ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 283

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
28. Oktober 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1054/2008 der Kommission vom 27. Oktober 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1055/2008 der Kommission vom 27. Oktober 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Qualitätskriterien und der Qualitätsberichtserstattung für Zahlungsbilanzstatistiken

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1056/2008 der Kommission vom 27. Oktober 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen ( 1 )

5

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1057/2008 der Kommission vom 27. Oktober 2008 zur Änderung von Anlage II des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 betreffend die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (EASA-Formular 15a) ( 1 )

30

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1058/2008 der Kommission vom 27. Oktober 2008 zur Löschung der Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Arroz del Delta del Ebro (g.g.A.))

32

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1059/2008 der Kommission vom 27. Oktober 2008 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Arroz del Delta del Ebro oder Arròs del Delta de l’Ebre (g.U.))

34

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (kodifizierte Fassung) ( 1 )

36

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2008/815/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2008 zur Genehmigung bestimmter nationaler Programme zur Salmonellenbekämpfung in Masthähnchenbeständen der Spezies Gallus gallus (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 5699)  ( 1 )

43

 

 

2008/816/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2008 zur Änderung der Entscheidung 2003/467/EG hinsichtlich der Erklärung, dass bestimmte Verwaltungsgebiete Polens amtlich frei von enzootischer Rinderleukose sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 5987)  ( 1 )

46

 

 

2008/817/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 22. Oktober 2008 zur Änderung der Entscheidung 2007/777/EG hinsichtlich Einfuhren bestimmter Fleischerzeugnisse aus Neukaledonien in die Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6050)  ( 1 )

49

 

 

 

*

Hinweis für den Leser (siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

28.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 283/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1054/2008 DER KOMMISSION

vom 27. Oktober 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 28. Oktober 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Oktober 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

106,4

MA

44,4

MK

35,9

TR

70,0

ZZ

64,2

0707 00 05

JO

162,5

TR

131,2

ZZ

146,9

0709 90 70

TR

134,0

ZZ

134,0

0805 50 10

AR

108,8

MA

95,3

TR

96,6

ZA

85,2

ZZ

96,5

0806 10 10

BR

231,8

TR

117,8

US

240,8

ZZ

196,8

0808 10 80

CA

96,2

CN

90,8

MK

37,6

NZ

74,2

US

144,3

ZA

88,8

ZZ

88,7

0808 20 50

CL

60,3

CN

64,9

TR

125,5

ZA

94,6

ZZ

86,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


28.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 283/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1055/2008 DER KOMMISSION

vom 27. Oktober 2008

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Qualitätskriterien und der Qualitätsberichtserstattung für Zahlungsbilanzstatistiken

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 wird ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung der gemeinschaftlichen Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen geschaffen.

(2)

Die gemeinsamen Qualitätsstandards sowie Inhalt und Periodizität der Qualitätsberichte müssen in Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 festgelegt werden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 eingesetzten Zahlungsbilanzausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten legen jährlich einen Qualitätsbericht vor, der gemäß den im Anhang festgelegten Bestimmungen erstellt wurde.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten legen ihre Qualitätsberichte bis zum 30. November eines jeden Jahres vor.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Oktober 2008

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 23.


ANHANG

1.   Einleitung

Der Qualitätsbericht enthält sowohl quantitative als auch qualitative Qualitätsindikatoren. Die Kommission (Eurostat) liefert die Ergebnisse der Quantitätsindikatoren für jeden einzelnen Mitgliedstaat, die auf der Grundlage der übermittelten Daten berechnet wurden. Unter Heranziehung ihrer Erfassungsmethodik legen die Mitgliedstaaten diese aus und nehmen dazu Stellung.

2.   Zeitlicher Ablauf

Jedes Jahr übermittelt die Kommission (Eurostat) den Mitgliedstaaten bis Ende Oktober die Entwürfe der Qualitätsberichte, in die die meisten quantitativen Indikatoren und sonstige der Kommission (Eurostat) bekannte Daten teilweise bereits eingetragen sind.

Jedes Jahr übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) bis 30. November die fertig gestellten Qualitätsberichte.

3.   Qualitätskriterien

Folgende Qualitätskriterien wurden für relevant befunden: Aktualität und Erfassungsgrad der Daten, konzeptionelle Stimmigkeit, Stabilität, Plausibilität, Kohärenz und Genauigkeit. Die Komponente „Genauigkeit“ ist zwar konzeptionell relevant, wird aber gesondert als Nebenkomponente behandelt, da sie mit der Qualität auf der Inputseite zusammenhängt.

3.1.   Aktualität und Erfassungsgrad der an die Kommission (Eurostat) übermittelten Daten

Diese Komponente bezieht sich auf die Einhaltung der für die Datenübermittlung festgelegten Fristen sowie auf die Verfügbarkeit von Daten nach Berichtszeitraum sowie nach geografischer Untergliederung und Untergliederung nach Positionen und Wirtschaftszweigen.

3.2.   Konzeptionelle Stimmigkeit

Konzeptionelle Stimmigkeit bedeutet die Einhaltung international anerkannter Standards, Leitlinien und bewährter Verfahren.

Im Rahmen dieser Komponente wird eine begrenzte Anzahl sich von Jahr zu Jahr ändernder Fragen zur Methodik gestellt und der Schwerpunkt auf die Erfüllung international gültiger Standards gelegt. Dabei gehen die Mitgliedstaaten auch auf die wichtigsten Veränderungen, zu denen es während des Berichtszeitraums im Bereich der Methodik kommt, und auf deren Auswirkungen auf die Datenqualität ein.

3.3.   Stabilität

Stabilität bezieht sich auf den Grad der Übereinstimmung des ursprünglichen Schätzwerts mit dem endgültigen Wert.

Dabei wird der untersucht, in welchem Umfang Überarbeitungen vorgenommen und in welche Richtung sie gelenkt werden und inwieweit die Trends, die sich aus den ursprünglichen und endgültigen Schätzwerten ableiten lassen, einander gleichen.

3.4.   Plausibilität

Plausibilität bedeutet, dass keine nicht erklärten Veränderungen vorliegen.

Die Mitgliedstaaten führen eine Bewertung (der Stärken und Schwächen) ihrer internen Kontrollverfahren durch und legen weitere Verbesserungsvorschläge vor.

3.5.   Kohärenz

Dieses Kriterium betrifft die Analyse der Kohärenz sowohl innerhalb des übermittelten Datensatzes (interne Kohärenz) als auch mit anderen ähnlich gearteten Datensätzen (externe Kohärenz).

3.6.   Genauigkeit

Genauigkeit bezeichnet den Grad der Übereinstimmung des (endgültigen) Schätzwerts mit dem tatsächlichen Wert der Grundgesamtheit.

In diesem Kontext erfolgt eine beschreibende Analyse der größten Hauptaufgaben bei der Verbesserung des Erfassungsgrads der Daten anhand ganz bestimmter Parameter. Dieses Kriterium wird als eine zusätzliche Qualitätskomponente behandelt und zur der Bewertung der Gesamtqualität nicht herangezogen.


28.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 283/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 1056/2008 DER KOMMISSION

vom 27. Oktober 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (2), hat die Europäische Agentur für Flugsicherheit (nachstehend „die Agentur“) eine Bewertung der Auswirkungen der Bestimmungen des Anhangs I (Teil M) der genannten Verordnung vorgenommen.

(2)

Die Agentur ist zu dem Schluss gekommen, dass die derzeitigen Bestimmungen des Anhangs I (Teil M) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 für Luftfahrzeuge, die nicht an einer gewerbsmäßigen Beförderung beteiligt sind, zu strikt sind, insbesondere für Luftfahrzeuge, die nicht als „technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge“ eingestuft sind.

(3)

Wegen des Ablaufs der Frist, in der die Mitgliedstaaten die Möglichkeit hatten, Ausnahmen für Luftfahrzeuge anzuwenden, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, wie dies Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 vorsieht, was von den meisten Mitgliedstaaten auch genutzt wurde, sind die Bestimmungen von Anhang I (Teil M) in allen Mitgliedstaaten ab dem 28. September 2008 umfassend anzuwenden, sofern Änderungen nicht rechtzeitig angenommen werden.

(4)

Die Agentur hat erhebliche Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 angeraten, insbesondere des Anhangs I (Teil M), um die bestehenden Anforderungen an die Komplexität der verschiedenen Luftfahrzeugkategorien und Betriebsarten anzupassen, ohne das Sicherheitsniveau zu beeinträchtigen.

(5)

Um den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den beteiligten Parteien die Möglichkeit zu geben, sich mit den neuen Anforderungen von Teil M ausreichend vertraut zu machen und sich daran anzupassen, sollte es den Mitgliedstaaten erlaubt sein, die Anwendung von Teil M auf Luftfahrzeuge, die nicht für die gewerbliche Beförderung genutzt werden, je nach den betreffenden Bestimmungen für einen weiteren Zeitraum von ein oder zwei Jahren aufzuschieben.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die Bestimmungen dieser Verordnung tragen der Mitteilung der Kommission vom 11. Januar 2008„Agenda für eine nachhaltige Zukunft der allgemeinen Luftfahrt und der Geschäftsreiseluftfahrt“ (3) Rechnung.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beruhen auf der Stellungnahme der Agentur gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 werden die folgenden Buchstaben k und l angefügt:

„k)

‚ELA1-Luftfahrzeug‘ eines der folgenden europäischen leichten Luftfahrzeuge (European Light Aircraft):

i)

ein Flugzeug, Segelflugzeug oder Motorsegler mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 1 000 kg, das/der nicht als technisch kompliziertes motorgetriebenes Luftfahrzeug einzustufen ist;

ii)

ein Ballon mit einem bauartbedingt höchstzulässigen Traggas- oder Heißluftvolumen von nicht mehr als 3 400 m3 für Heißluftballone, 1 050 m3 für Gasballone, 300 m3 für gefesselte Gasballone;

iii)

ein für nicht mehr als zwei Insassen ausgelegtes Luftschiff mit einem bauartbedingt höchstzulässigen Traggas- oder Heißluftvolumen von nicht mehr als 2 500 m3 für Heißluft-Luftschiffe und 1 000 m3 für Gas-Luftschiffe;

l)

‚LSA-Luftfahrzeug‘ ein leichtes Sportflugzeug (Light Sport Aeroplane), das alle folgenden Merkmale aufweist:

i)

eine höchstzulässige Startmasse von nicht mehr als 600 kg;

ii)

eine maximale Strömungsabrissgeschwindigkeit in Landekonfiguration (VS0) von nicht mehr als 45 Knoten berichtigter Fluggeschwindigkeit (CAS) bei der höchstzulässigen Startmasse des Luftfahrzeugs und der kritischsten Schwerpunktlage;

iii)

eine maximale Sitzplatzkapazität von nicht mehr als zwei Personen einschließlich des Piloten;

iv)

ein nicht turbinengetriebener Motor mit Propeller;

v)

Kabine ohne Druckausgleich“.

2.

In Artikel 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4)   Jede Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit oder jedes gleichwertige Dokument, das in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Mitgliedstaats für Luftfahrzeuge ausgestellt wurde, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, und am 28. September 2008 Gültigkeit besitzt, gilt bis zum Datum des Ablaufs der Gültigkeit, längstens bis zum 28. September 2009. Nach Ablauf der Gültigkeit kann die zuständige Behörde die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit oder das gleichwertige Dokument darüber hinaus einmalig für ein Jahr neu ausstellen oder verlängern, sofern es die Anforderungen des Mitgliedstaats erlauben. Beim erneuten Ablauf kann die zuständige Behörde die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit oder das gleichwertige Dokument nochmals für ein Jahr neu ausstellen oder verlängern, sofern es die Anforderungen des Mitgliedstaats erlauben. Eine weitere Neuausstellung oder Verlängerung ist nicht erlaubt. Wurden die Bestimmungen dieses Absatzes angewendet, ist bei der Übertragung der Eintragung des Luftfahrzeugs innerhalb der EU eine neue Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäß M.A.904 auszustellen.“

3.

In Artikel 4 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4)   Unterhaltsbescheinigungen und Freigabebescheinigungen, die am oder vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung von einem in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Mitgliedstaats genehmigten Instandhaltungsbetrieb ausgestellt wurden, gelten als gleichwertig mit den gemäß M.A.801 beziehungsweise M.A.802 von Anhang I (Teil M) geforderten Bescheinigungen.“

4.

Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Freigabeberechtigtes Personal ist gemäß den Bestimmungen von Anhang III qualifiziert, ausgenommen nach den Bestimmungen von M.A.606(h), M.A.607(b), M.A.801(d) und M.A.803 von Anhang I sowie von 145.A.30(j) von Anhang II (Teil 145) und Anlage IV von Anhang II (Teil 145).“

5.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Abweichend von Absatz 1

a)

gelten die Bestimmungen von Anhang I, ausgenommen M.A.201(h)(2) und M.A.708(c), ab dem 28. September 2005;

b)

gilt M.A.201(f) von Anhang I für Luftfahrzeuge, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden und von Luftfahrtunternehmen aus Drittstaaten betrieben werden, ab dem 28. September 2009.“

b)

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

die Bestimmungen von Anhang I für Luftfahrzeuge, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, bis zum 28. September 2009;“.

ii)

Folgender Buchstabe g wird angefügt:

„g)

die folgenden Bestimmungen bezüglich Anhang III (Teil 66) für Luftfahrzeuge, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, ausgenommen große Flugzeuge, bis zum 28. September 2010:

M.A.606(g) und M.A.801(b)2 von Anhang I (Teil M),

145.A.30(g) und (h) von Anhang II (Teil 145).“

6.

Die Anhänge I und II werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Oktober 2008.

Für die Kommission

Antonio TAJANI

Vizepräsident


(1)  ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1.

(3)  KOM(2007) 869 endg.


ANHANG

1.

Anhang I (Teil M) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 wird wie folgt geändert:

1.

In M.1 Absatz 4 wird folgende Ziffer iii angefügt:

„iii)

Abweichend von Absatz 4 Ziffer i, wenn die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeugs, das nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt wird, von einem Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Abschnitt A Unterabschnitt G dieses Anhangs (Teil M) überwacht wird, die nicht der Aufsicht des Mitgliedstaats untersteht, in dem die Eintragung erfolgte, und nur, falls der Mitgliedstaat, in dem die Eintragung erfolgte, vor der Genehmigung des Instandhaltungsprogramms zugestimmt hat:

a)

die von dem Mitgliedstaat benannte Behörde, die für die Aufsicht über das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zuständig ist, oder

b)

die Agentur, falls sich das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit in einem Drittstaat befindet.“

2.

M.A.201 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

Um den Verantwortlichkeiten von Buchstabe a gerecht zu werden,

i)

kann der Eigentümer eines Luftfahrzeugs die Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit vertraglich an ein gemäß Abschnitt A Unterabschnitt G dieses Anhangs (Teil M) genehmigtes Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit vergeben. In diesem Fall ist das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit für die ordnungsgemäße Durchführung dieser Aufgaben verantwortlich.

ii)

Ein Eigentümer, der sich entschließt, die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs eigenverantwortlich zu übernehmen, ohne einen Vertrag gemäß Anlage I zu schließen, kann dessen ungeachtet einen eingeschränkten Vertrag mit einem Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Abschnitt A Unterabschnitt G dieses Anhangs (Teil M) über die Ausarbeitung eines Instandhaltungsprogramms und dessen Genehmigung gemäß M.A.302 schließen. In diesem Fall wird durch den eingeschränkten Vertrag die Verantwortlichkeit für die Ausarbeitung und Genehmigung des Instandhaltungsprogramms an das beauftragte Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit übertragen.“

3.

In M.A.201 Buchstabe i erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „Wenn ein Betreiber von einem Mitgliedstaat dazu aufgefordert wird, für seine gewerbsmäßigen Betriebstätigkeiten, ausgenommen jenen einer gewerbsmäßigen Beförderung, ein Zeugnis/eine Genehmigung zu führen, bedarf es“.

4.

M.A.201 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Alle gemäß M.A.201 verantwortlichen Personen oder Organisationen müssen der vom Eintragungsstaat benannten zuständigen Behörde, der für die Musterbauart oder Ergänzungen zur Musterbauart verantwortlichen Organisation und, sofern zutreffend, dem Mitgliedstaat des Betreibers alle an einem Luftfahrzeug festgestellten Zustände oder Komponenten melden, die die Flugsicherheit ernsthaft gefährden.“

5.

M.A.302 erhält folgende Fassung:

„M.A.302   Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm

a)

Die Instandhaltung jedes Luftfahrzeugs ist gemäß einem Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm zu gestalten.

b)

Das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm und alle nachfolgenden Änderungen müssen von der zuständigen Behörde genehmigt werden.

c)

Wenn die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs von einem Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, das gemäß Abschnitt A Unterabschnitt G dieses Anhangs (Teil M) zugelassen ist, überwacht wird, können das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm und seine Änderungen mittels eines indirekten Genehmigungsverfahrens genehmigt werden.

i)

In diesem Fall ist das indirekte Genehmigungsverfahren von dem Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit festzulegen, in das Handbuch des Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit aufzunehmen und von der für das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zuständigen Behörde zu genehmigen.

ii)

Das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit darf das indirekte Genehmigungsverfahren nicht einsetzen, wenn dieses Unternehmen nicht der Aufsicht des Mitgliedstaats untersteht, in dem die Eintragung erfolgte, sofern keine Vereinbarung in Übereinstimmung mit M.1 Absatz 4 Ziffer ii oder Ziffer iii besteht, die gegebenenfalls die Verantwortung für die Genehmigung des Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramms auf die für das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zuständige Behörde überträgt.

d)

Das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm muss folgenden Anforderungen entsprechen:

i)

den von der zuständigen Behörde herausgegebenen Anweisungen;

ii)

den Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die von den Inhabern der Musterzulassung, der eingeschränkten Musterzulassung, Ergänzungen zur Musterzulassung, einer Genehmigung für ein großes Reparaturverfahren, einer ETSO-Zulassung oder jeder anderen einschlägigen Genehmigung, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 und deren Anhang (Teil 21) erteilt wurde, herausgegeben wurden;

iii)

zusätzlichen oder alternativen Anweisungen, die vom Eigentümer oder dem Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit nach Genehmigung gemäß M.A.302 vorgeschlagen wurden, ausgenommen Intervalle sicherheitsrelevanter Aufgaben, auf die in Buchstabe e Bezug genommen wird, die enger gefasst werden können, sofern ausreichende Überprüfungen gemäß Buchstabe g vorgenommen werden und wenn sie der direkten Genehmigung gemäß M.A.302(b) unterliegen.

e)

Das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm muss Angaben zu allen auszuführenden Instandhaltungsarbeiten beinhalten, einschließlich der Häufigkeit und besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit Art und Spezifität des Betriebs.

f)

Für große Luftfahrzeuge muss das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm ein Zuverlässigkeitsprogramm beinhalten, wenn das Instandhaltungsprogramm auf der Logik der ‚Maintenance Steering Group‘ (Lenkungsausschuss Instandhaltung) oder Zustandsüberwachung beruht.

g)

Das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm muss in regelmäßigen Abständen überprüft und, wenn nötig, geändert werden. Diese Überprüfungen gewährleisten, dass das Programm im Hinblick auf die Betriebserfahrung und Anweisungen der zuständigen Behörde gültig bleibt, während neue und/oder abgewandelte Instandhaltungsanweisungen berücksichtigt werden, die von den Inhabern von Musterzulassungen und Ergänzungen zu Musterzulassungen und jeglichen anderen Organisationen, die solche Informationen gemäß dem Anhang (Teil 21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 veröffentlichen, bekannt gemacht werden.“

6.

M.A.305 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs müssen aus den folgenden Elementen bestehen:

1.

einem Luftfahrzeug-Bordbuch, einem oder mehreren Motorbetriebstagebüchern oder den Betriebsblättern der Motorbaugruppen, dem Betriebstagebuch/den Tagebüchern für Propeller, den Betriebsblättern für Komponenten mit Lebensdauerbegrenzung, wie jeweils zutreffend, sowie

2.

wenn von M.A.306 für die gewerbsmäßige Beförderung oder vom Mitgliedstaat für eine andere gewerbliche Tätigkeit als die gewerbsmäßige Beförderung gefordert, dem technischen Bordbuch des Betreibers.“

7.

In M.A.403 Buchstabe b werden die Wörter „gemäß M.A.801(b)1, M.A.801(b)2 oder Teil-145“ ersetzt durch die Wörter „gemäß M.A.801(b)1, M.A.801(b)2, M.A.801(c), M.A.801(d) oder Anhang II (Teil 145)“.

8.

In M.A.501 Buchstabe a werden die Wörter „in Teil-145 und Unterabschnitt F“ ersetzt durch die Wörter „im Anhang (Teil 21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003, im Anhang II (Teil 145) oder in Abschnitt A Unterabschnitt F von Anhang I dieser Verordnung“.

9.

M.A.502 erhält folgende Fassung:

„M.A.502   Instandhaltung von Komponenten

a)

Die Instandhaltung von Komponenten muss von Instandhaltungsbetrieben durchgeführt werden, die gemäß Abschnitt A Unterabschnitt F dieses Anhangs (Teil M) oder gemäß Anhang II (Teil 145) genehmigt sind.

b)

Abweichend von Buchstabe a kann die Instandhaltung von Komponenten in Übereinstimmung mit den Luftfahrzeug-Instandhaltungsunterlagen oder, wenn die zuständige Behörde dem ausdrücklich zugestimmt hat, in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen für Komponenten von Betrieben mit einer Berechtigung der Kategorie A gemäß Abschnitt A Unterabschnitt F dieses Anhangs (Teil M) oder gemäß Anhang II (Teil 145) ausgeführt werden sowie von freigabeberechtigtem Personal gemäß M.A.801(b)2, allerdings nur im in das Luftfahrzeug eingebauten Zustand. Dessen ungeachtet können solche Betriebe oder freigabeberechtigtes Personal solche Komponenten vorübergehend für Instandhaltungsarbeiten ausbauen, um die Zugänglichkeit zu erleichtern, sofern der Ausbau keine zusätzlichen Instandhaltungsarbeiten erforderlich macht, die nicht unter die Bestimmungen dieses Absatzes fallen. Die in Übereinstimmung mit diesem Absatz durchgeführten Instandhaltungsarbeiten an Komponenten kommen nicht für die Ausstellung eines EASA-Formulars 1 infrage und unterliegen den Anforderungen für die Freigabe von Luftfahrzeugen gemäß M.A.801.

c)

Abweichend von Buchstabe a kann die Instandhaltung von Komponenten eines Motors/einer Hilfsturbine in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen für Motoren/Hilfsturbinen oder, wenn die zuständige Behörde dem ausdrücklich zugestimmt hat, in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen für Komponenten von Betrieben mit einer Berechtigung der Kategorie B gemäß Abschnitt A Unterabschnitt F dieses Anhangs (Teil M) oder gemäß Anhang II (Teil 145) ausgeführt werden, allerdings nur im in den Motor/die Hilfsturbine eingebauten Zustand. Dessen ungeachtet können Betriebe mit einer Berechtigung der Kategorie B solche Komponenten vorübergehend für Instandhaltungsarbeiten ausbauen, um die Zugänglichkeit zu erleichtern, sofern der Ausbau keine zusätzlichen Instandhaltungsarbeiten erforderlich macht, die nicht unter die Bestimmungen dieses Absatzes fallen.

d)

Abweichend von Buchstabe a und M.A.801(b)2 kann die Instandhaltung von Komponenten von ELA1-Luftfahrzeugen, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen für Komponenten von freigabeberechtigtem Personal gemäß M.A.801(b)2 im in das Luftfahrzeug eingebauten Zustand durchgeführt werden oder wenn die Komponente vorübergehend ausgebaut wurde. Dabei gelten folgende Ausnahmen:

1.

Überholung von anderen Komponenten als Motoren und Propellern und

2.

Überholung von Motoren und Propellern für andere Luftfahrzeuge als solche mit Zulassung nach CS-VLA und CS-22 sowie LSA.

Die in Übereinstimmung mit Buchstabe d durchgeführten Instandhaltungsarbeiten an Komponenten kommen nicht für die Ausstellung eines EASA-Formulars 1 infrage und unterliegen den Anforderungen für die Freigabe von Luftfahrzeugen gemäß M.A.801.“

10.

M.A.503 erhält folgende Fassung:

„M.A.503   Komponenten mit Lebensdauerbegrenzung

Eingebaute Komponenten mit Lebensdauerbegrenzung dürfen die im anerkannten Instandhaltungsprogramm und den Lufttüchtigkeitsanweisungen vorgeschriebene genehmigte Lebensdauer nicht überschreiten, außer gemäß den Bestimmungen von M.A.504(c).“

11.

M.A.504 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Nicht betriebstüchtige Komponenten müssen gekennzeichnet und an einem sicheren Ort unter der Kontrolle eines genehmigten Instandhaltungsbetriebs gelagert werden, bis eine Entscheidung über den künftigen Status dieser Komponenten getroffen ist. Dessen ungeachtet gilt für Luftfahrzeuge, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden und keine großen Luftfahrzeuge sind, dass die Person oder Organisation, welche die Komponenten für nicht betriebstüchtig erklärt hat, diese, nachdem sie sie als nicht betriebstüchtig gekennzeichnet hat, dem Eigentümer des Luftfahrzeugs zur Verwahrung übergeben kann. Voraussetzung dafür ist, dass eine solche Übergabe aus dem Luftfahrzeug-Bordbuch/dem Motorbetriebstagebuch/den Betriebstagebüchern für Komponenten hervorgeht.“

12.

M.A.601 erhält folgende Fassung:

„M.A.601   Geltungsbereich

Dieser Unterabschnitt enthält die Anforderungen, die ein Betrieb für die Erteilung oder Aufrechterhaltung von Genehmigungen für die Instandhaltung von nicht in M.A.201 Buchstabe g aufgeführten Luftfahrzeugen und Komponenten erfüllen muss.“

13.

In M.A.604 Buchstabe a erhalten die Nummern 5 und 6 folgende Fassung:

„5.

eine Auflistung des freigabeberechtigten Personals mit Angabe des jeweiligen Genehmigungsumfangs und

6.

eine Auflistung der Orte, an denen Instandhaltungsarbeiten durchgeführt werden, zusammen mit einer allgemeinen Beschreibung der Einrichtungen und“.

14.

In M.A.606 wird folgender Buchstabe h angefügt:

„h)

Abweichend von Buchstabe g kann der Betrieb gemäß den folgenden Bestimmungen qualifiziertes freigabeberechtigtes Personal einsetzen, wenn er von Betreibern, die eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, mit Instandhaltungsaufgaben beauftragt wird, sofern entsprechende Verfahren als Teil des Handbuchs des Betriebs genehmigt sind:

1.

Im Fall einer Lufttüchtigkeitsanweisung, die wiederholte Vorflugkontrollen vorschreibt und ausdrücklich bestimmt, dass die Flugbesatzung eine solche Anweisung durchführen kann, kann der Betrieb dem verantwortlichen Luftfahrzeugführer eine begrenzte Freigabeberechtigung auf der Grundlage seiner Lizenz als Flugbesatzungsmitglied erteilen, vorausgesetzt, der Betrieb stellt die Durchführung einer ausreichenden praktischen Schulung sicher, sodass diese Person die Lufttüchtigkeitsanweisung gemäß dem geforderten Standard erfüllen kann.

2.

Wenn ein Luftfahrzeug fern von einem Instandhaltungsstandort eingesetzt wird, kann der Betrieb dem verantwortlichen Luftfahrzeugführer auf der Grundlage der Flugbesatzungslizenz eine begrenzte Freigabeberechtigung erteilen, vorausgesetzt, der Betrieb stellt die Durchführung einer ausreichenden praktischen Schulung sicher, sodass diese Person die Aufgabe gemäß dem geforderten Standard erfüllen kann.“

15.

M.A.607 erhält folgende Fassung:

„M.A.607   Freigabeberechtigtes Personal

a)

In Ergänzung zu den Bestimmungen in M.A.606(g) darf freigabeberechtigtes Personal nur dann seine Rechte ausüben, wenn der Betrieb sichergestellt hat,

1.

dass freigabeberechtigtes Personal nachweisen kann, dass es die Anforderungen von 66.A.20(b) von Anhang III (Teil 66) erfüllt, außer wenn sich Anhang III (Teil 66) auf einschlägige Vorschriften eines Mitgliedstaats bezieht, in welchem Fall die Anforderungen dieser Vorschriften zu erfüllen sind, und

2.

dass freigabeberechtigtes Personal über angemessene Kenntnisse des einschlägigen Luftfahrzeugs und/oder des Luftfahrzeugbauteils/der Luftfahrzeugbauteile sowie der zugehörigen Verfahren des Betriebs verfügt.

b)

In den folgenden unvorhersehbaren Fällen, in denen ein Luftfahrzeug an einem anderen Ort als dem Hauptstandort außer Betrieb gesetzt ist und kein entsprechendes freigabeberechtigtes Personal zur Verfügung steht, kann der mit der Instandhaltungsaufgabe beauftragte Betrieb eine einmalige Ausnahmegenehmigung für die Freigabe an folgende Personen erteilen:

1.

einen seiner Beschäftigten, der Musterberechtigungen für Luftfahrzeuge mit ähnlicher Technologie, Bauweise und Ausrüstungen besitzt, oder

2.

Personen mit nicht weniger als fünf Jahren Instandhaltungserfahrung, die eine gültige ICAO-Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen mit einer Berechtigung für das Muster besitzen, für das die Freigabe erteilt werden soll, sofern sich an dem betreffenden Ort kein gemäß diesem Teil zugelassener Betrieb befindet und der beauftragte Betrieb Nachweise über die Erfahrung und die Lizenz dieser Person in den Akten aufbewahrt.

Alle diese Fälle müssen der zuständigen Behörde innerhalb von sieben Tagen nach Ausstellung einer solchen Freigabeberechtigung mitgeteilt werden. Der genehmigte Instandhaltungsbetrieb, der eine einmalige Ausnahmegenehmigung erteilt, muss gewährleisten, dass solche Instandhaltungsarbeiten, die die Flugsicherheit beeinflussen könnten, nochmals geprüft werden.“

c)

Der genehmigte Instandhaltungsbetrieb muss alle Einzelheiten bezüglich des freigabeberechtigten Personals festhalten und eine aktuelle Liste des gesamten freigabeberechtigten Personals zusammen mit dem jeweiligen Genehmigungsumfang als Teil des Handbuchs des Betriebs nach M.A.604(a)5 führen.

16.

M.A.608 Buchstabe a Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

die in den in M.A.609 beschriebenen Instandhaltungsunterlagen vorgeschriebenen Ausrüstungen und Werkzeuge oder die im Instandhaltungsbetriebshandbuch angegebenen Ausrüstungen und Werkzeuge von festgestellter Gleichwertigkeit für Routine-Arbeiten im Rahmen der Genehmigung wie erforderlich zur Verfügung stellen und“.

17.

M.A.610 erhält folgende Fassung:

„M.A.610   Arbeitsaufträge für die Instandhaltung

Vor Beginn der Instandhaltungsarbeiten muss zwischen dem Betrieb und der Organisation, die die Instandhaltung anfordert, ein schriftlicher Arbeitsauftrag vereinbart werden, um die durchzuführende Instandhaltung eindeutig festzulegen.“

18.

M.A.613 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Nach Beendigung aller angeforderten Instandhaltungsarbeiten an Komponenten in Übereinstimmung mit diesem Unterabschnitt muss eine Freigabebescheinigung für Komponenten gemäß M.A.802 ausgestellt werden. Das EASA-Formular 1 ist auszustellen, ausgenommen für Komponenten, die gemäß M.A.502(b) und M.A.502(d) instand gehalten wurden und Komponenten, die gemäß M.A.603(b) gefertigt wurden.“

19.

M.A.615 erhält folgende Fassung:

„M.A.615   Rechte des Betriebs

Ein gemäß Abschnitt A Unterabschnitt F dieses Anhangs (Teil M) genehmigter Instandhaltungsbetrieb darf

a)

Luftfahrzeuge und/oder Komponenten, auf die sich seine Genehmigung erstreckt, an den in der Genehmigungsurkunde und im Handbuch des Instandhaltungsbetriebs angegebenen Standorten instand halten,

b)

die Durchführung spezialisierter Dienstleistungen unter der Kontrolle des Instandhaltungsbetriebs in Übereinstimmung mit den in seinem direkt von der zuständigen Behörde genehmigten Instandhaltungsbetriebshandbuch beschriebenen Verfahren an einen anderen angemessen qualifizierten Betrieb vergeben,

c)

Luftfahrzeuge und/oder Komponenten, auf die sich seine Genehmigung erstreckt, an jedem beliebigen Ort instand halten, soweit sich die Notwendigkeit für diese Instandhaltung aus dem Umstand ergibt, dass die Luftfahrzeuge nicht einsatzfähig sind, oder aus der Durchführung gelegentlicher Instandhaltungsarbeiten zu den im Instandhaltungsbetriebshandbuch angegebenen Bedingungen,

d)

Freigabebescheinigungen nach Abschluss der Instandhaltungsarbeiten in Übereinstimmung mit M.A.612 oder M.A.613 ausstellen.“

20.

M.A.703 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Die Genehmigung wird auf der von der zuständigen Behörde auszustellenden Genehmigungsurkunde nach Anlage VI ausgewiesen.“

ii)

Folgender Buchstabe c wird angefügt:

„c)

Die Arbeiten, die Bestandteil der Genehmigung sein sollen, sind in dem Handbuch des Unternehmens zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß M.A.704 anzugeben.“

21.

M.A.704 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Titel und Namen der Personen, auf die in M.A.706(a), M.A.706(c), M.A.706(d) und M.A.706(i) Bezug genommen wird;“

ii)

Buchstabe a wird folgende Nummer 9 angefügt:

„9.

die Liste genehmigter Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramme oder für Luftfahrzeuge, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, die Liste der ‚Generic‘- und ‚Baseline‘-Instandhaltungsprogramme“

iii)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Unbeschadet Buchstabe b können geringfügige Änderungen des Handbuchs indirekt auf dem Wege eines indirekten Genehmigungsverfahrens genehmigt werden. Das indirekte Genehmigungsverfahren hat die in Frage kommenden geringfügigen Änderungen festzulegen und ist von dem Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit in das Handbuch aufzunehmen und von der für dieses Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zuständigen Behörde zu genehmigen.“

22.

In M.A.706 werden die folgenden Buchstaben i und j angefügt:

„i)

Unternehmen, die Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit in Übereinstimmung mit M.A.711(a)4 und M.A.901(f) verlängern, müssen Personen benennen, die vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörde dazu berechtigt sind.

j)

Das Unternehmen hat die Titel und Namen der Personen, auf die in M.A.706(a), M.A.706(c), M.A.706(d) und M.A.706(i) Bezug genommen wird, im Handbuch zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit anzugeben und zu aktualisieren.“

23.

M.A.707 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Um für die Prüfungen der Lufttüchtigkeit anerkannt zu sein, muss ein genehmigtes Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit geeignetes Personal für die Prüfung der Lufttüchtigkeit haben, um Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit oder Empfehlungen gemäß Abschnitt A Unterabschnitt I erteilen zu können.

1.

Für alle Luftfahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, und für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 2 730 kg außer Ballone muss dieses Personal

a)

wenigstens fünf Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erworben haben und

b)

eine einschlägige Lizenz nach Anhang III (Teil 66) oder eine der Luftfahrzeugkategorie entsprechende, einzelstaatlich anerkannte Qualifikation für Instandhaltungspersonal (wenn sich Anhang III (Teil 66) auf einzelstaatliche Vorschriften bezieht) oder einen luftfahrttechnischen Abschluss oder Gleichwertiges besitzen und

c)

eine Ausbildung in der luftfahrttechnischen Instandhaltung erhalten haben und

d)

eine Position innerhalb des genehmigten Betriebs mit einschlägigen Verantwortlichkeiten einnehmen.

e)

Unbeschadet der Punkte a bis d kann die in M.A.707(a)1b angegebene Anforderung durch fünf Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ersetzt werden, die zusätzlich zu den bereits nach M.A.707(a)1a geforderten vorliegen müssen.

2.

Für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von bis zu 2 730 kg, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, und für Ballone muss dieses Personal

a)

wenigstens drei Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erworben haben und

b)

eine einschlägige Lizenz nach Anhang III (Teil 66) oder eine der Luftfahrzeugkategorie entsprechende, einzelstaatlich anerkannte Qualifikation für Instandhaltungspersonal (wenn sich Anhang III (Teil 66) auf einzelstaatliche Vorschriften bezieht) oder einen luftfahrttechnischen Abschluss oder Gleichwertiges besitzen und

c)

eine angemessene Ausbildung in der luftfahrttechnischen Instandhaltung erhalten haben und

d)

eine Position innerhalb des genehmigten Betriebs mit einschlägigen Verantwortlichkeiten einnehmen.

e)

Unbeschadet der Punkte a bis d kann die in M.A.707(a)2b angegebene Anforderung durch vier Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ersetzt werden, die zusätzlich zu den bereits nach M.A.707(a)2a geforderten vorliegen müssen.“

24.

M.A.708 Buchstabe b Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

das Instandhaltungsprogramm für das Luftfahrzeug und seine Änderungen der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorlegen, sofern nicht Gegenstand eines indirekten Genehmigungsverfahrens gemäß M.A.302(c), und dem Eigentümer eines nicht gewerbsmäßig betriebenen Luftfahrzeugs eine Kopie des Programms zur Verfügung stellen,“

25.

M.A.709 erhält folgende Fassung:

„M.A.709   Dokumentation

a)

Das genehmigte Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss bei der Durchführung der Aufgaben zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß M.A.708 die geltenden anzuwendenden Instandhaltungsunterlagen gemäß M.A.401 führen und benutzen. Diese Unterlagen können vom Eigentümer oder vom Betreiber bereitgestellt werden, vorbehaltlich des Abschlusses eines entsprechenden Vertrags mit dem Eigentümer oder Betreiber. In diesem Fall braucht das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit solche Unterlagen nur für die Laufzeit des Vertrags aufzubewahren, sofern M.A.714 nichts anderes vorschreibt.

b)

Für Luftfahrzeuge, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, kann das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ‚Baseline‘- und/oder ‚Generic‘-Instandhaltungsprogramme aufstellen, um die Erstgenehmigung und/oder die Erweiterung des Genehmigungsumfangs zu ermöglichen, ohne dass die in Anlage I dieses Anhangs (Teil M) genannten Verträge vorliegen. Ungeachtet dieser ‚Baseline‘- und/oder ‚Generic‘-Instandhaltungsprogramme ist rechtzeitig vor der Wahrnehmung der Rechte nach M.A.711 ein angemessenes Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm gemäß M.A.302 aufzustellen.“

26.

M.A.711 erhält folgende Fassung:

„M.A.711   Rechte des Unternehmens

a)

Ein für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Abschnitt A Unterabschnitt G dieses Anhangs (Teil M) genehmigtes Unternehmen darf

1.

die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen in der nicht gewerbsmäßigen Beförderung gemäß der Auflistung in seinem Genehmigungszeugnis führen,

2.

die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen in der gewerbsmäßigen Beförderung führen, wenn diese in seinem Genehmigungszeugnis und in seinem Luftverkehrsbetreiberzeugnis aufgeführt sind,

3.

die Ausführung begrenzter Aufgaben zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit durch ein anderes Unternehmen als Unterauftragnehmer veranlassen, das gemäß seinem Qualitätssicherungssystem arbeitet, wie im Genehmigungszeugnis angegeben,

4.

gemäß den Bedingungen von M.A.901(f) eine von der zuständigen Behörde oder von einem anderen gemäß Abschnitt A Unterabschnitt G dieses Anhangs (Teil M) genehmigten Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erteilte Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit verlängern.

b)

Ein genehmigtes Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, das in einem der Mitgliedstaaten eingetragen ist, kann zusätzlich anerkannt werden für die Durchführung von Prüfungen der Lufttüchtigkeit gemäß M.A.710 und

1.

die Erteilung der entsprechenden Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit und ihre anschließende Verlängerung gemäß den Bedingungen von M.A.901(c)2 oder M.A.901(e)2 und

2.

die Erteilung einer Empfehlung für die Prüfung der Lufttüchtigkeit an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Eintragung erfolgte.“

27.

M.A.712 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

Wenn es sich um ein kleines Unternehmen handelt, das nicht die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeuge führt, die für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, kann das Qualitätssicherungssystem vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörde durch regelmäßige innerbetriebliche Prüfungen ersetzt werden, außer wenn das Unternehmen Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 2 730 kg außer Ballone erteilt. Falls kein Qualitätssicherungssystem besteht, darf das Unternehmen Aufgaben zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit nicht an Unterauftragnehmer vergeben.“

28.

M.A.714 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Falls das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit das Recht gemäß M.A.711(b) besitzt, muss es eine Kopie einer jeden erteilten oder, falls zutreffend, verlängerten Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit und einer jeden erteilten Empfehlung zusammen mit allen Belegunterlagen aufbewahren. Außerdem muss das Unternehmen eine Kopie einer jeden Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit, die es aufgrund des Rechts gemäß M.A.711(a)4 verlängert hat, aufbewahren.“

29.

M.A.801 erhält folgende Fassung:

„M.A.801   Freigabebescheinigung für Luftfahrzeuge

a)

Außer für Luftfahrzeuge, die von einem gemäß Anhang II (Teil 145) genehmigten Instandhaltungsbetrieb für den Betrieb freigegeben werden, muss die Freigabebescheinigung in Übereinstimmung mit diesem Unterabschnitt ausgestellt werden.

b)

Kein Luftfahrzeug kann für den Betrieb freigegeben werden, wenn nicht bei Abschluss der Instandhaltungsarbeiten, nachdem sich das freigabeberechtigte Personal davon überzeugt hat, dass alle Instandhaltungsarbeiten ordnungsgemäß ausgeführt worden sind, eine Freigabebescheinigung ausgestellt wird

1.

durch entsprechendes freigabeberechtigtes Personal im Auftrag eines genehmigten Instandhaltungsbetriebs gemäß Abschnitt A Unterabschnitt F dieses Anhangs (Teil M) oder

2.

durch freigabeberechtigtes Personal in Übereinstimmung mit den Anforderungen von Anhang III (Teil 66), außer für in Anlage VII dieses Anhangs aufgeführte komplexe Instandhaltungsaufgaben, für die Punkt 1 gilt, oder

3.

durch den Piloten/Eigentümer gemäß M.A.803.

c)

Abweichend von M.A.801(b)2 dürfen für ELA1-Luftfahrzeuge, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, komplexe Instandhaltungsaufgaben an Luftfahrzeugen, die in Anlage VII aufgeführt sind, von freigabeberechtigtem Personal gemäß M.A.801(b)2 freigegeben werden.

d)

Abweichend von M.A.801(b) kann der Eigentümer im Falle unvorhergesehener Situationen, in denen ein Luftfahrzeug an einem Ort außer Betrieb gesetzt ist, an dem kein gemäß diesem Anhang oder Anhang II (Teil 145) genehmigter Instandhaltungsbetrieb oder entsprechendes freigabeberechtigtes Personal zur Verfügung steht, jeder Person mit nicht weniger als drei Jahren angemessener Instandhaltungserfahrung, die ordnungsgemäß qualifiziert ist, die Genehmigung für die Instandhaltung gemäß der in Unterabschnitt D dieses Anhangs dargelegten Standards und für die Freigabe des Luftfahrzeugs erteilen. Der Eigentümer muss in diesem Fall

1.

Angaben zu allen durchgeführten Arbeiten und zu den Qualifikationen der Person, die die Bescheinigung erteilt hat, erhalten und in den Aufzeichnungen des Luftfahrzeugs aufbewahren und

2.

sicherstellen, dass jede solche Instandhaltung bei nächster Gelegenheit, jedoch innerhalb von sieben Tagen, von einer nach M.A.801(b) ordnungsgemäß zugelassenen Person oder einem nach Abschnitt A Unterabschnitt F dieses Anhangs (Teil M) oder nach Anhang II (Teil 145) genehmigten Betrieb nochmals geprüft und freigegeben wird, und

3.

das für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs verantwortliche Unternehmen, wenn ihm die entsprechenden Aufgaben gemäß M.A.201(e) übertragen wurden, oder, falls die Aufgaben nicht übertragen wurden, die zuständige Behörde innerhalb von sieben Tagen nach der Erteilung einer solchen Freigabegenehmigung benachrichtigen.

e)

Im Fall einer Freigabe gemäß M.A.801(b)2 oder M.A.801(c) kann das freigabeberechtigte Personal bei der Durchführung der Instandhaltungsaufgaben von einer oder mehreren Personen unter seiner direkten und ständigen Kontrolle unterstützt werden.

f)

Eine Freigabebescheinigung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

1.

wesentliche Angaben zu der durchgeführten Instandhaltung und

2.

das Datum, an dem diese Instandhaltung vollendet wurde, und

3.

die Identität des Betriebs und/oder der Person, die die Freigabe erteilt, einschließlich

i)

des Genehmigungszeichens des gemäß Abschnitt A Unterabschnitt F dieses Anhangs (Teil M) genehmigten Instandhaltungsbetriebs und des freigabeberechtigten Personals, das eine solche Bescheinigung ausstellt, oder

ii)

für den Fall, dass eine Freigabebescheinigung gemäß M.A.801(b)2 oder M.A.801(c) erteilt wird, die Identität und, soweit zutreffend, die Lizenznummer des freigabeberechtigten Personals, das eine solche Bescheinigung ausstellt,

4.

etwaige Einschränkungen der Lufttüchtigkeit oder des Luftfahrzeugbetriebs.

g)

Abweichend von Buchstabe b und unbeschadet der Bestimmungen von Buchstabe h darf im Fall einer unvollständig durchgeführten Instandhaltung eine Freigabebescheinigung innerhalb der genehmigten Luftfahrzeug-Einschränkungen ausgestellt werden. Diese Tatsache ist zusammen mit etwaigen Einschränkungen der Lufttüchtigkeit oder des Luftfahrzeugbetriebs vor der Ausstellung der Freigabebescheinigung des Luftfahrzeugs als Teil der nach Buchstabe f Nummer 4 erforderlichen Angaben in die Freigabebescheinigung einzutragen.

h)

Eine Freigabebescheinigung darf nicht ausgestellt werden, wenn Tatbestände bekannt sind, die die Flugsicherheit gefährden.“

30.

M.A.802 erhält folgende Fassung:

„M.A.802   Freigabebescheinigung für Komponenten

a)

Eine Freigabebescheinigung muss nach Abschluss aller Instandhaltungsarbeiten an einer Komponente gemäß M.A.502 ausgestellt werden.

b)

Die anerkannte Freigabebescheinigung (EASA-Formular 1) entspricht der Freigabebescheinigung für Bauteile, es sei denn, solche Instandhaltungsarbeiten an Komponenten sind gemäß M.A.502(b) oder M.A.502(d) durchgeführt worden. In diesem Fall unterliegt die Instandhaltung den Freigabeverfahren für Luftfahrzeuge gemäß M.A.801.“

31.

M.A.803 erhält folgende Fassung:

„M.A.803   Berechtigung des Piloten/Eigentümers

a)

Um sich als Pilot/Eigentümer zu qualifizieren, muss eine Person

1.

im Besitz einer gültigen Pilotenlizenz (oder Gleichwertigem) sein, die von einem Mitgliedstaat mit der entsprechenden Muster- oder Klassenberechtigung ausgestellt oder validiert wurde, und

2.

Eigentümer des Luftfahrzeugs sein, und zwar entweder als alleiniger Eigentümer oder als Miteigentümer; der Eigentümer muss

i)

eine der auf dem Eintragungsformular angegebenen natürlichen Personen sein oder

ii)

Mitglied einer Rechtsperson zu Freizeitzwecken ohne Erwerbsabsicht sein, die auf dem Eintragungsdokument als Eigentümer oder Betreiber angegeben ist und in der die betreffende Einzelperson direkt am Entscheidungsprozess beteiligt und von dieser dazu bestimmt ist, die Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer durchzuführen.

b)

Für jedes privat betriebene, motorgetriebene Luftfahrzeug einfacher Bauart mit einer höchstzulässigen Startmasse von bis zu 2 730 kg, jedes Segelflugzeug, jeden Motorsegler oder Ballon kann der Pilot/Eigentümer die Freigabebescheinigung nach der in Anlage VIII aufgeführten eingeschränkten Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer ausstellen.

c)

Der Umfang der eingeschränkten Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer muss im Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm gemäß M.A.302 angegeben sein.

d)

Die Freigabebescheinigung muss in die Bordbücher eingetragen werden und wesentliche Angaben zu der durchgeführten Instandhaltung und den verwendeten Instandhaltungsunterlagen beinhalten, das Datum, an dem die Instandhaltung vollendet wurde, sowie die Identität, die Unterschrift und Pilotenlizenznummer des Piloten/Eigentümers, der eine solche Bescheinigung ausstellt.“

32.

M.A.901 erhält folgende Fassung:

„M.A.901   Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen

Um die Gültigkeit des Lufttüchtigkeitszeugnisses sicherzustellen, müssen das Luftfahrzeug und seine Unterlagen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit in regelmäßigen Abständen im Rahmen einer Lufttüchtigkeitsprüfung überprüft werden.

a)

Eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit wird in Übereinstimmung mit Anlage III (EASA-Formular 15a oder 15b) nach Abschluss einer zufrieden stellenden Überprüfung der Lufttüchtigkeit ausgestellt. Die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit hat eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr.

b)

Bei einem Luftfahrzeug in einer überwachten Umgebung handelt es sich um ein Luftfahrzeug, das i) in den vorangegangenen zwölf Monaten fortlaufend von einem spezifischen gemäß Abschnitt A Unterabschnitt G dieses Anhangs (Teil M) genehmigten Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit betreut und ii) in den vorangegangenen zwölf Monaten von gemäß Abschnitt A Unterabschnitt F dieses Anhangs (Teil M) oder gemäß Anhang II (Teil 145) genehmigten Instandhaltungsbetrieben instand gehalten wurde. Dies beinhaltet die Instandhaltung gemäß M.A.803(b) und die Freigabe in Übereinstimmung mit M.A.801(b)2 oder M.A.801(b)3.

c)

Für alle Luftfahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, und für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 2 730 kg außer Ballone, die sich in einer überwachten Umgebung befinden, darf das in Buchstabe b genannte Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs, wenn es über eine entsprechende Genehmigung verfügt und vorbehaltlich der Einhaltung von Buchstabe k,

1.

die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit in Übereinstimmung mit M.A.710 ausstellen und

2.

für von ihm erteilte Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit, wenn das Luftfahrzeug innerhalb einer überwachten Umgebung verblieben ist, zweimal die Gültigkeit der Bescheinigung um die Dauer von jeweils einem Jahr verlängern.

d)

Für alle Luftfahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, und für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 2 730 kg außer Ballone, die i) sich nicht in einer überwachten Umgebung befinden oder ii) deren Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von einem Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit geführt wird, das nicht zur Durchführung von Lufttüchtigkeitsprüfungen berechtigt ist, wird die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit von der zuständigen Behörde nach einer zufrieden stellenden Beurteilung ausgestellt, die sich auf die Empfehlung eines nach Abschnitt A Unterabschnitt G dieses Anhangs (Teil M) genehmigten Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit stützt, die zusammen mit dem Antrag des Eigentümers oder Betreibers zugesandt wird. Die Grundlage für diese Empfehlung bildet eine gemäß M.A.710 durchgeführte Prüfung der Lufttüchtigkeit.

e)

Für Luftfahrzeuge, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden und eine höchstzulässige Startmasse von 2 730 kg und darunter haben, sowie für Ballone darf jedes vom Eigentümer oder Betreiber benannte nach Abschnitt A Unterabschnitt G dieses Anhangs (Teil M) genehmigte Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, wenn es die entsprechenden Genehmigungen besitzt und vorbehaltlich Buchstabe k,

1.

die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäß M.A.710 ausstellen und

2.

für von ihm erteilte Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit, wenn das Luftfahrzeug innerhalb einer überwachten Umgebung unter seiner Führung verblieben ist, zweimal die Gültigkeit der Bescheinigung um die Dauer von jeweils einem Jahr verlängern.

f)

Abweichend von M.A.901(c)2 und M.A.901(e)2 darf das in Buchstabe b genannte Unternehmen, welches die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs führt, für Luftfahrzeuge, die sich in einer überwachten Umgebung befinden, vorbehaltlich der Einhaltung von Buchstabe k die Gültigkeit der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit, die von der zuständigen Behörde oder von einem anderen nach Abschnitt A Unterabschnitt G dieses Anhangs (Teil M) genehmigten Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ausgestellt wurde, zweimal um die Dauer von jeweils einem Jahr verlängern.

g)

Abweichend von M.A.901(e) und M.A.901(i)2 darf die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit für ELA1-Luftfahrzeuge, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden und nicht von M.A.201(i) betroffen sind, nach einer zufrieden stellenden Beurteilung auf der Grundlage einer Empfehlung, die von freigabeberechtigtem Personal, das von der zuständigen Behörde förmlich zugelassen ist, in Übereinstimmung mit den Anforderungen von Anhang III (Teil 66) und M.A.707(a)2(a) abgegeben und zusammen mit dem Antrag des Eigentümers oder Betreibers zugesandt wurde, auch von der zuständigen Behörde ausgestellt werden. Diese Empfehlung stützt sich auf eine gemäß M.A.710 durchgeführte Prüfung der Lufttüchtigkeit und darf nicht für mehr als zwei aufeinander folgende Jahre abgegeben werden.

h)

Wann immer die Umstände auf eine potenzielle Gefährdung der Sicherheit schließen lassen, führt die zuständige Behörde die Prüfung der Lufttüchtigkeit selbst durch und stellt die Prüfbescheinigung selbst aus.

i)

Außer in den Fällen von Buchstabe h kann die zuständige Behörde die Prüfung der Lufttüchtigkeit auch in den folgenden Fällen selbst durchführen und die Prüfbescheinigung selbst ausstellen:

1.

für Luftfahrzeuge, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, wenn das Luftfahrzeug von einem nach Abschnitt A Unterabschnitt G dieses Anhangs (Teil M) genehmigten Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, das sich in einem Drittland befindet, betreut wird;

2.

für alle Ballone und jedes andere Luftfahrzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse von 2 730 kg und darunter, wenn der Eigentümer dies beantragt.

j)

Wenn die zuständige Behörde die Lufttüchtigkeitsprüfung selbst durchführt und/oder die Prüfbescheinigung selbst ausstellt, muss der Eigentümer oder Betreiber der zuständigen Behörde Folgendes zur Verfügung stellen:

1.

die von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Dokumente und

2.

geeignete Räumlichkeiten an dem jeweiligen Standort für das Personal der Behörde und

3.

sofern erforderlich, die Unterstützung durch gemäß Anhang III (Teil 66) oder gleichwertig nach 145.A.30(j)(1) und (2) von Anhang II (Teil 145) qualifiziertes Personal.

k)

Eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit kann nicht ausgestellt oder verlängert werden, wenn das Luftfahrzeug nachweislich nicht lufttüchtig ist oder Gründe für die Vermutung der mangelnden Lufttüchtigkeit vorliegen.“

33.

M.A.904 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a)

Beim Import eines Luftfahrzeugs in einen Mitgliedstaat aus einem Drittland muss der Antragsteller

1.

in dem Mitgliedstaat, in dem die Eintragung erfolgt, einen Antrag auf Ausstellung eines neuen Lufttüchtigkeitszeugnisses gemäß dem Anhang (Teil 21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 stellen und

2.

für Luftfahrzeuge, die nicht neu sind, eine zufrieden stellende Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäß M.A.901 durchführen lassen und

3.

alle Instandhaltungsarbeiten durchführen lassen, um die Anforderungen des genehmigten Instandhaltungsprogramms gemäß M.A.302 zu erfüllen.

b)

Wenn das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zu der Überzeugung gelangt ist, dass das Luftfahrzeug alle einschlägigen Forderungen erfüllt, muss es gegebenenfalls eine dokumentierte Empfehlung für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit an den Mitgliedstaat senden, in dem die Eintragung erfolgt ist.“

34.

Nummer M.B.301 wird wie folgt geändert:

i)

in Buchstabe b wird „M.A.302(e)“ ersetzt durch „M.A.302(c)“;

ii)

in Buchstabe d wird „M.A.302(c) und (d)“ ersetzt durch „M.A.302(d), (e) und (f)“.

35.

In M.B.302 wird „Artikel 10 Absatz 3“ ersetzt durch „Artikel 14 Absatz 4“.

36.

M.B.303 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Die zuständige Behörde muss ein Prüfprogramm erarbeiten, um den Lufttüchtigkeitsstatus der in ihrer Luftfahrzeugrolle eingetragenen Luftfahrzeugflotte zu überwachen.“

37.

M.B.303 wird folgender Buchstabe i angefügt:

„i)

Um die entsprechenden Durchsetzungsmaßnahmen zu erleichtern, müssen die zuständigen Behörden Informationen über Nichterfüllungen, die gemäß Buchstabe h festgestellt wurde, austauschen.“

38.

M.B.606 erhält folgende Fassung:

„M.B.606   Änderungen

a)

Für Änderungen im Betrieb, über die sie gemäß M.A.617 unterrichtet wurde, muss die zuständige Behörde die einschlägigen Anforderungen der ursprünglichen Genehmigung erfüllen.

b)

Die zuständige Behörde kann die Bedingungen vorschreiben, unter denen der genehmigte Instandhaltungsbetrieb während solcher Änderungen weiterarbeiten darf, sofern sie nicht zu dem Schluss gelangt, dass die Genehmigung wegen der Art oder des Umfangs der Änderungen außer Kraft gesetzt werden sollte.

c)

Für Änderungen des Instandhaltungsbetriebshandbuchs gilt:

1.

Im Fall einer direkten Genehmigung von Änderungen gemäß M.A.604(b) muss die zuständige Behörde überprüfen, dass die in dem Handbuch dargestellten Verfahren den Anforderungen dieses Anhangs (Teil M) entsprechen, bevor sie den genehmigten Betrieb von der Genehmigung offiziell in Kenntnis setzt.

2.

Im Fall der Anwendung eines indirekten Genehmigungsverfahrens für die Genehmigung von Änderungen gemäß M.A.604(c) muss die zuständige Behörde sicherstellen, dass i) die Änderungen geringfügig sind und ii) sie eine angemessene Kontrolle über die Genehmigung der Änderungen hat, um sicherzustellen, dass sie die Anforderungen dieses Anhangs (Teil M) weiterhin erfüllen.“

39.

M.B.706 erhält folgende Fassung:

„M.B.706   Änderungen

a)

Für Änderungen im Unternehmen, über die sie gemäß M.A.713 unterrichtet wurde, muss die zuständige Behörde die einschlägigen Anforderungen der ursprünglichen Genehmigung erfüllen.

b)

Die zuständige Behörde kann die Bedingungen vorschreiben, unter denen das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit während solcher Änderungen weiterarbeiten darf, sofern sie nicht zu dem Schluss gelangt, dass die Genehmigung wegen der Art oder des Umfangs der Änderungen außer Kraft gesetzt werden sollte.

c)

Für Änderungen des Handbuchs des Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gilt:

1.

Im Fall einer direkten Genehmigung von Änderungen gemäß M.A.704(b) muss die zuständige Behörde überprüfen, dass die in dem Handbuch dargestellten Verfahren den Anforderungen dieses Anhangs (Teil M) entsprechen, bevor sie das genehmigte Unternehmen von der Genehmigung offiziell in Kenntnis setzt.

2.

Im Fall der Anwendung eines indirekten Genehmigungsverfahrens für die Genehmigung von Änderungen gemäß M.A.704(c) muss die zuständige Behörde sicherstellen, dass i) die Änderungen geringfügig sind und ii) sie eine angemessene Kontrolle über die Genehmigung der Änderungen hat, um sicherzustellen, dass sie die Anforderungen dieses Anhangs (Teil M) weiterhin erfüllen.“

40.

In M.B.901 wird „M.A.902(d)“ ersetzt durch „M.A.901“.

41.

M.B.902 erhält folgende Fassung:

„M.B.902   Prüfung der Lufttüchtigkeit durch die zuständige Behörde

a)

Wenn die zuständige Behörde die Prüfung der Lufttüchtigkeit durchführt und die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (EASA-Formular 15a) (Anlage III) ausstellt, muss die zuständige Behörde eine Lufttüchtigkeitsprüfung gemäß M.A.710 durchführen.

b)

Die zuständige Behörde muss über geeignetes Personal verfügen, das die Lufttüchtigkeitsprüfung durchführt.

1.

Für alle Luftfahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, und für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 2 730 kg außer Ballone muss dieses Personal

a)

wenigstens fünf Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erworben haben und

b)

eine einschlägige Lizenz nach Anhang III (Teil 66) oder eine der Luftfahrzeugkategorie entsprechende, einzelstaatlich anerkannte Qualifikation für Instandhaltungspersonal (wenn sich Anhang III (Teil 66) auf einzelstaatliche Vorschriften bezieht) oder einen luftfahrttechnischen Abschluss oder Gleichwertiges besitzen und

c)

eine Ausbildung in der luftfahrttechnischen Instandhaltung erhalten haben und

d)

eine Position mit einschlägigen Verantwortlichkeiten einnehmen.

Unbeschadet der Punkte a bis d kann die in M.B.902(b)1b angegebene Anforderung durch fünf Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ersetzt werden, die zusätzlich zu den bereits nach M.B.902(b)1a geforderten vorliegen müssen.

2.

Für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von bis zu 2 730 kg, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, und für Ballone muss dieses Personal

a)

wenigstens drei Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erworben haben und

b)

eine einschlägige Lizenz nach Anhang III (Teil 66) oder eine der Luftfahrzeugkategorie entsprechende, einzelstaatlich anerkannte Qualifikation für Instandhaltungspersonal (wenn sich Anhang III (Teil 66) auf einzelstaatliche Vorschriften bezieht) oder einen luftfahrttechnischen Abschluss oder Gleichwertiges besitzen und

c)

eine angemessene Ausbildung in der luftfahrttechnischen Instandhaltung erhalten haben und

d)

eine Position mit einschlägigen Verantwortlichkeiten einnehmen.

Unbeschadet der Punkte a bis d kann die in M.B.902(b)2b angegebene Anforderung durch vier Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ersetzt werden, die zusätzlich zu den bereits nach M.B.902(b)2a geforderten vorliegen müssen.

c)

Die zuständige Behörde muss über alle Mitarbeiter, die an der Prüfung der Lufttüchtigkeit beteiligt sind, Aufzeichnungen führen, die Angaben zu den entsprechenden Qualifikationen zusammen mit einem Überblick über die einschlägigen Erfahrungen und Schulungen im Bereich der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit enthalten müssen.

d)

Die zuständige Behörde muss während der Prüfung der Lufttüchtigkeit Zugang zu den in M.A.305, M.A.306 und M.A.401 angegebenen Daten haben.

e)

Die Mitarbeiter, die die Prüfung der Lufttüchtigkeit durchführen, müssen nach einem zufrieden stellenden Abschluss der Prüfung der Lufttüchtigkeit das Formular 15a ausstellen.“

42.

Die Nummern 5.1 und 5.2 von Anlage I „Vereinbarung zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit“ erhalten folgende Fassung:

„5.1.

Pflichten des genehmigten Unternehmens:

1.

Das Luftfahrzeugmuster muss im Genehmigungsumfang enthalten sein.

2.

Das Unternehmen muss die nachstehend aufgeführten Bedingungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs einhalten:

a)

ein Instandhaltungsprogramm für das Luftfahrzeug, gegebenenfalls einschließlich eines zu erstellenden Zuverlässigkeitsprogramms, ausarbeiten,

b)

(im Instandhaltungsprogramm) die Instandhaltungsaufgaben ausweisen, die gemäß M.A.803(c) vom Piloten/Eigentümer ausgeführt werden dürfen,

c)

für die Genehmigung des Instandhaltungsprogramms für das Luftfahrzeug sorgen,

d)

nach erfolgter Genehmigung dem Eigentümer eine Kopie des Instandhaltungsprogramms für das Luftfahrzeug zukommen lassen,

e)

eine Prüfung zum Zweck der Überleitung vom bisherigen Instandhaltungsprogramm des Luftfahrzeugs organisieren,

f)

die Instandhaltung durch einen zugelassenen Instandhaltungsbetrieb durchführen lassen,

g)

die Anwendung aller anwendbaren Lufttüchtigkeitsanweisungen sichern,

h)

alle während der planmäßigen Instandhaltungsarbeiten gefundenen Mängel oder vom Eigentümer gemeldeten Mängel durch einen zugelassenen Instandhaltungsbetrieb beheben lassen,

i)

alle planmäßigen Instandhaltungsarbeiten, die Durchführung von Lufttüchtigkeitsanweisungen, den Austausch von Teilen mit begrenzter Lebensdauer und die Forderungen bezüglich der Prüfung von Komponenten koordinieren,

j)

den Eigentümer informieren, wenn das Luftfahrzeug zu dem genehmigten Instandhaltungsbetrieb gebracht werden muss,

k)

alle technischen Aufzeichnungen führen,

l)

alle technischen Aufzeichnungen archivieren.

3.

Es muss dafür Sorge tragen, dass jegliche Änderungen an dem Luftfahrzeug nach dem Anhang (Teil 21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 vor ihrer Durchführung genehmigt werden.

4.

Es muss dafür Sorge tragen, dass jegliche Reparaturen an dem Luftfahrzeug nach dem Anhang (Teil 21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 vor ihrer Durchführung genehmigt werden.

5.

Es muss die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, informieren, wenn das Luftfahrzeug von dem Eigentümer nicht entsprechend der Aufforderung des genehmigten Unternehmens zum genehmigten Instandhaltungsbetrieb gebracht wird.

6.

Es muss die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, von der Nichteinhaltung der vorliegenden Vereinbarung informieren.

7.

Es muss, falls notwendig, die Prüfung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs durchführen und die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit ausstellen oder der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, die entsprechende Empfehlung geben.

8.

Es muss der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, innerhalb von zehn Tagen eine Kopie der ausgestellten oder verlängerten Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit zusenden.

9.

Es muss alle Vorkommnisse gemäß den anzuwendenden Vorschriften melden.

10.

Es muss die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, unterrichten, wenn die vorliegende Vereinbarung von einer der beiden Parteien gekündigt wird.

5.2.

Pflichten des Eigentümers:

1.

Er muss über ein allgemeines Verständnis des genehmigten Instandhaltungsprogramms verfügen.

2.

Er muss über ein allgemeines Verständnis dieses Anhangs (Teil M) verfügen.

3.

Er muss das Luftfahrzeug zu dem mit dem genehmigten Unternehmen vereinbarten genehmigten Instandhaltungsbetrieb bringen, und zwar zu dem entsprechend der Aufforderung des genehmigten Unternehmens vorgegebenen Zeitpunkt.

4.

Er darf Änderungen an dem Luftfahrzeug nicht ohne vorherige Absprache mit dem genehmigten Unternehmen vornehmen.

5.

Er muss das genehmigte Unternehmen über jede, ausnahmsweise ohne das Wissen und die Kontrolle des genehmigten Unternehmens vorgenommene Instandhaltung informieren.

6.

Er muss dem genehmigten Unternehmen auf der Grundlage des Bordbuches alle während des Betriebs festgestellten Mängel melden.

7.

Er muss die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, unterrichten, wenn die vorliegende Vereinbarung von einer der beiden Parteien gekündigt wird.

8.

Er muss die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, und das genehmigte Unternehmen unterrichten, wenn das Luftfahrzeug verkauft wird.

9.

Er muss alle Vorkommnisse, wie in den anzuwendenden Vorschriften gefordert, melden.

10.

Er muss das genehmigte Unternehmen regelmäßig über die Flugstunden des Luftfahrzeugs und alle sonstigen Nutzungsdaten wie mit dem genehmigten Unternehmen vereinbart unterrichten.

11.

Wenn er Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer durchführt, muss er die Freigabebescheinigung in die Bordbücher eintragen wie in M.A.803(d) angegeben, ohne dass er dabei die Einschränkungen auf die Instandhaltungsarbeiten überschreitet, wie sie im genehmigten Instandhaltungsprogramm aufgeführt sind gemäß M.A.803(c).

12.

Er muss das genehmigte Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, das für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs verantwortlich ist, spätestens 30 Tage nach Abschluss jeglicher Instandhaltungsaufgaben durch den Piloten/Eigentümer gemäß M.A.305(a) unterrichten.“

43.

Anlage II Abschnitt 2 „AUSFÜLLEN DER FREIGABEBESCHEINIGUNG DURCH DEN AUSSTELLER“ wird wie folgt geändert:

a)

In Feld 13 vierter Unterabsatz erhält der achte Gedankenstrich folgende Fassung:

„–

Die Freigabeerklärung für die Komponente gemäß M.A.613“;

b)

Feld 19 erhält folgende Fassung:

„Feld 19 Für alle Instandhaltungsarbeiten, die von nach Abschnitt A Unterabschnitt F von Anhang I (Teil M) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 genehmigten Instandhaltungsbetrieben ausgeführt worden sind, ist das Kästchen ‚Andere, in Feld 13 aufgeführte Vorschrift‘ anzukreuzen und die Freigabeerklärung in Feld 13 abzugeben.

Die folgende Freigabeerklärung für Komponenten gemäß M.A.613 ist in Feld 13 aufzunehmen:

‚Bescheinigt hiermit, dass, wenn in diesem Feld nichts anderes festgelegt ist, die in Feld 12 aufgeführte und in diesem Feld beschriebene Arbeit in Übereinstimmung mit den Anforderungen von Abschnitt A Unterabschnitt F von Anhang I (Teil M) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 durchgeführt wurde und dass der Artikel im Hinblick auf diese Arbeit geeignet für die Erteilung einer Freigabe ist. DIES IST KEINE FREIGABE GEMÄSS ANHANG II (TEIL 145) DER VERORDNUNG (EG) Nr. 2042/2003.‘

Die Erklärung ‚wenn in diesem Feld nichts anderes festgelegt ist‘ ist für die folgenden Fälle vorgesehen:

i)Fälle, in denen die Instandhaltung nicht zu Ende geführt werden konnte;ii)Fälle, in denen die Instandhaltung abweichend von dem durch diesen Anhang (Teil M) geforderten Standard durchgeführt wurde;iii)Fälle, in denen die Instandhaltung in Übereinstimmung mit einer anderen Vorschrift als diesem Anhang (Teil M) durchgeführt wurde. In diesem Fall ist in Feld 13 die entsprechende nationale Vorschrift anzugeben.

Jeder dieser Fälle oder eine Kombination von Fällen ist in Feld 13 anzugeben.“

44.

Anlage III erhält folgende Fassung:

„Anlage III

Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit

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45.

Anlage IV Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„4.

Eine Klassenberechtigung der Kategorie A beinhaltet, dass der nach Abschnitt A Unterabschnitt F dieses Anhangs (Teil M) genehmigte Instandhaltungsbetrieb Instandhaltungsarbeiten am Luftfahrzeug und an jeglichen Komponenten (einschließlich Motoren und/oder Hilfsturbinen [APU]) in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen des Luftfahrzeugs oder, wenn die zuständige Behörde dem ausdrücklich zugestimmt hat, in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen für Komponenten, nur durchführen darf, solange diese Komponenten im Luftfahrzeug eingebaut sind. Dessen ungeachtet können Instandhaltungsbetriebe mit einer Berechtigung der Kategorie A Komponenten vorübergehend für Instandhaltungsarbeiten ausbauen, um die Zugänglichkeit zu erleichtern, sofern der Ausbau keine zusätzlichen Instandhaltungsarbeiten erforderlich macht, die nicht unter die Bestimmungen dieses Absatzes fallen. Dies unterliegt einem Kontrollverfahren im Handbuch des Instandhaltungsbetriebs, das vom Mitgliedstaat akzeptiert wird. Der Umfang der Instandhaltung ist dem Abschnitt ‚Einschränkungen‘, aus dem der Umfang der Genehmigung hervorgeht, zu entnehmen.

5.

Eine Klassenberechtigung der Kategorie B beinhaltet, dass der nach Abschnitt A Unterabschnitt F dieses Anhangs (Teil M) genehmigte Instandhaltungsbetrieb Instandhaltungsarbeiten an dem nicht eingebauten Motor/der nicht eingebauten Hilfsturbine (APU) und an Komponenten des Motors/der Hilfsturbine in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen des Motors/der Hilfsturbine oder, wenn die zuständige Behörde dem ausdrücklich zugestimmt hat, in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen für Komponenten, nur durchführen darf, solange diese Komponenten in den Motor/die Hilfsturbine eingebaut sind. Dessen ungeachtet können Instandhaltungsbetriebe mit einer Berechtigung der Kategorie B Komponenten vorübergehend für Instandhaltungsarbeiten ausbauen, um die Zugänglichkeit zu erleichtern, sofern der Ausbau keine zusätzlichen Instandhaltungsarbeiten erforderlich macht, die nicht unter die Bestimmungen dieses Absatzes fallen. Der Umfang der Instandhaltung ist dem Abschnitt ‚Einschränkungen‘, aus dem der Umfang der Genehmigung hervorgeht, zu entnehmen. Ein nach Abschnitt A Unterabschnitt F dieses Anhangs (Teil M) genehmigter Instandhaltungsbetrieb mit einer Klassenberechtigung der Kategorie B darf auch Instandhaltungsarbeiten an einem eingebauten Motor während der ‚Base Maintenance‘- und ‚Line Maintenance‘-Wartung durchführen, vorausgesetzt, das Instandhaltungsbetriebshandbuch enthält ein diesbezügliches Kontrollverfahren. Der Arbeitsumfang nach dem Instandhaltungsbetriebshandbuch spiegelt diese Tätigkeit wider, soweit sie durch die Behörde des Mitgliedstaats gestattet ist.“

46.

Anlage VI erhält folgende Fassung:

„Anlage VI

Genehmigungsurkunde des Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Anhang I (Teil M) Unterabschnitt G

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47.

Anlage VII wird wie folgt geändert:

a)

Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die folgenden Arbeiten stellen die in M.A.502(d)3, M.A.801(b)2 und M.A.801(c) aufgeführten komplexen Instandhaltungsaufgaben dar:“

b)

Folgende Nummern 3, 4 und 5 werden angefügt:

„3.

Die Durchführung der folgenden Instandhaltungsarbeiten an einem Kolbentriebwerk:

a)

Die Zerlegung und der anschließende Zusammenbau eines Kolbentriebwerks zu anderen Zwecken als i) sich Zugang zu den Kolben-/Zylinderbaugruppen zu verschaffen oder ii) der Entfernung der rückwärtigen Abdeckung zur Prüfung und/oder zum Austausch von Ölpumpenbaugruppen, wenn solche Arbeiten nicht den Aus- und Wiedereinbau interner Getriebe beinhalten.

b)

Die Zerlegung und der anschließende Zusammenbau von Untersetzungsgetrieben.

c)

Schweißen und Löten von Verbindungen abgesehen von kleineren Schweißarbeiten an Abgaseinheiten, die von einem Schweißer mit der entsprechenden Zulassung oder Berechtigung ausgeführt werden, doch ausgenommen den Austausch von Komponenten.

d)

Die Verstellung einzelner Teile von Einheiten, die als prüfstandgetestete Einheiten geliefert werden, ausgenommen der Austausch oder die Einstellung von Artikeln, die normalerweise im Betrieb austausch- oder einstellbar sind.

4.

Das Auswuchten eines Propellers, ausgenommen

a)

zur Bescheinigung der statischen Auswuchtung, wenn vom Instandhaltungshandbuch gefordert;

b)

die dynamische Auswuchtung von eingebauten Propellern unter Verwendung elektronischer Auswuchtgeräte, wenn vom Instandhaltungshandbuch oder anderen anerkannten Lufttüchtigkeitsangaben erlaubt.

5.

Jede weitere Aufgabe, die Folgendes erfordert:

a)

Spezialwerkzeuge, -ausrüstung oder -einrichtungen oder

b)

maßgebliche Koordinationsverfahren aufgrund der langen Dauer der Aufgaben und der Beteiligung mehrerer Personen.“

48.

Anlage VIII erhält folgende Fassung:

„Anlage VIII

Eingeschränkte Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer

Zusätzlich zu den Anforderungen von Anhang I (Teil M) sind vor der Durchführung von Instandhaltungsaufgaben im Rahmen der Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer folgende Grundsätze zu beachten:

a)

Befähigung und Verantwortlichkeit

1.

Der Pilot/Eigentümer ist stets für jede von ihm durchgeführte Instandhaltung verantwortlich.

2.

Vor der Ausführung einer Aufgabe im Rahmen der Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer muss sich der Pilot/Eigentümer davon überzeugen, dass er die Befähigung zur Ausführung dieser Aufgabe besitzt. Der Pilot/Eigentümer ist dafür verantwortlich, sich mit den Standards zur fachgerechten Instandhaltung seines Luftfahrzeugs und mit dem Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm vertraut zu machen. Wenn der Pilot/Eigentümer nicht die Befähigung zur Durchführung der Aufgabe besitzt, kann die Aufgabe vom Piloten/Eigentümer nicht freigegeben werden.

3.

Der Pilot/Eigentümer (oder das von ihm beauftragte Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Abschnitt A Unterabschnitt G dieses Anhangs) ist dafür verantwortlich, die Aufgaben des Piloten/Eigentümers in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen im Instandhaltungsprogramm festzulegen und sicherzustellen, dass das Dokument rechtzeitig aktualisiert wird.

4.

Die Genehmigung des Instandhaltungsprogramms hat gemäß M.A.302 zu erfolgen.

b)

Aufgaben

Der Pilot/Eigentümer kann einfache Sichtprüfungen oder Maßnahmen durchführen, um den Allgemeinzustand und offensichtliche Schäden und den normalen Betrieb von Zelle, Motoren, Systemen und Komponenten zu prüfen.

Instandhaltungsaufgaben dürfen nicht vom Piloten/Eigentümer durchgeführt werden, wenn sie

1.

entscheidende Auswirkungen auf die Sicherheit haben, sodass ihre fehlerhafte Durchführung die Lufttüchtigkeit des Flugfahrzeugs erheblich beeinträchtigt oder es sich um eine für die Flugsicherheit kritische Instandhaltungsaufgabe handelt, wie in M.A.402(a) angegeben und/oder

2.

den Ausbau größerer Komponenten oder größerer Baugruppen erfordern und/oder

3.

in Übereinstimmung mit einer Lufttüchtigkeitsanweisung oder einem Airworthiness Limitation Item durchgeführt werden, sofern nicht ausdrücklich von der Lufttüchtigkeitsanweisung oder dem Airworthiness Limitation Item erlaubt und/oder

4.

die Verwendung von Spezialwerkzeugen, kalibrierten Werkzeugen (ausgenommen Drehmomentschlüssel und Crimpwerkzeuge) erfordern und/oder

5.

die Verwendung von Prüfgeräten oder Spezialtests (z. B. zerstörungsfreie Prüfung, Systemtests oder Funktionsprüfungen für Avionikausrüstung) erfordern und/oder

6.

unplanmäßige Sonderprüfungen beinhalten (z. B. Prüfung nach harter Landung) und/oder

7.

Systeme betreffen, die für den Betrieb unter Instrumentenflugbedingungen (IFR) erforderlich sind und/oder

8.

in Anlage VII aufgeführt sind oder eine Instandhaltungsaufgabe an Komponenten gemäß M.A.502 darstellen.

Die Kriterien 1 bis 8 können durch weniger restriktive Anweisungen, die gemäß ‚M.A.302(d) Instandhaltungsprogramm‘ erteilt wurden, nicht außer Kraft gesetzt werden.

Jede im Flughandbuch des Luftfahrzeugs als Vorbereitung des Luftfahrzeugs auf den Flug beschriebene Aufgabe (Beispiel: Montage der Tragflächen von Segelflugzeugen oder Flugvorbereitung) ist als Aufgabe des Piloten anzusehen und nicht als Instandhaltungsaufgabe des Piloten/Eigentümers und erfordert daher keine Freigabebescheinigung.

c)

Durchführung der Instandhaltungsaufgaben durch den Piloten/Eigentümer und Aufzeichnungen

Die Instandhaltungsunterlagen wie in M.A.401 angegeben müssen während der Durchführung der Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer jederzeit verfügbar sein und eingehalten werden. Angaben zu den bei der Durchführung der Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer verwendeten Unterlagen müssen gemäß M.A.803(d) in die Freigabebescheinigung eingetragen werden.

Der Pilot/Eigentümer muss das genehmigte Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, das gegebenenfalls für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs verantwortlich ist, innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Instandhaltungsaufgabe durch den Piloten/Eigentümer gemäß M.A.305(a) unterrichten.“

2.

Anhang II (Teil 145) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 wird wie folgt geändert:

1.

145.A.50 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Eine Freigabebescheinigung darf im Namen des Betriebs von dem entsprechenden freigabeberechtigten Personal erst ausgestellt werden, wenn es geprüft hat, dass alle verlangten Wartungsarbeiten ordnungsgemäß vom Betrieb gemäß den in 145.A.70 vorgeschriebenen Verfahren unter Berücksichtigung der in 145.A.45 aufgeführten Instandhaltungsangaben durchgeführt worden sind und keine bekannten Tatbestände der Nichterfüllung vorliegen, die die Flugsicherheit gefährden.“

2.

Anlage II „Einteilung der Klassen und Kategorien bei den Genehmigungen für Betriebe“ Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„4.

Eine Klassenberechtigung der Kategorie A beinhaltet, dass der nach Anhang II (Teil 145) genehmigte Instandhaltungsbetrieb Instandhaltungsarbeiten am Luftfahrzeug und an jeglichen Komponenten (einschließlich Motoren und/oder Hilfsturbinen [APU]) in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen des Luftfahrzeugs oder, wenn die zuständige Behörde dem ausdrücklich zugestimmt hat, in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen für Komponenten, nur durchführen darf, solange diese Komponenten im Luftfahrzeug eingebaut sind. Dessen ungeachtet können nach Anhang II (Teil 145) genehmigte Instandhaltungsbetriebe mit einer Berechtigung der Kategorie A Komponenten vorübergehend für Instandhaltungsarbeiten ausbauen, um die Zugänglichkeit zu erleichtern, sofern der Ausbau keine zusätzlichen Instandhaltungsarbeiten erforderlich macht, die nicht unter die Bestimmungen dieses Absatzes fallen. Dies unterliegt einem Kontrollverfahren im Handbuch des Instandhaltungsbetriebs, das vom Mitgliedstaat akzeptiert wird. Der Umfang der Instandhaltung ist dem Abschnitt ‚Einschränkungen‘, aus dem der Umfang der Genehmigung hervorgeht, zu entnehmen.

5.

Eine Klassenberechtigung der Kategorie B beinhaltet, dass der nach Anhang II (Teil 145) genehmigte Instandhaltungsbetrieb Instandhaltungsarbeiten an dem nicht eingebauten Motor/der nicht eingebauten Hilfsturbine (APU) und an Komponenten des Motors/der Hilfsturbine in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen des Motors/der Hilfsturbine oder, wenn die zuständige Behörde dem ausdrücklich zugestimmt hat, in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen für Komponenten, nur durchführen darf, solange diese Komponenten in den Motor/die Hilfsturbine eingebaut sind. Dessen ungeachtet können nach Anhang II (Teil 145) genehmigte Instandhaltungsbetriebe mit einer Berechtigung der Kategorie B Komponenten vorübergehend für Instandhaltungsarbeiten ausbauen, um die Zugänglichkeit zu erleichtern, sofern der Ausbau keine zusätzlichen Instandhaltungsarbeiten erforderlich macht, die nicht unter die Bestimmungen dieses Absatzes fallen. Der Umfang der Instandhaltung ist dem Abschnitt ‚Einschränkungen‘, aus dem der Umfang der Genehmigung hervorgeht, zu entnehmen. Ein nach Anhang II (Teil 145) genehmigter Instandhaltungsbetrieb mit einer Klassenberechtigung der Kategorie B darf auch Instandhaltungsarbeiten an einem eingebauten Motor während der ‚Base Maintenance‘- und ‚Line Maintenance‘-Wartung durchführen, vorausgesetzt, das Instandhaltungsbetriebshandbuch enthält ein diesbezügliches Kontrollverfahren. Der Arbeitsumfang nach dem Instandhaltungsbetriebshandbuch spiegelt diese Tätigkeit wider, soweit sie durch die Behörde des Mitgliedstaats gestattet ist.“


28.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 283/30


VERORDNUNG (EG) Nr. 1057/2008 DER KOMMISSION

vom 27. Oktober 2008

zur Änderung von Anlage II des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 betreffend die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (EASA-Formular 15a)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (2), wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1056/2008 (3) geändert.

(2)

Die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (Lufttüchtigkeits-Folgezeugnis) in Anlage II des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. September 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (4) sollte ersetzt werden, um den Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Rechnung zu tragen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme der Agentur (5) gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 im Einklang.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anlage II (Lufttüchtigkeits-Folgezeugnis, EASA-Formular 15a) des Anhangs (Teil 21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 wird durch die im Anhang dieser Verordnung enthaltene Fassung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Oktober 2008

Für die Kommission

Antonio TAJANI

Vizepräsident


(1)  ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1.

(3)  Siehe Seite 5 dieses Amtsblatts.

(4)  ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 6.

(5)  Stellungnahme 02/2008.


ANHANG

„Anlage II

Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit

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28.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 283/32


VERORDNUNG (EG) Nr. 1058/2008 DER KOMMISSION

vom 27. Oktober 2008

zur Löschung der Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Arroz del Delta del Ebro (g.g.A.))

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 derselben Verordnung wurde der Antrag Spaniens auf Löschung der Eintragung der Bezeichnung „Arroz del Delta del Ebro“ im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, ist die Eintragung dieser Bezeichnung zu löschen.

(3)

Diese Bezeichnung ist daher aus dem Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben zu streichen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für geschützte geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Eintragung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Bezeichnung wird gelöscht.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Oktober 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 314 vom 22.12.2007, S. 44.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I EG-Vertrag:

Klasse 1.6.   Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

SPANIEN

Arroz del Delta del Ebro (g.g.A.)


28.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 283/34


VERORDNUNG (EG) Nr. 1059/2008 DER KOMMISSION

vom 27. Oktober 2008

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Arroz del Delta del Ebro oder Arròs del Delta de l’Ebre (g.U.))

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Spaniens auf Eintragung der Bezeichnung „Arroz del Delta del Ebro“ oder „Arròs del Delta de l’Ebre“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und in Anwendung des Artikels 17 Absatz 2 der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Oktober 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 314 vom 22.12.2007, S. 46.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I EG-Vertrag:

Klasse 1.6.   Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

SPANIEN

Arroz del Delta del Ebro oder Arròs del Delta de l’Ebre (g.U.)


RICHTLINIEN

28.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 283/36


RICHTLINIE 2008/94/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 22. Oktober 2008

über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers

(kodifizierte Fassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 137 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (3) wurde mehrfach und erheblich geändert (4). Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren.

(2)

Unter Nummer 7 der am 9. Dezember 1989 angenommenen Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer heißt es, dass die Verwirklichung des Binnenmarkts zu einer Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer in der Gemeinschaft führen muss und dass diese Verbesserung, soweit nötig, dazu führen muss, dass bestimmte Bereiche des Arbeitsrechts wie die Verfahren bei Massenentlassungen oder bei Konkursen ausgestaltet werden.

(3)

Es sind Bestimmungen notwendig, die die Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers schützen und um ihnen ein Minimum an Schutz zu sichern, insbesondere die Zahlung ihrer nicht erfüllten Ansprüche zu gewährleisten; dabei muss die Notwendigkeit einer ausgewogenen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in der Gemeinschaft berücksichtigt werden. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten eine Einrichtung schaffen, die die Befriedigung der nicht erfüllten Arbeitnehmeransprüche garantiert.

(4)

Zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzes der betroffenen Arbeitnehmer ist es angebracht, den Begriff der Zahlungsunfähigkeit im Lichte der Rechtsentwicklung in den Mitgliedstaaten auf diesem Sachgebiet zu bestimmen und mit diesem Begriff auch andere Insolvenzverfahren als Liquidationsverfahren zu erfassen. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten, um zu bestimmen, ob die Garantieeinrichtung zu einer Zahlung verpflichtet ist, vorsehen können, dass für den Fall, dass das Vorliegen einer Insolvenz zu mehreren Insolvenzverfahren führt, die Situation so behandelt wird, als handelte es sich um ein einziges Insolvenzverfahren.

(5)

Es sollte vorgesehen werden, dass Arbeitnehmer, die unter die Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (5), die Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (6) und die Richtlinie 91/383/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis (7) fallen, nicht vom Geltungsbereich der vorliegenden Richtlinie ausgeschlossen werden.

(6)

Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit für die Arbeitnehmer von zahlungsunfähigen Unternehmen, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, und zur Festigung der Rechte dieser Arbeitnehmer im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ist es angebracht, Bestimmungen vorzusehen, die ausdrücklich festlegen, welche Einrichtung in solchen Fällen für die Befriedigung der nicht erfüllten Arbeitnehmeransprüche zuständig ist, und deren Ziel die Zusammenarbeit der zuständigen Verwaltungen der Mitgliedstaaten zur schnellstmöglichen Befriedigung der nicht erfüllten Arbeitnehmeransprüche ist. Ferner ist es angebracht, eine ordnungsgemäße Anwendung der einschlägigen Bestimmungen dadurch zu gewährleisten, dass eine Zusammenarbeit der zuständigen Verwaltungen der Mitgliedstaaten vorgesehen wird.

(7)

Die Mitgliedstaaten können Grenzen für die Verpflichtungen der Garantieeinrichtungen festlegen, die mit der sozialen Zielsetzung der Richtlinie vereinbar sein müssen und die unterschiedliche Höhe von Ansprüchen berücksichtigen können.

(8)

Zur Erleichterung der Feststellung von Insolvenzverfahren, insbesondere in grenzübergreifenden Fällen, sollte vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitteilen, welche Arten von Insolvenzverfahren eine Eintrittspflicht der Garantieeinrichtung auslösen.

(9)

Da das Ziel der durch die vorliegende Richtlinie beabsichtigten Maßnahme auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(10)

Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Umsetzung und Durchführung dieser Richtlinie, insbesondere bezüglich neuer, sich in den Mitgliedstaaten entwickelnder Beschäftigungsformen, unterbreiten.

(11)

Die vorliegende Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil C genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien unberührt lassen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1)   Diese Richtlinie gilt für Ansprüche von Arbeitnehmern aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen gegen Arbeitgeber, die zahlungsunfähig im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten können die Ansprüche bestimmter Gruppen von Arbeitnehmern wegen des Bestehens anderer Garantieformen ausnahmsweise vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausschließen, wenn diese den Betroffenen nachweislich einen Schutz gewährleisten, der dem sich aus dieser Richtlinie ergebenden Schutz gleichwertig ist.

(3)   Die Mitgliedstaaten können, sofern eine solche Vorschrift nach in ihrem innerstaatlichen Recht bereits angewandt wird, auch weiterhin folgende Personen vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausschließen:

a)

Hausangestellte, die von einer natürlichen Person beschäftigt werden;

b)

Fischer, die in Form eines Erlösanteils entlohnt werden.

Artikel 2

(1)   Im Sinne dieser Richtlinie gilt ein Arbeitgeber als zahlungsunfähig, wenn die Eröffnung eines nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgeschriebenen Gesamtverfahrens beantragt worden ist, das die Insolvenz des Arbeitgebers voraussetzt und den teilweisen oder vollständigen Vermögensbeschlag gegen diesen Arbeitgeber sowie die Bestellung eines Verwalters oder einer Person, die eine ähnliche Funktion ausübt, zur Folge hat, und wenn die aufgrund der genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zuständige Behörde

a)

die Eröffnung des Verfahrens beschlossen hat; oder

b)

festgestellt hat, dass das Unternehmen oder der Betrieb des Arbeitgebers endgültig stillgelegt worden ist und die Vermögensmasse nicht ausreicht, um die Eröffnung des Verfahrens zu rechtfertigen.

(2)   Diese Richtlinie lässt das einzelstaatliche Recht bezüglich der Begriffsbestimmung der Worte „Arbeitnehmer“, „Arbeitgeber“, „Arbeitsentgelt“, „erworbenes Recht“ und „Anwartschaftsrecht“ unberührt.

Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch folgende Personen vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie nicht ausschließen:

a)

Teilzeitarbeitnehmer im Sinne der Richtlinie 97/81/EG;

b)

Arbeitnehmer mit befristetem Arbeitsvertrag im Sinne der Richtlinie 1999/70/EG;

c)

Arbeitnehmer mit Leiharbeitsverhältnis im Sinne von Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 91/383/EWG.

(3)   Die Mitgliedstaaten dürfen den Anspruch der Arbeitnehmer auf Schutz nach dieser Richtlinie nicht von einer Mindestdauer des Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses abhängig machen.

(4)   Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, den Schutz der Arbeitnehmer auf andere Situationen der Zahlungsunfähigkeit — beispielsweise tatsächlich auf Dauer eingestellte Zahlungen — die nach anderen im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren als den in Absatz 1 genannten Verfahren festgestellt worden ist, auszuweiten.

Durch derartige Verfahren entstehen den Garantieeinrichtungen der übrigen Mitgliedstaaten in Fällen nach Kapitel IV jedoch keine Verpflichtungen.

KAPITEL II

VORSCHRIFTEN ÜBER DIE GARANTIEEINRICHTUNGEN

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vorbehaltlich des Artikels 4 Garantieeinrichtungen die Befriedigung der nicht erfüllten Ansprüche der Arbeitnehmer aus Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen sicherstellen, einschließlich, sofern dies nach ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehen ist, einer Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Die Ansprüche, deren Befriedigung die Garantieeinrichtung übernimmt, sind die nicht erfüllten Ansprüche auf Arbeitsentgelt für einen Zeitraum, der vor und/oder gegebenenfalls nach einem von den Mitgliedstaaten festgelegten Zeitpunkt liegt.

Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten können die in Artikel 3 vorgesehene Zahlungspflicht der Garantieeinrichtungen begrenzen.

(2)   Machen die Mitgliedstaaten von der in Absatz 1 genannten Möglichkeit Gebrauch, so legen sie die Dauer des Zeitraums fest, für den die Garantieeinrichtung die nicht erfüllten Ansprüche zu befriedigen hat. Diese Dauer darf jedoch einen Zeitraum, der die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses und die damit verbundenen Ansprüche auf Arbeitsentgelt umfasst und der vor und/oder nach dem Zeitpunkt gemäß Artikel 3 Absatz 2 liegt, nicht unterschreiten.

Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass dieser Mindestzeitraum von drei Monaten innerhalb eines Bezugszeitraums von mindestens sechs Monaten liegen muss.

Die Mitgliedstaaten, die einen Bezugszeitraum von mindestens 18 Monaten vorsehen, können den Zeitraum, für den die Garantieeinrichtung die nicht erfüllten Ansprüche zu befriedigen hat, auf acht Wochen beschränken. In diesem Fall werden für die Berechnung des Mindestzeitraums die für die Arbeitnehmer vorteilhaftesten Zeiträume zugrunde gelegt.

(3)   Die Mitgliedstaaten können Höchstgrenzen für die von der Garantieeinrichtung zu leistenden Zahlungen festsetzen. Diese Höchstgrenzen dürfen eine mit der sozialen Zielsetzung dieser Richtlinie zu vereinbarende soziale Schwelle nicht unterschreiten.

Machen die Mitgliedstaaten von dieser Befugnis Gebrauch, so teilen sie der Kommission mit, nach welcher Methode sie die Höchstgrenze festsetzen.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten des Aufbaus, der Mittelaufbringung und der Arbeitsweise der Garantieeinrichtungen fest, wobei sie insbesondere folgende Grundsätze beachten:

a)

das Vermögen der Einrichtungen muss vom Betriebsvermögen der Arbeitgeber unabhängig und so angelegt sein, dass es einem Verfahren bei Zahlungsunfähigkeit nicht zugänglich ist;

b)

die Arbeitgeber müssen zur Mittelaufbringung beitragen, es sei denn, dass diese in vollem Umfang durch die öffentliche Hand gewährleistet ist;

c)

die Zahlungspflicht der Einrichtungen besteht unabhängig von der Erfüllung der Verpflichtungen, zur Mittelaufbringung beizutragen.

KAPITEL III

VORSCHRIFTEN ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Artikel 3, 4 und 5 nicht für die Beiträge der Arbeitnehmer zu den einzelstaatlichen gesetzlichen Systemen der sozialen Sicherheit oder den betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der einzelstaatlichen gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit gelten.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Nichtzahlung an ihre Versicherungsträger von Pflichtbeiträgen zu den einzelstaatlichen gesetzlichen Systemen der sozialen Sicherheit, die vom Arbeitgeber vor Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit geschuldet waren, keine Nachteile für die Leistungsansprüche der Arbeitnehmer gegenüber diesen Versicherungsträgern mit sich bringt, soweit die Arbeitnehmerbeitragsanteile von den gezahlten Löhnen einbehalten worden sind.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer sowie der Personen, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers aus dessen Unternehmen oder Betrieb bereits ausgeschieden sind, hinsichtlich ihrer erworbenen Rechte oder Anwartschaftsrechte auf Leistungen bei Alter, einschließlich Leistungen für Hinterbliebene, aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der einzelstaatlichen gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit getroffen werden.

KAPITEL IV

VORSCHRIFTEN FÜR GRENZÜBERGREIFENDE FÄLLE

Artikel 9

(1)   Ist ein Unternehmen, das im Hoheitsgebiet mindestens zweier Mitgliedstaaten tätig ist, zahlungsunfähig im Sinne von Artikel 2 Absatz 1, so ist für die Befriedigung der nicht erfüllten Arbeitnehmeransprüche die Einrichtung desjenigen Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet die betreffenden Arbeitnehmer ihre Arbeit gewöhnlich verrichten oder verrichtet haben.

(2)   Der Umfang der Rechte der Arbeitnehmer richtet sich nach dem für die zuständige Garantieeinrichtung geltenden Recht.

(3)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Entscheidungen, die in den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Fällen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens gemäß Artikel 2 Absatz 1 ergehen, dessen Eröffnung in einem anderen Mitgliedstaat beantragt wurde, bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers im Sinne dieser Richtlinie berücksichtigt werden.

Artikel 10

(1)   Zur Durchführung von Artikel 9 sehen die Mitgliedstaaten den Austausch einschlägiger Informationen zwischen den zuständigen öffentlichen Verwaltungen und/oder den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Garantieeinrichtungen vor, mit dem insbesondere ermöglicht wird, dass die zuständige Garantieeinrichtung von den nicht erfüllten Arbeitnehmeransprüchen unterrichtet wird.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die genauen Angaben zu den jeweiligen zuständigen öffentlichen Verwaltungen und/oder Garantieeinrichtungen mit. Die Kommission macht diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich.

KAPITEL V

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 11

Diese Richtlinie schränkt nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten ein, für die Arbeitnehmer günstigere Rechts- oder Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen.

Die Durchführung dieser Richtlinie darf unter keinen Umständen als Begründung für einen Rückschritt gegenüber der bestehenden Situation in jedem einzelnen Mitgliedstaat und gegenüber dem allgemeinen Niveau des Arbeitnehmerschutzes in dem von ihr abgedeckten Bereich herangezogen werden.

Artikel 12

Diese Richtlinie steht nicht der Möglichkeit der Mitgliedstaaten entgegen,

a)

die zur Vermeidung von Missbräuchen notwendigen Maßnahmen zu treffen;

b)

die in Artikel 3 vorgesehene Zahlungspflicht oder die in Artikel 7 vorgesehene Garantiepflicht abzulehnen oder einzuschränken, wenn sich herausstellt, dass die Erfüllung der Verpflichtung wegen des Bestehens besonderer Bindungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber und gemeinsamer Interessen, die sich in einer Kollusion zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber ausdrücken, nicht gerechtfertigt ist;

c)

die in Artikel 3 vorgesehene Zahlungspflicht oder die in Artikel 7 vorgesehene Garantiepflicht in den Fällen abzulehnen oder einzuschränken, in denen ein Arbeitnehmer allein oder zusammen mit engen Verwandten Inhaber eines wesentlichen Teils des Unternehmens oder Betriebs des Arbeitgebers war und beträchtlichen Einfluss auf dessen Tätigkeiten hatte.

Artikel 13

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Arten von nationalen Insolvenzverfahren, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, sowie sämtliche diese Verfahren betreffenden Änderungen mit.

Die Kommission veröffentlicht diese Mitteilungen im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 14

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 15

Bis spätestens zum 8. Oktober 2010 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Umsetzung und Durchführung der Artikel 1 bis 4, 9 und 10, des Artikels 11 Absatz 2, des Artikels 12 Buchstabe c sowie der Artikel 13 und 14 in den Mitgliedstaaten.

Artikel 16

Die Richtlinie 80/987/EWG, in der Fassung der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil C genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 17

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 18

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 22. Oktober 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-P. JOUYET


(1)  ABl. C 161 vom 13.7.2007, S. 75.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 19. Juni 2007 (ABl. C 146 E vom 12.6.2008, S. 71) und Beschluss des Rates vom 25. September 2008.

(3)  ABl. L 283 vom 28.10.1980, S. 23.

(4)  Siehe Anhang I Teile A und B.

(5)  ABl. L 14 vom 20.1.1998, S. 9.

(6)  ABl. L 175 vom 10.7.1999, S. 43.

(7)  ABl. L 206 vom 29.7.1991, S. 19.


ANHANG I

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 16)

Richtlinie 80/987/EWG des Rates

(ABl. L 283 vom 28.10.1980, S. 23)

Richtlinie 87/164/EWG des Rates

(ABl. L 66 vom 11.3.1987, S. 11)

Richtlinie 2002/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 270 vom 8.10.2002, S. 10)

TEIL B

Nicht aufgehobener Änderungsakt

(gemäß Artikel 16)

Beitrittsakte von 1994

TEIL C

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung

(gemäß Artikel 16)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

Datum der Anwendung

80/987/EWG

23. Oktober 1983

 

87/164/EWG

 

1. Januar 1986

2002/74/EG

7. Oktober 2005

 


ANHANG II

Entsprechungstabelle

Richtlinie 80/987/EWG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 8a

Artikel 9

Artikel 8b

Artikel 10

Artikel 9

Artikel 11

Artikel 10

Artikel 12

Artikel 10a

Artikel 13

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 14

Artikel 12

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 13

Artikel 18

Anhang I

Anhang II


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

28.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 283/43


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. Oktober 2008

zur Genehmigung bestimmter nationaler Programme zur Salmonellenbekämpfung in Masthähnchenbeständen der Spezies Gallus gallus

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 5699)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/815/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zweck der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 ist es, sicherzustellen, dass geeignete und wirksame Maßnahmen zum Nachweis und zur Bekämpfung von Salmonellen und anderen Zoonoseerregern auf allen einschlägigen Ebenen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Vertriebs, insbesondere auf der Ebene der Primärerzeugung, getroffen werden, um die Prävalenz dieser Erreger und das von ihnen ausgehende Gesundheitsrisiko zu verringern.

(2)

Diese Verordnung sieht vor, dass Gemeinschaftsziele festgelegt werden, um in bestimmten Tierpopulationen die Prävalenz der Zoonosen und Zoonoseerreger, die in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführt sind, zu senken.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 646/2007 der Kommission vom 12. Juni 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Gemeinschaftsziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium bei Masthähnchen (2) wurde ein Gemeinschaftsziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium bei Masthähnchen auf der Ebene der Primärerzeugung festgelegt.

(4)

Um das Gemeinschaftsziel zu erreichen, müssen die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 nationale Programme zur Salmonellenbekämpfung bei Masthähnchen der Spezies Gallus gallus aufstellen und sie der Kommission vorlegen.

(5)

Bestimmte Mitgliedstaaten haben solche Programme vorgelegt; es wurde befunden, dass sie den einschlägigen gemeinschaftlichen Veterinärvorschriften, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003, entsprechen.

(6)

Daher sollten diese nationalen Programme genehmigt werden.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die nationalen Programme zur Salmonellenbekämpfung in Masthähnchenbeständen der Spezies Gallus gallus, die von den im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten vorgelegt wurden, werden genehmigt.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab 1. Dezember 2008.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. Oktober 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 151 vom 13.6.2007, S. 21.


ANHANG

Belgien

Bulgarien

Tschechische Republik

Dänemark

Deutschland

Estland

Irland

Griechenland

Spanien

Frankreich

Italien

Zypern

Lettland

Litauen

Luxemburg

Malta

Ungarn

Niederlande

Österreich

Polen

Portugal

Rumänien

Slowenien

Slowakische Republik

Finnland

Schweden

Vereinigtes Königreich


28.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 283/46


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. Oktober 2008

zur Änderung der Entscheidung 2003/467/EG hinsichtlich der Erklärung, dass bestimmte Verwaltungsgebiete Polens amtlich frei von enzootischer Rinderleukose sind

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 5987)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/816/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG der Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), insbesondere auf Anhang D Kapitel I Abschnitt E,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Anhang D der Richtlinie 64/432/EWG können Mitgliedstaaten bzw. Teile von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände amtlich als frei von enzootischer Rinderleukose anerkannt werden, wenn sie bestimmte in der Richtlinie festgelegte Bedingungen erfüllen.

(2)

Die Entscheidung 2003/467/EG der Kommission vom 23. Juni 2003 zur Feststellung des amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände enthält die Listen der Regionen von Mitgliedstaaten, die als frei von Rinderleukose anerkannt wurden (2).

(3)

Polen hat der Kommission jetzt Unterlagen vorgelegt, anhand deren die Einhaltung der entsprechenden Bedingungen gemäß der Richtlinie 64/432/EWG in 29 Verwaltungsbezirken (Powiaty) innerhalb der übergeordneten Verwaltungseinheiten (Woiwodschaften) Mazowieckie, Podlaskie and Warminsko-mazurskie nachgewiesen wird, damit diese als amtlich von der enzootischen Rinderleukose freie Regionen Polens anerkannt werden.

(4)

Nach Bewertung der von Polen vorgelegten Unterlagen sollten diese „Powiaty“ als amtlich von der enzootischen Rinderleukose freie Regionen dieses Mitgliedstaats anerkannt werden.

(5)

Die Entscheidung 2003/467/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Entscheidung 2003/467/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. Oktober 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.

(2)  ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 74.


ANHANG

In Anhang III Kapitel 2 der Entscheidung 2003/467/EG erhält der zweite Absatz betreffend Polen folgenden Wortlaut:

„In Polen:

Woiwodschaft Dolnośląskie

Powiaty:

bolesławiecki, dzierżoniowski, głogowski, górowski, jaworski, jeleniogórski, Jelenia Góra, kamiennogórski, kłodzki, legnicki, Legnica, lubański, lubiński, lwówecki, milicki, oleśnicki, oławski, polkowicki, strzeliński, średzki, świdnicki, trzebnicki, wałbrzyski, Wałbrzych, wołowski, wrocławski, Wrocław, ząbkowicki, zgorzelecki, złotoryjski.

Woiwodschaft Lubelskie

Powiaty:

bialski, Biała Podlaska, biłgorajski, chełmski, Chełm, hrubieszowski, janowski, krasnostawski, kraśnicki, lubartowski, lubelski, Lublin, łęczyński, łukowski, opolski, parczewski, puławski, radzyński, rycki, świdnicki, tomaszowski, włodawski, zamojski, Zamość.

Woiwodschaft Kujawsko-pomorskie

Powiaty:

aleksandrowski, chełmiński, golubsko-dobrzyński, grudziądzki, Grudziądz, toruński, Toruń, wąbrzeski.

Woiwodschaft Łódzkie

Powiaty:

bełchatowski, brzeziński, kutnowski, łaski, łęczycki, łowicki, łódzki, Łódź, opoczyński, pabianicki, pajęczański, piotrkowski, Piotrków Trybunalski, poddębicki, radomszczański, rawski, sieradzki, skierniewicki, Skierniewice, tomaszowski, wieluński, wieruszowski, zduńskowolski, zgierski.

Woiwodschaft Małopolskie

Powiaty:

brzeski, bocheński, chrzanowski, dąbrowski, gorlicki, krakowski, Kraków, limanowski, miechowski, myślenicki, nowosądecki, nowotarski, Nowy Sącz, oświęcimski, olkuski, proszowicki, suski, tarnowski, Tarnów, tatrzański, wadowicki, wielicki.

Woiwodschaft Mazowieckie

Powiaty:

białobrzeski, garwoliński, grójecki, gostyniński, grodziski, kozienicki, lipski, Płock, płocki, pruszkowski, przysuski, Radom, radomski, sochaczewski, szydłowiecki, warszawski zachodni, zwoleński, żyrardowski.

Woiwodschaft Opolskie

Powiaty:

brzeski, głubczycki, kędzierzyńsko-kozielski, kluczborski, krapkowicki, namysłowski, nyski, oleski, opolski, Opole, prudnicki, strzelecki.

Woiwodschaft Podkarpackie

Powiaty:

bieszczadzki, brzozowski, dębicki, jarosławski, jasielski, kolbuszowski, krośnieński, Krosno, leski, leżajski, lubaczowski, łańcucki, mielecki, niżański, przemyski, Przemyśl, przeworski, ropczycko-sędziszowski, rzeszowski, Rzeszów, sanocki, stalowowolski, strzyżowski, Tarnobrzeg, tarnobrzeski.

Woiwodschaft Podlaskie

Powiaty:

augustowski, bielski, hajnowski, siemiatycki, sokólski, wysokomazowiecki, zambrowski.

Woiwodschaft Śląskie

Powiaty:

będziński, bielski, Bielsko-Biała, bieruńsko-lędziński, Bytom, Chorzów, cieszyński, częstochowski, Częstochowa, Dąbrowa Górnicza, gliwicki, Gliwice, Jastrzębie Zdrój, Jaworzno, Katowice, kłobucki, lubliniecki, mikołowski, Mysłowice, myszkowski, Piekary Śląskie, pszczyński, raciborski, Ruda Śląska, rybnicki, Rybnik, Siemianowice Śląskie, Sosnowiec, świętochłowice, tarnogórski, Tychy, wodzisławski, Zabrze, zawierciański, Żory, żywiecki.

Woiwodschaft Świętokrzyskie

Powiaty:

buski, jędrzejowski, kazimierski, kielecki, Kielce, konecki, opatowski, ostrowiecki, pińczowski, sandomierski, skarżyski, starachowicki, staszowski, włoszczowski.

Woiwodschaft Warmińsko-mazurskie

Powiaty:

ełcki, giżycki, gołdapski, olecki.

Woiwodschaft Wielkopolskie

Powiaty:

jarociński, kaliski, Kalisz, kępiński, kolski, koniński, Konin, krotoszyński, ostrzeszowski, słupecki, turecki, wrzesiński.“


28.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 283/49


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 22. Oktober 2008

zur Änderung der Entscheidung 2007/777/EG hinsichtlich Einfuhren bestimmter Fleischerzeugnisse aus Neukaledonien in die Gemeinschaft

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6050)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/817/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und — in Bezug auf Krankheitserreger — der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (2), insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 8 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/432/EG (3) enthält Vorschriften über die Einfuhr von Sendungen bestimmter Fleischerzeugnisse für den menschlichen Verzehr in die Gemeinschaft. Anhang II Teil 2 der genannten Entscheidung enthält die Listen der Drittländer und der Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr solcher Erzeugnisse zu gestatten ist. Außerdem werden mit der genannten Entscheidung Musterbescheinigungen und Behandlungsvorschriften für solche Erzeugnisse festgelegt.

(2)

Neukaledonien hat die Zulassung der Einfuhr von Fleischerzeugnissen, die aus einheimischen Rindern, bestimmtem Wild und aus bestimmten Teilen dieser Tiere gewonnen werden, in die Gemeinschaft beantragt.

(3)

Die Kommission hat Neukaledonien einer Prüfung unterzogen, bei der nachgewiesen wurde, dass die zuständige Veterinärbehörde dieses Drittlands ausreichende Garantien hinsichtlich der Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2002/99/EG gibt.

(4)

Daher sollte die Einfuhr von Fleischerzeugnissen, die aus einheimischen Rindern, bestimmtem Wild und aus bestimmten Teilen dieser Tiere gewonnen werden, von Neukaledonien in die Gemeinschaft unter Anwendung der unspezifischen Behandlung dieser Erzeugnisse aus tierseuchenrechtlichen Gründen gemäß Anhang II Teil 4 der Entscheidung 2007/777/EG zugelassen werden.

(5)

Die Entscheidung 2007/777/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II der Entscheidung 2007/777/EG wird Teil 2 durch den Wortlaut im Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Oktober 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

(2)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(3)  ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 49.


ANHANG

„TEIL 2

Drittländer bzw. Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen in die EU zugelassen ist

(siehe Teil 4 dieses Anhangs zur Erläuterung der in der Tabelle verwendeten Codes)

ISO-Code

Ursprungsland/Teil des Ursprungslands

1.

Hausrinder

2.

Zuchtschalenwild

(ausgenommen Schweine)

Hausschafe/Hausziegen

1.

Hausschweine

2.

Zuchtschalenwild

(Schweine)

Als Haustiere gehaltene Einhufer

1.

Geflügel

2.

Zuchtfederwild

(ausgenommen Laufvögel)

Zuchtlaufvögel

Hauskaninchen und Zuchtleporiden

Jagdschalenwild

(ausgenommen Schweine)

Wildschweine

Wild lebende Einhufer

Wild lebende Leporiden

(Kaninchen und Hasen)

Federwild

Wild lebende Landsäugetiere

(ausgenommen Huftiere, Einhufer und Leporiden)

AR

Argentinien AR

C

C

C

A

A

A

A

C

C

XXX

A

D

XXX

Argentinien AR-1 (1)

C

C

C

A

A

A

A

C

C

XXX

A

D

XXX

Argentinien AR-2 (1)

A (2)

A (2)

C

A

A

A

A

C

C

XXX

A

D

XXX

AU

Australien

A

A

A

A

D

D

A

A

A

XXX

A

D

A

BH

Bahrain

B

B

B

B

XXX

XXX

A

C

C

XXX

A

XXX

XXX

BR

Brasilien

XXX

XXX

XXX

A

D

D

A

XXX

XXX

XXX

A

D

XXX

Brasilien BR-1

XXX

XXX

XXX

A

XXX

A

A

XXX

XXX

XXX

A

A

XXX

Brasilien BR-2

C

C

C

A

D

D

A

C

XXX

XXX

A

D

XXX

Brasilien BR-3

XXX

XXX

XXX

A

A

XXX

A

XXX

XXX

XXX

A

D

XXX

BW

Botsuana

B

B

B

B

XXX

A

A

B

B

A

A

XXX

XXX

BY

Belarus

C

C

C

B

XXX

XXX

A

C

C

XXX

A

XXX

XXX

CA

Kanada

A

A

A

A

A

A

A

A

A

XXX

A

A

A

CH

Schweiz (3)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

CL

Chile

A

A

A

A

A

A

A

B

B

XXX

A

A

XXX

CN

China

B

B

B

B

B

B

A

B

B

XXX

A

B

XXX

China CN-1

B

B

B

B

D

B

A

B

B

XXX

A

B

XXX

CO

Kolumbien

B

B

B

B

XXX

A

A

B

B

XXX

A

XXX

XXX

ET

Äthiopien

B

B

B

B

XXX

XXX

A

B

B

XXX

A

XXX

XXX

GL

Grönland

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

A

XXX

XXX

XXX

A

A

A

HK

Hongkong

B

B

B

B

D

D

A

B

B

XXX

A

XXX

XXX

HR

Kroatien

A

A

D

A

A

A

A

A

D

XXX

A

A

XXX

IL

Israel

B

B

B

B

A

A

A

B

B

XXX

A

A

XXX

IN

Indien

B

B

B

B

XXX

XXX

A

B

B

XXX

A

XXX

XXX

IS

Island

A

A

B

A

A

A

A

A

B

XXX

A

A

XXX

KE

Kenia

B

B

B

B

XXX

XXX

A

B

B

XXX

A

XXX

XXX

KR

Südkorea

XXX

XXX

XXX

XXX

D

D

A

XXX

XXX

XXX

A

D

XXX

MA

Marokko

B

B

B

B

XXX

XXX

A

B

B

XXX

A

XXX

XXX

ME

Montenegro

A

A

D

A

D

D

A

D

D

XXX

A

XXX

XXX

MG

Madagaskar

B

B

B

B

D

D

A

B

B

XXX

A

D

XXX

MK

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (4)

A

A

B

A

XXX

XXX

A

B

B

XXX

A

XXX

XXX

MU

Mauritius

B

B

B

B

XXX

XXX

A

B

B

XXX

A

XXX

XXX

MX

Mexiko

A

D

D

A

D

D

A

D

D

XXX

A

D

XXX

MY

Malaysia MY

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

Malaysia MY-1

XXX

XXX

XXX

XXX

D

D

A

XXX

XXX

XXX

A

D

XXX

NA

Namibia (1)

B

B

B

B

D

A

A

B

B

A

A

D

XXX

NC

Neukaledonien

A

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

A

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

NZ

Neuseeland

A

A

A

A

A

A

A

A

A

XXX

A

A

A

PY

Paraguay

C

C

C

B

XXX

XXX

A

C

C

XXX

A

XXX

XXX

RS

Serbien (5)

A

A

D

A

D

D

A

D

D

XXX

A

XXX

XXX

RU

Russland

C

C

C

B

XXX

XXX

A

C

C

XXX

A

XXX

A

SG

Singapur

B

B

B

B

D

D

A

B

B

XXX

A

XXX

XXX

SZ

Swasiland

B

B

B

B

XXX

XXX

A

B

B

A

A

XXX

XXX

TH

Thailand

B

B

B

B

A

A

A

B

B

XXX

A

D

XXX

TN

Tunesien

C

C

B

B

A

A

A

B

B

XXX

A

D

XXX

TR

Türkei

XXX

XXX

XXX

XXX

D

D

A

XXX

XXX

XXX

A

D

XXX

UA

Ukraine

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

A

XXX

XXX

XXX

A

XXX

XXX

US

Vereinigte Staaten

A

A

A

A

A

A

A

A

A

XXX

A

A

XXX

UY

Uruguay

C

C

B

A

D

A

A

XXX

XXX

XXX

A

D

XXX

ZA

Südafrika (1)

C

C

C

A

D

A

A

C

C

A

A

D

XXX

ZW

Simbabwe (1)

C

C

B

A

D

A

A

B

B

XXX

A

D

XXX

XXX

Es existiert keine Bescheinigung, und Fleischerzeugnisse sowie behandelte Mägen, Blasen und Därme, die Fleisch dieser Tierart enthalten, sind nicht zugelassen.“


(1)  Siehe Teil 3 dieses Anhangs für die Behandlungsmindestanforderungen an pasteurisierte Fleischerzeugnisse und Trockenfleisch (Biltong).

(2)  Für Fleischerzeugnisse und behandelte Mägen, Blasen und Därme aus frischem Fleisch von Tieren, die nach dem 1. März 2002 geschlachtet wurden.

(3)  Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen.

(4)  Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien; vorläufiger ISO-Code, der die endgültige Bezeichnung des Landes nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen nicht vorwegnimmt.

(5)  den Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.

XXX

Es existiert keine Bescheinigung, und Fleischerzeugnisse sowie behandelte Mägen, Blasen und Därme, die Fleisch dieser Tierart enthalten, sind nicht zugelassen.“


28.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 283/s3


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