ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 290

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
31. Oktober 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1066/2008 der Kommission vom 30. Oktober 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 der Kommission vom 30. Oktober 2008 über die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Weichweizen anderer als hoher Qualität mit Ursprung in Drittländern und zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (kodifizierte Fassung)

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1068/2008 der Kommission vom 30. Oktober 2008 zur Genehmigung geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Taureau de Camargue (g.U.))

8

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1069/2008 der Kommission vom 30. Oktober 2008 zur Genehmigung geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Veau d’Aveyron et du Ségala (g.g.A.))

12

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1070/2008 der Kommission vom 30. Oktober 2008 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Rogal świętomarciński (g.g.A.))

16

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1071/2008 der Kommission vom 30. Oktober 2008 zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2008/09

18

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1072/2008 der Kommission vom 30. Oktober 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1003/2008 zur Festsetzung der ab dem 16. Oktober 2008 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

20

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2008/825/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 23. Oktober 2008 zur Änderung der Entscheidung 2006/241/EG hinsichtlich der Einfuhr bestimmter Schneckenarten zum menschlichen Verzehr aus Madagaskar (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6083)  ( 1 )

23

 

 

2008/826/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 30. Oktober 2008 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 2002/887/EG betreffend auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L. mit Ursprung in Japan (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6269)

25

 

 

 

*

Hinweis für den Leser (siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

31.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 290/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1066/2008 DER KOMMISSION

vom 30. Oktober 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 31. Oktober 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Oktober 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

40,4

MK

43,0

TR

70,0

ZZ

51,1

0707 00 05

JO

168,2

MA

28,7

TR

104,3

ZZ

100,4

0709 90 70

MA

43,6

TR

128,5

ZZ

86,1

0805 50 10

AR

80,6

MA

81,6

TR

88,1

ZA

92,7

ZZ

85,8

0806 10 10

BR

234,0

TR

129,0

US

264,6

ZZ

209,2

0808 10 80

CA

96,2

CL

68,1

CN

90,8

MK

37,6

NZ

74,6

US

105,9

ZA

82,9

ZZ

79,4

0808 20 50

CN

60,5

ZA

94,6

ZZ

77,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


31.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 290/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1067/2008 DER KOMMISSION

vom 30. Oktober 2008

über die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Weichweizen anderer als hoher Qualität mit Ursprung in Drittländern und zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates

(kodifizierte Fassung)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 144 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4,

gestützt auf den Beschluss 2006/333/EG des Rates vom 20. März 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union (2), insbesondere auf Artikel 2,

gestützt auf den Beschluss 2007/444/EG des Rates vom 22. Februar 2007 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Kanada zum Abschluss der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT (3), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 der Kommission vom 27. Dezember 2002 über die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Weichweizen anderer als hoher Qualität mit Ursprung in Drittländern und zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates (4) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (5). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Im Anschluss an Handelsverhandlungen hat die Gemeinschaft durch Eröffnung eines Einfuhrkontingents die Bedingungen für die Einfuhr von Weichweizen mittlerer und geringer Qualität, d. h. von Weichweizen einer anderen als hohen Qualität gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (6), geändert.

(3)

Dieses Zollkontingent hat ein jährliches Höchstvolumen von 2 989 240 Tonnen; davon sind 572 000 Tonnen für Einfuhren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten und 38 853 Tonnen für Einfuhren mit Ursprung in Kanada festgelegt.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (7) gilt für Einfuhrlizenzen für Einfuhrzollkontingentszeiträume ab dem 1. Januar 2007.

(5)

Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 finden unbeschadet etwaiger ergänzender bzw. abweichender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung Anwendung.

(6)

Um eine geordnete, nicht spekulative Einfuhr des unter diese Kontingente fallenden Weichweizens zu ermöglichen, sollten diese Einfuhren an die Vorlage einer Einfuhrlizenz gebunden werden.

(7)

Zur ordnungsgemäßen Verwaltung dieser Kontingente sollten Fristen für die Einreichung der Lizenzanträge sowie obligatorische Angaben auf Anträgen und Lizenzen vorgesehen werden.

(8)

Zur Erfüllung der Lieferbedingungen sollte eine Ausnahmeregelung hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der Lizenzen vorgesehen werden.

(9)

Für eine ordnungsgemäße Verwaltung der Kontingente ist es außerdem erforderlich, den Betrag der Sicherheit für die Einfuhrlizenzen abweichend von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission vom 28. Juli 2003 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis (8) verhältnismäßig hoch anzusetzen.

(10)

Es sollte gewährleistet werden, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten einander rasch die beantragten und die eingeführten Mengen mitteilen.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 135 und Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird das Recht auf Einfuhr von Weichweizen des KN-Codes 1001 90 99 anderer als hoher Qualität gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 im Rahmen des durch die vorliegende Verordnung eröffneten Kontingents festgelegt.

Für die Erzeugnisse gemäß der vorliegenden Verordnung, die über die in Artikel 3 vorgesehenen Mengen hinaus eingeführt werden, gilt Artikel 135 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

Artikel 2

(1)   Ein Zollkontingent zur Einfuhr von 2 989 240 Tonnen Weichweizen des KN-Codes 1001 90 99 anderer als hoher Qualität wird jedes Jahr am 1. Januar eröffnet.

(2)   Der Einfuhrzoll innerhalb des Zollkontingents beträgt 12 EUR/Tonne.

(3)   Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung finden die Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission (9) und die Verordnungen (EG) Nr. 1342/2003 und (EG) Nr. 1301/2006 Anwendung.

Artikel 3

(1)   Das jährliche Zollkontingent ist in folgende drei Subkontingente unterteilt:

Subkontingent I (laufende Nummer 09.4123): 572 000 Tonnen für die Vereinigten Staaten;

Subkontingent II (laufende Nummer 09.4124): 38 853 Tonnen für Kanada;

Subkontingent III (laufende Nummer 09.4125): 2 378 387 Tonnen für die übrigen Drittländer.

(2)   Wird festgestellt, dass die Ausschöpfung der Subkontingente I und II im Laufe eines Jahres in erheblichem Umfang unterschritten wird, kann die Kommission nach Einwilligung der betreffenden Drittländer beschließen, dass die nicht ausgeschöpften Mengen nach dem in Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verfahren auf andere Subkontingente übertragen werden.

(3)   Das Subkontingent III ist in vier vierteljährliche Teilzeiträume mit folgenden Daten und Mengen unterteilt:

a)

Teilzeitraum 1: 1. Januar bis 31. März: 594 597 Tonnen;

b)

Teilzeitraum 2: 1. April bis 30. Juni: 594 597 Tonnen;

c)

Teilzeitraum 3: 1. Juli bis 30. September: 594 597 Tonnen;

d)

Teilzeitraum 4: 1. Oktober bis 31. Dezember: 594 596 Tonnen.

(4)   Ist die Menge für einen der Teilzeiträume 1 bis 3 ausgeschöpft, so kann die Kommission nach dem in Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verfahren die vorgezogene Kontingentseröffnung für den folgenden Teilzeitraum vorsehen.

Artikel 4

(1)   Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 darf ein Antragsteller je laufende Nummer wöchentlich nur einen Lizenzantrag stellen. Stellt er mehr als einen Antrag, so werden alle seine Anträge abgelehnt, und die bei der Antragstellung geleisteten Sicherheiten werden von dem betreffenden Mitgliedstaat eingezogen.

Die Anträge auf Erteilung einer Einfuhrlizenz sind bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten allwöchentlich bis spätestens Freitag, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) einzureichen.

(2)   In jedem Lizenzantrag ist eine Menge in Kilogramm (ohne Dezimalstellen) anzugeben, die folgende Mengen nicht überschreiten darf:

für die Subkontingente I und II die in dem betreffenden Jahr für das betreffende Subkontingent verfügbare Gesamtmenge,

für das Subkontingent III die für den betreffenden Teilzeitraum verfügbare Gesamtmenge.

Im Lizenzantrag und in der Einfuhrlizenz wird ein einziges Ursprungsland angegeben.

(3)   Spätestens an dem Montag, der auf die Woche der Lizenzantragstellung folgt, senden die zuständigen Behörden der Kommission bis spätestens 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) auf elektronischem Wege eine Mitteilung, in der — aufgeschlüsselt nach laufenden Nummern — für jeden Antrag der Ursprung des Erzeugnisses und die beantragte Menge angegeben sind, einschließlich der Meldungen „entfällt“.

(4)   Die Einfuhrlizenzen werden am vierten Arbeitstag nach dem letzten Tag für die Mitteilung gemäß Absatz 3 erteilt.

Am Tag der Erteilung der Einfuhrlizenzen senden die zuständigen Behörden der Kommission auf elektronischem Wege die Angaben zu den erteilten Lizenzen im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 mit den Gesamtmengen, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden.

Artikel 5

Gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 beginnt die Gültigkeitsdauer der Lizenz am Tag ihrer tatsächlichen Erteilung.

Artikel 6

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben, und die Angabe „Ja“ ist anzukreuzen. Die Lizenzen sind nur für Erzeugnisse mit Ursprung in dem in Feld 8 angegebenen Land gültig.

Artikel 7

Abweichend von Artikel 12 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 beläuft sich die Sicherheit für die in dieser Verordnung genannten Einfuhrlizenzen auf 30 EUR/Tonne.

Artikel 8

Im Rahmen des Zollkontingents wird Weichweizen anderer als hoher Qualität mit Ursprung in Drittländern zum zollrechtlich freien Verkehr nur abgefertigt, wenn ein Ursprungszeugnis der zuständigen Behörden des betreffenden Drittlandes gemäß Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 der Kommission (10) vorgelegt wird.

Artikel 9

Die Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Oktober 2008

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 53.

(4)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 88.

(5)  Siehe Anhang I.

(6)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125.

(7)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(8)  ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12.

(9)  ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.

(10)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


ANHANG I

Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 der Kommission

(ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 88)

 

Verordnung (EG) Nr. 531/2003 der Kommission

(ABl. L 79 vom 26.3.2003, S. 3)

 

Verordnung (EG) Nr. 1111/2003 der Kommission

(ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 21)

 

Verordnung (EG) Nr. 777/2004 der Kommission

(ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50)

Nur Artikel 12

Verordnung (EG) Nr. 491/2006 der Kommission

(ABl. L 89 vom 28.3.2006, S. 3)

 

Verordnung (EG) Nr. 971/2006 der Kommission

(ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 51)

 

Verordnung (EG) Nr. 2022/2006 der Kommission

(ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 70)

Nur Artikel 1

Verordnung (EG) Nr. 932/2007 der Kommission

(ABl. L 204 vom 4.8.2007, S. 3)

Nur Artikel 1

Verordnung (EG) Nr. 1456/2007 der Kommission

(ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 76)

Nur Artikel 2


ANHANG II

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 2375/2002

Vorliegende Verordnung

Artikel 1, 2 und 3

Artikel 1, 2 und 3

Artikel 5

Artikel 4

Artikel 6

Artikel 5

Artikel 9

Artikel 6

Artikel 10

Artikel 7

Artikel 11

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 10

Artikel 12 Absatz 2

Anhang I

Anhang II


31.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 290/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 1068/2008 DER KOMMISSION

vom 30. Oktober 2008

zur Genehmigung geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Taureau de Camargue (g.U.))

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 Satz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 und aufgrund von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Frankreichs, Änderungen von Angaben in der Spezifikation der mit der Verordnung (EG) Nr. 2036/2001 der Kommission (2) eingetragenen geschützten Ursprungsbezeichnung „Taureau de Camargue“ zu genehmigen, geprüft.

(2)

Ziel des Antrags ist die Änderung der Abschnitte Ursprungsnachweis und Herstellungsverfahren in der Spezifikation. Um die Rückverfolgbarkeit, die Kontrolle und die Ursprungsbezeichnung zu verbessern, müssen die Züchter eine Tauglichkeitserklärung abgeben, aus der hervorgeht, dass sie in der Lage sind, der Spezifikation genügende Erzeugnisse zu erzeugen. Was das Herstellungsverfahren betrifft, so hat sich gezeigt, dass die Färsen der unter die Ursprungsbezeichnung fallenden Rasse, die unter Einhaltung der betreffenden Spezifikation aufgezogen werden, das Gewicht von 100 kg nicht erreichen, wenngleich die Schlachtkörper der Spezifikation genügen und insofern als unter die Ursprungsbezeichnung fallend eingestuft werden. Daher muss anerkannt werden, dass das Schlachtkörpergewicht von Färsen im Alter von 18 bis 30 Monaten mindestens 85 kg betragen muss.

(3)

Die Kommission hat die Änderung geprüft und hält sie für gerechtfertigt. Da es sich um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 handelt, kann die Kommission sie genehmigen, ohne auf das Verfahren nach den Artikeln 5, 6 und 7 derselben Verordnung zurückzugreifen.

(4)

Gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 der Kommission (3) und aufgrund von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 empfiehlt es sich, eine Zusammenfassung der Spezifikation zu veröffentlichen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Taureau de Camargue“ wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Anhang II dieser Verordnung enthält die konsolidierte Zusammenfassung der Spezifikation.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Oktober 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. L 275 vom 18.10.2001, S. 9.

(3)  ABl. L 369 vom 23.12.2006, S. 1.


ANHANG I

Folgende Änderungen der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Taureau de Camargue“ werden genehmigt:

 

Ursprungsnachweis

Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:

„Die Zuchtbetriebe (manades oder ganaderías), in denen die Tiere geboren und aufgezogen werden müssen, die für die Erzeugung von unter die Ursprungsbezeichnung fallendes Fleisch bestimmt sind, müssen eine Tauglichkeitserklärung abgeben, aus der hervorgeht, dass sie in der Lage sind, der Spezifikation genügende Erzeugnisse zu erzeugen.“

 

Herstellungsverfahren

Der Satz „Die Schlachtkörper dürfen nicht weniger als 100 kg (steuerliches Gewicht) wiegen und das Fleisch muss eine kräftig rote Farbe aufweisen“ erhält folgende Fassung:

„Die Schlachtkörper dürfen nicht weniger als 100 kg (steuerliches Gewicht) wiegen, ausgenommen Färsen von 18 bis 30 Monaten, für die dieses Gewicht auf 85 kg festgesetzt ist. Das Fleisch muss eine kräftige rote Farbe aufweisen.“


ANHANG II

ZUSAMMENFASSUNG

Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates

„TAUREAU DE CAMARGUE“

Nr. EG: FR-PDO-105-0041/30.3.2006

g.U. (X) g.g.A. ( )

Diese Zusammenfassung enthält zu Informationszwecken die wichtigsten Angaben der Produktspezifikation.

1.   Zuständige Behörde des Mitgliedstaats

Bezeichnung

:

Institut National des Appellations d’Origine

Anschrift

:

51, rue d’Anjou, F-75008 PARIS

Tel.

:

(33) 1 53 89 80 00

Fax

:

(33) 1 42 25 57 97

E-Mail

:

info@inao.gouv.fr

2.   Antragstellende Vereinigung

Bezeichnung

:

Syndicat de défense et de Promotion de la viande AOC Taureau de Camargue

Anschrift

:

Mas du Pont de Rousty, F-13200 ARLES

Tel.

:

(33) 4 90 97 10 40

Fax

:

(33) 4 90 97 12 07

E-Mail

:

Zusammensetzung

:

Erzeuger/Verarbeiter (X) Andere ( )

3.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.1 —

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

4.   Spezifikation (Zusammenfassung der Anforderungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

4.1.   Name

„Taureau de Camargue“

4.2.   Beschreibung

Frisches Fleisch von männlichen oder weiblichen Tieren lokaler Rassen, deren Geburt, Aufzucht, Schlachtung und Zerlegung in diesem geografischen Gebiet erfolgten. Das Fleisch des „Taureau de Camargue“ ist durch seine kräftige rote Farbe gekennzeichnet, es ist zart und fettarm.

4.3.   Geografisches Gebiet

Die Camargue, die sich über die drei Departements Bouches-du Rhône, Gard und Hérault erstreckt. Innerhalb dieses Raums wurde ein „Feuchtgebiet“ abgegrenzt, in dem die Tiere mindestens sechs Monate gehalten werden müssen.

4.4.   Ursprungsnachweis

Der älteste Text, in dem die Rinder der Camargue erwähnt werden, stammt aus dem Jahre 1551 und ist von Quiqueran de Beaujeu, Bischof von Senès. Seit dieser Zeit wurde in vielen Werken auf die große Ursprünglichkeit dieser Rinder und auf ihre Zucht, die in erster Linie dem Stierkampf dient, eingegangen. Die Zuchtbetriebe (manades oder ganaderías), in denen die Tiere geboren und aufgezogen werden müssen, die für die Erzeugung von unter die Ursprungsbezeichnung fallendes Fleisch bestimmt sind, müssen eine Tauglichkeitserklärung abgeben, aus der hervorgeht, dass sie in der Lage sind, der Spezifikation genügende Erzeugnisse zu erzeugen. Jedes Tier wird gekennzeichnet und in ein Bestandsverzeichnis oder Stallregister aufgenommen. Die Schlachthöfe und Zerlegungsbetriebe sind verpflichtet, Register über die Ein- und Ausgänge zu führen, so dass eine Rückverfolgung vom Verbraucher bis zum Ursprung der Tiere möglich ist.

4.5.   Herstellungsverfahren

Die Tiere lokaler Rassen („raço di biou“, „de combat“ oder eine Kreuzung beider Rassen) müssen innerhalb eines geografischen Gebiets geboren, aufgezogen, geschlachtet und zerlegt werden. Die Aufzucht erfolgt in Freiheit, unter freiem Himmel und extensiv, um den wilden Charakter der Tiere zu erhalten. Sie werden hauptsächlich durch Weidefütterung ernährt. Die Tiere müssen mindestens sechs Monate im Feuchtgebiet gehalten werden. Die Schlachtung erfolgt direkt nach dem Weideabtrieb der Tiere. Die Schlachtkörper dürfen nicht weniger als 100 kg (steuerliches Gewicht) wiegen, ausgenommen Färsen von 18 bis 30 Monaten, für die dieses Gewicht auf 85 kg festgesetzt ist. Das Fleisch muss eine kräftige rote Farbe aufweisen. Die Schlachtkörper werden langsam abgekühlt. Die Reifungsdauer der Schlachtkörper im Schlachtbetrieb muss mindestens 48 Stunden und höchstens fünf Tage betragen.

4.6.   Zusammenhang

Die „Taureaux de Camargue“ stammen von traditionellen lokalen Rassen, die hervorragend an die Landschaft der Camargue angepasst sind, die flach und sehr wasserreich ist. Ihre Aufzucht erfolgt im Freien, sie werden im Gebiet der Camargue geweidet und mindestens sechs Monate innerhalb des Feuchtgebiets, das durch ein besonderes Ökosystem gekennzeichnet ist, gehalten. Die nervöse und aggressive Art dieser Rassen entspricht außerdem sehr gut der Bestimmung der Tiere und verleiht ihrem Fleisch die besonderen Eigenschaften.

4.7.   Kontrolleinrichtungen

Name

:

Institut National des Appellations d’Origine

Anschrift

:

51, rue d’Anjou, F-75008 PARIS

Tel.

:

(33) 1 53 89 80 00

Fax

:

(33) 1 42 25 57 97

E-Mail

:

info@inao.gouv.fr

Name

:

D.G.C.C.R.F.

Anschrift

:

59, Bd V.Auriol, F-75703 PARIS CEDEX 13

Tel.

:

(33) 1 44 87 17 17

Fax

:

(33) 1 44 97 30 37

Die DGCCRF ist eine Dienststelle des Ministeriums für Wirtschaft, Finanzen und Industrie.

4.8.   Etikettierung

Der Schlachtkörper und die Schlachtkörperteile erhalten ein Etikett mit folgenden Angaben: Name der Bezeichnung, Schlachtnummer, unverschlüsselter Name des Züchters, Name und Anschrift des Zerlegungsbetriebs oder des Schlachthofs.


31.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 290/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 1069/2008 DER KOMMISSION

vom 30. Oktober 2008

zur Genehmigung geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Veau d’Aveyron et du Ségala (g.g.A.))

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Frankreichs, Änderungen von Angaben in der Spezifikation der mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/1996 der Kommission (2) eingetragenen geschützten geografischen Angabe „Veau d’Aveyron et du Ségala“ zu genehmigen, geprüft.

(2)

Der Antrag bezweckt eine Änderung der Spezifikation hinsichtlich einer Anhebung des Höchstgewichts für die Schlachtkörper männlicher Kälber von 250 auf 270 kg und für die Schlachtkörper weiblicher Kälber von 220 auf 250 kg. Mit dieser Änderung soll ein Irrtum bezüglich der Abschätzung des maximalen Schlachtkörpergewichts korrigiert werden, der bei der ursprünglichen Antragtragstellung aufgrund einer falschen Einschätzung der damaligen Schlachtleistung aufgetreten war.

(3)

Die Kommission hat die Änderung geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass sie gerechtfertigt ist. Da es sich um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 handelt, kann die Kommission sie genehmigen, ohne auf das Verfahren nach Artikel 5, 6 und 7 derselben Verordnung zurückzugreifen.

(4)

Gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 der Kommission (3) und gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 sollte eine Zusammenfassung der Spezifikation veröffentlicht werden.

(5)

Die Kommission nimmt ebenfalls zur Kenntnis, dass die korrekte Bezeichnung „Veau d’Aveyron et du Ségala“ ist und nicht wie ursprünglich eingetragen „Veau de l’Aveyron et du Ségala“. Die eingetragene Bezeichnung ist daher zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Veau d’Aveyron et du Ségala“ wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Anhang II dieser Verordnung enthält die konsolidierte Zusammenfassung der Spezifikation.

Artikel 3

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 in Teil A auf Seite 4:

anstatt

:

„Veau de l’Aveyron et du Ségala“

muss es heißen

:

„Veau d’Aveyron et du Ségala“.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Oktober 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1.

(3)  ABl. L 369 vom 23.12.2006, S. 1.


ANHANG I

In der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Veau d’Aveyron et du Ségala“ werden folgende Änderungen genehmigt:

Beschreibung

Änderung eines Absatzes:

anstatt

:

„Das ‚Veau d’Aveyron et du Ségala‘ entspricht folgenden Anforderungen:

Schweres Kalb (250 bis 420 kg Lebendgewicht, d. h. 170 bis 250 kg Schlachtkörpergewicht)“,

muss es heißen

:

„Das ‚Veau d’Aveyron et du Ségala‘ entspricht folgenden Anforderungen:

Schweres Kalb: 250 bis 420 kg Lebendgewicht, d. h. 170 bis 270 kg Schlachtkörpergewicht (weibliche Tiere 170 bis 250 kg, männliche Tiere 190 bis 270 kg).“

Herstellungsverfahren

Änderung eines Absatzes:

anstatt

:

„Das Lebensgewicht des Kalbs liegt zwischen 250 und 420 kg. Das Schlachtkörpergewicht liegt bei weiblichen Tieren zwischen 170 und 220 kg und bei männlichen Tieren zwischen 190 und 250 kg, wobei der Unterschied auf den Geschlechtsdimorphismus und die unterschiedliche Wachstumsgeschwindigkeit zurückgeht“

muss es heißen

:

„Das Lebensgewicht des Kalbs liegt zwischen 250 und 420 kg. Das Schlachtkörpergewicht liegt bei weiblichen Tieren zwischen 170 und 250 kg und bei männlichen Tieren zwischen 190 und 270 kg, wobei der Unterschied auf den Geschlechtsdimorphismus und die unterschiedliche Wachstumsgeschwindigkeit zurückgeht.“

Zusammenhang

Änderung eines Absatzes:

anstatt

:

„Bei dem ‚Veau d’Aveyron et du Ségala‘ handelt es sich um ein schweres Kalb. Es wird im Alter von durchschnittlich 8 Monaten geschlachtet, wobei das Schlachtkörpergewicht zwischen 170 und 250 kg liegt (gegenüber 130 kg bei einem normalen Kalb)“

muss es heißen

:

„Bei dem ‚Veau d’Aveyron et du Ségala‘ handelt es sich um ein schweres Kalb. Es wird im Alter von durchschnittlich 8 Monaten geschlachtet, wobei das Schlachtkörpergewicht zwischen 170 und 270 kg liegt (gegenüber 130 kg bei einem normalen Kalb).“


ANHANG II

ZUSAMMENFASSUNG

Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

„VEAU D’AVEYRON ET DU SÉGALA“

EG-Nr.: FR-PGI-0117-0187/27.3.2006

g.U. ( ) g.g.A. (X)

Diese Zusammenfassung enthält zu Informationszwecken die wichtigsten Angaben der Produktspezifikation.

1.   Zuständige Stelle des Mitgliedstaats

Name:

Institut National des Appellations d’Origine (I.N.A.O.)

Anschrift:

51, rue d’Anjou, F-75008 Paris

Telefon:

(33-1) 53 89 80 00

Fax

(33-1) 42 25 57 97

E-Mail:

info@inao.gouv.fr

2.   Vereinigung

Name:

Interprofession Régionale du Veau d’Aveyron et du Ségala (IRVA)

Anschrift:

Carrefour de l’Agriculture, F-12026 Rodez cedex 9

Telefon:

05 65 73 78 04

Fax

05 65 73 77 16

E-Mail:

irva@wanadoo.fr

Zusammensetzung:

Erzeuger/Verarbeiter (x) Andere ( )

3.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.1. —

Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse, frisch

4.   Spezifikation

(Zusammenfassung der Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2)

4.1.   Name

„Veau d’Aveyron et du Ségala“

4.2.   Beschreibung

Schlachtkörper von schweren Kälbern (von der Mutter aufgezogen) (170 bis 270 kg), geschlachtet im Alter von höchstens 10 Monaten, deren Fleisch rosafarben, zart und geschmackvoll ist.

4.3.   Geografisches Gebiet

Die Kälber wurden in einem der 75 Kantone der Départements Aveyron, Tarn, Lot, Tarn-et-Garonne und Cantal geboren und aufgezogen:

 

Aveyron: Aubin, Baraqueville, Belmont sur Rance, Bozouls, Capdenac Gare, Cassagnes Begonhes, Conques, Decazeville, Entraygues, Espalion, Estaing, Laissac, La Salvetat Peyrales, Marcillac, Montbazens, Mur de Barrez, Najac, Naucelle, Pont de Salars, Requista, Rieupeyroux, Rignac, Rodez Est, Rodez Ouest, Saint-Affrique, Saint-Amans-des-Cots, Saint-Beauzely, Saint-Rome-de-Tarn, Saint-Sernin-sur-Rance, Salles Curan, Vezins de Levezou, Villefranche de Rouergue, Villeneuve d’Aveyron.

 

Cantal: Maurs, Montsalvy, Saint-Mamet-La-Salvetat.

 

Lot: Bretenoux, Cajarc, Figeac Est, Figeac Ouest, Lacapelle Marival, Latronquiere, Limogne, Livernon, Sousceyrac, Saint Cere, Vayrac.

 

Tarn: Alban, Albi Centre, Albi Nord, Albi Sud, Brassac, Castelnau de Montmiral, Cadalen, Carmaux Nord, Carmaux Sud, Castres, Cordes, Gaillac, Graulhet, Lacaune, Lautrec, Lisle-sur-Tarn, Monesties, Montredon Labessonnie, Pampelone, Realmont, Roquecourbe, Vabre, Valderies, Valence d’Albi, Vaour, Villefranche d’Albi,

 

Tarn-et-Garonne: Caylus, Saint Antonin-Noble-Val.

4.4.   Ursprungsnachweis

Die Geburten werden registriert und die Kälber werden durch zwei Ringe identifiziert, die eine individuelle Nummer und die Marke „Veau d’Aveyron et du Ségala“ tragen.

Beim Schlachthof wird der Schlachtkörper mit einem Etikett gekennzeichnet, das den Namen des Züchters trägt.

Eintragungen während des gesamten Erzeugungszeitraums ergänzen diese Bestimmungen.

4.5.   Herstellungsverfahren

Die Kälber entstehen durch die Kreuzung eines männlichen Rindes einer Fleischrasse mit einer Mutterkuh einer traditionellen Milchrasse. Sie werden von der Mutter aufgezogen und erhalten zusätzlich zur Muttermilch ein Ergänzungsfutter auf der Grundlage von Getreide, zu dem sie ab der Geburt freien Zugang haben.

4.6.   Zusammenhang

Historischer Zusammenhang: Die Erzeugung der schweren Kälber wird ermöglicht durch die Kombination zwischen der Präsenz eines Rinderbestandes und der Getreideerzeugung mit langer Tradition in der Region. Insbesondere der Roggen („seigle“) hat der Region ihren Namen gegeben: Ségala.

Zusammenhang mit dem Gebiet: Der Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet basiert auf einer Besonderheit, nämlich der Aufzucht durch das Muttertier, zusammen mit der Beigabe von Getreide als Futter ab der Geburt, was die Aufzucht von schweren Kälbern ermöglicht.

Außerdem genießt das Erzeugnis seit dem 19. Jahrhundert im Südosten Frankreichs und in der Pariser Region und seit der Mitte des 20. Jahrhunderts auch bei den Verbrauchern in Italien und Spanien den Ruf, von hervorragender Qualität zu sein.

4.7.   Kontrollstelle

Name:

QUALISUD

Anschrift:

15, avenue de Bayonne, F-40 500 Saint Sever

Telefon:

05 58 06 15 21

Fax

05 58 75 13 36

E-Mail:

Qualisud@wanadoo.fr

4.8.   Etikettierung

Veau d’Aveyron et du Ségala.


31.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 290/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 1070/2008 DER KOMMISSION

vom 30. Oktober 2008

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Rogal świętomarciński (g.g.A.))

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Polens auf Eintragung der Bezeichnung „Rogal świętomarciński“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und in Anwendung des Artikels 17 Absatz 2 der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Oktober 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 62 vom 7.3.2008, S. 6.


ANHANG

Lebensmittel gemäß Anhang I der Verordnung:

Klasse 2.4.   Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

POLEN

Rogal świętomarciński (g.g.A.)


31.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 290/18


VERORDNUNG (EG) Nr. 1071/2008 DER KOMMISSION

vom 30. Oktober 2008

zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2008/09

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2008/09 sind mit der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 996/2008 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2008/09 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 31. Oktober 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Oktober 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 258 vom 26.9.2008, S. 56.

(4)  ABl. L 272 vom 14.10.2008, S. 3.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 31. Oktober 2008 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

24,58

4,01

1701 11 90 (1)

24,58

9,24

1701 12 10 (1)

24,58

3,82

1701 12 90 (1)

24,58

8,81

1701 91 00 (2)

25,91

12,28

1701 99 10 (2)

25,91

7,76

1701 99 90 (2)

25,91

7,76

1702 90 95 (3)

0,26

0,39


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


31.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 290/20


VERORDNUNG (EG) Nr. 1072/2008 DER KOMMISSION

vom 30. Oktober 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1003/2008 zur Festsetzung der ab dem 16. Oktober 2008 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der im Sektor Getreide geltenden Zölle (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die ab dem 16. Oktober 2008 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle sind mit der Verordnung (EG) Nr. 1003/2008 der Kommission (3) festgesetzt worden.

(2)

Da der berechnete Durchschnitt der Einfuhrzölle um mehr als 5 EUR/t von dem festgesetzten Wert abweicht, müssen die in der Verordnung (EG) Nr. 1003/2008 festgesetzten Einfuhrzölle entsprechend angepasst werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1003/2008 ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 1003/2008 erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 31. Oktober 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Oktober 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125.

(3)  ABl. L 275 vom 16.10.2008, S. 34.


ANHANG I

Ab dem 31. Oktober 2008 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

HARTWEIZEN hoher Qualität

0,00 (2)

mittlerer Qualität

0,00 (2)

niederer Qualität

0,00 (2)

1001 90 91

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00 (2)

1002 00 00

ROGGEN

24,16 (2)

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

2,87

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (3)

2,87 (2)

1007 00 90

KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

24,16 (2)


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Die Anwendung dieses Zolls ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 608/2008 ausgesetzt.

(3)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

16.10.2008-29.10.2008

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (1)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (2)

Hartweizen niederer Qualität (3)

Gerste

Börsennotierungen

Minnéapolis

Chicago

Notierung

195,25

120,46

FOB-Preis USA

281,83

271,83

251,83

115,36

Golf-Prämie

17,42

Prämie/Große Seen

4,76

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko–Rotterdam:

16,28 EUR/t

Frachtkosten: Große Seen–Rotterdam:

13,41 EUR/t


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

31.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 290/23


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 23. Oktober 2008

zur Änderung der Entscheidung 2006/241/EG hinsichtlich der Einfuhr bestimmter Schneckenarten zum menschlichen Verzehr aus Madagaskar

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6083)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/825/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2006/241/EG der Kommission vom 24. März 2006 über Schutzmaßnahmen gegenüber bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ausgenommen Fischereierzeugnisse, mit Ursprung in Madagaskar (2) verbietet Einfuhren tierischer Erzeugnisse, ausgenommen Fischereierzeugnisse, mit Ursprung in Madagaskar.

(2)

Im März 2007 wurde in Madagaskar eine Inspektion der Gemeinschaft zur Bewertung der Kontrollen der öffentlichen Gesundheit und der Bedingungen für die Produktion von Fischereierzeugnissen in diesem Drittland durchgeführt. Die Ergebnisse dieser Inspektion und die nachfolgend von Madagaskar vorgelegten Informationen zeigen, dass dieses Land ausreichende Garantien gibt, damit auch Einfuhren bestimmter Schneckenarten zum menschlichen Verzehr in die Gemeinschaft zugelassen werden können.

(3)

Die Entscheidung 2006/241/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2006/241/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Diese Entscheidung gilt für Erzeugnisse tierischen Ursprungs, ausgenommen Fischereierzeugnisse und Schnecken, mit Ursprung in Madagaskar.“

2.

Folgender Artikel 1a wird eingefügt:

„Artikel 1a

Im Sinne dieser Entscheidung bedeutet ‚,Schnecken‘: gekühlte, gefrorene, ausgelöste, gegarte, zubereitete oder haltbar gemachte Landlungenschnecken der Arten Helix Pomatia Linné, Helix Aspersa Muller, Helix Lucorum sowie der Arten der Familie der Achatschnecken.‘

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. Oktober 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(2)  ABl. L 88 vom 25.3.2006, S. 63.


31.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 290/25


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. Oktober 2008

zur Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 2002/887/EG betreffend auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L. mit Ursprung in Japan

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6269)

(2008/826/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 2002/887/EG der Kommission vom 8. November 2002 zur Genehmigung von Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates für auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L. mit Ursprung in Japan (2) sind die Mitgliedstaaten ermächtigt, befristet und unter besonderen Bedingungen Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG für Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L. mit Ursprung in Japan zu gewähren.

(2)

Da die Umstände, die zur Erteilung dieser Ermächtigung geführt haben, weiterhin gegeben sind, und keine neuen Informationen vorliegen, die eine Überprüfung der besonderen Bedingungen erforderlich machen würden, sollte die Ermächtigung verlängert werden.

(3)

Das Vereinigte Königreich hat eine Verlängerung der betreffenden Ausnahmen beantragt.

(4)

Daher sollte die Entscheidung 2002/887/EG entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2002/887/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 Absätze 1 und 2 wird „1. August 2007“ bzw. „1. August 2008“ durch „1. August 2009“ bzw. „1. August 2010“ ersetzt.

2.

Die Tabelle in Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Pflanzen

Zeitraum

Chamaecyparis

1.11.2008 bis 31.12.2010

Juniperus

1.11.2008 bis 31.3.2009 und 1.11.2009 bis 31.3.2010

Pinus

1.11.2008 bis 31.12.2010“

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. November 2008.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. Oktober 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)  ABl. L 309 vom 12.11.2002, S. 8.


31.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 290/s3


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