ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 322

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
2. Dezember 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1187/2008 des Rates vom 27. November 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in der Volksrepublik China

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1188/2008 der Kommission vom 1. Dezember 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

9

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1189/2008 der Kommission vom 25. November 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Anwendung der Einfuhrzollkontingente für Baby-Beef-Erzeugnisse mit Ursprung in Kroatien, Bosnien und Herzegowina, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Serbien, dem Kosovo und Montenegro im Jahr 2009

11

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1190/2008 der Kommission vom 28. November 2008 zur 101. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen

25

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1191/2008 der Kommission vom 1. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1186/2008 zur Festsetzung der ab dem 1. Dezember 2008 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

27

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2008/896/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 20. November 2008 über Leitlinien zur risikoorientierten Tiergesundheitsüberwachung gemäß der Richtlinie 2006/88/EG des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6787)  ( 1 )

30

 

 

2008/897/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 28. November 2008 zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für 2009 und die Folgejahre vorgelegten Jahres- und Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen und der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft daran (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7415)

39

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

*

Gemeinsame Aktion 2008/898/GASP des Rates vom 1. Dezember 2008 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Afrikanische Union

50

 

 

 

*

Hinweis für den Leser (siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

2.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1187/2008 DES RATES

vom 27. November 2008

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Vorläufige Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 492/2008 (2) („vorläufige Verordnung“) führte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat („MNG“) mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) ein.

1.2.   Weiteres Verfahren

(2)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen beschlossen worden war („vorläufige Unterrichtung“), äußerten sich mehrere interessierte Parteien schriftlich zu den vorläufigen Feststellungen. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden außerdem gehört. Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen als notwendig erachtete, und prüfte sie.

(3)

Nach Einführung der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen führte die Kommission die Prüfung des Gemeinschaftsinteresses fort und analysierte Informationen, die einige Verwender und Zulieferer in der Gemeinschaft übermittelt hatten.

(4)

Nach Prüfung der mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden die Feststellungen — soweit angezeigt — entsprechend geändert.

(5)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von MNG mit Ursprung in der VR China und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll empfohlen werden sollte. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(6)

Die Untersuchung des Dumpings und der Schädigung betraf bekanntlich den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Zur Prüfung der für die Schadensuntersuchung relevanten Entwicklungen analysierte die Kommission Daten für den Zeitraum von April 2004 bis zum Ende des UZ („Bezugszeitraum“).

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(7)

Da bezüglich der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware keine Sachäußerungen vorgebracht wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 12 bis 14 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.   DUMPING

3.1.   Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung

(8)

Da bezüglich der Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung auf einen ausführenden Hersteller in der VR China keine Sachäußerungen vorgebracht wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 15 bis 18 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.2.   Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“)

(9)

Nach der vorläufigen Unterrichtung erhoben die beiden chinesischen ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, Einwände gegen die vorläufigen Feststellungen.

(10)

Im Fall des ersten Unternehmens wurde vorgebracht, dass die Internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS) nur die Aufstellung konsolidierter Abschlüsse, aber nicht deren Prüfung nach den IAS erforderten.

(11)

In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass dieses Unternehmen trotz mehrmaliger Aufforderung die entsprechenden konsolidierten Jahresabschlüsse einschließlich des Rechnungsprüferberichts weder in seinem MWB-Antrag noch während des Kontrollbesuchs in der VR China vorgelegt hat. Die IAS beinhalten international anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze, Erläuterungen dieser Grundsätze und Hinweise zu ihrer Anwendung. Bei einer Rechnungsprüfung nach den IAS wird sichergestellt, dass die Bücher nach den IAS geführt und vorgelegt wurden und dass sie die Anforderungen der IAS erfüllen. Bei einem Verstoß gegen diese Grundsätze sollte der Rechnungsprüferbericht dessen Auswirkungen und die Gründe für die Nichtanwendung der IAS-Grundsätze erwähnen. Insbesondere in der Norm IAS 27 werden die Bedingungen, unter denen Firmen ihre konsolidierten Abschlüsse aufstellen und vorlegen sollen, klar genannt. Das Unternehmen bestreitet nicht, dass diese Bedingungen im Zusammenhang mit der MWB-Untersuchung für es galten.

(12)

Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung legt klar fest, dass Firmen, die MWB beantragen, eine Buchführung besitzen müssen, die von unabhängigen Stellen nach den IAS geprüft und in allen Bereichen angewendet wird. Es muss sich also nicht nur die Buchführung, sondern auch deren Prüfung nach den IAS richten. Da die Bücher nicht nach den IAS geprüft wurden, kann die Kommission nicht beurteilen, ob sie gemäß den IAS geführt wurden. Auf dieser Grundlage allein konnte die Erfüllung von Kriterium zwei nicht festgestellt werden.

(13)

Derselbe ausführende Hersteller machte weiter geltend, dass das Verrechnen von Einnahmen und Ausgaben seiner Meinung nach keine wesentliche Saldierung darstellt und dass die Nichtoffenlegung keinen Einfluss auf die wirtschaftliche Entscheidung von Abschlussadressaten auf der Grundlage der Jahresabschlüsse habe. Es liege daher kein Verstoß gegen die IAS vor.

(14)

Dieses Vorbringen scheint jedoch im Widerspruch zum ersten Vorbringen zu stehen, nach dem sich zwar die Buchführung, nicht aber die Rechnungsprüfung nach den IAS richten muss. Wäre dies der Fall, so würden die Firmen selbst und nicht, wie in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c gefordert, kompetente und unabhängige Rechnungsprüfer bewerten, ob das Verrechnen von Einkünften und Ausgaben nicht unzulässig ist, ob es sich um wesentliche Saldierungen handelt, ob Saldierungen nicht wirtschaftliche Entscheidungen der Abschlussadressaten beeinflussen könnten und ob sie nicht das Verständnis der Geschäftsvorgänge erschweren.

(15)

Überdies muss zwar eingeräumt werden, dass der Begriff der „Wesentlichkeit“ Interpretationsspielraum lässt, doch Nummer 30 der Norm IAS 1 sieht vor, dass ein Posten, der nicht wesentlich genug ist, um eine gesonderte Darstellung in einem bestimmten Abschlussbestandteil zu rechtfertigen, dennoch wesentlich genug sein kann, um gesondert im Anhang dargestellt werden zu müssen. Die Tatsache, dass die Saldierung weder im Rechnungsprüfungsbericht noch im Anhang zum Abschluss erwähnt wurde, bestätigt daher, dass die Buchführung der Firma nicht nach den IAS überprüft wurde.

(16)

Zudem wurden die fraglichen Saldierungen von den zuständigen Beamten der Kommission entdeckt. Nur eine gründliche Prüfung hätte aufgedeckt, ob die Buchführung und deren Überprüfung nicht auch in weiteren Fällen nicht gemäß den IAS erfolgten. Eine solche Prüfung fand nicht statt, und die Kommission hat nicht die Zeit, die Buchführung und die Vorlage der Bücher durch die Firmen zu prüfen, was auch gar nicht der Zweck des Kontrollbesuchs ist. Findet daher die Kommission Hinweise darauf, dass Firmen, die MWB beantragen, der in der Grundverordnung festgelegten Anforderung, Bücher zu führen und sicherzustellen, dass die Buchführung und ihre Überprüfung nach den IAS erfolgt, nicht genügen, so stellt sie die Nichterfüllung von Kriterium zwei fest.

(17)

Schließlich erhob dieselbe Firma Einspruch gegen die Schlussfolgerung, dass ein negatives Betriebskapital zusammen mit zinslosen Krediten als Verzerrung infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems zu betrachten sei; dies sei vielmehr ein Zeichen von Managementeffizienz.

(18)

Dazu sei zunächst festgehalten, dass die Feststellungen im Zusammenhang mit dem negativen Betriebskapital von untergeordneter Bedeutung und nicht in erster Linie ausschlaggebend für die Schlussfolgerung waren, dass der Bewerber das MWB-Kriterium nicht erfüllte. Zweitens kann ein negatives Betriebskapital für sich genommen ein Zeichen von Managementeffizienz sein; das gilt jedoch nur in Betrieben mit geringem Inventar und geringen ausstehenden Forderungen, wie sie eigentlich nur bei Firmen wie Kaufhäusern und Supermärkten anzutreffen sind, deren Forderungen in aller Regel sofort beglichen werden. Die Lage des chinesischen ausführenden Herstellers stellte sich indessen völlig anders dar. Ein negatives Betriebskapital ist hier eher als Zeichen dafür anzusehen, dass der Firma der Konkurs oder ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten drohen. Dass eine Firma unter solchen Umständen hohe Summen an kostenlosen „Handelskrediten“ erhält, wäre unter marktwirtschaftlichen Bedingungen äußerst unwahrscheinlich. Die erheblichen zinslosen Kredite der Firma, die einen wesentlichen Teil ihrer kurzfristigen Verbindlichkeiten darstellen (welche wiederum 80 % ihrer gesamten Verbindlichkeiten ausmachen) und die sich in einem bedeutenden negativen Betriebskapital niederschlagen, sind daher als nicht marktwirtschaftliches Verhalten anzusehen.

(19)

Im Fall des zweiten Unternehmens wurden keine neuen Argumente geliefert, die zu einer Änderung der vorläufigen Feststellungen zur MWB führen könnten. Es wurde insbesondere bestätigt, dass der staatliche Anteilseigner einen unverhältnismäßig großen Einfluss auf den Entscheidungsfindungsprozess der Firma ausübt und dass der Staat sich bereit erklärte, den festgestellten Wert der Landnutzungsrechte ohne irgendeinen Ausgleich um 50 % zu senken. Es wurde ebenfalls bestätigt, dass die Buchführung der Firma nicht nach den IAS geprüft wurde.

(20)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur MWB eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 19 bis 26 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.3.   Individuelle Behandlung („IB“)

(21)

Eine interessierte Partei brachte vor, dass wettbewerbswidrige Praktiken und staatliche Eingriffe das Umgehen der Maßnahmen fördern würden und daher keinem der chinesischen Hersteller IB gewährt werden sollte.

(22)

Die interessierte Partei brachte jedoch keinerlei Beweise dafür vor, wie durch solche angeblich wettbewerbswidrigen Praktiken und solche angeblichen staatlichen Eingriffe ein Umgehen von Maßnahmen ermöglicht werden sollte. Außerdem ergab die Untersuchung, dass theoretische staatliche Eingriffe nur über den chinesischen Verband der Fermentationsindustrie möglich wären, dem beide ausführenden Hersteller angehören. Alle Entscheidungen und Empfehlungen dieses Verbandes waren indessen unverbindlich. Dieses Argument musste daher zurückgewiesen werden.

(23)

Da keine weiteren Stellungnahmen in Bezug auf die IB eingingen, werden die Randnummern 27 bis 29 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.4.   Normalwert

3.4.1.   Vergleichsland

(24)

Eine interessierte Partei erhob Einwände gegen die Entscheidung der Kommission, Thailand und insbesondere den Hersteller Ajinomoto Thailand, der mit dem Gemeinschaftshersteller verbunden ist, als Vergleichsland heranzuziehen. Die Einwände und Bemerkungen dieser Partei wurden jedoch nach Ablauf der Frist für die Abgabe von Stellungnahmen (3) und — schwerwiegender — ohne jeglichen Nachweis übermittelt. Daher konnten diese Einwände nicht berücksichtigt werden.

(25)

Da keine weiteren Stellungnahmen zum Vergleichsland eingingen, werden die Randnummern 30 bis 34 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.4.2.   Methode zur Ermittlung des Normalwerts

(26)

Einer der chinesischen ausführenden Hersteller beantragte eine Berichtigung für Unterschiede bei den Rohstoffkosten. Dieser ausführende Hersteller behauptet insbesondere, dass MNG, das wie im Vergleichsland aus Melasse hergestellt wird, kostspieliger sei als MNG aus Mais- oder Reisstärke.

(27)

Der chinesische ausführende Hersteller hat jedoch das Verhältnis zwischen dem Aufwand an Melasse und dem Ertrag an MNG im Vergleich zu dem, was bei dem kooperierenden Hersteller im Vergleichsland festgestellt und nachgeprüft wurde, um einiges zu hoch angesetzt. Die Behauptung, dass die MNG-Herstellung in dem Vergleichsland kostspieliger sei, musste daher zurückgewiesen werden.

(28)

Da bezüglich der Methode zur Ermittlung des Normalwerts keine weiteren Stellungnahmen eingingen, wird die Randnummer 35 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.5.   Ausfuhrpreis

(29)

Da hinsichtlich des Ausfuhrpreises keine Stellungnahmen eingingen, die die Feststellungen der vorläufigen Sachaufklärung geändert hätten, werden die Randnummern 36 und 37 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.6.   Vergleich

(30)

Da keine weiteren Stellungnahmen zum Vergleich eingingen, werden die Randnummern 38 und 39 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.7.   Dumpingspannen

(31)

Für die Unternehmen, denen IB gewährt wurde, wurde gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung der gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Produkttyps verglichen.

(32)

Die auf dieser Grundlage ermittelten endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, belaufen sich auf folgende Werte:

Fujian Province Jianyang Wuyi MSG Co., Ltd: 36,5 %;

Hebei Meihua MSG Group Co., Ltd

und Tongliao Meihua Bio-Tech Co., Ltd: 33,8 %.

(33)

Die Grundlage für die Ermittlung der landesweiten Dumpingspanne wurde unter Randnummer 42 der vorläufigen Verordnung dargelegt, die bestätigt wird, da keine Stellungnahmen eingingen. Auf dieser Grundlage wurde die landesweite Dumpingspanne auf 39,7 % des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, festgesetzt.

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(34)

Da zur Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft keine Stellungnahmen eingingen, werden die Randnummern 44 bis 46 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.2.   Gemeinschaftsverbrauch

(35)

Da diesbezüglich keine Stellungnahmen eingingen, wird die Randnummer 47 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.3.   Einfuhren aus der VR China in die Gemeinschaft

(36)

Nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen brachte einer der Gemeinschaftseinführer vor, dass die Feststellungen der Kommission hinsichtlich der Schwankungen des chinesischen Ausfuhrpreises im Bezugszeitraum wegen der Zugrundelegung von Geschäftsjahren statt Kalenderjahren verzerrt seien. Der Untersuchungszeitrum begann am 1. April 2004, während dieser Zeitraum bei der Zugrundelegung von Kalenderjahren am 1. Januar 2004 begonnen hätte. Gemäß den von der Firma vorgelegten Daten würde sich durch diese Änderung beim Beginn des Untersuchungszeitraums ein Anstieg des chinesischen Ausfuhrpreises um 12 % zwischen dem Kalenderjahr 2004 und dem UZ ergeben, während unter der Randnummer 50 der vorläufigen Verordnung von einem leichten Rückgang berichtet wird. Es ist jedoch zu bemerken, dass die vom Einführer vorgelegten Daten auf seinen Gesamt-Einkaufspreisen basierten, die natürlich nur einen Teil der Ausfuhren aus China in die Gemeinschaft erfassten. Eine auf Eurostat-Daten basierende Untersuchung des Durchschnittspreises aller MNG-Einfuhren aus der VR China ergab, dass die entsprechenden chinesischen Preise von Januar 2004 bis zum Ende des UZ lediglich um 0,5 % und nicht, wie vom Einführer behauptet, um 12 % stiegen. Der Unterschied zwischen dem Preistrend im Bezugszeitraum (Rückgang um 2 %) und dem Zeitraum zwischen Januar 2004 und dem Ende des UZ (Anstieg um 0,5 %) ist nicht so bedeutend, dass die Schlussfolgerungen im Hinblick auf die Auswirkungen dieser Preise auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft geändert werden müssten. Das Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

(37)

Da keine weiteren Stellungnahmen zu Einfuhren aus der VR China in die Gemeinschaft eingingen, werden die Randnummern 48 bis 52 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(38)

Einige interessierte Parteien stellten die Analyse der Trends bei den Schadensindikatoren in Frage. Sie brachten vor, dass der Bezugszeitraum durch die Verwendung von Zwölfmonatszeiträumen, die dem Geschäftsjahr des Antragstellers und nicht Kalenderjahren entsprechen, faktisch auf drei Jahre verkürzt worden sei, da es zwischen dem Geschäftsjahr 2007 und dem UZ eine große Überschneidung gebe. Zur angemessenen Wertung der Trends bei den Schadensindikatoren solle daher der Bezugszeitraum bis zum Ende des Kalenderjahres 2004 verlängert werden. Dazu ist anzumerken, dass die Grundverordnung hinsichtlich der Festlegung des Bezugszeitraums keinen festen Zeitrahmen setzt. Darüber hinaus sieht die Empfehlung der WTO zum Datenerhebungszeitraum für Antidumpinguntersuchungen vor, dass „der Datenerhebungszeitrum für die Untersuchung der Schäden im Allgemeinen mindestens drei Jahre betragen sollte“ (4). Nichtsdestoweniger wurde eine vergleichende Analyse der grundlegenden Schadensindikatoren auf Kalenderjahrbasis, das heißt unter Zugrundelegung eines Bezugszeitraums, der die Jahre 2004, 2005, 2006 und den UZ umfasst, vorgenommen, um zu prüfen, ob dies zu einer Änderung der Schlussfolgerungen hinsichtlich der Schäden führen würde. Diese Analyse ergab keine bedeutende Trendänderung bei den Hauptschadensindikatoren.

Obwohl gewisse Trends wie der Rückgang der Produktions- und Verkaufsmengen in diesem Fall weniger ausgeprägt sind als in den Schlussfolgerungen der vorläufigen Verordnung, bleiben andere Feststellungen, wie die zur negativen Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, zum massiven Anstieg der Einfuhren aus der VR China und zur deutlichen Preisunterbietung unverändert bestehen. Überdies ist zu beachten, dass der Bezugszeitraum als Indikator für die Entwicklung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft dient, mit dessen Hilfe entschieden werden soll, ob eine bedeutende Schädigung während des UZ anzunehmen ist. Mithin wird das Argument der Parteien zurückgewiesen, da das Schadensbild auch bei Ausdehnung des Bezugszeitraums auf das erste Quartal des Jahres 2004 weiterhin eine bedeutende Schädigung ausgewiesen hätte.

(39)

Der Antragsteller nahm außerdem zum Wortlaut der Randnummer 60 der vorläufigen Verordnung Stellung. Er wies darauf hin, dass der Ausdruck „d[ie] Übernahme von Orsan S.A. durch Ajinomoto Foods Europe (AFE)“ nicht korrekt sei, da Orsan SA von der Ajinomoto-Gruppe nach der Übernahme in Ajinomoto Foods Europe umbenannt worden sei.

(40)

Aus den vorstehenden Gründen und Erwägungen wird die Schlussfolgerung unter den Randnummern 70 bis 72) der vorläufigen Verordnung, nämlich dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung erlitt, bestätigt.

5.   SCHADENSURSACHE

5.1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(41)

Eine interessierte Partei brachte vor, dass es während des Bezugszeitraums kein zeitliches Zusammentreffen zwischen dem beobachteten Negativtrend bei der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der Mengenentwicklung der Einfuhren aus der VR China gegeben habe. Dementsprechend wurde behauptet, die Einfuhren aus der VR China könnten den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht geschädigt haben. Obwohl diese Frage unter den Randnummern 60 und 61 der vorläufigen Verordnung ausführlich erläutert wurde, wird ergänzend dazu angemerkt, dass gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung bei der Bewertung, ob gedumpte Einfuhren dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine erhebliche Schädigung verursacht haben, nicht allein deren Menge, sondern, alternativ, auch die Preise der entsprechenden Einfuhren maßgeblich sein können. Unter der Randnummer 76 der vorläufigen Verordnung wurde festgestellt, „dass die gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ erheblich unterboten und die auch mengenmäßig erheblich zunahmen, entscheidend zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen“. Angesichts der Entwicklung der Mengen und Preise gedumpter Einfuhren während des Bezugszeitraums wird die Auffassung vertreten, dass dieses Argument zurückzuweisen ist.

(42)

Eine andere interessierte Partei brachte vor, dass der Anstieg der MNG-Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht beeinträchtigt habe, da diese Einfuhren vor allem Einfuhren aus anderen Quellen ersetzt hätten.

(43)

Hierzu wird daran erinnert, dass die MNG-Einfuhren aus China, wie unter der Randnummer 57 erläutert, tatsächlich in einem gewissen Maß Einfuhren aus anderen Ländern ersetzten, dass gedumpte Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China ihren Marktanteil aber auch auf Kosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stetig vergrößern konnten, und zwar auch bei sinkendem Verbrauch in der Gemeinschaft. Zudem wird diese Vorbringung durch die Ergebnisse dieser Untersuchung nicht gestützt, denn diese ergab, dass der Anstieg gedumpter Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China, die den Preis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bedeutend unterboten, im Bezugszeitraum zu einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft führte. Der Einwand ist daher zurückzuweisen.

(44)

Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Randnummern 74 bis 76 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.2.   Auswirkungen anderer Faktoren

(45)

Mehrere interessierte Parteien wiederholten die vor der Einführung der vorläufigen Maßnahmen vorgebrachten Argumente, wonach die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren verursacht worden sei. Auf diese Argumente, insbesondere auf die angebliche Beeinträchtigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch Umstrukturierungskosten und steigende Rohstoffkosten, wurde bereits unter den Randnummern 60 und 61 der vorläufigen Verordnung gebührend eingegangen.

(46)

Eine interessierte Partei wiederholte die vor der Einführung der vorläufigen Maßnahmen vorgebrachten Argumente, dass eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auch durch MNG aus der VR China verursacht sein könnte, das von Unternehmen ausgeführt wurde, die mit dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verbunden sind. Diese Partei brachte zudem vor, dass der Antragsteller die Kommission in die Irre geführt habe, indem er die Existenz verbundener Unternehmen in der VR China und die Tatsache, dass diese verbundenen Unternehmen MNG in die Gemeinschaft ausführten, verschwiegen habe. Laut dieser Partei sollte daher Artikel 18 der Grundverordnung auf den Antragsteller angewendet werden. Dieselbe Partei machte eine Verletzung ihres Rechts auf Interessenverteidigung geltend, da in den Fassungen des Antrags und der Antworten des Antragstellers im Fragebogen zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien („offene Fassung“) nicht offengelegt wurde, dass der Antragsteller verbundene Unternehmen in der VR China hat, die am MNG-Geschäft beteiligt waren.

(47)

Wie bereits unter der Randnummer 94 der vorläufigen Verordnung erläutert, wurde die Frage der MNG-Ausfuhren in die Gemeinschaft durch einen als mit dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verbunden bekannten Hersteller in der VR China angesichts der geringfügigen Einfuhrmenge als unerheblich angesehen. Es sollte ebenfalls betont werden, dass der Antragsteller der Kommission keine irreführenden Informationen hinsichtlich seiner verbundenen Unternehmen in der VR China lieferte. Die vertraulichen Fassungen des Antrags und der Fragebogenantworten des Antragstellers enthielten diese Information. Tatsächlich fehlte die Information ursprünglich in der offenen Fassung des Antrags und der Fragebogenantworten des Antragstellers. Während des Verfahrens lieferte der Antragsteller jedoch offene Fassungen nach, die die Angaben zu seinen verbundenen Unternehmen in der VR China enthielten. Es wird daher die Auffassung vertreten, dass das Recht der Parteien auf Interessenverteidigung nicht verletzt wurde. Darüber hinaus wurde kein überzeugender Beweis für die Behauptung geliefert, dass die Ajinomoto-Gruppe Kenntnis von der angeblichen indirekten Ausfuhrtätigkeit eines ihrer verbundenen chinesischen Unternehmen hatte. Es wird daher die Auffassung vertreten, dass die Anwendung von Artikel 18 der Grundverordnung hier nicht gerechtfertigt ist, und der Antrag wird zurückgewiesen.

(48)

Eine der interessierten Parteien wiederholte die vor der Einführung der vorläufigen Maßnahmen vorgebrachten Argumente, wonach der Wechselkurs des Dollar gegenüber dem Euro die Berechnung der Preisunterbietungsspanne und die Ausfuhrleistungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflusst habe. Es wurden jedoch keine zusätzlichen Informationen oder Beweise geliefert, die die Schlussfolgerungen unter den Randnummern 84 bis 90 der vorläufigen Verordnung geändert hätten; die betreffenden Schlussfolgerungen werden daher bestätigt.

(49)

Eine interessierte Partei wiederholte ihr vor der Einführung der vorläufigen Maßnahmen vorgebrachtes Argument im Hinblick auf den Einfluss der Gesamtstrategie der Ajinomoto-Gruppe, insbesondere der MNG-Ausfuhren von Herstellern in Drittländern, die der Ajinomoto-Gruppe gehören, auf den Gemeinschaftsmarkt und deren Einfluss auf Gewinne und Lagerbestände des Antragstellers. Unter der Randnummer 92 der vorläufigen Verordnung wurde ausgeführt, dass die MNG-Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt, die von mit dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verbundenen Ausführern in Ländern außerhalb der Gemeinschaft stammten, im Bezugszeitraum kontinuierlich und in erheblichem Umfang abnahmen. Folglich wurde unter der Randnummer 95 der genannten Verordnung der Schluss gezogen, dass die Einfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von verbundenen Parteien außerhalb der Gemeinschaft nicht zu der festgestellten bedeutenden Schädigung beitrugen. Die Partei hat keinerlei zusätzliche Informationen oder Beweise geliefert, die die Schlussfolgerung geändert hätten; diese wird daher bestätigt.

5.3.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(50)

Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller anderen bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ordnungsgemäß gegenüber den schädlichen Auswirkungen der gedumpten Einfuhren abgegrenzt wurden, wird festgestellt, dass die anderen Faktoren als solche nichts daran ändern, dass die bedeutende Schädigung den gedumpten Einfuhren anzulasten ist.

(51)

Daher wird der Schluss gezogen, dass die gedumpten MNG-Einfuhren mit Ursprung in der VR China eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten.

(52)

Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Schlussfolgerungen unter den Randnummern 99 und 100 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6.   GEMEINSCHAFTSINTERESSE

6.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(53)

Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 103 bis 106 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6.2.   Interesse der Einführer

(54)

Ein Einführer brachte vor, dass die möglichen negativen Auswirkungen der Antidumpingmaßnahmen auf seine wirtschaftliche Lage unter der Randnummer 108 der vorläufigen Verordnung unterschätzt würden. Laut diesem Unternehmen würde die Einführung von Antidumpingmaßnahmen die Aufgabe seiner Tätigkeit im Bereich MNG nach sich ziehen, da seine MNG-Verkäufe nur eine geringe Rentabilität aufwiesen und die Möglichkeiten einer Weitergabe des Preisanstiegs an die Kunden begrenzt seien. Zu beachten ist, dass das Geschäft mit MNG keine der Haupttätigkeiten des betreffenden Einführers ist, der sein MNG überwiegend aus der VR China bezieht. Der Einführer hat die Möglichkeit, zu anderen Bezugsquellen zu wechseln, die von den Antidumpingmaßnahmen nicht betroffen sind. Wie unter Randnummer 108 der vorläufigen Verordnung erwähnt, besteht die erwartete Wirkung der Maßnahmen jedoch in der Wiederherstellung fairer Handelsbedingungen auf dem Gemeinschaftsmarkt, was in diesem Fall zu einem Preisanstieg bei MNG führen kann, insbesondere bei MNG, das aus dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft oder der VR China stammt. Es wird somit erwartet, dass alle Einführer in der Lage sein sollten, zumindest einen Teil der Mehrkosten durch die Antidumpingmaßnahmen weiterzugeben. Die Schlussfolgerung unter der Randnummer 108 der vorläufigen Verordnung wird daher bestätigt.

6.3.   Interesse der Verwender

(55)

Aufgrund der Stellungnahmen der interessierten Parteien zum möglichen Einfluss der vorgeschlagenen Maßnahmen auf die Verwenderbranchen wurde auf der Grundlage von Informationen der Hauptverwender von MNG in der Gemeinschaft, namentlich Nestle und Unilever, eine weitere Analyse durchgeführt. Die Untersuchung ergab, dass MNG weniger als 3 % der Produktionskosten aller MNG-haltigen Erzeugnisse beider Firmen ausmacht. Wenn außerdem noch die Erklärungen zu den relativ hohen durchschnittlichen Gewinnspannen berücksichtigt werden, die beide Firmen im Bezugszeitraum speziell mit diesen Produkten erzielten, so kann bestätigt werden, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen keinen bedeutenden Einfluss auf ihre Tätigkeit haben würden.

6.4.   Interesse der Rohstofflieferanten

(56)

Wie unter der Randnummer 115 der vorläufigen Verordnung angekündigt, wurde die Analyse der Interessen des Zulieferers des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf die von einem zweiten Lieferanten zur Verfügung gestellten Daten ausgedehnt. Anhand der Fragebogenantworten der beiden Zulieferer wurde festgestellt, dass sich die Lage der Zulieferfirmen im Bezugszeitraum entsprechend der Lage des Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft bedeutend verschlechtert hatte. Der Gesamtumsatz der untersuchten Zulieferer ging um 8 % bis 13 % zurück, und ihre Verkäufe an den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verzeichneten sogar einen doppelt so starken Rückgang (zwischen 15 % und 25 %). Bei beiden Firmen ging auch die Rentabilität zurück.

(57)

Unter Berücksichtigung der oben genannten Ergebnisse wird die Randnummer 116 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6.5.   Wettbewerbs- und handelsverzerrende Auswirkungen

(58)

Einige interessierte Parteien wiederholten ihre Stellungnahmen zur angeblich weltweit marktbeherrschenden Stellung der Ajinomoto-Gruppe und ihrer angeblichen Monopolstellung in der Gemeinschaft. Darauf wurde bereits unter der Randnummer 117 der vorläufigen Verordnung eingegangen. Es wurden keine neuen Beweise für diese Vorbringen vorgelegt.

(59)

Mehrere interessierte Parteien brachten im Zusammenhang mit der Entwicklung auf dem MNG-Markt nach dem UZ zusätzliche Argumente vor. Sie behaupteten, dass nach dem UZ die Einfuhrmengen zurückgegangen und die Preise gestiegen seien, wodurch eine potenzielle Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft behoben sei. Die Parteien machten geltend, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen in dieser Lage nur den Einführern und Verwendern in der Gemeinschaft schaden würde. Sie sprachen ferner die angebliche weltweite MNG-Knappheit an, da ihren Daten zufolge weltweit mehrere bedeutende Hersteller die Produktion einstellten oder ihre Produktionskapazitäten verringerten. Die Daten von Eurostat und zusätzliche Informationen vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft stützen diese Behauptungen jedoch nicht. Die Einfuhrpreise blieben nach dem UZ im Gegenteil stabil und gingen in einigen Monaten sogar zurück, während die Einfuhrmengen sowohl aus der VR China als auch aus Drittländern zunahmen. Letztere Entwicklung veranschaulicht, dass einige nichtchinesische Wettbewerber in der Lage sind, ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft zu steigern.

6.6.   Schlussfolgerung zum Gemeinschaftsinteresse

(60)

Angesichts der Ergebnisse der oben erläuterten weiteren Untersuchung des Gemeinschaftsinteresses im vorliegenden Fall werden die Feststellungen und Schlussfolgerungen unter der Randnummer 119 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

7.   ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

7.1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(61)

Da keine fundierten Stellungnahmen vorgebracht wurden, die die Schlussfolgerung zur Schadensbeseitigungsschwelle ändern würden, werden die Randnummern 120 bis 122 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

7.2.   Form und Höhe der Zölle

(62)

Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung sollte folglich ein endgültiger Antidumpingzoll auf einem Niveau festgesetzt werden, das zur Beseitigung der durch die gedumpten Einfuhren verursachten Schädigung ausreicht, ohne dass die ermittelte Dumpingspanne überschritten wird.

(63)

Die endgültigen Zölle werden wie folgt festgesetzt:

Unternehmen

Schadensbeseitigungsspanne

Dumpingspanne

Antidumpingzollsatz

Hebei Meihua MSG Group Co., Ltd und

Tongliao Meihua Bio-Tech Co., Ltd

54,8 %

33,8 %

33,8 %

Fujian Province Jianyang Wuyi MSG Co., Ltd

60,4 %

36,5 %

36,5 %

Alle übrigen Unternehmen

63,7 %

39,7 %

39,7 %

(64)

Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden auf der Grundlage der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln damit die Lage der Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die andere, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Entscheidung genannte Unternehmen einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen geschäftlich verbundenen Unternehmen herstellen, unterliegen nicht diesen individuellen Zöllen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zoll.

(65)

Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission (5) zu richten; beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe und Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang mit z. B. der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Sofern erforderlich, wird die Verordnung dann entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

7.3.   Verpflichtungen

(66)

Einer der mitarbeitenden chinesischen ausführenden Hersteller bot eine Preisverpflichtung an.

(67)

Diesbezüglich ist zu bemerken, dass die Preise für MNG weltweit mit großen internationalen Firmen ausgehandelt werden, die Produktionsanlagen innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft besitzen. Auch die Verkäufe dieses ausführenden Herstellers gehen hauptsächlich an solche internationalen Firmen. Das Risiko von Ausgleichsgeschäften mittels Verkaufsvereinbarungen mit internationalen Firmen, die unterschiedliche Preise für deren Produktionsstätten innerhalb und diejenigen außerhalb der Gemeinschaft vorsehen, wurde daher als sehr hoch betrachtet. Es wurde ferner die Auffassung vertreten, dass solche Ausgleichsgeschäfte im Rahmen der Überwachung der Verpflichtung extrem schwierig aufzudecken wären. Das Preisverpflichtungsangebot des ausführenden Herstellers musste daher zurückgewiesen werden, da die Kommission es nicht angemessen überwachen könnte und seine Annahme somit als nicht sinnvoll erachtet wurde.

7.4.   Endgültige Vereinnahmung der vorläufigen Zölle und besondere Überwachung

(68)

Angesichts der Höhe der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erscheint es notwendig, die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung, d. h. der Verordnung (EG) Nr. 492/2008, eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll bis zur Höhe des endgültigen Zolls endgültig zu vereinnahmen.

(69)

Sollten sich die Ausfuhren der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer individueller Zollsätze gelangen, nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen erheblich erhöhen, so könnte ein solcher Anstieg an sich als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung betrachtet werden. Unter solchen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Bei einer solchen Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob unternehmensspezifische Zollsätze aufgehoben und stattdessen ein landesweiter Zoll angewandt werden muss —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat des KN-Codes ex 2922 42 00 (TARIC-Code 2922420010) mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt.

(2)   Für die von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzölle auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Unternehmen

Antidumpingzollsatz (%)

TARIC-Zusatzcode

Hebei Meihua MSG Group Co., Ltd, und

Tongliao Meihua Bio-Tech Co., Ltd

33,8

A883

Fujian Province Jianyang Wuyi MSG Co., Ltd

36,5

A884

Alle übrigen Unternehmen

39,7

A999

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Die Sicherheitsleistungen für den mit der Verordnung (EG) Nr. 492/2008 eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in der Volksrepublik China, das unter den KN-Code ex 2922 42 00 (TARIC-Code 2922420010) fällt, werden endgültig vereinnahmt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. November 2008.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. ALLIOT-MARIE


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2)  ABl. L 144 vom 4.6.2008, S. 14.

(3)  Nummer 6 Buchstabe c der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung, ABl. C 206 vom 5.9.2007, S. 23.

(4)  Vgl. G/ADP/6 vom 16.5.2000.

(5)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Büro N105 04/092, 1049 Brüssel, Belgien.


2.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 1188/2008 DER KOMMISSION

vom 1. Dezember 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 2. Dezember 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Dezember 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

54,1

TR

75,3

ZZ

64,7

0707 00 05

EG

188,1

JO

167,2

MA

58,1

TR

82,6

ZZ

124,0

0709 90 70

MA

64,6

TR

110,3

ZZ

87,5

0805 20 10

MA

63,6

TR

65,0

ZZ

64,3

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

54,3

HR

48,8

IL

74,6

TR

58,9

ZZ

59,2

0805 50 10

MA

64,0

TR

64,6

ZA

117,7

ZZ

82,1

0808 10 80

CA

89,4

CL

67,1

CN

67,2

MK

32,9

US

111,0

ZA

111,1

ZZ

79,8

0808 20 50

CN

49,5

TR

103,0

ZZ

76,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


2.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 1189/2008 DER KOMMISSION

vom 25. November 2008

mit Durchführungsvorschriften zur Anwendung der Einfuhrzollkontingente für Baby-Beef-Erzeugnisse mit Ursprung in Kroatien, Bosnien und Herzegowina, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Serbien, dem Kosovo und Montenegro im Jahr 2009

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 144 Absatz 1 und Artikel 148 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates vom 18. September 2000 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2820/98 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1763/1999 und (EG) Nr. 6/2000 (2) ist ein jährliches Präferenzzollkontingent in Höhe von 1 500 Tonnen Baby-Beef-Erzeugnissen mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina und in Höhe von 9 975 Tonnen Baby-Beef-Erzeugnissen mit Ursprung in Montenegro und den Zollgebieten Serbiens und des Kosovo (3) vorgesehen.

(2)

Im Stabilisierungs- und Assoziationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits, das mit dem Beschluss 2005/40/EG, Euratom des Rates und der Kommission (4) genehmigt wurde, im Stabilisierungs- und Assoziationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits, das mit dem Beschluss 2004/239/EG, Euratom des Rates und der Kommission (5) genehmigt wurde, und im Interimsabkommen mit Montenegro, das mit dem Beschluss 2007/855/EG des Rates vom 15. Oktober 2007 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Montenegro andererseits (6) genehmigt wurde, sind jährliche Präferenzzollkontingente für Baby-Beef von 9 400 Tonnen, 1 650 Tonnen bzw. 800 Tonnen festgelegt.

(3)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2248/2001 des Rates vom 19. November 2001 über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien und für die Anwendung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kroatien andererseits (7) und gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 153/2002 des Rates vom 21. Januar 2002 über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits und über die Anwendung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (8) sind Durchführungsvorschriften für das Zollkontingent für Baby-Beef zu erlassen.

(4)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 muss bei der Einfuhr im Rahmen der vorgesehenen Baby-Beef-Kontingente aus Bosnien und Herzegowina sowie aus den Zollgebieten Serbiens und des Kosovo zu Kontrollzwecken ein Echtheitszeugnis vorgelegt werden, mit dem bescheinigt wird, dass die Waren Ursprungserzeugnisse des Landes sind, das das Zeugnis ausgestellt hat, und dass sie der Definition gemäß Anhang II der genannten Verordnung genau entsprechen. In dem Bemühen um Harmonisierung sollte auch für Einfuhren im Rahmen der Kontingente für Baby-Beef mit Ursprung in Kroatien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Montenegro die Vorlage eines Echtheitszeugnisses vorgeschrieben werden, aus dem hervorgeht, dass die Waren Ursprungserzeugnisse des ausstellenden Landes sind und der Definition gemäß Anhang III des Stabilisierungs- und Assoziationsabkommens mit Kroatien bzw. mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder gemäß Anhang II des Interimsabkommens mit Montenegro genau entsprechen. Außerdem sind das Muster der Echtheitszeugnisse und Vorschriften für ihre Verwendung festzulegen.

(5)

Die betreffenden Kontingente sollten durch Einfuhrlizenzen verwaltet werden. Zu diesem Zweck sollten vorbehaltlich der vorliegenden Verordnung die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (9) und der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 der Kommission vom 21. April 2008 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch (10) Anwendung finden.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (11) enthält insbesondere Durchführungsvorschriften für die Beantragung von Einfuhrlizenzen, den Status der Antragsteller, die Erteilung der Lizenzen und die Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission. Gemäß der genannten Verordnung endet die Gültigkeitsdauer der Lizenzen am letzten Tag des Einfuhrkontingentszeitraums. Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 sollten unbeschadet zusätzlicher Bedingungen oder Abweichungen, die in der vorliegenden Verordnung vorgesehen sind, auf gemäß der vorliegenden Verordnung erteilte Einfuhrlizenzen Anwendung finden.

(7)

Zur reibungslosen Verwaltung der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse sollte die Erteilung der Einfuhrlizenzen von einer Überprüfung insbesondere der Angaben in den Echtheitszeugnissen abhängig gemacht werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 werden folgende Zollkontingente eröffnet:

a)

9 400 Tonnen Baby-Beef, ausgedrückt in Schlachtgewicht, mit Ursprung in Kroatien;

b)

1 500 Tonnen Baby-Beef, ausgedrückt in Schlachtgewicht, mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina;

c)

1 650 Tonnen Baby-Beef, ausgedrückt in Schlachtgewicht, mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien;

d)

9 175 Tonnen Baby-Beef, ausgedrückt in Schlachtgewicht, mit Ursprung in Serbien und dem Kosovo;

e)

800 Tonnen Baby-Beef, ausgedrückt in Schlachtgewicht, mit Ursprung in Montenegro.

Die Kontingente gemäß Unterabsatz 1 tragen die laufenden Nummern 09.4503, 09.4504, 09.4505, 09.4198 bzw. 09.4199.

Für die Zwecke dieses Kontingents werden 100 kg Lebendgewicht als 50 kg Schlachtgewicht verbucht.

(2)   Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Kontingente wird ein Zoll in Höhe von 20 % des Wertzolls und 20 % des spezifischen Zolls nach dem Gemeinsamen Zolltarif erhoben.

(3)   Die Einfuhr im Rahmen der Kontingente gemäß Absatz 1 ist bestimmten lebenden Tieren und Fleischarten der nachstehend genannten KN-Codes vorbehalten, die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000, in Anhang III des Stabilisierungs- und Assoziationsabkommens mit Kroatien, in Anhang III des Stabilisierungs- und Assoziationsabkommens mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und in Anhang II des Interimsabkommens mit Montenegro aufgeführt sind:

ex 0102 90 51, ex 0102 90 59, ex 0102 90 71 und ex 0102 90 79,

ex 0201 10 00 und ex 0201 20 20,

ex 0201 20 30,

ex 0201 20 50.

Artikel 2

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung finden Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 sowie die Verordnungen (EG) Nr. 376/2008 und (EG) Nr. 382/2008 Anwendung.

Artikel 3

(1)   In Feld 8 des Lizenzantrags und der Lizenz ist das Ursprungsland bzw. das Ursprungszollgebiet anzugeben und die Antwort „ja“ anzukreuzen. Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem angegebenen Land oder Zollgebiet.

In Feld 20 des Lizenzantrags und der Lizenz ist eine der in Anhang I genannten Bezeichnungen einzutragen.

(2)   Bei der Beantragung der ersten auf diesem Echtheitszeugnis basierenden Einfuhrlizenz werden der zuständigen Behörde das Original des gemäß Artikel 4 ausgestellten Echtheitszeugnisses und eine Durchschrift vorgelegt.

Ein Echtheitszeugnis darf im Rahmen der Menge, für die es ausgestellt ist, für mehrere Einfuhrlizenzen verwendet werden. Werden mehrere Einfuhrlizenzen je Echtheitszeugnis erteilt, so

a)

vermerkt die zuständige Behörde die Teilmengen in der Echtheitsbescheinigung;

b)

trägt die zuständige Behörde dafür Sorge, dass die im Zusammenhang mit dem betreffenden Echtheitszeugnis ausgestellten Einfuhrlizenzen am selben Tag erteilt werden.

(3)   Die zuständigen Behörden erteilen die Einfuhrlizenz erst, nachdem sie sich vergewissert haben, dass alle Angaben in dem Echtheitszeugnis mit den Angaben übereinstimmen, die die Kommission jede Woche für die betreffenden Einfuhren übermittelt. Die Lizenz wird dann unverzüglich erteilt.

Artikel 4

(1)   Jedem Antrag auf Einfuhrlizenz im Rahmen der in Artikel 1 genannten Kontingente muss ein von den Behörden des in Anhang II genannten Ausfuhrlandes oder Ausfuhrzollgebiets ausgestelltes Echtheitszeugnis beiliegen, mit dem bescheinigt wird, dass die Waren Ursprungserzeugnisse des betreffenden Landes sind und dass sie der Definition gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000, Anhang III des Stabilisierungs- und Assoziationsabkommens mit Kroatien, Anhang III des Stabilisierungs- und Assoziationsabkommens mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien bzw. Anhang II des Interimsabkommens mit Montenegro entsprechen.

(2)   Die Echtheitszeugnisse werden nach dem jeweiligen Muster für die betreffenden Ausfuhrländer und Ausfuhrzollgebiete gemäß den Anhängen III bis VIII als Original mit zwei Durchschriften ausgestellt und in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft gedruckt und ausgefüllt. Die Zeugnisse können auch in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ausfuhrlandes oder Ausfuhrzollgebiets gedruckt und ausgefüllt werden.

Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Einfuhrlizenz beantragt wird, können eine Übersetzung des Zeugnisses verlangen.

(3)   Original und Durchschriften des Echtheitszeugnisses können maschinenschriftlich oder handschriftlich erstellt werden. Im letzteren Fall müssen schwarze Tinte und Großbuchstaben verwendet werden.

Die Zeugnisformulare haben das Format 210 × 297 mm. Das verwendete Papier wiegt mindestens 40 g/m2. Das Papier des Originals ist weiß, das der ersten Durchschrift rosa und das der zweiten Durchschrift gelb.

(4)   Jedes Echtheitszeugnis ist mit einer laufenden Nummer, gefolgt vom Namen des Ausgabelandes oder Ausgabezollgebiets, zu kennzeichnen.

Die Durchschriften tragen dieselbe laufende Nummer und denselben Namen wie das Original.

(5)   Ein Echtheitszeugnis ist nur gültig, wenn es von einer in der Liste in Anhang II aufgeführten Ausgabestelle ordnungsgemäß abgezeichnet wurde.

(6)   Ein Echtheitszeugnis gilt als ordnungsgemäß abgezeichnet, wenn es den Ort und das Datum der Ausgabe sowie den Stempel der Ausgabestelle und die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person oder Personen trägt.

Artikel 5

(1)   Eine Ausgabestelle wird nur dann in die Liste in Anhang II eingetragen, wenn sie

a)

vom Ausfuhrland oder Ausfuhrzollgebiet entsprechend anerkannt ist;

b)

sich verpflichtet, die Angaben in den Echtheitszeugnissen zu überprüfen;

c)

sich verpflichtet, der Kommission mindestens einmal wöchentlich alle für die Überprüfung der Angaben der Echtheitszeugnisse zweckdienlichen Informationen mitzuteilen, insbesondere Zeugnisnummer, Ausführer, Empfänger, Bestimmungsland, Erzeugnis (Lebendtier/Fleisch), Eigengewicht sowie Datum der Unterschrift.

(2)   Die Kommission ändert die Liste in Anhang II, wenn die Bedingung gemäß Absatz 1 Buchstabe a nicht mehr erfüllt ist, eine Ausstellungsbehörde eine oder mehrere der von ihr eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt oder wenn eine neue Ausstellungsbehörde bezeichnet wird.

Artikel 6

Die Echtheitszeugnisse und die Einfuhrlizenzen gelten drei Monate ab dem Tag ihrer Erteilung.

Artikel 7

Die betreffenden Ausfuhrländer bzw. Ausfuhrzollgebiete übermitteln der Kommission die Muster der Abdrucke der von ihren Ausstellungsbehörden verwendeten Stempel sowie die Namen und Unterschriften der Personen, die zur Unterzeichnung der Echtheitszeugnisse befugt sind. Die Kommission teilt diese Angaben den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit.

Artikel 8

(1)   Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 melden die Mitgliedstaaten der Kommission

a)

bis spätestens 28. Februar 2010 die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung „entfällt“, für die im vorangegangenen Einfuhrzollkontingentszeitraum Lizenzen erteilt wurden;

b)

bis spätestens 30. April 2010 die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung „entfällt“, die im Rahmen der Einfuhrlizenzen nicht oder nur teilweise ausgeschöpft wurden, entsprechend dem Unterschied zwischen den auf der Lizenzrückseite eingetragenen Mengen und den Mengen, für die die Lizenzen erteilt wurden.

(2)   Bis spätestens 30. April 2010 melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Erzeugnismengen, die im vorangegangenen Einfuhrzollkontingentszeitraum tatsächlich in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.

(3)   Die Meldungen gemäß den Absätzen 1 und 2 erfolgen gemäß den Mustern in den Anhängen IX, X und XI der vorliegenden Verordnung unter Verwendung der in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 angegebenen Erzeugniskategorien.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. November 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 1.

(3)  Für den Kosovo gilt die Resolution 1244/1999 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.

(4)  ABl. L 26 vom 28.1.2005, S. 1.

(5)  ABl. L 84 vom 20.3.2004, S. 1.

(6)  ABl. L 345 vom 28.12.2007, S. 1.

(7)  ABl. L 304 vom 21.11.2001, S. 1.

(8)  ABl. L 25 vom 29.1.2002, S. 16.

(9)  ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.

(10)  ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 10.

(11)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.


ANHANG I

Angaben gemäß Artikel 3 Absatz 1

:

Bulgarisch

:

„Baby beef“ (Регламент (ЕО) № 1189/2008)

:

Spanisch

:

„Baby beef“ [Reglamento (CE) no 1189/2008]

:

Tschechisch

:

„Baby beef“ (Nařízení (ES) č. 1189/2008)

:

Dänisch

:

„Baby beef“ (Forordning (EF) nr. 1189/2008)

:

Deutsch

:

„Baby beef“ (Verordnung (EG) Nr. 1189/2008)

:

Estnisch

:

„Baby beef“ (Määrus (EÜ) nr 1189/2008)

:

Griechisch

:

„Baby beef“ [Κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 1189/2008]

:

Englisch

:

„Baby beef“ (Regulation (EC) No 1189/2008)

:

Französisch

:

„Baby beef“ [Règlement (CE) no 1189/2008]

:

Italienisch

:

„Baby beef“ [Regolamento (CE) n. 1189/2008]

:

Lettisch

:

„Baby beef“ (Regula (EK) Nr. 1189/2008)

:

Litauisch

:

„Baby beef“ (Reglamentas (EB) Nr. 1189/2008)

:

Ungarisch

:

„Baby beef“ (1189/2008/EK rendelet)

:

Maltesisch

:

„Baby beef“ (Regolament (KE) Nru 1189/2008)

:

Niederländisch

:

„Baby beef“ (Verordening (EG) nr 1189/2008)

:

Polnisch

:

„Baby beef“ (Rozporządzenie (WE) nr 1189/2008)

:

Portugiesisch

:

„Baby beef“ [Regulamento (CE) n.o 1189/2008]

:

Rumänisch

:

„Baby beef“ [Regulamentul (CE) nr. 1189/2008]

:

Slowakisch

:

„Baby beef“ [Nariadenie (ES) č. 1189/2008]

:

Slowenisch

:

„Baby beef“ (Uredba (ES) št. 1189/2008)

:

Finnisch

:

„Baby beef“ (Asetus (EY) N:o 1189/2008)

:

Schwedisch

:

„Baby beef“ (Förordning (EG) nr 1189/2008)


ANHANG II

Ausstellungsbehörden:

Republik Kroatien: Kroatisches Lebendtierzentrum, Zagreb, Kroatien

Bosnien-Herzegowina

ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien: Univerzitet Sv. Kiril I Metodij, Institut za hrana, Fakultet za veterinarna medicina, „Lazar Pop-Trajkov 5—7“, 1000 Skopje

Montenegro: Veterinary Directorate, Bulevar Svetog Petra Cetinjskog br.9, 81000 Podgorica, Montenegro

Zollgebiet Serbien (1): „Institut für Fleischhygiene und Technologie, Kacanskog 13, Belgrad, Jugoslawien“

Zollgebiet Kosovo:


(1)  Ohne den Kosovo im Sinne der Entschließung 1244/1999 des UN-Sicherheitsrates.


ANHANG III

Image


ANHANG IV

Image


ANHANG V

Image


ANHANG VI

Image


ANHANG VII

Image


ANHANG VIII

Image


ANHANG IX

Mitteilung (erteilter) Einfuhrlizenzen — Verordnung (EG) Nr. 1189/2008

Mitgliedstaat: …

Anwendung von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1189/2008

Erzeugnismengen, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden

von: … bis: …


Laufende Nummer

Erzeugniskategorie bzw. -kategorien (1)

Menge

(Erzeugnisgewicht in kg bzw. Stückzahl)

09.4503

 

 

09.4504

 

 

09.4505

 

 

09.4198

 

 

09.4199

 

 


(1)  Erzeugniskategorie oder kategorien gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 382/2008.


ANHANG X

Mitteilung von Einfuhrlizenzen (ungenutzte Mengen) — Verordnung (EG) Nr. 1189/2008

Mitgliedstaat: …

Anwendung von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1189/2008

Erzeugnismengen, für die Einfuhrlizenzen ungenutzt geblieben sind

von: … bis: …


Laufende Nummer

Erzeugniskategorie bzw. -kategorien (1)

Ungenutzte Menge

(Erzeugnisgewicht in kg bzw. Stückzahl)

09.4503

 

 

09.4504

 

 

09.4505

 

 

09.4198

 

 

09.4199

 

 


(1)  Erzeugniskategorie oder -kategorien gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 382/2008.


ANHANG XI

Mitteilung der Mengen, die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden — Verordnung (EG) Nr. 1189/2008

Mitgliedstaat: …

Anwendung von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1189/2008

Erzeugnismengen, die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden:

von: … bis: … (Kontingentszeitraum).


Laufende Nummer

Erzeugniskategorie bzw. -kategorien (1)

In den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Mengen

(Erzeugnisgewicht in kg bzw. Stückzahl)

09.4503

 

 

09.4504

 

 

09.4505

 

 

09.4198

 

 

09.4199

 

 


(1)  Erzeugniskategorie oder -kategorien gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 382/2008.


2.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/25


VERORDNUNG (EG) Nr. 1190/2008 DER KOMMISSION

vom 28. November 2008

zur 101. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 erster Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Der Gerichtshof entschied am 3. September 2008 (2), die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates für nichtig zu erklären, soweit sie Yassin Abdullah Kadi und die Al-Barakaat International Foundation betrifft. Gleichzeitig ordnete der Gerichtshof an, die Wirkungen der Verordnung (EG) Nr. 881/2002, soweit sie Herrn Kadi und die Al-Barakaat International Foundation betrifft, für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten ab dem Tag der Verkündung des Urteils aufrechtzuerhalten. Dieser Zeitraum wurde gewährt, um eine Heilung der festgestellten Verstöße zu ermöglichen.

(3)

Um dem Urteil des Gerichtshofs nachzukommen, hat die Kommission Herrn Kadi und der Al-Barakaat International Foundation die vom Al-Qaida- und Taliban-Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen zur Verfügung gestellte Zusammenfassung der Gründe übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, zu diesen Gründen Stellung zu nehmen und ihren Standpunkt darzulegen.

(4)

Die Kommission hat von Herrn Kadi und der Al-Barakaat International Foundation Stellungnahmen erhalten und diese geprüft.

(5)

Die vom Al-Qaida- und Taliban-Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen erstellte Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, auf die das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen anzuwenden ist, umfasst Herrn Kadi und die Al-Barakaat International Foundation.

(6)

Nach sorgfältiger Erwägung der von Herrn Kadi mit Schreiben vom 10. November 2008 übermittelten Stellungnahme und angesichts des präventiven Charakters des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen ist die Kommission der Auffassung, dass es aufgrund der Verbindungen von Herrn Kadi mit dem Al-Qaida-Netzwerk gerechtfertigt ist, ihn in der Liste zu führen.

(7)

Nach sorgfältiger Erwägung der von der Al-Barakaat International Foundation mit Schreiben vom 9. November 2008 übermittelten Stellungnahme und angesichts des präventiven Charakters des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen ist die Kommission der Auffassung, dass es aufgrund der Verbindungen der Al-Barakaat International Foundation mit dem Al-Qaida-Netzwerk gerechtfertigt ist, sie in der Liste zu führen.

(8)

Daher sind Herr Kadi und die Al-Barakaat International Foundation Anhang I hinzuzufügen.

(9)

Angesichts des präventiven Charakters und der Ziele, die durch das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 erreicht werden sollen, und der Notwendigkeit, die berechtigten Interessen der Wirtschaftsbeteiligten, die sich auf die Rechtmäßigkeit der für nichtig erklärten Verordnung gestützt haben, zu schützen, gilt diese Verordnung mit Wirkung vom 30. Mai 2002 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 3. Dezember 2008 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Sie gilt mit Wirkung vom 30. Mai 2002.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. November 2008

Für die Kommission

Benita FERRERO-WALDNER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.

(2)  Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-402/05 P und C-415/05 P, Yassin Abdullah Kadi und Al-Barakaat International Foundation gegen den Rat der Europäischen Union, Sammlung der Rechtsprechung 2008, S. I-… (noch nicht veröffentlicht).


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

(1)

Der folgende Eintrag wird unter „Juristische Personen, Gruppen oder Organisationen“ angefügt:

„Barakaat International Foundation. Anschrift: a) Box 4036, Spånga, Stockholm, Schweden; b) Rinkebytorget 1, 04, Spånga, Schweden.“

(2)

Der folgende Eintrag wird unter „Natürliche Personen“ angefügt:

„Yasin Abdullah Ezzedine Qadi (alias a) Kadi, Shaykh Yassin Abdullah, b) Kahdi, Yasin; c) Yasin Al-Qadi). Geburtsdatum: 23.2.1955. Geburtsort: Kairo, Ägypten. Staatsangehörigkeit: Saudi-Arabisch. Reisepass-Nr.: a) B 751550, b) E 976177 (ausgestellt am 6.3.2004, gültig bis 11.1.2009). Sonstige Informationen: Jeddah, Saudi-Arabien.“


2.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/27


VERORDNUNG (EG) Nr. 1191/2008 DER KOMMISSION

vom 1. Dezember 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1186/2008 zur Festsetzung der ab dem 1. Dezember 2008 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der im Sektor Getreide geltenden Zölle (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die ab dem 1. Dezember 2008 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle sind mit der Verordnung (EG) Nr. 1186/2008 der Kommission (3) festgesetzt worden.

(2)

Da der berechnete Durchschnitt der Einfuhrzölle um mehr als 5 EUR/t von dem festgesetzten Wert abweicht, müssen die in der Verordnung (EG) Nr. 1186/2008 festgesetzten Einfuhrzölle entsprechend angepasst werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1186/2008 ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 1186/2008 erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 2. Dezember 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Dezember 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125.

(3)  ABl. L 319 vom 29.11.2008, S. 56.


ANHANG I

Ab dem 2. Dezember 2008 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

HARTWEIZEN hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

1001 90 91

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

ROGGEN

35,10

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

21,34

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (2)

21,34

1007 00 90

KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

35,10


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

28.11.2008

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (1)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (2)

Hartweizen niederer Qualität (3)

Gerste

Börsennotierungen

Minnéapolis

Chicago

Notierung

190,56

112,79

FOB-Preis USA

241,10

231,10

211,10

114,32

Golf-Prämie

12,34

Prämie/Große Seen

27,27

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko–Rotterdam:

11,39 EUR/t

Frachtkosten: Große Seen–Rotterdam:

9,04 EUR/t


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

2.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/30


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. November 2008

über Leitlinien zur risikoorientierten Tiergesundheitsüberwachung gemäß der Richtlinie 2006/88/EG des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6787)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/896/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2006/88/EG sieht Mindestbekämpfungsmaßnahmen für den Fall des Verdachts auf bestimmte Wassertierkrankheiten oder des Ausbruchs einer Seuche vor. Darüber hinaus sind in Anhang IV Teil II der genannten Richtlinie bestimmte exotische und nicht exotische Krankheiten aufgelistet.

(2)

Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2006/88/EG müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass in allen Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten eine der Produktionsrichtung entsprechende risikoorientierte Tiergesundheitsüberwachung stattfindet. Hierbei müssen die Leitlinien berücksichtigt werden, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 10 Absatz 4 der genannten Richtlinie aufzustellen sind.

(3)

Gemäß der Richtlinie 2006/88/EG dient die risikoorientierte Tiergesundheitsüberwachung der Feststellung einer erhöhten Mortalität in Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten entsprechend der Produktionsrichtung sowie der Erkennung der in Anhang IV Teil II der genannten Richtlinie aufgeführten Krankheiten in Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten, in denen für diese Krankheiten empfängliche Arten gehalten werden. Ferner besteht das Ziel der Kontrollen, die im Rahmen der risikoorientierten Tiergesundheitsüberwachung erfolgen, gemäß Anhang III Teil B der Richtlinie 2006/88/EG u. a. in der Beratung des Aquakulturbetreibers in Fragen der Wassertiergesundheit und gegebenenfalls der Durchführung der erforderlichen Veterinärmaßnahmen.

(4)

Angesichts der Diversität der Aquakulturwirtschaft in der Gemeinschaft muss die risikoorientierte Tiergesundheitsüberwachung dem Gefüge dieses Wirtschaftszweigs und der Tiergesundheitslage in jedem Mitgliedstaat angepasst werden. Die Leitlinien, die die Mitgliedstaaten bei der risikoorientierten Tiergesundheitsüberwachung berücksichtigen müssen, sollten sich daher auf allgemeine Hinweise beschränken.

(5)

Folglich ist es angebracht, in dieser Entscheidung die Leitlinien festzulegen, die bei der risikoorientierten Tiergesundheitsüberwachung zu berücksichtigen sind.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang dieser Entscheidung enthält die Leitlinien, die bei der risikoorientierten Tiergesundheitsüberwachung gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2006/88/EG berücksichtigt werden müssen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. November 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.


ANHANG

LEITLINIEN, DIE BEI DER RISIKOORIENTIERTEN TIERGESUNDHEITSÜBERWACHUNG GEMÄSS ARTIKEL 10 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE 2006/88/EG BERÜCKSICHTIGT WERDEN MÜSSEN

1.   Zweck der Leitlinien

Die vorliegenden Leitlinien sollen den Mitgliedstaaten einschlägige Hinweise zur risikoorientierten Tiergesundheitsüberwachung gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2006/88/EG (nachstehend „risikoorientierte Tiergesundheitsüberwachung“) geben.

2.   Bestandteile der Kontrollen

2.1.   ÜBERPRÜFUNG DER AUFZEICHNUNGEN UND KLINISCHE UNTERSUCHUNGEN

Jede Kontrolle eines Zuchtbetriebs oder Weichtierzuchtgebiets sollte eine Überprüfung der in Artikel 8 der Richtlinie 2006/88/EG vorgesehenen Aufzeichnungen umfassen; besondere Beachtung sollte hierbei den Aufzeichnungen zur Mortalität geschenkt werden, damit bewertet werden kann, wie sich der Gesundheitsstatus des Zuchtbetriebs oder Weichtierzuchtgebiets entwickelt hat.

Es sollte eine repräsentative Auswahl aller epidemiologischen Einheiten untersucht werden.

Falls verfügbar, sollte eine repräsentative Auswahl verendender und kürzlich verendeter Aquakulturtiere sowohl im Zuchtbetrieb bzw. Weichtierzuchtgebiet als auch außerhalb auf wesentliche pathologische Veränderungen klinisch untersucht werden. Das Ziel dieser Untersuchung sollte insbesondere darin bestehen, gegebenenfalls eine Krankheit zu erkennen, die in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG aufgelistet ist (nachstehend „aufgelistete Krankheit“).

Besteht nach dieser Untersuchung der Verdacht auf eine solche Krankheit, so sollten die Aquakulturtiere aus dem Zuchtbetrieb oder Weichtierzuchtgebiet im Labor untersucht werden.

Kapitel V der Richtlinie 2006/88/EG enthält ausführliche Vorschriften über die Maßnahmen, die bei Verdacht auf eine aufgelistete Krankheit oder bei Bestätigung einer solchen zu treffen sind.

2.2.   STICHPROBENENTNAHME UND LABORUNTERSUCHUNG

Eine Stichprobenentnahme zum Zweck der Laboruntersuchung ist nicht in allen Fällen erforderlich. Bei der Entscheidung, ob eine Stichprobenentnahme erforderlich ist, sollten die Erkenntnisse, die bei der Überprüfung der Aufzeichnungen des Zuchtbetriebs bzw. Weichtierzuchtgebiets und bei der Kontrolle der Aquakulturtiere gewonnen wurden, sowie sonstige einschlägige Angaben berücksichtigt werden.

3.   Durchführung der Kontrollen: Wahl zwischen zuständiger Behörde, Tierarzt und mit der Gesundheit von Wassertieren befassten qualifizierten Diensten

Die Mitgliedstaaten sollten festlegen, ob die Kontrollen im Rahmen der risikoorientierten Tiergesundheitsüberwachung durch die zuständige Behörde vorzunehmen sind oder ob auch Tierärzten oder sonstigen mit der Gesundheit von Wassertieren befassten qualifizierten Diensten eine entsprechende Befugnis erteilt werden soll.

4.   Häufigkeit der Kontrollen

Anhang III Teil B der Richtlinie 2006/88/EG enthält Angaben zur empfohlenen Häufigkeit der Kontrollen von Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten. Die Häufigkeit wird durch zwei Faktoren bestimmt:

a)

den Gesundheitsstatus des betreffenden Mitgliedstaats, der betreffenden Zone bzw. des betreffenden Kompartiments bezüglich nicht exotischer Krankheiten, die in Anhang IV Teil II der genannten Richtlinie aufgelistet sind („aufgelistete nicht exotische Krankheiten“);

b)

das Risikoniveau des Zuchtbetriebs oder Weichtierzuchtgebiets im Hinblick auf die Einschleppung und Ausbreitung von Krankheiten.

5.   Gesundheitsstatus der Zuchtbetriebe und Weichtierzuchtgebiete

In Anhang III Teil B der Richtlinie 2006/88/EG wird beim Gesundheitsstatus zwischen folgenden Kategorien unterschieden:

Kategorie I

a)

Nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a oder b oder Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Richtlinie 2006/88/EG für seuchenfrei erklärt. Dieser Status wird zuerkannt, falls

i)

im Mitgliedstaat, in der Zone oder dem Kompartiment und gegebenenfalls in den Wasserquellen dieses Mitgliedstaats, dieser Zone bzw. dieses Kompartiments keine für die fragliche(n) Krankheit(en) empfänglichen Arten vorkommen; oder

ii)

der Krankheitserreger im Mitgliedstaat, in der Zone oder dem Kompartiment und gegebenenfalls in den Wasserquellen dieses Mitgliedstaats, dieser Zone bzw. dieses Kompartiments bekanntermaßen nicht überleben kann.

b)

Nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe c oder Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/88/EG für seuchenfrei erklärt. Dieser Status beruht auf der gezielten Überwachung unter Einhaltung der Bedingungen gemäß Anhang V Teil II der Richtlinie 2006/88/EG.

Kategorie II

Nicht für seuchenfrei erklärt, fällt aber unter ein nach Artikel 44 Absatz 1 der Richtlinie 2006/88/EG genehmigtes Überwachungsprogramm.

Kategorie III

Keine Infektion bekannt, fällt aber nicht unter ein Überwachungsprogramm zur Erreichung des Seuchenfreiheitsstatus.

Kategorie IV

Infektion bekannt, fällt aber unter ein nach Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG genehmigtes Tilgungsprogramm.

Kategorie V

Infektion bekannt. Fällt unter die in Kapitel V der Richtlinie 2006/88/EG vorgesehenen Mindestvorschriften für die Bekämpfung von Wassertierkrankheiten.

Gegebenenfalls können Kontrollen im Rahmen einer risikoorientierten Tiergesundheitsüberwachung gekoppelt werden mit

a)

Kontrollen im Rahmen von Überwachungs- oder Tilgungsprogrammen, die gemäß der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt wurden (Zonen und Kompartimente der Kategorien II und IV);

b)

einer Überwachung zur Erhaltung des Seuchenfreiheitsstatus (Zonen und Kompartimente der Kategorie I — nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a oder b oder Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Richtlinie 2006/88/EG für seuchenfrei erklärt);

c)

einer Überwachung im Rahmen der Bekämpfungsmaßnahmen gemäß Kapitel V der Richtlinie 2006/88/EG (Zonen und Kompartimente der Kategorie V).

Bei der Planung der risikoorientierten Tiergesundheitsüberwachung sollten die Mitgliedstaaten Folgendes in Betracht ziehen:

a)

Bei Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten in Gebieten mit einem Gesundheitsstatus der Kategorie II oder IV werden Kontrollen, die im Rahmen gemäß der Richtlinie 2006/88/EG genehmigter Überwachungs- und Tilgungsprogramme erforderlich sind, häufiger durchgeführt, als die in Anhang III Teil B der genannten Richtlinie empfohlene Häufigkeit dies vorsieht; daher ist es nicht erforderlich, dass die Mitgliedstaaten besondere Vorschriften über die Häufigkeit von Kontrollen bei Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten in Gebieten erlassen, die von solchen Programmen erfasst werden;

b)

besondere Vorschriften über die Häufigkeit von Kontrollen im Rahmen einer risikoorientierten Tiergesundheitsüberwachung müssen die Mitgliedstaaten hauptsächlich bei Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten in Gebieten erlassen, die einen Gesundheitsstatus der Kategorie I, III oder V aufweisen, wobei die jeweiligen besonderen Umstände und einzelstaatlichen Maßnahmen berücksichtigt werden;

c)

es sollte beachtet werden, dass ein Zuchtbetrieb bzw. Weichtierzuchtgebiet hinsichtlich verschiedener Krankheiten möglicherweise einen jeweils anderen Gesundheitsstatus hat; dies kann auf Zuchtbetriebe und Weichtierzuchtgebiete zutreffen, in denen Arten gehalten werden, die für mehr als eine der aufgelisteten nicht exotischen Krankheiten empfänglich sind (1).

6.   Bestimmung des Risikoniveaus von Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten

6.1.   EINLEITUNG

Beim Risikoniveau von Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten gibt es nicht nur Unterschiede zwischen Gebieten mit unterschiedlichem Gesundheitsstatus, sondern auch innerhalb eines Gebiets mit ein und demselben Gesundheitsstatus (2).

Abschnitt 6.2 enthält Leitlinien zu den Risikofaktoren, die bei der Bestimmung des Risikoniveaus von Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten zu berücksichtigen sind.

In Abschnitt 6.3 ist ein Modell enthalten, mit dem sich Zuchtbetriebe und Weichtierzuchtgebiete nach den Risikoniveaus hoch, mittel und gering einstufen lassen. Die Mitgliedstaaten können zur Bestimmung des Risikoniveaus von Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten andere Modelle verwenden, wenn sie diese unter den jeweiligen Umständen für besser geeignet halten.

Die vorliegenden Leitlinien geben keine Hinweise darauf, wie die Mitgliedstaaten das Modell in Abschnitt 6.3 anwenden sollen. Die Mitgliedstaaten können

a)

dieses Modell auf jeden einzelnen Zuchtbetrieb und jedes einzelne Weichtierzuchtgebiet anwenden, um dessen Risikoniveau zu bestimmen; oder

b)

das Modell dazu verwenden, ein Verzeichnis der verschiedenen Arten von Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten in ihrem Hoheitsgebiet zu erstellen, und davon ausgehend festlegen, bei welchen Kategorien von Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten ein geringes, mittleres oder hohes Risikoniveau angenommen werden soll.

6.2.   RISIKOFAKTOREN

Bei der Bestimmung des Risikoniveaus eines Zuchtbetriebs oder Weichtierzuchtgebiets spielen zahlreiche verschiedene Faktoren eine Rolle. Unter anderem können sich folgende Faktoren auswirken:

a)

unmittelbare Ausbreitung einer Krankheit über Wasser;

b)

Verbringung von Aquakulturtieren;

c)

Produktionsrichtung;

d)

die Arten der gehaltenen Aquakulturtiere;

e)

Biosicherheitssystem einschließlich der Fachkenntnisse des Personals und der Schulung;

f)

Dichte an Zuchtbetrieben, Weichtierzuchtgebieten und Verarbeitungsbetrieben im Gebiet um den betreffenden Zuchtbetrieb bzw. das betreffende Weichtierzuchtgebiet;

g)

Entfernung von Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen als der betreffende Zuchtbetrieb bzw. das betreffende Weichtierzuchtgebiet;

h)

bisherige Entwicklung des Gesundheitsstatus des betreffenden Zuchtbetriebs bzw. Weichtierzuchtgebiets und sonstiger Zuchtbetriebe und Weichtierzuchtgebiete im jeweiligen Gebiet;

i)

Vorkommen von Krankheitserregern bei wild lebenden Wassertieren im Gebiet um den betreffenden Zuchtbetrieb bzw. das betreffende Weichtierzuchtgebiet;

j)

durch menschliche Tätigkeit hervorgerufenes Risiko in der Nähe des betreffenden Zuchtbetriebs bzw. Weichtierzuchtgebiets (3);

k)

Raubtiere bzw. Vögel, die in den betreffenden Zuchtbetrieb bzw. in das betreffende Weichtierzuchtgebiet gelangen können.

Bei der Bestimmung des Risikoniveaus von Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten lassen sich diese möglicherweise mittels eines komplexen Systems, das alle einschlägigen Risikofaktoren berücksichtigt, präzise nach ihrem Risikoniveau einstufen. Ein solches System kann jedoch auch viel Zeit in Anspruch nehmen und aus wirtschaftlicher Sicht ineffizient sein. Ferner ist die Gewichtung der einzelnen Faktoren zur Bewertung des Gesamtrisikos kompliziert.

Angesichts der Schwierigkeiten, die sich aus der Nutzung eines komplexen Systems zur Einstufung von Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten nach ihrem Risikoniveau ergeben, ist es in den meisten Fällen angemessen, sich auf die folgenden Risikofaktoren zu konzentrieren:

a)

unmittelbare Ausbreitung einer Krankheit über Wasser und aufgrund der geografischen Nähe von Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten;

b)

Verbringung von Aquakulturtieren.

Die zwei genannten Risikofaktoren sind maßgeblich, und zwar unabhängig von der Produktionsrichtung, den Arten von Aquakulturtieren, die im Zuchtbetrieb oder Weichtierzuchtgebiet gehalten werden, sowie von den jeweiligen Krankheiten.

6.3.   MODELL ZUR BESTIMMUNG DES RISIKONIVEAUS VON ZUCHTBETRIEBEN UND WEICHTIERZUCHTGEBIETEN

Dieses Modell zur Bestimmung des Risikoniveaus (hoch/mittel/gering) von Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten umfasst drei Schritte:

Schritt I

:

Abschätzung der Wahrscheinlichkeit, dass eine Krankheit in den Zuchtbetrieb bzw. in das Weichtierzuchtgebiet eingeschleppt wird;

Schritt II

:

Abschätzung der Wahrscheinlichkeit, dass sich eine Krankheit vom Zuchtbetrieb bzw. Weichtierzuchtgebiet ausbreitet;

Schritt III

:

Zusammenführung der Risikoniveau-Abschätzungen der Schritte I und II.

Schritt I

Abschätzung der Wahrscheinlichkeit, dass eine Krankheit in den Zuchtbetrieb bzw. in das Weichtierzuchtgebiet eingeschleppt wird

Wahrscheinlichkeit, dass eine Krankheit über Wasser und aufgrund der geografischen Nähe von Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten eingeschleppt wird

Wahrscheinlichkeit, dass eine Krankheit durch die Verbringung von Aquakulturtieren eingeschleppt wird

Risikoniveau

Hoch

Hoch

Hoch

Hoch

Gering

Mittel

Gering

Hoch

Mittel

Gering

Gering

Gering


Schritt II

Abschätzung der Wahrscheinlichkeit, dass sich eine Krankheit vom Zuchtbetrieb bzw. Weichtierzuchtgebiet ausbreitet

Wahrscheinlichkeit, dass sich eine Krankheit über Wasser und aufgrund der geografischen Nähe von Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten ausbreitet

Wahrscheinlichkeit, dass sich eine Krankheit durch die Verbringung von Aquakulturtieren ausbreitet

Risikoniveau

Hoch

Hoch

Hoch

Hoch

Gering

Mittel

Gering

Hoch

Mittel

Gering

Gering

Gering


Schritt III

Zusammenführung der Risikoniveau-Abschätzungen der Schritte I und II

Schritt I. Wahrscheinlichkeit, dass eine Krankheit eingeschleppt wird

Hoch

M

H

H

Mittel

G

M

H

Gering

G

G

M

 

 

Gering

Mittel

Hoch

 

 

Schritt II: Wahrscheinlichkeit, dass sich eine Krankheit ausbreitet

6.4.   RISIKONIVEAU BEI BESTIMMTEN ZUCHTBETRIEBEN UND WEICHTIERZUCHTGEBIETEN MIT EINEM GESUNDHEITSSTATUS DER KATEGORIE I

Bei Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten, in denen keine Arten gehalten werden, die für eine der aufgelisteten nicht exotischen Krankheiten empfänglich sind, oder wenn der betreffende Krankheitserreger im Mitgliedstaat, in der Zone oder dem Kompartiment und gegebenenfalls in dessen bzw. deren Wasserquellen bekanntermaßen nicht überleben kann, kann gemäß Anhang III Teil B der Richtlinie 2006/88/EG ein geringes Risikoniveau angenommen werden. Daher ist es grundsätzlich nicht erforderlich, im Rahmen der risikoorientierten Tiergesundheitsüberwachung eine unterschiedliche Häufigkeit von Kontrollen vorzusehen.

Allerdings können solche Zuchtbetriebe und Weichtierzuchtgebiete unterschiedliche Risikoniveaus aufweisen, was die Einschleppung und Ausbreitung aufgelisteter nicht exotischer Krankheiten oder neu auftretender Krankheiten betrifft. Folglich können die Mitgliedstaaten solche Zuchtbetriebe und Weichtierzuchtgebiete nach ihrem Risikoniveau einstufen und Überwachung und Kontrolle entsprechend differenzieren. Hierbei können die Mitgliedstaaten das Erfordernis berücksichtigen, den Einsatz der Ressourcen zu optimieren.

6.5.   ABSCHÄTZUNG DER WAHRSCHEINLICHKEIT, DASS EINE KRANKHEIT ÜBER WASSER UND AUFGRUND DER GEOGRAFISCHEN NÄHE VON ZUCHTBETRIEBEN UND WEICHTIERZUCHTGEBIETEN EINGESCHLEPPT WIRD UND SICH AUSBREITET

6.5.1.   Einleitung

Zuchtbetriebe und Weichtierzuchtgebiete bergen ein geringes Risiko der Einschleppung und Ausbreitung von Krankheiten, wenn anzunehmen ist, dass die Wasserquellen und -abflüsse oder die Wasserumgebung, in der sich der Zuchtbetrieb bzw. das Weichtierzuchtgebiet befindet, einen gewissen Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Krankheitserregern bieten. Das Risiko, dass eine Krankheit über Wasser und aufgrund der geografischen Nähe von Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten in einen Zuchtbetrieb bzw. ein Weichtierzuchtgebiet eingeschleppt wird oder sich von dort ausbreitet, ist sehr unterschiedlich (4).

Im Modell in Abschnitt 6.3 wird nur zwischen hoher und geringer Wahrscheinlichkeit unterschieden, dass sich eine Krankheit über Wasser und aufgrund der geografischen Nähe von Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten ausbreitet.

In diesem Abschnitt werden Beispiele angeführt, bei denen die Wahrscheinlichkeit, dass eine Krankheit über Wasser und aufgrund der geografischen Nähe von Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten in einen Zuchtbetrieb bzw. ein Weichtierzuchtgebiet eingeschleppt wird oder sich von dort ausbreitet, als gering anzunehmen ist.

Die Liste der Beispiele in diesem Abschnitt ist nicht erschöpfend. Daher sollte nicht der Schluss gezogen werden, dass bei Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten, auf die kein Beispiel zutrifft, die Wahrscheinlichkeit der Einschleppung oder Ausbreitung einer Krankheit hoch ist.

6.5.2.   Beispiele für ein geringes Risiko, dass eine Krankheit über Wasser und aufgrund der geografischen Nähe von Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten eingeschleppt wird

a)

Zuchtbetriebe und Weichtierzuchtgebiete, die über ein Bohrloch oder einen Brunnen mit Wasser versorgt werden;

b)

Zuchtbetriebe und Weichtierzuchtgebiete, die mit desinfiziertem oder anderweitig behandeltem Wasser versorgt werden, damit die Einschleppung von Krankheitserregern vermieden wird;

c)

Zuchtbetriebe und Weichtierzuchtgebiete, die mit Wasser aus einer anderen Wasserquelle versorgt werden,

i)

die nicht an Zuchtbetriebe, Weichtierzuchtgebiete oder Verarbeitungsbetriebe angeschlossen ist, in denen Arten gehalten oder verarbeitet werden, die für dieselben Krankheiten empfänglich sind wie die Arten, die im betreffenden Zuchtbetrieb bzw. Weichtierzuchtgebiet gehalten werden;

ii)

in der keine wild lebenden Wassertiere empfänglicher Arten vorkommen;

d)

Binnengewässer einschließlich Teichen und Seen, die von anderen Wasserquellen isoliert sind; bei der Entscheidung, ob das jeweilige Gewässer als isoliert gelten kann, sollten Veränderungen im Laufe des Jahres in Betracht gezogen werden, u. a. der mögliche Kontakt mit anderen Wasserquellen durch Überschwemmungen;

e)

an der Küste gelegene Zuchtbetriebe und Weichtierzuchtgebiete, die sich in einer sicheren Entfernung von anderen Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten sowie von Verarbeitungsbetrieben befinden, in denen Arten gehalten oder verarbeitet werden, die für dieselben Krankheiten empfänglich sind wie die Arten, die in den betreffenden Zuchtbetrieben bzw. Weichtierzuchtgebieten gehalten werden; die zuständige Behörde hat festzulegen, was unter einer sicheren Entfernung verstanden werden sollte; sie berücksichtigt hierbei verschiedene Faktoren, z. B. die Fähigkeit der betreffenden Krankheitserreger, in offenen Gewässern zu überleben, die Wasserströme und das Ausmaß der Gezeitenauslenkung.

6.5.3.   Beispiele für ein geringes Risiko, dass sich eine Krankheit über Wasser und aufgrund der geografischen Nähe von Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten ausbreitet

a)

Zuchtbetriebe und Weichtierzuchtgebiete, von denen kein Abwasser in natürliche Wasserstraßen abgeleitet wird (5);

b)

Zuchtbetriebe und Weichtierzuchtgebiete, in denen Abwasser desinfiziert oder anderweitig behandelt wird, damit die Ausbreitung von Krankheitserregern vermieden wird;

c)

Zuchtbetriebe und Weichtierzuchtgebiete, deren Abwasser in ein öffentliches Abwassersystem geleitet wird, sofern dieses eine Behandlung der Abwässer einschließt; wird das Abwasser unbehandelt in natürliche Wasserstraßen geleitet, sollte allerdings das Risiko solcher Zuchtbetriebe und Weichtierzuchtgebiete nicht als gering angenommen werden;

d)

Zuchtbetriebe und Weichtierzuchtgebiete, von denen kein Abwasser in Gewässer mit Aquakulturtieren oder wild lebenden Wassertieren von Arten geleitet wird, die für die betreffende(n) aufgelistete(n) Krankheit(en) empfänglich sind;

e)

Binnengewässer einschließlich Teichen und Seen, die von anderen Wasserquellen isoliert sind; bei der Entscheidung, ob das jeweilige Gewässer als isoliert gelten kann, sollten Veränderungen im Laufe des Jahres in Betracht gezogen werden, u. a. der mögliche Kontakt mit anderen Wasserquellen durch Überschwemmungen;

f)

an der Küste gelegene Zuchtbetriebe und Weichtierzuchtgebiete, die sich in einer sicheren Entfernung von anderen Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten befinden, in denen Arten gehalten werden, die für dieselben Krankheiten empfänglich sind wie die Arten, die in den betreffenden Zuchtbetrieben bzw. Weichtierzuchtgebieten gehalten werden; die zuständige Behörde hat festzulegen, was unter einer sicheren Entfernung verstanden werden sollte; sie berücksichtigt hierbei verschiedene Faktoren, z. B. die Fähigkeit der betreffenden Krankheitserreger, in offenen Gewässern zu überleben, die Wasserströme und das Ausmaß der Gezeitenauslenkung.

6.6.   ABSCHÄTZUNG DER WAHRSCHEINLICHKEIT, DASS EINE KRANKHEIT DURCH DIE VERBRINGUNG VON AQUAKULTURTIEREN EINGESCHLEPPT WIRD ODER SICH DADURCH AUSBREITET

6.6.1.   Einleitung

Die Verbringung lebender Aquakulturtiere zu und aus Zuchtbetrieben bzw. Weichtierzuchtgebieten birgt ein hohes Risiko der Krankheitsübertragung.

Bei der Abschätzung des Faktors sollte Folgendes bewertet werden:

a)

Herkunftsort der Aquakulturtiere,

b)

Anzahl der Aquakulturtiere, mit der der Zuchtbetrieb bzw. das Weichtierzuchtgebiet beliefert wird,

c)

Anzahl der Lieferanten von Aquakulturtieren,

d)

Häufigkeit der Verbringung von Aquakulturtieren zu und aus Zuchtbetrieben bzw. Weichtierzuchtgebieten.

Im Modell in Abschnitt 6.3 wird empfohlen, Zuchtbetriebe nur danach einzustufen, ob das Risiko, dass eine Krankheit durch die Verbringung von Aquakulturtieren eingeschleppt wird oder sich dadurch ausbreitet, hoch oder gering ist. Für die Zwecke dieses Modells ist es daher ausreichend, in Betracht zu ziehen, ob der Zuchtbetrieb bzw. das Weichtierzuchtgebiet mit lebenden Aquakulturtieren (einschließlich Eiern) beliefert wird oder der Zuchtbetrieb bzw. das Weichtierzuchtgebiet selbst solche liefert, und den Herkunftsort dieser Tiere zu berücksichtigen.

In diesem Abschnitt werden Beispiele angeführt, bei denen das Risiko, dass eine Krankheit durch die Verbringung von Aquakulturtieren eingeschleppt wird oder sich dadurch ausbreitet, als gering anzunehmen ist.

Die Liste der Beispiele in diesem Abschnitt ist nicht erschöpfend. Daher sollte nicht der Schluss gezogen werden, dass bei Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten, auf die kein Beispiel zutrifft, das Risiko der Einschleppung oder Ausbreitung einer Krankheit hoch ist.

6.6.2.   Beispiele für eine geringe Wahrscheinlichkeit, dass eine Krankheit durch die Belieferung von Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten mit Aquakulturtieren eingeschleppt wird

a)

Zuchtbetriebe und Weichtierzuchtgebiete, die sich selbst mit Eiern oder Jungtieren versorgen (6);

b)

es werden nur Aquakulturtiere aus seuchenfreien Zonen oder Kompartimenten geliefert. Für Zuchtbetriebe mit einem Gesundheitsstatus der Kategorie III oder IV sieht das Gemeinschaftsrecht nicht vor, dass Aquakulturtiere aus seuchenfreien Zonen oder Kompartimenten geliefert werden müssen; die Tatsache, dass ein Zuchtbetrieb seine Tiere aus einer seuchenfreien Zone oder einem seuchenfreien Kompartiment bezieht, unterscheidet ihn von anderen Zuchtbetrieben derselben Kategorie. Zuchtbetriebe der Kategorie I sollten nur Tiere aus seuchenfreien Herkunftsorten beziehen. Bei solchen Zuchtbetrieben sollte daher stattdessen vorgeschrieben werden, dass die Tiere entweder aus demselben seuchenfreien Gebiet stammen oder dass nur eine begrenzte Anzahl von Lieferanten den Zuchtbetrieb mit Aquakulturtieren beliefert;

c)

es werden wild lebende Wassertiere geliefert, die aus der Quarantäne entlassen wurden und weiterhin für die Zucht bestimmt sind;

d)

es werden desinfizierte Eier geliefert; dies ist nur von Relevanz, wenn wissenschaftliche Nachweise oder praktische Erfahrungen belegen, dass eine Desinfektion das Risiko einer Übertragung der aufgelisteten Krankheiten, für die die Arten im Zuchtbetrieb bzw. Weichtierzuchtgebiet empfänglich sind, wirksam auf ein annehmbares Niveau verringert.

6.6.3.   Beispiele für eine geringe Wahrscheinlichkeit, dass sich eine Krankheit durch die Belieferung von Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten mit Aquakulturtieren ausbreitet

a)

Zuchtbetriebe und Weichtierzuchtgebiete, die keine Tiere zum Zweck der weiteren Zucht, Umsetzung oder Wiederaufstockung liefern;

b)

Fischzuchtbetriebe, die nur desinfizierte Eier liefern; dies ist nur von Relevanz, wenn wissenschaftliche Nachweise oder praktische Erfahrungen belegen, dass eine Desinfektion das Risiko einer Übertragung der aufgelisteten exotischen oder nicht exotischen Krankheiten, für die die Arten im Zuchtbetrieb empfänglich sind, wirksam auf ein annehmbares Niveau verringert.


(1)  So könnte etwa ein Betrieb, in dem Regenbogenforellen gezüchtet werden, frei von infektiöser Anämie der Lachse sein (Kategorie I), hinsichtlich viraler hämorrhagischer Septikämie (im Rahmen eines genehmigten Überwachungsprogramms) zur Kategorie II gehören und den Status „keine Infektion bekannt“ haben, was die infektiöse hämatopoetische Nekrose betrifft (Kategorie III).

(2)  Zum Beispiel birgt ein Zuchtbetrieb, der für frei von einer aufgelisteten nicht exotischen Krankheit erklärt ist, im Allgemeinen ein geringes Risiko, was die Ausbreitung einer solchen Krankheit betrifft. Allerdings ist das Risiko bei einem Zuchtbetrieb, der seine eigenen Jungtiere produziert, viel geringer als bei einem Zuchtbetrieb, der alle seine Jungtiere von einem oder mehreren Lieferanten bezieht.

(3)  Unter anderem Verkehrswege, Häfen (Ballastwasser) oder Sportfischerei.

(4)  Zum Beispiel ein abgedecktes Kreislaufsystem, bei dem das Wasser aus einem Bohrloch stammt und das Abwasser desinfiziert wird (sehr geringes Risiko), im Gegensatz zu einem Zuchtbetrieb mit Meereskäfigen, in dessen Nähe sich viele andere Zuchtbetriebe befinden (sehr hohes Risiko).

(5)  Zum Beispiel Zuchtbetriebe im Binnenland, die ihr Abwasser in den Boden oder auf Felder leiten.

(6)  Dies könnte auf Fischzuchtbetriebe zutreffen, die ihre eigenen Zuchtbestände halten, sowie auf Weichtierzuchtbetriebe und Weichtierzuchtgebiete, bei denen die Produktion auf natürlicher Gewinnung von Jungtieren beruht.


2.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/39


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 28. November 2008

zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für 2009 und die Folgejahre vorgelegten Jahres- und Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen und der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft daran

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7415)

(2008/897/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 90/424/EWG legt die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den Programmen zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen fest.

(2)

Zudem sieht Artikel 24 Absatz 1 der Entscheidung 90/424/EWG die Einführung einer finanziellen Maßnahme der Gemeinschaft vor, um den Mitgliedstaaten die Ausgaben für die Finanzierung nationaler Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung der im Anhang der genannten Entscheidung aufgelisteten Tierseuchen und Zoonosen zu erstatten.

(3)

Die Entscheidung 2006/965/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (2) ersetzte Artikel 24 der genannten Entscheidung durch eine neue Bestimmung. Als Übergangsmaßnahme kann gemäß der Entscheidung 2006/965/EG die Finanzierung der Programme zur Bekämpfung der enzootischen Rinderleukose und der Aujeszky-Krankheit bis zum 31. Dezember 2010 fortgesetzt werden.

(4)

Gemäß der Entscheidung 2008/341/EG der Kommission vom 25. April 2008 über Gemeinschaftskriterien für Maßnahmen zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen (3) müssen die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme die Kriterien gemäß dem Anhang zur Entscheidung 2008/341/EG erfüllen, damit sie als Maßnahmen gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Entscheidung 90/424/EWG genehmigt werden können.

(5)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (4) sind von den Mitgliedstaaten Jahresprogramme zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Rindern, Schafen und Ziegen vorzulegen.

(6)

Die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der aviären Influenza (5) sieht außerdem vor, dass die Mitgliedstaaten Überwachungsprogramme für Geflügel und Wildvögel durchführen, um unter anderem auf der Grundlage regelmäßig aktualisierter Risikobewertungen zu den Erkenntnissen über die Gefahren beizutragen, welche von Wildvögeln in Bezug auf Influenzaviren mit Ursprung bei Vögeln ausgehen. Diese Jahresprogramme und ihre Finanzierung sollten ebenfalls genehmigt werden.

(7)

Einige Mitgliedstaaten haben der Kommission Jahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen, Kontrollprogramme zur Verhütung von Zoonosen sowie Jahresüberwachungsprogramme zur Tilgung und Überwachung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) vorgelegt, für die sie eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beantragen.

(8)

Im Jahre 2008 wurden einige von den Mitgliedstaaten vorgelegte Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen mit der Entscheidung 2007/782/EG der Kommission (6) genehmigt. Die Mittelbindung für diese Mehrjahresprogramme wurde gemäß Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (7) angenommen. Die erste Mittelbindung für diese Programme erfolgte nach ihrer Genehmigung. Die Kommission nimmt jede folgende Mittelbindung nach Maßgabe der Durchführung des Programms des jeweiligen Vorjahrs auf der Grundlage der in Artikel 24 Absatz 5 der Entscheidung 90/424/EWG genannten Entscheidung zur Gewährung einer finanziellen Beteiligung vor.

(9)

Die Kommission hat die von den Mitgliedstaaten eingereichten Jahresprogramme und das Folgejahr (das zweite Jahr) der 2008 genehmigten Mehrjahresprogramme unter tiermedizinischen und finanziellen Aspekten geprüft. Dies hat ergeben, dass die genannten Programme den einschlägigen gemeinschaftlichen Veterinärvorschriften entsprechen, insbesondere den Kriterien gemäß der Entscheidung 2008/341/EG.

(10)

Angesichts der Bedeutung der Jahres- und Mehrjahresprogramme für die Verwirklichung der gemeinschaftlichen Ziele in den Bereichen Tiergesundheit und öffentliche Gesundheit und der Verpflichtung aller Mitgliedstaaten, Programme zur Bekämpfung von TSE und aviärer Influenza durchzuführen, sollte die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft bis zu einem bestimmten Höchstbetrag je Programm auf einen angemessenen Prozentsatz für die Erstattung der Kosten festgesetzt werden, die den betreffenden Mitgliedstaaten bei der Durchführung der in dieser Entscheidung genannten Maßnahmen entstehen.

(11)

Gemäß der Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (8) müssen Mitgliedstaaten, in denen bekanntermaßen eine Infektion mit einer oder mehreren der in Anhang IV Teil II der genannten Richtlinie aufgelisteten Seuchen vorliegt, Tilgungsprogramme für diese Seuchen erstellen.

(12)

Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (9) müssen die Mitgliedstaaten operationelle Programme zur Durchführung der vom Europäischen Fischereifonds kofinanzierten Strategien und Prioritäten erstellen. Gemäß Artikel 32 der genannten Verordnung kann die Gemeinschaft nach Maßgabe der Entscheidung 90/424/EWG einen Beitrag zur Finanzierung der Eindämmung und Tilgung von Krankheiten in der Aquakultur leisten. Nach der Entscheidung 90/424/EWG können die Mitgliedstaaten im Rahmen dieser operationellen Programme zur Tilgung von Seuchen bei Tieren in Aquakultur, die im Anhang zur Entscheidung 90/424/EWG genannt sind, Mittel bereit stellen.

(13)

Einige Mitgliedstaaten haben Mehrjahresprogramme zur Tilgung bestimmter Seuchen bei Tieren in Aquakultur erstellt, die sowohl in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG und im Anhang der Entscheidung 90/424/EWG aufgeführt sind. Diese Programme sind von der Kommission einer fachlichen Prüfung unterzogen worden und sollten deshalb genehmigt werden.

(14)

Zur Erleichterung der Verwaltung sowie im Interesse einer effizienteren Verwendung der Gemeinschaftsmittel und einer größeren Transparenz müssen für jedes Programm (ausgenommen Mehrjahresprogramme zur Tilgung bestimmter Seuchen bei Tieren in Aquakultur, deren Finanzhilfe nach ihrer technischen Genehmigung festgelegt wird) auch die Höchstbeträge festgesetzt werden, die den Mitgliedstaaten für die Kosten zur Durchführung der verschiedenen Tests und zur Entschädigung von Bestandseigentümern für Verluste aufgrund der Schlachtung oder Keulung von Tieren zu erstatten sind.

(15)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (10) sind Programme zur Tilgung und Bekämpfung von Tierseuchen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft zu finanzieren. Für die Zwecke der Finanzkontrolle finden die Artikel 9, 36 und 37 der genannten Verordnung Anwendung.

(16)

Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft sollte nur unter der Bedingung gewährt werden, dass die geplanten Maßnahmen effizient durchgeführt werden und die zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben innerhalb der in dieser Entscheidung vorgesehenen Frist übermitteln.

(17)

Im Interesse einer effizienten Verwaltung sollten alle mit Blick auf eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft vorgelegten Ausgaben in Euro angegeben werden. Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 gilt für Ausgaben, die in einer anderen Währung als Euro getätigt wurden, der letzte Wechselkurs, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats, in dem der betreffende Mitgliedstaat den Antrag vorlegt, festgelegt hat.

(18)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

JAHRESPROGRAMME

Artikel 1

Rinderbrucellose

1.   Die von Irland, Spanien, Italien, Malta, Zypern, Portugal und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Tilgung der Rinderbrucellose werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 genehmigt.

2.   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Laboruntersuchungen, der Entschädigung von Bestandseigentümern für die Schlachtung der unter das Programm fallenden Tiere und der Beschaffung von Impfstoffdosen entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von

a)

1 100 000 EUR für Irland,

b)

3 000 000 EUR für Spanien,

c)

5 000 000 EUR für Italien,

d)

77 000 EUR für Zypern,

e)

20 000 EUR für Malta,

f)

1 400 000 EUR für Portugal,

g)

2 000 000 EUR für das Vereinigte Königreich.

3.   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:

a)

für einen Rose-bengale-Test

0,2 EUR je Test,

b)

für einen SAT-Test

0,2 EUR je Test,

c)

für einen Komplementbindungstest

0,4 EUR je Test,

d)

für einen ELISA-Test

1 EUR je Test,

e)

für geschlachtete Tiere

375 EUR je Tier.

Artikel 2

Rindertuberkulose

1.   Die von Irland, Spanien, Italien, Polen und Portugal vorgelegten Programme zur Tilgung der Rindertuberkulose werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 genehmigt.

2.   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten für die Durchführung von Tuberkulin- und Gamma-Interferon-Tests sowie die Entschädigung von Bestandseigentümern für die Schlachtung der unter das Programm fallenden Tiere entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von

a)

2 000 000 EUR für Irland,

b)

5 000 000 EUR für Spanien,

c)

2 700 000 EUR für Italien,

d)

1 100 000 EUR für Polen,

e)

1 000 000 EUR für Portugal.

3.   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:

a)

für einen Tuberkulintest

1 EUR je Test,

b)

für einen Gamma-Interferon-Test

5 EUR je Test,

c)

für geschlachtete Tiere

375 EUR je Tier.

Artikel 3

Schaf- und Ziegenbrucellose

1.   Die von Griechenland, Spanien, Italien, Zypern und Portugal vorgelegten Programme zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 genehmigt.

2.   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten für den Erwerb von Impfstoffen, die Durchführung von Laboruntersuchungen und die Entschädigung von Bestandseigentümern für die Schlachtung der unter das Programm fallenden Tiere entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von

a)

250 000 EUR für Griechenland,

b)

4 500 000 EUR für Spanien,

c)

4 000 000 EUR für Italien,

d)

75 000 EUR für Zypern,

e)

1 100 000 EUR für Portugal.

3.   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:

a)

für einen Rose-bengale-Test

0,2 EUR je Test,

b)

für einen Komplementbindungstest

0,4 EUR je Test,

c)

für geschlachtete Tiere

50 EUR je Tier.

Artikel 4

Blauzungenkrankheit in endemischen oder stark gefährdeten Gebieten

1.   Die von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Finnland und Schweden vorgelegten Programme zur Tilgung und Überwachung der Blauzungenkrankheit werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 genehmigt.

2.   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Laboruntersuchungen zur virologischen, serologischen und entomologischen Überwachung und der Beschaffung von Fallen und Impfstoffen entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von

a)

1 200 000 EUR für Belgien,

b)

5 000 EUR für Bulgarien,

c)

790 000 EUR für die Tschechische Republik,

d)

840 000 EUR für Dänemark,

e)

4 100 000 EUR für Deutschland,

f)

10 000 EUR für Estland,

g)

1 000 000 EUR für Irland,

h)

50 000 EUR für Griechenland,

i)

16 100 000 EUR für Spanien,

j)

19 100 000 EUR für Frankreich,

k)

9 000 000 EUR für Italien,

l)

70 000 EUR für Lettland,

m)

50 000 EUR für Litauen,

n)

220 000 EUR für Luxemburg,

o)

500 000 EUR für Ungarn,

p)

5 000 EUR für Malta,

q)

2 100 000 EUR für die Niederlande,

r)

1 500 000 EUR für Österreich,

s)

500 000 EUR für Polen,

t)

3 200 000 EUR für Portugal,

u)

250 000 für Rumänien,

v)

250 000 EUR für Slowenien,

w)

50 000 EUR für Finnland,

x)

370 000 EUR für Schweden.

3.   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:

a)

2,5 EUR je ELISA-Test;

b)

10 EUR je PCR-Test;

c)

0,3 EUR je Dosis für den Impfstofferwerb.

Artikel 5

Salmonellose (zoonotisch übertragbare Salmonellen) bei Zucht-, Legehennen- und Masthähnchenbeständen der Spezies Gallus gallus

1.   Die von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Estland, Deutschland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, der Slowakei, Slowenien und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Bekämpfung bestimmter zoonotisch übertragbarer Salmonellen bei Zucht-, Legehennen- und Masthähnchenbeständen der Spezies Gallus gallus werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 genehmigt.

2.   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung von bakteriologischen Untersuchungen und Serotypisierungstests im Rahmen amtlicher Probenahmen, der Entschädigung von Bestandseigentümern für die Keulung der unter das Programm fallenden Tiere sowie die Vernichtung von Eiern, bei der Beschaffung von Impfstoffdosen und der Durchführung von Labortests zur Überprüfung der Desinfektionswirksamkeit entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von

a)

850 000 EUR für Belgien,

b)

30 000 EUR für Bulgarien,

c)

1 400 000 EUR für die Tschechische Republik,

d)

75 000 EUR für Dänemark,

e)

25 000 EUR für Estland,

f)

600 000 EUR für Deutschland,

g)

40 000 EUR für Irland,

h)

550 000 EUR für Griechenland,

i)

4 750 000 EUR für Spanien,

j)

3 250 000 EUR für Frankreich,

k)

1 100 000 EUR für Italien,

l)

76 000 EUR für Zypern,

m)

270 000 EUR für Lettland,

n)

16 000 EUR für Luxemburg,

o)

1 450 000 EUR für Ungarn,

p)

110 000 EUR für Malta,

q)

1 700 000 EUR für die Niederlande,

r)

525 000 EUR für Österreich,

s)

1 550 000 EUR für Polen,

t)

500 000 EUR für Portugal,

u)

450 000 für Rumänien,

v)

625 000 EUR für die Slowakei,

w)

25 000 EUR für Slowenien,

x)

20 000 EUR für das Vereinigte Königreich.

3.   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:

a)

für einen bakteriologischen Test (Kultivierung)

5,0 EUR je Test,

b)

für den Erwerb einer Impfstoffdosis

0,05 EUR je Dosis.

c)

für die Serotypisierung der Isolate von Salmonella spp.

20 EUR je Test,

d)

für die Analyse zur Überprüfung der Wirksamkeit von Desinfektionsmitteln

5,0 EUR je Test,

e)

für die Keulung eines Brutvogels der Spezies Gallus gallus

3,5 EUR je Tier,

f)

für die Keulung einer Legehenne der Spezies Gallus gallus

1,5 EUR je Tier.

Artikel 6

Klassische Schweinepest, Afrikanische Schweinepest

1.   Folgende Programme werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 genehmigt:

a)

die von Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg, Ungarn, Rumänien, Slowenien und der Slowakei vorgelegten Programme zur Bekämpfung und Überwachung der Klassischen Schweinepest,

b)

das von Italien vorgelegte Programm zur Bekämpfung und Überwachung der Afrikanischen Schweinepest.

2.   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung der virologischen und serologischen Untersuchungen von Haus- und Wildschweinen entstehen, sowie im Falle der von Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Rumänien und der Slowakei vorlegten Programme auf 50 % der Kosten für den Erwerb und die Verteilung von Impfstoffen und Ködern zur Impfung von Wildschweinen und im Falle Rumäniens auch für die Impfung von Hausschweinen, bzw. auf einen Höchstbetrag von

a)

200 000 EUR für Bulgarien,

b)

800 000 EUR für Deutschland,

c)

550 000 EUR für Frankreich,

d)

100 000 EUR für Italien,

e)

350 000 EUR für Ungarn,

f)

5 000 EUR für Luxemburg,

g)

2 500 000 EUR für Rumänien,

h)

30 000 EUR für Slowenien,

i)

550 000 EUR für die Slowakei.

3.   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf einen Höchstbetrag von 2,5 EUR je ELISA-Test festgesetzt.

Artikel 7

Vesikuläre Schweinekrankheit

1.   Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung der vesikulären Schweinekrankheit wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 genehmigt.

2.   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der Laboruntersuchungen bzw. auf einen Höchstbetrag von 500 000 EUR festgesetzt.

Artikel 8

Aviäre Influenza bei Geflügel und Wildvögeln

1.   Die von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Überwachung von Geflügel und Wildvögeln auf die aviäre Influenza werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 genehmigt.

2.   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den Mitgliedstaaten für die Durchführung von Labortests entstehen, sowie eine Pauschale für die Probenahme bei Wildvögeln, bzw. auf einen Höchstbetrag von

a)

90 000 EUR für Belgien,

b)

70 000 EUR für Bulgarien,

c)

60 000 EUR für die Tschechische Republik,

d)

200 000 EUR für Dänemark,

e)

500 000 EUR für Deutschland,

f)

7 000 EUR für Estland,

g)

60 000 EUR für Irland,

h)

70 000 EUR für Griechenland,

i)

350 000 EUR für Spanien,

j)

200 000 EUR für Frankreich,

k)

550 000 EUR für Italien,

l)

15 000 EUR für Zypern,

m)

30 000 EUR für Lettland,

n)

40 000 EUR für Litauen,

o)

10 000 EUR für Luxemburg,

p)

180 000 EUR für Ungarn,

q)

7 000 EUR für Malta,

r)

500 000 EUR für die Niederlande,

s)

50 000 EUR für Österreich,

t)

80 000 EUR für Polen,

u)

200 000 EUR für Portugal,

v)

400 000 für Rumänien,

w)

55 000 EUR für Slowenien,

x)

50 000 EUR für die Slowakei,

y)

35 000 EUR für Finnland,

z)

280 000 EUR für Schweden,

za)

380 000 EUR für das Vereinigte Königreich.

3.   Die den Mitgliedstaaten zu erstattenden Kosten für die im Rahmen der Programme durchgeführten Tests werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:

a)

:

ELISA-Test

:

1 EUR je Test,

b)

:

Agargelimmundiffusionstest

:

1,2 EUR je Test,

c)

:

HI-Test auf H5/H7

:

12 EUR je Test,

d)

:

Virusisolationstest

:

30 EUR je Test,

e)

:

PCR-Test

:

15 EUR je Test,

f)

:

Probenahme bei Wildvögeln

:

20 EUR je Probe.

Artikel 9

Transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE), bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) und Traberkrankheit

1.   Die von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) und zur Tilgung der bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE) und der Traberkrankheit werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 genehmigt.

2.   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 100 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten entstehen für die Durchführung von Schnelltests und molekularen differenzialdiagnostischen Ersttests sowie auf 50 % der Kosten, die den Mitgliedstaaten bei der Entschädigung der Bestandseigentümer für die Keulung und Beseitigung ihrer Tiere gemäß ihren Programmen zur Tilgung von BSE und der Traberkrankheit entstehen, sowie auf 50 % der Kosten für die Probenanalyse zur Genotypisierung, bzw. auf einen Höchstbetrag von:

a)

1 850 000 EUR für Belgien,

b)

750 000 EUR für Bulgarien,

c)

920 000 EUR für die Tschechische Republik,

d)

1 850 000 EUR für Dänemark,

e)

8 900 000 EUR für Deutschland,

f)

220 000 EUR für Estland,

g)

5 400 000 EUR für Irland,

h)

2 000 000 EUR für Griechenland,

i)

7 400 000 EUR für Spanien,

j)

12 600 000 EUR für Frankreich,

k)

4 100 000 EUR für Italien,

l)

1 800 000 EUR für Zypern,

m)

230 000 EUR für Lettland,

n)

530 000 EUR für Litauen,

o)

105 000 EUR für Luxemburg,

p)

990 000 EUR für Ungarn,

q)

24 000 EUR für Malta,

r)

2 900 000 EUR für die Niederlande,

s)

1 150 000 EUR für Österreich,

t)

3 340 000 EUR für Polen,

u)

1 300 000 EUR für Portugal,

v)

1 300 000 EUR für Rumänien,

w)

250 000 EUR für Slowenien,

x)

860 000 EUR für die Slowakei,

y)

750 000 EUR für Finnland,

z)

900 000 EUR für Schweden,

za)

5 900 000 EUR für das Vereinigte Königreich.

3.   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft für die Programme gemäß Absatz 1 wird für die Durchführung von Tests und für gekeulte und beseitigte Tiere bis zu folgenden Höchstbeträgen gewährt:

a)

5 EUR je Test für Tests an Rindern gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001,

b)

30 EUR je Test für Tests an Schafen und Ziegen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001,

c)

50 EUR je Test für Tests an Hirschartigen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001,

d)

175 EUR je Test für molekulare differenzialdiagnostische Ersttests gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 999/2001,

e)

10 EUR je Genotypisierungstest,

f)

500 EUR je Rind,

g)

70 EUR je gekeultem Schaf oder gekeulter Ziege.

Artikel 10

Tollwut

1.   Die von Bulgarien, Litauen, Ungarn, Österreich, Polen, Rumänien und der Slowakei vorgelegten Programme zur Tilgung der Tollwut werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 genehmigt.

2.   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Programme für Laboruntersuchungen, den Erwerb und die Verteilung von Impfstoffen und Impfködern entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von

a)

790 000 EUR für Bulgarien,

b)

1 100 000 EUR für Litauen,

c)

780 000 EUR für Ungarn,

d)

270 000 EUR für Österreich,

e)

4 450 000 EUR für Polen,

f)

500 000 für Rumänien,

g)

470 000 EUR für die Slowakei.

3.   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:

a)

für einen ELISA-Test

8 EUR je Test,

b)

für einen Test zum Tetrazyklin-Nachweis im Knochen

8 EUR je Test.

Artikel 11

Enzootische Rinderleukose

1.   Die von Estland, Litauen, Malta und Polen vorgelegten Programme zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 genehmigt.

2.   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Laboruntersuchungen und der Entschädigung von Bestandseigentümern für die Schlachtung der unter das Programm fallenden Tiere entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von

a)

15 000 EUR für Estland,

b)

20 000 EUR für Litauen,

c)

500 000 EUR für Malta,

d)

800 000 EUR für Polen,

3.   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:

a)

für einen ELISA-Test

0,5 EUR je Test,

b)

Agargelimmundiffusionstest

0,5 EUR je Test,

c)

für geschlachtete Tiere

375 EUR je Tier.

Artikel 12

Aujeszky-Krankheit

1.   Die von Spanien, Ungarn und Polen vorgelegten Programme zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 genehmigt.

2.   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Laboruntersuchungen entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von

a)

800 000 EUR für Spanien,

b)

80 000 EUR für Ungarn,

c)

2 500 000 EUR für Polen,

3.   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf einen Höchstbetrag von 1 EUR je ELISA-Test festgesetzt.

KAPITEL II

MEHRJAHRESPROGRAMME

Artikel 13

Tollwut

1.   Das zweite Jahr der von der Tschechischen Republik, Deutschland, Estland, Lettland, Slowenien und Finnland vorgelegten Mehrjahresprogramme zur Tilgung der Tollwut wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 genehmigt:

2.   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Programme für Laboruntersuchungen, den Erwerb und die Verteilung von Impfstoffen und Impfködern entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von

a)

600 000 EUR für die Tschechische Republik,

b)

325 000 EUR für Deutschland,

c)

1 000 000 EUR für Estland,

d)

1 100 000 EUR für Lettland,

e)

370 000 EUR für Slowenien,

f)

100 000 EUR für Finnland.

3.   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:

a)

für einen ELISA-Test

8 EUR je Test,

b)

für einen Test zum Tetrazyklin-Nachweis im Knochen

8 EUR je Test.

4.   Über die Mittelbindungen für die folgenden Jahre wird nach Maßgabe der Programmdurchführung im Jahre 2009 entschieden. Es gelten folgende Richtwerte (in Euro):

Mitgliedstaat

2010

2011

2012

Tschechische Republik

 

 

 

Deutschland

 

 

 

Lettland

1 250 000

 

 

Finnland

100 000

 

 

Estland

1 250 000

1 250 000

 

Slowenien

350 000

350 000

350 000

Artikel 14

Aujeszky-Krankheit

1.   Das zweite Jahr des von Belgien vorgelegten Mehrjahresprogramms zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 genehmigt.

2.   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die Belgien bei der Durchführung der Laboruntersuchungen entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 175 000 EUR.

3.   Die Belgien für das Programm gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf einen Höchstbetrag von 1 EUR je ELISA-Test festgesetzt.

Artikel 15

Enzootische Rinderleukose

1.   Die von Italien, Lettland und Portugal vorgelegten Programme zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 genehmigt.

2.   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Laboruntersuchungen und der Entschädigung von Bestandseigentümern für die Schlachtung der unter das Programm fallenden Tiere entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von

a)

800 000 EUR für Italien,

b)

55 000 EUR für Lettland,

c)

350 000 EUR für Portugal.

3.   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:

a)

für einen ELISA-Test

0,5 EUR je Test,

b)

Agargelimmundiffusionstest

0,5 EUR je Test,

c)

für geschlachtete Tiere

375 EUR je Tier.

4.   Über die Mittelbindungen für 2010 wird nach Maßgabe der Programmdurchführung im Jahre 2009 entschieden. Es gelten folgende Richtwerte (in Euro):

a)

800 000 EUR für Italien,

b)

55 000 EUR für Lettland,

c)

350 000 EUR für Portugal.

Artikel 16

Seuchen bei Tieren in Aquakultur

Das von Dänemark vorgelegte Mehrjahresprogramm zur Tilgung der viralen hämorrhagischen Septikämie (VHS) und das von Deutschland vorgelegte Programm zur Tilgung der Koi-Herpes-Viruserkrankung (KHV) werden für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2013 genehmigt.

KAPITEL III

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17

Die Entschädigung der Bestandseigentümer für die gekeulten oder geschlachteten Tiere und die vernichteten Erzeugnisse wird binnen 90 Tagen nach der Schlachtung oder Keulung des Tiers bzw. der Vernichtung der Erzeugnisse oder nach Vorlage des ausgefüllten Antrags durch den Eigentümer gewährt.

Für Entschädigungszahlungen außerhalb des 90-Tage-Zeitraums gilt Artikel 9 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission (11).

Artikel 18

1.   Die Ausgaben, die die Mitgliedstaaten mit dem Antrag auf eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft übermitteln, sind ohne Mehrwertsteuer und andere Steuern in Euro anzugeben.

2.   Tätigt ein Mitgliedstaat Ausgaben in einer anderen Währung als Euro, so rechnet er den Betrag in Euro um, wobei er den letzten Wechselkurs zugrunde legt, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats, in dem der Mitgliedstaat den Antrag vorlegt, festgelegt hat.

Artikel 19

1.   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Programmen gemäß den Artikeln 1 bis 16 wird gewährt, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten

a)

die Programme gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften, einschließlich der Vorschriften über den Wettbewerb und die Vergabe öffentlicher Aufträge, durchführen;

b)

bis spätestens 1. Januar 2009 die zur Durchführung der Programme gemäß den Artikeln 1 bis 16 erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen;

c)

der Kommission bis spätestens 31. Juli 2009 die technischen und finanziellen Zwischenberichte über die in Artikel 1 bis 16 genannten Programme gemäß Artikel 24 Absatz 7 Buchstabe a der Entscheidung 90/424/EWG vorlegen;

d)

für die Programme gemäß Artikel 8 der Kommission über deren Online-System alle drei Monate und binnen vier Wochen nach Ende des Berichtsmonats die positiven und negativen Ergebnisse mitteilen, die sie bei der Überwachung von Geflügel und Wildvögeln feststellen;

e)

für die Programme gemäß den Artikeln 1 bis 16 der Kommission bis spätestens 30. April 2010 einen Abschlussbericht gemäß Artikel 24 Absatz 7 Buchstabe b der Entscheidung 90/424/EWG über die technische Durchführung des Programms zusammen mit Belegen über die den Mitgliedstaaten im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 entstandenen Kosten und die erzielten Ergebnisse vorlegen;

f)

die Programme gemäß den Artikeln 1 bis 16 effizient durchführen;

g)

für die Programme gemäß den Artikeln 1 bis 16 keine weiteren Anträge auf andere gemeinschaftliche Finanzhilfen für diese Maßnahmen vorlegen und auch bisher keine solchen Anträge gestellt haben.

2.   Kommt ein Mitgliedstaat den Vorgaben von Absatz 1 nicht nach, so wird die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft von der Kommission je nach Art und Schwere des Verstoßes und des Verlustes für die Gemeinschaft gekürzt.

Artikel 20

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2009.

Artikel 21

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. November 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

(2)  ABl. L 397 vom 30.12.2006, S. 22.

(3)  ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 44.

(4)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

(5)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

(6)  ABl. L 314 vom 1.12.2007, S. 29.

(7)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(8)  ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.

(9)  ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.

(10)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(11)  ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 1.


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

2.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/50


GEMEINSAME AKTION 2008/898/GASP DES RATES

vom 1. Dezember 2008

zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Afrikanische Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 6. Dezember 2007 die Gemeinsame Aktion 2007/805/GASP (1) angenommen, mit der Herr Koen Vervaeke zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) für die Afrikanische Union ernannt wurde.

(2)

Ausgehend von einer Überprüfung der Gemeinsamen Aktion 2007/805/GASP sollte das Mandat des EUSR um einen Zeitraum von vierzehn Monaten verlängert werden.

(3)

Der EUSR wird sein Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 11 des Vertrags beeinträchtigen könnte —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Sonderbeauftragter der Europäischen Union

Das Mandat von Herrn Koen VERVAEKE als Sonderbeauftragter der Europäischen Union (EUSR) für die Afrikanische Union (AU) wird bis zum 28. Februar 2010 verlängert.

Artikel 2

Politische Ziele

Das Mandat des EUSR beruht auf den in der EU-Strategie für Afrika dargelegten umfassenden politischen Zielen, die die Europäische Union bei der Unterstützung der afrikanischen Bemühungen um eine friedliche und demokratische Zukunft in Wohlstand anstrebt. Diese Ziele umfassen insbesondere:

a)

die Intensivierung des politischen Dialogs und der Beziehungen zur AU im Allgemeinen;

b)

den Ausbau ihrer Partnerschaft mit der AU in allen in der EU-Strategie für Afrika genannten Bereichen, die Weiterentwicklung und Umsetzung dieser Strategie in Partnerschaft mit der AU, wobei sie den Grundsatz der Eigenverantwortung Afrikas beachten und mit den Vertretern Afrikas in den multilateralen Gremien enger zusammenarbeiten und sich mit den multilateralen Partnern abstimmen will;

c)

die Zusammenarbeit mit der AU und die Hilfe für die AU durch Unterstützung des Aufbaus von Institutionen und durch Intensivierung der Beziehungen zwischen den EU- und den AU-Institutionen, unter anderem im Wege der Entwicklungshilfe, um Folgendes zu fördern:

Frieden und Sicherheit: Früherkennung, Verhütung, Bewältigung, Schlichtung und Beilegung von Konflikten, Unterstützung der Bemühungen um Frieden und Stabilität, Hilfen für den Wiederaufbau nach einem Konflikt;

Menschenrechte und verantwortungsvolle Staatsführung: Förderung und Schutz der Menschenrechte; Förderung der Grundfreiheiten und der Achtung der Rechtsstaatlichkeit; Unterstützung der afrikanischen Bemühungen um eine Überwachung und Verbesserung der Staatsführung im Wege des politischen Dialogs und der finanziellen und technischen Hilfe; Stärkung der partizipativen Demokratie und der Rechenschaftspflicht; Unterstützung des Kampfes gegen Korruption und organisierte Kriminalität sowie weitere Unterstützung für die Bemühungen, das Thema der Kinder in bewaffneten Konflikten in seinen sämtlichen Aspekten anzugehen;

nachhaltiges Wachstum, regionale Integration und Handel: Unterstützung der Bemühungen um den Aufbau von Verbundnetzen und einen leichteren Zugang der Menschen zu Wasser und sanitären Anlagen, Energie und Informationstechnologien; Förderung eines stabilen, effizienten und harmonisierten Rechtsrahmens für die Wirtschaft; Unterstützung der Integration Afrikas in das Welthandelssystem; Unterstützung der afrikanischen Länder bei der Einhaltung der EU-Vorschriften und -Normen; Unterstützung Afrikas bei der Bewältigung der Auswirkungen des Klimawandels;

Investitionen in die Menschen: Unterstützung der Bemühungen in den Bereichen der Gleichstellung der Geschlechter, Gesundheit, Ernährungssicherheit und Bildung; Förderung von Austauschprogrammen sowie von Netzen zwischen Universitäten und Spitzenforschungszentren; Bekämpfung der eigentlichen Ursachen der Migration.

Überdies kommt der EU eine entscheidende Rolle bei der Umsetzung der Gemeinsamen Strategie Afrika-EU zu, die auf den weiteren Ausbau und die Festigung der strategischen Partnerschaft zwischen Afrika und der EU abzielt.

Artikel 3

Mandat

Damit die Aspekte der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) der in Artikel 2 genannten Ziele verwirklicht werden, hat der EUSR den Auftrag,

a)

beim Dialog mit der AU und der AU-Kommission in Addis Abeba über das gesamte Spektrum der GASP-/ESVP-Fragen, die im Rahmen der Beziehungen zwischen der EU und der AU behandelt werden, den Einfluss der EU insgesamt zu stärken und für Abstimmung zu sorgen;

b)

die politische Vertretung in einer Weise wahrzunehmen, die der Bedeutung der EU als politischer, finanzieller und institutioneller Partner der AU gerecht wird, und für einen grundlegenden Wandel in dieser Partnerschaft zu sorgen, der der wachsenden weltweiten politischen Bedeutung der AU Rechnung trägt;

c)

sofern der Rat dies beschließt, die Standpunkte und Strategien der EU in Krisensituationen, bei denen die AU eine wichtige Rolle spielt und für die kein eigener EUSR ernannt wurde, zu vertreten;

d)

zu einer besseren Kohärenz, Kontinuität und Koordination der EU-Strategien und -Maßnahmen gegenüber der AU beizutragen und für eine bessere Koordinierung des weiter gefassten Kreises der Partner und eine Vertiefung der Beziehung dieser Partner zur AU zu sorgen;

e)

alle wichtigen Entwicklungen auf Ebene der AU aufmerksam zu beobachten und darüber Bericht zu erstatten;

f)

enge Kontakte zur AU-Kommission, zu den anderen AU-Organen, den Missionen der afrikanischen subregionalen Organisationen bei der AU und den Missionen der AU-Mitgliedstaaten bei der AU zu pflegen;

g)

die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der AU und den afrikanischen subregionalen Organisationen insbesondere in den Bereichen, in denen die EU Hilfe leistet, zu fördern;

h)

die AU auf Wunsch in den in der EU-Strategie für Afrika genannten Bereichen zu beraten und zu unterstützen;

i)

die AU beim Aufbau von Krisenbewältigungsfähigkeiten zu beraten und zu unterstützen;

j)

sich im Rahmen einer eindeutigen Aufgabenteilung mit den Maßnahmen der EUSR, denen Mandate für AU-Mitgliedstaaten/Regionen erteilt wurden, abzustimmen und diese Maßnahmen zu unterstützen und

k)

zu den wichtigsten internationalen Partnern der AU in Addis Abeba, insbesondere den Vereinten Nationen, sowie auch zu den nichtstaatlichen Akteuren enge Kontakte in Bezug auf das gesamte Spektrum der GASP-/ESVP-Fragen, die im Rahmen der Beziehungen zwischen der EU und der AU behandelt werden, zu pflegen und die Abstimmung mit diesen Partnern zu fördern.

Artikel 4

Ausführung des Mandats

1.   Der EUSR, der unter der Aufsicht und operativen Leitung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters handelt, ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich.

2.   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) unterhält eine enge Verbindung zu dem EUSR und bildet für ihn die vorrangige Anlaufstelle im Rat. Vom PSK erhält der EUSR im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben.

Artikel 5

Finanzierung

1.   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des EUSR in dem Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 28. Februar 2010 beläuft sich auf 1 850 000 EUR.

2.   Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag finanziert werden, sind ab dem 1. Januar 2009 anrechnungsfähig. Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geltenden Vorschriften und Verfahren verwaltet.

3.   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem EUSR und der Kommission geschlossen. Der EUSR ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

Artikel 6

Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

1.   Im Rahmen seines Mandats und der entsprechenden bereitgestellten Finanzmittel ist der EUSR dafür verantwortlich, in Abstimmung mit dem Vorsitz, der von dem Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, und unter voller Beteiligung der Kommission seinen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss das für das Mandat erforderliche Fachwissen zu spezifischen politischen Fragen vertreten sein. Der EUSR unterrichtet den Generalsekretär/Hohen Vertreter, den Vorsitz und die Kommission laufend über die Zusammensetzung seines Arbeitsstabs.

2.   Die Mitgliedstaaten und die Organe der Europäischen Union können vorschlagen, Personal als Mitarbeiter des EUSR abzuordnen. Die Besoldung des von einem Mitgliedstaat oder einem Organ der Europäischen Union zum EUSR abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats oder des betreffenden Organs der Europäischen Union. Experten, die von den Mitgliedstaaten zum Generalsekretariat des Rates abgeordnet worden sind, können auch eine Verwendung beim EUSR erhalten. Sonstige internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzen.

3.   Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des Entsendestaats oder des sie entsendenden Organs der Europäischen Union und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des EUSR.

Artikel 7

Vorrechte und Befreiungen des EUSR und seiner Mitarbeiter

Die Vorrechte, Befreiungen und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und den reibungslosen Ablauf der Mission des EUSR und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden gegebenenfalls mit der gastgebenden Institution/den gastgebenden Institutionen vereinbart. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 8

Sicherheit von EU-Verschlusssachen

Der EUSR und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die im Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (2) niedergelegt sind, insbesondere im Umgang mit EU-Verschlusssachen.

Artikel 9

Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

1.   Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der EUSR Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

2.   Der Vorsitz, die Kommission und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 10

Sicherheit

Der EUSR trifft gemäß dem Konzept der EU für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Europäischen Union eingesetzten Personals im Einklang gemäß seinem Mandat und der Sicherheitslage in seinem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihm direkt unterstellten Personals, insbesondere indem er:

a)

einen missionsspezifischen Sicherheitsplan auf der Grundlage von Leitlinien des Generalsekretariats des Rates ausarbeitet, der missionsspezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen, Vorschriften für die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb dieses Gebiets, Vorschriften für die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen und einen Notfall- und Evakuierungsplan für die Mission enthalten muss;

b)

gewährleistet, dass das gesamte außerhalb der Europäischen Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen große Risiken genießt;

c)

gewährleistet, dass alle außerhalb der Europäischen Union einzusetzenden Mitglieder seines Arbeitsstabs, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, eine angemessene Sicherheitsausbildung vor oder bei Ankunft im Missionsgebiet erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der Risikoeinstufungen, die das Generalsekretariat des Rates dem jeweiligen Missionsgebiet zugewiesen hat;

d)

gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Generalsekretär/ Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission schriftliche Berichte über die Umsetzung der Empfehlungen und andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen der Zwischenberichte und der Berichte über die Ausführung des Mandats vorlegt.

Artikel 11

Berichterstattung

Der EUSR erstattet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Er erstattet erforderlichenfalls auch den Arbeitsgruppen Bericht. Die regelmäßigen schriftlichen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Auf Empfehlung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters oder des PSK kann der EUSR dem Rat (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) Bericht erstatten.

Artikel 12

Koordinierung

Der EUSR fördert die Gesamtkoordinierung der EU-Politik. Er trägt dazu bei, dass alle vor Ort eingesetzten EU-Instrumente kohärent zusammenwirken, damit die politischen Ziele der EU erreicht werden. Die Tätigkeiten des EUSR werden mit denen des Vorsitzes und der Kommission sowie gegebenenfalls mit denen anderer EUSR, die in der Region tätig sind, abgestimmt. Der EUSR unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und der Kommission regelmäßig über seine Arbeit.

Vor Ort hält er engen Kontakt zum Vorsitz, zur Kommission und zu den Leitern der Vertretungen der Mitgliedstaaten, die alles tun, um ihn bei der Ausführung seines Mandats zu unterstützen. Der EUSR unterhält ferner Verbindungen zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.

Artikel 13

Überprüfung

Die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und ihre Kohärenz mit anderen von der Europäischen Union in der Region geleisteten Beiträgen wird regelmäßig überprüft. Der EUSR unterbreitet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission vor Ende Juni 2009 einen Zwischenbericht und bis Mitte November 2009 einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats. Diese Berichte dienen als Grundlage für die Bewertung der Gemeinsamen Aktion in den einschlägigen Arbeitsgruppen und durch das PSK. Im Rahmen der allgemeinen Einsatzprioritäten erteilt der Generalsekretär/Hohe Vertreter dem PSK Empfehlungen hinsichtlich einer Entscheidung des Rates über eine Verlängerung, Änderung oder Beendigung des Mandats.

Artikel 14

Einrichtung und weiterer Ausbau

Der Vorsitz, der hierbei eng mit dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem EUSR und der Kommission zusammenarbeitet, legt dem Rat im November 2009 oder, falls erforderlich, zuvor einen umfassenden Bericht über die Zukunft des Büros und dessen Strukturierung vor.

Artikel 15

Inkrafttreten

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 16

Veröffentlichung

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. Dezember 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. NOVELLI


(1)  ABl. L 323 vom 8.12.2007, S. 45.

(2)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.


2.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/s3


HINWEIS FÜR DEN LESER

Nach entsprechendem Beschluss der Organe entfällt künftig der Hinweis auf die letzte Änderung der zitierten Rechtsakte.

Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich in den hier veröffentlichten Texten Verweise auf Rechtsakte auf die jeweils geltende Fassung der Rechtsakte.