ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 306

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
15. November 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1127/2008 der Kommission vom 14. November 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1128/2008 der Kommission vom 14. November 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates in Bezug auf die Liste der Schiffe, die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei im Nordatlantik betreiben

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1129/2008 der Kommission vom 14. November 2008 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Vor- und Nachspanndrähte und -litzen aus nicht legiertem Stahl (PSC-Drähte und -Litzen) mit Ursprung in der Volksrepublik China

5

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1130/2008 der Kommission vom 14 November 2008 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kerzen (Lichte) und dergleichen mit Ursprung in der Volksrepublik China

22

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1131/2008 der Kommission vom 14. November 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist ( 1 )

47

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1132/2008 der Kommission vom 13. November 2008 zur Aufhebung des Fangverbots für Industriefisch in norwegischen Gewässern des Gebiets IV für Schiffe unter der Flagge Schwedens

59

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1133/2008 der Kommission vom 14. November 2008 zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2008/09

61

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1134/2008 der Kommission vom 14. November 2008 zur Festsetzung der ab dem 16. November 2008 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

63

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2008/861/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 29. Oktober 2008 über die Durchführungsbestimmungen zu der Richtlinie 95/64/EG des Rates über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6203) (kodifizierte Fassung) ( 1 )

66

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

*

Gemeinsame Aktion 2008/862/GASP des Rates vom 10. November 2008 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2005/889/GASP zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EUBAM Rafah)

98

 

 

2008/863/GASP

 

*

Beschluss EUBAM Rafah/1/2008 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 11. November 2008 betreffend die Ernennung des Leiters der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EUBAM Rafah)

99

 

 

 

*

Hinweis für den Leser (siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

15.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 306/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1127/2008 DER KOMMISSION

vom 14. November 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. November 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. November 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

34,6

MA

63,1

MK

46,2

TR

81,4

ZZ

56,3

0707 00 05

JO

175,9

MA

60,8

TR

62,3

ZZ

99,7

0709 90 70

MA

63,0

TR

121,9

ZZ

92,5

0805 20 10

MA

73,2

ZZ

73,2

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

55,9

HR

35,4

MA

82,1

TR

75,0

ZZ

62,1

0805 50 10

MA

60,4

TR

77,4

ZA

72,5

ZZ

70,1

0806 10 10

BR

217,7

TR

139,2

US

273,6

ZA

78,7

ZZ

177,3

0808 10 80

CA

96,0

CL

67,1

MK

37,6

US

118,3

ZA

85,9

ZZ

81,0

0808 20 50

CL

58,0

CN

44,3

ZZ

51,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


15.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 306/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1128/2008 DER KOMMISSION

vom 14. November 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates in Bezug auf die Liste der Schiffe, die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei im Nordatlantik betreiben

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates vom 16. Januar 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008) (1), insbesondere auf Anhang XIII Nummer 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Gemeinschaft ist seit 1981 Vertragspartei des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik (2). In der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 sind die Gemeinschaftsbestimmungen zur Durchführung der in diesem Zusammenhang beschlossenen Maßnahmen festgelegt, darunter in der Anlage zu Anhang XIII die Liste der Schiffe (mit IMO-Nummern), die laut Bestätigung der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) und der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei betrieben haben (IUU-Liste).

(2)

Im Juli 2008 hat die NEAFC empfohlen, die IUU-Liste zu ändern. Die Empfehlung sollte in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 40/2008 ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anlage zu Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. November 2008

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 19 vom 23.1.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 227 vom 12.8.1981, S. 21.


ANHANG

Die Anlage zu Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 erhält folgende Fassung:

„Anhang XIII — Anlage

Liste der Schiffe (mit IMO-Nummern), die laut Bestätigung der NEAFC und der NAFO illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei betrieben haben

IMO (1) -Nummer des Schiffs

Schiffsname (2)

Flaggenstaat (2)

7436533

ALFA

Georgien

7612321

AVIOR

Georgien

8522030

CARMEN

Ex-Georgien

7700104

CEFEY

Russland

8028424

CLIFF

Kambodscha

8422852

DOLPHIN

Russland

7321374

ENXEMBRE

Panama

8522119

EVA

Ex-Georgien

8604668

FURABOLOS

 

6719419

GORILERO

Sierra Leone

7332218

IANNIS I

Panama

8422838

ISABELLA

Ex-Georgien

8522042

JUANITA

Ex-Georgien

6614700

KABOU

Guinea-Conakry

8707240

MAINE

Guinea-Conakry

7385174

MURTOSA

Togo

8721595

NEMANSKIY

 

8421937

NICOLAY CHUDOTVORETS

Russland

8522169

ROSITA

Ex-Georgien

7347407

SUNNY JANE

 

8606836

ULLA

Ex-Georgien

7306570

WHITE ENTERPRISE

 


(1)  Internationale Schifffahrtsorganisation.

(2)  Mögliche Änderungen der Namen und Flaggen und weitere Angaben zu den Schiffen sind auf der NEAFC-Website abrufbar: www.neafc.org“.


15.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 306/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 1129/2008 DER KOMMISSION

vom 14. November 2008

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Vor- und Nachspanndrähte und -litzen aus nicht legiertem Stahl (PSC-Drähte und -Litzen) mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Einleitung

(1)

Am 3. Januar 2008 ging bei der Kommission ein Antrag ein, der die Einfuhren bestimmter Vor- und Nachspanndrähte und -litzen aus nicht legiertem Stahl („PSC-Drähte und -Litzen“) mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) betraf und der gemäß Artikel 5 der Grundverordnung vom Eurostress Information Service (ESIS) („Antragsteller“) im Namen von Herstellern gestellt wurde, auf die mit mehr als 57 % ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion von PSC-Drähten und -Litzen entfällt.

(2)

Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung, die als ausreichend für eine Verfahrenseinleitung angesehen wurden.

(3)

Das Verfahren wurde am 16. Februar 2008 im Wege der Veröffentlichung einer entsprechenden Bekanntmachung (2) („Einleitungsbekanntmachung“) im Amtsblatt der Europäischen Union eingeleitet.

2.   Von dem Verfahren betroffene Parteien

(4)

Die Kommission unterrichtete die ausführenden Hersteller in der VR China sowie die bekanntermaßen betroffenen Einführer, Händler, Verwender und Verbände, die Behörden der VR China sowie die antragstellenden Gemeinschaftshersteller und andere bekanntermaßen betroffene Gemeinschaftshersteller offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist eine Anhörung zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(5)

Damit die ausführenden Hersteller, sofern sie es wünschten, Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) bzw. individuelle Behandlung („IB“) stellen konnten, sandte die Kommission entsprechende Antragsformulare an die bekanntermaßen betroffenen ausführenden chinesischen Hersteller sowie an die Behörden der VR China. Acht ausführende Hersteller, darunter Gruppen verbundener Unternehmen, stellten einen Antrag auf MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung bzw. auf IB, falls die Untersuchung ergeben sollte, dass sie die Voraussetzungen für eine MWB nicht erfüllten.

(6)

Angesichts der Vielzahl der ausführenden Hersteller in der VR China, der Einführer und der Gemeinschaftshersteller wies die Kommission in der Einleitungsbekanntmachung darauf hin, dass für die Untersuchung von Dumping und Schädigung Stichprobenverfahren gemäß Artikel 17 der Grundverordnung angewandt werden könnten.

(7)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls Stichproben bilden konnte, wurden alle ausführenden Hersteller in der VR China sowie alle Einführer und Hersteller in der Gemeinschaft aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr für den Untersuchungszeitraum (1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007) die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit in Verbindung mit der betroffenen Ware zu übermitteln.

(8)

Angesichts der geringen Zahl der im Zusammenhang mit der Stichprobenauswahl eingegangenen Antworten wurde entschieden, dass in Bezug auf die ausführenden Hersteller in der VR China und die Einführer in der Gemeinschaft kein Stichprobenverfahren erforderlich war.

(9)

Hinsichtlich der Gemeinschaftshersteller beschloss die Kommission in Anbetracht der Zahl der im Zusammenhang mit der Stichprobenauswahl eingegangenen Antworten, gemäß Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe zu ziehen. Diese Stichprobe aus sieben Unternehmen in sieben Mitgliedstaaten wurde auf der Grundlage des größten repräsentativen Produktions- und Verkaufsvolumens des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gebildet, das in der zur Verfügung stehenden Zeit angemessen untersucht werden konnte.

(10)

Allen Unternehmen in der VR China und allen Verwendern und Einführern in der Gemeinschaft, die im Zusammenhang mit der Stichprobenauswahl geantwortet hatten, den für die Stichprobe ausgewählten Gemeinschaftsherstellern und allen anderen bekanntermaßen betroffenen Parteien wurden Fragebogen zugesandt. Antworten gingen von sieben ausführenden Herstellern und Gruppen ausführender Hersteller in der VR China, von allen in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftsherstellern sowie von vier Einführern und sieben Verwendern ein. Andere interessierte Parteien übermittelten keine Antworten auf den Fragebogen.

(11)

Die Kommission holte alle für die Ermittlung von Dumping, Schädigung und Gemeinschaftsinteresse als notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie und führte in den Betrieben folgender Unternehmen Kontrollbesuche durch:

a)

Hersteller in der Gemeinschaft

Carrington Wire Limited (Carrington), Elland, Vereinigtes Königreich

DWK Drahtwerk Köln GmbH (DWK), Köln, Deutschland

Fapricela — Indústria de Trefilaria, S.A. (Fapricela), Anca, Portugal

Italcables, S.p.a. (Italcables), Brescia, Italien

Nedri Spanstaal, B.V. (Nedri), Venlo, Niederlande

Tycsa — Trenzas y Cables de Acero PSC, S.L. (Tycsa), Santander, Spanien

Voestalpine Austria Draht, GmbH (Voestalpine), Brück, Österreich

b)

Ausführende Hersteller in der VR China

Hubei Fuxing Science and Technology Co. Ltd, Hubei

Kiswire Qingdao, Ltd, Qingdao

Liaoning Tongda Building Material Industry Co., Ltd, Liaoyang

Ossen MaanShan Steel Wire and Co. Ltd, Maanshan, und Ossen Jiujiang Steel Wire Cable Co. Ltd, Jiujiang

Silvery Dragon PC Steel Products Group Co., Ltd, Tianjin

Tianjin Shengte Prestressed Concretes Steel Strand Co., Ltd, Tianjin

Wuxi Jinyang Metal Products Co., Ltd, Jangyian

c)

Einführer in der Gemeinschaft

Ibercordones Pretensados SL, Madrid, Spanien

Megasteel LLP (Megasteel), Malmesbury, Vereinigtes Königreich

d)

Verwender in der Gemeinschaft

Tarmac Ltd (Tarmac), Wolverhampton, Vereinigtes Königreich

Vanguard Hormigon (Vanguard), Madrid, Spanien

(12)

Da für die ausführenden Hersteller in der VR China, denen unter Umständen keine MWB gewährt werden konnte, ein Normalwert anhand von Daten aus einem Vergleichsland, in diesem Fall der Türkei, ermittelt werden musste, wurde in den Betrieben des folgenden Unternehmens ein diesbezüglicher Kontrollbesuch durchgeführt:

Hersteller in der Türkei

Çelik Halat ve Tel Sanayii A.Ș., Izmit, Türkei

3.   Untersuchungszeitraum

(13)

Die Dumping- und die Schadensuntersuchung betrafen den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums („Bezugszeitraum“).

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(14)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bestimmten Draht aus nicht legiertem Stahl (nicht überzogen oder aber verzinkt) sowie Litzen aus nicht legiertem Stahl (auch überzogen) mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr und einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China („betroffene Ware“), die normalerweise unter den KN-Codes ex 7217 10 90, ex 7217 20 90, ex 7312 10 61, ex 7312 10 65 und ex 7312 10 69 eingereiht werden. Die Waren sind im Handel als Vor- oder Nachspanndrähte und -litzen („PSC-Drähte und -Litzen“) bekannt.

(15)

PSC-Drähte und -Litzen finden am häufigsten Verwendung zur Bewehrung von Beton und für Seiltragwerke. Die Ware wird aus Kohlenstoffstahl durch Ziehen hergestellt.

(16)

Der Verband der Gemeinschaftseinführer von Drahtseilen ersuchte darum, überzogene Litzen, Litzen mit mehr als sieben Einzeldrähten und Litzen mit einem Durchmesser unter 6,8 mm sowie über 15,7 mm aus der Warendefinition herauszunehmen mit der Begründung, die Antragsteller erlitten durch Einfuhren dieser Warentypen keine bedeutende Schädigung, da der auf diese Warentpyen entfallende Marktanteil insgesamt nicht mehr als 3 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion betrage. Diese Warentypen können indessen nicht allein aus dem Grund ausgenommen werden, weil sie einen geringen Anteil an der Produktion haben. Die Untersuchung ergab, dass diese und andere Typen der betroffenen Ware die gleichen grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften aufweisen und die gleichen grundlegenden Verwendungszwecke haben. Im Übrigen kann der Produktionsanteil der vorstehend erwähnten Warentypen je nach Herstellerunternehmen auch erheblich höher sein.

(17)

Daher wird der vorläufige Schluss gezogen, dass alle in der Einleitungsbekanntmachung beschriebenen Typen von PSC-Drähten und -Litzen für die Zwecke dieser Untersuchung als eine einzige Ware anzusehen sind.

2.   Gleichartige Ware

(18)

Die Untersuchung ergab, dass die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in der Gemeinschaft hergestellten und verkauften PSC-Drähte und -Litzen, die in der Türkei als dem Vergleichsland hergestellten und auf dem türkischen Inlandsmarkt verkauften PSC-Drähte und -Litzen sowie die in der VR China hergestellten und in die Gemeinschaft verkauften PSC-Drähte und -Litzen die gleichen grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften aufweisen und den gleichen grundlegenden Verwendungszweck haben.

(19)

Ein Gemeinschaftseinführer brachte vor, er führe derzeit einen innovativen Warentyp ein („Spiral Ribbed Wire“), der in der Gemeinschaft nicht hergestellt werde. Das Vorbringen wurde geprüft, und es wurde Folgendes festgestellt:

Der eingeführte Warentyp und die in der Gemeinschaft hergestellten PSC-Drähte und -Litzen wiesen in Bezug auf Größe, Form, Volumen, Gewicht und Aufmachung die gleichen oder ähnliche materielle Eigenschaften auf. Die Unterschiede zwischen den Warentypen berührten weder die grundlegenden Eigenschaften der Ware noch ihre Wahrnehmung durch den Verwender/Verbraucher als ein und dieselbe Warenkategorie;

der eingeführte Warentyp und die in der Gemeinschaft hergestellten PSC-Drähte und -Litzen wurden über vergleichbare oder identische Vertriebskanäle verkauft. Preisinformationen waren den Abnehmern leicht zugänglich, und der eingeführte Warentyp und die Ware der Gemeinschaftshersteller konkurrierten im Wesentlichen über den Preis; und

der eingeführte Warentyp und die in der Gemeinschaft hergestellten PSC-Drähte und -Litzen können den gleichen oder ähnlichen Endverwendungen zugeführt werden.

(20)

Alle vorstehend erwähnten PSC-Drähte und -Litzen werden daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

C.   DUMPING

1.   Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung

(21)

Im Fall zweier ausführender Hersteller wurde festgestellt, dass in ihren Anträgen auf Marktwirtschaftsbehandlung (MWB) und beim Kontrollbesuch in ihren Betrieben unwahre und irreführende Angaben gemacht wurden. Ein weiterer ausführender Hersteller übermittelte keine Antwort auf den Antidumpingfragebogen im Anschluss an den MWB-Kontrollbesuch in den Betrieben des Unternehmens.

(22)

Alle drei Unternehmen wurden über die vorgesehene Anwendung von Artikel 18 der Grundverordnung unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.

(23)

Zwei der Unternehmen, die unwahre und irreführende Angaben gemacht hatten, legten keine schlüssigen Argumente oder Beweise vor, die die Entscheidung zur Anwendung dieses Artikels hätten rückgängig machen können. Daher erachtete die Kommission es für angemessen, die MWB-Anträge dieser Unternehmen abzulehnen und ihre Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu treffen.

(24)

Das dritte Unternehmen reagierte nicht auf die vorgenannte Unterrichtung. Daraus wurde der Schluss gezogen, dass das Unternehmen nicht länger an dem Verfahren mitarbeiten wollte, und die Feststellungen werden daher auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

2.   Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)

(25)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird der Normalwert in Antidumpinguntersuchungen über Einfuhren mit Ursprung in der VR China für diejenigen Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c erfüllen, gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 ermittelt.

(26)

Zur besseren Übersicht folgt eine kurze Zusammenfassung der MWB-Voraussetzungen:

a)

Geschäftsentscheidungen und Kosten beruhen auf Marktwerten, und der Staat greift diesbezüglich nicht nennenswert ein; die Kosten der wichtigsten Inputs beruhen im Wesentlichen auf Marktwerten;

b)

die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird;

c)

es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems;

d)

Konkurs- und Eigentumsvorschriften gewährleisten Rechtssicherheit und Stabilität;

e)

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(27)

Nach der Einleitung des Verfahrens beantragten sieben ausführende Hersteller in der VR China MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung und beantworteten das MWB-Antragsformular fristgerecht.

(28)

Im Fall dreier ausführender Hersteller in der VR China musste Artikel 18 der Grundverordnung angewandt werden (siehe Randnummern 23 bis 25), daher wurden ihre Anträge auf MWB abgelehnt.

(29)

Hinsichtlich der übrigen vier ausführenden Herstellerunternehmen oder -unternehmensgruppen in der VR China wurde festgestellt, dass keines bzw. keine von ihnen alle fünf MWB-Kriterien erfüllte.

(30)

Bei der Untersuchung zeigte sich, dass ein ausführender Hersteller in China nicht nachweisen konnte, dass er das dritte Kriterium erfüllte, denn es wurde festgestellt, dass der von dem Unternehmen für Landnutzungsrechte gezahlte Preis nicht im Wesentlichen auf Marktwerten beruhte und somit eine nennenswerte Verzerrung infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems darstellte, die die finanzielle Lage des Unternehmens beeinflusste.

(31)

Nach Unterrichtung über die vorstehenden Untersuchungsergebnisse machte das Unternehmen geltend, der niedrige Preis für Landnutzungsrechte stelle einen vergleichsweise geringen Teil der Produktionskosten dar, daher sei das dritte Kriterium als erfüllt anzusehen. Die Kommission vertritt hingegen die Auffassung, dass die willkürliche Bewertung der Landnutzungsrechte ein Hinweis darauf ist, dass beträchtliche Verzerrungen aufgrund des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems bestehen. Da keine weiteren Beweise dafür vorgelegt wurden, dass der Preis der Landnutzungsrechte für den Markt repräsentativ war oder aus wirtschaftlichen Erwägungen festgesetzt wurde, wird das Vorbringen daher vorläufig zurückgewiesen.

(32)

Ein zweites Unternehmen konnte nicht nachweisen, dass es die ersten drei Kriterien erfüllte. Erstens traf es seine Verkaufsentscheidungen nicht auf der Grundlage von Marktsignalen, die Angebot und Nachfrage widerspiegelten, und nicht ohne nennenswerte staatliche Einflussnahme. Insbesondere wurde dem Unternehmen eine Körperschaftsteuerermäßigung gewährt, die an die Bedingung geknüpft war, dass mindestens 70 % der Produktion ausgeführt wurden. Zweitens wurde festgestellt, dass das Buchführungssystem des Unternehmens nicht den allgemein anerkannten Rechnungslegungsstandards entsprach. Insbesondere wurde die Abschreibung des Anlagevermögens nicht ordnungsgemäß vorgenommen: Das Unternehmen begann erst 1997 mit der Abschreibung von Anlagevermögen, und zwar auch der 1994 erworbenen Anlagewerte. Und schließlich wies das Unternehmen nicht nach, dass keine möglichen Verzerrungen mehr bestehen, die auf das frühere nicht marktwirtschaftliche System zurückgehen. Insbesondere konnte das Unternehmen bei der Überprüfung keine Belege darüber vorlegen, unter welchen Bedingungen es seine Vermögenswerte erworben hatte, und darüber, dass sie entsprechend ihrem Marktwert bewertet, übertragen, verbucht (bzw. als uneinbringliche Forderungen ausgebucht) und abgeschrieben wurden. Die von dem Unternehmen nach der Unterrichtung vorgelegte Stellungnahme enthielt keine neuen Informationen oder Beweise, die etwas an den getroffenen Feststellungen hätten ändern können, so dass diese vorläufig bestätigt werden.

(33)

Ein drittes Unternehmen konnte nicht nachweisen, dass es die ersten drei Kriterien erfüllte. Erstens ergab die Untersuchung, dass sowohl bei den Arbeitskräften als auch bei der Produktion eine erhebliche Überkapazität bestand und dass das Unternehmen dennoch weiterhin in zusätzliche Kapazität investierte. Auch wurde die Auffassung vertreten, dass die relativ kurze Gültigkeitsdauer seiner Gewerbeerlaubnis ein Hindernis für langfristige Geschäftsentscheidungen und die Unternehmensplanung darstellen könnte und als Hinweis auf indirekte staatliche Einflussnahme zu werten ist. Zweitens zeigte sich, dass im Buchführungssystem dieses Unternehmens keine Rückstellungen für uneinbringliche Forderungen vorgesehen waren; zu verschiedenen Kategorien von Anlagevermögen gab es keine klare Politik; die Abschreibungsbeträge wiesen Fehler auf; es wurden unbegründete Rückstellungen festgestellt, und es gab Darlehen ohne entsprechende Belege. All dies wirkte sich eindeutig auf die Kosten des Unternehmens aus. Keiner dieser Punkte wurde indessen im Bericht des Rechnungsprüfers angesprochen, daher sind die Rechnungslegung des Unternehmens wie auch die Arbeit der Rechnungsprüfer als unzuverlässig anzusehen.

(34)

Das Unternehmen wies darüber hinaus nicht nach, dass es das dritte Kriterium erfüllte; hier wurde festgestellt, dass beträchtliche Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems bestanden. Insbesondere legte das Unternehmen keinerlei Belege hinsichtlich seiner Landnutzungsrechte, seiner Darlehen, des Ursprungs seines Anlagevermögens, des eingezahlten Kapitals und der Kapitalerhöhungen vor.

(35)

Einem vierten ausführenden Hersteller, der aus einer Gruppe verbundener Unternehmen besteht, konnte keine MWB gewährt werden, da festgestellt wurde, dass die Gruppe die ersten drei Kriterien nicht erfüllte. Insbesondere legte die Gruppe keine Beweise dafür vor, dass ihr Entscheidungsprozess keiner nennenswerten staatlichen Einflussnahme unterlag. Hinzu kam, dass die Buchführung nicht den internationalen Rechnungslegungsstandards entsprach und mehrere Fehler in den Büchern festgestellt wurden, die die externe Rechnungsprüfung unzuverlässig machten. Darüber hinaus bestanden Verzerrungen infolge des nicht marktwirtschaftlichen Systems, vor allem in Bezug auf Eigentumsübertragung und Landnutzungsrechte. Die nach der Unterrichtung von der Gruppe vorgelegte Stellungnahme enthielt keine neuen Informationen oder Beweise, die etwas an den getroffenen Feststellungen hätten ändern können, so dass diese vorläufig bestätigt werden.

(36)

Daher wurde der Schluss gezogen, dass kein ausführender Hersteller in der VR China nachweisen konnte, dass er die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllte.

3.   Individuelle Behandlung (IB)

(37)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird für unter diesen Artikel fallende Länder gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, es sei denn, die Unternehmen können nachweisen, dass sie alle Kriterien für eine IB gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllen.

(38)

Alle ausführenden Hersteller, die die MWB-Kriterien nicht erfüllten, hatten für den Fall, dass ihnen keine MWB gewährt würde, auch IB beantragt.

(39)

Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen wurde festgestellt, dass drei ausführende Hersteller in der VR China alle in Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung festgelegten Voraussetzungen für eine IB erfüllten. Hingegen kam die Kommission zu dem Schluss, dass dem vierten ausführenden Hersteller keine IB gewährt werden konnte, da eine mögliche staatliche Einflussnahme auf seine Preisgestaltung nicht auszuschließen war.

4.   Normalwert

4.1.   Vergleichsland

(40)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ist für ausführende Hersteller in Transformationsländern, denen keine MWB gewährt wird, der Normalwert auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft (Vergleichsland) zu ermitteln.

(41)

In der Einleitungsbekanntmachung wurde die Türkei als geeignetes Vergleichsland für die Ermittlung des Normalwerts für die VR China vorgeschlagen. Die Kommission forderte alle interessierten Parteien auf, hierzu Stellung zu nehmen.

(42)

Eine interessierte Partei schlug in ihrer Stellungnahme Thailand als alternatives Vergleichsland vor. Als Begründung führte sie an, da es in der Türkei nur einen einzigen Hersteller gebe, der durch Antidumpingmaßnahmen geschützt sei, habe dieser Hersteller eine monopolähnliche Stellung auf dem türkischen Markt. Die Kommission nahm Kontakt mit ihr bekannten Unternehmen in Thailand sowie mit anderen Drittländern auf, in denen es bekanntermaßen Hersteller der gleichartigen Ware gibt. Von diesen Herstellern wurden indessen keine Antworten auf den Fragebogen übermittelt.

(43)

Der Hersteller in der Türkei arbeitete uneingeschränkt an der Untersuchung mit, indem er den Fragebogen vollständig beantwortete und einem Kontrollbesuch zustimmte.

(44)

Die Kommission prüfte das Vorbringen der interessierten Partei und gelangte zu dem Schluss, dass die Türkei die Kriterien als geeignetes Vergleichsland erfüllte. Zwar gibt es in der Türkei tatsächlich nur einen Hersteller der gleichartigen Ware, und es gelten Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren aus der VR China und Russland, die Einfuhren aus einer Vielzahl von Drittländern in die Türkei erreichen jedoch einen beträchtlichen Umfang und machen mehr als 50 % des türkischen Marktes aus, so dass gewährleistet ist, dass auf diesem Markt Wettbewerbsbedingungen herrschen.

(45)

Aus diesen Gründen wurde der vorläufige Schluss gezogen, dass die Türkei ein geeignetes Vergleichsland im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ist.

4.2.   Methode zur Ermittlung des Normalwerts

(46)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wurde der Normalwert für die VR China anhand der überprüften Angaben des mitarbeitenden Herstellers im Vergleichsland ermittelt.

(47)

Die Kommission prüfte, ob die Inlandsverkäufe der einzelnen im Vergleichsland verkauften Typen der betroffenen Ware als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten; hierfür wurde jeweils der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe des betreffenden Warentyps an unabhängige Abnehmer ermittelt.

(48)

Bei den meisten Warentypen wurde die Auffassung vertreten, dass ihr Inlandspreis keine angemessene Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts darstellte, da der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe weniger als 10 % der gesamten Verkaufsmenge ausmachte.

(49)

Für diese Warentypen wurde gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung der Normalwert anhand der eigenen Herstellkosten des Unternehmens zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten („VVG-Kosten“) sowie Gewinne rechnerisch ermittelt. Letzteren wurden gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe b der Grundverordnung die VVG-Kosten und die Gewinne zugrunde gelegt, die der türkische Hersteller beim Verkauf von Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe auf dem Inlandsmarkt verzeichnete.

(50)

Im Fall eines Warentyps, bei dem das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe weniger als 80 %, aber mehr als 10 % der gesamten Verkaufsmenge ausmachte, wurde der Normalwert anhand des tatsächlichen Inlandspreises ermittelt, der als gewogener Durchschnitt der gewinnbringenden Verkäufe dieses Warentyps berechnet wurde.

4.3.   Ausfuhrpreis

(51)

In allen Fällen, in denen die Ausfuhren der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft gingen, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise berechnet.

(52)

Ein ausführender Hersteller tätigte einige Ausfuhrverkäufe über einen verbundenen Einführer in der Gemeinschaft. In diesem Fall wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand des Preises rechnerisch ermittelt, zu dem die eingeführte Ware erstmals an einen unabhängigen Abnehmer weiterverkauft wurde, wobei für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf angefallenen Kosten eine gebührende Berichtigung vorgenommen und ein angemessener Betrag für VVG-Kosten und Gewinne hinzugerechnet wurde. Die eigenen VVG-Kosten des verbundenen Einführers wurden herangezogen, die Gewinnspanne basierte jedoch auf den Angaben der mitarbeitenden unabhängigen Einführer.

4.4.   Vergleich

(53)

Der Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurde auf der Stufe ab Werk vorgenommen.

(54)

Im Interesse eines gerechten Vergleichs wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. So wurden, soweit erforderlich und gerechtfertigt, für alle untersuchten Unternehmen (mitarbeitende ausführende Hersteller und der Hersteller im Vergleichsland) Berichtigungen für Unterschiede bei Transport-, Fracht- und Versicherungskosten, MwSt., Bankgebühren, Verpackungskosten, Kreditkosten und Provisionen gewährt.

5.   Dumpingspannen

5.1.   Mitarbeitende Hersteller mit IB

(55)

Für die Unternehmen, denen IB gewährt wurde, wurde gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung der gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis verglichen.

(56)

Die vorläufigen gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, betragen:

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne

Kiswire Qingdao, Ltd

26,8 %

Wuxi Jinyang Metal Products Co., Ltd

47,6 %

Liaoning Tongda Building Material Industry Co., Ltd

41,3 %

5.2.   Alle übrigen ausführenden Hersteller

(57)

In Bezug auf alle übrigen Ausführer in China ermittelte die Kommission zunächst den Umfang der Mitarbeit. Dafür wurde die in den Fragebogenantworten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller angegebene Gesamtausfuhrmenge mit der Gesamtmenge der Einfuhren aus der VR China verglichen, die sich aus den Eurostat-Einfuhrstatistiken ergibt. Die Mitarbeit wurde mit 24 % als gering eingestuft.

(58)

Mithin erschien es angebracht, die landesweite Dumpingspanne in Höhe des gewogenen Durchschnitts folgender Werte festzusetzen: i) der für den mitarbeitenden Ausführer, dem weder MWB noch IB gewährt wurde, ermittelten Dumpingspanne und ii) der höchsten Dumpingspannen für repräsentative Warentypen desselben Ausführers, da keine Hinweise darauf vorlagen, dass die nicht kooperierenden ausführenden Hersteller die Preise auf einem niedrigeren Niveau gedumpt hätten.

(59)

Auf dieser Grundlage wurde die landesweite Dumpingspanne vorläufig auf 50,2 % des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, festgesetzt.

D.   WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT

1.   Produktion

(60)

Unter Zugrundelegung der Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nach Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung wurde die Produktion der folgenden Gemeinschaftshersteller für die Ermittlung des Produktionsvolumens der Gemeinschaft herangezogen:

elf Hersteller, in deren Namen der Antrag gestellt wurde,

sieben Hersteller, die das Verfahren unterstützten,

vier weitere im Antrag aufgeführte Gemeinschaftshersteller, die Angaben zu ihrer Produktion und ihren Verkäufen übermittelten, weder Antragsteller waren noch das Verfahren unterstützten, jedoch keine Einwände gegen diese Untersuchung erhoben.

Folglich besteht der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft für die Zwecke der Schadensanalyse insgesamt aus diesen 22 Unternehmen.

2.   Stichprobe

(61)

Von den elf den Antrag unterstützenden Gemeinschaftsherstellern wurden sieben Unternehmen aufgrund der Repräsentativität ihrer Verkaufsmengen, ihrer verschiedenen Warentypen und ihres Standorts in der Gemeinschaft für die Stichprobe ausgewählt.

(62)

Eines der zunächst für die Stichprobe ausgewählten Unternehmen arbeitete indessen nicht am Stichprobenverfahren mit und füllte den ihm übermittelten Fragebogen nicht aus. Es wurde daher aus der Stichprobe herausgenommen und durch ein den Antrag unterstützendes Unternehmen ersetzt, das unter den im Hinblick auf die Verkaufsmengen repräsentativen Unternehmen an dritter Stelle stand.

(63)

Auf diese sieben mitarbeitenden Gemeinschaftshersteller entfielen 51 % der Gesamtproduktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

E.   SCHÄDIGUNG

1.   Vorbemerkung

(64)

Da in Bezug auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mit einer Stichprobe gearbeitet wurde, wurde die Schädigung anhand der Entwicklungen bei Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Beschäftigung, Produktivität, Verkäufen, Marktanteil und Wachstum auf der Ebene des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft insgesamt sowie der Entwicklungen bei Preisen, Rentabilität, Cashflow, Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten und Investitionen, Lagerbeständen, Kapitalrendite (RoI) und Löhnen auf der Ebene der in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller geprüft.

2.   Gemeinschaftsverbrauch

(65)

Der Gemeinschaftsverbrauch wurde anhand der Verkaufsmengen der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der Verkaufszahlen der den Antrag unterstützenden Gemeinschaftshersteller, der Verkaufszahlen der anderen Gemeinschaftshersteller und der von Eurostat ausgewiesenen Angaben zur Menge der Einfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt ermittelt.

 

2004

2005

2006

UZ

Gemeinschaftsverbrauch in Tonnen

903 541

820 713

998 683

1 054 236

Index (2004 = 100)

100

91

111

117

(66)

Im Bezugszeitraum erhöhte sich der Gemeinschaftsverbrauch um 17 % von 903 541 Tonnen im Jahr 2004 auf 1 054 236 Tonnen im UZ. Der Anstieg des Gemeinschaftsverbrauchs lässt sich durch die zunehmende Nachfrage im Baugewerbe und die Erholung der Stahlindustrie selbst erklären.

3.   Einfuhren aus der VR China in die Gemeinschaft

3.1.   Volumen und Marktanteil der Einfuhren

 

2004

2005

2006

UZ

Einfuhren aus der VR China in Tonnen

3 940

11 755

43 571

86 918

Index (2004 = 100)

100

298

1 106

2 206

Marktanteil

0,4 %

1,4 %

4,4 %

8,2 %

Index (2004 = 100)

100

328

1 001

1 900

(67)

Im Bezugszeitraum nahm das Volumen der Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft ganz erheblich zu, nämlich von 3 940 Tonnen 2004 auf 86 918 Tonnen im UZ, dies entsprach einem Anstieg um 2 106 %. Der stärkste Anstieg war von 2005 auf 2006 zu verzeichnen, als die Einfuhren um massive 271 % zunahmen.

(68)

Der Marktanteil der chinesischen Einfuhren, ausgedrückt in Prozent des Gemeinschaftsverbrauchs, erhöhte sich im UZ von 0,4 % auf 8,2 %.

3.2.   Preise der Einfuhren und Preisunterbietung

 

2004

2005

2006

UZ

Durchschnittlicher Preis der Einfuhren aus der VR China in Euro/Tonne

1 238

929

713

683

Index (2004 = 100)

100

75

58

55

(69)

Im Bezugszeitraum ging der durchschnittliche Preis der Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China deutlich von 1 238 EUR/Tonne im Jahr 2004 auf 683 EUR/Tonne im UZ, also um mehr als 45 %, zurück.

(70)

Ein Vergleich der Ab-Werk-Preise, die die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unabhängigen Abnehmern auf dem Gemeinschaftsmarkt in Rechnung stellten, mit den um Entlade- und Zollabfertigungskosten berichtigten Preisen der ausführenden Hersteller in der VR China auf der Stufe cif frei Grenze der Gemeinschaft ergab eine Preisunterbietung um durchschnittlich 18 %.

4.   Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(71)

Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus der VR China auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Analyse aller relevanten Wirtschaftsfaktoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 2004 bis zum UZ beeinflussten.

4.1.   Daten über den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insgesamt

4.1.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2004

2005

2006

UZ

Produktionsvolumen in Tonnen

924 504

848 596

940 241

953 934

Index (2004 = 100)

100

92

102

103

Produktionskapazität in Tonnen

1 071 530

1 126 060

1 197 940

1 212 940

Index (2004 = 100)

100

105

112

113

Kapazitätsauslastung in %

86 %

75 %

78 %

79 %

(72)

Zwischen 2004 und dem UZ stieg die Gesamtproduktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 3 %, während sich die Produktionskapazität um 13 % erhöhte. Im gleichen Zeitraum ging die Kapazitätsauslastung um 7 Prozentpunkte zurück. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass gleichzeitig der Gemeinschaftsverbrauch um 17 % zunahm.

4.1.2.   Beschäftigung, Produktivität

 

2004

2005

2006

UZ

Zahl der Beschäftigten

1 259

1 234

1 273

1 277

Index (2004 = 100)

100

98

101

101

Produktivität (Tonnen/Beschäftigten)

734

688

739

747

Index (2004 = 100)

100

94

101

102

(73)

Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft blieb im gesamten Bezugszeitraum mehr oder weniger konstant.

(74)

Die Produktivität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, ausgedrückt als Output in Tonnen je Beschäftigten, wies im Bezugszeitraum einen leichten Anstieg um 2 % aus.

4.1.3.   Verkaufsmenge, Marktanteil

 

2004

2005

2006

UZ

Verkäufe an unabhängige Parteien in der EU in Tonnen

842 526

741 597

845 014

846 561

Index (2004 = 100)

100

88

100

100

Marktanteil

93,2 %

90,4 %

84,6 %

80,3 %

(75)

Das Volumen der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unabhängige Abnehmer auf dem Gemeinschaftsmarkt blieb konstant, es lag 2004 bei 842 526 Tonnen und im UZ bei 846 561 Tonnen.

(76)

Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verringerte sich im Bezugszeitraum kontinuierlich. Insgesamt ging er um etwa 13 Prozentpunkte von rund 93 % im Jahr 2004 auf rund 80 % im UZ zurück.

4.1.4.   Wachstum

(77)

Während der Gemeinschaftsverbrauch zwischen 2004 und dem UZ um 17 % zunahm, machen der Rückgang des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um rund 13 Prozentpunkte und der gleichzeitige starke Anstieg der Einfuhren aus der VR China deutlich, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht am Marktwachstum partizipieren konnte.

4.2.   Daten über die Gemeinschaftshersteller der Stichprobe

4.2.1.   Lagerbestände

(78)

In der nachstehenden Tabelle sind die jeweiligen Lagerbestände nur der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen zum Ende des jeweiligen Zeitraums ausgewiesen.

 

2004

2005

2006

UZ

Schlussbestand in Tonnen

27 010

24 485

23 905

36 355

Index (2004 = 100)

100

91

89

135

(79)

Im Bezugszeitraum erhöhten sich die Lagerbestände um 35 %, was die wachsenden Schwierigkeiten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verdeutlicht, seine Produkte auf dem Gemeinschaftsmarkt abzusetzen, und dies trotz des beträchtlichen Anstiegs des Gemeinschaftsverbrauchs.

4.2.2.   Durchschnittliche Verkaufsstückpreise auf dem Gemeinschaftsmarkt

 

2004

2005

2006

UZ

Durchschnittlicher Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (EUR)

751

948

772

762

Index (2004 = 100)

100

126

103

101

(80)

Die Stückpreise, die die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unabhängigen Abnehmern auf dem Gemeinschaftsmarkt in Rechnung stellten, stiegen zwischen 2004 und dem UZ um 1 %. Der Anstieg der Verkaufspreise 2005 lässt sich durch Verknappungen des Hauptrohstoffs Walzdraht erklären.

4.2.3.   Investitionen, Kapitalrendite (RoI) und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

 

2004

2005

2006

UZ

Investitionen (in 1 000 EUR)

4 608

10 581

7 516

7 980

Index (2004 = 100)

100

230

163

173

Kapitalrendite (RoI) in %

24 %

31 %

11 %

6 %

(81)

Die jährlichen Investitionen in die Produktion von PSC-Drähten und -Litzen erhöhten sich im Bezugszeitraum um 73 %. Investitionen wurden nicht nur zur Kapazitätssteigerung getätigt, sie dienten auch der Verbesserung und weiteren Rationalisierung des Produktionsprozesses zum Zweck der Kosteneinsparung. Dieses Ziel wurde trotz der negativen Rentabilitätsentwicklung erreicht.

(82)

Die Kapitalrendite (RoI), ausgedrückt als Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen, folgte dem negativen Trend der Rentabilität und ging um 18 Prozentpunkte zurück. Der Spitzenwert von 2005 ist auf die Investitionen eines Unternehmens zurückzuführen.

(83)

Der Kommission wurden keine Beweise dafür vorlegt, dass die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten im Bezugszeitraum eingeschränkt waren oder sich verbesserten.

4.2.4.   Rentabilität und Cashflow

 

2004

2005

2006

UZ

Rentabilität der Verkäufe in der Gemeinschaft (in % des Nettoumsatzes)

6,2 %

11,2 %

4,5 %

2,1 %

Index (2004 = 100)

100

180

73

35

Cashflow (EUR)

37 472 789

65 785 501

17 830 311

18 456 732

Index (2004 = 100)

100

176

48

49

(84)

Im Bezugszeitraum ging die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, ausgedrückt in Prozent des Nettoumsatzes, erheblich zurück, nämlich von 6,2 % im Jahr 2004 auf 2,1 % im UZ. Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft folgte ab 2005 dem gleichen Trend wie ihre Verkaufspreise. Der im UZ erzielte Gewinn reicht eindeutig nicht aus, um die Existenzfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft langfristig zu sichern.

(85)

Der mit der betroffenen Ware erwirtschaftete Netto-Cashflow sank um 51 % von 37 Mio. EUR 2004 auf 18 Mio. EUR im UZ.

4.2.5.   Arbeitskosten

 

2004

2005

2006

UZ

Arbeitskosten je Beschäftigten

41 970

41 118

41 484

43 941

Index (2004 = 100)

100

98

99

105

(86)

Im Bezugszeitraum erhöhten sich die Arbeitskosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 5 %. Dies ist ein natürlicher Anstieg, der unter der Inflationsrate dieses Zeitraums liegt.

4.2.6.   Höhe der Dumpingspanne

(87)

Angesichts der Menge, des Marktanteils und der Preise der gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land können die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht als unerheblich angesehen werden.

4.2.7.   Erholung von früherem Dumping

(88)

Es gibt keinen Hinweis darauf, dass sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft derzeit von früherem Dumping erholt.

5.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(89)

Die meisten Schadensindikatoren entwickelten sich für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bezugszeitraum negativ. Während der Gemeinschaftsverbrauch um 17 % stieg, blieb die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nur konstant, was zu einer Verringerung seines Marktanteils um rund 13 Prozentpunkte führte. Die Preise der Einfuhren aus der VR China gingen um 45 % zurück, der von den in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftsherstellern in Rechnung gestellte Stückpreis der gleichartigen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt blieb hingegen weitgehend unverändert, trotz des Anstiegs der Produktionsstückkosten um 5 %, der durch den Anstieg der Energie- und Rohstoffkosten bedingt war. Die Folge war ein Absinken der Rentabilität von 6,2 % im Jahr 2004 auf 2,1 % im UZ, also auf ein Niveau, das für einen Wirtschaftszweig dieser Art eindeutig unzureichend ist. Cashflow und Kapitalrendite folgten gleichfalls einem negativen Trend und verringerten sich im Bezugszeitraum um 51 % bzw. um 18 Prozentpunkte.

(90)

Nur wenige Indikatoren wiesen im Bezugszeitraum eine positive Entwicklung auf. Produktion und Produktionskapazität stiegen um 3 % bzw. um 13 %. Die Investitionen erhöhten sich um 73 %. Hierbei muss jedoch, wie vorstehend erwähnt, der erhebliche Anstieg des Gemeinschaftsverbrauchs (+ 17 %) berücksichtigt werden.

(91)

Aus dieser Analyse zog die Kommission den Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.

F.   SCHADENSURSACHE

1.   Einleitung

(92)

Gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren aus der VR China dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine so große Schädigung verursacht hatten, dass sie als bedeutend angesehen werden konnte. Andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft möglicherweise zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten, wurden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.

2.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(93)

Der massive mengenmäßige Anstieg der gedumpten Einfuhren zwischen 2004 und dem UZ um 2 106 %, die damit einhergehende Erhöhung des Marktanteils auf dem Gemeinschaftsmarkt von 0,4 % 2004 auf 8,2 % im UZ sowie die festgestellte Preisunterbietung von 18 % im UZ fielen, wie vorstehend erläutert, mit der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusammen. Bis 2005 war das Volumen der chinesischen Einfuhren nicht erheblich, und ihre Preise lagen über oder nahe bei den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Ab 2005 jedoch gingen die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus der VR China beträchtlich zurück und hinderten den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft daran, seine Preise anzuheben, trotz des Anstiegs der Kosten für den Hauptrohstoff Walzdraht, die 75 % der Herstellkosten ausmachen. Infolgedessen verschlechterte sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft 2006 und im UZ drastisch. Darüber hinaus verlor der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in erheblichem Umfang Marktanteile an die gedumpten Einfuhren.

(94)

Aus den dargelegten Gründen wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren aus der VR China, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ erheblich unterboten und die mengenmäßig stark zunahmen, entscheidend zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen, die sich insbesondere in seiner schlechten Finanzlage und der Verschlechterung der meisten Schadensindikatoren widerspiegelt.

3.   Auswirkungen anderer Faktoren

3.1.   Einfuhren aus anderen Ländern

 

2004

2005

2006

UZ

Einfuhren aus anderen Drittländern in Tonnen

57 075

67 361

110 098

120 757

Index (2004 = 100)

100

118

193

212

Marktanteil der Einfuhren aus anderen Drittländern

6 %

8 %

11 %

11 %

Durchschnittspreis der Einfuhren

711

842

937

952

Index (2004 = 100)

100

118

132

134

(95)

Den Eurostat-Daten zufolge erhöhte sich die Menge der Einfuhren von PSC-Drähten und -Litzen mit Ursprung in nicht von dieser Überprüfung betroffenen Drittländern in die Gemeinschaft um 112 % von 57 075 Tonnen 2004 auf 120 757 Tonnen im UZ. Der entsprechende Marktanteil dieser Einfuhren stieg von 6 % im Jahr 2004 auf 11 % im UZ.

(96)

Die Durchschnittspreise dieser Einfuhren lagen indessen weit über denen der ausführenden Hersteller in der VR China und sogar über denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Preise zweier dieser Länder, die einen Anteil von 2,5 % am Gemeinschaftsmarkt hatten, im UZ unter den Einfuhrpreisen der betroffenen Ware aus der VR China lagen. In Anbetracht des vergleichsweise geringen Volumens der betreffenden Einfuhren dürfte dies jedoch nicht ausreichen, um den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu widerlegen.

3.2.   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

 

2004

2005

2006

UZ

Ausfuhrverkäufe in Tonnen

54 759

73 186

69 324

63 792

Index (2004 = 100)

100

134

127

116

Verkaufsstückpreis in Euro

715

723

650

660

Index (2004 = 100)

100

101

91

92

(97)

Wie der vorstehenden Tabelle zu entnehmen ist, erhöhte sich das Volumen der Ausfuhrverkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum um 16 %. Diese Ausfuhren machten 14 % ihrer Gesamtverkäufe im UZ aus.

(98)

Der Verkaufsstückpreis der Ausfuhren der Gemeinschaftshersteller verringerte sich um 8 % von 715 EUR im Jahr 2004 auf 660 EUR im UZ. Zwar weisen die aggregierten Daten darauf hin, dass diese Ausfuhren vom Beginn des Bezugszeitraums an zu Preisen unterhalb der Produktionskosten erfolgten, es bestehen jedoch Unterschiede zwischen Unternehmen und Zeiträumen. Zudem waren die Gemeinschaftshersteller durch die Konkurrenz mit den chinesischen Unternehmen auf diesen Märkten gezwungen, ihre Preise an deren Preise anzupassen.

(99)

Daher kann nicht der Schluss gezogen werden, dass dieser Faktor wesentlich zu der in jüngster Zeit eingetretenen Verschlechterung der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und somit zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen hat.

3.3.   Produktionskosten

 

2004

2005

2006

UZ

Produktionsstückkosten

700

812

724

740

Index (2004 = 100)

100

116

103

105

(100)

Die Untersuchung ergab, dass die Produktionsstückkosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwischen 2004 und dem UZ um 5 % stiegen. Diese Zunahme ist auf den Anstieg der Preise von Walzdraht, dem Hauptrohstoff, sowie die gestiegenen Energiekosten zurückzuführen.

(101)

Unter normalen wirtschaftlichen Bedingungen und ohne den starken Preisdruck durch die gedumpten Einfuhren hätte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft keine Schwierigkeiten gehabt, den zwischen 2004 und dem UZ erfolgten Kostenanstieg zu bewältigen. Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass dieser Anstieg den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht widerlegt.

3.4.   Konkurrenz durch andere Hersteller in der Gemeinschaft

 

2004

2005

2006

UZ

Gemeinschaftsverkäufe anderer Hersteller in der Gemeinschaft

85 500

77 332

80 466

80 356

Index (2004 = 100)

100

90

94

94

Marktanteil anderer Hersteller in der Gemeinschaft

9,5 %

9,4 %

8,1 %

7,6 %

(102)

Die Verkaufsmengen anderer Gemeinschaftshersteller, die weder Antragsteller sind noch den Antrag unterstützen, machten 8 % der gesamten EU-Produktion aus und gingen um 6 % zurück, von schätzungsweise 85 500 Tonnen im Jahr 2004 auf 80 356 Tonnen im UZ. Ihr Anteil am Gemeinschaftsmarkt verringerte sich im selben Zeitraum von 9,5 % auf 7,6 %, und es gab keinen Hinweis darauf, dass ihre Preise niedriger waren als die der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass ihre Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen.

4.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(103)

Die Untersuchung ergab, dass andere bekannte Faktoren wie die Einfuhren aus anderen Drittländern, die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die Konkurrenz mit anderen Herstellern und der Anstieg der Produktionskosten keine entscheidende Ursache für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft waren.

(104)

Da die Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zeitlich mit dem massiven Anstieg der gedumpten Einfuhren aus der VR China, den entsprechenden Marktanteilsgewinnen und der festgestellten Preisunterbietung zusammenfiel, wird der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten.

G.   GEMEINSCHAFTSINTERESSE

1.   Allgemeine Erwägungen

(105)

Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob trotz der vorläufigen Feststellung zum schädigenden Dumping zwingende Gründe dafür sprechen, dass die Einführung von Maßnahmen in diesem Fall dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde. Die Auswirkungen etwaiger Maßnahmen auf alle von diesem Verfahren betroffenen Parteien sowie eines Verzichts auf Maßnahmen wurden geprüft.

2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(106)

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurde durch die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China geschädigt. Außerdem ist daran zu erinnern, dass die meisten Wirtschaftsindikatoren für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bezugszeitraum einen negativen Trend aufwiesen. Angesichts der Art der Schädigung (Verringerung des Marktanteils und Rentabilitätsverlust) dürfte, sollten keine Maßnahmen getroffen werden, eine weitere deutliche Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unvermeidlich sein.

(107)

Durch die Einführung von Maßnahmen sollen weitere Verzerrungen verhindert und wieder faire Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden. Dies dürfte den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in die Lage versetzen, seine Verkaufspreise auf ein Niveau anzuheben, das eine angemessene Gewinnspanne gewährleistet.

(108)

Ohne die Einführung von Maßnahmen würden die Preise weiter sinken und die Gewinne der Gemeinschaftshersteller noch stärker zurückgehen. Diese Entwicklung könnte mittel- bis langfristig nicht mehr aufgefangen werden. Angesichts der niedrigen Gewinne und der Produktionsinvestitionen ist zu erwarten, dass einige Gemeinschaftshersteller, sollten keine Maßnahmen eingeführt werden, die investierten Gelder verlieren.

(109)

Da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aus kleinen und mittleren, über die gesamte Gemeinschaft verstreuten Unternehmen besteht, wird die Einführung von Antidumpingmaßnahmen darüber hinaus dazu beitragen, in den betreffenden Gebieten Arbeitsplätze zu erhalten.

(110)

Daher wird der vorläufige Schluss gezogen, dass Antidumpingmaßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft liegen.

3.   Interesse der anderen Gemeinschaftshersteller

(111)

Was die vier Unternehmen anbelangt, die weder selbst als Antragsteller auftraten noch den Antrag unterstützten, so gibt es keine Hinweise darauf, dass die Einführung von Maßnahmen dem Interesse dieser Hersteller zuwiderlaufen würde.

4.   Interesse der Einführer

(112)

Die Kommission sandte Fragebogen an alle ihr bekannten Einführer und Händler. Vier Einführer arbeiteten an der Untersuchung mit, indem sie Antworten auf den Fragebogen übermittelten. Auf sie entfielen im UZ rund 38 % der gesamten Einfuhren aus der VR China in die Gemeinschaft und rund 3,2 % des Gemeinschaftsverbrauchs. In den Betrieben von zwei dieser Unternehmen, die in Spanien und im Vereinigten Königreich angesiedelt sind, wurde anschließend ein Kontrollbesuch durchgeführt. Die von diesen beiden Unternehmen getätigten Einfuhren der betroffenen Ware entsprachen zwischen 20 % und 38 % der Gesamteinfuhren aus der VR China in die Gemeinschaft.

(113)

Diese beiden Einführer erzielten ihren Umsatz zu 100 % mit der betroffenen Ware. Ein Einführer bezog 100 %, der andere 90 % seiner gesamten Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China. Zwischen 8 und 11 Personen sind direkt im Bereich Einkauf, Handel und Weiterverkauf der betroffenen Ware beschäftigt.

(114)

Im Falle der Einführung von Antidumpingmaßnahmen ließe sich nicht ausschließen, dass die Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land zurückgehen würden und dies Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage der Einführer hätte. Jedoch dürfte sich eine Preissteigerung bei den Einfuhren der betroffenen Ware nur insofern auf die Einführer auswirken, als sie lediglich den Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt wiederherstellen, nicht aber die Einführer am Verkauf der betroffenen Ware hindern würde. Außerdem dürfte es der geringe Anteil der Kosten der betroffenen Ware an den Gesamtkosten der Verwender für die Einführer leichter machen, eine etwaige Preissteigerung an ihre Abnehmer weiterzugeben. Daher wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen auf die Lage der Einführer in der Gemeinschaft haben dürfte.

5.   Interesse der Verwender

(115)

Allen in dem Antrag als Verwender genannten Parteien wurde ein Fragebogen zugesandt. Sieben Verwender, auf die rund 13 % der Gesamteinfuhren aus der VR China in die Gemeinschaft entfielen, arbeiteten an der Untersuchung mit, indem sie den Fragebogen beantworteten. In den Betrieben von zwei dieser Verwender, die in Spanien und im Vereinigten Königreich angesiedelt sind, wurde anschließend ein Kontrollbesuch durchgeführt. Insgesamt entfielen auf diese beiden Unternehmen im UZ weniger als 5 % der Einfuhren von PSC-Drähten und -Litzen aus der VR China. Sie bezogen die betroffene Ware überwiegend aus anderen Quellen, etwa vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und aus Südafrika.

(116)

Es sei daran erinnert, dass die betroffene Ware im Baugewerbe zur Bewehrung von Beton und für Seiltragwerke verwendet wird. In diesem Verfahren handelt es sich bei den Verwendern jedoch um zwischengeschaltete Unternehmen, die die Teile für die vorstehend genannten Anwendungen herstellen und liefern. Auch wenn die Auswirkungen der Einführung eines Antidumpingzolls nicht unerheblich sein dürften, ist daher davon auszugehen, dass diese Verwender in der Lage wären, den aus der Einführung von Antidumpingmaßnahmen resultierenden Preisanstieg vollständig oder fast vollständig an die Endverwender weiterzugeben, wobei zu berücksichtigen ist, dass für die Letztgenannten die Auswirkungen dieser Maßnahmen unerheblich sein werden.

(117)

Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingzöllen keine nennenswerten Auswirkungen auf die Kosten der Verwender haben würde.

6.   Schlussfolgerung zum Gemeinschaftsinteresse

(118)

Aufgrund dieser Sachlage wird vorläufig der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Antidumpingzöllen auf die Einfuhren von PSC-Drähten und -Litzen mit Ursprung in der VR China sprechen.

H.   VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(119)

In Anbetracht der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Gemeinschaftsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

(120)

Bei der Festsetzung dieser Zölle wurden die festgestellten Dumpingspannen und der Zollbetrag berücksichtigt, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erforderlich ist.

(121)

Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen sollten, seine Produktionskosten zu decken und einen angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der von einem Wirtschaftszweig dieser Art unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, beim Verkauf der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft erzielt werden könnte. Bei dieser Berechnung wurde eine Gewinnspanne vor Steuern von 8,5 % des Umsatzes zugrunde gelegt, die auf den gewogenen Durchschnittsgewinnen in den Jahren 2004 und 2005 beruht, also in einer Zeit, als noch keine signifikanten Mengen aus der VR China eingeführt wurden und die Preise dieser Einfuhren über oder nahe an denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen. Auf dieser Grundlage wurde für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ein nicht schädigender Preis der gleichartigen Ware ermittelt. Der nicht schädigende Preis wurde anhand der Produktionskosten zuzüglich der vorgenannten Gewinnspanne von 8,5 % ermittelt.

(122)

Die notwendige Preiserhöhung wurde anschließend auf der Grundlage eines Vergleichs des bei der Untersuchung der Preisunterbietung bestimmten gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises mit dem nicht schädigenden Preis der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Ware ermittelt. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde dann als Prozentsatz des cif-Gesamtwerts der Einfuhren ausgedrückt.

(123)

In Bezug auf die Berechnung der landesweiten Schadensbeseitigungsschwelle für alle übrigen ausführenden Hersteller in der VR China ist festzuhalten, dass die Mitarbeit gering war. Daher wurde die Schadensspanne anhand der Schadensbeseitigungsschwelle berechnet, die für das mitarbeitende Unternehmen, dem keine MWB oder IB gewährt wurde, festgestellt wurde.

2.   Vorläufige Maßnahmen

(124)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung, der so genannten Regel des niedrigeren Zolls, sollten daher gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der VR China vorläufige Antidumpingzölle in Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensspanne, je nachdem, welche niedriger ist, eingeführt werden. Im vorliegenden Fall sollten alle Zollsätze demnach in Höhe der ermittelten Schadensspannen festgesetzt werden.

(125)

Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden auf der Grundlage der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln damit die Lage der Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(126)

Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Zollsätze (z. B. infolge einer Namensänderung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission zu richten. Beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe und Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang mit z. B. der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Die Kommission wird die Verordnung nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss gegebenenfalls entsprechend ändern und die Liste der Unternehmen, für die individuelle Zollsätze gelten, aktualisieren.

(127)

Folgende Antidumpingzölle werden vorgeschlagen:

Unternehmen

Schadensbeseitigungsspanne

Dumpingspanne

Antidumpingzollsatz

Kiswire Qingdao, Ltd

2,1 %

26,8 %

2,1 %

Liaoning Tongda Building Material Industry Co., Ltd

23,7 %

41,3 %

23,7 %

Wuxi Jinyang Metal Products Co., Ltd

30,8 %

47,6 %

30,8 %

Alle übrigen Unternehmen

52,2 %

56,7 %

52,2 %

I.   SCHLUSSBESTIMMUNG

(128)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist festgesetzt werden, innerhalb deren die interessierten Parteien, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist selbst meldeten, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellungen zur Einführung von Antidumpingzöllen im Rahmen dieser Verordnung vorläufig und im Hinblick auf etwaige endgültige Feststellungen möglicherweise zu überprüfen sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Draht aus nicht legiertem Stahl (nicht überzogen oder aber verzinkt) sowie Litzen aus nicht legiertem Stahl (auch überzogen) mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr und einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China, die unter den KN-Codes ex 7217 10 90, ex 7217 20 90, ex 7312 10 61, ex 7312 10 65 und ex 7312 10 69 (TARIC-Codes 7217109010, 7217209010, 7312106111, 7312106191, 7312106511, 7312106591, 7312106911 und 7312106991) eingereiht werden.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Unternehmen

Zoll

TARIC-Zusatzcode

Kiswire Qingdao, Ltd, Qingdao

2,1 %

A899

Liaoning Tongda Building Material Industry Co., Ltd, Liaoyang

23,7 %

A900

Wuxi Jinyang Metal Products Co., Ltd, Wuxi

30,8 %

A901

Alle übrigen Unternehmen

52,2 %

A999

(3)   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können interessierte Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die wesentlichen Fakten und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.

Nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung Bemerkungen zu ihrer Anwendung vorbringen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt sechs Monate.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. November 2008

Für die Kommission

Catherine ASHTON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2)  ABl. C 43 vom 16.2.2008, S. 9.


15.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 306/22


VERORDNUNG (EG) Nr. 1130/2008 DER KOMMISSION

vom 14 November 2008

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kerzen (Lichte) und dergleichen mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1   Einleitung

(1)

Am 16. Februar 2008 kündigte die Kommission mit einer Bekanntmachung („Einleitungsbekanntmachung“) im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Kerzen (Lichte) und dergleichen mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“ oder „betroffenes Land“) an.

(2)

Das Verfahren wurde eingeleitet aufgrund eines am 3. Januar 2008 eingereichten Antrags bestimmter Erzeuger von Kerzen (Lichten) und dergleichen, auf die mit rund 60 % ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion bestimmter Kerzen (Lichte) und dergleichen entfällt. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen.

1.2   Von dem Verfahren betroffene Parteien

(3)

Die Kommission unterrichtete die Antragsteller, die ausführenden Hersteller, die Einführer, andere bekanntermaßen betroffene Parteien und die Vertreter der VR China offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die betroffenen Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(4)

Die Antragsteller, andere Gemeinschaftshersteller, ausführende Hersteller in der VR China, Einführer einschließlich großer Einzelhandelsgruppen und Rohstofflieferanten legten ihre Standpunkte dar. Alle betroffenen Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(5)

In der Einleitungsbekanntmachung verwies die Kommission darauf, dass sie zur Untersuchung von Dumping und Schädigung gegebenenfalls auf ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Grundverordnung zurückgreifen werde. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden konnte, wurden alle ausführenden Hersteller in der VR China sowie alle Einführer und Hersteller in der Gemeinschaft aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr für den Untersuchungszeitraum (1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007) die in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung aufgeführten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit in Verbindung mit der betroffenen Ware zu übermitteln.

(6)

Wie in den Randnummern (33) bis (40) dargelegt, legten 41 ausführende Hersteller in der VR China die verlangten Informationen vor und erklärten sich mit der Einbeziehung in eine Stichprobe einverstanden. Auf der Grundlage der Angaben der ausführenden Hersteller wählte die Kommission eine Stichprobe der acht Unternehmen oder Gruppen verbundener Unternehmen mit der größten repräsentativen Ausfuhrmenge in die Gemeinschaft aus. Alle betroffenen ausführenden Hersteller sowie ihr Verband und die Behörden der VR China wurden konsultiert und stimmten der Stichprobenauswahl zu.

(7)

Damit die ausführenden Hersteller in der VR China, sofern sie es wünschten, Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) bzw. individuelle Behandlung („IB“) stellen konnten, sandte die Kommission entsprechende Antragsformulare an die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller sowie an die Behörden der VR China.

(8)

Die Kommission legte die Feststellungen bezüglich der MWB den betroffenen ausführenden Herstellern in der VR China, den Behörden der VR China und den Antragstellern gegenüber offen. Sie erhielten ferner die Möglichkeit, ihre Standpunkte schriftlich darzulegen und bei Vorliegen besonderer Gründe eine Anhörung zu verlangen.

(9)

Ein ausführender Hersteller, der nicht in die Stichprobe einbezogen wurde, weil er die Kriterien nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung nicht erfüllte, beantragte eine individuelle Dumpingspanne gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung. Es wurde jedoch die Auffassung vertreten, dass individuelle Ermittlungen eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würden. Daher wurde vorläufig beschlossen, dass dem Antrag auf eine individuelle Prüfung des ausführenden Herstellers nicht stattgegeben werden konnte.

(10)

Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen übrigen Unternehmen, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen selbst meldeten, Fragebogen zu, namentlich 31 Gemeinschaftsherstellern, 32 Einführern und zwei Rohstofflieferanten.

(11)

Antworten gingen von den antragstellenden Gemeinschaftsherstellern, sechs unabhängigen Einführern und zwei Zulieferern ein.

(12)

Aus dem betroffenen Land erhielt die Kommission Antworten von 41 ausführenden Herstellern.

(13)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung von Dumping, daraus resultierender Schädigung und dem Gemeinschaftsinteresse benötigte, und prüfte sie. In den Betrieben folgender Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

 

Hersteller in der Gemeinschaft

1.

Bolsius International B.V., Schijndel, Niederlande,

2.

Vollmar GmbH, Rheinbach, Deutschland,

3.

GIES-Gruppe,

GIES Kerzen GmbH, Gline, Deutschland,

Promol Industria de Velas, Caldas da Reinha, Portugal,

Liljeholmens Stearinfabriks AB, Oskarshamn, Schweden.

 

Ausführende Hersteller in der VR China und verbundene Unternehmen in der VR China und in Hongkong:

1.

Aroma Consumer Products (Hangzhou) Co., Ltd., VR China,

2.

Dalian-Bright-Wax-Gruppe:

Dalian Bright Wax Co., Ltd., VR China,

Dalian Bright Wax, Hongkong,

3.

Dalian Talent Gift Co., Ltd., VR China,

4.

Gala-Candles (Dalian) Co., Ltd., VR China,

5.

Qingdao Kingking Applied Chemistry Co. Ltd., VR China,

6.

Ningbo-Kwung's-Home-Gruppe:

Ningbo Kwung's Home Interior & Gift Co., Ltd., VR China,

Apple-Ann Home Creation (H.K.) Limited, Hongkong

7.

Ningbo-Kwung's-Wisdom-Gruppe:

Ningbo Kwung's Wisdom Art & Design Co., Ltd., VR China,

Ningbo Kwung's Import and Export Co., Ltd., VR China,

Shaoxing Koman Home Interior Co., Ltd., VR China,

8.

Win-Win-Gruppe:

Jiashan Jiahua Candle Arts & Crafts Co. Ltd., VR China,

Win Win Arts & Crafts Co., Ltd., VR China.

 

Verbundener Einführer in der Gemeinschaft

Gala Kerzen GmbH, Deutschland.

1.3   Untersuchungszeitraum

(14)

Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensermittlung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum von 2004 bis zum Ende des UZ („Bezugszeitraum“).

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1   Betroffene Ware

(15)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte Kerzen (Lichte) und dergleichen, außer Grablichten und anderen Brennern für den Betrieb im Freien, mit Ursprung in der VR China, die in die Gemeinschaft ausgeführt werden (Kerzen). Das Herstellungsverfahren für Kerzen ist relativ einfach: die Rohstoffe (überwiegend Paraffin und Stearin) werden erhitzt, in Formen oder Behälter gegossen und die Kerze durch Abkühlen geformt. Kerzen erzeugen Wärme und Licht, werden aber vor allem zur Dekoration von Räumen benutzt, z. B. in Kerzenhaltern, -säulen und anderen Dekorationsgegenständen.

(16)

Kerzen werden normalerweise unter den KN-Codes ex 3406 00 11, ex 3406 00 19 und ex 3406 00 90 eingereiht.

(17)

Grablichte und andere Brenner für den Betrieb im Freien gehören nicht zu der betroffenen Ware. Unter Grablichten und anderen Brennern für den Betrieb im Freien sind Kerzen (Lichte) und dergleichen zu verstehen, deren Brennstoff mehr als 500 ppm Toluol und/oder mehr als 100 ppm Benzol enthält und/oder deren Docht einen Durchmesser von mindestens 5 mm hat und/oder die jeweils von einem Kunststoffbehälter umhüllt sind, dessen senkrechte Wände mindestens 5 cm hoch sind. Diese Kriterien wurden für geeignet gehalten, eine eindeutige Trennung zwischen den Kerzenarten, die unter diese Untersuchung fallen, und den übrigen Kerzen herzustellen.

(18)

Die Untersuchung ergab, dass es eine Vielzahl unterschiedlicher Kerzentypen gibt, beispielsweise Spitzkerzen, Teelichter sowie viele andere Saison- und Spezialkerzen, die in der VR China hergestellt und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft werden. Die verschiedenen Kerzenarten können sich im Wesentlichen nach Größe, Form, Farbe, danach, ob sie parfümiert oder unparfümiert sind, usw. unterscheiden, aber alle diese Arten haben dieselben grundlegenden chemischen und technischen Eigenschaften und Verwendungen und sind weitgehend austauschbar. Daher wird davon ausgegangen, dass alle unter diese Untersuchung fallenden Kerzen zu derselben Produktfamilie gehören.

(19)

Bestimmte betroffene Parteien erhoben Einwände gegen die Definition der betroffenen Ware. Es wurde vorgebracht, dass Grablichte und Brenner für den Betrieb im Freien zu Unrecht von der Definition der betroffenen Waren ausgenommen worden seien, weil die Gemeinschaftsindustrie dieses Segment beherrsche; außerdem seien die in Randnummer (17) erwähnten technischen Kriterien insofern nicht eindeutig, als Grablichte und andere Brenner für den Betrieb im Freien nicht immer die oben genannten Merkmale überschritten. Ferner wurde vorgebracht, dass die Unterscheidung zwischen Kerzen und Grablichten und anderen Brennern für den Betrieb im Freien nicht auf Standards oder Normen der Industrie gestützt sei und der Annahme widerspreche, dass sowohl Teelichter als auch andere Kerzen unter die Definition der betroffenen Ware fallen.

(20)

Andere Parteien brachten vor, dass die Herstellungsverfahren in der VR China und die dort hergestellte Produktpalette sowie die in die Gemeinschaft ausgeführten Kerzentypen sehr spezifisch seien. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass Ausführer in der VR China in vielen Fällen die betroffene Ware zusammen mit anderem Zubehör wie Glaskerzenhalter und/oder Kerzenständer ausführen, wobei der Exportwert alle Teile betrifft, nicht nur die Kerzen. Alle diese Typen sollten daher von der Untersuchung ausgenommen werden.

(21)

Ferner wurde vorgebracht, dass ausführende Hersteller in der VR China weitgehend handgemachte oder spezielle Kerzen herstellen, die weiteren Bearbeitungsverfahren wie Druck, Gravieren und Lackieren unterzogen werden. Dabei handelt es sich um arbeitsintensive Typen, die als „fancy candles“ oder Spezialkerzen bezeichnet und in der Gemeinschaft nicht hergestellt werden. Folglich forderten die Parteien, dass die Spezialkerzen auch von der Untersuchung ausgenommen werden sollten.

(22)

Es sei darauf hingewiesen, dass die genannten Vorbringen nicht spezifisch waren und keine Belege dafür enthielten, dass das betroffene Produkt in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung nicht korrekt definiert wurde. In der Tat stellte sich wie oben erwähnt heraus, dass alle Typen der betroffenen Ware dieselben grundlegenden chemischen und technischen Eigenschaften und Verwendungen aufweisen und dass sie weitgehend austauschbar sind. Hinsichtlich der Argumentation in Bezug auf Grablichter und Brenner für den Betrieb im Freien wird festgestellt, dass diese Produkte aufgrund der in Randnummer (17) genannten technischen und chemischen Kriterien von anderen Kerzentypen zu unterscheiden sind. Die Tatsache, dass zum einen die Hersteller in der Gemeinschaft dieses bestimmte Segment möglicherweise dominieren bzw. zum anderen Behauptungen, dass die Hersteller in der Gemeinschaft bestimmte Typen der betroffenen Ware nicht herstellen, ist irrelevant und ändert nichts an der Definition der betroffenen Ware.

(23)

Es sei ferner darauf hingewiesen, dass die Produktionsverfahren, die Vielfalt der Warentypen, die in der Gemeinschaft hergestellt und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft werden, das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Normen nicht per se stichhaltige Gründe sind, um nachzuweisen, dass die Definition der betroffenen Waren geändert werden sollte.

2.2   Gleichartige Ware

(24)

Bestimmte betroffene Parteien brachten vor, dass das so genannte „Teelicht“ von anderen Kerzen unterschieden werden müsse, weil es andere materielle Eigenschaften aufweise, beispielsweise die Größe und die Tatsache, dass das Wachs von einem Behälter umgeben ist, um zu verhindern, dass es überläuft oder tropft. Darüber hinaus sei der Hauptzweck der Kerzen die Erzeugung von Licht, der Hauptzweck des Teelichts hingegen die Erzeugung von Wärme.

(25)

Einige interessierte Parteien machten geltend, dass die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Kerzen und die betroffene Ware nicht gleichartig seien. Sie brachten insbesondere vor, dass die betroffene Ware weitgehend in Kombination mit anderen Dekorationsartikeln verkauft werde, z.B. Kerzenhalter und -ständer, andere Keramik- oder Glasgegenstände, und dass es nicht möglich sei, den Wert der Kerze in diesem Set zu bestimmen. Es wurde ferner argumentiert, dass die Hersteller in der Gemeinschaft nur Standardkerzentypen, die ausführenden Hersteller in der VR China dagegen große Mengen von Spezialkerzentypen verkauften, die nicht mit den Standardtypen vergleichbar seien.

(26)

Hinsichtlich der Verwendung bestimmter Kerzentypen sei darauf hingewiesen, dass bei einer Anhörung insbesondere unter Beteiligung des Verbandes der Kerzenhersteller in der VR China festgestellt wurde, dass der Inlandsverbrauch in der VR China in den letzten Jahren deutlich gestiegen ist und dass die im Inland verkauften Kerzen dieselbe Hauptverwendung hatten wie in der Gemeinschaft, nämlich die Innendekoration. Hinsichtlich der angeblich unterschiedlichen Verwendung von Kerzen (Licht) und Teelichten (Wärme) wurde festgestellt, dass diese Produkte austauschbar sind und dass beide Typen zur Erzeugung von Licht und Wärme genutzt werden können, dass jedoch, wie in Randnummer (15) dargelegt, beide Typen weitgehend zur Innendekoration benutzt werden.

(27)

Es wird ferner daran erinnert, dass es, wie in Randnummer (18) erwähnt, unterschiedliche Kerzentypen gibt, die sich hauptsächlich in Größe, Form oder Farbe unterscheiden können, dass aber alle diese Typen dieselben grundlegend voneinander chemischen und technischen Eigenschaften und Verwendungen aufweisen und weitgehend austauschbar sind. Daher wird davon ausgegangen, dass alle unter diese Untersuchung fallenden Kerzen zu derselben Produktfamilie gehören.

(28)

Die Kriterien für die Bestimmung der „gleichartigen Ware“ beruhen auf den chemischen und technischen Eigenschaften sowie der Endverwendung oder den Funktionen der Ware und nicht auf Faktoren wie Form, Geruch, Farbe oder anderen Merkmalen, die von der betroffenen Partei aufgeführt wurden. Folglich sind die Unterschiede bei der Größe für die Definition der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware nicht relevant, weil sich die zur gleichen Produktfamilie gehörenden Waren in ihren grundlegenden technischen und chemischen Eigenschaften, in der Endverwendung und in der Wahrnehmung der Verwender nicht deutlich voneinander unterscheiden.

(29)

In Anbetracht der Argumentation und der von den betroffenen Parteien geführten Nachweise sowie aller weiteren in dieser Phase der Untersuchung verfügbaren Informationen wird festgestellt, dass keine Unterschiede zwischen der betroffenen Ware und den von den Ausführern/Herstellern hergestellten und auf ihrem jeweiligen Inlandsmarkt verkauften Kerzen und den von Herstellern in der Gemeinschaft hergestellten und verkauften Kerzen festzustellen war; die Gemeinschaft diente auch als Vergleichsland für die Ermittlung des Normalwerts in Bezug auf die VR China. Diese Kerzen haben im Wesentlichen dieselben grundlegenden technischen und chemischen Eigenschaften und Verwendungen. Daher wird der vorläufige Schluss gezogen, dass alle Kerzentypen als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen sind.

(30)

Im derzeitigen Stadium der Untersuchung liegen der Kommission keine ausreichenden Beweise dafür vor, dass Teelichter sich in Bezug auf die materiellen Eigenschaften und/oder die Endverwendung grundlegend von anderen Kerzentypen unterscheiden und daher der Schluss gezogen werden sollte, dass Teelichter nicht zu derselben Produktfamilie gehören wie andere Kerzen. Die Untersuchung wird fortgesetzt und alle begründeten Stellungnahmen zum Thema „gleichartige Ware“ werden geprüft.

3.   STICHPROBENVERFAHREN

3.1   Bildung einer Stichprobe der Gemeinschaftshersteller

(31)

Angesichts der Vielzahl der Gemeinschaftshersteller, die den Antrag unterstützten, war in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung vorgesehen. Auf der Grundlage der Analyse der Stichprobenantworten wurde schließlich eine Stichprobe von fünf Herstellern ausgewählt, die auf dem Kriterium des größten Produktionsvolumens gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung beruhte.

3.2   Bildung einer Stichprobe der Einführer

(32)

Angesichts der sich aus dem Antrag ergebenden großen Zahl von Einführern war in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung vorgesehen. Auf der Grundlage der Analyse der Anzahl der Stichprobenantworten war es jedoch nicht erforderlich, ein Stichprobenverfahren für Einführer anzuwenden.

3.3   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China

(33)

Angesichts der Vielzahl ausführender Hersteller in der VR China war in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung vorgesehen.

(34)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission die ausführenden Hersteller in der VR China auf, sich innerhalb von 15 Tagen nach Einleitung der Untersuchung selbst zu melden und allgemeine Angaben über ihre Ausfuhr- und Inlandsverkäufe und ihre genauen Tätigkeit in Verbindung mit der Herstellung von Kerzen zu machen sowie Namen und Tätigkeit aller mit ihnen verbundenen Unternehmen, die an Herstellung und/oder Verkauf der betroffenen Ware beteiligt sind, anzugeben.

(35)

Die Behörden der VR China und der Herstellerverband wurden zur Auswahl einer repräsentativen Stichprobe ebenfalls konsultiert.

3.1.1   Vorauswahl unter den kooperierenden ausführenden Herstellern

(36)

Es meldeten sich insgesamt 41 ausführende Hersteller, einschließlich Gruppen verbundener Unternehmen in der VR China, und übermittelten die erforderlichen Informationen innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist. Alle meldeten Ausfuhren von Kerzen in die Gemeinschaft im UZ, und mit Ausnahme eines Herstellers mit relativ unbedeutendem Ausfuhrvolumen äußerten alle den Wunsch, in die Stichprobe einbezogen zu werden. Daher werden 40 ausführende Hersteller als an der vorliegenden Untersuchung mitarbeitende Unternehmen geführt („kooperierende Ausführer“).

(37)

Die ausführenden Hersteller, die sich innerhalb der vorgenannten Frist nicht meldeten oder die erforderlichen Informationen nicht fristgerecht übermittelten, wurden bei dieser Untersuchung als nicht kooperierende Parteien betrachtet. Ein Vergleich zwischen den Eurostat-Daten über die Einfuhren und dem von den unter Randnummer (36) genannten Unternehmen für den UZ ausgewiesenen Volumen der Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft zeigt an, dass die Mitarbeit der ausführenden Hersteller aus der VR China, wie unter Randnummer (87) ausgeführt, sehr gering war.

3.1.2   Bildung einer Stichprobe der kooperierenden Ausführer in der VR China

(38)

Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung stützte sich die Stichprobenauswahl auf die größte repräsentative Ausfuhrmenge an Kerzen, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden konnte. Auf der Grundlage der Angaben der ausführenden Hersteller bildete die Kommission eine Stichprobe aus den acht Unternehmen oder Gruppen verbundener Unternehmen mit der größten repräsentativen Ausfuhrmenge in die Gemeinschaft. Gemäß den Informationen zur Stichprobenbildung entfielen auf die ausgewählten Unternehmen im UZ mehr als 73 % der Gesamtausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft, die von den unter Randnummer (36) genannten Unternehmen angegeben wurden. Daher wurde der Schluss gezogen, dass eine entsprechende Stichprobe die Beschränkung der Untersuchung auf eine angesichts der zur Verfügung stehenden Zeit vertretbare Anzahl ausführender Hersteller erlauben und dabei eine hohe Repräsentativität gewährleisten würde. Alle betroffenen ausführenden Hersteller sowie ihr Verband und die Behörden der VR China wurden konsultiert und stimmten der Stichprobenauswahl zu.

(39)

Zwei kooperierende Ausführer, die nicht in die Stichprobe einbezogen waren, baten um Aufnahme in die Stichprobe und schlugen vor, dass Kriterien wie i) die Produktpalette der ausführenden Hersteller, ii) die Art der Abnehmer in der Gemeinschaft, iii) die geografische Verteilung, iv) ausländische Investitionen und v) der Grad der Abhängigkeit von den Ausfuhren in die Gemeinschaft bei der Auswahl der Stichprobe berücksichtigt werden sollten.

(40)

Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass keines dieser Kriterien in Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung über die Auswahl der Stichprobe vorgesehen ist. Die Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

3.4   Individuelle Untersuchung

(41)

Ein ausführender Hersteller, der nicht in die Stichprobe einbezogen wurde, weil er die Kriterien nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung nicht erfüllte, beantragte eine individuelle Dumpingspanne gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung.

(42)

Wie in Randnummer (38) dargelegt wurde die Stichprobe auf eine vernünftige Zahl von Unternehmen begrenzt, die innerhalb der verfügbaren Zeit untersucht werden konnten. Die zur Untersuchung des Dumpings in der VR China untersuchten Unternehmen sind in Randnummer (13) Buchstaben c und d aufgeführt. In Anbetracht der Kontrollen in den Betrieben einer großen Zahl von Stichprobenunternehmen, bei denen die Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung und die Fragebogenantworten überprüft wurden, wurde die Auffassung vertreten, dass individuelle Ermittlungen eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchungen verhindern würden.

(43)

Daher wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass dem Antrag auf eine individuelle Prüfung des ausführenden Herstellers nicht stattgegeben werden konnte.

4.   DUMPING

4.1   Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung

(44)

Beim Kontrollbesuch vor Ort legte ein kooperierender Ausführer, der zu einer Unternehmensgruppe gehört und für die Stichprobe ausgewählt wurde, keine Unterlagen zu einer Reihe von Punkten vor, wie beispielsweise Inlandsverkäufe, Ausfuhrverkäufe, Bestandsveränderungen, Eingänge in Fremdwährung, Bankeinlagen und Sachanlagen; diese Angaben wurden für die Überprüfung seiner MWB-Antragsformulare als erforderlich erachtet. Darüber hinaus wurden i) MwSt.-Erklärungen ii) spezielle Rechnungen für MwSt.-Zwecke, die von den Behörden für den Ausfuhrabgabennachlass verlangt wurden und iii) von den Behörden bescheinigte Einkommensteuererklärungen nicht vorgelegt. Stattdessen waren die vor Ort vorgelegten Unterlagen nicht beglaubigt und wurden als irreführend und die Angaben als nicht korrekt eingestuft. Schließlich wurden Diskrepanzen zwischen Rechnungslegungsunterlagen, die in den Antworten enthalten waren, und Dokumenten, die vor Ort vorgelegt wurden, festgestellt. Dies bedeutete, dass die Richtigkeit und Genauigkeit der MWB-Antragsformulare vor Ort nicht überprüft werden konnte.

(45)

In Anbetracht dessen wurde der Ausführer von der Absicht in Kenntnis gesetzt, die Feststellungen gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu treffen; das Unternehmen erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme.

(46)

Der Ausführer brachte in seiner Antwort im Wesentlichen vor, dass er keine Rechnungslegungsunterlagen führe, die vom chinesischen Rechnungslegungsgesetz nicht verlangt würden. Er legte jedoch keine Unterlagen zur Stützung seiner Behauptung vor und gab keine Begründung dafür, warum er die amtliche, von den Behörden der VR China beglaubigten Unterlagen nicht geführt und vorgelegt hatte. Schließlich gab er in seinen Anmerkungen die Diskrepanzen zu, die zwischen seinen Antworten und den vor Ort vorgelegten Dokumenten bestanden.

(47)

Unter diesen Gegebenheiten blieben die von dieser Gruppe verbundener Unternehmen vorgelegten Angaben unberücksichtigt, und im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung wurden die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt.

4.2   Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)

(48)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird der Normalwert in Antidumpinguntersuchungen über Einfuhren mit Ursprung in der VR China für diejenigen ausführenden Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt.

(49)

Zur besseren Übersicht folgt eine kurze Zusammenfassung dieser Kriterien:

1.

Die Unternehmen treffen ihre Entscheidungen auf der Grundlage von Marktsignalen und ohne nennenswerte staatliche Einflussnahme, und die Kosten beruhen auf Marktwerten;

2.

die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird;

3.

es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems;

4.

es gelten Konkurs- und Eigentumsvorschriften, die Rechtssicherheit und Stabilität sicherstellen;

5.

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(50)

Alle Stichprobenunternehmen beantragten MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung und beantworteten das MWB-Antragsformular fristgerecht. Die Kommission prüfte die in den Antragsformularen enthaltenen Angaben und alle weiteren für erforderlich gehaltenen Informationen in den Betrieben der fraglichen Unternehmen.

(51)

Wie in den Randnummern (44) bis (47) dargelegt musste Artikel 18 der Grundverordnung auf einen MWB-Antragsteller angewandt werden, weil er die verlangten Angaben nicht vorlegte bzw. bei der Überprüfung vor Ort irreführende Angaben machte.

(52)

Bei der Überprüfung wurde außerdem festgestellt, dass fünf weitere ausführende Hersteller in der VR China den Anforderungen der in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung festgelegten Kriterien für die MWB nicht entsprachen.

(53)

Zwei ausführende Hersteller erfüllten Kriterium 2 nicht, weil sie nicht nachweisen konnten, dass ihre Rechnungslegungsunterlagen nach IAS unabhängig geprüft wurden. Konkret wurde festgestellt, dass die Buchführungsunterlagen eines ausführenden Herstellers in Bezug auf Darlehen an verbundene Parteien nicht mit IAS 24 und IAS 32 übereinstimmten. Im Falle des zweiten ausführenden Herstellers wiesen die Buchführungsunterlagen eine Reihe von Diskrepanzen und Mängeln auf und entsprachen in Bezug auf Sachanlagen nicht IAS 1 und IAS 38.

(54)

Ein kooperierender Ausführer erfüllte die Anforderungen der Kriterien 1 bis 3 nicht. Erstens konnte er nicht nachweisen, dass seine Entscheidungen auf der Grundlage von Marktsignalen und ohne nennenswerte staatliche Einflussnahme getroffen wurden, weil Beschränkungen seiner Kauf- und Verkaufsaktivitäten festgestellt wurden (Kriterium 1). Zweitens konnte er nicht nachweisen, dass seine Rechnungslegungsunterlagen nach IAS geprüft wurden, weil die Anlagekonten nicht mit IAS 1 und IAS 38 übereinstimmten (Kriterium 2). Schließlich wurden Verzerrungen aufgrund des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems in Form unangemessener Bewertungen von Landnutzungsrechten festgestellt (Kriterium 3).

(55)

Ein weiterer kooperierender Ausführer konnte nicht nachweisen, dass er Kriterium 1 erfüllte, weil seine Entscheidungen nicht auf der Grundlage von Marktsignalen und ohne nennenswerte staatliche Einflussnahme getroffen wurden, da Beschränkungen seiner Kauf- und Verkaufsaktivitäten festgestellt wurden.

(56)

Ein kooperierender Ausführer konnte nicht nachweisen, dass er die Kriterien 1 und 3 erfüllte. Es wurde festgestellt, dass seine Geschäftsentscheidungen in Bezug auf Investitionen nicht ohne nennenswerte staatliche Einflussnahme getroffen wurden. Die lokalen Behörden beeinflussten seine Geschäftsentscheidungen und leisteten finanzielle Beiträge zur Errichtung eines Technologiezentrums (Kriterium 1). Verzerrungen aufgrund des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems in Form unangemessener Bewertungen von Landnutzungsrechten wurden ebenfalls festgestellt (Kriterium 3).

(57)

Zwei kooperierende Ausführer wiesen nach, dass sie die Kriterien nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllten, und ihnen konnte MWB gewährt werden. In Anbetracht der Anmerkungen, die nach Offenlegung der MWB-Ergebnisse eingingen, wird indessen die Gewährung von MWB für beide Unternehmen weiter geprüft werden.

4.3   Individuelle Behandlung (IB)

(58)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird für unter diesen Artikel fallende Länder gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, es sei denn, die Unternehmen können nachweisen, dass sie alle Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllen, und es wird ihnen daher eine individuelle Behandlung (IB) gewährt.

(59)

Die kooperierenden Ausführer, die die MWB-Kriterien nicht erfüllten, hatten für den Fall, dass ihnen keine MWB gewährt würde, auch IB beantragt.

(60)

Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen wurde vorläufig festgestellt, dass die fünf nachstehend aufgeführten ausführenden chinesischen Hersteller alle in Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung festgelegten Voraussetzungen für eine IB erfüllten.

Aroma Consumer Products (Hangzhou) Co., Ltd.,

Dalian Bright Wax Co., Ltd.,

Dalian Talent Gift Co., Ltd.,

Gala-Candles (Dalian) Co., Ltd.,

Qingdao Kingking Applied Chemistry Co. Ltd.

4.4   Normalwert

4.4.1   Kooperierende Ausführer, denen MWB gewährt wurde

(61)

Zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung stellte die Kommission zunächst für jedes Unternehmen, dem MWB gewährt wurde, fest, ob die Verkäufe der betroffenen Ware an unabhängige Kunden auf dem Inlandsmarkt in repräsentativer Menge erfolgten, d. h. ob das Gesamtvolumen solcher Verkäufe mindestens 5 % des Gesamtvolumens der Ausfuhrverkäufe der gleichartigen Ware in die Gemeinschaft während des UZ entsprachen.

(62)

Im Falle eines kooperierenden Ausführers stellte sich heraus, dass er Inlandsverkäufe in repräsentativen Mengen tätigte. Bei dem zweiten ausführenden Hersteller, dem MWB gewährt worden war, stellte sich jedoch heraus, dass er auf dem Inlandsmarkt keine Verkäufe tätigte.

4.1.1.1   Kooperierende Ausführer mit repräsentativem Inlandsverkaufsvolumen

(63)

Anschließend ermittelte die Kommission, welche der Warentypen, die von dem ausführenden Hersteller mit insgesamt repräsentativen Inlandsverkäufen auf dem Inlandsmarkt verkauft wurden, mit den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typen identisch oder direkt vergleichbar waren.

(64)

Die Inlandsverkäufe eines Warentyps wurden als hinreichend repräsentativ betrachtet, wenn die im Untersuchungszeitraum an unabhängige Abnehmer im Inland verkaufte Menge 5 % oder mehr der insgesamt zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Menge des vergleichbaren Warentyps entsprach.

(65)

Danach prüfte die Kommission, ob die Inlandsverkäufe des Unternehmens gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten.

(66)

Für Warentypen, die nicht in repräsentativen Mengen im Sinne von Randnummer (64) auf dem Inlandsmarkt verkauft wurden oder nicht im normalen Handelsverkehr verkauft wurden, musste der Normalwert auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung festgelegt werden. Zu diesem Zweck wurden die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten („VVG-Kosten“) und die gewogene durchschnittliche Gewinnspanne des betroffenen Unternehmens bei Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware zu dessen eigenen Herstellungskosten während des UZ hinzugerechnet.

4.1.1.2   Kooperierende Ausführer ohne repräsentative Inlandsverkäufe

(67)

Bei einem kooperierenden Ausführer, dem MWB gewährt worden war, konnten die Inlandsverkäufe nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden. Der Normalwert wurde somit nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung bestimmt, indem zu den Herstellungskosten des Unternehmens für die betroffene Ware ein angemessener Betrag für VVG-Kosten und für Gewinne hinzugerechnet wurde.

(68)

Es wurde beschlossen, die VVG-Kosten und Gewinne nicht auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe a zu bestimmen, weil nur einem kooperierenden Ausführer mit repräsentativen Inlandsverkäufen MWB gewährt wurde. Darüber hinaus konnten VVG-Kosten und Gewinne nicht auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe b ermittelt werden, weil der betroffene kooperierende Ausführer keine repräsentativen Verkäufe der gleichen allgemeinen Warengruppe aufwies. VVG-Kosten und Gewinne mussten daher anhand einer anderen vertretbaren Methode gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung festgesetzt werden.

(69)

Im vorliegenden Fall wurde die Auffassung vertreten, dass die gewogenen durchschnittlichen VVG-Ausgaben während des UZ und eine angemessene Gewinnspanne von 6,5 %, die auf der Grundlage von Daten des Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft festgelegt wurde, herangezogen werden konnten, um den Normalwert für den besagten kooperierenden Ausführer, dem MWB gewährt wurde, festzulegen. Die erwähnte angemessene Gewinnspanne überschritt den Gewinn nicht, der von dem anderen kooperierenden ausführenden Hersteller, dem MWB gewährt worden war, mit den Verkäufen der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt während des UZ erzielt wurde.

4.4.2   Ausführende Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, und Vergleichsland

(70)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ist für ausführende Hersteller in Transformationsländern, denen keine MWB gewährt wird, der Normalwert auf der Grundlage der Preise oder des rechnerisch ermittelten Werts in einem Drittland mit Marktwirtschaft („Vergleichsland“) zu ermitteln.

(71)

In der Einleitungsbekanntmachung wurde Brasilien als Vergleichsland für die Ermittlung des Normalwerts für die VR China vorgeschlagen. Die Kommission nahm Kontakt zu bekannten Kerzenherstellern in Brasilien auf und verschickte Fragebogen, anhand derer die Daten erhoben werden sollten, die zur Ermittlung des Normalwerts für erforderlich gehalten wurden. Die Hersteller in Brasilien kooperierten jedoch nicht.

(72)

Die Kommission bemühte sich daraufhin um die Kooperation anderer potenzieller Vergleichsländer. In diesem Zusammenhang wurde die mögliche Kooperation von Herstellern in Marktwirtschaften wie Argentinien, Kanada, Chile, Indien, Indonesien, Israel, Malaysia, Neuseeland, Taiwan und Thailand geprüft. Die Hersteller in diesen Ländern waren jedoch nicht kooperationsbereit.

(73)

Da keine Kooperation von Herstellern in Drittländern mit Marktwirtschaft zustande kam, untersuchte die Kommission andere mögliche vertretbare Methoden zur Ermittlung des Normalwerts für die VR China. Es wurde geprüft, ob nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung die Preise, die von Ausführern aus Drittländern für Kerzen auf dem Gemeinschaftsmarkt verlangt wurden, als Grundlage für den Normalwert herangezogen werden könnten. Es wurde jedoch festgestellt, dass die Beschreibung der KN-Codes, unter denen Kerzen aus Drittländern eingeführt werden, nicht spezifisch genug ist und keinen fairen und ordnungsgemäßen Vergleich mit den Typen zugelassen hätte, die von kooperierenden Ausführern in der VR China ausgeführt werden. Folglich wurde diese Information für unzuverlässig und als nicht repräsentativ erachtet und es war daher nicht vertretbar, den Normalwert für die VR China auf dieser Grundlage zu bestimmen.

(74)

In Anbetracht dessen wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass die tatsächlich in der Gemeinschaft für die gleichartige Ware gezahlten oder zu zahlenden Preise nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung eine vertretbare Grundlage für die Bestimmung des Normalwerts für die VR China darstellen.

(75)

Die Untersuchung ergab, dass die Inlandsverkäufe der Gemeinschaftshersteller, die dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zugerechnet werden, gemessen am Ausfuhrvolumen von Kerzen in die Gemeinschaft durch die kooperierenden, in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, repräsentativ waren.

(76)

Die Verkaufspreise der Hersteller in der Gemeinschaft wurden dann — wie in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung vorgesehen — um eine angemessene Gewinnspanne berichtigt. Eine angemessene Gewinnspanne von 6,5 % wurde zugrunde gelegt. Die Gewinnspanne wurde auf der Grundlage des gewogenen durchschnittlichen Gewinns der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller in der Gemeinschaft in den beiden ersten Jahren des Bezugszeitraums, in denen die Marktbedingungen nicht in hohem Maße von den Einfuhren aus der VR China beeinflusst wurden, festgelegt.

4.5   Ausfuhrpreis

(77)

Die Ausfuhrpreise wurden gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich für die betroffene Ware gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

(78)

Im Falle von Ausfuhrverkäufen in die Gemeinschaft durch verbundene Handelsgesellschaften mit Sitz in der Gemeinschaft wurden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand des Weiterverkaufspreises ermittelt, der dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft in Rechnung gestellt wurde. Wurden die Ausfuhren über verbundene Unternehmen außerhalb der Gemeinschaft abgewickelt, so wurde der Ausfuhrpreis anhand des Weiterverkaufspreises ermittelt, der dem den ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft berechnet wurde.

4.6   Vergleich

(79)

Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen.

(80)

Im Interesse eines gerechten Vergleichs wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen.

(81)

So erfolgten, soweit erforderlich und gerechtfertigt, Berichtigungen für Unterschiede bei Transport- bzw. Seefracht und Versicherungskosten, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Verpackungskosten, Kreditkosten und Provisionen.

(82)

Für die über verbundene Händler mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft abgewickelten Verkäufe wurde eine Berichtigung gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung vorgenommen, wenn der Händler nachweisen konnte, dass er eine ähnliche Funktion innehatte wie ein auf Provisionsbasis arbeitender Vertreter. Diese Berichtigung basierte auf den tatsächlichen VVG-Kosten der verbundenen Händler zuzüglich einer Gewinnspanne, die anhand von Daten ermittelt wurde, die von unabhängigen Händlern in der Gemeinschaft vorgelegt wurden.

(83)

Gegebenenfalls wurde der Ausfuhrpreis der betroffenen kooperierenden Ausführer berichtigt, um den Unterschied zwischen der entrichteten Mehrwertsteuer (MwSt.) und der MwSt., die auf die Herstellung und die Ausfuhr von Kerzen während des UZ erstattet wurde, wiederzugeben.

4.7   Dumpingspannen

4.7.1   Für die kooperierenden ausführenden Hersteller, denen MWB bzw. IB gewährt wurde

(84)

Für die Unternehmen, denen MWB bzw. IB gewährt wurde, wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert jedes in die Gemeinschaft ausgeführten Typs der betroffenen Ware gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung jeweils mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware verglichen.

(85)

Die so ermittelten vorläufigen gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, betragen:

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne

Aroma Consumer Products (Hangzhou) Co., Ltd.,

54,9 %

Dalian Bright Wax Co., Ltd.,

12,7 %

Dalian Talent Gift Co., Ltd.,

34,8 %

Gala-Candles (Dalian) Co., Ltd.,

18,3 %

Ningbo Kwung's Home Interior & Gift Co., Ltd.

14,0 %

Ningbo Kwung's Wisdom Art & Design Co., Ltd.

0 %

Qingdao Kingking Applied Chemistry Co. Ltd.

16,7 %

4.7.2   Für andere kooperierende Ausführer

(86)

Die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne der kooperierenden Ausführer, die nicht in die Stichprobe einbezogen waren, wurde nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung berechnet. Diese Spanne wurde auf der Grundlage der Spannen für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller festgelegt, wobei die Spanne des ausführenden Herstellers mit einer Dumpingspanne von Null und die Spanne des Unternehmens, auf das Artikel 18 der Grundverordnung angewandt wurde, nicht berücksichtigt wurden. Auf dieser Grundlage wurde die Dumpingspanne für die nicht in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden Unternehmen vorläufig auf 26,2 % festgesetzt.

(87)

In Bezug auf alle anderen Ausführer in der VR China stellte die Kommission zunächst den Umfang der Mitarbeit fest. Die in den Fragebogenantworten der kooperierenden ausführenden Hersteller angegebene Gesamtausfuhrmenge wurde mit der Gesamtmenge der Einfuhren aus der VR China verglichen, die sich aus Eurostat-Einfuhrstatistiken ergibt. Diese Berechnungen ergaben einen Mitarbeitswert von 46 %. Die Mitarbeit wurde daher als gering eingestuft. Infolgedessen wurde es für angemessen erachtet, die Dumpingspanne für die nicht kooperierenden ausführenden Hersteller höher anzusetzen als die höchste für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller festgelegte Dumpingspanne. In der Tat lassen vorliegende Informationen vermuten, dass die geringe Kooperationsbereitschaft auf die Tatsache zurückzuführen sein könnte, dass die nicht kooperierenden ausführenden Hersteller in der VR China während des UZ generell stärker dumpten als die kooperierenden Ausführer. Die Dumpingspanne wurde daher auf ein Niveau festgesetzt, das den höchsten Dumping- und Schadensspannen entspricht, die für repräsentative Warentypen ermittelt wurden.

(88)

Auf dieser Grundlage wurde die landesweite Dumpingspanne vorläufig auf 66,1 % des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, festgesetzt.

(89)

Dieser Zollsatz wurde auch auf den ausführenden Hersteller angewandt, für den die Feststellungen anhand der verfügbaren Informationen getroffen wurden (vgl. Randnummer (51)).

5.   SCHÄDIGUNG

5.1   Gemeinschaftsproduktion

(90)

Alle verfügbaren Informationen, einschließlich im Antrag enthaltener Informationen und Daten, die vor und nach der Einleitung der Untersuchung bei Gemeinschaftsherstellern erhoben wurden, wurden zur Ermittlung der gesamten Gemeinschaftsproduktion herangezogen.

(91)

Anhand dieser Informationen wurde festgestellt, dass die Gemeinschaftsproduktion während des UZ etwa 390 000 Tonnen betrug. Diese Menge enthält die mögliche Produktion von Herstellern, die sich zu dem Verfahren nicht geäußert haben und von Herstellern, die sich in Bezug auf die Einleitung der Untersuchung neutral verhielten. Auf diese Hersteller entfallen etwa 23 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion. Sie umfasst ferner Hersteller, die die Einleitung der Untersuchung ablehnten. Auf diese entfallen rund 17 % der Gemeinschaftsproduktion.

5.2   Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(92)

Die Untersuchung zeigte, dass die Hersteller in der Gemeinschaft, die den Antrag unterstützen und sich zur Mitarbeit bei der Untersuchung bereit erklärten, rund 60 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion während des UZ ausmachten. Diese Hersteller gelten daher als Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 4 der Grundverordnung.

5.3   Gemeinschaftsverbrauch

(93)

Der Gemeinschaftsverbrauch wurde auf der Grundlage der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt zuzüglich der von Eurostat ausgewiesenen Einfuhren aus der VR China und anderen Drittländern ermittelt. Er entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 1

Gemeinschaftsverbrauch

2004

2005

2006

UZ

Tonnen

511 103

545 757

519 801

577 332

Index

100

107

102

113

Quelle: Eurostat-Daten und Fragebogenantworten.

(94)

Insgesamt erhöhte sich der Gemeinschaftsverbrauch im Bezugszeitraum um 13 %. Die Erhöhung wurde durch einen zeitweiligen Rückgang um 5 % zwischen 2005 und 2006 unterbrochen; im Anschluss daran erholte sich der Verbrauch und stieg während des UZ um 11 %. Der Rückgang des Verbrauchs im Jahr 2006 ist teilweise auf den starken Anstieg des Preises von Paraffin, dem wichtigsten Rohstoff für die Herstellung von Kerzen, zurückzuführen (vgl. Randnummer (122)).

5.4   Einfuhren aus der VR China in die Gemeinschaft

5.4.1   Vorbemerkung

(95)

Wie in Randnummer (15) dargelegt zeigte die Untersuchung, dass in den Eurostat-Einfuhrstatistiken Kerzen im Wesentlichen unter drei KN-Codes eingereiht werden:

1.

einem ersten Code, der hauptsächlich einfache, nicht-parfümierte Grundtypen von Kerzen umfasst,

2.

einem zweiten Code, zu dem verschiedene Typen von Standardkerzen gehören, die nicht glatt und nicht konisch sind, aber auch handgemachte, saisonale Kerzen, Sets mit Kerzen usw. und

3.

einem dritten Code, zu dem Lichte, Nachtlichter und ähnliches gehören.

(96)

Es wurde beobachtet, dass bestimmte ausführende Hersteller in der VR China Sets mit Kerzen, aber auch anderen Gegenständen wie Keramik, Glas, Stoffen und ähnlichen Dekorationsartikeln unter der Kategorie 2 anmeldeten.

5.4.2   Volumen, Wert und Marktanteil der gedumpten Einfuhren

(97)

Wenn zur Feststellung von Dumping Stichproben herangezogen werden, prüft die Kommission üblicherweise, ob Beweise dafür vorliegen, dass alle Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, ihre Produkte tatsächlich während des UZ zu gedumpten Preisen auf den Gemeinschaftsmarkt brachten oder nicht.

(98)

Um dies zu untersuchen ermittelte die Kommission die Ausfuhrpreise der kooperierenden ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, und die Ausfuhrpreise der nicht kooperierenden Ausführer auf der Grundlage der Eurostat-Daten, der Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in der VR China und der Stichprobenfragebogen, die von allen kooperierenden Unternehmen in der VR China vorgelegt wurden. Gleichzeitig wurde die Höhe der nicht gedumpten Ausfuhrpreise berechnet durch Addition der durchschnittlichen Dumpingspanne, die anhand der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelt wurde, und der durchschnittlichen Ausfuhrpreise, die für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, denen Dumping nachgewiesen wurde, ermittelt wurden. Die Ausfuhrpreise, die für die nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelt wurden, wurden dann mit den nicht gedumpten Ausfuhrpreisen verglichen.

(99)

Dieser Preisvergleich zeigte, dass sowohl i) die kooperierenden ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen waren, als auch ii) die Ausführer, die bei der Untersuchung nicht mitarbeiteten, durchschnittliche Ausfuhrpreise aufwiesen, die in allen Fällen unter den durchschnittlichen nicht gedumpten Preisen lagen. Auf dieser Grundlage wurde der Schluss gezogen, dass die Einfuhren der Waren aller - kooperierenden und nicht-kooperierenden - Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen waren, auf den Gemeinschaftsmarkt tatsächlich gedumpt waren.

(100)

Es sei darauf hingewiesen, dass bei einem in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller aus der VR China festgestellt wurde, dass seine Einfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt nicht gedumpt waren. Seine Ausfuhren sollten folglich von der Analyse der Entwicklung der gedumpten Einfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt ausgenommen werden. Um jedoch jede Möglichkeit der Offenlegung sensibler Geschäftsdaten in Bezug auf den besagten Hersteller auszuschließen, wurde es im Interesse der Vertraulichkeit für angemessen gehalten, keine öffentlich verfügbaren Daten vorzulegen, beispielsweise Eurostat-Daten, aus denen die Daten des nicht dumpenden Ausführers herausgerechnet sind.

(101)

In der nachfolgenden ersten Tabelle sind daher alle Ausfuhren von Kerzen aus der VR China enthalten, und die zweite Tabelle zeigt die indexierten Daten in Bezug auf die gedumpten Einfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt während des Bezugszeitraums.

Tabelle 2a

Alle Einfuhren aus der VR China

2004

2005

2006

UZ

Einfuhren (in Tonnen)

147 530

177 662

168 986

199 112

Index

100

120

115

135

Preise (EUR/Tonne)

1 486

1 518

1 678

1 599

Index

100

102

113

108

Marktanteil

28,9 %

32,6 %

32,5 %

34,5 %

Index

100

113

112

119

Quelle: Eurostat.

(102)

Die aus der VR China eingeführten Mengen erhöhten sich von 147 530 Tonnen im Jahr 2004 auf 199 112 Tonnen im UZ, d. h. sie stiegen im Bezugszeitraum um 35 % oder mehr als 51 000 Tonnen. Der Anstieg des entsprechenden Marktanteils (+5,6 Prozentpunkte) war aufgrund des Anstiegs des Verbrauchs in der Gemeinschaft weniger ausgeprägt.

(103)

Wie unter Randnummer (96) erwähnt, zeigte die Untersuchung, dass der durchschnittliche Preis der Einfuhren aus der VR China und die beobachteten Entwicklungen in gewissem Grad von der Tatsache beeinflusst wurden, dass bestimmte, als Kerzen deklarierte Produkte den Wert von Sets mit Keramik, Glas, Karton oder anderen Verpackungsmaterialien beinhalten.

Tabelle 2b

Gedumpte Einfuhren aus der VR China

2004

2005

2006

UZ

Einfuhren (in Tonnen)

 

 

 

 

Index

100

120

115

136

Preise (EUR/Tonne)

 

 

 

 

Index

100

103

114

110

Marktanteil

 

 

 

 

Index

100

112

113

121

Quelle: Eurostat-Daten und Fragebogenantworten.

(104)

Die Menge der gedumpten Einfuhren aus der VR China stieg während des Bezugszeitraums ebenfalls deutlich an (+ 36 %). Der Anstieg des entsprechenden Marktanteils war aufgrund des Anstiegs des Verbrauchs in der Gemeinschaft weniger ausgeprägt. Die Eurostat-Daten zeigen, dass das Verkaufsvolumen der gedumpten Einfuhren und damit der Marktanteilsgewinn hauptsächlich auf Waren des ersten KN-Codes entfällt, unter dem das Kernprodukt des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft eingereiht wird und auf den ein großer Teil der Ausfuhren aus der VR China entfällt. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Einfuhren trotz eines generellen Rückgangs des Verbrauchs im Zeitraum 2005 bis 2006 praktisch keine Marktanteile einbüßten.

(105)

Die durchschnittlichen Preise für gedumpte Einfuhren aus der VR China stiegen während des Bezugszeitraums um 10 %, waren jedoch während des UZ noch erheblich gedumpt, im Durchschnitt in einer Größenordnung von 38 %. Der Durchschnittspreis der gedumpten Einfuhren ging zwischen 2006 und dem UZ um mehr als 3 % zurück und unterbot, wie nachfolgend erläutert, in diesem Zeitraum die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

5.4.3   Preisunterbietung

(106)

Für die Zwecke der Preisunterbietungsanalyse wurden je Warentyp die auf die Stufe ab Werk gebrachten gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unabhängigen Abnehmern auf dem Gemeinschaftsmarkt in Rechnung stellte, mit den entsprechenden gewogenen Durchschnittspreisen der betroffenen Einfuhren, die dem ersten unabhängigen Abnehmer in Rechnung gestellt wurden, auf cif-Stufe nach gebührender Berichtigung für Zölle und nach der Einfuhr angefallene Kosten verglichen.

(107)

Der Vergleich ergab eine Preisunterbietungsspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des gewogenen Durchschnittspreises des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (ab Werk), von durchschnittlich 9 %.

(108)

Ferner wurde festgestellt, dass die Preisunterbietung beim Kernprodukt des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mit 12,1 % höher war als die für die übrigen Kerzentypen berechneten Unterbietung. Auch dies zeigt den Preisdruck auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft durch gedumpte Billigeinfuhren während des UZ.

5.5.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

5.5.1   Vorbemerkungen

(109)

Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Beurteilung aller für die Einschätzung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 2004 bis zum Ende des UZ relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes.

(110)

Wie in Randnummer (31) dargelegt, wurde in Anbetracht der großen Zahl von Herstellern, die den Antrag unterstützen, beschlossen, bei der Schadensuntersuchung mit einer Stichprobe zu arbeiten. Ursprünglich wurde erwogen, acht Hersteller oder Herstellergruppen auf der Grundlage des Kriteriums des größten Produktionsvolumens nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung in die Stichprobe einzubeziehen. Ein Gemeinschaftshersteller, der ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten hatte, sowie zwei weitere Gemeinschaftshersteller konnten jedoch nicht in vollem Umfang an der Untersuchung mitarbeiten, obwohl sie den Antrag uneingeschränkt unterstützten. Auf die verbleibenden fünf Hersteller oder Herstellergruppen entfiel im UZ ein Produktionsvolumen, das 44 % der Gesamtproduktion der kooperierenden Unternehmen ausmachte. Sie wurden daher für die Zwecke der Stichprobe als repräsentativ erachtet.

(111)

Wenn im Rahmen der Schadensuntersuchung mit Stichproben gearbeitet wird, ermittelt die Kommission üblicherweise die Schadensindikatoren zum Teil auf der Grundlage der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller und zum Teil auf der Grundlage der Daten, die sich auf alle Hersteller beziehen, die unter die Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft fallen. Die Wirtschaftsfaktoren und -indizes im Zusammenhang mit der Unternehmensleistung, beispielsweise Preise, Löhne, Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten, wurden auf der Grundlage der Informationen der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ermittelt. Die Mengenfaktoren, beispielsweise Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung, Produktivität, Verkaufsvolumen und Marktanteil, Lagerbestände, Beschäftigung, Wachstum und Höhe der Dumpingspanne, wurden auf der Ebene des gesamten Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ermittelt.

5.5.2   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

Tabelle 3

 

2004

2005

2006

UZ

Produktion (in Tonnen)

224 153

229 917

212 017

229 110

Index

100

103

95

102

Produktionskapazität (in Tonnen)

279 362

281 023

291 902

301 327

Index

100

101

104

108

Kapazitätsauslastung

80 %

82 %

73 %

76 %

Index

100

102

91

95

Quelle: Fragebogenantworten.

(112)

Die Untersuchung zeigte, dass eines der Kernprodukte des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft das so genannte Teelicht ist. Es macht etwa 50 % der Produktion der in der Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft einbezogenen Hersteller aus.

(113)

Wie die vorstehende Tabelle zeigt, erhöhte sich die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum leicht (um 2 %). Der zwischen 2005 und 2006 beobachtete Rückgang der Produktion um 8 % wurde während des UZ parallel zu einem Anstieg des Verbrauchs in der Gemeinschaft um 11 % ausgeglichen. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erhöhte seine Produktionskapazität während des UZ stetig bis auf rund 300 000 Tonnen, aber die Auslastung der verfügbaren Kapazität war während des UZ geringer. Da die Produktion des Wirtschaftszweiges relativ saisonabhängig ist, kann über das Jahr keine volle Kapazitätsauslastung erreicht werden, aber die Kapazitätsauslastung von 76 % während des UZ war gegenüber den 2004 und 2005 erreichten Niveaus relativ gering.

5.5.3   Verkaufsmenge und Marktanteil

Tabelle 4

Verkaufsmenge

2004

2005

2006

UZ

Tonnen

203 388

202 993

193 524

208 475

Index

100

100

95

103

Marktanteil

39,8 %

37,2 %

37,2 %

36,1 %

Index

100

93

93

91

Quelle: Fragebogenantwort.

(114)

Das Volumen der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unabhängige Abnehmer auf dem Gemeinschaftsmarkt, überwiegend große Einzelhändler und Vertriebsgesellschaften, stieg während des UZ gegenüber 2004 um 3 %. Entsprechend dem relativ niedrigen Verbrauchsniveau im Jahr 2006 ging das Verkaufsvolumen zwischen 2005 und 2006 um 5 % zurück, erholte sich während des UZ jedoch, parallel zum Anstieg des Gemeinschaftsverbrauchs.

(115)

Es wurde jedoch beobachtet, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft der Erhöhung des Verbrauchs in der Gemeinschaft um 13 % während des Bezugszeitraums nicht ganz folgen konnte, insbesondere im Zeitraum 2005-2006, in dem der Markt um 11 % wuchs. Infolgedessen ging sein Marktanteil während des UZ um 3,7 Prozentpunkte von 39,8 % auf 36,1 % zurück.

5.5.4   Durchschnittliche Stückpreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(116)

Im Bezugszeitraum gingen die Preise ab Werk, die unabhängigen Abnehmern auf dem Gemeinschaftsmarkt in Rechnung gestellt wurden, um 9 % zurück. Dieser Rückgang erfolgte schrittweise über den gesamten Bezugszeitraum.

Tabelle 5

 

2004

2005

2006

UZ

Durchschnittlicher Preis pro Tonne (EUR)

1 613

1 565

1 496

1 460

Index

100

97

93

91

Quelle: Fragebogenantworten.

(117)

Die vorstehende Tabelle zeigt, dass der Preis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft während des Zeitraums von 2006 bis zum UZ trotz steigender Nachfrage auf dem Gemeinschaftsmarkt ebenfalls zurückging.

5.5.5   Lagerbestände

(118)

Das Niveau der Lagerbestände am Jahresende, die im Durchschnitt rund 25 % der Produktion ausmachen, konnte während des Bezugszeitraums als hoch angesehen werden.

Tabelle 6

 

2004

2005

2006

UZ

Lagerbestände

52 742

76 643

53 814

56 189

(Index)

100

145

102

107

Lagerbestände in % der Produktion

25 %

33 %

25 %

24 %

(Index)

100

132

100

96

Quelle: Fragebogenantworten.

(119)

Die hohen Lagerbestände sind jedoch mit der Saisonabhängigkeit der betroffenen Ware, mit der Tatsache, dass die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten Typen überwiegend Standardtypen sind, und mit der breiten Palette der vorhandenen Produkte, die dem Kunden weiterhin zur Verfügung stehen sollten, zu erklären. Die Lagerbestände waren 2005 sogar noch höher, da im Laufe dieses Jahres aufgrund der gegenüber 2004 negativen Entwicklung des Verkaufsvolumens mehr Lagerbestände aufgebaut wurden. Die rückläufigen Verkäufe Ende 2005 führten somit zu hohen Lagerbeständen. Die Lagerbestände werden im vorliegenden Fall jedoch nicht als relevanter Schadensindikator betrachtet.

5.5.6   Beschäftigung, Löhne und Produktivität

Tabelle 7

 

2004

2005

2006

ZU

Beschäftigung — Vollzeitäquivalente (VZE)

5 418

5 686

5 089

4 699

(Index)

100

105

94

87

Arbeitskosten (EUR/VZE)

19 404

16 568

19 956

21 073

(Index)

100

85

103

109

Produktivität (in Tonnen/VZE)

52

49

57

64

(Index)

100

94

110

123

Quelle: Fragebogenantworten.

(120)

Das relativ hohe Beschäftigungsniveau 2005 war hauptsächlich auf die Einstellung von Zeitarbeitskräften als Reaktion auf die höhere Nachfrage in diesem Jahr zurückzuführen. Ab 2006 ging die Beschäftigung jedoch drastisch zurück, und am Ende des UZ war sie um 13 % niedriger als im Jahr 2004. Der Anstieg der durchschnittlichen Arbeitskosten war während des Bezugszeitraums auf 9 % begrenzt.

(121)

Die Zunahme der Zahl der Arbeitskräfte verursachte einen leichten Rückgang der Produktivität im Jahr 2005, doch die im Laufe des Jahres 2006 entlassenen Arbeitskräfte führten zu einem Produktivitätszuwachs, obwohl das Produktionsvolumen zwischen 2005 und 2006 um 8 % zurückging. Die Kombination höherer Verkaufs- und Produktionsvolumina und, insbesondere die geringere Beschäftigung, erklärt den Anstieg der Produktivität um 23 % während des UZ gegenüber 2004.

5.5.7   Produktionskosten

Tabelle 8

 

2004

2005

2006

UZ

Volle Produktionskosten (EUR/Tonne)

1 502

1 468

1 695

1 468

Index

100

98

113

98

Quelle: Fragebogenantworten.

(122)

Es sei darauf hingewiesen, dass die Rohstoffe, insbesondere Paraffin, etwa 50 % der Produktionskosten ausmachen. Die vorstehende Tabelle zeigt, dass die Produktionskosten, mit Ausnahme von 2006, während des Bezugszeitraums stabil blieben. Der Anstieg 2006 ist auf die deutliche Erhöhung der Paraffinpreise zwischen 2005 und 2006 zurückzuführen. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft begegnete diesem plötzlichen Preisanstieg bei Paraffin mit dem Ersatz von Paraffin durch Stearin, soweit dies technisch möglich war. Die Stearinpreise blieben bis 2006 tatsächlich stabiler und lagen sogar während des UZ unter den Paraffinpreisen.

(123)

Darüber hinaus zeigte die Untersuchung, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Produktion rationalisierte - sie wurde zum Teil in Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft verlagert - und gleichzeitig, insbesondere ab 2006, die Beschäftigung drastisch reduzieren musste, um die Kosten zu senken.

(124)

Die Kombination all dieser Faktoren führte dazu, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Produktionskosten während des UZ auf einem mit 2004 vergleichbaren Niveau halten konnte.

5.5.8   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

Tabelle 9

 

2004

2005

2006

UZ

Rentabilität

6,9 %

6,2 %

–13,3 %

–0,6 %

Index

100

90

– 193

–9

Cashflow (in 1 000 EUR)

16 215

13 732

–4 618

3 093

Index

100

85

–28

19

Investitionen (in 1 000 EUR)

5 435

8 876

12 058

7 326

Index

100

163

222

135

Kapitalrendite (RoI)

5,7 %

4,9 %

–10,7 %

–0,1 %

Index

100

86

– 188

–2

Quelle: Fragebogenantworten.

(125)

Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurde ermittelt als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Im Bezugszeitraum sank die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von einem Plus von 6,9 % im Jahr 2004 auf ein Minus von 0,6 % im UZ. Während der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft 2004 und 2005 gute Rentabilitätswerte erzielte, änderte sich die Lage 2006 aufgrund einer Kombination von Faktoren wie dem Anstieg der Produktionskosten und dem Rückgang der Verkaufspreise grundlegend. Obwohl der durchschnittliche Verkaufspreis während des UZ noch weiter zurückging, wurde durch die Senkung der Produktionskosten während dieses Zeitraums fast der Break-even-Punkt erreicht.

(126)

Die Entwicklung des Cashflows, also der Möglichkeit des Wirtschaftszweigs, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren, spiegelt weitgehend die Entwicklung der Rentabilität wider. Obwohl der Cashflow während des UZ wieder ein Plus erreichte, hatte er ein viel niedrigeres Niveau als 2004 und 2005. Dasselbe gilt für die Kapitalrendite, die sowohl 2006 als auch im UZ negativ war.

(127)

Trotz der schwierigen Situation investierte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft während des Bezugszeitraums weiter. Das deutet darauf hin, dass der Wirtschaftszweig nicht bereit ist, die Produktion einzustellen, sondern den Sektor für wirtschaftlich lebensfähig hält. Das Investitionsniveau zeigt, dass der Sektor fähig ist, das erforderliche Kapital aufzubringen.

5.5.9   Wachstum

(128)

Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt stiegen zwischen 2004 und dem UZ um 3 %, aber der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft konnte nicht ganz mit der Erhöhung des Verbrauchs in der Gemeinschaft Schritt halten, die sich auf 13 % belief. Infolgedessen ging der Marktanteil um fast 3,7 Prozentpunkte zurück.

5.5.10   Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne

(129)

Bei einem in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in der VR China mit einem begrenzten Ausfuhrvolumen in die Gemeinschaft wurde festgestellt, dass er seine Ware nicht zu gedumpten Preisen auf den Gemeinschaftsmarkt bringt. Bei allen anderen in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern jedoch liegen die Dumpingspannen, wie unter den Randnummern (84) bis (89) ausgeführt, deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Wie in Randnummer (99) dargelegt wurde bei allen übrigen nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern in der VR China – kooperierenden und nicht kooperierenden – davon ausgegangen, dass sie auf dem Gemeinschaftsmarkt dumpten. Angesichts des Volumens und der Preise der gedumpten Einfuhren können die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspanne, die bei durchschnittlich 48 % liegt, nicht als unerheblich angesehen werden.

5.6   Schlussfolgerung zur Schädigung

(130)

Es wurde festgestellt, dass die Leistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum hinsichtlich einiger Volumenindikatoren, wie Produktion (+ 2 %), Produktionskapazität (+ 8 %), Produktivität (+ 23 %) und Verkaufsvolumen (+ 3 %), besser wurde.

(131)

Alle Indikatoren im Zusammenhang mit der finanziellen Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verschlechterten sich während des Bezugszeitraums jedoch erheblich. Trotz der Möglichkeiten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, Kapital für Investitionen zu beschaffen, war die Kapitalrendite im UZ negativ und der Cashflow ging während des Bezugszeitraums um 81 % zurück. Die durchschnittlichen Verkaufspreise gingen um 9 % zurück und die Rentabilität sank von einem Plus von fast 6,9 % im Jahr 2004 auf ein Minus von 0,6 % im UZ.

(132)

Darüber hinaus entwickelten sich andere Schadensindikatoren für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bezugszeitraum ebenfalls negativ: Die Kapazitätsauslastung nahm um 4 % ab, die Lagerbestände stiegen um 7 % und die Beschäftigung ging um 13 % zurück. Auch der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sank von 39,8 % (2004) auf 36,1 %, also um 3,7 Prozentpunkte. Dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gelang es nicht, vom Marktwachstum um 13 % zu profitieren, weil er sein Verkaufsvolumen lediglich um 3 % erhöhen konnte.

(133)

Die Analyse der Kosten, einschließlich Rohstoffkosten, zeigte, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft trotz eines deutlichen Anstiegs des Preises der wichtigsten Rohstoffe die Stückkosten im UZ auf dem Niveau der Jahre 2004-2005 halten konnte. Trotz einer Erhöhung der Nachfrage um 11 % zwischen 2006 und dem UZ gingen die Verkaufspreise jedoch um 3 % zurück und die Beschäftigung wurde drastisch gesenkt. Die Rentabilität blieb auch während des UZ negativ.

(134)

Aus diesen Gründen kann der Schluss gezogen werden, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.

6.   SCHADENSURSACHE

6.1   Einleitung

(135)

Gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die gedumpten Einfuhren von Kerzen mit Ursprung in der VR China dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Schädigung verursachten, die als bedeutend bezeichnet werden kann. Andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft möglicherweise zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten, wurden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.

6.2   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(136)

Die Untersuchung ergab, dass die aus der VR China in die Gemeinschaft eingeführten Kerzen während des UZ zu deutlich gedumpten Preisen auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft wurden. Wie in Randnummer (129) dargelegt wurde festgestellt, dass die kooperierenden ausführenden Herstellet in der VR China die betroffene Ware mit einer durchschnittlichen Dumpingspanne von 26,2 % verkauften. Es sei auch darauf hingewiesen, dass rund 55 % der chinesischen Ausführer nicht an der Untersuchung mitarbeiteten. Es gibt eindeutige Beweise dafür, dass diese Ausführer stärker dumpten als diejenigen, die an der Untersuchung mitarbeiteten.

(137)

Das Volumen der gedumpten Einfuhren auf dem Gemeinschaftsmarkt stieg während des Bezugszeitraums um 36 %. Der Anstieg erfolgte durch deutlich gedumpte Preise, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft während des UZ im Durchschnitt um 9 % unterboten. Wie in Randnummer (108) dargelegt ergab die Untersuchung, dass die Preisunterbietung durch gedumpte Einfuhren auf dem Kernmarktsegment des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mit 12,1 % sogar noch ausgeprägter war. Dementsprechend stieg der Marktanteil der Ausführer, die zu gedumpten Preisen auf den Gemeinschaftsmarkt ausführten, von rund 27,5 % auf rund 33 %, was einem Anstieg von mehr als fünf Prozentpunkten während des UZ entspricht.

(138)

Nach den Einfuhrstatistiken von Eurostat scheinen die gedumpten Einfuhren in den Kategorien, zu denen die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und verkauften Kernprodukte gehören, relativ stärker gestiegen zu sein. Die gedumpten Einfuhren in diesem Marktsegment stiegen um 46 %, und gewannen rund 3,5 Prozentpunkte an Marktanteil hinzu. Bei dieser Entwicklung sollten die insgesamt erhebliche Preisunterbietung und der Preisdruck durch die gedumpten Einfuhren auf dem Gemeinschaftsmarkt berücksichtigt werden.

(139)

Gleichzeitig stiegen die Verkaufsvolumina des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft trotz eines Gesamtanstiegs des Verbrauchs von 13 % um lediglich 3 %. Der Marktanteil sank während des Bezugszeitraums entsprechend von 39,8 % auf 36,1 %, was einem Marktanteilsverlust von 3,7 Prozentpunkten entspricht.

(140)

Darüber hinaus wurde beobachtet, dass im Jahr 2006 die Leistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft besonders schlecht war, da gegenüber 2005 deutliche Verluste zu verzeichnen waren. Diese Situation fiel zeitlich mit dem Vorhandensein großer Mengen von Billigimporten aus der VR China auf dem Gemeinschaftsmarkt und einem Rückgang des Gemeinschaftsverbrauchs um 5 % zusammen. Das Gesamtverkaufsvolumen der Gemeinschaft ging im gleichen Maße zurück wie die Menge der gedumpten Einfuhren, während die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft infolge der Anpassung an das Preisniveau der gedumpten Einfuhren um 5 % zurückgingen.

(141)

Für den Zeitraum von 2006 bis zum Ende des UZ war ein Anstieg des Verbrauchs um 11 % festzustellen. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft konnte sein Verkaufsvolumen um 8 % erhöhen, die gedumpten Einfuhren stiegen insgesamt jedoch deutlich stärker an (+ 18 %). Gleichzeitig gingen die Preise der gedumpten Einfuhren um mehr als 3 % zurück. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft konnte vom Marktwachstum und den gesunkenen Produktionskosten nicht profitieren. Stattdessen musste er sich der rückläufigen Entwicklung der Verkaufspreise anpassen und senkte seine Preise während des UZ um weitere 2,5 %, wodurch die Verluste noch höher ausfielen als 2006.

(142)

Es wird die Auffassung vertreten, dass der anhaltende Druck durch gedumpte Billigeinfuhren auf dem Gemeinschaftsmarkt es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft während des UZ unmöglich machte, seine Verkaufspreise seinen Kosten entsprechend festzusetzen. Das erklärt den Marktanteilsverlust, die niedrigen Verkaufspreise und die negative Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in diesem Zeitraum. Es wird daher die vorläufige Schlussfolgerung gezogen, dass der massive Anstieg der gedumpten Billigeinfuhren aus der VR China während des UZ deutlich negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hatte.

6.3   Auswirkungen anderer Faktoren

6.3.1   Nachfrageentwicklung

(143)

Wie in Randnummer (94) dargelegt stieg der Gemeinschaftsverbrauch von Kerzen zwischen 2004 und dem UZ um 13 %. Da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft dadurch die Möglichkeit erhielt, auf einem expandierenden Markt zu operieren, kann die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht der Entwicklung des Verbrauchs auf dem Gemeinschaftsmarkt zugeschrieben werden.

6.3.2   Nicht gedumpte Einfuhren

(144)

Die Untersuchung ergab, dass die Einfuhren, die sich als nicht gedumpt erwiesen, zu einem relativ hohen Preis auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft wurden. Infolgedessen wurde die Auffassung vertreten, dass diese Einfuhren nicht zu dem niedrigen Niveau der Verkaufspreise und dem dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zugefügten Schaden beitrugen.

6.3.3   Einfuhren aus anderen Drittländern

(145)

Die Mengen- und Preisentwicklung der Einfuhren aus anderen Drittländern zwischen 2004 und dem UZ stellt sich folgendermaßen dar:

Tabelle 10

Andere Drittländer

2004

2005

2006

UZ

Einfuhren insgesamt (in Tonnen)

18 189

19 723

18 031

19 447

Index

100

108

99

107

Marktanteil

3,6 %

3,6 %

3,5 %

3,4 %

Index

100

100

97

94

(EUR/Tonne)

2 643

2 690

3 028

3 207

Index

100

102

115

121

Quelle: Eurostat.

(146)

Die Einfuhrvolumen aus von dieser Untersuchung nicht betroffenen Drittländern stiegen während des Bezugszeitraums um 7 %, blieben aber während des UZ auf einem eher geringen Niveau. Sie dürften hauptsächlich aus hochwertigen Nischenprodukten bestehen, die insbesondere aus den Vereinigten Staaten (USA) eingeführt werden. Der stärkere Anstieg des Verbrauchs in der Gemeinschaft führte während des UZ zu einem Verlust von 0,2 Prozentpunkten beim Marktanteil. Die Preise dieser Einfuhren, die während des Bezugszeitraums relativ hoch waren, stiegen während dieses Zeitraums um 21 %.

(147)

In Anbetracht dieses Sachverhalts wird vorläufig der Schluss gezogen, dass diese Einfuhren nicht zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen.

6.3.4   Hersteller in der Gemeinschaft, die nicht dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zugerechnet werden

(148)

Wie in Randnummer (92) dargelegt deuten die verfügbaren Informationen über den Kerzenmarkt in der Gemeinschaft darauf hin, dass Hersteller, die etwa 40 % der Produktion der Gemeinschaft erzeugen, nicht in die Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in dieser Untersuchung einbezogen sind.

(149)

Bestimmte Hersteller in der Gemeinschaft, auf die rund 17 % der Gemeinschaftsproduktion entfallen, waren gegen die Einleitung der Untersuchung, weil die meisten von ihnen relativ große Mengen an Kerzen aus der VR China einführten. Die Auswirkungen ihrer Einfuhren aus der VR China wurden in der Analyse der Auswirkungen gedumpter Einfuhren aus der VR China in den Randnummern (136) bis (142) berücksichtigt. Die übrigen Gemeinschaftshersteller, die etwa 23 % der Gemeinschaftsproduktion ausmachten, äußerten sich entweder gar nicht oder neutral zur Einleitung dieser Untersuchung.

(150)

Die Analyse von Daten über den Gemeinschaftsmarkt ließ vermuten, dass alle übrigen Gemeinschaftshersteller während des Bezugszeitraums beim Verkauf ihrer eigenen Produktion nicht Marktanteile gewannen, sondern verloren. Die Untersuchung ergab keine besonderen Probleme in Bezug auf den Wettbewerb zwischen den Gemeinschaftsherstellern, auf Kerzen aus eigener Produktion oder handelsverzerrende Auswirkungen, die die bedeutende Schädigung erklären könnte, die für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft festgestellt wurde.

(151)

Auf dieser Grundlage wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass die nicht in die Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft einbezogenen Hersteller nicht zu der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen.

6.3.5   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(152)

Aus Informationen von Eurostat und den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller der Gemeinschaft geht hervor, dass die Gesamtausfuhren von Kerzen durch Gemeinschaftshersteller in Länder außerhalb der Gemeinschaft während des Bezugszeitraums um 10 % stiegen, nämlich von 47 701 Tonnen im Jahr 2004 auf 52 565 Tonnen im UZ. Die wichtigsten Ausfuhrmärkte waren Norwegen, die Schweiz und die USA, wo das Preisniveau generell relativ hoch ist. Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Ausfuhren in Drittländer erhöhen konnte, insbesondere zwischen 2005 und 2006, einem Zeitraum, in dem der Gemeinschaftserbrauch um 5 % zurückging. Diese relativ gute Ausfuhrleistung war während des UZ besonders vorteilhaft.

(153)

In Anbetracht dessen wird die Auffassung vertreten, dass die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht zu der Schädigung dieses Wirtschaftszweigs während des UZ beigetragen hat.

6.3.6   Kerzeneinfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(154)

Einige interessierte Parteien brachten vor, die Einfuhren von Kerzen aus der VR China durch den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft führten zu selbstverschuldeter Schädigung.

(155)

Die Untersuchung ergab, dass einige Hersteller, die dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zugerechnet werden, Kerzen aus der VR China einführten, um ihre eigene Produktpalette zu ergänzen. Die während des UZ getätigten Käufe erwiesen sich, gemessen am Verkaufsvolumen der betroffenen Hersteller in der Gemeinschaft, mit weniger als 5 % jedoch als geringfügig.

(156)

In Anbetracht dessen wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China durch den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht zu der während des UZ verzeichneten bedeutenden Schädigung beitrugen.

6.3.7   Verlagerung der Produktion durch den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

(157)

Bestimmte interessierte Parteien schrieben die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erlittenen Einbußen bei der Kapazitätsauslastung und beim Marktanteil der Tatsache zu, dass sie einen Teil ihrer Produktion in andere Mitgliedstaaten der Gemeinschaft verlagert haben, vor allem im Jahr 2006. Darüber hinaus führten sie die Verringerung der Verkaufspreise auf die Wettbewerbsbedingungen in diesen Mitgliedstaaten zurück, wo der Druck auf die Verkaufspreise höher sei.

(158)

Die Untersuchung ergab, dass die Produktionskapazität der Gemeinschaft während des Bezugszeitraums nicht abnahm, sondern stetig um insgesamt 8 % stieg. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass der Kapazitätsanstieg vor allem in den Zeiträumen ab 2006 und während des UZ zu beobachten war. Schließlich wurde auch festgestellt, dass sowohl die Produktion als auch das Verkaufsvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwischen 2006 und dem UZ um 8 % stieg. Folglich wird die Behauptung durch die Ergebnisse der Untersuchung widerlegt, die einen Anstieg der Produktionskapazität, der Produktion und der Lagerbestände nachwies. Wie in Randnummer (115) dargelegt war der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verzeichnete Marktanteilsverlust auf die Tatsache zurückzuführen, dass der Wirtschaftszweig nicht in vollem Maße von dem Marktwachstum während dieses Zeitraums profitieren konnte.

(159)

Darüber hinaus wurde in Randnummer (122) bis (124) dargelegt, dass die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insbesondere im Jahr 2006 durchgeführten Umstrukturierungsmaßnahmen insbesondere während des UZ zu einem deutlichen Rückgang seiner durchschnittlichen Produktionskosten um 14 % führte. Es gibt keine Hinweise darauf, dass sich die Zusammensetzung der Abnehmer des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wesentlich geändert hätte, wie von den fraglichen Parteien vorgebracht wird. Vielmehr wird die Auffassung vertreten, dass der Preisdruck durch gedumpte Billigeinfuhren aus der VR China zu einem niedrigen Preisniveau für Kerzen auf dem Gemeinschaftsmarkt führte.

(160)

Auf dieser Grundlage ergab die Untersuchung keinen Hinweis auf eine Verbindung zwischen der Produktionsverlagerung durch den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und der von ihm erlittenen bedeutenden Schädigung während des UZ.

6.3.8   Auswirkungen eines Kartells europäischer Paraffinhersteller

(161)

Einige Parteien behaupteten, dass die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erlittene Schädigung durch den Preisanstieg beim wichtigsten Rohstoff, nämlich Paraffin, auf dem Gemeinschaftsmarkt verursacht worden sei. Konkret bezogen sie sich auf die von der Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission (GD Wettbewerb) vorgebrachten Beschwerdepunkte, wonach es bis Anfang 2005 ein Kartell der europäischen Paraffinwachshersteller gegeben habe. Infolgedessen forderten die Parteien die Kommission auf, die Fakten sorgfältig zu prüfen und alle neuen Entwicklungen im Zusammenhang mit den Folgen des Kartells für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu verfolgen.

(162)

Die Untersuchung zeigte, dass der Anstieg des Paraffinpreises nicht nur den Gemeinschaftsmarkt betraf, sondern auch andere Märkte weltweit, da die Preisentwicklung bei Paraffin, einem Erdölprodukt, eng mit der Entwicklung des Ölpreises zusammenhängt.

(163)

Darüber hinaus konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, wie in Randnummer (122) bis (124) dargelegt, seine Kosten während des UZ unter Kontrolle halten. Dem Anstieg des Paraffinpreises wurde mit dem Ersatz von Paraffin durch Stearin begegnet. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft rationalisierte ferner seine Produktion und schaffte es, seine Kosten deutlich zu verringern, die während des UZ auf mit 2004 und 2005 vergleichbarem Niveau gehalten wurden.

(164)

Die GD Wettbewerb hat in der Tat eine Untersuchung der angeblichen Existenz eines Kartells zwischen bestimmten Paraffinherstellern durchgeführt und ihre Ergebnisse Anfang Oktober 2008 vorgelegt; Paraffin ist der wichtigste Rohstoff für die Kerzenindustrie der Gemeinschaft.

(165)

Eine erste Analyse dieser Ergebnisse im Zusammenhang mit der vorliegenden Anti-Dumping-Untersuchung deutet darauf hin, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft etwa ein Drittel seines Paraffinbedarfs bei Unternehmen deckte, die während des UZ, namentlich 2007, dem Kartell angehörten. Die für diesen Zeitraum überprüften Daten zeigen, dass der durchschnittliche Preis des Paraffins, das von Unternehmen, die zum Kartell gehörten, erworben wurde, in derselben Größenordnung lag wie der Preis des Paraffins, das bei anderen Lieferanten in der Gemeinschaft gekauft wurde. Es sei ferner darauf hingewiesen, dass der Untersuchung zufolge die Preise des vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gekauften Paraffins den Preisen von Paraffin in der VR China entsprachen; die diesbezüglichen Preisinformationen waren die einzigen in diesem Stadium der Untersuchung verfügbaren Angaben über Preise außerhalb der EU.

(166)

Die GD Wettbewerb leitete ihre Untersuchung Anfang April 2005 ein, und der Bezugszeitraum für die vorliegende Untersuchung umfasste etwas mehr als ein Jahr der nachgewiesenen Existenz des Kartells. Daher könnte vorgebracht werden, dass das Jahr 2004 aufgrund der Existenz eines Kartells in diesem Jahr nicht geeignet oder repräsentativ für die Analyse der Schädigung und des ursächlichen Zusammenhangs ist.

(167)

Da die Annahme durchaus vertretbar ist, dass das Kartell mit Beginn der Untersuchung der GD Wettbewerb, nämlich Anfang 2005, aufhörte zu existieren, wurde die Entwicklung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zum Zeitpunkt des Bestehens des Kartells, nämlich 2004, und nach Auflösung des Kartells, nämlich 2005, verglichen. Dieser Vergleich ergab, dass die Entwicklungen hinsichtlich der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ungefähr gleich blieben. Bei Zugrundelegen der Entwicklungen der Schadensindikatoren zwischen 2005 und dem UZ würden sich daher das Schadensbild und die in Randnummer (130) bis (134) gezogenen Schlüsse nicht ändern.

(168)

Infolgedessen konnten ausgehend von den derzeit verfügbaren Informationen der Anstieg der Rohstoffkosten und das Kartell augenscheinlich keine bedeutenden Folgen für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft haben, die von 2004 bis Ende 2007 ausführlich untersucht wurde.

(169)

Die möglichen Auswirkungen des Kartells auf den Gemeinschaftsmarkt werden dennoch im weiteren Verlauf der Untersuchung näher geprüft werden.

6.4   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(170)

Die vorstehende Analyse hat gezeigt, dass es zwischen 2004 und dem UZ einen deutlichen Anstieg des Volumens und des Marktanteils der gedumpten Billigeinfuhren aus der VR China gab. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass diese Einfuhren zu erheblich gedumpten Preisen erfolgten, die weit unter den Preisen lagen, die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft für ähnliche Warentypen auf dem Gemeinschaftsmarkt verlangt wurden.

(171)

Dieser Anstieg des Volumens und des Marktanteils der gedumpten Billigeinfuhren aus der VR China fiel mit einem Gesamtanstieg der Nachfrage in der Gemeinschaft zusammen, aber auch mit der negativen Entwicklung der Verkaufspreise, einem deutlichen Rückgang des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und einer Verschlechterung der wichtigsten Indikatoren für die wirtschaftliche Lage im UZ. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verbuchte 2006 erhebliche Verluste und blieb während des UZ in der Verlustzone.

(172)

Die Untersuchung der übrigen bekannten Faktoren, die dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Schaden verursacht haben könnten, ergab, dass keiner dieser Faktoren erhebliche negative Folgen für diesen Wirtschaftszweig hätte haben können, insbesondere nicht während des UZ.

(173)

Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ordnungsgemäß von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren abgegrenzt wurden, wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus der VR China dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung zufügten.

7.   GEMEINSCHAFTSINTERESSE

7.1   Vorbemerkung

(174)

Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung wurde untersucht, ob in diesem Fall trotz der Schlussfolgerung zum schädigenden Dumping im Hinblick auf das Gemeinschaftsinteresse zwingende Gründe gegen die Einführung von Maßnahmen sprachen. Dabei wurden alle auf dem Spiel stehenden Interessen berücksichtigt, d. h. die Interessen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der Rohstofflieferanten, der Einführer und der Verbraucher der betroffenen Ware.

7.2   Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

(175)

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft besteht aus zahlreichen kleinen und mittleren Herstellern, die in der gesamten Gemeinschaft angesiedelt sind und rund 5 000 Personen direkt beschäftigen; sie beziehen ihre Rohstoffe größtenteils von Lieferanten aus der Gemeinschaft. Das bedeutet, dass viele Unternehmen in der Gemeinschaft von diesem Wirtschaftszweig abhängen. Dies erhöht die wirtschaftliche Bedeutung der Kerzenindustrie und insbesondere ihre Bedeutung für die Beschäftigung in der Gemeinschaft.

(176)

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hat sich weiter um Kapitalbeschaffung bemüht und weiter in die Modernisierung und Automatisierung der Produktionsverfahren investiert, um wettbewerbsfähig zu bleiben. Ferner wurde beobachtet, dass beträchtliche Anstrengungen unternommen wurden, um die Produktion umzustrukturieren und die Kosten zu reduzieren. Das zeigt, dass der Wirtschaftszweig lebensfähig und nicht bereit ist, die Produktion einzustellen.

(177)

Es wird die Auffassung vertreten, dass der Verzicht auf die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen zu einer weiteren Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft führen und damit die Anstrengungen der letzten Jahre, insbesondere die Investitionen, zunichte machen würde. Kurzfristig würde dies zu Unternehmensschließungen, und zwar nicht nur in der Kerzenindustrie, sondern höchstwahrscheinlich auch in den vorgelagerten Branchen, und damit zu Arbeitsplatzverlusten in der Gemeinschaft führen.

(178)

Es wird damit gerechnet, dass das Preisniveau von Kerzen auf dem Gemeinschaftsmarkt nach der Einführung vorläufiger Antidumpingzölle steigen und eine Wiederherstellung der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ermöglichen würde. Ein Preisanstieg von 7 % würde genügen, um diesem Wirtschaftszweig das schnelle Erreichen eines angemessenen Rentabilitätsniveaus zu ermöglichen. Darüber hinaus werden die vorgeschlagenen Maßnahmen den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft höchstwahrscheinlich in die Lage versetzen, zumindest einen Teil des während des Bezugszeitraums verlorenen Marktanteils wiederzugewinnen und damit weitere positive Auswirkungen auf seine wirtschaftliche Lage und Rentabilität erzielen.

7.3   Einführer

(179)

Insgesamt gingen sechs Antworten auf den Fragebogen für Einführer ein, von denen lediglich zwei als aussagekräftig für die Untersuchung des Gemeinschaftsinteresses angesehen werden konnten.

(180)

Die beiden Einführer, die aussagekräftige Antworten vorlegten und an der Untersuchung mitarbeiteten, sprachen sich gegen die Einführung von Antidumpingmaßnahmen aus. Auf diese Einführer entfielen rund 3 % der Gesamteinfuhren von Kerzen aus der VR China in die Gemeinschaft und 1 % des Gemeinschaftsverbrauchs von Kerzen während des UZ. Der Umsatz aus dem Handel mit Kerzen entspricht 3,4 % der Geschäftstätigkeit der Unternehmen.

(181)

Es wurde festgestellt, dass die Bruttogewinnspanne dieser Einführer für Kerzen, die während des UZ aus der VR China bezogen wurden, im UZ zwischen 15 % und 25 % lag, da sie hauptsächlich an Vertriebsgesellschaften auf dem Gemeinschaftsmarkt verkaufen. Die direkten Auswirkungen vorläufiger Antidumpingmaßnahmen sind somit möglicherweise für diese beiden kooperierenden Einführer nicht unerheblich, falls sie die möglichen Folgen der Maßnahmen nicht an ihre Abnehmer weitergeben können. Die Untersuchung ergab, dass die Kerzenpreise für Großabnehmer, beispielweise Vertriebsgesellschaften, während des UZ relativ stark unter Druck standen, die Einzelhändler jedoch selbst im Einzelhandel mit Grundprodukten eine komfortable Bruttospanne erzielten. In Anbetracht dessen wird die Auffassung vertreten, dass zumindest ein Teil des Kaufpreisanstiegs aufgrund von Antidumpingmaßnahmen über die verschiedenen Stufen der Vertriebskette bis zu den Einzelhändlern weitergegeben werden könnte.

(182)

Angesichts des kleinen Anteils des Kerzengeschäfts am Umsatz der kooperierenden Einführer, nämlich nur 3,4 %, und der Wahrscheinlichkeit, dass die Einführer in der Lage sein würden, zumindest einen Teil des Preisanstiegs an die Vertriebskette weiterzureichen, wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Auswirkungen der vorläufigen Maßnahmen auf ihre finanzielle Situation nicht bedeutend sein werden.

(183)

Große Einzelhandelsgruppen, die während des UZ große Mengen von Kerzen einführten, erklärten sich entweder nicht zur Mitarbeit bereit oder legten Antworten vor, die nicht aussagekräftig für die Analyse des Gemeinschaftsinteresses waren. Es war daher nicht möglich, die vollen Auswirkungen der vorgeschlagenen Antidumpingmaßnahmen auf die Rentabilität dieser Gruppen anhand von überprüften Daten zu beurteilen.

(184)

Dennoch recherchierte die Kommission trotz der mangelnden Mitarbeit dieser Parteien öffentlich verfügbare Informationen über die Einzelhandelspreise von Kerzen, und insbesondere von Teelichtern, und nahm eine Einschätzung der möglichen Folgen der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen auf die Einzelhändler vor. Auf Teelichter entfiel während des UZ ein großer Teil der Ausfuhren aus der VR China und der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Deshalb wurden der durchschnittliche auf aus der VR China eingeführte Kerzen zu entrichtende Zoll und der mögliche Preisanstieg für Teelichter, die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellt werden, verglichen.

(185)

Ausgehend von öffentlich verfügbaren Informationen wurde festgestellt, dass große Einzelhändler komfortable Bruttogewinnspannen von mehreren Hundert Prozent bei Kerzen erzielen. In der Praxis bedeutet das, dass die Bruttospanne der Einzelhändler für eine Packung einfacher Kerzen, die zu einem indexierten Einzelhandelspreis von 100 an Endverbraucher verkauft werden, einen Indexwert von bis zu 70 erreichen konnte. Aus überprüften Daten geht hervor, dass der indexierte Preis für die gleiche aus der VR China eingeführte Packung 30 betragen würde und dass die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen zu einem indexierten Zoll von 4 führen würde, wobei der jeweilige Marktanteil der gedumpten Einfuhren berücksichtigt wird.

(186)

Würden die großen Einzelhändler die gleiche Packung Kerzen direkt beim Wirtschaftszweig der Gemeinschaft kaufen, so würde ihre Bruttospanne auch dann hoch bleiben, wenn der in Randnummer (178) erläuterte Preisanstieg eintreten würde. Der indexierte Kaufpreis der Packung würde für die Einzelhändler bei etwa 35 liegen.

(187)

Diese Analyse führt zu dem Schluss, dass die Folgen der vorläufigen Maßnahmen für die Einzelhandelsunternehmen, falls überhaupt spürbar, sehr begrenzt wären. Manches deutet darauf hin, dass sie sogar in der Lage sein könnten, das Gros der vorgeschlagenen Maßnahmen aufzufangen, ohne sie an die Verbraucher weiterzugeben und ohne dass ihre Gewinnspanne wesentlich beeinträchtigt würde.

(188)

Aus diesen Gründen wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass angesichts der verfügbaren Informationen davon auszugehen ist, dass Antidumpingmaßnahmen, wenn überhaupt, wahrscheinlich nur geringfügige Auswirkungen für die Einführer hätten.

7.4   Verbraucher

(189)

Obwohl Kerzen eine typisches Konsumprodukt sind, arbeiteten keine Verbände, die die Verbraucherinteressen vertreten, an der Untersuchung mit. Dennoch wurden die potenziellen Folgen der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen für Verbraucher in der Gemeinschaft anhand der Daten geprüft, die für die großen Einzelhandelsgruppen in der Gemeinschaft erhoben wurden.

(190)

Wie in Randnummer (185) und (186) dargelegt erzielen die Einzelhändler, insbesondere die großen Einzelhandelsgruppen, so hohe Bruttospannen, dass sie in der Lage sein sollten, die vorläufigen Antidumpingmaßnahmen aufzufangen, ohne Preisanstiege an die Verbraucher weiterzugeben.

(191)

In Anbetracht dessen wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass es keine bedeutenden Auswirkungen auf die Verbraucher geben sollte.

7.5   Rohstofflieferanten

(192)

Ein Paraffinlieferant beantwortete den Fragebogen für Lieferanten von Rohstoffen in der Kerzenproduktion. Es wird daran erinnert, dass bis zu 50 % der Produktionskosten der betroffenen Ware auf Paraffin entfallen können.

(193)

Wie in Randnummer (175) dargelegt wird sich die zukünftige Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wahrscheinlich positiv auf die Rohstofflieferanten auswirken. Es wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen den Interessen der Rohstofflieferanten nicht entgegensteht.

7.6   Wettbewerbs- und handelsverzerrende Auswirkungen

(194)

Die betroffenen ausführenden chinesischen Hersteller würden angesichts ihrer starken Marktposition voraussichtlich auch bei der Einführung von Antidumpingmaßnahmen ihre Ware weiter auf dem Gemeinschaftsmarkt verkaufen, wenn auch zu nicht gedumpten Preisen. In Anbetracht der großen Zahl von Herstellern in der Gemeinschaft und in China dürfte es auf dem Gemeinschaftsmarkt auch weiterhin eine ausreichende Zahl größerer Wettbewerber geben. Deshalb werden die Einführer, egal ob Händler, Vertriebsgesellschaften oder Einzelhändler, und damit auch die Verbraucher wahrscheinlich weiterhin zwischen verschiedenen Kerzenanbietern wählen können.

(195)

Würden hingegen keine Maßnahmen eingeführt, stünde die Zukunft des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der einen großen Marktanteil hatte, kurz- und mittelfristig auf dem Spiel. Würde der Zugang gedumpter Einfuhren aus der VR China auf den Gemeinschaftsmarkt ohne Korrektur der handelsverzerrenden Auswirkungen ermöglicht, so könnte dies zum Verschwinden vieler Gemeinschaftshersteller führen und damit zu weniger Auswahl für die einzelnen Akteure, geringerem Wettbewerb und dem Verlust einer erheblichen Zahl von Arbeitsplätzen auf dem Gemeinschaftsmarkt.

7.7   Schlussfolgerung zum Gemeinschaftsinteresse

(196)

Aus den dargelegten Gründen wird vorläufig der Schluss gezogen, dass im vorliegenden Fall keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Antidumpingmaßnahmen sprechen.

8.   VORGESCHLAGENE VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

8.1   Schadensbeseitigungsschwelle

(197)

Angesichts der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Gemeinschaftsinteresse sollten vorläufige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

(198)

Bei der Festsetzung des Zolls wurden die festgestellten Dumpingspannen und der Zollbetrag berücksichtigt, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erforderlich ist.

(199)

Auf der Grundlage der Daten der Untersuchung wird die Auffassung vertreten, dass für den Gewinn, der ohne gedumpte Einfuhren erzielt werden könnte, die Jahre 2004 und 2005 zugrunde gelegt werden sollten, in denen der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Gewinne erzielte und die Einfuhren aus China auf dem Gemeinschaftsmarkt weniger präsent waren. Auf dieser Grundlage wurden 6,5 % als angemessene Mindestgewinnspanne angesehen, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne schädigendes Dumping voraussichtlich hätte erzielen können. Der erforderliche Preisanstieg wurde dann auf Grundlage eines Vergleichs (nach Warentyp) des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der in die Stichprobe einbezogenen einführenden Hersteller in der VR China mit dem nicht schädigenden Preis der entsprechenden vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Warentypen während des UZ bestimmt. Der nicht schädigende Preis wurde durch Addition der Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der oben genannten Gewinnspanne von 6,5 % errechnet. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde dann als Prozentsatz des cif-Wertes der Einfuhren ausgedrückt.

8.2   Vorläufige Maßnahmen

(200)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung, der so genannten Regel des niedrigeren Zolls, sollten daher gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der VR China vorläufige Antidumpingzölle in Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensspanne, je nachdem, welche niedriger ist, eingeführt werden.

(201)

Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden auf der Grundlage der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln damit die Lage dieser Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(202)

Folgende Dumping- und Schadensspannen wurden festgelegt:

Unternehmen

Dumpingspanne

Schadensspanne

Aroma Consumer Products (Hangzhou) Co., Ltd.

54,9 %

68,0 %

Dalian Bright Wax Co., Ltd.

12,7 %

5,2 %

Dalian Talent Gift Co., Ltd.

34,8 %

24,3 %

Gala-Candles (Dalian) Co., Ltd.

18,3 %

13,2 %

Ningbo Kwung's Home Interior & Gift Co., Ltd.

14,0 %

0 %

Ningbo Kwung's Wisdom Art & Design Co., Ltd.

0 %

entfällt

Qingdao Kingking Applied Chemistry Co. Ltd.

16,7 %

0 %

Nicht in die Stichprobe einbezogene kooperierende Unternehmen

26,2 %

26,8 %

Alle übrigen Unternehmen

66,1 %

62,8 %

(203)

In Anbetracht der Tatsache, dass Kerzen sehr häufig als Sets zusammen mit Haltern, Ständern oder anderen Gegenständen eingeführt werden, wurde es für angebracht gehalten, die Zölle als Festbeträge auf der Grundlage der Brennmasse der Kerzen einschließlich des Dochts festzusetzen, da diese Art der Maßnahme für die betroffene Ware angemessen scheint.

9.   UNTERRICHTUNG

(204)

Die oben erläuterten vorläufigen Feststellungen werden allen interessierten Parteien mitgeteilt, und die Parteien können schriftlich dazu Stellung nehmen und eine Anhörung beantragen. Ihre Stellungnahmen werden analysiert und, soweit angezeigt, berücksichtigt, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wird. Die vorläufigen Feststellungen müssen unter Umständen im Hinblick auf die endgültigen Feststellungen überprüft werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Kerzen (Lichten) und dergleichen, ausgenommen Grablichte und andere Brenner für den Betrieb im Freien, mit Ursprung in der VR China, die unter den KN-Codes ex 3406 00 11, ex 3406 00 19 und ex 3406 00 90 (TARIC-Codes 3406001190, 3406001990 und 3406009090) eingereiht werden.

Für die Zwecke dieser Verordnung sind „Grablichte und andere Brenner für den Betrieb im Freien“ Kerzen (Lichte) und dergleichen, die eines oder mehrere der folgenden Merkmale aufweisen:

a)

ihr Brennstoff enthält mehr als 500 ppm Toluol,

b)

ihr Brennstoff enthält mehr als 100 ppm Benzol,

c)

ihr Docht hat einen Durchmesser von mindestens 5 Millimetern,

d)

sie sind jeweils von einem Kunststoffbehälter umhüllt, dessen senkrechte Wände mindestens 5 cm hoch sind.

2.   Der vorläufige Antidumpingzoll wird wie folgt als Festbetrag in Euro je Tonne auf einen festen Euro-Betrag pro Tonne Brennmasse (normalerweise, aber nicht unbedingt in Form von Talg, Stearin, Paraffin oder anderen Wachsen, einschließlich des Dochts) der von den unten aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren festgesetzt.

Unternehmen

Zoll

(EUR je Tonne Brennmasse)

TARIC-Zusatzcode

Aroma Consumer Products (Hangzhou) Co., Ltd.

593,17

A910

Dalian Bright Wax Co., Ltd.

81,87

A911

Dalian Talent Gift Co., Ltd.

375,90

A912

Gala-Candles (Dalian) Co., Ltd.

202,60

A913

Ningbo Kwung's Home Interior & Gift Co., Ltd.

0

A914

Ningbo Kwung's Wisdom Art & Design Co., Ltd.

0

A915

Qingdao Kingking Applied Chemistry Co., Ltd.

0

A916

Im Anhang aufgeführte Unternehmen

396,93

A917

Alle übrigen Unternehmen

671,41

A999

3.   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

4.   Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis gemäß Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (3) bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der anhand des vorgenannten Betrags berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

5.   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

1.   Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates können interessierte Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.

2.   Gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung Anmerkungen zu deren Anwendung vorbringen.

Artikel 3

Artikel 1 gilt sechs Monate.

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. November 2008

Für die Kommission

Catherine ASHTON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2)  ABl. C 43 vom 16.2.2008, S. 14.

(3)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


ANHANG

Nicht in die Stichprobe einbezogene kooperierende ausführende Hersteller in der VR China

TARIC-Zusatzcode A917

Unternehmen

Ort

Beijing Candleman Candle Co., Ltd.

Beijing

Cixi Shares Arts & Crafts Co., Ltd.

Cixi

Dalian All Bright Arts & Crafts Co., Ltd.

Dalian

Dalian Aroma Article Co., Ltd.

Dalian

Dalian Glory Arts & crafts Co., Ltd.

Dalian

Dandong Kaida Arts & crafts Co., Ltd.

Dandong

Dehua Fudong Porcelain Co., Ltd.

Dehua

Dongguan Xunrong Wax Industry Co., Ltd.

Dongguan

Xin Lian Candle Arts & Crafts Factory

Zhongshan

Fushun Hongxu Wax Co., Ltd.

Fushun

Fushun Pingtian Wax Products Co., Ltd.

Fushun

Future International (Gift) Co., Ltd.

Taizhou

Greenbay Craft (Shanghai) Co., Ltd.

Shanghai

Horsten Xi'an Innovation Co., Ltd.

Xian

M.X. Candles and Gifts (Taicang) Co., Ltd.

Taicang

Ningbo Hengyu Artware Co., Ltd.

Ningbo

Ningbo Junee Gifts Designers & Manufacturers Co., Ltd

Ningbo

Qingdao Allite Radiance Candle Co., Ltd.

Qingdao

Shanghai Changran Industrial & Trade Co., Ltd.

Shanghai

Shanghai Daisy Gifts Manufacture Co., Ltd.

Shanghai

Shanghai EGFA International Trading Co., Ltd.

Shanghai

Shanghai Huge Scents Factory

Shanghai

Shanghai Kongde Arts & Crafts Co., Ltd.

Shanghai

Shenyang Shengwang Candle Co., Ltd.

Shenyang

Shenyang Shenjie Candle Co., Ltd.

Shenyang

Taizhou Dazhan Arts & Crafts Co., Ltd.

Taizhou

Zheijang Hong Mao Household Co., Ltd.

Taizhou

Zheijang Neeo Home Decoration Co., Ltd.

Taizhou

Zheijang Ruyi Industry Co., Ltd.

Taizhou

Zheijang Zhaoyuan Industry Co., Ltd.

Taizhou

Zhejiang Aishen Candle Arts & Crafts Co., Ltd.

Jiaxing

Zhongshan Zhongnam Candle Manufacturer Co., Ltd.

Zhongshan


15.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 306/47


VERORDNUNG (EG) Nr. 1131/2008 DER KOMMISSION

vom 14. November 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission vom 22. März 2006 wurde die in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 genannte gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (2), erstellt.

(2)

Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 haben einige Mitgliedstaaten der Kommission Angaben übermittelt, die im Zusammenhang mit der Aktualisierung der gemeinschaftlichen Liste von Belang sind. Einschlägige Informationen wurden auch von Drittstaaten mitgeteilt. Auf dieser Grundlage sollte die gemeinschaftliche Liste aktualisiert werden.

(3)

Die Kommission hat alle betroffenen Luftfahrtunternehmen entweder unmittelbar oder, sofern dies nicht möglich war, über die für die Regulierungsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden informiert und die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen angegeben, die die Grundlage einer Entscheidung bilden würden, diesen Unternehmen den Flugbetrieb in der Gemeinschaft zu untersagen oder die Bedingungen einer Betriebsuntersagung eines Luftfahrtunternehmens zu ändern, das in der gemeinschaftlichen Liste erfasst ist.

(4)

Die Kommission hat den betreffenden Luftfahrtunternehmen Gelegenheit gegeben, die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Unterlagen einzusehen, sich schriftlich dazu zu äußern und ihren Standpunkt innerhalb von 10 Tagen der Kommission sowie dem Flugsicherheitsausschuss, der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (3) eingesetzt wurde, mündlich vorzutragen.

(5)

Die für die Regulierungsaufsicht über die betreffenden Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden wurden von der Kommission sowie in bestimmten Fällen von einigen Mitgliedstaaten konsultiert.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

(7)

Aufgrund der Ergebnisse von Vorfeldinspektionen, die an Luftfahrzeugen bestimmter Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft im Rahmen des SAFA-Programms durchgeführt wurden, sowie von bereichsspezifischen Inspektionen und Audits der jeweiligen nationalen Luftfahrtbehörden haben die für die Regulierungsaufsicht zuständigen Behörden Zwangsmaßnahmen auf nachstehende Luftfahrtunternehmen angewandt: Die zuständigen deutschen Behörden zeigten sich zwar zufrieden mit den von MSR Flug Charter GmbH ergriffenen Abhilfemaßnahmen, entschieden allerdings am 31. Oktober 2008 dennoch, die Betriebserlaubnis des Unternehmens auszusetzen, da es einen Insolvenzantrag gestellt hatte und somit möglicherweise Schwierigkeiten haben würde, die Sicherheitsanforderungen zu erfüllen; am 10. Oktober 2008 setzten die zuständigen portugiesischen Behörden das Luftverkehrsbetreiberzeugnis des Unternehmens Luzair bis zu seiner Neuzulassung gemäß den geltenden Gemeinschaftsvorschriften aus; am 28. Oktober 2008 leiteten die zuständigen spanischen Behörden die Aussetzung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses des Unternehmens Bravo Airlines ein; am 24. Oktober 2008 setzten die zuständigen griechischen Behörden das Luftverkehrsbetreiberzeugnis des Unternehmens Hellenic Imperial Airways für drei Monate aus. Das zuletzt genannte Unternehmen bat darum, sich gegenüber dem Flugsicherheitsausschuss äußern zu können und tat dies am 3. November 2008.

(8)

Nach dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 715/2008 hat die Kommission neue Informationen erhalten, die bestätigen, dass innerhalb des INAVIC systembedingte Sicherheitsmängel bestehen. Am 1. Oktober 2008 veröffentlichte die ICAO den Abschlussbericht über das zu Angola durchgeführte Audit, das vom 26. November bis 5. Dezember 2007 im Rahmen des Programms zur universellen Bewertung der Sicherheitsaufsicht (USOAP) stattfand. Der Bericht enthält auch die Stellungnahme der überprüften Behörde sowie die der ICAO vorgelegten Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Mängel. In den Bereichen, die Gegenstand der Anhänge 1, 6, 8 und 13 des Abkommens von Chicago sind, wurden 46 Mängel festgestellt. Diese lassen erkennen, dass die ICAO-Richtlinien und -Empfehlungen (SARP) in allen acht kritischen Bereichen der Sicherheitsaufsicht nur sehr mangelhaft befolgt werden. In den folgenden Bereichen beträgt die Quote der Nichteinhaltung über 80 %: primäre Rechtsvorschriften für die Luftfahrt (84 %), spezifische Betriebsvorschriften (89 %), Qualifikation und Ausbildung des technischen Personals (81 %), Anforderungen in Bezug auf Lizenzen und Zulassung (81 %), Aufsichtspflichten (80 %) und Behebung von Sicherheitsmängeln (100 %). Hinsichtlich der Zulassung und Überwachung von Luftfahrzeugen bezweifelt die ICAO — selbst nach Vorlage eines Plans zur Mängelbehebung und den vom INAVIC ergriffenen Maßnahmen — zudem ernsthaft, dass „Luftfahrtunternehmen, die internationale Flugdienste durchführen, in der Lage sind nachzuweisen, dass sie die Anforderungen, die vom INAVIC aufgestellt wurden, um den Bestimmungen des ICAO-Anhangs 6 nachzukommen, erfüllen können.“ Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Berichts mussten 50 % der Abhilfemaßnahmen abgeschlossen sein.

(9)

Diese Situation wird durch den Bericht des Sachverständigenteams der Kommission und der Mitgliedstaaten bestätigt, das sich vom 18. bis 22. Februar 2008 zu einem Informationsbesuch in Angola aufhielt. Der USOAP-Auditbericht belegt in der Tat, dass die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse aller angolanischen Luftfahrtunternehmen derzeit nicht dem Anhang 6 des Abkommens von Chicago entsprechen. Gemäß dem der ICAO vorgelegten Plan zur Mängelbehebung ist der Abschluss der Zulassung dieser Luftfahrtunternehmen nicht vor dem 31. Mai 2009 vorgesehen.

(10)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 richtete die Kommission am 6. Oktober 2008 ein Schreiben an die zuständigen angolanischen Behörden, in dem diesen sowie jedem der in Angola zugelassenen Luftfahrtunternehmen die Gelegenheit gegeben wurde, die einschlägigen Unterlagen einzusehen, bevor eine Entscheidung getroffen wird. Zudem wurden die Luftfahrtunternehmen aufgefordert, sich schriftlich und/oder mündlich gegenüber der Kommission und dem Flugsicherheitsausschuss zu äußern.

(11)

Die Kommission erkennt die Anstrengungen des INAVIC im Hinblick auf die schrittweise Umsetzung der der ICAO vorgeschlagenen Maßnahmen an. Bis jedoch der befriedigende Abschluss des Plans zur Mängelbehebung nachgewiesen wurde, insbesondere in Bezug auf die Neuzulassung der Luftfahrtunternehmen gemäß Anhang 6 des Abkommens von Chicago, sollten nach Ansicht der Kommission alle in Angola zugelassenen Luftfahrtunternehmen auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien einer Betriebsuntersagung unterliegen und in Anhang A aufgenommen werden. Die Kommission wird die angolanischen Behörden in dieser Angelegenheit unverzüglich konsultieren.

(12)

Gemäß dem von der ICAO im November und Dezember 2007 durchgeführten USOAP-Audit, bei dem zahlreiche Verstöße gegen internationale Normen festgestellt wurden, gibt es stichhaltige Beweise dafür, dass die für die Kontrolle der im Königreich Kambodscha zugelassenen Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden nicht hinreichend in der Lage sind, Sicherheitsmängel zu beheben. Zudem hat die ICAO allen Vertragsparteien mitgeteilt, dass hinsichtlich der Fähigkeit der kambodschanischen Zivilluftfahrtbehörden, eine angemessene Sicherheitsaufsicht durchzuführen, ernste Bedenken bestehen. Gemäß Erwägungsgrund 35 der Verordnung (EG) Nr. 715/2008 hat die Kommission die zuständigen kambodschanischen Behörden (SSCA) sowie sämtliche in Kambodscha zugelassenen Luftfahrtunternehmen am 3. Oktober 2008 aufgefordert, rasch alle sachdienlichen Informationen über die Durchführung von Maßnahmen zur Behebung der von der ICAO festgestellten Sicherheitsmängel und insbesondere über die Neuzulassung von Luftfahrtunternehmen zu übermitteln.

(13)

Das SSCA teilte der Kommission mit, dass folgenden Luftfahrtunternehmen das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) entzogen wurde: Sarika Air Services, Royal Air Services, Royal Khmer Airlines und Imtrec Aviation. Darüber hinaus wurde das Luftverkehrsbetreiberzeugnis von PMT Air bis zum 12. April 2009 ausgesetzt, das es gegen die kambodschanischen Vorschriften für die Zivilluftfahrt verstoßen hat.

(14)

In Bezug auf Siem Reap Airways International bestehen allerdings weiterhin Sicherheitsbedenken. Das Luftverkehrsbetreiberzeugnis dieses Luftfahrtunternehmens ist ohne geografische Beschränkung verlängert worden, obwohl Beweise dafür vorliegen, dass das Unternehmen die kambodschanischen Vorschriften für die Zivilluftfahrt nicht einhält und ICAO-Anforderungen nicht erfüllt. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass gegen dieses Luftfahrtunternehmen eine Betriebsuntersagung ausgesprochen und es in Anhang A aufgenommen werden sollte. Die Kommission ist bereit, den zuständigen Behörden des Königreichs Kambodscha technische Hilfe zu leisten, und wird die Sicherheit des Unternehmens in der nächsten Sitzung des Flugsicherheitsausschusses anhand von Unterlagen der kambodschanischen Behörden neu beurteilen.

(15)

Es liegen stichhaltige Beweise vor für gravierende Sicherheitsmängel seitens aller in der Republik der Philippinen zugelassenen Luftfahrtunternehmen sowie dafür, dass die für die Kontrolle der in den Philippinen zugelassenen Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden nicht hinreichend in der Lage sind, Sicherheitsmängel zu beheben. Dies ergibt sich daraus, dass die Luftfahrtbehörde FAA des US-amerikanischen Verkehrsministeriums in ihrem IASA-Programm die Sicherheitseinstufung der Philippinen auf die Kategorie 2 herabgesetzt hat, was darauf hinweist, dass das Land nicht die von der ICAO festgelegten internationalen Sicherheitsnormen erfüllt.

(16)

Die zuständigen philippinischen Behörden haben der Kommission allerdings am 13. Oktober 2008 einen detaillierten Plan zur Wiederherstellung der Sicherheit der Zivilluftfahrt in dem Land vorgelegt, nach dessen Umsetzung die Philippinen nachweisen können, dass die ICAO-Richtlinien sowohl in Bezug auf das Aufsichtssystem als auch auf den Betrieb der von diesen Behörden zugelassenen Luftfahrtunternehmen dauerhaft eingehalten werden. Dem Plan zufolge müssen rund die Hälfte der Abhilfemaßnahmen bis zum 31. Dezember 2008, die übrigen bis zum 31. März 2009 abgeschlossen sein.

(17)

Die zuständigen philippinischen Behörden ersuchten die ICAO darum, ihre ursprünglich für November 2008 vorgesehene umfassende Inspektion des nationalen Luftverkehrsamts (Air Transportation Office) im Rahmen des USOAP auf Oktober 2009 zu verschieben.

(18)

Die Kommission plant für Anfang 2009, die zuständigen philippinischen Behörden mit Unterstützung der Mitgliedstaaten einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen, bei der auch die Umsetzung des vorgenannten Plans zur Mängelbehebung überprüft wird, um über geeignete Maßnahmen für die nächste Sitzung des Flugsicherheitsausschusses zu entscheiden.

(19)

Die Behörden Äquatorialguineas haben der Kommission Informationen übermittelt, wonach sie folgenden Luftfahrtunternehmen Luftverkehrsbetreiberzeugnisse erteilt haben: EGAMS und Star Equatorial Airlines. Da besagte Behörden erkennen ließen, dass ihnen die Fähigkeit zur Durchführung einer angemessenen Sicherheitsaufsicht über die von ihnen zugelassenen Luftfahrtunternehmen fehlt, sollten auch diese beiden Unternehmen in Anhang A aufgenommen werden.

(20)

Die Behörden der Kirgisischen Republik haben der Kommission Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass folgenden Luftfahrtunternehmen das Luftverkehrsbetreiberzeugnis entzogen wurde: Asia Alpha Airways, Artik Avia, Esen Air, Kyrgyzstan Airlines und Osh Avia. Da diese Unternehmen daraufhin ihre Tätigkeit eingestellt haben, sollten sie aus Anhang A gestrichen werden.

(21)

Die zuständigen Behörden Sierra Leones haben der Kommission Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass dem Luftfahrtunternehmen Bellview Airlines (SL) das Luftverkehrsbetreiberzeugnis entzogen wurde. Da dieses Unternehmen daraufhin seine Tätigkeit eingestellt hat, sollte es aus Anhang A gestrichen werden.

(22)

Nach Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 715/2008 erhielt die Kommission von den zuständigen Behörden der Republik Jemen und dem Luftfahrtunternehmen Yemenia Informationen, wonach der Plan zur Mängelbehebung mit Airbus, das die Unternehmensbereiche Betrieb und Instandhaltung auditiert hatte, erörtert und überarbeitet worden war. Am 17. September 2008 wurde der Kommission der Ausgang dieser Erörterungen mitgeteilt.

(23)

Die Kommission hat das Sicherheitsniveau des Unternehmens sorgfältig überwacht und ist der Ansicht, dass die Ergebnisse von Vorfeldinspektionen an Luftfahrzeugen, die Yemenia seit dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 715/2008 für Flüge in die Gemeinschaft einsetzt, erkennen lassen, dass das Unternehmen seinen Plan zur Mängelbehebung in den Bereichen Instandhaltung und Betriebsdisziplin umgesetzt hat und damit dem Wiederauftreten schwerer Sicherheitsmängel dauerhaft vorgebeugt wird. Im Anschluss an Vorfeldinspektionen, bei denen auch schwere Verstöße festgestellt worden waren, hörte die Kommission am 15. Oktober Vertreter des Unternehmens an, wobei ihr Unterlagen vorgelegt wurden, die belegen, dass das Unternehmen angemessen und rechtzeitig reagiert hat, um die Mängel dauerhaft zu beheben. Auf der Grundlage dieser Informationen sind nach Auffassung der Kommission daher keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 351/2008 werden die Mitgliedstaaten die tatsächliche Einhaltung einschlägiger Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen dieses Luftfahrtunternehmens systematisch überprüfen.

(24)

Das Luftfahrtunternehmen Nouvelle Air Affaires Gabon bat darum, sich gegenüber dem Flugsicherheitsausschuss äußern zu können und wurde am 3. November 2008 angehört. Die Kommission nahm zur Kenntnis, dass das Unternehmen eine Umstrukturierung vorgenommen und eine Reihe von Abhilfemaßnahmen eingeleitet hat, um damit letztlich die Einhaltung internationaler Sicherheitsnormen nachzuweisen. Das Unternehmen versäumte es allerdings zu belegen, dass der Abhilfeplan von den zuständigen gabunischen Behörden genehmigt und seine Durchführung überprüft wurde.

(25)

Bezüglich der Sicherheitsaufsicht über das Unternehmen haben die zuständigen gabunischen Behörden weder nachgewiesen, dass die Kontrolle des Flugbetriebs gemäß den internationalen Normen erfolgte, noch dass das Unternehmen den in Erwägungsgrund 15 der Verordnung (EG) Nr. 715/2008 genannten Maßnahmen unterzogen wurde. Am 5. November 2008 legten die zuständigen gabunischen Behörden Informationen über Aufsichtstätigkeiten in Bezug auf eine Reihe in Gabun zugelassener Luftfahrtunternehmen vor. Diese Informationen enthielten keinerlei Nachweis über Kontrollen im Bereich des Flugbetriebs.

(26)

Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien ist die Kommission deshalb der Ansicht, dass das Luftfahrtunternehmen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht aus Anhang A gestrichen werden kann.

(27)

Nach dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 715/2008 übermittelten die zuständigen ukrainischen Behörden der Kommission am 14. August 2008 das neue, mit Wirkung vom 4. August 2008 gültige Luftverkehrsbetreiberzeugnis des Unternehmens und teilten mit, dass sie nach dessen Inspektion im Juni und Juli 2008 die Aufhebung sämtlicher für das Unternehmen geltenden Beschränkungen beschlossen und zudem genehmigt hatten, nachstehende Luftfahrzeuge in das Luftverkehrsbetreiberzeugnis mit aufzunehmen: fünf IL-76 mit den Eintragungskennzeichen UR-UCC, UR-UCA, UR-UCT, UR-UCU, UR-UCO, eine AN-12 mit dem Eintragungskennzeichen UR-UCN sowie zwei AN-26 mit den Eintragungskennzeichen UR-UDM und UR-UDS. Dagegen sind folgende Luftfahrzeuge wegen Verstoßes gegen internationale Sicherheitsnormen in dem neuen Luftverkehrsbetreiberzeugnis des Unternehmens nicht mehr enthalten: vier IL-76 mit den Eintragungskennzeichen UR-UCD, UR-UCH, UR-UCQ, UR-UCW, eine AN-26 mit dem Eintragungskennzeichen UR-UCP sowie eine TU-154-B2 mit dem Eintragungskennzeichen UR-UCZ. Am 31. Oktober teilten die zuständigen Behörden Österreichs den zuständigen ukrainischen Behörden mit, dass sie die Mängel an dem Luftfahrzeug des Musters AN-12 mit dem Eintragungskennzeichen UR-UCK, die bei Vorfeldinspektionen 2007 und 2008 im Rahmen des SAFA-Programms festgestellt worden waren, als behoben betrachten. Das Luftfahrzeug wurde aus dem Luftverkehrsbetreiberzeugnis des Unternehmens gestrichen.

(28)

Das Unternehmen bat darum, sich gegenüber dem Flugsicherheitsausschuss äußern zu können und wurde am 3. November 2008 angehört. In der Sitzung des Flugsicherheitsausschusses bekräftigten die zuständigen ukrainischen Behörden, dass die Mängel an einer Reihe von Luftfahrzeugen, für die bis dahin gemäß ihrem Beschluss von Februar 2008 Betriebsbeschränkungen galten, auf „technische und wirtschaftliche Entscheidungen“ zurückzuführen waren. Die Behörden erklärten allerdings nicht, wie das Unternehmen frühere „technische oder wirtschaftliche“ Schwierigkeiten überwunden hat. Zudem wurden keinerlei Informationen über die neue Situation des Unternehmens vorgelegt, anhand deren nachzuprüfen wäre, ob die die gesamte Flotte betreffenden Sicherheitsmängel durch entsprechende Abhilfemaßnahmen nachhaltig behoben werden konnten.

(29)

Die Kommission erkennt die von dem Unternehmen geleisteten Anstrengungen zur Behebung aller festgestellten Sicherheitsmängel an. Da die zuständigen ukrainischen Behörden jedoch nicht nachgewiesen haben, dass die Umsetzung der Abhilfemaßnahmen und deren Wirksamkeit im Hinblick auf eine dauerhafte Beseitigung der festgestellten Mängel überprüft wurden, ist die Kommission auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien der Ansicht, dass das Unternehmen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht aus Anhang A der gemeinschaftlichen Liste gestrichen werden kann. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten gemeinsam einen Ortstermin durchführen, bevor eine Änderung der für das Unternehmen geltenden Betriebsuntersagung in Betracht gezogen wird. Das Luftfahrtunternehmen und die zuständigen Behörden haben dies in der Sitzung des Flugsicherheitsausschusses akzeptiert.

(30)

Am 15. Oktober 2008 teilte das Unternehmen der Kommission mit, dass es mit einem entsprechenden Abhilfeplan alle zuvor festgestellten Sicherheitsmängel behoben hat, und bat darum, sich gegenüber dem Flugsicherheitsausschuss äußern zu können. Die Anhörung von Ukrainian Mediterranean Airlines fand am 3. November 2008 statt. Dabei äußerte sich das Unternehmen generell zu den wirtschaftlichen Nachteilen während der Zeit, in der es in Anhang A geführt wurde, und stellte fest, dass seit 2007 die Zahl der bei ihm aufgetretenen schweren Störungen in der Ukraine geringer gewesen sei als bei anderen Luftfahrtunternehmen des Landes und sich sein Sicherheitsniveau somit verbessert habe. Darüber hinaus gab das Unternehmen an, dass sein Luftverkehrsbetreiberzeugnis am 31. Oktober 2008 nach einem Audit durch die zuständigen ukrainischen Behörden verlängert wurde. Das Unternehmen legte Unterlagen vor, wonach die Durchführung seines Plans zur Mängelbehebung am 31. Oktober 2008 von der ukrainischen Luftfahrtbehörde bestätigt wurde.

(31)

Am 24. Oktober wurden die zuständigen ukrainischen Behörden aufgefordert, der Kommission gegenüber nachzuweisen, dass die Durchführung von Abhilfemaßnahmen durch Ukraine Mediterranean Airlines genau überprüft wurde, so dass die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss die Angemessenheit dieser Maßnahmen beurteilen können. Die Behörden wurden ferner aufgefordert, Informationen über die Audits und Inspektionen zu übermitteln, denen das Unternehmen in Bezug auf sein Luftverkehrsbetreiberzeugnis und die Einhaltung der einschlägigen ICAO-Richtlinien und -Empfehlungen unterzogen wurde. Die Kommission hat von den zuständigen ukrainischen Behörden keinerlei Unterlagen dieser Art erhalten.

(32)

Da die für die Regulierungsaufsicht über dieses Unternehmen zuständigen Behörden die Anwendung und Durchsetzung der einschlägigen Sicherheitsnormen nicht nachgewiesen haben, ist die Kommission der Ansicht, dass sie nicht in hinreichendem Maße über die notwendigen Informationen verfügt, um zu beurteilen, ob durch den Abhilfeplan alle Sicherheitsmängel, die zu der Betriebsuntersagung in der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1043/2007 vom 11. September 2007 geführt hatten, dauerhaft behoben wurden.

(33)

Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass das Unternehmen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht aus Anhang A gestrichen werden kann. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten gemeinsam einen Ortstermin durchführen, bevor eine Änderung der für das Unternehmen geltenden Betriebsuntersagung in Betracht gezogen wird. Das Luftfahrtunternehmen und die zuständigen Behörden haben dies in der Sitzung des Flugsicherheitsausschusses akzeptiert.

(34)

Die Kommission hat die zuständigen ukrainischen Behörden darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Leistungsüberwachung der in der Ukraine zugelassenen Luftfahrtunternehmen — trotz der verstärkten Aufsichtstätigkeiten dieser Behörden — die Ergebnisse von Vorfeldinspektionen nach wie vor Anlass zur Sorge geben. Die zuständigen ukrainischen Behörden wurden aufgefordert, für Klarheit zu sorgen und gegebenenfalls die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Am 10. Oktober unterrichteten die Behörden die Kommission über ihre Aufsichtstätigkeiten und Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf die ukrainischen Luftfahrtunternehmen.

(35)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2008 hat die Kommission die zuständigen ukrainischen Behörden aufgefordert, einen Fortschrittsbericht über die Durchführung des zur Verbesserung und Stärkung der Sicherheitsaufsicht über die Luftfahrt in der Ukraine aufgestellten Abhilfeplans vorzulegen. Am 10. Oktober 2008 legten die zuständigen ukrainischen Behörden einen Fortschrittsbericht über die Durchführung der Abhilfemaßnahmen vor. Der Bericht zeigt, dass die zuständigen ukrainischen Behörden ihre Aufsichtstätigkeiten verstärkt haben, was sich in der Zahl der Kontrollen von Luftfahrzeugen und Luftverkehrsbetreiberzeugnissen sowie der Durchsetzungsmaßnahmen widerspiegelt. Aus dem Bericht geht allerdings auch hervor, dass die meisten Maßnahmen, die für September 2008 vorgesehen waren, auf das Jahresende verschoben werden mussten, einschließlich der Verabschiedung des Luftfahrtgesetzes und der Abhilfemaßnahmen bezüglich des Flugbetriebs. Die Kommission wird die Umsetzung dieses Aktionsplans vor der nächsten Sitzung des Flugsicherheitsausschusses und dem eventuellen Vorschlag weiterer Maßnahmen überprüfen.

(36)

Der Kommission wurden trotz ihrer ausdrücklichen Nachfragen keine Nachweise für die vollständige Umsetzung angemessener Behebungsmaßnahmen durch die Luftfahrtunternehmen, die in der am 24. Juli 2008 aufgestellten gemeinschaftlichen Liste aufgeführt sind, und durch die für die Regulierungsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden übermittelt. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass diese Luftfahrtunternehmen weiterhin einer Betriebsuntersagung (Anhang A) beziehungsweise Betriebsbeschränkungen (Anhang B) unterliegen sollten.

(37)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Flugsicherheitsausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang A wird durch den Anhang A dieser Verordnung ersetzt.

2.

Anhang B wird durch den Anhang B dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. November 2008

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15.

(2)  ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 14.

(3)  ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4.


ANHANG A

LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DEREN GESAMTER BETRIEB IN DER GEMEINSCHAFT UNTERSAGT IST (1)

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)

Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) oder der Betriebsgenehmigung

ICAO-Kennung des Luftfahrtunternehmens

Staat des Luftfahrtunternehmens

AIR KORYO

unbekannt

KOR

Demokratische Volksrepublik Korea

AIR WEST CO. LTD

004/A

AWZ

Sudan

ARIANA AFGHAN AIRLINES

009

AFG

Afghanistan

SIEM REAP AIRWAYS INTERNATIONAL

AOC/013/00

SRH

Kambodscha

SILVERBACK CARGO FREIGHTERS

unbekannt

VRB

Ruanda

UKRAINE CARGO AIRWAYS

145

UKS

Ukraine

UKRAINIAN MEDITERRANEAN AIRLINES

164

UKM

Ukraine

VOLARE AVIATION ENTREPRISE

143

VRE

Ukraine

Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht von Angola zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Angola

AEROJET

unbekannt

unbekannt

Angola

AIR26

unbekannt

unbekannt

Angola

AIR GEMINI

02/2008

unbekannt

Angola

AIR GICANGO

unbekannt

unbekannt

Angola

AIR JET

unbekannt

unbekannt

Angola

AIR NAVE

unbekannt

unbekannt

Angola

ALADA

unbekannt

unbekannt

Angola

ANGOLA AIR SERVICES

unbekannt

unbekannt

Angola

DIEXIM

unbekannt

unbekannt

Angola

GIRA GLOBO

unbekannt

unbekannt

Angola

HELIANG

unbekannt

unbekannt

Angola

HELIMALONGO

11/2008

unbekannt

Angola

MAVEWA

unbekannt

unbekannt

Angola

RUI & CONCEICAO

unbekannt

unbekannt

Angola

SAL

unbekannt

unbekannt

Angola

SONAIR

14/2008

unbekannt

Angola

TAAG ANGOLA AIRLINES

001

DTA

Angola

Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht der Demokratischen Republik Kongo zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

Demokratische Republik Kongo

AFRICA ONE

409/CAB/MIN/TC/0114/2006

CFR

Demokratische Republik Kongo

AFRICAN AIR SERVICES COMMUTER SPRL

409/CAB/MIN/TC/0005/2007

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

AIGLE AVIATION

409/CAB/MIN/TC/0042/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

AIR BENI

409/CAB/MIN/TC/0019/2005

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

AIR BOYOMA

409/CAB/MIN/TC/0049/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

AIR INFINI

409/CAB/MIN/TC/006/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

AIR KASAI

409/CAB/MIN/TC/0118/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

AIR NAVETTE

409/CAB/MIN/TC/015/2005

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

AIR TROPIQUES S.P.R.L.

409/CAB/MIN/TC/0107/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

BEL GLOB AIRLINES

409/CAB/MIN/TC/0073/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

BLUE AIRLINES

409/CAB/MIN/TC/0109/2006

BUL

Demokratische Republik Kongo

BRAVO AIR CONGO

409/CAB/MIN/TC/0090/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

BUSINESS AVIATION S.P.R.L.

409/CAB/MIN/TC/0117/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

BUTEMBO AIRLINES

409/CAB/MIN/TC/0056/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

CARGO BULL AVIATION

409/CAB/MIN/TC/0106/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

CETRACA AVIATION SERVICE

409/CAB/MIN/TC/037/2005

CER

Demokratische Republik Kongo

CHC STELLAVIA

409/CAB/MIN/TC/0050/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

COMAIR

409/CAB/MIN/TC/0057/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

COMPAGNIE AFRICAINE D’AVIATION (CAA)

409/CAB/MIN/TC/0111/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

DOREN AIR CONGO

409/CAB/MIN/TC/0054/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

EL SAM AIRLIFT

409/CAB/MIN/TC/0002/2007

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

ESPACE AVIATION SERVICE

409/CAB/MIN/TC/0003/2007

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

FILAIR

409/CAB/MIN/TC/0008/2007

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

FREE AIRLINES

409/CAB/MIN/TC/0047/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

GALAXY INCORPORATION

409/CAB/MIN/TC/0078/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

GOMA EXPRESS

409/CAB/MIN/TC/0051/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

GOMAIR

409/CAB/MIN/TC/0023/2005

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

GREAT LAKE BUSINESS COMPANY

409/CAB/MIN/TC/0048/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

HEWA BORA AIRWAYS (HBA)

409/CAB/MIN/TC/0108/2006

ALX

Demokratische Republik Kongo

I.T.A.B. — INTERNATIONAL TRANS AIR BUSINESS

409/CAB/MIN/TC/0022/2005

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

KATANGA AIRWAYS

409/CAB/MIN/TC/0088/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

KIVU AIR

409/CAB/MIN/TC/0044/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

LIGNES AERIENNES CONGOLAISES

Ministerialunterschrift

(Verordnung 78/205)

LCG

Demokratische Republik Kongo

MALU AVIATION

409/CAB/MIN/TC/0113/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

MALILA AIRLIFT

409/CAB/MIN/TC/0112/2006

MLC

Demokratische Republik Kongo

MANGO AIRLINES

409/CAB/MIN/TC/0007/2007

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

PIVA AIRLINES

409/CAB/MIN/TC/0001/2007

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

RWAKABIKA BUSHI EXPRESS

409/CAB/MIN/TC/0052/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

SAFARI LOGISTICS SPRL

409/CAB/MIN/TC/0076/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

SAFE AIR COMPANY

409/CAB/MIN/TC/0004/2007

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

SERVICES AIR

409/CAB/MIN/TC/0115/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

SUN AIR SERVICES

409/CAB/MIN/TC/0077/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

TEMBO AIR SERVICES

409/CAB/MIN/TC/0089/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

THOM'S AIRWAYS

409/CAB/MIN/TC/0009/2007

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

TMK AIR COMMUTER

409/CAB/MIN/TC/020/2005

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

TRACEP CONGO

409/CAB/MIN/TC/0055/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

TRANS AIR CARGO SERVICE

409/CAB/MIN/TC/0110/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

TRANSPORTS AERIENS CONGOLAIS (TRACO)

409/CAB/MIN/TC/0105/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

VIRUNGA AIR CHARTER

409/CAB/MIN/TC/018/2005

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

WIMBI DIRA AIRWAYS

409/CAB/MIN/TC/0116/2006

WDA

Demokratische Republik Kongo

ZAABU INTERNATIONAL

409/CAB/MIN/TC/0046/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht von Äquatorialguinea zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Äquatorialguinea

CRONOS AIRLINES

unbekannt

unbekannt

Äquatorialguinea

CEIBA INTERCONTINENTAL

unbekannt

CEL

Äquatorialguinea

EGAMS

unbekannt

EGM

Äquatorialguinea

EUROGUINEANA DE AVIACION Y TRANSPORTES

2006/001/MTTCT/DGAC/SOPS

EUG

Äquatorialguinea

GENERAL WORK AVIACION

002/ANAC

k. A.

Äquatorialguinea

GETRA — GUINEA ECUATORIAL DE TRANSPORTES AEREOS

739

GET

Äquatorialguinea

GUINEA AIRWAYS

738

k. A.

Äquatorialguinea

STAR EQUATORIAL AIRLINES

unbekannt

unbekannt

Äquatorialguinea

UTAGE — UNION DE TRANSPORT AEREO DE GUINEA ECUATORIAL

737

UTG

Äquatorialguinea

Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht von Indonesien zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Indonesien

AIR PACIFIC UTAMA

135-020

unbekannt

Indonesien

AIRFAST INDONESIA

135-002

AFE

Indonesien

ASCO NUSA AIR TRANSPORT

135-022

unbekannt

Indonesien

ASI PUDJIASTUTI

135-028

unbekannt

Indonesien

ATLAS DELTASATYA

135-023

unbekannt

Indonesien

AVIASTAR MANDIRI

135-029

unbekannt

Indonesien

BALAI KALIBRASI FASITAS PENERBANGAN

135-031

unbekannt

Indonesien

DABI AIR NUSANTARA

135-030

unbekannt

Indonesien

DERAYA AIR TAXI

135-013

DRY

Indonesien

DERAZONA AIR SERVICE

135-010

unbekannt

Indonesien

DIRGANTARA AIR SERVICE

135-014

DIR

Indonesien

EASTINDO

135-038

unbekannt

Indonesien

EKSPRES TRANSPORTASI ANTAR BENUA

135-032

unbekannt

Indonesien

GARUDA INDONESIA

121-001

GIA

Indonesien

GATARI AIR SERVICE

135-018

GHS

Indonesien

HELIZONA

135-003

unbekannt

Indonesien

INDONESIA AIR ASIA

121-009

AWQ

Indonesien

INDONESIA AIR TRANSPORT

135-017

IDA

Indonesien

INTAN ANGKASA AIR SERVICE

135-019

unbekannt

Indonesien

KARTIKA AIRLINES

121-003

KAE

Indonesien

KURA-KURA AVIATION

135-016

unbekannt

Indonesien

LION MENTARI ARILINES

121-010

LNI

Indonesien

LINUS AIRWAYS

121-029

unbekannt

Indonesien

MANDALA AIRLINES

121-005

MDL

Indonesien

MANUNGGAL AIR SERVICE

121-020

unbekannt

Indonesien

MEGANTARA AIRLINES

121-025

unbekannt

Indonesien

MERPATI NUSANTARA

121-002

MNA

Indonesien

METRO BATAVIA

121-007

BTV

Indonesien

NATIONAL UTILITY HELICOPTER

135-011

unbekannt

Indonesien

PELITA AIR SERVICE

121-008

PAS

Indonesien

PELITA AIR SERVICE

135-001

PAS

Indonesien

PENERBANGAN ANGKASA SEMESTA

135-026

unbekannt

Indonesien

PURA WISATA BARUNA

135-025

unbekannt

Indonesien

REPUBLIC EXPRES AIRLINES

121-040

RPH

Indonesien

RIAU AIRLINES

121-017

RIU

Indonesien

SAMPURNA AIR NUSANTARA

135-036

unbekannt

Indonesien

SAYAP GARUDA INDAH

135-004

unbekannt

Indonesien

SMAC

135-015

SMC

Indonesien

SRIWIJAYA AIR

121-035

SJY

Indonesien

SURVEI UDARA PENAS

135-006

unbekannt

Indonesien

TRANSWISATA PRIMA AVIATION

135-021

unbekannt

Indonesien

TRAVEL EXPRES AIRLINES

121-038

XAR

Indonesien

TRAVIRA UTAMA

135-009

unbekannt

Indonesien

TRI MG INTRA AIRLINES

121-018

TMG

Indonesien

TRI MG INTRA AIRLINES

135-037

TMG

Indonesien

TRIGANA AIR SERVICE

121-006

TGN

Indonesien

WING ABADI NUSANTARA

121-012

WON

Indonesien

Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht der Kirgisischen Republik zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

Kirgisische Republik

AIR MANAS

17

MBB

Kirgisische Republik

AVIA TRAFFIC COMPANY

23

AVJ

Kirgisische Republik

AEROSTAN (EX BISTAIR-FEZ BISHKEK)

08

BSC

Kirgisische Republik

CLICK AIRWAYS

11

CGK

Kirgisische Republik

DAMES

20

DAM

Kirgisische Republik

EASTOK AVIA

15

unbekannt

Kirgisische Republik

GOLDEN RULE AIRLINES

22

GRS

Kirgisische Republik

ITEK AIR

04

IKA

Kirgisische Republik

KYRGYZ TRANS AVIA

31

KTC

Kirgisische Republik

KYRGYZSTAN

03

LYN

Kirgisische Republik

MAX AVIA

33

MAI

Kirgisische Republik

S GROUP AVIATION

6

unbekannt

Kirgisische Republik

SKY GATE INTERNATIONAL AVIATION

14

SGD

Kirgisische Republik

SKY WAY AIR

21

SAB

Kirgisische Republik

TENIR AIRLINES

26

TEB

Kirgisische Republik

TRAST AERO

05

TSJ

Kirgisische Republik

VALOR AIR

07

unbekannt

Kirgisische Republik

Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht von Liberia zuständig sind, zugelassen wurden

 

Liberia

Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht der Gabunischen Republik zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Gabon Airlines und Afrijet, einschließlich

 

 

Gabunische Republik

AIR SERVICES SA

0002/MTACCMDH/SGACC/DTA

unbekannt

Gabunische Republik

AIR TOURIST (ALLEGIANCE)

0026/MTACCMDH/SGACC/DTA

NIL

Gabunische Republik

NATIONALE ET REGIONALE TRANSPORT (NATIONALE)

0020/MTACCMDH/SGACC/DTA

unbekannt

Gabunische Republik

NOUVELLE AIR AFFAIRES GABON (SN2AG)

0045/MTACCMDH/SGACC/DTA

NVS

Gabunische Republik

SCD AVIATION

0022/MTACCMDH/SGACC/DTA

unbekannt

Gabunische Republik

SKY GABON

0043/MTACCMDH/SGACC/DTA

SKG

Gabunische Republik

SOLENTA AVIATION GABON

0023/MTACCMDH/SGACC/DTA

unbekannt

Gabunische Republik

Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht von Sierra Leone zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

Sierra Leone

AIR RUM, LTD

unbekannt

RUM

Sierra Leone

DESTINY AIR SERVICES, LTD

unbekannt

DTY

Sierra Leone

HEAVYLIFT CARGO

unbekannt

unbekannt

Sierra Leone

ORANGE AIR SIERRA LEONE LTD

unbekannt

ORJ

Sierra Leone

PARAMOUNT AIRLINES, LTD

unbekannt

PRR

Sierra Leone

SEVEN FOUR EIGHT AIR SERVICES LTD

unbekannt

SVT

Sierra Leone

TEEBAH AIRWAYS

unbekannt

unbekannt

Sierra Leone

Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht von Swasiland zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

Swasiland

AERO AFRICA (PTY) LTD

unbekannt

RFC

Swasiland

JET AFRICA SWAZILAND

unbekannt

OSW

Swasiland

ROYAL SWAZI NATIONAL AIRWAYS CORPORATION

unbekannt

RSN

Swasiland

SCAN AIR CHARTER, LTD

unbekannt

unbekannt

Swasiland

SWAZI EXPRESS AIRWAYS

unbekannt

SWX

Swasiland

SWAZILAND AIRLINK

unbekannt

SZL

Swasiland


(1)  Den in Anhang A aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das nicht Gegenstand einer Betriebsuntersagung ist, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.


ANHANG B

LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DEREN BETRIEB IN DER GEMEINSCHAFT BESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGT (1)

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC)

(und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)

Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC)

ICAO-Kennung des Luftfahrtunternehmens

Staat des Luftfahrtunternehmens

Luftfahrzeugmuster

Eintragungskennzeichen und ggf. Seriennummer

Eintragungsstaat

AFRIJET (2)

0027/MTAC/SGACC/DTA

 

Gabunische Republik

Gesamte Flotte mit Ausnahme von:

2 Luftfahrzeuge Falcon 50; 1 Luftfahrzeug Falcon 900.

Gesamte Flotte mit Ausnahme von:

TR-LGV; TR-LGY; TR-AFJ

Gabunische Republik

AIR BANGLADESH

17

BGD

Bangladesch

B747-269B

S2-ADT

Bangladesch

AIR SERVICE COMORES

06-819/TA-15/DGACM

KMD

Komoren

Gesamte Flotte mit Ausnahme von:

LET 410 UVP

Gesamte Flotte mit Ausnahme von:

D6-CAM (851336)

Komoren

GABON AIRLINES (3)

0040/MTAC/SGACC/DTA

GBK

Gabunische Republik

Gesamte Flotte mit Ausnahme von:

1 Luftfahrzeug Boeing B767-200

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-LHP

Gabunische Republik


(1)  Den in Anhang B aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keiner Betriebsuntersagung unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.

(2)  Afrijet ist es ausschließlich gestattet, die aufgeführten Luftfahrzeuge für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Europäischen Gemeinschaft zu nutzen.

(3)  Gabon Airlines ist es ausschließlich gestattet, das aufgeführte Luftfahrzeug für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Europäischen Gemeinschaft zu nutzen.


15.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 306/59


VERORDNUNG (EG) Nr. 1132/2008 DER KOMMISSION

vom 13. November 2008

zur Aufhebung des Fangverbots für Industriefisch in norwegischen Gewässern des Gebiets IV für Schiffe unter der Flagge Schwedens

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates vom 16. Januar 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008) (3) sind die Quoten für das Jahr 2008 vorgegeben.

(2)

Am 27. Mai 2008 teilte Schweden der Kommission nach Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 mit, dass es für Schiffe unter seiner Flagge ein Fangverbot für Industriefisch in norwegischen Gewässern des Gebiets IV mit Wirkung vom 30. Mai 2008 erlassen werde.

(3)

Am 5. August 2008 erließ die Kommission nach Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die Verordnung (EG) Nr. 779/2008 über ein Fangverbot für Industriefisch in norwegischen Gewässern des Gebiets IV durch Schiffe, die die Flagge Schwedens führen oder in Schweden registriert sind, ab demselben Zeitpunkt.

(4)

Aus den Angaben, die die schwedischen Behörden der Kommission übermittelt haben, geht hervor, dass im Rahmen der schwedischen Quote für norwegische Gewässer des Gebiets IV weiterhin eine bestimmte Menge Industriefisch verfügbar ist. Die Fischerei auf Industriefisch in diesem Gebiet durch Schiffe, die die Flagge Schwedens führen oder in Schweden registriert sind, ist deshalb zu genehmigen.

(5)

Diese Genehmigung sollte am 3. September 2008 in Kraft treten, damit die betreffende Menge Industriefisch noch vor Jahresende gefangen werden kann.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 779/2008 der Kommission ist daher mit Wirkung vom 3. September 2008 aufzuheben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 779/2008 wird aufgehoben.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 3. September 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. November 2008

Für die Kommission

Fokion FOTIADIS

Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

(3)  ABl. L 19 vom 23.1.2008, S. 1.


ANHANG

Nr.

58 — Aufhebung

Mitgliedstaat

SWE

Bestand

I/F/4AB-N.

Art

Industriefisch

Gebiet

Norwegische Gewässer des Gebiets IV

Datum

3.9.2008


15.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 306/61


VERORDNUNG (EG) Nr. 1133/2008 DER KOMMISSION

vom 14. November 2008

zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2008/09

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2008/09 sind mit der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1106/2008 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2008/09 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. November 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. November 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 258 vom 26.9.2008, S. 56.

(4)  ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 11.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 15. November 2008 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

24,58

4,01

1701 11 90 (1)

24,58

9,24

1701 12 10 (1)

24,58

3,82

1701 12 90 (1)

24,58

8,81

1701 91 00 (2)

24,40

13,33

1701 99 10 (2)

24,40

8,51

1701 99 90 (2)

24,40

8,51

1702 90 95 (3)

0,24

0,40


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


15.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 306/63


VERORDNUNG (EG) Nr. 1134/2008 DER KOMMISSION

vom 14. November 2008

zur Festsetzung der ab dem 16. November 2008 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002, ex 1005, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, und ex 1007, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des cif-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zoll darf jedoch den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 1 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative cif-Einfuhrpreise festgestellt.

(3)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002 00, 1005 10 90, 1005 90 00 und 1007 00 90 zugrunde zu legende Preis der nach der Methode in Artikel 4 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative cif-Einfuhrpreis.

(4)

Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 16. November 2008 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt.

(5)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 608/2008 der Kommission vom 26. Juni 2008 zur zeitweiligen Aussetzung der Einfuhrzölle auf bestimmte Getreidesorten im Wirtschaftsjahr 2008/09 (3) ist die Anwendung bestimmter mit der vorliegenden Verordnung festgesetzter Zölle jedoch ausgesetzt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 16. November 2008 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der in Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. November 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. November 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125.

(3)  ABl. L 166 vom 27.6.2008, S. 19.


ANHANG I

Ab dem 16. November 2008 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

HARTWEIZEN hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

1001 90 91

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

ROGGEN

24,22

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

9,65

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (2)

9,65

1007 00 90

KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

24,22


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

31.10.2008-13.11.2008

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (1)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (2)

Hartweizen niederer Qualität (3)

Gerste

Börsennotierungen

Minnéapolis

Chicago

Notierung

200,85

119,36

FOB-Preis USA

239,24

229,24

209,24

123,19

Golf-Prämie

15,89

Prämie/Große Seen

23,58

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko–Rotterdam:

12,84 EUR/t

Frachtkosten: Große Seen–Rotterdam:

10,33 EUR/t


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

15.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 306/66


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 29. Oktober 2008

über die Durchführungsbestimmungen zu der Richtlinie 95/64/EG des Rates über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6203)

(kodifizierte Fassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/861/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 95/64/EG des Rates vom 8. Dezember 1995 über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs (1), insbesondere auf die Artikel 4, 10 und 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 98/385/EG der Kommission vom 13. Mai 1998 über die Durchführungsbestimmungen zu der Richtlinie 95/64/EG des Rates über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Entscheidung zu kodifizieren.

(2)

Die Kommission muss eine codierte und nach Ländern und Küstengebieten untergliederte Hafenliste erstellen.

(3)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates (4) eingesetzten Ausschusses für das Statistische Programm —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die codierte und nach Ländern und Küstengebieten untergliederte Hafenliste ist in Anhang I aufgeführt.

Artikel 2

Die Entscheidung 98/385/EG wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Entscheidung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. Oktober 2008

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 320 vom 30.12.1995, S. 25.

(2)  ABl. L 174 vom 18.6.1998, S. 1.

(3)  Siehe Anhang II.

(4)  ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.


ANHANG I

EUROSTAT-LISTE DER EUROPÄISCHEN HÄFEN

Beschreibung der Hafenliste

Statistisch relevante Häfen und Nebenhäfen sind für jeden Mitgliedstaat in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt.

Struktur

Spaltenüberschrift

Erläuterung

CTRY

Land (ISO-Alpha-2-Ländercode)

MCA

Küstengebiet, in dem der Hafen liegt (Anhang IV der Richtlinie 95/64/EG)

MODIFIC.

geändert seit Entscheidung 2000/363/EG

PORT NAME

Name des Hafens

LOCODE

(alphabetischer) Code der UN/LOCODE oder (numerischer) Code, der Häfen ohne LOCODE-Code von Eurostat provisorisch zugewiesen wird

NAT. STAT. GROUP

Statistisch nicht relevante Häfen werden einer nationalen statistisch relevanten Gruppe zugeordnet. Sie werden mit dem Code des statistisch relevanten Hafens bezeichnet, unter dem sie erfasst sind.

STATISTICAL PORT

statistisch relevanter Hafen

NATIONAL CODE

Code, mit dem der statistisch relevante Hafen in den nationalen Statistiken des Mitgliedstaats bezeichnet wird, in dem er gelegen ist.


CTRY

MCA

MODIFIC.

PORT NAME

LOCODE

NAT. STAT. GROUP

STATISTICAL PORT

NATIONAL CODE

BE

BE00

X

Albertkanaal

BEABK

 

X

 

BE

BE00

X

Antwerpen

BEANR

 

X

 

BE

BE00

X

Brugge

BEBGS

BEZEE

 

 

BE

BE00

X

Bruxelles (Brussel)

BEBRU

 

X

 

BE

BE00

X

Gent

BEGNE

 

X

 

BE

BE00

X

Liège

BELGG

 

X

 

BE

BE00

X

Nieuwpoort

BENIE

 

X

 

BE

BE00

X

Oostende

BEOST

 

X

 

BE

BE00

X

Rupel

BERUP

BEBRU

 

 

BE

BE00

X

Zeebrugge

BEZEE

 

X

 

BE

BE00

X

Zelzate

BEZEL

BEGNE

 

 

BE

BE00

X

BE Offshore-Anlagen

BE88P

 

 

 

BE

BE00

X

Sonstige — Belgien

BE888

 

 

 

 

 

 

11

11

3

8

 

BG

BG00

X

Akhotopol (Ахтопол)

BGAKH

BGBOJ

 

 

BG

BG00

X

Balchik (Балчик)

BGBAL

BGVAR

 

 

BG

BG00

X

Burgas (Бургас)

BGBOJ

 

X

 

BG

BG00

X

Lom (Лом)

BGLOM

 

X

 

BG

BG00

X

Nesebar (Несебър)

BGNES

BGBOJ

 

 

BG

BG00

X

Orehovo (Оряхово)

BGORE

BGLOM

 

 

BG

BG00

X

Pomorie (Поморие)

BGPOR

BGBOJ

 

 

BG

BG00

X

Ruse (Русе)

BGRDU

 

X

 

BG

BG00

X

Silistra (Силистра)

BGSLS

BGRDU

 

 

BG

BG00

X

Somovit (Сомовит)

BGSOM

BGRDU

 

 

BG

BG00

X

Sozopol (Созопол)

BGSOZ

BGBOJ

 

 

BG

BG00

X

Svistov (Свищов)

BGSVI

BGRDU

 

 

BG

BG00

X

Toutracan (Тутракан)

BGTRP

BGRDU

 

 

BG

BG00

X

Tzarevo (Царево)

BGMIC

BGBOJ

 

 

BG

BG00

X

Varna (Варна)

BGVAR

 

X

 

BG

BG00

X

Varna-Zapad (Варна-Запад)

BGVAZ

BGVAR

 

 

BG

BG00

X

Vidin (Видин)

BGVID

BGLOM

 

 

BG

BG00

X

BG Offshore-Anlagen

BG88P

 

 

 

BG

BG00

X

Sonstige — Bulgarien

BG888

 

 

 

 

 

 

17

17

13

4

 

DK

DK00

X

Aabenraa

DKAAB

 

X

885-00

DK

DK00

X

Aalborg

DKAAL

 

X

970-00

DK

DK00

X

Aalborg Portland (Cementfabrikken Rørdal)

DKROR

 

X

971-00

DK

DK00

X

Århus

DKAAR

 

X

980-00

DK

DK00

X

Årø

DKARO

 

X

363-02

DK

DK00

X

Årøsund

DKARD

 

X

363-01

DK

DK00

X

Ærøskøbing

DKARK

 

X

864-00

DK

DK00

X

Agersø

DKAGO

 

X

493-01

DK

DK00

X

Agger Havn

DKAGH

 

X

896-00

DK

DK00

X

Aggersund Havn

DKASH

 

X

976-00

DK

DK00

X

Anholt

DKANH

 

X

982-01

DK

DK00

X

Askø

DKASK

 

X

599-02

DK

DK00

X

Asnæsværkets Havn

DKASV

 

X

462-00

DK

DK00

X

Assens

DKASN

 

X

285-00

DK

DK00

X

Augustenborg

DKAUB

 

X

881-00

DK

DK00

X

Avedøreværkets Havn

DKAVE

 

X

045-00

DK

DK00

X

Avernakø/Lyø

DKAVK

 

X

869-03

DK

DK00

X

Bågø

DKBGO

 

X

287-00

DK

DK00

X

Bagenkop

DKBAG

 

X

867-00

DK

DK00

X

Ballebro

DKBLB

 

X

888-01

DK

DK00

X

Bandholm (Maribo)

DKBDX

 

X

592-00

DK

DK00

X

Bogø

DKBOG

 

X

636-00

DK

DK00

X

Bøjden

DKBOS

 

X

869-01

DK

DK00

X

Branden Havn

DKBRH

 

X

801-01

DK

DK00

X

Cementfabrikken Danias Havn

DKDAN

 

X

674-01

DK

DK00

X

Cementfabrikken Kongsdal Havn

DKKON

 

X

674-02

DK

DK00

X

Dansk Salts Havn

DKDAS

 

X

675-00

DK

DK00

X

Dragør

DKDRA

 

X

044-00

DK

DK00

X

Ebeltoft

DKEBT

 

X

985-00

DK

DK00

X

Egense

DKEGN

 

X

 

DK

DK00

X

Egernsund

DKEND

 

X

883-00

DK

DK00

X

Endelave

DKEDL

 

X

452-00

DK

DK00

X

Enstedværkets Havn

DKENS

 

X

886-00

DK

DK00

X

Esbjerg

DKEBJ

 

X

260-00

DK

DK00

X

Fåborg Havn

DKFAA

 

X

861-00

DK

DK00

X

Fakse Ladeplads Havn

DKFAK

 

X

637-00

DK

DK00

X

Feggesund

DKFGS

 

X

897-01

DK

DK00

X

Fejø

DKFEJ

 

X

598-01

DK

DK00

X

Femø

DKFMO

 

X

598-02

DK

DK00

X

Fredericia (Og Shell-Havnen)

DKFRC

 

X

280-00

DK

DK00

X

Frederikshavn

DKFDH

 

X

290-00

DK

DK00

X

Frederikssund Havn

DKFDS

 

X

371-00

DK

DK00

X

Frederiskværk Havn (Frederiksværk Stålvalseværk)

DKSVV

 

X

374-00

DK

DK00

X

Fur

DKFUH

 

X

803-00

DK

DK00

X

Fynshav

DKFYH

 

X

887-00

DK

DK00

X

Gedser

DKGED

 

X

593-00

DK

DK00

X

Gråsten

DKGRA

 

X

882-00

DK

DK00

X

Grenå

DKGRE

 

X

986-00

DK

DK00

X

Gulfhavnen

DKGFH

 

X

592-01

DK

DK00

X

Haderslev

DKHAD

 

X

360-00

DK

DK00

X

Hadsund

DKHSU

 

X

969-00

DK

DK00

X

Hals

DKHAS

 

X

 

DK

DK00

X

Hanstholm

DKHAN

 

X

891-00

DK

DK00

X

Hardeshøj

DKHDH

 

X

888-02

DK

DK00

X

Hasle

DKHSL

 

X

744-00

DK

DK00

X

Havneby

DKHNB

 

X

366-00

DK

DK00

X

Havnsø

DKHVN

 

X

467-00

DK

DK00

X

Helsingør (Elsinore)

DKHLS

 

X

370-00

DK

DK00

X

Hirtshals

DKHIR

 

X

291-00

DK

DK00

X

Hobro

DKHBO

 

X

979-00

DK

DK00

X

Holbæk

DKHBK

 

X

463-01

DK

DK00

X

Holstebro-Struer Havn

DKSTR

 

X

444-00

DK

DK00

X

Horsens

DKHOR

 

X

450-00

DK

DK00

X

Hou Havn

DKHOH

 

X

982-02

DK

DK00

X

Hundested

DKHUN

 

X

375-00

DK

DK00

X

Hvalpsund

DKHVA

 

X

977-00

DK

DK00

X

Juelsminde Havn

DKJUE

 

X

451-00

DK

DK00

X

Kalundborg

DKKAL

 

X

460-00

DK

DK00

X

Kastrup

DKKTP

 

X

043-00

DK

DK00

X

Kerteminde

DKKTD

 

X

643-00

DK

DK00

X

Kleppen

DK102

 

X

 

DK

DK00

X

Københavns Havn

DKCPH

 

X

040-00

DK

DK00

X

Køge

DKKOG

 

X

510-00

DK

DK00

X

Kolby Kås Havn

DKKOK

 

X

984-00

DK

DK00

X

Kolding

DKKOL

 

X

480-00

DK

DK00

X

Korsør

DKKRR

 

X

490-00

DK

DK00

X

Kragenæs

DKKRA

 

X

599-03

DK

DK00

X

Kyndbyværkets Havn

DKKBY

 

X

372-00

DK

DK00

X

Lemvig

DKLVG

 

X

441-00

DK

DK00

X

Lindø Havn

DKLIN

 

X

641-00

DK

DK00

X

Løgstør

DKLGR

 

X

975-00

DK

DK00

X

Lohals

DKLOH

 

X

866-00

DK

DK00

X

Lyngs Odde Havn

DKLYO

 

X

283-00

DK

DK00

X

Marbæk Havn

DKMRB

 

X

377-00

DK

DK00

X

Mariager

DKMRR

DKDAS

 

 

DK

DK00

X

Marstal

DKMRS

 

X

862-00

DK

DK00

X

Masnedøværkets Havn

DKMAS

 

X

634-00

DK

DK00

X

Masnedsund

DKMNS

DKVOR

 

 

DK

DK00

X

Masnedø Gødningshavn (Uno-X Havn)

DKUNX

 

X

835-00

DK

DK00

X

Middelfart

DKMID

 

X

284-00

DK

DK00

X

Mommark

DKMOM

 

X

888-03

DK

DK00

X

Næssund

DKNUD

 

X

897-02

DK

DK00

X

Næstved

DKNVD

 

X

630-00

DK

DK00

X

Nakskov

DKNAK

 

X

594-00

DK

DK00

X

Neksø

DKNEX

 

X

742-00

DK

DK00

X

Nordby Havn, Fanø

DKNDB

 

X

261-00

DK

DK00

X

Nordjyllandsværkets Havn

DKVSV

 

X

974-00

DK

DK00

X

Nørresundby

DKNRS

DKAAL

 

 

DK

DK00

X

Nyborg

DKNBG

 

X

870-00

DK

DK00

X

Nykøbing Falster

DKNYF

 

X

590-00

DK

DK00

X

Nykøbing Mors

DKNYM

 

X

892-00

DK

DK00

X

Nysted

DKNTD

 

X

597-00

DK

DK00

X

Odense

DKODE

 

X

640-00

DK

DK00

X

Omø

DKOMO

 

X

593-02

DK

DK00

X

Orehoved, Falster

DKORE

DKNYF

 

591-00

DK

DK00

X

Orø

DKORO

 

X

563-02

DK

DK00

X

Randers

DKRAN

 

X

670-00

DK

DK00

X

Rødby

DKROD

 

X

599-01

DK

DK00

X

Rødby (Færgehavn)

DKROF

 

X

730-00

DK

DK00

X

Rønne

DKRNN

 

X

740-00

DK

DK00

X

Rørvig

DKRRV

 

X

469-02

DK

DK00

X

Rudkøbing

DKRKB

 

X

863-00

DK

DK00

X

Sælvig Havn

DKSLV

 

X

984-03

DK

DK00

X

Sakskøbing

DKSAX

 

X

595-00

DK

DK00

X

Sejerø

DKSEO

 

X

468-00

DK

DK00

X

Sjællands Odde

DKSJO

 

X

469-01

DK

DK00

X

Skælskør

DKSSK

 

X

490-00

DK

DK00

X

Skærbækværkets Havn

DKSKB

 

X

282-00

DK

DK00

X

Skagen

DKSKA

 

X

292-00

DK

DK00

X

Skarø/Drejø

DKSDO

 

X

869-05

DK

DK00

X

Skive

DKSKV

 

X

800-00

DK

DK00

X

Snekkersten

DKSNE

 

X

376-00

DK

DK00

X

Søby Havn

DKSOB

 

X

868-00

DK

DK00

X

Sønderborg

DKSGD

 

X

880-00

DK

DK00

X

Spodsbjerg Havn

DKSPB

 

X

867-00

DK

DK00

X

Statoil-Havnen

DKSTT

 

X

461-00

DK

DK00

X

Stege

DKSTE

 

X

632-00

DK

DK00

X

Stigsnæs

DKSTN

 

X

492-03

DK

DK00

X

Stigsnæsværkets Havn

DKSTG

 

X

492-02

DK

DK00

X

Strib Havn

DKSTB

 

X

286-00

DK

DK00

X

Strynø

DKSNO

 

X

869-04

DK

DK00

X

Stubbekøbing Havn

DKSBK

 

X

596-00

DK

DK00

X

Studstrupværkets Havn

DKSSV

 

X

981-00

DK

DK00

X

Sundsøre

DKSUE

 

X

801-02

DK

DK00

X

Svendborg

DKSVE

 

X

860-00

DK

DK00

X

Tårs

DKTRS

 

X

599-04

DK

DK00

X

Thisted

DKTED

 

X

890-00

DK

DK00

X

Thyborøn

DKTYB

 

X

635-00

DK

DK00

X

Tuborg

DKTUB

 

X

042-00

DK

DK00

X

Tunø

DKTNO

 

X

982-03

DK

DK00

X

Vang Havn

DKVNG

 

X

747-00

DK

DK00

X

Vejle

DKVEJ

 

X

920-00

DK

DK00

X

Venø Havn

DKVEN

 

X

445-00

DK

DK00

X

Vesterø Havn, Læsø

DKVES

 

X

294-00

DK

DK00

X

Vordingborg Havn

DKVOR

 

X

633-00

DK

DK00

X

DK Offshore-Anlagen

DK88P

 

 

 

DK

DK00

X

Sonstige — Dänemark

DK888

 

 

 

 

 

 

145

145

4

141

 

DE

DE01

X

Amrum I.

DEAMR

 

X

01301

DE

DE03

X

Andernach

DEAND

 

X

13202

DE

DE02

X

Anklam

DEANK

 

X

23301

DE

DE02

X

Ostsee (sonstige Häfen)

DE115

 

X

01684

DE

DE01

X

Baltrum I.

DEBMR

 

X

04102

DE

DE03

X

Beddingen — zu Salzgitter —

DEBZS

 

X

05101

DE

DE01

X

Beidenfleth

DEBEI

 

X

01401

DE

DE01

X

Bensersiel

DEBEN

 

X

04204

DE

DE03

X

Berlin

DEBER

 

X

22229

DE

DE02

X

Berndshof

DEBOF

 

X

23331

DE

DE01

X

Blumenthal

DEBLM

DEBRE

 

06101

DE

DE01

X

Borkum I.

DEBMK

 

X

04103

DE

DE01

X

Brake

DEBKE

 

X

04206

DE

DE03

X

Braunschweig

DEBWE

 

X

05103

DE

DE01

X

Bremen

DEBRE

 

X

06101

DE

DE01

X

Bremerhaven

DEBRV

 

X

06201

DE

DE01

X

Brunsbüttel

DEBRB

 

X

01404

DE

DE01

X

Büsum

DEBUM

 

X

01405

DE

DE01

X

Bützfleth

DEBUZ

 

X

03108

DE

DE02

X

Burgstaaken/Fehmarn

DEBSK

 

X

01701

DE

DE01

X

Carolinensiel

DECAR

 

X

04208

DE

DE03

X

Castrop-Rauxel

DECRL

 

X

08205

DE

DE01

X

Cuxhaven

DECUX

 

X

03110

DE

DE01

X

Dagebüll

DEDAG

 

X

01302

DE

DE02

X

Damp-Ostseebad

DEDAP

DE115

 

01684

DE

DE02

X

Demmin

DEDMN

 

X

23332

DE

DE03

X

Dormagen

DEDMG

 

X

09301

DE

DE03

X

Dorsten

DEDON

 

X

08208

DE

DE03

X

Dortmund

DEDTM

 

X

08302

DE

DE02

X

Dranske

DEDRA

DE075

 

23175

DE

DE01

X

Drochtersen

DEDRO

DE116

 

03182

DE

DE03

X

Düsseldorf

DEDUS

 

X

09201

DE

DE03

X

Duisburg

DEDUI

 

X

08101

DE

DE02

X

Eckernförde

DEECK

 

X

01602

DE

DE01

X

Eiderdam

DEEDD

DE118

 

01318

DE

DE01

X

Elbe (sonstige Häfen)

DE116

 

X

03182

DE

DE01

X

Emden

DEEME

 

X

04105

DE

DE03

X

Emmelsum

DEESU

 

X

07226

DE

DE02

X

Flensburg

DEFLF

 

X

01201

DE

DE02

X

Flensburger Förde (sonstige Häfen)

DE117

 

X

01282

DE

DE01

X

Föhr I.

DE017

 

X

01303

DE

DE01

X

Friedrichstadt

DEFRI

 

X

01304

DE

DE03

X

Fürst Leopold-Baldur, Zeche — zu Dorsten —

DE102

 

X

08213

DE

DE03

X

Gelsenkirchen

DEGEK

 

X

08215

DE

DE02

X

Gelting

DEGEL

 

X

01202

DE

DE01

X

Gieselaukanal und Eider (sonstige Häfen)

DE118

 

X

01381

DE

DE02

X

Glücksburg, Langballigau, Neukirchen

DENEK

DE117

 

01282

DE

DE01

X

Glückstadt

DEGLU

 

X

01408

DE

DE02

X

Greifswald, Landkreis

DEGRD

 

X

23372

DE

DE01

X

Hamburg

DEHAM

 

X

02001

DE

DE03

X

Hanau

DEHAU

 

X

12310

DE

DE01

X

Harburg

DEHBU

DEHAM

 

02001

DE

DE01

X

Haren/Ems

DEHRN

 

X

04409

DE

DE02

X

Heiligenhafen

DEHHF

 

X

01704

DE

DE01

X

Helgoland I.

DEHGL

 

X

01409

DE

DE01

X

Hochdonn

DEHOD

 

X

01410

DE

DE01

X

Hörnum/Sylt

DEHRM

 

X

01305

DE

DE01

X

Hohenhoern

DEHHS

 

X

01412

DE

DE03

X

Homberg

DEHOM

 

X

08106

DE

DE01

X

Husum

DEHUS

 

X

01306

DE

DE01

X

Itzehoe

DEITZ

 

X

01413

DE

DE01

X

Juist

DEJUI

 

X

04108

DE

DE02

X

Kappeln

DEKAP

 

X

01203

DE

DE02

X

Kiel

DEKEL

 

X

01501

DE

DE03

X

Köln

DECGN

 

X

09505

DE

DE03

X

Krefeld

DEKRE

 

X

09302

DE

DE01

X

Langeoog, Insel

DELGO

 

X

04220

DE

DE02

X

Lauterbach

DELAU

 

X

23110

DE

DE01

X

Leer

DELEE

 

X

04109

DE

DE01

X

List/Sylt

DELIS

 

X

01307

DE

DE01

X

Lohesch

DELOH

 

X

04414

DE

DE02

X

Lübeck

DELBC

 

X

01801

DE

DE03

X

Lülsdorf

DELLF

 

X

09507

DE

DE03

X

Minden

DEMID

 

X

10110

DE

DE03

X

Mülheim an der Ruhr

DEMUH

 

X

08231

DE

DE02

X

Mukran

DEMUK

DESAS

 

23111

DE

DE01

X

Nessmersiel

DENES

 

X

04113

DE

DE01

X

Neuharlingersiel

DENHS

 

X

04223

DE

DE03

X

Neuss

DENSS

 

X

09303

DE

DE02

X

Neustadt/Holstein

DENHO

 

X

01705

DE

DE01

X

Norddeich

DENOE

 

X

04114

DE

DE01

X

Nordenham

DENHA

 

X

04224

DE

DE01

X

Norderney I.

DENRD

 

X

04115

DE

DE01

X

Oldenburg/Oldenburg

DEOLO

 

X

04225

DE

DE03

X

Orsoy

DEORS

 

X

07212

DE

DE02

X

Orth/Fehmarn

DEORT

 

X

01706

DE

DE01

X

Papenburg

DEPAP

 

X

04417

DE

DE03

X

Peine

DEPEI

 

X

05106

DE

DE01

X

Pellworm I.

DEPEL

 

X

01309

DE

DE02

X

Petersdorf

DEPTD

DERSK

 

23115

DE

DE02

X

Puttgarden

DEPUT

 

X

01707

DE

DE02

X

Rendsburg

DEREN

 

X

01607

DE

DE03

X

Rheinberg-Ossenberg

DERBH

 

X

07217

DE

DE02

X

Rostock

DERSK

 

X

23118

DE

DE02

X

Rügen (Inneres Gewässer)

DE075

 

X

23175

DE

DE02

X

Rügen (Östl. Stralsunder Fahrw.)

DE055

 

X

23180

DE

DE03

X

Salzgitter

DESAR

 

X

05108

DE

DE02

X

Sassnitz

DESAS

 

X

23120

DE

DE01

X

Schülpersiel

DESPS

 

X

01422

DE

DE01

X

Schwarzenhütten, Hemmoor

DEHMO

 

X

03126

DE

DE03

X

Schwedt

DESDT

 

X

24217

DE

DE03

X

Sehnde

DESNE

 

X

05215

DE

DE01

X

Spieckeroog I.

DESPI

 

X

04230

DE

DE03

X

Spyck

DE061

 

X

07218

DE

DE01

X

Stade

DESTA

 

X

03127

DE

DE01

X

Stadersand

DESTS

 

X

03128

DE

DE01

X

Steenodde

DESDD

DEAMR

 

01301

DE

DE02

X

Stralsund

DESTL

 

X

23124

DE

DE01

X

Travemünde

DETRV

DELBC

 

01801

DE

DE03

X

Uelzen

DEUEL

 

X

03217

DE

DE01

X

Upschört

DEUPS

 

X

04233

DE

DE02

X

Vitte/Hiddensee

DE070

 

X

23125

DE

DE03

X

Walsum

DEWLS

 

X

08109

DE

DE01

X

Wangerooge I.

DEAGE

 

X

04235

DE

DE02

X

Warnemünde

DEWAR

DERSK

 

23126

DE

DE01

X

Wedel-Schulau

DEWED

 

X

01424

DE

DE03

X

Wesel

DEWES

 

X

07224

DE

DE01

X

Wilhelmshaven

DEWVN

 

X

04236

DE

DE01

X

Wilster

DEWIL

 

X

01426

DE

DE01

X

Wischhafen

DEWIF

 

X

03131

DE

DE02

X

Wismar

DEWIS

 

X

23213

DE

DE02

X

Wolgast

DEWOL

 

X

23328

DE

DE01

X

Wyk/Föhr

DEWYK

DE017

 

01303

DE

DE01

X

DE Offshore-Anlagen

DE88P

 

 

 

DE

DE02

X

DE Offshore-Anlagen

DE88P

 

 

 

DE

DE01

X

Sonstige — Deutschland: Nordseeküste

DE888

 

 

 

DE

DE02

X

Sonstige — Deutschland: Ostseeküste

DE888

 

 

 

DE

DE03

X

Sonstige — Deutschland: Binnenland

DE888

 

 

 

DE

DE09

X

Sonstige — Deutschland (unbekanntes MCA)

DE888

 

 

 

 

 

 

123

123

13

110

 

EE

EE00

X

Kunda

EEKUN

 

X

 

EE

EE00

X

Miiduranna

EEMID

 

X

 

EE

EE00

X

Pärnu

EEPAR

 

X

 

EE

EE00

X

Tallinn (einschließlich Vanasadam (Altstadt), Muuga, Paljassaare, Paldiski Lõunasadam (Paldiski Süd))

EETLL

 

X

 

EE

EE00

X

Vene-Balti

EEVEB

 

X

 

EE

EE00

X

EE Offshore-Anlagen

EE88P

 

 

 

EE

EE00

X

Sonstige — Estland

EE888

 

 

 

 

 

 

5

5

 

5

 

IE

IE00

X

Arklow

IEARK

 

X

00ARKL

IE

IE00

X

Arklow Head Port

IE009

 

X

 

IE

IE00

X

Bantry Bay

IEBYT

 

X

 

IE

IE00

X

Castletown Bere

IECTB

 

X

 

IE

IE00

X

Cork

IEORK

 

X

00CORK

IE

IE00

X

Drogheda

IEDRO

 

X

00DROG

IE

IE00

X

Dublin

IEDUB

 

X

00DUBL

IE

IE00

X

Dun Laoghaire

IEDLG

 

X

00DUNL

IE

IE00

X

Dundalk

IEDDK

 

X

00DUND

IE

IE00

X

Foynes

IEFOV

 

X

00FOYN

IE

IE00

X

Galway

IEGWY

 

X

00GALW

IE

IE00

X

Greenore

IEGRN

 

X

00GREE

IE

IE00

X

Killybegs

IEKBS

 

X

 

IE

IE00

X

Kilrush

IEKLR

 

X

 

IE

IE00

X

Kinsale

IEKLN

 

X

 

IE

IE00

X

Limerick

IELMK

 

X

00LIME

IE

IE00

X

New Ross

IENRS

 

X

00NEWR

IE

IE00

X

Rosslare Harbour

IEROS

 

X

00ROSS

IE

IE00

X

Sligo

IESLI

 

X

00SLIG

IE

IE00

X

Tralee

IETRA

 

X

 

IE

IE00

X

Waterford

IEWAT

 

X

00WATE

IE

IE00

X

Wicklow

IEWIC

 

X

00WICK

IE

IE00

X

Youghal

IEYOU

 

X

 

IE

IE00

X

IE Offshore-Anlagen

IE88P

 

 

 

IE

IE00

X

Sonstige — Irland

IE888

 

 

 

 

 

 

23

23

0

23

 

GR

GR00

X

Achladi (Αχλάδι Φθιώτιδας)

GRACL

GRSYS

 

072

GR

GR00

X

Aegina (Αίγινα)

GRAEG

 

X

025

GR

GR00

X

Aegio (Αίγιο)

GRAEN

 

X

027

GR

GR00

X

Agia Marina Aiginas (Αγία Μαρίνα Αίγινας)

GR868

 

X

868

GR

GR00

X

Agia Marina Attikis (Αγία Μαρίνα Αττικής)

GR883

 

X

883

GR

GR00

X

Agia Marina Fthiotidas (Αγία Μαρίνα Φθιώτιδας)

GRAGM

 

X

006

GR

GR00

X

Agia Pelagia (Αγία Πελαγία)

GRAPE

 

X

019

GR

GR00

X

Agia Roumeli Chanion (Αγία Ρούμελη Χανίων)

GR704

 

X

704

GR

GR00

X

Agii Theodori (Άγιοι Θεόδωροι)

GRAGT

 

X

008

GR

GR00

X

Agiokampos Larissas (Αγιόκαμπος Λάρισας)

GR879

 

X

879

GR

GR00

X

Agios Konstantinos (Άγιος Κωνσταντίνος)

GRAKO

 

X

013

GR

GR00

X

Agios Kyrikos (Άγιος Κύρικος)

GRAKI

 

X

011

GR

GR00

X

Agios Nikolaos Creta (Άγιος Νικόλαος Κρήτης)

GRANI

 

X

015

GR

GR00

X

Agios Eystratios Lesvou (Άγιος Ευστράτιος Λέσβου)

GR703

 

X

703

GR

GR00

X

Agios Nikolaos Fokidas (Άγιος Νικόλαος Φωκίδας)

GR876

 

X

876

GR

GR00

X

Agistri Aiginas (Αγκίστρι Αίγινας)

GR708

 

X

708

GR

GR00

X

Aigiali Amorgou (Αιγιάλη Αμοργού)

GR710

 

X

710

GR

GR00

X

Aktio Vonitsas (Άκτιο Βόνιτσας)

GR880

 

X

880

GR

GR00

X

Alexandroupolis (Αλεξανδρούπολις)

GRAXD

 

X

031

GR

GR00

X

Aliverio (Αλιβέριο)

GRLVR

 

X

033

GR

GR00

X

Almyros Volou (Αλμυρός Βόλου)

GRALM

 

X

 

GR

GR00

X

Alonissos (Αλόνησσος)

GRALO

 

X

035

GR

GR00

X

Amfilochia (Αμφιλοχία)

GRAMF

 

X

047

GR

GR00

X

Amoliani (Αμολιανή)

GRAMI

 

X

043

GR

GR00

X

Amorgos (Αμοργός)

GRAMO

 

X

045

GR

GR00

X

Anafi Kyklades (Ανάφη Κυκλάδες)

GR716

 

X

716

GR

GR00

X

Andros (Άνδρος)

GRAND

 

X

055

GR

GR00

X

Antikyra (Αντίκυρα)

GRATK

 

X

057

GR

GR00

X

Antiparos (Αντίπαρος)

GRANP

 

X

059

GR

GR00

X

Antirio (Αντίριο)

GRANT

 

X

060

GR

GR00

X

Araxos (Άραξος)

GR870

 

X

870

GR

GR00

X

Argostoli (Αργοστόλι)

GREFL

 

X

185

GR

GR00

X

Arkitsa Fthiotidas (Αρκίτσα Φθιώτιδας)

GR877

 

X

877

GR

GR00

X

Aspropyrgos (Ασπρόπυργος)

GRAPY

GREEU

 

 

GR

GR00

X

Astakos (Αστακός)

GRAST

 

X

065

GR

GR00

X

Astypalea (Αστυπάλαια)

GRJTY

 

X

069

GR

GR00

X

Bassiliki Leykados (Βασιλική Λευκάδας)

GR722

 

X

722

GR

GR00

X

Canea (Χανιά)

GRCHQ

GRSUD

 

 

GR

GR00

X

Chalki Dodekanissou (Χάλκη Δωδεκανήσων)

GR846

 

X

846

GR

GR00

X

Chalkida (Χαλκίδα)

GRCLK

 

X

515

GR

GR00

X

Chios (Χίος)

GRJKH

 

X

521

GR

GR00

X

Chora Sfakion (Χώρα Σφακίων)

GRCSF

 

X

525

GR

GR00

X

Corfu (Κέρκυρα)

GRCFU

 

X

183

GR

GR00

X

Dafni Agiou Orous (Δάφνη Αγίου Όρους)

GR728

 

X

728

GR

GR00

X

Diafani Karpathou (Διαφανή Καρπαθου)

GR729

 

X

729

GR

GR00

X

Donoussa Kyklades (Δονούσσα Κυκλάδες)

GR733

 

X

733

GR

GR00

X

Drapetsona (Δραπετσώνα)

GRDPA

GRPIR

 

 

GR

GR00

X

Edipsos (Αιδηψός)

GREDI

 

X

029

GR

GR00

X

Elafonissos Lakonias (Ελαφόνησος Λακωνίας)

GR734

 

X

734

GR

GR00

X

Eleftheres (Ελευθερές)

GRELT

 

X

103

GR

GR00

X

Eleusina (Ελευσίνα)

GREEU

 

X

105

GR

GR00

X

Eretria Evoias (Ερέτρεια Ευβοίας)

GR882

 

X

882

GR

GR00

X

Eydilos (Εύδηλος)

GREYD

 

X

115

GR

GR00

X

Faneromeni Salaminas (Φανερωμένη Σαλαμίνας)

GR891

 

X

891

GR

GR00

X

Fiskardo Kefallinias (Φισκάρδο Κεφαλληνίας)

GR842

 

X

842

GR

GR00

X

Folegandros Kyklades (Φολέγανδρος Κυκλάδες)

GR843

 

X

843

GR

GR00

X

Fourni Samou (Φούρνοι Σάμου)

GR844

 

X

844

GR

GR00

X

Frikes Ithakis (Φρίκες Ιθάκης)

GR845

 

X

845

GR

GR00

X

Galatas Trizinias (Γαλατάς Τροιζηνίας)

GR884

 

X

884

GR

GR00

X

Gavrio (Γαύριο)

GRGAV

 

X

085

GR

GR00

X

Gerakas Lakonias (Γέρακας Λακωνίας)

GR857

 

X

857

GR

GR00

X

Glossa Skopelou (Γλώσσα Σκοπέλου)

GRGLO

 

X

091

GR

GR00

X

Glyfa Fthiotidas (Γλύφα Φθιώτιδας)

GR878

 

X

878

GR

GR00

X

Gythio (Γύθειο)

GRGYT

 

X

093

GR

GR00

X

Heraklio (Ηράκλειο)

GRHER

 

X

121

GR

GR00

X

Hydra (Υδρα)

GRHYD

 

X

501

GR

GR00

X

Igoumenitsa (Ηγουμενίτσα)

GRIGO

 

X

119

GR

GR00

X

Inousses (Οινούσες)

GRINO

 

X

365

GR

GR00

X

Ios (Ιος)

GRIOS

 

X

137

GR

GR00

X

Iraklia Kyklades (Ηρακλειά Κυκλάδες)

GR738

 

X

738

GR

GR00

X

Istmia (Ίσθμια)

GRITM

 

X

139

GR

GR00

X

Itea (Ιτέα)

GRITA

 

X

141

GR

GR00

X

Ithaki (Ιθάκη)

GRITH

 

X

135

GR

GR00

X

Kalamata (Καλαμάτα)

GRKLX

 

X

145

GR

GR00

X

Kalymnos (Κάλυμνος)

GRKMI

 

X

151

GR

GR00

X

Karlovassi (Καρλόβασι)

GRKAR

 

X

159

GR

GR00

X

Karpathos (Κάρπαθος)

GRAOK

 

X

161

GR

GR00

X

Karra Chalkidikis (Καρρά Χαλκιδικής)

GR854

 

X

854

GR

GR00

X

Karystos (Κάρυστος)

GRKST

 

X

163

GR

GR00

X

Kassos (Κάσσος)

GRKSI

 

X

167

GR

GR00

X

Kastelli Kissamou (Καστέλλι Κισσάμου)

GRKIS

 

X

171

GR

GR00

X

Katakolo (Κατάκολο)

GRKAK

 

X

173

GR

GR00

X

Kavala (Καβάλα)

GRKVA

 

X

143

GR

GR00

X

Kea (Κέα)

GRKEA

 

X

177

GR

GR00

X

Keramoti (Κεραμωτή)

GRKER

 

X

181

GR

GR00

X

Keratsini (Κερατσίνι)

GRKTS

GRPIR

 

 

GR

GR00

X

Kiato (Κιάτο)

GRKIO

 

X

189

GR

GR00

X

Kimolos (Κίμωλος)

GRKMS

 

X

193

GR

GR00

X

Korinthos (Κόρινθος)

GRCRG

 

X

203

GR

GR00

X

Kos (Κως)

GRKGS

 

X

225

GR

GR00

X

Kosta Ermionidos (Κόστα Ερμιονίδας)

GR881

 

X

881

GR

GR00

X

Koufonissi Kyklades (Κουφονήσι Κυκλάδες)

GR761

 

X

761

GR

GR00

X

Kylini (Κυλήνη)

GRKYL

 

X

217

GR

GR00

X

Kymi (Κύμη)

GRKIM

 

X

219

GR

GR00

X

Kythnos (Κύθνος)

GRKYT

 

X

099

GR

GR00

X

Larymna (Λάρυμνα)

GRLRY

 

X

231

GR

GR00

X

Lavrio (Λαύριο)

GRLAV

 

X

233

GR

GR00

X

Lefkimi (Λευκίμη Κερκύρας)

GRLFK

 

X

214

GR

GR00

X

Leros (Λέρος)

GRLRS

 

X

237

GR

GR00

X

Lipsi Dodekanissou (Λειψοί Δωδεκανήσων)

GR766

 

X

766

GR

GR00

X

Lixouri (Ληξούρι Κεφαλληνίας)

GRLIX

 

X

245

GR

GR00

X

Loutro Chania (Λουτρό Χανίων)

GR850

 

X

850

GR

GR00

X

Marmari (Μαρμάρι)

GRMRM

 

X

261

GR

GR00

X

Meganissi (Μεγανήσι)

GRMGN

 

X

253

GR

GR00

X

Megara (Μέγαρα)

GRMGR

 

X

267

GR

GR00

X

Megisti Kastelorizou (Μεγίστη Καστελόριζου)

GR775

 

X

775

GR

GR00

X

Menidi Etolokarnanias (Μενίδι Αιτωλοακαρνανίας)

GRMEN

 

X

277

GR

GR00

X

Messologi (Μεσολόγγι)

GRMEL

 

X

281

GR

GR00

X

Methana (Μέθανα)

GRMET

 

X

 

GR

GR00

X

Milos (Μήλος)

GRMLO

 

X

287

GR

GR00

X

Moudros (Μούδρος Λήμνου)

GRMDR

 

X

299

GR

GR00

X

Mykonos (Μύκονος)

GRJMK

 

X

311

GR

GR00

X

Myrina (Μύρινα)

GRMYR

 

X

315

GR

GR00

X

Mytilene (Μυτιλήνη)

GRMJT

 

X

319

GR

GR00

X

Nafplio (Ναύπλιο)

GRNAF

 

X

327

GR

GR00

X

Naxos (Νάξος)

GRJNX

 

X

321

GR

GR00

X

Nea Karvali (Νέα Καρβάλη Καβάλας)

GRNKV

GRKVA

 

 

GR

GR00

X

Nea Moudania (Νέα Μουδανιά Χαλκιδικής)

GRNMA

 

X

345

GR

GR00

X

Nea Styra (Νέα Στύρα)

GRNST

 

X

349

GR

GR00

X

Neapoli Lakonias (Νεάπολις Λακωνίας)

GRNEA

 

X

329

GR

GR00

X

Nidri (Νυδρί)

GRNID

 

X

359

GR

GR00

X

Nissyros (Νίσσυρος)

GRNIS

 

X

355

GR

GR00

X

Orei (Ωρεοί)

GRORE

 

X

529

GR

GR00

X

Oropos (Ωρωπός)

GRORO

 

X

531

GR

GR00

X

Ouranoupoli Chalkidikis (Ουρανόπολις Χαλκιδικής)

GR801

 

X

801

GR

GR00

X

Paleochora Sfakion (Παλαιοχώρα Σφακίων)

GRPSF

 

X

371

GR

GR00

X

Paloukia Salaminas (Παλούκια Σαλαμίνας)

GR890

 

X

890

GR

GR00

X

Paros (Πάρος)

GRPAS

 

X

389

GR

GR00

X

Patmos (Πάτμος)

GRPMS

 

X

391

GR

GR00

X

Patras (Πάτρα)

GRGPA

 

X

393

GR

GR00

X

Paxi (Παξοί)

GRPAX

 

X

385

GR

GR00

X

Perama (Πέραμα)

GRPER

GRPIR

 

399

GR

GR00

X

Pessada Kefallinias (Πεσσάδα Κεφαλληνίας)

GR887

 

X

887

GR

GR00

X

Petra Lesvou (Πέτρα Λέσβου)

GR812

 

X

812

GR

GR00

X

Pireus (Πειραιάς)

GRPIR

 

X

397

GR

GR00

X

Pissaetos Ithakis (Πισαετός Ιθάκης)

GR852

 

X

852

GR

GR00

X

Politika (Πολιτικά)

GRPTK

 

X

414

GR

GR00

X

Poros Trizinias (Πόρος Τροιζηνίας)

GRPTR

 

X

417

GR

GR00

X

Poros Kefallinias (Πόρος Κεφαλληνίας)

GRPKE

 

X

419

GR

GR00

X

Porto Lagos (Πόρτο Λάγος)

GRPTL

 

X

421

GR

GR00

X

Preveza (Πρέβεζα)

GRPVK

 

X

423

GR

GR00

X

Psara (Ψαρά)

GR804

 

X

804

GR

GR00

X

Rafina (Ραφήνα)

GRRAF

 

X

433

GR

GR00

X

Rethymno (Ρέθυμνο)

GRRET

 

X

437

GR

GR00

X

Rhodos (Ρόδος)

GRRHO

 

X

439

GR

GR00

X

Rio (Ρίο)

GRRIO

 

X

 

GR

GR00

X

Sami (Σάμη)

GRSMI

 

X

445

GR

GR00

X

Samothraki (Σαμοθράκη)

GRSAM

 

X

447

GR

GR00

X

Schinoussa Kyklades (Σχοινούσα Κυκλάδες)

GR836

 

X

836

GR

GR00

X

Seriphos (Σέριφος)

GRSER

 

X

451

GR

GR00

X

Shinari Zakyntou (Σχινάρι Ζακύνθου)

GR892

 

X

892

GR

GR00

X

Sifnos (Σίφνος)

GRSIF

 

X

461

GR

GR00

X

Sikinos Kyklades (Σίκινος)

GR829

 

X

829

GR

GR00

X

Sitia (Σητεία)

GRJSH

 

X

453

GR

GR00

X

Skaramagas (Σκαραμαγκάς)

GRSKA

GRPIR

 

 

GR

GR00

X

Skiathos (Σκιάθος)

GRJSI

 

X

465

GR

GR00

X

Skopelos (Σκόπελος)

GRSKO

 

X

467

GR

GR00

X

Skyros (Σκύρος)

GRSKU

 

X

469

GR

GR00

X

Souda Bay (Σούδα)

GRSUD

 

X

470

GR

GR00

X

Sougia (Σούγια)

GR873

 

X

873

GR

GR00

X

Souvala Aiginas (Σουβάλα Αίγινας)

GR832

 

X

832

GR

GR00

X

Spetses (Σπέτσες)

GRSPE

 

X

473

GR

GR00

X

Stratonio (Στρατώνιο Χαλκιδικής)

GRSTI

 

X

479

GR

GR00

X

Stylida (Στυλίδα)

GRSYS

 

X

481

GR

GR00

X

Symi (Σύμη)

GRSYM

 

X

487

GR

GR00

X

Syros (Σύρος)

GRJSY

 

X

489

GR

GR00

X

Thassos (Θάσος)

GRTSO

 

X

123

GR

GR00

X

Thessaloniki (Θεσσαλονίκη)

GRSKG

 

X

125

GR

GR00

X

Thira (Θήρα)

GRJTR

 

X

127

GR

GR00

X

Tilos Dodekanissou (Τήλος Δωδεκανήσων)

GR837

 

X

837

GR

GR00

X

Tinos (Τήνος)

GRTIN

 

X

493

GR

GR00

X

Trypiti Chalkidikis (Τρυπητή Χαλκιδικής)

GR885

 

X

885

GR

GR00

X

Vathy Samou (Βαθύ Σάμου)

GRVTH

 

X

449

GR

GR00

X

Volos (Βόλος)

GRVOL

 

X

079

GR

GR00

X

Yerakini (Γερακινή Χαλκιδικής)

GRYER

GRNMA

 

 

GR

GR00

X

Zakynthos (Ζάκυνθος)

GRZTH

 

X

117

GR

GR00

X

GR Offshore-Anlagen

GR88P

 

 

 

GR

GR00

X

Sonstige — Griechenland

GR888

 

X

 

 

 

 

176

176

9

167

 

ES

ES02

X

Alcudia

ESALD

 

X

 

ES

ES02

X

Algeciras

ESALG

 

X

 

ES

ES02

X

Alicante

ESALC

 

X

 

ES

ES02

X

Almería

ESLEI

 

X

 

ES

ES02

X

Arguineguin

ESARI

 

X

 

ES

ES02

X

Arrecife de Lanzarote

ESACE

 

X

 

ES

ES01

X

Avilés

ESAVS

 

X

 

ES

ES02

X

Barcelona

ESBCN

 

X

 

ES

ES01

X

Bilbao

ESBIO

 

X

 

ES

ES02

X

Cabezuela

ESCBZ

 

X

 

ES

ES02

X

Cádiz

ESCAD

 

X

 

ES

ES02

X

Cala Sabina

ESCBS

 

X

 

ES

ES02

X

Carboneras

ESCRS

 

X

 

ES

ES02

X

Cartagena

ESCAR

 

X

 

ES

ES02

X

Castellón

ESCAS

 

X

 

ES

XC00

X

Ceuta

XCCEU

 

X

 

ES

ES02

X

Escombreras

ESESC

 

X

 

ES

ES01

X

Ferrol

ESFER

 

X

 

ES

ES02

X

Gandía

ESGAN

 

X

 

ES

ES01

X

Gijón

ESGIJ

 

X

 

ES

ES02

X

Hierro

ESHIE

 

X

 

ES

ES02

X

Huelva

ESHUV

 

X

 

ES

ES02

X

Ibiza

ESIBZ

 

X

 

ES

ES01

X

La Coruña

ESLCG

 

X

 

ES

ES02

X

La Estaca

ESLES

 

X

 

ES

ES02

X

Las Palmas

ESLPA

 

X

 

ES

ES02

X

Los Cristianos

ESLCR

 

X

 

ES

ES02

X

Mahón

ESMAH

 

X

 

ES

ES02

X

Málaga

ESAGP

 

X

 

ES

ES01

X

Marín-(Pontevedra)

ESMPG

 

X

 

ES

XL00

X

Melilla

XLMLN

 

X

 

ES

ES02

X

Motril

ESMOT

 

X

 

ES

ES02

X

Palma de Mallorca

ESPMI

 

X

 

ES

ES01

X

Pasajes

ESPAS

 

X

 

ES

ES02

X

Puerto de Santa Maria

ESPSM

 

X

 

ES

ES02

X

Puerto del Rosario

ESFUE

 

X

 

ES

ES02

X

Rota

ESROT

 

X

 

ES

ES02

X

Sagunto

ESSAG

 

X

 

ES

ES01

X

San Ciprián

ESSCI

 

X

 

ES

ES02

X

San Sebastian de la Gomera

ESSSG

 

X

 

ES

ES02

X

Santa Cruz de la Palma

ESSPC

 

X

 

ES

ES02

X

Santa Cruz de Tenerife

ESSCT

 

X

 

ES

ES01

X

Santander

ESSDR

 

X

 

ES

ES02

X

Sevilla

ESSVQ

 

X

 

ES

ES02

X

Tarifa

ESTRF

 

X

 

ES

ES02

X

Tarragona

ESTAR

 

X

 

ES

ES02

X

Torrevieja

ESTOR

 

X

 

ES

ES02

X

Valencia

ESVLC

 

X

 

ES

ES01

X

Vigo

ESVGO

 

X

 

ES

ES01

X

Villagarcía (de Arosa)

ESVIL

 

X

 

ES

ES02

X

Vinaroz

ESVZR

 

X

 

ES

ES02

X

Zona Franca De Cadiz

ESZFR

 

X

 

ES

ES01

X

ES Offshore-Anlagen

ES88P

 

 

 

ES

ES02

X

ES Offshore-Anlagen

ES88P

 

 

 

ES

ES01

X

Sonstige — Spanien: Atlantikküste (nördlich von Portugal)

ES888

 

 

 

ES

ES02

X

Sonstige — Spanien: Mittelmeer

ES888

 

 

 

ES

ES09

X

Sonstige — Spanien (unbekanntes MCA)

ES888

 

 

 

 

 

 

52

52

0

52

 

FR

FR02

X

Ajaccio

FRAJA

 

X

76

FR

FR01

X

Basse-Indre

FRBAI

FRNTE

 

 

FR

FR01

X

Bassens

FRBAS

FRBOD

 

 

FR

FR04

X

Basse-Terre (Guadeloupe)

GPBBR

GP001

 

 

FR

FR02

X

Bastia

FRBIA

 

X

73

FR

FR01

X

Bayonne

FRBAY

 

X

57

FR

FR01

X

Bec d’Ambes

FRBEC

FRBOD

 

 

FR

FR02

X

Berre

FRBEE

FRMRS

 

 

FR

FR01

X

Blaye

FRBYE

FRBOD

 

 

FR

FR02

X

Bonifacio

FRBON

 

X

78

FR

FR01

X

Bonsecours

FRBSC

FRURO

 

 

FR

FR01

X

Bordeaux

FRBOD

 

X

56

FR

FR01

X

Boulogne-sur-Mer

FRBOL

 

X

04

FR

FR01

X

Brest

FRBES

 

X

29

FR

FR01

X

Caen

FRCFR

 

X

13

FR

FR01

X

Calais

FRCQF

 

X

03

FR

FR02

X

Calvi

FRCLY

 

X

75

FR

FR01

X

Camaret

FRCAM

 

X

32

FR

FR02

X

Cannes

FRCEQ

 

X

68

FR

FR01

X

Carteret

FRCRT

 

X

15

FR

FR01

X

Cherbourg

FRCER

 

X

14

FR

FR03

X

Dégrad-des-Cannes (Guyane française)

GFDDC

 

X

94

FR

FR01

X

Concarneau

FRCOC

 

X

38

FR

FR01

X

Dieppe

FRDPE

 

X

07

FR

FR01

X

Donges

FRDON

FRNTE

 

 

FR

FR01

X

Douarnenez

FRDRZ

 

X

33

FR

FR01

X

Dunkerque

FRDKK

 

X

1

FR

FR02

X

Étang-de-Berre

FRETB

FRMRS

 

 

FR

FR01

X

Fécamp

FRFEC

 

X

08

FR

FR04

X

Fort-de-France (Martinique)

MQFDF

 

X

93

FR

FR02

X

Fos-sur-Mer

FRFOS

FRMRS

 

 

FR

FR01

X

Gonfreville-l’Orcher

FRGLO

FRLEH

 

 

FR

FR04

X

Guadeloupe (Guadeloupe)

GP001

 

X

90

FR

FR01

X

Granville

FRGFR

 

X

16

FR

FR01

X

Gravelines

FRGRV

 

X

02

FR

FR01

X

Harfleur

FRHRF

FRLEH

 

 

FR

FR01

X

Hennebont

FRHET

 

X

40

FR

FR01

X

Honfleur

FRHON

 

X

11

FR

FR04

X

Jarry (Guadeloupe)

GPJAR

GP001

 

 

FR

FR03

X

Kourou (Guyane française)

GFQKR

 

X

96

FR

FR02

X

L’Île Rousse

FRILR

 

X

74

FR

FR02

X

La Ciotat

FRLCT

 

X

65

FR

FR03

X

Larivot (Guyane française)

GFLVT

 

X

91

FR

FR01

X

La Pallice

FRLPE

FRLRH

 

 

FR

FR01

X

La Rochelle

FRLRH

 

X

49

FR

FR01

X

Landerneau

FRLDN

 

X

30

FR

FR01

X

Lannion

FRLAI

 

X

26

FR

FR02

X

Lavéra

FRLAV

FRMRS

 

 

FR

FR01

X

Le Fret (Crozon)

FRLFR

 

X

31

FR

FR01

X

Le Guildo (Créhen)

FRLGU

 

X

20

FR

FR01

X

Le Havre

FRLEH

 

X

09

FR

FR01

X

Le Légué (Saint-Brieuc)

FRSBK

 

X

22

FR

FR01

X

Le Tréport

FRLTR

 

X

06

FR

FR01

X

Le Verdon

FRLVE

FRBOD

 

 

FR

FR01

X

Les Sables-d’Olonne

FRLSO

 

X

47

FR

FR01

X

Lézardrieux

FRLEZ

 

X

19

FR

FR01

X

Lorient

FRLRT

 

X

39

FR

FR02

X

Marseille

FRMRS

 

X

64

FR

FR01

X

Montoir-de-Bretagne

FRMTX

FRNTE

 

 

FR

FR01

X

Morlaix

FRMXN

 

X

27

FR

FR01

X

Mortagne-sur-Gironde

FRMSG

 

X

54

FR

FR01

X

Nantes Saint-Nazaire

FRNTE

 

X

44

FR

FR02

X

Nice-Villefranche

FRNCE

 

X

70

FR

FR01

X

Paimbœuf

FRPBF

FRNTE

 

 

FR

FR01

X

Paimpol

FRPAI

 

X

23

FR

FR01

X

Pauillac-Port

FRPAP

FRBOD

 

 

FR

FR04

X

Pointe-à-Pitre (Guadeloupe)

GPPTP

GP001

 

 

FR

FR01

X

Petit-Couronne

FRPET

FRURO

 

 

FR

FR01

X

Pontrieux

FRPOX

 

X

24

FR

FR02

X

Port-de-Bouc

FRPDB

FRMRS

 

 

FR

FR01

X

Port-Jérôme

FRPJE

FRURO

 

 

FR

FR05

X

Port-Réunion (ex Pointe-des-Galets) (Réunion)

REPDG

 

X

97

FR

FR02

X

Port-Vendres

FRPOV

 

X

61

FR

FR01

X

Port-Joinville (Île d’Yeu)

FRPRJ

 

X

46

FR

FR02

X

Port-la-Nouvelle

FRNOU

 

X

62

FR

FR02

X

Porto Vecchio

FRPVO

 

X

79

FR

FR02

X

Propriano

FRPRP

 

X

77

FR

FR01

X

Quimper

FRUIP

 

X

37

FR

FR01

X

Redon

FRRDN

 

X

42

FR

FR01

X

Rochefort

FRRCO

 

X

51

FR

FR01

X

Roscoff

FRROS

 

X

28

FR

FR01

X

Rouen

FRURO

 

X

10

FR

FR01

X

Royan

FRRYN

 

X

53

FR

FR03

X

Saint-Laurent-du-Maroni (Guyane française)

GFSLM

 

X

95

FR

FR02

X

Sète

FRSET

 

X

63

FR

FR02

X

Saint-Louis (Rhône)

FRPSL

FRMRS

 

 

FR

FR01

X

Saint-Malo

FRSML

 

X

17

FR

FR01

X

Saint-Nazaire

FRSNR

FRNTE

 

 

FR

FR02

X

Saint-Raphaël

FRSRL

 

X

67

FR

FR01

X

Saint-Valéry-sur-Somme

FRSVS

 

X

05

FR

FR01

X

Saint-Wandrille

FRSWD

FRURO

 

 

FR

FR01

X

Tonnay Charente

FRTON

 

X

52

FR

FR02

X

Toulon

FRTLN

 

X

66

FR

FR01

X

Tréguier

FRTRE

 

X

25

FR

FR01

X

Vannes

FRVNE

 

X

41

FR

FR01

X

FR Offshore-Anlagen

FR88P

 

 

 

FR

FR02

X

FR Offshore-Anlagen

FR88P

 

 

 

FR

FR01

X

Sonstige — Frankreich: Atlantik-Nordseeküste

FR888

 

 

 

FR

FR02

X

Sonstige — Frankreich: Mittelmeerküste

FR888

 

 

 

FR

FR03

X

Sonstige — Frankreich: Guyane française

GF888

 

 

 

FR

FR04

X

Sonstige — Frankreich: Guadeloupe

GP888

 

 

 

FR

FR04

X

Sonstige — Frankreich: Martinique

MQ888

 

 

 

FR

FR05

X

Sonstige — Frankreich: Réunion

RE888

 

 

 

FR

FR09

X

Sonstige — Frankreich (unbekanntes MCA)

FR888

 

 

 

 

 

 

95

95

26

69

 

IT

IT00

X

Alghero

ITAHO

 

X

 

IT

IT00

X

Alicudi

ITALI

 

X

 

IT

IT00

X

Amalfi

ITAMA

 

X

 

IT

IT00

X

Ancona

ITAOI

 

X

 

IT

IT00

X

Anzio

ITANZ

 

X

 

IT

IT00

X

Arbatax

ITATX

 

X

 

IT

IT00

X

Augusta

ITAUG

 

X

 

IT

IT00

X

Bari

ITBRI

 

X

 

IT

IT00

X

Barletta

ITBLT

 

X

 

IT

IT00

X

Brindisi

ITBDS

 

X

 

IT

IT00

X

Cagliari

ITCAG

 

X

 

IT

IT00

X

Calasetta

ITCLS

 

X

 

IT

IT00

X

Capraia

ITCPA

 

X

 

IT

IT00

X

Capri

ITPRJ

 

X

 

IT

IT00

X

Carloforte

ITCLF

 

X

 

IT

IT00

X

Casamicciola

ITCML

 

X

 

IT

IT00

X

Castellammare del Golfo

ITCTR

 

X

 

IT

IT00

X

Castellammare di Stabia

ITCAS

 

X

 

IT

IT00

X

Catania

ITCTA

 

X

 

IT

IT00

X

Cavo

ITCVX

 

X

 

IT

IT00

X

Chioggia

ITCHI

 

X

 

IT

IT00

X

Civitavecchia

ITCVV

 

X

 

IT

IT00

X

Crotone

ITCRV

 

X

 

IT

IT00

X

Falconara Marittima

ITFAL

 

X

 

IT

IT00

X

Favignana

ITFAV

 

X

 

IT

IT00

X

Filicudi Porto

ITFPO

 

X

 

IT

IT00

X

Fiumicino

ITFCO

 

X

 

IT

IT00

X

Formia

ITFOM

 

X

 

IT

IT00

X

Gaeta

ITGAE

 

X

 

IT

IT00

X

Gallipoli

ITGAL

 

X

 

IT

IT00

X

Gela

ITGEA

 

X

 

IT

IT00

X

Genova

ITGOA

 

X

 

IT

IT00

X

Giannutri

ITGII

 

X

 

IT

IT00

X

Giardini

ITGIA

 

X

 

IT

IT00

X

Gioia Tauro

ITGIT

 

X

 

IT

IT00

X

Golfo Aranci

ITGAI

 

X

 

IT

IT00

X

Gorgona

ITGOR

 

X

 

IT

IT00

X

Grado

ITGRD

 

X

 

IT

IT00

X

Isola Del Giglio

ITIDG

 

X

 

IT

IT00

X

La Maddalena

ITMDA

 

X

 

IT

IT00

X

La Spezia

ITSPE

 

X

 

IT

IT00

X

Lampedusa

ITLMP

 

X

 

IT

IT00

X

Levanzo

ITLEV

 

X

 

IT

IT00

X

Licata

ITLIC

 

X

 

IT

IT00

X

Linosa

ITLIU

 

X

 

IT

IT00

X

Lipari

ITLIP

 

X

 

IT

IT00

X

Livorno

ITLIV

 

X

 

IT

IT00

X

Manfredonia

ITMFR

 

X

 

IT

IT00

X

Marettimo

ITMMO

 

X

 

IT

IT00

X

Marina di Carrara

ITMDC

 

X

 

IT

IT00

X

Marsala

ITMRA

 

X

 

IT

IT00

X

Mazara del Vallo

ITMAZ

 

X

 

IT

IT00

X

Messina

ITMSN

 

X

 

IT

IT00

X

Milazzo

ITMLZ

 

X

 

IT

IT00

X

Molfetta

ITMOL

 

X

 

IT

IT00

X

Monfalcone

ITMNF

 

X

 

IT

IT00

X

Monopoli

ITMNP

 

X

 

IT

IT00

X

Napoli

ITNAP

 

X

 

IT

IT00

X

Olbia

ITOLB

 

X

 

IT

IT00

X

Oneglia

ITONE

 

X

 

IT

IT00

X

Oristano

ITQOS

 

X

 

IT

IT00

X

Ortona

ITOTN

 

X

 

IT

IT00

X

Otranto

ITOTO

 

X

 

IT

IT00

X

Palau

ITPAU

 

X

 

IT

IT00

X

Palermo

ITPMO

 

X

 

IT

IT00

X

Panarea

ITPAN

 

X

 

IT

IT00

X

Pantelleria

ITPNL

 

X

 

IT

IT00

X

Pesaro

ITPES

 

X

 

IT

IT00

X

Pescara

ITPSR

 

X

 

IT

IT00

X

Peschici

ITPCH

 

X

 

IT

IT00

X

Pianosa

ITPIA

 

X

 

IT

IT00

X

Piombino

ITPIO

 

X

 

IT

IT00

X

Ponte Fornaci

ITPFO

 

X

 

IT

IT00

X

Ponza

ITPNZ

 

X

 

IT

IT00

X

Portiglioni

ITPGL

 

X

 

IT

IT00

X

Porto Azzurro

ITPAZ

 

X

 

IT

IT00

X

Porto d’Ischia

ITPDI

 

X

 

IT

IT00

X

Porto Empedocle

ITPEM

 

X

 

IT

IT00

X

Porto Foxi

ITPFX

 

X

 

IT

IT00

X

Porto Garibaldi

ITPGA

 

X

 

IT

IT00

X

Porto Lignano

ITPLI

 

X

 

IT

IT00

X

Porto Maurizio

ITPMZ

 

X

 

IT

IT00

X

Porto Nogaro

ITPNG

 

X

 

IT

IT00

X

Porto Santo Stefano

ITPSS

 

X

 

IT

IT00

X

Porto Torres

ITPTO

 

X

 

IT

IT00

X

Portoferraio

ITPFE

 

X

 

IT

IT00

X

Portofino

ITPTF

 

X

 

IT

IT00

X

Portovesme

ITPVE

 

X

 

IT

IT00

X

Positano

ITPOS

 

X

 

IT

IT00

X

Pozzallo

ITPZL

 

X

 

IT

IT00

X

Pozzuoli

ITPOZ

 

X

 

IT

IT00

X

Procida

ITPRO

 

X

 

IT

IT00

X

Ravenna

ITRAN

 

X

 

IT

IT00

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Reggio di Calabria

ITREG

 

X

 

IT

IT00

X

Rimini

ITRMI

 

X

 

IT

IT00

X

Rio Marina

ITRMA

 

X

 

IT

IT00

X

Riposto

ITRPT

 

X

 

IT

IT00

X

Rodi Garganico

ITRGG

 

X

 

IT

IT00

X

Salerno

ITSAL

 

X

 

IT

IT00

X

Salina

ITSLA

 

X

 

IT

IT00

X

San Benedetto del Tronto

ITSDB

 

X

 

IT

IT00

X

Sanremo

ITSRE

 

X

 

IT

IT00

X

Santa Margherita Ligure

ITSML

 

X

 

IT

IT00

X

Santa Panagia

ITSPA

 

X

 

IT

IT00

X

Santa Teresa di Gallura

ITSTE

 

X

 

IT

IT00

X

Sant’Antioco

ITSAT

 

X

 

IT

IT00

X

San Vito Lo Capo

ITSVC

 

X

 

IT

IT00

X

Savona — Vado

ITSVN

 

X

 

IT

IT00

X

Siracusa

ITSIR

 

X

 

IT

IT00

X

Sorrento

ITRRO

 

X

 

IT

IT00

X

Stromboli

ITSTR

 

X

 

IT

IT00

X

Talamone

ITTAL

 

X

 

IT

IT00

X

Taranto

ITTAR

 

X

 

IT

IT00

X

Termini Imerese

ITTRI

 

X

 

IT

IT00

X

Termoli

ITTMI

 

X

 

IT

IT00

X

Terracina

ITTRC

 

X

 

IT

IT00

X

Torre Annunziata

ITTOA

 

X

 

IT

IT00

X

Torregrande

ITTGR

 

X

 

IT

IT00

X

Torviscosa

ITTVC

 

X

 

IT

IT00

X

Trani

ITTNI

 

X

 

IT

IT00

X

Trapani

ITTPS

 

X

 

IT

IT00

X

Tremiti

ITTMT

 

X

 

IT

IT00

X

Trieste

ITTRS

 

X

 

IT

IT00

X

Ustica

ITUST

 

X

 

IT

IT00

X

Vada

ITVDA

 

X

 

IT

IT00

X

Vasto

ITVSO

 

X

 

IT

IT00

X

Venezia

ITVCE

 

X

 

IT

IT00

X

Ventotene

ITVTT

 

X

 

IT

IT00

X

Viareggio

ITVIA

 

X

 

IT

IT00

X

Vibo Valentia

ITVVA

 

X

 

IT

IT00

X

Vieste

ITVIE

 

X

 

IT

IT00

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Vulcano Porto

ITVUL

 

X

 

IT

IT00

X

IT Offshore-Anlagen

IT88P

 

 

 

IT

IT00

X

Sonstige — Italien

IT888

 

 

 

 

 

 

132

132

0

132

 

CY

CY00

X

Larnaca (Λάρνακα)

CYLCA

 

X

 

CY

CY00

X

Larnaca Oil Terminal (Σταθμός Πετρελαιοειδών Λάρνακας)

CY01M

 

X

 

CY

CY00

X

Latsi (Λατσί)

CYLAT

 

 

 

CY

CY00

X

Lemesos (Λεμεσός)

CYLMS

 

X

 

CY

CY00

X

Moni Anchorage (Μονή)

CYMOI

 

X

 

CY

CY00

X

Pafos (Πάφος)

CYPFO

 

 

 

CY

CY00

X

Vasilico (Βασιλικό)

CYVAS

 

X

 

CY

CY00

X

Zygi (Ζύγι)

CYZYY

 

 

 

CY

CY00

X

CY Offshore-Anlagen

CY88P

 

 

 

CY

CY00

X

Sonstige — Zypern

CY888

 

 

 

 

 

 

8

8

0

5

 

LV

LV00

X

Liepāja

LVLPX

 

X

 

LV

LV00

X

Rīga

LVRIX

 

X

 

LV

LV00

X

Ventspils

LVVNT

 

X

 

LV

LV00

X

LV — Offshore-Anlagen

LV88P

 

 

 

LV

LV00

X

Sonstige — Lettland

LV888

 

 

 

 

 

 

3

3

 

3

 

LT

LT00

X

Būtingė

LTBOT

 

X

 

LT

LT00

X

Klaipėda

LTKLJ

 

X

 

LT

LT00

X

LT — Offshore-Anlagen

LT88P

 

 

 

LT

LT00

X

Sonstige — Litauen

LT888

 

 

 

 

 

 

2

2

 

2

 

MT

MT00

X

Marsaxlokk

MTMAR

 

X

 

MT

MT00

X

Malta (Valletta)

MTMLA

 

X

 

MT

MT00

X

MT — offshore installations

MT88P

 

 

 

MT

MT00

X

Other — Malta

MT888

 

 

 

 

 

 

2

2

 

2

 

NL

NL00

X

Alblasserdam

NLABL

 

X

0482

NL

NL00

X

Ameland

NLAML

 

X

0060

NL

NL00

X

Amsterdam

NLAMS

 

X

0363

NL

NL00

X

Appingedam

NLAPP

 

X

0003

NL

NL00

X

Bergambacht

NLBGB

 

X

0491

NL

NL00

X

Bergen

NLBEG

 

X

0893

NL

NL00

X

Bergen op Zoom

NLBZM

 

X

0748

NL

NL00

X

Beverwijk

NLBEV

 

X

0375

NL

NL00

X

Binnenmaas

NLBNM

 

X

0585

NL

NL00

X

Born

NLBON

 

X

0897

NL

NL00

X

Borsele

NLBOR

 

X

0654

NL

NL00

X

Brakel

NLBRK

 

X

0212

NL

NL00

X

Breda

NLBRD

 

X

0758

NL

NL00

X

Breskens

NLBRS

 

X

0692

NL

NL00

X

Budel

NLBUD

 

X

0759

NL

NL00

X

Capelle aan den IJssel

NLCPI

 

X

0502

NL

NL00

X

Cuijk

NLCUY

 

X

1684

NL

NL00

X

Delfzijl/Eemshaven

NLDZL

 

X

0010

NL

NL00

X

Den Haag (’s-Gravenhage)

NLHAG

NLSCI

 

 

NL

NL00

X

Den Helder

NLDHR

 

X

0400

NL

NL00

X

Deventer

NLDEV

 

X

0150

NL

NL00

X

Dinteloord en Prinsenland

NLDIN

 

X

0851

NL

NL00

X

Dordrecht

NLDOR

 

X

0505

NL

NL00

X

Druten

NLDRU

 

X

0225

NL

NL00

X

Duiven

NLDUI

 

X

1676

NL

NL00

X

Echteld

NLECD

 

X

0227

NL

NL00

X

Eemshaven

NLEEM

NLDZL

 

 

NL

NL00

X

Europoort

NLEUR

NLRTM

 

 

NL

NL00

X

Fijnaart en Heijninge

NLFFJ

 

X

0878

NL

NL00

X

Franekeradeel

NLFRK

 

X

0070

NL

NL00

X

Gennep

NLGEN

 

X

0907

NL

NL00

X

Goerdereede

NLGDR

 

X

0511

NL

NL00

X

Gorinchem

NLGOR

 

X

0512

NL

NL00

X

Gouda

NLGOU

 

X

0513

NL

NL00

X

Groningen

NLGRQ

 

X

0014

NL

NL00

X

Haarlem

NLHAA

 

X

0392

NL

NL00

X

Hardinxveld-Giessendam

NLHRX

 

X

0523

NL

NL00

X

Harlingen

NLHAR

 

X

0072

NL

NL00

X

Hasselt

NLHAS

 

X

0161

NL

NL00

X

Hendrik-Ido-Ambacht

NLHIA

 

X

0531

NL

NL00

X

Hengelo

NLHGL

 

X

0164

NL

NL00

X

Hontenisse

NLHTN

 

X

0675

NL

NL00

X

Hooge en Laage Zwaluwe

NLHOZ

NLMOE

 

 

NL

NL00

X

IJmuiden

NLIJM

NLVEL

 

 

NL

NL00

X

Kampen

NLKAM

 

X

0166

NL

NL00

X

Kessel

NLKSL

 

X

0929

NL

NL00

X

Klundert

NLKLU

NLMOE

 

 

NL

NL00

X

Krimpen aan den IJssel

NLKRP

 

X

0542

NL

NL00

X

Lelystad

NLLEY

 

X

0995

NL

NL00

X

Lemsterland

NLLEM

 

X

0082

NL

NL00

X

Lienden

NLLIE

 

X

0261

NL

NL00

X

Lith

NLLIT

 

X

0808

NL

NL00

X

Lochem

NLLCH

 

X

0262

NL

NL00

X

Maarssen

NLMSS

 

X

0333

NL

NL00

X

Maasbracht

NLMSB

 

X

0933

NL

NL00

X

Maassluis

NLMSL

 

X

0556

NL

NL00

X

Maastricht

NLMST

 

X

0935

NL

NL00

X

Meerlo-Wansum

NLMEW

 

X

0993

NL

NL00

X

Meppel

NLMEP

 

X

0119

NL

NL00

X

Middelburg

NLMID

 

X

0687

NL

NL00

X

Middelharnis

NLMIH

 

X

0559

NL

NL00

X

Mierlo

NLMIE

 

X

0814

NL

NL00

X

Moerdijk

NLMOE

 

X

0878

NL

NL00

X

Nieuw-Lekkerland

NLNLK

 

X

0571

NL

NL00

X

Nijkerk

NLNKK

 

X

0267

NL

NL00

X

Nijmegen

NLNIJ

 

X

0268

NL

NL00

X

Oosterhout

NLOOS

 

X

0826

NL

NL00

X

Oss

NLOSS

 

X

0828

NL

NL00

X

Oud en Nieuw Gastel

NLOUG

 

X

1655

NL

NL00

X

Ouderkerk

NLOAI

 

X

0644

NL

NL00

X

Papendrecht

NLPAP

 

X

0590

NL

NL00

X

Raamsdonk

NLRAA

 

X

0779

NL

NL00

X

Reimerswaal

NLREW

 

X

0703

NL

NL00

X

Renkum

NLRNK

 

X

0274

NL

NL00

X

Rheden

NLRHD

 

X

0275

NL

NL00

X

Rhenen

NLRHE

 

X

0340

NL

NL00

X

Ridderkerk

NLRID

 

X

0597

NL

NL00

X

Roermond

NLOMD

 

X

0957

NL

NL00

X

Rotterdam

NLRTM

 

X

0599

NL

NL00

X

Rozenburg

NLROZ

 

X

0600

NL

NL00

X

Sas van Gent

NLSVG

 

X

0704

NL

NL00

X

Scheveningen

NLSCE

 

X

0518

NL

NL00

X

Schiedam

NLSCI

 

X

0606

NL

NL00

X

’s-Gravendeel

NLGRA

 

X

0517

NL

NL00

X

’s-Hertogenbosch

NLHTB

 

X

0796

NL

NL00

X

Smallingerland

NLSML

 

X

0090

NL

NL00

X

Sneek

NLSNK

 

X

0091

NL

NL00

X

Stein

NLSTI

 

X

0791

NL

NL00

X

Swalmen

NLSWM

 

X

0975

NL

NL00

X

Tegelen

NLTEG

 

X

0976

NL

NL00

X

Terneuzen

NLTNZ

 

X

0715

NL

NL00

X

Texel

NLTEX

 

X

0448

NL

NL00

X

Tiel

NLTIE

 

X

0281

NL

NL00

X

Utrecht

NLUTC

 

X

0344

NL

NL00

X

Velsen/IJmuiden

NLVEL

 

X

0453

NL

NL00

X

Venlo

NLVEN

 

X

0983

NL

NL00

X

Vierlingsbeek

NLVIE

 

X

0756

NL

NL00

X

Vlaardingen

NLVLA

 

X

0622

NL

NL00

X

Vlieland

NLVLL

 

X

0096

NL

NL00

X

Vlissingen

NLVLI

 

X

0718

NL

NL00

X

Waalwijk

NLWLK

 

X

0867

NL

NL00

X

Wageningen

NLWGW

 

X

0289

NL

NL00

X

Werkendam

NLWKD

 

X

0870

NL

NL00

X

Zaanstad

NLZAA

 

X

0479

NL

NL00

X

Zutphen

NLZUT

 

X

0301

NL

NL00

X

Zwijndrecht

NLZWI

 

X

0642

NL

NL00

X

Zwolle

NLZWO

 

X

0193

NL

NL00

X

NL Offshore-Anlagen

NL88P

 

 

 

NL

NL00

X

Sonstige — Niederlande

NL888

 

 

 

 

 

 

107

107

6

101

 

PL

PL00

X

Darlowo (Darłowo)

PLDAR

 

X

 

PL

PL00

X

Elblag (Elbląg)

PLELB

 

X

 

PL

PL00

X

Gdańsk

PLGDN

 

X

 

PL

PL00

X

Gdynia

PLGDY

 

X

 

PL

PL00

X

Kolobrzeg (Kołobrzeg)

PLKOL

 

X

 

PL

PL00

X

Nowe Warpno

PLNWA

 

X

 

PL

PL00

X

Police

PLPLC

 

X

 

PL

PL00

X

Stepnica

PLSPA

 

X

 

PL

PL00

X

Swinoujscie (Świnoujście)

PLSWI

 

X

 

PL

PL00

X

Szczecin

PLSZZ

 

X

 

PL

PL00

X

Trzebiez (Trzebież)

PL001

 

X

 

PL

PL00

X

Ustka

PLUST

 

X

 

PL

PL00

X

Wladyslawowo (Władysławowo)

PLWLA

 

X

 

PL

PL00

X

PL Offhore-Anlagen

PL88P

 

 

 

PL

PL00

X

Sonstige — Polen

PL888

 

 

 

 

 

 

13

13

0

13

 

PT

PT00

X

Angra do Heroísmo (ilha Terceira, Açores)

PTADH

 

X

60

PT

PT00

X

Aveiro

PTAVE

 

X

09

PT

PT00

X

Cais do Pico (ilha do Pico, Açores)

PTCDP

 

X

80

PT

PT00

X

Calheta (ilha de S. Jorge, Açores)

PTCAL

 

X

67

PT

PT00

X

Cascais

PTCAS

 

X

16

PT

PT00

X

Douro (Oporto)

PTOPO

 

X

08

PT

PT00

X

Faro

PTFAO

 

X

27

PT

PT00

X

Figueira da Foz

PTFDF

 

X

10

PT

PT00

X

Funchal (Madeira)

PTFNC

 

X

90

PT

PT00

X

Horta (ilha das Flores, Açores)

PTHOR

 

X

75

PT

PT00

X

Lagos

PTLOS

 

X

 

PT

PT00

X

Lajes das Flores (ilha das Flores, Açores)

PTLAJ

 

X

 

PT

PT00

X

Lajes da Picola (ilha da Pico, Açores)

PTLDP

 

X

 

PT

PT00

X

Leixões

PTLEI

 

X

07

PT

PT00

X

Lisboa

PTLIS

 

X

14

PT

PT00

X

Madalena (ilha do Pico, Açores)

PTMAD

 

X

82

PT

PT00

X

Ponta Delgada (ilha de S. Miguel, Açores)

PTPDL

 

X

55

PT

PT00

X

Portimão

PTPRM

 

X

25

PT

PT00

X

Porto Santo (ilha de Porto Santo, Madeira)

PTPXO

 

X

91

PT

PT00

X

Praia da Graciosa (ilha da Graciosa, Açores)

PTPRG

 

X

71

PT

PT00

X

Praia da Vitória (ilha Terceira, Açores)

PTPRV

 

X

61

PT

PT00

X

Santa Cruz da Graciosa (ilha da Graciosa, Açores)

PTSCG

 

X

 

PT

PT00

X

Santa Cruz das Flores (ilha das Flores, Açores)

PTSCF

 

X

 

PT

PT00

X

Setúbal

PTSET

 

X

20

PT

PT00

X

Sines

PTSIN

 

X

22

PT

PT00

X

Velas (ilha de S. Jorge, Açores)

PTVEL

 

X

65

PT

PT00

X

Viana do Castelo

PTVDC

 

X

03

PT

PT00

X

Vila do Porto (ilha de Santa Maria, Açores)

PTVDP

 

X

 

PT

PT00

X

Vila Nova do Corvo (ilha do Corvo, Açores)

PTVNC

 

X

 

PT

PT00

X

Vila Real de Santo António

PTVRL

 

X

32

PT

PT00

X

Zona Franca da Madeira

PTZFM

 

X

 

PT

PT00

X

PT Offshore-Anlagen

PT88P

 

 

 

PT

PT00

X

Sonstige — Portugal

PT888

 

 

 

 

 

 

31

31

0

31

 

RO

RO00

X

Agigea

ROAGI

ROCND

 

 

RO

RO00

X

Basarabi

ROBAB

 

X

 

RO

RO00

X

Brăila

ROBRA

 

X

 

RO

RO00

X

Cernavodă

ROCEV

 

X

 

RO

RO00

X

Constanța

ROCND

 

X

 

RO

RO00

X

Galați

ROGAL

 

X

 

RO

RO00

X

Mangalia

ROMAG

 

X

 

RO

RO00

X

Medgidia

ROMED

 

X

 

RO

RO00

X

Midia

ROMID

 

X

 

RO

RO00

X

Sulina

ROSUL

 

X

 

RO

RO00

X

Tulcea

ROTCE

 

X

 

RO

RO00

X

RO Offshore-Anlagen

RO88P

 

 

 

RO

RO00

X

Sonstige — Rumänien

RO888

 

 

 

 

 

 

11

11

1

10

 

SI

SI00

X

Izola

SIIZO

 

X

 

SI

SI00

X

Koper

SIKOP

 

X

 

SI

SI00

X

Piran

SIPIR

 

X

 

SI

SI00

X

Portorož

SIPOW

 

X

 

SI

SI00

X

SI — Offshore-Anlagen

SI88P

 

 

 

SI

SI00

X

Sonstige — Slowenien

SI888

 

 

 

 

 

 

4

4

0

4

 

FI

FI00

X

Brändö

FIBRA

 

X

 

FI

FI00

X

Dragsfjärd

FIDRA

 

X

 

FI

FI00

X

Eckerö

FIECK

 

X

 

FI

FI00

X

Enonkoski

FIENK

FI001

 

 

FI

FI00

X

Espoo

FIESP

 

X

 

FI

FI00

X

Eurajoki

FIEJO

 

X

 

FI

FI00

X

Färjsund

FIFAR

 

X

 

FI

FI00

X

Föglö

FIFOG

 

X

 

FI

FI00

X

Förby

FIFOR

 

X

 

FI

FI00

X

Godby

FIGDB

 

X

 

FI

FI00

X

Hamina

FIHMN

 

X

 

FI

FI00

X

Hanko

FIHKO

 

X

 

FI

FI00

X

Haukipudas

FIHAU

 

X

 

FI

FI00

X

Helsinki

FIHEL

 

X

 

FI

FI00

X

Houtskär

FIHOU

 

X

 

FI

FI00

X

Iisalmi

FIIIS

FI001

 

 

FI

FI00

X

Imatra

FIIMA

FI001

 

 

FI

FI00

X

Iniö

FIINI

 

X

 

FI

FI00

X

Inkoo

FIINK

 

X

 

FI

FI00

X

Inland Ports

FI001

 

X

 

FI

FI00

X

Isnäs

FIISN

 

X

 

FI

FI00

X

Joensuu

FIJOE

FI001

 

 

FI

FI00

X

Joutseno

FIJOU

FI001

 

 

FI

FI00

X

Kalajoki

FIKJO

 

X

 

FI

FI00

X

Kantvik

FIKNT

 

X

 

FI

FI00

X

Kaskinen

FIKAS

 

X

 

FI

FI00

X

Kemi

FIKEM

 

X

 

FI

FI00

X

Kemiö

FIKIM

 

X

 

FI

FI00

X

Kitee

FIKTQ

FI001

 

 

FI

FI00

X

Kökar

FIKKR

 

X

 

FI

FI00

X

Kokkola

FIKOK

 

X

 

FI

FI00

X

Korppoo

FIKOR

 

X

 

FI

FI00

X

Kotka

FIKTK

 

X

 

FI

FI00

X

Koverhar

FIKVH

 

X

 

FI

FI00

X

Kristiinankaupunki

FIKRS

 

X

 

FI

FI00

X

Kronvik

FIKRO

 

X

 

FI

FI00

X

Kumlinge

FIKUM

 

X

 

FI

FI00

X

Kuopio

FIKUO

FI001

 

 

FI

FI00

X

Kustavi

FIKUS

 

X

 

FI

FI00

X

Langnäs

FILAN

 

X

 

FI

FI00

X

Lappohja

FILAP

 

X

 

FI

FI00

X

Lappeenranta

FILPP

FI001

 

 

FI

FI00

X

Loviisa

FILOV

 

X

 

FI

FI00

X

Luvia

FILUV

 

X

 

FI

FI00

X

Maaninka

FIMAA

FI001

 

 

FI

FI00

X

Mariehamn

FIMHQ

 

X

 

FI

FI00

X

Merikarvia

FIMER

 

X

 

FI

FI00

X

Mikkeli

FIMIK

FI001

 

 

FI

FI00

X

Naantali

FINLI

 

X

 

FI

FI00

X

Nauvo

FINAU

 

X

 

FI

FI00

X

Nurmes

FINUR

FI001

 

 

FI

FI00

X

Oulu

FIOUL

 

X

 

FI

FI00

X

Parainen

FIPAR

 

X

 

FI

FI00

X

Pernaja

FIPER

 

X

 

FI

FI00

X

Pietarsaari

FIPRS

 

X

 

FI

FI00

X

Pohjankuru

FIPOH

 

X

 

FI

FI00

X

Pori

FIPOR

 

X

 

FI

FI00

X

Porvoo

FIPRV

 

X

 

FI

FI00

X

Puumala

FIPUU

FI001

 

 

FI

FI00

X

Raahe

FIRAA

 

X

 

FI

FI00

X

Rauma

FIRAU

 

X

 

FI

FI00

X

Rautaruukki/Raahe

FIRTR

 

X

 

FI

FI00

X

Ristiina

FIRIS

FI001

 

 

FI

FI00

X

Ruotsinpyhtää

FIRUO

 

X

 

FI

FI00

X

Rymättylä

FIRYM

 

X

 

FI

FI00

X

Salo

FISAL

 

X

 

FI

FI00

X

Savonlinna

FISVL

FI001

 

 

FI

FI00

X

Siilinjärvi

FISII

FI001

 

 

FI

FI00

X

Sipoonlahti

FISIP

 

X

 

FI

FI00

X

Sköldvik

FISKV

 

X

 

FI

FI00

X

Skogby

FISKB

 

X

 

FI

FI00

X

Strömma

FISTR

 

X

 

FI

FI00

X

Taalintehdas

FIDLS

 

X

 

FI

FI00

X

Taivassalo

FITVS

 

X

 

FI

FI00

X

Tammisaari

FITAI

 

X

 

FI

FI00

X

Teijo

FITEI

 

X

 

FI

FI00

X

Tolkkinen

FITOK

 

X

 

FI

FI00

X

Tornio

FITOR

 

X

 

FI

FI00

X

Turku

FITKU

 

X

 

FI

FI00

X

Uimaharju

FIUIM

FI001

 

 

FI

FI00

X

Uusikaarlepyy

FIUKP

 

X

 

FI

FI00

X

Uusikaupunki

FIUKI

 

X

 

FI

FI00

X

Vaasa

FIVAA

 

X

 

FI

FI00

X

Varkaus

FIVRK

FI001

 

 

FI

FI00

X

Velkua

FIVEL

 

X

 

FI

FI00

X

FI Offshore-Anlagen

FI88P

 

 

 

FI

FI00

X

Sonstige — Finnland

FI888

 

 

 

 

 

 

85

85

17

68

 

SE

SE01

X

Åhus

SEAHU

 

X

51100

SE

SE01

X

Ala

SEALA

 

X

21100

SE

SE02

X

Älvenäs

SEALN

 

X

71703

SE

SE02

X

Åmål

SEAMA

 

X

71600

SE

SE01

X

Bäckviken

SEBAC

SELAA

 

56120

SE

SE01

X

Bällstaviken

SEBLV

 

X

28143

SE

SE01

X

Bålsta

SEBAA

 

X

30103

SE

SE01

X

Bergkvara

SEBEA

 

X

40100

SE

SE01

X

Bergs Oljehamn

SEBER

 

X

28213

SE

SE02

X

Bohus

SEBOH

 

X

60123

SE

SE01

X

Bollstabruk

SEBOL

 

X

16100

SE

SE01

X

Borgholm

SEBOM

 

X

40210

SE

SE02

X

Brofjorden Scanraff

SEBRO

 

X

66303

SE

SE01

X

Bureå

SEBUR

SESFT

 

 

SE

SE01

X

Burgsvik

SEBUV

 

X

43910

SE

SE01

X

Byxelkrok

SEBYX

 

X

40220

SE

SE01

X

Degerhamn

SEDEG

 

X

40300

SE

SE01

X

Djurön

SEDJN

SENRK

 

37910

SE

SE01

X

Domsjö

SEDOM

 

X

15100

SE

SE02

X

Donsö

SEDON

 

X

60910

SE

SE01

X

Enhörna

SE954

 

X

35903

SE

SE01

X

Enköping

SEENK

 

X

30200

SE

SE01

X

Fagerviken

SEFAK

 

X

23910

SE

SE02

X

Falkenberg

SEFAG

 

X

63100

SE

SE01

X

Fårösund

SEFSD

 

X

43920

SE

SE02

X

Fjällbacka

SEFJA

 

X

67910

SE

SE01

X

Forsmark

SEFOR

 

X

26923

SE

SE01

X

Gamleby

SEGAM

 

X

38200

SE

SE01

X

Gävle

SEGVX

 

X

22100

SE

SE02

X

Göta

SEGOA

 

X

68323

SE

SE02

X

Göteborg

SEGOT

 

X

59100

SE

SE02

X

Grebbestad

SEGRE

 

X

67920

SE

SE01

X

Grisslehamn

SEGRH

 

X

26990

SE

SE02

X

Grundsund

SEGRD

 

X

66970

SE

SE02

X

Gruvön (ports)

SEGRU

 

X

7211

SE

SE01

X

Gunnebo

SEGUN

 

X

38933

SE

SE01

X

Gustavberg

SEGUB

 

X

28923

SE

SE01

X

Hallstavik

SEHAK

 

X

26100

SE

SE02

X

Halmstad

SEHAD

 

X

62100

SE

SE01

X

Haraholmen

SEHAH

SEPIT

 

 

SE

SE01

X

Hargshamn

SEHAN

 

X

26200

SE

SE01

X

Härnösand

SEHND

 

X

16200

SE

SE01

X

Hässelbyverket

SEHBV

SESTO

 

28133

SE

SE01

X

Helsingborg

SEHEL

 

X

57100

SE

SE02

X

Höganäs

SEHOG

 

X

58203

SE

SE01

X

Holmsund

SEHLD

SEUME

 

 

SE

SE02

X

Hönsäter

SEHON

 

X

69100

SE

SE01

X

Hudiksvall

SEHUV

SEIGG

 

20100

SE

SE02

X

Hunnebostrand

SEHUN

 

X

66940

SE

SE01

X

Husum

SEHUS

 

X

15200

SE

SE02

X

Hyppeln

SEHYP

 

X

60920

SE

SE01

X

Iggesund

SEIGG

 

X

20200

SE

SE01

X

Jättersön

SEJAT

 

X

39100

SE

SE01

X

Kagghamra

SE977

 

X

35210

SE

SE01

X

Kalix

SEKAX

 

X

10901

SE

SE01

X

Kalmar

SEKLR

 

X

40500

SE

SE01

X

Kalmarsand

SE950

 

X

30303

SE

SE01

X

Kappelshamn

SEKPH

 

X

43930

SE

SE01

X

Kappelskär

SEKPS

 

X

26303

SE

SE01

X

Karlsborg Axelvik

SEKXV

 

X

10200

SE

SE01

X

Karlshamn

SEKAN

 

X

48100

SE

SE01

X

Karlskrona

SEKAA

 

X

47100

SE

SE02

X

Karlstad

SEKSD

 

X

71300

SE

SE01

X

Klintehamn

SEKLI

 

X

42300

SE

SE01

X

Köping

SEKOG

 

X

32100

SE

SE01

X

Kopparverkshamnen

SEKVH

SEHEL

 

57100

SE

SE02

X

Kristinehamn

SEKHN

 

X

73100

SE

SE01

X

Kubikenborg

SEKUB

 

X

18200

SE

SE02

X

Kungshamn (ports)

SEKUN

 

X

6693

SE

SE01

X

Kungsör

SEKGR

 

X

32920

SE

SE01

X

Kvarnholmen

SEKVA

 

X

28233

SE

SE01

X

Landskrona

SELAA

 

X

56100

SE

SE02

X

Lidköping

SELDK

 

X

69200

SE

SE02

X

Lilla Edet

SELED

 

X

68333

SE

SE01

X

Limhamn

SELIM

SEMMA

 

55100

SE

SE01

X

Lomma

SELOM

 

X

55200

SE

SE01

X

Löten

SE951

 

X

28153

SE

SE01

X

Loudden

SELOU

SESTO

 

28263

SE

SE01

X

Luleå

SELLA

 

X

11100

SE

SE01

X

Luleå SSAB

SENJA

SELLA

 

11200

SE

SE01

X

Lugnvik

SELUG

 

X

16400

SE

SE02

X

Lysekil

SELYS

 

X

66100

SE

SE01

X

Malmö

SEMMA

 

X

54100

SE

SE02

X

Mariestad

SEMAD

 

X

69300

SE

SE01

X

Mönsterås

SEMON

SEJAT

 

 

SE

SE01

X

Mörbylånga

SEMOR

 

X

40600

SE

SE02

X

Nol (ports)

SENOL

 

X

601

SE

SE01

X

Nordmaling

SENOG

 

X

14930

SE

SE01

X

Norrköping

SENRK

 

X

37100

SE

SE01

X

Norrsundet

SENOT

 

X

23100

SE

SE01

X

Norrtälje

SENOE

 

X

26400

SE

SE01

X

Nyköping

SENYO

 

X

36200

SE

SE01

X

Nynäshamn (ports)

SENYN

 

X

29100

SE

SE01

X

Nynäshamns Oljehamn

SE131

SENYN

 

29200

SE

SE01

X

Obbola

SEOBB

SEUME

 

14300

SE

SE02

X

Öckerö

SEOCO

 

X

60980

SE

SE01

X

Öregrund

SEOGR

 

X

26910

SE

SE01

X

Örnsköldsvik

SEOER

 

X

15400

SE

SE01

X

Ortviken

SEORT

SESDL

 

18300

SE

SE01

X

Oskarshamn

SEOSK

 

X

39300

SE

SE01

X

Östrand

SEOST

 

X

19300

SE

SE02

X

Otterbäcken

SEOTT

 

X

73200

SE

SE01

X

Oxelösund (ports)

SEOXE

 

X

36500

SE

SE01

X

Oxelösund SSAB

SE134

SEOXE

 

36500

SE

SE01

X

Piteå

SEPIT

 

X

12100

SE

SE01

X

Ronehamn

SERNH

 

X

42400

SE

SE01

X

Ronneby

SERNB

 

X

48300

SE

SE01

X

Rönnskär

SEROR

SESFT

 

 

SE

SE01

X

Rundvik

SERUV

 

X

14400

SE

SE02

X

Säffle

SESAF

 

X

71803

SE

SE01

X

Sandarne

SESAE

SESOO

 

21400

SE

SE01

X

Simrishamn

SESIM

 

X

52100

SE

SE02

X

Skattkärr

SESKT

 

X

71963

SE

SE01

X

Skellefteå

SESFT

 

X

13200

SE

SE01

X

Skelleftehamn

SESKE

SESFT

 

 

SE

SE02

X

Skoghall (ports)

SESKO

 

X

71503

SE

SE01

X

Skutskär

SESSR

 

X

23200

SE

SE01

X

Slite (ports)

SESLI

 

X

42500

SE

SE01

X

Slite Industrihamn

SE139

SESLI

 

42600

SE

SE01

X

Söderhamn

SESOO

 

X

21200

SE

SE01

X

Södertälje

SESOE

 

X

35200

SE

SE01

X

Sölvesborg

SESOL

 

X

50100

SE

SE01

X

Söråker

SESOR

 

X

18800

SE

SE02

X

Stenungsund (ports)

SESTE

 

X

61000

SE

SE01

X

Stockholm

SESTO

 

X

27100

SE

SE01

X

Stockvik

SESTK

 

X

18400

SE

SE01

X

Stora Vika

SESTV

 

X

29300

SE

SE01

X

Storugns

SESUS

 

X

42703

SE

SE01

X

Strängnäs

SESTQ

 

X

33100

SE

SE02

X

Strömstad

SESMD

 

X

67100

SE

SE01

X

Stugsund

SESTU

SESOO

 

 

SE

SE01

X

Sundsvall

SESDL

 

X

18500

SE

SE02

X

Surte

SESUR

 

X

60163

SE

SE01

X

Töre

SETOE

 

X

10400

SE

SE01

X

Trelleborg

SETRG

 

X

53100

SE

SE02

X

Trollhättan (ports)

SETHN

 

X

681, 688

SE

SE01

X

Tunadal

SETUN

 

X

19100

SE

SE02

X

Uddevalla

SEUDD

 

X

65100

SE

SE01

X

Umeå

SEUME

 

X

14500

SE

SE01

X

Uppsala

SEUPP

 

X

30400

SE

SE01

X

Utansjö

SEUTA

 

X

16700

SE

SE01

X

Väja

SEVAJ

 

X

16800

SE

SE01

X

Valdemarsvik

SEVAK

 

X

37940

SE

SE01

X

Vallvik

SEVAL

 

X

21300

SE

SE02

X

Vänersborg (ports)

SEVAN

 

X

68200

SE

SE02

X

Varberg

SEVAG

 

X

64100

SE

SE02

X

Vargön

SEVGN

 

X

68963

SE

SE01

X

Västerås

SEVST

 

X

31100

SE

SE01

X

Västervik

SEVVK

 

X

38200

SE

SE01

X

Verkebäck

SEVER

 

X

38210

SE

SE01

X

Visby

SEVBY

 

X

43100

SE

SE01

X

Vivstavarv

SEVIV

 

X

19200

SE

SE02

X

Wallhamn

SEWAL

 

X

61100

SE

SE01

X

Ystad

SEYST

 

X

52200

SE

SE01

X

SE Offshore-Anlagen

SE88P

 

 

 

SE

SE02

X

SE Offshore-Anlagen

SE88P

 

 

 

SE

SE01

X

Sonstige — Schweden: Ostsee

SE888

 

 

 

SE

SE02

X

Sonstige — Schweden: Nordsee

SE888

 

 

 

SE

SE09

X

Sonstige — Schweden (unbekanntes MCA)

SE888

 

 

 

 

 

 

154

154

21

133

 

GB

GB01

X

Aberdeen

GBABD

 

X

0806

GB

GB01

X

Amble

GBAMB

 

X

 

GB

GB01

X

Appledore

GBAPP

 

X

0412

GB

GB01

X

Arbroath

GBARB

 

X

 

GB

GB01

X

Ardrishaig

GBASG

 

X

0711

GB

GB01

X

Ardrossan

GBARD

GBCLY

 

 

GB

GB01

X

Armadale

GBARE

GBUIG

 

 

GB

GB01

X

Arran

GB085

GBCLY

 

0753

GB

GB01

X

Avonmouth

GBAVO

GBBRS

 

 

GB

GB01

X

Ayr

GBAYR

 

X

0702

GB

GB01

X

Ballylumford

GB017

 

X

1310

GB

GB01

X

Baltasound

GBBSN

GBSUL

 

 

GB

GB01

X

Baltic Wharf

GBBAW

GBRFD

 

 

GB

GB01

X

Bangor

GBBNG

GBPPE

 

 

GB

GB01

X

Barking

GBBKG

GBLON

 

 

GB

GB01

X

Barnstaple

GBBND

 

X

0414

GB

GB01

X

Barra Castlebay

GB162

 

X

0721

GB

GB01

X

Barrow-in-Furness

GBBIF

 

X

0610

GB

GB01

X

Barrow on Humber

GBBHR

GB221

 

 

GB

GB01

X

Barry

GBBAD

 

X

0408

GB

GB01

X

Barton on Humber

GBBNH

GB221

 

 

GB

GB01

X

Battlesbridge

GBBAT

GBRFD

 

 

GB

GB01

X

Beaumaris

GBBMR

 

X

 

GB

GB01

X

Beckingham

GBBEC

GBSCP

 

 

GB

GB01

X

Belfast

GBBEL

 

X

1313

GB

GB01

X

Bellport

GB114

GBGWE

 

 

GB

GB01

X

Berwick on Tweed

GBBWK

 

X

0901

GB

GB01

X

Bideford

GBBID

 

X

0413

GB

GB01

X

Billingham

GBBHW

GBTEE

 

 

GB

GB01

X

Birkenhead

GBBRK

GBLIV

 

 

GB

GB01

X

Blyth

GBBLY

 

X

0903

GB

GB01

X

Boston

GBBOS

 

X

1101

GB

GB01

X

Bowling

GBBOW

GBCLY

 

 

GB

GB01

X

Braefoot Bay

GBBFB

GBFOR

 

 

GB

GB01

X

Bridgwater

GBBRW

 

X

0402

GB

GB01

X

Brightlingsea

GBBLS

 

X

0109

GB

GB01

X

Bristol

GBBRS

 

X

0403

GB

GB01

X

Briton Ferry

GBBFY

GBNEA

 

 

GB

GB01

X

Brixham

GBBRX

 

X

0319

GB

GB01

X

Bromborough

GBBHK

GBLIV

 

 

GB

GB01

X

Buckie

GBBUC

 

X

0815

GB

GB01

X

Burghead

GBBUH

 

X

0813

GB

GB01

X

Burnham-on-Crouch

GBBOC

GBRFD

 

 

GB

GB01

X

Burntisland

GBBTL

GBFOR

 

 

GB

GB01

X

Burray Pier

GB234

 

X

 

GB

GB01

X

Burton upon Stather

GBBUS

GB203

 

 

GB

GB01

X

Cairnryan

GBCYN

 

X

0706

GB

GB01

X

Caldaire Terminal

GB113

GBGOO

 

 

GB

GB01

X

Canvey Island

GBCAN

GBLON

 

 

GB

GB01

X

Cantley

GBCNL

GBGYT

 

 

GB

GB01

X

Cardiff

GBCDF

 

X

0406

GB

GB01

X

Carrickfergus

GBCFG

 

X

1312

GB

GB01

X

Cattewater Harbour

GB144

GBPLY

 

 

GB

GB01

X

Charlestown

GBCHF

 

X

0312

GB

GB01

X

Chatham

GBCTM

GBMED

 

 

GB

GB01

X

Chepstow

GBCHT

 

X

 

GB

GB01

X

Chichester

GBCST

 

X

0208

GB

GB01

X

Cliffe

GBCLF

GBLON

 

 

GB

GB01

X

Cloghan

GB218

GB017

 

 

GB

GB01

X

Clydebank

GBCLY

GBCYP

 

 

GB

GB01

X

Clydeport

GBCYP

 

X

 

GB

GB01

X

Coaltainers, Belfast

GB181

 

X

1322

GB

GB01

X

Colchester

GBCOL

 

X

0101

GB

GB01

X

Coleraine

GBCLR

 

X

1302

GB

GB01

X

Coll

GB027

 

X

0722

GB

GB01

X

Colonsay

GBCSA

 

X

0724

GB

GB01

X

Convoys Wharf

GB124

GBLON

 

 

GB

GB01

X

Corpach

GBCOR

 

X

0713

GB

GB01

X

Coryton

GBCOY

GBLON

 

 

GB

GB01

X

Cowes, Isle of Wight

GBCOW

 

X

0206

GB

GB01

X

Craignure

GBCNU

 

X

0736

GB

GB01

X

Creeksea

GB149

GBRFD

 

 

GB

GB01

X

Cromarty Firth

GBCRN

 

X

 

GB

GB01

X

Cumbrae

GB086

GBCYP

 

 

GB

GB01

X

Dagenham

GBDAG

GBLON

 

 

GB

GB01

X

Dartford

GBDFD

GBLON

 

 

GB

GB01

X

Dartmouth

GBDTM

 

X

0310

GB

GB01

X

Dean Point Quarry

GBDNQ

 

X

3016

GB

GB01

X

Deptford

GBDEP

GBLON

 

 

GB

GB01

X

Dover

GBDVR

 

X

0106

GB

GB01

X

Dundee

GBDUN

 

X

0808

GB

GB01

X

Dunoon

GBDNU

GBCYP

 

 

GB

GB01

X

Dutch River Wharf

GB230

 

X

 

GB

GB01

X

Eastham

GBEAM

GBMNC

 

 

GB

GB01

X

Eday

GBEOI

GBKWL

 

 

GB

GB01

X

Edinburgh

GBEDI

GBFOR

 

0809

GB

GB01

X

Egilsay

GB175

GBKWL

 

 

GB

GB01

X

Eigg

GB166

 

X

0727

GB

GB01

X

Ellesmere Port

GBELL

GBMNC

 

 

GB

GB01

X

Erith

GBERI

GBLON

 

 

GB

GB01

X

Exeter

GBEXE

GBEXM

 

 

GB

GB01

X

Exmouth

GBEXM

 

X

0302

GB

GB01

X

Falmouth

GBFAL

 

X

0307

GB

GB01

X

Fareham

GBFHM

 

X

0207

GB

GB01

X

Faslane

GBFAS

GBCYP

 

 

GB

GB01

X

Faversham

GBFAV

GBMED

 

 

GB

GB01

X

Fawley

GBFAW

GBSOU

 

 

GB

GB01

X

Felixstowe

GBFXT

 

X

1202

GB

GB01

X

Fingringhoe

GBFRH

GBCOL

 

 

GB

GB01

X

Finnart

GBFNT

GBCYP

 

 

GB

GB01

X

Fishguard

GBFIS

 

X

0502

GB

GB01

X

Fleetwood

GBFLE

 

X

0603

GB

GB01

X

Flixborough

GBFLW

GB203

 

 

GB

GB01

X

Flotta Terminal

GBFLH

GBKWL

 

 

GB

GB01

X

Folkestone

GBFOL

 

X

0107

GB

GB01

X

Forth

GBFOR

 

X

 

GB

GB01

X

Fosdyke

GBFDK

 

X

1106

GB

GB01

X

Fowey

GBFOY

 

X

0305

GB

GB01

X

Fraserburgh

GBFRB

 

X

0817

GB

GB01

X

Gainsborough

GBGAI

GBSCP

 

 

GB

GB01

X

Garston

GBGTN

 

X

0609

GB

GB01

X

Gillingham

GBGIL

GBMED

 

 

GB

GB01

X

Girvan

GBGIR

 

X

0707

GB

GB01

X

Glasgow

GBGLW

GBCYP

 

0703

GB

GB01

X

Glasson Dock

GBGLD

GBLAN

 

 

GB

GB01

X

Glensanda

GBGSA

 

X

0740

GB

GB01

X

Gloucester

GBGLO

GBSSS

 

 

GB

GB01

X

Goole

GBGOO

 

X

1004

GB

GB01

X

Gourock

GBGUR

GBCYP

 

 

GB

GB01

X

Graemsay

GBGAE

 

X

 

GB

GB01

X

Grangemouth

GBGRG

GBFOR

 

 

GB

GB01

X

Granton

GBGRN

GBFOR

 

 

GB

GB01

X

Gravesend

GBGVS

GBLON

 

 

GB

GB01

X

Great Yarmouth

GBGTY

 

X

1104

GB

GB01

X

Greenhithe

GBGHI

GBLON

 

 

GB

GB01

X

Greenock

GBGRK

GBCYP

 

 

GB

GB01

X

Greenwich

GBGNW

GBLON

 

 

GB

GB01

X

Grimsby

GBGSY

GBIMM

 

 

GB

GB01

X

Grove Wharves

GBGRW

GB203

 

 

GB

GB01

X

Gunness

GBGUW

GB203

 

 

GB

GB01

X

Hamble

GBHAM

GBSOU

 

 

GB

GB01

X

Hartlepool

GBHTP

GBMME

 

 

GB

GB01

X

Harwich

GBHRW

 

X

1203

GB

GB01

X

Harwich Navyard

GB115

GBHRW

 

 

GB

GB01

X

Hayle

GBHAY

 

X

 

GB

GB01

X

Heysham

GBHYM

 

X

0604

GB

GB01

X

Hole Haven

GBHHN

GBLON

 

 

GB

GB01

X

Holyhead

GBHLY

 

X

0503

GB

GB01

X

Hound Point

GBHPT

GBFOR

 

 

GB

GB01

X

Howdendyke

GBHDD

GB222

 

 

GB

GB01

X

Hull

GBHUL

 

X

1001

GB

GB01

X

Hunterston

GBHST

GBCYP

 

 

GB

GB01

X

Immingham

GBIMM

 

X

1006

GB

GB01

X

Invergordon

GBIVG

GBCRN

 

0803

GB

GB01

X

Inverkeithing

GBINK

 

X

0819

GB

GB01

X

Inverness

GBINV

 

X

0804

GB

GB01

X

Ipswich

GBIPS

 

X

1201

GB

GB01

X

Islay

GBIYP

 

X

0737

GB

GB01

X

Isle of Grain

GBIOG

GBMED

 

 

GB

GB01

X

Isle of Skye

GBSKY

GBUIG

 

 

GB

GB01

X

Itchenor

GBITC

GBCST

 

 

GB

GB01

X

Keadby

GBKEA

GB203

 

 

GB

GB01

X

Kennacraig

GBKCG

 

X

0732

GB

GB01

X

Kilchoan

GBKOA

 

X

0765

GB

GB01

X

Killingholme

GBKGH

GBIMM

 

 

GB

GB01

X

Kilroot

GBKLR

 

X

1311

GB

GB01

X

Kings Ferry

GB211

GB203

 

 

GB

GB01

X

King’s Lynn

GBKLN

 

X

1103

GB

GB01

X

Kingsnorth

GBKNK

GBMED

 

 

GB

GB01

X

Kingston-upon-Hull

GBKUH

GBHUL

 

 

GB

GB01

X

Kinlochbervie

GBKBE

 

X

 

GB

GB01

X

Kirkcaldy

GBKKD

GBFOR

 

 

GB

GB01

X

Kirkcudbright

GBKBT

 

X

0715

GB

GB01

X

Kirkwall

GBKWL

 

X

0801

GB

GB01

X

Lancaster

GBLAN

 

X

0608

GB

GB01

X

Largs

GBLGS

GBCYP

 

 

GB

GB01

X

Larne

GBLAR

 

X

1307

GB

GB01

X

Larne Bank Quays

GB120

 

X

1308

GB

GB01

X

Laxo

GBLAX

GBSUL

 

 

GB

GB01

X

Leigh-on-Sea

GBLOS

GBLON

 

 

GB

GB01

X

Leith

GBLEI

GBFOR

 

 

GB

GB01

X

Lerwick

GBLER

 

X

0821

GB

GB01

X

Lismore

GB164

 

X

0764

GB

GB01

X

Littlehampton

GBLIT

 

X

0205

GB

GB01

X

Liverpool

GBLIV

 

X

0601

GB

GB01

X

Llandulas

GBLLD

 

X

0510

GB

GB01

X

Llanelli

GBLLN

 

X

 

GB

GB01

X

Loch Carnan

GB231

 

X

 

GB

GB01

X

Loch Katrine

GB233

 

X

 

GB

GB01

X

Lochaline

GBLOL

 

X

0741

GB

GB01

X

Lochinver

GBLOV

 

X

 

GB

GB01

X

Lochmaddy

GBLMA

 

X

0738

GB

GB01

X

London

GBLON

 

X

0102

GB

GB01

X

Londonderry

GBLDY

 

X

1301

GB

GB01

X

Longhope

GBLHP

GBKWL

 

 

GB

GB01

X

Lossiemouth

GBLSS

 

X

0814

GB

GB01

X

Lowestoft

GBLOW

 

X

1105

GB

GB01

X

Lydney

GBLYD

GBSSS

 

 

GB

GB01

X

Lymington

GBLYM

 

X

 

GB

GB01

X

Macduff

GBMCD

 

X

0816

GB

GB01

X

Magheramorne

GBMGO

 

X

1309

GB

GB01

X

Maldon

GBMAL

 

X

0110

GB

GB01

X

Mallaig

GBMLG

 

X

0719

GB

GB01

X

Manchester

GBMNC

 

X

0602

GB

GB01

X

Medway

GBMED

 

X

0103

GB

GB01

X

Menai Bridge

GBMEB

 

X

 

GB

GB01

X

Methil

GBMTH

GBFOR

 

 

GB

GB01

X

Middlesbrough

GBMID

GBMME

 

 

GB

GB01

X

Milford Docks

GB138

GBMLF

 

 

GB

GB01

X

Milford Haven

GBMLF

 

X

0501

GB

GB01

X

Millbay Docks

GB145

GBPLY

 

 

GB

GB01

X

Millom

GBMLM

 

X

 

GB

GB01

X

Mistley

GBMIS

 

X

1205

GB

GB01

X

Montrose

GBMON

 

X

0807

GB

GB01

X

Mostyn

GBCHE

 

X

0505

GB

GB01

X

Mull

GBMUL

GBCNU

 

 

GB

GB01

X

Neap House

GBNEH

GB203

 

 

GB

GB01

X

Neath

GBNEA

 

X

0410

GB

GB01

X

New Holland

GBNHO

GB221

 

1002

GB

GB01

X

Newburgh

GBNBU

 

X

 

GB

GB01

X

Newcastle upon Tyne

GBNCL

GBTYN

 

 

GB

GB01

X

Newhaven

GBNHV

 

X

0201

GB

GB01

X

Newlyn

GBNYL

 

X

0318

GB

GB01

X

Newport, Gwent

GBNPT

 

X

0405

GB

GB01

X

Newport, Isle of Wight

GBNPO

 

X

0209

GB

GB01

X

North Ronalsday

GBNRO

 

X

 

GB

GB01

X

North Shields

GBNSH

GBTYN

 

 

GB

GB01

X

North Uist

GB153

GBLMA

 

 

GB

GB01

X

Northfleet

GBNFT

GBLON

 

 

GB

GB01

X

Northwich

GBNTH

GBMNC

 

 

GB

GB01

X

Norwich

GBNRW

GBGTY

 

 

GB

GB01

X

Oban

GBOBA

 

X

0729

GB

GB01

X

Otterham Quay

GB134

GBMED

 

 

GB

GB01

X

Padstow

GBPAD

 

X

0311

GB

GB01

X

Papa Westray

GBPPW

GBKWL

 

 

GB

GB01

X

Par

GBPAR

 

X

0306

GB

GB01

X

Parkeston Quay

GBPST

GBHRW

 

 

GB

GB01

X

Partington

GBPTT

GBMNC

 

 

GB

GB01

X

Pembroke

GBPEM

GBMLF

 

 

GB

GB01

X

Pembroke Dock

GBPED

GBMLF

 

 

GB

GB01

X

Penryn

GBPRY

GBFAL

 

 

GB

GB01

X

Penzance

GBPEN

 

X

0317

GB

GB01

X

Perth

GBPER

 

X

0810

GB

GB01

X

Peterhead

GBPHD

 

X

0805

GB

GB01

X

Peterhead Bay

GB143

GBPHD

 

 

GB

GB01

X

Plymouth

GBPLY

 

X

0304

GB

GB01

X

Poole

GBPOO

 

X

0301

GB

GB01

X

Port Askaig

GBPAK

 

X

0710

GB

GB01

X

Port Ellen

GBPLN

GBIYP

 

 

GB

GB01

X

Port Glasgow

GB091

GBCYP

 

 

GB

GB01

X

Port Penrhyn

GBPPE

 

X

0508

GB

GB01

X

Port Sutton Bridge

GBPSB

 

X

1109

GB

GB01

X

Port Talbot

GBPTB

 

X

0409

GB

GB01

X

Portbury

GBPRU

GBBRS

 

 

GB

GB01

X

Portishead

GBPTH

GBBRS

 

 

GB

GB01

X

Portland

GBPTL

GBWEY

 

 

GB

GB01

X

Portree

GBPRT

GBUIG

 

 

GB

GB01

X

Portrush

GBPTR

 

X

1303

GB

GB01

X

Portsmouth

GBPME

 

X

0203

GB

GB01

X

Purfleet

GBPFT

GBLON

 

 

GB

GB01

X

Queenborough

GBQUB

GBMED

 

 

GB

GB01

X

Rainham

GBRAH

GBMED

 

 

GB

GB01

X

Ramsgate

GBRMG

 

X

0105

GB

GB01

X

Red Bay

GB070

 

X

1304

GB

GB01

X

Redcar

GBRER

GBMME

 

 

GB

GB01

X

Renfrew

GBREN

GBCYP

 

 

GB

GB01

X

Rhyl

GBRHY

 

X

 

GB

GB01

X

Richborough

GB188

GBSDW

 

 

GB

GB01

X

Ridham Dock

GBRID

GBMED

 

 

GB

GB01

X

River Hull and Humber

GB221

 

X

 

GB

GB01

X

River Ouse

GB222

 

X

 

GB

GB01

X

Rochester

GBRCS

GBMED

 

 

GB

GB01

X

Rochford

GBRFD

 

X

0108

GB

GB01

X

Rosyth

GBROY

GBEDI

 

 

GB

GB01

X

Rotherham

GBRTH

 

X

 

GB

GB01

X

Rothesay

GBRAY

GBCYP

 

 

GB

GB01

X

Rousay

GB170

GBKWL

 

 

GB

GB01

X

Rowhedge

GBROW

GBCOL

 

 

GB

GB01

X

Runcorn

GBRUN

GBMNC

 

 

GB

GB01

X

Rye

GBRYE

 

X

0112

GB

GB01

X

Salt End

GBSED

GBHUL

 

 

GB

GB01

X

Saltburn

GBSLN

GBIVG

 

 

GB

GB01

X

Sanday

GBNDY

GBKWL

 

 

GB

GB01

X

Sandwich

GBSDW

 

X

0111

GB

GB01

X

Scalloway

GBSWY

GBSUL

 

 

GB

GB01

X

Scapa Flow

GBSFW

GBKWL

 

 

GB

GB01

X

Scarborough

GBSCA

GBWTB

 

 

GB

GB01

X

Scrabster

GBSCR

 

X

0811

GB

GB01

X

Scunthorpe

GBSCP

GB203

 

1003

GB

GB01

X

Seaforth

GBSEF

GBLIV

 

 

GB

GB01

X

Seaham

GBSEA

 

X

0906

GB

GB01

X

Selby

GBSLB

GB222

 

1005

GB

GB01

X

Shapinsay

GBSPY

 

X

 

GB

GB01

X

Sharpness

GBSSS

 

X

0404

GB

GB01

X

Sheerness

GBSHS

GBMED

 

 

GB

GB01

X

Shell Haven

GBSHV

GBLON

 

 

GB

GB01

X

Shetlands

GB010

GBSUL

 

 

GB

GB01

X

Shoreham

GBSHO

 

X

0202

GB

GB01

X

Shotton

GBSHT

 

X

0509

GB

GB01

X

Silloth

GBSIL

 

X

0607

GB

GB01

X

Silvertown

GBSVT

GBLON

 

 

GB

GB01

X

Skerries

GB180

GBSUL

 

 

GB

GB01

X

South Bank

GB215

GBMME

 

 

GB

GB01

X

South Shields

GBSSH

GBTYN

 

 

GB

GB01

X

Southampton

GBSOU

 

X

0204

GB

GB01

X

Southend

GBSND

GBLON

 

 

GB

GB01

X

Southwold

GBSWD

 

X

 

GB

GB01

X

St Margaret’s Hope

GB232

 

X

 

GB

GB01

X

Stanlow

GBSOW

GBMNC

 

 

GB

GB01

X

Stockton

GBSCT

GBMME

 

 

GB

GB01

X

Stornoway

GBSTO

 

X

0714

GB

GB01

X

Stranraer

GBSTR

 

X

0701

GB

GB01

X

Stromness

GBSNS

GBKWL

 

 

GB

GB01

X

Stronsay

GBSOY

GBKWL

 

 

GB

GB01

X

Strood

GBSTD

GBMED

 

 

GB

GB01

X

Sullom Voe

GBSUL

 

X

0802

GB

GB01

X

Sunderland

GBSUN

 

X

0905

GB

GB01

X

Sutton Harbour

GBSUS

GBPLY

 

 

GB

GB01

X

Swansea

GBSWA

 

X

0411

GB

GB01

X

Symbister

GBSYM

GBSUL

 

 

GB

GB01

X

Tarbert

GBTAB

GBCYP

 

0718

GB

GB01

X

Tayport

GBTAY

GBDUN

 

 

GB

GB01

X

Tees and Hartlepool

GBMME

 

X

0907

GB

GB01

X

Tees River

GB202

GBMME

 

 

GB

GB01

X

Teesport

GBTEE

GBMME

 

 

GB

GB01

X

Teignmouth

GBTNM

 

X

0303

GB

GB01

X

Tetney Terminal

GBTTL

GB221

 

 

GB

GB01

X

Thamesport

GBTHP

GBMED

 

 

GB

GB01

X

Thurso

GBTHR

GBSCR

 

 

GB

GB01

X

Tilbury

GBTIL

GBLON

 

 

GB

GB01

X

Tingwall

GBTWL

GBKWL

 

 

GB

GB01

X

Tobermory

GBTOB

GB031

 

 

GB

GB01

X

Topsham

GBTHM

GBEXM

 

 

GB

GB01

X

Torquay

GBTOR

GBBRX

 

 

GB

GB01

X

Totnes

GBTTS

GBDTM

 

 

GB

GB01

X

Tranmere

GBTRA

GBLIV

 

 

GB

GB01

X

Trent River

GB203

 

X

 

GB

GB01

X

Troon

GBTRN

 

X

 

GB

GB01

X

Truro

GBTRU

 

X

0313

GB

GB01

X

Tyne

GBTYN

 

X

0904

GB

GB01

X

Tynemouth

GBTYM

GBTYN

 

 

GB

GB01

X

Uig

GBUIG

 

X

0730

GB

GB01

X

Ullapool

GBULL

 

X

0720

GB

GB01

X

Wallasea

GBWLA

GBRFD

 

 

GB

GB01

X

Warrenpoint

GBWPT

 

X

1321

GB

GB01

X

Warrington

GBWRN

GBMNC

 

 

GB

GB01

X

Watchet

GBWAT

 

X

0401

GB

GB01

X

Wells

GBWLS

 

X

1107

GB

GB01

X

Wemyss Bay

GBWMB

GBCYP

 

 

GB

GB01

X

Weston Point

GBWSP

GBMNC

 

 

GB

GB01

X

Westray

GBWRY

GBKWL

 

 

GB

GB01

X

Weymouth

GBWEY

 

X

0308

GB

GB01

X

Whitby

GBWTB

 

X

0908

GB

GB01

X

Whitehaven

GBWHV

 

X

0605

GB

GB01

X

Whitstable

GBWTS

 

X

0104

GB

GB01

X

Wick

GBWIC

 

X

0812

GB

GB01

X

Wisbech

GBWIS

 

X

1102

GB

GB01

X

Wivenhoe

GBWIV

GBCOL

 

 

GB

GB01

X

Workington

GBWOR

 

X

0606

GB

GB01

X

Wyre

GB176

GBKWL

 

 

GB

GB01

X

Yarmouth

GBYMO

 

X

 

GB

GB01

X

Yelland

GBYLL

GBBND

 

 

GB

GB01

X

GB Offshore-Anlagen

GB88P

 

 

 

GB

GB01

X

Sonstige — Vereinigtes Königreich (Großbritannien und Nordirland)

GB888

 

 

 

GB

GB02

X

Sonstige — Vereinigtes Königreich Insel Man

GB888

 

 

 

GB

GB03

X

Sonstige — Vereinigtes Königreich Kanalinseln

GB888

 

 

 

GB

GB09

X

Sonstige — Vereinigtes Königreich (unbekanntes MCA)

GB888

 

 

 

 

 

 

352

352

177

175

 


ANHANG II

Aufgehobene Entscheidung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

Entscheidung 98/385/EG der Kommission

(ABl. L 174 vom 18.6.1998, S. 1).

 

Entscheidung 2000/363/EG der Kommission

(ABl. L 132 vom 5.6.2000, S. 1).

nur Artikel 2 und Anhang II

Beitrittsakte von 2003, Anhang II Nummer 10.14

(ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 573).

 

Entscheidung 2005/366/EG der Kommission

(ABl. L 123 vom 17.5.2005, S. 1).

nur Artikel 2 und Anhang VII

Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 der Kommission

(ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 1).

nur Abschnitt 8 Nummer 3 des Anhangs


ANHANG III

Entsprechungstabelle

Entscheidung 98/385/EG

Vorliegende Entscheidung

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 1

Artikel 3

Artikel 2

Artikel 4

Artikel 3

Anhang I

Anhang II

Anhang I

Anhang III

Anhang II

Anhang III


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

15.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 306/98


GEMEINSAME AKTION 2008/862/GASP DES RATES

vom 10. November 2008

zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2005/889/GASP zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EUBAM Rafah)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 25. November 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EUBAM Rafah) (1) angenommen.

(2)

Das Mandat dieser Mission wurde mit der Gemeinsamen Aktion 2008/379/GASP des Rates (2) bis zum 24. November 2008 verlängert.

(3)

Die Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP sollte weiter bis zum 24. November 2009 verlängert werden —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Die Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Mission für den Zeitraum vom 25. November 2008 bis zum 24. November 2009 beläuft sich auf 2,5 Millionen EUR.“

2.

Artikel 16 erhält folgende Fassung:

„Artikel 16

Inkrafttreten

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Sie gilt bis zum 24. November 2009.“

3.

Artikel 17 erhält folgende Fassung:

„Artikel 17

Überprüfung

Diese Gemeinsame Aktion wird bis spätestens 30. September 2009 überprüft.“

4.

Dem Artikel 18 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Beschlüsse des PSK über die Ernennung des Missionsleiters nach Artikel 10 Absatz 1 werden ebenfalls im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.“

Artikel 2

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 3

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. November 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. KOUCHNER


(1)  ABl. L 327 vom 14.12.2005, S. 28.

(2)  ABl. L 130 vom 20.5.2008. S. 24.


15.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 306/99


BESCHLUSS EUBAM Rafah/1/2008 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 11. November 2008

betreffend die Ernennung des Leiters der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EUBAM Rafah)

(2008/863/GASP)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP vom 12. Dezember 2005 zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EUBAM Rafah) (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 10 Absatz 2 der Gemeinsamen Aktion 2005/889/GASP ist das PSK im Einklang mit Artikel 25 des Vertrags ermächtigt, geeignete Beschlüsse hinsichtlich der politischen Kontrolle und strategischen Leitung der Mission EUBAM Rafah zu fassen, einschließlich des Beschlusses zur Ernennung eines Missionsleiters.

(2)

Der Generalsekretär/Hohe Vertreter hat die Ernennung von Herrn Alain FAUGERAS zum Leiter der Mission EUBAM Rafah vorgeschlagen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Herr Alain FAUGERAS wird zum Leiter der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EUBAM Rafah) ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Er gilt ab dem 25. November 2008 bis zum 24. November 2009.

Geschehen zu Brüssel am 11. November 2008.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Die Vorsitzende

C. ROGER


(1)  ABl. L 327 vom 14.12.2005, S. 28.


15.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 306/s3


HINWEIS FÜR DEN LESER

Nach entsprechendem Beschluss der Organe entfällt künftig der Hinweis auf die letzte Änderung der zitierten Rechtsakte.

Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich in den hier veröffentlichten Texten Verweise auf Rechtsakte auf die jeweils geltende Fassung der Rechtsakte.