ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 295

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
4. November 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1076/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1077/2008 der Kommission vom 3. November 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1566/2007

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1078/2008 der Kommission vom 3. November 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates hinsichtlich der Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Erhebung und Verwaltung von Basisdaten über den Fischereisektor

24

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2008/830/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 30. April 2008 über die staatliche Beihilfe C 21/07 (ex N 578/06), die Ungarn zugunsten der Firma IBIDEN Hungary Gyártó Kft. gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1342)  ( 1 )

34

 

 

2008/831/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 31. Oktober 2008 zur Festsetzung einer neuen Frist für die Einreichung von Unterlagen für bestimmte im Rahmen des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG zu untersuchende Wirkstoffe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6266)  ( 1 )

50

 

 

2008/832/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 3. November 2008 über die Nichtaufnahme von Bromuconazol in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Stoff (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6290)  ( 1 )

53

 

 

 

*

Hinweis für den Leser (siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

4.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 295/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1076/2008 DER KOMMISSION

vom 3. November 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 4. November 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. November 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

36,3

MK

43,0

TR

81,0

ZZ

53,4

0707 00 05

JO

168,2

MA

26,4

TR

143,3

ZZ

112,6

0709 90 70

MA

39,5

TR

127,4

ZZ

83,5

0805 50 10

AR

82,2

MA

81,6

TR

93,5

ZA

91,9

ZZ

87,3

0806 10 10

BR

232,0

TR

127,8

US

242,1

ZA

218,0

ZZ

205,0

0808 10 80

CA

96,3

CL

64,4

CN

66,8

MK

37,6

NZ

82,2

US

112,0

ZA

91,2

ZZ

78,6

0808 20 50

CN

55,9

US

208,3

ZZ

132,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


4.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 295/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1077/2008 DER KOMMISSION

vom 3. November 2008

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1566/2007

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung (1), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates (2) ist es verboten, im Geltungsbereich der gemeinsamen Fischereipolitik tätig zu werden, es sei denn, der Kapitän erfasst und meldet ohne unnötige Verzögerung Angaben zur Fischereitätigkeit einschließlich Anlandungen und Umladungen und macht den Behörden Kopien der Aufzeichnungen zugänglich.

(2)

Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 wird die Verpflichtung zur elektronischen Erfassung und Übermittlung der Daten, die im Logbuch, der Anlandeerklärung und der Umladeerklärung enthalten sind, für Kapitäne von Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von mehr als 24 Metern spätestens 24 Monate nach dem Inkrafttreten der Durchführungsvorschriften und für Kapitäne von Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von mehr als 15 Metern spätestens 42 Monate nach dem Inkrafttreten der Durchführungsvorschriften anwendbar.

(3)

Die tägliche Übermittlung von Daten zur Fangtätigkeit bietet die Möglichkeit, die Effizienz und die Wirksamkeit der Fischereiüberwachung auf See wie auch an Land deutlich zu stärken.

(4)

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (3) führen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft ein Logbuch über ihre Fangeinsätze.

(5)

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 legt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von 10 m oder mehr oder sein Beauftragter den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Fänge angelandet werden, nach jeder Fahrt binnen 48 Stunden nach der Anlandung eine Erklärung vor.

(6)

Nach Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 legen Einrichtungen, die Fischauktionen veranstalten, oder andere von den Mitgliedstaaten zugelassene Stellen oder ermächtigte Personen, die die Erstvermarktung von Fischereierzeugnissen übernehmen, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Erstvermarktung stattfindet, beim Erstverkauf eine entsprechende Verkaufsabrechnung vor.

(7)

Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sieht außerdem vor, dass, wenn die Erstvermarktung der angelandeten Fischereierzeugnisse nicht in dem Mitgliedstaat erfolgt, in dem die Erzeugnisse angelandet wurden, der für die Überwachung der Erstvermarktung zuständige Mitgliedstaat sicherstellt, dass den für die Überwachung der Anlandung dieser Erzeugnisse zuständigen Behörden so bald wie möglich eine Kopie der Verkaufsabrechnung übermittelt wird.

(8)

Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 müssen die Mitgliedstaaten elektronische Datenbanken einrichten und Validierungssysteme erarbeiten, die insbesondere Gegenkontrollen und Überprüfungen von Daten enthalten.

(9)

Gemäß den Artikeln 19b und 19e der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 übermitteln die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft Aufwandsmeldungen und erfassen diese durch Eintragung ins Logbuch.

(10)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates (4) vermerkt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft, dem eine Tiefsee-Fangerlaubnis erteilt wurde, die Angaben zu Fanggeräten und Fangeinsätzen im Logbuch bzw. in dem vom Flaggenmitgliedstaat bereitgestellten Formblatt.

(11)

Die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates (5) zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik sieht die Durchführung gemeinsamer Einsatzpläne vor.

(12)

Die Verordnung (EG) Nr. 1566/2007 der Kommission (6) enthält die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 in Bezug auf die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten.

(13)

Es erweist sich als notwendig, einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1566/2007 näher zu erläutern und klarer abzufassen.

Es ist daher angezeigt, die Verordnung (EG) Nr. 1566/2007 aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt

a)

ab 1. Januar 2010 für Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles von mehr als 24 Metern,

b)

ab 1. Juli 2011 für Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles von mehr als 15 Metern,

c)

ab 1. Januar 2009 für eingetragene Käufer, eingetragene Auktionen oder andere von den Mitgliedstaaten zugelassene Stellen oder Personen, die die Erstvermarktung von Fischereierzeugnissen übernehmen und mit Erstverkäufen von Fischereierzeugnissen einen Jahresumsatz von mehr als 400 000 EUR erzielen.

(2)   Unbeschadet Absatz 1 Buchstabe a gilt diese Verordnung für Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles von mehr als 24 Metern, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, bereits vor dem 1. Januar 2010, wenn der betreffende Mitgliedstaat dies bestimmt.

(3)   Unbeschadet Absatz 1 Buchstabe b gilt diese Verordnung für Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles von mehr als 15 Metern, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, bereits vor dem 1. Juli 2011, wenn der betreffende Mitgliedstaat dies bestimmt.

(4)   Unbeschadet der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Termine kann ein Mitgliedstaat beschließen, in Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 diese Verordnung vor diesen Terminen auf Schiffe mit einer Länge von 15 Metern oder weniger, die seine Flagge führen, anzuwenden.

(5)   Die Mitgliedstaaten können bilaterale Übereinkünfte über die Verwendung elektronischer Berichterstattungssysteme auf Schiffen schließen, die in den Gewässern, die ihrer Hoheitsgewalt oder ihrer Gerichtsbarkeit unterliegen, unter ihrer Flagge fahren, vorausgesetzt, die Schiffe beachten sämtliche Vorschriften dieser Verordnung.

(6)   Diese Verordnung gilt für jedes Fischereifahrzeug der Gemeinschaft unabhängig von den Gewässern, in denen es fischt, oder dem Hafen, in dem es seine Fänge anlandet.

(7)   Diese Verordnung gilt nicht für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die ausschließlich für Zwecke der Aquakultur eingesetzt werden.

Artikel 2

Verzeichnis der Marktbeteiligten und der Schiffe

(1)   Jeder Mitgliedstaat erstellt ein Verzeichnis der eingetragenen Käufer, eingetragenen Auktionen oder anderen, von ihm zugelassenen Stellen oder Personen, die die Erstvermarktung von Fischereierzeugnissen übernehmen und mit Fischereierzeugnissen einen Jahresumsatz von mehr als 400 000 EUR erzielen. Das erste Bezugsjahr ist 2007, und die Liste wird am 1. Januar des laufenden Jahres (Jahr n) auf Basis des mit Fischereierzeugnissen erzielten jährlichen Umsatzes von über 400 000 EUR im Jahr n–2 aktualisiert. Dieses Verzeichnis wird auf einer amtlichen Website des Mitgliedstaats veröffentlicht.

(2)   Jeder Mitgliedstaat erstellt und aktualisiert regelmäßig Verzeichnisse der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die seine Flagge führen und auf die diese Verordnung gemäß Artikel 1 Absätze 2, 3, 4 und 5 anwendbar ist. Diese Verzeichnisse werden auf einer amtlichen Website des Mitgliedstaats veröffentlicht und haben das Format, das die Mitgliedstaaten und die Kommission bei Konsultationen vereinbart haben.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Fangeinsatz“: alle Tätigkeiten in Verbindung mit der Suche nach Fisch, dem Ausbringen, Aufstellen und Einholen von Fanggerät und dem Entnehmen des Fangs,

2.

„gemeinsamer Einsatzplan“: die operative Planung des Einsatzes verfügbarer Kontrollmittel.

KAPITEL II

ELEKTRONISCHE ÜBERMITTLUNG

Artikel 4

Von den Schiffskapitänen oder ihren Beauftragten zu übermittelnde Daten

(1)   Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft übermitteln den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats elektronisch die Logbuch- und Umladedaten.

(2)   Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft oder ihre Beauftragten übermitteln den zuständigen Behörden des Flaggenstaats elektronisch die Daten, die in der Anlandeerklärung enthalten sind.

(3)   Landet ein Fischereifahrzeug der Gemeinschaft seinen Fang in einem anderen Mitgliedstaat als dem Flaggenmitgliedstaat an, so leiten die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats unmittelbar nach Eingang der Anlandeerklärung deren Daten elektronisch an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats weiter, in dem der Fang angelandet wurde.

(4)   Soweit nach den Gemeinschaftsvorschriften erforderlich übermitteln die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats elektronisch die Anmeldung vor dem Einlaufen in den Hafen zu dem vorgeschriebenen Zeitpunkt.

(5)   Will ein Schiff in einen Hafen in einem Mitgliedstaat einlaufen, der nicht der Flaggenmitgliedstaat ist, so leiten die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats die in Absatz 4 genannte Anmeldung vor dem Einlaufen in den Hafen unmittelbar nach deren Eingang elektronisch an die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats weiter.

Artikel 5

Von den für die Erstvermarktung oder Übernahme zuständigen Stellen oder Personen zu übermittelnde Daten

(1)   Eingetragene Käufer, eingetragene Auktionen oder andere von den Mitgliedstaaten zugelassene Stellen oder Personen, die die Erstvermarktung von Fischereierzeugnissen übernehmen, übermitteln den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Erstvermarktung stattfindet, elektronisch die Daten, die in die Verkaufsabrechnung einzutragen sind.

(2)   Findet die Erstvermarktung in einem anderen Mitgliedstaat als dem Flaggenmitgliedstaat statt, so sorgen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Erstvermarktung stattfindet, dafür, dass den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats nach Eingang der Daten der Verkaufsabrechnung elektronisch eine Kopie davon übermittelt wird.

(3)   Findet die Erstvermarktung von Fischereierzeugnissen nicht in dem Mitgliedstaat statt, in dem sie angelandet wurden, so sendet der Mitgliedstaat, in dem die Erstvermarktung stattfindet, unmittelbar nach dem Eingang der Daten der Verkaufsabrechnung elektronisch eine Kopie an

a)

die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Fischereierzeugnisse angelandet wurden, und

b)

die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats des Schiffs, das die Fischereierzeugnisse angelandet hat.

(4)   Der Inhaber der Übernahmeerklärung übermittelt die Daten, die in die Übernahmeerklärung einzutragen sind, elektronisch den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Übernahme materiell stattfindet.

Artikel 6

Häufigkeit der Übermittlung

(1)   Der Kapitän übermittelt den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats die elektronischen Logbuchdaten mindestens einmal täglich bis spätestens 24.00 Uhr auch dann, wenn kein Fang vorliegt. Außerdem übermittelt er diese Daten

a)

auf Wunsch der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats,

b)

unmittelbar nach Beendigung des letzten Fangeinsatzes,

c)

vor dem Einlaufen in den Hafen,

d)

zum Zeitpunkt einer Kontrolle auf See,

e)

bei Eintreten von Ereignissen, die im Gemeinschaftsrecht oder vom Flaggenstaat definiert wurden.

(2)   Der Kapitän kann Berichtigungen des elektronischen Logbuchs und der Übernahmeerklärungen bis zur letzten Datenübertragung vornehmen, die am Ende der Fangeinsätze vor dem Einlaufen in den Hafen stattfand. Berichtigungen müssen eindeutig zu erkennen sein. Sämtliche Originaldaten des elektronischen Logbuchs und deren Berichtigungen werden von den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats gespeichert.

(3)   Der Kapitän oder sein Beauftragter übermitteln die Anlandeerklärung elektronisch unmittelbar nach Erstellung der Anlandeerklärung.

(4)   Der Kapitän des Geberschiffs und das Empfängerschiff übermitteln die Umladedaten elektronisch unmittelbar nach der Umladung.

(5)   Der Kapitän bewahrt während jedes Aufenthalts außerhalb des Hafens und bis zur Vorlage der Anlandeerklärung eine Kopie der in Absatz 1 genannten Daten an Bord des Fischereifahrzeugs auf.

(6)   Wenn ein Fischereifahrzeug im Hafen liegt, keine Fische an Bord führt und der Kapitän die Anlandeerklärung vorgelegt hat, kann die Übermittlung nach Absatz 1 vorbehaltlich einer vorherigen Unterrichtung des Fischereiüberwachungszentrums des Flaggenmitgliedstaats ausgesetzt werden. Die Übermittlung wird wieder aufgenommen, wenn das Fischereifahrzeug den Hafen verlässt. Eine vorherige Unterrichtung ist nicht erforderlich, wenn das Fischereifahrzeug zur Übermittlung der Daten mit dem Schiffsüberwachungssystem (VMS) ausgestattet ist.

Artikel 7

Format der Datenübertragung von einem Schiff an die zuständige Behörde seines Flaggenstaats

Jeder Mitgliedstaat legt das Format fest, in dem Schiffe unter seiner Flagge den zuständigen Behörden die Daten übermitteln.

Artikel 8

Rückmeldungen

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Schiffe unter ihrer Flagge zu jeder Übertragung von Logbuch-, Umlade- oder Anlandedaten eine Rückmeldung erhalten. In der Rückmeldung wird der Empfang bestätigt.

KAPITEL III

AUSNAHMEN

Artikel 9

Ausnahmen

(1)   Ein Mitgliedstaat kann die Kapitäne von Schiffen unter seiner Flagge von den Verpflichtungen nach Artikel 4 Absatz 1 und von der Verpflichtung, Geräte für die elektronische Datenübermittlung gemäß Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 an Bord zu führen, freistellen, wenn sie in den Gewässern, die seiner Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit unterliegen, Fangreisen von höchstens 24 Stunden unternehmen, vorausgesetzt, sie landen ihren Fang nicht außerhalb seines Hoheitsgebiets an.

(2)   Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft, die die Daten über ihre Fangtätigkeiten elektronisch erfassen und übermitteln, werden von der Verpflichtung freigestellt, ein Logbuch auf Papier zu führen und die Anlande- und Umladeerklärung auf Papier auszufüllen.

(3)   Die Kapitäne von Gemeinschaftsschiffen oder ihre Beauftragten, die ihren Fang in einem anderen Mitgliedstaat als dem Flaggenmitgliedstaat anlanden, werden von der Verpflichtung freigestellt, dem Küstenmitgliedstaat eine Anlandeerklärung auf Papier vorzulegen.

(4)   Die Mitgliedstaaten können bilaterale Übereinkünfte über die Verwendung elektronischer Berichterstattungssysteme auf Schiffen schließen, die in den Gewässern, die ihrer Hoheitsgewalt oder ihrer Gerichtsbarkeit unterliegen, unter ihrer Flagge fahren. Schiffe, die in den Geltungsbereich solcher Übereinkünfte fallen, sind in diesen Gewässern vom Führen eines Logbuchs auf Papier freigestellt.

(5)   Die Kapitäne von Gemeinschaftsschiffen, die die in Artikel 19b der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 vorgeschriebenen Angaben der Aufwandsmeldung in ihre elektronischen Logbücher eingeben, sind von der Verpflichtung freigestellt, ihre Aufwandsmeldungen per Fernschreiber, über das Schiffsüberwachungssystem, per Fax, telefonisch oder per Funk zu übermitteln.

KAPITEL IV

FUNKTIONSWEISE DES ELEKTRONISCHEN AUFZEICHNUNGS- UND BERICHTERSTATTUNGSSYSTEMS

Artikel 10

Vorschriften für den Fall eines technischen Versagens oder des Ausfalls des elektronischen Aufzeichnungs- und Berichterstattungssystems

(1)   Im Falle eines technischen Versagens oder eines Ausfalls des elektronischen Aufzeichnungs- und Berichterstattungssystems übermittelt der Kapitän oder der Eigner des Schiffs oder deren Beauftragter die Logbuch-, Anlande- und Umladedaten den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats auf dem von diesem vorgegebenen Wege mindestens einmal täglich bis spätestens 24.00 Uhr, auch wenn kein Fang vorliegt. Die Daten werden auch übermittelt

a)

auf Wunsch der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats,

b)

unmittelbar nach Beendigung des letzten Fangeinsatzes,

c)

vor dem Einlaufen in den Hafen,

d)

zum Zeitpunkt einer Kontrolle auf See,

e)

bei Eintreten von Ereignissen, die im Gemeinschaftsrecht oder vom Flaggenstaat definiert wurden.

(2)   Die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats bringen das elektronische Logbuch unmittelbar nach Eingang der in Absatz 1 genannten Daten auf den neuesten Stand.

(3)   Nach einem technischen Versagen oder nach dem Ausfall seines elektronischen Aufzeichnungs- und Berichterstattungssystems verlässt ein Fischereifahrzeug der Gemeinschaft einen Hafen erst, nachdem die erneute Betriebsbereitschaft des Systems zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats festgestellt wurde oder die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats das Auslaufen genehmigt haben. Der Flaggenmitgliedstaat unterrichtet unverzüglich den Küstenmitgliedstaat, wenn er einem Schiff unter seiner Flagge das Auslaufen aus einem Hafen des Küstenmitgliedstaats genehmigt hat.

Artikel 11

Nichtempfang von Daten

(1)   Geht bei den zuständigen Behörden eines Flaggenmitgliedstaats keine Datenmeldung nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 ein, so setzen sie den Kapitän oder Schiffseigner oder deren Beauftragten hiervon unverzüglich in Kenntnis. Ist dies bei einem bestimmten Schiff innerhalb eines Jahres mehr als dreimal der Fall, so lässt der Flaggenmitgliedstaat das elektronische Berichterstattungssystem des fraglichen Schiffs überprüfen. Der betreffende Mitgliedstaat untersucht die Sache, um festzustellen, warum keine Datenmeldungen eingegangen sind.

(2)   Geht bei den zuständigen Behörden eines Flaggenmitgliedstaats keine Datenmeldung gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 ein und lag die zuletzt durch das Schiffsüberwachungssystem gemeldete Position innerhalb der Gewässer eines Küstenmitgliedstaats, so setzen sie die zuständigen Behörden dieses Küstenmitgliedstaats hiervon unverzüglich in Kenntnis.

(3)   Der Kapitän oder der Eigner des Schiffs oder deren Beauftragter übermitteln sämtliche Daten, für die eine Meldung gemäß Absatz 1 einging, unmittelbar nach Eingang dieser Meldung an die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats.

Artikel 12

Nicht zugängliche Daten

(1)   Stellen die zuständigen Behörden eines Küstenmitgliedstaats fest, dass sich in seinen Gewässern ein Schiff befindet, das die Flagge eines anderen Mitgliedstaats führt, und haben sie nicht gemäß Artikel 15 Zugang zu den Logbuch- oder Umladedaten, so fordern sie die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats auf, ihnen den Zugang zu sichern.

(2)   Wird der in Absatz 1 genannte Zugang nicht innerhalb von vier Stunden nach dieser Aufforderung gewährleistet, teilt der Küstenmitgliedstaat dies dem Flaggenmitgliedstaat mit. Bei Eingang der Mitteilung übermittelt der Flaggenmitgliedstaat dem Küstenmitgliedstaat die Daten unverzüglich mit den verfügbaren elektronischen Mitteln.

(3)   Erhält der Küstenmitgliedstaat die in Absatz 2 genannten Daten nicht, so übermittelt der Kapitän oder der Eigner des Schiffs oder deren Beauftragter die Daten und eine Kopie der in Artikel 8 genannten Rückmeldung nach Anfrage mit den verfügbaren elektronischen Mitteln an die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats.

(4)   Kann der Kapitän oder der Eigner des Schiffs oder deren Beauftragter den zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats keine Kopie der in Artikel 8 genannten Rückmeldung übermitteln, so darf das betreffende Schiff so lange nicht in den Gewässern des Küstenmitgliedstaats fischen, bis der Kapitän oder dessen Beauftragter diesen Behörden eine Kopie der Rückmeldung oder der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Daten vorlegen kann.

Artikel 13

Daten über das Funktionieren des elektronischen Berichterstattungssystems

(1)   Die Mitgliedstaaten unterhalten Datenbanken über das Funktionieren ihrer elektronischen Berichterstattungssysteme. Diese enthalten mindestens folgende Informationen:

a)

die Liste der Fischereifahrzeuge, die unter ihrer Flagge fahren und deren elektronische Berichterstattungssysteme technisch versagt haben oder ausgefallen sind,

b)

die Zahl der elektronischen Logbuchmeldungen, die jeden Tag eingegangen sind, und die durchschnittliche Zahl der Meldungen je Schiff, aufgeschlüsselt nach Flaggenmitgliedstaaten,

c)

die Zahl der eingegangenen Anlandeerklärungen, Umladeerklärungen, Übernahmeerklärungen und Verkaufsabrechungen, aufgeschlüsselt nach Flaggenmitgliedstaaten.

(2)   Zusammenfassungen der Daten über das Funktionieren der elektronischen Berichterstattungssysteme der Mitgliedstaaten werden der Kommission auf ihren Wunsch in einem Format und in zeitlichen Abständen übermittelt, die die Mitgliedstaaten und die Kommission einvernehmlich festlegen.

KAPITEL V

AUSTAUSCH VON UND ZUGRIFF AUF DATEN

Artikel 14

Format für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten

(1)   Zwischen den Mitgliedstaaten werden Informationen in dem im Anhang vorgegebenen Format ausgetauscht, von dem der Standard „extensible mark-up language“ (XML) abgeleitet ist.

(2)   Berichtigungen der in Absatz 1 genannten Informationen sind deutlich zu kennzeichnen.

(3)   Gehen bei einem Mitgliedstaat elektronische Informationen von einem anderen Mitgliedstaat ein, so sorgt er dafür, dass die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats eine Rückmeldung erhalten. In der Rückmeldung wird der Empfang bestätigt.

(4)   Die Datenangaben im Anhang, die die Kapitäne gemäß den Gemeinschaftsvorschriften in ihrem Logbuch erfassen müssen, sind auch für den Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten obligatorisch.

Artikel 15

Datenzugang

(1)   Ein Flaggenmitgliedstaat sorgt dafür, dass ein Küstenmitgliedstaat in Echtzeit online Zugang zu den elektronischen Logbuch- und Anlandedaten der unter seiner Flagge fahrenden Schiffe hat, wenn diese Fangeinsätze in den Gewässern durchführen, die der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit des Küstenmitgliedstaats unterliegen, oder wenn sie in einen Hafen des Küstenmitgliedstaats einlaufen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Daten umfassen zumindest die Daten ab der letzten Ausfahrt aus dem Hafen bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Anlandung abgeschlossen ist. Die Daten über die Fangeinsätze der vorangegangen 12 Monate werden auf Anfrage zugänglich gemacht.

(3)   Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft hat das ganze Jahr rund um die Uhr gesicherten Zugang zu seinen eigenen elektronischen Logbuchdaten in der Datenbank des Flaggenmitgliedstaats.

(4)   Ein Küstenmitgliedstaat gewährt einem Fischereiüberwachungsschiff eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen eines gemeinsamen Einsatzplans Online-Zugang zu seiner Logbuchdatenbank.

Artikel 16

Datenaustausch unter den Mitgliedstaaten

(1)   Der Zugang zu den in Artikel 15 Absatz 1 genannten Daten erfolgt das ganze Jahr über rund um die Uhr über eine gesicherte Internetverbindung.

(2)   Die Mitgliedstaaten tauschen die sachdienlichen technischen Informationen aus, um den gegenseitigen Zugang zu elektronischen Logbüchern zu gewährleisten.

(3)   Die Mitgliedstaaten

a)

sorgen dafür, dass die gemäß dieser Verordnung eingegangenen Daten sicher in elektronischen Datenbanken gespeichert werden, und treffen alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Daten vertraulich behandelt werden;

b)

treffen alle erforderlichen technischen Vorkehrungen, um diese Daten vor zufälliger oder unrechtmäßiger Zerstörung, zufälligem Verlust, unberechtigter Änderung, Weitergabe oder unberechtigtem Zugang zu schützen.

Artikel 17

Einzige Behörde

(1)   In jedem Mitgliedstaat ist eine einzige Behörde für die Übermittlung, den Empfang, die Verwaltung und die Verarbeitung aller unter diese Verordnung fallenden Daten zuständig.

(2)   Die Mitgliedstaaten tauschen Listen und Angaben zu den Ansprechpartnern der in Absatz 1 genannten Behörden aus und teilen diese der Kommission mit.

(3)   Jede Änderung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben ist der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich mitzuteilen.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 18

Aufhebung

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 1566/2007 wird aufgehoben.

(2)   Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 19

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. November 2008

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 3.

(2)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(3)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

(4)  ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6.

(5)  ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1.

(6)  ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 46.


ANHANG (1)

FORMAT DES AUSTAUSCHS ELEKTRONISCHER INFORMATIONEN

Nr.

Element oder Attribut

Code

Beschreibung und Inhalt

Vorgeschrieben (C)/bedingt vorgeschrieben (CIF)/ (2)/(fakultativ) (O) (3)

1

ERS-Meldung

 

 

 

2

Meldebeginn

ERS

Markierung für den Meldebeginn

C

3

Anschrift

AD

Bestimmung der Meldung (ISO-Alpha-3-Ländercode)

C

4

Absender

FR

ISO-Alpha-3-Ländercode des Landes, das die Daten übermittelt

C

5

Nummer der Meldung (des Eintrags)

RN

Laufende Nummer der Meldung (Format:CCC99999999)

C

6

Datum der Meldung (des Eintrags)

RD

Datum der Übermittlung der Meldung (JJJJ-MM-TT)

C

7

Uhrzeit der Meldung (des Eintrags)

RT

Uhrzeit der Übermittlung der Meldung (SS:MM in UTC)

C

8

Art der Meldung

TM

Art der Meldung (Logbuch: Art = LOG, Bestätigung: Art = RET, Berichtigung: Art = COR oder Verkaufsabrechnungen: Art = SAL)

C

9

Test-Meldung

TS

Bedeutet, dass es sich um eine Test-Meldung handelt

CIF TEST

10

 

 

 

 

11

Art der Meldung = RET

(TM = RET)

 

RET = Bestätigungsmeldung

 

12

Folgende Attribute sind anzugeben:

 

Die Bestätigungsmeldung über den ordnungsgemäßen oder nicht ordnungsgemäßen Empfang der unter RN aufgeführten Meldung

 

13

Nummer der übermittelten Meldung

RN

Laufende Nummer der vom Empfänger (FMC) bestätigten Meldung (CCC99999999)

C

14

Rückmeldung

RS

Status der eingegangenen Meldung/des eingegangenen Eintrags. Das Verzeichnis der Codes wird auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben.

C

15

Grund für die (eventuelle) Ablehnung

RE

Freier Text: Begründung der Ablehnung

O

16

 

 

 

 

17

Art der Meldung = COR

(TM=COR)

 

COR = Berichtigungsmeldung

 

18

Folgende Attribute sind anzugeben:

 

Die Meldung berichtigt eine vorhergehende Meldung; die in der Meldung enthaltenen Informationen ersetzen die vorhergehende, unter RN aufgeführte Meldung.

 

19

Ursprüngliche Nummer der Meldung

RN

Nummer der Meldung, die berichtigt wird (Format: CCC99999999)

C

20

Grund für die Berichtigung

RE

Verzeichnis der Codes unter: http://ec.europa.eu/fisheries/cfp/control_enforcement_de.htm

O

21

 

 

 

 

22

Art der Meldung = LOG

(TM = LOG)

 

LOG = Logbucherklärung

 

23

Folgende Attribute sind anzugeben:

 

Die LOG enthält eine oder mehrere der folgenden Erklärungen: DEP, FAR, TRA, COE, COX, ENT, EXI, CRO, TRZ, (INS), DIS, PRN, EOF, RTP, LAN

 

24

Beginn der Logbuchaufzeichnung

LOG

Markierung für den Beginn der Logbuchaufzeichnung

C

25

Kennnummer des Schiffs im Fischereiflottenregister der Gemeinschaft (CFR)

IR

Im Format AAAXXXXXXXXX, wobei die Großbuchstaben A für den EU-Mitgliedstaat der ersten Eintragung stehen und X ein Buchstabencode oder eine Nummer sein kann

C

26

Hauptkennzeichen des Schiffs

RC

Internationales Rufzeichen

CIF, wenn CFR nicht auf dem neuesten Stand

27

Äußere Kennzeichnung des Schiffs

XR

Registriernummer an der Schiffswand

O

28

Name des Schiffs

NA

Schiffsname

O

29

Name des Kapitäns

MA

Name des Kapitäns (jede Änderung während einer Fangreise ist bei der nächsten LOG-Übermittlung mitzuteilen)

C

30

Anschrift des Kapitäns

MD

Anschrift des Kapitäns (jede Änderung während einer Fangreise ist bei der nächsten LOG-Übermittlung mitzuteilen)

C

31

Registrierland

FS

Flaggenstaat des Schiffs. ISO-Alpha-3-Ländercode

C

32

 

 

 

 

33

DEP: Erklärungselement

 

Bei jeder Ausfahrt aus dem Hafen mit der nächsten Meldung zu übermitteln

 

34

Beginn der Abfahrtserklärung

DEP

Markierung für den Beginn der Erklärung über die Ausfahrt aus dem Hafen

C

35

Datum

DA

Datum der Ausfahrt (JJJJ-MM-TT)

C

36

Uhrzeit

TI

Uhrzeit der Ausfahrt (SS:MM in UTC)

C

37

Hafenname

PO

Hafencode (ISO-Alpha-2-Ländercode + 3-Buchstaben-Hafencode). Das Verzeichnis der Hafencodes (CCPPP) wird auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben.

C

38

Geplante Tätigkeit

AA

Das Verzeichnis der Codes wird auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben.

CIF für Aufwandsmeldung erforderlich für geplante Tätigkeit

39

Art des Fanggeräts

GE

Buchstabencode gemäß der internationalen statistischen Standardklassifizierung von Fischfanggeräten der FAO („International Standard Statistical Classification of the Fishing Gear“)

CIF für geplante Fangtätigkeit

40

Teilmeldung der Fänge an Bord (Verzeichnis der Arten SPE Teilmeldungen)

SPE

(Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute SPE)

CIF für Fang an Bord des Schiffs

41

 

 

 

 

42

FAR: Erklärung der Fangtätigkeit

 

Bis Mitternacht eines jeden Tags auf See oder auf Antrag des Flaggenstaats zu übermitteln

 

43

Beginn der Erklärung über die Aufzeichnung der Fangtätigkeit

FAR

Markierung für den Beginn der Erklärung der Aufzeichnung der Fangtätigkeit

C

44

Markierung für die letzte Aufzeichnung

LR

Markierung, die angibt, dass dies die letzte FAR-Aufzeichnung ist, die übermittelt wird (LR = 1)

Markierung für die Inspektion

45

CIF für letzte Meldung

IS

Markierung, die angibt, dass die Aufzeichnung der Fangtätigkeit im Anschluss an eine Inspektion an Bord eingegangen ist (IS = 1)

CIF für erfolgte Inspektion

46

Datum

DA

Datum der Fangtätigkeiten auf See (JJJJ-MM-TT)

C

47

Uhrzeit

TI

Beginn der Fangtätigkeit (SS:MM in UTC)

O

48

Teilmeldung relevantes Gebiet

RAS

Spezifiziert, wenn keine Fänge getätigt wurden (zu Aufwandszwecken). Das Verzeichnis der Codes für die Fang- und Aufwands-/Schutzgebiete wird auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben (siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute RAS).

CIF

49

Fangeinsätze

FO

Zahl der Fangeinsätze (Hols)

O

50

Fangdauer

DU

Dauer der Fangtätigkeit in Minuten — die Fangdauer entspricht der Anzahl Stunden auf See, abzüglich der Zeit für den Weg zu oder zwischen den Fanggründen, für die Rückkehr aus den Fanggründen, für Ausweichmanöver, Inaktivität oder Warten auf Reparatur

CIF erforderlich (3)

51

Teilmeldung Fanggerät

GEA

(Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute GEA)

CIF, falls ausgebracht

52

Teilmeldung Verlust von Fanggerät

GLS

(Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute GLS)

CIF vorgeschrieben (3)

53

Teilmeldung der Fänge (Verzeichnis der Arten SPE Teilmeldungen)

SPE

(Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute SPE)

CIF für gefangenen Fisch

54

 

 

 

 

55

RLC: Erklärung der Umlagerung

 

Wenn der Fang (ganz oder teilweise) aus einem gemeinsamen Fanggerät oder aus dem Laderaum oder dem Fanggerät eines Schiffs in ein Hälterungsnetz, einen Behälter oder einen Käfig (außerhalb des Schiffs) verbracht und dort aufbewahrt wird, bis der lebende Fisch angelandet wird

 

56

Beginn der Erklärung der Umlagerung

RLC

Markierung für den Beginn der Umlagerungserklärung

C

57

Datum

DA

Datum der Umlagerung des Fangs, während sich das Schiff auf See befindet (JJJJ-MM-TT)

CIF

58

Uhrzeit

TI

Uhrzeit der Umlagerung (SS:MM in UTC)

CIF

59

CFR-Kennnummer des Empfängerschiffs

IR

Im Format AAAXXXXXXXXX, wobei die Großbuchstaben A für den EU-Mitgliedstaat der ersten Eintragung stehen und X ein Buchstabencode oder eine Nummer sein kann

CIF bei gemeinsamem Fangeinsatz und EU-Schiffen

60

Rufzeichen des Empfängerschiffs

TT

Internationales Rufzeichen des Empfängerschiffs

CIF bei gemeinsamem Fangeinsatz

61

Flaggenstaat des Empfängerschiffs

TC

Flaggenstaat des Schiffs, das den Fisch entgegennimmt (ISO-Alpha-3-Ländercode)

CIF bei gemeinsamem Fangeinsatz

62

CFR-Kennnummern anderer Partnerschiffe

RF

Im Format AAAXXXXXXXXX, wobei die Großbuchstaben A für den EU-Mitgliedstaat der ersten Eintragung stehen und X ein Buchstabencode oder eine Nummer sein kann

CIF bei gemeinsamem Fangeinsatz und wenn Partner EU-Schiff ist

63

Rufzeichen anderer Partnerschiffe

TF

Internationales Rufzeichen des Partnerschiffs/der Partnerschiffe

CIF bei gemeinsamem Fangeinsatz und anderen Partnern

64

Flaggenstaat des anderen Partnerschiffs/der anderen Partnerschiffe

FC

Flaggenstaat des Partnerschiffs/der Partnerschiffe (ISO-Alpha-3-Ländercode)

CIF bei gemeinsamem Fangeinsatz und anderen Partnern

65

Umlagerungsort

RT

3-Buchstaben-Code für den Umlagerungsort (Hälterungsnetz: KNE, Käfig: CGE usw.). Das Verzeichnis der Codes wird auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben.

CIF

66

Teilmeldung POS

POS

Ort des Transfers (siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute POS)

CIF

67

Teilmeldung der Fänge (Verzeichnis der Arten SPE Teilmeldungen)

SPE

Menge des umgelagerten Fischs (siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute SPE)

CIF

68

 

 

 

 

69

TRA: Umladeerklärung

 

Bei jeder Umladung von Fängen ist eine Erklärung sowohl des Geber- als auch des Empfängerschiffs erforderlich

 

70

Beginn der Umladeerklärung

TRA

Markierung für den Beginn einer Umladeerklärung

C

71

Datum

DA

Beginn der TRA (JJJJ-MM-TT)

C

72

Uhrzeit

TI

Beginn der TRA (SS:MM in UTC)

C

73

Teilmeldung relevantes Gebiet

RAS

Das geografische Gebiet, in dem die Umladung erfolgt ist. Das Verzeichnis der Codes für Fang- und Aufwands-/Schutzgebiete wird auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben (siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute RAS).

CIF bei Umladung auf See

74

Hafenname

PO

Hafencode (ISO-Alpha-2-Ländercode + 3-Buchstaben-Code). Das Verzeichnis der Hafencodes (CCPPP) wird auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben.

CIF bei Umladung im Hafen

75

CFR-Kennnummer des Empfängerschiffs

IR

Im Format AAAXXXXXXXXX, wobei der Großbuchstabe A für den EU-Mitgliedstaat der ersten Eintragung stehen und X ein Buchstabencode oder eine Nummer sein kann

CIF bei Fischereifahrzeug

76

Umladung: Empfängerschiff

TT

Wenn Geberschiff — Internationales Rufzeichen des Empfängerschiffs

C

77

Umladung: Flaggenstaat des Empfängerschiffs

TC

Wenn Geberschiff — Flaggenstaat des Empfängerschiffs (ISO-Alpha-3-Ländercode)

C

78

CFR-Kennnummer des Geberschiffs

RF

Im Format AAAXXXXXXXXX, wobei der Großbuchstabe A für den EU-Mitgliedstaat der ersten Eintragung stehen und X ein Buchstabencode oder eine Nummer sein kann

CIF bei Gemeinschaftsschiff

79

Umladung: (Geber)Schiff

TF

Wenn Empfängerschiff — Internationales Rufzeichen des Geberschiffs

C

80

Umladung: Flaggenstaat des Geberschiffs

FC

Wenn Empfängerschiff — Flaggenstaat des Geberschiffs (ISO-Alpha-3-Ländercode)

C

81

Teilmeldung POS

POS

(Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute POS)

CIF vorgeschrieben (3) (NEAFC- oder NAFO-Gewässer)

82

Umgeladener Fang (Verzeichnis der Arten SPE Teilmeldungen)

SPE

(Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute SPE)

C

83

 

 

 

 

84

COE: Erklärung der Einfahrt in ein Gebiet

 

Bei Fangtätigkeit in einem Bestandsauffüllungsgebiet oder in westlichen Gewässern

 

85

Beginn der Aufwandsmeldung: Einfahrt in das Gebiet

COE

Markierung für den Beginn einer Erklärung der Einfahrt in das Aufwandsgebiet

C

86

Datum

DA

Datum der Einfahrt (JJJJ-MM-TT)

C

87

Uhrzeit

TI

Uhrzeit der Einfahrt (SS:MM in UTC)

C

88

Zielart(en)

TS

Während des Aufenthalts in dem Gebiet anvisierte Arten (Grundfischarten, pelagische Arten, Kammmuscheln, Krebse). Das vollständige Verzeichnis wird auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben.

C

89

Teilmeldung relevantes Gebiet

RAS

Geografische Position des Schiffs.

Das Verzeichnis der Codes für Fang- und Aufwands-/Schutzgebiete wird auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben (siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute RAS).

C

90

Teilmeldung der Fänge an Bord (Verzeichnis der Arten SPE Teilmeldungen)

SPE

(Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute SPE)

O

91

COX: Erklärung der Ausfahrt aus einem Gebiet

 

Bei Fangtätigkeit in einem Bestandsauffüllungsgebiet oder in westlichen Gewässern

 

92

Beginn der Aufwandsmeldung: Ausfahrt aus dem Gebiet

COX

Markierung für den Beginn einer Erklärung der Ausfahrt aus dem Aufwandsgebiet

C

93

Datum

DA

Datum der Ausfahrt (JJJJ-MM-TT)

C

94

Uhrzeit

TI

Uhrzeit der Ausfahrt (SS:MM in UTC)

C

95

Zielart(en)

TS

Während des Aufenthalts in dem Gebiet anvisierte Arten (Grundfischarten, pelagische Arten, Kammmuscheln, Krebse). Das vollständige Verzeichnis wird auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben.

CIF, es werden keine anderen Fangtätigkeiten durchgeführt

96

Teilmeldung relevantes Gebiet

RAS

Geografische Position des Schiffs.

Das Verzeichnis der Codes für Fang- und Aufwands-/Schutzgebiete wird auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben (siehe Einzelheiten der Subelemente oder Attribute RAS).

CIF, es werden keine anderen Fangtätigkeiten durchgeführt

97

Teilmeldung Position

POS

Position bei der Ausfahrt (siehe Einzelheiten der Subelemente oder Attribute POS)

C

98

Teilmeldung der Fänge

SPE

Fänge während des Aufenthalts in dem Gebiet (siehe Einzelheiten der Subelemente oder Attribute SPE)

O

99

 

 

 

 

100

CRO: Erklärung des Durchquerens eines Gebiets

 

Beim Durchqueren von Bestandsauffüllungsgebieten oder westlichen Gewässern

 

101

Beginn der Aufwandsmeldung: Durchqueren eines Gebiets

CRO

Markierung für den Beginn einer Erklärung des Durchquerens des Aufwandsgebiets (kein Fangeinsatz). In den COE- und COX-Erklärungen sind nur DA, TI und POS anzugeben.

C

102

Erklärung über die Einfahrt in das Gebiet

COE

(Siehe Einzelheiten der Subelemente oder Attribute COE)

C

103

Erklärung über die Ausfahrt aus dem Gebiet

COX

(Siehe Einzelheiten der Subelemente oder Attribute COX)

C

104

 

 

 

 

105

TRZ: Erklärung der gebietsüberschreitenden Fischerei

 

Bei gebietsüberschreitender Fischerei

 

106

Beginn der Aufwandsmeldung: gebietsüberschreitende Fischerei

TRZ

Markierung für den Beginn einer Erklärung der gebietsüberschreitenden Fischerei

C

107

Erklärung über die Einfahrt

COE

Erste Einfahrt (siehe Einzelheiten der Subelemente oder Attribute COE)

C

108

Erklärung über die Ausfahrt

COX

Letzte Ausfahrt (siehe Einzelheiten der Subelemente oder Attribute COX)

C

109

 

 

 

 

110

INS: Erklärung der Inspektion

 

Von den Behörden und nicht vom Kapitän vorzulegen

 

111

Beginn der Inspektionserklärung

INS

Markierung für den Beginn einer Teilmeldung einer Inspektion

O

112

Land der Inspektion

IC

ISO-Alpha-3-Ländercode

O

113

Bestellter Inspektor

IA

Jedes Land muss die vierstellige Identifikationsnummer des jeweiligen Inspektors übermitteln

O

114

Datum

DA

Datum der Inspektion (JJJJ-MM-TT)

O

115

Uhrzeit

TI

Uhrzeit der Inspektion (SS:MM in UTC)

O

116

Teilmeldung Position

POS

Position bei der Inspektion (siehe Einzelheiten der Subelemente oder Attribute POS)

O

117

 

 

 

 

118

DIS: Erklärung des Rückwurfs

 

 

CIF vorgeschrieben (3) (NEAFC, NAFO)

119

Beginn der Rückwurferklärung

DIS

Markierung mit Einzelheiten über den zurückgeworfenen Fisch

C

120

Datum

DA

Datum des Rückwurfs (JJJJ-MM-TT)

C

121

Uhrzeit

TI

Uhrzeit des Rückwurfs (SS:MM in UTC)

C

122

Teilmeldung Position

POS

Position beim Rückwurf (siehe Einzelheiten der Subelemente oder Attribute POS)

C

123

Teilmeldung zurückgeworfener Fisch

SPE

Zurückgeworfener Fisch (siehe Einzelheiten der Subelemente oder Attribute SPE)

C

124

 

 

 

 

125

PRN: Erklärung der Vorabmitteilung der Rückkehr

 

Vor der Rückkehr in den Hafen oder wenn durch Gemeinschaftsregeln vorgeschrieben

CIF vorgeschrieben (3)

126

Beginn der Vorabmitteilung

PRN

Markierung für den Beginn einer Erklärung der Vorabmitteilung

C

127

Voraussichtliches Datum

PD

Voraussichtliches Datum der Ankunft/Durchquerung (JJJJ-MM-TT)

C

128

Voraussichtliche Uhrzeit

PT

Voraussichtliche Uhrzeit der Ankunft/Durchquerung (SS:MM in UTC)

C

129

Hafenname

PO

Hafencode (2-Buchstaben-Ländercode (ISO-Alpha-2-Ländercode) + 3-Buchstaben-Hafencode). Das Verzeichnis der Hafencodes (CCPPP) wird auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben.

C

130

Teilmeldung relevantes Gebiet

RAS

In der Vorabmitteilung anzugebendes Fanggebiet für Dorsch. Das Verzeichnis der Codes für die Fang- und Aufwands-/Schutzgebiete wird auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben (siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute RAS).

CIF in der Ostsee

131

Voraussichtliches Anlandedatum

DA

Beabsichtigtes Datum der Anlandung (JJJJ-MM-TT) in der Ostsee

CIF in der Ostsee

132

Voraussichtliche Anlandezeit

TI

Beabsichtigte Uhrzeit der Anlandung (HH:MM in UTC) in der Ostsee

CIF in der Ostsee

133

Teilmeldung der Fänge an Bord (Verzeichnis der Arten SPE Teilmeldungen)

SPE

Fänge an Bord (wenn pelagische Arten, ICES-Gebiete erforderlich) (siehe Einzelheiten der Teilmeldung SPE)

C

134

Teilmeldung Position

POS

Position bei der Einfahrt in/der Ausfahrt aus Bereich/Gebiet. (siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute POS)

CIF

135

 

 

 

 

136

EOF: Erklärung des Endes der Fangtätigkeit

 

Unmittelbar nach Ende des Fangeinsatzes und vor der Rückkehr in den Hafen und der Anlandung des Fischs zu übermitteln

 

137

Beginn der Erklärung über das Ende der Fangtätigkeit

EOF

Markierung für das Ende der Fangeinsätze vor der Rückkehr in den Hafen

C

138

Datum

DA

Datum des Endes (JJJJ-MM-TT)

C

139

Uhrzeit

TI

Uhrzeit des Endes (SS:MM in UTC)

C

140

 

 

 

 

141

RTP: Erklärung der Rückkehr in den Hafen

 

Nach einer PRN-Erklärung und vor der Anlandung von Fisch bei der Einfahrt in den Hafen zu übermitteln

 

142

Beginn der Erklärung der Rückkehr in den Hafen

RTP

Markierung für die Rückkehr in den Hafen am Ende der Fangreise

C

143

Datum

DA

Datum der Rückkehr (JJJJ-MM-TT)

C

144

Uhrzeit

TI

Uhrzeit der Rückkehr (SS:MM in UTC)

C

145

Hafenname

PO

Hafencode (ISO-Alpha-2-Ländercode + 3-Buchstaben-Hafencode). Das Verzeichnis (CCPPP) wird auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben.

C

146

Grund für die Rückkehr

RE

Grund für die Rückkehr in den Hafen (z. B. Zuflucht, Versorgung, Anlandung). Das Verzeichnis der Codes für die Gründe wird auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben.

CIF

147

 

 

 

 

148

LAN: Anlandeerklärung

 

Nach Anlandung des Fangs zu übermitteln

 

149

Beginn der Anlandeerklärung

LAN

Markierung für den Beginn einer Anlandeerklärung

C

150

Datum

DA

(JJJJ-MM-TT) — Datum der Anlandung

C

151

Uhrzeit

TI

(SS:MM in UTC) — Uhrzeit der Anlandung

C

152

Absender

TS

3-Buchstaben-Code (MAS: Kapitän, REP: Beauftragter, AGE: Agent)

C

153

Hafenname

PO

Hafencode (2-Buchstaben-Ländercode (ISO-Alpha-2-Ländercode) + 3-Buchstaben-Hafencode). Das Verzeichnis der Hafencodes (CCPPP) wird auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben.

C

154

Teilmeldung der angelandeten Fänge (Verzeichnis der SPE mit PRO Teilmeldungen)

SPE

Arten, Fanggebiete, angelandetes Gewicht, entsprechendes Fanggerät und Aufmachung (siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute SPE)

C

155

 

 

 

 

156

POS: Teilmeldung Position

 

 

 

157

Beginn der Teilmeldung Position

POS

Markierung mit den Koordinaten der geografischen Position

C

158

Breitengrad (dezimal)

LT

Breite im WGS84-Format für VMS

C

159

Längengrad (dezimal)

LG

Länge im WGS84-Format für VMS

C

160

 

 

 

 

161

GEA: Teilmeldung Einsatz von Fanggerät

 

 

 

162

Beginn der Teilmeldung Einsatz von Fanggerät

GEA

Markierung mit den Koordinaten der geografischen Position

C

163

Art des Fanggeräts

GE

Fanggerätcode gemäß der internationalen statistischen Standardklassifizierung von Fischfanggeräten der FAO („International Standard Statistical Classification of the Fishing Gear“)

C

164

Maschenöffnung

ME

Maschengröße (in Millimetern)

CIF, wenn Maschenöffnung des Fanggeräts Größenauflagen unterliegt

165

Fangkapazität

GC

Größe des Fanggeräts und Anzahl

CIF für die Art des eingesetzten Fanggeräts erforderlich

166

Fangeinsätze

FO

Zahl der Fangeinsätze (Hols) pro 24 Stunden

CIF, wenn Schiff eine Tiefsee-Fangerlaubnis hat

167

Fangdauer

DU

Anzahl Stunden, in denen das Fanggerät ausgebracht war

CIF, wenn Schiff eine Tiefsee-Fangerlaubnis hat

168

Teilmeldung ausgebrachtes Fanggerät

GES

Teilmeldung ausgebrachtes Fanggerät (siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute GES)

CIF vorgeschrieben (3) (Schiff bringt stationäres Fanggerät oder Stellnetze aus)

169

Teilmeldung eingeholtes Fanggerät

GER

Teilmeldung eingeholtes Fanggerät (siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute GER)

CIF vorgeschrieben (3) (Schiff bringt stationäres Fanggerät oder Stellnetze aus)

170

Teilmeldung des Einsatzes von Kiemennetzen

GIL

Teilmeldung des Einsatzes von Kiemennetzen (siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute GER)

CIF bei Schiff mit Erlaubnis für ICES-Gebiete IIIa, IVa, IVb, Vb, VIa, VIb, VIIb, c, j, k und XII

171

Fangtiefen

FD

Abstand zwischen der Wasseroberfläche und dem tiefsten Punkt des Fanggerätes (in Metern)

CIF bei Tiefseefang und in norwegischen Gewässern

172

Durchschnittliche Zahl der Haken pro Langleine

NH

Die durchschnittliche Zahl der Haken pro Langleine

CIF bei Tiefseefang und in norwegischen Gewässern

173

Durchschnittliche Länge der Netze

GL

Die durchschnittliche Länge der Netze bei Verwendung von Stellnetzen (in Metern)

CIF bei Tiefseefang und in norwegischen Gewässern

174

Durchschnittliche Höhe der Netze

GD

Die durchschnittliche Höhe der Netze bei Verwendung von Stellnetzen (in Metern)

CIF bei Tiefseefang und in norwegischen Gewässern

175

 

 

 

 

176

GES: Teilmeldung ausgebrachtes Fanggerät

 

 

CIF vorgeschrieben (3)

177

Beginn der Teilmeldung Position

GES

Markierung mit Informationen über das ausgebrachte Fanggerä

C

178

Datum

DA

Datum des Ausbringens des Fanggeräts (JJJJ-MM-TT)

C

179

Uhrzeit

TI

Uhrzeit des Ausbringens des Fanggeräts (SS:MM in UTC)

C

180

Teilmeldung POS

POS

Position beim Ausbringen des Fanggeräts (siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute POS)

C

181

 

 

 

 

182

GER: Teilmeldung eingeholtes Fanggerät

 

 

CIF vorgeschrieben (3)

183

Beginn der Teilmeldung Position

GER

Markierung mit Informationen über das eingeholte Fanggerät

C

184

Datum

DA

Datum des Einholens des Fanggeräts (JJJJ-MM-TT)

C

185

Uhrzeit

TI

Uhrzeit des Einholens des Fanggeräts (SS:MM in UTC)

C

186

Teilmeldung POS

POS

Position beim Einholen des Fanggeräts (siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute POS)

C

187

GIL: Teilmeldung Einsatz von Kiemennetzen

 

 

CIF bei Schiff mit Erlaubnis für ICES-Gebiete IIIa, IVa, IVb, Vb, VIa, VIb, VIIb, c, j, k und XII

188

Beginn der Teilmeldung Einsatz von Kiemennetzen

GIL

Markierung für den Beginn des Einsatzes von Kiemennetzen

 

189

Nominale Länge eines Netzes

NL

Bei jedem Fangeinsatz aufzuzeichnende Information (in Metern)

C

190

Anzahl Netze

NN

Zahl der Netze einer Fleet

C

191

Anzahl Fleete

FL

Zahl der ausgesetzten Fleete

C

192

Teilmeldung POS

POS

Position jeder ausgesetzten Fleet (siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute POS)

C

193

Tiefe jeder ausgesetzten Fleet

FD

Tiefe jeder ausgesetzten Fleet (Abstand zwischen der Wasseroberfläche und dem tiefsten Punkt des Fanggeräts)

C

194

Setzzeit jeder ausgesetzten Fleet

ST

Setzzeit jeder ausgesetzten Fleet

C

195

 

 

 

 

196

GLS: Teilmeldung Verlust von Fanggerät

 

Verlust von stationärem Fanggerät

CIF vorgeschrieben (3)

197

Beginn der GLS-Teilmeldung

GLS

Angaben über den Verlust von stationärem Fanggerät

 

198

Datum des Verlustes

DA

Datum des Verlustes (JJJJ-MM-TT)

C

199

Zahl der Einheiten

NN

Anzahl verlorener Fanggeräte

CIF

200

Teilmeldung POS

POS

Letzte bekannte Position des Fanggeräts (siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute POS)

CIF

201

 

 

 

 

202

RAS: Teilmeldung relevantes Gebiet

RAS

Relevantes Gebiet, je nach den diesbezüglichen Meldeanforderungen — es sollte mindestens ein Feld ausgefüllt werden. Das Verzeichnis der Codes wird auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben

CIF

203

FAO-Gebiet

FA

FAO-Gebiet (z. B. 27)

CIF

204

FAO (ICES) Untergebiet

SA

FAO (ICES) Untergebiet (z. B. 3)

CIF

205

FAO (ICES) Bereich

ID

FAO (ICES) Bereich (z. B. d)

CIF

206

FAO (ICES) Unterbereich

SD

FAO (ICES) Unterbereich (z. B. 24) (in Verbindung mit dem Vorstehenden ergibt sich 27.3.d.24)

CIF

207

Wirtschaftszone

EZ

Wirtschaftszone

CIF

208

ICES statistisches Rechteck

SR

ICES statistisches Rechteck (z. B. 49E6)

CIF

209

Fischereiaufwandsgebiet

FE

Das Verzeichnis der Codes wird auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben.

CIF

210

Teilmeldung Position

POS

(Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute POS)

CIF

211

 

 

 

 

212

SPE: Teilmeldung Arten

 

Gesamtmenge nach Arten

 

213

Beginn der Teilmeldung SPE

SPE

Einzelheiten zu dem gefangenen Fisch, aufgeschlüsselt nach Arten

C

214

Artenname

SN

Name der gefangenen Art (Alpha-3-Code der FAO)

C

215

Fischgewicht

WT

Je nach Kontext entweder

1.

Gesamtgewicht des Fischs (in Kilogramm) im Fangzeitraum,

2.

Gesamtgewicht des Fischs (in Kilogramm) an Bord (insgesamt) oder

3.

Gesamtgewicht des angelandeten Fischs (in Kilogramm)

CIF, wenn Arten nicht gezählt

216

Anzahl Fische

NF

Zahl der Fische (wenn die Fänge nach der Anzahl Fische zu erfassen sind wie bei Lachs und Thunfisch)

CIF

217

In Netzen mitgeführte Menge

NQ

Schätzung der in Netzen und nicht im Laderaum mitgeführten Menge

O

218

Zahl der in Netzen mitgeführten Fische

NB

Schätzung der Zahl der in Netzen und nicht im Laderaum mitgeführten Fische

O

219

Teilmeldung relevantes Gebiet

RAS

Das geografische Gebiet, in dem die meisten Fänge getätigt wurden.

Das Verzeichnis der Codes wird auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben. (Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute RAS)

C

220

Art des Fanggeräts

GE

Buchstabencode gemäß der internationalen statistischen Standardklassifizierung von Fischfanggeräten der FAO („International Standard Statistical Classification of the Fishing Gear“)

CIF, wenn Anlandeerklärung nur für bestimmte Arten und Fanggebiete

221

Teilmeldung Verarbeitung

PRO

(Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute PRO)

CIF für Anlande-(Umlade-) erklärung

222

 

 

 

 

223

PRO: Teilmeldung Verarbeitung

 

Verarbeitung/Aufmachung, aufgeschlüsselt nach angelandeten Arten

 

224

Beginn der Teilmeldung Verarbeitung

PRO

Markierung mit Einzelheiten zur Fischverarbeitung

C

225

Frischekategorie des Fischs

FF

Frischekategorie des Fischs (A, B, E)

C

226

Zustand des Fischs

PS

Buchstabencode für den Zustand des Fischs, z. B. lebend, gefroren, gesalzen. Das Verzeichnis der Codes wird auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben.

C

227

Aufmachung des Fischs

PR

Buchstabencode für die Aufmachung des Erzeugnisses (Art der Verarbeitung). Die zu verwendenden Codes werden auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben.

C

228

Art der Verpackung der Verarbeitungserzeugnisse

TY

3-Buchstaben-Code (CRT = Kartons, BOX = Kisten, BGS = Beutel, BLC = Blöcke)

CIF (LAN oder TRA)

229

Zahl der Verpackungseinheiten

NN

Anzahl Verpackungseinheiten: Kartons, Kisten, Beutel, Container, Blöcke usw.

CIF (für LAN oder TRA)

230

Durchschnittliches Gewicht je Verpackungseinheit

AW

Produktgewicht (kg)

CIF (für LAN oder TRA)

231

Umrechnungsfaktor

CF

Ein numerischer Faktor, der angewendet wird, um das Gewicht von verarbeitetem Fisch in Lebendgewicht umzurechnen

O

232

 

 

 

 

233

Art der Meldung ist eine SAL

(TM = SAL)

 

SAL ist eine Verkaufsmeldung

 

234

Die folgenden Attribute sind anzugeben:

 

Mit einer Verkaufsmeldung kann entweder eine Verkaufsabrechnung oder eine Übernahme mitgeteilt werden.

 

235

Beginn der Verkaufsaufzeichnung

SAL

Markierung für den Beginn der Verkaufsaufzeichnung

C

236

Nummer des Schiffs im Fischereiflottenregister der Gemeinschaft

IR

Im Format AAAXXXXXXXXX, wobei der Großbuchstabe A für den EU-Mitgliedstaat der ersten Eintragung stehen und X ein Buchstabencode oder eine Nummer sein kann

C

237

Rufzeichen des Schiffs

RC

Internationales Rufzeichen

CIF, wenn CFR nicht auf dem neuesten Stand

238

Äußere Kennzeichnung des Schiffs

XR

Registriernummer an der Wand des Schiffs, das den Fisch angelandet hat

O

239

Land der Eintragung

FS

ISO-Alpha-3-Ländercode

C

240

Name des Schiffs

NA

Name des Schiffs, das den Fisch angelandet hat

O

241

SLI-Erklärung

SLI

(Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute SLI)

CIF für Verkauf

242

TLI-Erklärung

TLI

(Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute TLI)

CIF für Übernahme

243

 

 

 

 

244

SLI: Verkaufsabrechnungserklärung

 

 

 

245

Beginn der Verkaufsabrechnungserklärung

SLI

Markierung mit Einzelheiten eines Verkaufs

C

246

Datum

DA

Verkaufsdatum (JJJJ-MM-TT)

C

247

Verkaufsland

SC

ISO-Alpha-3-Ländercode des Landes, in dem der Verkauf stattfand

C

248

Verkaufsort

SL

Das Verzeichnis der Hafencodes (CCPPP) wird auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben.

C

249

Name des Verkäufers

NS

Name des Auktionszentrums oder jeder anderen Einrichtung oder Person, das/die den Fisch verkauft

C

250

Name des Käufers

NB

Name der Einrichtung oder Person, die den Fisch kauft

C

251

Referenznummer des Verkaufsvertrags

CN

Referenznummer des Verkaufsvertrags

C

252

Teilmeldung Quellendokument

SRC

(Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute SRC)

C

253

Teilmeldung Verkauf

CSS

(Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute CSS)

C

254

 

 

 

 

255

SRC-Teilmeldung

 

Die Behörden des Flaggenstaats verfolgen das Quellendokument zurück, dem das Logbuch des Schiffs und die Anlandedaten zugrunde liegen.

 

256

Beginn der Teilmeldung Quellendokument

SRC

Markierung mit Einzelheiten zum Quellendokument für den Verkauf

C

257

Datum der Anlandung

DL

Datum der Anlandung (JJJJ-MM-TT)

C

258

Land und Hafenname

PO

Land der Anlandung und Hafenname. Das Verzeichnis der Hafencodes (CCPPP) wird auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben.

C

259

 

 

 

 

260

CSS-Teilmeldung

 

 

 

261

Beginn der Teilmeldung Verkauf

CSS

Markierung mit Einzelheiten zu dem verkauften Gegenstand

C

262

Artenname

SN

Name der verkauften Art (Alpha-3-Code der FAO)

C

263

Gewicht des verkauften Fischs

WT

Gewicht des verkauften Fischs (in Kilogramm)

C

264

Anzahl der verkauften Fische

NF

Zahl der Fische (wenn die Fänge nach der Anzahl Fische zu erfassen sind wie bei Lachs und Thunfisch)

CIF

265

Fischpreis

FP

Preis pro Kilo

C

266

Verkaufswährung

CR

Währung des Verkaufspreises — Das Verzeichnis der Währungszeichen/-codes wird auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben.

C

267

Größenklasse des Fischs

SF

Fischgröße (1-8; eine Größe oder je nach den Angaben in kg, g, cm, mm oder Zahl der Fische pro Kilo)

CIF

268

Bestimmung des Erzeugnisses (Verwendungszweck)

PP

Codes für den menschlichen Verzehr, Übertragung, industrielle Verwertung

CIF

269

Teilmeldung relevantes Gebiet

RAS

Das Verzeichnis der Codes für Fang- und Aufwands-/Schutzgebiete wird auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben (siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute RAS).

C

270

Teilmeldung Verarbeitung PRO

PRO

(Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute PRO)

C

271

Zurückgenommen

WD

Von einer Erzeugerorganisation zurückgenommen (Y-ja, N-nein, T-vorübergehend)

C

272

Verwendungscode der Erzeugerorganisation

OP

Das Verzeichnis der Codes wird auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben.

O

273

Zustand des Fischs

PS

Buchstabencode für den Zustand des Fischs, z. B. lebend, gefroren, gesalzen. Das Verzeichnis der Codes wird auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben.

CIF, wenn vorübergehend zurückgenommen

274

 

 

 

 

275

TLI: Übernahmeerklärung

 

 

 

276

Beginn der TLI-Erklärung

TLI

Markierung mit Einzelheiten der Übernahme

C

277

Datum

DA

Datum der Übernahme (JJJJ-MM-TT)

C

278

Übernahmeland

SC

ISO-Alpha-3-Ländercode des Landes, in dem die Übernahme stattfand

C

279

Übernahmeort

SL

Hafencode oder Ortsname (falls kein Hafen) des Übernahmeortes — Das Verzeichnis der Codes wird auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben. http://ec.europa.eu/fisheries/cfp/control_enforcement_de.htm

C

280

Name der übernehmenden Organisation

NT

Name der Organisation, die den Fisch übernahm

C

281

Referenznummer des Übernahmevertrags

CN

Referenznummer des Übernahmevertrags

O

282

SRC-Teilmeldung

SRC

(Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute SRC)

C

283

Teilmeldung Übernahme

CST

(Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute CST)

C

284

 

 

 

 

285

CST-Teilmeldung

 

 

 

286

Beginn der Linie für jede Übernahme

CST

Markierung mit Einzelheiten für jede übernommene Art

C

287

Artenname

SN

Name der verkauften Arten (Alpha-3-Code der FAO)

C

288

Gewicht des übernommenen Fischs

WT

Gewicht des übernommenen Fischs (in Kilogramm)

C

289

Anzahl übernommene Fische

NF

Zahl der Fische (wenn die Fänge nach der Anzahl Fische zu erfassen sind wie bei Lachs und Thunfisch)

CIF

290

Größenklasse des Fischs

SF

Fischgröße (1—8; eine Größe oder je nach den Angaben in kg, g, cm, mm oder Zahl der Fische pro Kilo)

C

291

Teilmeldung relevantes Gebiet

RAS

Das Verzeichnis der Codes für Fang- und Aufwands-/Schutzgebiete wird auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben (siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute RAS).

O

292

Teilmeldung Verarbeitung PRO

PRO

(Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute PRO)

C

1.

Zeichensätze unter http://europa.eu.int/idabc/en/chapter/556. Für ERS: Western character set (UTF-8)

2.

Alle Codes (oder geeigneten Referenzen) werden der Fischerei-Webseite der Europäischen Kommission zu entnehmen sein: http://ec.europa.eu/fisheries/cfp/control_enforcement_de.htm (sowie auch die Codes für Berichtigungen, Häfen, Fanggebiete, beabsichtigtes Auslaufen aus den Häfen, Gründe für die Rückkehr in den Hafen, Fangmethoden/Zielarten, Codes beim Einfahren in Schutz-/Fischereiaufwandgebiete und sonstige Codes und Referenzen).

3.

Alle 3-Zeichen-Codes betreffen XML-Elemente (3-Zeichen-Code), alle 2-Zeichen-Codes betreffen XML-Attribute (2-Zeichen-Code).

4.

Die XML-Muster und die XSD-Referenz-Defiition des vorstehenden Anhangs werden auf der Webseite der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben.

5.

Alle Gewichtsangaben in der Tabelle sind Kilogramm, falls erforderlich mit zwei Dezimalstellen.


(1)  Dieser Anhang ersetzt den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1566/2007 mit den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung.

(2)  Obligatorisch, wenn durch Gemeinschaftsbestimmungen, internationale oder bilaterale Vereinbarungen vorgeschrieben.

(3)  Wenn CIF nicht gilt, ist das Attribut fakultativ.

1.

Zeichensätze unter http://europa.eu.int/idabc/en/chapter/556. Für ERS: Western character set (UTF-8)

2.

Alle Codes (oder geeigneten Referenzen) werden der Fischerei-Webseite der Europäischen Kommission zu entnehmen sein: http://ec.europa.eu/fisheries/cfp/control_enforcement_de.htm (sowie auch die Codes für Berichtigungen, Häfen, Fanggebiete, beabsichtigtes Auslaufen aus den Häfen, Gründe für die Rückkehr in den Hafen, Fangmethoden/Zielarten, Codes beim Einfahren in Schutz-/Fischereiaufwandgebiete und sonstige Codes und Referenzen).

3.

Alle 3-Zeichen-Codes betreffen XML-Elemente (3-Zeichen-Code), alle 2-Zeichen-Codes betreffen XML-Attribute (2-Zeichen-Code).

4.

Die XML-Muster und die XSD-Referenz-Defiition des vorstehenden Anhangs werden auf der Webseite der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben.

5.

Alle Gewichtsangaben in der Tabelle sind Kilogramm, falls erforderlich mit zwei Dezimalstellen.


4.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 295/24


VERORDNUNG (EG) Nr. 1078/2008 DER KOMMISSION

vom 3. November 2008

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates hinsichtlich der Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Erhebung und Verwaltung von Basisdaten über den Fischereisektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (1), insbesondere auf Artikel 31,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik (2) wurde eine Grundlage für wissenschaftliche Analysen von Fischereien und für die Formulierung fundierter wissenschaftlicher Beratung für die Umsetzung der gemeinsamen Fischereipolitik geschaffen.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 erstellt die Kommission ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm, auf dessen Grundlage die Mitgliedstaaten mehrjährige nationale Programme für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten erstellen sollen.

(3)

Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 sieht neben anderen Maßnahmen eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an Maßnahmen im Bereich der Erhebung von Basisdaten vor. Nach Artikel 24 derselben Verordnung hat die Kommission jährlich über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an diesen Maßnahmen zu entscheiden.

(4)

In Anbetracht des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung müssen die Vorschriften und Verfahren festgelegt werden, die die Mitgliedstaaten zu beachten haben, um die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben im Bereich der Datenerhebung zu erhalten. Es empfiehlt sich, für den Fall des Verstoßes gegen diese Vorschriften und Verfahren den Ausschluss der Ausgaben von der Gemeinschaftsbeteiligung vorzusehen.

(5)

Die jährliche Gemeinschaftsbeteiligung sollte sich auf jährliche Haushaltsvorausschätzungen stützen, die unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten aufgestellten nationalen Programme bewertet werden sollten.

(6)

Um eine effiziente Zuteilung der Gemeinschaftsmittel sicherzustellen, sollte die jährliche Haushaltsvorausschätzung mit den im nationalen Programm vorgesehenen Tätigkeiten im Einklang stehen.

(7)

Um die Verfahren zu vereinfachen, müssen die Vorschriften, die die Mitgliedstaaten bei der Einreichung der jährlichen Haushaltsvorausschätzung in Zusammenhang mit der Durchführung der nationalen Programme zu beachten haben, und das zu verwendende Format festgelegt werden. Als erstattungsfähig sind nur die Ausgaben einzustufen, die unmittelbar mit der Durchführung der nationalen Programme in Zusammenhang stehen, ordnungsgemäß belegt sind und von den Mitgliedstaaten tatsächlich getätigt wurden. In diesem Zusammenhang sind auch die Aufgaben und Pflichten der Partner und Unterauftragnehmer bei der Durchführung der nationalen Programme festzulegen.

(8)

Was die in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 vorgesehene Möglichkeit zur Änderung der technischen Aspekte der mehrjährigen Programme betrifft, so sind die Vorschriften festzulegen, nach denen die Mitgliedstaaten die für die ordnungsgemäße Durchführung der nationalen Programme erforderlichen Mittel ändern können. Die Mitgliedstaaten sollten die Mittel auf andere Kostenkategorien übertragen dürfen, wenn dies als vorteilhaft für die Durchführung des nationalen Programms angesehen wird.

(9)

Es sind Vorschriften festzulegen, um sicherzustellen, dass die Anträge auf Ausgabenerstattung mit der Kommissionsentscheidung zur Genehmigung der jährlichen Gemeinschaftsbeteiligung im Einklang stehen. Die Vorschriften sollten auch das Verfahren der Einreichung und Genehmigung dieser Anträge regeln. Bei Anträgen, die diesen Vorschriften nicht genügen, sollten die entsprechenden Mittelbindungen gegebenenfalls aufgehoben werden.

(10)

Es empfiehlt sich, die Zahlungen in zwei Tranchen zu tätigen, damit die Mitgliedstaaten die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft bereits während der Durchführung des Programms erhalten.

(11)

Damit die ordnungsgemäße Verwendung der Gemeinschaftsmittel sichergestellt ist, sollten die Kommission und der Rechnungshof überprüfen können, ob die Vorschriften der vorliegenden Verordnung eingehalten werden, und sie sollten hierzu alle für die Prüfungen und finanziellen Berichtigungen gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 relevanten Informationen erhalten.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 hinsichtlich der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Erhebung und Verwaltung von Basisdaten über den Fischereisektor.

Artikel 2

Vorlage der jährlichen Haushaltsvorausschätzung

(1)   Die Mitgliedstaaten, die eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Umsetzung ihres mehrjährigen Programms gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008, nachstehend „das nationale Programm“, erhalten wollen, legen der Kommission bis spätestens 31. März des Jahres, das dem Programmdurchführungszeitraum vorausgeht, Folgendes vor:

a)

eine jährliche Haushaltsvorausschätzung für das erste Jahr der Durchführung des nationalen Programms und

b)

vorläufige jährliche Haushaltsvorausschätzungen für jedes der folgenden Jahre der Durchführung des nationalen Programms.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen nach der ersten Haushaltsvorausschätzung endgültige jährliche Haushaltsvorausschätzungen für jedes Jahr der Durchführung ihrer nationalen Programme vor, sofern sie von den bereits eingereichten vorläufigen Haushaltsvorausschätzungen abweichen. Die endgültigen jährlichen Haushaltsvorausschätzungen sind bis 31. Oktober, der dem betreffenden Durchführungsjahr vorausgeht, vorzulegen.

(3)   Die jährlichen Haushaltsvorausschätzungen für das erste nationale Programm für den Zeitraum 2009—2010 sind bis spätestens 15. Oktober 2008 vorzulegen.

Artikel 3

Inhalt der jährlichen Haushaltsvorausschätzung

(1)   Die jährliche Haushaltsvorausschätzung enthält die geplanten Jahresausgaben, die ein Mitgliedstaat voraussichtlich für die Durchführung seines nationalen Programms tätigen wird.

(2)   Die jährliche Haushaltsvorausschätzung ist nach folgenden Kriterien aufzuschlüsseln:

a)

nach den in Anhang I dieser Verordnung genannten Ausgabenkategorien,

b)

nach den Modulen gemäß der Definition in der Entscheidung der Kommission zur Festlegung des mehrjährigen Gemeinschaftsprogramms für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten für die Fischerei und die Aquakultur und,

c)

sofern relevant, nach den Regionen gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 665/2008 der Kommission (3).

(3)   Die Mitgliedstaaten reichen die jährliche Haushaltsvorausschätzung auf elektronischem Weg unter Verwendung der Finanzformulare ein, die die Kommission erstellt und ihnen übermittelt.

Artikel 4

Bewertung der jährlichen Haushaltsvorausschätzung

(1)   Die Kommission bewertet die jährlichen Haushaltsvorausschätzungen unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 genehmigten nationalen Programme.

(2)   Für die Bewertung der jährlichen Haushaltsvorausschätzung kann die Kommission von einem Mitgliedstaat weitere Erläuterungen zu den betreffenden Ausgaben verlangen. Der Mitgliedstaat legt diese Erläuterungen innerhalb von 15 Kalendertagen nach der Aufforderung durch die Kommission vor.

(3)   Legt der Mitgliedstaat innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist keine ausreichenden Erläuterungen vor, so kann die Kommission die betreffenden Ausgaben gegebenenfalls aus der zu genehmigenden jährlichen Haushaltsvorausschätzung ausschließen.

Artikel 5

Finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft

Die Kommission genehmigt die jährlichen Haushaltsvorausschätzungen und entscheidet nach dem Verfahren des Artikels 24 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 und auf der Grundlage des Ergebnisses der Bewertung der jährlichen Haushaltsvorausschätzungen gemäß Artikel 4 über die jährliche finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den einzelnen nationalen Programmen.

Artikel 6

Änderungen der genehmigten jährlichen Haushaltsvorausschätzung

(1)   Die Mitgliedstaaten dürfen die Beträge, die in der gemäß Artikel 5 genehmigten jährlichen Haushaltsvorausschätzung angegeben sind, nur innerhalb derselben Region von einem Modul auf ein anderes und von einer Kostenkategorie auf eine andere übertragen, unter der Voraussetzung, dass

a)

die übertragenen Beträge 50 000 EUR oder, wenn die genehmigten Gesamtmittel für die Region weniger als 500 000 EUR betragen, 10 % dieser Mittel nicht übersteigen;

b)

sie die Kommission von der Notwendigkeit der Übertragung in Kenntnis setzen.

(2)   Alle anderen Änderungen der gemäß Artikel 5 genehmigten jährlichen Haushaltsvorausschätzung sind ordnungsgemäß zu begründen und müssen von der Kommission genehmigt werden, bevor die Ausgabe getätigt wird.

Artikel 7

Erstattungsfähige Ausgaben

(1)   Für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft kommen nur Ausgaben in Betracht, die folgende Kriterien erfüllen:

a)

Der Mitgliedstaat hat sie tatsächlich getätigt;

b)

sie betreffen eine im nationalen Programm vorgesehene Aktion;

c)

sie sind in der jährlichen Haushaltsvorausschätzung angegeben;

d)

sie fallen in eine der in Anhang I aufgeführten Kategorien;

e)

sie betreffen eine Aktion, die gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 und ihren Durchführungsvorschriften festgelegten Bedingungen durchgeführt wird;

f)

sie sind identifizierbar und nachprüfbar und insbesondere in der Buchführung der Mitgliedstaaten und ihrer Partner erfasst;

g)

sie werden nach den geltenden Rechnungslegungsnormen bestimmt und entsprechen den Anforderungen der nationalen Rechtsvorschriften;

h)

sie sind angemessen und gerechtfertigt und entsprechen den Anforderungen einer soliden Finanzverwaltung insbesondere im Hinblick auf Wirtschaftlichkeit und Effizienz;

i)

sie fallen während des im nationalen Programm vorgesehenen Zeitraums für die Durchführung der Aktion an.

(2)   Erstattungsfähige Ausgaben werden getätigt für

a)

die folgenden Datenerhebungstätigkeiten:

Datenerhebung an den in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 genannten Beprobungsstellen durch direkte Probenahme oder Interviews und Befragungen;

Beobachtung der gewerblichen Fischerei und der Freizeitfischerei auf See gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008;

wissenschaftliche Forschungsreisen auf See gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008;

b)

die folgenden Datenverwaltungsaufgaben, die in dem in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 genannten mehrjährigen Gemeinschaftsprogramm vorgesehen sind:

Datenbank- und Websiteentwicklung;

Dateneingabe (Speicherung);

Kontrolle der Datenqualität und Validierung;

Verarbeitung von Primärdaten zu detaillierten oder aggregierten Daten;

Verarbeitung sozioökonomischer Primärdaten zu Metadaten;

c)

die folgenden Datennutzungstätigkeiten, die in dem in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 genannten mehrjährigen Gemeinschaftsprogramm vorgesehen sind:

Zusammenstellung von Datensätzen und deren Verwendung zur Unterstützung wissenschaftlicher Analysen als Grundlage für Gutachten zur Bestandsbewirtschaftung;

Schätzungen biologischer Parameter (Alter, Gewicht, Geschlecht, Geschlechtsreife und Fruchtbarkeit);

Erstellung von Datensätzen für Bestandsbewertungen, bioökonomische Modellierung und entsprechende wissenschaftliche Analysen.

Artikel 8

Nicht erstattungsfähige Ausgaben

Folgende Ausgaben kommen nicht für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft in Betracht:

a)

Gewinnspannen, etwaige Rückstellungen und nicht beitreibbare Forderungen;

b)

Schuldzinsen und Bankgebühren;

c)

durchschnittliche Arbeitskosten;

d)

indirekte Kosten z. B. für Gebäude und Gelände, Verwaltung, Hilfskräfte, Bürobedarf, Infrastruktureinrichtungen, Betriebs- und Wartungskosten wie Telekommunikationskosten, Waren und Dienstleistungen;

e)

Ausgaben für Geräte, die nicht für die Datenerhebung und -verwaltung verwendet werden, wie Scanner, Drucker, Mobiltelefone, Walkie-Talkies, Videogeräte und Kameras;

f)

Kauf von Fahrzeugen;

g)

Vertriebs-, Marketing- und Werbekosten zur Förderung des Produktabsatzes bzw. gewerblicher Tätigkeiten;

h)

Repräsentationskosten, es sei denn, sie werden von der Kommission als unbedingt notwendig für die Durchführung des nationalen Programms anerkannt;

i)

verschwenderische Ausgaben und Ausgaben für Werbung;

j)

Kosten, die sich auf andere, von Dritten finanzierte Programme/Vorhaben beziehen;

k)

Kosten, die sich auf Schutzrechte für die Ergebnisse der Arbeiten im Rahmen des nationalen Programms beziehen;

l)

erstattungsfähige Abgaben jeder Art (einschließlich Mehrwertsteuer);

m)

einem Mitgliedstaat unentgeltlich zur Verfügung gestellte Mittel;

n)

Wert von Sachleistungen;

o)

unnötige oder unbedachte Ausgaben.

Artikel 9

Durchführung der Programme

(1)   Die Mitgliedstaaten können bei der Durchführung ihres nationalen Programms von Partnern unterstützt werden. Die Partner sind im nationalen Programm ausdrücklich genannte Organisationen, die die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des gesamten Programms oder eines wichtigen Teils des Programms unterstützen. Die Partner wirken direkt an der technischen Ausführung einer oder mehrerer Aufgaben des nationalen Programms mit und haben in Bezug auf die Durchführung der nationalen Programme die gleichen Pflichten wie die Mitgliedstaaten.

(2)   Die Partner werden im Rahmen des Projekts nicht als Unterauftragnehmer des Mitgliedstaats oder anderer Partner tätig.

(3)   Besondere Aufgaben des nationalen Programms können für einen befristeten Zeitraum von Unterauftragnehmern ausgeführt werden, die nicht als Partner gelten. Bei den Unterauftragnehmern handelt es sich um natürliche oder juristische Personen, die Dienstleistungen für die Mitgliedstaaten und/oder Partner erbringen. Unteraufträge dürfen während der Durchführung nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die Kommission vergeben werden, sofern sie nicht bereits im ursprünglichen Programmvorschlag vorgesehen waren.

Artikel 10

Einreichung von Erstattungsanträgen

(1)   Die Mitgliedstaaten beantragen bei der Kommission jährlich bis spätestens 31. Mai des auf das betreffende Kalenderjahr folgenden Jahres die Erstattung der Ausgaben für die Durchführung der nationalen Programme. Die Anträge umfassen Folgendes:

a)

ein Schreiben mit Angabe des Gesamtbetrags, dessen Erstattung beantragt wird, und mit Angabe der in Anhang II aufgeführten Informationen;

b)

einen Finanzbericht, aufgeschlüsselt nach Ausgabenkategorien, Modulen und gegebenenfalls nach Regionen, entsprechend den in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzformularen. Der Finanzbericht ist in dem von der Kommission festgelegten und den Mitgliedstaaten übermittelten Format vorzulegen;

c)

eine Ausgabenerklärung gemäß Anhang III und

d)

die einschlägigen Belege gemäß den Angaben in Anhang I.

(2)   Die Erstattungsanträge werden der Kommission auf elektronischem Weg übermittelt.

(3)   Bei der Übermittlung der Erstattungsanträge treffen die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen, um zu überprüfen und zu bescheinigen, dass

a)

die durchgeführten Aktionen und die Erklärung über die Ausgaben, die im Rahmen der in Artikel 5 genannten Entscheidung getätigt wurden, mit dem von der Kommission genehmigten nationalen Programm im Einklang stehen;

b)

der Erstattungsantrag den in den Artikeln 7 und 8 festgelegten Bedingungen entspricht;

c)

die Ausgaben im Einklang mit den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 861/2006, der vorliegenden Verordnung und der in Artikel 5 genannten Entscheidung sowie mit den Gemeinschaftsvorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge getätigt wurden.

Artikel 11

Prüfung der Erstattungsanträge

(1)   Die Kommission prüft, ob die Erstattungsanträge den Vorschriften der vorliegenden Verordnung entsprechen.

(2)   Für die Prüfung des Erstattungsantrags kann die Kommission von einem Mitgliedstaat weitere Erläuterungen zu den betreffenden Ausgaben verlangen. Der Mitgliedstaat legt diese Erläuterungen innerhalb von 15 Kalendertagen nach der Aufforderung durch die Kommission vor.

Artikel 12

Ausschluss von der Erstattung

Legt der Mitgliedstaat innerhalb der in Artikel 11 Absatz 2 genannten Frist keine ausreichenden Erläuterungen vor und gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass der Erstattungsantrag nicht den Vorschriften der vorliegenden Verordnung entspricht, so fordert sie den Mitgliedstaat auf, sich hierzu innerhalb von 15 Kalendertagen zu äußern. Ergibt die Prüfung, dass die Vorschriften nicht eingehalten werden, so lehnt die Kommission die Ausgabenerstattung ganz oder teilweise ab und fordert gegebenenfalls die Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beträge oder sie hebt die Mittelbindung der ausstehenden Beträge auf.

Artikel 13

Genehmigung der Erstattungsanträge

Die Kommission genehmigt die Erstattungsanträge je nach Ergebnis des in den Artikeln 11 und 12 festgelegten Verfahrens.

Artikel 14

Zahlungen

(1)   Die finanzielle Beteiligung, die die Gemeinschaft einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 8 für jedes Jahr der Durchführung des nationalen Programms gewährt, wird wie folgt in zwei Tranchen gezahlt:

a)

eine Vorfinanzierung in Höhe von 50 % der Gemeinschaftsbeteiligung. Diese Zahlung erfolgt nach der Notifizierung des Mitgliedstaats von der in Artikel 5 genannten Entscheidung und nach Erhalt eines Schreibens, in dem die Zahlung der Vorfinanzierung beantragt wird und die in Anhang II aufgeführten Angaben deutlich genannt werden;

b)

eine Jahresabschlusszahlung auf der Grundlage des in Artikel 10 genannten Erstattungsantrags. Diese Zahlung erfolgt innerhalb von 45 Tagen, nachdem die Kommission den in Artikel 12 genannten Erstattungsantrag genehmigt hat.

(2)   Kürzungen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 werden auf die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Jahresabschlusszahlung angewandt.

(3)   Nach der Abschlusszahlung werden keine weiteren Kostenaufstellungen und Belege mehr akzeptiert.

Artikel 15

Währung

(1)   Die jährlichen Haushaltsvorausschätzungen und die Erstattungsanträge sind in Euro auszudrücken.

(2)   Für das erste Jahr der Durchführung des nationalen Programms wenden die Mitgliedstaaten, die nicht an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmen, den Wechselkurs an, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, vom 1. März des Jahres veröffentlicht wird, das dem Programmdurchführungszeitraum vorausgeht. Für das erste nationale Programm für den Zeitraum 2009—2010 ist dieser Zeitpunkt der 1. Oktober 2008.

(3)   Für jedes auf das erste Jahr folgende Jahr der Durchführung des nationalen Programms wenden die Mitgliedstaaten, die nicht an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmen, den Wechselkurs an, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, vom 1. Oktober des Jahres veröffentlicht wird, das dem betreffenden Durchführungszeitraum vorausgeht.

(4)   Die Mitgliedstaaten, die nicht an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmen, geben den für die jährliche Haushaltsvorausschätzung und für den Erstattungsantrag verwendeten Wechselkurs an.

Artikel 16

Prüfungen und finanzielle Berichtigungen

Die Mitgliedstaaten erteilen der Kommission und dem Rechnungshof alle gegebenenfalls angeforderten Auskünfte für die in Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 genannten Prüfungen und finanziellen Berichtigungen.

Artikel 17

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für die ab 1. Januar 2009 getätigten Ausgaben.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. November 2008

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 186 vom 15.7.2008, S. 3.


ANHANG I

Erstattungsfähigkeit der Ausgaben für die Durchführung der nationalen Programme

Die in die folgenden Kategorien fallenden Kosten sind erstattungsfähig:

a)

Personalkosten:

Den Personalkosten liegt die Zeit zugrunde, die ausschließlich das wissenschaftliche oder technische Personal tatsächlich für das nationale Programm aufgewendet hat.

Die Personalkosten werden auf der Grundlage der tatsächlich für das nationale Programm aufgewendeten Arbeitszeit bestimmt und nach den tatsächlichen Arbeitskosten (Löhne und Gehälter, Sozialabgaben und Rentenbeiträge), jedoch ausschließlich aller sonstigen Kosten berechnet.

Die Stunden-/Tagessätze werden auf der Grundlage von 210 Arbeitstagen pro Jahr berechnet.

Die vom Personal für das Programm aufgewendete Zeit muss vollständig in den Aufzeichnungen (Arbeitszeitbogen) erscheinen und mindestens einmal im Monat von der verantwortlichen Person bestätigt werden. Die Arbeitszeitbogen werden der Kommission auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

b)

Reisekosten:

Reisekosten werden nach den internen Vorschriften des Mitgliedstaats oder Partners berechnet. Reisen in Drittländer bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kommission, sofern sie nicht im nationalen Programm vorgesehen sind.

c)

Gebrauchsgüter:

Gebrauchsgüter müssen eine voraussichtliche Lebensdauer haben, die nicht kürzer ist als die Dauer der Arbeiten im Rahmen des Programms. Sie sind als Gebrauchsgüter inventarisiert oder gelten nach den Buchführungsregeln und -grundsätzen des betreffenden Mitgliedstaats oder Partners als Aktiva.

Bei der Berechnung der erstattungsfähigen Ausgaben wird davon ausgegangen, dass Gebrauchsgüter eine voraussichtliche Lebensdauer von 36 Monaten haben, wenn es sich um EDV-Ausrüstungen mit einem Anschaffungspreis bis zu 25 000 EUR handelt, und von 60 Monaten bei anderen Gebrauchsgütern. Der erstattungsfähige Betrag hängt von der zugrunde gelegten Lebensdauer im Verhältnis zur Programmlaufzeit ab. Der zur Berechnung dieses Betrags zugrunde gelegte Zeitraum beginnt mit dem tatsächlichen Anlaufdatum des Programms bzw. dem Datum des Kaufs der Güter, wenn dieses nach dem tatsächlichen Anlaufdatum liegt, und endet mit dem Datum des Abschlusses des Programms. Der Nutzungsgrad der Gebrauchsgüter während dieses Zeitraums ist ebenfalls zu berücksichtigen.

Gebrauchsgüter können ausnahmsweise innerhalb von sechs Monaten vor dem Zeitpunkt des Beginns des nationalen Programms gekauft oder mit Kaufoption geleast worden sein.

Für den Erwerb von Gebrauchsgütern gelten die Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen.

Ausgaben für Gebrauchsgüter sind durch beglaubigte Rechnungen mit Lieferdatum zu belegen, die der Kommission zusammen mit der Ausgabenerklärung zu übermitteln sind.

d)

Verbrauchsgüter einschließlich EDV-Kosten:

Ausgaben für Verbrauchsgüter sind Ausgaben für die Anschaffung, Herstellung, Reparatur oder Benutzung von Gütern oder Ausrüstungsgegenständen, die voraussichtlich eine kürzere Lebensdauer haben als die Dauer der Arbeiten im Rahmen des Programms. Verbrauchsgüter sind nicht als Gebrauchsgüter des Mitgliedstaats oder der Partner inventarisiert oder gelten nach den Buchführungsregeln und -grundsätzen des Mitgliedstaats oder der Partners nicht als Aktiva.

Sie müssen so ausführlich beschrieben werden, dass ihre Erstattungsfähigkeit beurteilt werden kann.

EDV-Kosten für die Entwicklung und Lieferung von Software zur Verwaltung und Abfrage von Datenbanken an die Mitgliedstaaten sind erstattungsfähig.

e)

Schiffe:

Bei den in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 genannten Forschungsreisen auf See, einschließlich jener, die mit gecharterten Schiffen durchgeführt werden, sind nur die Mietkosten und andere Betriebskosten erstattungsfähig. Mit der Ausgabenerklärung ist der Kommission eine beglaubigte Kopie der Rechnung zu übermitteln.

Gehört ein Schiff dem Mitgliedstaat oder dem Partner, so ist der Kommission mit der Ausgabenerklärung eine detaillierte Aufstellung zu übermitteln, aus der die Berechnung der Betriebskosten hervorgeht.

f)

Unterverträge/externe Unterstützung:

Hierunter fallen gewöhnliche und nicht innovative Dienstleistungen für die Mitgliedstaaten und/oder die Partner, die diese Dienstleistungen nicht selbst erbringen können. Diese Kosten dürfen nicht mehr als 20 % der genehmigen Gesamtjahresmittel ausmachen. Übersteigt der Gesamtbetrag der Unterverträge im Rahmen des nationalen Programms diese Obergrenze, so ist die vorherige schriftliche Zustimmung der Kommission erforderlich.

Die Vergabe von Unteraufträgen durch einen Mitgliedstaat/Partner muss den geltenden Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge sowie den Gemeinschaftsrichtlinien für das öffentliche Auftragswesen entsprechen.

Die Unterauftragnehmer müssen auf allen Rechnungen deutlich auf das nationale Programm und Modul (d. h. Nummer und Titel oder Kurzbezeichnung) verweisen. Alle Rechnungen müssen so detailliert sein, dass eine Bestimmung einzelner Posten der erbrachten Leistung möglich ist (d. h. genaue Beschreibung und Angabe der Kosten jedes Postens).

Die Mitgliedstaaten und die Partner müssen sicherstellen, dass der Kommission und dem Rechnungshof bei jedem Unterauftrag ausdrücklich die Befugnis eingeräumt wird, bei Unterauftragnehmern, die Gemeinschaftsmittel erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.

Drittländer können, wenn ihr Beitrag für die Durchführung von Gemeinschaftsprogrammen als notwendig angesehen wird und eine schriftliche Genehmigung der Kommission eingeholt wurde, als Unterauftragnehmer an einem nationalen Programm teilnehmen.

Mit der Ausgabenerklärung sind der Kommission eine beglaubigte Kopie des Vertrags mit dem Unterauftragnehmer und alle anschließenden Zahlungsbelege zu übermitteln.

g)

Sonstige spezielle Kosten:

Sonstige zusätzliche oder unvorhergesehene Ausgaben, die weder in eine der genannten Kategorien fallen noch in der jährlichen Haushaltsvorausschätzung enthalten sind, können im Rahmen des Programms nur mit vorheriger Zustimmung der Kommission berücksichtigt werden.

h)

Unterstützung für wissenschaftliche Beratung:

Tagegelder und Reisekosten sind für die Dauer der in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 665/2008 genannten Sitzungen gemäß den Vorschriften des Artikels 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 665/2008 erstattungsfähig.

Mit der Ausgabenerklärung ist der Kommission eine beglaubigte Kopie der Reiseunterlagen zu übermitteln.


ANHANG II

Inhalt des Schreibens mit Angabe des Betrags, dessen Erstattung gefordert wird oder der als Vorfinanzierungszahlung beantragt wird

Aus dem Schreiben mit der Angabe des Betrags, dessen Erstattung gefordert wird oder der als Vorfinanzierungszahlung beantragt wird, muss Folgendes eindeutig hervorgehen:

1.

die Kommissionsentscheidung, auf die es sich bezieht (relevanter Artikel oder Anhang);

2.

der Verweis auf das nationale Programm;

3.

der bei der Kommission beantragte Betrag in Euro, ohne Mehrwertsteuer;

4.

die Art des Antrags (Vorfinanzierung, Abschlusszahlung);

5.

das Bankkonto, auf das der Betrag überwiesen werden soll.


ANHANG III

AUSGABENERKLÄRUNG

(auf dem Dienstweg an das Referat MARE.C4 zu senden)

ÖFFENTLICHE AUSGABEN IM RAHMEN DER DURCHFÜHRUNG DES NATIONALEN PROGRAMMS ZUR DATENERHEBUNG

Entscheidung der Kommission …

Nationales AZ (ggf.) …

BESCHEINIGUNG

Der Unterzeichnete … bescheinigt in seiner Funktion als Vertreter der für die einschlägigen Finanz- und Kontrollverfahren zuständigen Behörde …nach entsprechender Prüfung, dass alle in den beigefügten Unterlagen enthaltenen erstattungsfähigen Ausgaben, die den Gesamtkosten entsprechen, im Jahr 200… getätigt wurden und sich auf … EUR (genauer Betrag mit zwei Dezimalstellen) für das nationale Datenerhebungsprogramm 200… entsprechend der Beteiligung der Europäischen Kommission in Höhe von 50 % belaufen.

Eine Teilzahlung in Höhe von … EUR für das genannte Programm ist bereits eingegangen.

Der Unterzeichnete bescheinigt ferner, dass die Ausgabenerklärung richtig ist und der Zahlungsantrag etwaigen wieder eingezogenen Beträgen Rechnung trägt.

Die Maßnahmen wurden nach Maßgabe der in der Entscheidung festgelegten Ziele und der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates durchgeführt, namentlich:

Beachtung des Gemeinschaftsrechts und der entsprechenden Rechtsinstrumente, insbesondere der Wettbewerbsregeln und der Regeln über die Vergabe öffentlicher Aufträge;

Anwendung von Verwaltungs- und Kontrollverfahren auf die finanzielle Unterstützung, um insbesondere die Lieferung und Erbringung der kofinanzierten Produkte bzw. Dienstleistungen und die Richtigkeit der angegebenen Ausgaben zu überprüfen, Unregelmäßigkeiten zu verhindern, aufzudecken und zu beheben, Betrug zu verfolgen und unrechtmäßig gezahlte Beträge wieder einzuziehen.

Die getätigten Ausgaben sind in den beigefügten Tabellen aufgeführt. Beglaubigte Kopien von Rechnungen für Gebrauchsgüter und Schiffskosten sind beigefügt. Die Originale aller Belege und Rechnungen werden für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren, nachdem die Kommission den Restbetrag gezahlt hat, aufbewahrt.

Datum: …/…/…

Name (Großbuchstaben), Siegel, Amtsbezeichnung und Unterschrift der zuständigen Behörde

Anlagen:


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

4.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 295/34


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. April 2008

über die staatliche Beihilfe C 21/07 (ex N 578/06), die Ungarn zugunsten der Firma IBIDEN Hungary Gyártó Kft. gewähren will

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1342)

(Nur der ungarische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/830/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Am 30. August 2006 meldeten die ungarischen Behörden auf elektronischem Weg die Anwendung bestehender Regionalbeihilferegelungen auf ein Erstinvestitionsvorhaben der Firma IBIDEN Hungary Gyártó Kft. an (die Anmeldung wurde von der Kommission am selben Tag registriert). Mit der Anmeldung kam Ungarn der Einzelanmeldungspflicht gemäß Randnummer 24 des Multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben 2002 (2) (nachstehend „MSR 2002“ genannt) nach.

(2)

Die Kommission hat mit Schreiben vom 13. Oktober 2006 (D/58881) und 13. März 2007 (D/51161) weitere Informationen angefordert.

(3)

Die ungarischen Behörden haben mit Schreiben, die von der Kommission am 14. November 2006 (A/39085), am 3. Januar 2007 (A/30004), am 15. Januar 2007 (A/30441) und am 27. März 2007 (A/32641) registriert wurden, um eine Fristverlängerung für die Vorlage weiterer Informationen gebeten, welche von der Kommission genehmigt wurde.

(4)

Die ungarischen Behörden haben in ihren Schreiben, welche von der Kommission am 31. Januar 2007 (A/30990) und am 15. Mai 2007 (A/34072) registriert wurden, weitere Informationen übermittelt.

(5)

Am 11. Dezember 2006 sowie am 25. April 2007 kam es zu Treffen zwischen den ungarischen Behörden und den Dienststellen der Kommission, an denen auch Vertreter der Firma IBIDEN Hungary Gyártó Kft. teilnahmen.

(6)

Die Kommission hat Ungarn im Schreiben vom 10. Juli 2007 über ihre Entscheidung informiert, im Zusammenhang mit der Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(7)

Die Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, zu der Beihilfemaßnahme Stellung zu nehmen.

(8)

Der Kommission wurden vier Stellungnahmen von den Beteiligten zugestellt:

a)

mit Schreiben vom 25. Oktober 2007, welches von der Kommission am gleichen Tag registriert wurde (A/38842);

b)

mit Schreiben vom 22. November 2007, welches von der Kommission am 24. November 2007 registriert wurde (A/39732);

c)

mit Schreiben vom 23. November 2007, welches von der Kommission am gleichen Tag registriert wurde (A/39711);

d)

mit Schreiben vom 26. November 2007, welches von der Kommission am 27. November 2007 registriert wurde (A/39740).

(9)

Die Kommission hat diese Stellungnahmen mit Schreiben vom 4. Dezember 2007 (D/54826) an Ungarn weitergeleitet, welches somit die Möglichkeit hatte, sich zu äußern.

(10)

Mit Schreiben vom 4. Januar 2008, das von der Kommission am gleichen Tag registriert wurde (A/151), übermittelte Ungarn seine Kommentare zu den Stellungnahmen der Beteiligten.

2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

2.1.   Ziel der Maßnahme

(11)

Ungarn beabsichtigt, die regionale Entwicklung durch eine regionale Investitionsbeihilfe für die Errichtung eines neuen Fertigungswerks der Firma IBIDEN Hungary Gyártó Kft. — in dem Keramiksubstrate für Diesel-Partikelfilter hergestellt werden sollen — in der Region Mittelungarn (Komitat Pest) im Gewerbepark in Dunavarsány zu fördern. Diese Region gilt als Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag mit einer Beihilfeintensität von 40 % Nettosubventionsäquivalent (NSÄ) für den Zeitraum 2004—2006 (4).

2.2.   Der Beihilfeempfänger

(12)

Beihilfeempfänger ist die Firma „IBIDEN Hungary Gyártó Kft.“ (nachstehend „IBIDEN HU“ genannt). Das Ziel des geförderten Vorhabens ist es, neben dem Werk IBIDEN DPF France S.A.S., das im Jahr 2001 gegründet wurde, ein zweites Werk zur Herstellung von Keramiksubstraten für Diesel-Partikelfilter innerhalb der Keramiksparte der Fa. IBIDEN in der Europäischen Union zu errichten.

(13)

Die IBIDEN HU wurde von der IBIDEN European Holdings B.V. (Niederlande) und der IBIDEN Co., Ltd (Japan) am 5. Mai 2004 gegründet. Die IBIDEN European Holdings B.V. ist 100 %ige Tochter der IBIDEN Co., Ltd, einer Aktiengesellschaft, die sich im Eigentum von mehreren Unternehmen (z. B. Banken) und privaten Einrichtungen befindet. Die IBIDEN European Holdings B.V. hält 99 % und die IBIDEN Co. Ltd 1 % der Anteile an der IBIDEN HU. Seit Ende 2005 verfügt die IBIDEN European Holdings B.V. über 100 % der Geschäftsanteile der IBIDEN DPF France S.A.S.

Image

(14)

Das Mutterunternehmen, die IBIDEN Co., Ltd ist ein multinationales Unternehmen, das 1912 als Stromunternehmen mit Sitz in Gifu/Japan gegründet wurde. Seine Tätigkeit kann in fünf Bereiche unterteilt werden, die am Umsatzerlös 2005 wie folgt beteiligt waren: 50 % Elektronik, 22 % Keramik, 16 % Innenausstattung, 4 % Baumaterial und 8 % andere kleinere Bereiche (wie z. B. die Bereiche Ölprodukte, Informationsdienste, Kunstharz, Landwirtschaft, Verarbeitung von tierischen und Fischereierzeugnissen). Gemäß dem Jahresbericht 2006 (5) umfasst die IBIDEN-Gruppe 47 Tochterunternehmen und ein nicht in der Keramikbranche agierendes verbundenes Unternehmen. Der konsolidierte Netto-Umsatzerlös der Gruppe betrug 319 Mrd. Yen, das Geschäftsergebnis 43,6 Mrd. Yen und die Netto-Einnahmen beliefen sich auf 27,2 Mrd. Yen. Im selben Jahr waren in den Geschäftsvertretungen und Produktionswerken der Gruppe weltweit 10 115 Mitarbeiter beschäftigt.

2.3.   Das Investitionsvorhaben

2.3.1.   Das neue Investitionsvorhaben der IBIDEN HU in Dunavarsány

(15)

Die Anmeldung bezieht sich auf die zweite Stufe eines Investitionsvorhabens, dessen Ziel es ist, ein neues Fertigungswerk für die Herstellung von Keramiksubstraten für Diesel-Partikelfilter im Gewerbepark in Dunavarsány zu errichten.

(16)

Die ungarischen Behörden haben die Kommission mit Schreiben vom 1. April 2005 gemäß Randnummer 36 des MSR 2002 (6) von der staatlichen Beihilfe in Kenntnis gesetzt, die der IBIDEN HU für die erste Stufe ihres Investitionsvorhabens gewährt wurde.

(17)

Die ungarischen Behörden haben mitgeteilt, dass beide Stufen der von IBIDEN HU im Gewerbepark Dunavarsány getätigten Investition als ein einziges Investitionsvorhaben im Sinne von Randnummer 49 des MSR 2002 zu betrachten sind: beide Investitionsstufen beziehen sich auf dieselbe Fertigungsstätte, auf dasselbe Unternehmen und auf dasselbe Produkt und sie wurden innerhalb einer Zeitspanne von drei Jahren begonnen.

(18)

Laut den von Ungarn über die beiden Investitionsstufen vorgelegten Informationen werden die Keramiksubstrate für Diesel-Partikelfilter in zwei im Gewerbepark Dunavarsány neu errichteten Gebäuden mit einer Grundfläche von 24 000 m2 bzw. 30 900 m2 hergestellt. Bis zum Jahr 2007 werden vier Produktionslinien im Gebäude I und fünf Produktionslinien im Gebäude II errichtet.

(19)

Bis 2007 wird die Investition insgesamt 1 100 neue direkte Arbeitsplätze in Dunavarsány schaffen.

(20)

Die ungarischen Behörden bestätigen, dass im geförderten Werk binnen fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens keine anderen als die von dem Investitionsvorhaben betroffenen Produkte hergestellt werden.

(21)

Die ungarischen Behörden bestätigen weiterhin, dass der Beihilfeempfänger akzeptiert hat, die Investition nach deren Fertigstellung mindestens fünf Jahre lang am Ort aufrechtzuerhalten.

2.3.2.   Zeitplan für das Investitionsvorhaben der IBIDEN HU in Dunavarsány

(22)

Die Arbeiten im Rahmen des Investitionsvorhabens haben bereits im Oktober 2004 begonnen. In Gebäude I lief die Produktion im August 2005 und in Gebäude II im Mai 2006 an. Die Gesamtkapazität wird voraussichtlich im April 2007 erreicht. Der Tabelle I können weitere Planungsstufen entnommen werden:

Tabelle I

Zeitplan für das Investitionsvorhaben

 

Beginn des Vorhabens

Beginn der Produktion

Abschluss des Vorhabens

Gesamte Produktions-Kapazität

Stufe I

6.10.2004

1.8.2005

1.1.2006

1.5.2006

(1,2 Mio. Stück pro Jahr)

Stufe II

20.6.2005

3.5.2006

31.3.2007

1.4.2007

(zusätzlich 1,2 Mio. Stück pro Jahr)

2.4.   Kosten des Investitionsvorhabens

(23)

Die gesamten beihilfefähigen Investitionskosten des Vorhabens belaufen sich nominal auf insgesamt 47 570 933 882 HUF (190,83 Mio. EUR). Der Gegenwartswert beträgt 41 953 072 670 HUF (168,30 Mio. EUR) (7). In Tabelle II sind die beihilfefähigen Kosten nach Jahren und Kategorien aufgeschlüsselt.

Tabelle II

Beihilfefähige Investitionskosten (Stufe I und II), Nominalwert in Mio. HUF

 

2004

2005

2006

2007

Insgesamt

Grundstück

[…] (8)

[…]

[…]

[…]

[…]

Infrastruktur

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Gebäude

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Versorgung

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Maschinen

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Beihilfefähige Investition

[…]

[…]

[…]

[…]

47 571

Stufe I

Stufe II

Stufe I

Stufe II

Stufe I

Stufe II

Stufe I

Stufe II

 

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

2.5.   Finanzierung des Vorhabens

(24)

Die ungarischen Behörden haben bestätigt, dass der von öffentlicher Förderung freie Beitrag aus Eigenmitteln des Beihilfeempfängers 25 % der beihilfefähigen Kosten übersteigt.

2.6.   Rechtsgrundlage

(25)

Die Förderung zugunsten der IBIDEN HU wird aufgrund der folgenden beiden Rechtsgrundlagen gewährt:

a)

Das Wirtschafts- und Verkehrsministerium wird die Beihilfe aufgrund der Regelung „Gezielte Mittelzuweisung für die Investitionsförderung“ (9) (HU 1/2003) gewähren. Rechtsgrundlage für diese Mittelzuweisung bilden die Verordnung des Wirtschaftsministers Nr. 1/2001 (5. Januar) über Mittelzuweisungen für Unternehmen und die Verordnung des Wirtschafts- und Verkehrsministers Nr. 19/2004 (27. Februar) über Durchführungsbestimmungen für bestimmte Subventionsmaßnahmen des Wirtschafts- und Verkehrsministeriums.

b)

Das Finanzministerium wird die Steuervergünstigung aufgrund der Beihilferegelung „Steuervorteil zur Förderung der Entwicklung“ (10) gewähren. Geschaffen wurde diese Regelung durch das Gesetz Nr. LXXXI über die Körperschaftssteuer und die Dividendensteuer aus dem Jahr 1996 und die Regierungsverordnung Nr. 275/2003 (24. Dezember) über den Steuervorteil zur Förderung der Entwicklung.

2.7.   Höhe der Beihilfe und Beihilfeintensität

(26)

Der Gesamtbetrag der Beihilfe beträgt nominal 15 591 223 750 HUF (62,55 Mio. HUF), was einem Gegenwartswert von 9 793 809 933 HUF (39,29 Mio. EUR) entspricht. Aufgrund der in Erwägungsgrund 23 genannten beihilfefähigen Kosten entspricht dies einer Beihilfeintensität von 22,44 % Nettosubventionsäquivalent (NSÄ) (11).

(27)

Die Beihilfe wird in Form zweier Beihilfeinstrumente gewährt: 1. Das Wirtschafts- und Verkehrsministerium gewährt einen Zuschuss in Höhe von insgesamt 3 592 000 000 HUF (14,41 Mio. EUR), verteilt auf die Jahre 2005 bis 2007. 2. Das Finanzministerium gewährt eine Körperschaftssteuervergünstigung, welche nominal rund 11 999 223 750 HUF (48,14 Mio. EUR) betragen soll (12) und sich auf die Jahre von 2007 bis 2016 verteilt. Der Gegenwartswert des Zuschusses entspricht 3 118 450 763 HUF (12,51 Mio. EUR) und der Gegenwartswert der Steuervergünstigung entspricht 6 675 359 170 HUF (26,78 Mio. EUR).

(28)

Die ungarischen Behörden haben die Kommission davon in Kenntnis gesetzt, dass die Beihilfe, die sich auf einen Gegenwartswert von 7 411 828 735 HUF (29,73 Mio. EUR) (Nominalwert 11 745 422 640 HUF oder 47,12 Mio. EUR) beläuft, der IBIDEN HU aufgrund der vorhandenen regionalen Beihilferegelungen (13) bis zur Höhe des in Randnummer 24 des MSR 2002 festgelegten Schwellenwerts für die Anmeldung von Einzelbeihilfen bereits gewährt wurde. Das Finanzministerium hat für die erste Stufe der Investition am 25. Februar 2005 eine Beihilfe in Höhe von 4 832 595 058 HUF (19,39 Mio. EUR) (Nominalwert 8 773 422 640 HUF oder 35,20 Mio. EUR) gewährt und das Wirtschafts- und Verkehrsministerium hat am 3. März 2005 eine Beihilfe zum Gegenwartswert von 1 875 354 000 HUF (7,52 Mio. EUR) (Nominalwert 2 142 000 000 HUF oder 8,60 Mio. EUR) gewährt. Das Wirtschafts- und Verkehrsministerium hat für die zweite Stufe der Investition am 22. Dezember 2006 eine Beihilfe zum Gegenwartswert von 703 879 677 HUF (2,82 Mio. EUR) (Nominalwert 830 000 000 HUF oder 3,33 Mio. EUR) gewährt.

(29)

Ungarn zufolge entspricht der Gesamtbetrag der angemeldeten Beihilfe somit der Differenz zwischen dem gesamten Betrag der Beihilfe und dem Betrag der bereits gewährten Beihilfen, d. h. einem Gegenwartswert von 2 381 981 198 HUF (9,56 Mio. EUR) (dies entspricht einem Nominalwert von 3 845 801 110 HUF bzw. 15,43 Mio. EUR).

(30)

Die ungarischen Behörden haben die Entscheidung über den restlichen Teil der Beihilfe für die zweite Stufe des Investitionsvorhabens bis zur Entscheidung der Europäischen Kommission ausgesetzt. Voraussetzung für die Bewilligung der angemeldeten Beihilfe ist somit die Genehmigung der Kommission.

(31)

Die ungarischen Behörden bestätigen, dass die für das Vorhaben gewährte Beihilfe nicht mit anderen Beihilfen aus kommunalen, regionalen, nationalen Mitteln oder Mitteln der Gemeinschaft für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden kann.

(32)

Die ungarischen Behörden bestätigen, dass die Beihilfe für die erste Stufe des Investitionsvorhabens am 5. Dezember 2003 beim Wirtschafts- und Verkehrsministerium und am 16. September 2004 beim Finanzministerium beantragt wurde. Die Beihilfeanträge für die zweite Stufe des Investitionsvorhabens wurden am 28. März 2005 und am 31. Mai 2005 eingereicht. Dementsprechend wurden die Beihilfeanträge jeweils vor Beginn der Arbeiten im Zusammenhang mit der ersten Stufe des Vorhabens am 6. Oktober 2004 und vor Beginn der Arbeiten im Zusammenhang mit der zweiten Stufe des Vorhabens am 20. Juni 2005 eingereicht.

2.8.   Allgemeine Verpflichtungen

(33)

Die ungarischen Behörden haben sich verpflichtet, der Kommission:

innerhalb von zwei Monaten nach Gewährung der Beihilfe eine Kopie der unterzeichneten Beihilfe-/Investitionsvereinbarung(en) zwischen dem Beihilfegeber und dem Beihilfeempfänger zu übermitteln;

alle fünf Jahre nach Genehmigung der Beihilfe durch die Kommission einen Zwischenbericht (mit Angaben zu den gezahlten Beträgen, zur Durchführung der Beihilfevereinbarung und zu anderen Investitionsvorhaben am gleichen Standort/in der gleichen Betriebsstätte) vorzulegen;

innerhalb von sechs Monaten nach Zahlung der letzten Beihilfetranche einen ausführlichen Abschlussbericht vorzulegen, der sich auf den angemeldeten Finanzierungsplan stützt.

3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

(34)

Das angemeldete Vorhaben bezieht sich auf die Fertigung von Keramiksubstraten für Dieselpartikelfilter (nachstehend „DPF“ genannt), die in Diesel-Pkws und leichte Nutzfahrzeuge eingebaut werden. Bei diesen Keramikträgern, die von IBIDEN hergestellt werden, handelt es sich um ein Zwischenprodukt (TIER-3-Ebene), das anschließend zu Marktbedingungen an unabhängige Unternehmen verkauft wird. Diese beschichten die Substrate mit Edelmetall und produzieren beschichtete DPF (TIER-2-Ebene). Dann werden die beschichteten DPF an Hersteller von Auspuffkrümmern (TIER-1-Ebene) verkauft, die Direktlieferanten der Fahrzeugwerke sind.

(35)

Die Kommission hat in ihrer Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens darauf hingewiesen, dass die ungarischen Behörden eine großzügige Abgrenzung des relevanten Marktes zugrunde legen, dem in diesem Fall die beiden Hauptbestandteile des Abgasnachbehandlungssystems von Fahrzeugen mit Dieselmotor zugerechnet werden: der Dieseloxidationskatalysator (nachstehend „Katalysator“ genannt), der die Gase (z. B. Kohlenoxide und Kohlenwasserstoffe) und bis zu einem gewissen Grad die lösliche organische Fraktion (SOF) der Partikelmasse eliminiert, und der Dieselpartikelfilter (DPF) (nachstehend auch „Partikelfilter“ genannt) (14), der die unlösliche Fraktion der Partikelmasse, d. h. den Ruß herausfiltert. Es wird so argumentiert, dass beide Geräte sehr ähnlich sind und beide eingesetzt werden, um den Gehalt an schädlichen Substanzen in Abgasen zu verringern. Aus diesem Grund seien beide demselben relevanten Markt zuzurechnen. Weiterhin weisen die ungarischen Behörden auf die Ähnlichkeit des Produktionsverfahrens und der Produktionstechnologie bei den beiden Komponenten hin.

(36)

In der vorliegenden Sache hat die Kommission in ihrer Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens erklärt, dass sie Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag bzw. im Sinne des MSR 2002 hat. Die Kommission stellte ferner fest, dass die beiden von den ungarischen Behörden eingereichten unabhängigen Marktanalysen (von der Firma Frost & Sullivan Ltd [nachstehend „F&S“ genannt] (15) und von der Firma AVL List GmbH [nachstehend „AVL“ genannt] (16)) die Darstellung der ungarischen Behörden hinsichtlich des relevanten Marktes nicht belegt haben.

(37)

Die Kommission äußerte Zweifel daran, ob der Katalysator und der Partikelfilter dem gleichen relevanten Produktmarkt und zwar dem Markt der Produkte für Nachbehandlung zuzurechnen sind und diese als Substitute angesehen werden können. Bei der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens ist die Kommission davon ausgegangen, dass der relevante Produktmarkt enger ist und sich nur auf Partikelfiltersubstrate für Abgasanlagen von Dieselfahrzeugen erstreckt.

(38)

Die Kommission hat vor allem erläutert, dass die Hauptfunktion von DPF in der Entfernung von festen anorganischen und unlöslichen Partikelbestandteilen (d. h. Ruß) besteht, während Katalysatoren giftige Abgase und die in den Partikeln enthaltene lösliche organische Fraktion (SOF) reinigen sollen, ohne Ruß herausfiltern zu können. Es trifft zu, dass sich die Funktionen beider Geräte insofern überschneiden, als beschichtete DPF bis zu einem gewissen Grad ebenfalls schädliche Gase behandeln. Allerdings ist im Abgasnachbehandlungssystem ein separater Katalysator erforderlich. Beide Technologien werden weiterhin nebeneinander existieren und im fraglichen Zeitraum (d. h. bis 2008) noch zusammen eingebaut werden. Auch bei den Technologien für die künftige Euro-5- und Euro-6-Norm werden Katalysatoren für die Oxidation von CO und HC sowie der löslichen organischen Fraktion weiterhin eingesetzt werden. Da es sich laut der Kommission um zwei getrennte und sich gegenseitig in ihrer Funktion ergänzende Geräte handelt, ist somit auf der Nachfrageseite anscheinend keine Austauschbarkeit gegeben.

(39)

Die Kommission hat in ihrer Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens außerdem festgestellt, dass die Firma Eberspächer gemäß einer der Studien vor kurzem ein echtes Multifunktionsprodukt vorgestellt hat, das gleichzeitig die Funktion eines Katalysators und eines Partikelfilters hat und im Volkswagen Passat verwendet wird. Die Kommission bezweifelte jedoch, dass das Produkt der IBIDEN HU tatsächlich über eine solch umfassende Multifunktionalität verfügt.

(40)

Zweitens hat die Kommission ebenfalls darauf hingewiesen, dass die auch angebotseitige Austauschbarkeit fraglich ist. Es ist nicht durch konkrete Beweise belegt worden, dass es Hersteller von Katalysatorsubstraten gibt, die in der Lage sind, mit derselben Ausrüstung und ohne größere zusätzliche Investitionskosten auch Substrate für Dieselpartikelfilter — oder umgekehrt — zu fertigen. Die Austauschbarkeit ist nicht zuletzt wegen des Preisunterschieds in Zweifel zu ziehen, da der Preis eines Partikelfilters etwa das Vierfache des Preises eines Katalysators beträgt.

(41)

Die Kommission erläuterte abschließend, dass die Beihilfe zwar die Voraussetzungen der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 1998 (17) zu erfüllen scheint, jedoch Zweifel bestünden, ob der Marktanteil des Beihilfeempfängers am relevanten Markt tatsächlich unter 25 % liegt, wie Randnummer 24 Buchstabe a des MSR 2002 vorschreibt. Aus den von den ungarischen Behörden vorgelegten Marktstudien ist ersichtlich, dass IBIDEN im europäischen DPF-Markt vor und nach dem Investitionsvorhaben einen mengenmäßigen Marktanteil erreicht, der beträchtlich über dem Schwellenwert von 25 % liegt. Sofern der Markt für DPF als sachlich relevanter Markt definiert werden sollte, wäre die Voraussetzung von Randnummer 24 Buchstabe a des MSR 2002 nicht erfüllt. Werden die Märkte für DPF und Katalysatoren zusammen als relevanter Markt definiert, was der Marktabgrenzung der ungarischen Behörden entspräche, so läge der Marktanteil von IBIDEN vor und nach dem Investitionsvorhaben unter 25 %.

4.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN

(42)

Auf die Bekanntmachung der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens im Amtsblatt der Europäischen Union richteten die folgenden Beteiligten ihre Äußerungen an die Kommission:

a)

IBIDEN Hungary Gyártó Kft. als Empfänger der Beihilfe;

b)

Aerosol & Particle Technology Laboratory, Thermi-Thessaloniki, Griechenland, Forschungs- und Technologiezentrum;

c)

Saint-Gobain Industrie Keramik Rödental GmbH, Rödental, Deutschland, Mitbewerber (nachstehend „Saint-Gobain“ genannt);

d)

ein Beteiligter, der die Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (18) um Nichtbekanntgabe seiner Identität ersuchte.

(43)

Die von den obengenannten Beteiligten vorgetragenen Argumente lassen sich wie folgt zusammenfassen:

4.1.   Der relevante Produktmarkt nach Auffassung von IBIDEN HU und Aerosol & Particle Technology Laboratory

(44)

Der Beihilfeempfänger IBIDEN HU und das Unternehmen Aerosol & Particle Technology Laboratory sind für eine weite Marktdefinition, die sich auf alle Komponenten des Abgasnachbehandlungssystems in Dieselfahrzeugen (vor allem auf den Katalysator und den Partikelfilter) erstreckt. Ihnen zufolge sind diese Anlagen einander sehr ähnlich, weil beide dazu dienen, den Schadstoffgehalt der Abgase zu reduzieren; deshalb seien beide demselben relevanten Produktmarkt zuzurechnen.

(45)

Ihrer Meinung nach müssen der Katalysator und der Partikelfilter als Komponenten zur Partikelentfernung betrachtet werden, wobei die IBIDEN HU anerkennt, dass der Katalysator zur Entfernung des unlösbaren Anteils der festen Partikeln nicht geeignet ist. Die Beteiligten tragen vor, dass das Produkt von IBIDEN HU über die Hauptfunktion des Filterns von Rußpartikeln hinaus auch Kohlenwasserstoffe und Kohlendioxide herausfiltern könne und deshalb demselben relevanten Markt wie der Katalysator zuzurechnen sei. Die Fahrzeughersteller könnten entscheiden, ob sie die Komponente zur Abgasnachbehandlung aus separaten Komponenten zur Unschädlichmachung der gasförmigen Schadstoffe und der festen Partikeln zusammenstellen oder die multifunktionale Komponente verwenden.

(46)

In ihrem Antrag räumt IBIDEN HU jedoch ein, dass eine gleichzeitige Verwendung von Partikelfilter und Katalysator für die Einhaltung der einschlägigen Emissionsvorschriften notwendig sei, obwohl der von ihr hergestellte Partikelfilter eine zusätzliche Funktion habe, die zu einer effizienteren Nachbehandlung der Gase (Kohlenwasserstoffe und Kohlenoxide) führe. Je hochwertiger und moderner ein Partikelfilter sei, desto kleiner und einfacher dürfe der vom Fahrzeughersteller verwendete Katalysator sein, d. h., der Partikelfilter habe erheblichen Einfluss auf den Katalysator und umgekehrt, was bedeute, dass im Fall der Weiterentwicklung des einen Geräts auch das andere den Änderungen angepasst werde.

(47)

Sowohl IBIDEN HU als auch Aerosol & Particle Technology Laboratory weisen auf einen sichtbaren Trend in der technologischen Entwicklung von Katalysatoren und Partikelfiltern hin, der zur einer neuen Generation von Filtern führen dürfte, in der die Vorteile, Merkmale und früheren Technologien in einem Produkt vereint sein könnten, indem Katalysator und Partikelfilter auf einem Monolithgerüst kombiniert würden (z. B. verfügt der Volkswagen Passat bereits über ein Abgasnachbehandlungssystem der vierten Generation, das einen Partikelfilter ohne Katalysator verwendet). IBIDEN HU erklärte, das Unternehmen stelle zurzeit Partikelfilter der „dritten Generation“ (19) her und entwickle sein Produkt permanent weiter, um zu einem Partikelfilter der „vierten Generation“ zu gelangen, der auch alle Funktionen eines Katalysators erfülle.

(48)

Die IBIDEN HU hat auch darauf hingewiesen, dass das von ihr hergestellte Produkt im Gegensatz zur Darstellung in der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nicht viermal so viel koste wie der Katalysator. IBIDEN HU stelle Halbfertigprodukte her und deshalb sei das Endprodukt (der beschichtete Partikelfilter) viel teurer als das Halbfertigprodukt der IBIDEN HU. Die Erfahrungen der Industrie zeigten, dass der Marktpreis des Gerätes nach der Beschichtung des Grundstoffes, dem Canning und dem Anbringen des Vlieses das 2,5-fache des Preises des Produktes der IBIDEN-Gruppe — des Substrates — betrage: 2007 habe der Marktpreis des Partikelfilters bei 453 EUR und der des Substrates (Halbfertigprodukt) bei nur […] EUR gelegen, der Marktpreis des Katalysators habe dagegen bei 102 EUR gelegen (20).

(49)

Darüber hinaus seien die bei Katalysatoren und Partikelfiltern eingesetzten Produktionstechnologien, was die Substituierbarkeit anbelange, nach Meinung der IBIDEN HU sehr ähnlich: der Hauptunterschied bestehe beim Partikelfilter im Vergleich zum Katalysator darin, dass der Produktionsablauf um die Phase des Verschließens der Kanäle ergänzt werde und das Schneiden früher stattfinde.

(50)

IBIDEN HU behauptet ferner, dass es mehreren Studien zufolge (u. a. Johnson Matthey Japan) Hersteller gebe, die beide Produkte erzeugten, was die Unterscheidung zwischen den Katalysator- und Partikelfilterherstellern erschwere.

4.2.   Der relevante Produktmarkt nach Auffassung von Saint-Gobain und einem Beteiligten, der die Nichtbekanntgabe seiner Identität beantragte

(51)

Von den vier Beteiligten teilten zwei — Saint-Gobain und ein Beteiligter, der die Nichtbekanntgabe seiner Identität beantragte — die in der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens dargestellten Zweifel der Kommission. Sie sind der Meinung, dass Katalysator und Partikelfilter nicht als Ersatzprodukte betrachtet werden können und demzufolge nicht demselben relevanten Markt zuzurechnen sind. Ihnen zufolge gilt nur der Markt für Partikelfilter als relevanter Markt, und zwar aus den folgenden Gründen:

4.2.1.   Keine Substituierbarkeit auf der Nachfrageseite

(52)

Die Beteiligten haben darauf hingewiesen, dass sich die Hauptmerkmale der Substrate für Katalysatoren und Partikelfilter voneinander unterscheiden: das Katalysatorsubstrat wird meistens aus nicht porösen, bis 400 °C beständigem Cordierit oder aus rostfreier Metallfolie hergestellt. Der Grundstoff des Partikelfiltersubstrates ist meistens poröses Silikonkarbid mit einer Temperaturbeständigkeit von bis zu 1 000 °C (die Beständigkeit gegen hohe Temperaturen ist notwendig, damit der Ruß verbrannt werden kann und dadurch der Verstopfung des beschichteten Filters vorgebeugt wird). Wegen der völlig verschiedenen wärmetechnischen Eigenschaften können die Kunden deshalb bei einer relativen Preiserhöhung des einen Produktes nicht zwischen Partikelfilter- und Katalysatorsubstrat wählen.

(53)

Laut Saint-Gobain zeigt sich der Unterschied auch in den Preisen der beiden Produkte, weil die für das Partikelfiltersubstrat verwendeten Stoffe hochwertiger sind. Die durchschnittlichen Kosten des Partikelfiltersubstrates (ohne die Kosten für die Katalysatorbeschichtung und das Canning) belaufen sich auf 120 EUR, während die durchschnittlichen Kosten des Katalysatorsubstrates (ebenfalls ohne die Kosten für die Katalysatorbeschichtung und das Canning) sich auf 12—20 EUR belaufen. Saint-Gobain behauptet, dass demzufolge die Erzeuger von Partikelfiltern aus technischen Gründen eindeutig nicht auf die Verwendung von Katalysatorsubstraten umsteigen könnten (was sonst aufgrund des Preisunterschiedes sicherlich der Fall wäre). Die Katalysatorhersteller wiederum können Katalysatorsubstrate nicht durch Partikelfiltersubstrate ersetzen, weil dies das Produkt wesentlich verteuern würde, ohne dass es aber über eine der Oxidationsfunktion des Katalysatorsubstrates ähnliche Oxidationsfunktion verfügen würde.

(54)

Saint-Gobain und der Beteiligte, der anonym bleiben will, haben auch die Unterschiede bei der Nutzung von Katalysatoren und Partikelfiltern betont (21): Das primäre Ziel des Katalysators sei es, über eine chemische Reaktion gewisse Gase zu oxidieren, wogegen die primäre Funktion des Partikelfilters darin bestehe, den Ruß über ein mechanisches Verfahren herauszufiltern. Obwohl der Partikelfilter unter bestimmten Umständen — als zusätzliche Wirkung — auch gewisse Funktionen des Katalysators übernehme, könne eine komplette Oxidationswirkung nur beim Einbau beider Geräte erreicht werden. Nicht einmal der beschichtete Partikelfilter, der mit dem Substrat der IBIDEN HU ausgestattet sei, könne alle Funktionen eines Katalysators erfüllen, weil dieser dazu diene, eine entsprechende Temperatur für die Verbrennung des Rußes zu entwickeln, nicht aber über alle Funktionen eines Katalysators verfüge und nicht die gleiche Reinigungswirkung erziele. Die Beteiligten erklären, dass viele Fahrzeug- und Komponentenhersteller damit rechneten, dass der Katalysator und der Partikelfilter auch weiterhin separate Komponenten blieben, die in die Auspuffleitung zusammen eingebaut würden.

4.2.2.   Keine Substituierbarkeit auf der Angebotsseite

(55)

Saint-Gobain und der Beteiligte, der anonym bleiben will, erklären des Weiteren, dass die Produktionsprozesses bei Katalysator- und Partikelfiltersubstraten außerordentlich unterschiedlich seien: Das als Basis für das Katalysatorsubstrat genutzte, nicht poröse Cordierit wird in der Luft bei einer Temperatur von 400 °C gesintert. Demgegenüber muss das für das Partikelfiltersubstrat verwendete Material, das Silikon-Karbid (aus dem auch bei der IBIDEN HU das Substrat hergestellt wird), bei einer außerordentlich hohen Temperatur (über 2 000 °C) in einer sauerstofffreien Umgebung hergestellt werden. Schon allein aufgrund des hohen Temperaturunterschiedes kann eine der wichtigsten und teuersten Komponenten bei der Herstellung dieser beiden Produkte nicht genutzt werden.

(56)

Außerdem ist das Katalysatorsubstrat immer ein Wabenzylinder (Honeycomb), der aus einem Stück besteht und dessen Kanäle nicht verschlossen sind. Das Partikelfiltersubstrat wird im Allgemeinen durch das Zusammenkleben mehrerer Filterteile gebildet und die Kanäle werden verschlossen. Für die Herstellung eines Partikelfiltersubstrats sind eine Hochtemperatursinteranlage für Nichtoxidkeramik sowie Anlagen für die Verklebung und das Verschließen der Kanäle notwendig, die für die Herstellung eines Katalysatorsubstrates nicht erforderlich sind. Deshalb sind die Beteiligten der Meinung, dass es unmöglich sei, Partikelfilter an einer Produktionslinie für Katalysatoren herzustellen und umgekehrt.

5.   STELLUNGNAHMEN DER UNGARISCHEN BEHÖRDEN

(57)

Die ungarischen Behörden schließen sich der Meinung von Aerosol & Particle Technology Laboratory und IBIDEN Hungary Gyártó Kft. im Bereich des relevanten Produktmarkts, des Preises und der Besonderheiten der Nachfrage- und Angebotsseite an.

(58)

Laut den ungarischen Behörden basiert die Dieselabgasnachbehandlung bei modernen Dieselfahrzeugen auf der Integration verschiedener Funktionen auf Systemebene. Die starke Interdependenz zwischen den Komponenten von Abgasnachbehandlungssystemen von Dieselkraftfahrzeugen (z. B. zwischen Katalysator und Partikelfilter) hat zu Versorgungsketten mit mehreren Teilnehmern geführt, in denen die Hersteller von Substrat, Beschichtung und Abgasnachbehandlungssystem verbunden sind, so dass die Leistungsmerkmale auf jeder Stufe der Versorgungskette für alle Glieder dieser Kette eine Herausforderung darstellen. Daraus folgt, dass Emissionsminderungssysteme oder Abgasnachbehandlungssysteme für Dieselmotoren als relevante Produkte betrachtet werden müssen.

(59)

Gemäß der Argumentation ist das Produkt der IBIDEN HU eine Multifunktionskomponente, die in die Auspuffanlage eingebaut wird. Dieses Produkt und der Katalysator zusammen bilden die dritte Generation der Abgasnachbehandlungssysteme. Das betroffene Produkt gilt ferner als Halbfertigprodukt, weil es erst in der nächsten Stufe beschichtet wird. Das Produkt ist ohne Beschichtung nicht voll funktionsfähig, deshalb kann es im Hinblick auf die Partikelfilter der dritten Generation nicht als Fertigprodukt bewertet werden. Dies wird auch durch die Tatsache bestätigt, dass das Endprodukt viel teurer ist, als das von der IBIDEN HU angebotene Halbfertigprodukt. Gegenwärtig beträgt der Marktpreis des Endproduktes das 2,5-Fache des Marktpreises des von IBIDEN HU erzeugten Filters.

(60)

Die ungarischen Behörden weisen des Weiteren darauf hin, dass die meisten Dieselfahrzeuge in der Praxis mit Partikelfiltern ausgerüstet würden und dass Hersteller, die Katalysatoren benötigten, auch Partikelfilter bräuchten. Die Nachfrage schaffe einen gemeinsamen Markt für diese Produkte, weil dieselben Hersteller dieselben Methoden und dieselbe Infrastruktur nutzten und sich in gleicher Weise um die Beschaffung der Produkte bemühten. Was die Angebotsseite anbelangt, verwendeten die Katalysator- und Partikelfilterhersteller im Allgemeinen dieselben Produktionsprozesse, dieselbe Produktionstechnologie und dieselben Materialien. Im Hinblick auf die Materialien werde sowohl für die Katalysator- als auch für die Partikelherstellung Cordierit verwendet. Die Phasen des Herstellungsprozesses seien die gleichen: Materialvorbereitung, Vermischung, Wärmebehandlung, Formgestaltung, Trocknung, Fertigbearbeitung und Härtung. Der Unterschied im Herstellungsprozess der beiden Produkte bestehe nur darin, dass eine zusätzliche Stufe (Verschließen) existiere und eine andere Stufe (Schneiden) später stattfände. Daraus folge, dass die gleichen Hersteller an der Versorgung teilnähmen und Katalysator und Partikelfilter auf dem Markt für Abgasnachbehandlungssysteme miteinander im Wettbewerb stünden.

(61)

Die ungarischen Behörden betonen, dass die IBIDEN HU ohne eine erhebliche Investition und mit der gleichen Ausrüstung im gleichen Maße Partikelfiltersubstrate herstellen könne wie jeder andere Hersteller, der eine gleiche Produktionstechnologie verwende. Da ein Partikelfilter eine weiterentwickelte Form eines Katalysators ist, stellten die Kosten einer Modifizierung keine Erstinvestition in eine neue Produktlinie dar, sondern vielmehr eine wesentliche Entwicklung der Produktionsmittel.

(62)

Die ungarischen Behörden weisen darüber hinaus auf den eindeutigen Trend bei der technologischen Entwicklung des Katalysators und des Partikelfilters hin, der zur Entwicklung einer neuen Filtergeneration führe, die Vorteile, Merkmale und frühere Technologien in einem Produkt vereine, wobei dadurch der Katalysator mit dem Partikelfilter kombiniert werde. Bei der Abgrenzung des relevanten Marktes und der Marktanteile müsse auch der Katalysator berücksichtigt werden, weil dieser ein mit dem Partikelfilter verbundenes Nachbehandlungsgerät darstelle und durch beide gemeinsam die Erfüllung der Emissionsvorschriften gewährleistet werde.

(63)

Im Licht der obigen Darstellungen sind die ungarischen Behörden der Meinung, dass die einzig akzeptable Abgrenzung des relevanten Marktes der Markt für Nachbehandlungsanlagen für Dieselfahrzeuge sei und sowohl der Partikelfilter als auch der Katalysator Bestandteile dieses Marktes bildeten. Gemäß der Studie der unabhängigen Marktforschungsgesellschaft AVL bleibt der Marktanteil von IBIDEN auf dem Markt für Nachbehandlungsanlagen für Fahrzeuge mit Dieselmotor sowohl vor der Investition als auch nach der Investition unter 25 %. Demzufolge seien die Bedingungen der Randnummer 24 Buchstabe a des MSR 2002 erfüllt. Die ungarischen Behörden sind somit der Meinung, dass die Kommission im Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 eine Positiventscheidung erlassen sollte.

6.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

6.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag

(64)

Die Kommission ist in ihrer Entscheidung über die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens zu der Schlussfolgerung gekommen, dass die Beihilfe, die Ungarn der IBIDEN Hungary Gyártó Kft. auf der Grundlage der bestehenden Regionalbeihilferegelungen (HU 1/2003 „Gezielte Mittelzuweisung für die Investitionsförderung“ und N 504/2004 „Steuervorteil zur Förderung der Entwicklung“) in Form eines Direktzuschusses und einer Steuervergünstigung gewährt hat, als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag gilt. Die ungarischen Behörden haben diese Schlussfolgerung nicht bestritten.

6.2.   Anmeldepflicht, Rechtmäßigkeit der Beihilfe und anwendbares Recht

(65)

Mit der Anmeldung der Maßnahme sind die ungarischen Behörden der Einzelanmeldungspflicht gemäß Randnummer 24 MSR 2002 nachgekommen.

(66)

In Übereinstimmung mit Randnummer 63 und Fußnote 58 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007—2013 (22) hat die Kommission die Beihilfemaßnahme nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 1998 (nachstehend „Regionalbeihilfeleitlinien“ genannt) und den Bestimmungen des MSR 2002 bewertet.

6.3.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit den Regionalbeihilfeleitlinien

(67)

Die Kommission hat in ihrer Entscheidung über die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens festgestellt, dass die Beihilfe gemäß den Bestimmungen der bestehenden Regionalbeihilferegelungen (23) gewährt wurde; weiterhin ist sie zu dem Schluss gekommen, dass die in den Regionalbeihilfeleitlinien festgelegten allgemeinen Vereinbarkeitskriterien (Investition in einem Fördergebiet, beihilfefähige Kosten, Eigenbeitrag, Anreizwirkung, Aufrechterhaltung der Investition, Kumulierung von Beihilfen) erfüllt sind.

6.4.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit den Bestimmungen des MSR 2002

6.4.1.   Einzelinvestition

(68)

Randnummer 49 des MSR 2002 schreibt vor, dass Investitionsvorhaben nicht künstlich in Teilvorhaben aufgeteilt werden dürfen, um der Anmeldepflicht zu entgehen. Eine „Einzelinvestition“ umfasst alle Anlageninvestitionen für die betroffene Betriebsstätte innerhalb eines dreijährigen Zeitraums (24). Eine Betriebsstätte ist eine wirtschaftlich unteilbare Einheit von festem Sachvermögen, dessen Bestandteile eine bestimmte technische Funktion erfüllen, physisch oder funktional miteinander verbunden sind und ein klares Ziel verfolgen (z. B. die Herstellung eines bestimmten Produkts).

(69)

Da die IBIDEN HU in der Vergangenheit bereits eine Regionalbeihilfe für die erste Stufe des Investitionsvorhabens am gleichen Standort erhalten hat und weil sich die Anmeldung auf die zweite Stufe der Investition bezieht, ist es notwendig festzustellen, ob die beiden Stufen Teil eines einzigen Investitionsvorhabens bilden.

(70)

Im Hinblick darauf bemerkt die Kommission, dass sich die beiden Investitionsstufen auf dieselbe Betriebsstätte (Gewerbepark Dunavarsány, Mittelungarn), auf dasselbe Unternehmen (IBIDEN HU) und auf dasselbe Produkt (Keramiksubstrate für Diesel-Partikelfilter) beziehen und die Arbeiten der einzelnen Vorhaben innerhalb eines dreijährigen Zeitraums begonnen haben (Stufe 1 im Jahr 2004, Stufe zwei im Jahr 2005). Demzufolge sind die Voraussetzungen der Definition von „Betriebsstätte“ in Randnummer 49 MSR 2002 erfüllt und die beiden Stufen der Investition sind Teil ein und derselben Einzelinvestition.

(71)

Die Kommission stellt ferner fest, dass die ungarischen Behörden damit einverstanden sind, dass beide Stufen der Investition der IBIDEN HU im Gewerbepark Dunavarsány als ein einziges Investitionsvorhaben betrachtet werden.

6.4.2.   Beihilfeintensität

(72)

Da die Stufen I und II als ein einziges Investitionsvorhaben betrachtet werden müssen, sind beide bei der Berechnung der maximalen Beihilfeintensität des Vorhabens zu berücksichtigen.

(73)

Da sich der geplante Betrag der beihilfefähigen Kosten auf einen Gegenwartswert von 41 953 072 670 HUF (168,30 Mio. EUR) beläuft und die Obergrenze für Regionalbeihilfen bei 40 % (Nettosubventionsäquivalent) liegt, beträgt die berichtigte maximale Beihilfeintensität, ausgedrückt in NSÄ, nach Anwendung des Herabsetzungsverfahrens des MSR 2002 (Randnummern 21 und 22) 23,34 %.

(74)

Da die Beihilfeintensität des Vorhabens 22,44 % NSÄ beträgt und somit unter der zugelassenen maximalen Beihilfeintensität nach dem Herabsetzungsverfahren (d. h. 23,34 % Nettosubventionsäquivalent) liegt, wird bei der geplanten Beihilfeintensität des gesamten Beihilfepaketes die Obergrenze für Regionalbeihilfen eingehalten.

6.4.3.   Vereinbarkeit mit den Bestimmungen der Randnummer 24 Buchstaben a und b MSR 2002

(75)

Da der Gesamtbetrag der Beihilfe, deren Gegenwartswert sich auf 9 793 809 933 HUF (39,29 Mio. EUR) beläuft, den Schwellenwert für die Anmeldung von Einzelbeihilfen von 30 Mio. EUR übersteigt, muss die Vereinbarkeit der angemeldeten Beihilfe mit Randnummer 24 Buchstaben a und b MSR 2002 geprüft werden.

(76)

Die Entscheidung der Kommission, mit der sie die Gewährung der Regionalbeihilfen für große Investitionsvorhaben gemäß Randnummer 24 MSR 2002 genehmigt, hängt vom Marktanteil vor und nach der Investition und von der durch die Investition geschaffenen Kapazität des Beihilfeempfängers ab. Um eine Prüfung nach Randnummer 24 Buchstaben a und b MSR 2002 vornehmen zu können, muss die Kommission zunächst die von der Investition betroffenen Produkte bestimmen und die betroffenen sachlich und räumlich relevanten Märkte definieren.

6.4.3.1.   Von dem Investitionsvorhaben betroffenes Produkt

(77)

Im Sinne des MSR 2002 Randnummer 52 gilt als „betroffenes Produkt“ das Produkt des Investitionsvorhabens und jene Produkte, die vom Verbraucher (wegen besonderer Merkmale des Produkts, seines Preises und seines Verwendungszwecks) oder vom Hersteller (durch die Flexibilität der Produktionsanlagen) als seine Ersatzprodukte und/oder Ersatzleistungen angesehen werden. Wenn sich das Vorhaben auf ein Zwischenprodukt bezieht, für das es keinen Markt gibt, beinhaltet das betroffene Produkt auch nachgelagerte Produkte.

(78)

Das angemeldete Vorhaben bezieht sich auf „Keramiksubstrate für Diesel-Partikelfilter“ (DPF). Der Partikelfilter ist eine Fahrzeugkomponente, die Bestandteil von Abgasnachbehandlungssystemen für Dieselfahrzeuge ist und der Reinigung der Abgase dient, die durch die Verbrennung im Motor entstehen (25).

(79)

Die von der IBIDEN HU hergestellte Keramikkomponente gilt als ein Zwischenprodukt. Das Produkt wird nach der Herstellung im Werk (TIER-3-Ebene) über die IBIDEN Deutschland GmbH (26) zu Marktbedingungen an unabhängige Unternehmen verkauft (Hauptkunden sind […], […] und […]), die das Substrat mit einer Edelmetallschicht versehen, was den Partikelfilter zu einem beschichteten Partikelfilter (TIER-2-Ebene) macht. Dann werden die beschichteten DPF an Hersteller von Auspuffkrümmern (TIER-1-Ebene) verkauft, die sie direkt an Fahrzeugwerke liefern. Die Keramiksubstrate werden schließlich in Kraftfahrzeuge und leichte Nutzfahrzeuge mit Dieselmotoren eingebaut.

(80)

Durch das Investitionsvorhaben entstehen keine anderen Produkte, die auf dem Markt abgesetzt oder von anderen Werken der IBIDEN-Gruppe verwendet werden könnten. Die ungarischen Behörden haben bestätigt, dass in dem mit der Beihilfe subventionierten Werk fünf Jahre lang nach dem Abschluss des Vorhabens bzw. ab Beginn der Produktion mit voller Kapazität keine anderen Produkte außer den Produkten der Anmeldung und den geprüften Produkten hergestellt werden.

(81)

Aufgrund der obigen Ausführungen betrachtet die Kommission Keramiksubstrate für Partikelfilter, die in PKW mit Dieselmotor und in leichte LKW eingebaut werden, als das vom Investitionsvorhaben betroffene Produkt.

6.4.3.2.   Der relevante Produktmarkt und der räumlich relevante Markt

(82)

Für die Definition des relevanten Produktmarktes ist zu überprüfen, welche anderen Produkte als Ersatzprodukte für das Produkt des Investitionsvorhabens im Sinne von Randnummer 52 MSR 2002 in Betracht kommen. Die Kommission hat danach unter Berücksichtigung der Bemerkungen der Beteiligten und der ungarischen Behörden überprüft, welche Produkte als Ersatzprodukte für Partikelfilter betrachtet werden können. Diese Analyse wird nachstehend zusammengefasst.

1.   Abgasnachbehandlungssystem — Überblick

(83)

Die Emissionsreduzierung ist ein komplexes Gebiet, das durch zahlreiche Interaktionen zwischen Technologien, Kraftstoffverbrauch, Fahrleistung, Beständigkeit und Kosten gekennzeichnet ist. Die Maßnahmen in Bezug auf die Emissionsreduzierung können in zwei Hauptgruppen eingeteilt werden:

a)

Entwicklungen bezüglich des Verbrennungssystems, die auf eine Senkung des Abgasausstoßes abzielen, und

b)

Emissionsregelungstechnologien zur „Nachbehandlung“ der Abgase (im vorliegenden Fall ist nur Letztere relevant).

(84)

Abgase von Dieselmotoren enthalten gefährliche Schadstoffe: feste Partikeln in erheblicher Menge (z. B. Ruß, SOF (27)) und gefährliche Gase (Kohlenwasserstoffe, Kohlenoxide, Stickstoffoxide). Diese Stoffe werden durch das Abgasnachbehandlungssystem im Fahrzeug herausgefiltert.

(85)

Dementsprechend befinden sich im System bestimmte Teile, die zur Reinigung der gefährlichen Stoffe dienen. Im Allgemeinen handelt es sich um Folgende: 1. Reinigungsanlagen für Gaskomponenten bzw. 2. Reinigungsanlagen für feste Partikeln (einschließlich Ruß). In Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen mit Dieselmotoren werden die folgenden beiden in dieser Sache relevanten Geräte für die Abgasnachbehandlung verwendet:

a)

Dieseloxidationskatalysator (DOC): Der Katalysator neutralisiert die gefährlichen Gase (hauptsächlich Kohlenwasserstoffe und Kohlenoxide) und entfernt — als zusätzliche Wirkung — bis zu einem gewissen Grad die lösliche organische Fraktion (SOF) der festen Partikeln. Der Ruß wird jedoch von diesem Katalysator nicht behandelt. Ähnlich wie der Partikelfilter besteht der Katalysator aus einem festen Kern, durch den das Abgas geleitet wird. Wenn das Gas durch die Kanäle strömt, tritt es an der Wand des Substrates mit den katalysierenden Stoffen (Platin und Palladium) in eine chemische Reaktion. Seit 2000 werden Katalysatoren im Europäischen Wirtschaftsraum im Interesse der Einhaltung der strengeren Abgasgrenzwerte bezüglich der für die Gesundheit schädlichen Gase praktisch in jedem PKW-Modell mit Dieselmotor verwendet.

b)

Dieselpartikelfilter (DPF): Der DPF filtert die unlösliche Fraktion der festen Partikelmasse, d. h. den Ruß, heraus. Dies wird durch eine mechanische Filterung erreicht. Das Abgas strömt in den Wabenkörper des DPF und muss statt durch die abwechselnd geschlossenen Kanäle durch die Wand strömen. Das Substrat dient als Filter, an dessen Wand sich der Ruß ablagert. Der DPF füllt sich mit Ruß, deshalb muss der Ruß, damit die Funktionsfähigkeit des Filters bewahrt wird, durch Verbrennung beseitigt werden (Regeneration des Filters).

(86)

Als Serienprodukte wurden DPF erstmals 2002 in den Peugeot 607 mit Dieselmotor eingebaut und seitdem haben sie sich immer mehr verbreitet, wobei in den letzten 3—4 Jahren eine erhebliche Steigerung zu beobachten war. Diese Steigerung ist teils den Steuervergünstigungen für Dieselfahrzeuge mit Partikelfiltern in zahlreichen Ländern und teils einer zunehmend umweltbewussten Einstellung der Verbraucher sowie der Verschärfung der Emissionsnormen — insbesondere der Partikelemissionsgrenzwerte — zu verdanken (im EWR regeln die Euro-Abgasnormen die Emissionsreduzierung). Es ist davon auszugehen, dass bereits vor dem Inkrafttreten des Euro 5 (28) im Jahr 2009 ein größerer Teil der Fahrzeuge mit Diesel-Partikelfiltern ausgerüstet sein wird. Diese Tendenz sichert einen weiter expandierenden Markt für Partikelfilter in den folgenden Jahren.

(87)

Je nach Filtermaterial (z. B. Keramik, Cordierit oder Metall) und Filterregenerationsmethode lassen sich verschiedene Partikelfiltertypen unterscheiden. Die Regeneration ist für die Beseitigung (Verbrennung) der angesammelten Partikeln notwendig. In der Praxis wird dies durch einen dem Kraftstoff zugesetzten Zusatzstoff erreicht, der die Oxidationstemperatur reduziert (unbeschichteter DPF mit Kraftstoffadditiv (fuel-borne catalyst, FBC)), oder durch die Verwendung einer Edelmetallbeschichtung an der Wand des Substrats, die den Verbrennungsprozess fördert (beschichteter Partikelfilter oder imprägnierter katalytisch beschichteter DPF).

(88)

Dank der Edelmetallbeschichtung behandelt der beschichtete DPF — in eingeschränktem Maß — durch einen chemischen Oxidationsprozess die Kohlenwasserstoffe und auch die Kohlenoxide. Das Produkt der IBIDEN HU ist dieser Kategorie zuzurechnen. Dieses Produkt ist ein Keramiksubstrat, das auf der TIER-2-Ebene beschichtet und anschließend auf der TIER-1-Ebene in den Auspuffkrümmer eingebaut wird.

2.   Definition des relevanten Produktmarkts nach Auffassung der Beteiligten und Stellungnahmen der ungarischen Behörden

(89)

Die Kommission hat in ihrer Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens in mehreren Punkten ihren Zweifel daran dargelegt (Zusammenfassung siehe oben), dass der Katalysator und der Partikelfilter als Substitutionsprodukte betrachtet werden können, die demselben relevanten Produktmarkt zuzurechnen sind.

(90)

Die Kommission ist der Meinung, dass die Argumente des Beihilfeempfängers IBIDEN HU, des Beteiligten Aerosol & Particle Technology Laboratory und der ungarischen Behörden die anfänglichen Zweifel der Kommission nicht ausräumen und die Stellungnahmen von Saint-Gobain und dem Beteiligten, der anonym bleiben wollte, die Zweifel der Kommission bestätigt haben. Die Kommission stellt im Detail Folgendes fest:

(91)

Partikelfilter- und Katalysatorsubstrate sind nicht demselben relevanten Produktmarkt zuzurechnen, weil diese über unterschiedliche Merkmale verfügen, so dass die beiden Produkte weder auf der Nachfrage- noch auf der Angebotsseite gegeneinander austauschbar sind.

(92)

Hinsichtlich der Nachfrage stellt die Kommission fest, dass sich DPF- und Katalysatorsubstrate in den Bereichen Produktmerkmale, Bestimmung und Preis wesentlich unterscheiden.

a)

Wie die Beteiligten nachgewiesen haben, werden Katalysatorsubstrate meist aus nicht porösem Cordierit hergestellt. Das für das Katalysatorsubstrat verwendete Material muss gegen die im Katalysator herrschende Temperatur von 400 °C beständig sein. Der Referenzstoff für die Herstellung des Partikelfiltersubstrats ist das Silikonkarbid. Das DPF-Substrat muss aus porösem Stoff hergestellt werden, der die Filterung des Rußes sicherstellt. Für die notwendige Regeneration des Substrats muss der Körper aus einem Material hergestellt werden, welches fähig ist, einer außerordentlich hohen Temperatur (bei einem beschichteten Partikelfilter annähernd 1 000 °C) und wiederkehrenden, stoßartigen Wärmeeinwirkungen zu widerstehen. Wegen der verschiedenen wärmetechnischen Merkmale können die Kunden bei einer Preiserhöhung des einen Produktes nicht zwischen Partikelfilter- und Katalysatorsubstrat wechseln.

b)

Im Hinblick auf den Preis schließt sich die Kommission der Stellungnahme von Saint-Gobain und dem Beteiligten, der anonym bleiben will, an und stellt fest, dass die Preise von Katalysator- und von Partikelfiltersubstraten sehr unterschiedlich sind, weil die für das Partikelfiltersubstrat verwendeten Materialien leistungsfähiger und in der Herstellung kostenintensiver sind (für Nichtoxidkeramiken ist zum Beispiel eine Hochtemperatursinteranlage erforderlich). Gemäß dem Antrag der Beteiligten beläuft sich der durchschnittliche Preis eines DPF-Substrates (ohne die Kosten für die Katalysatorbeschichtung und das Canning) auf 120—180 EUR, während der durchschnittliche Preis des Katalysatorsubstrats (ebenfalls ohne die Kosten für die Katalysatorbeschichtung und das Canning) sich auf 12—20 EUR beläuft. Dieser Preisunterschied lässt darauf schließen, dass der Markt für Partikelfiltersubstrate nicht mit dem Markt für Katalysatorsubstrate identisch ist, weil Hersteller von Partikelfiltersubstraten (TIER-2-Ebene) aus technischen Gründen nicht auf Katalysatorsubstrate ausweichen können (was sie sonst wegen der erheblichen Preisunterschiede täten), und Katalysatorhersteller können Katalysatorsubstrate nicht durch Partikelfiltersubstrate ersetzen, weil dies das Produkt wesentlich verteuern würde, ohne dass eine dem Katalysator ähnliche Oxidationsfunktion erreicht würde.

c)

In Bezug auf die Bestimmung und aufgrund der Eingaben der Beteiligten stellt die Kommission fest, dass der Hauptzweck des Katalysators darin besteht, bestimmte Emissionen von Dieselfahrzeugen durch eine chemische Reaktion zu unschädlichen Stoffen zu oxidieren. Die primäre Funktion des Partikelfilters besteht darin, den Ruß durch mechanische Filterung herauszufiltern. Obwohl der Partikelfilter unter bestimmten Umständen — als zusätzliche Wirkung — bestimmte Funktionen des Katalysators übernimmt, wird eine komplette Oxidationswirkung nur durch den Einbau beider Geräte erreicht. Der Katalysator übernimmt dagegen keine Funktionen des Partikelfilters, weil er den Ruß nicht herausfiltert. Die Automobilhersteller und -zulieferer rechnen damit, dass Katalysator und Partikelfilter auch weiterhin separate Komponenten bleiben, die zusammen in die Auspuffanlage eingebaut werden (29).

d)

Die Oxidation, die durch die von IBIDEN HU hergestellten Katalysatoren des DPF-Substrates erzeugt wird, soll die entsprechende Temperatur für die Verbrennung des Rußes sicherzustellen, sie besitzt nicht die Reinigungswirkung eines vollwertigen Katalysators. Wie die Beteiligten in ihren Eingaben hervorhoben, erübrigt sich durch das sogenannte Multifunktionsprodukt der IBIDEN HU ein separater Katalysator im Abgasnachbehandlungssystem nicht. Die ungarischen Behörden und der Beihilfeempfänger erkennen ebenfalls an, dass das sogenannte Multifunktionsprodukt der IBIDEN HU nach den geltenden Vorschriften nach wie vor zusammen mit dem Katalysator eingebaut werden muss.

e)

Die Kommission stellt fest, dass die Annahme der IBIDEN HU und der ungarischen Behörden hinsichtlich der Anwendung einer einheitlichen und kombinierten Lösung (Katalysator und DPF) zwar den zukünftigen Trend der Emissionsregelungstechnologien widerspiegeln kann, sie jedoch nicht die heutige Situation widerspiegelt, die Gegenstand der Prüfung der Kommission ist. Im zu berücksichtigenden Zeitraum (von 2003 bis 2008, d. h. ein Jahr vor Beginn der Investition und ein Jahr nach der Umsetzung des Vorhabens) sind Partikelfilter und Katalysator separate Produkte und werden gemeinsam eingebaut. Wie einer der Studien entnommen werden kann, zeigen die geschätzten Marktdaten, dass der Katalysator der wichtigste Teil zur Emissionsregelung bleibt, der in alle Fahrzeuge mit Dieselmotor eingebaut wird. Die Studie bestätigt weiterhin, dass Katalysatoren bei den Technologien für die künftigen Euro-5- und Euro-6-Norm für die Oxidation von Kohlenoxiden, Kohlenwasserstoffen und löslichen organischen Fraktionen eingesetzt werden.

f)

Die Kommission stellt darüber hinaus fest, dass sich die Marktstudie der unabhängigen Unternehmensberatungs- und Marktforschungsgesellschaft Frost & Sullivan nicht mit Katalysatoren beschäftigt, sondern ausschließlich die Rolle von DPF als selbständigem Produkt für die Partikelabscheidung untersucht.

(93)

Was die Angebotsseite anbelangt, so zeigen sich auch Unterschiede zwischen dem Herstellungsprozess bei Katalysator- und bei Partikelfiltersubstraten. Weil das Partikelfiltersubstrat über eine außerordentliche Wärmebeständigkeit verfügen muss, wird das hierfür genutzte Material (meistens Silikonkarbid) bei sehr hoher Temperatur und in sauerstofffreier Umgebung hergestellt. Das Cordierit, das hauptsächlich für die Herstellung des Katalysatorsubstrats genutzt wird, wird dagegen an der Luft und bei einer wesentlich niedrigeren Temperatur gesintert. Das Katalysatorsubstrat ist ein Wabenzylinder aus einem Stück. Das DPF-Substrat wird dagegen durch Zusammenkleben mehrerer Filterteile gefertigt und seine Kanäle werden — im Gegensatz zum Katalysator — geschlossen. Daraus folgt, dass zur Herstellung des Partikelfiltersubstrats eine Hochtemperatursinteranlage für Nichtoxidkeramiken, eine Verklebungsanlage sowie Anlagen für das Verschließen der Kanäle erforderlich sind. Diese Anlagen sind zur Herstellung von Katalysatorsubstrat nicht notwendig. Demzufolge scheint es, dass Partikelfilter- und Katalysatorsubstrat nicht ohne erhebliche Mehrkosten an derselben Produktionslinie hergestellt werden können.

(94)

Was das Argument der IBIDEN HU und der ungarischen Behörden betrifft, dass bestimmte Hersteller beide Produkte erzeugen und dies den Unterschied zwischen Herstellern von Katalysatoren und Partikelfiltern verwische, ist die Kommission der Auffassung, dass es nicht relevant ist, ob derselbe Hersteller beide Produkte herstellen kann oder nicht. Wesentlich ist, ob dieselbe Ausrüstung ohne erhebliche Mehrkosten für die Herstellung beider Substrate genutzt werden können. Weder die Beteiligten noch die ungarischen Behörden haben dies nachgewiesen. D. h., es ist nicht durch konkrete Beweise belegt worden, dass es Hersteller von DOC-Substraten gibt, die in der Lage sind, mit derselben Ausrüstung und ohne größere zusätzliche Investitionskosten ebenfalls Substrate für DPF — oder umgekehrt — zu fertigen.

(95)

Im Hinblick auf die oben beschriebenen Argumente ist die Kommission trotz des Umstands, dass Katalysator und Partikelfilter zusammen mit den übrigen Komponenten (wie z. B. der Lean-Nox-Trap zur Senkung des Stickstoffoxidgehalts der Abgase) zum Abgasnachbehandlungssystem für PKW oder leichte Nutzfahrzeuge mit Dieselmotor gehören, der Auffassung, dass allein die Tatsache, dass die beiden Produkte im Auspuffrohr nebeneinander liegen oder sie gegenseitig die Entwicklung des anderen beeinflussen, diese Produkte aus der Sicht der Nachfrage und des Angebots noch nicht zu Substituten macht, weil es sich um zwei separate Komponenten mit unterschiedlichen Merkmalen, Preis und Verwendungszweck handelt. Was die Ersetzbarkeit auf der Angebotsseite betrifft, unterscheiden sich ferner die Herstellungsprozesse bei Katalysatorsubstraten und bei Substraten für DPF, was darauf schließen lässt, dass die beiden Produkte auf der Angebotsseite nicht substituierbar sind.

(96)

Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Kommission für die Zwecke dieser Entscheidung der Auffassung, dass sich der relevante Produktmarkt nur auf DPF-Substrate für Dieselpartikelfilter, welche ins Abgasnachbehandlungssystem von PKWs und leichten Nutzfahrzeugen eingebaut werden, erstreckt.

3.   Der räumlich relevante Markt

(97)

In ihrer Entscheidung über die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens vertrat die Kommission die Auffassung, dass der räumlich relevante Markt der EWR-Markt ist, weil die Emissionsvorschriften und die Vorschriften über die Kraftstoffqualität sich von denen in Drittländern unterscheiden. Darüber hinaus ist der Anteil an Fahrzeugen mit Dieselmotoren auf den anderen wichtigen Automobilmärkten niedriger (30). Zurzeit ist die Nachfrage nach Abgasnachbehandlungssystemen für leichte Nutzfahrzeuge mit Dieselmotor auf den Märkten außerhalb des EWR sehr gering. Durch die Entwicklung modernerer Abgasnachbehandlungssysteme für Dieselfahrzeuge, die dann die in bestimmten Drittländern geltenden Emissionsanforderungen erfüllen, erweitert sich der räumlich relevante Markt für Abgasnachbehandlungssysteme voraussichtlich erst ab 2008.

(98)

Weder die Beteiligten noch die ungarischen Behörden haben diese Schlussfolgerung bestritten. Angesichts der obigen Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass der räumlich relevante Markt für DPF der EWR-Markt ist.

6.4.3.3.   Marktanteil

(99)

Gemäß Randnummer 24 Buchstabe a des MSR 2002 kommt ein Investitionsvorhaben, das einer Einzelanmeldepflicht unterliegt, nicht für eine Investitionsbeihilfe in Frage, wenn der Beihilfeempfänger vor der Investition für mehr als 25 % des Verkaufs des betreffenden Produkts verantwortlich ist oder nach der Investition in der Lage sein wird, mehr als 25 % des Umsatzes zu gewährleisten.

(100)

Um zu prüfen, ob das Projekt den Bestimmungen in Randnummer 24 Buchstabe a des MSR 2002 entspricht, muss der Marktanteil des Beihilfeempfängers vor und nach der Investition auf Konzernebene analysiert werden. Weil die Investition der IBIDEN HU 2004 begonnen hat und die volle Produktionskapazität von 2,4 Mio. Stück für 2007 erreicht werden sollte, hat die Kommission die Marktanteile in den Jahren 2003 und 2008 untersucht.

(101)

Die ungarischen Behörden haben bestätigt, dass IBIDEN im Keramikbereich keine Gemeinschaftsunternehmen oder langfristigen Marketingvereinbarungen mit anderen Gesellschaften hat.

(102)

Die ungarischen Behörden legten Marktdaten von Frost & Sullivan Ltd und der AVL List GmbH vor. Tabelle III zeigt den mengenmäßigen Marktanteil der IBIDEN-Gruppe am europäischen Partikelfiltermarkt vor dem Beginn und nach dem Abschluss des Vorhabens.

Tabelle III

Marktanteil der IBIDEN auf Konzernebene in Europa

(Angaben in Stück)

 

2003

2008

Verkäufe der IBIDEN-Gruppe

[…]

[…]

DPF-Markt insgesamt

702 000

6 340 000

Anteil am DPF-Markt

[…] %

[…] %

Quelle: Frost & Sullivan Ltd ().

(103)

Die von den ungarischen Behörden vorgelegten Marktstudien bestätigen, dass der Marktanteil von IBIDEN auf Konzernebene auf dem europäischen Partikelfiltermarkt wertmäßig (32) sowohl vor der als auch nach der Investition […]—[…] % ausmacht und somit beträchtlich über dem Schwellenwert von 25 % (33) liegt. D. h., die Voraussetzung in Randnummer 24 Buchstabe a des MSR 2002 ist nicht erfüllt.

6.4.3.4.   Erweiterung der Produktionskapazität/Untersuchung der Marktentwicklung

(104)

Randnummer 24 des MSR 2002 besagt, dass einzeln angemeldete Beihilfevorhaben nicht für eine Investitionsbeihilfe in Frage kommen, wenn eine der Voraussetzungen in Randnummer 24 nicht erfüllt ist. Obwohl — nach den obigen Ausführungen — die Voraussetzung in Randnummer 24 Buchstabe a MSR 2002 nicht erfüllt ist, hat die Kommission auch geprüft, ob das Investitionsvorhaben mit einer weiteren Voraussetzung in Randnummer 24 Buchstabe b MSR 2002 in Einklang steht. Nach Randnummer 24 Buchstabe b des MSR 2002 kommt ein einzeln angemeldetes Vorhaben nicht für eine Investitionsbeihilfe in Frage, wenn die durch das Investitionsvorhaben geschaffene Kapazität mehr als 5 % des Marktes beträgt, es sei denn, die in den letzten fünf Jahren verzeichneten mittleren Jahreszuwachsraten des sichtbaren Verbrauchs liegen über der mittleren Wachstumsrate des Bruttoinlandsprodukts im Europäischen Wirtschaftsraum.

(105)

Die Kommission bemerkt in diesem Zusammenhang, dass — wie dies der Tabelle IV entnommen werden kann — die mittleren Jahreszuwachsraten des sichtbaren europäischen Verbrauchs an Partikelfiltern (als Gesamtverkauf gemessen) in den letzten 5 Jahren die mittleren jährlichen Wachstumsraten des Bruttoinlandsprodukts im Europäischen Wirtschaftsraum erheblich übersteigen (34).

Tabelle IV

Prüfung der Marktentwicklung

(Verkauf in Stück)

 

2001

2002

2003

2004

2005

2006

CAGR (35)

Partikelfilter

29 000

290 000

702 000

1 169 000

1 791 000

2 957 000

152,17 %

BIP (Millionen EUR, in konstanten Preisen von 1995) (EU-27)

8 197 605,0

8 295 193,5

8 402 482,6

8 610 427,6

8 765 680,7

9 027 663,9

1,95 %

(106)

Die Kommission stellt somit fest, dass die Beihilfe, die Gegenstand des Prüfverfahrens ist, die Voraussetzungen in Randnummer 24 Buchstabe b des MSR 2002 erfüllt, aber — wegen der oben beschriebenen Gründe — die Voraussetzungen in Buchstabe a desselben Absatzes nicht erfüllt.

6.5.   Nachteilige Wirkungen der Beihilfe und Schlussfolgerung

(107)

Gemäß den Vorschriften über Regionalbeihilfen wurde der IBIDEN HU aufgrund der bestehenden Regionalbeihilferegelung (36) bis zur Höhe der in Randnummer 24 MSR 2002 festgelegten Schwelle für die Anmeldung von Einzelbeihilfen bereits eine Beihilfe zum Gegenwartswert von 7 411 828 735 HUF (29,73 Mio. EUR) (Nominalwert 11 745 422 640 HUF oder 47,12 Mio. EUR) gewährt. Der Beihilfebetrag ist die Differenz zwischen dem gesamten Beihilfebetrag und der bereits gewährten Beihilfe, d. h. 2 381 981 198 HUF (9,56 Mio. EUR) Gegenwartswert (dies entspricht einem Nominalwert von 3 845 801 110 HUF oder 15,43 Mio. EUR).

(108)

Randnummer 24 MSR 2002 besagt, dass einzeln angemeldete Beihilfevorhaben nicht für eine Investitionsbeihilfe in Frage kommen, wenn eine der Voraussetzungen in Randnummer 24 nicht erfüllt ist. Wie dies oben bereits bestätigt wurde, erfüllt die geprüfte Beihilfe nicht die Bestimmungen in Randnummer 24 Buchstabe a MSR 2002, weil der Marktanteil der IBIDEN auf Konzernebene auf dem europäischen Markt für Partikelfilter sowohl vor als auch nach der Investition weit über dem Schwellenwert von 25 % liegt.

(109)

Der beträchtliche Marktanteil der IBIDEN weist auf eine Führungsposition des Unternehmens auf dem Markt für Partikelfilter hin. Gemäß der Studie der Frost & Sullivan Ltd (37) und den Stellungnahmen der Beteiligten besitzt die IBIDEN eine herausragende Stellung auf dem europäischen Markt für Partikelfilter, weil sie als einer der beiden wichtigsten Produzenten von DPF-Substraten in der Welt gilt (der zweite Produzent ist die NGK). Die Kommission stellt fest, dass der europäische Partikelfiltermarkt in den letzten Jahren erheblich gewachsen ist, weil alle Fahrzeughersteller diese Technologie verwenden, um die Euro-Emissionsgrenzwerte einzuhalten. Es geht also um einen äußerst rentablen Markt, dessen rasche künftige Entwicklung gesichert sein dürfte. Die angemeldete Beihilfe würde die Führungsposition der IBIDEN auf diesem Markt eher noch mehr festigen und es neuen Marktteilnehmern erschweren, ihre Positionen zu festigen. Demzufolge ist die angemeldete Beihilfe geeignet, den Wettbewerb auf dem Markt erheblich zu verfälschen.

(110)

Die Kommission stellt aufgrund des oben dargestellten Sachverhalts fest, dass die angemeldete Beihilfe nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Da die Beihilfe mit einem Gegenwartswert von 2 381 981 198 HUF (9,56 Mio. EUR) (Nominalwert 3 845 801 110 HUF oder 15,43 Mio. EUR) noch nicht gewährt wurde, entfällt eine Rückforderung —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfe mit einem Gegenwartswert von 2 381 981 198 HUF (Nominalwert 3 845 801 110 HUF), die die Ungarische Republik zugunsten der IBIDEN Hungary Gyártó Kft. durchführen will, ist mit dem Gemeinsamem Markt unvereinbar.

Aus diesem Grund darf diese Maßnahme nicht durchgeführt werden.

Artikel 2

Die Ungarische Republik teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Republik Ungarn gerichtet.

Brüssel, den 30. April 2008

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 224 vom 25.9.2007, S. 2.

(2)  Mitteilung der Kommission — Multisektoraler Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben (ABl. C 70 vom 19.3.2002, S. 8); Mitteilung der Kommission betreffend die Änderung des multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben (2002) in Bezug auf die Aufstellung einer Liste von Sektoren mit strukturellen Problemen und den Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen gemäß Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag für die Kfz- und die Kunstfaserindustrie (ABl. C 263 vom 1.11.2003, S. 3).

(3)  Vgl. Fußnote 1.

(4)  Schreiben der Kommission vom 9. Juli 2004, K(2004) 2773/5, bezüglich HU 12/2003 — Fördergebietskarte für Ungarn für den Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 31. Dezember 2006.

(5)  Das Geschäftsjahr endete am 31. März 2006.

(6)  Im Interesse der Transparenz und einer wirksamen Kontrolle der für große Investitionsvorhaben gewährten Regionalbeihilfen ist in Randnummer 36 des MSR 2002 die Schaffung eines besonderen „Transparenzmechanismus“ vorgesehen. Danach müssen die Mitgliedstaaten, wann immer sie auf der Grundlage des MSR 2002 eine Investitionsbeihilfe von über 50 Mio. EUR gewähren, ein einheitliches Format verwenden, um der Kommission die einschlägigen Informationen zu übermitteln.

(7)  Nach den Bestimmungen der einschlägigen Beihilferegelung dient der Wechselkurs von 249,28 HUF/EUR (gültiger Kurs vom 31. August 2004) als Berechnungsgrundlage; der Referenzzinssatz beträgt 8,59 %.

(8)  Vertrauliche Daten.

(9)  Die Maßnahme HU 1/2003 „Gezielte Mittelzuweisung für die Investitionsförderung“ wurde im Rahmen des Interimsverfahrens eingereicht und die Kommission hat sie als bestehende Beihilfe nach Anhang IV Kapitel 3 Absatz 1 Buchstabe c (nach Artikel 22) der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge genehmigt.

(10)  Die Maßnahme HU 3/2004 „Steuervorteil zur Förderung der Entwicklung“ wurde im Rahmen des Interimsverfahrens eingereicht, und die Kommission hat es als bestehende Beihilfe nach Anhang IV Kapitel 3 Absatz 1 Buchstabe c (nach Artikel 22) der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge genehmigt. Die Änderung der Regelung wurde bei der Kommission angemeldet (N 504/2004) und die Kommission hat sie am 23. Dezember 2004 genehmigt (vgl. K(2004) 5652).

(11)  Für die Zwecke dieser Entscheidung ist der in Ungarn geltende allgemeine Körperschaftssteuersatz (16 %) Berechnungsgrundlage für das Nettosubventionsäquivalent.

(12)  Der Höchstbetrag der Steuervergünstigung wurde zum Gegenwartswert festgelegt.

(13)  HU 1/2003 „Gezielte Mittelzuweisung für die Investitionsförderung“ und N 504/2004 (ex HU 3/2004) „Steuervorteil zur Förderung der Entwicklung“.

(14)  Die Unterschiede hinsichtlich des Verwendungszwecks der beiden Endprodukte, d. h. des Partikelfilters und des Katalysators, ergeben sich aus der unterschiedlichen Verwendung der jeweiligen Substrate. Deshalb wird für die Zwecke der Entscheidung „Partikelfilter“ gleichbedeutend mit „Partikelfiltersubstrat“ verwendet.

(15)  Strategic analysis of the European market for Diesel Particulate Filters, Oktober 2006. Die Firma Frost & Sullivan ist in den Bereichen Marketing- und Unternehmensberatung und Marktforschung tätig.

(16)  Market survey on PM reduction after-treatment devices, März 2007. Die AVL List befasst sich intensiv mit der Planung und Entwicklung von Verbrennungsmotoren. In der Studie der AVL, die von der IBIDEN HU anlässlich dieses Falles in Auftrag gegeben wurde, heißt es, dass Katalysatoren und Partikelfilter demselben relevanten Markt zuzurechnen seien. Die Daten und Analysen der Studie belegen diese Behauptung jedoch nicht: Verschiedenen Abschnitte und Angaben in der Studie weisen darauf hin, dass diese Produkte keine Substitute sind.

(17)  ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

(18)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(19)  Durch den Hinweis auf aufeinanderfolgende Produktgenerationen will IBIDEN HU auf die Entwicklung der Technologie hinweisen.

(20)  Hinsichtlich des Katalysatormarktpreises von 102 EUR wird aus der Studie der AVL ersichtlich, dass es sich dabei um den Preis nach der Beschichtung des Katalysators auf TIER-2-Ebene handelt. Deshalb müsste der Preis des Katalysatorsubstrates — ebenso wie IBIDEN den Preis des Partikelfilters berichtigt hat — nach oben korrigiert werden.

(21)  Die Unterschiede zwischen dem geplanten Einsatz der beiden Endprodukte, d. h. des Partikelfilters und des Katalysators, ergeben sich aus der unterschiedlichen Verwendung der relevanten Substrate.

(22)  ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13.

(23)  HU 1/2003 „Gezielte Mittelzuweisung für die Investitionsförderung“ und N 504/2004 (ex HU 3/2004) „Regelung über den Steuervorteil zur Förderung der Entwicklung“.

(24)  Da die Investitionsvorhaben mehrere Jahre dauern können, wird der Dreijahreszeitraum grundsätzlich ab dem Beginn der Arbeiten an den einzelnen Vorhaben gerechnet.

(25)  Nach geltendem europäischem Recht ist der Einbau von Partikelfiltern derzeit zwar nicht vorgeschrieben, bestimmte Fahrzeuge werden jedoch bereits damit ausgestattet. Ab September 2009 sind bei neuen Pkw mit Dieselmotor (Kategorie M1) und bei leichten Nutzfahrzeugen mit einer Nutzlast von weniger als 2 610 kg (Kategorie N1 Klasse I) neue Grenzwerte obligatorisch (diese Grenzwerte gelten für die Fahrzeuge der Kategorie N1 und N2 Klasse II und III ab September 2010). Dies wird in der Praxis zum Einbau von Partikelfiltern führen, damit die Grenzwerte erfüllt werden.

(26)  Die ungarischen Behörden haben bestätigt, dass die IBIDEN Deutschland GmbH eine Handels- und Vertriebsgesellschaft ist und keine Komponenten für die Abgasnachbehandlung herstellt. Keine andere Firma der IBIDEN-Gruppe verarbeite die von der Firma IBIDEN HU hergestellten Komponenten weiter.

(27)  Wie zum Beispiel lösliche organische Stoffe aus Motor-Schmieröl oder Kraftstoff.

(28)  Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1).

(29)  Diese von Saint-Gobain aufgezeigte Tendenz wird durch mehrere, 2007 auf verschiedenen Expertenforen vorgestellten Präsentationen von General Motors, DaimlerChrysler, Johnson Matthey, Hyundai und Arvin Meritor belegt.

(30)  Gemäß der Marktanalyse der AVL benötigen moderne Abgasnachbehandlungssysteme schwefelfreien Dieselkraftstoff, damit eine effiziente und dauerhafte Leistung gewährleistet ist. Dieselkraftstoffe mit niedrigem Schwefelgehalt wurden in der EU 2005 eingeführt und werden 2009 obligatorisch.

(31)  Die Daten von AVL zeigen einen etwas kleineren als den von F&S ermittelten Markt, was zu Unstimmigkeiten führen würde, weil das Verkaufsvolumen des Beihilfeempfängers in Europa vor der Investition (d. h. 2003) höher ist als der von AVL geschätzte Gesamtumsatz des Marktes. Daher werden die Daten der F&S-Studie für den Partikelfiltermarkt verwendet, weil hier keine Unstimmigkeiten entstehen. Darüber hinaus sind die höheren Werte von F&S für den Beihilfeempfänger günstiger. Der Marktanteil liegt jedoch auch in diesem Fall weit über 25 %. In der Studie der F&S wird die Anzahl der Partikelfilter genannt, die direkt auf dem Markt verkauft wurden oder voraussichtlich verkauft werden, wobei alle Partikelfilter-Hersteller berücksichtigt wurden. Die Studie bezieht sich zwar auf Partikelfilter, also auf das nachgelagerte Fertigprodukt, in der Praxis entspricht aber die Zahl der verkauften Partikelfiltersubstrate der Zahl der verkauften Partikelfilter.

(32)  Das von IBIDEN HU hergestellte Keramiksubstrat ist ein Zwischenprodukt, das auf den weiteren Ebenen der Wertkette (von unabhängigen Firmen) weiterverarbeitet wird (z. B. Beschichtung, Canning). Da sich die wertbezogenen Daten in den eingereichten Studien ausschließlich auf fertige Partikelfilter beziehen, deren Preis wesentlich höher liegt als der des IBIDEN-Produkts, und weil keine verlässlichen Daten über den Preis des Zwischenproduktes eingereicht wurden, vertritt die Kommission die Auffassung, dass in diesem Fall eine mengenbezogene Analyse vorgenommen werden muss. In jedem Fall würden die wertbezogenen Marktanteile ähnlich ausfallen, wenn IBIDEN Partikelfiltersubstrate zu einem Preis verkaufen würde, der in etwa dem durchschnittlichen Marktpreis entspräche.

(33)  Den von Saint-Gobain vorgelegten Daten zufolge würde der wertbezogene Marktanteil der IBIDEN im EWR sogar auf einem angenommenen gemeinsamen Markt für Partikelfilter- und Katalysatorsubstrate den Schwellenwert von 25 % übersteigen. Die Studie von AVL (die im Auftrag des Beihilfeempfängers erstellt wurde) belegt dieses Argument jedoch nicht, weil von einem wesentlich höheren Katalysatorpreis ausgegangen wird, weshalb der wertbezogene Marktanteil auf dem Gemeinsamen Markt unter 25 % liegt (der Marktpreis des Katalysators in der AVL-Studie scheint jedoch der Katalysatorpreis nach Beschichtung auf TIER-2-Ebene zu sein, was den wesentlich höheren Preis erklären würde, den Saint-Gobain für das Substrat angibt). Aufgrund der zur Verfügung stehenden Informationen kann also nicht festgestellt werden, ob der wertbezogene Marktanteil der IBIDEN im EWR auf einem solchen hypothetischen Markt über oder unter 25 % liegen würde.

(34)  Aus praktischen Gründen wurden die BIP-Daten der 27 EU-Mitgliedstaaten zugrunde gelegt.

(35)  CAGR: mittlere Jahreszuwachsrate.

(36)  HU 1/2003 „Gezielte Mittelzuweisung für die Investitionsförderung“ und N 504/2004 (ex HU 3/2004) „Steuervorteil zur Förderung der Entwicklung“.

(37)  Strategic analysis of the European market for Diesel Particulate Filters, Oktober 2006. Die Firma Frost & Sullivan ist im Bereich der Marketing- und Unternehmensberatung und Marktforschung tätig.


4.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 295/50


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 31. Oktober 2008

zur Festsetzung einer neuen Frist für die Einreichung von Unterlagen für bestimmte im Rahmen des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG zu untersuchende Wirkstoffe

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6266)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/831/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2) wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG bewertet werden sollen.

(2)

Für eine Reihe von Wirkstoff-/Produktartkombinationen auf dieser Liste sind entweder alle Teilnehmer zurückgetreten, oder die zum Berichterstatter für die Bewertung bestimmten Mitgliedstaaten haben innerhalb der in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 festgesetzten Fristen keine Unterlagen erhalten.

(3)

Die Kommission hat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 die Mitgliedstaaten informiert. Diese Informationen wurden am 8. November 2007 auch in elektronischer Form veröffentlicht.

(4)

Bestimmte Unternehmen haben gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 innerhalb von drei Monaten nach der elektronischen Veröffentlichung dieser Informationen ihr Interesse bekundet, die Rolle des Teilnehmers für einige der betreffenden Wirkstoffe und Produktarten zu übernehmen.

(5)

Daher ist für die Einreichung der Unterlagen für diese Wirkstoffe und Produktarten gemäß Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung eine neue Frist festzusetzen.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die neue Frist für die Einreichung der Unterlagen für die im Anhang aufgeführten Wirkstoffe und Produktarten ist der 1. Dezember 2009.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 31. Oktober 2008

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.

(2)  ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3.


ANHANG

Wirkstoffe und Produktarten, für die die neue Frist 1. Dezember 2009 für die Einreichung der Unterlagen gilt

Name

EG-Nummer

CAS-Nummer

Produktart

BMS

1,2-benzisothiazol-3(2H)-on

220-120-9

2634-33-5

2

ES

2,2′-dithiobis[N-methylbenzamid]

219-768-5

2527-58-4

6

PL

2,2′-dithiobis[N-methylbenzamid]

219-768-5

2527-58-4

13

PL

2-Butanon, peroxid

215-661-2

1338-23-4

1

HU

2-Butanon, peroxid

215-661-2

1338-23-4

2

HU

2-Butanon, peroxid

215-661-2

1338-23-4

3

HU

2-Butanon, peroxid

215-661-2

1338-23-4

6

HU

2-chloroacetamid

201-174-2

79-07-2

3

EE

2-chloroacetamid

201-174-2

79-07-2

6

EE

2-chloroacetamid

201-174-2

79-07-2

13

EE

Dodecylguanidin monohydrochlorid

237-030-0

13590-97-1

6

ES

Ethylenoxid

200-849-9

75-21-8

2

NO

Glyoxal

203-474-9

107-22-2

2

FR

Glyoxal

203-474-9

107-22-2

3

FR

Glyoxal

203-474-9

107-22-2

4

FR

Hexa-2,4-diensäure/Sorbinsäure

203-768-7

110-44-1

6

DE

Mischung von cis- und trans-p-menthan-3,8 diol/Citriodiol

255-953-7

42822-86-6

1

UK

Mischung von cis- und trans-p-menthan-3,8 diol/Citriodiol

255-953-7

42822-86-6

2

UK

Oligo(2-(2-ethoxy)ethoxyethylguanidinium chlorid)

Polymer

374572-91-5

1

FR

Oligo(2-(2-ethoxy)ethoxyethylguanidinium chlorid)

Polymer

374572-91-5

5

FR

Oligo(2-(2-ethoxy)ethoxyethylguanidinium chlorid)

Polymer

374572-91-5

6

FR

Oligo(2-(2-ethoxy)ethoxyethylguanidinium chlorid)

Polymer

374572-91-5

13

FR

Poly(hexamethylendiamin guanidinium chlorid)

Polymer

57028-96-3

1

FR

Poly(hexamethylendiamin guanidinium chlorid)

Polymer

57028-96-3

5

FR

Poly(hexamethylendiamin guanidinium chlorid)

Polymer

57028-96-3

6

FR

Poly(hexamethylendiamin guanidinium chlorid)

Polymer

57028-96-3

13

FR

Polyvinylpyrrolidoniodin

Polymer

25655-41-8

1

SE

Kalium (E,E)-hexa-2,4-dienoat

246-376-1

24634-61-5

6

DE

Pyridin-2-thiol 1-oxid, Natriumsalz

223-296-5

3811-73-2

2

SE

Pyridin-2-thiol 1-oxide, Natriumsalz

223-296-5

3811-73-2

3

SE

Salizylsäure

200-712-3

69-72-7

1

LT

Salizylsäure

200-712-3

69-72-7

2

LT

Salizylsäure

200-712-3

69-72-7

3

LT

Salizylsäure

200-712-3

69-72-7

4

LT

Silikondioxid — amorph

231-545-4

7631-86-9

3

FR

Silberchlorid

232-033-3

7783-90-6

3

SE

Silberchlorid

232-033-3

7783-90-6

4

SE

Silberchlorid

232-033-3

7783-90-6

5

SE

Silberchlorid

232-033-3

7783-90-6

13

SE

Schwefeldioxid

231-195-2

7446-09-5

1

DE

Schwefeldioxid

231-195-2

7446-09-5

2

DE

Schwefeldioxid

231-195-2

7446-09-5

4

DE

Schwefeldioxid

231-195-2

7446-09-5

5

DE

Schwefeldioxid

231-195-2

7446-09-5

6

DE

Schwefeldioxid

231-195-2

7446-09-5

13

DE

Thiabendazol

205-725-8

148-79-8

2

ES

Thiabendazol

205-725-8

148-79-8

13

ES

Triclosan

222-182-2

3380-34-5

3

DK

Polymer aus Formaldehyd und Acrolein

Polymer

26781-23-7

3

HU


4.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 295/53


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 3. November 2008

über die Nichtaufnahme von Bromuconazol in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Stoff

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6290)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/832/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren ab der Bekanntgabe der genannten Richtlinie zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bereits im Handel sind; diese Stoffe werden nach und nach im Rahmen eines Arbeitsprogramms geprüft werden.

(2)

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 (2) und (EG) Nr. 1490/2002 (3) der Kommission mit Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Bromuconazol.

(3)

Die Auswirkungen von Bromuconazol auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 und (EG) Nr. 1490/2002 für eine Reihe von durch den Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. In den genannten Verordnungen wurden ferner Mitgliedstaaten als Berichterstatter benannt, die gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 die jeweiligen Bewertungsberichte und Empfehlungen an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu übermitteln haben. Für Bromuconazol war Belgien berichterstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 14. November 2005 übermittelt.

(4)

Der Bewertungsbericht wurde einem Peer-Review durch die Mitgliedstaaten und die EFSA-Arbeitsgruppe „Bewertung“ unterzogen und der Kommission am 26. März 2008 in Form von Schlussfolgerungen der EFSA zum Peer-Review der Risikobewertung von Pestiziden mit dem Wirkstoff Bromuconazol vorgelegt (4). Dieser Bericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 11. Juli 2008 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission über Bromuconazol abgeschlossen.

(5)

Bei der Prüfung dieses Wirkstoffs wurden einige bedenkliche Aspekte ermittelt. Auf der Grundlage der verfügbaren Daten war es insbesondere nicht möglich, die potenzielle Kontamination von Oberflächenwasser und Grundwasser zu bewerten. In Bezug auf die Ökotoxikologie bestehen außerdem Bedenken wegen des hohen Risikos für Wasserorganismen. Somit konnte anhand der vorliegenden Informationen nicht der Schluss gezogen werden, dass Bromuconazol die für die Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erforderlichen Kriterien erfüllt.

(6)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu den Ergebnissen des Peer Reviews Stellung zu nehmen und anzugeben, ob er seinen Antrag auf Zulassung des Wirkstoffs aufrechterhalten will oder nicht. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft. Die oben genannten Bedenken konnten jedoch trotz der vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden, und die Bewertungen, die auf der Grundlage der eingereichten und auf den EFSA-Expertensitzungen evaluierten Informationen vorgenommen wurden, konnten nicht aufzeigen, dass Bromuconazol enthaltende Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG generell erfüllen.

(7)

Bromuconazol sollte daher nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden.

(8)

Es sind Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass bestehende Zulassungen für Bromuconazol enthaltende Pflanzenschutzmittel innerhalb eines vorgeschriebenen Zeitraums widerrufen und nicht verlängert werden und keine neuen Zulassungen für derartige Mittel erteilt werden.

(9)

Wird von den Mitgliedstaaten eine Frist für die Beseitigung, die Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bestehender Lagervorräte von Bromuconazol enthaltenden Pflanzenschutzmitteln eingeräumt, so darf sie nicht länger als zwölf Monate betragen, um die Verwendung der Lagervorräte auf nur eine weitere Vegetationsperiode zu begrenzen; dadurch wird gewährleistet, dass Bromuconazol enthaltende Pflanzenschutzmittel für Landwirte noch 18 Monate nach Erlass dieser Entscheidung erhältlich sind.

(10)

Diese Entscheidung steht der Einreichung eines Antrags für Bromuconazol gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG, deren ausführliche Durchführungsbestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission (5) niedergelegt sind, im Hinblick auf eine mögliche Aufnahme in deren Anhang I nicht entgegen.

(11)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Bromuconazol wird nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a)

Zulassungen von Bromuconazol enthaltenden Pflanzenschutzmitteln bis 3. Mai 2009 widerrufen werden;

b)

ab dem Tag der Veröffentlichung der vorliegenden Entscheidung keine Zulassungen für Bromuconazol enthaltende Pflanzenschutzmittel gewährt oder verlängert werden.

Artikel 3

Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG eingeräumte Frist muss so kurz wie möglich sein und endet spätestens am 3. Mai 2010.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. November 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2)  ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25.

(3)  ABl. L 224 vom 21.8.2002, S. 23.

(4)  Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2008) 136, Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung von Pestiziden mit dem Wirkstoff Bromuconazol (abgeschlossen: 26. März 2008).

(5)  ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 5.


4.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 295/s3


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