ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 321 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
51. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Viehbestands- und Fleischstatistiken und zur Aufhebung der Richtlinien 93/23/EWG, 93/24/EWG und 93/25/EWG des Rates ( 1 ) |
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Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
VERORDNUNGEN
1.12.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 321/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1165/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 19. November 2008
über Viehbestands- und Fleischstatistiken und zur Aufhebung der Richtlinien 93/23/EWG, 93/24/EWG und 93/25/EWG des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinien 93/23/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die statistischen Erhebungen über die Schweineerzeugung (2), 93/24/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die statistischen Erhebungen über die Rindererzeugung (3) und 93/25/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die statistischen Erhebungen über die Schaf- und Ziegenerzeugung (4) wurden bereits mehrfach geändert. Nun stehen weitere Änderungen und Vereinfachungen an, und die Rechtsakte sollten aus Gründen der Übersichtlichkeit durch einen einzigen Rechtsakt ersetzt werden. |
(2) |
Um sicherzustellen, dass die gemeinsame Agrarpolitik ordnungsgemäß verwaltet wird, insbesondere im Bereich der Märkte für Rind-, Kalb-, Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch, benötigt die Kommission regelmäßig Daten über die Entwicklung der Bestände und der Fleischproduktion. |
(3) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates vom 29. Februar 1988 zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe (5) sieht ein Programm von Gemeinschaftserhebungen für Statistiken über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe bis 2007 vor. |
(4) |
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (6) sollen alle von den Mitgliedstaaten an die Kommission übermittelten Statistiken, die nach Gebietseinheiten untergliedert sind, auf der NUTS-Klassifikation beruhen. Folglich sollten zur Erstellung vergleichbarer Regionalstatistiken die Gebietseinheiten im Einklang mit der NUTS-Klassifikation definiert sein. |
(5) |
Zur Begrenzung des Aufwands für die Mitgliedstaaten sollten die Anforderungen in Bezug auf die regionalen Daten nicht über die in den früheren Rechtsvorschriften vorgesehenen Anforderungen hinausgehen, es sei denn, dass zwischenzeitlich neue regionale Ebenen eingeführt wurden, und die Erhebung der regionalen Daten sollte fakultativ sein, wenn der regionale Viehbestand bestimmte Schwellenwerte nicht überschreitet. |
(6) |
Um die Durchführung dieser Verordnung zu erleichtern, ist es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission eng zusammenarbeiten, was insbesondere im Rahmen des durch den Beschluss 72/279/EWG des Rates (7) eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses erreicht werden kann. |
(7) |
Zur Gewährleistung eines reibungslosen Übergangs von der gemäß den Richtlinien 93/23/EWG, 93/24/EWG und 93/25/EWG geltenden Regelung zur neuen Regelung sollte diese Verordnung zugunsten der Mitgliedstaaten eine Ausnahme von bis zu einem Jahr und im Falle von Schafen und Ziegen von bis zu zwei Jahren zulassen, wenn die Anwendung dieser Verordnung auf ihre nationalen statistischen Systeme größere Anpassungen erforderlich machen und wahrscheinlich erhebliche praktische Probleme schaffen würde. |
(8) |
Die Maßnahmen für die in dieser Verordnung vorgesehene Erstellung von Statistiken sind für die Ausübung der Gemeinschaftstätigkeiten erforderlich. Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Aufstellung eines gemeinsamen Rechtsrahmens für die systematische Erstellung von gemeinschaftlichen Viehbestands- und Fleischstatistiken in den Mitgliedstaaten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Zieles erforderliche Maß hinaus. |
(9) |
Die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (8) bildet einen Bezugsrahmen für die Bestimmungen dieser Verordnung; die Erhebung von Statistiken setzt die Wahrung der Unparteilichkeit voraus, d. h. insbesondere Objektivität und wissenschaftliche Unabhängigkeit sowie Transparenz, Zuverlässigkeit, Relevanz, Kostenwirksamkeit und statistische Geheimhaltung. |
(10) |
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (9) erlassen werden. |
(11) |
Insbesondere sollten die Kommission die Befugnis erhalten, die Anhänge I, II, IV und V zu ändern. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen. |
(12) |
Die Richtlinien 93/23/EWG, 93/24/EWG und 93/25/EWG sollten daher aufgehoben werden. |
(13) |
Der Ständige Agrarstatistische Ausschuss wurde zu dem Vorschlag gehört — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rechtsrahmen für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über die Viehbestände und die Fleischerzeugung in den Mitgliedstaaten festgelegt, insbesondere:
a) |
Statistiken der Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegenbestände; |
b) |
Schlachtungsstatistiken über Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Geflügel; und |
c) |
Produktionsvorausschätzungen für Rind-, Kalb-, Schweine-, Schaf- und Ziegenfleisch. |
Artikel 2
Definitionen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:
(1) |
„Landwirtschaftlicher Betrieb“: einen landwirtschaftlichen Betrieb gemäß der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden (10); |
(2) |
„Stichprobenerhebung“: eine Stichprobenerhebung gemäß der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008; |
(3) |
„Rind“: Haustiere der Arten Bos taurus und Bubalus bubalis, einschließlich Hybriden wie beispielsweise Beefalo; |
(4) |
„Schwein“: Haustiere der Art Sus scrofa domestica; |
(5) |
„Schaf“: Haustiere der Art Ovis aries; |
(6) |
„Ziege“: Haustiere der Unterart Capra aegagrus hircus; |
(7) |
„Geflügel“: Haustiere der Arten Gallus gallus (Hühner), Meleagris spp. (Truthühner), Anas spp. und Cairina moschata (Enten) und Anser anser dom. (Gänse). Haustiere der Arten Coturnix spp. (Wachteln), Phasianus spp. (Fasane), Numida meleagris dom. (Perlhühner), Columbinae spp. (Tauben) und Struthio camelus (Strauße). Vögel, die zu Jagdzwecken in Gehegen gehalten werden und nicht der Fleischerzeugung dienen, fallen jedoch nicht darunter; |
(8) |
„Schlachthof“: einen amtlich registrierten und zugelassenen Betrieb zum Schlachten und Ausweiden von Tieren, deren Fleisch zum menschlichen Verzehr bestimmt ist. |
Andere Definitionen für die Zwecke dieser Verordnung sieht Anhang I vor.
ABSCHNITT I
VIEHBESTANDSSTATISTIKEN
Artikel 3
Erhebungsbereich
1. Alle Mitgliedstaaten erstellen Statistiken über den Bestand an Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen in landwirtschaftlichen Betrieben ihres Hoheitsgebiets.
2. Mitgliedstaaten, die Stichprobenerhebungen durchführen, erfassen ausreichend viele Betriebe, so dass mindestens 95 % des gesamten in der letzten Erhebung über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe festgestellten Viehbestands abgedeckt sind.
Artikel 4
Häufigkeit und Bezugszeitraum
1. Die Rinderbestandsstatistik wird zweimal jährlich, jeweils bezogen auf einen bestimmten Zeitpunkt im Mai/Juni und im November/Dezember, erstellt. Mitgliedstaaten mit einem Rinderbestand von weniger als 1 500 000 Mio. Stück brauchen diese Statistik nur einmal jährlich, bezogen auf einen bestimmten Zeitpunkt im November/Dezember, erstellen.
2. Die Schweinebestandsstatistik wird zweimal jährlich, jeweils bezogen auf einen bestimmten Zeitpunkt im Mai/Juni sowie im November/Dezember, erstellt. Mitgliedstaaten mit einem Schweinebestand von weniger als 3 000 000 Stück brauchen diese Statistik nur einmal jährlich, bezogen auf einen bestimmten Zeitpunkt im November/Dezember, erstellen.
3. Die Schafbestandsstatistik wird einmal jährlich, bezogen auf einen bestimmten Zeitpunkt im November/Dezember, von den Mitgliedstaaten mit einem Schafbestand von 500 000 Stück oder mehr erstellt.
4. Die Ziegenbestandsstatistik wird einmal jährlich, bezogen auf einen bestimmten Zeitpunkt im November/Dezember, von den Mitgliedstaaten mit einem Ziegenbestand von 500 000 Stück oder mehr erstellt.
Artikel 5
Kategorien
Die Viehbestandsstatistiken sind für die in Anhang II genannten Kategorien zu erstellen.
Artikel 6
Genauigkeit
1. Die Mitgliedstaaten, die Stichprobenerhebungen durchführen, ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die extrapolierten Ergebnisse der nationalen Erhebung den Anforderungen an die Genauigkeit nach Anhang III entsprechen.
2. Ein Mitgliedstaat, der beschließt, Verwaltungsdatenquellen zu nutzen, unterrichtet die Kommission vorab und übermittelt Einzelheiten zu den angewandten Methoden und der Datenqualität der Verwaltungsdatenquelle.
3. Ein Mitgliedstaat, der beschließt, andere Quellen als Erhebungen zu nutzen, stellt sicher, dass die Daten aus diesen Quellen von mindestens gleicher Qualität wie die aus den statistischen Erhebungen gewonnenen Informationen sind.
Artikel 7
Übermittlungsfristen
1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vorläufige Viehbestandsstatistiken vor dem
a) |
15. September desselben Jahres im Falle der Mai/Juni-Statistik; |
b) |
15. Februar des Folgejahres im Falle der November/Dezember-Statistik. |
2. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission endgültige Viehbestandsstatistiken vor dem
a) |
15. Oktober desselben Jahres im Falle der Mai/Juni-Statistik; |
b) |
15. Mai des Folgejahres im Falle der November/Dezember-Statistik. |
Artikel 8
Regionalstatistik
Die November/Dezember-Statistik ist anhand der in der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 festgesetzten NUTS-1- und NUTS-2-Gebietseinheiten aufzuschlüsseln. Abweichend davon können Deutschland und das Vereinigte Königreich eine Aufschlüsselung nach NUTS-1-Gebietseinheiten vornehmen. Diese Statistik ist fakultativ für Gebietseinheiten mit weniger als 75 000 Rindern, 150 000 Schweinen, 100 000 Schafen und 25 000 Ziegen, wenn auf diese Gebietseinheiten zusammengenommen höchstens 5 % des jeweiligen nationalen Bestands entfallen.
ABSCHNITT II
SCHLACHTUNGSSTATISTIK
Artikel 9
Erhebungsbereich
Jeder Mitgliedstaat erstellt Statistiken über die Anzahl und das Schlachtkörpergewicht der in den Schlachthöfen auf seinem Hoheitsgebiet geschlachteten Tiere (Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Geflügel), deren Fleisch als für den menschlichen Verzehr geeignet befunden wird. Er liefert auch Schätzungen zum Umfang der Schlachtungen außerhalb von Schlachthöfen, damit die Statistiken alle auf seinem jeweiligen Hoheitsgebiet geschlachteten Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen erfassen.
Artikel 10
Häufigkeit und Bezugszeitraum
1. Die Statistik über Schlachtungen in Schlachthöfen ist von jedem Mitgliedstaat monatlich zu erstellen. Der Bezugszeitraum ist der Kalendermonat.
2. Die Statistik über Schlachtungen, die nicht in Schlachthöfen durchgeführt werden, ist von jedem Mitgliedstaat jährlich zu erstellen. Der Bezugszeitraum ist das Kalenderjahr.
Artikel 11
Kategorien
Die Schlachtungsstatistik ist für die in Anhang IV genannten Kategorien zu erstellen.
Artikel 12
Übermittlungsfristen
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Statistiken
a) |
über Schlachtungen in Schlachthöfen binnen 60 Tagen nach dem Bezugszeitraum; |
b) |
über Schlachtungen, die nicht in Schlachthöfen durchgeführt werden, vor dem 30. Juni des Folgejahres. |
ABSCHNITT III
VORAUSSCHÄTZUNG DER FLEISCHERZEUGUNG
Artikel 13
Erhebungsbereich
Auf der Grundlage der in den Abschnitten I und II genannten Statistiken und anderer verfügbarer Daten erstellen die Mitgliedstaaten Vorausschätzungen für das Angebot an Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen. Das Angebot wird als Bruttoinlandserzeugung ausgedrückt; diese umfasst alle geschlachteten Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen zuzüglich der Salden des innergemeinschaftlichen Handels sowie des Außenhandels mit diesen lebenden Tieren.
Artikel 14
Häufigkeit und Bezugszeitraum
1. Die Vorausschätzungen für Rinder sind zweimal jährlich von jedem Mitgliedstaat zu erstellen. Mitgliedstaaten mit einem Rinderbestand von weniger als 1 500 000 Stück brauchen diese Vorausschätzungen nur einmal jährlich zu erstellen.
2. Die Vorausschätzungen für Schweine sind zweimal jährlich von jedem Mitgliedstaat zu erstellen. Mitgliedstaaten mit einem Schweinebestand von weniger als 3 000 000 Stück brauchen diese Vorausschätzungen nur einmal jährlich zu erstellen.
3. Die Vorausschätzungen für Schafe sind einmal jährlich von den Mitgliedstaaten mit einem Schafbestand von 500 000 Stück oder mehr zu erstellen.
4. Die Vorausschätzungen für Ziegen sind einmal jährlich von den Mitgliedstaaten mit einem Ziegenbestand von 500 000 Stück oder mehr zu erstellen.
5. Die Vorausschätzungen umfassen
a) |
für Mitgliedstaaten, die ihre Vorausschätzungen zweimal jährlich erstellen, drei Halbjahre für Rinder und vier Vierteljahre für Schweine; |
b) |
für Mitgliedstaaten, die ihre Vorausschätzungen einmal jährlich erstellen, vier Halbjahre für Rinder und sechs Vierteljahre für Schweine; |
c) |
zwei Halbjahre für Schafe und Ziegen. |
Artikel 15
Kategorien
Die Vorausschätzungen sind für die in Anhang V genannten Kategorien zu erstellen.
Artikel 16
Übermittlungsfristen
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Vorausschätzungen der Fleischerzeugung
a) |
vor dem 15. Februar für die Vorausschätzungen für Rinder für die Zeit vom Beginn des ersten Halbjahres des jeweiligen Jahres bis zum Ende des ersten Halbjahres des Folgejahres und vor dem 15. September für die Vorausschätzungen für die Zeit vom Beginn des zweiten Halbjahres des jeweiligen Jahres bis zum Ende des zweiten Halbjahres des Folgejahres, wenn sie die Vorausschätzungen zweimal jährlich erstellen; |
b) |
vor dem 15. Februar für die Vorausschätzungen für Rinder für die Zeit vom Beginn des ersten Halbjahres des jeweiligen Jahres bis zum Ende des zweiten Halbjahres des Folgejahres, wenn sie die Vorausschätzungen einmal jährlich erstellen; |
c) |
vor dem 15. Februar für die Vorausschätzungen für Schweine für die Zeit vom Beginn des ersten Vierteljahres bis zum Ende des vierten Vierteljahres des jeweiligen Jahres und vor dem 15. September für die Vorausschätzungen für die Zeit vom Beginn des dritten Vierteljahres des jeweiligen Jahres bis zum Ende des zweiten Vierteljahres des Folgejahres, wenn sie die Vorausschätzungen zweimal jährlich erstellen; |
d) |
vor dem 15. Februar für die Vorausschätzungen für Schweine für die Zeit vom Beginn des ersten Vierteljahres des jeweiligen Jahres bis zum Ende des zweiten Vierteljahres des Folgejahres, wenn sie die Vorausschätzungen einmal jährlich erstellen; |
e) |
vor dem 15. Februar für die Vorausschätzungen für Schafe und Ziegen für die Zeit vom Beginn des ersten Halbjahres des jeweiligen Jahres bis zum Ende des zweiten Halbjahres des jeweiligen Jahres. |
ABSCHNITT IV
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 17
Qualitätsbewertung und Berichte
1. Für die Zwecke dieser Verordnung finden für die zu übermittelnden Daten die folgenden Maßstäbe für die Qualitätsbewertung Anwendung:
a) |
„Relevanz“ bezieht sich auf den Umfang, in dem die Statistiken dem aktuellen und potenziellen Nutzerbedarf entsprechen; |
b) |
„Genauigkeit“ bezieht sich auf die Übereinstimmung der Schätzungen mit den unbekannten wahren Werten; |
c) |
„Aktualität“ bezieht sich auf die Zeitspanne zwischen dem Vorliegen der Information und dem von ihr beschriebenen Ereignis oder Phänomen; |
d) |
„Pünktlichkeit“ bezieht sich auf die Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Daten und dem für die Datenlieferung festgelegten Termin; |
e) |
„Zugänglichkeit“ und „Klarheit“ beziehen sich auf die Bedingungen und Modalitäten, unter denen die Nutzer Daten erhalten, verwenden und interpretieren können; |
f) |
„Vergleichbarkeit“ bezieht sich auf die Messung der Auswirkungen von Unterschieden in den verwendeten statistischen Konzepten, Messinstrumenten und -verfahren bei Vergleichen von Statistiken für unterschiedliche geografische Gebiete oder thematische Bereiche oder bei zeitlichen Vergleichen; und |
g) |
„Kohärenz“ bezieht sich auf die Eignung der Daten, sich auf verschiedene Weise und für unterschiedliche Zwecke zuverlässig kombinieren zu lassen. |
2. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) alle drei Jahre und erstmals bis zum 1. Juli 2011 einen Bericht über die Qualität der übermittelten Daten.
3. In den Qualitätsberichten wird Folgendes beschrieben:
a) |
die Durchführung der in dieser Verordnung erfassten Erhebungen und die angewandte Methode; |
b) |
die Genauigkeitsniveaus, die bei den in dieser Verordnung genannten Stichprobenerhebungen erreicht werden; |
c) |
die Qualität der anderen verwendeten Quellen als den Erhebungen; und |
d) |
die Qualität der in dieser Verordnung genannten Vorausschätzungen. |
4. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jegliche methodischen oder sonstigen Änderungen mit, die eine erhebliche Auswirkung auf die Statistiken haben. Dies erfolgt binnen drei Monaten nach Inkrafttreten der entsprechenden Änderung.
5. Der Grundsatz, dass zusätzliche Kosten und Belastungen innerhalb vernünftiger Grenzen bleiben müssen, wird berücksichtigt.
Artikel 18
Durchführungsmaßnahmen
1. Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, die die Änderungen der Anhänge I, II, IV und V betreffen, werden nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
2. Die Grundsätze, dass der Nutzen der Änderungen ihre Kosten überwiegen muss, und dass zusätzliche Kosten und Belastungen innerhalb vernünftiger Grenzen bleiben müssen, werden berücksichtigt.
Artikel 19
Ausschussverfahren
1. Die Kommission wird von dem Ständigen Agrarstatistischen Ausschuss unterstützt.
2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Artikel 20
Ausnahme
1. Sofern die Anwendung dieser Verordnung bei einem Mitgliedstaat auf sein nationales statistisches System größere Anpassungen erforderlich macht und wahrscheinlich erhebliche praktische Probleme schaffen wird, kann die Kommission dem Mitgliedstaat eine Ausnahme hinsichtlich der Anwendung bis zum 1. Januar 2010 gewähren, oder bei den Statistiken über Schafe und Ziegen bis zum 1. Januar 2011.
2. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission bis zum 21. März 2009.
Artikel 21
Aufhebung
1. Unbeschadet des Absatzes 3 dieses Artikels werden die Richtlinien 93/23/EWG, 93/24/EWG und 93/25/EWG aufgehoben.
2. Verweisungen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Verweisungen auf diese Verordnung.
3. Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 wendet ein Mitgliedstaat, dem eine Ausnahmereglung nach Artikel 20 gewährt wurde, die Richtlinien 93/23/EWG, 93/24/EWG und 93/25/EWG für die Dauer der gewährten Ausnahme an.
Artikel 22
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 19. November 2008
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
H.-G. PÖTTERING
Im Namen des Rates
Der Präsident
J.-P. JOUYET
(1) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 27. Oktober 2008.
(2) ABl. L 149 vom 21.6.1993, S. 1.
(3) ABl. L 149 vom 21.6.1993, S. 5.
(4) ABl. L 149 vom 21.6.1993, S. 10.
(5) ABl. L 56 vom 2.3.1988, S. 1.
(6) ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1.
(7) ABl. L 179 vom 7.8.1972, S. 1.
(8) ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1.
(9) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(10) Siehe Seite 14 dieses Amtsblatts.
ANHANG I
DEFINITIONEN
Für diese Verordnung gelten die folgenden Definitionen:
1. Kategorien von Rindern
|
Anhang II |
Anhänge IV und V |
Kälber |
|
Rinder von bis zu acht Monaten |
Jungrinder |
|
Rinder von mehr als acht, aber höchstens zwölf Monaten |
Schlachtkälber und Jungrinder, die geschlachtet werden sollen |
Schlachtkälber und Jungrinder von höchstens zwölf Monaten, die geschlachtet werden sollen |
|
Bullen |
|
Männliche, nicht kastrierte Rinder, die nicht unter Kälber und Jungrinder fallen |
Ochsen |
|
Männliche, kastrierte Rinder, die nicht unter Kälber und Jungrinder fallen |
Färsen |
Weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben und nicht unter Kälber und Jungrinder fallen |
Weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben und nicht unter Kälber und Jungrinder fallen |
Schlachtfärsen |
Zur Fleischerzeugung aufgezogene Färsen |
|
Andere Färsen |
Zur Reproduktion aufgezogene und zur Erneuerung der Kuhbestände (Milchkühe und andere) bestimmte Färsen |
|
Kühe |
Weibliche Rinder, die bereits gekalbt haben (auch weniger als 2 Jahre alt) |
Weibliche Rinder, die gekalbt haben |
Milchkühe |
Kühe, die ausschließlich oder hauptsächlich für die Erzeugung von Milch, die für die menschliche Ernährung und/oder die Weiterverarbeitung in Milcherzeugnisse bestimmt ist, gehalten werden, einschließlich ausgemerzter Milchkühe (zwischen letzter Laktation und Schlachtung gemästet oder nicht) |
|
Andere Kühe |
Kühe außer Milchkühe, einschließlich ggf. Arbeitskühe |
|
2. Kategorien von Schafen
Mutterschafe und gedeckte Lämmer: Weibliche Tiere, die bereits gelammt haben bzw. weibliche Tiere, die zum ersten Mal gedeckt wurden.
Milchschafe: Mutterschafe, die ausschließlich oder hauptsächlich zur Erzeugung von Milch gehalten werden, die zum menschlichen Verbrauch und/oder zur Weiterverarbeitung in Milcherzeugnisse bestimmt ist; eingeschlossen sind ausgemerzte Milchschafe (unabhängig davon, ob sie zwischen ihrer letzten Laktation und dem Schlachten gemästet werden oder nicht).
Sonstige Mutterschafe: Mutterschafe ohne Milchschafe.
Lämmer: Männliche oder weibliche Schafe unter einem Jahr alt.
3. Der Begriff „Schlachtkörper“
a) |
bezeichnet bei Rindern den ganzen Körper eines geschlachteten Tieres, nachdem er entblutet, ausgeweidet und enthäutet wurde, der wie folgt aufgemacht ist: ohne Kopf und Füße; der Kopf wird vom Schlachtkörper zwischen dem ersten Halswirbel und dem Hinterhauptbein, die Füße zwischen dem Kniegelenk und der Mittelhand bzw. zwischen dem Hessegelenk und dem Metatarsus getrennt; ohne die Organe in der Brust- und Bauchhöhle, mit oder ohne Nieren, Nierenfettgewebe sowie Beckenfettgewebe und ohne die Geschlechtsorgane und die dazugehörigen Muskeln, ohne das Euter und das Euterfett; |
b) |
bezeichnet bei Schweinen den ganzen oder längs der Mittellinie geteilten Körper eines geschlachteten, entbluteten und ausgeweideten Tieres, ohne Zunge, Borsten, Klauen, Geschlechtsorgane, Flomen, Nieren und Zwerchfell; |
c) |
bezeichnet bei Schafen und Ziegen den ganzen Körper eines geschlachteten Tieres, nachdem er entblutet, ausgeweidet und enthäutet wurde, der wie folgt aufgemacht ist: ohne Kopf (in Höhe der Gelenkverbindung Atlas-Hinterhauptbein abgetrennt), Füße (in Höhe der Karpametakarpal- oder Tarsometatarsalgelenke abgetrennt), Schwanz (zwischen dem sechsten und siebten Schwanzwirbel abgetrennt), ohne die Organe in der Brust- und Bauchhöhle (mit Ausnahme der Nieren und des Nierenfettgewebes); und ohne Euter und Geschlechtsorgane; die Nieren und das Nierenfettgewebe gehören zum Schlachtkörper; |
d) |
bezeichnet bei Geflügel den gerupften und ausgenommenen Körper, ohne Kopf und Ständer und ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 65 %“, oder andere Angebotsformen. |
4. |
Der Begriff „Schlachtgewicht“ bezeichnet das Gewicht des abgekühlten Schlachtkörpers, das insbesondere bei Schweinen errechnet wird, indem von dem spätestens 45 Minuten nach dem Ausbluten des Tieres aufgezeichneten Gewicht des warmen Schlachtkörpers 2 % abgezogen werden, und das bei Rindern errechnet wird, indem von dem spätestens 60 Minuten nach dem Ausbluten des Tieres aufgezeichneten Gewicht des warmen Schlachtkörpers 2 % abgezogen werden. |
ANHANG II
KATEGORIEN FÜR DIE VIEHBESTANDSSTATISTIK
Rinder
— |
Rinder von nicht mehr als 1 Jahr:
|
— |
Rinder von mehr als 1 Jahr aber weniger als 2 Jahren (außer weibliche Rinder, die gekalbt haben):
|
— |
Rinder von 2 Jahren und älter:
|
— |
Büffel:
|
Schweine
— |
Ferkel mit einem Lebendgewicht von weniger als 20kg |
— |
Schweine mit einem Lebendgewicht von 20kg bis unter 50 kg |
— |
Mastschweine, einschließlich ausgemerzte Eber und ausgemerzte Sauen mit einem Lebendgewicht:
|
— |
Zuchtschweine mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber:
|
Schafe
— |
Mutterschafe und gedeckte Lämmer:
|
— |
andere Schafe |
Ziegen
— |
Ziegen, die bereits gezickelt haben, und gedeckte Ziegen:
|
— |
andere Ziegen. |
ANHANG III
ANFORDERUNGEN AN DIE GENAUIGKEIT
Im Falle der Viehbestandserhebungen dürfen die Stichprobenfehler für die Ergebnisse der einzelnen Mitgliedstaaten nicht über folgenden Werten liegen (bei einem Konfidenzniveau von 68 %):
a) |
1 % der Gesamtzahl der Rinder (5 % bei einem Rinderbestand von weniger als 1 000 000 Stück); |
b) |
1,5 % der Gesamtzahl der Kühe (5 % bei einem Kuhbestand von weniger als 500 000 Stück); |
c) |
2 % der Gesamtzahl der Schweine (5 % bei einem Schweinebestand von weniger als 1 000 000 Stück); |
d) |
2 % der Gesamtzahl der Schafe oder Ziegen (5 % bei einem Schaf- oder Ziegenbestand von weniger als 1 000 000 Stück). |
ANHANG IV
KATEGORIEN FÜR DIE SCHLACHTUNGSSTATISTIK
Rinder
— |
Kälber |
— |
Jungrinder |
— |
Färsen |
— |
Kühe |
— |
Bullen |
— |
Ochsen |
Schweine
keine Aufschlüsselung
Schafe
— |
Lämmer |
— |
andere |
Ziegen
keine Aufschlüsselung
Geflügel
— |
Hühner |
— |
Truthühner |
— |
Enten |
— |
sonstige |
ANHANG V
KATEGORIEN FÜR DIE VORAUSSCHÄTZUNG DER FLEISCHERZEUGUNG
Rinder
— |
Kälber und Jungrinder |
— |
Färsen |
— |
Kühe |
— |
Bullen und Ochsen |
Schweine
keine Aufschlüsselung
Schafe
keine Aufschlüsselung
Ziegen
keine Aufschlüsselung
1.12.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 321/14 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1166/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 19. November 2008
über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates vom 29. Februar 1988 zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe (2) sieht ein Programm von Gemeinschaftserhebungen für Statistiken über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe bis 2007 vor. |
(2) |
Das Programm von Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe, das seit 1966/67 auf Gemeinschaftsebene durchgeführt wird, sollte fortgesetzt werden, damit Entwicklungstendenzen auf Gemeinschaftsebene untersucht werden können. Aus Gründen der Klarheit sollte die Verordnung (EWG) Nr. 571/88 durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden. |
(3) |
Um die Basisregister der landwirtschaftlichen Betriebe und die sonstigen für die Schichtung von Stichproben erforderlichen Angaben auf den neuesten Stand zu bringen, muss mindestens alle zehn Jahre eine Zählung der landwirtschaftlichen Betriebe in der Gemeinschaft durchgeführt werden. Die letzte Zählung vor der Annahme der vorliegenden Verordnung hat 1999/2000 stattgefunden. |
(4) |
Es müssen Daten über die Durchführung der in der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (3) festgelegten Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung erhoben werden. |
(5) |
In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Dezember 2006 zu den Agrarumweltindikatoren hat der Rat festgestellt, dass Bedarf an vergleichbaren, die gesamte Gemeinschaft abdeckenden Daten über landwirtschaftliche Tätigkeiten auf der geeigneten geografischen Ebene besteht. Der Rat hat die Kommission ersucht, die in der Mitteilung der Kommission vom 15. September 2006 (4) genannten Maßnahmen umzusetzen, wozu die Erstellung statistischer Daten insbesondere über Bewirtschaftungsmethoden landwirtschaftlicher Betriebe und die Nutzung landwirtschaftlicher Betriebsmittel gehört. |
(6) |
Es fehlt an statistischen Informationen über die verschiedenen landwirtschaftlichen Produktionsmethoden auf der Ebene der einzelnen Betriebe. Daher ist es notwendig, die Sammlung von Informationen über landwirtschaftliche Produktionsmethoden, die mit Strukturdaten über die landwirtschaftlichen Betriebe verknüpft werden sollten, zu verbessern, damit zusätzliche statistische Daten für die Entwicklung der Agrarumweltpolitik und die Verbesserung der Qualität der Agrarumweltindikatoren bereitgestellt werden können. |
(7) |
Vergleichbare Statistiken aus allen Mitgliedstaaten über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe sind für die Ausrichtung der Agrarpolitik in der Gemeinschaft von Bedeutung. Daher sollten für die Erhebungsmerkmale nach Möglichkeit einheitliche Klassifikationen und gemeinsame Definitionen verwendet werden. |
(8) |
Die Durchführung der Betriebsstrukturerhebung im Jahr 2010 und die zehnjährliche Volkszählung im Jahr 2011 würden die für Statistiken zur Verfügung stehenden Ressourcen der Mitgliedstaaten stark belasten, falls sich die Arbeiten vor Ort für diese beiden wichtigen Erhebungen zeitlich überschneiden würden. Deshalb sollte eine Ausnahmeregelung vorgesehen werden, die es Mitgliedstaaten erlaubt, die Betriebsstrukturerhebung 2009 durchzuführen. |
(9) |
Die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (5) bildet den Bezugsrahmen für die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere was die Wahrung der Standards der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der Relevanz, der Kostenwirksamkeit, der statistischen Geheimhaltung und der Transparenz betrifft. Für die Übermittlung und den Schutz der aufgrund der vorliegenden Verordnung vorgelegten vertraulichen statistischen Daten gibt die Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (6) einen Bezugsrahmen vor, um sicherzustellen, dass es bei der Erstellung und Verbreitung von Gemeinschaftsstatistiken nicht zu einer rechtswidrigen Offenlegung von Daten oder ihrer Verwendung für nichtstatistische Zwecke kommt. |
(10) |
Die Kommission sollte die Angaben zum Standort eines landwirtschaftlichen Betriebs nur für statistische Analysen und nicht für die Ziehung von Stichproben oder die Durchführung von Erhebungen verwenden. Der Schutz vertraulicher Daten sollte unter anderem dadurch gewährleistet werden, dass die Genauigkeit der Standortparameter begrenzt wird und indem die Daten in den Veröffentlichungen der Statistiken angemessen aggregiert werden. |
(11) |
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates (7) wurde die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Gemeinschaft eingeführt. |
(12) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (8) sollten die Gebietseinheiten im Einklang mit der NUTS-Klassifikation definiert werden. |
(13) |
Um für die Auskunftgebenden und die Mitgliedstaaten die Belastung durch die Erhebung der Daten so gering wie möglich zu halten, sollte die Möglichkeit der Verwendung von Stichprobenerhebungen und Verwaltungsquellen vorgesehen werden. |
(14) |
Die Durchführung der Erhebungen erfordert über mehrere Jahre hinweg die Bereitstellung beträchtlicher Haushaltsmittel seitens der Mitgliedstaaten und der Kommission, von denen ein großer Teil für die Erfüllung der Anforderungen der Gemeinschaft verwendet werden wird. |
(15) |
Es wird anerkannt, dass die Anforderungen der Satellitenerkennung und -identifizierung von landwirtschaftlichen Betrieben in vielen Mitgliedstaaten erhebliche methodische und technische Schwierigkeiten mit sich bringen. |
(16) |
Deshalb sollte eine Gemeinschaftsbeihilfe vorgesehen werden, um dieses Programm der Erhebungen durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft nach der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (9) zu unterstützen. |
(17) |
Diese Verordnung legt für die gesamte Laufzeit des Programms eine Finanzausstattung fest, die für die Haushaltsbehörde gemäß Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (10) im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen bildet. |
(18) |
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über die Struktur landwirtschaftlicher Betriebe und über landwirtschaftliche Produktionsmethoden, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Verordnung besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
(19) |
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (11) erlassen werden. |
(20) |
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Koeffizienten für die Großvieheinheiten festzulegen, die Merkmale festzulegen und die Anhänge dieser Verordnung anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen. |
(21) |
Der durch den Beschluss 72/279/EWG des Rates (12) eingesetzte Ständige Agrarstatistische Ausschuss wurde gehört — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen für die Erstellung vergleichbarer Gemeinschaftsstatistiken über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe und für eine Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden geschaffen.
Artikel 2
Definitionen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Definitionen:
a) |
„landwirtschaftlicher Betrieb“ oder „Betrieb“: eine technische und wirtschaftliche Einheit mit einer einheitlichen Betriebsführung, die in Anhang I aufgeführte landwirtschaftliche Tätigkeiten im Wirtschaftsgebiet der Europäischen Union entweder als Haupttätigkeit oder als Nebentätigkeit ausübt; |
b) |
„Großvieheinheit“: eine Standardmaßeinheit, die die Zusammenfassung der verschiedenen Arten von Viehbeständen zu Vergleichszwecken erlaubt. Die Großvieheinheiten werden anhand der Anforderungen für die Fütterung der einzelnen Tierkategorien bestimmt; die entsprechenden Koeffizienten werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt; |
c) |
„Stichprobenerhebungen“: statistische Erhebungen auf der Grundlage geschichteter Zufallsstichproben, mit denen repräsentative statistische Daten über landwirtschaftliche Betriebe auf regionaler und nationaler Ebene erstellt werden sollen. Bei der Schichtung sind auch Größe und Typ des landwirtschaftlichen Betriebs zu berücksichtigen, um zu gewährleisten, dass landwirtschaftliche Betriebe unterschiedlicher Größen und Typen angemessen repräsentiert sind; |
d) |
„Region“: die in der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 festgelegte Gebietseinheit auf der Ebene NUTS 2; |
e) |
„Betriebsstandort“: der Breiten- und der Längengrad innerhalb eines Bogens von 5 Minuten, der verhindert, dass es zu einer direkten Identifizierung des einzelnen Betriebs kommt. Fällt unter die betreffenden Koordinaten nur ein landwirtschaftlicher Betrieb, so wird dieser Betrieb einem benachbarten Standort zugeteilt, der mindestens einen weiteren landwirtschaftlichen Betrieb umfasst. |
Artikel 3
Erfassungsbereich
(1) Von den in dieser Verordnung genannten Erhebungen werden erfasst:
a) |
landwirtschaftliche Betriebe mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von 1 ha oder mehr, |
b) |
landwirtschaftliche Betriebe mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von weniger als 1 ha, wenn diese Betriebe einen gewissen Anteil für den Verkauf erzeugen oder wenn ihre Produktionseinheit bestimmte physische Schwellenwerte überschreitet. |
(2) Mitgliedstaaten, die eine Erhebungsschwelle von mehr als 1 ha verwenden, legen diese so fest, dass nur die kleinsten landwirtschaftlichen Betriebe ausgeschlossen werden, die zusammen einen Anteil von nicht mehr als 2 % an der gesamten landwirtschaftlich genutzten Fläche ohne Gemeindeland und von nicht mehr als 2 % an der Gesamtzahl der Großvieheinheiten haben.
(3) In jedem Fall werden alle landwirtschaftlichen Betriebe erfasst, die einen der in Anhang II aufgeführten physischen Schwellenwerte erreichen.
Artikel 4
Datenquellen
(1) Die Mitgliedstaaten nutzen die Daten aus dem mit Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (13) eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem, dem mit Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 (14) eingeführten System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und den aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (15) erstellten Registern der ökologisch wirtschaftenden Betriebe, sofern diese Daten von mindestens gleicher Qualität wie die aus statistischen Erhebungen gewonnenen Informationen sind. Die Mitgliedstaaten können ferner Verwaltungsquellen verwenden, die mit dem Anbau gentechnisch veränderter Kulturen und den in Anhang III aufgeführten besonderen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Zusammenhang stehen.
(2) Beschließt ein Mitgliedstaat, andere als die in Absatz 1 genannten Verwaltungsquellen zu verwenden, so unterrichtet er vorab die Kommission hiervon und gibt an, welche Methode verwendet werden soll und welche Qualität die Daten aus dieser Verwaltungsquelle haben.
Artikel 5
Genauigkeitsanforderungen
(1) Mitgliedstaaten, die Stichprobenerhebungen durchführen, gewährleisten, dass die gewogenen Erhebungsergebnisse statistisch repräsentativ für die landwirtschaftlichen Betriebe in der jeweiligen Region sind und so angelegt sind, dass sie den Genauigkeitsanforderungen in Anhang IV entsprechen.
(2) In hinreichend begründeten Fällen gewährt die Kommission den Mitgliedstaaten für bestimmte Regionen Ausnahmen von den in Absatz 1 genannten Genauigkeitsanforderungen.
KAPITEL II
STATISTIKEN ÜBER DIE STRUKTUR DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBE
Artikel 6
Betriebsstrukturerhebungen
(1) Die Mitgliedstaaten führen in den Jahren 2010, 2013 und 2016 Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe durch (nachstehend „Betriebsstrukturerhebungen“ genannt).
(2) Die Betriebsstrukturerhebung 2010 wird als Zählung durchgeführt. Für die in Anhang III Abschnitt V Ziffer ii aufgeführten Merkmale zu außerbetrieblichen Erwerbstätigkeiten, die die Arbeitskräfte ausüben, können jedoch Stichprobenerhebungen verwendet werden.
(3) Die Betriebsstrukturerhebungen 2013 und 2016 können als Stichprobenerhebungen durchgeführt werden.
Artikel 7
Erhebungsmerkmale
(1) Die Mitgliedstaaten liefern Informationen über die in Anhang III aufgeführten Merkmale.
(2) Die Kommission kann nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle die Liste der in Anhang III aufgeführten Merkmale für die Betriebsstrukturerhebungen 2013 und 2016 ändern.
(3) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Merkmal selten oder überhaupt nicht vorkommt, so kann das Merkmal von der Datenerhebung ausgeschlossen werden. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission in dem Kalenderjahr, das dem Erhebungsjahr unmittelbar vorangeht, über jeden Ausschluss eines Merkmals aus der Datenerhebung.
(4) Die Definitionen der Merkmale werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle angenommen.
Artikel 8
Bezugszeiträume
Die Bezugszeiträume für die Betriebsstrukturerhebungen in den Erhebungsjahren 2010, 2013 und 2016 werden wie folgt festgelegt:
a) |
für die in Anhang III aufgeführten Flächenmerkmale: ein Zeitraum von 12 Monaten, der an einem Stichtag zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober des Erhebungsjahres endet; |
b) |
für die in Anhang III aufgeführten Viehbestandsmerkmale: ein Stichtag zwischen dem 1. März und dem 31. Dezember des Erhebungsjahres; |
c) |
für die in Anhang III aufgeführten Arbeitskräftemerkmale: ein Zeitraum von 12 Monaten, der an einem Stichtag zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober des Erhebungsjahres endet; |
d) |
für die in Anhang III aufgeführten Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums: ein Zeitraum von drei Jahren, der am 31. Dezember des Erhebungsjahres endet. |
Artikel 9
Übermittlung
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 31. März 2012 die geprüften Erhebungsdaten der Betriebsstrukturerhebung 2010.
(2) Für die Betriebsstrukturerhebungen in den Erhebungsjahren 2013 und 2016 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission geprüfte Erhebungsdaten innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Erhebungsjahres.
(3) Daten zu den in Anhang III aufgeführten Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die auf Verwaltungsunterlagen beruhen, können der Kommission getrennt innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Erhebungsjahres übermittelt werden.
(4) Die Daten der Betriebsstrukturerhebung werden der Kommission in elektronischer Form für die einzelnen landwirtschaftlichen Betriebe übermittelt.
(5) Die Kommission legt das Format für die Übermittlung der Erhebungsdaten fest.
(6) Die Kommission verwendet die Daten der Betriebsstrukturerhebung nicht für die Ziehung von Stichproben oder für die Durchführung von Erhebungen.
Artikel 10
Auswahlgrundlage
Für die Zwecke der Aktualisierung der Auswahlgrundlage für die Betriebsstrukturerhebungen 2013 und 2016 gewähren die Mitgliedstaaten den für die Betriebsstrukturerhebungen zuständigen einzelstaatlichen Stellen Zugang zu Informationen über landwirtschaftliche Betriebe in den auf ihrem Staatsgebiet geführten Verwaltungsregistern.
KAPITEL III
STATISTIKEN ÜBER LANDWIRTSCHAFTLICHE PRODUKTIONSMETHODEN
Artikel 11
Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden
(1) Die Mitgliedstaaten führen eine Erhebung über die von den landwirtschaftlichen Betrieben angewandten landwirtschaftlichen Produktionsmethoden durch. Diese Erhebung kann als Stichprobenerhebung durchgeführt werden.
(2) In hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission einem Mitgliedstaat gestatten, die Stichprobenerhebung mittels separater Teilstichproben durchzuführen.
(3) Die Mitgliedstaaten liefern Informationen über die in Anhang V aufgeführten Merkmale der landwirtschaftlichen Produktionsmethoden.
(4) Für jeden bei der Erhebung erfassten Betrieb geben die Mitgliedstaaten auch die geschätzte Wassermenge (in Kubikmetern) an, die der Betrieb für die Bewässerung verbraucht. Die Schätzung kann mithilfe eines Modells vorgenommen werden.
(5) Zur Erstellung des in Absatz 4 genannten Modells leistet die Kommission den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Methodik und sonstige Fragen Unterstützung. Außerdem fördert die Kommission die erforderliche Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, damit vergleichbare Ergebnisse erzielt werden.
(6) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Merkmal selten oder überhaupt nicht vorkommt, so kann das Merkmal von der Datenerhebung ausgeschlossen werden. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission in dem Kalenderjahr, das dem Erhebungsjahr unmittelbar vorangeht, von jedem Ausschluss eines Merkmals von der Datenerhebung.
(7) Die Definitionen der Merkmale werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt.
(8) Der Bezugszeitraum ist mit dem jeweiligen Bezugszeitraum für die Merkmale der Betriebsstrukturerhebung 2010 identisch.
(9) Die Ergebnisse dieser Erhebung werden auf der Ebene der einzelnen landwirtschaftlichen Betriebe mit den Daten aus der Betriebsstrukturerhebung 2010 verknüpft. Der geprüfte Gesamtdatensatz wird der Kommission in elektronischer Form spätestens am 31. Dezember 2012 übermittelt.
(10) Die Kommission legt das Format für die Übermittlung der Erhebungsdaten fest.
(11) Die Kommission verwendet die Daten über die landwirtschaftlichen Produktionsmethoden nicht für die Ziehung von Stichproben oder für die Durchführung von Erhebungen.
KAPITEL IV
BERICHTERSTATTUNG, FINANZIERUNG UND DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN
Artikel 12
Berichte
(1) Die Mitgliedstaaten legen für die Erhebungen, die Gegenstand dieser Verordnung sind, nationale Methodikberichte vor, in denen Folgendes beschrieben wird:
a) |
die Organisation und die angewandte Methodik, |
b) |
die Genauigkeitsniveaus, die bei den in dieser Verordnung genannten Stichprobenerhebungen erzielt wurden, |
c) |
Informationen über die Qualität der gegebenenfalls verwendeten Datenquellen der Verwaltung und |
d) |
die Einbeziehungs- und Ausschlusskriterien, die angewandt wurden, um den in Artikel 3 genannten Erfassungsanforderungen zu entsprechen. |
(2) Die nationalen Methodikberichte sind der Kommission zusammen mit den geprüften Erhebungsergebnissen gemäß den in Artikel 9 Absätze 1 und 2 angegebenen Fristen vorzulegen.
(3) Neben den am Ende jeder Erhebung vorzulegenden nationalen Methodikberichten liefern die Mitgliedstaaten der Kommission alle weiteren gegebenenfalls erforderlichen Informationen zur Organisation und Methodik der Erhebung.
Artikel 13
Gemeinschaftsbeitrag
(1) Die Mitgliedstaaten erhalten von der Gemeinschaft einen Finanzbeitrag in Höhe von maximal 75 % der Kosten für die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Erhebungen, wobei die in den Absätzen 3 und 4 festgelegten Höchstbeträge nicht überschritten werden dürfen.
(2) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt die Kommission den Mitgliedstaaten, die einen entsprechenden Antrag stellen, die notwendige technische Unterstützung und Beratung in Bezug auf die Satellitenortung landwirtschaftlicher Betriebe.
(3) Für die Gesamtkosten der Betriebsstrukturerhebung 2010 und der Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden wird der Gemeinschaftsbeitrag auf die folgenden Höchstbeträge begrenzt:
— |
jeweils 50 000 EUR für Luxemburg und Malta, |
— |
jeweils 1 000 000 EUR für Österreich, Irland und Litauen, |
— |
jeweils 2 000 000 EUR für Bulgarien, Deutschland, Ungarn, Portugal und das Vereinigte Königreich, |
— |
jeweils 3 000 000 EUR für Griechenland, Spanien und Frankreich, |
— |
jeweils 4 000 000 EUR für Italien, Polen und Rumänien und |
— |
jeweils 300 000 EUR für alle anderen Mitgliedstaaten. |
(4) Für die Betriebsstrukturerhebungen 2013 und 2016 werden die in Absatz 3 genannten Höchstbeträge um 50 % verringert.
(5) Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft wird vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 finanziert.
Artikel 14
Finanzrahmen
(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung dieses Erhebungsprogramms einschließlich der erforderlichen Mittel für die Verwaltung, Aufrechterhaltung und Entwicklung der Datenbanksysteme, die in der Kommission zur Verarbeitung der von den Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung gelieferten Daten verwendet werden, beläuft sich für den Zeitraum 2008-2013 auf 58 850 000 EUR.
(2) Der Betrag für den Zeitraum 2014-2018 wird von der Haushalts- und Rechtsetzungsbehörde auf Vorschlag der Kommission auf der Grundlage des neuen Finanzrahmens für den 2014 beginnenden Zeitraum festgesetzt.
(3) Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der Grenzen des Finanzrahmens bewilligt.
Artikel 15
Ausschuss
(1) Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 72/279/EWG eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Artikel 16
Ausnahmeregelungen
(1) Abweichend von Artikel 6 Absätze 1 und 2, Artikel 8, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absätze 8 und 9, Artikel 13 Absatz 3, Anhang III und Anhang IV wird das Jahr „2010“ für Griechenland, Spanien und Portugal durch das Jahr „2009“ ersetzt.
(2) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 wird das Datum „31. März 2012“ ersetzt durch:
a) |
„31. März 2011“ für Griechenland und Portugal, |
b) |
„30. Juni 2011“ für Spanien, |
c) |
„30. Juni 2012“ für Italien und Rumänien. |
(3) Abweichend von Artikel 11 Absatz 9 wird das Datum „31. Dezember 2012“ für Griechenland, Spanien und Portugal durch „31. Dezember 2011“ ersetzt.
Artikel 17
Aufhebung
(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 571/88 wird aufgehoben.
(2) Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.
Artikel 18
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 19. November 2008
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
H.-G. PÖTTERING
Im Namen des Rates
Der Präsident
J.-P. JOUYET
(1) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. Oktober 2008.
(2) ABl. L 56 vom 2.3.1988, S. 1.
(3) ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.
(4) Mitteilung mit dem Titel „Entwicklung von Agrarumweltindikatoren zur Überwachung der Integration von Umweltbelangen in die gemeinsame Agrarpolitik“.
(5) ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1.
(6) ABl. L 151 vom 15.6.1990, S. 1.
(7) ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1.
(8) ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1.
(9) ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.
(10) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(11) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(12) ABl. L 179 vom 7.8.1972, S. 1.
(13) Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).
(14) Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1).
(15) Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).
ANHANG I
Liste der landwirtschaftlichen Tätigkeiten, auf die in der Definition des landwirtschaftlichen Betriebs Bezug genommen wird
Die folgenden Tätigkeiten (die als Haupt- oder Nebentätigkeiten ausgeübt werden können) beruhen auf der europäischen statistischen Systematik der Wirtschaftszweige (NACE Rev. 2), Abteilung Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten, und werden für die Definition eines landwirtschaftlichen Betriebs verwendet:
Beschreibung der Tätigkeit |
Code NACE Rev. 2 |
Zusätzliche Anmerkungen zur Einbeziehung/zum Ausschluss von Tätigkeiten bei der Definition landwirtschaftlicher Tätigkeiten |
||||
Anbau einjähriger Pflanzen |
01.1 |
|
||||
Anbau mehrjähriger Pflanzen |
01.2 |
Landwirtschaftliche Betriebe, die Wein oder Olivenöl aus selbst erzeugten Trauben oder Oliven herstellen, sind in den Geltungsbereich dieser Verordnung einbezogen. |
||||
Betrieb von Baumschulen, Anbau von Pflanzen zu Vermehrungszwecken |
01.3 |
|
||||
Tierhaltung |
01.4 |
Alle unter 01.49 der NACE Rev. 2 (Sonstige Tierhaltung) klassifizierten Tätigkeiten sind aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen, mit Ausnahme von:
|
||||
Gemischte Landwirtschaft |
01.5 |
|
||||
Erbringung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen |
01.6 |
Generell sind alle landwirtschaftlichen Betriebe, die unter 01.6 der NACE Rev. 2 fallende Tätigkeiten ausüben, aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen, wenn sie ausschließlich diese Tätigkeiten ausüben. Betriebe, deren Tätigkeit ausschließlich darin besteht, Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu erhalten (gemäß 01.61 der NACE Rev. 2) sind jedoch in den Geltungsbereich dieser Verordnung einbezogen. |
ANHANG II
Schwellen für die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden
Merkmale |
Schwelle |
|
Landwirtschaftlich genutzte Fläche |
Ackerland, Haus- und Nutzgärten, Dauergrünland und Dauerkulturen |
5 ha |
Dauerkulturen im Freiland |
Obstanlagen (einschließlich Beerenobstanlagen), Zitrusanlagen und Olivenanlagen, Rebanlagen und Baumschulen |
1 ha |
Sonstiger Intensivanbau |
Frischgemüse, Melonen und Erdbeeren im Freiland oder unter niedrigen (nicht begehbaren) Schutzabdeckungen |
0,5 ha |
Tabak |
0,5 ha |
|
Hopfen |
0,5 ha |
|
Baumwolle |
0,5 ha |
|
Anbau unter Glas oder anderen (begehbaren) Schutzabdeckungen |
Frischgemüse, Melonen und Erdbeeren |
0,1 ha |
Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen) |
0,1 ha |
|
Rinder |
Alle |
10 Tiere |
Schweine |
Alle |
50 Tiere |
Zuchtsauen |
10 Tiere |
|
Schafe |
Alle |
20 Tiere |
Ziegen |
Alle |
20 Tiere |
Geflügel |
Alle |
1 000 Tiere |
ANHANG III
Liste der Merkmale für die Betriebsstrukturerhebung
MERKMALE |
EINHEITEN/KATEGORIEN |
||
I. Allgemeine Merkmale |
|||
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Grade: Minuten |
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Grade: Minuten |
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Ja/Nein |
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Ja/Nein |
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Ja/Nein |
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Ja/Nein |
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II. Flächen |
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ha |
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ha |
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ha |
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ha |
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ha |
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ha |
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ha |
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III. Viehbestand |
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Tiere |
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Tiere |
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Tiere |
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Tiere |
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Tiere |
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Tiere |
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Tiere |
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Tiere |
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Tiere |
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Tiere |
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Tiere |
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Tiere |
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Tiere |
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Tiere |
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Tiere |
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Tiere |
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|
Tiere |
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Tiere |
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|
Tiere |
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Stöcke |
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|
Ja/Nein |
||
IV. Maschinen und Einrichtungen |
|||
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|
Zahl |
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|
Zahl |
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Zahl |
||
|
Zahl |
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Ja/Nein |
||
|
Ja/Nein |
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|
Ja/Nein |
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|
Ja/Nein |
||
IV. ii) Einrichtungen |
|||
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|
Ja/Nein |
||
|
Ja/Nein |
||
|
Ja/Nein |
||
|
Ja/Nein |
||
|
Ja/Nein |
||
|
Ja/Nein |
||
V. Arbeitskräfte |
|||
V. i) Landwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb |
|||
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|
männlich/weiblich |
||
|
Altersklassen (2) |
||
|
JAE- %-Klasse 1 (3) |
||
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||
|
männlich/weiblich |
||
|
Altersklassen |
||
|
JAE- %-Klasse 2 (4) |
||
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|
||
|
Ausbildungscodes (5) |
||
|
Ja/Nein |
||
|
|
||
|
JAE- %-Klasse 2 |
||
|
|
||
|
JAE- %-Klasse 2 |
||
|
|
||
|
JAE- %-Klasse 2 |
||
|
|
||
|
JAE- %-Klasse 2 |
||
|
Volle Arbeitstage |
||
|
Volle Arbeitstage |
||
V. ii) Außerbetriebliche Erwerbstätigkeiten (nichtlandwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb und Arbeiten außerhalb des Betriebs) |
|||
|
|
||
|
Ja/Nein |
||
|
Ja/Nein |
||
|
|
||
|
Ja/Nein |
||
|
Ja/Nein |
||
|
|
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|
Ja/Nein |
||
|
Ja/Nein |
||
|
|
||
|
Ja/Nein |
||
|
Ja/Nein |
||
|
|
||
|
Ja/Nein |
||
|
Ja/Nein |
||
|
|
||
|
Ja/Nein |
||
|
Ja/Nein |
||
|
|
||
|
Ja/Nein |
||
|
Ja/Nein |
||
VI. Außerbetriebliche Erwerbstätigkeiten des Betriebs (die direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen) |
|||
VI. i) Liste der außerbetrieblichen Erwerbstätigkeiten |
|||
|
Ja/Nein |
||
|
Ja/Nein |
||
|
Ja/Nein |
||
|
Ja/Nein |
||
|
Ja/Nein |
||
|
Ja/Nein |
||
|
|
||
|
Ja/Nein |
||
|
Ja/Nein |
||
|
Ja/Nein |
||
|
Ja/Nein |
||
VI. ii) Bedeutung der außerbetrieblichen Erwerbstätigkeiten, die direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen |
|||
|
Prozentklassen (7) |
||
VII. Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums |
|||
|
|
||
|
Ja/Nein |
||
|
Ja/Nein |
||
|
Ja/Nein |
||
|
Ja/Nein |
||
|
Ja/Nein |
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|
Ja/Nein |
||
|
Ja/Nein |
||
|
Ja/Nein |
||
|
Ja/Nein |
||
|
Ja/Nein |
||
|
Ja/Nein |
||
|
Ja/Nein |
(1) Nicht anzugeben im Jahr 2010.
(2) Altersklassen: (ab Erreichen des Alters, in dem die Schulpflicht endet, bis 24 Jahre), (25-34), (35-44), (45-54), (55-64), (65 und älter).
(3) Prozentklasse 1 von Jahresarbeitseinheiten (JAE): (0), (>0-<25), (≥25-<50), (≥50-<75), (≥75-<100), (100).
(4) Prozentklasse 2 von Jahresarbeitseinheiten (JAE): (>0-<25), (≥25-<50), (≥50-<75), (≥75-<100), (100).
(5) Ausbildungscodes: (ausschließlich praktische landwirtschaftliche Erfahrung), (landwirtschaftliche Grundausbildung), (umfassende landwirtschaftliche Ausbildung).
(6) Nicht anzugeben im Jahr 2013.
(7) Prozentklassen: (≥0-≤10) (>10-≤50) (>50-<100).
(8) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
ANHANG IV
GENAUIGKEITSANFORDERUNGEN
Die in dieser Verordnung genannten Stichprobenerhebungen müssen auf der Ebene der NUTS-2-Regionen und für nationale Aggregationen benachteiligter Gebiete (1) im Hinblick auf Typ und Größe der landwirtschaftlichen Betriebe statistisch repräsentativ sein, wie in der Entscheidung 85/377/EWG der Kommission vom 7. Juni 1985 zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe (2) vorgesehen. Darüber hinaus werden für die Anbaumerkmale und die Viehbestandsmerkmale der landwirtschaftlichen Betriebe bestimmte Genauigkeitsniveaus verlangt.
Diese Genauigkeitsniveaus sind in den folgenden Genauigkeitstabellen angegeben und gelten für alle NUTS-2-Regionen mit mindestens 10 000 Betrieben. Für eine NUTS-2-Region mit weniger als 10 000 Betrieben gelten diese Genauigkeitsniveaus stattdessen für die dazu gehörige NUTS-1-Region, sofern sich in dieser NUTS-1-Region mindestens 1 000 Betriebe befinden. Für die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden werden die einschlägigen Anbau- und Viehbestandsmerkmale den Ergebnissen der Betriebsstrukturerhebung 2010 zu entnehmen sein.
Genauigkeitskategorien für die Betriebsstrukturerhebungen 2013 und 2016
Anbaumerkmale:
— |
Getreide zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut); hierunter fallen Weichweizen und Spelz, Hartweizen, Roggen, Gerste, Hafer, Körnermais, Reis und sonstiges Getreide zur Körnergewinnung |
— |
Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut und Gemenge von Getreide mit Hülsenfrüchten) |
— |
Kartoffeln/Erdäpfel (einschließlich Früh- und Pflanzkartoffeln) |
— |
Zuckerrüben (ohne Saatgut) |
— |
Ölsaaten: hierunter fallen Raps und Rübsen, Sonnenblumen, Soja, Leinsamen (Öllein) und sonstige Ölsaaten |
— |
Frischgemüse, Melonen und Erdbeeren |
— |
Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen) |
— |
Grün geerntete Pflanzen |
— |
Dauerwiesen und -weiden, ohne ertragsarmes Dauergrünland |
— |
Obst- und Beerenanlagen |
— |
Zitrusanlagen |
— |
Olivenanlagen |
— |
Rebanlagen |
Viehbestandsmerkmale:
— |
Milchkühe |
— |
Sonstige Kühe |
— |
sonstige Rinder |
— |
Zuchtsauen |
— |
Sonstige Schweine |
— |
Schafe |
— |
Ziegen |
— |
Geflügel |
Genauigkeitskategorien für Stichprobenerhebungen im Rahmen der Betriebsstrukturerhebung 2010 und der Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden
Anbaumerkmale:
— |
Getreide zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut); hierunter fallen Weichweizen und Spelz, Hartweizen, Roggen, Gerste, Hafer, Körnermais, Reis und sonstiges Getreide zur Körnergewinnung |
— |
Kartoffeln/Erdäpfel (einschließlich Früh- und Pflanzkartoffeln) und Zuckerrüben (ohne Saatgut) |
— |
Ölsaaten: hierunter fallen Raps und Rübsen, Sonnenblumen, Soja, Leinsamen (Öllein) und sonstige Ölsaaten |
— |
Dauerkulturen im Freiland; hierunter fallen Obstanlagen (einschließlich Beerenanlagen), Zitrusanlagen und Olivenanlagen, Rebanlagen und Baumschulen und sonstige Dauerkulturen im Freiland |
— |
Frischgemüse, Melonen, Erdbeeren, Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen) |
— |
Ackerwiesen und -weiden und Dauergrünland |
Viehbestandsmerkmale:
— |
Rinder (jeden Alters) |
— |
Schafe und Ziegen (jeden Alters) |
— |
Schweine |
— |
Geflügel |
Genauigkeitstabelle für Nuts-2-Regionen mit mindestens 10 000 landwirtschaftlichen Betrieben
Genauigkeitskategorien |
Betriebsstrukturerhebungen 2013 und 2016 |
Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden |
||
Häufigkeit des Vorkommens des Merkmals in der NUTS-2-Region |
Relativer Standardfehler |
Häufigkeit des Vorkommens des Merkmals in der NUTS-2-Region |
Relativer Standardfehler |
|
Anbaumerkmale des landwirtschaftlichen Betriebs |
7,5 % oder mehr der landwirtschaftlich genutzten Fläche |
< 5 % |
10 % oder mehr der landwirtschaftlich genutzten Fläche |
< 10 % |
Viehbestandsmerkmale des landwirtschaftlichen Betriebs |
7,5 % oder mehr der Großvieheinheiten und mehr als 5 % des nationalen Anteils an jeder Kategorie |
< 5 % |
10 % oder mehr der Großvieheinheiten und mehr als 5 % des nationalen Anteils an jeder Kategorie |
< 10 % |
Genauigkeitstabelle für NUTS-2-Regionen mit weniger als 10 000 landwirtschaftlichen Betrieben
Genauigkeitskategorien |
Betriebsstrukturerhebungen 2013 und 2016 |
Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden |
||
Häufigkeit des Vorkommens des Merkmals in der dazugehörigen NUTS-1-Region mit mindestens 1 000 Betrieben |
Relativer Standardfehler |
Häufigkeit des Vorkommens des Merkmals in der dazugehörigen NUTS-1-Region mit mindestens 1 000 Betrieben |
Relativer Standardfehler |
|
Anbaumerkmale des landwirtschaftlichen Betriebs |
7,5 % oder mehr der landwirtschaftlich genutzten Fläche |
< 5 % |
10 % oder mehr der landwirtschaftlich genutzten Fläche |
< 10 % |
Viehbestandsmerkmale des landwirtschaftlichen Betriebs |
7,5 % oder mehr der Großvieheinheiten und mehr als 5 % des nationalen Anteils an jeder Kategorie |
< 5 % |
10 % oder mehr der Großvieheinheiten und mehr als 5 % des nationalen Anteils an jeder Kategorie |
< 10 % |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).
ANHANG V
Liste der Merkmale für die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden
Merkmal |
Einheiten/Kategorien |
||||
Methoden der Bodenbearbeitung |
Herkömmliche Bodenbearbeitung (Scharpflug oder Scheibenegge) |
ha |
|||
Konservierende Bodenbearbeitung (bodenschonende Bearbeitung) |
ha |
||||
Nullbodenbearbeitung (direkte Aussaat) |
ha |
||||
Bodenerhaltung |
Bodenbedeckung im Winter: |
Normale Winterkultur |
ha |
||
Bodenbedeckende Kultur oder Zwischenfruchtbau |
ha |
||||
Restbewuchs |
ha |
||||
Vegetationsloser Boden |
ha |
||||
Fruchtfolge: |
Anteil der Ackerfläche außerhalb der geplanten Fruchtfolge |
AF- %-Klasse (1) |
|||
Landschaftsmerkmale |
Vom Landwirt in den letzten 3 Jahren erhaltene lineare Elemente, darunter: |
Hecken |
Ja/Nein |
||
Baumreihen |
Ja/Nein |
||||
Steinmauern |
Ja/Nein |
||||
In den letzten 3 Jahren angelegte lineare Elemente, darunter: |
Hecken |
Ja/Nein |
|||
Baumreihen |
Ja/Nein |
||||
Steinmauern |
Ja/Nein |
||||
Weidehaltung |
Weidehaltung im Betrieb: |
Im vergangenen Jahr beweidete Fläche |
ha |
||
Zeit, die die Tiere im Freien auf der Weide verbringen |
Monate pro Jahr |
||||
Weidehaltung auf Gemeindeland: |
Gesamtzahl der auf Gemeindeland weidenden Tiere |
Tiere |
|||
Zeit, die die Tiere auf Gemeindeland weiden |
Monate pro Jahr |
||||
Unterbringung der Tiere |
Rinder: |
Anbindestall — mit Festmist und Jauche |
Plätze |
||
Anbindestall — mit Gülle |
Plätze |
||||
Laufstall — mit Festmist und Jauche |
Plätze |
||||
Laufstall — mit Gülle |
Plätze |
||||
Sonstige |
Plätze |
||||
Schweine: |
Auf Teilspaltenboden |
Plätze |
|||
Auf Vollspaltenboden |
Plätze |
||||
Auf Stroh (Tiefstreu–Laufstall) |
Plätze |
||||
Sonstige |
Plätze |
||||
Legehennen: |
Auf Stroh (Tiefstreu–Laufstall) |
Plätze |
|||
Käfigbatterie (alle Arten) |
Plätze |
||||
|
Käfigbatterie mit Kotband |
Plätze |
|||
|
Käfigbatterie mit Kotgrube |
Plätze |
|||
|
Käfigbatterie als Stilt House |
Plätze |
|||
Sonstige |
Plätze |
||||
Dungausbringung |
Landwirtschaftlich genutzte Fläche, auf der Festmist/Hofdünger ausgebracht wird |
Insgesamt |
LF- %-Klasse (2) |
||
Mit unverzüglicher Einarbeitung |
LF- %-Klasse (2) |
||||
Landwirtschaftlich genutzte Fläche, auf der Gülle ausgebracht wird |
Insgesamt |
LF- %-Klasse (2) |
|||
Mit unverzüglicher Einarbeitung oder Injektion |
LF- %-Klasse (2) |
||||
Aus dem Betrieb exportierte Gülle in % der erzeugten Gesamtmenge |
Prozentklasse (3) |
||||
Einrichtungen zur Lagerung und Aufbereitung von Dung |
Lagereinrichtungen für: |
Festmist |
Ja/Nein |
||
Jauche |
Ja/Nein |
||||
Gülle |
Güllebehälter |
Ja/Nein |
|||
Flüssigmistbecken (Lagune) |
Ja/Nein |
||||
Sind die Lagereinrichtungen abgedeckt? |
Festmist |
Ja/Nein |
|||
Jauche |
Ja/Nein |
||||
Gülle |
Ja/Nein |
||||
Bewässerung |
Bewässerte Fläche |
Durchschnittliche bewässerte Fläche in den vergangenen 3 Jahren |
ha |
||
Gesamtfläche der in den vorangegangenen 12 Monaten mindestens einmal bewässerten Kulturen |
Insgesamt |
ha |
|||
Getreide zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut) (ohne Mais und Reis) |
ha |
||||
Mais (Körnermais und Grünmais) |
ha |
||||
Reis |
ha |
||||
Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut und Gemenge von Getreide mit Hülsenfrüchten) |
ha |
||||
Kartoffeln/Erdäpfel (einschließlich Frühkartoffeln und Pflanzkartoffeln) |
ha |
||||
Zuckerrüben (ausschließlich Saatgut) |
ha |
||||
Raps und Rübsen |
ha |
||||
Sonnenblumen |
ha |
||||
Faserpflanzen (Flachs, Hanf, sonstige Faserpflanzen) |
ha |
||||
Frischgemüse, Melonen und Erdbeeren — Feldanbau |
ha |
||||
Ackerwiesen und -weiden und Dauergrünland |
ha |
||||
Sonstige Ackerlandkulturen |
ha |
||||
Obstanlagen (einschließlich Beerenanlagen) |
ha |
||||
Zitrusanlagen |
ha |
||||
Olivenanlagen |
ha |
||||
Rebanlagen |
ha |
||||
Angewandte Bewässerungsmethoden: |
Oberflächenbewässerung (Flutung, Furchenbewässerung) |
Ja/Nein |
|||
Sprinklerbewässerung |
Ja/Nein |
||||
Tröpfchenbewässerung |
Ja/Nein |
||||
Quelle des im Betrieb verwendeten Bewässerungswassers: |
Grundwasser im Betrieb |
Ja/Nein |
|||
Oberflächenwasser im Betrieb (Teiche oder Staubecken) |
Ja/Nein |
||||
Oberflächenwasser aus Seen, Flüssen oder Wasserläufen außerhalb des Betriebs |
Ja/Nein |
||||
Wasser aus gemeinsamen Wasserversorgungsnetzen außerhalb des Betriebs |
Ja/Nein |
||||
Sonstige Quellen |
Ja/Nein |
(1) Prozentklassen der Ackerfläche (AF): (0), (>0-<25), (≥25-<50), (≥50-<75), (≥75).
(2) Prozentklassen der landwirtschaftlich genutzten Fläche (LF): (0), (>0-<25), (≥25-<50), (≥50-<75), (≥75).
(3) Prozentklassen: (0), (>0-<25), (≥25-<50), (≥50-<75), (≥75).
1.12.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 321/s3 |
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