ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 328

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
6. Dezember 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1210/2008 des Rates vom 20. November 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 55/2008 zur Einführung autonomer Handelspräferenzen für die Republik Moldau

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1211/2008 der Kommission vom 5. Dezember 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

5

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1212/2008 der Kommission vom 5. Dezember 2008 zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2008/09

7

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1213/2008 der Kommission vom 5. Dezember 2008 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Gemeinschaft für 2009, 2010 und 2011 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Bewertung der Verbraucherexposition ( 1 )

9

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1214/2008 der Kommission vom 5. Dezember 2008 zur Festsetzung der Koeffizienten für die Ausfuhr von Getreide in Form von Irish Whiskey im Zeitraum 2008/09

18

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1215/2008 der Kommission vom 5. Dezember 2008 über die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Braugerste mit Ursprung in Drittländern und zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (kodifizierte Fassung)

20

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1216/2008 der Kommission vom 5. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 872/2004 des Rates über weitere restriktive Maßnahmen gegen Liberia

26

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt ( 1 )

28

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2008/910/EG

 

*

Entscheidung des Rates vom 27. November 2008 zur Änderung der Teile 1 und 2 des Schengener Konsultationsnetzes (Pflichtenheft)

38

 

 

Kommission

 

 

2008/911/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 21. November 2008 zur Erstellung einer Liste pflanzlicher Stoffe, pflanzlicher Zubereitungen und Kombinationen davon zur Verwendung in traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6933)  ( 1 )

42

 

 

2008/912/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 28. November 2008 über die bestimmten gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien im Bereich der Lebensmittel- und Futtermittelkontrolle gewährte Finanzhilfe der Gemeinschaft für das Jahr 2009 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7283)

49

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL VI DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

*

Rahmenbeschluss 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit

55

 

 

 

*

Hinweis für den Leser (siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

6.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1210/2008 DES RATES

vom 20. November 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 55/2008 zur Einführung autonomer Handelspräferenzen für die Republik Moldau

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 55/2008 der Rates (1) (im Folgenden als „Verordnung“ bezeichnet) trat am 31. Januar 2008 in Kraft und gilt seit dem 1. März 2008. Die Verordnung sieht für alle Waren mit Ursprung in der Republik Moldau (im Folgenden als „Moldau“ bezeichnet) freien Zugang zu den Gemeinschaftsmärkten vor, mit Ausnahme bestimmter, in Anhang I der Verordnung aufgeführter landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die begrenzte Zugeständnisse gemacht werden, mit denen entweder Zollfreiheit im Rahmen von Zollkontingenten oder eine Zollsenkung eingeräumt wird.

(2)

Durch den Wortlaut von Artikel 14 der Verordnung entstand eine Lücke zwischen der Anwendung des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen (im Folgenden als „APS“ bezeichnet), das Moldau bis zum Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 55/2008 in Anspruch nehmen konnte, und der Anwendung der autonomen Handelspräferenzen; beabsichtigt war jedoch, sicherzustellen, dass das APS bis zur Einführung der autonomen Handelspräferenzen weiterhin für alle präferenzbegünstigungsfähigen Ausfuhren gelten würde. Nach Artikel 14 würden unter das APS fallende Waren, die zwischen dem Inkrafttreten der autonomen Handelspräferenzen und dem Beginn der Anwendung der Regelung in die Gemeinschaft ausgeführt wurden, unter keine der beiden Regelungen fallen, wenn nicht vor dem 31. Januar 2008 ein Kaufvertrag geschlossen wurde und nachgewiesen werden kann, dass die Waren Moldau spätestens am 31. Januar 2008 verlassen haben. Um diese Situation zu korrigieren, sollte der Wortlaut von Artikel 14 so geändert werden, dass auf den Tag der Anwendung der Verordnung verwiesen wird und nicht auf ihr Inkrafttreten.

(3)

Bei den Vorbereitungsarbeiten zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 55/2008 und zur Verwaltung der in ihrem Anhang I aufgeführten Kontingente traten einige Unstimmigkeiten zwischen den Warenbezeichnungen und den anwendbaren KN-Codes zutage. Um diese Fehler zu berichtigen, sollte das Wort „Hausschweinen“ in der Warenbezeichnung zum Kontingent Nr. 09.0504 durch „Schweinen“ ersetzt werden, zum Kontingent Nr. 09.0509 sollte der KN-Code 1001 90 99 hinzugefügt werden, und die Formulierung „mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 15 % vol. oder weniger“ in der Warenbezeichnung zum Kontingent Nr. 09.0514 sollte gestrichen werden. Die vorgeschlagenen Korrekturen stehen nicht im Widerspruch zu und ändern auch nichts an der Methodik, die zur Festlegung der Kontingentsmengen für die einzelnen Produktgruppen angewandt wurde und die auf den besten Ausfuhrleistungen der Jahre 2004-2006 beruhte, mit jährlichen Aufstockungen, denen die potenziellen Steigerungen der Produktions- und Ausfuhrkapazität Moldaus bis zum Jahr 2012 zugrunde lagen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 55/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unverzüglich angewandt werden können, sollte sie am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 55/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a)

In Artikel 14 Absatz 1 werden im einleitenden Satz die Wörter „nach Inkrafttreten“ durch die Wörter „nach Geltungsbeginn“ ersetzt;

b)

in Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie in Absatz 2 Buchstaben a, b, c und d werden die Wörter „vor dem Inkrafttreten“ durch die Wörter „vor dem Geltungsbeginn“ bzw. die Wörter „am Tag des Inkrafttretens“ durch die Wörter „am Tag des Geltungsbeginns“ ersetzt.

2.

Anhang I wird durch den Text im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. November 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. LAPORTE


(1)  ABl. L 20 vom 24.1.2008, S. 1.


ANHANG

„ANHANG I

WAREN, DIE DEN IN ARTIKEL 3 GENANNTEN MENGENBESCHRÄNKUNGEN ODER PREISGRENZEN UNTERLIEGEN

Ungeachtet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis; für die Präferenzbehandlung nach diesem Anhang sind die KN-Codes maßgebend. Bei KN-Codes mit dem Zusatz ‚ex‘ ist der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbeschreibung für die Zulassung zum Präferenzsystem maßgebend.

1.   Waren, für die zollfreie Jahreskontingente gelten

Laufende Nummer

KN-Code

Warenbezeichnung

2008 (1)

2009 (1)

2010 (1)

2011 (1)

2012 (1)

09.0504

0201 bis 0204

Frisches, gekühltes oder gefrorenes Fleisch von Rindern, Schweinen und Schafen oder Ziegen

3 000 (2)

3 000 (2)

4 000 (2)

4 000 (2)

4 000 (2)

09.0505

ex 0207

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren, ohne Fettlebern der Unterposition 0207 34

400 (2)

400 (2)

500 (2)

500 (2)

500 (2)

09.0506

ex 0210

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schweinen und Rindern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen von Hausschweinen und Rindern

400 (2)

400 (2)

500 (2)

500 (2)

500 (2)

09.4210

0401 bis 0406

Milcherzeugnisse

1 000 (2)

1 000 (2)

1 500 (2)

1 500 (2)

1 500 (2)

09.0507

0407 00

Vogeleier in der Schale

90 (3)

95 (3)

100 (3)

110 (3)

120 (3)

09.0508

ex 0408

Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, ohne ungenießbare oder ungenießbar gemachte Vogeleier

200 (2)

200 (2)

300 (2)

300 (2)

300 (2)

09.0509

1001 90 91

1001 90 99

Anderer Spelz (ausgenommen Spelz zur Aussaat), Weichweizen und Mengkorn

25 000 (2)

30 000 (2)

35 000 (2)

40 000 (2)

50 000 (2)

09.0510

1003 00 90

Gerste

20 000 (2)

25 000 (2)

30 000 (2)

35 000 (2)

45 000 (2)

09.0511

1005 90

Mais

15 000 (2)

20 000 (2)

25 000 (2)

30 000 (2)

40 000 (2)

09.0512

1601 00 91 und 1601 00 99

Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse

500 (2)

500 (2)

600 (2)

600 (2)

600 (2)

ex 1602

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht:

von Hühnern, nicht gegart

von Hausschweinen

von Rindern, nicht gegart

09.0513

1701 99 10

Weißzucker

15 000 (2)

18 000 (2)

22 000 (2)

26 000 (2)

34 000 (2)

09.0514

2204 21 und 2204 29

Wein aus frischen Weintrauben, ausgenommen Schaumwein

60 000 (4)

70 000 (4)

80 000 (4)

100 000 (4)

120 000 (4)


2.   Waren, die von der Wertzollkomponente des Einfuhrzolls befreit sind

KN-Code

Warenbezeichnung

0702

Tomaten, frisch oder gekühlt

0703 20

Knoblauch, frisch oder gekühlt

0707

Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt

0709 90 70

Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt

0709 90 80

Artischocken

0806

Weintrauben, frisch oder getrocknet

0808 10

Äpfel, frisch

0808 20

Birnen und Quitten

0809 10

Aprikosen/Marillen

0809 20

Kirschen

0809 30

Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen,

0809 40

Pflaumen und Schlehen“


(1)  Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember, für 2008 vom Geltungsbeginn der Verordnung bis zum 31. Dezember.

(2)  Tonnen (Nettogewicht).

(3)  Millionen Stück.

(4)  Hektoliter


6.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 1211/2008 DER KOMMISSION

vom 5. Dezember 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 6. Dezember 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Dezember 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

71,4

TR

76,9

ZZ

74,2

0707 00 05

JO

167,2

MA

58,0

TR

91,5

ZZ

105,6

0709 90 70

JO

230,6

MA

83,9

TR

107,2

ZZ

140,6

0805 10 20

BR

44,6

EG

30,5

MA

76,3

TR

55,3

UY

34,6

ZA

43,1

ZW

28,4

ZZ

44,7

0805 20 10

MA

66,9

TR

73,0

ZZ

70,0

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

AR

62,9

CN

52,4

HR

17,0

IL

74,8

TR

59,7

ZZ

53,4

0805 50 10

MA

64,0

TR

63,4

ZA

79,4

ZZ

68,9

0808 10 80

CA

89,4

CL

67,1

CN

76,6

MK

34,8

US

104,1

ZA

113,0

ZZ

80,8

0808 20 50

AR

73,4

CL

48,4

CN

50,1

TR

104,0

US

126,1

ZZ

80,4


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


6.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 1212/2008 DER KOMMISSION

vom 5. Dezember 2008

zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2008/09

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2008/09 sind mit der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1209/2008 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2008/09 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 6. Dezember 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Dezember 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 258 vom 26.9.2008, S. 56.

(4)  ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 5.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 6. Dezember 2008 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

23,24

4,68

1701 11 90 (1)

23,24

9,91

1701 12 10 (1)

23,24

4,49

1701 12 90 (1)

23,24

9,48

1701 91 00 (2)

24,46

13,28

1701 99 10 (2)

24,46

8,48

1701 99 90 (2)

24,46

8,48

1702 90 95 (3)

0,24

0,40


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


6.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 1213/2008 DER KOMMISSION

vom 5. Dezember 2008

über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Gemeinschaft für 2009, 2010 und 2011 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Bewertung der Verbraucherexposition

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß den Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG hat die Kommission Empfehlungen über ein koordiniertes Kontrollprogramm der Gemeinschaft für Pestizidrückstände in und auf Getreide und bestimmten anderen Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs abgegeben. Am 1. September 2008 wurden diese Richtlinien durch die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ersetzt. Gemäß dieser Verordnung soll sich das Kontrollprogramm der Gemeinschaft für Pestizidrückstände nicht nur auf Lebensmittel pflanzlichen, sondern auch auf solche tierischen Ursprungs erstrecken und die Form eines verbindlichen Rechtsakts annehmen. Es sollte daher als Verordnung verabschiedet werden. Die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (2) sollte davon unberührt bleiben.

(2)

In der Gemeinschaft bilden dreißig Lebensmittel die wichtigsten Ernährungsbestandteile. Da sich die Verwendung von Pestiziden im Laufe von drei Jahren deutlich verändert, sollten Pestizide in diesen dreißig Lebensmitteln über eine Reihe von Dreijahreszeiträumen überwacht werden, damit eine Bewertung der Verbraucherexposition und der Anwendung des Gemeinschaftsrechts möglich ist.

(3)

Auf der Grundlage einer binominalen Wahrscheinlichkeitsverteilung kann errechnet werden, dass bei Untersuchung von 642 Proben mit mehr als 99 %iger Sicherheit festgestellt werden kann, wenn eine Probe Pestizidrückstände oberhalb der Bestimmungsgrenze (LOD) enthält, und zwar unter der Annahme, dass mindestens 1 % der Erzeugnisse Rückstände oberhalb dieser Grenze enthalten. Die Entnahme dieser Proben sollte entsprechend der Einwohnerzahl auf die Mitgliedstaaten verteilt werden, wobei mindestens 12 Proben je Erzeugnis und Jahr zu entnehmen sind.

(4)

Umfasst die Rückstandsdefinition eines Pestizids andere Wirkstoffe, Metaboliten oder Abbauprodukte, sollten diese Metaboliten getrennt aufgeführt werden.

(5)

Leitlinien für Methodenvalidierung und Qualitätskontrolle zur Analyse von Pestizidrückständen in Lebens- und Futtermitteln wurden auf der Website der Kommission veröffentlicht („Method Validation and Quality Control Procedures for Pesticide Residue Analysis in Food and Feed“) (3).

(6)

Für die Probenahmeverfahren sollte die Richtlinie 2002/63/EG der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmemethoden zur amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinie 79/700/EWG (4) maßgeblich sein, die die vom Codex-Alimentarius-Ausschuss empfohlenen Probenahmemethoden und -verfahren enthält.

(7)

Außerdem ist zu bewerten, ob die Höchstgehalte für Säuglingsnahrung gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2006/141/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und zur Änderung der Richtlinie 1999/21/EG (5) sowie Artikel 7 der Richtlinie 2006/125/EG der Kommission vom 5. Dezember 2006 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (6) eingehalten werden.

(8)

Zu bewerten sind mögliche gemeinsame, kumulative und synergistische Wirkungen von Pestiziden. Diese Bewertung sollte bei einigen Organophosphaten, Carbamaten, Triazolen und Pyrethroiden gemäß Anhang I beginnen.

(9)

Die Mitgliedstaaten sollten bis zum 31. August jedes Jahres die Informationen zum vorangegangenen Kalenderjahr vorlegen.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten entnehmen während der Jahre 2009, 2010 und 2011 Proben der in Anhang I angegebenen Kombinationen Erzeugnis/Pestizidrückstände und analysieren sie.

Die Zahl der Proben je Erzeugnis ist in Anhang II festgelegt.

Artikel 2

(1)   Die zu beprobende Partie wird nach dem Zufallsprinzip ausgewählt.

Das Probenahmeverfahren, einschließlich der Anzahl an Einheiten, entspricht der Richtlinie 2002/63/EG.

(2)   Die entnommenen und analysierten Proben umfassen mindestens:

a)

zehn Proben von Säuglingsnahrung, die hauptsächlich aus Gemüse, Obst oder Getreide besteht;

b)

falls verfügbar, eine Probe von Erzeugnissen des ökologischen Landbaus entsprechend dem Marktanteil ökologischer/biologischer Erzeugnisse in jedem Mitgliedstaat.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten legen die Ergebnisse der Analysen der 2009, 2010 und 2011 geprüften Proben bis zum 31. August 2010 bzw. 2011 bzw. 2012 vor.

Zusätzlich zu diesen Ergebnissen stellen die Mitgliedstaaten folgende Informationen bereit:

a)

eine Beschreibung der verwendeten Analysemethoden und die erzielten Bestimmungsgrenzen gemäß den Leitlinien für Methodenvalidierung und Qualitätskontrolle für die Analyse von Pestizidrückständen in Lebens- und Futtermitteln;

b)

die in den nationalen und gemeinschaftlichen Kontrollprogrammen angewandte Bestimmungsgrenze;

c)

Angaben zum Akkreditierungsstatus der an den Kontrollen beteiligten Analyselabors;

d)

falls nach innerstaatlichem Recht zulässig, Angaben zu den Durchsetzungsmaßnahmen;

e)

bei Überschreiten von MRL-Werten eine Erklärung zu den möglichen Gründen, weshalb die MRL-Werte überschritten wurden, ergänzt durch eventuelle Hinweise auf Risikomanagementoptionen.

(2)   Umfasst die Rückstandsdefinition eines Pestizids andere Wirkstoffe, Metaboliten und/oder Abbauprodukte, melden die Mitgliedstaaten die Analyseergebnisse in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Rückstandsdefinition. Falls relevant, werden die Ergebnisse für jeden der wichtigsten in der Rückstandsdefinition genannten Isomere oder Metaboliten getrennt aufgeführt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Dezember 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10.

(3)  Dokument SANCO/3131/2007 vom 31. Oktober 2007,

http://ec.europa.eu/food/plant/protection/resources/qualcontrol_en.pdf

(4)  ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 30.

(5)  ABl. L 401 vom 30.12.2006, S. 1.

(6)  ABl. L 339 vom 6.12.2006, S. 16.


ANHANG I

Zu überwachende Kombinationen Erzeugnis/Pestizidrückstände

 

2009

2010

2011

2,4-D (Summe von 2,4-D und den entsprechenden Estern, ausgedrückt als 2,4-D)

 

 (3)

 (1)

4,4′-Methoxychlor

 (4)

 (5)

 (6)

Abamectin (Summe von Avermectin B1a, Avermectin B1b und Delta-8,9-Isomer von Avermectin B1a)

 (2)  (4)

 (3)  (5)

 (1)  (6)

Acephat

 (2)

 (3)

 (1)

Acetamiprid

 (2)

 (3)

 (1)

Acrinathrin

 

 (3)

 (1)

Aldicarb (Summe von Aldicarb, seinem Sulfoxid und seinem Sulfon, ausgedrückt als Aldicarb)

 (2)

 (3)

 (1)

Amitraz (Amitraz einschließlich seiner Metaboliten, die den 2,4-Dimethylanilin-Anteil enthalten, ausgedrückt als Amitraz)

 

 (3)

 (1)

Amitrol (9)

 (2)

 (3)

 (1)

Azinphos-ethyl (9)

 (4)

 (5)

 (6)

Azinphos-methyl

 (2)

 (3)

 (1)

Azoxystrobin

 (2)

 (3)

 (1)

Benfuracarb (9)

 (2)

 (3)

 (1)

Bifenthrin

 (2)  (4)

 (3)  (5)

 (1)  (6)

Bitertanol

 

 (3)

 (1)

Boscalid

 (2)

 (3)

 (1)

Bromid-Ion

 

 (3)

 (1)

Bromopropylat

 (2)

 (3)

 (1)

Bromuconazol (Summe von Diasteroisomeren) (9)

 (2)

 (3)

 (1)

Bupirimat

 (2)

 (3)

 (1)

Buprofezin

 (2)

 (3)

 (1)

Cadusafos (9)

 (2)

 (3)

 (1)

Camphechlor (Summe von Parlar Nr. 26, 50 und 62) (9)

 (4)

 (5)

 (6)

Captan

 (2)

 (3)

 (1)

Carbaryl

 (2)

 (3)

 (1)

Carbendazim (Summe von Benomyl und Carbendazim, ausgedrückt als Carbendazim)

 (2)

 (3)

 (1)

Carbofuran (Summe von Carbofuran und 3-Hydroxycarbofuran, ausgedrückt als Carbofuran)

 (2)

 (3)

 (1)

Carbosulfan (9)

 (2)

 (3)

 (1)

Chlordan (Summe von cis-trans-Isomeren und Oxychlordan, ausgedrückt als Chlordan)

 (4)

 (5)

 (6)

Chlorfenapyr

 

 (3)

 (1)

Chlorfenvinphos

 (2)

 (3)

 (1)

Chlormequat (7)

 (2)

 (3)

 (1)

Chlorbenzilat (9)

 (4)

 (5)

 (6)

Chlorthalonil

 (2)

 (3)

 (1)

Chlorpropham (Chlorpropham und 3-Chloranilin, ausgedrückt als Chlorpropham)

 (2)

 (3)

 (1)

Chlorpyriphos

 (2)  (4)

 (3)  (5)

 (1)  (6)

Chlorpyriphos-methyl

 (2)  (4)

 (3)  (5)

 (1)  (6)

Clofentezin (Summe aller Verbindungen, die den 2-Chlorbenzoyl-Anteil enthalten, ausgedrückt als Clofentezin)

 (2)

 (3)

 (1)

Clothianidin (Summe von Thiamethoxam und Clothianidin, ausgedrückt als Thiamethoxam)

 

 (3)

 (1)

Cyfluthrin (Cyfluthrin einschl. anderer Gemische seiner Isomerbestandteile (Summe von Isomeren))

 (2)  (4)

 (3)  (5)

 (1)  (6)

Cypermethrin (Cypermethrin einschl. anderer Gemische seiner Isomerbestandteile (Summe von Isomeren))

 (2)  (4)

 (3)  (5)

 (1)  (6)

Cyproconazol (9)

 (2)

 (3)

 (1)

Cyprodinil

 (2)

 (3)

 (1)

DDT (Summe von p,p′-DDT, o,p′-DDT, p-p′-DDE und p,p′-DDD (TDE), ausgedrückt als DDT)

 (4)

 (5)

 (6)

Deltamethrin (cis-Deltamethrin)

 (2)  (4)

 (3)  (5)

 (1)  (6)

Diazinon

 (2)

 (3)  (5)

 (1)  (6)

Dichlofluanid

 (2)

 (3)

 (1)

Dichlorvos

 (2)

 (3)

 (1)

Dicloran

 

 (3)

 (1)

Dicofol (Summe von p-, p′- und o,p′-Isomeren)

 (2)

 (3)

 (1)

Dieldrin (Aldrin und Dieldrin kombiniert, ausgedrückt als Dieldrin)

 (4)

 (5)

 (6)

Difenoconazol

 (2)

 (3)

 (1)

Dimethoat (Summe von Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat)

 (2)

 (3)

 (1)

Dimethomorph

 (2)

 (3)

 (1)

Dinocap (Summe von Dinocap-Isomeren und entsprechenden Phenolen, ausgedrückt als Dinocap)

 

 (3)

 (1)

Diphenylamin

 (2)

 (3)

 (1)

Endosulfan (Summe von Alpha- und Beta-Isomeren und Endosulfansulfat, ausgedrückt als Endosulfan)

 (2)  (4)

 (3)  (5)

 (1)  (6)

Endrin

 (4)

 (5)

 (6)

Epoxiconazol

 

 (3)

 (1)

Ethion

 (2)

 (3)

 (1)

Ethoprophos (9)

 (2)

 (3)

 (1)

Fenamiphos (Summe von Fenamiphos und seinem Sulfoxid und Sulfon, ausgedrückt als Fenamiphos) (9)

 (2)

 (3)

 (1)

Fenarimol

 (2)

 (3)

 (1)

Fenazaquin

 

 (3)

 (1)

Fenbuconazol (9)

 (2)

 (3)

 (1)

Fenhexamid

 (2)

 (3)

 (1)

Fenitrothion

 (2)

 (3)

 (1)

Fenoxycarb

 (2)

 (3)

 (1)

Fenpropathrin (9)

 (2)

 (3)

 (1)

Fenpropimorph

 

 (3)

 (1)

Fenthion (Summe von Fenthion, seinem Sauerstoffanalogon und ihren Sulfoxiden und ihrem Sulfon, ausgedrückt als Fenthion)

 (4)

 (3)  (5)

 (1)  (6)

Fenvalerat/Esfenvalerat (Summe) (Summe von RS/SR- und RR/SS-Isomeren)

 (4)

 (3)  (5)

 (1)  (6)

Fipronil (Summe Fipronil + Sulfonmetabolit (MB46136), ausgedrückt als Fipronil)

 (2)

 (3)

 (1)

Fluazifop (Fluazifop-P-butyl (Fluazifopsäure (frei und konjugiert)))

 

 (3)

 (1)

Fludioxonil

 (2)

 (3)

 (1)

Flufenoxuron

 (2)

 (3)

 (1)

Fluquiconazol (9)

 (2)

 (3)

 (1)

Flusilazol

 (2)

 (3)

 (1)

Flutriafol (9)

 (2)

 (3)

 (1)

Folpet

 (2)

 (3)

 (1)

Formetanat (Summe von Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanathydrochlorid)

 (2)

 (3)

 (1)

Fosthiazat (9)

 (2)

 (3)

 (1)

Glyphosat (8)

 

 (3)

 (1)

Haloxyfop einschl. Haloxyfop-R (Haloxyfop-(R)-Methylester, Haloxyfop-R und Konjugate von Haloxyfop-R, ausgedrückt als Haloxyfop-R) (F) (R) (R)

 

 (3)

 (1)

HCB

 (4)

 (5)

 (6)

Heptachlor (Summe von Heptachlor und Heptachlorepoxid, ausgedrückt als Heptachlor)

 (4)

 (5)

 (6)

Hexachlorcyclohexan (HCH), Alpha-Isomer

 (4)

 (5)

 (6)

Hexachlorcyclohexan (HCH), Beta-Isomer

 (4)

 (5)

 (6)

Hexachlorcyclohexan (HCH) (Gamma-Isomer) (Lindan)

 (4)

 (5)

 (6)

Hexaconazol

 (2)

 (3)

 (1)

Hexythiazox

 (2)

 (3)

 (1)

Imazalil

 (2)

 (3)

 (1)

Imidacloprid

 (2)

 (3)

 (1)

Indoxacarb (Indoxacarb als Summe der Isomere S und R)

 (2)

 (3)

 (1)

Iprodion

 (2)

 (3)

 (1)

Iprovalicarb

 (2)

 (3)

 (1)

Kresoxim-methyl

 (2)

 (3)

 (1)

Lambda-Cyhalothrin (Lambda-Cyhalothrin, einschl. anderer Gemische seiner Isomerbestandteile (Summe von Isomeren))

 (2)

 (3)

 (1)

Linuron

 (2)

 (3)

 (1)

Lufenuron

 

 (3)

 (1)

Malathion (Summe von Malathion und Malaoxon, ausgedrückt als Malathion)

 (2)

 (3)

 (1)

Maneb-Gruppe (Summe ausgedrückt als CS2: Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram, Ziram)

 (2)

 (3)

 (1)

Mepanipyrim und seine Metaboliten (2-anilino-4-(2-hydroxypropyl)-6-methylpyrimidin), ausgedrückt als Mepanipyrim)

 (2)

 (3)

 (1)

Mepiquat (7)

 (2)

 (3)

 (1)

Metalaxyl (Metalaxyl einschl. Gemischen seiner Isomerbestandteile einschl. Metalaxyl-M (Summe von Isomeren))

 (2)

 (3)

 (1)

Metconazol (9)

 (2)

 (3)

 (1)

Methamidophos

 (2)

 (3)

 (1)

Methidathion

 (2)  (4)

 (3)  (5)

 (1)  (6)

Methiocarb (Summe von Methiocarb und Methiocarb-Sulfoxid und Sulfon, ausgedrückt als Methiocarb)

 (2)

 (3)

 (1)

Methomyl (Summe von Methomyl und Thiodicarb, ausgedrückt als Methomyl)

 (2)

 (3)

 (1)

Methoxyfenozid

 

 (3)

 (1)

Monocrotophos

 (2)

 (3)

 (1)

Myclobutanil

 (2)

 (3)

 (1)

Oxadixyl

 

 (3)

 (1)

Oxamyl

 (2)

 (3)

 (1)

Oxydemeton-methyl (Summe von Oxydemeton-methyl und Demeton-S-methylsulfon, ausgedrückt als Oxydemeton-methyl)

 (2)

 (3)

 (1)

Paclobutrazol (9)

 (2)

 (3)

 (1)

Parathion

 (2)  (4)

 (3)  (5)

 (1)  (6)

Parathion-methyl (Summe von Parathion-methyl und Paraoxon-methyl, ausgedrückt als Parathion-methyl)

 (2)  (4)

 (3)  (5)

 (1)  (6)

Penconazol

 (2)

 (3)

 (1)

Pendimethalin

 

 (3)

 (1)

Permethrin (Summe von cis-trans-Permethrin)

 (4)

 (5)

 (6)

Phenthoat

 

 (3)

 (1)

Phosalon

 (2)

 (3)

 (1)

Phosmet (Phosmet und Phosmet-oxon, ausgedrückt als Phosmet)

 (2)

 (3)

 (1)

Phoxim (9)

 (2)

 (3)

 (1)

Pirimicarb (Summe von Pirimicarb und Desmethylpirimicarb, ausgedrückt als Pirimicarb)

 (2)

 (3)

 (1)

Pirimiphos-methyl

 (2)  (4)

 (3)  (5)

 (1)  (6)

Prochloraz (Summe von Prochloraz und seiner Metaboliten, die den 2,4,6-Trichlorphenol-Anteil enthalten, ausgedrückt als Prochloraz)

 (2)

 (3)

 (1)

Procymidon

 (2)

 (3)

 (1)

Profenofos

 (2)  (4)

 (3)  (5)

 (1)  (6)

Propamocarb (Summe von Propamocarb und seinem Salz, ausgedrückt als Propamocarb)

 (2)

 (3)

 (1)

Propargit

 (2)

 (3)

 (1)

Propiconazol

 

 (3)

 (1)

Propyzamid

 

 (3)

 (1)

Prothioconazol (Prothioconazol-desthio) (9)

 (2)

 (3)

 (1)

Pyrazophos

 (4)

 (5)

 (6)

Pyrethrine

 

 

 (1)

Pyridaben

 (2)

 (3)

 (1)

Pyrimethanil

 (2)

 (3)

 (1)

Pyriproxyfen

 (2)

 (3)

 (1)

Quinoxyfen

 (2)

 (3)

 (1)

Quintozen (Summe von Quintozen und Pentachloranilin, ausgedrückt als Quintozen)

 

 (5)

 (6)

Resmethrin (Summe von Isomeren)

 (4)

 (5)

 (6)

Spinosad (Summe von Spinosyn A und Spinosyn D, ausgedrückt als Spinosad)

 

 (3)

 (1)

Spiroxamin

 (2)

 (3)

 (1)

Tebuconazol

 (2)

 (3)

 (1)

Tebufenozid

 (2)

 (3)

 (1)

Tebufenpyrad

 (2)

 (3)

 (1)

Tecnazen

 

 (5)

 (6)

Teflubenzuron

 (2)

 (3)

 (1)

Tefluthrin (9)

 (2)

 (3)

 (1)

Tetraconazol

 

 (3)

 (1)

Tetradifon

 (2)

 (3)

 (1)

Thiabendazol

 (2)

 (3)

 (1)

Thiacloprid

 (2)

 (3)

 (1)

Thiophanat-methyl

 (2)

 (3)

 (1)

Tolcloflos-methyl

 (2)

 (3)

 (1)

Tolylfluanid (Summe von Tolylfluanid und Dimethylaminosulfotoluidid, ausgedrückt als Tolylfluanid)

 (2)

 (3)

 (1)

Triadimefon und Triadimenol (Summe von Triadimefon und Triadimenol)

 (2)

 (3)

 (1)

Triazophos

 (2)  (4)

 (3)  (5)

 (1)  (6)

Trichlorfon (9)

 (2)

 (3)

 (1)

Trifloxystrobin

 (2)

 (3)

 (1)

Trifluralin

 

 (3)

 (1)

Triticonazol (9)

 (2)

 (3)

 (1)

Vinclozolin (Summe von Vinclozolin und aller Metaboliten, die den 3,5-Dichloranilin-Anteil enthalten, ausgedrückt als Vinclozolin)

 (2)

 (3)

 (1)


(1)  Bohnen (frisch oder gefroren, ohne Hülsen), Karotten, Gurken, Orangen oder Mandarinen, Birnen, Kartoffeln, Reis, Spinat (frisch oder gefroren).

(2)  Auberginen/Melanzani, Bananen, Blumenkohl/Karfiol, Trauben, Orangensaft (die Mitgliedstaaten geben die Herstellung an (aus Konzentrat oder aus frischen Früchten), Erbsen (frisch/gefroren, ohne Hülsen), Gemüsepaprika, Weizen.

(3)  Äpfel, Kopfkohle, Lauch/Porree, Kopfsalate, Tomaten, Pfirsiche einschließlich Nektarinen und ähnlicher Hybriden; Roggen oder Hafer, Erdbeeren.

(4)  Butter, Eier.

(5)  Milch, Schweinefleisch.

(6)  Geflügelfleisch, Leber (Rind und andere Wiederkäuer, Schwein und Geflügel).

(7)  Auf Chlormequat und Mepiquat werden Getreide (außer Reis), Karotten, Fruchtgemüse und Birnen untersucht.

(8)  Nur Getreide.

(9)  Im Jahr 2009 auf freiwilliger Basis zu analysieren.


ANHANG II

Anzahl der von jedem Mitgliedstaat je Lebensmittelerzeugnis zu entnehmenden und zu analysierenden Proben.

Mitgliedstaat

Proben

BE

12 (1)

15 (2)

BG

12 (1)

15 (2)

CZ

12 (1)

15 (2)

DK

12 (1)

15 (2)

DE

93

EE

12 (1)

15 (2)

EL

12 (1)

15 (2)

ES

45

FR

66

IE

12 (1)

15 (2)

IT

65

CY

12 (1)

15 (2)

LV

12 (1)

15 (2)

LT

12 (1)

15 (2)

LU

12 (1)

15 (2)

HU

12 (1)

15 (2)

MT

12 (1)

15 (2)

NL

17

AT

12 (1)

15 (2)

PL

45

PT

12 (1)

15 (2)

RO

17

SI

12 (1)

15 (2)

SK

12 (1)

15 (2)

FI

12 (1)

15 (2)

SE

12 (1)

15 (2)

UK

66

MINDESTZAHL DER PROBEN INSGESAMT: 642


(1)  Mindestzahl der Proben für jede angewendete Einzelrückstandsmethode.

(2)  Mindestzahl der Proben für jede angewendete Multirückstandsmethode.


6.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/18


VERORDNUNG (EG) Nr. 1214/2008 DER KOMMISSION

vom 5. Dezember 2008

zur Festsetzung der Koeffizienten für die Ausfuhr von Getreide in Form von Irish Whiskey im Zeitraum 2008/09

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 162 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1670/2006 der Kommission vom 10. November 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates hinsichtlich der Festsetzung und der Gewährung angepasster Erstattungen für in Form bestimmter alkoholischer Getränke ausgeführtes Getreide (2), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1670/2006 wird die Erstattung für die unter Kontrolle gestellten und destillierten Getreidemengen gewährt, auf die ein Koeffizient angewendet wird, der jährlich für jeden der betreffenden Mitgliedstaaten festgesetzt wird. Dieser Koeffizient drückt das Verhältnis zwischen der ausgeführten Gesamtmenge und der vermarkteten Gesamtmenge des betreffenden alkoholischen Getränks auf der Grundlage der festgestellten Tendenz der mengenmäßigen Entwicklung während der Anzahl Jahre aus, die der durchschnittlichen Reifezeit des betreffenden alkoholischen Getränks entspricht.

(2)

Nach den von Irland für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 übermittelten Angaben belief sich diese durchschnittliche Reifezeit bei Irish Whiskey 2007 auf fünf Jahre.

(3)

Daher sind die Koeffizienten für den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2009 festzusetzen.

(4)

Nach Artikel 10 des Protokolls Nr. 3 zu dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum darf für die Ausfuhr nach Liechtenstein, Island und Norwegen keine Erstattung gewährt werden. Außerdem hat die Gemeinschaft mit mehreren Drittländern Abkommen geschlossen, die vorsehen, dass keine Ausfuhrerstattungen gewährt werden. Somit ist diese Bestimmung in Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1670/2006 bei der Berechnung der Koeffizienten für den Zeitraum 2008/09 zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Koeffizienten nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1670/2006 für das in Irland zur Herstellung von Irish Whiskey verwendete Getreide sind für den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2009 im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Oktober 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Dezember 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 312 vom 11.11.2006, S. 33.


ANHANG

In Irland anzuwendende Koeffizienten

Anwendungszeitraum

Koeffizient

für zur Herstellung von Irish Whiskey, Kategorie B, verwendete Gerste (1)

für zur Herstellung von Irish Whiskey, Kategorie A, verwendetes Getreide

1. Oktober 2008 bis 30. September 2009

0,086

0,150


(1)  Einschließlich gemälzter Gerste.


6.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/20


VERORDNUNG (EG) Nr. 1215/2008 DER KOMMISSION

vom 5. Dezember 2008

über die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Braugerste mit Ursprung in Drittländern und zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates

(kodifizierte Fassung)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 144 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4,

gestützt auf den Beschluss 2006/333/EG des Rates vom 20. März 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union (2), insbesondere auf Artikel 2,

gestützt auf den Beschluss 2007/444/EG des Rates vom 22. Februar 2007 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Kanada zum Abschluss der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT (3), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2377/2002 der Kommission vom 27. Dezember 2002 über die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Braugerste mit Ursprung in Drittländern und zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates (4) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (5). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Im Anschluss an Handelsverhandlungen hat die Gemeinschaft durch Eröffnung von Einfuhrkontingenten die Bedingungen für die Einfuhr von Weichweizen mittlerer und geringer Qualität sowie von Gerste geändert. Was die Gerste angeht, hat die Gemeinschaft beschlossen, die Präferenzspannenregelung durch zwei Zollkontingente zu ersetzen: eines von 50 000 Tonnen für Braugerste und ein zweites von 300 000 Tonnen für andere Gerste. Gegenstand der vorliegenden Verordnung ist das Zollkontingent von 50 000 Tonnen für Braugerste.

(3)

Aufgrund der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft muss die einzuführende Braugerste zur Herstellung von Bier, dessen Reifung in Buchenholz enthaltenden Fässern erfolgt, bestimmt sein. Deshalb sollte eine den Bestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 1234/2001 der Kommission vom 22. Juni 2001 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 822/2001 des Rates und zur teilweisen Erstattung der Zölle im Rahmen eines Einfuhrkontingents für Braugerste (6) entsprechende Regelung für die Qualitätskriterien und Verarbeitungsauflagen für Gerste eingeführt werden.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (7) gilt für Einfuhrlizenzen für Einfuhrzollkontingentszeiträume ab dem 1. Januar 2007.

(5)

Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 finden unbeschadet etwaiger ergänzender bzw. abweichender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung Anwendung.

(6)

Damit eine geordnete, nicht spekulative Einfuhr der unter dieses Zollkontingent fallenden Gerste möglich wird, sollten diese Einfuhren an die Vorlage einer Einfuhrlizenz gebunden werden.

(7)

Zur ordnungsgemäßen Verwaltung dieses Kontingents sollten Fristen für die Einreichung der Lizenzanträge sowie obligatorische Angaben auf Anträgen und Lizenzen vorgesehen werden.

(8)

Zur Erfüllung der Lieferbedingungen sollte eine Ausnahmeregelung hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der Lizenzen vorgesehen werden.

(9)

Angesichts der Verpflichtung, ein hohes Maß an Sicherheit für die angemessene Ausschöpfung des Kontingents herzustellen und dafür zu sorgen, dass diese Sicherheit während des gesamten Verarbeitungsvorgangs gewährleistet ist, sollten Einführer befreit werden, deren Braugerstelieferungen von Konformitätsbescheinigungen begleitet sind, wie sie mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika nach dem in den Artikeln 63, 64 und 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften geregelten Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit (8) vereinbart wurden.

(10)

Für eine ordnungsgemäße Verwaltung dieses Kontingents ist es außerdem erforderlich, den Betrag der Sicherheit für die Einfuhrlizenzen abweichend von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission vom 28. Juli 2003 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis (9) verhältnismäßig hoch anzusetzen.

(11)

Es sollte gewährleistet werden, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten einander rasch die beantragten und die eingeführten Mengen mitteilen.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 135 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird das Recht auf Einfuhr von Braugerste des KN-Codes 1003 00 im Rahmen des durch die vorliegende Verordnung eröffneten Kontingents festgelegt.

Für die Erzeugnisse gemäß der vorliegenden Verordnung, die über die in Artikel 2 der vorliegenden Verordnung vorgesehene Menge hinaus eingeführt werden, gilt Artikel 135 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

Artikel 2

(1)   Das Zollkontingent für die Einfuhr von 50 000 Tonnen Braugerste des KN-Codes 1003 00 zur Herstellung von in Buchenholzfässern gereiftem Bier wird jedes Jahr am 1. Januar eröffnet. Es trägt die laufende Nummer 09.4061.

(2)   Der Einfuhrzoll innerhalb des Zollkontingents beträgt 8 EUR/t.

(3)   Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung finden die Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission (10) und die Verordnungen (EG) Nr. 1342/2003 und (EG) Nr. 1301/2006 Anwendung.

Artikel 3

Im Sinne dieser Verordnung gelten als

a)

„beschädigte Körner“ Gerstenkörner, sonstige Getreidekörner oder Wildhaferkörner, die Schäden, einschließlich Verderbserscheinungen aufgrund von Krankheiten, Frost, Hitze, Insekten- oder Pilzbefall, Unwetter oder sonstiger physikalischer Ursachen aufweisen;

b)

„gesunde Gerstenkörner von einwandfreier und handelsüblicher Qualität“ Gerstenkörner oder Teile von Gerstenkörnern, die nicht im Sinne der Definition gemäß Buchstabe a beschädigt sind, ausgenommen Körner, die Frost- oder Pilzschäden aufweisen.

Artikel 4

(1)   Das Zollkontingent kann in Anspruch genommen werden, wenn die einzuführende Gerste folgenden Kriterien genügt:

a)

spezifisches Gewicht: mindestens 60,5 kg/hl;

b)

beschädigte Körner: höchstens 1 %;

c)

Feuchtigkeitsgehalt: höchstens 13,5 %;

d)

gesunde Gerstenkörner von einwandfreier und handelsüblicher Beschaffenheit: mindestens 96 %.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Qualitätskriterien werden mit einer der folgenden Bescheinigungen belegt:

a)

eine Bescheinigung, dass auf Antrag des Einführers von der Zollstelle, an der die Einfuhrsendung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden ist, eine Qualitätsanalyse durchgeführt wurde;

b)

eine von einer amtlichen Stelle des Ursprungslands ausgestellte und von der Kommission anerkannte Konformitätsbescheinigung.

Artikel 5

(1)   Das genannte Kontingent kann in Anspruch genommen werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

die eingeführte Gerste wird innerhalb von sechs Monaten nach der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu Malz verarbeitet und

b)

innerhalb einer Frist von 150 Tagen nach der Verarbeitung der Gerste zu Malz wird aus diesem Malz Bier hergestellt, dessen Reifung in Buchenholz enthaltenden Fässern erfolgt.

(2)   Der Antrag auf eine Einfuhrlizenz im Rahmen dieses Zollkontingents kann nur angenommen werden, wenn er von folgenden Unterlagen begleitet ist:

a)

dem bzw. den Nachweisen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006;

b)

dem Nachweis, dass der Antragsteller bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Gerste in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird, eine Sicherheit von 85 EUR/t geleistet hat. Sind Braugerstelieferungen von einer durch den Federal Grain Inspection Service (Bundesgetreideaufsichtsbehörde), FGIS, ausgestellten Konformitätsbescheinigung gemäß Artikel 7 begleitet, vermindert sich der Betrag auf 10 EUR/t;

c)

einer schriftlichen Verpflichtung des Antragstellers, dass die Gesamtheit der einzuführenden Ware innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ihrer Annahme zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu Malz verarbeitet wird, aus dem innerhalb von 150 Tagen nach Ablauf der Frist für die Verarbeitung zu Malz Bier hergestellt werden soll, dessen Reifung in Buchenholz enthaltenden Fässern erfolgt. Der Einführer hat den Verarbeitungsort entweder durch Angabe des Namens des Verarbeitungsunternehmens und eines Mitgliedstaates oder durch Angabe von höchstens fünf verschiedenen Verarbeitungsunternehmen zu bezeichnen. Für den Versand der Waren zum Zweck der Verarbeitung muss vor deren Abgang bei der Abfertigungszollstelle ein Kontrollexemplar T5 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission ausgestellt werden. Die Angabe gemäß Buchstabe c Satz 1 sowie die Angabe des Verarbeitungsbetriebs und des Verarbeitungsortes sind in Feld 104 des Kontrollexemplars T5 einzutragen.

(3)   Die Umwandlung der eingeführten Gerste in Malz gilt als erfolgt, wenn die Braugerste der Weiche unterzogen wurde. Darüber hinaus muss die zuständige Behörde kontrollieren, ob das Malz innerhalb einer Frist von 150 Tagen zu Bier verarbeitet wurde, das in Buchenholz enthaltenden Fässern gereift ist.

Artikel 6

(1)   Die Sicherheit gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b wird freigegeben, wenn

a)

die anhand der Konformitätsbescheinigung oder -analyse festgestellte Gerstenqualität die Kriterien gemäß Artikel 4 Absatz 1 erfüllt,

b)

der Antragsteller der Lizenz den Nachweis über die in Artikel 5 Absatz 1 festgelegte besondere Endverwendung erbringt, mit dem belegt wird, dass diese Verwendung tatsächlich innerhalb der Frist erfolgt ist, die im Rahmen der schriftlichen Verpflichtung gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c gesetzt wurde. Aus diesem gegebenenfalls anhand des T5-Exemplars erbrachten Nachweis müssen die zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats erkennen können, dass die Gesamtheit der eingeführten Mengen zu dem gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c deklarierten Erzeugnis verarbeitet wurde

(2)   Wenn die Qualitätskriterien und/oder Verarbeitungsbedingungen gemäß den Artikeln 4 und 5 der vorliegenden Verordnung nicht erfüllt sind, werden die Sicherheit für die Einfuhrlizenz gemäß Artikel 12 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 und die zusätzliche Sicherheit gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung einbehalten.

Artikel 7

Anhang I enthält Muster der von der FGIS auszustellenden Formulare. Die von dieser Behörde auszustellenden Bescheinigungen für Braugerste zur Herstellung von Bier, dessen Reifung in Buchenholz enthaltenden Fässern erfolgt, werden nach dem in den Artikeln 63, 64 und 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 geregelten Verfahren der Verwaltungsarbeit von der Kommission offiziell anerkannt. Entsprechen die Analysewerte in der von der FGIS auszustellenden Bescheinigung den Qualitätsstandards für Braugerste gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung, werden bei mindestens 3 % der eingeführten Lieferungen in jedem Eingangshafen und jedem Wirtschaftsjahr Proben entnommen. Eine Abbildung des Stempels, der von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika autorisiert wurde, ist in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 8

(1)   Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 darf ein Antragsteller monatlich nur einen Lizenzantrag stellen. Stellt er mehr als einen Antrag, so werden alle seine Anträge abgelehnt, und die bei der Antragstellung geleisteten Sicherheiten werden von dem betreffenden Mitgliedstaat eingezogen.

Die Anträge auf Erteilung einer Einfuhrlizenz sind bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten am zweiten Freitag jeden Monats bis spätestens 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) einzureichen.

(2)   In jedem Lizenzantrag ist eine Menge in Kilogramm (ohne Dezimalstellen) anzugeben.

(3)   Spätestens an dem Montag, der auf die Woche der Lizenzantragstellung folgt, senden die zuständigen Behörden der Kommission bis spätestens 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) auf elektronischem Wege eine Mitteilung, in der für jeden Antrag die beantragte Menge angegeben ist, einschließlich der Meldungen „entfällt“.

(4)   Die Lizenzen werden am vierten Arbeitstag nach dem letzten Tag für die Mitteilung gemäß Absatz 3 erteilt.

Am Tag der Erteilung der Einfuhrlizenzen senden die zuständigen Behörden der Kommission auf elektronischem Wege die Angaben zu den erteilten Lizenzen im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 mit den Gesamtmengen, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden.

Artikel 9

Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen beträgt 60 Tage ab dem Tag ihrer Erteilung. Gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 beginnt die Gültigkeitsdauer der Lizenz am Tag ihrer tatsächlichen Erteilung.

Artikel 10

In Feld 20 des Lizenzantrags und der Einfuhrlizenz wird das aus dem Getreide herzustellende Verarbeitungserzeugnis angegeben.

Artikel 11

Die Verordnung (EG) Nr. 2377/2002 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 12

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Dezember 2008

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 53.

(4)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 95.

(5)  Siehe Anhang II.

(6)  ABl. L 168 vom 23.6.2001, S. 12.

(7)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(8)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(9)  ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12.

(10)  ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.


ANLAGE I

Muster der von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika autorisierten Konformitätsbescheinigung für Braugerste zur Herstellung von Bier, dessen Reifung in Buchenholz enthaltenden Fässern erfolgt

Image


ANHANG II

Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EG) Nr. 2377/2002 der Kommission

(ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 95)

 

Verordnung (EG) Nr. 159/2003 der Kommission

(ABl. L 25 vom 30.1.2003, S. 37)

 

Verordnung (EG) Nr. 626/2003 der Kommission

(ABl. L 90 vom 8.4.2003, S. 32)

 

Verordnung (EG) Nr. 1112/2003 der Kommission

(ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 23)

 

Verordnung (EG) Nr. 777/2004 der Kommission

(ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50)

nur Artikel 13

Verordnung (EG) Nr. 2022/2006 der Kommission

(ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 70)

nur Artikel 2

Verordnung (EG) Nr. 1456/2007 der Kommission

(ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 76)

nur Artikel 3


ANHANG III

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 2377/2002

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 und 2

Artikel 1 und 2

Artikel 4

Artikel 3

Artikel 5

Artikel 4

Artikel 6

Artikel 5

Artikel 7

Artikel 6

Artikel 8

Artikel 7

Artikel 9

Artikel 8

Artikel 10

Artikel 9

Artikel 13

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 12

Artikel 14 Absatz 2

Anhang I

Anhang I

Anhang II

Anhang III


6.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/26


VERORDNUNG (EG) Nr. 1216/2008 DER KOMMISSION

vom 5. Dezember 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 872/2004 des Rates über weitere restriktive Maßnahmen gegen Liberia

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 872/2004 des Rates über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Liberia (1), insbesondere auf Artikel 11 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 872/2004 sind die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschloss am 2. und 24. Oktober sowie am 10. November 2008, die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden sollen, zu ändern. Anhang I ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 872/2004 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Dezember 2008

Für die Kommission

Eneko LANDÁBURU

Generaldirektor für Außenbeziehungen


(1)  ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 32.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 872/2004 des Rates wird wie folgt geändert:

(1)

Die folgende natürliche Person wird gestrichen:

„Charles R. Bright. Geburtsdatum: 29.8.1948. Weitere Angaben: ehemaliger ‚Minister of Finance‘ (Finanzminister).“

(2)

Der Eintrag „Ali Kleilat. Geburtsdatum: 10.7.1970. Geburtsort: Beirut. Staatsangehörigkeit: libanesisch“ wird durch folgenden Eintrag ersetzt:

„Ali Kleilat (alias a) Ali Qoleilat, b) Ali Koleilat Delbi). Geburtsdatum: 10.7.1970. Geburtsort: Beirut. Staatsangehörigkeit: libanesisch. Passnummer 0508734. Nationales Register: 2016, Mazraa. Weitere Angaben: Geschäftsmann, 2003 beteiligt an Waffenlieferungen an Charles Taylor. Weiterhin in Kontakt mit dem ehemaligen liberischen Präsidenten Charles Taylor.“

(3)

Der Eintrag „Agnes Reeves Taylor (alias Agnes Reeves-Taylor). Geburtsdatum: 27.9.1965. Staatsangehörigkeit: liberisch. Weitere Angaben: ehemalige Ehefrau des ehemaligen Präsidenten Charles Taylor. Ehemalige ständige Vertreterin Liberias bei der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation. Ehemaliges hochrangiges Mitglied der liberischen Regierung.“ wird durch folgenden Eintrag ersetzt:

„Agnes Reeves Taylor (alias Agnes Reeves-Taylor). Geburtsdatum: 27.9.1965. Staatsangehörigkeit: liberisch. Weitere Angaben: a) ehemalige Ehefrau des ehemaligen Präsidenten Charles Taylor mit weiterhin engen Beziehungen zu ihm; b) Ehemalige ständige Vertreterin Liberias bei der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation; ehemaliges hochrangiges Mitglied der liberischen Regierung; c) z. Zt. wohnhaft im Vereinigten Königreich.“

(4)

Der Eintrag „Charles Ghankay Taylor (alias Charles MacArthur Taylor). Geburtsdatum: a) 1.9.1947, b) 28.1.1948. Weitere Angaben: ehemaliger Präsident Liberias;“ wird durch folgenden Eintrag ersetzt:

„Charles Ghankay Taylor (alias a) Charles MacArthur Taylor, b) Jean-Paul Some, c) Jean-Paul Sone). Geburtsdatum: a) 1.9.1947, b) 28.1.1948. Weitere Angaben: a) ehemaliger Präsident Liberias; b) steht z. Zt. in Den Haag vor Gericht.“

(5)

Der Eintrag „Charles ‚Chuckie‘ Tayöpr (Junior). Weitere Angaben: Sohn des ehemaligen Präsidenten Charles Taylor;“ wird durch folgenden Eintrag ersetzt:

„Charles Taylor (Junior) (alias a) Chuckie Taylor, b) Charles McArthur Emmanuel Roy M. Belfast, c) Junior Charles Taylor II). Weitere Angaben: a) Verbündeter, Berater und Sohn des ehemaligen liberischen Präsidenten Charles Taylor mit weiterhin engen Beziehungen zu ihm; b) steht z. Zt. in den Vereinigten Staaten von Amerika vor Gericht.“


RICHTLINIEN

6.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/28


RICHTLINIE 2008/99/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 19. November 2008

über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 174 Absatz 2 des Vertrags zielt die Umweltpolitik der Gemeinschaft auf ein hohes Schutzniveau ab.

(2)

Die Gemeinschaft ist über die Zunahme von Umweltstraftaten und deren Auswirkungen besorgt, die in steigendem Maße über die Grenzen der Staaten hinausgehen, in denen die Straftaten begangen werden. Solche Straftaten gefährden die Umwelt und erfordern daher eine angemessene Reaktion.

(3)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass die bestehenden Sanktionsregelungen nicht ausreichen, um die vollständige Einhaltung des Umweltschutzrechts durchzusetzen. Diese Einhaltung kann und sollte durch die Anwendung strafrechtlicher Sanktionen gestärkt werden, in denen eine gesellschaftliche Missbilligung von einer qualitativ anderen Art als in verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder zivilrechtlichen Schadenersatzleistungen zum Ausdruck kommt.

(4)

Gemeinsame Regeln für Straftaten ermöglichen innerhalb und zwischen den Mitgliedstaaten die Anwendung wirksamer Ermittlungsmethoden und Amtshilfeverfahren.

(5)

Ein wirksamer Umweltschutz erfordert insbesondere abschreckendere Sanktionen für umweltschädigende Tätigkeiten, die typischerweise die Luft, insbesondere die Stratosphäre, den Boden, das Wasser, Tiere oder Pflanzen erheblich schädigen oder schädigen können und sich auch auf die Erhaltung von Arten auswirken.

(6)

Das Unterlassen einer gesetzlich vorgeschriebenen Handlung kann dieselbe Wirkung entfalten wie aktives Handeln und sollte deswegen ebenfalls mit entsprechenden Sanktionen belegt werden.

(7)

Deswegen sollte ein solches Verhalten in der gesamten Gemeinschaft als Straftat gelten, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig ist.

(8)

Die in den Anhängen zu dieser Richtlinie aufgeführten Rechtsakte enthalten Bestimmungen, für die strafrechtliche Maßnahmen gelten sollten, um sicherzustellen, dass die Umweltschutzvorschriften ihre volle Wirkung entfalten.

(9)

Die aus dieser Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen beziehen sich nur auf die Bestimmungen der in den Anhängen zu dieser Richtlinie aufgeführten Rechtsakte, die für die Mitgliedstaaten die Pflicht begründen, bei der Umsetzung jener Rechtsakte Verbotsvorschriften vorzusehen.

(10)

Mit dieser Richtlinie werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, in ihren nationalen Rechtsvorschriften strafrechtliche Sanktionen für schwere Verstöße gegen das gemeinschaftliche Umweltschutzrecht vorzusehen. Durch diese Richtlinie wird keine Verpflichtung geschaffen, diese Sanktionen oder andere Zwangsmaßnahmen im Einzelfall anzuwenden.

(11)

Diese Richtlinie lässt andere Haftungsregelungen für Umweltschäden im Rahmen des Gemeinschaftsrechts oder des nationalen Rechts unberührt.

(12)

Da diese Richtlinie Mindestvorschriften enthält, steht es den Mitgliedstaaten frei, strengere Maßnahmen für den wirksamen strafrechtlichen Schutz der Umwelt zu erlassen oder aufrechtzuerhalten. Solche Maßnahmen müssen mit dem Vertrag im Einklang stehen.

(13)

Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission über die Umsetzung dieser Richtlinie unterrichten, damit sie die Wirkung der Richtlinie bewerten kann.

(14)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Sicherstellung eines wirksameren Umweltschutzes, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Richtlinie besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Zieles erforderliche Maß hinaus.

(15)

In allen nachfolgenden Rechtsvorschriften zum Umweltschutz sollte gegebenenfalls angegeben werden, dass diese Richtlinie Anwendung finden wird. Falls notwendig, sollte Artikel 3 geändert werden.

(16)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und beachtet die Grundsätze, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Richtlinie legt strafrechtliche Maßnahmen fest, die einem wirksameren Umweltschutz dienen sollen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)

„rechtswidrig“ einen Verstoß gegen:

i)

einen in Anhang A aufgeführten und gemäß dem EG-Vertrag erlassenen Rechtsakt oder

ii)

einen in Anhang B aufgeführten und gemäß dem Euratom-Vertrag erlassenen Rechtsakt, im Falle von Tätigkeiten, die durch den Euratom-Vertrag geregelt sind, oder

iii)

ein Gesetz, eine Verwaltungsvorschrift eines Mitgliedstaats oder eine Entscheidung einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, das oder die der Umsetzung oder Anwendung der unter den Ziffern i oder ii genannten Rechtsakte der Gemeinschaft dient;

b)

„geschützte wildlebende Tier- oder Pflanzenarten“:

i)

für die Zwecke des Artikels 3 Buchstabe f die Arten, die in:

Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (3) aufgeführt sind;

Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (4) aufgeführt sind und in Artikel 4 Absatz 2 jener Richtlinie genannt werden;

ii)

für die Zwecke des Artikels 3 Buchstabe g die Arten, die in Anhang A oder B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (5) aufgeführt sind;

c)

„Lebensraum innerhalb eines geschützten Gebiets“ jeden Lebensraum einer Art, für die ein Gebiet zu einem Schutzgebiet gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder 2 der Richtlinie 79/409/EWG erklärt wurde, oder jeden natürlichen Lebensraum oder Lebensraum einer Art, für die ein Gebiet zu einem besonderen Schutzgebiet gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG erklärt wurde;

d)

„juristische Person“ ein Rechtssubjekt, das diesen Status nach dem anwendbaren nationalen Recht innehat, mit Ausnahme von Staaten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, die hoheitliche Rechte ausüben, und von öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen.

Artikel 3

Straftaten

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die folgenden Handlungen unter Strafe gestellt werden, wenn sie rechtswidrig sind und vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig begangen werden:

a)

die Einleitung, Abgabe oder Einbringung einer Menge von Stoffen oder ionisierender Strahlung in die Luft, den Boden oder das Wasser, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann;

b)

die Sammlung, Beförderung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen, einschließlich der betrieblichen Überwachung dieser Verfahren und der Nachsorge von Beseitigungsanlagen sowie der Handlungen, die von Händlern oder Maklern übernommen werden (Bewirtschaftung von Abfall), die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann;

c)

die Verbringung von Abfällen, sofern diese Tätigkeit unter Artikel 2 Nummer 35 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (6) fällt und in nicht unerheblicher Menge erfolgt, unabhängig davon, ob es sich bei der Verbringung um eine einzige Verbringung oder um mehrere, offensichtlich zusammenhängende Verbringungen handelt;

d)

der Betrieb einer Anlage, in der eine gefährliche Tätigkeit ausgeübt wird oder in der gefährliche Stoffe oder Zubereitungen gelagert oder verwendet werden, wodurch außerhalb dieser Anlage der Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursacht werden oder verursacht werden können;

e)

die Herstellung, Bearbeitung, Handhabung, Verwendung, der Besitz, die Lagerung, der Transport, die Einfuhr, Ausfuhr oder Beseitigung von Kernmaterial oder anderen gefährlichen radioaktiven Stoffen, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann;

f)

die Tötung, die Zerstörung, der Besitz oder die Entnahme von Exemplaren geschützter, wildlebender Tier- oder Pflanzenarten, mit Ausnahme der Fälle, in denen die Handlung eine unerhebliche Menge dieser Exemplare betrifft und unerhebliche Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art hat;

g)

der Handel mit geschützten wildlebenden Tier- oder Pflanzenarten, Teilen oder Erzeugnissen davon, mit Ausnahme der Fälle, in denen die Handlung eine unerhebliche Menge dieser Exemplare betrifft und unerhebliche Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art hat;

h)

jedes Verhalten, das eine erhebliche Schädigung eines Lebensraums innerhalb eines geschützten Gebiets verursacht;

i)

die Produktion, Einfuhr, Ausfuhr, das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen.

Artikel 4

Anstiftung und Beihilfe

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anstiftung und die Beihilfe zu den in Artikel 3 genannten vorsätzlichen Handlungen unter Strafe gestellt wird.

Artikel 5

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen geahndet werden können.

Artikel 6

Verantwortlichkeit juristischer Personen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass juristische Personen für die in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten verantwortlich gemacht werden können, wenn eine solche Straftat zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine leitende Stellung innerhalb der juristischen Person aufgrund:

a)

der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,

b)

der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder

c)

einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person innehat.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass juristische Personen verantwortlich gemacht werden können, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine Person im Sinne des Absatzes 1 die Begehung einer der in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.

(3)   Die Verantwortlichkeit juristischer Personen nach den Absätzen 1 und 2 schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen als Täter, Anstifter oder Gehilfen bei in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten nicht aus.

Artikel 7

Sanktionen gegen juristische Personen

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen im Sinne von Artikel 6 verantwortliche juristische Personen wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen verhängt werden können.

Artikel 8

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 26. Dezember 2010 nachzukommen.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen nationalen Rechtsvorschriften bei.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 10

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 19. November 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-P. JOUYET


(1)  ABl. C 10 vom 15.1.2008, S. 47.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 24. Oktober 2008.

(3)  ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.

(4)  ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1.

(5)  ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1.

(6)  ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1.


ANHANG A

Liste der gemäß dem EG-Vertrag erlassenen Gemeinschaftsrechtsvorschriften, bei denen ein Verstoß eine rechtswidrige Handlung im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a Ziffer i dieser Richtlinie darstellt

Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung (1),

Richtlinie 72/306/EWG des Rates vom 2. August 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (2);

Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung (3);

Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer (4);

Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (5);

Richtlinie 77/537/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (6);

Richtlinie 78/176/EWG des Rates vom 20. Februar 1978 über Abfälle aus der Titandioxid-Produktion (7);

Richtlinie 79/117/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten (8);

Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (9);

Richtlinie 82/176/EWG des Rates vom 22. März 1982 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen aus dem Industriezweig Alkalichloridelektrolyse (10);

Richtlinie 83/513/EWG des Rates vom 26. September 1983 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Cadmiumableitungen (11);

Richtlinie 84/156/EWG des Rates vom 8. März 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen mit Ausnahme des Industriezweigs Alkalichloridelektrolyse (12);

Richtlinie 84/360/EWG des Rates vom 28. Juni 1984 zur Bekämpfung der Luftverunreinigung durch Industrieanlagen (13);

Richtlinie 84/491/EWG des Rates vom 9. Oktober 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Ableitungen von Hexachlorcyclohexan (14);

Richtlinie 85/203/EWG des Rates vom 7. März 1985 über Luftqualitätsnormen für Stickstoffdioxid (15);

Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (16);

Richtlinie 86/280/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe im Sinne der Liste I im Anhang der Richtlinie 76/464/EWG (17);

Richtlinie 87/217/EWG des Rates vom 19. März 1987 zur Verhütung und Verringerung der Umweltverschmutzung durch Asbest (18);

Richtlinie 90/219/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (19);

Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (20);

Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (21);

Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (22);

Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (23);

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (24);

Richtlinie 92/112/EWG des Rates vom 15. Dezember 1992 über die Modalitäten zur Vereinheitlichung der Programme zur Verringerung und späteren Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle der Titandioxid-Industrie (25);

Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote: die durch die Richtlinie 2003/44/EG geänderten Vorschriften (26);

Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (27);

Richtlinie 94/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC-Emissionen) bei der Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Verteilung von den Auslieferungslagern bis zu den Tankstellen (28);

Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (29);

Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) (30);

Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (31);

Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (32);

Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (33);

Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (34);

Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (35);

Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen (36);

Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (37);

Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen (38);

Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft, (39);

Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (40);

Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (41);

Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (42);

Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (43);

Richtlinie 2000/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft (44);

Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (45);

Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (46);

Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (47);

Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (48);

Richtlinie 2002/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2002 über den Ozongehalt der Luft (49);

Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (50);

Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE) (51);

Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft (52);

Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (53);

Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe (54);

Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (55);

Richtlinie 2005/78/EG der Kommission vom 14. November 2005 zur Durchführung der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und zur Änderung ihrer Anhänge I, II, III, IV und VI (56);

Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung (57);

Richtlinie 2006/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (58);

Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (59);

Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie (60);

Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen (61);

Richtlinie 2006/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Qualität von Süßwasser, das schütz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (62);

Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren (63);

Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (64);

Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (65);

Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (66);

Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (67);

Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt (68);

Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (69).


(1)  ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 1.

(2)  ABl. L 190 vom 20.8.1972, S. 1.

(3)  ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 23.

(4)  ABl. L 31 vom 5.2.1976, S. 1.

(5)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201.

(6)  ABl. L 220 vom 29.8.1977, S. 38.

(7)  ABl. L 54 vom 25.2.1978, S. 19.

(8)  ABl. L 33 vom 8.2.1979, S. 36.

(9)  ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1.

(10)  ABl. L 81 vom 27.3.1982, S. 29.

(11)  ABl. L 291 vom 24.10.1983, S. 1.

(12)  ABl. L 74 vom 17.3.1984, S. 49.

(13)  ABl. L 188 vom 16.7.1984, S. 20.

(14)  ABl. L 274 vom 17.10.1984, S. 11.

(15)  ABl. L 87 vom 27.3.1985, S. 1.

(16)  ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 6.

(17)  ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 16.

(18)  ABl. L 85 vom 28.3.1987, S. 40.

(19)  ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 1.

(20)  ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40.

(21)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(22)  ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1.

(23)  ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20.

(24)  ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.

(25)  ABl. L 409 vom 31.12.1992, S. 11.

(26)  ABl. L 214 vom 26.8.2003, S. 18.

(27)  ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10.

(28)  ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 24.

(29)  ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 25.

(30)  ABl. L 243 vom 24.9.1996, S. 31.

(31)  ABl. L 296 vom 21.11.1996, S. 55.

(32)  ABl. L 10 vom 14.1.1997, S. 13.

(33)  ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1.

(34)  ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1.

(35)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.

(36)  ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58.

(37)  ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32.

(38)  ABl. L 85 vom 29.3.1999, S. 1.

(39)  ABl. L 163 vom 29.6.1999, S. 41.

(40)  ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1.

(41)  ABl. L 121 vom 11.5.1999, S. 13.

(42)  ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34.

(43)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.

(44)  ABl. L 313 vom 13.12.2000, S. 12.

(45)  ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 91.

(46)  ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 1.

(47)  ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1.

(48)  ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 1.

(49)  ABl. L 67 vom 9.3.2002, S. 14.

(50)  ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 19.

(51)  ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24.

(52)  ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 3.

(53)  ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1.

(54)  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7.

(55)  ABl. L 275 vom 20.10.2005, S. 1.

(56)  ABl. L 313 vom 29.11.2005, S. 1.

(57)  ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 37.

(58)  ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 52.

(59)  ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 9.

(60)  ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 15.

(61)  ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 12.

(62)  ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 20.

(63)  ABl. L 266 vom 26.9.2006, S. 1.

(64)  ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 19.

(65)  ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 1.

(66)  ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1.

(67)  ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1.

(68)  ABl. L 316 vom 4.12.2007, S. 6.

(69)  ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8.


ANHANG B

Liste der gemäß dem Euratom-Vertrag erlassenen Gemeinschaftsrechtsvorschriften, bei denen ein Verstoß eine rechtswidrige Handlung im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a Ziffer ii dieser Richtlinie darstellt

Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (1);

Richtlinie 2003/122/Euratom des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen (2);

Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates vom 20. November 2006 über die Überwachung und Kontrolle der Verbringung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente (3).


(1)  ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1.

(2)  ABl. L 346 vom 31.12.2003, S. 57.

(3)  ABl. L 337 vom 5.12.2006, S. 21.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

6.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/38


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 27. November 2008

zur Änderung der Teile 1 und 2 des Schengener Konsultationsnetzes (Pflichtenheft)

(2008/910/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 789/2001 des Rates vom 24. April 2001, mit der dem Rat Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf bestimmte detaillierte Vorschriften und praktische Verfahren zur Prüfung von Visumanträgen vorbehalten werden (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2,

auf Initiative der Republik Slowenien,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das VISION-Netz wurde mit dem Ziel errichtet, die Konsultation zwischen den zentralen Behörden der Partnerstaaten bei Visumanträgen von Angehörigen problematischer Länder zu ermöglichen.

(2)

Um zu einem pragmatischen Ansatz zu gelangen und zu vermeiden, dass das Schengener Konsultationsnetz durch die Übermittlung einer hohen Zahl von Fehlermeldungen überlastet wird, wenn das Transfer-Systemteil (Message Transfer Agent — MTA) eines Mitgliedstaats vorübergehend nicht empfangsbereit zu sein scheint, sollte das Verfahren zur nochmaligen Übermittlung geändert werden.

(3)

Zur Vermeidung einer inkohärenten Verwendung der Codes für die verschiedenen Arten von Visa, die zu Fehlinterpretationen beim Schengener Konsultationsverfahren führen könnte, wird ein gemeinsamer Ansatz benötigt, wenn das Konsultationsverfahren Visa der Kategorie D + C betrifft.

(4)

Unter Berücksichtigung der Beiträge einzelner Mitgliedstaaten und zur Vereinfachung des Schengener Konsultationsverfahrens sollte für jede Art von Visum jeweils nur ein Code verwendet werden.

(5)

Es ist notwendig, das Pflichtenheft des Schengener Konsultationsnetzes zu aktualisieren, damit es diesen Änderungen Rechnung trägt.

(6)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Entscheidung und ist weder durch diese gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da mit dieser Entscheidung der Schengen-Besitzstand nach den Bestimmungen von Titel IV des dritten Teils des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergänzt wird, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten nach der Annahme dieser Entscheidung durch den Rat, ob es diese in einzelstaatliches Recht umsetzt.

(7)

Für Island und Norwegen stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (2) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (3) zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen genannten Bereich gehören.

(8)

Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (4) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (5) über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — dieses Abkommens genannten Bereich fallen.

(9)

Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein unterzeichneten Protokolls über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/261/EG des Rates (6) über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Protokolls genannten Bereich fallen.

(10)

Diese Entscheidung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen das Vereinigte Königreich sich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (7), nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Entscheidung und ist weder durch diese gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(11)

Diese Entscheidung stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (8) nicht beteiligt. Irland beteiligt sich folglich nicht an der Annahme dieser Entscheidung, und ist weder durch diese gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(12)

Für Zypern stellt diese Entscheidung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar.

(13)

Diese Entscheidung stellt einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 dar —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Teil 1 des Schengener Konsultationsnetzes (Pflichtenheft) wird gemäß Anhang I dieser Entscheidung geändert.

Artikel 2

Teil 2 des Schengener Konsultationsnetzes (Pflichtenheft) wird gemäß Anhang II dieser Entscheidung geändert.

Artikel 3

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Februar 2009.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 27. November 2008.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. ALLIOT-MARIE


(1)  ABl. L 116 vom 26.4.2001, S. 2.

(2)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(3)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(4)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(5)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1.

(6)  ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 3.

(7)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(8)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.


ANHANG I

Teil 1 des Schengener Konsultationsnetzes (Pflichtenheft) wird wie folgt geändert:

1.

Abschnitt 1.2 erhält folgende Fassung:

„1.2.   AVAILABILITY OF THE TOTAL SYSTEM

As a matter of principle Vision is designed as a system running 24 hours a day, seven days a week. In the event of one of the connections breaking down, the MTA, the user agent, and if necessary, the national application, should have the capacity to store the data to be sent or received via the network for several days. Consequently, bearing in mind the estimated daily traffic and the potential increases in traffic due to political decisions on visa matters, the MTA, the user agent, and where necessary, the national application, must meet the following minimum requirements.

In addition, the MTA, the user agent and the national application must be able to cope with possible breakdowns of other partner systems. They must resend messages which have not been delivered, but not overload other partner systems by, for example, unnecessary repetition of messages which are thought to have been lost.“;

2.

Abschnitt 1.2.1 erhält folgende Fassung:

„1.2.1.   Strategy to avoid and reduce breakdown-related disruption

If the system breaks down, operation must be resumed within 24 hours. To ensure that operations are resumed, the following minimum undertakings apply:

The Schengen States are required to have a service contract guaranteeing repairs to, and/or replacement of, hardware and software.

The Schengen States are required to have a backup system.

The Schengen States are required to equip their MTA with a preventative peripheral device to compensate any power malfunctions.

The Schengen States are required to guarantee that MTA and applications hardware and software are not cut off for any reason other than breakdown or maintenance. In case of regular maintenance, such as database backups, the maintenance slot shall not exceed a maximum of two hours.

The Schengen States are to guarantee the availability of sufficient personnel during working hours to ensure operation of the MTA at the best possible rate.

The Schengen States are required to distinguish clearly between the test environment and the operational environment; adapting the test environment should not affect the operational equipment and vice versa.

Adaptations to the Schengen Consultation Network should always be tested in the test environment before being used in the operational environment.

In addition the system must be able to cope with the following amounts of data:

store the equivalent of two days operations, i.e. a maximum of 100 Megabytes;

send up to 30 000 messages and 30 000 delivery reports per day;

receive up to 30 000 messages and 30 000 delivery reports per day.

In addition, each Schengen State must distinguish between ‚retransmitting‘ and ‚resending as a new message‘. The term ‚re-send‘ in the next chapters (especially 1.2.2) covers both cases, but the following distinction must be made:

‚retransmitting‘ means sending again the same message, usually subject to retransmission parameters of the MTA (e.g. sendmail, MS-Exchange, Lotus Notes). After each retransmission there are no more messages in the system, the first message is just transmitted again.

‚resending as a new message‘ means that a new message with the same content is prepared. The destination point might receive two different messages, but with the same content, if the first one was held in a queue somewhere.

Schengen States are invited to use the first possibility (retransmitting) wherever possible, to avoid the unnecessary multiplying of messages in the system.“


ANHANG II

Teil 2 des Schengener Konsultationsnetzes (Pflichtenheft) wird wie folgt geändert:

1.

Abschnitt 2.1.4 erhält die Überschrift No. 026 folgende Fassung:

„Heading No. 026: Type of visa format: code (2)

Codification of the various types of visas defined in the Common Visa Instructions. The entire heading, or part of it, can be used for the visa sticker.

‚B‘

transit visas

‚C‘

short -stay visas

‚DC‘

long-stay visas valid concurrently as short-stay visas“;

2.

In den Abschnitten 2.1.4. (Form A), 2.1.6. (Form C), 2.1.7. (Form F) erhält der Inhalt der Zeile 026 in der fünften Spalte der Tabelle („Examples/Comments“) folgende Fassung:

„C {′B|′C′|′DC′}“.


Kommission

6.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/42


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 21. November 2008

zur Erstellung einer Liste pflanzlicher Stoffe, pflanzlicher Zubereitungen und Kombinationen davon zur Verwendung in traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6933)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/911/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (1), insbesondere auf Artikel 16 Buchstabe f,

gestützt auf die Gutachten der Europäischen Arzneimittel-Agentur, die am 7. September 2007 vom Ausschuss für pflanzliche Arzneimittel abgegeben wurden,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Foeniculum vulgare Miller subsp. vulgare var. vulgare und Foeniculum vulgare Miller subsp. vulgare var. dulce (Miller) Thellung erfüllen die Anforderungen der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel. Foeniculum vulgare Miller subsp. vulgare var. vulgare und Foeniculum vulgare Miller subsp. vulgare var. dulce (Miller) Thellung können als pflanzliche Stoffe, pflanzliche Zubereitungen und/oder Kombinationen davon angesehen werden.

(2)

Daher ist es angezeigt, eine Liste pflanzlicher Stoffe, pflanzlicher Zubereitungen und Kombinationen davon zur Verwendung in traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln zu erstellen, in die Foeniculum vulgare Miller subsp. vulgare var. vulgare und Foeniculum vulgare Miller subsp. vulgare var. dulce (Miller) Thellung aufgenommen werden.

(3)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Humanarzneimittel —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I wird eine Liste pflanzlicher Stoffe, pflanzlicher Zubereitungen und Kombinationen davon zur Verwendung in traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln erstellt, in die Foeniculum vulgare Miller subsp. vulgare var. vulgare und Foeniculum vulgare Miller subsp. vulgare var. dulce (Miller) Thellung aufgenommen werden.

Artikel 2

Die Anwendungsgebiete, die spezifizierte Stärke und Dosierung, der Verabreichungsweg und alle anderen für die sichere Anwendung von Foeniculum vulgare Miller subsp. vulgare var. vulgare und Foeniculum vulgare Miller subsp. vulgare var. dulce (Miller) Thellung als traditionelles pflanzliches Arzneimittel erforderlichen Informationen sind in Anhang II dieser Entscheidung ausgeführt.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. November 2008

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67.


ANHANG I

Liste pflanzlicher Stoffe, pflanzlicher Zubereitungen und Kombinationen davon zur Verwendung in traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln, erstellt gemäß Artikel 16f der Richtlinie 2001/83/EG, in der Fassung der Richtlinie 2004/24/EG

 

Foeniculum vulgare Miller subsp. vulgare var. vulgare (Bitterer Fenchel, Frucht)

 

Foeniculum vulgare Miller subsp. vulgare var. dulce (Miller) Thellung (Süßer Fenchel, Frucht)


ANHANG II

A.   EINTRAG IN DER GEMEINSCHAFTSLISTE ZU FOENICULUM VULGARE MILLER SUBSP. VULGARE VAR. VULGARE, FRUCTUS

Wissenschaftliche Bezeichnung der Pflanze

Foeniculum vulgare Miller subsp. vulgare var. vulgare

Botanische Familie

Apiaceae

Pflanzlicher Stoff

Bitterer Fenchel

Gebräuchliche Bezeichnung des pflanzlichen Stoffs in allen EU-Amtssprachen

 

BG (bălgarski): Горчиво резене, плод

 

CS (čeština): Plod fenyklu obecného pravého

 

DA (dansk): Fennikel, bitter

 

DE (Deutsch): Bitterer Fenchel

 

EL (elliniká): Μαραθόσπορος πικρός

 

EN (English): Bitter fennel, fruit

 

ES (español): Hinojo amargo, fruto de

 

ET (eesti keel): Mõru apteegitill, vili

 

FI (suomi): Karvasfenkoli, hedelmä

 

FR (français): Fruit de fenouil amer

 

HU (magyar): Keserűédeskömény-termés

 

IT (italiano): Finocchio amaro (o selvatico), frutto

 

LT (lietuvių kalba): Karčiųjų pankolių vaisiai

 

LV (latviešu valoda): Rūgtā fenheļa augļi

 

MT (malti): Bużbież morr, frotta

 

NL (nederlands): Venkelvrucht, bitter

 

PL (polski): Owoc kopru włoskiego (odmiana gorzka)

 

PT (português): Fruto de funcho amargo

 

RO (română): Fruct de fenicul amar

 

SK (slovenčina): Feniklový plod horký

 

SL (slovenščina): Plod grenkega navadnega komarčka

 

SV (svenska): Bitterfänkål, frukt

 

IS (íslenska): Bitur fennel aldin

 

NO (norsk): Fenikkel, bitter

Pflanzliche Zubereitung(en)

Getrockneter bitterer Fenchel, zerkleinerte Frucht (1)

Referenz der Monografie im Europäischen Arzneibuch

Foeniculi amari fructus (01/2005:0824)

Anwendungsgebiet(e)

a)

Traditionelles pflanzliches Arzneimittel zur symptomatischen Behandlung leichter, krampfartiger gastrointestinaler Beschwerden einschließlich Völlegefühl und Blähungen

b)

Traditionelles pflanzliches Arzneimittel zur symptomatischen Behandlung leichter krampfartiger Regelbeschwerden

c)

Traditionelles pflanzliches Arzneimittel zur Anwendung als schleimlösendes Mittel bei Husten in Verbindung mit Erkältungen

Das Produkt ist ein traditionelles pflanzliches Arzneimittel zur Verwendung für spezifizierte Anwendungsgebiete ausschließlich aufgrund langjähriger Anwendung.

Art der Heiltradition

Europäisch, chinesisch

Spezifizierte Stärke

Siehe „Spezifizierte Dosierung“.

Spezifizierte Dosierung

Erwachsene

Einzeldosis

1,5 bis 2,5 g (frisch (2)) zerkleinerte Fenchelfrüchte mit 0,25 l kochendem Wasser übergießen (15 Minuten lang ziehen lassen) dreimal täglich als Arzneitee.

Jugendliche über 12 Jahre, Anwendungsgebiet a)

Erwachsenendosis

Kinder im Alter von 4 bis 12 Jahren, Anwendungsgebiet a)

Durchschnittliche Tagesdosis

3-5 g (frisch) zerkleinerte Früchte als Arzneitee, aufgeteilt auf drei Einzeldosen, nur zur kurzzeitigen Anwendung bei leichten vorübergehenden Symptomen (kürzer als eine Woche).

Die Anwendung bei Kindern unter 4 Jahren wird nicht empfohlen (siehe Abschnitt „Besondere Warnhinweise und Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung“).

Verabreichungsweg

Zum Einnehmen.

Dauer der Anwendung bzw. jegliche Einschränkungen hinsichtlich der Dauer der Anwendung

Erwachsene

Jugendliche über 12 Jahre, Anwendungsgebiet a)

Darf nicht länger als 2 Wochen eingenommen werden.

Kinder im Alter von 4 bis 12 Jahren, Anwendungsgebiet a)

Nur zur kurzzeitigen Anwendung bei leichten vorübergehenden Symptomen (kürzer als eine Woche).

Wenn die Symptome während der Anwendung des Arzneimittels anhalten, sollte ein Arzt oder eine andere in einem Heilberuf tätige qualifizierte Person zu Rate gezogen werden.

Für die sichere Anwendung notwendige weitere Informationen

Gegenanzeigen

Überempfindlichkeit gegen den arzneilich wirksamen Bestandteil oder gegen Apiaceae (Umbelliferen, Doldengewächse) (Anissamen, Kümmel, Sellerie, Koriander und Dill) oder gegen Anethol.

Besondere Warnhinweise und Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung

Die Anwendung bei Kindern unter 4 Jahren wird aufgrund fehlender geeigneter Daten nicht empfohlen, und es sollte ein Kinderarzt zu Rate gezogen werden.

Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln und sonstige Wechselwirkungen

Nicht bekannt.

Schwangerschaft und Stillzeit

Es liegen keine Daten über die Anwendung von Fenchelfrüchten bei Schwangeren vor.

Es ist nicht bekannt, ob Fenchelbestandteile in die menschliche Muttermilch übergehen.

Mangels ausreichender Daten wird die Anwendung während der Schwangerschaft und Stillzeit nicht empfohlen.

Auswirkungen auf die Verkehrstüchtigkeit und die Fähigkeit zum Bedienen von Maschinen

Es wurden keine Studien zur Auswirkung auf die Verkehrstüchtigkeit und die Fähigkeit zum Bedienen von Maschinen durchgeführt.

Nebenwirkungen

Es können allergische Reaktionen auf Fenchel auftreten, welche die Haut oder die Atemwege betreffen. Die Häufigkeit ist nicht bekannt.

Wenn andere, oben nicht aufgeführte unerwünschte Wirkungen auftreten, sollte ein Arzt oder eine andere in einem Heilberuf tätige qualifizierte Person zu Rate gezogen werden.

Überdosierung

Es wurden keine Fälle von Überdosierung berichtet.

Pharmazeutische Angaben (falls erforderlich)

Nicht zutreffend.

Aufgrund langjähriger Anwendung und Erfahrung plausible pharmakologische Wirkungen oder Wirksamkeit (falls für die sichere Anwendung des Arzneimittels erforderlich)

Nicht zutreffend.

B.   EINTRAG IN DER GEMEINSCHAFTSLISTE ZU FOENICULUM VULGARE MILLER SUBSP. VULGARE VAR. DULCE (MILLER) THELLUNG, FRUCTUS

Wissenschaftliche Bezeichnung der Pflanze

Foeniculum vulgare Miller subsp. vulgare var. dulce (Miller) Thellung

Botanische Familie

Apiaceae

Pflanzlicher Stoff

Süßer Fenchel.

Gebräuchliche Bezeichnung des pflanzlichen Stoffs in allen EU-Amtssprachen

 

BG (bălgarski): Сладко резене, плод

 

CS (čeština): Plod fenyklu obecného sladkého

 

DA (dansk): Fennikel, sød

 

DE (Deutsch): Süßer Fenchel

 

EL (elliniká): Μαραθόσπορος γλυκύς

 

EN (English): Sweet fennel, fruit

 

ES (español): Hinojo dulce, fruto de

 

ET (eesti keel): Magus apteegitill, vili

 

FI (suomi): Makea fenkoli, hedelmä

 

FR (français): Fruit de fenouil doux

 

HU (magyar): Édesköménytermés

 

IT (italiano): Finocchio dolce (o romano), frutto

 

LT (lietuvių kalba): Saldžiųjų pankolių vaisiai

 

LV (latviešu valoda): Saldā fenheļa augļi

 

MT (malti): Bużbież ħelu, frotta

 

NL (nederlands): Venkelvrucht, zoet

 

PL (polski): Owoc kopru włoskiego (odmiana słodka)

 

PT (português): Fruto de funcho doce

 

RO (română): Fruct de fenicul dulce

 

SK (slovenčina): Feniklový plod sladký

 

SL (slovenščina): Plod sladkega navadnega komarčka

 

SV (svenska): Sötfänkål, frukt

 

IS (íslenska): Sæt fennel aldin

 

NO (norsk): Fenikkel, søt

Pflanzliche Zubereitung(en)

Getrockneter süßer Fenchel, zerkleinerte (3) oder pulverisierte Frucht

Referenz der Monografie im Europäischen Arzneibuch

Foeniculi dulcis fructus (01/2005:0825)

Anwendungsgebiet(e)

a)

Traditionelles pflanzliches Arzneimittel zur symptomatischen Behandlung leichter, krampfartiger gastrointestinaler Beschwerden einschließlich Völlegefühl und Blähungen

b)

Traditionelles pflanzliches Arzneimittel zur symptomatischen Behandlung leichter krampfartiger Regelbeschwerden

c)

Traditionelles pflanzliches Arzneimittel zur Anwendung als schleimlösendes Mittel bei Husten Verbindung mit Erkältungen

Das Produkt ist ein traditionelles pflanzliches Arzneimittel zur Verwendung für spezifizierte Anwendungsgebiete ausschließlich aufgrund langjähriger Anwendung.

Art der Heiltradition

Europäisch, chinesisch

Spezifizierte Stärke

Siehe „Spezifizierte Dosierung“.

Spezifizierte Dosierung

Erwachsene

Einzeldosis

1,5 bis 2,5 g (frisch (4)) zerkleinerteFenchelfrüchte mit 0,25 l kochendem Wasser übergießen (15 Minuten lang ziehen lassen) dreimal täglich als Arzneitee.

Fenchelpulver: 400 mg dreimal täglich (jedoch höchstens 2 g täglich).

Jugendliche über 12 Jahre, Anwendungsgebiet a)

Erwachsenendosis

Kinder im Alter von 4 bis 12 Jahren, Anwendungsgebiet a)

Durchschnittliche Tagesdosis

3-5 g (frisch) zerkleinerte Früchte als Arzneitee, aufgeteilt auf drei Einzeldosen, nur zur kurzzeitigen Anwendung bei leichten vorübergehenden Symptomen (kürzer als eine Woche).

Die Anwendung bei Kindern unter 4 Jahren wird nicht empfohlen (siehe Abschnitt „Besondere Warnhinweise und Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung“).

Verabreichungsweg

Zum Einnehmen.

Dauer der Anwendung bzw. jegliche Einschränkungen hinsichtlich der Dauer der Anwendung

Erwachsene

Jugendliche über 12 Jahre, Anwendungsgebiet a)

Darf nicht länger als 2 Wochen eingenommen werden.

Kinder im Alter von 4 bis 12 Jahren, Anwendungsgebiet a)

Nur zur kurzzeitigen Anwendung bei leichten vorübergehenden Symptomen (kürzer als eine Woche).

Wenn die Symptome während der Anwendung des Arzneimittels anhalten, sollte ein Arzt oder eine andere in einem Heilberuf tätige qualifizierte Person zu Rate gezogen werden.

Für die sichere Anwendung notwendige weitere Informationen

Gegenanzeigen

Überempfindlichkeit gegen den arzneilich wirksamen Bestandteil oder gegen Apiaceae (Umbelliferen, Doldengewächse) (Anissamen, Kümmel, Sellerie, Koriander und Dill) oder gegen Anethol.

Besondere Warnhinweise und Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung

Die Anwendung bei Kindern unter 4 Jahren wird aufgrund fehlender geeigneter Daten nicht empfohlen, und es sollte ein Kinderarzt zu Rate gezogen werden.

Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln und sonstige Wechselwirkungen

Nicht bekannt.

Schwangerschaft und Stillzeit

Es liegen keine Daten über die Anwendung von Fenchelfrüchten bei Schwangeren vor.

Es ist nicht bekannt, ob Fenchelbestandteile in die menschliche Muttermilch übergehen.

Mangels ausreichender Daten wird die Anwendung während der Schwangerschaft und Stillzeit nicht empfohlen.

Auswirkungen auf die Verkehrstüchtigkeit und die Fähigkeit zum Bedienen von Maschinen

Es wurden keine Studien zur Auswirkung auf die Verkehrstüchtigkeit und die Fähigkeit zum Bedienen von Maschinen durchgeführt.

Nebenwirkungen

Es können allergische Reaktionen auf Fenchel auftreten, welche die Haut oder die Atemwege betreffen. Die Häufigkeit ist nicht bekannt.

Wenn andere, oben nicht aufgeführte unerwünschte Wirkungen auftreten, sollte ein Arzt oder eine andere in einem Heilberuf tätige qualifizierte Person zu Rate gezogen werden.

Überdosierung

Es wurden keine Fälle von Überdosierung berichtet.

Pharmazeutische Angaben (falls erforderlich)

Nicht zutreffend.

Aufgrund langjähriger Anwendung und Erfahrung plausible pharmakologische Wirkungen oder Wirksamkeit (falls für die sichere Anwendung des Arzneimittels erforderlich)

Nicht zutreffend.


(1)  In diesem Zusammenhang deckt „zerkleinerte Frucht“ auch „zerstoßene Frucht“ ab.

(2)  Für die handelsübliche Zubereitung von zerkleinerten oder pulverisierten Fenchelfrüchten muss der Antragsteller geeignete Prüfungen auf Stabilität des Gehalts an ätherischen Ölbestandteilen durchführen.

(3)  In diesem Zusammenhang deckt „zerkleinerte Frucht“ auch „zerstoßene Frucht“ ab.

(4)  Für die handelsübliche Zubereitung von zerkleinerten oder pulverisierten Fenchelfrüchten muss der Antragsteller geeignete Prüfungen auf Stabilität des Gehalts an ätherischen Ölbestandteilen durchführen.


6.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/49


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 28. November 2008

über die bestimmten gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien im Bereich der Lebensmittel- und Futtermittelkontrolle gewährte Finanzhilfe der Gemeinschaft für das Jahr 2009

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7283)

(Nur der spanische, der dänische, der deutsche, der englische, der französische, der italienische, der niederländische und der schwedische Text sind verbindlich)

(2008/912/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Den Gemeinschaftsreferenzlaboratorien im Bereich der Lebensmittel- und Futtermittelkontrolle kann gemäß Artikel 28 der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (2) eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt werden.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 der Kommission vom 28. November 2006 über die Modalitäten für die Gewährung der Finanzhilfe der Gemeinschaft an die Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Futtermittel, Lebensmittel und den Bereich Tiergesundheit (3) sieht vor, dass die Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt wird, wenn die genehmigten Arbeitsprogramme wirksam durchgeführt werden und die Finanzhilfeempfänger alle erforderlichen Informationen innerhalb bestimmter Fristen liefern.

(3)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 werden die Beziehungen zwischen der Kommission und den einzelnen Gemeinschaftsreferenzlaboratorien in einem Partnerschaftsabkommen zusammengefasst, das von einem mehrjährigen Arbeitsprogramm begleitet wird.

(4)

Die Kommission hat die Arbeitsprogramme und die von den gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien für das Jahr 2009 vorgelegten entsprechenden Haushaltsvoranschläge geprüft.

(5)

Somit sollte den benannten gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt werden, die der Kofinanzierung ihrer Aktivitäten zur Durchführung ihrer Aufgaben und Wahrnehmung ihrer Pflichten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 dient. Die Finanzhilfe der Gemeinschaft sollte 100 % der beihilfefähigen Kosten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 betragen.

(6)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 werden Bestimmungen über die Förderfähigkeit der von den Gemeinschaftsreferenzlaboratorien organisierten Workshops festgelegt. Ebenso wird darin die Finanzhilfe auf höchstens 32 Teilnehmer je Workshop begrenzt. Eine Ausnahmeregelung von dieser Begrenzung sollte in Einklang mit Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 für einige gemeinschaftliche Referenzlaboratorien gewährt werden, die für ein optimales Ergebnis ihres Workshops mehr als 32 Teilnehmer benötigen.

(7)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (4) werden Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen (Veterinärmaßnahmen) aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanziert. Ferner werden gemäß Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung in hinreichend begründeten Ausnahmefällen für Maßnahmen und Programme, die unter die Entscheidung 90/424/EWG fallen, die Ausgaben für Verwaltung und Personal, die den Mitgliedstaaten und den Begünstigten der Unterstützung aus dem EGFL entstehen, vom Fonds getragen. Zum Zweck der Finanzkontrolle finden die Artikel 9, 36 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 Anwendung.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Laboratoire d'Etudes et de Recherches sur la Qualité des Aliments et sur les Procédés Agro-alimentaires (LERQAP) der Agence Française de Sécurité Sanitaire des Aliments (AFSSA), Maisons-Alfort, Frankreich, insbesondere zur Analyse und Prüfung von Milch und Milcherzeugnissen durchgeführt bzw. wahrgenommen werden.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 höchstens 223 031 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 23 000 EUR.

Artikel 2

(1)   Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Rijksinstituut voor Volksgezondheid en Milieu (RIVM), Bilthoven, Niederlande, insbesondere zur Analyse und Prüfung auf Zoonosen (Salmonellen) durchgeführt bzw. wahrgenommen werden.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 höchstens 337 509 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 31 072 EUR.

Artikel 3

(1)   Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Laboratorio de Biotoxinas Marinas, Agencia Española de Seguridad Alimentaria (Ministerio de Sanidad y Consumo), Vigo, Spanien, insbesondere zur Überwachung mariner Biotoxine durchgeführt bzw. wahrgenommen werden.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 höchstens 325 000 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 42 560 EUR.

Artikel 4

(1)   Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Laboratorium des Centre for Environment, Fisheries and Aquaculture Science, Weymouth, Vereinigtes Königreich, insbesondere zur Überwachung viraler und bakteriologischer Kontaminationen von Muscheln durchgeführt bzw. wahrgenommen werden.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 höchstens 304 772 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 36 505 EUR.

Artikel 5

(1)   Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Laboratoire d'études et de recherches sur la qualité des aliments et sur les procédés agroalimentaires (LERQAP) der Agence Française de Sécurité Sanitaire des Aliments (AFSSA), Maisons-Alfort, Frankreich, insbesondere zur Analyse und Prüfung auf Listeria monocytogenes durchgeführt bzw. wahrgenommen werden.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 höchstens 277 377 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 23 000 EUR.

Artikel 6

(1)   Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Laboratoire d'Etudes et de Recherches sur la Qualité des Aliments et sur les Procédés Agro-alimentaires (LERQAP) der Agence Française de Sécurité Sanitaire des Aliments (AFSSA), Maisons-Alfort, Frankreich, insbesondere zur Analyse und Prüfung von auf coagulasepositive Staphylococci, einschließlich Staphylococcus aureus, durchgeführt bzw. wahrgenommen werden.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 höchstens 245 406 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 23 000 EUR.

Artikel 7

(1)   Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Istituto Superiore di Sanità (ISS), Rom, Italien, insbesondere zur Analyse und Prüfung auf Escherichia coli, einschließlich Verotoxin bildende E. Coli (VTEC), durchgeführt bzw. wahrgenommen werden.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 höchstens 235 891 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 32 000 EUR.

Artikel 8

(1)   Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Statens Veterinärmedicinska Anstalt (SVA), Uppsala, Schweden, insbesondere zur Überwachung von Campylobacter durchgeführt bzw. wahrgenommen werden.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 höchstens 278 570 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 40 000 EUR.

Artikel 9

(1)   Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Istituto Superiore di Sanità (ISS), Rom, Italien, zur Analyse und Prüfung auf Parasiten (vor allem Trichinella, Echinococcus und Anisakis) durchgeführt bzw. wahrgenommen werden.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 höchstens 299 584 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 32 000 EUR.

Artikel 10

(1)   Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Fødevareinstituttet, Danmarks Tekniske Universitet (DTU), Kopenhagen, Dänemark, insbesondere zur Überwachung der Resistenz gegen antimikrobielle Mittel durchgeführt bzw. wahrgenommen werden.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 höchstens 436 345 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 24 000 EUR.

Artikel 11

(1)   Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Centre Wallon de Recherches agronomiques (CRA-W), Gembloux, Belgien, insbesondere zur Analyse und Prüfung auf tierische Proteine in Futtermitteln durchgeführt bzw. wahrgenommen werden.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 höchstens 566 999 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 30 000 EUR.

Artikel 12

(1)   Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Rijksinstituut voor Volksgezondheid en Milieuhygiëne (RIVM), Bilthoven, Niederlande, insbesondere in Bezug auf die Rückstände bestimmter, in Anhang I der Richtlinie 96/23/EG des Rates (5) aufgelisteter Stoffe durchgeführt bzw. wahrgenommen werden.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 höchstens 447 000 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 30 000 EUR.

Artikel 13

(1)   Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Laboratoire d'études et de recherches sur les médicaments vétérinaires et les désinfectants der Agence Française de Sécurité Sanitaire des aliments, Fougères, Frankreich, insbesondere in Bezug auf die Rückstände bestimmter, in Anhang I der Richtlinie 96/23/EG aufgelisteter Stoffe durchgeführt bzw. wahrgenommen werden.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 höchstens 447 000 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 30 000 EUR.

Artikel 14

(1)   Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), Berlin, Deutschland, insbesondere in Bezug auf die Rückstände bestimmter, in Anhang I der Richtlinie 96/23/EG aufgelisteter Stoffe durchgeführt bzw. wahrgenommen werden.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 höchstens 447 000 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 30 000 EUR.

Artikel 15

(1)   Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Istituto Superiore di Sanità, Rom, Italien, insbesondere in Bezug auf die Rückstände bestimmter, in Anhang I der Richtlinie 96/23/EG aufgelisteter Stoffe durchgeführt bzw. wahrgenommen werden.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 höchstens 260 000 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 26 000 EUR.

Artikel 16

(1)   Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Anhang X Kapitel B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), die von Veterinary Laboratories Agency, Addlestone, Vereinigtes Königreich, insbesondere zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien durchgeführt bzw. wahrgenommen werden.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 höchstens 605 608 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 68 995 EUR.

(3)   Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 ist das in Absatz 1 genannte Laboratorium befugt, für einen seiner in Absatz 2 dieses Artikels genannten Workshops eine finanzielle Unterstützung für die Teilnahme von bis zu 50 Personen zu beantragen.

Artikel 17

Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA), Freiburg, Deutschland, insbesondere zur Analyse und Prüfung auf Pestizidrückstände in Lebensmitteln tierischen Ursprungs und Waren mit hohem Fettgehalt durchgeführt bzw. wahrgenommen werden.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 höchstens 198 900 EUR.

Artikel 18

(1)   Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Fødevareinstituttet, Danmarks Tekniske Universitet (DTU), Kopenhagen, Dänemark, insbesondere zur Analyse und Prüfung auf Pestizidrückstände in Getreide und Futtermitteln durchgeführt bzw. wahrgenommen werden.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 höchstens 198 900 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 110 000 EUR.

(3)   Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 ist das in Absatz 1 genannte Laboratorium befugt, für seine in Absatz 2 dieses Artikels genannten Workshops eine finanzielle Unterstützung für die Teilnahme von bis zu 110 Personen zu beantragen.

Artikel 19

(1)   Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Laboratorio Agrario de la Generalitat Valenciana (LAGV)/Grupo de Residuos de Plaguicidas de la Universidad de Almería (PRRG), Spanien, insbesondere zur Analyse und Prüfung auf Pestizidrückstände in Obst und Gemüse, einschließlich Waren mit hohem Wasser- und Säuregehalt, durchgeführt bzw. wahrgenommen werden.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 höchstens 440 840 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 10 000 EUR.

Artikel 20

Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA), Stuttgart, Deutschland, insbesondere zur Analyse und Prüfung auf Pestizidrückstände durch Methoden zum Nachweis eines einzigen Rückstands durchgeführt bzw. wahrgenommen werden.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 höchstens 332 000 EUR.

Artikel 21

(1)   Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA), Freiburg, Deutschland, insbesondere zur Analyse und Prüfung auf Dioxine und PCB in Lebens- und Futtermitteln durchgeführt bzw. wahrgenommen werden.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 höchstens 432 000 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 55 410 EUR.

Artikel 22

Die in den Artikeln 1 bis 21 genannte Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich auf 100 % der beihilfefähigen Kosten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006.

Artikel 23

Diese Entscheidung ist gerichtet an:

für Milch und Milcherzeugnisse: Laboratoire d'Etudes et de Recherches sur la Qualité des Aliments et sur les Procédés Agro-alimentaires (LERQAP) der Agence Française de Sécurité Sanitaire des Aliments (AFSSA), 23 avenue du Général de Gaulle, 94700 Maisons-Alfort, Frankreich;

für die Analyse und Prüfung auf Zoonosen (Salmonellen): Rijksinstituut voor Volksgezondheid en Milieu (RIVM), Postbus 1, Anthony van Leeuwenhoeklaan 9, 3720 BA Bilthoven, Niederlande;

für die Überwachung mariner Biotoxine: Laboratorio de Biotoxinas Marinas, Agencia Española de Seguridad Alimentaria (Ministerio de Sanidad y Consumo), Estacion Maritima, s/n, 36200 Vigo, Spanien;

für die Überwachung viraler und bakteriologischer Kontaminationen von Muscheln: Laboratorium des Centre for Environment, Fisheries and Aquaculture Science (CEFAS), Weymouth laboratory, Barrack Road, The Nothe, Weymouth, Dorset, DT4 8UB, Vereinigtes Königreich;

für Listeria monocytogenes: Laboratoire d'Etudes et de Recherches sur la Qualité des Aliments et sur les Procédés Agro-alimentaires (LERQAP) der Agence Française de Sécurité Sanitaire des Aliments (AFSSA), 23 avenue du Général de Gaulle, 94700 Maisons-Alfort, Frankreich;

für coagulasepositive Staphylococci, einschließlich Staphylococcus aureus: Laboratoire d'Etudes et de Recherches sur la Qualité des Aliments et sur les Procédés Agro-alimentaires (LERQAP) der Agence Française de Sécurité Sanitaire des Aliments (AFSSA), 23 avenue du Général de Gaulle, 94700 Maisons-Alfort, Frankreich;

für Escherichia coli, einschließlich Verotoxin bildende E. Coli (VTEC): Istituto Superiore di Sanità (ISS), Viale Regina Elena 299, 00161 Rom, Italien;

für Campylobacter: Statens Veterinärmedicinska Anstalt (SVA), Ulls väg 2 B, 751 89 Uppsala, Schweden;

für Parasiten (vor allem Trichinella, Echinococcus und Anisakis): Istituto Superiore di Sanità (ISS), Viale Regina Elena 299, 00161 Rom, Italien;

für Resistenz gegen antimikrobielle Mittel: Fødevareinstituttet, Danmarks Tekniske Universitet (DTU), Bülowsvej 27, 1790 Kopenhagen V, Dänemark;

für tierische Proteine in Futtermitteln: Centre Wallon de Recherches agronomiques (CRA-W), Chaussée de Namur 24, 5030 Gembloux, Belgien;

für Rückstände: Rijksinstituut voor Volksgezondheid en Milieu (RIVM), Postbus 1, Anthony van Leeuwenhoeklaan 9, 3720 BA Bilthoven, Niederlande;

für Rückstände: Laboratoire d'études et de recherches sur les médicaments vétérinaires et les désinfectants der Agence Française de Sécurité Sanitaire des aliments (AFSSA), Site de Fougères, BP 90203, 35302 Fougères, Frankreich;

für Rückstände: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Postfach 100214, Mauerstraße 39-42, 10562 Berlin, Deutschland;

für Rückstände: Istituto Superiore di Sanità (ISS), Viale Regina Elena 299, 00161 Rom, Italien;

für transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE): Veterinary Laboratories Agency, Woodham Lane, New Haw, Addlestone, Surrey KT15 3NB, Vereinigtes Königreich;

für die Analyse und Prüfung auf Pestizidrückstände in Lebensmitteln tierischen Ursprungs: Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA), Postfach 100462, Bissierstraße 5, 79114 Freiburg, Deutschland;

für die Analyse und Prüfung auf Pestizidrückstände in Getreide: Fødevareinstituttet, Danmarks Tekniske Universitet (DTU), Department of Food Chemistry, Moerkhoej Bygade 19, 2860 Soeborg, Dänemark;

für die Analyse und Prüfung auf Pestizidrückstände in Obst und Gemüse: Laboratorio Agrario de la Generalitat Valenciana (LAGV)/Grupo de Residuos de Plaguicidas de la Universidad de Almería (PRRG), Ctra. Sacramento s/n, La Canada de San Urbano, 04120 Almeria, Spanien;

für die Analyse und Prüfung auf Pestizidrückstände durch Methoden zum Nachweis eines einzigen Rückstands: Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA), Postfach 1206, Schaflandstraße 3/2, 70736 Stuttgart, Deutschland;

für die Analyse und Prüfung auf Dioxine und PCB in Lebens- und Futtermitteln: Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA), Postfach 100462, Bissierstraße 5, 79114 Freiburg, Deutschland.

Brüssel, den 28. November 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

(3)  ABl. L 331 vom 29.11.2006, S. 8.

(4)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(5)  ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10.

(6)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL VI DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

6.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/55


RAHMENBESCHLUSS 2008/913/JI DES RATES

vom 28. November 2008

zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29, Artikel 31 und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Rassismus und Fremdenfeindlichkeit stellen unmittelbare Verstöße gegen die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit dar, auf die sich die Europäische Union gründet und die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

(2)

In dem Aktionsplan des Rates und der Kommission zur bestmöglichen Umsetzung der Bestimmungen des Vertrags von Amsterdam über den Aufbau eines Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (2), in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere vom 15. und 16. Oktober 1999, in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. September 2000 zum Standpunkt der Europäischen Union auf der Weltkonferenz gegen Rassismus und zu der aktuellen Situation in der Union (3) und in der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die halbjährliche Aktualisierung des Anzeigers der Fortschritte bei der Schaffung eines „Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“ in der Europäischen Union (zweites Halbjahr 2000) werden einschlägige Maßnahmen gefordert. Im Haager Programm vom 4./5. November 2004 erinnert der Rat an seine, vom Europäischen Rat bereits im Dezember 2003 zum Ausdruck gebrachte feste Entschlossenheit, gegen jede Form von Rassismus, Antisemitismus und Fremdenfeindlichkeit vorzugehen.

(3)

Die Gemeinsame Maßnahme 96/443/JI des Rates vom 15. Juli 1996 betreffend die Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (4) sollte durch zusätzliche Legislativmaßnahmen ergänzt werden, die der Notwendigkeit einer weiteren Annäherung der Rechtsvorschriften und Regelungen der Mitgliedstaaten Rechnung tragen und mit denen sich die Hindernisse, die vor allem aufgrund divergierender Rechtsansätze in den Mitgliedstaaten einer effizienten justiziellen Zusammenarbeit entgegenstehen, überwinden lassen.

(4)

Die Evaluierung der Gemeinsamen Maßnahme 96/443/JI und der Arbeiten in anderen internationalen Foren wie dem Europarat haben gezeigt, dass es bei der justiziellen Zusammenarbeit immer noch Schwierigkeiten gibt und die strafrechtlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten daher weiter einander angenähert werden müssen, damit die Anwendung umfassender, klarer Rechtsvorschriften zur wirksamen Bekämpfung des Rassismus und der Fremdenfeindlichkeit sichergestellt werden kann.

(5)

Rassismus und Fremdenfeindlichkeit stellen eine Bedrohung für Personengruppen dar, gegen die ein solches Verhalten gerichtet ist. Damit in allen Mitgliedstaaten dieselben Handlungen unter Strafe gestellt und für natürliche und juristische Personen, die derartige Straftaten begangen haben oder dafür verantwortlich sind, wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen vorgesehen werden, bedarf es in der Europäischen Union eines gemeinsamen strafrechtlichen Ansatzes zur Bekämpfung dieses Phänomens.

(6)

Die Mitgliedstaaten erkennen an, dass die Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit verschiedene Maßnahmen innerhalb eines umfassenden Rahmens erfordert und nicht auf den Bereich des Strafrechts beschränkt werden darf. Dieser Rahmenbeschluss beschränkt sich auf die strafrechtliche Bekämpfung besonders schwerer Formen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit. Da die kulturellen und rechtlichen Traditionen der Mitgliedstaaten zum Teil sehr unterschiedlich sind, ist insbesondere auf diesem Gebiet derzeit keine vollständige Harmonisierung der strafrechtlichen Vorschriften möglich.

(7)

In diesem Rahmenbeschluss sollte sich der Begriff der „Abstammung“ im Wesentlichen auf Personen oder Gruppen von Personen beziehen, welche von Personen abstammen, die anhand bestimmter Merkmale (z. B. Rasse oder Hautfarbe) identifiziert werden könnten, wobei jedoch nicht alle diese Merkmale unbedingt weiter bestehen. Dennoch können diese Personen oder Gruppen von Personen aufgrund ihrer Abstammung Hass oder Gewalt ausgesetzt sein.

(8)

Der Begriff „Religion“ sollte sich allgemein auf Personen beziehen, die durch ihre religiösen Überzeugungen oder ihre Weltanschauung definiert werden.

(9)

Der Begriff „Hass“ sollte sich auf Hass aufgrund der Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft beziehen.

(10)

Der vorliegende Rahmenbeschluss hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, im nationalen Recht Bestimmungen zu erlassen, mit denen der Geltungsbereich von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d auf Straftaten ausgeweitet wird, die sich gegen eine Gruppe von Personen richten, die durch andere Kriterien als Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nationale oder ethnische Herkunft, wie etwa den sozialen Status oder politische Überzeugungen, definiert sind.

(11)

Es sollte sichergestellt werden, dass die Ermittlungen und die strafrechtliche Verfolgung rassistischer und fremdenfeindlicher Straftaten nicht davon abhängig sind, ob die Opfer, die häufig besonders gefährdet sind und vor gerichtlichen Schritten zurückschrecken, Anzeige erstatten oder Klage erheben.

(12)

Die Annäherung der strafrechtlichen Vorschriften dürfte zu einer wirksameren Bekämpfung rassistischer und fremdenfeindlicher Straftaten führen, indem eine umfassende und wirksame justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten gefördert wird. Die Schwierigkeiten, die möglicherweise in diesem Bereich bestehen, sollte der Rat bei der Überprüfung des vorliegenden Rahmenbeschlusses berücksichtigen und dabei der Frage nachgehen, ob weitere Schritte in diesem Bereich erforderlich sind.

(13)

Da das Ziel dieses Rahmenbeschlusses, nämlich dass rassistische und fremdenfeindliche Straftaten in allen Mitgliedstaaten zumindest mit einem Mindestmaß an wirksamen, angemessenen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen geahndet werden, auf Ebene der Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden kann, da es dazu gemeinsamer, miteinander zu vereinbarender Regeln bedarf, und da dieses Ziel daher besser auf der Ebene der Europäischen Union zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union genannten und Artikel 5 des Vertrags zur Gründung der europäischen Gemeinschaft niedergelegten Subsidiaritätsprinzips geeignete Maßnahmen treffen. Entsprechend dem in letzterem Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Rahmenbeschluss nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(14)

Der Rahmenbeschluss achtet die Grundrechte und trägt den Grundsätzen Rechnung, die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union und in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, vornehmlich in den Artikeln 10 und 11, anerkannt werden und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere in den Kapiteln II und VI, zum Ausdruck kommen.

(15)

Überlegungen hinsichtlich der Vereinigungsfreiheit und der Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere der Pressefreiheit und der Freiheit der Meinungsäußerung in anderen Medien haben in vielen Mitgliedstaaten zu Verfahrensgarantien sowie dazu geführt, dass in nationales Recht besondere Bestimmungen zur Feststellung oder Begrenzung der Verantwortlichkeit aufgenommen wurden.

(16)

Die Gemeinsame Maßnahme 96/443/JI sollte aufgehoben werden, da sie mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam, der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (5) und dieses Rahmenbeschlusses hinfällig wird —

HAT FOLGENDEN RAHMENBESCHLUSS ANGENOMMEN:

Artikel 1

Rassistische und fremdenfeindliche Straftaten

(1)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass folgende vorsätzliche Handlungen unter Strafe gestellt werden:

a)

die öffentliche Aufstachelung zu Gewalt oder Hass gegen eine nach den Kriterien der Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nationale oder ethnische Herkunft definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe;

b)

die Begehung einer der in Buchstabe a genannten Handlungen durch öffentliche Verbreitung oder Verteilung von Schriften, Bild- oder sonstigem Material;

c)

das öffentliche Billigen, Leugnen oder gröbliche Verharmlosen von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen im Sinne der Artikel 6, 7 und 8 des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, das gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe gerichtet ist, die nach den Kriterien der Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nationale oder ethnische Herkunft definiert werden, wenn die Handlung in einer Weise begangen wird, die wahrscheinlich zu Gewalt oder Hass gegen solch eine Gruppe oder gegen ein Mitglied solch einer Gruppe aufstachelt;

d)

das öffentliche Billigen, Leugnen oder gröbliche Verharmlosen von Verbrechen nach Artikel 6 der Charta des Internationalen Militärgerichtshofs im Anhang zum Londoner Abkommen vom 8. August 1945 gegenüber einer Gruppe von Personen oder einem Mitglied einer solchen Gruppe, die nach den Kriterien der Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nationale oder ethnische Herkunft definiert werden, wenn die Handlung in einer Weise begangen wird, die wahrscheinlich zu Gewalt oder Hass gegen solch eine Gruppe oder gegen ein Mitglied solch einer Gruppe aufstachelt.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 steht es den Mitgliedstaaten frei, nur Handlungen unter Strafe zu stellen, die in einer Weise begangen werden, die geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu stören, oder die Drohungen, Beschimpfungen oder Beleidigungen darstellen.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 1 soll der Verweis auf Religion mindestens Handlungsweisen erfassen, die als Vorwand für die Begehung von Handlungen gegen eine nach Rasse, Hautfarbe, Abstammung oder nationale oder ethnische Herkunft definierte Gruppe oder ein Mitglied einer solchen Gruppe dienen.

(4)   Jeder Mitgliedstaat kann bei der Annahme dieses Rahmenbeschlusses oder danach eine Erklärung abgeben, der zufolge er die Leugnung oder gröbliche Verharmlosung der in Absatz 1 Buchstaben c und/oder d genannten Verbrechen nur dann unter Strafe stellt, wenn ein nationales Gericht dieses Mitgliedstaats und/oder ein internationales Gericht sie endgültig festgestellt haben oder wenn ausschließlich ein internationales Gericht sie endgültig festgestellt hat.

Artikel 2

Anstiftung und Beihilfe

(1)   Jeder Mitgliedstaat trifft die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Anstiftung zu den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Handlungen unter Strafe gestellt ist.

(2)   Jeder Mitgliedstaat trifft die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Beihilfe zur Begehung der in Artikel 1 genannten Handlungen unter Strafe gestellt ist.

Artikel 3

Strafrechtliche Sanktionen

(1)   Jeder Mitgliedstaat trifft die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die in den Artikeln 1 und 2 genannten Handlungen mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen bedroht sind.

(2)   Jeder Mitgliedstaat trifft die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die in Artikel 1 genannten Handlungen mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens zwischen einem und drei Jahren bedroht sind.

Artikel 4

Rassistische und fremdenfeindliche Beweggründe

Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass bei anderen als den in den Artikeln 1 und 2 genannten Straftaten rassistische und fremdenfeindliche Beweggründe entweder als erschwerender Umstand gelten oder dass solche Beweggründe bei der Festlegung des Strafmaßes durch die Gerichte berücksichtigt werden können.

Artikel 5

Verantwortlichkeit juristischer Personen

(1)   Jeder Mitgliedstaat trifft die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass eine juristische Person für die in den Artikeln 1 und 2 genannten Handlungen verantwortlich gemacht werden kann, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen werden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat aufgrund

a)

der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,

b)

der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder

c)

einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.

(2)   Neben den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels bereits vorgesehenen Fällen trifft jeder Mitgliedstaat die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Personen die Begehung der Handlungen nach den Artikeln 1 und 2 durch eine dieser unterstellten Person zugunsten der juristischen Person ermöglicht hat.

(3)   Die Verantwortlichkeit der juristischen Person nach den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen nicht aus, die bei den Handlungen nach den Artikeln 1 und 2 Täter oder Gehilfen sind.

(4)   „Juristische Person“ bezeichnet jedes Rechtssubjekt, das diesen Status nach dem jeweils geltenden nationalen Recht besitzt, mit Ausnahme von Staaten oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts in Ausübung ihrer hoheitlichen Rechte und von öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen.

Artikel 6

Sanktionen für juristische Personen

(1)   Jeder Mitgliedstaat trifft die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 verantwortliche juristische Person wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen verhängt werden können, zu denen Geldstrafen oder Geldbußen gehören sowie andere Sanktionen gehören können, beispielsweise

a)

der Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen,

b)

das vorübergehende oder ständige Verbot der Ausübung einer Handelstätigkeit,

c)

die richterliche Aufsicht;

d)

die richterlich angeordnete Auflösung.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 verantwortliche juristische Person wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden können.

Artikel 7

Verfassungsmäßige Bestimmungen und Grundprinzipien

(1)   Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze einschließlich der Meinungs- und Vereinigungsfreiheit, wie sie in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegt sind, zu achten.

(2)   Dieser Rahmenbeschluss verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, Maßnahmen zu ergreifen, die im Widerspruch zu Grundprinzipien stehen, die sich aus Verfassungsüberlieferungen ergeben und die Vereinigungsfreiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung in anderen Medien, betreffen; er verpflichtet sie auch nicht dazu, Maßnahmen zu ergreifen, die in Widerspruch zu Bestimmungen stehen, die die Rechte und Verantwortlichkeiten sowie die Verfahrensgarantien für die Presse oder andere Medien regeln, wenn diese Bestimmungen sich auf die Feststellung oder Begrenzung der Verantwortlichkeit beziehen.

Artikel 8

Ermittlungen und Einleitung der strafrechtlichen Verfolgung

Jeder Mitgliedstaat trifft die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Ermittlungen bei Handlungen nach den Artikeln 1 und 2 oder deren strafrechtliche Verfolgung zumindest in den schwerwiegendsten Fällen, in denen die Handlung in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde, nicht davon abhängig gemacht werden, ob ein Opfer Anzeige erstattet oder Klage erhebt.

Artikel 9

Gerichtliche Zuständigkeit

(1)   Jeder Mitgliedstaat trifft die Maßnahmen, die erforderlich sind, um seine gerichtliche Zuständigkeit in Bezug auf die in den Artikeln 1 und 2 genannten Handlungen zu begründen, wenn diese

a)

ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet,

b)

von einem seiner Staatsangehörigen oder

c)

zugunsten einer juristischen Personen, deren Hauptsitz sich im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats befindet, begangen wurden.

(2)   Bei Begründung der gerichtlichen Zuständigkeit gemäß Absatz 1 Buchstabe a trifft jeder Mitgliedstaat die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass seine gerichtliche Zuständigkeit auch für Fälle gilt, in denen die Handlungen im Rahmen eines Informationssystems begangen werden und

a)

der Täter bei Begehung der Handlungen in seinem Hoheitsgebiet physisch anwesend ist, unabhängig davon, ob die Handlungen Inhalte betreffen, die sich in einem in seinem Hoheitsgebiet betriebenen Informationssystem befinden;

b)

die Handlungen Inhalte betreffen, die sich in einem in seinem Hoheitsgebiet betriebenen Informationssystem befinden, unabhängig davon, ob der Täter bei Begehung der Handlungen in seinem Hoheitsgebiet physisch anwesend ist.

(3)   Ein Mitgliedstaat kann beschließen, die Zuständigkeitsregeln nach Absatz 1 Buchstaben b und c nicht oder nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Umständen anzuwenden.

Artikel 10

Umsetzung und Überprüfung

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um diesem Rahmenbeschluss bis 28. November 2010 nachzukommen.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission zu demselben Termin den Wortlaut der Vorschriften, mit denen ihre Verpflichtungen aus diesem Rahmenbeschluss in nationales Recht umgesetzt werden. Anhand eines auf der Grundlage dieser Informationen des Rates erstellten Berichts und eines schriftlichen Berichts der Kommission prüft der Rat bis 28. November 2013, inwieweit die Mitgliedstaaten die Maßnahmen getroffen haben, die erforderlich sind, um diesem Rahmenbeschluss nachzukommen.

(3)   Vor dem 28. November 2013 überprüft der Rat diesen Rahmenbeschluss. Zur Vorbereitung dieser Überprüfung zieht der Rat bei den Mitgliedstaaten Erkundigungen darüber ein, ob sie in Bezug auf die Handlungen nach Artikel 1 Absatz 1 Schwierigkeiten bei der justiziellen Zusammenarbeit festgestellt haben. Außerdem kann der Rat Eurojust um Vorlage eines Berichts darüber bitten, ob Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften zu Schwierigkeiten bei der justiziellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in diesem Bereich geführt haben.

Artikel 11

Aufhebung der Gemeinsamen Maßnahme 96/443/JI

Die Gemeinsame Maßnahme 96/443/JI wird aufgehoben.

Artikel 12

Räumlicher Geltungsbereich

Dieser Rahmenbeschluss findet auf Gibraltar Anwendung.

Artikel 13

Inkrafttreten

Dieser Rahmenbeschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. November 2008.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. ALLIOT-MARIE


(1)  Stellungnahme vom 29. November 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 19 vom 23.1.1999, S. 1.

(3)  ABl. C 146 vom 17.5.2001, S. 110.

(4)  ABl. L 185 vom 24.7.1996, S. 5.

(5)  ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22.


6.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/s3


HINWEIS FÜR DEN LESER

Nach entsprechendem Beschluss der Organe entfällt künftig der Hinweis auf die letzte Änderung der zitierten Rechtsakte.

Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich in den hier veröffentlichten Texten Verweise auf Rechtsakte auf die jeweils geltende Fassung der Rechtsakte.