ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 344

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
20. Dezember 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1299/2008 des Rates vom 9. Dezember 2008 zur Festsetzung der Orientierungspreise und der gemeinschaftlichen Produktionspreise für bestimmte Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 2009 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 104/2000

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1300/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für den Heringsbestand des Gebietes westlich Schottlands und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen

6

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1301/2008 der Kommission vom 19. Dezember 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

10

 

*

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1302/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 über die zentrale Ausschlussdatenbank

12

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1303/2008 der Kommission vom 18. Dezember 2008 zur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 983/2008 zur Annahme eines Programms zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft zuzuteilen und im Haushaltsjahr 2009 zu verbuchen sind

27

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1304/2008 der Kommission vom 19. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 hinsichtlich der Bedingungen für die Ausnahme bestimmter Tiere empfänglicher Arten vom Verbringungsverbot gemäß der Richtlinie 2000/75/EG des Rates ( 1 )

28

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1305/2008 der Kommission vom 19. Dezember 2008 zur Genehmigung geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Maroilles oder Marolles (g.U.))

30

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1306/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 zur Festsetzung der gemeinschaftlichen Verkaufspreise für die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates aufgeführten Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 2009

35

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1307/2008 der Kommission vom 19. Dezember 2008 zur Festsetzung der Referenzpreise für bestimmte Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 2009

37

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1308/2008. der Kommission vom 19. Dezember 2008 zur Festsetzung der Höhe der Beihilfe zur privaten Lagerhaltung für bestimmte Fischereierzeugnisse im Fischwirtschaftsjahr 2009

41

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1309/2008 der Kommission vom 19. Dezember 2008 zur Festsetzung der im Fischwirtschaftsjahr 2009 geltenden gemeinschaftlichen Rücknahme- und Verkaufspreise für die Fischereierzeugnisse des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates

42

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1310/2008 der Kommission vom 19. Dezember 2008 zur Festsetzung der Pauschalwerte für die aus dem Handel genommenen Fischereierzeugnisse, die zur Berechung des finanziellen Ausgleichs und des entsprechenden Vorschusses dienen, für das Fischwirtschaftsjahr 2009

52

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1311/2008 der Kommission vom 19. Dezember 2008 zur Festsetzung der Höhe der Übertragungsbeihilfe und der Pauschalbeihilfe für bestimmte Fischereierzeugnisse im Fischwirtschaftsjahr 2009

54

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1312/2008 der Kommission vom 19. Dezember 2008 über die Festsetzung der Umrechnungssätze für die Verarbeitungsstufen von Reis sowie über die Festsetzung der Bearbeitungskosten und des Wertes der Nebenprodukte (kodifizierte Fassung)

56

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1313/2008 der Kommission vom 19. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 501/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern

61

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1314/2008 der Kommission vom 19. Dezember 2008 zur 102. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen

64

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1315/2008 der Kommission vom 19. Dezember 2008 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2008 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch gestellten Anträge

66

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1316/2008 der Kommission vom 19. Dezember 2008 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2008 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 539/2007 eröffneten Zollkontingents für bestimmte Erzeugnisse im Sektor Eier und Eieralbumin gestellten Anträge

68

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1317/2008 der Kommission vom 19. Dezember 2008 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2008 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch gestellten Anträge

70

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1318/2008 der Kommission vom 19. Dezember 2008 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2008 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 536/2007 eröffneten und den Vereinigten Staaten von Amerika zugewiesenen Zollkontingents für Geflügelfleisch gestellten Anträge

72

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1319/2008 der Kommission vom 19. Dezember 2008 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2008 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1384/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch mit Ursprung in Israel gestellten Anträge

73

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1320/2008 der Kommission vom 19. Dezember 2008 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2008 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1383/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch mit Ursprung in der Türkei gestellten Anträge

75

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1321/2008 der Kommission vom 19. Dezember 2008 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2008 im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch gestellten Anträge

76

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2008/125/EG der Kommission vom 19. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme von Aluminiumphosphid, Calciumphosphid, Magnesiumphosphid, Cymoxanil, Dodemorph, 2,5-Dichlorbenzoesäuremethylester, Metamitron, Sulcotrion, Tebuconazol und Triadimenol als Wirkstoffe ( 1 )

78

 

*

Richtlinie 2008/127/EG der Kommission vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme verschiedener Wirkstoffe ( 1 )

89

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2008/965/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 2008 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für bestimmte gemeinschaftliche Referenzlaboratorien im Bereich Tiergesundheit und lebende Tiere im Jahr 2009 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7667)

112

 

 

2008/966/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 2008 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der biogeografischen Steppenregion (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8066)

117

 

 

2008/967/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 2008 über die Nichtaufnahme von Kohlenmonoxid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8077)  ( 1 )

121

 

 

2008/968/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von arachidonsäurereichem Öl aus Mortierella alpina als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8080)

123

 

 

2008/969/EG, Euratom

 

*

Beschluss der Kommission vom 16. Dezember 2008 über das von den Anweisungsbefugten der Kommission und den Exekutivagenturen zu verwendende Frühwarnsystem

125

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

 

2008/970/GASP

 

*

Beschluss EUPOL COPPS/1/2008 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 16. Dezember 2008 betreffend die Ernennung des Leiters der Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete

139

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

20.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1299/2008 DES RATES

vom 9. Dezember 2008

zur Festsetzung der Orientierungspreise und der gemeinschaftlichen Produktionspreise für bestimmte Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 2009 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 104/2000

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 26 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 sehen die Festsetzung eines Orientierungspreises und eines gemeinschaftlichen Produktionspreises zur Bestimmung des Preisniveaus zur Marktintervention für bestimmte Fischereierzeugnisse für jedes Fischwirtschaftsjahr vor.

(2)

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 ist für jedes Erzeugnis bzw. jede Erzeugnisgruppe, die in den Anhängen I und II der genannten Verordnung aufgeführten sind, ein Orientierungspreis festzusetzen.

(3)

Aufgrund der derzeit verfügbaren Preisangaben für die betreffenden Erzeugnisse und der in Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 festgelegten Kriterien sollten die Orientierungspreise für das Fischwirtschaftsjahr 2009 je nach Fischart angehoben, beibehalten oder gesenkt werden.

(4)

Gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 ist der gemeinschaftliche Produktionspreis für die in Anhang III der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse festzusetzen. Es empfiehlt sich, den gemeinschaftlichen Produktionspreis nur für eines dieser Erzeugnisse festzusetzen und den gemeinschaftlichen Produktionspreis für die anderen Erzeugnisse mittels der Anpassungskoeffizienten zu errechnen, die durch die Verordnung (EG) Nr. 802/2006 der Kommission vom 30. Mai 2006 zur Festsetzung der Anpassungskoeffizienten für Fische der Gattungen Thunnus und Euthynnus  (2) festgelegt worden sind.

(5)

Aufgrund der in Artikel 18 Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich sowie in Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 festgelegten Kriterien sollte der gemeinschaftliche Produktionspreis für das Fischwirtschaftsjahr 2009 angepasst werden.

(6)

Aus Gründen der Dringlichkeit ist es wichtig, eine Ausnahme von der in Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union genannten sechswöchigen Frist zu gewähren —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Fischwirtschaftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 werden die Orientierungspreise gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Für das Fischwirtschaftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 werden die gemeinschaftlichen Produktionspreise gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. BUSSEREAU


(1)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

(2)  ABl. L 144 vom 31.5.2006, S. 15.


ANHANG I

Anhänge

Art

Erzeugnisse der Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 104/2000

Aufmachungsform

Orientierungspreise

(EUR/t)

I

1.

Heringe der Art Clupea harengus

Ganz

281

2.

Sardinen der Art Sardina pilchardus

Ganz

574

3.

Dornhai (Squalus acanthias)

Ganz oder ausgenommen, mit Kopf

1 112

4.

Katzenhai (Scyliorhinus-Arten)

Ganz oder ausgenommen, mit Kopf

725

5.

Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche (Sebastes-spp.)

Ganz

1 200

6.

Kabeljau der Art Gadus morhua

Ganz oder ausgenommen, mit Kopf

1 655

7.

Köhler (Pollachius virens)

Ganz oder ausgenommen, mit Kopf

776

8.

Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus),

Ganz oder ausgenommen, mit Kopf

1 038

9.

Merlan (Merlangius merlangus)

Ganz oder ausgenommen, mit Kopf

955

10.

Leng (Molva-Arten)

Ganz oder ausgenommen, mit Kopf

1 214

11.

Makrelen der Art Scomber scombrus

Ganz

323

12.

Makrelen der Art Scomber japonicus

Ganz

291

13.

Sardellen (Engraulis-Arten)

Ganz

1 300

14.

Scholle (Pleuronectes platessa),

Ganz oder ausgenommen, mit Kopf vom 1.1.2009 bis 30.4.2009

1 079

Ganz oder ausgenommen, mit Kopf vom 1.5.2009 bis 31.12.2009

1 499

15.

Seehechte der Art Merluccius merluccius

Ganz oder ausgenommen, mit Kopf

3 620

16.

Scheefsnut (Lepidorhombus-Arten)

Ganz oder ausgenommen, mit Kopf

2 528

17.

Scharbe (Limanda limanda)

Ganz oder ausgenommen, mit Kopf

854

18.

Flunder (Platichthys flesus)

Ganz oder ausgenommen, mit Kopf

522

19.

Weißer Thun (Thunnus alalunga)

Ganz

2 197

ausgenommen, mit Kopf

2 415

20.

Tintenfische (Sepia officinalis und Rossia macrosoma)

Ganz

1 729

21.

Seeteufel (Lophius-Arten)

Ganz oder ausgenommen, mit Kopf

2 968

Ohne Kopf

6 107

22.

Garnelen der Art Crangon crangon

Nur in Wasser gekocht

2 498

23.

Tiefseegarnelen (Pandalus Borealis)

Nur in Wasser gekocht

6 539

Frisch oder gekühlt

1 622

24.

Taschenkrebse (Cancer pagurus)

Ganz

1 783

25.

Kaisergranat (Nephrops norvegicus)

Ganz

5 470

Nur als Schwanz

4 364

26.

Seezunge (Solea-Arten)

Ganz oder ausgenommen, mit Kopf

6 880

II

1.

Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides)

Gefroren, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts

1 955

2.

Seehecht (Merluccius-Arten)

Gefroren, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts

1 196

Gefroren, in Filets, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts

1 483

3.

Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten)

Gefroren, in Partien oder in Originalverpackung einheitlichen Inhalts

1 554

4.

Schwertfisch (Xiphias gladius)

Gefroren, ganz, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts

3 998

5.

Tintenfische der Arten Sepia officinalis, Rossia macrosoma und Sepiola rondeletti

Gefroren, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts

1 954

6.

Kraken (Octopus-Arten)

Gefroren, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts

2 183

7.

Kalmare (Loligo-Arten)

Gefroren, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts

1 203

8.

Kalmare (Ommastrephes sagittatus)

Gefroren, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts

961

9.

Illex argentinus

Gefroren, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts

869

10.

Garnelen der Familie Penaeidae

 

 

Garnelen der Art Parapenaeus Longirostris

Gefroren, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts

4 032

andere Arten der Familie Penaeidae

Gefroren, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts

7 897


ANHANG II

Art

Erzeugnisse des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 104/2000

Gewicht

Handelsmerkmale

Gemeinschaftlicher Produktionspreis

(EUR/Tonne)

Gelbflossenthun (Thunnus albacares)

Stückgewicht von mehr als 10 kg

Ganz

1 275

Ausgenommen, ohne Kiemen

 

Andere

 

Stückgewicht von 10 kg oder weniger

Ganz

 

Ausgenommen, ohne Kiemen

 

Andere

 

Weißer Thun (Thunnus alalunga)

Stückgewicht von mehr als 10 kg

Ganz

 

Ausgenommen, ohne Kiemen

 

Andere

 

Stückgewicht von 10 kg oder weniger

Ganz

 

Ausgenommen, ohne Kiemen

 

Andere

 

Echter Bonito (Katsuwonus pelamis)

 

Ganz

 

 

Ausgenommen, ohne Kiemen

 

 

Andere

 

Roter Thun (Thunnus Thynnus)

 

Ganz

 

 

Ausgenommen, ohne Kiemen

 

 

Andere

 

Andere Arten der Gattungen Thunnus und Euthynnus

 

Ganz

 

 

Ausgenommen, ohne Kiemen

 

 

Andere

 


20.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 1300/2008 DES RATES

vom 18. Dezember 2008

zur Festlegung eines Mehrjahresplans für den Heringsbestand des Gebietes westlich Schottlands und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION—

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (2) schreibt vor, dass die Gemeinschaft zur Verwirklichung des dort genannten Ziels nach dem Vorsorgeansatz Maßnahmen ergreift, um die lebenden aquatischen Ressourcen zu schützen und zu erhalten, ihre nachhaltige Nutzung zu ermöglichen und die Auswirkungen der Fischerei auf die marinen Ökosysteme auf ein Mindestmaß zu begrenzen.

(2)

Der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) und der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei (STECF) weisen in aktuellen wissenschaftlichen Gutachten darauf hin, dass der Heringsbestand (Clupea harengus) in den Gewässern westlich von Schottland gemessen an dem Ziel des höchstmöglichen Dauerertrags leicht überfischt ist.

(3)

Es sollte ein Mehrjahresplan aufgestellt werden, der gewährleistet, dass der Bestand im Rahmen des höchstmöglichen Dauerertrags unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen befischt wird.

(4)

Der Plan sollte auf die stufenweise Einführung eines ökosystemorientierten Ansatzes in der Bestandsbewirtschaftung abzielen und einen Beitrag zu effizienten Fischereitätigkeiten innerhalb einer wirtschaftlich lebensfähigen, wettbewerbsfähigen Fischwirtschaft leisten, einen angemessenen Lebensstandard für die von der Heringsfischerei westlich von Schottland abhängigen Personen gewährleisten und die Verbraucherinteressen berücksichtigen.

(5)

Den wissenschaftlichen Gutachten des STECF und des ICES zufolge ist der Heringsbestand im Gebiet westlich Schottlands in der Lage, sich kontinuierlich zu erneuern und einen angemessen hohen Ertrag zu erbringen, wenn er so befischt wird, dass die fischereiliche Sterblichkeit bei einem Niveau der Biomasse des Bestands von mindestens 75 000 Tonnen 0,25 und bei einem Niveau von weniger als 75 000 Tonnen, aber mindestens 50 000 Tonnen 0,2 beträgt.

(6)

Zur Umsetzung des Gutachtens ist eine geeignete Methode erforderlich, mit der die zulässigen Gesamtfangmengen (TACs) für den Heringsbestand in den Gewässern westlich Schottlands auf ein Niveau festgesetzt werden, das mit einer angemessenen langfristigen fischereilichen Sterblichkeit und dem Niveau der Biomasse des Fischbestands vereinbar ist.

(7)

Um bei den Fangmöglichkeiten Stabilität zu gewährleisten, sind die Schwankungen der TACs von einem Jahr zum nächsten zu begrenzen, wenn das Niveau der Biomasse des Bestands 50 000 Tonnen oder mehr beträgt.

(8)

Um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten, bedarf es zusätzlich zu den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse (3), der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (4) und der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten (5) weiterer Kontrollmaßnahmen.

(9)

Es sollten Vorschriften vorgesehen werden, um den durch diese Verordnung eingeführten Mehrjahresplan für die Zwecke des Artikels 21 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (6) als Wiederauffüllungsplan im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 bzw. für die Zwecke des Artikels 1 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 als Bewirtschaftungsplan im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 einzustufen, wobei dem Niveau der Biomasse des Bestands Rechnung zu tragen ist.

(10)

Die Festsetzung von Gesamtfangmengen, die Revision der Mindestwerte für die fischereiliche Sterblichkeit sowie bestimmte notwendige Anpassungen der Bewirtschaftungs- und Wiederauffüllungspläne nach Prüfung ihrer Wirksamkeit und ihrer Funktionsweise sind Maßnahmen von entscheidender Bedeutung für die gemeinsame Fischereipolitik. Der Rat sollte sich daher vorbehalten, Durchführungsbefugnisse in diesen speziellen Bereichen selbst auszuüben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein Mehrjahresplan für die Fischereien festgelegt, die den Heringsbestand (Clupea harengus) in den internationalen und Gemeinschaftsgewässern der ICES-Gebiete Vb und VIb und in dem Teil des ICES-Gebiets VIa westlich von 7o W und nördlich von 55o N oder östlich von 7o W und nördlich von 56o N, Clyde ausgenommen, (nachstehend zusammen als „das Gebiet westlich Schottlands“ bezeichnet) befischen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002. Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck

a)

„ICES-Gebiete“ die in der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates vom 17. Dezember 1991 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben, definierten Gebiete (7);

b)

„zulässige Gesamtfangmenge (TAC)“ die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen und angelandet werden darf;

c)

„VMS“ ein satellitengestütztes Schiffsüberwachungssystem im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme (8);

d)

„betroffene Altersklassen“ die Altersklassen von drei bis einschließlich sieben Jahren oder andere Altersklassen, die der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei (STECF) als betroffen genannt hat.

KAPITEL II

ZIEL UND ZIELWERTE

Artikel 3

Ziel und Zielwerte

(1)   Der Mehrjahresplan soll die Nutzung des Heringsbestands im Gebiet westlich Schottlands auf der Grundlage des höchstmöglichen Dauerertrags sichern.

(2)   Das in Absatz 1 genannte Ziel wird erreicht, indem

a)

die fischereiliche Sterblichkeit in den betroffenen Altersklassen bei 0,25 pro Jahr gehalten wird, wenn das Niveau der Biomasse des Laicherbestands 75 000 Tonnen oder mehr beträgt;

b)

die fischereiliche Sterblichkeit in den betroffenen Altersklassen bei höchstens 0,2 pro Jahr gehalten wird, wenn das Niveau der Biomasse des Laicherbestands weniger als 75 000 Tonnen, aber mindestens 50 000 Tonnen beträgt;

c)

die Fischerei eingestellt wird, falls das Niveau der Biomasse des Laicherbestands weniger als 50 000 Tonnen beträgt.

(3)   Das Ziel gemäß Absatz 1 wird mit einer je nach Zustand des Bestands auf 20 % oder 25 % begrenzten Schwankung der TAC von einem Jahr zum anderen erreicht.

KAPITEL III

ZULÄSSIGE GESAMTFANGMENGEN

Artikel 4

Festsetzung der TAC

(1)   Der Rat setzt jedes Jahr auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission mit qualifizierter Mehrheit gemäß den Absätzen 2 bis 6 die TAC für den Heringsbestand im Gebiet westlich Schottlands für das kommende Jahr fest.

(2)   Würde nach dem Gutachten des STECF das Niveau der Biomasse des Laicherbestands in dem Jahr, für das die TAC festzulegen ist, 75 000 Tonnen oder mehr betragen, so wird die TAC auf einer Höhe festgesetzt, die nach dem Gutachten des STECF eine fischereiliche Sterblichkeit von 0,25 pro Jahr bewirkt. Die Schwankung der TAC von einem Jahr zum anderen wird jedoch auf 20 % begrenzt.

(3)   Würde nach dem Gutachten des STECF das Niveau der Biomasse des Laicherbestands in dem Jahr, für das die TAC festzulegen ist, weniger als 75 000 Tonnen, aber mindestens 50 000 Tonnen betragen, so wird die TAC auf einer Höhe festgesetzt, die nach dem Gutachten des STECF eine fischereiliche Sterblichkeit von 0,2 pro Jahr bewirkt. Die Schwankung der TAC von einem Jahr zum anderen wird jedoch begrenzt auf

a)

20 %, wenn davon ausgegangen wird, dass das Niveau der Biomasse des Laicherbestands 62 500 Tonnen oder mehr, aber weniger als 75 000 Tonnen beträgt;

b)

25 %, wenn davon ausgegangen wird, dass das Niveau der Biomasse des Laicherbestands 50 000 Tonnen oder mehr, aber weniger als 62 500 Tonnen beträgt.

(4)   Würde nach dem Gutachten des STECF das Niveau der Biomasse des Laicherbestands in dem Jahr, für das die TAC festzulegen ist, weniger als 50 000 Tonnen betragen, so wird die TAC auf 0 Tonnen festgesetzt.

(5)   Für die gemäß den Absätzen 2 und 3 vorzunehmende Berechnung berücksichtigt der STECF, dass die fischereiliche Sterblichkeit des Bestands in dem Jahr vor dem Jahr, für das die TAC festzulegen ist, 0,25 beträgt.

(6)   Abweichend von den Absätzen 2 und 3 wird die TAC, falls der STECF der Ansicht ist, dass der Heringsbestand des Gebiets westlich Schottlands sich nicht hinreichend erholt, auf einer Höhe festgesetzt, die unter dem liegt, was in den genannten Absätzen vorgesehen ist.

Artikel 5

Spezielle Fangerlaubnis

(1)   Für den Heringsfang im Gebiet westlich Schottlands müssen die Schiffe im Besitz einer gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 ausgestellten speziellen Fangerlaubnis sein.

(2)   Fischereifahrzeugen, die nicht im Besitz einer speziellen Fangerlaubnis gemäß Absatz 1 sind, ist es verboten, während Fangreisen, bei denen das Schiff sich im Gebiet westlich Schottlands aufhält, Hering zu fangen oder an Bord aufzubewahren.

(3)   Fischereifahrzeuge, denen eine spezielle Fangerlaubnis gemäß Absatz 1 erteilt wurde, dürfen während derselben Fangreise nicht außerhalb des Gebiets westlich Schottlands fischen.

(4)   Absatz 3 gilt nicht für Fischereifahrzeuge, die ihren Fangbericht täglich dem gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 eingerichteten Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenmitgliedstaats zur Eingabe in dessen elektronische Datenbank übermitteln.

(5)   Jeder Mitgliedstaat führt ein Verzeichnis der Schiffe, die im Besitz der speziellen Fangerlaubnis gemäß Absatz 1 sind, und macht es der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten durch Veröffentlichung auf seiner offiziellen Website zugänglich. Die unter Absatz 4 fallenden Schiffe sind in dem Verzeichnis deutlich auszuweisen.

Artikel 6

Gegenkontrollen

Neben den in Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgelegten Verpflichtungen führen die Mitgliedstaaten Verwaltungsgegenkontrollen durch, indem sie einen Dokumentenabgleich der Anlandeerklärungen, der in den Logbüchern eingetragenen Fanggebiete und Fänge, der gemäß Artikel 5 Absatz 4 dieser Verordnung übermittelten Fangberichte und der VMS-Daten vornehmen. Die Ergebnisse dieser Gegenkontrollen werden aufgezeichnet und der Kommission auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

KAPITEL IV

FOLGEMASSNAHMEN

Artikel 7

Revision der Mindestwerte für die fischereiliche Sterblichkeit

Gelangt die Kommission auf der Grundlage der Gutachten des STECF zu dem Ergebnis, dass die Werte für die fischereiliche Sterblichkeit und die entsprechenden Niveaus der Biomasse des Laicherbestands gemäß Artikel 3 Absatz 2 mit dem in Artikel 3 Absatz 1 festgelegten Ziel nicht im Einklang stehen, so beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit eine Revision dieser Niveaus der Biomasse und/oder Werte.

Artikel 8

Bewertung und Überprüfung des Mehrjahresplans

(1)   Die Kommission holt jährlich beim STECF und beim Regionalbeirat „Pelagische Arten“ Gutachten zur erreichten Umsetzung der Ziele des Mehrjahresplans ein. Geht aus den Gutachten hervor, dass die Ziele nicht erreicht werden, entscheidet der Rat der EU mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission über zusätzliche und/oder alternative Maßnahmen, mit deren Hilfe die Verwirklichung dieser Ziele gewährleistet werden soll.

(2)   Mindestens alle vier Jahre ab dem 18. Dezember 2008 überprüft die Kommission den geografischen Anwendungsbereich, die biologischen Referenzwerte, die Angemessenheit und das ordnungsgemäße Funktionieren des Mehrjahresplans. Die Kommission holt zu dieser Überprüfung Gutachten beim STECF und beim Regionalbeirat „Pelagische Arten“ ein. Gegebenenfalls kann der Rat der EU mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschließen, geeignete Anpassungen des Mehrjahresplans hinsichtlich des geografischen Anwendungsbereichs nach Artikel 1, der biologischen Referenzwerte nach Artikel 3 oder der Vorschriften über die Festsetzung der TAC nach Artikel 4 vorzunehmen.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 9

Europäischer Fischereifonds

Geht der STECF davon aus, dass die Laicherbiomasse des Herings 75 000 Tonnen oder mehr beträgt, so gilt der Mehrjahresplan für die Zwecke des Artikels 21 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 als Bewirtschaftungsplan im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002. Andernfalls gilt der Mehrjahresplan für die Zwecke des Artikels 21 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 als Wiederauffüllungsplan im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002.

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BARNIER


(1)  Stellungnahme vom 4. Dezember 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(3)  ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 7.

(4)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

(5)  ABl. L 276 vom 10.10.1983, S. 1.

(6)  ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.

(7)  ABl. L 365 vom 31.12.1991, S. 1.

(8)  ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 17.


20.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 1301/2008 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Dezember 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

CR

110,3

MA

82,4

TR

91,2

ZZ

94,6

0707 00 05

JO

167,2

MA

63,0

TR

110,3

ZZ

113,5

0709 90 70

MA

126,5

TR

110,9

ZZ

118,7

0805 10 20

AR

17,0

BR

44,6

CL

52,1

EG

51,1

MA

76,3

TR

76,0

UY

30,6

ZA

44,5

ZW

25,4

ZZ

46,4

0805 20 10

MA

76,3

TR

64,0

ZZ

70,2

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

50,3

IL

73,9

TR

66,7

ZZ

63,6

0805 50 10

MA

64,0

TR

58,5

ZZ

61,3

0808 10 80

CA

82,7

CN

85,8

MK

30,3

US

94,9

ZA

118,0

ZZ

82,3

0808 20 50

CN

48,4

TR

42,4

US

117,2

ZZ

69,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


20.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/12


VERORDNUNG (EG, EURATOM) Nr. 1302/2008 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2008

über die zentrale Ausschlussdatenbank

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 95,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds (2), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission, die die Verantwortung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union sowie aller übrigen von den Gemeinschaften bewirtschafteten Mittel trägt, ist gehalten, unter Einhaltung der Gemeinschaftsregelung für die Bearbeitung personenbezogener Daten eine zentrale Datenbank einzurichten und zu betreiben, um das in der Haushaltsordnung vorgesehene Ausschlussverfahren effizienter zu machen und die finanziellen Interessen der Gemeinschaften zu schützen. Die Datenbank sollte insbesondere den Vollzug sämtlicher Gemeinschaftsmittel unabhängig von der geltenden Verwaltungsmethode abdecken.

(2)

Die Haushaltsordnung erlegt den Organen im Rahmen der zentralen Verwaltung von Gemeinschaftsmitteln bestimmte Pflichten bei der Vergabe von Aufträgen und Finanzhilfen an Dritte auf. So müssen nach Artikel 93 und Artikel 114 Absatz 3 der Haushaltsordnung Dritte, auf die einer der in Artikel 93 Absatz 1 genannten Umstände zutrifft, von der Teilnahme an allen Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen oder zur Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft ausgeschlossen werden. Artikel 94 und Artikel 114 Absatz 3 der Haushaltsordnung untersagen die Vergabe von Aufträgen oder Finanzhilfen an Dritte, die sich in einem Interessenkonflikt befinden oder im Zuge der Mitteilung der vom öffentlichen Auftraggeber für die Teilnahme an der Ausschreibung verlangten Auskünfte falsche Erklärungen abgegeben haben. Artikel 96 und Artikel 114 Absatz 4 räumen dem öffentlichen Auftraggeber überdies die Möglichkeit ein, Dritten verwaltungsrechtliche oder finanzielle Sanktionen aufzuerlegen, insbesondere in Form des Ausschlusses von der Gewährung jeglicher finanzieller Unterstützung der Gemeinschaft während eines Zeitraums, den das betroffene Organ nach Maßgabe von Artikel 133a der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3) festzulegen hat.

(3)

Nach den Artikeln 74 und 75 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4) sind diese Einrichtungen zur Anwendung der oben genannten Bestimmungen verpflichtet.

(4)

Nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (5) sind die Exekutivagenturen bei der Ausführung ihres Verwaltungshaushalts zur Anwendung der oben genannten Bestimmungen der Haushaltsordnung verpflichtet.

(5)

Da die Exekutivagenturen bei der Ausführung ihrer operativen Mittel, auf die sie die Haushaltsordnung anwenden, den Status von durch die Kommission bevollmächtigten Anweisungsbefugten haben, sollten sie in gleicher Weise wie die Kommissionsdienststellen Zugang zu der Ausschlussdatenbank haben.

(6)

Um die Verwendung der Daten zu regeln, sollten die Ziele und der Zweck der Ausschlussdatenbank festgelegt werden.

(7)

Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) sollte Zugang zu der Ausschlussdatenbank erhalten, um den ihm obliegenden Untersuchungsaufgaben, Arbeiten zur Informationssammlung und -auswertung und Betrugsverhütungsmaßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (6) und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (7) nachzukommen.

(8)

Der Rechnungsführer der Kommission sollte die Verwaltung der Ausschlussdatenbank sicherstellen und das Recht haben, die in der Datenbank gespeicherten Daten zu ändern. Die zuständigen Kommissionsdienststellen oder die anderen Einrichtungen sollten für die Beantragung der Eingabe von Ausschlusswarnungen in die Ausschlussdatenbank verantwortlich sein.

(9)

Bei der Regelung des Zugangs zur Ausschlussdatenbank sollte unterschieden werden zwischen Kommissionsdienstellen, Exekutivagenturen und allen Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft, die das den Direktzugriff auf die Ausschlusswarnungen ermöglichende Rechnungsführungssystem der Kommission benutzen, einerseits und den sonstigen, nicht über einen solchen Zugriff verfügenden Einrichtungen, Durchführungsbehörden und -stellen andererseits. Letztgenannte Einrichtungen sollten daher über benannte Kontaktstellen Zugang erhalten, und die Durchführungsbehörden und -stellen über Verbindungsstellen.

(10)

Es sollte möglich sein, den Zugang zur Ausschlussdatenbank in Fällen zu begrenzen, in denen Durchführungsbehörden oder -stellen Mittel mit einem sehr begrenzten Dezentralisierungsniveau verwalten, so dass ein Zugang zur Ausschlussdatenbank unangemessen wäre, oder in denen ein solcher Zugriff aus Datenschutzgründen verwehrt wird.

(11)

Es sollten die Aufgaben der Kontakt- und der Verbindungsstellen bestimmt werden, um ihre Verantwortlichkeiten klar festzulegen.

(12)

Um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Datenbank allen Einrichtungen gemein sein sollte, sollte der Datenfluss direkt zum Rechnungsführer der Kommission erfolgen.

(13)

Um im Zeitraum zwischen einem nach Artikel 93 Absatz 1 der Haushaltsordnung ergangenen Beschluss über den Ausschluss von einem Auftrag oder einer Finanzhilfe und der Festlegung der Ausschlussdauer durch die Einrichtung die finanziellen Interessen der Gemeinschaften zu schützen, sollte letztere die vorläufige Registrierung einer Ausschlusswarnung beantragen können.

(14)

Um nicht mehr aktuelle Ausschlusswarnungen (insbesondere für inzwischen abgewickelte Unternehmen) zu vermeiden, sollten Ausschlusswarnungen nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstaben a und d der Haushaltsordnung nach fünf Jahren automatisch gelöscht werden.

(15)

Da sich Ausschlüsse nach Artikel 94 der Haushaltsordnung nicht (wie bei Artikel 93 Absatz 1 der Fall) auf einen generellen Ausschluss beziehen, sondern auf spezifische Aufträge oder Finanzhilfen, sollte der Registrierungszeitraum begrenzt und automatisch gelöscht werden.

(16)

Das Verfahren für Anträge auf der Grundlage von Informationen der Durchführungsbehörden oder -stellen, das für alle Verwaltungsarten mit Ausnahme der direkten zentralen Mittelverwaltung gilt, sollte klar festgelegt werden.

(17)

Die Mitverantwortung der Durchführungsbehörden oder -stellen für die Daten, die der zuständigen Kommissionsdienststelle einerseits von der Verbindungsstelle und andererseits vom Rechnungsführer übermittelt werden, sowie ihre Berichtigung, Aktualisierung oder Löschung sollten klar festgelegt werden.

(18)

Um klare Regeln für den Fall festzulegen, dass die Durchführungsbehörde oder -stelle keine Ausschlussdauer gemäß Artikel 133a Absatz 1 der Durchführungsbestimmungen festgelegt hat, sollte vorgesehen werden, dass der Beschluss über die Ausschlussdauer von der zuständigen Kommissionsdienststelle auszuarbeiten und von der Kommission zu erlassen ist.

(19)

Der Informationsfluss zwischen den zugelassenen Nutzern der Ausschlussdatenbank sollte detailliert festgelegt werden, und für jede Ausschlusswarnung sollte eine Kontaktperson bestimmt werden, die den zugelassenen Nutzern der Ausschlussdatenbank nähere Informationen über die Warnung geben kann.

(20)

Für den Fall, dass von Dritten vorgelegte Unterlagen nicht mit den Daten in der Ausschlussdatenbank übereinstimmen, sollte die spezifische Bestimmung eingeführt werden, dass dafür Sorge zu tragen ist, dass die in der Ausschlussdatenbank gespeicherten Daten allzeit korrekt und auf dem neuesten Stand sind.

(21)

Es sollte ein Rahmen festgelegt werden, der es ermöglicht, bewährte Praktiken zwischen Einrichtungen auszutauschen und Fragen der Benutzung der Ausschlussdatenbank zu klären.

(22)

Die mit dem Betrieb der Ausschlussdatenbank verbundene Verarbeitung personenbezogener Daten sollte in Übereinstimmung mit der auf die Mitgliedstaaten anwendbaren Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (8) und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (9) erfolgen; beide Rechtsakte sind in vollem Umfang anwendbar.

(23)

Die vorliegende Verordnung trägt der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten in gebührender Weise Rechnung. Zudem sieht die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 vor, dass der Datenschutzbeauftragte der Kommission vor Beginn der Verarbeitung den Europäischen Datenschutzbeauftragten unterrichten muss, welcher den Fall sodann prüft.

(24)

Aus Gründen der Klarheit sollten die Rechte der Personen, deren Daten in der Ausschlussdatenbank erfasst werden bzw. erfasst werden könnten, in Datenschutzbestimmungen präzisiert werden. Sowohl natürliche als auch juristische Personen sollten in Kenntnis gesetzt werden, wenn sie betreffende Daten in die Ausschlussdatenbank aufgenommen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Durch diese Verordnung wird eine zentrale Datenbank (nachfolgend „Ausschlussdatenbank“ genannt) gemäß Artikel 95 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (nachfolgend „Haushaltsordnung“ genannt) eingerichtet.

(2)   Die in der Ausschlussdatenbank gespeicherten Daten dürfen nur für die Zwecke der Anwendung der Artikel 93 bis 96 und 114 der Haushaltsordnung, der Artikel 133 bis 134b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 und der Artikel 96 bis 99 und 110 der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 verwendet werden.

(3)   Das OLAF darf die Daten für seine Untersuchungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 für seine Arbeiten zur Informationssammlung und -auswertung sowie für seine Betrugsverhütungsmaßnahmen einschließlich Risikoanalysen verwenden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Einrichtungen“: Europäisches Parlament, Rat, Kommission, Gerichtshof, Rechnungshof, Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss, Ausschuss der Regionen, Europäischer Bürgerbeauftragter, Europäischer Datenschutzbeauftragter, in Artikel 185 Absatz 1 der Haushaltsordnung genannte Exekutivagenturen und Einrichtungen;

2.

„Durchführungsbehörde oder -stelle“: Behörden der Mitgliedstaaten oder von Drittländern, internationale Organisationen und sonstige gemäß den Artikeln 53 und 54 der Haushaltsordnung beim Haushaltsvollzug mitwirkende Einrichtungen mit Ausnahme der in Artikel 185 Absatz 1 der Haushaltsordnung genannten Exekutivagenturen und Einrichtungen. Die Mitgliedstaaten können in dieser Verordnung vorgesehene Aufgaben anderen einzelstaatlichen Behörden übertragen, die dadurch mit Durchführungsbehörden oder -stellen gleichgesetzt werden;

3.

„Dritte“: Bewerber, Bieter, Auftragnehmer, Lieferanten, Dienstleister und ihre Unterauftragnehmer, Finanzhilfeantragsteller und -empfänger einschließlich Empfänger von Direkthilfen, Auftragnehmer von Finanzhilfeempfängern sowie Rechtssubjekte, die finanzielle Unterstützung von einem Empfänger einer Gemeinschaftsfinanzhilfe nach Artikel 120 der Haushaltsordnung erhalten.

Artikel 3

Ausschlusswarnung

Ausschlusswarnungen enthalten folgende Daten:

a)

Informationen über Dritte, auf die die in Artikel 93 Absatz 1, Artikel 94, Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung genannten Umstände zutreffen;

b)

Informationen über Personen mit Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnissen gegenüber juristischen Personen, auf die die in Artikel 93 Absatz 1, Artikel 94, Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung genannten Umstände zutreffen;

c)

die Gründe für den Ausschluss der unter Buchstabe a genannten Dritten bzw. der unter Buchstabe b genannten Personen sowie gegebenenfalls Angaben über etwaige Verurteilungen und die Dauer des Ausschlusses.

Artikel 4

Verwaltung der Ausschlussdatenbank

(1)   Der Rechnungsführer der Kommission oder die ihm unterstehenden Bediensteten, denen in Anwendung von Artikel 62 der Haushaltsordnung bestimmte Aufgaben übertragen wurden (nachfolgend „der Rechnungsführer der Kommission“ genannt), verwalten die Ausschlussdatenbank und treffen die entsprechenden technischen Vorkehrungen.

Der Rechnungsführer der Kommission gibt auf Antrag der Einrichtungen Ausschlusswarnungen in die Ausschlussdatenbank ein, ändert die Einträge oder löscht sie.

(2)   Der Rechnungsführer der Kommission erlässt Durchführungsmaßnahmen für technische Aspekte und legt entsprechende Unterstützungsmaßnahmen, auch sicherheitstechnischer Art, fest.

Er teilt die Maßnahmen den Kommissionsdienststellen, den Exekutivagenturen sowie gegebenenfalls den nach Maßgabe von Artikel 6 Absatz 1 benannten Kontaktstellen anderer Einrichtungen und den nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 2 benannten Verbindungsstellen mit.

Artikel 5

Zugang zur Ausschlussdatenbank

(1)   Andere Einrichtungen als die Kommission und die Exekutivagenturen erhalten über das Rechnungsführungssystem der Kommission oder über Kontaktstellen direkten Zugriff auf die in der Ausschlussdatenbank gespeicherten Daten.

(2)   Durchführungsbehörden oder -stellen, die Mittel im Rahmen der gemeinsamen Mittelverwaltung verwalten, sowie öffentliche Einrichtungen der Mitgliedstaaten, die Mittel im Rahmen der indirekten zentralen Mittelverwaltung verwalten, erhalten über Verbindungsstellen Zugriff auf die in der Ausschlussdatenbank gespeicherten Daten.

(3)   Durchführungsbehörden oder -stellen, die Mittel im Rahmen der zentralen indirekten, der dezentralen oder gemeinsamen Mittelverwaltung verwalten, erhalten über Verbindungsstellen Zugriff auf die in der Ausschlussdatenbank gespeicherten Daten, wenn sie der zuständigen Kommissionsdienststelle bescheinigen, dass sie geeignete Datenschutzmaßnahmen gemäß den nach Artikel 134a Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 geschlossenen Vereinbarungen anwenden.

In folgenden Fällen erhalten Durchführungsbehörden oder -stellen keinen Zugang zur Ausschlussdatenbank:

a)

die zuständige Kommissionsdienststelle hat keine in Unterabsatz 1 genannte Bescheinigung erhalten;

b)

der zuständigen Kommissionsdienststelle liegen Beweise dafür vor, dass die Durchführungsbehörden oder -stellen keine geeigneten Datenschutzmaßnahmen anwenden;

c)

die zuständige Kommissionsdienststelle ist in Fällen, in denen nur eine begrenzte dezentrale Mittelverwaltung einschließlich einer Vorabkontrolle durch die Kommission erfolgt, der Auffassung, dass der Zugang unangemessen wäre.

Wenn der Zugriff auf die in der Ausschlussdatenbank gespeicherten Daten verwehrt wird, ergreift die zuständige Kommissionsdienststelle geeignete Maßnahmen für einen mindestens gleichwertigen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften. Im Rahmen derartiger Maßnahmen im Vorfeld der Vergabe einer Finanzhilfe oder eines Auftrags überprüft die zuständige Kommissionsdienststelle, ob eine Ausschlusswarnung bezüglich des betreffenden Dritten vorliegt.

(4)   Den Zugriff der Kommissionsdienststellen und Exekutivagenturen auf die in der Ausschlussdatenbank gespeicherten Daten regelt der Beschluss 2008/969/EG, Euratom der Kommission (10).

Artikel 6

Kontaktstellen und zugelassene Nutzer in den Einrichtungen

(1)   Außer der Kommission und den Exekutivagenturen benennt jede Einrichtung eine Kontaktstelle, welche für alle mit der Ausschlussdatenbank verbundenen Fragen zuständig ist, und teilt dem Rechnungsführer der Kommission die Namen der zuständigen Personen mit.

(2)   Die Kontaktstellen dürfen zugelassenen Nutzern Zugriff auf die in der Ausschlussdatenbank gespeicherten Daten gewähren; zugelassene Nutzer sind alle Mitglieder des Personals der Einrichtungen, die, um ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, Zugang zur Ausschlussdatenbank benötigen. Jede Kontaktstelle führt ein Verzeichnis der zugelassenen Nutzer und erteilt den Kommissionsdienststellen auf Anfrage Zugriff auf das Verzeichnis.

Zugelassene Nutzer dürfen die Ausschlussdatenbank von sich aus online konsultieren.

(3)   Die Einrichtung ergreift geeignete Sicherheitsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass keine Informationen von Unbefugten eingesehen oder kopiert werden können.

Artikel 7

Verbindungsstellen und zugelassene Nutzer in Durchführungsbehörden und -stellen

(1)   Die Verbindungsstellen sind für die Beziehungen zur Kommission in allen Fragen im Zusammenhang mit der Ausschlussdatenbank zuständig.

(2)   Jeder Mitgliedstaat benennt eine Verbindungsstelle für die Mittel, die er im Rahmen der gemeinsamen Mittelverwaltung gemäß Artikel 53 Buchstabe c verwaltet sowie für die Mittel, die gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung im Rahmen der zentralen indirekten Mittelverwaltung von seinen öffentlichen Einrichtungen verwaltet werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Kommission mehr als eine Verbindungsstelle je Mitgliedstaat zulassen.

(3)   Jedes Drittland, das Mittel gemäß Artikel 53 Buchstabe b der Haushaltsordnung dezentral verwaltet, benennt eine Verbindungsstelle, wenn die zuständige Kommissionsdienststelle dies wünscht.

Mit Ausnahme der öffentlichen nationalen Einrichtungen benennt jede Durchführungsstelle, die Mittel verwaltet, welche im Wege der gemeinsamen Mittelverwaltung gemäß Artikel 53 Buchstabe c oder durch zentrale indirekte Mittelverwaltung gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstaben b, c oder d der Haushaltsordnung verwaltet werden, eine Verbindungsstelle, wenn die zuständige Kommissionsdienststelle dies wünscht.

Die zuständige Kommissionsdienststelle darf jedoch nicht um Benennung einer Verbindungsstelle ersuchen, wenn eine solche bereits existiert.

Falls die zuständige Kommissionsdienststelle einer Verbindungsstelle den Zugang zur Ausschlussdatenbank entzieht, setzt sie den Rechnungsführer der Kommission davon in Kenntnis.

(4)   Jeder Mitgliedstaat und jede in Absatz 3 genannte Behörde oder Stelle teilt dem Rechnungsführer der Kommission die Namen der für die betreffende Verbindungsstelle zuständigen Personen mit. Der Rechnungsführer der Kommission veröffentlicht die Liste der Drittländer und der Durchführungsstellen, die über Verbindungsstellen verfügen, auf der kommissionsinternen Webseite.

(5)   Die Verbindungsstellen geben den Durchführungsbehörden oder -stellen Zugriff auf die in der Ausschlussdatenbank gespeicherten Informationen.

Durchführungsbehörden und -stellen können innerhalb ihres Personals zugelassene Nutzer benennen. Der Kreis dieser zugelassenen Nutzer ist auf Personen zu begrenzen, die, um ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, Zugang zur Ausschlussdatenbank benötigen. Jede Durchführungsbehörde oder -stelle führt ein Verzeichnis der zugelassenen Nutzer und erteilt der Kommission auf Anfrage Zugriff auf das Verzeichnis.

Zum Zwecke der Vertragsvergabe im Zusammenhang mit dem Haushaltsvollzug oder dem Europäischen Entwicklungsfonds können zugelassene Nutzer von sich aus die Ausschlussdatenbank online konsultieren. Falls eine Onlinekonsultation nicht möglich ist, darf der betreffende zugelassene Nutzer heruntergeladene Daten empfangen. Heruntergeladene Daten müssen mindestens einmal monatlich aktualisiert werden.

(6)   Die Behörde oder Stelle, die die Verbindungsstelle oder die zugelassenen Nutzer benannt hat, trifft angemessene Sicherheitsvorkehrungen, damit die Informationen nicht von Unbefugten eingesehen oder kopiert werden können.

Artikel 8

Anträge der Einrichtungen

(1)   Alle Anträge auf Registrierung, Berichtigung, Aktualisierung oder Löschung von Ausschlusswarnungen sind an den Rechnungsführer der Kommission zu richten.

Derartige Anträge können nur von Einrichtungen gestellt werden. Zu diesem Zweck verwenden die zuständigen Kommissionsdienststellen und Exekutivagenturen die im Anhang zum Beschluss 2008/969/EG, Euratom befindlichen Vorlagen; die Kontaktstellen anderer Einrichtungen verwenden die im Anhang I dieser Verordnung befindlichen Vorlagen.

(2)   Die zuständige Kommissionsdienststelle oder Exekutivagentur bestätigt in jedem Antrag auf Registrierung einer Ausschlusswarnung, dass die mitgeteilten Informationen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 festgestellt und übermittelt wurden, und gibt den Namen der für die Ausschlusswarnung zuständigen Person an, die die in Artikel 12 dieser Verordnung festgelegten Verantwortlichkeiten wahrnimmt.

Die Kontaktstellen bestätigen in ihren Anträgen auf Registrierung einer Ausschlusswarnung, dass die mitgeteilten Informationen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 festgestellt und übermittelt wurden. Sie nehmen die Verantwortlichkeiten einer für die Ausschlusswarnung zuständigen Kontaktperson wahr.

(3)   Jede Einrichtung beantragt vorbehaltlich einer Entscheidung über die Dauer des Ausschlusses eine vorläufige Registrierung einer Ausschlusswarnung.

(4)   Die zuständige Kommissionsdienststelle oder jede andere Einrichtung, die die Registrierung einer Ausschlusswarnung beantragt hat, ist für die Beantragung einer etwaigen Berichtigung, Aktualisierung oder Löschung der Warnung zuständig.

Artikel 9

Anträge auf der Grundlage von Informationen von Durchführungsbehörden oder -stellen

(1)   Die Verbindungsstellen teilen die sich auf Ausschlusssituationen nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung beziehenden Informationen, die sie von Durchführungsbehörden oder -stellen erhalten, dem Rechnungsführer der Kommission mit, welche diese Informationen an die für das betreffende Programm, die betreffende Maßnahme oder die betreffende Rechtsvorschrift zuständige und von den Behörden oder Stellen angegebene Kommissionsdienststelle weiterleitet. Ferner übermitteln sie die Bescheinigung der Durchführungsbehörde oder -stelle, dass die von dieser mitgeteilten Informationen nach Maßgabe der Grundsätze der Richtlinie 95/46/EG festgestellt und übermittelt wurden.

Zu diesem Zweck verwenden die Verbindungsstellen die im Anhang II dieser Verordnung befindliche Vorlage.

(2)   Bei Erhalt der in Absatz 1 genannten Informationen ersucht die zuständige Kommissionsdienststelle den Rechnungsführer der Kommission um die Eingabe einer Ausschlusswarnung in die Ausschlussdatenbank für die von der Durchführungsbehörde oder -stelle festgelegte Dauer, deren Höchstmaß in Artikel 93 Absatz 3 der Haushaltsordnung festgelegt ist.

Wenn keine Registrierungsdauer festgelegt wird, beantragt die zuständige Kommissionsdienststelle eine vorläufige Registrierung nach Artikel 10 Absatz 2, bis ein entsprechender Beschluss der Kommission ergeht. Die zuständige Kommissionsdienststelle legt die Angelegenheit so rasch wie möglich der Kommission zur Beschlussfassung vor.

(3)   Die Durchführungsbehörde oder -stelle ist für die mitgeteilten Daten verantwortlich. Sie setzt die zuständige Kommissionsdienststelle unverzüglich über die Verbindungsstelle in Kenntnis, wenn übermittelte Informationen berichtigt, aktualisiert oder gelöscht werden müssen.

Die Durchführungsbehörden oder -stellen sowie die Verbindungsstellen verwenden zu diesem Zweck die im Anhang II befindliche Vorlage.

Bei Erhalt aktualisierter Informationen ersucht die zuständige Kommissionsdienststelle den Rechnungsführer der Kommission um Berichtigung, Aktualisierung oder Löschung der betreffenden Ausschlusswarnung.

Artikel 10

Dauer der Registrierung in der Ausschlussdatenbank

(1)   Ausschlusswarnungen zu Artikel 93 Absatz 1 Buchstaben b, c, e und f der Haushaltsordnung werden für die von der Antrag stellenden Einrichtung festgelegte und im Antrag angegebene Dauer registriert.

(2)   Ausschlusswarnungen aufgrund eines Antrags nach Artikel 8 Absatz 3 werden vorläufig für die Dauer von drei Monaten registriert. Die vorläufige Registrierung kann auf Antrag einmalig verlängert werden.

Die vorläufige Registrierung von Ausschlusswarnungen aufgrund eines in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Antrags kann in Ausnahmefällen um weitere drei Monate verlängert werden.

(3)   Ausschlusswarnungen zu Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a oder d der Haushaltsordnung werden für die Dauer von fünf Jahren registriert.

(4)   Ausschlusswarnungen zur Auftrags- oder Finanzhilfevergabe im Rahmen eines gegebenen Verfahrens nach Artikel 94 Buchstaben a und b der Haushaltsordnung werden für die Dauer von sechs Monaten registriert.

Artikel 11

Löschung von Ausschlusswarnungen

Ausschlusswarnungen sind nach Ablauf des in Artikel 10 genannten Zeitraums automatisch zu löschen.

Falls sich der betroffene Dritte nicht mehr in einer Ausschlusssituation befindet sowie insbesondere in den in Artikel 10 Absatz 3 genannten Fällen und bei offensichtlichen, nach der Registrierung der Ausschlusswarnung festgestellten Fehlern beantragt die Einrichtung, die die Registrierung beantragt hat, die Löschung der Ausschlusswarnung.

Artikel 12

Zusammenarbeit

(1)   Die in Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung genannte, für die Ausschlusswarnung zuständige Person übermittelt in schriftlicher oder in elektronischer Form alle verfügbaren sachdienlichen Informationen, welche es der Antrag stellenden Einrichtung ermöglichen, Ausschlussbeschlüsse nach Artikel 93 Absatz 1 der Haushaltsordnung zu fassen, oder welche es der Durchführungsbehörde oder -stelle ermöglichen, die Informationen bei der Vertragsvergabe im Zusammenhang mit der Haushaltsausführung zu berücksichtigen.

(2)   Falls die einer Einrichtung vorliegenden Bescheinigungen oder Belege nicht im Einklang mit den registrierten Ausschlusswarnungen stehen, setzt die betreffende Einrichtung unverzüglich die für Ausschlusswarnungen zuständige Kontaktperson in Kenntnis. Die für Ausschlusswarnungen zuständige Kontaktperson und gegebenenfalls die betroffene Verbindungsstelle ergreifen daraufhin geeignete Maßnahmen.

(3)   Falls die einer Durchführungsbehörde oder -stelle vorliegenden Bescheinigungen oder Belege nicht im Einklang mit den registrierten Ausschlusswarnungen stehen, übermittelt die betreffende Durchführungsbehörde oder -stelle die Informationen über die betreffende Verbindungsstelle an die für Ausschlusswarnungen zuständige Kontaktperson. Die für Ausschlusswarnungen zuständige Kontaktperson und gegebenenfalls die betroffene Verbindungsstelle ergreifen daraufhin geeignete Maßnahmen.

(4)   Der Rechnungsführer der Kommission und die Kontaktstellen der anderen Einrichtungen tauschen regelmäßig bewährte Praktiken aus.

Fragen im Zusammenhang mit der Ausschlussdatenbank werden im Rahmen von Zusammenkünften der Durchführungsbehörde oder -stelle mit der zuständigen Kommissionsdienststelle erörtert.

Artikel 13

Datenschutz

(1)   In Ausschreibungen bzw. Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen sowie, falls keine solche Ausschreibung bzw. Aufforderung erfolgt, vor der Auftrags- bzw. Finanzhilfevergabe setzen die Einrichtungen und die Durchführungsbehörden oder -stellen Dritte über die sie betreffenden Daten, die in der Ausschlussdatenbank gespeichert werden können und über die Stellen, denen die Daten mitgeteilt werden können, in Kenntnis. Falls es sich bei diesen Dritten um juristische Personen handelt, setzen die Einrichtungen und die Durchführungsbehörden auch die Personen, die über Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse gegenüber diesen juristischen Personen verfügen, in Kenntnis.

(2)   Die die Registrierung einer Ausschlusswarnung beantragende Einrichtung ist für die Beziehungen zu der natürlichen oder juristischen Person, deren Daten in die Ausschlussdatenbank eingegeben werden (nachfolgend „die betroffene Person“ genannt), verantwortlich.

Die Einrichtung setzt die betroffene Person über den Antrag auf Eingabe, Aktualisierung oder Löschung einer diese unmittelbar betreffenden Ausschlusswarnung und die betreffenden Gründe in Kenntnis.

Die Einrichtung bearbeitet zudem Anträge betroffener Personen auf Berichtigung ungenauer oder unvollständiger personenbezogener Daten und alle sonstigen Anträge oder Fragen betroffener Personen.

Anträge oder Fragen betroffener Personen, die sich auf die von Durchführungsbehörden oder -stellen übermittelten Informationen beziehen, werden von letzteren selbst bearbeitet. Die zuständige Kommissionsdienststelle leitet derartige Anträge oder Fragen an die zuständige Verbindungsstelle weiter und teilt dies der betroffenen Person mit.

(3)   Unbeschadet der in Absatz 2 genannten Informationspflichten kann jede ordnungsgemäß benannte natürliche Person Auskunft darüber verlangen, ob sie betreffende Daten in der Ausschlussdatenbank gespeichert sind.

Der Rechnungsführer der Kommission teilt der natürlichen Person in schriftlicher oder in elektronischer Form mit, ob sie in der Ausschlussdatenbank erfasst ist. Falls die Person erfasst ist, fügt er die in der Ausschlussdatenbank über sie gespeicherten Daten bei. Er setzt die Einrichtung, die die Registrierung der Warnmeldung beantragt hat, darüber in Kenntnis.

(4)   Unbeschadet der in Absatz 2 genannten Informationspflichten kann jeder ordnungsgemäß ermächtigte Vertreter einer juristischen Person Auskunft darüber verlangen, ob die juristische Person betreffende Daten in der Ausschlussdatenbank gespeichert sind.

Der Rechnungsführer der Kommission teilt dem Vertreter in schriftlicher oder in elektronischer Form mit, ob die juristische Person in der Ausschlussdatenbank erfasst ist. Falls die Person erfasst ist, fügt er die in der Ausschlussdatenbank über sie gespeicherten Daten bei. Er setzt die Einrichtung, die die Registrierung der Warnmeldung beantragt hat, darüber in Kenntnis.

(5)   Gelöschte Ausschlusswarnungen dürfen nur für Audit- oder Untersuchungszwecke zugänglich und für die Nutzer der Datenbank nicht sichtbar sein.

Personenbezogene Daten in sich auf natürliche Personen beziehenden Ausschlusswarnungen brauchen nur fünf Jahre nach Löschung der Warnung für diese Zwecke verfügbar bleiben.

Artikel 14

Übergangsbestimmungen

(1)   Informationen von Durchführungsbehörden oder -stellen dürfen sich ausschließlich auf nach dem 1. Januar 2009 ergangene Gerichtsentscheide beziehen.

(2)   Gemäß Artikel 95 der Haushaltsordnung registrierte Warnhinweise, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfasst werden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch aktuell sind, stellen Ausschlusswarnungen dar und werden direkt in die Ausschlussdatenbank übernommen.

(3)   Falls ein Dritter nicht über die Registrierung einer in Absatz 2 genannten Ausschlusswarnung in Kenntnis gesetzt wurde, teilt die Kommissionsdienststelle oder die Einrichtung, die die Registrierung beantragt hat, dem Dritten binnen eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit, dass seine Daten in der Ausschlussdatenbank erfasst worden sind.

(4)   Die zuständige Kommissionsdienststelle oder sonstige Einrichtung, die die Registrierung einer in Absatz 2 genannten Ausschlusswarnung beantragt hat, bleibt für die Beantragung einer etwaigen Änderung oder Löschung der Ausschlusswarnung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung verantwortlich.

(5)   Bei Ausschlüssen, die von einer Kommissionsdienststelle oder einer Exekutivagentur vor dem 1. Mai 2007 gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstaben b und e der Haushaltsordnung beschlossen wurden, ist bei der Festlegung der Ausschlussdauer jeweils die nach nationalem Recht für den Strafregistereintrag geltende Dauer zugrunde zu legen.

Für derartige Ausschlüsse gilt eine Höchstdauer von vier Jahren ab dem Datum der Urteilszustellung. Nach Ablauf dieses Zeitraums beantragt die zuständige Kommissionsdienststelle oder Exekutivagentur die Löschung der Ausschlusswarnung.

Artikel 15

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2008

Im Namen der Kommission

Dalia GRYBAUSKAITĖ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 78 vom 19.3.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(5)  ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6.

(6)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(7)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 8.

(8)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(9)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(10)  Siehe Seite 125 dieses Amtsblatts.


ANHANG I

Antrag auf Datenerfassung in der Ausschlussdatenbank, ihre Änderung oder ihre Löschung durch andere Einrichtungen als die Kommission und Exekutivagenturen

Der Antrag ist in Übereinstimmung mit dem Verfahren für Verschlusssachen gemäß den von der Einrichtung festgelegten Regeln zu übermitteln. Er ist in einem verschlossenen Umschlag zu versenden.

Europäische Kommission

Generaldirektion „Haushalt“

Rechnungsführer der Kommission

BRE2 13/505

B-1049 BRÜSSEL

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ANHANG II

Mitteilung von Informationen durch Durchführungsbehörden oder -stellen

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20.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/27


VERORDNUNG (EG) Nr. 1303/2008 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2008

zur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 983/2008 zur Annahme eines Programms zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft zuzuteilen und im Haushaltsjahr 2009 zu verbuchen sind

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstabe g in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund eines Verwaltungsfehlers sind in die Liste in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 983/2008 der Kommission (2) die falschen Empfängeragenturen für innergemeinschaftliche Transfers von Zucker für Litauen und Portugal eingetragen worden. Diese Fehler müssen berichtigt werden, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Programms zu gewährleisten.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 983/2008 ist daher entsprechend zu berichtigen. Die Berichtigung sollte ab dem Datum des Inkrafttretens der genannten Verordnung gelten.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 983/2008 wird die vierte Spalte „Empfänger“ wie folgt geändert:

1.

In Nummer 2 wird „Ministério das Finanças, Direcção-Geral das Alfândegas e dos Impostos Especiais sobre o Consumo, Direcção de Serviços de Licenciamento, Portugal“ durch „IFAP, Portugal“ ersetzt.

2.

In Nummer 4 wird „NMA, Lietuva“ durch „Lietuvos žemės ūkio ir maisto produktų rinkos reguliavimo agentūra, Lietuva“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 10. Oktober 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 268 vom 9.10.2008, S. 3.


20.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/28


VERORDNUNG (EG) Nr. 1304/2008 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 hinsichtlich der Bedingungen für die Ausnahme bestimmter Tiere empfänglicher Arten vom Verbringungsverbot gemäß der Richtlinie 2000/75/EG des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 11, Artikel 12 und Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission (2) enthält Vorschriften für die Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie über die Beschränkungen, die für Verbringungen von Tieren in und aus den Sperrzonen gelten.

(2)

Laut Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung werden Verbringungen von Tieren sowie von deren Sperma, Eizellen und Embryonen aus einem Haltungsbetrieb, einer Besamungsstation oder einem Samendepot in einer Sperrzone in einen anderen Haltungsbetrieb oder eine andere Besamungsstation oder ein anderes Samendepot vom Verbringungsverbot gemäß der Richtlinie 2000/75/EG ausgenommen, sofern die Tiere, das Sperma, die Eizellen und die Embryonen bestimmte in diesem Artikel aufgeführte Bedingungen erfüllen.

(3)

Die Erfahrung zeigt, dass in einer Reihe von Mitgliedstaaten eine Kombination von Faktoren die Wirksamkeit der Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 zur Sicherstellung des Schutzes der Tiere vor Vektorangriffen beeinträchtigen kann. Zu diesen Faktoren gehören Vektorart, Klimabedingungen und Haltungsart der empfänglichen Wiederkäuer.

(4)

Als Übergangsmaßnahme ist daher in Artikel 9a der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 394/2008 (3), festgelegt, dass die Bestimmungsmitgliedstaaten, gestützt auf das Ergebnis einer Risikobewertung, die die entomologischen und epidemiologischen Bedingungen bei der Einfuhr der Tiere berücksichtigt, bis zum 31. Dezember 2008 verlangen können, dass die Verbringung bestimmter Tiere, für die die Ausnahme gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 gilt, zusätzlichen Bedingungen unterliegt.

(5)

In der Zeit nach dem Erlass dieser Übergangsbestimmung hat die Erfahrung gezeigt, dass in mehreren Mitgliedstaaten die Maßnahmen zur Sicherstellung des Schutzes der Tiere vor Vektorangriffen nicht wirksam angewendet werden. Außerdem stellt das Wissenschaftliche Gremium für Tiergesundheit und Tierschutz in seinem Gutachten über die Blauzungenkrankheit vom 19. Juni 2008 (4) fest, dass in der Gemeinschaft keine Behandlungsprotokolle formell als wirksamer Schutz von Tieren vor Culicoides-Angriffen genehmigt worden sind.

(6)

Angesichts dieser Umstände und bis zu ihrer weiteren wissenschaftlichen Bewertung sollte die Geltungsdauer der Übergangsmaßnahme gemäß Artikel 9a der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 verlängert werden.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 9a Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 wird das Datum „31. Dezember 2008“ durch „31. Dezember 2009“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74.

(2)  ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 37.

(3)  ABl. L 117 vom 1.5.2008, S. 22.

(4)  Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Tiergesundheit und Tierschutz zur Blauzungenkrankheit, auf Ersuchen der Europäischen Kommission (GD SANCO), veröffentlicht in englischer Sprache in: The EFSA Journal (2008) 735, 1-69.


20.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/30


VERORDNUNG (EG) Nr. 1305/2008 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2008

zur Genehmigung geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Maroilles oder Marolles (g.U.))

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 Satz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Frankreichs, Änderungen von Angaben in der Spezifikation der mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (2) eingetragenen geschützten Ursprungsbezeichnung „Maroilles oder Marolles“ zu genehmigen, geprüft.

(2)

Zweck des Antrags ist eine Änderung der Spezifikation, mit der die Bedingungen für die Behandlungen und für die Verwendung von Zusatzstoffen für die Milch und bei der Herstellung von „Maroilles oder Marolles“ präzisiert werden. Diese Praktiken gewährleisten, dass die wesentlichen Merkmale der Ursprungsbezeichnung erhalten bleiben.

(3)

Die Kommission hat die Änderung geprüft und hält sie für gerechtfertigt. Da es sich um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 handelt, kann die Kommission sie genehmigen, ohne auf das Verfahren nach den Artikeln 5, 6 und 7 derselben Verordnung zurückzugreifen.

(4)

Gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 der Kommission (3) und Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 empfiehlt es sich, eine Zusammenfassung der Spezifikation zu veröffentlichen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Maroilles oder Marolles“ wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Anhang II dieser Verordnung enthält die konsolidierte Zusammenfassung der wichtigsten Angaben der Spezifikation.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1.

(3)  ABl. L 369 vom 23.12.2006, S. 1.


ANHANG I

Folgende Änderungen der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Maroilles oder Marolles“ werden genehmigt:

„Herstellungsverfahren“

Nummer 5 der Spezifikation über das Verfahren zur Herstellung des Erzeugnisses wird durch folgende Bestimmungen ergänzt:

„(…) Das Dicklegen der Milch darf nur mit Lab erfolgen.

Die Konzentrierung der Milch durch teilweise Abscheidung des wässrigen Teils vor der Gerinnung ist untersagt.

Neben dem Ausgangsstoff Milch dürfen als Inhaltsstoffe oder Herstellungshilfsstoffe oder Zusatzstoffe in der Milch oder während der Herstellung nur Lab, nicht schädliche Bakterien-, Hefe- und Schimmelkulturen sowie Calciumchlorid und Salz hinzugefügt werden.

(...) Die Aufbewahrung des Rohstoffs Milch, der in der Herstellung befindlichen Erzeugnisse, des Käsebruchs und des frischen Käses bei Temperaturen unter Null ist untersagt.

(...) Die Aufbewahrung des frischen Käses und des in der Reife befindlichen Käses unter Schutzgas ist untersagt.“.


ANHANG II

ZUSAMMENFASSUNG

Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

„MAROILLES oder MAROLLES“

EG-Aktenzeichen: FR-PDO-0117-0123/29.03.2006

G.U. ( X ) G.G.A. ( )

Diese Zusammenfassung enthält zu Informationszwecken die wichtigsten Angaben der Produktspezifikation.

1.   Zuständige Behörde des Mitgliedstaats

Name:

Institut national de l’origine et de la qualité (INAO)

Anschrift:

51, rue d’Anjou, 75008 Paris

Telefon:

+33 (0)1 53 89 80 00

Fax:

+33 (0)1 53 89 80 60

E-Mail:

info@inao.gouv.fr

2.   Antragstellende Vereinigung

Name:

Syndicat des fabricants et affineurs du fromage de Maroilles

Anschrift:

Uriane - B.P. 20 — 148, av. du Général de Gaulle — 02260 La capelle

Telefon:

+33 (0)3 23 97 57 57

Fax:

+33 (0)3 23 97 57 59

E-Mail:

sfam@uriane.com

Zusammensetzung:

Erzeuger/Verarbeiter ( X ) Sonstige ( )

3.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.3:

Käse

4.   Spezifikation:

(Zusammenfassung der Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

4.1.   Name

„Maroilles oder Marolles“

4.2.   Beschreibung

Weichkäse aus Kuhmilch mit rötlicher bis orangefarbener Rotschmierrinde, quadratische Form von 12,5 bis 13 cm Seitenlänge; außerdem gibt es drei kleinere Formate (Sorbais, Mignon und Quart); mindestens 45 % Fettgehalt.

Der Teig ist cremig und fett, homogen und cremefarben.

4.3.   Geografisches Gebiet

Das geografische Gebiet umfasst folgende Gemeinden:

 

Departement Aisne:

 

Insgesamt einbezogene Kantone: Aubenton, Hirson, La Capelle, Le Nouvion-en-Thiérache, Vervins.

 

Insgesamt einbezogene Gemeinden: Archon, Les Autels, Le Sourd, Brunehamel, Cuiry-lès-Iviers, Dagny-Lambercy, Dohis, Etreux, Flavigny-le-Grand-et-Beaurain, Grandrieux, Guise, Iron, Lavaqueresse, Lemé, Malzy Marly-Gomont, Monceau-sur-Oise, Morgny-en-Tiérache, Oisy, Parfondeval, Proizy, Résigny, Romery, Villers-lès-Guise und Wiège-Faty.

 

Departement Nord:

 

Insgesamt einbezogene Kantone: Avesne-sur-Helpe-Nord, Avesne-sur-Helpe-Sud, Solre-le-Château, Trélon.

 

Insgesamt einbezogene Gemeinden: Aulnoye-Aymeries, Bachant, Bazuel, Beaufort, Berlaimont, Catillon-sur-Sambre, Damousies, Eclaibes, Ecuélin, Le Favril, Fontaine-au-Bois, La Groise, Hecq, Landrecies, Leval, Limont-Fontaine, Locquignol, Maroilles, Monceau-Saint-Waast, Noyelles-Sur-Sambre, Obrechies, Ors, Pommereuil, Pont-sur-Sambre, Preux-aux-Bois, Prisches, Quievelon, Rejet-de-Beaulieu, Saint-Rémy-Chaussée, Robersart, Sassegnies und Wattignies-la-Victoire.

4.4.   Ursprungsnachweis

Jeder Verarbeitungsbetrieb und jeder Reifungsbetrieb füllt eine Eignungserklärung (déclaration d'aptitude) aus, die bei den Dienststellen des INAO registriert wird und anhand deren alle am Herstellungsprozess Beteiligten identifiziert werden können. Jeder von ihnen muss dem INAO die Register und alle Dokumente zur Verfügung stellen, die für die Kontrolle des Ursprungs, der Qualität und der Bedingungen für die Milch- und Käseerzeugung erforderlich sind.

Im Rahmen der Kontrollen, die in Bezug auf die Eigenschaften des Erzeugnisses mit geschützter Ursprungsbezeichnung durchgeführt werden, gewährleistet eine analytische und organoleptische Prüfung die Qualität und den typischen Charakter der Erzeugnisse.

4.5.   Herstellungsverfahren

Die Milcherzeugung sowie die Herstellung und die Reifung des Käses müssen in der geografischen Region erfolgen.

Ausschließlich aus Kuhmilch mit Labzusatz hergestellter Käse; der Käsebruch wird ungewaschen geteilt; spontane Trocknung; wird trocken gesalzen; je nach Größe unterschiedliche Reifezeit; mindestens fünf Wochen für Basisformat. In dieser Zeit wird die Rinde mehrmals mit Salzlake ohne Fungizide gewaschen.

4.6.   Zusammenhang

Dieser Käse wurde erstmals um 960 von den Mönchen der im 7. Jahrhundert gegründeten Abtei Maroilles hergestellt. Ab dem 11. Jahrhundert wurde das Herstellungsprivileg auf die benachbarten Dörfer ausgeweitet. Die Mönche passten die Rinderrasse an das Klima und an die Anforderungen der Käseherstellung an. Die Bezeichnung wurde am 17. Juli 1955 auf dem Rechtswege festgesetzt.

Die Bezeichnung ist in der natürlichen Region der Thiérache um den Ort Maroilles mit seiner Abtei entstanden. Die Gegend hat ein kühles, feuchtes Klima, undurchlässigen Boden, der den Graswuchs so stark begünstigt, dass die Weidewirtschaft eine vorherrschende Stellung einnimmt. Die Fachkenntnisse der Mönche, die an die Bevölkerung der Umgebung weitergegeben wurden, waren die Grundlage für die harmonische Entwicklung des Maroilles.

4.7.   Kontrolleinrichtung

Name:

Institut national de l’origine et de la qualité (INAO)

Anschrift:

51, rue d’Anjou, 75008 Paris

Tel.

+33 (0)1 53 89 80 00

Fax:

+33 (0)1 53 89 80 60

E-Mail:

info@inao.gouv.fr

Das „Institut National de l’Origine et de la Qualité“ ist eine öffentliche Verwaltungseinrichtung mit eigener zivilrechtlicher Rechtsform, die dem Landwirtschaftsministerium untersteht.

Das INAO ist für die Kontrolle der Herstellungsbedingungen von Erzeugnissen mit Ursprungsbezeichnung zuständig.

Name:

Direction Générale de la Concurrence, de la Consommation et de la Répression des Fraudes (DGCCRF)

Anschrift:

59, Boulevard Vincent Auriol, 75703 PARIS Cedex 13

Telefon:

+33 (0)1 44 87 17 17

Fax:

+33 (0)1 44 97 30 37

Die DGCCRF ist eine Abteilung des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie und Beschäftigung.

4.8.   Etikettierung

Der Käse muss den Namen der Bezeichnung tragen.


20.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/35


VERORDNUNG (EG) Nr. 1306/2008 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2008

zur Festsetzung der gemeinschaftlichen Verkaufspreise für die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates aufgeführten Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 2009

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 25 Absätze 1 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für jedes der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 aufgeführten Erzeug-nisse wird vor Beginn des Fischwirtschaftsjahrs ein gemeinschaftlicher Verkaufspreis in Höhe von mindestens 70 % und höchstens 90 % des Orientierungspreises festge-setzt.

(2)

Die Orientierungspreise für das Fischwirtschaftsjahr 2009 sind für alle betreffenden Erzeugnisse mit der Verordnung (EG) Nr. 1299/2008 des Rates (2) festgesetzt worden.

(3)

Die Marktpreise schwanken je nach Art und Aufmachung des Erzeugnisses erheblich, vor allem bei Kalmar und Seehecht.

(4)

Zur Bestimmung der Schwelle, ab der die Interventionsmaßnahmen gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 ausgelöst werden, sollten deshalb Anpassungskoeffizienten für die verschiedenen Arten und Aufmachungen der in der Gemeinschaft angelandeten Gefriererzeugnisse festgesetzt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die gemeinschaftlichen Verkaufspreise gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 für das Fischwirtschaftsjahr 2009 für die in Anhang II der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse sowie die entsprechenden Aufmachungen und Koeffizienten sind im Anhang der vorliegenden Verordnung angegeben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2008

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

(2)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.


ANHANG

Verkaufspreise und Anpassungskoeffizienten

Art

Aufmachung

Anpassungskoeffizient

Intervention

Verkaufspreis

(EUR je Tonne)

Schwarzer Heilbutt

(Reinhardtius hippoglossoides)

Ganz oder ausgenommen, mit oder ohne Kopf

1,0

0,85

1 662

Seehecht

(Merluccius spp.)

Ganz oder ausgenommen, mit oder ohne Kopf

1,0

0,85

1 017

Einzelfilets

 

 

 

mit Haut

1,0

0,85

1 261

ohne Haut

1,1

0,85

1 387

Meerbrassen

(Dentex dentex und Pagellus spp.)

Ganz oder ausgenommen, mit oder ohne Kopf

1,0

0,85

1 321

Schwertfische

(Xiphias gladius)

Ganz oder ausgenommen, mit oder ohne Kopf

1,0

0,85

3 398

Garnelen Penaeidae

Gefroren

 

 

 

a)

Parapenaeus Longirostris

1,0

0,85

3 427

b)

Andere Penaeidae

1,0

0,85

6 712

Tintenfische

(Sepia officinalis, Rossia macrosoma und Zwergtintenfische Sepiola rondeletti)

Gefroren

1,0

0,85

1 661

Kalmare und Pfeilkalmare

(Loligo spp.)

a)

Loligo patagonica

ganz, nicht gereinigt

1,00

0,85

1 023

gereinigt

1,20

0,85

1 227

b)

Loligo vulgaris

ganz, nicht gereinigt

2,50

0,85

2 556

gereinigt

2,90

0,85

2 965

Tintenfische

(Octopus spp.)

Gefroren

1,00

0,85

1 856

Illex argentinus

ganz, nicht gereinigt

1,00

0,80

695

Rümpfe

1,70

0,80

1 182

Handelsaufmachung:

ganz, nicht gereinigt

:

völlig unbehandelte Kalmare

gereinigt

:

zumindest ausgenommene Kalmare

Rümpfe

:

Kalmarenkörper, zumindest ausgenommen und ohne Kopf.


20.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/37


VERORDNUNG (EG) Nr. 1307/2008 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2008

zur Festsetzung der Referenzpreise für bestimmte Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 2009

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 29 Absätze 1 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 können für die Gemeinschaft geltende Referenzpreise jährlich für einzelne Erzeugniskategorien der Erzeugnisse festgesetzt werden, für die die Zollsätze gemäß Artikel 28 Absatz 1 derselben Verordnung ausgesetzt werden, Dasselbe gilt für die Erzeugnisse, für die entweder im Rahmen einer in der WTO konsolidierten Verringerung der Zollsätze oder einer anderen Präferenzregelung die Einhaltung eines Referenzpreises vorgeschrieben ist.

(2)

Gemäß Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 entspricht der Referenzpreis bei den in Anhang I Abschnitte A und B derselben Verordnung aufgeführten Erzeugnissen dem gemäß Artikel 20 Absatz 1 derselben Verordnung festgesetzten Rücknahmepreis.

(3)

Die gemeinschaftlichen Rücknahmepreise für die betreffenden Erzeugnisse sind für das Fischwirtschaftsjahr 2009 mit der Verordnung (EG) Nr. 1309/2008 der Kommission (2) festgesetzt worden.

(4)

Gemäß Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 wird der Referenzpreis bei den anderen als den in den Anhängen I und II derselben Verordnung aufgeführten Erzeugnissen insbesondere auf der Grundlage des gewogenen Durchschnitts der auf den Einfuhrmärkten oder in den Einfuhrhäfen der Mitgliedstaaten während der letzten drei Jahre vor Festsetzung des Referenzpreises festgestellten Zollwerte berechnet.

(5)

Es ist nicht notwendig, Referenzpreise für alle unter die Kriterien von Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 fallenden Erzeugnisse festzusetzen, insbesondere diejenigen, bei denen die aus Drittländern eingeführten Mengen nur von geringer Bedeutung sind.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die für das Fischwirtschaftsjahr 2009 geltenden Referenzpreise für Fischereierzeugnisse gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2008

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

(2)  Siehe Seite 42 dieses Amtsblatts.


ANHANG (1)

1.   Referenzpreise für die in Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 genannten Erzeugnisse

Fischart

Größe (2)

Referenzpreis (in EUR/Tonne)

Ausgenommen, mit Kopf (2)

Ganz (2)

TARIC-Zusatzcode

Extra, A (2)

TARIC-Zusatzcode

Extra, A (2)

Heringe der Art

Clupea harengus

ex 0302 40 00

1

 

F011

132

2

 

F012

202

3

 

F013

191

4a

 

F016

121

4b

 

F017

121

4c

 

F018

253

5

 

F015

225

6

 

F019

112

7a

 

F025

112

7b

 

F026

101

8

 

F027

84

Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche

(Sebastes spp.)

ex 0302 69 31 und ex 0302 69 33

1

 

F067

972

2

 

F068

972

3

 

F069

816

Kabeljau der Art

Gadus morhua

ex 0302 50 10

1

F073

1 192

F083

861

2

F074

1 192

F084

861

3

F075

1 125

F085

662

4

F076

894

F086

497

5

F077

629

F087

364

 

 

In Wasser gekocht

Frisch oder gekühlt

TARIC-Zusatzcode

Extra, A (2)

TARIC-Zusatzcode

Extra, A (2)

Tiefseegarnelen

(Pandalus borealis)

ex 0306 23 10

1

F317

5 035

F321

1 103

2

F318

1 766

2.   Referenzpreise für die in Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 genannten Erzeugnisse

Erzeugnis

TARIC-Zusatzcode

Erläuterungen

Referenzpreis

(in EUR/Tonne)

1.   

Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche

 

 

ganz:

 

ex 0303 79 35

ex 0303 79 37

F411

mit oder ohne Kopf

941

ex 0304 29 35

ex 0304 29 39

 

Filets:

 

F412

mit Gräten („standard“)

1 914

F413

ohne Gräten

2 137

F414

Blöcke in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht von nicht mehr als 4 kg

2 239

2.   

Kabeljau

ex 0303 52 10, ex 0303 52 30, ex 0303 52 90, ex 0303 79 41

F416

ganz, mit oder ohne Kopf

1 095

ex 0304 29 29

 

Filets:

 

F417

Filets „interleaved“ oder Verarbeitungsblöcke, mit Gräten („standard“)

2 501

F418

Filets „interleaved“ oder Verarbeitungsblöcke, ohne Gräten

2 717

F419

Einzelfilets oder „fully interleaved“, mit Haut

2 550

F420

Einzelfilets oder „fully interleaved“, ohne Haut

2 943

F421

Blöcke in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht von nicht mehr als 4 kg

2 903

ex 0304 99 33

F422

Stücke und anderes Fischfleisch, ausgenommen Fischmusblöcke

1 463

3.   

Köhler

ex 0304 29 31

 

Filets:

 

F424

Filets „interleaved“ oder Verarbeitungsblöcke, mit Gräten („standard“)

1 518

F425

Filets „interleaved“ oder Verarbeitungsblöcke, ohne Gräten

1 722

F426

Einzelfilets oder „fully interleaved“, mit Haut

1 476

F427

Einzelfilets oder „fully interleaved“, ohne Haut

1 646

F428

Blöcke in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht von nicht mehr als 4 kg

1 786

ex 0304 99 41

F429

Stücke und anderes Fischfleisch, ausgenommen Fischmusblöcke

986

4.   

Schellfisch

ex 0304 29 33

 

Filets:

 

F431

Filets „interleaved“ oder Verarbeitungsblöcke, mit Gräten („standard“)

2 264

F432

Filets „interleaved“ oder Verarbeitungsblöcke, ohne Gräten

2 606

F433

Einzelfilets oder „fully interleaved“, mit Haut

2 537

F434

Einzelfilets oder „fully interleaved“, ohne Haut

2 710

F435

Blöcke in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht von nicht mehr als 4 kg

2 960

5.   

Pazifischer Pollack

 

 

Filets:

 

ex 0304 29 85

F441

Filets „interleaved“ oder Verarbeitungsblöcke, mit Gräten („standard“)

1 147

F442

Filets „interleaved“ oder Verarbeitungsblöcke, ohne Gräten

1 324

6.   

Hering

 

 

Heringslappen

 

ex 0304 19 97

ex 0304 99 23

F450

mit einem Stückgewicht von mehr als 80 g

510

F450

mit einem Stückgewicht von mehr als 80 g

464


(1)  Für alle anderen Kategorien, die nicht ausdrücklich in den Nummern 1 und 2 des Anhangs aufgeführt sind, ist der anzugebende Zusatzcode „F499 – Andere“.

(2)  Die Frischeklassen, die Größe und die Aufmachung sind nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 festgelegt worden.


20.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/41


VERORDNUNG (EG) Nr. 1308/2008. DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2008

zur Festsetzung der Höhe der Beihilfe zur privaten Lagerhaltung für bestimmte Fischereierzeugnisse im Fischwirtschaftsjahr 2009

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2813/2000 der Kommission vom 21. Dezember 2000 mit Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 im Hinblick auf die Gewährung von Beihilfen zur privaten Lagerhaltung für bestimmte Fischereierzeugnisse (2), insbesondere auf Artikel 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Höhe der Beihilfe sollte die in der Gemeinschaft im vorausgegangenen Fischwirtschaftsjahr festgestellten technischen und finanziellen Kosten nicht überschreiten.

(2)

Um keinen Anreiz für eine längere Lagerhaltung zu geben, die Zahlungsfristen zu verkürzen und die Kontrolllast zu verringern, ist die Beihilfe zur privaten Lagerhaltung als einmaliger Betrag auszuzahlen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höhe der Beihilfe zur privaten Lagerhaltung gemäß Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 für Erzeugnisse des Anhangs II derselben Verordnung wird für das Fischwirtschaftsjahr 2009 wie folgt festgesetzt:

:

erster Monat

:

216 EUR je Tonne,

:

zweiter Monat

:

0 EUR je Tonne.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2008

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

(2)  ABl. L 326 vom 22.12.2000, S. 30.


20.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/42


VERORDNUNG (EG) Nr. 1309/2008 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2008

zur Festsetzung der im Fischwirtschaftsjahr 2009 geltenden gemeinschaftlichen Rücknahme- und Verkaufspreise für die Fischereierzeugnisse des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 3 und Artikel 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 werden der gemeinschaftliche Rücknahme-preis und der gemeinschaftliche Verkaufspreis für jedes der in Anhang I derselben Verordnung aufgeführten Erzeugnisse unter Berücksichtigung von Frische, Größe oder Gewicht und Aufmachung dieses Erzeugnisses so festgesetzt, dass auf einen Betrag von höchstens 90 % des Orientierungspreises der Umrechnungsfaktor für die betreffende Erzeugnisklasse angewandt wird.

(2)

Auf die Rücknahmepreise in den Anlandegebieten, die von den wichtigsten Verbrauchszentren der Gemeinschaft sehr weit entfernt liegen, können Anpassungs-koeffizienten angewandt werden. Die Orientierungspreise für das Fischwirtschaftsjahr 2009 sind für alle betreffenden Erzeugnisse mit der Verordnung (EG) Nr. 1299/2008 des Rates (2) festgesetzt worden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Umrechnungsfaktoren, die zur Berechnung der gemeinschaftlichen Rücknahme- und Verkaufspreise gemäß den Artikeln 20 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 für das Fischwirtschaftsjahr 2009 für die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse derselben Verordnung dienen, sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Die für das Fischwirtschaftsjahr 2009 geltenden gemeinschaftlichen Rücknahme- und Verkaufspreise und die Erzeugnisse, auf die sich diese Preise beziehen, sind in Anhang II aufgeführt.

Artikel 3

Die Rücknahmepreise, die für das Fischwirtschaftsjahr 2009 in den von den wichtigsten Verbrauchszentren der Gemeinschaft sehr weit entfernt liegenden Anlandegebieten gelten, und die Erzeugnisse, auf die sie sich beziehen, sind in Anhang III aufgeführt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2008

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

(2)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.


ANHANG I

Umrechnungsfaktoren der Erzeugnisse des Anhangs I Abschnitte A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 104/2000

Art

Größe (1)

Umrechnungsfaktoren

ausgenommen, mit Kopf (1)

ganz (1)

Extra, A (1)

Extra, A (1)

Heringe der Art

Clupea harengus

1

0,00

0,47

2

0,00

0,72

3

0,00

0,68

4a

0,00

0,43

4b

0,00

0,43

4c

0,00

0,90

5

0,00

0,80

6

0,00

0,40

7a

0,00

0,40

7b

0,00

0,36

8

0,00

0,30

Sardinen der Art

Sardina pilchardus

1

0,00

0,51

2

0,00

0,64

3

0,00

0,72

4

0,00

0,47

Dornhai

Squalus acanthias

1

0,60

0,60

2

0,51

0,51

3

0,28

0,28

Katzenhai

Scyliorhinus spp.

1

0,64

0,60

2

0,64

0,56

3

0,44

0,36

Rotbarsche

Sebastes spp.

1

0,00

0,81

2

0,00

0,81

3

0,00

0,68

Kabeljau der Art

Gadus morhua

1

0,72

0,52

2

0,72

0,52

3

0,68

0,40

4

0,54

0,30

5

0,38

0,22

Köhler

Pollachius virens

1

0,72

0,56

2

0,72

0,56

3

0,71

0,55

4

0,61

0,30

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

1

0,72

0,56

2

0,72

0,56

3

0,62

0,43

4

0,52

0,36

Merlan

Merlangius merlangus

1

0,66

0,50

2

0,64

0,48

3

0,60

0,44

4

0,41

0,30

Leng

Molva spp.

1

0,68

0,56

2

0,66

0,54

3

0,60

0,48

Makrelen der Art

Scomber scombrus

1

0,00

0,72

2

0,00

0,71

3

0,00

0,69

Spanische Makrelen der Art

Scomber japonicus

1

0,00

0,77

2

0,00

0,77

3

0,00

0,63

4

0,00

0,47

Sardellen

Engraulis spp.

1

0,00

0,68

2

0,00

0,72

3

0,00

0,60

4

0,00

0,25

Schollen

Pleuronectes platessa

1

0,75

0,41

2

0,75

0,41

3

0,72

0,41

4

0,52

0,34

Seehecht der Art

Merluccius merluccius

1

0,90

0,71

2

0,68

0,53

3

0,68

0,52

4

0,56

0,43

5

0,52

0,41

Scheefschnut

Lepidorhombus spp.

1

0,68

0,64

2

0,60

0,56

3

0,54

0,49

4

0,34

0,29

Scharben

Limanda limanda

1

0,71

0,58

2

0,54

0,42

Flundern

Platichthys flesus

1

0,66

0,58

2

0,50

0,42

Weißer Thun

Thunnus alalunga

1

0,90

0,81

2

0,90

0,77

Tintenfische

Sepia officinalis und Rossia macrosoma

1

0,00

0,64

2

0,00

0,64

3

0,00

0,40


Art

Größe (2)

Umrechnungsfaktoren

 

ganz

ohne Kopf (2)

ausgenommen, mit Kopf (2)

 

Extra, A (2)

Extra, A (2)

Seeteufel

Lophius spp.

1

0,61

0,77

 

2

0,78

0,72

3

0,78

0,68

4

0,65

0,60

5

0,36

0,43

 

 

alle Aufmachungen

 

Extra, A (2)

 

Garnelen der Art

Crangon crangon

1

0,59

 

 

2

0,27

 

 

in Wasser gekocht

frisch oder gekühlt

 

Extra, A (2)

Extra, A (2)

Tiefseegarnelen

Pandalus borealis

1

0,77

0,68

 

2

0,27

 

 

ganz (2)

 

 

Taschenkrebse

Cancer pagurus

1

0,72

 

 

2

0,54

 

 

ganz (2)

 

Schwanz (2)

E' (2)

Extra, A (2)

Extra, A (2)

Kaisergranate

Nephrops norvegicus

1

0,86

0,86

0,81

2

0,86

0,59

0,68

3

0,77

0,59

0,50

4

0,50

0,41

0,41

 

 

ausgenommen, mit Kopf (2)

ganz (2)

 

Extra, A (2)

Extra, A (2)

Seezungen

Solea spp.

1

0,75

0,58

 

2

0,75

0,58

3

0,71

0,54

4

0,58

0,42

5

0,50

0,33


(1)  Die Frischeklassen, die Größe und die Aufmachung wurden nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 festgelegt.

(2)  Die Frischeklassen, die Größe und die Aufmachung wurden nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 festgelegt.


ANHANG II

Gemeinschaftliche Rücknahme- und Verkaufspreise der Erzeugnisse des Anhangs I Abschnitte A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 104/2000

Art

Größe (1)

Rücknahmepreise (EUR/t)

ausgenommen, mit Kopf (1)

ganz (1)

Extra, A (1)

Extra, A (1)

Heringe der Art

Clupea harengus

1

0

132

2

0

202

3

0

191

4a

0

121

4b

0

121

4c

0

253

5

0

225

6

0

112

7a

0

112

7b

0

101

8

0

84

Sardinen der Art

Sardina pilchardus

1

0

293

2

0

367

3

0

413

4

0

270

Dornhai

Squalus acanthias

1

667

667

2

567

567

3

311

311

Katzenhai

Scyliorhinus spp.

1

464

435

2

464

406

3

319

261

Rotbarsche

Sebastes spp.

1

0

972

2

0

972

3

0

816

Kabeljau der Art

Gadus morhua

1

1 192

861

2

1 192

861

3

1 125

662

4

894

497

5

629

364

Köhler

Pollachius virens

1

559

435

2

559

435

3

551

427

4

473

233

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

1

747

581

2

747

581

3

644

446

4

540

374

Merlan

Merlangius merlangus

1

630

478

2

611

458

3

573

420

4

392

287

Leng

Molva spp.

1

826

680

2

801

656

3

728

583

Makrelen der Art

Scomber scombrus

1

0

233

2

0

229

3

0

223

Spanische Makrelen der Art

Scomber japonicus

1

0

224

2

0

224

3

0

183

4

0

137

Sardellen

Engraulis spp.

1

0

884

2

0

936

3

0

780

4

0

325

Schollen

Pleuronectes platessa

1. Januar 2009 bis 30. April 2009

1

809

442

2

809

442

3

777

442

4

561

367

1. Mai 2009 bis 31. Dezember 2009

1

1 124

615

2

1 124

615

3

1 079

615

4

779

510

Seehecht der Art

Merluccius merluccius

1

3 258

2 570

2

2 462

1 919

3

2 462

1 882

4

2 027

1 557

5

1 882

1 484

Scheefschnut

Lepidorhombus spp.

1

1 719

1 618

2

1 517

1 416

3

1 365

1 239

4

860

733

Scharben

Limanda limanda

1

606

495

2

461

359

Flundern

Platichtys flesus

1

345

303

2

261

219

Weißer Thun

Thunnus alalunga

1

2 174

1 780

2

2 174

1 692

Tintenfische

Sepia officinalis und Rossia macrosoma

1

0

1 107

2

0

1 107

3

0

692

 

 

ganz

ohne Kopf (1)

ausgenommen, mit Kopf (1)

 

Extra, A (1)

Extra, A (1)

Seeteufel

Lophius spp.

1

1 810

4 702

2

2 315

4 397

3

2 315

4 153

4

1 929

3 664

5

1 068

2 626

 

 

alle Aufmachungen

Extra, A (1)

Garnelen der Art

Crangon crangon

1

1 474

2

674

 

 

in Wasser gekocht

frisch oder gekühlt

Extra, A (1)

Extra, A (1)

Tiefseegarnelen

Pandalus borealis

1

5 035

1 103

2

1 766


Art

Größe (2)

Verkaufspreise (EUR/t)

 

ganz (2)

 

Taschenkrebse

Cancer pagurus

1

1 284

 

 

2

963

 

 

ganz (2)

Schwanz (2)

E′ (2)

Extra, A (2)

Extra, A (2)

Kaisergranate

Nephrops norvegicus

1

4 704

4 704

3 535

2

4 704

3 227

2 968

3

4 212

3 227

2 182

4

2 735

2 243

1 789

 

 

ausgenommen, mit Kopf (2)

ganz (2)

 

Extra, A (2)

Extra, A (2)

Seezungen

Solea spp.

1

5 160

3 990

 

2

5 160

3 990

3

4 885

3 715

4

3 990

2 890

5

3 440

2 270


(1)  Die Frischeklassen, die Größe und die Aufmachung wurden nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 festgelegt.

(2)  Die Frischeklassen, die Größe und die Aufmachung wurden nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 festgelegt.


ANHANG III

Rücknahmepreise in den von den wichtigsten Verbrauchszentren sehr weit entfernt liegenden Anlandegebieten

Art

Anlandegebiet

Umrechnungsfaktor

Größe (1)

Rücknahmepreise

(EUR/t)

ausgenommen, mit Kopf (1)

ganz (1)

Extra, A (1)

Extra, A (1)

Heringe der Art

Clupea harengus

Küstenregionen und Inseln Irlands

0,90

1

0

119

2

0

182

3

0

172

4a

0

109

Küstenregionen im Osten Englands von Berwick bis Dover

Küstenregionen Schottlands von Portpatrick bis Eyemouth sowie die Inseln westlich und nördlich dieser Rregionen

Küstenregionen der Grafschaft Down (Nordirland)

0,90

1

0

119

2

0

182

3

0

172

4a

0

109

Makrelen der Art

Scomber scombrus

Küstenregionen und Inseln Irlands

0,96

1

0

223

2

0

220

3

0

214

Küstenregionen und Inseln Cornwalls und Devons im Vereinigten Königreich

0,95

1

0

221

2

0

218

3

0

212

Seehecht der Art

Merluccius merluccius

Küstenregionen von Troon (im Südwesten Schottlands) bis Wick (im Nordosten Schottlands) und die Inseln westlich und nördlich dieser Regionen

0,75

1

2 444

1 928

2

1 846

1 439

3

1 846

1 412

4

1 520

1 167

5

1 412

1 113

Weißer Thun

Thunnus alalunga

Azoren und Madeira

0,48

1

1 043

854

2

1 043

812

Sardinen der Art

Sardina pilchardus

Kanarische Inseln

0,48

1

0

141

2

0

176

3

0

198

4

0

129

Küstenregionen und Inseln Cornwalls und Devons im Vereinigten Königreich

0,74

1

0

217

2

0

272

3

0

306

4

0

200

Atlantische Küstenregionen Portugals

0,93

2

0

342

0,81

3

0

335


(1)  Die Frischeklassen, die Größe und die Aufmachung wurden nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 festgelegt.


20.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/52


VERORDNUNG (EG) Nr. 1310/2008 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2008

zur Festsetzung der Pauschalwerte für die aus dem Handel genommenen Fischereierzeugnisse, die zur Berechung des finanziellen Ausgleichs und des entsprechenden Vorschusses dienen, für das Fischwirtschaftsjahr 2009

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 21 Absätze 5 und 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 wird den Erzeugerorganisationen, die unter bestimmten Voraussetzungen bei den in Anhang I Abschnitte A und B der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnissen Rücknahmen durchführen, ein finanzieller Ausgleich gewährt. Der Wert dieses Ausgleichs muss um den pauschal festgesetzten Wert der für andere Zwecke als zum Verzehr bestimmten Erzeugnisse verringert werden.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2493/2001 der Kommission vom 19. Dezember 2001 über den Absatz bestimmter aus dem Handel genommener Fischereierzeugnisse (2) wurden die Möglichkeiten für den Absatz der aus dem Handel genommenen Erzeugnisse festgelegt. Es ist erforderlich, den Wert dieser Erzeugnisse für jede der vorgesehenen Möglichkeiten pauschal festzusetzen, wobei die durchschnittlichen Einnahmen zu berücksichtigen sind, die bei einem solchen Absatz in den einzelnen Mitgliedstaaten erzielt werden können.

(3)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2509/2000 der Kommission vom 15. November 2000 mit Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates im Hinblick auf die Gewährung des finanziellen Ausgleichs für die Rücknahme bestimmter Fischereierzeugnisse (3) gelten für den Fall, dass eine Erzeugerorganisation oder eines ihrer Mitglieder ihre/seine Erzeugnisse in einem anderen Mitgliedstaat zum Verkauf anbietet als dem Mitgliedstaat, in dem sie anerkannt wurde, besondere Bestimmungen, nach denen die für die Gewährung des finanziellen Ausgleichs zuständige Stelle hiervon zu unterrichten ist. Besagte Stelle ist die Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Erzeugerorganisation anerkannt wurde. Demnach sollte der abziehbare Pauschalwert derjenige sein, der in diesem Mitgliedstaat der Anerkennung gilt.

(4)

Dieselbe Berechnungsmethode ist beim Vorschuss auf den finanziellen Ausgleich gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2509/2000 anzuwenden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der zur Berechnung des finanziellen Ausgleichs und des entsprechenden Vorschusses herangezogene Pauschalwert für die von den Erzeugerorganisationen aus dem Handel genommenen und für andere Zwecke als zum Verzehr verwendeten Fischereierzeugnisse gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 ist für das Fischwirtschaftsjahr 2009 im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Der vom Betrag des finanziellen Ausgleichs und des entsprechenden Vorschusses abzuziehende Pauschalwert ist derjenige, der in dem Mitgliedstaat gilt, in dem die Erzeugerorganisation anerkannt worden ist.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2008

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

(2)  ABl. L 337 vom 20.12.2001, S. 20.

(3)  ABl. L 289 vom 16.11.2000, S. 11.


ANHANG

Pauschalwerte

Verwendungszweck der aus dem Handel genommenen Erzeugnisse

EUR/t

1.

Verwendung nach Verarbeitung zu Mehl (Tierfutter):

 

a)

für die Heringe der Arts Clupea harengus und die Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus:

 

Dänemark und Schweden

60

Vereinigtes Königreich

50

andere Mitgliedstaaten

15

Frankreich

2

b)

für Garnelen der Art Crangon crangon und Tiefseegarnelen (Pandalus borealis):

 

Dänemark und Schweden

0

andere Mitgliedstaaten

10

c)

für die anderen Erzeugnisse:

 

Dänemark

40

Schweden, Portugal und Irland

20

Vereinigtes Königreich

28

andere Mitgliedstaaten

1

2.

Verwendung in frischem oder haltbar gemachten Zustand (Tierfutter):

 

a)

Sardinen der Art Sardina pilchardus und Sardellen (Engraulis spp.):

 

alle Mitgliedstaaten

8

b)

für die anderen Erzeugnisse:

 

Schweden

0

Frankreich

30

andere Mitgliedstaaten

30

3.

Verwendung als Köder

 

Frankreich

60

andere Mitgliedstaaten

20

4.

Verwendung für andere als Futterzwecke

0


20.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/54


VERORDNUNG (EG) Nr. 1311/2008 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2008

zur Festsetzung der Höhe der Übertragungsbeihilfe und der Pauschalbeihilfe für bestimmte Fischereierzeugnisse im Fischwirtschaftsjahr 2009

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2814/2000 der Kommission vom 21. Dezember 2000 mit Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates im Hinblick auf die Gewährung einer Übertragungsbeihilfe für bestimmte Fischereierzeugnisse (2), insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 939/2001 der Kommission vom 14. Mai 2001 mit Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates im Hinblick auf die Gewährung der Pauschalbeihilfe für bestimmte Fischereierzeugnisse (3), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 sieht bei bestimmten frischen Erzeugnissen für die aus dem Handel genommenen Mengen, die entweder zur Haltbarmachung verarbeitet und gelagert oder für eine bestimmte Dauer aufbewahrt werden, Beihilfen vor.

(2)

Diese Beihilfen sollen den Erzeugerorganisationen einen ausreichenden Anreiz für die Verarbeitung oder Haltbarmachung von aus dem Handel genommenen Erzeugnissen bieten, um deren Vernichtung zu vermeiden.

(3)

Die Höhe der Beihilfe ist so festzusetzen, dass bei den betreffenden Erzeugnissen das Marktgleichgewicht nicht gefährdet wird und die Wettbewerbsbedingungen nicht verzerrt werden.

(4)

Die Höhe der Beihilfe sollte die im vorherigen Fischwirtschaftsjahr in der Gemeinschaft festgestellten technischen und finanziellen Kosten für die zur Haltbarmachung und Lagerung unerlässlichen Arbeitsgänge nicht überschreiten.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höhe der Übertragungsbeihilfe gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 und die Höhe der Pauschalbeihilfe gemäß Artikel 24 Absatz 4 derselben Verordnung werden für das Fischwirtschaftsjahr 2009 im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2008

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

(2)  ABl. L 326 vom 22.12.2000, S. 34.

(3)  ABl. L 132 vom 15.5.2001, S. 10.


ANHANG

1.

Übertragungsbeihilfe für die Erzeugnisse des Anhangs I Abschnitte A und B sowie für Seezungen (Solea-Arten) des Anhangs I Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 104/2000

Methoden der Verarbeitung gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000

Beihilfebetrag

(EUR/t)

1

2

I.   

Einfrieren und Lagerung von Erzeugnissen, ganz, ausgenommen, mit Kopf oder zerteilt

Sardinen der Art Sardina pilchardus

355

Andere Arten

288

II.

Filetieren, Einfrieren und Lagerung

386

III.

Salzen und/oder Trocknen und Lagerung von Erzeugnissen, ganz, ausgenommen, mit Kopf, filetiert oder zerteilt

277

IV.

Marinieren und Lagerung

257

2.

Übertragungsbeihilfe für die übrigen Erzeugnisse des Anhangs I Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 104/2000

Methoden der Verarbeitung und/oder Haltbarmachung gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000

Erzeugnis

Beihilfebetrag

(EUR/t)

1

2

3

I.

Einfrieren und Lagerung

Kaisergranat

(Nephrops norvegicus)

323

Kaisergranatschwänze

(Nephrops norvegicus)

245

II.

Köpfen, Einfrieren und Lagerung

Kaisergranat

(Nephrops norvegicus)

290

III.

Kochen, Einfrieren und Lagerung

Kaisergranat

(Nephrops norvegicus)

323

Taschenkrebs

(Cancer pagurus)

245

IV.

Pasteurisieren und Lagerung

Taschenkrebs

(Cancer pagurus)

386

V.

Aufbewahrung im Wasserbecken oder im Käfig

Taschenkrebs

(Cancer pagurus)

210

3.

Pauschalbeihilfe für die Erzeugnisse des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 104/2000

Verarbeitungsmethoden

Beihilfebetrag

(EUR/t)

I.

Einfrieren und Lagerung von Erzeugnissen, ganz, ausgenommen, mit Kopf oder zerteilt

288

II.

Filetieren, Einfrieren und Lagerung

386


20.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/56


VERORDNUNG (EG) Nr. 1312/2008 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2008

über die Festsetzung der Umrechnungssätze für die Verarbeitungsstufen von Reis sowie über die Festsetzung der Bearbeitungskosten und des Wertes der Nebenprodukte

(kodifizierte Fassung)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 467/67 der Kommission vom 21. August 1967 über die Festsetzung der Umrechnungssätze für die Verarbeitungsstufen von Reis sowie über die Festsetzung der Bearbeitungskosten und des Wertes der Nebenprodukte (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sieht vor, dass die Kommission die Umrechnungssätze, die Verar-beitungskosten und den Wert der Nebenprodukte festsetzen kann, die für die Anwendung der genannten Verordnung im Hinblick auf die Umrechnung der Werte oder Mengen, die sich auf die verschiedenen Verarbeitungsstufen von Reis (Paddy-Reis, geschälter Reis, halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis) beziehen, zu berücksichtigen sind.

(3)

Zu diesem Zweck ist es angebracht, die Angaben zu berücksichtigen, die in den am besten eingerichteten Industrien der Gemeinschaft festgestellt wurden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Satz für die Umrechnung von geschältem Reis auf Paddy-Reis und umgekehrt beträgt:

Geschälter Reis

Paddy-Reis

1

1,25

(2)   Der Satz für die Umrechnung von geschältem Reis auf vollständig geschliffenen Reis und umgekehrt beträgt:

 

Geschälter Reis

Geschliffener Reis

Rundkornreis

1

0,775

Mittel- oder langkörniger Reis

1

0,69

(3)   Der Satz für die Umrechnung von vollständig geschliffenem Reis auf halbgeschliffenen Reis und umgekehrt beträgt:

 

Geschliffener Reis

Halbgeschliffener Reis

Rundkornreis

1

1,065

Mittel- oder langkörniger Reis

1

1,072

Artikel 2

(1)   Die Bearbeitungskosten, die bei der Umrechnung von Rohreis auf geschälten Reis zu berücksichtigen sind, betragen 47,13 EUR je Tonne Rohreis.

(2)   Die Bearbeitungskosten, die bei der Umrechnung von geschältem auf vollständig geschliffenen Reis zu berücksichtigen sind, betragen 47,13 EUR je Tonne geschälten Reis.

(3)   Die Bearbeitungskosten für die Umrechnung von halbgeschliffenem auf vollständig geschliffenen Reis werden nicht berücksichtigt.

Artikel 3

(1)   Der Wert der Nebenprodukte bei der Verarbeitung von Rohreis zu geschältem Reis wird als gleich Null angesehen.

(2)   Der Wert der Nebenprodukte bei der Verarbeitung von geschältem zu vollständig geschliffenem Reis ist gleich:

a)

41,00 EUR/Tonne geschälten Rundkornreis;

b)

52,00 EUR/Tonne geschälten mittel- oder langkörnigen Reis.

(3)   Der Wert der Nebenprodukte bei der Verarbeitung von halbgeschliffenem zu vollständig geschliffenem Reis ist gleich:

a)

12,62 EUR/Tonne halbgeschliffenen Rundkornreis;

b)

14,05 EUR/Tonne halbgeschliffenen mittel- oder langkörnigen Reis.

Artikel 4

Die Umrechnung des Wertes einer Menge geschälten Reises auf den Wert der gleichen Menge Reis einer anderen Verarbeitungsstufe erfolgt auf der Grundlage eines geschälten Reises, der 3 v. H. Bruchreis enthält. Enthält der geschälte Reis mehr als 3 v. H. Bruchreis, wird diese Umrechnung nach Berichtigung auf der Grundlage eines Wertes von 110 EUR je Tonne Bruchreis vorgenommen.

Die Umrechnung des Wertes einer Menge halbgeschliffenen Reises oder vollständig geschliffenen Reises auf den Wert der gleichen Menge Reis einer anderen Verarbeitungsstufe erfolgt auf der Grundlage eines halbgeschliffenen oder vollständig geschliffenen Reises ohne Bruchreis. Enthält der halbgeschliffene oder vollständig geschliffene Reis Bruchreis, wird diese Umrechnung nach Berichtigung auf der Grundlage eines Wertes von 150 EUR je Tonne Bruchreis vorgenommen.

Die in den vorstehenden Absätzen aufgeführten Berichtigungen werden nicht vorgenommen, wenn die Preise für geschälten Reis und die Preise für halbgeschliffenen oder vollständig geschliffenen Reis, die für die Festsetzung der Abschöpfungen und Ausfuhrerstattungen berücksichtigt werden, niedriger sind als

110 EUR/Tonne geschälten Reis,

150 EUR/Tonne halbgeschliffenen oder vollständig geschliffenen Reis.

Artikel 5

(1)   Die Umrechnung des Wertes einer Menge geschälten Reises auf den Wert der gleichen Menge Paddy-Reis erfolgt:

indem der umzurechnende Wert durch den in Artikel 1 Absatz 1 für Paddy-Reis genannten Satz dividiert und

der sich daraus ergebende Betrag um die in Artikel 2 Absatz 1 festgesetzten Bearbeitungskosten vermindert wird.

Die Umrechnung des Wertes einer Menge Paddy-Reises auf den Wert der gleichen Menge geschälten Reis erfolgt:

indem der umzurechnende Wert um die in Artikel 2 Absatz 1 festgesetzten Bearbeitungskosten erhöht und

der sich daraus ergebende Betrag mit dem in Artikel 1 Absatz 1 für Paddy-Reis festgesetzten Satz multipliziert wird.

(2)   Die Umrechnung des Wertes einer Menge geschälten Reises auf den Wert der gleichen Menge vollständig geschliffenen Reis erfolgt:

indem der umzurechnende Wert um die in Artikel 2 Absatz 2 festgesetzten Bearbeitungskosten erhöht,

um den in Artikel 3 Absatz 2 festgesetzten Wert der Nebenprodukte vermindert und

der sich daraus ergebende Betrag durch den in Artikel 1 Absatz 2 für vollständig geschliffenen Reis festgesetzten Satz dividiert wird.

Die Umrechnung des Wertes einer Menge vollständig geschliffenen Reises auf den Wert der gleichen Menge geschälten Reis erfolgt:

indem der umzurechnende Wert mit dem für vollständig geschliffenen Reis in Artikel 1 Absatz 2 festgesetzten Satz multipliziert,

der sich daraus ergebende Betrag um die in Artikel 2 Absatz 2 festgesetzten Bearbeitungskosten vermindert und

um den in Artikel 3 Absatz 2 festgesetzten Wert der Nebenprodukte erhöht wird.

(3)   Die Umrechnung des Wertes einer Menge vollständig geschliffenen Reises auf den Wert der gleichen Menge halbgeschliffenen Reis erfolgt:

indem der umzurechnende Wert durch den für halbgeschliffenen Reis in Artikel 1 Absatz 3 festgesetzten Satz dividiert und

der sich daraus ergebende Betrag um den in Artikel 3 Absatz 3 festgesetzten Wert der Nebenerzeugnisse erhöht wird.

Die Umrechnung des Wertes einer Menge halbgeschliffenen Reises auf den Wert der gleichen Menge vollständig geschliffenen Reis erfolgt:

indem der umzurechnende Wert um den in Artikel 3 Absatz 3 festgesetzten Wert der Nebenerzeugnisse vermindert und

der sich daraus ergebende Betrag mit dem für halbgeschliffenen Reis der betreffenden Gruppe in Artikel 1 Absatz 3 festgesetzten Satz multipliziert wird.

Artikel 6

(1)   Die Umrechnung einer Menge geschälten Reises auf eine entsprechende Menge Paddy-Reis oder vollständig geschliffenen Reis erfolgt je nachdem durch Multiplizierung der umzurechnenden Menge mit dem für Paddy-Reis in Artikel 1 Absatz 1 festgesetzten Satz oder mit dem für vollständig geschliffenen Reis in Artikel 1 Absatz 2 festgesetzten Satz.

Die Umrechnung einer Menge Paddy-Reises oder vollständig geschliffenen Reises auf eine entsprechende Menge geschälten Reis erfolgt, indem die umzurechnende Menge entweder durch den für Paddy-Reis in Artikel 1 Absatz 1 festgesetzten Satz oder durch den für vollständig geschliffenen Reis in Artikel 1 Absatz 2 festgesetzten Satz dividiert wird.

(2)   Die Umrechnung einer Menge vollständig geschliffenen Reises auf eine entsprechende Menge halbgeschliffenen Reis erfolgt durch Multiplizierung der umzurechnenden Menge mit dem für halbgeschliffenen Reis in Artikel 1 Absatz 3 festgesetzten Satz.

Die Umrechnung einer Menge halbgeschliffenen Reises auf eine entsprechende Menge geschliffenen Reis erfolgt durch Division der umzurechnenden Menge durch den für halbgeschliffenen Reis in Artikel 1 Absatz 3 festgesetzten Satz.

Artikel 7

Die Verordnung (EWG) Nr. 467/67 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2008

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. 204 vom 24.8.1967, S. 1.

(3)  Siehe Anhang I.


ANHANG I

Aufgehobene Verordnung mit der Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

Verordnung Nr. 467/67/EWG der Kommission

(ABl. 204 vom 24.8.1967, S. 1)

 

Verordnung (EWG) Nr. 1608/71 der Kommission

(ABl. L 168 vom 27.7.1971, S. 17)

 

Verordnung (EWG) Nr. 1499/72 der Kommission

(ABl. L 158 vom 14.7.1972, S. 22)

 

Verordnung (EWG) Nr. 1808/74 der Kommission

(ABl. L 188 vom 12.7.1974, S. 34)

 

Verordnung (EWG) Nr. 1484/75 der Kommission

(ABl. L 150 vom 11.6.1975, S. 7)

 

Verordnung (EWG) Nr. 1572/77 der Kommission

(ABl. L 174 vom 14.7.1977, S. 26)

 

Verordnung (EWG) Nr. 1771/79 der Kommission

(ABl. L 203 vom 11.8.1979, S. 6)

 

Verordnung (EWG) Nr. 2119/80 der Kommission

(ABl. L 206 vom 8.8.1980, S. 20)

 

Verordnung (EWG) Nr. 2120/81 der Kommission

(ABl. L 208 vom 28.7.1981, S. 7)

 

Verordnung (EWG) Nr. 1871/82 der Kommission

(ABl. L 206 vom 14.7.1982, S. 15)

 

Verordnung (EWG) Nr. 1998/83 der Kommission

(ABl. L 196 vom 20.7.1983, S. 16)

 

Verordnung (EWG) Nr. 1548/84 der Kommission

(ABl. L 148 vom 5.6.1984, S. 16)

 

Verordnung (EWG) Nr. 2249/85 der Kommission

(ABl. L 210 vom 7.8.1985, S. 13)

 

Verordnung (EWG) Nr. 2325/88 der Kommission

(ABl. L 202 vom 27.7.1988, S. 41)

Nur Artikel 1


ANHANG II

Entsprechungstabelle

Verordnung Nr. 467/67/EWG

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 bis 4

Artikel 1 bis 4

Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und b

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a und b

Artikel 5 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 8

Anhang I

Anhang II


20.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/61


VERORDNUNG (EG) Nr. 1313/2008 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 501/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates vom 17. Dezember 2007 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern (1), insbesondere auf die Artikel 4, 5 und 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Infolge ihrer Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (2) sehen die Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 Informationsmaßnahmen über neue Bezeichnungen für Gemeinschaftsweine sowie zu verantwortlichem Trinkverhalten und den Schäden infolge unverantwortlichen Alkoholkonsums vor. Die Verordnung (EG) Nr. 501/2008 der Kommission (3) ist entsprechend anzupassen.

(2)

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 501/2008 sind das Verzeichnis der Themen und Erzeugnisse sowie die Leitlinien für die Förderungsmaßnahmen im Binnenmarkt aufgeführt.

(3)

In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 501/2008 sind das Verzeichnis der Erzeugnisse, die für Absatzförderungsmaßnahmen in Drittländern in Betracht kommen, und das Verzeichnis der Drittlandsmärkte aufgeführt, in denen diese Maßnahmen durchgeführt werden können.

(4)

In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 501/2008 ist die indikative jährliche Mittelausstattung der einzelnen Sektoren aufgeführt.

(5)

Angesichts der vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 müssen die Anhänge I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 501/2008 entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 501/2008 werden entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 3 vom 5.1.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 147 vom 6.6.2008, S. 3.


ANHANG

Die Anhänge I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 501/2008 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

in Teil A „VERZEICHNIS DER THEMEN UND ERZEUGNISSE“ erhält der elfte Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe, Wein mit Angabe der Keltertraubensorte,“

b)

in Teil B „LEITLINIEN“ erhält die Leitlinie „QUALITÄTSWEIN B.A., TAFELWEIN MIT GEOGRAFISCHER ANGABE“ folgende Fassung:

„WEIN MIT GESCHÜTZTER URSPRUNGSBEZEICHNUNG ODER GESCHÜTZTER GEOGRAFISCHER ANGABE, WEIN MIT ANGABE DER KELTERTRAUBENSORTE

1.   Gesamtanalyse der Lage

Dieser Sektor ist gekennzeichnet durch eine Überproduktion und einen stagnierenden Verbrauch, der bei einigen Erzeugniskategorien sogar zurückgeht. Hinzu kommt die Zunahme des Angebots an Erzeugnissen aus Drittländern.

2.   Zielvorgaben

Information der Verbraucher über Vielfalt, Qualität und Produktionsbedingungen der Gemeinschaftsweine und über die Ergebnisse wissenschaftlicher Studien,

Information der Verbraucher über verantwortliches Trinkverhalten und die Schäden infolge unverantwortlichen Alkoholkonsums.

3.   Zielgruppen

Vertrieb,

Verbraucher, unter Ausschluss von Kindern und Jugendlichen gemäß der Empfehlung 2001/458/EG des Rates (1),

Meinungsführer: Journalisten, Fachgastronomen,

Hotel- und Gaststättenschulen.

4.   Hauptaussagen

Die Gemeinschaftsvorschriften enthalten strenge Vorgaben in Bezug auf Erzeugung, Qualitätsangaben, Etikettierung und Vermarktung, die den Verbrauchern die Qualität und die Herkunftssicherung des angebotenen Weins garantieren,

Auswahlmöglichkeit zwischen zahlreichen Gemeinschaftsweinen verschiedenen Ursprungs,

Informationen über den Weinbau in der Gemeinschaft und seine Verbindung mit regionalen und lokalen Gegebenheiten, Kulturen und Geschmäckern,

Informationen über verantwortliches Trinkverhalten und die Schäden infolge unverantwortlichen Alkoholkonsums.

5.   Wichtigste Instrumente

Informations- und PR-Maßnahmen,

Schulungsmaßnahmen beim Handel und im Gaststättengewerbe,

Kontakte zur Fachpresse,

sonstige Instrumente (Internet, Faltblätter, Broschüren) zur Orientierung der Verbraucher bei der Auswahl,

Messen und Ausstellungen: gemeinsame Stände für Erzeugnisse verschiedener Mitgliedstaaten.

6.   Laufzeit der Programme

12 bis 36 Monate, vorzugsweise Mehrjahresprogramme mit Zielvorgaben für die einzelnen Programmphasen.

2.

In Anhang II Teil A „VERZEICHNIS DER ERZEUGNISSE, DIE FÜR ABSATZFÖRDERUNGSMASSNAHMEN IN BETRACHT KOMMEN“ erhalten der fünfte und der sechste Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe, Wein mit Angabe der Keltertraubensorte,

Spirituosen mit geschützter geografischer Angabe“.

3.

In Anhang III erhält Nummer 11 folgende Fassung:

„11.

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe, Wein mit Angabe der Keltertraubensorte: 12 Mio. EUR“.


(1)  ABl. L 161 vom 16.6.2001, S. 38.“


20.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/64


VERORDNUNG (EG) Nr. 1314/2008 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2008

zur 102. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 erster Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschloss am 26. September und am 2. Dezember 2008, die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden sollen, zu ändern, indem zwei Personen von der Liste gestrichen werden. Anhang I sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2008

Für die Kommission

Eneko LANDÁBURU

Generaldirektor für Außenbeziehungen


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

Die folgenden Einträge werden von der Liste „Natürliche Personen“ gestrichen:

(1)

Mohamad Nasir ABAS (alias a) Abu Husna, b) Addy Mulyono, c) Malik, d) Khairudin, e) Sulaeman, f) Maman, g) Husna), Taman Raja Laut, Sabah, Malaysia; Geburtsdatum: 6. Mai 1969; Geburtsort: Singapur; Staatsangehörigkeit: malaysisch; Pass Nr.: A 8239388; Nationale Kennziffer: 690506-71-5515.

(2)

Abdullkadir Hussein Mahamud (alias Abdulkadir Hussein Mahamud). Geburtsdatum: a) 12.10.1966, b) 11.11.1966. Geburtsort: Somalia. Sonstige Informationen: Florenz, Italien.


20.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/66


VERORDNUNG (EG) Nr. 1315/2008 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2008

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2008 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch gestellten Anträge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 533/2007 der Kommission vom 14. Mai 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten im Geflügelfleischsektor (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 sind Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors eröffnet worden.

(2)

Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2008 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2009 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auf die Einfuhrlizenzanträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2009 gestellt wurden, werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Zuteilungskoeffizienten angewandt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Dezember 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 125 vom 15.5.2007, S. 9.


ANHANG

Gruppennummer

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für die für den Teilzeitraum vom 1.1.2009-31.3.2009 gestellten Einfuhrlizenzanträge

(in %)

Nicht beantragte, zum Teilzeitraum vom 1.4.2009-30.6.2009 hinzuzufügende Mengen

(in kg)

P1

09.4067

3,378444

P2

09.4068

8,673892

P3

09.4069

0,914921

P4

09.4070

81,100141


20.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/68


VERORDNUNG (EG) Nr. 1316/2008 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2008

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2008 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 539/2007 eröffneten Zollkontingents für bestimmte Erzeugnisse im Sektor Eier und Eieralbumin gestellten Anträge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 539/2007 der Kommission vom 15. Mai 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten im Sektor Eier und Eieralbumin (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 539/2007 sind Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Sektors Eier und Eieralbumin eröffnet worden.

(2)

Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2008 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2009 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird.

(3)

Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2008 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2009 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt worden sind und die zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhrlizenzanträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2007 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2009 gestellt wurden, werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Zuteilungskoeffizienten angewandt.

(2)   Die Mengen, für die keine Einfuhrlizenzanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2007 gestellt wurden und die zu der für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2009 festgesetzten Menge hinzuzufügen sind, werden im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Dezember 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 128 vom 16.5.2007, S. 19.


ANHANG

Gruppennummer

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für die für den Teilzeitraum vom 1.1.2009-31.3.2009 gestellten Einfuhrlizenzanträge

(in %)

Nicht beantragte, zum Teilzeitraum vom 1.4.2009-30.6.2009 hinzuzufügende Mengen

(in kg)

E1

09.4015

 (1)

108 000 000

E2

09.4401

60,637664

E3

09.4402

 (2)

7 055 897


(1)  Nicht anwendbar: Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.

(2)  Nicht anwendbar: Die Anträge unterschreiten die verfügbaren Mengen.


20.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/70


VERORDNUNG (EG) Nr. 1317/2008 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2008

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2008 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch gestellten Anträge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 der Kommission vom 26. November 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates hinsichtlich der Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Sektor Geflügelfleisch (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2008 für den Teilzeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. März 2009 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird.

(2)

Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2008 für den Teilzeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. März 2009 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt worden sind und die zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhrlizenzanträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2009 gestellt wurden, werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Zuteilungskoeffizienten angewandt.

(2)   Die Mengen, für die keine Einfuhrlizenzanträge gestellt wurden und die zu der für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2009 festgesetzten Menge hinzuzufügen sind, werden im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Dezember 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 309 vom 27.11.2007, S. 47.


ANHANG

Gruppennummer

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für die für den Teilzeitraum vom 1.1.2009-31.3.2009 gestellten Einfuhrlizenzanträge

(%)

Nicht beantragte, zum Teilzeitraum vom 1.4.2009-30.6.2009 hinzuzufügende Mengen

(kg)

1

09.4410

0,707216

2

09.4411

 (1)

1 275 000

3

09.4412

0,765696

4

09.4420

1,386962

5

09.4421

6,802721

6

09.4422

1,592356


(1)  Nicht anwendbar: Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.


20.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/72


VERORDNUNG (EG) Nr. 1318/2008 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2008

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2008 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 536/2007 eröffneten und den Vereinigten Staaten von Amerika zugewiesenen Zollkontingents für Geflügelfleisch gestellten Anträge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 536/2007 der Kommission vom 15. Mai 2007 zur Eröffnung und Verwaltung eines den Vereinigten Staaten von Amerika zugewiesenen Einfuhrzollkontingents für Geflügelfleisch (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 536/2007 ist ein Zollkontingent für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors eröffnet worden.

(2)

Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2008 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2009 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt worden sind und die zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mengen, für die bezüglich des Kontingents mit der laufenden Nummer 09.4169 keine Einfuhrlizenzanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 536/2007 gestellt wurden und die zu der für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2009 festgesetzten Menge hinzuzufügen sind, belaufen sich auf 12 498 750 kg.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Dezember 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 128 vom 16.5.2007, S. 6.


20.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/73


VERORDNUNG (EG) Nr. 1319/2008 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2008

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2008 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1384/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch mit Ursprung in Israel gestellten Anträge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1384/2007 der Kommission vom 26. November 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2398/96 des Rates hinsichtlich der Eröffnung und Verwaltung bestimmter Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors mit Ursprung in Israel in die Gemeinschaft (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2008 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2009 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt worden sind und die zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mengen, für die keine Einfuhrlizenzanträge gestellt wurden und die zu der für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2009 festgesetzten Menge hinzuzufügen sind, werden im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Dezember 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 309 vom 27.11.2007, S. 40.


ANHANG

Gruppennummer

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für die für den Teilzeitraum vom 1.1.2009-31.3.2009 gestellten Einfuhrlizenzanträge

(in %)

Nicht beantragte, zum Teilzeitraum vom 1.4.2009-30.6.2009 hinzuzufügende Mengen

(in kg)

IL1

09.4092

 (1)

392 000

IL2

09.4091

 (1)

140 000


(1)  Nicht anwendbar: Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.


20.12.2008   

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L 344/75


VERORDNUNG (EG) Nr. 1320/2008 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2008

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2008 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1383/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch mit Ursprung in der Türkei gestellten Anträge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1383/2007 der Kommission vom 26. November 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 779/98 des Rates hinsichtlich der Eröffnung und Verwaltung bestimmter Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1383/2007 sind Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors eröffnet worden.

(2)

Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2008 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2009 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt worden sind und die zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mengen, für die bezüglich des Kontingents mit der laufenden Nummer 09.4103 keine Einfuhrlizenzanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1383/2007 gestellt wurden und die zu der für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2009 festgesetzten Menge hinzuzufügen sind, belaufen sich auf 250 000 kg.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Dezember 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 309 vom 27.11.2007, S. 34.


20.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/76


VERORDNUNG (EG) Nr. 1321/2008 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2008

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2008 im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch gestellten Anträge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 616/2007 der Kommission vom 4. Juni 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für Geflügelfleisch mit Ursprung in Brasilien, Thailand und sonstigen Drittländern (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 sind Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors eröffnet worden.

(2)

Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2008 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2009 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auf die Einfuhrlizenzanträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2009 gestellt wurden, werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Zuteilungskoeffizienten angewandt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Dezember 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 142 vom 5.6.2007, S. 3.


ANHANG

Gruppennummer

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für die für den Teilzeitraum vom 1.1.2009-31.3.2009 gestellten Einfuhrlizenzanträge

(%)

Nicht beantragte, zum Teilzeitraum vom 1.4.2009-30.6.2009 hinzuzufügende Mengen

(kg)

1

09.4211

0,566899

4

09.4214

5,969534

7

09.4217

7,785879


RICHTLINIEN

20.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/78


RICHTLINIE 2008/125/EG DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2008

zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme von Aluminiumphosphid, Calciumphosphid, Magnesiumphosphid, Cymoxanil, Dodemorph, 2,5-Dichlorbenzoesäuremethylester, Metamitron, Sulcotrion, Tebuconazol und Triadimenol als Wirkstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommissionsverordnungen (EG) Nr. 451/2000 (2) und (EG) Nr. 1490/2002 (3) enthalten die Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG sowie eine Liste der Wirkstoffe, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. In dieser Liste aufgeführt sind unter anderem Aluminiumphosphid, Calciumphosphid, Magnesiumphosphid, Cymoxanil, Dodemorph, 2,5-Dichlorbenzoesäuremethylester, Metamitron, Sulcotrion, Tebuconazol und Triadimenol.

(2)

Die Auswirkungen dieser Wirkstoffe auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 und (EG) Nr. 1490/2002 für eine Reihe der von den Antragstellern vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. In diesen Verordnungen wurden ferner Mitgliedstaaten als Berichterstatter benannt, die gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 die jeweiligen Bewertungsberichte und Empfehlungen an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu übermitteln haben. Für Aluminiumphosphid, Calciumphosphid, Magnesiumphosphid, 2,5-Dichlorbenzoesäuremethylester und Sulcotrion war Deutschland berichterstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 19. Juni 2007 für Aluminiumphosphid, Calciumphosphid, Magnesiumphosphid und 2,5-Dichlorbenzoesäuremethylester und am 9. August 2006 für Sulcotrion übermittelt. Für Metamitron und Triadimenol war das Vereinigte Königreich berichterstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 22. August 2007 bzw. am 29. Mai 2006 übermittelt. Für Cymoxanil war Österreich berichterstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 15. Juni 2007 übermittelt. Für Dodemorph waren die Niederlande berichterstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 9. Februar 2007 übermittelt. Für Tebuconazol war Dänemark berichterstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 5. März 2007 übermittelt.

(3)

Die Bewertungsberichte wurden von den Mitgliedstaaten und der EFSA einem Peer Review unterzogen und der Kommission in Form von wissenschaftlichen Berichten der EFSA (4) wie folgt vorgelegt: am 29. September 2008 für Aluminiumphosphid, Calciumphosphid und Metamitron, am 30. September 2008 für Magnesiumphosphid, am 17. September 2008 für Cymoxanil und Dodemorph, am 26. September 2008 für 2,5-Dichlorbenzoesäuremethylester, am 31. Juli 2008 für Sulcotrion und am 25. September 2008 für Tebuconazol und Triadimenol. Diese Berichte wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 28. Oktober 2008 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission über Aluminiumphosphid, Calciumphosphid, Magnesiumphosphid, Cymoxanil, Dodemorph, 2,5-Dichlorbenzoesäuremethylester, Metamitron, Sulcotrion, Tebuconazol bzw. Triadimenol abgeschlossen.

(4)

Den verschiedenen Untersuchungen zufolge kann davon ausgegangen werden, dass Pflanzenschutzmittel, die Aluminiumphosphid, Calciumphosphid, Magnesiumphosphid, Cymoxanil, Dodemorph, 2,5-Dichlorbenzoesäuremethylester, Metamitron, Sulcotrion, Tebuconazol oder Triadimenol enthalten, die Anforderungen des Artikels 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG im Allgemeinen erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und in den Beurteilungsberichten der Kommission genannten Anwendungen. Daher sollten diese Wirkstoffe in Anhang I der genannten Richtlinie aufgenommen werden, damit sichergestellt ist, dass Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie erteilt werden können.

(5)

Unbeschadet dieser Schlussfolgerung ist es angezeigt, weitere Informationen zu bestimmten spezifischen Punkten einzuholen. Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG sieht vor, dass die Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I an Voraussetzungen geknüpft sein kann. In Bezug auf Metamitron sollte deshalb der Antragsteller aufgefordert werden, weitere Informationen zu folgenden Aspekten vorzulegen: Auswirkungen des Bodenmetaboliten M3 auf das Grundwasser, auf die Rückstände in Folgekulturen, auf die Langzeitgefährdung insektenfressender Vögel sowie auf die spezifische Gefährdung von Vögeln und Säugetieren, die durch die Aufnahme von Wasser auf den Feldern kontaminiert werden können. Des Weiteren sollte in Bezug auf Sulcotrion der Antragsteller aufgefordert werden, weitere Informationen zum Abbau des Cyclohexadion-Anteils in Boden und Wasser sowie zur Langzeitgefährdung insektenfressender Vögel vorzulegen. Darüber hinaus sollte verlangt werden, dass Tebuconazol zur Bestätigung der Risikobewertung für Vögel und für Säugetiere weiteren Prüfungen zu unterziehen ist und die betreffenden Informationen vom Antragsteller vorzulegen sind. Außerdem sollte vorgeschrieben werden, dass weitere Untersuchungen zu den potenziell endokrin wirkenden Eigenschaften von Tebuconazol und Triadimenol durchgeführt werden, sobald es entsprechende Testleitlinien der OECD oder alternativ entsprechende Testleitlinien der Gemeinschaft gibt. Schließlich sollte verlangt werden, dass Triadimenol zur Bestätigung der chemischen Spezifikation und der Langzeitgefährdung von Vögeln und Säugetieren weiter zu untersuchen ist und die betreffenden Informationen vom Antragsteller vorzulegen sind.

(6)

Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit sich die Mitgliedstaaten und die interessierten Parteien auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.

(7)

Unbeschadet der in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ergeben, sollte den Mitgliedstaaten nach der Aufnahme ein Zeitraum von sechs Monaten eingeräumt werden, um die geltenden Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die Aluminiumphosphid, Calciumphosphid, Magnesiumphosphid, Cymoxanil, Dodemorph, 2,5-Dichlorbenzoesäuremethylester, Metamitron, Sulcotrion, Tebuconazol oder Triadimenol enthalten, zu überprüfen und damit zu gewährleisten, dass die Anforderungen der Richtlinie 91/414/EWG, insbesondere des Artikels 13, sowie die in Anhang I genannten relevanten Bedingungen erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten sollten gegebenenfalls geltende Zulassungen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG ändern, ersetzen oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist ist für die Übermittlung und Bewertung der vollständigen Unterlagen nach Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede vorgesehene Anwendung gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorzusehen.

(8)

Die bisherigen Erfahrungen mit der Aufnahme von Wirkstoffen, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 bewertet wurden, in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten von Inhabern geltender Zulassungen hinsichtlich des Datenzugangs Probleme auftreten können. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, erscheint es daher notwendig, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu klären, insbesondere die Pflicht zu überprüfen, ob der Inhaber einer Zulassung den Zugang zu Unterlagen nachweisen kann, welche die Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie erfüllen. Allerdings ergeben sich aus dieser Klärung in Bezug auf die bis dato angenommenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I keine neuen Pflichten für die Mitgliedstaaten oder die Zulassungsinhaber.

(9)

Deshalb sollte die Richtlinie 91/414/EWG entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 28. Februar 2010 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. März 2010 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Bezugnahme fest.

Artikel 3

1.   Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls bis zum 28. Februar 2010 geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Aluminiumphosphid, Calciumphosphid, Magnesiumphosphid, Cymoxanil, Dodemorph, 2,5-Dichlorbenzoesäuremethylester, Metamitron, Sulcotrion, Tebuconazol oder Triadimenol als Wirkstoff(e) enthalten.

Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der genannten Richtlinie in Bezug auf Aluminiumphosphid, Calciumphosphid, Magnesiumphosphid, Cymoxanil, Dodemorph, 2,5-Dichlorbenzoesäuremethylester, Metamitron, Sulcotrion, Tebuconazol und Triadimenol erfüllt sind, mit Ausnahme der Bedingungen in Teil B des Eintrags zu dem betreffenden Wirkstoff, und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt, die gemäß Artikel 13 der genannten Richtlinie den Anforderungen ihres Anhangs II entsprechen, oder ob er Zugang zu solchen Unterlagen hat.

2.   Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das Aluminiumphosphid, Calciumphosphid, Magnesiumphosphid, Cymoxanil, Dodemorph, 2,5-Dichlorbenzoesäuremethylester, Metamitron, Sulcotrion, Tebuconazol oder Triadimenol als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält und bis spätestens 31. August 2009 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführt war, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen des Anhangs III der genannten Richtlinie genügen, und unter Berücksichtigung des Eintrags in Teil B des Anhangs I der genannten Richtlinie in Bezug auf Aluminiumphosphid, Calciumphosphid, Magnesiumphosphid, Cymoxanil, Dodemorph, 2,5-Dichlorbenzoesäuremethylester, Metamitron, Sulcotrion, Tebuconazol bzw. Triadimenol. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt.

Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a)

Enthält ein Pflanzenschutzmittel Aluminiumphosphid, Calciumphosphid, Magnesiumphosphid, Cymoxanil, Dodemorph, 2,5-Dichlorbenzoesäuremethylester, Metamitron, Sulcotrion, Tebuconazol oder Triadimenol als einzigen Wirkstoff, so wird die Zulassung gegebenenfalls bis spätestens 28. Februar 2014 geändert oder widerrufen; oder

b)

enthält das Pflanzenschutzmittel Aluminiumphosphid, Calciumphosphid, Magnesiumphosphid, Cymoxanil, Dodemorph, 2,5-Dichlorbenzoesäuremethylester, Metamitron, Sulcotrion, Tebuconazol oder Triadimenol als einen von mehreren Wirkstoffen, so wird die Zulassung gegebenenfalls bis zum 28. Februar 2014 oder bis zu dem Datum geändert oder widerrufen, das die Richtlinie bzw. Richtlinien, durch die der betreffende Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurde, für die Änderung bzw. den Widerruf festlegen; maßgebend ist das späteste Datum.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am 1. September 2009 in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. Dezember 2008.

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2)  ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25.

(3)  ABl. L 224 vom 21.8.2002, S. 23.

(4)  Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2008) 182, Schlussfolgerung zum Peer Review der Risikobewertung von Pestiziden mit dem Wirkstoff Aluminiumphosphid (abgeschlossen: 29. September 2008).

Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2008) 183, Schlussfolgerung zum Peer Review der Risikobewertung von Pestiziden mit dem Wirkstoff Calciumphosphid (abgeschlossen: 29. September 2008).

Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2008) 190, Schlussfolgerung zum Peer Review der Risikobewertung von Pestiziden mit dem Wirkstoff Magnesiumphosphid (abgeschlossen: 30. September 2008).

Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2008) 167, Schlussfolgerung zum Peer Review der Risikobewertung von Pestiziden mit dem Wirkstoff Cymoxanil (abgeschlossen: 17. September 2008).

Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2008) 170, Schlussfolgerung zum Peer Review der Risikobewertung von Pestiziden mit dem Wirkstoff Dodemorph (abgeschlossen: 17. September 2008).

Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2008) 180, Schlussfolgerung zum Peer Review der Risikobewertung von Pestiziden mit dem Wirkstoff 2,5-Dichlorbenzoesäuremethylester (abgeschlossen: 26. September 2008).

Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2008) 185, Schlussfolgerung zum Peer Review der Risikobewertung von Pestiziden mit dem Wirkstoff Metamitron (abgeschlossen: 29. September 2008).

Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2008) 150, Schlussfolgerung zum Peer Review der Risikobewertung von Pestiziden mit dem Wirkstoff Sulcotrion (abgeschlossen: 31. Juli 2008).

Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2008) 176, Schlussfolgerung zum Peer Review der Risikobewertung von Pestiziden mit dem Wirkstoff Tebuconazol (abgeschlossen: 25. September 2008).

Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2008) 177, Schlussfolgerung zum Peer Review der Risikobewertung von Pestiziden mit dem Wirkstoff Triadimenol (abgeschlossen: 25. September 2008).


ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG werden in der Tabelle folgende Einträge angefügt:

Nr.

Gemeinsamer Name, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Inkrafttreten

Befristung der Eintragung

Sonderbestimmungen

„266

Aluminiumphosphid

CAS-Nr. 20859-73-8

CIPAC-Nr. 227

Aluminiumphosphid

≥ 830 g/kg

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid und Rodentizid in Form gebrauchsfertiger aluminiumphosphidhaltiger Mittel dürfen zugelassen werden.

Anwendungen als Rodentizid dürfen nur im Freien zugelassen werden.

Die Zulassungen sollten auf professionelle Anwender beschränkt werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Aluminiumphosphid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

den Schutz der Verbraucher; sie stellen sicher, dass die gebrauchsfertigen aluminiumphosphidhaltigen Mittel bei Anwendungen gegen Vorratsschädlinge nach Gebrauch aus der Umgebung von Lebensmitteln entfernt werden und dass anschließend eine angemessene zusätzliche Wartezeit eingehalten wird;

die Anwender- und Arbeitersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung einschließlich eines Atemschutzgeräts vorschreiben;

den Schutz der Anwender und Arbeiter während der Begasung bei Anwendungen in geschlossenen Räumen;

den Schutz der Arbeiter beim Wiederbetreten (nach der Begasungszeit) bei Anwendungen in geschlossenen Räumen;

den Schutz von Umstehenden vor Gasaustritten bei Anwendungen in geschlossenen Räumen;

den Schutz von Vögeln und Säugetieren. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa die Schließung der Baue und die vollständige Einbringung des Granulats in den Boden;

den Schutz von Wasserorganismen. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa die Einrichtung von Pufferzonen zwischen behandelten Bereichen und Oberflächengewässern.

267

Calciumphosphid

CAS-Nr. 1305-99-3

CIPAC-Nr. 505

Calciumphosphid

≥ 160 g/kg

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Anwendungen als Rodentizid in Form gebrauchsfertiger calciumphosphidhaltiger Mittel dürfen nur im Freien zugelassen werden.

Die Zulassungen sollten auf professionelle Anwender beschränkt werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Calciumphosphid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

die Anwender- und Arbeitersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung einschließlich eines Atemschutzgeräts vorschreiben;

den Schutz von Vögeln und Säugetieren. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa die Schließung der Baue und die vollständige Einbringung des Granulats in den Boden;

den Schutz von Wasserorganismen. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa die Einrichtung von Pufferzonen zwischen behandelten Bereichen und Oberflächengewässern.

268

Magnesiumphosphid

CAS-Nr. 12057-74-8

CIPAC-Nr. 228

Magnesiumphosphid

≥ 880 g/kg

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid und Rodentizid in Form gebrauchsfertiger magnesiumphosphidhaltiger Mittel dürfen zugelassen werden.

Anwendungen als Rodentizid dürfen nur im Freien zugelassen werden.

Die Zulassungen sollten auf professionelle Anwender beschränkt werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Magnesiumphosphid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

den Schutz der Verbraucher; sie stellen sicher, dass die gebrauchsfertigen magnesiumphosphidhaltigen Mittel bei Anwendungen gegen Vorratsschädlinge nach Gebrauch aus der Umgebung von Lebensmitteln entfernt werden und dass anschließend eine angemessene zusätzliche Wartezeit eingehalten wird;

die Anwendersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung einschließlich eines Atemschutzgeräts vorschreiben;

den Schutz der Anwender und Arbeiter während der Begasung bei Anwendungen in geschlossenen Räumen;

den Schutz der Arbeiter beim Wiederbetreten (nach der Begasungszeit) bei Anwendungen in geschlossenen Räumen;

den Schutz von Umstehenden vor Gasaustritten bei Anwendungen in geschlossenen Räumen;

den Schutz von Vögeln und Säugetieren. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa die Schließung der Baue und die vollständige Einbringung des Granulats in den Boden;

den Schutz von Wasserorganismen. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa die Einrichtung von Pufferzonen zwischen behandelten Bereichen und Oberflächengewässern.

269

Cymoxanil

CAS-Nr. 57966-95-7

CIPAC-Nr. 419

1-[(E/Z)-2-Cyano-2-methoxyiminoacetyl]-3-ethylurea

> 970 g/kg

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Cymoxanil und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

die Anwender- und Arbeitersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorschreiben;

den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

den Schutz von Wasserorganismen; sie stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa die Einrichtung von Pufferzonen.

270

Dodemorph

CAS-Nr. 1593-77-7

CIPAC-Nr. 300

cis/trans-[4-Cyclododecyl]-2,6-dimethylmorpholin

≥ 950 g/kg

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid an Zierpflanzen in Gewächshäusern dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Dodemorph und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

die Anwender- und Arbeitersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorschreiben;

den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden ausgebracht wird.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

271

2,5-Dichlorbenzoesäuremethylester

CAS-Nr. 2905-69-3

CIPAC-Nr. 686

Methyl-2,5-dichlorbenzoat

≥ 995 g/kg

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen in geschlossenen Räumen als Wachstumsregler und Fungizid für die Veredelung von Weinreben dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über 2,5-Dichlorbenzoesäure-methylester und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

272

Metamitron

CAS-Nr. 41394-05-2

CIPAC-Nr. 381

4-Amino-4,5-dihydro-3-methyl-6-phenyl-1,2,4-triazin-5-one

≥ 960 g/kg

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Metamitron für andere Anwendungen als Hackfrüchte achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Kriterien und stellen sicher, dass alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen, bevor eine Zulassung erteilt wird.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Metamitron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

die Anwendersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorschreiben;

den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

die Gefährdung von Vögeln, Säugetieren und terrestrischen Nichtzielpflanzen.

Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Informationen zu den Auswirkungen des Bodenmetaboliten M3 auf das Grundwasser, auf die Rückstände in Folgekulturen, auf die Langzeitgefährdung insektenfressender Vögel sowie auf die spezifische Gefährdung von Vögeln und Säugetieren, die durch die Aufnahme von Wasser auf den Feldern kontaminiert werden können. Sie tragen dafür Sorge, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Metamitron in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Informationen spätestens bis zum 31. August 2011 vorlegen.

273

Sulcotrion

CAS-Nr. 99105-77-8

CIPAC-Nr. 723

2-(2-Chlor-4-mesylbenzoyl)cyclo-hexan-1,3-dione

≥ 950 g/kg

Verunreinigungen:

Hydrogencyanid: höchstens 80 mg/kg

Toluol: höchstens 4 g/kg

1. September 2009

31. August 2019

PART A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Sulcotrion und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

die Anwendersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorschreiben;

das Risiko für insektenfressende Vögel, nicht zur Zielgruppe gehörende Wasser-und Landpflanzen sowie Nichtziel-Arthropoden.

Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Informationen zum Abbau des Cyclohexadion-Anteils in Boden und Wasser sowie zur Langzeitgefährdung insektenfressender Vögel. Sie tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Sulcotrion in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Informationen spätestens bis zum 31. August 2011 vorlegt.

274

Tebuconazol

CAS-Nr. 107534-96-3

CIPAC-Nr. 494

RS)-1-p-Chlorphenyl-4,4-dimethyl-3-(1H1,2,4-triazol-1-ylmethyl)-pentan-3-ol

≥ 905 g/kg

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Tebuconazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

die Anwender- und Arbeitersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorschreiben;

die Gefährdung der Verbraucher durch die Aufnahme von Tebuconazol-(Triazol-)Metaboliten mit der Nahrung;

den Schutz körnerfressender Vögel und Säugetiere sowie pflanzenfressender Säugetiere; sie stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

den Schutz von Wasserorganismen; sie stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa die Einrichtung von Pufferzonen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Informationen zur Bestätigung der Risikobewertung für Vögel und Säugetiere. Sie tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Tebuconazol in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Informationen spätestens bis zum 31. August 2011 vorlegt.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der entsprechenden Testleitlinien der OECD oder alternativ von Testleitlinien der Gemeinschaft weitere Informationen zu potenziell endokrin wirkenden Eigenschaften von Tebuconazol vorlegt.

275

Triadimenol

CAS-Nr. 55219-65-3

CIPAC-Nr. 398

(1RS,2RS;1RS,2SR-1-(4-chlorophenoxy)-3,3-dimethyl-1-(1H-1,2,4-triazol-1-yl)butan-2-ol

≥ 920 g/kg

isomer A (1RS,2SR), isomer B (1RS,2RS)

Diastereomer A, RS + SR, Bereich: 70 to 85%

Diastereomer B, RR + SS, Bereich: 15 to 30%

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Triadimenol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

das Vorhandensein von N-Methylpyrrolidon in formulierten Produkten im Hinblick auf die Gefährdung von Anwendern, Arbeitern und Umstehenden;

den Schutz von Vögeln und Säugetieren. Hinsichtlich der genannten Risiken sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie etwa die Einrichtung von Pufferzonen, getroffen werden.

Die betreffenden Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller der Kommission Folgendes übermittelt:

weitere Informationen zur Spezifikation;

Informationen, mit denen die Bewertung des Risikos für Vögel und Säugetiere vertieft werden kann;

Informationen, mit denen das Risiko endokrin wirkender Eigenschaften für Fische genauer untersucht werden kann.

Sie tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Triadimenol in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Informationen spätestens bis zum 31. August 2011 vorlegt.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der entsprechenden Testleitlinien der OECD oder alternativ von Testleitlinien der Gemeinschaft weitere Informationen zu potenziell endokrin wirkenden Eigenschaften von Triadimenol vorlegt.“


(1)  Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Beurteilungsbericht zu entnehmen.


20.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/89


RICHTLINIE 2008/127/EG DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2008

zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme verschiedener Wirkstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 1112/2002 (2) und (EG) Nr. 2229/2004 (3) der Kommission mit Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält die im Anhang zur vorliegenden Richtlinie aufgeführten Wirkstoffe.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1095/2007 (4) wurde ein neuer Artikel 24b in die Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 aufgenommen, der es ermöglicht, Wirkstoffe ohne Anforderung einer ausführlichen wissenschaftlichen Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufzunehmen, wenn davon auszugehen ist, dass sie keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf das Grundwasser und keine nicht vertretbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben werden.

(3)

Die Kommission hat die im Anhang zur vorliegenden Richtlinie aufgeführten Wirkstoffe gemäß Artikel 24a der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier, das Grundwasser und die Umwelt für eine Reihe von durch die Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen geprüft und kam zu dem Schluss, dass diese Wirkstoffe den Bestimmungen des Artikels 24b der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 entsprechen.

(4)

Gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 hat die Kommission dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit Entwürfe von Bewertungsberichten für die im Anhang zur vorliegenden Richtlinie aufgeführten Wirkstoffe zur Prüfung vorgelegt. Diese Berichte wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 28. Oktober 2008 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission abgeschlossen. Gemäß Artikel 25a der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 wird die Kommission die EFSA um Vorlage einer Stellungnahme zu den Entwürfen der Bewertungsberichte bis spätestens 31. Dezember 2010 ersuchen.

(5)

Die verschiedenen Bewertungen haben ergeben, dass davon ausgegangen werden kann, dass Pflanzenschutzmittel, die die im Anhang zur vorliegenden Richtlinie aufgeführten Wirkstoffe enthalten, im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Beurteilungsbericht der Kommission genannten Anwendungen. Um sicherzustellen, dass Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG erteilt werden können, sollten diese Wirkstoffe in Anhang I der genannten Richtlinie aufgenommen werden.

(6)

Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit die Mitgliedstaaten und die Betroffenen sich auf die sich daraus ergebenden neuen Anforderungen vorbereiten können.

(7)

Unbeschadet der in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ergeben, sollte den Mitgliedstaaten nach der Aufnahme ein Zeitraum von sechs Monaten für die Überprüfung der geltenden Zulassungen der Pflanzenschutzmittel mit den im Anhang aufgeführten Wirkstoffen eingeräumt werden, um zu gewährleisten, dass die in der Richtlinie 91/414/EWG, insbesondere in Artikel 13, festgelegten Anforderungen sowie die in Anhang I enthaltenen relevanten Bedingungen erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten sollten geltende Zulassungen gegebenenfalls gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG ändern, ersetzen oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist sollte für die Übermittlung und Bewertung der vollständigen Anhang-III-Unterlagen für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede beabsichtigte Anwendung gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorgesehen werden.

(8)

Die Erfahrungen mit der Aufnahme von im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission bewerteten Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten von Inhabern geltender Zulassungen hinsichtlich des Zugangs zu Daten Probleme auftreten können. Zur Vermeidung weiterer Schwierigkeiten ist es daher notwendig, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu klären, insbesondere die Pflicht zu überprüfen, ob der Inhaber einer Zulassung den Zugang zu Unterlagen nachweisen kann, welche die Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie erfüllen. Allerdings erlegt diese Erläuterung in Bezug auf die bislang erlassenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I weder den Mitgliedstaaten noch den Zulassungsinhabern neue Pflichten auf.

(9)

Daher sollte die Richtlinie 91/414/EWG entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 28. Februar 2010 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. März 2010 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Bezugnahme fest.

Artikel 3

1.   Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die die im Anhang aufgeführten Wirkstoffe enthalten, bis zum 28. Februar 2010.

Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der genannten Richtlinie in Bezug auf die im Anhang genannten Wirkstoffe erfüllt sind, mit Ausnahme der Bedingungen in Teil B des Eintrags zum jeweiligen Wirkstoff, und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt, die gemäß Artikel 13 der genannten Richtlinie den Anforderungen ihres Anhangs II entsprechen, oder ob er Zugang zu solchen Unterlagen hat.

2.   Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das einen der im Anhang genannten Wirkstoffe entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die sämtlich bis spätestens 31. August 2009 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführt waren, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG. Sie stützen sich dabei auf Unterlagen, die den Anforderungen des Anhangs III dieser Richtlinie genügen, und berücksichtigen den Eintrag in Anhang I Teil B der genannten Richtlinie in Bezug auf die im Anhang genannten Wirkstoffe. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt.

Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a)

Wenn es sich um ein Mittel handelt, das einen der im Anhang genannten Wirkstoffe als einzigen Wirkstoff enthält, ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten die Zulassung gegebenenfalls bis spätestens 31. August 2015 oder

b)

wenn es sich um ein Mittel handelt, das einen der im Anhang genannten Wirkstoffe als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten die Zulassung gegebenenfalls bis spätestens 31. August 2015 oder bis zu dem Datum, das in der entsprechenden Richtlinie oder den entsprechenden Richtlinien für die Aufnahme des/der betreffenden Wirkstoffe(s) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG festgelegt wurde, wenn dies ein späteres Datum ist.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am 1. September 2009 in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Dezember 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2)  ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 14.

(3)  ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 13.

(4)  ABl. L 246 vom 21.9.2007, S. 19.


ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG werden folgende Einträge am Ende der Tabelle angefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Inkrafttreten

Befristung der Eintragung

Sonderbestimmungen

„224

Essigsäure

CAS-Nr.: 64-19-7

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Essigsäure

≥ 980 g/kg

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Essigsäure (SANCO/2602/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

225

Aluminium-ammoniumsulfat

CAS-Nr: 7784-26-1

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Aluminium-ammoniumsulfat

≥ 960 g/kg

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Aluminiumammoniumsulfat (SANCO/2985/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

226

Aluminiumsilikat

CAS-Nr.: 1332-58-7

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

nicht verfügbar

Chemische Bezeichnung: Kaolin

≥ 999,8 g/kg

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Aluminiumsilikat (SANCO/2603/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

227

Ammoniumacetat

CAS-Nr.: 631-61-8

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Ammoniumacetat

≥ 970 g/kg

Relevante Verunreinigung: Schwermetalle wie Pb, max. 10 ppm

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Lockmittel dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Ammoniumacetat (SANCO/2986/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

228

Blutmehl

CAS-Nr.: nicht vergeben

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

nicht verfügbar

≥ 990 g/kg

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden. Blutmehl muss den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechen.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Blutmehl (SANCO/2604/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

229

Calciumcarbid

CAS-Nr.: 75-20-7

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Calciumcarbid

Calciumacetylid

≥ 765 g/kg

Mit 0,08 – 0,52 g/kg Calciumphosphid

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Calciumcarbid (SANCO/2605/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

230

Calciumcarbonat

CAS-Nr.: 471-34-1

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Calciumcarbonat

≥ 995 g/kg

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Calciumcarbonat (SANCO/2606/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

231

Kohlendioxid

CAS-Nr.: 124-38-9

Kohlendioxid

≥ 99,9 %

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Begasungsmittel dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Kohlendioxid (SANCO/2987/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

232

Denathoniumbenzoat

CAS-Nr.: 3734-33-6

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Benzyldiethyl[[2,6-xylylcarbamoyl]methyl]ammoniumbenzoat

≥ 995 g/kg

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Denathoniumbenzoat (SANCO/2607/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

233

Ethylen

CAS-Nr.: 74-85-1

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Ethen

≥ 99 %

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Ethylen (SANCO/2608/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

234

Teebaumextrakt

CAS-Nr.: Teebaumöl 68647-73-4

Hauptbestandteile:

 

Terpinen-4-ol 562-74-3

 

γ-Terpinen 99-85-4

 

α-Terpinen 99-86-5

 

1,8-Cineol 470-82-6

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Teebaumöl ist eine komplexe Mischung chemischer Stoffe.

Hauptbestandteile:

 

Terpinen-4-ol ≥ 300 g/kg

 

γ-Terpinen ≥ 100 g/kg

 

α-Terpinen ≥ 50 g/kg

 

Spuren von 1,8-Cineol

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Teebaumextrakt (SANCO/2609/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

235

Rückstände aus der Fettdestillation

CAS-Nr.: nicht vergeben

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Keine Angaben

≥ 40 % abgespaltene Fettsäuren

Relevante Verunreinigung: Ni max. 200 mg/kg

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden. Rückstände aus der Destillation von Fetten tierischen Ursprungs müssen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechen.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Rückstände aus der Fettdestillation (SANCO/2610/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

236

Fettsäuren C7 bis C20

CAS-Nr.: 112-05-0 (Pelargonsäure)

67701-09-1 (Fettsäuren C7-C18 und ungesättigte C18-Kaliumsalze)

124-07-2 (Caprylsäure)

334-07-48 (Caprinsäure)

143-07-7 (Laurinsäure)

112-07-80 (Ölsäure)

85566-26-3 (Fettsäuremethylester C8-C10)

111-11-5 (Methyloctanoat)

110-42-9 (Methyldecanoat)

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Nonansäure

Caprylsäure, Pelargonsäure, Caprinsäure, Laurinsäure, Ölsäure (jeweils ISO)

Octansäure, Nonansäure, Decensäure, Dodecensäure, cis-9-Octadecensäure (jeweils IUPAC)

Fettsäuremethylester C7-C10

≥ 889 g/kg (Pelargonsäure)

≥ 838 g/kg Fettsäuren

≥ 99 % Fettsäuremethylester

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fettsäuren (SANCO/2610/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

237

Knoblauchextrakt

CAS-Nr.: 8008-99-9

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Lebensmittelgeeignetes Knoblauchsaftkonzentrat

≥ 99,9 %

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Repellent, Insektizid und Nematizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Knoblauchextrakt (SANCO/2612/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

238

Gibberellinsäure

CAS-Nr.: 77-06-5

CIPAC-Nr.: 307

(3S,3aS,4S,4aS,7S,9aR,9bR,12S)-7,12-dihydroxy-3-methyl-6-methylene-2-oxoperhydro-4a,7-methano-9b,3-propenol(1,2-b)furan-4-carboxylic acid

Alt: (3S,3aR,4S,4aS,6S,8aR,8bR,11S)-6,11-dihydroxy-3-methyl-12-methylene-2-oxo-4a,6-methano-3,8b-prop-lenoperhydroindenol (1,2-b) furan-4-carboxylic acid

≥ 850 g/kg

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Gibberellinsäure (SANCO/2613/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

239

Gibberellin

CAS-Nr.: GA4: 468-44-0

GA7: 510-75-8

GA4-A7-Mischung: 8030-53-3

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

GA4:

(3S,3aR,4S,4aR,7R,9aR,9bR,12S)-12-hydroxy-3-methyl-6-methylene-2-oxoperhydro-4a,7-methano-3,9b-propanoazuleno[1,2-b]furan-4-carboxylic acid

GA7:

(3S,3aR,4S,4aR,7R,9aR,9bR,12S)-12-hydroxy-3-methyl-6-methylene-2-oxoperhydro-4a,7-methano-9b,3-propenoazuleno[1,2-b]furan-4-carboxylic acid

Beurteilungsbericht (SANCO/2614/2008).

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Gibberellin (SANCO/2614/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

240

Hydrolisierte Proteine

Harnstoffhydrolysat von Zuckerrübensirup

Kollagenproteinhydrolysat

CAS-Nr.: nicht vergeben

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Keine Angaben

Harnstoffhydrolysat von Zuckerrübensirup: Mindestrohproteinäquivalent: 360 g/kg (36 Gew.-%)

Kollagenproteinhydrolysat: Gehalt an organischem Stickstoff >240 g/kg

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Lockmittel dürfen zugelassen werden. Hydrolisierte Proteine tierischen Ursprungs müssen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechen.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über hydrolisierte Proteine (SANCO/2615/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

241

Eisensulfat

Eisen(II)-Sulfat wasserfrei: CAS-Nr.: 7720-78-7

Eisen(II)-Sulfat-Monohydrat: CAS-Nr.: 17375-41-6

Eisen(II)-Sulfat-Heptahydrat: CAS-Nr.: 7782-63-0

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Eisen(II)-Sulfat

Eisen(II)-Sulfat wasserfrei ≥ 367,5 g/kg

Eisen(II)-Sulfat-Monohydrat ≥ 300 g/kg

Eisen(II)-Sulfat-Heptahydrat ≥ 180 g/kg

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Eisensulfat (SANCO/2616/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

242

Kieselgur (Diatomeenerde)

CAS-Nr.: 61790-53-2

CIPAC-Nr.: 647

Kieselgur (Diatomeenerde)

920 ± 20 g SiO2/kg DE

Max. 0,1 % Partikel kristalliner Kieselsäure (Durchmesser unter 50 μm.)

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid und Akarizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Kieselgur (SANCO/2617/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

243

Kalkstein

CAS-Nr.: 1317-65-3

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Keine Angaben

≥ 980 g/kg

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Kalkstein (SANCO/2618/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

244

Methylnonylketon

CAS-Nr.: 112-12-9

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Undecan-2-on

≥ 975 g/kg

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Methylnonylketon (SANCO/2619/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

245

Pfeffer

CAS-Nr.: nicht vergeben

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Schwarzer Pfeffer – Piper nigrum

Komplexes Gemisch chemischer Stoffe; Piperin als Marker sollte einen Anteil von mindestens 4 % haben.

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Pfeffer (SANCO/2620/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

246

Pflanzenöle/Citronellöl

CAS-Nr.: 8000-29-1

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Citronellöl ist eine komplexe Mischung chemischer Stoffe.

Hauptbestandteile:

 

Citronellal (3,7-dimethyl-6-octenal)

 

Geraniol ((E)-3,7-dimethyl-2,6-octadien-1-ol)

 

Citronellol (3,7-dimethyl-6-octan-2-ol).

 

Geranylacetat (3,7-dimethyl-6-octen-1yl acetat).

Relevante Verunreinigungen: Methyleugenol und Methylisoeugenol max. 0,1 %

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Citronellöl (SANCO/2621/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

247

Pflanzenöle/Nelkenöl

CAS-Nr.: 94961-50-2 (Nelkenöl)

97-53-0 (Eugenol – Hauptbestandteil)

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Nelkenöl ist eine komplexe Mischung chemischer Stoffe.

Hauptbestandteil ist Eugenol.

≥ 800 g/kg

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid und Bakterizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Nelkenöl (SANCO/2622/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

248

Pflanzenöle/Rapssamenöl

CAS-Nr.: 8002-13-9

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Rapssamenöl

Rapssamenöl ist ein komplexes Gemisch von Fettsäuren

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid und Akarizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Rapssamenöl (SANCO/2623/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

249

Pflanzenöle/Krausminzeöl

CAS-Nr.: 8008-79-5

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Krausminzeöl

≥ 550 g/kg als L-Carvon

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Krausminzeöl (SANCO/2624/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

250

Kaliumhydrogencarbonat

CAS-Nr.: 298-14-6

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Kaliumhydrogencarbonat

≥ 99,5 %

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Kaliumhydrogencarbonat (SANCO/2625/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

251

Putrescin (1,4-Diaminobutan)

CAS-Nr.: 110-60-1

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Butan-1,4-diamin

≥ 990 g/kg

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Lockmittel dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Putrescin (SANCO/2626/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

252

Pyrethrine

CAS-Nr.: (A) und (B):

Pyrethrine: 8003-34-7

Extrakt A: Chrysanthemum-cineraefolium-Extrakte: 89997-63-7

Pyrethrin 1: CAS 121-21-1

Pyrethrin 2: CAS 121-29-9

Cinerin 1: CAS 25402-06-6

Cinerin 2: CAS 121-20-0

Jasmolin 1: CAS 4466-14-2

Jasmolin 2: CAS 1172-63-0

Extrakt B: Pyrethrin 1: CAS 121-21-1

Pyrethrin 2: CAS 121-29-9

Cinerin 1: CAS 25402-06-6

Cinerin 2: CAS 121-20-0

Jasmolin 1: CAS 4466-14-2

Jasmolin 2: CAS 1172-63-0

CIPAC-Nr.: 32

Pyrethrine sind komplexe Mischungen chemischer Stoffe.

Extrakt A: ≥ 500 g/kg Pyrethrine

Extrakt B: ≥ 480 g/kg Pyrethrine

1. September 2009

31. August 2019

PART A

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Pyrethrine (SANCO/2627/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

253

Quarzsand

CAS-Nr.: 14808-60-7

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Quarz, Quartz, Siliciumdioxid, Silica, Silicon dioxide, SiO2

≥ 915 g/kg

Max. 0,1 % Partikel kristalliner Kieselsäure (Durchmesser unter 50 μm)

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Quarzsand (SANCO/2628/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

254

(geruchliches) Abschreckmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs/Fischöl

CAS-Nr.: 100085-40-3

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Fischöl

≥ 99 %

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden. Fischöl muss den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechen.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fischöl (SANCO/2629/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

255

(geruchliches) Abschreckmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs/Schafsfett

CAS-Nr.: 98999-15-6

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Schafsfett

Reines Schafsfett mit höchstens 0,18 Gew.-% Wasser

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden. Schafsfett muss den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechen.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Schafsfett (SANCO/2630/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

256

Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Rohes Tallöl CAS-Nr.: 8002-26-4

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Tallöl roh

Rohes Tallöl ist eine komplexe Mischung von Harzsäuren und Fettsäuren.

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über rohes Tallöl (SANCO/2631/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

257

Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/ Tallölpech CAS-Nr.: 8016-81-7

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Tallölpech

Komplexes Gemisch aus Estern von Fettsäuren, Harzsäuren sowie geringen Anteilen an Dimeren und Trimeren von Harzsäuren und Fettsäuren

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Tallölpech (SANCO/2632/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

258

Seealgenextrakt (vormals Seealgenextrakt und Seegras)

CAS-Nr.: nicht vergeben

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Seealgenextrakt

Seealgenextrakt ist ein komplexes Gemisch. Hauptbestandteile als Marker: Mannitol, Fucoidane und Alginate. Beurteilungsbericht SANCO/2634/2008

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Seealgenextrakt (SANCO/2634/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

259

Natriumaluminiumsilicat

CAS-Nr.: 1344-00-9

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Natriumaluminiumsilicat: Nax[(AlO2)x(SiO2)y] x zH2O

1 000 g/kg

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Natriumaluminiumsilikat (SANCO/2635/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

260

Natriumhypochlorit

CAS-Nr.: 7681-52-9

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Natriumhypochlorit

10 Gew.-% (ausgedrückt als Chlor)

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Desinfektionsmittel dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Natriumhypochlorit (SANCO/2988/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

261

Geradkettige Lepidopteren-pheromone

Acetatgruppe:

Beurteilungs-bericht (SANCO/2633/2008)

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Lockmittel dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über geradkettige Lepidopterenpheromone (SANCO/2633/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

(E)-5-decen-1-yl acetat

CAS-Nr.: 38421-90-8

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

(E)-5-decen-1-yl acetat

(E)-8-dodecen-1-yl acetat

CAS-Nr.: 38363-29-0

CIPAC-Nr.:

nicht vergeben

(E)-8-dodecen-1-yl acetat

(E/Z)-8-dodecen-1-yl acetat

CAS-Nr.: Keine Angaben

CIPAC-Nr.: Keine Angaben

(E/Z)-8-dodecen-1-yl acetat, als einzelne Isomere

(Z)-8-dodecen-1-yl acetat

CAS-Nr.: 28079-04-1

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

(Z)-8-dodecen-1-yl-acetat

(Z)-9-dodecen-1-yl acetat

CAS-Nr.: 16974-11-1

CIPAC-Nr.: 422

(Z)-9-dodecen-1-yl acetat

(E,Z)-7,9-dodecadien-1-yl-acetat

CAS-Nr.: 54364-62-4

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

(E,Z)-7,9-dodecadien-1-yl-acetat

(E)-11-tetradecen-1-yl-acetat

CAS-Nr.: 33189-72-9

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

(E)-11-tetradecen-1-yl-acetat

(Z)-9-tetradecen-1-yl-acetat

CAS-Nr.: 16725-53-4

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

(Z)-9-Tetradecen-1-yl-acetat

(Z)-11-Tetradecen-1-yl-acetat

CAS-Nr.: 20711-10-8

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

(Z)-11-Tetradecen-1-yl-acetat

(Z, E)-9, 12-tetradecadien-1-yl-acetat

CAS-Nr.: 31654-77-0

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

(Z, E)-9, 12-tetradecadien-1-yl-acetat

Z-11-hexadecen-1-yl-acetat

CAS-Nr.: 34010-21-4

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Z-11-hexadecen-1-yl-acetat

Z, E)-7, 11-hexadecadien-1-yl-acetat

CAS-Nr.: 51606-94-4

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Z, E)-7, 11-hexadecadien-1-yl-acetat

(E, Z)-2, 13-octadecadien-1-yl-acetat

CAS-Nr.: 86252-65-5

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

(E, Z)-2, 13-octadecadien-1-yl-acetat.

Alkoholgruppe:

Alkoholgruppe:

(E)-5-decen-1-ol

CAS-Nr.: 56578-18-8

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

(E)-5-decen-1-ol

(Z)-8-dodecen-1-ol

CAS-Nr.: 40642-40-8

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

(Z)-8-dodecen-1-ol

(E,E)-8,10-dodecadien-1-ol

CAS-Nr.: 33956-49-9

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

(E,E)-8,10-dodecadien-1-ol

tetradecan-1-ol

CAS-Nr.: 112-72-1

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

tetradecan-1-ol

(Z)-11-hexadecen-1-ol

CAS-Nr.: 56683-54-6

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

(Z)-11-hexadecen-1-ol

Aldehydgruppe:

Aldehydgruppe:

(Z)-7-tetradecenal

CAS-Nr.: 65128-96-3

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

(Z)-7-tetradecenal

(Z)-9-hexadecenal

CAS-Nr.: 56219-04-6

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

(Z)-9-hexadecenal

(Z)-11-hexadecenal

CAS-Nr.: 53939-28-9

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

(Z)-11-hexadecenal

(Z)-13-octadecenal

CAS-Nr.: 58594-45-9

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

(Z)-13-octadecenal

Acetatgemische:

Acetatgemische:

i)

(Z)-8-dodecen-1-yl-acetat

CAS-Nr.: 28079-04-1

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

i)

(Z)-8-dodecen-1-yl-acetat

und ii) Dodecyl-acetat

CAS-Nr.: 112-66-3

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

und ii) Dodecyl-acetat

i)

(Z)-9-dodecen-1-yl-acetat

CAS-Nr.: 16974-11-1

CIPAC-Nr.: 422

und

i)

(Z)-9-dodecen-1-yl-acetat

und

ii)

Dodecyl-acetat

CAS-Nr.: 112-66-3

CIPAC-Nr.: 422

ii)

Dodecyl-acetat

i)

(E,Z)-7,9-dodecadien-1-yl-acetat

CAS-Nr.: 55774-32-8

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

und

i)

(E,Z)-7,9-dodecadien-1-yl-acetat

und

ii)

(E,E)-7,9-dodecadien-1-yl-acetat

CAS-Nr.: 54364-63-5

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

ii)

(E,E)-7,9-dodecadien-1-yl-acetat

i)

(Z,Z)-7,11-hexadecadien-1-yl-acetat

und

i)

(Z,Z)-7,11-hexadecadien-1-yl-acetat

und

ii)

(Z,E)-7,11-hexadecadien-1-yl-acetat

CAS-Nr.: i) & ii) 53042-79-8

CAS-Nr.: i) 52207-99-5

CAS-Nr.: ii) 51606-94-4

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

ii)

(Z,E)-7,11-hexadecadien-1-yl-acetat

Aldehydgemische:

Aldehydgemische:

i)

(Z)-9-hexadecenal

CAS-Nr.: 56219-04-6

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

und

i)

(Z)-9-hexadecenal

und

ii)

(Z)-11-hexadecenal

CAS-Nr.: 53939-28-9

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

und

ii)

(Z)-11-hexadecenal

und

iii)

(Z)-13-octadecenal

CAS-Nr.: 58594-45-9

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

iii)

(Z)-13-octadecenal

kombinierte Mischungen:

kombinierte Mischungen:

i)

(E)-5-decen-1-yl-acetat

CAS-Nr.: 38421-90-8

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

und

i)

(E)-5-decen-1-yl-acetat

ii)

(E)-5-decen-1-ol

CAS-Nr.: 56578-18-8

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

ii)

(E)-5-decen-1-ol

i)

(Z)-8-dodecen-1-yl-acetat

CAS-Nr.: wie einzelne Isomere

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

und

i)

(Z)-8-dodecen-1-yl-acetat

und

i)

(Z)-8-dodecen-1-yl-acetat

CAS-Nr.: (E) 38363-29-0

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

und

i)

(Z)-8-dodecen-1-yl-acetat

und

i)

(Z)-8-dodecen-1-yl-acetat

CAS-Nr.: (Z) 28079-04-1

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

und

i)

(Z)-8-dodecen-1-yl-acetat

und

ii)

(Z)-8-dodecen-1-ol

CAS-Nr.: ii) 40642-40-8

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

ii)

(Z)-8-dodecen-1-ol

i)

(Z)-11-hexadecenal

CAS-Nr.: 53939-28-9

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

und

i)

(Z)-11-hexadecenal

und

ii)

Z-11-hexadecen-1-yl-acetat

CAS-Nr.: 34010-21-4

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

ii)

Z-11-hexadecen-1-yl-acetat

262

Trimethylaminhydrochlorid

CAS-Nr.: 593-81-7

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Trimethylaminhydrochlorid

≥ 988 g/kg

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Lockmittel dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Trimethylaminhydrochlorid (SANCO/2636/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

263

Harnstoff

CAS-Nr.: 57-13-6

CIPAC-Nr.: 8352

Harnstoff

≥ 98 Gew.-%

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Lockmittel und Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Harnstoff (SANCO/2637/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

264

Z -13-hexadecen-11-yn-1-yl-acetat

CAS-Nr.: 78617-58-0

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Z -13-hexadecen-11-yn-1-yl-acetat

≥ 75 %

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Lockmittel dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Z -13-hexadecen-11-yn-1-yl-acetat (SANCO/2649/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

265

Z,Z,Z,Z-7,13,16,19-docosatetraen-1-yl-isobutyrat

CAS-Nr. 135459-81-3

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Z,Z,Z,Z-7,13,16,19-docosatetraen-1-yl-isobutyrat

≥90 %

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Lockmittel dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Z,Z,Z,Z-7,13,16,19-Docosatetraen-1-yl-isobutyrat (SANCO/2650/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.“


(1)  Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Beurteilungsbericht zu entnehmen.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

20.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/112


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 5. Dezember 2008

über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für bestimmte gemeinschaftliche Referenzlaboratorien im Bereich Tiergesundheit und lebende Tiere im Jahr 2009

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7667)

(Nur der dänische, der deutsche, der englische, der französische, der schwedische und der spanische Text sind verbindlich)

(2008/965/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (2), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Den gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien im Bereich Tiergesundheit und lebende Tiere können gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Entscheidung 90/424/EWG Finanzhilfen der Gemeinschaft gewährt werden.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 der Kommission vom 28. November 2006 über die Modalitäten für die Gewährung der Finanzhilfe der Gemeinschaft an die gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien für Futtermittel, Lebensmittel und den Bereich Tiergesundheit (3) sieht vor, dass die Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt wird, wenn die genehmigten Arbeitsprogramme wirksam durchgeführt werden und die Finanzhilfeempfänger alle erforderlichen Informationen innerhalb bestimmter Fristen vorlegen.

(3)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 sind die Beziehungen zwischen der Kommission und den einzelnen gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien in einem Partnerschaftsabkommen festgelegt, das von einem mehrjährigen Arbeitsprogramm begleitet wird.

(4)

Die Kommission hat die Arbeitsprogramme und die von den gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien für das Jahr 2009 vorgelegten entsprechenden Finanzpläne geprüft.

(5)

Somit sollte den gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien, die zur Durchführung der Aufgaben und Pflichten gemäß den folgenden Rechtsakten benannt wurden, eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt werden:

Richtlinie 92/35/EWG des Rates vom 29. April 1992 zur Festlegung von Kontrollregeln und Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest (4),

Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit (5),

Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (6),

Richtlinie 93/53/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen (7),

Richtlinie 95/70/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Muschelkrankheiten (8),

Entscheidung 2000/258/EG des Rates vom 20. März 2000 zur Bestimmung eines spezifischen Instituts, das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe verantwortlich ist (9),

Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (10),

Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (11),

Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (12),

Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinien 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (13),

Entscheidung 96/463/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Benennung der Referenzstelle, deren Aufgabe es ist, zur Vereinheitlichung der Prüfmethoden und der Bewertung der Ergebnisse reinrassiger Zuchtrinder beizutragen (14),

Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über Brucellose,

Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (15),

Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (16),

Verordnung (EG) Nr. 180/2008 der Kommission vom 28. Februar 2008 über das Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Krankheiten von Equiden mit Ausnahme der Pferdepest und zur Änderung des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (17),

Verordnung (EG) Nr. 737/2008 der Kommission vom 28. Juli 2008 zur Benennung der Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Krustentierkrankheiten, Tollwut und Rindertuberkulose, zur Festlegung zusätzlicher Pflichten und Aufgaben der Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Tollwut und Rindertuberkulose sowie zur Änderung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (18).

(6)

Die Finanzhilfen für die Durchführung und Veranstaltung von Workshops der gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien sollten ebenfalls den Bestimmungen über die Beihilfefähigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 entsprechen.

(7)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (19) werden Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen (Veterinärmaßnahmen) aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert. Nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung werden Ausgaben, die die Mitgliedstaaten und die Begünstigten der Unterstützung aus dem EAGFL für Verwaltung und Personal in Bezug auf Maßnahmen und Programme tätigen, die unter die Entscheidung 90/424/EWG fallen, in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen vom EAGFL getragen. Für die Zwecke der Finanzkontrolle finden die Artikel 9, 36 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 Anwendung.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Zusammenhang mit der Pferdepest gewährt die Gemeinschaft dem Laboratorio Central de Sanidad Animal de Algete, Algete (Madrid), Spanien, eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang III der Richtlinie 92/35/EWG.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 auf 100 % der beihilfefähigen Ausgaben, die diesem Laboratorium im Rahmen des Arbeitsprogramms entstehen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006, mit einem Höchstbetrag von 101 000 EUR, von denen höchstens 35 000 EUR für die Veranstaltung eines Fachworkshops über Pferdepest aufgewendet werden.

Artikel 2

Im Zusammenhang mit der Newcastle-Krankheit gewährt die Gemeinschaft der Veterinary Laboratories Agency (VLA), New Haw, Weybridge, Vereinigtes Königreich, eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang V der Richtlinie 92/66/EWG.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2009 auf 100 % der beihilfefähigen Ausgaben, die diesem Laboratorium im Rahmen des Arbeitsprogramms entstehen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006, mit einem Höchstbetrag von 88 000 EUR.

Artikel 3

Im Zusammenhang mit der vesikulären Schweinekrankheit gewährt die Gemeinschaft dem AFRC Institute for Animal Health, Pirbright Laboratory, Pirbright, Vereinigtes Königreich, eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang III der Richtlinie 92/119/EWG.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2009 auf 100 % der beihilfefähigen Ausgaben, die diesem Laboratorium im Rahmen des Arbeitsprogramms entstehen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006, mit einem Höchstbetrag von 125 000 EUR.

Artikel 4

Im Zusammenhang mit Fischseuchen gewährt die Gemeinschaft der Technischen Hochschule Dänemarks, dänisches Nationales Veterinärinstitut, Abteilung Geflügel, Fische und Pelztiere, Århus, Dänemark, eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang C der Richtlinie 93/53/EWG.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2009 auf 100 % der beihilfefähigen Ausgaben, die diesem Laboratorium im Rahmen des Arbeitsprogramms entstehen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006, mit einem Höchstbetrag von 255 000 EUR.

Artikel 5

Im Zusammenhang mit Muschelkrankheiten gewährt die Gemeinschaft dem Institut IFREMER, La Tremblade, Frankreich, eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang B der Richtlinie 95/70/EG.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2009 auf 100 % der beihilfefähigen Ausgaben, die diesem Institut im Rahmen des Arbeitsprogramms entstehen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006, mit einem Höchstbetrag von 105 000 EUR.

Artikel 6

Im Zusammenhang mit den serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe gewährt die Gemeinschaft dem AFSSA, Laboratoire d’études sur la rage et la pathologie des animaux sauvages, Nancy, Frankreich, eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang II der Entscheidung 2000/258/EG.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2009 auf 100 % der beihilfefähigen Ausgaben, die diesem Laboratorium im Rahmen des Arbeitsprogramms entstehen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006, mit einem Höchstbetrag von 205 000 EUR.

Artikel 7

Im Zusammenhang mit der Blauzungenkrankheit gewährt die Gemeinschaft dem AFRC Institute for Animal Health, Pirbright Laboratory, Pirbright, Vereinigtes Königreich, eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/75/EG.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2009 auf 100 % der beihilfefähigen Ausgaben, die diesem Laboratorium im Rahmen des Arbeitsprogramms entstehen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006, mit einem Höchstbetrag von 298 000 EUR.

Artikel 8

Im Zusammenhang mit der klassischen Schweinepest gewährt die Gemeinschaft dem Institut für Virologie der Tierärztlichen Hochschule Hannover, Hannover, Deutschland, eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang IV der Richtlinie 2001/89/EG.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2009 auf 100 % der beihilfefähigen Ausgaben, die diesem Institut im Rahmen des Arbeitsprogramms entstehen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006, mit einem Höchstbetrag von 215 000 EUR.

Artikel 9

Im Zusammenhang mit der Afrikanischen Schweinepest gewährt die Gemeinschaft dem Centro de Investigación en Sanidad Animal, Valdeolmos (Madrid), Spanien, eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang V der Richtlinie 2002/60/EG.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 auf 100 % der beihilfefähigen Ausgaben, die diesem Forschungszentrum im Rahmen des Arbeitsprogramms entstehen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006, mit einem Höchstbetrag von 208 000 EUR, von denen höchstens 43 000 EUR für die Veranstaltung eines Fachworkshops über Afrikanische Schweinepest aufgewendet werden.

Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 ist das im ersten Absatz genannte Laboratorium befugt, für einen seiner im zweiten Absatz dieses Artikels genannten Workshops eine finanzielle Unterstützung für die Teilnahme von höchstens 50 Personen zu beantragen.

Artikel 10

Im Zusammenhang mit der Maul- und Klauenseuche gewährt die Gemeinschaft dem Institute for Animal Health, Pirbright Laboratory, des Biotechnology and Biological Sciences Research Council (BBSRC), Pirbright, Vereinigtes Königreich, eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang XVI der Richtlinie 2003/85/EG.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2009 auf 100 % der beihilfefähigen Ausgaben, die diesem Laboratorium im Rahmen des Arbeitsprogramms entstehen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006, mit einem Höchstbetrag von 300 000 EUR.

Artikel 11

Für die Zusammenarbeit zur Vereinheitlichung der Prüfmethoden und der Bewertung der Ergebnisse für reinrassige Zuchtrinder gewährt die Gemeinschaft dem Interbull Centre, Department of Animal Breeding and Genetics, Swedish University of Agricultural Sciences, Uppsala, Schweden, eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang II der Entscheidung 96/463/EG.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2009 auf 100 % der beihilfefähigen Ausgaben, die diesem Laboratorium im Rahmen des Arbeitsprogramms entstehen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006, mit einem Höchstbetrag von 91 000 EUR.

Artikel 12

Im Zusammenhang mit der Brucellose gewährt die Gemeinschaft dem AFSSA, Laboratoire d’études et de recherches en pathologie animale et zoonoses, Maisons-Alfort, Frankreich, eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2009 auf 100 % der beihilfefähigen Ausgaben, die diesem Laboratorium im Rahmen des Arbeitsprogramms entstehen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006, mit einem Höchstbetrag von 269 000 EUR, von denen höchstens 28 000 EUR für einen Fachworkshop über Diagnoseverfahren für Brucellose aufgewendet werden.

Artikel 13

Im Zusammenhang mit der Aviären Influenza gewährt die Gemeinschaft der Veterinary Laboratories Agency (VLA), New Haw, Weybridge, Vereinigtes Königreich, eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang VII der Richtlinie 2005/94/EG.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2009 auf 100 % der beihilfefähigen Ausgaben, die diesem Laboratorium im Rahmen des Arbeitsprogramms entstehen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006, mit einem Höchstbetrag von 400 000 EUR.

Artikel 14

Im Zusammenhang mit Krustentierkrankheiten gewährt die Gemeinschaft dem Centre for Environment, Fisheries & Aquaculture Science (Cefas), Weymouth Laboratory, Vereinigtes Königreich, eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang VI Teil I der Richtlinie 2006/88/EG.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2009 auf 100 % der beihilfefähigen Ausgaben, die diesem Laboratorium im Rahmen des Arbeitsprogramms entstehen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006, mit einem Höchstbetrag von 95 000 EUR.

Artikel 15

Im Zusammenhang mit Krankheiten von Equiden mit Ausnahme der Pferdepest gewährt die Gemeinschaft dem AFSSA, Laboratoire d’études et de recherches en pathologie animale et zoonoses/Laboratoire d’études et de recherche en pathologie equine, Frankreich, eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 180/2008.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2009 auf 100 % der beihilfefähigen Ausgaben, die diesem Laboratorium im Rahmen des Arbeitsprogramms entstehen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006, mit einem Höchstbetrag von 515 000 EUR, von denen höchstens 40 000 EUR für einen Fachworkshop über Krankheiten von Equiden aufgewendet werden.

Artikel 16

Im Zusammenhang mit Tollwut gewährt die Gemeinschaft dem AFSSA, Laboratoire d’études sur la rage et la pathologie des animaux sauvages, Nancy, Frankreich, eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 737/2008.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2009 auf 100 % der beihilfefähigen Ausgaben, die diesem Laboratorium im Rahmen des Arbeitsprogramms entstehen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006, mit einem Höchstbetrag von 285 000 EUR, von denen höchstens 25 000 EUR für einen Fachworkshop über Tollwut aufgewendet werden.

Artikel 17

Im Zusammenhang mit Tuberkulose gewährt die Gemeinschaft dem Laboratorio de Vigilancia Veterinaria (VISAVET) der Facultad de Veterinaria, Universidad Complutense de Madrid, Madrid, Spanien, eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 737/2008.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2009 auf 100 % der beihilfefähigen Ausgaben, die diesem Laboratorium im Rahmen des Arbeitsprogramms entstehen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006, mit einem Höchstbetrag von 205 000 EUR, von denen höchstens 25 000 EUR für einen Fachworkshop über Tuberkulose aufgewendet werden.

Artikel 18

Diese Entscheidung ist gerichtet an:

Afrikanische Pferdepest: Laboratorio Central de Sanidad Animal, Ministerio de Medio Ambiente y Medio Rural y Marino, Ctra. de Algete km 8, Valdeolmos, E-28110 Algete, Madrid (Spanien); Frau Concepción Gómez Tejedor, Tel. (34) 916 290 300

Newcastle-Disease: Veterinary Laboratories Agency (VLA) Weybridge, New Haw, Addelstone, Surrey KT15 3NB, Vereinigtes Königreich; Herr Ian Brown, Tel. (44) 1932 35 73 39

Vesikuläre Schweinekrankheit: AFRC Institute for Animal Health, Pirbright Laboratory, Pirbright, Woking, Surrey, GU24 ONF, Vereinigtes Königreich; Herr D. J. Paton, Tel. (44) 7900 16 20 31

Fischkrankheiten: Technische Hochschule Dänemarks, dänisches Nationales Veterinärinstitut, Abteilung Geflügel, Fische und Pelztiere, Hangøvej 2, DK-8200 Århus, Dänemark; Herr Kristian Møller, Tel. (45) 72 34 61 89

Muschelkrankheiten: IFREMER, BP 133, 17390 La Tremblade, Frankreich; Frau Isabelle Arzul, Tel. (33) 546 76 26 47

serologische Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe: Laboratoire d’études sur la rage et la pathologie des animaux sauvages de l’AFSSA, site de Nancy, Domaine de Pixérécourt, BP 9, F-54220 Malzéville, Frankreich; Frau Florence Cliquet, Tel. (33) 383 29 89 50

Blauzungenkrankheit: AFRC Institute for Animal Health, Pirbright Laboratory, Pirbright, Woking, Surrey, GU24 ONF, Vereinigtes Königreich; Herr D. J. Paton, Tel. (44) 7900 16 20 31

Klassische Schweinepest: Institut für Virologie der Tierärztlichen Hochschule Hannover, Bischofsholer Damm 15, D-30173 Hannover, Deutschland; Herr Peter Joppe, Tel. (49-511) 953 80 20

Afrikanische Schweinepest: Centro de Investigación en Sanidad Animal, Ctra. de Algete a El Casar, E-28130 Valdeolmos, Madrid (Spanien); Frau Marisa Arias, Tel. (34) 600 31 51 89

Maul- und Klauenseuche: AFRC Institute for Animal Health, Pirbright Laboratory, Pirbright, Woking, Surrey, GU24 ONF, Vereinigtes Königreich; Herr D. J. Paton, Tel. (44) 7900 16 20 31

Zusammenarbeit zur Vereinheitlichung der Testmethoden für reinrassige Zuchtrinder und Auswertung der Testergebnisse: Interbull Centre, Institutionen för husdjursgenetik, Sveriges lantbruksuniversitet, Box 7023; S-75007 Uppsala, Schweden. Herr João Walter Dürr, Tel. (46-18) 67 20 98

Brucellose: Laboratoire d’études et de recherches en pathologie animale et zoonoses de l’AFSSA, 23, avenue du Général-de-Gaulle, F-94706 Maisons-Alfort Cedex Frankreich; Herr Bruno Garin-Bastuji, Tel. (33) 607 94 26 31

Aviäre Influenza: Veterinary Laboratories Agency (VLA) Weybridge, New Haw, Addelstone, Surrey KT15 3NB, Vereinigtes Königreich; Herr Ian Brown, Tel. (44) 1932 35 73 39

Krustentierkrankheiten: Centre for Environment, Fisheries & Aquaculture Science (Cefas), Weymouth Laboratory, The Nothe, Barrack Road, Weymouth, Dorset DT4 8UB, Vereinigtes Königreich; Herr David Grant Stentiford, Tel. (44) 1305 20 67 22

Krankheiten von Equiden: Laboratoire d’études et de recherches en pathologie animale et zoonoses de l’AFSSA, 23, avenue du Général-de-Gaulle, F-94706 Maisons-Alfort Cedex Frankreich; Herr Stéphane Zientara, Tel. (33) 143 96 72 80

Tollwut: Laboratoire d’études sur la rage et la pathologie des animaux sauvages de l’AFSSA, site de Nancy, Domaine de Pixérécourt, BP 9, F-54220 Malzéville, Frankreich; Frau Florence Cliquet, Tel. (33) 383 29 89 50

Tuberkulose: Visavet, Laboratorio de Vigilancia Veterinaria, Facultad de Veterinaria de la Universidad Complutense de Madrid, Avda. Puerta de Hierro, s/n, Ciudad Universitaria, E-28040 Madrid (Spanien); Frau Alicia Aranaz, Tel. (34) 913 94 39 92

Brüssel, den 5. Dezember 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

(2)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 331 vom 29.11.2006, S. 8.

(4)  ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 19.

(5)  ABl. L 260 vom 5.9.1992, S. 1.

(6)  ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69.

(7)  ABl. L 175 vom 19.7.1993, S. 23.

(8)  ABl. L 332 vom 30.12.1995, S. 33.

(9)  ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 40.

(10)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74.

(11)  ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5.

(12)  ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27.

(13)  ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1.

(14)  ABl. L 192 vom 2.8.1996, S. 19.

(15)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

(16)  ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.

(17)  ABl. L 56 vom 29.2.2008, S. 4.

(18)  ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 29.

(19)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.


20.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/117


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2008

gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der biogeografischen Steppenregion

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8066)

(2008/966/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Artikel 1 Buchstabe c Ziffer iii der Richtlinie 92/43/EWG genannte biogeografische Steppenregion umfasst gemäß der biogeografischen Karte, die der nach Artikel 20 der Richtlinie eingesetzte Ausschuss (nachstehend „Habitatausschuss“) am 20. April 2005 gebilligt hat, Teile des Hoheitsgebiets Rumäniens.

(2)

Im Rahmen des 1995 eingeleiteten Prozesses sind weitere Fortschritte bei der konkreten Errichtung des Netzes Natura 2000 erforderlich, das für den Schutz der biologischen Vielfalt in der Europäischen Gemeinschaft von großer Bedeutung ist

(3)

Rumänien hat der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG im Oktober 2007 für die biogeografische Steppenregion Listen von Gebieten übermittelt, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie vorgeschlagen wurden.

(4)

Den Listen der vorgeschlagenen Gebiete waren Informationen zu jedem Gebiet beigefügt, die in dem Format vorgelegt wurden, das mit der Entscheidung 97/266/EG der Kommission vom 18. Dezember 1996 über das Formular für die Übermittlung von Informationen zu den im Rahmen von Natura 2000 vorgeschlagenen Gebieten (2) festgelegt wurde.

(5)

Diese Informationen umfassen die vom betreffenden Mitgliedstaat übermittelte aktuellste und endgültige kartografische Darstellung des Gebiets, seine Bezeichnung, seine geografische Lage, seine Größe sowie die Daten, die sich aus der Anwendung der in Anhang III der Richtlinie 92/43/EWG genannten Kriterien ergeben.

(6)

Auf der Grundlage des Entwurfs der Liste, der von der Kommission im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat erstellt wurde und in dem die Gebiete mit prioritären natürlichen Lebensraumtypen oder prioritären Arten ausgewiesen sind, sollte eine Liste der Gebiete angenommen werden, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewählt wurden.

(7)

Die Kenntnisse über Existenz und Verteilung der natürlichen Lebensraumtypen und Arten entwickeln sich aufgrund der Überwachung gemäß Artikel 11 der Richtlinie 92/43/EWG ständig weiter. Deshalb erfolgten Bewertung und Auswahl von Gebieten auf Gemeinschaftsebene auf der Grundlage der besten derzeit verfügbaren Informationen.

(8)

Der betreffende Mitgliedstaat hat jedoch nicht genug Gebiete vorgeschlagen, um die Anforderungen der Richtlinie 92/43/EWG im Hinblick auf bestimmte Lebensraumtypen und Arten zu erfüllen. Daher kann für diese Arten und Lebensraumtypen nicht davon ausgegangen werden, dass das Netz vollständig ist. Unter Berücksichtigung der Verzögerungen beim Eingang der Informationen und bei der Erzielung einer Einigung mit dem Mitgliedstaat sollte eine erste Liste von Gebieten verabschiedet werden, die gemäß den Bestimmungen von Artikel 4 der Richtlinie 92/43/EWG zu überarbeiten sein wird.

(9)

Da die Kenntnisse über Existenz und Verteilung einiger in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG genannter natürlicher Lebensraumtypen sowie einiger in Anhang II der Richtlinie genannter Arten unvollständig sind, sollte keine Feststellung darüber getroffen werden, ob das Netz für diese Lebensraumtypen und Arten vollständig ist oder nicht. Die ursprüngliche Liste ist erforderlichenfalls gemäß Artikel 4 der Richtlinie 92/43/EWG zu überarbeiten.

(10)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Habitatausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die erste Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der biogeografischen Steppenregion gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG ist im Anhang dieser Entscheidung festgelegt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. Dezember 2008

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.

(2)  ABl. L 107 vom 24.4.1997, S. 1.


ANHANG

Erste Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der biogeografischen Steppenregion

Jedes Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) wird anhand der Informationen, einschließlich kartografischer Darstellung, beschrieben, die die zuständigen nationalen Behörden unter Verwendung des Formulars Natura 2000 gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 92/43/EWG übermittelt haben.

Der nachstehenden Tabelle können folgende Informationen entnommen werden:

A

:

Code des GGB, der sich aus neun Zeichen zusammensetzt, von denen die ersten beiden der ISO-Code des betreffenden Mitgliedstaats sind;

B

:

Bezeichnung des GGB;

C

:

* = Vorhandensein von einem oder mehreren prioritären natürlichen Lebensraumtypen und/oder einer oder mehrerer prioritärer Arten im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 92/43/EWG;

D

:

Fläche oder Länge des GGB in Hektar bzw. Kilometer;

E

:

geografische Koordinaten des GGB (Längen- und Breitengrad).

Sämtliche Informationen der nachstehenden Gemeinschaftsliste basieren auf den von Rumänien vorgeschlagenen, übermittelten und validierten Daten.

A

B

C

D

E

Code des GGB

Bezeichnung des GGB

*

Fläche des GGB

(ha)

Länge des GGB

(km)

Geografische Koordinaten des GGB

Längengrad

Breitengrad

ROSCI0005

Balta Albă — Amara — Jirlău — Lacul Sărat Câineni

*

6 411

 

E 27 17

N 45 13

ROSCI0006

Balta Mică a Brăilei

 

20 460

 

E 27 54

N 44 59

ROSCI0012

Brațul Măcin

*

10 303

 

E 28 7

N 45 0

ROSCI0022

Canaralele Dunării

*

26 064

 

E 28 4

N 44 24

ROSCI0053

Dealul Alah Bair

*

187

 

E 28 13

N 44 30

ROSCI0060

Dealurile Agighiolului

*

1 479

 

E 28 48

N 45 2

ROSCI0065

Delta Dunării

*

457 813,5

 

E 28 55

N 44 54

ROSCI0067

Deniz Tepe

*

425

 

E 28 41

N 45 0

ROSCI0071

Dumbrăveni — Valea Urluia — Lacul Vederoasa

*

18 714

 

E 27 58

N 43 58

ROSCI0072

Dunele de nisip de la Hanul Conachi

*

217

 

E 27 34

N 45 34

ROSCI0083

Fântânița Murfatlar

*

637

 

E 28 23

N 44 9

ROSCI0103

Lunca Buzăului

*

3 991

 

E 26 52

N 45 8

ROSCI0105

Lunca Joasă a Prutului

*

5 656

 

E 28 8

N 45 45

ROSCI0114

Mlaștina Hergheliei — Obanul Mare și Peștera Movilei

*

251

 

E 28 34

N 43 50

ROSCI0123

Munții Măcinului

*

18 546

 

E 28 19

N 45 8

ROSCI0131

Oltenița — Mostiștea — Chiciu

 

11 930

 

E 27 7

N 44 12

ROSCI0133

Pădurea Bădeana

*

56

 

E 27 34

N 46 9

ROSCI0134

Pădurea Balta-Munteni

 

86

 

E 27 27

N 45 56

ROSCI0139

Pădurea Breana-Roșcani

*

151

 

E 27 59

N 45 55

ROSCI0149

Pădurea Eseschioi — Lacul Bugeac

*

3 258

 

E 27 26

N 44 4

ROSCI0151

Pădurea Gârboavele

*

217

 

E 27 59

N 45 34

ROSCI0157

Pădurea Hagieni — Cotul Văii

*

3 652

 

E 28 21

N 43 47

ROSCI0162

Pădurea Merișor — Cotul Zătuanului

 

579

 

E 27 20

N 45 45

ROSCI0163

Pădurea Mogoș-Mâțele

*

65

 

E 27 56

N 45 43

ROSCI0165

Pădurea Pogănești

*

176

 

E 28 1

N 45 58

ROSCI0169

Pădurea Seaca-Movileni

*

52

 

E 27 32

N 46 17

ROSCI0172

Pădurea și Valea Canaraua Fetii — Iortmac

*

14 473

 

E 27 36

N 44 6

ROSCI0175

Pădurea Tălășmani

 

62

 

E 27 50

N 46 7

ROSCI0178

Pădurea Torcești

 

132

 

E 27 29

N 45 40

ROSCI0191

Peștera Limanu

 

12

 

E 28 31

N 43 48

ROSCI0201

Podișul Nord Dobrogean

*

87 229

 

E 28 30

N 44 58

ROSCI0213

Râul Prut

 

12 506

 

E 27 47

N 47 12

ROSCI0215

Recifii Jurasici Cheia

*

5 134

 

E 28 26

N 44 30

ROSCI0259

Valea Călmățuiului

*

17 363

 

E 27 2

N 45 0


20.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/121


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2008

über die Nichtaufnahme von Kohlenmonoxid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8077)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/967/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von 12 Jahren ab der Bekanntgabe dieser Richtlinie zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I der Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bereits im Handel sind; diese Stoffe werden nach und nach im Rahmen eines Arbeitsprogramms geprüft.

(2)

Die Verordnungen (EG) Nr. 1112/2002 (2) und (EG) Nr. 2229/2004 (3) der Kommission enthalten weitere Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG sowie eine Liste der Wirkstoffe, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. In dieser Liste ist auch Kohlenmonoxid aufgeführt.

(3)

Die Auswirkungen von Kohlenmonoxid auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt wurden nach den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1112/2002 und (EG) Nr. 2229/2004 für eine Reihe von Verwendungen bewertet, die der Antragsteller vorgeschlagen hat. In diesen Verordnungen wurden ferner Mitgliedstaaten als Berichterstatter benannt, die gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 die jeweiligen Bewertungsberichte und Empfehlungen an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu übermitteln haben. Für Kohlenmonoxid war Italien berichterstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden im November 2007 übermittelt.

(4)

Die Kommission hat Kohlenmonoxid gemäß Artikel 24a der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 geprüft. Ein Entwurf eines Beurteilungsberichts über diesen Stoff wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überprüft und am 26. September 2008 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission abgeschlossen.

(5)

Nach der Prüfung dieses Wirkstoffs kam der Ausschuss — unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten eingegangenen Kommentare — zu dem Schluss, es gebe eindeutige Hinweise darauf, dass schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu erwarten seien; insbesondere das Fehlen wesentlicher Daten mache es unmöglich, eine verlässliche annehmbare Anwenderexposition (acceptable operator exposure level — AOEL) festzulegen, und solch ein Wert sei für die Risikobewertung erforderlich. Darüber hinaus wurden weitere von dem berichterstattenden Mitgliedstaat in seinem Bewertungsbericht dargelegte Bedenken in den Beurteilungsbericht über diesen Stoff aufgenommen.

(6)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu den Ergebnissen der Prüfung von Kohlenmonoxid Stellung zu nehmen und anzugeben, ob er seinen Antrag auf Zulassung des Wirkstoffs aufrechterhalten möchte. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft. Die Bedenken konnten jedoch trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden, und die Bewertungen, die auf Basis der eingereichten Informationen vorgenommen wurden, haben nicht ergeben, dass Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Kohlenmonoxid unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen die Anforderungen des Artikels 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG generell erfüllen.

(7)

Kohlenmonoxid sollte daher nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden.

(8)

Es sind Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass bestehende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Kohlenmonoxid innerhalb eines vorgeschriebenen Zeitraums widerrufen und nicht verlängert werden und keine Neuzulassungen für derartige Mittel erfolgen.

(9)

Gewährt ein Mitgliedstaat eine Frist für die Beseitigung, die Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bestehender Lagervorräte von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Kohlenmonoxid, so sollte diese auf 12 Monate begrenzt werden, um die Verwendung der Lagervorräte in einer weiteren Vegetationsperiode zu ermöglichen; dadurch wird gewährleistet, dass Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Kohlenmonoxid noch 18 Monate nach Erlass der vorliegenden Entscheidung erhältlich sind.

(10)

Diese Entscheidung steht der Einreichung eines Antrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden (4), mit Blick auf eine mögliche Aufnahme von Kohlenmonoxid in Anhang I der genannten Richtlinie nicht entgegen.

(11)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Kohlenmonoxid wird nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a)

Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Kohlenmonoxid bis zum 12. Juni 2009 widerrufen werden;

b)

ab dem Tag der Veröffentlichung der vorliegenden Entscheidung keine Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Kohlenmonoxid erteilt oder verlängert werden.

Artikel 3

Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG gewährte Frist muss so kurz wie möglich sein und endet spätestens am 12. Juni 2010.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. Dezember 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2)  ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 14.

(3)  ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 13.

(4)  ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 5.


20.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/123


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2008

zur Genehmigung des Inverkehrbringens von arachidonsäurereichem Öl aus Mortierella alpina als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8080)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2008/968/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 18. Juni 1999 stellte das Unternehmen Abbott Laboratories (jetzt: Suntory Limited, Japan) bei den zuständigen Behörden der Niederlande einen Antrag auf Inverkehrbringen von arachidonsäurereichem Öl aus Mortierella alpina als neuartige Lebensmittelzutat.

(2)

Am 19. Oktober 2005 legte die zuständige Lebensmittelprüfstelle der Niederlande einen Bericht über die Erstprüfung vor. In diesem Bericht kam sie zu dem Schluss, dass die Verwendung von arachidonsäurereichem Öl aus Mortierella alpina in Säuglings- und Frühgeborenennahrung sicher ist.

(3)

Die Kommission leitete den Bericht über die Erstprüfung am 17. November 2005 an alle Mitgliedstaaten weiter.

(4)

Innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Frist von 60 Tagen wurden gemäß dieser Bestimmung begründete Einwände gegen das Inverkehrbringen des Erzeugnisses erhoben.

(5)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) wurde daher am 26. Juni 2007 konsultiert.

(6)

Am 10. Juli 2008 verabschiedete die EFSA die „Opinion of the Scientific Panel on dietetic Products, Nutrition and Allergies on a request from the Commission related to the safety of ‚fungal oil from Mortierella alpina‘“ (Gutachten des wissenschaftlichen Gremiums für diätetische Produkte, Ernährung und Allergien zu einer Anfrage der Kommission im Zusammenhang mit der Sicherheit von „Pilzöl aus Mortierella alpina“).

(7)

In diesem Gutachten kam die EFSA zu dem Schluss, dass das aus Mortierella alpina gewonnene Pilzöl eine sichere Arachidonsäurequelle für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung ist.

(8)

In Anhang I und Anhang II der Richtlinie 2006/141/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und zur Änderung der Richtlinie 1999/21/EG (2) sind die Regeln für die Hinzufügung von langkettigen (20 und 22 Kohlenstoffatome), mehrfach ungesättigten Fettsäuren und insbesondere von Arachidonsäure zu Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung festgelegt.

(9)

Auf der Grundlage der wissenschaftlichen Bewertung wird festgestellt, dass Pilzöl aus Mortierella alpina die Kriterien nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 erfüllt.

(10)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Pilzöl aus Mortierella alpina darf gemäß der Spezifikation im Anhang als neuartige Lebensmittelzutat zur Verwendung in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, wie in Artikel 2 der Richtlinie 2006/141/EG festgelegt, sowie in Frühgeborenennahrung in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden.

Die Hinzufügung von Pilzöl aus Mortierella alpina zu Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung wird durch seinen Gehalt an Arachidonsäure gemäß den Vorschriften in Anhang I Nummer 5.7 und Anhang II Nummer 4.7 der Richtlinie 2006/141/EG beschränkt. Seine Verwendung in Frühgeborenennahrung erfolgt im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 89/398/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (3).

Artikel 2

Die Bezeichnung der mit dieser Entscheidung zugelassenen neuartigen Lebensmittelzutat, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels, das diese Zutat enthält, anzugeben ist, lautet „Öl aus Mortierella alpina“.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Unternehmen Beverage & Food Company, Suntory Limited, 2-4-1 Shibakoen Minato-ku, Tokio, Japan, gerichtet.

Brüssel, den 12. Dezember 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1.

(2)  ABl. L 401 vom 30.12.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 27.


ANHANG

SPEZIFIKATION VON ARACHIDONSÄUREREICHEM ÖL AUS MORTIERELLA ALPINA

Beschreibung

Das klargelbe arachidonsäurereiche Öl wird durch Fermentation aus dem Pilz Mortierella alpina gewonnen, wobei Sojamehl und Sojaöl als Substrate eingesetzt werden.

Spezifikation von arachidonsäurereichem Öl aus Mortierella alpina

Arachidonsäure

≥ 40 %

Peroxidzahl

≤ 5 meq/kg

Säurezahl

≤ 0,2 mg KOH/g

Anisidinzahl

≤ 20

Freie Fettsäuren

≤ 0,2 %

Unverseifbare Bestandteile

≤ 1 %

Farbe (Lovibond, 50,8 mm-Zelle): gelb

≤ 50

Farbe (Lovibond, 50,8 mm-Zelle): rot

≤ 10


20.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/125


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2008

über das von den Anweisungsbefugten der Kommission und den Exekutivagenturen zu verwendende Frühwarnsystem

(2008/969/EG, Euratom)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission, die für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union sowie aller übrigen von den Gemeinschaften bewirtschafteten Mittel unter Beachtung des Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verantwortlich ist, ist verpflichtet, Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaften zu treffen.

(2)

Der bisherige Kommissionsbeschluss zum Frühwarnsystem (FWS) sollte infolge der Änderung der Artikel 93 und 96 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften („die Haushaltsordnung“) und der Änderung der zugehörigen Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften sowie entsprechend den Empfehlungen des Europäischen Datenschutzbeauftragten (3) durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden.

(3)

Durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1302/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 über die zentrale Ausschlussdatenbank (4) wird eine Datenbank mit Angaben über Dritte eingerichtet, die von der Teilnahme an Finanzhilfe- und Vergabeverfahren ausgeschlossen sind; Zugang zu dieser Datenbank haben die Organe und Institutionen, darunter auch die in Artikel 1 Absatz 2 der Haushaltsordnung genannten Institutionen, sowie die Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung, die Exekutivagenturen und Behörden von Mitgliedstaaten und Drittländern, internationale Organisationen und sonstige Einrichtungen, die am Haushaltsvollzug mitwirken.

(4)

Das FWS soll die Weitergabe vertraulicher Informationen über Dritte gewährleisten, die dem Ruf oder den finanziellen Interessen der Gemeinschaften Schaden zufügen oder die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Gemeinschaftsmittel beeinträchtigen könnten.

(5)

Da die Exekutivagenturen bei der Ausführung ihrer operativen Mittel den Status eines von der Kommission bevollmächtigten Anweisungsbefugten genießen, sollten sie zum Zweck der Bewirtschaftung der Verwaltungsmittel und der operativen Mittel in gleicher Weise wie die Kommissionsdienststellen Zugang zum FWS erhalten.

(6)

Damit das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) seinen Untersuchungsaufgaben, Arbeiten zur Informationssammlung und -auswertung und Betrugsverhütungsmaßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (5) und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (6) nachkommen kann, sollte es Zugang zum FWS erhalten.

(7)

Die Verwaltung des FWS sollte vom Rechnungsführer wahrgenommen werden. Der verantwortliche Anweisungsbefugte, das OLAF und der Interne Audit-Dienst (IAS) sollten für die Beantragung der Eingabe, Änderung und Löschung von Warnmeldungen verantwortlich sein. Damit ein adäquates Maß an Kontrolle gewahrt bleibt, sollte die Beantragung auf einer angemessenen Hierarchiestufe erfolgen.

(8)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (7) gilt, dass bei der Bearbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission die in der Verordnung festgelegten Bestimmungen über die rechtmäßige Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten eingehalten werden müssen und dass der Datenschutzbeauftragte der Kommission vor Beginn der Verarbeitung den Europäischen Datenschutzbeauftragten unterrichten muss, welcher den Vorgang daraufhin prüft.

(9)

Entsprechend der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten sollten Datenschutzbestimmungen festgelegt werden, welche die Rechte der Personen regeln, deren Daten im FWS erfasst werden bzw. erfasst werden könnten. Hinsichtlich des Anspruchs Dritter auf Unterrichtung über die im FWS erfassten Daten sollte differenziert werden, je nach dem, ob es sich um natürliche Personen, die einen umfassenderen Datenschutz genießen, oder um juristische Personen handelt.

(10)

Für das Recht auf Datenschutz gelten die in Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 festgelegten Ausnahmen, deren Anwendung jeweils im Einzelfall zu prüfen und zu befristen ist. Diese Ausnahmen sollten ausschließlich von dem Dienst angewandt werden dürfen, der für die Beantragung der Eingabe der Daten, einschließlich ihrer Berichtigung und Löschung verantwortlich ist.

(11)

Da die Ausschlüsse gemäß Artikel 94 der Haushaltsordnung einzelne Vergabe- und Finanzhilfeverfahren betreffen, sollten die diesbezüglichen Warnmeldungen nicht der Kategorie W5, sondern vielmehr einer neuen Kategorie W1d zugeordnet werden; die W5-Warnmeldungen sollten ausnahmslos Ausschlusssituationen vorbehalten sein, die sämtliche Vergabe- und Finanzhilfeverfahren betreffen.

(12)

Zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft sollte der verantwortliche bevollmächtigte Anweisungsbefugte („der BAB“) noch bevor ein diesbezüglicher Beschluss der Kommmission über die Anwendung von Artikel 96 der Haushaltsordnung ergeht, die vorläufige Registrierung einer Warnmeldung beantragen, sofern die Handlungsweise des Dritten ebenfalls eine schwere berufliche Verfehlung im Sinne von Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe c beinhaltet; dadurch soll sichergestellt werden, dass der betreffende Dritte während des Sanktionsverfahrens keine Verträge oder Finanzhilfen erhält.

(13)

Die Kommission muss eine Vielzahl von Verordnungen des Rates zur Umsetzung von Gemeinsamen Standpunkten aufgrund von Artikel 15 des Vertrags über die Europäische Union (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, im Folgenden: „GASP“) beachten, wonach bestimmten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen oder Organisationen weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen —

BESCHLIESST:

ABSCHNITT 1

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit diesem Beschluss wird das Frühwarnsystem der Kommission („das FWS“) für die Zwecke der Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union und der übrigen von den Gemeinschaften verwalteten Mittel eingeführt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

„Dritte“ Bewerber, Bieter, Auftragnehmer, Lieferanten, Dienstleister und ihre jeweiligen Unterauftragnehmer, Finanzhilfeantragsteller und -empfänger, Auftragnehmer von Finanzhilfeempfängern sowie Rechtssubjekte, die von dem Empfänger einer Finanzhilfe der Gemeinschaft nach Artikel 120 der Haushaltsordnung finanziell unterstützt werden;

„verantwortlicher BAB“ den bevollmächtigten Anweisungsbefugten der Kommission nach Artikel 59 der Haushaltsordnung, der gemäß den internen Vorschriften für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften („der Haushaltsplan“) verantwortlich ist, einschließlich die Leiter von Exekutivagenturen, sowie den nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten im Sinne von Artikel 59 der Haushaltsordnung, der die Funktion des Direktors ausübt.

Artikel 3

FWS-Warnmeldungen

(1)   Die FWS-Warnmeldungen enthalten Folgendes:

a)

Angaben über Dritte, die dem Ruf oder den finanziellen Interessen der Gemeinschaften Schaden zufügen oder die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Gemeinschaftsmittel beeinträchtigen, weil sie nachweislich oder mutmaßlich Betrug oder schwerwiegender Verwaltungsfehler begangen haben, weil gegen sie Pfändungsbeschlüsse oder signifikante Einziehungsanordnungen ergangen sind oder weil gegen sie ein Ausschluss gemäß der Haushaltsordnung oder finanzielle Restriktionen im Rahmen der GASP verhängt wurden;

b)

Angaben über Personen, die Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse gegenüber juristischen Personen, die Dritte sind, besitzen und die aus den unter a genannten Gründen den finanziellen Interessen und dem Ruf der Gemeinschaften Schaden zufügen oder die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Gemeinschaftsmittel beeinträchtigen;

c)

Angabe der Warnmeldungskategorie und der Gründe, aus denen von den unter a genannten Dritten bzw. den unter b genannten Personen diese Gefährdung ausgeht, ggf. mit Angabe der Dauer dieser Gefährdung, sowie Angabe des für die jeweilige Ausschlusswarnung zuständigen Ansprechpartners.

(2)   Unbeschadet Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1302/2008 dürfen die im FWS enthaltenen Daten ausschließlich für die Zwecke der Ausführung der Haushaltsmittel oder sonstiger, von den Gemeinschaften verwalteter Mittel verwendet werden, einschließlich Finanzhilfe- und Vergabeverfahren sowie Zahlungen an Dritte.

Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) darf die Daten für seine Untersuchungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 und Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 nutzen und für seine Arbeiten zur Informationssammlung und -auswertung sowie für seine Betrugsverhütungsmaßnahmen einschließlich Risikoanalysen verwenden.

Artikel 4

Verwaltung des FWS

(1)   Der Rechnungsführer der Kommission oder die ihm unterstehenden Bediensteten, denen er in Anwendung von Artikel 62 der Haushaltsordnung bestimmte Aufgaben übertragen hat (nachfolgend „der Rechnungsführer der Kommission“ genannt), verwalten das FWS und treffen die gebotenen technischen Vorkehrungen.

Der Rechnungsführer der Kommission nimmt auf Antrag des verantwortlichen BAB, des OLAF oder des Internen Auditdienstes (IAD) den Eintrag, die Änderung bzw. die Löschung einer FWS-Warnmeldung vor.

(2)   Der Rechnungsführer legt Durchführungsmaßnahmen zu technischen Aspekten sowie diesbezügliche flankierende Maßnahmen, einschließlich sicherheitstechnischer Art, fest.

Er setzt die Kommissionsdienste und die Exekutivagenturen von diesen Maßnahmen in Kenntnis.

Artikel 5

Anträge auf Eingabe, Änderung und Löschung von Warnmeldungen

(1)   Anträge auf Eingabe, Änderung und Löschung von Warnmeldungen sind an den Rechnungsführer zu richten.

Zur Antragstellung befugt sind lediglich der verantwortliche BAB, der Generaldirektor bzw. ein Direktor des OLAF und der IAD. Die Antragstellung erfolgt anhand der Vorlage im Anhang.

(2)   Der Dienst, der festgestellt hat, dass sich ein Dritter in einer in Artikel 9 beschriebenen Situation befindet, übermittelt dem Rechnungsführer einen Antrag auf FWS-Warnmeldung mit Kopie an den in Artikel 7 bezeichneten FWS-Beauftragten, und zwar auch dann, wenn bereits eine den Dritten betreffende FWS-Meldung existiert.

(3)   Nach dem in Absatz 2 beschriebenen Verfahren teilt der Dienst, der eine FWS-Meldung beantragt, dem Rechnungsführer unter Verwendung der Vorlage im Anhang Folgendes mit:

a)

Jedwede Änderung der in der FWS-Warnmeldung enthaltenen Angaben;

b)

die Aufhebung dieser Warnmeldung, sobald die für die Warnmeldung ausschlaggebenden Gründe nicht mehr gegeben sind.

Personelle Veränderungen in Bezug auf den für die Warnmeldung zuständigen Ansprechpartner können hingegen mittels eines registrierten Vermerks mitgeteilt werden.

(4)   Der Dienst, der die Eingabe einer FWS-Warnmeldung beantragt, ist ebenfalls für die Koordinierung der Maßnahmen zuständig, die infolge der Warnmeldung gemäß den Artikeln 15 bis 22 zur Ausführung der Haushaltsmittel zu treffen sind.

(5)   Soll eine Warnmeldung für eine natürliche Person erfolgen, die über Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse gegenüber einer juristischen Person verfügt, muss neben dem Antrag, der die juristische Person betrifft, ein entsprechender weiterer Antrag gestellt werden.

Artikel 6

Für das FWS geltende Zugangs- und Nutzungsbedingungen

(1)   Die Dienste der Kommission und die Exekutivagenturen haben über das Rechnungsführungssystem der Kommission (ABAC) direkten Zugriff auf die im FWS gespeicherten Daten.

Kommissionsdienste und Exekutivagenturen, die für ein lokales System verantwortlich sind, können dieses System für den Zugang zu den FWS-Daten nutzen, sofern die Datenkonsistenz zwischen lokalem System und ABAC gewährleistet ist.

(2)   Der verantwortliche BAB bzw. seine Mitarbeiter prüfen jeweils, ob eine Dritte betreffende Warnmeldung vorliegt

a)

bei Einzelmittelbindungen vor deren buchmäßiger Erfassung,

b)

bevor im Rahmen einer globalen Mittelbindung eine rechtliche Verpflichtung eingegangen wird,

c)

bei vorläufigen Mittelbindungen vor Abschluss der rechtlichen Verpflichtung, die den Anspruch auf alle Folgezahlungen begründet.

Bei Mittelbindungen im Sinne von c), die die Zahlung von Dienstbezügen oder die Erstattung von Reisekosten im Zusammenhang mit Sitzungen und Auswahlverfahren betreffen, ist eine vorherige Prüfung der FWS-Einträge nicht zwingend erforderlich.

Bei Vergabe- und Finanzhilfeverfahren prüfen der verantwortliche BAB bzw. seine Mitarbeiter bevor der Vergabebeschluss ergeht, ob eine FWS-Warnmeldung vorliegt.

Wenn die Vergabebehörde die Zahl der zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bieter im nichtoffenen Verfahren, im wettbewerblichen Dialog oder im Verhandlungsverfahren nach Veröffentlichung der Bekanntmachung begrenzt, muss diese Prüfung hingegen erfolgen, bevor die Auswahl der Bewerber abgeschlossen ist.

Bei der vorherigen Genehmigung von Unterauftragnehmern kann der verantwortliche BAB entsprechend seiner Risikoanalyse beschließen, auf die Prüfung des Vorliegens einer FWS-Meldung zu verzichten.

(3)   Der verantwortliche BAB oder seine Mitarbeiter prüfen gemäß Absatz 2, ob eine FWS-Meldung über eine natürliche Person vorliegt, die über Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse gegenüber dem betroffenen Dritten verfügt,

a)

wenn der verantwortliche BAB oder seine Mitarbeiter diese Überprüfung nach Maßgabe ihrer Risikoanalyse für notwendig halten;

b)

wenn sich die Unterlagen, die vom verantwortlichen BAB oder seinen Mitarbeitern als Nachweis dafür angefordert wurden, dass sich der Dritte nicht in einer Ausschlusssituation gemäß Artikel 91 Absatz 1 der Haushaltsordnung befindet, auf die betreffende Person beziehen.

(4)   Der für die Warnmeldung zuständige Ansprechpartner gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c stellt dem verantwortlichen BAB bzw. dessen Mitarbeitern auf Wunsch alle zweckdienlichen Informationen zur Verfügung. Bei Ausschlusswarnungen kommt Artikel 12 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1302/2008 zur Anwendung.

(5)   Die Absätze 2 bis 4 gelten ebenfalls für Zahlstellen bei Ausgaben über 300 EUR. In diesem Fall prüft der Zahlstellenverwalter der Grundlage der ihm mitgeteilten Informationen und noch bevor eine rechtliche Verpflichtung gegenüber einem Dritten eingegangen wird, ob eine FWS-Warnmeldung vorliegt.

Artikel 7

FWS-Beauftragte

(1)   Der Generaldirektor des OLAF bzw. des IAS und jeder bevollmächtigte Anweisungsbefugte benennt mindestens einen ihm unterstellten Beamten oder sonstigen Bediensteten als FWS-Beauftragten.

Er übermittelt dem Rechnungsführer die Liste der benannten Personen sowie jegliche Änderung der Liste.

(2)   Der FWS-Beauftragte kann die Liste aller Dritten bzw. Personen mit Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnissen gegenüber Dritten, für die eine FWS-Warnmeldung vorliegt, einsehen. Bei Fragen im Zusammenhang mit dem FWS trägt er für die Verbindung zwischen dem Dienst und dem Rechnungsführer Sorge. Darüber hinaus unterstützt er den Dienst bei der Übermittlung von Informationen über die von dem Dienst beantragten FWS-Warnmeldungen sowie bei den sich daraus ergebenden Folgemaßnahmen.

(3)   Der Rechnungsführer veröffentlicht auf der Intranetseite der Generaldirektion Haushalt regelmäßig eine aktualisierte Liste der FWS-Beauftragten.

Artikel 8

Datenschutz und Rechte der betroffenen Personen

(1)   In Ausschreibungen bzw. Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen sowie, falls keine solche Ausschreibung bzw. Aufforderung erfolgt, vor der Auftrags- bzw. Finanzhilfevergabe setzen der verantwortliche BAB oder seine Mitarbeiter Dritte von den sie betreffenden Daten, die im FWS erfasst werden können, und von den Stellen, denen die Daten mitgeteilt werden können, in Kenntnis. Falls es sich bei den Dritten um juristische Personen handelt, setzen der verantwortliche BAB oder seine Mitarbeiter auch die Personen, die über Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse gegenüber diesen juristischen Personen verfügen, in Kenntnis.

(2)   Der die Eingabe einer FWS-Warnmeldung beantragende Dienst ist für die Beziehungen zu der natürlichen oder juristischen Person, deren Daten in das FWS eingegeben werden (im Folgenden: „die betroffene Person“), verantwortlich:

a)

Er setzt die betroffene Person von der beantragten Eingabe, Aktualisierung oder Löschung einer sie unmittelbar betreffenden W5a-Ausschlusswarnung und den diesbezüglichen Gründen in Kenntnis.

b)

Er bearbeitet zudem die Anträge betroffener Personen auf Berichtigung ungenauer oder unvollständiger personenbezogener Daten und alle sonstigen Anträge oder Fragen betroffener Personen.

Der die Eingabe einer Warnmeldung beantragende Dienst kann jedoch beschließen, dass die in Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 festgelegten Einschränkungen Anwendung finden.

(3)   Unbeschadet der Informationspflichten gemäß Absatz 2 kann jede natürliche Person, die sich ordnungsgemäß ausgewiesen hat, Auskunft vom Rechnungsführer darüber verlangen, ob sie im FWS erfasst ist.

Vorbehaltlich der Entscheidung des Dienstes, der die Eingabe der FWS-Warnmeldung beantragt hat, über die Anwendung der in Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 angeführten Einschränkungen, teilt der Rechnungsführer der Person in schriftlicher oder elektronischer Form mit, ob sie im FWS erfasst ist.

Falls die Person erfasst ist, fügt er die im FWS über sie gespeicherten Daten bei. Er setzt den Dienst, der die Eingabe der Warnmeldung beantragt hat, davon in Kenntnis.

(4)   Gelöschte Warnmeldungen dürfen nur für Audit- oder Untersuchungszwecke zugänglich und für die Nutzer des FWS nicht sichtbar sein.

Personenbezogene Daten in sich auf natürliche Personen beziehenden Warnmeldungen bleiben nur fünf Jahre nach Löschung der Warnung für diese Zwecke verfügbar.

ABSCHNITT 2

EINGABEN VON INFORMATIONEN IN DAS FWS

Artikel 9

Kategorien von Warnmeldungen

FWS-Warnmeldungen werden je nach Art und Schwere des Sachverhalts, der dem Dienst, der die Eingabe der Warnmeldung beantragt hat, zur Kenntnis gebracht worden ist, einer der folgenden fünf Kategorien zugeordnet:

1.

W1: Die Informationen geben hinreichenden Grund zu der Annahme, dass es voraussichtlich zur Feststellung von Betrug oder schwerwiegenden Verwaltungsfehlern kommen wird, bzw. infolge des Ausschlusses eines Dritten nach Artikel 94 der Haushaltsordnung sind vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen;

2.

W2: Bei einem Dritten werden schwerwiegende Verwaltungsfehler oder Betrug festgestellt;

3.

W3: Gegen einen Dritten werden rechtliche Schritte eingeleitet, die die Bekanntgabe eines Pfändungsbeschlusses zur Folge haben bzw. gegen einen Dritten wurde wegen schwerwiegender Verwaltungsfehler oder Betrug ein Gerichtsverfahren angestrengt;

4.

W4: Ein Dritter, an den die Kommission Einziehungsanordnungen über signifikante Beträge gerichtet hat, ist mit den Zahlungen deutlich in Verzug;

5.

W5: Gegen einen Dritten wurde nach Maßgabe der Haushaltsordnung oder der Verordnungen des Rates über finanzielle Restriktionen im GASP-Bereich ein Ausschluss verhängt.

Artikel 10

Warnmeldungen der Kategorie W1

(1)   Das OLAF beantragt die Eingabe einer W1a-Warnmeldung, wenn es bereits im Frühstadium einer Untersuchung hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass es bei einem Dritten, insbesondere wenn dieser Gemeinschaftsmittel erhält oder erhalten hat, voraussichtlich zur Feststellung von schwerwiegenden Verwaltungsfehlern oder Betrug kommen wird. Das OLAF unterrichtet den FWS-Beauftragten des betreffenden Diensts von diesen Anträgen.

(2)   Das OLAF und der IAS beantragen die Eingabe einer W1b-Warnmeldung, wenn sie aufgrund ihrer Untersuchungen hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass es bei einem Dritten, insbesondere wenn dieser Gemeinschaftsmittel erhält oder erhalten hat, voraussichtlich zur Feststellung von schwerwiegenden Verwaltungsfehlern oder Betrug kommen wird. Sie unterrichten den FWS-Beauftragten des betreffenden Diensts von diesen Anträgen.

(3)   Der verantwortliche BAB beantragt die Eingabe einer W1c-Warnmeldung, wenn er aufgrund von Untersuchungen des Rechnungshofes, seiner Internen Auditstelle (IAC) oder sonstiger Prüfungen und Untersuchungen, die unter seiner Verantwortung durchgeführt oder ihm zur Kenntnis gebracht worden sind, hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass es bei einem Dritten, insbesondere wenn dieser unter der Verantwortung des BAB Gemeinschaftsmittel erhält oder erhalten hat, voraussichtlich zur Feststellung von schwerwiegenden Verwaltungsfehlern oder Betrug kommen wird.

(4)   Der verantwortliche BAB beantragt die Eingabe einer W1d-Warnmeldung, wenn er einen Bewerber, Bieter oder Antragsteller von der Vergabe von Aufträgen oder der Gewährung von Finanzhilfen im Rahmen eines bestimmten Verfahrens gemäß Artikel 94 Buchstaben a oder b der Haushaltsordnung ausschließt.

Gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1302/2008 eingegebene Ausschlusswarnungen gelten für die Zwecke des FWS als W1d-Warnmeldungen.

(5)   Eine W1-Warnmeldung wird höchstens sechs Monate lang gespeichert und dann automatisch gelöscht. Wenn die FWS-Warnmeldung aufrechterhalten werden muss und in diesem Zeitraum nicht durch eine Warnmeldung anderer Art ersetzt werden kann, ist ein neuer Antrag zu stellen.

Artikel 11

Warnmeldungen der Kategorie W2

(1)   Das OLAF und der IAS beantragen die Eingabe einer W2a-Warnmeldung, wenn sie aufgrund ihrer Untersuchungen bei einem Dritten, insbesondere wenn dieser Gemeinschaftsmittel erhält oder erhalten hat, schwerwiegende Verwaltungsfehler oder Betrug feststellen.

(2)   Der verantwortliche BAB beantragt die Eingabe einer W2b-Warnmeldung, wenn aus schriftlich niedergelegten Feststellungen des Europäischen Rechnungshofes, seiner Internen Auditstelle oder aus anderen Prüfungen oder Untersuchungen, die unter seiner Verantwortung durchgeführt oder ihm zur Kenntnis gebracht worden sind, hervorgeht, dass einem Dritten, insbesondere wenn dieser Gemeinschaftsmittel erhält oder erhalten hat, für die der BAB verantwortlich ist, schwerwiegende Verwaltungsfehler oder Betrug zur Last zu legen sind.

(3)   Eine W2-Warnmeldung wird höchstens sechs Monate lang gespeichert und dann automatisch gelöscht. Wenn die FWS-Warnmeldung aufrechterhalten werden muss und in diesem Zeitraum nicht durch eine Warnmeldung anderer Art ersetzt werden kann, ist ein neuer Antrag zu stellen.

Artikel 12

Warnmeldungen der Kategorie W3

(1)   Der Rechnungsführer veranlasst die Eingabe einer W3a-Warnmeldung, wenn ihm vom Generalsekretariat mitgeteilt wird, dass ein Pfändungsbeschluss gegen einen Dritten ergangen ist.

(2)   Der verantwortliche BAB beantragt die Aktivierung einer W3b-Warnmeldung, wenn er davon Kenntnis erhält, dass gegen Dritte, insbesondere wenn diese unter seiner Verantwortung Gemeinschaftsmittel erhalten oder erhalten haben, Gerichtsverfahren aufgrund von schwerwiegenden Verwaltungsfehlern oder Betrug eingeleitet wurden.

Mündet eine Untersuchung des OLAF jedoch in ein Gerichtsverfahren oder trifft das OLAF Follow-up-Maßnahmen bzw. leistet dazu Amtshilfe, beantragt das OLAF die Eingabe der diesbezüglichen W3b-Warnmeldung.

(3)   Eine W3-Warnmeldung wird gespeichert, bis ein rechtskräftiges Urteil ergeht oder der Fall anderweitig beigelegt wird.

Artikel 13

Warnmeldungen der Kategorie W4

(1)   Der Rechnungsführer veranlasst die Eingabe einer W4-Warnmeldung zu Dritten, die von der Kommission Einziehungsanordnungen über signifikante Beträge erhalten haben und mit ihren diesbezüglichen Zahlungen deutlich in Verzug sind.

(2)   Der Rechnungsführer erstellt interne Leitlinien, in denen die Schwellenwerte für die Beträge und Fristen angegeben werden, die für W4-Warnmeldungen maßgeblich sind.

(3)   Eine W4-Warnmeldung bleibt solange gespeichert, bis der geschuldete Betrag bezahlt wird. Der Rechnungsführer löscht die Warnmeldung, wenn der geschuldete Betrag beglichen worden ist.

Artikel 14

Warnmeldungen der Kategorie W5

(1)   Gemäß Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1302/2008 eingegebene Ausschlusswarnungen gelten für die Zwecke des FWS als W5a-Warnmeldungen.

(2)   Zu natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen oder Organisationen, gegen die gemäß einer Verordnung des Rates finanzielle Restriktionen im GASP-Bereich verhängt wurden, kann auf Antrag des für den betreffenden Rechtsakt federführenden Kommissionsdienstes eine W5b-Warnmeldung eingegeben werden, so lange die Restriktionen gegenüber den betreffenden Personen, Gruppen oder Organisationen gelten. In der Warnmeldung sind die Verordnung, mit der die Restriktionen verhängt wurden, bzw. der entsprechende Durchführungsrechtsakt anzugeben.

(3)   Für die Eingabe von Ausschlussmeldungen gilt Folgendes:

a)

Zieht der verantwortliche BAB den Ausschluss eines Dritten gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d und e der Haushaltsordnung in Erwägung, gibt er dem Dritten Gelegenheit, sich hierzu schriftlich zu äußern. Dem Dritten wird hierfür eine Frist von 14 Kalendertagen eingeräumt. Bevor der Dritte in Anwendung von Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe c ausgeschlossen wird, berät sich der verantwortliche BAB mit dem Juristischen Dienst und der Generaldirektion Haushalt.

Vorbehaltlich einer etwaigen Entscheidung der Kommission über die Dauer des Ausschlusses beantragt der verantwortliche BAB gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1302/2008 die vorläufige Eingabe einer Ausschlusswarnung und legt die Angelegenheit so rasch wie möglich der Kommission vor. Zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften kann der verantwortliche BAB die vorläufige Eingabe einer W5a-Ausschlusswarnung beantragen, bevor der betroffene Dritte die Gelegenheit hatte, sich zu äußern. Er kann alternativ auch die Eingabe einer W2-Warnmeldung beantragen.

b)

Beabsichtigt der verantwortliche BAB, das Verfahren nach Artikel 96 der Haushaltsordnung einzuleiten, gibt er dem Dritten Gelegenheit, sich hierzu schriftlich zu äußern. Dem Dritten wird hierfür eine Frist von 14 Kalendertagen eingeräumt.

Nach Rücksprache mit dem Juristischen Dienst und der Generaldirektion Haushalt und vorbehaltlich einer etwaigen Entscheidung der Kommission über verwaltungsrechtliche Sanktionen beantragt der verantwortliche BAB im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1302/2008 die vorläufige Eingabe einer W5a-Ausschlusswarnung, falls das Verhalten des Dritten zudem eine schwere Verfehlung im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit im Sinne von Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung darstellt.

c)

In jedem Antrag auf endgültige Eingabe einer W5a-Warnmeldung gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstaben b, c, e oder f wird die von der Kommission festgesetzte Dauer des Ausschlusses angegeben.

ABSCHNITT 3

AUSWIRKUNGEN DES FWS AUF DEN HAUSHALTSVOLLZUG

Artikel 15

Auswirkungen von FWS-Warnmeldungen auf die Haushaltsvorgänge

(1)   Der Rechnungsführer setzt jegliche Zahlungen an Empfänger aus, für die eine W2-, W3-, W4- oder W5-Warnmeldung im FWS vorliegt. Er unterrichtet den verantwortlichen BAB davon und fordert ihn auf, jede Zahlung, die trotz Vorliegens einer FWS-Warnmeldung der Kategorie W2, W3b oder W5a geleistet werden soll, entsprechend zu begründen.

(2)   Außer im Falle von W5b- und W3a-Warnmeldungen, die auf vorsorgliche Pfändungsbeschlüsse zurückgehen, werden Zahlungen unverzüglich geleistet, sobald sich ihre tatsächliche Fälligkeit im Anschluss an die Prüfungen herausgestellt hat, die der verantwortliche BAB durchführte, als er zu diesem Zwecke die Aussetzung der Zahlungsfrist gemäß Artikel 106 Absatz 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 oder gemäß den Bestimmungen des Auftrags oder der Finanzhilfe, die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführt sind, bewirkte.

Der Rechnungsführer kann die Leistung der ausgesetzten Zahlung aber erst veranlassen, nachdem ihm vom verantwortlichen BAB eine begründete Bestätigung der tatsächlichen Fälligkeit dieser Zahlung übermittelt wurde. In Ermangelung einer solchen Bestätigung wird die Aussetzung der Zahlung aufrechterhalten und die Auszahlungsanordnung gegebenenfalls an den verantwortlichen BAB zurückgeschickt.

Wurde nach einer W4-Warnmeldung eine zu leistende Zahlung durch Aufrechnung gemäß Artikel 73 der Haushaltsordnung und gemäß Artikel 83 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 beglichen oder wurde im Falle eines vollstreckbaren Pfändungsbeschlusses eine Zahlung geleistet, erstellt der Rechnungsführer einen entsprechend zu registrierenden Vermerk.

(3)   Was Dritte anbelangt, für die eine W5-Warnmeldung im FWS vorliegt, so kann weder eine Einzelmittelbindung vorgenommen, noch eine individuelle rechtliche Verpflichtung in der Haushaltsbuchführung im Rahmen einer globalen Mittelbindung erfasst, noch eine rechtliche Verpflichtung im Rahmen einer vorläufigen Mittelbindung abgeschlossen werden.

Artikel 16

Auswirkungen einer W1-Warnmeldung

Eine W1-Warnmeldung wird ausschließlich zu Informationszwecken eingegeben und kann lediglich verschärfte Überwachungsmaßnahmen bewirken.

Artikel 17

Auswirkungen einer W2-, W3b- oder W4-Warnmeldung auf Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder zur Gewährung von Finanzhilfen

(1)   Ist eine W2-, W3b- oder W4-Warnmeldung zu dem Zeitpunkt registriert, zu dem der verantwortliche BAB oder seine Mitarbeiter das FWS gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a konsultieren, dann unterrichtet der BAB — sofern es in diesem Verfahrensstadium zulässig ist — den für die Vergabe des Auftrags oder der Finanzhilfe zuständigen Bewertungsausschuss vom Vorliegen der Warnmeldung, falls diese Warnmeldung ein neues Element darstellt, das in Verbindung mit den Auswahlkriterien für diesen Auftrag oder diese Finanzhilfe geprüft werden muss. Der verantwortliche BAB berücksichtigt diese Information, insbesondere wenn der im FWS erfasste Dritte auf der Liste des Bewertungsausschusses oben stehen soll.

(2)   Sollte der Dritte, für den im FWS eine W2-, W3b- oder W4-Warnmeldung vorliegt, auf der Liste des Bewertungsausschusses oben stehen, trifft der verantwortliche BAB angesichts seiner Verpflichtung zum Schutz des Ansehens und der finanziellen Interessen der Gemeinschaften und unter Berücksichtigung der Art und Schwere des die Warnmeldung begründenden Tatbestands, des Betrags und der Dauer des Auftrags bzw. der Finanzhilfe sowie gegebenenfalls der Dringlichkeit der Abwicklung eine der folgenden Entscheidungen:

a)

Er vergibt den Auftrag oder die Finanzhilfe an den Dritten trotz Vorliegens der FWS-Warnmeldung und stellt sicher, dass verschärfte Überwachungsmaßnahmen getroffen werden.

b)

Wird mit dem Vorliegen einer solchen Warnmeldung die ursprüngliche Bewertung in Bezug auf Einhaltung der Auswahl- und Zuschlagskriterien objektiv in Frage gestellt, veranlasst er, dass der Auftrag bzw. die Finanzhilfe auf der Grundlage einer von der ursprünglichen Bewertung abweichenden Bewertung in Bezug auf Einhaltung der Auswahl- und Zuschlagskriterien an einen anderen Bieter oder Bewerber vergeben wird und begründet seine Entscheidung in angemessener Weise.

c)

Er schließt das Vergabeverfahren ohne Zuschlagserteilung ab und begründet diese Maßnahme in der Mitteilung an den Bieter in gebührender Weise.

Wenn der verantwortliche BAB entscheidet, das Verfahren gemäß Buchstabe c abzuschließen, kann ein nichtoffenes Verfahren mit den für Dringlichkeitsfälle festgesetzten Fristen nach Artikel 142 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 angewandt werden, um den Auftrag im Rahmen eines neuen Verfahrens zu vergeben.

Artikel 18

Auswirkungen einer W2-, W3b- oder W4-Warnmeldung auf unterzeichnete Aufträge oder Finanzhilfen

(1)   Sofern die Gründe für eine W2-, W3b- oder W4-Warnmeldung in Verbindung mit der Abwicklung oder Vergabe eines laufenden Auftrags bzw. einer laufenden Finanzhilfe oder mit dem damit verbundenen Vergabeverfahren stehen, trifft der verantwortliche BAB unter Berücksichtigung der Art und Begründung der Warnmeldung sowie ihrer voraussichtlichen Auswirkungen auf die weitere Abwicklung des Auftrags bzw. der Finanzhilfe, insbesondere was Betrag, Dauer und gegebenenfalls Dringlichkeit der Abwicklung angeht, nach Abwägung der jeweiligen Risiken eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:

a)

Er fordert den Auftragnehmer bzw. Finanzhilfeempfänger zur weiteren Abwicklung des Auftrags bzw. der Finanzhilfe unter Anwendung verschärfter Überwachungsmaßnahmen auf.

b)

Er setzt die Zahlungsfrist gemäß Artikel 106 Absatz 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 aus, um sich vor Leistung jeglicher weiterer Zahlungen anhand von ergänzenden Prüfungen von der Förderfähigkeit der Ausgaben zu überzeugen, und tätigt anschließend die tatsächlich fälligen Zahlungen.

c)

Er setzt die Abwicklung des Auftrags bzw. der Finanzhilfe gemäß den Artikeln 103 und 119 der Haushaltsordnung aus.

d)

Er kündigt den Auftrag bzw. die Finanzhilfe, sofern entsprechende Klauseln dies zulassen.

(2)   Sofern die Gründe für die nicht erfolgte Registrierung einer W2-, W3b- oder W4-Warnmeldung in Verbindung mit dem laufenden Auftrag bzw. der laufenden Finanzhilfe oder dem damit verbundenen Vergabeverfahren stehen, trifft der verantwortliche BAB unter Berücksichtigung der Art der Warnmeldung sowie ihrer voraussichtlichen Auswirkungen auf die weitere Abwicklung des laufenden Auftrags bzw. der laufenden Finanzhilfe nach Abwägung der jeweiligen Risiken, einschließlich des Risikos eines Gerichtsverfahrens, folgende Maßnahmen:

a)

Er entscheidet sich für eine oder mehrere der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Möglichkeiten.

b)

Er kündigt den Auftrag bzw. die Finanzhilfe, wenn eine entsprechende Klausel beim Auftreten neuer Umstände eine Kündigung zulässt, sofern derartige Umstände die Glaubwürdigkeit der Kommission und das Ansehen der Gemeinschaften tatsächlich beeinträchtigen könnten.

Artikel 19

Auswirkungen einer W3a-Warnmeldung

(1)   Geht die einen Dritten betreffende W3a-Warnmeldung auf einen vorsorglichen Pfändungsbeschluss zurück, so erhält der Rechnungsführer die Aussetzung sämtlicher Zahlungen solange aufrecht, bis ein endgültiges Gerichtsurteil über die Forderung des Hauptgläubigers vorliegt, wenn dies in den geltenden nationalen Rechtsvorschriften so vorgesehen ist. Wenn der vorsorgliche Pfändungsbeschluss kraft eines Urteils auf einen bestimmten Betrag beschränkt ist (Beschränkung der Pfändung), setzt der Rechnungsführer die Zahlungen bis zu diesem Betrag aus.

(2)   Geht die einen Dritten betreffende W3a-Warnmeldung auf einen vollstreckbaren Pfändungsbeschluss zurück, dann sorgen der verantwortliche BAB oder seine Mitarbeiter in enger Zusammenarbeit mit dem Rechnungsführer dafür, dass die Zahlung, die ursprünglich von der Kommission oder der Exekutivagentur an den Pfändungsschuldner zu leisten war, bis zur Höhe des gepfändeten Betrags an den Pfändungsgläubiger getätigt wird.

(3)   Die Absätze 2 und 3 kommen zur Anwendung, es sei denn, die Vollstreckung des Pfändungsbeschlusses könnte den reibungslosen Betrieb der Kommission oder der Exekutivagentur beeinträchtigen. In diesem Fall beruft sich der Rechnungsführer auf Artikel 1 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 20

Auswirkungen einer W4-Warnmeldung

(1)   Wird in das FWS eine W4-Warnmeldung gegen einen Dritten eingegeben, so prüft der Rechnungsführer systematisch, ob eine Aufrechnung der Forderungen der Gemeinschaften mit etwaigen diesem Dritten noch geschuldeten Beträgen gemäß Artikel 73 der Haushaltsordnung und Artikel 83 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 möglich ist.

(2)   Die entsprechende Information wird vom verantwortlichen BAB vor der Vergabe neuer Aufträge oder Finanzhilfen an den betreffenden Dritten berücksichtigt.

Artikel 21

Auswirkungen einer W5-Warnmeldung auf die Verfahren zur Vergabe von Aufträgen und zur Gewährung von Finanzhilfen

Der verantwortliche BAB schließt Dritte, gegen die eine W5-Warnmeldung in das FWS eingegeben ist, von der Teilnahme an dem Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder zur Gewährung von Finanzhilfen im Stadium der Bewertung der Ausschlusskriterien gemäß den Artikeln 93 und 114 Absatz 3 der Haushaltsordnung oder gemäß der geltenden Ratsverordnung über finanzielle Restriktionen im GASP-Bereich aus.

Artikel 22

Spezifische Auswirkungen einer W5-Warnmeldung auf bereits unterzeichnete Aufträge oder Finanzhilfen

(1)   Sollten sich die Gründe für die Registrierung einer W5a-Warnmeldung möglicherweise auf die Abwicklung bereits unterzeichneter Aufträge oder Finanzhilfen auswirken, trifft der verantwortliche BAB folgende Maßnahme:

a)

Wenn die Bestimmungen des Auftrags oder der Finanzhilfe es zulassen und die Gründe für die W5-Warnmeldung in Verbindung mit der Abwicklung oder Vergabe eines laufenden Vertrags oder einer laufenden Finanzhilfe stehen,

i)

setzt er Zahlungen zwecks Durchführung weiterer Prüfungen aus, tätigt tatsächlich fällige Zahlungen und zieht zu Unrecht gezahlte Beträge ein, wobei dies möglichst durch Aufrechnung mit noch geschuldeten Beträgen erfolgen sollte;

ii)

kündigt er den Auftrag bzw. die Finanzhilfe.

b)

In allen anderen Fällen wählt er eine der in Artikel 18 Absatz 1 genannten Möglichkeiten.

(2)   Sofern in den den W5b-Warnmeldungen zugrunde liegenden Verordnungen des Rates zur Umsetzung von Gemeinsamen Standpunkten aufgrund von Artikel 15 des Vertrags über die Europäische Union keine anderslautenden Bestimmungen enthalten sind, gelten folgende Regeln:

a)

Den in der betreffenden Ratsverordnung genannten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen oder Organisationen dürfen weder direkt noch indirekt Gelder zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

b)

Den in der betreffenden Ratsverordnung genannten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen oder Organisationen dürfen weder direkt noch indirekt wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

Artikel 23

Verweisung an die Kommission

Falls in Ausnahmefällen, insbesondere bei Risiken politischer Art und einer Gefährdung des guten Rufs der Gemeinschaften, auf der Grundlage von Artikel 15 und 22 keine angemessene Lösung gefunden werden kann, verweist der verantwortliche BAB den Fall an das für den betreffenden Politikbereich zuständige Mitglied der Kommission, das seinerseits die Kommission mit dem Fall befassen kann.

Das Generalsekretariat wird über alle wesentlichen Schritte informiert.

ABSCHNITT 4

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 24

Übergangsbestimmungen

(1)   Dienste, die vor Annahme dieses Beschlusses die Eingabe von Warnmeldungen in das FWS beantragt haben, tragen gemäß diesem Beschluss weiterhin die Verantwortung für Änderungen oder Löschungen der auf ihren Antrag hin eingegebenen Warnmeldungen.

(2)   Bei Ausschlüssen, die von einem verantwortlichen BAB vor dem 1. Mai 2007 gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstaben b und e der Haushaltsordnung beschlossen wurden, ist bei der Festlegung der Ausschlussdauer die nach nationalem Recht für den Strafregistereintrag geltende Dauer zu berücksichtigen. Für solche Ausschlüsse gilt eine Höchstdauer von vier Jahren ab dem Datum der Urteilszustellung. Nach Ablauf dieser Höchstdauer beantragt der verantwortliche BAB die Löschung der Warnung.

Artikel 25

Aufhebung des Beschlusses über das Frühwarnsystem

Der Beschluss K(2004) 193/3 der Kommission (8) über das Frühwarnsystem wird mit Wirkung zum 1. Januar 2009 aufgehoben.

Artikel 26

Anwendbarkeit

Dieser Beschluss gilt ab 1. Januar 2009.

Artikel 27

Veröffentlichung

Dieser Beschluss wird informationshalber im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Er wird den internen Vorschriften für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften als Anlage beigefügt.

Brüssel, den 16. Dezember 2008

Für die Kommission

Dalia GRYBAUSKAITĖ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 78 vom 19.3.2008, S. 1.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu einer von dem Datenschutzbeauftragten der Kommission übermittelten Meldung für die Zwecke des Frühwarnsystems, Vorgang Nr. 2005/120 vom 6.12.2006.

(4)  Siehe Seite 12 dieses Amtsblatts.

(5)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(6)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 8.

(7)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(8)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


ANHANG

Antrag des BAB der Kommission, der Exekutivagentur, des IAS oder des OLAF auf Eingabe, Änderung oder Löschung von Daten in der Ausschlussdatenbank/im FWS

NB: Bitte jeweils nur ein Antrag pro Warnmeldung

Der Antrag ist entsprechend dem Verfahren für Verschlusssachen zu übermitteln Er ist in einem verschlossenen Umschlag zu versenden.

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III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

20.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/139


BESCHLUSS EUPOL COPPS/1/2008 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 16. Dezember 2008

betreffend die Ernennung des Leiters der Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete

(2008/970/GASP)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2005/797/GASP des Rates vom 14. November 2005 zur Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Gemeinsamen Aktion 2005/797/GASP ist das PSK im Einklang mit Artikel 25 des Vertrags ermächtigt, geeignete Beschlüsse hinsichtlich der politischen Kontrolle und strategischen Leitung der Mission EUPOL COPPS zu fassen, einschließlich des Beschlusses zur Ernennung eines Missionsleiters.

(2)

Der Generalsekretär/Hohe Vertreter hat die Ernennung von Herrn Paul KERNAGHAN zum Leiter der Mission EUPOL COPPS vorgeschlagen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Herr Paul KERNAGHAN wird ab 1. Januar 2009 zum Leiter der Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Er gilt bis zum 31. Dezember 2009.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2008.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Präsident

I. SRAMEK


(1)  ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 65.