ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 300

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
11. November 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1110/2008 des Rates vom 10. November 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1111/2008 der Kommission vom 10. November 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

29

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1112/2008 der Kommission vom 10. November 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1731/2006 über besondere Durchführungsbestimmungen für die Erstattungen bei der Ausfuhr bestimmter Rindfleischkonserven

31

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1113/2008 der Kommission vom 10. November 2008 über ein Fangverbot für Gemeine Seezunge in den Gebieten VIIIa und b für Schiffe unter der Flagge Spaniens

32

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1114/2008 der Kommission vom 10. November 2008 über ein Fangverbot für Gemeine Seezunge im Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der Gebiete IIIb, IIIc und IIId für Schiffe unter der Flagge Schwedens

34

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2008/840/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 7. November 2008 über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora chinensis (Forster) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6631)

36

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

*

Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität

42

 

*

Beschluss 2008/842/GASP des Rates vom 10. November 2008 zur Änderung der Anhänge III und IV des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran

46

 

*

Gemeinsamer Standpunkt 2008/843/GASP des Rates vom 10. November 2008 zur Änderung und Verlängerung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/734/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Usbekistan

55

 

*

Gemeinsamer Standpunkt 2008/844/GASP des Rates vom 10. November 2008 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2006/276/GASP über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger

56

 

 

 

*

Hinweis für den Leser (siehe dritte Umschlagseite)

s3

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

11.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1110/2008 DES RATES

vom 10. November 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2008/652/GASP des Rates vom 7. August 2008 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (1),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Gemeinsame Standpunkt 2008/652/GASP sieht zusätzliche restriktive Maßnahmen vor; diese betreffen unter anderem die Personen und Organisationen, deren Vermögenswerte eingefroren werden, die Zurückhaltung in Bezug auf staatliche finanzielle Unterstützung, insbesondere Ausfuhrkredite, -garantien und -versicherungen, zur Vermeidung jeglicher finanzieller Unterstützung für proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten oder für die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen sowie die Überprüfung der Ladungen mit Ausgangs- oder Bestimmungsort Iran von Luftfahrzeugen und Schiffen, die der Iran Air Cargo und der Islamic Republic of Iran Shipping Line gehören oder von diesen kontrolliert werden, sofern hinreichende Gründe zu der Annahme bestehen, dass diese Luftfahrzeuge oder Schiffe Güter befördern, die durch den genannten Gemeinsamen Standpunkt mit einem Verbot belegt sind. Der Gemeinsame Standpunkt 2008/652/GASP sieht darüber hinaus ein Verbot der Lieferung, des Verkaufs und der Weitergabe bestimmter Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien vor, die zu proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen könnten.

(2)

In dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/652/GASP werden ferner sämtliche Mitgliedstaaten aufgerufen, Wachsamkeit in Bezug auf Tätigkeiten der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Finanzinstitute mit in Iran ansässigen Banken sowie mit deren Zweigstellen und Tochterunternehmen im Ausland zu üben, um zu vermeiden, dass diese Tätigkeiten zu proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen. Zu diesem Zweck betreffen einige Bestimmungen des genannten Gemeinsamen Standpunkts die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (2).

(3)

Es sollte Folgendes klargestellt werden: Werden einer Bank zum Zweck des abschließenden Transfers an eine nicht in der Liste aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung die erforderlichen Unterlagen vorgelegt oder übermittelt, um Zahlungen auszulösen, die nach Artikel 9 der Verordnung (EG) 423/2007 (3) zulässig sind, so stellt dies kein zur Verfügung stellen von Geldern im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung dar.

(4)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 wurden im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2007/140/GASP bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Iran verhängt. Infolgedessen sind die Wirtschaftsbeteiligten dem Risiko von Ansprüchen ausgesetzt, und es ist erforderlich, diese Wirtschaftsbeteiligten auf Dauer gegen Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen und Geschäften zu schützen, deren Durchführung durch die Maßnahmen gemäß der genannten Verordnung berührt wird.

(5)

Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, und daher bedarf es — insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten — gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften für ihre Umsetzung in der Gemeinschaft.

(6)

Der in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 enthaltene Verweis auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c sollte geändert werden, um der Änderung Rechung zu tragen, die durch die Verordnung (EG) Nr. 618/2007 des Rates vom 5. Juni 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (4) eingeführt wurde.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 423/2007 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, muss diese Verordnung sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 423/2007 wird wie folgt geändert:

a)

Dem Artikel 1 werden die folgenden Buchstaben angefügt:

„l)

‚Vertrag oder Geschäft‘ jeglichen Vorgang, ungeachtet seiner Form und des auf ihn anwendbaren Rechts, bei dem dieselben oder verschiedene Parteien einen oder mehrere Verträge abschließen oder vergleichbare Verpflichtungen eingehen; als ‚Vertrag‘ gelten auch alle Garantien, insbesondere finanzielle Garantien und Gegengarantien sowie Kredite, rechtlich unabhängig oder nicht, ebenso alle Nebenvereinbarungen, die auf einem solchen Vorgang beruhen oder mit diesem im Zusammenhang stehen;

m)

‚Anspruch‘ jede Forderung auf Schadenersatz oder eine andere derartige Forderung, wie etwa ein Aufrechnungsanspruch oder ein Garantieanspruch, insbesondere jede Forderung nach Verlängerung oder Zahlung einer insbesondere finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeglicher Form;

n)

‚Person, Organisation oder Einrichtung in Iran‘

i)

den iranischen Staat sowie jede Behörde dieses Staats;

ii)

jede natürliche Person mit Aufenthaltsort oder Wohnsitz in Iran;

iii)

jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Iran;

iv)

jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die direkt oder indirekt von einer oder mehreren der vorgenannten Personen kontrolliert wird.“

b)

In Artikel 2 Absatz 1, Buchstabe a wird folgende Ziffer eingefügt:

„iii)

bestimmte andere Güter und Technologien, die für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder schwerem Wasser oder für die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen oder für die Ausübung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit anderen Fragen, bezüglich deren die IAEO ihre Besorgnis geäußert oder die sie als noch offen bezeichnet hat, verwendet werden könnten. Diese Güter und Technologien sind in Anhang I A aufgeführt.“

c)

In Artikel 3 wird folgender Absatz eingefügt:

„1 a   Für alle nach dieser Verordnung genehmigungspflichtigen Ausfuhren wird die Genehmigung von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer niedergelassen ist, und gemäß den Vorgaben des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 erteilt. Die Genehmigung ist in der gesamten Gemeinschaft gültig.“

d)

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Es ist untersagt, die in den Anhängen I und I A aufgeführten Güter und Technologien in Iran zu erwerben, aus Iran einzuführen oder aus Iran zu befördern, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt oder nicht.“

e)

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 4 a

Um die Weitergabe von in den Anhängen I und I A aufgeführten Gütern und Technologien zu verhindern, gilt für Frachtflugzeuge und Handelsschiffe, die der Iran Air Cargo oder der Islamic Republic of Iran Shipping Line gehören oder von ihnen kontrolliert werden, die Pflicht einer Vorabanmeldung aller Güter, die in die Gemeinschaft verbracht werden oder diese verlassen, bei den zuständigen Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats.

Die Regelungen betreffend die Verpflichtung zur Vorabanmeldung bei der Ein- oder Ausfuhr, insbesondere bezüglich der einzuhaltenden Fristen und beizubringenden Angaben, entsprechen den für summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen sowie für Zollanmeldungen geltenden Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (5) und der Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 der Kommission vom 18. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (6).

Darüber hinaus müssen Iran Air Cargo und Iran Shipping Line oder ihre Vertreter erklären, ob die Güter unter die Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 oder unter die vorliegende Verordnung fallen, und geben, falls diese Güter einer Ausfuhrgenehmigungspflicht unterliegen, die Einzelheiten der für diese Güter erteilten Ausfuhrgenehmigung an.

Bis zum 30. Juni 2009 können die summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen sowie die wie oben angegeben erforderlichen zusätzlichen Erklärungen schriftlich mit Hilfe von Geschäfts-, Hafen- oder Beförderungsunterlagen vorgelegt werden, sofern diese die erforderlichen Angaben enthalten. Im Falle einer Ausfuhranmeldung sind die in Anhang 30 A der Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 genannten Angaben bis zum 30. Juni 2009 nicht erforderlich.

Ab dem 1. Juli 2009 sind die oben angegeben erforderlichen zusätzlichen Erklärungen jeweils entweder schriftlich oder unter Verwendung der summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen vorzulegen.

f)

Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Es ist untersagt,

a)

für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Gütern und Technologien und mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter zu erbringen;

b)

für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den in den Anhängen I und I A aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung der in den Anhängen I und I A aufgeführten Güter zu erbringen;

c)

Investitionen für Unternehmen in Iran bereitzustellen, die an der Herstellung der in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union oder in den Anhängen I und IA aufgeführten Gütern und Technologien beteiligt sind;

d)

für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union oder in den Anhängen I und I A aufgeführten Gütern und Technologien für deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe bereitzustellen, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen;

e)

wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a bis d genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.“

g)

Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang IV aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. In Anhang IV werden die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Sanktionsausschuss nach Nummer 12 der UNSCR 1737 (2006) und Nummer 7 der UNSCR 1803 (2008) bezeichneten Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt.“

h)

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 11a

(1)   Die in den Anwendungsbereich des Artikels 18 fallenden Kredit- und Finanzinstitute müssen, im Rahmen ihrer Tätigkeiten mit den in Absatz 2 genannten Kredit- und Finanzinstituten wie folgt vorgehen, um zu vermeiden, dass diese Tätigkeiten zu proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen:

a)

Sie üben ständige Wachsamkeit in Bezug auf Kontenbewegungen, einschließlich im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und im Rahmen ihrer Verpflichtungen in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;

b)

sie bestehen darauf, dass alle Felder von Zahlungsanweisungen, in denen Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten der betreffenden Transaktion zu machen sind, ausgefüllt werden, und lehnen bei Fehlen dieser Angaben die Ausführung der Transaktion ab;

c)

sie bewahren alle Aufzeichnungen von Transaktionen über einen Zeitraum von fünf Jahren auf und stellen sie den nationalen Behörden auf Anfrage zur Verfügung;

d)

sie unterrichten, wenn sie den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass Gelder einen Bezug zur Finanzierung von Proliferationsaktivitäten aufweisen, unbeschadet der Artikel 5 und 7 unverzüglich die zentrale Meldestelle (FIU) oder eine andere, von dem betreffenden Mitgliedstaat benannte zuständige Behörde, wie auf den Internetseiten in Anhang III angegeben, von ihrem Verdacht. Die FIU oder die andere zuständige Behörde dient als nationale Stelle für die Entgegennahme und Auswertung der Meldungen verdächtiger Transaktionen, die einen möglichen Bezug zur Finanzierung von Proliferationsaktivitäten aufweisen. Die FIU oder die andere zuständige Behörde erhält rechtzeitig unmittelbar oder mittelbar Zugang zu den Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsdaten, die sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt; dazu gehört insbesondere die Auswertung der Meldungen verdächtiger Transaktionen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen gelten für Tätigkeiten von Kredit- und Finanzinstituten mit

a)

Kredit- und Finanzinstituten mit Sitz in Iran, insbesondere mit der Bank Saderat,

b)

in den Anwendungsbereich des Artikels 18 fallenden Zweigstellen und Tochterunternehmen von Kredit- und Finanzinstituten mit Sitz in Iran, wie in Anhang VI aufgeführt;

c)

nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 18 fallenden Zweigstellen und Tochterunternehmen von Kredit- und Finanzinstituten mit Sitz in Iran, wie in Anhang VI aufgeführt;

d)

Kredit- und Finanzinstituten, die weder im Iran ansässig sind, noch in den Anwendungsbereich des Artikels 18 fallen, aber von Personen oder Organisationen mit Sitz in Iran kontrolliert werden, wie in Anhang VI aufgeführt.

Artikel 11b

(1)   Die in den Anwendungsbereich des Artikels 18 fallenden Zweigstellen und Tochterunternehmen der Bank Saderat unterrichten die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, wie auf den in Anhang III aufgeführten Internetseiten angegeben, über alle von ihnen ausgeführten oder bei ihnen eingegangenen Geldtransfers, die Namen der Beteiligten, die Höhe und das Datum der Transaktion innerhalb von fünf Arbeitstagen nach deren Ausführung oder Eingang. Ist die Information verfügbar, so ist in der Erklärung die Art der Transaktion anzugeben, sowie gegebenenfalls die Art der Güter, auf die sich die Transaktion bezieht, insbesondere, ob es sich um Güter handelt, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 oder unter die vorliegende Verordnung fallen, und, falls ihre Ausfuhr genehmigungspflichtig ist, die Nummer der erteilten Ausfuhrgenehmigung.

(2)   Vorbehaltlich und nach Maßgabe der für den Austausch von Informationen festgelegten Vorgaben leiten die zuständigen Behörden, die solche Meldungen erhalten haben, die entsprechenden Angaben falls erforderlich unverzüglich an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen die Gegenseite solcher Transaktionen niedergelassen sind, weiter, um jegliche Transaktion zu verhindern, die zu nuklearen proliferationsrelevanten Tätigkeiten oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen könnte.“

i)

Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen können im Zusammenhang mit den Verboten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 7 Absatz 3 in keiner Weise haftbar gemacht werden, wenn ihnen nicht bekannt war und sie keinen triftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie durch ihr Handeln gegen die Verbote verstoßen.“

j)

In Artikel 12 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Machen dieser Verordnung unterliegende Institute oder Personen bzw. Leiter oder Angestellte dieser Institute im guten Glauben gemäß den Artikeln 11 a und 11 b Mitteilung von den in den Artikeln 11 a und 11 b genannten Informationen, so zieht dies für das Institut oder die Person, deren leitendes Personal oder deren Angestellte keinerlei Haftung nach sich.“

k)

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 12 a

(1)   Es darf weder eine Forderung nach Schadensersatz noch eine andere derartige Forderung, wie etwa ein Aufrechnungsanspruch oder ein Garantieanspruch, insbesondere eine Forderung nach Verlängerung oder Zahlung einer insbesondere finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeglicher Form, erfüllt werden, die von einer der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht wird:

a)

einer in den Anhängen IV, V oder VI bezeichneten Person, Organisation oder Einrichtung,

b)

einer anderen Person, Organisation oder Einrichtung in Iran, einschließlich der iranischen Regierung,

c)

einer Person, Organisation oder Einrichtung, die über eine dieser Personen oder Organisationen oder in deren Auftrag tätig wird,

anlässlich eines Vertrags oder eines Geschäfts, dessen Durchführung durch die mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen mittelbar oder unmittelbar, ganz oder teilweise berührt worden wäre.

(2)   Die Durchführung eines Vertrags oder Geschäfts gilt als von den Maßnahmen gemäß dieser Verordnung betroffen, wenn das Bestehen oder der Inhalt des Anspruchs direkt oder indirekt auf diese Maßnahmen zurückgeht.

(3)   Bei jedem Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die Person, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht aufgrund von Absatz 1 verboten ist.“

l)

Dem Artikel 15 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„d)

Änderung von Anhang VI auf der Grundlage von Beschlüssen in Bezug auf die Anhänge III und IV zum Gemeinsamen Standpunkt 2008/652/GASP.“

m)

Der Wortlaut von Anhang I dieser Verordnung wird als Anhang I A eingefügt.

n)

Anhang II erhält die Fassung von Anhang II dieser Verordnung.

o)

Anhang III erhält die Fassung von Anhang III dieser Verordnung.

p)

Der Wortlaut von Anhang IV dieser Verordnung wird als Anhang VI angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 10. November 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. KOUCHNER


(1)  ABl. L 213 vom 8.8.2008, S. 58.

(2)  ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.

(3)  ABl. L 103 vom 20.4.2007, S. 1.

(4)  ABl. L 143 vom 6.6.2007, S. 1.

(5)  ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13.

(6)  ABl. L 360 vom 19.12.2006, S. 64.“


ANHANG I

"ANHANG I A

Liste der in Artikel 2 Absatz 1, Buchstabe a Ziffer iii genannten Güter und Technologien

EINLEITENDE ANMERKUNGEN

1.

Sofern nicht anders angegeben, verweisen die Referenznummern in der Spalte "Beschreibung" auf die Beschreibungen der Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000.

2.

Eine Referenznummer in der Spalte "Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007" bedeutet, dass die Merkmale des in der Spalte "Beschreibung" beschriebenen Gutes außerhalb der Parameter liegen, die in der entsprechenden Beschreibung des Dual-Use-Gutes, auf das verwiesen wird, festgelegt sind.

3.

Definitionen der Begriffe, die in ‧einfachen Anführungszeichen‧ stehen, finden sich in einer technischen Anmerkung zu dem jeweiligen Gut.

4.

Definitionen der Begriffe, die in "doppelten Anführungszeichen" stehen, finden sich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007.

Allgemeine Hinweise

1.

Der Zweck der in diesem Anhang genannten Verbote darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht verbotene Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren verbotenen Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Ausfuhrgutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).

Anmerkung:

Bei der Beurteilung der Frage, ob der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet (bilden), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die das (die) verbotenen Bestandteil(e) zu einem Hauptelement machen könnten.

2.

Die in diesem Anhang erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.

Allgemeine Technologie-Anmerkung (ATA)

(im Zusammenhang mit Teil IA.B zu lesen)

1.

Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von "Technologie", die für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Gütern "unverzichtbar" ist, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr laut unten angeführtem Teil A (Güter) verboten ist, ist entsprechend den Vorgaben des Teils IA.B verboten.

2.

"Technologie", die für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von verbotenen Gütern "unverzichtbar" ist, bleibt auch dann verboten, wenn sie für nicht verbotene Güter einsetzbar ist.

3.

Nicht erfasst ist "Technologie", die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Überprüfung) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht verboten sind oder für die eine Ausfuhrgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 erteilt wurde.

4.

Die Verbote hinsichtlich der Weitergabe von "Technologie" gelten weder für "allgemein zugängliche" Informationen, "wissenschaftliche Grundlagenforschung" noch für die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen.

IA.A.   GÜTER

A0.   Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung

Nummer

Beschreibung

Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007

IA.A0.001

Hohlkathodenlampen wie folgt:

a)

Jod-Hohlkathodenlampen mit Fenstern aus reinem Silizium oder Quarz

b)

Uran-Hohlkathodenlampen

IA.A0.005

Bestandteile eines Kernreaktors und Prüfgeräte, soweit nicht von Nummer 0A001 erfasst, wie folgt:

1.

Verschlüsse

2.

innenliegende Bestandteile

3.

Ausrüstung für das Verschließen sowie für das Prüfen und Messen der Verschlüsse

0A001

IA.A0.006

Nukleare Nachweissysteme zum Nachweis, zur Identifizierung und zur Quantifizierung radioaktiver Stoffe oder von Kernstrahlung und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, soweit nicht von den Unternummern 0A001.j und 1A004.c erfasst

0A001.j

1A004.c

IA.A0.007

Faltenbalgventile aus Aluminiumlegierungen oder rostfreiem Stahl vom Typ 304, 304 L oder 316 L.

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Faltenbalgventile, erfasst in Unternummer 0B001.c.6 und Nummer 2A226.

0B001.c.6

2A226

IA.A0.012

Abgeschirmte Gehäuse für den Umgang mit, die Aufbewahrung oder die Handhabung von radioaktiven Stoffen (Heiße Zellen)

0B006

IA.A0.013

"Natürliches Uran", "abgereichertes Uran" oder Thorium als Metall, Legierung, chemische Verbindung oder Konzentrat sowie jedes andere Material, das einen oder mehrere der vorstehend genannten Stoffe enthält, soweit nicht in Nummer 0C001 erfasst

0C001


A1.   Werkstoffe, Chemikalien, "Mikroorganismen" und "Toxine"

Nummer

Beschreibung

Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007

IA.A1.001

Lösungsmittel Bis(2-ethylhexyl)phosphorsäure (HDEHP oder D2HPA) (Nummer im Register des Chemical Abstract Service (CAS) 298-07-7), in beliebiger Menge, mit einer Reinheit größer als 90 %

IA.A1.002

Fluorgas – CAS 7782-41-4 – mit einer Reinheit größer als 95 %

IA.A1.005

Elektrolytische Zellen für die Erzeugung von Fluor mit einer Fertigungskapazität von mehr als 100 g Fluor je Stunde

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht elektrolytische Zellen, erfasst in Nummer 1B225.

1B225

IA.A1.008

Magnetische Metalle aller Typen und in jeder Form mit einer Anfangsrelativpermeabilität (initial relative permeability) größer/gleich 120 000 und einer Dicke größer/gleich 0,05 mm und kleiner/gleich 0,1 mm

1C003.a

IA.A1.009

"Faser- oder fadenförmige Materialien" oder Prepregs wie folgt:

a)

"Faser- oder fadenförmige Materialien" aus Kohlenstoff oder Aramid mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

"spezifischer Modul" größer 10 × 106 m oder

2.

"spezifische Zugfestigkeit" größer 17 × 104 m

b)

"Faser- oder fadenförmige Materialien" aus Glas mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

"spezifischer Modul" größer 3,18 × 106 m oder

2.

"spezifische Zugfestigkeit" größer als 76,2 × 103 m

c)

mit warmaushärtendem Harz imprägnierte endlose "Garne", "Faserbündel" (rovings), "Seile" oder "Bänder" mit einer Breite kleiner/gleich 15 mm (Prepregs) aus "faser- oder fadenförmigen Materialien" aus Kohlenstoff oder Glas, soweit nicht in Unternummer II.A1.010.a oder II.A1.010.b erfasst

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht "faser- oder fadenförmige Materialien", erfasst in den Unternummern 1C010.a, 1C010.b, 1C210.a und 1C210.b.

1C010.a

1C010.b

1C210.a

1C210.b

IA.A1.010

Harzimprägnierte oder pechimprägnierte Fasern (Prepregs), metall- oder kohlenstoffbeschichtete Fasern (Preforms) oder "Kohlenstofffaser-Preforms" wie folgt:

a)

hergestellt aus in Unternummer II.A1.009 erfassten "faser- oder fadenförmigen Materialien"

b)

kohlenstoffbeschichtete "faser- oder fadenförmige Materialien" in Epoxidharz"matrix" (prepregs), erfasst in den Unternummern 1C010.a, 1C010.b und 1C010.c, für die Reparatur von Luftfahrzeug-Strukturen oder Laminaten, bei denen die Größe der Einzelmatten (prepregs) nicht größer ist als 50 cm × 90 cm

c)

Prepregs, erfasst in der Unternummer 1C010.a, 1C010.b oder 1C010.c, die mit Phenol- oder Epoxydharzen imprägniert sind, mit einer Glasübergangstemperatur (Tg) kleiner als 433 K (160 °C) und deren Aushärtungstemperatur kleiner als die Glasübergangstemperatur ist

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht "faser- oder fadenförmige Materialien", erfasst in Unternummer 1C010.e.

1C010.e.

1C210

IA.A1.011

Verstärkte Siliziumkarbid-Keramik-Verbundwerkstoffe, geeignet für Bugspitzen, Wiedereintrittskörper, Strahlruder, verwendbar für "Flugkörper", soweit nicht in Nummer 1C107 erfasst

1C107

IA.A1.012

Martensitaushärtender Stahl (maraging steel), soweit nicht in den Nummern 1C116 oder 1C216 erfasst, mit einer ‧erreichbaren‧ Zugfestigkeit größer/gleich 2 050 MPa bei 293 K (20 °C)

Technische Anmerkung: Diese Nummer erfasst ‧martensitaushärtenden Stahl‧ vor und nach einer Wärmebehandlung.

1C216

IA.A1.013

Wolfram, Tantal, Wolframkarbid, Tantalkarbid und Legierungen mit den zwei folgenden Eigenschaften:

a)

in Formen mit hohlzylindrischer oder sphärischer Symmetrie (einschließlich Zylindersegmente) mit einem Innendurchmesser größer/gleich 50 mm und kleiner/gleich 300 mm und

b)

einer Masse größer als 5 kg

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Wolfram, Wolframkarbid und Legierungen, erfasst in Nummer 1C226.

1C226


A2.   Werkstoffbearbeitung

Nummer

Beschreibung

Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007

IA.A2.001

Vibrationsprüfsysteme, Ausrüstung und Bestandteile hiervon, soweit nicht in Nummer 2B116 erfasst:

a)

Vibrationsprüfsysteme mit Rückkopplungs- oder Closed-Loop-Technik mit integrierter digitaler Steuerung, geeignet für Vibrationsbeanspruchungen des Prüflings mit einer Beschleunigung größer/gleich 0,1 g rms zwischen 0,1 Hz und 2 kHz und bei Übertragungskräften größer/gleich 50 kN, gemessen am ‧Prüftisch‧

b)

digitale Steuerungen in Verbindung mit besonders für Vibrationsprüfung entwickelter "Software", mit einer Echtzeit-Bandbreite größer/gleich 5 kHz und konstruiert zum Einsatz in den in Unternummer a erfassten Systemen

c)

Schwingerreger (Shaker units) mit oder ohne zugehörige Verstärker, geeignet für Übertragungskräfte von größer/ gleich 50 kN, gemessen am ‧Prüftisch‧, und geeignet für die in Unternummer a erfassten Systemen

d)

Prüflingshaltevorrichtungen und Elektronikeinheiten, konstruiert, um mehrere Schwingerreger zu einem Schwingerregersystem, das Übertragungskräfte größer/gleich 50 kN, gemessen am ‧Prüftisch‧, erzeugen kann, zusammenzufassen, und geeignet für die in Unternummer a erfassten Systemen

Technische Anmerkung: Ein ‧Prüftisch‧ ist ein flacher Tisch oder eine flache Oberfläche ohne Aufnahmen oder Halterungen.

2B116

IA.A2.004

Fernlenk-Manipulatoren, die für ferngesteuerte Tätigkeiten bei radiochemischen Trennprozessen oder in Heißen Zellen eingesetzt werden können, soweit nicht in Nummer 2B225 erfasst, mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)

Eignung zur Durchdringung der Wand einer Heißen Zelle mit einer Dicke größer/gleich 0,3 m (Durch-die-Wand-Modifikation) oder

b)

Eignung zur Überbrückung der Wand einer Heißen Zelle mit einer Dicke größer/gleich 0,3 m (Über-die-Wand-Modifikation)

Technische Anmerkung: Fernlenk-Manipulatoren ermöglichen die Übertragung der Bewegungen einer Bedienungsperson auf einen ferngelenkten Funktionsarm und eine Endhalterung. Sie können über Master-Slave-Steuerung, Steuerknüppel oder Tastatur bedient werden.

2B225

IA.A2.011

Zentrifugalseparatoren, geeignet zur kontinuierlichen Trennung ohne Aerosolfreisetzung und hergestellt aus einem der folgenden Werkstoffe:

1.

Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,

2.

Fluorpolymere,

3.

Glas oder Email,

4.

Nickel oder Nickel-Legierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,

5.

Tantal oder Tantal-Legierungen,

6.

Titan oder Titan-Legierungen, oder

7.

Zirkonium oder Zirkonium-Legierungen.

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Zentrifugalseparatoren, erfasst in Unternummer 2B352.c.

2B352.c

IA.A2.012

Filter aus gesintertem Metall, aus Nickel oder Nickellegierungen mit 40 Gew.-% Nickel oder mehr

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Filter, erfasst in Unternummer 2B352.d.

2B352.d


A3.   Allgemeine Elektronik

Nummer

Beschreibung

Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007

IA.A3.001

Hochspannungs-Gleichstromversorgungsgeräte mit den zwei folgenden Eigenschaften:

a)

Erzeugung von 10 kV oder mehr im Dauerbetrieb über einen Zeitraum von 8 h mit einer Ausgangsleistung größer/gleich 5 kW, auch mit sweeping, und

b)

Strom- oder Spannungsregelung kleiner (besser) als 0,1 % über einen Zeitraum von 4 h

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Stromversorgungsgeräte, erfasst in Unternummer 0B001.j.5 und Nummer 3A227.

3A227

IA.A3.002

Massenspektrometer, soweit nicht in Nummer 3A233 oder Unternummer 0B002.g erfasst, für die Messung von Ionen einer Atommasse größer/gleich 200 amu (atomic mass units) mit einer Auflösung besser als 2 amu bei 200 amu oder größer, und Ionenquellen hierfür wie folgt:

a)

induktiv gekoppelte Plasma-Massenspektrometer (ICP/MS)

b)

Glühentladungs-Massenspektrometer (GDMS)

c)

Thermoionisations-Massenspektrometer (TIMS)

d)

Elektronenstoß-Massenspektrometer mit einer Quellenkammer, hergestellt aus "UF6-resistenten Werkstoffen", damit ausgekleidet oder plattiert

e)

Molekularstrahl-Massenspektrometer mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

mit einer Quellenkammer, hergestellt aus rostfreiem Stahl oder Molybdän, damit ausgekleidet oder plattiert, und mit einer Kühlfalle, die auf 193 K (– 80 °C) oder weniger kühlen kann, oder

2.

mit einer Quellenkammer, hergestellt aus "UF6-resistenten Werkstoffen", damit ausgekleidet oder plattiert

f)

Massenspektrometer, ausgestattet mit einer Mikrofluorierungsionenquelle, konstruiert für Aktinide oder Aktinidenfluoride

3A233


A6.   Sensoren und Laser

Nummer

Beschreibung

Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007

IA.A6.001

Stäbe aus Yttrium-Aluminium-Granat (YAG)

IA.A6.003

Wellenfrontkorrektursysteme für die Verwendung mit einem Laserstrahl mit einem Durchmesser größer als 4 mm und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, einschließlich Steuersysteme und Phasenfront-Erkennungssysteme und "verformbare Spiegel" einschließlich bimorphen Spiegeln

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Spiegel, erfasst in den Unternummern 6A004.a, 6A005.e und 6A005.f.

6A003

IA.A6.004

Argonionen-"Laser" mit einer mittleren Ausgangsleistung größer/gleich 5 W

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Argonionen-"Laser", erfasst in Unternummer 0B001.g.5, Nummer 6A005 und Unternummer 6A205.a.

6A005.a.6

6A205.a

IA.A6.006

Abstimmbare Halbleiter-"Laser" und abstimmbare Halbleiter-"Laser"-Arrays mit einer Wellenlänge größer/gleich 9 μm und kleiner/gleich 17 μm sowie Stacks aus Halbleiter-"Lasern", die wenigstens ein abstimmbares Halbleiter-"Laser-Array" mit einer solchen Wellenlänge enthalten

1.

Halbleiter-"Laser" werden gewöhnlich als "Laser"-Dioden bezeichnet.

2.

Diese Nummer erfasst nicht Halbleiter-"Laser", erfasst in den Unternummern 0B001.h.6 und 6A005.b.

6A005.b

IA.A6.008

Neodym-dotierte (andere als Glas-)"Laser" mit einer Ausgangswellenlänge größer als 1 000 nm und kleiner/gleich 1 100 nm und einer Ausgangsenergie je Puls größer als 10 J

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Neodym-dotierte (andere als Glas-)"Laser", erfasst in Unternummer 6A005.c.2.b.

6A005.c.2

IA.A6.010

Strahlungsfeste Kameras oder Linsen hierfür, soweit nicht erfasst in Unternummer 6A203.c, besonders konstruiert oder ausgelegt als unempfindlich gegen Strahlungsbelastungen größer als 50 × 103 Gy (Silizium) (5 × 106 Rad (Silizium)) ohne betriebsbedingten Qualitätsverlust

Technische Anmerkung: Der Ausdruck Gy (Silizium) bezieht sich auf die in Joule pro Kilogramm ausgedrückte Energie, die von einer ionisierender Strahlung ausgesetzten Probe von nicht abgeschirmtem Silizium absorbiert wird.

6A203.c

IA.A6.011

Abstimmbare, gepulste Farbstoff-(Dye-)Laserverstärker und -Oszillatoren mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

einer Betriebswellenlänge größer/gleich 300 nm und kleiner/gleich 800 nm

2.

einer mittleren Ausgangsleistung größer als 10 W und kleiner/gleich 30 W

3.

einer Pulsfrequenz größer als 1 kHz und

4.

einer Pulsdauer kleiner als 100 ns.

1.

Diese Nummer erfasst nicht Single-Mode-Oszillatoren.

2.

Diese Nummer erfasst nicht abstimmbare, gepulste Farbstoff-(Dye-)Laserverstärker und -Oszillatoren, erfasst in den Unternummern 6A205.c und 0B001.g.5 sowie Nummer 6A005.

6A205.c

IA.A6.012

Gepulste CO2-"Laser" mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

einer Betriebswellenlänge größer/gleich 9 000 nm und kleiner/gleich 11 000 nm

2.

einer Pulsfrequenz größer als 250 Hz

3.

einer mittleren Ausgangsleistung größer als 100 W und kleiner/gleich 500 W und

4.

einer Pulsdauer kleiner als 200 ns.

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht gepulste CO2-Laserverstärker und -Oszillatoren aus Kohlendioxid, erfasst in den Unternummern 6A205.d, 0B001.h.6 und 6A005.d.

6A205.d

IA.B.   TECHNOLOGIEN

Nummer

Beschreibung

Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007

IA.B.001

Technologien, die für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in Teil IA.A (Güter) aufgeführten Güter erforderlich sind

–"


ANHANG II

"ANHANG II

Liste der in Artikel 3 genannten Güter und Technologien

EINLEITENDE ANMERKUNGEN

1.

Sofern nicht anders angegeben, verweisen die Referenznummern in der Spalte "Beschreibung" auf die Beschreibungen der Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000.

2.

Eine Referenznummer in der Spalte "eferenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007" bedeutet, dass die Merkmale des in der Spalte "Beschreibung" beschriebenen Gutes außerhalb der Parameter liegen, die in der entsprechenden Beschreibung des Dual-Use-Gutes, auf das verwiesen wird, festgelegt sind.

3.

Definitionen der Begriffe, die in ‧einfachen Anführungszeichen‧ stehen, finden sich in einer technischen Anmerkung zu dem jeweiligen Gut.

4.

Definitionen der Begriffe, die in "doppelten Anführungszeichen" stehen, finden sich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007 des Rates.

Allgemeine Hinweise

1.

Der Zweck der in diesem Anhang genannten Verbote darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht kontrollierte Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren kontrollierten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) kontrollierte(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Ausfuhrgutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).

Anmerkung:

Bei der Beurteilung der Frage, ob der (die) kontrollierte(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet (bilden), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die das (die) verbotenen Bestandteil(e) zu einem Hauptelement machen könnten.

2.

Die in diesem Anhang erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.

Allgemeine Technologie-Anmerkung (ATA)

(im Zusammenhang mit Teil II.B zu lesen)

1.

Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von "Technologie", die für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Gütern "unverzichtbar" ist, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr laut unten angeführtem Teil A (Güter) kontrolliert wird, wird entsprechend den Vorgaben des Teils II.B kontrolliert.

2.

"Technologie", die für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von verbotenen Gütern "unverzichtbar" ist, bleibt auch dann unter Kontrolle, wenn sie für nicht kontrollierte Güter einsetzbar ist.

3.

Nicht erfasst ist "Technologie", die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht kontrolliert werden oder für die eine Ausfuhrgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 erteilt wurde.

4.

Die Kontrollen hinsichtlich der Weitergabe von "Technologie" gelten weder für "allgemein zugängliche" Informationen, "wissenschaftliche Grundlagenforschung" noch für die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen.

II.A.   GÜTER

A0.   Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung

Nummer

Beschreibung

Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007

II.A0.002

Faraday-Isolatoren im Wellenlängenbereich 500 nm – 650 nm

II.A0.003

Optische Gitter im Wellenlängenbereich 500 nm – 650 nm

II.A0.004

Optische Fasern im Wellenlängenbereich 500 nm – 650 nm, mit Antireflexschichten im Wellenlängenbereich 500 nm – 650 nm überzogen und mit einem Kerndurchmesser größer als 0,4 mm und kleiner/gleich 2 mm

II.A0.008

Plan-, Konvex- und Konkavspiegel, beschichtet mit hochreflektiver oder wellenlängenselektiver Mehrfachvergütung im Wellenlängenbereich 500 nm – 650 nm

0B001.g.5

II.A0.009

Linsen, Polarisatoren, λ/2-Platten, λ/4-Platten, Laserfenster und Rotoren aus Silizium oder Quarz, mit Antireflexschichten im Wellenlängenbereich 500 nm – 650 nm beschichtet

0B001.g

II.A0.010

Rohre, Verrohrungen, Flansche und Anschlussstücke (Fittings), bestehend aus oder beschichtet mit Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel, soweit nicht in Unternummer 2B350.h.1 erfasst

2B350

II.A0.011

Vakuumpumpen, soweit nicht in Unternummer 0B002.f.2 oder Nummer 2B231 erfasst, wie folgt:

Turbomolekularpumpen mit einer Förderleistung größer/gleich 400 l/s

Wälzkolben(Roots-)vakuumpumpen mit einer volumetrischen Ansaugleistung größer als 200 m3/h.

Faltenbalggedichtete Schraubenkompressoren und faltenbalggedichtete Schraubenvakuumpumpen

0B002.f.2

2B231


A1.   Werkstoffe, Chemikalien, "Mikroorganismen" und "Toxine"

Nummer

Beschreibung

Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007

II.A1.003

Dichtungen und Verschlüsse, bestehend aus einem der folgenden Materialien:

a)

Copolymere des Vinylidenfluorids, die ungereckt zu mindestens 75 % eine beta-kristalline Struktur aufweisen

b)

fluorierte Polyimide, die mindestens 10 % gebundenes Fluor enthalten

c)

fluorierte Phosphazen-Elastomere, die mindestens 30 % gebundenes Fluor enthalten

d)

Polychlortrifluorethylen (PCTFE, z. B. Kel-F ®)

e)

Viton-Fluorelastomere

f)

Polytetrafluorethylen (PTFE)

 

II.A1.004

Persönliche Ausrüstung für den Nachweis von Kernstrahlung, einschließlich Personen-Dosimeter

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Kernstrahlungsnachweissysteme, erfasst in Unternummer 1A004.c.

1A004.c

II.A1.006

Platinierte Katalysatoren, soweit nicht in Nummer 1A225 erfasst, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Förderung der Wasserstoffaustauschreaktion zwischen Wasserstoff und Wasser zur Tritiumrückgewinnung aus Schwerem Wasser oder zur Schwerwasserproduktion, und Ersatzstoffe (Surrogate) hierfür

1B231, 1A225

II.A1.007

Aluminium und Aluminiumlegierungen, soweit nicht in Unternummer 1C002.b.4 oder 1C202.a erfasst, in Roh- oder Halbzeugform mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)

erreichbare Zugfestigkeit größer/gleich 460 MPa bei 293 K (20 °C) oder

b)

mit einer Zugfestigkeit größer/gleich 415 MPa bei 298 K (25 °C)

1C002.b.4

1C202.a


A2.   Werkstoffbearbeitung

Nummer

Beschreibung

Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007

II.A2.002

Werkzeugmaschinen für Schleifbearbeitung mit einer Positioniergenauigkeit mit "allen verfügbaren Kompensationen" von kleiner (besser)/gleich 15 μm entlang einer beliebigen Linearachse nach ISO 230/2 (1988) (1) oder entsprechenden nationalen Normen

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Werkzeugmaschinen für Schleifbearbeitung, erfasst in den Unternummern 2B201.b und 2B001.c.

2B201.b

2B001.c

II.A2.002a

Bestandteile und Steuerungen, besonders konstruiert für Werkzeugmaschinen, erfasst in den Nummern 2B001, 2B201 und II.A2.002 dieser Liste

 

II.A2.003

Auswuchtmaschinen und zugehörige Ausrüstung wie folgt:

a)

Auswuchtmaschinen, konstruiert oder geändert für zahnmedizinische oder andere medizinische Ausrüstung, mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

nicht geeignet zum Auswuchten von Rotoren/Baugruppen mit einer Masse größer als 3 kg

2.

geeignet zum Auswuchten von Rotoren/Baugruppen bei Drehzahlen größer als 12 500 U/min

3.

geeignet zur Korrektur von Unwuchten in zwei oder mehr Ebenen und

4.

geeignet zum Auswuchten bis zu einer spezifischen Restunwucht von 0,2 g × mm/kg der Rotormasse

b)

Messgeräte (indicator heads/balancing instrumentation), konstruiert oder geändert für den Einsatz in Maschinen, erfasst in Unternummer a

Technische Anmerkung: Indicator heads werden auch als balancing instrumentation bezeichnet.

2B119

II.A2.005

Mit kontrollierter Atmosphäre betriebene Wärmebehandlungsöfen wie folgt:

Öfen, geeignet für Betriebstemperaturen größer als 400 oC

2B226, 2B227

II.A2.006

Oxidationsöfen, geeignet für Betriebstemperaturen größer als 400 oC

2B226, 2B227

II.A2.007

"Druckmessgeräte", soweit nicht in 2B230 erfasst, geeignet zum Messen von Absolutdrücken im Bereich von 0 bis 200 kPa, mit den zwei folgenden Eigenschaften:

a)

Drucksensoren, hergestellt aus oder geschützt durch "UF6-resistente Werkstoffe" und

b)

mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

Messbereich kleiner als 200 kPa und ‧Messgenauigkeit‧ kleiner (besser) als ± 1 % vom Skalenendwert oder

2.

Messbereich größer/gleich 200 kPa und‧Messgenauigkeit‧ kleiner (besser) als 2 kPa

Technische Anmerkung: ‧Messgenauigkeit‧ im Sinne der Nummer 2B230 schließt Nichtlinearität, Hysterese und Reproduzierbarkeit bei Umgebungstemperatur ein.

2B230

II.A2.008

Flüssig-flüssig Kontakt-Ausrüstung (Mischer-Abscheider, Pulsationskolonnen und Zentrifugalextraktoren); und Flüssigkeitsverteiler, Dampfverteiler oder Flüssigkeitssammler, konstruiert für solche Ausrüstung, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:

1.

Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,

2.

Fluorpolymere,

3.

Glas oder Email,

4.

Grafit oder ‧Carbon-Grafit‧

5.

Nickel oder Nickel-Legierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,

6.

Tantal oder Tantal-Legierungen,

7.

Titan oder Titan-Legierungen,

8.

Zirkonium oder Zirkonium-Legierungen, oder

9.

rostfreier Stahl.

Technische Anmerkung: ‧Carbon-Grafit‧ besteht aus amorphem Kohlenstoff und Grafit, wobei der Grafitgehalt 8 Gew.-% oder mehr beträgt.

2B350.e

II.A2.009

Industrielle Geräte und Bestandteile, die nicht in Unternummer 2B350.d erfasst sind, wie folgt:

Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche größer als 0,05 m2 und kleiner als 30 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:

1.

Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,

2.

Fluorpolymere,

3.

Glas oder Email,

4.

Grafit oder ‧Carbon-Grafit‧

5.

Nickel oder Nickel-Legierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,

6.

Tantal oder Tantal-Legierungen,

7.

Titan oder Titan-Legierungen,

8.

Zirkonium oder Zirkonium-Legierungen,

9.

Siliziumkarbid,

10.

Titankarbid, oder

11.

rostfreier Stahl.

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Fahrzeugkühler.

2B350.d

II.A2.010

Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen, soweit nicht in Unternummer 2B350.i erfasst, geeignet für korrodierende Flüssigkeiten, mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 0,6 m3/h oder Vakuumpumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 5 m3/h (jeweils unter Standard-Bedingungen von 273 K (0 °C) und 101,3 kPa) sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Materialien bestehen:

1.

rostfreiem Stahl

2.

Aluminiumlegierungen

 


A6.   Sensoren und Laser

Nummer

Beschreibung

Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007

II.A6.002

Infrarotoptiken im Wellenlängenbereich größer/gleich 9 μm und kleiner/gleich 17 μm und Bestandteile hierfür, einschließlich Bestandteilen aus Cadmiumtellurid (CdTe)

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Kameras und Bestandteile, erfasst in Nummer 6A003.

6A003

II.A6.005

Halbleiter-"Laser" und Bestandteile hierfür wie folgt:

a)

einzelne Halbleiter-"Laser" mit einer jeweiligen Ausgangsleistung größer als 200 mW, in Mengen größer als 100

b)

Halbleiter-"Laser"-Arrays mit einer Ausgangsleistung größer als 20 W

1.

Halbleiter-"Laser" werden gewöhnlich als "Laser"-Dioden bezeichnet.

2.

Diese Nummer erfasst nicht "Laser", erfasst in den Unternummern 0B001.g.5, 0B001.h.6 und 6A005.b.

3.

Diese Nummer erfasst nicht "Laser"-Dioden mit einer Wellenlänge im Bereich 1 200 nm – 2 000 nm.

6A005.b

II.A6.007

"Abstimmbare" Festkörper-"Laser" wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a)

Titan-Saphir-Laser

b)

Alexandrit-Laser

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Titan-Saphir- und Alexandrit-Laser, erfasst in den Unternummern 0B001.g.5, 0B001.h.6 und 6A005.c.1.

6A005.c.1

II.A6.009

Akustooptische Bestandteile wie folgt:

a)

Aufnahmeröhren und Halbleiter-Bildsensoren, die eine Bildwiederholungsfrequenz größer/gleich 1 kHz erlauben

b)

die Bildwiederholungsfrequenz bestimmendes Zubehör

c)

Pockels-Zellen

6A203.b.4.c


A7.   Luftfahrtelektronik und Navigation

Nummer

Beschreibung

Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007

II.A7.001

Trägheitssysteme und besonders konstruierte Bestandteile wie folgt:

I.

Trägheitsnavigationssysteme, die für den Einsatz in "zivilen Luftfahrzeugen" von einer Zivilluftfahrtbehörde in einem Mitgliedstaat des Wassenaar-Arrangements zugelassen sind, und besonders konstruierte Bestandteile wie folgt:

a)

Trägheitsnavigationssysteme (INS) (kardanisch oder strapdown) und Trägheitsgeräte, konstruiert für Lageregelung, Lenkung oder Steuerung von "Luftfahrzeugen", (Über- oder Unterwasser-)Schiffen, Land- oder "Raumfahrzeugen", mit einer der folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

1.

Navigationsfehler (trägheitsfrei) kleiner (besser)/ gleich 0,8 nautische Meilen/h ‧Circular Error Probable‧ (CEP) nach normaler Ausrichtung oder

2.

spezifiziert zum Betrieb bei linearen Beschleunigungswerten größer als 10 g;

b)

Hybride Trägheitsnavigationssysteme mit einem oder mehreren integrierten weltweiten Satelliten-Navigationssystemen (GNSS) oder einem oder mehreren "datenbankgestützten Navigationssystemen" ("DBRN") zur Lageregelung, Lenkung oder Steuerung, nach normaler Ausrichtung, mit einer Positionsgenauigkeit des INS, nach Ausfall des GNSS oder des "DBRN" von bis zu vier Minuten Dauer, von kleiner (besser) als 10 m ‧Circular Error Probable‧ (CEP);

c)

Trägheitsgeräte für Azimut, Kurs oder Nordweisung mit einer der folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

1.

konstruiert für eine Azimut-, Kurs- oder Nordweisungsgenauigkeit kleiner/gleich 6 Bogenminuten (rms) bei 45 Grad geografischer Breite oder

2.

konstruiert für Nicht-Betriebs-Schockwerte (non-operating shock level) von größer/gleich 900 g über eine Zeitdauer von größer/gleich 1 ms

Anmerkung: Die in den Unternummern I.a und I.b genannten Parameter müssen unter einer der folgenden Umgebungsbedingungen eingehalten werden:

1.

Zufallsverteilte Vibration (input random vibration) mit einer Gesamtstärke von 7,7 g rms in der ersten halben Stunde und einer Gesamttestzeit von 1,5 Stunden in allen drei Achsen mit folgenden Schwingungseigenschaften:

a)

konstante spektrale Leistungsdichte (power spectral density, PSD) von 0,04 g2/Hz im Frequenzbereich 15 Hz bis 1 000 Hz und

b)

spektrale Leistungsdichte von 0,04 g2/Hz bei 1 000 Hz auf 0,01 g2/Hz bei 2 000 Hz abfallend

2.

Roll- und Gierrate größer/gleich 2,62 rad/s (150°/s); oder

3.

nationale Prüfbedingungen äquivalent den in den Unternummern 1 und 2 beschriebenen Bedingungen

1.

Unternummer I.b bezieht sich auf Systeme, in denen ein INS und andere unabhängige Hilfsnavigationseinrichtungen in eine Einheit integriert sind, um eine Leistungssteigerung zu erreichen.

2.

‧Circular Error Probable‧ (CEP) bezeichnet innerhalb einer kreisförmigen Normalverteilung den Radius des Kreises, der 50 Prozent der einzelnen durchgeführten Messungen enthält, oder den Radius des Kreises, in dem eine 50-prozentige Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins besteht.

II.

Theodolitensysteme mit eingebauten Trägheitsgeräten, die besonders konstruiert sind für zivile Überwachungszwecke und konstruiert für eine Azimut-, Kurs- oder Nordweisungsgenauigkeit kleiner (besser)/gleich 6 Bogenminuten (rms) bei 45 Grad geografischer Breite, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür

III.

Trägheitsgeräte oder sonstige Geräte, die in den Nummern 7A001 oder 7A101 erfasste Beschleunigungsmesser enthalten, sofern diese Beschleunigungsmesser für Arbeiten an Bohrlöchern bestimmt und als MWD-(Measurement While Drilling-) Sensoren zur Messung während des Bohrvorgangs besonders konstruiert sind

7A003, 7A103

II.B.   TECHNOLOGY

Nummer

Beschreibung

Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007

II.B.001

Technologien, die für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in Teil II. A aufgeführten Güter erforderlich sind"

 


ANHANG III

„ANHANG III

Websites mit Informationen über die in Artikel 3 Absätze 4 und 5, Artikel 4a, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6, 8, 9, Artikel 10 Absätze 1 und 2, Artikel 11a und 11b, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 17 genannten zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

BELGIEN

http://www.diplomatie.be/eusanctions

BULGARIEN

http://www.mfa.government.bg

TSCHECHISCHE REPUBLIK

http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce

DÄNEMARK

http://www.um.dk/da/menu/Udenrigspolitik/FredSikkerhedOgInternationalRetsorden/Sanktioner/

DEUTSCHLAND

http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Aussenwirtschaft/Aussenwirtschaftsrecht/embargos.html

ESTLAND

http://www.vm.ee/est/kat_622/

IRLAND

http://foreign-affairs.net/home/index.aspx?id=28519

GRIECHENLAND

http://www.ypex.gov.gr/www.mfa.gr/en-US/Policy/Multilateral+Diplomacy/International+Sanctions/

SPANIEN

http://www.maec.es/es/MenuPpal/Asuntos/Sanciones%20Internacionales/Paginas/Sanciones_%20Internacionales.aspx

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/

ITALIEN

http://www.esteri.it/UE/deroghe.html

ZYPERN

http://www.mfa.gov.cy/sanctions

LETTLAND

http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

LITAUEN

http://www.urm.lt

LUXEMBURG

http://www.mae.lu/sanctions

UNGARN

http://www.kulugyminiszterium.hu/kum/hu/bal/Kulpolitikank/nemzetkozi_szankciok/

MALTA

http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions_monitoring.asp

NIEDERLANDE

http://www.minbuza.nl/sancties

ÖSTERREICH

http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=

POLEN

http://www.msz.gov.pl

PORTUGAL

http://www.min-nestrangeiros.pt

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/index.php?unde=doc&id=32311&idlnk=1&cat=3

SLOWENIEN

http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/

SLOWAKEI

http://www.foreign.gov.sk

FINNLAND

http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet

SCHWEDEN

http://www.ud.se/sanktioner

VEREINIGTES KÖNIGREICH

www.fco.gov.uk/competentauthorities

Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Außenbeziehungen

Direktion A: Krisenplattform — politische Koordinierung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik

Referat A2: Krisenmanagement und Konfliktvermeidung

CHAR 12/106

1049 BRÜSSEL — BELGIEN

E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu

Tel.: (32-2) 295 55 85

Fax: (32-2) 299 08 73“


ANHANG IV

„ANHANG VI

Liste der in Artikel 11a Absatz 2 genannten Kredit- und Finanzinstitute

In den Anwendungsbereich des Artikels 18 fallende Zweigstellen und Tochterunternehmen von Kredit- und Finanzinstituten mit Sitz in Iran nach Artikel 11a Absatz 2 Buchstabe b (1)

1.   BANK MELLI IRAN *

Frankreich

43, Avenue Montaigne, 75008 Paris

Code BIC: MELIFRPP

Deutschland

Holzbrücke 2, D-20459, Hamburg,

Code BIC: MELIDEHH

Vereinigtes Königreich

Melli Bank Plc

One London Wall, 11th Floor, London EC2Y 5EA

Code BIC: MELIGB2L

2.   BANK SEPAH *

Frankreich

64 rue de Miromesnil, 75008 Paris

Code BIC: SEPBFRPP

Deutschland

Hafenstraße 54, D-60327 Frankfurt am Main

Code BIC: SEPBDEFF

Italien

Via Barberini 50, 00187 Rom

Code BIC: SEPBITR1

Vereinigtes Königreich

Bank Sepah International plc

5/7 Eastcheap, London EC3M 1JT

Code BIC: SEPBGB2L

3.   BANK SADERAT IRAN:

Frankreich

Bank Saderat Iran

16 Rue de la Paix, 75002 Paris

Code BIC: BSIRFRPP

TELEX: 220287 SADER A / SADER B

Deutschland

Zweigstelle Hamburg

Postfach 112227, Deichstraße11, D-20459 Hamburg

Code BIC: BSIRDEHH

TELEX: 215175 SADBK D

Zweigstelle Frankfurt

Postfach 160151, Friedensstraße 4, D-60311 Frankfurt am Main

Code BIC: BSIRDEFF

Griechenland

Zweigstelle Athen

PO Box 4308, 25-29 Venizelou St, GR 105 64 Athens

Code BIC: BSIRGRAA

TX: 218385 SABK GR

Vereinigtes Königreich

Bank Saderat plc

5 Lothbury, London EC2R 7HD

Code BIC: BSPLGB2L

TX: 883382 SADER G

4.   BANK TEJARAT:

Frankreich

Bank Tejarat

124-126 Rue de Provence, 75008 Paris

Code BIC: BTEJFRPP

TELEX: 281972 F, 281973 F BKTEJ

5.   PERSIA INTERNATIONAL BANK plc

Vereinigtes Königreich

Hauptverwaltung und Hauptzweigstelle

6 Lothbury, London, EC2R 7HH

Code BIC: PIBPGB2L

TX: 885426

Nicht in den Anwendungbereich des Artikels 18 fallende Zweigstellen und Tochterunternehmen von Kredit- und Finanzinstituten mit Sitz in Iran sowie von Finanzinstituten, die weder in Iran ansässig sind noch in den Anwendungsbereich des Artikels 18 fallen, aber von Personen oder Einrichtungen mit Sitz in Iran kontrolliert werden, nach Artikel 11a Absatz 2 Buchstaben c und d (2)

1.   BANK MELLI *

Aserbaidschan

Bank Melli Iran, Zweigstelle Baku

Nobel Ave. 14, Baku

Code BIC: MELIAZ22

Irak

No. 111 — 27 Alley — 929 District — Arasat street, Baghdad

Code BIC: MELIIQBA

Oman

Zweigstelle Oman Muscat

P.O. Box 5643, Mossa Abdul Rehman Hassan Building, 238 Al Burj St., Ruwi, Muscat, Oman 8 /

P.O. BOX 2643 PC 112

Code BIC: MELIOMR

China

Melli Bank HK (Zweigstelle der Melli Bank PLC)

Unit 1703-04, Hong Kong Club Building, 3A Chater Road, Central Hong Kong

Code BIC: MELIHKHH

Ägypten

Repräsentanz

P.O. Box 2654, First Floor, Flat No 1, Al Sad el Aaly Dokhi.

Tel.: 2700605 / Fax: 92633

Vereinigte Arabische Emirate

Regionalbüro

P.O. Box:1894, Dubai

Code BIC: MELIAEAD

Zweigstelle Abu Dhabi

Postfach: 2656 Straße: Hamdan Street

Code BIC: MELIAEADADH

Zweigstelle Al Ain

Postfach 1888 Straße: Clock Tower, Industrial Road

Code BIC: MELIAEADALN

Zweigstelle Bur Dubai

Adresse: Postfach: 3093 Straße: Khalid Bin Waleed Street

Code BIC: MELIAEADBR2

Zweigstelle Dubai Main

Postfach: 1894 Straße: Beniyas Street

Code BIC: MELIAEAD

Zweigstelle Fujairah

Postfach: 248 Straße: Al Marash R/A , Hamad Bin Abdullah Street

Code BIC: MELIAEADFUJ

Zweigstelle Ras al-Khaimah

Postfach: 5270 Straße: Oman Street, Al Nakheel

Code BIC: MELIAEADRAK

Zweigstelle Sharjah

Postfach: 459 Straße: Al Burj Street

Code BIC: MELIAEADSHJ

Russische Föderation

no 9/1 ul. Mashkova, 103064 Moscow

Code BIC: MELIRUMM

Japan

Repräsentanz

333 New Tokyo Bldg, 3-1 Marunouchi, 3 Chome, Chiyoda-ku.

Tel.: 332162631 / Fax (3)32162638 / Telex: J296687

2.   BANK MELLAT

Südkorea

Bank Mellat, Zweigstelle Seoul

Keumkang Tower 13/14th Floor, Tehran road 889-13, Daechi-dong Gangnam-Ku, 135-280, Seoul

Code BIC: BKMTKRSE

TX: K36019 MELLAT

Türkei

Zweigstelle Istanbul:

1, Binbircicek Sokak, Buyukdere Caddessi Levent - Istanbul

Code BIC: BKMTTRIS

TX: 26023 MELT TR

Zweigstelle Ankara

Ziya Gokalp Bulvari No: 12 06425 Kizilay-Ankara

Code BIC: BKMTTRIS100

TX: 46915 BMEL TR

Zweigstelle Izmir

Cumhuriyet Bulvari No: 88/A P.K 71035210 Konak-Izmir

Code BIC: BKMTTRIS 200

TX: 53053 BMIZ TR

Armenien

Zweigstelle Jerewan

6 Amiryan Str. P.O. Box: 375010 P/H 24 Yerevan

Code BIC: BKMTAM 22

TLX: 243303 MLTAR AM 243110 BMTRAM

3.   PERSIA INTERNATIONAL BANK plc

Vereinigte Arabische Emirate

Zweigstelle Dubai

The Gate Building, 4th Floor, P.O.BOX 119871, Dubai

Code BIC: PIBPAEAD

4.   BANK SADERAT IRAN

Libanon

Regionalbüro

Mar Elias – Mteco Center, PO BOX 5126, Beirut

Code BIC: BSIRLBBE

Hauptzweigstelle Beirut

Verdun street – Alrose building

P.O. BOX 5126 Beirut / P.O. BOX 6717 Hamra

Code BIC: BSIRLBBE

TELEX: 48602 – 20738, 21205 – SADBNK

Zweigstelle Alghobeiri

NO. 3528, Alghobeiry BLVD, Jawhara BLDG Abdallah El Hajje str. –Ghobeiri BLVD, Alghobeiri

Code BIC: BSIRLBBE

Zweigstelle Baalbak

NO. 3418, Ras Elein str., Baalbak

Code BIC: BSIRLBBE

Zweigstelle Borj al Barajneh

NO. 4280, Al Holam BLDG, Al Kafaat cross, Al Maamoura str., Sahat Mreyjeh, 1st Floor

Code BIC: BSIRLBBE

Zweigstelle Saida

NO.4338, Saida – Riad Elsoleh BLVD. Ali Ahmad BLG.

Code BIC: BSIRLBBE

Oman

BLDG 606, Way 4543, 145 Complex, Ruwi High Street, Ruwi, P.O. BOX 1269, Muscat

Code BIC: BSIROMR

TLX: 3146

Katar

Zweigstelle Doha

NO. 2623, Grand Hamad ave., P.O. BOX 2256, Doha

Code BIC: BSIR QA QA

TELEX: 4225

Turkmenistan

Bank Saderat Iran, Zweigstelle Aschchabad

Makhtoomgholi ave., no 181, Ashkhabad

TELEX: 1161134-86278

Vereinigte Arabische Emirate

Regionalbüro Dubai

Al Maktoum road, PO BOX 4182 Deira, Dubai

Code BIC: BSIRAEAD / BSIRAEADDLR / BSIRAEADLCD

TX: 45456 SADERBANK

Zweigstelle Murshid Bazar

Murshid Bazar P.O. Box 4182

Deira, Dubai

Code BIC: BSIRAEAD

TELEX: 45456 SADERBANK

Zweigstelle Bur Dubai

Al Fahidi Road

P.O. Box 4182 Dubai

Code BIC: BSIRAEAD

TELEX: 45456 SADERBANK

Zweigstelle Ajman

No 2900 Liwara street, PO BOX 16, Ajman, Dubai

Code BIC: BSIRAEAD

TELEX: 45456 SADERBANK

Zweigstelle Shaykh Zayed Road

Shaykh Road, Dubai

Code BIC: BSIRAEAD

TELEX: 45456 SADERBANK

Zweigstelle Abu Dhabi

No 2690 Hamdan street, PO BOX 2656, Abu Dhabi

Code BIC: BSIRAEAD

TELEX: 22263

Zweigstelle Al Ein

No 1741, Al Am Road, PO BOX 1140, Al Ein, Abu Dhabi

Code BIC: BSIRAEAD

TELEX: 45456 SADERBANK

Zweigstelle Sharjah

No 2776 Alaroda road, PO BOX 316, Sharjah

Code BIC: BSIRAEAD

TELEX: 45456 SADERBANK

Bahrain

Zweigstelle Bahrain

106 Government Road; P.O. Box 825; Block no 316; Entrance no 3; Manama Center; Manama

TELEX: 8363 SADER BANK

OBU

P.O. Box 825 - Manama

Télex: 8688 SADER BANK

Usbekistan

Bank Saderat Iran Tashkent

10, Tchekhov street, Mirabad district, 100060 Tashkent

Code BIC: BSIRUZ21

TELEX: 116134 BSITA ZU

5.   TEJARAT BANK

Tadschikistan

No. 70, Rudaki Ave., Dushanbe

P.O. Box: 734001

Code BIC: BTEJTJ22XXX

TX: 201135 BTDIR TJ

China

Repräsentanz China

Office C208 Beijing Lufthansa Center No. 50 Liangmaqiao Road Chaoyang District Beijing 100016

6.   ARIAN BANK (auch unter dem Namen „Aryan Bank“ bekannt)

Afghanistan

Hauptverwaltung

House No. 2, Street No. 13, Wazir Akbar Khan, Kabul

Code BIC: AFABAFKA

Zweigstelle Harat

NO. 14301(2), Business Room Building, Banke Khoon road, Harat

Code BIC: AFABAFKA

7.   FUTURE BANK

Bahrain

Future Bank

P.O. Box 785, Government Avenue 304, Manama

Shop 57, Block NO. 624 Shaikh Jaber Al Ahmed Al Sabah Avenue-Road NO 4203, Sitra

Code BIC: FUBBBHBM / FUBBBHBMOBU / FUBBBHBMXXX / FUBBBHBMSIT

8.   BANCO INTERNACIONAL DE DESARROLLO, SA

Venezuela

Banco internacional de Desarrollo, Banco Universal

Avenida Francisco de Miranda, Torre Dosza, Piso 8, El Rosal, Chacao, Caracas

Code BIC: IDUNVECAXXX“


(1)  Die Vermögenswerte der mit * gekennzeichneten Einrichtungen wurder ferner gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b des Gemeinsamen Standpunktes 2007/140/GASP eingefroren.

(2)  Vgl. Fußnote 1.


11.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/29


VERORDNUNG (EG) Nr. 1111/2008 DER KOMMISSION

vom 10. November 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 11. November 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. November 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

34,6

MA

50,9

MK

46,2

TR

69,0

ZZ

50,2

0707 00 05

JO

175,3

MA

30,8

TR

130,0

ZZ

112,0

0709 90 70

MA

62,9

TR

128,3

ZZ

95,6

0805 20 10

MA

83,8

ZZ

83,8

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

HR

24,7

MA

81,0

TR

82,3

ZZ

62,7

0805 50 10

AR

82,1

MA

88,3

TR

82,2

ZA

90,0

ZZ

85,7

0806 10 10

BR

226,4

TR

109,7

US

256,2

ZA

197,4

ZZ

197,4

0808 10 80

AL

32,1

AR

75,0

CA

96,0

CL

64,2

MK

37,6

NZ

104,3

US

103,1

ZA

95,8

ZZ

76,0

0808 20 50

CN

53,6

TR

124,9

ZZ

89,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


11.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/31


VERORDNUNG (EG) Nr. 1112/2008 DER KOMMISSION

vom 10. November 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1731/2006 über besondere Durchführungsbestimmungen für die Erstattungen bei der Ausfuhr bestimmter Rindfleischkonserven

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 170 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1731/2006 der Kommission (2) enthält die notwendigen Maßnahmen und Bedingungen um sicherzustellen, dass die Konserven, für die Ausfuhrerstattungen gewährt werden können, ausschließlich aus Rindfleisch mit Ursprung in der Gemeinschaft hergestellt werden.

(2)

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 1731/2006 eingeführten Beschränkungen in Bezug auf die Aufmachung des Fleisches für die Zollbehörden haben für die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer zu praktischen und unnötigen Problemen geführt. Darüber hinaus erschweren die mit der Verordnung eingeführten Auflagen hinsichtlich der Zollformalitäten die Arbeit der Zollbehörden in den Mitgliedstaaten, die bereits über elektronische Zollsysteme verfügen.

(3)

Die Bedingungen hinsichtlich der Aufmachung des Fleisches für die Zollbehörden sowie die Ausfuhrformalitäten sollten daher vereinfacht werden, um die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1731/2006 zu erleichtern, wobei jedoch die Wirksamkeit und Transparenz der Kontrollen durch die Zollbehörden zu gewährleisten sind.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1731/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1731/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Das Fleisch ist so aufzumachen und zu kennzeichnen, dass es eindeutig identifiziert und ohne Schwierigkeiten der beigefügten Erklärung zugeordnet werden kann.“

2.

Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Beteiligten geben die Nummer(n) der Erklärung(en) gemäß Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung auf der bzw. den Ausfuhranmeldung(en) gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 sowie für jede Erklärung die Menge und die Nämlichkeit der ausgeführten Konserven an.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. November 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 325 vom 24.11.2006, S. 12.


11.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/32


VERORDNUNG (EG) Nr. 1113/2008 DER KOMMISSION

vom 10. November 2008

über ein Fangverbot für Gemeine Seezunge in den Gebieten VIIIa und b für Schiffe unter der Flagge Spaniens

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates vom 16. Januar 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008) (3) sind die Quoten für das Jahr 2008 vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2008 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestands, die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2008 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. November 2008

Für die Kommission

Fokion FOTIADIS

Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

(3)  ABl. L 19 vom 23.1.2008, S. 1.


ANHANG

Nr.

55/T&Q

Mitgliedstaat

ESP

Bestand

SOL/8AB.

Art

Gemeine Seezunge (Solea solea)

Gebiet

VIII a und b

Zeitpunkt

2.9.2008


11.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/34


VERORDNUNG (EG) Nr. 1114/2008 DER KOMMISSION

vom 10. November 2008

über ein Fangverbot für Gemeine Seezunge im Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der Gebiete IIIb, IIIc und IIId für Schiffe unter der Flagge Schwedens

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates vom 16. Januar 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008) (3) sind die Quoten für das Jahr 2008 vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2008 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestands, die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2008 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. November 2008

Für die Kommission

Fokion FOTIADIS

Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

(3)  ABl. L 19 vom 23.1.2008, S. 1.


ANHANG

Nr.

56/T&Q

Mitgliedstaat

SWE

Bestand

SOL/3A/BCD

Art

Gemeine Seezunge (Solea solea)

Gebiet

IIIa; IIIb, IIIc und IIId (EG-Gewässer)

Zeitpunkt

22.9.2008


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

11.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/36


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 7. November 2008

über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora chinensis (Forster)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6631)

(2008/840/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang I Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG sind die Bezeichnungen Anoplophora malasiaca (Forster) und Anoplophora chinensis (Thomson) aufgeführt. Aus jüngst durchgeführten Untersuchungen geht hervor, dass sich diese zwei Bezeichnungen auf ein und dieselbe Art von Schadorganismus beziehen. Daher ist es für die Zwecke dieser Entscheidung angebracht, für den Schadorganismus, der im genannten Anhang als Anoplophora malasiaca (Forster) und Anoplophora chinensis (Thomson) bezeichnet wird, die einheitliche neue wissenschaftliche Bezeichnung Anoplophora chinensis (Forster) zu verwenden.

(2)

Gemäß der Richtlinie 2000/29/EG kann ein Mitgliedstaat, in dem nach seiner Auffassung die Gefahr der Einschleppung oder Ausbreitung eines Schadorganismus besteht, vorläufig alle notwendigen zusätzlichen Maßnahmen zum Schutz vor dieser Gefahr treffen, und zwar unabhängig davon, ob der Schadorganismus in Anhang I oder Anhang II der genannten Richtlinie aufgeführt ist oder nicht.

(3)

Wegen des Vorkommens von Anoplophora chinensis (Forster) an verschiedenen Wirtspflanzen in der Region Lombardei informierte Italien die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten am 23. November 2007 darüber, dass es am 9. November 2007 zusätzliche Maßnahmen getroffen hatte, um sein Hoheitsgebiet vor einer weiteren Einschleppung und Ausbreitung dieses Schadorganismus zu schützen.

(4)

Da Anoplophora chinensis (Forster) auf verschiedenen Wirtspflanzen in den Niederlanden nachgewiesen worden war, informierten die Niederlande die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten am 21. Januar 2008 über ihre Maßnahmen zur Ausrottung dieses Schadorganismus.

(5)

Kürzlich wurde in zahlreichen Sendungen, die zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Acer spp. aus Drittländern enthielten, Anoplophora chinensis (Forster) nachgewiesen. Derzeit gelten im Hinblick auf diesen Schadorganismus weder für Pflanzen von Acer spp. noch für andere Pflanzen, die zu den anfälligsten Wirtspflanzen gehören, mit Ursprung in Drittländern oder in der Gemeinschaft besondere Rechtsvorschriften.

(6)

Die Niederlande haben im Jahr 2008 die Ergebnisse einer Schadorganismus-Risikoanalyse zu Anoplophora chinensis (Forster) veröffentlicht; darin wurde der Schluss gezogen, dass die Wahrscheinlichkeit der Etablierung des Schadorganismus in der Gemeinschaft sehr hoch ist und bei mehreren Wirtspflanzen ein großes Potenzial an wirtschaftlichem Schaden besteht.

(7)

Daher ist es erforderlich, Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora chinensis (Forster) zu ergreifen. Die Maßnahmen sollten für eine Liste von Pflanzen jedes Ursprungs gelten, die bekanntermaßen Wirtspflanzen von Anoplophora chinensis (Forster) sind und die die größte Gefahr eines Befalls bergen (nachstehend „spezifizierte Pflanzen“).

(8)

Für die Einfuhr der spezifizierten Pflanzen sollten Maßnahmen hinsichtlich ihrer Erzeugung in Drittländern und der Untersuchungen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft festgelegt werden. Auch sollten Maßnahmen für Erzeugung, Verbringung und Kontrolle der spezifizierten Pflanzen aus Gebieten in der Gemeinschaft festgelegt werden, in denen Anoplophora chinensis (Forster) nachweislich vorkommt.

(9)

Für Gebiete in der Gemeinschaft, in denen Anoplophora chinensis (Forster) nachweislich vorkommt, d. h. für Befallszonen, sollten detaillierte Maßnahmen festgelegt werden. In diesen Gebieten sollten geeignete Maßnahmen zur Ausrottung des Schadorganismus getroffen werden; ferner sollten diese Gebiete intensiv auf sein Vorkommen überwacht werden. In den Gebieten, die die Befallszonen umgeben, d. h. in Pufferzonen, sollte eine intensive Überwachung auf das Vorkommen des Schadorganismus erfolgen. Wurde der Schadorganismus in einem Gebiet in der Gemeinschaft zum ersten Mal nachgewiesen, so kann die jeweilige Pufferzone verkleinert werden, damit der geringeren Ausbreitungsgefahr Rechnung getragen wird.

(10)

Wirtspflanzen in allen Mitgliedstaaten sollten daraufhin untersucht werden, ob Anoplophora chinensis (Forster) vorkommt oder weiterhin nicht vorkommt.

(11)

Es ist zweckmäßig, die Maßnahmen bis zum 31. Mai 2009 zu überprüfen; dabei sollte berücksichtigt werden, inwieweit die Ergebnisse der amtlichen Erhebungen und Untersuchungen vorliegen, die die Mitgliedstaaten an spezifizierten Pflanzen durchgeführt haben, die gemäß den Dringlichkeitsmaßnahmen eingeführt wurden und in der Gemeinschaft verbracht werden.

(12)

Die Mitgliedstaaten sollten erforderlichenfalls ihre Rechtsvorschriften anpassen, um dieser Entscheidung nachzukommen.

(13)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Definitionen

Im Sinne dieser Entscheidung bezeichnet der Ausdruck

a)

„spezifizierte Pflanzen“: zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Samen, von Acer spp., Aesculus hippocastanum, Alnus spp., Betula spp., Carpinus spp., Citrus spp., Corylus spp., Cotoneaster spp., Fagus spp., Lagerstroemia spp., Malus spp., Platanus spp., Populus spp., Prunus spp., Pyrus spp., Salix spp. und Ulmus spp;

b)

„Erzeugungsort“: den Ort der Erzeugung im Sinne des Internationalen FAO-Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 5 (2).

Artikel 2

Einfuhr der spezifizierten Pflanzen

Sollen spezifizierte Pflanzen aus Drittländern eingeführt werden, in denen Anoplophora chinensis (Forster) bekanntermaßen vorkommt, so darf die Einfuhr in die Gemeinschaft nur dann erfolgen, falls die spezifizierten Pflanzen

a)

den besonderen Bedingungen für die Einfuhr gemäß Anhang I Kapitel I Nummer 1 entsprechen;

b)

bei der Einfuhr in die Gemeinschaft unbeschadet des Artikels 13a Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG durch die zuständige amtliche Stelle gemäß Anhang I Kapitel I Nummer 2 dieser Entscheidung auf Anoplophora chinensis (Forster) untersucht und keine Anzeichen dieses Schadorganismus gefunden wurden.

Artikel 3

Verbringung spezifizierter Pflanzen innerhalb der Gemeinschaft

Spezifizierte Pflanzen, die aus abgegrenzten Gebieten innerhalb der Gemeinschaft gemäß Artikel 5 stammen, dürfen nur dann innerhalb der Gemeinschaft verbracht werden, wenn sie den Bedingungen gemäß Anhang I Kapitel II Nummer 1 entsprechen.

Spezifizierte Pflanzen, die gemäß Artikel 2 aus Drittländern eingeführt wurden, in denen Anoplophora chinensis (Forster) bekanntermaßen vorkommt, dürfen nur dann innerhalb der Gemeinschaft verbracht werden, wenn sie den Bedingungen gemäß Anhang I Kapitel II Nummer 2 entsprechen.

Artikel 4

Erhebungen

Jedes Jahr führen die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet amtliche Erhebungen zum Vorkommen von Anoplophora chinensis (Forster) und zu Anzeichen dafür durch, dass Wirtspflanzen von diesem Schadorganismus befallen sind.

Bis zum 30. April jedes Jahres werden unbeschadet des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Ergebnisse dieser Erhebungen, denen die Liste der in Artikel 5 genannten abgegrenzten Gebiete beigefügt ist.

Artikel 5

Abgegrenzte Gebiete

Wird das Vorkommen von Anoplophora chinensis (Forster) in einem Gebiet durch die Ergebnisse der Erhebungen gemäß Artikel 4 bestätigt oder gibt es andere Hinweise auf das Vorkommen dieses Schadorganismus, so richten die Mitgliedstaaten gemäß Anhang II Kapitel 1 abgegrenzte Gebiete ein, die aus einer Befallszone und einer Pufferzone bestehen.

Die Mitgliedstaaten ergreifen in den abgegrenzten Gebieten amtliche Maßnahmen gemäß Anhang II Kapitel 2.

Artikel 6

Einhaltung

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen; ferner ändern sie erforderlichenfalls die Maßnahmen, die sie zum Schutz gegen die Einschleppung und Verbreitung von Anoplophora chinensis (Forster) erlassen haben, um dieser Entscheidung nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Artikel 7

Überprüfung

Diese Entscheidung wird spätestens am 31. Mai 2009 überprüft.

Artikel 8

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. November 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)  „Glossary of Phytosanitary Terms“ (International Standard for Phytosanitary Measures (ISPM) Nr. 5) des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom.


ANHANG I

DRINGLICHKEITSMASSNAHMEN GEMÄSS ARTIKEL 2 UND 3

I.   Besondere Bedingungen für die Einfuhr

1.

Unbeschadet der Bestimmungen in Anhang III Teil A Nummern 9, 16 und 18 und der Bestimmungen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 14, 15, 17, 18, 19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1, 23.2, 32.1, 32.3, 33, 34, 36.1, 39, 40, 43, 44 und 46 der Richtlinie 2000/29/EG muss spezifizierten Pflanzen mit Ursprung in Drittländern, in denen Anoplophora chinensis (Forster) bekanntermaßen vorkommt, ein Zeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 dieser Richtlinie beigelegt sein; im Feld „Zusätzliche Erklärung“ des Zeugnisses wird angegeben, dass

a)

die Pflanzen immer an einem Erzeugungsort in einem Gebiet gestanden haben, das die nationale Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als schadorganismenfrei anerkannt hat. Die Bezeichnung des schadorganismenfreien Gebiets wird im Feld „Ursprungsort“ eingetragen; oder

b)

die Pflanzen vor der Ausfuhr mindestens zwei Jahre lang an einem Erzeugungsort gestanden haben, der nach Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Anoplophora chinensis (Forster) anerkannt wurde,

i)

und der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird, und

ii)

der zweimal jährlich zu geeigneter Zeit amtlich auf Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster) untersucht wurde, wobei keine Anzeichen des Schadorganismus gefunden wurden; und

iii)

an dem die Pflanzen auf einer Produktionsfläche gestanden haben,

auf der ein vollständiger physischer Schutz gegen die Einschleppung von Anoplophora chinensis (Forster) bestand oder

auf der geeignete Präventivbehandlungen zur Anwendung kamen und die von einer Pufferzone in einem Umkreis von mindestens zwei Kilometern umgeben war, in der jedes Jahr zu geeigneter Zeit amtliche Erhebungen zu Vorkommen oder Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster) durchgeführt werden. Wurden Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster) gefunden, so werden unverzüglich Maßnahmen zu dessen Ausrottung getroffen, damit die Befallsfreiheit der Pufferzone wiederhergestellt wird; und

iv)

an dem Sendungen mit Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr einer gründlichen amtlichen Untersuchung auf Anoplophora chinensis (Forster) unterzogen wurden, insbesondere die Wurzeln und Stämme der Pflanzen. Gegebenenfalls sollte diese Untersuchung eine destruktive Probenahme einschließen.

2.

Spezifizierte Pflanzen, die gemäß Nummer 1 eingeführt werden sollen, werden am Eingangsort oder Bestimmungsort im Sinne der Richtlinie 2004/103/EG der Kommission (1) gründlich untersucht. Die angewandte Untersuchungsmethode muss sicherstellen, dass jedes Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster), insbesondere in Wurzeln und Stämmen der Pflanzen, erkannt wird. Gegebenenfalls sollte diese Untersuchung eine destruktive Probenahme einschließen.

II.   Bedingungen für die Verbringung

1.

Spezifizierte Pflanzen, die aus abgegrenzten Gebieten innerhalb der Gemeinschaft stammen, dürfen nur dann innerhalb der Gemeinschaft verbracht werden, wenn ihnen ein Pflanzenpass beiliegt, der gemäß der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission (2) erstellt und ausgestellt wurde, und wenn sie vor der Verbringung mindestens zwei Jahre lang an einem Erzeugungsort gestanden haben,

i)

der gemäß der Richtlinie 92/90/EWG (3) der Kommission registriert ist; und

ii)

der zweimal jährlich zu geeigneter Zeit einer gründlichen amtlichen Untersuchung auf Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster) unterzogen wurde, wobei keine Anzeichen des Schadorganismus gefunden wurden; gegebenenfalls sollte diese Untersuchung eine destruktive Probenahme einschließen; und

iii)

an dem die Pflanzen auf einer Produktionsfläche gestanden haben,

auf der ein vollständiger physischer Schutz gegen die Einschleppung von Anoplophora chinensis (Forster) bestand; oder

auf der geeignete Präventivbehandlungen zur Anwendung kamen und die von einer Pufferzone umgeben war, die einen Umkreis über die Grenze der Befallszone hinaus von mindestens zwei Kilometern umfasste und in der jedes Jahr zu geeigneter Zeit amtliche Erhebungen zu Vorkommen oder Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster) durchgeführt werden. Wurden Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster) gefunden, so werden unverzüglich Maßnahmen zu dessen Ausrottung getroffen, damit die Befallsfreiheit der Pufferzone wiederhergestellt wird.

2.

Spezifizierte Pflanzen, die gemäß Kapitel I aus Drittländern eingeführt wurden, in denen Anoplophora chinensis (Forster) bekanntermaßen vorkommt, dürfen nur dann innerhalb der Gemeinschaft verbracht werden, wenn ihnen ein Pflanzenpass gemäß Nummer 1 beiliegt.


(1)  ABl. L 313 vom 12.10.2004, S. 16.

(2)  ABl. L 4 vom 8.1.1993, S. 22.

(3)  ABl. L 344 vom 26.11.1992, S. 38.


ANHANG II

DRINGLICHKEITSMASSNAHMEN GEMÄSS ARTIKEL 5

1.   Einrichtung abgegrenzter Gebiete

a)

Die abgegrenzten Gebiete gemäß Artikel 5 umfassen:

i)

eine Befallszone, also eine Zone, in der das Vorkommen von Anoplophora chinensis (Forster) bestätigt wurde, und die alle Pflanzen einschließt, die durch Anoplophora chinensis (Forster) verursachte Symptome aufweisen, sowie gegebenenfalls alle Pflanzen, die zum Zeitpunkt der Anpflanzung zur selben Partie gehörten,

ii)

eine Pufferzone, die einen Umkreis über die Grenze der Befallszone hinaus von mindestens zwei Kilometern umfasst.

b)

Die genaue Abgrenzung der Zonen gemäß Buchstabe a beruht auf soliden wissenschaftlichen Grundsätzen, der Biologie von Anoplophora chinensis (Forster), dem Befallsgrad, der Verteilung der spezifizierten Pflanzen im betreffenden Gebiet und auf Hinweisen auf die Etablierung dieses Schadorganismus. Wurde der Schadorganismus in einem Gebiet zum ersten Mal nachgewiesen, so kann der Umkreis der Pufferzone, nachdem eine Erhebung zur Feststellung der Befallsgrenzen durchgeführt wurde, auf nicht weniger als einen Kilometer über die Grenze der Befallszone hinaus verringert werden.

c)

Wird das Vorkommen von Anoplophora chinensis (Forster) außerhalb der Befallszone bestätigt, so wird die Abgrenzung der abgegrenzten Gebiete entsprechend geändert, oder es werden unverzüglich Maßnahmen zur Ausrottung getroffen, damit die Befallsfreiheit der Pufferzone wiederhergestellt wird.

d)

Wurde bei den jährlichen Untersuchungen gemäß Nummer 2 Buchstabe b Anoplophora chinensis (Forster) vier Jahre lang in einem abgegrenzten Gebiet nicht festgestellt, so wird die entsprechende Abgrenzung aufgehoben, und die Maßnahmen gemäß Nummer 2 gelten nicht mehr.

2.   Maßnahmen in den abgegrenzten Gebieten

Die amtlichen Maßnahmen in den abgegrenzten Gebieten gemäß Artikel 5 umfassen zumindest:

a)

— in der Befallszone — geeignete Maßnahmen zur Ausrottung von Anoplophora chinensis (Forster), u. a. die Fällung und Vernichtung von befallenen Pflanzen und Pflanzen mit Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster), einschließlich der Wurzeln, vor dem 30. April jedes Jahres;

b)

— in der Befallszone und in der Pufferzone — eine intensive Überwachung auf das Vorkommen von Anoplophora chinensis (Forster) durch Untersuchungen, die jedes Jahr zu geeigneter Zeit an Wirtspflanzen des Schadorganismus durchgeführt werden.


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

11.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/42


RAHMENBESCHLUSS 2008/841/JI DES RATES

vom 24. Oktober 2008

zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29, Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ziel des Haager Programms ist die Verbesserung der gemeinsamen Fähigkeit der Union und ihrer Mitgliedstaaten unter anderem zum Kampf gegen grenzüberschreitende organisierte Kriminalität. Dieses Ziel muss insbesondere im Wege der Rechtsangleichung verwirklicht werden. Um der von kriminellen Vereinigungen ausgehenden Gefahr und der Ausbreitung dieser Vereinigungen zu begegnen und den Erwartungen der Bürger und den eigenen Bedürfnissen der Mitgliedstaaten zu entsprechen, ist eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten erforderlich. Wie der Europäische Rat unter Nummer 14 der Schlussfolgerungen seiner Tagung vom 4. und 5. November 2004 in Brüssel in diesem Zusammenhang festgestellt hat, erwarten die Bürger Europas von der Europäischen Union, dass sie grenzüberschreitenden Problemen wie der organisierten Kriminalität mit einem effizienteren, gemeinsamen Konzept entgegentritt, wobei die Achtung der Grundfreiheiten und Grundrechte gewährleistet sein muss.

(2)

Die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 29. März 2004 über bestimmte Maßnahmen, die zur Bekämpfung des Terrorismus und anderer schwerwiegender Formen der Kriminalität zu treffen sind, festgestellt, dass das Instrumentarium zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität in der Europäischen Union verstärkt werden muss, und die Vorlage eines Rahmenbeschlusses angekündigt, der die Gemeinsame Maßnahme 98/733/JI vom 21. Dezember 1998 betreffend die Strafbarkeit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (2) ersetzen soll.

(3)

Wie in Ziffer 3.3.2 des Haager Programms festgehalten ist, dient die Annäherung des materiellen Strafrechts dem Ziel, die gegenseitige Anerkennung von Urteilen und gerichtlichen Entscheidungen sowie die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zu erleichtern, und betrifft besonders schwerwiegende Deliktsbereiche mit grenzüberschreitender Dimension, wobei die in den Verträgen explizit genannten Deliktsbereiche Priorität haben sollten. Die Definitionen der Straftatbestände im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung sollten daher in allen Mitgliedstaaten angeglichen werden. Somit sollte dieser Rahmenbeschluss Straftaten umfassen, die typischerweise in einer kriminellen Vereinigung begangen werden. Er sollte zudem die Verhängung von Sanktionen gegen natürliche und juristische Personen, die solche Straftaten begangen haben oder dafür verantwortlich sind, vorsehen, die der Schwere dieser Straftaten entsprechen.

(4)

Die aus Artikel 2 Buchstabe a erwachsenden Verpflichtungen sollten nicht das Recht der Mitgliedstaaten berühren, andere Gruppen von Personen, beispielsweise Gruppen, deren Ziel nicht in der Erlangung eines finanziellen oder sonstigen materiellen Gewinns besteht, als kriminelle Vereinigungen einzustufen.

(5)

Die aus Artikel 2 Buchstabe a erwachsenden Verpflichtungen sollten nicht das Recht der Mitgliedstaaten berühren, den Begriff „kriminelle Tätigkeiten“ dahin gehend auszulegen, dass er sich auf die Ausübung materieller Handlungen bezieht.

(6)

Die Europäische Union sollte auf der bedeutenden Arbeit der internationalen Organisationen aufbauen, insbesondere dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität („Palermo-Übereinkommen“), das mit dem Beschluss 2004/579/EG des Rates (3) im Namen der Europäischen Gemeinschaft abgeschlossen wurde.

(7)

Da die Ziele dieses Rahmenbeschlusses auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen des Umfangs der Maßnahme besser auf der Unionsebene zu erreichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft niedergelegten Subsidiaritätsprinzip, wie es in Artikel 2 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union angewandt wird, tätig werden. Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Rahmenbeschluss nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(8)

Dieser Rahmenbeschluss wahrt die Grundrechte und achtet die Grundsätze, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere in den Artikeln 6 und 49, anerkannt werden. Dieser Rahmenbeschluss hat nicht zum Ziel, nationale Rechtsvorschriften bezüglich der Grundrechte oder Grundfreiheiten wie den Anspruch auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren, das Streikrecht und die Versammlungs-, Vereinigungs-, Presse- oder Meinungsfreiheit, einschließlich des Rechts, mit anderen Gewerkschaften zu gründen und sich zur Verteidigung seiner Interessen Gewerkschaften anzuschließen, und des damit zusammenhängende Demonstrationsrecht, zu schmälern oder zu behindern.

(9)

Die Gemeinsame Maßnahme 98/733/JI sollte daher aufgehoben werden —

HAT FOLGENDEN RAHMENBESCHLUSS ANGENOMMEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Rahmenbeschlusses bezeichnet der Ausdruck

1.

„kriminelle Vereinigung“ einen auf längere Dauer angelegten organisierten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, die, um sich unmittelbar oder mittelbar einen finanziellen oder sonstigen materiellen Vorteil zu verschaffen, in Verabredung handeln, um Straftaten zu begehen, die mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung im Höchstmaß von mindestens vier Jahren oder einer schwereren Strafe bedroht sind;

2.

„organisierter Zusammenschluss“ einen Zusammenschluss, der nicht zufällig zur unmittelbaren Begehung eines Verbrechens gebildet wird und der auch nicht notwendigerweise förmlich festgelegte Rollen für seine Mitglieder, eine kontinuierliche Mitgliedschaft oder eine ausgeprägte Struktur hat.

Artikel 2

Straftaten im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung

Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um eine oder beide der folgenden Verhaltensweisen im Zusammenhang mit einer kriminellen Vereinigung als Straftatbestände zu bewerten:

a)

das Verhalten einer Person, die sich vorsätzlich und in Kenntnis entweder des Ziels und der allgemeinen Tätigkeit der kriminellen Vereinigung oder der Absicht der Vereinigung, die betreffenden Straftaten zu begehen, aktiv an den kriminellen Tätigkeiten der Vereinigung beteiligt, einschließlich durch Bereitstellung von Informationen oder materiellen Mitteln, Anwerbung neuer Mitglieder oder durch jegliche Art der Finanzierung der Tätigkeiten der Vereinigung, und sich bewusst ist, dass diese Beteiligung zur Durchführung der kriminellen Tätigkeiten der Vereinigung beiträgt;

b)

das Verhalten einer Person, das darin besteht, mit einer oder mehreren Personen eine Vereinbarung über die Ausübung einer Tätigkeit zu treffen, die, falls durchgeführt, der Begehung von in Artikel 1 genannten Straftaten gleichkäme — auch wenn diese Person nicht an der tatsächlichen Durchführung der Tätigkeit beteiligt ist.

Artikel 3

Sanktionen

(1)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass

a)

die in Artikel 2 Buchstabe a genannte Straftat mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zwei bis fünf Jahren bedroht wird oder

b)

die in Artikel 2 Buchstabe b genannte Straftat mit einer Freiheitsstrafe in demselben Höchstmaß wie die Straftat, auf die sich die Vereinbarung bezieht, oder mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zwei bis fünf Jahren bedroht wird.

(2)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Tatsache, dass die von diesem Mitgliedstaat festgelegten Straftaten nach Artikel 2 im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen wurden, als erschwerender Umstand betrachtet werden kann.

Artikel 4

Besondere Umstände

Jeder Mitgliedstaat kann die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 3 vorgesehenen Strafen gemildert werden können oder dass der Straftäter straffrei bleibt, wenn er beispielsweise

a)

sich von seinen kriminellen Tätigkeiten lossagt und

b)

den Verwaltungs- oder Justizbehörden Informationen liefert, die sie nicht auf andere Weise hätten erhalten können, und ihnen auf diese Weise hilft,

i)

die Auswirkungen der Straftat zu verhindern, zu beenden oder abzuschwächen,

ii)

die anderen Straftäter zu ermitteln oder vor Gericht zu bringen,

iii)

Beweise zu sammeln,

iv)

der kriminellen Vereinigung ihre Mittel oder die Erträge aus ihren Straftaten zu entziehen oder

v)

die Begehung weiterer Straftaten nach Artikel 2 zu verhindern.

Artikel 5

Verantwortlichkeit juristischer Personen

(1)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person für eine Straftat nach Artikel 2 verantwortlich gemacht werden kann, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wird, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat aufgrund

a)

einer Befugnis zur Vertretung der juristischen Person oder

b)

einer Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder

c)

einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.

(2)   Jeder Mitgliedstaat trifft zudem die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine der in Absatz 1 genannten Personen die Begehung einer Straftat nach Artikel 2 zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.

(3)   Die Verantwortlichkeit der juristischen Personen nach den Absätzen 1 und 2 schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen als Täter oder Gehilfen bei einer Straftat nach Artikel 2 nicht aus.

(4)   Für die Zwecke dieses Rahmenbeschlusses bezeichnet der Begriff „juristische Person“ jedes Rechtssubjekt, das diesen Status nach dem jeweils geltenden Recht besitzt, mit Ausnahme von Staaten oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts in der Ausübung ihrer hoheitlichen Rechte und von öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen.

Artikel 6

Sanktionen gegen juristische Personen

(1)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 verantwortliche juristische Person wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängt werden können, zu denen straf- oder nichtstrafrechtliche Geldsanktionen gehören und andere Sanktionen gehören können, beispielsweise

a)

der Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen,

b)

das vorübergehende oder ständige Verbot der Ausübung einer Handelstätigkeit,

c)

die richterliche Aufsicht,

d)

die richterlich angeordnete Auflösung,

e)

die vorübergehende oder endgültige Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt wurden.

(2)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 verantwortliche juristische Person wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden können.

Artikel 7

Gerichtsbarkeit und Koordinierung der Strafverfolgung

(1)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine Gerichtsbarkeit sich mindestens auf die Fälle erstreckt, in denen die Straftaten nach Artikel 2

a)

ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen wurden, unabhängig von dem Ort, an dem die kriminelle Vereinigung ihre Operationsbasis hat oder ihre kriminellen Tätigkeiten ausübt;

b)

von einem seiner Staatsangehörigen begangen wurden oder

c)

zugunsten einer im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats niedergelassenen juristischen Person begangen wurden.

Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass er die Gerichtsbarkeitsbestimmungen nach den Buchstaben b und c nicht oder nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Umständen anwendet, wenn die Straftaten nach Artikel 2 außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurden.

(2)   Steht mehreren Mitgliedstaaten die Gerichtsbarkeit in Bezug auf eine Straftat nach Artikel 2 zu und ist jeder von ihnen berechtigt, die Straftat aufgrund derselben Tatsachen wirksam zu verfolgen, so arbeiten die betreffenden Mitgliedstaaten zusammen, um darüber zu entscheiden, welcher von ihnen die Straftäter verfolgt, um die Strafverfolgung nach Möglichkeit in einem einzigen Mitgliedstaat zu konzentrieren. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten auf Eurojust oder jedes andere Gremium oder jeden Mechanismus auf Ebene der Europäischen Union zurückgreifen, um die Zusammenarbeit zwischen ihren Justizbehörden und die Koordinierung ihrer Maßnahmen zu erleichtern. Den nachstehenden Anknüpfungspunkten wird besondere Rechnung getragen:

a)

Es handelt sich um den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Straftat begangen wurde;

b)

es handelt sich um den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Täter ist oder in dem dieser gebietsansässig ist;

c)

es handelt sich um den Mitgliedstaat, aus dem die Opfer stammen;

d)

es handelt sich um den Mitgliedstaat, in dem der Täter ergriffen wurde.

(3)   Ein Mitgliedstaat, der aufgrund seiner Rechtsvorschriften eigene Staatsangehörige noch nicht ausliefert oder überstellt, trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine gerichtliche Zuständigkeit in Bezug auf die in Artikel 2 genannten Straftaten zu begründen und gegebenenfalls die Straftaten zu verfolgen, sofern sie von einem seiner Staatsangehörigen außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurden.

(4)   Dieser Artikel hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, seine gemäß den nationalen Rechtsvorschriften begründete strafrechtliche Zuständigkeit wahrzunehmen.

Artikel 8

Wegfall des Erfordernisses einer Anzeige oder Klage der Opfer

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einleitung von Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen in Bezug auf Straftaten nach Artikel 2 zumindest dann nicht von einer Anzeige oder Klage des Opfers der Straftat abhängt, wenn die Taten im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats begangen wurden.

Artikel 9

Aufhebung bestehender Rechtsvorschriften

Die Gemeinsame Maßnahme 98/733/JI wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Sinne der Gemeinsamen Maßnahme 98/733/JI in Maßnahmen, die nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union und nach dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angenommen werden, gelten als Bezugnahmen auf die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Sinne dieses Rahmenbeschlusses.

Artikel 10

Umsetzung und Berichte

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Rahmenbeschluss vor dem 11. Mai 2010 nachzukommen.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission spätestens vor dem 11. Mai 2010 den Wortlaut der Bestimmungen mit, mit denen sie die sich aus diesem Rahmenbeschluss ergebenden Verpflichtungen in ihr nationales Recht umgesetzt haben. Auf der Grundlage eines anhand dieser Angaben erstellten Berichts und eines von der Kommission übermittelten schriftlichen Berichts überprüft der Rat vor dem 11. November 2012, inwieweit die Mitgliedstaaten den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses nachgekommen sind.

Artikel 11

Dieser Rahmenbeschluss findet auf Gibraltar Anwendung.

Artikel 12

Inkrafttreten

Dieser Rahmenbeschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Oktober 2008.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. ALLIOT-MARIE


(1)  Stellungnahme nach nicht obligatorischer Anhörung (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 351 vom 29.12.1998, S. 1.

(3)  ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 69.


11.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/46


BESCHLUSS 2008/842/GASP DES RATES

vom 10. November 2008

zur Änderung der Anhänge III und IV des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2007/140/GASP (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2;

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 27. Februar 2007 den Gemeinsamen Standpunkt 2007/140/GASP zur Umsetzung der Resolution 1737 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen angenommen.

(2)

Der Rat hat am 7. August 2008 den Gemeinsamen Standpunkt 2008/652/GASP (2) zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP und zur Umsetzung der Resolution 1803 (2008) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen angenommen.

(3)

Der Gemeinsamen Standpunkt 2008/652/GASP sieht unter anderem vor, dass die Mitgliedstaaten Wachsamkeit in Bezug auf die Tätigkeiten der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Finanzinstitute mit allen Banken mit Sitz in Iran sowie mit deren Zweigstellen und Tochterunternehmen im Ausland üben, um zu vermeiden, dass diese Tätigkeiten zu proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen.

(4)

Der Rat hat die im Ausland angesiedelten Zweigstellen und Tochterunternehmen von Banken mit Sitz in Iran bestimmt, für die der Gemeinsame Standpunkt 2008/652/GASP gilt. Es sei darauf hingewiesen, dass außerdem die Vermögenswerte einiger dieser Einrichtungen gemäß Artikel5 Absatz1 Buchstaben a und b des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP eingefroren worden sind.

(5)

Die Anhänge III und IV des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP sollten entsprechend geändert werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Anhänge III und IV des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP werden durch den Text im Anhang zu dem vorliegenden Beschluss ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. November 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. KOUCHNER


(1)  ABl. L 61 vom 28.2.2007, S. 49.

(2)  ABl. L 213 vom 8.8.2008, S. 58.


ANHANG

ANHANG III

Der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehende Zweigstellen und Tochterunternehmen von Banken mit Sitz in Iran nach Artikel 3b Absatz 1 Buchstabe b (1)

1.   BANK MELLI IRAN*

Frankreich

43, avenue Montaigne, 75008 Paris

Code BIC: MELIFRPP

Deutschland

Holzbrücke 2, D-20459, Hamburg,

Code BIC: MELIDEHH

Vereinigtes Königreich

Melli Bank Plc

One London Wall, 11th Floor, London EC2Y 5EA

Code BIC: MELIGB2L

2.   BANK SEPAH*

Frankreich

64, rue de Miromesnil, 75008 Paris

Code BIC: SEPBFRPP

Deutschland

Hafenstraße 54, D-60327 Frankfurt am Main

Code BIC: SEPBDEFF

Italien

Via Barberini 50, 00187 Rom

Code BIC: SEPBITRR

Vereinigtes Königreich

Bank Sepah International plc

5/7 Eastcheap, London EC3M 1JT

Code BIC: SEPBGB2L

3.   BANK SADERAT IRAN

Frankreich

Bank Saderat Iran

16, rue de la Paix, 75002 Paris

Code BIC: BSIRFRPP

TELEX: 220287 SADER A / SADER B

Deutschland

Zweigstelle Hamburg

Postfach 112227, Deichstraße 11, D-20459 Hamburg

Code BIC: BSIRDEHH

TELEX: 215175 SADBK D

Zweigstelle Frankfurt

Postfach 160151, Friedensstraße 4, D-60311 Frankfurt am Main

Code BIC: BSIRDEFF

Griechenland

Zweigstelle Athen

PO Box 4308, 25-29 Venizelou St, GR 105 64 Athens

Code BIC: BSIRGRAA

TX: 218385 SABK GR

Vereinigtes Königreich

Bank Saderat plc

5 Lothbury, London EC2R 7HD

Code BIC: BSPLGB2L

TX: 883382 SADER G

4.   BANK TEJARAT

Frankreich

Bank Tejarat

124-126, rue de Provence, 75008 Paris

Code BIC: BTEJFRPP

TELEX: 281972 F, 281973 F BKTEJ

5.   PERSIA INTERNATIONAL BANK plc

Vereinigtes Königreich

Hauptverwaltung und Hauptzweigstelle

6 Lothbury, London, EC2R 7HH

Code BIC: PIBPGB2L

TX: 885426

ANHANG IV

Nicht der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehende Zweigstellen und Tochterunternehmen von Banken mit Sitz in Iran sowie von Finanzunternehmen, die weder in Iran ansässig sind noch der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, aber von Personen oder Einrichtungen mit Sitz in Iran kontrolliert werden, nach Artikel 3b Absatz 1 Buchstaben c und d (2)

1.   BANK MELLI*

Aserbaidschan

Bank Melli Iran, Zweigstelle Baku

Nobel Ave. 14, Baku

BIC: MELIAZ22

Irak

No. 111-27 Alley — 929 District — Arasat street, Baghdad

Code BIC: MELIIQBA

Oman

Zweigstelle Oman Muscat

Zweigstelle Oman Muscat P.O. Box 5643, Mossa Abdul Rehman Hassan Building, 238 Al Burj St., Ruwi, Muscat, Oman 8 /

P.O. BOX 2643 PC 112

Code BIC: MELIOMR

China

Melli Bank HK (Tochterunternehmen der Melli Bank PLC)

Unit 1703-04, Hong Kong Club Building, 3A

Code BIC: MELIHKHH

Ägypten

Repräsentanz

P.O. Box 2654, First Floor, Flat No 1, Al Sad el Aaly Dokhi.

Tel.: 2700605/Fax: 92633

Vereinigte Arabische Emirate

Regionalbüro

P.O. Box:1894, Dubai

Code BIC: MELIAEAD

Zweigstelle Abu Dhabi

Postfach: 2656 Straße: Hamdan Street

Code BIC: MELIAEADADH

Zweigstelle Al Ain

Postfach 1888 Straße: Clock Tower, Industrial Road

Code BIC: MELIAEADALN

Zweigstelle Bur Dubai

Adresse: Postfach: 3093 Straße: Khalid Bin Waleed Street

Code BIC: MELIAEADBR2

Zweigstelle Dubai Main

Postfach: 1894 Straße: Beniyas Street

Code BIC: MELIAEAD

Zweigstelle Fujairah

Postfach: 248 Straße: Al Marash R/A , Hamad Bin Abdullah Street

Code BIC: MELIAEADFUJ

Zweigstelle Ras al-Khaimah

Postfach: 5270 Straße: Oman Street, Al Nakheel

Code BIC: MELIAEADRAK

Zweigstelle Sharjah

Postfach: 459 Straße: Al Burj Street

Code BIC: MELIAEADSHJ

Russische Föderation

no 9/1 ul. Mashkova, 103064 Moscow

Code BIC: MELIRUMM

Japan

Repräsentanz

333 New Tokyo Bldg, 3-1 Marunouchi, 3 Chome, Chiyoda-ku.

Tel.: 332162631. Fax (3)32162638. Telex: J296687.

2.   BANK MELLAT

Südkorea

Bank Mellat, Zweigstelle Seoul

Keumkang Tower 13/14th Floor, Tehran road 889-13, Daechi-dong

Gangnam-Ku, 135-280, Seoul

Code BIC: BKMTKRSE

TX: K36019 MELLAT

Türkei

Zweigstelle Istanbul

1, Binbircicek Sokak, Buyukdere Caddessi Levent - Istanbul

Code BIC: BKMTTRIS

TX: 26023 MELT TR

Zweigstelle Ankara

Ziya Gokalp Bulvari No:12 06425 Kizilay-Ankara

Code BIC: BKMTTRIS100

TX: 46915 BMEL TR

Zweigstelle Izmir

Cumhuriyet Bulvari No:88/A P.K 71035210 Konak-Izmir

Code BIC: BKMTTRIS 200

TX: 53053 BMIZ TR

Armenien

Zweigstelle Jerewan

6 Amiryan Str. P.O. Box: 375010 P/H 24 Yerevan

Code BIC: BKMTAM 22

TLX: 243303 MLTAR AM 243110 BMTRAM

3.   PERSIA INTERNATIONAL BANK plc

Vereinigte Arabische Emirate

Zweigstelle Dubai

The Gate Building, 4th Floor, P.O.BOX 119871, Dubai

Code BIC: PIBPAEAD

4.   BANK SADERAT IRAN

Libanon

Regionalbüro

Mar Elias – Mteco Center, PO BOX 5126, Beirut

Code BIC: BSIRLBBE

Hauptzweigstelle Beirut

Verdun street – Alrose building

P.O. BOX 5126 Beirut / P.O.BOX 6717 Hamra

Code BIC: BSIRLBBE

TELEX: 48602 – 20738, 21205 – SADBNK

Zweigstelle Alghobeiri

NO. 3528, Alghobeiry BLVD, Jawhara BLDG Abdallah El Hajje str. –Ghobeiri BLVD, Alghobeiri

Code BIC: BSIRLBBE

Zweigstelle Baalbak

NO. 3418, Ras Elein str., Baalbak

Code BIC: BSIRLBBE

Zweigstelle Borj al Barajneh

NO. 4280, Al Holam BLDG, Al Kafaat cross, Al Maamoura str., Sahat Mreyjeh,1st Floor

Code BIC: BSIRLBBE

Zweigstelle Saida

NO.4338, Saida – Riad Elsoleh BLVD. Ali Ahmad BLG.

Code BIC: BSIRLBBE

Oman

BLDG 606, Way 4543, 145 Complex, Ruwi High Street, Ruwi, P.O. BOX 1269, Muscat

Code BIC: BSIROMR

TLX: 3146

Katar

Zweigstelle Doha

NO. 2623, Grand Hamad ave., P.O. BOX 2256, Doha

Code BIC: BSIR QA QA

TELEX: 4225

Turkmenistan

Bank Saderat Iran, Zweigstelle Aschchabad

Makhtoomgholi ave., no 181, Ashkhabad

TELEX: 1161134-86278

Vereinigte Arabische Emirate

Regionalbüro Dubai

Al Maktoum road, PO BOX 4182 Deira, Dubai

Code BIC: BSIRAEAD / BSIRAEADDLR / BSIRAEADLCD

TX: 45456 SADERBANK

Zweigstelle Murshid Bazar

Murshid Bazar P.O. Box 4182

Deira, Dubai

Code BIC: BSIRAEAD

TELEX : 45456 SADERBANK

Zweigstelle Bur Dubai

Al Fahidi Road

P.O.Box 4182 Dubai

Code BIC: BSIRAEAD

TELEX : 45456 SADERBANK

Zweigstelle Ajman

No 2900 Liwara street, PO BOX 16, Ajman, Dubai

Code BIC: BSIRAEAD

TELEX: 45456 SADERBANK

Zweigstelle Shaykh Zayed Road

Shaykh Road, Dubai

Code BIC: BSIRAEAD

TELEX : 45456 SADERBANK

Zweigstelle Abu Dhabi

No 2690 Hamdan street, PO BOX 2656, Abu Dhabi

Code BIC: BSIRAEAD

TELEX: 22263

Zweigstelle Al Ein

No 1741, Al Am Road, PO BOX 1140, Al Ein, Abu Dhabi

Code BIC: BSIRAEAD

TELEX: 45456 SADERBANK

Zweigstelle Sharjah

No 2776 Alaroda road, PO BOX 316, Sharjah

Code BIC: BSIRAEAD

TELEX: 45456 SADERBANK

Bahrain

Zweigstelle Bahrain

106 Government Road; P.O. Box 825; Block no 316; Entrance no 3; Manama Center;

Manama

TELEX : 8363 SADER BANK

OBU

P.O. Box 825 - Manama

Télex : 8688 SADER BANK

Usbekistan

Bank Saderat Iran Tashkent

10, Tchekhov street, Mirabad district, 100060 Tashkent

Code BIC: BSIRUZ21

TELEX: 116134 BSITA UZ

5.   TEJARAT BANK

Tadschikistan

No. 70, Rudaki Ave., Dushanbe

P.O. Box: 734001

Code BIC: BTEJTJ22XXX

TX : 201135 BTDIR TJ

China

Repräsentanz China

Office C208 Beijing Lufthansa Center No. 50 Liangmaqiao Road Chaoyang

District Beijing

6.   ARIAN BANK (auch unter dem Namen ‚Aryan Bank‘ bekannt)

Afghanistan

Hauptverwaltung

House No.2, Street No.13, Wazir Akbar Khan, Kabul

Code BIC: AFABAFKA

Zweigstelle Harat

NO.14301(2), Business Room Building, Banke Khoon road, Harat

Code BIC: AFABAFKA

7.   FUTURE BANK

Bahrain

Future Bank

P.O. Box 785, Government Avenue 304, Manama

Shop 57, Block NO. 624 Shaikh Jaber Al Ahmed Al Sabah Avenue-Road NO 4203, Sitra

Code BIC: FUBBBHBM / FUBBBHBMOBU / FUBBBHBMXXX / FUBBBHBMSIT

8.   BANCO INTERNACIONAL DE DESARROLLO, SA

Venezuela

Banco internacional de Desarrollo, Banco Universal

Avenida Francisco de Miranda, Torre Dosza, Piso 8, El Rosal, Chacao, Caracas

Code BIC: IDUNVECAXXX.


(1)  Die mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Einrichtungen sind ebenfalls Gegenstand eines Einfrierens der Vermögenswerte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b des Gemeinsamer Standpunktes 2007/140/GASP.

(2)  Die mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Einrichtungen sind ebenfalls Gegenstand eines Einfrierens der Vermögenswerte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b des Gemeinsamer Standpunktes 2007/140/GASP.


11.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/55


GEMEINSAMER STANDPUNKT 2008/843/GASP DES RATES

vom 10. November 2008

zur Änderung und Verlängerung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/734/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Usbekistan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 13. November 2007 den Gemeinsamen Standpunkt 2007/734/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Usbekistan (1) angenommen.

(2)

In seinen Schlussfolgerungen vom 13. Oktober 2008 hat der Rat die Fortschritte begrüßt, die Usbekistan seit einem Jahr im Bereich der Achtung der Rechtstaatlichkeit und des Schutzes der Menschenrechte erzielt hat. Er hat Usbekistan darin bestärkt, den Weg der Menschenrechte, Demokratisierung und Rechtsstaatlichkeit weiter zu beschreiten, und zudem die Zusage Usbekistans begrüßt, mit der Europäischen Union in einer ganzen Reihe von Menschenrechtsfragen zusammenzuarbeiten. In diesem Zusammenhang hat der Rat beschlossen, die Aufenthaltsverbote für einige im Gemeinsamen Standpunkt 2007/734/GASP genannte Personen nicht zu verlängern.

(3)

Dessen ungeachtet hat der Rat erklärt, dass er nach wie vor über die Menschenrechtslage in einigen Bereichen in Usbekistan besorgt ist, und die Behörden des Landes aufgefordert, ihren diesbezüglichen internationalen Verpflichtungen uneingeschränkt nachzukommen. In diesem Zusammenhang ist der Rat übereingekommen, das in dem Gemeinsamen Standpunkt 2007/734/GASP festgelegte Waffenembargo um 12 Monate zu verlängern —

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

Die Geltungsdauer des Gemeinsamen Standpunkts 2007/734/GASP wird bis zum 13. November 2009 verlängert.

Artikel 2

Die Artikel 3 und 4 sowie der Anhang II des Gemeinsamen Standpunkts 2007/734/GASP werden aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 4

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. November 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. KOUCHNER


(1)  ABl. L 295 vom 14.11.2007, S. 34.


11.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/56


GEMEINSAMER STANDPUNKT 2008/844/GASP DES RATES

vom 10. November 2008

zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2006/276/GASP über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 10. April 2006 den Gemeinsamen Standpunkt 2006/276/GASP über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/661/GASP (1) angenommen.

(2)

Am 13. Oktober 2008 ist der Rat überein gekommen, dass die im Gemeinsamen Standpunkt 2006/276/GASP vorgesehenen restriktiven Maßnahmen um zwölf Monate verlängert werden sollten. Um den Dialog mit den belarussischen Behörden und die Annahme von Maßnahmen zur Stärkung der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte zu fördern, hat der Rat jedoch auch vereinbart, die gegen bestimmte belarussische Amtsträger verhängten Aufenthaltsverbote für eine revidierbare Dauer von sechs Monaten nicht anzuwenden, wobei hiervon die Aufenthaltsverbote ausgenommen sind, die gegen die Amtsträger, die in das Verschwinden mehrerer Persönlichkeiten in den Jahren 1999–2000 verwickelt waren, und gegen die Vorsitzende der Zentralen Wahlkommission verhängt wurden.

(3)

Nach Ablauf dieses Zeitraums von sechs Monaten wird der Rat bei der erneuten Prüfung der Lage in Belarus beurteilen, inwiefern die belarussischen Behörden Fortschritte in Bezug auf die Reform des Wahlgesetzes erzielt haben, wodurch dieses mit den Verpflichtungen im Rahmen der OSZE und anderen internationalen Standards für demokratische Wahlen in Einklang gebracht werden soll. Der Rat wird zudem jegliche andere konkrete Maßnahme bewerten, mit der die Achtung der demokratischen Werte, der Menschenrechte und Grundfreiheiten, einschließlich der Meinungs- und Pressefreiheit, sowie der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit gefördert und die Rechtsstaatlichkeit gestärkt werden soll. Der Rat kann erforderlichenfalls angesichts der Maßnahmen der belarussischen Behörden auf dem Gebiet der Demokratie und der Menschenrechte beschließen, die Aufenthaltsverbote früher anzuwenden.

(4)

Der Gemeinsame Standpunkt 2008/288/GASP des Rates vom 7. April 2008, durch den die restriktiven Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger bis zum 10. April 2009 verlängert wurden, muss aufgehoben werden —

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

Die Geltungsdauer des Gemeinsamen Standpunkts 2006/276/GASP wird bis zum 13. Oktober 2009 verlängert.

Artikel 2

(1)   Die nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Gemeinsamen Standpunkts 2006/276/GASP verhängten Maßnahmen werden, was Herrn Juri Nikolaewitsch PODOBED betrifft, bis zum 13. April 2009 ausgesetzt.

(2)   Die Maßnahmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c des Gemeinsamen Standpunkts 2006/276/GASP werden bis zum 13. April 2009 ausgesetzt.

Artikel 3

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird vor dem 13. April 2009 im Lichte der Situation in Belarus überprüft.

Artikel 4

Der Gemeinsame Standpunkt 2008/288/GASP wird aufgehoben.

Artikel 5

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 6

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. November 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. KOUCHNER


(1)  ABl. L 101 vom 11.4.2006, S. 5.


11.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/s3


HINWEIS FÜR DEN LESER

Nach entsprechendem Beschluss der Organe entfällt künftig der Hinweis auf die letzte Änderung der zitierten Rechtsakte.

Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich in den hier veröffentlichten Texten Verweise auf Rechtsakte auf die jeweils geltende Fassung der Rechtsakte.