ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 308

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
19. November 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1138/2008 des Rates vom 13. Oktober 2008 über die Durchführung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kuba gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 und zur Änderung und Ergänzung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1139/2008 des Rates vom 10. November 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände im Schwarzen Meer (2009)

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1140/2008 der Kommission vom 18. November 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

7

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1141/2008 der Kommission vom 13. November 2008 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

9

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1142/2008 der Kommission vom 13. November 2008 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

11

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1143/2008 der Kommission vom 13. November 2008 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

13

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1144/2008 der Kommission vom 18. November 2008 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Kroatiens ( 1 )

15

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1145/2008 der Kommission vom 18. November 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates hinsichtlich der nationalen Umstrukturierungsprogramme für den Baumwollsektor

17

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1146/2008 der Kommission vom 18. November 2008 über ein Fangverbot für Kaiserbarsch in Gemeinschaftsgewässern und Gewässern außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern in den Gebieten III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV für Schiffe unter der Flagge Portugals

25

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2008/870/EG

 

*

Entscheidung des Rates vom 13. Oktober 2008 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kuba gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union

27

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kuba gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union

29

 

 

2008/871/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 20. Oktober 2008 zur Genehmigung des Protokolls über die strategische Umweltprüfung zum Espooer UN/ECE-Übereinkommen von 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen im Namen der Europäischen Gemeinschaft

33

Protokoll über die strategische Umweltprüfung zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

35

 

 

2008/872/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 18. November 2008 zur Ernennung von zwei deutschen Stellvertretern im Ausschuss der Regionen

50

 

 

ÜBEREINKÜNFTE

 

 

Rat

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Kuba zum Abschluss der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT

51

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

*

Gemeinsamer Standpunkt 2008/873/GASP des Rates vom 18. November 2008 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire

52

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

19.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1138/2008 DES RATES

vom 13. Oktober 2008

über die Durchführung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kuba gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 und zur Änderung und Ergänzung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) wurden eine Nomenklatur für Waren (im Folgenden als „Kombinierte Nomenklatur“ bezeichnet) und die vertragsmäßigen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt.

(2)

Mit dem Beschluss 2008/870/EG (2) hat der Rat das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kuba (im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) im Namen der Gemeinschaft genehmigt, um so die gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 eingeleiteten Verhandlungen abzuschließen.

(3)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert und ergänzt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Teil III Abschnitt III der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird Anhang 7 („WTO-Zollkontingente, die von den zuständigen Stellen der Gemeinschaft zu eröffnen sind“) um die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Kontingente ergänzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 13. Oktober 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. KOUCHNER


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Siehe Seite 27 dieses Amtsblatts.


ANHANG

Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnungen nur als erläuternder Hinweis zu verstehen; maßgebend für die in diesem Anhang aufgeführten Zugeständnisse ist hingegen der Inhalt der KN-Codes bei Annahme dieser Verordnung. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung ausschlaggebend.

In Anhang I Teil III Abschnitt III der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 lauten in Anhang 7 („WTO-Zollkontingente, die von den zuständigen Stellen der Gemeinschaft zu eröffnen sind“) die „Sonstigen Bedingungen“ wie folgt:

KN-Code

Bezeichnung

Sonstige Bedingungen

Zolltarifpositionen

1701 11 10

Roher Rohrzucker, zur Raffination bestimmt

Aufstockung des EG-Zollkontingents um ein landesspezifisches Kontingent für Kuba von 20 000 Tonnen für das Wirtschaftsjahr 2008/09, zum Kontingentzollsatz von 98 EUR/t.

Aufstockung des EG-Zollkontingents um ein landesspezifisches Kontingent für Kuba von 10 000 Tonnen ab dem Wirtschaftsjahr 2009/10, zum Kontingentzollsatz von 98 EUR/t.


19.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1139/2008 DES RATES

vom 10. November 2008

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände im Schwarzen Meer (2009)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 20,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten (2), insbesondere auf Artikel 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und insbesondere des Berichts des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei die Maßnahmen zu erlassen, die erforderlich sind, um den Zugang zu den Gebieten und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs zu regeln.

(2)

Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 legt der Rat die Fangbeschränkungen für die einzelnen Fischereien oder Fischereigruppen und die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten fest.

(3)

Um eine effiziente Verwaltung der Fangmöglichkeiten zu gewährleisten, sollten die konkreten Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs festgelegt werden.

(4)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 enthält für die Zuteilung der Fangmöglichkeiten relevante Begriffsbestimmungen.

(5)

Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 ist zu regeln, für welche Bestände die dort festgelegten Maßnahmen gelten.

(6)

Im Interesse der Bestandserhaltung sollten im Jahr 2009 bestimmte zusätzliche technische Maßnahmen für die Fischerei gelten.

(7)

Die Verringerung der Gesamtfangmöglichkeiten (TAC) für die Sprotte greift nicht den zukünftigen Niveaus für diese Fischbestände vor, die die Fischereiaktivität der anderen Anliegerstaaten des Schwarzen Meers berücksichtigen müssten.

(8)

Die Fangmöglichkeiten sind nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen zu nutzen, vor allem nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (3) und der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (4).

(9)

Eingedenk der Tatsache, dass in einem Mitgliedstaat vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung für den Steinbuttfang traditionell Netze mit einer Maschenöffnung von weniger als 400 mm verwendet wurden, und um eine angemessene Anpassung an die mit der vorliegenden Verordnung eingeführten technischen Maßnahmen zu ermöglichen, soll Schiffen unter der Flagge jenes Mitgliedstaats erlaubt werden, mit Netzen mit einer Maschenöffnung von nicht weniger als 360 mm Steinbuttfang zu betreiben.

(10)

Im Interesse einer wirksamen Durchführung und Kontrolle sollte die Messung der Maschenöffnung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 517/2008 der Kommission vom 10. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates hinsichtlich der Bestimmung der Maschenöffnung und der Messung der Garnstärke von Fangnetzen (5) erfolgen.

(11)

Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit ist es unerlässlich, eine Ausnahme von der Sechswochenfrist nach Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union zu gewähren —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND DEFINITIONEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden für das Jahr 2009 die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände im Schwarzen Meer festgelegt.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, nachstehend „Gemeinschaftsschiffe“ genannt, die im Schwarzen Meer fischen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung nicht für Fischereieinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommen werden; diese Einsätze müssen mit Genehmigung und unter der Aufsicht des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführt werden und sind der Kommission und dem Mitgliedstaat, in dessen Gewässern sie durchgeführt werden, im Voraus zu melden.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Über die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 hinaus gelten für die Zwecke der vorliegenden Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„CGPM“ ist die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer;

b)

„Schwarzes Meer“ ist das in der Entschließung CGPM/31/2007/2 definierte geografische Untergebiet;

c)

„zulässige Gesamtfangmenge (TAC)“ ist die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen werden kann;

d)

„Quote“ ist ein der Gemeinschaft, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil der TAC.

KAPITEL II

FANGMÖGLICHKEITEN UND BEGLEITENDE FANGBEDINGUNGEN

Artikel 4

Fangbeschränkungen und Aufteilung

Die Fangbeschränkungen, die Aufteilung dieser Beschränkungen auf die Mitgliedstaaten und zusätzliche Bedingungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 5

Besondere Aufteilungsvorschriften

Die Aufteilung der Fangbeschränkungen auf die Mitgliedstaaten nach Anhang I lässt Folgendes unberührt:

1.

den Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;

2.

Neuaufteilungen gemäß Artikel 21 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;

3.

zusätzliche Anlandungen im Rahmen von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

4.

Abzüge nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002.

Artikel 6

Bedingungen für Fänge und Beifänge

(1)   Fänge aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie von Fischereifahrzeugen eines Mitgliedstaats getätigt wurden, der über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist.

(2)   Alle Anlandungen werden auf die Quote oder, wenn der Gemeinschaftsanteil nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt worden ist, auf den Gemeinschaftsanteil angerechnet.

Artikel 7

Technische Übergangsmaßnahmen

Die technischen Übergangsmaßnahmen sind in Anhang II festgelegt.

KAPITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 8

Datenübermittlung

Wenn die Mitgliedstaaten an die Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 Daten über die angelandeten Fangmengen übermitteln, verwenden sie die in Anhang I der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 10. November 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. KOUCHNER


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

(3)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

(4)  ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1.

(5)  ABl. L 151 vom 11.6.2008, S. 5.


ANHANG I

Fangbeschränkungen und begleitende Fangbedingungen für die jahresübergreifende Verwaltung der Fangbeschränkungen für Gemeinschaftsschiffe in Gebieten mit Fangbeschränkungen nach Arten und nach Gebieten

In den folgenden Tabellen sind, nach Arten aufgeschlüsselt, die TAC und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben), die Aufteilung auf die Mitgliedstaaten und die begleitenden Fangbedingungen für die jahresübergreifende Verwaltung der Quoten angegeben.

Die Bestände sind für jedes Gebiet nach der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen der Arten aufgeführt. In den Tabellen werden folgende Codes zur Bezeichnung der einzelnen Arten verwendet:

Wissenschaftliche Bezeichnung

3-Alpha-Code

Gebräuchliche Bezeichnung

Psetta maxima

TUR

Steinbutt

Sprattus sprattus

SPR

Sprotte


Art

:

Steinbutt

Psetta maxima

Gebiet

:

Schwarzes Meer

Bulgarien

50

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Rumänien

50

EG

100 (1)

TAC

Entfällt


Art

:

Sprotte

Sprattus sprattus

Gebiet

:

Schwarzes Meer

EG

12 750 (2)

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

TAC

Entfällt


(1)  Vorläufige TAC. Die endgültige TAC wird unter Berücksichtigung neuer wissenschaftlicher Stellungnahmen im Laufe des ersten Halbjahres 2009 und so bald wie möglich festgelegt.

(2)  Darf nur von Schiffen unter der Flagge Bulgariens oder Rumäniens gefischt werden.


ANHANG II

TECHNISCHE ÜBERGANGSMASSNAHMEN

1.

Vom 15. April bis zum 15. Juni ist der Fang von Steinbutt in den Gemeinschaftsgewässern des Schwarzen Meeres verboten.

2.

Die zulässige Maschenöffnung für Stellnetze, die zum Steinbuttfang eingesetzt werden, beträgt 400 mm.

In einem Mitgliedstaat, in dem die zulässige Mindestmaschenöffnung für Stellnetze, die zum Steinbuttfang eingesetzt werden, vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung weniger als 400 mm betrug, dürfen Netze mit einer Mindestmaschenöffnung von nicht weniger als 360 mm zum Steinbuttfang eingesetzt werden. Der betreffende Mitgliedstaat wird jedoch sicherstellen, dass bis Ende 2009 nicht mehr als 40 % der Gesamtzahl der Fischereifahrzeuge, die über eine Genehmigung zum Steinbuttfang mit Stellnetzen verfügen, immer noch Netze mit einer Maschenöffnung von weniger als 400 mm verwenden.

3.

Die Messung der Maschenöffnung erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 517/2008 der Kommission vom 10. Juni 2008, in der unter anderem detaillierte Vorschriften für die Bestimmung der Maschenöffnung enthalten sind.

4.

Die Mindestanlandegröße für Steinbutt beträgt 45 cm Gesamtlänge, gemessen nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 850/98.


19.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 1140/2008 DER KOMMISSION

vom 18. November 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 19. November 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. November 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

25,7

MA

60,8

TR

77,1

ZZ

54,5

0707 00 05

JO

167,2

MA

55,4

TR

91,2

ZZ

104,6

0709 90 70

MA

59,8

TR

103,0

ZZ

81,4

0805 20 10

MA

66,1

ZZ

66,1

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

60,0

HR

49,0

IL

74,6

MA

82,1

TR

67,2

ZZ

66,6

0805 50 10

MA

65,5

TR

69,9

ZA

47,3

ZZ

60,9

0806 10 10

BR

214,2

TR

133,6

US

272,9

ZA

78,7

ZZ

174,9

0808 10 80

CA

87,1

CL

67,1

CN

55,8

MK

37,6

US

103,2

ZA

75,3

ZZ

71,0

0808 20 50

CL

58,0

CN

52,6

TR

103,0

ZZ

71,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


19.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 1141/2008 DER KOMMISSION

vom 13. November 2008

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. November 2008

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Lineares Bewegungssystem bestehend aus einer Gleitvorrichtung mit zwei Führungsschienen und einem rechteckigen Gehäuse für Kugeln.

Das Gehäuse wird durch die Kugeln in den Führungsschienen der Gleitvorrichtung bewegt.

Das lineare Bewegungssystem wird in verschiedenen Arten von Maschinen verwendet, beispielsweise Güterumschlaganlagen, Werkzeugmaschinen oder DVD-Spielern.

8482 10 90

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 a zu Abschnitt XVI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8482, 8482 10 und 8482 10 90.

Da das lineare Bewegungssystem mit verschiedenen Arten von Maschinen verwendet werden kann, ist es nicht als Teil, ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine bestimmt, im Sinne der Anmerkung 2 b zu Abschnitt XVI anzusehen. Daher ist die Einreihung des Systems als Teil einer Maschine in die Positionen 8431, 8466 oder 8522 ausgeschlossen.

Das lineare Bewegungssystem ist als Gleitvorrichtung mit Kugeln unbegrenzter Laufbahn der Position 8482 anzusehen (siehe auch die Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Kapitel 8482, Buchstabe A Nummer 3).

Da sich das lineare Bewegungssystem (Kugellager mit Kugelführung) als Ware der Position 8482 darstellt, ist es gemäß Anmerkung 2 a zu Abschnitt XVI in diese Position einzureihen.


19.11.2008   

DE

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L 308/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 1142/2008 DER KOMMISSION

vom 13. November 2008

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — ganz oder teilweise übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang genannten Waren in die in Spalte 2 angegebenen KN-Codes mit den in Spalte 3 der Tabelle genannten Begründungen einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Der Ausschuss für den Zollkodex hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgelegten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. November 2008

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Kabel, mit einer Länge von etwa 250 cm, ausschließlich mit einem Videospielgerät der Position 9504 verwendet.

Das Kabel ist an einem Ende mit einem spezifischen Anschluss für das Videospielgerät und am anderen Ende mit fünf Anschlussstücken zur Verbindung mit einem Monitor oder einem Fernsehgerät ausgestattet.

Die Daten können über das Kabel vom Videospielgerät an den Monitor oder das Fernsehgerät übertragen und je nach Inhalt auf dem Bildschirm als Videospiel, Video oder Foto angezeigt oder als Ton wiedergegeben werden.

8544 42 90

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8544, 8544 42 und 8544 42 90.

Die Einreihung in die Position 9504 als Zubehör eines Videospielgeräts ist ausgeschlossen, da die Position 8544 die genauere Warenbeschreibung enthält, die sich auf Kabel und andere elektrische Leiter bezieht.

Daher ist die Ware in KN-Code 8544 42 90 als elektrischer Leiter mit Anschlussstücken einzureihen.


19.11.2008   

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VERORDNUNG (EG) Nr. 1143/2008 DER KOMMISSION

vom 13. November 2008

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. November 2008

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf bestehend aus:

einem Gerät mit elektronischen Bauteilen in Zigarettenform,

zwei Zerstäuberpatronen,

zwei wiederaufladbaren Lithiumbatterien und

einem Ladegerät.

Das Gerät besteht aus einem Gehäuse aus rostfreiem Stahl mit einer mikroelektronischen Schaltung, einem hochempfindlichen Sensor, einer Kammer für die Lithiumbatterien und einer Patronenkammer.

Jede Patrone besteht aus einem Inhalator und einer Ampulle. Die Ampulle enthält Nikotin, eine spezielle Duftstoffmischung für Zigaretten und übliche Lebensmittelzusatzstoffe. Inhalator und Ampulle sind auswechselbar.

Die elektronische Schaltung wird durch die Inhalation aktiviert und löst die Zerstäubung der Nikotinlösung und die Entstehung des zerstäubten „Rauchs“ aus, der vom Raucher inhaliert wird.

8543 70 90

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 8543, 8543 70 und 8543 70 90.

Der Bestandteil, der der Zusammenstellung ihren wesentlichen Charakter verleiht, ist das elektronische Gerät, denn die Zerstäubung der Nikotinlösung und die Entstehung des vom Raucher inhalierten zerstäubten „Rauchs“ werden durch die elektronische Schaltung ausgelöst.

Eine Einreihung in die Position 8424 ist ausgeschlossen, weil es sich bei diesem Gerät nicht um einen mechanischen Apparat zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten handelt.

Bei dem elektronischen Gerät handelt es sich um einen elektrischen Apparat mit eigener Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen.

Daher ist die Zusammenstellung gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3b in die Position 8543 einzureihen (siehe auch Erläuterungen zum Harmonisierten System zur Position 8543 dritter Absatz).


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VERORDNUNG (EG) Nr. 1144/2008 DER KOMMISSION

vom 18. November 2008

zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Kroatiens

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 werden die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken sowie die Regeln für die Kontrollen solcher Verbringungen festgelegt.

(2)

Diese Vorschriften unterscheiden sich, je nachdem, ob die Heimtiere zwischen Mitgliedstaaten oder aber aus Drittländern in Mitgliedstaaten verbracht werden. Darüber hinaus werden die Vorschriften über solche Verbringungen aus Drittländern noch weiter differenziert nach Drittländern, die in Anhang II Teil B Abschnitt 2 aufgeführt sind, und denjenigen, die in Teil C dieses Anhangs der genannten Verordnung aufgeführt sind.

(3)

Drittländer, die auf Verbringungen von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken Vorschriften anwenden, welche den Gemeinschaftsvorschriften in Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 zumindest gleichwertig sind, werden in Anhang II Teil B Abschnitt 2 der genannten Verordnung aufgeführt. Diese Vorschriften ermöglichen es auch, dass diese Drittländer anstatt der Bescheinigung den Heimtierausweis gemäß dem Muster in der Entscheidung 2003/803/EG der Kommission (2) verwenden.

(4)

Für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus diesen Drittländern in die Gemeinschaft gelten dieselben Vorschriften wie für die Verbringung dieser Tiere zwischen Mitgliedstaaten gemäß Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 998/2003.

(5)

Die Liste in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 umfasst die tollwutfreien Drittländer und Gebiete sowie diejenigen Drittländer und Gebiete — einschließlich Kroatiens —, bei denen die Gefahr, dass aufgrund von Verbringungen aus diesen Drittländern und Gebieten in die Gemeinschaft die Tollwut in die Gemeinschaft eingeschleppt wird, als nicht größer beurteilt wurde als die Gefahr, die aus Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten erwächst.

(6)

Kroatien hat vor kurzem seine Aufnahme in Anhang II Teil B Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 beantragt, damit die Verbringungen von Heimtieren zwischen Kroatien und der EU vereinfacht werden.

(7)

Unter Berücksichtigung von Informationen, die Kroatien über seine nationalen Rechtsvorschriften vorgelegt hat, ist davon auszugehen, dass Kroatien auf die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken Vorschriften anwendet, die den Gemeinschaftsvorschriften gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 zumindest gleichwertig sind.

(8)

Daher sollte Kroatien aus der Liste in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 gestrichen und in die Liste in Teil B Abschnitt 2 dieses Anhangs aufgenommen werden.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 wird wie folgt geändert:

1.

In Teil B Abschnitt 2 wird folgender Eintrag zwischen dem Eintrag für die Schweiz und demjenigen für Island eingefügt:

„HR Kroatien“.

2.

In Teil C wird folgender Eintrag gelöscht:

„HR Kroatien“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. November 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 312 vom 27.11.2003, S. 1.


19.11.2008   

DE

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L 308/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 1145/2008 DER KOMMISSION

vom 18. November 2008

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates hinsichtlich der nationalen Umstrukturierungsprogramme für den Baumwollsektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates vom 23. Juni 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und zur Einführung nationaler Umstrukturierungsprogramme für den Baumwollsektor (1), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 enthält Bestimmungen über auf der Ebene der Mitgliedstaaten zu beschließende Umstrukturierungsprogramme zur Finanzierung spezifischer Maßnahmen zugunsten des Baumwollsektors. Dieser Rahmen muss durch den Erlass von Durchführungsbestimmungen ausgefüllt werden.

(2)

Es sollte festgelegt werden, welche Elemente die von den Mitgliedstaaten einzureichenden Umstrukturierungsprogramme enthalten müssen. Außerdem sind Regeln für Änderungen der Umstrukturierungsprogramme festzulegen, damit diese an neue Bedingungen angepasst werden können, die nicht vorhersehbar waren, als die Programme erstmals vorgelegt wurden.

(3)

Um die ordnungsgemäße Überwachung und Evaluierung der Umstrukturierungsprogramme sicherzustellen, ist vorzuschreiben, dass Evaluierungsberichte vorgelegt werden, die ausführliche Informationen über die Funktion und über finanzielle Aspekte der Umsetzung des Umstrukturierungsprogramms enthalten müssen.

(4)

Außerdem sollte sichergestellt werden, dass alle Interessenträger Zugang zu den Informationen über die Umstrukturierungsprogramme haben.

(5)

Es sollte Mindestanforderungen an die Verwaltung der Zuteilung und Zahlung der Beihilfen geben. Außerdem sollte für Maßnahmen, bei denen beträchtliche Ausgaben zu erwarten sind, die Zahlung von einem oder mehreren Vorschüssen ermöglicht werden.

(6)

Es sollten Bestimmungen über die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Kontrolle der Ausgaben festgelegt werden, insbesondere hinsichtlich der Zeitplanung und Art der Vor-Ort-Kontrollen des Abbaus der Anlagen und von Investitionsmaßnahmen. Zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft sind außerdem besondere Vorschriften über die Rückforderung unrechtmäßig gezahlter Beträge und über Sanktionen erforderlich. Zu diesem Zweck sollten die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (2) und die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (3) anwendbar sein.

(7)

Was den vollständigen und dauerhaften Abbau der Entkörnungsanlagen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 betrifft, so sind die Kriterien für den Abbau ausführlich festzulegen. Wenngleich die Mitgliedstaaten den Betrag der für den Abbau zu gewährenden Beihilfe auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien bestimmen sollten, muss ein Höchstbetrag festgesetzt werden, um Überkompensation zu verhindern.

(8)

Es ist notwendig, die Beihilfen für die Verbesserung der Baumwollverarbeitung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 (Beihilfen zu Investitionen in die Entkörnungsindustrie) genau zu definieren und die beihilfefähigen Ausgaben festzulegen. Außerdem muss ein Höchstbetrag für die Gemeinschaftsbeteiligung festgesetzt werden, um die finanzielle Beteiligung sowie das Engagement der Begünstigten für die Investition sicherzustellen.

(9)

Was die Beihilfen für die Teilnahme der Landwirte an Baumwollqualitätsregelungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 betrifft, so müssen die einschlägigen Qualitätsregelungen der Gemeinschaft angegeben, die Kriterien für nationale Qualitätsregelungen aufgestellt sowie die Höhe der Beihilfe und die beihilfefähigen Kosten festgelegt werden.

(10)

Um die Komplementarität zwischen den in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 genannten Absatzförderungsmaßnahmen und der Regelung für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates vom 17. Dezember 2007 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern (4) sicherzustellen, sollten die Bedingungen für die Unterstützung der Förderung von Qualitätserzeugnissen, insbesondere in Bezug auf die Begünstigten und die förderfähigen Maßnahmen, im Einzelnen festgelegt werden.

(11)

Was die Beihilfen für Lohnunternehmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 betrifft, so muss eine genaue Definition der Beihilfe festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten den zu gewährenden Beihilfebetrag auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien bestimmen, doch muss ein Höchstbetrag festgesetzt werden, um Überkompensation zu verhindern.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Anwendungsbereich

Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen für die nationalen Umstrukturierungsprogramme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 mit den in Artikel 7 der genannten Verordnung vorgesehenen fünf Fördermaßnahmen festgelegt.

Artikel 2

Inhalt der Umstrukturierungsprogramme

Die Umstrukturierungsprogramme, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 einreichen, umfassen folgende Elemente:

a)

eine detaillierte Beschreibung der vorgeschlagenen Maßnahmen sowie deren quantifizierte Ziele;

b)

die Ergebnisse der in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 vorgesehenen Konsultationen;

c)

eine Beurteilung der erwarteten technischen, wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen;

d)

eine Beschreibung der Entkörnungsanlagen in dem betreffenden Mitgliedstaat und der Ausschöpfung ihrer Kapazitäten seit 2005 im Fall, dass die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 genannten Maßnahmen in das Umstrukturierungsprogramm aufgenommen werden;

e)

einen Zeitplan für die Durchführung der einzelnen Maßnahmen;

f)

eine allgemeine Finanzierungsübersicht nach dem Muster im Anhang der vorliegenden Verordnung, die Aufschluss gibt über die einzusetzenden Mittel und die geplante Aufteilung der Mittel auf die Maßnahmen gemäß der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 festgesetzten Mittelzuweisung;

g)

die Kriterien und quantitativen Indikatoren für die Überwachung und Evaluierung der Maßnahme des Umstrukturierungsprogramms sowie die Vorkehrungen, die getroffen wurden, um eine angemessene und wirksame Programmdurchführung sicherzustellen;

h)

die Bezeichnung der zuständigen Behörden und der für die Durchführung des Programms verantwortlichen Einrichtungen.

Artikel 3

Änderungen der Umstrukturierungsprogramme

Die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 genannten Änderungen an den Umstrukturierungsprogrammen dürfen höchstens einmal im Jahr eingereicht werden.

Dabei sind die vorgeschlagenen Änderungen, die Gründe für diese Änderungen und ihre finanziellen Auswirkungen klar und präzise anzugeben, und den geänderten Programmen ist gegebenenfalls eine überarbeitete Fassung der Finanzierungsübersicht nach dem Muster im Anhang der vorliegenden Verordnung beizufügen.

Ausgaben, die sich aus der Änderung von Umstrukturierungsprogrammen ergeben, sind ab dem Zeitpunkt der Einreichung des geänderten Programms bei der Kommission beihilfefähig. Die Mitgliedstaaten tragen die Verantwortung für die Ausgaben, die zwischen dem Zeitpunkt, zu dem ihr geändertes Umstrukturierungsprogramm bei der Kommission eingeht, und dem Zeitpunkt, ab dem es gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 anwendbar ist, entstehen.

Artikel 4

Berichterstattung und Evaluierung

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission mit jeder Einreichung eines neuen Umstrukturierungsprogramms, ausgenommen das 2009 eingereichte erste Umstrukturierungsprogramm gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008, einen Bericht über die Umsetzung des vorangegangenen Umstrukturierungsprogramms.

(2)   Der gemäß Absatz 1 eingereichte Bericht und der mit der Mitteilung über die Beendigung des Programms gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 übermittelte Bericht erfüllen folgende Bedingungen:

a)

Die Maßnahmen, für die im Rahmen der Umstrukturierungsprogramme Gemeinschaftsunterstützung gewährt wurde, werden für jedes Jahr des Programmplanungszeitraums angegeben und beschrieben;

b)

gegebenenfalls werden Änderungen des Umstrukturierungsprogramms sowie die entsprechenden Begründungen und künftigen Auswirkungen beschrieben;

c)

die Ergebnisse jeder Maßnahme werden beschrieben und zu den quantifizierten Zielen im Umstrukturierungsprogramm in Beziehung gesetzt;

d)

die Berichte enthalten eine Aufstellung der im Programmplanungszeitraum bereits getätigten Ausgaben, aufgeschlüsselt nach Haushaltsjahren, die auf keinen Fall die Obergrenze des dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 zugewiesenen Gesamtbetrags überschreiten;

e)

die Berichte enthalten Vorausschätzungen der Ausgaben bis zum Ende des für die Umsetzung des Umstrukturierungsprogramms vorgesehenen Zeitraums, wobei die Obergrenze des dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 zugewiesenen Gesamtbetrags nicht überschritten werden darf;

f)

die Berichte enthalten gegebenenfalls eine Analyse der Beteiligung anderer Gemeinschaftsfonds und ihrer Konformität mit den aus dem Umstrukturierungsprogramm finanzierten Beihilfen.

(3)   Die Mitgliedstaaten führen Aufzeichnungen über alle geänderten und nicht geänderten Umstrukturierungsprogramme und über alle im Rahmen der Programme durchgeführten Maßnahmen.

Artikel 5

Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über die Umstrukturierungsprogramme

Die Mitgliedstaaten machen das Umstrukturierungsprogramm, seine Änderungen, den Bericht über die Durchführung des Programms und alle einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu dem Programm auf einer Website öffentlich zugänglich.

Artikel 6

Voraussetzungen für Anträge und Zahlungen

(1)   Die Mitgliedstaaten verfahren bei jeder Maßnahme des Umstrukturierungsprogramms, die in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 aufgeführt ist, wie folgt:

a)

Sie legen die in einem Beihilfeantrag anzugebenden Elemente fest;

b)

sie setzen den Zeitraum für die Antragstellung fest;

c)

sie genehmigen gültige und vollständige Anträge auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien unter Berücksichtigung der Finanzmittel, die im Rahmen der Jahreshöchstbeträge gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 verfügbar sind;

d)

sie zahlen nach Abschluss der Maßnahme und nach Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 7 die genehmigte Beihilfe oder — falls ein Vorschuss gezahlt wurde — den Restbetrag der genehmigten Beihilfe.

(2)   Für die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 genannten Maßnahmen können die Mitgliedstaaten dem Begünstigten einen oder mehrere Vorschüsse zahlen. Die Summe aller Vorschüsse darf 75 % der beihilfefähigen Ausgaben nicht übersteigen.

Die Zahlung eines Vorschusses erfolgt gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des Vorschussbetrags.

Die Sicherheiten werden freigegeben, wenn die Maßnahmen abgeschlossen sind und die Kontrollen gemäß Artikel 7 durchgeführt wurden.

(3)   Alle in den Absätzen 1 und 2 genannten Zahlungen, die sich auf einen bestimmten Antrag beziehen, sind bis spätestens 30. Juni des vierten Jahres nach dem Jahr der Frist für die Einreichung der Entwürfe der Umstrukturierungsprogramme gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 zu leisten. Die Zahlungen im ersten Jahr des ersten Programmplanungszeitraums sind ab dem 16. Oktober 2009 zu leisten.

(4)   Die Mitgliedstaaten legen besondere Vorschriften für die Umsetzung dieses Artikels fest.

Artikel 7

Überwachung und Kontrolle

(1)   Ungeachtet der in der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 genannten Kontrollverpflichtungen überwachen, kontrollieren und überprüfen die Mitgliedstaaten die Umsetzung des geltenden Umstrukturierungsprogramms.

Bei den in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 genannten Maßnahmen führen die Mitgliedstaaten vor Leistung der Abschlusszahlung Vor-Ort-Kontrollen aller Betriebe und Produktionsstätten durch, die Beihilfen aus dem Umstrukturierungsprogramm erhalten, um zu überprüfen, ob alle Bedingungen für den Erhalt der Beihilfe erfüllt wurden.

Bei der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 genannten Maßnahme sind spätestens drei Monate nach Ablauf des Einjahreszeitraums gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung Vor-Ort-Kontrollen aller relevanten Betriebe und Produktionsstätten durchzuführen, um zu überprüfen, ob die Anforderungen des genannten Absatzes erfüllt wurden.

(2)   Über jede Vor-Ort-Kontrolle wird innerhalb eines Monats ein Bericht erstellt, in dem die durchgeführten Arbeiten, die wichtigsten Ergebnisse sowie alle gegebenenfalls erforderlichen Folgemaßnahmen eingehend erläutert werden. Die Kontrollberichte enthalten insbesondere Folgendes:

a)

Angaben zu den Begünstigten und den kontrollierten Produktionsstätten sowie zu den anwesenden Personen;

b)

Angaben dazu, ob dem Begünstigten die Kontrolle angekündigt wurde, und wenn ja, mit welcher Frist die Ankündigung erfolgte;

c)

Angaben zu den Anforderungen und Standards, deren Einhaltung kontrolliert wurde;

d)

Angaben zu Art und Umfang der durchgeführten Kontrollen;

e)

die Kontrollergebnisse;

f)

Angaben zu den Elementen, bei denen Verstöße festgestellt wurden;

g)

eine Bewertung der Bedeutung der Verstöße in Bezug auf die einzelnen Elemente u. a. auf der Grundlage des Schweregrads, des Umfangs, der Dauer und der Vorgeschichte des Verstoßes.

Der Begünstigte wird über festgestellte Verstöße informiert.

Artikel 8

Rückforderung unrechtmäßig gezahlter Beträge

Unrechtmäßig gezahlte Beträge werden zuzüglich Zinsen von den betreffenden Begünstigten zurückgefordert. Die Regeln von Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gelten sinngemäß.

Die Durchführung von Verwaltungssanktionen und die Rückforderung unrechtmäßig gezahlter Beträge erfolgen unbeschadet der Mitteilung von Unregelmäßigkeiten an die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1848/2006 der Kommission (5).

Artikel 9

Sanktionen

(1)   Hält ein Begünstigter eine oder mehrere der Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe im Rahmen der Maßnahmen des Umstrukturierungsprogramms nicht ein, so hat er einen Betrag in Höhe von 10 % des nach Artikel 8 zurückzufordernden Betrags zu zahlen.

(2)   Die Sanktionen gemäß Absatz 1 werden nicht verhängt, wenn das Unternehmen der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass der Verstoß auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, und wenn es der zuständigen Behörde den Verstoß rechtzeitig schriftlich angezeigt hat.

(3)   Die Sanktionen gemäß Absatz 1 werden nicht verhängt, wenn die Zahlung infolge eines Fehlers der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten selbst oder einer anderen betroffenen Behörde erfolgte, wenn der Begünstigte diesen Fehler billigerweise nicht erkennen konnte und er seinerseits in gutem Glauben handelte.

(4)   Wenn der Verstoß vorsätzlich begangen wurde oder auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist, hat der Begünstigte einen Betrag in Höhe von 30 % des nach Artikel 8 zurückzufordernden Betrags zu zahlen.

KAPITEL II

FÖRDERMASSNAHMEN

ABSCHNITT 1

Abbau der Entkörnungsanlagen

Artikel 10

Anwendungsbereich

(1)   Der vollständige und dauerhafte Abbau der Entkörnungsanlagen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 setzt Folgendes voraus:

a)

die endgültige und vollständige Einstellung der Baumwollentkörnung in dem Betrieb bzw. in den Betrieben;

b)

den Abbau der gesamten Entkörnungsanlage und die Entfernung der Entkörnungsanlage aus dem Betrieb bzw. aus den Betrieben innerhalb eines Jahres nach Genehmigung des Antrags durch den Mitgliedstaat;

c)

den endgültigen Ausschluss der Entkörnungsanlage aus der Baumwollverarbeitung in der Gemeinschaft durch

i)

Verbringung der Anlage in ein Drittland,

ii)

garantierte Verwendung der Anlage in einem anderen Sektor oder

iii)

Zerstörung der Anlage;

d)

die Wiederherstellung des guten ökologischen Zustands des Betriebsgeländes bzw. der -gelände sowie die Durchführung von Maßnahmen, die eine Umsetzung der Arbeitskräfte erleichtern, und

e)

die schriftliche Verpflichtung, die Produktionsstätte bzw. -stätten zehn Jahre lang nicht für die Baumwollentkörnung zu benutzen.

Mit Entkörnungsanlage ist die gesamte spezifische Ausrüstung gemeint, die für die Verarbeitung von nicht entkörnter Baumwolle zu entkörnter Baumwolle und ihren Nebenprodukten verwendet wird, einschließlich Zuführanlagen, Trockner, Reiniger, Rupfmaschinen, Egreniermaschinen, Kondensatoren, Linterreiniger und Ballenpressen.

(2)   Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Anforderungen an den Abbau gemäß Absatz 1 festlegen.

(3)   Die Beihilfeanträge sind nur gültig, wenn die in Absatz 1 genannte Entkörnungsanlage in gutem Betriebszustand ist.

(4)   Die Betriebsgebäude und -gelände können weiter für Tätigkeiten benutzt werden, die nicht mit der Baumwollherstellung oder -verarbeitung oder mit dem Baumwollhandel zusammenhängen.

Artikel 11

Gemeinschaftsbeteiligung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen den für die Maßnahme gemäß Artikel 10 zu gewährenden Beihilfebetrag auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien fest.

(2)   Die Beihilfe je Entkörnungsbetrieb ist begrenzt auf einen Höchstbetrag von 100 EUR je Tonne nicht entkörnter Baumwolle für die Menge der im Wirtschaftsjahr 2005/06 gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 des Rates (6) beihilfefähigen Baumwolle, die in diesem Betrieb verarbeitet wurde.

ABSCHNITT 2

Investitionen in die Entkörnungsindustrie

Artikel 12

Anwendungsbereich

Die Beihilfen für die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 genannte Maßnahme werden für materielle oder immaterielle Investitionen gewährt, die die Gesamtleistung des Unternehmens verbessern und Folgendes betreffen:

a)

die Verarbeitung und/oder Vermarktung von Baumwolle und/oder

b)

die Entwicklung neuer Verfahren und Technologien im Zusammenhang mit Baumwolle.

Artikel 13

Beihilfefähige Ausgaben

(1)   Die geförderten Investitionen entsprechen den für die betreffende Investition geltenden Gemeinschaftsstandards.

(2)   Als beihilfefähige Ausgaben gelten

a)

die Verbesserung von unbeweglichem Vermögen;

b)

der Kauf oder Leasingkauf von neuen Maschinen oder Anlagen, einschließlich Computersoftware bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts, aber ohne andere mit dem Leasingvertrag zusammenhängende Kosten wie die Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten, Versicherungskosten;

c)

allgemeine Aufwendungen im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten- und Ingenieurleistungen sowie für Beratung, Durchführbarkeitsstudien, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen.

(3)   Die Kosten für die Entwicklung neuer Verfahren und Technologien gemäß Artikel 12 betreffen vorbereitende Maßnahmen im Vorfeld der kommerziellen Nutzung neu entwickelter Verfahren und Technologien wie den Entwurf, die Entwicklung von Verfahren oder Technologien und die Durchführung von Tests sowie materielle und/oder immaterielle Investitionen in diesem Bereich.

(4)   Einfache Ersatzinvestitionen sind keine zuschussfähigen Ausgaben.

Artikel 14

Gemeinschaftsbeteiligung

(1)   Die Gemeinschaftsbeteiligung für die in Artikel 12 genannten Beihilfen sind auf die folgenden Beihilfehöchstsätze begrenzt:

a)

50 % in Regionen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (7) als Konvergenzregionen eingestuft sind;

b)

40 % in anderen Regionen als Konvergenzregionen.

(2)   Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Abschnitt 2.1 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (8) kommen für die Beihilfe nicht in Betracht.

(3)   Für die Beihilfen gemäß Artikel 12 gilt Artikel 72 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (9) sinngemäß.

ABSCHNITT 3

Teilnahme der Landwirte an Baumwollqualitätsregelungen

Artikel 15

Anwendungsbereich

Beihilfen für die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 genannte Maßnahme werden

a)

für Baumwollqualitätsregelungen der Gemeinschaft, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (10) oder der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (11) eingeführt werden, oder für von den Mitgliedstaaten anerkannte Qualitätsregelungen gewährt;

b)

in Form eines jährlichen, als Anreiz gewährten Betrags entsprechend der Höhe der Fixkosten, die sich aus der Teilnahme an den geförderten Regelungen ergeben, für eine Dauer von höchstens vier Jahren gewährt.

Regelungen, deren einziges Ziel darin besteht, eine stärkere Kontrolle der Einhaltung verbindlicher Normen im Rahmen von gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorzusehen, kommen für eine Beihilfe nach diesem Abschnitt nicht in Betracht.

Artikel 16

Förderkriterien

(1)   Die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a genannten, von den Mitgliedstaaten anerkannten Qualitätsregelungen sind nur beihilfefähig, wenn sie folgenden Kriterien genügen:

a)

Die Besonderheit des im Rahmen solcher Regelungen erzeugten Enderzeugnisses ergibt sich aus detaillierten Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Anbau- und Verarbeitungsmethoden, die Folgendes gewährleisten:

i)

besondere Merkmale — auch des Erzeugungsprozesses — oder

ii)

eine Qualität des Enderzeugnisses, die in Bezug auf Pflanzenschutz und Umweltschutz erheblich über die handelsüblichen Warennormen hinausgeht;

b)

die Regelungen umfassen verbindliche Produktspezifikationen, und die Einhaltung dieser Spezifikationen wird von einer unabhängigen Kontrolleinrichtung überprüft;

c)

die Regelungen stehen allen Erzeugern offen;

d)

die Regelungen sind transparent und gewährleisten eine vollständige Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse;

e)

die Regelungen entsprechen derzeitigen und vorhersehbaren Absatzmöglichkeiten.

(2)   Die Beihilfe kann den an der Regelung teilnehmenden Landwirten nur dann gewährt werden, wenn das Qualitätserzeugnis offiziell gemäß den Verordnungen und Bestimmungen der Qualitätsregelungen der Gemeinschaft oder der von einem Mitgliedstaat anerkannten Qualitätsregelungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a anerkannt wurde.

Was die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingeführten Qualitätsregelungen betrifft, so dürfen Beihilfen nur für die im Gemeinschaftsregister eingetragenen Namen gewährt werden.

(3)   Ist in einem Umstrukturierungsprogramm eine Beihilfe für die Teilnahme an einer Qualitätsregelung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vorgesehen, so dürfen die Fixkosten für die Teilnahme an dieser Qualitätsregelung nicht zur Berechnung des Beihilfebetrags im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme zur Förderung des ökologischen Landbaus herangezogen werden.

(4)   „Fixkosten“ im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b sind die Kosten des Beitritts und die jährlichen Beiträge für die Teilnahme an einer geförderten Qualitätsregelung, gegebenenfalls einschließlich der Kosten für die Kontrolle der Einhaltung der Spezifikationen der Regelung.

Artikel 17

Gemeinschaftsbeteiligung

Die Beihilfen für die Maßnahmen gemäß Artikel 15 sind auf einen Höchstbetrag von 3 000 EUR jährlich je Betrieb begrenzt.

ABSCHNITT 4

Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen

Artikel 18

Anwendungsbereich

(1)   Die Beihilfen für die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 genannte Maßnahme betreffen Baumwolle, die unter die in Artikel 15 genannten Qualitätsregelungen fällt, und überwiegend aus dieser Baumwolle hergestellte Erzeugnisse.

(2)   Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 gefördert werden, sind nicht beihilfefähig.

Artikel 19

Beihilfefähige Aktionen

(1)   Bei den beihilfefähigen Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen handelt es sich um Aktionen, die den Verbraucher zum Kauf von Baumwolle, die unter die in Artikel 15 genannten Qualitätsregelungen fällt, und von überwiegend aus dieser Baumwolle hergestellten Erzeugnissen motivieren sollen.

Diese Maßnahmen sollen die besonderen Eigenschaften oder Vorzüge der betreffenden Erzeugnisse vor allem in Bezug auf Qualität, besondere Produktionsverfahren und Umweltschutz im Zusammenhang mit der betreffenden Qualitätsregelung herausstellen und können die Verbreitung wissenschaftlicher und technischer Kenntnisse über diese Erzeugnisse umfassen. Sie umfassen insbesondere die Teilnahme an Messen und Ausstellungen und/oder deren Veranstaltung, sonstige Öffentlichkeitsarbeit und Werbung mit verschiedenen Kommunikationsmitteln oder an den Verkaufsstellen.

(2)   Nur Informations-, Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen im Binnenmarkt sind beihilfefähig.

Solche Maßnahmen dürfen die Verbraucher nicht zum Kauf bestimmter Erzeugnisse aufgrund ihres Ursprungs anregen, ausgenommen Erzeugnisse, die unter die Qualitätsregelung der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 fallen. Der Ursprung eines Erzeugnisses darf allerdings angegeben werden, sofern dieser Hinweis der Hauptaussage zu dem Erzeugnis untergeordnet ist.

Maßnahmen im Zusammenhang mit der Förderung von Handelsmarken sind nicht beihilfefähig.

(3)   Betreffen die in Absatz 1 genannten Aktionen ein Erzeugnis, das unter die mit der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingeführten Qualitätsregelungen fällt, so trägt das Informations-, Absatzförderungs- und/oder Werbematerial das im Rahmen dieser Regelungen vorgesehene Gemeinschaftszeichen.

(4)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass sämtliches Informations-, Absatzförderungs- bzw. Werbematerial, das im Rahmen einer unterstützen Maßnahme erstellt wird, den Gemeinschaftsvorschriften entspricht. Zu diesem Zweck übermitteln die Begünstigten der zuständigen Behörde ihres Mitgliedstaats Entwürfe des Materials.

Artikel 20

Gemeinschaftsbeteiligung

Die Beihilfen für die Maßnahme gemäß Artikel 18 sind auf 70 % der Kosten der Aktion begrenzt.

ABSCHNITT 5

Beihilfe für Lohnunternehmen

Artikel 21

Anwendungsbereich

Die Beihilfen für die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 genannte Maßnahme werden auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien für die entstandenen Verluste, einschließlich des Wertverlusts bei spezialisierten Erntemaschinen, die nicht für andere Zwecke eingesetzt werden können, gewährt.

Artikel 22

Gemeinschaftsbeteiligung

(1)   Die Mitgliedstaaten bestimmten die Höhe der für die in Artikel 21 genannte Maßnahme zu gewährenden Beihilfe. Diese Beihilfe darf die entstandenen Verluste nicht übersteigen und ist begrenzt auf einen Höchstbetrag von 10 EUR je Tonne für die Menge nicht entkörnter, im Wirtschaftsjahr 2005/06 vertragsgemäß geernteter Baumwolle, die an einen gemäß Artikel 10 abzubauenden Entkörnungsbetrieb geliefert wurde.

(2)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Beihilfeempfänger die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 genannten Kriterien erfüllen.

KAPITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 23

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. November 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 178 vom 5.7.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(3)  ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18.

(4)  ABl. L 3 vom 5.1.2008, S. 1.

(5)  ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 56.

(6)  ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 3. Verordnung aufgehoben mit Wirkung vom 31. Dezember 2005 durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

(7)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.

(8)  ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

(9)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

(10)  ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

(11)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.


ANHANG

Allgemeine Finanzierungsübersicht für das Umstrukturierungsprogramm gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008

(in 1000 EUR)

Mitgliedstaat:

Datum der Mitteilung:

Geänderte Übersicht: Ja/Nein

Falls ja, Nummer:

 

Haushaltsjahr

Maßnahmen

Verordnung (EG) Nr. 637/2008

Jahr 1 (2010)

Jahr 2 (2011)

Jahr 3 (2012)

Jahr 4 (2013)

Insgesamt

Abbau

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a

 

 

 

 

 

Investitionen

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

 

 

 

 

 

Qualitätsregelungen

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c

 

 

 

 

 

Information und Absatzförderung

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d

 

 

 

 

 

Lohnunternehmen

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 


19.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/25


VERORDNUNG (EG) Nr. 1146/2008 DER KOMMISSION

vom 18. November 2008

über ein Fangverbot für Kaiserbarsch in Gemeinschaftsgewässern und Gewässern außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern in den Gebieten III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV für Schiffe unter der Flagge Portugals

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2007 und 2008) (3) sind die Fangquoten für die beiden Jahre 2007 und 2008 vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2008 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestands, die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2008 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind gleichfalls verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. November 2008

Für die Kommission

Fokion FOTIADIS

Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

(3)  ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 28.


ANHANG

Nr.

08/DSS

Mitgliedstaat

PRT

Bestand

ALF/3X14-

Art

Kaiserbarsch (Beryx spp.)

Gebiet

III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

Zeitpunkt

30.9.2008


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

19.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/27


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 13. Oktober 2008

über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kuba gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union

(2008/870/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 29. Januar 2007 ermächtigte der Rat die Kommission, im Rahmen der Beitritte der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Gemeinschaft mit bestimmten anderen WTO-Mitgliedstaaten Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT 1994) aufzunehmen.

(2)

Die Verhandlungen wurden im Benehmen mit dem gemäß Artikel 133 des Vertrags eingesetzten Ausschuss und nach Maßgabe der vom Rat erlassenen Verhandlungsrichtlinien geführt.

(3)

Die Kommission hat die Verhandlungen über ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kuba abgeschlossen. Das Abkommen sollte genehmigt werden.

(4)

Die zur Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (1) beschlossen werden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kuba gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Entscheidung beigefügt.

Artikel 2

Die Durchführungsvorschriften zu diesem Abkommen werden nach dem in Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (2) festgelegten Verfahren.

Artikel 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das in Artikel 1 genannte Abkommen in Form eines Briefwechsels rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen (3).

Geschehen zu Luxemburg am 13. Oktober 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. KOUCHNER


(1)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(2)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(3)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ABKOMMEN

in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kuba gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union

Genf, den 24. Oktober 2008

Exzellenz,

im Anschluss an die Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union haben die Europäische Gemeinschaft und die Republik Kuba Folgendes vereinbart:

Die Europäische Gemeinschaft nimmt in die Liste der Zugeständnisse für das Zollgebiet der EG 27 die folgende Änderung auf:

 

Aufstockung des EG-Zollkontingents für rohen Rohrzucker zur Raffination (KN-Code 1701 11 10) von derzeit 106 925 Tonnen um ein landesspezifisches Kontingent (für Kuba) von 10 000 Tonnen, unter Beibehaltung des derzeitigen Kontingentzollsatzes von 98 EUR/t/netto.

 

Für das Wirtschaftsjahr 2008/09 wird das landesspezifische Kontingent für Kuba 20 000 Tonnen betragen. Ab dem Wirtschaftsjahr 2009/10 wird das landesspezifische Kontingent für Kuba 10 000 Tonnen betragen.

Die Republik Kuba akzeptiert den Ansatz der Europäischen Gemeinschaft zum Abgleich der Zollkontingente zwecks Anpassung der GATT-Verpflichtungen der EG 25 sowie der GATT-Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens nach der jüngsten Erweiterung der Europäischen Gemeinschaft.

Dieses Abkommen tritt zwei Monate nach dem Datum des unterzeichneten Antwortschreibens der Republik Kuba in Kraft.

Im Namen der Europäischen Gemeinschaft

Съставено в Женева на двадесет и четвърти октомври две хиляди и осма година.

Hecho en Ginebra, el veinticuatro de octubre de dos mil ocho.

V Ženevě dne dvacátého čtvrtého října dva tisíce osm.

Udfærdiget i Geneve, den fireogtyvende oktober to tusind og otte.

Geschehen zu Genf am vierundzwanzigsten Oktober zweitausendundacht.

Genfis kahe tuhande kaheksanda aasta oktoobrikuu kahekümne neljandal päeval.

Έγινε στις Γενεύη, στις είκοσι τέσσερις Οκτωβρίου δύο χιλιάδες οκτώ.

Done at Geneva, on the twenty-fourth day of October in the year two thousand and eight.

Fait à Genève, le vingt-quatre octobre deux mille huit.

Fatto a Ginevra, addì ventiquattro ottobre duemilaotto.

Ženēvā, divtūkstoš astotā gada divdesmit ceturtajā oktobrī.

Ženeva, du tūkstančiai aštuntųjų metų spalio dvidešimt ketvirta diena.

Kelt Genfben, a kettőezer nyolcadik év október havának huszonnegyedik napján.

Magħmula f'Ġinevra, fl-erbgħa u għoxrin ta' Ottubru ta' l-elfejn u tmienja.

Gedaan te Genève, de vierentwingtigste oktober tweeduizend acht.

Sporządzono w Genewie dnia dwudziestego czwartego października dwa tysiące ósmego roku.

Feito em Genebra, em vinte e quatro de Outubro de dois mil e oito.

Încheiat la Geneva la douăzeci și patru octombrie două mii opt.

V Ženeve dvadsiateho štvrtého októbra dvetisícosem.

V Ženevi, štiriindvajsetega oktobra dva tisoč osem.

Tehty Genevessä kahdentenakymmenentenäneljänä päivänä lokakuuta vuonna kaksituhattakahdeksan.

Utfärdat i Genève den tjugofjärde oktober tjugohundraåtta.

За Европейската общност

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

Az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Pentru Comunitatea Europeană

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

För Europeiska gemenskapen

Image

 

Genf, den 24. Oktober 2008

Exzellenz,

ich beziehe mich auf folgende Feststellungen in Ihrem Schreiben:

„Im Anschluss an die Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union haben die Europäische Gemeinschaft und die Republik Kuba Folgendes vereinbart:

Die Europäische Gemeinschaft nimmt in die Liste der Zugeständnisse für das Zollgebiet der EG 27 die folgende Änderung auf:

 

Aufstockung des EG-Zollkontingents für rohen Rohrzucker zur Raffination (KN-Code 1701 11 10) von derzeit 106 925 Tonnen um ein landesspezifisches Kontingent (für Kuba) von 10 000 Tonnen, unter Beibehaltung des derzeitigen Kontingentzollsatzes von 98 EUR/t/netto.

 

Für das Wirtschaftsjahr 2008/09 wird das landesspezifische Kontingent für Kuba 20 000 Tonnen betragen. Ab dem Wirtschaftsjahr 2009/10 wird das landesspezifische Kontingent für Kuba 10 000 Tonnen betragen.

Die Republik Kuba akzeptiert den Ansatz der Europäischen Gemeinschaft zum Abgleich der Zollkontingente zwecks Anpassung der GATT-Verpflichtungen der EG 25 sowie der GATT-Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens nach der jüngsten Erweiterung der Europäischen Gemeinschaft.

Dieses Abkommen tritt zwei Monate nach dem Datum des unterzeichneten Antwortschreibens der Republik Kuba in Kraft.“

Ich beehre mich, die Zustimmung meiner Regierung zum Ausdruck zu bringen.

Im Namen der Republik Kuba

Hecho en Ginebra, el veinticuatro de octubre de dos mil ocho.

Съставено в Женева на двадесет и четвърти октомври две хиляди и осма година.

V Ženevě dne dvacátého čtvrtého října dva tisíce osm.

Udfærdiget i Geneve, den fireogtyvende oktober to tusind og otte.

Geschehen zu Genf am vierundzwanzigsten Oktober zweitausendundacht.

Genfis kahe tuhande kaheksanda aasta oktoobrikuu kahekümne neljandal päeval.

Έγινε στη Γενεύη, στις είκοσι τέσσερις Οκτωβρίου δύο χιλιόιδες οκτώ.

Done at Geneva, on the twenty-fourth day of October in the year two thousand and eight.

Fait à Genève, le vingt-quatre octobre deux mille huit.

Fatto a Ginevra, addì ventiquattro ottobre duemilaotto.

Ženēvā, divtūkstoš astotā gada divdesmit ceturtajā oktobrī.

Ženeva, du tūkstančiai aštuntųjų metų spalio dvidešimt ketvirta diena.

Kelt Genfben, a kettőezer nyolcadik év október havának huszonnegyedik napján.

Magħmula f'Ġinevra, fl-erbgħa u għoxrin ta' Ottubru ta' l-elfejn u tmienja.

Gedaan te Genève, de vierentwingtigste oktober tweeduizend acht.

Sporządzono w Genewie, dnia dwudziestego czwartego października dwa tysiące ósmego roku.

Feito em Genebra, em vinte e quatro de Outubro de dois mil e oito.

Încheiat la Geneva la douăzeci și patru octombrie două mii opt.

V Ženeve dvadsiateho štvrtého októbra dvetisícosem.

V Ženevi, štiriindvajsetega oktobra dva tisoč osem.

Tehty Genevessä kahdentenakymmenentenäneljänä päivänä lokakuuta vuonna kaksituhattakahdeksan.

Utfärdat i Genève den tjugofjärde oktober tjugohundraåtta.

Por la República de Cuba

За Република Куба

Za Kubánskou republiku

For Det Republikken Cuba

Für die Republik Kuba

Kuuba Vabariigi nimel

Για τη Δημοκρατία της Κούβας

For the Republic of Cuba

Pour la République de Cuba

Per la Repubblica di Cuba

Kubas Republikas vāradā —

Kubos Respublikos vardu

A Kubai Köztársaság résezéről

Għar-Repubblika ta' Kuba

Voor de Republiek Cuba

W imieniu Republiki Kuby

Pela República de Cuba

Pentru Republica Cuba

Za Kubánsku republiku

Za Republiko Kubo

Kuuban tasavallan puolesta

För Republiken Kubas vägnar

Image

 


19.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/33


BESCHLUSS DES RATES

vom 20. Oktober 2008

zur Genehmigung des Protokolls über die strategische Umweltprüfung zum Espooer UN/ECE-Übereinkommen von 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen im Namen der Europäischen Gemeinschaft

(2008/871/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 21. Mai 2003 hat die Kommission auf der fünften Ministerkonferenz „Umwelt für Europa“, die vom 21. bis 23. Mai 2003 in Kiew in der Ukraine stattfand, im Namen der Gemeinschaft das Protokoll über die strategische Umweltprüfung zu dem Espooer UN/ECE-Übereinkommen von 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (SUP-Protokoll) unterzeichnet.

(2)

Das SUP-Protokoll trägt zum Schutz der Umwelt bei, indem es eine Prüfung der voraussichtlichen erheblichen Umwelt- einschließlich Gesundheitsauswirkungen von Plänen und Programmen vorsieht und dafür Sorge trägt, dass Umwelt- einschließlich Gesundheitsbelange bei der Ausarbeitung von Vorschlägen für Politiken und Rechtsvorschriften in angemessenem Umfang erwogen und einbezogen werden.

(3)

Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um möglichst gleichzeitig die Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunden hinterlegen zu können.

(4)

Das SUP-Protokoll sollte im Namen der Gemeinschaft genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Das Protokoll über die strategische Umweltprüfung zum Espooer Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (SUP-Protokoll) wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

(2)   Der Wortlaut des SUP-Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

(1)   Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Genehmigungsurkunde für das SUP-Protokoll beim Generalsekretär der Vereinten Nationen als dem Verwahrer gemäß Artikel 22 jenes Protokolls zu hinterlegen.

(2)   Gleichzeitig hinterlegt (hinterlegen) die zuständige(n) Person(en) die im Anhang dieses Beschlusses wiedergegebene Zuständigkeitserklärung gemäß Artikel 23 Absatz 5 des SUP-Protokolls.

Geschehen zu Luxemburg am 20. Oktober 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-L. BORLOO


(1)  Stellungnahme vom 8. Juli 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).


ANLAGE

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 23 Absatz 5 des Protokolls über die strategische Umweltprüfung zum Espooer Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

Die Europäische Gemeinschaft erklärt, dass sie gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere gemäß Artikel 175 Absatz 1, befugt ist, internationale Übereinkommen zu schließen und den sich daraus ergebenden Verpflichtungen nachzukommen, die zur Verfolgung der nachstehenden Ziele beitragen:

Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität;

Schutz der menschlichen Gesundheit;

umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen;

Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler und globaler Umweltprobleme.

Ferner erklärt die Europäische Gemeinschaft, dass sie in Bezug auf die durch das Protokoll erfassten Angelegenheiten bereits für ihre Mitgliedstaaten verbindliche Rechtsinstrumente verabschiedet hat, einschließlich der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, und eine Liste dieser Rechtsinstrumente dem Verwahrer gemäß Artikel 23 Absatz 5 des Protokolls vorlegen und gegebenenfalls aktualisieren wird.

Die Europäische Gemeinschaft ist für die Erfüllung jener Verpflichtungen aus dem Protokoll zuständig, die unter das Gemeinschaftsrecht fallen.

Die Zuständigkeit der Gemeinschaft ist ihrem Wesen nach einer ständigen Weiterentwicklung unterworfen.


PROTOKOLL

über die strategische Umweltprüfung zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES PROTOKOLLS —

IN DER ERKENNTNIS, dass es wichtig ist, umweltbezogene, einschließlich gesundheitsbezogener, Erwägungen in die Ausarbeitung und Annahme von Plänen, Programmen und in angemessenem Umfang von Politiken und Rechtsvorschriften einzubeziehen,

SICH VERPFLICHTEND, die nachhaltige Entwicklung zu fördern, und daher gestützt auf die Schlussfolgerungen der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung (1992 in Rio de Janeiro, Brasilien), insbesondere die Grundsätze 4 und 10 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung und die Agenda 21, sowie auf die Ergebnisse der dritten Ministerkonferenz über Umwelt und Gesundheit (1999 in London) und des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung (2002 in Johannesburg, Südafrika),

EINGEDENK des am 25. Februar 1991 in Espoo (Finnland) beschlossenen Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen und des Beschlusses II/9 seiner Vertragsparteien vom 26. und 27. Februar 2001 in Sofia, der die Ausarbeitung eines rechtlich bindenden Protokolls über die strategische Umweltprüfung vorsieht,

IN DER ERKENNTNIS, dass der strategischen Umweltprüfung eine bedeutende Rolle bei der Ausarbeitung und Annahme von Plänen, Programmen und in angemessenem Umfang von Politiken und Rechtsvorschriften zukommen sollte und dass durch eine breitere Anwendung der Grundsätze der Umweltverträglichkeitsprüfung auf Pläne, Programme, Politiken und Rechtsvorschriften die systematische Analyse ihrer erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt weiter gestärkt wird,

IN ANERKENNUNG des am 25. Juni 1998 in Aarhus (Dänemark) beschlossenen Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten und unter Kenntnisnahme der einschlägigen Abschnitte der auf der ersten Tagung der Vertragsparteien angenommenen Erklärung von Lucca,

FOLGLICH IM BEWUSSTSEIN, wie wichtig es ist, die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der strategischen Umweltprüfung vorzusehen,

IN ANERKENNUNG der Vorteile für die Gesundheit und das Wohlergehen gegenwärtiger und künftiger Generationen, die sich ergeben werden, wenn die Notwendigkeit des Schutzes und der Förderung der menschlichen Gesundheit als Bestandteil der strategischen Umweltprüfung Berücksichtigung findet, sowie in Anerkennung der Arbeit der Weltgesundheitsorganisation auf diesem Gebiet,

IN WÜRDIGUNG der Notwendigkeit und Bedeutung der Förderung internationaler Zusammenarbeit bei der Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen der vorgeschlagenen Pläne und Programme und in angemessenem Umfang der Politiken und Rechtsvorschriften auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit —

HABEN FOLGENDES VEREINBART:

Artikel 1

Ziel

Ziel dieses Protokolls ist es, ein hohes Niveau des Schutzes der Umwelt, einschließlich der Gesundheit, zu gewährleisten, indem

a)

sichergestellt wird, dass umweltbezogene, einschließlich gesundheitsbezogener, Erwägungen bei der Ausarbeitung von Plänen und Programmen umfassend berücksichtigt werden;

b)

dazu beigetragen wird, dass umweltbezogene, einschließlich gesundheitsbezogener, Belange bei der Vorbereitung von Politiken und Rechtsvorschriften erwogen werden;

c)

klare, transparente und effektive Verfahren für die strategische Umweltprüfung geschaffen werden;

d)

die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der strategischen Umweltprüfung gewährleistet wird und

e)

dadurch umweltbezogene, einschließlich gesundheitsbezogener, Belange in Maßnahmen und Instrumente zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls

1.

bedeutet „Übereinkommen“ das Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen;

2.

bedeutet „Vertragspartei“, soweit sich aus dem Wortlaut nichts anderes ergibt, eine Vertragspartei dieses Protokolls;

3.

bedeutet „Ursprungspartei“ die Vertragspartei oder die Vertragsparteien dieses Protokolls, in deren Hoheitsbereich die Ausarbeitung eines Plans oder eines Programms beabsichtigt ist;

4.

bedeutet „betroffene Vertragspartei“ die Vertragspartei oder die Vertragsparteien dieses Protokolls, die voraussichtlich von den grenzüberschreitenden Auswirkungen eines Plans oder eines Programms auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, betroffen ist oder sind;

5.

bedeutet „Pläne und Programme“ Pläne und Programme sowie deren Änderungen,

a)

die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erstellt werden müssen und

b)

die von einer Behörde ausgearbeitet und/oder angenommen werden oder von einer Behörde für die Annahme durch das Parlament oder die Regierung im Wege eines formellen Verfahrens ausgearbeitet werden;

6.

bedeutet „strategische Umweltprüfung“ die Bewertung der voraussichtlichen Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, die die Festlegung des Umfangs des Untersuchungsrahmens eines Umweltberichts und seine Ausarbeitung, die Durchführung der Beteiligung und Anhörung der Öffentlichkeit sowie die Berücksichtigung des Umweltberichts und der Ergebnisse der Beteiligung und Anhörung der Öffentlichkeit in einem Plan oder einem Programm beinhaltet;

7.

bedeutet „Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit“ jede Auswirkung auf die Umwelt, einschließlich der Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen, auf Flora und Fauna, auf die biologische Vielfalt, auf Boden, Klima, Luft, Wasser, Landschaft, natürliche Lebensräume, Sachwerte und auf das kulturelle Erbe sowie die Wechselwirkung zwischen diesen Faktoren;

8.

bedeutet „Öffentlichkeit“ eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen.

Artikel 3

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Jede Vertragspartei ergreift die erforderlichen Gesetzgebungs-, Regelungs- und sonstigen geeigneten Maßnahmen zur Durchführung dieses Protokolls in einem klaren, transparenten Rahmen.

(2)   Jede Vertragspartei bemüht sich sicherzustellen, dass öffentlich Bedienstete und Behörden der Öffentlichkeit in Angelegenheiten, die durch dieses Protokoll erfasst sind, Unterstützung und Orientierungshilfe geben.

(3)   Jede Vertragspartei sorgt für angemessene Anerkennung und Unterstützung von Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen, die sich für den Umweltschutz, einschließlich des Gesundheitsschutzes, im Rahmen dieses Protokolls einsetzen.

(4)   Dieses Protokoll lässt das Recht einer Vertragspartei unberührt, zusätzliche Maßnahmen in Bezug auf Angelegenheiten, die durch dieses Protokoll erfasst sind, beizubehalten oder zu ergreifen.

(5)   Jede Vertragspartei fördert die Ziele dieses Protokolls in relevanten internationalen Entscheidungsverfahren sowie im Rahmen relevanter internationaler Organisationen.

(6)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Personen, die ihre Rechte im Einklang mit diesem Protokoll ausüben, hierfür nicht in irgendeiner Weise bestraft, verfolgt oder belästigt werden. Diese Bestimmung berührt nicht die Befugnis innerstaatlicher Gerichte, in Gerichtsverfahren angemessene Gerichtskosten zu erheben.

(7)   Im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen dieses Protokolls hat die Öffentlichkeit die Möglichkeit, ihre Rechte auszuüben, ohne dabei wegen Staatsangehörigkeit, Volkszugehörigkeit oder Wohnsitz benachteiligt zu werden; eine juristische Person darf nicht aufgrund ihres eingetragenen Sitzes oder aufgrund des tatsächlichen Mittelpunkts ihrer Geschäftstätigkeit benachteiligt werden.

Artikel 4

Anwendungsbereich für Pläne und Programme

(1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, haben werden, einer strategischen Umweltprüfung unterzogen werden.

(2)   Eine strategische Umweltprüfung wird bei Plänen und Programmen durchgeführt, die in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Energie, Industrie einschließlich Bergbau, Verkehr, regionale Entwicklung, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Telekommunikation, Fremdenverkehr, Raumordnung oder Bodennutzung ausgearbeitet werden und durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung der in Anhang I aufgeführten Vorhaben und anderer in Anhang II aufgeführter Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften bedürfen, gesetzt wird.

(3)   Bei nicht unter Absatz 2 fallenden Plänen und Programmen, durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung von Vorhaben gesetzt wird, wird eine strategische Umweltprüfung durchgeführt, wenn eine Vertragspartei dies nach Artikel 5 Absatz 1 bestimmt.

(4)   Die in Absatz 2 genannten Pläne und Programme, die die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene festlegen, sowie geringfügige Änderungen der in Absatz 2 genannten Pläne und Programme bedürfen nur dann einer strategischen Umweltprüfung, wenn eine Vertragspartei dies nach Artikel 5 Absatz 1 bestimmt.

(5)   Die folgenden Pläne und Programme unterliegen diesem Protokoll nicht:

a)

Pläne und Programme, deren ausschließlicher Zweck die Landesverteidigung oder der Katastrophenschutz ist;

b)

Finanz- oder Haushaltspläne und -programme.

Artikel 5

Vorprüfung (Screening)

(1)   Jede Vertragspartei bestimmt entweder durch Einzelfallprüfung oder durch Festlegung von Arten von Plänen und Programmen oder durch eine Kombination dieser beiden Ansätze, ob die in Artikel 4 Absätze 3 und 4 genannten Pläne und Programme voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, haben werden. Zu diesem Zweck berücksichtigt jede Vertragspartei in jedem Fall die in Anhang III aufgeführten Kriterien.

(2)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die in Artikel 9 Absatz 1 genannten Umwelt- und Gesundheitsbehörden bei der Anwendung der in Absatz 1 genannten Verfahrensschritte konsultiert werden.

(3)   Jede Vertragspartei bemüht sich in angemessenem Umfang darum, Möglichkeiten für die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit bei der Vorprüfung (Screening) von Plänen und Programmen nach diesem Artikel vorzusehen.

(4)   Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die nach Absatz 1 gezogenen Schlussfolgerungen, einschließlich der Gründe für die Entscheidung, keine strategische Umweltprüfung vorzuschreiben, der Öffentlichkeit rechtzeitig zugänglich gemacht werden; dies kann durch öffentliche Bekanntmachung oder auf andere geeignete Weise, etwa durch elektronische Medien, erfolgen.

Artikel 6

Festlegung des Umfangs des Untersuchungsrahmens (Scoping)

(1)   Jede Vertragspartei trifft Vorkehrungen für die Festlegung der relevanten Informationen, die in den Umweltbericht nach Artikel 7 Absatz 2 aufzunehmen sind.

(2)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die in Artikel 9 Absatz 1 genannten Umwelt- und Gesundheitsbehörden bei der Festlegung der in den Umweltbericht aufzunehmenden relevanten Informationen konsultiert werden.

(3)   Jede Vertragspartei bemüht sich in angemessenem Umfang darum, Möglichkeiten für die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit bei der Festlegung der in den Umweltbericht aufzunehmenden relevanten Informationen vorzusehen.

Artikel 7

Umweltbericht

(1)   Bei Plänen und Programmen, die einer strategischen Umweltprüfung unterliegen, stellt jede Vertragspartei sicher, dass ein Umweltbericht erstellt wird.

(2)   Im Umweltbericht sind in Übereinstimmung mit der nach Artikel 6 getroffenen Festlegung die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Plans oder des Programms auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, sowie vernünftige Alternativen zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Der Bericht enthält die in Anhang IV genannten Informationen, die vernünftigerweise verlangt werden können, und berücksichtigt dabei

a)

den gegenwärtigen Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden;

b)

Inhalt und Detaillierungsgrad des Plans oder des Programms und dessen Stellung im Entscheidungsverfahren;

c)

die Interessen der Öffentlichkeit; und

d)

den Informationsbedarf des Entscheidungsträgers.

(3)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Umweltberichte von ausreichender Qualität sind, um die Anforderungen dieses Protokolls zu erfüllen.

Artikel 8

Öffentlichkeitsbeteiligung

(1)   Jede Vertragspartei sorgt für frühzeitige, rechtzeitige und effektive Möglichkeiten der Beteiligung der Öffentlichkeit bei einer strategischen Umweltprüfung von Plänen und Programmen zu einem Zeitpunkt, zu dem alle Optionen noch offen sind.

(2)   Jede Vertragspartei stellt durch Verwendung elektronischer Medien oder anderer geeigneter Mittel sicher, dass der Entwurf eines Plans oder eines Programms und der Umweltbericht der Öffentlichkeit rechtzeitig zugänglich gemacht werden.

(3)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit, darunter auch relevante nichtstaatliche Organisationen, für die in den Absätzen 1 und 4 genannten Zwecke bestimmt wird.

(4)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die in Absatz 3 genannte Öffentlichkeit innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit erhält, zum Entwurf eines Plans oder eines Programms sowie zum Umweltbericht Stellung zu nehmen.

(5)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Einzelheiten für die Information der Öffentlichkeit und die Konsultation der betroffenen Öffentlichkeit bestimmt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Dabei berücksichtigt jede Vertragspartei in angemessenem Umfang die in Anhang V aufgeführten Elemente.

Artikel 9

Konsultation der Umwelt- und Gesundheitsbehörden

(1)   Jede Vertragspartei bestimmt die zu konsultierenden Behörden, die aufgrund ihres umwelt- oder gesundheitsbezogenen Aufgabenbereichs von den durch die Durchführung des Plans oder des Programms verursachten Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, voraussichtlich betroffen sein werden.

(2)   Der Entwurf des Plans oder des Programms und der Umweltbericht werden den in Absatz 1 genannten Behörden zugänglich gemacht.

(3)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass den in Absatz 1 genannten Behörden in frühzeitiger, rechtzeitiger und effektiver Weise Gelegenheit gegeben wird, zum Entwurf des Plans oder des Programms sowie zum Umweltbericht Stellung zu nehmen.

(4)   Jede Vertragspartei bestimmt die Einzelheiten für die Information und Konsultation der in Absatz 1 genannten Umwelt- und Gesundheitsbehörden.

Artikel 10

Grenzüberschreitende Konsultationen

(1)   Ist eine Ursprungspartei der Auffassung, dass die Durchführung eines Plans oder eines Programms voraussichtlich erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, haben wird, oder stellt eine Vertragspartei, die voraussichtlich erheblich betroffen sein wird, ein entsprechendes Ersuchen, so benachrichtigt die Ursprungspartei die betroffene Vertragspartei so früh wie möglich vor der Annahme des Plans oder des Programms.

(2)   Die Benachrichtigung enthält insbesondere

a)

den Entwurf des Plans oder des Programms und den Umweltbericht mit den Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, und

b)

Informationen über das Entscheidungsverfahren, einschließlich der Angabe einer angemessenen Frist für die Übermittlung von Stellungnahmen.

(3)   Die betroffene Vertragspartei unterrichtet die Ursprungspartei innerhalb der in der Benachrichtigung angegebenen Frist darüber, ob sie vor der Annahme des Plans oder des Programms Konsultationen wünscht; ist dies der Fall, so nehmen die betreffenden Vertragsparteien Konsultationen auf über die voraussichtlichen grenzüberschreitenden Auswirkungen, die die Durchführung des Plans oder des Programms auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, haben wird, und über die geplanten Maßnahmen zur Verhinderung, Verringerung oder Milderung nachteiliger Auswirkungen.

(4)   Finden solche Konsultationen statt, so verständigen sich die betreffenden Vertragsparteien auf Einzelheiten, um sicherzustellen, dass die betroffene Öffentlichkeit und die in Artikel 9 Absatz 1 genannten Behörden der betroffenen Vertragspartei unterrichtet werden und Gelegenheit erhalten, zum Entwurf des Plans oder des Programms und zum Umweltbericht innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen.

Artikel 11

Entscheidung

(1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass bei der Annahme eines Plans oder eines Programms Folgendes gebührend berücksichtigt wird:

a)

die Schlussfolgerungen des Umweltberichts;

b)

die Maßnahmen zur Verhinderung, Verringerung oder Milderung der im Umweltbericht festgestellten nachteiligen Auswirkungen; und

c)

die nach den Artikeln 8 bis 10 eingegangenen Stellungnahmen.

(2)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass nach der Annahme eines Plans oder eines Programms die Öffentlichkeit, die in Artikel 9 Absatz 1 genannten Behörden und die nach Artikel 10 konsultierten Vertragsparteien davon unterrichtet werden und dass der Plan oder das Programm ihnen nebst einer zusammenfassenden Erklärung zugänglich gemacht wird, aus der hervorgeht, wie umweltbezogene, einschließlich gesundheitsbezogener, Erwägungen darin einbezogen wurden, wie die nach den Artikeln 8 bis 10 eingegangenen Stellungnahmen berücksichtigt wurden und welche Gründe nach Abwägung der geprüften vernünftigen Alternativen für seine Annahme ausschlaggebend waren.

Artikel 12

Überwachung (Monitoring)

(1)   Jede Vertragspartei überwacht die erheblichen Auswirkungen der Durchführung der nach Artikel 11 angenommenen Pläne und Programme auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, um unter anderem frühzeitig unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen zu ermitteln und um in der Lage zu sein, geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.

(2)   Die Ergebnisse der durchgeführten Überwachung sind in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften den in Artikel 9 Absatz 1 genannten Behörden sowie der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Artikel 13

Politiken und Rechtsvorschriften

(1)   Jede Vertragspartei bemüht sich sicherzustellen, dass umweltbezogene, einschließlich gesundheitsbezogener, Belange bei der Vorbereitung von ihr geplanter Politiken und Rechtsvorschriften, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, haben werden, in angemessenem Umfang erwogen und einbezogen werden.

(2)   Bei der Anwendung des Absatzes 1 beachtet jede Vertragspartei die geeigneten Grundsätze und Bestandteile dieses Protokolls.

(3)   Jede Vertragspartei bestimmt gegebenenfalls die praktischen Einzelheiten für die Erwägung und Einbeziehung umweltbezogener, einschließlich gesundheitsbezogener, Belange in Übereinstimmung mit Absatz 1 und berücksichtigt dabei die Notwendigkeit der Transparenz in der Entscheidungsfindung.

(4)   Jede Vertragspartei erstattet der Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, Bericht über ihre Anwendung dieses Artikels.

Artikel 14

Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens, die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dient

(1)   Die Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens dient als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls. Die erste Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, wird spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Protokolls zusammen mit einer Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens einberufen, wenn eine Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens innerhalb dieser Frist anberaumt ist. Nachfolgende Tagungen der Vertragsparteien des Übereinkommens, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienen, finden zusammen mit den Tagungen der Vertragsparteien des Übereinkommens statt, sofern die Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, nichts anderes beschließt.

(2)   Vertragsparteien des Übereinkommens, die nicht Vertragsparteien dieses Protokolls sind, können an jeder Sitzung der Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, als Beobachter teilnehmen. Dient die Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls, so werden Beschlüsse im Rahmen dieses Protokolls ausschließlich von den Vertragsparteien dieses Protokolls gefasst.

(3)   Dient die Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls, so wird jedes Mitglied des Büros der Tagung der Vertragsparteien, das eine Vertragspartei des Übereinkommens vertritt, die zu diesem Zeitpunkt nicht Vertragspartei dieses Protokolls ist, durch ein von den Vertragsparteien dieses Protokolls aus ihrer Mitte gewähltes anderes Mitglied ersetzt.

(4)   Die Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, überprüft laufend die Durchführung dieses Protokolls; zu diesem Zweck

a)

überprüft sie die Konzepte und methodischen Ansätze für die strategische Umweltprüfung im Hinblick auf eine weitere Verbesserung der im Rahmen dieses Protokolls vorgesehenen Verfahren;

b)

tauscht sie Informationen über Erfahrungen mit der strategischen Umweltprüfung und der Durchführung dieses Protokolls aus;

c)

erbittet sie gegebenenfalls die Dienste fachkundiger Gremien, die im Zusammenhang mit der Erfüllung der Zwecke dieses Protokolls über einschlägige Fachkenntnisse verfügen, und strebt eine Zusammenarbeit mit diesen an;

d)

setzt sie, wenn sie dies für notwendig erachtet, zur Durchführung dieses Protokolls Nebengremien ein;

e)

prüft sie nötigenfalls Vorschläge zur Änderung dieses Protokolls und nimmt sie an;

f)

prüft und trifft sie zusätzliche Maßnahmen, einschließlich der nach diesem Protokoll und dem Übereinkommen gemeinsam durchzuführenden Maßnahmen, die sich zur Erfüllung der Zwecke dieses Protokolls als notwendig erweisen könnten.

(5)   Die Geschäftsordnung der Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens findet im Rahmen dieses Protokolls sinngemäß Anwendung, sofern die Tagung der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, nicht durch Konsens etwas anderes beschließt.

(6)   Die erste Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, prüft die Modalitäten für die Anwendung des Verfahrens zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens auf dieses Protokoll und nimmt diese Modalitäten an.

(7)   In Zeitabständen, die von der Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, zu bestimmen sind, erstattet ihr jede Vertragspartei Bericht über die von der betreffenden Vertragspartei zur Durchführung dieses Protokolls ergriffenen Maßnahmen.

Artikel 15

Verhältnis zu anderen Internationalen Übereinkünften

Die einschlägigen Bestimmungen dieses Protokolls gelten unbeschadet des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen und des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten.

Artikel 16

Stimmrecht

(1)   Jede Vertragspartei dieses Protokolls hat eine Stimme, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2)   Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, welche Vertragsparteien dieses Protokolls sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.

Artikel 17

Sekretariat

Das durch Artikel 13 des Übereinkommens geschaffene Sekretariat dient als Sekretariat dieses Protokolls, und Artikel 13 Buchstaben a bis c des Übereinkommens über die Aufgaben des Sekretariats findet für dieses Protokoll sinngemäß Anwendung.

Artikel 18

Anhänge

Die Anhänge dieses Protokolls sind Bestandteil des Protokolls.

Artikel 19

Änderungen des Protokolls

(1)   Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen.

(2)   Vorbehaltlich des Absatzes 3 findet das in Artikel 14 Absätze 2 bis 5 des Übereinkommens festgelegte Verfahren für das Vorschlagen, Beschließen und Inkrafttreten von Änderungen des Übereinkommens auf Änderungen dieses Protokolls sinngemäß Anwendung.

(3)   Für die Zwecke dieses Protokolls werden die für das Inkrafttreten einer Änderung erforderlichen drei Viertel der Vertragsparteien, die diese Änderung ratifiziert, genehmigt oder angenommen haben, auf der Grundlage der Anzahl der Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung berechnet.

Artikel 20

Beilegung von Streitigkeiten

Die Bestimmungen des Artikels 15 des Übereinkommens über die Beilegung von Streitigkeiten finden auf dieses Protokoll sinngemäß Anwendung.

Artikel 21

Unterzeichnung

Dieses Protokoll liegt vom 21. bis zum 23. Mai 2003 in Kiew (Ukraine) und danach bis zum 31. Dezember 2003 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für die Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa, für Staaten, die nach den Nummern 8 und 11 der Entschließung 36 (IV) des Wirtschafts- und Sozialrats vom 28. März 1947 bei der Wirtschaftskommission für Europa beratenden Status haben, und für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die aus souveränen Staaten, welche Mitglieder der Wirtschaftskommission für Europa sind, gebildet werden und denen ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für die vom Übereinkommen erfassten Angelegenheiten, einschließlich der Zuständigkeit, über diese Angelegenheiten Verträge zu schließen, übertragen haben, zur Unterzeichnung auf.

Artikel 22

Verwahrer

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen nimmt die Aufgaben des Verwahrers dieses Protokolls wahr.

Artikel 23

Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

(1)   Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die in Artikel 21 genannten Unterzeichnerstaaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration.

(2)   Dieses Protokoll steht vom 1. Januar 2004 an für die in Artikel 21 genannten Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration zum Beitritt offen.

(3)   Jeder nicht in Absatz 2 genannte Staat, der Mitglied der Vereinten Nationen ist, kann dem Protokoll mit Genehmigung der Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, beitreten.

(4)   Jede in Artikel 21 genannte Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei dieses Protokolls wird, ohne dass einer ihrer Mitgliedstaaten Vertragspartei ist, ist durch alle Verpflichtungen aus diesem Protokoll gebunden. Ist ein Mitgliedstaat oder sind mehrere Mitgliedstaaten einer solchen Organisation Vertragspartei dieses Protokolls, so entscheiden die Organisation und ihre Mitgliedstaaten über ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Protokoll. In diesen Fällen sind die Organisation und die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Rechte aus diesem Protokoll gleichzeitig auszuüben.

(5)   In ihren Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden erklären die in Artikel 21 genannten Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration den Umfang ihrer Zuständigkeiten für die durch dieses Protokoll erfassten Angelegenheiten. Diese Organisationen teilen dem Verwahrer auch jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit.

Artikel 24

Inkrafttreten

(1)   Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 zählt eine von einer in Artikel 21 genannten Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der Organisation hinterlegten Urkunden.

(3)   Für alle in Artikel 21 genannten Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die nach Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dieses Protokoll ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, tritt das Protokoll am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch den Staat oder die Organisation in Kraft.

(4)   Dieses Protokoll gilt für Pläne, Programme, Politiken und Rechtsvorschriften, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach Inkrafttreten dieses Protokolls erfolgt. Handelt es sich bei der Vertragspartei, in deren Hoheitsbereich die Vorbereitung eines Plans, eines Programms, einer Politik oder einer Rechtsvorschrift beabsichtigt ist, um eine Vertragspartei, auf die Absatz 3 Anwendung findet, so gilt dieses Protokoll nur für Pläne, Programme, Politiken und Rechtsvorschriften, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach Inkrafttreten dieses Protokolls für die betreffende Vertragspartei erfolgt.

Artikel 25

Rücktritt

Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von vier Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von dem Protokoll zurücktreten. Der Rücktritt wird am neunzigsten Tag nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam. Ein solcher Rücktritt berührt nicht die Anwendung der Artikel 5 bis 9, 11 und 13 auf eine vor Wirksamwerden des Rücktritts bereits begonnene strategische Umweltprüfung nach diesem Protokoll sowie die Anwendung des Artikels 10 auf eine vor Wirksamwerden des Rücktritts bereits erfolgte Benachrichtigung oder ein davor gestelltes Ersuchen.

Artikel 26

Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Protokolls, dessen englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

GESCHEHEN zu Kiew (Ukraine) am einundzwanzigsten Mai zweitausendunddrei.

ANHANG I

Liste der Vorhaben nach Artikel 4 Absatz 2

1.

Erdölraffinerien (ausgenommen Unternehmen, die nur Schmiermittel aus Rohöl herstellen) sowie Anlagen zur Vergasung und Verflüssigung von täglich mindestens 500 Tonnen Kohle oder bituminösem Schiefer.

2.

Wärmekraftwerke und sonstige Verbrennungsanlagen mit einer Wärmeleistung von mindestens 300 MW sowie Kernkraftwerke und sonstige Kernreaktoren (ausgenommen Forschungseinrichtungen für die Erzeugung und Bearbeitung von spalt- und brutstoffhaltigen Stoffen, deren Höchstleistung 1 kW thermische Dauerleistung nicht übersteigt).

3.

Anlagen, die ausschließlich für die Erzeugung oder Anreicherung von Kernbrennstoffen, die Wiederaufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe oder die Lagerung, Beseitigung und Aufarbeitung radioaktiver Abfälle bestimmt sind.

4.

Größere Anlagen für das Erschmelzen von Gusseisen und Stahl und für die Erzeugung von Nichteisenmetallen.

5.

Anlagen zur Gewinnung von Asbest sowie zur Be- und Verarbeitung von Asbest und asbesthaltigen Erzeugnissen: bei Asbestzement-Erzeugnissen Anlagen mit einer Jahresproduktion von mehr als 20 000 Tonnen Fertigerzeugnissen, bei Reibungsbelägen Anlagen mit einer Jahresproduktion von mehr als 50 Tonnen Fertigerzeugnissen und bei anderen Asbestverwendungen Anlagen mit einem Jahreseinsatz von mehr als 200 Tonnen Asbest.

6.

Integrierte chemische Anlagen.

7.

Bau von Autobahnen und Schnellstraßen (1) und Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken sowie von Flughäfen (2) mit einer Start- und Landebahn-Grundlänge von 2 100 Metern und mehr.

8.

Öl- und Gaspipelines großen Durchmessers.

9.

Seehandelshäfen sowie Wasserstraßen und Häfen für die Binnenschifffahrt, die für Schiffe mit mehr als 1 350 Tonnen zugänglich sind.

10.

Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung, chemischen Behandlung oder Deponielagerung giftiger und gefährlicher Abfälle.

11.

Große Talsperren und Stauseen.

12.

Maßnahmen zur Grundwasserentnahme mit einer jährlichen Wasserentnahmemenge von mindestens 10 Mio. Kubikmetern.

13.

Anlagen zur Herstellung von Zellstoff und Papier mit einem Ausstoß von mindestens 200 luftgetrockneten Tonnen täglich.

14.

Größere Anlagen für den Abbau, die Förderung vor Ort sowie die Veredelung von Metallerzen oder Kohle.

15.

Kohlenwasserstoffförderung auf See.

16.

Größere Anlagen zur Lagerung von Erdöl, petrochemischen oder chemischen Erzeugnissen.

17.

Abholzung großer Flächen.


(1)  Im Sinne dieses Protokolls

bedeutet „Autobahn“ eine Straße, die für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen besonders bestimmt und gebaut ist, zu der von den angrenzenden Grundstücken aus keine unmittelbare Zufahrt besteht und die

a)

— außer an einzelnen Stellen oder vorübergehend — für beide Verkehrsrichtungen besondere Fahrbahnen hat, die durch einen nicht für den Verkehr bestimmten Geländestreifen oder in Ausnahmefällen durch andere Mittel voneinander getrennt sind;

b)

keine höhengleiche Kreuzung mit Straßen, Eisenbahn- oder Straßenbahnschienen oder Gehwegen hat;

c)

als Autobahn besonders gekennzeichnet ist;

bedeutet „Schnellstraße“ eine Straße, die Kraftfahrzeugverkehr vorbehalten ist, nur über Anschlussstellen oder besonders geregelte Kreuzungen erreichbar ist und auf der besonders das Halten und Parken auf der Fahrbahn verboten sind.

(2)  Im Sinne dieses Protokolls bedeutet „Flughafen“ einen Flughafen nach der Begriffsbestimmung des Abkommens von Chicago von 1944 zur Errichtung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation — Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt — (Anhang 14).

ANHANG II

Andere Vorhaben nach Artikel 4 Absatz 2

1.

Flurbereinigungsprojekte.

2.

Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung.

3.

Wasserwirtschaftliche Projekte in der Landwirtschaft, einschließlich Bodenbewässerungs- und -entwässerungsprojekte.

4.

Anlagen zur Intensivtierhaltung (einschließlich Geflügel).

5.

Erstaufforstungen und Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart.

6.

Intensive Fischzucht.

7.

Kernkraftwerke und sonstige Kernreaktoren (1) einschließlich der Demontage oder Stilllegung solcher Kraftwerke oder Reaktoren (ausgenommen Forschungseinrichtungen für die Erzeugung und Bearbeitung von spaltbaren und brutstoffhaltigen Stoffen, deren Höchstleistung 1 kW thermische Dauerleistung nicht übersteigt), soweit nicht durch Anhang I erfasst.

8.

Bau von Hochspannungsfreileitungen mit einer Stromstärke von 220 kV oder mehr und einer Länge von 15 km oder mehr und andere Projekte zur Beförderung elektrischer Energie über Freileitungen.

9.

Anlagen der Industrie zur Erzeugung von Strom, Dampf und Warmwasser.

10.

Anlagen der Industrie zum Transport von Gas, Dampf und Warmwasser.

11.

Oberirdische Speicherung von fossilen Brennstoffen und Erdgas.

12.

Lagerung von brennbaren Gasen in unterirdischen Behältern.

13.

Industrielles Pressen von Steinkohle und Braunkohle.

14.

Anlagen zur hydroelektrischen Energieerzeugung.

15.

Anlagen zur Nutzung von Windenergie zur Stromerzeugung (Windfarmen).

16.

Anlagen, die für Folgendes bestimmt sind:

Erzeugung oder Anreicherung von Kernbrennstoffen;

Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe;

endgültige Beseitigung bestrahlter Kernbrennstoffe;

ausschließlich für die endgültige Beseitigung radioaktiver Abfälle;

ausschließlich für die (für mehr als 10 Jahre geplante) Lagerung bestrahlter Kernbrennstoffe an einem anderen Ort als dem Produktionsort;

Bearbeitung und Lagerung radioaktiver Abfälle; soweit nicht durch Anhang I erfasst.

17.

Steinbrüche, Tagebau oder Torfgewinnung, soweit nicht durch Anhang I erfasst.

18.

Untertagebau, soweit nicht durch Anhang I erfasst.

19.

Gewinnung von Mineralien durch Baggerung auf See oder in Flüssen.

20.

Tiefbohrungen (insbesondere Bohrungen zur Gewinnung von Erdwärme, Bohrungen im Zusammenhang mit der Lagerung von Kernabfällen, Bohrungen im Zusammenhang mit der Wasserversorgung), ausgenommen Bohrungen zur Untersuchung der Bodenfestigkeit.

21.

Oberirdische Anlagen zur Gewinnung von Steinkohle, Erdöl, Erdgas und Erzen sowie von bituminösem Schiefer.

22.

Integrierte Hüttenwerke zur Erzeugung von Roheisen und Rohstahl, soweit nicht durch Anhang I erfasst.

23.

Anlagen zur Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen.

24.

Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen (durch Warmwalzen, Schmieden mit Hämmern, Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten).

25.

Eisenmetallgießereien.

26.

Anlagen zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren, soweit nicht durch Anhang I erfasst.

27.

Anlagen zum Schmelzen, einschließlich des Legierens von Nichteisenmetallen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte (Raffination, Gießen usw.), mit Ausnahme von Edelmetallen, soweit nicht durch Anhang I erfasst.

28.

Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren.

29.

Bau und Montage von Kraftfahrzeugen und Bau von Kraftfahrzeugmotoren.

30.

Schiffswerften.

31.

Anlagen für den Bau und die Instandsetzung von Luftfahrzeugen.

32.

Bau von Eisenbahnmaterial.

33.

Tiefen mit Hilfe von Sprengstoffen.

34.

Anlagen zum Rösten und Sintern von Metallerzen.

35.

Kokereien (Kohletrockendestillation).

36.

Anlagen zur Zementherstellung.

37.

Anlagen zur Herstellung von Glas einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern.

38.

Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern.

39.

Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, und zwar insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan.

40.

Anlagen zur Erzeugung von Chemikalien oder Behandlung von chemischen Zwischenerzeugnissen, soweit nicht durch Anhang I erfasst.

41.

Herstellung von Schädlingsbekämpfungsmitteln und pharmazeutischen Erzeugnissen, Farben und Anstrichmitteln, Elastomeren und Peroxiden.

42.

Anlagen zur Lagerung von Erdöl, petrochemischen und chemischen Erzeugnissen, soweit nicht durch Anhang I erfasst.

43.

Erzeugung von Ölen und Fetten pflanzlicher und tierischer Herkunft.

44.

Fleisch- und Gemüsekonservenindustrie.

45.

Erzeugung von Milchprodukten.

46.

Brauereien und Malzereien.

47.

Süßwaren und Sirupherstellung.

48.

Anlagen zum Schlachten von Tieren.

49.

Industrielle Herstellung von Stärken.

50.

Fischmehl- und Fischölfabriken.

51.

Zuckerfabriken.

52.

Industrieanlagen zur Herstellung von Papier und Pappe, soweit nicht durch Anhang I erfasst.

53.

Anlagen zur Vorbehandlung oder zum Färben von Fasern oder Textilien.

54.

Anlagen zum Gerben von Häuten und Fellen.

55.

Anlagen zur Erzeugung und Verarbeitung von Zellstoff und Zellulose.

56.

Erzeugung und Verarbeitung von Erzeugnissen aus Elastomeren.

57.

Anlagen zur Herstellung künstlicher Mineralfasern.

58.

Anlagen zur Wiedergewinnung oder Vernichtung von explosionsgefährlichen Stoffen.

59.

Anlagen zur Gewinnung von Asbest und zur Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest, soweit nicht durch Anhang I erfasst.

60.

Tierkörperbeseitigungsanlagen.

61.

Prüfstände für Motoren, Turbinen oder Reaktoren.

62.

Ständige Renn- und Teststrecken für Kraftfahrzeuge.

63.

Öl- oder Gaspipelines, soweit nicht durch Anhang I erfasst.

64.

Chemikalienpipelines mit einem Durchmesser von mehr als 800 mm und einer Länge von mehr als 40 km.

65.

Bau von Eisenbahnstrecken sowie von intermodalen Umschlaganlagen und Terminals, soweit nicht durch Anhang I erfasst.

66.

Bau von Straßenbahnen, Stadtschnellbahnen in Hochlage, Untergrundbahnen, Hängebahnen oder ähnlichen Bahnen besonderer Bauart, die ausschließlich oder vorwiegend der Personenbeförderung dienen.

67.

Bau von Straßen, einschließlich der Verlegung und/oder des Ausbaus bestehender Straßen, soweit nicht durch Anhang I erfasst.

68.

Bau von Häfen und Hafenanlagen, einschließlich Fischereihäfen, soweit nicht durch Anhang I erfasst.

69.

Bau von Wasserstraßen und Häfen für die Binnenschifffahrt, soweit nicht durch Anhang I erfasst.

70.

Seehandelshäfen, mit Binnen- oder Außenhäfen verbundene Landungsstege zum Laden und Löschen, soweit nicht durch Anhang I erfasst.

71.

Flusskanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten.

72.

Bau von Flughäfen (2) und Flugplätzen, soweit nicht durch Anhang I erfasst.

73.

Abfallbeseitigungsanlagen (einschließlich Deponierung), soweit nicht durch Anhang I erfasst.

74.

Anlagen zur Verbrennung oder chemischen Behandlung ungefährlicher Abfälle.

75.

Lagerung von Eisenschrott, einschließlich Schrottfahrzeuge.

76.

Schlammlagerplätze.

77.

Grundwasserentnahme oder künstliche Grundwasserauffüllung, soweit nicht durch Anhang I erfasst.

78.

Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes.

79.

Abwasserbehandlungsanlagen.

80.

Talsperren und sonstige Anlagen zum Aufstauen eines Gewässers oder zum dauernden Speichern von Wasser, soweit nicht durch Anhang I erfasst.

81.

Bauten des Küstenschutzes zur Bekämpfung der Erosion und meerestechnische Arbeiten, die geeignet sind, Veränderungen der Küste mit sich zu bringen (zum Beispiel Bau von Deichen, Molen, Hafendämmen und sonstigen Küstenschutzbauten), mit Ausnahme der Unterhaltung und Wiederherstellung solcher Bauten.

82.

Bau von Wasserfernleitungen.

83.

Skipisten, Skilifte, Seilbahnen und zugehörige Einrichtungen.

84.

Jachthäfen.

85.

Feriendörfer und Hotelkomplexe außerhalb von städtischen Gebieten und zugehörige Einrichtungen.

86.

Ganzjährig betriebene Campingplätze.

87.

Freizeitparks.

88.

Anlage von Industriezonen.

89.

Städtebauprojekte, einschließlich der Errichtung von Einkaufszentren und Parkplätzen.

90.

Landgewinnung am Meer.


(1)  Im Sinne dieses Protokolls gelten Kernkraftwerke und sonstige Kernreaktoren nicht mehr als solche Anlagen, wenn der gesamte Kernbrennstoff und andere radioaktiv kontaminierte Komponenten auf Dauer vom Standort der Anlage entfernt wurden.

(2)  Im Sinne dieses Protokolls bedeutet „Flughafen“ einen Flughafen nach der Begriffsbestimmung des Abkommens von Chicago von 1944 zur Errichtung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation — Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt — (Anhang 14).

ANHANG III

Kriterien für die Bestimmung der voraussichtlichen Erheblichkeit von Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, im Sinne des Artikels 5 Absatz 1

1.

Die Bedeutung des Plans oder des Programms für die Einbeziehung umweltbezogener, einschließlich gesundheitsbezogener, Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung.

2.

Das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm für Vorhaben und andere Tätigkeiten in Bezug auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen einen Rahmen setzt.

3.

Das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm andere Pläne und Programme — einschließlich solcher in einer Planungs- oder Programmhierarchie — beeinflusst.

4.

Die für den Plan oder das Programm relevanten umweltbezogenen, einschließlich gesundheitsbezogener, Probleme.

5.

Die Art der Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, wie zum Beispiel Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit, Umkehrbarkeit, Umfang und Ausdehnung der Auswirkungen (etwa geografisches Gebiet oder Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen).

6.

Die Risiken für die Umwelt, einschließlich der Gesundheit.

7.

Der grenzüberschreitende Charakter der Auswirkungen.

8.

Das Ausmaß der Auswirkungen des Plans oder des Programms auf bedeutende oder sensible Gebiete, einschließlich Landschaften, deren Status als national oder international geschützt anerkannt ist.

ANHANG IV

Informationen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2

1.

Der Inhalt und die wichtigsten Ziele des Plans oder des Programms sowie die Beziehung zu anderen Plänen und Programmen.

2.

Die relevanten Aspekte des derzeitigen Zustands der Umwelt, einschließlich der Gesundheit, und dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Plans oder des Programms.

3.

Die umweltbezogenen, einschließlich gesundheitsbezogener, Merkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden.

4.

Die für den Plan oder das Programm relevanten umweltbezogenen, einschließlich gesundheitsbezogener, Probleme.

5.

Die auf internationaler, nationaler oder anderer Ebene festgelegten umweltbezogenen, einschließlich gesundheitsbezogener, Ziele, die für den Plan oder das Programm von Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele und sonstigen umweltbezogenen, einschließlich gesundheitsbezogener, Erwägungen bei der Ausarbeitung des Plans oder des Programms berücksichtigt wurden.

6.

Die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen (1) auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, wie in Artikel 2 Nummer 7 näher bestimmt.

7.

Die Maßnahmen zur Verhinderung, Verringerung oder Milderung etwaiger erheblicher nachteiliger Auswirkungen aufgrund der Durchführung des Plans oder des Programms auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit.

8.

Eine Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen und eine Beschreibung, wie die Umweltprüfung vorgenommen wurde, einschließlich etwaiger Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse.

9.

Die geplanten Maßnahmen zur Überwachung der Auswirkungen der Durchführung des Plans oder des Programms auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit.

10.

Die voraussichtlichen erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit.

11.

Eine nichttechnische Zusammenfassung der im Umweltbericht enthaltenen Informationen.


(1)  Einschließlich sekundärer, kumulativer, synergetischer, kurz-, mittel- und langfristiger, ständiger und vorübergehender, positiver und negativer Auswirkungen.

ANHANG V

Informationen im Sinne des Artikels 8 Absatz 5

1.

Der vorgeschlagene Plan oder das vorgeschlagene Programm und seine Art.

2.

Die für seine Annahme zuständige Behörde.

3.

Das vorgesehene Verfahren, einschließlich folgender Angaben:

a)

der Beginn des Verfahrens;

b)

die Möglichkeiten der Öffentlichkeit, sich zu beteiligen;

c)

die Zeit und der Ort vorgesehener öffentlicher Anhörungen;

d)

die Behörde, von der relevante Informationen zu erhalten sind, und der Ort, an dem die Öffentlichkeit Einsicht in die relevanten Informationen nehmen kann;

e)

die Behörde, bei der Stellungnahmen oder Fragen eingereicht werden können, sowie die dafür vorgesehenen Fristen;

f)

die Bezeichnung, welche für den vorgeschlagenen Plan oder das vorgeschlagene Programm relevanten Informationen über die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, verfügbar sind.

4.

Die Angabe, ob der Plan oder das Programm voraussichtlich einem grenzüberschreitenden Verfahren der Umweltprüfung unterliegen wird.


19.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/50


BESCHLUSS DES RATES

vom 18. November 2008

zur Ernennung von zwei deutschen Stellvertretern im Ausschuss der Regionen

(2008/872/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 263,

auf Vorschlag der deutschen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 24. Januar 2006 den Beschluss 2006/116/EG zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2006 bis zum 25. Januar 2010 (1) angenommen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Mandate von Herrn Stefan KRAXNER und von Frau Ulrike KUHLO sind zwei Sitze von Stellvertretern im Ausschuss der Regionen frei geworden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Zu Stellvertretern im Ausschuss der Regionen werden jeweils für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2010, ernannt:

Herr Roland HEINTZE, Mitglied der Hamburger Bürgerschaft,

Herr Roland RIESE, Mitglied des Niedersächsischen Landtages.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 18. November 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BARNIER


(1)  ABl. L 56 vom 25.2.2006, S. 75.


ÜBEREINKÜNFTE

Rat

19.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/51


Mitteilung über das Inkrafttreten eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Kuba zum Abschluss der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT

Das vorgenannte Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Kuba (ABl. L 308 vom 19.11.2008) tritt am 24. Dezember 2008 in Kraft.


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

19.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/52


GEMEINSAMER STANDPUNKT 2008/873/GASP DES RATES

vom 18. November 2008

zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 13. Dezember 2004 den Gemeinsamen Standpunkt 2004/852/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire (1) angenommen, um die mit der Resolution 1572(2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen gegen Côte d’Ivoire verhängten Maßnahmen durchzuführen.

(2)

Der Rat hat am 23. Januar 2006 den Gemeinsamen Standpunkt 2006/30/GASP (2) angenommen, mit dem die mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2004/852/GASP gegen Côte d’ Ivoire verhängten restriktiven Maßnahmen für einen Zeitraum von zwölf Monaten verlängert und um die nach Nummer 6 der Resolution 1643(2005) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verhängten restriktiven Maßnahmen ergänzt wurden. Der Rat hat am 12. Februar 2007 den Gemeinsamen Standpunkt 2007/92/GASP (3) zur Verlängerung dieser restriktiven Maßnahmen bis zum 31. Oktober 2007 angenommen.

(3)

Der Rat hat am 22. November 2007 den Gemeinsamen Standpunkt 2007/761/GASP (4) zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire bis zum 31. Oktober 2008 angenommen.

(4)

Nach einer Überprüfung der mit den Resolutionen 1572(2004) und 1643(2005) verhängten Maßnahmen hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 29. Oktober 2008 die Resolution 1842(2008) angenommen, mit der die gegen Côte d’ Ivoire verhängten restriktiven Maßnahmen bis zum 31. Oktober 2009 verlängert wurden.

(5)

Die durch den Gemeinsamen Standpunkt 2004/852/GASP und den Gemeinsamen Standpunkt 2006/30/GASP verhängten Maßnahmen sollten daher mit Wirkung vom 1. November 2008 verlängert werden, um die Resolution 1842(2008) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen umzusetzen —

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

Die Anwendung der durch den Gemeinsamen Standpunkt 2004/852/GASP und den Gemeinsamen Standpunkt 2006/30/GASP verhängten Maßnahmen wird mit Wirkung vom 1. November 2008 verlängert.

Artikel 2

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam. Er wird in Anbetracht der Beschlüsse des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen gegebenenfalls geändert oder aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 18. November 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BARNIER


(1)  ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 50.

(2)  ABl. L 19 vom 24.1.2006, S. 36.

(3)  ABl. L 41 vom 13.2.2007, S. 16.

(4)  ABl. L 305 vom 23.11.2007, S. 61.