ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 327

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
5. Dezember 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1207/2008 des Rates vom 28. November 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 zur Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1208/2008 der Kommission vom 4. Dezember 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1209/2008 der Kommission vom 4. Dezember 2008 zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2008/09

5

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2008/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren im Hinblick auf das Inverkehrbringen von Batterien und Akkumulatoren ( 1 )

7

 

*

Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit

9

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2008/903/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 27. November 2008 über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in der Schweizerischen Eidgenossenschaft

15

 

 

2008/904/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 27. November 2008 zur Ernennung eines niederländischen Mitglieds und zweier niederländischer Stellvertreter im Ausschuss der Regionen

18

 

 

2008/905/EG

 

*

Entscheidung des Rates vom 27. November 2008 zur Änderung von Anlage 13 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion mit Hinweisen zum Ausfüllen der Visummarke

19

 

 

2008/906/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 27. November 2008 zur Ernennung von zwei dänischen Mitgliedern und zwei dänischen Stellvertretern im Ausschuss der Regionen

21

 

 

Kommission

 

 

2008/907/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 3. November 2008 über die Gesundheitsgarantien für die Beförderung von Equiden aus einem Drittland nach einem anderen Drittland gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6296)  ( 1 )

22

 

 

2008/908/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 28. November 2008 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, ihr jährliches BSE-Überwachungsprogramm zu überarbeiten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7288)

24

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL VI DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

*

Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union

27

 

 

 

*

Hinweis für den Leser (siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

5.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1207/2008 DES RATES

vom 28. November 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 zur Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 und Artikel 299 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 639/2004 des Rates vom 30. März 2004 zur Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten (2) ermöglicht Abweichungen von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (3). Dieser Artikel sieht eine allgemeine Regelung zur Steuerung der Flottenzu- und -abgänge vor.

(2)

Mit Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 wird die Geltungsdauer der abweichenden Zugang-/Abgangs-Regelung für Fischereifahrzeuge festgelegt, für die öffentliche Zuschüsse zur Erneuerung gewährt wurden. Die Geltungsdauer endete ursprünglich am 31. Dezember 2007 und wurde dann aufgrund der im Rat am 19. Juni 2006 erzielten politischen Einigung über den Europäischen Fischereifonds bis zum 31. Dezember 2008 verlängert.

(3)

Der Rechtsakt der Kommission, mit dem die betroffenen Mitgliedstaaten ermächtigt wurden, staatliche Beihilfen zu gewähren, wurde später als geplant erlassen. Angesichts der Tatsache, dass die interessierten Werften eine begrenzte Kapazität haben, ist eine vollständige Umsetzung der am 19. Juni 2006 im Rat erzielten politischen Einigung bis zum 31. Dezember 2008 nicht möglich.

(4)

Es ist daher angezeigt, die Geltungsdauer für die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 um ein weiteres Jahr zu verlängern.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 639/2004 ist entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 639/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5.

Ungeachtet der Nummer 3 endet die Geltungsdauer der abweichenden Regelung gemäß Nummer 1 Buchstabe a) im Falle von Fischereifahrzeugen, für die öffentliche Zuschüsse zur Erneuerung gewährt wurden, drei Jahre nach der Gewährung dieser Zuschüsse, spätestens aber am 31. Dezember 2011.“

2.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Berichterstattung

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 30. Juni 2012 einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 28. November 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BARNIER


(1)  Stellungnahme vom 21. Oktober 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 9.

(3)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.


5.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1208/2008 DER KOMMISSION

vom 4. Dezember 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 5. Dezember 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Dezember 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

67,0

TR

79,7

ZZ

73,4

0707 00 05

JO

167,2

MA

60,3

TR

89,0

ZZ

105,5

0709 90 70

JO

230,6

MA

79,8

TR

87,5

ZZ

132,6

0805 10 20

BR

44,6

MA

68,4

TR

54,6

UY

34,6

ZA

43,6

ZW

43,5

ZZ

48,2

0805 20 10

MA

64,3

TR

65,0

ZZ

64,7

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

AR

62,9

HR

49,2

IL

85,6

TR

58,9

ZZ

64,2

0805 50 10

MA

64,0

TR

57,7

ZA

79,4

ZZ

67,0

0808 10 80

CA

89,4

CL

67,1

CN

80,0

MK

34,8

US

107,7

ZA

113,0

ZZ

82,0

0808 20 50

AR

73,4

CL

48,4

CN

41,3

TR

110,3

US

122,0

ZZ

79,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


5.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 1209/2008 DER KOMMISSION

vom 4. Dezember 2008

zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2008/09

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2008/09 sind mit der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1149/2008 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2008/09 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 5. Dezember 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Dezember 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 258 vom 26.9.2008, S. 56.

(4)  ABl. L 309 vom 20.11.2008, S. 3.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 5. Dezember 2008 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

23,24

4,68

1701 11 90 (1)

23,24

9,91

1701 12 10 (1)

23,24

4,49

1701 12 90 (1)

23,24

9,48

1701 91 00 (2)

25,79

12,35

1701 99 10 (2)

25,79

7,82

1701 99 90 (2)

25,79

7,82

1702 90 95 (3)

0,26

0,39


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


RICHTLINIEN

5.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/7


RICHTLINIE 2008/103/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 19. November 2008

zur Änderung der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren im Hinblick auf das Inverkehrbringen von Batterien und Akkumulatoren

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2006/66/EG (3) sollte eindeutig dahin gehend formuliert werden, dass Batterien und Akkumulatoren, die an einem beliebigen Ort in der Gemeinschaft ordnungsgemäß vor dem 26. September 2008 in Verkehr gebracht wurden und nicht mit jener Richtlinie übereinstimmen, auch nach diesem Datum in der Gemeinschaft auf dem Markt verbleiben können. Diese Klarstellung schafft Rechtssicherheit für Batterien, die sich in der Gemeinschaft auf dem Markt befinden, und dient dem reibungslosen Funk-tionieren des Binnenmarktes. Sie steht im Einklang mit dem Grundsatz der Abfallminimie-rung und würde dazu beitragen, den Verwaltungsaufwand verringern.

(2)

Die Richtlinie 2006/66/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 2006/66/EG

Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2006/66/EG erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Batterien und Akkumulatoren, die den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entsprechen, nach dem 26. September 2008 nicht in Verkehr gebracht werden.

Batterien und Akkumulatoren, die den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entsprechen und nach diesem Datum in Verkehr gebracht werden, werden wieder vom Markt genommen.“

Artikel 2

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforder lich sind, um dieser Richtlinie bis zum 5. Januar 2009 nachzukommen.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 19. November 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-P. JOUYET


(1)  Stellungnahme vom 9. Juli 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 9. Juli 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. Oktober 2008.

(3)  ABl. L 266 vom 26.9.2006, S. 1.


5.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/9


RICHTLINIE 2008/104/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 19. November 2008

über Leiharbeit

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 137 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und befolgt die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Prinzipien (3). Sie soll insbesondere die uneingeschränkte Einhaltung von Artikel 31 der Charta gewährleisten, wonach jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen sowie auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub hat.

(2)

Nummer 7 der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer sieht unter anderem vor, dass die Verwirklichung des Binnenmarktes zu einer Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft führen muss; dieser Prozess erfolgt durch eine Angleichung dieser Bedingungen auf dem Wege des Fortschritts und betrifft namentlich Arbeitsformen wie das befristete Arbeitsverhältnis, Teilzeitarbeit, Leiharbeit und Saisonarbeit.

(3)

Die Kommission hat die Sozialpartner auf Gemeinschaftsebene am 27. September 1995 gemäß Artikel 138 Absatz 2 des Vertrags zu einem Tätigwerden auf Gemeinschaftsebene hinsichtlich der Flexibilität der Arbeitszeit und der Arbeitsplatzsicherheit gehört.

(4)

Da die Kommission nach dieser Anhörung eine Gemeinschaftsaktion für zweckmäßig hielt, hat sie die Sozialpartner am 9. April 1996 erneut gemäß Artikel 138 Absatz 3 des Vertrags zum Inhalt des in Aussicht genommenen Vorschlags gehört.

(5)

In der Präambel zu der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge bekundeten die Unterzeichneten ihre Absicht, die Notwendigkeit einer ähnlichen Vereinbarung zum Thema Leiharbeit zu prüfen und entschieden, Leiharbeitnehmer nicht in der Richtlinie über befristete Arbeitsverträge zu behandeln.

(6)

Die allgemeinen branchenübergreifenden Wirtschaftsverbände, nämlich die Union der Industrie- und Arbeitgeberverbände Europas (UNICE) (4), der Europäische Zentralverband der öffentlichen Wirtschaft (CEEP) und der Europäische Gewerkschaftsbund (EGB), haben der Kommission in einem gemeinsamen Schreiben vom 29. Mai 2000 mitgeteilt, dass sie den Prozess nach Artikel 139 des Vertrags in Gang setzen wollen. Sie haben die Kommission in einem weiteren gemeinsamen Schreiben vom 28. Februar 2001 um eine Verlängerung der in Artikel 138 Absatz 4 genannten Frist um einen Monat ersucht. Die Kommission hat dieser Bitte entsprochen und die Verhandlungsfrist bis zum 15. März 2001 verlängert.

(7)

Am 21. Mai 2001 erkannten die Sozialpartner an, dass ihre Verhandlungen über Leiharbeit zu keinem Ergebnis geführt hatten.

(8)

Der Europäische Rat hat es im März 2005 für unabdingbar gehalten, der Lissabon-Strategie neue Impulse zu geben und ihre Prioritäten erneut auf Wachstum und Beschäftigung auszurichten. Der Rat hat die Integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung (2005-2008) angenommen, die unter gebührender Berücksichtigung der Rolle der Sozialpartner unter anderem der Förderung von Flexibilität in Verbindung mit Beschäftigungssicherheit und der Verringerung der Segmentierung des Arbeitsmarktes dienen sollen.

(9)

Im Einklang mit der Mitteilung der Kommission zur sozialpolitischen Agenda für den Zeitraum bis 2010, die vom Europäischen Rat im März 2005 als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Lissabon-Strategie durch Stärkung des europäischen Sozialmodells begrüßt wurde, hat der Europäische Rat die Ansicht vertreten, dass auf Seiten der Arbeitnehmer und der Unternehmen neue Formen der Arbeitsorganisation und eine größere Vielfalt der Arbeitsverträge mit besserer Kombination von Flexibilität und Sicherheit zur Anpassungsfähigkeit beitragen würden. Im Dezember 2007 hat der Europäische Rat darüber hinaus die vereinbarten gemeinsamen Flexicurity-Grundsätze gebilligt, die auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Flexibilität und Sicherheit auf dem Arbeitsmarkt abstellen und sowohl Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern helfen sollen, die durch die Globalisierung gebotenen Chancen zu nutzen.

(10)

In Bezug auf die Inanspruchnahme der Leiharbeit sowie die rechtliche Stellung, den Status und die Arbeitsbedingungen der Leiharbeitnehmer lassen sich innerhalb der Union große Unterschiede feststellen.

(11)

Die Leiharbeit entspricht nicht nur dem Flexibilitätsbedarf der Unternehmen, sondern auch dem Bedürfnis der Arbeitnehmer, Beruf und Privatleben zu vereinbaren. Sie trägt somit zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Teilnahme am und zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt bei.

(12)

Die vorliegende Richtlinie legt einen diskriminierungsfreien, transparenten und verhältnismäßigen Rahmen zum Schutz der Leiharbeitnehmer fest und wahrt gleichzeitig die Vielfalt der Arbeitsmärkte und der Arbeitsbeziehungen.

(13)

Die Richtlinie 91/383/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis (5) enthält die für Leiharbeitnehmer geltenden Bestimmungen im Bereich von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.

(14)

Die wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen für Leiharbeitnehmer sollten mindestens denjenigen entsprechen, die für diese Arbeitnehmer gelten würden, wenn sie von dem entleihenden Unternehmen für den gleichen Arbeitsplatz eingestellt würden.

(15)

Unbefristete Arbeitsverträge sind die übliche Form des Beschäftigungsverhältnisses. Im Falle von Arbeitnehmern, die einen unbefristeten Vertrag mit dem Leiharbeitsunternehmen geschlossen haben, sollte angesichts des hierdurch gegebenen besonderen Schutzes die Möglichkeit vorgesehen werden, von den im entleihenden Unternehmen geltenden Regeln abzuweichen.

(16)

Um der Vielfalt der Arbeitsmärkte und der Arbeitsbeziehungen auf flexible Weise gerecht zu werden, können die Mitgliedstaaten den Sozialpartnern gestatten, Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen festzulegen, sofern das Gesamtschutzniveau für Leiharbeitnehmer gewahrt bleibt.

(17)

Außerdem sollten die Mitgliedstaaten unter bestimmten, genau festgelegten Umständen auf der Grundlage einer zwischen den Sozialpartnern auf nationaler Ebene geschlossenen Vereinbarung vom Grundsatz der Gleichbehandlung in beschränktem Maße abweichen dürfen, sofern ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet ist.

(18)

Die Verbesserung des Mindestschutzes der Leiharbeitnehmer sollte mit einer Überprüfung der Einschränkungen oder Verbote einhergehen, die möglicherweise in Bezug auf Leiharbeit gelten. Diese können nur aus Gründen des Allgemeininteresses, vor allem des Arbeitnehmerschutzes, der Erfordernisse von Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz und der Notwendigkeit, das reibungslose Funktionieren des Arbeitsmarktes zu gewährleisten und eventuellen Missbrauch zu verhüten, gerechtfertigt sein.

(19)

Die vorliegende Richtlinie beeinträchtigt weder die Autonomie der Sozialpartner, noch sollte sie die Beziehungen zwischen den Sozialpartnern beeinträchtigen, einschließlich des Rechts, Tarifverträge gemäß nationalem Recht und nationalen Gepflogenheiten bei gleichzeitiger Einhaltung des geltenden Gemeinschaftsrechts auszuhandeln und zu schließen.

(20)

Die in dieser Richtlinie enthaltenen Bestimmungen über Einschränkungen oder Verbote der Beschäftigung von Leiharbeitnehmern lassen die nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten unberührt, die es verbieten, streikende Arbeitnehmer durch Leiharbeitnehmer zu ersetzen.

(21)

Die Mitgliedstaaten sollten für Verstöße gegen die Verpflichtungen aus dieser Richtlinie Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zur Wahrung der Rechte der Leiharbeitnehmer sowie wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen vorsehen.

(22)

Die vorliegende Richtlinie sollte im Einklang mit den Vorschriften des Vertrags über die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit, und unbeschadet der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (6) umgesetzt werden.

(23)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Schaffung eines auf Gemeinschaftsebene harmonisierten Rahmens zum Schutz der Leiharbeitnehmer, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, und zwar durch Einführung von Mindestvorschriften, die in der gesamten Europäischen Gemeinschaft Geltung besitzen, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1)   Diese Richtlinie gilt für Arbeitnehmer, die mit einem Leiharbeitsunternehmen einen Arbeitsvertrag geschlossen haben oder ein Beschäftigungsverhältnis eingegangen sind und die entleihenden Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, um vorübergehend unter deren Aufsicht und Leitung zu arbeiten.

(2)   Diese Richtlinie gilt für öffentliche und private Unternehmen, bei denen es sich um Leiharbeitsunternehmen oder entleihende Unternehmen handelt, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, unabhängig davon, ob sie Erwerbszwecke verfolgen oder nicht.

(3)   Die Mitgliedstaaten können nach Anhörung der Sozialpartner vorsehen, dass diese Richtlinie nicht für Arbeitsverträge oder Beschäftigungsverhältnisse gilt, die im Rahmen eines spezifischen öffentlichen oder von öffentlichen Stellen geförderten beruflichen Ausbildungs-, Eingliederungs- und Umschulungsprogramms geschlossen wurden.

Artikel 2

Ziel

Ziel dieser Richtlinie ist es, für den Schutz der Leiharbeitnehmer zu sorgen und die Qualität der Leiharbeit zu verbessern, indem die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Leiharbeitnehmern gemäß Artikel 5 gesichert wird und die Leiharbeitsunternehmen als Arbeitgeber anerkannt werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass ein angemessener Rahmen für den Einsatz von Leiharbeit festgelegt werden muss, um wirksam zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Entwicklung flexibler Arbeitsformen beizutragen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

(1)   Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)

„Arbeitnehmer“ eine Person, die in dem betreffenden Mitgliedstaat nach dem nationalen Arbeitsrecht als Arbeitnehmer geschützt ist;

b)

„Leiharbeitsunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht mit Leiharbeitnehmern Arbeitsverträge schließt oder Beschäftigungsverhältnisse eingeht, um sie entleihenden Unternehmen zu überlassen, damit sie dort unter deren Aufsicht und Leitung vorübergehend arbeiten;

c)

„Leiharbeitnehmer“ einen Arbeitnehmer, der mit einem Leiharbeitsunternehmen einen Arbeitsvertrag geschlossen hat oder ein Beschäftigungsverhältnis eingegangen ist, um einem entleihenden Unternehmen überlassen zu werden und dort unter dessen Aufsicht und Leitung vorübergehend zu arbeiten;

d)

„entleihendes Unternehmen“ eine natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag und unter deren Aufsicht und Leitung ein Leiharbeitnehmer vorübergehend arbeitet;

e)

„Überlassung“ den Zeitraum, während dessen der Leiharbeitnehmer dem entleihenden Unternehmen zur Verfügung gestellt wird, um dort unter dessen Aufsicht und Leitung vorübergehend zu arbeiten;

f)

„wesentliche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen“ die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, die durch Gesetz, Verordnung, Verwaltungsvorschrift, Tarifvertrag und/oder sonstige verbindliche Bestimmungen allgemeiner Art, die im entleihenden Unternehmen gelten, festgelegt sind und sich auf folgende Punkte beziehen:

i)

Dauer der Arbeitszeit, Überstunden, Pausen, Ruhezeiten, Nachtarbeit, Urlaub, arbeitsfreie Tage,

ii)

Arbeitsentgelt.

(2)   Diese Richtlinie lässt das nationale Recht in Bezug auf die Begriffsbestimmungen von „Arbeitsentgelt“, „Arbeitsvertrag“, „Beschäftigungsverhältnis“ oder „Arbeitnehmer“ unberührt.

Die Mitgliedstaaten dürfen Arbeitnehmer, Arbeitsverträge oder Beschäftigungsverhältnisse nicht lediglich deshalb aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausschließen, weil sie Teilzeitbeschäftigte, befristet beschäftigte Arbeitnehmer oder Personen sind bzw. betreffen, die mit einem Leiharbeitsunternehmen einen Arbeitsvertrag geschlossen haben oder ein Beschäftigungsverhältnis eingegangen sind.

Artikel 4

Überprüfung der Einschränkungen und Verbote

(1)   Verbote oder Einschränkungen des Einsatzes von Leiharbeit sind nur aus Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt; hierzu zählen vor allem der Schutz der Leiharbeitnehmer, die Erfordernisse von Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz oder die Notwendigkeit, das reibungslose Funktionieren des Arbeitsmarktes zu gewährleisten und eventuellen Missbrauch zu verhüten.

(2)   Nach Anhörung der Sozialpartner gemäß den nationalen Rechtsvorschriften, Tarifverträgen und Gepflogenheiten überprüfen die Mitgliedstaaten bis zum 5. Dezember 2011 die Einschränkungen oder Verbote des Einsatzes von Leiharbeit, um festzustellen, ob sie aus den in Absatz 1 genannten Gründen gerechtfertigt sind.

(3)   Sind solche Einschränkungen oder Verbote durch Tarifverträge festgelegt, so kann die Überprüfung gemäß Absatz 2 von denjenigen Sozialpartnern durchgeführt werden, die die einschlägige Vereinbarung ausgehandelt haben.

(4)   Die Absätze 1, 2 und 3 gelten unbeschadet der nationalen Anforderungen hinsichtlich der Eintragung, Zulassung, Zertifizierung, finanziellen Garantie und Überwachung der Leiharbeitsunternehmen.

(5)   Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über die Ergebnisse der Überprüfung gemäß den Absätzen 2 und 3 bis zum 5. Dezember 2011.

KAPITEL II

ARBEITS- UND BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN

Artikel 5

Grundsatz der Gleichbehandlung

(1)   Die wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen der Leiharbeitnehmer entsprechen während der Dauer ihrer Überlassung an ein entleihendes Unternehmen mindestens denjenigen, die für sie gelten würden, wenn sie von jenem genannten Unternehmen unmittelbar für den gleichen Arbeitsplatz eingestellt worden wären.

Bei der Anwendung von Unterabsatz 1 müssen die im entleihenden Unternehmen geltenden Regeln in Bezug auf

a)

den Schutz schwangerer und stillender Frauen und den Kinder- und Jugendschutz sowie

b)

die Gleichbehandlung von Männern und Frauen und sämtliche Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung

so eingehalten werden, wie sie durch Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Tarifverträge und/oder sonstige Bestimmungen allgemeiner Art festgelegt sind.

(2)   In Bezug auf das Arbeitsentgelt können die Mitgliedstaaten nach Anhörung der Sozialpartner die Möglichkeit vorsehen, dass vom Grundsatz des Absatzes 1 abgewichen wird, wenn Leiharbeitnehmer, die einen unbefristeten Vertrag mit dem Leiharbeitsunternehmen abgeschlossen haben, auch in der Zeit zwischen den Überlassungen bezahlt werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten können nach Anhörung der Sozialpartner diesen die Möglichkeit einräumen, auf der geeigneten Ebene und nach Maßgabe der von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen Tarifverträge aufrechtzuerhalten oder zu schließen, die unter Achtung des Gesamtschutzes von Leiharbeitnehmern Regelungen in Bezug auf die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Leiharbeitnehmern, welche von den in Absatz 1 aufgeführten Regelungen abweichen können, enthalten können.

(4)   Sofern Leiharbeitnehmern ein angemessenes Schutzniveau gewährt wird, können Mitgliedstaaten, in denen es entweder kein gesetzliches System, durch das Tarifverträge allgemeine Gültigkeit erlangen, oder kein gesetzliches System bzw. keine Gepflogenheiten zur Ausweitung von deren Bestimmungen auf alle vergleichbaren Unternehmen in einem bestimmten Sektor oder bestimmten geografischen Gebiet gibt, — nach Anhörung der Sozialpartner auf nationaler Ebene und auf der Grundlage einer von ihnen geschlossenen Vereinbarung — Regelungen in Bezug auf die wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Leiharbeitnehmern festlegen, die vom Grundsatz des Absatzes 1 abweichen. Zu diesen Regelungen kann auch eine Wartezeit für Gleichbehandlung zählen.

Die in diesem Absatz genannten Regelungen müssen mit den gemeinschaftlichen Bestimmungen in Einklang stehen und hinreichend präzise und leicht zugänglich sein, damit die betreffenden Sektoren und Firmen ihre Verpflichtungen bestimmen und einhalten können. Insbesondere müssen die Mitgliedstaaten in Anwendung des Artikels 3 Absatz 2 angeben, ob betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit, einschließlich Rentensysteme, Systeme zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Systeme der finanziellen Beteiligung, zu den in Absatz 1 genannten wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen zählen. Solche Vereinbarungen lassen Vereinbarungen auf nationaler, regionaler, lokaler oder sektoraler Ebene, die für Arbeitnehmer nicht weniger günstig sind, unberührt.

(5)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten, um eine missbräuchliche Anwendung dieses Artikels zu verhindern und um insbesondere aufeinander folgende Überlassungen, mit denen die Bestimmungen der Richtlinie umgangen werden sollen, zu verhindern. Sie unterrichten die Kommission über solche Maßnahmen.

Artikel 6

Zugang zu Beschäftigung, Gemeinschaftseinrichtungen und beruflicher Bildung

(1)   Die Leiharbeitnehmer werden über die im entleihenden Unternehmen offenen Stellen unterrichtet, damit sie die gleichen Chancen auf einen unbefristeten Arbeitsplatz haben wie die übrigen Arbeitnehmer dieses Unternehmens. Diese Unterrichtung kann durch allgemeine Bekanntmachung an einer geeigneten Stelle in dem Unternehmen erfolgen, in dessen Auftrag und unter dessen Aufsicht die Leiharbeitnehmer arbeiten.

(2)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit Klauseln, die den Abschluss eines Arbeitsvertrags oder die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem entleihenden Unternehmen und dem Leiharbeitnehmer nach Beendigung seines Einsatzes verbieten oder darauf hinauslaufen, diese zu verhindern, nichtig sind oder für nichtig erklärt werden können.

Dieser Absatz lässt die Bestimmungen unberührt, aufgrund deren Leiharbeitsunternehmen für die dem entleihenden Unternehmen erbrachten Dienstleistungen in Bezug auf Überlassung, Einstellung und Ausbildung von Leiharbeitnehmern einen Ausgleich in angemessener Höhe erhalten.

(3)   Leiharbeitsunternehmen dürfen im Gegenzug zur Überlassung an ein entleihendes Unternehmen oder in dem Fall, dass Arbeitnehmer nach beendigter Überlassung mit dem betreffenden entleihenden Unternehmen einen Arbeitsvertrag abschließen oder ein Beschäftigungsverhältnis eingehen, kein Entgelt von den Arbeitnehmern verlangen.

(4)   Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 1 haben Leiharbeitnehmer in dem entleihenden Unternehmen zu den gleichen Bedingungen wie die unmittelbar von dem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten, insbesondere zur Gemeinschaftsverpflegung, zu Kinderbetreuungseinrichtungen und zu Beförderungsmitteln, es sei denn, eine unterschiedliche Behandlung ist aus objektiven Gründen gerechtfertigt.

(5)   Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen oder fördern den Dialog zwischen den Sozialpartnern nach ihren nationalen Traditionen und Gepflogenheiten mit dem Ziel,

a)

den Zugang der Leiharbeitnehmer zu Fort- und Weiterbildungsangeboten und Kinderbetreuungseinrichtungen in den Leiharbeitsunternehmen — auch in der Zeit zwischen den Überlassungen — zu verbessern, um deren berufliche Entwicklung und Beschäftigungsfähigkeit zu fördern;

b)

den Zugang der Leiharbeitnehmer zu den Fort- und Weiterbildungsangeboten für die Arbeitnehmer der entleihenden Unternehmen zu verbessern.

Artikel 7

Vertretung der Leiharbeitnehmer

(1)   Leiharbeitnehmer werden unter Bedingungen, die die Mitgliedstaaten festlegen, im Leiharbeitsunternehmen bei der Berechnung des Schwellenwertes für die Einrichtung der Arbeitnehmervertretungen berücksichtigt, die nach Gemeinschaftsrecht und nationalem Recht oder in den Tarifverträgen vorgesehen sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten können unter den von ihnen festgelegten Bedingungen vorsehen, dass Leiharbeitnehmer im entleihenden Unternehmen bei der Berechnung des Schwellenwertes für die Einrichtung der nach Gemeinschaftsrecht und nationalem Recht oder in den Tarifverträgen vorgesehenen Arbeitnehmervertretungen im gleichen Maße berücksichtigt werden wie Arbeitnehmer, die das entleihende Unternehmen für die gleiche Dauer unmittelbar beschäftigen würde.

(3)   Die Mitgliedstaaten, die die Option nach Absatz 2 in Anspruch nehmen, sind nicht verpflichtet, Absatz 1 umzusetzen.

Artikel 8

Unterrichtung der Arbeitnehmervertreter

Unbeschadet strengerer und/oder spezifischerer einzelstaatlicher oder gemeinschaftlicher Vorschriften über Unterrichtung und Anhörung und insbesondere der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (7) hat das entleihende Unternehmen den gemäß einzelstaatlichem und gemeinschaftlichem Recht eingesetzten Arbeitnehmervertretungen im Zuge der Unterrichtung über die Beschäftigungslage in dem Unternehmen angemessene Informationen über den Einsatz von Leiharbeitnehmern in dem Unternehmen vorzulegen.

KAPITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 9

Mindestvorschriften

(1)   Diese Richtlinie lässt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, für Arbeitnehmer günstigere Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen oder den Abschluss von Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern zu fördern oder zuzulassen, die für die Arbeitnehmer günstiger sind.

(2)   Die Durchführung dieser Richtlinie ist unter keinen Umständen ein hinreichender Grund zur Rechtfertigung einer Senkung des allgemeinen Schutzniveaus für Arbeitnehmer in den von dieser Richtlinie abgedeckten Bereichen. Dies gilt unbeschadet der Rechte der Mitgliedstaaten und/oder der Sozialpartner, angesichts sich wandelnder Bedingungen andere Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder vertragliche Regelungen festzulegen als diejenigen, die zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Richtlinie gelten, sofern die Mindestvorschriften dieser Richtlinie eingehalten werden.

Artikel 10

Sanktionen

(1)   Für den Fall der Nichteinhaltung dieser Richtlinie durch Leiharbeitsunternehmen oder durch entleihende Unternehmen sehen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen vor. Sie sorgen insbesondere dafür, dass es geeignete Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren gibt, um die Erfüllung der sich aus der Richtlinie ergebenden Verpflichtungen durchsetzen zu können.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die im Falle eines Verstoßes gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie Anwendung finden, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchführung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen bis zum 5. Dezember 2011 mit. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission rechtzeitig alle nachfolgenden Änderungen dieser Bestimmungen. Sie stellen insbesondere sicher, dass die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter über angemessene Mittel zur Erfüllung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen verfügen.

Artikel 11

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft und veröffentlichen sie, um dieser Richtlinie bis spätestens zum 5. Dezember 2011 nachzukommen, oder sie vergewissern sich, dass die Sozialpartner die erforderlichen Vorschriften im Wege von Vereinbarungen festlegen; dabei sind die Mitgliedstaaten gehalten, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit sie jederzeit gewährleisten können, dass die Ziele dieser Richtlinie erreicht werden. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2)   Wenn die Mitgliedstaaten diese Maßnahmen erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei deren amtlicher Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 12

Überprüfung durch die Kommission

Die Kommission überprüft im Benehmen mit den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern auf Gemeinschaftsebene die Anwendung dieser Richtlinie bis zum 5. Dezember 2013, um erforderlichenfalls die notwendigen Änderungen vorzuschlagen.

Artikel 13

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 14

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 19. November 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-P. JOUYET


(1)  ABl. C 61 vom 14.3.2003, S. 124.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 21. November 2002 (ABl. C 25 E vom 29.1.2004, S. 368), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 15. September 2008 und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. C 303 vom 14.12.2007, S. 1.

(4)  Die UNICE hat ihren Namen im Januar 2007 in BUSINESSEUROPE geändert.

(5)  ABl. L 206 vom 29.7.1991, S. 19.

(6)  ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1.

(7)  ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 29.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

5.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/15


BESCHLUSS DES RATES

vom 27. November 2008

über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in der Schweizerischen Eidgenossenschaft

(2008/903/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (nachstehend „Abkommen“ genannt) (1), das am 26. Oktober 2004 unterzeichnet wurde (2) und am 1. März 2008 in Kraft getreten ist (3), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 15 Absatz 1 des Abkommens ist vorgesehen, dass die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in der Schweizerischen Eidgenossenschaft nur gemäß einem entsprechenden Beschluss des Rates anzuwenden sind, der nach Prüfung der Frage gefasst wird, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Besitzstandes gegeben sind.

(2)

Nach Prüfung der Frage, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung des den Datenschutz betreffenden Teils des Schengen-Besitzstands in der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegeben waren, hat der Rat mit Beschluss 2008/421/EG (4) die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die das Schengener Informationssystem betreffen, für die Schweizerische Eidgenossenschaft mit Wirkung vom 14. August 2008 in Kraft gesetzt.

(3)

Der Rat hat nach den anwendbaren Schengen-Bewertungsverfahren gemäß dem Beschluss des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (SCH/Com-ex (98) 26 endg.) (5) geprüft, dass die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Schengen-Besitzstands in anderen Bereichen des Schengen-Besitzstands — Landgrenzen, polizeiliche Zusammenarbeit, Schengener Informationssystem und Visa — in der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegeben sind.

(4)

Der Rat hat am 27. November 2008 festgestellt, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft die einschlägigen Bedingungen in jedem der genannten Bereiche erfüllt hat.

(5)

Was die Bewertung und Durchführung des Schengen-Besitzstands an den Luftgrenzen betrifft, so sollten zu einem späteren Zeitpunkt weitere Bewertungsbesuche durchgeführt werden.

(6)

Es ist daher möglich, Zeitpunkte für die vollständige Anwendung des Schengen-Besitzstands festzulegen, d. h. Zeitpunkte, ab denen Personenkontrollen an den Binnengrenzen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft abgeschafft werden sollten. Für den Fall, dass sich weitere Bewertungsbesuche an den Luftgrenzen als erfolglos erweisen, sollte der Zeitpunkt für die Anwendung des Schengen-Besitzstands betreffend die Abschaffung der Personenkontrollen an den Luftgrenzen überprüft werden.

(7)

Mit Wirkung von dem frühesten dieser Zeitpunkte sollten die Einschränkungen der Nutzung des Schengener Informationssystems aufgehoben werden, die in dem Beschluss 2008/421/EG vorgesehen sind.

(8)

Gemäß Artikel 15 Absatz 4 des Abkommens sowie gemäß Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (6) sollte das letztgenannte Abkommen ab dem 12. Dezember 2008 angewendet werden.

(9)

Nach dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Begründung von Rechten und Pflichten zwischen Dänemark und der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Bezug auf die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die sich auf Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft stützen, wird dieses Abkommen, was die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands anbelangt, am selben Tag in Kraft gesetzt, an dem das Abkommen in Kraft gesetzt wird.

(10)

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Abkommens und infolge der in dem Beschluss 2004/926/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über das Inkraftsetzen von Teilen des Schengen-Besitzstands durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (7), insbesondere in Artikel 1 Absatz 1, vorgesehenen teilweisen Anwendung des Schengen-Besitzstands durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sollten nur Teile der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die für die Schweizerische Eidgenossenschaft in ihren Beziehungen zu Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, gelten, in den Beziehungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland gelten.

(11)

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Abkommens und infolge der in Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 bzw. in Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 vorgesehenen teilweisen Anwendung des Schengen-Besitzstands durch Zypern einerseits und durch Bulgarien und Rumänien andererseits sollten nur Teile des Schengen-Besitzstands, die in diesen Mitgliedstaaten gelten, auch auf die Schweizerische Eidgenossenschaft in ihren Beziehungen zu diesen Mitgliedstaaten angewandt werden.

(12)

Nach dem Übereinkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags wird dieses Übereinkommen, was die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands anbelangt, am selben Tag in Kraft gesetzt, an dem das Übereinkommen in Kraft gesetzt wird —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Alle Bestimmungen, die in den Anhängen A und B des Abkommens enthalten sind, und alle Rechtsakte, die eine Weiterentwicklung einer oder mehrerer dieser Bestimmungen darstellen, gelten für die Schweizerische Eidgenossenschaft in ihren Beziehungen zu dem Königreich Belgien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden mit Wirkung vom 12. Dezember 2008.

Soweit diese Bestimmungen die Abschaffung von Personenkontrollen an den Binnengrenzen regeln, gelten sie für Luftgrenzen mit Wirkung vom 29. März 2009. Der Rat kann beschließen, dieses Datum zu verschieben, und zwar mit einfacher Mehrheit der Ratsmitglieder, die die Regierungen der Mitgliedstaaten vertreten, für die der Schengen-Besitzstand betreffend die Abschaffung von Personenkontrollen an den Binnengrenzen gilt. In diesem Fall setzt der Rat mit Einstimmigkeit dieser Mitglieder ein neues Datum fest.

Alle Einschränkungen der Nutzung des Schengener Informationssystems durch die betreffenden Mitgliedstaaten werden ab dem 8. Dezember 2008 aufgehoben.

(2)   Die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland auf der Grundlage von Artikel 1 des Beschlusses 2004/926/EG in Kraft gesetzt worden sind, sowie alle Rechtsakte, die eine Weiterentwicklung einer oder mehrerer dieser Bestimmungen darstellen, gelten für die Schweizerische Eidgenossenschaft in ihren Beziehungen zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ab dem 12. Dezember 2008.

(3)   Die Bestimmungen, die für Zypern einerseits und für Bulgarien und Rumänien andererseits auf der Grundlage von Artikel 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003 bzw. von Artikel 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2005 gelten, sowie alle Rechtsakte, die eine Weiterentwicklung einer oder mehrerer dieser Bestimmungen darstellen, gelten für die Schweizerische Eidgenossenschaft in ihren Beziehungen zu Zypern, Bulgarien und Rumänien ab dem 12. Dezember 2008.

Artikel 2

Abweichend von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (8), ist es der Schweiz gestattet, die Befreiung von der Visumpflicht für Antigua und Barbuda, die Bahamas, Barbados sowie St. Kitts und Nevis ab dem 12. Dezember 2008 bis zum Inkrafttreten der Abkommen über visumfreies Reisen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und jedem dieser Länder beizubehalten.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 27. November 2008.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. ALLIOT-MARIE


(1)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(2)  Beschlüsse des Rates 2004/849/EG (ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 26) und 2004/860/EG (ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 78).

(3)  Beschlüsse des Rates 2008/146/EG (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1) und 2008/149/JI (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 50).

(4)  ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 74.

(5)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 138.

(6)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 5.

(7)  ABl. L 395 vom 31.12.2004, S. 70.

(8)  ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1.


5.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/18


BESCHLUSS DES RATES

vom 27. November 2008

zur Ernennung eines niederländischen Mitglieds und zweier niederländischer Stellvertreter im Ausschuss der Regionen

(2008/904/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 263,

auf Vorschlag der niederländischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 24. Januar 2006 den Beschluss 2006/116/EG zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2006 bis zum 25. Januar 2010 (1) angenommen.

(2)

Nach dem Ausscheiden von Herrn Nico SCHOOF ist der Sitz eines Mitglieds im Ausschuss der Regionen frei geworden. Der Sitz eines Stellvertreters ist nach dem Ausscheiden von Herrn Lodewijk ASSCHER frei geworden. Ein weiterer Sitz eines Stellvertreters wird infolge der Ernennung von Herrn Bas VERKERK durch diesen Beschluss zum Mitglied im Ausschuss der Regionen frei —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Ernannt werden jeweils für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2010,

a)

zum Mitglied des Ausschusses der Regionen:

Herr Bas VERKERK, Burgemeester van Delft (Mandatsänderung),

und

b)

zu Stellvertretern im Ausschuss der Regionen:

Herr Job COHEN, Burgemeester van Amsterdam,

Herr Hans KOK, Burgemeester van Hof van Twente.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 27. November 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. CHATEL


(1)  ABl. L 56 vom 25.2.2006, S. 75.


5.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/19


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 27. November 2008

zur Änderung von Anlage 13 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion mit Hinweisen zum Ausfüllen der Visummarke

(2008/905/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 789/2001 des Rates vom 24. April 2001, mit der dem Rat Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf bestimmte detaillierte Vorschriften und praktische Verfahren zur Prüfung von Visumanträgen vorbehalten werden (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1,

auf Initiative Frankreichs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gemeinsame Konsularische Instruktion muss aktualisiert werden, damit der vollständigen Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in der Schweizer Eidgenossenschaft gemäß dem Beschluss 2008/903/EG des Rates (2) Rechnung getragen wird.

(2)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Entscheidung, und ist weder durch diese Entscheidung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Entscheidung den Schengen-Besitzstand nach den Bestimmungen des Dritten Teils Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Entscheidung erlassen hat, ob es sie in nationales Recht umsetzt.

(3)

Für Island und Norwegen bildet diese Entscheidung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen (3) genannten Bereich gehören.

(4)

Diese Entscheidung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen das Vereinigte Königreich sich entsprechend dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden (4), nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für das Vereinigte Königreich nicht bindend oder anwendbar ist.

(5)

Diese Entscheidung stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen Irland sich entsprechend dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (5) nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für Irland nicht bindend oder anwendbar ist.

(6)

Für die Schweiz bildet diese Entscheidung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (6), die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (7) genannten Bereich gehören.

(7)

Für Liechtenstein bildet diese Entscheidung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (8), die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/261/EG des Rates (9) genannten Bereich gehören.

(8)

Für Zypern bildet diese Entscheidung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003.

(9)

Diese Entscheidung bildet einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der folgende Code wird in die Auflistung der Ländercodes in Anlage 13 Beispiele 11 und 14 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion aufgenommen:

„Schweizerische Eidgenossenschaft: CH“

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem Tag, auf den in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Beschlusses 2008/903/EG über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in der Schweizerischen Eidgenossenschaft Bezug genommen wird (10).

Artikel 3

Diese Entscheidung ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 27. November 2008.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. ALLIOT-MARIE


(1)  ABl. L 116 vom 26.4.2001, S. 2.

(2)  Siehe Seite 15 dieses Amtsblatts.

(3)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(4)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(5)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(6)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(7)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1.

(8)  Ratsdokument 16462/06; der Wortlaut dieses Rechtsaktes ist abrufbar unter: http://register.consilium.europa.eu

(9)  ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 3.

(10)  Siehe Seite 15 dieses Amtsblatts.


5.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/21


BESCHLUSS DES RATES

vom 27. November 2008

zur Ernennung von zwei dänischen Mitgliedern und zwei dänischen Stellvertretern im Ausschuss der Regionen

(2008/906/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 263,

auf Vorschlag der dänischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 24. Januar 2006 den Beschluss 2006/116/EG zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2006 bis zum 25. Januar 2010 (1) angenommen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Mandate von Frau Mona HEIBERG und Frau Helene LUND sind zwei Sitze von Mitgliedern des Ausschusses der Regionen frei geworden. Infolge des Ablaufs der Mandate von Herrn Jens Christian GJESING und Frau Tove LARSEN sind zwei Sitze von Stellvertretern frei geworden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Ernannt werden jeweils für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2010,

a)

zu Mitgliedern des Ausschusses der Regionen:

 

Frau Helene LUND, Byrådsmedlem, Furesø Kommune (Mandatswechsel),

 

Frau Mona HEIBERG, 1. Næstformand for Borgerrepræsentationen, Københavns Kommune (Mandatswechsel),

b)

zu Stellvertretern im Ausschuss der Regionen:

 

Herr Jens Christian GJESING, 1. Viceborgmester, Haderslev Kommune (Mandatswechsel),

 

Frau Tove LARSEN, Borgmester, Aabenraa Kommune (Mandatswechsel).

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 27. November 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. CHATEL


(1)  ABl. L 56 vom 25.2.2006, S. 75.


Kommission

5.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/22


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 3. November 2008

über die Gesundheitsgarantien für die Beförderung von Equiden aus einem Drittland nach einem anderen Drittland gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6296)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/907/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 94/467/EG der Kommission vom 13. Juli 1994 über die Gesundheitsgarantien für die Beförderung von Equiden aus einem Drittland nach einem anderen Drittland gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG des Rates (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Entscheidung zu kodifizieren.

(2)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG sind die Gesundheitsgarantien für die Beförderung von Tieren von einem Drittland nach einem anderen Drittland festzulegen. Bei der Verbringung von Equiden aus Drittländern nach anderen Drittländern sind bestimmte Probleme aufgetreten.

(3)

Die Entscheidung 92/260/EWG der Kommission (4) legt die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Bescheinigungen für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde fest. Diese Vorschriften bieten alle zur Erhaltung des Gesundheitsstatus der Gemeinschaft erforderlichen Garantien. Daher ist es angezeigt, die Beförderung von Equiden aus einem Drittland durch das Gebiet der Gemeinschaft nach einem anderen Drittland an die Bedingungen der Entscheidung 92/260/EWG zu binden. Gemäß der genannten Entscheidung müssen die Pferde u. a. für eine bestimmte Zeit im Versandland gehalten worden sein. Der Aufenthalt in Mitgliedstaaten oder in bestimmten aufgelisteten Drittländern kann jedoch auf die Haltungsdauer im Versandland angerechnet werden, sofern zumindest dieselben Tiergesundheitsanforderungen erfüllt sind.

(4)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Equiden, die von einem Drittland durch das Gebiet der Gemeinschaft in ein anderes Drittland befördert werden sollen, müssen aus einem in Anhang I der Entscheidung 92/260/EWG aufgeführten Drittland stammen.

(2)   Die Equiden gemäß Absatz 1 führen eine Bescheinigung mit, die wie folgt betitelt ist: „Durchfuhrbescheinigung für die Beförderung von Equiden aus einem Drittland nach einem anderen Drittland“. Diese Bescheinigung muss die Rubriken I, II und III, betreffend das Herkunftsdrittland, mit Ausnahme des Buchstabens e Ziffer v, der Bescheinigung gemäß Anhang II der Entscheidung 92/260/EWG sowie folgende zusätzliche Rubriken enthalten:

„IV.

Equide mit Herkunft aus: …

(Land)

bestimmt für: …

(Land)

V.

Stempel und Unterschrift des amtlichen Tierarztes: …“

(3)   Abweichend von Absatz 2 und nur im Fall registrierter Equiden werden die unter Abschnitt III Buchstabe d dritter Gedankenstrich der Bescheinigungen nach den Mustern A, B, C, D und E in Anhang II der Entscheidung 92/260/EWG aufgelisteten Drittländer durch die Länder der Gruppen A bis E in Anhang I der genannten Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Die Entscheidung 94/467/EG wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Entscheidung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. November 2008

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

(2)  ABl. L 190 vom 26.7.1994, S. 28.

(3)  Siehe Anhang I.

(4)  ABl. L 130 vom 15.5.1992, S. 67.


ANHANG I

AUFGEHOBENE ENTSCHEIDUNG MIT LISTE IHRER NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN

Entscheidung 94/467/EG der Kommission

(ABl. L 190 vom 26.7.1994, S. 28)

 

Entscheidung 96/81/EG der Kommission

(ABl. L 19 vom 25.1.1996, S. 53)

Nur Artikel 4

Entscheidung 2001/662/EG der Kommission

(ABl. L 232 vom 30.8.2001, S. 28)

 


ANHANG II

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Entscheidung 94/467/EG

Vorliegende Entscheidung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Anhang I

Anhang II


5.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/24


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 28. November 2008

zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, ihr jährliches BSE-Überwachungsprogramm zu überarbeiten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7288)

(Nur der spanische, der dänische, der deutsche, der griechische, der englische, der französische, der italienische, der niederländische, der portugiesische, der finnische und der schwedische Text ist verbindlich)

(2008/908/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1b Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Tieren. Sie sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat auf der Grundlage aktiver und passiver Überwachung gemäß Anhang III der Verordnung jährlich ein TSE-Überwachungsprogramm durchführt.

(2)

Gemäß Artikel 6 Absatz 1b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 können Mitgliedstaaten, die anhand bestimmter, nach dem in diesem Artikel genannten Verfahren festzulegender Kriterien nachweisen können, dass sich die epidemiologische Situation in ihrem Land verbessert hat, einen Antrag auf Überprüfung ihrer jährlichen Überwachungsprogramme stellen.

(3)

In Anhang III Kapitel A Teil I Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind die Informationen festgelegt, die der Kommission vorgelegt werden müssen, sowie die epidemiologischen Kriterien, welche von den Mitgliedstaaten, die ihr jährliches Überwachungsprogramm überarbeiten wollen, erfüllt werden müssen.

(4)

Am 17. Juli 2008 hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit zwei wissenschaftliche Gutachten in Bezug auf die Überarbeitung des BSE-Überwachungssystems in einigen Mitgliedstaaten abgegeben. Diese Gutachten liefern eine Bewertung des Zusatzrisikos für die Gesundheit von Mensch und Tier nach der Implementierung eines überarbeiteten BSE-Überwachungssystems in den 15 alten Mitgliedstaaten der Gemeinschaft (vor dem 1. Mai 2004) mit dem Ergebnis, dass in diesen Mitgliedstaaten weniger als ein BSE-Fall jährlich nicht erfasst würde, wenn das Alter, ab dem die Rinder auf BSE getestet werden müssen, von 24 auf 48 Monate erhöht wird.

(5)

Am 17. Juli 2008 legte Italien der Kommission einen Antrag auf Überprüfung seines jährlichen BSE-Überwachungsprogramms vor.

(6)

Am 7. August 2008 legte Irland der Kommission einen Antrag auf Überprüfung seines jährlichen BSE-Überwachungsprogramms vor.

(7)

Am 13. August 2008 legte Österreich der Kommission einen Antrag auf Überprüfung seines jährlichen BSE-Überwachungsprogramms vor.

(8)

Am 13. August 2008 legte Dänemark der Kommission einen Antrag auf Überprüfung seines jährlichen BSE-Überwachungsprogramms vor.

(9)

Am 15. August 2008 legte das Vereinigte Königreich der Kommission einen Antrag auf Überprüfung seines jährlichen BSE-Überwachungsprogramms vor.

(10)

Am 20. August 2008 legte Luxemburg der Kommission einen Antrag auf Überprüfung seines jährlichen BSE-Überwachungsprogramms vor.

(11)

Am 28. August 2008 legte Deutschland der Kommission einen Antrag auf Überprüfung seines jährlichen BSE-Überwachungsprogramms vor.

(12)

Am 28. August 2008 legten die Niederlande der Kommission einen Antrag auf Überprüfung ihres jährlichen BSE-Überwachungsprogramms vor.

(13)

Am 29. August 2008 legte Finnland der Kommission einen Antrag auf Überprüfung seines jährlichen BSE-Überwachungsprogramms vor.

(14)

Am 29. August 2008 legte Schweden der Kommission einen Antrag auf Überprüfung seines jährlichen BSE-Überwachungsprogramms vor.

(15)

Am 4. September 2008 legte Portugal der Kommission einen Antrag auf Überprüfung seines jährlichen BSE-Überwachungsprogramms vor.

(16)

Am 8. September 2008 legte Frankreich der Kommission einen Antrag auf Überprüfung seines jährlichen BSE-Überwachungsprogramms vor.

(17)

Am 9. September 2008 legte Spanien der Kommission einen Antrag auf Überprüfung seines jährlichen BSE-Überwachungsprogramms vor.

(18)

Am 11. September 2008 legte Belgien der Kommission einen Antrag auf Überprüfung seines jährlichen BSE-Überwachungsprogramms vor.

(19)

Am 17. September 2008 legte Griechenland der Kommission einen Antrag auf Überprüfung seines jährlichen BSE-Überwachungsprogramms vor.

(20)

Am 18. September 2008 bewertete eine Ad-hoc-Sachverständigengruppe die von diesen 15 Mitgliedstaaten vorgelegten Anträge und kam zu dem Schluss, dass die von den Mitgliedstaaten zur Begründung ihrer Anträge eingereichten Risikoanalysen zweckdienlich sind und den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten. Ferner wurden alle Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 1b Unterabsatz 3 und alle epidemiologischen Kriterien gemäß Anhang III Kapitel A Teil I Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, welche die Mitgliedstaaten erfüllen müssen, um nachzuweisen, dass sich die epidemiologische Situation in ihrem Land verbessert hat, zur Zufriedenheit überprüft.

(21)

Daher sollte den 15 Mitgliedstaaten, deren Anträge positiv beurteilt wurden, gestattet werden, ihre jährlichen Überwachungsprogramme zu überarbeiten und künftig 48 Monate als neue Altersgrenze für BSE-Tests anzuwenden.

(22)

Einige Mitgliedstaaten, die der Gemeinschaft am 1. Mai 2004 beigetreten sind, jedoch bereits vorher Maßnahmen zur Anpassung ihrer Rechtsvorschriften ergriffen hatten, haben der Kommission ebenfalls Anträge auf Überprüfung ihrer jährlichen BSE-Überwachungsprogramme vorgelegt. Zusätzlich zu der wissenschaftlichen Bewertung dürfte das Lebensmittel- und Veterinäramt in den betreffenden Mitgliedstaaten sowie in denjenigen, die noch einen Antrag auf Überprüfung ihres Programms stellen wollen, eine Inspektion zur Feststellung der Einhaltung der epidemiologischen Kriterien durchführen. Die Kommission hat von Slowenien und von Zypern Überprüfungsanträge erhalten.

(23)

Aus praktischen Gründen empfiehlt es sich, das Anfangsdatum der überarbeiteten jährlichen Überwachungsprogramme mit dem Haushaltsjahr der Gemeinschaft in Einklang zu bringen.

(24)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 1. Januar 2009 können die im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten ihre jährlichen Überwachungsprogramme gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 überarbeiten („überarbeitete jährliche Überwachungsprogramme“).

Artikel 2

Die überarbeiteten jährlichen Überwachungsprogramme gelten nur für den nationalen Rinderbestand des betroffenen Mitgliedstaats und decken mindestens alle mehr als 48 Monate alten Tiere ab, die den folgenden Subpopulationen angehören:

a)

Tiere gemäß Anhang III Kapitel A Teil I Nummer 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

b)

Tiere gemäß Anhang III Kapitel A Teil I Nummer 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

c)

Tiere gemäß Anhang III Kapitel A Teil I Nummer 3.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 28. November 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.


ANHANG

Liste der Mitgliedstaaten

Belgien

Dänemark

Deutschland

Irland

Griechenland

Spanien

Frankreich

Italien

Luxemburg

Niederlande

Österreich

Portugal

Finnland

Schweden

Vereinigtes Königreich.


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL VI DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

5.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/27


RAHMENBESCHLUSS 2008/909/JI DES RATES

vom 27. November 2008

über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b,

auf Initiative der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der zum Eckstein der justiziellen Zusammenarbeit sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen innerhalb der Europäischen Union werden sollte, bestätigt.

(2)

Der Rat hat am 29. November 2000 entsprechend den Schlussfolgerungen von Tampere ein Maßnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (1) angenommen, wobei er sich für eine Einschätzung des Bedarfs an modernen Mechanismen zur gegenseitigen Anerkennung von rechtskräftigen Verurteilungen mit der Folge eines Freiheitsentzugs (Maßnahme 14) sowie für die Ausdehnung der Geltung des Grundsatzes der Überstellung verurteilter Personen auf die in einem Mitgliedstaat wohnhaften Personen (Maßnahme 16) aussprach.

(3)

Im Haager Programm zur Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht in der Europäischen Union (2) werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, das Maßnahmenprogramm, insbesondere im Bereich der Vollstreckung rechtskräftiger Freiheitsstrafen, abzuschließen.

(4)

Alle Mitgliedstaaten haben das Übereinkommen des Europarats über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 ratifiziert. Nach diesem Übereinkommen kommt eine Überstellung zum weiteren Strafvollzug nur in den Staat der Staatsangehörigkeit des Verurteilten und nur mit dessen Zustimmung und der Zustimmung der beteiligten Staaten in Betracht. Das Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 18. Dezember 1997, das unter bestimmten Voraussetzungen eine Überstellung unabhängig von der Zustimmung der Person vorsieht, wurde nicht von allen Mitgliedstaaten ratifiziert. Keines der beiden Instrumente beinhaltet eine grundsätzliche Verpflichtung zur Übernahme verurteilter Personen zum Straf- oder Maßnahmenvollzug.

(5)

Die Verfahrensrechte in Strafverfahren sind ein entscheidendes Element, um wechselseitiges Vertrauen unter den Mitgliedstaaten im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit zu gewährleisten. Die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten, die von einem besonderen wechselseitigen Vertrauen in die Rechtssysteme der übrigen Mitgliedstaaten geprägt sind, ermöglichen es, dass Entscheidungen der Behörden des Ausstellungsstaats von dem Vollstreckungsstaat anerkannt werden. Daher sollte eine Weiterentwicklung der Zusammenarbeit, die in den Übereinkünften des Europarats betreffend die Vollstreckung von Strafurteilen vorgesehen ist, in Betracht gezogen werden, insbesondere in Fällen, in denen in einem anderen Mitgliedstaat ein Strafurteil gegen einen Unionsbürger ergangen ist und gegen die betreffende Person eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wurde. Ungeachtet des Erfordernisses, dass für die verurteilte Person angemessene Rechtsgarantien vorgesehen sein müssen, sollte ihre Beteiligung in dem Verfahren nicht länger davon geprägt sein, dass die Übermittlung eines Urteils an einen anderen Mitgliedstaat zum Zwecke der Anerkennung des Urteils und der Vollstreckung der verhängten Sanktion in allen Fällen an die Zustimmung dieser Person gebunden ist.

(6)

Dieser Rahmenbeschluss sollte so umgesetzt und angewendet werden, dass die allgemeinen Grundsätze der Gleichheit, Billigkeit und Angemessenheit gewahrt werden können.

(7)

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c enthält eine Ermessensbestimmung, wonach die Bescheinigung und das Urteil beispielsweise in den nicht in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b aufgeführten Fällen an den Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit der verurteilten Person oder an den Mitgliedstaat übermittelt werden können, in dem sie lebt und seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen ihren rechtmäßigen Aufenthalt hat, sofern sie dort ihr Recht auf unbefristeten Aufenthalt behalten wird.

(8)

In den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c aufgeführten Fällen erfolgt die Übermittlung des Urteils und der Bescheinigung an den Vollstreckungsstaat nur nach Konsultationen zwischen den jeweiligen zuständigen Behörden des Ausstellungs- und des Vollstreckungsstaats und mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats. Die zuständigen Behörden sollten dabei Aspekte wie beispielsweise die Dauer des Aufenthalts oder andere Bindungen zum Vollstreckungsstaat berücksichtigen. In Fällen, in denen die verurteilte Person nach innerstaatlichem Recht oder nach internationalen Übereinkünften an einen Mitgliedstaat und an einen Drittstaat überstellt werden könnte, sollten die jeweiligen zuständigen Behörden des Ausstellungs- und des Vollstreckungsstaats in Konsultationen prüfen, ob das Ziel der Resozialisierung besser mit der Vollstreckung im Vollstreckungsstaat als mit der Vollstreckung im Drittstaat erfüllt werden könnte.

(9)

Die Vollstreckung der Sanktion im Vollstreckungsstaat sollte die Resozialisierung der verurteilten Person begünstigen. Wenn sich die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats vergewissert, ob die Vollstreckung der Sanktion durch den Vollstreckungsstaat der Verwirklichung des Ziels der Resozialisierung der verurteilten Person dient, sollte sie dabei Aspekten wie beispielsweise der Bindung der verurteilten Person an den Vollstreckungsstaat Rechnung tragen und berücksichtigen, ob sie diesen als den Ort familiärer, sprachlicher, kultureller, sozialer, wirtschaftlicher oder sonstiger Verbindungen zum Vollstreckungsstaat ansieht.

(10)

Die in Artikel 6 Absatz 3 vorgesehene Stellungnahme der verurteilten Person könnte sich in erster Linie bei der Anwendung von Artikel 4 Absatz 4 als nützlich erweisen. Mit der Formulierung „insbesondere“ sollen auch die Fälle erfasst werden, in denen die Stellungnahme der verurteilten Person Informationen enthält, die für die Gründe für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung relevant sein könnten. Die Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 4 und von Artikel 6 Absatz 3 stellen keinen Versagungsgrund mit Bezug zur Resozialisierung dar.

(11)

Polen benötigt mehr Zeit als die anderen Mitgliedstaaten, um sich in praktischer und materieller Hinsicht auf die Überstellung von in einem anderen Mitgliedstaat verurteilten polnischen Bürgern vorzubereiten, insbesondere angesichts der zunehmenden Mobilität polnischer Staatsangehöriger innerhalb der Europäischen Union. Daher sollte für Polen eine auf maximal fünf Jahre beschränkte einstweilige Ausnahmeregelung vorgesehen werden.

(12)

Dieser Rahmenbeschluss sollte sinngemäß auch für die Vollstreckung von Sanktionen in Fällen gemäß Artikel 4 Absatz 6 und Artikel 5 Absatz 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (3) gelten. Dies bedeutet unter anderem, dass der Vollstreckungsstaat unbeschadet des genannten Rahmenbeschlusses als Voraussetzung für die Anerkennung und Vollstreckung des Urteils im Hinblick auf die Prüfung, ob die Person übergeben oder die Strafe vollstreckt wird in Fällen gemäß Artikel 4 Absatz 6 des genannten Rahmenbeschlusses prüfen könnte, ob Gründe für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung gemäß Artikel 9 dieses Rahmenbeschlusses vorliegen, was auch die Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit einschließt, soweit der Vollstreckungsstaat eine Erklärung gemäß Artikel 7 Absatz 4 dieses Rahmenbeschlusses abgibt.

(13)

Dieser Rahmenbeschluss achtet die Grundrechte und wahrt die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union anerkannten Grundsätze, die auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere in deren Kapitel VI, zum Ausdruck kommen. Die Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses dürfen nicht so ausgelegt werden, als untersagten sie es, die Vollstreckung einer Entscheidung abzulehnen, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Sanktion zum Zwecke der Bestrafung einer Person aus Gründen ihres Geschlechts, ihrer Rasse, Religion, ethnischen Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache, politischen Überzeugung oder sexuellen Ausrichtung verhängt wurde oder dass die Stellung dieser Person aus einem dieser Gründe beeinträchtigt werden kann.

(14)

Dieser Rahmenbeschluss sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, ihre verfassungsmäßigen Regeln für ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren, die Vereinigungsfreiheit, die Pressefreiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung in anderen Medien anzuwenden.

(15)

Dieser Rahmenbeschluss sollte im Einklang mit dem in Artikel 18 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft niedergelegten Recht der Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, angewendet werden.

(16)

Dieser Rahmenbeschluss sollte im Einklang mit dem geltenden Gemeinschaftsrecht, insbesondere der Richtlinie 2003/86/EG des Rates (4), der Richtlinie 2003/109/EG des Rates (5) und der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) angewandt werden.

(17)

Wird in diesem Rahmenbeschluss auf den Staat Bezug genommen, in dem die verurteilte Person „lebt“, so wird damit der Ort bezeichnet, mit dem diese Person aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts und aufgrund von Aspekten wie familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen verbunden ist.

(18)

Bei der Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 sollte die Möglichkeit bestehen, das Urteil oder eine beglaubigte Abschrift des Urteils zusammen mit der Bescheinigung der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats in einer Form zu übermitteln, die — wie etwa E-Mail und Fax — einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglicht, die dem Vollstreckungsstaat die Feststellung der Echtheit gestatten.

(19)

In Fällen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe k sollte der Vollstreckungsstaat die Möglichkeit prüfen, die Sanktion gemäß diesem Rahmenbeschluss anzupassen, bevor er die Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der Sanktion, die eine nicht als freiheitsentziehende Strafe geltende Maßnahme beinhaltet, versagt.

(20)

Der Versagungsgrund gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe k kann auch in den Fällen geltend gemacht werden, in denen die betreffende Person in Bezug auf die betreffende Straftat nicht schuldig gesprochen wurde, selbst wenn die zuständige Behörde die nicht als freiheitsentziehende Strafe geltende freiheitsentziehende Maßnahme verhängt hat.

(21)

Der Versagungsgrund im Zusammenhang mit der Territorialität sollte nur in Ausnahmefällen geltend gemacht werden, wobei auf eine möglichst umfassende Zusammenarbeit nach diesem Rahmenbeschluss zu achten und diesem Zweck auch Rechnung zu tragen ist. Jede Entscheidung zur Anwendung dieses Versagungsgrunds sollte auf einer Einzelfallanalyse und auf Beratungen zwischen den jeweiligen zuständigen Behörden des Ausstellungs- und des Vollstreckungsstaats beruhen.

(22)

Die Frist gemäß Artikel 12 Absatz 2 sollte von den Mitgliedstaaten so umgesetzt werden, dass die rechtskräftige Entscheidung einschließlich eines Berufungsverfahrens in der Regel innerhalb eines Zeitraums von 90 Tagen ergeht.

(23)

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 findet der Grundsatz der Spezialität vorbehaltlich der in Absatz 2 genannten Ausnahmen nur dann Anwendung, wenn die betreffende Person an den Vollstreckungsstaat überstellt worden ist. Er sollte daher nicht gelten, wenn die betreffende Person nicht an den Vollstreckungsstaat überstellt worden ist, beispielsweise dann, wenn die betreffende Person in den Vollstreckungsstaat geflohen ist —

HAT FOLGENDEN RAHMENBESCHLUSS ANGENOMMEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Rahmenbeschlusses bezeichnet der Ausdruck

a)

„Urteil“ eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts des Ausstellungsstaats, durch die eine Sanktion gegen eine natürliche Person verhängt wird;

b)

„Sanktion“ jede Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßnahme, die aufgrund eines Strafverfahrens wegen einer Straftat für eine bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit verhängt worden ist;

c)

„Ausstellungsstaat“ den Mitgliedstaat, in dem ein Urteil ergangen ist;

d)

„Vollstreckungsstaat“ den Mitgliedstaat, dem ein Urteil zum Zwecke seiner Anerkennung und Vollstreckung übermittelt wird.

Artikel 2

Benennung der zuständigen Behörden

(1)   Jeder Mitgliedstaat teilt dem Generalsekretariat des Rates mit, welche Behörde oder Behörden nach seinen nationalen Rechtsvorschriften gemäß diesem Rahmenbeschluss zuständig ist oder sind, wenn dieser Mitgliedstaat Ausstellungsstaat oder Vollstreckungsstaat ist.

(2)   Das Generalsekretariat des Rates macht die erhaltenen Angaben allen Mitgliedstaaten und der Kommission zugänglich.

Artikel 3

Zweck und Geltungsbereich

(1)   Zweck dieses Rahmenbeschlusses ist es, im Hinblick auf die Erleichterung der sozialen Wiedereingliederung der verurteilten Person die Regeln festzulegen, nach denen ein Mitgliedstaat ein Urteil anerkennt und die verhängte Sanktion vollstreckt.

(2)   Dieser Rahmenbeschluss gilt, wenn sich die verurteilte Person im Ausstellungsstaat oder im Vollstreckungsstaat aufhält.

(3)   Dieser Rahmenbeschluss gilt nur für die Anerkennung von Urteilen und die Vollstreckung von Sanktionen im Sinne des Rahmenbeschlusses. Der Umstand, dass zusätzlich zu der Sanktion eine Geldbuße oder Geldstrafe und/oder eine Einziehungsentscheidung verhängt worden ist, die noch nicht gezahlt, eingezogen oder vollstreckt wurde, steht einer Übermittlung des Urteils nicht entgegen. Die Anerkennung und Vollstreckung dieser Geldbußen oder Geldstrafen und Einziehungsentscheidungen in einem anderen Mitgliedstaat richten sich nach den Rechtsakten, die zwischen den Mitgliedstaaten anwendbar sind, insbesondere dem Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (7) und dem Rahmenbeschluss 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (8).

(4)   Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Verpflichtung zur Achtung der Grundrechte und der allgemeinen Rechtsgrundsätze gemäß Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union.

KAPITEL II

ANERKENNUNG VON URTEILEN UND VOLLSTRECKUNG VON SANKTIONEN

Artikel 4

Kriterien für die Übermittlung eines Urteils und einer Bescheinigungan einen anderen Mitgliedstaat

(1)   Sofern sich die verurteilte Person im Ausstellungs- oder Vollstreckungsstaat aufhält und ihre Zustimmung erteilt hat, wenn dies aufgrund von Artikel 6 erforderlich ist, kann ein Urteil zusammen mit der Bescheinigung, für die das in Anhang I wiedergegebene Standardformular zu verwenden ist, an einen der folgenden Mitgliedstaaten übermittelt werden:

a)

an den Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit der verurteilten Person, in dem sie lebt, oder

b)

an den Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit der verurteilten Person, in den sie, auch wenn sie nicht dort lebt, aufgrund einer Ausweisungs- oder Abschiebungsanordnung, die im Urteil oder in einer infolge des Urteils getroffenen gerichtlichen Entscheidung oder Verwaltungsentscheidung oder anderen Maßnahme enthalten war, nach der Entlassung aus dem Strafvollzug abgeschoben werden wird, oder

c)

an einen Mitgliedstaat, auf den die Buchstaben a oder b nicht zutreffen und dessen zuständige Behörde der Übermittlung des Urteils und der Bescheinigung an diesen Mitgliedstaat zustimmt.

(2)   Die Übermittlung des Urteils und der Bescheinigung kann erfolgen, wenn sich die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats, gegebenenfalls nach Konsultationen zwischen den zuständigen Behörden des Ausstellungs- und des Vollstreckungsstaats, vergewissert hat, dass die Vollstreckung der verhängten Sanktion durch den Vollstreckungsstaat der Erleichterung der Resozialisierung der verurteilten Person dient.

(3)   Vor der Übermittlung des Urteils und der Bescheinigung kann die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats in geeigneter Weise konsultieren. Die Konsultation ist in den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Fällen obligatorisch. In diesen Fällen unterrichtet die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats den Ausstellungsstaat unverzüglich über ihre Entscheidung, ob sie der Übermittlung des Urteils zustimmt oder nicht.

(4)   Während dieser Konsultation kann die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermitteln, wonach die Vollstreckung der Sanktion im Vollstreckungsstaat nicht der Erleichterung der Resozialisierung und der erfolgreichen Wiedereingliederung der verurteilten Person in die Gesellschaft dienen würde.

Findet keine Konsultation statt, kann eine derartige Stellungnahme unverzüglich übermittelt werden, sobald die Bescheinigung und das Urteil übermittelt worden sind. Die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats prüft diese Stellungnahme und entscheidet, ob sie die Bescheinigung zurückzieht oder nicht.

(5)   Der Vollstreckungsstaat kann den Ausstellungsstaat von sich aus um Übermittlung des Urteils zusammen mit der Bescheinigung ersuchen. Auch die verurteilte Person kann die zuständigen Behörden des Ausstellungsstaats oder des Vollstreckungsstaats um Einleitung eines Verfahrens zur Übermittlung des Urteils und der Bescheinigung nach diesem Rahmenbeschluss ersuchen. Ersuchen im Sinne dieses Absatzes begründen keine Verpflichtung für den Ausstellungsstaat, das Urteil zusammen mit der Bescheinigung zu übermitteln.

(6)   Bei der Anwendung dieses Rahmenbeschlusses treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, insbesondere unter Berücksichtigung des Ziels der Erleichterung der Resozialisierung der verurteilten Person, auf deren Grundlage ihre zuständigen Behörden darüber entscheiden, ob sie der Übermittlung des Urteils und der Bescheinigung in den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Fällen zustimmen oder nicht.

(7)   Jeder Mitgliedstaat kann zum Zeitpunkt der Annahme dieses Rahmenbeschlusses oder später in einer beim Generalsekretariat des Rates hinterlegten Erklärung angeben, dass in seinen Beziehungen zu den Mitgliedstaaten, die die gleiche Erklärung abgegeben haben, seine vorherige Zustimmung gemäß Absatz 1 Buchstabe c für die Übermittlung des Urteils und der Bescheinigung nicht erforderlich ist,

a)

wenn die verurteilte Person im Vollstreckungsstaat lebt und dort seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen ihren rechtmäßigen Aufenthalt hat und ihr Recht auf unbefristeten Aufenthalt in diesem Staat behalten wird und/oder

b)

wenn die verurteilte Person in anderen als den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Fällen die Staatsangehörigkeit des Vollstreckungsstaats besitzt.

In den in Buchstabe a genannten Fällen ist der Ausdruck „unbefristeter Aufenthalt“ so zu verstehen, dass die betreffende Person

in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß dessen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des auf der Grundlage der Artikel 18, 40, 44 und 52 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Gemeinschaftsrechts über ein Recht auf unbefristeten Aufenthalt verfügt oder

in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß dessen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des auf der Grundlage von Artikel 63 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Gemeinschaftsrechts, sofern dieses Gemeinschaftsrecht für ihn gilt, oder gemäß dessen innerstaatlichen Rechtsvorschriften, sofern dieses Gemeinschaftsrecht für ihn nicht gilt, über einen gültigen unbefristeten oder langfristigen Aufenthaltstitel verfügt.

Artikel 5

Übermittlung des Urteils und der Bescheinigung

(1)   Das Urteil oder eine beglaubigte Abschrift des Urteils wird zusammen mit der Bescheinigung von der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats unmittelbar an die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats in einer Form übermittelt, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglicht, die dem Vollstreckungsstaat die Feststellung der Echtheit gestatten. Das Original des Urteils oder eine beglaubigte Abschrift davon sowie das Original der Bescheinigung werden dem Ausstellungsstaat auf Verlangen übermittelt. Sämtliche offiziellen Mitteilungen erfolgen ebenfalls unmittelbar zwischen den genannten zuständigen Behörden.

(2)   Die Bescheinigung ist von der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats zu unterzeichnen; hierbei bescheinigt die Behörde die Richtigkeit des Inhalts der Bescheinigung.

(3)   Der Ausstellungsstaat übermittelt das Urteil zusammen mit der Bescheinigung jeweils nur einem Vollstreckungsstaat.

(4)   Ist der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats nicht bekannt, welche Behörde im Vollstreckungsstaat zuständig ist, so versucht sie, diese beim Vollstreckungsstaat mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln — auch über die durch die Gemeinsame Maßnahme 98/428/JI des Rates (9) eingeführten Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes — in Erfahrung zu bringen.

(5)   Ist eine Behörde im Vollstreckungsstaat, die ein Urteil zusammen mit einer Bescheinigung erhält, unzuständig, dieses anzuerkennen und die erforderlichen Maßnahmen für dessen Vollstreckung zu treffen, so übermittelt sie das Urteil zusammen mit der Bescheinigung von Amts wegen der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats und unterrichtet die zuständige Behörde im Ausstellungsstaat entsprechend.

Artikel 6

Stellungnahme und Unterrichtung der verurteilten Person

(1)   Unbeschadet des Absatzes 2 darf ein Urteil zusammen mit einer Bescheinigung dem Vollstreckungsstaat für die Zwecke der Anerkennung des Urteils und der Vollstreckung der Sanktion nur übermittelt werden, wenn die verurteilte Person im Einklang mit dem Recht des Ausstellungsstaats ihre Zustimmung erteilt hat.

(2)   Die Zustimmung der verurteilten Person ist nicht erforderlich, wenn das Urteil zusammen mit der Bescheinigung an einen der folgenden Staaten übermittelt wird:

a)

an den Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit, in dem die verurteilte Person lebt;

b)

an den Mitgliedstaat, in den die verurteilte Person aufgrund einer Ausweisungs- oder Abschiebungsanordnung, die im Urteil oder in einer infolge des Urteils getroffenen gerichtlichen Entscheidung oder Verwaltungsentscheidung oder anderen Maßnahme enthalten ist, nach der Entlassung aus dem Strafvollzug abgeschoben werden wird;

c)

an den Mitgliedstaat, in den die verurteilte Person angesichts des Strafverfahrens gegen sie im Ausstellungsstaat oder nach der Verurteilung in diesem Ausstellungsstaat geflohen oder auf andere Weise zurückgekehrt ist.

(3)   In allen Fällen, in denen sich die verurteilte Person noch im Ausstellungsstaat befindet, ist ihr Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Hält der Ausstellungsstaat es in Anbetracht des Alters der verurteilten Person oder ihres körperlichen oder geistigen Zustands für erforderlich, so wird diese Gelegenheit zur Stellungnahme ihrem gesetzlichen Vertreter gegeben.

Bei der Entscheidung in der Frage, ob das Urteil zusammen mit der Bescheinigung übermittelt werden soll, ist die Stellungnahme der verurteilten Person zu berücksichtigen. Hat die verurteilte Person von der in diesem Absatz eingeräumten Gelegenheit Gebrauch gemacht, so wird ihre Stellungnahme insbesondere im Hinblick auf Artikel 4 Absatz 4 dem Vollstreckungsstaat übermittelt. Erfolgt die Stellungnahme der verurteilten Person mündlich, so sorgt der Ausstellungsstaat dafür, dass dem Vollstreckungsstaat eine schriftliche Aufzeichnung der betreffenden Erklärung zur Verfügung steht.

(4)   Die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats unterrichtet die verurteilte Person, unter Verwendung des Standardformulars der Unterrichtung gemäß Anhang II, in einer ihr verständlichen Sprache von ihrer Entscheidung, das Urteil zusammen mit der Bescheinigung zu übermitteln. Hält sich die verurteilte Person zum Zeitpunkt dieser Entscheidung im Vollstreckungsstaat auf, so wird dieses Formular dem Vollstreckungsstaat übermittelt, der dann die verurteilte Person entsprechend unterrichtet.

(5)   Absatz 2 Buchstabe a gilt nicht für Polen als Ausstellungsstaat und als Vollstreckungsstaat in den Fällen, in denen das Urteil vor Ablauf von fünf Jahren ab dem 5. Dezember 2011 ergangen ist. Polen kann dem Generalsekretariat des Rates jederzeit durch Notifikation mitteilen, dass es diese Ausnahmeregelung nicht länger in Anspruch nehmen will.

Artikel 7

Beiderseitige Strafbarkeit

(1)   Die folgenden Straftaten führen, wenn sie im Ausstellungsstaat nach der Ausgestaltung in dessen Recht mit einer freiheitsentziehenden Strafe oder Maßnahme im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht sind, gemäß diesem Rahmenbeschluss auch ohne Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit zur Anerkennung des Urteils und zur Vollstreckung der verhängten Sanktion:

Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung,

Terrorismus,

Menschenhandel,

sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie,

illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen,

illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen,

Korruption,

Betrugsdelikte, einschließlich Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (10),

Wäsche von Erträgen aus Straftaten,

Geldfälschung, einschließlich der Euro-Fälschung,

Cyberkriminalität,

Umweltkriminalität, einschließlich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten und mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten,

Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt,

vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung,

illegaler Handel mit menschlichen Organen und menschlichem Gewebe,

Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme,

Rassismus und Fremdenfeindlichkeit,

Diebstahl in organisierter Form oder mit Waffen,

illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen,

Betrug,

Erpressung und Schutzgelderpressung,

Nachahmung und Produktpiraterie,

Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit,

Fälschung von Zahlungsmitteln,

illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern,

illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen,

Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen,

Vergewaltigung,

Brandstiftung,

Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen,

Flugzeug- und Schiffsentführung,

Sabotage.

(2)   Der Rat kann einstimmig und nach Anhörung des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 39 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union jederzeit beschließen, weitere Arten von Straftaten in die Liste des Absatzes 1 aufzunehmen. Der Rat prüft im Lichte des ihm gemäß Artikel 29 Absatz 5 dieses Rahmenbeschlusses unterbreiteten Berichts, ob es sich empfiehlt, diese Liste auszuweiten oder zu ändern.

(3)   Bei Straftaten, die nicht unter Absatz 1 fallen, kann der Vollstreckungsstaat die Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der Sanktion davon abhängig machen, dass die ihm zugrunde liegenden Handlungen auch nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine Straftat darstellen, unabhängig von den Tatbestandsmerkmalen oder der Bezeichnung der Straftat.

(4)   Jeder Mitgliedstaat kann zum Zeitpunkt der Annahme des Rahmenbeschlusses oder zu einem späteren Zeitpunkt in einer dem Generalsekretariat des Rates notifizierten Erklärung mitteilen, dass er Absatz 1 nicht anwenden wird. Diese Erklärung kann jederzeit zurückgenommen werden. Die Erklärungen oder Rücknahmen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 8

Anerkennung des Urteils und Vollstreckung der Sanktion

(1)   Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats erkennt ein gemäß Artikel 4 und im Verfahren gemäß Artikel 5 übermitteltes Urteil an und ergreift unverzüglich alle für die Vollstreckung der Sanktion erforderlichen Maßnahmen, es sei denn, sie beschließt, einen der Gründe für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung gemäß Artikel 9 geltend zu machen.

(2)   Ist die Sanktion nach ihrer Dauer mit dem Recht des Vollstreckungsstaats nicht vereinbar, so kann die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats eine Anpassung dieser Sanktion nur in den Fällen beschließen, in denen die Sanktion die für vergleichbare Straftaten nach ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehene Höchststrafe überschreitet. Die angepasste Sanktion darf nicht niedriger als die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats für vergleichbare Straftaten vorgesehene Höchststrafe sein.

(3)   Ist die Sanktion nach ihrer Art mit dem Recht des Vollstreckungsstaats nicht vereinbar, so kann die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaates diese an die nach ihrem eigenen Recht für vergleichbare Straftaten vorgesehene Strafe oder Maßnahme anpassen. Diese Strafe oder Maßnahme muss so weit wie möglich der im Ausstellungsstaat verhängten Sanktion entsprechen, weshalb deren Umwandlung in eine Geldstrafe nicht in Betracht kommt.

(4)   Die angepasste Sanktion darf nach Art oder Dauer die im Ausstellungsstaat verhängte Sanktion nicht verschärfen.

Artikel 9

Gründe für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung

(1)   Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats kann die Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der Sanktion versagen, wenn

a)

die Bescheinigung gemäß Artikel 4 unvollständig ist oder dem Urteil offensichtlich nicht entspricht und nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats gesetzten zumutbaren Frist vervollständigt oder berichtigt wurde;

b)

die in Artikel 4 Absatz 1 dargelegten Kriterien nicht erfüllt sind;

c)

die Vollstreckung der Sanktion dem Grundsatz ne bis in idem zuwiderlaufen würde;

d)

sich das Urteil in Fällen gemäß Artikel 7 Absatz 3 und, falls der Vollstreckungsstaat eine Erklärung gemäß Artikel 7 Absatz 4 abgegeben hat, in Fällen gemäß Artikel 7 Absatz 1 auf eine Handlung bezieht, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats keine Straftat darstellen würde. In Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten kann die Vollstreckung des Urteils jedoch nicht aus dem Grund abgelehnt werden, dass das Recht des Vollstreckungsstaats keine gleichartigen Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des Ausstellungsstaats;

e)

die Vollstreckung der Sanktion nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaats verjährt ist;

f)

nach dem Recht des Vollstreckungsstaats Immunität besteht, die die Vollstreckung der Sanktion unmöglich macht;

g)

die Sanktion gegen eine Person verhängt wurde, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats aufgrund ihres Alters für die dem Urteil zugrunde liegenden Handlungen strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden könnte;

h)

zum Zeitpunkt des Eingangs des Urteils bei der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats weniger als sechs Monate der Sanktion noch zu verbüßen sind;

i)

das Urteil in Abwesenheit ergangen ist, es sei denn, aus der Bescheinigung geht hervor, dass die Person persönlich vorgeladen oder über einen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des Ausstellungsstaats zuständigen Vertreter über Termin und Ort der Verhandlung, die zu dem Abwesenheitsurteil geführt hat, unterrichtet worden ist oder dass die betreffende Person gegenüber einer zuständigen Behörde angegeben hat, dass sie die Entscheidung nicht anficht;

j)

der Vollstreckungsstaat vor einer Entscheidung gemäß Artikel 12 Absatz 1 ein Ersuchen gemäß Artikel 18 Absatz 3 stellt und der Ausstellungsstaat gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe g seine Zustimmung dazu versagt, dass die betreffende Person im Vollstreckungsstaat wegen einer vor der Überstellung begangenen anderen Handlung als derjenigen, die der Überstellung zugrunde liegt, verfolgt, verurteilt oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen wird;

k)

die verhängte Sanktion eine Maßnahme der psychiatrischen Betreuung oder der Gesundheitsfürsorge oder eine andere freiheitsentziehende Maßnahme einschließt, die unbeschadet des Artikels 8 Absatz 3 vom Vollstreckungsstaat gemäß seinem Rechts- oder Gesundheitssystem nicht vollstreckt werden kann;

l)

das Urteil sich auf Straftaten erstreckt, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats ganz oder zum großen oder zu einem wesentlichen Teil in dessen Hoheitsgebiet oder an einem diesem gleichgestellten Ort begangen worden sind.

(2)   Jede Entscheidung gemäß Absatz 1 Buchstabe l in Bezug auf Straftaten, die zum Teil im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats oder an einem diesem gleichgestellten Ort begangen wurden, wird von der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats unter außergewöhnlichen Umständen und von Fall zu Fall unter Würdigung der jeweiligen besonderen Umstände und insbesondere der Frage getroffen, ob die betreffenden Taten zum großen oder zu einem wesentlichen Teil im Ausstellungsstaat begangen worden sind.

(3)   Bevor die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats in den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a, b, c, i, k und l beschließt, die Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der Sanktion zu versagen, konsultiert sie auf geeignete Art und Weise die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats und bittet diese gegebenenfalls um die unverzügliche Übermittlung aller erforderlichen zusätzlichen Angaben.

Artikel 10

Teilweise Anerkennung und teilweise Vollstreckung

(1)   Sofern die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats die teilweise Anerkennung des Urteils und die teilweise Vollstreckung der Sanktion in Erwägung ziehen könnte, kann sie vor der Entscheidung, die Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der Sanktion vollständig zu versagen, die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats konsultieren, um nach dem Verfahren nach Absatz 2 zu einer Einigung zu gelangen.

(2)   Die zuständigen Behörden des Ausstellungs- und des Vollstreckungsstaats können sich im Einzelfall darauf einigen, Sanktionen unter den von ihnen festgelegten Bedingungen teilweise anzuerkennen und teilweise zu vollstrecken, sofern eine solche Anerkennung und Vollstreckung nicht zu einer Verlängerung der Dauer der Sanktion führt. Ohne eine solche Einigung wird die Bescheinigung zurückgezogen.

Artikel 11

Aufschub der Anerkennung des Urteils

Die Anerkennung des Urteils im Vollstreckungsstaat kann aufgeschoben werden, wenn die in Artikel 4 genannte Bescheinigung nicht vollständig ist oder dem Urteil offensichtlich nicht entspricht, und zwar bis zum Ablauf einer vom Vollstreckungsstaat gesetzten angemessenen Frist für die Vervollständigung oder Berichtigung der Bescheinigung.

Artikel 12

Entscheidung über die Vollstreckung der Sanktion und Fristen

(1)   Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats entscheidet so rasch wie möglich, ob sie das Urteil anerkennt und die Sanktion vollstreckt, und setzt den Ausstellungsstaat hiervon sowie von einer etwaigen Entscheidung, die Sanktion gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 3 anzupassen, in Kenntnis.

(2)   Liegt kein Aufschiebungsgrund gemäß Artikel 11 oder Artikel 23 Absatz 3 vor, so wird die endgültige Entscheidung über die Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der Sanktion innerhalb einer Frist von 90 Tagen ab Eingang des Urteils und der Bescheinigung getroffen.

(3)   Ist es der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats in Ausnahmefällen nicht möglich, die Frist gemäß Absatz 2 einzuhalten, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats in jeder beliebigen Form und gibt dabei die Gründe für die Verzögerung und die Zeit, die voraussichtlich für eine endgültige Entscheidung benötigt wird, an.

Artikel 13

Zurückziehung der Bescheinigung

Solange im Vollstreckungsstaat noch nicht mit der Vollstreckung der Sanktion begonnen wurde, kann der Ausstellungsstaat die Bescheinigung aus diesem Staat unter Angabe von Gründen zurückziehen. Nach Zurückziehung der Bescheinigung wird der Vollstreckungsstaat die Sanktion nicht länger vollstrecken.

Artikel 14

Vorläufige Haft

Befindet sich die verurteilte Person im Vollstreckungsstaat, so kann dieser auf Ersuchen des Ausstellungsstaats vor dem Eingang des Urteils und der Bescheinigung oder vor der Entscheidung über die Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der Sanktion die verurteilte Person in Haft nehmen oder jede andere Maßnahme treffen, um sicherzustellen, dass die verurteilte Person bis zu der Entscheidung über die Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der Sanktion in seinem Hoheitsgebiet verbleibt. Die Dauer der Sanktion darf nicht aufgrund von Haftzeiten nach dieser Bestimmung erhöht werden.

Artikel 15

Überstellung von verurteilten Personen

(1)   Befindet sich die verurteilte Person im Ausstellungsstaat, so wird sie dem Vollstreckungsstaat zu einem zwischen den zuständigen Behörden des Ausstellungs- und des Vollstreckungsstaats vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch 30 Tage nach der endgültigen Entscheidung des Vollstreckungsstaats über die Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der Sanktion überstellt.

(2)   Ist die Überstellung der verurteilten Person innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist aufgrund unvorhergesehener Umstände nicht möglich, so setzen sich die zuständigen Behörden des Ausstellungs- und des Vollstreckungsstaats unverzüglich miteinander in Verbindung. Die Überstellung erfolgt, sobald diese Umstände nicht mehr vorliegen. Die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats setzt die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unverzüglich davon in Kenntnis und vereinbart mit ihr einen neuen Überstellungszeitpunkt. In diesem Fall erfolgt die Überstellung binnen zehn Tagen nach dem vereinbarten neuen Termin.

Artikel 16

Durchbeförderung

(1)   Jeder Mitgliedstaat bewilligt nach Maßgabe seines Rechts die Durchbeförderung einer verurteilten Person, die an den Vollstreckungsstaat überstellt wird, durch sein Hoheitsgebiet, sofern ihm vom Ausstellungsstaat eine Kopie der Bescheinigung gemäß Artikel 4 zusammen mit dem Durchbeförderungsersuchen übermittelt worden ist. Das Durchbeförderungsersuchen und die Bescheinigung können in jeder Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, übermittelt werden. Auf Ersuchen des um Bewilligung der Durchbeförderung ersuchten Mitgliedstaats stellt der Ausstellungsstaat eine Übersetzung der Bescheinigung in eine der in dem Ersuchen anzugebenden Sprachen, die der um Bewilligung der Durchbeförderung ersuchte Mitgliedstaat akzeptiert, zur Verfügung.

(2)   Der um Bewilligung der Durchbeförderung ersuchte Mitgliedstaat unterrichtet den Ausstellungsstaat bei Erhalt des Ersuchens, falls er nicht zusichern kann, dass die verurteilte Person im Hoheitsgebiet des Durchbeförderungsstaats wegen einer vor Verlassen des Ausstellungsstaats begangenen Straftat oder wegen einer vor diesem Zeitpunkt verhängten Sanktion weder verfolgt noch — außer in Fällen gemäß Absatz 1 — in seinem Hoheitsgebiet in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen wird. In diesem Fall kann der Ausstellungsstaat sein Ersuchen zurückziehen.

(3)   Der um Bewilligung der Durchbeförderung ersuchte Mitgliedstaat teilt seine Entscheidung, die als Eilsache nicht später als eine Woche nach Erhalt des Ersuchens ergehen muss, nach demselben Verfahren mit. Die Entscheidung kann so lange aufgeschoben werden, bis dem um Bewilligung der Durchbeförderung ersuchten Mitgliedstaat die gegebenenfalls gemäß Absatz 1 verlangte Übersetzung übermittelt worden ist.

(4)   Der um Bewilligung der Durchbeförderung ersuchte Mitgliedstaat darf die verurteilte Person nur so lange in Haft halten, wie dies für die Durchbeförderung durch sein Hoheitsgebiet erforderlich ist.

(5)   Für die Durchbeförderung auf dem Luftweg ohne eingeplante Zwischenlandung ist kein Durchbeförderungsersuchen erforderlich. Kommt es jedoch zu einer außerplanmäßigen Landung, so übermittelt der Ausstellungsstaat die Informationen gemäß Absatz 1 innerhalb von 72 Stunden.

Artikel 17

Für die Vollstreckung maßgebliches Recht

(1)   Auf die Vollstreckung einer Sanktion ist das Recht des Vollstreckungsstaats anwendbar. Nur die Behörden des Vollstreckungsstaats können vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 über die Vollstreckungsverfahren entscheiden und die damit zusammenhängenden Maßnahmen bestimmen; dies gilt auch für die Gründe einer vorzeitigen oder bedingten Entlassung.

(2)   Die zuständige Behörde des Vollsteckungsstaats rechnet die volle Dauer des Freiheitsentzugs, der im Zusammenhang mit der Sanktion, die mit dem Urteil verhängt wurde, bereits verbüßt wurde, auf die Gesamtdauer des zu verbüßenden Freiheitsentzugs an.

(3)   Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unterrichtet die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats auf deren Ersuchen über die für eine etwaige vorzeitige oder bedingte Entlassung geltenden Bestimmungen. Der Ausstellungsstaat kann der Anwendung dieser Bestimmungen zustimmen oder die Bescheinigung zurückziehen.

(4)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass bei der Entscheidung über die vorzeitige oder bedingte Entlassung die vom Ausstellungsstaat angegebenen Bestimmungen seines nationalen Rechts berücksichtigt werden, nach denen die betreffende Person zu einem bestimmten Zeitpunkt einen Anspruch auf vorzeitige oder bedingte Entlassung hat.

Artikel 18

Spezialität

(1)   Eine gemäß diesem Rahmenbeschluss an den Vollstreckungsstaat überstellte Person darf wegen einer vor der Überstellung begangenen anderen Handlung als derjenigen, die der Überstellung zugrunde liegt, vorbehaltlich des Absatzes 2 weder verfolgt noch verurteilt noch einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden.

(2)   Absatz 1 findet in folgenden Fällen keine Anwendung:

a)

wenn die Person das Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats innerhalb von 45 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, oder sie nach Verlassen des Gebiets dorthin zurückgekehrt ist;

b)

wenn die Straftat nicht mit einer freiheitsentziehenden Strafe oder Maßnahme der Sicherung bedroht ist;

c)

wenn das Strafverfahren nicht zur Anwendung einer die persönliche Freiheit beschränkenden Maßnahme führt;

d)

wenn die verurteilte Person der Vollstreckung einer Strafe oder Maßnahme ohne Freiheitsentzug, insbesondere einer Geldstrafe oder Geldbuße oder einer an deren Stelle tretenden Maßnahme, unterzogen wird, selbst wenn diese Strafe oder Maßnahme die persönliche Freiheit einschränken kann;

e)

wenn die verurteilte Person der Überstellung zugestimmt hat;

f)

wenn die verurteilte Person nach ihrer Überstellung ausdrücklich auf die Anwendung des Grundsatzes der Spezialität in Bezug auf bestimmte vor der Überstellung begangene Handlungen verzichtet hat. Die Verzichterklärung wird vor den zuständigen Justizbehörden des Vollstreckungsstaats abgegeben und nach dessen nationalem Recht zu Protokoll genommen. Die Verzichterklärung ist so abzufassen, dass aus ihr hervorgeht, dass die betreffende Person sie freiwillig und in voller Kenntnis der sich daraus ergebenden Folgen abgegeben hat. Zu diesem Zweck hat die Person das Recht, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen;

g)

wenn ein von den Buchstaben a bis f nicht erfasster Fall vorliegt und der Ausstellungsstaat seine Zustimmung gemäß Absatz 3 erteilt.

(3)   Das Ersuchen um Zustimmung ist unter Beifügung der Angaben, die in Artikel 8 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI genannt sind, und einer Übersetzung gemäß Artikel 8 Absatz 2 des genannten Rahmenbeschlusses an die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats zu richten. Die Zustimmung wird erteilt, wenn nach dem genannten Rahmenbeschluss eine Verpflichtung zur Übergabe der Person besteht. Die Entscheidung ist spätestens 30 Tage nach Eingang des Ersuchens zu treffen. In den Fällen des Artikels 5 des genannten Rahmenbeschlusses sind die dort vorgesehenen Garantien vom Vollstreckungsstaat zu geben.

Artikel 19

Amnestie, Begnadigung, Wiederaufnahme des Verfahrens

(1)   Der Ausstellungsstaat wie auch der Vollstreckungsstaat können eine Amnestie oder Begnadigung gewähren.

(2)   Nur der Ausstellungsstaat kann über Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens entscheiden, in dem die Sanktion verhängt wurde, die nach diesem Rahmenbeschluss vollstreckt werden soll.

Artikel 20

Unterrichtung durch den Ausstellungsstaat

(1)   Die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats unterrichtet die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unverzüglich über jede Entscheidung oder Maßnahme, aufgrund deren die Vollstreckbarkeit der Sanktion mit sofortiger Wirkung oder innerhalb einer bestimmten Frist erlischt.

(2)   Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats beendet die Vollstreckung der Sanktion, sobald sie von der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats von der in Absatz 1 genannten Entscheidung oder Maßnahme in Kenntnis gesetzt wird.

Artikel 21

Unterrichtung durch den Vollstreckungsstaat

Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unterrichtet die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, über

a)

die Übermittlung des Urteils und der Bescheinigung an die für die Vollstreckung verantwortliche zuständige Behörde gemäß Artikel 5 Absatz 5;

b)

den Umstand, dass die Sanktion in der Praxis nicht vollstreckt werden kann, weil die verurteilte Person nach der Übermittlung des Urteils und der Bescheinigung an den Vollstreckungsstaat im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats nicht auffindbar ist; in diesem Fall besteht für den Vollstreckungsstaat keine Verpflichtung zur Vollstreckung der Sanktion;

c)

die endgültige Entscheidung über die Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der Sanktion einschließlich des Datums dieser Entscheidung;

d)

eine etwaige Entscheidung über die Versagung der Anerkennung des Urteils und der Vollstreckung der Sanktion gemäß Artikel 9 zusammen mit einer Begründung;

e)

eine etwaige Entscheidung zur Anpassung der Sanktion gemäß Artikel 8 Absatz 2 oder 3 zusammen mit einer Begründung;

f)

eine etwaige Entscheidung, die Sanktion aus den in Artikel 19 Absatz 1 genannten Gründen nicht zu vollstrecken, zusammen mit einer Begründung;

g)

den Beginn und das Ende des Zeitraums für die bedingte Entlassung, falls dies vom Ausstellungsstaat in der Bescheinigung vermerkt wurde;

h)

die Flucht der verurteilten Person aus der Haft;

i)

die Vollstreckung der Strafe, sobald diese abgeschlossen ist.

Artikel 22

Folgen der Überstellung der verurteilten Person

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 setzt der Ausstellungsstaat die Vollstreckung der Sanktion nicht fort, wenn im Vollstreckungsstaat mit der Vollstreckung begonnen wurde.

(2)   Der Ausstellungsstaat ist wieder zur Vollstreckung der Sanktion berechtigt, sobald der Vollstreckungsstaat ihn davon unterrichtet hat, dass die Vollstreckung der Sanktion aufgrund von Artikel 21 (h) teilweise nicht erfolgt ist.

Artikel 23

Sprachenregelung

(1)   Die Bescheinigung wird in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats übersetzt. Jeder Mitgliedstaat kann zum Zeitpunkt der Annahme dieses Rahmenbeschlusses oder später in einer beim Generalsekretariat des Rates hinterlegten Erklärung angeben, dass er eine Übersetzung in eine oder mehrere andere Amtssprachen der Organe der Europäischen Union akzeptiert.

(2)   Vorbehaltlich des Absatzes 3 ist keine Übersetzung des Urteils erforderlich.

(3)   Jeder Mitgliedstaat kann zum Zeitpunkt der Annahme dieses Rahmenbeschlusses oder später in einer beim Generalsekretariat des Rates hinterlegten Erklärung angeben, dass er als Vollstreckungsstaat unverzüglich nach Erhalt des Urteils und der Bescheinigung verlangen kann, dass dem Urteil oder dessen wesentlichen Teilen eine Übersetzung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats oder in eine oder mehrere andere Amtssprachen der Organe der Europäischen Union beigegeben wird, wenn er den Inhalt der Bescheinigung nicht als ausreichende Grundlage für eine Entscheidung über die Vollstreckung der Sanktion erachtet. Diese Forderung ist nach einer Konsultation zwischen den zuständigen Behörden jeweils des Ausstellungs- und des Vollstreckungsstaats, bei der gegebenenfalls die zu übersetzenden wesentlichen Teile des Urteils angegeben werden, zu stellen.

Die Entscheidung über die Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der Sanktion kann aufgeschoben werden, bis dem Vollstreckungsstaat die Übersetzung vom Ausstellungsstaat übermittelt worden ist, oder — falls der Vollstreckungsstaat beschließt, das Urteil auf eigene Kosten übersetzen zu lassen — bis die Übersetzung vorliegt.

Artikel 24

Kosten

Kosten, die bei der Anwendung dieses Rahmenbeschlusses entstehen, werden vom Vollstreckungsstaat getragen, ausgenommen die Kosten für die Überstellung der verurteilten Person an den Vollstreckungsstaat und solche, die ausschließlich im Hoheitsgebiet des Ausstellungsstaats entstehen.

Artikel 25

Vollstreckung von Sanktionen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls

Zwecks Vermeidung der Straflosigkeit der betreffenden Person gelten die Bestimmungen des vorliegenden Rahmenbeschlusses, unbeschadet des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI und soweit sie mit diesem vereinbar sind, sinngemäß für die Vollstreckung von Sanktionen in Fällen, in denen ein Mitgliedstaat sich zur Vollstreckung der Sanktion in Fällen gemäß Artikel 4 Absatz 6 jenes Rahmenbeschlusses verpflichtet, oder in denen er gemäß Artikel 5 Absatz 3 jenes Rahmenbeschlusses die Bedingung gestellt hat, dass die betreffende Person zur Verbüßung der Sanktion in den betreffenden Mitgliedstaat rücküberstellt wird.

KAPITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 26

Verhältnis zu anderen Übereinkünften und Vereinbarungen

(1)   Dieser Rahmenbeschluss ersetzt ab dem 5. Dezember 2011 die entsprechenden Bestimmungen der folgenden in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Übereinkommen, unbeschadet von deren Anwendbarkeit in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten und deren vorübergehender Anwendbarkeit nach Artikel 28:

Europäisches Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 und das dazugehörige Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997;

Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen vom 28. Mai 1970;

Titel III Kapitel 5 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen;

Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften über die Vollstreckung ausländischer strafrechtlicher Verurteilungen vom 13. November 1991.

(2)   Es steht den Mitgliedstaaten frei, die vor dem 27. November 2008 geltenden bilateralen oder multilateralen Übereinkünfte oder Vereinbarungen auch weiterhin anzuwenden, sofern diese die Möglichkeit bieten, über die Ziele dieses Rahmenbeschlusses hinauszugehen, und zu einer weiteren Vereinfachung oder Erleichterung der Verfahren zur Vollstreckung von Sanktionen beitragen.

(3)   Es steht den Mitgliedstaaten frei, nach dem 5. Dezember 2008 bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen zu schließen, sofern diese die Möglichkeit bieten, über die Vorschriften dieses Beschlusses hinauszugehen, und zu einer Vereinfachung oder Erleichterung der Verfahren für die Vollstreckung von Sanktionen beitragen.

(4)   Die Mitgliedstaaten unterrichten den Rat und die Kommission bis zum 5. März 2009 über bestehende Übereinkünfte oder Vereinbarungen gemäß Absatz 2, die sie weiterhin anwenden wollen. Die Mitgliedstaaten unterrichten den Rat und die Kommission ferner über alle neuen Übereinkünfte oder Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 2 binnen drei Monaten nach deren Unterzeichnung.

Artikel 27

Räumlicher Geltungsbereich

Dieser Rahmenbeschluss findet auf Gibraltar Anwendung.

Artikel 28

Übergangsbestimmung

(1)   Für Ersuchen, die vor dem 5. Dezember 2011 eingehen, gelten weiterhin die bestehenden Instrumente für die Überstellung verurteilter Personen. Für die nach diesem Zeitpunkt eingegangenen Ersuchen gelten die von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Rahmenbeschluss erlassenen Bestimmungen.

(2)   Jeder Mitgliedstaat kann jedoch zum Zeitpunkt der Annahme dieses Rahmenbeschlusses eine Erklärung abgeben, wonach er in Fällen, in denen das rechtskräftige Urteil vor dem angegebenen Zeitpunkt ergangen ist, als Ausstellungs- und Vollstreckungsstaat weiterhin die vor dem 5. Dezember 2011 für die Überstellung verurteilter Personen geltenden Rechtsinstrumente anwenden wird. Wurde eine derartige Erklärung abgegeben, so gelten diese Rechtsinstrumente in diesen Fällen im Verhältnis zu allen anderen Mitgliedstaaten, ungeachtet dessen, ob diese die gleiche Erklärung abgegeben haben oder nicht. Der betreffende Zeitpunkt darf nicht nach dem 5. Dezember 2011 liegen. Diese Erklärung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie kann jederzeit zurückgezogen werden.

Artikel 29

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Rahmenbeschluss vor dem 5. Dezember 2011 nachzukommen.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission den Wortlaut der Bestimmungen mit, mit denen sie die sich aus diesem Rahmenbeschluss ergebenden Verpflichtungen in ihr nationales Recht umgesetzt haben. Auf der Grundlage eines anhand dieser Angaben von der Kommission erstellten Berichts überprüft der Rat vor dem 5. Dezember 2012, inwieweit die Mitgliedstaaten den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses nachgekommen sind.

(3)   Das Generalsekretariat des Rates unterrichtet die Mitgliedstaaten und die Kommission über die Mitteilungen oder Erklärungen gemäß Artikel 4 Absatz 7 und Artikel 23 Absätze 1 oder 3.

(4)   Stellt ein Mitgliedstaat bei einem anderen Mitgliedstaat wiederholt Schwierigkeiten bei der Anwendung des Artikels 25 dieses Rahmenbeschlusses fest, ohne dass im Wege bilateraler Konsultationen Abhilfe geschaffen werden konnte, so setzt er unbeschadet des Artikels 35 Absatz 7 des Vertrags über die Europäische Union den Rat und die Kommission von seinen Schwierigkeiten in Kenntnis. Die Kommission erstellt auf der Grundlage dieser Informationen und aller sonstigen ihr zur Verfügung stehenden Informationen einen Bericht, den sie um die Initiativen ergänzt, die sie gegebenenfalls für die Beseitigung dieser Schwierigkeiten für angemessen hält.

(5)   Vor dem 5. Dezember 2013 erstellt die Kommission auf der Grundlage der eingegangenen Informationen einen Bericht und ergänzt diesen um die ihrer Ansicht nach geeigneten Initiativen. Auf der Grundlage aller Berichte und Initiativen der Kommission unterzieht der Rat insbesondere Artikel 25 einer Überprüfung, um festzustellen, ob er durch spezifischere Bestimmungen zu ersetzen ist.

Artikel 30

Inkrafttreten

Dieser Rahmenbeschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 27. November 2008.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. ALLIOT-MARIE


(1)  ABl. C 12 vom 15.1.2001, S. 10.

(2)  ABl. C 53 vom 3.3.2005, S. 1.

(3)  ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 251 vom 3.10.2003, S. 12.

(5)  ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44.

(6)  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77.

(7)  ABl. L 76 vom 22.3.2005, S. 16.

(8)  ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 59.

(9)  ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 4.

(10)  ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 49.


ANHANG I

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ANHANG II

UNTERRICHTUNG DER VERURTEILTEN PERSON

Sie werden hiermit von der Entscheidung des/der … (zuständige Behörde des Ausstellungsstaats) unterrichtet, das Urteil des … (zuständiges Gericht des Ausstellungsstaats) vom … (Datum des Urteils), … (Aktenzeichen, sofern vorliegend), an … (Vollstreckungsstaat) zu übermitteln zum Zwecke seiner Anerkennung und der Vollstreckung der darin verhängten Sanktion gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates 2008/909/JI vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Urteilen in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union.

Auf die Vollstreckung der Sanktion ist das Recht … (Vollstreckungsstaat) anwendbar. Die Behörden dieses Staates können über die Vollstreckungsverfahren entscheiden und die damit zusammenhängenden Maßnahmen bestimmen; dies gilt auch für die Gründe für die vorzeitige oder bedingte Entlassung.

Die zuständige Behörde in … (Vollstreckungsstaat) muss die volle Dauer des Freiheitsentzugs, der im Zusammenhang mit der Sanktion bereits verbüßt wurde, auf die Gesamtdauer des Freiheitsentzugs, der zu verbüßen ist, anrechnen. Die zuständige Behörde in … (Vollstreckungsstaat) kann eine Anpassung der Sanktion nur dann vornehmen, wenn sie hinsichtlich ihrer Dauer oder Art mit dem Recht dieses Staates unvereinbar ist. Die angepasste Sanktion darf Art oder Dauer der in … (Ausstellungsstaat) verhängten Sanktion nicht verschärfen.


5.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/s3


HINWEIS FÜR DEN LESER

Nach entsprechendem Beschluss der Organe entfällt künftig der Hinweis auf die letzte Änderung der zitierten Rechtsakte.

Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich in den hier veröffentlichten Texten Verweise auf Rechtsakte auf die jeweils geltende Fassung der Rechtsakte.