ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 249

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
18. September 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 902/2008 der Kommission vom 17. September 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 903/2008 der Kommission vom 17. September 2008 über besondere Bedingungen für die Gewährung der Erstattung bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Sektors Schweinefleisch (kodifizierte Fassung)

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 904/2008 der Kommission vom 17. September 2008 zur Festlegung der Analysenmethoden und anderer technischer Bestimmungen für die Anwendung der Ausfuhrregelung für nicht unter Anhang I des EG-Vertrags fallende Waren (kodifizierte Fassung)

9

 

 

Verordnung (EG) Nr. 905/2008 der Kommission vom 17. September 2008 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für zur Raffination bestimmten Rohrohrzucker mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern

12

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2008/737/EG

 

*

Entscheidung des Rates vom 15. September 2008 zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

13

 

 

Kommission

 

 

2008/738/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 4. Juni 2008 zu der Beihilferegelung, die Frankreich für die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur (Fonds d’Intervention Stratégique des Industries Agro-Alimentaires) gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2257)  ( 1 )

15

 

 

2008/739/EG

 

*

Beschluss der Kommission vom 11. September 2008 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) für Maßnahmen im Bereich Tierseuchennachrichten

19

 

 

2008/740/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 12. September 2008 zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Spinetoram in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 4965)  ( 1 )

21

 

 

IV   Sonstige Rechtsakte

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

 

EFTA-Überwachungsbehörde

 

*

Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 127/07/KOL vom 18. April 2007 über Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen des norwegischen Forschungsrats zur Entwicklung des Computerprogramms Turborouter (Norwegen)

23

 

*

Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 155/07/KOL vom 3. Mai 2007 über die im Zusammenhang mit Artikel 3 des norwegischen Mehrwertsteuerausgleichsgesetzes gewährte staatliche Beihilfe (Norwegen)

35

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Beschlusses 2008/649/EG der Kommission vom 3. Juli 2008 zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland (ABl. L 213 vom 8.8.2008)

47

 

 

 

*

Hinweis für den Leser (siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

18.9.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 249/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 902/2008 DER KOMMISSION

vom 17. September 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 18. September 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. September 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

31,4

TR

68,0

ZZ

49,7

0707 00 05

EG

162,5

MK

43,3

TR

83,8

ZZ

96,5

0709 90 70

TR

89,1

ZZ

89,1

0805 50 10

AR

73,5

TR

104,3

UY

64,9

ZA

89,3

ZZ

83,0

0806 10 10

IL

248,7

TR

130,8

US

196,0

ZZ

191,8

0808 10 80

AR

92,1

AU

195,4

BR

74,2

CL

91,9

CN

78,4

NZ

111,1

US

100,8

ZA

83,4

ZZ

103,4

0808 20 50

AR

76,1

CN

93,6

TR

128,9

ZA

75,1

ZZ

93,4

0809 30

TR

136,6

US

150,7

ZZ

143,7

0809 40 05

IL

132,0

TR

85,4

XS

62,1

ZZ

93,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


18.9.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 249/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 903/2008 DER KOMMISSION

vom 17. September 2008

über besondere Bedingungen für die Gewährung der Erstattung bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Sektors Schweinefleisch

(kodifizierte Fassung)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 170 und 192 in Verbindung mit Artikel 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates vom 12. Februar 1990 über die Kontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die Erstattungen oder andere Zahlungen geleistet werden (2), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2331/97 der Kommission vom 25. November 1997 über besondere Bedingungen für die Gewährung der Erstattung bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Sektors Schweinefleisch (3) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Nach Artikel 21 der (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (5) wird keine Erstattung gewährt, falls die Erzeugnisse am Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung nicht von gesunder und handelsüblicher Qualität sind.

(3)

Es hat sich jedoch gezeigt, dass diese Anforderungen für einige der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Erzeugnisse nicht ausreichen, um die Anwendung einheitlicher Voraussetzungen für die Zahlung der Erstattungen zu gewährleisten.

(4)

Es ist daher notwendig, auf Gemeinschaftsebene ergänzende Bedingungen vorzusehen, die von einer mittleren Qualität der Erzeugnisse ausgehen und es ermöglichen, Erzeugnisse minderer Qualität von der Zahlung der Erstattung auszuschließen.

(5)

Für Erzeugnisse der KN-Codes 1601 00 99 und 1602 49 19 ist eine zusätzliche Qualität einzuführen, die kein Geflügelfleisch enthält und für die strenge Qualitätskriterien festgelegt werden, damit die Erstattung gegebenenfalls nur für diese Erzeugnisart gewährt wird, wenn die Ausfuhrlizenzanträge die herkömmlichen Mengen übersteigen oder zu übersteigen drohen.

(6)

Es erscheint unerlässlich, die Einhaltung dieser Verordnung zu überwachen. Diese Kontrollen erfolgen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2090/2002 der Kommission vom 26. November 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates hinsichtlich der Warenkontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die eine Erstattung gewährt wird (6) und müssen insbesondere eine organoleptische Untersuchung sowie physikalische und chemische Analysen umfassen. Daher muss dem Erstattungsantrag eine schriftliche Erklärung darüber beigefügt sein, dass die betreffenden Erzeugnisse den in dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen entsprechen.

(7)

Um die Einheitlichkeit der physikalischen und chemischen Untersuchungen zu gewährleisten, ist es notwendig, bestimmte genau beschriebene Analyseverfahren anzuwenden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Unbeschadet der anderen Bestimmungen der gemeinschaftlichen Regelung und insbesondere derjenigen der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 wird die Erstattung bei der Ausfuhr für die in Anhang I der vorliegenden Verordnung genannten Erzeugnisse nur gewährt, wenn

a)

sie die in diesem Anhang I aufgeführten Bedingungen erfüllen

und

b)

die vorgelegte Ausfuhranmeldung in Feld 44 des Formblatts den Vermerk „Waren entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 903/2008“ trägt.

(2)   Für die Anwendung dieser Verordnung gilt als Erzeugnis gesunder und handelsüblicher Qualität im Sinne des Artikels 21 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 ein Erzeugnis, das zum menschlichen Verzehr hergestellt wurde und aufgrund der verwendeten Rohstoffe, seiner den hygienischen Anforderungen entsprechenden Verarbeitung und seiner Aufmachung dazu geeignet ist.

Artikel 2

Bei der Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2090/2002 besteht die Kontrolle der in dieser Verordnung genannten Erzeugnisse in

a)

einer organoleptischen Prüfung

und

b)

physikalischen und chemischen Analysen unter Anwendung der in Anhang II beschriebenen Verfahren der vorliegenden Verordnung.

Artikel 3

Die Verordnung (EG) Nr. 2331/97 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. September 2008

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 42 vom 16.2.1990, S. 6.

(3)  ABl. L 323 vom 26.11.1997, S. 19.

(4)  Siehe Anhang III.

(5)  ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.

(6)  ABl. L 322 vom 27.11.2002, S. 4.


ANHANG I

Besondere Bedingungen für die Gewährung der Erstattung bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Sektors Schweinefleisch

KN-Code

Warenbezeichnung

Produktcode

Bedingungen

1601 00

Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut, Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse:

 

 

– andere:

 

 

1601 00 91

– – Rohwürste, nicht gekocht

 

 

– – – weder Fleisch noch Schlachtnebenerzeugnisse von Geflügel enthaltend

1601 00 91 9120

a)

Proteingehalt mindestens 16 Gewichtshundertteile des Eigengewichts

b)

kein Fremdwasserzusatz

c)

die Verwendung von anderem als tierischem Protein ist ausgeschlossen

– – – andere:

1601 00 91 9190

a)

Proteingehalt mindestens 12 Gewichtshundertteile des Eigengewichts

b)

kein Fremdwasserzusatz

c)

die Verwendung von anderem als tierischem Protein ist ausgeschlossen

1601 00 99

– – andere:

 

 

– – – in Behältnissen, die auch Konservierungsflüssigkeit enthalten, weder Fleisch noch Schlachtnebenerzeugnisse von Geflügel enthaltend

1601 00 99 9110

a)

Gehalt an tierischem Protein mindestens 10 Gewichtshundertteile des Eigengewichts

b)

Kollagen-Protein-Verhältnis höchstens 0,30

c)

Fremdwassergehalt höchstens 25 Gewichtshundertteile des Eigengewichts

– – – in Behältnissen, die auch Konservierungsflüssigkeit enthalten

1601 00 99 9190

a)

Gehalt an tierischem Protein mindestens 8 Gewichtshundertteile des Eigengewichts

b)

Kollagen-Protein-Verhältnis höchstens 0,45

c)

Fremdwassergehalt höchstens 33 Gewichtshundertteile des Eigengewichts

– – – andere, weder Fleisch noch Schlachtnebenerzeugnisse von Geflügel enthaltend

1601 00 99 9110

a)

Gehalt an tierischem Protein mindestens 10 Gewichtshundertteile des Eigengewichts

b)

Kollagen-Protein-Verhältnis höchstens 0,30

c)

Fremdwassergehalt höchstens 10 Gewichtshundertteile des Eigengewichts

– – – andere:

1601 00 99 9190

a)

Gehalt an tierischem Protein mindestens 8 Gewichtshundertteile des Eigengewichts

b)

Kollagen-Protein-Verhältnis höchstens 0,45

c)

Fremdwassergehalt höchstens 23 Gewichtshundertteile des Eigengewichts

ex 1602

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht:

 

 

– von Schweinen:

 

 

ex 1602 41

– – Schinken und Teile davon:

 

 

ex 1602 41 10

– – – von Hausschweinen:

 

 

– – – – gekocht, mit einem Gehalt an Fleisch und Fett von 80 Gewichtshundertteilen oder mehr:

 

 

– – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr

1602 41 10 9110

Wasser-Protein-Verhältnis im Fleisch höchstens 4,3

– – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von weniger als 1 kg

1602 41 10 9130

Wasser-Protein-Verhältnis im Fleisch höchstens 4,3

ex 1602 42

– – Schultern und Teile davon:

 

 

ex 1602 42 10

– – – von Hausschweinen:

 

 

– – – – gekocht, mit einem Gehalt an Fleisch und Fett von 80 Gewichtshundertteilen oder mehr:

 

 

– – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr

1602 42 10 9110

Wasser-Protein-Verhältnis im Fleisch höchstens 4,5

– – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von weniger als 1 kg

1602 42 10 9130

Wasser-Protein-Verhältnis im Fleisch höchstens 4,5

ex 1602 49

– – andere, einschließlich Mischungen:

 

 

– – – von Hausschweinen:

 

 

– – – – mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art und Herkunft, von 80 Gewichtshundertteilen oder mehr:

 

 

ex 1602 49 19

– – – – – andere:

 

 

– – – – – – gekocht, mit einem Gehalt an Fleisch und Fett von 80 Gewichtshundertteilen oder mehr:

 

 

– – – – – – – ohne Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Geflügel:

 

 

– – – – – – – – ein Erzeugnis enthaltend, das sich aus eindeutig erkennbaren Stücken Muskelfleisch zusammensetzt, bei denen jedoch wegen ihrer geringen Größe nicht feststellbar ist, ob sie von Schinken, Schultern, Kotelettsträngen oder Nacken stammen, zusammen mit kleinen Partikeln an sichtbarem Fett und geringen Mengen an Geleeabsatz

1602 49 19 9130

Wasser-Protein-Verhältnis im Fleisch höchstens 4,5


ANHANG II

Analyseverfahren (1)

1.   Bestimmung des Proteingehalts

Als Gehalt an Protein gilt der mit dem Faktor 6,25 vervielfältigte Stickstoffgehalt. Der Stickstoffgehalt ist nach dem ISO-Verfahren 937-1978 zu bestimmen.

2.   Bestimmung des Wassergehalts in Waren der KN-Codes 1601 und 1602

Der Wassergehalt ist nach dem ISO-Verfahren 1442-1973 zu bestimmen.

3.   Berechnung des Fremdwassergehalts

Der Fremdwassergehalt errechnet sich nach der Formel a – 4b, wobei

a

=

Wassergehalt,

b

=

Proteingehalt.

4.   Bestimmung des Kollagengehalts

Als Kollagengehalt gilt der mit dem Faktor 8 vervielfältigte Gehalt an Hydroxyprolin. Der Gehalt an Hydroxyprolin ist nach dem ISO-Verfahren 3496-1978 zu bestimmen.


(1)  Die in diesem Anhang aufgeführten Analyseverfahren gelten in der am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Fassung unbeschadet aller zu einem späteren Zeitpunkt an diesen Verfahren vorgenommenen Änderungen. Sie sind durch das ISO-Sekretariat in Genf (Schweiz), 1, rue de Varembé, veröffentlicht worden.


ANHANG III

Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EG) Nr. 2331/97 der Kommission

(ABl. L 323 vom 26.11.1997, S. 19).

Verordnung (EG) Nr. 739/98 der Kommission

(ABl. L 102 vom 2.4.1998, S. 22).

Verordnung (EG) Nr. 2882/2000 der Kommission

(ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 72).

Verordnung (EG) Nr. 507/2002 der Kommission

(ABl. L 79 vom 22.3.2002, S. 12).


ANHANG IV

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 2331/97

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 und 2

Artikel 1 und 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4

Anhänge I und II

Anhänge I und II

Anhang III

Anhang IV


18.9.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 249/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 904/2008 DER KOMMISSION

vom 17. September 2008

zur Festlegung der Analysenmethoden und anderer technischer Bestimmungen für die Anwendung der Ausfuhrregelung für nicht unter Anhang I des EG-Vertrags fallende Waren

(kodifizierte Fassung)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 4056/87 der Kommission vom 22. Dezember 1987 zur Festlegung der Analysenmethoden und anderer technischer Bestimmungen für die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festlegung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (2) ist in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Um die einheitliche Behandlung von Waren, auf die die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (4) Anwendung findet, bei der Ausfuhr aus der Gemeinschaft sicherzustellen, ist es erforderlich, die Analysenmethoden und andere technische Bestimmungen zu definieren.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Verordnung legt die erforderlichen gemeinschaftlichen Analysenmethoden zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 fest, soweit die Ausfuhr von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren betroffen ist. Statt einer Analysenmethode können nur die verschiedenen Schritte eines anzuwendenden Verfahrens aufgezeigt oder das einer anzuwendenden Methode zugrunde liegende Prinzip genannt werden.

Artikel 2

Zur Anwendung der Bestimmung „Ergebnis der Analyse der Ware“ der Spalte 3 von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission (5) und gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs sind folgende Methoden, Verfahrensweisen und Formeln anzuwenden:

1.

Zucker

Zur Bestimmung der einzelnen Zucker ist die Hochleistungsflüssigkeitschromatographie (HPLC) anzuwenden.

A.

Der Gehalt an Saccharose gemäß Spalte 3 von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 errechnet sich nach der Formel:

a)

S + (2F) × 0,95,

wenn der Glucosegehalt in der Ware gleich hoch oder höher ist als ihr Fructosegehalt,

oder

b)

S + (G + F) × 0,95,

wenn ihr Glucosegehalt niedriger ist als ihr Fructosegehalt.

In den Formeln bedeuten:

S

=

der Saccharosegehalt in der Ware, bestimmt mittels HPLC;

F

=

der Fructosegehalt in der Ware, bestimmt mittels HPLC;

G

=

der Glucosegehalt in der Ware, bestimmt mittels HPLC.

Wenn hydrolysierte Lactose als Bestandteil der Ware angemeldet wird und/oder Lactose und Galactose neben anderen Zuckern festgestellt werden, so ist die der Galactosemenge (HPLC) äquivalente Glucosemenge (HPLC) von der Glucosemenge (Term G) vor jeder weiteren Berechnung abzuziehen.

B.

Der Gehalt an Glucose gemäß Spalte 3 von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 errechnet sich nach der Formel:

a)

G – F,

wenn der Glucosegehalt in der Ware gleich hoch oder höher ist als ihr Fructosegehalt;

b)

0 (Null),

wenn ihr Glucosegehalt niedriger ist als ihr Fructosegehalt.

Wenn hydrolysierte Lactose als Bestandteil der Ware angemeldet wird und/oder Lactose und Galactose neben anderen Zuckern festgestellt werden, so ist die der Galactosemenge (HPLC) äquivalente Glucosemenge (HPLC) von der Glucosemenge (Term G) vor jeder weiteren Berechnung abzuziehen.

2.

Stärke (oder Dextrine)

(Dextrine sind als Stärke zu berechnen)

A.

Der in Spalte 3 von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 angegebene Gehalt an Stärke (oder Dextrine) ist für alle KN-Codes mit Ausnahme der KN-Codes 3505 10 10, 3505 10 90, 3505 20 10 bis 3505 20 90 sowie 3809 10 10 bis 3809 10 90 nach folgender Formel zu berechnen:

(Z – G) × 0,9

In der Formel bedeuten:

Z

=

der Glucosegehalt, bestimmt nach der Methode in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 4154/87 der Kommission (6);

G

=

der Glucosegehalt, bestimmt mittels HPLC.

B.

Zur Bestimmung des Gehalts an Stärke (oder Dextrine) in Erzeugnissen der KN-Codes 3505 10 10, 3505 10 90, 3505 20 10 bis 3505 20 90 sowie 3809 10 10 bis 3809 10 90 ist das in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 4154/87 beschriebene Verfahren anzuwenden.

3.

Gehalt an Milchfett

Zur Bestimmung des Milchfettgehalts ist eine Extraktion mit Petroläther nach Salzsäureaufschluss, der eine gaschromatographische Analyse der Fettsäuren als Methylester folgt, vorzunehmen. Wird hierbei das Vorhandensein von Milchfett festgestellt, so gilt als Milchfettgehalt der ermittelte Gehalt an Buttersäuremethylester in Gewichtshundertteilen, multipliziert mit dem Faktor 25, wobei der so erhaltene Wert mit der Gesamtfettmenge multipliziert und durch 100 dividiert wird.

Artikel 3

Zur Anwendung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist der Gehalt an D-Glucitol (Sorbit) und Mannitol mittels HPLC zu bestimmen.

Artikel 4

(1)   Es ist ein Untersuchungszeugnis anzufertigen.

(2)   Das Untersuchungszeugnis muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

alle erforderlichen Angaben, um die Nämlichkeit der Warenprobe sicherzustellen;

die Bezeichnung des angewandten gemeinschaftlichen Verfahrens unter Angabe der zugrunde liegenden Rechtsvorschrift oder die Angabe des Literaturzitats, dem die genaue Methodenbeschreibung oder das Prinzip eines in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahrens entnommen wurde;

die Vorkommnisse, die das Analysenergebnis beeinflusst haben können;

die Analysenergebnisse, in der Form dargestellt, wie dies in der Beschreibung des angewandten Verfahrens vorgesehen ist und entsprechend den Bedürfnissen der Zolldienststelle oder jeder anderen Verwaltung, die die Untersuchung veranlasst hat.

Artikel 5

Die Verordnung (EWG) Nr. 4056/87 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. September 2008

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 379 vom 31.12.1987, S. 29.

(3)  Siehe Anhang I.

(4)  ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18.

(5)  ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24.

(6)  ABl. L 392 vom 31.12.1987, S. 19.


ANHANG I

Aufgehobene Verordnung mit ihrer Änderung

Verordnung (EWG) Nr. 4056/87 der Kommission

(ABl. L 379 vom 31.12.1987, S. 29)

Verordnung (EG) Nr. 202/98 der Kommission

(ABl. L 21 vom 28.1.1998, S. 5)


ANHANG II

Entsprechungstabelle

Verordnung (EWG) Nr. 4056/87

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 bis 4

Artikel 1 bis 4

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Anhang I

Anhang II


18.9.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 249/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 905/2008 DER KOMMISSION

vom 17. September 2008

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für zur Raffination bestimmten Rohrohrzucker mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (2),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1100/2006 der Kommission vom 17. Juli 2006 zur Festlegung der Vorschriften für die Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für zur Raffination bestimmten Rohrohrzucker mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern sowie der Vorschriften für die Einfuhr von Waren der Tarifposition 1701 mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09 (3), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf der Grundlage von Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 werden mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1100/2006 für Einfuhren von Waren des KN-Codes 1701 11 10 mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern Zollkontingente, ausgedrückt als Weißzuckeräquivalent, zum Zollsatz Null eröffnet.

(2)

Bei den zuständigen Behörden wurden gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1100/2006 während der Woche vom 8. bis 12. September 2008 Anträge auf Einfuhrlizenzen gestellt. Die Berechnung gemäß Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung hat ergeben, dass durch diese Lizenzanträge die für das Wirtschaftsjahr 2007/08 beantragte Gesamtmenge die für dieses Wirtschaftsjahr im Rahmen des Zollkontingents 09.4361 festgelegte Höchstmenge von 178 030,75 Tonnen erreicht.

(3)

Unter diesen Umständen hat die Kommission den Mitgliedstaaten mitzuteilen, dass die Höchstmenge für das betreffende Zollkontingent erreicht wurde und keine weiteren Anträge auf Einfuhrlizenzen mehr zulässig sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die vom 8. bis zum 12. September 2008 gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1100/2006 gestellten Lizenzanträge werden die Einfuhrlizenzen jeweils zu einem Anteil von 100 % der beantragten Menge erteilt.

Artikel 2

Die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1100/2006 festgelegte Höchstmenge von 178 030,75 Tonnen im Rahmen des Zollkontingents 09.4361 ist erreicht. Die nach dem 12. September 2008 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen sind unzulässig.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. September 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 169 vom 30.6.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 196 vom 18.7.2006, S. 3.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

18.9.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 249/13


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 15. September 2008

zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

(2008/737/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Da die Italienische Republik keinen Gebrauch von den Vorschriften gemäß Artikel 14 der zweiten Richtlinie 67/228/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Struktur und Anwendungsmodalitäten des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (2) gemacht hat, konnte eine Regelung zur Steuerbefreiung nur für Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 5 000 EUR eingeführt werden.

(2)

Mit einem Schreiben, das am 15. November 2007 beim Generalsekretariat der Kommission eingetragen wurde, hat Italien eine Ermächtigung beantragt, ab dem 1. Januar 2008 eine Ausnahmeregelung von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG einzuführen, um Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 30 000 EUR von der Steuer zu befreien. Mit dieser Regelung werden diese Steuerpflichtigen von einigen oder allen Mehrwertsteuerpflichten gemäß Titel XI Kapitel 2 bis 6 der Richtlinie 2006/112/EG befreit, aufgrund des fakultativen Charakters der Regelung bleibt es aber den steuerpflichtigen Unternehmen überlassen, ob sie sich für die Option der normalen Mehrwertsteuerregelungen entscheiden.

(3)

Gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG unterrichtete die Kommission die übrigen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 6. Mai 2008 über den Antrag Italiens. Mit Schreiben vom 8. Mai 2008 hat die Kommission Italien mitgeteilt, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügte.

(4)

Eine Sonderregelung für Kleinunternehmen steht den Mitgliedstaaten bereits gemäß Titel XII der Richtlinie 2006/112/EG zur Verfügung. Diese Maßnahme weicht von Artikel 285 der Mehrwertsteuerrichtlinie nur insofern ab, als der in der Regelung festgelegte Höchstwert für den Jahresumsatz die zurzeit in Italien zulässige Schwelle übersteigt.

(5)

Eine höhere Schwelle kann die Mehrwertsteuerpflichten der Kleinstunternehmen erheblich einschränken. Sie steht im Einklang mit den Schwellen, die in Bezug auf andere Mitgliedstaaten Anwendung finden.

(6)

Die Kommission verpflichtet sich, eine gemeinsame Jahresumsatzschwelle für die Steuerbefreiung festzulegen, um die Belastung der Kleinstunternehmen zu verringern. Die Kommission hat 2004 einen Vorschlag vorgelegt, damit die Mitgliedstaaten die Jahresumsatzschwelle für Kleinunternehmen, die von der Mehrwertsteuer befreit werden können, erhöhen können. Der Antrag Italiens steht im Einklang mit dem Vorschlag der Kommission.

(7)

Italien möchte ferner die Möglichkeit erhalten, die Schwelle anzuheben, um den realen Wert aufrechtzuerhalten, und damit für diese Maßnahme eine Vorschrift erlassen können, die derjenigen gemäß Artikel 286 der Richtlinie 2006/112/EG entspricht.

(8)

Angesichts dessen, dass der Steuerzeitraum ein Jahr beträgt und um den Steuerpflichtigen zu ermöglichen, so bald als möglich in den Genuss der Vereinfachungsmaßnahme zu gelangen, sollte Italien ermächtigt werden, die fakultativen Regelungen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 anzuwenden.

(9)

Die Ausnahmeregelung hat keine Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften.

(10)

Angaben der Italienischen Republik zufolge wird diese Maßnahme zu einer Einbuße der im Stadium des Endverbrauchs fälligen Mehrwertsteuereinnahmen von etwa 0,15 % im ersten Jahr der Durchführung und von etwa 0,25 % in den beiden nachfolgenden Jahren führen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG wird die Italienische Republik ermächtigt, in Bezug auf Steuerzeiträume zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. Dezember 2010 Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 30 000 EUR von der Mehrwertsteuer zu befreien. Die Anwendung dieser Regelung ist den Steuerpflichtigen freigestellt.

Artikel 2

Die Italienische Republik kann die Höchstschwelle anheben, um den realen Wert der Befreiung aufrechtzuerhalten.

Artikel 3

Diese Entscheidung läuft an dem Tag aus, an dem Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zur Festlegung einer Höchstschwelle des Jahresumsatzes in Kraft treten, bis zu der Steuerpflichtige von der Mehrwertsteuer befreit werden können, spätestens aber am 31. Dezember 2010.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 15. September 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. KOUCHNER


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. 71 vom 14.4.1967, S. 1303/67. Aufgehoben durch die Richtlinie 77/388/EWG (ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1).


Kommission

18.9.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 249/15


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 4. Juni 2008

zu der Beihilferegelung, die Frankreich für die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur (Fonds d’Intervention Stratégique des Industries Agro-Alimentaires) gewähren will

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2257)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/738/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem genannten Artikel und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Die französischen Behörden haben die Kommission am 24. April 2007 davon in Kenntnis gesetzt, dass sie beabsichtigen, eine Beihilferegelung einzuführen, um Unternehmen im Sektor Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur zu fördern. Im Rahmen der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (2) vorgesehenen vorläufigen Prüfung wurde Frankreich am 7. Juni 2007 aufgefordert, ergänzende Informationen zu übermitteln, insbesondere um nähere Auskünfte über die Beihilfeempfänger und die Rechtsgrundlage dieser Regelung zu erhalten. Die französischen Behörden sind dieser Aufforderung am 11. Juli 2007 nachgekommen. Die Kommission hat die französischen Behörden am 11. September 2007 erneut um ergänzende Informationen gebeten, und Frankreich antwortete auf dieses Ersuchen am 26. Oktober 2007.

(2)

Aufgrund der ihr vorliegenden Informationen hat die Kommission Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der gemeldeten Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt angemeldet. Sie hat Frankreich am 16. Januar 2008 von ihrer Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 unterrichtet.

(3)

Die Entscheidung der Kommission, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen, wurde im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten aufgefordert, zu den betreffenden Maßnahmen innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen.

(4)

Frankreich hat in Form eines Vermerks mit Schreiben vom 18. Februar 2008 Stellung genommen. Von anderen Beteiligten sind der Kommission keine Stellungnahmen zugegangen.

2.   BESCHREIBUNG

(5)

Den Informationen der Anmeldung zufolge sollen mit der vorliegenden Beihilferegelung Unternehmen im Sektor Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur ausschließlich über nationale Mittel gefördert werden.

(6)

Ziel der Regelung ist es, anderen Unternehmen als kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) Beihilfen zu gewähren, sodass sie in derselben Weise gefördert werden wie kleine und mittlere Unternehmen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (4).

(7)

Die Beihilfen sollen aus dem „Fonds d’Intervention Stratégique des Industries Agro-Alimentaires“ (FISIAA) gefördert werden. Dieser von den französischen Behörden geschaffene Fonds wird aus staatlichen Mitteln finanziert, die vom Ministerium für Landwirtschaft und Fischerei verwaltet werden. Alle Unternehmen, die im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung von unter Anhang I des Vertrags fallenden Erzeugnissen tätig sind, kommen für einen Zuschuss aus dem FISIAA in Betracht. Hierbei kann es sich also sowohl um Unternehmen, die im Agrarsektor tätig sind, als auch um Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors handeln. In der Regelung ist vorgesehen, dass im Jahr 2007 ausschließlich Unternehmen mit mehr als 750 Beschäftigten bzw. mit einem Umsatz von über 200 Mio. EUR eine Beihilfe erhalten sollen. Den Ausführungen Frankreichs zufolge wird diese Priorität wahrscheinlich auch für nach 2007 gewährte Beihilfen beibehalten. Diese Annahme wurde in dem erneuten Aufruf zur Einreichung von Vorhaben vom Dezember 2007 (siehe Erwägungsgrund 9) bestätigt.

(8)

Die Anmeldung der Beihilferegelung ging mit einem am 2. März 2007 veröffentlichten Aufruf zur Einreichung von Vorhaben einher, der darauf abzielte, Vorhaben auszuwählen, die den Zielen des FISIAA entsprechen. Nach Angaben der französischen Behörden betrifft dieser Aufruf ausschließlich landwirtschaftliche Unternehmen und dient das Lastenheft nur zur Veranschaulichung der Bedingungen, die für die Gewährung von Beihilfen an Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors gelten.

(9)

Am 17. Dezember 2007 erging ein erneuter Aufruf zur Einreichung von Vorhaben mit dem Ziel, Vorhaben für das Jahr 2008 auszuwählen. In diesem Aufruf werden Unternehmen, die im Sektor Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätig sind, nicht ausdrücklich genannt, aber es wird auf alle Erzeugnisse des Anhangs I des Vertrags (einschließlich Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur) hingewiesen. Des Weiteren wird auf die neuen Regeln hingewiesen, die für die Gewährung eines Zuschusses aus dem Europäischen Fischereifonds (EFF) gelten.

(10)

Die Kommission hat von diesem erneuten Aufruf zur Einreichung von Vorhaben, der auf der Webseite des französischen Ministeriums für Landwirtschaft und Fischerei angekündigt wurde (5), erst erfahren, nachdem sie die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens bereits beschlossen hatte. In ihrer Antwort vom 18. Februar 2008 erwähnen die französischen Behörden diesen erneuten Aufruf zur Einreichung von Vorhaben nicht. Sie erklären lediglich, dass die verzögerte Genehmigung Verarbeitungsunternehmen bereits daran gehindert hat, sich an dem Aufruf zur Einreichung von Vorhaben zu beteiligen, den der FISIAA 2007 lanciert hat [am 2. März 2007, aber gemeldet am 24. April 2007].

(11)

Den französischen Behörden zufolge ist der Tätigkeitsbereich des FISIAA derzeit durch den Interventionsrahmen festgelegt, d. h. die für landwirtschaftliche Unternehmen geltende Beihilferegelung, die unter dem Aktenzeichen N 553/2003 registriert und mit der Entscheidung der Kommission vom 28. Juli 2004 (6) genehmigt wurde. Die Anmeldung der Beihilferegelung, die Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist, hat zum Ziel, diesen Interventionsrahmen auf Unternehmen im Fischerei- und Aquakultursektor auszudehnen.

(12)

Der FISIAA verfügt im Jahr 2007 über 13 Mio. EUR für sämtliche begünstigten Sektoren (Landwirtschaft einerseits und Fischerei und Aquakultur andererseits). Da dieser Fonds sämtlichen Unternehmen dieser beiden Sektoren offen steht, ist nach Auffassung der französischen Behörden in diesem Stadium nicht abzusehen, welcher Teil dieses Betrags schließlich an den Fischerei- und Aquakultursektor geht.

(13)

Im Zusammenhang mit den zuschussfähigen Ausgaben heißt es in dem Aufruf zur Einreichung von Vorhaben, dass es Ziel des FISIAA ist, Unternehmensvorhaben zu fördern, die materielle und immaterielle Investitionen betreffen und „einen stark strukturierenden Charakter“ und/oder „eine starke kommerzielle Stellung“ haben und/oder „innovativ“ sind. Zuschussfähig sind alle Investitionen, die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Lagerung, Verpackung, Verarbeitung und/oder Vermarktung betreffen. Bei diesen Investitionen kann es sich insbesondere um Ausgaben für die Anschaffung von neuem Material oder für den Erwerb und die Einrichtung von Immobilien im Zusammenhang mit dem Vorhaben handeln, ferner um Personalkosten im Zusammenhang mit dem Vorhaben sowie um immaterielle Leistungen wie Patente, Studien und Beratung. Die aus dem FISIAA gewährte Beihilfe beträgt höchstens 15 % der zuschussfähigen Ausgaben für materielle Investitionen und 100 000 EUR für immaterielle Investitionen.

3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS

(14)

Ziel der vorliegenden Beihilferegelung ist es, anderen Unternehmen als kleinen und mittleren Unternehmen Beihilfen zu gewähren, sodass sie — ausschließlich über nationale Mittel — in derselben Weise gefördert werden wie KMU im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006. Die Beihilfen sollen aus dem FISIAA finanziert werden.

(15)

Bei der Prüfung dieser Beihilferegelung unter Berücksichtigung der Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (7) (nachstehend „Leitlinien“ genannt) wird auf die in der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 festgelegten Kriterien hingewiesen. Allerdings betreffen die aus dem EFF förderfähigen Maßnahmen im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur nur KMU, während die vorliegende Beihilferegelung ausdrücklich auf andere Unternehmen als KMU abzielt.

(16)

Daher hat die Kommission Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt.

4.   STELLUNGNAHMEN FRANKREICHS UND DER BETEILIGTEN

(17)

Frankreich nennt zwei Argumente, weshalb die Beihilfen des FISIAA für Unternehmen im Sektor Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur seiner Ansicht nach mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind.

(18)

Zunächst wiederholt Frankreich die in seiner Antwort vom 26. Oktober 2007 enthaltene Bemerkung, nämlich dass Verarbeitungsunternehmen des Fischerei- und des Agrarsektors häufig gleichartige Tätigkeiten ausführen, die Kommission aber nicht der Auffassung war, dass Beihilfen für große Unternehmen des Agrar- und Nahrungsmittelsektors den Wettbewerb verzerren könnten, und den Mitgliedstaaten ermöglicht hat, diesen Unternehmen staatliche Beihilfen zu gewähren.

(19)

Im Übrigen bittet Frankreich die Kommission auszuführen, weshalb sie der Ansicht ist, dass großen Unternehmen 2007 und 2008 Beihilfen im Rahmen des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) gewährt werden können, während gleichartige, aber ausschließlich über nationale Mittel finanzierte Beihilfen solchen Unternehmen nicht gewährt werden dürfen.

5.   BEURTEILUNG

(20)

Die Kommission macht zunächst geltend, dass der Aufruf des FISIAA zur Einreichung von Vorhaben für 2007 am 2. März 2007 lanciert wurde, mit einer Frist bis zum 2. Mai 2007, die französischen Behörden aber ihre Absicht, diesen Aufruf auch für Vorhaben von Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors zugänglich zu machen, der Kommission erst am 24. April 2007 mitgeteilt haben. Mit anderen Worten, der Aufruf zur Einreichung von Vorhaben wurde lanciert, bevor die Kommission von dieser Beihilferegelung, die für Unternehmen im Bereich Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur bestimmt war, Kenntnis und noch bevor sie Gelegenheit hatte, sich zur Vereinbarkeit einer solchen Regelung mit dem Gemeinsamen Markt zu äußern. Daher hat die Kommission Frankreich zunächst gefragt, ob das der Anmeldung beigefügte Dokument (d. h. der Aufruf zur Einreichung von Vorhaben vom 2. März 2007) nur für Unternehmen des Agrarsektors bestimmt war, was Frankreich in seinem Schreiben vom 11. Juli 2007 bestätigte (Der erste Aufruf war auf Unternehmen des Agrarsektors begrenzt (….). Daher sollen in dem Aufruf des FISIAA zur Einreichung von Vorhaben Unternehmen im Sektor Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur erst erwähnt werden, wenn diese Beihilferegelung genehmigt wird). Im gegenteiligen Fall wäre die Beihilferegelung nämlich als rechtswidrige (nicht angemeldete) Beihilfe gemäß Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 eingestuft worden.

(21)

Eine ähnliche Frage stellt sich im Zusammenhang mit dem erneuten Aufruf zur Einreichung von Vorhaben vom 17. Dezember 2007, von dem die Kommission erst nach Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens (siehe Erwägungsgrund 9) erfahren hat. Dieser erneute Aufruf ist genauso formuliert wie der Aufruf von 2007 und erwähnt also nicht ausdrücklich Unternehmen im Sektor Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur, sondern verweist — wie auch der vorhergehende Aufruf zur Einreichung von Vorhaben — auf Anhang I des Vertrags (der Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur umfasst) und auf die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006.

(22)

Die Kommission erinnert daran, dass die Genehmigung einer staatlichen Beihilfe nicht automatisch erfolgt und ein Mitgliedstaat der Entscheidung der Kommission nicht vorgreifen kann, solange die Prüfung der Beihilferegelung nicht abgeschlossen ist. Daher kann die Kommission die Behauptung, der zufolge die verzögerte Genehmigung [der betreffenden Beihilferegelung] Verarbeitungsunternehmen bereits daran gehindert hat, sich an dem Aufruf zur Einreichung von Vorhaben zu beteiligen, den der FISIAA 2007 lanciert hat, nicht akzeptieren. Ebenso kann sie auch nicht akzeptieren, dass ein zweiter Aufruf zur Einreichung von Vorhaben ergangen ist, ohne dass die Möglichkeit für im Fischereisektor tätige Unternehmen, im Jahr 2008 Zuschüsse aus dem FISIAA zu erhalten, ausdrücklich ausgeschlossen wurde, oder zumindest darauf hingewiesen wurde, dass die vorherige Genehmigung durch die Kommission erforderlich war.

(23)

In Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag heißt es: „Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigten.“

(24)

Die betreffenden Beihilfen, bei denen es sich um aus staatlichen Mitteln finanzierte Zuschüsse handelt (siehe Erwägungsgrund 7), sind tatsächlich vom Staat gewährte Beihilfen.

(25)

Da über die Gewährung dieser Zuschüsse auf nationaler Ebene entschieden wird, nachdem die Dienststellen des Ministeriums für Landwirtschaft und Fischerei eine Auswahl zwischen den im Rahmen des Aufrufs unterbreiteten Vorhaben getroffen haben, ist davon auszugehen, dass die Beihilfe vom Staat gewährt wird.

(26)

Die angemeldete Beihilfemaßnahme kann den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und somit möglicherweise den Wettbewerb insofern verzerren, als sie die innerstaatliche Produktion von Verarbeitungserzeugnissen der Fischerei zum Nachteil der Produktion anderer Mitgliedstaaten fördert.

(27)

Folglich stellt die Beihilfemaßnahme, die Gegenstand dieser Entscheidung ist, eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

(28)

Da es sich hier um Beihilfen des Fischerei- und Aquakultursektors handelt, müssen diese Beihilfen anhand der Leitlinien beurteilt werden. Unter Nummer 5.3 der Leitlinien heißt es, dass diese Leitlinien ab 1. April 2008„auf alle staatlichen Beihilfen, die zu dem genannten oder späteren Zeitpunkt gemeldet werden oder geplant sind“, angewendet werden. Da die französischen Behörden angegeben hatten, dass sie die Genehmigung durch die Kommission abwarten wollten, bevor die Beihilfe Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors gewährt wird, ist die Kommission der Auffassung, dass die Beihilferegelung nicht angewendet wurde und folglich anhand der Leitlinien geprüft werden muss.

(29)

In Nummer 3.2 der Leitlinien wird auf die Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 verwiesen. Folglich muss die vorliegende Beihilferegelung unter Berücksichtigung dieser Verordnung auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt hin geprüft werden.

(30)

Die Kommission stellt fest, dass die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 für einen Zuschuss aus dem EFF in Betracht kommenden Maßnahmen im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung ausschließlich für KMU bestimmt sind. Daher ist die Kommission auch der Auffassung, dass die Beihilferegelung, die Gegenstand dieser Entscheidung ist und die auf andere Unternehmen als KMU abzielt, nicht den Interventionskriterien des EFF entspricht.

(31)

Die französischen Behörden bestreiten diese Analyse nicht, zumal sie darauf hinweisen, dass sich der zweite Aufruf zur Einreichung von Vorhaben an große Unternehmen des Sektors Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen richten soll, d. h. an Unternehmen mit mehr als 750 Beschäftigten bzw. einem Umsatz von über 200 Mio. EUR, da diese Unternehmen von Beihilfen aus dem EFF ausgeschlossen sind, wie dies auch für Unternehmen gilt, die Agrarerzeugnisse verarbeiten. (…) Die französischen Behörden sind sich darüber im Klaren, dass sich die Kommission aufgrund der Leitlinien im Fischerei- und Aquakultursektor in Kombination mit Artikel 104 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 über den Europäischen Fischereifonds veranlasst sieht zu erklären, dass große Unternehmen für staatliche Beihilfen nicht in Betracht kommen.

(32)

Daher rechtfertigt Frankreich die vorliegende Beihilferegelung damit, dass Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors hinsichtlich der Gewährung staatlicher Beihilfen Unternehmen des Agrarsektors gleichzustellen sind, für die eine ähnliche Beihilferegelung 2004 genehmigt wurde. Da es sich aber um eine Beihilferegelung für den Fischerei- und Aquakultursektor handelt, für den spezifische Leitlinien gelten, kann die Kommission die Tatsache, dass es eine gleichartige Beihilferegelung für einen anderen Sektor gibt, nicht berücksichtigen. Des Weiteren weist die Kommission darauf hin, dass die Regelung für Unternehmen des Agrarsektors ausnahmsweise bis zum 31. Dezember 2008 beibehalten wurde, entsprechend Nummer 196 der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007—2013 (8). Im vorliegenden Fall handelt es sich aber um eine neue Beihilferegelung für Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors. Diese muss unter Berücksichtigung der für diesen Sektor geltenden Vorschriften und nicht analog zu einer bestehenden Regelung in einem anderen Sektor geprüft werden, welche auf der Grundlage anderer Vorschriften als denjenigen, die für staatliche Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor gelten, genehmigt wurde. Folglich kann dieses Argument nicht akzeptiert werden.

(33)

Ebenso wenig kann die Analogie mit den Beihilfen für große Unternehmen, die 2007 und 2008 im Rahmen des FIAF gewährt werden können, akzeptiert werden, um die Einführung einer neuen, rein nationalen Beihilferegelung zugunsten dieser Unternehmen zu rechtfertigen (siehe Erwägungsgrund 19). Die Vorschriften für die Verwaltung der Programme für strukturelle Interventionen und der in diesem Rahmen gewährten Beihilfen sowie die Vorschriften über staatliche Beihilfen sind voneinander unabhängig, es sei denn, es ist etwas anderes bestimmt (wie beispielsweise in den Leitlinien, in denen auf die Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 verwiesen wird). Die Tatsache, dass aus Gründen, die ausschließlich mit Sachzwängen des Haushaltsvollzugs zusammenhängen, noch Beihilfen im Rahmen der Programmplanung 1999—2006 des FIAF gewährt werden können, hat keinen Einfluss auf die für die vorliegende Beihilferegelung geltenden Vorschriften.

6.   SCHLUSS

(34)

Ausgehend von der Analyse in Abschnitt 5 ist zu schließen, dass die von Frankreich am 24. April 2007 gemeldete Beihilferegelung, der zufolge der FISIAA Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors Beihilfen gewährt, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die von Frankreich geplante Beihilferegelung, die darauf abzielt, Unternehmen im Sektor Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur aus dem „Fonds d’Intervention Stratégique des Industries Agro-Alimentaires“ (FISIAA) zu fördern, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 4. Juni 2008

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 61 vom 6.3.2008, S. 8.

(2)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(3)  Siehe Fußnote 1.

(4)  ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.

(5)  http://agriculture.gouv.fr/sections/presse/communiques/2eme-appel-projets-pour

(6)  ABl. C 214 vom 1.9.2005, S. 4.

(7)  ABl. C 84 vom 3.4.2008, S. 10.

(8)  ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1.


18.9.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 249/19


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 11. September 2008

über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) für Maßnahmen im Bereich Tierseuchennachrichten

(2008/739/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 90/424/EWG führt die Gemeinschaft die wissenschaftlichen und technischen Maßnahmen durch, die für die Weiterentwicklung des Veterinärrechts der Gemeinschaft sowie der Aus- oder Fortbildung im Veterinärbereich notwendig sind, oder sie unterstützt die Mitgliedstaaten bzw. internationale Organisationen bei deren Durchführung.

(2)

In der Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft (2) wird ein System für die Mitteilung über den Ausbruch der in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführten Seuchen (Gemeinschaftssystem für die Mitteilung von Tierseuchen) festgelegt.

(3)

Die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) ist eine für die weltweite Verbesserung der Tiergesundheit zuständige repräsentative zwischenstaatliche Organisation. Auf dem Gebiet der Seuchennachrichten hat die OIE einzigartige Erfahrungen bei der Entwicklung der World Animal Health Information Database (WAHID) gesammelt, einer Schnittstelle, die umfassende Informationen über Tierseuchen liefert. WAHID wird von allen Mitgliedsländern der OIE, zu denen auch die Mitgliedstaaten der EU gehören, genutzt.

(4)

In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie den Ausschuss der Regionen über eine neue Tiergesundheitsstrategie für die Europäische Union (2007—2013) — „Vorbeugung ist die beste Medizin“ (3) wird Prävention, Überwachung und Krisenvorsorge bei Gefahren im Zusammenhang mit Tieren als eine der Säulen der neuen Tiergesundheitsstrategie genannt. Im Einzelnen wird in der Mitteilung betont, dass die durch tierärztliche Beobachtungs-, Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen und -programme gewonnenen Informationen den EU-Organen und den Regierungen entscheidende wissenschaftliche Belege zur Unterstützung ihrer Entscheidungen über Präventions- und Kontrollmaßnahmen liefern.

(5)

In der Mitteilung wird davon ausgegangen, dass die Anpassung des Gemeinschaftssystems für die Mitteilung von Tierseuchen ein Ergebnis der neuen Tiergesundheitsstrategie sein wird. Ferner wird in der Mitteilung als Ergebnis eine Vereinfachung des geltenden Veterinärrechts der Gemeinschaft und eine Annäherung an internationale Standards, und damit OIE-Standards, erwartet.

(6)

Für die Weiterentwicklung des gemeinschaftlichen Veterinärrechts empfiehlt es sich daher, Maßnahmen gemeinsam mit der OIE zu ergreifen, um so das Gemeinschaftssystem für die Mitteilung von Tierseuchen an WAHID anzugleichen, wobei epidemiologische Informationen erfasst und insbesondere Datensätze, Datenbanken und Datenaustauschprotokolle konzipiert werden. Daher sollte sich die Gemeinschaft an der Entwicklung eines Systems für Tierseuchennachrichten für den Zeitraum 2008 bis 2012 durch die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) finanziell beteiligen. Der Höchstbetrag dieser Finanzhilfe sollte festgelegt werden.

(7)

Die Erfassung analysierender und zusammenfassender Informationen über die Tiergesundheit in den Balkanländern, im Kaukasus und im Mittelmeerraum, insbesondere über Seuchen, die sich über Grenzen hinweg ausbreiten, ist für die Gemeinschaft von entscheidender Bedeutung und trägt dazu bei, den Ausbruch von Tierseuchen auf Gemeinschaftsgebiet zu verhindern. Diese Informationen liegen jedoch nicht in allen Fällen ohne Weiteres vor.

(8)

Die OIE hat ein Instrument zur Beurteilung der Leistung von Veterinärdiensten (Evaluation of Performance of Veterinary Services — OIE PVS Tool) entwickelt. Dieses Instrument soll den Ländern, die Mitglied der OIE sind, dabei helfen, ihr derzeitiges Leistungsniveau festzustellen und mit Blick auf die Einhaltung von internationalen OIE-Normen Lücken und Schwächen zu ermitteln. Mit dem Instrument können ferner Informationen über die Tiergesundheit in OIE-Mitgliedsländern gewonnen werden. Die Gemeinschaft sollte daher die mit Hilfe des Instruments gewonnenen Informationen über die Balkanländer, den Kaukasus und den Mittelmeerraum analysieren.

(9)

Deshalb sollte sich die Gemeinschaft an der Entwicklung und Analyse der Aktivitäten auf dem Gebiet der Tiergesundheit in den Balkanländern, im Kaukasus und im Mittelmeerraum durch die OIE finanziell beteiligen. Der Höchstbetrag dieser Finanzhilfe sollte festgelegt werden.

(10)

In Artikel 168 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4) ist festgelegt, dass Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zugunsten von Einrichtungen gewährt werden können, wenn diese de jure oder de facto eine Monopolstellung innehaben, die in der entsprechenden Entscheidung über die Gewährung der Finanzhilfe ordnungsgemäß begründet wird.

(11)

Seit ihrer Gründung durch ein internationales Übereinkommen, das am 25. Januar 1924 unterzeichnet wurde, hat die OIE de facto eine Monopolstellung inne. Die OIE ist die für die weltweite Verbesserung der Tiergesundheit zuständige zwischenstaatliche Organisation und wird von der Welthandelsorganisation (WTO) als solche anerkannt. Gemäß diesem Beschluss ist eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für die Gewährung der Finanzhilfen für diese Organisation also nicht erforderlich.

(12)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Gemäß Artikel 19 der Entscheidung 90/424/EWG wird zur Finanzierung der Entwicklung eines Systems für Tierseuchennachrichten für den Zeitraum 2008 bis 2012 durch die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) eine Finanzhilfe bis zu einem Höchstbetrag von 750 000 EUR gewährt.

Artikel 2

Gemäß Artikel 19 der Entscheidung 90/424/EWG wird zur Finanzierung der Analyse der Aktivitäten auf dem Gebiet der Tiergesundheit in den Balkanländern, im Kaukasus und im Mittelmeerraum durch die OIE für den Zeitraum 2008 bis 2012 eine Finanzhilfe bis zu einem Höchstbetrag von 250 000 EUR gewährt.

Artikel 3

Die Finanzierung der Beiträge gemäß den Artikeln 1 und 2 erfolgt aus der Haushaltslinie 17 04 02 01 des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008.

Brüssel, den 11. September 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

(2)  ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 58.

(3)  KOM(2007) 539 endg.

(4)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.


18.9.2008   

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L 249/21


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 12. September 2008

zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Spinetoram in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 4965)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/740/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 91/414/EWG sieht die Aufstellung einer Gemeinschaftsliste von Wirkstoffen vor, die als Inhaltsstoffe von Pflanzenschutzmitteln zugelassen sind.

(2)

Am 17. Oktober 2007 hat Dow Agrosciences den Behörden des Vereinigten Königreichs Unterlagen über den Wirkstoff Spinetoram mit einem Antrag auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG übermittelt.

(3)

Die Behörden des Vereinigten Königreichs haben der Kommission mitgeteilt, dass nach erster Prüfung die Unterlagen über den betreffenden Wirkstoff die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG zu erfüllen scheinen. Außerdem umfassen die Unterlagen für ein Pflanzenschutzmittel, das den betreffenden Wirkstoff enthält, offenbar die gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG erforderlichen Angaben und Informationen. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG hat der Antragsteller anschließend der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Unterlagen übermittelt, und diese wurden an den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit weitergeleitet.

(4)

Mit dieser Entscheidung soll auf Gemeinschaftsebene formell festgestellt werden, dass die Unterlagen grundsätzlich den Anforderungen hinsichtlich Angaben und Informationen gemäß Anhang II und — bei mindestens einem Pflanzenschutzmittel mit dem betreffenden Wirkstoff — den Anforderungen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG entsprechen.

(5)

Unbeschadet dieser Entscheidung kann die Kommission den Antragsteller auffordern, weitere Angaben oder Informationen zu übermitteln, um bestimmte Punkte in den Unterlagen zu klären.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 4 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen die Unterlagen über den im Anhang dieser Entscheidung genannten Wirkstoff, die bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme dieses Stoffes in Anhang I der genannten Richtlinie eingereicht wurden, grundsätzlich die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II der genannten Richtlinie.

In Bezug auf ein Pflanzenschutzmittel, das den betreffenden Wirkstoff enthält, erfüllen die Unterlagen unter Berücksichtigung der vorgesehenen Anwendungszwecke zudem die Anforderungen gemäß Anhang III der genannten Richtlinie.

Artikel 2

Der Bericht erstattende Mitgliedstaat setzt die eingehende Prüfung der Unterlagen gemäß Artikel 1 fort und übermittelt der Kommission die Schlussfolgerungen der Prüfung so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union, zusammen mit einer Empfehlung zur Aufnahme bzw. Nichtaufnahme des Wirkstoffs gemäß Artikel 1 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG und zu etwaigen diesbezüglichen Bedingungen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. September 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.


ANHANG

Von der Entscheidung betroffener Wirkstoff

Gebräuchliche Bezeichnung, CIPAC-Nummer

Antragsteller

Datum des Antrags

Bericht erstattender Mitgliedstaat

Spinetoram

CIPAC-Nr.: 802

Dow Agrosciences

17. Oktober 2007

Vereinigtes Königreich


IV Sonstige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

EFTA-Überwachungsbehörde

18.9.2008   

DE

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L 249/23


BESCHLUSS DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 127/07/KOL

vom 18. April 2007

über Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen des norwegischen Forschungsrats zur Entwicklung des Computerprogramms Turborouter (Norwegen)

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE (1)

GESTÜTZT auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2), insbesondere auf Artikel 61 bis 63 und Protokoll 26 zu diesem Abkommen,

GESTÜTZT auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes (3), insbesondere auf Artikel 24 und Protokoll 3 zu diesem Abkommen,

GESTÜTZT auf Artikel 1 Absätze 2 und 3 in Teil I sowie Artikel 1, 4, 6, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 10, 13, 14, 16 und 20 in Teil II des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtsabkommen (4),

GESTÜTZT auf den Leitfaden der Überwachungsbehörde (5) für die Anwendung und Auslegung der Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens, insbesondere auf Kapitel 14, „Beihilfen für Forschung und Entwicklung“,

GESTÜTZT auf den Beschluss der Überwachungsbehörde Nr. 195/04/KOL vom 14. Juli 2004 über die Durchführungsbestimmungen des Artikels 27 in Teil II des Protokolls 3 (6),

GESTÜTZT auf den Beschluss der Überwachungsbehörde Nr. 217/94/KOL vom 1. Dezember 1994, Norwegen — unter anderem bezüglich der Beihilferegelung „Programme für industrielle Forschung und Entwicklung“ — zweckdienliche Maßnahmen vorzuschlagen,

GESTÜTZT auf die Annahme der vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen durch Norwegen mit Schreiben vom 19. Dezember 1994,

GESTÜTZT auf den Beschluss der Überwachungsbehörde Nr. 60/06/KOL vom 8. März 2006, im Hinblick auf Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen des norwegischen Forschungsrats zur Entwicklung des Computerprogramms Turborouter das förmliche Prüfverfahren einzuleiten (7),

NACH AUFFORDERUNG der Beteiligten, Stellungnahmen zu diesem Beschluss einzureichen, und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   SACHVERHALT

1.   Verfahren

Mit Schreiben vom 5. März 2002 (Dok. Nr. 02-1733-A) ging bei der Überwachungsbehörde eine Beschwerde ein, derzufolge Norwegen über den norwegischen Forschungsrat (nachstehend „RCN“) staatliche Beihilfen für verschiedene Forschungsvorhaben zur Entwicklung des Computerprogramms Turborouter gewährt hat.

Mit Schreiben vom 26. April 2002 (Dok. Nr. 02-2605-D) ersuchte die Überwachungsbehörde die norwegischen Behörden um Informationen. Das Ministerium für Handel und Industrie antwortete mit Schreiben vom 3. Juni 2002 (Dok. Nr. 02-4177-A), das auch die Stellungnahme des RCN zu dem sogenannten Turborouter-Vorhaben beinhaltete.

Nach einem umfangreichen Schriftwechsel (8) unterrichtete die Überwachungsbehörde die norwegischen Behörden mit Schreiben vom 8. März 2006 (Vorgang Nr. 363353) über ihren Beschluss, im Hinblick auf Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen des norwegischen Forschungsrats zur Entwicklung des Computerprogramms Turborouter das Verfahren nach Artikel 1 Absatz 2 in Teil I des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtsabkommen zu eröffnen.

Mit Schreiben vom 7. April 2006 reichten die norwegischen Behörden eine Stellungnahme zu dem Beschluss der Überwachungsbehörde zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens ein.

Der Beschluss Nr. 60/06/KOL der Überwachungsbehörde zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union und in dessen EWR-Beilage veröffentlicht (9). Die Überwachungsbehörde forderte die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe auf.

Bei der Überwachungsbehörde ging eine Stellungnahme von einem Beteiligten ein. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2006 (Vorgang Nr. 400677) leitete die Überwachungsbehörde diese Stellungnahme an die norwegischen Behörden weiter. Mit Schreiben des Ministeriums für Staatsverwaltung und Reform vom 8. Januar 2007 (Vorgang Nr. 405517), mit dem ein Schreiben des Ministeriums für Bildung und Forschung vom 5. Januar 2007 weitergeleitet wurde, reichten die norwegischen Behörden eine Stellungnahme ein.

2.   Die vier mit RCN-Mitteln geförderten Vorhaben im Zusammenhang mit dem Computerprogramm Turborouter

2.1   Beschreibung der Vorhaben

Nachstehend gibt die Überwachungsbehörde nur eine kurze Beschreibung der zu beurteilenden Vorhaben. Hinsichtlich einer detaillierten Beschreibung der einzelnen Vorhaben wird auf den Beschluss der Überwachungsbehörde Nr. 60/06/KOL (10) verwiesen.

2.1.1   Vorhaben 40049 — Strategische Tätigkeiten im Bereich Seeverkehr und Logistik (erste Version des Computerprogramms Turborouter

Turborouter ist ein Instrument (11) für die Optimierung der Schiffsflottenplanung, d. h. für die Entscheidung darüber, welchen Schiffen verschiedene Ladungen zugewiesen werden. In ihm werden das Wissen und die Erfahrung der Planer mit den Rechenkapazitäten des Computers kombiniert. Turborouter basiert auf elektronischen Seekarten, auf denen Planungsinformationen angezeigt werden können, und umfasst eine Datenbank für Schiffe, Häfen, Ladungen usw.; weitere Funktionen sind die automatische Berechnung der Entfernungen zwischen einzelnen Häfen, Schiffspositionsmeldungen und automatische Aktualisierung der voraussichtlichen Ankunftszeit, technisch ausgereifte Optimierungsroutinen für die Flottenplanung sowie die Visualisierung von Plänen oder eine Planberechnung für die manuelle Planung.

Die erste Version des Pilotprogramms Turborouter wurde im ersten Forschungsjahr eines der Teilvorhaben des Vorhabens 40049 „Strategische Tätigkeiten im Bereich Seeverkehr und Logistik“ entwickelt; dieses trug den Titel „Methoden und analytische Instrumente für die Entwicklung und den Betrieb von integrierten Verkehrs- und Logistikketten“.

2.1.2   Weiterentwicklung des Computerprogramms Turborouter

Den von den norwegischen Behörden vorgelegten Informationen zufolge wählte der RCN mehrere Vorhaben im Zusammenhang mit der Entwicklung des Programmpakets Turborouter für FuE-Beihilfen aus.

2.1.2.1   Vorhaben 138811 — AlgOpt

Ziel dieses Vorhabens (12) war die Entwicklung und Durchführung praktischer Tests von Algorithmen für die Berechnung der optimalen Nutzung einer Schiffsflotte, wobei die Verpflichtung, Ladungen für mehrere Kunden an Bord zu nehmen, die Anforderungen im Zusammenhang mit den Terminen für das Laden und das Löschen im Zielhafen, die Möglichkeit der Beförderung gemeinsamer Ladungen einer begrenzten Zahl unterschiedlicher Arten von Schüttgut auf jeder Fahrt sowie die Begrenzungen aufgrund der Tatsache, dass nicht alle beteiligten Schiffe für die Bedienung aller Kunden oder das Anlaufen aller Häfen geeignet sind, vorgegeben waren. Die Algorithmen sollten in ein Programmkonzept integriert werden, das dem Bediener umfassende Kontrolle bietet und die Möglichkeit eröffnet, die von den Algorithmen gemachten Vorschläge zu übersteuern.

Den Informationen der norwegischen Behörden zufolge handelte es sich bei dem Vorhaben AlgOpt nur um eine Vorstudie zur Festlegung der Benutzeranforderungen und zur Prüfung der Durchführbarkeit des Einsatzes von Turborouter für den Vertragspartner, das Unternehmen Beltship Management AS.

2.1.2.2   Vorhaben 144265 — Shiplog II

Das Vorhaben Shiplog befasste sich überwiegend mit dem Seeverkehr. Dieses Vorhaben (13) sollte die Ergebnisse eines früheren Vorhabens mit dem Titel Shiplog (das nicht den Einsatz von Turborouter beinhaltete) verwenden; sein Schwerpunkt sollte auf den Anforderungen für die Tür-zu-Tür-Lieferung von Waren mit dem Seeverkehr als Schlüsselelement liegen. Eine der Haupttätigkeiten betraf die Integration des Transportketten-Managementsystems TCMS (Transport Chain Management System) und des Programms Turborouter; in seinem Rahmen sollte die Schnittstelle zwischen Turborouter und der TCMS-Demonstrationsanwendung spezifiziert und der Informationsaustausch zwischen Turborouter und der TCMS-Demonstrationsanwendung demonstriert werden. Dieses Vorhaben erreichte sein Ziel nicht, vor allem weil eine zufriedenstellende Integration von TCMS und Turborouter nicht möglich war.

2.1.2.3   Vorhaben 144214 — Bibliothek mit Optimierungsroutinen für die Planung im Schiffsverkehr

Ziel des vorwettbewerblichen Forschungsvorhabens „Bibliothek mit Optimierungsroutinen für die Planung im Schiffsverkehr“ war die Entwicklung von Algorithmen für die hoch entwickelte Optimierung und Planung sehr komplexer Verschiffungsabläufe. Die norwegischen Behörden haben erläutert, dass die Bibliothek der Algorithmen sehr branchen- und unternehmensspezifisch ist und daher Eigentum der Unternehmen sein muss und nicht zum Standard-„Toolkit“ von Turborouter gehören kann.

2.2   Beschreibung der Beziehung zwischen den vier Beihilfen und der norwegischen Beihilferegelung „Programme für industrielle Forschung und Entwicklung“

Den Informationen der norwegischen Behörden zufolge wurde bei den vier Beihilfen, auf die sich der vorliegende Beschluss bezieht, Beihilfe im Rahmen der Beihilferegelung „Programme für industrielle Forschung und Entwicklung“ (brukerstyrte forskningsprogrammer) gewährt.

Die vom RCN verwaltete Beihilferegelung mit der Bezeichnung „Programme für industrielle Forschung und Entwicklung“ (brukerstyrte forskningsprogrammer) wurde vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens eingeführt.

Im Dezember 1994 erließ die Überwachungsbehörde einen Beschluss über mehrere, vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens in Norwegen geltende Beihilferegelungen für Forschung und Entwicklung, unter anderem über die Beihilferegelung „Programme für industrielle Forschung und Entwicklung“ (brukerstyrte forskningsprogrammer, Rechtssache Nr. 93-183). In diesem Beschluss schlug die Überwachungsbehörde zweckdienliche Maßnahmen vor, um die Regelung mit dem Leitfaden für staatliche Beihilfen des EWR-Abkommens in Einklang zu bringen (14). Insbesondere schlug die Überwachungsbehörde Norwegen die Einführung detaillierter Bestimmungen vor, mit denen gewährleistet werden sollte, dass die Beihilfen in Übereinstimmung mit den in Kapitel 14 des Leitfadens für staatliche Beihilfen festgelegten Grundsätzen gewährt wurden.

Norwegen akzeptierte die von der Überwachungsbehörde vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen mit Schreiben vom 19. Dezember 1994. Die Akzeptanz von zweckdienlichen Maßnahmen implizierte, dass die Gewährung von Beihilfen im Rahmen des Programms für industrielle Forschung und Entwicklung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des im Jahr 1994 von der Überwachungsbehörde verabschiedeten Leitfadens für staatliche FuE-Beihilfen erfolgen musste.

Die Beihilfen für diese Vorhaben wurden vom RCN im Rahmen der Beihilferegelung „Programme für industrielle Forschung und Entwicklung“ gewährt.

3.   In Beschluss Nr. 60/06/KOL zum Ausdruck gebrachte Zweifel der Überwachungsbehörde

Am 8. März 2006 beschloss die Überwachungsbehörde, im Hinblick auf Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen des RCN zur Entwicklung des Computerprogramms Turborouter das förmliche Prüfungsverfahren nach Artikel 1 Absatz 2 in Teil II des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtsabkommen zu eröffnen (Beschluss Nr. 60/06/KOL). In dem Beschluss über die Verfahrenseinleitung beschrieb die Überwachungsbehörde die Beschwerde, die vier mit RCN-Mitteln geförderten Vorhaben im Zusammenhang mit dem Computerprogramm Turborouter und die Beziehung zwischen den vier Beihilfen und der norwegischen Beihilferegelung „Programme für industrielle Forschung und Entwicklung“.

Die Überwachungsbehörde nahm eine detaillierte Würdigung des für die Beurteilung der vier betroffenen Vorhaben geltenden Rechtsrahmens vor (15). Nach der Akzeptanz der im Beschluss Nr. 217/94/KOL der Überwachungsbehörde vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen musste die Gewährung von Beihilfen im Rahmen der Beihilferegelung „Programme für industrielle Forschung und Entwicklung“ im Einklang mit dem Leitfaden für staatliche FuE-Beihilfen aus dem Jahr 1994 erfolgen. Per definitionem fallen daher Beihilfen, die im Rahmen der Beihilferegelung „Programme für industrielle Forschung und Entwicklung“ gewährt werden, die aber die Bestimmungen des Leitfadens für staatliche FuE-Beihilfen aus dem Jahr 1994 nicht erfüllen, nicht in den Geltungsbereich der Beihilferegelung. Dementsprechend würden sie neue Einzelbeihilfen darstellen und müssten der Überwachungsbehörde einzeln als solche notifiziert werden; zudem müssten sie anhand des zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltenden FuE-Leitfadens bewertet werden.

Was die Gründe für die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens anbelangt, brachte die Überwachungsbehörde Zweifel in Bezug auf die Förderung der vier betroffenen FuE-Vorhaben im Rahmen der Beihilferegelung „Programme für industrielle Forschung und Entwicklung“ zum Ausdruck.

Die Zweifel der Überwachungsbehörde bezogen sich darauf, dass diese Vorhaben über das Stadium der angewandten oder vorwettbewerblichen Forschung hinausgehen und ein kommerzielles Produkt darstellen könnten. Die Abgrenzung zwischen einem Pilotvorhaben, das nicht kommerziell verwendet werden könnte, und einem kommerziellen Endprodukt schien im vorliegenden Fall sehr diffus zu sein, weil das Programm für jede neue Anwendung und speziell für jeden Endnutzer erneut adaptiert werden muss. Die Überwachungsbehörde hinterfragte, inwieweit die Weiterentwicklung des Computerprogramms Turborouter zur Nutzung im Rahmen der Entwicklung von Anwendungen, die dazu dienen, konkrete Erfordernisse der Endnutzer zu erfüllen, durch die Definition des Begriffs der angewandten Forschung abgedeckt ist.

Anhand der in diesem Stadium des Verfahrens vorliegenden Informationen konnte die Überwachungsbehörde nicht zweifelsfrei feststellen, ob diese Vorhaben richtig als vorwettbewerbliche Entwicklungstätigkeiten eingestuft wurden, oder ob sie vielmehr bereits zu nah an der Marktreife waren, um für staatliche Beihilfen in Betracht zu kommen.

Darüber hinaus hatte die Überwachungsbehörde Zweifel bezüglich der Finanzierung der Vorhaben, insbesondere in Bezug auf die tatsächliche Erbringung der Eigenbeiträge, in Form von Sachleistungen, der Begünstigten des Vorhabens.

Im Anschluss an die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente bezogen sich die Zweifel der Überwachungsbehörde auch auf die Frage, ob die Gesamtkosten der Vorhaben möglicherweise künstlich in die Höhe getrieben wurden, um auch die Betriebskosten der begünstigten Unternehmen abzudecken, und ob die tatsächlichen Forschungskosten der Vorhaben den vom RCN gewährten Beträgen entsprachen.

Die Überwachungsbehörde hatte den Eindruck, dass Marintek, das Forschungsinstitut, welches die erste Version des Computerprogramms Turborouter entwickelte, diejenige Partei war, die über das nötige Know-how und die nötige technologische Kompetenz für die Durchführung des Vorhabens verfügte. Daher erschien die Annahme gerechtfertigt, dass der überwiegende Teil der Arbeit vom eigenen Personal des Instituts durchgeführt wurde. Dies würde grundsätzlich implizieren, dass sich die Beteiligung der Mitarbeiter der teilnehmenden Unternehmen höchstwahrscheinlich auf die Definition der Nutzererfordernisse und/oder — in gewissem Umfang — die Erprobung bezog. In dem Umfang, in dem die Sachleistung der teilnehmenden Unternehmen möglicherweise nicht den Forschungskosten entsprach, wären die Gesamtkosten des Forschungsvorhabens niedriger und die Beihilfeintensitäten dementsprechend höher gewesen.

Aus diesen Gründen hatte die Überwachungsbehörde Zweifel bezüglich der Frage, ob die Beihilfegewährung für die genannten Vorhaben in Übereinstimmung mit dem geltenden FuE-Leitfaden erfolgte und ob die Empfänger die Beihilfen entgegen den akzeptierten zweckdienlichen Maßnahmen betreffend die Beihilferegelung „Programme für industrielle Forschung und Entwicklung“ verwendet hatten.

4.   Stellungnahmen von Beteiligten

Am 24. November 2006 ging bei der Überwachungsbehörde die Stellungnahme eines Interessierten ein, die sich nicht unmittelbar auf die in Beschluss Nr. 60/06/KOL zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens im Hinblick auf Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen zur Entwicklung des Computerprogramms Turborouter zum Ausdruck gebrachten Zweifel der Überwachungsbehörde bezog, sondern allgemeiner Art war. Der Interessierte behauptete, dass der norwegische Forschungsrat beträchtliche Mittel für ein neues Vorhaben mit der Bezeichnung OPTIMAR (16) gewährt habe. Dieses Vorhaben wird für den Zeitraum 2005—2009 vollständig durch den Norwegischen Forschungsrat gefördert. Es soll vom Fachbereich Operative Forschung der norwegischen Universität für Wissenschaft und Technologie (nachstehend NTNU) in Trondheim geleitet werden. Ziel des Vorhabens ist die bereits in Angriff genommene Weiterentwicklung von Turborouter zu einem kommerziellen Vorhaben.

Der Interessierte fügte hinzu: „Prof. Marielle Christiansen (Leiterin des Vorhabens OPTIMAR) in Trondheim ist der Ansicht, dass es für Unternehmen sehr schwierig ist, an diesem Programm — bei dem es sich angeblich um ein öffentliches Forschungsprogramm zur Erweiterung der Basis für alle norwegischen Unternehmen handelt — teilzunehmen und dessen Ergebnisse zu nutzen, weil sie bereits eng mit SINTEF und MARINTEK zusammenarbeiten und versprochen hatten, die Forschungsergebnisse mit diesen kommerziellen Organisationen gemeinsam zu nutzen (SINTEF und MARINTEK sind beides Institute mit Sitz in Trondheim und haben aus mehreren Gründen enge Verbindungen mit der technischen Universität NTNU).“

Nach Meinung des Interessierten „ist Turborouter dabei eindeutig das gemeinsame Element, da alle Mitarbeiter von NTNU/Fachb. Oper. Forschung/Marintek/SINTEF TURBOROUTER als ihr gemeinsames Ziel betrachten“.

Der Interessierte macht geltend, dass die an der Entwicklung von TURBOROUTER arbeitenden Unternehmen jetzt über die NTNU sogar noch mehr staatliche Beihilfe unter dem Deckmantel der Grundlagenforschung erhielten.

Abschließend führt der Interessierte an, dass Turborouter von keinem der Unternehmen, die Mittel für seine Entwicklung erhielten, verwendet werde, weshalb es sich bei diesen Mitteln um reine Subventionen für ihre normale Geschäftstätigkeit handele.

5.   Stellungnahme der norwegischen Behörden

5.1   Stellungnahme zu dem Beschluss der Überwachungsbehörde, ein förmliches Prüfverfahren einzuleiten

5.1.1   Stellungnahme des Ministeriums für Staatsverwaltung und Reform

In dem Schreiben vom 7. April 2006 verwies das Ministerium für Staatsverwaltung und Reform auf die im Beschluss Nr. 60/06/KOL der Überwachungsbehörde wiedergegebene Beschreibung des förmlichen Schriftwechsels mit den norwegischen Behörden. Des Weiteren verwiesen die norwegischen Behörden auf die Sitzungen der Überwachungsbehörde und der norwegischen Behörden im Oktober 2002 und im September 2004 und fügten hinzu, dass am 22. Mai 2003 eine Sitzung der Überwachungsbehörde und der norwegischen Behörden stattgefunden habe.

Die norwegischen Behörden brachten vor, dass in dem Beschluss Nr. 60/06/KOL der Überwachungsbehörde nicht beschrieben worden sei, wie die Beihilfe zur Entwicklung des Programms Turborouter den Wettbewerb im EWR oder auf Drittmärkten verfälscht. Ihrer Meinung nach sollte diese Frage geklärt werden, weil es dem Forschungs- und Entwicklungsprogramm Turborouter nicht gelungen sei, die erwarteten Ergebnisse zu erbringen. Obwohl die norwegischen Behörden anerkannten, dass das immaterielle Know-how aus dem Projekt in andere Forschungs- und Entwicklungsvorhaben einfloss, hielten sie es nicht für erwiesen, dass dies den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt oder auf Drittlandsmärkten beeinträchtigte.

Die norwegischen Behörden stellten einige der Sachverhalte in den Behauptungen des Beschwerdeführers, die in dem Beschluss der Überwachungsbehörde aufgegriffen wurden, in Frage, insbesondere die Behauptungen in Abschnitt 3 auf Seite 3 in dem Beschluss Nr. 60/06/KOL und die vom Beschwerdeführer angeführten Zitate.

Die norwegischen Behörden beanstandeten, dass der Beschwerdeführer die Vorhaben als zu nah an der Marktreife einstufte und behauptete, die Ergebnisse der Forschungs- und Entwicklungstätigkeit seien nicht verbreitet worden, obwohl Marintek die Eigentumsrechte an dem Programm erhielt. Schließlich stellten sie die Frage, wie der Beschwerdeführer behaupten konnte, dass die Eigenkapitalbeiträge der teilnehmenden Unternehmen niedriger gewesen seien, als im Antragsformular angegeben. Dem RCN zufolge war dem Beschwerdeführer aufgrund des Berufsgeheimnisses der Zugang zu den Antragsformularen und den FuE-Verträgen verweigert worden. Vor diesem Hintergrund waren die norwegischen Behörden der Ansicht, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers unzureichend untermauert seien. Die norwegischen Behörden fügten hinzu: „Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Eigenkapitalbeiträge der betreffenden Unternehmen geringer waren, als in den Antragsformularen angegeben, kommt der Beschuldigung gleich, diese Firmen hätten staatliche Beihilfen missbräuchlich verwendet. Dies wirft auch Fragen hinsichtlich der Rechtssicherheit der an den Turborouter-Vorhaben teilnehmenden Unternehmen auf. Diese Behauptungen des Beschwerdeführers sollten daher unbedingt glaubhaft gemacht werden.“

5.1.2   Stellungnahme des norwegischen Forschungsrats

In einem dem oben genannten Schreiben des Ministeriums für Staatsverwaltung und Reform beiliegenden Schreiben nahm der norwegische Forschungsrat (nachstehend RCN, „Research Council of Norway“) zu dem Beschluss Nr. 60/06/KOL der Überwachungsbehörde Stellung. Der RCN wies darauf hin, dass er an die Überwachungsbehörde alle verfügbaren Informationen und erbetenen Klarstellungen weitergeleitet habe, einschließlich der Vorlage von Kopien aller relevanten Unterlagen zu den vier Vorhaben zur Entwicklung des Programms Turborouter, die mit Mitteln des RCN gefördert wurden. Dem RCN zufolge war die einzige Angelegenheit, die in den Sitzungen und in dem Schriftwechsel, einschließlich des Schreibens der norwegischen Behörden vom 20. Juni 2003, Gegenstand von Diskussionen war, die richtige Einstufung der Vorhaben im Einklang mit dem Leitfaden für staatliche FuE-Beihilfen.

Hinsichtlich der Beschreibung der Vorhaben machte der RCN geltend, dass die in der Beschreibung der Finanzierung der Vorhaben in dem Beschluss Nr. 60/06/KOL der Überwachungsbehörde enthaltenen Tabellen nicht vollständig den im Text angeführten Zahlen entsprachen. Die vom RCN für die Vorhaben gewährten Mittel bestanden aus zwei Teilen. Bei einem Teil der Mittel vom RCN handelte es sich tatsächlich um private Mittel, die vom Verband der norwegischen Reeder stammten, während es sich bei dem Rest um öffentliche Mittel handelte. In der nachstehenden Tabelle, die mit der Tabelle, die der Überwachungsbehörde in dem Schreiben vom 11. April 2003 vorgelegt wurde, identisch ist, wird diese Situation beschrieben. In Bezug auf das Vorhaben 138811 AlgOpt führt die Tabelle in Beschluss Nr. 60/06/KOL die der Situation zu Beginn des Vorhabens entsprechenden Zahlen an. Während der Durchführung des Vorhabens wurden zusätzliche Finanzmittel in Höhe von 100 000 NOK für das Vorhaben gewährt, wovon 25 000 NOK durch den RCN gewährt wurden.

Tabelle 1

Vom RCN geförderte Vorhaben zur Entwicklung des Programms Turborouter

 

Vorhaben 40049

Vorhaben 144265

Vorhaben 138811

Vorhaben 144214

Strategische Tätigkeiten im Bereich Seeverkehr und Logistik

Shiplog II

AlgOpt

Bibliothek mit Optimierungsroutinen für die Planung im Schiffsverkehr

1 000 NOK

%

1 000 NOK

%

1 000 NOK

%

1 000 NOK

%

Eigenmittel

4 500

43

800

13

625

61

1 950

28

Sonst. private Mittel

0

0

3 250

52

75

7

2 750

39

Sonst. öffentl. Mittel

0

0

0

0

0

0

0

0

RCN Prgr. MARITIM

6 000

57

2 150

35

325

32

2 300

33

davon nicht-staatl.

1 380

13

750

12

120

12

805

12

davon öffentlich

4 620

44

1 400

23

205

20

1 495

21

Gesamtmittel

10 500

100

6 200

100

1 025

100

7 000

100

Personal- und indirekte Kosten

8 700

83

800

13

545

53

4 100

59

Zukauf von FuE

600

6

2 150

35

380

37

2 900

41

Ausrüstung

450

4

100

2

0

0

0

0

Sonst. Betriebskosten

750

7

3 150

51

100

10

0

0

Gesamtkosten

10 500

100

6 200

100

1 025

100

7 000

100

Vertragspartner

Marintek

UECC

Beltship Management AS

Beltship Management AS

Teilnehmer

NTNU

Marintek

Marintek

Marintek

 

 

R.S. Platou Shipbrokers

 

Iver Ships AS

 

 

Iver Ships AS

 

Shipnet AS

 

 

LogIT AS

 

Laycon Solutions AS

 

 

Lorentsen & Stemoco AS

 

 

 

 

Astrup Fearnleys AS

 

 

 

 

DFDS Tollpost Globe

 

 

 

 

Shipnet AS

 

 

 

 

Wallenius Wilhelmsen

 

 

 

 

SINTEF Tele og data

 

 

Projektzeitraum

Jan. 1996—Dez. 1998

Jan. 2001—Dez. 2002

Jan. 2000—Okt. 2000

Jan. 2001—Dez. 2002

In Bezug auf die Bemerkung der Überwachungsbehörde in Beschluss Nr. 60/06/KOL, dass der RCN anscheinend nicht kontrolliert habe, wie die Eigenbeiträge der Empfänger auf verschiedene Tätigkeiten verteilt wurden und ob sie tatsächlich ausgezahlt wurden, vertritt der RCN die Ansicht, dass er im früheren Schriftwechsel mit der Überwachungsbehörde (17) beschrieben habe, wie die förderfähigen Kosten vor der Auszahlung der Beihilfen an die Vertragspartner kontrolliert wurden und wie die verschiedenen Beiträge ausgezahlt wurden.

Hinsichtlich der Einstufung der Vorhaben 138811 AlgOpt, 144265 Shiplog II und 144214 Bibliothek mit Optimierungsroutinen für die Planung im Schiffsverkehr erklärte der RCN erneut, dass alle drei Vorhaben basierend auf einer eingehenden Bewertung und Evaluierung der Anwendungen der Vorhaben in Übereinstimmung mit den Verfahren und Leitlinien des RCN für die Projektevaluierung als vorwettbewerbliche Entwicklung eingestuft wurden. Diese Verfahren und Leitlinien wurden eingeführt, um sicherzustellen, dass im Rahmen der Beihilferegelung „Programme für industrielle Forschung und Entwicklung“ gewährte Beihilfen mit den in Kapitel 14 des Leitfadens für staatliche Beihilfen festgelegten Grundsätzen im Einklang stehen.

Der RCN erläuterte, dass für die Tätigkeiten des RCN ein internes Qualitätssicherungssystem vorhanden sei. Dieses System trage die Bezeichnung DOKSY. DOKSY umfasse eine umfassende Dokumentation der Leitlinien, Verfahren und Praktiken, die innerhalb des RCN angewandt werden. Eines dieser Dokumente seien die Leitlinien für die Ermittlung der Beihilfeintensität, die auf geförderte Projekte Anwendung finden. Dieses interne Dokument, DOKSY-5-6-1-4-IE, mit dem Titel „Støtteandel etter EØS-bestemmelser“ (Beihilfeintensitäten gemäß EEA-Vorschriften) entspreche dem FuE-Leitfaden der Überwachungsbehörde. Dieses Dokument wende Begriffsbestimmungen und zugehörige Beihilfeintensitäten im Einklang mit der Definition der verschiedenen FuE-Stadien in dem FuE-Leitfaden der Überwachungsbehörde an. Die Bewertung und Einstufung aller Vorhaben, die vom RCN Beihilfen erhalten, basiere auf den DOKSY-Leitlinien.

Ab 1999 sind alle Vorhaben, zusätzlich zu DOKSY 5-6-1-4-IE, unter Verwendung des computergestützten Systems „Provis“ evaluiert worden. Provis wird in Doksy Nr. 5-6-1-2-EE „Prosjektvurdering i Provis“ beschrieben. In Provis wird jedes Vorhaben anhand elf verschiedener Aspekte evaluiert. Die wichtigsten Aspekte in Provis im Zusammenhang mit der Einstufung von Forschungskategorien sind Aspekt Nr. 3 „Forschungsinhalt“ und Aspekt Nr. 9 „Zusätzlichkeit“. Für jeden der Aspekte gibt es mehrere Kriterien oder Merkmale, die angewandt werden, um das Maß der Übereinstimmung des Vorhabens mit den Aspekten zu charakterisieren.

In der Beschreibung des Leitfadens für die Evaluierung von Aspekt Nr. 3 in Doksy Nr. 5-6-1-2-IE wird Folgendes unterstrichen: „Der Forschungsinhalt gibt an, in welchem Maße das Vorhaben neue Kenntnisse erzeugt“. Dieses Kriterium ist direkt mit der Beschreibung der industriellen Forschung in dem FuE-Leitfaden verknüpft, wo die Anforderung lautet, dass die Tätigkeit „zur Gewinnung neuer Kenntnisse“ dient.

In dem Leitfaden für die Evaluierung von Aspekt Nr. 9 in Doksy Nr. 5-6-1-2-EE lautet die Beschreibung: „Die Zusätzlichkeit gibt an, in welchem Maße die Förderung durch den Forschungsrat zu Bemühungen, Maßnahmen, Ergebnisse und Auswirkungen führen wird, die ohne die Gewährung der Förderung nicht erreicht worden wären.“ Dieses Kriterium steht in Verbindung mit dem FuE-Leitfaden, Ziffer 14.7, Anreizwirkung von FuE-Beihilfen.

Auf dieser Grundlage argumentierte der RCN, dass die richtige Einstufung der Vorhaben nicht in Frage gestellt werden sollte, da eine eingehende Evaluierung der Vorhaben im Einklang mit den Verfahren und Leitlinien des RCN für die Projektevaluierung vorgenommen worden sei. Nachdem Beschwerde erhoben worden war und die Überwachungsbehörde ihre Voruntersuchung begonnen hatte, begutachtete der RCN diese Vorhaben erneut und wiederholte seinen ursprünglichen Standpunkt.

„Auf der Sitzung in Brüssel am 22. Mai 2003 wurde die Einstufung bestimmter Tätigkeiten in zwei der Vorhaben, Vorhaben Nr. 40049 und Nr. 144214, erörtert. In dem Schreiben vom 20. Juni 2003, bei dem es sich um eine Reaktion auf diese Sitzung handelte, traten wir (als vorrangiger Standpunkt des RCN) dafür ein, dass zumindest alle Tätigkeiten in Vorhaben Nr. 40049 als industrielle Forschung und alle Tätigkeiten in Vorhaben Nr. 144214 zumindest als vorwettbewerbliche Entwicklung eingestuft werden könnten. Wir wiesen jedoch der Überwachungsbehörde gegenüber nach, dass der Gesamtbetrag der für diese Vorhaben gewährten Beihilfen innerhalb der zulässigen Grenzen eines gewichteten Mittelwerts gemäß der Definition in Kapitel 14.5.2(5) des FuE-Leitfadens lag. Dies ist auch dann der Fall, wenn die streitigen Tätigkeiten im Falle von Vorhaben Nr. l44214 nicht gefördert werden. Ähnliche Überlegungen und Berechnungen können für die Vorhaben 138811 und 144265 angestellt werden. In diesem Kontext möchten wir auch auf die Tatsache verweisen, dass alle drei Vorhaben 138811, 144214 und 144265 eine tatsächliche Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und öffentlichen Forschungseinrichtungen (in diesem Falle Marintek) umfassten. Ziffer 14.5.3 (5) (b) des FuE-Leitfadens zufolge können diese als vorwettbewerbliche Entwicklung eingestuften Tätigkeiten mit einer Beihilfeintensität von 35 % gefördert werden. Die Überwachungsbehörde hat auch ihre Zweifel bezüglich der Finanzierung der Vorhaben und der Beihilfeintensitäten zum Ausdruck gebracht. Die leichte Abweichung zwischen den Zahlen im Zusammenhang mit Vorhaben 138811 AlgOpt in Tabelle 1 und 2 auf Seite 17 des Beschlusses 60/06/KOL wird weiter oben in Abschnitt 1.3.a) erläutert. Die korrekten Zahlen einschließlich des Beitrags des Verbandes der norwegischen Reeder sind in der Tabelle im entsprechenden Abschnitt dieses Schreibens angegeben.“

Im Falle von Vorhaben 144265 Shiplog II argumentierte der RCN im Hinblick auf die Bemerkung der Überwachungsbehörde, dass der vom RCN gewährte Betrag der für den Zukauf von FuE benötigten Summe entspreche, dass dies nicht impliziere, dass die privaten Mittel, die in Shiplog II investiert wurden, nicht für FuE-Tätigkeiten eingesetzt wurden: „In von der Industrie betriebenen Vorhaben, für die privatwirtschaftliche Unternehmen Anträge stellen können, unterstützen wir im Allgemeinen eine Zusammenarbeit zwischen privatwirtschaftlichen Unternehmen und öffentlichen FuE-Einrichtungen. Um eine solche Zusammenarbeit zu fördern, können wir in einigen Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen für von der Industrie betriebene Vorhaben erklären, dass der Antrag positiv bewertet werden wird, wenn der externe Zukauf von FuE bei Forschungseinrichtungen (Instituten oder Universitäten) mindestens dem Betrag der vom RCN gewährten Förderung entspricht. Der Zweck dieses Konzepts besteht darin, Anreize für verstärkte Investitionen des privaten Sektors in den Zukauf von FuE bei Forschungsinstitutionen zu geben. Dies ist der Grund dafür, dass die vom RCN gewährten Mittel genau dem Betrag entsprechen, der in mehreren Vorhaben für den Zukauf von FuE-Leistungen nötig war.“

In ihrem Beschluss Nr. 60/06/KOL erklärte die Überwachungsbehörde, dass es fraglich sei, ob dieses Konzept des RCN Empfänger dazu verleitet habe, ihre normalen Betriebskosten in die Kosten für Forschung und Entwicklung aufzunehmen. Daher hinterfragte sie, ob die Zahlenangaben für die Projektgesamtkosten in die Höhe getrieben worden seien, um eine anscheinend höhere öffentliche Förderung zu erhalten. Nach Meinung des RCN ist nicht verständlich, wie das eine integrierte Anreizstruktur zur Förderung des Zukaufs von FuE umfassende Konzept des RCN zu derartigen Ergebnissen führen könnte.

In seinem Schreiben an die Überwachungsbehörde vom 31. Januar 2005 erläuterte der RCN das zum Zeitpunkt dieser Vorhaben geltende Standardverfahren für die Dokumentation der Projektkosten: „Für die betroffenen Vorhaben hatte der Vertragspartner dreimal jährlich einen Rechenschaftsbericht (regnskapsrapport) mit genauen Angaben zu den Projektkosten vorzulegen, einschließlich einer Nachweisführung der beteiligten Personen (nach Name), der Anzahl der von jeder Person geleisteten Arbeitsstunden und der dem Projektkonto belasteten Stundensätze. Der Bericht wird von der für das Vorhaben verantwortlichen Person unterzeichnet. Am Jahresende wird auch der Rechnungsabschluss für das jeweilige Jahr geprüft und von einem Wirtschaftsprüfer unterzeichnet. Der Wirtschaftsprüfer darf nicht der Organisation des Vertragspartners angehören. Die Zahlung des RCN erfolgte vorbehaltlich der Feststellung der Richtigkeit des vorgelegten Rechnungsabschlusses.“

Der RCN unterrichtete die Überwachungsbehörde darüber, dass er Kontakt mit United European Car Carriers (UECC) und Jebsens (Rechtsnachfolger von Beltship Management) aufgenommen und weitere Unterlagen zu den mit diesen Vorhaben verbundenen Kosten angefordert habe. Das Schreiben von Jebsens vom 17. März 2006 und das Schreiben von UECC vom 29. März 2006 wurden an die Überwachungsbehörde weitergeleitet. Die mit dem Schreiben von UECC eingereichten Rechenschaftsberichte für das Vorhaben 144265 Shiplog II umfassen unterzeichnete Kostenaufstellungen der anderen teilnehmenden Partner. Die Unternehmen hatten kein allgemeines Erfassungssystem für Arbeitsstunden, was bedeutet, dass die für die Vorhaben aufgewandten Arbeitsstunden nur in den dreimal jährlich an den RCN gesandten Rechenschaftsberichten dokumentiert waren. Weitere Dokumentation existiert nicht. Nach Ansicht des RCN bedeutet dies, dass die Kosten der Vorhaben anhand der verfügbaren Rechenschaftsberichte beurteilt werden müssen.

Der RCN legte schließlich dar, dass diese Rechenschaftsberichte den Berichterstattungsverfahren des RCN entsprachen und dass die Empfänger allen ihren Verpflichtungen gemäß den Finanzhilfeverträgen nachgekommen waren. Der RCN vertrat die Auffassung, dass „kein Anlass besteht, von einer missbräuchlichen Verwendung von Beihilfe auszugehen, sofern nicht eindeutig das Gegenteil bewiesen wird.“

5.2.   Stellungnahmen zu der Stellungnahme des Beteiligten

Mit Schreiben des Ministeriums für Staatsverwaltung und Reform vom 8. Januar 2007 (Vorgang Nr. 405517), mit dem ein Schreiben des Ministeriums für Bildung und Forschung vom 5. Januar 2007 weitergeleitet wurde, reichten die norwegischen Behörden eine Stellungnahme zu der Stellungnahme des Beteiligten ein.

Nach Meinung der norwegischen Behörden enthält die Stellungnahme zu dem Vorhaben OPTIMAR keine Informationen im Zusammenhang mit den vier Vorhaben, die Gegenstand des Beschlusses 60/06/KOL der Überwachungsbehörde sind: „Obwohl dies nicht ausdrücklich erklärt wird, scheint der Beteiligte der Meinung zu sein, dass zur Förderung eines Grundlagenforschungsvorhabens mit dem Titel „Optimierung im Bereich Seeverkehr und Logistik“ (Optimisation in Maritime Transportation and Logistics, OPTIMAR) rechtswidrige staatliche Beihilfen gewährt worden sind. Wir sind der Meinung, dass dies nicht der Fall ist. Zur Förderung des Vorhabens OPTIMAR erhält die norwegische Universität für Wissenschaft und Technologie (NTNU) in Trondheim vom RCN unter der Projektnummer 1666S6 Fördermittel. Die industriellen Partner, die an den vier ursprünglichen Vorhaben teilnahmen, sind an diesem Grundlagenforschungsvorhaben nicht beteiligt.“

In Bezug auf die Behauptung des Beteiligten, dass das Programm Turborouter von keinem der Unternehmen, die Fördermittel erhielten, eingesetzt wird, ist der RCN der Meinung, dass dies — auch wenn es zutreffen sollte — im Falle der vier Vorhaben, die Gegenstand des Beschlusses Nr. 60/06/KOL der Überwachungsbehörde sind, kein Argument für eine rechtswidrige Verwendung von staatlichen Beihilfen ist. Es ist eines der typischsten Merkmale von Forschung und Entwicklung, dass damit ein Risiko verbunden ist. In manchen Fällen können Forschungsergebnisse im Rahmen der Geschäftstätigkeit angewandt oder in gewerblichen Produkten oder Dienstleistungen verwendet werden, in anderen Fällen ist dies nicht möglich.

II.   RECHTLICHE WÜRDIGUNG

1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe

1.1   Staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen

Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens besagt:

„Soweit in diesem Abkommen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind Beihilfen der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Vertragsparteien beeinträchtigen.“

Damit eine Maßnahme als staatliche Beihilfe betrachtet werden kann, muss sie somit einen selektiven Vorteil zugunsten bestimmter Unternehmen darstellen, aus staatlichen Mitteln gewährt werden, den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen den Vertragsparteien des EWR-Abkommens beeinträchtigen.

Bereits in ihrem Beschluss Nr. 60/06/KOL kam die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass die überprüften Zuschüsse des RCN für die Vorhaben zur Entwicklung des Computerprogramms Turborouter staatliche Beihilfen darstellen. Diesbezüglich wird auf Ziffer II.2 dieses Beschlusses verwiesen. Diese Beurteilung wurde weder von dem Beteiligten noch von den norwegischen Behörden angefochten. Daher bestätigt die Überwachungsbehörde ihre Einschätzung, dass die Zuschüsse staatliche Beihilfen darstellen.

1.2   Der geltende Rechtsrahmen

In ihrem Beschluss Nr. 60/06/KOL, im Hinblick auf Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen des RCN zur Entwicklung des Computerprogramms Turborouter das förmliche Prüfungsverfahren einzuleiten, erläuterte die Überwachungsbehörde detailliert den für die Beurteilung der vier von dieser Prüfung betroffenen Vorhaben geltenden Rechtsrahmen. Im Hinblick auf das Verständnis der nachstehenden Würdigung umreißt die Überwachungsbehörde im Folgenden kurz die rechtliche Situation (18).

Für die vier in diesem Beschluss beurteilten Vorhaben wurden Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Rahmen der Beihilferegelung „Programme für industrielle Forschung und Entwicklung“ (brukerstyrte forskningsprogrammer, Rechtssache Nr. 93-183) gewährt. Die Beihilferegelung „Programme für industrielle Forschung und Entwicklung“ bestand bereits vor dem Jahr 1994. Durch Beschluss Nr. 217/94/KOL von Dezember 1994 nahm die Überwachungsbehörde eine Würdigung der Beihilferegelung „Programme für industrielle Forschung und Entwicklung“ vor und schlug zweckdienliche Maßnahmen vor, mit denen gewährleistet werden sollte, dass die Beihilfen in Übereinstimmung mit den in Kapitel 14 des Leitfadens für staatliche Beihilfen festgelegten Grundsätzen gewährt wurden.

Die Akzeptanz der vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen durch die norwegischen Behörden implizierte, dass die Gewährung von Beihilfen im Rahmen der Beihilferegelung „Programme für industrielle Forschung und Entwicklung“ in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der zum Zeitpunkt der Annahme des Beschlusses Nr. 217/94/KOL durch die Überwachungsbehörde geltenden FuE-Vorschriften, d. h. dem FuE-Leitfaden aus dem Jahr 1994 (19), erfolgen musste.

1.3   Würdigung der Vorhaben auf der Grundlage der Beihilferegelung „Programme für industrielle Forschung und Entwicklung“

Durch die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens in Beschluss Nr. 60/06/KOL vertrat die Überwachungsbehörde die Auffassung, dass die vier Vorhaben Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Rahmen der Beihilferegelung „Programme für industrielle Forschung und Entwicklung“ erhalten hatten. Diese Regelung bestand bereits vor dem Jahr 1994. Nach der Annahme eines neuen FuE-Leitfadens im Jahr 1994 musste die Gewährung von Beihilfen im Rahmen einer FuE-Regelung von da an stets im Einklang mit den neuen Vorschriften erfolgen. Daher war die Überwachungsbehörde der Ansicht, dass per definitionem Beihilfen, die im Rahmen der Beihilferegelung „Programme für industrielle Forschung und Entwicklung“ gewährt werden, die aber die Bestimmungen des Leitfadens für staatliche FuE-Beihilfen aus dem Jahr 1994 nicht erfüllen, nicht in den Geltungsbereich der Beihilferegelung fallen. Dementsprechend würden solche Maßnahmen neue Einzelbeihilfen darstellen und müssten der Überwachungsbehörde einzeln als solche notifiziert werden.

Im Folgenden wird die Überwachungsbehörde beurteilen, ob die Anwendung der Regelung „Programme für industrielle Forschung und Entwicklung“ auf die vier konkreten Vorhaben im Zusammenhang mit der Entwicklung des Computerprogramms Turborouter in Übereinstimmung mit Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens auf der Grundlage der Bestimmungen des FuE-Leitfadens 1994 erfolgt ist.

1.3.1   Vorhaben 40049 — Strategische Tätigkeiten im Bereich Seeverkehr und Logistik (erste Version des Computerprogramms Turborouter)

Eines der unter Vorhaben 40049 „Strategische Tätigkeiten im Bereich Seeverkehr und Logistik als industrielle Forschung“ fallenden Teilvorhaben führte zu der Entwicklung der Entwicklung der ersten Version des Computerprogramms Turborouter. Der RCN nahm die Einstufung für das gesamte Vorhaben 40049 „Strategische Tätigkeiten im Bereich Seeverkehr und Logistik als industrielle Forschung“ als Ganzes vor.

Industrielle Grundlagenforschung wurde unter Ziffer 14.1(2) des FuE-Leitfadens 1994 definiert als „eigenständige theoretische oder experimentelle Arbeit […], deren Ziel es ist, ein neues oder besseres Verständnis der Gesetze von Wissenschaft und Technik einschließlich ihrer Anwendung auf einen Industriesektor oder die Tätigkeiten eines bestimmten Unternehmens zu gewinnen.“

Obwohl das Programm Turborouter zu einem kommerziellen Software-Instrument geworden ist, ist die Überwachungsbehörde der Ansicht, dass sich die dem zur Entwicklung der ersten Version des Computerprogramms Turborouter führenden Teilvorhaben „Methoden und analytische Instrumente für die Entwicklung und den Betrieb von integrierten Verkehrs- und Logistikketten“ des Vorhabens 40049 zugewiesenen Mittel des RCN auf ein Stadium der Forschung und Entwicklung bezogen, das die Voraussetzungen für die Einstufung als industrielle Forschung gemäß dem FuE-Leitfaden 1994 erfüllte. Wie die Überwachungsbehörde in Beschluss Nr. 60/06/KOL anmerkte, wurde das Programm seit der Entwicklung der ersten Programmversion in der ersten Phase des Teilvorhabens Anfang 1996 weiter entwickelt und auch vermarktet. Die Gewährung von Beihilfen für das Vorhaben 40049, die unter anderem zu der Entwicklung der ersten Programmversion von Turborouter führte, scheint jedoch aufgrund dieser Tatsache, bezogen auf die Marktnähe, nicht als über das Stadium der industriellen Forschung hinausgehend betrachtet werden zu können, was der Einstufung des RCN entspricht. Die Überwachungsbehörde hat keinen Grund, die Beurteilung des RCN in Frage zu stellen, derzufolge das Teilvorhaben „Methoden und analytische Instrumente für die Entwicklung und den Betrieb von integrierten Verkehrs- und Logistikketten“ das Ziel, ein neues oder besseres Verständnis der Gesetze von Wissenschaft und Technik einschließlich ihrer Anwendung auf einen Industriesektor zu gewinnen, erreicht hat, was industrielle Forschung im Sinne des FuE-Leitfadens 1994 darstellt.

Als industrielle Forschung erhielt das Vorhaben 40049 vom RCN Beihilfen in Höhe eines Betrags, der 43,8 % der Projektkosten entsprach. Diese Intensität liegt unterhalb der zulässigen Beihilfehöchstintensität gemäß dem Leitfaden, der besagt, dass „das Beihilfeniveau für industrielle Grundlagenforschung 50 % der Bruttokosten eines Vorhabens oder Programms nicht überschreiten sollte.“

Bei der Berechnung der Beihilfeintensität von FuE-Tätigkeiten sah Abschnitt 14.5.1 des FuE-Leitfadens 1994 die folgenden beihilfefähigen Kosten vor:

„—

Personalkosten (Forscher, Techniker, Hilfskräfte), berechnet als Teil des für die Durchführung des Vorhabens erforderlichen Gesamtbetrags;

sonstige Betriebskosten, auf gleiche Weise berechnet (Materialkosten, Ausstattung usw.)

Instrumente und Ausrüstung, Grundstücke und Gebäude.

Beratungs- und ähnliche Dienste, einschließlich käuflich erworbener Forschungskenntnisse, Patente usw.

zusätzliche Gemeinkosten, die unmittelbar als Ergebnis des FuE-Vorhabens oder des geförderten Programms entstehen.“

Den Informationen der norwegischen Behörden zufolge entsprachen die bei der Beihilfegewährung berücksichtigten Projektkosten der Definition der beihilfefähigen Kosten gemäß dem FuE-Leitfaden von 1994. Abschnitt 3 der „Retningslinjer for Norges Forskningsråds behandling av brukerstyrte og næringsrettede prosjekter“ nennt die Kosten, die vom RCN bei der Gewährung von FuE-Beihilfen für ein Vorhaben als beihilfefähig erachtet werden können. Sie umfassen Personalkosten (Lohnkosten und Sozialabgaben für FuE-Mitarbeiter, d. h. Forscher, Techniker und Assistenten, die in das Vorhaben eingebunden und für dessen Durchführung nötig sind), Zukauf von FuE-Leistungen (Beratungs- und ähnliche Dienste), Betriebskosten (einschließlich Materialkosten und sonstige Betriebskosten, die in direktem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen und für dessen Durchführung nötig sind) sowie Ausrüstung und Instrumente, sofern diese ausschließlich für Forschung und Entwicklung eingesetzt werden. Die Überwachungsbehörde ist daher der Auffassung, dass die beschriebenen beihilfefähigen Kosten mit der in dem FuE-Leitfaden 1994 gegebenen Definition im Einklang stehen.

Das Vorhaben wurde ausschließlich durch das Forschungsinstitut Marintek ohne Beteiligung von oder Zusammenarbeit mit privatwirtschaftlichen Unternehmen in diesem FuE-Stadium durchgeführt.

Wie bereits in dem Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens erwähnt, besteht gemäß dem FuE-Leitfaden 1994 und dementsprechend gemäß den Bestimmungen der Beihilferegelung „Programme für industrielle Forschung und Entwicklung“ keine schriftliche Verpflichtung zur Verbreitung der Forschungsergebnisse. Selbst wenn die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Behauptung, dass das Forschungsergebnis nicht verbreitet wurde und das Forschungsinstitut Marintek die Eigentumsrechte für den Verkauf des Programms erhalten hatte, zutreffen sollte, läge somit kein Verstoß gegen die Bestimmungen des zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltenden FuE-Leitfadens vor.

Aus diesen Gründen ist die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass die Gewährung von Beihilfen für das Vorhaben 40049 den Bestimmungen der Beihilferegelung „Programme für industrielle Forschung und Entwicklung“ in der auf der Grundlage von Kapitel 14 des FuE-Leitfadens 1994 der Überwachungsbehörde geänderten Fassung entspricht. Die Beihilfe wird daher im Einklang mit Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c EWR-Abkommen gewährt.

1.3.2   Die Vorhaben zur weiteren Nutzung des Computerprogramms Turborouter

1.3.2.1   In Beschluss Nr. 60/06/KOL geäußerte Zweifel der Überwachungsbehörde

Im Jahr 2000 genehmigte der RCN die Gewährung von FuE-Beihilfen für drei FuE-Vorhaben zur Nutzung und Weiterentwicklung des Computerprogramms Turborouter: Vorhaben 138811 „AlgOpt“, Vorhaben 144265 „Shiplog II“ und Vorhaben 144214 „Bibliothek mit Optimierungsroutinen für die Planung im Schiffsverkehr“.

In dem Beschluss Nr. 60/06/KOL zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens brachte die Überwachungsbehörde Zweifel in Bezug auf die Einstufung der FuE-Vorhaben als vorwettbewerbliche Forschung und in Bezug auf die Einstufung der verschiedenen Teile der einzelnen Vorhaben innerhalb der jeweiligen Forschungskategorien zum Ausdruck. Darüber hinaus hinterfragte die Überwachungsbehörde, ob die zulässigen Beihilfeintensitäten eingehalten wurden und ob die Finanzierung der Vorhaben im Einklang mit den Bestimmungen des FuE-Leitfadens 1994 und dementsprechend mit Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens erfolgt war. Die Überwachungsbehörde hatte Zweifel hinsichtlich der Frage, ob die finanziellen Beiträge der privatwirtschaftlichen Teilnehmer, die überwiegend in Form von Sachleistungen zu erbringen waren, tatsächlich den im Zusammenhang mit der Entwicklung der FuE-Vorhaben geleisteten Arbeitsstunden entsprachen, oder ob sie vielmehr die Betriebskosten der betroffenen Unternehmen abdeckten.

1.3.2.2   Die anwendbaren Bestimmungen des FuE-Leitfadens

Der RCN stufte alle drei Vorhaben als vorwettbewerbliche Entwicklungstätigkeit ein. Ziffer 14.1.(2) des FuE-Leitfadens 1994 unterschied zwischen drei Kategorien von Forschung: Grundlagenforschung, industrielle Grundlagenforschung sowie angewandte Forschung und Entwicklung. Angewandte Forschung und Entwicklung entsprach dem Begriff der vorwettbewerblichen Forschung, der ab der Annahme des FuE-Leitfadens 1996 angewandt wurde. Dieser Bestimmung zufolge „umfasst angewandte Forschung Forschungs- oder Experimentarbeiten auf der Basis der Ergebnisse der industriellen Grundlagenforschung mit dem Zweck, neue Erkenntnisse zu gewinnen, um die Erreichung spezifischer praktischer Ziele wie die Kreation neuer Produkte, Produktionsverfahren oder Dienstleistungen zu erleichtern. Normalerweise lässt sich sagen, dass sie mit der Kreation eines ersten Prototyps endet.“ Entwicklung umfasst demnach „Arbeiten auf der Grundlage der angewandten Forschung mit dem Ziel der Einführung neuer oder wesentlich verbesserter Produkte, Produktionsverfahren oder Dienstleistungen bis hin zu — aber nicht einschließlich — der industriellen Anwendung und kommerziellen Nutzung.“

In Abschnitt 14.4 des FuE-Leitfadens 1994 werden die zulässigen Beihilfeintensitäten festgelegt. „Die zulässige Beihilfeintensität wird von der EFTA-Überwachungsbehörde von Fall zu Fall bemessen. Dabei werden die Art des Vorhabens oder Programms, die damit verbundenen technischen und finanziellen Risiken, gesamtpolitische Überlegungen zur Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie sowie mögliche Wettbewerbsverzerrungen und ihre Auswirkungen auf den Handel zwischen den Vertragsparteien des EWR-Abkommens berücksichtigt. Aufgrund einer allgemeinen Bewertung dieser Risiken ist die EFTA-Überwachungsbehörde zu der Ansicht gelangt, dass die industrielle Grundlagenforschung für höhere Beihilfeniveaus in Betracht kommen kann als die angewandte Forschung und Entwicklung, in der die Tätigkeiten mit der Einführung von FuE-Ergebnissen auf dem Markt enger verbunden sind und es im Fall einer Förderung eher zu Wettbewerbs- und Handelsverzerrungen kommen könnte“. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren besagt der FuE-Leitfaden 1994, dass das Beihilfeniveau für industrielle Grundlagenforschung 50 % der Bruttokosten eines Vorhabens oder Programms nicht überschreiten sollte; ferner wird die Auffassung vertreten, dass mit zunehmender Marktnähe der geförderten Tätigkeit das Beihilfeniveau niedriger sein sollte. Erst im FuE-Leitfaden 1996 wird die zulässige Brutto-Beihilfeintensität für vorwettbewerbliche Entwicklungstätigkeiten auf 25 % der beihilfefähigen Kosten festgesetzt.

1.3.2.3   Würdigung der Frage, ob die Beihilfen im Einklang mit dem FuE-Leitfaden gewährt wurden und ob es zu einer missbräuchlichen Verwendung der Beihilfen gekommen ist

a)   Einstufung als vorwettbewerbliche Entwicklungstätigkeit

Wie oben erwähnt und in Beschluss Nr. 60/06/KOL eingehend erläutert, brachte die Überwachungsbehörde Zweifel hinsichtlich der Einstufung von Vorhaben 138811 „AlgOpt“, Vorhaben 144265 „Shiplog II“ und Vorhaben 144214 „Bibliothek mit Optimierungsroutinen für die Planung im Schiffsverkehr“ als vorwettbewerbliche Entwicklungstätigkeiten zum Ausdruck.

In ihrem Beschluss Nr. 60/06/KOL äußerte die Überwachungsbehörde Zweifel in Bezug auf den Unterschied zwischen der vorwettbewerblichen Phase eines Produkts und dem kommerziellen Endprodukt bei dieser Art von IT-Vorhaben. Die norwegischen Behörden haben nicht klar gemacht, worin dieser Unterschied liegen sollte. Sie haben jedoch betont, dass die Einstufung der Vorhaben auf einer eingehenden Beurteilung und Evaluierung der Vorhaben gemäß den Verfahren und Leitlinien des RCN für die Projektevaluierung basierten. Den eingereichten Informationen zufolge beinhalten diese Leitlinien die Bestimmungen des FuE-Leitfadens der Überwachungsbehörde.

Der RCN erläuterte, dass es ein internes Qualitätssicherungssystem für die Tätigkeiten des RCN mit der Bezeichnung DOKSY gebe. DOKSY umfasst eine umfassende Dokumentation der Leitlinien, Verfahren und Praktiken, die innerhalb des RCN angewandt werden. Eines dieser Dokumente sind die Leitlinien für die Ermittlung der Beihilfeintensität, die auf die ausgewählten Vorhaben Anwendung finden. Dieses interne Dokument, DOKSY-5-6-1-4-IE, mit dem Titel „Støtteandel etter EØS-bestemmelser“ (Beihilfeintensitäten gemäß EEA-Vorschriften), entspricht dem FuE-Leitfaden der Überwachungsbehörde. Das Dokument wendet Begriffsbestimmungen und zugehörige Beihilfeintensitäten im Einklang mit der Definition der verschiedenen FuE-Stadien in dem FuE-Leitfaden der Überwachungsbehörde an. Die Bewertung und Einstufung aller Vorhaben, die vom RCN Beihilfen erhalten, basiert auf den DOKSY-Leitlinien.

Ab 1999 sind alle Vorhaben, zusätzlich zu DOKSY 5-6-1-4-IE, unter Verwendung des computergestützten Systems „Provis“ evaluiert worden, das in Doksy Nr. 5-6-1-2-EE „Prosjektvurdering i Provis“ beschrieben wird. Den Bestimmungen von Provis zufolge wird jedes Vorhaben anhand elf verschiedener Aspekte evaluiert (20). Für jeden Aspekt sieht Provis die Anwendung mehrerer Kriterien oder Merkmale vor, um das Maß der Übereinstimmung des Vorhabens mit den Aspekten zu charakterisieren. Einer der wichtigsten Aspekte im Zusammenhang mit der Einstufung von Forschungskategorien ist der Forschungsinhalt.

In der Beschreibung des Leitfadens für die Evaluierung des Forschungsinhalts eines Vorhabens in Doksy Nr. 5-6-1-2-IE wird Folgendes unterstrichen: „Der Forschungsinhalt gibt an, in welchem Maße das Vorhaben neue Kenntnisse erzeugt“. Den vom RCN vorgelegten Informationen zufolge ist dieses Kriterium direkt mit der Beschreibung in dem FuE-Leitfaden verknüpft, wo die Anforderung lautet, dass die Tätigkeit „zur Gewinnung neuer Kenntnisse“ dient.

Der RCN hat die Überwachungsbehörde darüber unterrichtet, dass die Vorhaben eingehend und im Einklang mit den Verfahren und Leitlinien des RCN für die Projektevaluierung evaluiert worden sind, und zwar speziell auf der Grundlage der Anforderungen der internen Dokumente von Doksy und Provis sowie im Einklang mit dem FuE-Leitfaden.

Auf der Grundlage der vor und während des förmlichen Prüfverfahrens vorgetragenen Informationen konnte die Überwachungsbehörde nicht zu dem Schluss gelangen, dass es zu einer schlechten Leitung oder verfehlten Beurteilung der Vorhaben gekommen ist. Da solche schlüssigen Beweise fehlen, und in Anbetracht der oben beschriebenen Abläufe und der Kapazitäten der für den RCN arbeitenden Fachkräfte, hat die Überwachungsbehörde keine Anhaltspunkte dafür, zu dem Schluss zu gelangen, dass eine fehlerhafte Beurteilung der Vorhaben als vorwettbewerbliche Forschung erfolgt ist.

b)   Beteiligung der begünstigten Unternehmen und Beihilfeintensitäten

Die norwegischen Behörden haben die Zahlenangaben bezüglich der Finanzierung der Vorhaben klargestellt, wie in Abschnitt 4.1.2 dieses Beschlusses dargelegt.

In ihrem Beschluss Nr. 60/06/KOL zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens brachte die Überwachungsbehörde Zweifel in Bezug auf die Beteiligung der in das Forschungsvorhaben eingebundenen Unternehmen zum Ausdruck. Ihrer Meinung nach scheint die Annahme, dass der Großteil der Arbeit durch die eigenen Mitarbeiter des Forschungsinstituts Marintek ausgeführt wurde, vernünftig zu sein; dies würde grundsätzlich implizieren, dass sich die Beteiligung der Mitarbeiter der teilnehmenden Unternehmen höchstwahrscheinlich auf die Definition der Nutzererfordernisse und/oder — in gewissem Umfang — die Erprobung bezog. Daher hinterfragte sie, ob die Zahlenangaben für die Projektgesamtkosten in die Höhe getrieben worden seien, um eine anscheinend höhere öffentliche Förderung zu erhalten.

Die norwegischen Behörden legten der Überwachungsbehörde Kopien von Rechenschaftsberichten vor, welche die teilnehmenden Unternehmen dem RCN dreimal jährlich vorzulegen hatten; diese Rechenschaftsberichte mussten genaue Angaben zu den Projektkosten enthalten, einschließlich einer Nachweisführung der beteiligten Personen, der Anzahl der von jeder Person geleisteten Arbeitsstunden und der dem Projektkonto belasteten Stundensätze. Den Erläuterungen der norwegischen Behörden zufolge werden diese Berichte von der für das Vorhaben verantwortlichen Person unterzeichnet und am Jahresende von einem Wirtschaftsprüfer geprüft und unterzeichnet. Die Überwachungsbehörde hat keinen Grund, die Wahrhaftigkeit dieser Berichte, die für die Beträge der an die begünstigten Unternehmen gezahlten Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen maßgeblich waren, in Frage zu stellen.

Auch wenn generell argumentiert werden könnte, dass es wünschenswert sein könnte, während der Entwicklung der Forschungsvorhaben gewisse Kontrollen zur Überprüfung der Richtigkeit dieser Rechenschaftsberichte einzuführen, ist die Überwachungsbehörde der Ansicht, dass der RCN die Bestimmungen des FuE-Leitfadens 1994, die keine weiteren Kontrollen vorschreiben, ordnungsgemäß angewandt hat.

1.4   Schlussfolgerung

Auf der Grundlage der vorstehenden Würdigung ist die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass die Gewährung von Beihilfen für die oben genannten FuE-Vorhaben in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der bestehenden Beihilferegelung „Programme für industrielle Forschung und Entwicklung“ erfolgt ist, die im Einklang mit dem geltenden FuE-Leitfaden stand. Die Überwachungsbehörde konnte im Verlauf dieses förmlichen Prüfverfahrens nicht feststellen, dass die Empfänger von FuE-Beihilfen für Vorhaben 40049 „Strategische Tätigkeiten im Bereich Seeverkehr und Logistik“, Vorhaben 138811 „AlgOpt“, Vorhaben 144265 „Shiplog II“ und Vorhaben 144214 „Bibliothek mit Optimierungsroutinen für die Planung im Schiffsverkehr“ die Beihilfen unter Verstoß gegen die Beihilferegelung oder gegen Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens verwendeten.

Da die Gewährung staatlicher Beihilfen für die Vorhaben im Rahmen der Beihilferegelung „Programme für industrielle Forschung und Entwicklung“ und nicht in Form von Einzelbeihilfen erfolgte, muss nicht beurteilt werden, ob die Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gewesen wären, wenn sie außerhalb der Regelung gewährt worden wären —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die EFTA-Überwachungsbehörde hat beschlossen, das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 1 Absatz 2 in Teil I des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtsabkommen im Hinblick auf Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen des norwegischen Forschungsrats zur Entwicklung des Computerprogramms Turborouter einzustellen, weil diese Beihilfen gemäß den Bestimmungen der bestehenden Beihilferegelung „Programme für industrielle Forschung und Entwicklung“ im Einklang mit Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens und dem Leitfaden für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen gewährt wurden.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Norwegen gerichtet.

Artikel 3

Nur der englische Text ist verbindlich.

Geschehen zu Brüssel am 18. April 2007.

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Bjørn T. GRYDELAND

Präsident

Kurt JÄGER

Mitglied des Kollegiums


(1)  Nachstehend als „die Überwachungsbehörde“ bezeichnet.

(2)  Nachstehend als „EWR-Abkommen“ bezeichnet.

(3)  Nachstehend als „Überwachungs- und Gerichtsabkommen“ bezeichnet.

(4)  Nachstehend als „Protokoll 3“ bezeichnet.

(5)  Verfahrens- und materiellrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen, Leitfaden für die Anwendung und Auslegung der Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens und des Artikels 1 des Protokolls 3 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs; von der EFTA-Überwachungsbehörde am 19. Januar 1994 erlassen, veröffentlicht im ABl. L 231, vom 3.9.1994, EWR-Beilage Nr. 32. Nachstehend bezeichnet als „der Leitfaden“.

(6)  Veröffentlicht im ABl. L 139 vom 25.5.2006, S. 37 und in der EWR-Beilage Nr. 26 vom 25.5.2006, S. 1.

(7)  ABl. C 258 vom 26.10.2006, S. 42.

(8)  Hinsichtlich detaillierterer Informationen zu dem umfangreichen Schriftwechsel zwischen der Überwachungsbehörde und den norwegischen Behörden wird auf den Beschluss der Überwachungsbehörde zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens verwiesen: Beschluss Nr. 60/06/KOL, veröffentlicht im ABl. C 258 vom 26.10.2006, S. 42, und in der EWR-Beilage Nr. 53 vom 26.10.2006, S. 15.

(9)  Siehe Fußnote 7.

(10)  Siehe Fußnote 7.

(11)  Die folgenden Informationen wurden der Broschüre „TurboRouter Vessel schedule optimizing software“ entnommen, abrufbar auf der Website von Marintek: http://www.marintek.no

(12)  Die Informationen entstammen der Website von Marintek:

http://www.marintek.no

(13)  Die Informationen entstammen der Website von Marintek: http://www.marintek.no

(14)  Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 217/94/KOL vom 1.12.1994. Der Beschluss bezog sich auf die folgenden Beihilferegelungen: Verträge über industrielle Forschung und Entwicklung (Rechtssache 93-147) und Verträge über öffentliche Forschung und Entwicklung (Rechtssache 93-182) des SND sowie Industrielle Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (Rechtssache 93-181) und Programme für industrielle Forschung und Entwicklung (Rechtssache 93-183) des RCN.

(15)  Siehe Abschnitt II.1 des Beschlusses Nr. 60/06/KOL, Seite 11 ff.

(16)  Siehe http://www.iot.ntnu.no/optimar/

(17)  Insbesondere in seinem Schreiben vom 31. Januar 2005, Seite 4.

(18)  Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Beschluss Nr. 60/06/KOL, Abschnitt II.1, Seite 11 verwiesen.

(19)  Im Januar 1994 erließ die Überwachungsbehörde Beschluss Nr. 4/94/KOL über die Annahme und Bekanntgabe der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen (Leitfaden für die Anwendung und Auslegung der Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens und des Artikels 1 des Protokolls 3 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs). Kapitel 14 dieses Leitfadens befasst sich mit Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen und entspricht weitgehend dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen. Veröffentlicht wurde dieser Beschluss im Amtsblatt L 231 vom 3.9.1994, Seiten 1 bis 84, und in der EWR-Beilage Nr. 32 vom 3.9.1994, Seite 1.

(20)  Die Leitlinien für die Projektevaluierung in Provis berücksichtigen mehrere Aspekte: i) die allgemeine Qualität des Vorhabens, ii) eine Evaluierung des Vorhabens anhand von signifikanten Kriterien, beispielsweise Innovationsniveau, Forschungsniveau und -inhalt, internationale Ausrichtung, geschäftlicher Wert, sozioökonomische Auswirkungen, Risiko, iii) die Auswirkungen der Förderung, iv) die Relevanz für das Programm und für das Fachgebiet sowie v) die Beihilfefähigkeit.


18.9.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 249/35


ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 155/07/KOL

vom 3. Mai 2007

über die im Zusammenhang mit Artikel 3 des norwegischen Mehrwertsteuerausgleichsgesetzes gewährte staatliche Beihilfe (Norwegen)

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE (1)

GESTÜTZT auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2), insbesondere auf die Artikel 61 bis 63 und das Protokoll 26,

GESTÜTZT auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (3), insbesondere auf Artikel 24,

GESTÜTZT auf Teil I Artikel 1 Absatz 2 und Teil II Artikel 4 Absatz 4, Artikel 6, Artikel 7 Absatz 5, Artikel 10 und Artikel 14 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen,

GESTÜTZT auf den Leitfaden (4) der Überwachungsbehörde für die Anwendung und Auslegung der Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens,

GESTÜTZT auf die Entscheidung der Überwachungsbehörde vom 14. Juli 2004 über die Durchführungsbestimmungen gemäß Teil II Artikel 27 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen,

GESTÜTZT auf die Entscheidung Nr. 225/06/KOL der Überwachungsbehörde vom 19. Juli 2006 zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens in Bezug auf Artikel 3 des norwegischen Mehrwertsteuerausgleichsgesetzes (5),

NACH AUFFORDERUNG Norwegens und aller Interessierten zur Übermittlung ihrer Bemerkungen zu dieser Entscheidung und gestützt auf die Stellungnahme der norwegischen Behörden,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   SACHVERHALT

1.   Verfahren

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2003 ging bei der Überwachungsbehörde eine Beschwerde ein, wonach eine bestimmte Art von Schulen, die im Wettbewerb mit dem Beschwerdeführer spezielle Leistungen für den Offshore-Sektor anbieten, durch den Vorsteuerausgleich gemäß Artikel 3 des norwegischen MwSt.-Ausgleichsgesetzes (6) eine staatliche Beihilfe erhalten. Kreisschulen, die im Wettbewerb mit anderen Unternehmen bestimmte pädagogische Förderleistungen erbringen, die nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, erhalten für die gezahlte MwSt. auf Gegenstände und Dienstleistungen, die sie im Zusammenhang mit den von ihnen auf kommerzieller Basis angebotenen Dienstleistungen erwerben einen Ausgleich, auf den private Wettbewerber keinen Anspruch haben. Dieses Schreiben ging am 20. Oktober 2003 bei der Überwachungsbehörde ein und wurde am gleichen Tag registriert (Dokument Nr. 03-7325 A).

Nach einem Schriftwechsel (7) unterrichtete die Überwachungsbehörde die norwegischen Behörden mit Schreiben vom 19. Juli 2006 (Vorgangsnummer 363440) über die Entscheidung Nr. 225/06/KOL zur Eröffnung des förmlichen Verfahrens gemäß Teil II Artikel 4 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen in Bezug auf Artikel 3 des norwegischen Mehrwertsteuerausgleichsgesetzes.

Mit Schreiben vom 18. September 2006 (Vorgangsnummer 388922) übermittelten die norwegischen Behörden ihre Stellungnahme zu dieser Entscheidung.

Die Entscheidung Nr. 225/06/KOL der Überwachungsbehörde wurde im Amtsblatt der Europäischen Union C 305 vom 14.12.2006 und in der EWR-Beilage Nr. 62 gleichen Datums veröffentlicht. Nach der Veröffentlichung gingen keine weiteren Stellungnahmen von Dritten ein.

2.   Rechtlicher Rahmen für die MwSt. und den MwSt.-Ausgleich in Norwegen

Mit dem MwSt.-Ausgleichsgesetz, das am 1. Januar 2004 in Kraft trat, sollte die durch das Mehrwertsteuergesetz bedingte Wettbewerbsverzerrung abgeschwächt werden.

Die MwSt. ist eine Verbrauchsteuer, die zum Preis von Gegenständen und Dienstleistungen genau proportional anzuwenden ist, ungeachtet der Zahl der Umsätze, die auf den vorhergehenden Produktions- und Vertriebsstufen vor der Erhebung der Steuer beim Endverbraucher bewirkt wurden.

Generell gilt, dass jeder, der gewerblich oder unternehmerisch tätig und zur Mehrwertsteuerregistrierung verpflichtet ist (nachstehend „Steuerpflichtiger“), auf Verkäufe von Waren und Dienstleistungen, die dem MwSt.-Gesetz (8) unterliegen, Steuern in Rechnung stellen und zahlen muss und beim Erwerb betrieblich genutzter Gegenstände und Dienstleistungen die Vorsteuer von der bei Verkäufen in Rechnung gestellten MwSt. abziehen kann (9). Somit gewährleistet das MwSt.-System eine einheitliche Besteuerung aller Umsätze von Steuerpflichtigen. Diese Neutralität ist eines der wichtigsten Merkmale des MwSt.-Systems.

Nach Kapitel I Artikel 5 Buchstaben a und b des MwSt.-Gesetzes sind jedoch bestimmte Umsätze vom Anwendungsbereich des MwSt.-Gesetzes ausgenommen: Verkäufe bestimmter Institutionen, Einrichtungen usw. (10), Verkauf und Vermietung von Immobilien oder Rechten an Immobilien, Erbringung bestimmter Dienstleistungen, wie zum Beispiel Gesundheitsdienstleistungen und gesundheitsbezogener Dienstleistungen, Sozial-, Bildungs- und Finanzdienstleistungen, Dienstleistungen im Zusammenhang mit hoheitlichen Aufgaben, Dienstleistungen in Form eines Anrechts auf den Besuch von Theater-, Opern-, Ballett-, Kino- oder Zirkusvorstellungen sowie von Ausstellungen in Galerien und Museen, Lotteriedienste, Dienstleistungen in Verbindung mit der Ausgabe von Lebensmitteln in Schulen und Mensen usw. (11).

Diese Regelung führt dazu, dass Steuerpflichtige, die Gegenstände und Dienstleistungen anbieten, die nach dem MwSt.-Gesetz nicht der MwSt. unterliegen, auf ihre Erwerbe von Gegenständen und Dienstleistungen die MwSt. zahlen, ihre Steuerschuld aber nicht durch den Vorsteuerabzug verringern können, weil der Steuerpflichtige bei solchen Erwerben als Endverbraucher gilt.

Die MwSt.-Befreiung hat zur Folge, dass die Anbieter von Gegenständen und Dienstleistungen, die nicht der MwSt. unterliegen, wie jeder Endverbraucher für die von ihnen erworbenen Dienstleistungen und Gegenstände MwSt. zahlen müssen (ohne jedoch dem Endverbraucher die MwSt. in Rechnung stellen zu können). Diese logische Konsequenz der MwSt.-Befreiung hat allerdings eine Verzerrung auf einer anderen Ebene bewirkt. Für öffentliche Einrichtungen, ebenso wie für jedes integrierte Unternehmen, das von der Steuer befreit ist, besteht ein Anreiz, ihren Bedarf innerhalb des öffentlichen Sektors bzw. innerhalb des Unternehmens (12) zu decken, statt Dienstleistungen und Gegenstände über den Markt zu beschaffen. Das MwSt.-Ausgleichsgesetz wurde von den norwegischen Behörden erlassen, um eine Regelung zu schaffen, bei der die Herstellung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen durch eigene Ressourcen keine besonderen Anreize gegenüber der Fremdbeschaffung bietet.

Artikel 2 des MwSt.-Ausgleichsgesetzes enthält eine vollständige Auflistung der Einrichtungen, die unter dieses Gesetz fallen:

a)

lokale und regional Behörden, die lokale oder regionale Aufgaben ausführen, für die der Stadt- oder Kreisrat oder ein anderer Rat nach Maßgabe des Gesetzes über lokale Gebietskörperschaften (13) oder anderer spezifischer gesetzlicher Regelungen für lokale Gebietskörperschaften die höchste Stelle ist;

b)

interkommunale Unternehmen, die nach Maßgabe des Gesetzes über lokale Gebietskörperschaften oder anderer spezifischer gesetzlicher Regelungen für lokale Gebietskörperschaften gegründet wurden;

c)

private oder gemeinnützige Unternehmen, sofern diese Gesundheits-, Bildungs- oder Sozialdienstleistungen erbringen, zu denen lokale oder regionale Behörden gesetzlich verpflichtet sind;

d)

Kindertagesstätten gemäß Artikel 6 des Gesetzes über Kindertagesstätten (14);

e)

Kirchengemeinderat (Kirkelig fellesråd).

Auf der Grundlage von Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2 des MwSt.-Ausgleichsgesetzes kann festgestellt werden, dass der norwegische Staat Steuerpflichtigen, die dem MwSt.-Ausgleichsgesetz unterliegen, einen Ausgleich für die MwSt. gewährt, die diese beim Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen von anderen Steuerpflichtigen zahlen, wenn sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, weil sie nach dem MwSt.-Gesetz von der Steuer befreit sind (15).

3.   Zweifel der Überwachungsbehörde, die in der Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens geäußert wurden

In der Entscheidung Nr. 225/06/KOL zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens in Bezug auf Artikel 3 des MwSt.-Ausgleichsgesetzes kam die Überwachungsbehörde zu dem vorläufigen Ergebnis, dass der Vorsteuerausgleich gemäß Artikel 3 des MwSt.-Ausgleichsgesetzes eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens darstellt.

Nach Ansicht der Überwachungsbehörde wird der Ausgleich nach dem MwSt.-Ausgleichsgesetz durch den Staat aus staatlichen Mitteln des Staatshaushalts gewährt. Die Überwachungsbehörde vertrat die Auffassung, dass es für diese Bewertung nicht von Bedeutung ist, ob die Kosten, die dem Staat für den Ausgleich auf zentraler Ebene entstehen, durch reduzierte Mittelübertragungen an die lokalen und regionalen Behörden ausgeglichen werden.

Weiter stellte die Überwachungsbehörde fest, dass die norwegischen Behörden den betroffenen Unternehmen insofern wirtschaftlich begünstigen, als sie einen Ausgleich für die MwSt. leisten, die beim Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen von Unternehmen, die zwar nicht der MwSt. unterliegen, aber in den Anwendungsbereich von Artikel 2 des MwSt.-Ausgleichsgesetzes fallen, gezahlt wird.

In der Bewertung der Selektivität äußerte die Überwachungsbehörde Zweifel daran, ob der MwSt.-Ausgleich, der ihrer Ansicht nach eine im Wesentlichen selektive Maßnahme darstellt, durch die Natur und die Logik des MwSt.-Systems gerechtfertigt werden kann, das heißt, ob der Ausgleich die der MwSt.-Regelung inhärenten Ziele erfüllt oder ob damit andere Ziele außerhalb des MwSt.-Systems verfolgt werden. Nach den Ausführungen der norwegischen Behörden wurde das MwSt.-Ausgleichsgesetz erlassen, um Steuerpflichtigen, die dem MwSt.-Ausgleichsgesetz unterliegen, die Wahl zwischen der Selbstversorgung mit und der Fremdbeschaffung von mehrwertsteuerpflichtigen Gegenständen und Dienstleistungen zu erleichtern. Für die Überwachungsbehörde war nicht zweifelsfrei erwiesen, ob daraus der Schluss gezogen werden kann, dass dieser Zweck im Einklang mit der Natur und der Logik des Systems der Mehrwertsteuer, die eine Verbrauchsteuer ist, steht. Nach vorläufiger Ansicht der Überwachungsbehörde war der MwSt.-Ausgleich nicht Bestandteil des 1970 eingeführten MwSt.-Systems selbst, sondern eine separate Maßnahme, die später getroffen wurde, um die durch das MwSt.-System entstandenen Verzerrungen zu korrigieren.

Die Überwachungsbehörde hob hervor, dass durch den MwSt.-Ausgleich zwar eine Abschwächung der Verzerrungen bei Anschaffungen von Kommunen erreicht werden konnte, dass dadurch aber eine Verfälschung des Wettbewerbs zwischen Unternehmen entstanden ist, die die gleichen wirtschaftlichen Tätigkeiten in den von der MwSt. ausgenommenen Sektoren ausüben.

Die Überwachungsbehörde stellte fest, dass die Begünstigten der MwSt.-Ausgleichsregelung nach den Bestimmungen der Regelung grundsätzlich einen Vorsteuerausgleich erhalten können, ohne Rücksicht darauf, ob Beihilfen für Untenehmen in diesen Sektoren den Handel beeinträchtigen könnten. Einige Sektoren, die in den Anwendungsbereich des MwSt.-Ausgleichsgesetzes fallen, bieten einen Teil oder das gesamte Spektrum ihrer Leistungen im EWR-weiten Wettbewerb an. Daher sind Beihilfen für Unternehmen in diesen Sektoren geeignet, den Handel zwischen den Vertragsparteien des EWR-Abkommens zu beeinträchtigen. Die Aufgabe der Überwachungsbehörde bestand darin, die Regelung als solche zu bewerten und nicht ihre Anwendung in den einzelnen Sektoren, für die diese Regelung gilt. Gestützt auf die Rechtsprechung zog die Überwachungsbehörde die vorläufige Schlussfolgerung, dass das MwSt.-Ausgleichsgesetz als allgemeine landesweite Regelung geeignet ist, den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen.

Abschließend äußerte die Überwachungsbehörde Zweifel daran, dass der Vorsteuerausgleich auf der Grundlage der in Artikel 61 Absatz 2 und 3 des EWR-Abkommens festgelegten Ausnahmebestimmungen als mit den in diesem Abkommen festgelegten Vorschriften über staatliche Beihilfen vereinbar angesehen werden kann. Außerdem vertritt die Überwachungsbehörde vorläufig die Ansicht, dass, obwohl nach der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 59 Absatz 2 des EWR-Abkommens Beihilfen unter bestimmten Umständen als vereinbar angesehen werden können, diese Bestimmung die Vereinbarkeit des MwSt.-Ausgleichsgesetzes als Regelung nicht rechtfertigt.

4.   Stellungnahme der norwegischen Behörden

Mit Schreiben vom 18. September 2006 (Vorgangsnummer 388922) übermittelten die norwegischen Behörden ihre Stellungnahme zur Entscheidung der Überwachungsbehörde über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens. Die Stellungnahme war in drei Abschnitte gegliedert:

4.1.   Rahmen der MwSt.-Ausgleichsregelung

Die norwegischen Behörden führten aus, dass es sich bei der MwSt. um eine allgemeine Steuer handelt, die grundsätzlich auf jede gewerbliche Tätigkeit erhoben wird, die die Herstellung und den Vertrieb von Gegenständen sowie die Erbringung von Dienstleistungen einschließt. Die MwSt. auf Ausgaben ist nur anrechenbar, wenn der Steuerpflichtige Leistungen erbringt, die der MwSt. unterliegen. Nach der geltenden MwSt.-Regelung sind die meisten Aktivitäten des kommunalen Sektors von der Mehrwertsteuer befreit:

„Die Tätigkeit von Kommunen unterliegt generell nicht dem MwSt.-System. Grundlegende kommunale Tätigkeiten, wie Gesundheits-, Bildungs- und Sozialdienstleistungen sind von der MwSt. befreit. Wirtschaftliche Tätigkeiten, an denen Kommunen als ‚Behörden‘ beteiligt sind, unterliegen nicht der MwSt. Daher ist die MwSt., die bei Kommunen in Verbindung mit steuerbefreiten oder nicht steuerpflichtigen Tätigkeiten anfällt, eine nicht erstattungsfähige Ausgabe. Diese Kosten könnten als ‚versteckte MwSt.-Kosten‘ bezeichnet werden. Man könnte darin auch eine Diskrepanz innerhalb des MwSt.-Systems sehen. Da für das MwSt.-System der Grundsatz der Neutralität gelten sollte, kann die mehrwertsteuerliche Behandlung von Kommunen zu einer Wettbewerbsverzerrung führen. Aufgrund der Tatsache, dass die Kommunen die für Erwerbe aus dem privaten Sektor gezahlte MwSt. nicht zurückfordern können, kann diese Regelung außerdem bewirken, dass Behörden bei Leistungen, die der MwSt. unterliegen, der Selbstversorgung den Vorzug vor einer Fremdbeschaffung im privaten Sektor geben.“

Die norwegischen Behörden machten geltend, dass die allgemeine MwSt.-Ausgleichsregelung mit dem Ausgleich, den die Kommunen für die MwSt. auf alle Gegenstände und Dienstleistungen erhalten, darauf abzielt, gleiche Bedingungen für die Selbstversorgung und die Fremdbeschaffung zu gewährleisten:

„Die MwSt. wird künftig keine Rolle bei der Entscheidung von Kommunalbehörden mehr spielen, ob der öffentliche Sektor mit der die Erbringung von Dienstleistungen beauftragt wird oder ob der MwSt. unterliegende Leistungen von privaten Dienstleistungsanbietern in Anspruch genommen werden. […] Die Neutralität kann daher als Ziel der MwSt.-Ausgleichsregelung angesehen werden.“

Die norwegischen Behörden bekräftigten ihre bereits in der ersten Phase der Prüfung geäußerte Auffassung, dass die MwSt.-Ausgleichsregelung keine Beihilfemaßnahme für die Unternehmen darstellt, die in den Anwendungsbereich von Artikel 2 des MwSt.-Ausgleichsgesetzes fallen. Diese Erklärung wird damit begründet, dass ab dem Zeitpunkt der Einführung der allgemeinen MwSt.-Ausgleichsregelung im Jahr 2004 die Mittelzuweisungen für die Kommunen im jährlichen Haushalt um den für den Vorsteuerausgleich veranschlagten Betrag reduziert wurden. Die MwSt.-Ausgleichsregelung hat daher keine Auswirkungen auf die Einnahmen des Staates. Somit handelt es sich bei dieser Regelung um ein System, das sich durch die Gewährung einer Rückerstattung/eines Kostenausgleichs für Kommunen selbst finanziert.

4.2.   Staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens

Mit Schreiben vom 18. September 2006 teilten die norwegischen Behörden mit, dass sie der Bewertung der Überwachungsbehörde nicht zustimmen, nach der das MwSt.-Ausgleichsgesetz aus den nachfolgend genannten Gründen eine staatliche Beihilfe darstellt:

Die norwegischen Behörden halten es nicht für zutreffend, dass durch den MwSt.-Ausgleich ein „Vorteil“ gewährt wird, der die normale finanzielle Belastung eines Unternehmens verringert. Da die Kommunen die MwSt.-Ausgleichsregelung durch die Reduzierung der allgemeinen Zuschüsse selbst finanzieren, wird keine wirtschaftliche Beihilfe gewährt. Die MwSt.-Ausgleichsregelung beinhaltet weder eine Reduzierung der Steuerlast noch eine Stundung von Steuern. Daher kann die MwSt.-Ausgleichsregelung nach Auffassung der norwegischen Behörden nicht mit Maßnahmen verglichen werden, die eine tatsächliche Reduzierung der Steuerlast des Begünstigten bewirken.

Der Anwendungsbereich des MwSt.-Ausgleichsgesetzes ist klar festgelegt und sieht vor, dass nur juristische Personen, die unter Artikel 2 des Gesetzes fallen, einen Ausgleich für die auf Erwerbe gezahlte MwSt. erhalten können.

Dennoch kann eine selektive steuerliche Maßnahme aufgrund der Natur oder der Systematik des betreffenden Steuersystems gerechtfertigt sein. Den norwegischen Behörden zufolge hat die Überwachungsbehörde mit der Feststellung, dass der MwSt.-Ausgleich nicht Bestandteil des MwSt.-Systems ist, das von ihnen vorgebrachte Argument, wonach der MwSt.-Ausgleich als der Natur und der Logik des MwSt.-Systems entsprechend angesehen werden kann, nicht berücksichtigt. Die norwegischen Behörden widersprachen diesem Ansatz mit dem Verweis auf Kapitel 17B.3.1 ff. des Leitfadens der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen, in dem verschiedene Aspekte differenzierter Maßnahmen behandelt werden. Sie vertreten die Ansicht, dass der MwSt.-Ausgleich aufgrund der Natur oder der Systematik des betreffenden Steuersystems gerechtfertigt ist und verweisen auf Kapitel 17B.3.4 des Leitfadens für staatliche Beihilfen über die „Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung“. Ein wichtiger Grundsatz ist, dass das MwSt.-System neutral und nicht diskriminierend sein sollte. Die Neutralität kann daher als dem MwSt.-Systems selbst inhärent betrachtet werden, so die norwegischen Behörden. Die dem MwSt.-System inhärente Neutralität ist auch das Ziel der MwSt.-Ausgleichsregelung. Deshalb muss die MwSt.-Ausgleichsregelung nach Ansicht der norwegischen Behörden als Regelung betrachtet werden, die im Einklang mit der Natur und der Logik des MwSt.-Systems selbst steht.

Ferner wiesen sie darauf hin, dass im Falle einer Abschaffung der MwSt.-Ausgleichsregelung die durch das MwSt.-System bedingten Wettbewerbsverzerrungen erneut auftreten würden: „Die Tatsache, dass die Kommunen keinen Vorsteuerausgleich für die auf Erwerbe gezahlte MwSt. erhalten können, kann die Entscheidung von Kommunalbehörden darüber beeinflussen, ob der öffentliche Sektor mit der Erbringung von Dienstleistungen beauftragt wird oder ob der MwSt. unterliegende Dienstleistungen von privaten Dienstleistungsanbietern in Anspruch genommen werden.“

Die norwegischen Behörden machten darauf aufmerksam, dass der so genannte Rattsø-Ausschuss nach der Prüfung mehrerer potentieller Maßnahmen zur Abschwächung der durch das MwSt.-System bedingten Wettbewerbsverzerrungen zu dem Ergebnis gelangt war, dass die MwSt.-Ausgleichsregelung die geeignetste Maßnahme ist (16). Eine der potenziellen Maßnahmen, die vom Ausschuss geprüft wurden, war die Ausweitung des Vorsteuerabzugsrechts der Kommunen. Denkbar wäre auch die Einführung einer allgemeinen Mehrwertsteuerpflicht für die Kommunen. Der Rattsø-Ausschuss hat sich nicht für eine Ausweitung des Vorsteuerabzugsrechts der Kommunen entschieden, da eine solche Maßnahme die MwSt. als allgemeine Steuer beeinträchtigen könnte. Berücksichtigt wurde auch, dass diese Maßnahme dazu führen könnte, dass von anderen Gruppen eine ähnliche Regelung gefordert wird. Die Einführung einer allgemeinen Mehrwertsteuerpflicht für Kommunen wurde vom Rattsø-Ausschuss ebenfalls nicht als sinnvolle Lösung erachtet. Unter anderem machte der Ausschuss geltend, dass die Berechnungsgrundlage für die MwSt. fehlt, da zahlreiche kommunale Dienste kostenlos erbracht werden:

„Die Ausweitung des Vorsteuerabzugsrechts der Kommunen und die Einführung einer allgemeinen Mehrwertsteuerpflicht für Kommunen wären denkbare Lösungen innerhalb des MwSt.-Systems. Diese Maßnahmen hätten jedoch genau dasselbe Ziel wie die MwSt.-Ausgleichsregelung, nämlich die Abschwächung der durch das MwSt.-System bedingten Wettbewerbsverzerrung. Darüber hinaus besteht in wirtschaftlicher Hinsicht kein Unterschied zwischen der Ausgleichsregelung und der Ausweitung des Vorsteuerabzugsrechts der Kommunen. Aus diesem Grund ist das Ministerium der Auffassung, dass die Gestaltung der MwSt.-Ausgleichsregelung nicht zu beanstanden ist.“

Von den norwegischen Behörden wurde die von der Überwachungsbehörde vorgenommene Bewertung der Kriterien für eine „Beeinträchtigung des Handels“ kritisiert.

„Durch die MwSt.-Ausgleichsregelung erhalten die Kommunen in erster Linie einen Ausgleich für die MwSt. auf Gegenstände und Dienstleistungen, die sie zur Erfüllung ihrer obligatorischen Aufgaben erwerben. Die Kommunen sind gesetzlich zur Erbringung bestimmter Dienstleistungen verpflichtet. Dies gilt insbesondere für die Bereiche Bildung, Gesundheit und Soziales. Im Gesundheitssektor beispielsweise haben die Kommunen unter anderem die Aufgabe, für die Versorgung mit ärztlichen Diensten, Pflegediensten, Dienstleistungen von Hebammen und häuslichen Pflegediensten sicherzustellen. Im Bereich Soziales obliegt den Kommunen die praktische und wirtschaftliche Unterstützung von Bedürftigen, z. B. durch sozialen Wohnungsbau.“

„Gemäß Artikel 2 und 3 des MwSt.-Ausgleichsgesetzes kann auch Kommunen, die keine obligatorischen Aufgaben wahrnehmen, ein MwSt.-Ausgleich gewährt werden. Neben den sonderpädagogischen Leistungen der besagten Kreisschulen sind dem Ministerium jedoch keine anderen Bereiche außerhalb des Anwendungsbereichs der MwSt.-Regelung bekannt, in denen sich die Frage stellt, ob die Begünstigten des MwSt.-Ausgleichs ihre Leistungen im Wettbewerb mit anderen Unternehmen innerhalb des EWR erbringen.“

Daher sind die norwegischen Behörden der Überzeugung, dass es in den vom Anwendungsbereich des MwSt.-Gesetzes ausgenommenen Sektoren nur sehr wenige Unternehmen in europäischen Nachbarländern gibt, die im Wettbewerb mit norwegischen Unternehmen Leistungen erbringen, die unter das MwSt.-Ausgleichsgesetz fallen. Darüber hinaus sind Faktoren wie die räumliche Distanz zum Dienstleistungsanbieter, Sprachprobleme und andere Aspekte, die den kulturellen Hintergrund betreffen, bei der Wahl eines Dienstleistungsanbieters entscheidend.

Nach Ansicht der norwegischen Behörden sollte, um eine realistische Bewertung der MwSt.-Ausgleichsregelung in Bezug auf die Kriterien von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens vornehmen zu können, berücksichtigt werden, dass der Wettbewerb zwischen norwegischen Unternehmen und anderen Unternehmen im EWR in Sektoren, die von der MwSt. ausgenommen sind, relativ gering ist.

Der MwSt.-Ausgleich, der Unternehmen in von der MwSt. ausgenommenen Sektoren gewährt wird, kann deshalb nicht als Maßnahme betrachtet werden, die geeignet ist, den Handel zwischen den Vertragsparteien des EWR-Abkommens zu beeinträchtigen, so die Argumentation der norwegischen Behörden.

4.3.   Allgemeine Bemerkungen

Die norwegischen Behörden verwiesen auf mehrere EU-Mitgliedstaaten, die für Kommunalverwaltungen Regelungen zur Erstattung der MwSt.-Kosten für nicht steuerpflichtige oder von der Steuer befreite Tätigkeiten eingeführt haben. In Dänemark, Finnland, den Niederlanden, Schweden und im Vereinigten Königreich wurden unterschiedliche Regelungen zur Erstattung der MwSt. für Kommunen geschaffen, damit die Behörden möglichst neutral entscheiden können, ob Aufträge zur Erbringung öffentlicher Dienstleistungen innerhalb des öffentlichen Sektors oder an den privaten Sektor vergeben werden. Auch in Frankreich, Luxemburg, Österreich und Portugal gibt es Regelungen zur MwSt.-Erstattung, die im Wesentlichen ähnlich aufgebaut sind.

Weiter verwiesen die norwegischen Behörden auf eine Aussage des früheren Wettbewerbskommissars Bolkestein. In einem Schreiben vom 1. Februar 2000 an Herrn Michel Hansenne (Belgien), der in einer Anfrage an das Europäische Parlament um Auskunft darüber bat, ob die MwSt.-Ausgleichsregelung im Vereinigten Königreich im Einklang mit der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie steht, erläuterte Herr Bolkestein, dass eine MwSt.-Ausgleichsregelung „nicht im Widerspruch zur Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie steht“, da „es sich dabei um eine rein finanztechnische Maßnahme zwischen verschiedenen öffentlichen Einrichtungen im Rahmen der einzelstaatlichen Politik zur Finanzierung der öffentlichen Einrichtungen handelt“.

Herr Bolkestein äußerte sich ferner über „eine mögliche Regelung, die vorsieht, dass die irische Regierung irischen Wohlfahrtsverbänden eine Unterstützung in Höhe der von diesen gezahlten und nicht abzugsfähigen MwSt. gewährt“. Er führte aus, dass „die Gewährung von staatlichen Beihilfen an sich nicht im Widerspruch zum Mehrwertsteuerrecht der Europäischen Union steht“.

Die norwegischen Behörden räumten ein, dass sich keine der zitierten Aussagen unmittelbar auf die Vorschriften über staatliche Beihilfen bezog. Ihrer Meinung nach lässt sich aus diesen Äußerungen jedoch schließen, dass die MwSt.-Ausgleichsregelungen nicht als Maßnahmen betrachtet werden, die im Widerspruch zur Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie stehen. Dies zeigt aus ihrer Sicht, dass MwSt.-Ausgleichsregelungen im Einklang mit der Natur und der Logik des MwSt.-Systems stehen.

II.   RECHTLICHE WÜRDIGUNG

1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe

1.1.   Einführung

Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens lautet:

„Soweit in diesem Abkommen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind Beihilfen der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Vertragsparteien beeinträchtigen.“

Die Überwachungsbehörde möchte an dieser Stelle kurz auf den Umfang der vorliegenden Bewertung eingehen. Diese Entscheidung bezieht sich nicht auf die von den norwegischen Behörden getroffene Regelung, nach der bestimmte Umsätze vom Anwendungsbereich des MwSt.-Ausgleichsgesetzes ausgenommen sind. Sie betrifft ausschließlich den Vorsteuerausgleich für bestimmte Personen, die unter den Anwendungsbereich des MwSt.-Ausgleichsgesetzes fallen.

Darüber hinaus verweist die Überwachungsbehörde auf drei Punkte, die sie bereits in ihrer Entscheidung Nr. 225/06/KOL erläutert hat:

 

Erstens fallen Steuersysteme eines EFTA-Staates generell nicht unter das EWR-Abkommen. Jeder EFTA-Staat kann sein Steuersystem nach seinen eigenen politischen Zielsetzungen gestalten und anwenden. Die Anwendung einer steuerlichen Maßnahme, wie des Vorsteuerausgleichs nach Artikel 3 des MwSt.-Ausgleichsgesetzes, kann jedoch Auswirkungen haben, aufgrund deren sie in den Anwendungsbereich von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens fällt. Nach der Rechtsprechung (17) unterscheidet Artikel 61 Absatz 1 nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern nach ihren Wirkungen.

 

Zweitens stellt sich die Frage, ob die betreffende Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt nur, sofern sie eine wirtschaftliche Tätigkeit betrifft, das heißt, eine Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (18). Eine Maßnahme gilt nur dann als staatliche Beihilfe, wenn sie Unternehmen begünstigt. Im Sinne der Anwendung der Wettbewerbsregeln umfasst der Begriff Unternehmen „jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung“  (19). Obgleich nicht alle Einheiten, die eine Vorsteuererstattung erhalten, die notwendigen Voraussetzungen für eine Einstufung als Unternehmen erfüllen, stellt die Tatsache, dass ein Teil der Begünstigten des MwSt.-Ausgleichsgesetzes Unternehmen sind, einen stichhaltigen Grund dar, um die Regelung als staatlichen Beihilfe anzusehen (20)

 

Drittens kann eine Beihilfe sowohl öffentlichen als auch privaten Unternehmen gewährt werden (21). Um als Empfänger staatlicher Beihilfen angesehen zu werden, muss ein öffentliches Unternehmen nicht notwendigerweise eine vom Staat getrennte Rechtspersönlichkeit besitzen. Dass eine Einheit dem öffentlichen Recht unterliegt und keine Gewinnerzielungsabsicht hat, bedeutet nicht zwangsläufig, dass sie kein „Unternehmen“ im Sinne der Vorschriften über staatliche Beihilfen ist (22).

 

Viertens möchte die Überwachungsbehörde in Bezug auf die allgemeinen Bemerkungen der norwegischen Behörden über ähnliche Regelungen innerhalb der Europäischen Union darauf hinweisen, dass diese Regelungen möglicherweise nicht mit dem MwSt.-Ausgleichsgesetz vergleichbar sind und dass sie die Europäische Kommission über die Ausführungen der norwegischen Behörden unterrichtet hat. Außerdem kann nach der Rechtsprechung „die von einem Mitgliedstaat begangene Verletzung einer Verpflichtung, die ihm nach dem Vertrag im Zusammenhang mit dem Verbot in Artikel 92 obliegt, nicht damit gerechtfertigt werden, dass andere Mitgliedstaaten dieser Verpflichtung ebenfalls nicht nachkommen“ (23).

Im Folgenden bewertet die Überwachungsbehörde, ob das MwSt.-Ausgleichsgesetz als Regelung (24) die in Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens festgelegten Kriterien erfüllt, um als staatliche Beihilfemaßnahme angesehen zu werden.

1.2.   Staatliche Mittel

Eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens liegt vor, wenn die Beihilfe vom Staat aus staatlichen Mitteln gewährt wird.

Der Ausgleich wird direkt vom Staat vorgenommen und somit vom Staat aus staatlichen Mitteln gewährt.

Nach der Argumentation der norwegischen Behörden stellt die MwSt.-Ausgleichsregelung keine Beihilfemaßnahme dar, weil sich die Regelung selbst finanziert. Sie führen aus, dass die Kommunen die MwSt.-Ausgleichsregelung durch die Reduzierung der allgemeinen Mittelübertragungen aus dem Staatshaushalt selbst finanzieren. Mit der Einführung der MwSt.-Ausgleichsregelung 2004 wurden die Mittelzuweisungen für die Kommunen im jährlichen Haushalt um den für den Vorsteuerausgleich veranschlagten Betrag reduziert.

Nach Auffassung der Überwachungsbehörde ist es für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe nicht relevant, ob der den Kommunen gewährte Betrag reduziert wurde oder nicht. Wichtig ist dagegen, ob Unternehmen im Sinne der Wettbewerbsregeln durch den Staat eine finanzielle Unterstützung aus staatlichen Mitteln erhalten haben. Wenn eine Kommune als Unternehmen auftritt, sollte sie bei der Prüfung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe anders behandelt werden als eine Kommune, die als Behörde handelt. Ob die Kosten, die dem Staat auf zentraler Ebene für den Ausgleich entstehen, durch reduzierte Mittelübertragungen für lokale und regionale Behörden ausgeglichen werden, ändert nichts an dieser Feststellung. Die Erstattung der MwSt. auf Eingangsumsätze wird aus dem Staatshaushalt und damit aus staatlichen Mitteln finanziert.

Nach dem Verständnis der Überwachungsbehörde werden außerdem die staatlichen Mittelübertragungen nicht für jede einzelne Kommune um genau den Betrag reduziert, den diese über den Vorsteuerausgleich erhält.

1.3.   Wirtschaftlicher Vorteil

Eine finanzielle Unterstützung durch den Staat oder aus staatlichen Mitteln, die ein Unternehmen von Kosten entlastet, die es normalerweise aus seinen Eigenmitteln hätte bestreiten müssen, stellt eine wirtschaftliche Begünstigung dar (25).

Die norwegischen Behörden machten geltend, dass mit der MwSt.-Ausgleichsregelung kein Vorteil gewährt wird, da die Regelung weder eine Reduzierung der Steuerlast noch eine Stundung von Steuern beinhaltet. Die MwSt.-Ausgleichsregelung bewirkt keine Reduzierung der Steuerlast des Begünstigten.

Die Überwachungsbehörde teilt diese Auffassung nicht. Ihrer Ansicht nach wird von den norwegischen Behörden nicht die im Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen notwendige Unterscheidung zwischen den verschiedenen Ebenen des Staates getroffen, in diesem Fall zum Beispiel dem Staat als Steuerbehörde, den Kommunen als staatlichen Stellen und den kommunalen Unternehmen als separaten Einheiten.

Um festzustellen, ob ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt wurde, muss die Überwachungsbehörde bewerten, ob durch eine Maßnahme die normalerweise von den Begünstigten zu tragenden Belastungen vermindert werden. Die MwSt. zählt zu den Betriebskosten, die einem Unternehmen in Verbindung mit Erwerben im Rahmen seiner üblichen Wirtschaftstätigkeit entstehen und normalerweise vom Unternehmen selbst getragen werden. Da die norwegischen Behörden den unter Artikel 2 des MwSt.-Ausgleichsgesetzes fallenden Unternehmen einen Ausgleich für die auf die Erwerbe von Gegenständen und Dienstleistungen anfallende MwSt. gewähren, räumen sie diesen Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil ein. Die Vergünstigung besteht darin, dass die Betriebskosten, die von diesen Unternehmen zu tragen sind, um den Betrag des gewährten Vorsteuerausgleichs reduziert werden.

Das MwSt.-Ausgleichsgesetz bringt daher einen wirtschaftlichen Vorteil für die Begünstigten der Regelung mit sich.

1.4.   Selektivität

Darüber hinaus muss eine Beihilfemaßnahme selektiv sein, indem sie „bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige“ begünstigt, damit sie eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens darstellt.

In der Entscheidung Nr. 225/06/KOL stellte die Überwachungsbehörde fest, dass es sich beim MwSt.-Ausgleichsgesetz um eine im Wesentlichen selektive Maßnahme handelt. Der Anwendungsbereich des MwSt.-Ausgleichsgesetzes ist insofern klar festgelegt als nur Steuerpflichtige, die unter Artikel 2 des MwSt.-Ausgleichsgesetzes fallen, einen Ausgleich für die auf Erwerbe gezahlte MwSt. erhalten können. Die nach dem MwSt.-Ausgleichsgesetz gewährte Vergünstigung für Unternehmen, die einen Vorsteuerausgleich erhalten, stellt eine Befreiung von der Verpflichtung dar, der nach dem allgemeinen MwSt.-System alle unterliegen, die Gegenstände und Dienstleistungen erwerben.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine spezifische steuerliche Maßnahme dennoch durch die innere Logik des Steuersystems selbst gerechtfertigt sein, wenn sie mit diesem im Einklang steht (26). Jede Maßnahme stellt eine staatliche Beihilfe dar, nach der die Unternehmen eines bestimmten Wirtschaftszweigs teilweise oder vollständig von den Belastungen ausgenommen sind, die sich aus der normalen Anwendung des allgemeinen Systems ergeben, ohne dass diese Maßnahme durch die Natur oder Logik des Systems gerechtfertigt ist (27).

Die Überwachungsbehörde bewertet, ob die Vorsteuererstattung gemäß Artikel 3 des MwSt.-Ausgleichsgesetzes im Einklang mit der Logik des MwSt.-Systems steht. Für diese Bewertung muss die Überwachungsbehörde prüfen, ob die Vorsteuererstattung die Zielsetzungen des MwSt.-Systems erfüllt oder ob damit andere Ziele als die des MwSt.-Systems verfolgt werden.

Das vorrangige Ziel des MwSt.-Systems besteht in der Besteuerung bestimmter Gegenstände oder Dienstleistungen. Die MwSt. ist eine indirekte Verbrauchsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen. Im Allgemeinen wird die MwSt. in allen Stadien der Lieferkette sowie auf die Einfuhr von Gegenständen und Dienstleistungen aus dem Ausland erhoben. Der Endverbraucher zahlt die MwSt. über den Kaufpreis und kann keinen Vorsteuerabzug vornehmen.

Obgleich grundsätzlich alle Verkäufe von Gegenständen und Dienstleistungen der MwSt. unterliegen, können bestimmte Umsätze ausgenommen werden (für die dann kein Vorsteuerausgleich geltend gemacht werden kann), das bedeutet, dass solche Lieferungen nicht steuerpflichtig sind.

Nach Kapitel I Artikel 5 Buchstaben a und b des norwegischen MwSt.-Gesetzes sind Umsätze wie der Verkauf und die Vermietung von Immobilien, Gesundheitsdienstleistungen und gesundheitsbezogene Dienstleistungen, Sozial-, Bildungs- und Finanzdienstleistungen usw. ausgenommen. Die Anbieter dieser Gegenstände und Dienstleistungen werden für Zwecke der MwSt. als Endverbraucher behandelt, da sie die MwSt. bezahlen müssen, ohne sie bei ihren Verkäufen in Rechnung stellen zu können. Die Logik des Systems hat zur Folge, dass die Anbieter von Gegenständen und Dienstleistungen, die nicht der MwSt. unterliegen, ebenso wie die Endverbraucher zur Zahlung der MwSt. verpflichtet sind, jedoch keine Möglichkeit zum Vorsteuerabzug haben.

Diese logische Konsequenz des MwSt.-Systems hat jedoch zu einer Verzerrung auf einer anderen Ebene geführt, der die norwegischen Behörden mit der Einführung des MwSt.-Ausgleichsgesetzes entgegentreten wollten. Die Logik des MwSt.-Ausgleichsgesetzes besteht daher im Ausgleich der logischen Folge des MwSt.-Systems, die sich aus der Steuerbefreiung bestimmter Lieferungen ergibt. Anders als beim allgemeinen MwSt.-System besteht die Logik des MwSt.-Ausgleichsgesetzes somit nicht in der Besteuerung der Endverbraucher, sondern darin, die Belastung einer bestimmten Gruppe von Endverbrauchern zu verringern, um eine Verfälschung des Wettbewerbs zwischen der Selbstversorgung mit und der Fremdbeschaffung von Gegenständen und Dienstleistungen, die der MwSt. unterliegen, zu vermeiden.

Die norwegischen Behörden machten geltend, dass nach Artikel 1 des MwSt.-Ausgleichsgesetzes das Ziel des Vorsteuerausgleichs darin besteht, gleiche Bedingungen für die Selbstversorgung mit und die Fremdbeschaffung von Gegenständen und Dienstleistungen, die der MwSt. unterliegen, zu schaffen.

Die Überwachungsbehörde vertritt die Auffassung, dass ein Ausgleich für die bezahlte MwSt. aus anderen als den im MwSt.-System erläuterten Gründen nicht durch das Ziel der Besteuerung einer bestimmten Tätigkeit gerechtfertigt ist, das im Vordergrund des MwSt.-Systems steht. Das Ziel, das von den norwegischen Behörden mit der Schaffung gleicher Bedingungen für die Selbstversorgung mit und die Fremdbeschaffung von der MwSt. unterliegenden Gegenständen und Dienstleistungen durch öffentliche Einrichtungen verfolgt wird, ist an sich zwar begrüßenswert, dürfte jedoch wohl kaum als der Natur und der Logik des MwSt.-Systems entsprechendes Ziel anzuführen sein. In diesem Zusammenhang verweist die Überwachungsbehörde insbesondere auf die Rechtsprechung in der Rechtssache Heiser  (28), nach der der bloße Umstand, dass mit einer Maßnahme ein sinnvoller Zweck verfolgt wird, nicht genügt, um eine solche Maßnahme von der Einstufung als Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens auszunehmen. Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens unterscheidet nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen (29).

Die Überwachungsbehörde erkennt an, dass die norwegischen Behörden mit der Einführung des MwSt.-Ausgleichsgesetzes für die öffentliche Verwaltung bei der Beschaffung von der MwSt. unterliegenden Gegenständen und Dienstleistungen Neutralität herstellen wollten. Diese Neutralität darf nicht mit der Neutralität des MwSt.-Systems verwechselt werden.

Da der Zweck, gleiche Bedingungen für die Selbstversorgung mit und die Fremdbeschaffung von Gegenständen und Dienstleistungen für öffentliche Einrichtungen zu schaffen, nicht im Einklang mit der Logik des MwSt.-Systems steht, konnte dieses Ziel nur in der Bewertung der Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahme berücksichtigt werden.

Aus den genannten Gründen stellt die Überwachungsbehörde fest, dass der MwSt.-Ausgleich nicht mit der Natur und der Logik des MwSt.-Systems gerechtfertigt werden kann. Daher stellt er eine selektive Maßnahme dar.

1.5.   Verfälschung des Wettbewerbs

Maßnahmen fallen unter Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens, wenn sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.

Vom Vorsteuerausgleich profitieren nur öffentliche und private Unternehmen, die unter den Anwendungsbereich von Artikel 2 des MwSt.-Ausgleichsgesetzes fallen. Wenn diese Unternehmen jedoch im Wettbewerb mit Unternehmen, die nicht unter den Anwendungsbereich von Artikel 2 des MwSt.-Ausgleichsgesetzes fallen, von der MwSt. befreite Dienstleistungen erbringen, entstehen letzteren höhere Anschaffungskosten, obwohl sie ähnliche Dienstleistungen erbringen. Obwohl durch den Vorsteuerausgleich eine Abschwächung der Verzerrungen bei Anschaffungen von Kommunen erreicht werden sollte, ist dadurch eine Verfälschung des Wettbewerbs zwischen Behörden, die eine Wirtschaftstätigkeit ausführen, und privaten Unternehmen, die dieselbe Wirtschaftstätigkeit in von der MwSt. ausgenommenen Sektoren ausüben, entstanden. Die von privaten Unternehmen angebotenen Gegenstände und Dienstleistungen wären deshalb aufgrund der staatlichen Maßnahme bei ansonsten völlig gleichen Voraussetzungen teurer. Somit liegt eine Wettbewerbsverzerrung vor. Auch in Bereichen, in denen sowohl öffentliche als auch private Unternehmen einen Ausgleich erhalten, könnte die Beihilfe zu einer Verfälschung des Wettbewerbs zwischen nationalen und anderen Unternehmen des EWR, die im selben Markt tätig sind, führen.

Die Überwachungsbehörde stellt daher fest, dass der Ausgleich, der Unternehmen gewährt wird, die nicht der MwSt. unterliegende Gegenstände herstellen oder Dienstleistungen anbieten, den Wettbewerbs zwischen Unternehmen verfälscht.

1.6.   Beeinträchtigung des Handels

Eine Maßnahme gilt nur dann als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens, wenn sie den Handel zwischen den Vertragsparteien des EWR-Abkommens beeinträchtigt.

In ihrer Stellungnahme zur Entscheidung Nr. 225/06/KOL der Überwachungsbehörde haben die norwegischen Behörden die von der Überwachungsbehörde vorgenommene Bewertung des Kriteriums der Beeinträchtigung des Handels in Frage gestellt, die ihrer Ansicht nach nicht auf einer unvoreingenommenen Beurteilung der Situation basiert. Sie vertreten die Auffassung, dass die Kommunen durch die MwSt.-Ausgleichsregelung in erster Linie einen Ausgleich für die MwSt. auf Gegenstände und Dienstleistungen erhalten, die sie zur Erfüllung ihrer obligatorischen Aufgaben erwerben. Was die nicht obligatorischen Tätigkeiten der Kommunen anbelangt, sind den norwegischen Behörden neben der vom Beschwerdeführer genannten Schulart keine von der MwSt. ausgenommenen Bereiche bekannt, in denen die Begünstigten der MwSt.-Ausgleichsregelung ihre Dienstleistungen im Wettbewerb mit anderen Unternehmen innerhalb des EWR erbringen. Die norwegischen Behörden sind der Meinung, dass es in den europäischen Nachbarländern nur sehr wenige Unternehmen gibt, die im Wettbewerb mit norwegischen Unternehmen, die unter das MwSt.-Ausgleichsgesetz fallen, tätig sind.

Die Überwachungsbehörde bekräftigt die in ihrer Entscheidung Nr. 225/06/KOL erläuterte Position hinsichtlich der Bewertung der Beeinträchtigung des Handels. Die Überwachungsbehörde ist nicht zum Nachweis der tatsächlichen Auswirkung einer Beihilferegelung auf den Handel innerhalb des EWR verpflichtet, sondern sie hat nachzuweisen, ob die Beihilfen geeignet sind, diesen Handel zu beeinträchtigen (30). Grundsätzlich können alle Begünstigten der MwSt.-Ausgleichsregelung nach den Bestimmungen der Regelung einen Vorsteuerausgleich erhalten, unabhängig davon, ob eine Beihilfe für ein bestimmtes Unternehmen den Handel beeinträchtigen könnte. Nach der Rechtsprechung des EuGH „kann sich die Kommission im Falle einer Beihilferegelung darauf beschränken, die allgemeinen Merkmale der fraglichen Regelung zu untersuchen, ohne jeden einzelnen Anwendungsfall prüfen zu müssen (31)“. Diese Auslegung ist vom EFTA-Gerichtshof ebenfalls bestätigt worden (32).

Nach bisheriger Auslegung des Kriteriums der Beeinträchtigung des Handels gilt eine Maßnahme im Allgemeinen als staatliche Beihilfe, wenn sie geeignet ist, den Handel zwischen den EWR-Staaten zu beeinträchtigen (33). Selbst wenn die Einschätzung der norwegischen Behörden zutrifft, dass nur wenige Unternehmen innerhalb des EWR mit den Begünstigten des MwSt.-Ausgleichsgesetzes im Wettbewerb stehen, kann der Handel durch die Beihilfemaßnahme dennoch beeinträchtigt werden, da weder die Anzahl der Begünstigten noch die Anzahl der Wettbewerber maßgebliche Faktoren für die Bewertung des Kriteriums der Beeinträchtigung des Handels im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens sind (34).

Die Gewährung einer staatlichen Unterstützung für ein Unternehmen kann dazu führen, dass die Selbstversorgung beibehalten oder ausgeweitet wird, mit der Folge, dass sich die Chancen anderer Unternehmen zur Erschließung der Märkte der betroffenen EWR-Staaten verringern (35). Daher hängt die Art der Beihilfe nicht vom örtlichen oder regionalen Charakter der erbrachten Dienstleistungen oder von der Größe des betreffenden Tätigkeitsgebiets ab (36).

Es gibt keine Schwelle und keinen Prozentsatz, bis zu der oder dem man davon ausgehen könnte, dass der Handel zwischen den Vertragsparteien nicht beeinträchtigt ist (37). Nach der Rechtsprechung (38) gilt vielmehr, dass, wenn durch die Gewährung einer staatlichen Finanzhilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im Handel innerhalb des EWR gestärkt wird, dieser Handel als von der Beihilfe beeinflusst erachtet werden muss.

Nach Kapitel I Artikel 5 und Buchstabe a des MwSt.-Gesetzes sind jedoch bestimmte Umsätze vom Anwendungsbereich des MwSt.-Gesetzes ausgenommen. Ferner unterliegt nach Artikel 5 Buchstabe b dieses Gesetzes die Erbringung bestimmter Dienstleistungen nicht der MwSt., wie zum Beispiel die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen und gesundheitsbezogenen Dienstleistungen, Sozial-, Bildungs- und Finanzdienstleistungen, Dienstleistungen im Zusammenhang mit hoheitlichen Aufgaben, Dienstleistungen in Verbindung mit der Gewährleistung des Zugangs zu Theater-, Opern-, Ballett-, Kino- und Zirkusvorstellungen sowie zu Ausstellungen in Galerien und Museen, Lotteriedienste, Dienstleistungen in Verbindung mit der Bereitstellung von Lebensmitteln in Schulen und Mensen usw. Folglich sind alle diese Dienstleistungen von der MwSt. befreit, grundsätzlich fallen sie jedoch unter das MwSt.-Ausgleichsgesetz (39). Einige dieser Sektoren, wie beispielsweise Finanzdienstleistungen, Dienstleistungen in Verbindung mit der Bereitstellung von Lebensmitteln in Schulen und Mensen, bestimmte zahnärztliche Leistungen, bestimmte kostenpflichtige Dienstleistungen im Bildungsbereich, bestimmte Kinodienstleistungen, sind teilweise oder uneingeschränkt für den EWR-weiten Wettbewerb zugänglich. Daher sind Beihilfen für Unternehmen in Sektoren, die dem Wettbewerb unterliegen geeignet, den Handel zwischen den Vertragsparteien des EWR-Abkommens zu beeinträchtigen.

Aus diesen Gründen und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs kommt die Überwachungsbehörde zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem MwSt.-Ausgleichsgesetz um eine allgemeine landesweite Ausgleichsregelung handelt, die geeignet ist, den Handel zwischen den Vertragsparteien des EWR-Abkommens zu beeinträchtigen.

1.7.   Schlussfolgerung

Aus den oben genannten Gründen kommt die Überwachungsbehörde zu dem Ergebnis, dass das MwSt.-Ausgleichsgesetz eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens darstellt.

2.   Formelle Anforderungen

Gemäß Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen „wird die EFTA-Überwachungsbehörde von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. […] Der betreffende Staat darf die beabsichtigte Maßname nicht durchführen, bevor die EFTA-Überwachungsbehörde eine abschließende Entscheidung erlassen hat.“

Die norwegischen Behörden haben die Überwachungsbehörde nicht unterrichtet, bevor sie das MwSt.-Ausgleichsgesetzes in Kraft gesetzt haben. Die Überwachungsbehörde stellt daher fest, dass die norwegischen Behörden ihrer Verpflichtungen gemäß Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen nicht nachgekommen sind.

3.   Vereinbarkeit der Beihilfe

Nach Ansicht der Überwachungsbehörde kann keine der in Artikel 61 Absatz 2 des EWR-Abkommens genannten Ausnahmeregelungen auf den vorliegenden Fall angewandt werden.

Was die Anwendung von Artikel 61 Absatz 3 des EWR-Abkommens anbelangt, ist festzustellen, dass der Vorsteuerausgleich nicht als vereinbare Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a angesehen werden kann, da in keiner Region in Norwegen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Dieser Ausgleich dient allem Anschein nach nicht zur Förderung der Entwicklung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Staates und kann daher nicht als vereinbar gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b des EWR-Abkommens angesehen werden kann.

Nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens können Beihilfen als vereinbar angesehen werden, wenn sie die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete fördern, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Mit der vorliegenden Beihilferegelung wird offensichtlich nicht die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete gefördert, sondern nach Aussage der norwegischen Behörden das Ziel verfolgt, für Kommunen gleiche Bedingungen für die Selbstversorgung mit und die Fremdbeschaffung von Gegenständen und Dienstleistungen zu schaffen, die der MwSt. unterliegen.

Nach Ansicht der Überwachungsbehörde stellt die Reduzierung der Betriebskosten eines Unternehmens, wie sie die Vorsteuer bewirkt, eine Betriebsbeihilfe dar. Diese Art von Beihilfen ist grundsätzlich nicht zulässig. Daher betrachtet die Überwachungsbehörde das MwSt.-Ausgleichsgesetz als Beihilferegelung, die in ihrer derzeitigen Form nicht mit den im EWR-Abkommen festgelegten Vorschriften über staatliche Beihilfen vereinbar ist.

Ungeachtet dessen verweist die Überwachungsbehörde, wie oben bereits erwähnt darauf, dass sich die Frage, ob es sich bei einer Maßnahme um eine staatliche Beihilfe handelt, nur stellt, sofern sie eine wirtschaftliche Tätigkeit betrifft, das heißt, eine Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Bewertung, ob die Regelung eine staatliche Beihilfe darstellt oder mit dem EWR-Abkommen vereinbar ist, nicht auf die Begünstigten der Regelung angewandt werden kann, sofern diese öffentliche Verwaltungsaufgaben oder gesetzliche Verpflichtungen wahrnehmen, die keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen.

Ferner gelten nach Artikel 59 Absatz 2 des EWR-Abkommens die Vorschriften über staatliche Beihilfen nicht für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, sofern die Anwendung dieser Vorschriften die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgaben verhindern würde und vorausgesetzt, dass der Handel nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt wird, das dem Interesse der Vertragsparteien zuwiderläuft.

Im Allgemeinen verfügen die Staaten in der Frage, welche Leistungen als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse anzusehen sind, über einen großen Ermessensspielraum. Es ist daher Aufgabe der Überwachungsbehörde, sicherzustellen, dass die Definition von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ohne offenkundige Fehler erfolgt. Die Überwachungsbehörde kann unter den gegenwärtigen Umständen nicht eingehend prüfen, ob alle Anbieter in den von der MwSt. ausgenommenen Sektoren, die vom Vorsteuerausgleich profitieren, das heißt, für die die Beihilferegelung gilt, die in Artikel 59 Absatz 2 des EWR-Abkommens festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Die Überwachungsbehörde kann sich lediglich auf den Hinweis beschränken, dass bei Erfüllung dieser Voraussetzungen, die Erstattung der Vorsteuer an ein bestimmtes Unternehmen oder eine Gruppe bestimmter Unternehmen als vereinbare staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 59 Absatz 2 des EWR-Abkommens angesehen werden könnte. Das MwSt.-Ausgleichgesetz sieht keine solche Einschränkung vor.

Am 28. November 2005 nahm die Europäische Kommission eine Entscheidung über die Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden (40). Diese Entscheidung wurde im Juli 2006 in das EWR-Abkommen aufgenommen (41).

Entsprechend dieser Entscheidung (42) weisen Krankenhäuser und im sozialen Wohnungsbau tätige Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, Besonderheiten auf, die es zu berücksichtigen gilt. Die Wettbewerbsverfälschung in diesen Sektoren steht im jetzigen Entwicklungsstadium des Binnenmarkts nicht zwangsläufig in einem direkten Verhältnis zum Umsatz und zur Höhe der Ausgleichszahlungen. Daher werden Krankenhäuser, die medizinische Versorgungsleistungen, Notfalldienste und unmittelbar mit den Haupttätigkeiten verbundene Nebendienstleistungen — vor allem auf dem Gebiet der Forschung — erbringen, sowie Unternehmen, die mit Leistungen im Bereich des sozialen Wohnungsbaus betraut sind und Wohnraum für benachteiligte Bürger oder sozial schwache Bevölkerungsgruppen bereitstellen, die nicht die Mittel haben, sich auf dem freien Wohnungsmarkt eine Unterkunft zu beschaffen, von der Notifizierungspflicht freigestellt.

Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nicht für die Erstattung der Vorsteuer, die einem Unternehmen für den Teil seiner wirtschaftlichen Tätigkeit gewährt wird, der nicht im Rahmen dieser Gemeinwohlverpflichtung erbracht wird. Wie oben bereits ausgeführt, stellt diese Ausgleichsregelung eine staatliche Beihilfe dar und kann nicht als mit den Vorschriften des EWR-Abkommens vereinbar angesehen werden. In diesem Zusammenhang kann auf einige der betroffenen Wirtschaftssektoren, also auf die Sektoren verwiesen werden, die von der MwSt. befreit sind und bei denen aufgrund der Entscheidungspraxis der Europäischen Kommission sowie der Überwachungsbehörde, aber auch aufgrund der geltenden Rechtsprechung eindeutig ist, dass die Tätigkeit eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, die im Wettbewerb mit anderen durchgeführt wird. Dies gilt insbesondere für zahnärztliche (43) oder ambulante Dienstleistungen (44).

Außerdem kann ein Teil der Begünstigten der MwSt.-Ausgleichsregelung, die über diese Regelung eine Beihilfe erhalten, auch von anderen Befreiungen profitieren, beispielsweise von der „De-minimis“-Beihilfe, der Anwendung der Bestimmungen von Gruppenfreistellungsverordnungen, wie der Gruppenfreistellungsverordnung für KMU usw.

Die Regelung in ihrer derzeitigen Form ist jedoch nicht so ausgelegt, dass sie nur für Gemeinwohlverpflichtungen oder die oben beschriebenen Befreiungen gilt. Der Anwendungsbereich und das Konzept des MwSt.-Ausgleichsgesetzes sind breit angelegt. Das Gesetz sieht keine Kriterien vor, die für diese Freistellungen erfüllt werden müssen. Daher kann die Regelung als solche nicht als vereinbar mit den im EWR-Abkommen festgelegten Vorschriften über staatliche Beihilfen angesehen werden.

4.   Schlussfolgerung

Die Überwachungsbehörde kommt zu dem Ergebnis, dass der Erlass des MwSt.-Ausgleichsgesetzes durch die norwegischen Behörden rechtswidrig ist und einen Verstoß gegen Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen darstellt. Die nach diesem Gesetz vorgesehene Erstattung der Vorsteuer ist in der derzeitigen Form aus den oben erläuterten Gründen nicht mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar.

Gemäß Teil II Artikel 14 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen ordnet die Überwachungsbehörde im Fall rechtswidriger Beihilfen, sofern diese als unvereinbar erachtet werden, in der Regel an, dass der betroffene EFTA-Staat die Beihilfe beim Empfänger einzuziehen hat.

Nach Ansicht der Überwachungsbehörde spricht im vorliegenden Fall grundsätzlich nichts gegen eine Rückforderung. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit. Daher kann die Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Beihilfen zwecks Wiederherstellung der früheren Lage grundsätzlich nicht als eine Maßnahme betrachtet werden, die nicht im Verhältnis zu den Zielen des EWR-Abkommens in Bezug auf staatliche Beihilfen steht. Durch die Rückzahlung der Beihilfe verliert der Empfänger den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß und die Lage vor Zahlung der Beihilfe wird wiederhergestellt (45). Aus dieser Funktion der Rückzahlung folgt auch, dass, falls keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, die Überwachungsbehörde in der Regel ihr von der Rechtsprechung des Gerichtshofs anerkanntes Ermessen nicht fehlerhaft ausübt, wenn sie den betroffenen EFTA-Staat auffordert, die als rechtswidrige Beihilfen gewährten Beträge zurückzufordern, da sie damit nur die frühere Lage wiederherstellt (46).

Außerdem darf ein beihilfebegünstigtes Unternehmen, da die Überwachung der staatlichen Beihilfen durch die Überwachungsbehörde im Protokoll 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommens zwingend vorgeschrieben ist, auf die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe grundsätzlich nur dann vertrauen, wenn diese unter Beachtung des in den Bestimmungen dieses Protokoll vorgesehenen Verfahrens gewährt wurde (47).

Die von den norwegischen Behörden erwähnten Aussagen von Kommissar Bolkestein beziehen sich auf die Übereinstimmung der betreffenden Regelungen mit den MwSt.-Vorschriften. Darüber hinaus schränkt Herr Bolkestein seine Aussagen zumindest in einer der genannten Stellungnahmen mit folgendem Hinweis ein: „vorausgesetzt, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen eingehalten werden“. Daher kommt die Überwachungsbehörde zu dem Ergebnis, dass ein berechtigtes Vertrauen in diese Aussagen nicht begründet werden kann.

Darüber hinaus wurde von den norwegischen Behörden kein Beispiel für eine von der Europäischen Kommission oder der Überwachungsbehörde genehmigte ähnliche Beihilferegelung genannt, mit dem ein berechtigtes Vertrauen im Hinblick auf das MwSt.-Ausgleichsgesetz begründet werden könnte.

Deshalb liegen nach Auffassung der Überwachungsbehörde in diesem Fall keine offensichtlichen außergewöhnlichen Umstände vor, die ein berechtigtes Vertrauen der Beihilfeempfänger auf die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe begründet hätten.

Die Rückforderung sollte im Einklang mit Teil II Artikel 14 Absatz 2 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde und Gerichtshofabkommen sowie mit den Artikeln 9 und 11 der Entscheidung Nr. 195/04/KOL der EFTA-Überwachungsbehörde vom 14. Juli 2004 (48) mit Zinseszinsen erfolgen.

Die norwegischen Behörden werden deshalb aufgefordert, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um unvereinbare Beihilfen zurückzufordern, die auf der Grundlage von Artikel 3 des MwSt.-Ausgleichsgesetzes gewährt wurden, und die Überwachungsbehörde innerhalb von zwei Monaten darüber zu informieren.

Das MwSt.-Ausgleichsgesetz ist von den norwegischen Behörden mit sofortiger Wirkung zu ändern, um die Gewährung staatlicher Beihilfen auszuschließen. Sie unterrichten die Überwachungsbehörde innerhalb von zwei Monaten über die notwendigen Änderungen der Rechtsvorschriften, die vorgenommen wurden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfe, die in Verbindung mit dem von den norwegischen Behörden erlassenen MwSt.-Ausgleichsgesetz gewährt wurde, ist mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens unvereinbar.

Artikel 2

Das MwSt.-Ausgleichsgesetz ist von Norwegen mit sofortiger Wirkung zu ändern, um die Gewährung staatlicher Beihilfen auszuschließen.

Artikel 3

Die norwegischen Behörden ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannten Beihilfen von den begünstigten Unternehmen zurückzufordern.

Artikel 4

Die Rückforderung erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen und Zinseszinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage der Artikel 9 und 11 der Entscheidung Nr. 195/04/KOL der EFTA-Überwachungsbehörde berechnet.

Artikel 5

Die norwegischen Behörden teilen der EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an das Königreich Norwegen gerichtet.

Artikel 7

Nur der englische Text ist verbindlich.

Brüssel, den 3. Mai 2007

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Bjørn T. GRYDELAND

Präsident

Kurt JÄGER

Mitglied des Kollegiums


(1)  Nachstehend „Überwachungsbehörde“.

(2)  Nachstehend „EWR-Abkommen“.

(3)  Nachstehend „Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen“.

(4)  Leitfaden für die Anwendung und Auslegung der Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens und des Artikels 1 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen, verabschiedet und erlassen durch die EFTA-Überwachungsbehörde am 19. Januar 1994 (veröffentlicht im ABl. L 231 vom 3.9.1994 und in der EWR-Beilage Nr. 32 gleichen Datums). Der Leitfaden wurde zuletzt geändert am 7. Februar 2007. Nachstehend „Leitfaden für staatliche Beihilfen“.

(5)  Veröffentlicht im ABl. C 305 vom 14.12.2006 und in der EWR-Beilage Nr. 62 gleichen Datums, S. 1.

(6)  Gesetz Nr. 108 vom 12. Dezember 2003 zum MwSt.-Ausgleich für lokale und regionale Behörden (Lov om kompensasjon av merverdiavgift for kommuner, fylkeskommuner mv). Nachstehend „MwSt.-Ausgleichsgesetz“.

(7)  Nähere Angaben sind der Entscheidung Nr. 225/06/KOL der Überwachungsbehörde, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union C 305 vom 14.12.2006, zu entnehmen.

(8)  Artikel 10 Absatz 1, Kapitel III des MwSt.-Gesetzes. Siehe hierzu Kapitel IV in Verbindung mit Kapitel I des MwSt.-Gesetzes.

(9)  Artikel 21 in Kapitel VI des MwSt.-Gesetzes.

(10)  Es wird auf Artikel 5 des MwSt.-Gesetzes verwiesen, nach dem Verkäufe von bestimmten Einrichtungen, wie Museen, Theatern, gemeinnützigen Einrichtungen usw., von der MwSt. befreit sind. In Artikel 5 Absatz 2 des MwSt.-Gesetzes ist festgelegt, dass das Finanzministerium Regelungen zur Einschränkung und Ergänzung der Bestimmungen im ersten Unterabsatz erlassen und vorschreiben kann, dass die im ersten Unterabsatz Ziffer 1 Buchstabe f aufgeführten Unternehmen ungeachtet der Bestimmungen des ersten Unterabsatzes MwSt. für Verkäufe in Rechnung stellen und zahlen müssen, wenn die MwSt.-Befreiung eine erhebliche Wettbewerbsverzerrung gegenüber anderen registrierten Unternehmen verursacht, die ähnliche Gegenstände und Dienstleistungen anbieten.

(11)  Siehe Artikel 5 Buchstabe b des MwSt.-Gesetzes.

(12)  Die „interne“ Beschaffung von Gegenständen oder Dienstleistungen unterliegt nicht der MwSt.-Pflicht.

(13)  Gesetz Nr. 107 vom 25. September 1992 über lokale Gebietskörperschaften (Lov om kommuner og fylkeskommuner).

(14)  Gesetz Nr. 64 vom 17. Juni 2005 über Kindertagesstätten (Lov om barnehager).

(15)  Nähere Angaben zur Funktionsweise des MwSt.-Systems in Norwegen sind dem Abschnitt I.2 „Rechtlicher Rahmen für die MwSt. und den MwSt.-Ausgleich in Norwegen“ der Entscheidung Nr. 225/06/KOL, S. 2, zu entnehmen.

(16)  Norges Offentlige Utredinger (NOU) 2003: 3, Merverdiavgiften og kommunene, Konkurransevridninger mellom kommuner og private (nachstehend „Rattsø-Bericht“).

(17)  Rechtssache E-6/98, Königreich Norwegen/EFTA-Überwachungsbehörde, Slg. 1999, S. 76, Randnummer 34; Verbundene Rechtssachen E-5/04, E-6/04 und E-7/04, Fesil und Finnfjord, PIL u. a. sowie Königreich Norwegen/EFTA-Überwachungsbehörde, Slg. 2005, S. 121, Randnummer 76; Rechtssache 173/73, Italienische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1974, S. 709, Randnummer 13; und Rechtssache C-241/94, Französische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1996, I-4551, Randnummer 20.

(18)  Verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98, Pavel Pavlov u. a./Stichting Pensioenfonds Medische Specialisten, Slg. 2000, I-6451, Randnummer 75.

(19)  Rechtssache C-41/90, Klaus Höfner und Fritz Elser/Macrotron GmbH, Slg. 1991, I-1979, Randnummer 21.

(20)  Rechtssache E-2/05, EFTA-Überwachungsbehörde/Republik Island, Slg. 2005, S. 202, Randnummer 24.

(21)  Rechtssache C-387/92, Banco de Crédito Industrial SA, jetzt Banco Exterior de España SA/Ayuntamiento de Valencia, Slg. 1994, I-877, Randnummer 11.

(22)  Rechtssache C 244/94, Fédération Française des Sociétés d'Assurance u. a., Slg. 1995, I-4013, Randnummer 21; und Rechtssache 78/76, Steinike & Weinlig/Bundesrepublik Deutschland, Slg. 1977, 595, Randnummer 1.

(23)  Rechtssache 78/76, Steinike & Weinlig/Bundesrepublik Deutschland, siehe oben, Randnummer 24; Rechtssache T-214/95, Het Vlaamse Gewest/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1998, II-717, Randnummer 54.

(24)  In Abschnitt II.2.1 der Entscheidung Nr. 225/06/KOL führt die Überwachungsbehörde aus, dass der nach dem MwSt.-Ausgleichsgesetz gewährte Ausgleich eine staatliche Beihilfe darstellt. Auf diese Bewertung wird verwiesen.

(25)  Verbundene Rechtssachen E-5/04, E-6/04 und E-7/04, Fesil und Finnfjord, PIL u. a. sowie Königreich Norwegen/EFTA-Überwachungsbehörde, siehe oben, Randnummern 76 und 78—79; Rechtssache C-301/87, Französische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1990, I-307, Randnummer 41.

(26)  Rechtssache E-6/98, Königreich Norwegen/EFTA-Überwachungsbehörde, siehe oben, Randnummer 38; Verbundene Rechtssachen E-5/04, E-6/04 and E-7/04, Fesil und Finnfjord, PIL u. a. sowie Königreich Norwegen/EFTA-Überwachungsbehörde, siehe oben, Randnummern 84—85; Verbundene Rechtssachen T-127/99, T-129/99 und T-148/99 Territorio Histórico de Alava u. a./Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 2002, II-1275, Randnummer 163; Rechtssache C-143/99, Adria-Wien Pipeline GmbH u. a./Finanzlandesdirektion für Kärnten, Slg. 2001, I-8365, Randnummer 42; Rechtssache T-308/00, Salzgitter AG/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 2004, II-1933, Randnummer 42; Rechtssache C-172/03, Wolfgang Heiser/Finanzamt Innsbruck, Slg. 2005, I-1627, Randnummer 43.

(27)  Rechtssache E-6/98, Königreich Norwegen/EFTA-Überwachungsbehörde, Slg. 1999, S. 76, Randnummer 38; Verbundene Rechtssachen E-5/04, E-6/04 und E-7/04, Fesil und Finnfjord, PIL u. a. sowie Königreich Norwegen/EFTA-Überwachungsbehörde, siehe oben, Randnummern 76—89; Rechtssache 173/73, Italienische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1974, 709, Randnummer 16.

(28)  Rechtssache C-172/03, Wolfgang Heiser/Finanzamt Innsbruck, siehe oben, Randnummer 46.

(29)  Rechtssache C-159/01, Königreich der Niederlande/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 2004, I-4461, Randnummer 51.

(30)  Rechtssache C-298/00 P, Italienische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 2004, I-4087, Randnummer 49 und Rechtssache C-372/97, Italienische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 2004, I-3679, Randnummer 44.

(31)  Rechtssache T-171/02, Regione autonoma della Sardegna u. a./Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 2005, II-2123, Randnummer 102; Rechtssache 248/84, Bundesrepublik Deutschland/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1987, 4013, Randnummer 18; Rechtssache C-75/97, Königreich Belgien/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1999, I-3671, Randnummer 48; und Rechtssache C-278/00, Hellenische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 2004, I-3997, Randnummer 24.

(32)  Rechtssache E-6/98, Königreich Norwegen/EFTA-Überwachungsbehörde, siehe oben, Randnummer 57 und Rechtssache E-2/05, EFTA-Überwachungsbehörde/Republik Island, Slg. 2005, S. 202, Randnummer 24.

(33)  Verbundene Rechtssachen T-298/97, T-312/97 u. a., Alzetta Mauro u. a./Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 2000, II-2319, Randnummern 76—78.

(34)  Rechtssache C-71/04, Administración del Estado/Xunta de Galicia, Slg. 2005, I-7419, Randnummer 41; Rechtssache C-280/00, Altmark Trans GmbH/Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH, Slg. 2003, I-7747, Randnummer 81; Verbundene Rechtssachen C-34/01 bis C-38/01, Enirisorse/Ministero delle Finanze, Slg. 2003, I-14243, Randnummer 28; Rechtssache C-142/87, Königreich Belgien/Kommission der Europäischen Gemeinschaften („Tubemeuse“), Slg. 1990, I-959, Randnummer 43; Verbundene Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92 , Königreich Spanien/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1994, I-4103, Randnummer 42.

(35)  Rechtssache E-6/98, Königreich Norwegen/EFTA-Überwachungsbehörde, siehe oben, Randnummer 59; Rechtssache C-303/88, Italienische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1991, I-1433, Randnummer 27; Verbundene Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Königreich Spanien/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1994, I-4103, Randnummer 40; Rechtssache C-280/00, Altmark Trans GmbH, siehe oben, Randnummer 78.

(36)  Rechtssache C-280/00, Altmark Trans GmbH, siehe oben, Randnummer 77; Rechtssache C-172/03, Wolfgang Heiser/Finanzamt Innsbruck, Slg. 2005, I-1627, Randnummer 33; Rechtssache C-71/04, Administración del Estado/Xunta de Galicia, Slg. 2005, I-7419, Randnummer 40.

(37)  Rechtssache C-280/00, Altmark Trans GmbH/Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH, Slg. 2003, I-7747, Randnummer 81; Rechtssache C-172/03 Wolfgang Heiser/Finanzamt Innsbruck, Slg. 2005, I-1627, Randnummer 32.

(38)  Rechtssache E-6/98, Königreich Norwegen/EFTA-Überwachungsbehörde, siehe oben, Randnummer 59; Rechtssache 730/79, Philip Morris Holland BV/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1980, I-2671, Randnummer 11.

(39)  Artikel 4 des MwSt.-Ausgleichsgesetzes enthält mehrere Bestimmungen, die die Möglichkeit des Vorsteuerausgleichs einschränken.

(40)  Veröffentlicht im ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 67.

(41)  Entscheidung 2005/842/EG der Kommission vom 28. November 2005 über die Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden, wurde gemäß dem am 8. Juli 2006 in Kraft getretenen Beschluss des gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 91/2006 (ABl. L 289 vom 19.10.2006, S. 31, und EWR-Beilage Nr. 52 gleichen Datums, S. 24) unter Nummer 1h in Anhang XV des EWR-Abkommens aufgenommen.

(42)  Ziffer 16.

(43)  Rechtssache C-172/03, Wolfgang Heiser/Finanzamt Innsbruck, siehe oben.

(44)  Rechtssache C-475/99, Firma Ambulanz Glöckner/Landkreis Südwestpfalz, Slg. 2001, I-8089.

(45)  Rechtssache C-350/93, Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik, Slg. 1995, I-699, Randnummer 22.

(46)  Rechtssache C-75/97, Königreich Belgien/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1999, I-3671, Randnummer 66; Rechtssache C-310/99, Italienische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 2002, I-2289, Randnummer 99.

(47)  Rechtssache C-169/95, Königreich Spanien/Kommission der Europäischen Gemeinschafen, Slg. 1997, I-135, Randnummer 51.

(48)  Veröffentlicht im ABl. L 139 vom 25.5.2006, S. 37, und in der EWR-Beilage Nr. 26 gleichen Datums, S. 1.


Berichtigungen

18.9.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 249/47


Berichtigung des Beschlusses 2008/649/EG der Kommission vom 3. Juli 2008 zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland

( Amtsblatt der Europäischen Union L 213 vom 8. August 2008 )

Seite 41, Artikel 1, Tabelle:

anstatt:

„Open Joint Stock Company (OJSC) Mineral and Chemical Company Eurochem, die zur Eurochem-Unternehmensgruppe, Moskau, Russland, gehört, für Waren, die von den mit ihr verbundenen Unternehmen OJSC NAK Azot, Novomoskovsk, Russland, oder OJSC Nevinnomyssky Azot, Nevinnomyssk, Russland, hergestellt und entweder direkt oder von der Eurochem Trading GmbH, Zug, Schweiz, an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft verkauft werden“,

muss es heißen:

„Open Joint Stock Company (OJSC) „Azot“, Novomoskovsk, Russland, oder Open Joint Stock Company (OJSC) „Nevinnomyssky Azot“, Nevinnomyssk, Russland, für die von ihnen hergestellten Waren, die entweder direkt an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft oder über EuroChem Trading GmbH, Zug, Schweiz, oder über Open Joint Stock Company (OJSC) Mineral und Chemical Company „EuroChem“, Moskau, Russland, und EuroChem Trading GmbH, Zug, Schweiz, an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft verkauft werden“.


18.9.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 249/s3


HINWEIS FÜR DEN LESER

Nach entsprechendem Beschluss der Organe entfällt künftig der Hinweis auf die letzte Änderung der zitierten Rechtsakte.

Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich in den hier veröffentlichten Texten Verweise auf Rechtsakte auf die jeweils geltende Fassung der Rechtsakte.