ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 286 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
51. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
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VERORDNUNGEN |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
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ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE |
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Rat |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
VERORDNUNGEN
29.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 286/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1005/2008 DES RATES
vom 29. September 2008
über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,
auf Vorschlag der Kommission
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Gemeinschaft ist Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 („UNCLOS“); sie hat das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände vom 4. August 1995 („VN-Übereinkommen über Fischbestände“) ratifiziert, und sie hat das Übereinkommen zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See vom 24. November 1993 der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) („FAO Einhaltungsübereinkommen“) akzeptiert. In diesen Vorschriften ist vor allem der Grundsatz verankert, dass alle Staaten verpflichtet sind, geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der nachhaltigen Bewirtschaftung der Meeresressourcen zu ergreifen und zu diesem Zweck zusammenzuarbeiten. |
(2) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (3) besteht das Ziel der gemeinsamen Fischereipolitik darin, eine unter nachhaltigen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Aspekten nachhaltige Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen sicherzustellen. |
(3) |
Die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei (IUU-Fischerei) ist eine der größten Gefahren für die nachhaltige Bewirtschaftung der lebenden aquatischen Ressourcen; sie untergräbt die Grundlage der gemeinsamen Fischereipolitik und die internationalen Bemühungen um einen verantwortungsbewussteren Umgang mit den Weltmeeren. Außerdem bedroht die IUU-Fischerei die biologische Vielfalt der Meere; deshalb muss auch im Hinblick auf die Ziele der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Eindämmung des Verlusts der biologischen Vielfalt bis zum Jahr 2010 — und darüber hinaus“ gegen sie vorgegangen werden. |
(4) |
Die FAO hat im Jahr 2001 einen internationalen Aktionsplan zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei angenommen, den sich die Gemeinschaft zu eigen gemacht hat. Außerdem haben regionale Fischereiorganisationen mit aktiver Unterstützung der Gemeinschaft ein Bündel von Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei eingeführt. |
(5) |
Angesichts des Ausmaßes und der Dringlichkeit des Problems sollte die Gemeinschaft entsprechend ihren internationalen Verpflichtungen wesentlich härter gegen die IUU-Fischerei vorgehen und neue Vorschriften erlassen, die sämtliche Aspekte dieses Phänomens erfassen. |
(6) |
Die Maßnahmen der Gemeinschaft sollten in erster Linie auf Handlungsweisen zielen, die unter die Definition der IUU-Fischerei fallen und die der Meeresumwelt, der Nachhaltigkeit der Fischbestände und der sozioökonomischen Lage der Fischer, die die Vorschriften über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen beachten, am stärksten schaden. |
(7) |
Entsprechend der Definition der IUU-Fischerei sollte sich der Anwendungsbereich dieser Verordnung auf den Fischfang auf Hoher See und in Meeresgewässern unter der Gerichtsbarkeit oder der Hoheitsgewalt von Küstenstaaten erstrecken, einschließlich der Meeresgewässer unter der Gerichtsbarkeit oder Hoheitsgewalt von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft. |
(8) |
Um gegen die IUU-Fischerei in ihren gemeinschaftsinternen Aspekten wirksam vorzugehen, muss die Gemeinschaft die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine bessere Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik zu erreichen. Da die Überarbeitung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (4) noch aussteht, sind entsprechende Bestimmungen in die vorliegende Verordnung aufzunehmen. |
(9) |
Die Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere Titel II der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, sehen ein umfassendes System für die Kontrolle der rechtmäßigen Herkunft der Fänge von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft vor. Die derzeitige Regelung für Fischereierzeugnisse, die von Fischereifahrzeugen aus Drittländern gefangen und in die Gemeinschaft eingeführt werden, gewährleistet kein vergleichbares Kontrollniveau. Dieser Mangel bildet für ausländische Betreiber, die IUU-Fischerei ausüben, einen erheblichen Anreiz, ihre Erzeugnisse in die Gemeinschaft zu verkaufen und mehr Gewinn aus ihren Tätigkeiten zu ziehen. Als weltweit größter Markt für Fischereierzeugnisse und als größter Importeur trägt die Gemeinschaft eine besondere Verantwortung, sicherzustellen, dass die in ihr Gebiet eingeführten Fischereierzeugnisse nicht aus der IUU-Fischerei stammen. Deswegen sollte eine neue Regelung eingeführt werden, die eine angemessene Kontrolle der Beschaffungskette der in die Gemeinschaft eingeführten Fischereierzeugnisse gewährleistet. |
(10) |
Die Gemeinschaftsvorschriften über den Zugang von Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines Drittlands zu den Häfen der Gemeinschaft sollten so geändert werden, dass eine ordnungsgemäße Kontrolle der rechtmäßigen Herkunft der Fischereierzeugnisse, die von diesen Fischereifahrzeugen angelandet werden, gewährleistet ist. Dazu sollte insbesondere gehören, dass nur solche Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Drittlands Zugang zu den Gemeinschaftshäfen erhalten, die in der Lage sind, genaue Angaben zur rechtmäßigen Herkunft ihrer Fänge zu geben und diese Angaben von ihrem Flaggenstaat validieren zu lassen. |
(11) |
Umladungen auf See entziehen sich jeglicher ordnungsgemäßen Kontrolle durch Flaggen- oder Küstenstaaten und sind eine übliche Praxis von Betreibern, die IUU-Fischerei ausüben, um die unrechtmäßige Herkunft ihrer Fänge zu verschleiern. Es ist deswegen gerechtfertigt, dass die Gemeinschaft nur Umladungen zulässt, die in vorab bezeichneten Häfen der Mitgliedstaaten, in Häfen von Drittländern zwischen Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft oder außerhalb der Gemeinschaftsgewässer zwischen Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft und Fischereifahrzeugen, die im Rahmen einer regionalen Fischereiorganisation als Transportschiffe registriert wurden, stattfinden. |
(12) |
Es ist angezeigt, die Bedingungen, die Verfahren und die Häufigkeit der Kontroll-, Inspektions- und Überprüfungstätigkeiten der Mitgliedstaaten nach den Grundsätzen des Risikomanagements festzulegen. |
(13) |
Der Handel mit Fischereierzeugnissen aus der IUU-Fischerei mit der Gemeinschaft sollte verboten werden. Um die Wirksamkeit dieses Verbots zu gewährleisten und dafür zu sorgen, dass alle gehandelten Fischereierzeugnisse, die in die Gemeinschaft eingeführt oder aus der Gemeinschaft ausgeführt werden, im Einklang mit internationalen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sowie gegebenenfalls mit anderen für das betreffende Fischereifahrzeug geltenden Vorschriften gefischt wurden, wird für jeglichen Handel mit Fischereierzeugnissen mit der Gemeinschaft ein Bescheinigungssystem eingeführt. |
(14) |
Bei der Anwendung des Bescheinigungssystems sollte die Gemeinschaft den Kapazitätsproblemen von Entwicklungsländern Rechnung tragen. |
(15) |
Im Rahmen dieses Systems sollte als Grundvoraussetzung für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen in die Gemeinschaft eine Bescheinigung verlangt werden. Diese Bescheinigung sollte Angaben enthalten, anhand deren die rechtmäßige Herkunft der betreffenden Erzeugnisse nachgewiesen werden kann. In Einklang mit der völkerrechtlichen Verpflichtung des Flaggenstaats, dafür zu sorgen, dass Schiffe unter seiner Flagge internationale Vorschriften für die Erhaltung und Bewirtschaftung von Fischbeständen beachten, sollte der Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs, das den betreffenden Fisch gefangen hat, diese Bescheinigung validieren. |
(16) |
Wichtig ist, dass dieses Bescheinigungssystem für alle Einfuhren von Erzeugnissen aus der Meeresfischerei in die Gemeinschaft und für alle Ausfuhren solcher Erzeugnisse gilt. Es sollte auch für Erzeugnisse gelten, die vor ihrer Ankunft im Gemeinschaftsgebiet in einem anderen Land als dem Flaggenstaat befördert oder verarbeitet wurden. Deswegen sollten an solche Erzeugnisse spezielle Anforderungen gerichtet werden, um zu gewährleisten, dass die Erzeugnisse, die im Gemeinschaftsgebiet eintreffen, diejenigen sind, deren rechtmäßige Herkunft der Flaggenstaat bestätigt hat. |
(17) |
Wichtig ist, dass für alle eingeführten Fischereierzeugnisse unbeschadet des Umfangs oder der Häufigkeit des Handels ein einheitliches Kontrollniveau sichergestellt wird, indem spezielle Verfahren für die Bewilligung des Status eines „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ eingeführt werden. |
(18) |
Auch zur Verarbeitung ausgeführte Fänge von Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, sollten im Rahmen der Zusammenarbeit mit Drittländern unter das Bescheinigungssystem fallen. |
(19) |
Die Mitgliedstaaten, in die die Erzeugnisse eingeführt werden sollen, sollten in der Lage sein, die Gültigkeit der Fangbescheinigungen, die der Sendung beiliegen, zu kontrollieren, und das Recht haben, die Einfuhr zu verweigern, wenn die in dieser Verordnung enthaltenen Bedingungen für die Fangbescheinigung nicht erfüllt sind. |
(20) |
Wichtig ist, dass die Kontroll-, Inspektions- und Überprüfungstätigkeiten bei Fischereierzeugnissen im Transit oder bei der Umladung im Interesse einer größeren Effizienz in erster Linie von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden, für die die Erzeugnisse letztlich bestimmt sind. |
(21) |
Um die Kontrollbehörden in den Mitgliedstaaten bei ihrer Aufgabe der Kontrolle der rechtmäßigen Herkunft der mit der Gemeinschaft gehandelten Fischereierzeugnisse zu unterstützen und Marktteilnehmer der Gemeinschaft zu warnen, empfiehlt es sich, ein gemeinschaftliches Warnsystem einzurichten, über das gegebenenfalls Informationen über begründete Zweifel an der Einhaltung der geltenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsvorschriften seitens bestimmter Drittländer verbreitet werden. |
(22) |
Die Gemeinschaft sollte unbedingt abschreckende Maßnahmen gegenüber Fischereifahrzeugen treffen, die IUU-Fischerei betreiben und gegen die der betreffende Flaggenstaat nicht angemessen vorgeht. |
(23) |
Zu diesem Zweck sollte die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, der Fischereiaufsichtsagentur der Gemeinschaft, Drittländern und anderen Einrichtungen nach den Grundsätzen des Risikomanagements die Fischereifahrzeuge identifizieren, die der IUU-Fischerei verdächtigt werden, und die Kommission sollte beim zuständigen Flaggenstaat anfragen, ob diese Feststellungen zutreffen. |
(24) |
Um Ermittlungen über der IUU-Fischerei verdächtigte Fischereifahrzeuge zu erleichtern und die Fortsetzung des mutmaßlichen Verstoßes zu verhindern, sollten für solche Fischereifahrzeuge besondere Vorschriften für die Kontrolle und Inspektion durch die Mitgliedstaaten gelten. |
(25) |
Gibt es aufgrund der ermittelten Informationen hinreichende Gründe für die Annahme, dass unter der Flagge eines Drittlands fahrende Fischereifahrzeuge an IUU-Fischerei beteiligt waren und dass der zuständige Flaggenstaat nicht wirksam gegen solche IUU-Fischerei vorgegangen ist, so sollte die Kommission diese Schiffe auf die Liste der IUU-Schiffe der Gemeinschaft (im Folgenden „die Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe“) setzen. |
(26) |
Gibt es aufgrund der ermittelten Informationen hinreichende Gründe für die Annahme, dass unter der Flagge eines Drittlands fahrende Fischereifahrzeuge an IUU-Fischerei beteiligt waren und dass der zuständige Flaggenstaat nicht wirksam gemäß dieser Verordnung und der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 gegen solche IUU-Fischerei vorgegangen ist, so sollte die Kommission diese Schiffe auf die Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe setzen. |
(27) |
Gehen Flaggenstaaten nicht wirksam gegen Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge vor, die auf der Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe stehen, so sollten die Mitgliedstaaten gegen diese Schiffe besondere Maßnahmen ergreifen, um Abhilfe zu schaffen und den weiteren Fischfang durch diese Schiffe einzuschränken. |
(28) |
Zur Wahrung der Rechte der auf die Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe gesetzten Fischereifahrzeuge und ihrer Flaggenstaaten sollte in dem Verfahren für die Aufnahme in die Liste dem Flaggenstaat Gelegenheit gegeben werden, die Kommission über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten; der Eigner oder die betreffenden Betreiber sollten sich nach Möglichkeit in jeder Phase des Verfahrens äußern können, und es sollte vorgesehen sein, dass Fischereifahrzeuge aus dieser Liste gestrichen werden können, wenn die Kriterien für die Aufnahme in diese nicht mehr erfüllt sind. |
(29) |
Fischereifahrzeuge, die in IUU-Listen regionaler Fischereiorganisationen aufgeführt werden, sollten automatisch in die entsprechende Liste der Kommission aufgenommen werden, um in der Gemeinschaft einen einzigen Rahmen zu schaffen und zu vermeiden, dass es eine Vielzahl von Listen mit IUU-Fischerei betreibenden Schiffen gibt. |
(30) |
Das Versäumnis mancher Staaten, ihrer völkerrechtlichen Pflicht als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat nachzukommen und geeignete Maßnahmen zu treffen, um dafür zu sorgen, dass ihre Fischereifahrzeuge oder Staatsangehörigen die Vorschriften für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände einhalten, ist einer der wichtigsten Anreize für die IUU-Fischerei, und die Gemeinschaft sollte sich mit diesem Problem befassen. |
(31) |
Zu diesem Zweck sollte die Gemeinschaft zusätzlich zu ihren Maßnahmen auf internationaler und regionaler Ebene das Recht haben, anhand transparenter, eindeutiger und objektiver Kriterien, die auf internationalen Normen beruhen, festzustellen, welche Staaten nicht kooperieren und gegenüber diesen Staaten nichtdiskriminierende, legitime und verhältnismäßige Maßnahmen, einschließlich Handelsmaßnahmen, zu treffen, nachdem sie ihnen hinreichend Zeit gegeben hat, sich zu einer entsprechenden vorherigen Mitteilung zu äußern. |
(32) |
Handelsmaßnahmen gegenüber anderen Staaten werden vom Rat angenommen. Da bei der Erstellung einer Liste nichtkooperierender Staaten auch handelspolitische Maßnahmen gegen die betreffenden Staaten festgelegt werden sollten, sollte der Rat sich das Recht vorbehalten, in diesem speziellen Fall die Durchführungsbefugnisse selbst wahrzunehmen. |
(33) |
Es ist wichtig, dass wirksame Maßnahmen getroffen werden, um zu erreichen, dass Staatsangehörige von Mitgliedstaaten sich nicht an IUU-Fischerei von Schiffen unter der Flagge von Drittländern außerhalb der Gemeinschaftsgewässer beteiligen oder diese unterstützen; dies gilt unbeschadet der vorrangigen Verantwortung des Flaggenstaates. Die Mitgliedstaaten sollten daher die notwendigen Maßnahmen treffen und untereinander und mit Drittländern zusammenarbeiten, um zu ermitteln, welche ihrer Staatsangehörigen an IUU-Fischerei beteiligt sind, dafür sorgen, dass diese angemessen bestraft werden, und die Handlungen ihrer Staatsangehörigen, die mit Drittlandsfischereifahrzeugen außerhalb der Gemeinschaft in Verbindung stehen, überprüfen. |
(34) |
Die anhaltend hohe Zahl der schweren Verstöße gegen die Regeln der gemeinsamen Fischereipolitik, die in den Gemeinschaftsgewässern oder durch Akteure aus der Gemeinschaft begangen werden, lässt sich weitgehend darauf zurückführen, dass die Sanktionen, die die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für schwere Verstöße gegen diese Regeln vorsehen, nicht abschreckend genug sind. Verschärft wird dieser Mangel durch das breite Spektrum der Sanktionen in den verschiedenen Mitgliedstaaten, das illegalen Betreibern einen Anreiz bietet, in den Meeresgewässern oder dem Gebiet der Mitgliedstaaten tätig zu werden, in denen die geringsten Strafen verhängt werden. Um diesen Mangel auf der Grundlage der entsprechenden Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EWG) Nr. 2847/93 zu beheben, empfiehlt es sich, innerhalb der Gemeinschaft das Höchstmaß der administrativen Sanktionen für schwere Verstöße gegen die Regeln der gemeinsamen Fischereipolitik unter Berücksichtigung des Wertes der durch den schweren Verstoß gewonnenen Fischereierzeugnisse, der Frage, ob die Verstöße wiederholt begangen wurden, und des Wertes des an den entsprechenden Fischereiressourcen oder der entsprechenden Meeresumwelt angerichteten Schadens einander anzugleichen und unverzügliche Durchsetzungsmaßnahmen sowie zusätzliche Maßnahmen vorzusehen. |
(35) |
Neben Handlungsweisen, die in gravierender Weise gegen Fischereivorschriften verstoßen, sollten auch die Durchführung von unmittelbar mit IUU-Fischerei zusammenhängenden Geschäften, einschließlich des Handels mit Fischereierzeugnissen aus der IUU-Fischerei oder der Einfuhr solcher Erzeugnisse, sowie die Fälschung von Dokumenten als schwere Verstöße angesehen werden, für die die Mitgliedstaaten ein harmonisiertes Höchstmaß für administrative Sanktionen annehmen müssen. |
(36) |
Die für schwere Verstöße gegen diese Verordnung vorgesehenen Sanktionen sollten auch auf juristische Personen anwendbar sein, da solche Verstöße sehr häufig im Interesse oder zum Vorteil juristischer Personen begangen werden. |
(37) |
Die in einigen regionalen Fischereiorganisationen erlassenen Vorschriften für auf See gesichtete Fischereifahrzeuge sollten in der Gemeinschaft harmonisiert angewendet werden. |
(38) |
Eine Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission und Drittländern ist unabdingbar, um sicherzustellen, dass IUU-Fischerei ordnungsgemäß untersucht und bestraft wird und dass die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen angewendet werden können. Zur Stärkung einer solchen Zusammenarbeit sollte ein System der gegenseitigen Unterstützung eingerichtet werden. |
(39) |
In Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es im Hinblick auf das Hauptziel, also zur Unterbindung der IUU-Fischerei, notwendig und angemessen, Regeln für die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen aufzustellen. Diese Verordnung geht gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags nicht über das zur Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(40) |
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) erlassen werden. |
(41) |
In dieser Verordnung wird die IUU-Fischerei als besonders gravierender Verstoß gegen geltende Gesetze oder Rechtsvorschriften eingestuft, da sie die Verwirklichung der Ziele der verletzten Regeln unterminiert und die Nachhaltigkeit der betreffenden Bestände oder die Erhaltung der Meeresumwelt gefährdet. Wegen ihres eingeschränkten Anwendungsbereichs muss sich die Durchführung dieser Verordnung auf die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 stützen, die den grundlegenden Rahmen für die Kontrolle und Überwachung der Fangtätigkeiten im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik vorgibt, und diese ergänzen. Die vorliegende Verordnung vertieft daher die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 über Hafenkontrollen von Drittlandsfischereifahrzeugen, die nun aufgehoben und durch die Hafeninspektionsregelung in Kapitel II der vorliegenden Verordnung ersetzt werden. Außerdem sieht die vorliegende Verordnung in Kapitel IX eine Sanktionsregelung speziell für die IUU-Fischerei vor. Die Sanktionen betreffenden Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sind daher weiterhin auf die Verstöße gegen Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik anwendbar, die mit der vorliegenden Verordnung nicht geregelt werden. |
(42) |
Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (6) geregelt, die uneingeschränkt für die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gilt; dies gilt insbesondere in Bezug auf die Rechte der betroffenen Personen auf Zugang zu Daten sowie Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten und die betreffende Mitteilung an Dritte, weswegen die vorliegende Verordnung nicht weiter auf diese Rechte eingeht. |
(43) |
Wegen des Inkrafttretens neuer Vorschriften dieser Verordnung zu Fragen, die unter die Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1093/94 (7), (EG) Nr. 1447/1999 (8), (EG) Nr. 1936/2001 (9) und (EG) Nr. 601/2004 (10) fallen, sind diese Verordnungen zum Teil oder vollständig aufzuheben — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Mit dieser Verordnung wird ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) eingeführt.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 trifft jeder Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht geeignete Maßnahmen, um die Wirksamkeit des Systems sicherzustellen. Er stellt seinen zuständigen Behörden ausreichende Mittel zur Verfügung, damit sie ihre in dieser Verordnung beschriebenen Aufgaben wahrnehmen können.
(3) Das System des Absatz 1 gilt für sämtliche IUU-Fischerei und damit zusammenhängende Tätigkeiten, die im Gebiet der Mitgliedstaaten, für das der Vertrag Geltung hat, in den Gemeinschaftsgewässern, in den unter die Gerichtsbarkeit oder Hoheitsgewalt eines Drittlands fallenden Meeresgewässern und auf Hoher See ausgeübt werden. IUU-Fischerei in den Meeresgewässern der überseeischen Länder und Gebiete gemäß Anhang II des Vertrags wird wie IUU-Fischerei in den Meeresgewässern von Drittländern behandelt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. |
„illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei“ oder „IUU-Fischerei“ illegale, nicht gemeldete oder unregulierte Fangtätigkeiten; |
2. |
„illegale Fischerei“ Fangtätigkeiten, die
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3. |
„nicht gemeldete Fischerei“ Fangtätigkeiten, die
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4. |
„unregulierte Fischerei“ Fangtätigkeiten, die
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5. |
„Fischereifahrzeug“ jedes Schiff jeglicher Größe, das zur gewerblichen Nutzung der Fischereiressourcen eingesetzt wird oder werden soll, einschließlich Hilfsschiffe, Fischverarbeitungsschiffe, an Umladungen beteiligte Schiffe und für die Beförderung von Fischereierzeugnissen ausgerüstete Transportschiffe, ausgenommen Containerschiffe; |
6. |
„Fischereifahrzeug der Gemeinschaft“ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Gemeinschaft registriert ist; |
7. |
„Fanggenehmigung“ die Genehmigung zur Ausübung von Fischereitätigkeiten während eines bestimmten Zeitraums, in einem bestimmten Fanggebiet oder für eine bestimmte Fischerei; |
8. |
„Fischereierzeugnisse“ Erzeugnisse, die unter Kapitel 03 und die Tarifpositionen 1604 und 1605 der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (11) fallen, ausgenommen die in Anhang I dieser Verordnung genannten Erzeugnisse; |
9. |
„Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen“ Maßnahmen zur Erhaltung und zur Bewirtschaftung einer oder mehrerer Arten lebender Meeresressourcen, die im Einklang mit den maßgeblichen Regeln des Völkerrechts und/oder des Gemeinschaftsrechts angenommen wurden und in Kraft sind; |
10. |
„Umladung“ das Umladen aller oder bestimmter Fischereierzeugnisse von Bord eines Fischereifahrzeugs auf ein anderes Fischereifahrzeug; |
11. |
„Einfuhr“ das Verbringen von Fischereierzeugnissen in das Gebiet der Gemeinschaft, einschließlich zum Umladen in Häfen in diesem Gebiet; |
12. |
„indirekte Einfuhr“ die Einfuhr von Fischereierzeugnissen in die Gemeinschaft aus dem Gebiet eines Drittstaats, der nicht der Staat ist, dessen Flagge das für den Fang verantwortliche Fischereifahrzeug führt; |
13. |
„Ausfuhr“ das Verbringen von Fischereierzeugnissen, die von Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines Mitgliedstaats gefangen wurden, in ein Drittland, einschließlich vom Gebiet der Gemeinschaft, von Drittländern oder von den Fanggründen aus; |
14. |
„Wiederausfuhr“ jegliche Beförderung von Fischereierzeugnissen, die zuvor in das Gebiet der Gemeinschaft eingeführt wurden, aus dem Gebiet der Gemeinschaft; |
15. |
„regionale Fischereiorganisation“ eine subregionale, regionale oder ähnliche Organisation, die nach dem Völkerrecht befugt ist, Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für lebende Meeresressourcen zu ergreifen, die durch das Gründungsübereinkommen oder die Gründungsvereinbarung ihrer Zuständigkeit unterstellt sind; |
16. |
„Vertragspartei“ eine Vertragspartei des internationalen Übereinkommens oder der internationalen Vereinbarung über die Gründung einer regionalen Fischereiorganisation sowie Staaten, Rechtsträger im Fischereisektor oder sonstige Rechtsträger, die mit einer solchen Organisation zusammenarbeiten und denen bezüglich der betreffenden Organisation der Status der kooperierenden Nichtvertragspartei verliehen wurde; |
17. |
„Sichtung“ jede Beobachtung eines Fischereifahrzeugs, das eines oder mehrere der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Kriterien erfüllen könnte, durch eine mit Inspektionen auf See beauftragte zuständige Behörde eines Mitgliedstaats oder durch den Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft oder eines Drittlands; |
18. |
„gemeinsamer Fangeinsatz“ jeden Einsatz mit zwei oder mehreren Fischereifahrzeugen, bei dem Fänge aus dem Fanggerät eines Fischereifahrzeugs von einem anderen an Bord genommen werden oder bei dem die betreffenden Fischereifahrzeuge eine Technik anwenden, bei der ein einziges gemeinsames Fanggerät zum Einsatz kommt; |
19. |
„juristische Person“ eine Rechtspersönlichkeit, die diesen Status nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht innehat, mit Ausnahme von Staaten und Körperschaften des öffentlichen Rechts in Ausübung hoheitlicher Rechte und von internationalen Organisationen des öffentlichen Rechts; |
20. |
„Risiko“ die Wahrscheinlichkeit, dass im Zusammenhang mit Fischereierzeugnissen, die in das Hoheitsgebiet der Gemeinschaft eingeführt oder aus diesem Gebiet ausgeführt werden, ein Ereignis eintritt, durch das die vorliegende Verordnung oder die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht ordnungsgemäß angewendet werden können; |
21. |
„Risikomanagement“ die systematische Ermittlung von Risiken und die Anwendung aller für die Risikobegrenzung erforderlichen Maßnahmen. Dazu gehören Tätigkeiten wie das Sammeln von Daten und Informationen, die Analyse und Bewertung von Risiken, das Vorschreiben und Umsetzen von Maßnahmen sowie die regelmäßige Überwachung und Überarbeitung dieses Prozesses und seiner Ergebnisse auf der Basis internationaler, gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Quellen oder Strategien; |
22. |
„Hohe See“ alle Teile des Meeres gemäß der Definition in Artikel 86 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen („UNCLOS“); |
23. |
„Sendung“ Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier vom Ausführer an den Empfänger versandt werden. |
Artikel 3
Schiffe, die an IUU-Fischerei beteiligt sind
(1) Von einer Beteiligung eines Fischereifahrzeugs an IUU-Fischerei wird ausgegangen, wenn nachgewiesen wird, dass es im Widerspruch zu den Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die in dem betreffendem Gebiet gelten,
a) |
ohne eine vom Flaggenstaat oder dem betreffenden Küstenstaat erteilte gültige Lizenz, Genehmigung oder Erlaubnis gefischt hat oder |
b) |
seinen Verpflichtungen zur Aufzeichnung und Meldung der Fangdaten oder fangrelevanter Daten, einschließlich der über das satellitengestützte Schiffsüberwachungssystem (VMS) oder nach Voranmeldung gemäß Artikel 6 zu übermittelnden Daten, nicht nachgekommen ist oder |
c) |
in einem Schongebiet, während einer Schonzeit, ohne Quote oder nach Ausschöpfen der Quote oder in nicht zulässigen Tiefen gefischt hat oder |
d) |
gezielt einen Bestand befischt hat, für den ein Moratorium oder Fangverbot gilt, oder |
e) |
verbotenes oder vorschriftswidriges Fanggerät verwendet hat oder |
f) |
seine Kennzeichnung, Identität oder Registrierung gefälscht oder verborgen hat oder |
g) |
Beweisstücke im Zusammenhang mit einer Untersuchung verborgen, manipuliert oder vernichtet hat oder |
h) |
die Arbeit von Beamten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, die Einhaltung der geltenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu überwachen, oder die Arbeit der Beobachter in der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, die Einhaltung der geltenden Gemeinschaftsvorschriften zu beobachten, behindert hat oder |
i) |
unter Verstoß gegen die geltenden Rechtsvorschriften untermaßige Fische an Bord genommen, umgeladen oder angelandet hat oder |
j) |
Fänge von anderen Fischereifahrzeugen, die nachweislich an IUU-Fischerei im Sinne dieser Verordnung beteiligt waren, insbesondere von Schiffen, die in der Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe oder in der IUU-Liste einer regionalen Fischereiorganisation aufgeführt sind, umgeladen hat, mit solchen Schiffen gemeinsame Fangeinsätze durchgeführt hat oder sie unterstützt oder versorgt hat oder |
k) |
im Gebiet einer regionalen Fischereiorganisation in einer Weise gefischt hat, die mit den Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen dieser Organisation nicht vereinbar ist oder gegen diese verstößt, und die Flagge eines Staates führt, der keine Vertragspartei dieser Organisation ist oder mit dieser Organisation nicht gemäß ihren Vorgaben kooperiert, oder |
l) |
keine Staatszugehörigkeit hat und somit nach dem Völkerrecht ein staatenloses Schiff ist. |
(2) Die Tätigkeiten nach Absatz 1 gelten je nach der Schwere des betreffenden Verstoßes, über die, anhand von Kriterien wie dem entstandenen Schaden, dem Schadenswert, dem Ausmaß des Verstoßes oder der Frage, ob der Verstoß wiederholt begangen wurde, die zuständige Behörde des Mitgliedstaats befindet, als schwere Verstöße im Sinne des Artikels 42.
KAPITEL II
INSPEKTIONEN VON FISCHEREIFAHRZEUGEN AUS DRITTLÄNDERN IN DEN HÄFEN DER MITGLIEDSTAATEN
ABSCHNITT 1
Bedingungen für den Zugang von Fischereifahrzeugen aus Drittländern zum Hafen
Artikel 4
Hafeninspektionsregelung
(1) Um IUU-Fischerei zu verhindern, zu bekämpfen und zu unterbinden, wird eine wirksame Regelung für Inspektionen im Hafen, denen Fischereifahrzeuge aus Drittländern, die Häfen in den Mitgliedstaaten anlaufen, unterzogen werden, festgelegt.
(2) Der Zugang zu den Häfen der Mitgliedstaaten, Hafendienstleistungen und die Anlandung oder Umladung in diesen Häfen sind nur solchen Fischereifahrzeugen aus Drittländern erlaubt, die den Vorschriften dieser Verordnung genügen; ausgenommen sind Fälle höherer Gewalt oder Notfälle im Sinne des Artikels 18 des UNCLOS („höhere Gewalt oder Notfälle“) für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die unbedingt erforderlich sind, um in diesen Situationen Abhilfe zu schaffen.
(3) Das Umladen von einem Fischereifahrzeug aus einem Drittland auf ein anderes oder von einem Fischereifahrzeug aus einem Drittland auf ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, ist in Gemeinschaftsgewässern verboten und darf nur im Hafen nach Maßgabe dieses Kapitels stattfinden.
(4) Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, ist es verboten, außerhalb der Gemeinschaftsgewässer auf See Fänge von einem Fischereifahrzeug eines Drittlands umzuladen, es sei denn, die Fischereifahrzeuge wurden im Rahmen einer regionalen Fischereiorganisation als Transportschiffe registriert.
Artikel 5
Bezeichnete Häfen
(1) Die Mitgliedstaaten bezeichnen Häfen oder küstennahe Orte, an denen Fischereierzeugnisse angelandet oder umgeladen werden dürfen und an denen Hafendienstleistungen nach Artikel 4 Absatz 2 zugelassen sind.
(2) Der Zugang zu Hafendienstleistungen sowie Anlandungen oder Umladungen durch Fischereifahrzeuge aus Drittländern sind nur in bezeichneten Häfen erlaubt.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zum 15. Januar jedes Jahres eine Liste der bezeichneten Häfen. Spätere Änderungen der Liste werden der Kommission mindestens 15 Tage vor Wirksamwerden der Änderung mitgeteilt.
(4) Die Kommission veröffentlicht die Liste der bezeichneten Häfen unverzüglich im Amtsblatt der Europäischen Union sowie auf ihrer Website.
Artikel 6
Voranmeldung
(1) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen aus Drittländern oder ihre Vertreter übermitteln den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen bezeichneten Hafen oder Anlandeort sie nutzen wollen, mindestens drei Arbeitstage vor der geschätzten Zeit der Ankunft im Hafen folgende Angaben:
a) |
Schiffskennzeichen; |
b) |
Name des bezeichneten Bestimmungshafens und Zweck des Anlaufens (Anlandung, Umladung oder Zugang zu Dienstleistungen); |
c) |
Fanggenehmigung oder gegebenenfalls Genehmigung zur Unterstützung von Fangeinsätzen oder zur Umladung von Fischereierzeugnissen; |
d) |
Zeitraum der Fangreise; |
e) |
geschätztes Datum und geschätzter Zeitpunkt der Ankunft im Hafen; |
f) |
die an Bord behaltenen Mengen jeder Art oder gegebenenfalls eine Leermeldung; |
g) |
das Gebiet oder die Gebiete, in denen der Fisch gefangen oder eine Umladung durchgeführt wurde, unabhängig davon, ob es sich um Gemeinschaftsgewässer, Gebiete unter der Gerichtshoheit oder Hoheitsgewalt eines Drittlands oder die Hohe See handelt; |
h) |
für jede Art die anzulandenden oder umzuladenden Fangmengen. |
Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs eines Drittlands oder sein Beauftragter wird von der Meldung der Angaben nach den Buchstaben a, c, d, g und h befreit, wenn für die Anlandung oder Umladung des gesamten Fangs im Gebiet der Gemeinschaft gemäß Kapitel III eine Fangbescheinigung validiert wurde.
(2) Der Anmeldung gemäß Absatz 1 liegt eine gemäß Kapitel III validierte Fangbescheinigung bei, wenn das Drittlandsfischereifahrzeug Fischereierzeugnisse an Bord führt. Die Bestimmungen des Artikels 14 betreffend die Anerkennung von Fangdokumenten oder Formblättern für Hafenstaatkontrollen, die Teil der von regionalen Fischereiorganisationen aufgestellten Fangdokumentations- oder Hafenkontrollregelungen sind, gelten sinngemäß.
(3) Die Kommission kann nach dem Verfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 bestimmte Kategorien von Fischereifahrzeugen aus Drittländern für einen begrenzten, verlängerbaren Zeitraum von der Verpflichtung nach Absatz 1 befreien oder eine andere Anmeldefrist vorsehen, wobei sie unter anderem die Art des Fischereierzeugnisses, die Entfernung zwischen den Fanggründen, den Anlandeorten und den Registrierungs- oder Eintragungshäfen der betreffenden Schiffe berücksichtigt.
(4) Dieser Artikel gilt unbeschadet besonderer Bestimmungen, die im Rahmen von Fischereiabkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern beschlossen werden.
Artikel 7
Genehmigung
(1) Unbeschadet des Artikels 37 Nummer 5 erhält ein Drittlandfischereifahrzeug nur dann Zugang zum Hafen, wenn die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Angaben vollständig sind und, falls das Drittlandsschiff Fischereierzeugnisse an Bord führt, eine Fangbescheinigung gemäß Artikel 6 Absatz 2 beiliegt.
(2) Die Genehmigung, mit der Anlandung oder Umladung im Hafen zu beginnen, wird erst nach Kontrolle der Vollständigkeit der übermittelten Angaben gemäß Absatz 1 und gegebenenfalls nach Abschluss der Inspektionen gemäß Abschnitt 2 erteilt.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels kann der Hafenmitgliedstaat den Zugang zum Hafen und Anlandungen oder Teilanlandungen auch dann genehmigen, wenn die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Angaben nicht vollständig sind oder noch nicht kontrolliert oder überprüft wurden; er lässt die betreffenden Fischereierzeugnisse in diesen Fällen jedoch in ein Kontrolllager der zuständigen Behörden bringen. Die Fischereierzeugnisse werden erst zum Verkauf, zur Übernahme oder zum Transport freigegeben, nachdem die Angaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 eingegangen sind beziehungsweise das Kontroll- und Überprüfungsverfahren abgeschlossen ist. Ist dieses Verfahren nicht binnen 14 Tagen nach der Anlandung abgeschlossen, so kann der Hafenmitgliedstaat die Fischereierzeugnisse konfiszieren und darüber nach Maßgabe nationaler Vorschriften verfügen. Die Betreiber tragen die Lagerungskosten.
Artikel 8
Aufzeichnungen zu Anlandungen oder Umladungen
(1) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs eines Drittlands oder sein Beauftragter legt vor Beginn der Anlandung oder Umladung den Behörden des Mitgliedstaats, dessen bezeichneten Anlande- oder Umladehafen er benutzt, sofern möglich auf elektronischem Wege eine Erklärung vor, in der die anzulandenden oder umzuladenden Mengen an Fischereierzeugnissen nach Arten sowie der Zeitpunkt und der Ort der einzelnen Fänge angegeben sind. Der Kapitän und seine Beauftragten haften für die Richtigkeit der Erklärung.
(2) Die Mitgliedstaaten bewahren die Originale der Erklärungen nach Absatz 1 oder eine Papierkopie, sofern sie elektronisch übermittelt wurden, über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren entsprechend den einzelstaatlichen Vorschriften auf.
(3) Die Verfahren und Formblätter für die Erklärung über die Anlandung oder Umladung werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 festgelegt.
(4) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission vor Ablauf des ersten Monats jedes Quartals auf elektronischem Wege mit, welche Mengen im vorangegangenen Quartal in seinen Häfen von Drittlandsschiffen angelandet und/oder umgeladen wurden.
ABSCHNITT 2
Hafeninspektionen
Artikel 9
Allgemeine Grundsätze
(1) Die Mitgliedstaaten inspizieren in ihren bezeichneten Häfen jährlich mindestens 5 % der von Fischereifahrzeugen aus Drittländern durchgeführten Anlandungen und Umladungen anhand von Eckwerten, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 nach den Grundsätzen des Risikomanagements festgelegt werden, wobei von den regionalen Fischereiorganisationen festgelegte höhere Schwellen davon unberührt bleiben.
(2) Die folgenden Fischereifahrzeuge werden auf jeden Fall inspiziert:
a) |
gemäß Artikel 48 gesichtete Fischereifahrzeuge; |
b) |
Fischereifahrzeuge, die in einer Mitteilung im Rahmen des gemeinschaftlichen Warnsystems gemäß Kapitel IV gemeldet wurden; |
c) |
Fischereifahrzeuge, von denen die Kommission gemäß Artikel 25 annimmt, dass sie an IUU-Fischerei beteiligt waren; |
d) |
Fischereifahrzeuge, die auf einer IUU-Schiffsliste einer regionalen Fischereiorganisation stehen, die gemäß Artikel 30 den Mitgliedstaaten übermittelt wurde. |
Artikel 10
Inspektionsverfahren
(1) Die mit der Durchführung der Inspektionen betrauten Beamten („die Beamten“) können alle einschlägigen Bereiche, Decks und Räume des Fischereifahrzeugs untersuchen, ebenso die Fänge (verarbeitet oder nicht), Netze oder andere Fanggeräte, Ausrüstungen und alle einschlägigen Unterlagen, die die Beamten zur Überprüfung der Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften oder internationalen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für erforderlich halten. Die Beamten können außerdem Personen befragen, von denen inspektionsrelevante Angaben zu erwarten sind.
(2) Die Kontrollen umfassen die Überwachung der gesamten Anlandung oder Umladung und schließen einen Datenabgleich zwischen den in der Voranmeldung zur Anlandung angegebenen Mengen nach Arten und den angelandeten oder umgeladenen Mengen nach Arten ein.
(3) Die Beamten unterzeichnen ihren Kontrollbericht in Anwesenheit des Kapitäns des Fischereifahrzeugs, der das Recht hat, alle Informationen in den Bericht einzufügen oder einfügen zu lassen, die ihm sachdienlich erscheinen. Die Beamten geben im Logbuch an, dass eine Inspektion vorgenommen wurde.
(4) Der Kapitän des Fischereifahrzeugs erhält eine Abschrift des Inspektionsberichts; er kann diese dem Schiffseigner zuleiten.
(5) Der Kapitän kooperiert bei der Inspektion des Fischereifahrzeugs und leistet Unterstützung; er darf die Beamten bei der Durchführung ihrer Aufgaben weder behindern noch einschüchtern noch stören.
Artikel 11
Verfahren bei Regelverstößen
(1) Erbringen die bei der Inspektion gesammelten Informationen dem Beamten den Nachweis, dass ein Fischereifahrzeug IUU-Fischerei gemäß den Kriterien des Artikels 3 betrieben hat, so
a) |
vermerkt der Beamte den mutmaßlichen Verstoß im Inspektionsbericht; |
b) |
trifft der Beamte alle erforderlichen Vorkehrungen, um das Beweismaterial für einen solchen mutmaßlichen Verstoß sicherzustellen; |
c) |
leitet der Beamte der zuständigen Behörde unverzüglich den Inspektionsbericht zu. |
(2) Erbringt die Inspektion den Nachweis dafür, dass ein Fischereifahrzeug eines Drittlands IUU-Fischerei nach den Kriterien des Artikels 3 betrieben hat, so untersagt die zuständige Behörde des Hafenmitgliedstaats solchen Schiffen die Anlandung oder Umladung ihres Fangs.
(3) Der Inspektionsmitgliedstaat übermittelt seine gemäß Absatz 2 getroffene Entscheidung, die Anlandung oder Umladung zu untersagen, zusammen mit einer Kopie des Inspektionsberichts unverzüglich der Kommission oder einer von dieser benannten Stelle, und diese leitet sie unverzüglich an die zuständige Stelle des Flaggenstaats des inspizierten Fischereifahrzeugs weiter, mit einer Kopie an den oder die Flaggenstaat(en) der Geberschiffe, wenn das inspizierte Fischereifahrzeug Umladungen vorgenommen hat. Gegebenenfalls wird auch eine Kopie der Mitteilung an den Exekutivsekretär der regionalen Fischereiorganisation gesandt, die für das Gebiet zuständig ist, in dem der Fisch gefangen wurde.
(4) Hat der mutmaßliche Verstoß auf Hoher See stattgefunden, so arbeitet der Hafenmitgliedstaat bei dessen Untersuchung mit dem Flaggenstaat zusammen und verhängt gegebenenfalls die im Recht des betreffenden Hafenmitgliedstaats vorgesehenen Sanktionen, sofern entsprechend dem Völkerrecht der Flaggenstaat der Übertragung seiner Zuständigkeit ausdrücklich zugestimmt hat. Wurde der mutmaßliche Verstoß in den Meeresgewässern eines Drittlands begangen, so arbeitet der Hafenmitgliedstaat bei der Durchführung einer Ermittlung außerdem mit dem Küstenstaat zusammen und wendet gegebenenfalls die im Recht des betreffenden Hafenmitgliedstaats vorgesehenen Sanktionen an, sofern entsprechend dem Völkerrecht der Küstenstaat der Übertragung seiner Zuständigkeit ausdrücklich zugestimmt hat.
KAPITEL III
FANGBESCHEINIGUNGSREGELUNG FÜR DIE EINFUHR UND AUSFUHR VON FISCHEREIERZEUGNISSEN
Artikel 12
Fangbescheinigungen
(1) Die Einfuhr von Fischereierzeugnissen, die aus der IUU-Fischerei stammen, in die Gemeinschaft ist verboten.
(2) Zur wirksamen Durchsetzung des Verbots gemäß Absatz 1 dürfen nur Fischereierzeugnisse in die Gemeinschaft eingeführt werden, denen eine Fangbescheinigung gemäß dieser Verordnung beiliegt.
(3) Die in Absatz 2 genannte Fangbescheinigung wird vom Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs oder der Fischereifahrzeuge validiert, das die Fänge getätigt hat beziehungsweise die die Fänge getätigt haben, aus denen die Fischereierzeugnisse gewonnen wurden. Mit der Fangbescheinigung wird bescheinigt, dass diese Fänge mit den geltenden Rechtsvorschriften und internationalen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen im Einklang stehen.
(4) Die Fangbescheinigung enthält alle im Muster in Anhang II vorgegebenen Angaben und wird von einer öffentlichen Behörde des Flaggenstaats validiert, die über die notwendigen Befugnisse zur Bescheinigung der Richtigkeit der Angaben verfügt. In Absprache mit den Flaggenstaaten kann die Fangbescheinigung im Rahmen der in Artikel 20 Absatz 4 vorgesehenen Zusammenarbeit elektronisch erstellt, validiert oder vorgelegt werden oder durch elektronische Rückverfolgbarkeitssysteme ersetzt werden, damit gewährleistet ist, dass die Behörden die Kontrollen auf gleich hohem Niveau durchführen können.
(5) Die in Anhang I enthaltene Liste der Erzeugnisse, die aus dem Geltungsbereich der Fangbescheinigung ausgenommen sind, kann jedes Jahr auf der Grundlage der gemäß den Kapiteln II, III, IV, V, VIII, X und XII gesammelten Informationen überprüft und nach dem Verfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 geändert werden.
Artikel 13
Von regionalen Fischereiorganisationen vereinbarte und angewendete Fangdokumentationsregelungen
(1) Die Fangdokumente und alle dazu gehörigen Unterlagen, die in Einklang mit der Fangdokumentationsregelung einer regionalen Fischereiorganisation validiert wurden und die als den Anforderungen dieser Verordnung genügend anerkannt wurden, werden für Fischereierzeugnisse, die von Arten gewonnen werden, für die solche Fangdokumentationsregelungen gelten, als Fangbescheinigungen anerkannt und fallen unter die Kontroll- und Überprüfungspflichten des Einfuhrmitgliedstaats gemäß den Artikeln 16 und 17 und die Bestimmungen über die Verweigerung der Einfuhr in Artikel 18. Das Verzeichnis entsprechender Fangdokumentationsregelungen wird nach dem Verfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 erstellt.
(2) Absatz 1 gilt unbeschadet der derzeit geltenden speziellen Vorschriften zur Umsetzung solcher Fangdokumentationsregelungen in das Gemeinschaftsrecht.
Artikel 14
Indirekte Einfuhr von Fischereierzeugnissen
(1) Bei der Einfuhr von Fischereierzeugnissen, die eine einzige Sendung bilden und in derselben Form aus einem Drittland, das nicht der Flaggenstaat ist, in die Gemeinschaft verbracht werden, hat der Einführer den Behörden des Einfuhrmitgliedstaats folgende Unterlagen vorzulegen:
a) |
die vom Flaggenstaat validierte(n) Fangbescheinigung(en); |
b) |
schriftliche Nachweise dafür, dass die Fischereierzeugnisse nur ent- und wiederverladen wurden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben und stets unter der Aufsicht der zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands verblieben sind. Schriftliche Nachweise hierfür sind
Unterliegt die betreffende Art einer nach Artikel 13 anerkannten Fangdokumentationsregelung einer regionalen Fischereiorganisation, so kann das oben genannte Dokument durch die Wiederausfuhrbescheinigung dieser Fangdokumentationsregelung ersetzt werden, sofern das Drittland seine Mitteilungsvorschriften entsprechend erfüllt hat. |
(2) Bei der Einfuhr von Fischereierzeugnissen, die eine einzige Sendung bilden und in einem Drittland, das nicht der Flaggenstaat ist, verarbeitet wurden, hat der Einführer den Behörden des Einfuhrmitgliedstaats eine von dem Verarbeitungsbetrieb in dem betreffenden Drittland ausgestellte und von seinen zuständigen Behörden gemäß dem Formular in Anhang IV bestätigte Erklärung vorzulegen,
a) |
die eine genaue Beschreibung der unverarbeiteten und der verarbeiteten Erzeugnisse und der jeweiligen Mengen enthält, |
b) |
die die Angabe enthält, dass die Verarbeitungserzeugnisse in dem betreffenden Drittland aus den Fängen hergestellt wurden, denen die von dem Flaggenstaat validierte(n) Fangbescheinigung(en) beilag(en), und |
c) |
der beigefügt ist:
|
Unterliegt die betreffende Art einer nach Artikel 13 anerkannten Fangdokumentationsregelung einer regionalen Fischereiorganisation, so kann die Erklärung durch die Wiederausfuhrbescheinigung dieser Fangdokumentationsregelung ersetzt werden, sofern das Verarbeitungsdrittland seine Mitteilungsvorschriften entsprechend erfüllt hat.
(3) Die in Absatz 1 Buchstabe b und in Absatz 2 genannten Dokumente bzw. Erklärung können im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß Artikel 20 Absatz 4 auf elektronischem Wege übermittelt werden.
Artikel 15
Ausfuhr von Fängen von Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen
(1) Fänge von Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, dürfen nur ausgeführt werden, wenn die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats gemäß Artikel 12 Absatz 4 eine Fangbescheinigung validiert haben, sofern dies im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß Artikel 20 Absatz 4 erforderlich ist.
(2) Die Flaggenmitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Behörden für die Validierung von Fangbescheinigungen gemäß Absatz 1 zuständig sind.
Artikel 16
Vorlage und Kontrolle von Fangbescheinigungen
(1) Die validierte Fangbescheinigung wird vom Einführer den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in den das Erzeugnis eingeführt werden soll, mindestens drei Werktage vor der geschätzten Zeit der Ankunft am Ort der Einfuhr in das Gebiet der Gemeinschaft vorgelegt. Die Frist von drei Werktagen kann je nach der Art des Fischereierzeugnisses, der Entfernung vom Ort der Einfuhr in das Gebiet der Gemeinschaft oder der Art des eingesetzten Beförderungsmittels angepasst werden. Die zuständigen Behörden kontrollieren nach den Grundsätzen des Risikomanagements die Fangbescheinigung anhand der Angaben, die in der Mitteilung des Flaggenstaats gemäß den Artikeln 20 und 22 enthalten sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Einführer, denen der Status eines „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ bewilligt wurde, die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist von dem Eintreffen der Erzeugnisse unterrichten und die validierte Fangbescheinigung und damit zusammenhängende Unterlagen nach Artikel 14 für die Behörden zur Kontrolle gemäß Absatz 1 dieses Artikels oder zur Überprüfung gemäß Artikel 17 bereithalten.
(3) Zu den Kriterien, nach denen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einem Einführer den Status eines „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ bewilligen, gehören:
a) |
Niederlassung des Einführers im Gebiet dieses Mitgliedstaats; |
b) |
Einfuhrvorgänge und -mengen in einem Umfang, der die Durchführung des Verfahrens gemäß Absatz 2 rechtfertigt; |
c) |
bisher angemessene Einhaltung der Anforderungen im Rahmen der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen; |
d) |
ein zufrieden stellendes System für die Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls der Beförderungs- und Verarbeitungsunterlagen, das angemessene Kontrollen und Überprüfungen zum Zwecke dieser Verordnung ermöglicht; |
e) |
vorhandene Einrichtungen hinsichtlich der Durchführung der Kontrollen und Überprüfungen; |
f) |
gegebenenfalls ein ausreichendes Niveau praktischer oder beruflicher Befähigungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den ausgeübten Tätigkeiten stehen, und |
g) |
gegebenenfalls nachweisliche Zahlungsfähigkeit. |
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission so bald wie möglich Namen und Anschrift der „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ mit, nachdem sie diesen Status bewilligt haben. Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten diese Information auf elektronischem Wege zur Verfügung.
Die Regeln für die Bewilligung des Status des „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ können nach dem Verfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 festgelegt werden.
Artikel 17
Überprüfungen
(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können alle Überprüfungen durchführen, die sie für erforderlich halten, um sicherzustellen, dass die Vorschriften dieser Verordnung ordnungsgemäß angewendet werden.
(2) Zu Überprüfungen gehören insbesondere die Untersuchung der Erzeugnisse, die Überprüfung der Angaben in der Zollanmeldung sowie des Vorliegens und der Echtheit von Unterlagen, die Prüfung der Unternehmensbuchführung und sonstiger Aufzeichnungen, die Kontrolle der Transportmittel, einschließlich Container und Orte der Lagerung der Erzeugnisse, die Durchführung von behördlichen Nachforschungen und ähnlichen Maßnahmen sowie die Inspektion von Fischereifahrzeugen im Hafen gemäß Kapitel II.
(3) Überprüfungen zielen insbesondere auf die Risiken ab, die auf der Grundlage der auf einzelstaatlicher oder Gemeinschaftsebene im Rahmen des Risikomanagements festgelegten Kriterien ermittelt wurden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission binnen 30 Arbeitstagen nach dem 29. Oktober 2008 ihre nationalen Kriterien mit und halten diese Informationen auf dem neuesten Stand. Die Gemeinschaftskriterien werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 festgelegt.
(4) Überprüfungen werden in jedem Fall dann durchgeführt, wenn
a) |
die prüfende Behörde des Mitgliedstaats Anlass hat, die Echtheit der Fangbescheinigung selbst oder des Validierungsstempels oder der Unterschrift der zuständigen Behörde des Flaggenstaats anzuzweifeln, oder |
b) |
der prüfenden Behörde des Mitgliedstaats Angaben vorliegen, die Zweifel daran aufkommen lassen, dass das Fischereifahrzeug die geltenden Rechtsvorschriften oder Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen befolgt oder dass es sonstige Anforderungen dieser Verordnung erfüllt hat, oder |
c) |
Fischereifahrzeuge, Fischereiunternehmen und andere Wirtschaftsbeteiligte im Zusammenhang mit mutmaßlicher IUU-Fischerei gemeldet wurden; darunter sind auch Fischereifahrzeuge, die einer regionalen Fischereiorganisation nach den Vorschriften eines Instruments gemeldet wurden, das von dieser Organisation angenommen wurde, um Listen der Schiffe zu erstellen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei betrieben haben, oder |
d) |
Flaggen- oder Wiederausfuhrstaaten einer regionalen Fischereiorganisation nach den Vorschriften eines Instruments gemeldet wurden, das von dieser Organisation angenommen wurde, um Handelsmaßnahmen gegenüber den Flaggenstaaten anzuwenden, oder |
e) |
eine Warnmeldung gemäß Artikel 23 Absatz 1 veröffentlicht wurde. |
(5) Die Mitgliedstaaten können beschließen, zusätzlich zu den Überprüfungen gemäß den Absätzen 3 und 4 stichprobenweise weitere Überprüfungen durchzuführen.
(6) Für die Zwecke einer Überprüfung können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die zuständigen Behörden des Flaggenstaats oder des Drittlands, das nicht der Flaggenstaat ist, gemäß Artikel 14 um Unterstützung ersuchen, wobei Folgendes gilt:
a) |
In dem Unterstützungsersuchen sind die Gründe genannt, aus denen berechtigte Zweifel der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats an der Gültigkeit der Fangbescheinigung, den darin enthaltenen Angaben und/oder der Vereinbarkeit der Erzeugnisse mit Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen bestehen. Zur Untermauerung des Ersuchens werden eine Kopie der Fangbescheinigung und Informationen oder Unterlagen vorgelegt, die darauf hinweisen, dass die Angaben in der Bescheinigung unrichtig sind. Das Ersuchen ist den zuständigen Behörden des Flaggenstaats oder des Drittlands, das nicht der Flaggenstaat ist, gemäß Artikel 14 unverzüglich zu übermitteln. |
b) |
Das Überprüfungsverfahren ist binnen 15 Tagen ab dem Datum des Überprüfungsersuchens abzuschließen. Können die zuständigen Behörden des betreffenden Flaggenstaats diese Frist nicht einhalten, so können die überprüfenden Behörden des Mitgliedstaats auf Wunsch des Flaggenstaats oder des Drittlands, das nicht der Flaggenstaat ist, gemäß Artikel 14 die Antwortfrist um höchstens 15 Tage verlängern. |
(7) Die Freigabe der Erzeugnisse für den Markt wird so lange ausgesetzt, bis die Ergebnisse der Überprüfungsverfahren gemäß den Absätzen 1 bis 6 vorliegen. Die Lagerungskosten trägt der Betreiber.
(8) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Behörden für die Kontrolle und Überprüfungen der Fangbescheinigungen gemäß Artikel 16 und den Absätzen 1 bis 6 des vorliegenden Artikels zuständig sind.
Artikel 18
Verweigerung der Einfuhr
(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verweigern gegebenenfalls die Einfuhr von Fischereierzeugnissen in die Gemeinschaft, ohne weitere Beweise anfordern oder den Flaggenmitgliedstaat um Unterstützung ersuchen zu müssen, wenn sie feststellen, dass
a) |
der Einführer für die betreffenden Erzeugnisse keine Fangbescheinigung vorlegen oder seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 oder Absatz 2 nicht nachkommen konnte; |
b) |
die für die Einfuhr bestimmten Erzeugnisse nicht mit den Angaben auf der Fangbescheinigung übereinstimmen; |
c) |
die Fangbescheinigung nicht gemäß Artikel 12 Absatz 3 von der öffentlichen Behörde des Flaggenstaats validiert wurde; |
d) |
die Fangbescheinigung nicht alle verlangten Angaben enthält; |
e) |
der Einführer nicht nachweisen kann, dass die Fischereierzeugnisse die Bedingungen des Artikels 14 Absatz 1 oder 2 erfüllen; |
f) |
das Fischereifahrzeug, das in der Fangbescheinigung als Ursprungsschiff der Fänge ausgewiesen ist, in der Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe oder in der Liste der IUU-Schiffe gemäß Artikel 30 geführt wird; |
g) |
die Fangbescheinigung von den Behörden eines Flaggenstaats validiert wurde, der gemäß Artikel 31 als nichtkooperierender Staat eingestuft ist. |
(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verweigern aufgrund eines Unterstützungsersuchens gemäß Artikel 17 Absatz 6 gegebenenfalls die Einfuhr von Fischereierzeugnissen in die Gemeinschaft, wenn
a) |
aus der ihnen erteilten Antwort hervorgeht, dass der Ausführer nicht berechtigt war, die Validierung einer Fangbescheinigung zu beantragen, oder |
b) |
aus der ihnen erteilten Antwort hervorgeht, dass die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen oder andere Vorschriften dieses Kapitels in Bezug auf die Erzeugnisse nicht befolgt wurden, oder |
c) |
sie innerhalb der vorgegebenen Frist keine Antwort erhalten haben oder |
d) |
die in ihrem Ersuchen gestellten Fragen nicht sachdienlich beantwortet wurden. |
(3) Wird die Einfuhr von Fischereierzeugnissen gemäß Absatz 1 oder 2 verweigert, so kann der Mitgliedstaat die entsprechenden Fischereierzeugnisse nach Maßgabe des nationalen Rechts konfiszieren und vernichten, entsorgen oder verkaufen. Der Erlös aus dem Verkauf kann für karitative Zwecke verwendet werden.
(4) Jede Person hat das Recht, einen Rechtsbehelf gegen eine von den zuständigen Behörden gemäß den Absätzen 1, 2 oder 3 erlassene Entscheidung einzulegen, die sie betrifft. Der Rechtsbehelf wird gemäß den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Vorschriften eingelegt.
(5) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen dem Flaggenstaat und gegebenenfalls dem Drittland, das nicht der Flaggenstaat ist, gemäß Artikel 14 mit, dass die Einfuhr verweigert wurde. Eine Kopie dieser Mitteilung wird der Kommission übermittelt.
Artikel 19
Durchfahrt und Umladung
(1) Werden die Fischereierzeugnisse am Ort des Eintritts in das Gebiet der Gemeinschaft in ein Versandverfahren überführt und in einen anderen Mitgliedstaat verbracht, in dem sie in ein anderes Zollverfahren überführt werden, so finden in diesem Mitgliedstaat die Artikel 17 und 18 Anwendung.
(2) Werden die Fischereierzeugnisse am Ort des Eintritts in das Gebiet der Gemeinschaft in ein Versandverfahren überführt und an einen anderen Ort im selben Mitgliedstaat verbracht, wo sie in ein anderes Zollverfahren überführt werden, so kann dieser Mitgliedstaat am Eintrittsort oder am Bestimmungsort die Artikel 16, 17 und 18 anwenden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission so bald wie möglich die Maßnahmen mit, die sie zur Durchführung dieses Absatzes ergriffen haben, und halten diese Informationen auf dem neuesten Stand. Die Kommission veröffentlicht diese Mitteilungen auf ihrer Website.
(3) Werden die Erzeugnisse am Ort des Eintritts in das Gebiet der Gemeinschaft umgeladen und auf dem Seeweg in einen anderen Mitgliedstaat befördert, so wendet dieser Mitgliedstaat die Artikel 17 und 18 an.
(4) Der Umlademitgliedstaat teilt dem Bestimmungsmitgliedstaat die den Transportpapieren zu entnehmenden Informationen über die Art der Fischereierzeugnisse, deren Gewicht, den Verladehafen und den Verlader im Drittland, die Namen der Transportschiffe sowie den Umlade- und den Bestimmungshafen mit, sobald diese Informationen bekannt sind, jedoch vor dem voraussichtlichen Zeitpunkt des Eintreffens im Bestimmungshafen.
Artikel 20
Mitteilungen des Flaggenstaats, Audit und Zusammenarbeit mit Drittländern
(1) Von einem Flaggenstaat validierte Fangbescheinigungen werden für die Zwecke dieser Verordnung nur akzeptiert, wenn die Kommission eine Mitteilung des betreffenden Flaggenstaats erhalten hat, in der Folgendes bescheinigt wird:
a) |
In dem Flaggenstaat gelten nationale Regeln für die Anwendung, Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften und Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, an die seine Fischereifahrzeuge gebunden sind. |
b) |
Die öffentlichen Behörden des Flaggenstaats sind befugt, die Richtigkeit der Angaben in den Fangbescheinigungen zu bestätigen und solche Bescheinigungen auf Ersuchen der Mitgliedstaaten zu überprüfen. Außerdem werden in dieser Mitteilung die betreffenden Behörden genannt. |
(2) Die Angaben, die in der in Absatz 1 genannten Mitteilung enthalten sein müssen, sind in Anhang III enthalten.
(3) Die Kommission unterrichtet den Flaggenstaat über den Eingang der gemäß Absatz 1 übermittelten Mitteilung. Hat der Flaggenstaat der Kommission nicht alle in Absatz 1 genannten Angaben übermittelt, so teilt die Kommission dem Flaggenstaat mit, welche Angaben fehlen, und bittet um eine neue Mitteilung.
(4) Die Kommission arbeitet in Bereichen, die die Anwendung der Fangbescheinigungsregelungen dieser Verordnung, einschließlich der Verwendung elektronischer Mittel zur Erstellung, Validierung und Vorlage der Fangbescheinigungen, sowie gegebenenfalls die in Artikel 14 Absätze 1 und 2 genannten Dokumente betreffen, gegebenenfalls auf Verwaltungsebene mit Drittländern zusammen.
Diese Zusammenarbeit hat den Zweck,
a) |
zu gewährleisten, dass in die Gemeinschaft eingeführte Fischereierzeugnisse aus Fängen stammen, die unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften oder Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen getätigt wurden; |
b) |
den Flaggenstaaten die Erledigung der Formalitäten zu erleichtern, die für den Zugang von Fischereifahrzeugen zu den Häfen, die Einfuhr von Fischereierzeugnissen und die erforderliche Überprüfung von Fangbescheinigungen nach Kapitel II und diesem Kapitel gelten; |
c) |
Vor-Ort-Audits durch die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle vorzusehen, um die tatsächliche Durchführung der Zusammenarbeitsvereinbarung zu überprüfen; |
d) |
die Schaffung eines Rahmens für den Austausch von Informationen zwischen beiden Seiten zur Unterstützung der Durchführung der Zusammenarbeitsvereinbarung vorzusehen. |
(5) Die Zusammenarbeit nach Absatz 4 darf allerdings nicht als Voraussetzung für die Anwendung dieses Kapitels auf Einfuhren gesehen werden, die aus Fängen stammen, die von Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines beliebigen Staates getätigt wurden.
Artikel 21
Wiederausfuhr
(1) Die Wiederausfuhr von Erzeugnissen, die mit einer Fangbescheinigung nach diesem Kapitel eingeführt wurden, wird genehmigt, indem die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, aus dem die Wiederausfuhr erfolgen soll, den Teil der Fangbescheinigung über die Wiederausfuhr oder, wenn die wiederauszuführenden Fischereierzeugnisse Teil der eingeführten Erzeugnisse sind, eine Kopie davon validieren.
(2) Das Verfahren nach Artikel 16 Absatz 2 gilt sinngemäß, wenn die Fischereierzeugnisse von einem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten wiederausgeführt werden.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Behörden für die Validierung und Überprüfung des Teils der Fangbescheinigungen über die Wiederausfuhr nach dem Verfahren gemäß Artikel 15 zuständig sind.
Artikel 22
Aufzeichnungen und Informationsverbreitung
(1) Die Kommission führt über Staaten und deren zuständige Behörden, die ihr gemäß diesem Kapitel mitgeteilt wurden, Aufzeichnungen; in diesen Aufzeichnungen werden erfasst:
a) |
die Mitgliedstaaten, die mitgeteilt haben, welche Behörden für die Validierung, Kontrolle und Überprüfung von Fangbescheinigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen nach Maßgabe der Artikel 15, 16, 17 und 21 zuständig sind; |
b) |
die Flaggenstaaten, deren Mitteilungen gemäß Artikel 20 Absatz 1 eingegangen sind, wobei diejenigen gekennzeichnet werden, für die eine Zusammenarbeit mit Drittländern gemäß Artikel 20 Absatz 4 eingeführt wurde. |
(2) Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website und im Amtsblatt der Europäischen Union die Liste der Staaten mit ihren in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden und bringt diese Angaben regelmäßig auf den neuesten Stand. Die Kommission stellt den Behörden in den Mitgliedstaaten, die für die Validierung und Überprüfung von Fangbescheinigungen zuständig sind, die Angaben über die für die Validierung und Überprüfung von Fangbescheinigungen zuständigen Behörden der Flaggenstaaten auf elektronischem Wege zur Verfügung.
(3) Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website und im Amtsblatt der Europäischen Union die Liste der Fangdokumentationsregelungen, die gemäß Artikel 13 anerkannt wurden, und bringt diese Angaben regelmäßig auf den neuesten Stand.
(4) Die Mitgliedstaaten bewahren die Originale der für die Einfuhr vorgelegten Fangbescheinigungen, der für die Ausfuhr validierten Fangbescheinigungen und der validierten Teile der Fangbescheinigungen über die Wiederausfuhr gemäß den einzelstaatlichen Vorschriften während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren auf.
(5) Die zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten bewahren die Originale der in Absatz 4 genannten Dokumente gemäß den einzelstaatlichen Vorschriften während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren auf.
KAPITEL IV
GEMEINSCHAFTLICHES WARNSYSTEM
Artikel 23
Abgabe von Warnungen
(1) Geben Informationen, die gemäß den Kapiteln II, III, V, VI, VII, VIII, X oder XI eingeholt wurden, Anlass zu begründeten Zweifeln, dass die geltenden Rechtsvorschriften, einschließlich der von Drittländern im Rahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungen gemäß Artikel 20 Absatz 4 mitgeteilten geltenden Rechtsvorschriften, oder die internationalen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge oder Fischereierzeugnisse aus bestimmten Drittländern nicht befolgt werden, so veröffentlicht die Kommission auf ihrer Website und im Amtsblatt der Europäischen Union eine Warnmeldung, um die Wirtschaftsbeteiligten zu warnen und sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieses Kapitels die geeigneten Maßnahmen gegenüber den betreffenden Drittländern treffen.
(2) Die Kommission gibt die in Absatz 1 genannten Informationen unverzüglich an die Behörden der Mitgliedstaaten und des betreffenden Flaggenstaats sowie gegebenenfalls an das Drittland, das nicht der Flaggenstaat ist, gemäß Artikel 14 weiter.
Artikel 24
Maßnahmen nach einer Warnung
(1) Nach Eingang der gemäß Artikel 23 Absatz 2 weitergegebenen Informationen verfahren die Mitgliedstaaten nach den Grundsätzen des Risikomanagements gegebenenfalls wie folgt:
a) |
Sie ermitteln die derzeit zur Einfuhr vorliegenden Sendungen von Fischereierzeugnissen, die von der Warnmeldung betroffen sind, und führen nach Maßgabe des Artikels 17 eine Überprüfung der Fangbescheinigung und gegebenenfalls der in Artikel 14 genannten Dokumente durch; |
b) |
sie ergreifen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass künftige zur Einfuhr bestimmte Sendungen von Fischereierzeugnissen, die von der Warnmeldung betroffen sind, nach Maßgabe des Artikels 17 der Überprüfung der Fangbescheinigung und gegebenenfalls der Dokumente gemäß Artikel 14 unterzogen werden; |
c) |
sie gehen allen vorherigen Sendungen von Fischereierzeugnissen, die von der Warnmeldung betroffen sind, nach und nehmen angemessene Überprüfungen — auch der zuvor eingereichten Fangbescheinigungen — vor; |
d) |
sie führen in Bezug auf die von der Warnmeldung betroffenen Fischereifahrzeuge im Einklang mit dem Völkerrecht die notwendigen Ermittlungen, Nachforschungen oder Inspektionen auf See, in Häfen oder an anderen Landeorten durch. |
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission so bald wie möglich die Ergebnisse ihrer Überprüfungen und die Überprüfungsersuchen sowie die Maßnahmen mit, die sie getroffen haben, wenn die Nichteinhaltung geltender Rechtsvorschriften oder internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nachgewiesen wurde.
(3) Kommt die Kommission angesichts der Ergebnisse der gemäß Absatz 1 vorgenommenen Überprüfungen zu dem Schluss, dass der begründete Zweifel, der zu der Warnmeldung geführt hat, ausgeräumt wurde, so trifft sie unverzüglich folgende Maßnahmen:
a) |
Sie veröffentlicht auf ihrer Website und im Amtsblatt der Europäischen Union eine entsprechende Mitteilung, die die vorherige Warnmeldung aufhebt; |
b) |
sie unterrichtet den Flaggenstaat und gegebenenfalls das Drittland, das nicht der Flaggenstaat ist, gemäß Artikel 14 über die Aufhebung; und |
c) |
sie unterrichtet die Mitgliedstaaten mit geeigneten Mitteln. |
(4) Kommt die Kommission angesichts der Ergebnisse der gemäß Absatz 1 vorgenommenen Überprüfungen zu dem Schluss, dass der begründete Zweifel, der zur Warnmeldung führte, fortbesteht, so trifft sie unverzüglich folgende Maßnahmen:
a) |
Sie aktualisiert die Warnmeldung durch eine neue Veröffentlichung auf ihrer Website und im Amtsblatt der Europäischen Union; |
b) |
sie unterrichtet den Flaggenstaat und gegebenenfalls das Drittland, das nicht der Flaggenstaat ist, gemäß Artikel 14; |
c) |
sie unterrichtet die Mitgliedstaaten mit geeigneten Mitteln; und |
d) |
sie befasst gegebenenfalls die regionale Fischereiorganisation, gegen deren Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen möglicherweise verstoßen wurde, mit dem Fall. |
(5) Kommt die Kommission angesichts der Ergebnisse der gemäß Absatz 1 vorgenommenen Überprüfungen zu dem Schluss, dass es genügend Hinweise darauf gibt, dass die ermittelten Tatsachen einen Verstoß gegen geltende Rechtsvorschriften oder internationale Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen darstellen könnten, so trifft sie unverzüglich folgende Maßnahmen:
a) |
Sie veröffentlicht diesbezüglich eine neue Warnmeldung auf ihrer Website und im Amtsblatt der Europäischen Union; |
b) |
sie unterrichtet den Flaggenstaat und leitet die geeigneten Verfahren und Schritte in Einklang mit den Kapiteln V und VI ein; |
c) |
sie unterrichtet gegebenenfalls das Drittland, das nicht der Flaggenstaat ist, gemäß Artikel 14; |
d) |
sie unterrichtet die Mitgliedstaaten mit geeigneten Mitteln; und |
e) |
sie befasst gegebenenfalls die regionale Fischereiorganisation, gegen deren Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen möglicherweise verstoßen wurde, mit dem Fall. |
KAPITEL V
IDENTIFIZIERUNG VON FISCHEREIFAHRZEUGEN, DIE IUU-FISCHEREI BETREIBEN
Artikel 25
Mutmaßliche IUU-Fischerei
(1) Die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle stellt folgende Informationen zusammen und wertet sie aus:
a) |
sämtliche Informationen über IUU-Tätigkeiten, die sie gemäß den Kapiteln II, III, IV, VIII, X und XI erhalten hat, und/oder |
b) |
gegebenenfalls andere sachdienliche Informationen wie:
|
(2) Die Mitgliedstaaten können der Kommission jederzeit weitere Informationen übermitteln, die für die Aufstellung der Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe sachdienlich sein könnten. Die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle gibt diese Informationen zusammen mit sämtlichen Beweisen an die Mitgliedstaaten und die betreffenden Flaggenstaaten weiter.
(3) Die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle führt zu jedem Fischereifahrzeug, das als vermutlich an IUU-Fischerei beteiligt gemeldet wurde, eine Akte, die aktualisiert wird, sobald neue Informationen vorliegen.
Artikel 26
Mutmaßliche IUU-Fischerei
(1) Die Kommission ermittelt die Fischereifahrzeuge, über die gemäß Artikel 25 hinreichende Informationen vorliegen, die vermuten lassen, dass sie an IUU-Fischerei beteiligt sind, und somit behördliche Nachforschungen durch den betreffenden Flaggenstaat rechtfertigen.
(2) Die Kommission ersucht Flaggenstaaten, deren Fischereifahrzeuge gemäß Absatz 1 ermittelt wurden, in einer Mitteilung offiziell, die mutmaßliche IUU-Fischerei der unter ihrer Flagge fahrenden Schiffe zu untersuchen. Diese Mitteilung enthält Folgendes:
a) |
sämtliche von der Kommission zusammengetragenen Informationen über mutmaßliche IUU-Fischerei; |
b) |
ein an den Flaggenstaat gerichtetes offizielles Ersuchen, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die mutmaßliche IUU-Fischerei zu untersuchen, und der Kommission zeitnah die Ergebnisse der Untersuchung mitzuteilen; |
c) |
ein an den Flaggenstaat gerichtetes offizielles Ersuchen, sofortige Strafverfolgungsmaßnahmen einzuleiten, falls sich der Verdacht gegenüber dem betreffenden Fischereifahrzeug als begründet erweisen sollte, und die Kommission über diese Maßnahmen zu unterrichten; |
d) |
ein an den Flaggenstaat gerichtetes Ersuchen, den Eignern und gegebenenfalls den Betreibern der Fischereifahrzeuge die ausführliche Begründung für die Aufnahme in die Liste mitzuteilen und sie auf die Folgen hinzuweisen, die sich aus der Aufnahme der Fischereifahrzeuge in die Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe gemäß Artikel 37 ergäben. Die Flaggenstaaten werden zudem ersucht, der Kommission Angaben zu den Eignern der Fischereifahrzeuge und gegebenenfalls zu deren Betreibern zu machen, um sicherzustellen, dass diese Personen gemäß Artikel 27 Absatz 2 gehört werden können; |
e) |
Unterrichtung des Flaggenstaats über die Bestimmungen der Kapitel VI und VII. |
(3) Die Kommission ersucht Flaggenmitgliedstaaten, deren Schiffe gemäß Absatz 1 ermittelt wurden, offiziell in einer Mitteilung, die mutmaßliche IUU-Fischerei der unter ihrer Flagge fahrenden Schiffe zu untersuchen. Diese Mitteilung enthält Folgendes:
a) |
sämtliche von der Kommission zusammengetragenen Informationen über mutmaßliche IUU-Fischerei; |
b) |
ein an den Flaggenmitgliedstaat gerichtetes offizielles Ersuchen, alle notwendigen Maßnahmen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zu treffen, um die angebliche IUU-Fischerei zu untersuchen, oder gegebenenfalls über alle Maßnahmen zu berichten, die zu ihrer Untersuchung bereits ergriffen wurden, und der Kommission zeitnah die Ergebnisse der Untersuchung mitzuteilen; |
c) |
ein an den Flaggenmitgliedstaat gerichtetes offizielles Ersuchen, rechtzeitig Strafverfolgungsmaßnahmen einzuleiten, falls sich der Verdacht gegenüber dem betreffenden Fischereifahrzeug als begründet erweisen sollte, und die Kommission über diese Maßnahmen zu unterrichten; |
d) |
ein an den Flaggenmitgliedstaat gerichtetes Ersuchen, den Eignern und gegebenenfalls den Betreibern des Fischereifahrzeugs die ausführliche Begründung für die Aufnahme in die Liste mitzuteilen und sie auf die Folgen hinzuweisen, die sich aus der Aufnahme des Schiffes in die Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe gemäß Artikel 37 ergäben. Die Flaggenmitgliedstaaten werden zudem ersucht, der Kommission Angaben zu den Eignern und gegebenenfalls zu den Betreibern der Fischereifahrzeuge zu machen, um sicherzustellen, dass diese Personen gemäß Artikel 27 Absatz 2 gehört werden können. |
(4) Die Kommission gibt die Informationen über die Fischereifahrzeuge, die vermutlich IUU-Fischerei betreiben, an alle Mitgliedstaaten weiter, um die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zu erleichtern.
Artikel 27
Aufstellung der Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe
(1) Die Kommission stellt die Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe nach dem Verfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 auf. In dieser Liste werden die Fischereifahrzeuge geführt, bei denen im Anschluss an die gemäß den Artikeln 25 und 26 ergriffenen Maßnahmen anhand der gemäß dieser Verordnung eingeholten Informationen nachgewiesen wurde, dass sie IUU-Fischerei ausüben, und deren Flaggenstaaten den angesichts dieser IUU-Fischerei an sie gerichteten offiziellen Ersuchen gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstaben b und c und Artikel 26 Absatz 3 Buchstaben b und c nicht nachgekommen sind.
(2) Bevor die Kommission ein Fischereifahrzeug in die Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe aufnimmt, teilt sie dem Eigner und gegebenenfalls den Betreibern des betreffenden Fischereifahrzeugs die ausführliche Begründung für die beabsichtigte Aufnahme in die Liste und sämtliche Elemente mit, die den Verdacht erhärten, dass das Fischereifahrzeug IUU-Fischerei betrieben hat. Diese Begründung enthält den Hinweis auf das Recht, dass zusätzliche Informationen angefordert oder übermittelt werden dürfen, und gibt dem Eigner und gegebenenfalls den Betreibern die Möglichkeit, gehört zu werden und sich zu verteidigen, wofür ausreichend Zeit und Gelegenheit zu geben ist.
(3) Hat die Kommission beschlossen, ein Fischereifahrzeug in die Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe aufzunehmen, so unterrichtet sie den Eigner und gegebenenfalls den Betreiber des Fischereifahrzeugs über diesen Beschluss und die Gründe dafür.
(4) Die Pflichten, die der Kommission mit den Absätzen 2 und 3 übertragen werden, gelten unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit des Flaggenstaats für das Fischereifahrzeug und nur insoweit, als der Kommission die einschlägigen Angaben zur Identität des Eigners und der Betreiber des Fischereifahrzeugs vorliegen.
(5) Die Kommission unterrichtet den Flaggenstaat über die Aufnahme des Fischereifahrzeugs in die Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe und übermittelt ihm eine ausführliche Begründung der Aufnahme.
(6) Die Kommission fordert Flaggenstaaten, deren Fischereifahrzeuge in der Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe geführt werden, auf,
a) |
den Eigner der Fischereifahrzeuge über deren Aufnahme in die Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe, die Gründe für die Aufnahme und die Folgen, die sich daraus gemäß Artikel 37 ergeben, zu unterrichten und |
b) |
alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um diese IUU-Fischerei zu unterbinden, einschließlich erforderlichenfalls des Entzugs der Registrierung oder der Fanglizenzen der betreffenden Fischereifahrzeuge, und der Kommission die ergriffenen Maßnahmen mitzuteilen. |
(7) Dieser Artikel gilt nicht für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, wenn der Flaggenmitgliedstaat gemäß Absatz 8 Maßnahmen ergriffen hat.
(8) Unbeschadet der Maßnahmen der regionalen Fischereiorganisationen werden Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft nicht in die Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe aufgenommen, wenn der Flaggenmitgliedstaat gemäß dieser Verordnung und der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 Maßnahmen wegen einer Zuwiderhandlung, die einen schweren Verstoß im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 darstellt, ergriffen hat.
Artikel 28
Streichung von Fischereifahrzeugen aus der Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe
(1) Die Kommission streicht ein Fischereifahrzeug aus der Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe nach dem Verfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2, wenn der Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs nachweist, dass
a) |
das Schiff keine der IUU-Tätigkeiten durchgeführt hat, derentwegen es in die Liste aufgenommen wurde, oder |
b) |
verhältnismäßige, abschreckende und wirksame Sanktionen für die betreffenden IUU-Tätigkeiten verhängt wurden, insbesondere gegen Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93. |
(2) Der Eigner oder gegebenenfalls der Betreiber eines Fischereifahrzeugs, das in die Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe aufgenommen wurde, kann bei der Kommission beantragen, dass sie den Status dieses Schiffs überprüft, wenn der Flaggenstaat nicht im Sinne von Absatz 1 handelt.
Die Kommission prüft die Streichung des Fischereifahrzeugs aus der Liste nur, wenn
a) |
der Eigner oder die Betreiber den Nachweis erbringen, dass das Fischereifahrzeug keine IUU-Fischerei mehr betreibt, oder |
b) |
das in der Liste geführte Fischereifahrzeug gesunken ist oder abgewrackt wurde. |
(3) In allen anderen Fällen prüft die Kommission die Streichung des Fischereifahrzeugs aus der Liste nur, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Seit Aufnahme des Fischereifahrzeugs in die Liste sind mindestens zwei Jahre verstrichen, in denen bei der Kommission keine weiteren Meldungen gemäß Artikel 25 über mutmaßliche IUU-Fischerei des Schiffs eingegangen sind; oder |
b) |
der Eigner legt Angaben zu den derzeitigen Einsätzen des Fischereifahrzeugs vor, die belegen, dass seine Tätigkeit in vollem Einklang mit den Rechtsvorschriften und/oder den Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Fischereien steht, an denen es teilnimmt; oder |
c) |
das betreffende Fischereifahrzeug, sein Eigner oder sein Betreiber unterhalten weder direkt noch indirekt betriebliche oder finanzielle Beziehungen zu anderen Schiffen, Eignern oder Betreibern, die vermutlich oder nachweislich IUU-Fischerei betreiben. |
Artikel 29
Inhalt, Veröffentlichung und Pflege der Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe
(1) Die Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe enthält zu jedem Fischereifahrzeug folgende Angaben:
a) |
Name und gegebenenfalls frühere Namen, |
b) |
Flagge und gegebenenfalls frühere Flaggen, |
c) |
Eigner und gegebenenfalls frühere Eigner, einschließlich der wirtschaftlichen Eigentümer, |
d) |
Betreiber und gegebenenfalls frühere Betreiber, |
e) |
Rufzeichen und gegebenenfalls frühere Rufzeichen, |
f) |
Lloyds-/IMO-Nummer (sofern bekannt), |
g) |
Fotos, sofern vorhanden, |
h) |
Datum der ersten Aufnahme in die Liste, |
i) |
Aufstellung der Tätigkeiten, die die Aufnahme des Schiffs in die Liste rechtfertigen, zusammen mit Verweisen auf alle sachdienlichen Unterlagen, die über diese Tätigkeiten informieren oder diese belegen. |
(2) Die Kommission veröffentlicht die Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe im Amtsblatt der Europäischen Union und trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um sie bekannt zu machen, unter anderem dadurch, dass sie sie auf ihre Website stellt.
(3) Die Kommission bringt die Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe alle drei Monate auf den neuesten Stand und sieht einen Mechanismus vor, mit dem Aktualisierungen automatisch an die Mitgliedstaaten, regionalen Fischereiorganisationen und Akteure der Zivilgesellschaft, die darum ersuchen, weitergeleitet werden. Außerdem übermittelt die Kommission die Liste an die FAO und an regionale Fischereiorganisationen, um die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und diesen Organisationen bei der Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei zu stärken.
Artikel 30
Von regionalen Fischereiorganisationen aufgestellte Listen der IUU-Schiffe
(1) Zusätzlich zu den in Artikel 27 genannten Fischereifahrzeugen werden Fischereifahrzeuge, die in von regionalen Fischereiorganisationen geführte Listen der IUU-Schiffe aufgenommen wurden, nach dem Verfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 in die Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe aufgenommen. Die Streichung solcher Schiffe aus der Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe unterliegt den Entscheidungen, die die zuständige regionale Fischereiorganisation diesbezüglich trifft.
(2) Die Kommission übermittelt die von den regionalen Fischereiorganisationen erstellten Listen der Fischereifahrzeuge, die vermutlich oder nachweislich IUU-Fischerei betrieben haben, alljährlich nach deren Erhalt den Mitgliedstaaten.
(3) Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten unverzüglich jede weitere Aufnahme in die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Listen, jede Streichung daraus und/oder jede Änderung daran mit, sobald eine solche Änderung vorgenommen wird. Artikel 37 gilt für die Schiffe, die in den so geänderten Listen der IUU-Schiffe der regionalen Fischereiorganisationen aufgeführt sind, sobald die Mitgliedstaaten unterrichtet wurden.
KAPITEL VI
NICHTKOOPERIERENDE DRITTLÄNDER
Artikel 31
Ermittlung von nichtkooperierenden Drittländern
(1) Die Kommission ermittelt nach dem Verfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 die Drittländer, die bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei als nichtkooperierende Drittländer zu betrachten sind.
(2) Grundlage der Ermittlung gemäß Absatz 1 bildet die Auswertung aller gemäß den Kapiteln II, III, IV, V, VIII, X und XI eingeholten Informationen oder gegebenenfalls anderer sachdienlicher Informationen, wie z. B. Fangdaten, Handelsdaten der nationalen Statistikämter und anderer zuverlässiger Quellen, Schiffsregister und -datenbanken, Fangdokumente oder statistische Dokumente und von regionalen Fischereiorganisationen aufgestellte Listen von IUU-Schiffen, sowie sonstiger Informationen, die in Häfen und Fanggebieten eingeholt wurden.
(3) Ein Drittland kann als nichtkooperierendes Drittland eingestuft werden, wenn es als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht nachkommt.
(4) Für die Zwecke von Absatz 3 stützt sich die Kommission in erster Linie auf eine Prüfung der Maßnahmen, die das betreffende Drittland in Bezug auf Folgendes getroffen hat:
a) |
wiederholte IUU-Fischerei, bei der hinreichend belegt ist, dass sie von Fischereifahrzeugen, die seine Flagge führen, oder von seinen Staatsangehörigen oder von Fischereifahrzeugen, die in seinen Meeresgewässern fischen oder seine Häfen benutzen, durchgeführt oder unterstützt wird, oder |
b) |
Zugang von Fischereierzeugnissen aus der IUU-Fischerei zu seinem Markt. |
(5) Für die Zwecke von Absatz 3 berücksichtigt die Kommission:
a) |
ob das betreffende Drittland tatsächlich mit der Gemeinschaft kooperiert, indem es auf die von der Kommission an es gerichteten Ersuchen reagiert, die IUU-Fischerei und damit zusammenhängende Tätigkeiten zu untersuchen, Rückmeldung hierüber zu geben oder diese weiterzuverfolgen, |
b) |
ob das betreffende Drittland wirksame Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber den für die IUU-Fischerei verantwortlichen Marktbeteiligten getroffen hat, und besonders, ob ausreichend strenge Sanktionen verhängt wurden, um den für die Verstöße Verantwortlichen den Gewinn aus dieser Fischerei zu entziehen, |
c) |
die Vorgeschichte, die Art, die Umstände, das Ausmaß und die Schwere der fraglichen IUU-Fischerei, |
d) |
bei Entwicklungsländern die bestehenden Kapazitäten der zuständigen Behörden. |
(6) Für die Zwecke von Absatz 3 berücksichtigt die Kommission ebenfalls folgende Punkte:
a) |
die Ratifizierung internationaler Fischereiübereinkünfte, insbesondere des UNCLOS, des VN-Übereinkommens über Fischbestände und des FAO Einhaltungsübereinkommens, durch die betreffenden Drittländer bzw. ihren Beitritt zu diesen Übereinkünften, |
b) |
den Status des betreffenden Drittlands als Vertragspartei regionaler Fischereiorganisationen oder seine Zusage, die von diesen Organisationen beschlossenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen anzuwenden, |
c) |
Handlungen oder Unterlassungen des betreffenden Drittlands, die die Wirksamkeit der geltenden Rechtsvorschriften oder internationalen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen möglicherweise beeinträchtigt haben. |
(7) Gegebenenfalls ist bei der Anwendung dieses Artikels gebührend zu berücksichtigen, welchen besonderen Sachzwängen Entwicklungsländer insbesondere in Bezug auf die Begleitung, Kontrolle und Überwachung der Fangtätigkeit unterworfen sind.
Artikel 32
Vorgehen gegenüber Ländern, die als nichtkooperierende Drittländer eingestuft wurden
(1) Die Kommission informiert unverzüglich die Länder, die von der Möglichkeit betroffen sind, anhand der Kriterien in Artikel 31 als nichtkooperierende Drittländer eingestuft zu werden. Die entsprechende Mitteilung enthält Folgendes:
a) |
den Grund/die Gründe für diese Einstufung mit den entsprechenden Beweisen, |
b) |
den Hinweis, dass die Länder die Möglichkeit haben, der Kommission schriftlich auf den Einstufungsbeschluss zu antworten und weitere sachdienliche Angaben zu übermitteln, beispielsweise Beweise, die eine solche Einstufung widerlegen, oder gegebenenfalls einen Aktionsplan zur Verbesserung der Lage und hierzu getroffene Maßnahmen, |
c) |
den Hinweis auf das Recht zur Anforderung bzw. Übermittlung zusätzlicher Angaben, |
d) |
den Hinweis auf die Konsequenzen seiner Einstufung als nichtkooperierendes Drittland gemäß Artikel 38. |
(2) Ferner enthält die Mitteilung der Kommission gemäß Absatz 1 die Aufforderung an das betreffende Drittland, alle notwendigen Maßnahmen zur Beendigung der fraglichen IUU-Tätigkeiten und zur Unterbindung künftiger Tätigkeiten dieser Art zu treffen sowie jede Handlung oder Unterlassung gemäß Artikel 31 Absatz 6 Buchstabe c zu korrigieren.
(3) Die Kommission übermittelt dem betreffenden Drittland ihre Mitteilung und Aufforderung über mehrere Kommunikationswege. Die Kommission bemüht sich darum, von diesem Land die Bestätigung zu erhalten, dass er ihre Mitteilung erhalten hat.
(4) Die Kommission gibt dem betreffenden Drittland ausreichend Zeit zur Beantwortung der Mitteilung sowie eine angemessene Frist zur Durchführung von Abhilfemaßnahmen.
Artikel 33
Aufstellung einer Liste der nichtkooperierenden Drittländer
(1) Der Rat entscheidet mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission über die Liste der nichtkooperierenden Drittländer.
(2) Die Kommission unterrichtet das betreffende Drittland unverzüglich über dessen Einstufung als nichtkooperierendes Drittland und die Anwendung der Maßnahmen gemäß Artikel 38 und fordert es auf, der derzeitigen Situation abzuhelfen und mitzuteilen, welche Maßnahmen es getroffen hat, um die Befolgung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch seine Fischereifahrzeuge sicherzustellen.
(3) Einen Beschluss gemäß Absatz 1 dieses Artikels teilt die Kommission unverzüglich den Mitgliedstaaten mit und fordert diese auf, die sofortige Anwendung der in Artikel 38 genannten Maßnahmen sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Maßnahmen sie auf diese Aufforderung hin getroffen haben.
Artikel 34
Streichung aus der Liste der nichtkooperierenden Drittländer
(1) Der Rat streicht mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission ein Drittland aus der Liste der nichtkooperierenden Drittländer, wenn das betreffende Drittland nachweist, dass der Situation, die zur Aufnahme in die Liste geführt hat, abgeholfen wurde. Bei einem Streichungsbeschluss wird auch berücksichtigt, ob die betreffenden Drittländer konkrete Maßnahmen getroffen haben, die eine dauerhafte Verbesserung der Situation ermöglichen.
(2) Nach einem Beschluss gemäß Absatz 1 dieses Artikels unterrichtet die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten über die Aufhebung der in Artikel 38 genannten Maßnahmen gegen das betreffende Drittland.
Artikel 35
Veröffentlichung der Liste der nichtkooperierenden Drittländer
Die Kommission veröffentlicht die Liste der nichtkooperierenden Drittländer im Amtsblatt der Europäischen Union und trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um die Liste bekannt zu geben, unter anderem durch Aufnahme in ihre Website. Die Kommission bringt die Liste regelmäßig auf den neuesten Stand und sieht einen Mechanismus vor, mit dem Aktualisierungen automatisch an die Mitgliedstaaten, regionalen Fischereiorganisationen und Akteure der Zivilgesellschaft, die darum ersuchen, weitergeleitet werden. Außerdem übermittelt die Kommission die Liste der nichtkooperierenden Drittländer an die FAO und an regionale Fischereiorganisationen, um die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und diesen Organisationen bei der Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei zu stärken.
Artikel 36
Sofortmaßnahmen
(1) Gibt es Beweise dafür, dass die von einem Drittland getroffenen Maßnahmen die von einer regionalen Fischereiorganisation angenommenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen unterminieren, so kann die Kommission im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen Sofortmaßnahmen für die Dauer von höchstens sechs Monaten ergreifen. Die Kommission kann die Sofortmaßnahmen mit einem erneuten Beschluss um höchstens sechs Monate verlängern.
(2) Die in Absatz 1 genannten Sofortmaßnahmen können unter anderem darin bestehen, dass
a) |
zum Fischfang zugelassene Fischereifahrzeuge, die die Flagge des betreffenden Drittlands führen, nicht in Gemeinschaftshäfen einlaufen dürfen; ausgenommen sind Fälle höherer Gewalt oder Notfälle gemäß Artikel 4 Absatz 2 für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die unbedingt erforderlich sind, um in der genannten Situation Abhilfe zu schaffen; |
b) |
Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, keine gemeinsamen Fangeinsätze mit Schiffen durchführen, die die Flagge des betreffenden Drittlands führen dürfen; |
c) |
Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, unbeschadet der in bilateralen Fischereiabkommen vorgesehenen Bestimmungen nicht in den Meeresgewässern unter der Gerichtsbarkeit des betreffenden Drittlands fischen dürfen; |
d) |
die Lieferung von lebenden Fischen für Fischzuchtanlagen in den Meeresgewässern unter der Gerichtsbarkeit des betreffenden Drittlands verboten wird; |
e) |
lebende Fische, die von Fischereifahrzeugen unter der Flagge des betreffenden Drittlands gefangen werden, nicht für Fischzuchtzwecke in den Meeresgewässern unter der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats akzeptiert werden dürfen. |
(3) Die Sofortmaßnahmen gelten unmittelbar. Sie werden den Mitgliedstaaten und dem betreffenden Drittland mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(4) Die betroffenen Mitgliedstaaten können binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung mit dem Beschluss der Kommission gemäß Absatz 1 den Rat befassen.
(5) Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit binnen eines Monats nach seiner Befassung eine andere Entscheidung treffen.
KAPITEL VII
MASSNAHMEN GEGENÜBER FISCHEREIFAHRZEUGEN UND STAATEN, DIE AN IUU-FISCHEREI BETEILIGT SIND
Artikel 37
Maßnahmen gegenüber Fischereifahrzeugen, die auf der Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe aufgeführt sind
Für die in der Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe aufgeführten Fischereifahrzeuge („IUU-Fischereifahrzeuge“) gilt Folgendes:
1. |
Flaggenmitgliedstaaten beantragen bei der Kommission keine Fanggenehmigungen für IUU-Fischereifahrzeuge. |
2. |
Die geltenden Fanggenehmigungen oder speziellen Fangerlaubnisse, die Flaggenmitgliedstaaten für IUU-Fischereifahrzeuge ausgestellt haben, werden zurückgezogen. |
3. |
IUU-Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Drittlands führen, erhalten keine Genehmigung für den Fischfang in Gemeinschaftsgewässern und dürfen nicht gechartert werden. |
4. |
Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, dürfen keine Fischverarbeitungstätigkeiten für IUU-Fischereifahrzeuge übernehmen und dürfen sich nicht an Umladungen oder gemeinsamen Fangeinsätzen mit solchen Schiffen beteiligen. |
5. |
IUU-Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, wird — außer im Fall höherer Gewalt oder eines Notfalls — nur Zugang zu ihrem Heimathafen, jedoch zu keinem anderen Gemeinschaftshafen gewährt. IUU-Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Drittlands führen, dürfen — außer im Fall höherer Gewalt oder eines Notfalls — nicht in Gemeinschaftshäfen einlaufen. Ein Mitgliedstaat kann hingegen einem IUU-Fischereifahrzeug das Einlaufen in seine Häfen unter der Bedingung gestatten, dass die Fänge an Bord und gegebenenfalls das nach Maßgabe der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen regionaler Fischereiorganisationen verbotene Fanggerät konfisziert werden. Die Mitgliedstaaten konfiszieren die Fänge und gegebenenfalls das nach Maßgabe dieser Maßnahmen verbotene Fanggerät, das sich an Bord von IUU-Fischereifahrzeugen befindet, denen sie wegen höherer Gewalt oder Seenot das Einlaufen in ihre Häfen gestattet haben. |
6. |
IUU-Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Drittlands führen, erhalten in den Häfen — außer im Fall höherer Gewalt oder eines Notfalls — keine Vorräte, keinen Treibstoff und keine Dienstleistungen. |
7. |
IUU-Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Drittlands führen, dürfen in den Häfen keine andere Besatzung an Bord nehmen, außer wenn dies im Fall höherer Gewalt oder eines Notfalls notwendig ist. |
8. |
Die Mitgliedstaaten verweigern IUU-Fischereifahrzeugen die Genehmigung zum Führen ihrer Flagge. |
9. |
Die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Fängen von IUU-Fischereifahrzeugen ist verboten, und dementsprechend werden die Fangbescheinigungen für solche Erzeugnisse nicht angenommen oder validiert. |
10. |
Die Ausfuhr und die Wiederausfuhr von Fischereierzeugnissen aus Fängen von IUU-Fischereifahrzeugen zur Verarbeitung sind verboten. |
11. |
IUU-Fischereifahrzeuge, die weder Fänge noch Besatzung an Bord haben, erhalten zum Abwracken Zugang zum Hafen, allerdings unbeschadet der Strafverfolgungsmaßnahmen oder Sanktionen, die gegen dieses Fischereifahrzeug oder eine betroffene juristische oder natürliche Person verhängt werden. |
Artikel 38
Maßnahmen gegenüber nichtkooperierenden Drittländern
Gegenüber nichtkooperierenden Drittländern werden folgende Maßnahmen getroffen:
1. |
Die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Fängen von Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines solchen Landes führen, ist verboten, und die Fangbescheinigungen für solche Erzeugnisse werden deshalb nicht akzeptiert. Wird ein Land als nichtkooperierendes Drittland nach Artikel 31 eingestuft, weil es keine geeigneten Maßnahmen gegenüber IUU-Fischerei ergreift, die einen bestimmten Bestand oder eine bestimmte Art betreffen, so kann sich das Einfuhrverbot lediglich auf diesen Bestand oder diese Art beziehen. |
2. |
Wirtschaftsbeteiligte aus der Gemeinschaft dürfen kein Fischereifahrzeug erwerben, das die Flagge eines solchen Landes führt. |
3. |
Ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, darf nicht auf ein solches Land umgeflaggt werden. |
4. |
Die Mitgliedstaaten genehmigen keinen Abschluss von Chartervereinbarungen mit solchen Ländern über Fischereifahrzeuge, die ihre Flagge führen. |
5. |
Die Ausfuhr von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft in solche Länder ist verboten. |
6. |
Private Handelsvereinbarungen zwischen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats und solchen Ländern dahin gehend, dass ein Fischereifahrzeug, das die Flagge des betreffenden Mitgliedstaats führt, die Fangmöglichkeiten solcher Länder nutzt, sind verboten. |
7. |
Gemeinsame Fangeinsätze von Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, und Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines solchen Landes führen, sind verboten. |
8. |
Die Kommission schlägt die Kündigung geltender bilateraler oder partnerschaftlicher Fischereiabkommen mit solchen Ländern vor, sofern darin vorgesehen ist, dass das Abkommen im Falle der Nichteinhaltung der von ihnen eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf die Bekämpfung der IUU-Fischerei beendet wird. |
9. |
Die Kommission führt keine Verhandlungen über den Abschluss eines bilateralen oder partnerschaftlichen Fischereiabkommens mit einem solchen Land. |
KAPITEL VIII
STAATSANGEHÖRIGE
Artikel 39
Staatsangehörige, die IUU-Fischerei betreiben oder unterstützen
(1) Staatsangehörige, die der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterstehen („Staatsangehörige“), dürfen die IUU-Fischerei weder unterstützen noch sich daran beteiligen; dies schließt auch die Tätigkeit an Bord oder als Betreiber oder als wirtschaftlicher Eigentümer der in der Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe aufgeführten Fischereifahrzeuge ein.
(2) Unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit des Flaggenstaats kooperieren die Mitgliedstaaten miteinander und mit Drittländern und treffen in Einklang mit den innerstaatlichen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften alle geeigneten Maßnahmen, um zu ermitteln, welche ihrer Staatsangehörigen IUU-Fischerei unterstützt oder sich daran beteiligt haben.
(3) Unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit des Flaggenstaats treffen die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer eigenen Vorschriften und Gesetze geeignete Maßnahmen im Hinblick auf Staatsangehörige, die als Betreiber oder Unterstützer von IUU-Fischerei ermittelt wurden.
(4) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission mit, welche Behörden für die Koordinierung der Erfassung und Überprüfung von Angaben zu den Tätigkeiten der in diesem Kapitel genannten eigenen Staatsangehörigen sowie für Meldungen an die Kommission und die Zusammenarbeit mit ihr zuständig sind.
Artikel 40
Prävention und Sanktionen
(1) Die Mitgliedstaaten fordern die Staatsangehörigen auf, jede ihnen vorliegende Information zu rechtlichen, wirtschaftlichen oder finanziellen Beteiligungen an Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines Drittlands führen, oder zu Kontrollen von solchen Fischereifahrzeugen sowie die Namen der betroffenen Schiffe zu übermitteln.
(2) Die Staatsangehörigen verkaufen oder exportieren keine Fischereifahrzeuge an Wirtschaftsbeteiligte, die am Betrieb, Management oder Eigentum der in der Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe aufgeführten Fischereifahrzeuge beteiligt sind.
(3) Unbeschadet anderer Vorschriften des Gemeinschaftsrechts in Bezug auf öffentliche Mittel gewähren die Mitgliedstaaten keine Finanzhilfe im Rahmen von staatlichen Beihilferegelungen oder von Gemeinschaftsfonds an Wirtschaftsbeteiligte, die am Betrieb, Management oder Eigentum von in der Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe aufgeführten Fischereifahrzeugen beteiligt sind.
(4) Die Mitgliedstaaten bemühen sich, Informationen darüber zu erhalten, ob zwischen ihren Staatsangehörigen und einem Drittland eine Vereinbarung besteht, nach der Fischereifahrzeuge, die ihre Flagge führen, auf ein solches Drittland umgeflaggt werden können. Sie teilen dies der Kommission mit und legen eine Liste der betreffenden Fischereifahrzeuge bei.
KAPITEL IX
SOFORTIGE DURCHSETZUNGSMASSNAHMEN, SANKTIONEN UND BEGLEITSANKTIONEN
Artikel 41
Geltungsbereich
Dieses Kapitel gilt für
1. |
schwere Verstöße, die in dem Staatsgebiet der Mitgliedstaaten begangen werden, für das der Vertrag gilt, oder in den Meeresgewässern unter der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit von Mitgliedstaaten, mit Ausnahme von Gewässern, die an die in Anhang II des Vertrags genannten Gebiete und Länder angrenzen; |
2. |
schwere Verstöße, die von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft oder Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten begangen werden; |
3. |
schwere Verstöße, die in dem Staatsgebiet oder den Gewässern gemäß Nummer 1 dieses Artikels festgestellt wurden, jedoch auf Hoher See oder innerhalb der Zuständigkeit eines Drittlands begangen worden sind und gemäß Artikel 11 Absatz 4 sanktioniert werden. |
Artikel 42
Schwere Verstöße
(1) Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten als „schwere Verstöße“
a) |
die Tätigkeiten, die nach den Kriterien in Artikel 3 den Tatbestand der IUU-Fischerei erfüllen, |
b) |
die Durchführung von unmittelbar mit IUU-Fischerei zusammenhängenden Geschäften, einschließlich des Handels mit oder der Einfuhr von Fischereierzeugnissen, |
c) |
die Fälschung von in dieser Verordnung genannten Dokumenten oder die Verwendung solcher gefälschter oder ungültiger Dokumente. |
(2) Die Schwere des Verstoßes wird von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats unter Berücksichtigung der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Kriterien festgestellt.
Artikel 43
Sofortige Durchsetzungsmaßnahmen
(1) Steht eine natürliche Person unter dem Verdacht, einen schweren Verstoß begangen zu haben, oder wird sie bei der Begehung eines solchen Verstoßes angetroffen oder steht eine juristische Person unter dem Verdacht, für einen solchen Verstoß verantwortlich zu sein, so untersuchen die Mitgliedstaaten den Verstoß umfassend und treffen im Einklang mit ihrem einzelstaatlichen Recht je nach der Schwere des Verstoßes sofortige Durchsetzungsmaßnahmen, wie insbesondere
a) |
die sofortige Einstellung der Fangtätigkeit, |
b) |
das Umleiten des Fischereifahrzeugs zum Hafen, |
c) |
das Umleiten des Transportfahrzeugs an einen anderen Ort zur Inspektion, |
d) |
die Forderung einer Sicherheitsleistung, |
e) |
die Beschlagnahme von Fanggerät, Fängen oder Fischereierzeugnissen, |
f) |
die vorübergehende Stilllegung des betreffenden Fischereifahrzeugs oder Transportfahrzeugs, |
g) |
die Aussetzung der Fanggenehmigung. |
(2) Die Durchsetzungsmaßnahmen müssen die Fortsetzung des betreffenden schweren Verstoßes verhindern und es den zuständigen Behörden ermöglichen, dessen Untersuchung abzuschließen.
Artikel 44
Sanktionen für schwere Verstöße
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass gegen eine natürliche Person, die einen schweren Verstoß begangen hat, oder gegen eine juristische Person, die für einen schweren Verstoß verantwortlich ist, wirksame, angemessene und abschreckende administrative Sanktionen verhängt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten schreiben eine Höchstsanktion von mindestens dem Fünffachen des Wertes der durch den schweren Verstoß gewonnenen Fischereierzeugnisse vor.
Für den Fall eines wiederholten schweren Verstoßes binnen fünf Jahren schreiben die Mitgliedstaaten eine Höchstsanktion von mindestens dem Achtfachen des Wertes der durch den schweren Verstoß gewonnenen Fischereierzeugnisse vor.
Bei der Anwendung dieser Sanktionen berücksichtigen die Mitgliedstaaten auch den Wert des Schadens an den entsprechenden Fischereiressourcen und der entsprechenden Meeresumwelt.
(3) Die Mitgliedstaaten können außerdem oder alternativ dazu wirksame, angemessene und abschreckende strafrechtliche Sanktionen verhängen.
Artikel 45
Begleitsanktionen
Zusätzlich zu den in diesem Kapitel vorgesehenen Sanktionen können weitere Sanktionen verhängt oder Maßnahmen getroffen werden, insbesondere
1. |
die Beschlagnahme des an dem Verstoß beteiligten Fischereifahrzeugs, |
2. |
die vorübergehende Stilllegung des Fischereifahrzeugs, |
3. |
die Beschlagnahme von verbotenem Fanggerät, Fängen oder Fischereierzeugnissen, |
4. |
die Aussetzung oder der Entzug der Fanggenehmigung, |
5. |
die Kürzung oder der Entzug der Fangrechte, |
6. |
der vorübergehende oder dauerhafte Entzug des Rechts, neue Fangrechte zu erhalten, |
7. |
der vorübergehende oder dauerhafte Ausschluss von öffentlichen Finanzhilfen oder Beihilfen, |
8. |
die Aussetzung oder der Entzug des gemäß Artikel 16 Absatz 3 bewilligten Status eines „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“. |
Artikel 46
Gesamthöhe der Sanktionen und Begleitsanktionen
Die Gesamthöhe der Sanktionen und Begleitsanktionen wird so berechnet, dass den Verantwortlichen unbeschadet des legitimen Rechts der Berufsausübung wirksam der wirtschaftliche Gewinn aus den schweren Verstößen entzogen wird. Dabei sind auch die gemäß Artikel 43 getroffenen sofortigen Durchsetzungsmaßnahmen zu berücksichtigen.
Artikel 47
Haftung juristischer Personen
(1) Juristische Personen haften für schwere Verstöße, wenn ein solcher Verstoß zu ihren Gunsten von einer natürlichen Person begangen wurde, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat, aufgrund
a) |
einer Befugnis zur Vertretung der juristischen Person oder |
b) |
einer Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder |
c) |
einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person. |
(2) Eine juristische Person kann haftbar gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle seitens einer der natürlichen Personen gemäß Absatz 1 die Begehung von schweren Verstößen zugunsten der betreffenden juristischen Person durch eine ihr unterstellte natürliche Person ermöglicht hat.
(3) Die Haftung einer juristischen Person schließt nicht aus, dass gerichtlich gegen natürliche Personen vorgegangen wird, die bei dem betreffenden Verstoß Täter, Anstifter oder Gehilfen waren.
KAPITEL X
DURCHFÜHRUNG DER VORSCHRIFTEN BESTIMMTER REGIONALER FISCHEREIORGANISATIONEN IN BEZUG AUF SICHTUNGEN VON FISCHEREIFAHRZEUGEN
Artikel 48
Sichtung auf See
(1) Dieses Kapitel gilt für Fangtätigkeiten, die unter die von regionalen Fischereiorganisationen erlassenen Vorschriften für Sichtungen auf See fallen, die für die Gemeinschaft bindend sind.
(2) Sichtet eine für Inspektionen auf See zuständige Behörde eines Mitgliedstaats ein Fischereifahrzeug, das Tätigkeiten ausübt, bei denen es sich um IUU-Fischerei handeln könnte, so meldet sie eine solche Sichtung unverzüglich. Eine solche Meldung und die Ergebnisse der auf diesem Fischereifahrzeug vorgenommenen Untersuchungen durch diesen Mitgliedstaat gelten als Beweise, die bei Anwendung der Einstufungs- und Durchsetzungsmechanismen dieser Verordnung herangezogen werden.
(3) Sichtet der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft oder eines Drittlands ein Fischereifahrzeug, das den in Absatz 2 genannten Tätigkeiten nachgeht, so kann er möglichst viele Angaben über diese Sichtung zusammenstellen, beispielsweise
a) |
Name und Beschreibung des Fischereifahrzeugs, |
b) |
Rufzeichen des Fischereifahrzeugs, |
c) |
Registriernummer und gegebenenfalls Lloyds-/IMO-Nummer des Fischereifahrzeugs, |
d) |
Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs, |
e) |
Position (Breite, Länge) zum Zeitpunkt der ersten Identifizierung, |
f) |
Datum/Uhrzeit (UTC) der ersten Identifizierung, |
g) |
eine oder mehrere Fotografien des Fischereifahrzeugs als Beleg für die Sichtung, |
h) |
weitere einschlägige Angaben über die beobachteten Tätigkeiten des betreffenden Fischereifahrzeugs. |
(4) Meldungen von Sichtungen werden unverzüglich an die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats des Sichtungsfischereifahrzeugs gesendet, die diese so rasch wie möglich an die Kommission oder die von dieser benannte Stelle weiterleitet. Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle unterrichtet daraufhin unverzüglich den Flaggenstaat des gesichteten Fischereifahrzeugs. Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle übermittelt anschließend den Sichtungsbericht an alle Mitgliedstaaten und gegebenenfalls an den Exekutivsekretär der betroffenen regionalen Fischereiorganisationen für weitere Schritte im Einklang mit den von diesen Organisationen getroffenen Maßnahmen.
(5) Ein Mitgliedstaat, der von der zuständigen Behörde einer Vertragspartei einer regionalen Fischereiorganisation eine Sichtungsmeldung erhält, in der die Tätigkeiten eines Fischereifahrzeugs, das seine Flagge führt, gemeldet werden, übermittelt so rasch wie möglich die Meldung und sämtliche sachdienlichen Angaben der Kommission oder der von dieser benannten Stelle, die diese Auskunft gegebenenfalls dem Exekutivsekretär der betroffenen regionalen Fischereiorganisation für weitere Schritte im Einklang mit den von dieser Organisation getroffenen Maßnahmen weiterleitet.
(6) Dieser Artikel gilt unbeschadet strengerer Vorschriften der regionalen Fischereiorganisationen, deren Vertragspartei die Gemeinschaft ist.
Artikel 49
Übermittlung von Angaben zu dem gesichteten Fischereifahrzeug
(1) Die Mitgliedstaaten, die hinreichend dokumentierte Informationen über gesichtete Fischereifahrzeuge erhalten, übermitteln diese unverzüglich der Kommission oder der von dieser benannten Stelle in dem nach dem Verfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 festgelegten Format.
(2) Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle prüft auch hinreichend dokumentierte Informationen zu gesichteten Fischereifahrzeugen, die Bürger, Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich Umweltschutzorganisationen, sowie Vertreter der Fischwirtschaft oder Interessenvertreter des Fischhandels übermitteln.
Artikel 50
Untersuchung von gesichteten Fischereifahrzeugen
(1) Die Mitgliedstaaten leiten so rasch wie möglich eine Untersuchung der Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen ein, die ihre Flagge führen und gemäß Artikel 49 gesichtet wurden.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission oder der von ihr benannten Stelle möglichst auf elektronischem Weg die Einzelheiten der eingeleiteten Untersuchung und der getroffenen oder geplanten Maßnahmen gegenüber den gesichteten Fischereifahrzeugen, die ihre Flagge führen, sobald dies möglich ist, in jedem Fall jedoch binnen zwei Monaten nach der Übermittlung der Sichtungsmeldung gemäß Artikel 48 Absatz 4. Der Kommission oder der von ihr benannten Stelle wird in angemessenen Abständen regelmäßig über die Fortschritte der Untersuchung der Tätigkeiten des gesichteten Fischereifahrzeugs berichtet. Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle erhält nach Abschluss der Untersuchung einen Abschlussbericht über deren Ergebnis.
(3) Die übrigen Mitgliedstaaten, die nicht der Flaggenmitgliedstaat sind, prüfen gegebenenfalls, ob die gemeldeten gesichteten Fischereifahrzeuge in den Meeresgewässern unter ihrer Gerichtsbarkeit tätig waren oder ob die Fischereierzeugnisse von solchen Schiffen in ihrem Gebiet angelandet oder in ihr Gebiet eingeführt wurden, und untersuchen, inwieweit diese den geltenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen entsprochen haben. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission oder die von dieser benannte Stelle und den Flaggenmitgliedstaat unverzüglich über das Ergebnis ihrer Überprüfungen und Ermittlungen.
(4) Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle übermittelt allen Mitgliedstaaten die gemäß den Absätzen 2 und 3 erhaltenen Auskünfte.
(5) Dieser Artikel gilt unbeschadet des Kapitels V der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 und der Vorschriften der regionalen Fischereiorganisationen, deren Vertragspartei die Gemeinschaft ist.
KAPITEL XI
GEGENSEITIGE AMTSHILFE
Artikel 51
Gegenseitige Amtshilfe
(1) Die für die Anwendung dieser Verordnung zuständigen Verwaltungsbehörden in den Mitgliedstaaten arbeiten untereinander, mit den Verwaltungsbehörden von Drittländern und mit der Kommission zusammen, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 wird ein System zur gegenseitigen Unterstützung eingerichtet, das ein von der Kommission oder einer von ihr benannten Stelle verwaltetes automatisches Informationssystem, das „Informationssystem für die IUU-Fischerei“, einschließt, um die zuständigen Behörden bei der Prävention, Untersuchung und Verfolgung von IUU-Fischerei zu unterstützen.
(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 festgelegt.
KAPITEL XII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 52
Durchführung
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 beschlossen.
Artikel 53
Finanzielle Unterstützung
Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten einen Beitrag zur Deckung der Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung leisten.
Artikel 54
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eingesetzten Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.
Artikel 55
Berichterstattungspflichten
(1) Alle zwei Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis spätestens 30. April des folgenden Kalenderjahres einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung.
(2) Auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten und ihrer eigenen Beobachtungen verfasst die Kommission alle drei Jahre einen Bericht, den sie dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt.
(3) Die Kommission bewertet bis zum 29. Oktober 2013, wie sich diese Verordnung auf die IUU-Fischerei auswirkt.
Artikel 56
Aufhebung
Artikel 28b Absatz 2, die Artikel 28e, 28f und 28g sowie Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, die Verordnung (EG) Nr. 1093/94, die Verordnung (EG) Nr. 1447/1999, die Artikel 8, 19a, 19b, 19c, 21, 21b und 21c der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 und die Artikel 26a, 28, 29, 30 und 31 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2010 aufgehoben.
Verweise auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.
Artikel 57
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. Januar 2010.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 29. September 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. BARNIER
(1) Stellungnahme vom 23. Mai 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Stellungnahme vom 29. Mai 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Stellungnahme nach nicht obligatorischer Anhörung.
(3) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
(4) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.
(5) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(6) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
(7) Verordnung (EG) Nr. 1093/94 des Rates vom 6. Mai 1994 über die Bedingungen für die Direktanlandung und die Vermarktung der Fänge von Fischereifahrzeugen eines Drittlandes in Häfen der Gemeinschaft (ABl. L 121 vom 12.5.1994, S. 3).
(8) Verordnung (EG) Nr. 1447/1999 des Rates vom 24. Juni 1999 zur Aufstellung einer Liste von Verhaltensweisen, die einen schweren Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik darstellen (ABl. L 167 vom 2.7.1999, S. 5).
(9) Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 des Rates vom 27. September 2001 mit Kontrollmaßnahmen für die Befischung bestimmter Bestände weit wandernder Arten (ABl. L 263 vom 3.10.2001, S. 1).
(10) Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 16).
(11) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
ANHANG I
Verzeichnis der Erzeugnisse, die nicht unter die Begriffsbestimmung für „Fischereierzeugnisse“ gemäß Artikel 2 Nummer 8 fallen
— |
Süßwasserfischereierzeugnisse |
— |
Aus Fischbrut oder Larven gewonnene Aquakulturerzeugnisse |
— |
Zierfische |
— |
Austern, lebend |
— |
Kamm-Muscheln und Pilger-Muscheln der Gattungen Pecten, Chlamys oder Placopecten, lebend, frisch oder gekühlt |
— |
Große Pilger-Muscheln (Pecten maximus), gefroren |
— |
Andere Kamm-Muscheln, frisch oder gekühlt |
— |
Miesmuscheln |
— |
Schnecken, ausgenommen Meeresschnecken |
— |
Weichtiere, zubereitet oder haltbar gemacht |
ANHANG II
Fangbescheinigung und Wiederausfuhrbescheinigung der Europäischen Gemeinschaft
Anlage
Angaben zur Beförderung
ANHANG III
Mitteilungen des Flaggenstaats
1. |
Inhalt der Mitteilungen des Flaggenstaats gemäß Artikel 20 Die Kommission fordert die Flaggenstaaten auf, die Namen, Anschriften und amtlichen Stempelabdrücke der öffentlichen Behörden in ihrem Staatsgebiet zu übermitteln, die befugt sind,
|
2. |
Fangdokumentationsregelungen regionaler Fischereiorganisationen gemäß Artikel 13 Wurde eine Fangdokumentationsregelung einer regionalen Fischereiorganisation als Fangbescheinigungsregelung für die Zwecke dieser Verordnung anerkannt, so gelten die im Rahmen dieser Fangdokumentation übermittelten Mitteilungen der Flaggenstaaten als im Einklang mit Absatz 1 dieses Anhangs übermittelt, und dieser Anhang gilt als sinngemäß angewandt. |
ANHANG IV
Erklärung nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei
Hiermit bestätige ich, dass die verarbeiteten Fischereierzeugnisse: … (Beschreibung der Erzeugnisse und Code-Nummer der Kombinierten Nomenklatur) von Fängen stammen, die im Rahmen der nachstehenden Fangbescheinigung(en) getätigt wurden.
Name und Anschrift des Verarbeitungsbetriebs:
…
…
…
Name und Anschrift des Ausführers (falls nicht mit dem Verarbeitungsbetrieb identisch):
…
…
…
Zulassungsnummer des Verarbeitungsbetriebs:
…
Nummer und Ausstellungsdatum der Gesundheitsbescheinigung:
…
Bestätigung der zuständigen Behörde:
…
29.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 286/33 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1006/2008 DES RATES
vom 29. September 2008
über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 1627/94 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3317/94
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 3317/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die Genehmigung der Fischerei in den Gewässern eines Drittlandes im Rahmen eines Fischereiabkommens (1) legt das Verfahren für die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit von Drittländern gemäß Fischereiabkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern fest. Das mit der genannten Verordnung festgelegte Verfahren entspricht nicht mehr den Anforderungen im Hinblick auf die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen, die sich aus bilateralen Fischereiabkommen, multilateralen Übereinkommen und im Rahmen von regionalen Fischereiorganisationen (RFO) oder ähnlichen Einrichtungen getroffenen Vereinbarungen ergeben. Darüber hinaus reicht die genannte Verordnung nicht länger aus, um die Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) zu verwirklichen, insbesondere bezüglich nachhaltiger Fischerei und der Fischereikontrolle. |
(2) |
Entsprechend dem Aktionsplan 2006-2008 zur Vereinfachung und Verbesserung der gemeinsamen Fischereipolitik, der in der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 8. Dezember 2005 vorgelegt worden ist, und den veränderten Rahmenbedingungen für die Fischerei außerhalb der Gemeinschaft seit der Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 3317/94 sowie zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen ist es erforderlich, ein allgemeines Gemeinschaftssystem für die Genehmigung sämtlicher Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb von Gemeinschaftsgewässern einzuführen. Darüber hinaus sollten die Regeln für den Zugang von Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines Drittlandes zu den Gemeinschaftsgewässern, die derzeit in anderen Rechtsinstrumenten festgelegt sind, neu gefasst und gegebenenfalls an die für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft geltenden Regeln angeglichen werden. |
(3) |
Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft sollten Fischereitätigkeiten außerhalb der Gemeinschaftsgewässer nur dann aufnehmen dürfen, wenn sie für die entsprechende Fischereitätigkeit eine Genehmigung von der jeweils zuständigen Behörde erhalten haben, wie der zuständigen Behörde des Drittlands, in dessen Gewässern diese Fischereitätigkeiten ausgeübt werden, der für die Genehmigung von in den Regelungsbereich einer RFO oder einer ähnlichen Einrichtung fallenden Fischereitätigkeiten in internationalen Gewässern zuständigen Behörde oder — wenn es um Fischereitätigkeiten auf Hoher See geht, die nicht durch ein Abkommen geregelt sind — den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats, allerdings unbeschadet besonderer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Fischereitätigkeiten auf Hoher See. |
(4) |
Es ist wichtig, dass die Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten im Rahmen des Verfahrens für die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer klar festgelegt werden. In diesem Zusammenhang sollte sich die Kommission vergewissern können, dass die internationalen Verpflichtungen und die GFP-Bestimmungen eingehalten werden, die Ersuchen um Weiterleitung von Anträgen vollständig sind und diese innerhalb der in den betreffenden Abkommen festgesetzten Fristen übermittelt werden. |
(5) |
Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft sollten nur dann für die Erteilung einer Genehmigung von Fischereitätigkeiten außerhalb der Gemeinschaftsgewässer infrage kommen, wenn eine Reihe von Kriterien im Zusammenhang mit den von der Gemeinschaft eingegangenen internationalen Verpflichtungen und den Regeln und Zielen der GAP erfüllt sind. |
(6) |
Kann das Verfahren auf Ratsebene für die Annahme des Rechtsakts über die vorläufige Anwendung eines neuen Protokolls zu einem bilateralen Fischereiabkommen mit einem Drittland, in dem die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten festgelegt ist, nicht vor dem Zeitpunkt des Beginns dieser vorläufigen Anwendung abgeschlossen werden, so sollte es der Kommission gestattet sein, diesem Drittland während eines Zeitraums von sechs Monaten nach dem Ablauf der Geltungsdauer des vorangegangenen Protokolls vorübergehend die Anträge auf Erteilung von Fanggenehmigungen zu übermitteln, damit es nicht zu einer Unterbrechung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft kommt. |
(7) |
Um sicherzustellen, dass die der Gemeinschaft im Rahmen der partnerschaftlichen Fischereiabkommen zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten in vollem Umfang genutzt werden, muss die Kommission ermächtigt sein, die von einem Mitgliedstaat nicht genutzten Fangmöglichkeiten einem anderen Mitgliedstaat vorübergehend neu zuzuteilen, ohne dabei die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten oder den Austausch der Fangmöglichkeiten unter den Mitgliedstaaten gemäß dem betreffenden Protokoll anzutasten. |
(8) |
Partnerschaftliche Fischereiabkommen sind die in den Schlussfolgerungen des Rates vom 15. Juli 2004 genannten Abkommen, die zum Zeitpunkt ihres Abschlusses oder ihrer vorläufigen Anwendung vom Rat als solche bezeichnet wurden. |
(9) |
Die Bestimmungen über die Kontrolle der Nutzung von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer zugeteilten Fangmöglichkeiten und von Drittlandsfischereifahrzeugen innerhalb der Gemeinschaftsgewässer zugeteilten Fangmöglichkeiten sollten einander angeglichen werden und ein rechtzeitiges Einschreiten ermöglichen, um zu verhindern, dass die Mitgliedstaaten und Drittländer diese Fangmöglichkeiten überschreiten. |
(10) |
Für eine kohärente und wirksame Verfolgung von Verstößen sollte es möglich sein, auf Inspektions- und Überwachungsberichte, die von Kommissionsinspektoren, Gemeinschaftsinspektoren, Inspektoren der Mitgliedstaaten und Inspektoren von Drittländern erstellt werden, uneingeschränkt zurückzugreifen. |
(11) |
Alle Angaben zu den gemäß den Fischereiabkommen durchgeführten Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer sollten auf dem aktuellen Stand und gegebenenfalls den betreffenden Mitgliedstaaten und Drittländern zugänglich sein. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, ein gemeinschaftliches Informationssystem für Fanggenehmigungen aufzustellen. |
(12) |
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (2) erlassen werden. Diese Bestimmungen können auch Ausnahmen von den in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen vorsehen, wenn die Erfüllung der in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen im Vergleich zur wirtschaftlichen Bedeutung der Tätigkeit eine unverhältnismäßig hohe Last darstellen würde; der Effizienz halber sollten diese Ausnahmen im Wege des Verwaltungsverfahrens nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG angenommen werden. |
(13) |
Die Verordnung (EG) Nr. 3317/94 sowie die Bestimmungen über den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse (3) und (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (4) sollten aufgehoben werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Geltungsbereich und Ziele
Diese Verordnung enthält Bestimmungen über
a) |
die Genehmigung für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft,
|
b) |
die Genehmigung für Drittlandfischereifahrzeuge, in Gemeinschaftsgewässern Fischereitätigkeiten auszuüben, |
und die Meldepflichten im Zusammenhang mit den genehmigten Tätigkeiten.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Abkommen“ ein Fischereiabkommen, das gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossen oder für das gemäß dem genannten Artikel ein Beschluss über die vorläufige Anwendung angenommen wurde; |
b) |
„regionale Fischereiorganisation“ oder „RFO“ eine subregionale oder regionale Organisation oder ähnliche Einrichtung, die nach dem Völkerrecht befugt ist, Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für lebende Meeresressourcen zu ergreifen, die in den Hochseegebieten vorkommen, die durch das Gründungsübereinkommen oder die Gründungsvereinbarung ihrer Zuständigkeit unterstellt sind; |
c) |
„Fischereitätigkeiten“ den Fang, das Mitführen an Bord, die Verarbeitung oder das Umladen von Fisch; |
d) |
„Fischereifahrzeug der Gemeinschaft“ ein Fischereifahrzeug der Gemeinschaft gemäß Artikel 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (5); |
e) |
„Flottenregister der Gemeinschaft“ das Fischereiflottenregister der Gemeinschaft gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002; |
f) |
„Fangmöglichkeit“ eine Fangmöglichkeit gemäß Artikel 3 Buchstabe q der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002; |
g) |
„Genehmigungsbehörde“ die Behörde, die für die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft im Rahmen eines Abkommens oder die Genehmigung von Drittlandsfischereifahrzeugen in Gemeinschaftsgewässern zuständig ist; |
h) |
„Fanggenehmigung“ die Genehmigung, Fischereitätigkeiten während eines bestimmten Zeitraums, in einem bestimmten Fanggebiet und für eine bestimmte Fischerei auszuüben; |
i) |
„Fischereiaufwand“ den Fischereiaufwand gemäß Artikel 3 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002; |
j) |
„elektronische Übermittlung“ die Übermittlung von Daten auf elektronischen Datenträgern, für die Inhalt, Format und Protokoll von der Kommission festgelegt oder von den Parteien des Abkommens vereinbart werden; |
k) |
„Fischereikategorie“ die Unterteilung der Flotte anhand von Kriterien wie insbesondere dem Schiffstyp, der Art der Fischereitätigkeiten und dem verwendeten Fanggerät; |
l) |
„schwerer Verstoß“ einen schweren Verstoß gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1447/1999 des Rates vom 24. Juni 1999 zur Aufstellung einer Liste von Verhaltensweisen, die einen schweren Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (6) bzw. einen schweren Verstoß oder eine schwere Zuwiderhandlung gemäß dem betreffenden Abkommen darstellen; |
m) |
„IUU-Liste“ die Liste der Fischereifahrzeuge, die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei betrieben haben und von denen dies im Rahmen einer RFO oder von der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (7) festgestellt wurde; |
n) |
„gemeinschaftliches Informationssystem für Fanggenehmigungen“ ein von der Kommission gemäß Artikel 12 eingerichtetes Informationssystem; |
o) |
„Drittlandfischereifahrzeug“ ein Schiff,
und das die Flagge eines Drittlands führt und/oder in einem Drittland registriert ist. |
KAPITEL II
FISCHEREITÄTIGKEITEN VON FISCHEREIFAHRZEUGEN DER GEMEINSCHAFT AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFTSGEWÄSSER
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 3
Allgemeine Bestimmung
Nur Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, denen eine Fanggenehmigung gemäß dieser Verordnung erteilt wurde, dürfen außerhalb der Gemeinschaftsgewässer Fischfang betreiben.
ABSCHNITT II
Genehmigung von Fischereitätigkeiten im Rahmen von Abkommen
Artikel 4
Übermitteln von Anträgen
(1) Spätestens fünf Arbeitstage vor Ablauf der im betreffenden Abkommen festgelegten Frist für die Weiterleitung der Anträge oder — falls im Abkommen keine Frist vorgesehen ist — spätestens zu dem in dem Abkommen vereinbarten Zeitpunkt und unbeschadet spezifischer Bestimmungen der Gemeinschaftsvorschriften übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auf elektronischem Wege die Anträge zu den Fanggenehmigungen für die betroffenen Fischereifahrzeuge.
(2) Die Anträge gemäß Absatz 1 enthalten die Kennnummer im Flottenregister der Gemeinschaft und das internationale Rufzeichen der Fischereifahrzeuge sowie alle sonstigen Angaben, die aufgrund des betreffenden Abkommens oder des Verfahrens gemäß Artikel 27 Absatz 2 vorgeschrieben sind.
Artikel 5
Zulässigkeitskriterien für Anträge
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission nur Anträge auf Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge,
a) |
die bereits Fischereitätigkeiten ausüben und die in den vorangegangenen zwölf Monaten beim Fischfang im Rahmen des betreffenden Abkommens oder, im Falle eines neuen Abkommens, im Rahmen des vorhergehenden Abkommens die im Rahmen des Abkommens für den betreffenden Zeitraum festgelegten Bedingungen, soweit zutreffend, erfüllt haben; |
b) |
die in den zwölf dem Antrag auf die Fanggenehmigung vorangegangenen Monaten Gegenstand eines Sanktionsverfahrens wegen eines schweren Verstoßes waren oder nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats als verdächtig angesehen wurden, einen solchen Verstoß begangen zu haben und/oder wenn im Falle eines neuen Schiffseigners dieser garantieren kann, dass die Bedingungen erfüllt werden; |
c) |
die nicht in einer IUU-Liste aufgeführt sind; |
d) |
für die die Angaben im Flottenregister der Gemeinschaft und im gemeinschaftlichen Informationssystem für Fanggenehmigungen vollständig und genau sind; |
e) |
die über eine gültige Fanglizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1281/2005 der Kommission vom 3. August 2005 über die Verwaltung von Fanglizenzen und die darin aufzuführenden Mindestangaben (8) verfügen; |
f) |
für die die im Rahmen des betreffenden Abkommens verlangten Angaben vorliegen und für die Genehmigungsbehörde zugänglich sind und |
g) |
für die die Anträge auf Fanggenehmigungen den Bestimmungen des betreffenden Abkommens und der vorliegenden Verordnung entsprechen. |
(2) Jeder Mitgliedstaat achtet darauf, dass der Umfang der Anträge auf Fanggenehmigungen, um deren Weiterleitung er ersucht, mit den Fangmöglichkeiten, die ihm im Rahmen des betreffenden Abkommens zur Verfügung stehen, vereinbar ist.
Artikel 6
Weiterleitung von Anträgen
(1) Die Kommission leitet die Anträge innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt des Ersuchens des betreffenden Mitgliedstaats und gemäß diesem Artikel an die betreffende Genehmigungsbehörde weiter.
(2) Die Kommission überprüft die Ersuchen um Weiterleitung von Anträgen unter Berücksichtigung
a) |
der den einzelnen Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 oder Artikel 37 des Vertrags vom Rat zugeteilten Fangmöglichkeiten und |
b) |
der im betreffenden Abkommen und in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen. |
(3) Die Kommission überprüft, ob
a) |
die Bedingungen gemäß Artikel 5 erfüllt sind und |
b) |
die Anträge auf Erteilung einer Fanggenehmigung, um deren Weiterleitung sie der betreffende Mitgliedstaat ersucht, den im Rahmen des betreffenden Abkommens verfügbaren Fangmöglichkeiten angemessen sind, wobei sie die Anträge sämtlicher Mitgliedstaaten berücksichtigt. |
Artikel 7
Nichtweiterleitung von Anträgen
(1) Die Kommission leitet die Anträge nicht an die Genehmigungsbehörde weiter, wenn
a) |
die vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 2 gelieferten Angaben in Bezug auf das betreffende Fischereifahrzeug unvollständig sind; |
b) |
die dem betreffenden Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten unter Berücksichtigung der technischen Spezifikationen des betreffenden Abkommens für die von dem Mitgliedstaat beantragten Genehmigungen nicht ausreichen; |
c) |
die in dem betreffenden Abkommen und in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind. |
(2) Im Falle der Nichtweiterleitung eines oder mehrerer Anträge teilt die Kommission dies dem betreffenden Mitgliedstaat unverzüglich unter Angabe der Gründe mit.
Ist der Mitgliedstaat mit der Begründung der Kommission nicht einverstanden, so übermittelt er der Kommission binnen fünf Arbeitstagen Informationen oder Unterlagen, die seine Einwände untermauern. Die Kommission überprüft den Antrag anhand dieser Informationen.
Artikel 8
Mitteilung
(1) Die Kommission unterrichtet den Flaggenmitgliedstaat unverzüglich auf elektronischem Wege über die Entscheidung der Genehmigungsbehörde eine Fanggenehmigung zu erteilen oder über die Entscheidung, für ein bestimmtes Fischereifahrzeug keine Fanggenehmigung zu erteilen.
Soweit dies in einem Abkommen verlangt wird oder vorgesehen ist, werden die Begleitdokumente und die Originale in Papierform und/oder auf elektronischem Wege übermittelt.
(2) Der Flaggenmitgliedstaat teilt den betreffenden Schiffseignern unverzüglich die gemäß Absatz 1 erhaltenen Informationen mit.
(3) Setzt eine Genehmigungsbehörde die Kommission davon in Kenntnis, dass sie beschlossen hat, eine Fanggenehmigung, die einem Fischereifahrzeug der Gemeinschaft im Rahmen eines Abkommens erteilt wurde, auszusetzen oder zu entziehen, so informiert die Kommission den Flaggenmitgliedstaat dieses Fischereifahrzeugs unverzüglich auf elektronischem Wege. Der Flaggenmitgliedstaat leitet diese Information unverzüglich an den Schiffseigner weiter.
(4) Die Kommission kann im Benehmen mit dem Flaggenmitgliedstaat und der betreffenden Genehmigungsbehörde die Vereinbarkeit der Entscheidung eine Fanggenehmigung zu verweigern oder auszusetzen mit dem betreffenden Abkommen überprüfen und unterrichtet beide über das Ergebnis dieser Überprüfung.
Artikel 9
Fortsetzung der Fischereitätigkeiten
(1) Für den Fall, dass
— |
die Geltungsdauer des Protokolls zu einem bilateralen Fischereiabkommen mit einem Drittland, in dem die in diesem Abkommen vorgesehenen Fangmöglichkeiten festgelegt sind, abgelaufen ist und |
— |
ein neues Protokoll von der Kommission zwar paraphiert, aber noch kein Beschluss über dessen Abschluss oder vorläufige Anwendung angenommen wurde, |
kann die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Auslaufens des vorangegangenen Protokolls unbeschadet der Befugnis des Rates, einen Beschluss über den Abschluss oder die vorläufige Anwendung des neuen Protokolls anzunehmen, Anträge auf Fanggenehmigungen an das betreffende Drittland nach Maßgabe dieser Verordnung weiterleiten.
(2) Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die über eine Genehmigung für Fischereitätigkeiten im Rahmen eines betreffenden Fischereiabkommens verfügen, dürfen nach Ablauf der Geltungsdauer der Fanggenehmigungen gemäß den Bestimmungen des betreffenden Abkommens ihre Fischereitätigkeit im Rahmen des betreffenden Abkommens während eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten fortsetzen, sofern wissenschaftliche Gutachten dies erlauben.
(3) In diesem Zusammenhang wendet die Kommission für die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach Absatz 1 den Schlüssel an, der im vorherigen Protokoll galt, und für die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach Absatz 2 den Schlüssel, der im bestehenden Protokoll vorgesehen ist.
Artikel 10
Nichtausschöpfung der Fangmöglichkeiten im Rahmen von partnerschaftlichen Fischereiabkommen
(1) Stellt sich im Zusammenhang mit einem partnerschaftlichen Fischereiabkommen anhand der Ersuchen um Weiterleitung von Anträgen gemäß Artikel 4 dieser Verordnung heraus, dass die Zahl der Fanggenehmigungen oder die der Gemeinschaft im Rahmen eines Abkommens eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft werden, so unterrichtet die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten davon und fordert sie auf zu bestätigen, dass sie diese Fangmöglichkeiten nicht in Anspruch nehmen werden. Geht innerhalb der Fristen, die beim Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens vom Rat festgelegt werden, keine Antwort ein, so gilt dies als Bestätigung, dass die Fischereifahrzeuge des betreffenden Mitgliedstaats ihre Fangmöglichkeiten in dem betreffenden Zeitraum nicht voll in Anspruch nehmen werden.
(2) Nach Bestätigung durch den betreffenden Mitgliedstaat nimmt die Kommission eine Schätzung der insgesamt nicht genutzten Fangmöglichkeiten vor und stellt diese Schätzung den Mitgliedstaaten zur Verfügung.
(3) Die Mitgliedstaaten, die die nicht genutzten Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 2 in Anspruch nehmen möchten, übermitteln der Kommission eine Liste sämtlicher Fischereifahrzeuge, für die sie Fanggenehmigungen beantragen wollen, sowie für jedes dieser Fischereifahrzeuge das Ersuchen um die Weiterleitung der Anträge gemäß Artikel 4.
(4) Die Kommission beschließt in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Mitgliedstaaten über die Neuaufteilung.
Hat ein Mitgliedstaat Einwände gegen diese Neuaufteilung, so beschließt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 über die Neuaufteilung, wobei sie die Kriterien in Anhang I berücksichtigt, und unterrichtet die betreffenden Mitgliedstaaten davon.
(5) Die Weiterleitung von Anträgen gemäß diesem Artikel lässt die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten oder den Austausch dieser Fangmöglichkeiten unter den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 unberührt.
(6) Bis zur Festlegung der in Absatz 1 genannten Fristen wird die Kommission nicht gehindert, die in den Absätzen 1 bis 4 beschriebenen Mechanismen anzuwenden.
ABSCHNITT III
Nicht in den Anwendungsbereich eines Abkommens fallende Fischereitätigkeiten
Artikel 11
Allgemeine Bestimmungen
(1) Der Betreiber eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft, der beabsichtigt, Fischereitätigkeiten auf Hoher See in Gewässern auszuüben, die nicht in den Anwendungsbereich eines Fischereiabkommens oder den Zuständigkeitsbereich einer regionalen Fischereiorganisation fallen, unterrichtet die Behörden des Flaggenmitgliedstaats über die entsprechenden Tätigkeiten.
Sofern Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Fischereitätigkeiten auf Hoher See nichts anderes vorschreiben, dürfen Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft Fischereitätigkeiten auf Hoher See in Gewässern, die nicht in den Anwendungsbereich eines Abkommens oder den Zuständigkeitsbereich einer regionalen Fischereiorganisation fallen, aufnehmen, wenn sie von ihrem Flaggenmitgliedstaat eine entsprechende Genehmigung gemäß den nationalen Vorschriften erhalten haben.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission zehn Tage vor Beginn der Fischereitätigkeiten gemäß Unterabsatz 1 die zum Fischfang zugelassenen Fischereifahrzeuge gemäß Unterabsatz 1 mit, wobei sie die Arten, die Fanggeräte und den Zeitraum und das Fanggebiet präzisieren, für die die Genehmigung gilt.
(2) Wenn zwischen Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten und einem Drittland Vereinbarungen bestehen, die Fischereifahrzeugen unter der Flagge der betreffenden Mitgliedstaaten gestatten, Fischereitätigkeiten in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit des Drittlandes auszuüben, so bemühen sich die betreffenden Mitgliedstaaten, Informationen darüber zu erhalten, und sie informieren die Kommission, indem sie ihr auf elektronischem Wege eine Liste der betroffenen Fischereifahrzeuge übermitteln.
(3) Dieser Abschnitt gilt nur für Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 24 Metern.
ABSCHNITT IV
Meldepflichten und Einstellung der Fischereitätigkeiten
Artikel 12
Gemeinschaftliches Informationssystem für Fanggenehmigungen
(1) Die Kommission richtet ein gemeinschaftliches Informationssystem für Fanggenehmigungen ein, das die Angaben zu den gemäß dieser Verordnung erteilten Fanggenehmigungen enthält. Sie richtet zu diesem Zwecke eine gesicherte Website ein.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die im Rahmen eines Abkommens oder einer RFO verlangten Angaben über Fanggenehmigungen in das gemeinschaftliche Informationssystem für Fanggenehmigungen eingegeben werden und sie stellen sicher, dass diese Angaben ständig aktualisiert werden.
Artikel 13
Meldung der Fänge und des Fischereiaufwands
(1) Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, denen eine Fanggenehmigung gemäß Abschnitt II oder Abschnitt III erteilt wurde, übermitteln der zuständigen Behörde ihres Mitgliedstaats wöchentlich Angaben über ihre Fänge und gegebenenfalls ihren Fischereiaufwand. Diese Angaben sind der Kommission auf Anfrage zugänglich.
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 übermitteln Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von mehr als 24 Metern ab 1. Januar 2010 der zuständigen Behörde ihres Mitgliedstaats täglich Angaben über ihre Fänge und gegebenenfalls ihren Fischereiaufwand gemäß Verordnung (EG) Nr. 1566/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung (9). Das Gleiche gilt ab 1. Januar 2011 für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von mehr als 15 Metern.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen die Angaben gemäß Absatz 1 dieses Artikels zusammen und übermitteln vor dem 15. eines jeden Kalendermonats auf elektronischem Wege der Kommission oder einer von der Kommission benannten Stelle Daten zu jedem Bestand, jeder Bestandsgruppe oder jeder Fischereikategorie über die Fangmengen und — sofern dies in einem Abkommen oder in einer Durchführungsverordnungen zu jenem Abkommen vorgeschrieben ist — über den Fischereiaufwand, der während des Vormonats von Fahrzeugen unter ihrer Flagge in den Gewässern, die in den Anwendungsbereich eines Abkommens fallen, getätigt wurde, und während der vorangegangenen sechs Monate für Fischereitätigkeiten außerhalb der Gemeinschaftsgewässer, die nicht in den Anwendungsbereich eines Abkommens fallen.
(3) Die Kommission entscheidet nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2, in welchem Format die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Daten zu übermitteln sind.
Artikel 14
Kontrolle der Fänge und des Fischereiaufwands
Unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die in dem betreffenden Abkommen festgelegten Verpflichtungen zur Meldung der Fänge und gegebenenfalls des Fischereiaufwands eingehalten werden.
Artikel 15
Schließung von Fischereien
(1) Unbeschadet von Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 und Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 verbietet ein Mitgliedstaat, der seine verfügbaren Fangmöglichkeiten als als ausgeschöpft geltend betrachtet, unverzüglich Fänge in dem betreffenden Gebiet, mit dem betreffenden Fanggerät bzw. aus den jeweiligen Beständen oder Bestandsgruppen. Diese Vorschrift gilt unbeschadet der in dem Abkommen niedergelegten spezifischen Bestimmungen.
(2) Werden die verfügbaren Fangmöglichkeiten eines Mitgliedstaats in Fangmengen und in Fischereiaufwand ausgedrückt, so verbietet der Mitgliedstaat Fänge in dem betreffenden Gebiet, mit dem betreffenden Fanggerät, aus den betreffenden Beständen oder Bestandsgruppen, sobald eine dieser Möglichkeiten als ausgeschöpft gilt. Damit die Fischerei im Rahmen der nicht ausgeschöpften Fangmöglichkeiten, bei der auch die ausgeschöpften Fangmöglichkeiten befischt werden, weiter ausgeübt werden kann, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission technische Maßnahmen mit, die keine negativen Auswirkungen auf die ausgeschöpften Fangmöglichkeiten haben. Diese Vorschrift gilt unbeschadet der in dem Abkommen niedergelegten spezifischen Bestimmungen.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich jedes Verbot von Fischereitätigkeiten mit, das gemäß diesem Artikel beschlossen wurde.
(4) Entscheidet die Kommission, dass die verfügbaren Fangmöglichkeiten der Gemeinschaft oder eines Mitgliedstaats als ausgeschöpft gelten, so teilt sie dies den betreffenden Mitgliedstaaten mit und fordert sie auf, Fischereitätigkeiten gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 zu verbieten.
(5) Sobald die Fischereitätigkeiten gemäß den Absätzen 1 oder 2 verboten sind, werden die für den betreffenden Bestand oder die betreffende Bestandsgruppe erteilten Fanggenehmigungen ausgesetzt.
Artikel 16
Aussetzung von Fanggenehmigungen
(1) Setzt eine Genehmigungsbehörde im Rahmen eines Fischereiabkommens die Kommission davon in Kenntnis, dass sie beschlossen hat, eine Fanggenehmigung, die einem Fischereifahrzeug unter der Flagge eines Mitgliedstaats erteilt wurde, auszusetzen oder zu entziehen, so unterrichtet die Kommission den betreffenden Flaggenmitgliedstaat unverzüglich davon. Die Kommission nimmt nach den in dem betreffenden Abkommen vorgesehenen Verfahren, gegebenenfalls im Benehmen mit dem Flaggenmitgliedstaat und den Genehmigungsbehörden des betreffenden Drittlands, die notwendigen Nachprüfungen vor und unterrichtet den Flaggenmitgliedstaat und gegebenenfalls die Genehmigungsbehörden des Drittlands über das.
(2) Setzt eine Genehmigungsbehörde eines Drittlands die von ihm dem betreffenden Fischereifahrzeug der Gemeinschaft erteilte Fanggenehmigung aus, so setzt der Flaggenmitgliedstaat die Fangerlaubnis gemäß dem Abkommen für den gesamten Zeitraum der Aussetzung der Fanggenehmigung aus.
Entziehen die Genehmigungsbehörden eines Drittlands die Fanggenehmigung endgültig, so entzieht der Flaggenmitgliedstaat unverzüglich die dem betreffenden Fischereifahrzeug im Rahmen des betreffenden Abkommens erteilte Fangerlaubnis.
(3) Inspektions- und Überwachungsberichte, die von Kommissionsinspektoren, Gemeinschaftsinspektoren, Inspektoren der Mitgliedstaaten oder Inspektoren eines Drittlandes, das Partei des betreffenden Abkommens ist, erstellt werden, gelten in jedem Mitgliedstaat als in Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zulässige Beweismittel. Diese Berichte werden für die Zwecke der Feststellung des Tatbestands den Inspektions- und Überwachungsberichten der betroffenen Mitgliedstaaten selbst gleichgestellt.
ABSCHNITT V
Datenzugang
Artikel 17
Datenzugang
(1) Unbeschadet der Verpflichtungen im Rahmen der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (10) stehen die von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Kapitel an die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle übermittelten Angaben auf der gesicherten Website des gemeinschaftlichen Informationssystems für Fanggenehmigungen für alle betroffenen Nutzer zur Verfügung, die autorisiert worden sind von
a) |
den Mitgliedstaaten; |
b) |
der Kommission oder einer von der Kommission benannten Stelle, wenn es um Kontrolle und Inspektion geht. |
Der Datenzugang für diese Personen ist auf die Daten begrenzt, die sie im Rahmen des Verfahrens für die Erteilung der Fanggenehmigungen und/oder ihrer Kontrolltätigkeiten benötigen, und unterliegt den Regeln über die Vertraulichkeit von Daten.
(2) Schiffseigner eines im gemeinschaftlichen Informationssystem für Fanggenehmigungen registrierten Fischereifahrzeugs oder deren Vertreter können eine elektronische Kopie der im Register enthaltenen Angaben erhalten, indem sie über ihre nationale Verwaltung eine offizielle Anfrage an die Kommission richten.
KAPITEL III
FISCHEREITÄTIGKEITEN VON DRITTLANDFISCHEREI-FAHRZEUGEN IN GEMEINSCHAFTSGEWÄSSERN
Artikel 18
Allgemeine Bestimmungen
(1) Drittlandfischereifahrzeuge dürfen
a) |
in Gemeinschaftsgewässern Fischereitätigkeiten ausüben, sofern sie über eine gemäß diesem Kapitel erteilte Fanggenehmigung verfügen; |
b) |
eine Anlandung, Umladung im Hafen oder Verarbeitung von Fisch vornehmen, sofern sie über eine vorherige Genehmigung des Mitgliedstaats verfügen, in dessen Gewässern diese stattfinden soll. |
(2) Drittlandfischereifahrzeuge, die am 31. Dezember eines Kalenderjahres im Rahmen eines Abkommens über eine Genehmigung für Fischereitätigkeiten verfügen, dürfen ab dem 1. Januar des folgenden Kalenderjahres im Rahmen des Abkommens solange weiterfischen, bis die Kommission über die Erteilung einer Fanggenehmigung für die betreffenden Schiffe für dieses Jahr gemäß Artikel 20 entschieden hat.
Artikel 19
Weiterleitung der Anträge von Drittstaaten
(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens eines Abkommens, mit dem einem Drittland in den Gemeinschaftsgewässern Fangmöglichkeiten eingeräumt werden, übermittelt das betreffende Drittland der Kommission auf elektronischem Wege eine Liste der Schiffe, die seine Flagge führen und/oder in seinem Hoheitsgebiet registriert sind und die beabsichtigen, diese Fangmöglichkeiten zu nutzen.
(2) Innerhalb der in dem betreffenden Abkommen oder von der Kommission festgesetzten Frist übermitteln die zuständigen Behörden des Drittlandes der Kommission auf elektronischem Wege die Anträge auf Fanggenehmigungen für die in dieser Liste aufgeführten Schiffe, die seine Flagge führen, mit Angabe des internationalen Rufzeichens der Fischereifahrzeuge sowie allen sonstigen Angaben, die aufgrund des Abkommens oder des Verfahrens gemäß Artikel 27 Absatz 2 vorgeschrieben sind.
Artikel 20
Erteilung von Fanggenehmigungen
(1) Die Kommission prüft die Anträge auf Fanggenehmigungen unter Berücksichtigung der dem Drittland zugeteilten Fangmöglichkeiten und erteilt die Fanggenehmigungen in Übereinstimmung mit den vom Rat erlassenen Maßnahmen und den Bestimmungen des betreffenden Abkommens.
(2) Die Kommission unterrichtet die zuständigen Behörden des Drittlandes und die Mitgliedstaaten über die erteilten Fanggenehmigungen.
Artikel 21
Zulässigkeitskriterien für Anträge
Die Kommission erteilt eine Fanggenehmigung nur für Drittlandfischereifahrzeuge,
a) |
die für eine Fanggenehmigung im Rahmen des betreffenden Abkommens in Betracht kommen und gegebenenfalls in der Liste von Fahrzeugen aufgeführt sind, von denen mitgeteilt wurde, dass sie Fischereiaktivitäten im Rahmen des betreffenden Abkommensausüben; |
b) |
die in den vorangegangenen zwölf Monaten beim Fischfang im Rahmen des betreffenden Abkommens oder, im Falle eines neuen Abkommens, im Rahmen des vorhergehenden Abkommens die im Rahmen des Abkommens für den betreffenden Zeitraum festgelegten Bedingungen, soweit zutreffend, erfüllt haben; |
c) |
die in den zwölf dem Antrag auf die Fanggenehmigung vorangegangenen Monaten Gegenstand eines Sanktionsverfahrens wegen eines schweren Verstoßes waren oder nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats als verdächtig angesehen wurden, einen solchen Verstoß begangen zu haben und/oder wenn im Falle eines neuen Schiffseigners dieser garantieren kann, dass die Bedingungen erfüllt werden; |
d) |
die nicht in einer IUU-Liste aufgeführt sind; |
e) |
für die die im Rahmen des betreffenden Abkommens verlangten Angaben vorliegen; |
f) |
für die die Anträge mit dem betreffenden Abkommen und diesem Kapitel in Einklang stehen. |
Artikel 22
Allgemeine Verpflichtungen
Drittlandfischereifahrzeuge, denen gemäß diesem Kapitel eine Fanggenehmigung erteilt wurde, müssen die Bestimmungen der gemeinsamen Fischereipolitik über Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen sowie sonstige Bestimmungen, die die Fischereitätigkeit von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft in den Fischereigewässern, in denen sie Fischfang betreiben, regeln, und die Bestimmungen des betreffenden Abkommens einhalten.
Artikel 23
Kontrolle der Fänge und des Fischereiaufwands
(1) Drittlandfischereifahrzeuge, die in Gemeinschaftsgewässern Fischereitätigkeiten ausüben, melden ihren nationalen Behörden und der Kommission oder einer von der Kommission benannten Stelle wöchentlich die Angaben, die
a) |
im Rahmen des betreffenden Abkommens verlangt werden, |
b) |
von der Kommission nach dem im betreffenden Abkommen vorgesehenen Verfahren festgelegt werden oder |
c) |
nach dem Verfahren von Artikel 27 Absatz 2 festgelegt werden. |
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 übermitteln Drittlandfischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von mehr als 24 Metern ab dem 1. Januar 2010 diese Angaben täglich auf elektronischem Wege. Das gilt ab dem 1. Januar 2011 auch für Drittlandfischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von mehr als 15 Metern.
(2) Sofern dies im betreffenden Abkommen vorschrieben ist, tragen die Drittländer die von ihren Schiffen gemäß Absatz 1 gemeldeten Daten zusammen und übermitteln der Kommission oder einer von der Kommission benannten Stelle vor dem Fünfzehnten eines jeden Kalendermonats für jeden Bestand, jede Bestandsgruppe oder jede Fischereikategorie die von sämtlichen Schiffen, die unter ihrer Flagge fahren, in den Gemeinschaftsgewässern im Vormonat gefangenen Mengen.
(3) Die Fangdaten nach Absatz 2 werden den Mitgliedstaaten auf Antrag zugänglich gemacht und unterliegen den Datenschutzregeln.
Artikel 24
Schließung von Fischereien
(1) Gelten die einem Drittland eingeräumten Fangmöglichkeiten als ausgeschöpft, so teilt die Kommission dies unverzüglich dem betreffenden Drittland und den zuständigen Kontrollbehörden der Mitgliedstaaten mit. Damit die Fischerei im Rahmen der nicht ausgeschöpften Fangmöglichkeiten, bei der auch die ausgeschöpften Fangmöglichkeiten befischt werden, weiter ausgeübt werden kann, unterbreitet das Drittland der Kommission technische Maßnahmen, die keine negativen Auswirkungen auf die ausgeschöpften Fangmöglichkeiten haben. Diese Vorschrift gilt unbeschadet der in dem betreffenden Abkommen niedergelegten spezifischen Bestimmungen.
(2) Vom Zeitpunkt der Mitteilung der Kommission an gelten die Fanggenehmigungen, die Schiffen unter der Flagge des betreffenden Landes erteilt wurden, für die betreffenden Fischereitätigkeiten als ausgesetzt und die Schiffe dürfen diese nicht mehr ausüben.
(3) Betrifft die Aussetzung von Fischereitätigkeiten gemäß Absatz 2 sämtliche Tätigkeiten, für die die Fanggenehmigungen erteilt wurden, so gelten diese Fanggenehmigungen als entzogen.
(4) Das Drittland stellt sicher, dass die betreffenden Fischereifahrzeuge unverzüglich von der Anwendung dieses Artikels unterrichtet werden und dass sie alle betroffenen Fischereitätigkeiten einstellen.
(5) Sobald die Fischereitätigkeiten gemäß den Absätzen 1 oder 2 verboten sind, werden die für den betreffenden Bestand oder die betreffende Bestandsgruppe erteilten Fanggenehmigungen ausgesetzt.
Artikel 25
Nichteinhaltung der einschlägigen Vorschriften
(1) Unbeschadet rechtlicher Verfahren im Rahmen des nationalen Rechts teilen die Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich jeden festgestellten Verstoß seitens eines Drittlandschiffs bei Fischereitätigkeiten in Gemeinschaftsgewässern im Rahmen des betreffenden Abkommens mit.
(2) Für ein Drittlandfischereifahrzeug, bei dem die in dem betreffenden Abkommen festgelegten Verpflichtungen nicht eingehalten wurden, werden für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten keine Lizenz und keine spezielle Fangerlaubnis erteilt.
Die Kommission teilt den Behörden des betreffenden Drittlands Namen und Merkmale der Drittlandfischereischiffe mit, die während des darauf folgenden Monats wegen eines Verstoßes gegen die einschlägigen Vorschriften gemäß dem betreffenden Abkommen nicht zum Fischfang in der Fischereizone der Gemeinschaft zugelassen werden.
(3) Die Kommission teilt den Kontrollbehörden der beteiligten Mitgliedstaaten die Maßnahmen mit, die sie nach Absatz 2 getroffen hat.
KAPITEL IV
DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN
Artikel 26
Durchführungsbestimmungen
Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung können nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 erlassen werden. Diese Bestimmungen können auch Ausnahmen von den in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen vorsehen, wenn diese Verpflichtungen gemessen an der wirtschaftlichen Bedeutung der Tätigkeit eine unverhältnismäßig hohe Last darstellen würden.
Artikel 27
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf 20 Arbeitstage festgesetzt.
KAPITEL V
ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 28
Internationale Verpflichtungen
Diese Verordnung gilt unbeschadet der Bestimmungen der betroffenen Abkommen und der entsprechenden Durchführungsbestimmungen der Gemeinschaft.
Artikel 29
Aufhebung
(1) Die Artikel 18, 28b, 28c und 28d der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 werden gestrichen.
(2) Die Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 2 sowie die Artikel 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 werden gestrichen.
(3) Die Verordnung (EG) Nr. 3317/94 wird aufgehoben.
(4) Verweise auf die gestrichenen Bestimmungen gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle in Anhang II.
Artikel 30
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 bleibt so lange anwendbar, bis die Verordnung mit den Durchführungsbestimmungen zu Artikel 13 der vorliegenden Verordnung in Kraft getreten ist.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 29. September 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. BARNIER
(1) ABl. L 350 vom 31.12.1994, S. 13.
(2) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(3) ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 7.
(4) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.
(5) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
(6) ABl. L 167 vom 2.7.1999, S. 5.
(7) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.
(8) ABl. L 203 vom 4.8.2005, S. 3.
(9) ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 46.
(10) ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.
ANHANG I
Kriterien für die Neuaufteilung gemäß Artikel 10
Bei der Neuaufteilung der Fangmöglichkeiten berücksichtigt die Kommission insbesondere Folgendes:
— |
das Eingangsdatum der einzelnen Anträge; |
— |
die für die Neuaufteilung zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten; |
— |
die Zahl der eingegangenen Anträge; |
— |
die Zahl der antragstellenden Mitgliedstaaten; |
— |
wenn die Fangmöglichkeiten ganz oder teilweise auf dem Fischereiaufwand oder den Fängen basieren: den voraussichtlichen Fischereiaufwand oder die voraussichtlichen Fänge der einzelnen Fischereifahrzeuge. |
ANHANG II
Verordnung (EG) Nr. 1627/94 |
Entsprechende Bestimmung der vorliegenden Verordnung |
Artikel 3 Absatz 2 |
Kapitel III |
Artikel 4 Absatz 2 |
Kapitel III |
Artikel 9 |
Artikel 19 bis 21 |
Artikel 10 |
Artikel 25 |
Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 |
Entsprechende Bestimmung der vorliegenden Verordnung |
Artikel 18 |
Artikel 13 |
Artikel 28b |
Artikel 18 |
Artikel 28c |
Artikel 22 |
Artikel 28d |
Artikel 24 |
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE
Rat
29.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 286/45 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 8. Juli 2008
über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union
(2008/800/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 23. Oktober 2006 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten Verhandlungen mit der Republik Kroatien über den Abschluss eines Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union einzuleiten. |
(2) |
Diese Verhandlungen sind erfolgreich abgeschlossen worden, und das Protokoll sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet werden. |
(3) |
Das Protokoll sollte mit Wirkung vom 1. August 2007 vorläufig angewendet werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Artikel 2
Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Protokoll mit Wirkung vom 1. August 2007 vorläufig angewandt.
Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.
Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2008.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. LAGARDE
PROTOKOLL
zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE REPUBLIK BULGARIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
IRLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
DIE REPUBLIK UNGARN,
MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
RUMÄNIEN,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, vertreten durch den Rat der Europäischen Union, und
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT und DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT,
nachstehend „Gemeinschaft“ genannt, vertreten durch den Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
einerseits und
DIE REPUBLIK KROATIEN
andererseits —
IN ANBETRACHT des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens (nachstehend „neue Mitgliedstaaten“ genannt) zur Europäischen Union und damit zur Gemeinschaft am 1. Januar 2007,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits (nachstehend „SAA“ genannt) wurde am 29. Oktober 2001 in Luxemburg unterzeichnet und ist am 1. Februar 2005 in Kraft getreten. |
(2) |
Der Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (nachstehend „Beitrittsvertrag“ genannt) wurde am 25. April 2005 in Luxemburg unterzeichnet. |
(3) |
Die Republik Bulgarien und Rumänien sind am 1. Januar 2007 der Europäischen Union beigetreten. |
(4) |
Nach Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakte im Anhang des Beitrittsvertrags ist der Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zum SAA durch Abschluss eines Protokolls zum SAA zu regeln. |
(5) |
Konsultationen nach Artikel 36 Absatz 3 des SAA haben stattgefunden, um zu gewährleisten, dass den im SAA verankerten beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Kroatiens Rechnung getragen wird — |
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
ABSCHNITT I
VERTRAGSPARTEIEN
Artikel 1
Die Republik Bulgarien und Rumänien werden Vertragsparteien des am 29. Oktober 2001 in Luxemburg unterzeichneten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits und nehmen das Abkommen sowie die gemeinsamen Erklärungen und die einseitigen Erklärungen, die der am gleichen Tag unterzeichneten Schlussakte beigefügt sind, in gleicher Weise wie die anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft an bzw. zur Kenntnis.
ANPASSUNG DES WORTLAUTS DES SAA EINSCHLIESSLICH DER ANHÄNGE UND PROTOKOLLE
ABSCHNITT II
LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE
Artikel 2
Landwirtschaftliche Erzeugnisse im engeren Sinne
(1) Die Anhänge IVa und IVc des SAA erhalten die Fassung des Anhangs I dieses Protokolls.
(2) Die Anhänge IVb und IVd des SAA erhalten die Fassung des Anhangs II dieses Protokolls.
(3) Anhang IVe des SAA erhält die Fassung des Anhangs III dieses Protokolls.
(4) Anhang IVf des SAA erhält die Fassung des Anhangs IV dieses Protokolls.
(5) Anhang IVg des SAA erhält die Fassung des Anhangs V dieses Protokolls.
Artikel 3
Fischereierzeugnisse
(1) Anhang Va des SAA erhält die Fassung des Anhangs VI dieses Protokolls.
(2) Anhang Vb des SAA erhält die Fassung des Anhangs VII dieses Protokolls.
Artikel 4
Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse
Die Anhänge I und II des Protokolls Nr. 3 zum SAA erhalten die entsprechende Fassung des Anhangs VIII dieses Protokolls.
Artikel 5
Weinabkommen
Anhang I (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine, nach Artikel 27 Absatz 4 des SAA) des Zusatzprotokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des SAA aufgrund der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über gegenseitige präferenzielle Zugeständnisse für bestimmte Weine, über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Weinnamen und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Spirituosen und aromatisierte Getränke erhält die Fassung des Anhangs IX dieses Protokolls.
ABSCHNITT III
URSPRUNGSREGELN
Artikel 6
Protokoll Nr. 4 zum SAA erhält die Fassung des Anhangs X dieses Protokolls.
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
ABSCHNITT IV
Artikel 7
WTO
Die Republik Kroatien verpflichtet sich, im Zusammenhang mit der Erweiterung der Gemeinschaft im Jahr 2007 auf Ansprüche, Ersuchen und Vorlagen sowie auf die Änderung oder Zurücknahme von Zugeständnissen nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 zu verzichten.
Artikel 8
Nachweis der Ursprungseigenschaft und Zusammenarbeit der Verwaltungen
(1) Ursprungsnachweise, die von der Republik Kroatien oder einem neuen Mitgliedstaat nach den einschlägigen Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß ausgestellt worden sind, werden in den betreffenden Ländern anerkannt, sofern
a) |
der Erwerb der Präferenzursprungseigenschaft zur Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage der Zollpräferenzmaßnahmen im SAA führt; |
b) |
der Ursprungsnachweis und die Beförderungspapiere spätestens am Tag vor dem Tag des Beitritts ausgestellt worden sind; |
c) |
der Ursprungsnachweis den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts vorgelegt wird. |
Sind Waren vor dem Tag des Beitritts in der Republik Kroatien oder einem neuen Mitgliedstaat nach den zu diesem Zeitpunkt für die Republik Kroatien und diesen neuen Mitgliedstaat geltenden Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften zur Einfuhr angemeldet worden, so können auch nach diesen Abkommen oder Rechtsvorschriften nachträglich ausgestellte Ursprungsnachweise anerkannt werden, sofern sie den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts vorgelegt werden.
(2) Die Republik Kroatien und die neuen Mitgliedstaaten können die Bewilligungen des Status eines ermächtigten Ausführers nach den einschlägigen Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften aufrechterhalten, sofern
a) |
auch das vor dem Tag des Beitritts geschlossene Abkommen zwischen der Republik Kroatien und der Gemeinschaft eine entsprechende Bestimmung enthält und |
b) |
die ermächtigten Ausführer die nach dem genannten Abkommen geltenden Ursprungsregeln anwenden. |
Diese Bewilligungen werden spätestens ein Jahr nach dem Tag des Beitritts durch neue, unter den Voraussetzungen des SAA erteilte Bewilligungen ersetzt.
(3) Ersuchen um nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise, die nach den in den Absätzen 1 und 2 genannten Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften ausgestellt worden sind, werden von den zuständigen Zollbehörden der Republik Kroatien und der Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von drei Jahren nach Ausstellung des Ursprungsnachweises angenommen und können von diesen Behörden während eines Zeitraums von drei Jahren nach Anerkennung des diesen Behörden zusammen mit der Einfuhrzollanmeldung vorgelegten Ursprungsnachweises gestellt werden.
Artikel 9
Waren im Durchgangsverkehr
(1) Die Bestimmungen des SAA können auf Waren angewandt werden, die aus der Republik Kroatien in einen der neuen Mitgliedstaaten oder aus einem der neuen Mitgliedstaaten in die Republik Kroatien ausgeführt werden, die die Voraussetzungen des Protokolls Nr. 4 zum SAA erfüllen und die sich am Tag des Beitritts im Durchgangsverkehr oder in der Republik Kroatien oder in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat in vorübergehender Verwahrung oder in einem Zolllager oder einer Freizone befunden haben.
(2) Die Präferenzbehandlung kann in diesen Fällen gewährt werden, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts ein von den Zollbehörden des Ausfuhrlands nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis vorgelegt wird.
Artikel 10
Kontingente für 2007
Für 2007 werden das Volumen der neuen und die Erhöhung der bestehenden Zollkontingente unter Berücksichtigung des Teils des Jahres, der vor dem 1. August 2007 vergangen ist, als Teil des Ausgangsvolumens berechnet.
ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ABSCHNITT V
Artikel 11
Dieses Protokoll und seine Anhänge sind Bestandteil des SAA.
Artikel 12
(1) Dieses Protokoll wird von der Gemeinschaft, vom Rat der Europäischen Union im Namen der Mitgliedstaaten und von der Republik Kroatien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.
(2) Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren. Die Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
Artikel 13
(1) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.
(2) Sind nicht alle Genehmigungsurkunden zu diesem Protokoll vor dem 1. August 2007 hinterlegt, so wird dieses Protokoll mit Wirkung vom 1. August 2007 vorläufig angewandt.
Artikel 14
Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und kroatischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Artikel 15
Das SAA, einschließlich der Anhänge und Protokolle, die Bestandteil des SAA sind, die Schlussakte und die dieser beigefügten Erklärungen werden in bulgarischer und rumänischer Sprache abgefasst, wobei diese Fassungen gleichermaßen verbindlich sind wie die Urschriften (1). Diese Fassungen werden vom Stabilitäts- und Assoziationsrat genehmigt.
Съставено в Брюксел на петнадесети юли две хиляди и осма година.
Hecho en Bruselas, el quince de julio de dos mil ocho.
V Bruselu dne patnáctého července dva tisíce osm.
Udfærdiget i Bruxelles den femtende juli to tusind og otte.
Geschehen zu Brüssel am fünfzehnten Juli zweitausendacht.
Kahe tuhande kaheksanda aasta juulikuu viieteistkümnendal päeval Brüsselis.
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις δέκα πέντε Ιουλίου δύο χιλιάδες οκτώ.
Done at Brussels on the fifteenth day of July in the year two thousand and eight.
Fait à Bruxelles, le quinze juillet deux mille huit.
Fatto a Bruxelles, addì quindici luglio duemilaotto.
Briselē, divtūkstoš astotā gada piecpadsmitajā jūlijā.
Priimta du tūkstančiai aštuntų metų liepos penkioliktą dieną Briuselyje.
Kelt Brüsszelben, a kétezer-nyolcadik év július tizenötödik napján.
Magħmul fi Brussell, fil-ħmistax-il jum ta' Lulju tas-sena elfejn u tmienja.
Gedaan te Brussel, de vijftiende juli tweeduizend acht.
Sporządzono w Brukseli dnia piętnastego lipca roku dwa tysiące ósmego.
Feito em Bruxelas, em quinze de Julho de dois mil e oito.
Întocmit la Bruxelles, la data de cincisprezece iulie 2008.
V Bruseli dňa pätnásteho júla dvetisícosem.
V Bruslju, dne petnajstega julija leta dva tisoč osem.
Tehty Brysselissä viidentenätoista päivänä heinäkuuta vuonna kaksituhattakahdeksan.
Som skedde i Bryssel den femtonde juli tjugohundraåtta.
Sastavljeno u Bruxellesu, dana petnaestog srpnja godine dvije tisuće osme.
За държавите-членки
Por los Estados miembros
Za členské státy
For medlemsstaterne
Für die Mitgliedstaaten
Liikmesriikide nimel
Για τα κράτη μέλη
For the Member States
Pour les États membres
Per gli Stati membri
Dalībvalstu vārdā
Valstybių narių vardu
A tagállamok részéről
Għall-Istati Membri
Voor de lidstaten
W imieniu Państw Członkowskich
Pelos Estados-Membros
Pentru statele membre
Za členské štáty
Za države članice
Jäsenvaltioiden puolesta
På medlemsstaternas vägnar
Za države članice
За Европейската общност
Por las Comunidades Europeas
Za Evropská společenství
For De Europæiske Fællesskaber
Für die Europäischen Gemeinschaften
Euroopa ühenduste nimel
Για τις Ευρωπαϊκές Κοινότητες
For the European Communities
Pour les Communautés européennes
Per le Comunità europee
Eiropas Kopienu vārdā
Europos Bendrijų vardu
Az Európai Közösségek részéről
Għall-Komunitajiet Ewropej
Voor de Europese Gemeenschappen
W imieniu Wspólnot Europejskich
Pelas Comunidades Europeias
Pentru Comunitatea Europeană
Za Európske spoločenstvá
Za Evropski skupnosti
Euroopan yhteisöjen puolesta
På europeiska gemenskapernas vägnar
Za Europske zajednice
За Република Хърватия
Por la República de Croacia
Za Chorvatskou republiku
For Republikken Kroatien
Für die Republik Kroatien
Horvaatia Vabariigi nimel
Για τη Δημοκρατία της Κροατίας
For the the Republic of Croatia
Pour la République de Croatie
Per la Repubblica di Croazia
Horvātijas Republikas vārdā
Kroatijos Respublikos vārdu
a Horvát Köztársaság részéről
r-Repubblika tal-Kroazja
Voor de Republiek Kroatië
W imieniu Republiki Chorwacji
Pela República da Croácia
Pentru Republica Croaţia
Za Chorvátsku republiku
Za Republiko Hrvaško
Kroatian tasavallan puolesta
På Republiken Kroatiens vägnar
Za Republiku Hrvatsku
(1) Die bulgarische und die rumänische Fassung des Abkommens werden zu einem späteren Zeitpunkt in der Sonderausgabe des Amtsblatts veröffentlicht.
ANHANG I
ANHÄNGE IVa UND IVc
Zollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Zollfreiheit für unbegrenzte Mengen) (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe b Ziffer i)
Code des kroatischen Zolltarifs (1) |
|||
0105 19 20 |
1001 10 00 |
2005 60 00 |
2009 80 99 10 |
0105 19 90 |
1002 00 00 10 |
2007 91 |
2009 80 99 20 |
0106 90 00 10 |
1003 00 10 |
2008 19 |
2009 90 11 |
0205 00 |
1004 00 00 10 |
2008 20 |
2009 90 19 |
0206 |
1005 10 |
2008 30 |
2009 90 21 |
0208 |
1006 |
2008 80 |
2009 90 29 |
0407 00 30 |
1007 00 |
2008 99 36 |
2009 90 39 10 |
0407 00 90 |
1008 |
2008 99 38 |
2009 90 49 10 |
0410 00 00 |
1106 |
2008 99 49 10 |
2009 90 59 10 |
0504 00 00 |
1108 |
2008 99 67 10 |
2009 90 79 10 |
0604 |
1109 00 00 |
2008 99 99 10 |
2009 90 97 10 |
0714 |
1209 |
2009 11 |
2009 90 98 10 |
0801 |
1210 |
2009 19 11 |
2301 |
0802 |
1211 |
2009 19 19 |
2302 10 |
0803 00 |
1212 99 30 |
2009 19 98 10 |
2302 40 |
0804 10 00 |
1212 99 41 |
2009 29 11 |
2303 10 |
0804 30 00 |
1212 99 49 |
2009 29 19 |
2303 20 |
0805 40 00 |
1212 99 70 |
2009 29 99 10 |
2303 30 00 |
0805 50 |
1213 00 00 |
2009 39 11 |
2304 00 00 |
0805 90 00 |
1214 |
2009 39 19 |
2305 00 00 |
0806 20 |
1301 |
2009 39 39 10 |
2306 41 00 |
0807 20 00 |
1302 |
2009 49 11 |
2306 49 00 |
0811 |
1501 00 11 |
2009 49 19 |
2306 90 05 |
0812 |
1501 00 19 10 |
2009 49 99 10 |
2307 00 |
0813 |
1501 00 90 |
2009 79 11 |
2308 00 |
0814 00 00 |
1502 00 |
2009 79 19 |
2309 10 |
0901 11 00 |
1503 00 |
2009 79 99 10 |
|
0901 12 00 |
1504 |
2009 80 11 |
|
0902 |
1516 10 |
2009 80 19 |
|
0904 |
1603 00 |
2009 80 34 |
|
0905 00 00 |
1702 11 00 |
2009 80 35 |
|
0906 |
1702 19 00 |
2009 80 36 |
|
0907 00 00 |
1702 60 |
2009 80 38 |
|
0908 |
1703 10 00 |
2009 80 69 10 |
|
0909 |
2003 10 |
2009 80 96 10 |
|
0910 |
2003 20 00 |
2009 80 97 10 |
|
(1) Im Sinne des kroatischen Zolltarifs — veröffentlicht in NN 134/2006, in der geänderten Fassung.
ANHANG II
ANHÄNGE IVb UND IVd
Zollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Zollfreiheit im Rahmen von Kontingenten ab 1. August 2007) (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe c Ziffer i)
Code des kroatischen Zolltarifs |
Warenbezeichnung |
Jährliches Zollkontingent (Tonnen) |
Jährliche Erhöhung (Tonnen) |
0103 91 0103 92 |
Schweine, lebend, ausgenommen reinrassige Zuchttiere |
625 |
25 |
0104 |
Schafe und Ziegen, lebend |
1 500 |
— |
0201 |
Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt |
200 |
— |
0204 |
Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren |
1 325 |
5 |
0207 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren |
870 |
30 |
0210 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen |
545 |
15 |
0401 |
Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
17 250 |
150 |
0402 |
Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
17 750 |
700 |
0405 10 |
Butter |
330 |
10 |
0406 |
Käse und Quark/Topfen |
2 500 |
100 |
0406 ausg. 0406 90 78 |
Käse und Quark/Topfen, ausgenommen Gouda |
800 |
— |
0406 90 78 |
Gouda |
350 |
— |
0409 00 00 |
Natürlicher Honig |
20 |
— |
0602 |
Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel |
12 |
— |
0602 90 10 |
Pilzmycel |
9 400 |
— |
0701 90 10 |
Kartoffeln, frisch oder gekühlt, zum Herstellen von Stärke |
1 000 |
— |
0702 00 00 |
Tomaten, frisch oder gekühlt |
9 375 |
375 |
0703 20 00 |
Knoblauch, frisch oder gekühlt |
1 250 |
50 |
0712 |
Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet |
1 050 |
— |
0805 10 |
Orangen, frisch oder getrocknet |
31 250 |
1 250 |
0805 20 |
Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch oder getrocknet |
3 000 |
120 |
0806 10 |
Weintrauben, frisch |
10 000 |
400 |
0808 10 (1) |
Äpfel, frisch |
5 800 |
|
0809 10 00 |
Aprikosen/Marillen, frisch |
1 250 |
50 |
0810 10 00 |
Erdbeeren, frisch |
250 |
10 |
1002 00 00 |
Roggen |
1 000 |
100 |
1101 00 |
Mehl von Weizen oder Mengkorn |
250 |
— |
1103 |
Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide |
100 |
— |
1206 00 |
Sonnenblumenkerne, auch geschrotet |
125 |
5 |
1507 |
Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
1 230 |
10 |
1509 |
Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
450 |
20 |
1514 19 1514 99 |
Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, ausgenommen rohe Öle |
100 |
— |
1602 41 1602 42 1602 49 |
Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht, von Schweinen |
375 |
15 |
1701 |
Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest |
7 125 |
285 |
2002 |
Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
6 150 |
240 |
2004 90 |
Anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren |
125 |
5 |
2005 91 00 2005 99 |
Anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren |
200 |
— |
2007 99 |
Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, ausgenommen homogenisierte Zubereitungen und von Zitrusfrüchten |
130 |
— |
2009 12 00 2009 19 91 2009 19 98 |
Orangensaft, nicht gefroren, mit einem Brixwert von 67 oder weniger |
2 250 |
90 |
2009 71 2009 79 2009 80 2009 90 |
Apfelsaft, Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen (ausgenommen Mischungen), Mischungen von Säften |
200 |
— |
2009 80 50 2009 80 61 2009 80 63 2009 80 69 2009 80 71 2009 80 73 2009 80 79 |
|
|
|
|
Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen (ausgenommen Mischungen), mit einem Brixwert von 67 oder weniger |
375 |
15 |
2009 80 85 2009 80 86 2009 80 88 2009 80 89 2009 80 95 2009 80 96 2009 80 97 2009 80 99 |
|
|
|
2106 90 30 2106 90 51 2106 90 55 2106 90 59 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt |
550 |
— |
2302 30 |
Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Weizen |
6 200 |
— |
2309 90 |
Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art, ausgenommen Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
1 350 |
— |
(1) Kontingent für den Zeitraum vom 21. Februar bis 14. September.
ANHANG III
ANHANG IVe
Zollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse (50 v. H. des Meistbegünstigungszollsatzes für unbegrenzte Mengen) (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii)
Code des kroatischen Zolltarifs |
Warenbezeichnung |
||
0104 |
Schafe und Ziegen, lebend |
||
0105 |
Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend: |
||
|
|
||
0105 12 00 |
|
||
|
|
||
0105 94 00 |
|
||
0105 94 00 30 |
|
||
0105 94 00 40 |
|
||
0209 00 |
Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert |
||
0404 |
Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweitig weder genannt noch inbegriffen |
||
0407 00 |
Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht: |
||
|
|
||
0407 00 30 |
|
||
0407 00 30 40 |
|
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0601 |
Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212) |
||
0602 |
Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel |
||
0603 |
Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet |
||
0708 |
Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt |
||
0710 |
Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren |
||
0711 |
Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet |
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0712 |
Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet |
||
0713 |
Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert |
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0901 |
Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt: |
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|
|
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0901 21 00 |
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0901 22 00 |
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1003 00 |
Gerste: |
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1003 00 90 |
|
||
1003 00 90 10 |
|
||
1004 00 00 |
Hafer |
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1005 |
Mais: |
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1005 90 00 |
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1104 |
Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen |
||
1105 |
Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln |
||
1702 |
Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: |
||
1702 30 |
|
||
1702 40 |
|
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2005 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: |
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2005 40 00 |
|
||
|
|
||
2005 51 00 |
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2008 |
Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
||
2008 50 |
|
||
2008 70 |
|
||
2009 |
Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: |
||
|
|
||
2009 41 |
|
||
2009 41 10 |
|
||
|
|
||
2009 69 |
|
||
2206 00 |
Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nichtalkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
||
2302 |
Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten: |
||
2302 30 |
|
||
2306 |
Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen 2304 und 2305: |
||
2306 90 |
|
||
2309 |
Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art: |
||
2309 90 |
|
ANHANG IV
ANHANG IVf
Zollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse (50 v. H. des Meistbegünstigungszollsatzes im Rahmen von Kontingenten ab 1. August 2007) (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iii)
Code des kroatischen Zolltarifs |
Warenbezeichnung |
Jährliches Zollkontingent (Tonnen) |
Jährliche Erhöhung (Tonnen) |
0102 90 |
Rinder, lebend, ausgenommen reinrassige Zuchttiere |
250 |
10 |
0202 |
Fleisch von Rindern, gefroren |
3 750 |
150 |
0203 |
Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren |
9 125 |
365 |
0701 |
Kartoffeln, frisch oder gekühlt |
15 000 |
600 |
0703 10 0703 90 00 |
Speisezwiebeln, Schalotten, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt |
12 790 |
500 |
0704 90 10 |
Weißkohl und Rotkohl, frisch oder gekühlt |
160 |
— |
0706 10 00 |
Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, frisch oder gekühlt |
140 |
— |
0706 90 30 0706 90 90 |
Meerrettich/Kren (Cochlearia armoracia), Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt |
110 |
— |
0807 11 00 0807 19 00 |
Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch |
7 035 |
275 |
0808 10 |
Äpfel, frisch |
6 900 |
300 |
1101 00 |
Mehl von Weizen oder Mengkorn |
1 025 |
45 |
1103 |
Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide |
9 750 |
390 |
1107 |
Malz, auch geröstet |
19 750 |
750 |
1517 10 90 |
Margarine, ausgenommen flüssige Margarine, ausgenommen mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT |
150 |
— |
1601 00 |
Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse |
2 250 |
90 |
1602 10 bis 1602 39, 1602 50 bis 1602 90 |
Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen von Schweinen |
650 |
30 |
2009 50 2009 90 |
Tomatensaft; Mischungen von Säften |
100 |
— |
2401 |
Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle |
250 |
10 |
ANHANG V
ANHANG IVg
Zollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe g)
Ab 1. August 2007 werden auf die in diesem Anhang aufgeführten Waren die angegebenen Zölle erhoben.
Code des kroatischen Zolltarifs |
Warenbezeichnung |
Jährliches Zollkontingent (Tonnen) |
Zollsatz im Rahmen des Kontingents |
||||||
0102 90 05 0102 90 21 0102 90 29 0102 90 41 0102 90 49 0102 90 71 |
Hausrinder, lebend, mit einem Gewicht von 300 kg oder weniger, und Bullen, zum Schlachten, mit einem Gewicht von mehr als 300 kg, ausgenommen reinrassige Zuchttiere |
9 000 |
15 % |
||||||
0103 91 0103 92 |
Schweine, lebend, ausgenommen reinrassige Zuchttiere |
2 550 |
15 % |
||||||
ex ex 0105 94 00 |
Hühner, lebend, mit einem Gewicht von mehr als 185 kg bis 2 000 kg |
90 |
10 % |
||||||
0203 |
Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren |
3 570 |
25 % |
||||||
0401 |
Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
12 600 |
4,2 EUR/100 kg |
||||||
0707 00 |
Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt |
200 |
10 % |
||||||
0709 51 00 0709 59 10 0709 59 30 0709 59 90 |
Pilze, frisch oder gekühlt |
400 |
10 % |
||||||
0709 60 10 |
Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, frisch oder gekühlt |
400 |
12 % |
||||||
0710 21 00 0710 22 00 0710 90 00 |
Erbsen (Pisum sativum), Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten) und Mischungen von Gemüsen, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren |
1 500 |
7 % |
||||||
1001 90 99 |
Spelz, Weichweizen und Mengkorn, ausgenommen zur Aussaat |
20 800 |
15 % |
||||||
1005 90 00 |
Mais, ausgenommen zur Aussaat |
20 000 |
9 % |
||||||
1206 00 91 1206 00 99 |
Sonnenblumenkerne, auch geschrotet, ausgenommen zur Aussaat |
2 160 |
6 % |
||||||
1517 10 90 |
Margarine, ausgenommen flüssige Margarine, ausgenommen mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT |
1 200 |
20 % |
||||||
1601 00 |
Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse |
1 900 |
10 % |
||||||
1602 10 00 bis 1602 39 |
Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht:
|
240 |
10 % |
||||||
1602 41 1602 42 1602 49 |
Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht, von Schweinen |
180 |
10 % |
||||||
1702 40 |
Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker |
1 000 |
5 % |
||||||
1703 90 00 |
Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker, ausgenommen Rohrzuckermelasse |
14 500 |
14 % |
||||||
2001 |
Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
1 740 |
15 % |
||||||
2008 50 2008 60 2008 70 |
Aprikosen/Marillen, Kirschen und Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol |
22 |
6 % |
ANHANG VI
ANHANG Va
Erzeugnisse nach Artikel 28 Absatz 1
Für die Einfuhren der folgenden Ursprungserzeugnisse Kroatiens in die Gemeinschaft gelten die nachstehenden Zugeständnisse.
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Jährliches Zollkontingent |
0301 91 10 0301 91 90 0302 11 10 0302 11 20 0302 11 80 0303 21 10 0303 21 20 0303 21 80 0304 19 15 0304 19 17 ex 0304 19 19 ex 0304 19 91 0304 29 15 0304 29 17 ex 0304 29 19 ex 0304 99 21 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 0305 49 45 ex 0305 59 80 ex 0305 69 80 |
Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar |
Zollkontingent: 30 t zu 0 % darüber: 70 v. H. des MFN |
0301 93 00 0302 69 11 0303 79 11 ex 0304 19 19 ex 0304 19 91 ex 0304 29 19 ex 0304 99 21 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 ex 0305 49 80 ex 0305 59 80 ex 0305 69 80 |
Karpfen: lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar |
Zollkontingent: 210 t zu 0 % darüber: 70 v. H. des MFN |
ex 0301 99 80 0302 69 61 0303 79 71 ex 0304 19 39 ex 0304 19 99 ex 0304 29 99 ex 0304 99 99 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 ex 0305 49 80 ex 0305 59 80 ex 0305 69 80 |
Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar |
Zollkontingent: 35 t zu 0 % darüber: 30 v. H. des MFN |
ex 0301 99 80 0302 69 94 ex 0303 77 00 ex 0304 19 39 ex 0304 19 99 ex 0304 29 99 ex 0304 99 99 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 ex 0305 49 80 ex 0305 59 80 ex 0305 69 80 |
Meerbarsche (Wolfsbarsche) (Dicentrarchus labrax): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar |
Zollkontingent: 650 t zu 0 % darüber: 30 v. H. des MFN |
1604 |
Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen |
Zollkontingent: 1 585 t zu 0 % darüber: gesenkter Zollsatz, siehe unten |
Für Einfuhren aller Waren der Position 1604, ausgenommen Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht, und Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht, die das Kontingent übersteigen, gilt ein Zollsatz von 50 v. H. des MFN. Für Einfuhren von Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht, und Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht, die das Kontingent übersteigen, gilt der volle MFN.
ANHANG VII
ANHANG Vb
Erzeugnisse nach Artikel 28 Absatz 2
Für die Einfuhren der folgenden Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft nach Kroatien gelten die nachstehenden Zugeständnisse.
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Jährliches Zollkontingent |
0301 91 10 0301 91 90 0302 11 10 0302 11 20 0302 11 80 0303 21 10 0303 21 20 0303 21 80 0304 19 15 0304 19 17 ex 0304 19 19 ex 0304 19 91 0304 29 15 0304 29 17 ex 0304 29 19 ex 0304 99 21 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 0305 49 45 ex 0305 59 80 ex 0305 69 80 |
Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar |
Zollkontingent: 25 t zu 0 % darüber: 70 v. H. des MFN |
0301 93 00 0302 69 11 0303 79 11 ex 0304 19 19 ex 0304 19 91 ex 0304 29 19 ex 0304 99 21 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 ex 0305 49 80 ex 0305 59 80 ex 0305 69 80 |
Karpfen: lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar |
Zollkontingent: 30 t zu 0 % darüber: 70 v. H. des MFN |
ex 0301 99 80 0302 69 61 0303 79 71 ex 0304 19 39 ex 0304 19 99 ex 0304 29 99 ex 0304 99 99 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 ex 0305 49 80 ex 0305 59 80 ex 0305 69 80 |
Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar |
Zollkontingent: 35 t zu 0 % darüber: 30 v. H. des MFN |
ex 0301 99 80 0302 69 94 ex 0303 77 00 ex 0304 19 39 ex 0304 19 99 ex 0304 29 99 ex 0304 99 99 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 ex 0305 49 80 ex 0305 59 80 ex 0305 69 80 |
Meerbarsche (Wolfsbarsche) (Dicentrarchus labrax): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar |
Zollkontingent: 60 t zu 0 % darüber: 30 v. H. des MFN |
1604 |
Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen |
Zollkontingent: 315 t zu 0 % darüber: gesenkter Zollsatz, siehe unten |
Für Einfuhren aller Waren der Position 1604, ausgenommen Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht, und Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht, die das Kontingent übersteigen, gilt ein Zollsatz von 50 v. H. des MFN. Für Einfuhren von Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht, und Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht, die das Kontingent übersteigen, gilt der volle MFN.
ANHANG VIII
ANHANG I
Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Ursprungserzeugnisse Kroatiens
(Erzeugnisse nach Artikel 25 des SAA)
Die folgenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Kroatien werden zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt.
KN-Code |
Warenbezeichnung |
||
0403 |
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao: |
||
0403 10 |
|
||
|
|
||
|
|
||
0403 10 51 |
|
||
0403 10 53 |
|
||
0403 10 59 |
|
||
|
|
||
0403 10 91 |
|
||
0403 10 93 |
|
||
0403 10 99 |
|
||
0403 90 |
|
||
|
|
||
|
|
||
0403 90 71 |
|
||
0403 90 73 |
|
||
0403 90 79 |
|
||
|
|
||
0403 90 91 |
|
||
0403 90 93 |
|
||
0403 90 99 |
|
||
0405 |
Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette: |
||
0405 20 |
|
||
0405 20 10 |
|
||
0405 20 30 |
|
||
0511 |
Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar: |
||
|
|
||
0511 99 |
|
||
|
|
||
0511 99 39 |
|
||
0710 |
Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren: |
||
0710 40 00 |
|
||
0711 |
Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: |
||
0711 90 |
|
||
|
|
||
0711 90 30 |
|
||
1302 |
Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: |
||
|
|
||
1302 12 00 |
|
||
1302 13 00 |
|
||
1302 20 |
|
||
1302 20 10 |
|
||
1302 20 90 |
|
||
1505 00 |
Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin: |
||
1505 00 10 |
|
||
1516 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet: |
||
1516 20 |
|
||
1516 20 10 |
|
||
1517 |
Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516: |
||
1517 10 |
|
||
1517 10 10 |
|
||
1517 90 |
|
||
1517 90 10 |
|
||
|
|
||
1517 90 93 |
|
||
1518 00 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
||
1518 00 10 |
|
||
|
|
||
1518 00 91 |
|
||
|
|
||
1518 00 95 |
|
||
1518 00 99 |
|
||
1521 |
Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt: |
||
1521 90 |
|
||
|
|
||
1521 90 99 |
|
||
1522 00 |
Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen: |
||
1522 00 10 |
|
||
1704 |
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) |
||
1803 |
Kakaomasse, auch entfettet |
||
1804 00 00 |
Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl |
||
1805 00 00 |
Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
||
1806 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen |
||
1901 |
Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
||
1902 |
Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: |
||
|
|
||
1902 11 00 |
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1902 19 |
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1902 20 |
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|
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1902 20 91 |
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1902 20 99 |
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1902 30 |
|
||
1902 40 |
|
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1903 00 00 |
Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen |
||
1904 |
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
||
1905 |
Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren |
||
2001 |
Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: |
||
2001 90 |
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2001 90 30 |
|
||
2001 90 40 |
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2001 90 60 |
|
||
2004 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: |
||
2004 10 |
|
||
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||
2004 10 91 |
|
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2004 90 |
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||
2004 90 10 |
|
||
2005 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: |
||
2005 20 |
|
||
2005 20 10 |
|
||
2005 80 00 |
|
||
2008 |
Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
||
|
|
||
2008 11 |
|
||
2008 11 10 |
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2008 91 00 |
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||
2008 99 |
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|
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2008 99 85 |
|
||
2008 99 91 |
|
||
2101 |
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus |
||
2102 |
Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform: |
||
2102 10 |
|
||
2102 20 |
|
||
|
|
||
2102 20 11 |
|
||
2102 20 19 |
|
||
2102 30 00 |
|
||
2103 |
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: |
||
2103 10 00 |
|
||
2103 20 00 |
|
||
2103 30 |
|
||
2103 30 90 |
|
||
2103 90 |
|
||
2103 90 90 |
|
||
2104 |
Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen |
||
2105 00 |
Speiseeis, auch kakaohaltig |
||
2106 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
||
2106 10 |
|
||
2106 90 |
|
||
2106 90 20 |
|
||
|
|
||
2106 90 92 |
|
||
2106 90 98 |
|
||
2202 |
Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 |
||
2203 00 |
Bier aus Malz |
||
2205 |
Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert |
||
2207 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt |
||
2208 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke: |
||
2208 40 |
|
||
2208 90 |
|
||
|
|
||
2208 90 91 |
|
||
2208 90 99 |
|
||
2402 |
Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen |
||
2403 |
Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; ‚homogenisierter‘ oder ‚rekonstituierter‘ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen |
||
2905 |
Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: |
||
|
|
||
2905 43 00 |
|
||
2905 44 |
|
||
2905 45 00 |
|
||
3301 |
Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich ‚konkrete‘ oder ‚absolute‘ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle: |
||
3301 90 |
|
||
|
|
||
3301 90 21 |
|
||
3302 |
Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art: |
||
3302 10 |
|
||
|
|
||
|
|
||
3302 10 10 |
|
||
|
|
||
3302 10 21 |
|
||
3302 10 29 |
|
||
3501 |
Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime: |
||
3501 10 |
|
||
3501 10 50 |
|
||
3501 10 90 |
|
||
3501 90 |
|
||
3501 90 90 |
|
||
3505 |
Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken: |
||
3505 10 |
|
||
3505 10 10 |
|
||
|
|
||
3505 10 90 |
|
||
3505 20 |
|
||
3809 |
Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
||
3809 10 |
|
||
3823 |
Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole: |
||
|
|
||
3823 11 00 |
|
||
3823 12 00 |
|
||
3823 13 00 |
|
||
3823 19 |
|
||
3823 70 00 |
|
||
3824 |
Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
||
3824 60 |
|
ANHANG II
Liste 1: Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, für die Kroatien die Zölle beseitigt
KN-Code |
Warenbezeichnung |
||
0501 00 00 |
Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar |
||
0502 |
Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare |
||
0505 |
Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen |
||
0506 |
Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon |
||
0507 |
Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon |
||
0508 00 00 |
Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon |
||
0510 00 00 |
Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht |
||
0511 |
Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar: |
||
|
|
||
0511 99 |
|
||
|
|
||
0511 99 31 |
|
||
0511 99 39 |
|
||
0511 99 85 |
|
||
ex 0511 99 85 |
|
||
0710 |
Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren: |
||
0710 40 00 |
|
||
0711 |
Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: |
||
0711 90 |
|
||
|
|
||
0711 90 30 |
|
||
0903 00 00 |
Mate |
||
1212 |
Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
||
1212 20 00 |
|
||
1302 |
Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: |
||
|
|
||
1302 12 00 |
|
||
1302 13 00 |
|
||
1302 19 |
|
||
1302 20 |
|
||
|
|
||
1302 31 00 |
|
||
1302 32 |
|
||
1302 32 10 |
|
||
1401 |
Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast) |
||
1404 |
Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
||
1505 00 |
Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin |
||
1506 00 00 |
Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
||
1515 |
Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: |
||
1515 90 |
|
||
1515 90 11 |
|
||
ex 1515 90 11 |
|
||
1516 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet: |
||
1516 20 |
|
||
1516 20 10 |
|
||
1518 00 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
||
1518 00 10 |
|
||
|
|
||
1518 00 91 |
|
||
|
|
||
1518 00 95 |
|
||
1518 00 99 |
|
||
1520 00 00 |
Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen |
||
1521 |
Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt |
||
1522 00 |
Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen: |
||
1522 00 10 |
|
||
1702 |
Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: |
||
1702 50 00 |
|
||
1702 90 |
|
||
1702 90 10 |
|
||
1704 |
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade): |
||
1704 10 |
|
||
1803 |
Kakaomasse, auch entfettet |
||
1804 00 00 |
Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl |
||
1805 00 00 |
Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
||
1901 |
Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
||
1901 10 00 |
|
||
1901 20 00 |
|
||
1901 90 |
|
||
1902 |
Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: |
||
|
|
||
1902 11 00 |
|
||
1902 19 |
|
||
1902 20 |
|
||
|
|
||
1902 20 91 |
|
||
1902 20 99 |
|
||
1902 30 |
|
||
1902 40 |
|
||
1903 00 00 |
Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen |
||
1904 |
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
||
2001 |
Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: |
||
2001 90 |
|
||
2001 90 30 |
|
||
2001 90 40 |
|
||
2001 90 60 |
|
||
2004 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: |
||
2004 10 |
|
||
|
|
||
2004 10 91 |
|
||
2004 90 |
|
||
2004 90 10 |
|
||
2005 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: |
||
2005 20 |
|
||
2005 20 10 |
|
||
2005 80 00 |
|
||
2008 |
Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
||
|
|
||
2008 11 |
|
||
2008 11 10 |
|
||
|
|
||
2008 91 00 |
|
||
2008 99 |
|
||
|
|
||
|
|
||
2008 99 85 |
|
||
2008 99 91 |
|
||
2101 |
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus |
||
2102 |
Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform |
||
2103 |
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf |
||
2104 |
Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen |
||
2106 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
||
2106 10 |
|
||
2106 90 |
|
||
2106 90 20 |
|
||
|
|
||
2106 90 92 |
|
||
2106 90 98 |
|
||
2201 |
Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee: |
||
2201 90 00 |
|
||
2203 00 |
Bier aus Malz |
||
2207 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt |
||
2208 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke: |
||
2208 20 |
|
||
2208 30 |
|
||
2208 40 |
|
||
2208 50 |
|
||
2208 60 |
|
||
2208 70 |
|
||
2208 90 |
|
||
|
|
||
2208 90 11 |
|
||
2208 90 19 |
|
||
|
|
||
2208 90 33 |
|
||
ex 2208 90 33 |
|
||
2208 90 38 |
|
||
ex 2208 90 38 |
|
||
|
|
||
|
|
||
2208 90 41 |
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
2208 90 45 |
|
||
2208 90 48 |
|
||
|
|
||
2208 90 52 |
|
||
2208 90 54 |
|
||
2208 90 56 |
|
||
2208 90 69 |
|
||
|
|
||
|
|
||
2208 90 71 |
|
||
2208 90 75 |
|
||
2208 90 77 |
|
||
2208 90 78 |
|
||
|
|
||
2208 90 91 |
|
||
2208 90 99 |
|
||
2402 |
Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen: |
||
2402 10 00 |
|
||
2403 |
Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; ‚homogenisierter‘ oder ‚rekonstituierter‘ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen: |
||
|
|
||
2403 91 00 |
|
||
2403 99 |
|
||
2905 |
Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: |
||
|
|
||
2905 43 00 |
|
||
2905 44 |
|
||
2905 45 00 |
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3301 |
Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich ‚konkrete‘ oder ‚absolute‘ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle: |
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3301 90 |
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3301 90 21 |
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3301 90 30 |
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3302 |
Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art: |
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3302 10 |
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3302 10 10 |
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3302 10 21 |
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3302 10 29 |
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3501 |
Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime: |
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3501 10 |
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3501 90 |
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3501 90 90 |
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3505 |
Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken: |
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3505 10 |
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3505 10 10 |
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3505 10 90 |
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3505 20 |
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3809 |
Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
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3809 10 |
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3823 |
Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole: |
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3823 11 00 |
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3823 12 00 |
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3823 13 00 |
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3823 19 |
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3823 70 00 |
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3824 |
Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
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3824 60 |
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Liste 2: Kontingente und Einfuhrzölle Kroatiens für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft
Anmerkung: Die in dieser Tabelle aufgeführten Waren werden im Rahmen der nachstehenden Zollkontingente zollfrei eingeführt. Auf Mengen, die diese Volumen übersteigen, werden 50 v. H. des Meistbegünstigungszollsatzes erhoben.
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Jährliches Zollkontingent |
0403 10 51 0403 10 53 0403 10 59 0403 10 91 0403 10 93 0403 10 99 0403 90 71 0403 90 73 0403 90 79 0403 90 91 0403 90 93 0403 90 99 |
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao |
2 390 Tonnen |
0405 20 10 0405 20 30 |
Milchstreichfette mit einem Fettgehalt von 39 GHT bis 75 GHT |
68 Tonnen |
1517 10 10 1517 90 10 1517 90 93 |
Margarine und genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT; genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art |
700 Tonnen |
2201 10 11 2201 10 19 2201 10 90 |
Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser |
16 907 Tonnen |
2205 10 10 2205 10 90 2205 90 10 2205 90 90 |
Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert |
420 hl |
ex 2208 90 33 ex 2208 90 38 |
Pflaumenbranntwein (Sliwowitz) mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol |
170 hl |
2402 20 10 2402 20 90 2402 90 00 |
Zigaretten, Tabak enthaltend; Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabakersatzstoffen |
35 Tonnen |
2403 10 10 2403 10 90 |
Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen |
42 Tonnen |
Liste 3: Kontingente und Einfuhrzölle Kroatiens für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft
Anmerkung: Die in dieser Tabelle aufgeführten Waren werden im Rahmen der nachstehenden Zollkontingente zollfrei eingeführt. Auf Mengen, die diese Volumen übersteigen, werden 40 v. H. des Meistbegünstigungszollsatzes erhoben.
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Jährliches Zollkontingent (Tonnen) |
1704 90 10 1704 90 30 1704 90 51 1704 90 55 1704 90 61 1704 90 65 1704 90 71 1704 90 75 1704 90 81 1704 90 99 |
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade), ausgenommen Kaugummi |
1 250 |
1806 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen |
2 410 |
1905 |
Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren |
4 390 |
2105 00 |
Speiseeis, auch kakaohaltig |
1 430 |
2202 |
Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 |
18 100 |
Liste 4: Kontingente und Einfuhrzölle Kroatiens für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft
Anmerkung: Die in dieser Tabelle aufgeführten Waren werden im Rahmen der nachstehenden jährlichen Zollkontingente zollfrei eingeführt. Für die Mengen, die diese Volumen übersteigen, gelten die Bedingungen des Anhangs II, Liste 1 zum Protokoll Nr. 3.
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Jährliches Zollkontingent (Tonnen) |
2103 90 30 2103 90 90 |
Aromatische Bitter, mit einem Alkoholgehalt von 44,2 % vol bis 49,2 % vol, zubereitet unter Verwendung von 1,5 bis 6 GHT Enzian, Gewürzen und anderen Zutaten sowie 4 bis 10 GHT Zucker enthaltend, in Behältnissen mit einem Inhalt von 0,5 l oder weniger; andere Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen und zusammengesetzte Würzmittel, ausgenommen Sojasoße, Tomatenketchup und andere Tomatensoßen und Mango-Chutney, flüssig |
300 |
ANHANG IX
ANHANG I
ABKOMMEN
ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER REPUBLIK KROATIEN ÜBER GEGENSEITIGE PRÄFERENZIELLE HANDELSZUGESTÄNDNISSE FÜR BESTIMMTE WEINE
1. |
Für die Einfuhren der folgenden Ursprungserzeugnisse der Republik Kroatien in die Gemeinschaft gelten ab 1. August 2007 die nachstehenden Zugeständnisse:
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