ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 348

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
24. Dezember 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1340/2008 des Rates vom 8. Dezember 2008 über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kasachstan

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1341/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds in Bezug auf bestimmte Einnahmen schaffende Projekte

19

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2004

20

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1343/2008 der Kommission vom 23. Dezember 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

34

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1344/2008 der Kommission vom 23. Dezember 2008 zur Veröffentlichung der mit der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 festgelegten Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen (2009)

36

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1345/2008 der Kommission vom 23. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 des Rates über gemeinsame Vermarktungsnormen für Sardinenkonserven sowie Handelsbezeichnungen für Sardinenkonserven und sardinenartige Erzeugnisse in Konserven

76

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1346/2008 der Kommission vom 23. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09

79

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1347/2008 der Kommission vom 23. Dezember 2008 zur Festsetzung der ab dem 1. Januar 2009 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

81

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG

84

 

*

Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger

98

 

 

VOM EUROPÄISCHEN PARLAMENT UND VOM RAT GEMEINSAM ANGENOMMENE ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

*

Entscheidung Nr. 1348/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates im Hinblick auf Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung der Stoffe 2-(2-Methoxyethoxy)ethanol, 2-(2-Butoxyethoxy)ethanol, Methylendiphenyl-Diisocyanat, Cyclohexan und Ammoniumnitrat ( 1 )

108

 

*

Beschluss Nr. 1349/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG über die Einführung des Programms Jugend in Aktion im Zeitraum 2007—2013 ( 1 )

113

 

*

Entscheidung Nr. 1350/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zum Europäischen Jahr der Kreativität und Innovation (2009) ( 1 )

115

 

*

Beschluss Nr. 1351/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zum Schutz der Kinder bei der Nutzung des Internets und anderer Kommunikationstechnologien ( 1 )

118

 

*

Beschluss Nr. 1352/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1855/2006/EG über das Programm Kultur (2007—2013) ( 1 )

128

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL VI DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

*

Beschluss 2008/976/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 über das Europäische Justizielle Netz

130

 

 

 

*

Hinweis für den Leser (siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

24.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 348/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1340/2008 DES RATES

vom 8. Dezember 2008

über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kasachstan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 17 Absatz 1 des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Kasachstan (1) sieht vor, dass der Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen in einem getrennten Abkommen über mengenmäßige Beschränkungen geregelt wird.

(2)

Das am 19. Juli 2005 geschlossene bilaterale Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Kasachstan über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen (2) ist am 31. Dezember 2006 ausgelaufen. Seit den Jahren 2007 und 2008 unterlag/unterliegt der Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kasachstan den mit den Verordnungen (EG) Nr. 1870/2006 (3) bzw. (EG) Nr. 1531/2007 (4) des Rates eingeführten autonomen Maßnahmen.

(3)

Bis zur Unterzeichnung und zum Inkrafttreten eines neuen Abkommens oder dem Beitritt Kasachstans zur Welthandelsorganisation (WTO) sollten ab 2009 geltende Höchstmengen festgesetzt werden.

(4)

Da gegenüber 2007 und 2008 die für die Festsetzung der Höchstmengen maßgeblichen Bedingungen weitgehend gleich geblieben sind, erscheint es angemessen, die Höchstmengen für 2009 auf demselben Niveau festzusetzen wie für 2007 und 2008.

(5)

Es muss dafür Sorge getragen werden, dass durch möglichst ähnliche Bestimmungen eine reibungslose Umsetzung des neuen Abkommens in der Gemeinschaft sichergestellt ist.

(6)

Es ist notwendig, dass der Ursprung der betreffenden Erzeugnisse kontrolliert wird und dass geeignete Methoden für die Zusammenarbeit der Verwaltungen festgelegt werden.

(7)

Erzeugnisse, die in eine Freizone verbracht oder im Zolllagerverfahren, im Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder im Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) eingeführt werden, sollten nicht auf die für die betreffenden Erzeugnisse festgesetzten Höchstmengen angerechnet werden.

(8)

Die wirksame Anwendung dieser Verordnung verlangt, für die Überführung der betreffenden Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft die Vorlage einer Einfuhrgenehmigung der Gemeinschaft vorzuschreiben.

(9)

Um sicherzustellen, dass die Höchstmengen nicht überschritten werden, ist es notwendig, ein Verwaltungsverfahren einzuführen, nach dem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einfuhrgenehmigung erst dann erteilen, wenn sie von der Kommission die Bestätigung erhalten haben, dass im Rahmen der betreffenden Höchstmenge noch entsprechende Mengen verfügbar sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Diese Verordnung gilt für Einfuhren der in Anhang I aufgeführten Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kasachstan in die Gemeinschaft.

(2)   Die Stahlerzeugnisse werden gemäß Anhang I nach Erzeugnisgruppen unterschieden.

(3)   Die Einreihung der in Anhang I aufgelisteten Stahlerzeugnisse stützt sich auf die mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (5) eingeführte Kombinierte Nomenklatur (KN).

(4)   Der Ursprung der in Absatz 1 genannten Waren wird nach Maßgabe der in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften bestimmt.

Artikel 2

(1)   Für die in Anhang I aufgeführten Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kasachstan gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die in Anhang V festgesetzten Höchstmengen. Für die Überführung der in Anhang I genannten Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kasachstan in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft sind ein Ursprungszeugnis gemäß dem Formblatt in Anhang II und eine von den Behörden der Mitgliedstaaten erteilte Einfuhrgenehmigung nach Artikel 4 vorzulegen.

(2)   Um sicherzustellen, dass die Mengen, für die Einfuhrgenehmigungen erteilt werden, die Gesamthöchstmenge für die jeweilige Erzeugnisgruppe zu keinem Zeitpunkt überschreiten, erteilen die in Anhang IV genannten zuständigen Behörden die Einfuhrgenehmigung nur, wenn sie von der Kommission die Bestätigung erhalten haben, dass im Rahmen der Gesamthöchstmenge für das Lieferland und für die betreffende Erzeugnisgruppe von Stahlerzeugnissen, für die der oder die Einführer bei diesen Behörden einen Antrag gestellt hat (haben), noch Mengen verfügbar sind.

(3)   Die genehmigten Einfuhren werden auf die in Anhang V festgelegten jeweiligen Höchstmengen angerechnet. Als Zeitpunkt des Versands der Erzeugnisse gilt der Zeitpunkt, zu dem sie auf das zur Ausfuhr bestimmte Beförderungsmittel verladen werden.

Artikel 3

(1)   Die in Anhang V aufgeführten Höchstmengen gelten nicht für Erzeugnisse, die in eine Freizone oder ein Freilager verbracht oder in das Zolllagerverfahren, das Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder das Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) übergeführt werden.

(2)   Werden die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse später in unverändertem Zustand oder nach einer Be- oder Verarbeitung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, so gilt Artikel 2 Absatz 2, und die betreffenden Erzeugnisse werden auf die entsprechenden in Anhang V festgesetzten Höchstmengen angerechnet.

Artikel 4

(1)   Zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 teilen die in Anhang IV genannten zuständigen Behörden vor der Erteilung der Einfuhrgenehmigung der Kommission die Mengen mit, für die bei ihnen durch Originalausfuhrlizenzen belegte Anträge auf Einfuhrgenehmigungen gestellt worden sind. Daraufhin teilt die Kommission in der chronologischen Reihenfolge des Eingangs der Mitteilungen der Mitgliedstaaten („Windhundverfahren“) mit, ob die beantragten Einfuhrmengen verfügbar sind.

(2)   Die den Mitteilungen an die Kommission beigefügten Anträge sind gültig, wenn darin das Ausfuhrland, der betreffende Warencode, die Einfuhrmenge, die Nummer der Ausfuhrlizenz, das Kontingentsjahr und der Mitgliedstaat, in dem die Waren in den freien Verkehr übergeführt werden sollen, eindeutig angegeben sind.

(3)   Die Kommission bestätigt den Behörden nach Möglichkeit die volle beantragte Einfuhrmenge für jede Erzeugnisgruppe.

(4)   Die zuständigen Behörden unterrichten die Kommission unverzüglich über alle Mengen, die während der Gültigkeitsdauer der Einfuhrgenehmigung nicht ausgeschöpft werden. Die nicht ausgeschöpften Mengen werden automatisch auf die verbleibende Gesamtmenge der Gemeinschaftshöchstmenge für die betreffende Erzeugnisgruppe übertragen.

(5)   Die Mitteilungen nach den Absätzen 1 bis 4 werden auf elektronischem Wege über das für diesen Zweck eingerichtete integrierte Netz übermittelt, sofern nicht zwingende technische Gründe vorübergehend die Benutzung anderer Kommunikationsmittel erforderlich machen.

(6)   Die Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertigen Papiere werden nach Maßgabe der Artikel 12 bis 16 ausgestellt.

(7)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von jeder Rücknahme bereits erteilter Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertiger Papiere in Fällen, in denen die entsprechenden Ausfuhrlizenzen von den zuständigen Behörden der Republik Kasachstan zurückgenommen oder widerrufen wurden. Werden jedoch die Kommission oder die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats von den zuständigen Behörden der Republik Kasachstan erst nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse in die Gemeinschaft über die Rücknahme oder den Widerruf der Ausfuhrlizenz unterrichtet, so werden die betreffenden Mengen auf die entsprechende in Anhang V festgesetzte Höchstmenge angerechnet.

Artikel 5

(1)   Liegen der Kommission Hinweise dafür vor, dass die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kasachstan durch Umladung, Umleitung oder auf sonstige Weise unter Umgehung der in Artikel 2 genannten Höchstmengen in die Gemeinschaft eingeführt wurden und dass entsprechende Anpassungen vorgenommen werden müssen, so ersucht sie um Konsultationen, um eine Einigung über die erforderliche Anpassung der betreffenden Höchstmengen zu erzielen.

(2)   Bis zum Abschluss der in Absatz 1 genannten Konsultationen kann die Kommission die Republik Kasachstan ersuchen, vorsorglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die in diesen Konsultationen zu vereinbarenden Anpassungen der Höchstmengen vorgenommen werden können.

(3)   Gelingt es der Gemeinschaft und der Republik Kasachstan nicht, eine zufriedenstellende Lösung zu finden, und stellt die Kommission fest, dass schlüssige Beweise für eine Umgehung vorliegen, so zieht sie eine gleichwertige Menge von Erzeugnissen mit Ursprung in der Republik Kasachstan von den betreffenden Höchstmengen ab.

Artikel 6

(1)   Für alle Sendungen von Stahlerzeugnissen, für die in Anhang V Höchstmengen festgesetzt sind, ist die Erteilung von Ausfuhrlizenzen durch die zuständigen Behörden der Republik Kasachstan erforderlich bis die betreffenden Höchstmengen erreicht sind.

(2)   Das Original der Ausfuhrlizenz ist vom Einführer zur Erteilung der in Artikel 12 genannten Einfuhrgenehmigung vorzulegen.

Artikel 7

(1)   Die Ausfuhrlizenzen müssen dem Muster in Anhang II entsprechen und unter anderem bescheinigen, dass die betreffende Erzeugnismenge auf die für die betreffende Erzeugnisgruppe festgesetzte Höchstmenge angerechnet worden ist.

(2)   Jede Ausfuhrlizenz darf nur für eine der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisgruppen ausgestellt sein.

Artikel 8

Die Ausfuhren werden auf die betreffenden in Anhang V festgesetzten und im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 versandten Höchstmengen angerechnet.

Artikel 9

(1)   Die in Artikel 6 genannten Ausfuhrlizenzen können mit zusätzlichen Durchschriften ausgestellt werden, die ordnungsgemäß als solche zu kennzeichnen sind. Die Ausfuhrlizenzen, deren Durchschriften sowie das Ursprungszeugnis und dessen Durchschriften werden in englischer Sprache ausgestellt.

(2)   Werden die in Absatz 1 genannten Papiere handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.

(3)   Die Ausfuhrlizenzen oder gleichwertigen Papiere haben das Format 210 × 297 mm. Es ist weißes, geleimtes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Alle Teile sind mit einem guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

(4)   Nur das Original wird von den in der Gemeinschaft zuständigen Behörden nach Maßgabe dieser Verordnung als für die Zwecke der Einfuhr gültig anerkannt.

(5)   Jede Ausfuhrlizenz oder jedes gleichwertige Papier trägt zur Kennzeichnung eine standardisierte Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

(6)   Die Seriennummer setzt sich wie folgt zusammen:

zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Ausfuhrlandes nach folgendem Code:

KZ

=

Republik Kasachstan,

zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Bestimmungsmitgliedstaates nach folgendem Code:

BE

=

Belgien

BG

=

Bulgarien

CZ

=

Tschechische Republik

DK

=

Dänemark

DE

=

Deutschland

EE

=

Estland

IE

=

Irland

GR

=

Griechenland

ES

=

Spanien

FR

=

Frankreich

IT

=

Italien

CY

=

Zypern

LV

=

Lettland

LT

=

Litauen

LU

=

Luxemburg

HU

=

Ungarn

MT

=

Malta

NL

=

Niederlande

AT

=

Österreich

PL

=

Polen

PT

=

Portugal

RO

=

Rumänien

SI

=

Slowenien

SK

=

Slowakei

FI

=

Finnland

SE

=

Schweden

GB

=

Vereinigtes Königreich

eine einstellige Zahl zur Bezeichnung des Kontingentsjahres, die der letzten Ziffer der Jahreszahl entspricht, z. B. „9“ für 2009,

eine zweistellige Zahl zur Bezeichnung der ausstellenden Behörde im Ausfuhrland;

eine fünfstellige Zahl durchlaufend von 00 001 bis 99 999, die dem betreffenden Bestimmungsmitgliedstaat zugeteilt wird.

Artikel 10

Die Ausfuhrlizenz kann nach dem Versand der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden. In diesem Fall muss sie den Vermerk „issued retrospectively“ (nachträglich ausgestellt) tragen.

Artikel 11

Bei Diebstahl, Verlust oder Zerstörung einer Ausfuhrlizenz kann der Ausführer bei der zuständigen Behörde, die das Dokument ausgestellt hat, unter Vorlage der in seinem Besitz befindlichen Ausfuhrdokumente eine Zweitschrift beantragen.

Die Zweitschrift einer Ausfuhrlizenz wird mit dem Vermerk „duplicate“ (Zweitschrift) versehen. Sie trägt das Datum des Originals.

Artikel 12

(1)   Soweit die Kommission nach Artikel 4 bestätigt, dass die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der betreffenden Höchstmenge verfügbar ist, erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Vorlage der entsprechenden Originalausfuhrlizenz durch den Einführer eine Einfuhrgenehmigung. Die Ausfuhrlizenz muss spätestens am 31. März des Jahres vorgelegt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die darin aufgeführten Waren versandt wurden. Soweit die Kommission nach Artikel 4 bestätigt, dass die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der betreffenden Höchstmenge verfügbar ist, kann die Einfuhrgenehmigung von den zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats erteilt werden; dies muss nicht der in der Ausfuhrlizenz angegebene Mitgliedstaat sein.

(2)   Die Einfuhrgenehmigungen gelten vier Monate nach ihrer Erteilung. Auf hinreichend begründeten Antrag des Einführers können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Geltungsdauer um höchstens vier Monate verlängern.

(3)   Die Einfuhrgenehmigungen müssen dem Muster in Anhang III entsprechen und gelten im gesamten Zollgebiet der Gemeinschaft.

(4)   In der Anmeldung des Einführers oder in seinem Antrag auf Erteilung der Einfuhrgenehmigung ist Folgendes anzugeben:

a)

vollständiger Name und vollständige Anschrift des Ausführers,

b)

vollständiger Name und vollständige Anschrift des Einführers,

c)

genaue Bezeichnung der Erzeugnisse sowie TARIC-Code(s),

d)

Ursprungsland,

e)

Herkunftsland,

f)

die entsprechende Erzeugnisgruppe und die Menge der betreffenden Erzeugnisse,

g)

Reingewicht nach TARIC-Position,

h)

cif-Wert frei Grenze der Gemeinschaft nach TARIC-Position,

i)

Angabe, ob es sich bei den betreffenden Erzeugnissen um Waren zweiter Wahl oder um abgewertete Waren handelt,

j)

gegebenenfalls Zahlungs- und Liefertermin sowie Kopien des Konnossements und des Kaufvertrags,

k)

Datum und Nummer der Ausfuhrlizenz,

l)

für Verwaltungszwecke verwendete interne Kennziffern,

m)

Datum und Unterschrift des Einführers.

(5)   Der Einführer ist nicht verpflichtet, die gesamte Menge, für die eine Einfuhrgenehmigung ausgestellt wurde, in einer einzigen Sendung einzuführen.

Artikel 13

Die von den Behörden der Mitgliedstaaten erteilten Einfuhrgenehmigungen gelten nur bei Gültigkeit der von den zuständigen Behörden der Republik Kasachstan erteilten Ausfuhrlizenzen, aufgrund deren die Einfuhrgenehmigungen erteilt werden, und für die in den Ausfuhrlizenzen angegebenen Mengen.

Artikel 14

Unbeschadet der nach den geltenden Bestimmungen einzuhaltenden sonstigen Bedingungen werden Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertige Papiere von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 2 ohne Diskriminierung allen Einführern in der Gemeinschaft ohne Rücksicht auf ihren Niederlassungsort in der Gemeinschaft ausgestellt.

Artikel 15

(1)   Stellt die Kommission fest, dass die Gesamtmenge, für die die Republik Kasachstan in einem Jahr Ausfuhrlizenzen erteilt hat, bei einer Erzeugnisgruppe die für diese Erzeugnisgruppe festgesetzte Höchstmenge überschreitet, so werden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unverzüglich unterrichtet und aufgefordert, keine weiteren Einfuhrgenehmigungen mehr zu erteilen. In diesem Fall werden von der Kommission unverzüglich Konsultationen eingeleitet.

(2)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen keine Einfuhrgenehmigungen für Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kasachstan, für die keine nach Maßgabe der Artikel 6 bis 11 erteilten Ausfuhrlizenzen vorgelegt werden.

Artikel 16

(1)   Für die Einfuhrgenehmigung nach Artikel 12 verwenden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einen Vordruck nach dem Muster für die Einfuhrgenehmigung in Anhang III.

(2)   Die Einfuhrgenehmigung und die Teilgenehmigungen werden in zwei Exemplaren ausgefertigt, von denen das erste die Bezeichnung „Exemplar für den Inhaber“ und die Nummer 1 trägt und dem Antragsteller ausgehändigt wird, während das zweite die Bezeichnung „Exemplar für die ausstellende Behörde“ und die Nummer 2 trägt und von der Behörde, die die Genehmigung erteilt, verwahrt wird. Für Verwaltungszwecke kann die zuständige Behörde dem Exemplar Nr. 2 zusätzliche Exemplare hinzufügen.

(3)   Für die Vordrucke ist weißes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Quadratmetergewicht von 55 g bis 65 g zu verwenden. Die Abmessungen der Vordrucke sind 210 × 297 mm; der Zeilenabstand beträgt 4,24 mm (1/6″); die Einteilung der Vordrucke ist genau einzuhalten. Die Vorder- und Rückseite des Exemplars Nr. 1, das die eigentliche Genehmigung ist, sind mit einem roten guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

(4)   Der Druck der Vordrucke obliegt den Mitgliedstaaten. Sie können auch von Druckereien gedruckt werden, die von dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben, hierfür zugelassen sind. In diesem Fall ist in jedem Vordruck auf die Zulassung hinzuweisen. Jeder Vordruck muss den Namen und die Anschrift der Druckerei oder ein Zeichen tragen, das eine Identifizierung ermöglicht.

(5)   Bei ihrer Erteilung werden die Einfuhrgenehmigungen oder Teilgenehmigungen mit einer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats festgelegten Nummer versehen. Die Nummer der Einfuhrgenehmigung wird der Kommission auf elektronischem Wege im Rahmen des gemäß Artikel 4 eingerichteten integrierten Netzes übermittelt.

(6)   Die Genehmigung und die Teilgenehmigungen sind in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des erteilenden Mitgliedstaats auszufüllen.

(7)   In Feld 10 geben die zuständigen Behörden die entsprechende Erzeugnisgruppe an.

(8)   Die Stempelabdrücke der erteilenden und der anrechnenden Behörden werden mit einem Stempel angebracht. Der Stempel der erteilenden Behörde kann jedoch durch einen Trockenstempel in Verbindung mit einem durch Lochen hergestellten Buchstaben- und Zahlensatz oder durch einen Aufdruck auf der Genehmigung ersetzt werden. Die bescheinigten Mengen werden von der ausstellenden Behörde fälschungssicher angegeben, so dass der Zusatz von Ziffern oder sonstigen Angaben unmöglich ist.

(9)   Die Einfuhrmengen können entweder bei der Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten von den Zollbehörden oder bei der Erteilung von Teilgenehmigungen von den zuständigen Behörden in ein Feld auf den Rückseiten der Exemplare Nr. 1 und Nr. 2 eingetragen werden. Reicht der Platz für die Anrechnungen auf der Genehmigung oder Teilgenehmigung nicht aus, so können die zuständigen Behörden ein oder mehrere Zusatzblätter, die die gleichen Anrechnungsfelder enthalten wie die Rückseite der Exemplare Nr. 1 und Nr. 2 der Genehmigung oder Teilgenehmigung, mit der Genehmigung oder Teilgenehmigung fest verbinden. Die anrechnenden Behörden bringen ihren Stempel so an, dass sich die eine Hälfte auf der Genehmigung oder der Teilgenehmigung und die andere Hälfte auf dem Zusatzblatt befindet. Wird mehr als ein Zusatzblatt beigefügt, so ist in gleicher Weise auf jeder Seite und der jeweils vorangehenden Seite ein Stempel anzubringen.

(10)   Die erteilten Einfuhrgenehmigungen und Teilgenehmigungen sowie die darin enthaltenen Angaben und Sichtvermerke der Behörden eines Mitgliedstaats haben in jedem der anderen Mitgliedstaaten die gleiche rechtliche Wirkung wie die von den Behörden dieser Mitgliedstaaten ausgestellten Einfuhrgenehmigungen und Teilgenehmigungen sowie die von ihnen eingetragenen Angaben und Sichtvermerke.

(11)   Sofern unbedingt erforderlich, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verlangen, dass die Angaben auf der Genehmigung oder den Teilgenehmigungen in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats übersetzt werden.

Artikel 17

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2009. Sollte Kasachstan der WTO beitreten, so tritt diese Verordnung am Tag des Beitritts außer Kraft (6).

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. KOUCHNER


(1)  ABl. L 196 vom 28.7.1999, S. 3.

(2)  ABl. L 232 vom 8.9.2005, S. 64.

(3)  ABl. L 360 vom 19.12.2006, S. 1.

(4)  ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 2.

(5)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(6)  Das Datum des Außerkrafttretens wird von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ANHANG I

SA FLACHERZEUGNISSE

SA1. Rollen (Coils)

 

7208100000

 

7208250000

 

7208260000

 

7208270000

 

7208360000

 

7208370010

 

7208370090

 

7208380010

 

7208380090

 

7208390010

 

7208390090

 

7211140010

 

7211190010

 

7219110000

 

7219121000

 

7219129000

 

7219131000

 

7219139000

 

7219141000

 

7219149000

 

7225301000

 

7225303010

 

7225309000

 

7225401510

 

7225502010

SA2. Grobbleche

 

7208400010

 

7208512000

 

7208519100

 

7208519800

 

7208529100

 

7208521000

 

7208529900

 

7208531000

 

7211130000

SA3. Sonstige Flacherzeugnisse

 

7208400090

 

7208539000

 

7208540000

 

7208908010

 

7209150000

 

7209161000

 

7209169000

 

7209171000

 

7209179000

 

7209181000

 

7209189100

 

7209189900

 

7209250000

 

7209261000

 

7209269000

 

7209271000

 

7209279000

 

7209281000

 

7209289000

 

7209908010

 

7210110010

 

7210122010

 

7210128010

 

7210200010

 

7210300010

 

7210410010

 

7210490010

 

7210500010

 

7210610010

 

7210690010

 

7210701010

 

7210708010

 

7210903010

 

7210904010

 

7210908091

 

7211140090

 

7211190090

 

7211232010

 

7211233010

 

7211233091

 

7211238010

 

7211238091

 

7211290010

 

7211908010

 

7212101000

 

7212109011

 

7212200011

 

7212300011

 

7212402010

 

7212402091

 

7212408011

 

7212502011

 

7212503011

 

7212504011

 

7212506111

 

7212506911

 

7212509013

 

7212600011

 

7212600091

 

7219211000

 

7219219000

 

7219221000

 

7219229000

 

7219230000

 

7219240000

 

7219310000

 

7219321000

 

7219329000

 

7219331000

 

7219339000

 

7219341000

 

7219349000

 

7219351000

 

7219359000

 

7225401290

 

7225409000


ANHANG II

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ANHANG III

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ANHANG IV

СПИСЪК НА КОМПЕТЕНТНИТЕ НАЦИОНАЛНИ ОРГАНИ

LISTA DE LAS AUTORIDADES NACIONALES COMPETENTES

SEZNAM PŘÍSLUŠNÝCH VNITROSTÁTNÍCH ORGÁNŮ

LISTE OVER KOMPETENTE NATIONALE MYNDIGHEDER

LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN

PÄDEVATE RIIKLIKE ASUTUSTE NIMEKIRI

ΔΙΕΥΘΥΝΣΕΙΣ ΤΩΝ ΑΡΧΩΝ ΕΚΔΟΣΗΣ ΑΔΕΙΩΝ ΤΩΝ ΚΡΑΤΩΝ ΜΕΛΩΝ

LIST OF THE COMPETENT NATIONAL AUTHORITIES

LISTE DES AUTORITÉS NATIONALES COMPÉTENTES

ELENCO DELLE COMPETENTI AUTORITÀ NAZIONALI

VALSTU KOMPETENTO IESTĀŽU SARAKSTS

ATSAKINGŲ NACIONALINIŲ INSTITUCIJŲ SĄRAŠAS

AZ ILLETÉKES NEMZETI HATÓSÁGOK LISTÁJA

LISTA TAL-AWTORITAJIET NAZZJONALI KOMPETENTI

LIJST VAN BEVOEGDE NATIONALE INSTANTIES

WYKAZ WŁAŚCIWYCH ORGANÓW KRAJOWYCH

LISTA DAS AUTORIDADES NACIONAIS COMPETENTES

LISTA AUTORITĂȚILOR NAȚIONALE COMPETENTE

ZOZNAM PRÍSLUŠNÝCH ŠTÁTNYCH ORGÁNOV

SEZNAM PRISTOJNIH NACIONALNIH ORGANOV

LUETTELO TOIMIVALTAISISTA KANSALLISISTA VIRANOMAISISTA

FÖRTECKNING ÖVER BEHÖRIGA NATIONELLA MYNDIGHETER

 

BELGIQUE/BELGIË

Service public fédéral de l'économie, des PME, des classes moyennes et de l'énergie

Direction générale du potentiel économique

Service des licences

Rue de Louvain 44

B-1000 Bruxelles

Fax (32-2) 277 50 63

Federale Overheidsdienst Economie, KMO,

Middenstand & Energie

Algemene Directie Economisch Potentieel

Dienst Vergunningen

Leuvenseweg 44

B-1000 Brussel

Fax (32-2) 277 50 63

 

DANMARK

Erhvervs- og Byggestyrelsen

Økonomi- og Erhvervsministeriet

Langelinie Allé 17

DK-2100 København Ø

Fax: (45) 35 46 60 01

 

DEUTSCHLAND

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,

(BAFA)

Frankfurter Straße 29—35

D-65760 Eschborn 1

Fax: (49) 6196 90 88 00

 

БЪЛГАРИЯ

Министерство на икономиката и енергетиката

дирекция „Регистриране, лицензиране и контрол“

ул. „Славянска“ № 8

1052 София

Факс: (359-2) 981 50 41

Fax (359-2) 980 47 10

 

ČESKÁ REPUBLIKA

Ministerstvo průmyslu a obchodu

Licenční správa

Na Františku 32

CZ-110 15 Praha 1

Fax: (420) 224 21 21 33

 

FRANCE

Ministère de l'économie, des finances et de l'industrie

Direction générale des entreprises

Sous-direction des biens de consommation

Bureau textile-importations

Le Bervil

12, rue Villiot

F-75572 Paris Cedex 12

Fax (33) 153 44 91 81

 

ITALIA

Ministero dello Sviluppo Economico

Direzione Generale per la Politica Commerciale

DIV. III

Viale America, 341

I-00144 Roma

Tel. (39) 06 59 64 24 71/59 64 22 79

Fax (39) 06 59 93 22 35/59 93 26 36

E-mail: polcom3@mincomes.it

 

EESTI

Majandus- ja Kommunikatsiooniministeerium

Harju 11

EE-15072 Tallinn

Faks: +372 631 3660

 

IRELAND

Department of Enterprise, Trade and Employment

Import/Export Licensing, Block C

Earlsfort Centre

Hatch Street

IE-Dublin 2

Fax: +353-1-631 25 62

 

ΕΛΛΑΣ

Υπουργείο Οικονομίας & Οικονομικών

Γενική Διεύθυνση Διεθνούς Οικονομικής Πολιτικής

Διεύθυνση Καθεστώτων Εισαγωγών-Εξαγωγών,

Εμπορικής Άμυνας

Κορνάρου 1

GR-105 63 Αθήνα

Φαξ (30-210) 328 60 94

 

ESPAÑA

Ministerio de Industria, Turismo y Comercio

Secretaría General de Comercio Exterior

Subdirección General de Comercio Exterior de Productos Industriales

Paseo de la Castellana 162

E-28046 Madrid

Fax: +34-91 349 38 31

 

ΚΥΠΡΟΣ

Υπουργείο Εμπορίου, Βιομηχανίας και Τουρισμού

Υπηρεσία Εμπορίου

Μονάδα Έκδοσης Αδειών Εισαγωγής/Εξαγωγής

Οδός Ανδρέα Αραούζου Αρ. 6

CY-1421 Λευκωσία

Φαξ (357) 22 37 51 20

 

LATVIJA

Latvijas Republikas Ekonomikas ministrija

Brīvības iela 55

LV-1519 Rīga

Fakss: +371-728 08 82

 

LIETUVA

Lietuvos Respublikos ūkio ministerija

Prekybos departamentas

Gedimino pr. 38/2

LT-01104 Vilnius

Faks. +370-5-26 23 974

 

LUXEMBOURG

Ministère de l’économie et du commerce extérieur

Office des licences

BP 113

L-2011 Luxembourg

Fax (352) 46 61 38

 

MAGYARORSZÁG

Magyar Kereskedelmi Engedélyezési Hivatal

Margit krt. 85.

HU-1024 Budapest

Fax: (36-1) 336 73 02

 

MALTA

Diviżjoni għall-Kummerċ

Servizzi Kummerċjali

Lascaris

MT-Valletta CMR02

Fax: (356) 25 69 02 99

 

NEDERLAND

Belastingdienst/Douane centrale dienst voor in- en uitvoer

Postbus 30003, Engelse Kamp 2

NL-9700 RD Groningen

Fax (31-50) 523 23 41

 

ÖSTERREICH

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Außenwirtschaftsadministration

Abteilung C2/2

Stubenring 1

A-1011 Wien

Fax: (43-1) 7 11 00/83 86

 

ROMÂNIA

Ministerul pentru Întreprinderi Mici și Mijlocii, Comerț, Turism și Profesii Liberale

Direcția Generală Politici Comerciale

Str. Ion Câmpineanu, nr. 16

București, sector 1

Cod poștal 010036

Tel. (40-21) 315 00 81

Fax (40-21) 315 04 54

e-mail: clc@dce.gov.ro

 

SLOVENIJA

Ministrstvo za finance

Carinska uprava Republike Slovenije

Carinski urad Jesenice

Spodnji plavž 6C

SI-4270 Jesenice

Faks (386-4) 297 44 72

 

SLOVENSKO

Odbor obchodnej politiky

Ministerstvo hospodárstva

Mierová 19

827 15 Bratislava 212

Slovenská republika

Fax: (421-2) 48 54 31 16

 

SUOMI/FINLAND

Tullihallitus

PL 512

FI-00101 Helsinki

Faksi +358-20-492 28 52

Tullstyrelsen

PB 512

FI-00101 Helsingfors

Fax +358-20-492 28 52

 

POLSKA

Ministerstwo Gospodarki

Plac Trzech Krzyży 3/5

00-507 Warszawa

Polska

Fax: (48-22) 693 40 21/693 40 22

 

PORTUGAL

Ministério das Finanças e da Administração Pública

Direcção-Geral das Alfândegas e dos Impostos

Especiais sobre o Consumo

Rua da Alfândega, n.o 5, r/c

P-1149-006 Lisboa

Fax: (+351) 218 81 39 90

 

SVERIGE

Kommerskollegium

Box 6803

S-113 86 Stockholm

Fax (46-8) 30 67 59

 

UNITED KINGDOM

Department of Trade and Industry

Import Licensing Branch

Queensway House — West Precinct

Billingham

UK-TS23 2NF

Fax (44-1642) 36 42 69


ANHANG V

HÖCHSTMENGEN

Erzeugnisse

in Tonnen pro Jahr

SA. Flacherzeugnisse

SA1. Rollen (Coils)

87 125

SA2. Grobbleche

0

SA3. Sonstige Flacherzeugnisse

117 875


24.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 348/19


VERORDNUNG (EG) Nr. 1341/2008 DES RATES

vom 18. Dezember 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds in Bezug auf bestimmte Einnahmen schaffende Projekte

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 161 Unterabsatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rechtsrahmen für den Programmplanungszeitraum 2007—2013 ist mit dem Ziel erstellt und ausgehandelt worden, die Programmplanung und Verwaltung der Fonds zu vereinfachen, die Wirksamkeit der Interventionen zu erhöhen und die Wahrung des Subsidiaritätsprinzips zu gewährleisten.

(2)

Für Einnahmen schaffende Projekte, die unter Artikel 55 der Verordnung Nr. 1083/2006 (3) fallen, ist ein präziseres und umfassenderes Konzept entwickelt worden, das auf der Berechnung des Höchstbetrags der zuschussfähigen Ausgaben basiert.

(3)

Es wurde auf verschiedene Schwierigkeiten bei der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 55 hingewiesen, unter anderem auf die Unverhältnismäßigkeit des Verwaltungsaufwands; betroffen sind vor allem die durch den Europäischen Sozialfonds kofinanzierten Projekte und die durch den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) oder den Kohäsionsfonds finanzierten Kleinprojekte.

(4)

Diese Schwierigkeiten können sich nachteilig auf die Projektverwaltung auswirken, vor allem bei Projekten in Bereichen, die unter die gemeinschaftlichen Prioritäten fallen, wie Umwelt, soziale Eingliederung, Forschung, Innovation oder Energie, und sich nachteilig auf den Verwaltungsaufwand auswirken. Artikel 55 sollte daher vereinfacht werden.

(5)

Die Vereinfachung sollte für alle Projekte gelten, die im Programmplanungszeitraum 2007—2013 durch die Strukturfonds oder den Kohäsionsfonds unterstützt werden. Insofern wäre eine rückwirkende Geltung der Änderung angezeigt.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 55 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Absätze 1 bis 4 dieses Artikels gelten nur für durch den EFRE oder Kohäsionsfonds kofinanzierte Projekte, deren Gesamtkosten über 1 Million EUR liegen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. August 2006 für alle Projekte, die im Programmplanungszeitraum 2007-2013 durch die Strukturfonds oder den Kohäsionsfonds unterstützt werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BARNIER


(1)  Zustimmung vom 16. Dezember 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 27. Oktober 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.


24.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 348/20


VERORDNUNG (EG) Nr. 1342/2008 DES RATES

vom 18. Dezember 2008

zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2004

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ziel der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 des Rates vom 26. Februar 2004 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände (2) ist es, die sichere Wiederauffüllung der Kabeljaubestände im Kattegat, in der Nordsee einschließlich des Skagerrak und des östlichen Ärmelkanals, in den Gewässern westlich von Schottland und in der Irischen See auf die von Wissenschaftlern empfohlene vorsorgliche Bestandsgröße innerhalb von fünf bis zehn Jahren zu gewährleisten.

(2)

Dem jüngsten wissenschaftlichen Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) zufolge reichen die Verringerungen der Kabeljaufänge, die sich aus der kombinierten Wirkung der zulässigen Gesamtfangmengen (TAC), technischen Maßnahmen und zusätzlichen Vorschriften für den Fischereiaufwand — einschließlich der Überwachung und Kontrolle zur Verhütung des Fangs und der Anlandung von Kabeljau aus der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei — ergeben, bei weitem nicht aus, um die fischereiliche Sterblichkeit auf das Maß zu reduzieren, das erforderlich wäre, damit sich die Kabeljaubestände erholen können, und keiner der vier von der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 betroffenen Kabeljaubestände weist eindeutige Anzeichen einer Erholung auf, wenngleich die Bestände in der Nordsee gewisse Anzeichen einer Besserung erkennen lassen.

(3)

Es erscheint notwendig, die Regelung zu verschärfen und einen langfristigen Plan einzuführen, um eine nachhaltige Nutzung der Kabeljaubestände auf der Grundlage des höchstmöglichen Dauerertrags zu erreichen.

(4)

Den jüngsten wissenschaftlichen Beiträgen zufolge, insbesondere den Beiträgen zu den Langzeittrends von Meeresökosystemen, lässt sich nicht genau festlegen, welche langfristigen Biomassewerte anzustreben sind. Daher sollte in dem langfristigen Plan statt eines Zielwerts für die Biomasse ein Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit festgelegt werden, der auch auf den zulässigen Fischereiaufwand angewendet werden sollte.

(5)

Der Kabeljaubestand der Nordsee wird mit Norwegen geteilt und gemeinsam bewirtschaftet. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten den Konsultationen mit Norwegen aufgrund des Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (3) gebührend Rechnung tragen.

(6)

Für den Fall, dass der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei (STECF) mangels hinreichend genauer und repräsentativer Daten nicht in der Lage ist, eine TAC zu empfehlen, sollten Vorschriften festgelegt werden, die sicherstellen, dass auch bei schlechter Datenlage in kohärenter Weise eine TAC festgelegt werden kann.

(7)

Um sicherzustellen, dass die Zielwerte für die fischereiliche Sterblichkeit erreicht werden, und um zur Minimierung der Rückwürfe beizutragen, müssen die Fangmöglichkeiten in Form des Fischereiaufwands ebenfalls auf ein Maß festgesetzt werden, das mit der mehrjährigen Strategie in Einklang steht. Diese Fangmöglichkeiten sollten so weit wie möglich nach der Art des Fanggeräts auf Grundlage der heutigen Fangverfahren festgelegt werden. Es sollte eine regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit der Bewirtschaftungsregelung vorgesehen und insbesondere sichergestellt werden, dass die Regelung zur Aufwandssteuerung überprüft wird, wenn die Kabeljaubestände ein Niveau erreichen, bei dem eine Befischung auf der Grundlage des höchstmöglichen Dauerertrags möglich ist.

(8)

Es sollten neue Mechanismen eingeführt werden, die den Fischern Anreize bieten, an Programmen zur Vermeidung von Kabeljaubeifängen teilzunehmen. All diese Programme zur Vermeidung von Kabeljaubeifängen oder zur Verringerung der Rückwürfe haben bessere Erfolgsaussichten, wenn sie gemeinsam mit der Fischwirtschaft ausgearbeitet werden. Gemeinsam mit den Mitgliedstaaten entwickelte Programme sind daher als ein wirksames Mittel zur Förderung der Nachhaltigkeit zu betrachten und ihre Ausarbeitung sollte unterstützt werden. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem ihre Befugnis zur Erteilung von Fangrechten für die Kabeljaubestände dazu nutzen, ihre Fischer zu selektiveren und weniger umweltschädlichen Fangmethoden anzuhalten.

(9)

Die Festlegung und Aufteilung der Fangbeschränkungen, die Festsetzung von Mindest- und Vorsorgewerten für die Bestände, der Höhe der fischereilichen Sterblichkeit und des höchstzulässigen Fischereiaufwands je Aufwandsgruppe und Mitgliedstaat sowie die Ausklammerung bestimmter Gruppen von Fischereifahrzeugen aus der Aufwandsregelung gemäß dieser Verordnung sind Maßnahmen, die in der Gemeinsamen Fischereipolitik von entscheidender Bedeutung sind. Es ist zweckmäßig, dass sich der Rat in diesen speziellen Fragen das Recht vorbehält, Durchführungsbefugnisse selbst auszuüben.

(10)

Die Maßnahmen, die zur Umsetzung einzelner Bestimmungen dieser Verordnung erforderlich sind, insbesondere diejenigen, mit denen die Aufwandsbeschränkungen im Rahmen des vom Rat festgelegten höchstzulässigen Fischereiaufwands angepasst werden sollen, sollten im Einklang mit dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) angenommen werden.

(11)

Ergänzend zu den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik (5) sind Kontrollmaßnahmen einzuführen, um die Einhaltung der Maßnahmen der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten.

(12)

Es sollten Vorschriften vorgesehen werden, nach denen der durch diese Verordnung eingeführte langfristige Plan für die Zwecke des Artikels 21 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (6) als Wiederauffüllungsplan im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (7) bzw. alternativ für die Zwecke des Artikels 1 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 als Bewirtschaftungsplan im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eingestuft werden kann, wobei der Situation der betreffenden Bestände Rechnung zu tragen ist.

(13)

Die Verordnung (EG) Nr. 423/2004 sollte aufgehoben und durch diese Verordnung ersetzt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung legt einen Plan für vier Kabeljaubestände fest, die folgenden geografischen Gebieten entsprechen:

a)

Kattegat,

b)

Nordsee, Skagerrak und östlicher Ärmelkanal,

c)

Gewässer westlich von Schottland,

d)

Irische See.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Über die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 hinaus bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck

a)

„Aufwandsgruppe“ eine Bewirtschaftungseinheit eines Mitgliedstaates, für die ein höchstzulässiger Fischereiaufwand festgelegt wurde. Sie wird über eine Fanggerätegruppe und ein Gebiet definiert, wie in Anhang I dargelegt;

b)

„aggregierte Aufwandsgruppe“ die Verbindung der Aufwandsgruppen sämtlicher Mitgliedstaaten, die über dieselbe Fanggerätegruppe und dasselbe Gebiet definiert sind;

c)

„Einheitsfang“ ist die Menge Kabeljau, die in einem Jahr gefangen wird, ausgedrückt in Lebendgewicht je Einheit Fischereiaufwand in kW-Tagen;

d)

„entsprechende Altersklassen“ die Altersklassen 3, 4 und 5 für Kabeljau im Kattegat, die Altersklassen 2, 3 und 4 für Kabeljau in der Irischen See, der Nordsee, im Skagerrak und im östlichen Ärmelkanal, die Altersklassen 2, 3, 4 und 5 für Kabeljau in den Gewässern westlich von Schottland, oder andere Altersklassen, die vom STECF als geeignet eingestuft werden.

Artikel 3

Gebietsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Gebietsbestimmungen:

a)

„Kattegat“ ist der Teil des Gebiets IIIa, wie vom ICES beschrieben, der im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von diesem Punkt zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste, im Süden durch eine Linie von Kap Hasenore zum Kap Gnibens, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt wird;

b)

„Nordsee“ umfasst das ICES-Gebiet IV und den nicht zum Skagerrak oder Kattegat gehörigen Teil des ICES-Gebiets IIIa sowie den Teil des ICES-Gebiets IIa, der in Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten liegt;

c)

„Skagerrak“ ist der Teil des ICES-Gebiets IIIa, der im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes, im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt wird;

d)

„östlicher Ärmelkanal“ ist das ICES-Gebiet VIId;

e)

„Irische See“ ist das ICES-Gebiet VIIa;

f)

„westlich von Schottland“ umfasst das ICES-Gebiet VIa und den Teil des ICES-Gebiets Vb, der in Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Mitgliedstaaten liegt.

Artikel 4

Berechnung des Fischereiaufwands

Für die Zwecke dieser Verordnung wird der Fischereiaufwand einer Gruppe von Schiffen berechnet als die Summe der Produkte aus dem Kapazitätswert jedes Schiffes in kW und der Anzahl der Tage, die es in einem der Gebiete nach Anhang I zugebracht hat. Ein Tag in einem Gebiet ist ein kontinuierlicher Zeitraum von 24 Stunden (oder ein Teil davon), in dem sich ein Schiff in dem Gebiet und außerhalb des Hafens befindet.

Artikel 5

Ziel des Plans

(1)   Der in Artikel 1 genannte Plan soll die nachhaltige Nutzung der Kabeljaubestände auf der Grundlage des höchstmöglichen Dauerertrags sichern.

(2)   Das Ziel nach Absatz 1 soll unter Beibehaltung der folgenden Werte für die fischereiliche Sterblichkeit von Kabeljau der entsprechenden Altersklassen erreicht werden:

Bestand

fischereiliche Sterblichkeit

Kabeljau im Kattegat

0,4

Kabeljau in den Gewässern westlich von Schottland

0,4

Kabeljau in der Irischen See

0,4

(3)   Für den Kabeljaubestand in der Nordsee, im Skagerrak und im östlichen Ärmelkanal soll das in Absatz 1 genannte Ziel unter Beibehaltung der Werte für die fischereiliche Sterblichkeit von Kabeljau der entsprechenden Altersklassen gemäß Artikel 8 erreicht werden.

KAPITEL II

ZULÄSSIGE GESAMTFANGMENGEN

Artikel 6

Mindest- und Vorsorgewerte

Der Mindestwert und der Vorsorgewert für die Laicherbiomasse für die einzelnen Kabeljaubestände werden wie folgt festgesetzt:

Bestand

Mindestwert für die Laicherbiomasse

(in Tonnen)

Vorsorgewert für die Laicherbiomasse

(in Tonnen)

Kabeljau im Kattegat

6 400

10 500

Kabeljau in der Nordsee, im Skagerrak und im östlichen Ärmelkanal

70 000

150 000

Kabeljau in den Gewässern westlich von Schottland

14 000

22 000

Kabeljau in der Irischen See

6 000

10 000

Artikel 7

Verfahren für die Festsetzung der TACs für die Kabeljaubestände im Kattegat, in den Gewässern westlich von Schottland und in der Irischen See

(1)   Der Rat entscheidet jedes Jahr über die TAC für die einzelnen Kabeljaubestände im Kattegat, in den Gewässern westlich von Schottland und in der Irischen See für das kommende Jahr. Zur Berechnung der TAC werden die folgenden Mengen von den Gesamtentnahmen von Kabeljau abgezogen, die der Prognose des STECF zufolge der in den Absätzen 2 und 3 genannten fischereilichen Sterblichkeit entsprechen:

a)

die Menge Fisch, die den erwarteten Rückwürfen von Kabeljau aus dem betreffenden Bestand entspricht;

b)

gegebenenfalls die Menge, die anderen Ursachen fischereilicher Sterblichkeit von Kabeljau durch Befischung entspricht und die aufgrund eines Vorschlags der Kommission festgelegt wird.

(2)   Die TACs erfüllen, auf der Grundlage eines Gutachtens des STECF, folgende Bedingungen:

a)

Ist die vom STECF prognostizierte Bestandsgröße am 1. Januar des Jahres der Anwendung der TAC kleiner als der Mindestwert für die Laicherbiomasse gemäß Artikel 6, so wird im Jahr der Anwendung der TAC die fischereiliche Sterblichkeit gegenüber dem Vorjahr um 25 % verringert;

b)

ist die vom STECF prognostizierte Bestandsgröße am 1. Januar des Jahres der Anwendung der TAC kleiner als der Vorsorgewert für die Laicherbiomasse gemäß Artikel 6 und größer als der Mindestwert für die Laicherbiomasse gemäß Artikel 6 oder gleich diesem Wert, so wird im Jahr der Anwendung der TAC die fischereiliche Sterblichkeit gegenüber dem Vorjahr um 15 % verringert; und

c)

ist die vom STECF prognostizierte Bestandsgröße am 1. Januar des Jahres der Anwendung der TAC größer als der Vorsorgewert für die Laicherbiomasse gemäß Artikel 6 oder gleich diesem Wert, so wird im Jahr der Anwendung der TAC die fischereiliche Sterblichkeit gegenüber dem Vorjahr um 10 % verringert.

(3)   Würde nach dem Gutachten des STECF die Anwendung von Absatz 2 Buchstaben b und c zu einer fischereilichen Sterblichkeit führen, die unter der fischereilichen Sterblichkeit gemäß Artikel 5 Absatz 2 liegt, so setzt der Rat die TAC auf einen Wert fest, der die in jenem Artikel festgelegte fischereiliche Sterblichkeit bewirkt.

(4)   Bei Erstellung seines Gutachtens gemäß den Absätzen 2 und 3 geht der STECF davon aus, dass im Jahr vor dem Jahr der Anwendung der TAC bei der Befischung des Bestands die Anpassung der fischereilichen Sterblichkeit der Verringerung des höchstzulässigen Fischereiaufwands in diesem Jahr entsprach.

(5)   Ungeachtet der Absätze 2 Buchstaben a, b und c und Absatz 3 setzt der Rat keine TAC fest, die um mehr als 20 % niedriger oder höher ausfällt als die TAC des Vorjahres.

Artikel 8

Verfahren für die Festsetzung der TACs für den Kabeljaubestand in der Nordsee, im Skagerrak und im östlichen Ärmelkanal

(1)   Der Rat entscheidet jedes Jahr über die TACs für den Kabeljaubestand in der Nordsee, im Skagerrak und im östlichen Ärmelkanal. Zur Berechnung der TACs werden die sich aus den Regeln des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben a und b ergebenden Abzüge vorgenommen.

(2)   Die TACs werden zunächst nach den Absätzen 3 und 5 berechnet. Ab dem Jahr, in dem die sich aus der Anwendung der Absätze 3 und 5 ergebenden TACs niedriger wären als die sich aus der Anwendung der Absätze 4 und 5 ergebenden TACs, werden die TACs nach den Absätzen 4 und 5 berechnet.

(3)   Anfangs dürfen die TACs nicht über eine Höhe hinausgehen, die einer fischereilichen Sterblichkeit in Höhe eines der folgenden Prozentsätze für die geschätzte fischereiliche Sterblichkeit in der entsprechenden Alterklasse im Jahr 2008 entspricht: 75 % für die TACs 2009, 65 % für die TACs 2010 und Anwendung einer Reduzierung von jeweils 10 % in den darauf folgenden Jahren.

(4)   Später gilt dann, dass für den Fall, dass die Bestandsgröße am 1. Januar des Jahres vor der Anwendung der TACs

a)

größer als der Vorsorgewert für die Laicherbiomasse ist, die TACs einer fischereilichen Sterblichkeit von 0,4 in den entsprechenden Altersklassen entsprechen müssen;

b)

zwischen dem Mindestwert und dem Vorsorgewert für die Laicherbiomasse liegt, die TACs eine Höhe nicht überschreiten dürfen, die einer fischereilichen Sterblichkeit in den entsprechenden Altersklassen nach nachstehender Formel entspricht:

0,4 - (0,2* (Vorsorgewert für die Laicherbiomasse - Laicherbiomasse) / (Vorsorgewert für die Laicherbiomasse - Mindestwert für die Laicherbiomasse));

c)

gleich dem Mindestwert für die Laicherbiomasse oder geringer ist, die TACs eine Höhe nicht überschreiten dürfen, die einer fischereilichen Sterblichkeit von 0,2 in den entsprechenden Altersklassen entspricht.

(5)   Ungeachtet der Absätze 3 und 4 setzt der Rat für 2010 und die Folgejahre keine TACs fest, die um mehr als 20 % niedriger oder höher ausfallen als die TACs des Vorjahres.

(6)   Wurde Kabeljaubestand gemäß Absatz 1 in drei aufeinander folgenden Jahren mit einer fischereilichen Sterblichkeitsrate von nahezu 0,4 befischt, so bewertet die Kommission die Anwendung dieses Artikels und schlägt gegebenenfalls geeignete Änderungen vor, um eine Befischung auf der Grundlage des höchstmöglichen Dauerertrags sicherzustellen.

Artikel 9

Verfahren für die Festlegung von TACs bei schlechter Datenlage

Kann der STECF mangels hinreichend genauer und repräsentativer Daten kein Gutachten abgeben, anhand dessen der Rat die TACs in Einklang mit Artikel 7 oder 8 festlegen kann, entscheidet der Rat wie folgt:

a)

Empfiehlt der STECF eine Reduzierung der Kabeljaufänge auf das niedrigstmögliche Niveau, so werden TACs festgesetzt, die im Vergleich zur TAC des Vorjahrs einer Reduzierung um 25 % entspricht.

b)

In allen anderen Fällen werden TACs festgelegt, die im Vergleich zur TAC des Vorjahres einer Reduzierung um 15 % entspricht, es sei denn, dies ist der Empfehlung des STECF zufolge nicht angemessen.

Artikel 10

Anpassung der Maßnahmen

(1)   Ist der Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit nach Artikel 5 Absatz 2 erreicht oder sind dem Gutachten des STECF zufolge dieser Zielwert oder die Mindest- und Vorsorgewerte für die Laicherbiomasse nach Artikel 6 oder die Werte für die fischereiliche Sterblichkeit nach Artikel 7 Absatz 2 nicht mehr geeignet, ein geringes Risiko der Bestandserschöpfung und einen höchstmöglichen Dauerertrag zu gewährleisten, so beschließt der Rat neue Werte.

(2)   Geht aus dem Gutachten des STECF hervor, dass einer der Kabeljaubestände sich nicht angemessen erholt, so fasst der Rat einen Beschluss, mit dem

a)

für den betreffenden Bestand eine TAC festgesetzt wird, die unter den in den Artikeln 7, 8 und 9 vorgesehenen Werten liegt;

b)

der höchstzulässige Fischereiaufwand auf einen niedrigeren Wert festgesetzt wird als in Artikel 12 vorgesehen;

c)

gegebenenfalls Fangbedingungen festgelegt werden.

KAPITEL III

BESCHRÄNKUNG DES FISCHEREIAUFWANDS

Artikel 11

Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands

(1)   Die TACs gemäß den Artikeln 7, 8 und 9 werden durch eine Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands ergänzt, mit der den Mitgliedstaaten jährlich Fangmöglichkeiten ausgedrückt als Fischereiaufwand zugeteilt werden.

(2)   Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und auf der Grundlage der von Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Informationen und des Gutachtens des STECF gemäß Absatz 3 unter folgenden Voraussetzungen bestimmte Gruppen von Fischereifahrzeugen von der Aufwandsregelung ausnehmen:

a)

es liegen geeignete Daten über Kabeljaufänge und Kabeljaurückwürfe vor, die es dem STECF ermöglichen, den Prozentsatz von Kabeljaufängen für jede Gruppe der betreffenden Fischereifahrzeuge zu schätzen;

b)

der Prozentsatz der vom STECF geschätzten Kabeljaufänge liegt nicht über 1,5 % der Gesamtfänge jeder Gruppe der betreffenden Fischereifahrzeuge und

c)

die Einbeziehung dieser Gruppen von Fischereifahrzeugen in die Aufwandsregelung wäre mit einem Verwaltungsaufwand verbunden, der in keinem Verhältnis zu ihrer Auswirkung auf die Kabeljaubestände insgesamt stünde.

Kann STECF nicht einschätzen, ob diese Bedingungen auch in Zukunft erfüllt sind, nimmt der Rat alle Gruppen der betroffenen Fischereifahrzeuge in die Aufwandsregelung auf.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und STECF gemäß von der Kommission festzulegenden Durchführungsbestimmungen jährlich geeignete Informationen, damit festgestellt werden kann, ob die vorgenannten Bedingungen erfüllt sind und auch in Zukunft erfüllt werden.

Artikel 12

Fischereiaufwandszuteilungen

(1)   Der Rat entscheidet jedes Jahr über den höchstzulässigen Fischereiaufwand für jede Aufwandsgruppe der einzelnen Mitgliedstaaten.

(2)   Der höchstzulässige Fischereiaufwand wird anhand eines Ausgangswertes berechnet, der wie folgt ermittelt wird:

a)

Für das erste Jahr der Anwendung dieser Verordnung wird der Ausgangswert für jede Aufwandsgruppe auf Basis des Gutachtens des STECF als der durchschnittliche Aufwand in kW-Tagen der Jahre 2004—2006 oder 2005-2007 — je nach Wahl der Mitgliedstaaten — ermittelt.

b)

In den nachfolgenden Jahren der Anwendung dieser Verordnung entspricht der Ausgangswert dem höchstzulässigen Fischereiaufwand des Vorjahres.

(3)   Die Aufwandsgruppen, bei denen eine jährliche Anpassung des höchstzulässigen Fischereiaufwands vorgenommen wird, werden wie folgt bestimmt:

a)

Die Kabeljaufänge der Schiffe jeder Aufwandsgruppe werden anhand der von den Mitgliedstaaten nach den Artikeln 18, 19 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik übermittelten Daten (8) ermittelt.

b)

Für jedes der in Anhang I dieser Verordnung definierten Gebiete wird eine Liste der aggregierten Aufwandsgruppen und ihrer jeweiligen Kabeljaufänge, einschließlich Rückwürfen, erstellt. In dieser Liste werden für jede Aufwandsgruppe die Kabeljaufänge in aufsteigender Reihenfolge aufgeführt.

c)

Die kumulierten Kabeljaufänge gemäß den nach Buchstabe b erstellten Listen werden wie folgt ermittelt. Für jede aggregierte Aufwandsgruppe werden die Kabeljaufänge dieser Aufwandsgruppe und die Kabeljaufänge aller aggregierten Aufwandsgruppen auf den Listenplätzen davor addiert.

d)

Die nach Buchstabe c ermittelten kumulierten Fänge werden als prozentualer Anteil der kumulierten Kabeljaufänge aller aggregierten Aufwandsgruppen in demselben Gebiet ausgedrückt.

(4)   Bei aggregierten Aufwandsgruppen, deren Anteil an den nach Absatz 3 Buchstabe d ermittelten kumulierten Fängen 20 % oder mehr beträgt, ist eine jährliche Anpassung bei den betreffenden Aufwandsgruppen vorzunehmen. Der höchstzulässige Fischereiaufwand der betreffenden Gruppen wird wie folgt bestimmt:

a)

gilt Artikel 7 oder 8, so wird der Ausgangswert um denselben Prozentsatz angepasst, der in diesen Artikeln für die fischereiliche Sterblichkeit festgelegt ist;

b)

gilt Artikel 9, so wird der Ausgangswert des Fischereiaufwands um denselben Prozentsatz angepasst wie die TAC.

(5)   Für Aufwandsgruppen, auf die Absatz 4 nicht zutrifft, bleibt der Ausgangswert des höchstzulässigen Fischereiaufwands unverändert.

Artikel 13

Zuteilung eines zusätzlichen Fischereiaufwands für stark selektives Fanggerät und Fangreisen, auf denen der Kabeljaufang vermieden wird

(1)   Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 2 bis 7 den höchstzulässigen Fischereiaufwand für diejenigen Aufwandsgruppen erhöhen, deren Aufwand gemäß Artikel 12 Absatz 4 angepasst wurde.

(2)   Der höchstzulässige Fischereiaufwand kann innerhalb der Aufwandsgruppen erhöht werden, sofern die Fangtätigkeit eines oder mehrerer Schiffe dieser Gruppen

a)

mit nur einem dieser Regelung unterliegendem Fanggerät an Bord durchgeführt wird, dessen technische Merkmale einer von der STECF evaluierten wissenschaftlichen Studie zufolge zu Fängen führen, die weniger als 1 % Kabeljau enthalten (stark selektives Fanggerät);

b)

zu einer Fangzusammensetzung mit weniger als 5 % Kabeljau mit pro Fangreise führt (Fangreisen, auf denen der Fang von Kabeljau vermieden wird);

c)

nach einem Plan zur Vermeidung von Kabeljaufängen oder zur Reduzierung der Rückwürfe durchgeführt wird, der die durch die beteiligten Schiffe verursachte fischereiliche Sterblichkeit bei Kabeljau mindestens ebenso stark reduziert wie die Aufwandsanpassungen gemäß Artikel 12 Absatz 4; oder

d)

in den Gewässern westlich von Schottland westlich einer Linie, die sich aus den Loxodromen zwischen den in Anhang IV genannten Koordinaten ergibt, die nach dem WGS84-Koordinatensystem gemessen werden, sofern die beteiligten Schiffe mit einem satellitengestützten Schiffsüberwachungssystem (VMS) ausgestattet sind.

(3)   Die Schiffe nach Absatz 2 unterliegen einer erhöhten Überwachungsfrequenz, insbesondere hinsichtlich

a)

des ausschließlichen Einsatzes von stark selektivem Fanggerät während der entsprechenden Fangreisen gemäß Absatz 2 Buchstabe a,

b)

des Umfangs der Rückwürfe gemäß Absatz 2 Buchstabe b,

c)

der Reduzierung der fischereilichen Sterblichkeit gemäß Absatz 2 Buchstabe c,

d)

des Umfangs der Fänge und Rückwürfe westlich der in Absatz 2 Buchstabe d genannten Linie,

sowie den Regelungen für die regelmäßige Lieferung von Daten über die Einhaltung der in diesen Buchstaben niedergelegten besonderen Bestimmungen an die Mitgliedstaaten.

(4)   Die Erhöhung des Fischereiaufwands nach diesem Artikel wird für jedes Schiff in den betroffenen Aufwandsgruppen, das nach den besonderen Bestimmungen des Absatzes 2 Buchstaben a, b, c und d tätig ist, ermittelt und darf nicht über die Menge hinausgehen, die zur Kompensierung der Aufwandsanpassung nach Artikel 12 Absatz 4 für das für diese Fangtätigkeiten verwendete Fanggerät erforderlich ist.

(5)   Jede von den Mitgliedstaaten vorgenommene Erhöhung der Aufwandszuteilung wird der Kommission bis zum 30. April des Jahres, in dem die Kompensierung der Aufwandsanpassung erfolgt, mitgeteilt. Diese Mitteilung enthält Angaben zu den Schiffen, die nach den besonderen Bestimmungen des Absatzes 2 Buchstaben a, b, c und d tätig sind, zum Fischereiaufwand pro Aufwandsgruppe, den die Mitgliedstaaten für diese Schiffe innerhalb des besagten Jahres erwarten, sowie zu den Bestimmungen für die Beobachtung des Fischereiaufwands der Schiffe, einschließlich der Kontrollbestimmungen.

(6)   Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission bis spätestens 1. März jeden Jahres Bericht über den Anteil des Fischereiaufwands, der im Rahmen der Fangtätigkeit während des Vorjahres in Anspruch genommen wurde.

(7)   Die Kommission ersucht STECF, jährlich die Reduzierung der Sterblichkeit bei Kabeljau, die sich aus der Anwendung von Absatz 2 Buchstabe c ergeben würde, mit der Reduzierung zu vergleichen, die er als Ergebnis der Aufwandsanpassung gemäß Artikel 12 Absatz 4 erwartet hätte. Auf der Grundlage des entsprechenden Gutachtens kann die Kommission Aufwandsanpassungen vorschlagen, die im folgenden Jahr für die entsprechende Fanggerätegruppe gelten.

Artikel 14

Pflichten eines Mitgliedstaats

(1)   Jeder Mitgliedstaat legt für die Schiffe unter seiner Flagge ein Verfahren fest, nach dem der höchstzulässige Fischereiaufwand den einzelnen Schiffen oder einer Gruppe von Schiffen unter Berücksichtigung einer Reihe von Kriterien zugeteilt wird; dazu gehören beispielsweise

a)

die Förderung der guten fischereilichen Praxis, einschließlich besserer Datenerhebung, Verringerung der Rückwürfe und Minimierung der Auswirkungen auf Jungfische;

b)

Teilnahme an gemeinsamen Programmen zur Vermeidung unerwünschter Kabeljaubeifänge;

c)

geringe Umweltauswirkungen, einschließlich eines geringen Treibstoffverbrauchs und geringer Treibhausgasemissionen;

d)

Verhältnismäßigkeit bei der Zuteilung von Fangmöglichkeiten in Form von Fangquoten.

(2)   Für jedes der in Anhang I dieser Verordnung genannten Gebiete stellt jeder Mitgliedstaat für die Schiffe unter seiner Flagge, die in dem jeweiligen Gebiet Fischfang betreiben und dazu Fanggerät einer der in Anhang I dieser Verordnung genannten Fanggerätegruppen einsetzen, spezielle Fangerlaubnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse (9) aus.

(3)   Für jedes der in Anhang I genannten Gebiete darf die in kW ausgedrückte Gesamtfangkapazität der Schiffe einer Aufwandsgruppe, die über eine gemäß Absatz 2 ausgestellte spezielle Fangerlaubnis verfügen, die maximale Kapazität der Schiffe, die 2006 oder 2007 mit einem der Regelung unterliegenden Fanggerät in dem betreffenden geografischen Gebiet Fischgang betrieben haben, nicht überschreiten.

(4)   Jeder Mitgliedstaat führt ein Verzeichnis der Schiffe, die im Besitz der speziellen Fangerlaubnis gemäß Absatz 2 sind, und macht es der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten auf seiner offiziellen Website zugänglich.

Artikel 15

Steuerung des Fischereiaufwands

Die Mitgliedstaaten überwachen die Kapazität und die Fangtätigkeit ihrer Flotte nach Aufwandsgruppen und treffen geeignete Maßnahmen, wenn der nach Artikel 12 festgelegte höchstzulässige Fischereiaufwand beinahe erreicht ist, um sicherzustellen, dass der Aufwand die geltende Obergrenze nicht übersteigt.

Artikel 16

Tausch von höchstzulässigem Fischereiaufwand zwischen Mitgliedstaaten und Umverteilung des Aufwands

(1)   Der nach Artikel 11 festgelegte höchstzulässige Fischereiaufwand kann von den betreffenden Mitgliedstaaten angepasst werden bei

a)

dem Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 und

b)

Neuaufteilungen und/oder Abzügen gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 und gemäß Artikel 21 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93.

(2)   Ein Mitgliedstaat, der den Tausch von Quoten in einem der in Artikel 3 genannten Gebiete nicht weiterverfolgt, kann den nach Artikel 12 festgelegten höchstzulässigen Fischereiaufwand anpassen, sofern er die Quoten gewöhnlich in dem Referenzzeitraum für die Festlegung des Ausgangswertes nach Artikel 12 Absatz 2 getauscht hat und einen zusätzlichen Fischereiaufwand in einer der betreffenden Aufwandsgruppen betreiben muss, um die zurückerhaltene Quote zu nutzen. Diese Umverteilung des Aufwands geht mit einer Verringerung des höchstzulässigen Fischereiaufwands durch den Mitgliedstaat einher, der die Quote an den diese einbehaltenden Mitgliedstaat zurückgibt, und verdeutlicht, in welchem Umfang den Aufwandsgruppen dieses Mitgliedstaats geringere Quoten für die Befischung zur Verfügung stehen, es sei denn, der Mitgliedstaat, der die Quote zurückgibt, hat den entsprechenden Fischereiaufwand für die Festlegung des genannten Ausgangswerts nicht ausgenutzt.

(3)   Ungeachtet des Artikels 17 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten im Jahr 2009 ihre Aufwandzuteilungen ändern, indem sie Fischereiaufwand und Fangkapazitäten zwischen geografischen Gebieten im Sinne von Artikel 3 übertragen, sofern diese Übertragung Fangtätigkeiten gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a und b betrifft. Entsprechende Übertragungen sind der Kommission mitzuteilen. Der höchstzulässige Fischereiaufwand gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a wird entsprechend geändert.

Artikel 17

Tausch von höchstzulässigem Fischereiaufwand zwischen Aufwandsgruppen

(1)   Ein Mitgliedstaat kann seine Aufwandszuteilung ändern, indem er gemäß den in den Absätzen 2 bis 5 dargelegten Bedingungen Fangkapazitäten von einer Aufwandsgruppe auf eine andere überträgt.

(2)   Die Übertragung kann zwischen Fanggerätegruppen erfolgen, nicht jedoch zwischen geografischen Gebieten; dies gilt unter der Voraussetzung, dass der betreffende Mitgliedstaat der Kommission Informationen über die Einheitsfänge seiner Aufwand abgebenden und seiner Aufwand empfangenden Fanggerätegruppe übermittelt, die sich auf den Durchschnitt der letzten drei Jahre beziehen.

(3)   Sind die Einheitsfänge der Fanggerätegruppe, die Aufwand abgibt, höher als die Einheitsfänge der Fanggerätegruppe, die Aufwand empfängt, so erfolgt generell die Übertragung von Kilowatt-Tagen im Verhältnis 1:1.

(4)   Sind die Einheitsfänge der Fanggerätegruppe, die Aufwand abgibt, niedriger als die Einheitsfänge der Fanggerätegruppe, die Aufwand empfängt, so wendet der Mitgliedstaat auf den Betrag des Aufwands der Aufwand empfangenden Fangerätegruppe einen Berichtigungsfaktor an, so dass ein Ausgleich für die höheren Einheitsfänge der zuletzt genannten Fanggerätegruppe geschaffen wird.

(5)   Die Kommission ersucht STECF, Standardberichtigungsfaktoren auszuarbeiten, die genutzt werden können, um die Übertragung von Aufwand von einer Fangerätegruppe auf die andere mit jeweils unterschiedlichen Einheitsfängen zu erleichtern.

KAPITEL IV

ÜBERWACHUNG UND KONTROLLEN

Artikel 18

Verhältnis zur Verordnung (EWG) Nr. 2847/93

Die in diesem Kapitel vorgesehenen Kontrollmaßnahmen gelten zusätzlich zu den in der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 vorgegebenen.

Artikel 19

Logbuchkontrollen

(1)   Bei Schiffen, die mit VMS ausgerüstet sind, überprüfen die Mitgliedstaaten unter Verwendung der VMS-Daten, ob die im Fischereiüberwachungszentrum eingegangenen Informationen mit den Angaben im Logbuch übereinstimmen. Diese Gegenkontrollen werden für einen Zeitraum von drei Jahren in computerlesbarer Form aufgezeichnet.

(2)   Jeder Mitgliedstaat führt ein Verzeichnis der Kontaktstellen, bei denen die Logbücher und die Anlandeerklärungen vorzulegen sind, und macht dieses auf seiner offiziellen Website zugänglich.

Artikel 20

Wiegen von erstmals angelandetem Kabeljau

(1)   Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs sorgt dafür, dass alle Kabeljaumengen über 300 kg, die in den in Artikel 3 genannten Gebieten gefangen und in einem Gemeinschaftshafen angelandet wurden, vor dem Verkauf oder vor dem Weitertransport an einen anderen Ort an Bord oder im Anlandehafen gewogen werden. Die für das Wiegen verwendete Waage wird von den zuständigen nationalen Behörden zugelassen. Das beim Wiegen festgestellte Gewicht wird für die Erklärung nach Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 verwendet.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten zulassen, dass der Kabeljau bei einer Fischauktion in dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gewogen wird, sofern bei der Anlandung eine physische Kontrolle durchgeführt wurde und der Fisch vor der direkten Beförderung zu der Fischauktion versiegelt wurde und bis zum Wiegen versiegelt bleibt. In dem Begleitpapier sind die Einzelheiten der bei der Anlandung durchgeführten Kontrolle anzugeben.

Artikel 21

Inspektionseckwerte

Jeder Mitgliedstaat, unter dessen Flagge unter diese Verordnung fallende Schiffe fahren, setzt spezielle Eckwerte für Inspektionen fest. Diese Eckwerte werden nach einer Analyse der erzielten Ergebnisse regelmäßig überprüft. Die Eckwerte für Inspektionen werden progressiv weiterentwickelt, bis die Zieleckwerte gemäß Anhang II erreicht sind.

Artikel 22

Verbot der Umladung

In den in Artikel 3 genannten geografischen Gebieten ist die Umladung von Kabeljau verboten.

Artikel 23

Nationale Kontrollprogramme

(1)   Mitgliedstaaten, unter deren Flagge unter diese Verordnung fallende Schiffe fahren, erstellen ein nationales Kontrollprogramm gemäß Anhang III.

(2)   Mitgliedstaaten, unter deren Flagge unter diese Verordnung fallende Schiffe fahren, machen der Kommission und den übrigen von dieser Verordnung betroffenen Mitgliedstaaten ihr nationales Kontrollprogramm und einen Zeitplan für seine Umsetzung vor dem 31. Januar jedes Jahres auf ihrer offiziellen Website zugänglich.

(3)   Die Kommission beruft mindestens einmal jährlich eine Sitzung des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur ein, um die Einhaltung der nationalen Kontrollprogramme für die unter diese Verordnung fallenden Kabeljaubestände und die erzielten Ergebnisse zu bewerten.

Artikel 24

Anmeldung

(1)   Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft oder sein Vertreter, der mit mehr als einer Tonne Kabeljau an Bord einen Hafen oder einen Anlandeort in einem Mitgliedstaat anlaufen will, teilt den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats mindestens vier Stunden vor diesem Anlaufen Folgendes mit:

a)

den Namen des Hafens oder des Anlandeortes;

b)

die voraussichtliche Ankunftszeit in diesem Hafen oder an diesem Anlandeort;

c)

die Mengen aller Arten in kg Lebendgewicht, von denen mehr als 50 kg an Bord mitgeführt werden.

(2)   Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, in dem mehr als eine Tonne Kabeljau angelandet werden soll, können vorschreiben, dass mit dem Abladen erst begonnen wird, wenn diese Behörden hierzu die Genehmigung erteilt haben.

(3)   Beabsichtigt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft oder sein Vertreter, eine beliebige an Bord befindliche Menge auf See umzuladen oder abzuladen oder in einem Hafen oder an einem Anlandeort in einem Drittland anzulanden, so muss er 24 Stunden vor der Umladung oder Abladung auf See bzw. der Anlandung in einem Drittland die Meldung gemäß Absatz 1 an die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats machen.

Artikel 25

Bezeichnete Häfen

(1)   Sollen von einem Fischereifahrzeug der Gemeinschaft in der Gemeinschaft mehr als zwei Tonnen Kabeljau angelandet werden, so trägt der Kapitän dafür Sorge, dass diese Anlandungen nur in bezeichneten Häfen erfolgen.

(2)   Jeder Mitgliedstaat bezeichnet die Häfen, in denen Anlandungen von mehr als zwei Tonnen Kabeljau erfolgen müssen.

(3)   Jeder Mitgliedstaat macht auf seiner öffentlichen Website die Liste der bezeichneten Häfen und der diesbezüglichen Kontroll- und Überwachungsverfahren für diese Häfen, einschließlich der Bestimmungen für die Erfassung und Meldung der Kabeljaumengen bei jeder Anlandung, zugänglich.

Die Kommission leitet diese Angaben an alle Mitgliedstaaten weiter.

Artikel 26

Zulässige Abweichung bei Schätzung der im Logbuch eingetragenen Mengen

Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten (10) beträgt die erlaubte Toleranzspanne bei der Schätzung der in kg Lebendgewicht an Bord mitgeführten Kabeljaumengen 8 % der im Logbuch eingetragenen Zahl.

Artikel 27

Getrennte Aufbewahrung von Kabeljau

Es ist verboten, Kabeljau an Bord eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft in Behältnissen gemischt mit anderen Arten mariner Lebewesen aufzubewahren. Behältnisse mit Kabeljau werden unter Deck so verstaut, dass sie von anderen Behältnissen getrennt gehalten werden.

Artikel 28

Transport von Kabeljau

(1)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass alle in einem der geografischen Gebiete gemäß Artikel 3 gefangenen und in diesem Mitgliedstaat zuerst angelandeten Mengen Kabeljau vor einem Weitertransport in Anwesenheit von Kontrolleuren gewogen werden. Von Kabeljau, der zuerst in einem bezeichneten Hafen gemäß Artikel 24 angelandet wird, sind in Anwesenheit von durch die Mitgliedstaaten zugelassenen Kontrolleuren repräsentative Stichproben, die mindestens 20 % der angelandeten Mengen ausmachen müssen, zu wiegen, bevor sie zum Erstverkauf angeboten oder verkauft werden. Zu diesem Zweck übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission innerhalb von einem Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung genaue Angaben über die Stichprobenregelung, die sie anzuwenden gedenken.

(2)   Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 wird allen Mengen Kabeljau von mehr als 50 kg, die an einen anderen als den Anlande- oder Einfuhrort verbracht werden, für die transportierten Mengen Kabeljau eine Kopie der Erklärungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 jener Verordnung beigefügt. Die Befreiung nach Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 ist nicht anwendbar.

Artikel 29

Spezifisches Kontrollprogramm

Abweichend von den Bestimmungen von Artikel 34c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 können die spezifischen Kontrollprogramme für die betroffenen Kabeljaubestände eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren haben.

KAPITEL V

BESCHLUSSFASSUNG UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 30

Beschlussfassungsverfahren

Ist in dieser Verordnung eine Beschlussfassung durch den Rat vorgesehen, so befindet der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission.

Artikel 31

Änderungen des Anhangs I

Auf der Grundlage eines Gutachtens des STECF kann die Kommission Anhang I dieser Verordnung nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 und gemäß folgenden Grundsätzen ändern:

a)

die Aufwandsgruppen sind im Hinblick auf die befischten biologischen Bestände, die Größe der als Zielart oder als Beifang gefangenen Fische und die Auswirkungen der mit der Aufwandsgruppe verbundenen Fangtätigkeiten auf die Umwelt so homogen wie möglich zusammenzustellen;

b)

Zahl und Größe der Aufwandsgruppen müssen hinsichtlich des Verhältnisses des Verwaltungsaufwands zu den Erhaltungserfordernissen kosteneffizient sein.

Artikel 32

Durchführungsbestimmungen

Die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 11 Absatz 3, Artikel 14, Artikel 16 und Artikel 17 dieser Verordnung können nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erlassen werden.

Artikel 33

Unterstützung aus dem Europäischen Fischereifonds

(1)   Für die Zwecke des Artikels 21 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 gilt für jeden der vier Kabeljaubestände nach Artikel 1 in den Jahren, in denen die Bestandsgröße kleiner als der Vorsorgewert für die Laicherbiomasse im Sinne des Artikels 6 ist, der langfristige Plan als Wiederauffüllungsplan im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002.

(2)   Für die Zwecke des Artikels 21 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 gilt für jeden der vier Kabeljaubestände nach Artikel 1 in anderen als den in Absatz 1 genannten Jahren der langfristige Plan als Bewirtschaftungsplan im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002.

Artikel 34

Überprüfung

Die Kommission bewertet spätestens im dritten Jahr der Anwendung dieser Verordnung und danach in jedem dritten darauf folgenden Jahr der Anwendung dieser Verordnung auf der Grundlage der Gutachten des STECF und des jeweils zuständigen Regionalbeirates die Auswirkungen der Bewirtschaftungsmaßnahmen auf die betreffenden Kabeljaubestände und auf die Fischereien, die diese Bestände befischen, und schlägt gegebenenfalls Änderungsmaßnahmen vor.

Artikel 35

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 423/2004 wird aufgehoben.

Artikel 36

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BARNIER


(1)  Stellungnahme vom 21. Oktober 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 70 vom 9.3.2004, S. 8.

(3)  ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 48.

(4)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(5)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

(6)  ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.

(7)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(8)  ABl. L 60 vom 5.2.2008, S. 1.

(9)  ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 7.

(10)  ABl. L 276 vom 10.10.1983, S. 1.


ANHANG I

Die Aufwandsgruppen werden durch eine der unter Nummer 1 genannten Fanggerätegruppen und eines der unter Nummer 2 genannten geografischen Gebiete definiert.

1.   Fanggerätegruppen

a)

Grundschleppnetze und Wadennetze (OTB, OTT, PTB, SDN, SSC, SPR) mit einer Maschenöffnung von

 

TR1 100 mm oder mehr

 

TR2 70 mm oder mehr, aber weniger als 100 mm

 

TR3 16 mm oder mehr, aber weniger als 32 mm

b)

Baumkurren (TBB) mit einer Maschenöffnung von

 

BT1 120 mm oder mehr

 

BT2 80 mm oder mehr, aber weniger als 120 mm

c)

Kiemennetze, verwickelnde Netze (GN)

d)

Spiegelnetze (GT)

e)

Langleinen (LL).

2.   Gruppen von geografischen Gebieten

Dieser Anhang gilt für folgende geografische Gruppierungen:

a)

Kattegat;

b)

i)

Skagerrak;

ii)

der Teil des ICES-Gebiets IIIa, der nicht zum Skagerrak oder zum Kattegat gehört;

ICES-Gebiet IV und EG-Gewässer des ICES-Gebiets IIa;

iii)

ICES-Gebiet VIId;

c)

ICES-Gebiet VIIa;

d)

ICES-Gebiet VIa.


ANHANG II

SPEZIELLE INSPEKTIONSECKWERTE

Ziel

1.

Jeder Mitgliedstaat legt nach Maßgabe dieses Anhangs spezielle Inspektionseckwerte fest.

Strategie

2.

Die Fischereiinspektion und -überwachung ist vorrangig auf Schiffe ausgerichtet, die voraussichtlich Kabeljau fangen. Stichprobenkontrollen beim Transport und bei der Vermarktung von Kabeljau dienen als ergänzende Gegenkontrollen, um die Wirksamkeit der Inspektions- und Überwachungstätigkeit zu prüfen.

Prioritäten

3.

Je nachdem, wie weit die Fangflotten von Fangbeschränkungen betroffen sind, kommt den verschiedenen Arten von Fanggeräten unterschiedliche Priorität zu. Jeder Mitgliedstaat legt daher spezielle Prioritäten fest.

Zieleckwerte

4.

Die Mitgliedstaaten wenden ihre Inspektionspläne spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung an, wobei sie den nachstehenden Zielwerten Rechnung tragen.

Die Mitgliedstaaten erläutern die angewandte Probenahmestrategie.

Die Kommission kann auf Wunsch Zugang zu dem vom Mitgliedstaat zugrunde gelegten Stichprobenplan erhalten.

a)

Umfang der Hafeninspektionen

In der Regel sollte die anzustrebende Genauigkeit wenigstens genauso groß sein wie bei Anwendung einer einfachen Methode der Zufallsstichprobennahme, wobei 20 % aller Kabeljauanlandungen (nach Anzahl) in einem Mitgliedstaat zu kontrollieren sind.

b)

Umfang der Inspektion bei der Vermarktung

Inspektion von 5 % der in Auktionshallen zum Verkauf angebotenen Kabeljaumengen.

c)

Umfang der Inspektion auf See

Variabler Eckwert, der nach einer detaillierten Analyse der Fangtätigkeit in jedem Gebiet festzulegen ist. Die Eckwerte für die Inspektion auf See sind als Anzahl Patrouillentage auf See in den Kabeljau-Bewirtschaftungsgebieten auszudrücken, wobei ein gesonderter Eckwert für Patrouillen in besonderen Gebieten festgelegt werden kann.

d)

Umfang der Luftüberwachung

Variabler Eckwert, der nach einer detaillierten Analyse der Fangtätigkeit in jedem Gebiet und unter Berücksichtigung der dem Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Mittel festzulegen ist.


ANHANG III

INHALT DER NATIONALEN KONTROLLPROGRAMME

Die nationalen Kontrollprogramme enthalten unter anderem folgende Angaben:

1.   Kontrollmittel

Personalmittel

a)

Anzahl der Inspektoren an Land und auf See sowie Einsatzzeiten und -gebiete.

Technische Mittel

b)

Anzahl der Patrouillenschiffe und -flugzeuge sowie Einsatzzeiten und -gebiete.

Finanzmittel

c)

Mittelzuweisung für den Einsatz von Personal, Patrouillenschiffen und Patrouillenflugzeugen.

2.   Elektronische Erfassung und Übermittlung von Fangdaten

Beschreibung der Systeme, mit denen die Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 19, 23, 24 und 25 sichergestellt werden soll.

3.   Bezeichnung von Häfen

Gegebenenfalls Liste der bezeichneten Häfen für Kabeljauanlandungen gemäß Artikel 25.

4.   Anmeldung vor der Anlandung

Beschreibung der Systeme, mit denen die Einhaltung des Artikels 24 sichergestellt werden soll.

5.   Kontrolle der Anlandungen

Beschreibung von Einrichtungen und/oder Systemen, mit denen die Einhaltung der Artikel 19, 20, 21 und 28 sichergestellt werden soll.

6.   Inspektionsverfahren

In den nationalen Kontrollprogrammen wird angegeben, welche Verfahren in folgenden Fällen anzuwenden sind:

a)

bei der Durchführung von Inspektionen auf See und an Land;

b)

bei der Kommunikation mit den für das nationale Kabeljau-Kontrollprogramm zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten;

c)

bei der gemeinsamen Überwachung und beim Austausch von Inspektoren, einschließlich Angabe der Befugnisse von Inspektoren, die in den Gewässern anderer Mitgliedstaaten tätig sind.


ANHANG IV

Linie nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d

Die Linie nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d ist die Linie, die sich aus den Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten ergibt, die nach dem WGS84-Koordinatensystem gemessen werden:

 

54 °30′N, 10 °35′W

 

55 °20′N, 9 °50′W

 

55 °30′N, 9 °20′W

 

56 °40′N, 8 °55′W

 

57 °0′N, 9 °0′W

 

57 °20′N, 9 °20′W

 

57 °50′N, 9 °20′W

 

58 °10′N, 9 °0′W

 

58 °40′N, 7 °40′W

 

59 °0′N, 7 °30′W

 

59 °20′N, 6 °30′W

 

59 °40′N, 6 °5′W

 

59 °40′N, 5 °30′W

 

60 °0′N, 4 °50′W

 

60 °15′N, 4 °0′W.


24.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 348/34


VERORDNUNG (EG) Nr. 1343/2008 DER KOMMISSION

vom 23. Dezember 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 24. Dezember 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Dezember 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

CR

110,3

MA

71,6

TR

99,2

ZZ

93,7

0707 00 05

JO

167,2

MA

69,8

TR

134,4

ZZ

123,8

0709 90 70

MA

140,8

TR

110,0

ZZ

125,4

0805 10 20

AR

13,6

BR

44,6

EG

51,8

MA

70,1

TR

83,0

UY

30,6

ZA

57,3

ZW

31,4

ZZ

47,8

0805 20 10

MA

74,9

TR

64,0

ZZ

69,5

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

50,3

IL

66,4

MA

78,8

TR

63,9

ZZ

64,9

0805 50 10

MA

64,0

TR

52,1

ZZ

58,1

0808 10 80

CA

79,3

CN

75,1

MK

37,6

US

93,0

ZA

118,0

ZZ

80,6

0808 20 50

CN

73,2

TR

35,0

US

121,1

ZZ

76,4


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


24.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 348/36


VERORDNUNG (EG) Nr. 1344/2008 DER KOMMISSION

vom 23. Dezember 2008

zur Veröffentlichung der mit der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 festgelegten Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen (2009)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission vom 17. Dezember 1987 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Es empfiehlt sich, die am 1. Januar 2009 gültige Erstattungsnomenklatur, so wie sie sich aus den Verordnungen zur Regelung der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse ergibt, in ihrer vollständigen Fassung zu veröffentlichen.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 wird wie folgt geändert:

(1)

Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

(2)

Anhang II erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Dezember 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1.


ANHANG I

„ANHANG I

NOMENKLATUR DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSE FÜR AUSFUHRERSTATTUNGEN

1.   Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen

KN-Code

Warenbezeichnung

Produktcode

1001

Weizen und Mengkorn:

 

1001 10 00

– Hartweizen:

 

– – zur Aussaat

1001 10 00 9200

– – anderer

1001 10 00 9400

ex 1001 90

– andere:

 

– – anderer Spelz, Weichweizen und Mengkorn:

 

1001 90 91

– – – Weichweizen und Mengkorn, zur Aussaat

1001 90 91 9000

1001 90 99

– – – andere

1001 90 99 9000

1002 00 00

Roggen

1002 00 00 9000

1003 00

Gerste:

 

1003 00 10

– zur Aussaat

1003 00 10 9000

1003 00 90

– andere

1003 00 90 9000

1004 00 00

Hafer:

 

– zur Aussaat

1004 00 00 9200

– anderer

1004 00 00 9400

1005

Mais:

 

ex 1005 10

– zur Aussaat:

 

1005 10 90

– – anderer

1005 10 90 9000

1005 90 00

– anderer

1005 90 00 9000

1007 00

Körner-Sorghum:

 

1007 00 90

– anderer

1007 00 90 9000

ex 1008

Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide:

 

1008 20 00

– Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum)

1008 20 00 9000

1101 00

Mehl von Weizen oder Mengkorn:

 

– von Weizen:

 

1101 00 11

– – von Hartweizen

1101 00 11 9000

1101 00 15

– – von Weichweizen und Spelz:

 

– – – mit einem Aschegehalt von 0 bis 600 mg/100 g

1101 00 15 9100

– – – mit einem Aschegehalt von 601 bis 900 mg/100 g

1101 00 15 9130

– – – mit einem Aschegehalt von 901 bis 1 100 mg/100 g

1101 00 15 9150

– – – mit einem Aschegehalt von 1 101 bis 1 650 mg/100 g

1101 00 15 9170

– – – mit einem Aschegehalt von 1 651 bis 1 900 mg/100 g

1101 00 15 9180

– – – mit einem Aschegehalt von mehr als 1 900 mg/100 g

1101 00 15 9190

1101 00 90

– von Mengkorn

1101 00 90 9000

ex 1102

Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn:

 

1102 10 00

– von Roggen:

 

– – mit einem Aschegehalt von 0 bis 1 400 mg/100 g

1102 10 00 9500

– – mit einem Aschegehalt von mehr als 1 400 bis 2 000 mg/100 g

1102 10 00 9700

– – mit einem Aschegehalt von mehr als 2 000 mg/100 g

1102 10 00 9900

ex 1103

Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide:

 

– Grobgrieß und Feingrieß:

 

1103 11

– – von Weizen:

 

1103 11 10

– – – von Hartweizen:

 

– – – – mit einem Aschegehalt von 0 bis 1 300 mg/100 g:

 

– – – – – Feingrieß, von dem weniger als 10 GHT durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 0,160 mm hindurchgehen

1103 11 10 9200

– – – – – anderer

1103 11 10 9400

– – – – mit einem Aschegehalt von mehr als 1 300 mg/100 g

1103 11 10 9900

1103 11 90

– – – von Weichweizen und Spelz:

 

– – – – mit einem Aschegehalt von 0 bis 600 mg/100 g

1103 11 90 9200

– – – – mit einem Aschegehalt von mehr als 600 mg/100 g

1103 11 90 9800


2.   Reis und Bruchreis

KN-Code

Warenbezeichnung

Produktcode

1006

Reis:

 

1006 20

– geschälter Reis (‚Cargo-Reis‘ oder ‚Braunreis‘):

 

– – parboiled:

 

1006 20 11

– – – rundkörniger

1006 20 11 9000

1006 20 13

– – – mittelkörniger

1006 20 13 9000

– – – langkörniger:

 

1006 20 15

– – – – mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

1006 20 15 9000

1006 20 17

– – – – mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

1006 20 17 9000

– – anderer:

 

1006 20 92

– – – rundkörniger

1006 20 92 9000

1006 20 94

– – – mittelkörniger

1006 20 94 9000

– – – langkörniger:

 

1006 20 96

– – – – mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 2, jedoch weniger als 3

1006 20 96 9000

1006 20 98

– – – – mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

1006 20 98 9000

1006 30

– halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert:

 

– – halbgeschliffener Reis:

 

– – – parboiled:

 

1006 30 21

– – – – rundkörniger

1006 30 21 9000

1006 30 23

– – – – mittelkörniger

1006 30 23 9000

– – – – langkörniger:

 

1006 30 25

– – – – – mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 2, jedoch weniger als 3

1006 30 25 9000

1006 30 27

– – – – – mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

1006 30 27 9000

– – – anderer:

 

1006 30 42

– – – – rundkörniger

1006 30 42 9000

1006 30 44

– – – – mittelkörniger

1006 30 44 9000

– – – – langkörniger::

 

1006 30 46

– – – – – mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 2, jedoch weniger als 3

1006 30 46 9000

1006 30 48

– – – – – mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

1006 30 48 9000

– – vollständig geschliffener Reis:

 

– – – parboiled:

 

1006 30 61

– – – – rundkörniger:

 

– – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger

1006 30 61 9100

– – – – – anderer

1006 30 61 9900

1006 30 63

– – – – mittelkörniger:

 

– – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger

1006 30 63 9100

– – – – – anderer

1006 30 63 9900

– – – – langkörniger:

 

1006 30 65

– – – – – mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 2, jedoch weniger als 3:

 

– – – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger

1006 30 65 9100

– – – – – – anderer

1006 30 65 9900

1006 30 67

– – – – – mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr:

 

– – – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger

1006 30 67 9100

– – – – – – anderer

1006 30 67 9900

– – – anderer:

 

1006 30 92

– – – – rundkörniger:

 

– – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger

1006 30 92 9100

– – – – – anderer

1006 30 92 9900

1006 30 94

– – – – mittelkörniger:

 

– – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger

1006 30 94 9100

– – – – – anderer

1006 30 94 9900

– – – – langkörniger:

 

1006 30 96

– – – – – mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 2, jedoch weniger als 3:

 

– – – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger

1006 30 96 9100

– – – – – – anderer

1006 30 96 9900

1006 30 98

– – – – – mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr:

 

– – – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger

1006 30 98 9100

– – – – – – anderer

1006 30 98 9900

1006 40 00

– Bruchreis

1006 40 00 9000


3.   Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse

KN-Code

Warenbezeichnung

Produktcode

ex 1102

Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn:

 

ex 1102 20

– von Mais:

 

ex 1102 20 10

– – mit einem Fettgehalt von 1,5 GHT oder weniger:

 

– – – mit einem Fettgehalt von 1,3 GHT oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,8 GHT oder weniger (2)

1102 20 10 9200

– – – mit einem Fettgehalt von mehr als 1,3 bis höchstens 1,5 GHT und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 1,0 GHT oder weniger (2)

1102 20 10 9400

ex 1102 20 90

– – anderes:

 

– – – mit einem Fettgehalt von mehr als 1,5 bis höchstens 1,7 GHT und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 1,0 GHT oder weniger (2)

1102 20 90 9200

ex 1102 90

– anderes:

 

1102 90 10

– – von Gerste:

 

– – – mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,9 GHT oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,9 GHT oder weniger

1102 90 10 9100

– – – anderes

1102 90 10 9900

ex 1102 90 30

– – von Hafer:

 

– – – dessen Peroxydase praktisch inaktiviert ist, mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 2,3 GHT oder weniger, mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 1,8 GHT oder weniger, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 11 GHT oder weniger

1102 90 30 9100

ex 1103

Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide:

 

– Grobgrieß und Feingrieß:

 

ex 1103 13

– – von Mais:

 

ex 1103 13 10

– – – mit einem Fettgehalt von 1,5 GHT oder weniger:

 

– – – – von denen 30 oder weniger GHT durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 315 Mikrometer und 5 oder weniger GHT durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 150 Mikrometer gehen, mit einem Fettgehalt von 0,9 GHT oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,6 GHT oder weniger (3)

1103 13 10 9100

– – – – von denen 30 oder weniger GHT durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 315 Mikrometer und 5 oder weniger GHT durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 150 Mikrometer gehen, mit einem Fettgehalt von mehr als 0,9 GHT und höchstens 1,3 GHT und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,8 GHT oder weniger (3)

1103 13 10 9300

– – – – von denen 30 oder weniger GHT durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 315 Mikrometer und 5 oder weniger GHT durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 150 Mikrometer gehen, mit einem Fettgehalt von mehr als 1,3 GHT und höchstens 1,5 GHT oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 1,0 GHT oder weniger (3)

1103 13 10 9500

ex 1103 13 90

– – – anderer:

 

– – – – von denen 30 oder weniger GHT durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 315 Mikrometer und 5 oder weniger GHT durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 150 Mikrometer gehen, mit einem Fettgehalt von mehr als 1,5 GHT und höchstens 1,7 GHT und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 1,0 GHT oder weniger (3)

1103 13 90 9100

ex 1103 19

– – von anderem Getreide:

 

1103 19 10

– – – von Roggen

1103 19 10 9000

ex 1103 19 30

– – – von Gerste:

 

– – – – mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 1,0 GHT oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,9 GHT oder weniger

1103 19 30 9100

ex 1103 19 40

– – – von Hafer:

 

– – – – dessen Peroxydase praktisch inaktiviert ist, mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 2,3 GHT oder weniger, mit einem Gehalt an Spelzen von 0,1 GHT oder weniger, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 11 GHT oder weniger

1103 19 40 9100

ex 1103 20

– Pellets:

 

1103 20 20

– – von Gerste

1103 20 20 9000

1103 20 60

– – von Weizen

1103 20 60 9000

ex 1104

Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen::

 

– Getreidekörner, gequetscht oder als Flocken:

 

ex 1104 12

– – von Hafer:

 

ex 1104 12 90

– – – als Flocken:

 

– – – – deren Peroxydase praktisch inaktiviert ist, mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 2,3 GHT oder weniger, mit einem Gehalt an Spelzen von 0,1 GHT oder weniger, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 GHT oder weniger

1104 12 90 9100

– – – – deren Peroxydase praktisch inaktiviert ist, mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 2,3 GHT oder weniger, mit einem Gehalt an Spelzen von mehr als 0,1 bis höchstens 1,5 GHT, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 GHT oder weniger

1104 12 90 9300

ex 1104 19

– – von anderem Getreide:

 

1104 19 10

– – – von Weizen

1104 19 10 9000

ex 1104 19 50

– – – von Mais:

 

– – – – als Flocken:

 

– – – – – mit einem Fettgehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,9 GHT oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,7 GHT oder weniger (3)

1104 19 50 9110

– – – – – mit einem Fettgehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 0,9 GHT, aber nicht mehr als 1,3 GHT, und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,8 GHT oder weniger (3)

1104 19 50 9130

– – – von Gerste:

 

ex 1104 19 69

– – – – als Flocken:

 

– – – – – mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 1 GHT oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,9 GHT oder weniger

1104 19 69 9100

– Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet):

 

ex 1104 22

– – von Hafer:

 

ex 1104 22 20

– – – geschält (entspelzt):

 

– – – – deren Peroxydase praktisch inaktiviert ist, mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 2,3 GHT oder weniger, mit einem Gehalt an Spelzen von 0,5 GHT oder weniger, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 11 GHT oder weniger, die der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 821/68 (1) enthaltenen Definition entsprechen

1104 22 20 9100

ex 1104 22 30

– – – geschält (entspelzt) und geschnitten oder geschrotet (Grütze):

 

– – – – deren Peroxydase praktisch inaktiviert ist, mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 2,3 GHT oder weniger, mit einem Gehalt an Spelzen von 0,1 GHT oder weniger, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 11 GHT oder weniger, die der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 821/68 (1) enthaltenen Definition entsprechen

1104 22 30 9100

ex 1104 23

– – von Mais:

 

ex 1104 23 10

– – – geschält, auch geschnitten oder geschrotet:

 

– – – – mit einem Fettgehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,9 GHT oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,6 GHT oder weniger (Grütze), die der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 821/68 (1) enthaltenen Definition entsprechen (3)

1104 23 10 9100

– – – – mit einem Fettgehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 0,9 GHT, aber nicht mehr als 1,3 GHT, und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,8 GHT oder weniger (Grütze), die der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 821/68 (1) enthaltenen Definition entsprechen (3)

1104 23 10 9300

1104 29

– – von anderem Getreide:

 

– – – von Gerste:

 

ex 1104 29 01

– – – – geschält (entspelzt):

 

– – – – – mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 1 GHT oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,9 GHT oder weniger, die der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 821/68 (1) enthaltenen Definition entsprechen

1104 29 01 9100

ex 1104 29 03

– – – – geschält (entspelzt) und geschnitten oder geschrotet (Grütze):

 

– – – – – mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 1 GHT oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,9 GHT oder weniger, die der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 821/68 (1) enthaltenen Definition entsprechen

1104 29 03 9100

ex 1104 29 05

– – – – perlförmig geschliffen:

 

– – – – – mit einem Aschegehalt (ohne Talkum), bezogen auf die Trockenmasse, von 1 GHT oder weniger:

 

– – – – – – 1. Kategorie, die der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 821/68 (1) enthaltenen Definition entsprechen

1104 29 05 9100

– – – – – mit einem Aschegehalt (ohne Talkum), bezogen auf die Trockenmasse, von 1 GHT oder weniger:

 

– – – – – – 2. Kategorie, die der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 821/68 (1) enthaltenen Definition entsprechen

1104 29 05 9300

– – – andere:

 

– – – – geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet:

 

ex 1104 29 11

– – – – – von Weizen, nicht geschnitten oder geschrotet, die der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 821/68 (1) enthaltenen Definition entsprechen

1104 29 11 9000

– – – – nur geschrotet:

 

1104 29 51

– – – – – von Weizen

1104 29 51 9000

1104 29 55

– – – – – von Roggen

1104 29 55 9000

1104 30

– Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen:

 

1104 30 10

– – von Weizen

1104 30 10 9000

1104 30 90

– – andere

1104 30 90 9000

1107

Malz, auch geröstet:

 

1107 10

– nicht geröstet:

 

– – von Weizen:

 

1107 10 11

– – – in Form von Mehl

1107 10 11 9000

1107 10 19

– – – anderes:

1107 10 19 9000

– – anderes:

 

1107 10 91

– – – in Form von Mehl

1107 10 91 9000

1107 10 99

– – – anderes

1107 10 99 9000

1107 20 00

– geröstet

1107 20 00 9000

ex 1108

Stärke; Inulin:

 

– Stärke (4):

 

ex 1108 11 00

– – von Weizen:

 

– – – mit einem Mindestgehalt an Trockenmasse von 87 % und einem Reinheitsgrad in der Trockenmasse von mindestens 97 %

1108 11 00 9200

– – – mit einem Gehalt an Trockenmasse von mindestens 84 % und weniger als 87 % sowie einem Reinheitsgrad in der Trockenmasse von mindestens 97 % (5)

1108 11 00 9300

ex 1108 12 00

– – von Mais:

 

– – – mit einem Mindestgehalt an Trockenmasse von 87 % und einem Reinheitsgrad in der Trockenmasse von mindestens 97 %

1108 12 00 9200

– – – mit einem Gehalt an Trockenmasse von mindestens 84 % und weniger als 87 % sowie einem Reinheitsgrad in der Trockenmasse von mindestens 97 % (5)

1108 12 00 9300

ex 1108 13 00

– – von Kartoffeln:

 

– – – mit einem Mindestgehalt an Trockenmasse von 80 % und einem Reinheitsgrad in der Trockenmasse von mindestens 97 %

1108 13 00 9200

– – – mit einem Gehalt an Trockenmasse von mindestens 77 % und weniger als 80 % sowie einem Reinheitsgrad in der Trockenmasse von mindestens 97 % (5)

1108 13 00 9300

ex 1108 19

– – andere Stärke:

 

ex 1108 19 10

– – – von Reis:

 

– – – – mit einem Mindestgehalt an Trockenmasse von 87 % und einem Reinheitsgrad in der Trockenmasse von mindestens 97 %

1108 19 10 9200

– – – – mit einem Gehalt an Trockenmasse von mindestens 84 % und weniger als 87 % sowie einem Reinheitsgrad in der Trockenmasse von mindestens 97 % (5)

1108 19 10 9300

ex 1109 00 00

Kleber von Weizen, auch getrocknet:

 

– getrocknet, mit einem Proteingehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 82 GHT oder mehr (N × 6,25)

1109 00 00 9100

ex 1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Laktose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

 

ex 1702 30

– Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT:

 

– – andere:

 

1702 30 50

– – – Glucose (Dextrose) als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert

1702 30 50 9000

1702 30 90

– – – andere (6)

1702 30 90 9000

ex 1702 40

– Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker:

 

1702 40 90

– – andere (6)

1702 40 90 9000

ex 1702 90

– andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT:

 

1702 90 50

– – Maltodextrin und Maltodextrinsirup:

 

– – – Maltodextrin, in weißer, fester Form, auch agglomeriert

1702 90 50 9100

– – – andere (6)

1702 90 50 9900

– – Zucker und Melassen, karamellisiert:

 

– – – andere:

 

1702 90 75

– – – – als Pulver, auch agglomeriert

1702 90 75 9000

1702 90 79

– – – – andere

1702 90 79 9000

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

ex 2106 90

– andere:

 

– – Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt:

 

– – – andere:

 

2106 90 55

– – – – Glucose- und Maltodextrinsirup (6)

2106 90 55 9000


4.   Getreidemischfuttermittel

KN-Code

Warenbezeichnung

Produktcode

2309

Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art (7):

 

ex 2309 10

– Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

 

– – Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50, 1702 30 90, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend::

 

– – – Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup enthaltend:

 

– – – – keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von 10 GHT oder weniger (8)  (9):

 

2309 10 11

– – – – – keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

2309 10 11 9000

2309 10 13

– – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

2309 10 13 9000

– – – – mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 10 bis höchstens 30 GHT (8):

 

2309 10 31

– – – – – keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

2309 10 31 9000

2309 10 33

– – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

2309 10 33 9000

– – – – mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 GHT (8):

 

2309 10 51

– – – – – keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

2309 10 51 9000

2309 10 53

– – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

2309 10 53 9000

ex 2309 90

– andere:

 

– – andere, einschließlich Vormischungen:

 

– – – Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50, 1702 30 90, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend:

 

– – – – Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup enthaltend:

 

– – – – – keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von 10 GHT oder weniger (8)  (9):

 

2309 90 31

– – – – – – keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

2309 90 31 9000

2309 90 33

– – – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

2309 90 33 9000

– – – – – mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 10 bis höchstens 30 GHT (8):

 

2309 90 41

– – – – – – keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

2309 90 41 9000

2309 90 43

– – – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

2309 90 43 9000

– – – – – mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 GHT (8):

 

2309 90 51

– – – – – – keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

2309 90 51 9000

2309 90 53

– – – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

2309 90 53 9000


5.   Rindfleisch

KN-Code

Warenbezeichnung

Produktcode

ex 0102

Rinder, lebend:

 

ex 0102 10

– reinrassige Zuchttiere:

 

ex 0102 10 10

– – Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben):

 

– – – mit einem Lebendgewicht von 250 kg oder mehr:

 

– – – – bis zum Alter von 30 Monaten

0102 10 10 9140

– – – – andere

0102 10 10 9150

ex 0102 10 30

– – Kühe:

 

– – – mit einem Lebendgewicht von 250 kg oder mehr:

 

– – – – bis zum Alter von 30 Monaten

0102 10 30 9140

– – – – andere

0102 10 30 9150

ex 0102 10 90

– – andere:

 

– – – mit einem Lebendgewicht von 300 kg oder mehr

0102 10 90 9120

ex 0102 90

– andere:

 

– – Hausrinder:

 

– – – mit einem Gewicht von mehr als 160 und höchstens 300 kg:

 

ex 0102 90 41

– – – – zum Schlachten:

 

– – – – – mit einem Gewicht von mehr als 220 kg

0102 90 41 9100

– – – mit einem Gewicht von mehr als 300 kg:

 

– – – – Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben):

 

0102 90 51

– – – – – zum Schlachten

0102 90 51 9000

0102 90 59

– – – – – andere

0102 90 59 9000

– – – – Kühe:

 

0102 90 61

– – – – – zum Schlachten

0102 90 61 9000

0102 90 69

– – – – – andere

0102 90 69 9000

– – – – andere:

 

0102 90 71

– – – – – zum Schlachten

0102 90 71 9000

0102 90 79

– – – – – andere

0102 90 79 9000

0201

Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt::

 

0201 10 00

– ganze oder halbe Tierkörper:

 

– – der vordere Teil des Tierkörpers oder des halben Tierkörpers mit allen Knochen, Hals und Schultern, mit mehr als zehn Rippen:

 

– – – von männlichen ausgewachsenen Rindern (11)

0201 10 00 9110

– – – andere

0201 10 00 9120

– – andere:

 

– – – von männlichen ausgewachsenen Rindern (11)

0201 10 00 9130

– – – andere

0201 10 00 9140

0201 20

– andere Teile, mit Knochen:

 

0201 20 20

– – ‚quartiers compensés‘:

 

– – – von männlichen ausgewachsenen Rindern (11)

0201 20 20 9110

– – – andere

0201 20 20 9120

0201 20 30

– – Vorderviertel, zusammen oder getrennt:

 

– – – von männlichen ausgewachsenen Rindern (11)

0201 20 30 9110

– – – andere

0201 20 30 9120

0201 20 50

– – Hinterviertel, zusammen oder getrennt:

 

– – – mit höchstens acht Rippen oder acht Rippenpaaren:

 

– – – – von männlichen ausgewachsenen Rindern (11)

0201 20 50 9110

– – – – andere

0201 20 50 9120

– – – mit mehr als acht Rippen oder acht Rippenpaaren:

 

– – – – von männlichen ausgewachsenen Rindern (11)

0201 20 50 9130

– – – – andere

0201 20 50 9140

ex 0201 20 90

– – anderes:

 

– – – mit einem Knochenanteil von nicht mehr als einem Drittel des Gewichts des Teilstücks

0201 20 90 9700

0201 30 00

– ohne Knochen:

 

– – entbeinte Teilstücke für Ausfuhren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1643/2006 der Kommission (13) nach den Vereinigten Staaten oder gemäß Verordnung (EG) Nr. 1041/2008 der Kommission (14) nach Kanada

0201 30 00 9050

– – entbeinte Teilstücke einschließlich Hackfleisch/Faschiertes (10) mit einem durchschnittlichen Gehalt an magerem Rindfleisch außer Fett von 78 Gewichtshundertteilen oder mehr (16)

0201 30 00 9060

– – andere, mit einem durchschnittlichen Gehalt an magerem Rindfleisch außer Fett von 55 Gewichtshundertteilen oder mehr (16), jedes Stück einzeln verpackt:

 

– – – von Hintervierteln ausgewachsener männlicher Rinder mit höchstens acht Rippen oder Rippenpaaren, gerader oder ‚Pistola‘-Schnitt (12)

0201 30 00 9100

– – – von Vordervierteln ausgewachsener männlicher Rinder, zusammen oder getrennt, gerader oder ‚Pistola‘-Schnitt (12)

0201 30 00 9120

– – andere

0201 30 00 9140

ex 0202

Fleisch von Rindern, gefroren:

 

0202 10 00

– ganze oder halbe Tierkörper:

 

– – der vordere Teil des Tierkörpers oder des halben Tierkörpers mit allen Knochen, Hals und Schultern, mit mehr als zehn Rippen

0202 10 00 9100

– – andere

0202 10 00 9900

ex 0202 20

– andere Teile, mit Knochen:

 

0202 20 10

– – ‚quartiers compensés‘

0202 20 10 9000

0202 20 30

– – Vorderviertel, zusammen oder getrennt

0202 20 30 9000

0202 20 50

– – Hinterviertel, zusammen oder getrennt:

 

– – – mit höchstens acht Rippen oder acht Rippenpaaren

0202 20 50 9100

– – – mit mehr als acht Rippen oder acht Rippenpaaren

0202 20 50 9900

ex 0202 20 90

– – anderes:

 

– – – mit einem Knochenanteil von nicht mehr als einem Drittel des Gewichts des Teilstücks

0202 20 90 9100

0202 30

– ohne Knochen:

 

0202 30 90

– – anderes:

 

– – – entbeinte Teilstücke für Ausfuhren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1643/2006 der Kommission (13) nach den Vereinigten Staaten oder gemäß Verordnung (EG) Nr. 1041/2008 der Kommission (14) nach Kanada

0202 30 90 9100

– – – andere, einschließlich Hackfleisch/Faschiertes, mit einem durchschnittlichen Gehalt an magerem Rindfleisch außer Fett von 78 Gewichtshundertteilen oder mehr (16)

0202 30 90 9200

– – – andere

0202 30 90 9900

0206

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren:

 

0206 10

– von Rindern, frisch oder gekühlt:

 

– – andere:

 

0206 10 95

– – – Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch

0206 10 95 9000

– von Rindern, gefroren:

 

0206 29

– – andere:

 

– – – andere:

 

0206 29 91

– – – – Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch

0206 29 91 9000

ex 0210

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen:

 

ex 0210 20

– Fleisch von Rindern:

 

ex 0210 20 90

– – ohne Knochen:

 

– – – gesalzen und getrocknet

0210 20 90 9100

ex 1602

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht:

 

ex 1602 50

– von Rindern:

 

– – andere:

 

ex 1602 50 31

– – – Corned Beef, in luftdicht verschlossenen Behältnissen, kein anderes Fleisch als Rindfleisch enthaltend:

 

– – – – mit einem Verhältnis Kollagen/Eiweiß von höchstens 0,35 (17) und folgende Gewichtshundertteile Rindfleisch (ausgenommen Schlachtnebenerzeugnisse und Fett) enthaltend:

 

– – – – – 90 GHT oder mehr:

 

– – – – – – Erzeugnisse, welche die in der Verordnung (EG) Nr. 1731/2006 der Kommission (15) festgelegten Bedingungen erfüllen

1602 50 31 9125

– – – – – 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 90 GHT:

 

– – – – – – Erzeugnisse, welche die in der Verordnung (EG) Nr. 1731/2006 der Kommission (15) festgelegten Bedingungen erfüllen

1602 50 31 9325

ex 1602 50 95

– – – andere, in luftdicht verschlossenen Behältnissen:

 

– – – – kein anderes Fleisch als Rindfleisch enthaltend:

 

– – – – – mit einem Verhältnis Kollagen/Eiweiß von höchstens 0,35 (17) und folgende Gewichtshundertteile Rindfleisch (ausgenommen Schlachtnebenerzeugnisse und Fett) enthaltend::

 

– – – – – – 90 GHT oder mehr:

 

– – – – – – – Erzeugnisse, welche die in der Verordnung (EG) Nr. 1731/2006 der Kommission (15) festgelegten Bedingungen erfüllen

1602 50 95 9125

– – – – – – 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 90 GHT:

 

– – – – – – – Erzeugnisse, welche die in der Verordnung (EG) Nr. 1731/2006 der Kommission (15) festgelegten Bedingungen erfüllen

1602 50 95 9325


6.   Schweinefleisch

KN-Code

Warenbezeichnung

Produktcode

ex 0103

Schweine, lebend:

 

– andere:

 

ex 0103 91

– – mit einem Gewicht von weniger als 50 kg:

 

0103 91 10

– – – Hausschweine

0103 91 10 9000

ex 0103 92

– – mit einem Gewicht von 50 kg oder mehr:

 

– – – Hausschweine:

 

0103 92 19

– – – – andere

0103 92 19 9000

ex 0203

Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren:

 

– frisch oder gekühlt:

 

ex 0203 11

– – ganze oder halbe Tierkörper:

 

0203 11 10

– – – von Hausschweinen (29)

0203 11 10 9000

ex 0203 12

– – Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen:

 

– – – von Hausschweinen:

 

ex 0203 12 11

– – – – Schinken und Teile davon:

 

– – – – – mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 25 GHT

0203 12 11 9100

ex 0203 12 19

– – – – Schultern und Teile davon (30):

 

– – – – – mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 25 GHT

0203 12 19 9100

ex 0203 19

– – anderes:

 

– – – von Hausschweinen:

 

ex 0203 19 11

– – – – Vorderteile und Teile davon (31):

 

– – – – – mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 25 GHT

0203 19 11 9100

ex 0203 19 13

– – – – Kotelettstränge und Teile davon:

 

– – – – – mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 25 GHT

0203 19 13 9100

ex 0203 19 15

– – – – Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon:

 

– – – – – mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 15 GHT

0203 19 15 9100

– – – – anderes:

 

ex 0203 19 55

– – – – – ohne Knochen:

 

– – – – – – Schinken, Vorderteile, Schultern oder Kotelettstränge, auch Teile davon (18)  (28)  (30)  (31)  (32)

0203 19 55 9110

– – – – – – Bäuche, auch Teile davon, mit einem Anteil an Knorpeln von weniger als 15 GHT (18)  (28)

0203 19 55 9310

– gefroren:

 

ex 0203 21

– – ganze oder halbe Tierkörper:

 

0203 21 10

– – – von Hausschweinen (29)

0203 21 10 9000

ex 0203 22

– – Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen:

 

– – – von Hausschweinen:

 

ex 0203 22 11

– – – – Schinken und Teile davon:

 

– – – – – mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 25 GHT

0203 22 11 9100

ex 0203 22 19

– – – – Schultern und Teile davon (30):

 

– – – – – mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 25 GHT

0203 22 19 9100

ex 0203 29

– – anderes:

 

– – – von Hausschweinen:

 

ex 0203 29 11

– – – – Vorderteile und Teile davon (31):

 

– – – – – mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 25 GHT

0203 29 11 9100

ex 0203 29 13

– – – – Kotelettstränge und Teile davon:

 

– – – – – mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 25 GHT

0203 29 13 9100

ex 0203 29 15

– – – – Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon:

 

– – – – – mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 15 GHT

0203 29 15 9100

– – – – anderes:

 

ex 0203 29 55

– – – – – ohne Knochen:

 

– – – – – – Schinken, Vorderteile, Schultern, auch Teile davon (18)  (30)  (31)  (32)  (33)

0203 29 55 9110

ex 0210

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen:

 

– Fleisch von Schweinen:

 

ex 0210 11

– – Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen:

 

– – – von Hausschweinen:

 

– – – – gesalzen oder in Salzlake:

 

ex 0210 11 11

– – – – – Schinken und Teile davon:

 

– – – – – – mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 25 GHT

0210 11 11 9100

– – – – getrocknet oder geräuchert:

 

ex 0210 11 31

– – – – – Schinken und Teile davon:

 

– – – – – – ‚Prosciutto di Parma‘, ‚Prosciutto di San Daniele‘ (19):

 

– – – – – – – mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 25 GHT

0210 11 31 9110

– – – – – – andere:

 

– – – – – – – mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 25 GHT

0210 11 31 9910

ex 0210 12

– – Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon:

 

– – – von Hausschweinen:

 

ex 0210 12 11

– – – – gesalzen oder in Salzlake:

 

– – – – – mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 15 GHT

0210 12 11 9100

ex 0210 12 19

– – – – getrocknet oder geräuchert:

 

– – – – – mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 15 GHT

0210 12 19 9100

ex 0210 19

– – anderes:

 

– – – von Hausschweinen:

 

– – – – gesalzen oder in Salzlake:

 

ex 0210 19 40

– – – – – Kotelettstränge und Teile davon:

 

– – – – – – mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 25 GHT

0210 19 40 9100

ex 0210 19 50

– – – – – anderes:

 

– – – – – – ohne Knochen:

 

– – – – – – – Schinken, Vorderteile, Schultern oder Kotelettstränge, auch Teile davon (18)

0210 19 50 9100

– – – – – – – Bäuche, auch Teile davon, entschwartet (18):

 

– – – – – – – – mit einem Anteil an Knorpeln von weniger als 15 GHT

0210 19 50 9310

– – – – getrocknet oder geräuchert:

 

– – – – – anderes:

 

ex 0210 19 81

– – – – – – ohne Knochen:

 

– – – – – – – ‚Prosciutto di Parma‘, ‚Prosciutto di San Daniele‘, auch Teile davon (19)

0210 19 81 9100

– – – – – – – Schinken, Vorderteile, Schultern oder Kotelettstränge, auch Teile davon (18)

0210 19 81 9300

ex 1601 00

Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse:

 

– andere (25):

 

1601 00 91

– – Rohwürste, nicht gekocht (21)  (23):

 

– – – ohne Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Geflügel

1601 00 91 9120

– – – andere

1601 00 91 9190

1601 00 99

– – andere (20)  (23):

 

– – – ohne Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Geflügel

1601 00 99 9110

– – – andere

1601 00 99 9190

ex 1602

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht:

 

– von Schweinen:

 

ex 1602 41

– – Schinken und Teile davon:

 

ex 1602 41 10

– – – von Hausschweinen (24):

 

– – – – gekocht, mit einem Gehalt an Fleisch und Fett von 80 GHT oder mehr (25)  (26):

 

– – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr (34)

1602 41 10 9110

– – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von weniger als 1 kg

1602 41 10 9130

ex 1602 42

– – Schultern und Teile davon:

 

ex 1602 42 10

– – – von Hausschweinen (24):

 

– – – – gekocht, mit einem Gehalt an Fleisch und Fett von 80 GHT oder mehr (25)  (26):

 

– – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr (35)

1602 42 10 9110

– – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von weniger als 1 kg

1602 42 10 9130

ex 1602 49

– – andere, einschließlich Mischungen:

 

– – – von Hausschweinen::

 

– – – – mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art und Herkunft, von 80 GHT oder mehr:

 

ex 1602 49 19

– – – – – andere (24)  (27):

 

– – – – – – gekocht, mit einem Gehalt an Fleisch und Fett von 80 GHT oder mehr (25)  (26):

 

– – – – – – – ohne Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Geflügel:

 

– – – – – – – – ein Erzeugnis enthaltend, das sich aus eindeutig erkennbaren Stücken Muskelfleisch zusammensetzt, bei denen jedoch wegen ihrer geringen Größe nicht feststellbar ist, ob sie von Schinken, Schultern, Kotelettsträngen oder Nacken stammen, zusammen mit kleinen Partikeln an sichtbarem Fett und geringen Mengen an Geleeabsatz

1602 49 19 9130


7.   Geflügelfleisch

KN-Code

Warenbezeichnung

Produktcode

ex 0105

Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend:

 

– mit einem Gewicht von 185 g oder weniger:

 

0105 11

– – Hühner:

 

– – – weibliche Zucht- und Vermehrungsküken

 

0105 11 11

– – – – Legerassen

0105 11 11 9000

0105 11 19

– – – – andere

0105 11 19 9000

– – – andere:

 

0105 11 91

– – – – Legerassen

0105 11 91 9000

0105 11 99

– – – – andere

0105 11 99 9000

0105 12 00

– – Truthühner

0105 12 00 9000

ex 0105 19

– – andere:

 

0105 19 20

– – – Gänse

0105 19 20 9000

ex 0207

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren:

 

– von Hühnern::

 

ex 0207 12

– – unzerteilt, gefroren:

 

ex 0207 12 10

– – – gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt ‚Hühner 70 v.H.‘:

 

– – – – Hühner, deren Brustbeinfortsatz, Oberschenkel- und Unterschenkelknochen vollständig verknöchert sind

 

– – – – andere

0207 12 10 9900

ex 0207 12 90

– – – gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt ‚Hühner 65 v.H.‘; andere Angebotsformen:

 

– – – – ‚Hühner 65 v.H.‘:

 

– – – – – Hühner, deren Brustbeinfortsatz, Oberschenkel- und Unterschenkelknochen vollständig verknöchert sind

 

– – – – – andere

0207 12 90 9190

– – – – Hühner, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, aber mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen in unregelmäßiger Zusammensetzung:

 

– – – – – Hühner, deren Brustbeinfortsatz, Oberschenkel- und Unterschenkelknochen vollständig verknöchert sind

 

– – – – – andere

0207 12 90 9990

ex 0207 14

– – Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren:

 

– – – Teile:

 

– – – – mit Knochen:

 

ex 0207 14 20

– – – – – Hälften oder Viertel:

 

– – – – – – von Hühnern, deren Brustbeinfortsatz, Oberschenkel- und Unterschenkelknochen vollständig verknöchert sind

 

– – – – – – andere

0207 14 20 9900

ex 0207 14 60

– – – – – Schenkel und Teile davon:

 

– – – – – – von Hühnern, deren Oberschenkel- und Unterschenkelknochen vollständig verknöchert sind

 

– – – – – – andere

0207 14 60 9900

ex 0207 14 70

– – – – – andere:

 

– – – – – – Hälften oder Viertel, ohne Sterze:

 

– – – – – – – von Hühnern, deren Brustbeinfortsatz, Oberschenkel- und Unterschenkelknochen vollständig verknöchert sind

 

– – – – – – – andere

0207 14 70 9190

– – – – – – Teile, bestehend aus einem ganzen Schenkel oder einem Teilstück davon und einem Teilstück des Rückens, wobei das Teilstück des Rückens 25 GHT des Gesamtgewichts nicht überschreiten darf

 

– – – – – – – von Hühnern, deren Oberschenkelknochen vollständig verknöchert ist

 

– – – – – – – andere

0207 14 70 9290

– von Truthühnern:

 

0207 25

– – unzerteilt, gefroren:

 

0207 25 10

– – – gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt ‚Truthühner 80 v.H.‘

0207 25 10 9000

0207 25 90

– – – gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt ‚Truthühner 73 v.H.‘; andere Angebotsformen:

0207 25 90 9000

ex 0207 27

– – Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren:

 

– – – Teile:

 

ex 0207 27 10

– – – – ohne Knochen:

 

– – – – – homogenisiertes Fleisch, einschließlich Separatorenfleisch

 

– – – – – andere:

 

– – – – – – andere als Sterze

0207 27 10 9990

– – – – mit Knochen:

 

– – – – – Schenkel und Teile davon:

 

0207 27 60

– – – – – – Unterschenkel und Teile davon

0207 27 60 9000

0207 27 70

– – – – – – andere

0207 27 70 9000


8.   Eier

KN-Code

Warenbezeichnung

Produktcode

ex 0407 00

Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht:

 

– von Hausgeflügel:

 

– – Bruteier (36):

 

0407 00 11

– – – von Truthühnern oder Gänsen

0407 00 11 9000

0407 00 19

– – – andere

0407 00 19 9000

0407 00 30

– – andere

0407 00 30 9000

0408

Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

– Eigelb:

 

ex 0408 11

– – getrocknet:

 

ex 0408 11 80

– – – anderes:

 

– – – – genießbar

0408 11 80 9100

ex 0408 19

– – anderes:

 

– – – anderes:

 

ex 0408 19 81

– – – – flüssig:

 

– – – – – genießbar

0408 19 81 9100

ex 0408 19 89

– – – – anderes, einschließlich gefroren:

 

– – – – – genießbar

0408 19 89 9100

– anderes:

 

ex 0408 91

– – getrocknet:

 

ex 0408 91 80

– – – anderes:

 

– – – – genießbar

0408 91 80 9100

ex 0408 99

– – anderes:

 

ex 0408 99 80

– – – anderes:

 

– – – – genießbar

0408 99 80 9100

9.   Milch und Milcherzeugnisse

KN-Code

Warenbezeichnung

Produktcode

0401

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (52):

 

0401 10

– mit einem Milchfettgehalt von 1 GHT oder weniger:

 

0401 10 10

– – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

0401 10 10 9000

0401 10 90

– – andere

0401 10 90 9000

0401 20

– mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1 GHT bis höchstens 6 GHT:

 

– – mit einem Milchfettgehalt von 3 GHT oder weniger:

 

0401 20 11

– – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:

 

– – – – mit einem Milchfettgehalt von höchstens 1,5 GHT:

0401 20 11 9100

– – – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 GHT

0401 20 11 9500

0401 20 19

– – – andere:

 

– – – – mit einem Milchfettgehalt von höchstens 1,5 GHT

0401 20 19 9100

– – – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 GHT

0401 20 19 9500

– – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 3 GHT:

 

0401 20 91

– – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

0401 20 91 9000

0401 20 99

– – – andere

0401 20 99 9000

0401 30

– mit einem Milchfettgehalt von mehr als 6 GHT:

 

– – mit einem Milchfettgehalt von 21 GHT oder weniger:

 

0401 30 11

– – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:

 

– – – – mit einem Milchfettgehalt von:

 

– – – – – mehr als 10 bis höchstens17 GHT

0401 30 11 9400

– – – – – mehr als 17 GHT

0401 30 11 9700

0401 30 19

– – – andere:

 

– – – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 17 GHT

0401 30 19 9700

– – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 21 bis höchstens 45 GHT:

 

0401 30 31

– – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:

 

– – – – mit einem Milchfettgehalt von:

 

– – – – – höchstens 35 GHT

0401 30 31 9100

– – – – – mehr als 35 GHT bis höchstens 39 GHT

0401 30 31 9400

– – – – – mehr als 39 GHT

0401 30 31 9700

0401 30 39

– – – andere:

 

– – – – mit einem Milchfettgehalt von:

 

– – – – – höchstens 35 GHT

0401 30 39 9100

– – – – – mehr als 35 GHT bis höchstens 39 GHT

0401 30 39 9400

– – – – – mehr als 39 GHT

0401 30 39 9700

– – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 45 GHT:

 

0401 30 91

– – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:

 

– – – – mit einem Milchfettgehalt von:

 

– – – – – höchstens 68 GHT

0401 30 91 9100

– – – – – mehr als 68 GHT

0401 30 91 9500

0401 30 99

– – – andere:

 

– – – – mit einem Milchfettgehalt von:

 

– – – – – höchstens 68 GHT

0401 30 99 9100

– – – – – mehr als 68 GHT

0401 30 99 9500

0402

Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (45):

 

ex 0402 10

– in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger (48):

 

– – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (50):

 

0402 10 11

– – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

0402 10 11 9000

0402 10 19

– – – andere

0402 10 19 9000

– – andere (51):

 

0402 10 91

– – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

0402 10 91 9000

0402 10 99

– – – andere

0402 10 99 9000

– in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 GHT (48):

 

ex 0402 21

– – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (50):

 

– – – mit einem Milchfettgehalt von 27 GHT oder weniger:

 

0402 21 11

– – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger:

 

– – – – – mit einem Milchfettgehalt von:

 

– – – – – – höchstens 11 GHT

0402 21 11 9200

– – – – – – mehr als 11 GHT, jedoch nicht mehr als 17 GHT

0402 21 11 9300

– – – – – – mehr als 17 GHT, jedoch nicht mehr als 25 GHT

0402 21 11 9500

– – – – – – mehr als 25 GHT

0402 21 11 9900

– – – – andere:

 

0402 21 17

– – – – – mit einem Milchfettgehalt von höchstens 11 GHT

0402 21 17 9000

0402 21 19

– – – – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 11 GHT, jedoch nicht mehr als 27 GHT:

 

– – – – – – höchstens 17 GHT

0402 21 19 9300

– – – – – – mehr als 17 GHT, jedoch nicht mehr als 25 GHT

0402 21 19 9500

– – – – – – mehr als 25 GHT

0402 21 19 9900

– – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 27 GHT::

 

0402 21 91

– – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger::

 

– – – – – mit einem Milchfettgehalt von::

 

– – – – – – höchstens 28 GHT

0402 21 91 9100

– – – – – – mehr als 28 GHT, jedoch nicht mehr als 29 GHT

0402 21 91 9200

– – – – – – mehr als 29 GHT, jedoch nicht mehr als 45 GHT

0402 21 91 9350

– – – – – – mehr als 45 GHT

0402 21 91 9500

0402 21 99

– – – – andere:

 

– – – – – mit einem Milchfettgehalt von:

 

– – – – – – höchstens 28 GHT

0402 21 99 9100

– – – – – – mehr als 28 GHT, jedoch nicht mehr als 29 GHT

0402 21 99 9200

– – – – – – mehr als 29 GHT, jedoch nicht mehr als 41 GHT

0402 21 99 9300

– – – – – – mehr als 41 GHT, jedoch nicht mehr als 45 GHT

0402 21 99 9400

– – – – – – mehr als 45 GHT, jedoch nicht mehr als 59 GHT

0402 21 99 9500

– – – – – – mehr als 59 GHT, jedoch nicht mehr als 69 GHT

0402 21 99 9600

– – – – – – mehr als 69 GHT, jedoch nicht mehr als 79 GHT

0402 21 99 9700

– – – – – – mehr als 79 GHT

0402 21 99 9900

ex 0402 29

– – andere (51):

 

– – – mit einem Milchfettgehalt von 27 GHT oder weniger:

 

– – – – andere:

 

0402 29 15

– – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger:

 

– – – – – – mit einem Milchfettgehalt von:

 

– – – – – – – höchstens 11 GHT

0402 29 15 9200

– – – – – – – mehr als 11 GHT, jedoch nicht mehr als 17 GHT

0402 29 15 9300

– – – – – – – mehr als 17 GHT, jedoch nicht mehr als 25 GHT

0402 29 15 9500

– – – – – – – mehr als 25 GHT

0402 29 15 9900

0402 29 19

– – – – – andere:

 

– – – – – – mit einem Milchfettgehalt von:

 

– – – – – – – mehr als 11 GHT, jedoch nicht mehr als 17 GHT

0402 29 19 9300

– – – – – – – mehr als 17 GHT, jedoch nicht mehr als 25 GHT

0402 29 19 9500

– – – – – – – mehr als 25 GHT

0402 29 19 9900

– – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 27 GHT:

 

0402 29 91

– – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

0402 29 91 9000

0402 29 99

– – – – andere:

 

– – – – – mit einem Milchfettgehalt von:

 

– – – – – – höchstens 41 GHT

0402 29 99 9100

– – – – – – mehr als 41 GHT

0402 29 99 9500

– andere:

 

0402 91

– – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (50):

 

0402 91 10

– – – mit einem Milchfettgehalt von 8 GHT oder weniger:

 

– – – – mit einer fettfreien Milchtrockenmasse von 15 GHT oder mehr und einem Milchfettgehalt von mehr als 7,4 GHT

0402 91 10 9370

0402 91 30

– – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 8 GHT, jedoch nicht mehr als 10 GHT:

 

– – – – mit einer fettfreien Milchtrockenmasse von 15 GHT oder mehr

0402 91 30 9300

– – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 45 GHT:

 

0402 91 99

– – – – andere

0402 91 99 9000

0402 99

– – andere (51):

 

0402 99 10

– – – mit einem Milchfettgehalt von 9,5 GHT oder weniger:

 

– – – – mit einem Saccharosegehalt von 40 GHT oder mehr, einer fettfreien Milchtrockenmasse von 15 GHT oder mehr und einem Milchfettgehalt von mehr als 6,9 GHT

0402 99 10 9350

– – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 9,5 GHT, jedoch nicht mehr als 45 GHT:

 

0402 99 31

– – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger:

 

– – – – – mit einem Milchfettgehalt von höchstens 21 GHT:

 

– – – – – – mit einem Saccharosegehalt von 40 GHT oder mehr und einer fettfreien Milchtrockenmasse von 15 GHT oder mehr

0402 99 31 9150

– – – – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 21 GHT, jedoch nicht mehr als 39 GHT

0402 99 31 9300

– – – – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 39 GHT

0402 99 31 9500

0402 99 39

– – – – andere:

 

– – – – – mit einem Milchfettgehalt von höchstens 21 GHT, einem Saccharosegehalt von 40 GHT oder mehr und einer fettfreien Milchtrockenmasse von 15 GHT oder mehr

0402 99 39 9150

ex 0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm; Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao::

 

ex 0403 90

– andere:

 

– – weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

 

– – – in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form (45)  (49):

 

– – – – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von (38):

 

0403 90 11

– – – – – höchstens 1,5 GHT

0403 90 11 9000

0403 90 13

– – – – – mehr als 1,5 GHT, jedoch nicht mehr als 27 GHT:

 

– – – – – – höchstens 11 GHT

0403 90 13 9200

– – – – – – mehr als 11 GHT, jedoch nicht mehr als 17 GHT

0403 90 13 9300

– – – – – – mehr als 17 GHT, jedoch nicht mehr als 25 GHT

0403 90 13 9500

– – – – – – mehr als 25 GHT

0403 90 13 9900

0403 90 19

– – – – – mehr als 27 GHT

0403 90 19 9000

– – – – andere, mit einem Milchfettgehalt von (41):

 

0403 90 33

– – – – – mehr als 1,5 GHT, jedoch nicht mehr als 27 GHT:

 

– – – – – – mehr als 11 GHT, jedoch nicht mehr als 25 GHT

0403 90 33 9400

– – – – – – mehr als 25 GHT

0403 90 33 9900

– – – andere:

 

– – – – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von (38):

 

0403 90 51

– – – – – höchstens 3 GHT::

 

– – – – – – höchstens 1,5 GHT

0403 90 51 9100

0403 90 59

– – – – – mehr als 6 GHT:

 

– – – – – – mehr als 17 GHT, jedoch nicht mehr als 21 GHT

0403 90 59 9170

– – – – – – mehr als 21 GHT, jedoch nicht mehr als 35 GHT

0403 90 59 9310

– – – – – – mehr als 35 GHT, jedoch nicht mehr als 39 GHT

0403 90 59 9340

– – – – – – mehr als 39 GHT, jedoch nicht mehr als 45 GHT

0403 90 59 9370

– – – – – – mehr als 45 GHT

0403 90 59 9510

ex 0404

Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

0404 90

– andere:

 

– – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von (38):

 

ex 0404 90 21

– – – höchstens 1,5 GHT:

 

– – – – in Pulverform oder granuliert, mit einem Wassergehalt von nicht mehr als 5 GHT und einem Gehalt an Milcheiweiß in der fettfreien Milchtrockenmasse von:

 

– – – – – 29 GHT oder mehr, jedoch weniger als 34 GHT

0404 90 21 9120

– – – – – 34 GHT oder mehr

0404 90 21 9160

0404 90 23

– – – mehr als 1,5 GHT, jedoch nicht mehr als 27 GHT (45):

 

– – – – in Pulverform oder granuliert:

 

– – – – – mit einem Milchfettgehalt von:

 

– – – – – – höchstens 11 GHT

0404 90 23 9120

– – – – – – mehr als 11 GHT, jedoch nicht mehr als 17 GHT

0404 90 23 9130

– – – – – – mehr als 17 GHT, jedoch nicht mehr als 25 GHT

0404 90 23 9140

– – – – – – mehr als 25 GHT

0404 90 23 9150

ex 0404 90 29

– – – mehr als 27 GHT (45):

 

– – – – in Pulverform oder granuliert, mit einem Milchfettgehalt von:

 

– – – – – höchstens 28 GHT

0404 90 29 9110

– – – – – mehr als 28 GHT, jedoch nicht mehr als 29 GHT

0404 90 29 9115

– – – – – mehr als 29 GHT, jedoch nicht mehr als 45 GHT

0404 90 29 9125

– – – – – mehr als 45 GHT

0404 90 29 9140

– – andere, mit einem Milchfettgehalt von (41)  (45):

 

0404 90 81

– – – höchstens 1,5 GHT:

 

– – – – in Pulverform oder granuliert

0404 90 81 9100

ex 0404 90 83

– – – mehr als 1,5 GHT, jedoch nicht mehr als 27 GHT:

 

– – – – in Pulverform oder granuliert:

 

– – – – – mit einem Milchfettgehalt von:

 

– – – – – – höchstens 11 GHT

0404 90 83 9110

– – – – – – mehr als 11 GHT, jedoch nicht mehr als 17 GHT

0404 90 83 9130

– – – – – – mehr als 17 GHT, jedoch nicht mehr als 25 GHT

0404 90 83 9150

– – – – – – mehr als 25 GHT

0404 90 83 9170

– – – – andere als in Pulverform oder granuliert:

 

– – – – – mit einem Saccharosegehalt von 40 GHT oder mehr, einer fettfreien Milchtrockenmasse von 15 GHT oder mehr und einem Milchfettgehalt von mehr als 6,9 GHT

0404 90 83 9936

ex 0405

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:

 

0405 10

– Butter:

 

– – mit einem Fettgehalt von 85 GHT oder weniger:

 

– – – natürliche Butter:

 

0405 10 11

– – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

 

– – – – – mit einem Fettgehalt von:

 

– – – – – – 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 82 GHT

0405 10 11 9500

– – – – – – 82 GHT oder mehr

0405 10 11 9700

0405 10 19

– – – – andere:

 

– – – – – mit einem Fettgehalt von:

 

– – – – – – 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 82 GHT

0405 10 19 9500

– – – – – – 82 GHT oder mehr

0405 10 19 9700

0405 10 30

– – – rekombinierte Butter:

 

– – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

 

– – – – – mit einem Fettgehalt von:

 

– – – – – – 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 82 GHT

0405 10 30 9100

– – – – – – 82 GHT oder mehr

0405 10 30 9300

– – – – andere:

 

– – – – – mit einem Fettgehalt von:

 

– – – – – – 82 GHT oder mehr

0405 10 30 9700

0405 10 50

– – – Molkenbutter:

 

– – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

 

– – – – – mit einem Fettgehalt von:

 

– – – – – – 82 GHT oder mehr

0405 10 50 9300

– – – – andere:

 

– – – – – mit einem Fettgehalt von:

 

– – – – – – 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 82 GHT

0405 10 50 9500

– – – – – – 82 GHT oder mehr

0405 10 50 9700

0405 10 90

– – andere

0405 10 90 9000

ex 0405 20

– Milchstreichfette:

 

0405 20 90

– – mit einem Fettgehalt von mehr als 75 GHT, jedoch weniger als 80 GHT:

 

– – – mit einem Fettgehalt von:

 

– – – – mehr als 75 GHT, jedoch weniger als 78 GHT

0405 20 90 9500

– – – – 78 GHT oder mehr

0405 20 90 9700

0405 90

– andere:

 

0405 90 10

– – mit einem Fettgehalt von 99,3 GHT oder mehr und einem Wassergehalt von nicht mehr als 0,5 GHT

0405 90 10 9000

0405 90 90

– – andere

0405 90 90 9000


KN-Code

Warenbezeichnung

Zusätzliche Anforderungen für die Benutzung des Produktcodes

Produktcode

Höchstgehalt an Wasser in GHT

Mindestgehalt an Fett in der Trockenmasse in GHT

ex 0406

Käse und Quark/Topfen (44)  (47)  (37):

 

 

 

ex 0406 10

– Frischkäse (nichtgereifter Käse), einschließlich Molkenkäse, und Quark/Topfen:

 

 

 

ex 0406 10 20

– – mit einem Fettgehalt von 40 GHT oder weniger:

 

 

 

– – – Molkenkäse, ausgenommen gesalzener Ricotta

 

 

0406 10 20 9100

– – – anderer:

 

 

 

– – – – mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von mehr als 47 GHT, jedoch nicht mehr als 72 GHT:

 

 

 

– – – – – Ricotta, gesalzen:

 

 

 

– – – – – – ausschließlich aus Schafsmilch hergestellt

55

45

0406 10 20 9230

– – – – – – anderer

55

39

0406 10 20 9290

– – – – – Cottage cheese

60

 

0406 10 20 9300

– – – – – anderer:

 

 

 

– – – – – – mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von:

 

 

 

– – – – – – – weniger als 5 GHT

60

 

0406 10 20 9610

– – – – – – – 5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 19 GHT

60

5

0406 10 20 9620

– – – – – – – 19 GHT oder mehr, jedoch weniger als 39 GHT

57

19

0406 10 20 9630

– – – – – – – anderer, mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von:

 

 

 

– – – – – – – – mehr als 47 GHT, jedoch nicht mehr als 52 GHT

40

39

0406 10 20 9640

– – – – – – – – mehr als 52 GHT, jedoch nicht mehr als 62 GHT

50

39

0406 10 20 9650

– – – – – – – – mehr als 62 GHT

 

 

0406 10 20 9660

– – – – mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von mehr als 72 GHT:

 

 

 

– – – – – Rahmkäse mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von mehr als 77 GHT, jedoch nicht mehr als 83 GHT und einem Fettgehalt in der Trockenmasse von:

 

 

 

– – – – – – 60 GHT oder mehr, jedoch weniger als 69 GHT

60

60

0406 10 20 9830

– – – – – – 69 GHT oder mehr

59

69

0406 10 20 9850

– – – – – anderer

 

 

0406 10 20 9870

– – – – anderer

 

 

0406 10 20 9900

ex 0406 20

– Käse aller Art, gerieben oder in Pulverform:

 

 

 

ex 0406 20 90

– – anderer:

 

 

 

– – – hergestellt aus Molke

 

 

0406 20 90 9100

– – – anderer:

 

 

 

– – – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 20 GHT, einem Lactosegehalt von weniger als 5 GHT und einem Trockenstoffgehalt von:

 

 

 

– – – – – 60 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

40

34

0406 20 90 9913

– – – – – 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 85 GHT

20

30

0406 20 90 9915

– – – – – 85 GHT oder mehr, jedoch weniger als 95 GHT

15

30

0406 20 90 9917

– – – – – 95 GHT oder mehr

5

30

0406 20 90 9919

– – – – anderer

 

 

0406 20 90 9990

ex 0406 30

– Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform:

 

 

 

– – andere:

 

 

 

– – – mit einem Milchfettgehalt von 36 GHT oder weniger und einem Fettgehalt in der Trockenmasse von:

 

 

 

ex 0406 30 31

– – – – höchstens 48 GHT:

 

 

 

– – – – – mit einer Trockenmasse von:

 

 

 

– – – – – – 40 GHT oder mehr, jedoch weniger als 43 GHT und einem Fettgehalt in der Trockenmasse von:

 

 

 

– – – – – – – weniger als 20 GHT

60

 

0406 30 31 9710

– – – – – – – 20 GHT oder mehr

60

20

0406 30 31 9730

– – – – – – 43 GHT oder mehr und einem Fettgehalt in der Trockenmasse von:

 

 

 

– – – – – – – weniger als 20 GHT

57

 

0406 30 31 9910

– – – – – – – 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 40 GHT

57

20

0406 30 31 9930

– – – – – – – 40 GHT oder mehr

57

40

0406 30 31 9950

ex 0406 30 39

– – – – mehr als 48 GHT:

 

 

 

– – – – – mit einer Trockenmasse von:

 

 

 

– – – – – – 40 GHT oder mehr, jedoch weniger als 43 GHT

60

48

0406 30 39 9500

– – – – – – 43 GHT oder mehr, jedoch weniger als 46 GHT

57

48

0406 30 39 9700

– – – – – – 46 GHT oder mehr und einem Fettgehalt in der Trockenmasse von:

 

 

 

– – – – – – – weniger als 55 GHT

54

48

0406 30 39 9930

– – – – – – – 55 GHT oder mehr

54

55

0406 30 39 9950

ex 0406 30 90

– – – mit einem Fettgehalt von mehr als 36 GHT

54

79

0406 30 90 9000

ex 0406 40

– Blauschimmelkäse und anderer Käse mit Marmorierung des Teiges, hervorgerufen durch Penicillium roqueforti:

 

 

 

ex 0406 40 50

– – Gorgonzola

53

48

0406 40 50 9000

ex 0406 40 90

– – andere

50

40

0406 40 90 9000

ex 0406 90

– Andere Käse:

 

 

 

– – andere:

 

 

 

ex 0406 90 13

– – – Emmentaler

40

45

0406 90 13 9000

ex 0406 90 15

– – – Greyerzer, Sbrinz:

 

 

 

– – – – Greyerzer

38

45

0406 90 15 9100

ex 0406 90 17

– – – Bergkäse, Appenzeller:

 

 

 

– – – – Bergkäse

38

45

0406 90 17 9100

ex 0406 90 21

– – – Cheddar

39

48

0406 90 21 9900

ex 0406 90 23

– – – Edamer

47

40

0406 90 23 9900

ex 0406 90 25

– – – Tilsiter

47

45

0406 90 25 9900

ex 0406 90 27

– – – Butterkäse

52

45

0406 90 27 9900

ex 0406 90 32

– – – Feta (40):

 

 

 

– – – – ausschließlich aus Schafs- oder aus Schafs- und Ziegenmilch hergestellt:

 

 

 

– – – – – mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von höchstens 72 GHT

56

43

0406 90 32 9119

ex 0406 90 35

– – – Kefalo-Tyri:

 

 

 

– – – – ausschließlich aus Schafs- und/oder Ziegenmilch hergestellt

38

40

0406 90 35 9190

– – – – anderer

38

40

0406 90 35 9990

ex 0406 90 37

– – – Finlandia

40

45

0406 90 37 9000

– – – andere:

 

 

 

– – – – andere:

 

 

 

– – – – – mit einem Fettgehalt von höchstens 40 GHT und einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von:

 

 

 

– – – – – – höchstens 47 GHT:

 

 

 

ex 0406 90 61

– – – – – – – Grana Padano, Parmigiano Reggiano

35

32

0406 90 61 9000

ex 0406 90 63

– – – – – – – Fiore Sardo, Pecorino:

 

 

 

– – – – – – – – ausschließlich aus Schafsmilch hergestellt

35

36

0406 90 63 9100

– – – – – – – – anderer

35

36

0406 90 63 9900

ex 0406 90 69

– – – – – – – andere:

 

 

 

– – – – – – – – aus Molke hergestellt

 

 

0406 90 69 9100

– – – – – – – – anderer

38

30

0406 90 69 9910

– – – – – – mehr als 47 GHT, jedoch nicht mehr als 72 GHT:

 

 

 

ex 0406 90 73

– – – – – – – Provolone

45

44

0406 90 73 9900

ex 0406 90 75

– – – – – – – Asiago, Caciocavallo, Montasio, Ragusano

45

39

0406 90 75 9900

ex 0406 90 76

– – – – – – – Danbo, Fontal, Fontina, Fynbo, Havarti, Maribo, Samsø:

 

 

 

– – – – – – – – mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 45 GHT oder mehr, jedoch weniger als 55 GHT:

 

 

 

– – – – – – – – – mit einer Trockenmasse von 50 GHT oder mehr, jedoch weniger als 56 GHT

50

45

0406 90 76 9300

– – – – – – – – – mit einer Trockenmasse von 56 GHT oder mehr

44

45

0406 90 76 9400

– – – – – – – – mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 55 GHT oder mehr

46

55

0406 90 76 9500

ex 0406 90 78

– – – – – – – Gouda:

 

 

 

– – – – – – – – mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von weniger als 48 GHT

50

20

0406 90 78 9100

– – – – – – – – mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 48 GHT oder mehr, jedoch weniger als 55 GHT

45

48

0406 90 78 9300

– – – – – – – – anderer:

45

55

0406 90 78 9500

ex 0406 90 79

– – – – – – – Esrom, Italico, Kernhem, St. Nectaire, St. Paulin, Taleggio

56

40

0406 90 79 9900

ex 0406 90 81

– – – – – – – Cantal, Cheshire, Wensleydale, Lancashire, Double Gloucester, Blarney, Colby, Monterey

44

45

0406 90 81 9900

ex 0406 90 85

– – – – – – – Kefalograviera, Kasseri:

 

 

 

– – – – – – – – mit einem Wassergehalt von höchstens 40 GHT

40

39

0406 90 85 9930

– – – – – – – – mit einem Wassergehalt von mehr als 40 GHT, jedoch nicht mehr als 45 GHT

45

39

0406 90 85 9970

– – – – – – – – anderer

 

 

0406 90 85 9999

– – – – – – – andere Käse, mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von:

 

 

 

ex 0406 90 86

– – – – – – – – mehr als 47 GHT, jedoch nicht mehr als 52 GHT:

 

 

 

– – – – – – – – – aus Molke hergestellt

 

 

0406 90 86 9100

– – – – – – – – – anderer, mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von:

 

 

 

– – – – – – – – – – weniger als 5 GHT

52

 

0406 90 86 9200

– – – – – – – – – – 5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 19 GHT

51

5

0406 90 86 9300

– – – – – – – – – – 19 GHT oder mehr, jedoch weniger als 39 GHT

47

19

0406 90 86 9400

– – – – – – – – – – 39 GHT oder mehr

40

39

0406 90 86 9900

ex 0406 90 87

– – – – – – – – mehr als 52 GHT, jedoch nicht mehr als 62 GHT:

 

 

 

– – – – – – – – – Molkekäse, ausgenommen Manouri

 

 

0406 90 87 9100

– – – – – – – – – anderer, mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von:

 

 

 

– – – – – – – – – – weniger als 5 GHT

60

 

0406 90 87 9200

– – – – – – – – – – 5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 19 GHT

55

5

0406 90 87 9300

– – – – – – – – – – 19 GHT oder mehr, jedoch weniger als 40 GHT

53

19

0406 90 87 9400

– – – – – – – – – – 40 GHT oder mehr:

 

 

 

– – – – – – – – – – – Idiazabal, Manchego und Roncal, ausschließlich aus Schafsmilch hergestellt

45

45

0406 90 87 9951

– – – – – – – – – – – Maasdam

45

45

0406 90 87 9971

– – – – – – – – – – – Manouri

43

53

0406 90 87 9972

– – – – – – – – – – – Hushallsost

46

45

0406 90 87 9973

– – – – – – – – – – – Murukoloinen

41

50

0406 90 87 9974

– – – – – – – – – – – Gräddost

39

60

0406 90 87 9975

– – – – – – – – – – – anderer

47

40

0406 90 87 9979

ex 0406 90 88

– – – – – – – – mehr als 62 bis höchstens 72 GHT:

 

 

 

– – – – – – – – – aus Molke hergestellt

 

 

0406 90 88 9100

– – – – – – – – – anderer:

 

 

 

– – – – – – – – – – mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von:

 

 

 

– – – – – – – – – – – 10 GHT oder mehr, jedoch weniger als 19 GHT

60

10

0406 90 88 9300

– – – – – – – – – – – 40 GHT oder mehr:

 

 

 

– – – – – – – – – – – – Akawi

55

40

0406 90 88 9500

10.   Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

KN-Code

Warenbezeichnung

Produktcode

ex 1701

Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest:

 

– Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen:

 

ex 1701 11

– – Rohrzucker:

 

ex 1701 11 90

– – – andere:

 

– – – – Kandiszucker

1701 11 90 9100

– – – – andere Rohzucker:

 

– – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Erzeugnisses von nicht mehr als 5 kg

1701 11 90 9910

ex 1701 12

– – Rübenzucker:

 

ex 1701 12 90

– – – andere:

 

– – – – Kandiszucker

1701 12 90 9100

– – – – andere Rohzucker:

 

– – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Erzeugnisses von nicht mehr als 5 kg

1701 12 90 9910

– andere:

 

1701 91 00

– – mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

1701 91 00 9000

ex 1701 99

– – andere:

 

1701 99 10

– – – Weißzucker:

 

– – – – Kandiszucker

1701 99 10 9100

– – – – andere:

 

– – – – – eine Gesamtmenge von nicht mehr als 10 Tonnen

1701 99 10 9910

– – – – – andere

1701 99 10 9950

ex 1701 99 90

– – – andere:

 

– – – – mit Zusatz von anderen Stoffen als Aroma- und Farbstoffen

1701 99 90 9100


11.   Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors

KN-Code

Warenbezeichnung

Produktcode

ex 1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

 

ex 1702 40

– Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker:

 

ex 1702 40 10

– – Isoglucose:

 

– – – mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 41 GHT oder mehr

1702 40 10 9100

1702 60

– andere Fructose und Fructosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker:

 

1702 60 10

– – Isoglucose

1702 60 10 9000

1702 60 95

– – andere

1702 60 95 9000

ex 1702 90

– andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT:

 

1702 90 30

– – Isoglucose

1702 90 30 9000

– – Zucker und Melassen, karamellisiert:

 

1702 90 71

– – – mit einem Gehalt an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT oder mehr

1702 90 71 9000

ex 1702 90 95

– – andere:

 

– – – Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig gemischt

1702 90 95 9100

– – – andere als Sorbose

1702 90 95 9900

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

ex 2106 90

– andere:

 

– – Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt:

 

2106 90 30

– – – Isoglucosesirup

2106 90 30 9000

– – – andere:

 

2106 90 59

– – – – andere

2106 90 59 9000“


(1)  ABl. L 149 vom 29.6.1968, S. 46.

(2)  Die Analysenmethode für die Feststellung des Fettgehalts ist in der Anlage I (Verfahren A) der Richtlinie 84/4/EWG der Kommission (ABl. L 15 vom 18.1.1984, S. 28) wiedergegeben.

(3)  Für die Feststellung des Fettgehalts ist folgendes Verfahren anzuwenden:

die Probe ist so zu zerkleinern, dass mehr als 90 % einen Siebdurchgang durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 500 Mikrometer und 100 % einen Siebdurchgang durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 000 Mikrometer haben;

die anschließend anzuwendende Analysenmethode ist in der Anlage I (Verfahren A) der Richtlinie 84/4/EWG wiedergegeben.

(4)  Der Trockenmassegehalt der Stärke wird nach der in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 687/2008 der Kommission (ABl. L 192 vom 19.7.2008, S. 20) beschriebenen Methode, der Reinheitsgrad nach der in Anhang I der Richtlinie 72/199/EWG der Kommission (ABl. L 123 vom 29.5.1972, S. 6) beschriebenen ‚Ewers modified polarimetric method‘ bestimmt.

(5)  Die Ausfuhrerstattung für Stärke wird gemäß der nachstehenden Formel angepasst:

1.

Kartoffelstärke: ((vorhandene Trockenmasse)/80) × Ausfuhrerstattung.

2.

Andere Stärke: ((vorhandene Trockenmasse)/87) × Ausfuhrerstattung.

Der Antragsteller gibt bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten in der für diesen Zweck vorgesehenen Erklärung den Trockenmassegehalt des Erzeugnisses an.

(6)  Die Ausfuhrerstattung wird gewährt für Erzeugnisse mit einem Trockenmassegehalt von mindestens 78 %. Für Erzeugnisse mit einem Trockenmassegehalt von weniger als 78 % wird sie gemäß der nachstehenden Formel angepasst:

((Trockenmassegehalt)/78) × Ausfuhrerstattung.

Der Trockenmassegehalt wird nach der in Anhang II zur Richtlinie 79/796/EWG der Kommission (ABl. L 239 vom 22.9.1979, S. 24) oder nach einer geeigneten anderen, mindestens dieselbe Sicherheit gewährleistenden Methode bestimmt.

(7)  Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1517/95 der Kommission (ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 51).

(8)  Die Erstattung berücksichtigt lediglich Getreideerzeugnisse. Als Getreideerzeugnisse gelten die Erzeugnisse des Kapitels 10, der Unterpositionen 0709 90 60 und 0712 90 19 sowie der Positionen 1101, 1102, 1103 und 1104 (in unverändertem Zustand und nicht neu zusammengesetzt), ausgenommen Unterposition 1104 30, und der Gehalt an Getreide von Erzeugnissen der Unterpositionen 1904 10 10 und 1904 10 90 der Kombinierten Nomenklatur. Der Gehalt an Getreide von Erzeugnissen der Unterpositionen 1904 10 10 und 1904 10 90 der Kombinierten Nomenklatur wird dem Gewicht dieser Enderzeugnisse gleichgestellt. Eine Erstattung wird nicht für Getreideerzeugnisse gezahlt, bei denen der Ursprung der Stärke nicht sicher durch Analysen nachgewiesen werden kann.

(9)  Eine Erstattung wird nur für Erzeugnisse gewährt, die mindestens 5 Gewichtshundertteile Stärke enthalten.

(10)  Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

(11)  Die Zuordnung zu dieser Unterposition ist abhängig von der Vorlage der Bescheinigung gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 433/2007 der Kommission (ABl. L 104 vom 21.4.2007, S. 3).

(12)  Die Gewährung der Erstattung ist abhängig von der Einhaltung der Bedingungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1359/2007 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2007, S. 21).

(13)  ABl. L 308 vom 8.11.2006, S. 7.

(14)  ABl. L 281 vom 24.10.2008, S. 3.

(15)  ABl. L 325 vom 24.11.2006, S. 12.

(16)  Der Gehalt an magerem Rindfleisch außer Fett wird anhand des Analyseverfahrens im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2429/86 der Kommission (ABl. L 210 vom 1.8.1986, S. 39) bestimmt. Der Begriff durchschnittlicher Gehalt bezieht sich auf die Menge der Probe gemäß der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2002 (ABl. L 117 vom 4.5.2002, S. 6). Die Probe wird aus dem Teil der betreffenden Partie entnommen, in der das Risiko am höchsten ist.

(17)  Bestimmung des Kollagengehalts:

Als Kollagengehalt gilt der mit dem Faktor 8 multiplizierte Gehalt an Hydroxyprolin. Der Gehalt an Hydroxyprolin ist nach dem ISO-Verfahren 3496-1978 zu bestimmen.

(18)  Die Erzeugnisse und Teile davon fallen in diese Unterposition nur, wenn aufgrund der Größe und Beschaffenheit des zusammenhängenden Muskelgewebes ersichtlich ist, dass sie von den genannten Ausgangsteilstücken stammen. Die Bezeichnung ‚Teile davon‘ bezieht sich auf Erzeugnisse mit einem Nettogewicht von mindestens 100 g je Stück oder auf in gleichmäßige Scheiben geschnittene Erzeugnisse, bei denen es eindeutig ersichtlich ist, dass sie von dem genannten Ausgangsteilstück stammen, und die zusammen verpackt ein Nettogewicht von insgesamt mindestens 100 g aufweisen.

(19)  Diese Erstattung wird nur für Erzeugnisse gewährt, deren Bezeichnung von den zuständigen Stellen des Herstellungsmitgliedstaats bescheinigt ist.

(20)  Die Erstattung für Würstchen in Behältnissen, die auch Konservierungsflüssigkeit enthalten, wird für das Nettogewicht nach Abzug des Gewichts dieser Flüssigkeit gewährt.

(21)  Das Gewicht einer handelsüblichen Paraffinauflage wird als Bestandteil des Nettogewichts der Würste betrachtet.

(22)  Gestrichen durch die Verordnung (EG) Nr. 2333/97 der Kommission (ABl. L 323 vom 26.11.1997, S. 25).

(23)  Fallen Wurst enthaltende zusammengesetzte Lebensmittelzubereitungen (einschließlich Fertiggerichte) aufgrund ihrer Zusammensetzung unter die Position 1601, wird die Erstattung nur auf das in diesen Zubereitungen enthaltene Nettogewicht an Würsten, Fleisch und Schlachtabfall einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art und Herkunft gewährt.

(24)  Die Erstattung für Knochen enthaltende Erzeugnisse wird für das Nettogewicht nach Abzug des Gewichts der Knochen gewährt.

(25)  Voraussetzung für die Gewährung der Erstattung ist die Erfüllung der Bedingungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 903/2008 der Kommission (ABl. L 249 vom 18.9.2008, S. 3). Der Ausführer erklärt schriftlich zum Zeitpunkt der Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten, dass die fraglichen Erzeugnisse diesen Bedingungen entsprechen.

(26)  Der Fleisch- und der Fettanteil wird nach der Analysenmethode gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2004/2002 der Kommission (ABl. L 308 vom 9.11.2002, S. 22) bestimmt.

(27)  Der Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art oder Herkunft, wird nach der Analysenmethode gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 226/89 der Kommission (ABl. L 29 vom 31.1.1989, S. 11) bestimmt.

(28)  Das Einfrieren der Erzeugnisse gemäß Artikel 7 Absatz 3 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 800/1999 ist nicht gestattet.

(29)  Ganze oder halbe Schlachtkörper können mit oder ohne Fettbacke gestellt werden.

(30)  Schultern können mit oder ohne Fettbacke gestellt werden.

(31)  Vorderteile können mit oder ohne Fettbacke gestellt werden.

(32)  Für Brustspitzen, Fettbacken oder Brustspitzen und Fettbacken zusammen, alleine gestellt, wird keine Erstattung gewährt.

(33)  Für entbeinte Nacken, alleine gestellt, wird keine Erstattung gewährt.

(34)  Für den Fall, dass die Einreihung der Erzeugnisse als Schinken oder Teile von Schinken der Position 1602 41 10 9110 gemäß den Vorschriften der zusätzlichen Anmerkung 2 des Kapitels 16 der KN nicht gerechtfertigt ist, kann die Erstattung für den Erzeugniscode 1602 42 10 9110 oder, gegebenenfalls, 1602 49 19 9130 gewährt werden, wobei jedoch die Anwendung von Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission (ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11) unberührt bleibt.

(35)  Für den Fall, dass die Einreihung der Erzeugnisse als Schultern oder Teile von Schultern der Position 1602 42 10 9110 gemäß den Vorschriften der zusätzlichen Anmerkung 2 des Kapitels 16 der KN nicht gerechtfertigt ist, kann die Erstattung für den Erzeugniscode 1602 49 19 9130 gewährt werden, wobei jedoch die Anwendung von Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 unberührt bleibt.

(36)  Hierher gehören nur Eier von Hausgeflügel, die den von den zuständigen Stellen der Europäischen Gemeinschaften festgesetzten Voraussetzungen entsprechen und auf denen die Kennnummer des Erzeugerbetriebs und/oder andere, in Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission (ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 5) genannte Angaben gestempelt sind.

(37)  Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

(38)  Bei der Berechnung der Erstattung für Erzeugnisse dieser Unterposition wird der Anteil etwaiger Zusätze von Molke, Lactose, Casein, Caseinat, Permeat, Erzeugnissen des KN-Codes 3504 und/oder aus Molke gewonnenen Folgeerzeugnissen abgezogen.

Die Erzeugnisse dürfen geringfügige Zusätze milchfremder Bestandteile enthalten, die zu ihrer Herstellung oder Haltbarmachung nötig sind. Solche Zusätze bis zu 0,5 % des Gesamterzeugnisgewichts werden bei der Berechnung der Erstattung nicht ausgeschlossen. Betragen diese Zusätze zusammen mehr als 0,5 % des Gesamterzeugnisgewichts, so wird ihr gesamter Anteil bei der Berechnung der Erstattung abgezogen.

Besteht ein Erzeugnis dieser Unterposition aus Permeat, so wird keine Erstattung gewährt.

Bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, ob das Erzeugnis aus Permeat besteht oder ob dem Erzeugnis milchfremde Bestandteile, Molke, Lactose, Casein, Caseinat, Permeat, Erzeugnisse des KN-Codes 3504 und/oder aus Molke gewonnene Folgeerzeugnisse zugesetzt sind, sowie gegebenenfalls

den Höchstgehalt der Zusätze von milchfremden Bestandteilen, Molke, Lactose, Casein, Caseinat, Permeat, Erzeugnissen des KN-Codes 3504 und/oder aus Molke gewonnenen Folgeerzeugnissen je 100 kg Enderzeugnis

und

den Lactosegehalt der zugesetzten Molke.

(39)  Gestrichen durch die Verordnung (EG) Nr. 2287/2000 (ABl. L 260 vom 14.10.2000, S. 22).

(40)  Wurden dem Erzeugnis vor oder bei der Herstellung Casein oder Caseinat zugesetzt, wird keine Erstattung gewährt. Bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, ob Casein und/oder Caseinate zugesetzt sind.

(41)  Die Erstattung je 100 kg Erzeugnisse dieser Unterposition berechnet sich aus der Summe folgender Werte:

a)

angegebener Betrag je 100 kg, multipliziert mit dem Prozentsatz der Milchbestandteile in 100 kg Erzeugnis. Die Erzeugnisse dürfen geringfügige Zusätze milchfremder Bestandteile enthalten, die zu ihrer Herstellung oder Haltbarmachung nötig sind. Solche Zusätze bis zu 0,5 % des Gesamterzeugnisgewichts werden bei der Berechnung der Erstattung nicht ausgeschlossen. Betragen diese Zusätze zusammen mehr als 0,5 % des Gesamterzeugnisgewichts, so wird ihr gesamter Anteil bei der Berechnung der Erstattung abgezogen.

Im Falle des Zusatzes von Molke, Lactose, Casein, Caseinat, Permeat, Erzeugnissen des KN-Codes 3504 und/oder aus Molke gewonnenen Folgeerzeugnissen wird der angegebene Betrag je kg mit dem Gewicht des Milchbestandteils in 100 kg Erzeugnis ohne die Zusätze von Molke, Lactose, Casein, Caseinat, Permeat, Erzeugnissen des KN-Codes 3504 und/oder aus Molke gewonnenen Folgeerzeugnissen multipliziert;

b)

nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 der Kommission (ABl. L 234 vom 29.8.2006, S. 4) berechneter Wert.

Bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, ob das Erzeugnis aus Permeat besteht oder ob dem Erzeugnis milchfremde Bestandteile, Molke, Lactose, Casein, Caseinat, Permeat, Erzeugnisse des KN-Codes 3504 und/oder aus Molke gewonnene Folgeerzeugnisse zugesetzt sind, sowie gegebenenfalls

den Höchstgehalt der Zusätze von Saccharose, anderen milchfremden Bestandteilen, Molke, Lactose, Casein, Caseinat, Permeat, Erzeugnissen des KN-Codes 3504 und/oder aus Molke gewonnenen Folgeerzeugnissen je 100 kg Enderzeugnis

und

den Lactosegehalt der zugesetzten Molke.

Besteht der Milchbestandteil des Erzeugnisses aus Permeat, so wird keine Erstattung gewährt.

(42)  Gestrichen durch die Verordnung (EG) Nr. 707/98 (ABl. L 98 vom 31.3.1998, S. 11).

(43)  Gestrichen durch die Verordnung (EG) Nr. 823/96 (ABl. L 111 vom 4.5.1996, S. 9).

(44)  

a)

Die Erstattung für Käse in unmittelbaren Umschließungen mit Flüssigkeiten zur Haltbarmachung, insbesondere Salzlake, wird für das Nettogewicht, d. h. abzüglich des Gewichts dieser Flüssigkeiten, gewährt.

b)

Die Plastikfolie, das Paraffin, die Asche und das Wachs, die als Umschließung verwendet werden, gelten nicht als Teil des Nettogewichts des Erzeugnisses zum Zwecke der Erstattung.

c)

Ist der Käse in einer Plastikfolie aufgemacht und umfasst das angegebene Nettogewicht das Gewicht der Plastikfolie, so wird der Erstattungsbetrag um 0,5 % gekürzt.

Bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller an, dass der Käse von einer Plastikfolie umhüllt ist und ob das angegebene Nettogewicht das Gewicht der Plastikfolie umfasst.

d)

Ist der Käse in Paraffin oder Asche aufgemacht und umfasst das angegebene Nettogewicht das Gewicht des Paraffins oder der Asche, so wird der Erstattungsbetrag um 2 % gekürzt.

Bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller an, dass der Käse von Paraffin oder Asche umhüllt ist und ob das angegebene Nettogewicht das Gewicht der Asche oder des Paraffins umfasst.

e)

Ist der Käse in Wachs aufgemacht, so muss der Antragsteller bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten in der Erklärung das Nettogewicht des Käses ohne das Gewicht des Wachses angeben.

(45)  Liegt der Gehalt an Milcheiweiß (Stickstoffgehalt × 6,38) in der fettfreien Milchtrockenmasse eines Erzeugnisses dieser Position unter 34 GHT, so wird keine Erstattung gewährt. Liegt der Wassergehalt bei den unter diese Position fallenden Erzeugnissen in Pulverform über 5 GHT, so wird keine Erstattung gewährt.

Bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten hat der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung den Mindestgehalt an Milcheiweiß in der fettfreien Milchtrockenmasse und, bei Erzeugnissen in Pulverform, den Höchstgehalt an Wasser anzugeben.

(46)  Gestrichen durch die Verordnung (EG) Nr. 2287/2000 (ABl. L 260 vom 14.10.2000, S. 22).

(47)  

a)

Enthält das Erzeugnis milchfremde Bestandteile außer Gewürzen oder Kräutern, also insbesondere Schinken, Nüsse, Garnelen, Lachs, Oliven oder Rosinen, so wird der Erstattungsbetrag um 10 % gekürzt.

Bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, dass solche milchfremden Bestanteile zugesetzt sind.

b)

Enthält das Erzeugnis Gewürze oder Kräuter wie insbesondere Senf, Basilikum, Knoblauch oder Oregano, so wird der Erstattungsbetrag um 1 % gekürzt.

Bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, dass Gewürze oder Kräuter zugesetzt sind.

c)

Enthält das Erzeugnis Kasein und/oder Caseinate und/oder Molke und/oder aus Molke gewonnene Folgeerzeugnisse und/oder Lactose und/oder Permeat und/oder Erzeugnisse des KN-Codes 3504, so bleiben die Zusätze von Casein und/oder Caseinaten und/oder Molke und/oder aus Molke gewonnenen Folgeerzeugnissen (ausgenommen Molkenbutter des KN-Codes 0405 10 50) und/oder Lactose und/oder Permeat und/oder Erzeugnissen des KN-Codes 3504 bei der Berechnung der Erstattung unberücksichtigt.

Bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, ob Casein und/oder Caseinate und/oder Molke und/oder aus Molke gewonnene Folgeerzeugnisse und/oder Lactose und/oder Permeat und/oder Erzeugnisse des KN-Codes 3504 zugesetzt sind und welches gegebenenfalls der Höchstgehalt der Zusätze von Casein und/oder Caseinaten und/oder Molke und/oder aus Molke gewonnenen Folgeerzeugnissen (gegebenenfalls unter Angabe des Gehalts an Molkenbutter) und/oder Lactose und/oder Permeat und/oder Erzeugnissen des KN-Codes 3504 je 100 kg Enderzeugnis ist.

d)

Die Erzeugnisse dürfen geringfügige Zusätze milchfremder Bestandteile enthalten, die zu ihrer Herstellung oder Haltbarmachung nötig sind, wie Salz, Lab oder Schimmel.

(48)  Für gefrorene Kondensmilch gilt die den Unterpositionen 0402 91 und 0402 99 entsprechende Erstattung.

(49)  Für gefrorene Erzeugnisse der KN-Codes 0403 90 11 bis 0403 90 39 gelten die den KN-Codes 0403 90 51 bis 0403 90 69 entsprechenden Erstattungen.

(50)  Die Erzeugnisse dürfen geringfügige Zusätze milchfremder Bestandteile enthalten, die zu ihrer Herstellung oder Haltbarmachung nötig sind. Solche Zusätze bis zu 0,5 % des Gesamterzeugnisgewichts werden bei der Berechnung der Erstattung nicht ausgeschlossen. Betragen diese Zusätze zusammen mehr als 0,5 % des Gesamterzeugnisgewichts, so wird ihr gesamter Anteil bei der Berechnung der Erstattung abgezogen. Bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, ob dem Erzeugnis milchfremde Bestandteile zugesetzt sind, sowie gegebenenfalls deren Höchstgehalt je 100 kg Enderzeugnis.

(51)  Die Erstattung je 100 kg Erzeugnisse dieser Unterposition berechnet sich aus der Summe folgender Werte:

a)

angegebener Betrag je 100 kg, multipliziert mit dem Prozentsatz der Milchbestandteile in 100 kg Erzeugnis. Die Erzeugnisse dürfen geringfügige Zusätze milchfremder Bestandteile enthalten, die zu ihrer Herstellung oder Haltbarmachung nötig sind. Solche Zusätze bis zu 0,5 % des Gesamterzeugnisgewichts werden bei der Berechnung der Erstattung nicht ausgeschlossen. Betragen diese Zusätze zusammen mehr als 0,5 % des Gesamterzeugnisgewichts, so wird ihr gesamter Anteil bei der Berechnung der Erstattung abgezogen;

b)

nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 der Kommission (ABl. L 234 vom 29.8.2006, S. 4) berechneter Wert.

Bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, ob dem Erzeugnis milchfremde Bestandteile zugesetzt sind, sowie gegebenenfalls den Höchstgehalt der Zusätze von Saccharose und anderen milchfremden Bestandteilen je 100 kg Enderzeugnis.

(52)  Die Erzeugnisse dürfen geringfügige Zusätze milchfremder Bestandteile enthalten, die zu ihrer Herstellung oder Haltbarmachung nötig sind. Solche Zusätze bis zu 0,5 % des Gesamterzeugnisgewichts werden bei der Berechnung der Erstattung nicht ausgeschlossen. Betragen diese Zusätze zusammen mehr als 0,5 % des Gesamterzeugnisgewichts, so wird ihr gesamter Anteil bei der Berechnung der Erstattung abgezogen. Bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, ob dem Erzeugnis milchfremde Bestandteile zugesetzt sind, sowie gegebenenfalls deren Höchstgehalt je 100 kg Enderzeugnis.


ANHANG II

„ANHANG II

CODES DER BESTIMMUNGEN FÜR DIE AUSFUHRERSTATTUNGEN

A00

Alle Bestimmungen (Drittländer, sonstige Gebiete, Bevorratung und einer Ausfuhr aus der Gemeinschaft gleichgestellte Lieferungen).

A01

Andere Bestimmungen.

A02

Alle Bestimmungen außer den Vereinigten Staaten von Amerika.

A03

Alle Bestimmungen außer der Schweiz.

A04

Alle Drittländer.

A05

Andere Drittländer.

A10

EFTA-Länder (Europäische Freihandelsgemeinschaft)

Island, Norwegen, Liechtenstein, Schweiz.

A11

AKP-Länder (Länder in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean, die das Abkommen von Lomé unterzeichnet haben)

Angola, Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize, Benin, Botsuana, Burkina Faso, Burundi, Kamerun, Kap Verde, Zentralafrikanische Republik, Komoren (außer Mayotte), Kongo (Republik), Kongo (Demokratische Republik), Côte d'Ivoire, Dschibuti, Dominica, Äthiopien, Fidschi, Gabun, Gambia, Ghana, Grenada, Guinea, Guinea-Bissau, Äquatorialguinea, Guyana, Haiti, Jamaika, Kenia, Kiribati, Lesotho, Liberia, Madagaskar, Malawi, Mali, Mauritius, Mauretanien, Mosambik, Namibia, Niger, Nigeria, Uganda, Papua-Neuguinea, Dominikanische Republik, Ruanda, St. Kitts und Nevis, St. Vincent und die Grenadinen, St. Lucia, Salomonen, Westsamoa, São Tomé und Príncipe, Senegal, Seychellen, Sierra Leone, Somalia, Sudan, Surinam, Swasiland, Tansania, Tschad, Togo, Tonga, Trinidad und Tobago, Tuvalu, Vanuatu, Sambia, Simbabwe.

A12

Länder oder Gebiete des Mittelmeerraums

Ceuta und Melilla, Gibraltar, Türkei, Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien sowie Kosovo im Rahmen der UNSC-Resolution 1244/99, Montenegro, Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Marokko, Algerien, Tunesien, Libyen, Ägypten, Libanon, Syrien, Israel, Westjordanland/Gazastreifen, Jordanien.

A13

OPEC-Länder (Organisation Erdöl exportierender Länder)

Algerien, Libyen, Nigeria, Gabun, Venezuela, Irak, Iran, Saudi-Arabien, Kuwait, Katar, Vereinigte Arabische Emirate, Indonesien.

A14

ASEAN-Länder (Verband der südostasiatischen Nationen)

Myanmar, Thailand, Laos, Vietnam, Indonesien, Malaysia, Brunei, Singapur, Philippinen.

A15

Lateinamerikanische Länder

Mexiko, Guatemala, Honduras, El Salvador, Nicaragua, Costa Rica, Haiti, Dominikanische Republik, Kolumbien, Venezuela, Ecuador, Peru, Brasilien, Chile, Bolivien, Paraguay, Uruguay, Argentinien.

A16

SAARC-Länder (Südasiatische Vereinigung für regionale Zusammenarbeit)

Pakistan, Indien, Bangladesch, Malediven, Sri Lanka, Nepal, Bhutan.

A17

EWR-Länder (Europäischer Wirtschaftsraum), die nicht der Europäischen Union angehören

Island, Norwegen, Liechtenstein.

A18

MOEL (Mittel- und osteuropäische Länder oder Gebiete)

Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien sowie Kosovo im Rahmen der UNSC-Resolution 1244/99, Montenegro, Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien.

A19

NAFTA-Länder (Nordamerikanisches Freihandelsabkommen)

Vereinigte Staaten von Amerika, Kanada, Mexiko.

A20

Mercosur-Länder (Gemeinsamer Markt im südlichen Lateinamerika)

Brasilien, Paraguay, Uruguay, Argentinien.

A21

PNI-Länder (Industrielle Schwellenländer in Asien)

Singapur, Südkorea, Taiwan, Hongkong.

A22

EDA-Länder (Dynamische Volkswirtschaften Asiens)

Thailand, Malaysia, Singapur, Südkorea, Taiwan, Hongkong.

A23

APEC-Länder (Wirtschaftszusammenarbeit im Raum Asien-Pazifik)

Vereinigte Staaten von Amerika, Kanada, Mexiko, Chile, Thailand, Indonesien, Malaysia, Brunei, Singapur, Philippinen, China, Südkorea, Japan, Taiwan, Hongkong, Australien, Papua-Neuguinea, Neuseeland.

A24

GUS-Länder (Gemeinschaft Unabhängiger Staaten)

Ukraine, Belarus, Moldau, Russland, Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, Turkmenistan, Usbekistan, Tadschikistan, Kirgisistan.

A25

OECD-Länder (Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) außerhalb der EU

Island, Norwegen, Schweiz, Türkei, Vereinigte Staaten von Amerika, Kanada, Mexiko, Südkorea, Japan, Australien, Australisch-Ozeanien, Neuseeland, Neuseeländisch-Ozeanien.

A26

Europäische Länder und Gebiete außerhalb der Europäischen Union

Island, Norwegen, Liechtenstein, Schweiz, Färöer, Andorra, Gibraltar, Vatikanstadt, Türkei, Albanien, Ukraine, Belarus, Moldau, Russland, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien sowie Kosovo im Rahmen der UNSC-Resolution 1244/99, Montenegro, Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien.

A27

Afrika (A28) (A29)

Länder und Gebiete Nordafrikas, andere Länder Afrikas.

A28

Länder und Gebiete Nordafrikas

Ceuta und Melilla, Marokko, Algerien, Tunesien, Libyen, Ägypten.

A29

Andere Länder Afrikas

Sudan, Mauretanien, Mali, Burkina Faso, Niger, Tschad, Kap Verde, Senegal, Gambia, Guinea-Bissau, Guinea, Sierra Leone, Liberia, Côte d'Ivoire, Ghana, Togo, Benin, Nigeria, Kamerun, Zentralafrikanische Republik, Äquatorialguinea, São Tomé und Príncipe, Gabun, Kongo (Republik), Kongo (Demokratische Republik), Ruanda, Burundi, St. Helena und Nebengebiete, Angola, Äthiopien, Eritrea, Dschibuti, Somalia, Kenia, Uganda, Tansania, Seychellen und Nebengebiete, Britisches Territorium im Indischen Ozean, Mosambik, Madagaskar, Mauritius, Komoren, Mayotte, Sambia, Simbabwe, Malawi, Südafrika, Namibia, Botsuana, Swasiland, Lesotho.

A30

Amerika (A31) (A32) (A33)

Nordamerika, Mittelamerika und Antillen, Südamerika.

A31

Nordamerika

Vereinigte Staaten von Amerika, Kanada, Grönland, St. Pierre und Miquelon.

A32

Mittelamerika und Antillen

Mexiko, Bermuda, Guatemala, Belize, Honduras, El Salvador, Nicaragua, Costa Rica, Panama, Anguilla, Kuba, St. Kitts und Nevis, Haiti, Bahamas, Turks- und Caicosinseln, Dominikanische Republik, Amerikanische Jungferninseln, Antigua und Barbuda, Dominica, Kaimaninseln, Jamaika, St. Lucia, St. Vincent, Britische Jungferninseln, Barbados, Montserrat, Trinidad und Tobago, Grenada, Aruba, Niederländische Antillen.

A33

Südamerika

Kolumbien, Venezuela, Guyana, Suriname, Ecuador, Peru, Brasilien, Chile, Bolivien, Paraguay, Uruguay, Argentinien, Falklandinseln.

A34

Asien (A35) (A36)

Naher und Mittlerer Osten, andere Länder Asiens.

A35

Naher und Mittlerer Osten

Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Libanon, Syrien, Irak, Iran, Israel, Westjordanland/Gazastreifen, Jordanien, Saudi-Arabien, Kuwait, Bahrain, Katar, Vereinigte Arabische Emirate, Oman, Jemen.

A36

Andere Länder Asiens

Kasachstan, Turkmenistan, Usbekistan, Tadschikistan, Kirgisistan, Afghanistan, Pakistan, Indien, Bangladesch, Malediven, Sri Lanka, Nepal, Bhutan, Myanmar, Thailand, Laos, Vietnam, Kambodscha, Indonesien, Malaysia, Brunei, Singapur, Philippinen, Mongolei, China, Nordkorea, Südkorea, Japan, Taiwan, Hongkong, Macao.

A37

Ozeanien und Polargebiete (A38) (A39)

Australien und Neuseeland, andere Länder Ozeaniens und Polargebiete.

A38

Australien und Neuseeland

Australien, Australisch-Ozeanien, Neuseeland, Neuseeländisch-Ozeanien.

A39

Andere Länder Ozeaniens und Polargebiete

Papua-Neuguinea, Nauru, Salomonen, Tuvalu, Neukaledonien und Nebengebiete, Amerikanisch-Ozeanien, Wallis und Futuna, Kiribati, Pitcairn, Fidschi, Vanuatu, Tonga, Westsamoa, Nördliche Marianen, Französisch-Polynesien, Föderierte Staaten von Mikronesien (Yap, Kosrae, Chuuk, Pohnpei), Marshallinseln, Palau, Polargebiete.

A40

Überseeische Länder und Gebiete (ÜLG)

Französisch-Polynesien, Neukaledonien und Nebengebiete, Wallis und Futuna, Süd- und Antarktisgebiete, St. Pierre und Miquelon, Mayotte, Niederländische Antillen, Aruba, Grönland, Anguilla, Kaimaninseln, Falklandinseln, Südliche Sandwichinseln und Nebengebiete, Turks- und Caicosinseln, Britannische Jungferninseln, Montserrat, Pitcairn, St. Helena und Nebengebiete, Britisches Antarktis-Territorium, Britisches Territorium im Indischen Ozean.

A96

Gemeinden Livigno und Campione d'Italia, Insel Helgoland.

A97

Bevorratung und einer Ausfuhr aus der Gemeinschaft gleichgestellte Lieferungen

Lieferungen gemäß den Artikeln 36, 44 und 45 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 (ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11).“


24.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 348/76


VERORDNUNG (EG) Nr. 1345/2008 DER KOMMISSION

vom 23. Dezember 2008

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 des Rates über gemeinsame Vermarktungsnormen für Sardinenkonserven sowie Handelsbezeichnungen für Sardinenkonserven und sardinenartige Erzeugnisse in Konserven

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 können in der Gemeinschaft gemeinsame Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse festgelegt werden, um insbesondere den Handel auf der Grundlage eines lauteren Wettbewerbs zu erleichtern. Diese Normen können insbesondere auch die Etikettierung betreffen.

(2)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 des Rates (2) enthält gemeinsame Vermarktungsnormen für Sardinenkonserven sowie Handelsbezeichnungen für Sardinenkonserven und sardinenartige Erzeugnisse in Konserven.

(3)

Das immer vielfältigere Angebot an Konserven, die in der Gemeinschaft auf dieselbe Art und Weise wie Sardinenkonserven angeboten und vermarktet werden, macht es erforderlich, dem Verbraucher ausreichende Informationen über die Zusammensetzung und die wichtigsten Merkmale des Erzeugnisses zur Verfügung zu stellen. Deshalb müssen die derzeitigen Bestimmungen über Handelsbezeichnungen für Konserven, die in der Gemeinschaft auf dieselbe Art und Weise wie Sardinenkonserven angeboten und vermarktet werden, geändert werden.

(4)

Zu diesem Zweck ist die 2007 überarbeitete Codex-Alimentarius-Norm Codex STAN94 ebenso zu beachten wie die besonderen Bestimmungen, die für den Gemeinschaftsmarkt gelten.

(5)

Im Interesse der Markttransparenz, des lauteren Wettbewerbs und eines vielfältigen Angebots ist es erforderlich, die Art Strangomera bentincki in die Arten aufzunehmen, aus denen sardinenartige Erzeugnisse in Konserven zubereitet werden dürfen.

(6)

Im Interesse einer besseren Identifizierung der einzelnen sardinenartigen Erzeugnisse sollten der wissenschaftliche Name der Art und das geografische Gebiet, in dem die Art gefangen wurde, zur Unterscheidung angegeben werden.

(7)

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten unbeschadet der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (3).

(8)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 ist daher entsprechend zu ändern.

(9)

Damit sich die Marktbeteiligten an die neuen Vorschriften anpassen können, ist ein Übergangszeitraum für die Vermarktung von Erzeugnissen vorzusehen, die dem derzeitigen Wortlaut der Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 entsprechen.

(10)

Der Ständige Ausschusses für die Fischereierzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitz gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1a Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

„k)

Strangomera bentincki“.

2.

Artikel 7a erhält folgende Fassung:

„Artikel 7a

(1)   Unbeschadet der Richtlinie 2000/13/EG dürfen sardinenartige Erzeugnisse in Konserven in der Gemeinschaft unter einer Handelsbezeichnung vermarktet werden, die das Wort ‚Sardinen‘ zusammen mit dem wissenschaftlichen Namen der Art und dem geografischen Gebiet, in dem die Art gefangen wurde, umfasst.

(2)   Wird die Handelsbezeichnung nach Absatz 1 auf dem Behältnis eines sardinenartigen Erzeugnisses vermerkt, so muss dies klar und deutlich geschehen.

(3)   Der wissenschaftliche Name umfasst in jedem Fall die lateinischen Bezeichnungen der Gattung und der Art.

(4)   Das geografische Gebiet ist durch einen der in der ersten Spalte im Anhang aufgeführten Namen unter Berücksichtigung der entsprechenden Gebietsidentifizierung in der zweiten Spalte im Anhang anzugeben.

(5)   Unter einer bestimmten Handelsbezeichnung wird nur eine bestimmte Art vermarktet.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Erzeugnisse, die der Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung entsprachen, dürfen allerdings bis 1. November 2010 auf den Markt gebracht werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Dezember 2008

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

(2)  ABl. L 212 vom 22.7.1989, S. 79.

(3)  ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.


ANHANG

Namen und Identifizierung der geografischen Gebiete

Name des geografischen Gebiets gemäß Artikel 7a Absatz 1

Gebietsidentifizierung (1)

Nordwestatlantik

FAO-Gebiet 21

Nordostatlantik (2)

FAO-Gebiet 27

Ostsee

FAO-Gebiet 27.IIId

Mittlerer Westatlantik

FAO-Gebiet 31

Mittlerer Ostatlantik

FAO-Gebiet 34

Südwestatlantik

FAO-Gebiet 41

Südostatlantik

FAO-Gebiet 47

Mittelmeer

FAO-Gebiete 37.1, 37.2 und 37.3

Schwarzes Meer

FAO-Gebiet 37.4

Indischer Ozean

FAO-Gebiete 51 und 57

Pazifischer Ozean

FAO-Gebiete 61, 67, 71, 77, 81, 87

Antarktis

FAO-Gebiete 48, 58 und 88

Polarmeer

FAO-Gebiet 18


(1)  FAO yearbook. Fishery statistics. Catches. Vol. 86/1. 2000.

(2)  Ohne Ostsee.


24.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 348/79


VERORDNUNG (EG) Nr. 1346/2008 DER KOMMISSION

vom 23. Dezember 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 148 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Einklang mit dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kuba gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (2), genehmigt mit der Entscheidung 2008/870/EG des Rates (3), hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, für das Wirtschaftsjahr 2008/09 eine Länderquote für Kuba in Höhe von 20 000 Tonnen zur Raffination bestimmtem Rohrohrzucker zu einem Zollsatz von 98 EUR je Tonne hinzuzufügen.

(2)

Dieses Kontingent sollte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 der Kommission (4) als „Zucker Zugeständnisse CXL“ eröffnet und verwaltet werden.

(3)

Um Spekulationen im Zusammenhang mit Einfuhrlizenzen für zugewiesene ländergebundene Einfuhrkontingente zu vermeiden, sollte dafür Sorge getragen werden, dass der Antrag auf Einfuhrlizenzen den Marktteilnehmern vorbehalten ist, die eine von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes ausgestellte Ausfuhrlizenz vorlegen können.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 950/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 950/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 24 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Für das Wirtschaftsjahr 2008/09 werden Zollkontingente für insgesamt 126 925 Tonnen von zur Raffination bestimmtem Rohrohrzucker des KN-Codes 1701 11 10 als „Zucker Zugeständnisse CXL“ zu einem Zollsatz von 98 EUR/Tonne eröffnet.

(2)   Die Mengen gemäß Absatz 1 teilen sich wie folgt auf die Ursprungsländer auf:

Kuba

78 969 Tonnen

Brasilien

34 054 Tonnen

Australien

9 925 Tonnen

andere Drittländer

3 977 Tonnen“

2.

In Artikel 25 wird folgender Absatz angefügt:

„Dem Antrag auf Einfuhrlizenz in Bezug auf Kuba, Brasilien und Australien ist das Original der Ausfuhrlizenz beizufügen, die die zuständige Behörde des Ausfuhrlandes nach dem Muster von Anhang II für eine Menge ausgestellt wurde, die der im Lizenzantrag angegebenen Menge entspricht.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat

Brüssel, den 23. Dezember 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 308 vom 19.11.2008, S. 29.

(3)  ABl. L 308 vom 19.11.2008, S. 27.

(4)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 1.


24.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 348/81


VERORDNUNG (EG) Nr. 1347/2008 DER KOMMISSION

vom 23. Dezember 2008

zur Festsetzung der ab dem 1. Januar 2009 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002, ex 1005, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, und ex 1007, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des cif-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zoll darf jedoch den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 1 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative cif-Einfuhrpreise festgestellt.

(3)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002 00, 1005 10 90, 1005 90 00 und 1007 00 90 zugrunde zu legende Preis der nach der Methode in Artikel 4 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative cif-Einfuhrpreis.

(4)

Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2009 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 1. Januar 2009 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der in Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Dezember 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125.


ANHANG I

Ab dem 1. Januar 2009 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

HARTWEIZEN hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

1001 90 91

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

ROGGEN

55,22

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

29,22

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (2)

29,22

1007 00 90

KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

55,22


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

15.12.2008-22.12.2008

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (1)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (2)

Hartweizen niederer Qualität (3)

Gerste

Börsennotierungen

Minnéapolis

Chicago

Notierung

176,48

108,62

FOB-Preis USA

217,05

207,05

187,05

96,33

Golf-Prämie

12,22

Prämie/Große Seen

28,08

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko–Rotterdam:

9,11 EUR/t

Frachtkosten: Große Seen–Rotterdam:

7,62 EUR/t


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).


RICHTLINIEN

24.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 348/84


RICHTLINIE 2008/105/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. Dezember 2008

über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die chemische Verschmutzung von Oberflächengewässern stellt eine Gefahr für die aquatische Umwelt dar, die zu akuter und chronischer Toxizität für Wasserlebewesen, zur Akkumulation von Schadstoffen in den Ökosystemen, zur Zerstörung von Lebensräumen und zur Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt führen sowie die menschliche Gesundheit bedrohen kann. In erster Linie sollten die Verschmutzungsursachen ermittelt und die Emissionen in wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht möglichst wirksam an ihrem Ursprung bekämpft werden.

(2)

Gemäß Artikel 174 Absatz 2 Satz 2 des Vertrags beruht die Umweltpolitik der Gemeinschaft auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip.

(3)

Gemäß Artikel 174 Absatz 3 des Vertrags hat die Gemeinschaft bei der Erarbeitung ihrer Umweltpolitik die verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten, die Umweltbedingungen in den einzelnen Regionen der Gemeinschaft, die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Gemeinschaft insgesamt sowie die ausgewogene Entwicklung ihrer Regionen und die Vorteile und die Belastungen aufgrund des Tätigwerdens bzw. eines Nichttätigwerdens zu berücksichtigen.

(4)

In dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft (3) werden Umwelt, Gesundheit und Lebensqualität zu den Schlüsselprioritäten dieses Programms gezählt, wobei insbesondere darauf hingewiesen wird, dass spezifischere Rechtsvorschriften im Bereich der Wasserpolitik erforderlich sind.

(5)

In der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (4) ist eine Strategie gegen die Wasserverschmutzung festgelegt und werden spezifische Maßnahmen zur Bekämpfung der Wasserverschmutzung sowie Umweltqualitätsnormen gefordert. Mit der vorliegenden Richtlinie werden Umweltqualitätsnormen gemäß den Bestimmungen und Zielen der Richtlinie 2000/60/EG festgelegt.

(6)

Nach Maßgabe von Artikel 4 der Richtlinie 2000/60/EG, insbesondere dessen Absatz 1 Buchstabe a, sollten die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen nach Maßgabe von Artikel 16 Absätze 1 und 8 jener Richtlinie durchführen, um die Verschmutzung durch prioritäre Stoffe schrittweise zu reduzieren und die Emissionen, Einleitungen und Verluste prioritärer gefährlicher Stoffe zu beenden oder schrittweise einzustellen.

(7)

Seit dem Jahr 2000 sind zahlreiche Rechtsakte der Gemeinschaft verabschiedet worden, die Emissionsbegrenzungsmaßnahmen für einzelne prioritäre Stoffe im Sinne des Artikels 16 der Richtlinie 2000/60/EG darstellen. Außerdem fallen viele Umweltschutzmaßnahmen in den Geltungsbereich bereits bestehender gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften. Daher sollte der Umsetzung und Überarbeitung bereits vorhandener Rechtsinstrumente der Vorzug gegenüber der Festsetzung neuer Begrenzungsmaßnahmen gegeben werden.

(8)

Für die Begrenzung der Emissionen prioritärer Stoffe aus Punktquellen und diffusen Quellen im Sinne des Artikels 16 der Richtlinie 2000/60/EG empfiehlt es sich im Hinblick auf die Kostenwirksamkeit und Verhältnismäßigkeit, dass die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls zusätzlich zur Umsetzung anderer geltender Gemeinschaftsvorschriften geeignete Begrenzungsmaßnahmen aufgrund von Artikel 10 der Richtlinie 2000/60/EG in das Maßnahmenprogramm aufnehmen, das gemäß Artikel 11 jener Richtlinie für jede Flussgebietseinheit festzulegen ist.

(9)

Die Mitgliedstaaten sollten die verfügbaren Kenntnisse und Daten über die Quellen der prioritären Stoffe und die Verschmutzungswege verbessern, um Optionen für eine gezielte und wirksame Reduzierung zu ermitteln. Die Mitgliedstaaten sollten unter anderem — je nach Zweckmäßigkeit — Sedimente und Biota mit angemessener Frequenz überwachen, damit genügend Daten für eine zuverlässige langfristige Trendermittlung jener prioritären Stoffe, die sich in Sedimenten und/oder Biota ansammeln, gesammelt werden. Die Ergebnisse der Überwachung, einschließlich der Überwachung von Sedimenten und Biota, sollten, wie in Artikel 3 der Entscheidung Nr. 2455/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 zur Festlegung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik (5) vorgesehen, zugänglich gemacht werden, damit sie in den künftigen Vorschlägen der Kommission gemäß Artikel 16 Absätze 4 und 8 der Richtlinie 2000/60/EG berücksichtigt werden können.

(10)

Mit der Entscheidung 2455/2001/EG wurde die erste Liste von 33 Stoffen und Stoffgruppen festgelegt, die als prioritär für Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene identifiziert wurden. Mehrere dieser prioritären Stoffe wurden als prioritäre gefährliche Stoffe identifiziert, und die Mitgliedstaaten sollten die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Einleitungen, Emissionen und Verluste dieser Stoffe zu beenden oder schrittweise einzustellen. Bei den in der Natur vorkommenden oder in natürlichen Prozessen entstehenden Stoffen ist eine sofortige oder schrittweise völlige Einstellung von Emissionen, Einleitungen und Verlusten aus allen potenziellen Quellen nicht möglich. Einige Stoffe wurden überprüft und sollten klassifiziert werden. Die Kommission sollte das Verzeichnis der prioritären Stoffe weiterhin überprüfen und nach dem in Artikel 16 der Richtlinie 2000/60/EG vorgesehenen Zeitplan anhand vereinbarter Kriterien, die das Risiko, das ein Stoff für oder durch die aquatische Umwelt darstellt, belegen, eine Rangfolge der Stoffe festlegen, für die Maßnahmen getroffen werden müssen, und gegebenenfalls Vorschläge unterbreiten.

(11)

Im Interesse der Gemeinschaft und für eine wirksamere Regulierung des Schutzes der Oberflächengewässer empfiehlt es sich, die Umweltqualitätsnormen für die als prioritär eingestuften Schadstoffe auf Gemeinschaftsebene festzusetzen und die Vorschriften für sonstige Schadstoffe erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften auf einzelstaatlicher Ebene von den Mitgliedstaaten festlegen zu lassen. Acht Schadstoffe, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 86/280/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe im Sinne der Liste I im Anhang der Richtlinie 76/464/EWG (6) fallen und zu der Gruppe von Stoffen gehören, bei denen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Artikel 2 und 4 der Richtlinie 2000/60/EG Maßnahmen durchführen sollten, um bis 2015 einen guten chemischen Zustand zu erreichen, wurden jedoch nicht in die Liste der prioritären Stoffe aufgenommen. Die für diese Schadstoffe aufgestellten gemeinsamen Normen haben sich jedoch als nützlich erwiesen, und es empfiehlt sich daher, ihre Regelung auf Gemeinschaftsebene beizubehalten.

(12)

Folglich werden die Bestimmungen über die derzeitigen Umweltqualitätsziele, die in der Richtlinie 82/176/EWG des Rates vom 22. März 1982 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen aus dem Industriezweig Alkalichloridelektrolyse (7), der Richtlinie 83/513/EWG des Rates vom 26. September 1983 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Cadmiumableitungen (8), der Richtlinie 84/156/EWG des Rates vom 8. März 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen mit Ausnahme des Industriezweigs Alkalichloridelektrolyse (9), der Richtlinie 84/491/EWG des Rates vom 9. Oktober 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Ableitungen von Hexachlorcyclohexan (10) und der Richtlinie 86/280/EWG festgelegt sind, überflüssig und sollten gestrichen werden.

(13)

Die aquatische Umwelt kann durch chemische Verschmutzung sowohl kurzfristig als auch langfristig geschädigt werden; daher sollten bei der Festlegung der Umweltqualitätsnormen Daten über akute und über chronische Wirkungen zugrunde gelegt werden. Um einen angemessenen Schutz der aquatischen Umwelt und der menschlichen Gesundheit sicherzustellen, sollten die als Jahresdurchschnittswerte ausgedrückten Umweltqualitätsnormen so festgelegt werden, dass sie Schutz vor den Folgen von Langzeitexposition bieten, und die zulässigen Höchstkonzentrationen sollten vor den Folgen von Kurzzeitexposition schützen.

(14)

Gemäß den in Randnummer 1.3.4 von Anhang V der Richtlinie 2000/60/EG enthaltenen Bestimmungen können die Mitgliedstaaten bei der Überwachung der Einhaltung der Umweltqualitätsnormen, einschließlich der als zulässige Höchstkonzentrationen ausgedrückten Normen, statistische Methoden wie etwa eine Perzentilberechnung einführen, um Ausreißerwerte, das heißt extreme Abweichungen vom Durchschnittswert, und falsche Messergebnisse zu berücksichtigen, damit ein akzeptables Maß an Zuverlässigkeit und Genauigkeit sichergestellt werden kann. Um die Vergleichbarkeit der Überwachung zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollte vorgesehen werden, dass im Wege eines Ausschussverfahrens detaillierte Regeln für diese statistischen Methoden erstellt werden.

(15)

Für die meisten Stoffe sollten auf Gemeinschaftsebene einstweilen nur Umweltqualitätsnormen für Oberflächengewässer festgesetzt werden. Bei Hexachlorbenzol, Hexachlorbutadien und Quecksilber kann der Schutz vor indirekten Wirkungen und Sekundärvergiftung jedoch nicht allein durch Umweltqualitätsnormen für Oberflächengewässer auf Gemeinschaftsebene sichergestellt werden. Daher empfiehlt es sich, für diese drei Stoffe Umweltqualitätsnormen für Biota auf Gemeinschaftsebene festzulegen. Um den Mitgliedstaaten je nach ihrer Überwachungsstrategie eine gewisse Flexibilität einzuräumen, sollten Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, entweder diese Umweltqualitätsnormen zu überwachen und auf Biota anzuwenden oder strengere Umweltqualitätsnormen für Oberflächengewässer festzulegen, die dasselbe Schutzniveau bieten.

(16)

Außerdem sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, auf einzelstaatlicher Ebene Umweltqualitätsnormen für Sedimente und/oder Biota festzulegen und diese anstelle der in dieser Richtlinie festgelegten Umweltqualitätsnormen für Wasser anzuwenden. Derartige Umweltqualitätsnormen für Sedimente und/oder Biota sollten im Rahmen eines transparenten Verfahrens, das Mitteilungen an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten einschließt, festgelegt werden, damit ein gleichwertiges Schutzniveau wie mit den auf Gemeinschaftsebene festgelegten Umweltqualitätsnormen für Wasser gewährleistet wird. Die Kommission sollte diese Mitteilungen in ihren Berichten über die Durchführung der Richtlinie 2000/60/EG zusammenfassen. Sedimente und Biota sind weiterhin wichtige Matrizes für die Überwachung bestimmter Stoffe mit erheblichem Akkumulationspotenzial. Um die langfristigen Auswirkungen anthropogener Tätigkeiten und Trends bewerten zu können, sollten die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 4 der Richtlinie 2000/60/EG Maßnahmen ergreifen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die derzeitigen Schadstoffbelastungen von Biota und Sedimenten nicht signifikant ansteigen.

(17)

Gemäß Artikel 13 und Anhang VII Teil A Abschnitt 5 der Richtlinie 2000/60/EG sollten Ausnahmeregelungen von der Anwendung der Umweltqualitätsnormen für prioritäre Stoffe, die gemäß Artikel 4 Absätze 4, 5 und 6 der genannten Richtlinie für Wasserkörper unter Berücksichtigung von Artikel 4 Absätze 8 und 9 der genannten Richtlinie gelten, in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete vermerkt werden. Sofern die Bedingungen von Artikel 4 der Richtlinie 2000/60/EG einschließlich der Bedingungen für Ausnahmeregelungen erfüllt werden, können Tätigkeiten einschließlich Baggerarbeiten und Schiffsverkehr, die Einleitungen, Emissionen und Verluste von prioritären Stoffen mit sich bringen, durchgeführt werden.

(18)

Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (11) einhalten und die für die Trinkwasserentnahme genutzten Oberflächengewässer gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2000/60/EG bewirtschaften. Die vorliegende Richtlinie sollte daher unbeschadet der genannten Vorschriften, die strengere Normen vorsehen können, umgesetzt werden.

(19)

In der Nähe von Einleitungen aus Punktquellen sind die Schadstoffkonzentrationen gewöhnlich höher als die Konzentrationen im umgebenden Wasser. Daher sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Durchmischungsbereiche vorzusehen, sofern dadurch die Einhaltung der entsprechenden Umweltqualitätsnormen für den restlichen Oberflächenwasserkörper nicht beeinträchtigt wird. Die Ausdehnung der Durchmischungsbereiche sollte auf die nähere Umgebung des Einleitungspunkts beschränkt und verhältnismäßig sein. Gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2000/60/EG stellen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls sicher, dass die Anforderungen zur Erreichung der in Artikel 4 der genannten Richtlinie aufgeführten Umweltziele in der gesamten Flussgebietseinheit abgestimmt werden, einschließlich der Ausweisung von Durchmischungsbereichen in grenzüberschreitenden Wasserkörpern.

(20)

Es muss überprüft werden, ob die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2000/60/EG genannten Ziele der Beendigung oder schrittweisen Einstellung bzw. der Reduzierung eingehalten werden; und die Bewertung der Erfüllung dieser Verpflichtungen muss, insbesondere in Bezug auf die Berücksichtigung signifikanter Emissionen, Einleitungen und Verluste aufgrund menschlicher Tätigkeiten, transparent erfolgen. Ferner muss ein Zeitplan für die Beendigung oder schrittweise Einstellung mit einer Bestandsaufnahme verbunden sein. Außerdem sollte es möglich sein, die Anwendung von Artikel 4 Absätze 4 bis 7 der Richtlinie 2000/60/EG zu bewerten. Desgleichen wird ein geeignetes Instrument für die Quantifizierung der Verluste von natürlich vorkommenden Stoffen oder Stoffen, die durch natürliche Prozesse entstehen, benötigt, da es in diesen Fällen nicht möglich ist, alle potenziellen Quellen abzustellen. Um diese Erfordernisse zu erfüllen, sollte jeder Mitgliedstaat für jede Flussgebietseinheit oder jeden Teil einer Flussgebietseinheit in seinem Hoheitsgebiet eine Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste vornehmen.

(21)

Um Doppelarbeit bei diesen Bestandsaufnahmen zu vermeiden und die Kohärenz der Bestandsaufnahmen mit anderen Instrumenten des Oberflächengewässerschutzes sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten die Informationen verwenden, die im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG und der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters (12) erfasst wurden.

(22)

Um einen kohärenten Schutz der Oberflächengewässer sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten mit gemeinsamen Oberflächenwasserkörpern ihre Überwachungstätigkeit und gegebenenfalls die Erfassung der Bestandsaufnahmen miteinander abstimmen.

(23)

Damit ihre Erfordernisse besser berücksichtigt werden, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, für die Messung der grundlegenden Eintragungen in der Bestandsaufnahme einen angemessenen Referenzzeitraum von einem Jahr zu wählen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Verluste aufgrund der Anwendung von Pestiziden von Jahr zu Jahr stark variieren können, da beispielsweise wegen unterschiedlicher Witterungsbedingungen unterschiedliche Mengen von Pestiziden ausgebracht werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten für bestimmte Stoffe, die unter die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (13) fallen, einen Referenzzeitraum von drei Jahren wählen können.

(24)

Zur optimalen Nutzung der Bestandsaufnahme empfiehlt es sich, einen Termin festzusetzen, bis zu dem die Kommission vorbehaltlich des Artikels 4 Absätze 4 und 5 der Richtlinie 2000/60/EG überprüft, ob bei den in der Bestandsaufnahme erfassten Emissionen, Einleitungen und Verlusten Fortschritte im Hinblick auf die Erreichung der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Ziele gemacht werden.

(25)

Es sollten technische Leitlinien erarbeitet werden, um zur Vereinheitlichung der Methoden beizutragen, die von den verschiedenen Mitgliedstaaten zur Erstellung der Bestandsaufnahmen von Emissionen, Einleitungen und Verlusten, einschließlich Verlusten aus in Sedimenten angesammelten Schadstoffen, angewendet werden.

(26)

Mehrere Mitgliedstaaten werden durch Verschmutzungsquellen außerhalb ihres Hoheitsbereichs in Mitleidenschaft gezogen. Daher ist es zweckmäßig, deutlich hervorzuheben, dass ein Mitgliedstaat durch Überschreitung einer Umweltqualitätsnorm aufgrund einer derartigen grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung nicht gegen seine Verpflichtungen im Rahmen der vorliegenden Richtlinie verstößt, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind und er gegebenenfalls die einschlägigen Vorschriften der Richtlinie 2000/60/EG genutzt hat.

(27)

Die Kommission sollte auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2000/60/EG prüfen, ob Änderungen der bestehenden Rechtsakte und zusätzliche spezifische gemeinschaftsweite Maßnahmen wie Emissionsbegrenzungen notwendig sind, und gegebenenfalls geeignete Vorschläge unterbreiten. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat im Rahmen des gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG erstellten Berichts über die Ergebnisse dieser Prüfung berichten. Legt die Kommission Vorschläge für Emissionsbegrenzungsmaßnahmen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2000/60/EG vor, sollte sie die geltenden Emissionsbegrenzungsanforderungen wie jene gemäß Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (14) und die jüngsten technischen Errungenschaften bei der Bekämpfung von Verunreinigungen berücksichtigen.

(28)

Die Kriterien für die Identifizierung von persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen Stoffen sowie von Stoffen, die in ähnlichem Maße Anlass zu Besorgnis geben, namentlich sehr persistenten und stark bioakkumulierbaren Stoffen, gemäß der Richtlinie 2000/60/EG sind festgelegt im Technischen Leitfaden für Risikobewertungen zur Richtlinie 93/67/EWG der Kommission vom 20. Juli 1993 zur Festlegung von Grundsätzen für die Bewertung der Risiken für Mensch und Umwelt von gemäß der Richtlinie 67/548/EWG des Rates notifizierten Stoffen (15), zur Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (16) und zur Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe (17). Um die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen, sollten auf die gemäß der Entscheidung Nr. 2455/2001/EG zu prüfenden Stoffe nur diese Kriterien angewandt werden und Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG sollte dementsprechend ersetzt werden.

(29)

Die Verpflichtungen, die in den in Anhang IX der Richtlinie 2000/60/EG aufgeführten Richtlinien festgelegt sind, sind bereits in der Richtlinie 2008/1/EG und in der Richtlinie 2000/60/EG enthalten, und es wird mindestens das gleiche Schutzniveau gewährleistet, wenn die Umweltqualitätsnormen aufrechterhalten oder überprüft werden. Um eine kohärente Strategie gegen die chemische Verschmutzung von Oberflächengewässern sicherzustellen und die diesbezüglichen Gemeinschaftsvorschriften zu vereinfachen und klarer zu fassen, empfiehlt es sich, aufgrund der Richtlinie 2000/60/EG die Richtlinien 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG mit Wirkung vom 22. Dezember 2012 aufzuheben.

(30)

Die in der Richtlinie 2000/60/EG genannten Empfehlungen, insbesondere diejenigen des Wissenschaftlichen Ausschusses „Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt“, wurden geprüft.

(31)

Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (18) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.

(32)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Erreichung eines guten chemischen Zustands der Oberflächengewässer durch Festlegung von Umweltqualitätsnormen für prioritäre Stoffe und bestimmte andere Schadstoffe, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher zur Aufrechterhaltung desselben Schutzniveaus für Oberflächengewässer in der gesamten Gemeinschaft besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(33)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (19) erlassen werden.

(34)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Anhang I Teil B Nummer 3 zu dieser Richtlinie zu ändern. Da es sich hierbei um eine Maßnahme von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie oder eine Ergänzung dieser Richtlinie durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen bewirkt, ist sie nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Richtlinie werden im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie 2000/60/EG und den darin genannten Zielen Umweltqualitätsnormen für prioritäre Stoffe und bestimmte andere Schadstoffe gemäß Artikel 16 jener Richtlinie mit dem Ziel festgelegt, einen guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2000/60/EG.

Artikel 3

Umweltqualitätsnormen

(1)   Die Mitgliedstaaten wenden die in Anhang I Teil A der vorliegenden Richtlinie festgelegten Umweltqualitätsnormen im Einklang mit Artikel 1 der vorliegenden Richtlinie und mit Artikel 4 der Richtlinie 2000/60/EG auf Oberflächenwasserkörper an.

Die Mitgliedstaaten wenden die Umweltqualitätsnormen gemäß den Anforderungen in Anhang I Teil B auf Oberflächenwasserkörper an.

(2)   Die Mitgliedstaaten können sich dafür entscheiden, in bestimmten Kategorien von Oberflächengewässern Umweltqualitätsnormen für Sedimente und/oder Biota anstelle der in Anhang I Teil A festgelegten Umweltqualitätsnormen anzuwenden. Für Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, gilt Folgendes:

a)

Sie wenden eine Umweltqualitätsnorm von 20 μg/kg für Quecksilber und Quecksilberverbindungen und/oder eine Umweltqualitätsnorm von 10 μg/kg für Hexachlorbenzol und/oder eine Umweltqualitätsnorm von 55 μg/kg für Hexachlorbutadien an; diese Umweltqualitätsnormen beziehen sich auf das Gewebe (Nassgewicht), wobei unter Fischen, Weichtieren, Krebstieren und anderen Biota der geeignetste Indikator ausgewählt wird;

b)

sie erstellen für Sedimente und/oder Biota andere, nicht unter Buchstabe a genannte Umweltqualitätsnormen für bestimmte Stoffe und wenden sie an. Diese Umweltqualitätsnormen bieten mindestens dasselbe Schutzniveau wie die in Anhang I Teil A angegebene Norm für Wasser;

c)

sie legen für die unter den Buchstaben a und b genannten Stoffe die Überwachungsfrequenz in Biota und/oder Sedimenten fest. Die Überwachung findet jedoch mindestens einmal jährlich statt, es sei denn, nach dem aktuellen Wissensstand und dem Urteil von Sachverständigen ist ein anderes Intervall gerechtfertigt; und

d)

sie teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über den in Artikel 21 der Richtlinie 2000/60/EG genannten Ausschuss Folgendes mit: die Stoffe, für die Umweltqualitätsnormen gemäß Buchstabe b erstellt wurden, die Gründe und die Grundlagen für die Wahl dieses Vorgehens, die erstellten alternativen Umweltqualitätsnormen einschließlich der Daten und der Methode für die Ableitung der alternativen Umweltqualitätsnormen, die Kategorien von Oberflächengewässern, für die sie gelten sollen, und die geplante Überwachungsfrequenz mit einer Begründung für diese Frequenz.

Die Kommission nimmt eine Zusammenfassung der gemäß dem vorstehenden Buchstaben d sowie gemäß Fußnote 9 in Anhang I Teil A ergangenen Notifizierungen in die Berichte auf, die gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2000/60/EG veröffentlicht werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen für die langfristige Trendermittlung bezüglich der Konzentrationen der in Anhang I Teil A aufgeführten prioritären Stoffe, die dazu neigen, sich in Sedimenten und/oder Biota anzusammeln, unter besonderer Beachtung der Stoffnummern 2, 5, 6, 7, 12, 15, 16, 17, 18, 20, 21, 26, 28 und 30, und führen hierzu die Überwachung des Gewässerzustands gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2000/60/EG durch. Sie ergreifen Maßnahmen, mit denen vorbehaltlich des Artikels 4 der Richtlinie 2000/60/EG sichergestellt werden soll, dass diese Konzentrationen in den Sedimenten und/oder den betreffenden Biota nicht signifikant ansteigen.

Die Mitgliedstaaten legen die Überwachungsfrequenz für Sedimente und/oder Biota dergestalt fest, dass genügend Daten für eine zuverlässige langfristige Trendermittlung verfügbar sind. In der Regel sollte die Überwachung mindestens alle drei Jahre stattfinden, es sei denn, nach dem aktuellen Wissensstand und dem Urteil von Sachverständigen ist ein anderes Intervall gerechtfertigt.

(4)   Die Kommission prüft den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, einschließlich der Schlussfolgerungen der Risikobewertungen gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 2000/60/EG sowie der gemäß Artikel 119 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 im Zusammenhang mit der Registrierung der Stoffe öffentlich zugänglich gemachten Informationen, und schlägt erforderlichenfalls vor, dass die in Anhang I Teil A der vorliegenden Richtlinie festgelegten Umweltqualitätsnormen gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags nach dem in Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie 2000/60/EG vorgesehenen Zeitplan überarbeitet werden.

(5)   Anhang I Teil B Nummer 3 der vorliegenden Richtlinie kann nach dem in Artikel 9 Absatz 3 dieser Richtlinie genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle geändert werden.

Artikel 4

Durchmischungsbereiche

(1)   Die Mitgliedstaaten können an Einleitungspunkte angrenzende Durchmischungsbereiche ausweisen. Die Konzentrationen eines oder mehrerer der in Anhang I Teil A aufgeführten Stoffe dürfen die jeweiligen Umweltqualitätsnormen innerhalb dieser Durchmischungsbereiche überschreiten, wenn sie die Einhaltung dieser Normen für den restlichen Oberflächenwasserkörper nicht beeinträchtigen.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die Durchmischungsbereiche ausweisen, fügen den gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG erstellten Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete folgende Beschreibungen bei:

a)

eine Beschreibung der für die Festlegung solcher Bereiche angewandten Ansätze und Methoden und

b)

eine Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen werden, um die Durchmischungsbereiche künftig zu verkleinern, wie beispielsweise Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe k der Richtlinie 2000/60/EG oder durch Prüfung der Genehmigungen gemäß der Richtlinie 2008/1/EG oder gemäß vorheriger Regelungen, auf die in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe g der Richtlinie 2000/60/EG Bezug genommen wird.

(3)   Die Mitgliedstaaten, die Durchmischungsbereiche ausweisen, stellen sicher, dass die Ausdehnung jedes Bereichs

a)

auf die nähere Umgebung des Einleitungspunkts beschränkt ist;

b)

verhältnismäßig ist, und zwar unter Berücksichtigung der Schadstoffkonzentrationen an den Einleitungspunkten, sowie der Bedingungen für Schadstoffemissionen, die in den in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe g der Richtlinie 2000/60/EG genannten vorherigen Regelungen, wie Genehmigungen und/oder Zulassungen, und in sonstigen einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts festgelegt sind, und zwar in Anwendung der besten verfügbaren Techniken sowie unter Beachtung des Artikels 10 der Richtlinie 2000/60/EG, insbesondere nach Überprüfung der genannten vorherigen Regelungen.

(4)   Nach dem in Artikel 9 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie genannten Regelungsverfahren werden technische Leitlinien für die Ausweisung von Durchmischungsbereichen erlassen.

Artikel 5

Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste

(1)   Die Mitgliedstaaten erstellen auf der Grundlage der gemäß Artikel 5 und 8 der Richtlinie 2000/60/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 erfassten Informationen und anderer verfügbarer Daten für jede Flussgebietseinheit oder jeden Teil einer Flussgebietseinheit in ihrem Hoheitsgebiet eine Bestandsaufnahme, einschließlich Karten, falls verfügbar, der Emissionen, Einleitungen und Verluste aller prioritären Stoffe und Schadstoffe, die in Anhang I Teil A der vorliegenden Richtlinie aufgeführt sind, einschließlich ihrer Konzentrationen in — je nach Zweckmäßigkeit — Sedimenten und Biota.

(2)   Der Referenzzeitraum für die Schätzung der in den Bestandsaufnahmen gemäß Absatz 1 zu erfassenden Schadstoffwerte ist ein Jahr innerhalb des Zeitraums von 2008 bis 2010.

Für die unter die Richtlinie 91/414/EWG fallenden prioritären Stoffe oder Schadstoffe kann jedoch der Durchschnittswert der Jahre 2008, 2009 und 2010 verwendet werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die gemäß Absatz 1 dieses Artikels erstellten Bestandsaufnahmen unter Angabe der jeweiligen Referenzzeiträume gemäß den Vorschriften für die Berichterstattung nach Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG mit.

(4)   Die Mitgliedstaaten aktualisieren ihre Bestandsaufnahmen im Rahmen der Überprüfungen der Analysen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG.

Der Referenzzeitraum für die Festlegung der Werte in den aktualisierten Bestandsaufnahmen ist das Jahr vor dem voraussichtlichen Abschluss dieser Analyse. Für die unter die Richtlinie 91/414/EWG fallenden prioritären Stoffe oder Schadstoffe können jedoch die Durchschnittswerte der drei Jahre vor Abschluss dieser Analyse verwendet werden.

Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die aktualisierten Bestandsaufnahmen in ihren aktualisierten Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete gemäß Artikel 13 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG.

(5)   Die Kommission überprüft bis spätestens 2018, ob bei den in der Bestandsaufnahme erfassten Emissionen, Einleitungen und Verlusten Fortschritte im Hinblick auf die Erreichung der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Reduzierungs- bzw. Beendigungsziele gemacht werden; dies erfolgt vorbehaltlich des Artikels 4 Absätze 4 und 5 der genannten Richtlinie.

(6)   Nach dem in Artikel 9 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie genannten Regelungsverfahren werden technische Leitlinien für die Erstellung von Bestandsaufnahmen erlassen.

Artikel 6

Grenzüberschreitende Umweltverschmutzung

(1)   Ein Mitgliedstaat verstößt durch Überschreitung einer Umweltqualitätsnorm nicht gegen seine Verpflichtungen im Rahmen der vorliegenden Richtlinie, wenn er nachweisen kann, dass

a)

die Überschreitung auf eine Verschmutzungsquelle zurückzuführen ist, die außerhalb seines Hoheitsbereichs liegt;

b)

er aufgrund einer solchen grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung nicht in der Lage war, wirksame Maßnahmen zur Einhaltung der betreffenden Umweltqualitätsnorm zu ergreifen; und

c)

er die Koordinierungsmechanismen nach Artikel 3 der Richtlinie 2000/60/EG angewandt sowie gegebenenfalls die Bestimmungen des Artikels 4 Absätze 4, 5 und 6 der genannten Richtlinie für die durch die grenzüberschreitende Umweltverschmutzung beeinträchtigten Wasserkörper genutzt hat.

(2)   Die Mitgliedstaaten nutzen den Mechanismus nach Artikel 12 der Richtlinie 2000/60/EG, um der Kommission in den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Fällen die erforderlichen Informationen sowie eine Zusammenfassung der Maßnahmen, die sie im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung in dem betreffenden Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet ergriffen haben, gemäß den Vorschriften für die Berichterstattung nach Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG zu übermitteln.

Artikel 7

Berichterstattung und Überprüfung

(1)   Die Kommission prüft auf der Grundlage von Berichten der Mitgliedstaaten, einschließlich der nach Artikel 12 der Richtlinie 2000/60/EG erstellten Berichte und insbesondere der Berichte über grenzüberschreitende Umweltverschmutzung, inwieweit Änderungen bestehender Rechtsakte und zusätzliche spezifische gemeinschaftsweite Maßnahmen, wie etwa Emissionsbegrenzungen, erforderlich sind.

(2)   Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG erstellten Berichts über:

a)

die Ergebnisse der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Prüfung;

b)

Maßnahmen zur Verkleinerung der gemäß Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie ausgewiesenen Durchmischungsbereiche;

c)

das Ergebnis der Überprüfung gemäß Artikel 5 Absatz 5 dieser Richtlinie;

d)

den Stand der Verschmutzung, die ihren Ursprung außerhalb des Gemeinschaftsgebiets hat.

Die Kommission fügt dem Bericht gegebenenfalls entsprechende Vorschläge bei.

Artikel 8

Überprüfung von Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG

Im Rahmen der Überprüfung von Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG gemäß Artikel 16 Absatz 4 derselben Richtlinie prüft die Kommission unter anderem die in Anhang III der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Stoffe auf ihre mögliche Einstufung als prioritäre Stoffe oder prioritäre gefährliche Stoffe. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 13. Januar 2011 Bericht über das Ergebnis dieser Überprüfung. Gegebenenfalls fügt sie dem Bericht entsprechende Vorschläge bei, insbesondere Vorschläge betreffend die Identifizierung neuer prioritärer Stoffe oder prioritärer gefährlicher Stoffe oder die Einstufung bestimmter prioritärer Stoffe als prioritäre gefährliche Stoffe und die Festlegung entsprechender Umweltqualitätsnormen für Oberflächengewässer, Sedimente oder Biota, sofern erforderlich.

Artikel 9

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem in Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG genannten Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf 3 Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 10

Änderung der Richtlinie 2000/60/EG

Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 11

Änderung der Richtlinien 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG

(1)   Anhang II der Richtlinien 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG und 84/491/EWG wird jeweils gestrichen.

(2)   In den Abschnitten I bis XI des Anhangs II der Richtlinie 86/280/EWG wird jeweils Teil B gestrichen.

Artikel 12

Aufhebung der Richtlinien 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG

(1)   Die Richtlinien 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG werden mit Wirkung vom 22. Dezember 2012 aufgehoben.

(2)   Vor dem 22. Dezember 2012 können die Mitgliedstaaten die Überwachung und Berichterstattung gemäß den Artikeln 5, 8 und 15 der Richtlinie 2000/60/EG statt gemäß den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Richtlinien durchführen.

Artikel 13

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie ab dem 13. Juli 2010 nachzukommen.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 15

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 16. Dezember 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. LE MAIRE


(1)  ABl. C 97 vom 28.4.2007, S. 3.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2007 (ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 90), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 20. Dezember 2007 (ABl. C 71 E vom 18.3.2008, S. 1) und Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 20. Oktober 2008.

(3)  ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.

(5)  ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1.

(6)  ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 16.

(7)  ABl. L 81 vom 27.3.1982, S. 29.

(8)  ABl. L 291 vom 24.10.1983, S. 1.

(9)  ABl. L 74 vom 17.3.1984, S. 49.

(10)  ABl. L 274 vom 17.10.1984, S. 11.

(11)  ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32.

(12)  ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1.

(13)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(14)  ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8.

(15)  ABl. L 227 vom 8.9.1993, S. 9.

(16)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 136 vom 29.5.2007, S. 3.

(17)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(18)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(19)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.


ANHANG I

UMWELTQUALITÄTSNORMEN FÜR PRIORITÄRE STOFFE UND BESTIMMTE ANDERE SCHADSTOFFE

TEIL A:   UMWELTQUALITÄTSNORMEN (UQN)

JD

:

Jahresdurchschnitt;

ZHK

:

zulässige Höchstkonzentration.

Einheit

:

[μg/l]


(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

Nr.

Stoffname

CAS-Nummer (1)

JD-UQN (2)

Binnenoberflächengewässer (3)

JD-UQN (2)

Sonstige Oberflächengewässer

ZHK-UQN (4)

Binnenoberflächengewässer (3)

ZHK-UQN (4)

Sonstige Oberflächengewässer

(1)

Alachlor

15972-60-8

0,3

0,3

0,7

0,7

(2)

Anthracen

120-12-7

0,1

0,1

0,4

0,4

(3)

Atrazin

1912-24-9

0,6

0,6

2,0

2,0

(4)

Benzol

71-43-2

10

8

50

50

(5)

Bromierte Diphenylether (5)

32534-81-9

0,0005

0,0002

nicht anwendbar

nicht anwendbar

(6)

Cadmium und Cadmiumverbindungen

(je nach Wasserhärteklasse) (6)

7440-43-9

≤ 0,08 (Klasse 1)

0,2

≤ 0,45 (Klasse 1)

≤ 0,45 (Klasse 1)

0,08 (Klasse 2)

0,45 (Klasse 2)

0,45 (Klasse 2)

0,09 (Klasse 3)

0,6 (Klasse 3)

0,6 (Klasse 3)

0,15 (Klasse 4)

0,9 (Klasse 4)

0,9 (Klasse 4)

0,25 (Klasse 5)

1,5 (Klasse 5)

1,5 (Klasse 5)

(6a)

Tetrachlorkohlenstoff (7)

56-23-5

12

12

nicht anwendbar

nicht anwendbar

(7)

C10-13 Chloralkane

85535-84-8

0,4

0,4

1,4

1,4

(8)

Chlorfenvinphos

470-90-6

0,1

0,1

0,3

0,3

(9)

Chlorpyrifos (Chlorpyrifos-Ethyl)

2921-88-2

0,03

0,03

0,1

0,1

(9a)

Cyclodien Pestizide:

 

Σ = 0,01

Σ = 0,005

nicht anwendbar

nicht anwendbar

Aldrin (7)

309-00-2

Dieldrin (7)

60-57-1

Endrin (7)

72-20-8

Isodrin (7)

465-73-6

(9b)

DDT insgesamt (7)  (8)

nicht anwendbar

0,025

0,025

nicht anwendbar

nicht anwendbar

Para-para-DDT (7)

50-29-3

0,01

0,01

nicht anwendbar

nicht anwendbar

(10)

1,2-Dichlorethan

107-06-2

10

10

nicht anwendbar

nicht anwendbar

(11)

Dichlormethan

75-09-2

20

20

nicht anwendbar

nicht anwendbar

(12)

Bis(2-ethyl-hexyl)phthalat (DEHP)

117-81-7

1,3

1,3

nicht anwendbar

nicht anwendbar

(13)

Diuron

330-54-1

0,2

0,2

1,8

1,8

(14)

Endosulfan

115-29-7

0,005

0,0005

0,01

0,004

(15)

Fluoranthen

206-44-0

0,1

0,1

1

1

(16)

Hexachlorbenzol

118-74-1

0,01 (9)

0,01 (9)

0,05

0,05

(17)

Hexachlorbutadien

87-68-3

0,1 (9)

0,1 (9)

0,6

0,6

(18)

Hexachlorcyclohexan

608-73-1

0,02

0,002

0,04

0,02

(19)

Isoproturon

34123-59-6

0,3

0,3

1,0

1,0

(20)

Blei und Bleiverbindungen

7439-92-1

7,2

7,2

nicht anwendbar

nicht anwendbar

(21)

Quecksilber und Quecksilberverbindungen

7439-97-6

0,05 (9)

0,05 (9)

0,07

0,07

(22)

Naphthalin

91-20-3

2,4

1,2

nicht anwendbar

nicht anwendbar

(23)

Nickel- und Nickelverbindungen

7440-02-0

20

20

nicht anwendbar

nicht anwendbar

(24)

Nonylphenol (4-Nonylphenol)

104-40-5

0,3

0,3

2,0

2,0

(25)

Octylphenol ((4-(1,1′,3,3′-Tetramethylbutyl)-phenol))

140-66-9

0,1

0,01

nicht anwendbar

nicht anwendbar

(26)

Pentachlorbenzol

608-93-5

0,007

0,0007

nicht anwendbar

nicht anwendbar

(27)

Pentachlorphenol

87-86-5

0,4

0,4

1

1

(28)

Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) (10)

nicht anwendbar

nicht anwendbar

nicht anwendbar

nicht anwendbar

nicht anwendbar

Benzo(a)pyren

50-32-8

0,05

0,05

0,1

0,1

Benzo(b)fluoranthen

205-99-2

Σ = 0,03

Σ = 0,03

nicht anwendbar

nicht anwendbar

Benzo(k)fluoranthen

207-08-9

Benzo(g,h,i)-perylen

191-24-2

Σ = 0,002

Σ = 0,002

nicht anwendbar

nicht anwendbar

Indeno(1,2,3-cd)-pyren

193-39-5

(29)

Simazin

122-34-9

1

1

4

4

(29a)

Tetrachlorethylen (7)

127-18-4

10

10

nicht anwendbar

nicht anwendbar

(29b)

Trichlorethylen (7)

79-01-6

10

10

nicht anwendbar

nicht anwendbar

(30)

Tributylzinnverbindungen (Tributhyltin-Kation)

36643-28-4

0,0002

0,0002

0,0015

0,0015

(31)

Trichlorbenzole

12002-48-1

0,4

0,4

nicht anwendbar

nicht anwendbar

(32)

Trichlormethan

67-66-3

2,5

2,5

nicht anwendbar

nicht anwendbar

(33)

Trifluralin

1582-09-8

0,03

0,03

nicht anwendbar

nicht anwendbar

TEIL B:   ANWENDUNG DER IN TEIL A FESTGELEGTEN UMWELTQUALITÄTSNORMEN (UQN)

1.   Spalten 4 und 5 der Tabelle: Für jeden Oberflächenwasserkörper bedeutet die Anwendung der JD-UQN, dass das arithmetische Mittel der zu unterschiedlichen Zeiten im Jahr gemessenen Konzentrationen für jede repräsentative Überwachungsstelle in dem Wasserkörper die Norm nicht übersteigt.

Die Berechnung des arithmetischen Mittels, das angewandte Analyseverfahren und, wenn es kein geeignetes Analyseverfahren gibt, das den Mindestleistungskriterien entspricht, die Methode für die Anwendung einer Umweltqualitätsnorm, müssen mit den Durchführungsrechtsakten zur Annahme der technischen Spezifikationen für die chemische Überwachung und die Qualität der Analyseergebnisse gemäß der Richtlinie 2000/60/EG in Einklang stehen.

2.   Spalten 6 und 7 der Tabelle: Für jeden Oberflächenwasserkörper bedeutet die Anwendung der ZHK-UQN, dass die gemessene Konzentration an jeder repräsentativen Überwachungsstelle in dem Wasserkörper die Norm nicht übersteigt.

Die Mitgliedstaaten können jedoch im Einklang mit Abschnitt 1.3.4 des Anhangs V der Richtlinie 2000/60/EG statistische Methoden, etwa eine Perzentilberechnung, einführen, um zu gewährleisten, dass die Einhaltung der ZHK-UQN mit hinreichender Zuverlässigkeit und Genauigkeit bestimmt wird. Wenn sie sich hierfür entscheiden, müssen die statistischen Methoden den detaillierten Regeln entsprechen, die nach dem in Artikel 9 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie genannten Regelungsverfahren festgelegt wurden.

3.   Mit Ausnahme von Cadmium, Blei, Quecksilber und Nickel (nachstehend „Metalle“) sind die in diesem Anhang festgelegten Umweltqualitätsnormen als Gesamtkonzentrationen in der gesamten Wasserprobe ausgedrückt. Bei Metallen bezieht sich die Umweltqualitätsnorm auf die gelöste Konzentration, d. h. die gelöste Phase einer Wasserprobe, die durch Filtration durch ein 0,45-μm-Filter oder eine gleichwertige Vorbehandlung gewonnen wird.

Die Mitgliedstaaten können bei der Beurteilung der Überwachungsergebnisse anhand der Umweltqualitätsnormen folgende Faktoren berücksichtigen:

a)

natürliche Hintergrundkonzentrationen von Metallen und ihren Verbindungen, wenn diese die Einhaltung der Umweltqualitätsnorm verhindern; und

b)

Wasserhärte, pH-Wert oder andere Wasserqualitätsparameter, die die Bioverfügbarkeit von Metallen beeinflussen.


(1)  CAS: Chemical Abstracts Service.

(2)  Dieser Parameter ist die Umweltqualitätsnorm (UQN), ausgedrückt als Jahresdurchschnitt (JD-UQN). Sofern nicht anders angegeben, gilt er für die Gesamtkonzentration aller Isomere.

(3)  Binnenoberflächengewässer umfassen Flüsse und Seen sowie mit diesen verbundene künstliche oder erheblich veränderte Wasserkörper.

(4)  Dieser Parameter ist die Umweltqualitätsnorm, ausgedrückt als zulässige Höchstkonzentration (ZHK-UQN). Ist für die ZHK-UQN „nicht anwendbar“ angegeben, so gelten die JD-UQN-Werte auch bei kurzfristigen Verschmutzungsspitzenwerten bei kontinuierlicher Einleitung als ausreichendes Schutzniveau, da sie deutlich niedriger sind als die auf der Grundlage der akuten Toxizität gewonnenen Werte.

(5)  Für die unter bromierte Diphenylether (Nr. 5) fallende Gruppe prioritärer Stoffe, die in der Entscheidung Nr. 2455/2001/EG aufgeführt sind, wird nur für Kongenere der Nummern 28, 47, 99, 100, 153 und 154 eine Umweltqualitätsnorm festgesetzt.

(6)  Bei Cadmium und Cadmiumverbindungen (Nr. 6) hängt die UQN von der Wasserhärte ab, die in fünf Klassenkategorien abgebildet wird (Klasse 1: < 40 mg CaCO3/l, Klasse 2: 40 bis < 50 mg CaCO3/l, Klasse 3: 50 bis < 100 mg CaCO3/l, Klasse 4: 100 bis < 200 mg CaCO3/l und Klasse 5: ≥ 200 mg CaCO3/l).

(7)  Hierbei handelt es sich nicht um einen prioritären Stoff, sondern um einen der sonstigen Schadstoffe, bei denen die Umweltqualitätsnormen mit denen identisch sind, die in den vor dem 13. Januar 2009 geltenden Rechtsvorschriften festgelegt worden sind.

(8)  DDT insgesamt umfasst die Summe der Isomere 1,1,1-Trichlor-2,2-bis-(p-chlorphenyl)ethan (CAS-Nr. 50-29-3; EU-Nr. 200-024-3), 1,1,1-Trichlor-2(o-chlorphenyl)-2-(p-chlorphenyl)ethan (CAS-Nr. 789-02-6; EU-Nr. 212-332-5), 1,1-Dichlor-2,2-bis-(p-chlorphenyl)ethylen (CAS-Nr. 72-55-9; EU-Nr. 200-784-6) und 1,1-Dichlor-2,2-bis-(p-chlorphenyl)ethan (CAS-Nr. 72-54-8; EU-Nr. 200-783-0).

(9)  Wendet ein Mitgliedstaat die Umweltqualitätsnormen für Biota nicht an, so führt er strengere Umweltqualitätsnormen für Wasser ein, so dass das gleiche Schutzniveau erreicht wird wie mit den in Artikel 3 Absatz 2 dieser Richtlinie festgelegten Umweltqualitätsnormen für Biota. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über den in Artikel 21 der Richtlinie 2000/60/EG genannten Ausschuss über die Gründe für die Wahl dieses Vorgehens und die festgesetzten alternativen Umweltqualitätsnormen für Wasser sowie über die Daten und die Methode für die Ableitung der alternativen Umweltqualitätsnormen und die Kategorien von Oberflächengewässern, für die sie gelten sollen.

(10)  Bei der Gruppe der polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) (Nr. 28) gilt jede einzelne Umweltqualitätsnorm, d. h. die Umweltqualitätsnorm für Benzo(a)pyren, und die Umweltqualitätsnorm für die Summe von Benzo(b)fluoranthen und Benzo(k)fluoranthen und die Umweltqualitätsnorm für die Summe von Benzo(g,h,i)perylen und Indeno(1,2,3-cd)pyren müssen eingehalten werden.


ANHANG II

Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG erhält folgende Fassung:

„ANHANG X

LISTE PRIORITÄRER STOFFE IM BEREICH DER WASSERPOLITIK

Nummer

CAS-Nummer (1)

EU-Nummer (2)

Bezeichnung des prioritären Stoffes (3)

Als prioritärer gefährlicher Stoff eingestuft

(1)

15972-60-8

240-110-8

Alachlor

 

(2)

120-12-7

204-371-1

Anthracen

X

(3)

1912-24-9

217-617-8

Atrazin

 

(4)

71-43-2

200-753-7

Benzol

 

(5)

nicht anwendbar

nicht anwendbar

Bromierte Diphenylether (4)

X (5)

32534-81-9

nicht anwendbar

Pentabromdiphenylether (Kongenere mit den Nummern 28, 47, 99, 100, 153 und 154)

 

(6)

7440-43-9

231-152-8

Cadmium und Cadmiumverbindungen

X

(7)

85535-84-8

287-476-5

C10-13-Chloralkane (4)

X

(8)

470-90-6

207-432-0

Chlorfenvinphos

 

(9)

2921-88-2

220-864-4

Chlorpyrifos (Chlorpyrifos-Ethyl)

 

(10)

107-06-2

203-458-1

1,2-Dichloroethan

 

(11)

75-09-2

200-838-9

Dichlormethan

 

(12)

117-81-7

204-211-0

Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP)

 

(13)

330-54-1

206-354-4

Diuron

 

(14)

115-29-7

204-079-4

Endosulfan

X

(15)

206-44-0

205-912-4

Fluoranthen (6)

 

(16)

118-74-1

204-273-9

Hexachlorbenzol

X

(17)

87-68-3

201-765-5

Hexachlorbutadien

X

(18)

608-73-1

210-158-9

Hexachlorcyclohexan

X

(19)

34123-59-6

251-835-4

Isoproturon

 

(20)

7439-92-1

231-100-4

Blei und Bleiverbindungen

 

(21)

7439-97-6

231-106-7

Quecksilber und Quecksilberverbindungen

X

(22)

91-20-3

202-049-5

Naphthalin

 

(23)

7440-02-0

231-111-14

Nickel und Nickelverbindungen

 

(24)

25154-52-3

246-672-0

Nonylphenol

X

104-40-5

203-199-4

(4-Nonylphenol)

X

(25)

1806-26-4

217-302-5

Octylphenol

 

140-66-9

nicht anwendbar

(4-(1,1′,3,3′-Tetramethylbutyl)-phenol)

 

(26)

608-93-5

210-172-5

Pentachlorbenzol

X

(27)

87-86-5

231-152-8

Pentachlorphenol

 

(28)

nicht anwendbar

nicht anwendbar

Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe

X

50-32-8

200-028-5

(Benzo(a)pyren)

X

205-99-2

205-911-9

(Benzo(b)fluoranthen)

X

191-24-2

205-883-8

(Benzo(g,h,i)perylen)

X

207-08-9

205-916-6

(Benzo(k)fluoranthen)

X

193-39-5

205-893-2

(Indeno(1,2,3-cd)pyren)

X

(29)

122-34-9

204-535-2

Simazin

 

(30)

nicht anwendbar

nicht anwendbar

Tributylzinnverbindungen

X

36643-28-4

nicht anwendbar

(Tributylzinn-Kation)

X

(31)

12002-48-1

234-413-4

Trichlorbenzole

 

(32)

67-66-3

200-663-8

Trichlormethan (Chloroform)

 

(33)

1582-09-8

216-428-8

Trifluralin

 


(1)  CAS: Chemical Abstracts Service.

(2)  EU-Nummer: European Inventory of Existing Commercial Substances (Einecs) oder European List of Notified Chemical Substances (ELINCS).

(3)  Wenn Stoffgruppen ausgewählt wurden, sind typische Vertreter der betreffenden Gruppe als Indikatorparameter aufgeführt (in Klammern und ohne Nummer). Für diese Stoffgruppen muss der Indikatorparameter durch die Analysemethode definiert werden.

(4)  Diese Stoffgruppen umfassen in der Regel eine große Anzahl einzelner Verbindungen. Zum jetzigen Zeitpunkt können keine geeigneten Indikatorparameter angegeben werden.

(5)  Nur Pentabrombiphenylether (CAS-Nummer 32534-81-9).

(6)  Fluoranthen ist in der Liste als Indikator für andere gefährlichere polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe aufgeführt.“


ANHANG III

STOFFE, DIE EINER ÜBERPRÜFUNG ZUR MÖGLICHEN EINSTUFUNG ALS „PRIORITÄRE STOFFE“ ODER „PRIORITÄRE GEFÄHRLICHE STOFFE“ ZU UNTERZIEHEN SIND

CAS-Nummer

EU-Nummer

Stoffname

1066-51-9

AMPA

25057-89-0

246-585-8

Bentazon

80-05-7

 

Bisphenol A

115-32-2

204-082-0

Dicofol

60-00-4

200-449-4

EDTA

57-12-5

 

Freies Zyanid

1071-83-6

213-997-4

Glyphosat

7085-19-0

230-386-8

Mecoprop (MCPP)

81-15-2

201-329-4

Moschus-Xylen

1763-23-1

 

Perfluoroktansulfonsäure (PFOS)

124495-18-7

Quinoxyfen (5,7-dichloro-4-(p-fluorophenoxy)quinolin)

Dioxine

PCB


24.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 348/98


RICHTLINIE 2008/115/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. Dezember 2008

über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf seiner Tagung vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere hat der Europäische Rat ein kohärentes Konzept im Bereich Migration und Asyl festgelegt, das die Schaffung eines gemeinsamen Asylsystems, eine Politik der legalen Einwanderung und die Bekämpfung der illegalen Einwanderung umfasst.

(2)

Auf seiner Tagung am 4. und 5. November 2004 in Brüssel forderte der Europäische Rat zur Festlegung einer wirksamen Rückkehr- und Rückübernahmepolitik auf, die auf gemeinsamen Normen beruht, die gewährleisten, dass die betreffenden Personen unter vollständiger Achtung der Grundrechte auf menschenwürdige Weise zurückgeführt werden.

(3)

Das Ministerkomitee des Europarates hat am 4. Mai 2005„20 Leitlinien zur Frage der erzwungenen Rückkehr“ angenommen.

(4)

Eine wirksame Rückkehrpolitik als notwendiger Bestandteil einer gut geregelten Migrationspolitik muss mit klaren, transparenten und fairen Vorschriften unterlegt werden.

(5)

Mit dieser Richtlinie sollte eine Reihe von horizontalen Vorschriften eingeführt werden, die für sämtliche Drittstaatsangehörige gelten, die die Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen.

(6)

Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Wege eines fairen und transparenten Verfahrens beendet wird. Im Einklang mit allgemeinen Grundsätzen des EU-Rechts sollten Entscheidungen gemäß dieser Richtlinie auf Grundlage des Einzelfalls und anhand objektiver Kriterien getroffen werden, was bedeutet, dass die Erwägungen über den bloßen Tatbestand des illegalen Aufenthalts hinausreichen sollten. Wenn die Mitgliedstaaten Standardformulare für Entscheidungen in Bezug auf die Rückkehr (nämlich Rückkehrentscheidungen sowie — gegebenenfalls — Entscheidungen über ein Einreiseverbot oder eine Abschiebung) verwenden, sollten sie diesen Grundsatz wahren und alle anwendbaren Bestimmungen dieser Richtlinie strikt beachten.

(7)

Die Notwendigkeit gemeinschaftlicher und bilateraler Rückübernahmeabkommen mit Drittländern zur Erleichterung des Rückkehrprozesses wird hervorgehoben. Die internationale Zusammenarbeit mit den Herkunftsländern in allen Phasen des Rückkehrprozesses ist eine Voraussetzung für die Erzielung nachhaltiger Rückführungen.

(8)

Anerkanntermaßen haben die Mitgliedstaaten das Recht, die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger sicherzustellen, unter der Voraussetzung, dass faire und effiziente Asylsysteme vorhanden sind, die den Grundsatz der Nichtzurückweisung in vollem Umfang achten.

(9)

Gemäß der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (2) sollten Drittstaatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat Asyl beantragt haben, so lange nicht als illegal im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufhältige Person gelten, bis eine abschlägige Entscheidung über den Antrag oder eine Entscheidung, mit der sein Aufenthaltsrecht als Asylbewerber beendet wird, bestandskräftig geworden ist.

(10)

Besteht keine Veranlassung zu der Annahme, dass das Rückkehrverfahren dadurch gefährdet wird, ist die freiwillige Rückkehr der Rückführung vorzuziehen, wobei eine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt werden sollte. Eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise sollte vorgesehen werden, wenn dies aufgrund der besonderen Umstände eines Einzelfalls als erforderlich erachtet wird. Zur Förderung der freiwilligen Rückkehr sollten die Mitgliedstaaten eine verstärkte Rückkehrhilfe und -beratung gewähren und die einschlägigen vom Europäischen Rückkehrfonds gebotenen Finanzierungsmöglichkeiten optimal nutzen.

(11)

Um die Interessen der Betroffenen wirksam zu schützen, sollte für Entscheidungen in Bezug auf die Rückkehr eine Reihe gemeinsamer rechtlicher Mindestgarantien gelten. Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, sollten die erforderliche Prozesskostenhilfe erhalten. Die Mitgliedstaaten sollten in ihrem einzelstaatlichen Recht festlegen, in welchen Fällen Prozesskostenhilfe als erforderlich gelten soll.

(12)

Die Situation von Drittstaatsangehörigen, die sich unrechtmäßig im Land aufhalten, aber noch nicht abgeschoben werden können, sollte geregelt werden. Die Festlegungen hinsichtlich der Sicherung des Existenzminimums dieser Personen sollten nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften getroffen werden. Die betreffenden Personen sollten eine schriftliche Bestätigung erhalten, damit sie im Falle administrativer Kontrollen oder Überprüfungen ihre besondere Situation nachweisen können. Die Mitgliedstaaten sollten hinsichtlich der Gestaltung und des Formats der schriftlichen Bestätigung über einen breiten Ermessensspielraum verfügen und auch die Möglichkeit haben, sie in aufgrund dieser Richtlinie getroffene Entscheidungen in Bezug auf die Rückkehr aufzunehmen.

(13)

Der Rückgriff auf Zwangsmaßnahmen sollte im Hinblick auf die eingesetzten Mittel und die angestrebten Ziele ausdrücklich den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Wirksamkeit unterliegen. Für den Fall einer Rückführung sollten Mindestverhaltensregeln aufgestellt werden; dabei ist die Entscheidung 2004/573/EG des Rates vom 29. April 2004 betreffend die Organisation von Sammelflügen zur Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die individuellen Rückführungsmaßnahmen unterliegen, aus dem Hoheitsgebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten (3) zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sollten über verschiedene Möglichkeiten verfügen, Rückführungen zu überwachen.

(14)

Die Wirkung der einzelstaatlichen Rückführungsmaßnahmen sollte durch die Einführung eines Einreiseverbots, das die Einreise in das Hoheitsgebiet sämtlicher Mitgliedstaaten und den dortigen Aufenthalt verbietet, europäischen Zuschnitt erhalten. Die Dauer des Einreiseverbots sollte in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt werden und im Regelfall fünf Jahre nicht überschreiten. In diesem Zusammenhang sollte der Umstand, dass die betreffenden Drittstaatsangehörigen bereits Gegenstand von mehr als einer Rückkehrentscheidung oder Abschiebungsanordnung gewesen oder während eines Einreiseverbots in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist sind, besonders berücksichtigt werden.

(15)

Die Mitgliedstaaten sollten entscheiden können, ob die mit der Überprüfung von Entscheidungen in Bezug auf die Rückkehr befasste Prüfinstanz befugt ist, eine eigene Entscheidung in Bezug auf die Rückkehr zu erlassen, die die ursprüngliche Entscheidung ersetzt.

(16)

Das Mittel der Inhaftnahme für die Zwecke der Abschiebung sollte nur begrenzt zum Einsatz kommen und sollte im Hinblick auf die eingesetzten Mittel und die angestrebten Ziele dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegen. Eine Inhaftnahme ist nur gerechtfertigt, um die Rückkehr vorzubereiten oder die Abschiebung durchzuführen und wenn weniger intensive Zwangsmaßnahmen ihren Zweck nicht erfüllen.

(17)

In Haft genommene Drittstaatsangehörige sollten eine menschenwürdige Behandlung unter Beachtung ihrer Grundrechte und im Einklang mit dem Völkerrecht und dem innerstaatlichen Recht erfahren. Unbeschadet des ursprünglichen Aufgriffs durch Strafverfolgungsbehörden, für den einzelstaatliche Rechtsvorschriften gelten, sollte die Inhaftierung grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen erfolgen.

(18)

Die Mitgliedstaaten sollten unmittelbaren Zugang zu Informationen über Einreiseverbote anderer Mitgliedstaaten erhalten. Dieser Informationsaustausch sollte in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (4) erfolgen.

(19)

Die Umsetzung dieser Richtlinie sollte mit der Zusammenarbeit zwischen den auf allen Ebenen am Rückkehrprozess beteiligten Institutionen und dem Austausch und der Förderung bewährter Praktiken einhergehen und somit einen europäischen Mehrwert schaffen.

(20)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung gemeinsamer Vorschriften zu Fragen der Rückkehr, der Abschiebung, der Anwendung von Zwangsmaßnahmen, der Inhaftnahme und der Einreiseverbote, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht in zufrieden stellender Weise verwirklicht werden kann und daher wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des EG-Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(21)

Die Mitgliedstaaten sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Abstammung, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Überzeugungen, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung umsetzen.

(22)

In Übereinstimmung mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989 sollten die Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieser Richtlinie insbesondere das „Wohl des Kindes“ im Auge behalten. In Übereinstimmung mit der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten sollte bei der Umsetzung dieser Richtlinie der Schutz des Familienlebens besonders beachtet werden.

(23)

Die Anwendung dieser Richtlinie erfolgt unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus dem Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 geänderten Fassung ergeben.

(24)

Die Richtlinie wahrt die Grundrechte und Grundsätze, die vor allem in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind.

(25)

Dänemark beteiligt sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da die Richtlinie jedoch den Schengen-Besitzstand nach den Bestimmungen des Dritten Teils Titel IV im Dritten Teil des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft insofern ergänzt, als sie auf Drittstaatsangehörige anwendbar ist, die die Einreisevoraussetzungen gemäß dem Schengener Grenzkodex (5) nicht oder nicht mehr erfüllen, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten nach Annahme dieser Richtlinie, ob es die Richtlinie in innerstaatliches Recht umsetzt.

(26)

Soweit diese Richtlinie auf Drittstaatsangehörige anwendbar ist, die die Einreisevoraussetzungen gemäß dem Schengener Grenzkodex nicht oder nicht mehr erfüllen, stellt diese Richtlinie gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden (6) eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich nicht beteiligt; ferner beteiligt sich das Vereinigte Königreich gemäß den Artikeln 1 und 2 und unbeschadet des Artikels 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die daher für das Vereinigte Königreich in allen ihren Teilen nicht bindend oder anwendbar ist.

(27)

Soweit diese Richtlinie auf Drittstaatsangehörige anwendbar ist, die die Einreisevoraussetzungen gemäß dem Schengener Grenzkodex nicht oder nicht mehr erfüllen, stellt diese Richtlinie gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (7) eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland nicht beteiligt; ferner beteiligt sich Irland gemäß den Artikeln 1 und 2 und unbeschadet des Artikels 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die daher für Irland in allen ihren Teilen nicht bindend oder anwendbar ist.

(28)

Für Island und Norwegen stellt diese Richtlinie — soweit sie auf Drittstaatsangehörige anwendbar ist, die die Einreisevoraussetzungen gemäß dem Schengener Grenzkodex nicht oder nicht mehr erfüllen — eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe C des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (8) zum Erlass bestimmter Durchführungsbestimmungen zu diesem Übereinkommen genannten Bereich fallen.

(29)

Für die Schweiz stellt diese Richtlinie — soweit sie auf Drittstaatsangehörige anwendbar ist, die die Einreisevoraussetzungen gemäß dem Schengener Grenzkodex nicht oder nicht mehr erfüllen — eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe C des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (9) über den Abschluss des Abkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft genannten Bereich fallen.

(30)

Für Liechtenstein stellt diese Richtlinie — soweit sie auf Drittstaatsangehörige anwendbar ist, die die Einreisevoraussetzungen gemäß dem Schengener Grenzkodex nicht oder nicht mehr erfüllen — eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe C des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/261/EG des Rates (10) über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Gemeinschaft und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Protokolls genannten Bereich fallen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Richtlinie enthält gemeinsame Normen und Verfahren, die in den Mitgliedstaaten bei der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Einklang mit den Grundrechten als allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschafts- und des Völkerrechts, einschließlich der Verpflichtung zum Schutz von Flüchtlingen und zur Achtung der Menschenrechte, anzuwenden sind.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.

(2)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Richtlinie nicht auf Drittstaatsangehörige anzuwenden:

a)

die einem Einreiseverbot nach Artikel 13 des Schengener Grenzkodex unterliegen oder die von den zuständigen Behörden in Verbindung mit dem illegalen Überschreiten der Außengrenze eines Mitgliedstaats auf dem Land-, See- oder Luftwege aufgegriffen bzw. abgefangen werden und die nicht anschließend die Genehmigung oder das Recht erhalten haben, sich in diesem Mitgliedstaat aufzuhalten;

b)

die nach einzelstaatlichem Recht aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind oder gegen die ein Auslieferungsverfahren anhängig ist.

(3)   Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Personen, die das Gemeinschaftsrecht auf freien Personenverkehr nach Artikel 2 Absatz 5 des Schengener Grenzkodex genießen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnen die Ausdrücke

1.

„Drittstaatsangehörige“: alle Personen, die nicht Unionsbürger im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 EG-Vertrag sind und die nicht das Gemeinschaftsrecht auf freien Personenverkehr nach Artikel 2 Absatz 5 des Schengener Grenzkodex genießen;

2.

„illegaler Aufenthalt“: die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen, die nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 des Schengener Grenzkodex oder andere Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllen, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats;

3.

„Rückkehr“: die Rückreise von Drittstaatsangehörigen — in freiwilliger Erfüllung einer Rückkehrverpflichtung oder erzwungener Rückführung — in

deren Herkunftsland oder

ein Transitland gemäß gemeinschaftlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder

ein anderes Drittland, in das der betreffende Drittstaatsangehörige freiwillig zurückkehren will und in dem er aufgenommen wird;

4.

„Rückkehrentscheidung“: die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird;

5.

„Abschiebung“: die Vollstreckung der Rückkehrverpflichtung, d.h. die tatsächliche Verbringung aus dem Mitgliedsstaat;

6.

„Einreiseverbot“: die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht;

7.

„Fluchtgefahr“: das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven, gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich Drittstaatsangehörige einem Rückkehrverfahren durch Flucht entziehen könnten;

8.

„freiwillige Ausreise“: die Erfüllung der Rückkehrverpflichtung innerhalb der dafür in der Rückkehrentscheidung festgesetzten Frist;

9.

„schutzbedürftige Personen“: Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben.

Artikel 4

Günstigere Bestimmungen

(1)   Von dieser Richtlinie unberührt bleiben günstigere Bestimmungen von

a)

bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen zwischen der Gemeinschaft oder der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und einem Drittland oder mehreren Drittländern;

b)

bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen zwischen einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten und einem Drittland oder mehreren Drittländern.

(2)   Von dieser Richtlinie unberührt bleibt jede im gemeinschaftlichen Besitzstand auf dem Gebiet Asyl und Einwanderung festgelegte Bestimmung, die für Drittstaatsangehörige günstiger sein kann.

(3)   Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, Vorschriften zu erlassen oder beizubehalten, die für Personen, auf die die Richtlinie Anwendung findet, günstiger sind, sofern diese Vorschriften mit der Richtlinie im Einklang stehen.

(4)   In Bezug auf die nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommenen Drittstaatsangehörigen verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt; sie:

a)

stellen sicher, dass diese nicht eine weniger günstige Behandlung erfahren oder ihnen nicht ein geringeres Maß an Schutz gewährt wird, als dies in Artikel 8 Absätze 4 und 5 (Beschränkung der Anwendung von Zwangsmaßnahmen), Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a (Aufschub der Abschiebung), Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben b und d (medizinische Notversorgung und Berücksichtigung der Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen) und Artikel 16 und 17 (Haftbedingungen) vorgesehen ist, und

b)

halten den Grundsatz der Nichtzurückweisung ein.

Artikel 5

Grundsatz der Nichtzurückweisung, Wohl des Kindes, familiäre Bindungen und Gesundheitszustand

Bei der Umsetzung dieser Richtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten in gebührender Weise:

a)

das Wohl des Kindes,

b)

die familiären Bindungen,

c)

den Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatsangehörigen,

und halten den Grundsatz der Nichtzurückweisung ein.

KAPITEL II

BEENDIGUNG DES ILLEGALEN AUFENTHALTS

Artikel 6

Rückkehrentscheidung

(1)   Unbeschadet der Ausnahmen nach den Absätzen 2 bis 5 erlassen die Mitgliedstaaten gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung.

(2)   Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats sind, sind zu verpflichten, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats zu begeben. Kommen die betreffenden Drittstaatsangehörigen dieser Verpflichtung nicht nach, oder ist die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit geboten, so findet Absatz 1 Anwendung.

(3)   Die Mitgliedstaaten können davon absehen, eine Rückkehrentscheidung gegen illegal in ihrem Gebiet aufhältige Drittstaatsangehörige zu erlassen, wenn diese Personen von einem anderen Mitgliedstaat aufgrund von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie geltenden bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen wieder aufgenommen wird. In einem solchen Fall wendet der Mitgliedstaat, der die betreffenden Drittstaatsangehörigen wieder aufgenommen hat, Absatz 1 an.

(4)   Die Mitgliedstaaten können jederzeit beschließen, illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen wegen Vorliegen eines Härtefalls oder aus humanitären oder sonstigen Gründen einen eigenen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. In diesem Fall wird keine Rückkehrentscheidung erlassen. Ist bereits eine Rückkehrentscheidung ergangen, so ist diese zurückzunehmen oder für die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels oder der sonstigen Aufenthaltsberechtigung auszusetzen.

(5)   Ist ein Verfahren anhängig, in dem über die Verlängerung des Aufenthaltstitels oder einer anderen Aufenthaltsberechtigung von illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältigen Drittstaatsangehörigen entschieden wird, so prüft dieser Mitgliedstaat unbeschadet des Absatzes 6, ob er vom Erlass einer Rückkehrentscheidung absieht, bis das Verfahren abgeschlossen ist.

(6)   Durch diese Richtlinie sollen die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert werden, entsprechend ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften und unbeschadet der nach Kapitel III und nach anderen einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und des einzelstaatlichen Rechts verfügbaren Verfahrensgarantien mit einer einzigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung eine Entscheidung über die Beendigung eines legalen Aufenthalts sowie eine Rückkehrentscheidung und/oder eine Entscheidung über eine Abschiebung und/oder ein Einreiseverbot zu erlassen.

Artikel 7

Freiwillige Ausreise

(1)   Eine Rückkehrentscheidung sieht unbeschadet der Ausnahmen nach den Absätzen 2 und 4 eine angemessene Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise vor. Die Mitgliedstaaten können in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorsehen, dass diese Frist nur auf Antrag der betreffenden Drittstaatsangehörigen eingeräumt wird. In einem solchen Fall unterrichtet der Mitgliedstaat die betreffenden Drittstaatsangehörigen davon, dass die Möglichkeit besteht, einen solchen Antrag zu stellen.

Die Frist nach Unterabsatz 1 steht einer früheren Ausreise der betreffenden Drittstaatsangehörigen nicht entgegen.

(2)   Die Mitgliedstaaten verlängern — soweit erforderlich — die Frist für die freiwillige Ausreise unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls — wie etwa Aufenthaltsdauer, Vorhandensein schulpflichtiger Kinder und das Bestehen anderer familiärer und sozialer Bindungen — um einen angemessenen Zeitraum.

(3)   Den Betreffenden können für die Dauer der Frist für die freiwillige Ausreise bestimmte Verpflichtungen zur Vermeidung einer Fluchtgefahr auferlegt werden, wie eine regelmäßige Meldepflicht bei den Behörden, die Hinterlegung einer angemessenen finanziellen Sicherheit, das Einreichen von Papieren oder die Verpflichtung, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten.

(4)   Besteht Fluchtgefahr oder ist der Antrag auf einen Aufenthaltstitel als offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich abgelehnt worden oder stellt die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit dar, so können die Mitgliedstaaten davon absehen, eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren, oder sie können eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen einräumen.

Artikel 8

Abschiebung

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen zur Vollstreckung der Rückkehrentscheidung, wenn nach Artikel 7 Absatz 4 keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder wenn die betreffende Person ihrer Rückkehrverpflichtung nicht innerhalb der nach Artikel 7 eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nachgekommen ist.

(2)   Hat ein Mitgliedstaat eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Artikel 7 eingeräumt, so kann die Rückkehrentscheidung erst nach Ablauf dieser Frist vollstreckt werden, es sei denn, innerhalb dieser Frist entsteht eine der Gefahren im Sinne von Artikel 7 Absatz 4.

(3)   Die Mitgliedstaaten können eine getrennte behördliche oder gerichtliche Entscheidung oder Maßnahme erlassen, mit der die Abschiebung angeordnet wird.

(4)   Machen die Mitgliedstaaten — als letztes Mittel — von Zwangsmaßnahmen zur Durchführung der Abschiebung von Widerstand leistenden Drittstaatsangehörigen Gebrauch, so müssen diese Maßnahmen verhältnismäßig sein und dürfen nicht über die Grenzen des Vertretbaren hinausgehen. Sie müssen nach dem einzelstaatlichen Recht im Einklang mit den Grundrechten und unter gebührender Berücksichtigung der Menschenwürde und körperlichen Unversehrtheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen angewandt werden.

(5)   Bei der Durchführung der Abschiebungen auf dem Luftweg tragen die Mitgliedstaaten den Gemeinsamen Leitlinien für Sicherheitsvorschriften bei gemeinsamen Rückführungen auf dem Luftweg im Anhang zur Entscheidung 2004/573/EG Rechnung.

(6)   Die Mitgliedstaaten schaffen ein wirksames System für die Überwachung von Rückführungen.

Artikel 9

Aufschub der Abschiebung

(1)   Die Mitgliedstaaten schieben die Abschiebung auf,

a)

wenn diese gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstoßen würde oder

b)

solange nach Artikel 13 Absatz 2 aufschiebende Wirkung besteht.

(2)   Die Mitgliedstaaten können die Abschiebung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls um einen angemessenen Zeitraum aufschieben. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen insbesondere

a)

die körperliche oder psychische Verfassung der betreffenden Drittstaatsangehörigen;

b)

technische Gründe wie fehlende Beförderungskapazitäten oder Scheitern der Abschiebung aufgrund von Unklarheit über die Identität.

(3)   Wird eine Abschiebung gemäß den Absätzen 1 und 2 aufgeschoben, so können dem betreffenden Drittstaatsangehörigen die in Artikel 7 Absatz 3 vorgesehenen Verpflichtungen auferlegt werden.

Artikel 10

Rückkehr und Abschiebung unbegleiteter Minderjähriger

(1)   Vor Ausstellung einer Rückkehrentscheidung für unbegleitete Minderjährige wird Unterstützung durch geeignete Stellen, bei denen es sich nicht um die für die Vollstreckung von Rückkehrentscheidungen zuständigen Behörden handelt, unter gebührender Berücksichtigung des Wohles des Kindes gewährt.

(2)   Vor Abschiebung von unbegleiteten Minderjährigen aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates vergewissern sich die Behörden dieses Mitgliedstaats, dass die Minderjährige einem Mitglied ihrer Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Rückkehrstaat übergeben werden.

Artikel 11

Einreiseverbot

(1)   Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher,

a)

falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder

b)

falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde.

In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen.

(2)   Die Dauer des Einreiseverbots wird in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt und überschreitet grundsätzlich nicht fünf Jahre. Sie kann jedoch fünf Jahre überschreiten, wenn der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt.

(3)   Die Mitgliedstaaten prüfen die Aufhebung oder Aussetzung eines Einreiseverbots, wenn Drittstaatsangehörige, gegen die ein Einreiseverbot nach Absatz 1 Unterabsatz 2 verhängt wurde, nachweisen können, dass sie das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter uneingeschränkter Einhaltung einer Rückkehrentscheidung verlassen haben.

Gegen Opfer des Menschenhandels, denen nach Maßgabe der Richtlinie 2004/81/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren (11) ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, wird unbeschadet des Absatzes 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b kein Einreiseverbot verhängt, sofern die betreffenden Drittstaatsangehörigen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellen.

Die Mitgliedstaaten können in Einzelfällen aus humanitären Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot aufheben oder aussetzen.

Die Mitgliedstaaten können in Einzelfällen oder bestimmten Kategorien von Fällen ein Einreiseverbot aus sonstigen Gründen aufheben oder aussetzen.

(4)   Erwägt ein Mitgliedstaat, einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige auszustellen, gegen die ein Einreiseverbot eines anderen Mitgliedstaats besteht, so konsultiert er zunächst den Mitgliedstaat, der das Einreiseverbot verhängt hat, und berücksichtigt dessen Interessen gemäß Artikel 25 des Schengener Durchführungsübereinkommens (12).

(5)   Die Absätze 1 bis 4 berühren nicht das Recht, in den Mitgliedstaaten um internationalen Schutz nach Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (13) nachzusuchen.

KAPITEL III

VERFAHRENSGARANTIEN

Artikel 12

Form

(1)   Rückkehrentscheidungen sowie — gegebenenfalls — Entscheidungen über ein Einreiseverbot oder eine Abschiebung ergehen schriftlich und enthalten eine sachliche und rechtliche Begründung sowie Informationen über mögliche Rechtsbehelfe.

Die Information über die Gründe kann begrenzt werden, wenn nach einzelstaatlichem Recht eine Einschränkung des Rechts auf Information vorgesehen ist, insbesondere um die nationale Sicherheit, die Landesverteidigung, die öffentliche Sicherheit oder die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten zu gewährleisten.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen den betreffenden Drittstaatsangehörigen auf Wunsch eine schriftliche oder mündliche Übersetzung der wichtigsten Elemente einer Entscheidung in Bezug auf die Rückkehr nach Absatz 1 einschließlich von Informationen über mögliche Rechtsbehelfe in einer Sprache zur Verfügung, die die Drittstaatsangehörigen verstehen oder bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie sie verstehen.

(3)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, Absatz 2 nicht auf Drittstaatsangehörige anzuwenden, die illegal in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist sind und die in der Folge nicht die Genehmigung oder das Recht erhalten haben, sich weiterhin dort aufzuhalten.

In solchen Fällen ergehen Entscheidungen in Bezug auf die Rückkehr nach Absatz 1 anhand des in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Standardformulars.

Die Mitgliedstaaten halten allgemeine Informationsblätter mit Erläuterungen zu den Hauptelementen des Standardformulars in mindestens fünf der Sprachen bereit, die von den illegal in den betreffenden Mitgliedstaat eingereisten Migranten am häufigsten verwendet oder verstanden werden.

Artikel 13

Rechtsbehelfe

(1)   Die betreffenden Drittstaatsangehörigen haben das Recht, bei einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder einem zuständigen Gremium, dessen Mitglieder unparteiisch sind und deren Unabhängigkeit garantiert wird, einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen in Bezug auf die Rückkehr nach Artikel 12 Absatz 1 einzulegen oder die Überprüfung solcher Entscheidungen zu beantragen.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Behörde oder dieses Gremium ist befugt, Entscheidungen in Bezug auf die Rückkehr nach Artikel 12 Absatz 1 zu überprüfen, und hat auch die Möglichkeit, ihre Vollstreckung einstweilig auszusetzen, sofern eine einstweilige Aussetzung nicht bereits im Rahmen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften anwendbar ist.

(3)   Die betreffenden Drittstaatsangehörigen können rechtliche Beratung, rechtliche Vertretung und — wenn nötig — Sprachbeistand in Anspruch nehmen.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf Antrag die erforderliche Rechtsberatung und/oder -vertretung gemäß einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Bestimmungen zur Prozesskostenhilfe kostenlos gewährt wird, und sie können vorsehen, dass kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung nach Maßgabe der Bestimmungen nach Artikel 15 Absätze 3 bis 6 der Richtlinie 2005/85/EG bereitgestellt wird.

Artikel 14

Garantien bis zur Rückkehr

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen außer in Fällen nach Artikel 16 und 17 sicher, dass innerhalb der nach Artikel 7 für die freiwillige Ausreise gewährten Frist und der Fristen, während derer die Vollstreckung einer Abschiebung nach Artikel 9 aufgeschoben ist, die folgenden Grundsätze in Bezug auf Drittstaatsangehörige soweit wie möglich beachtet werden:

a)

Aufrechterhaltung der Familieneinheit mit den in demselben Hoheitsgebiet aufhältigen Familienangehörigen;

b)

Gewährung medizinischer Notfallversorgung und unbedingt erforderlicher Behandlung von Krankheiten;

c)

Gewährleistung des Zugangs zum Grundbildungssystem für Minderjährige je nach Länge ihres Aufenthalts;

d)

Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen den in Absatz 1 genannten Personen eine schriftliche Bestätigung gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verfügung, der zufolge die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Artikel 7 Absatz 2 verlängert worden ist oder die Rückkehrentscheidung vorläufig nicht vollstreckt wird.

KAPITEL IV

INHAFTNAHME FÜR DIE ZWECKE DER ABSCHIEBUNG

Artikel 15

Inhaftnahme

(1)   Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, und zwar insbesondere dann, wenn

a)

Fluchtgefahr besteht oder

b)

die betreffenden Drittstaatsangehörigen die Vorbereitung der Rückkehr oder das Abschiebungsverfahren umgehen oder behindern.

Die Haftdauer hat so kurz wie möglich zu sein und sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, solange diese mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werden.

(2)   Die Inhaftnahme wird von einer Verwaltungs- oder Justizbehörde angeordnet.

Die Inhaftnahme wird schriftlich unter Angabe der sachlichen und rechtlichen Gründe angeordnet.

Wurde die Inhaftnahme von einer Verwaltungsbehörde angeordnet, so gilt Folgendes:

a)

entweder lässt der betreffende Mitgliedstaat die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme so schnell wie möglich nach Haftbeginn innerhalb kurzer Frist gerichtlich überprüfen,

b)

oder der Mitgliedstaat räumt den betreffenden Drittstaatsangehörigen das Recht ein zu beantragen, dass die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme innerhalb kurzer Frist gerichtlich überprüft wird, wobei so schnell wie möglich nach Beginn des betreffenden Verfahrens eine Entscheidung zu ergehen hat. In einem solchen Fall unterrichtet der Mitgliedstaat die betreffenden Drittstaatsangehörigen unverzüglich über die Möglichkeit, einen solchen Antrag zu stellen.

Ist die Inhaftnahme nicht rechtmäßig, so werden die betreffenden Drittstaatsangehörigen unverzüglich freigelassen.

(3)   Die Inhaftnahme wird in jedem Fall — entweder auf Antrag der betreffenden Drittstaatsangehörigen oder von Amts wegen — in gebührenden Zeitabständen überprüft. Bei längerer Haftdauer müssen die Überprüfungen der Aufsicht einer Justizbehörde unterliegen.

(4)   Stellt sich heraus, dass aus rechtlichen oder anderweitigen Erwägungen keine hinreichende Aussicht auf Abschiebung mehr besteht oder dass die Bedingungen gemäß Absatz 1 nicht mehr gegeben sind, so ist die Haft nicht länger gerechtfertigt und die betreffende Person unverzüglich freizulassen.

(5)   Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.

(6)   Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:

a)

mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder

b)

Verzögerungen bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.

Artikel 16

Haftbedingungen

(1)   Die Inhaftierung erfolgt grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen. Sind in einem Mitgliedstaat solche speziellen Hafteinrichtungen nicht vorhanden und muss die Unterbringung in gewöhnlichen Haftanstalten erfolgen, so werden in Haft genommene Drittstaatsangehörige gesondert von den gewöhnlichen Strafgefangenen untergebracht.

(2)   In Haft genommenen Drittstaatsangehörigen wird auf Wunsch gestattet, zu gegebener Zeit mit Rechtsvertretern, Familienangehörigen und den zuständigen Konsularbehörden Kontakt aufzunehmen.

(3)   Besondere Aufmerksamkeit gilt der Situation schutzbedürftiger Personen. Medizinische Notfallversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten wird gewährt.

(4)   Einschlägig tätigen zuständigen nationalen und internationalen Organisationen sowie nicht-staatlichen Organisationen wird ermöglicht, in Absatz 1 genannte Hafteinrichtungen zu besuchen, soweit diese Einrichtungen für die Inhaftnahme von Drittstaatsangehörigen gemäß diesem Kapitel genutzt werden. Solche Besuche können von einer Genehmigung abhängig gemacht werden.

(5)   In Haft genommene Drittstaatsangehörige müssen systematisch Informationen erhalten, in denen die in der Einrichtung geltenden Regeln erläutert und ihre Rechte und Pflichten dargelegt werden. Diese Information schließt eine Unterrichtung über ihren nach einzelstaatlichem Recht geltenden Anspruch auf Kontaktaufnahme mit den in Absatz 4 genannten Organisationen und Stellen ein.

Artikel 17

Inhaftnahme von Minderjährigen und Familien

(1)   Bei unbegleiteten Minderjährigen und Familien mit Minderjährigen wird Haft nur im äußersten Falle und für die kürzestmögliche angemessene Dauer eingesetzt.

(2)   Bis zur Abschiebung in Haft genommene Familien müssen eine gesonderte Unterbringung erhalten, die ein angemessenes Maß an Privatsphäre gewährleistet.

(3)   In Haft genommene Minderjährige müssen die Gelegenheit zu Freizeitbeschäftigungen einschließlich altersgerechter Spiel- und Erholungsmöglichkeiten und, je nach Dauer ihres Aufenthalts, Zugang zur Bildung erhalten.

(4)   Unbegleitete Minderjährige müssen so weit wie möglich in Einrichtungen untergebracht werden, die personell und materiell zur Berücksichtigung ihrer altersgemäßen Bedürfnisse in der Lage sind.

(5)   Dem Wohl des Kindes ist im Zusammenhang mit der Abschiebehaft bei Minderjährigen Vorrang einzuräumen.

Artikel 18

Notlagen

(1)   Führt eine außergewöhnlich große Zahl von Drittstaatsangehörigen, deren Rückkehr sicherzustellen ist, zu einer unvorhersehbaren Überlastung der Kapazitäten der Hafteinrichtungen eines Mitgliedstaats oder seines Verwaltungs- oder Justizpersonals, so kann der betreffende Mitgliedstaat, solange diese außergewöhnliche Situation anhält, die für die gerichtliche Überprüfung festgelegten Fristen über die in Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 3 genannten Fristen hinaus verlängern und dringliche Maßnahmen in Bezug auf die Haftbedingungen ergreifen, die von den Haftbedingungen nach den Artikeln 16 Absatz 1 und 17 Absatz 2 abweichen.

(2)   Ein Mitgliedstaat, der auf diese außergewöhnlichen Maßnahmen zurückgreift, setzt die Kommission davon in Kenntnis. Er unterrichtet die Kommission ebenfalls, sobald die Gründe für die Anwendung dieser außergewöhnlichen Maßnahmen nicht mehr vorliegen.

(3)   Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als gestatte er den Mitgliedstaaten eine Abweichung von ihrer allgemeinen Verpflichtung, alle geeigneten — sowohl allgemeinen als auch besonderen — Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass sie ihren aus dieser Richtlinie hervorgehenden Verpflichtungen nachkommen.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 19

Berichterstattung

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat alle drei Jahre Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor.

Erstmals erstattet sie bis spätestens zum 24. Dezember 2013 Bericht und legt dabei den Schwerpunkt auf die Anwendung von Artikel 11, Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 15 in den Mitgliedstaaten. In Bezug auf Artikel 13 Absatz 4 untersucht die Kommission insbesondere, welcher zusätzliche finanzielle und administrative Aufwand den Mitgliedstaaten entsteht.

Artikel 20

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis spätestens zum 24. Dezember 2010 nachzukommen. In Bezug auf Artikel 13 Absatz 4 erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens zum 24. Dezember 2011 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 21

Beziehung zum Übereinkommen von Schengen

Diese Richtlinie ersetzt die Artikel 23 und 24 des Schengener Durchführungsübereinkommens

Artikel 22

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 23

Adressaten

Diese Richtlinie ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 16. Dezember 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. LE MAIRE


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 9. Dezember 2008.

(2)  ABl. L 326 vom 13.12.2005, S. 13.

(3)  ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 28.

(4)  ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1).

(6)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(7)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(8)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(9)  ABl. L 53 vom 27.02.2008, S. 1.

(10)  ABl. L 83 vom 26.03.2008, S. 3.

(11)  ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 19.

(12)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19.

(13)  ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12.


VOM EUROPÄISCHEN PARLAMENT UND VOM RAT GEMEINSAM ANGENOMMENE ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

24.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 348/108


ENTSCHEIDUNG Nr. 1348/2008/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. Dezember 2008

zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates im Hinblick auf Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung der Stoffe 2-(2-Methoxyethoxy)ethanol, 2-(2-Butoxyethoxy)ethanol, Methylendiphenyl-Diisocyanat, Cyclohexan und Ammoniumnitrat

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die von 2-(2-Methoxyethoxy)ethanol (DEGME), 2-(2-Butoxyethoxy)ethanol (DEGBE), Methylendiphenyl-Diisocyanat (MDI) und Cyclohexan ausgehenden Risiken für die menschliche Gesundheit wurden nach den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (3) bewertet. Die Risikobewertung für alle diese Stoffe hat erkennen lassen, dass die von ihnen ausgehenden Risiken für die menschliche Gesundheit begrenzt werden müssen. Die Erkenntnisse wurden vom Wissenschaftlichen Ausschuss für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt bestätigt.

(2)

In den im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 angenommenen Empfehlungen 1999/721/EG der Kommission vom 12. Oktober 1999 über die Ergebnisse der Risikobewertung und über die Risikobegrenzungsstrategien für die Stoffe: 2-(2-Butoxyethoxy)ethanol; 2-(2-Methoxyethoxy)ethanol; Alkane, C10-13-, Chlor-; Benzol, C10-13-Alkylderivate (4) und 2008/98/EG der Kommission vom 6. Dezember 2007 über Risikobegrenzungsmaßnahmen für die Stoffe: Piperazin, Cyclohexan, Methylendiphenyldiisocyanat, But-2-in-1,4-diol, Methyloxiran, Anilin, 2-Ethylhexylacrylat, 1,4-Dichlorbenzol, 3,5-Dinitro-2,6-dimethyl-4-tert-butylacetophenon, Di-(2-ethylhexyl)phthalat, Phenol, 5-Tert-butyl-2,4,6-trinitro-m-xylol (5) wird eine Strategie zur Begrenzung der von DEGME, DEGBE, MDI und Cyclohexan ausgehenden Risiken vorgeschlagen, und es wird empfohlen, nach der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (6) Beschränkungen für Zubereitungen zu erlassen, die diese Stoffe enthalten und zur Abgabe an private Verbraucher in Verkehr gebracht werden.

(3)

Zum Schutz der Verbraucher erscheint es deshalb notwendig, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Zubereitungen, die DEGME, DEGBE, MDI oder Cyclohexan enthalten, für bestimmte Anwendungen zu beschränken.

(4)

DEGME wird sehr selten als Bestandteil von Farben, Abbeizmitteln, Reinigungsmitteln, selbstglänzenden Emulsionen und Fußbodenversiegelungsmitteln verwendet, die an private Verbraucher abgegeben werden. Die vorstehend genannte Risikobewertung hat ergeben, dass ein Gesundheitsrisiko für die Verbraucher besteht, wenn die Haut mit DEGME-haltigen Farben und Abbeizmitteln in Berührung kommt. DEGME als Bestandteil von Farben oder Abbeizmitteln sollte deshalb nicht zur Abgabe an private Verbraucher in Verkehr gebracht werden. Die Verwendung von DEGME als Bestandteil von Reinigungsmitteln, selbstglänzenden Emulsionen und Fußbodenversiegelungsmitteln wurde zwar nicht bewertet, sie ist jedoch möglicherweise mit einem ähnlichen Risiko verbunden und daher sollte DEGME als Bestandteil dieser Zubereitungen nicht zur Abgabe an private Verbraucher in Verkehr gebracht werden. Für die Zwecke der Marktaufsicht sollte ein Höchstwert von 0,1 Massen-% DEGME in diesen Zubereitungen festgelegt werden.

(5)

DEGBE wird als Bestandteil von Farben und Reinigungsmitteln verwendet. Die genannte Risikobewertung hat ergeben, dass ein Gesundheitsrisiko für die Verbraucher besteht, wenn beim Verspritzen DEGBE-haltiger Farben Farbnebel eingeatmet wird. Ein durch Ableitung ermittelter sicherer Grenzwert der DEGBE-Konzentration in Spritzfarben von 3 % sollte festgelegt werden, um der Inhalationsexposition der Verbraucher vorzubeugen. Die Verwendung von DEGBE als Bestandteil von Reinigungssprays in Aerosolpackungen wurde zwar nicht bewertet, sie ist jedoch möglicherweise mit einem ähnlichen Risiko verbunden und daher sollte DEGBE, das als Bestandteil in diesen Reinigungsmitteln enthalten ist, nicht zur Abgabe an private Verbraucher in Verkehr gebracht werden, wenn der Grenzwert der Konzentration von 3 Massen-% oder mehr überschritten wird. Aerosolpackungen müssen den Anforderungen der Richtlinie 75/324/EWG vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen (7) entsprechen.

(6)

Bei Farben, die nicht zum Verspritzen bestimmt sind, sollte bei einem Gehalt von 3 Massen-% oder mehr ein Hinweis vorgeschrieben werden, der vor dem Verspritzen solcher Farben warnt.

(7)

Damit die Verwendung von Spritzfarben und Reinigungssprays in Aerosolpackungen, deren DEGBE-Gehalt die Grenzwerte überschreitet, schrittweise eingestellt werden kann, sollten für den Beginn der Anwendung der Beschränkungen des erstmaligen Inverkehrbringens DEGBE-haltiger Spritzfarben und Reinigungssprays in Aerosolpackungen und ihre Abgabe an Endverbraucher unterschiedliche Daten festgelegt werden.

(8)

Die Risikobewertung für MDI hat ergeben, dass die beim Umgang der Verbraucher mit MDI-haltigen Zubereitungen durch Hautkontakt und Einatmen verursachten gesundheitlichen Risiken begrenzt werden müssen. Um diesen Risiken vorzubeugen und sie zu begrenzen, sollten das Inverkehrbringen MDI-haltiger Zubereitungen und ihre Abgabe an private Verbraucher nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein, wie Einlegen geeigneter Schutzhandschuhe in die Verpackung und Anbringen zusätzlicher Sicherheitshinweise auf der Verpackung. Die Handschuhe sollten den Anforderungen der Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (8) entsprechen. Da das Beifügen von Schutzausrüstung und das Anbringen von Sicherheitshinweisen für die Hersteller mit zusätzlichem Aufwand verbunden ist, sollte hierfür eine längere Übergangsfrist festgelegt werden.

(9)

Bei der Risikobewertung für Cyclohexan wurde die Exposition der Verbraucher beim Umgang mit cyclohexanhaltigen Zubereitungen für das Verlegen von Teppichböden untersucht, und es wurde erkannt, dass Beschränkungen notwendig sind, um die Risiken für die Verbraucher zu begrenzen. Zur Abgabe an private Verbraucher bestimmte cyclohexanhaltige Kontaktklebstoffe auf Neoprenbasis sollten deshalb nur in kleinen Packungen in Verkehr gebracht werden. Dem Produkt beigefügte harmonisierte Warnhinweise sollten Verbraucher vor der Verwendung des Produkts bei ungenügender Lüftung oder für das Verlegen von Teppichböden warnen.

(10)

Ammoniumnitrat, das gemeinschaftsweit viel als Düngemittel verwendet wird, kann als Oxidationsmittel wirken. Insbesondere kann es mit bestimmten anderen Stoffen eine detonationsfähige Mischung bilden. In Verkehr gebrachter Ammoniumnitratdünger sollte deshalb bestimmte Anforderungen erfüllen, damit er vor unbeabsichtigter Detonation sicher ist.

(11)

Die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (9) legt für Ammoniumnitratdünger harmonisierte Anforderungen, darunter auch Sicherheitsanforderungen, fest. Düngemittel, die diese Anforderungen erfüllen, können als „EG-Düngemittel“ gekennzeichnet und im Binnenmarkt frei gehandelt werden.

(12)

Ist ein Düngemittel zum Verkauf in nur einem Mitgliedstaat bestimmt, steht es dem Hersteller frei, nur die in diesem Mitgliedstaat geltenden Anforderungen zu erfüllen. Das Düngemittel erfüllt deshalb unter Umständen nicht die gemeinschaftsweit geltenden Sicherheitsanforderungen. Um in der gesamten Gemeinschaft ein gleiches Sicherheitsniveau zu gewährleisten, sollten für alle Ammoniumnitratdünger deshalb dieselben Sicherheitsanforderungen gelten.

(13)

In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 ist ein Detonationstest für Ammoniumnitratdünger mit einem Stickstoffgehalt im Verhältnis zum Ammoniumnitrat von über 28 Massen-% beschrieben. In diesem Anhang sind für solche Dünger auch bestimmte physikalische Eigenschaften und Grenzwerte für Verunreinigungen festgelegt, um der Gefahr der Detonation vorzubeugen. Ammoniumnitratdünger, die die Anforderungen des Anhangs III erfüllen oder weniger als 28 Massen-% Stickstoff enthalten, werden in allen Mitgliedstaaten als sicher für die Verwendung in der Landwirtschaft anerkannt.

(14)

Alle in der Gemeinschaft in Verkehr gebrachten Ammoniumnitratdünger sollten deshalb die Sicherheitsanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 erfüllen.

(15)

Ammoniumnitratdünger wird auch für die illegale Herstellung von Sprengstoffen missbraucht. Bereits ab einem Stickstoffgehalt von 16 % ist er hierfür geeignet. Dünger und Zubereitungen, bei denen der Stickstoffgehalt im Verhältnis zum Ammoniumnitrat 16 Massen-% oder mehr beträgt, sollten deshalb nur an Landwirte und gewerbliche Anwender abgegeben werden. Die Begriffe „Landwirt“ und „landwirtschaftliche Tätigkeit“ müssen für diesen Zweck so definiert werden, dass Dünger mit einem höheren Stickstoffgehalt weiterhin in der Landwirtschaft und bei vergleichbaren gewerblichen Tätigkeiten wie der Park-, Garten- und Sportflächenpflege genutzt werden können. Die Mitgliedstaaten können den zulässigen Grenzwert für den Stickstoffgehalt im Verhältnis zum Ammoniumnitrat jedoch aus sozioökonomischen Gründen für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet auf bis zu 20 Massen-% erhöhen.

(16)

Die Bestimmungen dieser Entscheidung werden im Hinblick auf ihre Aufnahme in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (10) gemäß Artikel 137 Absatz 3 dieser Verordnung angenommen.

(17)

Die Richtlinie 76/769/EWG sollte entsprechend geändert werden.

(18)

Die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, die Mindestanforderungen für die Sicherheit am Arbeitsplatz festlegen, wie die Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (11) und die auf ihr gründenden Einzelrichtlinien, insbesondere die Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) (kodifizierte Fassung) (12) und die Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (13) bleiben von dieser Entscheidung unberührt —

HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird entsprechend dem Anhang dieser Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 16. Dezember 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. LE MAIRE


(1)  ABl. C 204 vom 9.8.2008, S. 13.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 9. Juli 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 18. November 2008.

(3)  ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1.

(4)  ABl. L 292 vom 13.11.1999, S. 42.

(5)  ABl. L 33 vom 7.2.2008, S. 8.

(6)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201.

(7)  ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 40.

(8)  ABl. L 399 vom 30.12.1989, S. 18.

(9)  ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1.

(10)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 136 vom 29.5.2007, S. 3.

(11)  ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.

(12)  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50. Berichtigte Fassung im ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 23.

(13)  ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11.


ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG werden folgende Nummern angefügt:

„53.

2-(2-Methoxyethoxy)ethanol (DEGME)

CAS-Nr.: 111-77-3

Einecs-Nr.: 203-906-6

Darf nach dem 27. Juni 2010 nicht zur Abgabe an private Verbraucher in Farben, Abbeizmitteln, Reinigungsmitteln, selbstglänzenden Emulsionen oder Fußbodenversiegelungsmitteln in einer Konzentration von 0,1 Massen-% oder mehr in Verkehr gebracht werden.

54.

2-(2-Butoxyethoxy)ethanol (DEGBE)

CAS-Nr.: 112-34-5

Einecs-Nr.: 203-961-6

(1)

Darf nach dem 27. Juni 2010 nicht zur Abgabe an private Verbraucher in Spritzfarben oder Reinigungssprays in Aerosolpackungen in einer Konzentration von 3 Massen-% oder mehr erstmalig in Verkehr gebracht werden.

(2)

Nach dem 27. Dezember 2010 dürfen DEGBE-haltige Spritzfarben und Reinigungssprays in Aerosolpackungen, die den Anforderungen unter Absatz 1 nicht entsprechen, nicht mehr zur Abgabe an private Verbraucher in Verkehr gebracht werden.

(3)

Unbeschadet anderer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen müssen zur Abgabe an private Verbraucher in Verkehr gebrachte DEGBE-haltige Farben, die nicht zum Verspritzen bestimmt sind in einer Konzentration von 3 Massen-% oder mehr ab dem 27. Dezember 2010 gut sichtbar, leserlich und dauerhaft mit folgendem Hinweis versehen sein:

‚Darf nicht in Vorrichtungen zum Verspritzen von Farbe verwendet werden‘.

55.

Methylendiphenyl-Diisocyanat (MDI)

CAS-Nr.: 26447-40-5

Einecs-Nr.: 247-714-0

(1)

Darf nach dem 27. Dezember 2010 nicht zur Abgabe an private Verbraucher in Zubereitungen, die diesen Stoff in einer Konzentration von 0,1 Massen-% oder mehr enthalten, in Verkehr gebracht werden; es sei denn, die Verpackung

a)

enthält Schutzhandschuhe, die den Anforderungen der Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (1) entsprechen,

b)

ist unbeschadet anderer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen gut sichtbar, leserlich und dauerhaft mit folgenden Hinweisen versehen:

‚—

Bei Personen, die bereits für Diisocyanate sensibilisiert sind, kann der Umgang mit diesem Produkt allergische Reaktionen auslösen.

Bei Asthma, ekzematösen Hauterkrankungen oder Hautproblemen Kontakt, einschließlich Hautkontakt, mit dem Produkt vermeiden.

Das Produkt nicht bei ungenügender Lüftung verwenden oder Schutzmaske mit entsprechendem Gasfilter (Typ A1 nach EN 14387) tragen.‘

(2)

Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für Heißklebstoffe.

56.

Cyclohexan

CAS-Nr.: 110-82-7

Einecs-Nr.: 203-806-2

(1)

Darf nach dem 27. Juni 2010 zur Abgabe an private Verbraucher in Kontaktklebstoffen auf Neoprenbasis nicht in einer Konzentration von 0,1 Massen-% oder mehr in Packungsgrößen von mehr als 350 g erstmalig in Verkehr gebracht werden.

(2)

Cyclohexanhaltige Kontaktklebstoffe auf Neoprenbasis, die den Anforderungen unter Absatz 1 nicht entsprechen, dürfen nach dem 27. Dezember 2010 nicht mehr zur Abgabe an private Verbraucher in Verkehr gebracht werden.

(3)

Unbeschadet anderer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen müssen zur Abgabe an private Verbraucher in Verkehr gebrachte Kontaktklebstoffe auf Neoprenbasis, die Cyclohexan in einer Konzentration von 0,1 Massen-% oder mehr enthalten, ab dem 27. Dezember 2010 gut sichtbar, leserlich und dauerhaft mit folgendem Hinweis versehen sein:

‚—

Dieses Produkt darf nicht bei ungenügender Lüftung verarbeitet werden.

Dieses Produkt darf nicht zum Verlegen von Teppichböden verwendet werden.‘

57.

Ammoniumnitrat (AN)

CAS-Nr. 6484-52-2

Einecs-Nr.: 229-347-8

(1)

Darf nach dem 27. Juni 2010 nicht mehr als Stoff als solcher oder in Zubereitungen mit einem Stickstoffgehalt im Verhältnis zum Ammoniumnitrat über 28 Massen-% zur Verwendung als fester Ein- oder Mehrnährstoffdünger erstmalig in Verkehr gebracht werden, wenn der Dünger nicht den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel festgelegten technischen Anforderungen an Ammoniumnitratdünger mit hohem Stickstoffgehalt (2) entspricht.

(2)

Darf nach dem 27. Juni 2010 nicht mehr als Stoff oder in Zubereitungen in Verkehr gebracht werden, deren Stickstoffgehalt im Verhältnis zum Ammoniumnitrat 16 Massen-% oder mehr beträgt, mit Ausnahme der Abgabe an folgende Abnehmer:

a)

nachgeschaltete Anwender und Händler, einschließlich natürliche oder juristische Personen, die gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (3) über eine entsprechende Zulassung oder Genehmigung verfügen,

b)

Landwirte, zur Verwendung im Rahmen ihrer als Vollzeit- oder als Teilzeitbeschäftigung ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeiten und unabhängig von der Größe der Nutzfläche,

für die Zwecke des vorliegenden Buchstaben bezeichnet der Ausdruck:

i)

‚Landwirt‘ eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund des nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 299 des Vertrags befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt,

ii)

‚landwirtschaftliche Tätigkeit‘ die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (4),

c)

natürliche oder juristische Personen, die gewerblich einer Tätigkeit wie Gartenbau, Pflanzenanbau in Gewächshäusern, Park-, Garten- oder Sportflächenpflege, Forstwirtschaft oder anderen vergleichbaren Tätigkeit nachgehen.

(3)

Die Mitgliedstaaten können jedoch in Hinblick auf die Einschränkungen in Absatz 2 aus sozioökonomischen Gründen bis zum 1. Juli 2014 einen Grenzwert für den zulässigen Stickstoffgehalt im Verhältnis zum Ammoniumnitrat von in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebrachten Stoffen oder Zubereitungen von bis zu 20 Massen-% anwenden. Hiervon unterrichten sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.


(1)  ABl. L 399 vom 30.12.1989, S. 18.

(2)  ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1.

(3)  ABl. L 121 vom 15.5.1993, S. 20.

(4)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.“


24.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 348/113


BESCHLUSS Nr. 1349/2008/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. Dezember 2008

zur Änderung des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007—2013

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 149 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) vom 15. November 2006 wurde das Programm „Jugend in Aktion“ für den Zeitraum 2007-2013 eingerichtet.

(2)

Artikel 10 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG sieht vor, dass alle nicht in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten für die Durchführung des Programms erforderlichen Maßnahmen nach dem in Artikel 9 Absatz 3 jenes Beschlusses genannten Verfahren zu erlassen sind, d. h. nach dem im Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) definierten Beratungsverfahren.

(3)

Dieser Wortlaut des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG führt insbesondere dazu, dass alle nicht ausdrücklich in Artikel 10 Absatz 1 des genannten Beschlusses genannten Entscheidungen über die Gewährung von Finanzhilfen dem Beratungsverfahren und der Kontrollbefugnis des Europäischen Parlaments unterliegen.

(4)

Solche Auswahlentscheidungen betreffen jedoch in der Regel Finanzhilfen von geringer Höhe; sie beinhalten keine Entscheidungen von politischer Tragweite.

(5)

Durch die genannten Verfahrensmodalitäten verlängert sich der Zeitraum bis zur Gewährung der Finanzhilfen an die Antragsteller jedoch um zwei bis drei Monate. Dies führt für die Finanzhilfeempfänger zu zahlreichen Verzögerungen, der Aufwand für die Verwaltung des Programms wird unverhältnismäßig hoch, und angesichts der Art der gewährten Finanzhilfen hat das Verfahren keinen Zusatznutzen.

(6)

Damit die Auswahlentscheidungen schneller und effizienter abgewickelt werden können, ist es erforderlich, das Beratungsverfahren durch eine Verpflichtung der Kommission zur unverzüglichen Unterrichtung des Europäischen Parlaments und der Mitgliedstaaten über jedwede Maßnahmen zu ersetzen, die zur Umsetzung des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG ohne Mitwirkung eines Ausschusses ergriffen werden —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Der Beschluss Nr. 1719/2006/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 9 Absatz 3 wird gestrichen.

2.

Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Kommission unterrichtet den in Artikel 9 genannten Ausschuss und das Europäische Parlament über alle anderen Auswahlentscheidungen, die sie hinsichtlich der Umsetzung dieses Beschlusses getroffen hat, und zwar innerhalb von zwei Arbeitstagen, nachdem diese Entscheidungen getroffen wurden. Diese Unterrichtung beinhaltet Beschreibungen und eine Analyse der eingegangenen Anträge, eine Beschreibung des Bewertungs- und Auswahlverfahrens sowie Listen sowohl der zur Bezuschussung vorgeschlagenen Projekte als auch der Projekte, für die eine Bezuschussung abgelehnt wurde.“

Artikel 2

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 25. Juni 2010 Bericht über die Auswirkungen dieses Beschlusses.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Straßburg am 16. Dezember 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. LE MAIRE


(1)  ABl. C 224 vom 30.8.2008, S. 113.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 2. September 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. November 2008.

(3)  ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 30.

(4)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.


24.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 348/115


ENTSCHEIDUNG Nr. 1350/2008/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. Dezember 2008

zum Europäischen Jahr der Kreativität und Innovation (2009)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 149 und 150,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Europa muss seine Kreativität und Innovationsfähigkeit aus sozialen und wirtschaftlichen Gründen steigern, um wirksam auf die Entwicklung der Wissensgesellschaft reagieren zu können: Innovationsfähigkeit ist eng mit Kreativität als persönlicher Eigenschaft verbunden; damit sie voll nutzbar gemacht werden kann, muss sie in der gesamten Bevölkerung weit verbreitet sein. Dazu ist eine auf lebenslangem Lernen basierende Vorgehensweise erforderlich.

(2)

Die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung sollten auf allen angemessenen Ebenen in ausreichendem Maße für die Entwicklung von Schlüsselkompetenzen sorgen, die die Grundlage für Kreativität und Innovation bilden, und damit die Befähigung vermitteln, im persönlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Leben innovative und originäre Lösungen zu finden.

(3)

Der Europäische Rat gelangte auf seiner Tagung vom 23. und 24. März 2000 in Lissabon zu der Schlussfolgerung, dass als zentrale Maßnahme in Reaktion auf die „Globalisierung und die Herausforderungen einer neuen wissensbestimmten Wirtschaft in einem europäischen Rahmen“ festgelegt werden sollte, „welche neuen Grundfertigkeiten durch lebenslanges Lernen zu vermitteln sind“; ferner betonte er, dass die Menschen „Europas wichtigstes Gut“ sind.

(4)

In der Mitteilung der Kommission vom 21. November 2001 mit dem Titel „Einen europäischen Raum des lebenslangen Lernens schaffen“ und der darauf folgenden Entschließung des Rates vom 27. Juni 2002 zum lebensbegleitenden Lernen (4) wurde die Vermittlung der „neuen Grundfertigkeiten“ als Priorität bezeichnet und unterstrichen, dass lebensbegleitendes Lernen vom Vorschul- bis ins Rentenalter reichen muss.

(5)

In der Empfehlung 2006/962/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zu Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen (5) wurden verschiedene Schlüsselkompetenzen ermittelt, insbesondere „mathematische Kompetenz und grundlegende naturwissenschaftlich-technische Kompetenz“, „Lernkompetenz“, „Computerkompetenz“, „Eigeninitiative und unternehmerische Kompetenz“, „Kulturbewusstsein und kulturelle Ausdrucksfähigkeit“ sowie „soziale Kompetenz und Bürgerkompetenz“.

(6)

Der Europäische Rat stellte auf seiner Tagung vom 8. und 9. März 2007 in Brüssel fest, dass die allgemeine und die berufliche Bildung Grundvoraussetzungen für ein gut funktionierendes Wissensdreieck (Bildung – Forschung – Innovation) sind und maßgeblich zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung beitragen. Er rief zu besonderer Förderung des Potenzials der kleinen und mittleren Unternehmen auf, auch im Kultur- und Kreativbereich, da diese für Wachstum, Beschäftigung und Innovation eine treibende Kraft darstellen.

(7)

Die Ausrufung eines Europäischen Jahres der Kreativität und Innovation ist ein wirksames Mittel, um zur Bewältigung der Herausforderungen, vor denen Europa steht, beizutragen, durch Sensibilisierung der Öffentlichkeit, Verbreitung von Informationen über bewährte Praktiken, Förderung von Forschung und Anregung einer Grundsatzdebatte. Durch Schaffung einer Umgebung für die gleichzeitige Verfolgung dieser Ziele auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene können größere Synergien und eine größere kritische Masse erzielt werden als durch isolierte Anstrengungen auf den einzelnen Ebenen.

(8)

Da die Förderung der Kreativität und Innovationsfähigkeit durch lebenslanges Lernen zu den Zielen bestehender Gemeinschaftsprogramme gehört, können zur Durchführung eines solchen Jahres diese Programme herangezogen werden, die Finanzierungsprioritäten auf Jahres- oder Mehrjahresbasis vorsehen; auch andere Programme und Politikbereiche, etwa Kultur, Kommunikation, Unternehmen, Kohäsion, Entwicklung des ländlichen Raums, Forschung und Informationsgesellschaft, tragen zur Förderung der Kreativität und Innovationsfähigkeit bei und können die Initiative innerhalb ihres jeweiligen Rechtsrahmens unterstützen.

(9)

Da das Ziel dieser Entscheidung, nämlich die Mitgliedstaaten in ihren Bemühungen zu unterstützen, die Kreativität durch lebenslanges Lernen als Triebkraft für Innovation und als Schlüsselfaktor für die Entwicklung persönlicher, beruflicher, unternehmerischer und sozialer Kompetenzen und für das Wohlergehen des Einzelnen in der Gesellschaft zu fördern, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Entscheidung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Das Jahr 2009 wird zum „Europäischen Jahr der Kreativität und Innovation“ (nachstehend „Jahr“ genannt) ausgerufen.

Artikel 2

Ziele

(1)   Das allgemeine Ziel des Jahres besteht darin, die Mitgliedstaaten in ihren Bemühungen zu unterstützen, die Kreativität durch lebenslanges Lernen als Triebkraft für Innovation und als Schlüsselfaktor für die Entwicklung persönlicher, beruflicher, unternehmerischer und sozialer Kompetenzen und für das Wohlergehen des Einzelnen in der Gesellschaft zu fördern.

(2)   Die spezifischen Ziele des Jahres bestehen darin, unter anderem folgende Faktoren hervorzuheben, die zur Förderung von Kreativität und Innovationsfähigkeit beitragen können:

a)

Schaffung einer Umgebung, die förderlich ist für Innovation und Anpassungsfähigkeit in einer sich rasch verändernden Welt, wobei alle Formen der Innovation, einschließlich sozialer und unternehmerischer Innovation, berücksichtigt werden;

b)

Betonung der Offenheit gegenüber kultureller Vielfalt zur Pflege der interkulturellen Kommunikation und zur Förderung engerer Kontakte zwischen den Künsten sowie mit Schulen und Universitäten;

c)

Anregung von ästhetischer Sensibilität, emotionaler Entwicklung, kreativem Denken und Intuition bei allen Kindern von den frühesten Entwicklungsphasen an, auch in der vorschulischen Betreuung;

d)

Sensibilisierung für die Bedeutung von Kreativität, Innovation und Unternehmergeist für die persönliche Entwicklung sowie für Wirtschaftswachstum und Beschäftigung, außerdem Förderung unternehmerischer Denkweise, insbesondere unter Jugendlichen, durch Zusammenarbeit mit der Wirtschaft;

e)

Förderung des Unterrichts von grundlegenden und vertieften Kenntnissen in den die Innovation begünstigenden Sachgebieten Mathematik, Naturwissenschaften und Technik;

f)

Förderung der Offenheit für Wandel, der Kreativität und der Problemlösungsfähigkeit als die Innovation begünstigende Kompetenzen, die auf eine Vielzahl unterschiedlicher beruflicher und sozialer Kontexte anwendbar sind;

g)

Erweiterung des Zugangs zu einer Vielzahl unterschiedlicher kreativer Ausdrucksformen sowohl während der gesamten formalen Bildung als auch durch nichtformale und informelle Jugendaktivitäten;

h)

Sensibilisierung der Menschen, ob innerhalb oder außerhalb des Arbeitsmarkts, für die Tatsache, dass Kreativität, Wissen und Flexibilität in einer Zeit raschen technologischen Wandels und globaler Integration für ein erfolgreiches und erfülltes Leben wichtig sind; die Menschen sollen auch dafür gerüstet werden, ihre beruflichen Aufstiegschancen in allen Bereichen zu verbessern, in denen Kreativität und Innovationsfähigkeit eine wichtige Rolle spielen;

i)

Förderung von Design als kreativer Tätigkeit, die signifikant zur Innovation beiträgt, sowie von Innovationsmanagement- und Designmanagementfähigkeiten einschließlich Grundkenntnissen im Schutz des geistigen Eigentums;

j)

Entwicklung von Kreativität und Innovationsfähigkeit in privaten und öffentlichen Organisationen durch Ausbildung sowie Ermutigung dieser Organisationen, das kreative Potenzial sowohl von Mitarbeitern als auch von Kunden besser auszuschöpfen.

Artikel 3

Inhalt der Maßnahmen

Zu den Maßnahmen, die getroffen werden, um die in Artikel 2 dargelegten Ziele zu erreichen, gehören folgende mit den Zielen des Jahres verknüpfte Aktivitäten auf europäischer, nationaler, regionaler oder lokaler Ebene:

a)

Konferenzen und andere Veranstaltungen sowie sonstige Initiativen zur Anregung der Debatte über und zur Sensibilisierung für die Bedeutung von Kreativität und Innovationsfähigkeit;

b)

Informations- und PR-Kampagnen zur Verbreitung der Kernbotschaften;

c)

Ermittlung von Beispielen für bewährte Praktiken und Verbreitung von Informationen über die Förderung von Kreativität und Innovationsfähigkeit;

d)

Erhebungen und Studien auf Gemeinschaftsebene oder nationaler Ebene.

Neben den von der Gemeinschaft gemäß Artikel 6 kofinanzierten Aktivitäten können die Kommission oder die Mitgliedstaaten weitere Maßnahmen als förderlich für die Ziele des Jahres erachten und erlauben, dass bei PR-Aktivitäten für diese Maßnahmen der Name des Jahres verwendet wird, sofern sie zur Erreichung der in Artikel 2 dargelegten Ziele beitragen.

Artikel 4

Koordinierung auf nationaler Ebene

Die Mitgliedstaaten ernennen jeweils einen nationalen Koordinator, der ihre Teilnahme am Jahr organisiert. Der Koordinator sorgt für die nationale Koordinierung der mit dem Jahr zusammenhängenden Aktivitäten.

Artikel 5

Koordinierung auf europäischer Ebene

Die Kommission beruft Sitzungen der nationalen Koordinatoren ein, die der Koordinierung der Durchführung des Jahres auf europäischer Ebene und dem Informationsaustausch betreffend die Durchführung des Jahres auf nationaler Ebene dienen.

Artikel 6

Finanzierung

Die Kofinanzierung von Aktivitäten im Rahmen des Jahres erfolgt auf europäischer Ebene gemäß den Prioritäten und Vorschriften, die für die bestehenden Programme auf Jahres- oder Mehrjahresbasis insbesondere im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung gelten. Gegebenenfalls können Programme und Maßnahmen in anderen Bereichen wie Kultur, Kommunikation, Unternehmen, Kohäsion, Entwicklung des ländlichen Raums, Forschung und Informationsgesellschaft zum Jahr beitragen.

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Entscheidung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 8

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 16. Dezember 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. LE MAIRE


(1)  Stellungnahme vom 9. Juli 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 257 vom 9.10.2008, S. 46.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 23. September 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. November 2008.

(4)  ABl. C 163 vom 9.7.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 10.


24.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 348/118


BESCHLUSS Nr. 1351/2008/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. Dezember 2008

über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zum Schutz der Kinder bei der Nutzung des Internets und anderer Kommunikationstechnologien

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 153,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Nutzung des Internets und anderer Kommunikationsmittel wie des Mobiltelefons nimmt in der Europäischen Union weiter beträchtlich zu und bietet allen Bürgern großartige Möglichkeiten, unter anderem für die Beteiligung, Interaktivität und Kreativität. Allerdings wird es auch weiterhin Gefahren für Kinder und Missbrauch dieser Technik geben und aufgrund sich verändernder Technologien und gesellschaftlicher Verhaltensweisen werden auch künftig neue Risiken und Missbrauchsmöglichkeiten entstehen. Es sollten Maßnahmen auf EU-Ebene beschlossen werden, um die körperliche, geistige und moralische Unversehrtheit von Kindern zu schützen, die dadurch Schaden nehmen könnte, dass sie auf ungeeignete Inhalte Zugriff nehmen. Außerdem müssen auch Maßnahmen getroffen werden, um die sichere Nutzung des Internet und anderer Kommunikationstechnologien zu fördern, damit Bürger die Chancen ausschöpfen und deren Vorteile wirklich in Anspruch nehmen können.

(2)

Mit ihrer Mitteilung „i2010 — Eine europäische Informationsgesellschaft für Wachstum und Beschäftigung“ (KOM(2005)0229), in der die Lissabon-Strategie weiter konkretisiert wird, versucht die Kommission sicherzustellen, alle Politikbereiche der Informationsgesellschaft und der Medien noch besser aufeinander abzustimmen, damit der wichtige Beitrag der Informations- und Kommunikationstechnologien zur Wirtschaftsleistung der Mitgliedstaaten noch vergrößert werden kann. Eines ihrer Ziele ist die Schaffung eines europäischen Informationsraums mit erschwinglichen, sicheren und schnellen Breitbandverbindungen, reichhaltigen und vielseitigen Inhalten und digitalen Diensten.

(3)

Der Rechtsrahmen der Gemeinschaft für die Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit digitalen Inhalten in der Informationsgesellschaft umfasst Vorschriften über den Jugendschutz (3), den Schutz der Privatsphäre (4) und die Verantwortlichkeit der Vermittler (5). Der Rahmenbeschluss 2004/68/JI des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie (6) enthält Mindestanforderungen für die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Festlegung von Straftatbeständen und entsprechenden Sanktionen. Die Empfehlung 2006/952/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Schutz Minderjähriger und den Schutz der Menschenwürde und über das Recht auf Gegendarstellung im Zusammenhang mit der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Industriezweiges der audiovisuellen Dienste und Online-Informationsdienste (7) baut auf der Empfehlung 98/560/EG des Rates vom 24. September 1998 zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Industriezweiges der audiovisuellen Dienste und Informationsdienste durch die Förderung nationaler Rahmenbedingungen für die Verwirklichung eines vergleichbaren Niveaus in Bezug auf den Jugendschutz und den Schutz der Menschenwürde (8) auf, indem sie nunmehr Leitsätze für die Schaffung von Selbstkontrollsystemen auf nationaler Ebene festlegt und den Anwendungsbereich um Fragen der Medienkompetenz, der Zusammenarbeit und des Austauschs von Erfahrungen und bewährter Verfahren zwischen bestehenden Regulierungs-, Selbstregulierungs- und Koregulierungsgremien sowie um Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung in allen Medien erweitert.

(4)

Sowohl im Bereich der für Kinder möglicherweise schädlichen Inhalte, insbesondere des pornografischen Materials, als auch der illegalen Inhalte, insbesondere des Materials über Kindesmissbrauch, sind auch weiterhin Maßnahmen erforderlich. Gleichermaßen sind weiterhin Maßnahmen erforderlich, durch die vermieden wird, dass Kinder die Opfer schädlichen oder illegalen Verhaltens werden, das zu körperlichen und psychologischen Schädigungen führt, und dass sie dazu verleitet werden, solche Verhaltensweisen nachzuahmen und sie dadurch sich selbst und anderen schaden. Besondere Anstrengungen sollten unternommen werden, um zu prüfen, wie Erwachsene daran gehindert werden können, über Informations- und Kommunikationstechnologien Annäherungen zu unternehmen, um Kinder mit der Absicht zu treffen, sexuellen Missbrauch oder andere Sexualdelikte zu begehen. Gleichzeitig sollte der Unterstützung durch Gleichaltrige besondere Beachtung geschenkt werden.

(5)

Ziel der Maßnahme sollte auch sein zu verhindern, dass Kinder Opfer von Drohungen, Schikanen und Erniedrigungen über das Internet und/oder interaktive digitale Technologien, einschließlich Mobiltelefone, werden.

(6)

Die Entscheidung Nr. 276/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Januar 1999 über die Annahme eines mehrjährigen Aktionsplans der Gemeinschaft zur Förderung einer sichereren Nutzung des Internets und der neuen Online-Technologien durch die Bekämpfung illegaler und schädlicher Inhalte, vor allem im Bereich des Schutzes von Kindern und Minderjährigen (9) (Aktionsplan zur Förderung der sicheren Nutzung des Internet 1998–2004) und der Beschluss Nr. 854/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zur Förderung der sichereren Nutzung des Internet und neuer Online-Technologien (10) (Programm „Mehr Sicherheit im Internet“ 2005–2008) haben dafür gesorgt, dass Finanzmittel der Gemeinschaft bereitgestellt wurden, wodurch eine Reihe von Initiativen gefördert und europäischer Mehrwert geschaffen werden konnten, wie aus den Programmbewertungen hervorgeht, die dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Ausschuss der Regionen vorgelegt wurden (KOM(2001)0690, KOM(2003)0653 und KOM(2006)0663).

(7)

Zusätzlich zu den Erkenntnissen aus den Bewertungen der Vorläuferprogramme wurde auch in einer Reihe von Eurobarometer-Umfragen und einer öffentlichen Konsultation die Notwendigkeit klargestellt, die Tätigkeiten bezüglich der Meldung illegaler Inhalte sowie der Sensibilisierung in den Mitgliedstaaten fortzuführen.

(8)

Ziel des mit diesem Beschluss aufgestellten Programms sollte es unter anderem sein, Schulungspakete für Eltern, Betreuer, Lehrer und Erzieher zusammenzustellen.

(9)

Die Technologieentwicklung, die veränderte Art der Nutzung des Internets und anderer Kommunikationstechnologien durch Erwachsene und Kinder und der Wandel gesellschaftlicher Verhaltensweisen führen zu neuen Risiken für Kinder. Um solche Veränderungen besser verstehen zu können, müssen die Wissensgrundlagen für die Gestaltung effizienter Maßnahmen gestärkt werden. Verschiedene Maßnahmen und Aktionen sollten dazu in vielschichtiger und sich ergänzender Art und Weise miteinander kombiniert werden. Dazu sollten beispielsweise Maßnahmen zur Förderung einer sicheren und verantwortungsvollen Nutzung des Internet, die Weiterentwicklung von Unterstützungstechnologien sowie die Förderung bewährter Verfahren für Verhaltensregeln gehören, die allgemein anerkannte Vorgaben für das Verhalten und die Zusammenarbeit mit der Branche im Hinblick auf die vereinbarten Ziele dieser Verhaltensregeln enthalten.

(10)

Durch das Programm sollten Maßnahmen zur Förderung von kindgerechtem Inhalt unterstützt werden.

(11)

Die sich im Zuge der neuen Technologien und der Medieninnovation wandelnde Medienlandschaft macht es notwendig, Kindern — und auch Eltern, Betreuern, Lehrern und Erziehern — zu vermitteln, wie Online-Informationsdienste sicher und wirksam genutzt werden können.

(12)

Man sollte sich darum bemühen, Kinder zum Beispiel durch die Entwicklung von Systemen für eine wirksame Altersüberprüfung und freiwillige Zertifizierungskennzeichen zu schützen.

(13)

Angesichts der globalen Natur des Problems ist eine internationale Zusammenarbeit unverzichtbar. Illegale Inhalte können in einem Land hergestellt und in einem zweiten bereitgehalten werden, sind dann aber weltweit zugänglich und abrufbar. Die internationale Zusammenarbeit, die durch die gemeinschaftlichen Vernetzungsstrukturen schon belebt worden ist, sollte verstärkt werden, damit Kinder auch dann besser vor grenzübergreifenden Risiken geschützt werden können, wenn Drittländer beteiligt sind. Ein Austausch bewährter Verfahren zwischen europäischen Einrichtungen und Einrichtungen in anderen Teilen der Welt könnte von gegenseitigem Vorteil sein.

(14)

Alle Mitgliedstaaten haben das UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 ratifiziert, demzufolge die Unterzeichnerstaaten verpflichtet sind, alle auf nationaler, bilateraler und multilateraler Ebene notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um jegliche Form der Ausbeutung von Kindern zu verhindern, und alle legislativen, administrativen und sonstigen erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung der durch dieses Übereinkommen anerkannten Rechte zu ergreifen, soweit angemessen durch internationale Zusammenarbeit.

(15)

Bei den Maßnahmen, die die Kommission gemäß den ihr mit diesem Beschluss übertragenen Durchführungsbefugnissen erlassen kann, handelt es sich im Wesentlichen um Verwaltungsmaßnahmen zur Durchführung eines Programms mit erheblichen Auswirkungen auf den Haushalt im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (11). Diese Maßnahmen sollten daher nach dem Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 4 des genannten Beschlusses erlassen werden.

(16)

Die Kommission sollte für die Komplementarität und Synergie mit verwandten Gemeinschaftsinitiativen und -programmen sorgen.

(17)

Dieser Beschluss legt für die Durchführung des Programms eine Finanzausstattung fest, die während des jährlichen Haushaltsverfahrens für die Haushaltsbehörde den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (12) bildet.

(18)

Da die Ziele dieses Beschlusses wegen des grenzübergreifenden Charakters der betreffenden Fragen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen ihrer europäischen Dimension und Wirkung besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrages niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(19)

Dieser Beschluss steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere in Artikel 3 Absatz 1, und in den Artikeln 7, 8 und 24 niedergelegt sind —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Ziel des Programms

(1)   Mit diesem Beschluss wird ein Gemeinschaftsprogramm festgelegt, mit dem eine sicherere Nutzung des Internets und anderer Kommunikationstechnologien, insbesondere durch Kinder, gefördert sowie illegale Inhalte und schädliches Verhalten im Online-Umfeld bekämpft werden sollen.

Das Programm erhält den Titel „Sicheres Internet“ (nachstehend „das Programm“).

(2)   Es werden die folgenden Aktionsbereiche festgelegt:

a)

Sensibilisierung der Öffentlichkeit

b)

Bekämpfung illegaler Inhalte und Bekämpfung schädlichen Online-Verhaltens,

c)

Förderung eines sichereren Online-Umfelds,

d)

Aufbau einer Wissensbasis.

Die Maßnahmen zu diesen Aktionsbereichen sind in Anhang I aufgeführt.

Das Programm ist gemäß Anhang III durchzuführen.

(3)   Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck „Kinder“ Personen im Alter von unter 18 Jahren, es sei denn, ihnen wird nach dem einschlägigen einzelstaatlichen Recht unter bestimmten Bedingungen volle Rechtsfähigkeit unter diesem Alter zuerkannt.

Artikel 2

Beteiligung

(1)   An dem Programm können sich juristische Personen beteiligen, mit Sitz in

a)

den Mitgliedstaaten;

b)

den Ländern der Europäischen Freihandelszone (EFTA), die Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind, gemäß den im EWR-Abkommen festgelegten Bedingungen;

c)

den Beitrittsländern und den Kandidatenländern, die im Rahmen einer Heranführungsstrategie unterstützt werden, gemäß den in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrates festgelegten allgemeinen Grundsätzen und allgemeinen Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Gemeinschaftsprogrammen;

d)

den Ländern des westlichen Balkans und der europäischen Nachbarschaft gemäß den mit diesen Ländern nach Abschluss von Rahmenabkommen über ihre Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen festzulegenden Bedingungen;

e)

einem Drittland, das mit der Gemeinschaft ein völkerrechtliches Abkommen geschlossen hat, nach dessen Bedingungen oder auf dessen Grundlage es einen finanziellen Beitrag zu dem Programm leistet.

(2)   Darüber hinaus steht das Programm internationalen Organisationen und juristischen Personen mit Sitz in anderen Drittländern als den in Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Ländern offen, unter den in Anhang III festgelegten Bedingungen.

Artikel 3

Zuständigkeiten der Kommission

(1)   Die Kommission ist für die Durchführung dieses Programms verantwortlich.

(2)   Die Kommission erstellt auf der Grundlage dieses Beschlusses jährliche Arbeitsprogramme.

(3)   Bei der Durchführung des Programms sorgt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für die Gesamtkohärenz und -komplementarität mit anderen einschlägigen Politiken, Programmen und Maßnahmen der Gemeinschaft.

(4)   Die Kommission handelt in den folgenden Fällen nach dem in Artikel 4 Absatz 2 genannten Verfahren:

a)

Festlegung und Änderung der jährlichen Arbeitsprogramme, einschließlich der Festlegung der vorrangigen Bereiche für die internationale Zusammenarbeit;

b)

Beurteilung der aufgrund der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für eine Gemeinschaftsförderung vorgeschlagenen Projekte, bei denen sich der geschätzte Gemeinschaftsbeitrag auf mindestens 500 000 EUR beläuft;

c)

Durchführung von Maßnahmen für die Programmbewertung.

(5)   Die Kommission unterrichtet den in Artikel 4 genannten Ausschuss über die Fortschritte bei der Durchführung des Programms. Insbesondere unterrichtet die Kommission den Ausschuss unverzüglich über alle Auswahlentscheidungen, die nicht in den Geltungsbereich von Absatz 4 dieses Artikels fallende Angelegenheiten betreffen.

Artikel 4

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 5

Überwachung und Bewertung

(1)   Um sicherzustellen, dass die Gemeinschaftsmittel effizient genutzt werden, sorgt die Kommission dafür, dass die gemäß diesem Beschluss durchgeführten Aktionen einer vorherigen Beurteilung, einer ständigen Kontrolle und einer abschließenden Bewertung unterzogen werden.

(2)   Die Kommission überwacht die Durchführung der Projekte im Rahmen des Programms.

(3)   Die Kommission bewertet die Art und Weise der Durchführung der Projekte sowie deren Auswirkungen, um festzustellen, ob die ursprünglichen Ziele erreicht worden sind.

(4)   Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen bis zum 24. Juni 2011 Bericht über die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Aktionsbereiche.

(5)   Nach Abschluss des Programms legt die Kommission einen endgültigen Bewertungsbericht vor.

Artikel 6

Finanzbestimmungen

(1)   Die Laufzeit des Programms beträgt fünf Jahre und beginnt am 1. Januar 2009.

(2)   Als Finanzausstattung für die Durchführung des Programms wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2013 ein Betrag von 55 000 000 EUR festgesetzt.

(3)   Die jährlichen Mittel für den Zeitraum von 2009 bis 2013 werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der Grenzen des Finanzrahmens bewilligt.

(4)   Anhang II enthält eine vorläufige Aufschlüsselung der Ausgaben.

Artikel 7

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tage seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Straßburg am 16. Dezember 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. LE MAIRE


(1)  ABl. C 224 vom 30.8.2008, S. 61.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 9. Dezember 2008.

(3)  Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S.27).

(4)  Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).

(5)  Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).

(6)  ABl. L 13 vom 20.1.2004, S. 44.

(7)  ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 72.

(8)  ABl. L 270 vom 7.10.1998, S. 48.

(9)  ABl. L 33 vom 6.2.1999, S. 1.

(10)  ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 1.

(11)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(12)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.


ANHANG I

AKTIONEN

Einleitung

Ziel des Programms ist die Förderung der sichereren Nutzung des Internet und anderer Kommunikationstechnologien („Online-Technologien“), die Schulung von Nutzern, insbesondere Kindern, Eltern, Betreuern, Lehrern und Erziehern, in diesem Bereich, und die Bekämpfung illegaler Inhalte und schädlichen Verhaltens im Online-Umfeld.

Um dieses Ziel zu erreichen, wird sich das Programm auf die praktische Hilfe für Endnutzer, insbesondere für Kinder, Eltern, Betreuer, Lehrer und Erzieher, konzentrieren sowie die Bildung vielseitiger Partnerschaften unter den Akteuren anregen.

Das Gesamtziel des Programms besteht darin, die sicherere Nutzung von „Online-Technologien“, insbesondere durch Kinder zu fördern, die Schaffung eines sicheren Online-Umfelds voranzutreiben, die Menge an illegalen Inhalten, die online verbreitet werden, zu verringern, potenziell schädliches Verhalten im Online-Umfeld (einschließlich der psychologischen Manipulation von Kindern mit der Absicht des sexuellen Missbrauchs und des „Grooming“, bei dem sich ein Erwachsener mit einem Kind anfreundet, um es dann sexuell zu missbrauchen, der Schikanierung oder Belästigung über das Internet sowie von Internetseiten, die physische und/oder psychische Aggressionen zeigen) zu bekämpfen und dafür zu sorgen, dass die im Online-Umfeld bestehenden Risiken und zu treffenden Vorkehrungen in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gerückt werden, sowie Schulungsinstrumente auf der Grundlage bewährter Verfahren zu entwickeln.

Um in Fällen, in denen Inhalte und Dienste sowohl online als auch offline zugänglich und nutzbar sind, beispielsweise bei Videospielen, ein kohärentes Herangehen an die Risiken zu gewährleisten, kann sich das Programm mit beiden Zugangs- und Nutzungsarten befassen.

Die Programmdurchführung erfolgt in vier allgemeinen Aktionsbereichen:

(1)   Sensibilisierung der Öffentlichkeit

Ziel der Tätigkeiten ist die Schärfung des Bewusstseins der Öffentlichkeit und insbesondere der Kinder, Eltern, Betreuer, Lehrer und Erzieher für die Chancen und Risiken, die sich aus der Nutzung der Online-Technologien ergeben, wie auch für die Mittel und Wege eines sicheren Verhaltens im Online-Umfeld. Dabei sollen auch die Chancen und Risiken von Diensten behandelt werden, die neue Verteilungsplattformen nutzen, wie zum Beispiel von audiovisuellen Diensten, welche die Mobilfunknetze nutzen. Gegebenenfalls werden Informationspakete in mehreren Sprachen bereitgestellt. Hauptsächlich sind folgende Aktionen geplant:

1.

Sensibilisierung der Öffentlichkeit und Verbreitung von Informationen über eine sicherere Nutzung der Online-Technologien.

Die Tätigkeiten dienen der Schärfung des öffentlichen Bewusstseins, die EU-weit zu koordinieren ist, indem eine positive Botschaft bezüglich der Chancen einer umfassenderen und intensiveren Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologie übermittelt wird und zugleich geeignete Informationen über die Chancen und Risiken und den möglichen Umgang mit ihnen bereitgestellt werden. Es wird zu Maßnahmen ermuntert, durch die Kinder in die Lage versetzt werden, Online-Technologien verantwortungsbewusst zu nutzen, insbesondere durch Medienkompetenz- und Medienschulungsprogramme. Gefördert werden auch kostengünstige Mittel für die Verbreitung der Aufklärungs- und Informationsinhalte an eine große Anzahl von Nutzern, beispielsweise durch die Zusammenarbeit mit den Massenmedien, durch die Online-Verbreitung der von Nutzern selbst erzeugten Inhalte und durch das Bildungssystem. Die Methoden der Verbreitung und Darstellung der Botschaften werden an die verschiedenen Zielgruppen angepasst (Kinder verschiedener Altersgruppen und ihre Eltern, Betreuer, Lehrer und Erzieher).

2.

Anlaufstellen, bei denen Eltern und Kinder Antworten auf ihre Fragen bezüglich eines sicheren Online-Umgangs erhalten, einschließlich von Ratschlägen über die Reaktion auf „Grooming“ und auf die Schikanierung von Kindern im Online-Umfeld („Cyber-Bullying“).

Mit diesen Tätigkeiten sollen die Nutzer durch Beratung zu den einschlägigen Informationen und den für einen sicheren Online-Umgang zu treffenden Vorkehrungen in die Lage versetzt werden, sich sachkundig und verantwortungsbewusst zu entscheiden.

3.

Anregung der Verbesserung effizienter und kostengünstiger Sensibilisierungsmethoden und -werkzeuge.

Ziel der Maßnahmen ist die Verbesserung der einschlägigen Sensibilisierungsmethoden und -werkzeuge, damit diese langfristig effizienter und kostengünstiger werden.

4.

Gewährleistung des Austauschs bewährter Verfahren und der grenzübergreifenden Zusammenarbeit auf EU-Ebene.

Die Maßnahmen sollen eine effektive grenzübergreifende Zusammenarbeit auf EU-Ebene und den Austausch bewährter Verfahren, Werkzeuge, Methoden, Erfahrungen und Informationen sicherstellen.

5.

Gewährleistung des Austauschs bewährter Verfahren und der Zusammenarbeit auf internationaler Ebene.

Die Maßnahmen sollen die Zusammenarbeit sowie den Austausch von bewährten Verfahren, Werkzeugen, Methoden Erfahrungen und Informationen auf internationaler Ebene fördern, gemeinsame Ansätze und Arbeitsmethoden vorantreiben und die Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Vielfalt weltweiter Initiativen erhöhen.

(2)   Bekämpfung illegaler Inhalte und Bekämpfung schädlichen Online-Verhaltens

Ziel der Aktivitäten sind die Verringerung der Menge an illegalen Inhalten, die online verbreitet werden, und eine angemessene Reaktion auf schädliches Online-Verhalten, mit dem Schwerpunkt auf der Online-Verbreitung von Material über Kindesmissbrauch, dem „Grooming“ und dem „Cyber-Bullying“. Hauptsächlich sind folgende Aktionen geplant:

1.

Einrichtung und Bekanntmachung öffentlicher Anlaufstellen und Hotlines für die Meldung illegaler Inhalte und schädlichen Online-Verhaltens.

Die Tätigkeiten sollen sicherstellen, dass diese Anlaufstellen effektiv arbeiten und öffentlich sichtbar sind, dass sie auf nationaler Ebene eng mit anderen Einrichtungen, die Maßnahmen durchführen (insbesondere mit auf Internetkriminalität spezialisierten Polizeieinheiten), verzahnt werden und dass sie auf EU-Ebene zusammenarbeiten, um grenzübergreifende Probleme zu lösen und bewährte Verfahren auszutauschen. Diese Anlaufstellen stellen der Öffentlichkeit auch die notwendigen Informationen darüber zur Verfügung, wie illegale Inhalte gemeldet werden können und der Inhalt von Online-Informationsdiensten bewertet werden kann, durch die die körperliche, geistige und moralische Unversehrtheit von Kindern Schaden nehmen könnte.

2.

Bekämpfung schädlichen Online-Verhaltens, insbesondere des „Groomings“ und „Cyber-Bullyings“. Ziel der Tätigkeiten ist die Bekämpfung von „Online-Grooming“ und von „Cyber-Bullying“.

Die Aktionen befassen sich mit technischen, psychologischen und soziologischen Fragestellungen im Zusammenhang mit diesen Problemen und fördern die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Akteuren.

3.

Förderung der Anwendung technischer Lösungen für eine angemessene Reaktion auf illegale Inhalte und Bekämpfung schädlichen Online-Verhaltens und Unterrichtung der Endnutzer darüber, wie diese technologischen Verfahren angewandt werden können.

Die Tätigkeiten treiben die Konzeption, Entwicklung und Anpassung und/oder die Förderung wirksamer technologischer Werkzeuge für eine angemessene Reaktion auf illegale Inhalte und die Bekämpfung schädlichen Online-Verhaltens, die unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und durch alle Akteure einfach genutzt werden können, voran, und sind darauf ausgerichtet zu erreichen, dass sich auch die Anbieter von Diensten um eine sichere und verantwortungsvolle Nutzung des Internetangebots bemühen, um Kinder vor illegalen und schädlichen Inhalten zu schützen. Die Akteure werden über die Verfügbarkeit dieser Technologie und über ihre korrekte Anwendung informiert. Folgende Maßnahmen könnten unter anderem in Erwägung gezogen werden:

a)

Einführung eines Gütezeichens für Dienstanbieter, damit Nutzer ohne Probleme feststellen können, ob sich ein bestimmter Dienstanbieter an einen Verhaltenskodex hält;

b)

Benutzung von Filterprogrammen, die die Übermittlung von Informationen, durch die die körperliche, geistige oder moralische Unversehrtheit von Kindern Schaden nehmen könnte, im Internet verhindern, durch Endnutzer;

c)

Unterstützung und Förderung von Maßnahmen zur Förderung von kindergerechtem Inhalt;

d)

Maßnahmen mit dem Ziel, die Wirksamkeit von Software zu prüfen, die in Zusammenarbeit mit der Internetindustrie entwickelt wurde und den Strafverfolgungsbehörden ermöglicht, Online-Kriminelle aufzuspüren.

4.

Förderung der Zusammenarbeit sowie des Austauschs von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen den Akteuren auf nationaler und europäischer Ebene.

Ziel der Tätigkeiten ist die bessere Koordinierung aller vom Kampf gegen die Verbreitung illegaler Inhalte und gegen schädliches Online-Verhalten betroffenen Akteure und die Förderung der Beteiligung und Mitwirkung dieser Akteure. Insbesondere werden die Tätigkeiten den internationalen Austausch von Fachwissen und die Bündelung von Ideen zwischen Regierungen, Strafverfolgungsbehörden, Meldestellen („Hotlines“), Bank-/Finanz-/Kreditkarteninstituten, Beratungsstellen für Kindesmissbrauch, Einrichtungen der Kinderfürsorge sowie der Internetindustrie fördern.

5.

Ausbau der Zusammenarbeit sowie des Informations- und Erfahrungsaustauschs bei der Bekämpfung illegaler Inhalte und schädlichen Verhaltens im Online-Umfeld auf internationaler Ebene.

Ziel der Tätigkeiten sind die Verbesserung der Zusammenarbeit mit Drittländern, die Vereinheitlichung des Herangehens an die Reaktion auf illegale Inhalte und schädliches Verhalten im Online-Umfeld auf internationaler Ebene und das Vorantreiben der Entwicklung eines abgestimmten Vorgehens bei verschiedenen nationalen Datenbanken, die Daten im Zusammenhang mit Kindesmissbrauch sammeln, sowie gemeinsamer Ansätze und Arbeitsmethoden. Ziel der Tätigkeiten ist insbesondere, eine enge Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden, der Polizei und den Anlaufstellen zu schaffen. Es werden Maßnahmen ergriffen, um eine gemeinsame EU-Datenbank zur Sammlung von Informationen über Kindesmissbrauch aufzubauen und für ihre Vernetzung mit Europol zu sorgen.

6.

Nutzung von Domänennamenregistern, soweit diese noch nicht genutzt werden, und Vertiefung einer schon bestehenden Zusammenarbeit.

Die Maßnahmen werden unter Berücksichtigung des einzelstaatlichen Rechts darauf abzielen, die bestehenden Aktionen durch die Verbesserung der Zusammenarbeit mit den Domänennamenregistern in den Mitgliedstaaten zu verbessern und zu positiven Beziehungen mit Registern außerhalb der Europäischen Union aufzufordern, um eine frühzeitigere Erkennung potenziell illegalen Inhalts zu ermöglichen und die lange Laufzeit von bekannten Websites zu verkürzen, die Inhalte mit sexuellem Missbrauch von Kindern anbieten.

(3)   Förderung eines sichereren Online-Umfelds

Die Tätigkeiten sollen alle Beteiligten zusammenführen, um ein sicheres Online-Umfeld zu finden und Kinder vor schädlichen Inhalten zu schützen. Hauptsächlich sind folgende Aktionen geplant:

1.

Ausbau der Zusammenarbeit sowie des Austauschs von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen den Akteuren.

Die Tätigkeiten sollen die Zusammenarbeit verbessern, die Ansätze für die Schaffung eines sichereren Online-Umfelds für Kinder vereinheitlichen und den Austausch von bewährten Verfahren und Arbeitsmethoden ermöglichen. Die Maßnahmen sind darauf gerichtet, den Akteuren eine offene Plattform für die Diskussion von Fragen im Zusammenhang mit der Förderung eines sichereren Online-Umfelds und den Möglichkeiten des plattformübergreifenden Schutzes der Kinder vor potenziell schädlichen Inhalten zur Verfügung zu stellen.

2.

Ermunterung der Akteure zur Entwicklung und Einführung geeigneter Selbst- und Ko-Regulierungssysteme. Die Maßnahmen sollen die Schaffung und Verwirklichung von Selbst- und Ko-Regulierungsinitiativen anregen und die Akteure dazu ermuntern, die Sicherheit der Kinder bei der Entwicklung neuer Technologien und Dienste zu berücksichtigen.

3.

Aufforderung und Unterstützung von Anbietern, eine Kennzeichnung zu entwickeln.

Ziel der Maßnahmen ist die Aufforderung und Unterstützung von Internetanbietern, als Instrument der Selbstregulierung eine Kennzeichnung „Kindersicher“ für Websites zu entwickeln. Diese Maßnahmen können u. a. die Prüfung der Frage umfassen, ob gemeinsame beschreibende Symbole oder Warnmeldungen eingeführt werden können, die die Altersstufe und/oder diejenigen Aspekte des Inhalts angeben, die zu einer bestimmten Altersempfehlung geführt haben, womit den Nutzern geholfen würde, sich potenziell schädlicher Online-Inhalte bewusster zu werden.

4.

Förderung der Einbeziehung von Kindern in die Schaffung eines sichereren Online-Umfelds.

Die Maßnahmen dienen der Einbeziehung von Kindern, wobei eine gleichberechtigte Teilnahme von Mädchen und Jungen gewährleistet wird, um dadurch besser zu verstehen, welche Ansichten und Erfahrungen diese hinsichtlich der Nutzung der Online-Technologien haben und wie mit Unterstützung von Fachleuten ein sichereres Online-Umfeld für Kinder gefördert werden kann. Diese Einbeziehung erfolgt regelmäßig im Rahmen des Europäischen Forums für die Rechte des Kindes, des Forums „Sichereres Internet“ und anderer Initiativen.

5.

Verbesserung der Information über geeignete Werkzeuge für die Reaktion auf schädliche Online-Inhalte.

Die Tätigkeiten dienen der Verbesserung der Informationen, insbesondere für Eltern, Betreuer, Lehrer und Erzieher, über die Leistungsfähigkeit und Wirksamkeit von Werkzeugen, wie beispielsweise von Filtersystemen, zur Reaktion auf potentiell schädliche Online-Inhalte, um allen Nutzern regelmäßig auf einfache pädagogische Weise Informationen, Instrumente und Anwendungen zur Verfügung zu stellen, die ihnen beim Umgang mit schädlichen Inhalten ausreichend helfen.

6.

Gewährleistung der Vereinbarkeit der Ansätze in der Europäischen Union und auf internationaler Ebene.

Die Tätigkeiten dienen der Förderung der Zusammenarbeit sowie des Austauschs von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen den Akteuren auf EU- und internationaler Ebene.

(4)   Aufbau einer Wissensbasis

Ziel der Tätigkeiten ist der Aufbau einer Wissensbasis für einen geeigneten Umgang mit derzeitigen wie auch neu entstehenden Arten der Nutzung des Online-Umfelds sowie den damit verbundenen Risiken und Folgen, damit geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit aller Nutzer getroffen werden können. Die Inhalte dieser Wissensbasis werden auch den Akteuren zugänglich gemacht und in den Mitgliedstaaten verbreitet. Hauptsächlich sind folgende Aktionen geplant:

1.

Förderung eines koordinierten Ansatzes für die Untersuchungen auf den betreffenden Gebieten.

Ziel der Maßnahmen ist ein abgestimmtes Vorgehen, um die auf dem Gebiet der Online-Sicherheit der Kinder tätigen Wissenschaftler und Fachleute auf EU-Ebene zusammenzuführen, der internationalen Zusammenarbeit und Koordinierung neue Impulse zu verleihen und einen aktuellen Überblick über die laufenden und künftigen Forschungsarbeiten zu erstellen.

2.

Bereitstellung aktueller Informationen über die Nutzung der Online-Technologien durch Kinder.

Die Maßnahmen dienen der Gewinnung aktueller Informationen darüber, wie Kinder die Online-Technologien nutzen und wie sie selbst, aber auch ihre Eltern, Betreuer, Lehrer und Erzieher sowohl mit den Chancen als auch mit den Risiken umgehen. Dies umfasst sowohl quantitative wie auch qualitative Aspekte. Ziel ist ferner die Verbesserung des Wissens über die Strategien der Kinder und Jugendlichen für den Umgang mit Risiken im Online-Umfeld und eine Bewertung ihrer Wirksamkeit.

3.

Analyse von Statistiken und Trends aus verschiedenen Mitgliedstaaten.

Die Maßnahmen dienen der Analyse von Statistiken und Trends aus verschiedenen Mitgliedstaaten, um es den Strafverfolgungsbehörden und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die Doppelung laufender Arbeiten einzuschränken und die Verwendung derzeitiger und künftiger Ressourcen zu maximieren.

4.

Förderung der Untersuchungen auf dem Gebiet der Online-Viktimisierung von Kindern.

Die Maßnahmen dienen bei gleichzeitiger Einbeziehung eines gleichstellungsorientierten Ansatzes der Untersuchung technischer, psychologischer und soziologischer Fragestellungen im Zusammenhang mit der Viktimisierung von Kindern im Online-Umfeld, einschließlich „Cyber-Bullying“, „Grooming“, Fragen in Bezug auf Online-Material über sexuellen Kindesmissbrauch und neue Kinder gefährdende Verhaltensweisen.

5.

Förderung der Untersuchung effizienter Wege zur Verbesserung der sicheren Nutzung von Online-Technologien.

Die Maßnahmen umfassen die Untersuchung und Erprobung von Sensibilisierungsmethoden und -werkzeugen, erfolgreiche Ko- und Selbstregulierungssysteme, die Wirksamkeit unterschiedlicher technischer und nicht technischer Lösungen wie auch andere einschlägige Fragen.

6.

Ausbau des Wissens über die Auswirkungen der Nutzung heutiger und künftiger Technologien auf Kinder.

Ziel der Maßnahmen ist bei gleichzeitiger Einbeziehung eines gleichstellungsorientierten Ansatzes ein besseres Verständnis der psychologischen, verhaltensbezogenen und soziologischen Auswirkungen von Online-Technologien auf Kinder, sowie der Folgen, die sich aus der Einwirkung schädlicher Inhalte und Verhaltensweisen ergeben, sowie von „Grooming“ und „Cyber-Bullying“ über unterschiedliche Plattformen hinweg, vom Computer über Mobiltelefone bis zu Spielkonsolen und anderen neuen Technologien.


ANHANG II

VORLÄUFIGE AUFSCHLÜSSELUNG DER AUSGABEN

1.

Sensibilisierung der Öffentlichkeit

48 %

2.

Bekämpfung illegaler Inhalte und Bekämpfung schädlichen Online-Verhaltens

34 %

3.

Förderung eines sicheren Online-Umfelds

10 %

4.

Aufbau einer Wissensbasis

8 %


ANHANG III

DURCHFÜHRUNGSMODALITÄTEN

1)   Die Kommission führt das Programm gemäß der technischen Beschreibung in Anhang I durch.

2)   Die Programmdurchführung erfolgt mit Hilfe folgender Aktionen:

A.   Aktionen auf Kostenteilungsbasis

1.

Pilotprojekte und Aktionen zu bewährten Verfahren; Ad-hoc-Projekte in für das Programm relevanten Bereichen unter Einschluss von Projekten, in denen bewährte Verfahren demonstriert oder bestehende Technologien innovativ angewandt werden.

2.

Netze und nationale Maßnahmen, die eine Vielzahl verschiedener Beteiligter zusammenbringen, um für ein europaweites Vorgehen zu sorgen und um die Koordinierung und den Wissenstransfer zu erleichtern.

3.

Europaweite Arbeiten zur vergleichenden Untersuchung der Nutzung von Online-Technologien, der daraus entstehenden Risiken für Kinder und der Auswirkungen schädlicher Praktiken auf Kinder sowie verhaltensbezogener und psychologischer Aspekte mit dem Schwerpunkt auf dem sexuellen Kindesmissbrauch im Zusammenhang mit der Nutzung der Online-Technologien, ferner die Untersuchung sich abzeichnender Risikosituationen, die sich aus Verhaltensänderungen oder technologischen Entwicklungen ergeben usw.

4.

Projekte zur Technologieeinführung.

B.   Begleitmaßnahmen

Begleitmaßnahmen tragen zur Durchführung des Programms oder der Vorbereitung künftiger Tätigkeiten bei.

1.

Vergleichende Bewertungen und nach vergleichbarer Methodik durchgeführte Meinungsumfragen zur Erhebung zuverlässiger Daten über die sicherere Nutzung der Online-Technologien für alle Mitgliedstaaten.

2.

Technische Bewertung von Technologien wie der Filterung, die eine sicherere Nutzung des Internets und neuer Online-Technologien fördern sollen.

3.

Studien zur Unterstützung des Programms und seiner Aktionen.

4.

Informationsaustausch durch Konferenzen, Seminare, Workshops oder andere Veranstaltungen und die Verwaltung gebündelter Maßnahmen.

5.

Verbreitung, Information und Kommunikation.

3)   Gemäß Artikel 2 Absatz 2 können sich internationale Organisationen und juristische Personen mit Sitz in Drittländern mit oder ohne Gemeinschaftsfinanzierung unter folgenden Bedingungen an Aktionen auf Kostenteilungsbasis beteiligen:

a)

Die Aktion muss unter einen der in den jährlichen Arbeitsprogrammen festgelegten vorrangigen Bereiche für die internationale Zusammenarbeit fallen. Diese vorrangigen Bereiche können nach Tätigkeitsbereich und/oder geografischen Kriterien bestimmt werden.

b)

In jährlichen Arbeitsprogrammen können weitere Kriterien und Bedingungen festgelegt werden, die von internationalen Organisationen und juristischen Personen mit Sitz in Drittländern erfüllt werden müssen, damit sie Gemeinschaftsmittel erhalten können.


24.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 348/128


BESCHLUSS Nr. 1352/2008/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. Dezember 2008

zur Änderung des Beschlusses Nr. 1855/2006/EG über das Programm „Kultur“ (2007—2013)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 151 Absatz 5 erster Gedankenstrich,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss Nr. 1855/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 (2) wurde das Programm „Kultur“ (2007—2013) eingerichtet.

(2)

Artikel 8 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 1855/2006/EG sieht vor, dass alle nicht in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführten, für die Durchführung des Programms erforderlichen Maßnahmen nach dem in Artikel 9 Absatz 3 jenes Beschlusses genannten Verfahren zu erlassen sind, d. h. nach dem im Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (3) definierten Beratungsverfahren.

(3)

Dieser Wortlaut des Beschlusses Nr. 1855/2006/EG führt insbesondere dazu, dass alle nicht ausdrücklich in Artikel 8 Absatz 2 des genannten Beschlusses genannten Auswahlentscheidungen dem Beratungsverfahren und der Kontrollbefugnis des Europäischen Parlaments unterliegen.

(4)

Solche Auswahlentscheidungen betreffen jedoch in der Regel Projekte mit befristeter Laufzeit, deren Lebenszyklus mit langen Entscheidungsverfahren nicht vereinbar ist, und sie beinhalten keine Entscheidungen von politischer Tragweite.

(5)

Durch die genannten Verfahrensmodalitäten verlängert sich der Zeitraum bis zur Gewährung der Finanzhilfen an die Antragsteller jedoch um zwei bis drei Monate. Dies führt für die Finanzhilfeempfänger zu zahlreichen Verzögerungen, der Aufwand für die Verwaltung des Programms wird unverhältnismäßig hoch, und angesichts der Art der gewährten Finanzhilfen hat das Verfahren keinen Zusatznutzen.

(6)

Damit die Auswahlentscheidungen schneller und effizienter abgewickelt werden können, ist es erforderlich, das Beratungsverfahren durch eine Verpflichtung der Kommission zur unverzüglichen Unterrichtung des Europäischen Parlaments und der Mitgliedstaaten über jedwede Maßnahmen zu ersetzen, die zur Umsetzung des Beschlusses Nr. 1855/2006/EG ohne Mitwirkung eines Ausschusses ergriffen werden —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Der Beschluss Nr. 1855/2006/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Kommission unterrichtet den in Artikel 9 genannten Ausschuss und das Europäische Parlament über alle anderen Auswahlentscheidungen, die sie hinsichtlich der Umsetzung dieses Beschlusses getroffen hat, und zwar innerhalb von zwei Arbeitstagen, nachdem diese Entscheidungen getroffen wurden. Diese Unterrichtung beinhaltet Beschreibungen und eine Analyse der eingegangenen Anträge, eine Beschreibung des Bewertungs- und Auswahlverfahrens sowie Listen sowohl der zur Bezuschussung vorgeschlagenen Projekte als auch der Projekte, für die eine Bezuschussung abgelehnt wurde.“

2.

Artikel 9 Absatz 3 wird gestrichen.

Artikel 2

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 25. Juni 2010 Bericht über die Auswirkungen dieses Beschlusses.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Straßburg am 16. Dezember 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. LE MAIRE


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 2. September 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. November 2008.

(2)  ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL VI DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

24.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 348/130


BESCHLUSS 2008/976/JI DES RATES

vom 16. Dezember 2008

über das Europäische Justizielle Netz

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c,

gestützt auf die Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat durch die Gemeinsame Maßnahme 98/428/JI (2) das Europäische Justizielle Netz eingerichtet, das seinen Nutzen für die Erleichterung der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen unter Beweis gestellt hat.

(2)

Nach Artikel 6 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (3) erfolgt die Rechtshilfe im Wege unmittelbarer Kontakte zwischen den zuständigen Justizbehörden. Diese Dezentralisierung der Rechtshilfe ist nunmehr weitgehend umgesetzt.

(3)

Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen wird schrittweise umgesetzt. Er untermauert nicht nur den Grundsatz der unmittelbaren Kontakte zwischen den zuständigen Justizbehörden, sondern beschleunigt auch die Verfahren und verleiht ihnen einen gänzlich justiziellen Charakter.

(4)

Die Auswirkungen dieser Änderungen auf die justizielle Zusammenarbeit wurden durch die Erweiterung der Europäischen Union in den Jahren 2004 und 2007 noch verstärkt. Aufgrund dieser Entwicklung ist das Europäische Justizielle Netz sogar noch notwendiger als zur Zeit seiner Errichtung und sollte daher verstärkt werden.

(5)

Der Rat hat Eurojust durch den Beschluss 2002/187/JI (4) errichtet, um die Koordinierung und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu verbessern. Gemäß dem Beschluss 2002/187/JI soll Eurojust besonders enge Beziehungen zum Europäischen Justiziellen Netz unterhalten, die sich auf Konsultation und Komplementarität gründen.

(6)

In den fünf Jahren des Nebeneinanderbestehens von Eurojust und dem Europäischen Justiziellen Netz ist deutlich geworden, dass sowohl beide Strukturen beibehalten als auch ihre Beziehung zueinander klargestellt werden müssen.

(7)

Keine Bestimmung dieses Beschlusses sollte so ausgelegt werden, dass die Unabhängigkeit, die die Kontaktstellen nach einzelstaatlichem Recht besitzen dürfen, berührt wird.

(8)

Die justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten muss verstärkt und den Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes und von Eurojust muss zu diesem Zweck ermöglicht werden, unmittelbar und effizienter durch eine gesicherte Telekommunikationsverbindung miteinander zu kommunizieren, wann immer dies nötig ist.

(9)

Die Gemeinsame Maßnahme 98/428/JI sollte daher aufgehoben und durch diesen Beschluss ersetzt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Einrichtung

Das durch die Gemeinsame Maßnahme 98/428/JI eingerichtete Netz justizieller Kontaktstellen zwischen den Mitgliedstaaten, im Folgenden „Europäisches Justizielles Netz“ genannt, setzt seine Tätigkeit im Einklang mit diesem Beschluss fort.

Artikel 2

Zusammensetzung

(1)   Das Europäische Justizielle Netz setzt sich unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorschriften, der rechtlichen Traditionen und der internen Struktur jedes Mitgliedstaats aus den für die internationale justizielle Zusammenarbeit zuständigen Zentralbehörden, den Justizbehörden oder anderen zuständigen Behörden zusammen, die im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit eigene Zuständigkeiten besitzen.

(2)   Jeder Mitgliedstaat richtet nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Vorschriften und der innerstaatlichen Zuständigkeiten eine oder mehrere Kontaktstellen ein, wobei er dafür Sorge trägt, dass sein gesamtes Hoheitsgebiet tatsächlich abgedeckt ist.

(3)   Jeder Mitgliedstaat benennt unter den Kontaktstellen eine nationale Anlaufstelle für das Europäische Justizielle Netz.

(4)   Jeder Mitgliedstaat richtet eine technische Anlaufstelle für das Europäische Justizielle Netz ein.

(5)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine Kontaktstellen Aufgaben in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen wahrnehmen und angesichts des Erfordernisses, die Kommunikation zwischen diesen und den Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, neben der Landessprache über ausreichende Kenntnisse in einer anderen Sprache der Europäischen Union verfügen.

(6)   Die Verbindungsrichter/-staatsanwälte im Sinne der Gemeinsamen Maßnahme 96/277/JI des Rates vom 22. April 1996 betreffend den Rahmen für den Austausch von Verbindungsrichtern/-staatsanwälten zur Verbesserung der justitiellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (5) werden, soweit sie in einem Mitgliedstaat ernannt wurden und Aufgaben wahrnehmen, die den den Kontaktstellen nach Artikel 4 dieses Beschlusses übertragenen Aufgaben entsprechen, von dem Mitgliedstaat, der den Verbindungsrichter/-staatsanwalt ernannt hat, nach von diesem Mitgliedstaat festzulegenden Modalitäten an das Europäische Justizielle Netz und die gesicherte Telekommunikationsverbindung nach Artikel 10 dieses Beschlusses angeschlossen.

(7)   Die Kommission benennt eine Kontaktstelle für die in ihre Zuständigkeit fallenden Bereiche.

(8)   Das Europäische Justizielle Netz verfügt über ein Sekretariat, das für die Verwaltung des Netzes verantwortlich ist.

Artikel 3

Arbeitsweise des Netzes

Das Europäische Justizielle Netz arbeitet insbesondere auf dreierlei Weise:

a)

zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 4 erleichtert es die Herstellung sachdienlicher Kontakte zwischen den Kontaktstellen der einzelnen Mitgliedstaaten;

b)

es hält nach Maßgabe der Artikel 5 und 6 regelmäßig Sitzungen der Vertreter der Mitgliedstaaten ab;

c)

es stellt nach Maßgabe der Artikel 7, 8 und 9 insbesondere über ein geeignetes Telekommunikationsnetz ständig eine Reihe grundlegender Angaben in aktualisierter Form zur Verfügung.

Artikel 4

Aufgaben der Kontaktstellen

(1)   Die Kontaktstellen sind aktive Vermittler, die die justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten insbesondere bei der Verfolgung der schweren Kriminalität erleichtern sollen. Sie stehen den örtlichen Justizbehörden und den anderen zuständigen Behörden ihres Mitgliedstaats, den Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten sowie den örtlichen Justizbehörden und den anderen zuständigen Behörden in den anderen Mitgliedstaaten für die Herstellung möglichst zweckdienlicher Direktkontakte zur Verfügung.

Auf der Grundlage einer Übereinkunft zwischen den betreffenden Behörden können sie die Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten aufsuchen, soweit dies erforderlich ist.

(2)   Die Kontaktstellen stellen den örtlichen Justizbehörden ihres Mitgliedstaats, den Kontaktstellen in den anderen Mitgliedstaaten und den örtlichen Justizbehörden in den anderen Mitgliedstaaten die erforderlichen rechtlichen und praktischen Informationen zur Verfügung, um es ihnen zu ermöglichen, ein Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit effizient vorzubereiten, oder um die justizielle Zusammenarbeit im Allgemeinen zu verbessern.

(3)   Die Kontaktstellen werden auf ihrer jeweiligen Ebene — gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Netz für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten — in die Durchführung von Schulungsveranstaltungen über justizielle Zusammenarbeit für die zuständigen Behörden ihres Mitgliedstaats einbezogen und fördern die Durchführung derartiger Veranstaltungen.

(4)   Die nationale Anlaufstelle hat neben ihren in den Absätzen 1 bis 3 genannten Aufgaben als Kontaktstelle insbesondere noch folgende Zuständigkeiten:

a)

sie ist in ihrem Mitgliedstaat für Fragen zuständig, die das interne Funktionieren des Netzes betreffen, wozu auch die Koordinierung von Auskunftsersuchen und Antworten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gehört;

b)

sie ist hauptzuständig für die Kontakte zum Sekretariat des Europäischen Justiziellen Netzes, was auch die Teilnahme an den in Artikel 6 genannten Sitzungen einschließt;

c)

sie nimmt zur Benennung neuer Kontaktstellen Stellung, wenn sie dazu aufgefordert wird.

(5)   Die technische Anlaufstelle des Europäischen Justiziellen Netzes, die auch eine in den Absätzen 1 bis 4 genannte Kontaktstelle sein kann, sorgt dafür, dass die ihren Mitgliedstaat betreffenden und in Artikel 7 genannten Informationen zur Verfügung gestellt und gemäß Artikel 8 aktualisiert werden.

Artikel 5

Zweck und Tagungsorte der Plenarsitzungen der Kontaktstellen

(1)   Die Plenarsitzungen des Europäischen Justiziellen Netzes, zu denen mindestens drei Kontaktstellen aus jedem Mitgliedstaat eingeladen werden, sollen:

a)

es den Kontaktstellen ermöglichen, sich kennen zu lernen und ihre Erfahrungen insbesondere hinsichtlich der Funktionsweise des Netzes auszutauschen;

b)

ein Forum für die Erörterung der praktischen und rechtlichen Probleme bieten, die in den Mitgliedstaaten im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit, insbesondere bei der Durchführung der auf Unionsebene angenommenen Maßnahmen, auftreten.

(2)   Die im Rahmen des Europäischen Justiziellen Netzes gesammelten einschlägigen Erfahrungen werden dem Rat und der Kommission mitgeteilt, damit auf ihrer Grundlage etwaige Gesetzesänderungen und praktische Verbesserungen im Bereich der internationalen justiziellen Zusammenarbeit erörtert werden können.

(3)   Die in Absatz 1 genannten Sitzungen werden regelmäßig und mindestens dreimal im Jahr durchgeführt. Einmal im Jahr kann die Sitzung in Brüssel am Sitz des Rates oder aber in den Räumlichkeiten von Eurojust in Den Haag abgehalten werden. Zu den am Sitz des Rates und bei Eurojust stattfindenden Sitzungen werden zwei Kontaktstellen pro Mitgliedstaat eingeladen.

Weitere Sitzungen können in den Mitgliedstaaten abgehalten werden, um ein Treffen der Kontaktstellen aller Mitgliedstaaten mit anderen Behörden des Gastmitgliedstaates als den Kontaktstellen und den Besuch besonderer Einrichtungen dieses Mitgliedstaats zu ermöglichen, die Aufgaben im Rahmen der internationalen justiziellen Zusammenarbeit oder bei der Bekämpfung bestimmter Formen der schweren Kriminalität wahrnehmen. Die Kontaktstellen nehmen auf ihre eigenen Kosten an diesen Sitzungen teil.

Artikel 6

Sitzungen der Anlaufstellen

(1)   Die nationalen Anlaufstellen des Europäischen Justiziellen Netzes treten auf Ad-hoc-Basis — mindestens aber einmal im Jahr — und soweit es die Mitglieder des Netzes für angemessen halten auf Einladung der nationalen Anlaufstelle des Mitgliedstaats, der den Vorsitz des Rates innehat, die auch den Wünschen der Mitgliedstaaten betreffend ein Zusammentreten der Anlaufstellen Rechnung trägt, zu einer Sitzung zusammen. In diesen Sitzungen werden insbesondere mit dem Netz zusammenhängende Verwaltungsfragen erörtert.

(2)   Die technischen Anlaufstellen des Europäischen Justiziellen Netzes treten auf Ad-hoc-Basis — mindestens aber einmal im Jahr — und soweit es die Mitglieder des Netzes für angemessen halten auf Einladung der technischen Anlaufstelle des Mitgliedstaats, der den Vorsitz des Rates innehat, zu einer Sitzung zusammen. In diesen Sitzungen werden die in Artikel 4 Absatz 5 angesprochenen Fragen erörtert.

Artikel 7

Inhalt der im Rahmen des Europäischen Justiziellen Netzes verbreiteten Informationen

Das Sekretariat des Europäischen Justiziellen Netzes stellt den Kontaktstellen und den zuständigen Justizbehörden folgende Informationen zur Verfügung:

a)

vollständige Angaben über die Kontaktstellen in jedem Mitgliedstaat, gegebenenfalls mit Angabe ihrer innerstaatlichen Zuständigkeiten;

b)

eine informationstechnologische Anwendung, mit der die ersuchende oder ausstellende Behörde eines Mitgliedstaats die zuständige Behörde in einem anderen Mitgliedstaat ermitteln kann, die dafür zuständig ist, ihr Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit sowie ihre Entscheidungen über eine solche Zusammenarbeit, einschließlich in Bezug auf Rechtsakte, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Wirkung verleihen, entgegenzunehmen und auszuführen;

c)

kurz gefasste rechtliche und praktische Informationen über das Gerichtswesen und die Verfahrenspraxis in den Mitgliedstaaten;

d)

Texte der einschlägigen Rechtsinstrumente und — bei in Kraft befindlichen Übereinkommen — den Wortlaut etwaiger Erklärungen und Vorbehalte.

Artikel 8

Aktualisierung der Informationen

(1)   Die innerhalb des Europäischen Justiziellen Netzes verbreiteten Informationen werden ständig aktualisiert.

(2)   Jeder Mitgliedstaat ist selbst dafür verantwortlich, die Richtigkeit der in dem System enthaltenen Informationen zu überprüfen und das Sekretariat des Europäischen Justiziellen Netzes zu unterrichten, wenn Informationen betreffend einen der in Artikel 7 genannten vier Punkte zu ändern sind.

Artikel 9

Telekommunikationsmittel

(1)   Das Sekretariat des Europäischen Justiziellen Netzes stellt sicher, dass die Informationen nach Artikel 7 auf einer ständig aktualisierten Website zugänglich gemacht werden.

(2)   Es wird eine gesicherte Telekommunikationsverbindung für die operative Arbeit der Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes installiert. Die Kosten für die Einrichtung der gesicherten Telekommunikationsverbindung werden aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union bestritten.

Die Einrichtung der gesicherten Telekommunikationsverbindung ermöglicht den Fluss der Daten und Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten.

(3)   Die in Absatz 2 genannte gesicherte Telekommunikationsverbindung kann auch von den nationalen Anlaufstellen für Eurojust, den nationalen Anlaufstellen für Terrorismusfragen für Eurojust, den nationalen Mitgliedern von Eurojust und den von Eurojust benannten Verbindungsrichtern und -staatsanwälten für ihre operative Arbeit genutzt werden. Sie kann mit dem Fallverwaltungssystem von Eurojust verknüpft werden, auf das Artikel 16 des Beschlusses 2002/187/JI Bezug nimmt.

(4)   Dieser Artikel beeinträchtigt in keiner Weise direkte Kontakte zwischen den zuständigen Justizbehörden, die in Rechtsakten über die justizielle Zusammenarbeit vorgesehen sind, wie etwa in Artikel 6 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Artikel 10

Beziehung zwischen dem Europäischen Justiziellen Netz und Eurojust

Das Europäische Justizielle Netz und Eurojust unterhalten besonders enge Beziehungen zueinander, die sich auf Konzertierung und Komplementarität gründen, vor allem zwischen den Kontaktstellen eines Mitgliedstaats, des nationalen Mitglieds von Eurojust im jeweiligen Mitgliedstaat und den nationalen Anlaufstellen für das Europäische Justizielle Netz und Eurojust. Im Interesse einer wirksamen Zusammenarbeit werden folgende Maßnahmen ergriffen:

a)

Das Europäische Justizielle Netz stellt Eurojust die zentral erfassten Informationen gemäß Artikel 7 und die aufgrund von Artikel 9 eingerichtete gesicherte Telekommunikationsverbindung zur Verfügung;

b)

die Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes unterrichten auf Einzelfallbasis ihre eigenen nationalen Mitglieder über alle Fälle, die Eurojust nach ihrem Dafürhalten besser zu erledigen imstande sein dürfte;

c)

die nationalen Mitglieder von Eurojust können an den Sitzungen des Europäischen Justiziellen Netzes auf dessen Einladung hin teilnehmen.

Artikel 11

Haushaltsplan

Damit das Europäische Justizielle Netz seine Aufgaben wahrnehmen kann, enthält der Haushaltsplan von Eurojust einen Teil über die Tätigkeiten des Sekretariats des Europäischen Justiziellen Netzes.

Artikel 12

Territorialer Geltungsbereich

Sobald das Vereinigte Königreich diesen Beschluss auf die Kanalinseln und die Isle of Man anwenden will, teilt es dem Präsidenten des Rates dies schriftlich mit. Der Rat beschließt über einen solchen Antrag.

Artikel 13

Beurteilung der Funktionsweise des Europäischen Justiziellen Netzes

(1)   Jedes zweite Jahr ab dem 24. Dezember 2008 berichtet das Europäische Justizielle Netz dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission schriftlich über seine Tätigkeiten und seine Verwaltung.

(2)   Das Europäische Justizielle Netz kann in dem in Absatz 1 genannten Bericht auch auf Probleme im Bereich der Kriminalpolitik in der Europäischen Union, die sich infolge der Tätigkeiten des Europäischen Justiziellen Netzes gezeigt haben, hinweisen und Vorschläge zur Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen formulieren.

(3)   Das Europäische Justizielle Netz kann ferner Berichte oder sonstige Informationen über seine Tätigkeit vorlegen, die der Rat von ihm anfordern kann.

(4)   Der Rat beurteilt alle vier Jahre ab dem 24. Dezember 2008 die Tätigkeit des Europäischen Justiziellen Netzes anhand eines von der Kommission in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Justiziellen Netz erstellten Berichts.

Artikel 14

Aufhebung der Gemeinsamen Maßnahme 98/428/JI

Die Gemeinsame Maßnahme 98/428/JI wird aufgehoben.

Artikel 15

Wirksamwerden

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2008.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

R. BACHELOT-NARQUIN


(1)  Stellungnahme vom 2. September 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 4.

(3)  ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 3.

(4)  ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 105 vom 27.4.1996, S. 1.


24.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 348/s3


HINWEIS FÜR DEN LESER

Nach entsprechendem Beschluss der Organe entfällt künftig der Hinweis auf die letzte Änderung der zitierten Rechtsakte.

Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich in den hier veröffentlichten Texten Verweise auf Rechtsakte auf die jeweils geltende Fassung der Rechtsakte.