerische Eidgenossenschaft haben ein Abkommen zur Änderung des Anhangs 11 des genannten Abkommens ausgehandelt.

(3)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Anhangs 11 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen sollte unterzeichnet und vom 1. Januar 2009 in Erwartung des Abschlusses der Verfahren für seinen förmlichen Abschluss vorläufig angewandt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Anhangs 11 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und der Schlussakte wird — vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Abkommens — im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut der Abkommen ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen und die Schlussakte vorbehaltlich des Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Ab dem 1. Januar 2009 und bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind, wird das Abkommen gemäß dessen Artikel 2 vorläufig angewendet.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BARNIER


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Anhangs 11 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,

im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,

und

DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT,

im Folgenden „Schweiz“ genannt,

im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 21. Juni 1999 über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (nachstehend „Abkommen“ genannt) trat am 1. Juni 2002 in Kraft.

(2)

Anhang 11 des Abkommens (nachstehend „Anhang 11“ genannt) betrifft veterinärhygienische und tierzüchterische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen.

(3)

Die Schweiz hat sich verpflichtet, die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (1) in nationales Recht umzusetzen. Es ist notwendig, dass die Vertragsparteien das Abkommen entsprechend ändern, um die Ausweitung seines Anwendungsgebiets auf die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken zu berücksichtigen.

(4)

Die Schweiz hat sich verpflichtet, die Richtlinie 91/469/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (2), die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (3), die Richtlinie 2002/99/EG vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (4), die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (5) sowie die Gesamtheit der Bestimmungen zu ihrer Durchführung auf dem Gebiet der Kontrolle von Einfuhren aus Drittländern in die Europäische Union in nationales Recht umzusetzen; dementsprechend ist es erforderlich, dass die Vertragsparteien die Bestimmungen des Abkommens anpassen.

(5)

Die durch die Entwicklung des einschlägigen Rechts erforderlich gewordenen Änderungen und Anpassungen überschreiten die Befugnisse des Gemischten Veterinärausschusses. Daher ist es notwendig, Anhang 11 des Abkommens zu aktualisieren und zu ändern —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

1.   In Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs 11 wird der folgende dritte Gedankenstrich angefügt:

„—

über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken.“

2.   Die Überschrift von Titel I des Anhangs 11 erhält folgende Fassung:

„Handel mit lebenden Tieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen sowie Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken“

3.   In Titel I des Anhangs 11 erhält Artikel 3 folgenden Wortlaut:

„Artikel 3

Die Vertragsparteien kommen überein, dass der Handel mit lebenden Tieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen sowie die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken den Rechtsvorschriften gemäß Anlage 2 unterliegt. Die Anwendung dieser Rechtsvorschriften ist an die in derselben Anlage vorgesehenen Sonderbestimmungen und -verfahren gebunden.“

4.   Artikel 15 des Anhangs 11 wird wie folgt geändert:

„Artikel 15

Tierische Erzeugnisse: Grenzkontrollen und Kontrollgebühren

Die Kontrollen im Handel mit tierischen Erzeugnissen zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz unterliegen den Bestimmungen der Anlage 10.“

Artikel 2

Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation oder Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren.

ie Parteien notifizieren einander den Abschluss dieser Verfahren.

In Erwartung des Abschlusses der internen Verfahren der Vertragsparteien wird dieses Abkommen ab dem 1. Januar 2009 vorläufig angewendet.

Dieses Abkommen tritt am Tag nach der letzten Notifizierung in Kraft.

Artikel 3

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

Съставен в Париж на двадесет и трети декември две хиляди и осма година.

Hecho en París, el veintitrés de diciembre de dos mil ocho.

V Paříži dne dvacátého třetího prosince dva tisíce osm.

Udfærdiget i Paris, den treogtyvende december to tusind og otte

Geschehen zu Paris am dreiundzwanzigsten Dezember zweitausendacht.

Sõlmitud kahekümne kolmandal detsembril kahe tuhande kaheksandal aastal Pariisis.

Έγινε στο Παρίσι, στις είκοσι τρεις Δεκεμβρίου δύο χιλιάδες οκτώ.

Done at Paris, on the twenty-third day of December in the year two thousand and eight.

Fait à Paris, le vingt-trois décembre deux mil huit.

Fatto a Parigi, addì ventitré di dicembre duemilaotto

Parīzē, divtūkstoš astotā gada divdesmit trešajā decembrī.

Priimta Paryžiuje du tūkstančiai aštuntųjų metų gruodžio dvidešimt trečią dieną.

Kelt Párizsban, a kétezer-nyolcadik év december havának huszonharmadik napján.

Magħmul f'Pariġi, fit-tlieta u għoxrin jum ta' Diċembru elfejn u tmienja.

Gedaan te Parijs op drieëntwintig december tweeduizendacht.

Sporządzono w Paryżu dnia dwudziestego trzeciego grudnia dwa tysiące ósmego roku.

Feito em Paris, aos vinte e três de Dezembro de dois mil e oito.

Încheiat la Paris, la douăzeci și trei decembrie două mii opt.

V Paríži dvadsiateho tretieho decembra dvetisícosem

Sestavljeno v Parizu, triindvajsetega decembra leta dva tisoč osem.

Tehty Pariisissa kahdentenakymmenentenäkolmantena päivänä joulukuuta vuonna kaksituhattakahdeksan.

Undertecknat i Paris den tjugotredje december tjugohundraåtta.

За Европейската общност

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vārdā

az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Pentru Comunitatea Europeană

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

Image

Image

За Конфедерация Швейцария

Por la Confederación Suiza

Za Švýcarskou konfederaci

For Det Schweiziske Forbund

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Šveitsi Konföderatsiooni nimel

Για την Ελβετική Συνομοσπονδία

For the Swiss Confederation

Pour la Confédération suisse

Per la Confederazione svizzera

Šveices Konfederācijas vārdā

Šveicarijos Konfederacijos vardu

a Svájci Államszövetség részéről

Għall-Konfederazzjoni Żvizzera

Voor de Zwitserse Bondsstaat

W imieniu Konfederacji Szwajcarskiej

Pela Confederação Suíça

Pentru Confederația Elvețiană

Za Švajčiarsku konfederáciu

Za Švicarsko konfederacijo

Sveitsin valaliiton puolesta

På Schweiziska edsförbundets vägnar

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(1)  ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

(3)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(4)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(5)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

SCHLUSSAKTE

Die Bevollmächtigten

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

einerseits und

DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT

andererseits,

die am 23. Dezember zweitausendacht in Paris zusammengetreten sind, um das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Anhangs 11 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu unterzeichnen, haben die folgende Erklärung der Schweizerischen Eidgenossenschaft angenommen, die dieser Schlussakte beigefügt ist:

Erklärung der Schweiz zur Einfuhr von Fleisch von Tieren, bei denen Hormone zur Leistungsförderung eingesetzt wurden.

Съставен в Париж на двадесет и трети декември две хиляди и осма година.

Hecho en París, el veintitrés de diciembre de dos mil ocho.

V Paříži dne dvacátého třetího prosince dva tisíce osm.

Udfærdiget i Paris, den treogtyvende december to tusind og otte

Geschehen zu Paris am dreiundzwanzigsten Dezember zweitausendacht.

Sõlmitud kahekümne kolmandal detsembril kahe tuhande kaheksandal aastal Pariisis.

Έγινε στο Παρίσι, στις είκοσι τρεις Δεκεμβρίου δύο χιλιάδες οκτώ.

Done at Paris, on the twenty-third day of December in the year two thousand and eight.

Fait à Paris, le vingt-trois décembre deux mil huit.

Fatto a Parigi, addì ventitré di dicembre duemilaotto

Parīzē, divtūkstoš astotā gada divdesmit trešajā decembrī.

Priimta Paryžiuje du tūkstančiai aštuntųjų metų gruodžio dvidešimt trečią dieną.

Kelt Párizsban, a kétezer-nyolcadik év december havának huszonharmadik napján.

Magħmul f'Pariġi, fit-tlieta u għoxrin jum ta' Diċembru elfejn u tmienja.

Gedaan te Parijs op drieëntwintig december tweeduizendacht.

Sporządzono w Paryżu dnia dwudziestego trzeciego grudnia dwa tysiące ósmego roku.

Feito em Paris, aos vinte e três de Dezembro de dois mil e oito.

Încheiat la Paris, la douăzeci și trei decembrie două mii opt.

V Paríži dvadsiateho tretieho decembra dvetisícosem

Sestavljeno v Parizu, triindvajsetega decembra leta dva tisoč osem.

Tehty Pariisissa kahdentenakymmenentenäkolmantena päivänä joulukuuta vuonna kaksituhattakahdeksan.

Undertecknat i Paris den tjugotredje december tjugohundraåtta.

За Европейската общност

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vārdā

az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Pentru Comunitatea Europeană

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

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За Конфедерация Швейцария

Por la Confederación Suiza

Za Švýcarskou konfederaci

For Det Schweiziske Forbund

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Šveitsi Konföderatsiooni nimel

Για την Ελβετική Συνομοσπονδία

For the Swiss Confederation

Pour la Confédération suisse

Per la Confederazione svizzera

Šveices Konfederācijas vārdā

Šveicarijos Konfederacijos vardu

a Svájci Államszövetség részéről

Għall-Konfederazzjoni Żvizzera

Voor de Zwitserse Bondsstaat

W imieniu Konfederacji Szwajcarskiej

Pela Confederação Suíça

Pentru Confederația Elvețiană

Za Švajčiarsku konfederáciu

Za Švicarsko konfederacijo

Sveitsin valaliiton puolesta

På Schweiziska edsförbundets vägnar

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ERKLÄRUNG DER SCHWEIZ

zur Einfuhr von Fleisch von Tieren, bei denen Hormone zur Leistungsförderung eingesetzt wurden

Die Schweiz erklärt, dass sie der endgültigen Entscheidung der Welthandelsorganisation (WTO) in Bezug auf die Möglichkeit, die Einfuhr von Fleisch, das unter Verwendung von Hormonen zur Leistungsförderung bei Tieren erzeugt wurde, zu verbieten, gebührend Rechnung tragen wird und dass sie daher ihre Vorschriften über die Einfuhr von Fleisch aus Ländern, in denen die Verwendung von Hormonen zur Leistungsförderung bei Tieren nicht verboten ist, erneut prüfen und sich gegebenenfalls den Gemeinschaftsregeln in diesem Bereich anschließen wird.


Kommission

31.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 352/31


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 5. Dezember 2008

zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses für neuartige Therapien und ihrer Stellvertreter als Vertreter der klinisch tätigen Ärzte und der Patientenverbände

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/980/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Arzneimittel für neuartige Therapien und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 werden spezielle Vorschriften für die Zulassung, Überwachung und Pharmakovigilanz von Arzneimitteln für neuartige Therapien festgelegt. Gemäß Artikel 20 dieser Verordnung ist innerhalb der Europäischen Arzneimittel-Agentur ein Ausschuss für neuartige Therapien einzurichten.

(2)

In Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 ist vorgesehen, dass der Ausschuss für neuartige Therapien zwei Mitglieder und zwei stellvertretende Mitglieder umfasst, die die Kommission auf der Grundlage eines öffentlichen Aufrufs zur Interessenbekundung und nach Konsultation des Europäischen Parlaments ernennt und die als Vertreter der klinisch tätigen Ärzte fungieren.

(3)

In Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 ist vorgesehen, dass der Ausschuss für neuartige Therapien zwei Mitglieder und zwei stellvertretende Mitglieder umfasst, die die Kommission auf der Grundlage eines öffentlichen Aufrufs zur Interessenbekundung und nach Konsultation des Europäischen Parlaments ernennt und die als Vertreter der Patientenverbände fungieren.

(4)

Gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 hat die Kommission einen öffentlichen Aufruf zur Interessenbekundung durchgeführt. Das Europäische Parlament wurde zu den Ergebnissen der Auswertung der eingegangenen Interessenbekundungen angehört.

(5)

Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses für neuartige Therapien sollten für eine Amtszeit von drei Jahren ernannt werden, gerechnet ab dem Zeitpunkt, ab dem die Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 gilt —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Zu Mitgliedern und zu stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses für neuartige Therapien werden ab dem 30. Dezember 2008 für eine Amtszeit von drei Jahren als Vertreter der klinisch tätigen Ärzte ernannt:

Dietger Niederwieser (Mitglied) und Per Ljungman (stellvertretendes Mitglied),

George Dickson (Mitglied) und Thierry VandenDriessche (stellvertretendes Mitglied).

Artikel 2

Zu Mitgliedern und zu stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses für neuartige Therapien werden ab dem 30. Dezember 2008 für eine Amtszeit von drei Jahren als Vertreter der Patientenverbände ernannt:

Fabrizia Bignami (Mitglied) und Michele Lipucci di Paola (stellvertretendes Mitglied),

Alastair Kent (Mitglied) and Nicholas Meade (stellvertretendes Mitglied).

Brüssel, den 5. Dezember 2008

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 121.


31.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 352/32


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 5. Dezember 2008

zur Verlängerung der Geltungsdauer der Irland sowie dem Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gewährten Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinien 91/440/EWG des Rates und 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7703)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2008/981/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3, sowie auf die Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur (2), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 14a der Richtlinie 91/440/EWG und Artikel 33 der Richtlinie 2001/14/EG brauchen Irland und das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland aufgrund ihrer besonderen geografischen Lage bestimmte Vorschriften dieser Richtlinien nicht zu erfüllen, beispielsweise die Übertragung der für einen gerechten und nichtdiskriminierenden Zugang zur Infrastruktur ausschlaggebenden Funktionen an eine unabhängige Stelle, die Einrichtung einer unabhängigen Regulierungsstelle, Bestimmungen in Bezug auf Rechte an Fahrwegkapazität, Rahmenverträge und Maßnahmen bei vollständiger Auslastung des Schienennetzes. Die Geltungsdauer dieser Ausnahmen endete am 14. März 2008.

(2)

Irland hat am 13. März 2007 eine Verlängerung der Geltungsdauer der Ausnahmen um weitere fünf Jahre beantragt, und das Vereinigte Königreich stellte am 14. März 2007 den gleichen Antrag.

(3)

Die Kommission gelangte auf der Grundlage der von den betreffenden Mitgliedstaaten eingereichten Belege zu dem Schluss, dass die besondere geografische Lage von Irland und Nordirland und der derzeitige Mangel an Entwicklungsperspektiven für Schienengüterverkehrs- und internationale Personenverkehrsdienste eine Verlängerung der Geltungsdauer der Ausnahmen um weitere fünf Jahre rechtfertigen würden. Die potenziellen Kosten der Erfüllung der von den Ausnahmen betroffenen Anforderungen der Richtlinie würden in den nächsten Jahren den potenziellen Nutzen einer vollständigen Umsetzung des Rahmens für einen gemeinschaftsweiten Markt für Schienenverkehrsdienste überwiegen.

(4)

Mehrere Aufforderungen der Kommission zur näheren Begründung der Anträge und Verzögerungen bei der Übermittlung der Begründungen haben dazu geführt, dass sich die Ausarbeitung dieser Entscheidung verzögert hat. Die Entscheidung zur Verlängerung der Geltungsdauer der Irland sowie dem Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gewährten Ausnahmen sollte rückwirkend ab dem 15. März 2008 gelten.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 11a der Richtlinie 91/440/EWG und Artikel 35 der Richtlinie 2001/14/EG eingesetzten Ausschusses „Entwicklung europäischer Eisenbahnen“ —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Geltungsdauer der Irland sowie dem Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gemäß Artikel 14a Absatz 1 der Richtlinie 91/440/EWG gewährten Ausnahmen wird bis zum 14. März 2013 verlängert.

Artikel 2

Die Geltungsdauer der Irland sowie dem Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Richtlinie 2001/14/EG gewährten Ausnahmen wird bis zum 14. März 2013 verlängert.

Artikel 3

Diese Entscheidung gilt ab dem 15. März 2008.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an Irland und das Vereinigte Königreich gerichtet.

Brüssel, den 5. Dezember 2008

Für die Kommission

Antonio TAJANI

Vizepräsident


(1)  ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 25.

(2)  ABl. L 75 vom 15.3.2001, S. 29.


31.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 352/34


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 8. Dezember 2008

betreffend die Genehmigung für das Vereinigte Königreich zum Abschluss einer Vereinbarung mit der Vogtei Jersey („Bailiwick of Jersey“), der Vogtei Guernsey („Bailiwick of Guernsey“) und der Isle of Man, der zufolge Geldtransfers zwischen dem Vereinigten Königreich und jedes dieser Gebiete gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates als Geldtransfers innerhalb des Vereinigten Königreichs behandelt werden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7812)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2008/982/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (1), insbesondere auf Artikel 17,

gestützt auf den Antrag des Vereinigten Königreichs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 15. Dezember 2006 bat das Vereinigte Königreich um eine Ausnahmeregelung im Rahmen von Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 für Geldtransfers zwischen der Vogtei Jersey („Bailiwick of Jersey“), der Vogtei Guernsey („Bailiwick of Guernsey“), der Isle of Man und dem Vereinigten Königreich.

(2)

Gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 wurden Geldtransfers zwischen der Vogtei Jersey („Bailiwick of Jersey“), der Vogtei Guernsey („Bailiwick of Guernsey“), der Isle of Man und dem Vereinigten Königreich seit dem 1. Januar 2007 vorläufig wie Geldtransfers innerhalb des Vereinigten Königreichs behandelt.

(3)

In der Sitzung des Ausschusses zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung vom 18. April 2008 wurden die Mitgliedstaaten darüber informiert, dass nach Auffassung der Kommission die für die Prüfung des Antrags des Vereinigten Königreichs erforderlichen Informationen vorliegen.

(4)

Die Vogtei Jersey („Bailiwick of Jersey“), die Vogtei Guernsey („Bailiwick of Guernsey“) und die Isle of Man sind kein Teil der Gemeinschaft, so wie in Artikel 299 des EG-Vertrags festgelegt. Vielmehr sind sie Teil des Währungsgebiets des Vereinigten Königreichs und erfüllen folglich das Kriterium in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006.

(5)

Die Zahlungsverkehrsdienstleister in der Vogtei Jersey („Bailiwick of Jersey“), der Vogtei Guernsey („Bailiwick of Guernsey“) und auf der Isle of Man sind direkte Teilnehmer der Zahlungs- und Abrechnungssysteme im Vereinigten Königreich und werden auch an dem neuen „Faster Payments“-System teilnehmen. Folglich erfüllen sie das Kriterium in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006.

(6)

Die Vogtei Jersey („Bailiwick of Jersey“), die Vogtei Guernsey („Bailiwick of Guernsey“) und die Isle of Man haben in ihre jeweiligen Rechtsordnungen die der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 entsprechenden Bestimmungen aufgenommen, insbesondere mittels der „Verordnungen (2007) betreffend die Gemeinschaftsbestimmungen auf dem Gebiet elektronischer Überweisungen“ (Jersey); der „Geldtransfer-Verordnungen für Guernsey, Sark und Alderney (Bailiwick of Guernsey)“, der „Durchführungsverordnung (2007) der Isle of Man zur Umsetzung der Verordnung der Europäischen Gemeinschaften betreffend elektronische Überweisungen“ und der „Verordnungen (2007) der Isle of Man zur Umsetzung der EG-Verordnung betreffend elektronische Überweisungen“.

(7)

Das Geldwäsche-Dekret von 2008 (Jersey), ergänzt durch das Handbuch zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, die Verordnungen (2007) der Vogtei Guernsey („Bailiwick of Guernsey“) auf dem Gebiet des Strafrechts (Erträge aus Straftaten), ergänzt durch das Handbuch zur Verhinderung von Finanzverbrechen und Terrorismusfinanzierung für Finanzdienstleister, sowie der Strafrechtkodex 2007 (Geldwäsche) der Isle of Man, ergänzt durch den Leitfaden zur Bekämpfung der Geldwäsche, tragen jeweils zum Aufbau eines soliden Geldwäschebekämpfungssystems in diesen drei Rechtsprechungen bei.

(8)

Die Terrorismus-Verordnung (2001) (Maßnahmen der Vereinten Nationen) (Kanalinseln) (SI 2001 Nr. 3363) und die Terrorismus-Verordnung (2001) (Maßnahmen der Vereinten Nationen) (Isle of Man) (SI 2001 Nr. 3364) sowie die Al-Qaida- und Taliban-Verordnung (2002) (Maßnahmen der Vereinten Nationen) (Kanalinseln) (SI 2002 Nr. 258) und die Al-Qaida- und Taliban-Verordnung (2002) (Maßnahmen der Vereinten Nationen) (Isle of Man) (SI 2002 Nr. 259) in Verbindung mit der Verwendung einer konsolidierten Liste von Zielen beim Einfrieren von Geldern, die vom Vereinigten Königreich herausgegeben wurde, die auch die von den Vereinten Nationen, der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich aufgelisteten Finanzsanktionsziele umfasst, stellen sicher, dass in der Vogtei Jersey („Bailiwick of Jersey“), der Vogtei Guernsey („Bailiwick of Guernsey“) und auf der Isle of Man angemessene Maßnahmen vorhanden sind, um für von den Vereinten Nationen oder der Europäischen Union aufgelistete Unternehmen oder Personen Geldstrafen zu verhängen.

(9)

Folglich haben die Vogtei Jersey („Bailiwick of Jersey“), die Vogtei Guernsey („Bailiwick of Guernsey“) und die Isle of Man die gleichen Vorschriften verabschiedet, wie sie von der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 festgeschrieben wurden. Auch fordern sie ihre jeweiligen Zahlungsverkehrsdienstleister zur Anwendung dieser Vorschriften auf, was dem Kriterium in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung entspricht.

(10)

Es ist daher zweckmäßig, dem Vereinigten Königreich die beantragte Ausnahmeregelung zu gewähren.

(11)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Vereinigte Königreich wird ermächtigt, Vereinbarungen mit der Vogtei Jersey („Bailiwick of Jersey“), der Vogtei Guernsey („Bailiwick of Guernsey“) und der Isle of Man dergestalt zu treffen, dass Geldtransfers zwischen diesen Gebieten und dem Vereinigten Königreich für den Zweck der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 als Geldtransfers innerhalb des Vereinigten Königreichs behandelt werden.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 8. Dezember 2008

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 1.


31.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 352/36


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 9. Dezember 2008

zur Genehmigung der vom Vereinigten Königreich in Anwendung von Anhang IIA Nummer 8.5 der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates getroffenen Poolregelung zur Steuerung des Fischereiaufwands von Trawlern und ähnlichen Fischereifahrzeugen in der Nordsee und den Gewässern westlich Schottlands

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7801)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2008/983/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates vom 16. Januar 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008) (1), insbesondere Anhang IIA Nummer 8.7 Unterabsatz 2,

auf Antrag des Vereinigten Königreichs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang IIA Nummer 8 und Nummer 14 der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 ist der höchstzulässige Fischereiaufwand festgelegt, ausgedrückt als Höchstzahl von Tagen, an denen sich Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles von 10 m oder mehr mit bestimmtem Fanggerät an Bord in bestimmten Gebieten vom Kattegat bis zu den Gewässern westlich Schottlands aufhalten dürfen.

(2)

Gemäß Nummer 8.5 desselben Anhangs dürfen die Mitgliedstaaten ihre Aufwandszuteilungen im Bewirtschaftungszeitraum 2008 nach einer Kilowatt-Tage-Regelung verwalten. Über eine solche Regelung kann Fischereifahrzeugen eine Höchstzahl an Tagen auf See zugewiesen werden, die von der in besagtem Anhang vorgegebenen Höchstzahl abweicht, wenn die der Kombination von Fanggerätegruppe und Einsatzgebiet des betreffenden Schiffes entsprechenden Kilowatt-Tage insgesamt nicht überschritten werden.

(3)

Gemäß Nummer 8.6 desselben Anhangs ist die Neuzuweisung von Fangtagen im Hinblick auf eine effizientere Nutzung der Fangmöglichkeiten oder zur Vermittlung von Anreizen für Fangpraktiken vorzunehmen, die zu verringerten Rückwürfen und einer geringeren fischereilichen Sterblichkeit sowohl bei Jungfischen als auch bei ausgewachsenen Fischen führen.

(4)

Gemäß Nummer 8.7 desselben Anhangs muss ein Mitgliedstaat, der bei der Kommission die Genehmigung einer solchen alternativen Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands beantragt, bestimmte Angaben und Berichte vorlegen.

(5)

Das Vereinigte Königreich hat mit Schreiben vom 14. April, 2. Mai und 22. Juli sowie im Mai, August und September 2008 übermittelten elektronischen Berichten bei der Kommission die Genehmigung für die Anwendung einer alternativen Kilowatt-Tage-Regelung im Vereinigten Königreich beantragt, die für Fischereifahrzeuge gelten soll, die in den EG-Gewässern der Norwegischen See, in der Nordsee oder in den Gewässern westlich von Schottland (ICES-Gebiete IIa, IVa bis IVc oder VIa) mit Schleppnetzen oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von 70 bis 89 mm oder 100 mm und mehr Fischfang betreiben. Der Antrag und die Berichte enthielten die nach Anhang IIA Nummer 8.7 der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 geforderten Angaben und Daten, insbesondere zu Reichweite, Umfang, Berechnungen, Umsetzung, Überwachung und Bewertung der geplanten Regelung.

(6)

Die Regelung, die das Vereinigte Königreich anwenden will, gilt zunächst für 867 Schiffe. Der zulässige Gesamtfischereiaufwand im Bewirtschaftungszeitraum 2008 beträgt für die Fanggerätegruppen in der Spanne 70 bis 89 mm Maschenöffnung für den Einsatz in jedem der genannten Gebiete 21 095 690 Kilowatt-Tage und für die Fanggerätegruppen in der Spanne 100 mm oder mehr Maschenöffnung für einen Einsatz in jedem der genannten Gebiete 27 867 735 Kilowatt-Tage. Da für die Fanggerätegruppen mit Maschenöffnungen von 100 mm oder mehr bei Einsatz in den Gewässern westlich von Schottland weniger Seetage zur Verfügung stehen, gilt für deren Fangeinsätze westlich von Schottland eine Obergrenze von 24 622 862 Kilowatt-Tagen. Damit erfüllt die Regelung die Bedingungen von Anhang IIA Nummer 8.5 der Verordnung (EG) Nr. 40/2008.

(7)

Die Kommission hat die Regelung bewertet und kommt zu dem Ergebnis, dass sie den Zielen in Anhang IIA Nummer 8.6 der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 entspricht. Die Neuzuweisung erfolgt, wie unter besagter Nummer 8.6 gefordert, im Interesse einer effizienteren Nutzung der Fangmöglichkeiten und zur Vermittlung von Anreizen für Fangpraktiken, die zu verringerten Rückwürfen und einer geringeren fischereilichen Sterblichkeit sowohl bei Jungfischen als auch bei ausgewachsenen Fischen führen. Außerdem verpflichtet die Regelung alle beteiligten Schiffe, bestimmte Bestandserhaltungsmaßnahmen zu beachten. Diese fallen je nach Gebiet unterschiedlich aus, umfassen jedoch Folgendes: Befolgung der Schließung von Fanggebieten in Echtzeit bei festgestellten Kabeljaukonzentrationen; Verwendung größerer Quadratmaschenfenster zur Erhöhung der Weißfisch-Selektivität; Teilnahme an Versuchen zur weiteren Verbesserung der Fanggeräteselektivität; Mitnahme von nur einem Fanggerät während einer Fangreise anstelle von mehreren. Die Wirkung dieser Maßnahme ist zu einem späteren Zeitpunkt zu bewerten.

(8)

Einer der Anreize für Fischer, sich an der Regelung zu beteiligen, ist die Aufwandszuteilung in unveränderter Höhe gegenüber dem Bewirtschaftungszeitraum 2007 (in Schottland bekannt als „conservation credits“, d. h. Bestandserhaltungsgutschriften), obwohl die Höchstzahl von Tagen auf See für Trawler in der Nordsee und westlich von Schottland im Bewirtschaftungszeitraum 2008 gesenkt wurde.

(9)

Die Poolregelung des Vereinigten Königreichs zur Steuerung des Fischereiaufwands mit Schleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen Netzen, ausgenommen Baumkurren, mit Maschenöffnungen von 70 mm bis 89 mm oder Maschenöffnungen von 100 mm und mehr in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa, IVa bis IVc und VIa über die Zuweisung und Überwachung von Kilowatt-Tagen sollte daher für den Bewirtschaftungszeitraum 2008 genehmigt werden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Poolregelung des Vereinigten Königreichs für die Steuerung des Fischereiaufwands mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Netzen, ausgenommen Baumkurren, mit einer Maschenöffnung zwischen 70 mm und unter 90 mm oder einer Maschenöffnung von 100 mm und mehr in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa, IVa bis IVc und VIa über Zuteilung und Überwachung von Kilowatt-Tagen, die am 14. April, am 2. Mai und am 22. Juli 2008 übermittelt wurde, wird für den Bewirtschaftungszeitraum 2008 genehmigt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 9. Dezember 2008

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 19 vom 23.1.2008, S. 1.


31.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 352/38


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 10. Dezember 2008

zur Änderung des Anhangs C der Richtlinie 64/432/EWG des Rates sowie der Entscheidung 2004/226/EG in Bezug auf Tests zur Diagnose von Rinderbrucellose

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7642)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/984/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang C der Richtlinie 64/432/EWG sind die Diagnoseverfahren für Rinderbrucellose festgelegt, die zur Eindämmung und Tilgung dieser Tierseuche, zur Überwachung und Kontrolle, zur Feststellung bzw. Aufrechterhaltung des Status der amtlich anerkannten Brucellosefreiheit von Beständen sowie zur Ausstellung der für den innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern erforderlichen Bescheinigungen anzuwenden sind.

(2)

Mit der Entscheidung 2004/226/EG der Kommission vom 4. März 2004 zur Genehmigung von Tests für den Nachweis von Antikörpern gegen Rinderbrucellose im Rahmen der Richtlinie 64/432/EWG des Rates (2) wurden bestimmte Tests für Rinderbrucellose genehmigt, die alternativ zum obligatorischen Serumagglutinationstest (SAT) angewendet werden können, damit bescheinigt wird, dass Rinder die Anforderungen des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 64/432/EWG erfüllen.

(3)

Der Fluoreszenz-Polarisations-Assay (FPA) ist eine neue Untersuchungsmethode, die als obligatorischer Test für den internationalen Handel in Kapitel 2.4.3 (Rinderbrucellose) des Handbuchs der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere, sechste Ausgabe (2008), aufgenommen wurde.

(4)

Die Kommission hat bei der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ein wissenschaftliches Gutachten zur Eignung des FPA für die Aufnahme in Anhang C der Richtlinie 64/432/EWG angefordert.

(5)

Ferner hat die Kommission die EFSA aufgefordert, zu untersuchen, inwieweit der FPA und die in Artikel 1 der Entscheidung 2004/226/EG genannten Tests dazu geeignet sind, die Brucellosefreiheit von Rindern für den innergemeinschaftlichen Handel zu bescheinigen.

(6)

Am 11. Dezember 2006 nahm das Gremium für Tiergesundheit und Tierschutz der EFSA ein wissenschaftliches Gutachten über Brucellose-Diagnoseverfahren für Rinder an (3), in dem es zu dem Ergebnis kam, dass abgesehen vom SAT alle in Anhang C der Richtlinie 64/432/EWG genannten Diagnoseverfahren nach wie vor als Standardtests für die Bescheinigung der Brucellosefreiheit einzelner Rinder für den innergemeinschaftlichen Handel geeignet sind.

(7)

Da Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 64/432/EWG jedoch ausdrücklich vorsieht, dass beim Handel mit Rindern vor der Verbringung der SAT durchzuführen ist, muss auch dieser Test in Anhang C dieser Richtlinie spezifiziert werden.

(8)

Zudem wurde im wissenschaftlichen Gutachten vom 11. Dezember 2006 festgestellt, dass der FPA in puncto Empfindlichkeit und Spezifität mit den anderen in Anhang C der Richtlinie 64/432/EWG genannten Tests vergleichbar ist; daher wurde der Schluss gezogen, dass er als Standardtest zur Brucellosediagnose für den innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern in diesen Anhang aufgenommen werden kann.

(9)

Die kürzlich entwickelten Polymerase-Kettenreaktionsverfahren, die in Kapitel 2.4.3 Abschnitt 1 Buchstabe d des OIE-Handbuchs zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere, sechste Ausgabe (2008), beschrieben werden, können als zusätzliche Methoden zum Nachweis und zur Identifizierung von Brucella spp. dienen; sie sollten daher ebenfalls in Anhang C der Richtlinie 64/432/EWG genannt werden.

(10)

Anhang C der Richtlinie 64/432/EWG sowie die Entscheidung 2004/226/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(11)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang C der Richtlinie 64/432/EWG wird durch den Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Artikel 1 der Entscheidung 2004/226/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Zur Bescheinigung der Brucellosefreiheit werden die Komplementbindungsreaktion, der gepufferte Brucella-Antigen-Test (Rose-Bengal-Test (RBT)), die ELISA-Tests und der Fluoreszenz-Polarisations-Assay (FPA) genehmigt, soweit sie gemäß Anhang C der Richtlinie 64/432/EWG durchgeführt werden.“

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. Dezember 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.

(2)  ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 36.

(3)  http://www.efsa.europa.eu/EFSA/efsa_locale-1178620753824_1178620772731.htm


ANHANG

1.

Die Punkte 1, 2 und 3 des Anhangs C der Richtlinie 64/432/EWG erhalten folgende Fassung:

„ANHANG C

BRUCELLOSE

1.   IDENTIFIZIERUNG DES KRANKHEITSERREGERS

Die Diagnose gilt als gesichert, wenn durch modifizierte Färbung zum Nachweis der Säurefestigkeit oder durch immunspezifische Färbung Organismen der Brucella-Gattung in Abortmaterial, Vaginalsekret oder Milch nachgewiesen werden, besonders, wenn dieser Befund durch serologische Untersuchungen untermauert wird. Die Polymerase-Kettenreaktion (PCR) bietet zusätzliche Nachweismethoden.

Soweit möglich sollte Brucella spp. isoliert werden, indem mit Material aus Uterussekret, abortierten Föten, Eutersekret oder bestimmten Geweben (z. B. von Lymphknoten sowie männlichen und weiblichen Fortpflanzungsorganen) Kulturen auf herkömmlichen Nährböden oder Auswahlnährböden angelegt werden.

Nach der Isolierung werden Spezies und Biovar durch Phagenlysis und/oder oxidative Stoffwechseluntersuchungen sowie nach kulturellen, biochemischen und serologischen Kriterien identifiziert. Die PCR kann sowohl als ergänzende Methode als auch zur Biotypisierung anhand bestimmter Gensequenzen dienen.

Die eingesetzten Methoden und Medien, ihre Standardisierung und die Auswertung der Testbefunde müssen den Vorgaben der Kapitel 2.4.3 (Rinderbrucellose), 2.7.2 (Schaf- und Ziegenbrucellose) und 2.8.5 (Schweinebrucellose) des OIE-Handbuchs zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere, sechste Ausgabe (2008), entsprechen.

2.   IMMUNOLOGISCHE TESTMETHODEN

2.1.   Standards

2.1.1.   Zur Herstellung der Antigene für den Rose-Bengal-Test (RBT), den Serumagglutinationstest (SAT), die Komplementbindungsreaktion (KBR) und den Milch-Ring-Test (MRT) sind der Weybridge-Stamm Nr. 99 oder der USDA-Stamm 1119-3 von Brucella abortus Biovar 1 zu verwenden.

2.1.2.   Standardreferenzserum für die genannten Tests ist das Internationale Referenz-Standardserum des OIE (International Reference Standard Serum — OIEISS), früher bekannt als Zweites Internationales Anti-Brucella-abortus-Serum der WHO (ISAbS).

2.1.3.   Standardreferenzseren für Enzym-Immuntests (ELISA-Tests) sind:

das OIEISS,

das schwachpositive OIE-ELISA-Standardserum (weak-positive OIE ELISA Standard Serum — OIEELISAWPSS),

das starkpositive OIE-ELISA-Standardserum (strong-positive OIE ELISA Standard Serum — OIEELISASPSS),

das negative OIE-ELISA-Standardserum (negative OIE ELISA Standard Serum — OIEELISANSS).

2.1.4.   Standardreferenzseren für Fluoreszenz-Polarisations-Assays (FPA) sind:

das schwachpositive OIE-ELISA-Standardserum (weak-positive OIE ELISA Standard Serum — OIEELISAWPSS),

das starkpositive OIE-ELISA-Standardserum (strong-positive OIE ELISA Standard Serum — OIEELISASPSS),

das negative OIE-ELISA-Standardserum (negative OIE ELISA Standard Serum — OIEELISANSS).

2.1.5.   Die unter den Nummern 2.1.3 und 2.1.4 genannten Standardseren sind beim Gemeinschaftsreferenzlabor für Brucellose und bei der Veterinary Laboratories Agency (VLA), Weybridge, Vereinigtes Königreich, erhältlich.

2.1.6.   Das OIEISS, das OIEELISAWPSS, das OIEELISASPSS und das OIEELISANSS sind internationale Primärstandards, aus denen in jedem Mitgliedstaat für jeden der unter Nummer 2.1.1 genannten Tests sekundäre nationale Referenzstandards („Arbeitsstandards“) herzustellen sind.

2.2.   Enzym-Immuntests (ELISA-Tests) oder andere Bindungstests zum indirekten Nachweis des Erregers der Rinderbrucellose in Serum oder Milch

2.2.1.   Material und Reagenzien

Die angewendete Testmethode und die Auswertung der Testbefunde müssen entsprechend den Prinzipien des Kapitels 1.1.4 des OIE-Handbuchs zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere, sechste Ausgabe (2008), validiert worden sein und zumindest Labor- und diagnostische Untersuchungen umfassen.

2.2.2.   Teststandardisierung

2.2.2.1.   Standardisierung der Testmethode für einzelne Serumproben:

a)

Eine 1:150-Vorverdünnung (1) des OIEISS oder eine 1:2-Vorverdünnung des OIEELISAWPSS oder eine 1:16-Vorverdünnung des OIEELISASPSS in einem negativen Serum (oder in einer Sammelprobe negativer Seren) muss eine positive Reaktion ergeben;

b)

eine 1:600-Vorverdünnung des OIEISS oder eine 1:8-Vorverdünnung des OIEELISAWPSS oder eine 1:64-Vorverdünnung des OIEELISASPSS in einem negativen Serum (oder in einer Sammelprobe negativer Seren) muss eine negative Reaktion ergeben;

c)

das OIEELISANSS muss stets eine negative Reaktion ergeben.

2.2.2.2.   Standardisierung der Testmethode für Serumsammelproben:

a)

Eine 1:150-Vorverdünnung des OIEISS oder eine 1:2-Vorverdünnung des OIEELISAWPSS oder eine 1:16-Vorverdünnung des OIEELISASPSS in einem negativen Serum (oder in einer Sammelprobe negativer Seren), erneut verdünnt in negativen Seren um die Zahl der die Sammelprobe ausmachenden Proben, muss eine positive Reaktion ergeben;

b)

das OIEELISANSS muss stets eine negative Reaktion ergeben;

c)

der Test muss dazu geeignet sein, bei einem einzelnen Tier einer Gruppe von Tieren, von denen Serumproben in einer Sammelprobe zusammengefasst wurden, eine Brucella-Infektion nachzuweisen.

2.2.2.3.   Standardisierung der Testmethode für Milch- oder Molkensammelproben:

a)

Eine 1:1 000-Vorverdünnung des OIEISS oder eine 1:16-Vorverdünnung des OIEELISAWPSS oder eine 1:125-Vorverdünnung des OIEELISASPSS in einem negativen Serum (oder in einer Sammelprobe negativer Seren), in negativer Milch erneut 1:10 verdünnt, muss eine positive Reaktion ergeben;

b)

das OIEELISANSS, in negativer Milch 1:10 verdünnt, muss stets eine negative Reaktion ergeben;

c)

der Test muss dazu geeignet sein, bei einem einzelnen Tier einer Gruppe von Tieren, von denen Milch- oder Molkenproben in einer Sammelprobe zusammengefasst wurden, eine Brucella-Infektion nachzuweisen.

2.2.3.   Bedingungen für die Anwendung der ELISA-Testmethoden zum Nachweis der Rinderbrucellose

2.2.3.1.   Bei Anwendung der unter den Nummern 2.2.2.1 und 2.2.2.2 vorgegebenen Kalibrierungen auf Untersuchungen von Serumproben nach ELISA-Testmethoden und unter Berücksichtigung der vorherrschenden Seuchenlage muss der ELISA diagnostisch zumindest ebenso empfindlich sein wie der RBT oder die KBR.

2.2.3.2.   Bei Anwendung der unter der Nummer 2.2.2.3 vorgegebenen Kalibrierungen auf die Untersuchung von Milchsammelproben nach ELISA-Testmethoden und unter Berücksichtigung nicht nur der Seuchenlage, sondern auch der durchschnittlichen und erwarteten extremen Haltungsformen muss der ELISA diagnostisch zumindest ebenso empfindlich sein wie der MRT.

2.2.3.3.   Werden ELISA-Testmethoden zur Bescheinigung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 oder zur Feststellung und Erhaltung des Bestandsstatus gemäß Anhang A Teil II Nummer 10 angewendet, so sind die Serumproben so zur Sammelprobe zusammenzufassen, dass die Testbefunde zweifelsfrei den unter die Sammelprobe fallenden einzelnen Tieren zugeordnet werden können. Etwaige Bestätigungstests sind an Serumproben einzelner Tiere durchzuführen.

2.2.3.4.   ELISA-Testmethoden eignen sich zur Untersuchung von Milchproben aus Milch, die in einem Betrieb mit mindestens 30 % laktierenden Milchkühen gesammelt wurde. Wird diese Methode angewendet, so sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass die zur Untersuchung entnommenen Proben zweifelsfrei den einzelnen Tieren zugeordnet werden können, von denen die Milch gewonnen wurde. Etwaige Bestätigungstests sind an Serumproben einzelner Tiere durchzuführen.

2.3.   Komplementbindungsreaktion (KBR)

2.3.1.   Das Antigen entspricht einer Bakteriensuspension in Phenol-Kochsalzlösung (NaCl mit einer Massenkonzentration von 0,85 %, Phenol mit einer Volumenkonzentration von 0,5 %) oder in Veronalpuffer. Antigene können in konzentrierter Form abgegeben werden, vorausgesetzt, der anzuwendende Verdünnungsfaktor ist auf dem Flaschenetikett angegeben. Das Antigen ist bei 4 °C zu lagern und darf nicht eingefroren werden.

2.3.2.   Seren sind wie folgt zu inaktivieren:

Rinderserum: bei 56 bis 60 °C für 30 bis 50 Minuten;

Schweinserum: bei 60 °C für 30 bis 50 Minuten.

2.3.3.   Im Interesse einer aussagekräftigen Testreaktion wird eine Komplementdosis verwendet, die höher ist als die für die komplette Hämolyse erforderliche Mindestdosis.

2.3.4.   Bei jedem Reaktionstest sind folgende Funktionskontrollen durchzuführen:

a)

Kontrolle der antikomplementären Wirkung des Serums;

b)

Antigenkontrolle;

c)

Kontrolle des hämolysierenden Systems;

d)

Komplementkontrolle;

e)

Empfindlichkeitskontrolle zu Beginn der Reaktion anhand eines positiven Serums;

f)

Kontrolle der Spezifität der Reaktion anhand eines negativen Serums.

2.3.5.   Ergebnisberechnung

Das OIEISS enthält 1 000 internationale KBR-Einheiten (IKBRE) je ml. Wird das OIEISS nach einer gegebenen Methode getestet, so wird das Testergebnis als Titerwert (TOIEISS; höchste direkte Verdünnung, die eine 50 %ige Hämolyse herbeiführt) ausgedrückt. Das als Titerwert vorliegende Testergebnis für das Testserum (TTESTSERUM) ist als IKBRE je ml auszudrücken. Um einen Titer eines nach dieser Methode getesteten unbekannten Testserums (TTESTSERUM) in den IKBRE-Wert umzurechnen (Faktor F), ist nach folgender Formel zu verfahren:

F = 1 000 × 1/TOIEISS

Der Gehalt an internationalen KBR-Einheiten je ml Testserum (IKBRETESTSERUM) ist nach folgender Formel zu berechnen:

ICFTUTESTSERUM = F × TTESTSERUM

2.3.6.   Ergebnisauswertung

Ein Serum mit 20 oder mehr IKBRE je ml gilt als positiv.

2.4.   Milch-Ring-Test (MRT)

2.4.1.   Das Antigen entspricht einer mit Hämatoxylin angefärbten Bakteriensuspension in Phenol-Kochsalzlösung (NaCl mit einer Massenkonzentration von 0,85 %, Phenol mit einer Volumenkonzentration von 0,5 %). Das Antigen ist bei 4 °C zu lagern und darf nicht eingefroren werden.

2.4.2.   Die Antigenempfindlichkeit ist im Verhältnis zum OIEISS so zu standardisieren, dass das Antigen bei einer 1:500-Verdünnung des OIEISS in negativer Milch positiv und bei einer 1:1 000-Verdünnung negativ reagiert.

2.4.3.   Der MRT ist an Proben durchzuführen, die für den Inhalt jeder Milchkanne bzw. jedes Sammeltanks des betreffenden Betriebs repräsentativ sind.

2.4.4.   Die Milchproben dürfen weder eingefroren noch erhitzt noch heftig geschüttelt worden sein.

2.4.5.   Der Test ist nach einer der folgenden Methoden durchzuführen:

an einer mindestens 25 mm hohen Milchsäule mit einem Milchvolumen von 1 ml, dem entweder 0,03 ml oder 0,05 ml eines der standardisierten angefärbten Antigene zugegeben wurde;

an einer mindestens 25 mm hohen Milchsäule mit einem Milchvolumen von 2 ml, dem 0,05 ml eines der standardisierten angefärbten Antigene zugegeben wurde;

an einem Milchvolumen von 8 ml, dem 0,08 ml eines der standardisierten angefärbten Antigene zugegeben wurde.

2.4.6.   Das Milch-Antigen-Gemisch ist zusammen mit positiven und negativen Arbeitsstandards für 60 Minuten bei 37 °C zu inkubieren. Eine anschließende Inkubation während 16 bis 24 Stunden bei 4 °C erhöht die Testempfindlichkeit.

2.4.7.   Ergebnisauswertung

a)

negative Reaktion: gefärbte Milch, farbloser Rahm;

b)

positive Reaktion:

Milch und Rahm gleichermaßen gefärbt oder

farblose Milch und gefärbter Rahm.

2.5.   Gepufferter Brucella-Antigen-Test (Rose-Bengal-Test (RBT))

2.5.1.   Das Brucella-Antigen entspricht einer mit Bengalrosa angefärbten Bakteriensuspension in Verdünnungspuffer mit einem pH-Wert von 3,65 ± 0,05. Das Antigen wird gebrauchsfertig geliefert. Es ist bei 4 °C zu lagern und darf nicht eingefroren werden.

2.5.2.   Das Antigen wird ohne Bezug zur Zellkonzentration hergestellt. Seine Empfindlichkeit muss jedoch im Verhältnis zum OIEISS so standardisiert werden, dass es bei einer Serumverdünnung von 1:45 positiv und bei einer Serumverdünnung von 1:55 negativ reagiert.

2.5.3.   Der RBT ist wie folgt durchzuführen:

a)

20-30 μl Serum mit einer gleichen Menge Antigen auf einer weißen oder emaillierten Platte über eine Fläche von ungefähr 2 cm Durchmesser verteilt mischen. Die Mischung über einen Zeitraum von vier Minuten bei Umgebungstemperatur leicht schwenken und anschließend bei guter Beleuchtung auf Agglutinationsreaktion beobachten.

b)

Testautomaten können verwendet werden, jedoch nur, wenn sie ebenso empfindlich und exakt sind wie die manuelle Methode.

2.5.4.   Ergebnisauswertung

Jede sichtbare Reaktion gilt als positiv, es sei denn, die Ränder sind stark angetrocknet.

Positive und negative Arbeitsstandards sind in jede Testreihe einzubeziehen.

2.6.   Serumagglutinationstest (SAT)

2.6.1.   Das Antigen entspricht einer Bakteriensuspension in Phenol-Kochsalzlösung (NaCl mit einer Massenkonzentration von 0,85 %, Phenol mit einer Volumenkonzentration von 0,5 %).

Formaldehyd darf nicht verwendet werden.

Antigene können in konzentrierter Form abgegeben werden, vorausgesetzt, der anzuwendende Verdünnungsfaktor ist auf dem Flaschenetikett angegeben.

Damit die Zahl falschpositiver Testergebnisse reduziert wird, kann der Antigensuspension in der Endverdünnung bis zu 5 mM EDTA zugesetzt werden. Der pH-Wert von 7,2 ist anschließend in der Antigensuspension neu anzupassen.

2.6.2.   Das OIEISS enthält 1 000 internationale Agglutinationseinheiten.

2.6.3.   Das Antigen wird ohne Bezug auf die Zellkonzentration aufbereitet; seine Empfindlichkeit ist jedoch im Verhältnis zum OIEISS so zu standardisieren, dass entweder 50 % Agglutination mit einer Serum-Endverdünnung zwischen 1:600 und 1:1 000 oder 75 % Agglutination mit einer Serum-Endverdünnung zwischen 1:500 und 1:750 gewährleistet ist.

Es kann sich auch als sinnvoll erweisen, anhand einer Gruppe definierter Seren die Reaktivität neuer Antigenchargen mit bereits standardisierten Chargen zu vergleichen.

2.6.4.   Der Test wird entweder in Reagenzgläsern oder auf Mikrotiterplatten durchgeführt. Die Mischung aus Antigen und Serumverdünnungen wird bei 37 °C für 16 bis 24 Stunden inkubiert.

Für jedes Serum sind mindestens drei Verdünnungen anzulegen. Verdächtiges Serum ist so zu verdünnen, dass die im positiven Limit liegende Reaktion am mittleren Glas (beziehungsweise an der mittleren Vertiefung im Falle von Mikrotiterplatten) abgelesen wird.

2.6.5.   Ergebnisauswertung

Die Stärke der Brucella-Agglutination im Serum ist als IE je ml auszudrücken.

Ein Serum mit mehr als 30 IE je ml gilt als positiv.

2.7.   Fluoreszenz-Polarisations-Assay (FPA)

2.7.1.   Der FPA kann in Reagenzgläsern oder auf Platten mit 96 Vertiefungen durchgeführt werden. Die angewendete Methode, ihre Standardisierung und die Auswertung der Testbefunde müssen den Vorgaben von Kapitel 2.4.3 (Rinderbrucellose) des OIE-Handbuchs zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere, sechste Ausgabe (2008), entsprechen.

2.7.2.   Teststandardisierung

Standardisierung des FPA:

a)

das OIEELISASPSS und das OIEELISAWPSS ergeben stets eine positive Reaktion;

b)

eine 1:8-Vorverdünnung des OIEELISAWPSS oder eine 1:64-Vorverdünnung des OIEELISASPSS in einem negativen Serum (oder in einer Sammelprobe negativer Seren) ergeben stets eine negative Reaktion;

c)

das OIEELISANSS ergibt stets eine negative Reaktion.

Jede Testserie hat Folgendes zu beinhalten: ein starkpositives, ein schwachpositives und ein negatives Standardserum (kalibriert anhand der OIE-ELISA-Standardseren).

3.   ERGÄNZENDE TESTMETHODEN

3.1.   Intrakutantest (Brucellintest)

3.1.1.   Bedingungen für die Durchführung des Intrakutantests:

a)

Zur Bescheinigung der Brucellosefreiheit für den innergemeinschaftlichen Handel darf der Intrakutantest nicht verwendet werden;

b)

Der Intrakutantest ist eine der spezifischsten Testmethoden zum Nachweis einer Brucellose-Infektion bei nicht geimpften Tieren; die Diagnose darf jedoch nicht nur auf Grundlage des Intrakutantests erfolgen;

c)

Rinder, die auf eine der serologischen Untersuchungen gemäß diesem Anhang negativ, auf den Intrakutantest jedoch positiv reagiert haben, sind als infiziert bzw. unter Infektionsverdacht zu betrachten;

d)

Rinder, die auf eine der serologischen Untersuchungen gemäß diesem Anhang positiv reagiert haben, können einem Intrakutantest unterzogen werden, damit die serologischen Testbefunde untermauert werden, insbesondere wenn in brucellosefreien oder amtlich anerkannt brucellosefreien Rinderbeständen eine Kreuzreaktion mit Antikörpern gegen andere Bakterien nicht ausgeschlossen werden kann.

3.1.2.   Der Test ist mit einem standardisierten und definierten Brucellin-Präparat durchzuführen, das kein Lipopolysaccharid-Antigen (LPS-Antigen)) der S-Form enthält, welches unspezifische Entzündungsreaktionen hervorrufen oder spätere serologische Untersuchungen beeinträchtigen kann.

Die Methode zur Herstellung von Brucellin muss den Vorgaben des Kapitels 2.4.3 Abschnitt C1 des OIE-Handbuchs zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere, sechste Ausgabe (2008), entsprechen.

3.1.3.   Testmethode

3.1.3.1.   0,1 ml Brucellin wird intrakutan in die Schwanzfalte, die Flankenhaut oder die Halsseite injiziert.

3.1.3.2.   Das Testergebnis ist nach 48 bis 72 Stunden abzulesen.

3.1.3.3.   Die Hautdicke an der Injektionsstelle vor der Injektion und bei der Nachuntersuchung wird mit Hilfe eines Mess-Schiebers mit Feineinstellung gemessen.

3.1.3.4.   Ergebnisauswertung

 

Heftige Reaktionen manifestieren sich durch lokale Schwellung und Induration und sind leicht erkennbar.

 

Eine Hautverdickung von 1,5 bis 2 mm gilt als positiver Testbefund.

3.2.   Kompetitiver Enzymimmunoassay (cELISA)

3.2.1.   Bedingungen für die Anwendung des cELISA

Zur Bescheinigung der Brucellosefreiheit für den innergemeinschaftlichen Handel darf der cELISA nicht verwendet werden.

Rinder, die auf eine der anderen in diesem Anhang genannten serologischen Untersuchungen positiv reagiert haben, können einem cELISA unterzogen werden, damit die anderen serologischen Testbefunde untermauert werden, insbesondere wenn in brucellosefreien oder amtlich anerkannt brucellosefreien Rinderbeständen eine Kreuzreaktion mit Antikörpern gegen andere Bakterien nicht ausgeschlossen werden kann, oder damit Reaktionen aufgrund von Restantikörpern ausgeschlossen werden, die sich wegen einer Impfung mit S19 gebildet haben.

3.2.2.   Testmethode

Der Test ist in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Kapitels 2.4.3 Abschnitt B Nummer 2 des OIE-Handbuchs zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere, sechste Ausgabe (2008), durchzuführen.“

2.

Punkt 4.1 des Anhangs C der Richtlinie 64/432/EWG erhält folgende Fassung:

„4.1.   Aufgaben und Befugnisse

Gemäß Artikel 6a benannte nationale Referenzlaboratorien sind zuständig für

a)

die Bestätigung der Ergebnisse von Validierungsstudien, mit denen die Zuverlässigkeit der in dem betreffenden Mitgliedstaat angewendeten Testmethode nachgewiesen wird;

b)

die Festsetzung der Höchstanzahl Proben, die als Sammelprobe in den verwendeten ELISA-Testkits gepoolt werden können;

c)

die Kalibrierung der Arbeitsstandards gemäß Nummer 2.1.6;

d)

die Kontrolle der Qualität aller in dem betreffenden Mitgliedstaat verwendeten Antigenpartien und ELISA-Testkits;

e)

die Umsetzung von Empfehlungen des Gemeinschaftsreferenzlabors für Brucellose und die Zusammenarbeit mit diesem Labor.“


(1)  In diesem Anhang werden Verdünnungen zur Herstellung von Flüssigreagenzien beispielsweise ausgedrückt als 1:150, was gleichbedeutend ist mit einer Verdünnung von 1 in 150.


31.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 352/46


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2008

zur Genehmigung des Inverkehrbringens der Blätter von Morinda citrifolia als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8108)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2008/985/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 10. November 2004 stellte das Unternehmen Baker & McKenzie im Namen von Morinda Inc. bei den zuständigen Behörden Belgiens einen Antrag auf Inverkehrbringen der Blätter von Morinda citrifolia als neuartige Lebensmittelzutat.

(2)

Am 30. November 2005 legte die zuständige Lebensmittelprüfstelle Belgiens ihren Bericht über die Erstprüfung vor. In diesem Bericht kam sie zu dem Schluss, dass eine zusätzliche Bewertung erforderlich ist.

(3)

Die Kommission leitete den Bericht über die Erstprüfung am 21. März 2006 an alle Mitgliedstaaten weiter.

(4)

Einige Mitgliedstaaten warfen zusätzliche Fragen zur Sicherheit der Blätter von Morinda citrifolia auf.

(5)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) wurde daher am 14. November 2006 konsultiert.

(6)

Am 10. Juli 2008 verabschiedete die EFSA die „Opinion of the Scientific Panel on dietetic Products, Nutrition and Allergies on a request from the Commission related to the safety of leaves from Morinda citrifolia L.“ (Gutachten des wissenschaftlichen Gremiums für diätetische Produkte, Ernährung und Allergien zu einer Anfrage der Kommission im Zusammenhang mit der Sicherheit der Blätter von Morinda citrifolia L.).

(7)

In diesem Gutachten kam das Gremium zu dem Schluss, dass die Verwendung von getrockneten und gerösteten M. citrifolia-Blättern zur Zubereitung von Aufgüssen in den zu erwartenden Aufnahmemengen sicher ist.

(8)

Auf der Grundlage der wissenschaftlichen Bewertung wird festgestellt, dass getrocknete und geröstete Blätter von Morinda citrifolia die Kriterien nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 erfüllen.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Getrocknete und geröstete Blätter von Morinda citrifolia gemäß dem Anhang dürfen in der Gemeinschaft als neuartige Lebensmittelzutat für die Zubereitung von Aufgüssen in Verkehr gebracht werden.

Artikel 2

Die Bezeichnung der mit dieser Entscheidung zugelassenen neuartigen Lebensmittelzutat, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels, das diese Zutat enthält, anzugeben ist, lautet „Noni-Blätter“ oder „Blätter von Morinda citrifolia“.

Artikel 3

Getrocknete und geröstete Blätter von Morinda citrifolia sind ausschließlich für die Zubereitung von Aufgüssen zu verwenden. Sie sind so anzubieten, dass bei der Zubereitung einer Tasse Aufguss nicht mehr als 1 g getrocknete und geröstete Blätter von Morinda citrifolia verwendet werden.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an Morinda Inc., 333 West River Park Drive, Provo, Utah 84604, USA, gerichtet.

Brüssel, den 15. Dezember 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1.


ANHANG

SPEZIFIKATION DER GETROCKNETEN UND GERÖSTETEN BLÄTTER VON MORINDA CITRIFOLIA

Beschreibung

Die geschnittenen Blätter von Morinda citrifolia werden getrocknet und geröstet. Die Größe der Bestandteile des Produkts reicht von zerbrochenen Blättern bis hin zu grobem Pulver mit kleinen Blattteilchen. Es ist von grünbrauner bis brauner Farbe.

Zusammensetzung der getrockneten und gerösteten Blätter von Morinda citrifolia

Feuchtigkeitsgehalt

< 5,2 %

Protein

17 bis 20 %

Kohlenhydrate

55 bis 65 %

Mineralstoffe

10 bis 13 %

Fett

4 bis 9 %

Oxalsäure

< 0,14 %

Gerbsäure

< 2,7 %

5,15-Dimethylmorindol

< 47 mg/kg

Rubiadin

nicht nachweisbar

Lucidin

nicht nachweisbar


31.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 352/48


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2008

über die Nichtaufnahme von Anthrachinon in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8133)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/986/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren ab der Bekanntgabe dieser Richtlinie zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I der Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bereits im Handel sind; diese Stoffe werden nach und nach im Rahmen eines Arbeitsprogramms geprüft.

(2)

Die Verordnungen (EG) Nr. 1112/2002 (2) und (EG) Nr. 2229/2004 (3) der Kommission enthalten weitere Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG sowie eine Liste der Wirkstoffe, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. In dieser Liste ist auch Anthrachinon aufgeführt.

(3)

Die Auswirkungen von Anthrachinon auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt wurden nach den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1112/2002 und (EG) Nr. 2229/2004 für eine Reihe von Verwendungen bewertet, die der Antragsteller vorgeschlagen hat. In diesen Verordnungen wurden ferner Mitgliedstaaten als Berichterstatter benannt, die gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 die jeweiligen Bewertungsberichte und Empfehlungen an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu übermitteln haben. Für Anthrachinon war Belgien berichterstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden im September 2006 übermittelt.

(4)

Die Kommission hat Anthrachinon gemäß Artikel 24a der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 geprüft. Ein Entwurf eines Beurteilungsberichts über diesen Stoff wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überprüft und am 26. September 2008 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission abgeschlossen.

(5)

Nach der Prüfung dieses Wirkstoffs kam der Ausschuss — unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten eingegangenen Kommentare — zu dem Schluss, es gebe eindeutige Hinweise darauf, dass schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu erwarten seien; insbesondere das Fehlen wesentlicher Daten mache es unmöglich, eine verlässliche annehmbare Tagesdosis (ADI), eine akute Referenzdosis (ARfD) und eine verlässliche annehmbare Anwenderexposition (AOEL) festzulegen, und solche Werte seien für die Risikobewertung erforderlich. Darüber hinaus wurden weitere von dem berichterstattenden Mitgliedstaat in seinem Bewertungsbericht dargelegte Bedenken in den Beurteilungsbericht über diesen Stoff aufgenommen.

(6)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu den Ergebnissen der Prüfung von Anthrachinon Stellung zu nehmen und anzugeben, ob er seinen Antrag auf Zulassung des Wirkstoffs aufrechterhalten möchte. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft. Die Bedenken konnten jedoch trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden, und die Bewertungen, die auf Basis der eingereichten Informationen vorgenommen wurden, haben nicht ergeben, dass Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Anthrachinon unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen die Anforderungen des Artikels 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG generell erfüllen.

(7)

Anthrachinon sollte daher nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden.

(8)

Es sind Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass bestehende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Anthrachinon innerhalb eines vorgeschriebenen Zeitraums widerrufen und nicht verlängert werden und keine Neuzulassungen für derartige Mittel erfolgen.

(9)

Gewährt ein Mitgliedstaat eine Frist für die Beseitigung, die Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bestehender Lagervorräte von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Anthrachinon, so sollte diese auf zwölf Monate begrenzt werden, um die Verwendung der Lagervorräte in einer weiteren Vegetationsperiode zu ermöglichen; dadurch wird gewährleistet, dass Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Anthrachinon noch 18 Monate nach Erlass der vorliegenden Entscheidung erhältlich sind.

(10)

Diese Entscheidung steht der Einreichung eines Antrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden (4), mit Blick auf eine mögliche Aufnahme von Anthrachinon in Anhang I der genannten Richtlinie nicht entgegen.

(11)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anthrachinon wird nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a)

Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Anthrachinon bis zum 15. Juni 2009 widerrufen werden;

b)

ab dem Tag der Veröffentlichung der vorliegenden Entscheidung keine Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Anthrachinon erteilt oder verlängert werden.

Artikel 3

Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG gewährte Frist muss so kurz wie möglich sein und endet spätestens am 15. Juni 2010.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. Dezember 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2)  ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 14.

(3)  ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 13.

(4)  ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 5.


31.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 352/50


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2008

über die Zuweisung zusätzlicher Tage auf See in den Untergebieten 25 und 26 der Ostsee an Lettland

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8217)

(Nur der lettische Text ist verbindlich)

(2008/987/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1404/2007 des Rates vom 26. November 2007 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2008) (1), insbesondere Nummer 1.3 des Anhangs II,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang II Nummer 1.1 der Verordnung (EG) Nr. 1404/2007 ist die Höchstanzahl Tage festgelegt, an denen sich ein Fischereifahrzeug mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, mit Grundleinen, Langleinen mit Ausnahme von treibenden Langleinen, Handleinen und Reißangeln an Bord außerhalb des Hafens in den Untergebieten 25—27 und 28.2 mit Ausnahme des Zeitraums vom 1. Juli bis zum 31. August, in dem Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 779/97 (2) gilt, aufhalten darf.

(2)

Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 169/2008 der Kommission (3) sind die ICES-Untergebiete 27 und 28.2 vom Anwendungsbereich bestimmter Fischereiaufwandsbeschränkungen und Erfassungsverpflichtungen 2008 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007.

(3)

Gemäß Anhang II Nummer 1.3 der Verordnung (EG) Nr. 1404/2007 kann die Kommission auf der Grundlage der endgültigen Einstellung von Fangtätigkeiten seit dem 1. Januar 2005 bis zu vier zusätzliche Tage außerhalb des Hafens zuweisen.

(4)

Lettland stellte im Januar 2008 gemäß Anhang II Nummer 1.4 der Verordnung (EG) Nr. 1404/2007 einen Antrag, dem insbesondere ein Verzeichnis der lettischen Fischereifahrzeuge beigefügt war, die die obengenannten Fanggeräte benutzen und ihre Fangtätigkeit seit dem 1. Januar 2005 eingestellt haben. Am 4. Juni und am 10. Juli 2008 legte Lettland ergänzende Informationen vor.

(5)

Aus der Datenbank der Gemeinschaft für TAC und Quoten geht hervor, dass Lettland 661 Tonnen der 694 Tonnen seiner Dorschquote in den Untergebieten 22—24 getauscht hat. Die für Lettland festgesetzten Tage außerhalb des Hafens für Fischereitätigkeiten in den Untergebieten 22—24 reichen für die verbleibenden Fangmöglichkeiten aus, so dass eine Zuweisung zusätzlicher Tage für dieses Gebiet nicht notwendig ist.

(6)

Unter Berücksichtigung der vorgelegten Informationen können Lettland vier weitere Tage zusätzlich zu den bereits bewilligten 178 Tagen auf See für Fischereifahrzeuge mit dem obengenannten Fanggerät an Bord zur Verwendung im Jahr 2008 in den ICES-Untergebieten 25 und 26 zugewiesen werden.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höchstanzahl Tage pro Jahr gemäß Anhang II Nummer 1.1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1404/2007, an denen sich ein lettisches Fischereifahrzeug außerhalb des Hafens in den Untergebieten 25 und 26 der Ostsee aufhalten darf, wird um vier zusätzliche Tage erhöht. Diese Entscheidung gilt für Fischereifahrzeuge mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, mit Grundleinen, Langleinen mit Ausnahme von treibenden Langleinen, Handleinen und Reißangeln an Bord.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Republik Lettland gerichtet.

Brüssel, den 16. Dezember 2008

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1.

(3)  ABl. L 51 vom 26.2.2008, S. 3.


31.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 352/52


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2008

zur Änderung der Entscheidung 2008/185/EG hinsichtlich der Aufnahme der Niederlande in die Liste der AD-freien Mitgliedstaaten und Ungarns in die Liste der Mitgliedstaaten, in denen genehmigte nationale AD-Bekämpfungsprogramme durchgeführt werden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8325)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/988/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 64/432/EWG legt Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen fest. Artikel 9 der genannten Richtlinie enthält Kriterien für die Genehmigung verbindlicher nationaler Programme zur Bekämpfung bestimmter Infektionskrankheiten, einschließlich der Aujeszky-Krankheit. Zudem verlangt Artikel 10 der genannten Richtlinie Unterlagen zum Nachweis, dass ein Mitgliedstaat oder eine Region seuchenfrei bzw. frei von der Aujeszky-Krankheit (AD) ist.

(2)

Die Entscheidung 2008/185/EG der Kommission vom 21. Februar 2008 zur Festlegung zusätzlicher Garantien für den innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinen hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit und der Kriterien für die Informationsübermittlung (2) legt die zusätzlichen Garantien für die Verbringung von Schweinen zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Garantien sind mit der Einstufung der Mitgliedstaaten nach ihrem Seuchenstatus verbunden.

(3)

Anhang I der Entscheidung 2008/185/EG führt Mitgliedstaaten und Regionen auf, die frei von der Aujeszky-Krankheit sind und in denen die Impfung verboten ist. Anhang II der genannten Entscheidung enthält Mitgliedstaaten bzw. Regionen, in denen genehmigte AD-Bekämpfungsprogramme durchgeführt werden

(4)

Die Niederlande und Ungarn haben der Kommission Unterlagen zum Nachweis ihres AD-Status vorgelegt. In beiden Mitgliedstaaten werden seit mehreren Jahren nationale Programme zur Bekämpfung der Aujeszky-Krankheit durchgeführt.

(5)

Die Kommission hat die von den beiden genannten Mitgliedstaaten vorgelegten Unterlagen geprüft und festgestellt, dass die Niederlande die Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 1 der Richtlinie 64/432/EWG erfüllen. Demzufolge sollte dieser Mitgliedstaat in die Liste des Anhangs I der Entscheidung 2008/185/EG aufgenommen werden.

(6)

Die Kommission hat außerdem festgestellt, dass das von Ungarn vorgelegte nationale Kontrollprogramm den Kriterien des Artikels 9 Absatz 1 der Richtlinie 64/432/EWG entspricht. Demzufolge sollte Ungarn in die Liste des Anhangs II der Entscheidung 2008/185/EG aufgenommen werden.

(7)

Die Entscheidung 2008/185/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2008/185/EG erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Entscheidung.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. Dezember 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.

(2)  ABl. L 59 vom 4.3.2008, S. 19.


ANHANG

ANHANG I

AD-freie Mitgliedstaaten bzw. Regionen, in denen die Impfung verboten ist

ISO-Code

Mitgliedstaat

Regionen

AT

Österreich

gesamtes Hoheitsgebiet

CY

Zypern

gesamtes Hoheitsgebiet

CZ

Tschechische Republik

gesamtes Hoheitsgebiet

DE

Deutschland

gesamtes Hoheitsgebiet

DK

Dänemark

gesamtes Hoheitsgebiet

FI

Finnland

gesamtes Hoheitsgebiet

FR

Frankreich

die Departments Ain, Aisne, Allier, Alpes-de-Haute-Provence, Alpes-Maritimes, Ardèche, Ardennes, Ariège, Aube, Aude, Aveyron, Bas-Rhin, Bouches-du-Rhône, Calvados, Cantal, Charente, Charente-Maritime, Cher, Corrèze, Côte-d’Or, Côtes-d’Armor, Creuse, Deux-Sèvres, Dordogne, Doubs, Drôme, Essonne, Eure, Eure-et-Loir, Finistère, Gard, Gers, Gironde, Hautes-Alpes, Hauts-de-Seine, Haute Garonne, Haute-Loire, Haute-Marne, Hautes-Pyrénées, Haut-Rhin, Haute-Saône, Haute-Savoie, Haute-Vienne, Hérault, Ille-et-Vilaine, Indre, Indre-et-Loire, Isère, Jura, Landes, Loire, Loire-Atlantique, Loir-et-Cher, Loiret, Lot, Lot-et-Garonne, Lozère, Maine-et-Loire, Manche, Marne, Mayenne, Meurthe-et-Moselle, Meuse, Morbihan, Moselle, Nièvre, Nord, Oise, Orne, Paris, Pas-de-Calais, Pyrénées-Atlantiques, Pyrénées-Orientales, Puy-de-Dôme, Réunion, Rhône, Sarthe, Saône-et-Loire, Savoie, Seine-et-Marne, Seine-Maritime, Seine-Saint-Denis, Somme, Tarn, Tarn-et-Garonne, Territoire de Belfort, Val-de-Marne, Val-d’Oise, Var, Vaucluse, Vendée, Vienne, Vosges, Yonne, Yvelines

LU

Luxemburg

gesamtes Hoheitsgebiet

NL

Niederlande

gesamtes Hoheitsgebiet

SK

Slowakische Republik

gesamtes Hoheitsgebiet

SE

Schweden

gesamtes Hoheitsgebiet

UK

Vereinigtes Königreich

alle Regionen in England, Schottland und Wales

ANHANG II

Mitgliedstaaten bzw. Regionen, in denen genehmigte AD-Bekämpfungsprogramme durchgeführt werden

ISO-Code

Mitgliedstaat

Regionen

BE

Belgien

gesamtes Hoheitsgebiet

ES

Spanien

das Gebiet der Autonomen Gemeinschaften Galicia, País Vasco, Asturias, Cantabria, Navarra, La Rioja

das Gebiet der Provinzen León, Zamora, Valencia, Burgos, Valladolid und Ávila in der Autonomen Gemeinschaft Castilla y León

das Gebiet der Provinz Las Palmas auf den Kanarischen Inseln

HU

Ungarn

gesamtes Hoheitsgebiet

IT

Italien

die Provinz Bozen


31.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 352/55


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 23. Dezember 2008

zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Einklang mit der Richtlinie 1999/105/EG des Rates Entscheidungen darüber zu treffen, ob aus bestimmten Drittländern einzuführendes forstliches Vermehrungsgut die gleiche Gewähr bietet wie forstliches Vermehrungsgut aus der Gemeinschaft

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8589)

(2008/989/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 1999/105/EG wird der Rat eine Entscheidung darüber erlassen, ob in Drittländern erzeugtes forstliches Vermehrungsgut die gleiche Gewähr bietet wie Vermehrungsgut aus der Gemeinschaft, und darin die Bedingungen für die Einfuhr von in bestimmten Drittländern erzeugtem forstlichem Vermehrungsgut der Kategorien „herkunftsgesichert“ und „ausgewählt“ festlegen. Für bestimmte andere Drittländer reichen die derzeit auf Gemeinschaftsebene verfügbaren Informationen jedoch nicht aus, um diese Länder in die Entscheidung des Rates aufzunehmen. Dies betrifft Belarus, Bosnien und Herzegowina, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und Neuseeland.

(2)

Zur Vermeidung möglicher Störungen der Handelsstrukturen nach dem Auslaufen der Entscheidung 2005/942/EG der Kommission vom 21. Dezember 2005 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Rahmen der Richtlinie 1999/105/EG des Rates Entscheidungen über forstliches Vermehrungsgut aus Drittländern zu treffen (2), sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, Entscheidungen darüber zu treffen, ob aus den genannten Drittländern eingeführtes forstliches Vermehrungsgut die gleiche Gewähr bietet wie in der Gemeinschaft gemäß der Richtlinie 1999/105/EG erzeugtes Vermehrungsgut.

(3)

Um eine eventuelle künftige Ausweitung des Geltungsbereichs der oben genannten Entscheidung des Rates über die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem forstlichem Vermehrungsgut auf bislang nicht in der Entscheidung genannte Länder zu ermöglichen, muss diesen Ländern hinreichend Zeit für die Umsetzung des OECD-Systems für die Zertifizierung von forstlichem Vermehrungsgut im internationalen Handel gegeben werden. Deshalb sollte die vorliegende Entscheidung bis zum 31. Dezember 2014 gelten. Der Anwendungszeitraum sollte lang genug sein, um jegliche Störungen bei den Einfuhren in die Mitgliedstaaten zu vermeiden.

(4)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, für die im Anhang aufgeführten Drittländer und die im selben Anhang genannten Arten, Kategorien und Arten von Ausgangsmaterial zu entscheiden, ob das in diesen Ländern erzeugte forstliche Vermehrungsgut die gleiche Gewähr hinsichtlich der Zulassung seines Ausgangsmaterials und der für seine Erzeugung unter vermarktungsrelevanten Aspekten getroffenen Maßnahmen bietet wie das in der Gemeinschaft erzeugte, die Bestimmungen der Richtlinie 1999/105/EG erfüllende forstliche Vermehrungsgut.

Dem im Anhang aufgeführten forstlichen Vermehrungsgut müssen ein vom Ursprungsland ausgestelltes Stammzertifikat oder ein sonstiges amtliches Zertifikat sowie von dem Lieferer in dem betreffenden Drittland übermittelte Aufzeichnungen mit Einzelheiten zu allen für die Ausfuhr bestimmten Sendungen beiliegen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die in Anwendung dieser Entscheidung getroffenen Entscheidungen und die Aufhebung solcher Entscheidungen unverzüglich mit.

Artikel 3

Diese Entscheidung gilt vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2014.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. Dezember 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 11 vom 15.1.2000, S. 17.

(2)  ABl. L 342 vom 24.12.2005, S. 92.


ANHANG

Ursprungsland

Art

Kategorie

Art des Ausgangsmaterials

Belarus

Picea abies Karst.

SI

SS, St

Bosnien und Herzegowina

Pinus nigra Arnold

SI

SS, St

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

Abies alba Mill.

SI

SS, St

Neuseeland

Pinus radiata D. Don

SI

SS, St

Kategorie

SI

herkunftsgesichert

Art des Ausgangsmaterials

SS

Samenquelle

St

Erntebestand


Europäische Zentralbank

31.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 352/58


ENTSCHEIDUNG DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 11. Dezember 2008

über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2009

(EZB/2008/20)

(2008/990/EG)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106 Absatz 2,

gestützt auf die Entscheidung 2008/608/EG des Rates vom 8. Juli 2008 gemäß Artikel 122 Absatz 2 EG-Vertrag über die Einführung der einheitlichen Währung durch die Slowakei am 1. Januar 2009 (1), insbesondere Artikel 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Zentralbank (EZB) hat seit dem 1. Januar 1999 das ausschließliche Recht, den Umfang der Ausgabe von Münzen durch die Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben (nachfolgend als die „teilnehmenden Mitgliedstaaten“ bezeichnet), zu genehmigen.

(2)

Die für die Slowakei nach Artikel 4 der Beitrittsakte 2003 geltende Ausnahmeregelung wird zum 1. Januar 2009 aufgehoben.

(3)

Die 15 derzeit teilnehmenden Mitgliedstaaten und die Slowakei haben der EZB ihre Schätzungen hinsichtlich des Umfangs der Ausgabe von Euro-Münzen im Jahr 2009 zur Genehmigung vorgelegt, ergänzt durch Erläuterungen zur verwendeten Prognosenmethodik —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Euro-Münzen im Jahr 2009

Die EZB genehmigt hiermit den Umfang der Ausgabe von Euro-Münzen durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten im Jahr 2009, wie in der folgenden Tabelle aufgeführt:

(in Mio. EUR)

 

Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Münzen und Ausgabe von (nicht für den Umlauf bestimmten) Sammlermünzen im Jahr 2009

Belgien

105,4

Deutschland

632,0

Irland

65,5

Griechenland

85,7

Spanien

390,0

Frankreich

252,5

Italien

234,3

Zypern

22,5

Luxemburg

42,0

Malta

15,4

Niederlande

68,5

Österreich

216,0

Portugal

50,0

Slowenien

27,0

Slowakei

131,0

Finnland

60,0

Artikel 2

Schlussbestimmung

Diese Entscheidung ist an die teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 11. Dezember 2008.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 195 vom 24.7.2008, S. 24.


Ministerrat AKP-EG

31.12.2008   

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BESCHLUSS Nr. 3/2008 DES AKP-EG-MINISTERRATES

vom 15. Dezember 2008

zur Annahme der Änderungen von Anhang IV des Partnerschaftsabkommens

(2008/991/EG)

DER AKP-EG-MINISTERRAT —

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean („AKP-Staaten“) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, das am 23. Juni 2000 in Cotonou, Benin, unterzeichnet und am 25. Juni 2005 in Luxemburg geändert wurde („AKP-EG-Partnerschaftsabkommen“) (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 sowie Artikel 81 und 100,

gestützt auf die Empfehlung des AKP-EG-Ausschusses für Zusammenarbeit bei der Entwick-lungsfinanzierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Verbesserung der Effizienz und zur Förderung der Harmonisierung der Durchführungs- und Verwaltungsverfahren wurde eine Reihe von Bestimmungen in Anhang IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens aufgenommen. Die Bestimmungen in Anhang IV bezüglich der Vergabe und Ausführung von Aufträgen standen jedoch weiter zur Diskussion.

(2)

Gleichzeitig mit der Unterzeichnung des überarbeiteten AKP-EG-Partnerschaftsabkommens am 25. Juni 2005 wurde die Erklärung VIII mit dem Titel „Gemeinsame Erklärung zu Artikel 19a des Anhangs IV“ angenommen, wonach „der Ministerrat nach Artikel 100 des Abkommens von Cotonou prüfen (wird), ob die Bestimmungen des Anhangs IV über die Vergabe und die Ausführung von Aufträgen vor Inkrafttreten des Abkommens zur Änderung des Abkommens von Cotonou angenommen werden können“.

(3)

Der neue Artikel 19c, der die Artikel 21, 23, 25, 27, 28 und 29 des Anhangs IV ersetzt, zielt auf die Vereinfachung, Klärung und Harmonisierung der Beschaffungs- und Verwaltungsverfahren für von der Europäischen Kommission finanzierte Aufträge ab.

(4)

Daher sollte Anhang IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens entsprechend geändert werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens wird wie folgt geändert:

1.

Die Artikel 21, 23, 25, 27, 28 und 29 des Anhangs IV werden gestrichen.

2.

In Anhang IV wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 19c

Vergabe von Aufträgen, Gewährung von Zuschüssen und Ausführung der Aufträge

(1)   Sofern in Artikel 26 nichts anderes bestimmt ist, werden Aufträge und Zuschüsse gemäß den Regeln der Gemeinschaft sowie — mit Ausnahme der in diesen Regeln genannten Sonderfälle — gemäß den zum Zeitpunkt der Einleitung des betreffenden Verfahrens gültigen Standardverfahren und -dokumenten vergeben und ausgeführt, die zur Umsetzung von Kooperationsmaßnahmen mit Drittländern von der Kommission entwickelt und veröffentlicht wurden.

(2)   Sofern eine gemeinsame Bewertung zeigt, dass die Verfahren für die Vergabe von Aufträgen und die Gewährung von Zuschüssen in den AKP-Staaten oder der Empfängerregion bzw. die von den Gebern genehmigten Verfahren im Einklang mit den Grundsätzen der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung stehen und keine Interessenskonflikte hervorrufen, wird die Kommission diese Verfahren im Rahmen der dezentralen Verwaltung im Einklang mit der Pariser Erklärung und unbeschadet des Artikels 26 unter Wahrung der Regeln für die Ausübung ihrer Befugnisse in diesem Bereich anwenden.

(3)   Der AKP-Staat bzw. die Empfängerregion verpflichtet sich, regelmäßig zu prüfen, ob die aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt wurden, und geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug zu ergreifen sowie gegebenenfalls gerichtliche Schritte einzuleiten, um zu Unrecht gezahlte Beträge wieder einzuziehen.

(4)   Im Rahmen der dezentralen Verwaltung werden die Aufträge von den AKP-Staaten ausgehandelt, erarbeitet, unterzeichnet und ausgeführt. Allerdings können die AKP-Staaten die Kommission darum ersuchen, Aufträge in ihrem Namen auszuhandeln, zu erarbeiten, zu unterzeichnen und auszuführen.

(5)   Gemäß der Verpflichtung nach Artikel 50 dieses Abkommens werden Aufträge und Zuschüsse, die aus Fondsmitteln finanziert werden, im Einklang mit international anerkannten Grundnormen im Bereich des Arbeitsrechts ausgeführt.

(6)   Eine Sachverständigengruppe aus Vertretern des Sekretariats der AKP-Staatengruppe und der Kommission wird damit beauftragt, auf Antrag der einen oder anderen Partei festzustellen, ob Änderungen angebracht sind, und für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Regeln und Verfahren Änderungs- und Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten.

Diese Sachverständigengruppe übermittelt dem AKP-EG-Ausschuss für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung außerdem einen regelmäßigen Bericht, um ihn dabei zu unterstützen, die Probleme bei der Umsetzung der Kooperationsmaßnahmen im Entwicklungsbereich zu prüfen und geeignete Lösungen vorzuschlagen.“

Artikel 2

Das Verfahren zur Annahme dieses Beschlusses im AKP-EG-Ministerrat wird schriftlich durchgeführt.

Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2008.

Für den AKP-EG-Ministerrat Im Namen des AKP-EG-Botschafterausschusses

Der Vorsitzende

P. SELLAL


(1)  ABl. L 287 vom 28.10.2005, S. 4.


31.12.2008   

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Information über das Inkrafttreten des Beschlusses zur Änderung von Anhang IV des Partnerschaftsabkommens AKP-EG

Der Beschluss Nr. 3/2008 des AKP-EG-Ministerrats vom 15. Dezember 2008 zur Annahme der Änderungen von Anhang IV des Partnerschaftsabkommens ist nach Abschluss eines schriftlichen Verfahrens zwischen den beiden Parteien am 15. Dezember 2008 in Kraft getreten (1).


(1)  Siehe Seite 59 dieses Amtsblatts.


31.12.2008   

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Die Europäische Gemeinschaft sowie Antigua und Barbuda, das Commonwealth der Bahamas, Barbados, Belize, das Commonwealth Dominica, die Dominikanische Republik, Grenada, die Republik Guyana, Jamaika, St. Christoph und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, die Republik Suriname und die Republik Trinidad und Tobago haben den Abschluss der für die vorläufige Anwendung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1) erforderlichen Verfahren gemäß Artikel 243 des Abkommens notifiziert. Das Abkommen wird daher ab dem 29. Dezember 2008 vorläufig angewendet. Ab diesem Zeitpunkt ersetzt gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates das Protokoll I des Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ die Bestimmungen von Anhang II dieser Verordnung. Zum gleichen Datum werden gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates die Verfahren zur vorübergehenden Aussetzung nach Artikel 5 Absätze 2 bis 4 durch die Verfahren nach Artikel 20 des Abkommens ersetzt.


(1)  ABl. L 289 vom 30.10.2008, S. 3.


Berichtigungen

31.12.2008   

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Berichtigung des Beschlusses 2007/792/EG der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 26. November 2007 zur Änderung des Beschlusses 2005/446/EG zur Festsetzung der Frist für Mittelbindungen im Rahmen des 9. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 320 vom 6. Dezember 2007 )

Die im ABl. L 43 vom 19.2.2008, S. 40, veröffentlichte Berichtigung wird annulliert und durch den folgenden Text ersetzt:

Seite 32, Einziger Artikel (betrifft Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses 2005/446/EG):

Statt:

„(1)   Die Frist für die Bindung der von der Europäischen Investitionsbank (EIB) verwalteten Zinszuschüsse, durch die Mittel der Investitionsfazilität zu Vorzugsbedingungen bereitgestellt werden, wird auf den 31. Dezember 2007 oder auf das Datum des Inkrafttretens des 10. EEF festgesetzt, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Diese Frist könnte erforderlichenfalls überprüft werden.“

muss es heißen:

„(1)   Die Frist für die Bindung der von der Europäischen Investitionsbank (EIB) verwalteten Zinszuschüsse wird auf den 31. Dezember 2007 oder auf das Datum des Inkrafttretens des 10. EEF festgesetzt, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Diese Frist könnte erforderlichenfalls überprüft werden.“


31.12.2008   

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HINWEIS FÜR DEN LESER

Nach entsprechendem Beschluss der Organe entfällt künftig der Hinweis auf die letzte Änderung der zitierten Rechtsakte.

Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich in den hier veröffentlichten Texten Verweise auf Rechtsakte auf die jeweils geltende Fassung der Rechtsakte.