ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 283 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
51. Jahrgang |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
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ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE |
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Kommission |
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2008/815/EG |
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Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2008 zur Genehmigung bestimmter nationaler Programme zur Salmonellenbekämpfung in Masthähnchenbeständen der Spezies Gallus gallus (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 5699) ( 1 ) |
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2008/816/EG |
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Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2008 zur Änderung der Entscheidung 2003/467/EG hinsichtlich der Erklärung, dass bestimmte Verwaltungsgebiete Polens amtlich frei von enzootischer Rinderleukose sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 5987) ( 1 ) |
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2008/817/EG |
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Entscheidung der Kommission vom 22. Oktober 2008 zur Änderung der Entscheidung 2007/777/EG hinsichtlich Einfuhren bestimmter Fleischerzeugnisse aus Neukaledonien in die Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6050) ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
VERORDNUNGEN
28.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 283/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1054/2008 DER KOMMISSION
vom 27. Oktober 2008
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 28. Oktober 2008 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Oktober 2008
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
IL |
106,4 |
MA |
44,4 |
|
MK |
35,9 |
|
TR |
70,0 |
|
ZZ |
64,2 |
|
0707 00 05 |
JO |
162,5 |
TR |
131,2 |
|
ZZ |
146,9 |
|
0709 90 70 |
TR |
134,0 |
ZZ |
134,0 |
|
0805 50 10 |
AR |
108,8 |
MA |
95,3 |
|
TR |
96,6 |
|
ZA |
85,2 |
|
ZZ |
96,5 |
|
0806 10 10 |
BR |
231,8 |
TR |
117,8 |
|
US |
240,8 |
|
ZZ |
196,8 |
|
0808 10 80 |
CA |
96,2 |
CN |
90,8 |
|
MK |
37,6 |
|
NZ |
74,2 |
|
US |
144,3 |
|
ZA |
88,8 |
|
ZZ |
88,7 |
|
0808 20 50 |
CL |
60,3 |
CN |
64,9 |
|
TR |
125,5 |
|
ZA |
94,6 |
|
ZZ |
86,3 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
28.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 283/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1055/2008 DER KOMMISSION
vom 27. Oktober 2008
zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Qualitätskriterien und der Qualitätsberichtserstattung für Zahlungsbilanzstatistiken
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 wird ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung der gemeinschaftlichen Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen geschaffen. |
(2) |
Die gemeinsamen Qualitätsstandards sowie Inhalt und Periodizität der Qualitätsberichte müssen in Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 festgelegt werden. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 eingesetzten Zahlungsbilanzausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Mitgliedstaaten legen jährlich einen Qualitätsbericht vor, der gemäß den im Anhang festgelegten Bestimmungen erstellt wurde.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten legen ihre Qualitätsberichte bis zum 30. November eines jeden Jahres vor.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Oktober 2008
Für die Kommission
Joaquín ALMUNIA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 23.
ANHANG
1. Einleitung
Der Qualitätsbericht enthält sowohl quantitative als auch qualitative Qualitätsindikatoren. Die Kommission (Eurostat) liefert die Ergebnisse der Quantitätsindikatoren für jeden einzelnen Mitgliedstaat, die auf der Grundlage der übermittelten Daten berechnet wurden. Unter Heranziehung ihrer Erfassungsmethodik legen die Mitgliedstaaten diese aus und nehmen dazu Stellung.
2. Zeitlicher Ablauf
— |
Jedes Jahr übermittelt die Kommission (Eurostat) den Mitgliedstaaten bis Ende Oktober die Entwürfe der Qualitätsberichte, in die die meisten quantitativen Indikatoren und sonstige der Kommission (Eurostat) bekannte Daten teilweise bereits eingetragen sind. |
— |
Jedes Jahr übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) bis 30. November die fertig gestellten Qualitätsberichte. |
3. Qualitätskriterien
Folgende Qualitätskriterien wurden für relevant befunden: Aktualität und Erfassungsgrad der Daten, konzeptionelle Stimmigkeit, Stabilität, Plausibilität, Kohärenz und Genauigkeit. Die Komponente „Genauigkeit“ ist zwar konzeptionell relevant, wird aber gesondert als Nebenkomponente behandelt, da sie mit der Qualität auf der Inputseite zusammenhängt.
3.1. Aktualität und Erfassungsgrad der an die Kommission (Eurostat) übermittelten Daten
Diese Komponente bezieht sich auf die Einhaltung der für die Datenübermittlung festgelegten Fristen sowie auf die Verfügbarkeit von Daten nach Berichtszeitraum sowie nach geografischer Untergliederung und Untergliederung nach Positionen und Wirtschaftszweigen.
3.2. Konzeptionelle Stimmigkeit
Konzeptionelle Stimmigkeit bedeutet die Einhaltung international anerkannter Standards, Leitlinien und bewährter Verfahren.
Im Rahmen dieser Komponente wird eine begrenzte Anzahl sich von Jahr zu Jahr ändernder Fragen zur Methodik gestellt und der Schwerpunkt auf die Erfüllung international gültiger Standards gelegt. Dabei gehen die Mitgliedstaaten auch auf die wichtigsten Veränderungen, zu denen es während des Berichtszeitraums im Bereich der Methodik kommt, und auf deren Auswirkungen auf die Datenqualität ein.
3.3. Stabilität
Stabilität bezieht sich auf den Grad der Übereinstimmung des ursprünglichen Schätzwerts mit dem endgültigen Wert.
Dabei wird der untersucht, in welchem Umfang Überarbeitungen vorgenommen und in welche Richtung sie gelenkt werden und inwieweit die Trends, die sich aus den ursprünglichen und endgültigen Schätzwerten ableiten lassen, einander gleichen.
3.4. Plausibilität
Plausibilität bedeutet, dass keine nicht erklärten Veränderungen vorliegen.
Die Mitgliedstaaten führen eine Bewertung (der Stärken und Schwächen) ihrer internen Kontrollverfahren durch und legen weitere Verbesserungsvorschläge vor.
3.5. Kohärenz
Dieses Kriterium betrifft die Analyse der Kohärenz sowohl innerhalb des übermittelten Datensatzes (interne Kohärenz) als auch mit anderen ähnlich gearteten Datensätzen (externe Kohärenz).
3.6. Genauigkeit
Genauigkeit bezeichnet den Grad der Übereinstimmung des (endgültigen) Schätzwerts mit dem tatsächlichen Wert der Grundgesamtheit.
In diesem Kontext erfolgt eine beschreibende Analyse der größten Hauptaufgaben bei der Verbesserung des Erfassungsgrads der Daten anhand ganz bestimmter Parameter. Dieses Kriterium wird als eine zusätzliche Qualitätskomponente behandelt und zur der Bewertung der Gesamtqualität nicht herangezogen.
28.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 283/5 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1056/2008 DER KOMMISSION
vom 27. Oktober 2008
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (2), hat die Europäische Agentur für Flugsicherheit (nachstehend „die Agentur“) eine Bewertung der Auswirkungen der Bestimmungen des Anhangs I (Teil M) der genannten Verordnung vorgenommen. |
(2) |
Die Agentur ist zu dem Schluss gekommen, dass die derzeitigen Bestimmungen des Anhangs I (Teil M) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 für Luftfahrzeuge, die nicht an einer gewerbsmäßigen Beförderung beteiligt sind, zu strikt sind, insbesondere für Luftfahrzeuge, die nicht als „technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge“ eingestuft sind. |
(3) |
Wegen des Ablaufs der Frist, in der die Mitgliedstaaten die Möglichkeit hatten, Ausnahmen für Luftfahrzeuge anzuwenden, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, wie dies Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 vorsieht, was von den meisten Mitgliedstaaten auch genutzt wurde, sind die Bestimmungen von Anhang I (Teil M) in allen Mitgliedstaaten ab dem 28. September 2008 umfassend anzuwenden, sofern Änderungen nicht rechtzeitig angenommen werden. |
(4) |
Die Agentur hat erhebliche Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 angeraten, insbesondere des Anhangs I (Teil M), um die bestehenden Anforderungen an die Komplexität der verschiedenen Luftfahrzeugkategorien und Betriebsarten anzupassen, ohne das Sicherheitsniveau zu beeinträchtigen. |
(5) |
Um den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den beteiligten Parteien die Möglichkeit zu geben, sich mit den neuen Anforderungen von Teil M ausreichend vertraut zu machen und sich daran anzupassen, sollte es den Mitgliedstaaten erlaubt sein, die Anwendung von Teil M auf Luftfahrzeuge, die nicht für die gewerbliche Beförderung genutzt werden, je nach den betreffenden Bestimmungen für einen weiteren Zeitraum von ein oder zwei Jahren aufzuschieben. |
(6) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(7) |
Die Bestimmungen dieser Verordnung tragen der Mitteilung der Kommission vom 11. Januar 2008„Agenda für eine nachhaltige Zukunft der allgemeinen Luftfahrt und der Geschäftsreiseluftfahrt“ (3) Rechnung. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beruhen auf der Stellungnahme der Agentur gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 2 werden die folgenden Buchstaben k und l angefügt:
|
2. |
In Artikel 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Jede Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit oder jedes gleichwertige Dokument, das in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Mitgliedstaats für Luftfahrzeuge ausgestellt wurde, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, und am 28. September 2008 Gültigkeit besitzt, gilt bis zum Datum des Ablaufs der Gültigkeit, längstens bis zum 28. September 2009. Nach Ablauf der Gültigkeit kann die zuständige Behörde die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit oder das gleichwertige Dokument darüber hinaus einmalig für ein Jahr neu ausstellen oder verlängern, sofern es die Anforderungen des Mitgliedstaats erlauben. Beim erneuten Ablauf kann die zuständige Behörde die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit oder das gleichwertige Dokument nochmals für ein Jahr neu ausstellen oder verlängern, sofern es die Anforderungen des Mitgliedstaats erlauben. Eine weitere Neuausstellung oder Verlängerung ist nicht erlaubt. Wurden die Bestimmungen dieses Absatzes angewendet, ist bei der Übertragung der Eintragung des Luftfahrzeugs innerhalb der EU eine neue Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäß M.A.904 auszustellen.“ |
3. |
In Artikel 4 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Unterhaltsbescheinigungen und Freigabebescheinigungen, die am oder vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung von einem in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Mitgliedstaats genehmigten Instandhaltungsbetrieb ausgestellt wurden, gelten als gleichwertig mit den gemäß M.A.801 beziehungsweise M.A.802 von Anhang I (Teil M) geforderten Bescheinigungen.“ |
4. |
Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Freigabeberechtigtes Personal ist gemäß den Bestimmungen von Anhang III qualifiziert, ausgenommen nach den Bestimmungen von M.A.606(h), M.A.607(b), M.A.801(d) und M.A.803 von Anhang I sowie von 145.A.30(j) von Anhang II (Teil 145) und Anlage IV von Anhang II (Teil 145).“ |
5. |
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
|
6. |
Die Anhänge I und II werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Oktober 2008.
Für die Kommission
Antonio TAJANI
Vizepräsident
(1) ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.
(2) ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1.
(3) KOM(2007) 869 endg.
ANHANG
1. |
Anhang I (Teil M) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Anhang II (Teil 145) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 wird wie folgt geändert:
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28.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 283/30 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1057/2008 DER KOMMISSION
vom 27. Oktober 2008
zur Änderung von Anlage II des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 betreffend die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (EASA-Formular 15a)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere Artikel 5 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (2), wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1056/2008 (3) geändert. |
(2) |
Die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (Lufttüchtigkeits-Folgezeugnis) in Anlage II des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. September 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (4) sollte ersetzt werden, um den Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Rechnung zu tragen. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme der Agentur (5) gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 im Einklang. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anlage II (Lufttüchtigkeits-Folgezeugnis, EASA-Formular 15a) des Anhangs (Teil 21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 wird durch die im Anhang dieser Verordnung enthaltene Fassung ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Oktober 2008
Für die Kommission
Antonio TAJANI
Vizepräsident
(1) ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.
(2) ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1.
(3) Siehe Seite 5 dieses Amtsblatts.
(4) ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 6.
(5) Stellungnahme 02/2008.
ANHANG
„Anlage II
Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit
28.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 283/32 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1058/2008 DER KOMMISSION
vom 27. Oktober 2008
zur Löschung der Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Arroz del Delta del Ebro (g.g.A.))
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 derselben Verordnung wurde der Antrag Spaniens auf Löschung der Eintragung der Bezeichnung „Arroz del Delta del Ebro“ im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, ist die Eintragung dieser Bezeichnung zu löschen. |
(3) |
Diese Bezeichnung ist daher aus dem Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben zu streichen. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für geschützte geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Eintragung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Bezeichnung wird gelöscht.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Oktober 2008
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
(2) ABl. C 314 vom 22.12.2007, S. 44.
ANHANG
Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I EG-Vertrag:
Klasse 1.6. Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet
SPANIEN
Arroz del Delta del Ebro (g.g.A.)
28.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 283/34 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1059/2008 DER KOMMISSION
vom 27. Oktober 2008
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Arroz del Delta del Ebro oder Arròs del Delta de l’Ebre (g.U.))
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Antrag Spaniens auf Eintragung der Bezeichnung „Arroz del Delta del Ebro“ oder „Arròs del Delta de l’Ebre“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und in Anwendung des Artikels 17 Absatz 2 der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Oktober 2008
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
(2) ABl. C 314 vom 22.12.2007, S. 46.
ANHANG
Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I EG-Vertrag:
Klasse 1.6. Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet
SPANIEN
Arroz del Delta del Ebro oder Arròs del Delta de l’Ebre (g.U.)
RICHTLINIEN
28.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 283/36 |
RICHTLINIE 2008/94/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 22. Oktober 2008
über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers
(kodifizierte Fassung)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 137 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (3) wurde mehrfach und erheblich geändert (4). Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren. |
(2) |
Unter Nummer 7 der am 9. Dezember 1989 angenommenen Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer heißt es, dass die Verwirklichung des Binnenmarkts zu einer Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer in der Gemeinschaft führen muss und dass diese Verbesserung, soweit nötig, dazu führen muss, dass bestimmte Bereiche des Arbeitsrechts wie die Verfahren bei Massenentlassungen oder bei Konkursen ausgestaltet werden. |
(3) |
Es sind Bestimmungen notwendig, die die Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers schützen und um ihnen ein Minimum an Schutz zu sichern, insbesondere die Zahlung ihrer nicht erfüllten Ansprüche zu gewährleisten; dabei muss die Notwendigkeit einer ausgewogenen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in der Gemeinschaft berücksichtigt werden. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten eine Einrichtung schaffen, die die Befriedigung der nicht erfüllten Arbeitnehmeransprüche garantiert. |
(4) |
Zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzes der betroffenen Arbeitnehmer ist es angebracht, den Begriff der Zahlungsunfähigkeit im Lichte der Rechtsentwicklung in den Mitgliedstaaten auf diesem Sachgebiet zu bestimmen und mit diesem Begriff auch andere Insolvenzverfahren als Liquidationsverfahren zu erfassen. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten, um zu bestimmen, ob die Garantieeinrichtung zu einer Zahlung verpflichtet ist, vorsehen können, dass für den Fall, dass das Vorliegen einer Insolvenz zu mehreren Insolvenzverfahren führt, die Situation so behandelt wird, als handelte es sich um ein einziges Insolvenzverfahren. |
(5) |
Es sollte vorgesehen werden, dass Arbeitnehmer, die unter die Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (5), die Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (6) und die Richtlinie 91/383/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis (7) fallen, nicht vom Geltungsbereich der vorliegenden Richtlinie ausgeschlossen werden. |
(6) |
Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit für die Arbeitnehmer von zahlungsunfähigen Unternehmen, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, und zur Festigung der Rechte dieser Arbeitnehmer im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ist es angebracht, Bestimmungen vorzusehen, die ausdrücklich festlegen, welche Einrichtung in solchen Fällen für die Befriedigung der nicht erfüllten Arbeitnehmeransprüche zuständig ist, und deren Ziel die Zusammenarbeit der zuständigen Verwaltungen der Mitgliedstaaten zur schnellstmöglichen Befriedigung der nicht erfüllten Arbeitnehmeransprüche ist. Ferner ist es angebracht, eine ordnungsgemäße Anwendung der einschlägigen Bestimmungen dadurch zu gewährleisten, dass eine Zusammenarbeit der zuständigen Verwaltungen der Mitgliedstaaten vorgesehen wird. |
(7) |
Die Mitgliedstaaten können Grenzen für die Verpflichtungen der Garantieeinrichtungen festlegen, die mit der sozialen Zielsetzung der Richtlinie vereinbar sein müssen und die unterschiedliche Höhe von Ansprüchen berücksichtigen können. |
(8) |
Zur Erleichterung der Feststellung von Insolvenzverfahren, insbesondere in grenzübergreifenden Fällen, sollte vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitteilen, welche Arten von Insolvenzverfahren eine Eintrittspflicht der Garantieeinrichtung auslösen. |
(9) |
Da das Ziel der durch die vorliegende Richtlinie beabsichtigten Maßnahme auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
(10) |
Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Umsetzung und Durchführung dieser Richtlinie, insbesondere bezüglich neuer, sich in den Mitgliedstaaten entwickelnder Beschäftigungsformen, unterbreiten. |
(11) |
Die vorliegende Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil C genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien unberührt lassen — |
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
KAPITEL I
GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
(1) Diese Richtlinie gilt für Ansprüche von Arbeitnehmern aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen gegen Arbeitgeber, die zahlungsunfähig im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 sind.
(2) Die Mitgliedstaaten können die Ansprüche bestimmter Gruppen von Arbeitnehmern wegen des Bestehens anderer Garantieformen ausnahmsweise vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausschließen, wenn diese den Betroffenen nachweislich einen Schutz gewährleisten, der dem sich aus dieser Richtlinie ergebenden Schutz gleichwertig ist.
(3) Die Mitgliedstaaten können, sofern eine solche Vorschrift nach in ihrem innerstaatlichen Recht bereits angewandt wird, auch weiterhin folgende Personen vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausschließen:
a) |
Hausangestellte, die von einer natürlichen Person beschäftigt werden; |
b) |
Fischer, die in Form eines Erlösanteils entlohnt werden. |
Artikel 2
(1) Im Sinne dieser Richtlinie gilt ein Arbeitgeber als zahlungsunfähig, wenn die Eröffnung eines nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgeschriebenen Gesamtverfahrens beantragt worden ist, das die Insolvenz des Arbeitgebers voraussetzt und den teilweisen oder vollständigen Vermögensbeschlag gegen diesen Arbeitgeber sowie die Bestellung eines Verwalters oder einer Person, die eine ähnliche Funktion ausübt, zur Folge hat, und wenn die aufgrund der genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zuständige Behörde
a) |
die Eröffnung des Verfahrens beschlossen hat; oder |
b) |
festgestellt hat, dass das Unternehmen oder der Betrieb des Arbeitgebers endgültig stillgelegt worden ist und die Vermögensmasse nicht ausreicht, um die Eröffnung des Verfahrens zu rechtfertigen. |
(2) Diese Richtlinie lässt das einzelstaatliche Recht bezüglich der Begriffsbestimmung der Worte „Arbeitnehmer“, „Arbeitgeber“, „Arbeitsentgelt“, „erworbenes Recht“ und „Anwartschaftsrecht“ unberührt.
Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch folgende Personen vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie nicht ausschließen:
a) |
Teilzeitarbeitnehmer im Sinne der Richtlinie 97/81/EG; |
b) |
Arbeitnehmer mit befristetem Arbeitsvertrag im Sinne der Richtlinie 1999/70/EG; |
c) |
Arbeitnehmer mit Leiharbeitsverhältnis im Sinne von Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 91/383/EWG. |
(3) Die Mitgliedstaaten dürfen den Anspruch der Arbeitnehmer auf Schutz nach dieser Richtlinie nicht von einer Mindestdauer des Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses abhängig machen.
(4) Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, den Schutz der Arbeitnehmer auf andere Situationen der Zahlungsunfähigkeit — beispielsweise tatsächlich auf Dauer eingestellte Zahlungen — die nach anderen im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren als den in Absatz 1 genannten Verfahren festgestellt worden ist, auszuweiten.
Durch derartige Verfahren entstehen den Garantieeinrichtungen der übrigen Mitgliedstaaten in Fällen nach Kapitel IV jedoch keine Verpflichtungen.
KAPITEL II
VORSCHRIFTEN ÜBER DIE GARANTIEEINRICHTUNGEN
Artikel 3
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vorbehaltlich des Artikels 4 Garantieeinrichtungen die Befriedigung der nicht erfüllten Ansprüche der Arbeitnehmer aus Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen sicherstellen, einschließlich, sofern dies nach ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehen ist, einer Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Die Ansprüche, deren Befriedigung die Garantieeinrichtung übernimmt, sind die nicht erfüllten Ansprüche auf Arbeitsentgelt für einen Zeitraum, der vor und/oder gegebenenfalls nach einem von den Mitgliedstaaten festgelegten Zeitpunkt liegt.
Artikel 4
(1) Die Mitgliedstaaten können die in Artikel 3 vorgesehene Zahlungspflicht der Garantieeinrichtungen begrenzen.
(2) Machen die Mitgliedstaaten von der in Absatz 1 genannten Möglichkeit Gebrauch, so legen sie die Dauer des Zeitraums fest, für den die Garantieeinrichtung die nicht erfüllten Ansprüche zu befriedigen hat. Diese Dauer darf jedoch einen Zeitraum, der die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses und die damit verbundenen Ansprüche auf Arbeitsentgelt umfasst und der vor und/oder nach dem Zeitpunkt gemäß Artikel 3 Absatz 2 liegt, nicht unterschreiten.
Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass dieser Mindestzeitraum von drei Monaten innerhalb eines Bezugszeitraums von mindestens sechs Monaten liegen muss.
Die Mitgliedstaaten, die einen Bezugszeitraum von mindestens 18 Monaten vorsehen, können den Zeitraum, für den die Garantieeinrichtung die nicht erfüllten Ansprüche zu befriedigen hat, auf acht Wochen beschränken. In diesem Fall werden für die Berechnung des Mindestzeitraums die für die Arbeitnehmer vorteilhaftesten Zeiträume zugrunde gelegt.
(3) Die Mitgliedstaaten können Höchstgrenzen für die von der Garantieeinrichtung zu leistenden Zahlungen festsetzen. Diese Höchstgrenzen dürfen eine mit der sozialen Zielsetzung dieser Richtlinie zu vereinbarende soziale Schwelle nicht unterschreiten.
Machen die Mitgliedstaaten von dieser Befugnis Gebrauch, so teilen sie der Kommission mit, nach welcher Methode sie die Höchstgrenze festsetzen.
Artikel 5
Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten des Aufbaus, der Mittelaufbringung und der Arbeitsweise der Garantieeinrichtungen fest, wobei sie insbesondere folgende Grundsätze beachten:
a) |
das Vermögen der Einrichtungen muss vom Betriebsvermögen der Arbeitgeber unabhängig und so angelegt sein, dass es einem Verfahren bei Zahlungsunfähigkeit nicht zugänglich ist; |
b) |
die Arbeitgeber müssen zur Mittelaufbringung beitragen, es sei denn, dass diese in vollem Umfang durch die öffentliche Hand gewährleistet ist; |
c) |
die Zahlungspflicht der Einrichtungen besteht unabhängig von der Erfüllung der Verpflichtungen, zur Mittelaufbringung beizutragen. |
KAPITEL III
VORSCHRIFTEN ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT
Artikel 6
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Artikel 3, 4 und 5 nicht für die Beiträge der Arbeitnehmer zu den einzelstaatlichen gesetzlichen Systemen der sozialen Sicherheit oder den betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der einzelstaatlichen gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit gelten.
Artikel 7
Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Nichtzahlung an ihre Versicherungsträger von Pflichtbeiträgen zu den einzelstaatlichen gesetzlichen Systemen der sozialen Sicherheit, die vom Arbeitgeber vor Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit geschuldet waren, keine Nachteile für die Leistungsansprüche der Arbeitnehmer gegenüber diesen Versicherungsträgern mit sich bringt, soweit die Arbeitnehmerbeitragsanteile von den gezahlten Löhnen einbehalten worden sind.
Artikel 8
Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer sowie der Personen, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers aus dessen Unternehmen oder Betrieb bereits ausgeschieden sind, hinsichtlich ihrer erworbenen Rechte oder Anwartschaftsrechte auf Leistungen bei Alter, einschließlich Leistungen für Hinterbliebene, aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der einzelstaatlichen gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit getroffen werden.
KAPITEL IV
VORSCHRIFTEN FÜR GRENZÜBERGREIFENDE FÄLLE
Artikel 9
(1) Ist ein Unternehmen, das im Hoheitsgebiet mindestens zweier Mitgliedstaaten tätig ist, zahlungsunfähig im Sinne von Artikel 2 Absatz 1, so ist für die Befriedigung der nicht erfüllten Arbeitnehmeransprüche die Einrichtung desjenigen Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet die betreffenden Arbeitnehmer ihre Arbeit gewöhnlich verrichten oder verrichtet haben.
(2) Der Umfang der Rechte der Arbeitnehmer richtet sich nach dem für die zuständige Garantieeinrichtung geltenden Recht.
(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Entscheidungen, die in den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Fällen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens gemäß Artikel 2 Absatz 1 ergehen, dessen Eröffnung in einem anderen Mitgliedstaat beantragt wurde, bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers im Sinne dieser Richtlinie berücksichtigt werden.
Artikel 10
(1) Zur Durchführung von Artikel 9 sehen die Mitgliedstaaten den Austausch einschlägiger Informationen zwischen den zuständigen öffentlichen Verwaltungen und/oder den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Garantieeinrichtungen vor, mit dem insbesondere ermöglicht wird, dass die zuständige Garantieeinrichtung von den nicht erfüllten Arbeitnehmeransprüchen unterrichtet wird.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die genauen Angaben zu den jeweiligen zuständigen öffentlichen Verwaltungen und/oder Garantieeinrichtungen mit. Die Kommission macht diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich.
KAPITEL V
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 11
Diese Richtlinie schränkt nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten ein, für die Arbeitnehmer günstigere Rechts- oder Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen.
Die Durchführung dieser Richtlinie darf unter keinen Umständen als Begründung für einen Rückschritt gegenüber der bestehenden Situation in jedem einzelnen Mitgliedstaat und gegenüber dem allgemeinen Niveau des Arbeitnehmerschutzes in dem von ihr abgedeckten Bereich herangezogen werden.
Artikel 12
Diese Richtlinie steht nicht der Möglichkeit der Mitgliedstaaten entgegen,
a) |
die zur Vermeidung von Missbräuchen notwendigen Maßnahmen zu treffen; |
b) |
die in Artikel 3 vorgesehene Zahlungspflicht oder die in Artikel 7 vorgesehene Garantiepflicht abzulehnen oder einzuschränken, wenn sich herausstellt, dass die Erfüllung der Verpflichtung wegen des Bestehens besonderer Bindungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber und gemeinsamer Interessen, die sich in einer Kollusion zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber ausdrücken, nicht gerechtfertigt ist; |
c) |
die in Artikel 3 vorgesehene Zahlungspflicht oder die in Artikel 7 vorgesehene Garantiepflicht in den Fällen abzulehnen oder einzuschränken, in denen ein Arbeitnehmer allein oder zusammen mit engen Verwandten Inhaber eines wesentlichen Teils des Unternehmens oder Betriebs des Arbeitgebers war und beträchtlichen Einfluss auf dessen Tätigkeiten hatte. |
Artikel 13
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Arten von nationalen Insolvenzverfahren, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, sowie sämtliche diese Verfahren betreffenden Änderungen mit.
Die Kommission veröffentlicht diese Mitteilungen im Amtsblatt der Europäischen Union.
Artikel 14
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 15
Bis spätestens zum 8. Oktober 2010 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Umsetzung und Durchführung der Artikel 1 bis 4, 9 und 10, des Artikels 11 Absatz 2, des Artikels 12 Buchstabe c sowie der Artikel 13 und 14 in den Mitgliedstaaten.
Artikel 16
Die Richtlinie 80/987/EWG, in der Fassung der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil C genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien aufgehoben.
Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Artikel 17
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 18
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am 22. Oktober 2008.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
H.-G. PÖTTERING
Im Namen des Rates
Der Präsident
J.-P. JOUYET
(1) ABl. C 161 vom 13.7.2007, S. 75.
(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 19. Juni 2007 (ABl. C 146 E vom 12.6.2008, S. 71) und Beschluss des Rates vom 25. September 2008.
(3) ABl. L 283 vom 28.10.1980, S. 23.
(4) Siehe Anhang I Teile A und B.
(5) ABl. L 14 vom 20.1.1998, S. 9.
(6) ABl. L 175 vom 10.7.1999, S. 43.
(7) ABl. L 206 vom 29.7.1991, S. 19.
ANHANG I
TEIL A
Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen
(gemäß Artikel 16)
Richtlinie 80/987/EWG des Rates |
|
Richtlinie 87/164/EWG des Rates |
|
Richtlinie 2002/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates |
TEIL B
Nicht aufgehobener Änderungsakt
(gemäß Artikel 16)
Beitrittsakte von 1994
TEIL C
Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung
(gemäß Artikel 16)
Richtlinie |
Umsetzungsfrist |
Datum der Anwendung |
80/987/EWG |
23. Oktober 1983 |
|
87/164/EWG |
|
1. Januar 1986 |
2002/74/EG |
7. Oktober 2005 |
|
ANHANG II
Entsprechungstabelle
Richtlinie 80/987/EWG |
Vorliegende Richtlinie |
Artikel 1 |
Artikel 1 |
Artikel 2 |
Artikel 2 |
Artikel 3 |
Artikel 3 |
Artikel 4 |
Artikel 4 |
Artikel 5 |
Artikel 5 |
Artikel 6 |
Artikel 6 |
Artikel 7 |
Artikel 7 |
Artikel 8 |
Artikel 8 |
Artikel 8a |
Artikel 9 |
Artikel 8b |
Artikel 10 |
Artikel 9 |
Artikel 11 |
Artikel 10 |
Artikel 12 |
Artikel 10a |
Artikel 13 |
Artikel 11 Absatz 1 |
— |
Artikel 11 Absatz 2 |
Artikel 14 |
Artikel 12 |
— |
— |
Artikel 15 |
— |
Artikel 16 |
— |
Artikel 17 |
Artikel 13 |
Artikel 18 |
— |
Anhang I |
— |
Anhang II |
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE
Kommission
28.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 283/43 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 20. Oktober 2008
zur Genehmigung bestimmter nationaler Programme zur Salmonellenbekämpfung in Masthähnchenbeständen der Spezies Gallus gallus
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 5699)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/815/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Zweck der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 ist es, sicherzustellen, dass geeignete und wirksame Maßnahmen zum Nachweis und zur Bekämpfung von Salmonellen und anderen Zoonoseerregern auf allen einschlägigen Ebenen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Vertriebs, insbesondere auf der Ebene der Primärerzeugung, getroffen werden, um die Prävalenz dieser Erreger und das von ihnen ausgehende Gesundheitsrisiko zu verringern. |
(2) |
Diese Verordnung sieht vor, dass Gemeinschaftsziele festgelegt werden, um in bestimmten Tierpopulationen die Prävalenz der Zoonosen und Zoonoseerreger, die in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführt sind, zu senken. |
(3) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 646/2007 der Kommission vom 12. Juni 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Gemeinschaftsziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium bei Masthähnchen (2) wurde ein Gemeinschaftsziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium bei Masthähnchen auf der Ebene der Primärerzeugung festgelegt. |
(4) |
Um das Gemeinschaftsziel zu erreichen, müssen die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 nationale Programme zur Salmonellenbekämpfung bei Masthähnchen der Spezies Gallus gallus aufstellen und sie der Kommission vorlegen. |
(5) |
Bestimmte Mitgliedstaaten haben solche Programme vorgelegt; es wurde befunden, dass sie den einschlägigen gemeinschaftlichen Veterinärvorschriften, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003, entsprechen. |
(6) |
Daher sollten diese nationalen Programme genehmigt werden. |
(7) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die nationalen Programme zur Salmonellenbekämpfung in Masthähnchenbeständen der Spezies Gallus gallus, die von den im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten vorgelegt wurden, werden genehmigt.
Artikel 2
Diese Entscheidung gilt ab 1. Dezember 2008.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 20. Oktober 2008
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1.
(2) ABl. L 151 vom 13.6.2007, S. 21.
ANHANG
Belgien
Bulgarien
Tschechische Republik
Dänemark
Deutschland
Estland
Irland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Italien
Zypern
Lettland
Litauen
Luxemburg
Malta
Ungarn
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Slowenien
Slowakische Republik
Finnland
Schweden
Vereinigtes Königreich
28.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 283/46 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 20. Oktober 2008
zur Änderung der Entscheidung 2003/467/EG hinsichtlich der Erklärung, dass bestimmte Verwaltungsgebiete Polens amtlich frei von enzootischer Rinderleukose sind
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 5987)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/816/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG der Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), insbesondere auf Anhang D Kapitel I Abschnitt E,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Anhang D der Richtlinie 64/432/EWG können Mitgliedstaaten bzw. Teile von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände amtlich als frei von enzootischer Rinderleukose anerkannt werden, wenn sie bestimmte in der Richtlinie festgelegte Bedingungen erfüllen. |
(2) |
Die Entscheidung 2003/467/EG der Kommission vom 23. Juni 2003 zur Feststellung des amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände enthält die Listen der Regionen von Mitgliedstaaten, die als frei von Rinderleukose anerkannt wurden (2). |
(3) |
Polen hat der Kommission jetzt Unterlagen vorgelegt, anhand deren die Einhaltung der entsprechenden Bedingungen gemäß der Richtlinie 64/432/EWG in 29 Verwaltungsbezirken (Powiaty) innerhalb der übergeordneten Verwaltungseinheiten (Woiwodschaften) Mazowieckie, Podlaskie and Warminsko-mazurskie nachgewiesen wird, damit diese als amtlich von der enzootischen Rinderleukose freie Regionen Polens anerkannt werden. |
(4) |
Nach Bewertung der von Polen vorgelegten Unterlagen sollten diese „Powiaty“ als amtlich von der enzootischen Rinderleukose freie Regionen dieses Mitgliedstaats anerkannt werden. |
(5) |
Die Entscheidung 2003/467/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang III der Entscheidung 2003/467/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 20. Oktober 2008
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.
(2) ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 74.
ANHANG
In Anhang III Kapitel 2 der Entscheidung 2003/467/EG erhält der zweite Absatz betreffend Polen folgenden Wortlaut:
„In Polen:
— |
Woiwodschaft Dolnośląskie
|
— |
Woiwodschaft Lubelskie
|
— |
Woiwodschaft Kujawsko-pomorskie
|
— |
Woiwodschaft Łódzkie
|
— |
Woiwodschaft Małopolskie
|
— |
Woiwodschaft Mazowieckie
|
— |
Woiwodschaft Opolskie
|
— |
Woiwodschaft Podkarpackie
|
— |
Woiwodschaft Podlaskie
|
— |
Woiwodschaft Śląskie
|
— |
Woiwodschaft Świętokrzyskie
|
— |
Woiwodschaft Warmińsko-mazurskie
|
— |
Woiwodschaft Wielkopolskie
|
28.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 283/49 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 22. Oktober 2008
zur Änderung der Entscheidung 2007/777/EG hinsichtlich Einfuhren bestimmter Fleischerzeugnisse aus Neukaledonien in die Gemeinschaft
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6050)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/817/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und — in Bezug auf Krankheitserreger — der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (2), insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 8 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/432/EG (3) enthält Vorschriften über die Einfuhr von Sendungen bestimmter Fleischerzeugnisse für den menschlichen Verzehr in die Gemeinschaft. Anhang II Teil 2 der genannten Entscheidung enthält die Listen der Drittländer und der Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr solcher Erzeugnisse zu gestatten ist. Außerdem werden mit der genannten Entscheidung Musterbescheinigungen und Behandlungsvorschriften für solche Erzeugnisse festgelegt. |
(2) |
Neukaledonien hat die Zulassung der Einfuhr von Fleischerzeugnissen, die aus einheimischen Rindern, bestimmtem Wild und aus bestimmten Teilen dieser Tiere gewonnen werden, in die Gemeinschaft beantragt. |
(3) |
Die Kommission hat Neukaledonien einer Prüfung unterzogen, bei der nachgewiesen wurde, dass die zuständige Veterinärbehörde dieses Drittlands ausreichende Garantien hinsichtlich der Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2002/99/EG gibt. |
(4) |
Daher sollte die Einfuhr von Fleischerzeugnissen, die aus einheimischen Rindern, bestimmtem Wild und aus bestimmten Teilen dieser Tiere gewonnen werden, von Neukaledonien in die Gemeinschaft unter Anwendung der unspezifischen Behandlung dieser Erzeugnisse aus tierseuchenrechtlichen Gründen gemäß Anhang II Teil 4 der Entscheidung 2007/777/EG zugelassen werden. |
(5) |
Die Entscheidung 2007/777/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden. |
(6) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II der Entscheidung 2007/777/EG wird Teil 2 durch den Wortlaut im Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 22. Oktober 2008
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.
(2) ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.
(3) ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 49.
ANHANG
„TEIL 2
Drittländer bzw. Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen in die EU zugelassen ist
(siehe Teil 4 dieses Anhangs zur Erläuterung der in der Tabelle verwendeten Codes)
ISO-Code |
Ursprungsland/Teil des Ursprungslands |
|
Hausschafe/Hausziegen |
|
Als Haustiere gehaltene Einhufer |
|
Zuchtlaufvögel |
Hauskaninchen und Zuchtleporiden |
Jagdschalenwild (ausgenommen Schweine) |
Wildschweine |
Wild lebende Einhufer |
Wild lebende Leporiden (Kaninchen und Hasen) |
Federwild |
Wild lebende Landsäugetiere (ausgenommen Huftiere, Einhufer und Leporiden) |
||||||||||||
AR |
Argentinien AR |
C |
C |
C |
A |
A |
A |
A |
C |
C |
XXX |
A |
D |
XXX |
||||||||||||
Argentinien AR-1 (1) |
C |
C |
C |
A |
A |
A |
A |
C |
C |
XXX |
A |
D |
XXX |
|||||||||||||
Argentinien AR-2 (1) |
A (2) |
A (2) |
C |
A |
A |
A |
A |
C |
C |
XXX |
A |
D |
XXX |
|||||||||||||
AU |
Australien |
A |
A |
A |
A |
D |
D |
A |
A |
A |
XXX |
A |
D |
A |
||||||||||||
BH |
Bahrain |
B |
B |
B |
B |
XXX |
XXX |
A |
C |
C |
XXX |
A |
XXX |
XXX |
||||||||||||
BR |
Brasilien |
XXX |
XXX |
XXX |
A |
D |
D |
A |
XXX |
XXX |
XXX |
A |
D |
XXX |
||||||||||||
Brasilien BR-1 |
XXX |
XXX |
XXX |
A |
XXX |
A |
A |
XXX |
XXX |
XXX |
A |
A |
XXX |
|||||||||||||
Brasilien BR-2 |
C |
C |
C |
A |
D |
D |
A |
C |
XXX |
XXX |
A |
D |
XXX |
|||||||||||||
Brasilien BR-3 |
XXX |
XXX |
XXX |
A |
A |
XXX |
A |
XXX |
XXX |
XXX |
A |
D |
XXX |
|||||||||||||
BW |
Botsuana |
B |
B |
B |
B |
XXX |
A |
A |
B |
B |
A |
A |
XXX |
XXX |
||||||||||||
BY |
Belarus |
C |
C |
C |
B |
XXX |
XXX |
A |
C |
C |
XXX |
A |
XXX |
XXX |
||||||||||||
CA |
Kanada |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
XXX |
A |
A |
A |
||||||||||||
CH |
Schweiz (3) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||||||||
CL |
Chile |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
B |
B |
XXX |
A |
A |
XXX |
||||||||||||
CN |
China |
B |
B |
B |
B |
B |
B |
A |
B |
B |
XXX |
A |
B |
XXX |
||||||||||||
China CN-1 |
B |
B |
B |
B |
D |
B |
A |
B |
B |
XXX |
A |
B |
XXX |
|||||||||||||
CO |
Kolumbien |
B |
B |
B |
B |
XXX |
A |
A |
B |
B |
XXX |
A |
XXX |
XXX |
||||||||||||
ET |
Äthiopien |
B |
B |
B |
B |
XXX |
XXX |
A |
B |
B |
XXX |
A |
XXX |
XXX |
||||||||||||
GL |
Grönland |
XXX |
XXX |
XXX |
XXX |
XXX |
XXX |
A |
XXX |
XXX |
XXX |
A |
A |
A |
||||||||||||
HK |
Hongkong |
B |
B |
B |
B |
D |
D |
A |
B |
B |
XXX |
A |
XXX |
XXX |
||||||||||||
HR |
Kroatien |
A |
A |
D |
A |
A |
A |
A |
A |
D |
XXX |
A |
A |
XXX |
||||||||||||
IL |
Israel |
B |
B |
B |
B |
A |
A |
A |
B |
B |
XXX |
A |
A |
XXX |
||||||||||||
IN |
Indien |
B |
B |
B |
B |
XXX |
XXX |
A |
B |
B |
XXX |
A |
XXX |
XXX |
||||||||||||
IS |
Island |
A |
A |
B |
A |
A |
A |
A |
A |
B |
XXX |
A |
A |
XXX |
||||||||||||
KE |
Kenia |
B |
B |
B |
B |
XXX |
XXX |
A |
B |
B |
XXX |
A |
XXX |
XXX |
||||||||||||
KR |
Südkorea |
XXX |
XXX |
XXX |
XXX |
D |
D |
A |
XXX |
XXX |
XXX |
A |
D |
XXX |
||||||||||||
MA |
Marokko |
B |
B |
B |
B |
XXX |
XXX |
A |
B |
B |
XXX |
A |
XXX |
XXX |
||||||||||||
ME |
Montenegro |
A |
A |
D |
A |
D |
D |
A |
D |
D |
XXX |
A |
XXX |
XXX |
||||||||||||
MG |
Madagaskar |
B |
B |
B |
B |
D |
D |
A |
B |
B |
XXX |
A |
D |
XXX |
||||||||||||
MK |
Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (4) |
A |
A |
B |
A |
XXX |
XXX |
A |
B |
B |
XXX |
A |
XXX |
XXX |
||||||||||||
MU |
Mauritius |
B |
B |
B |
B |
XXX |
XXX |
A |
B |
B |
XXX |
A |
XXX |
XXX |
||||||||||||
MX |
Mexiko |
A |
D |
D |
A |
D |
D |
A |
D |
D |
XXX |
A |
D |
XXX |
||||||||||||
MY |
Malaysia MY |
XXX |
XXX |
XXX |
XXX |
XXX |
XXX |
XXX |
XXX |
XXX |
XXX |
XXX |
XXX |
XXX |
||||||||||||
Malaysia MY-1 |
XXX |
XXX |
XXX |
XXX |
D |
D |
A |
XXX |
XXX |
XXX |
A |
D |
XXX |
|||||||||||||
NA |
Namibia (1) |
B |
B |
B |
B |
D |
A |
A |
B |
B |
A |
A |
D |
XXX |
||||||||||||
NC |
Neukaledonien |
A |
XXX |
XXX |
XXX |
XXX |
XXX |
XXX |
A |
XXX |
XXX |
XXX |
XXX |
XXX |
||||||||||||
NZ |
Neuseeland |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
XXX |
A |
A |
A |
||||||||||||
PY |
Paraguay |
C |
C |
C |
B |
XXX |
XXX |
A |
C |
C |
XXX |
A |
XXX |
XXX |
||||||||||||
RS |
Serbien (5) |
A |
A |
D |
A |
D |
D |
A |
D |
D |
XXX |
A |
XXX |
XXX |
||||||||||||
RU |
Russland |
C |
C |
C |
B |
XXX |
XXX |
A |
C |
C |
XXX |
A |
XXX |
A |
||||||||||||
SG |
Singapur |
B |
B |
B |
B |
D |
D |
A |
B |
B |
XXX |
A |
XXX |
XXX |
||||||||||||
SZ |
Swasiland |
B |
B |
B |
B |
XXX |
XXX |
A |
B |
B |
A |
A |
XXX |
XXX |
||||||||||||
TH |
Thailand |
B |
B |
B |
B |
A |
A |
A |
B |
B |
XXX |
A |
D |
XXX |
||||||||||||
TN |
Tunesien |
C |
C |
B |
B |
A |
A |
A |
B |
B |
XXX |
A |
D |
XXX |
||||||||||||
TR |
Türkei |
XXX |
XXX |
XXX |
XXX |
D |
D |
A |
XXX |
XXX |
XXX |
A |
D |
XXX |
||||||||||||
UA |
Ukraine |
XXX |
XXX |
XXX |
XXX |
XXX |
XXX |
A |
XXX |
XXX |
XXX |
A |
XXX |
XXX |
||||||||||||
US |
Vereinigte Staaten |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
XXX |
A |
A |
XXX |
||||||||||||
UY |
Uruguay |
C |
C |
B |
A |
D |
A |
A |
XXX |
XXX |
XXX |
A |
D |
XXX |
||||||||||||
ZA |
Südafrika (1) |
C |
C |
C |
A |
D |
A |
A |
C |
C |
A |
A |
D |
XXX |
||||||||||||
ZW |
Simbabwe (1) |
C |
C |
B |
A |
D |
A |
A |
B |
B |
XXX |
A |
D |
XXX |
||||||||||||
|
(1) Siehe Teil 3 dieses Anhangs für die Behandlungsmindestanforderungen an pasteurisierte Fleischerzeugnisse und Trockenfleisch (Biltong).
(2) Für Fleischerzeugnisse und behandelte Mägen, Blasen und Därme aus frischem Fleisch von Tieren, die nach dem 1. März 2002 geschlachtet wurden.
(3) Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen.
(4) Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien; vorläufiger ISO-Code, der die endgültige Bezeichnung des Landes nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen nicht vorwegnimmt.
(5) den Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.
XXX |
Es existiert keine Bescheinigung, und Fleischerzeugnisse sowie behandelte Mägen, Blasen und Därme, die Fleisch dieser Tierart enthalten, sind nicht zugelassen.“ |
28.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 283/s3 |
HINWEIS FÜR DEN LESER
Nach entsprechendem Beschluss der Organe entfällt künftig der Hinweis auf die letzte Änderung der zitierten Rechtsakte.
Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich in den hier veröffentlichten Texten Verweise auf Rechtsakte auf die jeweils geltende Fassung der Rechtsakte.