ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 330

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
9. Dezember 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1217/2008 des Rates vom 8. Dezember 2008 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates — Aufnahme der Republik Sambia in die Liste der Regionen oder Staaten, die Verhandlungen abgeschlossen haben

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1218/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

2

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1219/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Gemeinschaft sowie der dafür geltenden Quarantänebedingungen ( 1 )

4

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1220/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09

5

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2008/113/EG der Kommission vom 8. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme mehrerer Mikroorganismen als Wirkstoffe ( 1 )

6

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Europäisches Parlament und Rat

 

 

2008/916/EG

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung

16

 

 

Rat

 

 

2008/917/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 1. Dezember 2008 zur Ernennung eines dänischen Mitglieds und eines dänischen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen

18

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

*

Beschluss 2008/918/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Einleitung der Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Prävention und Bekämpfung der seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfälle vor der Küste Somalias (Atalanta)

19

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL VI DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

*

Rahmenbeschluss 2008/919/JI des Rates vom 28. November 2008 zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI zur Terrorismusbekämpfung

21

 

 

 

*

Hinweis für den Leser (siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

9.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1217/2008 DES RATES

vom 8. Dezember 2008

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates — Aufnahme der Republik Sambia in die Liste der Regionen oder Staaten, die Verhandlungen abgeschlossen haben

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 28. November 2007 schloss die Gemeinschaft die Verhandlungen über ein Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen („Interims-WPA“) mit Sambia, den Seychellen und Simbabwe ab.

(2)

Da die Gemeinschaft und Sambia bis zum Abschluss der Verhandlungen über das Interims-WPA am 28. November 2007 keine Einigung über ein Marktzugangsangebot Sambias erzielen konnten, war die Aufnahme Sambias in den Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören (1), nicht möglich.

(3)

Die Gemeinschaft und Sambia haben die Verhandlungen über ein Marktzugangsangebot Sambias am 30. September 2008 zum Abschluss gebracht.

(4)

Deshalb sollte gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 Anhang I geändert und Sambia aufgenommen werden.

(5)

Um der Aufnahme Sambias in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 Rechnung zu tragen, muss die Verordnung (EG) Nr. 950/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09 (2) zu gegebener Zeit mit Wirkung vom Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung von der Kommission geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates wird der Eintrag „die Republik Sambia“ zwischen die Einträge „die Republik Ruanda“ und „die Republik Seychellen“ eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. KOUCHNER


(1)  ABl. L 348 vom 31.12.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 1.


9.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/2


VERORDNUNG (EG) Nr. 1218/2008 DER KOMMISSION

vom 8. Dezember 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 9. Dezember 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Dezember 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

70,8

TR

72,8

ZZ

71,8

0707 00 05

JO

167,2

MA

57,7

TR

83,7

ZZ

102,9

0709 90 70

JO

230,6

MA

105,4

TR

69,5

ZZ

135,2

0805 10 20

BR

44,6

EG

30,5

MA

76,3

TR

66,5

UY

34,6

ZA

44,9

ZW

43,9

ZZ

48,8

0805 20 10

MA

66,1

TR

73,0

ZZ

69,6

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

AR

62,9

CN

52,4

HR

19,9

IL

73,2

TR

58,3

ZZ

53,3

0805 50 10

MA

64,0

TR

56,9

ZA

79,4

ZZ

66,8

0808 10 80

CA

89,2

CL

43,7

CN

71,1

MK

34,8

US

102,9

ZA

123,2

ZZ

77,5

0808 20 50

AR

73,4

CL

48,4

CN

56,8

TR

104,0

US

141,2

ZZ

84,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


9.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 1219/2008 DER KOMMISSION

vom 8. Dezember 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Gemeinschaft sowie der dafür geltenden Quarantänebedingungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1 vierter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2007 der Kommission (3) werden die Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter anderer Vogelarten als Geflügel in die Gemeinschaft sowie die für solche Vögel nach der Einfuhr geltenden Quarantänebedingungen festgelegt.

(2)

Anhang V der genannten Verordnung enthält eine Liste der Quarantäneeinrichtungen und -stationen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für die Einfuhr bestimmter anderer Vogelarten als Geflügel zugelassen sind.

(3)

Italien hat eine Überprüfung seiner zugelassenen Quarantäneeinrichtungen und -stationen vorgenommen und der Kommission eine aktualisierte Liste dieser Einrichtungen und Stationen übermittelt. Die Liste der zugelassenen Quarantäneeinrichtungen und -stationen in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 318/2007 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 wird der folgende Eintrag für Italien gestrichen:

„IT

ITALIEN

233BG601“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Dezember 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

(2)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

(3)  ABl. L 84 vom 24.3.2007, S. 7.


9.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 1220/2008 DER KOMMISSION

vom 8. Dezember 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 148 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1217/2008 des Rates vom 8. Dezember 2008 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates — Aufnahme der Republik Sambia in die Liste der Regionen oder Staaten, die Verhandlungen abgeschlossen haben (2) wird die Republik Sambia eines der begünstigten Länder für die zusätzlichen WPA-Zuckerkontingente gemäß Kapitel VIIIa der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 der Kommission (3).

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 950/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1217/2008 tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft. Um es den Marktteilnehmern zu ermöglichen, ab diesem Datum Einfuhrlizenzen für Zucker mit Ursprung in der Republik Sambia im Rahmen der zusätzlichen WPA-Zuckerkontingente zu beantragen, sollte die vorliegende Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 950/2006 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 31a erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

Komoren, Madagaskar, Mauritius, Seychellen, Sambia, Simbabwe

75 000 Tonnen“

2.

In Anhang I erhält unter der Rubrik „Laufende Nummern für zusätzlichen WPA-Zucker“ die Zeile für die laufende Nummer 09.4431 folgende Fassung:

Drittland

Laufende Nummer

„Komoren, Madagaskar, Mauritius, Seychellen, Sambia, Simbabwe

09.4431“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Dezember 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(3)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 1.


RICHTLINIEN

9.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/6


RICHTLINIE 2008/113/EG DER KOMMISSION

vom 8. Dezember 2008

zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme mehrerer Mikroorganismen als Wirkstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 1112/2002 (2) und (EG) Nr. 2229/2004 (3) der Kommission mit Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält die im Anhang der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Wirkstoffe.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1095/2007 der Kommission (4) wurde ein neuer Artikel 24b in die Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 eingefügt; dieser ermöglicht es, Wirkstoffe ohne Anforderung einer ausführlichen wissenschaftlichen Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufzunehmen, wenn davon auszugehen ist, dass sie keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf das Grundwasser und keine nicht vertretbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben werden.

(3)

Die Kommission hat die im Anhang der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Wirkstoffe gemäß Artikel 24a der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 auf mögliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier, das Grundwasser und die Umwelt bei einer Reihe von durch die Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen geprüft; sie kam zu dem Schluss, dass diese Wirkstoffe Artikel 24b der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 entsprechen.

(4)

Gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 hat die Kommission dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit Entwürfe von Bewertungsberichten für die im Anhang der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Wirkstoffe zur Prüfung vorgelegt. Diese Berichte wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 11. Juli 2008 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission abgeschlossen. Gemäß Artikel 25a der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 wird die Kommission die EFSA um eine Stellungnahme zu den Entwürfen der Bewertungsberichte bis spätestens 31. Dezember 2010 ersuchen.

(5)

Laut den verschiedenen Bewertungen ist davon auszugehen, dass Pflanzenschutzmittel, die die im Anhang der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Wirkstoffe enthalten, im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Beurteilungsbericht der Kommission genannten Anwendungen. Damit Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG erteilt werden können, sollten diese Wirkstoffe daher in Anhang I der genannten Richtlinie aufgenommen werden.

(6)

Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit die Mitgliedstaaten und Betroffenen sich auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.

(7)

Unbeschadet der in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ergeben, sollte den Mitgliedstaaten nach der Aufnahme ein Zeitraum von sechs Monaten für die Überprüfung der geltenden Zulassungen der Pflanzenschutzmittel mit den im Anhang aufgeführten Wirkstoffen eingeräumt werden, damit gewährleistet wird, dass die in der Richtlinie 91/414/EWG, insbesondere in Artikel 13, festgelegten Anforderungen sowie die in Anhang I enthaltenen relevanten Bedingungen erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten sollten geltende Zulassungen gegebenenfalls gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG ändern, ersetzen oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist sollte für die Übermittlung und Bewertung der vollständigen Anhang-III-Unterlagen zu jedem Pflanzenschutzmittel und zu jeder beabsichtigten Anwendung gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorgesehen werden.

(8)

Die Erfahrungen mit der Aufnahme von Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission (5) bewertet wurden, haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten von Inhabern geltender Zulassungen hinsichtlich des Zugangs zu Daten Probleme auftreten können. Zur Vermeidung weiterer Schwierigkeiten erscheint es notwendig, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu erläutern, insbesondere die Pflicht zur Überprüfung, ob der Inhaber einer Zulassung den Zugang zu Unterlagen nachweisen kann, die die Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie erfüllen. Allerdings erlegt diese Erläuterung gegenüber den bislang erlassenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I weder den Mitgliedstaaten noch den Zulassungsinhabern neue Pflichten auf.

(9)

Es ist daher angebracht, die Richtlinie 91/414/EWG entsprechend zu ändern.

(10)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Oktober 2009 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. November 2009 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Bezugnahme fest.

Artikel 3

(1)   Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die die im Anhang aufgeführten Wirkstoffe enthalten, spätestens am 31. Oktober 2009.

Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der genannten Richtlinie in Bezug auf die im Anhang genannten Wirkstoffe erfüllt sind, mit Ausnahme der Bedingungen in Teil B des Eintrags zum jeweiligen Wirkstoff, und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt, die gemäß Artikel 13 der genannten Richtlinie den Anforderungen ihres Anhangs II entsprechen, oder ob er Zugang zu solchen Unterlagen hat.

(2)   Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das einen der im Anhang genannten Wirkstoffe entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die sämtlich bis spätestens 30. April 2009 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführt waren, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG; sie stützen sich dabei auf Unterlagen, die den Anforderungen des Anhangs III der genannten Richtlinie genügen, und berücksichtigen den Eintrag in Anhang I Teil B der genannten Richtlinie in Bezug auf die im Anhang genannten Wirkstoffe. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt.

Nach dieser Bewertung gehen die Mitgliedstaaten wie folgt vor:

a)

Wenn es sich um ein Mittel handelt, das einen der im Anhang genannten Wirkstoffe als einzigen Wirkstoff enthält, ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten die Zulassung gegebenenfalls bis spätestens 30. April 2014, oder

b)

wenn es sich um ein Mittel handelt, das einen der im Anhang genannten Wirkstoffe als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten die Zulassung gegebenenfalls bis spätestens 30. April 2014 oder bis zu dem Datum, das in der entsprechenden Richtlinie oder den entsprechenden Richtlinien für die Aufnahme des/der betreffenden Wirkstoffe(s) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG festgelegt wurde; maßgebend ist das späteste Datum.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am 1. Mai 2009 in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. Dezember 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2)  ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 14.

(3)  ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 13.

(4)  ABl. L 246 vom 21.9.2007, S. 19.

(5)  ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10.


ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG werden in der Tabelle folgende Einträge angefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Inkrafttreten

Aufnahme befristet bis

Sonderbestimmungen

„199

Bacillus thuringiensis subsp. aizawai

STAMM: ABTS-1857

Kultursammlung: Nr. SD-1372,

STAMM: GC-91

Kultursammlung: Nr. NCTC 11821

Entfällt

Keine wesentlichen Verunreinigungen

1. Mai 2009

30. April 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Bacillus thuringiensis subsp. aizawai ABTS-1857 (SANCO/1539/2008) und GC-91 (SANCO/1538/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

200

Bacillus thuringiensis subsp. israeliensis (Serotyp H-14)

STAMM: AM65-52

Kultursammlung: Nr. ATCC1276

Entfällt

Keine wesentlichen Verunreinigungen

1. Mai 2009

30. April 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Bacillus thuringiensis subsp. israeliensis(Serotyp H-14) AM65-52 (SANCO/1540/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

201

Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki

STAMM: ABTS 351

Kultursammlung: Nr. ATCC SD-1275

STAMM: PB 54

Kultursammlung: Nr. CECT 7209

STAMM: SA 11

Kultursammlung: Nr. NRRL B-30790

STAMM: SA 12

Kultursammlung: Nr. NRRL B-30791

STAMM: EG 2348

Kultursammlung: Nr. NRRL B-18208

Entfällt

Keine wesentlichen Verunreinigungen

1. Mai 2009

30. April 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki ABTS 351 (SANCO/1541/2008), PB 54 (SANCO/1542/2008), SA 11, SA 12 und EG 2348 (SANCO/1543/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

202

Bacillus thuringiensis subsp. Tenebrionis

STAMM: NB 176 (TM 14 1)

Kultursammlung: Nr. SD-5428

Entfällt

Keine wesentlichen Verunreinigungen

1. Mai 2009

30. April 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Bacillus thuringiensis subsp. tenebrionis NB 176 (SANCO/1545/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

203

Beauveria bassiana

STAMM: ATCC 74040

Kultursammlung: Nr. ATCC 74040

STAMM: GHA

Kultursammlung: Nr. ATCC 74250

Entfällt

Höchstgehalt an Beauvericin: 5 mg/Kg

1. Mai 2009

30. April 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Beauveria bassiana ATCC 74040 (SANCO/1546/2008) und GHA (SANCO/1547/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

204

Cydia pomonella Granulovirus (CpGV)

Entfällt

Enthält Mikroorganismen (Bacillus cereus) < 1 × 106 KBE/g

1. Mai 2009

30. April 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Cydia pomonella Granulovirus (CpGV) (SANCO/1548/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

205

Lecanicillium muscarium

(vormals Verticilium lecanii)

STAMM: Ve 6

Kultursammlung: Nr. CABI (=IMI) 268317, CBS 102071, ARSEF 5128

Entfällt

Keine wesentlichen Verunreinigungen

1. Mai 2009

30. April 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Lecanicillium muscarium (vormals Verticilium lecanii) Ve 6 (SANCO/1861/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

206

Metarhizium anisopliae var. anisopliae

(vormals Metarhizium anisopliae)

STAMM: BIPESCO 5/F52

Kultursammlung: Nr. M.a. 43; Nr. 275-86 (Akronyme V275 oder KVL 275); Nr. KVL 99-112 (Ma 275 oder V 275); Nr. DSM 3884; Nr. ATCC 90448; Nr. ARSEF 1095

Entfällt

Keine wesentlichen Verunreinigungen

1. Mai 2009

30. April 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid und Akarizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Metarhizium anisopliae var. anisopliae (vormals Metarhizium anisopliae) BIPESCO 5 und F52 (SANCO/1862/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

207

Phlebiopsis gigantea

STAMM: VRA 1835

Kultursammlung: Nr. ATCC 90304

STAMM: VRA 1984

Kultursammlung: Nr. DSM16201

STAMM: VRA 1985

Kultursammlung: Nr. DSM 16202

STAMM: VRA 1986

Kultursammlung: Nr. DSM 16203

STAMM: FOC PG B20/5

Kultursammlung: Nr. IMI 390096

STAMM: FOC PG SP log 6

Kultursammlung: Nr. IMI 390097

STAMM: FOC PG SP log 5

Kultursammlung: Nr. IMI390098

STAMM: FOC PG BU 3

Kultursammlung: Nr. IMI 390099

STAMM: FOC PG BU 4

Kultursammlung: Nr. IMI 390100

STAMM: FOC PG 410.3

Kultursammlung: Nr. IMI 390101

STAMM: FOC PG97/1062/116/1.1

Kultursammlung: Nr. IMI 390102

STAMM: FOC PG B22/SP1287/3.1

Kultursammlung: Nr. IMI 390103

STAMM: FOC PG SH 1

Kultursammlung: Nr. IMI 390104

STAMM: FOC PG B22/SP1190/3.2

Kultursammlung: Nr. IMI 390105

Entfällt

Keine wesentlichen Verunreinigungen

1. Mai 2009

30. April 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Phlebiopsis gigantea (SANCO/1863/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

208

Pythium oligandrum

STÄMME: M1

Kultursammlung: Nr. ATCC 38472

Entfällt

Keine wesentlichen Verunreinigungen

1. Mai 2009

30. April 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Pythium oligandrum M1 (SANCO/1864/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

209

Streptomyces K61 (vormals S. griseoviridis)

STAMM: K61

Kultursammlung: Nr. DSM 7206

Entfällt

Keine wesentlichen Verunreinigungen

1. Mai 2009

30. April 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Streptomyces (vormals Streptomyces griseoviridis) K61 (SANCO/1865/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

210

Trichoderma atroviride

(vormals T. harzianum)

STAMM: IMI 206040

Kultursammlung: Nr. IMI 206040, ATCC 20476;

STAMM: T11

Kultursammlung: Nr.

Spanische Kultursammlung CECT 20498, identisch mit IMI 352941

Entfällt

Keine wesentlichen Verunreinigungen

1. Mai 2009

30. April 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Trichoderma atroviride (vormals T. harzianum) IMI 206040 (SANCO/1866/2008) bzw. T-11 (SANCO/1841/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

211

Trichoderma polysporum

STAMM: Trichoderma polysporum IMI 206039

Kultursammlung: Nr. IMI 206039, ATCC 20475

Entfällt

Keine wesentlichen Verunreinigungen

1. Mai 2009

30. April 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Trichoderma polysporum IMI 206039 (SANCO/1867/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

212

Trichoderma harzianum Rifai

STAMM:

Trichoderma harzianum T-22;

Kultursammlung: Nr. ATCC 20847

STAMM: Trichoderma harzianum ITEM 908;

Kultursammlung: Nr. CBS 118749

Entfällt

Keine wesentlichen Verunreinigungen

1. Mai 2009

30. April 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Trichoderma harzianum T-22 (SANCO/1839/2008) bzw. ITEM 908 (SANCO/1840/208) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

213

Trichoderma asperellum

(vormals T. harzianum)

STAMM: ICC012

Kultursammlung: Nr. CABI CC IMI 392716

STAMM: Trichoderma asperellum

(vormals T. viride T25) T11

Kultursammlung: Nr. CECT 20178

STAMM: Trichoderma asperellum

(vormals T. viride TV1) TV1

Kultursammlung: Nr. MUCL 43093

Entfällt

Keine wesentlichen Verunreinigungen

1. Mai 2009

30. April 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Trichoderma asperellum (vormals T. harzianum) ICC012 (SANCO/1842/2008) und Trichoderma asperellum (vormals T. viride T25 und TV1) T11 und TV1 (SANCO/1868/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

214

Trichoderma gamsii (vormals T. viride)

STÄMME:

ICC080

Kultursammlung: Nr. IMI CC Nummer 392151 CABI

Entfällt

Keine wesentlichen Verunreinigungen

1. Mai 2009

30. April 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Trichoderma viride (SANCO/1868/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

215

Verticillium albo-atrum

(vormals Verticillium dahliae)

STAMM: Verticillium albo-atrum Isolat WCS850

Kultursammlung: Nr. CBS 276.92

Entfällt

Keine wesentlichen Verunreinigungen

1. Mai 2009

30. April 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Verticillium albo-atrum (vormals Verticillium dahliae) WCS850 (SANCO/1870/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.“


(1)  Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Beurteilungsbericht zu entnehmen.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Europäisches Parlament und Rat

9.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/16


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 19. November 2008

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung

(2008/916/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (nachstehend „Fonds“ genannt) wurde errichtet, um entlassene Arbeitnehmer, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

(2)

Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der Fonds bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Mio. EUR in Anspruch genommen werden kann.

(3)

Italien hat im Zusammenhang mit Entlassungen im Textilsektor vier Anträge auf Inanspruchnahme des Fonds gestellt: am 9. August 2007 für Sardinien, am 10. August 2007 für das Piemont, am 17. August 2007 für die Lombardei und am 12. Februar 2008 für die Toskana. Die Anträge erfüllen die Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006.

(4)

Der Fonds sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für die Anträge bereitzustellen —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, um den Betrag von 35 158 075 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Straßburg am 19. November 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-P. JOUYET


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


Rat

9.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/18


BESCHLUSS DES RATES

vom 1. Dezember 2008

zur Ernennung eines dänischen Mitglieds und eines dänischen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen

(2008/917/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 263,

auf Vorschlag der dänischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 24. Januar 2006 den Beschluss 2006/116/EG zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2006 bis zum 25. Januar 2010 (1) angenommen.

(2)

Infolge des Ausscheidens von Herrn Bo ANDERSEN ist der Sitz eines Mitglieds im Ausschuss der Regionen frei geworden. Infolge der Ernennung von Herrn Jens Arne HEDEGAARD JENSEN zum Mitglied des Ausschusses der Regionen ist der Sitz eines stellvertretenden Mitglieds frei geworden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Ernannt werden jeweils für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2010:

a)

als Mitglied des Ausschusses der Regionen:

Herr Jens Arne HEDEGAARD JENSEN, Viceborgmester, Brønderslev Kommune (Mandatswechsel), und

b)

als Stellvertreter:

Herr Bo ANDERSEN, Borgmester, Faaborg-Midtfyn Kommune (Mandatswechsel).

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 1. Dezember 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. NOVELLI


(1)  ABl. L 56 vom 25.2.2006, S. 75.


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

9.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/19


BESCHLUSS 2008/918/GASP DES RATES

vom 8. Dezember 2008

über die Einleitung der Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Prävention und Bekämpfung der seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfälle vor der Küste Somalias (Atalanta)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere Artikel 17 Absatz 2,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Prävention und Bekämpfung der seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfälle vor der Küste Somalias (1) (im Folgenden als „Atalanta“ bezeichnet), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden als „VN-Sicherheitsrat“ bezeichnet) hat in seiner Resolution 1814 (2008) vom 15. Mai 2008 zur Situation in Somalia die Staaten und Regionalorganisationen aufgefordert, in enger Abstimmung miteinander Maßnahmen zum Schutz des Schiffsverkehrs im Zusammenhang mit der Beförderung und Lieferung humanitärer Hilfsgüter nach Somalia und mit von den Vereinten Nationen genehmigten Tätigkeiten zu ergreifen.

(2)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat sich in seiner Resolution 1816 (2008) vom 2. Juni 2008 zur Situation in Somalia besorgt über die Bedrohung geäußert, die seeräuberische Handlungen und bewaffnete Raubüberfälle auf Schiffe für die Leistung humanitärer Hilfe an Somalia, die Sicherheit der der gewerblichen Seeschifffahrt dienenden Schifffahrtswege und die internationale Schifffahrt darstellen. Der VN-Sicherheitsrat hat insbesondere die Staaten, die an der Nutzung der der gewerblichen Seeschifffahrt dienenden Schifffahrtswege vor der Küste Somalias interessiert sind, ermutigt, ihre Maßnahmen zur Abschreckung seeräuberischer Handlungen und bewaffneter Raubüberfälle auf See in Zusammenarbeit mit der Übergangs-Bundesregierung zu verstärken und zu koordinieren.

(3)

Der VN-Sicherheitsrat hat in seiner Resolution 1838 (2008) vom 7. Oktober 2008 zur Situation in Somalia den laufenden Planungsprozess für einen möglichen Marineeinsatz der Europäischen Union sowie anderer internationaler oder nationaler Initiativen zur Durchführung der Resolutionen 1814 (2008) und 1816 (2008) gewürdigt und alle Staaten, die über die entsprechenden Kapazitäten verfügen, nachdrücklich aufgefordert, mit der Übergangs-Bundesregierung im Kampf gegen die Seeräuberei und bewaffnete Raubüberfälle auf See in Übereinstimmung mit der Resolution 1816 (2008) zusammenzuarbeiten. Außerdem hat der VN-Sicherheitsrat alle Staaten und Regionalorganisationen nachdrücklich aufgefordert, in Übereinstimmung mit Resolution 1814 (2008) auch weiterhin Maßnahmen zum Schutz der Schiffskonvois des Welternährungsprogramms zu ergreifen, was für die Bereitstellung humanitärer Hilfe an die betroffene Bevölkerung in Somalia unerlässlich ist.

(4)

Mit Schreiben vom 14. November 2008 hat die somalische Übergangs-Bundesregierung den Generalsekretär der Vereinten Nationen über das Angebot unterrichtet, das ihr gemäß Nummer 7 der Resolution 1816 (2008) unterbreitet worden war.

(5)

Die Europäische Union könnte veranlasst sein, sich auf spätere Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen in Bezug auf die Situation in Somalia zu stützen.

(6)

Gemäß Artikel 6 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Europäischen Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben, und es beteiligt sich daher auch nicht an der Finanzierung der Operation —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Operationsplan und die Einsatzregeln für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Prävention und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (im Folgenden als „Militäroperation Atalanta“ bezeichnet) werden gebilligt.

Artikel 2

Die Militäroperation Atalanta wird am 8. Dezember 2008 eingeleitet.

Artikel 3

Der Befehlshaber der Militäroperation Atalanta (EU Operation Commander) wird mit sofortiger Wirkung ermächtigt, den Aktivierungsbefehl (ACTORD) zu erteilen, um die Verlegung der Truppen durchzuführen und die Ausführung der Mission zu beginnen.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. KOUCHNER


(1)  ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33.


IN ANWENDUNG VON TITEL VI DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

9.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/21


RAHMENBESCHLUSS 2008/919/JI DES RATES

vom 28. November 2008

zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI zur Terrorismusbekämpfung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29, Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Terrorismus stellt einen der schwersten Verstöße gegen die universellen Werte der Würde des Menschen, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität, der Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten dar, auf die sich die Europäische Union gründet. Er stellt zudem einen der schwersten Angriffe auf die Grundsätze der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit dar, die allen Mitgliedstaaten gemein sind und die der Europäischen Union zugrunde liegen.

(2)

Der Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (2) bildet die Grundlage der EU-Politik zur Bekämpfung des Terrorismus. Mit der Einführung eines allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Rechtsrahmens und insbesondere einer einheitlichen Definition terroristischer Straftatbestände konnte eine EU-Politik zur Terrorismusbekämpfung entwickelt und ausgestaltet werden, die auf der Achtung der Grundrechte und der Rechtsstaatlichkeit gründet.

(3)

Die Bedrohung durch den Terrorismus hat in den letzten Jahren zugenommen und sich rasch weiter entwickelt; dabei hat sich die Vorgehensweise von Terroristen und Sympathisanten verändert; an die Stelle organisierter, hierarchisch aufgebauter Strukturen sind halbautonome Zellen getreten, die nur locker miteinander verbunden sind. Solche Zellen stellen Verbindungen zwischen internationalen Netzen her und machen zunehmend von neuen Technologien, insbesondere dem Internet, Gebrauch.

(4)

Das Internet wird zur Beeinflussung und Mobilisierung von lokalen Terrornetzen und Einzelpersonen in Europa eingesetzt und dient darüber hinaus als „virtuelles Trainingscamp“, indem es Informationen über Mittel und Methoden des Terrorismus verbreitet. Aktivitäten mit dem Ziel, öffentlich zur Begehung einer terroristischen Straftat aufzufordern oder Personen für terroristische Zwecke anzuwerben und auszubilden, haben sich angesichts der sehr niedrigen Kosten und Risiken vervielfacht.

(5)

Dem Haager Programm zur Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht in der Europäischen Union, das vom Europäischen Rat am 5. November 2004 beschlossen wurde, zufolge kann Terrorismus unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte nur dann wirksam verhütet und bekämpft werden, wenn sich die Mitgliedstaaten nicht nur auf die Wahrung ihrer eigenen Sicherheit beschränken, sondern sich auch auf die Sicherheit der Union insgesamt konzentrieren.

(6)

Im Aktionsplan des Rates und der Kommission zur Umsetzung des Haager Programms zur Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht in der Europäischen Union (3) wird festgestellt, dass sich Terrorismus nur mit einer globalen Strategie bekämpfen lässt, dass die Erwartungen, die die Bürger an die Union stellen, nicht ignoriert werden dürfen und dass die Union es sich ebenso wenig leisten kann, diesen Erwartungen nicht zu entsprechen. Außerdem wird in diesem Aktionsplan festgestellt, dass verschiedenen Aspekten der Prävention und des Krisenmanagements Aufmerksamkeit geschenkt werden muss, um die Kapazitäten der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung des Terrorismus zu stärken und erforderlichenfalls zu ergänzen. Hier gilt das Hauptaugenmerk dem Personalbedarf, den Finanzmitteln, der Risikoanalyse, dem Schutz kritischer Infrastrukturen und der Folgenbewältigung.

(7)

Um zu dem allgemeineren politischen Ziel der Terrorismusprävention beizutragen, indem die Verbreitung von Material reduziert wird, das Personen zu Terroranschlägen anstiften könnte, sieht dieser Rahmenbeschluss vor, dass Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten unter Strafe gestellt werden.

(8)

In der Resolution des VN-Sicherheitsrats 1624 (2005) werden die Staaten aufgefordert, die notwendigen und geeigneten Maßnahmen im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen zu ergreifen, um die Anstiftung zur Begehung einer terroristischen Handlung oder terroristischer Handlungen gesetzlich zu verbieten und ein solches Verhalten zu verhindern. Dem Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen „Vereint gegen den Terrorismus — Empfehlungen für eine weltweite Strategie zur Bekämpfung des Terrorismus“ vom 27. April 2006 zufolge bietet die vorstehende Resolution die Grundlage dafür, die Anstiftung zu terroristischen Handlungen und die Rekrutierung, auch über das Internet, unter Strafe zu stellen. In der Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 8. September 2006 haben die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen beschlossen, Mittel und Wege zu erkunden, um die auf internationaler und regionaler Ebene unternommenen Anstrengungen zur Bekämpfung des Terrorismus in allen seinen Arten und Erscheinungsformen im Internet zu koordinieren.

(9)

Im Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus werden die Vertragsparteien verpflichtet, die öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat sowie die Anwerbung und Ausbildung für terroristische Zwecke unter Strafe zu stellen, wenn diese Handlungen rechtswidrig und vorsätzlich begangen werden.

(10)

Die Definition terroristischer Straftaten einschließlich von Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten sollte in allen Mitgliedstaaten weiter angeglichen werden, um auch die öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat sowie die Anwerbung und Ausbildung für terroristische Zwecke zu erfassen, wenn diese Handlungen vorsätzlich begangen werden.

(11)

Für natürliche Personen, die vorsätzlich öffentlich zur Begehung einer terroristischen Straftat aufgefordert oder Personen für terroristische Zwecke angeworben oder ausgebildet haben, sowie für juristische Personen, die für solche Handlungen verantwortlich gemacht werden können, sollten Sanktionen vorgesehen werden. Diese Verhaltensweisen sollten in allen Mitgliedstaaten sanktioniert werden, unabhängig davon, ob sie über das Internet begangen werden.

(12)

Da die Ziele dieses Rahmenbeschlusses einseitig durch die Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher aufgrund der erforderlichen Rechtsangleichung in der Europäischen Union besser auf Unionsebene zu erreichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags zur Gründung der europäischen Gemeinschaft und Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union genannten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in Artikel 5 des Vertrags zur Gründung der europäischen Gemeinschaft genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Rahmenbeschluss nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(13)

Die Union achtet die in Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union anerkannten und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere in den Kapiteln II und VI, niedergelegten Grundsätze. Dieser Rahmenbeschluss darf nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass er darauf abzielt, Grundrechte oder Grundfreiheiten wie das Recht auf Meinungsäußerungs-, Versammlungs- oder Vereinigungsfreiheit, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens einschließlich des Rechts auf Achtung des Brief- und Fernmeldegeheimnisses zu beschränken oder zu behindern.

(14)

Bei der öffentlichen Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat sowie der Anwerbung und Ausbildung für terroristische Zwecke handelt es sich um vorsätzliche Straftaten. Dieser Rahmenbeschluss darf daher nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass er darauf abzielt, die Verbreitung von Informationen für Wissenschafts-, Forschungs- oder Berichtszwecke zu beschränken oder zu behindern. Die Äußerung radikaler, polemischer oder kontroverser Ansichten in der öffentlichen Debatte über sensible politische Themen einschließlich Terrorismus fällt nicht in den Anwendungsbereich dieses Rahmenbeschlusses und wird insbesondere nicht von der Definition der öffentlichen Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat erfasst.

(15)

Die Umsetzung der strafrechtlichen Ahndung nach diesem Rahmenbeschluss sollte im Hinblick auf die rechtmäßigen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendigen Ziele in einem angemessenen Verhältnis zu der Art der Straftat und den Tatumständen stehen und jede Form der Willkür oder Diskriminierung ausschließen —

HAT FOLGENDEN RAHMENBESCHLUSS ANGENOMMEN:

Artikel 1

Änderungen

Der Rahmenbeschluss 2002/475/JI zur Terrorismusbekämpfung wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten

(1)   Im Sinne dieses Rahmenbeschlusses bedeutet der Ausdruck

a)

‚öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat‘ das öffentliche Verbreiten oder sonstige öffentliche Zugänglichmachen einer Botschaft mit dem Vorsatz, zur Begehung einer unter Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis h aufgeführten Straftat anzustiften, wenn dieses Verhalten, unabhängig davon, ob dabei terroristische Straftaten unmittelbar befürwortet werden, eine Gefahr begründet, dass eine oder mehrere solcher Straftaten begangen werden könnten;

b)

‚Anwerbung für terroristische Zwecke‘ eine andere Person dazu zu bestimmen, eine in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis h oder in Artikel 2 Absatz 2 aufgeführte Straftat zu begehen;

c)

‚Ausbildung für terroristische Zwecke‘ die Unterweisung in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoffen, Feuer- oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder die Unterweisung in anderen spezifischen Methoden oder Verfahren mit dem Ziel der Begehung einer unter Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis h aufgeführten Straftat, in Kenntnis der Tatsache, dass die vermittelten Fähigkeiten für diesen Zweck eingesetzt werden sollen.

(2)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass folgende vorsätzliche Handlungen als Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten eingestuft werden:

a)

öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat;

b)

Anwerbung für terroristische Zwecke;

c)

Ausbildung für terroristische Zwecke;

d)

schwerer Diebstahl mit dem Ziel, eine der in Artikel 1 Absatz 1 aufgeführten Straftaten zu begehen;

e)

Erpressung mit dem Ziel, eine der in Artikel 1 Absatz 1 aufgeführten Straftaten zu begehen;

f)

die Ausstellung gefälschter Verwaltungsdokumente mit dem Ziel, eine der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis h und in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b aufgeführten Straftaten zu begehen.

(3)   Für die Strafbarkeit einer Handlung nach Absatz 2 ist es nicht erforderlich, dass tatsächlich eine terroristische Straftat begangen wird.“

2.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Beihilfe, Anstiftung und Versuch

(1)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Beihilfe zur Begehung einer Straftat nach Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 oder Artikel 3 unter Strafe gestellt wird.

(2)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anstiftung zur Begehung einer Straftat nach Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 oder Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben d bis f unter Strafe gestellt wird.

(3)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Versuch der Begehung einer Straftat nach Artikel 1 Absatz 1 oder Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben d bis f, mit Ausnahme des Besitzes nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f und der Straftat nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe i, unter Strafe gestellt wird.

(4)   Jeder Mitgliedstaat kann beschließen, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass der Versuch der Begehung einer Straftat nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c unter Strafe gestellt wird.“

Artikel 2

Grundprinzipien, die die Freiheit der Meinungsäußerung betreffen

Dieser Rahmenbeschluss verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, Maßnahmen zu ergreifen, die im Widerspruch zu Grundprinzipien stehen, die sich aus Verfassungsüberlieferungen ergeben und die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung in anderen Medien, betreffen; er verpflichtet sie auch nicht dazu, Maßnahmen zu ergreifen, die in Widerspruch zu Bestimmungen stehen, die die Rechte und Verantwortlichkeiten sowie die Verfahrensgarantien für die Presse oder andere Medien regeln, wenn diese Bestimmungen sich auf die Feststellung oder Begrenzung der Verantwortlichkeit beziehen.

Artikel 3

Umsetzung und Bericht

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Rahmenbeschluss bis zum 9. Dezember 2010 nachzukommen. Bei der Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die strafrechtliche Ahndung in einem angemessenen Verhältnis zu den rechtmäßigen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendigen Zielen steht und jede Form der Willkür und Diskriminierung ausschließt.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission bis zum 9. Dezember 2010 den Wortlaut der Bestimmungen mit, mit denen sie die sich aus diesem Rahmenbeschluss ergebenden Verpflichtungen in ihr innerstaatliches Recht umgesetzt haben. Auf der Grundlage eines anhand dieser Angaben erstellten Berichts und eines Berichts der Kommission überprüft der Rat bis zum 9. Dezember 2011, ob die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um diesem Rahmenbeschluss nachzukommen.

Artikel 4

Inkrafttreten

Dieser Rahmenbeschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. November 2008.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. ALLIOT-MARIE


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3.

(3)  ABl. C 198 vom 12.8.2005, S. 1.


9.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/s3


HINWEIS FÜR DEN LESER

Nach entsprechendem Beschluss der Organe entfällt künftig der Hinweis auf die letzte Änderung der zitierten Rechtsakte.

Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich in den hier veröffentlichten Texten Verweise auf Rechtsakte auf die jeweils geltende Fassung der Rechtsakte.