ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 319

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
29. November 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1176/2008 des Rates vom 27. November 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 713/2005 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter Breitbandantibiotika mit Ursprung in Indien

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1177/2008 der Kommission vom 28. November 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

14

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1178/2008 der Kommission vom 28. November 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken und der Verordnungen (EG) Nr. 1503/2006 und (EG) Nr. 657/2007 der Kommission im Hinblick auf Anpassungen nach der Überarbeitung der statistischen Systematiken NACE und CPA ( 1 )

16

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1179/2008 der Kommission vom 28. November 2008 zur Festsetzung der Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 2008/55/EG über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit bestimmten Abgaben, Zöllen, Steuern und sonstigen Maßnahmen

21

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1180/2008 der Kommission vom 28. November 2008 zur Einführung eines Systems der Informationsübermittlung über bestimmte Rind- und Schweinefleischlieferungen nach dem Hoheitsgebiet der Russischen Föderation (kodifizierte Fassung)

44

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1181/2008 der Kommission vom 28. November 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 zur Eröffnung und Verwaltung von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für Geflügelfleisch mit Ursprung in Brasilien, Thailand und sonstigen Drittländern

47

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1182/2008 der Kommission vom 28. November 2008 zur Vorausfestsetzung des Betrags der Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter im Jahr 2009

49

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1183/2008 der Kommission vom 28. November 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl

51

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1184/2008 der Kommission vom 28. November 2008 über ein Fangverbot für Hering in den EG-Gewässern und den internationalen Gewässern der Gebiete Vb, VIb und VIaN für Schiffe unter der Flagge Frankreichs

52

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1185/2008 der Kommission vom 28. November 2008 über ein Fangverbot für Steinbutt im Schwarzen Meer für Schiffe unter der Flagge Bulgariens

54

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1186/2008 der Kommission vom 28. November 2008 zur Festsetzung der ab dem 1. Dezember 2008 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

56

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2008/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur

59

 

*

Richtlinie 2008/109/EG der Kommission vom 28. November 2008 zur Änderung von Anhang IV der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

68

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2008/891/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 26. November 2008 zur Änderung der Entscheidung 2003/61/EG zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, für Pflanzkartoffeln mit Ursprung in bestimmten Provinzen Kanadas befristete Ausnahmen von einigen Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zuzulassen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7317)

71

 

 

Europäische Zentralbank

 

 

2008/892/EG

 

*

Entscheidung der Europäischen Zentralbank vom 28. Oktober 2008 zu Übergangsbestimmungen für die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank nach der Einführung des Euro in der Slowakei (EZB/2008/14)

73

 

 

2008/893/EG

 

*

Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 17. November 2008 zur Festlegung des Rahmens für die gemeinsame Beschaffung durch das Eurosystem (EZB/2008/17)

76

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

 

2008/894/GASP

 

*

Beschluss EUMM/1/2008 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 16. September 2008 betreffend die Ernennung des Leiters der Beobachtungsmission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia

79

 

 

2008/895/GASP

 

*

Beschluss des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees BiH/14/2008 vom 21. November 2008 zur Ernennung eines EU-Befehlshabers des Einsatzkontingents für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina

80

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

29.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 319/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1176/2008 DES RATES

vom 27. November 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 713/2005 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter Breitbandantibiotika mit Ursprung in Indien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 15 und Artikel 19,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

I.   Vorausgegangene Untersuchung und geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 713/2005 (2) führte der Rat einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren bestimmter Breitbandantibiotika, namentlich Amoxicillintrihydrat, Ampicillintrihydrat und Cefalexin, nicht dosiert oder für den Einzelverkauf aufgemacht („betroffene Ware“), mit Ursprung in Indien ein, die unter KN-Codes ex 2941 10 10, ex 2941 10 20 und ex 2941 90 00 eingereiht werden. Für die namentlich genannten Ausführer beträgt der Zollsatz zwischen 17,3 % und 30,3 %, für die Einfuhren von allen übrigen Ausführern liegt er bei 32 %.

II.   Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung

(2)

Nach der Einführung des endgültigen Ausgleichszolls brachte die indische Regierung vor, dass sich die Umstände in Bezug auf zwei Subventionsregelungen (die „Duty Entitlement Passbook“-Regelung und die Körperschaftssteuerbefreiung gemäß Section 80 HHC des Einkommen-/Körperschaftsteuergesetzes) dauerhaft geändert hätten. Infolge dieser Änderungen dürfte es zu einem Rückgang der Subventionierung gekommen sein, so dass Maßnahmen, deren Einführung sich zum Teil auf diese Regelungen stützten, nunmehr überprüft werden sollten.

(3)

Die Kommission prüfte die von der indischen Regierung übermittelten Beweise und gelangte zu dem Schluss, dass diese ausreichten, um die Einleitung einer Überprüfung gemäß Artikel 19 der Grundverordnung zu rechtfertigen. Nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss leitete die Kommission mit einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (3) von Amts wegen eine teilweise Interimsüberprüfung der Verordnung (EG) Nr. 713/2005 ein.

(4)

Im Rahmen der teilweisen Interimsüberprüfung sollte festgestellt werden, ob die geltenden Ausgleichsmaßnahmen in Bezug auf die Unternehmen, die von einer oder von beiden geänderten Subventionsregelungen profitiert haben, aufrechtzuerhalten oder aber — nach Vorlage hinreichender Beweise im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der Einleitungsbekanntmachung — aufzuheben bzw. zu ändern sind. Darüber hinaus soll untersucht werden, ob — abhängig von den Ergebnissen der Überprüfung — die Maßnahmen für andere Unternehmen geändert werden müssen, die an der Untersuchung mitarbeiteten, bei der die Höhe der derzeitigen Maßnahmen und/oder des für alle übrigen Unternehmen geltenden Ausgleichszolls festgelegt wurde.

III.   Untersuchungszeitraum

(5)

Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. April 2006 bis zum 31. März 2007 („Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“).

IV.   Von der Untersuchung betroffene Parteien

(6)

Die Kommission unterrichtete die indische Regierung und diejenigen in der Verordnung (EG) Nr. 713/2005 erwähnten und in der Bekanntmachung über die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung aufgelisteten ausführenden Hersteller in Indien, die an der vorherigen Untersuchung mitgearbeitet hatten und als Nutznießer zumindest einer der angeblich geänderten Subventionsregelungen ermittelt wurden, sowie die Gemeinschaftshersteller offiziell über die Einleitung der teilweisen Interimsüberprüfung. Interessierte Parteien erhielten Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Die schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen der Parteien wurden geprüft und gegebenenfalls berücksichtigt.

(7)

Angesichts der offensichtlich großen Anzahl der von dieser Untersuchung betroffenen Parteien wurde für die Subventionsuntersuchung ein Stichprobenverfahren gemäß Artikel 27 der Grundverordnung in Betracht gezogen.

(8)

Da sich jedoch nur zwei ausführende Hersteller selbst meldeten und die für die Stichprobe erforderlichen Informationen übermittelten, wurde es nicht als notwendig erachtet, mit einer Stichprobe zu arbeiten.

(9)

Einer der vorgenannten ausführenden Hersteller gab allerdings im Stichprobenfragebogen an, dass ihm weder während des Untersuchungszeitraums, die zur Einführung der geltenden Maßnahmen geführt hatte, noch während des UZÜ Vorteile aufgrund der beiden angeblich geänderten Subventionsregelungen (d. h. der „Duty Entitlement Passbook“-Regelung oder der Körperschaftssteuerbefreiung gemäß Section 80 HHC des Einkommen-/Körperschaftsteuergesetzes) erwachsen seien. Dieser Hersteller hatte darüber hinaus an der Ausgangsuntersuchung nicht mitgearbeitet, und eine Anpassung des für alle übrigen Unternehmen (und daher auch für ihn) geltenden Ausgleichszolls werde nicht als notwendig erachtet. Das Unternehmen erfüllte damit die sachlichen Voraussetzungen für die Einbeziehung in die teilweise Interimsüberprüfung im Sinne der Nummer 4 der Einleitungsbekanntmachung nicht und konnte daher an dieser Überprüfung nicht teilnehmen. Das betroffene Unternehmen wurde davon unterrichtet.

(10)

Die Kommission sandte daher Fragebogen an den einzigen ausführenden Hersteller, der sich für diese Überprüfung in Frage kam (Ranbaxy Laboratories Ltd), sowie an die indische Regierung. Der Fragebogen wurde sowohl von dem oben genannten Hersteller als auch von der indischen Regierung beantwortet.

(11)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Subventionsuntersuchung für erforderlich erachtete und prüfte sie. In den Betrieben/Dienststellen der folgenden interessierten Parteien wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

1.

Indische Regierung:

Handelsministerium, New-Delhi.

2.

Ausführende Hersteller in Indien:

Ranbaxy Laboratories Ltd, New-Delhi.

V.   Unterrichtung und Bemerkungen zum Verfahren

(12)

Die indische Regierung und die anderen interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, eine Änderung des für den einzigen kooperierenden indischen Hersteller geltenden Zollsatzes sowie die Aufrechterhaltung der für alle übrigen Unternehmen geltenden Maßnahmen, die an dieser teilweisen Interimsüberprüfung nicht mitgearbeitet haben, vorzuschlagen. Es wurde ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Alle Sachäußerungen und Stellungnahmen wurden wie nachstehend dargelegt gebührend berücksichtigt.

B.   BETROFFENE WARE

(13)

Diese Überprüfung betrifft dieselbe Ware wie die Verordnung (EG) Nr. 713/2005, namentlich Amoxicillintrihydrat, Ampicillintrihydrat und Cefalexin, nicht dosiert oder für den Einzelverkauf aufgemacht, mit Ursprung in Indien, die unter KN-Codes ex 2941 10 10, ex 2941 10 20 und ex 2941 90 00 eingereiht werden.

C.   SUBVENTIONEN

I.   Einleitung

(14)

Auf der Grundlage der von der indischen Regierung übermittelten Informationen und der Antworten auf den Fragebogen der Kommission durch den einzigen kooperierenden ausführenden Hersteller wurden die nachstehenden Regelungen untersucht, mit denen angeblich Subventionen gewährt werden:

a)

„Advance Authorization Scheme“ (früher als „Advance Licence Scheme“ bekannt);

b)

„Duty Entitlement Passbook Scheme“;

c)

„Export Promotion Capital Goods Scheme“;

d)

„Focus Market Scheme“;

e)

Körperschaftsteuerregelungen:

Befreiung von der Steuer auf Ausfuhrgewinne,

Körperschaftsteuervergünstigung für Forschung und Entwicklung;

f)

Regelung für Ausfuhrkredite.

(15)

Die unter den Buchstaben a bis d genannten Regelungen stützen sich auf das Außenhandelsgesetz („Foreign Trade (Development and Regulation) Act“) von 1992 (Nr. 22/1992), das am 7. August 1992 in Kraft trat („Außenhandelsgesetz“). Dieses Gesetz ermächtigt die indische Regierung, Notifikationen zur Aus- und Einfuhrpolitik herauszugeben. Diese Notifikationen werden in so genannten „Export and Import Policy (EXIM)“-Dokumenten zusammengefasst, die vom Handelsministerium alle fünf Jahre herausgegeben und regelmäßig aktualisiert werden. Eines dieser Dokumente, der Fünfjahresplan für die Zeit vom 1. September 2004 bis zum 31. März 2009 („EXIM-Dokument 2004—2009“), ist für den UZÜ in Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall von Bedeutung. Darüber hinaus sind die für die Aus- und Einfuhrpolitik 2004-2009 maßgeblichen Verfahren in dem Verfahrenshandbuch, Band I („Handbook of Procedures, Volume I“, 1 September 2004 to 31 March 2009) der indischen Regierung („Verfahrenshandbuch“) niedergelegt. Das Verfahrenshandbuch wird ebenfalls regelmäßig aktualisiert.

(16)

Die unter e aufgeführten Körperschaftsteuerregelungen basieren auf dem Einkommen-/Körperschaftsteuergesetz („Income Tax Act“) aus dem Jahr 1961, das jährlich durch das Finanzgesetz („Finance Act“) geändert wird.

(17)

Die unter f aufgeführte Regelung für Ausfuhrkredite stützt sich auf Section 21 und 35A des Gesetzes zur Regulierung des Bankwesens („Banking Regulation Act“) von 1949, dem zufolge die indische Zentralbank befugt ist, auf dem Gebiet der Ausfuhrkredite Anweisungen an Geschäftsbanken zu erteilen.

(18)

Gemäß Artikel 11 Absatz 10 der Grundverordnung bat die Kommission der indischen Regierung zusätzliche Konsultationen sowohl über geänderte als auch nicht geänderte Subventionsregelungen an, um die Lage hinsichtlich dieser Regelungen zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Im Anschluss an diese Konsultationen, die zu keiner einvernehmlichen Lösung in Bezug auf diese Regelungen führten, bezog die Kommission all diese Regelungen in die Untersuchung der Subventionierung ein.

II.   Spezifische Regelungen

1.   Vorabgenehmigungsregelung („Advance Authorisation“-Regelung, „AA-Regelung“)

a)   Rechtsgrundlage

(19)

Die Regelung ist in den Absätzen 4.1.1 bis 4.1.14 des EXIM-Dokuments 2004—2009 und den Kapiteln 4.1 bis 4.30 des Verfahrenshandbuchs, Band I, 2004—2009 eingehend dargelegt. Diese Regelung wurde während der vorangegangenen Untersuchung, die zur Einführung des derzeit geltenden endgültigen Ausgleichszolls durch die Verordnung (EG) Nr. 713/2005 führte, als „Advance Licence“-Regelung (Vorablizenz-Regelung) bezeichnet.

b)   Begünstigte

(20)

Die AA-Regelung umfasst sechs Teilregelungen, die unter Randnummer 21 genauer beschrieben sind. Die Teilregelungen unterscheiden sich unter anderem hinsichtlich der Begünstigten. Ausführende Hersteller und ausführende Händler, die an unterstützende Hersteller „gebunden“ sind, können die AA-Regelung für tatsächliche Ausfuhren und für den Jahresbedarf in Anspruch nehmen. Ausführende Hersteller, die den endgültigen Ausführer beliefern, haben Anspruch auf die Vorteile der AA-Regelung für Lieferungen von Zwischenprodukten. Hauptlieferanten, die die in Abschnitt 8.2 des EXIM-Dokuments 2004-2009 genannten Abnehmerkategorien beliefern, beispielsweise Lieferanten von exportorientierten Betrieben („EOB“), können die AA-Regelung für „deemed exports“ (vorgesehene Ausfuhren) in Anspruch nehmen. Für Zwischenlieferanten schließlich, die ausführende Hersteller beliefern, werden Vorteile im Rahmen der Teilregelungen „Advance Release Order“ („ARO“) und „Back to back inland letter of credit“ (Gegenakkreditiv für inländische Lieferanten) gewährt.

c)   Anwendung

(21)

Vorabgenehmigungen können ausgestellt werden für:

i)

Tatsächliche Ausfuhren („physical exports“): Dies ist die wichtigste Teilregelung. Sie erlaubt die zollfreie Einfuhr der für die Herstellung einer bestimmten Ausfuhrware benötigten Vorleistungen. Tatsächlich bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Ausfuhrware das indische Hoheitsgebiet verlassen muss. Die zollfreie Einfuhrmenge und die Ausfuhrverpflichtung einschließlich der Art der Ausfuhrware sind in der Genehmigung festgelegt.

ii)

Jahresbedarf („annual requirement“): Diese Genehmigung wird nicht für eine bestimmte Ausfuhrware, sondern für eine größere Warengruppe (z. B. chemische und verwandte Waren) erteilt. Der Genehmigungsinhaber kann — bis zu einem bestimmten Wert, der sich nach seiner bisherigen Ausfuhrleistung richtet — alle Vorleistungen, die für die Herstellung einer jeden unter die jeweilige Warengruppe fallenden Ware erforderlich sind, zollfrei einführen. Er kann jede Ware dieser Warengruppe, für die er die Vorleistungen zollfrei eingeführt hat, ausführen.

iii)

Lieferung von Zwischenprodukten („intermediate supplies“): Diese Teilregelung gilt für alle Fälle, in denen zwei Hersteller beabsichtigen, eine bestimmte Ausfuhrware gemeinsam herzustellen und die Herstellung aufteilen. Der ausführende Hersteller, der das Zwischenprodukt herstellt, kann die Vorleistungen zollfrei einführen und zu diesem Zweck eine Vorabgenehmigung für die Lieferung von Zwischenprodukten beantragen. Der endgültige Ausführer schließt die Herstellung ab und ist verpflichtet, die fertige Ware auszuführen.

iv)

„Deemed exports“ (vorgesehene Ausfuhren): Im Rahmen dieser Teilregelung kann der Hauptlieferant die Vorleistungen zollfrei einführen, die zur Herstellung von als „deemed exports“ zu verkaufenden Waren an die in Absatz 8.2 Buchstaben b bis f, g, i und j des EXIM-Dokuments 2004—2009 genannten Abnehmerkategorien benötigt werden. Nach Angaben der indischen Regierung handelt es sich bei den „deemed exports“ um Geschäfte, bei denen die gelieferten Waren das Land nicht verlassen. Einige Lieferkategorien gelten als „deemed exports“, wenn die Waren in Indien hergestellt werden, z. B. die Lieferung von Waren an exportorientierte Betriebe („EOB“) oder an Unternehmen in einer Sonderwirtschaftszone („SWZ“).

v)

Advance Release Orders (ARO): Die Inhaber von Vorabgenehmigungen, die die Vorleistungen nicht direkt einführen, sondern von inländischen Anbietern beziehen wollen, können dafür ARO verwenden. In diesem Fall werden die Vorabgenehmigungen in ARO umgewandelt und nach Lieferung der darauf angegebenen Waren auf den inländischen Lieferanten übertragen. Aufgrund der Übertragung ist der inländische Lieferant berechtigt, die Vorteile für „deemed exports“ gemäß Abschnitt 8.3 des EXIM-Dokuments 2004—2009 (d. h. die Vorabgenehmigung für die Lieferung von Zwischenprodukten/vorgesehene Ausfuhren, Erstattung im Falle der Ausfuhr und Erstattung der Verbrauchsteuer) in Anspruch zu nehmen. So werden im Rahmen der ARO-Teilregelung Steuern und Abgaben dem Lieferanten der Ware erstattet, anstatt dem endgültigen Ausführer in Form einer Rückerstattung/Erstattung von Zöllen. Die Erstattung von Steuern/Abgaben kann sowohl für im Inland bezogene als auch für eingeführte Vorleistungen in Anspruch genommen werden.

vi)

Back to back inland letter of credit (Gegenakkreditiv für inländische Lieferanten): Diese Teilregelung deckt ebenfalls inländische Lieferungen an Inhaber von Vorabgenehmigungen ab. Der Inhaber einer Vorabgenehmigung kann bei einer Bank ein Akkreditiv zugunsten eines inländischen Lieferanten eröffnen. Für die Genehmigung verrechnet die Bank für die Direkteinfuhr nur Wert und Menge der im Land bezogenen Waren und nicht der eingeführten Waren. Dadurch ist der inländische Lieferant berechtigt, die in Abschnitt 8.3 des EXIM-Dokuments 2004—2009 für „deemed exports“ eingeräumten Vorteile in Anspruch zu nehmen (d. h. Vorabgenehmigung für Zwischenprodukte/vorgesehene Ausfuhren, Erstattung von Zöllen bei der Ausfuhr und Erstattung der Verbrauchsteuer).

Die Untersuchung ergab, dass im UZÜ dem kooperierenden Ausführer lediglich im Rahmen der bei den folgenden AA-Teilregelungen Vorteile für die betroffene Ware gewährt wurden: i) Vorabgenehmigungen für tatsächliche Ausfuhren und ii) Vorabgenehmigungen für Zwischenprodukte. Daher erübrigt sich die Prüfung der Anfechtbarkeit von anderen, nicht in Anspruch genommenen Teilregelungen.

(22)

Nach der Einführung des derzeit geltenden, endgültigen Ausgleichszolls durch die Verordnung (EG) Nr. 713/2005 änderte die indische Regierung das auf die AA-Regelung angewendete Nachprüfungssystem. Konkret hat die indische Regierung die Inhaber einer Vorabgenehmigung gesetzlich verpflichtet, für Nachprüfungszwecke in einem vorgegebenen Format, nämlich einem Verzeichnis des tatsächlichen Verbrauchs „korrekt und ordnungsgemäß Buch zu führen über Verbrauch und Verwendung der zollfrei eingeführten/im Inland erworbenen Waren“ (vgl. Kapitel 4.26, 4.30 und Anhang 23 des Verfahrenshandbuchs, Band I, 2004—2009). Das Verzeichnis muss von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer/Kostenbuchhalter („cost and works accountant“) überprüft werden, der bescheinigt, dass die vorgeschriebenen Verzeichnisse und einschlägigen Unterlagen geprüft wurden und dass die gemäß Anhang 23 vorgelegten Angaben in jeder Hinsicht korrekt sind. Diese Bestimmungen gelten jedoch nur für Vorabgenehmigungen, die ab dem 13. Mai 2005 ausgestellt wurden. Für die Inhaber von Vorabgenehmigungen bzw. Vorablizenzen, die vor diesem Datum ausgestellt worden sind, gelten die vorherigen Überprüfungsbestimmungen, d. h. sie müssen korrekte und ordnungsgemäße Aufzeichnungen über Verbrauch und Verwendung der eingeführten Waren, für die die Lizenz in Anspruch genommen wird, in dem in Anhang 18 vorgegebenen Format führen (vgl. Kapitel 4.30 und Anhang 18 des Verfahrenshandbuchs, Band I, 2002—2007).

(23)

Die Teilregelungen, die während des UZÜ vom einzigen kooperierenden ausführenden Hersteller in Anspruch genommen wurden, bezogen sich auf tatsächliche Ausfuhren und Zwischenlieferungen; hierbei werden sowohl die zollfreie Einfuhrmenge als auch die Ausfuhrverpflichtung von der indischen Regierung wert- und mengenmäßig in der betreffenden Genehmigung festgelegt. Außerdem tragen Regierungsbeamte zum Zeitpunkt der Ein- und Ausfuhr die entsprechenden Geschäftsvorgänge in die Genehmigung ein. Die indische Regierung legt die im Rahmen dieser Regelung zugelassenen Einfuhrmengen anhand der sogenannten „Standard Input/Output Norms“ („SION“) fest. Für die meisten Waren, so auch für die betroffene Ware, wurden SION festgelegt und im Verfahrenshandbuch, Band II, 2004—2009 veröffentlicht. Nach der Einführung des derzeit geltenden, endgültigen Ausgleichszolls durch die Verordnung (EG) Nr. 713/2005 galten die SION für die betroffene Ware nur bis September 2005. Neue Normen wurden im September 2006 (für Amoxicillintrihydrat) und im April 2007 (für Ampicillintrihydrat und Cefalexin) veröffentlicht. In der Zwischenzeit wurden Ad-hoc-Normen angewandt.

(24)

Die eingeführten Vorleistungen sind nicht übertragbar und müssen zur Herstellung der entsprechenden Ausfuhrware verwendet werden. Die Ausfuhrverpflichtung muss innerhalb von 24 Monaten nach Erteilung der Genehmigung erfüllt werden, wobei eine zweimalige Verlängerung um jeweils sechs Monate möglich ist.

(25)

Die Überprüfung ergab, dass die im Rahmen unterschiedlicher Genehmigungen/Lizenzen und SION eingeführten Rohstoffe vermischt und im Herstellungsprozess derselben Ausfuhrware verarbeitet wurden. Daher war es nicht möglich zu ermitteln, ob die in den jeweiligen Genehmigungen/Lizenzen festgelegten SION-Vorgaben hinsichtlich der zollfreien Vorleistungen quantitativ nicht über der Menge an Vorleistungen lagen, die für die Herstellung der Referenzmenge der entsprechenden Ausfuhrware benötigt wurde.

(26)

Im Rahmen der Überprüfung wurde ferner festgestellt, dass die von den indischen Behörden festgelegten Anforderungen in Bezug auf die Nachprüfungsmodalitäten entweder nicht eingehalten oder in der Praxis noch nicht getestet wurden. Bezüglich der vor dem 13. Mai 2005 ausgestellten Vorablizenzen wurde festgestellt, dass die vorgeschriebenen Verzeichnisse über den tatsächlichen Verbrauch und über Lagerbestände (vgl. Anhang 18) nicht vorhanden waren. Bezüglich der nach dem 13. Mai 2005 erteilten Vorabgenehmigungen wurde festgestellt, dass die vorgeschriebenen Verzeichnisse über den tatsächlichen Verbrauch und über Lagerbestände zwar vorhanden waren, diese jedoch von der indischen Regierung noch nicht auf ihre Übereinstimmung mit den Vorgaben des EXIM-Dokuments überprüft wurden. Hier fand lediglich eine Überprüfung durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer statt, die sich nach den einschlägigen, unter Randnummer 22 genannten indischen Rechtsvorschriften richtete. Allerdings bewahrte weder das Unternehmen noch der Wirtschaftsprüfer Aufzeichnungen darüber auf, wie dieser Zertifizierungsprozess konkret durchgeführt wurde. Es gab weder einen Auditplan noch sonstige Belege des durchgeführten Audits, keine Anmerkungen zur verwendeten Methodik oder zu den besonderen Anforderungen, die für eine solch eingehende Prüfung erforderlich wären, die umfassende Fachkenntnisse über Herstellungsverfahren, Anforderungen des EXIM-Dokuments und Buchungsmethoden voraussetzt. Angesicht des Vorstehenden wird die Auffassung vertreten, dass der untersuchte Ausführer nicht nachweisen konnte, dass er die einschlägigen EXIM-Bestimmungen eingehalten hat.

d)   Stellungnahmen nach der Unterrichtung

(27)

Der einzige mitarbeitende Hersteller übermittelte eine Stellungnahme zu der AA-Regelung. Das Unternehmen brachte vor, dass es trotz der unter Randnummer 24 beschriebenen Situation durchaus möglich war zu ermitteln, ob die in den jeweiligen Genehmigungen/Lizenzen enthaltenen SION-Vorgaben hinsichtlich der zollfreien Einfuhrmenge der Vormaterialien der Referenzmenge an Vormaterialien überschritten, die für die Herstellung der entsprechenden Ausfuhrware notwendig gewesen wäre, und dass das Unternehmen sehr sorgfältig über den tatsächlichen Verbrauch Buch führte. Hierzu ist zu bemerken, dass die Auswertung der Aufzeichnungen über den tatsächlichen Verbrauch sehr wohl die Tatsache bestätigte, dass es auf ihrer Grundlage angesichts der Vielzahl geltender SION und inkohärenter Mischungen von Rohstoffen, die für die Herstellung verwendet wurden, nicht möglich war, eine zuverlässige Benchmark für die jeweils erteilte Genehmigung (d. h. die zur Herstellung der Referenzmenge erforderlichen Vorleistungen) zu ermitteln. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die unter diese Regelung fallenden Rohstoffe auch für die Herstellung von anderen Waren als der betroffenen Ware verwendet wurden. Damit war praktisch jeder Versuch zum Scheitern verurteilt, entsprechende Erträge für die untersuchte Ware rechnerisch zu ermitteln. Darüber hinaus hielt sich das Unternehmen entgegen den einschlägigen Bestimmungen der indischen Regierung nicht an die Vorgabe des EXIM-Dokuments, das zu Kontroll- und Nachprüfungszwecken nachvollziehbare Aufzeichnungen über den tatsächlichen Verbrauch vorschrieb (vgl. Anhang 18). Das Unternehmen machte ferner geltend, dass Artikel 26 Absatz 1 der Grundverordnung der Kommission keine Befugnis verleihe, Unterlagen eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers zu überprüfen. Nach Auffassung des Unternehmens muss die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers akzeptiert werden, es sei denn, dass es Grund zu der Annahme gibt, dass dieser eine falsche Bescheinigung ausgestellt hat. Diesbezüglich sei daran erinnert, dass die Modalitäten des Nachprüfungsverfahrens durch einen Wirtschaftsprüfer und der Ausstellung der entsprechenden Bescheinigung Bestandteil des Kontrollsystems sind, das von der indischen Regierung in ihrem EXIM-Dokument eingeführt wurde (vgl. Randnummer 22). Die Kommission war daher verpflichtet zu untersuchen, ob dieses System effektiv angewandt wird. Darüber hinaus war es gemäß Artikel 11 Absatz 8 der Grundverordnung Aufgabe der Kommission, die während der Untersuchung beigebrachten Informationen, auf die sich die Feststellungen stützen, auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

Die Tatsache, dass weder das Unternehmen noch der beauftragte Wirtschaftsprüfer Unterlagen über die durchgeführten Kontrollen vorhielten, anhand deren die vom EXIM-Dokument vorgeschriebene Bescheinigung ausgestellt wurde, bezeuge, dass das Unternehmen nicht in der Lage war, die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des EXIM-Dokuments nachzuweisen. Das Unternehmen bestritt, dass die Überprüfung der Übereinstimmung seines Verbrauchsverzeichnisses mit den Vorgaben des EXIM-Dokuments durch die indische Regierung noch aussteht, belegte diese Behauptung aber nicht. Ferner wurde angeführt, dass der tatsächliche Verbrauch des einzigen mitarbeitenden Unternehmens für alle Vorleistungen höher als die jeweiligen SION-Sätze gewesen sei, so dass keine übermäßige Erstattung erfolgt sei. Angesichts der vor Ort ermittelten Lage (Vermischung zwischen den Vorleistungen und den hergestellten Waren, Verwendung unterschiedlicher SION-Sätze, Fehlen des durch das EXIM-Dokument vorgesehenen Verzeichnisses über den tatsächlichen Verbrauch) und mangels der erforderlichen abschließenden Nachprüfungsmaßnahmen durch die indische Regierung ließ sich allerdings keine rechnerische Ermittlung des tatsächlichen Verbrauchs und infolgedessen auch keine Feststellung dazu durchführen, ob es zu einer übermäßigen Erstattung von Zöllen im Rahmen der jeweiligen Vorabgenehmigungen/Lizenzen und SION-Sätze kam. Alle vorstehenden Argumente mussten daher zurückgewiesen werden. Abschließend wies das Unternehmen in seiner Stellungnahme auf einen Rechenfehler hin; diesem Vorbringen wurde stattgegeben und es wurde in der Berechnung der Subventionshöhe berücksichtigt.

e)   Schlussfolgerung

(28)

Bei der Befreiung von den Einfuhrabgaben handelt es sich um eine Subvention im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung, d. h. um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, aus der dem untersuchten Ausführer ein Vorteil erwuchs.

(29)

Außerdem sind die AA-Regelung für tatsächliche Ausfuhren und die AA-Regelung für Zwischenlieferungen rechtlich eindeutig von der Ausfuhrleistung abhängig und somit nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung spezifisch und anfechtbar. Ohne eine Ausfuhrverpflichtung kann ein Unternehmen keine Vorteile im Rahmen dieser Regelungen in Anspruch nehmen.

(30)

Keine der beiden hier in Rede stehenden Teilregelungen kann als zulässiges Rückerstattungssystem oder Rückerstattungssystem für Ersatz im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Sie genügen nicht den Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für Rückerstattung für Ersatz) der Grundverordnung. Die indische Regierung wandte ihr Nachprüfungssystem oder -verfahren nicht effektiv an, um festzustellen, welche Vorleistungen in welchem Umfang bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden (Anhang II Abschnitt II Nummer 4 der Grundverordnung und Anhang III Abschnitt II Nummer 2 der Grundverordnung im Falle von Rückerstattungssystemen für Ersatz). Der tatsächliche Verbrauch lässt sich nicht anhand der SION überprüfen, da zollfreie Vorleistungen, die im Rahmen von verschiedenen Genehmigungen bzw. Lizenzen mit unterschiedlichen SION-Ertragswerten eingeführt werden, vermischt und im Herstellungsprozess derselben Ausfuhrware verarbeitet werden. Dieses Verfahren erlaubt es der indischen Regierung nicht, mit ausreichender Genauigkeit zu prüfen, welche Mengen an Vorleistungen im Herstellungsprozess der Ausfuhrware verbraucht wurden und welche SION-Bezugsnorm zum Vergleich heranzuziehen ist. Außerdem hat die indische Regierung bisher keine Kontrolle auf der Grundlage eines ordnungsgemäß geführten Verzeichnisses des tatsächlichen Verbrauchs vorgenommen bzw. abgeschlossen. Des Weiteren führte die indische Regierung auch keine weitere Prüfung auf der Grundlage der tatsächlich eingesetzten Vorleistungen aus, obwohl dies in Ermangelung eines effektiv angewandten Überprüfungssystems normalerweise erforderlich gewesen wäre (vgl. Anhang II Abschnitt II Nummer 5 und Anhang III Abschnitt II Nummer 3 der Grundverordnung). Auch die Beteiligung von Wirtschaftsprüfern am Nachprüfungsverfahren verbesserte das Nachprüfungssystem nicht, da keine ausführlichen Regeln vorliegen, nach denen die Wirtschaftsprüfer ihre Aufgaben erfüllen sollen, und die im Rahmen der Überprüfung vorgelegten Informationen nicht gewährleisten konnten, dass die genannten Regeln der Grundverordnung erfüllt wurden.

(31)

Die beiden Teilregelungen sind daher anfechtbar.

f)   Berechnung der Höhe der Subvention

(32)

In Ermangelung zulässiger Rückerstattungssysteme oder Rückerstattungssysteme für Ersatz gilt die Befreiung von den gesamten normalerweise bei der Einfuhr zu entrichtenden Einfuhrabgaben als anfechtbarer Vorteil. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Grundverordnung nicht nur die Anfechtbarkeit einer „übermäßigen“ Erstattung von Zöllen vorsieht. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung ist nur eine übermäßige Erstattung anfechtbar, wenn die Bedingungen in den Anhängen II und III der Grundverordnung erfüllt sind. Im vorliegenden Fall waren diese Bedingungen allerdings nicht erfüllt. Wird also festgestellt, dass es kein angemessenes Nachprüfungsverfahren gibt, kommt nicht die vorgenannte Ausnahme für Rückerstattungssysteme, sondern die normale Regel zur Anwendung, d. h. es wird die Höhe der nicht gezahlten Zölle (Einnahmen, auf die verzichtet wurde) angefochten und nicht der Betrag der angeblich übermäßigen Erstattung. Wie in Anhang II Abschnitt II und in Anhang III Abschnitt II der Grundverordnung festgelegt, obliegt es nicht der untersuchenden Behörde, den Betrag der übermäßigen Erstattung zu ermitteln. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung muss diese nur ausreichende Beweise vorlegen, um die Angemessenheit des angeblichen Nachprüfungssystems zu widerlegen.

(33)

Die Höhe der Subvention an den Ausführer, der die AA-Regelung in Anspruch nahm, wurde auf der Grundlage der Einfuhrabgaben (Regelzoll und besonderer Zusatzzoll) ermittelt, die für das im Rahmen der beiden Teilregelungen eingeführte Vormaterial für die betroffene Ware hätten entrichtet werden müssen und auf deren Erhebung im UZÜ verzichtet wurde (Zähler). Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung wurden auf begründeten Antrag Kosten, die getragen werden mussten, um in den Genuss der Subvention zu gelangen, abgezogen. Die Höhe der Subventionen wurde gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung den gesamten im UZÜ getätigten Ausfuhrumsätze in angemessener Weise (Nenner) zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(34)

Die im UZÜ für den einzigen kooperierenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung betrug 8,2 %.

2.   Duty-Entitlement-Passbook-Regelung („DEPB-Regelung“)

a)   Rechtsgrundlage

(35)

Die Regelung ist in Abschnitt 4.3 des EXIM-Dokuments 2004—2009 und in Kapitel 4 des Verfahrenshandbuchs Band I 2004—2009 eingehend erläutert.

b)   Begünstigte

(36)

Alle ausführenden Hersteller oder ausführenden Händler können diese Regelung in Anspruch nehmen.

c)   Anwendung der DEPB-Regelung

(37)

Ein Ausführer, der die entsprechenden Bedingungen erfüllt, kann DEPB-Gutschriften beantragen, die als Prozentsatz des Wertes der im Rahmen dieser Regelung ausgeführten Waren berechnet werden. Die indischen Behörden haben für die meisten Waren, so auch für die betroffene Ware, solche DEPB-Sätze festgelegt. Sie werden auf der Grundlage von SION unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Anteils eingeführter Vorleistungen an der zur Ausfuhr bestimmten Ware und anhand der Zollbelastung dieser Einfuhren berechnet, unabhängig davon, ob tatsächlich Zölle entrichtet wurden oder nicht.

(38)

Bedingung für die Inanspruchnahme dieser Regelung ist die Ausfuhr von Waren. Die im Rahmen der DEPB-Regelung auszuführenden Waren müssen bei den indischen Behörden zum Zeitpunkt der Ausfuhr als solche angemeldet werden. Bei der Zollabfertigung stellen die indischen Zollbehörden Ausfuhrpapiere aus. In diesen Papieren wird unter anderem der für dieses Ausfuhrgeschäft zu gewährende Betrag der DEPB-Gutschrift ausgewiesen. Zu diesem Zeitpunkt weiß der Ausführer, mit welchem Vorteil er rechnen kann. Sobald die Zollbehörden die Papiere ausgestellt haben, ist die indische Regierung verpflichtet, die DEPB-Gutschrift zu gewähren. Maßgeblich für die Berechnung des Vorteils ist jeweils der zum Zeitpunkt der Ausfuhranmeldung der Waren geltende DEPB-Satz. Eine nachträgliche Änderung der Höhe des Vorteils ist daher nicht möglich.

(39)

DEPB-Gutschriften sind übertragbar und ab dem Ausstellungsdatum zwölf Monate gültig. Sie können für die Zahlung von Zöllen auf spätere Einfuhren aller Waren ohne Einfuhrbeschränkung, mit Ausnahme von Investitionsgütern, verwendet werden. Die unter Inanspruchnahme solcher Gutschriften eingeführten Waren können auf dem Inlandsmarkt verkauft (wobei sie der Verkaufssteuer unterliegen) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden.

(40)

Anträge auf DEPB-Gutschriften werden auf elektronischem Wege eingereicht und können für eine unbegrenzte Anzahl an Ausfuhrgeschäften gestellt werden. De facto gelten keine strengen Fristen für die Beantragung von DEPB-Gutschriften. In dem für die Verwaltung der DEPB-Gutschriften verwendeten elektronischen System gibt es keine automatische Funktion für die Ablehnung von Ausfuhrgeschäften, die die in Kapitel 4.47 des Verfahrenshandbuchs Band I 2004—2009 vorgesehenen Ausschlussfristen überschreiten. Die Bestimmungen des Kapitels 9.3 des Verfahrenshandbuchs Band I 2004—2009 räumen sogar ausdrücklich die Möglichkeit ein, verspätet eingereichte Anträge nach Zahlung einer geringen Strafgebühr (10 % der Anspruchssumme) doch noch zu berücksichtigen.

d)   Bemerkungen nach der Unterrichtung

(41)

Nach der Unterrichtung übermittelte der einzige mitarbeitende ausführende Hersteller eine Stellungnahme zur DEPB-Regelung. Nach Auffassung des Unternehmens sei diese Regelung nicht anfechtbar, weil sie für die betroffene Ware nicht beansprucht wurde. Das Unternehmen legte allerdings keine Argumente vor, die die praktische Anwendung dieser Regelung, wie sie unter den Randnummern 37 bis 40 erläutert wurde, hätten widerlegen können. Das Unternehmen brachte darüber hinaus vor, dass für die Berechnung der gewährten Zollvergünstigungen lediglich die Gutschriftsbeträge für die im UZÜ getätigten Ausfuhrgeschäfte hätten zugrunde gelegt werden sollen, konnte aber nicht hinreichend begründen, warum die sowohl in der gegenwärtigen als auch in der vorausgegangen Untersuchung angewandte und für die Einführung der geltenden Maßnahmen maßgebliche Methodik gegen die Bestimmungen der Grundverordnung verstoßen sollte. Daher wurden diese Vorbringen zurückgewiesen. Abschließend wies das Unternehmen in seiner Stellungnahme auf einen Rechenfehler hin; diesem Vorbringen wurde stattgegeben und es wurde in der Berechnung der Subventionshöhe berücksichtigt.

e)   Schlussfolgerungen zur DEPB- Regelung

(42)

Im Rahmen der DEPB-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Bei der DEPB-Gutschrift handelt es sich um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da die Gutschrift letztendlich zur Aufrechnung von Einfuhrzöllen verwendet wird und sie somit die normalerweise fälligen Zolleinnahmen der indischen Regierung reduziert. Darüber hinaus gewährt die DEPB-Gutschrift dem Ausführer einen Vorteil, da sie dessen Liquidität verbessert.

(43)

Die DEPB-Regelung ist rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gilt daher nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar.

(44)

Diese Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Rückerstattungssystem für Ersatz im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Sie genügt nicht den strengen Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für Rückerstattung für Ersatz) der Grundverordnung. Ein Ausführer ist nicht verpflichtet, die zollfrei eingeführten Waren bei der Herstellung tatsächlich zu verbrauchen, und die Gutschrift wird nicht auf der Grundlage der tatsächlich verwendeten Vorleistungen berechnet. Außerdem fehlt ein System oder Verfahren, mit dem nachgeprüft werden könnte, welche Vorleistungen bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden oder ob eine übermäßige Erstattung von Einfuhrabgaben im Sinne des Anhangs I Buchstabe i und der Anhänge II und III der Grundverordnung stattgefunden hat. Schließlich kann ein Ausführer die DEPB-Regelung unabhängig davon, ob er überhaupt Vorleistungen einführt, in Anspruch nehmen. Ein Ausführer muss lediglich Waren ausführen, nicht aber nachweisen, dass er tatsächlich Vorleistungen eingeführt hat. Somit können die Vorteile der DEPB-Regelung sogar von Ausführern in Anspruch genommen werden, die sämtliche Vorleistungen vor Ort beziehen und keine Waren einführen, die als Vorleistungen verwendet werden können.

f)   Berechnung der Höhe der Subvention

(45)

Im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 5 der Grundverordnung und gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 713/2005 für diese Regelung angewandten Methodik wurde die Höhe der anfechtbaren Subventionen anhand des dem Empfänger erwachsenden Vorteils berechnet, der im UZÜ festgestellt wurde. In diesem Zusammenhang wurde davon ausgegangen, dass dem Empfänger der Vorteil zum Zeitpunkt der Abwicklung des Ausfuhrgeschäfts im Rahmen dieser Regelung erwächst. Zu diesem Zeitpunkt ist die indische Regierung verpflichtet, auf die Zölle zu verzichten, was nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung einer finanziellen Beihilfe entspricht. Die indische Regierung hat nach Ausstellung der Ausfuhrbegleitpapiere durch die Zollbehörden, auf denen unter anderem der Betrag der für dieses Ausfuhrgeschäft gewährten DEPB-Gutschrift ausgewiesen ist, keinen Ermessensspielraum mehr, was die Gewährung und die Höhe der Subvention betrifft. Die Höhe des gewährten Vorteils bleibt von etwaigen Änderungen der DEPB-Sätze zwischen der tatsächlichen Ausfuhr und der Ausstellung einer Lizenz unberührt. Der einzige kooperierende ausführende Hersteller verbuchte übrigens die DEPB-Gutschriften zum Zeitpunkt des Ausfuhrgeschäfts periodengerecht als Ertrag.

(46)

Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung wurden auf begründeten Antrag Kosten, die getragen werden mussten, um in den Genuss der Subvention zu gelangen, von den Gutschriften abgezogen, um die Höhe der Subvention (Zähler) zu ermitteln. Die Höhe der Subvention wurde gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung den gesamten während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung getätigten Ausfuhrgeschäften (Nenner) zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(47)

Die im UZÜ für den einzigen kooperierenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung betrug 2,1 %.

3.   Export Promotion Capital Goods Scheme („EPCG-Reglung“) — Exportförderprogramm mit präferenziellen Einfuhrzöllen auf Investitionsgüter

a)   Rechtsgrundlage

(48)

Die Regelung ist in Abschnitt 5 des EXIM-Dokuments 2004—2009 und in Kapitel 5 des Verfahrenshandbuchs Band I 2004—2009 eingehend erläutert.

b)   Begünstigte

(49)

Die Begünstigten dieser Regelung sind ausführende Hersteller sowie ausführende Händler, die an zuliefernde Hersteller und Dienstleister „gebunden“ sind.

c)   Anwendung

(50)

Besteht für ein Unternehmen eine Ausfuhrverpflichtung, ist es befugt, neue und — seit April 2003 — auch gebrauchte, bis zu zehn Jahre alte Investitionsgüter zu einem ermäßigten Zolleinsatz einzuführen. Hierfür erteilt die indische Regierung auf Antrag und nach Entrichtung einer Gebühr eine EPCG-Lizenz. Seit April 2000 gilt für alle im Rahmen dieser Regelung eingeführten Investitionsgüter ein ermäßigter Zollsatz von 5 %. Bis zum 31. März 2000 betrug der tatsächliche Zollsatz 11 % (einschließlich eines Aufschlags von 10 %), und bei Einfuhren von hochwertigen Waren wurde kein Zoll erhoben. Um die Ausfuhrverpflichtung zu erfüllen, müssen die eingeführten Investitionsgüter für einen bestimmten Zeitraum zur Herstellung einer bestimmten Menge von Ausfuhrwaren verwendet werden.

(51)

Der Inhaber der Lizenz kann die Investitionsgüter auch im Inland beziehen. In diesem Fall kann der inländische Investitionsgüterhersteller die Teile, die er für die Herstellung solcher Investitionsgüter benötigt, zollfrei einführen. Alternativ kann der inländische Hersteller den Vorteil der „deemed exports“ für die Lieferung von Investitionsgütern an einen EPCG-Lizenzinhaber beanspruchen.

d)   Stellungnahmen nach der Unterrichtung

(52)

Nach der Unterrichtung übermittelte der einzige mitarbeitende ausführende Hersteller eine Stellungnahme zur EPCG-Regelung. Das Unternehmen brachte vor, dass die Investitionsgüter nach den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen im Rahmen des Herstellungsprozesses verbraucht werden. Hierzu ist anzumerken, dass das Unternehmen nicht imstande war, dieses Vorbringen durch ausdrückliche Erläuterung der sog. allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätze und durch die Vorlage einer Analyse der einschlägigen EPCG-Bestimmungen des EXIM-Dokuments sowie einer Definition der bei der Herstellung verbrauchten Vorleistungen im Sinne des Anhangs II der Grundverordnung zu belegen. Es wurde darüber hinaus geltend gemacht, dass als normaler Abschreibungszeitraum der Abschreibungszeitraum des Unternehmens hätte zugrunde gelegt werden sollen. Ein solcher Ansatz würde jedoch den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 3 der Grundverordnung widersprechen. Daher mussten die Argumente des Unternehmens zurückgewiesen werden. Abschließend wies das Unternehmen in seiner Stellungnahme auf einen Rechenfehler hin; diesem Vorbringen wurde stattgegeben und es wurde in der Berechnung der Subventionshöhe berücksichtigt.

e)   Schlussfolgerung zur EPCG-Regelung

(53)

Im Rahmen der EPCG-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Die Zollermäßigung ist eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, denn diese verzichtet mit diesem Zugeständnis auf Abgaben, die ansonsten zu entrichten wären. Darüber hinaus wird dem Ausführer mit der Zollermäßigung ein Vorteil gewährt, da durch die bei der Einfuhr eingesparten Abgaben seine Liquidität verbessert wird.

(54)

Des Weiteren ist die EPCG-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig, da die entsprechenden Lizenzen ohne Ausfuhrverpflichtung nicht erteilt würden. Es handelt sich somit um eine spezifische und anfechtbare Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung.

(55)

Diese Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Rückerstattungssystem für Ersatz im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Investitionsgüter fallen gemäß Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung nicht in den Anwendungsbereich derartiger zulässiger Systeme, da sie bei der Herstellung der Ausfuhrwaren nicht verbraucht werden.

f)   Berechnung der Höhe der Subvention

(56)

Die Höhe der Subvention wurde auf der Grundlage der für die eingeführten Investitionsgüter nicht entrichteten Zölle berechnet, wobei dieser Betrag gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung über einen Zeitraum verteilt wurde, der dem normalen Abschreibungszeitraum für solche Investitionsgüter in der Antibiotika-Branche entspricht. Gemäß der üblichen Vorgehensweise wurde der auf diese Weise für den UZÜ berechnete Betrag durch Hinzurechnung der in diesem Zeitraum angefallenen Zinsen berichtigt, um die Entwicklung des vollen Werts des Vorteils über die Zeit widerzuspiegeln. Der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung marktübliche Zinssatz in Indien wurde für diesen Zweck als angemessen betrachtet. Im Falle begründeter Anträge wurden Gebühren, die getragen werden mussten, um in den Genuss der Subvention zu gelangen, im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung von dieser Summe abgezogen, um die Höhe der Subvention (Zähler) zu ermitteln. Die Höhe der Subvention wurde gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung den während des UZÜ erzielten Ausfuhrumsätzen (Nenner) zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(57)

Die im UZÜ für den einzigen kooperierenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung betrug 0,1 %.

4.   Regelung für Ausfuhrkredite (Export Credit Scheme — ECS)

a)   Rechtsgrundlage

(58)

Genaue Ausführungen zu dieser Regelung enthält der Runderlass („Master Circular“) DBOD Nr. DIR.(Exp).BC 01/04.02.02/2007-08 der indischen Zentralbank („RBI“), der sich an alle Geschäftsbanken in Indien richtet.

b)   Begünstigte

(59)

Die Begünstigten dieser Regelung sind ausführende Hersteller und ausführende Händler.

c)   Anwendung

(60)

Im Rahmen dieser Regelung legt die indische Zentralbank verbindliche Zinshöchstsätze für Ausfuhrkredite (in indischen Rupien oder in Fremdwährung) fest, die Geschäftsbanken von Ausführern verlangen können. Die Regelung für Ausfuhrkredite („ECS“) umfasst zwei Teilregelungen, die „Pre-Shipment Export Credit“-Regelung (Kredite für Ausführer zur Finanzierung des Einkaufs, der Verarbeitung, Herstellung, Verpackung und/oder Verladung von Waren vor der Ausfuhr) und die „Post-Shipment Export Credit“-Regelung (Betriebsmittelkredite zur Finanzierung von Forderungen aus Ausfuhrgeschäften). Die RBI hat die Banken außerdem angewiesen, einen bestimmten Teil ihres Nettokreditvolumens zur Exportfinanzierung zu verwenden.

(61)

Auf der Grundlage des RBI-Runderlasses können Ausführer Ausfuhrkredite zu Vorzugszinssätzen in Anspruch nehmen, die unter den marktüblichen Zinssätzen der gängigen Kredite von Geschäftsbanken („Barkredite“) liegen. Die Differenz zwischen den Zinssätzen kann bei Unternehmen mit guter Bonitätseinstufung geringer ausfallen. Unternehmen mit hoher Bonitätseinstufung können eventuell sogar Ausfuhrkredite und Barkredite zu gleichen Bedingungen erlangen.

d)   Stellungnahmen nach der Unterrichtung

(62)

Nach der Unterrichtung übermittelte der einzige mitarbeitende ausführende Hersteller eine Stellungnahme zur Regelung für Ausfuhrkredite („ECS“). Das Unternehmen brachte vor, dass i) zur Gewährung von Exportkrediten in Fremdwährung keine öffentlichen Gelder zur Verfügung stünden, ii) die niedrigen Zinssätze für seine Ausfuhrkredite in Fremdwährung auf seine hohe Kreditwürdigkeit zurückzuführen seien, und iii) der Zinssatz, der als Benchmark für Kredite in Fremdwährung zugrunde gelegt wurde, nicht als Benchmark-Zinssatz für Kredite in indischen Rupien verwendet werden dürfe. Diesbezüglich sei anzumerken, dass sowohl Kredite in indischen Rupien als auch Kredite in Fremdwährung von demselben Runderlass der indischen Zentralbank erfasst werden, dessen praktische Anwendung unter den Randnummern 60 und 61 beschrieben wird; die ausführlichen und eng gefassten Bestimmungen dieses Runderlasses sind ein Beweis dafür, dass sowohl die Finanzierung der Ausfuhrkredite in Fremdwährung als auch die erhobenen Zinssätze in Verbindung mit eindeutigen Richtlinien stehen, die von der indischen Regierung erlassen wurden. Was den Benchmark-Zinssatz betrifft, sei darauf hingewiesen, dass dieser vom Unternehmen im Zusammenhang mit seinem Kredit in indischen Rupien übermittelt wurde und dass es den Ausführern nach den einschlägigen Bestimmungen des RBI-Runderlasses freisteht, im Rahmen desselben Ausfuhrgeschäfts von einem Rupien- zu einem Devisenkredit zu wechseln. Es erschien daher angebracht, als Benchmark nur den Zinssatz zu verwenden, der vom Unternehmen als sein normaler indischer Zinssatz gemeldet wurde. Daher wurden diese Vorbringen zurückgewiesen. Abschließend wies das Unternehmen in seiner Stellungnahme auf einen Rechenfehler hin; diesem Vorbringen wurde stattgegeben und es wurde in der Berechnung der Subventionshöhe berücksichtigt.

e)   Schlussfolgerung zur ECS

(63)

Die Vorzugszinssätze für die im Rahmen dieser Regelung gewährten und im Runderlass der indischen Zentralbank beschriebenen Kredite (vgl. Randnummer 58) können den Zinsaufwand des begünstigten Ausführers im Vergleich zu den Kosten eines nach marktüblichen Bedingungen gewährten Kredits senken, so dass dem betreffenden Ausführer in diesem Falle ein Vorteil im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung erwächst. Ausfuhrkredite sind nicht unbedingt immer sicherer als Inlandskredite. Normalerweise gilt die Ausfuhrfinanzierung als risikoreicher, und über die für einen bestimmten Kredit verlangten Sicherheiten entscheidet die betreffende Geschäftsbank — unabhängig von dem Finanzierungsgegenstand — nach rein geschäftlichen Gesichtspunkten. Die unterschiedlichen Zinssätze der einzelnen Banken sind das Ergebnis der Vorgehensweise der indischen Zentralbank, für jede einzelne Geschäftsbank bestimmte Höchstzinssätze festzulegen. Die Geschäftsbanken wären übrigens nicht verpflichtet, eventuell vorteilhaftere Zinssätze für Ausfuhrkredite in Fremdwährungen an Kunden von Ausfuhrkrediten weiterzugeben.

(64)

Auch wenn die Vorzugszinssätze im Rahmen der ECS von Geschäftsbanken eingeräumt werden, handelt es sich dennoch um eine finanzielle Beihilfe der Regierung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung. In diesem Rahmen sei darauf hingewiesen, dass weder gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung noch laut WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen ein Transfer öffentlicher Gelder erforderlich ist, d. h. in diesem Falle Entschädigung der Geschäftsbanken durch die indische Regierung, um das Vorliegen einer Subvention nachzuweisen, sondern lediglich eine Anweisung durch die Regierung, die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a unter den Ziffern i, ii oder iii genannten Aufgaben wahrzunehmen. Die indische Zentralbank ist eine öffentliche Körperschaft und gilt somit als „Regierung“ im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 der Grundverordnung. Sie befindet sich zu 100 % in staatlichem Besitz, verfolgt ordnungspolitische Ziele (z. B. auf dem Gebiet der Währungspolitik), und die Führungsspitze wird von der indischen Regierung ernannt. Die RBI erteilt Anweisungen an private Einrichtungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung; so sind die Geschäftsbanken unter anderem an die von der Zentralbank per Runderlass festgesetzten Zinshöchstsätze für Ausfuhrkredite gebunden sowie an die RBI-Vorgabe, einen bestimmten Teil ihres Nettokreditvolumens für Ausfuhrkredite bereitzustellen. Nach dieser Anweisung sind Geschäftsbanken verpflichtet, Aufgaben wahrzunehmen, die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung genannt sind, in diesem Fall die Gewährung zinsvergünstigter Kredite zur Exportfinanzierung. Ein solcher direkter Transfer von Geldern in Form von Krediten, die nur zu bestimmten Konditionen gewährt werden, obliegt üblicherweise ausschließlich der Regierung, und diese Praktik unterscheidet sich faktisch nicht von den Praktiken, die normalerweise von den Regierungen ausgeübt werden (vgl. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung). Diese Subvention gilt gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar, da die Vorzugszinssätze nur in Verbindung mit Krediten für Ausfuhrgeschäfte gewährt werden und somit von der Ausfuhrleistung abhängig sind.

f)   Berechnung der Höhe der Subvention

(65)

Die Höhe der Subvention wurde anhand der Differenz zwischen den im UZÜ für Ausfuhrkredite gezahlten Zinsen und dem Zinssatz ermittelt, der von dem einzigen kooperierenden ausführenden Hersteller bei einer Geschäftsbank für einen Kredit zu den marktüblichen Konditionen zu zahlen gewesen wäre. Der Subventionsbetrag (Zähler) wurde gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung den gesamten während des UZÜ erzielten Ausfuhrumsätzen (Nenner) zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(66)

Die im UZÜ für den einzigen kooperierenden ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung betrug 1,3 %.

5.   Regelungen zur Einkommen-/Körperschaftsteuerbefreiung („Income Tax Schemes“)

a)   Income Tax Exemption Scheme („ITES“) — Regelung zur Einkommen-/Körperschaftsteuerbefreiung

(67)

Unter dieser Regelung konnten Ausführer die Vorteile einer teilweisen Befreiung von der Einkommen-/Körperschaftsteuer auf die mit Ausfuhrverkäufen erzielten Gewinne in Anspruch nehmen. Die Rechtsgrundlage für diese Befreiung war Section 80 HHC des Körperschaftsteuergesetzes von 1961.

(68)

Section 80 HHC ITA (1961) wurde zum Steuerjahr 2005—2006 (d. h. ab dem Geschäftsjahr vom 1. April 2004 bis zum 31. März 2005) aufgehoben und daher erwuchsen nach dem 31. März 2004 keine Vorteile mehr auf dieser Grundlage. Der einzige kooperierende ausführende Hersteller nahm im UZÜ keine Vorteile aus dieser Regelung in Anspruch. Da die Regelung aufgehoben wurde, werden gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung diesbezüglich keine Ausgleichsmaßnahmen ergriffen.

b)   Körperschaftsteuervergünstigung für Forschung und Entwicklung („ITIRAD“)

i)   Rechtsgrundlage

(69)

Eine ausführliche Beschreibung dieser Regelung findet sich in Section 35 (2AB) ITA.

ii)   Begünstigte

(70)

Alle Unternehmen, die auf dem Gebiet der Biotechnologie und der Herstellung bzw. Gewinnung von Arzneimitteln, in der Pharma- oder Chemieindustrie tätig sind, die elektronische Ausrüstungen, Computer, Telekommunikationsausrüstungen, Chemikalien oder andere Artikel oder Dinge, die später notifiziert werden, herstellen, können diese Regelung in Anspruch nehmen.

iii)   Anwendung

(71)

Bei allen Ausgaben (außer Grundstücks- und Gebäudekosten) für betriebliche, vom indischen Ministerium für wissenschaftliche und industrielle Forschung genehmigte Forschungs- und Entwicklungsanlagen kann zu Körperschaftsteuerzwecken ein Betrag von 150 % der tatsächlichen Kosten abgezogen werden. Mittels eines Abzugs fiktiver Kosten (d. h. nicht tatsächlich entstandener Kosten) in Höhe von 50 % wird die Körperschaftssteuerbemessungsgrundlage und somit auch die Steuerschuld künstlich herabgesetzt.

iv)   Stellungnahmen nach der Unterrichtung

(72)

Bezüglich der ITIRAD wurden nach der Unterrichtung keine Stellungnahmen übermittelt.

v)   Schlussfolgerung zur ITIRAD

(73)

Im Rahmen der ITIRAD-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Die künstliche Herabsetzung der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage nach Section 35 (2AB) Income Tax Act (ITA) ist eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da die indische Regierung auf einen Teil der ansonsten fälligen Körperschaftsteuer verzichtet. Darüber hinaus gewährt die Körperschaftsteuerermäßigung dem Unternehmen einen Vorteil, da sie dessen Liquidität verbessert.

(74)

Der Wortlaut von Section 35 (2AB) ITA lässt allerdings keinen Zweifel daran, dass es sich bei der ITIRAD-Regelung de jure um eine spezifische Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung handelt, die deshalb anfechtbar ist. Die Kriterien für den Anspruch auf die Subvention sind in diesem Fall keine objektiven, im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung neutralen Kriterien. Die im Rahmen dieser Regelung gewährten Vorteile stehen nur bestimmten Wirtschaftszweigen zur Verfügung, denn die indische Regierung hat nicht allen Wirtschaftszweigen Zugang zu dieser Regelung gewährt. Eine solche Einschränkung begründet durchaus den Sachverhalt der Spezifität, da der Wortlaut „Gruppe von Wirtschaftszweigen“ in Artikel 3 Absatz 2 der Grundverordnung gleichbedeutend ist mit „nicht alle, sondern nur bestimmte Wirtschaftszweige“. Diese Einschränkung ist nicht wirtschaftlicher Art und nicht horizontal anwendbar wie z. B. die Zahl der Beschäftigten oder die Größe der Unternehmen.

vi)   Berechnung der Höhe der Subvention

(75)

Die Höhe der Subvention wurde anhand der Differenz zwischen der für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung gemäß Section 35 (2AB) ITA fälligen und der bei Nichtanwendung von Section 35 (2AB) ITA fälligen Körperschaftsteuer berechnet. Die Höhe der Subvention (Zähler) wurde gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung dem gesamten während des UZÜ erzielten Umsatz (Nenner) zugerechnet, da sich die Subvention auf alle Verkäufe (Inlands- und Ausfuhrverkäufe) bezieht und sie nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(76)

Die im UZÜ für den einzigen kooperierenden ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung betrug 0,1 %.

6.   Focus Market Scheme („FMS“)

a)   Rechtsgrundlage

(77)

Die Regelung ist in Abschnitt 3.9 des EXIM-Dokuments 2004—2009 und in Kapitel 3.20 des Verfahrenshandbuchs Band I 2004—2009 eingehend erläutert.

b)   Begünstigte

(78)

Alle ausführenden Hersteller oder ausführenden Händler können diese Regelung in Anspruch nehmen.

c)   Anwendung

(79)

Nach dieser Regelung besteht für Ausfuhren sämtlicher Waren in die im Anhang 37-C des Verfahrenshandbuchs Band I 2004—2009 notifizierten Länder ein Anspruch auf eine Zollgutschrift in Höhe von 2,5 % des fob-Wertes der im Rahmen dieser Regelung ausgeführten Waren. Von dieser Regelung sind allerdings bestimmte Ausfuhrgeschäfte ausgeschlossen, u. a. Ausfuhren von eingeführten bzw. umgeladenen Waren, „deemed exports“, Ausfuhren von Dienstleistungen und Ausfuhrumsätze von Betrieben in Sonderwirtschaftszonen/von exportorientierten Betrieben. Darüber hinaus sind von dieser Regelung bestimmte Warentypen wie Diamanten, Edelmetalle, Erze, Getreide, Zucker und Erdölerzeugnisse ausgeschlossen.

(80)

Die FMS-Zollgutschriften sind frei übertragbar und ab dem Datum der Ausstellung der entsprechenden Berechtigungsbescheinigungen 24 Monate gültig. Sie können für die Zahlung von Zöllen auf spätere Einfuhren aller Vorleistungen oder Waren, einschließlich Investitionsgütern, verwendet werden.

(81)

Die Berechtigungsbescheinigung wird nach Abschluss des Ausfuhrgeschäftes bzw. nach dem Versand von Waren vom Hafen ausgestellt, über den die Ausfuhr abgewickelt wurde. Solange der Antragsteller imstande ist, den Behörden Kopien der erforderlichen Ausfuhrunterlagen vorzulegen (d. h. der Exportaufträge, Rechnungen, Frachtbriefe, Bankbescheinigungen), hat die indische Regierung keinen Einfluss auf die Gewährung der Zollgutschriften.

d)   Stellungnahmen nach der Unterrichtung

(82)

Nach der Unterrichtung übermittelte der einzige mitarbeitende ausführende Hersteller eine Stellungnahme zur FMS-Regelung. Das Unternehmen machte geltend, dass sich die Regelung auf andere Länder beziehe und somit nicht Gegenstand von Ausgleichsmaßnahmen seitens der Gemeinschaft sein dürfe. Es konnte allerdings keine Argumente anführen, die die praktische Anwendung dieser Reglung oder die Modalitäten der Nutzung der unter den Randnummern 79 bis 81 beschriebenen FMS-Vorteile in Frage stellen würden. Dieses Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden. Abschließend wies das Unternehmen in seiner Stellungnahme auf einen Rechenfehler hin; diesem Vorbringen wurde stattgegeben und es wurde in der Berechnung der Subventionshöhe berücksichtigt.

e)   Schlussfolgerung zur FMS

(83)

Im Rahmen des FMS werden Subventionen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Bei der FMS-Zollgutschrift handelt es sich um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da die Gutschrift letztendlich zur Aufrechnung von Einfuhrzöllen verwendet wird und sie somit die normalerweise fälligen Zolleinnahmen der indischen Regierung verringert. Darüber hinaus wird dem Ausführer durch die FMS-Zollgutschrift ein Vorteil gewährt, da sie die Liquidität des Unternehmens verbessert.

(84)

Des Weiteren ist das FMS gesetzlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gilt daher gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar.

(85)

Diese Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Rückerstattungssystem für Ersatz im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Sie genügt nicht den strengen Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für Rückerstattung für Ersatz) der Grundverordnung. Ein Ausführer ist nicht verpflichtet, die zollfrei eingeführten Waren bei der Herstellung tatsächlich zu verbrauchen, und die Gutschrift wird nicht auf der Grundlage der tatsächlich verwendeten Vorleistungen berechnet. Es fehlt ein System oder Verfahren, mit dem nachgeprüft werden könnte, welche Vorleistungen bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden oder ob eine übermäßige Erstattung von Einfuhrabgaben im Sinne des Anhangs I Buchstabe i und der Anhänge II und III der Grundverordnung stattgefunden hat. Ein Ausführer kann die Vorteile des FMS unabhängig davon, ob er überhaupt Vorleistungen einführt, in Anspruch nehmen. Ein Ausführer muss lediglich Waren ausführen, nicht aber nachweisen, dass er tatsächlich Vorleistungen eingeführt hat. Somit können die Vorteile des FMS sogar von Ausführern in Anspruch genommen werden, die sämtliche Vorleistungen vor Ort beziehen und keine Waren einführen, die als Vorleistungen verwendet werden können. Der Ausführer kann sogar die FMS-Zollgutschriften für die Einfuhr von Investitionsgütern verwenden, obwohl diese gemäß Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung nicht unter die zulässigen Zollrückerstattungssysteme fallen, da sie nicht bei der Herstellung der Ausfuhrwaren verbraucht werden.

f)   Berechnung der Höhe der Subvention

(86)

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wurde anhand des dem Empfänger gewährten Vorteils berechnet, der für den UZÜ festgestellt und vom kooperierenden ausführenden Hersteller zum Zeitpunkt des Ausfuhrgeschäfts periodengerecht als Ertrag verbucht wurde. Die Höhe der Subvention (Zähler) wurde gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung den während des UZÜ erzielten Ausfuhrumsätzen (Nenner) in Weise zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(87)

Die im UZÜ für den einzigen kooperierenden ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung betrug 0,1 %.

III.   Höhe der anfechtbaren Subventionen

(88)

Bekanntlich beliefen sich die durch die Verordnung (EG) Nr. 713/2005 für den einzigen ausführenden Hersteller, der an dieser teilweisen Interimsüberprüfung mitarbeitete, ermittelten anfechtbaren Subventionen (ad valorem) auf 35,1 %.

(89)

In dieser teilweisen Interimsüberprüfung wurden anfechtbare Subventionen in Höhe von 11,9 % (ad valorem) festgestellt, die im Folgenden aufgelistet sind:

REGELUNG

Unternehmen

AAS

DEPB

EPCG

ECS

ITIRAD

FMS

Insgesamt

%

%

%

%

%

%

%

Ranbaxy Laboratories Ltd

8,2

2,1

0,1

1,3

0,1

0,1

11,9

(90)

Angesichts der oben aufgeführten Daten wird der Schluss gezogen, dass die Subventionierung des einzigen kooperierenden ausführenden Herstellers zurückgegangen ist.

IV.   Ausgleichsmaßnahmen

(91)

Gemäß Artikel 19 der Grundverordnung und entsprechend den unter Ziffer 3 der Einleitungsbekanntmachung dieser teilweisen Interimsüberprüfung dargelegten Gründen wird festgestellt, dass die Subventionsspanne für den einzigen kooperierenden Hersteller von 35,1 % auf 11,9 % gesunken ist und damit der mit der Verordnung (EG) Nr. 713/2005 eingeführte Ausgleichszollsatz für diesen ausführenden Hersteller entsprechend geändert werden muss.

(92)

In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die gemäß der genannten Verordnung festgestellte Subventionsspanne des Unternehmens Ranbaxy Laboratories Ltd höher als die Schadensbeseitigungsschwelle war. Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung wurde der niedrigere Zoll in Höhe der Schadensbeseitigungsschwelle als ausreichend zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft angesehen, so dass der Ausgleichszoll auf die Einfuhren des Unternehmens Ranbaxy Laboratories Ltd auf 30,3 % festgesetzt wurde.

(93)

Aus diesem Grund und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Subventionsspanne nunmehr niedriger als die Schadensbeseitigungsschwelle ist, wird der individueller Ausgleichszoll für den einzigen kooperierenden ausführenden Hersteller, Ranbaxy Laboratories Ltd, auf 11,9 % festgesetzt.

(94)

Bezüglich aller anderen Unternehmen, die an dieser teilweisen Interimsüberprüfung nicht mitgearbeitet haben, ist anzumerken, dass sich die faktischen Modalitäten der untersuchten Regelungen und ihre Anfechtbarkeit im Vergleich zur vorherigen Untersuchung nicht geändert haben. Eine Neuberechnung der Subventions- und Zollsätze für Unternehmen, die an dieser teilweisen Interimsüberprüfung nicht mitgearbeitet haben, erübrigt sich daher. Folglich bleiben die Zollsätze für alle anderen, in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 713/2005 aufgeführten Parteien (außer Ranbaxy Laboratories Ltd) unverändert.

(95)

Die in dieser Verordnung festgesetzten unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze spiegeln die im Rahmen der teilweisen Interimsüberprüfung festgestellte Lage wider. Sie gelten somit ausschließlich für die Einfuhren der von diesen Unternehmen hergestellten betroffenen Ware. Einfuhren der betroffenen Ware, die andere, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung namentlich genannte Unternehmen herstellen, einschließlich der mit den namentlich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(96)

Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung oder der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind umgehend an die Kommission (4) zu richten unter Beifügung aller relevanten Informationen, insbesondere Angaben zu jeder mit der Umfirmierung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehenden Änderung der Unternehmenstätigkeiten im Bereich der Produktion und der Inlands- und Ausfuhrverkäufe. Die Kommission wird hiermit ermächtigt, die Verordnung nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss gegebenenfalls entsprechend zu ändern und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, zu aktualisieren —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 713/2005 erhält folgende Fassung:

„(2)   Für die von den nachstehend genannten Unternehmen in Indien hergestellten Einfuhren gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

17,3 % für KDL Biotech Ltd, Mumbai (TARIC-Zusatzcode: A580),

28,1 % für Nectar Lifesciences Ltd, Chandigarh (TARIC-Zusatzcode: A581),

25,3 % für Nestor Pharmaceuticals Ltd, New-Delhi (TARIC-Zusatzcode: A582),

11,9 % für Ranbaxy Laboratories Ltd, New-Delhi (TARIC-Zusatzcode: 8221),

28,1 % für Torrent Gujarat Biotech Ltd, Ahmedabad (TARIC-Zusatzcode: A583),

28,1 % für Surya Pharmaceuticals Ltd, Chandigarh (TARIC-Zusatzcode: A584),

32 % für alle übrigen Unternehmen (TARIC-Zusatzcode: 8900).“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. November 2008.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. ALLIOT-MARIE


(1)  ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1.

(2)  ABl. L 121 vom 13.5.2005, S. 1.

(3)  ABl. C 212 vom 11.9.2007, S. 10.

(4)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion B, J-79 4/23, Rue de la Loi/Wetstraat 200, B-1049 Brüssel.


29.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 319/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 1177/2008 DER KOMMISSION

vom 28. November 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 29. November 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. November 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

25,7

MA

54,0

TR

71,8

ZZ

50,5

0707 00 05

EG

188,1

JO

167,2

MA

58,1

TR

83,7

ZZ

124,3

0709 90 70

MA

64,8

TR

122,0

ZZ

93,4

0805 20 10

MA

66,8

TR

65,0

ZZ

65,9

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

54,3

HR

24,9

IL

75,4

TR

69,2

ZZ

56,0

0805 50 10

MA

64,0

TR

71,5

ZA

117,7

ZZ

84,4

0808 10 80

CA

88,7

CL

67,1

CN

54,0

MK

32,9

US

102,5

ZA

112,2

ZZ

76,2

0808 20 50

CN

32,1

TR

103,0

ZZ

67,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


29.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 319/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 1178/2008 DER KOMMISSION

vom 28. November 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken und der Verordnungen (EG) Nr. 1503/2006 und (EG) Nr. 657/2007 der Kommission im Hinblick auf Anpassungen nach der Überarbeitung der statistischen Systematiken NACE und CPA

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998 über Konjunkturstatistiken (1), insbesondere auf Artikel 17 Buchstaben b, e und j,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 wurde ein gemeinsamer Rahmen für die Erstellung von Konjunkturstatistiken der Gemeinschaft geschaffen.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 der Kommission vom 28. September 2006 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Definition der Variablen, die Liste der Variablen und die Häufigkeit der Datenerstellung (2) enthält methodologische Definitionen der in der Konjunkturstatistik verwendeten Variablen.

(3)

In der Verordnung (EG) Nr. 657/2007 der Kommission vom 14. Juni 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Aufstellung von europäischen Stichprobenplänen (3) wurden die Regeln und Bedingungen für die Datenübermittlung durch die an den europäischen Stichprobenplänen für die Konjunkturstatistik teilnehmenden Mitgliedstaaten festgelegt.

(4)

Nach dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (4) und der Verordnung (EG) Nr. 451/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Schaffung einer neuen statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 des Rates (5) ist es notwendig geworden, die Liste der Variablen, die Untergliederungs- und Aggregationsebenen bestimmter Variablen sowie die Regeln und Bedingungen für die europäischen Stichprobenpläne zu aktualisieren.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98

Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1503/2006

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 657/2007

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 657/2007 erhält die Fassung von Anhang III der vorliegenden Verordnung.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. November 2008

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 162 vom 5.6.1998, S. 1.

(2)  ABl. L 281 vom 12.10.2006, S. 15.

(3)  ABl. L 155 vom 15.6.2007, S. 7.

(4)  ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1.

(5)  ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 65.


ANHANG I

Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 wird wie folgt geändert:

1.   Unter Buchstabe c „Liste der Variablen“ erhalten die Nummern 10 und 11 folgende Fassung:

„10.

Die Daten über die Erzeugerpreise und Einfuhrpreise (Nrn. 310, 311, 312 und 340) sind für folgende Gruppen bzw. Klassen der NACE Rev. 2 bzw. der CPA nicht erforderlich: 07.21, 24.46, 25.4, 30.1, 30.3, 30.4 und 38.3. Darüber hinaus sind für die Abteilungen 09, 18, 33 und 36 der CPA die Daten über die Einfuhrpreise (Nr. 340) nicht erforderlich. Die Liste der nicht erforderlichen Tätigkeiten kann nach dem Verfahren des Artikels 18 geändert werden.

11.

Die Einfuhrpreisvariable (Nr. 340) wird auf der Basis von CPA-Gütern berechnet. Die einführenden fachlichen Einheiten können auch anderen als den Abschnitten B bis D der NACE Rev. 2 angehören.“

2.   Der Text unter Buchstabe f „Gliederungstiefe“ wird wie folgt geändert:

2.1.   Nummer 7 erhält folgende Fassung:

„7.

Die Einfuhrpreisvariable (Nr. 340) ist für sämtliche Industriegüter, d. h. die Abschnitte B bis D der CPA, sowie für die MIG, die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 586/2001, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 656/2007, aus den Gütergruppen der CPA gebildet wurden, zu übermitteln. Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, müssen diese Variable nicht übermitteln.“

2.2.   Die Nummern 9 und 10 erhalten folgende Fassung:

„9.

Die Variablen zum Auslandsmarkt (Nrn. 122, 132 und 312) sind nach Eurozone und Nicht-Eurozone gegliedert zu übermitteln. Diese Gliederung ist für die gesamte Industrie, d. h. die Abschnitte B bis E der NACE Rev. 2, die MIG sowie die Ebenen der Abschnitte (1 Buchstabe) und der Abteilungen (Zweisteller) der NACE Rev. 2 vorzunehmen. Die Variable Nr. 122 ist für die Abschnitte D und E der NACE Rev. 2 nicht erforderlich. Zusätzlich ist die Einfuhrpreisvariable (Nr. 340) nach Eurozone und Nicht-Eurozone gegliedert zu übermitteln. Diese Gliederung ist für die gesamte Industrie, d. h. die Abschnitte B bis D der CPA, die MIG sowie die Ebenen der Abschnitte (1 Buchstabe) und der Abteilungen (Zweisteller) der CPA vorzunehmen. Bei der Gliederung nach Eurozone und Nicht-Eurozone kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 18 die Bedingungen für die Anwendung eines europäischen Stichprobenplans im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d festlegen. Der europäische Stichprobenplan kann den Erfassungsbereich der Einfuhrpreisvariablen auf die Einfuhr von Gütern aus Nicht-Eurozone-Ländern beschränken. Die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, müssen die Gliederung der Variablen Nrn. 122, 132, 312 und 340 nach Eurozone und Nicht-Eurozone nicht übermitteln.

10.

Die Mitgliedstaaten, deren Wertschöpfung in den Abteilungen B, C, D und E der NACE Rev. 2 (bzw. in den Abschnitten B, C und D der CPA für die Einfuhrpreise) im jeweiligen Basisjahr weniger als 1 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, müssen nur Daten zur gesamten Industrie, zu den MIG und zur Ebene der Abschnitte der NACE Rev. 2 bzw. der CPA übermitteln.“


ANHANG II

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 wird wie folgt geändert:

Unter „Variable: 340 Einfuhrpreise“ erhält im vierten Absatz der letzte Spiegelstrich folgende Fassung:

„—

Der Erfassungsbereich beschränkt sich auf Erzeugnisse der CPA-Abschnitte B, C und D. Nicht eingeschlossen sind damit in Verbindung stehende Dienstleistungen.“


ANHANG III

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 657/2007 erhält folgende Fassung:

„ANHANG

132   AUFTRAGSEINGÄNGE DES AUSLANDSMARKTS

Mitgliedstaat

Datenerfassungsbereich im europäischen Stichprobenplan (NACE Rev. 2)

Belgien

13, 14, 17, 20, 21, 24, 25, 26, 27, 29

Irland

14, 20, 21, 26, 27

Zypern

20, 21

Malta

26

Niederlande

17, 20, 21, 25, 26, 28

Finnland

17, 20, 21, 24, 26, 27, 28


312   ERZEUGERPREISE DES AUSLANDSMARKTS

Mitgliedstaat

Datenerfassungsbereich im europäischen Stichprobenplan (NACE Rev. 2)

Belgien

08, 10, 11, 12, 13, 14, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 29, 31, 32, 35

Irland

05, 07, 08, 10, 11, 18, 20, 21, 26

Zypern

10, 11, 20, 21, 26

Malta

12, 14, 26

Finnland

05, 07, 08, 16, 17, 19, 24, 26, 28

Slowenien

14, 16, 22, 25, 31


340   EINFUHRPREISE

Mitgliedstaat

Datenerfassungsbereich im europäischen Stichprobenplan (CPA)

Belgien

08.99, 10.32, 10.51, 12.00, 13.10, 15.12, 16.10, 19.20, 20.13, 20.14, 20.16, 20.59, 21.10, 21.20, 22.11, 22.19, 23.12, 23.14, 23.19, 23.70, 24.10, 25.73, 28.11, 28.24, 28.41, 28.92, 29.10, 29.32, 30.91, 31.00, 31.09, 32.50

Irland

10.13, 10.82, 17.21, 17.22, 17.29, 20.42, 25.11, 26.11, 26.20, 26.30, 28.23, 32.50

Zypern

19.20

Luxemburg

26.20

Malta

12.00

Österreich

16.10, 23.13, 25.11, 25.94, 26.20, 26.30, 28.11, 28.92, 35.11

Portugal

05.10, 06.10

Finnland

07.29, 16.10, 22.21, 23.20, 24.10, 26.30, 28.22, 31.09, 35.11

Slowenien

24.10“


29.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 319/21


VERORDNUNG (EG) Nr. 1179/2008 DER KOMMISSION

vom 28. November 2008

zur Festsetzung der Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 2008/55/EG über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit bestimmten Abgaben, Zöllen, Steuern und sonstigen Maßnahmen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2008/55/EG des Rates vom 26. Mai 2008 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen (1), insbesondere auf Artikel 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 2008/55/EG sind in der Richtlinie 2002/94/EG der Kommission (2) niedergelegt. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass eine Richtlinie aufgrund ihrer rechtlichen Natur nicht das effizienteste Rechtsinstrument ist, um das Ziel eines einheitlichen Verfahrens der gegenseitigen Unterstützung zu erreichen. Deshalb sollte diese Richtlinie durch eine Verordnung ersetzt werden.

(2)

Um den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu erleichtern, sollten alle Unterstützungsersuchen und alle Begleitdokumente und Begleitinformationen so weit wie möglich elektronisch übermittelt werden.

(3)

Um zu gewährleisten, dass die richtigen Daten und Informationen übermittelt werden, sollten für die Ersuchen um gegenseitige Unterstützung zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten Formularmuster festgelegt werden. Es sollte möglich sein, die Struktur und das Layout der elektronischen Formulare zu ändern, ohne die Muster ändern zu müssen, um die Formulare an die Erfordernisse und Möglichkeiten des elektronischen Kommunikationssystems anzupassen, vorausgesetzt, die Ersuchen enthalten die erforderlichen Daten und Informationen.

(4)

Damit die Kommission die Auswirkungen und die Effizienz der in der Richtlinie 2008/55/EG niedergelegten Verfahren in regelmäßigen Abständen bewerten kann, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission jedes Jahr bestimmte Informationen zur Verfügung stellen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für Beitreibung überein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Diese Verordnung enthält die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 4 Absätze 2 und 4, Artikel 5 Absätze 2 und 3, den Artikeln 7, 8, 9, 11, Artikel 12 Absätze 1 und 2, Artikel 14, Artikel 18 Absatz 3 sowie Artikel 24 der Richtlinie 2008/55/EG.

Sie enthält ferner Durchführungsbestimmungen zur Umrechnung und Überweisung der beigetriebenen Beträge, über die Festsetzung eines Mindestbetrags der Forderungen, für die ein Unterstützungsersuchen gestellt werden kann, sowie über die Art und Weise der Kommunikation zwischen den Behörden.

Artikel 2

Für die Zwecke dieser Verordnung finden folgende Definitionen Anwendung:

1.

„Elektronische Übermittlung“ ist die Übermittlung von Daten mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitungsanlagen (einschließlich der Datenkomprimierung) per Draht, Funk oder durch jede andere optische oder elektromagnetische Technologie;

2.

„CCN/CSI-Netz“ ist die gemeinsame Plattform auf der Grundlage des gemeinsamen Kommunikationsnetzes (CCN) und des Interface des gemeinsamen Systems (CSI), die von der Gemeinschaft für alle elektronischen Datenübertragungen zwischen den zuständigen Behörden im Bereich Zoll und Steuern entwickelt wurde.

KAPITEL II

AUSKUNFTSERSUCHEN

Artikel 3

Das Auskunftsersuchen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/55/EG enthält die in dem Musterformular in Anhang I der vorliegenden Verordnung enthaltenen Informationen und Daten.

Wurde ein vergleichbares Ersuchen an eine andere Behörde gesandt, gibt die ersuchende Behörde in ihrem Auskunftsersuchen den Namen dieser Behörde an.

Artikel 4

Das Auskunftsersuchen kann folgende Personen betreffen:

1.

den Hauptschuldner,

2.

jede andere Person, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat (nachstehend „der Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde“), für die Erfüllung der Forderung haftet,

3.

jede andere dritte Person im Besitz von Vermögenswerten der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Personen.

Artikel 5

(1)   Die ersuchte Behörde bestätigt den Eingang des Auskunftsersuchens so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen.

(2)   Die ersuchte Behörde fordert die ersuchende Behörde umgehend nach Eingang des Auskunftsersuchens gegebenenfalls auf, etwaige zusätzlich benötigte Informationen zu übermitteln. Die ersuchende Behörde übermittelt alle zusätzlich benötigten Informationen, zu denen sie normalerweise Zugang hat.

Artikel 6

(1)   Sobald die ersuchte Behörde eine der beantragten Auskünfte eingeholt hat, übermittelt sie diese jeweils umgehend der ersuchenden Behörde.

(2)   Können einige oder alle beantragten Auskünfte innerhalb einer angemessenen Frist nicht beschafft werden, so teilt die ersuchte Behörde dies der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe mit.

Nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Datum der Eingangsbestätigung übermittelt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde das Ergebnis ihrer Ermittlungen hinsichtlich der Beschaffung der beantragten Auskünfte.

Die ersuchende Behörde kann die ersuchte Behörde auf der Grundlage der ihr übermittelten Angaben bitten, die Ermittlungen fortzusetzen. Dieses Ersuchen muss innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung über das Ergebnis der von der ersuchten Behörde durchgeführten Ermittlungen gestellt werden. Die ersuchte Behörde behandelt dieses Ersuchen wie das ursprüngliche Ersuchen.

Artikel 7

Beschließt die ersuchte Behörde, dem an sie gerichteten Auskunftsersuchen nicht nachzukommen, so teilt sie der ersuchenden Behörde unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die jeweils anwendbaren Bestimmungen des Artikels 4 der Richtlinie 2008/55/EG mit, weshalb sie dem Ersuchen nicht nachkommt. Die ersuchte Behörde übersendet diese Mitteilung, sobald sie diesen Beschluss gefasst hat, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten ab dem Datum der Eingangsbestätigung für das Ersuchen.

Artikel 8

Die ersuchende Behörde kann das an die ersuchte Behörde gerichtete Auskunftsersuchen jederzeit zurücknehmen. Die Rücknahmeentscheidung ist der ersuchten Behörde zu übermitteln.

KAPITEL III

ZUSTELLUNGSERSUCHEN

Artikel 9

Das Zustellungsersuchen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2008/55/EG enthält die in dem Musterformular in Anhang II der vorliegenden Verordnung enthaltenen Informationen und Daten.

Dem Ersuchen ist die Verfügung oder Entscheidung, um deren Zustellung ersucht wird, im Original oder in beglaubigter Abschrift beizufügen.

Artikel 10

Das Zustellungsersuchen kann sich auf jede natürliche oder juristische Person beziehen, die von einer sie betreffenden Verfügung oder Entscheidung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der ersuchenden Behörde Kenntnis erhalten muss.

In dem Zustellungsersuchen sind die im Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde geltenden Bestimmungen anzugeben, die das Verfahren zur Anfechtung der Forderung bzw. deren Beitreibung regeln, sofern diese nicht bereits in der Verfügung oder Entscheidung, um deren Zustellung ersucht wird, angegeben sind.

Artikel 11

(1)   Die ersuchte Behörde bestätigt den Eingang des Zustellungsersuchens so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen.

Nach Eingang des Ersuchens trifft die ersuchte Behörde umgehend die erforderlichen Maßnahmen, um die Zustellung gemäß den Rechtsvorschriften ihres Mitgliedstaats vorzunehmen.

Falls erforderlich, fordert die ersuchte Behörde, jedoch ohne dadurch die Einhaltung der in dem Zustellungsersuchen angegebenen Zustellungsfrist zu gefährden, die ersuchende Behörde zur Übermittlung zusätzlicher Informationen auf.

Die ersuchende Behörde übermittelt alle zusätzlichen Informationen, zu denen sie normalerweise Zugang hat.

(2)   Sobald die Zustellung vorgenommen wurde, teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde das Datum der Zustellung mit, indem sie auf dem Formular des Zustellungsersuchens, welches sie der ersuchenden Behörde zurückschickt, bescheinigt, dass die Zustellung erfolgt ist.

KAPITEL IV

ERSUCHEN UM BEITREIBUNG ODER UM SICHERUNGSMASSNAHMEN

Artikel 12

(1)   Ersuchen um Beitreibung oder um Sicherungsmaßnahmen gemäß Artikel 6 bzw. Artikel 13 der Richtlinie 2008/55/EG enthalten die in dem Musterformular in Anhang III der vorliegenden Verordnung enthaltenen Informationen und Daten.

Diese Ersuchen enthalten eine Erklärung, dass die Voraussetzungen der Richtlinie 2008/55/EG für die Einleitung des Verfahrens der gegenseitigen Unterstützung erfüllt sind.

(2)   Dem Ersuchen um Beitreibung oder um Sicherungsmaßnahmen ist das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Vollstreckungstitels beizufügen. Für mehrere Forderungen kann ein einziger Vollstreckungstitel ausgestellt werden, wenn die Forderungen ein und dieselbe Person betreffen.

Für die Zwecke der Artikel 13 bis 20 dieser Verordnung gelten alle Forderungen, für die ein gemeinsamer Vollstreckungstitel ausgestellt worden ist, als eine einzige Forderung.

Artikel 13

Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen können jede in Artikel 4 genannte Person betreffen.

Artikel 14

(1)   Sofern die Währung des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde von der Währung des Mitgliedstaats der ersuchenden Behörde abweicht, gibt die ersuchende Behörde den Betrag der beizutreibenden Forderung in beiden Währungen an.

(2)   Der bei Anwendung von Absatz 1 zugrunde zu legende Umrechnungskurs ist der letzte Briefkurs, der an dem oder den repräsentativsten Devisenmärkten des Mitgliedstaats der ersuchenden Behörde am Tag der Versendung des Ersuchens festgestellt wird.

Artikel 15

(1)   Die ersuchte Behörde wird so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Ersuchens um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen,

a)

den Eingang des Ersuchens bestätigen;

b)

die ersuchende Behörde auffordern, das Ersuchen zu vervollständigen, falls es die in Artikel 7 der Richtlinie 2008/55/EG aufgeführten Informationen oder andere Einzelheiten nicht enthält.

(2)   Wird die ersuchte Behörde innerhalb der in Artikel 8 der Richtlinie 2008/55/EG genannten Dreimonatsfrist nicht in der gewünschten Weise tätig, unterrichtet sie die ersuchende Behörde alsbald, spätestens aber innerhalb von sieben Tagen nach Ablauf dieser Frist, schriftlich über die Gründe für die Nichteinhaltung dieser Frist.

Artikel 16

Kann innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalls angemessenen Frist die Forderung ganz oder teilweise nicht beigetrieben werden oder können keine Sicherungsmaßnahmen getroffen werden, so teilt die ersuchte Behörde dies der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe mit.

Die ersuchte Behörde unterrichtet die ersuchende Behörde spätestens alle sechs Monate ab Bestätigung des Eingangs des Ersuchens über die Fortschritte oder über das Ergebnis des von ihr eingeleiteten Verfahrens zur Beitreibung oder zum Erlass von Sicherungsmaßnahmen.

Die ersuchende Behörde kann die ersuchte Behörde aufgrund der ihr übermittelten Angaben ersuchen, das eingeleitete Verfahren zur Beitreibung oder zum Erlass von Sicherungsmaßnahmen wieder zu eröffnen. Dieses Ersuchen ist innerhalb von zwei Monaten ab Erhalt der Mitteilung über das Ergebnis des Verfahrens zu stellen; für die Behandlung dieses Ersuchens durch die ersuchte Behörde gelten die gleichen Vorschriften wie für das ursprüngliche Ersuchen.

Artikel 17

(1)   Die ersuchende Behörde teilt der ersuchten Behörde unverzüglich jeden gegen die Forderung oder den Vollstreckungstitel in dem Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde eingelegten Rechtsbehelf mit, sobald sie davon Kenntnis erlangt hat.

(2)   Lassen die Gesetze, Verordnungen und die Verwaltungspraxis des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde Sicherungsmaßnahmen oder die Beitreibung der Forderung gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2008/55/EG nicht zu, teilt die ersuchte Behörde dies der ersuchenden Behörde so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang der in Absatz 1 genannten Mitteilung, mit.

(3)   Die ersuchte Behörde unterrichtet die ersuchende Behörde unverzüglich über jede Maßnahme zur Erstattung beigetriebener Beträge oder zur Entschädigung im Zusammenhang mit der Beitreibung angefochtener Forderungen gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2008/55/EG, die in dem Mitgliedstaat der ersuchten Behörde getroffen wird, sobald sie von dieser Maßnahme Kenntnis erhalten hat.

Die ersuchte Behörde beteiligt die ersuchende Behörde so weit wie möglich an den Verfahren zur Festsetzung des zu erstattenden Betrags und der geschuldeten Entschädigungsleistungen. Auf mit Gründen versehenen Antrag der ersuchten Behörde überweist die ersuchende Behörde die erstatteten Beträge innerhalb von zwei Monaten nach Eingang dieses Antrags.

Artikel 18

(1)   Wird das Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen infolge der Erfüllung oder infolge des Erlöschens der Forderung oder aus anderen Gründen gegenstandslos, so teilt die ersuchende Behörde dies der ersuchten Behörde unverzüglich mit, damit diese das eingeleitete Verfahren einstellt.

(2)   Ändert sich aus irgendeinem Grund die Höhe der Forderung, auf die sich das Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen bezieht, so teilt die ersuchende Behörde dies der ersuchten Behörde unverzüglich mit und stellt erforderlichenfalls einen neuen Vollstreckungstitel aus.

(3)   Führt die Änderung zu einer Herabsetzung der Forderung, so setzt die ersuchte Behörde das eingeleitete Verfahren zur Beitreibung oder zum Erlass von Sicherungsmaßnahmen fort, jedoch nur hinsichtlich des noch zu erhebenden Betrags.

Wurde zu dem Zeitpunkt, zu dem die ersuchte Behörde von der Herabsetzung der Forderung Kenntnis erlangt, von der ersuchten Behörde bereits ein Betrag beigetrieben, der den noch ausstehenden Betrag übersteigt, ohne dass mit der in Artikel 19 genannten Überweisung bereits begonnen wurde, so erstattet die ersuchte Behörde der betreffenden Person den zu viel erhobenen Betrag.

(4)   Führt die Änderung zu einer Erhöhung der Forderung, so richtet die ersuchende Behörde unverzüglich ein ergänzendes Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen an die ersuchte Behörde.

Dieses ergänzende Ersuchen wird von der ersuchten Behörde nach Möglichkeit zusammen mit dem ersten Ersuchen der ersuchenden Behörde bearbeitet. Kann das ergänzende Ersuchen auf Grund des Stands des laufenden Verfahrens nicht zusammen mit dem ersten Ersuchen bearbeitet werden, so braucht die ersuchte Behörde dem ergänzenden Ersuchen nur dann stattzugeben, wenn der Betrag mindestens dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Betrag entspricht.

(5)   Bei der Umrechnung des geänderten Betrags der Forderung in die Währung des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde wendet die ersuchende Behörde den in ihrem ursprünglichen Ersuchen zugrunde gelegten Umrechnungskurs an.

Artikel 19

Alle von der ersuchten Behörde beigetriebenen Beträge sowie gegebenenfalls die Zinsen im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/55/EG werden in der Währung des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde an die ersuchende Behörde überwiesen. Die Überweisung muss innerhalb eines Monats nach der Beitreibung erfolgen.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können für Beträge unterhalb der in Artikel 25 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Schwelle andere Überweisungsverfahren vereinbaren.

Artikel 20

Ungeachtet der durch die ersuchte Behörde gegebenenfalls gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/55/EG als Zinsen erhobenen Beträge gilt die Forderung als in Höhe des Betrags beigetrieben, der sich unter Zugrundelegung des in Artikel 14 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung bezeichneten Umrechnungskurses aus der Umrechnung des beigetriebenen Betrags in der Währung des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde ergibt.

KAPITEL V

ÜBERMITTLUNG VON MITTEILUNGEN

Artikel 21

(1)   Alle Unterstützungsersuchen, Vollstreckungstitel und Abschriften dieser Vollstreckungstitel sowie alle anderen Begleitdokumente und alle im Zusammenhang mit diesen Ersuchen übermittelten Informationen sind, wenn möglich, elektronisch über das CCN/CSI-Netz zu übermitteln.

Solche elektronisch übermittelten Dokumente oder deren Ausdrucke sind ebenso rechtsverbindlich wie postalisch übermittelte Dokumente.

(2)   Übersendet die ersuchende Behörde eine Abschrift des Vollstreckungstitels oder eines anderen Dokuments, so ist die Übereinstimmung der Abschrift mit dem Original auf der Abschrift in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der ersuchenden Behörde durch die Worte „beglaubigte Abschrift“ zu bescheinigen und der Name des beglaubigenden Bediensteten sowie das Datum der Beglaubigung anzugeben.

(3)   Werden die Unterstützungsersuchen elektronisch übermittelt, so können die Struktur und das Layout der in Artikel 3 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 1 genannten Musterformulare an die Erfordernisse und Möglichkeiten des elektronischen Kommunikationssystems angepasst werden, vorausgesetzt der Inhalt der Informationen wird nicht verändert.

(4)   Kann ein Ersuchen nicht elektronisch übermittelt werden, wird es per Post übersandt. In einem solchen Fall ist es von einem zur Stellung eines solchen Ersuchens ordnungsgemäß bevollmächtigten Bediensteten der ersuchenden Behörde zu unterzeichnen.

Artikel 22

Jeder Mitgliedstaat benennt eine Zentralstelle, die in erster Linie für die elektronische Kommunikation mit den anderen Mitgliedstaaten zuständig ist. Diese Stelle muss an das CCN/CSI-Netz angeschlossen sein.

Werden in einem Mitgliedstaat mehrere Behörden zur Anwendung dieser Verordnung benannt, ist die Zentralstelle für die elektronische Übermittlung aller Mitteilungen zwischen diesen Behörden und den Zentralstellen der anderen Mitgliedstaaten zuständig.

Artikel 23

(1)   Speichern die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Informationen in elektronischen Datenbanken und tauschen sie solche Daten auf elektronischem Wege aus, so treffen sie die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die entsprechend dieser Verordnung in welcher Form auch immer ausgetauschten Informationen vertraulich behandelt werden.

Sie fallen unter das Berufsgeheimnis und genießen den Schutz, den das innerstaatliche Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, für Auskünfte dieser Art gewährt.

(2)   Auskünfte nach Absatz 1 dürfen nur den in Artikel 16 der Richtlinie 2008/55/EG genannten Personen und Behörden zur Verfügung gestellt werden.

Diese Auskünfte dürfen im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren oder Verwaltungsverfahren verwendet werden, die zur Beitreibung der Abgaben, Zölle, Steuern und sonstigen Maßnahmen nach Artikel 2 der Richtlinie 2008/55/EG eingeleitet werden.

Von der Akkreditierungsstelle der Europäischen Kommission für IT-Sicherheit ordnungsgemäß akkreditierte Personen können nur insoweit Zugang zu diesen Informationen erhalten, als dies die Pflege, Wartung und Entwicklung des CCN/CSI-Netzes erfordern.

(3)   Übermitteln die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Informationen elektronisch, so treffen sie alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass für jede Übermittlung eine ordnungsgemäße Berechtigung vorliegt.

Artikel 24

Die Auskünfte und sonstigen Mitteilungen der ersuchten Behörde an die ersuchende Behörde werden in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde mitgeteilt oder in einer anderen Sprache, die zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde vereinbart wurde.

KAPITEL VI

STATTHAFTIGKEIT UND ABLEHNUNG VON UNTERSTÜTZUNGSERSUCHEN

Artikel 25

(1)   Die ersuchende Behörde kann ein Unterstützungsersuchen sowohl für eine einzige als auch für mehrere gegen den gleichen Schuldner gerichtete Forderungen stellen.

(2)   Für in Artikel 2 der Richtlinie 2008/55/EG aufgeführte Forderungen, deren Gesamtbetrag geringer ist als 1 500 EUR, kann kein Unterstützungsersuchen gestellt werden.

Artikel 26

Beschließt die ersuchte Behörde gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2008/55/EG, dem Unterstützungsersuchen nicht stattzugeben, so teilt sie der ersuchenden Behörde die Gründe für diese Ablehnung mit. Die ersuchte Behörde macht diese Mitteilung, sobald sie diesen Beschluss gefasst hat, spätestens jedoch vor Ablauf von drei Monaten nach Eingang des Unterstützungsersuchens.

KAPITEL VII

ERSTATTUNGSVEREINBARUNGEN

Artikel 27

Jeder Mitgliedstaat benennt zumindest einen Bediensteten, der ordnungsgemäß bevollmächtigt ist, gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2008/55/EG Erstattungsvereinbarungen zu treffen.

Artikel 28

(1)   Beschließt die ersuchte Behörde, eine Erstattung der Kosten zu beantragen, teilt sie der ersuchenden Behörde schriftlich die Gründe mit, aus denen sie der Auffassung ist, dass die Beitreibung der Forderung besondere Probleme bereitet, sehr hohe Kosten verursacht oder im Rahmen der Bekämpfung der organisierten Kriminalität erfolgt.

Die ersuchte Behörde fügt eine ausführliche Schätzung der Kosten bei, deren Erstattung sie bei der ersuchenden Behörde beantragt.

(2)   Die ersuchende Behörde bestätigt den Eingang des Erstattungsantrags so rasch wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen.

Innerhalb von zwei Monaten ab dem Datum der Eingangsbestätigung für den besagten Antrag unterrichtet die ersuchende Behörde die ersuchte Behörde, ob und inwieweit sie die vorgeschlagenen Erstattungsmodalitäten akzeptiert.

(3)   Erzielen die ersuchende und die ersuchte Behörde keine Einigung über die Erstattungsmodalitäten, so führt die ersuchte Behörde die Beitreibungsverfahren normal weiter.

KAPITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 29

Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission vor dem 15. März eines jeden Jahres möglichst auf elektronischem Wege über die Anwendung der in der Richtlinie 2008/55/EG vorgesehenen Verfahren und die im vergangenen Kalenderjahr erzielten Ergebnisse.

Diese Informationen sind zusammen mit den im Musterformular in Anhang IV zu dieser Verordnung aufgeführten Auskünften mitzuteilen.

Gegebenenfalls mitgeteilte zusätzliche Informationen zur Art der Forderungen, für die ein Unterstützungsersuchen gestellt oder bewilligt wurde, sind zusammen mit den im Musterformular in Anhang V zu dieser Verordnung aufgeführten Angaben mitzuteilen.

Artikel 30

Jeder Mitgliedstaat teilt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission Namen und Anschrift der für die Anwendung dieser Richtlinie zuständigen Behörden sowie Namen und Anschrift der Bediensteten mit, die berechtigt sind, Vereinbarungen nach Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2008/55/EG zu treffen.

Artikel 31

Die Richtlinie 2002/94/EG wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung.

Artikel 32

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. November 2008

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 150 vom 10.6.2008, S. 28.

(2)  ABl. L 337 vom 13.12.2002, S. 41.


ANHANG I

Image

Image

Image

Image

Image


ANHANG II

Image

Image

Image


ANHANG III

Image

Image

Image

Image

Image

Image

Image


ANHANG IV

Image


ANHANG V

Image


29.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 319/44


VERORDNUNG (EG) Nr. 1180/2008 DER KOMMISSION

vom 28. November 2008

zur Einführung eines Systems der Informationsübermittlung über bestimmte Rind- und Schweinefleischlieferungen nach dem Hoheitsgebiet der Russischen Föderation

(kodifizierte Fassung)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 170 und Artikel 192 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2584/2000 der Kommission vom 24. November 2000 zur Einführung eines Systems der Informationsübermittlung über bestimmte Rind- und Schweinefleischlieferungen nach dem Hoheitsgebiet der Russischen Föderation (2) ist in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Gemäß Artikel 2 des Protokolls Nr. 2 über Amtshilfe zur Einhaltung des Zollrechts im Anhang des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits (4) leisten die Vertragsparteien einander Amtshilfe, um die Einhaltung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch Verhütung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht und Ermittlung in Zollsachen. Zur Durchführung dieser Amtshilfe haben die Kommission, vertreten durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (nachstehend: OLAF), und die russischen Behörden eine Vereinbarung über die Schaffung eines Mechanismus zur Informationsübermittlung über die Warenbewegungen zwischen der Gemeinschaft und der Russischen Föderation geschlossen.

(3)

Im Rahmen dieser Amtshilfe empfiehlt es sich, insbesondere für den Transport von Rind- und Schweinefleischerzeugnissen nach der Russischen Föderation die Angaben, die die Marktteilnehmer den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln müssen, und das System zur Übermittlung dieser Informationen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, dem OLAF und den russischen Behörden festzulegen.

(4)

Diese Informationen und das eingeführte Übermittlungssystem sollten es erlauben, die Ausfuhren der betreffenden Erzeugnisse nach der Russischen Föderation zu verfolgen und gegebenenfalls Fälle aufdecken zu können, in denen die Erstattung nicht gezahlt werden sollte und wieder eingezogen werden muss.

(5)

Die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung wird nach Ablauf eines längeren Anwendungszeitraums beurteilt. Eine Neufassung auf dieser Grundlage kann gegebenenfalls zu ihrer Ausdehnung auf Ausfuhren anderer Erzeugnisse führen und finanzielle Folgen für den Fall der Einhaltung oder Nichteinhaltung der vorgesehenen Verpflichtungen umfassen.

(6)

Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (5) kann die Kommission für bestimmte Sonderfälle vorsehen, dass der Nachweis der Einfuhr durch ein besonderes Dokument oder auf jede andere Weise erbracht werden kann. Für die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Einfuhren sollten die von den russischen Behörden übermittelten Angaben daher als neuer Nachweis betrachtet werden, der zu den bestehenden Nachweisen hinzukommt.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Lieferung von Rind- und Schweinefleischerzeugnissen der KN-Codes 0201, 0202 und 0203, die in das Hoheitsgebiet der Russischen Föderation (Russland) erfolgt und für die den Ausfuhranmeldungen ein Ausfuhrerstattungsantrag beiliegt.

Diese Verordnung gilt nicht für in Absatz 1 genannte Lieferungen von weniger als 3 000 Kilogramm.

Artikel 2

Der Ausführer, der die Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 2 in Anspruch nehmen möchte, übermittelt der vom Ausfuhrmitgliedstaat bezeichneten zentralen Dienststelle für jede Ausfuhranmeldung innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Datum des Entladens der Erzeugnisse in Russland folgende Informationen:

a)

die Nummer der Ausfuhranmeldung, die Ausfuhrzollstelle und das Datum der Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten;

b)

die Warenbezeichnung der Erzeugnisse mit Angabe des achtstelligen Codes der Kombinierten Nomenklatur;

c)

die Nettomenge in Kilogramm;

d)

die Nummer des Carnet TIR oder die Bezugsnummer des russischen internen Versandpapiers DKD oder die Nummer der Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr in Russland TD1/IM40;

e)

gegebenenfalls die Nummer des Behältnisses;

f)

die Kennnummer und/oder den Namen des Transportmittels beim Eingang der Lieferung in Russland;

g)

die Lizenznummer des Lagers unter Zollkontrolle, an das das Erzeugnis in Russland geliefert worden ist;

h)

das Lieferdatum des Erzeugnisses an das Lager unter Zollkontrolle in Russland.

Artikel 3

(1)   Die in Artikel 2 genannte zentrale Dienststelle des betreffenden Mitgliedstaats übermittelt die eingegangenen Informationen dem OLAF auf elektronischem Wege innerhalb von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang.

(2)   Die in Artikel 2 genannten Informationen sowie eine Identifikationsnummer für jede Ausfuhr werden vom OLAF unmittelbar nach ihrem Eingang an die russischen Zollbehörden übermittelt.

(3)   Das OLAF unterrichtet die zentrale Dienststelle des betreffenden Mitgliedstaats je nach Fall über die Antwort der russischen Zollbehörden innerhalb von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang oder über die fehlende Antwort der vorgenannten Behörden innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Ablauf des Dreiwochenzeitraums, der im Rahmen der mit den russischen Behörden geschlossenen Vereinbarung für ihre Antwort festgesetzt wurde.

Artikel 4

(1)   Die Angaben der Artikel 1 und 2 sind keine ergänzenden Bedingungen zu denjenigen, die für die Gewährung der Ausfuhrerstattungen in den betreffenden Sektoren festgelegt worden sind.

(2)   Ist die in Artikel 3 Absatz 3 genannte Antwort der russischen Behörden positiv, so gilt sie als Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999.

Artikel 5

Die Verordnung (EG) Nr. 2584/2000 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. November 2008

Für die Kommission

Jacques BARROT

Vizepräsident


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 16.

(3)  Siehe Anhang I.

(4)  ABl. L 327 vom 28.11.1997, S. 48.

(5)  ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.


ANHANG I

Aufgehobene Verordnung mit ihrer Änderung

Verordnung (EG) Nr. 2584/2000 der Kommission

(ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 16)

Verordnung (EG) Nr. 44/2003 der Kommission

(ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 58)


ANHANG II

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 2584/2000

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 bis 4

Artikel 1 bis 4

Artikel 5

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 6

Artikel 5 Absatz 2

Anhang I

Anhang II


29.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 319/47


VERORDNUNG (EG) Nr. 1181/2008 DER KOMMISSION

vom 28. November 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 zur Eröffnung und Verwaltung von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für Geflügelfleisch mit Ursprung in Brasilien, Thailand und sonstigen Drittländern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 144 Absatz 1 und Artikel 148 in Verbindung mit Artikel 4,

gestützt auf den Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch (2), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 der Kommission (3) ist zusammen mit den Anträgen auf Erteilung einer Einfuhrlizenz eine Sicherheit von 50 EUR/100 kg zu leisten.

(2)

Angesichts der neuen Bedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in Brasilien sollte eine Sicherheit in geeigneter Höhe für die Lizenzen festgesetzt werden, um eine angemessene Verwaltung der Zollkontingente zu gewährleisten und einen zufrieden stellenden Zugang der Marktbeteiligten zu diesen Kontingenten zu garantieren.

(3)

Angesichts der Reduzierung der Sicherheit sowie mit dem Ziel einer angemessenen Verwaltung sollte die Höchstmenge, die jeder Marktbeteiligte für die Kontingente der Gruppe 1 beantragen kann, erhöht werden.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 616/2007 ist entsprechend zu ändern.

(5)

Da der Zeitraum für die Einreichung der Anträge für den nächsten Teilzeitraum am 1. Dezember 2008 beginnt, muss die vorliegende Verordnung ab diesem Datum gelten.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 erhält folgende Fassung:

„5.   Der Lizenzantrag ist für mindestens 100 Tonnen und höchstens 10 % der Menge zu stellen, die für das betreffende Kontingent in dem jeweiligen Zeitraum oder Teilzeitraum verfügbar ist. Für die Gruppen 2 und 3 kann der Lizenzantrag jedoch für höchstens 5 % der Menge gestellt werden, die für das betreffende Kontingent in dem jeweiligen Zeitraum oder Teilzeitraum verfügbar ist.

Für die Gruppen 3, 6 und 8 verringert sich die Mindestmenge, für die der Lizenzantrag zu stellen ist, auf 10 Tonnen.“

Artikel 2

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 erhält folgende Fassung:

„2.   Zusammen mit den Anträgen auf Erteilung einer Einfuhrlizenz ist eine Sicherheit von 50 EUR/100 kg zu leisten.

Für die Anträge betreffend die Gruppen 1, 4 und 7 beträgt die Höhe der Sicherheit jedoch 10 EUR/100 kg.“

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Dezember 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. November 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 138 vom 30.5.2007, S. 10.

(3)  ABl. L 142 vom 5.6.2007, S. 5.


29.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 319/49


VERORDNUNG (EG) Nr. 1182/2008 DER KOMMISSION

vom 28. November 2008

zur Vorausfestsetzung des Betrags der Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter im Jahr 2009

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstaben a und d in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden für die private Lagerhaltung von Butter Beihilfen gewährt.

(2)

Die Entwicklung der Preise und Bestände von Butter deutet auf ein Marktungleichgewicht hin, das durch die saisonale Lagerhaltung behoben oder verringert werden kann. In Anbetracht der derzeitigen Marktlage empfiehlt es sich, ab dem 1. Januar 2009 Beihilfen für die private Lagerhaltung von Butter zu gewähren.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 der Kommission vom 20. August 2008 mit gemeinsamen Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen (2) wurden gemeinsame Bestimmungen für die Umsetzung der Regelung für die private Lagerhaltung festgelegt.

(4)

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 ist nach den in Kapitel III derselben Verordnung festgelegten Durchführungsbestimmungen und Bedingungen eine im Voraus festzusetzende Beihilfe zu gewähren.

(5)

Zur leichteren Durchführung der vorliegenden Maßnahme sollte sich Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 unter Berücksichtigung der derzeitigen Praxis in den Mitgliedstaaten nur auf vollständig eingelagerte Erzeugnisse beziehen. Daher ist eine Abweichung vom genannten Artikel einzuführen.

(6)

Gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird die Beihilfe unter Berücksichtigung der Lagerkosten und der voraussichtlichen Entwicklung der Preise für frische und gelagerte Butter festgesetzt.

(7)

Es empfiehlt sich, eine Beihilfe zu den Kosten für die Ein- und Auslagerung der betreffenden Erzeugnisse und zu den je Tag anfallenden Kosten für die Kühllagerung und den Finanzkosten für die Lagerhaltung festzusetzen.

(8)

Wenn die erforderlichen Angaben zur Lagerung bereits im Beihilfeantrag enthalten sind, empfiehlt es sich im Interesse einer effizienten und einfachen Verwaltung, auf die in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 vorgesehene Übermittlung derselben Informationen nach Abschluss des Vertrags zu verzichten.

(9)

Im Interesse der Vereinfachung und einer effizienten Logistik kann auf die Kennzeichnung jeder eingelagerten Einheit mit der Vertragsnummer verzichtet werden, wenn die Vertragsnummer im Register des Lagerhauses eingetragen ist.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Verordnung regelt die in Artikel 28 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgesehene Beihilfe für die private Lagerhaltung von gesalzener und ungesalzener Butter für im Jahr 2009 geschlossene Verträge.

Artikel 2

(1)   Soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt, gilt die Verordnung (EG) Nr. 826/2008.

(2)   Abweichend von Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 beziehen sich Anträge nur auf Erzeugnisse, die vollständig eingelagert wurden.

Artikel 3

Die in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 genannte Maßeinheit ist die „Lagerpartie“, die der Menge des unter die vorliegende Verordnung fallenden Erzeugnisses entspricht, die mindestens eine Tonne wiegt, von homogener Zusammensetzung und Qualität ist, in einem einzigen Betrieb hergestellt und an einem einzigen Tag in einem einzigen Lagerhaus eingelagert wurde.

Artikel 4

(1)   Die Beihilfe für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse beträgt:

15,62 EUR je Tonne für die Fixkosten der Lagerung,

0,44 EUR je Tonne je Tag der vertraglichen Lagerung.

(2)   Die vertragliche Lagerhaltung beginnt zwischen dem 1. Januar und dem 15. August 2009. Die Auslagerung darf erst ab dem 16. August 2009 beginnen. Die vertragliche Lagerhaltung endet am Tag vor dem Auslagerungstag oder spätestens am letzten Tag des Monats Februar nach dem Jahr der Einlagerung.

(3)   Die Beihilfe darf nur gewährt werden, wenn die vertragliche Lagerzeit zwischen 90 und 227 Tagen beträgt.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeden Dienstag bis 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 die Mengen, für die Verträge abgeschlossen wurden, sowie die Erzeugnismengen mit, für die Anträge auf Abschluss von Verträgen eingereicht wurden.

Artikel 6

(1)   Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 findet keine Anwendung.

(2)   Die Mitgliedstaaten können auf die nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 vorgeschriebene Kennzeichnung mit der Vertragsnummer verzichten, wenn sich der Lagerhausbetreiber verpflichtet, die Vertragsnummer in das Register gemäß Anhang I Abschnitt III der genannten Verordnung einzutragen.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für ab dem 1. Januar 2009 eingereichte Beihilfeanträge.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. November 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 223 vom 21.8.2008, S. 3.


29.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 319/51


VERORDNUNG (EG) Nr. 1183/2008 DER KOMMISSION

vom 28. November 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 121 Buchstabe h in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 der Kommission (2) sieht eine Regelung zur Bezeichnung bestimmter fakultativer Angaben für Olivenöl vor. Gemäß Artikel 5 Buchstabe c derselben Verordnung ist die Angabe organoleptischer Eigenschaften nativer Olivenöle auf dem Etikett nur zulässig, wenn sie auf den Ergebnissen einer in der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung (3) vorgesehenen Analysemethode basiert. Gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 muss diese Bestimmung ab dem 30. November 2008 gelten.

(2)

Die vom Internationalen Olivenölrat (IOR) in Angriff genommenen Arbeiten über die Erforschung neuer Methoden der organoleptischen Prüfung, die es gestatten dürften, die Reihe positiver Attribute nativer Olivenöle zu erweitern, sind im November 2007 abgeschlossen worden. Die Anpassung der Gemeinschaftsregelung an die vom IOR überarbeitete Methode setzt voraus, dass Artikel 5 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 geändert wird. Diese Anpassung ist Teil einer Änderung mehrerer Vorschriften über die Etikettierung von Olivenöl, die am 1. Juli 2009 in Kraft treten soll. Insbesondere im Hinblick auf die Marktteilnehmer, die die Etikettierung ihrer Erzeugnisse anpassen müssen, wäre es unangebracht, die derzeitigen Bestimmungen von Artikel 5 Buchstabe c während eines Zeitraums anzuwenden, der nur vom 30. November 2008 bis zum 30. Juni 2009 läuft.

(3)

Daher ist die Anwendung von Artikel 5 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 auf den 1. Juli 2009 zu verschieben.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 ist entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5 Buchstabe c gilt ab dem 1. Juli 2009.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 30. November 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. November 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 155 vom 14.6.2002, S. 27.

(3)  ABl. L 248 vom 5.9.1991, S. 1.


29.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 319/52


VERORDNUNG (EG) Nr. 1184/2008 DER KOMMISSION

vom 28. November 2008

über ein Fangverbot für Hering in den EG-Gewässern und den internationalen Gewässern der Gebiete Vb, VIb und VIaN für Schiffe unter der Flagge Frankreichs

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates vom 16. Januar 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008) (3) sind die Quoten für das Jahr 2008 vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2008 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestands, die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2008 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. November 2008

Für die Kommission

Fokion FOTIADIS

Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

(3)  ABl. L 19 vom 23.1.2008, S. 1.


ANHANG

Nr.

62/T&Q

Mitgliedstaat

FRA

Bestand

HER/5B6ANB.

Art

Hering (Clupea harengus)

Gebiet

Vb, VIb und VIaN (EG-Gewässer und internationale Gewässer)

Zeitpunkt

8.10.2008


29.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 319/54


VERORDNUNG (EG) Nr. 1185/2008 DER KOMMISSION

vom 28. November 2008

über ein Fangverbot für Steinbutt im Schwarzen Meer für Schiffe unter der Flagge Bulgariens

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 1579/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer (2008) (3) sind die Quoten für das Jahr 2008 vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2008 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestands, die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2008 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. November 2008

Für die Kommission

Fokion FOTIADIS

Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

(3)  ABl. L 346 vom 29.12.2007, S. 1.


ANHANG

Nr.

01/MED

Mitgliedstaat

BGR

Bestand

TUR/F3742C

Art

Steinbutt (Psetta maxima)

Gebiet

Schwarzes Meer

Zeitpunkt

15.9.2008


29.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 319/56


VERORDNUNG (EG) Nr. 1186/2008 DER KOMMISSION

vom 28. November 2008

zur Festsetzung der ab dem 1. Dezember 2008 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002, ex 1005, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, und ex 1007, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des cif-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zoll darf jedoch den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 1 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative cif-Einfuhrpreise festgestellt.

(3)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002 00, 1005 10 90, 1005 90 00 und 1007 00 90 zugrunde zu legende Preis der nach der Methode in Artikel 4 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative cif-Einfuhrpreis.

(4)

Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 1. Dezember 2008 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt.

(5)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 608/2008 der Kommission vom 26. Juni 2008 zur zeitweiligen Aussetzung der Einfuhrzölle auf bestimmte Getreidesorten im Wirtschaftsjahr 2008/09 (3) ist die Anwendung bestimmter mit der vorliegenden Verordnung festgesetzter Zölle jedoch ausgesetzt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 1. Dezember 2008 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der in Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. November 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125.

(3)  ABl. L 166 vom 27.6.2008, S. 19.


ANHANG I

Ab dem 1. Dezember 2008 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

HARTWEIZEN hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

1001 90 91

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

ROGGEN

23,12

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

21,34

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (2)

21,34

1007 00 90

KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

23,12


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

14.11.2008-27.11.2008

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (1)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (2)

Hartweizen niederer Qualität (3)

Gerste

Börsennotierungen

Minnéapolis

Chicago

Notierung

190,56

112,79

FOB-Preis USA

241,10

231,10

211,10

125,25

Golf-Prämie

12,34

Prämie/Große Seen

27,27

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko–Rotterdam:

11,99 EUR/t

Frachtkosten: Große Seen–Rotterdam:

10,09 EUR/t


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).


RICHTLINIEN

29.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 319/59


RICHTLINIE 2008/96/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 19. November 2008

über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe c,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das in der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (3) definierte transeuropäische Straßennetz ist von grundlegender Bedeutung für die Integration und den Zusammenhalt Europas und gewährleistet eine hohe Lebensqualität. Insbesondere sollte ein hohes Sicherheitsniveau gewährleistet sein.

(2)

In ihrem Weißbuch vom 12. September 2001„Die Europäische Verkehrspolitik bis 2010: Weichenstellungen für die Zukunft“ wies die Kommission auf die Notwendigkeit hin, Sicherheitsfolgenabschätzungen und Straßenverkehrssicherheitsaudits durchzuführen, um in der Gemeinschaft Straßenabschnitte mit hoher Unfallhäufigkeit zu erkennen und Abhilfe zu schaffen. Sie setzte sich darin auch das Ziel, die Zahl der Verkehrstoten auf den Straßen in der Europäischen Union zwischen 2001 und 2010 zu halbieren.

(3)

In ihrer Mitteilung vom 2. Juni 2003„Europäisches Aktionsprogramm für die Straßenverkehrssicherheit — Halbierung der Zahl der Unfallopfer im Straßenverkehr in der Europäischen Union bis 2010: eine gemeinsame Aufgabe“ benannte die Kommission die Straßeninfrastruktur als den dritten Bereich ihrer Politik zur Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit und forderte, dass die Infrastruktur ihren Beitrag zu der von der Union angestrebten Senkung der Unfallzahlen leisten solle.

(4)

In den vergangenen Jahren wurden bei der Fahrzeugkonzeption betreffend die Sicherheit sowie die Entwicklung und Anwendung neuer Technologien große Fortschritte gemacht, die zur Verringerung der Zahl der Menschen beigetragen haben, die im Straßenverkehr getötet oder verletzt worden sind. Wenn das für 2010 angestrebte Ziel erreicht werden soll, müssen die Maßnahmen auch in anderen Bereichen ansetzen. Das Sicherheitsmanagement im Bereich der Straßenverkehrsinfrastruktur bietet einen weiten Raum für Verbesserungen, der unbedingt genutzt werden sollte.

(5)

Die Festlegung geeigneter Verfahren ist ein wesentliches Instrument zur Verbesserung der Infrastruktursicherheit im transeuropäischen Straßennetz. Folgenabschätzungen hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit sollten auf strategischer Ebene die Auswirkungen verschiedener Planungsvarianten eines Infrastrukturprojekts darlegen, und sie sollten bei der Entscheidung über eine Streckenführung eine wichtige Rolle spielen. Die Ergebnisse der Folgenabschätzungen hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit können in mehreren Dokumenten festgehalten werden. Straßenverkehrssicherheitsaudits sollten in detaillierter Weise Merkmale eines Infrastrukturprojekts aufzeigen, die die Sicherheit beeinträchtigen. Es erscheint daher sinnvoll, für diese beiden Bereiche verbindliche Verfahren zu entwickeln, die geeignet sind, die Sicherheit der Infrastruktur des transeuropäischen Straßennetzes zu verbessern, die jedoch nicht für Straßentunnel gelten sollten, die von der Richtlinie 2004/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Straßennetz (4) erfasst werden.

(6)

Einige Mitgliedstaaten verfügen bereits über ein gut funktionierendes Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur. Diese Länder sollten ihre bereits bestehenden Methoden beibehalten dürfen, soweit sie mit den Zielen dieser Richtlinie in Einklang stehen.

(7)

Forschung ist unerlässlich zur Verbesserung der Sicherheit auf den Straßen in der Europäischen Union. Die Entwicklung und Demonstration von Komponenten, Maßnahmen und Methoden (einschließlich Telematik) sowie die Verbreitung der Forschungsergebnisse leisten einen bedeutenden Beitrag zur Verbesserung der Sicherheit der Straßenverkehrsinfrastruktur.

(8)

Das Sicherheitsniveau bestehender Straßen sollte erhöht werden, indem die Mittel gezielt in Straßenabschnitte mit der höchsten Unfallhäufigkeit und/oder dem höchsten Unfallverhütungspotenzial investiert werden. Damit die Verkehrsteilnehmer ihr Verhalten auf die Gefahr einstellen und die Verkehrsregeln, insbesondere Geschwindigkeitsbeschränkungen, besser beachten, sollten sie auf Streckenabschnitte mit hoher Unfallhäufigkeit hingewiesen werden.

(9)

Eine Einstufung der Sicherheit des Straßennetzes kann bereits kurz nach seiner Einführung erhebliche Wirkung entfalten. Sobald Streckenabschnitte mit hoher Unfallhäufigkeit bearbeitet und Abhilfemaßnahmen getroffen worden sind, sollten Vorbeugemaßnahmen in Form von Sicherheitsüberprüfungen größere Bedeutung gewinnen. Regelmäßige Sicherheitsüberprüfungen sind geeignet, möglichen Gefahren für alle, auch ungeschützte, Verkehrsteilnehmer und auch Gefahren an Straßenbaustellen vorzubeugen.

(10)

Die Ausbildung und Zertifizierung von Sicherheitspersonal in Kursen und in Qualifikationsverfahren, die von den Mitgliedstaaten validiert werden, sollten gewährleisten, dass die Kenntnisse dieses Personals auf dem neuesten Stand gehalten werden.

(11)

Um die Sicherheit auf den Straßen in der Europäischen Union zu verbessern, sollten Möglichkeiten für einen verstärkten und konsequenteren Austausch bewährter Praktiken zwischen den Mitgliedstaaten geschaffen werden.

(12)

Um ein hohes Sicherheitsniveau auf den Straßen in der Europäischen Union zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten Leitlinien für das Sicherheitsmanagement der Infrastruktur anwenden. Die Übermittlung der nationalen Leitlinien an die Kommission und eine regelmäßige Berichterstattung über ihre Umsetzung sollten es ermöglichen, die Infrastruktursicherheit auf Gemeinschaftsebene systematisch zu verbessern und das Sicherheitsmanagement nach und nach wirksamer zu gestalten. Aus den Berichten über die Umsetzung der Leitlinien sollten die Mitgliedstaaten außerdem ersehen können, welche Lösungen für sie am besten geeignet sind; die systematische Erfassung von Daten aus Vorher-Nachher-Studien sollte es zudem ermöglichen, künftige Maßnahmen so wirksam wie möglich zu gestalten.

(13)

Die Bestimmungen dieser Richtlinie, die sich auf Investitionen im Bereich der Straßenverkehrssicherheit beziehen, sollten unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in Bezug auf Investitionen zur Instandhaltung des Straßennetzes gelten.

(14)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung von Verfahren zur Gewährleistung eines hohen Sicherheitsniveaus auf den Straßen des transeuropäischen Netzes, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(15)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) erlassen werden.

(16)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die für die Verbesserung der Verfahren des Straßenverkehrssicherheitsmanagements und die Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt erforderlichen Kriterien zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(17)

Eine ausreichende Zahl von Parkplätzen am Straßenrand ist nicht nur zur Vermeidung von Kriminalität, sondern auch für die Verkehrssicherheit von großer Bedeutung. Parkplätze ermöglichen es den Fahrern von Kraftfahrzeugen, rechtzeitig eine Ruhezeit einzulegen und die Reise anschließend mit voller Aufmerksamkeit fortzusetzen. Die Einrichtung einer ausreichenden Zahl sicherer Parkplätze sollte daher integraler Bestandteil des Sicherheitsmanagements für die Straßenverkehrsinfrastruktur sein.

(18)

Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (6) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Mit dieser Richtlinie werden die Einführung und Durchführung von Verfahren für Folgenabschätzungen hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit, Straßenverkehrssicherheitsaudits, das Sicherheitsmanagement des Straßennetzes und Sicherheitsüberprüfungen durch die Mitgliedstaaten vorgeschrieben.

(2)   Diese Richtlinie gilt für in Planung, im Bau oder in Betrieb befindliche Straßen, die Teil des transeuropäischen Straßennetzes sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten können die Bestimmungen dieser Richtlinie, im Sinne einer Zusammenstellung bewährter Praktiken, auch auf nationale Straßenverkehrsinfrastruktur anwenden, die nicht Teil des transeuropäischen Straßennetzes ist und die ganz oder teilweise mit Gemeinschaftsmitteln geschaffen wurde.

(4)   Diese Richtlinie gilt nicht für Straßentunnel, die von der Richtlinie 2004/54/EG erfasst werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

1.

„transeuropäisches Straßennetz“ das in Anhang I Abschnitt 2 der Entscheidung Nr. 1692/96/EG beschriebene Straßennetz;

2.

„zuständige Stelle“ eine öffentliche oder private Stelle, die auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene angesiedelt ist und aufgrund ihrer Aufgaben an der Durchführung dieser Richtlinie mitwirkt, einschließlich als zuständige Stellen benannte Einrichtungen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Richtlinie bestanden haben, sofern sie den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen;

3.

„Folgenabschätzung hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit“ eine strategisch orientierte vergleichende Analyse der Auswirkungen einer neuen Straße oder wesentlicher Änderungen an bestehenden Straßen auf die Sicherheit im Straßennetz;

4.

„Straßenverkehrssicherheitsaudit“ eine unabhängige, eingehende, systematische und technische Prüfung der Entwurfsmerkmale eines Infrastrukturprojekts unter dem Sicherheitsaspekt in verschiedenen Phasen der Planung bis zur ersten Betriebsphase;

5.

„Einstufung von Straßenabschnitten mit hoher Unfallhäufigkeit“ eine Methode, nach der die Abschnitte des Straßennetzes, die seit mehr als drei Jahren in Betrieb sind und auf denen sich im Verhältnis zum Verkehrsaufkommen eine hohe Zahl tödlicher Unfälle ereignet hat, ermittelt, analysiert und klassifiziert werden;

6.

„Einstufung der Sicherheit des Straßennetzes“ eine Methode, mit der Teile des bestehenden Straßennetzes anhand ihres Potenzials zur Verbesserung der Sicherheit und Senkung der Unfallkosten ermittelt, analysiert und klassifiziert werden;

7.

„Sicherheitsüberprüfung“ die reguläre und regelmäßig durchgeführte Überprüfung der Eigenschaften und Mängel, die aus Sicherheitsgründen Wartungsarbeiten erfordern;

8.

„Leitlinien“ von den Mitgliedstaaten erlassene Regeln, die angeben, wie die in dieser Richtlinie vorgesehenen Sicherheitsverfahren durchzuführen und welche Aspekte dabei zu berücksichtigen sind;

9.

„Infrastrukturprojekt“ ein Projekt für einen Straßenneubau oder eine wesentliche Änderung des bestehenden Straßennetzes, das bzw. die den Verkehrsfluss beeinflusst.

Artikel 3

Folgenabschätzung hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit für Infrastrukturprojekte

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für alle Infrastrukturprojekte eine Folgenabschätzung hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit vorgenommen wird.

(2)   Die Folgenabschätzung hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit wird in der ersten Planungsphase und vor Erteilung der Baugenehmigung für das Infrastrukturprojekt durchgeführt. Dabei sind die Mitgliedstaaten bestrebt, die in Anhang I aufgeführten Kriterien einzuhalten.

(3)   In der Folgenabschätzung hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit ist anzugeben, welche Sicherheitsaspekte zur Wahl der vorgeschlagenen Lösung beitragen. Ferner sind alle für eine Kosten-Nutzen-Analyse der untersuchten Optionen notwendigen Angaben zu machen.

Artikel 4

Straßenverkehrssicherheitsaudit für Infrastrukturprojekte

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für alle Infrastrukturprojekte ein Straßenverkehrssicherheitsaudit durchgeführt wird.

(2)   Bei der Durchführung der Straßenverkehrssicherheitsaudits sind die Mitgliedstaaten bestrebt, die in Anhang II aufgeführten Kriterien einzuhalten.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Gutachter die Entwurfsmerkmale eines Infrastrukturprojekts unter dem Sicherheitsaspekt zu prüft.

Der Gutachter wird gemäß Artikel 9 Absatz 4 bestellt und muss über die notwendige Befähigung und Ausbildung nach Artikel 9 verfügen. Wird ein Straßenverkehrssicherheitsaudit von einem Team durchgeführt, so muss mindestens ein Teammitglied einen Befähigungsnachweis gemäß Artikel 9 Absatz 3 besitzen.

(3)   Straßenverkehrssicherheitsaudits sind Bestandteil des Entwurfsprozesses eines Infrastrukturprojekts und sind in den Projektphasen Vorentwurf, Ausführungsentwurf, Fertigstellung und in der ersten Betriebsphase durchzuführen.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Gutachter für jede Phase des Infrastrukturprojekts einen Auditbericht verfasst, in dem er auf die sicherheitsrelevanten Entwurfsmerkmale hinweist. Wurde ein Entwurfsmangel, auf den der Gutachter in seinem Bericht hingewiesen hat, nicht vor Abschluss der jeweiligen Projektphase nach Anhang II behoben, so legt die zuständige Stelle in einem Anhang zum Bericht die Gründe dafür dar.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass aus dem in Absatz 4 genannten Bericht sicherheitsrelevante Empfehlungen abgeleitet werden.

Artikel 5

Sicherheitseinstufung und -management des in Betrieb befindlichen Straßennetzes

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einstufung von Straßenabschnitten mit hoher Unfallhäufigkeit und die Einstufung der Sicherheit des Straßennetzes auf der Grundlage von zumindest alle drei Jahre durchzuführenden Sicherheitsüberprüfungen des Betriebs des Straßennetzes durchgeführt werden. Dabei sind die Mitgliedstaaten bestrebt, die in Anhang III aufgeführten Kriterien einzuhalten.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Straßenabschnitte, die den Ergebnissen der Einstufung von Straßenabschnitten mit hoher Unfallhäufigkeit sowie der Einstufung der Sicherheit des Straßennetzes zufolge eine höhere Priorität aufweisen, von Expertenteams durch Ortsbesichtigungen anhand der in Anhang III Abschnitt 3 genannten Gesichtspunkte bewertet werden. Mindestens ein Mitglied eines Expertenteams muss die Anforderungen des Artikels 9 Absatz 4 Buchstabe a erfüllen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abhilfemaßnahmen gezielt auf die in Absatz 2 genannten Straßenabschnitte ausgerichtet werden. Dabei wird den in Anhang III Abschnitt 3 Buchstabe e genannten Maßnahmen Vorrang eingeräumt, wobei den Maßnahmen mit dem günstigsten Nutzen-Kosten-Verhältnis Beachtung zu schenken ist.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verkehrsteilnehmer durch die Aufstellung bzw. Anbringung geeigneter Zeichen auf Instandsetzungsarbeiten in Straßenabschnitten aufmerksam gemacht werden, die die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer beeinträchtigen können. Zu diesen Zeichen, die den Vorschriften des Wiener Übereinkommens von 1968 über Straßenverkehrszeichen genügen, gehören unter anderem auch Zeichen, die sowohl am Tag als auch in der Nacht sichtbar sind und in einem sicheren Abstand anzubringen sind.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verkehrsteilnehmer in geeigneter Weise über Straßenabschnitte mit hoher Unfallhäufigkeit informiert werden. Beschließt ein Mitgliedstaat, Warnschilder aufzustellen, so müssen sie dem Wiener Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen von 1968 genügen.

Artikel 6

Sicherheitsüberprüfungen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Sicherheitsüberprüfungen der in Betrieb befindlichen Straßen durchgeführt werden, damit sicherheitsrelevante Merkmale erkannt und Unfälle verhütet werden.

(2)   Sicherheitsüberprüfungen umfassen regelmäßige Überprüfungen des Straßennetzes und Erhebungen über die möglichen Auswirkungen der Einrichtung von Straßenbaustellen auf die Sicherheit des Verkehrsflusses.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in regelmäßigen Abständen Überprüfungen von der zuständigen Stelle durchgeführt werden. Überprüfungen sind so häufig durchzuführen, dass auf den jeweiligen Straßen ein ausreichendes Sicherheitsniveau sichergestellt ist.

(4)   Unbeschadet der nach Artikel 8 erlassenen Leitlinien erlassen die Mitgliedstaaten Leitlinien für vorübergehende Sicherheitsmaßnahmen an Straßenbaustellen. Sie richten ferner ein geeignetes Kontrollsystem ein, um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Leitlinien sicherzustellen.

Artikel 7

Erfassung und Verarbeitung von Daten

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Stelle für jeden tödlichen Unfall auf einer der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Straßen einen Unfallbericht verfasst. Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, in diesen Bericht alle Angaben nach Anhang IV aufzunehmen.

(2)   Die Mitgliedstaaten errechnen die durchschnittlichen sozialen Kosten eines tödlichen und eines schweren Unfalls, der sich auf ihrem Hoheitsgebiet ereignet. Die Mitgliedstaaten können die Kostensätze weiter differenzieren; die Kostensätze werden mindestens alle fünf Jahre aktualisiert.

Artikel 8

Erlass und Mitteilung von Leitlinien

(1)   Sofern nicht bereits Leitlinien bestehen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass bis spätestens zum 19. Dezember 2011 Leitlinien erlassen werden, um die zuständigen Stellen bei der Durchführung der Richtlinie zu unterstützen.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Leitlinien innerhalb von drei Monaten nach ihrer Verabschiedung oder Änderung mit.

(3)   Die Kommission macht die Leitlinien auf einer öffentlich zugänglichen Website zugänglich.

Artikel 9

Bestellung und Ausbildung von Gutachtern

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bis spätestens zum 19. Dezember 2011 Ausbildungskurse für Straßenverkehrssicherheitsgutachter eingerichtet werden, sofern diese nicht bereits bestehen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Straßenverkehrssicherheitsgutachter, die in dieser Richtlinie vorgesehene Aufgaben erfüllen, eine Erstausbildung absolvieren, bei deren Abschluss sie einen Befähigungsnachweis erhalten, und danach regelmäßig an Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Straßenverkehrssicherheitsgutachter einen Befähigungsnachweis besitzen. Vor Inkrafttreten dieser Richtlinie verliehene Befähigungsnachweise werden anerkannt.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der Bestellung von Gutachtern folgende Anforderungen erfüllt werden:

a)

sie müssen einschlägige Erfahrung oder Ausbildung auf den Gebieten des Straßenentwurfs, der Sicherheitstechnik im Straßenverkehr und der Unfallanalyse haben;

b)

zwei Jahre, nachdem die Mitgliedstaaten die Leitlinien nach Artikel 8 erlassen haben, dürfen Straßenverkehrssicherheitsaudits nur noch von Gutachtern oder von Teams, zu denen Gutachter gehören, durchgeführt werden, die die Anforderungen der Absätze 2 und 3 erfüllen;

c)

ein Gutachter darf zum Zeitpunkt des Audits nicht am Entwurf oder Betrieb des von ihm begutachteten Infrastrukturprojekts beteiligt sein.

Artikel 10

Austausch bewährter Praktiken

Zur Erhöhung der Sicherheit auf den Straßen der Europäischen Union, die nicht Teil des transeuropäischen Straßennetzes sind, richtet die Kommission ein kohärentes System für den Austausch von bewährten Praktiken zwischen den Mitgliedstaaten ein, das unter anderem bestehende Vorhaben zur Sicherheit der Straßenverkehrsinfrastruktur und bewährte Technologie für die Straßenverkehrssicherheit umfasst.

Artikel 11

Kontinuierliche Verbesserung der Verfahren des Sicherheitsmanagements

(1)   Die Kommission erleichtert und strukturiert den Austausch von Kenntnissen und bewährten Praktiken zwischen den Mitgliedstaaten und nutzt dabei die in den bestehenden einschlägigen internationalen Foren gewonnenen Erfahrungen, damit eine kontinuierliche Verbesserung der Verfahren des Sicherheitsmanagements für die Straßenverkehrsinfrastruktur in der Europäischen Union erreicht werden kann.

(2)   Die Kommission wird von dem in Artikel 13 genannten Ausschuss unterstützt. Soweit besondere Maßnahmen zu erlassen sind, werden diese nach dem in Artikel 13 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3)   Gegebenenfalls können Nichtregierungsorganisationen, die auf dem Gebiet der Sicherheit und des Infrastrukturmanagements für Verkehrsstraßen tätig sind, zu Fragen betreffend die technische Sicherheit konsultiert werden.

Artikel 12

Anpassung an den technischen Fortschritt

Die Anhänge dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 13 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle an den technischen Fortschritt angepasst.

Artikel 13

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 14

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 19. Dezember 2010 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 15

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 16

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 19. November 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-P. JOUYET


(1)  ABl. C 168 vom 20.7.2007, S. 71.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 19. Juni 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. Oktober 2008.

(3)  ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1.

(4)  ABl. L 167 vom 30.4.2004, S. 39.

(5)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(6)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.


ANHANG I

FOLGENABSCHÄTZUNG HINSICHTLICH DER STRASSENVERKEHRSSICHERHEIT FÜR INFRASTRUKTURPROJEKTE

1.

Bestandteile einer Folgenabschätzung hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit:

a)

Bestimmung des Problems;

b)

Beschreibung der derzeitigen Situation und des Nullszenarios;

c)

Formulierung der Straßenverkehrssicherheitsziele;

d)

Analyse der Auswirkungen der vorgeschlagenen Planungsvarianten auf die Straßenverkehrssicherheit;

e)

Vergleich der Planungsvarianten, einschließlich der Kosten-Nutzen-Analyse;

f)

Beschreibung des Spektrums der möglichen Lösungen.

2.

Zu berücksichtigende Aspekte:

a)

Todesfälle und Unfälle, angestrebte Minderung gegenüber dem Nullszenario;

b)

Routenwahl und Verkehrscharakteristik;

c)

mögliche Auswirkungen auf die bestehenden Verkehrswege (z. B. Ausfahrten, Kreuzungen, plangleiche Knotenpunkte);

d)

Verkehrsteilnehmer, darunter ungeschützte Verkehrsteilnehmer (z. B. Fußgänger, Radfahrer, Motorradfahrer);

e)

Verkehr (z. B. Verkehrsaufkommen, Verkehrskategorisierung nach Arten);

f)

jahreszeitliche und klimatische Bedingungen;

g)

Vorhandensein einer hinreichenden Zahl sicherer Parkplätze;

h)

seismische Aktivitäten.


ANHANG II

STRASSENVERKEHRSSICHERHEITSAUDITS FÜR INFRASTRUKTURPROJEKTE

1.

Kriterien für die Projektphase Vorentwurf:

a)

geografische Lage (z. B. Erdrutsch-, Überschwemmungs- und Lawinengefahr), jahreszeitliche und klimatische Bedingungen sowie seismische Aktivitäten;

b)

Arten von Kreuzungen und Einmündungen und Abstand zwischen ihnen;

c)

Anzahl und Art der Fahrstreifen;

d)

Arten von Verkehr, für die die geplante Straße zugelassen werden soll;

e)

Funktionalität der Straße innerhalb des Netzes;

f)

Witterungsverhältnisse;

g)

Fahrgeschwindigkeiten;

h)

Straßenquerschnitt (z. B. Breite der Fahrbahn, der Rad- und Gehwege);

i)

Trassierung in Lage- und Höhenplan;

j)

Sichtverhältnisse;

k)

Gestaltung von Kreuzungen und Einmündungen;

l)

öffentliche Verkehrsmittel und -infrastruktur;

m)

schienengleiche Bahnübergänge.

2.

Kriterien für die Projektphase Ausführungsentwurf:

a)

Trassierungsparameter;

b)

kohärente Verkehrszeichen und Fahrbahnmarkierungen;

c)

Beleuchtung von Straßen und Straßenkreuzungen;

d)

Straßenausstattung;

e)

Straßenseitenraum einschließlich Vegetation;

f)

feststehende Hindernisse neben der Straße;

g)

Ausstattung mit sicheren Parkplätzen;

h)

ungeschützte Verkehrsteilnehmer (z. B. Fußgänger, Radfahrer, Motorradfahrer);

i)

benutzerfreundliche Anpassung von Fahrzeugrückhaltesystemen (Mittelstreifen und Schutzeinrichtungen zur Vermeidung einer Gefährdung ungeschützter Verkehrsteilnehmer).

3.

Kriterien für die Projektphase Fertigstellung:

a)

Sicherheit der Verkehrsteilnehmer und Sichtverhältnisse unter verschiedenen Bedingungen wie z. B. bei Dunkelheit und unter normalen Witterungsbedingungen;

b)

Erkennbarkeit von Verkehrszeichen und Fahrbahnmarkierungen;

c)

Zustand des Straßenbelags.

4.

Kriterien für die erste Betriebsphase: Bewertung der Straßenverkehrssicherheit im Lichte der tatsächlichen Nutzungsmuster.

Ein in jeglicher Phase durchgeführtes Audit kann die erneute Prüfung der Kriterien für vorangegangene Phasen erfordern.


ANHANG III

EINSTUFUNG VON STRASSENABSCHNITTEN MIT HOHER UNFALLHÄUFIGKEIT UND EINSTUFUNG DER SICHERHEIT DES STRASSENNETZES

1.   Ermittlung von Straßenabschnitten mit hoher Unfallhäufigkeit

Bei der Ermittlung von Straßenabschnitten mit hoher Unfallhäufigkeit (Unfallschwerpunkten) ist mindestens die Zahl der tödlichen Unfälle zu berücksichtigen, die sich in den vergangenen Jahren je Einheit der Straßenlänge im Verhältnis zum Verkehrsaufkommen und bei Kreuzungen und Einmündungen je Standort ereignet haben.

2.   Ermittlung der Straßenabschnitte, die im Rahmen der Einstufung der Sicherheit des Straßennetzes zu untersuchen sind:

Bei der Ermittlung der Straßenabschnitte, die im Rahmen der Einstufung der Sicherheit des Straßennetzes zu untersuchen sind, wird ihrem jeweiligen Potenzial für die Senkung der Unfallkosten Rechnung getragen. Straßenabschnitte werden in Kategorien eingeteilt. Bei jeder Straßenkategorie sind die Straßenabschnitte zu untersuchen und nach sicherheitsrelevanten Faktoren, wie Unfallhäufigkeit, Verkehrsaufkommen und Verkehrsart, einzustufen.

Bei jeder Straßenkategorie wird im Rahmen der Einstufung der Sicherheit des Straßennetzes eine Prioritätenliste von Straßenabschnitten erstellt, bei denen eine Verbesserung der Infrastruktur sehr erfolgversprechend erscheint.

3.   Gesichtspunkte der Bewertung für die Ortsbesichtigung der Expertenteams:

a)

Beschreibung des Straßenabschnitts;

b)

Verweis auf eventuelle frühere Berichte über denselben Straßenabschnitt;

c)

Analyse der etwaigen Unfallberichte;

d)

Zahl der Unfälle sowie der getöteten und schwer verletzten Personen in den vergangenen drei Jahren;

e)

potenzielle Abhilfemaßnahmen zur Durchführung innerhalb unterschiedlicher Zeitpläne wie zum Beispiel:

Beseitigung von neben der Straße befindlichen feststehenden Hindernissen oder Bau von Schutzeinrichtungen;

Herabsetzung von Geschwindigkeitsbeschränkungen und verstärkte örtliche Überwachung ihrer Einhaltung;

Verbesserung der Sichtverhältnisse unter verschiedenen Wetter- und Lichtverhältnissen;

Verbesserung der Sicherheit von Straßenausstattung wie Fahrzeugrückhaltesysteme;

Verbesserung der Kohärenz, Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Lage von Fahrbahnmarkierungen (einschließlich Einbau von Rüttelstreifen) und Verkehrszeichen;

Schutz vor Steinschlag, Erdrutsch und Lawinen;

Verbesserung der Griffigkeit des Fahrbahnbelags;

Erneuerung der Fahrzeugrückhaltesysteme;

Bereitstellung und Verbesserung von Schutzsystemen im Mittelstreifen;

Änderung der Überholmöglichkeiten;

Verbesserung der Gestaltung von Kreuzungen, Einmündungen und schienengleichen Bahnübergängen;

Änderung der Linienführung;

Änderung der Fahrbahnbreite, Bau von Standstreifen;

Installierung einer Verkehrsbeeinflussungsanlage;

Verringerung von möglichen Konflikten mit ungeschützten Verkehrsteilnehmern;

Ausbau der Straße auf gängigen Standard;

Erneuerung oder Austausch des Straßenbelags;

Einsatz intelligenter Verkehrsschilder;

Verbesserung intelligenter Verkehrssysteme und Telematikdienste für die Zwecke von Interoperabilität, Notfällen und Beschilderung.


ANHANG IV

ANGABEN IN UNFALLBERICHTEN

Unfallberichte enthalten folgende Angaben:

1.

möglichst genaue Lage des Unfallortes;

2.

Bilder und/oder Skizzen des Unfallortes;

3.

Datum und Uhrzeit des Unfalls;

4.

Angaben über die Straße wie Umgebung, Straßentyp, Art der Kreuzung oder Einmündung einschließlich vorhandener Verkehrszeichen, Anzahl der Fahrstreifen, Straßenmarkierung, Straßenbelag, Licht- und Wetterverhältnisse, zulässige Geschwindigkeit, Hindernisse neben der Straße;

5.

Angaben zur Schwere des Unfalls einschließlich der Anzahl der Toten und Verletzten, möglichst nach gemeinsamen Kriterien, die nach dem in Artikel 13 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festzulegen sind;

6.

Angaben zu den am Unfall beteiligten Personen wie Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Blutalkoholspiegel, Benutzung oder Nichtbenutzung von Sicherheitsausrüstung;

7.

Angaben zu den am Unfall beteiligten Fahrzeugen (Typ, Alter, Land, gegebenenfalls Sicherheitsausrüstung, Datum der letzten wiederkehrenden technischen Untersuchung gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften);

8.

Angaben zum Unfall selbst wie Unfallart, Kollisionsart, Fahrzeugbewegung, Manöver des Fahrers;

9.

Angaben zu dem zwischen dem Unfallzeitpunkt und der Unfallaufnahme oder dem Eintreffen des Unfallrettungsdienstes vergangenen Zeitraum, wenn dies möglich ist.


29.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 319/68


RICHTLINIE 2008/109/EG DER KOMMISSION

vom 28. November 2008

zur Änderung von Anhang IV der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang IV der Richtlinie 2000/29/EG umfasst besondere Anforderungen für das Verbringen von Verpackungsmaterial aus Holz sowie Holz, das zum Verkeilen oder Abstützen der nicht aus Holz bestehenden Ladung verwendet wird, in die Gemeinschaft. Diese Anforderungen stützen sich auf den Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen (ISPM) Nr. 15 der FAO über „Guidelines for regulating wood packaging material in international trade“ (Leitlinien für Verpackungsmaterial aus Holz im internationalen Handel) (2).

(2)

Anhang IV der Richtlinie 2000/29/EG enthält zusätzlich zu den gemäß dem Standard Nr. 15 vorgesehenen Maßnahmen die Anforderung, dass eingeführtes Verpackungsmaterial aus Holz aus entrindetem Holz hergestellt sein muss. Die Anwendung dieser Entrindungsvorschrift wurde zwei Mal verschoben.

(3)

Die Gemeinschaft hat eine Überprüfung des Standards Nr. 15 beantragt, damit eine Bestimmung aufgenommen werden kann, die den Bedenken der Gemeinschaft bezüglich des Risikos, das das Vorhandensein von Rinde an derartigem Verpackungsmaterial aus Holz im internationalen Handel darstellt, Rechnung trägt.

(4)

Das „Technical Panel on Forest Quarantine (TPFQ)“, das im Rahmen des Internationalen Pflanzenschutzabkommens (International Plant Protection Convention, IPPC) eingerichtet wurde und sich aus international anerkannten Forstwirtschaftsexperten zusammensetzt, hat nun die verfügbaren Forschungsdaten über das pflanzengesundheitliche Risiko, das Rinde an Verpackungsmaterial aus Holz darstellt, analysiert. Das TPFQ kam zu dem Schluss, dass es technisch begründet sei, vorzuschreiben, dass Verpackungsmaterial aus Holz im internationalen Handel frei von Rinde sein sollte — mit einer genau definierten Toleranzschwelle für das Vorhandensein kleiner Rindenstücke, die gewährleistet, dass das pflanzengesundheitliche Risiko auf einem annehmbaren Niveau gehalten wird —, und dass eine entsprechende Vorschrift in den überarbeiteten Standard Nr. 15 aufgenommen werden sollte.

(5)

Um das Gebiet der Gemeinschaft gegen die Einschleppung von Schadorganismen zu schützen, sollten die Vorschriften der Gemeinschaft für das Vorhandensein von Rinde an Verpackungsmaterial aus Holz und Stauholz an die technischen Schlussfolgerungen des TPFQ angepasst werden, ohne die Annahme eines überarbeiteten Standards Nr. 15 durch die Kommission für pflanzengesundheitliche Maßnahmen des IPPC abzuwarten.

(6)

Somit empfiehlt es sich, die Entrindungsvorschrift mit der technisch begründeten Toleranzschwelle für das Vorhandensein von Rinde in Einklang zu bringen.

(7)

Anhang IV der Richtlinie 2000/29/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die von der Richtlinie 2006/14/EG der Kommission (3) zur Änderung von Anhang IV der Richtlinie 2000/29/EG eingeführte Vorschrift, wonach Verpackungsmaterial aus Holz aus entrindetem Rundholz hergestellt sein muss, gilt ab dem 1. Januar 2009. Daher ist es notwendig, dass die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen ebenfalls ab dem 1. Januar 2009 gelten. Gleichwohl empfiehlt es sich, die Anwendung der Entrindungsvorschrift auf den 1. Juli 2009 zu verlegen, um Drittländern die Möglichkeit zu geben, die notwendigen Anpassungen vorzunehmen.

(9)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IV der Richtlinie 2000/29/EG wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2008 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2009 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. November 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)  ISPM Nr. 15, März 2002, FAO, Rom.

(3)  ABl. L 34 vom 7.2.2006, S. 24.


ANHANG

Anhang IV, Teil A, Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern sowie Palettenaufsatzwänden, das tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt wird, ausgenommen Rohholz von 6 mm Stärke oder weniger und verarbeitetes Holz, das unter Verwendung von Leim, Hitze und Druck oder einer Kombination davon hergestellt wurde, mit Ursprung in Drittländern außer der Schweiz

Das Verpackungsmaterial aus Holz muss

rindenfrei sein, mit Ausnahme einzelner Rindenstücke, wenn diese weniger als 3 cm breit sind (unabhängig von ihrer Länge) oder, wenn sie mehr als 3 cm breit sind, nicht über 50 cm2 aufweisen, und

einer der zugelassenen Behandlungen gemäß Anhang I des Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 der FAO über ‚Guidelines for regulating wood packaging material in international trade‘ unterzogen worden sein und

ein Kennzeichen gemäß Anhang II des Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 der FAO über ‚Guidelines for regulating wood packaging material in international trade‘ tragen, aus dem hervorgeht, dass das Verpackungsmaterial aus Holz einer zugelassenen phytosanitären Behandlung unterzogen wurde.

Die Bestimmungen des ersten Gedankenstrichs gelten erst ab 1. Juli 2009.“

2.

Nummer 8 erhält folgende Fassung:

„8.

Holz, das zum Verkeilen oder Abstützen der nicht aus Holz bestehenden Ladung verwendet wird, auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, ausgenommen Rohholz von 6 mm Stärke oder weniger und verarbeitetes Holz, das unter Verwendung von Leim, Hitze und Druck oder einer Kombination davon hergestellt wurde, mit Ursprung in Drittländern außer der Schweiz

Das Holz muss

rindenfrei sein, mit Ausnahme einzelner Rindenstücke, wenn diese weniger als 3 cm breit sind (unabhängig von ihrer Länge) oder, wenn sie mehr als 3 cm breit sind, nicht über 50 cm2 aufweisen, und

einer der zugelassenen Behandlungen gemäß Anhang I des Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 der FAO über ‚Guidelines for regulating wood packaging material in international trade‘ unterzogen worden sein und

ein Kennzeichen gemäß Anhang II des Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 der FAO über ‚Guidelines for regulating wood packaging material in international trade‘ tragen, aus dem hervorgeht, dass das Holz einer zugelassenen phytosanitären Behandlung unterzogen wurde.

Die Bestimmungen des ersten Gedankenstrichs gelten erst ab 1. Juli 2009.“


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

29.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 319/71


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 26. November 2008

zur Änderung der Entscheidung 2003/61/EG zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, für Pflanzkartoffeln mit Ursprung in bestimmten Provinzen Kanadas befristete Ausnahmen von einigen Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zuzulassen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7317)

(Nur der griechische, der spanische, der italienische, der maltesische und der portugiesische Text sind verbindlich)

(2008/891/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2000/29/EG dürfen Pflanzkartoffeln mit Ursprung in Kanada nicht in die Gemeinschaft verbracht werden. Die Richtlinie gestattet jedoch Ausnahmen von dieser Bestimmung, sofern keine Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen besteht.

(2)

Mit der Entscheidung 2003/61/EG der Kommission (2) wurde unter bestimmten Bedingungen eine Ausnahme für die Einfuhr von Pflanzkartoffeln mit Ursprung in bestimmten Provinzen Kanadas nach Griechenland, Spanien, Italien, Zypern, Malta und Portugal gewährt.

(3)

Portugal hat eine Verlängerung dieser Ausnahme beantragt.

(4)

Die Umstände, die zur Gewährung dieser Ausnahme geführt haben, sind unverändert. Daher sollte die Ausnahme weiter gelten.

(5)

Die Entscheidung 2003/61/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2003/61/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

die Vermarktungsperioden 1. Februar bis 31. März 2003, 1. Dezember 2003 bis 31. März 2004, 1. Dezember 2004 bis 31. März 2005, 1. Dezember 2005 bis 31. März 2006, 1. Dezember 2006 bis 31. März 2007, 1. Dezember 2007 bis 31. März 2008, 1. Dezember 2008 bis 31. März 2009, 1. Dezember 2009 bis 31. März 2010 und 1. Dezember 2010 bis 31. März 2011.“

2.

In Artikel 15 wird das Datum „31. März 2008“ durch das Datum „31. März 2011“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Malta und die Portugiesische Republik gerichtet.

Brüssel, den 26. November 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)  ABl. L 23 vom 28.1.2003, S. 31.


Europäische Zentralbank

29.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 319/73


ENTSCHEIDUNG DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 28. Oktober 2008

zu Übergangsbestimmungen für die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank nach der Einführung des Euro in der Slowakei

(EZB/2008/14)

(2008/892/EG)

DAS DIREKTORIUM DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend „ESZB-Satzung“), insbesondere auf Artikel 19.1 und Artikel 47.2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2003/9) (2),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (3),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (4), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 der Europäischen Zentralbank vom 22. November 2001 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2001/13) (5),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Einführung des Euro in der Slowakei am 1. Januar 2009 bedeutet, dass Kreditinstitute und Zweigstellen von Kreditinstituten, die sich in der Slowakei befinden, ab diesem Zeitpunkt mindestreservepflichtig sein werden.

(2)

Für die Aufnahme dieser Rechtssubjekte in das Mindestreservesystem des Eurosystems müssen Übergangsbestimmungen erlassen werden, um eine reibungslose Integration ohne unverhältnismäßige Belastung der Kreditinstitute in den teilnehmenden Mitgliedstaaten, einschließlich der Slowakei, zu gewährleisten.

(3)

Gemäß Artikel 5 der ESZB-Satzung in Verbindung mit Artikel 10 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, auf nationaler Ebene alle geeigneten Maßnahmen zu treffen und umzusetzen, um statistische Daten zur Erfüllung der statistischen Berichtsanforderungen der EZB zu erheben sowie rechtzeitig Vorkehrungen auf dem Gebiet der Statistik zu treffen, um den Euro einführen zu können. —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Entscheidung haben die Begriffe „Institut“, „Mindestreservepflicht“, „Mindestreserve-Erfüllungsperiode“, „Mindestreservebasis“ und „teilnehmender Mitgliedstaat“ die gleiche Bedeutung, die sie in der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) haben.

Artikel 2

Übergangsbestimmungen für in der Slowakei befindliche Institute

(1)   Abweichend von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) gilt für in der Slowakei befindliche Institute übergangsweise eine Mindestreserve-Erfüllungsperiode vom 1. Januar 2009 bis zum 20. Januar 2009.

(2)   Die Mindestreservebasis jedes in der Slowakei befindlichen Instituts für die übergangsweise geltende Mindestreserve-Erfüllungsperiode wird anhand der Positionen seiner Bilanz zum 31. Oktober 2008 festgelegt. Institute, die sich in der Slowakei befinden, melden der Národná banka Slovenska ihre Mindestreservebasis gemäß dem Berichtsrahmen für die Geld- und Bankenstatistik der EZB, der in der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) festgelegt ist. In der Slowakei befindliche Institute, denen gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) eine Ausnahmeregelung eingeräumt wird, berechnen die Mindestreservebasis für die übergangsweise geltende Mindestreserve-Erfüllungsperiode anhand ihrer Bilanz zum 30. September 2008.

(3)   Für die übergangsweise geltende Mindestreserve-Erfüllungsperiode berechnet ein in der Slowakei befindliches Institut oder die Národná banka Slovenska die Mindestreserven dieses Instituts. Die Seite, die die Berechnung der Mindestreserven vornimmt, legt der anderen Seite ihre Berechnung vor, wobei sie Letzterer ausreichend Zeit zur Prüfung und zur Vorlage von Berichtigungen einräumt. Beide Seiten bestätigen die berechneten Mindestreserven, einschließlich etwaiger Berichtigungen, spätestens am 9. Dezember 2008. Bestätigt die andere Seite den Mindestreservebetrag nicht bis zum 9. Dezember 2008, gilt dies als Anerkennung des berechneten Betrags für die übergangsweise geltende Mindestreserve-Erfüllungsperiode.

(4)   Artikel 3 Absätze 2 bis 4 gilt entsprechend für Institute, die sich in der Slowakei befinden, so dass diese Institute für ihre ersten Mindestreserve-Erfüllungsperioden Verbindlichkeiten gegenüber in der Slowakei befindlichen Instituten von ihrer Mindestreservebasis abziehen können, obgleich diese Institute zum Zeitpunkt der Berechnung der Mindestreserven nicht in der Liste der mindestreservepflichtigen Institute gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) aufgeführt sind.

Artikel 3

Übergangsbestimmungen für in anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten befindliche Institute

(1)   Die Mindestreserve-Erfüllungsperiode, die gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) für in anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten befindliche Institute gilt, bleibt unberührt von einer übergangsweise geltenden Mindestreserve-Erfüllungsperiode für in der Slowakei befindliche Institute.

(2)   Institute, die sich in anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten befinden, können für die Mindestreserve-Erfüllungsperioden vom 10. Dezember 2008 bis zum 20. Januar 2009 und vom 21. Januar bis zum 10. Februar 2009 Verbindlichkeiten gegenüber in der Slowakei befindlichen Instituten von ihrer Mindestreservebasis abziehen, auch wenn diese Institute zum Zeitpunkt der Berechnung der Mindestreserven nicht in der in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) genannten Liste der mindestreservepflichtigen Institute aufgeführt sind.

(3)   In anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten befindliche Institute, die die Möglichkeit zum Abzug der Verbindlichkeiten gegenüber in der Slowakei befindlichen Instituten nutzen möchten, berechnen für die Mindestreserve-Erfüllungsperioden vom 10. Dezember 2008 bis zum 20. Januar 2009 und vom 21. Januar bis zum 10. Februar 2009 ihre Mindestreserven anhand ihrer Bilanz zum 31. Oktober bzw. 30. November 2008 und übermitteln eine Tabelle gemäß Fußnote 5 von Tabelle 1 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13), die in der Slowakei befindliche Institute bereits als mindestreservepflichtig im Rahmen des Mindestreservesystems der EZB ausweist.

Hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung der Institute, statistische Daten für die betreffenden Zeiträume gemäß Tabelle 1 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) zu melden, wobei in der Slowakei befindliche Institute noch als in der „übrigen Welt“ befindliche Banken aufgeführt werden.

Die Tabellen werden gemäß den Fristen und Verfahren übermittelt, die in der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) festgelegt sind.

(4)   Für die im Dezember 2008, Januar und Februar 2009 beginnenden Mindestreserve-Erfüllungsperioden berechnen in anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten befindliche Institute, denen gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) eine Ausnahmeregelung eingeräumt wird und die die Möglichkeit zum Abzug der Verbindlichkeiten gegenüber in der Slowakei befindlichen Instituten nutzen möchten, ihre Mindestreserven anhand ihrer Bilanz zum 30. September 2008 und übermitteln gemäß Fußnote 5 von Tabelle 1 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) eine Tabelle, die in der Slowakei befindliche Institute bereits als mindestreservepflichtig im Rahmen des Mindestreservesystems der EZB ausweist.

Hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung der Institute, statistische Daten für die betreffenden Zeiträume gemäß Tabelle 1 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) zu melden, wobei in der Slowakei befindliche Institute noch als in der „übrigen Welt“ befindliche Banken aufgeführt werden.

Die Tabellen werden gemäß den Fristen und Verfahren übermittelt, die in der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) festgelegt sind.

Artikel 4

Inkrafttreten und Anwendung

(1)   Diese Entscheidung ist an die Národná banka Slovenska, in der Slowakei befindliche Institute und in den anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten befindliche Institute gerichtet.

(2)   Diese Entscheidung tritt am 1. November 2008 in Kraft.

(3)   In Ermangelung von Sonderbestimmungen in dieser Entscheidung gelten die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) und (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13).

Geschehen zu Frankfurt am Main am 28. Oktober 2008.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 1.

(2)  ABl. L 250 vom 2.10.2003, S. 10.

(3)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 4.

(4)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(5)  ABl. L 333 vom 17.12.2001, S. 1.


29.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 319/76


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 17. November 2008

zur Festlegung des Rahmens für die gemeinsame Beschaffung durch das Eurosystem

(EZB/2008/17)

(2008/893/EG)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 105 und 106,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend „ESZB-Satzung“), insbesondere auf Artikel 12.1 in Verbindung mit Artikel 3.1 und den Artikeln 5, 16 und 24 —

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 12.1 der ESZB-Satzung erlässt der EZB-Rat die Leitlinien und Entscheidungen, die notwendig sind, um die Erfüllung der dem Eurosystem nach diesem Vertrag und dieser Satzung übertragenen Aufgaben zu gewährleisten. Der EZB-Rat ist dementsprechend ermächtigt, über die Organisation von für die Erfüllung der Aufgaben des Eurosystems erforderlichen Hilfstätigkeiten, u. a. über die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen, zu entscheiden.

(2)

Die vergaberechtlichen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft gestatten die gemeinsame Beschaffung von Waren und Dienstleistungen durch mehrere öffentliche Auftraggeber. Dieser Grundsatz zeigt sich auch in Erwägungsgrund 15 und Artikel 11 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (1), die die Verwendung bestimmter zentralisierter Beschaffungsverfahren vorsehen.

(3)

Das Eurosystem ist bestrebt, den Grundsätzen der Kosteneffizienz und Effektivität zu entsprechen und bei der Beschaffung von Waren und Dienstleistungen das beste Preis-Leistungs-Verhältnis zu erreichen. Der EZB-Rat ist der Auffassung, dass die gemeinsame Beschaffung von Waren und Dienstleistungen ein Instrument ist, mittels dessen diese Ziele durch die Nutzung von Synergieeffekten und Skaleneffekten erreicht werden können.

(4)

Durch die Festlegung eines Rahmens für die gemeinsame Beschaffung durch das Eurosystem will die Europäische Zentralbank (EZB) die Teilnahme der EZB und der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, an diesen gemeinsamen Beschaffungen fördern.

(5)

Der EZB-Rat hat zur Koordinierung des zentralen Beschaffungswesens eine Koordinierungsstelle für das Beschaffungswesen im Eurosystem (Eurosystem Procurement Coordination Office (EPCO)) errichtet. Der EZB-Rat hat bestimmt, dass das EPCO für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2012 bei der Banque centrale du Luxembourg angesiedelt wird.

(6)

Unbeschadet dieses Beschlusses können die Zentralbanken die Unterstützung des EPCO auch im Zusammenhang mit der Beschaffung nicht unter diesen Beschluss fallender Waren und Dienstleistungen anfordern.

(7)

Für die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die den Euro noch nicht eingeführt haben, ist es unter Umständen von Interesse, an den Tätigkeiten des EPCO sowie an gemeinsamen Ausschreibungsverfahren teilzunehmen, die zu denselben Bedingungen stattfinden, die auch für die Zentralbanken gelten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

a)

„Eurosystem“: die EZB und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben;

b)

„Aufgaben des Eurosystems“: die Aufgaben, die dem Eurosystem gemäß dem Vertrag und der ESZB-Satzung übertragen worden sind;

c)

„Zentralbank“: die EZB oder die nationale Zentralbank eines Mitgliedstaats, der den Euro eingeführt hat;

d)

„leitende Zentralbank“: die Zentralbank, die für die Durchführung des gemeinsamen Ausschreibungsverfahrens verantwortlich ist;

e)

„Zentralbank, bei der das EPCO angesiedelt ist“: die Zentralbank, die vom EZB-Rat dazu bestimmt wurde, das EPCO bei sich aufzunehmen;

f)

„EPCO-Lenkungsausschuss“: der vom EZB-Rat eingerichtete Lenkungsausschuss, der die Tätigkeit des EPCO lenkt. Der EPCO-Lenkungsausschuss setzt sich aus je einem Mitglied von jeder Zentralbank, die aus Führungskräften mit Kenntnissen und Erfahrung in organisatorischen und strategischen Fragen ihrer jeweiligen Institution ausgewählt werden, und Experten für das Beschaffungswesen zusammen. Die Berichterstattung des EPCO-Lenkungsausschusses an den EZB-Rat erfolgt über das Direktorium. Die EZB übernimmt den Vorsitz und das Sekretariat des EPCO-Lenkungsausschusses;

g)

„gemeinsames Ausschreibungsverfahren“: ein von der leitenden Zentralbank zugunsten der an dem gemeinsamen Ausschreibungsverfahren teilnehmenden Zentralbanken durchgeführtes Verfahren für die gemeinsame Beschaffung von Waren und Dienstleistungen.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Dieser Beschluss gilt für die gemeinsame Beschaffung von Waren und Dienstleistungen, die für die Erfüllung der Aufgaben des Eurosystems erforderlich sind.

(2)   Die Beteiligung der Zentralbanken an den Tätigkeiten des EPCO und an gemeinsamen Ausschreibungsverfahren ist freiwillig.

(3)   Dieser Beschluss lässt die Leitlinie EZB/2004/18 vom 16. September 2004 über die Beschaffung von Euro-Banknoten unberührt (2).

Artikel 3

Koordinierungsstelle für das Beschaffungswesen im Eurosystem (Eurosystem Procurement Coordination Office (EPCO))

(1)   Das EPCO ist für sämtliche der folgenden Aufgaben zuständig:

a)

innerhalb des Eurosystems die Entwicklung bester Beschaffungspraktiken zu fördern;

b)

die für die gemeinsame Beschaffung erforderliche Infrastruktur (Fertigkeiten, funktionelle Werkzeuge, Informationssysteme, Prozesse) zu entwickeln;

c)

auf der Grundlage des von den Zentralbanken an das EPCO gemeldeten Beschaffungsbedarfs geeignete Fälle für gemeinsame Beschaffungen zu identifizieren, unabhängig davon, ob diese unter diesen Beschluss fallen oder nicht;

d)

auf Grundlage der Prüfung gemäß Buchstabe c einen jährlichen Beschaffungsplan für gemeinsame Ausschreibungsverfahren aufzustellen und zu aktualisieren;

e)

in Zusammenarbeit mit den an einem gemeinsamen Ausschreibungsverfahren teilnehmenden Zentralbanken einen gemeinsamen Anforderungskatalog aufzustellen;

f)

die Zentralbanken bei gemeinsamen Ausschreibungsverfahren zu unterstützen;

g)

die Zentralbanken auf Verlangen der Zentralbank, die das Projekt leitet, bei der Beschaffung im Rahmen gemeinsamer Projekte des Europäischen Systems der Zentralbanken zu unterstützen.

(2)   Die Zentralbank, bei der das EPCO angesiedelt ist, stellt die materiellen und personellen Ressourcen zur Verfügung, die das EPCO zur Erfüllung seiner Aufgaben im Einklang mit dem gemäß Absatz 4 vom EZB-Rat genehmigten Haushalt benötigt.

(3)   Die Zentralbank, bei der das EPCO angesiedelt ist, kann in Absprache mit dem EPCO-Lenkungsausschuss Vorschriften über die interne Organisation und Verwaltung des EPCO erlassen, einschließlich eines Verhaltenskodex für EPCO-Mitarbeiter, der sicherstellen soll, dass diese ihre Aufgaben mit höchstmöglicher Integrität erfüllen.

(4)   Die Zentralbanken finanzieren den Haushalt des EPCO gemäß den vom EZB-Rat erlassenen Vorschriften. Vor Beginn des Finanzjahres legt das EPCO dem EZB-Rat über den EPCO-Lenkungsausschuss und das Direktorium einen Jahreshaushaltsentwurf zur Genehmigung vor.

(5)   Das EPCO legt dem EZB-Rat über den EPCO-Lenkungsausschuss und das Direktorium einen jährlichen Tätigkeitsbericht vor.

(6)   Die Tätigkeiten des EPCO unterliegen gemäß den vom EZB-Rat erlassenen Vorschriften der Kontrolle des Ausschusses für interne Revision. Dies gilt unbeschadet der Kontroll- und Rechnungsprüfungsvorschriften, die von der Zentralbank, bei der das EPCO angesiedelt ist, erlassen werden oder für sie gelten.

(7)   Der EPCO-Lenkungsausschuss nimmt fünf Jahre nach der Gründung des EPCO eine Bewertung der Effektivität und der Effizienz der Tätigkeiten des EPCO vor. Auf Grundlage dieser Bewertung entscheidet der EZB-Rat, ob es erforderlich ist, ein Auswahlverfahren durchzuführen, um neu zu bestimmen, bei welcher Zentralbank das EPCO angesiedelt wird.

Artikel 4

Gemeinsame Ausschreibungsverfahren

(1)   Ein gemeinsames Ausschreibungsverfahren gilt als erforderlich im Sinne dieses Beschlusses, wenn: i) vernünftigerweise zu erwarten ist, dass die gemeinsame Beschaffung von Waren und Dienstleistungen nach den Grundsätzen der Kosteneffizienz und Effektivität vorteilhaftere Einkaufsbedingungen zur Folge hätte; oder ii) die Zentralbanken harmonisierte Bedingungen und Standards für die betreffenden Waren und/oder Dienstleistungen erlassen müssen.

(2)   Stellt das EPCO fest, dass eine gemeinsame Beschaffung in Betracht kommt, so lädt es die Zentralbanken ein, an einem gemeinsamen Ausschreibungsverfahren teilzunehmen. Die Zentralbanken informieren das EPCO rechtzeitig, ob sie an dem gemeinsamen Ausschreibungsverfahren teilzunehmen beabsichtigen oder nicht; gegebenenfalls teilen sie dem EPCO ihre Geschäftsanforderungen mit. Bis zur Veröffentlichung der Bekanntmachung können die Zentralbanken von der Teilnahme an einem gemeinsamen Ausschreibungsverfahren zurücktreten.

(3)   Auf Grundlage des vom EPCO erstellten jährlichen Beschaffungsplans für gemeinsame Ausschreibungsverfahren und in Absprache mit dem EPCO-Lenkungsausschuss kann der EZB-Rat gemeinsame Ausschreibungsverfahren einleiten und aus dem Kreis der an dem gemeinsamen Ausschreibungsverfahren teilnehmenden Zentralbanken die leitende(n) Zentralbank(en) auswählen. Jede Aktualisierung des jährlichen Beschaffungsplans ist dem EZB-Rat vorzulegen.

(4)   Die leitende Zentralbank führt das gemeinsame Ausschreibungsverfahren zugunsten der an dem gemeinsamen Ausschreibungsverfahren teilnehmenden Zentralbanken gemäß den für die leitende Zentralbank geltenden Vergabevorschriften durch. Die leitende Zentralbank gibt in der Bekanntmachung an, welche Zentralbanken an dem gemeinsamen Ausschreibungsverfahren teilnehmen und wie die vertraglichen Beziehungen gestaltet werden.

(5)   Die leitende Zentralbank erstellt die Ausschreibungsdokumentation und bewertet die Teilnahmeanträge und Gebote in Zusammenarbeit mit dem EPCO und den anderen an dem gemeinsamen Ausschreibungsverfahren teilnehmenden Zentralbanken.

(6)   Die leitende Zentralbank führt das gemeinsame Ausschreibungsverfahren in der (den) im jährlichen Beschaffungsplan festgelegten Sprache(n) durch.

Artikel 5

Teilnahme nationaler Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die den Euro noch nicht eingeführt haben

Der EZB-Rat kann die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die den Euro noch nicht eingeführt haben, einladen, unter den für die Zentralbanken geltenden Bedingungen an den Tätigkeiten des EPCO sowie an gemeinsamen Ausschreibungsverfahren teilzunehmen.

Artikel 6

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 2008 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 17. November 2008.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.

(2)  ABl. L 320 vom 21.10.2004, S. 21.


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

29.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 319/79


BESCHLUSS EUMM/1/2008 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 16. September 2008

betreffend die Ernennung des Leiters der Beobachtungsmission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia

(2008/894/GASP)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2008/736/GASP des Rates vom 15. September 2008 über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia (1), insbesondere auf deren Artikel 10 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 10 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2008/736/GASP ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee im Einklang mit Artikel 25 des Vertrags ermächtigt, geeignete Beschlüsse hinsichtlich der politischen Kontrolle und strategischen Leitung der Mission EUMM Georgia zu fassen, einschließlich des Beschlusses zur Ernennung eines Missionsleiters.

(2)

Der Generalsekretär/Hohe Vertreter hat die Ernennung von Herrn Hansjörg HABER zum Leiter der Mission EUMM Georgia vorgeschlagen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Herr Hansjörg HABER wird zum Leiter der Beobachtungsmission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia, ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Er gilt bis zum 15. September 2009.

Geschehen zu Brüssel am 16. September 2008.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Die Vorsitzende

C. ROGER


(1)  ABl. L 248 vom 17.9.2008, S. 26.


29.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 319/80


BESCHLUSS DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES BiH/14/2008

vom 21. November 2008

zur Ernennung eines EU-Befehlshabers des Einsatzkontingents für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina

(2008/895/GASP)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2004/570/GASP des Rates vom 12. Juli 2004 über die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 6 der Gemeinsamen Aktion 2004/570/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, weitere Beschlüsse zur Ernennung des EU-Befehlshabers des Einsatzkontingents zu fassen.

(2)

Am 25. September 2007 hat das PSK den Beschluss BiH/11/2007 (2) angenommen, mit dem Generalmajor Ignacio MARTÍN VILLALAÍN zum EU-Befehlshaber des Einsatzkontingents für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina ernannt wurde.

(3)

Der Befehlshaber der Operation der Europäischen Union hat empfohlen, Generalmajor Stefano CASTAGNOTTO zum neuen EU-Befehlshaber des Einsatzkontingents für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina zu ernennen.

(4)

Der EU-Militärausschuss hat diese Empfehlung unterstützt.

(5)

Gemäß Artikel 6 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Europäischen Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben.

(6)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 12. und 13. Dezember 2002 in Kopenhagen eine Erklärung angenommen, wonach die „Berlin plus“-Vereinbarungen und ihre Umsetzung nur für diejenigen EU-Mitgliedstaaten gelten, die auch entweder NATO-Mitglieder oder Vertragsparteien der „Partnerschaft für den Frieden“ sind und die dementsprechend bilaterale Sicherheitsabkommen mit der NATO geschlossen haben —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Generalmajor Stefano CASTAGNOTTO wird zum EU-Befehlshaber des Einsatzkontingents für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am 4. Dezember 2008 wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 21. November 2008.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Die Vorsitzende

C. ROGER


(1)  ABl. L 252 vom 28.7.2004, S. 10.

(2)  ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 60.