ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 259

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
27. September 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 952/2008 der Kommission vom 26. September 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 953/2008 der Kommission vom 26. September 2008 zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1109/2007 für das Wirtschaftsjahr 2007/08

3

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2008/756/EG

 

*

Beschluss Nr. 1/2004 des Assoziationsrates EU-Ägypten vom 14. Juni 2004 zur Annahme seiner Geschäftsordnung

5

 

 

Kommission

 

 

2008/757/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 26. September 2008 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Milch enthaltenden Erzeugnissen oder Milcherzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft China ist (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 5599)  ( 1 )

10

 

 

LEITLINIEN

 

 

Europäische Zentralbank

 

 

2008/758/EG

 

*

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 26. August 2008 zur Änderung der Leitlinie EZB/2002/7 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der vierteljährlichen Finanzierungsrechnungen (EZB/2008/6)

12

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

*

Gemeinsame Aktion 2008/759/GASP des Rates vom 25. September 2008 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/736/GASP über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia

15

 

*

Gemeinsame Aktion 2008/760/GASP des Rates vom 25. September 2008 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Krise in Georgien

16

 

 

Berichtigungen

 

 

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 950/2008 der Kommission vom 25. September 2008 zur Erteilung der im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 327/98 für den Teilzeitraum vom September 2008 eröffneten Zollkontingents zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen (ABl. L 258 vom 26.9.2008)

19

 

 

 

*

Hinweis für den Leser (siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

27.9.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 259/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 952/2008 DER KOMMISSION

vom 26. September 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 27. September 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. September 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

30,0

TR

118,2

ZZ

74,1

0707 00 05

JO

156,8

TR

88,7

ZZ

122,8

0709 90 70

TR

103,8

ZZ

103,8

0805 50 10

AR

70,0

EG

71,4

TR

110,6

UY

65,9

ZA

78,7

ZZ

79,3

0806 10 10

TR

93,8

US

132,8

ZZ

113,3

0808 10 80

BR

56,2

CL

101,6

CN

71,3

NZ

122,3

US

115,6

ZA

90,1

ZZ

92,9

0808 20 50

CN

95,0

TR

134,5

ZA

113,7

ZZ

114,4

0809 30

TR

89,5

US

170,8

ZZ

130,2

0809 40 05

IL

102,8

TR

78,6

XS

53,9

ZZ

78,4


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


27.9.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 259/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 953/2008 DER KOMMISSION

vom 26. September 2008

zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1109/2007 für das Wirtschaftsjahr 2007/08

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmtem Sirup zu berücksichtigenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2007/08 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1109/2007 der Kommission (3) festgesetzt. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 930/2008 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die bei der Einfuhr der in Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 genannten Erzeugnisse anzuwendenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle, festgesetzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1109/2007 für das Wirtschaftsjahr 2007/08, werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 27. September 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. September 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 253 vom 28.9.2007, S. 5.

(4)  ABl. L 255 vom 23.9.2008, S. 3.


ANHANG

Geänderte Beträge der bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95 ab dem 27. September 2008 anwendbaren repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht

1701 11 10 (1)

24,98

3,81

1701 11 90 (1)

24,98

9,04

1701 12 10 (1)

24,98

3,66

1701 12 90 (1)

24,98

8,61

1701 91 00 (2)

26,80

11,83

1701 99 10 (2)

26,80

7,31

1701 99 90 (2)

26,80

7,31

1702 90 95 (3)

0,27

0,38


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1).

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 318/2006.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

27.9.2008   

DE

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L 259/5


BESCHLUSS Nr. 1/2004 DES ASSOZIATIONSRATES EU-ÄGYPTEN

vom 14. Juni 2004

zur Annahme seiner Geschäftsordnung

(2008/756/EG)

DER ASSOZIATIONSRAT EU-ÄGYPTEN —

gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits, insbesondere auf die Artikel 74 bis 80,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen ist am 1. Juni 2004 in Kraft getreten.

(2)

Die Geschäftsordnung des Assoziationsrates EU-Ägypten sollte angenommen werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Vorsitz

Der Vorsitz im Assoziationsrat wird abwechselnd für die Dauer von zwölf Monaten von einem Vertreter des Vorsitzes des Rates der Europäischen Union im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten und einem Vertreter der Regierung der Arabischen Republik Ägypten geführt. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit dem Datum der ersten Tagung des Assoziationsrates und endet am 31. Dezember 2004.

Artikel 2

Tagungen

Der Assoziationsrat tagt regelmäßig und mindestens einmal im Jahr auf Ministerebene. Sondertagungen des Assoziationsrates können auf Antrag einer Vertragspartei bei Zustimmung der anderen Vertragspartei abgehalten werden.

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, finden die Tagungen des Assoziationsrates zu einem von den beiden Vertragsparteien vereinbarten Termin am üblichen Tagungsort des Rates der Europäischen Union statt.

Die Tagungen des Assoziationsrates werden gemeinsam von den Sekretären des Assoziationsrates im Benehmen mit dem Vorsitzenden einberufen.

Artikel 3

Vertretung

Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich auf den Tagungen vertreten lassen, wenn sie verhindert sind. Will sich ein Mitglied auf diese Weise vertreten lassen, so hat es dem Vorsitzenden vor der Tagung, auf der es sich vertreten lassen will, den Namen seines Vertreters mitzuteilen.

Der Vertreter eines Mitglieds des Assoziationsrates verfügt über alle Rechte dieses Mitglieds.

Artikel 4

Delegationen

Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich von Beamten begleiten lassen. Vor jeder Tagung wird der Vorsitzende über die beabsichtigte Zusammensetzung jeder Delegation informiert.

Ein Vertreter der Europäischen Investitionsbank nimmt als Beobachter an den Tagungen des Assoziationsrates teil, wenn Punkte auf der Tagesordnung stehen, die die Bank betreffen.

Der Assoziationsrat kann im Einvernehmen der Vertragsparteien Nichtmitglieder zur Teilnahme an seinen Tagungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen.

Artikel 5

Sekretariat

Ein Beamter des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union und ein Beamter der Botschaft der Arabischen Republik Ägypten in Brüssel nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Assoziationsrates wahr.

Artikel 6

Schriftverkehr

Die für den Assoziationsrat bestimmten Schreiben sind an den Vorsitzenden des Assoziationsrates unter der Anschrift des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union zu richten.

Die beiden Sekretäre sorgen für die Übermittlung der Schreiben an den Vorsitzenden des Assoziationsrates und gegebenenfalls für die Weiterleitung an die anderen Mitglieder des Assoziationsrates. Die Weiterleitung erfolgt durch Übermittlung an das Generalsekretariat der Kommission, die Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und die Botschaft der Arabischen Republik Ägypten in Brüssel.

Die Mitteilungen des Vorsitzenden des Assoziationsrates werden von den beiden Sekretären unter den in Absatz 2 genannten Anschriften den jeweiligen Empfängern übermittelt und gegebenenfalls an die anderen Mitglieder des Assoziationsrates weitergeleitet.

Artikel 7

Öffentlichkeit

Die Tagungen des Assoziationsrates sind, soweit nichts anderes beschlossen wird, nicht öffentlich.

Artikel 8

Tagesordnung

(1)   Der Vorsitzende stellt für jede Tagung eine vorläufige Tagesordnung auf. Sie wird den in Artikel 6 genannten Empfängern von den Sekretären des Assoziationsrates spätestens 15 Tage vor Beginn der Tagung übermittelt.

Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die der Aufnahmeantrag dem Vorsitzenden spätestens 21 Tage vor Beginn der Tagung zugegangen ist, wobei nur die Punkte in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen werden, für die den Sekretären spätestens am Tag der Versendung dieser Tagesordnung die Unterlagen übermittelt worden sind.

Die Tagesordnung wird vom Assoziationsrat zu Beginn jeder Tagung angenommen. Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist die Zustimmung der Vertragsparteien erforderlich.

(2)   Der Vorsitzende kann die in Absatz 1 genannten Fristen im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden.

Artikel 9

Protokoll

Die beiden Sekretäre fertigen über jede Tagung einen Protokollentwurf an.

In der Regel enthält das Protokoll für jeden Tagesordnungspunkt

die dem Assoziationsrat vorgelegten Unterlagen,

die Erklärungen, die von Mitgliedern des Assoziationsrates zu Protokoll gegeben worden sind,

die angenommenen Beschlüsse, die vereinbarten Erklärungen und die verabschiedeten Schlussfolgerungen.

Der Protokollentwurf wird dem Assoziationsrat zur Genehmigung vorgelegt. Er ist binnen sechs Monaten nach der Tagung des Assoziationsrates anzunehmen. Nach Genehmigung wird das Protokoll vom Vorsitzenden und von den beiden Sekretären unterzeichnet. Das Protokoll wird in das Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union aufgenommen; eine beglaubigte Abschrift wird den in Artikel 6 genannten Empfängern zugeleitet.

Artikel 10

Beschlüsse und Empfehlungen

(1)   Der Assoziationsrat fasst seine Beschlüsse und verabschiedet seine Empfehlungen im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien.

Zwischen den Tagungen kann der Assoziationsrat im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen oder Empfehlungen verabschieden, sofern die beiden Vertragsparteien dies vereinbaren.

(2)   Die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates im Sinne des Artikels 76 des Europa-Mittelmeer-Abkommens tragen die Überschrift „Beschluss“ bzw. „Empfehlung“, gefolgt von der laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. In jedem Beschluss ist das Datum seines Inkrafttretens anzugeben.

Die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates werden vom Vorsitzenden unterzeichnet und von den beiden Sekretären beglaubigt.

Die Beschlüsse und Empfehlungen werden den in Artikel 6 genannten Empfängern zugeleitet.

Der Assoziationsrat kann beschließen, seine Beschlüsse und Empfehlungen im Amtsblatt der Europäischen Union und im Amtsblatt der Arabischen Republik Ägypten zu veröffentlichen.

Artikel 11

Sprachen

Die Amtssprachen des Assoziationsrates sind die Amtssprachen der beiden Vertragsparteien.

Sofern nichts anderes beschlossen wird, stützt sich der Assoziationsrat bei seinen Beratungen auf Unterlagen, die in diesen Sprachen abgefasst sind.

Artikel 12

Kosten

Die Gemeinschaft und die Arabische Republik Ägypten tragen die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Tagungen des Assoziationsrates erwachsen.

Die Kosten für den Dolmetscherdienst auf den Tagungen sowie für die Übersetzung und Vervielfältigung von Unterlagen trägt die Gemeinschaft, mit Ausnahme der Kosten für das Dolmetschen und die Übersetzung ins Arabische und aus dem Arabischen, die von der Arabischen Republik Ägypten getragen werden.

Die sonstigen Kosten für die praktische Organisation der Sitzungen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.

Artikel 13

Assoziationsausschuss

(1)   Der Assoziationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben vom Assoziationsausschuss unterstützt. Der Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Vertretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union einerseits und aus Vertretern der Regierung der Arabischen Republik Ägypten andererseits zusammen.

(2)   Der Assoziationsausschuss bereitet die Tagungen und Beratungen des Assoziationsrates vor, führt gegebenenfalls die Beschlüsse des Assoziationsrates durch und gewährleistet generell die Kontinuität der Beziehungen im Rahmen der Assoziation und die ordnungsgemäße Anwendung des Europa-Mittelmeer-Abkommens. Er prüft alle ihm vom Assoziationsrat vorgelegten Fragen sowie alle sonstigen Fragen, die sich möglicherweise bei der laufenden Durchführung des Europa-Mittelmeer-Abkommens ergeben. Er legt dem Assoziationsrat Vorschläge oder Beschluss- oder Empfehlungsentwürfe zur Annahme vor.

(3)   Sieht das Europa-Mittelmeer-Abkommen eine Konsultationspflicht oder eine Konsultationsmöglichkeit vor, so können die Konsultationen im Assoziationsausschuss stattfinden. Die Konsultation kann im Assoziationsrat fortgesetzt werden, wenn beide Vertragsparteien dem zustimmen.

(4)   Der Entwurf der Geschäftsordnung des Assoziationsausschusses ist diesem Beschluss beigefügt.

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2004.

Im Namen des Assoziationsrates

Der Vorsitzende

B. COWEN


ANHANG

GESCHÄFTSORDNUNG DES ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES

Artikel 1

Vorsitz

Den Vorsitz im Assoziationsausschuss führt abwechselnd für die Dauer von zwölf Monaten ein Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten und ein Vertreter der Arabischen Republik Ägypten.

Die erste Vorsitzperiode beginnt mit dem Datum der ersten Tagung des Assoziationsrates und endet am 31. Dezember 2004.

Artikel 2

Sitzungen

Sitzungen des Assoziationsausschusses werden nach Vereinbarung der beiden Vertragsparteien abgehalten, wenn die Umstände dies erfordern.

Termin und Ort der Sitzungen des Assoziationsausschusses werden von den beiden Vertragsparteien vereinbart.

Die Sitzungen des Assoziationsausschusses werden vom Vorsitzenden einberufen.

Artikel 3

Delegationen

Vor jeder Tagung ist der Vorsitzende über die beabsichtigte Zusammensetzung jeder Delegation zu informieren.

Artikel 4

Sekretariat

Ein Beamter des Generalsekretariats der Kommission der Europäischen Gemeinschaft und ein Beamter der Regierung der Arabischen Republik Ägypten nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Assoziationsausschusses wahr.

Alle an den Vorsitzenden des Assoziationsausschusses gerichteten Mitteilungen und alle Mitteilungen des Vorsitzenden im Rahmen dieser Geschäftsordnung sind den Sekretären des Assoziationsausschusses und den Sekretären und dem Vorsitzenden des Assoziationsrates zu übermitteln.

Artikel 5

Öffentlichkeit

Die Sitzungen des Assoziationsausschusses sind, soweit nichts anderes beschlossen wird, nicht öffentlich.

Artikel 6

Tagesordnung

(1)   Der Vorsitzende stellt für jede Tagung eine vorläufige Tagesordnung auf. Sie wird den in Artikel 4 genannten Empfängern von den Sekretären des Assoziationsausschusses spätestens 15 Tage vor Beginn der Sitzung übermittelt.

Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die der Aufnahmeantrag dem Vorsitzenden spätestens 21 Tage vor Beginn der Sitzung zugegangen ist, wobei nur die Punkte in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen werden, für die den Sekretären spätestens am Tag der Versendung dieser Tagesordnung die Unterlagen übermittelt worden sind.

Der Assoziationsausschuss kann Sachverständige zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen, um Informationen zu spezifischen Themen einzuholen.

Die Tagesordnung wird vom Assoziationsausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen.

Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist die Zustimmung beider Vertragsparteien erforderlich.

(2)   Der Vorsitzende kann die in Absatz 1 genannten Fristen im Benehmen mit den beiden Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden.

Artikel 7

Protokoll

Über jede Sitzung wird anhand einer vom Vorsitzenden zu erstellenden Zusammenfassung der Schlussfolgerungen des Assoziationsausschusses ein Protokoll angefertigt.

Nach Genehmigung durch den Assoziationsausschuss wird das Protokoll vom Vorsitzenden und von den Sekretären unterzeichnet und von den Vertragsparteien zu den Akten genommen. Eine Abschrift des Protokolls wird den in Artikel 4 genannten Empfängern zugeleitet.

Artikel 8

Beratungen

In den besonderen Fällen, in denen der Assoziationsausschuss vom Assoziationsrat nach dem Europa-Mittelmeer-Abkommen ermächtigt worden ist, Beschlüsse zu fassen oder Empfehlungen auszusprechen, tragen diese Rechtsakte die Überschrift „Beschluss“ bzw. „Empfehlung“, gefolgt von der laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands.

Auf die Beschlussfassung des Assoziationsausschusses finden die Artikel 10 und 11 des Beschlusses Nr. 1/2004 des Assoziationsrates zur Annahme seiner Geschäftsordnung entsprechende Anwendung. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsausschusses werden den in Artikel 4 genannten Empfängern übermittelt.

Artikel 9

Kosten

Die Vertragsparteien tragen die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Assoziationsausschusses und der nach Artikel 80 des Europa-Mittelmeer-Abkommens eingesetzten Arbeitsgruppen und sonstigen Gremien entstehen.

Die Kosten für den Dolmetscherdienst auf den Tagungen sowie für die Übersetzung und Vervielfältigung von Unterlagen trägt die Gemeinschaft, mit Ausnahme der Kosten für das Dolmetschen und/oder die Übersetzung ins Arabische und aus dem Arabischen, die von der Arabischen Republik Ägypten getragen werden.

Die sonstigen Kosten für die praktische Organisation der Sitzungen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.


Kommission

27.9.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 259/10


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 26. September 2008

zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Milch enthaltenden Erzeugnissen oder Milcherzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft China ist

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 5599)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/757/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere Artikel 53 Absatz 2 erster Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 können in Notfällen geeignete Maßnahmen bei aus Drittländern eingeführten Lebens- oder Futtermitteln getroffen werden, um die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt zu schützen und wenn dem davon ausgehenden Risiko durch Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten nicht zufriedenstellend begegnet werden kann.

(2)

Die Europäische Kommission wurde darüber unterrichtet, dass in Säuglingsanfangsnahrung und anderen Milcherzeugnissen in China hohe Melamingehalte festgestellt wurden. Melamin ist ein chemisches Zwischenprodukt, das bei der Herstellung von Aminoharzen und Kunststoffen eingesetzt und als Monomer und Zusatzstoff bei Kunststoffen Verwendung findet. Hohe Gehalte an Melamin in Lebensmitteln können sehr schädliche Gesundheitsauswirkungen haben.

(3)

Einfuhren von Milch und Milcherzeugnissen, auch Milchpulver, deren Ursprung China ist, sind in der Gemeinschaft nicht zugelassen; allerdings ist es wahrscheinlich, dass einige zusammengesetzte Erzeugnisse (d. h. Erzeugnisse, die sowohl ein verarbeitetes Erzeugnis tierischen Ursprungs als auch ein Erzeugnis nichttierischen Ursprungs enthalten) mit Bestandteilen aus verarbeiteter Milch in der Europäischen Union in Verkehr gebracht wurden.

(4)

Die vorliegenden Angaben deuten zwar darauf hin, dass keine zusammengesetzten Erzeugnisse für die besonderen Ernährungsbedürfnisse von Säuglingen und Kleinkindern eingeführt werden, aber bestimmte zusammengesetzte Erzeugnisse könnten, je nach ihrer spezifischen Formulierung und insbesondere dem Anteil des enthaltenen Milcherzeugnisses, ohne die systematischen Grenzkontrollen nach der Entscheidung 2007/275/EG mit Verzeichnissen von Tieren und Erzeugnissen, die gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind, zur Einfuhr vorgestellt worden sein. Davon ausgehend, dass solche Erzeugnisse die wichtigste und bisweilen einzige Nahrungsquelle für Säuglinge und Kleinkinder sind, ist es angebracht, die Einfuhr solcher Erzeugnisse mit Ursprung China in die Gemeinschaft zu verbieten.

(5)

Für andere zusammengesetzte Erzeugnisse (wie Kekse und Schokolade), die bei einer ausgewogenen Ernährung nur einen kleinen Teil derselben ausmachen, hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die von der Europäischen Kommission beauftragt wurde, die Risiken im Zusammenhang mit dem Vorhandensein von Melamin in zusammengesetzten Erzeugnissen zu bewerten, eine Stellungnahme abgegeben, in der sie zu dem Schluss kommt, das größte Risiko im schlimmsten Fall (d. h. Kinder verzehren täglich Kekse und Schokolade mit einem Höchstanteil an Milchpulver — zwischen 16 % und über 20 % —, was einer Belastung mit dem höchsten in Milchpulver aus China festgestellten Gehalt gleich käme), bestehe darin, dass die annehmbare tägliche Aufnahme (TDI) an Melamin (0,5 mg/kg Körpergewicht) möglicherweise überstiegen wird.

(6)

Um das mögliche Gesundheitsrisiko durch die Belastung durch den Melamingehalt solch zusammengesetzter Erzeugnisse auszuschalten, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass alle zusammengesetzten Erzeugnisse, die mindestens 15 % an Milcherzeugnissen mit Ursprung in China enthalten, vor der Einfuhr in die Gemeinschaft systematisch untersucht werden und dass alle Erzeugnisse, die nachweislich einen Melamingehalt über 2,5 mg/kg aufweisen, unverzüglich vernichtet werden. Dieser Höchstgehalt entspricht dem Bedürfnis einer großen Sicherheitsmarge. Zur Sicherheit sollten auch zusammengesetzte Erzeugnisse, deren Gehalt an Milcherzeugnissen sich nicht ermitteln lässt, untersucht werden. Die Mitgliedstaaten sollten ferner dafür sorgen, dass in der Gemeinschaft bereits in Verkehr gebrachte zusammengesetzte Erzeugnisse geeigneten Tests unterzogen und erforderlichenfalls vom Markt genommen werden. Die Kosten für die Untersuchungen bei der Einfuhr und die amtlichen Maßnahmen, die bei Erzeugnissen ergriffen werden, die den fraglichen Höchstgehalt übersteigen, sollten vom Lebensmittelunternehmer getragen werden, der für die Erzeugnisse verantwortlich ist.

(7)

Damit die Kommission die Angemessenheit dieser Maßnahmen erneut überprüfen kann, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission Beanstandungen über das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel melden und alle zwei Wochen Bericht über die den Anforderungen entsprechenden Ergebnisse erstatten.

(8)

Aufgrund der Dringlichkeit und vorbehaltlich des Ausgangs der Sitzung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, sowie nach Verständigung der chinesischen Behörden, ist es angebracht, diese vorübergehenden Schutzmaßnahmen gemäß dem Verfahren nach Artikel 53 Absatz 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zu ergreifen.

(9)

Diese Entscheidung wird gemäß dem Verfahren nach Artikel 53 Absatz 2, zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 überprüft —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Mitgliedstaaten verbieten die Einfuhr in die Gemeinschaft von zusammengesetzten und Milch oder Milcherzeugnisse enthaltenden Erzeugnissen, die für die besonderen Ernährungsbedürfnisse von Säuglingen und Kleinkindern im Sinne der Richtlinie 89/398/EWG des Rates über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, und deren Ursprung oder Herkunft China ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten unternehmen Dokumentenkontrollen, Nämlichkeitskontrollen und körperliche Kontrollen, auch Laboruntersuchungen, bei allen Sendungen mit zusammengesetzten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft China ist, und die mehr als 15 % Milcherzeugnisse enthalten, sowie bei allen Sendungen solcher zusammengesetzten Erzeugnisse, deren Gehalt an Milcherzeugnissen nicht festgestellt werden kann. Diese Kontrollen dienen vor allem dazu, sicherzustellen, dass der mögliche Melamingehalt nicht 2,5 mg/kg Erzeugnis übersteigt. Die Sendungen werden bis zur Vorlage der Ergebnisse der Laboruntersuchung festgehalten.

(3)   Die Mitgliedstaaten melden alle Ergebnisse der in Absatz 2 genannten Laboruntersuchung, die Anlass zur Beanstandung geben, über das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel. Sie erstatten der Kommission alle zwei Wochen Bericht über die den Anforderungen entsprechenden Ergebnisse.

(4)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass die in Absatz 2 genannten Erzeugnisse, die bereits in Verkehr gebracht wurden, geeigneten Kontrollen zur Feststellung des Melamingehalts unterzogen werden.

(5)   Alle Erzeugnisse, bei denen nach den Kontrollen gemäß Absatz 2 und Absatz 4 ein Melamingehalt über 2,5 mg/kg Erzeugnis festgestellt wird, werden unverzüglich vernichtet.

(6)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die bei der Durchführung von Absatz 2 anfallenden Kosten von den Unternehmern getragen werden, die für die Einfuhr verantwortlich sind und dass die Kosten für die amtlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit Erzeugnissen, bei denen der Gehalt 2,5 mg/kg Erzeugnis übersteigt, vom Lebensmittelunternehmer getragen werden, der für das Produkt verantwortlich ist.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. September 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.


LEITLINIEN

Europäische Zentralbank

27.9.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 259/12


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 26. August 2008

zur Änderung der Leitlinie EZB/2002/7 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der vierteljährlichen Finanzierungsrechnungen

(EZB/2008/6)

(2008/758/EG)

DAS DIREKTORIUM DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 5.1, 5.2, 12.1 und 14.3,

gestützt auf Artikel 9 der Leitlinie EZB/2002/7 vom 21. November 2002 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der vierteljährlichen Finanzierungsrechnungen (1),

gestützt auf Artikel 14.1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das geänderte Übermittlungsprogramm gemäß dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (nachfolgend als „ESVG 95“ bezeichnet) (2) hat die Einführung von wirksameren statistischen Datenkodierungsstandards beschleunigt. Um einen Beitrag zur Harmonisierung der Übermittlungsstandards für die Statistik der Finanzierungsrechnung in der Europäischen Union zu leisten, sollten die Kodierungsstandards gemäß Anhang II der Leitlinie EZB/2002/7 mit den Kodierungsstandards des Übermittlungsprogramms des ESVG 95 vereinheitlicht werden.

(2)

Gemäß Artikel 9 der Leitlinie EZB/2002/7 ist das Direktorium der Europäischen Zentralbank (EZB) berechtigt, an den Anhängen der Leitlinie EZB/2002/7 technische Änderungen vorzunehmen, sofern diese weder den zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen ändern noch Auswirkungen auf die Berichtslast haben.

(3)

Die Harmonisierung von Kodierungsstandards gemäß dieser Leitlinie ist eine technische Änderung, die weder den konzeptionellen Rahmen ändert, der den statistischen Berichtspflichten und den Ausnahmeregelungen hierzu gemäß den Anhängen I und III der Leitlinie EZB/2002/7 zugrunde liegt, noch Auswirkungen auf die Berichtlast hat.

(4)

Das Direktorium hat den Standpunkt des Statistikausschusses berücksichtigt —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Ersetzung der Übermittlungs- und Kodierungsstandards

Anhang II der Leitlinie EZB/2002/7 erhält die Fassung des Anhangs dieser Leitlinie.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Leitlinie tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft.

Artikel 3

Adressaten

Diese Leitlinie ist an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten gerichtet, die den Euro eingeführt haben.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 26. August 2008.

Für das EZB-Direktorium

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 334 vom 11.12.2002, S. 24.

(2)  Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1).


ANHANG

„ANHANG II

Übermittlungs- und Kodierungsstandards

Die NZBen verwenden für die elektronische Übermittlung der statistischen Daten gemäß Artikel 2 die vom ESZB bereitgestellten Einrichtungen, die auf dem Telekommunikationsnetz ‚ESCB-NET‘ beruhen. Für diesen Austausch statistischer Daten wurde das Nachrichtenformat ‚Gesmes/TS‘ entwickelt. Jede Zeitreihe wird unter Verwendung der nachstehenden schlüsselindizierten Zeitreihenfamilie (‚key family‘) ‚Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen (Integrated Economic Accounts, IEA)‘ kodiert.

Schlüsselindizierte Zeitreihenfamilie IEA

Nummer

Bezeichnung

Beschreibung

Kodierungsliste

1

Häufigkeit

Bezeichnet die Häufigkeit der Meldung der Zeitreihe

CL_FREQ

2

Referenzgebiet

Alphanumerischer, zweistelliger ISO-Ländercode des Mitgliedstaats, der die Daten liefert

CL_AREA_EE

3

Berichtigungsindikator

Gibt darüber Auskunft, ob Berichtigungen an der Zeitreihe vorgenommen wurden, darunter saisonale und/oder arbeitstägliche Berichtigungen

CL_ADJUSTMENT

4

Bewertung

Liefert Daten über die Kursbewertung

CL_ESA95TP_PRICE

5

Transaktion

Gibt die Art der Finanzierungsrechnung an (d. h. Bilanzen, finanzielle Transaktionen und sonstige Stromgrößen)

CL_ESA95TP_TRANS

6

Forderung

Bezeichnet die Forderungs- oder Verbindlichkeitskategorie

CL_ESA95TP_ASSET

7

Sektor

Bestimmt den berichtenden institutionellen Sektor

CL_ESA95TP_SECTOR

8

Partnergebiet

Bestimmt die Gebietsansässigkeit des Partnersektors

CL_AREA_EE

9

Partnersektor

Bestimmt den institutionellen Sektor des Partners

CL_ESA95TP_SECTOR

10

Soll/Haben

Bestimmt (Änderungen von) Forderungen oder (Änderungen von) Verbindlichkeiten

CL_ESA95TP_DC_AL

11

Konsolidierung

Gibt den Stand der Konsolidierung an

CL_ESA95TP_CONS

12

Währung

Maßeinheit

CL_ESA95TP_DENOM

13

Zusatz

Bestimmt in der Leitlinie EZB/2002/7 enthaltene Tabellen

CL_ESA95TP_SUFFIX“


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

27.9.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 259/15


GEMEINSAME AKTION 2008/759/GASP DES RATES

vom 25. September 2008

zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/736/GASP über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 15. September 2008 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2008/736/GASP über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia (1), mit einem finanziellen Bezugsrahmen in Höhe von 31 000 000 EUR angenommen.

(2)

Der finanzielle Bezugsrahmen für EUMM Georgia sollte zur Abdeckung der zusätzlichen operativen Erfordernisse der Mission erhöht werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 14 Absatz 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2008/736/GASP erhält folgende Fassung:

„(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Mission beläuft sich auf 35 000 000 EUR.“

Artikel 2

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 3

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. KOUCHNER


(1)  ABl. L 248 vom 17.9.2008, S. 26


27.9.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 259/16


GEMEINSAME AKTION 2008/760/GASP DES RATES

vom 25. September 2008

zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Krise in Georgien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat am 1. September 2008 seine tiefe Besorgnis über den in Georgien ausgebrochenen offenen Konflikt zum Ausdruck gebracht und erklärt, dass die Europäische Union (EU) bereit ist, sich zu engagieren, um sämtliche Bemühungen im Hinblick auf eine friedliche und dauerhafte Lösung des Konflikts zu unterstützen.

(2)

Der Europäische Rat hat beschlossen, einen Sonderbeauftragten der EU (EUSR) für die Krise in Georgien zu ernennen.

(3)

Der Rat hat am 15. September 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/736/GASP über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia (1) angenommen.

(4)

Bei dieser Gelegenheit hat der Rat beschlossen, Herrn Pierre MOREL zum Sonderbeauftragten für die Krise in Georgien zu ernennen.

(5)

Der Sonderbeauftragte wird sein Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik nach Artikel 11 des Vertrags abträglich sein könnte —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Sonderbeauftragter der Europäischen Union

Herr Pierre MOREL wird für die Zeit vom Tag der Annahme dieser Gemeinsamen Aktion bis zum 28. Februar 2009 zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) für die Krise in Georgien ernannt.

Artikel 2

Ziele

Das Mandat des Sonderbeauftragten stützt sich auf die Ziele, die in den Schlussfolgerungen des Vorsitzes zur außerordentlichen Tagung des Europäischen Rates vom 1. September 2008 in Brüssel und in den am 15. September 2008 angenommenen Schlussfolgerungen des Rates zu Georgien festgelegt sind.

Der Sonderbeauftragte hat in seinem Beitrag zur Beilegung des Konflikts in Georgien die Wirkung und die Wahrnehmbarkeit der EU zu verstärken.

Artikel 3

Mandat

Der Sonderbeauftragte hat im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:

a)

einerseits trägt er dazu bei, die unter Nummer 6 der Vereinbarung vom 12. August 2008 vorgesehenen internationalen Gespräche vorzubereiten, welche vor allem folgende Fragen betreffen werden:

die Modalitäten für die Sicherheit und Stabilität in der Region,

die Frage der Flüchtlinge und Binnenvertriebenen auf der Grundlage der international anerkannten Grundsätze und

alle sonstige Themen, auf die sich die Parteien gemeinsam geeinigt haben,

und andererseits trägt er dazu bei, den Standpunkt der EU festzulegen, und vertritt die Union auf seiner Ebene bei diesen Gesprächen;

b)

er erleichtert in enger Abstimmung mit den Vereinten Nationen und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa die Durchführung der am 8. September 2008 in Moskau und Tbilissi geschlossenen Vereinbarung.

Im Rahmen der vorgenannten Tätigkeiten trägt er dazu bei, die Menschenrechtspolitik der EU und ihre Leitlinien in diesem Bereich umzusetzen, insbesondere im Hinblick auf Frauen und Kinder.

Artikel 4

Ausführung des Mandats

(1)   Der Sonderbeauftragte ist unter der Aufsicht und operativen Leitung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters für die Ausführung des Mandats verantwortlich.

(2)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) unterhält eine bevorrechtigte Verbindung zum Sonderbeauftragten und ist dessen primäre Anlaufstelle im Rat. Das PSK liefert dem Sonderbeauftragten im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Handlungsempfehlungen.

Artikel 5

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom Tag der Annahme dieser Gemeinsamen Aktion bis zum 28. Februar 2009 beläuft sich auf 390 000 EUR.

(2)   Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag finanziert werden, sind vom Tag der Annahme dieser Gemeinsamen Aktion an anrechnungsfähig. Sie werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaft geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

Artikel 6

Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

(1)   Im Rahmen seines Mandats und der dafür bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, im Benehmen mit dem Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, und unter voller Beteiligung der Kommission seinen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz hinsichtlich bestimmter politischer Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Generalsekretär/Hohen Vertreter, den Vorsitz und die Kommission über die Zusammensetzung seines Arbeitsstabs.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Organe der EU können vorschlagen, Personal zum Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung des von einem Mitgliedstaat oder von einem Organ der EU zum Sonderbeauftragten abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats oder des betreffenden Organs der EU. Von den Mitgliedstaaten zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete Experten können auch eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Internationales Personal, das unter Vertrag genommen wird, muss die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzen.

(3)   Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des Entsendestaates oder des sie entsendenden EU-Organs und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.

Artikel 7

Vorrechte und Immunitäten des Sonderbeauftragten und seines Personals

Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und das reibungslose Funktionieren der Mission des Sonderbeauftragten und seines Personals erforderlich sind, werden mit dem Gastland oder den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 8

Sicherheit von EU-Verschlusssachen

Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die im Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (2) niedergelegt sind, insbesondere im Umgang mit EU-Verschlusssachen.

Artikel 9

Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

(1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

(2)   Der Vorsitz, die Kommission und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 10

Sicherheit

Der Sonderbeauftragte trifft gemäß dem Konzept der EU für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der EU eingesetzten Personals entsprechend seinem Mandat und der Sicherheitslage in seinem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des gesamten ihm direkt unterstellten Personals, insbesondere indem er

a)

gegebenenfalls einen missionsspezifischen Sicherheitsplan auf der Grundlage von Leitlinien des Ratssekretariats ausarbeitet, der missionsspezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen, Vorschriften für die sichere Abwicklung der Beförderung des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb dieses Gebiets, Vorschriften für die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen und einen Notfall- und Evakuierungsplan für die Mission enthalten muss;

b)

sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der EU eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen hohe Risiken genießt;

c)

sicherstellt, dass alle außerhalb der EU eingesetzten Mitglieder seines Arbeitsstabs, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, eine angemessene Sicherheitsausbildung vor oder bei Ankunft im Missionsgebiet erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der Risikoeinstufungen, die das Generalsekretariats des Rates dem jeweiligen Missionsgebiet zugewiesen hat;

d)

gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und legt dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission schriftliche Berichte über die Umsetzung der Empfehlungen sowie über andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen des Zwischenberichts und des Berichts über die Ausführung des Mandats vor.

Artikel 11

Berichterstattung

Der Sonderbeauftragte erstattet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Er erstattet erforderlichenfalls auch den Arbeitsgruppen Bericht. Die regelmäßigen schriftlichen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Auf Empfehlung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters oder des PSK kann der Sonderbeauftragte dem Rat „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen“ Bericht erstatten.

Artikel 12

Koordinierung

(1)   Der Sonderbeauftragte fördert die Gesamtkoordinierung der EU-Politik. Er trägt dazu bei, dass alle EU-Instrumente kohärent zusammenwirken, damit die politischen Ziele der EU erreicht werden. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen des Vorsitzes und der Kommission sowie gegebenenfalls mit denen anderer Sonderbeauftragter, die in der Region tätig sind, insbesondere mit denen des Sonderbeauftragten für den Südkaukasus und unter Beachtung der besonderen Ziele, die dessen Mandat beinhaltet, abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und der Kommission regelmäßig über seine Arbeit.

(2)   Der Sonderbeauftragte hält engen Kontakt zum Vorsitz, zur Kommission und zu den Missionschefs der Mitgliedstaaten, die alles tun, um ihn bei der Ausführung seines Mandats zu unterstützen. Der Sonderbeauftragte stimmt sich mit den anderen internationalen und regionalen Akteuren ab.

Artikel 13

Überprüfung

Die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und ihre Kohärenz mit anderen Initiativen der Europäischen Union werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte legt dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission bis zum 15. Dezember 2008 einen umfassenden Bericht über die Ausführung seines Mandats vor. Dieser Bericht dient als Grundlage für die Bewertung der Gemeinsamen Aktion durch die einschlägigen Arbeitsgruppen und das PSK. Im Rahmen der allgemeinen Einsatzprioritäten erteilt der Generalsekretär/Hohe Vertreter dem PSK Empfehlungen hinsichtlich einer Entscheidung des Rates über eine Verlängerung, Änderung oder Beendigung des Mandats.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 15

Veröffentlichung

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. KOUCHNER


(1)  ABl. L 248 vom 17.9.2008, S. 26.

(2)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.


Berichtigungen

27.9.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 259/19


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 950/2008 der Kommission vom 25. September 2008 zur Erteilung der im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 327/98 für den Teilzeitraum vom September 2008 eröffneten Zollkontingents zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 258 vom 26. September 2008 )

Auf Seite 65, im Anhang, Fußnote 1:

anstatt:

„(1)

Keine Anwendung des Zuteilungskoeffizienten für diesen Teilzeitraum: Der Kommission wurde kein Lizenzantrag übermittelt.“

muss es heißen:

„(1)

Die Anträge beziehen sich auf Mengen, die die verfügbaren Mengen unterschreiten oder ihnen entsprechen: somit kann allen Anträgen stattgegeben werden.“


27.9.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 259/s3


HINWEIS FÜR DEN LESER

Nach entsprechendem Beschluss der Organe entfällt künftig der Hinweis auf die letzte Änderung der zitierten Rechtsakte.

Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich in den hier veröffentlichten Texten Verweise auf Rechtsakte auf die jeweils geltende Fassung der Rechtsakte.