ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 233

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
30. August 2008


Inhalt

 

Berichtigungen

Seite

 

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Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 594/2008 des Rates vom 16. Juni 2008 über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits und für die Anwendung des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (ABl. L 169 vom 30.6.2008)

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Berichtigung des Beschlusses 2008/474/EG des Rates vom 16. Juni 2008 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (ABl. L 169 vom 30.6.2008)

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Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits

6

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


Berichtigungen

30.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 233/1


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 594/2008 des Rates vom 16. Juni 2008 über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits und für die Anwendung des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits

(Amtsblatt der Europäischen Union vom 30. Juni 2008)

Die Verordnung (EG) Nr. 594/2008 erhält folgende Fassung:

VERORDNUNG (EG) Nr. 594/2008 DES RATES

vom 16. Juni 2008

über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits und für die Anwendung des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (nachstehend „SAA“ genannt) ist am 16. Juni 2008 in Luxemburg unterzeichnet worden.

(2)

Am 16. Juni 2008 hat der Rat das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (1) (nachstehend „Interimsabkommen“ genannt) geschlossen, mit dem die Handel und Handelsfragen betreffenden Bestimmungen des SAA vorzeitig in Kraft gesetzt werden. Das Interimsabkommen tritt am ersten Tag des Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.

(3)

Für die Anwendung einiger Bestimmungen des Interimsabkommens müssen Verfahren festgelegt werden. Da die Handel und Handelsfragen betreffenden Bestimmungen der beiden Abkommen weitestgehend identisch sind, sollte diese Verordnung auch für die Anwendung des SAA gelten, wenn es in Kraft getreten ist.

(4)

Im SAA und im Interimsabkommen ist vorgesehen, dass Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina im Rahmen von Zollkontingenten zu ermäßigten Zollsätzen in die Gemeinschaft eingeführt werden können. Daher müssen Vorschriften für die Verwaltung dieser Zollkontingente festgelegt werden.

(5)

Wenn handelspolitische Schutzmaßnahmen notwendig werden, sollten sie nach den allgemeinen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über die gemeinsame Einfuhrregelung (2), der Verordnung (EWG) Nr. 2603/69 des Rates vom 20. Dezember 1969 zur Festlegung einer gemeinsamen Ausfuhrregelung (3), der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (4) bzw. der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (5) getroffen werden.

(6)

Übermittelt ein Mitgliedstaat der Kommission Informationen über einen möglichen Betrug oder eine mögliche Verweigerung der Amtshilfe, so müssen die einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft Anwendung finden, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (6).

(7)

Bei der Durchführung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung sollte die Kommission von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (7) eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex unterstützt werden.

(8)

Die zur Durchführung der vorliegenden Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten nach dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (8) erlassen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung sind Verfahren für den Erlass der Durchführungsvorschriften zu einigen Bestimmungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (nachstehend „SAA“ genannt) und des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (nachstehend „Interimsabkommen“ genannt) festgelegt.

Artikel 2

Zugeständnisse für Fisch und Fischereierzeugnisse

Die Durchführungsvorschriften zu Artikel 13 des Interimsabkommens und später Artikel 28 des SAA über die Zollkontingente für Fisch und Fischereierzeugnisse werden von der Kommission nach dem Verwaltungsverfahren erlassen, auf das in Artikel 12 Absatz 2 dieser Verordnung verwiesen wird.

Artikel 3

Zollsenkungen

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 werden die Präferenzzollsätze auf die erste Dezimalstelle abgerundet.

(2)   Führt die Berechnung des Präferenzzollsatzes gemäß Absatz 1 zu einem der folgenden Ergebnisse, so wird der Präferenzzollsatz als vollständige Befreiung angesehen:

a)

Wertzollsatz von 1 % oder weniger oder

b)

spezifischer Zollsatz mit einem Betrag von 1 EUR oder weniger.

Artikel 4

Technische Anpassungen

Änderungen und technische Anpassungen der nach dieser Verordnung erlassenen Vorschriften, die wegen einer Änderung der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Unterpositionen notwendig werden oder die sich aus dem Abschluss neuer oder der Änderung bestehender Abkommen, Protokolle, Briefwechsel oder sonstiger Übereinkünfte zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina ergeben, werden nach dem Verwaltungsverfahren erlassen, auf das in Artikel 12 Absatz 2 dieser Verordnung verwiesen wird.

Artikel 5

Allgemeine Schutzklausel

Muss die Gemeinschaft eine in Artikel 24 des Interimsabkommens und später Artikel 39 des SAA vorgesehene Maßnahme treffen, so wird diese unbeschadet des Artikels 7 unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 getroffen, sofern in Artikel 24 des Interimsabkommens und später Artikel 39 des SAA nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 6

Knappheitsklausel

Muss die Gemeinschaft eine in Artikel 25 des Interimsabkommens und später Artikel 40 des SAA vorgesehene Maßnahme treffen, so wird diese unbeschadet des Artikels 7 nach den Verfahren der Verordnung (EWG) Nr. 2603/69 getroffen.

Artikel 7

Besondere und kritische Umstände

Unter den besonderen und kritischen Umständen im Sinne des Artikels 24 Absatz 5 Buchstabe b und des Artikels 25 Absatz 4 des Interimsabkommens und später des Artikels 39 Absatz 5 Buchstabe b und des Artikels 40 Absatz 4 des SAA kann die Kommission Sofortmaßnahmen nach Artikel 24 bzw. 25 des Interimsabkommens und später Artikel 39 bzw. 40 des SAA treffen.

Geht bei der Kommission das Ersuchen eines Mitgliedstaats ein, so fasst sie innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens einen Beschluss über die Maßnahmen.

Die Kommission notifiziert ihren Beschluss dem Rat.

Jeder Mitgliedstaat kann innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Notifikation des Beschlusses der Kommission den Rat mit diesem Beschluss befassen.

Der Rat kann innerhalb von zwei Monaten mit qualifizierter Mehrheit einen anderen Beschluss fassen.

Artikel 8

Schutzklausel für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse

(1)   Muss die Gemeinschaft eine in Artikel 24 des Interimsabkommens und später Artikel 39 des SAA vorgesehene Schutzmaßnahme für landwirtschaftliche oder Fischereierzeugnisse treffen, so beschließt die Kommission die erforderlichen Maßnahmen ungeachtet der in den Artikeln 5 und 6 dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder von sich aus, nachdem sie gegebenenfalls das in Artikel 24 des Interimsabkommens und später Artikel 39 des SAA vorgesehene Befassungsverfahren angewandt hat.

Geht bei der Kommission das Ersuchen eines Mitgliedstaats ein, so fasst sie den Beschluss über die Maßnahmen

a)

innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens, wenn das in Artikel 24 des Interimsabkommens und später Artikel 39 des SAA vorgesehene Befassungsverfahren keine Anwendung findet, bzw.

b)

innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der in Artikel 24 Absatz 5 Buchstabe a des Interimsabkommens und später Artikel 39 Absatz 5 Buchstabe a des SAA genannten Frist von 30 Tagen, wenn das in Artikel 24 des Interimsabkommens und später Artikel 39 des SAA vorgesehene Befassungsverfahren Anwendung findet.

Die Kommission notifiziert die beschlossenen Maßnahmen dem Rat.

(2)   Jeder Mitgliedstaat kann innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Tag, an dem die von der Kommission nach Absatz 1 beschlossenen Maßnahmen notifiziert wurden, den Rat mit diesen Maßnahmen befassen. Der Rat tritt unverzüglich zusammen. Er kann die betreffenden Maßnahmen innerhalb eines Monats nach dem Tag seiner Befassung mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

Artikel 9

Dumping und Subventionen

Im Falle einer Praktik, die die Anwendung der in Artikel 23 Absatz 2 des Interimsabkommens und später Artikel 38 Absatz 2 des SAA vorgesehenen Maßnahmen durch die Gemeinschaft rechtfertigen könnte, wird über die Einführung von Antidumping- bzw. Ausgleichsmaßnahmen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 384/96 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 beschlossen.

Artikel 10

Wettbewerb

(1)   Im Falle einer Praktik, die die Anwendung der in Artikel 36 des Interimsabkommens und später Artikel 71 des SAA vorgesehenen Maßnahmen durch die Gemeinschaft rechtfertigen könnte, beschließt die Kommission von sich aus oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats nach Prüfung des Falles, ob diese Praktik mit dem Abkommen vereinbar ist.

Die in Artikel 36 Absatz 10 des Interimsabkommens und später Artikel 71 Absatz 10 des SAA vorgesehenen Maßnahmen werden in Beihilfefällen nach den Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 und in sonstigen Fällen nach dem Verfahren des Artikels 133 des Vertrags getroffen.

(2)   Im Falle einer Praktik, die dazu führen könnte, dass von Bosnien und Herzegowina auf der Grundlage des Artikels 36 des Interimsabkommens und später des Artikels 71 des SAA Maßnahmen gegenüber der Gemeinschaft angewandt werden, beschließt die Kommission nach Prüfung des Falles, ob die Praktik mit den im Interimsabkommen und später im SAA festgelegten Grundsätzen vereinbar ist. Gegebenenfalls fasst sie geeignete Beschlüsse nach den Kriterien, die sich aus der Anwendung der Artikel 81, 82 und 87 des Vertrags ergeben.

Artikel 11

Betrug und Verweigerung der Amtshilfe

Stellt die Kommission auf der Grundlage der von einem Mitgliedstaat übermittelten Informationen oder von sich aus fest, dass die Voraussetzungen des Artikels 29 des Interimsabkommens und später des Artikels 44 des SAA erfüllt sind, so wird sie unverzüglich tätig:

a)

Sie unterrichtet den Rat, und

b)

sie notifiziert ihre Feststellungen zusammen mit den objektiven Informationen dem Interimsausschuss und später dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss und nimmt Konsultationen im Interimsausschuss und später im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss auf.

Bekanntmachungen nach Artikel 29 Absatz 5 des Interimsabkommens und später Artikel 44 Absatz 5 des SAA werden von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Die Kommission kann nach dem Beratungsverfahren, auf das in Artikel 12 Absatz 3 dieser Verordnung verwiesen wird, beschließen, die Anwendung der einschlägigen Präferenzregelung für die betreffenden Waren nach Artikel 29 Absatz 4 des Interimsabkommens und später Artikel 44 Absatz 4 des SAA vorübergehend auszusetzen.

Artikel 12

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von dem mit Artikel 248a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Artikel 13

Notifizierung

Ist nach dem Interimsabkommen oder dem SAA eine Notifizierung an den Interimsausschuss und später an den Stabilitäts- und Assoziationsrat bzw. den Stabilitäts- und Assoziationsausschuss erforderlich, so wird sie von der Kommission im Namen der Gemeinschaft vorgenommen.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 16. Juni 2008

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. RUPEL


(1)  Siehe Seite 6 dieses Amtsblatts.

(2)  ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 53. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2200/2004 (ABl. L 374 vom 22.12.2004, S. 1).

(3)  ABl. L 324 vom 27.12.1969, S. 25. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3918/91 (ABl. L 372 vom 31.12.1991, S. 31).

(4)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(5)  ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(6)  ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(7)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(8)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).


30.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 233/5


Berichtigung des Beschlusses 2008/474/EG des Rates vom 16. Juni 2008 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits

( Amtsblatt der Europäischen Union L169 vom 30. Juni 2008 )

Der Beschluss 2008/474/EG erhält folgende Fassung:

 


BESCHLUSS DES RATES

vom 16. Juni 2008

über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits

(2008/474/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Absatz 3 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es ist notwendig, in Erwartung des Inkrafttretens des am 16. Juni 2008 in Luxemburg unterzeichneten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) zu genehmigen.

(2)

Das Abkommen enthält Handelsbestimmungen besonderer Art; dies hängt mit der im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses verfolgten Politik zusammen und stellt für die Europäische Union keinen Präzedenzfall für die Handelspolitik der Gemeinschaft gegenüber Drittstaaten dar, die nicht zu den westlichen Balkanstaaten gehören.

(3)

Das Abkommen sollte daher unterzeichnet und genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits, die Anhänge und Protokolle zu diesem Abkommen sowie die gemeinsamen Erklärungen und die Erklärung der Gemeinschaft, die der Schlussakte beigefügt sind, werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Die in Absatz 1 genannten Texte sind diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), im Namen der Gemeinschaft das Abkommen zu unterzeichnen und die in Artikel 58 des Abkommens vorgesehene Genehmigungsurkunde zu hinterlegen.

Geschehen zu Luxemburg am 16. Juni 2008

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. RUPEL

INTERIMSABKOMMEN

über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,

nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,

einerseits und

BOSNIEN UND HERZEGOWINA,

andererseits,

zusammen „Vertragsparteien“ genannt —

IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:

(1)

Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (nachstehend „Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen“ oder „SAA“ genannt) ist am sechzehnten Juni zweitausendacht in Luxemburg unterzeichnet worden.

(2)

Mit dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen wird angestrebt, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Interesses enge und dauerhafte Beziehungen zu begründen, die es Bosnien und Herzegowina ermöglichen sollten, die bereits begründeten Beziehungen zur Europäischen Union weiter zu vertiefen und auszubauen.

(3)

Die Entwicklung der Handelsbeziehungen muss durch Vertiefung und Erweiterung der bisher begründeten Beziehungen gewährleistet werden.

(4)

Zu diesem Zweck müssen die Handel und Handelsfragen betreffenden Bestimmungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens so bald wie möglich durch ein Interimsabkommen in Kraft gesetzt werden.

(5)

Einige Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 über den Landverkehr zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen, die den Straßentransitverkehr betreffen, stehen unmittelbar mit dem freien Warenverkehr in Zusammenhang und sollten daher in dieses Interimsabkommen einbezogen werden.

(6)

Da noch keine vertraglichen Strukturen bestehen, wird mit diesem Abkommen ein Interimsausschuss für die Durchführung dieses Abkommens eingesetzt —

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT:

Dimitrij RUPEL,

Minister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Slowenien,

Präsident des Rates der Europäischen Union

Olli REHN,

für die Erweiterung zuständiges Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Europäische Kommission“ genannt),

BOSNIEN UND HERZEGOWINA:

Nikola ŠPIRIĆ,

Präsident des Ministerrates von Bosnien und Herzegowina

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

TITEL I

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Artikel 1 (SAA Artikel 2)

Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie, die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verkündet und in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Schlussakte von Helsinki und der Pariser Charta für ein neues Europa festgelegt wurden, und die Wahrung der Grundsätze des Völkerrechts, einschließlich der uneingeschränkten Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY), und der Rechtsstaatlichkeit sowie der Grundsätze der Marktwirtschaft, wie sie im Dokument der Bonner KSZE-Konferenz über wirtschaftliche Zusammenarbeit zum Ausdruck kommen, sind die Grundlage der Innen- und der Außenpolitik der Vertragsparteien und wesentliche Elemente dieses Abkommens.

Artikel 2 (SAA Artikel 9)

Dieses Abkommen ist in jeder Hinsicht mit den einschlägigen WTO-Bestimmungen, insbesondere mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) und Artikel V des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS), vereinbar und wird in einer mit diesen Bestimmungen vereinbaren Weise durchgeführt.

TITEL II

FREIER WARENVERKEHR

Artikel 3 (SAA Artikel 18)

(1)   Während eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abkommens und im Einklang mit den Bestimmungen des GATT 1994 und der WTO schrittweise eine Freihandelszone. Dabei berücksichtigen sie die nachstehenden besonderen Vorschriften.

(2)   Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den Vertragparteien gilt die Kombinierte Nomenklatur.

(3)   Für die Zwecke dieses Abkommens sind Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle Abgaben jeder Art, die im Zusammenhang mit der Einfuhr oder der Ausfuhr einer Ware erhoben werden, einschließlich Ergänzungsabgaben und Zuschlägen in jeder Form im Zusammenhang mit einer solchen Einfuhr oder Ausfuhr, nicht jedoch

a)

einer internen Steuer entsprechende Abgaben, die im Einklang mit Artikel III Absatz 2 des GATT 1994 erhoben werden,

b)

Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen,

c)

Gebühren oder Abgaben, die in einem angemessenen Verhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen.

(4)   Für jedes Erzeugnis gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die in diesem Abkommen vorgesehenen schrittweisen Zollsenkungen vorgenommen werden,

a)

der am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens tatsächlich erga omnes angewandte Satz des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) festgelegten Gemeinsamen Zolltarifs der Gemeinschaft,

b)

der angewandte Satz des Zolltarifs von Bosnien und Herzegowina für 2005 (2).

(5)   Die nach Maßgabe dieses Abkommen berechneten gesenkten Zollsätze, die von Bosnien und Herzegowina anzuwenden sind, werden nach den üblichen arithmetischen Regeln auf die nächste Dezimalstelle abgerundet. Daher werden alle Zahlen, bei denen weniger als 5 nach der ersten Dezimalstelle steht, auf die nächstniedrigere Dezimalstelle abgerundet, und alle Zahlen, bei denen 5 oder mehr nach der ersten Dezimalstelle steht, auf die nächsthöhere Dezimalstelle aufgerundet.

(6)   Werden nach Unterzeichnung dieses Abkommens Zollsenkungen erga omnes vorgenommen, insbesondere Zollsenkungen, die sich

a)

aus den Zollverhandlungen der WTO oder

b)

im Falle des Beitritts von Bosnien und Herzegowina zur WTO oder

c)

aus Senkungen nach dem Beitritt von Bosnien und Herzegowina zur WTO ergeben,

so treten mit Inkrafttreten dieser Senkungen die gesenkten Zollsätze an die Stelle der in Absatz 4 genannten Ausgangszollsätze.

(7)   Die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina teilen einander ihre Ausgangszollsätze und Änderungen dieser Zollsätze mit.

KAPITEL I

GEWERBLICHE ERZEUGNISSE

Artikel 4 (SAA Artikel 19)

Begriffsbestimmung

(1)   Dieses Kapitel gilt für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und für Ursprungserzeugnisse von Bosnien und Herzegowina, die unter die Kapitel 25 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur fallen, mit Ausnahme der in Anhang I Nummer 1 Ziffer ii des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft aufgeführten Erzeugnisse.

(2)   Der Handel zwischen den Vertragsparteien mit Erzeugnissen, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, unterliegt jenem Vertrag.

Artikel 5 (SAA Artikel 20)

Zugeständnisse der Gemeinschaft für gewerbliche Erzeugnisse

(1)   Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft und die Abgaben gleicher Wirkung auf gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

(2)   Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung für gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

Artikel 6 (SAA Artikel 21)

Zugeständnisse von Bosnien und Herzegowina für gewerbliche Erzeugnisse

(1)   Die Einfuhrzölle von Bosnien und Herzegowina auf die gewerblichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

(2)   Die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle von Bosnien und Herzegowina auf gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

(3)   Die Einfuhrzölle von Bosnien und Herzegowina auf die gewerblichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, die in den Anhängen Ia, Ib und Ic aufgeführt sind, werden schrittweise nach dem in diesen Anhängen angegebenen Zeitplan gesenkt und beseitigt.

(4)   Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen von Bosnien und Herzegowina für gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

Artikel 7 (SAA Artikel 22)

Ausfuhrzölle und Ausfuhrbeschränkungen

(1)   Die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina beseitigen bei Inkrafttreten dieses Abkommens in ihrem Handel alle Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung.

(2)   Die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina beseitigen bei Inkrafttreten dieses Abkommens in ihrem Handel alle mengenmäßigen Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung.

Artikel 8 (SAA Artikel 23)

Schnellere Senkung der Zollsätze

Bosnien und Herzegowina erklärt sich bereit, seine Zollsätze im Handel mit der Gemeinschaft schneller als in Artikel 6 (SAA Artikel 21) vorgesehen zu senken, sofern seine allgemeine wirtschaftliche Lage und die Lage des betreffenden Wirtschaftszweigs dies zulassen.

Der Interimsausschuss prüft diesbezüglich die Lage und spricht entsprechende Empfehlungen aus.

KAPITEL II

LANDWIRTSCHAFT UND FISCHEREI

Artikel 9 (SAA Artikel 24)

Begriffsbestimmung

(1)   Dieses Kapitel gilt für den Handel mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft und in Bosnien und Herzegowina.

(2)   Als „landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse“ gelten die Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur und die in Anhang I Nummer 1 Ziffer ii des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft aufgeführten Erzeugnisse.

(3)   Diese Begriffsbestimmung umfasst Fisch und Fischereierzeugnisse des Kapitels 3, der Positionen 1604 und 1605 sowie der Unterpositionen 0511 91, 1902 20 10 und 2301 20 00.

Artikel 10 (SAA Artikel 25)

Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

Protokoll Nr. 1 enthält die Handelsregelung für die dort aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse.

Artikel 11 (SAA Artikel 26)

Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse

(1)   Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina.

(2)   Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt Bosnien und Herzegowina alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft.

Artikel 12 (SAA Artikel 27)

Landwirtschaftliche Erzeugnisse

(1)   Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina, die nicht unter die Positionen 0102, 0201, 0202, 1701, 1702 und 2204 der Kombinierten Nomenklatur fallen.

Für die Erzeugnisse der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen sind, wird nur der Wertzoll beseitigt.

(2)   Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens setzt die Gemeinschaft die Einfuhrzölle auf Erzeugnisse aus „Baby-beef“ im Sinne des Anhangs II mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 1 500 Tonnen Schlachtkörpergewicht auf 20 v. H. des Wertzollsatzes und 20 v. H. des spezifischen Zollsatzes fest, die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehen sind.

(3)   Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens gewährt die Gemeinschaft für Erzeugnisse der Positionen 1701 und 1702 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 12 000 Tonnen (Nettogewicht) abgabenfreien Zugang.

(4)   Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens

a)

beseitigt Bosnien und Herzegowina die Einfuhrzölle auf die in Anhang IIIa aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft;

b)

beginnt Bosnien und Herzegowina mit der schrittweisen Senkung der Einfuhrzölle auf die in den Anhängen IIIb, IIIc und IIId aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach dem dort jeweils für jedes Erzeugnis angegebenen Zeitplan;

c)

beseitigt Bosnien und Herzegowina die Einfuhrzölle auf die in Anhang IIIe aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft im Rahmen des dort für jedes Erzeugnis angegebenen Zollkontingents.

(5)   Protokoll Nr. 6 enthält die Regelung für die dort aufgeführten Weine und Spirituosen.

Artikel 13 (SAA Artikel 28)

Fisch und Fischereierzeugnisse

(1)   Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft alle Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina, die nicht in Anhang IV aufgeführt sind. Die in Anhang IV aufgeführten Erzeugnisse unterliegen den dort festgelegten Bestimmungen.

(2)   Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt Bosnien und Herzegowina die Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Maßgabe des Anhangs V.

Artikel 14 (SAA Artikel 29)

Überprüfungsklausel

Unter Berücksichtigung des Volumens des Handels zwischen den Vertragsparteien mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen, ihrer besonderen Empfindlichkeit, der Regeln der Gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik der Gemeinschaft, der Regeln der Agrar- und Fischereipolitik von Bosnien und Herzegowina, der Bedeutung der Landwirtschaft und der Fischerei für die Wirtschaft von Bosnien und Herzegowina, der Auswirkungen der multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der WTO und des möglichen Beitritts von Bosnien und Herzegowina zur WTO prüfen die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens im Interimsausschuss für alle Erzeugnisse, welche weiteren Zugeständnisse auf der Grundlage der Ordnungsmäßigkeit und der angemessenen Gegenseitigkeit im Hinblick auf eine stärkere Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen eingeräumt werden können.

Artikel 15 (SAA Artikel 30)

Sollten die Einfuhren von Ursprungserzeugnissen der einen Vertragspartei, für die nach den Artikeln 10, 11, 12 und 13 des vorliegenden Abkommens (SAA Artikel 25, 26, 27 und 28) Zugeständnisse eingeräumt wurden, wegen der besonderen Empfindlichkeit der Agrar- und Fischereimärkte eine ernste Störung auf den Märkten oder bei den internen Regulierungsmechanismen der anderen Vertragspartei hervorrufen, so nehmen die beiden Vertragsparteien ungeachtet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere des Artikels 24 (SAA Artikel 39), unverzüglich Konsultationen auf, um eine geeignete Lösung zu finden. Bis zu einer solchen Lösung kann die betroffene Vertragspartei die Maßnahmen treffen, die sie für notwendig erachtet.

Artikel 16 (SAA Artikel 31)

Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse und Lebensmittel, ausgenommen Wein und Spirituosen

(1)   Bosnien und Herzegowina schützt die geografischen Angaben der Gemeinschaft, die nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (3) in der Gemeinschaft eingetragen sind, nach Maßgabe dieses Artikels. Geografische Angaben von Bosnien und Herzegowina für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse können unter den in der genannten Verordnung festgelegten Voraussetzungen in der Gemeinschaft eingetragen werden.

(2)   Bosnien und Herzegowina verbietet in seinem Hoheitsgebiet die Verwendung von in der Gemeinschaft geschützten Namen für vergleichbare Erzeugnisse, die nicht der Spezifikation der geografischen Angabe entsprechen. Dies gilt auch, wenn der tatsächliche geografische Ursprung der Ware angegeben, die betreffende geografische Angabe in Übersetzung verwendet oder der Name in Verbindung mit Begriffen wie „Art“, „Typ“, „Fasson“, „Nachahmung“, „Methode“ oder dergleichen angegeben wird.

(3)   Bosnien und Herzegowina lehnt die Eintragung einer Marke ab, deren Benutzung den Fällen des Absatzes 2 entspricht.

(4)   In Bosnien und Herzegowina eingetragene oder durch Benutzung erworbene Marken, deren Benutzung den Fällen des Absatzes 2 entspricht, dürfen sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens nicht mehr benutzt werden. Dies gilt jedoch nicht für in Bosnien und Herzegowina eingetragene Marken und durch Benutzung erworbene Marken, die Angehörigen von Drittstaaten gehören, es sei denn, sie sind geeignet, die Öffentlichkeit über die Qualität, die Spezifikation oder den geografischen Ursprung der Waren zu täuschen.

(5)   Die Verwendung der nach Absatz 1 geschützten geografischen Angaben als übliche Begriffe, die in der allgemeinen Sprache der übliche Name für diese Waren in Bosnien und Herzegowina sind, endet spätestens am 31. Dezember 2013.

(6)   Bosnien und Herzegowina gewährleistet den Schutz nach den Absätzen 1 bis 5 von sich aus und auf Antrag eines Beteiligten.

KAPITEL III

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Artikel 17 (SAA Artikel 32)

Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt für den gesamten Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien, sofern in diesem Kapitel oder in Protokoll Nr. 1 nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 18 (SAA Artikel 33)

Weitere Zugeständnisse

Dieser Titel lässt die einseitige Anwendung günstigerer Maßnahmen durch eine Vertragspartei unberührt.

Artikel 19 (SAA Artikel 34)

Stillhalteregelung

(1)   Nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt noch die bereits geltenden erhöht.

(2)   Nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina weder neue mengenmäßige Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt noch die bestehenden verschärft.

(3)   Unbeschadet der nach den Artikeln 10, 11, 12 und 13 (SAA Artikel 25, 26, 27 und 28) eingeräumten Zugeständnisse wird die Verfolgung der Agrar- und Fischereipolitik von Bosnien und Herzegowina und der Gemeinschaft und die Einführung von Maßnahmen im Rahmen dieser Politik durch die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nicht beschränkt, sofern die in den Anhängen III bis V und Protokoll Nr. 1 vorgesehene Einfuhrregelung nicht beeinträchtigt wird.

Artikel 20 (SAA Artikel 35)

Verbot steuerlicher Diskriminierung

(1)   Interne steuerliche Maßnahmen oder Praktiken, die die Waren der einen Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar gegenüber gleichartigen Waren mit Ursprung im Gebiet der anderen Vertragspartei benachteiligen, werden von der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina nicht eingeführt und die bestehenden beseitigt.

(2)   Für die Waren, die in das Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Erstattung interner indirekter Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren erhobenen indirekten Abgaben.

Artikel 21 (SAA Artikel 36)

Finanzzölle

Die Bestimmungen über die Beseitigung der Einfuhrzölle gelten auch für Finanzzölle.

Artikel 22 (SAA Artikel 37)

Zollunionen, Freihandelszonen und Grenzverkehrsregelungen

(1)   Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregelung bewirken.

(2)   Während der in Artikel 3 (SAA Artikel 18) genannten Übergangszeit lässt dieses Abkommen die Anwendung der besonderen Präferenzhandelsregelungen unberührt, die in vorher zwischen einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina geschlossenen Grenzverkehrsabkommen festgelegt wurden oder die sich aus den in Titel III genannten bilateralen Abkommen ergeben, die von Bosnien und Herzegowina zur Förderung des Regionalhandels geschlossen werden.

(3)   Über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Abkommen und auf Ersuchen über alle sonstigen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handelspolitik gegenüber Drittstaaten finden im Interimsausschuss Konsultationen zwischen den Vertragsparteien statt. Konsultationen finden insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittstaats zur Europäischen Union statt, um zu gewährleisten, dass den in dem vorliegenden Abkommen verankerten beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und von Bosnien und Herzegowina Rechnung getragen wird.

Artikel 23 (SAA Artikel 38)

Dumping und Subventionen

(1)   Eine Vertragspartei ist durch dieses Abkommen nicht daran gehindert, handelspolitische Schutzmaßnahmen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels und Artikel 24 (SAA Artikel 39) zu treffen.

(2)   Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Dumping und/oder anfechtbare Subventionen fest, so kann sie im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 bzw. dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und den einschlägigen internen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.

Artikel 24 (SAA Artikel 39)

Allgemeine Schutzklausel

(1)   Artikel XIX des GATT 1994 und das WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen finden zwischen den Vertragsparteien Anwendung.

(2)   Wird eine Ware einer Vertragspartei in derart erhöhten Mengen oder unter solchen Bedingungen in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt,

a)

dass den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet der einführenden Vertragspartei ein erheblicher Schaden verursacht wird oder droht oder

b)

dass erhebliche Störungen in einem Wirtschaftszweig oder Schwierigkeiten verursacht werden oder drohen, die eine erhebliche Verschlechterung der Wirtschaftslage einer Region der einführenden Vertragspartei bewirken könnten,

so kann die einführende Vertragspartei ungeachtet des Absatzes 1 unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels geeignete bilaterale Schutzmaßnahmen treffen.

(3)   Bilaterale Schutzmaßnahmen, die gegen Einfuhren aus der anderen Vertragspartei gerichtet sind, dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Lösung der infolge der Anwendung dieses Abkommens aufgetretenen Probleme im Sinne des Absatzes 2 notwendig ist. Die Schutzmaßnahmen bestehen in der Regel in der Aussetzung der Erhöhung oder in der Senkung der in diesem Abkommen vorgesehenen Präferenzspannen für die betroffene Ware bis zu einer Höchstgrenze, die dem in Artikel 3 Absatz 4 Buchstaben a und b und Absatz 6 (SAA Artikel 18 Absatz 4 Buchstaben a und b und Absatz 6) genannten Ausgangszollsatz für die Ware entspricht. Diese Maßnahmen, in denen vorgesehen sein muss, dass sie schrittweise spätestens zum Ende der festgesetzten Laufzeit abgebaut werden, dürfen nicht für mehr als zwei Jahre getroffen werden.

In besonderen Ausnahmefällen können die Maßnahmen um einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren verlängert werden. Auf die Einfuhren einer Ware, die bereits einer Schutzmaßnahme unterworfen war, werden in einem Zeitraum von mindestens vier Jahren nach Auslaufen der Maßnahme nicht erneut bilaterale Schutzmaßnahmen angewandt.

(4)   Die Gemeinschaft bzw. Bosnien und Herzegowina unterbreitet dem Interimsausschuss in den Fällen dieses Artikels vor Einführung der darin vorgesehenen Maßnahmen und in den Fällen des Absatzes 5 Buchstabe b so bald wie möglich alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

(5)   Für die Durchführung der Absätze 1, 2, 3 und 4 gilt Folgendes:

a)

Der Interimsausschuss wird unverzüglich mit der Prüfung der Probleme befasst, die sich aus der in diesem Artikel beschriebenen Lage ergeben; er kann die für die Lösung dieser Probleme erforderlichen Beschlüsse fassen.

Hat der Interimsausschuss oder die ausführende Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen nach der Befassung des Interimsausschusses keinen Beschluss zur Lösung der Probleme gefasst oder ist keine andere zufrieden stellende Lösung erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen, um das Problem im Einklang mit diesem Artikel zu lösen. Bei der Wahl der Schutzmaßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses Abkommens am wenigsten behindern. Schutzmaßnahmen nach Artikel XIX des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen müssen die in diesem Abkommen vorgesehenen Präferenzniveaus und -spannen aufrechterhalten.

b)

Schließen besondere und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung bzw. Prüfung aus, so kann die betroffene Vertragspartei in den Fällen dieses Artikels unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen vorläufigen Maßnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird unverzüglich unterrichtet.

Die Schutzmaßnahmen werden unverzüglich dem Interimsausschuss notifiziert und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.

(6)   Führt die Gemeinschaft oder Bosnien und Herzegowina für die Einfuhren von Waren, die die in diesem Artikel genannten Probleme hervorrufen könnten, ein Verwaltungsverfahren ein, um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so teilt die betreffende Vertragspartei dies der anderen Vertragspartei mit.

Artikel 25 (SAA Artikel 40)

Knappheitsklausel

(1)   Führt die Befolgung der Bestimmungen dieses Titels

a)

zu einer kritischen Verknappung oder zur Gefahr einer kritischen Verknappung von Lebensmitteln oder anderen für die ausführende Vertragspartei wesentlichen Waren oder

b)

zur Wiederausfuhr einer Ware, für die die ausführende Vertragspartei mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen bzw. Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, in einen Drittstaat und verursacht die beschriebene Lage der ausführenden Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten oder könnte sie sie ihr verursachen,

so kann diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels geeignete Maßnahmen treffen.

(2)   Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen dürfen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung, soweit gleiche Umstände gegeben sind, oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels führen, und sind aufzuheben, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen.

(3)   Die Gemeinschaft bzw. Bosnien und Herzegowina unterbreitet dem Interimsausschuss vor Einführung der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen und in den Fällen des Absatzes 4 so bald wie möglich alle zweckdienlichen Angaben, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Die Vertragsparteien können im Interimsausschuss die für die Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen Maßnahmen vereinbaren. Ist innerhalb von 30 Tagen nach der Befassung des Interimsausschusses keine Einigung erzielt worden, so kann die ausführende Vertragspartei Maßnahmen nach diesem Artikel auf die Ausfuhr der betreffenden Ware anwenden.

(4)   Schließen besondere und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung bzw. Prüfung aus, so kann die Gemeinschaft oder Bosnien und Herzegowina, je nachdem, welche Vertragspartei betroffen ist, unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird unverzüglich unterrichtet.

(5)   Die nach diesem Artikel angewandten Maßnahmen werden unverzüglich dem Interimsausschuss notifiziert und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.

Artikel 26 (SAA Artikel 41)

Staatliche Monopole

Bosnien und Herzegowina formt alle staatlichen Handelsmonopole schrittweise so um, dass nach Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina ausgeschlossen ist.

Artikel 27 (SAA Artikel 42)

Ursprungsregeln

Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, enthält Protokoll Nr. 2 die Ursprungsregeln für die Anwendung dieses Abkommens.

Artikel 28 (SAA Artikel 43)

Zulässige Beschränkungen

Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit oder zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen und gewerblichen Eigentums gerechtfertigt sind; ebenso wenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.

Artikel 29 (SAA Artikel 44)

Verweigerung der Amtshilfe

(1)   Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Amtshilfe für die Anwendung und Überwachung der in diesem Titel vorgesehenen Präferenzregelung von entscheidender Bedeutung ist, und unterstreichen ihre Zusage, Unregelmäßigkeiten und Betrug im Zusammenhang mit Zoll und Zollfragen zu bekämpfen.

(2)   Hat eine Vertragspartei auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Amtshilfe oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug im Zusammenhang mit diesem Titel festgestellt, so kann sie die Anwendung der einschlägigen Präferenzregelung für die betreffenden Waren nach diesem Artikel vorübergehend aussetzen.

(3)   Für die Zwecke dieses Artikels liegt eine „Verweigerung der Amtshilfe“ unter anderem vor,

a)

wenn die Verpflichtung zur Überprüfung der Ursprungseigenschaft der betreffenden Waren wiederholt nicht erfüllt worden ist;

b)

wenn die nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise oder die Mitteilung des Ergebnisses wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert worden ist;

c)

wenn die Erteilung der Genehmigung für Missionen im Rahmen der Amtshilfe zur Prüfung der Echtheit der Papiere oder der Richtigkeit der Angaben, die für die Gewährung der betreffenden Präferenzbehandlung von Bedeutung sind, wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert worden ist.

Für die Zwecke dieses Artikels können Unregelmäßigkeiten oder Betrug unter anderem festgestellt werden, wenn die Einfuhren von Waren ohne zufrieden stellende Erklärung rasch zunehmen und das übliche Produktionsniveau und die Exportkapazitäten der anderen Vertragspartei übersteigen und dies nach objektiven Informationen mit Unregelmäßigkeiten oder Betrug zusammenhängt.

(4)   Die vorübergehende Aussetzung ist unter den folgenden Voraussetzungen zulässig:

a)

Die Vertragspartei, die auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Amtshilfe oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt hat, notifiziert ihre Feststellungen zusammen mit den objektiven Informationen unverzüglich dem Interimsausschuss und nimmt Konsultationen im Interimsausschuss auf der Grundlage aller zweckdienlichen Informationen und objektiven Feststellungen auf, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

b)

Haben die Vertragsparteien nach Buchstabe a Konsultationen im Interimsausschuss aufgenommen, aber innerhalb von drei Monaten nach der Notifikation keine Einigung über eine annehmbare Lösung erzielt, so kann die betreffende Vertragspartei die Anwendung der einschlägigen Präferenzregelung für die betreffenden Waren vorübergehend aussetzen. Die vorübergehende Aussetzung wird unverzüglich dem Interimsausschuss notifiziert.

c)

Eine vorübergehende Aussetzung nach diesem Artikel ist auf das zum Schutz der finanziellen Interessen der betreffenden Vertragspartei notwendige Minimum zu beschränken. Sie gilt für höchstens sechs Monate und kann verlängert werden. Die vorübergehende Aussetzung wird unmittelbar nach ihrer Annahme dem Interimsausschuss notifiziert. Sie ist Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Interimsausschuss, insbesondere um sie zu beenden, sobald die Voraussetzungen für ihre Anwendung nicht mehr gegeben sind.

(5)   Gleichzeitig mit der Notifikation an den Interimsausschuss nach Absatz 4 Buchstabe a sollte die betreffende Vertragspartei in ihrem Amtsblatt eine Bekanntmachung an die Einführer veröffentlichen. In der Bekanntmachung sollte den Einführern für die betreffenden Waren mitgeteilt werden, dass auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Amtshilfe oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt worden sind.

Artikel 30 (SAA Artikel 45)

Finanzielle Verantwortung

Ist den zuständigen Behörden bei der Verwaltung des Ausfuhrpräferenzsystems, insbesondere bei der Anwendung des Protokolls Nr. 2, ein Fehler unterlaufen, der sich auf die Einfuhrabgaben auswirkt, so kann die von diesen Auswirkungen betroffene Vertragspartei den Interimsausschuss ersuchen, alle Möglichkeiten für geeignete Abhilfemaßnahmen zu prüfen.

Artikel 31 (SAA Artikel 46)

Die Anwendung dieses Abkommens lässt die Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln unberührt.

TITEL III

SONSTIGE HANDEL UND HANDELSFRAGEN BETREFFENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 32 (SAA Artikel 59 Nummer 1)

Transitverkehr

(1)   Für die Zwecke dieses Artikels gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)

„Transitverkehr der Gemeinschaft“ ist die Beförderung von Gütern im Transit durch das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina in einen oder aus einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft durch ein in der Gemeinschaft niedergelassenes Verkehrsunternehmen.

b)

„Transitverkehr von Bosnien und Herzegowina“ ist die Beförderung von für ein Drittland bestimmten Gütern aus Bosnien und Herzegowina oder von für Bosnien und Herzegowina bestimmten Gütern aus einem Drittland im Transit durch das Gebiet der Gemeinschaft durch ein in Bosnien und Herzegowina niedergelassenes Verkehrsunternehmen.

(2)   Die Vertragsparteien kommen überein, ab Inkrafttreten dieses Abkommens ungehinderten Zugang zum Transitverkehr der Gemeinschaft durch Bosnien und Herzegowina und zum Transitverkehr von Bosnien und Herzegowina durch die Gemeinschaft zu gewähren.

(3)   Nimmt der Transitverkehr von Verkehrsunternehmen der Gemeinschaft infolge der nach Nummer 2 gewährten Rechte in einem Maße zu, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Straßeninfrastruktur und/oder der Flüssigkeit des Verkehrs auf den in Artikel 5 des Protokolls Nr. 3 zum SAA genannten Achsen verursacht wird oder droht, und treten unter diesen Umständen im Gebiet der Gemeinschaft nahe den Grenzen von Bosnien und Herzegowina Probleme auf, so wird der Interimsausschuss nach Artikel 41 Absatz 1 dieses Abkommens mit der Frage befasst. Die Vertragsparteien können die vorübergehenden diskriminierungsfreien Ausnahmeregelungen vorschlagen, die für die Begrenzung oder Abfederung dieser Beeinträchtigung erforderlich sind.

(4)   Die Vertragsparteien unterlassen einseitige Maßnahmen, die zu einer Diskriminierung zwischen Verkehrsunternehmen oder Fahrzeugen aus der Gemeinschaft und Verkehrsunternehmen oder Fahrzeugen aus Bosnien und Herzegowina führen könnten. Die Vertragsparteien treffen alle Maßnahmen, die zur Erleichterung des Straßenverkehrs in das Gebiet oder durch das Gebiet der anderen Vertragspartei erforderlich sind.

(5)   Die Vertragsparteien kommen überein, die Abwicklung des Güterverkehrs auf Schiene und Straße sowohl im bilateralen als auch im Transitverkehr zu vereinfachen.

(6)   Die Vertragsparteien kommen überein, soweit wie nötig gemeinsam tätig zu werden und die Einführung zusätzlicher Vereinfachungsmaßnahmen zu fördern.

(7)   Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien findet im Rahmen eines besonderen Unterausschusses statt, der nach Artikel 43 dieses Abkommens eingesetzt wird. Dieser hat insbesondere die Aufgabe, die Arbeiten im Zusammenhang mit der Überwachung, der Abschätzung und der Statistik des grenzüberschreitenden Verkehrs, insbesondere des Transitverkehrs, zu koordinieren.

Artikel 33 (SAA Artikel 60)

Die Vertragsparteien verpflichten sich, Leistungsbilanzzahlungen und -transfers zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina in frei konvertierbarer Währung nach Artikel VIII des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds zu genehmigen.

Artikel 34 (SAA Artikel 67)

(1)   Die Vertragsparteien bemühen sich nach Möglichkeit, die Einführung restriktiver Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen, die die Einfuhren betreffen, für Zahlungsbilanzzwecke zu vermeiden. Eine Vertragspartei, die solche Maßnahmen trifft, legt der anderen Vertragspartei so bald wie möglich einen Zeitplan für ihre Aufhebung vor.

(2)   Bei bereits eingetretenen oder drohenden ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in Bosnien und Herzegowina kann die Gemeinschaft bzw. Bosnien und Herzegowina unter den im WTO-Übereinkommen festgelegten Voraussetzungen restriktive Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen, die die Einfuhren betreffen, einführen, die von begrenzter Dauer sind und nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten unbedingt Notwendige hinausgehen dürfen. Die Gemeinschaft bzw. Bosnien und Herzegowina unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei.

(3)   Die restriktiven Maßnahmen gelten nicht für Transfers im Zusammenhang mit Investitionen, insbesondere nicht für die Rückführung investierter oder reinvestierter Beträge oder etwaiger daraus resultierender Einnahmen.

Artikel 35 (SAA Artikel 69)

Dieses Abkommen lässt die Anwendung von Maßnahmen durch die Vertragsparteien unberührt, die notwendig sind, um zu verhindern, dass ihre den Zugang von Drittstaaten zu ihrem Markt betreffenden Maßnahmen mit Hilfe dieses Abkommens umgangen werden.

Artikel 36 (SAA Artikel 71)

Wettbewerb und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen

(1)   Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar

a)

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,

b)

die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Gebiet der Gemeinschaft oder im Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen,

c)

staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder bestimmter Waren den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.

(2)   Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu diesem Artikel stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft, insbesondere aus den Artikeln 81, 82, 86 und 87 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden als „EG-Vertrag“ bezeichnet) und den von den Gemeinschaftsorganen dazu erlassenen auslegenden Rechtsakten ergeben.

(3)   Die Vertragsparteien gewährleisten, dass einer unabhängig arbeitenden Behörde die Befugnisse übertragen werden, die für die volle Anwendung des Absatzes 1 Buchstaben a und b auf private und öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen besondere Rechte gewährt worden sind, erforderlich sind.

(4)   Bosnien und Herzegowina errichtet innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine unabhängig arbeitende Behörde, der die Befugnisse übertragen werden, die für die volle Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe c erforderlich sind. Diese Behörde ist unter anderem für die Genehmigung von staatlichen Beihilfeprogrammen und Einzelbeihilfen nach Absatz 2 zuständig und kann die Rückzahlung rechtswidrig gewährter staatlicher Beihilfen anordnen.

(5)   Die Vertragsparteien sorgen für Transparenz im Bereich der staatlichen Beihilfen, indem sie unter anderem der anderen Vertragspartei jährlich einen Bericht o. ä. vorlegen, der in Methoden und Aufbau der Gemeinschaftserhebung über staatliche Beihilfen entspricht. Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei erteilen die Vertragsparteien Auskunft über bestimmte Einzelfälle staatlicher Beihilfen.

(6)   Bosnien und Herzegowina stellt ein umfassendes Inventar der vor Errichtung der in Absatz 4 genannten Behörde eingerichteten Beihilfeprogramme auf und passt diese Beihilfeprogramme innerhalb von höchstens vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens nach den in Absatz 2 genannten Kriterien an.

(7)

a)

Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c erkennen die Vertragsparteien an, dass während der ersten sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens alle von Bosnien und Herzegowina gewährten staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache beurteilt werden, dass Bosnien und Herzegowina den in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a des EG-Vertrags beschriebenen Gebieten der Gemeinschaft gleichgestellt wird.

b)

Bis Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens legt Bosnien und Herzegowina der Europäischen Kommission Zahlen für das BIP pro Kopf der Bevölkerung auf der NUTS II entsprechenden Ebene vor. Die in Absatz 4 genannte Behörde und die Europäische Kommission prüfen dann gemeinsam die Förderungswürdigkeit der Regionen von Bosnien und Herzegowina sowie die entsprechende Höchstintensität der Beihilfen und erstellen auf der Grundlage der einschlägigen Leitlinien der Gemeinschaft die Fördergebietskarte.

(8)   Protokoll Nr. 3 enthält die Sonderregelung für staatliche Beihilfen für die Umstrukturierung der Stahlindustrie.

(9)   Hinsichtlich der in Kapitel II des Titels II genannten Waren

a)

findet Absatz 1 Buchstabe c keine Anwendung;

b)

werden Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu Absatz 1 Buchstabe a stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die Gemeinschaft auf der Grundlage der Artikel 36 und 37 des EG-Vertrags aufgestellt hat, und nach den auf dieser Grundlage erlassenen spezifischen Gemeinschaftsrechtsakten.

(10)   Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1 unvereinbar ist, so kann sie nach Konsultationen im Interimsausschuss oder 30 Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen.

Dieses Abkommen berührt nicht die Einführung von Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen durch eine Vertragspartei nach den einschlägigen Artikeln des GATT 1994 und des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und den einschlägigen internen Rechtsvorschriften.

Artikel 37 (SAA Artikel 72)

Öffentliche Unternehmen

Spätestens am Ende des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wendet Bosnien und Herzegowina auf öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte gewährt worden sind, die Grundsätze an, die im EG-Vertrag, insbesondere in Artikel 86, festgelegt sind.

Zu den besonderen Rechten öffentlicher Unternehmen während der Übergangszeit gehört nicht die Möglichkeit, mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung für Einfuhren aus der Gemeinschaft nach Bosnien und Herzegowina einzuführen.

Artikel 38 (SAA Artikel 73)

Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums

(1)   Im Einklang mit diesem Artikel und Anhang VI bekräftigen die Vertragsparteien die Bedeutung, die sie der Gewährleistung eines angemessenen und wirksamen Schutzes und einer angemessenen und wirksamen Durchsetzung der Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums beimessen.

(2)   Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die Vertragsparteien den Gesellschaften und Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei hinsichtlich der Anerkennung und des Schutzes des geistigen und gewerblichen Eigentums eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie Drittstaaten im Rahmen bilateraler Abkommen gewähren.

(3)   Bosnien und Herzegowina trifft alle Maßnahmen, die notwendig sind, um spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens für Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums ein Schutzniveau zu gewährleisten, das dem der Gemeinschaft vergleichbar ist; dazu gehören auch wirksame Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.

(4)   Bosnien und Herzegowina verpflichtet sich, innerhalb des in Absatz 3 genannten Zeitraums den in Anhang VI aufgeführten multilateralen Übereinkünften über die Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums beizutreten. Die Vertragsparteien bestätigen die Bedeutung, die sie den Grundsätzen des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums beimessen. Der Interimsausschuss kann Bosnien und Herzegowina durch Beschluss verpflichten, bestimmten multilateralen Übereinkünften in diesem Bereich beizutreten.

(5)   Treten im Bereich des geistigen und gewerblichen Eigentums Probleme auf, die die Handelsbedingungen beeinflussen, so wird auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich der Interimsausschuss damit befasst, um beide Seiten zufrieden stellende Lösungen zu finden.

Artikel 39 (SAA Artikel 97)

Zoll

Die Vertragsparteien nehmen eine Zusammenarbeit in diesem Bereich mit dem Ziel auf, die Einhaltung der zu erlassenden Vorschriften im Bereich des Handels zu gewährleisten und das Zollsystem von Bosnien und Herzegowina an das der Gemeinschaft anzugleichen und damit die Vorbereitung der nach diesem Abkommen geplanten Liberalisierung und die schrittweise Angleichung der Zollvorschriften von Bosnien und Herzegowina an den gemeinschaftlichen Besitzstand zu unterstützen.

Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Zolls gebührend Rechnung getragen.

Die Regelungen für die gegenseitige Amtshilfe zwischen den Vertragsparteien im Zollbereich sind in Protokoll Nr. 4 festgelegt.

TITEL IV

INSTITUTIONELLE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 40

Es wird ein Interimsausschuss eingesetzt, der die Anwendung und Durchführung dieses Abkommens überwacht. Er tritt regelmäßig zusammen und jedes Mal, wenn die Umstände dies erfordern.

Artikel 41

(1)   Der Interimsausschuss ist befugt, im Geltungsbereich dieses Abkommens in den darin vorgesehenen Fällen Beschlüsse zu fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen. Der Interimsausschuss kann auch Empfehlungen formulieren, die er für die Zwecke der Verwirklichung der gemeinsamen Ziele und des reibungslosen Funktionierens dieses Abkommens für wünschenswert erachtet. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Interimsausschusses werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.

(2)   Der Interimsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 42

(1)   Der Interimsausschuss setzt sich aus Vertretern der Gemeinschaft einerseits und aus Vertretern von Bosnien und Herzegowina andererseits zusammen. Die Mitglieder des Interimsausschusses können sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen.

(2)   Der Vorsitz im Interimsausschuss wird nach Maßgabe der Geschäftsordnung abwechselnd von den Vertragsparteien geführt.

(3)   Der Interimsausschuss handelt im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien.

Artikel 43

Der Interimsausschuss kann Unterausschüsse einsetzen.

Artikel 44

Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens legen die Vertragsparteien dem Interimsausschuss vor.

Der Interimsausschuss kann die Streitigkeit durch verbindlichen Beschluss beilegen.

Artikel 45 (SAA Artikel 122)

Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich dieses Abkommens zu gewährleisten, dass die natürlichen und juristischen Personen der anderen Vertragspartei frei von Diskriminierung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen Zugang zu den zuständigen Gerichten und Verwaltungsorganen der Vertragsparteien haben, um ihre persönlichen Rechte und ihre Eigentumsrechte geltend zu machen.

Artikel 46 (SAA Artikel 123)

Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, die Maßnahmen zu treffen,

a)

die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde;

b)

die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen für nicht eigens für militärische Zwecke bestimmte Waren nicht beeinträchtigen;

c)

die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle einer ernsten innerstaatlichen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit für notwendig erachtet.

Artikel 47 (SAA Artikel 124)

(1)   In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen

a)

dürfen die von Bosnien und Herzegowina gegenüber der Gemeinschaft angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken;

b)

dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber Bosnien und Herzegowina angewandten Regelungen keine Diskriminierung von Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina oder Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen aus Bosnien und Herzegowina bewirken.

(2)   Absatz 1 lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt, ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.

Artikel 48 (SAA Artikel 125)

(1)   Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie gewährleisten, dass die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden.

(2)   Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich in geeigneter Form Konsultationen aufzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens und andere relevante Aspekte der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu erörtern.

(3)   Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens legen die Vertragsparteien dem Interimsausschuss vor. In diesem Falle finden Artikel 49 und gegebenenfalls Protokoll Nr. 5 Anwendung.

Der Interimsausschuss kann die Streitigkeit durch verbindlichen Beschluss beilegen.

(4)   Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie dem Interimsausschuss vor Einführung dieser Maßnahmen alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich dem Interimsausschuss notifiziert und sind auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Interimsausschuss.

(5)   Die Absätze 2, 3 und 4 lassen die Artikel 15, 23, 24, 25 und 29 und Protokoll Nr. 2 (SAA Artikel 30, 38, 39, 40 und 44) unberührt.

Artikel 49 (SAA Artikel 126)

(1)   Entsteht zwischen den Vertragsparteien eine Streitigkeit über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens, so notifiziert die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei und dem Interimsausschuss ein förmliches Ersuchen um Beilegung der Streitigkeit.

Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei durch Einführung einer Maßnahme oder durch Untätigkeit gegen ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen verstößt, so gibt sie in dem förmlichen Ersuchen um Beilegung der Streitigkeit die Gründe für diese Auffassung an und teilt gegebenenfalls mit, dass sie Maßnahmen nach Artikel 48 Absatz 4 treffen könnte.

(2)   Die Vertragsparteien bemühen sich, die Streitigkeit dadurch beizulegen, dass sie nach Absatz 3 nach Treu und Glauben Konsultationen im Interimsausschuss oder in einem anderen Gremium aufnehmen, um so bald wie möglich eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.

(3)   Die Vertragsparteien unterbreiten dem Interimsausschuss alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen.

Solange die Streitigkeit nicht beigelegt ist, wird sie in jeder Sitzung des Interimsausschusses erörtert, sofern nicht das in Protokoll Nr. 5 vorgesehene Schiedsverfahren eingeleitet worden ist. Die Streitigkeit gilt als beigelegt, wenn der Interimsausschuss nach Artikel 48 Absatz 3 einen verbindlichen Beschluss zur Lösung der Frage gefasst oder erklärt hat, dass keine Streitigkeit mehr besteht.

Konsultationen über eine Streitigkeit können nach Vereinbarung der Vertragsparteien oder auf Ersuchen einer Vertragspartei auch in einer Sitzung des Interimsausschusses oder eines anderen zuständigen nach Artikel 43 eingesetzten Ausschusses oder Gremiums abgehalten werden. Die Konsultationen können auch schriftlich abgehalten werden.

Alle während der Konsultationen offen gelegten Informationen bleiben vertraulich.

(4)   Bei Fragen, die in den Geltungsbereich des Protokolls Nr. 6 fallen, kann eine Vertragspartei die Streitigkeit zur Beilegung im Schiedsverfahren nach diesem Protokoll vorlegen, wenn es den Vertragsparteien nicht gelungen ist, die Streitigkeit innerhalb von zwei Monaten nach Einleitung des Streitbeilegungsverfahrens nach Absatz 1 beizulegen.

Artikel 50

Die Anhänge I bis VI und die Protokolle Nrn. 1 bis 6 sind Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 51 (SAA Artikel 127)

Bis dem Einzelnen und den Wirtschaftsbeteiligten nach diesem Abkommen gleichwertige Rechte gewährt werden, lässt dieses Abkommen die Rechte unberührt, die ihnen in bestehenden Abkommen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits garantiert sind.

Artikel 52 (SAA Artikel 17)

Zusammenarbeit mit den Ländern, die Kandidaten für den Beitritt zur Europäischen Union, aber nicht am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligt sind

(1)   Bosnien und Herzegowina sollte seine Zusammenarbeit mit den Ländern, die Kandidaten für den Beitritt zur Europäischen Union, aber nicht am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligt sind, in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen der Zusammenarbeit ausbauen und mit ihnen Übereinkünfte über regionale Zusammenarbeit schließen. Mit diesen Übereinkünften sollte angestrebt werden, die bilateralen Beziehungen zwischen Bosnien und Herzegowina und dem betreffenden Land schrittweise an den entsprechenden Teil der Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und diesem Land anzugleichen.

(2)   Bosnien und Herzegowina muss vor Ende der in Artikel 3 Absatz 1 (SAA Artikel 18 Absatz 1) genannten Übergangszeit mit der Türkei, die mit der Gemeinschaft durch eine Zollunion verbunden ist, auf einer für beide Seiten vorteilhaften Grundlage ein Abkommen geschlossen haben, mit dem im Einklang mit Artikel XXIV des GATT 1994 eine Freihandelszone errichtet wird und mit dem im Einklang mit Artikel V des GATS die Niederlassung und die Erbringung von Dienstleistungen im Verhältnis zwischen ihnen auf einem Niveau liberalisiert werden, das dem in diesem Abkommen vorgesehenen entspricht.

Artikel 53

Dieses Abkommen gilt bis zum Inkrafttreten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens.

Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

Artikel 54 (SAA Artikel 131)

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der EG-Vertrag angewandt wird, nach Maßgabe dieses Vertrags einerseits und für das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina andererseits.

Artikel 55 (SAA Artikel 132)

Verwahrer dieses Abkommens ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.

Artikel 56 (SAA Artikel 130)

„Vertragsparteien“ sind für die Zwecke dieses Abkommens die Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten bzw. die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits.

Artikel 57 (SAA Artikel 133)

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer, bosnischer, kroatischer und serbischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Artikel 58

Die Vertragsparteien ratifizieren oder genehmigen dieses Abkommen nach ihren eigenen Verfahren.

Die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.

Съставено в Люксембург на шестнадесети юни две хиляди и осма година.

Hecho en Luxemburgo, el dieciseis de junio de dosmile ocho.

V Lucemburku dne šestnáctého června dva tisíce osm.

Udfærdiget i Luxembourg den sekstende juni to tusind og otte.

Geschehen zu Luxemburg am sechzehnten Juni zweitausendacht.

Kahe tuhande kaheksanda aasta juunikuu kuueteistkümnendal päeval Luxembourgis.

Έγινε στo Λουξεμβούργο, στις δέκα έξι Ιουνίου δύο χιλιάδες οκτώ.

Done at Luxembourg on the sixteenth day of June in the year two thousand and eight.

Fait à Luxembourg, le seize juin deux mille huit.

Fatto a Lussemburgo, addì sedici giugno duemilaotto.

Luksemburgā, divtūkstoš astotā gada sešpadsmitajā jūnijā.

Priimta du tūkstančiai aštuntų metų birželio šešioliktą dieną Liuksemburge.

Kelt Luxembourgban, a kétezer-nyolcadik év június havának tizenhatodik napján.

Magħmul fil-Lussemburgu, fis-sittax-il jum ta' Ġunju tas-sena elfejn u tmienja.

Gedaan te Luxemburg, de zestiende juni tweeduizend acht.

Sporządzono w Luksemburgu dnia szesnastego czerwca roku dwa tysiące ósmego.

Feito em Luxemburgo, em dezasseis de Junho de dois mil e oito.

Încheiat la Luxemburg, şaisprezece iunie două mii opt.

V Luxemburgu dňa šestnásteho júna dvetisícosem.

V Luxembourgu, dne šestnajstega junija leta dva tisoč osem.

Tehty Luxemburgissa kuudentenatoista päivänä kesäkuuta vuonna kaksituhattakahdeksan.

Som skedde i Luxemburg den sextonde juni tjugohundraåtta.

Sačinjeno u Luksemburgu, šesnaestoga juna dvije hiljade osme godine.

Sačinjeno u Luksemburgu, šesnaestoga lipnja dvije tisuće osme godine.

Састављено у Луксембургу, шеснаестога јуна двије хиљаде осме године.

За Европейската общност

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

Az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Pentru Comunitatea Europeană

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

För Europeiska gemenskapen

Za Evropsku zajednicu

Za Evropsku zajednicu

За Европску заједницу

Image

Image

За Босна и Херцеговина

Por Bosnia y Herzegovina

Za Bosnu a Hercegovinu

For Bosnien-Hercegovina

Für Bosnien und Herzegowina

Bosnia ja Hertsegoviina nimel

Για τη Βοσνία-Ερζεγοβίνη

For Bosnia and Herzegovina

Pour la Bosnie-et-Herzégovine

Per la Bosnia-Erzegovina

Bosnijos ir Hercegovinos vardu

Bosnijas un Hercegovinas vārdā

Bosznia és Hercegovina részéről

Għall-Bożnja u Ħerzegovina

Voor Bosnië en Herzegovina

W imieniu Bośni i Hercegowiny

Pela Bósnia e Herzegovina

Pentru Bosnia şi Herţegovina

Za Bosnu a Hercegovinu

Za Bosno in Hercegovino

Bosnia ja Hertsegovinan puolesta

För Bosnien och Hercegovina

Za Bosnu i Hercegovinu

Za Bosnu i Hercegovinu

За Босну и Херцеговину

Image


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

(2)  Amtsblatt von Bosnien und Herzegowina Nr. 58/04 vom 22.12.2004.

(3)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

LISTE DER ANHÄNGE UND PROTOKOLLE

ANHÄNGE

Anhang I (Artikel 6) — Zollzugeständnisse von Bosnien und Herzegowina für gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft

Anhang II (Artikel 12 Absatz 2) — Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse aus Baby-beef“

Anhang III (Artikel 12) — Zollzugeständnisse von Bosnien und Herzegowina für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft

Anhang IV (Artikel 13) — Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Ursprungserzeugnisse von Bosnien und Herzegowina

Anhang V (Artikel 13) — Einfuhrzölle von Bosnien und Herzegowina auf Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft

Anhang VI (Artikel 38) — Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums

PROTOKOLLE

Protokoll Nr. 1 (Artikel 10) — Handel zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen

Protokoll Nr. 2 (Artikel 27) — Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen bei der Anwendung dieses Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina

Protokoll Nr. 3 (Artikel 36) — Staatliche Beihilfen für die Stahlindustrie

Protokoll Nr. 4 (Artikel 39) — Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

Protokoll Nr. 5 (Artikel 49) — Streitbeilegung

Protokoll Nr. 6 (Artikel 12) — Gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine und gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle der Bezeichnungen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine

ANHANG I

ZOLLZUGESTÄNDNISSE VON BOSNIEN UND HERZEGOWINA FÜR GEWERBLICHE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT

 

ANHANG Ia

ZOLLZUGESTÄNDNISSE VON BOSNIEN UND HERZEGOWINA FÜR GEWERBLICHE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT

(Artikel 6)

Die Zölle werden wie folgt gesenkt:

a)

am Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 50 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

b)

am 1. Januar des ersten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens werden die verbleibenden Einfuhrzölle beseitigt.

KN-Code

Warenbezeichnung

2501 00

Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien); Meerwasser:

2501 00 10

Meerwasser und Salinen-Mutterlauge

 

Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien):

 

– –

anderes:

 

– – –

anderes:

2501 00 99

– – – –

anderes

2508

Anderer Ton und Lehm (ausgenommen geblähter Ton der Position 6806), Andalusit, Cyanit, Sillimanit, auch gebrannt; Mullit; Schamotte-Körnungen und Ton-Dinasmassen:

2508 70 00

Schamotte-Körnungen und Ton-Dinasmassen

2511

Natürliches Bariumsulfat (Baryt); natürliches Bariumcarbonat (Witherit), auch gebrannt, ausgenommen Bariumoxid der Position 2816:

2511 20 00

natürliches Bariumcarbonat (Witherit), auch gebrannt

2522

Luftkalk, auch gelöscht, und hydraulischer Kalk, ausgenommen reines Calciumoxid und Calciumhydroxid der Position 2825

2523

Zement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbt:

2523 10 00

Zementklinker

 

Portlandzement:

2523 21 00

– –

weißer Zement, auch künstlich gefärbt

2523 29 00

– –

anderer:

ex 2523 29 00

– – –

ausgenommen Zement von der für das Zementieren von Erdöl- und Erdgasbohrlöchern verwendeten Art

2524

Asbest:

2524 10 00

Krokydolith

2524 90 00

anderer:

ex 2524 90 00

– –

Asbest in Form von Fasern, Flocken oder Pulver

2702

Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat (Jett)

2711

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe:

 

verflüssigt:

2711 11 00

– –

Erdgas

2711 12

– –

Propan

2711 13

– –

Butane

2711 19 00

– –

andere

2801

Fluor, Chlor, Brom und Iod:

2801 10 00

Chlor

2801 20 00

Iod

2804

Wasserstoff, Edelgase und andere Nichtmetalle:

2804 10 00

Wasserstoff

 

Edelgase:

2804 29

– –

andere

2804 30 00

Stickstoff

2804 40 00

Sauerstoff

 

Silicium:

2804 69 00

– –

anderes

2804 90 00

Selen

2807 00

Schwefelsäure; Oleum:

2807 00 90

Oleum

2808 00 00

Salpetersäure; Nitriersäuren

2809

Diphosphorpentaoxid; Phosphorsäure; Polyphosphorsäuren, auch chemisch nicht einheitlich:

2809 10 00

Diphosphorpentaoxid

2809 20 00

Phosphorsäure und Polyphosphorsäuren:

ex 2809 20 00

– –

Metaphosphorsäuren

2811

Andere anorganische Säuren und andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle:

 

andere anorganische Säuren:

2811 19

– –

andere:

2811 19 10

– – –

Hydrogenbromid (Bromwasserstoffsäure)

2811 19 20

– – –

Hydrogencyanid (Cyanwasserstoffsäure) (Blausäure)

2811 19 80

– – –

andere:

ex 2811 19 80

– – – –

ausgenommen Arsensäure

 

andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle:

2811 21 00

– –

Kohlenstoffdioxid

2811 29

– –

andere

2812

Halogenide und Halogenoxide der Nichtmetalle

2813

Sulfide der Nichtmetalle; handelsübliches Phosphortrisulfid:

2813 90

andere

2814

Ammoniak, wasserfrei oder in wässriger Lösung

2815

Natriumhydroxid (Ätznatron); Kaliumhydroxid (Ätzkali); Peroxide des Natriums oder des Kaliums:

2815 20

Kaliumhydroxid (Ätzkali)

2815 30 00

Natrium- oder Kaliumperoxid

2816

Magnesiumhydroxid und -peroxid; Oxide, Hydroxide und Peroxide des Strontiums oder des Bariums:

2816 40 00

Strontium- und Bariumoxid, -hydroxid und -peroxid

2819

Chromoxide und -hydroxide

2820

Manganoxide

2821

Eisenoxide und -hydroxide; Farberden mit einem Gehalt an gebundenem Eisen von 70 GHT oder mehr, berechnet als Fe2O3:

2821 20 00

Farberden

2822 00 00

Cobaltoxide und -hydroxide; handelsübliche Cobaltoxide

2824

Bleioxide; Mennige und Orangemennige

2825

Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische Basen; andere anorganische Basen; andere Metalloxide, -hydroxide und -peroxide:

2825 20 00

Lithiumoxid und -hydroxide

2825 30 00

Vanadiumoxide und -hydroxide

2825 40 00

Nickeloxide und -hydroxide

2825 50 00

Kupferoxide und -hydroxide

2825 60 00

Germaniumoxide und Zirconiumdioxid

2825 70 00

Molybdänoxide und -hydroxide

2825 80 00

Antimonoxide

2826

Fluoride; Fluorosilicate, Fluoroaluminate und andere komplexe Fluorosalze:

 

Fluoride:

2826 12 00

– –

des Aluminiums

2826 30 00

Natriumhexafluoroaluminat (synthetischer Kryolith)

2826 90

andere:

2826 90 80

– –

andere:

ex 2826 90 80

– – –

Fluorosilicate, ausgenommen Natrium- oder Kaliumfluorosilicate

2827

Chloride, Chloridoxide und Chloridhydroxide; Bromide und Bromidoxide; Iodide und Iodidoxide:

2827 10 00

Ammoniumchlorid

2827 20 00

Calciumchlorid

 

andere Chloride:

2827 31 00

– –

des Magnesiums

2827 32 00

– –

des Aluminiums

2827 39

– –

andere:

2827 39 10

– – –

des Zinns

2827 39 85

– – –

andere

 

Chloridoxide und Chloridhydroxide:

2827 41 00

– –

des Kupfers

2827 49

– –

andere

 

Bromide und Bromidoxide:

2827 51 00

– –

Bromide des Natriums oder des Kaliums

2827 59 00

– –

andere

2827 60 00

Iodide und Iodidoxide:

ex 2827 60 00

– –

ausgenommen Kaliumiodid

2828

Hypochlorite; handelsübliches Calciumhypochlorit; Chlorite; Hypobromite:

2828 90 00

andere

2829

Chlorate und Perchlorate; Bromate und Perbromate; Iodate und Periodate

2830

Sulfide; Polysulfide, auch chemisch nicht einheitlich:

2830 90

andere

2831

Dithionite und Sulfoxylate:

2831 90 00

andere

2832

Sulfite; Thiosulfate

2833

Sulfate; Alaune; Peroxosulfate (Persulfate):

 

Natriumsulfate:

2833 19 00

– –

andere

 

andere Sulfate:

2833 21 00

– –

des Magnesiums

2833 22 00

– –

des Aluminiums

2833 24 00

– –

des Nickels

2833 25 00

– –

des Kupfers

2833 29

– –

andere:

2833 29 20

– – –

des Cadmiums, des Chroms, des Zinks

2833 29 30

– – –

des Cobalts, des Titans:

ex 2833 29 30

– – – –

des Titans

2833 29 60

– – –

des Bleis

2833 29 90

– – –

andere:

ex 2833 29 90

– – – –

ausgenommen des Zinns und des Mangans

2833 30 00

Alaune

2833 40 00

Peroxosulfate (Persulfate)

2834

Nitrite; Nitrate:

2834 10 00

Nitrite

2835

Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch nicht einheitlich:

2835 10 00

Phosphinate (Hypophosphite) und Phosphonate (Phosphite)

 

Phosphate:

2835 22 00

– –

Mononatriumdihydrogenphosphat oder Dinatriumhydrogenphosphat

2835 24 00

– –

des Kaliums

2835 26

– –

andere Calciumphosphate

2835 29

– –

andere

 

Polyphosphate:

2835 39 00

– –

andere

2836

Carbonate; Peroxocarbonate (Percarbonate); handelsübliches Ammoniumcarbonat, Ammoniumcarbamat enthaltend:

 

andere:

2836 92 00

– –

Strontiumcarbonat

2837

Cyanide, Cyanidoxide und komplexe Cyanide:

 

Cyanide und Cyanidoxide:

2837 19 00

– –

andere

2839

Silicate; handelsübliche Silicate der Alkalimetalle:

2839 90

andere:

2839 90 90

– –

andere:

ex 2839 90 90

– – –

des Bleis

2841

Salze der Säuren der Metalloxide oder Metallperoxide:

 

Manganite, Manganate und Permanganate:

2841 69 00

– –

andere

2841 80 00

Wolframate

2841 90

andere:

2841 90 85

– –

andere:

ex 2841 90 85

– – –

Aluminate

2843

Edelmetalle in kolloidem Zustand; anorganische oder organische Verbindungen der Edelmetalle, auch chemisch nicht einheitlich; Edelmetallamalgame:

 

Silberverbindungen:

2843 21 00

– –

Silbernitrat

2843 29 00

– –

andere

2843 30 00

Goldverbindungen

2843 90

andere Verbindungen; Amalgame

2844

Radioaktive chemische Elemente und radioaktive Isotope (einschließlich der spaltbaren und brütbaren chemischen Elemente oder Isotope) und ihre Verbindungen; Mischungen und Rückstände, die diese Erzeugnisse enthalten

2845

Isotope (ausgenommen Isotope der Position 2844); anorganische oder organische Verbindungen dieser Isotope, auch chemisch nicht einheitlich

2846

Anorganische oder organische Verbindungen der Seltenerdmetalle, des Yttriums oder des Scandiums oder der Mischungen dieser Metalle

2848 00 00

Phosphide, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Ferrophosphor

2849

Carbide, auch chemisch nicht einheitlich:

2849 90

andere

2850 00

Hydride, Nitride, Azide, Silicide und Boride, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Verbindungen, die zugleich Carbide der Position 2849 sind

2852 00 00

Anorganische oder organische Verbindungen von Quecksilber, ausgenommen Amalgame:

ex 2852 00 00

Fulminate oder Cyanide

2853 00

Andere anorganische Verbindungen (einschließlich destilliertes Wasser, Leitfähigkeitswasser oder Wasser von gleicher Reinheit); flüssige Luft (einschließlich von Edelgasen befreite flüssige Luft); Pressluft; Amalgame von anderen Metallen als Edelmetallen

2903

Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe:

 

gesättigte Chlorderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe:

2903 11 00

– –

Chlormethan (Methylchlorid) und Chlorethan (Ethylchlorid)

2903 13 00

– –

Chloroform (Trichlormethan)

2903 19

– –

andere:

2903 19 10

– – –

1,1,1-Trichlorethan (Methylchloroform)

 

ungesättigte Chlorderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe:

2903 29 00

– –

andere

 

Fluor-, Brom- oder Iodderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe:

2903 31 00

– –

Ethylendibromid (ISO) (1,2-Dibromethan)

2903 39

– –

andere

 

Halogenderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe mit zwei oder mehr verschiedenen Halogenen:

2903 52 00

– –

Aldrin (ISO), Chlordan (ISO) und Heptachlor (ISO)

2903 59

– –

andere

2904

Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Kohlenwasserstoffe, auch halogeniert:

2904 10 00

nur Sulfogruppen enthaltende Derivate, ihre Salze und ihre Ethylester

2904 20 00

nur Nitro- oder nur Nitrosogruppen enthaltende Derivate:

ex 2904 20 00

– –

ausgenommen 1,2,3-Propantrioltrinitrat

2904 90

andere

2905

Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

 

einwertige gesättigte Alkohole:

2905 11 00

– –

Methanol (Methylalkohol)

 

einwertige ungesättigte Alkohole:

2905 29

– –

andere

 

Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der acyclischen Alkohole:

2905 51 00

– –

Ethchlorvynol (INN)

2905 59

– –

andere

2906

Cyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

 

alicyclische:

2906 13

– –

Sterine und Inosite:

2906 13 10

– – –

Sterine:

ex 2906 13 10

– – – –

Cholesterin

 

aromatische:

2906 29 00

– –

andere:

ex 2906 29 00

– – –

Cinamylalkohol

2908

Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Phenole oder Phenolalkohole:

 

andere:

2908 99

– –

andere:

2908 99 90

– – –

andere:

ex 2908 99 90

– – – –

ausgenommen Dinitroortocresole und andere Nitroderivate von Ethern

2909

Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

 

acyclische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

2909 19 00

– –

andere

2909 20 00

alicyclische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2909 30

aromatische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

 

– –

Bromderivative:

2909 30 31

– – –

Pentabromdiphenylether; 1,2,4,5-Tetrabrom-3,6-bis(pentabromphenoxy)benzol

2909 30 35

– – –

1,2-Bis(2,4,6-tribromphenoxy)ethan, zum Herstellen von Acrylnitril-Butadien-Styrol (ABS)

2909 30 38

– – –

andere

2909 30 90

– –

andere

2910

Epoxide, Epoxyalkohole, Epoxyphenole und Epoxyether mit dreigliedrigem Ring; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

2910 40 00

Dieldrin (ISO, INN)

2910 90 00

andere

2911 00 00

Acetale und Halbacetale, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen, und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2912

Aldehyde, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; cyclische Polymere der Aldehyde; Paraformaldehyd:

 

acyclische Aldehyde ohne andere Sauerstoff-Funktionen:

2912 11 00

– –

Methanal (Formaldehyd)

2915

Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

 

Essigsäure und ihre Salze; Essigsäureanhydrid:

2915 29 00

– –

andere

2915 60

Butansäuren, Pentansäuren, ihre Salze und Ester

2915 70

Palmitinsäure, Stearinsäure, ihre Salze und Ester:

2915 70 15

– –

Palmitinsäure

2917

Mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

 

acyclische mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate:

2917 12

– –

Adipinsäure, ihre Salze und Ester:

2917 12 10

– – –

Adipinsäure und ihre Salze

2917 13

– –

Azelainsäure, Sebacinsäure, ihre Salze und Ester

2917 19

– –

andere:

2917 19 10

– – –

Malonsäure, ihre Salze und Ester

2917 20 00

alicyclische mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate

 

aromatische mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate:

2917 34

– –

andere Ester der Orthophthalsäure:

2917 34 10

– – –

Dibutylorthophthalate

2920

Ester der anderen anorganischen Säuren der Nichtmetalle (ausgenommen Ester der Halogenwasserstoffsäuren) und ihre Salze; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

2920 90

andere:

2920 90 10

– –

Ester der Schwefelsäure und Ester der Kohlensäure, ihre Salze und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

ex 2920 90 10

– – –

Ester der Kohlensäure und ihre Derivate; Derivate von Estern der Schwefelsäure

2920 90 85

– –

andere:

ex 2920 90 85

– – –

Nitroglycerin; andere Ester der Kohlensäure und ihre Derivate; Pentaerithrityltetranitrat

2921

Verbindungen mit Aminofunktion:

 

aromatische Monoamine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse:

2921 41 00

– –

Anilin und seine Salze:

ex 2921 41 00

– – –

Anilin

2922

Amine mit Sauerstoff-Funktionen:

 

Aminoalkohole, ausgenommen solche mit mehr als einer Art von Sauerstoff-Funktion, ihre Ether und Ester; Salze dieser Erzeugnisse:

2922 11 00

– –

Monoethanolamin und seine Salze:

ex 2922 11 00

– – –

Salze des Monoethanolamins

2922 12 00

– –

Diethanolamin und seine Salze:

ex 2922 12 00

– – –

Salze des Diethanolamins

2922 13

– –

Triethanolamin und seine Salze:

2922 13 90

– – –

Salze des Triethanolamins

 

Aminonaphthole und andere Aminophenole, ausgenommen solche mit mehr als einer Art von Sauerstoff-Funktion, ihre Ether und Ester; Salze dieser Erzeugnisse:

2922 21 00

– –

Aminohydroxynaphthalinsulfonsäuren und ihre Salze

2922 29 00

– –

andere:

ex 2922 29 00

– – –

Anisidine, Dianisidine, Phenetidine und ihre Salze

 

Aminosäuren, ausgenommen solche mit mehr als einer Art von Sauerstoff-Funktion, ihre Ester; Salze dieser Erzeugnisse:

2922 41 00

– –

Lysin und seine Ester; Salze dieser Erzeugnisse

2922 42 00

– –

Glutaminsäure und ihre Salze:

ex 2922 42 00

– – –

ausgenommen Natriumglutamin

2923

Quartäre Ammoniumsalze und -hydroxide; Lecithine und andere Phosphoaminolipoide, auch chemisch nicht einheitlich:

2923 10 00

Cholin und seine Salze:

ex 2923 10 00

– –

ausgenommen Cholinchlorid und Succinylcholiniodid

2924

Verbindungen mit Carbonsäureamidfunktion; Verbindungen mit Kohlensäureamidfunktion:

 

acyclische Amide (einschließlich acyclischer Carbamate) und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse:

2924 19 00

– –

andere:

ex 2924 19 00

– – –

Acetamid oder Asparagin und seine Salze

 

cyclische Amide (einschließlich cyclischer Carbamate) und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse:

2924 23 00

– –

2-Acetamidobenzoesäure (N-Acetylanthranilsäure) und ihre Salze

2925

Verbindungen mit Carbonsäureimidfunktion (einschließlich Saccharin und seine Salze) oder Verbindungen mit Iminfunktion:

 

Imide und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse:

2925 12 00

– –

Glutethimid (INN)

2925 19

– –

andere

2926

Verbindungen mit Nitrilfunktion:

2926 90

andere:

2926 90 20

– –

Isophthalonitril

2930

Organische Thioverbindungen:

2930 20 00

Thiocarbamate und Dithiocarbamate

2930 30 00

Thiurammono-, -di- oder -tetrasulfide

2930 90

andere:

2930 90 85

– –

andere:

ex 2930 90 85

– – –

Thioamide (ausgenommen Thioharnstoff) und Thioether

2933

Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e):

 

Verbindungen, die einen nicht kondensierten Triazinring (auch hydriert) in der Struktur enthalten:

2933 61 00

– –

Melamin

2933 69

– –

andere:

2933 69 10

– – –

Atrazin (ISO); Propazin (ISO); Simazin (ISO); Hexahydro-1,3,5-trinitro-1,3,5-triazin (Hexogen, Trimethylentrinitramin)

 

Lactame:

2933 72 00

– –

Clobazam (INN) und Methyprylon (INN)

2933 79 00

– –

andere Lactame

2938

Natürliche, auch synthetisch hergestellte Glykoside, ihre Salze, Ether, Ester und anderen Derivate:

2938 90

andere:

2938 90 90

– –

andere:

ex 2938 90 90

– – –

andere Sponine

2939

Natürliche, auch synthetisch hergestellte pflanzliche Alkaloide, ihre Salze, Ether, Ester und anderen Derivate:

2939 20 00

Chinaalkaloide und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

 

andere:

2939 91

– –

Cocain, Ecgonin, Levometamfetamin, Metamfetamin (INN), Metamfetamin-Racemat; ihre Salze, Ester und anderen Derivate

 

– – –

Cocain und seine Salze:

2939 91 11

– – – –

Cocain, roh

2939 91 19

– – – –

andere

2939 91 90

– – –

andere

2939 99 00

– –

andere:

ex 2939 99 00

– – –

ausgenommen Butylscopolamin und Capsaicin

2940 00 00

Chemisch reine Zucker, ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose); Zuckerether, Zuckeracetale und Zuckerester und ihre Salze, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2937, 2938 oder 2939

2941

Antibiotika:

2941 10

Penicilline und ihre Derivate mit Penicillansäurestruktur; Salze dieser Erzeugnisse:

2941 10 10

– –

Amoxicillin (INN) und seine Salze

2941 10 20

– –

Ampicillin (INN), Metampicillin (INN), Pivampicillin (INN) und ihre Salze

3102

Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel:

 

Ammoniumsulfat; Doppelsalze und Mischungen von Ammoniumsulfat und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter):

3102 29 00

– –

andere

3102 30

Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter), auch in wässriger Lösung:

3102 30 10

– –

in wässriger Lösung

3102 30 90

– –

anderes:

ex 3102 30 90

– – –

ausgenommen Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) für Pulver und Sprengstoffe, porös

3102 40

Mischungen von Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) und Calciumcarbonat oder anderen nicht düngenden anorganischen Stoffen

3102 50

Natriumnitrat (Natronsalpeter):

3102 50 10

– –

natürliches Natriumnitrat (natürlicher Natronsalpeter)

3102 50 90

– –

anderes:

ex 3102 50 90

– – –

mit einem Stickstoffgehalt von mehr als 16,3 GHT

3103

Mineralische oder chemische Phosphatdüngemittel:

3103 10

Superphosphate

3103 90 00

andere:

ex 3103 90 00

– –

ausgenommen Phosphate, mit Calcium angereichert

3105

Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger:

3105 10 00

Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger

3105 20

mineralische oder chemische Düngemittel, die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend

3105 30 00

Diammoniumhydrogenorthophosphat (Diammoniumphosphat)

 

andere mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Stickstoff und Phosphor enthaltend:

3105 51 00

– –

Nitrate und Phosphate enthaltend

3105 59 00

– –

andere

3105 60

mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Phosphor und Kalium enthaltend:

3202

Synthetische organische Gerbstoffe; anorganische Gerbstoffe; Gerbstoffzubereitungen, auch natürliche Gerbstoffe enthaltend; Enzymzubereitungen zum Vorgerben:

3202 90 00

andere

3205 00 00

Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken

3206

Andere Farbmittel; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, ausgenommen solche der Position 3203, 3204 oder 3205; anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich:

3206 20 00

Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Chromverbindungen

 

andere Farbmittel und andere Zubereitungen:

3206 41 00

– –

Ultramarin und seine Zubereitungen

3206 42 00

– –

Lithopone und andere Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Zinksulfid

3206 49

– –

andere:

3206 49 30

– – –

Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Cadmiumverbindungen

3206 49 80

– – –

andere:

ex 3206 49 80

– – – –

auf der Grundlage von Ruß; Zinkgrau

3208

Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem nicht wässrigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu diesem Kapitel

3209

Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst

3212

Pigmente (einschließlich Metallpulver und -flitter), in nicht wässrigen Medien dispergiert, flüssig oder pastenförmig, von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art; Prägefolien; Färbemittel und andere Farbmittel, in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf:

3212 90

andere

3213

Farben für Kunstmaler, für den Unterricht, für die Plakatmalerei, für Farbtönungen, zur Unterhaltung und ähnliche Farben, in Täfelchen, Tuben, Töpfchen, Fläschchen, Näpfchen oder ähnlichen Aufmachungen

3214

Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten; nicht feuerfeste Spachtel- und Verputzmassen für Fassaden, Innenwände, Fußböden, Decken und dergleichen:

3214 10

Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten

3215

Druckfarben, Tinte und Tusche zum Schreiben oder Zeichnen und andere Tinten und Tuschen, auch konzentriert oder in fester Form:

3215 90

andere

3303 00

Duftstoffe (Parfüms) und Duftwässer (Toilettewässer)

3304

Zubereitete Schönheitsmittel oder Erzeugnisse zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege (ausgenommen Arzneiwaren), einschließlich Sonnenschutz- und Bräunungsmittel; Zubereitungen zur Hand- oder Fußpflege

3305

Zubereitete Haarbehandlungsmittel

3306

Zubereitete Zahn- und Mundpflegemittel, einschließlich Haftpuder und -pasten für Zahnprothesen; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

3306 20 00

Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide)

3306 90 00

andere

3307

Zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel), Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Haarentfernungsmittel und andere zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften:

3307 10 00

zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel)

3307 30 00

parfümierte Badesalze und andere zubereitete Badezusätze

 

Zubereitungen zum Parfümieren oder Desodorieren von Räumen, einschließlich duftende Zubereitungen für religiöse Zeremonien:

3307 41 00

– –

„Agarbatti“ und andere duftende zubereitete Räuchermittel

3307 49 00

– –

andere

3307 90 00

andere

3401

Seifen; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen als Seife verwendbar, in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, auch ohne Gehalt an Seife; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in Form einer Flüssigkeit oder Creme, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, auch ohne Gehalt an Seife; Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt oder überzogen:

 

Seifen, organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, und Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt oder überzogen:

3401 19 00

– –

andere

3401 20

Seifen in anderen Formen

3402

Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausgenommen Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel (einschließlich zubereitete Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche der Position 3401:

3402 20

Zubereitungen in Aufmachung für den Einzelverkauf:

3402 20 20

– –

grenzflächenaktive Zubereitungen

3402 90

andere:

3402 90 10

– –

grenzflächenaktive Zubereitungen

3404

Künstliche Wachse und zubereitete Wachse:

3404 90

andere:

3404 90 10

– –

zubereitete Wachse, einschließlich Siegellack

3404 90 80

– –

andere:

ex 3404 90 80

– – –

ausgenommen aus chemisch modifiziertem Montanwachs

3405

Schuhcreme, Möbel- und Bohnerwachs, Poliermittel für Karosserien, Glas oder Metall, Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen (auch in Form von Papier, Watte, Filz, Vliesstoff, Schaum-, Schwamm-, Zellkunststoff oder Zellkautschuk, mit diesen Zubereitungen getränkt oder überzogen), ausgenommen Wachse der Position 3404:

3405 10 00

Schuhcreme und ähnliche Schuh- oder Lederpflegemittel

3405 20 00

Möbel- und Bohnerwachs und ähnliche Zubereitungen

3405 30 00

Poliermittel für Karosserien und ähnliche Autopflegemittel, ausgenommen Poliermittel für Metall

3405 90

andere:

3405 90 90

– –

andere

3406 00

Kerzen (Lichte) aller Art und dergleichen

3407 00 00

Modelliermassen, auch zur Unterhaltung für Kinder; zubereitetes „Dentalwachs“ oder „Zahnabdruckmassen“ in Zusammenstellungen, in Packungen für den Einzelverkauf oder in Tafeln, Hufeisenform, Stäben oder ähnlichen Formen; andere Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips

3601 00 00

Schießpulver

3602 00 00

Zubereitete Sprengstoffe, ausgenommen Schießpulver

3603 00

Sicherheitszündschnüre; Sprengzündschnüre; Zündhütchen, Sprengkapseln; Zünder; elektrische Sprengzünder

3604

Feuerwerkskörper, Signalraketen, Raketen zum Wetterschießen und dergleichen, Knallkörper und andere pyrotechnische Artikel:

3604 10 00

Feuerwerkskörper

3604 90 00

andere:

ex 3604 90 00

– –

ausgenommen Raketen zum Wetterschießen

3605 00 00

Zündhölzer, ausgenommen pyrotechnische Waren der Position 3604

3606

Cer-Eisen und andere Zündmetall-Legierungen in jeder Form; Waren aus leicht entzündlichen Stoffen im Sinne der Anmerkung 2 zu diesem Kapitel

3701

Fotografische Platten und Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, auch in Kassetten:

3701 10

für Röntgenaufnahmen

3701 20 00

Sofortbild-Planfilme

 

andere:

3701 91 00

– –

für mehrfarbige Aufnahmen

3701 99 00

– –

andere

3702

Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); lichtempfindliche fotografische Sofortbild-Rollfilme, nicht belichtet

3703

Fotografische Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, sensibilisiert, nicht belichtet

3704 00

Fotografische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, belichtet, jedoch nicht entwickelt

3705

Fotografische Platten und Filme, belichtet und entwickelt, ausgenommen kinematografische Filme:

3705 10 00

für Offsetreproduktionen

3705 90

andere:

3705 90 10

– –

Mikrofilme:

ex 3705 90 10

– – –

mit wissenschaftlichen oder beruflichen Texten

3809

Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

andere:

3809 91 00

– –

von der in der Textilindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art

3809 92 00

– –

von der in der Papierindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art:

ex 3809 92 00

– – –

ausgenommen nicht fertig gestellte Zubereitungen

3809 93 00

– –

von der in der Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art:

ex 3809 93 00

– – –

ausgenommen nicht fertig gestellte Zubereitungen

3810

Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen; Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art

3811

Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditives und andere zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

 

zubereitete Antiklopfmittel:

3811 11

– –

auf der Grundlage von Bleiverbindungen

 

Additives für Schmieröle:

3811 29 00

– –

andere

3811 90 00

andere

3813 00 00

Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben

3814 00

Zusammengesetzte organische Löse- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken

3815

Reaktionsauslöser, Reaktionsbeschleuniger und katalytische Zubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

auf Trägern fixierte Katalysatoren:

3815 11 00

– –

mit Nickel oder einer Nickelverbindung als aktiver Substanz

3815 12 00

– –

mit Edelmetall oder einer Edelmetallverbindung als aktiver Substanz

3817 00

Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische, ausgenommen Waren der Position 2707 oder 2902

3819 00 00

Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 GHT

3820 00 00

Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen

3821 00 00

Zubereitete Nährsubstrate zum Züchten und Erhalten von Mikroorganismen (einschließlich Viren und dergleichen) oder pflanzlichen, menschlichen oder tierischen Zellen

3824

Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen:

3824 10 00

zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne

3824 30 00

nicht gesinterte Metallcarbide, untereinander oder mit metallischen Bindemitteln gemischt

3824 40 00

zubereitete Additive für Zement, Mörtel oder Beton

3824 50

Mörtel und Beton, nicht feuerfest

3824 90

andere:

3824 90 15

– –

Ionenaustauscher

3824 90 20

– –

Absorbentien zum Vervollständigen des Vakuums in elektrischen Röhren

3824 90 25

– –

Pyrolignite (z. B. Calciumpyrolignit); rohes Calciumtartrat; rohes Calciumcitrat

3824 90 35

– –

zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend

 

– –

andere:

3824 90 50

– – –

Zubereitungen für die Galvanotechnik

3824 90 55

– – –

Mischungen von Glycerinmono-, -di- und -trifettsäureestern (Emulgiermittel für Fettstoffe)

 

– – –

Erzeugnisse und Zubereitungen zu pharmazeutischen oder chirurgischen Zwecken:

3824 90 61

– – – –

Zwischenerzeugnisse der Antibiotikagewinnung, erhalten aus der Fermentation von Streptomyces tenebrarius, auch getrocknet, zum Herstellen von Arzneiwaren der Position 3004 für die Humanmedizin

3824 90 62

– – – –

Zwischenerzeugnisse aus der Gewinnung von Salzen des Monensins

3824 90 64

– – – –

andere

3824 90 65

– – –

Hilfsmittel von der in der Gießereiindustrie verwendeten Art (ausgenommen Waren der Unterposition 3824 10 00)

3825

Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Siedlungsabfälle; Klärschlamm; andere in Anmerkung 6 zu diesem Kapitel genannte Abfälle

3901

Polymere des Ethylens, in Primärformen:

3901 20

Polyethylen mit einer Dichte von 0,94 oder mehr:

3901 20 90

– –

anderes

3901 90

andere:

3901 90 10

– –

ionomeres Harz, bestehend aus einem Salz eines Ethylen-Isobutylacrylat-Methacrylsäure-Copolymers

3901 90 20

– –

A-B-A-Blockcopolymer aus Polystyrol, Ethylen-Butylen-Copolymer und Polystyrol, mit einem Gehalt an Styrol von 35 GHT oder weniger, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b zu diesem Kapitel

3902

Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen:

3902 10 00

Polypropylen

3902 20 00

Polyisobutylen

3902 90

andere:

3902 90 10

– –

A-B-A-Blockcopolymer aus Polystyrol, Ethylen-Butylen-Copolymer und Polystyrol, mit einem Gehalt an Styrol von 35 GHT oder weniger, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b zu diesem Kapitel

3902 90 20

– –

Poly(1-buten), 1-Buten-Ethylen-Copolymer mit einem Gehalt an Ethylen von 10 GHT oder weniger, oder eine Mischung von Poly(1-buten) und Polyethylen und/oder Polypropylen, mit einem Gehalt an Polyethylen von 10 GHT oder weniger und/oder an Polypropylen von 25 GHT oder weniger, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b zu diesem Kapitel

3904

Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen:

 

anderes Poly(vinylchlorid):

3904 21 00

– –

nicht weich gemacht

3904 22 00

– –

weich gemacht

3904 50

Polymere des Vinylidenchlorids

3904 90 00

andere

3906

Acrylpolymere in Primärformen:

3906 90

andere:

3906 90 10

– –

Poly[N-(3-hydroxyimino-1,1-dimethylbutyl)acrylamid]

3906 90 20

– –

Copolymer aus 2-Diisopropylaminoethylmethacrylat und Decylmethacrylat, in Form einer Lösung in N, N-Dimethylacetamid, mit einem Gehalt an Copolymer von 55 GHT oder mehr

3906 90 30

– –

Copolymer aus Acrylsäure und 2-Ethylhexylacrylat, mit einem Gehalt an 2-Ethylhexylacrylat von 10 GHT bis 11 GHT

3906 90 40

– –

Acrylnitril-Methylacrylat-Copolymer, modifiziert mit Polybutadien-Acrylnitril (NBR)

3906 90 50

– –

Polymerisationserzeugnis aus Acrylsäure und Alkylmethacrylat mit geringen Mengen anderer Monomere, zur Verwendung als Verdickungsmittel in Druckpasten für den Textildruck

3906 90 60

– –

Copolymer aus Methylacrylat, Ethylen und einem Monomer, das eine austauschbare, nicht am Kettenende befindliche Carboxylgruppe enthält, mit einem Gehalt an Methylacrylat von 50 GHT oder mehr, auch mit Kieselerde vermischt

3907

Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze, in Primärformen; Polycarbonate, Alkydharze, Allylpolyester und andere Polyester, in Primärformen:

3907 30 00

Epoxidharze

3907 50 00

Alkydharze

 

andere Polyester:

3907 91

– –

ungesättigt

3909

Aminoharze, Phenolharze und Polyurethane, in Primärformen:

3909 30 00

andere Aminoharze

3909 50

Polyurethane:

3909 50 10

– –

Polyurethan aus 2,2’-(tert-Butylimino)diethanol und 4,4’-Methylendicyclohexyldiisocyanat, in Form einer Lösung in N, N-Dimethylacetamid, mit einem Gehalt an Polymer von 50 GHT oder mehr

3912

Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen:

 

Celluloseacetate:

3912 12 00

– –

weich gemacht

 

Celluloseether:

3912 39

– –

andere:

3912 39 20

– – –

Hydroxypropylcellulose

3912 90

andere:

3912 90 10

– –

Celluloseester

3913

Natürliche Polymere (z. B. Alginsäure) und modifizierte natürliche Polymere (z. B. gehärtete Eiweißstoffe, chemische Derivate von Naturkautschuk), anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen:

3913 10 00

Alginsäure, ihre Salze und Ester

3913 90 00

andere:

ex 3913 90 00

– –

Casein oder Gelatine

3915

Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen

3916

Monofile mit einem größten Durchmesser von mehr als 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet, aus Kunststoffen

3917

Rohre und Schläuche sowie Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke (Kniestücke, Flansche und dergleichen), aus Kunststoffen:

 

Rohre und Schläuche, nicht biegsam:

3917 21

— aus Polymeren des Ethylens:

3917 21 10

– – –

nahtlos und mit einer Länge, die den größten Durchmesser überschreitet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet

3917 22

– –

aus Polymeren des Propylens:

3917 22 10

– – –

nahtlos und mit einer Länge, die den größten Durchmesser überschreitet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet

3917 22 90

– – –

andere:

ex 3917 22 90

– – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

3917 23

— aus Polymeren des Vinylchlorids:

3917 23 10

– – –

nahtlos und mit einer Länge, die den größten Durchmesser überschreitet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet

3917 23 90

– – –

andere:

ex 3917 23 90

– – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

3917 29

– –

aus anderen Kunststoffen:

 

– – –

nahtlos und mit einer Länge, die den größten Durchmesser überschreitet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet:

3917 29 12

– – – –

aus Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnissen, auch chemisch modifiziert

3917 29 15

– – – –

aus Additionspolymerisationserzeugnissen

3917 29 19

– – – –

andere

3917 29 90

– – –

andere:

ex 3917 29 90

– – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

 

andere Rohre und Schläuche:

3917 32

– –

andere, weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen, ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke:

 

– – –

nahtlos und mit einer Länge, die den größten Durchmesser überschreitet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet:

3917 32 10

– – – –

aus Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnissen, auch chemisch modifiziert

 

– – – –

aus Additionspolymerisationserzeugnissen:

3917 32 31

– – – – –

aus Polymeren des Ethylens

3917 32 35

– – – – –

aus Polymeren des Vinylchlorids

3917 32 39

– – – – –

andere

3917 32 51

– – – –

andere

 

– – –

andere:

3917 32 99

– – – –

andere

3917 33 00

– –

andere, weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken:

ex 3917 33 00

– – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

3917 39

– –

andere:

 

– – –

nahtlos und mit einer Länge, die den größten Durchmesser überschreitet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet:

3917 39 12

– – – –

aus Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnissen, auch chemisch modifiziert

3917 39 15

– – – –

aus Additionspolymerisationserzeugnissen

3917 39 19

– – – –

andere

3917 39 90

– – –

andere:

ex 3917 39 90

– – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

3917 40 00

Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke:

ex 3917 40 00

– –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

3918

Bodenbeläge aus Kunststoffen, auch selbstklebend, in Rollen oder in Form von Fliesen oder Platten; Wand- oder Deckenverkleidungen aus Kunststoffen, im Sinne der Anmerkung 9 zu diesem Kapitel

3919

Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen:

3919 10

in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder weniger:

 

– –

Bänder (Streifen), mit nicht vulkanisiertem Naturkautschuk oder nicht vulkanisiertem synthetischen Kautschuk bestrichen:

3919 10 11

– – –

aus weich gemachtem Poly(vinylchlorid) oder aus Polyethylen

3919 10 13

– – –

aus nicht weich gemachtem Poly(vinylchlorid)

3919 10 19

– – –

andere

 

– –

andere:

 

– – –

aus Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnissen, auch chemisch modifiziert:

3919 10 31

– – – –

aus Polyester

3919 10 38

– – – –

andere

 

– – –

aus Additionspolymerisationserzeugnissen:

3919 10 61

– – – –

aus weich gemachtem Poly(vinylchlorid) oder aus Polyethylen

3919 10 69

– – – –

andere

3919 10 90

– – –

andere

3919 90

andere:

3919 90 10

– –

weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung oder anders als nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten

 

– –

andere:

3919 90 90

– – –

andere

3920

Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus nicht geschäumten Kunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage:

3920 10

aus Polymeren des Ethylens:

 

– –

mit einer Dicke von 0,125 mm oder weniger:

 

– – –

aus Polyethylen mit einer Dichte von:

 

– – – –

weniger als 0,94:

3920 10 23

– – – – –

Polyethylenfolien mit einer Dicke von 20 Mikrometer bis 40 Mikrometer, zum Herstellen von Fotoresist-Filmen für die Halbleiterfertigung oder für gedruckte Schaltungen

 

– – – – –

andere:

 

– – – – – –

nicht bedruckt:

3920 10 24

– – – – – – –

Stretchfolien

3920 10 26

– – – – – – –

andere

3920 10 27

– – – – – –

bedruckt

3920 10 28

– – – –

0,94 oder mehr

3920 20

aus Polymeren des Propylens

 

aus Polymeren des Vinylchlorids:

3920 43

– –

mit einem Gehalt an Weichmachern von 6 GHT oder mehr

3920 49

– –

andere

 

aus Acrylpolymeren:

3920 51 00

– –

aus Poly(methylmethacrylat)

3920 59

– –

andere

 

aus Polycarbonaten, Alkydharzen, Allylpolyestern oder anderen Polyestern:

3920 61 00

– –

aus Polycarbonaten

3920 62

– –

aus Poly(ethylenterephthalat)

3920 63 00

– –

aus ungesättigten Polyestern

3920 69 00

– –

aus anderen Polyestern

 

aus Cellulose oder ihren chemischen Derivaten:

3920 71

– –

aus regenerierter Cellulose

3920 73

– –

aus Celluloseacetaten

3920 79

– –

aus anderen Cellulosederivaten

 

aus anderen Kunststoffen:

3920 91 00

– –

aus Poly(vinylbutyral)

3920 92 00

– –

aus Polyamiden

3920 93 00

– –

aus Aminoharzen

3920 94 00

– –

aus Phenolharzen

3920 99

– –

aus anderen Kunststoffen

3921

Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen:

 

aus Zellkunststoff:

3921 11 00

– –

aus Polymeren des Styrols

3921 12 00

— aus Polymeren des Vinylchlorids

3921 14 00

– –

aus regenerierter Cellulose

3921 19 00

– –

aus anderen Kunststoffen

3921 90

andere

3922

Badewannen, Duschen, Ausgüsse (Spülbecken), Waschbecken, Bidets, Klosettschüsseln, -sitze und -deckel, Spülkästen und ähnliche Waren zu sanitären oder hygienischen Zwecken, aus Kunststoffen

3923

Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen

3924

Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Kunststoffen

3925

Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

3926

Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914:

3926 10 00

Büro- oder Schulartikel

3926 20 00

Kleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe)

3926 30 00

Beschläge für Möbel, Karosserien und dergleichen

3926 40 00

Statuetten und andere Ziergegenstände

3926 90

andere:

3926 90 50

– –

Schmutzkörbe und ähnliche Abwassersiebe, für Kanalisationsabflüsse

 

– –

andere:

3926 90 92

– – –

aus Folien hergestellt

4002

Synthetischer Kautschuk und Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen; Mischungen von Erzeugnissen der Position 4001 mit Erzeugnissen dieser Position, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen:

 

Styrol-Butadien-Kautschuk (SBR); carboxylierter Styrol-Butadien-Kautschuk (XSBR):

4002 19

– –

andere

4005

Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen:

4005 20 00

Lösungen; Dispersionen, ausgenommen solche der Unterposition 4005 10

4011

Luftreifen aus Kautschuk, neu:

4011 10 00

von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen) verwendeten Art

4011 30 00

von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art:

ex 4011 30 00

– –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

4014

Waren zu hygienischen oder medizinischen Zwecken (einschließlich Sauger), aus Weichkautschuk, auch in Verbindung mit Hartkautschukteilen:

4014 10 00

Präservative

4016

Andere Waren aus Weichkautschuk:

 

andere:

4016 92 00

– –

Radiergummi

4016 94 00

– –

Fender, auch aufblasbar

4016 99

– –

andere:

 

– – –

andere:

 

– – – –

für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705:

4016 99 52

– – – – –

Gummi-Metallteile

4016 99 58

– – – – –

andere

 

– – – –

andere:

4016 99 91

– – – – –

Gummi-Metallteile:

ex 4016 99 91

– – – – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, zu technischen Zwecken

4016 99 99

– – – – –

andere:

ex 4016 99 99

– – – – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, zu technischen Zwecken

4104

Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

4105

Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

4106

Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von anderen Tieren, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

4107

Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament oder Rohhautleder, von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114

4112 00 00

Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament oder Rohhautleder, von Schafen oder Lämmern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114

4113

Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament oder Rohhautleder, von anderen Tieren, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114

4114

Sämischleder (einschließlich Neusämischleder); Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder

4115

Rekonstituiertes Leder auf der Grundlage von Leder oder Lederfasern hergestellt, in Platten, Blättern oder Streifen, auch in Rollen; Schnitzel und andere Abfälle von Leder, Pergament- oder Rohhautleder oder rekonstituiertem Leder, nicht zur Herstellung von Waren aus Leder verwendbar; Lederspäne, Lederpulver und Ledermehl:

4115 10 00

rekonstituiertes Leder auf der Grundlage von Leder oder Lederfasern hergestellt, in Platten, Blättern oder Streifen, auch in Rollen

4205 00

Andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder:

 

zu technischen Zwecken:

4205 00 11

– –

Treibriemen und Förderbänder

4205 00 19

– –

andere

4402

Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder Nüssen), auch zusammengepresst

4403

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

4403 10 00

mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt

4406

Bahnschwellen aus Holz

4407

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:

 

anderes:

4407 91

– –

Eichenholz (Quercus spp.)

4407 92 00

– –

Buchenholz (Fagus spp.)

4407 93

– –

Ahornholz (Acer spp.)

4407 94

– –

Kirschbaumholz (Prunus spp.)

4407 95

– –

Eschenholz (Fraxinus spp.)

4407 99

– –

anderes:

4407 99 20

– – –

an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

 

– – –

anderes:

4407 99 25

– – – –

gehobelt

4407 99 40

– – – –

geschliffen

 

– – – –

anderes:

4407 99 91

– – – – –

Pappelholz

4407 99 98

– – – – –

anderes

4408

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger:

4408 90

anderes

4409

Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

4415

Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz

4416 00 00

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe

4417 00 00

Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele, Fassungen, Stiele und Griffe für Besen, Bürsten und Pinsel, aus Holz; Schuhformen, Schuhleisten und Schuhspanner, aus Holz

4418

Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, zusammengesetzte Fußbodenplatten, Schindeln („shingles“ und „shakes“), aus Holz:

4418 60 00

Pfosten und Balken

4418 90

andere

4419 00

Holzwaren zur Verwendung bei Tisch oder in der Küche

4420

Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie); Schmuckkassetten, Besteckkästchen und ähnliche Waren, aus Holz; Statuetten und andere Ziergegenstände, aus Holz; Innenausstattungsgegenstände aus Holz, ausgenommen Waren des Kapitels 94

4421

Andere Waren aus Holz

4503

Waren aus Naturkork:

4503 90 00

andere

4601

Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, auch miteinander zu Bändern verbunden; Flechtstoffe, Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, in Flächenform verwebt oder parallel aneinandergefügt, auch wenn sie dadurch den Charakter von Fertigwaren erhalten haben (z. B. Matten, Strohmatten, Gittergeflechte)

4602

Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus Flechtstoffen oder aus Waren der Position 4601 hergestellt; Waren aus Luffa:

4602 90 00

andere

4707

Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung:

4707 20 00

Papier oder Pappe, hauptsächlich aus gebleichten, nicht in der Masse gefärbten chemischen Halbstoffen hergestellt

4802

Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nicht perforiert, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Papiere der Position 4801 oder 4803; Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft):

4802 10 00

Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft)

4802 20 00

Rohpapier und Rohpappe für lichtempfindliche, wärmeempfindliche oder elektroempfindliche Papiere und Pappen:

ex 4802 20 00

– –

Rohpappe für Fotografien

4802 40

Tapetenrohpapier

 

andere Papiere und Pappen ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder von 10 GHT oder weniger solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge:

4802 56

– –

mit einem Quadratmetergewicht von 40 g bis 150 g, in Bogen, die ungefaltet, auf einer Seite nicht mehr als 435 mm und auf der anderen Seite nicht mehr als 297 mm messen:

4802 56 20

– – –

auf einer Seite 297 mm und auf der anderen Seite 210 mm messend (A4-Format):

ex 4802 56 20

– – – –

ausgenommen Kohlerohpapier

4802 56 80

– – –

andere:

ex 4802 56 80

– – – –

ausgenommen holzfreies Druckpapier, holzfreies mechanografisches Papier, holzfreies Schreibpapier und Dekorrohpapier und ausgenommen Kohlerohpapier

4804

Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren der Position 4802 oder 4803:

 

Kraftliner:

4804 11

– –

ungebleicht

4804 19

– –

anderer

 

Kraftsackpapier:

4804 29

– –

anderes

 

andere Kraftpapiere und Kraftpappen, mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger:

4804 39

– –

andere

 

andere Kraftpapiere und Kraftpappen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g, jedoch weniger als 225 g:

4804 49

– –

andere

 

andere Kraftpapiere und Kraftpappen, mit einem Quadratmetergewicht von 225 g oder mehr:

4804 52

– –

in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von mehr als 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge

4804 59

– –

andere

4805

Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, nicht weiter bearbeitet als in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel angegeben:

 

Wellenpapier:

4805 11 00

– –

Halbzellstoffpapier für die Welle der Wellpappe (sog. „fluting“)

4805 12 00

– –

Strohpapier für die Welle der Wellpappe

4805 19

– –

anderes

 

Testliner (wiederaufbereiteter Liner):

4805 24 00

– –

mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger

4805 25 00

– –

mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g

4805 30

Sulfitpackpapier

 

andere:

4805 91 00

– –

mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger

4805 92 00

– –

mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g, jedoch weniger als 225 g

4805 93

– –

mit einem Quadratmetergewicht von 225 g oder mehr

4808

Papiere und Pappen, gewellt (auch mit aufgeklebter Decke), gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren von der in der Position 4803 beschriebenen Art

4809

Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- oder Umdruckpapier (einschließlich gestrichenes, überzogenes oder getränktes Papier für Dauerschablonen oder Offsetplatten), auch bedruckt, in Rollen oder Bogen

4810

Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, ausgenommen alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe:

 

Kraftpapiere und -pappen, ausgenommen Papiere und Pappen von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden:

4810 39 00

– –

andere

 

andere Papiere und Pappen:

4810 92

– –

Multiplex

4810 99

– –

andere

4811

Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, getränkt, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Waren von der in der Position 4803, 4809 oder 4810 beschriebenen Art:

4811 10 00

Papier und Pappe, geteert, bituminiert oder asphaltiert

 

Papier und Pappe, gummiert oder mit Klebeschicht versehen:

4811 41

– –

selbstklebend

4811 49 00

– –

andere

 

mit Kunstharz oder Kunststoff gestrichene, überzogene oder getränkte Papiere und Pappen, ausgenommen mit Klebeschicht versehene Papiere und Pappen:

4811 51 00

– –

gebleicht, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g

4811 59 00

– –

andere:

ex 4811 59 00

– – –

ausgenommen bedrucktes Dekorpapier zum Herstellen von Platten oder Folien, zur Veredelung von Holzplatten, zum Imprägnieren usw.

4813

Zigarettenpapier, auch zugeschnitten oder in Form von Heftchen oder Hülsen:

4813 10 00

in Form von Heftchen oder Hülsen

4813 20 00

in Rollen mit einer Breite von 5 cm oder weniger

4813 90

anderes:

4813 90 90

– –

anderes:

ex 4813 90 90

– – –

nicht imprägniert, in Rollen mit einer Breite von mehr als 15 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die auf einer Seite mehr als 36 cm messen

4816

Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons:

4816 20 00

präpariertes Durchschreibepapier

4822

Rollen, Spulen, Spindeln und ähnliche Unterlagen, aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, auch gelocht oder gehärtet

4823

Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten; andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern:

4823 20 00

Filterpapier und Filterpappe

4823 40 00

Diagrammpapier für Registriergeräte, in Rollen, Bogen oder Scheiben

4823 90

andere:

4823 90 40

– –

Papiere oder Pappen zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken

4823 90 85

– –

andere:

ex 4823 90 85

– – –

ausgenommen Dichtungen für zivile Luftfahrzeuge

4901

Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern:

 

andere:

4901 91 00

– –

Wörterbücher und Enzyklopädien, auch in Form von Teilheften:

ex 4901 91 00

– – –

ausgenommen Wörterbücher

4908

Abziehbilder aller Art:

4908 90 00

andere

5007

Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide:

5007 10 00

Gewebe aus Bourretteseide

5106

Streichgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

5106 10

mit einem Anteil an Wolle von 85 GHT oder mehr

5106 20

mit einem Anteil an Wolle von weniger als 85 GHT:

5106 20 10

– –

mit einem Anteil an Wolle und feinen Tierhaaren von 85 GHT oder mehr

5108

Streichgarne oder Kammgarne aus feinen Tierhaaren, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5109

Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5112

Kammgarngewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren:

5112 30

andere, hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Spinnfasern gemischt:

5112 30 10

– –

mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger

5112 90

andere:

5112 90 10

– –

mit einem Anteil an Spinnstoffen des Kapitels 50 von mehr als 10 GHT

 

– –

andere:

5112 90 91

– – –

mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger

5211

Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g:

 

buntgewebt:

5211 42 00

– –

Denim

5306

Garne aus Flachs (Leinengarne)

5307

Garne aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303

5308

Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne:

5308 20

Hanfgarne

5308 90

andere:

 

– –

Ramiegarne:

5308 90 12

– – –

mit einem Titer von 277,8 dtex oder mehr (Nm 36 oder weniger)

5308 90 19

– – –

mit einem Titer von weniger als 277,8 dtex (mehr als Nm 36)

5308 90 90

– –

andere

5501

Kabel aus synthetischen Filamenten:

5501 30 00

aus Polyacryl oder Modacryl

5502 00

Kabel aus künstlichen Filamenten:

5502 00 80

andere

5601

Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnstofffasern mit einer Länge von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen aus Spinnstoffen:

5601 10

hygienische Binden und Tampons, Windeln für Kleinkinder und ähnliche hygienische Waren, aus Watte

 

Watte; andere Waren aus Watte:

5601 21

– –

aus Baumwolle

5601 22

– –

aus Chemiefasern:

 

– – –

andere:

5601 22 91

– – – –

aus synthetischen Chemiefasern

5601 22 99

– – – –

aus künstlichen Chemiefasern

5601 29 00

– –

andere

5601 30 00

Scherstaub, Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen

5602

Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen:

5602 10

Nadelfilze und nähgewirkte Flächenerzeugnisse:

 

andere Filze, weder getränkt, bestrichen, überzogen noch mit Lagen versehen:

5602 29 00

– –

aus anderen Spinnstoffen

5602 90 00

andere

5603

Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen:

 

aus synthetischen oder künstlichen Filamenten:

5603 11

– –

mit einem Quadratmetergewicht von 25 g oder weniger:

5603 11 10

– – –

bestrichen oder überzogen

5603 12

– –

mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 25 g bis 70 g:

5603 12 10

– – –

bestrichen oder überzogen

5603 13

– –

mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 70 g bis 150 g:

5603 13 10

– – –

bestrichen oder überzogen

5603 14

– –

mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g:

5603 14 10

– – –

bestrichen oder überzogen

 

andere:

5603 91

– –

mit einem Quadratmetergewicht von 25 g oder weniger

5603 93

– –

mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 70 g bis 150 g

5604

Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405, Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt:

5604 90

andere

5605 00 00

Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen

5606 00

Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne“

5608

Geknüpfte Netze, in Stücken oder als Meterware, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen; konfektionierte Fischernetze und andere konfektionierte Netze, aus Spinnstoffen:

 

aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen:

5608 11

– –

konfektionierte Fischernetze

5608 19

– –

andere

5609 00 00

Waren aus Garnen, aus Streifen oder dergleichen der Position 5404 oder 5405, aus Bindfäden, Seilen und Tauen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

5809 00 00

Gewebe aus Metallfäden und Gewebe aus Metallgarnen oder aus metallisierten Garnen der Position 5605, von der zur Bekleidung, Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen

5905 00

Wandverkleidungen aus Spinnstoffen

5909 00

Pumpenschläuche und ähnliche Schläuche, aus Spinnstoffen, auch mit Armaturen oder Zubehör aus anderen Stoffen

5910 00 00

Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, auch mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen oder mit Metall oder anderen Stoffen verstärkt

5911

Erzeugnisse und Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen, aufgeführt in Anmerkung 7 zu diesem Kapitel:

5911 10 00

Gewebe, Filze oder mit Filz belegte Gewebe, mit Kautschuk oder anderen Stoffen bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Leder oder anderen Stoffen versehen, von der zum Herstellen von Kratzengarnituren verwendeten Art, sowie ähnliche Erzeugnisse zu anderen technischen Zwecken, einschließlich Bänder aus mit Kautschuk getränktem Samt zum Überziehen von Kett- oder Warenbäumen

 

Gewebe und Filze, endlos oder mit Verbindungsvorrichtungen, von der auf Papiermaschinen oder ähnlichen Maschinen verwendeten Art (z. B. zum Herstellen von Halbstoff oder Asbestzement):

5911 31

– –

mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 650 g

5911 32

– –

mit einem Quadratmetergewicht von 650 g oder mehr

5911 40 00

Filtertücher, von der zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendeten Art, auch aus Menschenhaaren

6801 00 00

Pflastersteine, Randsteine und Pflasterplatten, aus Naturstein (ausgenommen Schiefer)

6802

Bearbeitete Werksteine (ausgenommen Schiefer) und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 6801; Würfel und dergleichen für Mosaike aus Naturstein (einschließlich Schiefer), auch auf Unterlagen; Körnungen, Splitter und Mehl von Naturstein (einschließlich Schiefer), künstlich gefärbt:

 

andere Werksteine und Waren daraus, lediglich geschnitten oder gesägt, mit ebener oder glatter Oberfläche:

6802 23 00

– –

Granit

6802 29 00

– –

andere Steine:

ex 6802 29 00

– – –

ausgenommen Kalksteine (ausgenommen Marmor, Travertin und Alabaster)

 

andere:

6802 91

– –

Marmor, Travertin und Alabaster

6802 92

– –

andere Kalksteine

6802 93

– –

Granit

6802 99

– –

andere Steine

6806

Hüttenwolle/Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse; Mischungen und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken, ausgenommen Waren der Positionen 6811 und 6812 oder des Kapitels 69

6807

Waren aus Asphalt oder aus ähnlichen Stoffen (z. B. Erdölpech, Kohlenteerpech)

6808 00 00

Platten, Dielen, Fliesen, Blöcke und dergleichen, aus Pflanzenfasern, Stroh oder aus Holzspänen, -schnitzeln, -fasern, Sägemehl oder anderen Holzabfällen, mit Zement, Gips oder anderen mineralischen Bindemitteln hergestellt

6809

Waren aus Gips oder aus Mischungen auf der Grundlage von Gips

6810

Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt:

 

Ziegel, Fliesen, Mauersteine und dergleichen:

6810 11

– –

Baublöcke und Mauersteine

 

andere:

6810 99 00

– –

andere

6813

Reibungsbeläge (z. B. Platten, Rollen, Streifen, Segmente, Scheiben, Ringe, Klötze), nicht montiert, für Bremsen, Kupplungen und dergleichen, auf der Grundlage von Asbest, anderen mineralischen Stoffen oder Zellstoff, auch in Verbindung mit Spinnstoffen oder anderen Stoffen:

6813 20 00

Asbest enthaltend:

ex 6813 20 00

– –

ausgenommen auf der Grundlage von Asbest oder anderen mineralischen Stoffen, für zivile Luftfahrzeuge

 

keinen Asbest enthaltend:

6813 81 00

– –

Bremsbeläge und Bremsklötze:

ex 6813 81 00

– – –

ausgenommen auf der Grundlage von Asbest oder anderen mineralischen Stoffen, für zivile Luftfahrzeuge

6813 89 00

– –

andere:

ex 6813 89 00

– – –

ausgenommen auf der Grundlage von Asbest oder anderen mineralischen Stoffen, für zivile Luftfahrzeuge

6814

Bearbeiteter Glimmer und Glimmerwaren, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auch auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen

6815

Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschließlich Kohlenstofffasern, Waren aus Kohlenstofffasern und Waren aus Torf), anderweit weder genannt noch inbegriffen:

6815 10

Waren aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, nicht für elektrotechnische Zwecke

6815 20 00

Waren aus Torf

 

andere:

6815 91 00

– –

Magnesit, Dolomit oder Chromit enthaltend:

ex 6815 91 00

– – –

ausgenommen gleichzeitig gesinterte oder elektrisch amalgamierte Stoffe

6815 99

– –

andere

6902

Feuerfeste Steine, Platten, Fliesen und ähnliche feuerfeste keramische Bauteile, ausgenommen Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden:

6902 10 00

mit einem Gehalt der Elemente Mg, Ca oder Cr, berechnet als MgO, CaO oder Cr2O3, einzeln oder gemeinsam, von mehr als 50 GHT

6905

Dachziegel, Schornsteinteile/Elemente für Rauchfänger, Rauchleitungen, Bauzierate und andere Baukeramik

6906 00 00

Keramische Rohre, Rohrleitungen, Rinnen, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke

6908

Glasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; glasierte keramische Steinchen, Würfel und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage:

6908 90

andere:

 

– –

andere:

 

– – –

andere:

 

– – – –

andere:

6908 90 99

– – – – –

andere

6909

Keramische Waren zu chemischen und anderen technischen Zwecken; keramische Tröge, Wannen und ähnliche Behältnisse für die Landwirtschaft; keramische Krüge und ähnliche Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken:

 

Waren zu chemischen und anderen technischen Zwecken:

6909 11 00

– –

aus Porzellan

6909 19 00

– –

andere

6909 90 00

andere

7002

Glas in Kugeln (ausgenommen Mikrokugeln der Position 7018), Stangen, Stäben oder Rohren, nicht bearbeitet:

7002 10 00

Kugeln

7002 20

Stangen oder Stäbe:

7002 20 10

– –

aus optischem Glas

7002 20 90

– –

andere:

ex 7002 20 90

– – –

ausgenommen aus Überfangglas

 

Rohre:

7002 31 00

– –

aus geschmolzenem Quarz oder anderem geschmolzenen Siliciumdioxid

7002 32 00

– –

aus anderem Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von 5 × 10-6 oder weniger je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 oC bis 300 oC

7002 39 00

– –

andere:

ex 7002 39 00

– – –

ausgenommen aus Neutralglas

7004

Gezogenes oder geblasenes Glas in Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet:

7004 20

in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht:

7004 20 10

– –

optisches Glas

 

– –

anderes:

7004 20 91

– – –

mit nicht reflektierender Schicht

7004 20 99

– – –

anderes

7004 90

anderes:

 

– –

anderes, mit einer Dicke von:

7004 90 92

– – –

2,5 mm oder weniger

7004 90 98

– – –

mehr als 2,5 mm

7005

Feuerpoliertes Glas (float-glass) und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, in Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet

7006 00

Glas der Position 7003, 7004 oder 7005, gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen:

7006 00 10

optisches Glas

7011

Offene Glaskolben und Glasrohre, Glasteile davon, ohne Ausrüstung, für elektrische Lampen, Kathodenstrahlröhren oder dergleichen:

7011 10 00

für elektrische Beleuchtung

7011 90 00

andere

7015

Gläser für Uhren und ähnliche Gläser, Gläser für einfache oder medizinische Brillen, gewölbt, gebogen, hohl oder dergleichen, nicht optisch bearbeitet; Hohlkugeln und Hohlkugelsegmente, aus Glas, zum Herstellen solcher Gläser:

7015 10 00

Gläser für medizinische Brillen

7016

Bausteine, Platten, Fliesen, Dachziegel und andere Waren, aus gepresstem oder geformtem Glas, auch mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt, zu Bauzwecken; Glaswürfel und andere Glaskurzwaren, auch auf Unterlagen, für Mosaike oder zu ähnlichen Zierzwecken; Kunstverglasungen; vielzelliges Glas oder Schaumglas, in Blöcken, Tafeln, Platten, Schalen oder dergleichen:

7016 10 00

Glaswürfel und andere Glaskurzwaren, auch auf Unterlagen, für Mosaike oder zu ähnlichen Zierzwecken

7016 90

andere:

7016 90 80

– –

andere:

ex 7016 90 80

– – –

Bausteine, Platten, Fliesen, Dachziegel und andere Waren, aus gepresstem oder geformtem Glas; vielzelliges Glas oder Schaumglas

7017

Glaswaren für Laboratorien, hygienische oder pharmazeutische Bedarfsartikel aus Glas, auch mit Skalen oder Eichzeichen:

7017 90 00

andere

7018

Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren und Waren daraus, ausgenommen Fantasieschmuck; Glasaugen, ausgenommen Prothesen; Zier- und Fantasiegegenstände aus lampengeblasenem (gesponnenem) Glas, ausgenommen Fantasieschmuck; Mikrokugeln aus Glas, mit einem Durchmesser von 1 mm oder weniger:

7018 10

Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren:

 

– –

Glasperlen:

7018 10 11

– – –

geschliffen und mechanisch poliert

ex 7018 10 11

– – – –

gesinterte Glasperlen für die Elektroindustrie

7018 90

andere:

7018 90 10

– –

Glasaugen; Erzeugnisse aus Glaskurzwaren

7019

Glasfasern (einschließlich Glaswolle) und Waren daraus (z. B. Garne, Gewebe):

 

Vorgarne (Lunten), Glasseidenstränge (Rovings), Garne und Stapelfasern:

7019 11 00

– –

Stapelfasern mit einer Länge von 50 mm oder weniger (chopped strands)

7019 12 00

– –

Glasseidenstränge (Rovings)

7019 19

– –

andere

7104

Synthetische oder rekonstituierte Edelsteine oder Schmucksteine, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; synthetische oder rekonstituierte Edelsteine oder Schmucksteine, nicht einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht:

7104 20 00

andere, roh oder nur gesägt oder grob geformt:

ex 7104 20 00

– –

für industrielle Zwecke

7106

Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

7107 00 00

Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als Halbzeug

7109 00 00

Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug

7111 00 00

Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug

7115

Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen:

7115 10 00

Katalysatoren in Form von Geweben oder Gittern, aus Platin

7115 90

andere:

7115 90 10

– –

aus Edelmetallen:

ex 7115 90 10

– – –

für Laboratorien

7115 90 90

– –

aus Edelmetallplattierungen:

ex 7115 90 90

– – –

für Laboratorien

7201

Roheisen und Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen:

7201 20 00

Roheisen, nicht legiert, mit einem Phosphorgehalt von mehr als 0,5 GHT:

7201 50

Roheisen, legiert; Spiegeleisen:

7201 50 10

– –

Roheisen, legiert, mit einem Gehalt an Titan von 0,3 bis 1 GHT und an Vanadium von 0,5 bis 1 GHT

7207

Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:

 

mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT:

7207 11

– –

mit quadratischem Querschnitt oder mit rechteckigem Querschnitt und einer Breite von weniger als dem Zweifachen der Dicke:

 

– – –

warm vorgewalzt oder stranggegossen:

7207 11 11

– – – –

aus Automatenstahl

7207 11 90

– – –

vorgeschmiedet

7207 12

– –

anderes, mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt:

7207 12 10

– – –

warm vorgewalzt oder stranggegossen:

ex 7207 12 10

– – – –

mit einer Dicke von weniger als 50 mm

7207 12 90

– – –

vorgeschmiedet

7207 19

– –

anderes

7207 20

mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr:

 

– –

mit quadratischem Querschnitt oder mit rechteckigem Querschnitt und einer Breite von weniger als dem Zweifachen der Dicke:

 

– – –

warm vorgewalzt oder stranggegossen:

7207 20 11

– – – –

aus Automatenstahl

 

– – – –

anderes, mit einem Kohlenstoffgehalt von:

7207 20 15

– – – – –

0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT

7207 20 17

– – – – –

0,6 GHT oder mehr

7207 20 19

– – –

vorgeschmiedet

 

– –

anderes, mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt:

7207 20 39

– – –

vorgeschmiedet

 

– –

mit rundem oder vieleckigem Querschnitt:

7207 20 52

– – –

warm vorgewalzt oder stranggegossen

7207 20 59

– – –

vorgeschmiedet

7207 20 80

– –

anderes

7212

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, plattiert oder überzogen:

7212 10

verzinnt

7212 30 00

anders verzinkt

7212 40

mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen

7212 60 00

plattiert

7213

Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

7214

Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden:

 

anderer:

7214 91

– –

mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt:

7214 91 10

– – –

mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT

7214 99

– –

anderer:

 

– – –

mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT:

 

– – – –

anderer, mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von:

7214 99 31

– – – – –

80 mm oder mehr

7214 99 39

– – – – –

weniger als 80 mm

7214 99 50

– – – –

anderer

7217

Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:

7217 10

nicht überzogen, auch poliert:

7217 10 90

– –

mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr

7221 00

Walzdraht aus nicht rostendem Stahl

7222

Stabstahl und Profile, aus nichtrostendem Stahl

7223 00

Draht aus nicht rostendem Stahl

7224

Anderer legierter Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen; Halbzeug aus anderem legierten Stahl:

7224 10

Rohblöcke (Ingots) und andere Rohformen

7224 90

andere:

7224 90 02

– –

aus Werkzeugstahl

 

– –

andere:

 

– – –

mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt:

 

– – – –

warm vorgewalzt oder stranggegossen:

 

– – – – –

mit einer Breite von weniger als dem Zweifachen der Dicke:

7224 90 03

– – – – – –

aus Schnellarbeitsstahl

7224 90 05

– – – – – –

aus Stahl mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,7 GHT oder weniger, an Mangan von 0,5 bis 1,2 GHT und an Silicium von 0,6 bis 2,3 GHT; aus Stahl mit einem Borgehalt von 0,0008 GHT oder mehr, ohne dass ein anderes Element den in der Anmerkung 1 f zu Kapitel 72 angegebenen Mindestanteil erreicht

7224 90 07

– – – – – –

andere

7224 90 14

– – – – –

andere

 

– – –

andere:

 

– – – –

warm vorgewalzt oder stranggegossen:

7224 90 31

– – – – –

mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,9 bis 1,15 GHT und an Chrom von 0,5 bis 2 GHT, auch mit einem Gehalt an Molybdän von 0,5 GHT oder weniger

7224 90 38

– – – – –

andere

7224 90 90

– – – –

vorgeschmiedet

7225

Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr

7226

Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm:

 

aus Silicium-Elektrostahl:

7226 11 00

– –

kornorientiert

7226 19

– –

andere

7226 20 00

aus Schnellarbeitsstahl

 

andere:

7226 91

– –

nur warmgewalzt

7226 92 00

– –

nur kaltgewalzt

7226 99

– –

andere:

7226 99 10

– – –

elektrolytisch verzinkt

7226 99 30

– – –

anders verzinkt

7226 99 70

– – –

andere:

ex 7226 99 70

– – – –

mit einer Breite von 500 mm oder weniger, warmgewalzt, nur plattiert; mit einer Breite von mehr als 500 mm, nur oberflächenbearbeitet, einschließlich plattiert

7227

Walzdraht aus anderem legierten Stahl:

7227 10 00

aus Schnellarbeitsstahl

7227 20 00

aus Mangan-Silicium-Stahl

7227 90

anderer:

7227 90 10

– –

mit einem Borgehalt von 0,0008 GHT oder mehr, ohne dass ein anderes Element den in der Anmerkung 1 f zu Kapitel 72 angegebenen Mindestanteil erreicht

7227 90 95

– –

anderer

7228

Stabstahl und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl:

7228 10

Stabstahl aus Schnellarbeitsstahl

7228 80 00

Hohlbohrerstäbe

7229

Draht aus anderem legierten Stahl:

7229 90

anderer:

7229 90 20

– –

aus Schnellarbeitsstahl

7229 90 90

– –

anderer

7302

Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material:

7302 40 00

Laschen und Unterlagsplatten

7304

Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl:

 

Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing, tubing, drill pipe):

7304 24 00

– –

andere, aus nichtrostendem Stahl

7304 29

– –

andere

7305

Andere Rohre (z. B. geschweißt oder genietet) mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl:

7305 20 00

Futterrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing)

 

andere, geschweißt:

7305 31 00

– –

längsnahtgeschweißt

7305 39 00

– –

andere

7305 90 00

andere

7306

Andere Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinander gelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl:

 

Futterrohre und Steigrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing und tubing):

7306 21 00

– –

geschweißt, aus nicht rostendem Stahl

7306 29 00

– –

andere

7306 30

andere, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:

 

– –

Präzisionsstahlrohre, mit einer Wanddicke von:

7306 30 11

– – –

2 mm oder weniger:

ex 7306 30 11

– – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen

7306 30 19

– – –

mehr als 2 mm:

ex 7306 30 19

– – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen

7306 40

andere, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus nicht rostendem Stahl:

7306 40 80

– –

andere:

ex 7306 40 80

– – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen

7306 50

andere, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus anderem legierten Stahl:

7306 50 20

– –

Präzisionsstahlrohre:

ex 7306 50 20

– – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen

7306 50 80

– –

andere:

ex 7306 50 80

– – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen

7306 90 00

andere

7307

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl:

 

andere:

7307 91 00

– –

Flansche

7307 92

– –

Bogen, Winkel und Muffen, mit Gewinde

7307 93

– –

Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke, zum Stumpfschweißen

7307 99

– –

andere

7308

Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl:

7308 10 00

Brücken und Brückenelemente

7308 20 00

Türme und Gittermaste

7308 30 00

Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen

7310

Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung:

7310 10 00

mit einem Fassungsvermögen von 50 l oder mehr

7311 00

Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase

7312

Litzen, Kabel, Seile, Seilschlingen und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik:

7312 10

Litzen, Kabel und Seile:

7312 10 20

– –

aus nicht rostendem Stahl:

ex 7312 10 20

– – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, ausgerüstet oder gebrauchsfertig

 

– –

andere, mit einer größten Querschnittsabmessung von:

 

– – –

3 mm oder weniger:

7312 10 41

– – – –

mit Kupfer-Zink-Legierungen (Messing) überzogen:

ex 7312 10 41

– – – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, ausgerüstet oder gebrauchsfertig

7312 10 49

– – – –

andere:

ex 7312 10 49

– – – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, ausgerüstet oder gebrauchsfertig

 

– – –

mehr als 3 mm:

 

– – – –

Litzen:

7312 10 61

– – – – –

nicht überzogen:

ex 7312 10 61

– – – – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, ausgerüstet oder gebrauchsfertig

 

– – – – –

überzogen:

7312 10 65

– – – – – –

verzinkt:

ex 7312 10 65

– – – – – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, ausgerüstet oder gebrauchsfertig

7312 10 69

– – – – – –

andere:

ex 7312 10 69

– – – – – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, ausgerüstet oder gebrauchsfertig

7312 90 00

andere:

ex 7312 90 00

– –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, ausgerüstet oder gebrauchsfertig

7313 00 00

Stacheldraht aus Eisen oder Stahl; verwundene Drähte oder Bänder, auch mit Stacheln, von der für Einzäunungen verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl

7314

Gewebe (einschließlich endlose Gewebe), Gitter und Geflechte, aus Eisen- oder Stahldraht; Streckbleche und -bänder, aus Eisen oder Stahl:

 

Gewebe:

7314 12 00

– –

endlose Gewebe für Maschinen, aus nicht rostendem Stahl

7314 19 00

– –

andere

7314 20

Gitter und Geflechte, an den Kreuzungsstellen verschweißt, mit einer Maschengröße von 100 cm2 oder mehr, aus Draht mit einer größten Querschnittsabmessung von 3 mm oder mehr

 

andere Gitter und Geflechte, an den Kreuzungsstellen verschweißt:

7314 31 00

– –

verzinkt

7314 39 00

– –

andere

 

andere Gitter und Geflechte:

7314 41

– –

verzinkt

7314 42

– –

mit Kunststoff überzogen

7314 49 00

– –

andere

7314 50 00

Streckbleche und -bänder

7315

Ketten und Teile davon, aus Eisen oder Stahl:

 

Gelenkketten und Teile davon:

7315 11

– –

Rollenketten

7315 12 00

– –

andere Gelenkketten

7315 19 00

– –

Teile

7315 20 00

Gleitschutzketten

 

andere Ketten:

7315 81 00

– –

Stegketten

7315 89 00

– –

andere

7318

Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl:

 

Waren mit Gewinde:

7318 11 00

– –

Schwellenschrauben

7318 12

– –

andere Holzschrauben

7318 13 00

– –

Schraubhaken, Ring- und Ösenschrauben

7318 14

– –

gewindeformende Schrauben

7318 15

– –

andere Schrauben und Bolzen, auch mit dazugehörenden Muttern oder Unterlegscheiben

7318 16

– –

Muttern

7318 19 00

– –

andere

 

Waren ohne Gewinde:

7318 21 00

– –

Federringe und -scheiben und andere Sicherungsringe und -scheiben

7318 23 00

– –

Niete

7318 24 00

– –

Splinte und Keile

7318 29 00

– –

andere

7319

Nähnadeln, Stricknadeln, Schnürnadeln, Häkelnadeln, Stichel zum Sticken und ähnliche Waren, zum Handgebrauch, aus Eisen oder Stahl; Sicherheitsnadeln, Stecknadeln und ähnliche Nadeln, aus Eisen oder Stahl, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

7319 20 00

Sicherheitsnadeln

7319 30 00

Stecknadeln und ähnliche Nadeln

7319 90

andere:

7319 90 10

– –

Nähnadeln, Stopfnadeln oder Sticknadeln

7320

Federn und Federblätter, aus Eisen oder Stahl:

7320 10

Blattfedern und Federblätter dafür

7320 20

schraubenlinienförmige Federn:

7320 20 20

– –

warmgeformt

 

– –

andere:

7320 20 81

– – –

Druckfedern (ausgenommen Kegelstumpffedern)

7320 20 85

– – –

Zugfedern

7320 20 89

– – –

andere:

ex 7320 20 89

– – – –

ausgenommen für Schienenfahrzeuge

7320 90

andere

7321

Raumheizöfen, Kesselöfen, Küchenherde (auch zusätzlich für Zentralheizung verwendbar), Grillgeräte, Kohlenbecken, Gaskocher, Tellerwärmer und ähnliche nicht elektrische Haushaltsgeräte, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl

7322

Heizkörper für Zentralheizungen, nicht elektrisch beheizt, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Heißlufterzeuger und -verteiler (einschließlich der Verteiler, die auch frische oder klimatisierte Luft verteilen können), nicht elektrisch beheizt, mit motorbetriebenem Ventilator oder Gebläse, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl:

 

Heizkörper und Teile davon:

7322 11 00

– –

aus Gusseisen

7322 19 00

– –

andere

7322 90 00

andere:

ex 7322 90 00

– –

ausgenommen Heißlufterzeuger und -verteiler (ausgenommen Teile davon), für zivile Luftfahrzeuge

7323

Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Eisen- oder Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus Eisen oder Stahl

7324

Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl:

7324 10 00

Abwasch- und Waschbecken, aus nicht rostendem Stahl:

ex 7324 10 00

– –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

 

Badewannen:

7324 21 00

– –

aus Gusseisen, auch emailliert

7324 29 00

– –

andere

7324 90 00

andere, einschließlich Teile:

ex 7324 90 00

– –

ausgenommen Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel (ausgenommen Teile davon), für zivile Luftfahrzeuge

7325

Andere Waren aus Eisen oder Stahl, gegossen:

7325 10

aus nicht verformbarem Gusseisen:

7325 10 50

– –

Straßenkappen

 

– –

andere:

7325 10 92

– – –

Erzeugnisse für die Kanalisation und für Versorgungsleitungen

7325 99

– –

andere

7326

Andere Waren aus Eisen oder Stahl:

 

geschmiedet, jedoch nicht weiter bearbeitet:

7326 19

– –

andere:

7326 19 10

– – –

freiformgeschmiedet

7326 20

Waren aus Eisen- oder Stahldraht:

7326 20 30

– –

Vogelkäfige und ähnliche Kleinkäfige

7326 20 50

– –

Körbe

7326 20 80

– –

andere:

ex 7326 20 80

– – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

7326 90

andere

7415

Stifte, Nägel, Reißnägel, Krampen, Klammern (ausgenommen Klammern der Position 8305) und ähnliche Waren, aus Kupfer oder mit Schaft aus Eisen oder Stahl und Kupferkopf; Schrauben, Bolzen, Muttern, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Kupfer:

7415 10 00

Stifte und Nägel, Reißnägel, Krampen, Klammern und ähnliche Waren

 

andere Waren, mit Gewinde:

7415 33 00

– –

Schrauben; Bolzen und Muttern:

ex 7415 33 00

– – –

Holzschrauben

7418

Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon, aus Kupfer; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus Kupfer:

 

Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, und Teile davon; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen:

7418 11 00

– –

Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen

7418 19

– –

andere:

7418 19 10

– – –

nicht elektrische Koch- und Heizgeräte von der im Haushalt verwendeten Art und Teile davon, aus Kupfer

7419

Andere Waren aus Kupfer:

7419 10 00

Ketten und Teile davon

 

andere:

7419 91 00

– –

gegossen oder geschmiedet, jedoch nicht weiter bearbeitet

7419 99

– –

andere:

7419 99 90

– – –

andere

7508

Andere Waren aus Nickel

7601

Aluminium in Rohform:

7601 10 00

nicht legiertes Aluminium

7601 20

Aluminiumlegierungen:

7601 20 10

– –

Primäraluminium

7604

Stangen (Stäbe) und Profile, aus Aluminium

7608

Rohre aus Aluminium:

7608 10 00

aus nicht legiertem Aluminium:

ex 7608 10 00

– –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen

7608 20

aus Aluminiumlegierungen:

7608 20 20

– –

geschweißt:

ex 7608 20 20

– – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen

 

– –

andere:

7608 20 81

– – –

nur stranggepresst:

ex 7608 20 81

– – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen

7608 20 89

– – –

andere:

ex 7608 20 89

– – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen

7609 00 00

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Aluminium

7610

Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Geländer), aus Aluminium, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stangen (Stäbe), Profile, Rohre und dergleichen, aus Aluminium

7611 00 00

Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

7612

Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter (einschließlich Verpackungsröhrchen und Tuben), aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

7615

Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon, aus Aluminium; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus Aluminium

7616

Andere Waren aus Aluminium:

7616 10 00

Stifte, Nägel, Krampen, Klammern (ausgenommen Klammern der Position 8305), Schrauben, Bolzen, Muttern, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben und ähnliche Waren

 

andere:

7616 91 00

– –

Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Aluminiumdraht

7907 00

Andere Waren aus Zink:

7907 00 90

andere

8105

Cobaltmatte und andere Zwischenerzeugnisse der Cobaltmetallurgie; Cobalt und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

8107

Cadmium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott:

8107 20 00

Cadmium in Rohform; Pulver

8107 30 00

Abfälle und Schrott

8110

Antimon und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott:

8110 20 00

Abfälle und Schrott

8112

Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium, Thallium, und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott:

 

Beryllium:

8112 19 00

– –

andere

 

Chrom:

8112 29 00

– –

andere

8202

Handsägen; Sägeblätter aller Art (einschließlich Frässägeblätter und nicht gezahnte Sägeblätter):

 

andere Sägeblätter:

8202 99

– –

andere

8203

Feilen, Raspeln, Kneifzangen/Beißzangen und andere Zangen (auch zum Schneiden), Pinzetten, Scheren zum Schneiden von Metallen, Rohrschneider, Bolzenschneider, Locheisen, Lochzangen, und ähnliche Handwerkzeuge:

8203 20

Kneifzangen/Beißzangen und andere Zangen (auch zum Schneiden), Pinzetten, und ähnliche Werkzeuge

8203 30 00

Scheren zum Schneiden von Metallen und ähnliche Werkzeuge

8203 40 00

Rohrschneider, Bolzenschneider, Locheisen, Lochzangen, und ähnliche Werkzeuge

8205

Handwerkzeuge (einschließlich Glasschneidediamanten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lötlampen und dergleichen; Schraubstöcke, Schraubzwingen und dergleichen, die nicht Zubehör oder Teile von Werkzeugmaschinen sind; Ambosse; tragbare Feldschmieden; Schleifapparate zum Hand- oder Fußbetrieb

8207

Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge:

 

Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge:

8207 13 00

– –

mit arbeitendem Teil aus Cermets

8207 30

Press-, Präge-, Tiefzieh-, Gesenkschmiede-, Stanz- oder Lochwerkzeuge:

8207 30 90

– –

andere

8207 40

Werkzeuge zum Herstellen von Innen- und Außengewinden:

 

– –

für die Metallbearbeitung:

8207 40 30

– – –

Werkzeuge zum Herstellen von Außengewinden

8207 40 90

– –

andere

8207 50

Bohrwerkzeuge:

8207 50 10

– –

mit arbeitendem Teil aus Diamant oder agglomeriertem Diamant

 

– –

mit arbeitendem Teil aus anderen Stoffen:

 

– – –

andere:

 

– – – –

für die Metallbearbeitung, mit arbeitendem Teil:

8207 50 50

– – – – –

aus Cermets

8207 50 60

– – – – –

aus Schnellarbeitsstahl

8207 50 70

– – – – –

aus anderen Stoffen

8207 50 90

– – – –

andere

8207 60

Reibahlen, Ausbohr- und Räumwerkzeuge

8207 70

Fräswerkzeuge

8207 80

Drehwerkzeuge

8207 90

andere auswechselbare Werkzeuge:

 

– –

mit arbeitendem Teil aus anderen Stoffen:

8207 90 30

– – –

Schraubendrehereinsätze

8207 90 50

– – –

Verzahnwerkzeuge

 

– – –

andere, mit arbeitendem Teil:

 

– – – –

aus Cermets:

8207 90 71

– – – – –

für die Metallbearbeitung

8207 90 78

– – – – –

andere

 

– – – –

aus anderen Stoffen:

8207 90 91

– – – – –

für die Metallbearbeitung

8208

Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte

8209 00

Plättchen, Stäbchen, Spitzen und ähnliche Formstücke für Werkzeuge, nicht gefasst, aus Cermets

8210 00 00

Von Hand zu betätigende mechanische Geräte, mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger, zum Vorbereiten, Zubereiten oder Anrichten von Speisen oder Getränken

8211

Messer (ausgenommen Messer der Position 8208) mit schneidender Klinge, auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau), und Klingen dafür

8212

Rasiermesser, Rasierapparate und Rasierklingen (einschließlich Rasierklingenrohlinge im Band)

8213 00 00

Scheren und Scherenblätter

8214

Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen)

8215

Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren

8301

Vorhängeschlösser, Schlösser und Sicherheitsriegel (zum Schließen mit Schlüssel, als Kombinationsschlösser oder als elektrische Schlösser), aus unedlen Metallen; Verschlüsse und Verschlussbügel, mit Schloss, aus unedlen Metallen; Schlüssel für diese Waren, aus unedlen Metallen

8302

Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen, Treppen, Fenster, Fensterläden, Karosserien, Sattlerwaren, Koffer, Reisekisten oder andere derartige Waren; Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen; Laufrädchen oder -rollen mit Befestigungsvorrichtung aus unedlen Metallen; automatische Türschließer aus unedlen Metallen:

8302 10 00

Scharniere:

ex 8302 10 00

– –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8302 20 00

Laufrädchen oder -rollen:

ex 8302 20 00

– –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8302 30 00

andere Beschläge und ähnliche Waren, für Kraftfahrzeuge

 

andere Beschläge und andere ähnliche Waren:

8302 41 00

– –

Baubeschläge

8302 49 00

– –

andere:

ex 8302 49 00

– – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8302 50 00

Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnliche Waren

8302 60 00

automatische Türschließer:

ex 8302 60 00

– –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8303 00

Panzerschränke, Türen und Fächer für Stahlkammern, Sicherheitskassetten und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen

8304 00 00

Sortierkästen, Ablegekästen, Karteikästen, Manuskriptständer, Federschalen, Stempelhalter und ähnliche Ausstattungsgegenstände für Büros, aus unedlen Metallen, ausgenommen Büromöbel der Position 9403

8305

Mechaniken für Schnellhefter oder Aktenordner, Briefklammern, Heftecken, Aktenklammern, Karteireiter und ähnliches Büromaterial, aus unedlen Metallen; Heftklammern, zusammenhängend in Streifen (z. B. zur Verwendung im Büro, beim Dekorieren oder Verpacken), aus unedlen Metallen

8306

Glocken, Klingeln, Gongs und ähnliche Waren, nicht elektrisch, aus unedlen Metallen; Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen; Rahmen für Fotografien, Bilder oder dergleichen, aus unedlen Metallen; Spiegel aus unedlen Metallen

8308

Verschlüsse, Verschlussbügel, Schnallen, Spangen, Klammern, Haken, Ösen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Kleidung, Schuhe, Planen, Täschnerwaren oder zum Fertigen oder Ausrüsten anderer Waren; Hohlniete und Zweispitzniete, aus unedlen Metallen; Perlen und zugeschnittener Flitter, aus unedlen Metallen

8309

Stopfen (einschließlich Kronenverschlüsse, Stopfen mit Schraubgewinde und Gießpfropfen), Deckel, Flaschenkapseln, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen

8310 00 00

Aushängeschilder, Hinweisschilder, Namensschilder und ähnliche Schilder, Zahlen, Buchstaben und andere Zeichen, aus unedlen Metallen, ausgenommen Schilder und Zeichen der Position 9405

8402

Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser

8403

Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402

8404

Hilfsapparate für Kessel der Position 8402 oder 8403 (z. B. Vorwärmer, Überhitzer, Rußbläser und Rauchgasrückführungen); Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen

8407

Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung:

 

Antriebsmotoren für Wasserfahrzeuge:

8407 29

– –

andere:

8407 29 20

– – –

mit einer Leistung von 200 kW oder weniger:

ex 8407 29 20

– – – –

gebraucht

8407 29 80

– – –

mit einer Leistung von mehr als 200 kW:

ex 8407 29 80

– – – –

gebraucht

 

Hubkolbenmotoren von der zum Antrieb von Fahrzeugen des Kapitels 87 verwendeten Art:

8407 32

– –

mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bis 250 cm3

8407 33

– –

mit einem Hubraum von mehr als 250 cm3 bis 1 000 cm3

8407 34

– –

mit einem Hubraum von mehr als 1 000 cm3

8407 90

andere Motoren

8408

Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren):

8408 10

Antriebsmotoren für Wasserfahrzeuge

8408 20

Motoren von der zum Antrieb von Fahrzeugen des Kapitels 87 verwendeten Art:

8408 20 10

– –

für die industrielle Montage: von Einachsschleppern der Unterposition 8701 10, von Kraftfahrzeugen der Position 8703, von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Motor mit einem Hubraum von weniger als 2 500 cm3, von Kraftfahrzeugen der Position 8705

8409

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt:

 

andere:

8409 99 00

– –

andere

8410

Wasserturbinen, Wasserräder und Regler dafür:

 

Wasserturbinen und Wasserräder:

8410 11 00

– –

mit einer Leistung von 1 000 kW oder weniger

8411

Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen:

 

andere Gasturbinen:

8411 81 00

– –

mit einer Leistung von 5 000 kW oder weniger:

ex 8411 81 00

– – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8411 82

– –

mit einer Leistung von mehr als 5 000 kW:

8411 82 20

– – –

mit einer Leistung von mehr als 5 000 kW bis 20 000 kW:

ex 8411 82 20

– – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8411 82 60

– – –

mit einer Leistung von mehr als 20 000 kW bis 50 000 kW:

ex 8411 82 60

– – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8411 82 80

– – –

mit einer Leistung von mehr als 50 000 kW:

ex 8411 82 80

– – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8412

Andere Motoren und Kraftmaschinen:

 

Wasserkraftmaschinen und Hydromotoren:

8412 21

– –

linear arbeitend (Zylinder):

8412 21 20

– – –

Hydrosysteme:

ex 8412 21 20

– – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8412 21 80

– – –

andere:

ex 8412 21 80

– – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8412 29

– –

andere:

8412 29 20

– – –

Hydrosysteme:

ex 8412 29 20

– – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

 

– – –

andere:

8412 29 81

– – – –

Hydromotoren:

ex 8412 29 81

– – – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8412 29 89

– – – –

andere:

ex 8412 29 89

– – – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

 

Druckluftmotoren:

8412 31 00

– –

linear arbeitend (Zylinder):

ex 8412 31 00

– – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8412 39 00

– –

andere:

ex 8412 39 00

– – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8412 80

andere:

8412 80 10

– –

Dampfkraftmaschinen für Wasserdampf oder anderen Dampf

8412 80 80

– –

andere:

ex 8412 80 80

– – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8412 90

Teile:

8412 90 20

– –

von Strahltriebwerken, anderen als Turbo-Strahltriebwerken:

ex 8412 90 20

– – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8412 90 40

– –

von Hydromotoren:

ex 8412 90 40

– – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8412 90 80

– –

andere:

ex 8412 90 80

– – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8413

Flüssigkeitspumpen, auch mit Flüssigkeitsmesser; Hebewerke für Flüssigkeiten:

 

Pumpen, mit Messvorrichtung ausgestattet oder ihrer Beschaffenheit nach zur Aufnahme einer Messvorrichtung bestimmt:

8413 11 00

– –

Ausgabepumpen für Kraftstoffe oder Schmiermittel, von der in Tankstellen oder Kraftfahrzeugwerkstätten verwendeten Art

8413 19 00

– –

andere:

ex 8413 19 00

– – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8413 20 00

Handpumpen, ausgenommen solche der Unterpositionen 8413 11 oder 8413 19:

ex 8413 20 00

– –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8413 30

Kraftstoff-, Öl- oder Kühlmittelpumpen für Kolbenverbrennungsmotoren:

8413 30 20

– –

Einspritzpumpen:

ex 8413 30 20

– – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8413 40 00

Betonpumpen

8413 50

andere oszillierende Verdrängerpumpen:

8413 50 20

– –

Hydroaggregate:

ex 8413 50 20

– – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8413 50 40

– –

Dosierpumpen:

ex 8413 50 40

– – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

 

– –

andere:

 

– – –

Kolbenpumpen:

8413 50 61

– – – –

Hydropumpen:

ex 8413 50 61

– – – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8413 50 69

– – – –

andere:

ex 8413 50 69

– – – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8413 50 80

– – –

andere:

ex 8413 50 80

– – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8413 60

andere rotierende Verdrängerpumpen:

8413 60 20

– –

Hydroaggregate:

ex 8413 60 20

– – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

 

– –

andere:

 

– – –

Zahnradpumpen:

8413 60 31

– – – –

Hydropumpen:

ex 8413 60 31

– – – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8413 60 39

– – – –

andere:

ex 8413 60 39

– – – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

 

– – –

Flügelzellenpumpen:

8413 60 61

– – – –

Hydropumpen:

ex 8413 60 61

– – – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8413 60 69

– – – –

andere:

ex 8413 60 69

– – – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8413 60 70

– – –

Schraubenspindelpumpen:

ex 8413 60 70

– – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8413 60 80

– – –

andere:

ex 8413 60 80

– – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8413 70

andere Kreiselpumpen:

 

– –

Tauchmotorpumpen:

8413 70 21

– – –

einstufig

8413 70 29

– – –

mehrstufig

8413 70 30

– –

Umlaufbeschleuniger für Heizungs- und Heißwasseranlagen, ohne Wellenabdichtung

 

– –

andere, mit einer Nennweite des Austrittsstutzens von:

8413 70 35

– – –

15 mm oder weniger:

ex 8413 70 35

– – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

 

– – –

mehr als 15 mm:

8413 70 45

– – – –

Kanalradpumpen und Seitenkanalpumpen:

ex 8413 70 45

– – – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

 

– – – –

Radialkreiselpumpen:

 

– – – – –

einstufig:

 

– – – – – –

einströmig:

8413 70 51

– – – – – – –

in Blockbauweise:

ex 8413 70 51

– – – – – – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8413 70 59

– – – – – – –

andere:

ex 8413 70 59

– – – – – – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8413 70 65

– – – – – –

mehrströmig:

ex 8413 70 65

– – – – – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8413 70 75

– – – – –

mehrstufig

ex 8413 70 75

– – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

 

– – – –

andere Kreiselpumpen:

8413 70 81

– – – – –

einstufig:

ex 8413 70 81

– – – – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8413 70 89

– – – – –

mehrstufig:

ex 8413 70 89

– – – – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

 

andere Pumpen; Hebewerke für Flüssigkeiten:

8413 81 00

– –

Pumpen:

ex 8413 81 00

– – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8413 82 00

– –

Hebewerke für Flüssigkeiten

8414

Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren sowie Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter:

8414 10

Vakuumpumpen:

8414 10 20

– –

zur Verwendung bei der Herstellung von Halbleitern

 

– –

andere:

8414 10 25

– – –

Drehschieberpumpen, Sperrschieberpumpen, Molekularpumpen und Wälzkolbenpumpen:

ex 8414 10 25

– – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

 

– – –

andere:

8414 10 81

– – – –

Diffusionspumpen, Kryopumpen und Adsorptionspumpen:

ex 8414 10 81

– – – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8414 10 89

– – – –

andere:

ex 8414 10 89

– – – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8414 20

hand- oder fußbetriebene Luftpumpen:

8414 20 20

– –

Handpumpen für Fahrräder

8414 20 80

– –

andere:

ex 8414 20 80

– – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8414 30

Kompressoren von der für Kältemaschinen verwendeten Art:

8414 30 20

– –

mit einer Leistung von 0,4 kW oder weniger:

ex 8414 30 20

– – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8414 40

Luftkompressoren, auf Anhängerfahrgestell montiert

 

Ventilatoren:

8414 51 00

– –

Tisch-, Boden-, Wand-, Decken-, Dach- oder Fensterventilatoren, mit eingebautem Elektromotor mit einer Leistung von 125 W oder weniger:

ex 8414 51 00

– – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8414 59

– –

andere:

8414 59 20

– – –

Axialventilatoren:

ex 8414 59 20

– – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8414 59 40

– – –

Zentrifugalventilatoren:

ex 8414 59 40

– – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8414 59 80

– – –

andere:

ex 8414 59 80

– – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8414 60 00

Abzugshauben mit einer größten horizontalen Seitenlänge von 120 cm oder weniger

8414 80

andere:

 

– –

Turbokompressoren:

8414 80 11

– – –

einstufig:

ex 8414 80 11

– – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8414 80 19

– – –

mehrstufig:

ex 8414 80 19

– – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

 

– –

oszillierende Verdrängerkompressoren zum Erzeugen eines Überdrucks von:

 

– – –

15 bar oder weniger, mit einer Liefermenge je Stunde von:

8414 80 22

– – – –

60 m3 oder weniger:

ex 8414 80 22

– – – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8414 80 28

– – – –

mehr als 60 m3:

ex 8414 80 28

– – – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

 

– – –

mehr als 15 bar, mit einer Liefermenge je Stunde von:

8414 80 51

– – – –

120 m3 oder weniger:

ex 8414 80 51

– – – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8414 80 59

– – – –

mehr als 120 m3:

ex 8414 80 59

– – – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

 

– –

rotierende Verdrängerkompressoren:

8414 80 73

– – –

einwellig:

ex 8414 80 73

– – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

 

– – –

mehrwellig:

8414 80 75

– – – –

Schraubenkompressoren:

ex 8414 80 75

– – – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8414 80 78

– – – –

andere:

ex 8414 80 78

– – – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8414 80 80

– –

andere:

ex 8414 80 80

– – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8415

Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird:

 

andere:

8415 82 00

– –

andere, mit Kälteerzeugungsvorrichtung:

ex 8415 82 00

– – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8415 90 00

Teile:

ex 8415 90 00

– –

ausgenommen von Klimageräten der Unterposition 8415 81, 8415 82 oder 8415 83, für zivile Luftfahrzeuge

8416

Brenner für Feuerungen, die mit flüssigem Brennstoff, pulverisiertem festem Brennstoff oder Gas betrieben werden; automatische Feuerungen, einschließlich ihrer mechanischen Beschicker, mechanischen Roste, mechanischen Entascher und ähnlichen Vorrichtungen

8417

Nicht elektrische Industrie- und Laboratoriumsöfen, einschließlich Verbrennungsöfen:

8417 10 00

Öfen zum Rösten, Schmelzen oder anderem Warmbehandeln von Erzen, Schwefelkies oder Metallen

8417 20

Backöfen:

8417 20 10

– –

Tunnelöfen

8417 20 90

– –

andere

8417 80

andere:

8417 80 20

– –

Tunnel- und Muffelöfen zum Brennen von keramischen Produkten

8417 80 80

– –

andere

8417 90 00

Teile

8418

Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415:

8418 10

kombinierte Kühl- und Gefrierschränke mit gesonderten Außentüren:

8418 10 20

– –

mit einem Inhalt von mehr als 340 l:

ex 8418 10 20

– – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8418 10 80

– –

andere:

ex 8418 10 80

– – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

 

Haushaltskühlschränke:

8418 21

– –

Kompressorkühlschränke

8418 29 00

– –

andere

8418 30

Gefrier- und Tiefkühltruhen mit einem Inhalt von 800 l oder weniger:

8418 30 20

– –

mit einem Inhalt von 400 l oder weniger:

ex 8418 30 20

– – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8418 30 80

– –

mit einem Inhalt von mehr als 400 l bis 800 l:

ex 8418 30 80

– – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8418 40

Gefrier- und Tiefkühlschränke mit einem Inhalt von 900 l oder weniger:

8418 40 20

– –

mit einem Inhalt von 250 l oder weniger:

ex 8418 40 20

– – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8418 40 80

– –

mit einem Inhalt von mehr als 250 l bis 900 l:

ex 8418 40 80

– – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8418 50

andere Möbel (Truhen, Schränke, Vitrinen, Theken und dergleichen) zur Aufbewahrung und Auslage von Waren, mit eingebauter Ausrüstung zum Kühlen, Tiefkühlen oder Gefrieren

 

andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung; Wärmepumpen:

8418 61 00

– –

Wärmepumpen, andere als Klimageräte der Position 8415:

ex 8418 61 00

– – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

 

Teile:

8418 91 00

– –

Möbel, ihrer Beschaffenheit nach zur Aufnahme einer Kälteerzeugungseinrichtung bestimmt

8419

Apparate und Vorrichtungen, auch elektrisch beheizt (ausgenommen Öfen und andere Apparate der Position 8514), zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, z. B. Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, ausgenommen Haushaltsapparate; nicht elektrische Durchlauferhitzer und Heißwasserspeicher:

 

nicht elektrische Durchlauferhitzer und Heißwasserspeicher:

8419 11 00

– –

Gasdurchlauferhitzer

8419 19 00

– –

andere

8419 20 00

Sterilisierapparate für medizinische oder chirurgische Zwecke oder für Laboratorien

 

Trockner:

8419 39

– –

andere

8419 40 00

Destillier- und Rektifizierapparate

8419 50 00

Wärmeaustauscher:

ex 8419 50 00

– –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8419 60 00

Apparate und Vorrichtungen für die Luft- oder andere Gasverflüssigung

 

andere Apparate und Vorrichtungen:

8419 81

– –

zum Zubereiten heißer Getränke oder zum Kochen oder Wärmen von Speisen:

8419 81 20

– – –

Dampffiltriermaschinen und andere Maschinen zum Zubereiten von Kaffee oder anderen heißen Getränken:

ex 8419 81 20

– – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8419 81 80

– – –

andere:

ex 8419 81 80

– – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8420

Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen:

8420 10

Kalander und Walzwerke

8421

Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen:

 

Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner:

8421 12 00

– –

Wäscheschleudern

 

Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten:

8421 21 00

– –

zum Filtrieren oder Reinigen von Wasser:

ex 8421 21 00

– – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8421 22 00

– –

zum Filtrieren oder Reinigen von Getränken, ausgenommen Wasser

 

Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Gasen:

8421 31 00

– –

Luftansaugfilter für Kolbenverbrennungsmotoren:

ex 8421 31 00

– – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8421 39

– –

andere:

8421 39 20

– – –

Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Luft:

ex 8421 39 20

– – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

 

– – –

Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von anderen Gasen:

8421 39 40

– – – –

durch nasses Verfahren:

ex 8421 39 40

– – – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8421 39 60

– – – –

durch katalytisches Verfahren:

ex 8421 39 60

– – – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8421 39 90

– – – –

andere:

ex 8421 39 90

– – – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8422

Geschirrspülmaschinen; Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschließen, Versiegeln oder Etikettieren von Flaschen, Dosen, Schachteln, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Gläsern, Tuben oder ähnlichen Behältnissen; andere Maschinen und Apparate zum Verpacken oder Umhüllen von Waren (einschließlich Schrumpffolienverpackungsmaschinen); Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure:

 

Geschirrspülmaschinen:

8422 11 00

– –

Haushaltsgeschirrspülmaschinen

8422 19 00

– –

andere

8422 20 00

Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen

8423

Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art:

8423 10

Personenwaagen, einschließlich Säuglingswaagen; Haushaltswaagen:

8423 10 10

– –

Haushaltswaagen

8424

Mechanische Apparate, auch handbetrieben, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und ähnliche Strahlapparate:

8424 10

Feuerlöscher, auch mit Füllung:

8424 10 20

– –

mit einem Gewicht von 21 kg oder weniger:

ex 8424 10 20

– – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8424 10 80

– –

andere:

ex 8424 10 80

– – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8424 20 00

Spritzpistolen und ähnliche Apparate

 

andere Apparate:

8424 81

– –

für die Landwirtschaft oder den Gartenbau:

8424 81 10

– – –

Apparate zur Bewässerung

 

– – –

andere:

8424 81 30

– – – –

tragbare Apparate

 

– – – –

andere:

8424 81 91

– – – – –

Spritz-, Sprüh- und Stäubegeräte, ihrer Beschaffenheit nach für den Schlepperanbau oder Schlepperzug bestimmt

8428

Andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z. B. Aufzüge, Rolltreppen, Stetigförderer und Seilschwebebahnen):

8428 10

Personen- und Lastenaufzüge:

8428 10 20

– –

elektrische:

ex 8428 10 20

– – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

ex 8428 10 20

– – –

ausgenommen mit einer Geschwindigkeit von mehr als 2 m/s

8429

Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter:

 

Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer):

8429 11 00

– –

auf Gleisketten

8429 19 00

– –

andere

8429 20 00

Erd- oder Straßenhobel (Grader)

8430

Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer:

 

Schrämmaschinen und andere Abbaumaschinen sowie Tunnelbohrmaschinen und andere Streckenvortriebsmaschinen:

8430 39 00

– –

andere

 

andere Bohrmaschinen und Tiefbohrgeräte:

8430 49 00

– –

andere:

ex 8430 49 00

– – –

ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte zum Bohren bei der Öl- und Gasexploration

 

andere nicht selbstfahrende Maschinen, Apparate und Geräte:

8430 61 00

– –

Maschinen, Apparate und Geräte zum Feststampfen oder Verdichten des Bodens

8430 69 00

– –

andere

8433

Maschinen, Apparate und Geräte zum Ernten oder Dreschen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, einschließlich Stroh- oder Futterpressen; Rasenmäher und andere Mähmaschinen; Maschinen zum Reinigen oder Sortieren von Eiern, Obst oder anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte der Position 8437:

 

Rasenmäher:

8433 11

– –

mit Motor und horizontal rotierendem Schneidwerk

8433 19

– –

andere

8433 20

andere Mähmaschinen, einschließlich Mähbalken für Schlepperanbau

8433 30

andere Heuernte-(Heuwerbungs-)maschinen, -apparate und -geräte

8438

Maschinen und Apparate, im Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, zum industriellen Auf- oder Zubereiten oder Herstellen von Lebensmitteln, Futtermitteln oder Getränken, ausgenommen Maschinen und Apparate zum Gewinnen oder Aufbereiten von tierischen oder pflanzlichen Ölen oder Fetten:

8438 30 00

Maschinen und Apparate zum Herstellen von Zucker

8445

Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von Spinnstoffen; Maschinen zum Spinnen, Dublieren oder Zwirnen von Spinnstoffen und andere Maschinen und Apparate zum Herstellen von Spinnstoffgarnen; Maschinen zum Spulen (einschließlich Schussspulmaschinen), Wickeln oder Haspeln von Spinnstoffen sowie Maschinen zum Vorbereiten von Spinnstoffgarnen zur Verwendung auf Maschinen der Position 8446 oder 8447:

8445 20 00

Maschinen zum Spinnen von Spinnstoffen

8445 40 00

Maschinen zum Spulen (einschließlich Schussspulmaschinen), Wickeln oder Haspeln von Spinnstoffen

8446

Webmaschinen:

8446 10 00

Webmaschinen zum Herstellen von Geweben mit einer Breite von 30 cm oder weniger

 

Webmaschinen mit Schusseintrag durch Webschützen, zum Herstellen von Geweben mit einer Breite von mehr als 30 cm:

8446 21 00

– –

motorbetrieben

8446 29 00

– –

andere

8450

Maschinen zum Waschen von Wäsche, auch mit Trockenvorrichtung:

 

Maschinen mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von 10 kg oder weniger:

8450 11

– –

Waschvollautomaten

8450 12 00

– –

andere Waschmaschinen, mit eingebautem Zentrifugaltrockner

8450 19 00

– –

andere

8450 20 00

Maschinen mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von mehr als 10 kg

8453

Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder oder zum Herstellen oder Instandsetzen von Schuhen oder anderen Waren aus Häuten, Fellen oder Leder, ausgenommen Nähmaschinen

8456

Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art durch Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahl, Ultraschall, Elektroerosion, elektrochemische Verfahren oder Elektronen-, Ionen- oder Plasmastrahl:

8456 90 00

andere

8457

Bearbeitungszentren, Mehrwegemaschinen und Transfermaschinen, zum Bearbeiten von Metallen

8458

Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren) zur spanabhebenden Metallbearbeitung

8459

Spanabhebende Werkzeugmaschinen (einschließlich Bearbeitungseinheiten auf Schlitten) zum Bohren, Ausbohren, Fräsen oder Außen- oder Innengewindeschneiden von Metallen, ausgenommen Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren) der Position 8458

8460

Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen, Schleifen, Honen, Läppen, Polieren oder zu anderem Fertigbearbeiten von Metallen oder Cermets mit Hilfe von Schleifscheiben, Schleifstoffen oder Poliermitteln, ausgenommen Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen der Position 8461

8461

Hobelmaschinen, Waagerecht- und Senkrechtstoßmaschinen, Räummaschinen, Verzahnmaschinen, Zahnfertigbearbeitungsmaschinen, Sägemaschinen, Trennmaschinen und andere Werkzeugmaschinen zur spanabhebenden Bearbeitung von Metallen oder Cermets, anderweit weder genannt noch inbegriffen

8462

Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen) zum Freiformschmieden, Gesenkschmieden oder Hämmern von Metallen; Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen) zum Biegen, Abkanten, Richten, Scheren, Lochstanzen oder Ausklinken von Metallen; Pressen zum Bearbeiten von Metallen oder Metallcarbiden, vorstehend nicht genannt:

8462 10

Freiformschmiede- oder Gesenkschmiedemaschinen (einschließlich Pressen) und Schmiedehämmer

 

Biegemaschinen, Abkantmaschinen und Richtmaschinen (einschließlich Pressen):

8462 21

– –

numerisch gesteuert

8462 29

– –

andere

 

Scheren (einschließlich Pressen), ausgenommen mit Lochstanzen kombinierte Scheren:

8462 31 00

– –

numerisch gesteuert

8462 39

– –

andere:

8462 39 10

– – –

zum Bearbeiten von Flacherzeugnissen

 

andere:

8462 91

– –

hydraulische Pressen

8462 99

– –

andere

8463

Andere Werkzeugmaschinen zum spanlosen Be- oder Verarbeiten von Metallen oder Cermets:

8463 90 00

andere

8465

Werkzeugmaschinen (einschließlich Nagel-, Heft-, Klebe-, Verleim- und andere Zusammenfügemaschinen) zum Bearbeiten von Holz, Kork, Bein, Hartkautschuk, harten Kunststoffen oder ähnlichen harten Stoffen:

8465 10

Maschinen, die verschiedenartige Bearbeitungen ohne Werkzeugwechsel zwischen diesen Vorgängen durchführen können:

8465 10 90

– –

Maschinen, denen das Werkstück zwischen jedem Bearbeitungsvorgang automatisch zugeführt wird

 

andere:

8465 91

– –

Sägemaschinen

8465 92 00

– –

Hobelmaschinen, Fräsmaschinen und Kehlmaschinen

8465 95 00

– –

Bohrmaschinen und Stemmmaschinen

8465 96 00

– –

Spaltmaschinen, Hackmaschinen und Schälmaschinen

8466

Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Positionen 8456 bis 8465 bestimmt, einschließlich Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für Werkzeugmaschinen; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art:

8466 10

Werkzeughalter und selbstöffnende Gewindeschneidköpfe:

8466 20

Werkstückhalter

8466 30 00

Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für Werkzeugmaschinen

 

andere:

8466 94 00

– –

für Maschinen der Position 8462 oder 8463

8467

Pneumatische, hydraulische oder von eingebautem Motor (elektrisch oder nicht elektrisch) betriebene Werkzeuge, von Hand zu führen:

 

pneumatische Werkzeuge:

8467 11

– –

rotierende (auch schlagende) Werkzeuge

8467 19 00

– –

andere

 

mit eingebautem Elektromotor:

8467 21

– –

Bohrmaschinen aller Art

8467 22

– –

Sägen

8467 29

– –

andere

 

andere Werkzeuge:

8467 81 00

– –

Kettensägen

8467 89 00

– –

andere

8468

Maschinen, Apparate und Geräte zum Löten oder Schweißen, auch wenn sie zum Brennschneiden verwendbar sind, jedoch ausgenommen solche der Position 8515; Maschinen und Apparate zum autogenen Oberflächenhärten

8481

Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschließlich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile:

8481 80

andere Armaturen und ähnliche Apparate

8481 90 00

Teile

8486

Maschinen, Apparate und Geräte von der ausschließlich oder hauptsächlich zum Herstellen von Halbleiterbarren (boules), Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen, elektronischen integrierten Schaltungen oder Flachbildschirmen verwendeten Art; in Anmerkung 9 C zu diesem Kapitel genannte Maschinen, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör:

8486 30

Maschinen, Apparate und Geräte zum Herstellen von Flachbildschirmen:

8486 30 30

– –

Apparate für die Trockenätzung von Mustern auf Trägermaterialien für Flüssigkristallanzeigen (LCD)

8486 90

Teile und Zubehör:

8486 90 10

– –

Werkzeughalter und selbstöffnende Gewindeschneidköpfe; Werkstückhalter

8501

Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate:

8501 10

Motoren mit einer Leistung von 37,5 W oder weniger

8501 20 00

Allstrom-(Universal-)motoren mit einer Leistung von mehr als 37,5 W:

ex 8501 20 00

– –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, mit einer Leistung von 150 kW oder weniger

 

andere Gleichstrommotoren; Gleichstromgeneratoren:

8501 32

– –

mit einer Leistung von mehr als 750 W bis 75 kW:

8501 32 20

– – –

mit einer Leistung von mehr als 750 W bis 7,5 kW:

ex 8501 32 20

– – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8501 32 80

– – –

mit einer Leistung von mehr als 7,5 W bis 75 kW:

ex 8501 32 80

– – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8501 33 00

– –

mit einer Leistung von mehr als 75 W bis 375 kW:

ex 8501 33 00

– – –

ausgenommen Motoren für zivile Luftfahrzeuge, mit einer Leistung von 150 kW oder weniger und Generatoren

8501 34

– –

mit einer Leistung von mehr als 375 kW:

8501 34 50

– – –

Fahrmotoren

 

– – –

andere, mit einer Leistung von:

8501 34 92

– – – –

mehr als 375 kW bis 750 kW:

ex 8501 34 92

– – – – –

ausgenommen Generatoren für zivile Luftfahrzeuge

8501 34 98

– – – –

mehr als 750 kW:

ex 8501 34 98

– – – – –

ausgenommen Generatoren für zivile Luftfahrzeuge

8501 40

andere Einphasen-Wechselstrommotoren:

8501 40 20

– –

mit einer Leistung von 750 W oder weniger:

ex 8501 40 20

– – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, mit einer Leistung von mehr als 735 W

8501 40 80

– –

mit einer Leistung von mehr als 750 W:

ex 8501 40 80

– – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, mit einer Leistung von 150 kW oder weniger

 

andere Mehrphasen-Wechselstrommotoren:

8501 51 00

– –

mit einer Leistung von 750 W oder weniger:

ex 8501 51 00

– – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, mit einer Leistung von mehr als 735 W

8501 52

– –

mit einer Leistung von mehr als 750 W bis 75 kW:

8501 52 20

– – –

mit einer Leistung von mehr als 750 W bis 7,5 kW:

ex 8501 52 20

– – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8501 52 30

– – –

mit einer Leistung von mehr als 7,5 kW bis 37 kW:

ex 8501 52 30

– – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8501 52 90

– – –

mit einer Leistung von mehr als 37 kW bis 75 kW:

ex 8501 52 90

– – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8501 53

– –

mit einer Leistung von mehr als 75 kW:

8501 53 50

– – –

Fahrmotoren

 

– – –

andere, mit einer Leistung von:

8501 53 81

– – – –

mehr als 75 kW bis 375 kW:

ex 8501 53 81

– – – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, mit einer Leistung von 150 kW oder weniger

8501 53 94

– – – –

mehr als 375 kW bis 750 kW

8501 53 99

– – – –

mehr als 750 kW

 

Wechselstromgeneratoren:

8501 61

– –

mit einer Leistung von 75 kVA oder weniger:

8501 61 20

– – –

mit einer Leistung von 7,5 kVA oder weniger:

ex 8501 61 20

– – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8501 61 80

– – –

mit einer Leistung von mehr als 7,5 kVA bis 75 kVA:

ex 8501 61 80

– – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8501 62 00

– –

mit einer Leistung von mehr als 75 kVA bis 375 kVA:

ex 8501 62 00

– – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8501 63 00

– –

mit einer Leistung von mehr als 375 kVA bis 750 kVA:

ex 8501 63 00

– – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8501 64 00

– –

mit einer Leistung von mehr als 750 kVA

8502

Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer:

 

Stromerzeugungsaggregate, angetrieben durch Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor):

8502 11

– –

mit einer Leistung von 75 kVA oder weniger:

8502 11 20

– – –

mit einer Leistung von 7,5 kVA oder weniger:

ex 8502 11 20

– – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8502 11 80

– – –

mit einer Leistung von mehr als 7,5 kVA bis 75 kVA:

ex 8502 11 80

– – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8502 12 00

– –

mit einer Leistung von mehr als 75 kVA bis 375 kVA:

ex 8502 12 00

– – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8502 13

– –

mit einer Leistung von mehr als 375 kVA:

8502 13 20

– – –

mit einer Leistung von mehr als 375 kVA bis 750 kVA:

ex 8502 13 20

– – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8502 13 40

– – –

mit einer Leistung von mehr als 750 kVA bis 2 000 kVA:

ex 8502 13 40

– – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8502 13 80

– – –

mit einer Leistung von mehr als 2 000 kVA:

ex 8502 13 80

– – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8502 20

Stromerzeugungsaggregate, angetrieben durch Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung:

8502 20 20

– –

mit einer Leistung von 7,5 kVA oder weniger:

ex 8502 20 20

– – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8502 20 40

– –

mit einer Leistung von mehr als 7,5 kVA bis 375 kVA:

ex 8502 20 40

– – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8502 20 60

– –

mit einer Leistung von mehr als 375 kVA bis 750 kVA:

ex 8502 20 60

– – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8502 20 80

– –

mit einer Leistung von mehr als 750 kVA:

ex 8502 20 80

– – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

 

andere Stromerzeugungsaggregate:

8502 31 00

– –

windgetrieben:

ex 8502 31 00

– – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8502 39

– –

andere:

8502 39 20

– – –

Turbogeneratoren:

ex 8502 39 20

– – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8502 39 80

– – –

andere:

ex 8502 39 80

– – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8502 40 00

elektrische rotierende Umformer:

ex 8502 40 00

– –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8504

Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter (z. B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbstinduktionsspulen:

8504 10

Vorschaltgeräte für Entladungslampen:

8504 10 20

– –

Vorschaltdrosselspulen (Einfach- und Doppeldrosselspulen), auch mit angeschaltetem Kondensator:

ex 8504 10 20

– – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8504 10 80

– –

andere:

ex 8504 10 80

– – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

 

Transformatoren mit Flüssigkeitsisolation:

8504 21 00

– –

mit einer Leistung von 650 kVA oder weniger

8504 22

– –

mit einer Leistung von mehr als 650 kVA bis 10 000 kVA

8504 23 00

– –

mit einer Leistung von mehr als 10 000 kVA

 

andere Transformatoren:

8504 31

– –

mit einer Leistung von 1 kVA oder weniger:

 

– – –

Messwandler:

8504 31 21

– – – –

Spannungswandler:

ex 8504 31 21

– – – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8504 31 29

– – – –

andere:

ex 8504 31 29

– – – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8504 31 80

– – –

andere:

ex 8504 31 80

– – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8504 32

– –

mit einer Leistung von mehr als 1 kVA bis 16 kVA:

8504 32 20

– – –

Messwandler:

ex 8504 32 20

– – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8504 32 80

– – –

andere:

ex 8504 32 80

– – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8504 33 00

– –

mit einer Leistung von mehr als 16 kVA bis 500 kVA:

ex 8504 33 00

– – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8504 34 00

– –

mit einer Leistung von mehr als 500 kVA

8504 40

Stromrichter:

8504 40 30

– –

von der mit Telekommunikationsgeräten oder automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und ihren Einheiten verwendeten Art:

ex 8504 40 30

– – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

 

– –

andere:

8504 40 40

– – –

Mehrkristall-Halbleiter-Gleichrichter:

ex 8504 40 40

– – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

 

– – –

andere:

8504 40 55

– – – –

Akkumulatorenladegeräte:

ex 8504 40 55

– – – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

 

– – – –

andere:

8504 40 81

– – – – –

Gleichrichter:

ex 8504 40 81

– – – – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

 

– – – – –

Wechselrichter:

8504 40 84

– – – – – –

mit einer Leistung von 7,5 kVA oder weniger:

ex 8504 40 84

– – – – – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8504 40 88

– – – – – –

mit einer Leistung von mehr als 7,5 kVA:

ex 8504 40 88

– – – – – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8504 40 90

– – – – –

andere:

ex 8504 40 90

– – – – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8504 50

andere Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen:

8504 50 20

– –

von der mit Telekommunikationsgeräten und für Stromversorgungseinheiten von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und ihren Einheiten verwendeten Art:

ex 8504 50 20

– – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8504 50 95

– –

andere:

ex 8504 50 95

– – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8505

Elektromagnete; Dauermagnete und Waren, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden; Spannplatten, Spannfutter und ähnliche dauermagnetische oder elektromagnetische Aufspannvorrichtungen; elektromagnetische Kupplungen und Bremsen; elektromagnetische Hebeköpfe:

 

Dauermagnete und Waren, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden:

8505 11 00

– –

aus Metall

8506

Elektrische Primärelemente und Primärbatterien:

8506 10

Mangandioxidelemente und -batterien

8506 30

Quecksilberoxidelemente und -batterien

8506 40

Silberoxidelemente und -batterien

8506 60

Luft-Zink-Elemente und -Batterien

8506 80

andere Primärelemente und Primärbatterien

8507

Elektrische Akkumulatoren, einschließlich Scheider (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form:

8507 30

Nickel-Cadmium-Akkumulatoren:

8507 30 20

– –

gasdichte:

ex 8507 30 20

– – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

 

– –

andere:

8507 30 81

– – –

Antriebsakkumulatoren:

ex 8507 30 81

– – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8507 30 89

– – –

andere:

ex 8507 30 89

– – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8507 40 00

Nickel-Eisen-Akkumulatoren:

ex 8507 40 00

– –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8507 80

andere Akkumulatoren:

8507 80 20

– –

Nickelhydrid-Akkumulatoren:

ex 8507 80 20

– – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8507 80 30

– –

Lithium-Ionen-Akkumulatoren:

ex 8507 80 30

– – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8507 80 80

– –

andere:

ex 8507 80 80

– – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8507 90

Teile:

8507 90 20

– –

Platten für Akkumulatoren:

ex 8507 90 20

– – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8507 90 30

– –

Scheider (Separatoren):

ex 8507 90 30

– – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8507 90 90

– –

andere:

ex 8507 90 90

– – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8508

Staubsauger:

 

mit eingebautem Elektromotor:

8508 11 00

– –

mit einer Leistung von 1 500 W oder weniger und einem Fassungsvermögen des Staubbehälters von 20 l oder weniger

8508 19 00

– –

andere

8508 60 00

andere Staubsauger

8508 70 00

Teile:

ex 8508 70 00

– –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8509

Elektromechanische Haushaltsgeräte mit eingebautem Elektromotor, ausgenommen Staubsauger der Position 8508

8510

Rasierapparate, Haarschneide- und Schermaschinen sowie Haarentferner (Epilatoren), mit eingebautem Elektromotor

8511

Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser, für Verbrennungsmotoren mit Fremd- oder Selbstzündung (z. B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zündkerzen und Glühkerzen); mit den vorstehend genannten Motoren verwendete Lichtmaschinen (z. B. Gleich- und Wechselstrommaschinen) und Lade- oder Rückstromschalter:

8511 40 00

Anlasser und Licht-Anlasser:

ex 8511 40 00

– –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8512

Elektrische Beleuchtungs- und Signalgeräte (ausgenommen Waren der Position 8539), Scheibenwischer, Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben, von der für Kraftfahrzeuge oder Fahrräder verwendeten Art:

8512 20 00

andere Beleuchtungs- und Sichtsignalgeräte

8512 40 00

Scheibenwischer, Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben

8513

Tragbare elektrische Leuchten zum Betrieb mit eigener Stromquelle (z. B. Primärbatterien, Akkumulatoren oder Dynamos), ausgenommen Beleuchtungsgeräte der Position 8512:

8513 10 00

Leuchten

8516

Elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder; elektrische Geräte zum Raum- oder Bodenbeheizen oder zu ähnlichen Zwecken; Elektrowärmegeräte zur Haarpflege (z. B. Haartrockner, Dauerwellengeräte und Brennscherenwärmer) oder zum Händetrocknen; elektrische Bügeleisen; andere Elektrowärmegeräte für den Haushalt; elektrische Heizwiderstände, ausgenommen solche der Position 8545:

 

elektrische Geräte zum Raum- oder Bodenbeheizen oder zu ähnlichen Zwecken:

8516 29

– –

andere:

8516 29 99

– – – –

andere

 

Elektrowärmegeräte zur Haarpflege oder zum Händetrocknen:

8516 31

– –

Haartrockner

8516 32 00

– –

andere Elektrowärmegeräte zur Haarpflege

8516 33 00

– –

Händetrockner

8516 40

elektrische Bügeleisen:

8516 40 10

– –

Dampfbügeleisen

8516 80

elektrische Heizwiderstände:

8516 80 20

– –

mit einem Träger aus Isolierstoff versehen:

ex 8516 80 20

– – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, nur mit einem einfachen Träger aus Isolierstoff und elektrischen Anschlüssen versehen, zum Verhindern des Vereisens oder zum Enteisen

8516 80 80

– –

andere:

ex 8516 80 80

– – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, nur mit einem einfachen Träger aus Isolierstoff und elektrischen Anschlüssen versehen, zum Verhindern des Vereisens oder zum Enteisen

8517

Fernsprechapparate, einschließlich Telefone für zellulare Netzwerke oder für andere drahtlose Netzwerke; andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk), ausgenommen solche der Positionen 8443, 8525, 8527 oder 8528:

8517 70

Teile:

 

– –

Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar mit diesen Waren verwendet werden:

8517 70 19

– – –

andere:

ex 8517 70 19

– – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8517 70 90

– –

andere:

ex 8517 70 90

– – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8518

Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; Kopf- und Ohrhörer, auch mit Mikrofon kombiniert, und Zusammenstellungen, aus einem Mikrofon und einem oder mehreren Lautsprechern bestehend; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen:

8518 40

elektrische Tonfrequenzverstärker:

8518 40 30

– –

für die Fernsprech- oder Messtechnik

 

– –

andere:

8518 40 81

– – –

mit einem einzigen Kanal:

ex 8518 40 81

– – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8518 40 89

– – –

andere:

ex 8518 40 89

– – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8518 50 00

elektrische Tonverstärkereinrichtungen:

ex 8518 50 00

– –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8519

Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte:

8519 20

Geräte, die durch Eingabe von Münzen, Banknoten, Bankkarten, Wertmarken oder anderer Zahlungsmittel betätigt werden

8519 30 00

Plattenteller

 

andere Geräte:

8519 81

– –

magnetische, optische oder Halbleiter-Aufzeichnungsträger verwendend:

 

– – –

Tonwiedergabegeräte (einschließlich Kassettenabspielgeräte), ohne eingebaute Tonaufnahmevorrichtung:

8519 81 11

– – – –

Diktiergeräte

 

– – – –

andere Tonwiedergabegeräte:

8519 81 15

– – – – –

Kassettenabspielgeräte im Taschenformat

 

– – – – –

andere Kassettenabspielgeräte:

8519 81 21

– – – – – –

mit analogem und digitalem Abnehmersystem

8519 81 25

– – – – – –

andere

 

– – – – –

andere:

 

– – – – – –

mit Laser-Abnehmersystem:

8519 81 31

– – – – – – –

von der in Kraftfahrzeugen verwendeten Art, für „discs“ mit einem Durchmesser von 6,5 cm oder weniger

8519 81 35

– – – – – – –

andere

8519 81 45

– – – – – –

andere

 

– – –

andere Geräte:

8519 81 51

– – – –

Diktiergeräte, die nur mit externer Stromquelle betrieben werden können

 

– – – –

andere Magnetbandgeräte für die Tonaufnahme und Tonwiedergabe:

 

– – – – –

Kassettengeräte:

 

– – – – – –

mit eingebautem Verstärker und mit einem oder mehreren eingebauten Lautsprechern:

8519 81 55

– – – – – – –

Geräte, die ohne externe Energiequelle betrieben werden können

8519 81 61

– – – – – – –

andere

8519 81 65

– – – – – –

im Taschenformat

8519 81 75

– – – – – –

andere

 

– – – – –

andere:

8519 81 81

– – – – – –

für Magnetbänder auf Spulen, mit ausschließlich einer Bandlaufgeschwindigkeit bei der Tonaufnahme und -wiedergabe von 19 cm pro Sekunde oder mit unterschiedlichen Bandlaufgeschwindigkeiten bei der Tonaufnahme und -wiedergabe, sofern eine dieser Bandlaufgeschwindigkeiten 19 cm pro Sekunde beträgt und die anderen Geschwindigkeiten niedriger sind

8519 81 85

– – – – – –

andere

8519 89

– –

andere:

 

– – –

Tonwiedergabegeräte, ohne eingebaute Tonaufnahmevorrichtung:

8519 89 11

– – – –

Schallplattenspieler, ausgenommen solche der Unterposition 8519 20

8519 89 15

– – – –

Diktiergeräte

8519 89 19

– – – –

andere

8521

Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner:

8521 10

Magnetbandgeräte:

8521 10 20

– –

für Magnetbänder mit einer Breite von 1,3 cm oder weniger und einer Bandlaufgeschwindigkeit bei der Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe von 50 mm oder weniger pro Sekunde:

ex 8521 10 20

– – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8521 10 95

– –

andere:

ex 8521 10 95

– – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8521 90 00

andere

8523

Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen, „intelligente Karten (smart cards)“ und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, mit oder ohne Aufzeichnung, einschließlich der zur Plattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37:

 

magnetische Aufzeichnungsträger:

8523 29

– –

andere:

 

– – –

Magnetbänder; Magnetplatten:

 

– – – –

andere:

8523 29 33

– – – – –

zur Wiedergabe von Programmen, Daten, Ton und Bildern, die in maschinenlesbarer Binärform aufgezeichnet sind und über eine automatische Datenverarbeitungsmaschine gehandhabt oder verändert werden können

8523 29 39

– – – – –

andere

8527

Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert:

 

Rundfunkempfangsgeräte, die ohne externe Energiequelle betrieben werden können:

8527 12

– –

Radiokassettengeräte im Taschenformat

8527 13

– –

andere Geräte, kombiniert mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten

 

Rundfunkempfangsgeräte von der in Kraftfahrzeugen verwendeten Art, die nur mit externer Energiequelle betrieben werden können:

8527 29 00

– –

andere

 

andere:

8527 91

– –

kombiniert mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten

8528

Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät:

 

Monitore mit Kathodenstrahlröhre:

8528 49

– –

andere

 

andere Monitore:

8528 59

– –

andere

 

Projektoren:

8528 69

– –

andere:

8528 69 10

– – –

mittels Flachbildschirm (z. B. einer Flüssigkristallvorrichtung) von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen erzeugte digitale Informationen anzeigend

 

– – –

andere:

8528 69 91

– – – –

für schwarzweißes oder anderes einfarbiges Bild

 

Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät:

8528 73 00

– –

andere, für schwarzweißes oder anderes einfarbiges Bild

8529

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt:

8529 10

Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar mit diesen Waren verwendet werden:

 

– –

Antennen:

 

– – –

Außenantennen für Rundfunk- und Fernsehempfang:

8529 10 39

– – – –

andere

8529 10 65

– – –

Innenantennen für Rundfunk- und Fernsehempfang, einschließlich Geräteeinbauantennen:

ex 8529 10 65

– – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8529 10 69

– – –

andere:

ex 8529 10 69

– – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8529 10 80

– –

Filter und Weichen, für Antennen:

ex 8529 10 80

– – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8529 90

andere:

8529 90 20

– –

Teile von Geräten der Unterpositionen 8525 60 00, 8525 80 30, 8528 41 00, 8528 51 00 und 8528 61 00:

ex 8529 90 20

– – –

ausgenommen Baugruppen und Teile von Baugruppen, die aus zwei oder mehr miteinander verbundenen Einzelteilen bestehen, für zivile Luftfahrzeuge

 

– –

andere:

 

– – –

Möbel und Gehäuse:

8529 90 41

– – – –

aus Holz

8529 90 49

– – – –

andere

8529 90 65

– – –

zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen):

ex 8529 90 65

– – – –

ausgenommen Baugruppen und Teile von Baugruppen, die aus zwei oder mehr miteinander verbundenen Einzelteilen bestehen, für zivile Luftfahrzeuge

 

– – –

andere:

8529 90 92

– – – –

für Fernsehkameras der Unterpositionen 8525 80 11 und 8525 80 19 und Geräte der Positionen 8527 und 8528

8529 90 97

– – – –

andere:

ex 8529 90 97

– – – – –

ausgenommen Baugruppen und Teile von Baugruppen, die aus zwei oder mehr miteinander verbundenen Einzelteilen bestehen, für zivile Luftfahrzeuge

8530

Elektrische Verkehrssignal-, Verkehrssicherungs-, Verkehrsüberwachungs- und Verkehrssteuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen (ausgenommen solche der Position 8608)

8535

Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Sicherungen, Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen und andere Verbindungselemente sowie Verbindungskästen), für eine Spannung von mehr als 1 000 V:

8535 10 00

Sicherungen

 

Leistungsschalter:

8535 21 00

– –

für eine Spannung von weniger als 72,5 kV

8535 29 00

– –

andere

8535 30

Trennschalter sowie Ein- und Ausschalter:

8535 30 10

– –

für eine Spannung von weniger als 72,5 kV:

ex 8535 30 10

– – –

ausgenommen röhrenförmige Lichtbogenkammern mit trennbaren Kontakten für Trennschalter oder Vakuumkammern mit Schaltern, für Schalter

8535 30 90

– –

andere

8535 40 00

Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer und Überspannungsableiter

8535 90 00

andere

8536

Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden oder Anschließen von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für eine Spannung von 1 000 V oder weniger; Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel:

8536 10

Sicherungen

8536 20

Leistungsschalter

8536 30

andere Geräte zum Schützen von elektrischen Stromkreisen

 

Lampenfassungen und Steckvorrichtungen:

8536 61

– –

Lampenfassungen:

8536 61 10

– – –

mit Edisongewinde

8536 70 00

Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel:

ex 8536 70 00

– –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8537

Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 8517

8538

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Position 8535, 8536 oder 8537 bestimmt

8539

Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschließlich innenverspiegelte Scheinwerferlampen (sealed beam lamp units) und Ultraviolett- und Infrarotlampen; Bogenlampen:

 

andere Glühlampen, ausgenommen Ultraviolett- und Infrarotlampen:

8539 21

– –

Wolfram-Halogen-Glühlampen

8539 22

– –

andere, mit einer Leistung von 200 W oder weniger und für eine Spannung von mehr als 100 V

8539 29

– –

andere

 

Entladungslampen, ausgenommen Ultraviolettlampen:

8539 31

– –

Glühkathoden-Leuchtstofflampen

8539 32

– –

Quecksilber- oder Natriumdampflampen; Halogen-Metalldampflampen

8539 39 00

– –

andere

 

Ultraviolett- und Infrarotlampen; Bogenlampen:

8539 41 00

– –

Bogenlampen

8540

Glühkathoden-, Kaltkathoden- und Fotokathoden-Elektronenröhren (z. B. Vakuumröhren, dampf- oder gasgefüllte Röhren, Quecksilberdampfgleichrichterröhren, Kathodenstrahlröhren und Bildaufnahmeröhren für Fernsehkameras):

 

andere Elektronenröhren:

8540 81 00

– –

Empfänger- und Verstärkerröhren

8540 89 00

– –

andere

8544

Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen:

 

andere elektrische Leiter, für eine Spannung von 1 000 V oder weniger:

8544 42

– –

mit Anschlussstücken versehen

8544 49

– –

andere

8544 60

andere elektrische Leiter, für eine Spannung von mehr als 1 000 V

8548

Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen:

8548 10

Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren

8548 90

andere:

8548 90 20

– –

Speicher in Form von Mehrfachkombinationen wie Stack D-RAMs oder Module

8548 90 90

– –

andere:

ex 8548 90 90

– – –

ausgenommen zusammengesetzte elektronische Mikroschaltungen (Mikrobausteine)

8602

Andere Lokomotiven; Lokomotivtender:

8602 90 00

andere:

ex 8602 90 00

– –

ausgenommen dieselmechanische der „S“-Variante und dieselhydraulische

8701

Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709):

8701 30

Gleiskettenzugmaschinen:

8701 30 90

– –

andere

8701 90

andere:

 

– –

Ackerschlepper und Forstschlepper (ausgenommen Einachsschlepper), auf Rädern:

 

– – –

neu, mit einer Motorleistung von:

8701 90 20

– – – –

mehr als 18 kW bis 37 kW

8701 90 25

– – – –

mehr als 37 kW bis 59 kW

8701 90 31

– – – –

mehr als 59 kW bis 75 kW

8701 90 35

– – – –

mehr als 75 kW bis 90 kW

8701 90 39

– – – –

mehr als 90 kW

8701 90 90

– –

andere

8702

Kraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen, einschließlich Fahrer:

8702 10

mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor):

 

– –

mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm3:

8702 10 11

– – –

neu

8702 90

andere:

8702 90 90

– –

andere

8703

Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen:

8703 10

Schneespezialfahrzeuge (einschließlich Motorschlitten); Spezialfahrzeuge zur Personenbeförderung auf Golfplätzen sowie ähnliche Fahrzeuge

 

andere Fahrzeuge mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung:

8703 21

– –

mit einem Hubraum von 1 000 cm3 oder weniger:

8703 21 10

– – –

neu:

ex 8703 21 10

– – – –

ausgenommen Personenfahrzeuge, zerlegt (1. oder 2. Grad)

8703 22

– –

mit einem Hubraum von mehr als 1 000 cm3 bis 1 500 cm3:

8703 22 10

– – –

neu:

ex 8703 22 10

– – – –

ausgenommen Personenfahrzeuge, zerlegt (1. oder 2. Grad)

8703 23

– –

mit einem Hubraum von mehr als 1 500 cm3 bis 3 000 cm3:

 

– – –

neu:

8703 23 11

– – – –

Wohnmobile

8703 23 19

– – – –

andere:

ex 8703 23 19

– – – – –

ausgenommen Personenfahrzeuge, zerlegt (1. oder 2. Grad)

8703 24

– –

mit einem Hubraum von mehr als 3 000 cm3:

8703 24 10

– – –

neu:

ex 8703 24 10

– – – –

ausgenommen Personenfahrzeuge, zerlegt (1. oder 2. Grad)

 

andere Fahrzeuge mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor):

8703 31

– –

mit einem Hubraum von 1 500 cm3 oder weniger:

8703 31 10

– – –

neu:

ex 8703 31 10

– – – –

ausgenommen Personenfahrzeuge, zerlegt (1. oder 2. Grad)

8703 32

– –

mit einem Hubraum von mehr als 1 500 cm3 bis 2 500 cm3:

 

– – –

neu:

8703 32 11

– – – –

Wohnmobile

8703 32 19

– – – –

andere:

ex 8703 32 19

– – – – –

ausgenommen Personenfahrzeuge, zerlegt (1. oder 2. Grad)

8703 33

– –

mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm3:

 

– – –

neu:

8703 33 11

– – – –

Wohnmobile

8703 33 19

– – – –

andere:

ex 8703 33 19

– – – – –

ausgenommen Personenfahrzeuge, zerlegt (1. oder 2. Grad)

8703 90

andere:

8703 90 90

– –

andere

8704

Lastkraftwagen:

8704 10

Muldenkipper (Dumper), ihrer Beschaffenheit nach zur Verwendung außerhalb des Straßennetzes bestimmt:

8704 10 10

– –

mit Kolbenverbrennungsmotor:

ex 8704 10 10

– – –

mit einem maximalen Ladegewicht von 30 t oder weniger

8704 10 90

– –

andere:

ex 8704 10 90

– – –

mit einem maximalen Ladegewicht von 30 t oder weniger

 

andere, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor):

8704 21

– –

mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 5 t oder weniger

8704 22

– –

mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 t bis 20 t:

8704 22 10

– – –

ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt (Euratom)

 

– – –

andere:

8704 22 99

– – – –

gebraucht

8704 23

– –

mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 20 t:

8704 23 10

– – –

ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt (Euratom)

 

– – –

andere:

8704 23 99

– – – –

gebraucht

 

andere, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung:

8704 31

– –

mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 5 t oder weniger

8704 32

– –

mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 t

8704 90 00

andere

8706 00

Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705, mit Motor:

 

Fahrgestelle für Zugmaschinen der Position 8701; Fahrgestelle für Kraftwagen der Position 8702, 8703 oder 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor), mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm3 oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von mehr als 2 800 cm3:

8706 00 19

– –

andere

8711

Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen

8712 00

Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreiräder), ohne Motor:

 

andere:

8712 00 30

– –

Zweiräder

8714

Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8711 bis 8713:

 

für Krafträder (einschließlich Mopeds):

8714 11 00

– –

Sättel

8714 19 00

– –

andere

 

andere:

8714 91

– –

Rahmen und Gabeln sowie Teile davon

8714 92

– –

Felgen und Speichen

8714 93

– –

Naben (andere als Bremsnaben) und Freilaufzahnkränze

8714 94

– –

Bremsen, einschließlich Bremsnaben, und Teile davon

8714 95 00

– –

Sättel

8714 96

– –

Pedale und Tretlager sowie Teile davon

8714 99

– –

andere

8716

Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon:

8716 10

Wohnanhänger, zum Wohnen oder Campen

8716 20 00

Anhänger für landwirtschaftliche Zwecke, mit Selbstlade- oder -entladevorrichtung

8716 40 00

andere Anhänger

8716 80 00

andere Fahrzeuge

8716 90

Teile

8903

Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote und Kanus:

8903 10

aufblasbare Boote:

8903 10 10

– –

mit einem Gewicht von 100 kg oder weniger

9002

Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas):

 

Objektive:

9002 11 00

– –

für Fotoapparate, Filmkameras, Projektoren oder fotografische oder kinematografische Vergrößerungs- oder Verkleinerungsapparate

9003

Fassungen für Brillen oder für ähnliche Waren sowie Teile davon:

 

Fassungen:

9003 19

– –

aus anderen Stoffen:

9003 19 10

– – –

aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

9004

Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen) und ähnliche Waren:

9004 10

Sonnenbrillen

9006

Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen (ausgenommen Entladungslampen der Position 8539):

9006 40 00

Sofortbildkameras

 

andere Fotoapparate:

9006 51 00

– –

Spiegelreflexkameras für Filme in Rollen mit einer Breite von 35 mm oder weniger

9006 52 00

– –

andere, für Filme in Rollen mit einer Breite von weniger als 35 mm

9006 53

– –

andere, für Filme in Rollen mit einer Breite von 35 mm

9006 59 00

– –

andere

 

Teile und Zubehör:

9006 91 00

– –

für Fotoapparate

9006 99 00

– –

andere

9018

Medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich Szintigrafen und andere elektromedizinische Apparate und Geräte, sowie Apparate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe:

 

Elektrodiagnoseapparate und -geräte (einschließlich der Apparate und Geräte für Funktionsprüfungen oder zum Überwachen von physiologischen Parametern):

9018 11 00

– –

Elektrokardiografen

9018 12 00

– –

Ultraschalldiagnosegeräte

9018 13 00

– –

Magnetresonanzgeräte

9018 14 00

– –

Szintigrafiegeräte

9018 19

– –

andere

9018 20 00

Ultraviolett- oder Infrarotbestrahlungsgeräte

 

andere zahnärztliche Instrumente, Apparate und Geräte:

9018 41 00

– –

Dentalbohrmaschinen, auch mit anderen zahnärztlichen Ausrüstungen auf einem gemeinsamen Sockel

9018 49

– –

andere

9018 90

andere Instrumente, Apparate und Geräte:

9018 90 10

– –

Blutdruckmessgeräte

9022

Röntgenapparate und -geräte und Apparate und Geräte, die Alpha-, Beta- oder Gammastrahlen verwenden, auch für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke, einschließlich Apparate und Geräte für Schirmbildfotografie oder Strahlentherapie, Röntgenröhren und andere Vorrichtungen zum Erzeugen von Röntgenstrahlen, Hochspannungsgeneratoren, Schaltpulte, Durchleuchtungsschirme, Untersuchungs- und Behandlungstische, -sessel und dergleichen:

 

Röntgenapparate und -geräte, auch für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke, einschließlich Apparate und Geräte für Schirmbildfotografie oder Strahlentherapie:

9022 12 00

– –

Apparate für die Computertomografie

9022 13 00

– –

andere, für zahnärztliche Zwecke

9022 14 00

– –

andere, für medizinische, chirurgische oder tierärztliche Zwecke

9022 30 00

Röntgenröhren

9022 90

andere, einschließlich Teile und Zubehör

9025

Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert:

 

Thermometer und Pyrometer, nicht mit anderen Instrumenten kombiniert:

9025 11

– –

unmittelbar ablesbar, flüssigkeitsgefüllt:

9025 11 80

– – –

andere:

ex 9025 11 80

– – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

9025 19

– –

andere:

9025 19 20

– – –

elektronische:

ex 9025 19 20

– – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

9025 19 80

– – –

andere:

ex 9025 19 80

– – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

9029

Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler oder Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 9014 oder 9015; Stroboskope:

9029 10 00

Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler, Schrittzähler und andere Zähler:

ex 9029 10 00

– –

ausgenommen elektrische oder elektronische Tourenzähler für zivile Luftfahrzeuge

9029 20

Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser; Stroboskope:

 

– –

Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser:

9029 20 38

– – –

andere:

ex 9029 20 38

– – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

9101

Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ), mit Gehäuse aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

9102

Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ), ausgenommen Uhren der Position 9101

9103

Uhren mit Kleinuhr-Werk, ausgenommen Uhren der Position 9101, 9102 oder 9104

9104 00 00

Armaturenbrettuhren und ähnliche Uhren, für Kraftfahrzeuge, Luftfahrzeuge, Schiffe oder andere Fahrzeuge:

ex 9104 00 00

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

9105

Andere Uhren

9106

Zeitkontrollapparate und Zeitmesser, mit Uhrwerk oder Synchronmotor (z. B. Arbeitszeitregistrieruhren, Zeit- und Datumstempeluhren)

9107 00 00

Zeitschalter und andere Zeitauslöser, mit Uhrwerk oder Synchronmotor

9110

Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen); unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke; Uhrrohwerke

9111

Gehäuse für Uhren der Position 9101 oder 9102, Teile davon:

9111 10 00

Gehäuse aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

9112

Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon

9113

Uhrarmbänder und Teile davon

9305

Teile und Zubehör für Waren der Positionen 9301 bis 9304:

9305 10 00

für Revolver oder Pistolen

9401

Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 9402), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können, und Teile davon:

9401 10 00

Sitze von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art:

ex 9401 10 00

– –

ausgenommen nicht mit Leder überzogen für zivile Luftfahrzeuge

9401 20 00

Sitze von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art

9401 30

Drehstühle mit verstellbarer Sitzhöhe

9401 40 00

in Liegen umwandelbare Sitzmöbel, ausgenommen Gartenmöbel und Campingausstattungen

 

Sitzmöbel aus Stuhlrohr, Korbweiden/Flechtweiden, Bambus oder ähnlichen Stoffen:

9401 51 00

– –

aus Bambus oder Rattan

9401 59 00

– –

andere

 

andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Holz:

9401 61 00

– –

gepolstert

9401 69 00

– –

andere

 

andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Metall:

9401 71 00

– –

gepolstert

9401 79 00

– –

andere

9401 80 00

andere Sitzmöbel

9401 90

Teile

9402

Möbel für die Human-, Zahn-, Tiermedizin oder die Chirurgie (z. B. Operationstische, Untersuchungstische, Betten mit mechanischen Vorrichtungen für Krankenanstalten, Dentalstühle); Friseurstühle und ähnliche Stühle, mit Schwenk-, Kipp- und Hebevorrichtung; Teile davon

9403

Andere Möbel und Teile davon:

9403 10

Metallmöbel von der in Büros verwendeten Art

9403 20

andere Metallmöbel:

9403 20 20

– –

Betten:

ex 9403 20 20

– – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

9403 20 80

– –

andere:

ex 9403 20 80

– – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

9403 30

Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art

9403 40

Holzmöbel von der in der Küche verwendeten Art

9403 50 00

Holzmöbel von der im Schlafzimmer verwendeten Art

9403 60

andere Holzmöbel

9403 70 00

Kunststoffmöbel:

ex 9403 70 00

– –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

 

Möbel aus anderen Stoffen, einschließlich Stuhlrohr, Korbweide/Flechtweide, Bambus oder ähnliche Stoffe:

9403 81 00

– –

aus Bambus oder Rattan

9403 89 00

– –

andere

9403 90

Teile

9404

Sprungrahmen; Bettausstattungen und ähnliche Waren (z. B. Auflegematratzen, Steppdecken, Deckbetten, Polster, Schlummerrollen und Kopfkissen) mit Federung oder gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art oder aus Zellkautschuk oder Zellkunststoff, auch überzogen

9405

Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

9405 10

Lüster und andere elektrische Decken- und Wandleuchten, ausgenommen solche von der für öffentliche Plätze oder Verkehrswege verwendeten Art:

 

– –

aus Kunststoffen:

9405 10 21

– – –

von der mit Glühlampen verwendeten Art

9405 10 28

– – –

andere:

ex 9405 10 28

– – – –

ausgenommen aus unedlen Metallen oder aus Kunststoffen für zivile Luftfahrzeuge

9405 10 30

– –

aus keramischen Stoffen

9405 10 50

– –

aus Glas

 

– –

aus anderen Stoffen:

9405 10 91

– – –

von der mit Glühlampen verwendeten Art

9405 10 98

– – –

andere:

ex 9405 10 98

– – – –

ausgenommen aus unedlen Metallen oder aus Kunststoffen für zivile Luftfahrzeuge

9405 20

elektrische Tisch-, Schreibtisch-, Nachttisch- oder Stehlampen

9405 30 00

elektrische Beleuchtungen von der für Weihnachtsbäume verwendeten Art

9405 40

andere elektrische Beleuchtungskörper

9405 50 00

nicht elektrische Beleuchtungskörper

9405 60

Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen:

9405 60 20

– –

aus Kunststoffen:

ex 9405 60 20

– – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

9405 60 80

– –

aus anderen Stoffen:

ex 9405 60 80

– – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

 

Teile:

9405 91

– –

aus Glas

9405 92 00

– –

aus Kunststoffen:

ex 9405 92 00

– – –

ausgenommen Teile von Waren der Unterposition 9405 10 oder 9405 60, für zivile Luftfahrzeuge

9405 99 00

– –

andere:

ex 9405 99 00

– – –

ausgenommen Teile von Waren der Unterposition 9405 10 oder 9405 60, aus unedlen Metallen, für zivile Luftfahrzeuge

9406 00

Vorgefertigte Gebäude

9503 00

Dreiräder, Roller, Autos mit Tretwerk und ähnliche Spielfahrzeuge; Puppenwagen; Puppen; anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art

9503 00 10

Dreiräder, Roller, Autos mit Tretwerk und ähnliche Spielfahrzeuge; Puppenwagen

 

Puppen, nur Nachbildungen von Menschen darstellend, einschließlich Teile davon und Zubehör:

9503 00 21

– –

Puppen

9503 00 29

– –

Teile und Zubehör

9503 00 30

elektrische Eisenbahnen, einschließlich Schienen, Signale und anderes Zubehör; maßstabgetreu verkleinerte Modelle zum Zusammenbauen

 

andere Bausätze und Baukastenspielzeug:

9503 00 35

– –

aus Kunststoff

9503 00 39

– –

aus anderen Stoffen

 

Spielzeug, Tiere oder nicht menschliche Wesen darstellend:

9503 00 41

– –

Füllmaterial enthaltend

9503 00 49

– –

andere

9503 00 55

Musikspielzeuginstrumente und -geräte

 

Puzzles:

9503 00 61

– –

aus Holz

9503 00 69

– –

andere

9503 00 70

anderes Spielzeug, aufgemacht in Zusammenstellungen oder Aufmachungen

 

anderes Spielzeug und Modelle, mit eingebautem Motor:

9503 00 75

– –

aus Kunststoff

9503 00 79

– –

aus anderen Stoffen

 

andere:

9503 00 81

– –

Spielzeugwaffen

9503 00 85

– –

Miniaturmodelle, im Spritzgussverfahren hergestellt aus Metall

 

– –

andere:

9503 00 95

– – –

aus Kunststoff

9503 00 99

– – –

andere:

ex 9503 00 99

– – – –

ausgenommen aus Kautschuk oder aus Spinnstoffen

9506

Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, Gymnastik, Leicht- und Schwerathletik, andere Sportarten (einschließlich Tischtennis) oder Freiluftspiele, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Schwimm- und Planschbecken:

 

Wasserski, Surfbretter, Windsurfer und andere Ausrüstungen für den Wassersport:

9506 21 00

– –

Windsurfer

9506 29 00

– –

andere

 

Golfschläger und andere Golfausrüstungen:

9506 31 00

– –

vollständige Golfschläger

9506 32 00

– –

Bälle

9506 39

– –

andere

9506 40

Geräte und Ausrüstungen für Tischtennis

 

Tennis-, Federball- oder ähnliche Schläger, auch ohne Bespannung:

9506 51 00

– –

Tennisschläger, auch ohne Bespannung

9506 59 00

– –

andere

 

Bälle, ausgenommen Golf- und Tischtennisbälle:

9506 61 00

– –

Tennisbälle

9506 62

– –

aufblasbare Bälle

9506 69

– –

andere

9506 70

Schlittschuhe und Rollschuhe, einschließlich Stiefel mit fest angebrachten Roll- oder Schlittschuhen

 

andere:

9506 91

– –

Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, Gymnastik oder Leicht- und Schwerathletik

9506 99

– –

andere

9507

Angelruten, Angelhaken und anderes Angelgerät; Handnetze zum Landen von Fischen, Schmetterlingsnetze und ähnliche Netze; Lockgeräte (ausgenommen solche der Position 9208 oder 9705) und ähnliche Jagdgeräte:

9507 20

Angelhaken, auch mit Vorfach

9602 00 00

Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen; geformte oder geschnitzte Waren aus Wachs, aus Paraffin, aus Stearin, aus natürlichen Gummen oder Harzen oder aus Modelliermassen, und andere geformte oder geschnitzte Waren, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht gehärtete Gelatine, bearbeitet (ausgenommen Gelatine der Position 3503) und Waren aus nicht gehärteter Gelatine:

ex 9602 00 00

ausgenommen Gelatinekapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art; ausgenommen bearbeitete pflanzliche und mineralische Stoffe und Waren aus diesen Stoffen

9603

Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mopps und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen:

 

Zahnbürsten, Rasierpinsel, Haarbürsten, Nagelbürsten, Wimpernbürstchen und andere Bürsten zur Körperpflege, einschließlich Bürsten, die Teile von Apparaten sind:

9603 29

– –

andere:

9603 29 30

– – –

Haarbürsten

9603 40

Bürsten und Pinsel zum Auftragen von Anstrichfarben, Lack oder dergleichen (ausgenommen Bürsten und Pinsel der Unterposition 9603 30); Kissen und Roller zum Anstreichen

9603 50 00

andere Bürsten, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind

9607

Reißverschlüsse und Teile davon:

9607 20

Teile

9609

Blei-, Kopier- und Farbstifte (ausgenommen Waren der Position 9608), Griffel, Minen für Stifte, Pastellstifte, Zeichenkohle, Schreib- oder Zeichenkreide und Schneiderkreide:

9609 10

Stifte mit festem Schutzmantel:

9609 10 90

– –

andere

9611 00 00

Datumstempel, Siegel, Nummernstempel und ähnliche Waren (einschließlich Geräte zum Drucken oder Prägen von Etiketten), für den Handgebrauch; Zusammensetzstempel und Druckkästen, für den Handgebrauch

9612

Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln:

9612 10

Bänder

9618 00 00

Schneiderpuppen, Schaufensterpuppen und ähnliche Waren; bewegliche Figuren und Ausstellungsstücke für Schaufenster

9701

Gemälde (z. B. Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle) und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen, ausgenommen Zeichnungen der Position 4906 und handbemalte oder handverzierte gewerbliche Erzeugnisse; Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke

9706 00 00

Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt

ANHANG Ib

ZOLLZUGESTÄNDNISSE VON BOSNIEN UND HERZEGOWINA FÜR GEWERBLICHE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT

(Artikel 6)

Die Zölle werden wie folgt gesenkt:

a)

Am Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 75 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

b)

am 1. Januar des ersten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 50 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

c)

am 1. Januar des zweiten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 25 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

d)

am 1. Januar des dritten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens werden die verbleibenden Einfuhrzölle beseitigt.

KN-Code

Warenbezeichnung

2710

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle:

 

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle) und Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Ölabfälle:

2710 11

– –

Leichtöle und Zubereitungen:

 

– – –

zu anderer Verwendung:

 

– – – –

andere:

 

– – – – –

Motorenbenzin:

 

– – – – – –

anderes, mit einem Bleigehalt von:

 

– – – – – – –

0,013 g/l oder weniger:

2710 11 45

– – – – – – – –

mit einer Oktanzahl (ROZ) von 95 oder mehr, jedoch weniger als 98

2710 11 49

– – – – – – – –

mit einer Oktanzahl (ROZ) von 98 oder mehr

2710 19

– –

andere:

 

– – –

mittelschwere Öle:

 

– – – –

zu anderer Verwendung:

 

– – – – –

Leuchtöl (Kerosin):

2710 19 21

– – – – – –

Flugturbinenkraftstoff

2710 19 25

– – – – – –

anderes

2710 19 29

– – – – –

andere:

ex 2710 19 29

– – – – – –

ausgenommen Alpha- oder Normalolefin (Mischung) und Normalparaffin (C10-C13)

 

– – –

Schweröle:

 

– – – –

Gasöl:

 

– – – – –

zu anderer Verwendung:

2710 19 41

– – – – – –

mit einem Schwefelgehalt von 0,05 GHT oder weniger

2710 19 45

– – – – – –

mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,05 GHT bis 0,2 GHT

2710 19 49

– – – – – –

mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,2 GHT

 

– – – –

Heizöle:

 

– – – – –

zu anderer Verwendung:

2710 19 61

– – – – – –

mit einem Schwefelgehalt von 1 GHT oder weniger:

ex 2710 19 61

– – – – – – –

extraleichtes und leichtes Spezialheizöl

4003 00 00

Regenerierter Kautschuk in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

4004 00 00

Abfälle, Bruch und Schnitzel von Weichkautschuk, auch zu Pulver oder Granulat zerkleinert

4008

Platten, Blätter, Streifen, Stäbe, Stangen und Profile, aus Weichkautschuk:

 

aus Zellkautschuk:

4008 11 00

– –

Platten, Blätter und Streifen

4008 19 00

– –

andere

 

aus Vollkautschuk:

4008 21

– –

Platten, Blätter und Streifen

4008 29 00

– –

andere:

ex 4008 29 00

– – –

ausgenommen Profile, zugeschnitten, für zivile Luftfahrzeuge

4009

Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, auch mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken (z. B. Nippel, Bögen):

 

weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen:

4009 11 00

– –

ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke

4009 12 00

– –

mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken:

ex 4009 12 00

– – –

ausgenommen für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen, für zivile Luftfahrzeuge

 

ausschließlich mit Metall verstärkt oder in Verbindung mit Metall:

4009 21 00

– –

ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke

4009 22 00

– –

mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken:

ex 4009 22 00

– – –

ausgenommen für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen, für zivile Luftfahrzeuge

 

ausschließlich mit Spinnstoffen verstärkt oder in Verbindung mit Spinnstoffen:

4009 31 00

– –

ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke

4009 32 00

– –

mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken:

ex 4009 32 00

– – –

ausgenommen für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen, für zivile Luftfahrzeuge

 

mit anderen Stoffen verstärkt oder in Verbindung mit anderen Stoffen:

4009 41 00

– –

ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke

4009 42 00

– –

mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken:

ex 4009 42 00

– – –

ausgenommen für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen, für zivile Luftfahrzeuge

4010

Förderbänder und Treibriemen, aus vulkanisiertem Kautschuk

4011

Luftreifen aus Kautschuk, neu:

4011 20

von der für Omnibusse und Lastkraftwagen verwendeten Art:

4011 20 10

– –

mit einer Tragfähigkeitskennzahl von 121 oder weniger

4011 40

von der für Motorräder und Motorroller verwendeten Art

4011 50 00

von der für Fahrräder verwendeten Art

 

andere, mit Stollenprofil, Winkelprofil und ähnlichen Profilen:

4011 69 00

– –

andere

 

andere:

4011 93 00

– –

von der für Maschinen und Fahrzeuge im Hoch- und Tiefbau verwendeten Art, mit einem Felgendurchmesser von 61 cm oder weniger

4011 99 00

– –

andere

4012

Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk:

4012 90

andere

4013

Luftschläuche aus Kautschuk:

4013 10

von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen), Omnibusse und Lastkraftwagen verwendeten Art:

4013 10 10

– –

von der für Personenkraftwagen verwendeten Art

4013 10 90

– –

von der für Omnibusse und Lastkraftwagen verwendeten Art:

ex 4013 10 90

– – –

ausgenommen für Muldenkipper (Dumper), mit einer Größe von mehr als 24 in

4013 20 00

von der für Fahrräder verwendeten Art

4013 90 00

andere:

ex 4013 90 00

– –

ausgenommen für Zugmaschinen und für Luftfahrzeuge

4015

Kleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe) für alle Zwecke, aus Weichkautschuk:

 

Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe:

4015 19

– –

andere

4015 90 00

andere

4016

Andere Waren aus Weichkautschuk:

 

andere:

4016 91 00

– –

Bodenbeläge und Fußmatten

4016 93 00

– –

Dichtungen:

ex 4016 93 00

– – –

ausgenommen zu technischen Zwecken für zivile Luftfahrzeuge

4016 95 00

– –

andere aufblasbare Waren

4017 00

Hartkautschuk (z. B. Ebonit) in allen Formen, einschließlich Abfälle und Bruch; Waren aus Hartkautschuk

4201 00 00

Sattlerwaren für alle Tiere (einschließlich Zugtaue, Leinen, Kniekappen, Maulkörbe, Satteldecken, Satteltaschen, Hundedecken und dergleichen), aus Stoffen aller Art

4202

Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Nahrungsmittel oder Getränke, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnliche Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen:

 

Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen und ähnliche Behältnisse:

4202 11

– –

mit Außenseite aus Leder, rekonstituiertem Leder oder Lackleder

4202 12

– –

mit Außenseite aus Kunststoff oder aus Spinnstoffen

4202 19

– –

andere

 

Handtaschen, auch mit Schulterriemen, einschließlich solcher ohne Handgriff:

4202 21 00

– –

mit Außenseite aus Leder, rekonstituiertem Leder oder Lackleder

4202 22

– –

mit Außenseite aus Kunststofffolien oder Spinnstoffen

4202 29 00

– –

andere

 

Taschen- oder Handtaschenartikel:

4202 31 00

– –

mit Außenseite aus Leder, rekonstituiertem Leder oder Lackleder

4202 32

– –

mit Außenseite aus Kunststofffolien oder Spinnstoffen:

4202 32 10

– – –

aus Kunststofffolien

4202 39 00

– –

andere

 

andere:

4202 91

– –

mit Außenseite aus Leder, rekonstituiertem Leder oder Lackleder

4202 92

– –

mit Außenseite aus Kunststofffolien oder Spinnstoffen

4202 99 00

– –

andere

4205 00

Andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder:

4205 00 90

andere

4206 00 00

Waren aus Därmen, Goldschlägerhäutchen, Blasen oder Sehnen:

ex 4206 00 00

ausgenommen Catgut

4302

Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und anderer Teile, Abfälle und Überreste), auch zusammengesetzt (ohne Zusatz anderer Stoffe), ausgenommen solche der Position 4303

4303

Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen:

4303 10

Kleidung und Bekleidungszubehör

4304 00 00

Künstliches Pelzwerk und Waren daraus

4412

Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz

4413 00 00

Verdichtetes Holz in Blöcken, Platten, Brettern oder Profilen

4414 00

Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen

4418

Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, zusammengesetzte Fußbodenplatten, Schindeln („shingles“ und „shakes“), aus Holz:

4418 40 00

Verschalungen für Betonarbeiten

4418 50 00

Schindeln („shingles“ und „shakes“)

 

zusammengesetzte Fußbodenplatten:

4418 71 00

– –

für Mosaikfußböden

4418 72 00

– –

andere, mehrlagig

4418 79 00

– –

andere

4602

Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus Flechtstoffen oder aus Waren der Position 4601 hergestellt; Waren aus Luffa:

 

aus pflanzlichen Stoffen:

4602 11 00

– –

aus Bambus

4602 12 00

– –

aus Rattan

4602 19

– –

andere

4802

Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nicht perforiert, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Papiere der Position 4801 oder 4803; Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft):

 

andere Papiere und Pappen ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder von 10 GHT oder weniger solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge:

4802 54 00

– –

mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 40 g:

ex 4802 54 00

– – –

ausgenommen Kohlerohpapier

4804

Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren der Position 4802 oder 4803:

 

andere Kraftpapiere und Kraftpappen, mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger:

4804 31

– –

ungebleicht

 

andere Kraftpapiere und Kraftpappen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g, jedoch weniger als 225 g:

4804 41

– –

ungebleicht

4804 42

– –

in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von mehr als 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge

4810

Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, ausgenommen alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe:

 

Papiere und Pappen von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder mit einem Gehalt von 10 GHT oder weniger solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge:

4810 13

– –

in Rollen

4810 14

– –

in Bogen, die ungefaltet, auf einer Seite nicht mehr als 435 mm und auf der anderen Seite nicht mehr als 297 mm messen

4810 19

– –

andere

 

Papiere und Pappen von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, von mehr als 10 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge:

4810 22

– –

leichtgewichtiges gestrichenes Papier, sog. „LWC-Papier“

4810 29

– –

andere:

4810 29 30

– – –

in Rollen

4810 29 80

– – –

andere:

ex 4810 29 80

– – – –

ausgenommen Papiere und Pappen für Milchverpackung (Tetra Pak und Tetra Brik)

 

Kraftpapiere und -pappen, ausgenommen Papiere und Pappen von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden:

4810 31 00

– –

in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von mehr als 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger

4810 32

– –

in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von mehr als 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g

4814

Papiertapeten und ähnliche Wandverkleidungen; Buntglaspapier:

4814 10 00

Raufaserpapier, sog. „Ingrainpapier“

4814 90

andere

4814 90 10

– –

Tapeten und ähnliche Wandverkleidungen aus Papier, genarbt, durch Pressen oder Prägen gemustert, farbig oder mit Motiven bedruckt oder mit anderer Oberflächenverzierung, mit einer durchsichtigen Schutzschicht aus Kunststoff gestrichen oder überzogen

4814 90 80

– –

andere:

ex 4814 90 80

– – –

ausgenommen Tapeten und ähnliche Wandverkleidungen aus Papier, auf der Schauseite mit Flechtstoffen versehen, auch parallel aneinandergefügt oder in Flächenform verwebt

4816

Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons:

4816 90 00

andere

4817

Briefumschläge, Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen von Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe

4818

Toilettenpapier und ähnliches Papier, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern, von der im Haushalt oder zu sanitären Zwecken verwendeten Art, in Rollen mit einer Breite von 36 cm oder weniger, oder auf Größe oder auf Form zugeschnitten; Taschentücher, Abschminktücher, Handtücher, Tischtücher, Servietten, Windeln für Kleinkinder, hygienische Binden und Tampons, Betttücher und ähnliche Waren zum Gebrauch im Haushalt, im Krankenhaus, bei der Körperpflege oder zu hygienischen Zwecken, Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern:

4818 10

Toilettenpapier

4818 20

Taschentücher, Abschminktücher und Handtücher

4818 30 00

Tischtücher und Servietten

4818 40

hygienische Binden und Tampons, Windeln für Kleinkinder und ähnliche Waren zu hygienischen Zwecken

4818 50 00

Kleidung und Bekleidungszubehör

4818 90

andere:

4818 90 10

– –

Waren für chirurgische, medizinische oder hygienische Zwecke, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf

4819

Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern; Pappwaren von der in Büros, Geschäften und dergleichen verwendeten Art

4820

Register, Bücher für die kaufmännische Buchführung, Merkbücher, Auftragsbücher, Quittungsbücher, Notiz- und Tagebücher, auch mit Kalendarium, Notizblöcke, Briefpapierblöcke und dergleichen, Hefte, Schreibunterlagen, Ordner, Schnellhefter (für Lose-Blatt-Systeme oder andere), Einbände und Aktendeckel und andere Waren des Schulbedarfs, des Bürobedarfs und des Papierhandels, einschließlich Durchschreibesätze und -hefte, auch mit eingelegtem Kohlepapier, aus Papier oder Pappe; Alben für Muster oder für Sammlungen und Buchhüllen, aus Papier oder Pappe

4821

Etiketten aller Art aus Papier oder Pappe, auch bedruckt

4823

Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten; andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern:

 

Tabletts, Schüsseln, Teller, Tassen, Becher und ähnliche Waren, aus Papier oder Pappe:

4823 61 00

– –

aus Bambus

4823 69

– –

andere

4823 70

formgepresste oder gepresste Waren aus Papierhalbstoff

4901

Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern:

4901 10 00

in losen Bogen oder Blättern, auch gefalzt

 

andere:

4901 99 00

– –

andere

4907 00

Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen und dergleichen, nicht entwertet, gültig oder zum Umlauf vorgesehen in dem Land, in dem sie einen Frankaturwert verbriefen oder verbriefen werden; Papier mit Stempel; Banknoten; Scheckformulare; Aktien; Schuldverschreibungen und ähnliche Wertpapiere

4908

Abziehbilder aller Art:

4908 10 00

Abziehbilder, verglasbar

4909 00

Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glückwunschkarten und bedruckte Karten mit persönlichen Mitteilungen, auch illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen aller Art

4910 00 00

Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern

4911

Andere Drucke, einschließlich Bilddrucke und Fotografien:

4911 10

Werbedrucke und Werbeschriften, Verkaufskataloge und dergleichen

 

andere:

4911 91 00

– –

Bilder, Bilddrucke und Fotografien:

ex 4911 91 00

– – –

ausgenommen Bogen oder Blätter (andere als Werbedrucke oder Werbeschriften), nicht gefalzt, nur mit Illustrationen oder Bildern ohne Text oder Unterschrift, für Ausgaben von Büchern oder Zeitschriften, die in verschiedenen Ländern in einer oder mehreren Sprachen veröffentlicht werden

4911 99 00

– –

andere

5007

Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide:

5007 20

andere Gewebe, mit einem Anteil an Seide oder Schappeseide von 85 GHT oder mehr

5007 90

andere Gewebe

5106

Streichgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

5106 20

mit einem Anteil an Wolle von weniger als 85 GHT:

 

– –

andere:

5106 20 91

– – –

roh

5106 20 99

– – –

andere

5107

Kammgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5111

Streichgarngewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren:

5111 30

andere, hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Spinnfasern gemischt

5111 90

andere

5112

Kammgarngewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren:

 

mit einem Anteil an Wolle und feinen Tierhaaren von 85 GHT oder mehr:

5112 11 00

– –

mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger

5112 19

– –

andere

5112 20 00

andere, hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt

5112 30

andere, hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Spinnfasern gemischt:

5112 30 30

– –

mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g bis 375 g

5112 30 90

– –

mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 375 g

5112 90

andere:

 

– –

andere:

5112 90 93

– – –

mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g bis 375 g

5112 90 99

– – –

mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 375 g

5113 00 00

Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar

5212

Andere Gewebe aus Baumwolle:

 

mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger:

5212 13

– –

gefärbt

5212 14

– –

buntgewebt

5212 15

– –

bedruckt

 

mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g:

5212 21

– –

roh

5212 22

– –

gebleicht

5212 23

– –

gefärbt

5212 24

– –

buntgewebt

5212 25

– –

bedruckt

5401

Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

5401 20

aus künstlichen Filamenten

5402

Garne aus synthetischen Filamenten (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich synthetische Monofile von weniger als 67 dtex

5403

Garne aus künstlichen Filamenten (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich künstliche Monofile von weniger als 67 dtex

5406 00 00

Garne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten (ausgenommen Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5407

Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, einschließlich Gewebe aus Erzeugnissen der Position 5404:

5407 10 00

Gewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyester

5407 20

Gewebe aus Streifen oder dergleichen

5407 30 00

Gewebe im Sinne der Anmerkung 9 zu Abschnitt XI

 

andere Gewebe, mit einem Anteil an Filamenten aus Nylon oder anderen Polyamiden von 85 GHT oder mehr:

5407 41 00

– –

roh oder gebleicht

5407 42 00

– –

gefärbt

5407 43 00

– –

buntgewebt

5407 44 00

– –

bedruckt

 

andere Gewebe, mit einem Anteil an texturierten Polyester-Filamenten von 85 GHT oder mehr:

5407 51 00

– –

roh oder gebleicht

5407 52 00

– –

gefärbt

5407 53 00

– –

buntgewebt

5407 54 00

– –

bedruckt

 

andere Gewebe, mit einem Anteil an Polyester-Filamenten von 85 GHT oder mehr:

5407 61

– –

mit einem Anteil an nicht texturierten Polyester-Filamenten von 85 GHT oder mehr

5407 69

– –

andere

 

andere Gewebe, mit einem Anteil an synthetischen Filamenten von 85 GHT oder mehr:

5407 71 00

– –

roh oder gebleicht

5407 72 00

– –

gefärbt

5407 73 00

– –

buntgewebt

5407 74 00

– –

bedruckt

 

andere Gewebe, mit einem Anteil an synthetischen Filamenten von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt:

5407 81 00

– –

roh oder gebleicht

5407 82 00

– –

gefärbt

5407 83 00

– –

buntgewebt

5407 84 00

– –

bedruckt

 

andere Gewebe:

5407 91 00

– –

roh oder gebleicht

5407 92 00

– –

gefärbt

5407 94 00

– –

bedruckt

5501

Kabel aus synthetischen Filamenten:

5501 10 00

aus Nylon oder anderen Polyamiden

5501 20 00

aus Polyestern

5501 40 00

aus Polypropylen

5501 90 00

andere

5515

Andere Gewebe aus synthetischen Spinnfasern:

 

aus Polyacryl- oder Modacryl-Spinnfasern:

5515 21

– –

hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt:

5515 21 10

– – –

roh oder gebleicht

5515 21 30

– – –

bedruckt

5515 22

– –

hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt

5515 29 00

– –

andere

 

andere Gewebe:

5515 91

– –

hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt

5515 99

– –

andere

5516

Gewebe aus künstlichen Spinnfasern

5604

Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405, Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt:

5604 10 00

Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen

5607

Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, auch mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt:

 

aus Sisal oder anderen textilen Agavefasern:

5607 29

– –

andere

 

aus Polyethylen oder Polypropylen:

5607 41 00

– –

Bindegarne oder Pressengarne

5607 49

– –

andere

5607 50

aus anderen synthetischen Chemiefasern

5607 90

andere

5702

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert, einschließlich Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche

5703

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, getuftet (Nadelflor), auch konfektioniert

5704

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Filz, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert

5705 00

Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, auch konfektioniert:

5705 00 10

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

5705 00 90

aus anderen Spinnstoffen

5801

Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe, ausgenommen Waren der Position 5802 oder 5806

5802

Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, ausgenommen Waren der Position 5806; getuftete Spinnstofferzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Position 5703

5803 00

Drehergewebe, ausgenommen Waren der Position 5806

5804

Tülle (einschließlich Bobinetgardinenstoffe) und geknüpfte Netzstoffe; Spitzen, als Meterware, Streifen oder als Motive, ausgenommen Erzeugnisse der Positionen 6002 bis 6006

5805 00 00

Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und Ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert

5806

Bänder, ausgenommen Waren der Position 5807; schusslose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs)

5807

Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen, als Meterware, Streifen oder zugeschnitten, nicht bestickt

5808

Geflechte als Meterware; Posamentierwaren und ähnliche Zierwaren, als Meterware, ohne Stickerei, andere als solche aus Gewirken oder Gestricken; Quasten, Troddeln, Oliven, Nüsse, Pompons und ähnliche Waren

5810

Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive

5811 00 00

Wattierte Spinnstofferzeugnisse als Meterware, aus einer oder mehreren Spinnstofflagen, mit Wattierungsstoff verbunden, durch Steppen oder auf andere Weise abgeteilt, ausgenommen Stickereien der Position 5810

5901

Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art:

5901 90 00

andere

5902

Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose

5903

Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902:

5903 10

mit Poly(vinylchlorid)

5903 20

mit Polyurethan

5903 90

andere:

5903 90 10

– –

getränkt

 

– –

bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen:

5903 90 91

– – –

mit Cellulosederivaten oder anderem Kunststoff, mit Schauseite aus Spinnstoffen

5904

Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten

5906

Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902

5907 00

Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen

5908 00 00

Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt

6001

Samt, Plüsch (einschließlich „Hochflorerzeugnisse“), gewirkt oder gestrickt, Schlingengewirke und Schlingengestricke

6002

Gewirke und Gestricke mit einer Breite von 30 cm oder weniger und mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr, andere als solche der Position 6001

6003

Gewirke und Gestricke mit einer Breite von 30 cm oder weniger, andere als solche der Positionen 6001 und 6002

6004

Gewirke und Gestricke mit einer Breite von mehr als 30 cm und mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr, andere als solche der Position 6001

6005

Kettengewirke (einschließlich solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind), andere als solche der Positionen 6001 bis 6004

6006

Andere Gewirke und Gestricke

6101

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6103:

6101 20

aus Baumwolle:

6101 20 90

– –

Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren

6101 30

aus Chemiefasern:

6101 30 90

– –

Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren

6101 90

aus anderen Spinnstoffen:

6101 90 80

– –

Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren

6102

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6104:

6102 10

aus Wolle oder feinen Tierhaaren:

6102 10 90

– –

Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren

6102 20

aus Baumwolle:

6102 20 90

– –

Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren

6102 30

aus Chemiefasern:

6102 30 90

– –

Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren

6102 90

aus anderen Spinnstoffen:

6102 90 90

– –

Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren

6108

Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen:

 

Nachthemden und Schlafanzüge:

6108 31 00

– –

aus Baumwolle

6108 32 00

– –

aus Chemiefasern

6108 39 00

– –

aus anderen Spinnstoffen

 

andere:

6108 91 00

– –

aus Baumwolle

6108 92 00

– –

aus Chemiefasern

6108 99 00

– –

aus anderen Spinnstoffen

6109

T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken

6110

Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren, einschließlich Unterziehpullis, aus Gewirken oder Gestricken

6111

Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken, für Kleinkinder

6112

Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen, aus Gewirken oder Gestricken

6113 00

Kleidung aus Gewirken oder Gestricken der Position 5903, 5906 oder 5907

6114

Andere Kleidung aus Gewirken oder Gestricken

6115

Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschließlich solcher mit degressiver Kompression (z. B. Krampfaderstrümpfe), aus Gewirken oder Gestricken:

6115 10

Strumpfhosen, Strümpfe und Kniestrümpfe mit degressiver Kompression (z. B. Krampfaderstrümpfe):

6115 10 90

– –

andere:

ex 6115 10 90

– – –

ausgenommen Kniestrümpfe (ausgenommen Krampfaderstrümpfe) und Damenstrümpfe

 

andere Strumpfhosen:

6115 21 00

– –

aus synthetischen Chemiefasern, mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 67 dtex

6115 22 00

– –

aus synthetischen Chemiefasern, mit einem Titer der einfachen Garne von 67 dtex oder mehr

6115 29 00

– –

aus anderen Spinnstoffen

6115 30

andere Damenstrümpfe (einschließlich Kniestrümpfe) mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 67 dtex

 

andere:

6115 94 00

– –

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6115 95 00

– –

aus Baumwolle

6203

Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Männer oder Knaben:

 

lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen:

6203 41

– –

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6203 42

– –

aus Baumwolle

6203 43

– –

aus synthetischen Chemiefasern

6203 49

– –

aus anderen Spinnstoffen

6204

Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Frauen oder Mädchen:

 

Kombinationen:

6204 21 00

– –

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6204 22

– –

aus Baumwolle

6204 23

– –

aus synthetischen Chemiefasern

6204 29

– –

aus anderen Spinnstoffen

 

Jacken:

6204 31 00

– –

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6204 32

– –

aus Baumwolle

6204 33

– –

aus synthetischen Chemiefasern

6204 39

– –

aus anderen Spinnstoffen

 

Kleider:

6204 41 00

– –

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6204 42 00

– –

aus Baumwolle

6204 43 00

– –

aus synthetischen Chemiefasern

6204 44 00

– –

aus künstlichen Chemiefasern

6204 49 00

– –

aus anderen Spinnstoffen

 

Röcke und Hosenröcke:

6204 59

– –

aus anderen Spinnstoffen:

6204 59 10

– – –

aus künstlichen Chemiefasern

 

lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen:

6204 62

– –

aus Baumwolle:

 

– – –

lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen):

6204 62 11

– – – –

Arbeits- und Berufskleidung

 

– – – –

andere:

6204 62 31

– – – – –

aus Denim

6204 62 33

– – – – –

aus Rippenschusssamt und Rippenschussplüsch, aufgeschnitten

 

– – –

Latzhosen:

6204 62 51

– – – –

Arbeits- und Berufskleidung

6204 62 59

– – – –

andere

6204 62 90

– – –

andere

6204 63

– –

aus synthetischen Chemiefasern:

 

– – –

lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen):

6204 63 11

– – – –

Arbeits- und Berufskleidung

 

– – –

Latzhosen:

6204 63 31

– – – –

Arbeits- und Berufskleidung

6204 63 39

– – – –

andere

6204 63 90

– – –

andere

6204 69

– –

aus anderen Spinnstoffen:

 

– – –

aus künstlichen Chemiefasern:

 

– – – –

lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen):

6204 69 11

– – – – –

Arbeits- und Berufskleidung

 

– – – –

Latzhosen:

6204 69 31

– – – – –

Arbeits- und Berufskleidung

6204 69 39

– – – – –

andere

6204 69 50

– – – –

andere

6204 69 90

– – –

andere

6205

Hemden für Männer oder Knaben

6206

Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen:

6206 30 00

aus Baumwolle

6207

Unterhemden, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben:

 

Slips und andere Unterhosen:

6207 11 00

– –

aus Baumwolle

6207 19 00

– –

aus anderen Spinnstoffen

 

Nachthemden und Schlafanzüge:

6207 21 00

– –

aus Baumwolle

6207 22 00

– –

aus Chemiefasern

6207 29 00

– –

aus anderen Spinnstoffen

6209

Kleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder:

6209 30 00

aus synthetischen Chemiefasern

6210

Kleidung aus Erzeugnissen der Position 5602, 5603, 5903, 5906 oder 5907:

6210 10

aus Erzeugnissen der Position 5602 oder 5603

6212

Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, auch aus Gewirken oder Gestricken:

6212 20 00

Hüftgürtel und Miederhosen

6212 30 00

Korseletts

6307

Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung:

6307 20 00

Schwimmwesten und Rettungsgürtel

6307 90

andere

6308 00 00

Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

6401

Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, bei denen weder das Oberteil mit der Laufsohle noch das Oberteil selbst durch Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Stecken oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist

6402

Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff

6403

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder:

 

Sportschuhe:

6403 12 00

– –

Skistiefel, Skilanglaufschuhe und Snowboardschuhe

 

andere Schuhe, mit Laufsohlen aus Leder:

6403 51

– –

den Knöchel bedeckend:

6403 51 05

– – –

mit einer Hauptsohle aus Holz, ohne Innensohle

 

– – –

andere:

 

– – – –

den Knöchel, jedoch nicht die Wade bedeckend, mit einer Länge der Innensohle von:

 

– – – – –

24 cm oder mehr:

6403 51 15

– – – – – –

für Männer

 

– – – –

andere, mit einer Länge der Innensohle von:

 

– – – – –

24 cm oder mehr:

6403 51 95

– – – – – –

für Männer

6403 59

– –

andere:

6403 59 05

– – –

mit einer Hauptsohle aus Holz, ohne Innensohle

 

– – –

andere:

 

– – – –

Schuhe, deren Blatt aus Riemen gefertigt oder nicht geschlossen ist:

 

– – – – –

andere, mit einer Länge der Innensohle von:

 

– – – – – –

24 cm oder mehr:

6403 59 35

– – – – – – –

für Männer

 

– – – –

andere, mit einer Länge der Innensohle von:

6403 59 91

– – – – –

weniger als 24 cm

 

andere Schuhe:

6403 91

– –

den Knöchel bedeckend:

6403 91 05

– – –

mit einer Hauptsohle aus Holz, ohne Innensohle

 

– – –

andere:

 

– – – –

den Knöchel, jedoch nicht die Wade bedeckend, mit einer Länge der Innensohle von:

6403 91 11

– – – – –

weniger als 24 cm

6403 99

– –

andere:

6403 99 05

– – –

mit einer Hauptsohle aus Holz, ohne Innensohle

6406

Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon:

 

andere:

6406 99

– –

aus anderen Stoffen

6501 00 00

Hutstumpen, weder geformt noch randgeformt, aus Filz; Hutplatten, Bandeaux (auch aufgeschnitten), aus Filz, zum Herstellen von Hüten

6502 00 00

Hutstumpen oder Hutrohlinge, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt, weder geformt noch randgeformt noch ausgestattet

6504 00 00

Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt, auch ausgestattet

6505

Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet:

6505 90

andere:

6505 90 05

– –

aus Haarfilz oder aus Woll-Haarfilz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Position 6501

6506

Andere Hüte und Kopfbedeckungen, auch ausgestattet:

6506 10

Sicherheitskopfbedeckungen:

6506 10 80

– –

aus anderen Stoffen

 

andere:

6506 91 00

– –

aus Kautschuk oder Kunststoff

6506 99

– –

aus anderen Stoffen

6507 00 00

Bänder zur Innenausrüstung, Innenfutter, Bezüge, Gestelle, Schirme und Kinnbänder, für Kopfbedeckungen

6602 00 00

Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und ähnliche Waren

6603

Teile, Ausstattungen und Zubehör für Waren der Positionen 6601 und 6602

6701 00 00

Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, Federn, Teile von Federn, Daunen und Waren daraus (ausgenommen Waren der Position 0505 und bearbeitete Federspulen und -kiele)

6702

Künstliche Blumen, künstliches Blattwerk und künstliche Früchte sowie Teile davon; Waren aus künstlichen Blumen, künstlichem Blattwerk oder künstlichen Früchten

6703 00 00

Menschenhaare, gleichgerichtet, gedünnt, gebleicht oder in anderer Weise zugerichtet; Wolle, Tierhaare und andere Spinnstoffe, für die Herstellung von Perücken und ähnlichen Waren zugerichtet

6704

Perücken, Bärte, Augenbrauen, Augenwimpern, Locken und dergleichen, aus Menschenhaaren, Tierhaaren oder Spinnstoffen; Waren aus Menschenhaaren, anderweit weder genannt noch inbegriffen

6802

Bearbeitete Werksteine (ausgenommen Schiefer) und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 6801; Würfel und dergleichen für Mosaike aus Naturstein (einschließlich Schiefer), auch auf Unterlagen; Körnungen, Splitter und Mehl von Naturstein (einschließlich Schiefer), künstlich gefärbt:

6802 10 00

Fliesen, Würfel und dergleichen, auch in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form, deren größte Fläche in ein Quadrat mit einer Seitenlänge von weniger als 7 cm eingeschlossen werden kann; Körnungen, Splitter und Mehl, künstlich gefärbt

 

andere Werksteine und Waren daraus, lediglich geschnitten oder gesägt, mit ebener oder glatter Oberfläche:

6802 21 00

– –

Marmor, Travertin und Alabaster

6802 29 00

– –

andere Steine:

ex 6802 29 00

– – –

Kalksteine (ausgenommen Marmor, Travertin und Alabaster)

6810

Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt:

 

Ziegel, Fliesen, Mauersteine und dergleichen:

6810 19

– –

andere

 

andere:

6810 91

– –

vorgefertigte Bauelemente

6811

Waren aus Asbestzement, Cellulosezement oder dergleichen

6812

Bearbeitete Asbestfasern; Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat; Waren aus solchen Mischungen oder aus Asbest (z. B. Garne, Gewebe, Kleidung, Kopfbedeckungen, Schuhe, Dichtungen), auch bewehrt, ausgenommen Waren der Position 6811 oder 6813:

6812 80

aus Krokydolith:

6812 80 10

– –

bearbeitete Fasern; Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat:

ex 6812 80 10

– – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

6812 80 90

– –

andere:

ex 6812 80 90

– – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

 

andere:

6812 91 00

– –

Kleidung, Bekleidungszubehör, Schuhe und Kopfbedeckungen

6812 92 00

– –

Papier, Pappe und Filz

6812 93 00

– –

Dichtungsmaterial aus zusammengepressten Asbestfasern und Elastomeren, in Platten oder Rollen

6812 99

– –

andere:

6812 99 10

– – –

bearbeitete Asbestfasern; Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat:

ex 6812 99 10

– – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

6812 99 90

– – –

andere:

ex 6812 99 90

– – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

6901 00 00

Steine, Platten, Fliesen und andere keramische Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen (z. B. Kieselgur, Tripel, Diatomit) oder aus ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden

6903

Andere feuerfeste keramische Waren (z. B. Retorten, Schmelztiegel, Muffeln, Ausgüsse, Stopfen, Stützen, Kapellen, Rohre, Schutzrohre, Stäbe), ausgenommen Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder aus ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden:

6903 10 00

mit einem Gehalt an Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch untereinander gemischt, von mehr als 50 GHT

6904

Mauerziegel, Hourdis, Deckenziegel und dergleichen, aus keramischen Stoffen

6907

Unglasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; unglasierte keramische Steinchen, Würfel und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage

6908

Glasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; glasierte keramische Steinchen, Würfel und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage:

6908 10

Fliesen, Würfel, Steinchen und ähnliche Waren, auch in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form, deren größte Fläche in ein Quadrat mit einer Seitenlänge von weniger als 7 cm eingeschlossen werden kann

6908 90

andere:

 

– –

aus gewöhnlichem Ton:

6908 90 11

– – –

Spaltplatten

 

– – –

andere, mit einer größten Dicke von:

6908 90 21

– – – –

15 mm oder weniger

6908 90 29

– – – –

mehr als 15 mm

 

– –

andere:

6908 90 31

– – –

Spaltplatten

 

– – –

andere:

6908 90 51

– – – –

mit einer Oberfläche von 90 cm2 oder weniger

 

– – – –

andere:

6908 90 91

– – – – –

aus Steinzeug

6908 90 93

– – – – –

aus Steingut oder feinen Erden

6910

Keramische Ausgüsse (Spülbecken), Waschbecken, Waschbeckensockel, Badewannen, Bidets, Klosettbecken, Spülkästen, Urinierbecken und ähnliche Installationsgegenstände zu sanitären Zwecken

6911

Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Porzellan

6912 00

Anderes keramisches Geschirr, andere keramische Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände

6913

Statuetten und andere keramische Ziergegenstände:

6913 90

andere:

6913 90 10

– –

aus gewöhnlichem Ton

 

– –

andere:

6913 90 91

– – –

aus Steinzeug

6913 90 99

– – –

andere

6914

Andere keramische Waren:

6914 10 00

aus Porzellan

6914 90

andere:

6914 90 10

– –

aus gewöhnlichem Ton

7003

Gegossenes oder gewalztes Glas, in Platten, Tafeln oder Profilen, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet

7004

Gezogenes oder geblasenes Glas in Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet:

7004 90

anderes:

7004 90 70

– –

sog. Gartenglas

7006 00

Glas der Position 7003, 7004 oder 7005, gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen:

7006 00 90

anderes

7007

Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas):

 

vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas:

7007 11

– –

in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen verwendeten Art

7007 19

– –

anderes

 

Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas):

7007 21

– –

in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen verwendeten Art:

7007 21 20

– – –

in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen verwendeten Art

7007 21 80

– – –

anderes:

ex 7007 21 80

– – – –

ausgenommen Windschutzscheiben, nicht gerahmt, für zivile Luftfahrzeuge

7007 29 00

– –

anderes

7008 00

Mehrschichtige Isolierverglasungen

7009

Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel

7010

Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas:

7010 20 00

Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse

7010 90

andere:

7010 90 10

– –

Haushaltskonservengläser

 

– –

andere:

7010 90 21

– – –

hergestellt aus Glasröhren

 

– – –

andere, mit einem Nenninhalt von:

7010 90 31

– – – –

2,5 l oder mehr

 

– – – –

weniger als 2,5 l:

 

– – – – –

für Nahrungsmittel und Getränke:

 

– – – – – –

Flaschen:

 

– – – – – – –

aus nicht gefärbtem Glas, mit einem Nenninhalt von:

7010 90 43

– – – – – – – –

mehr als 0,33 l, jedoch weniger als 1 l

7010 90 47

– – – – – – – –

weniger als 0,15 l

 

– – – – – – –

aus gefärbtem Glas, mit einem Nenninhalt von:

7010 90 57

– – – – – – – –

weniger als 0,15 l

 

– – – – – –

andere, mit einem Nenninhalt von:

7010 90 67

– – – – – – –

weniger als 0,25 l

 

– – – – –

für andere Erzeugnisse:

7010 90 91

– – – – – –

aus nicht gefärbtem Glas

7010 90 99

– – – – – –

aus gefärbtem Glas

7013

Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018):

7013 10 00

aus Glaskeramik

7014 00 00

Glaswaren für Signalvorrichtungen und optische Elemente, aus Glas (ausgenommen Waren der Position 7015), jedoch nicht optisch bearbeitet

7015

Gläser für Uhren und ähnliche Gläser, Gläser für einfache oder medizinische Brillen, gewölbt, gebogen, hohl oder dergleichen, nicht optisch bearbeitet; Hohlkugeln und Hohlkugelsegmente, aus Glas, zum Herstellen solcher Gläser:

7015 90 00

andere

7016

Bausteine, Platten, Fliesen, Dachziegel und andere Waren, aus gepresstem oder geformtem Glas, auch mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt, zu Bauzwecken; Glaswürfel und andere Glaskurzwaren, auch auf Unterlagen, für Mosaike oder zu ähnlichen Zierzwecken; Kunstverglasungen; vielzelliges Glas oder Schaumglas, in Blöcken, Tafeln, Platten, Schalen oder dergleichen:

7016 90

andere:

7016 90 10

– –

Kunstverglasungen

7016 90 80

– –

andere:

ex 7016 90 80

– – –

ausgenommen Bausteine, Platten, Fliesen, Dachziegel und andere Waren, aus gepresstem oder geformtem Glas; ausgenommen vielzelliges Glas oder Schaumglas

7017

Glaswaren für Laboratorien, hygienische oder pharmazeutische Bedarfsartikel aus Glas, auch mit Skalen oder Eichzeichen:

7017 20 00

aus anderem Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von 5 × 10-6 oder weniger je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 oC bis 300 oC

7018

Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren und Waren daraus, ausgenommen Fantasieschmuck; Glasaugen, ausgenommen Prothesen; Zier- und Fantasiegegenstände aus lampengeblasenem (gesponnenem) Glas, ausgenommen Fantasieschmuck; Mikrokugeln aus Glas, mit einem Durchmesser von 1 mm oder weniger:

7018 10

Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren:

 

– –

Glasperlen:

7018 10 11

– – –

geschliffen und mechanisch poliert:

ex 7018 10 11

– – – –

ausgenommen gesinterte Glasperlen für die Elektroindustrie

7018 10 19

– – –

andere

7018 10 30

– –

Nachahmungen von Perlen

 

– –

Nachahmungen von Edelsteinen und Schmucksteinen:

7018 10 51

– – –

geschliffen und mechanisch poliert

7018 10 59

– – –

andere

7018 10 90

– –

andere

7018 20 00

Mikrokugeln aus Glas, mit einem Durchmesser von 1 mm oder weniger

7018 90

andere:

7018 90 90

– –

andere

7019

Glasfasern (einschließlich Glaswolle) und Waren daraus (z. B. Garne, Gewebe):

 

Vliese, Matten, Matratzen, Platten und ähnliche nicht gewebte Erzeugnisse:

7019 31 00

– –

Matten

7019 32 00

– –

Vliese

7019 39 00

– –

andere

7019 40 00

Gewebe aus Glasseidensträngen (Rovings)

7019 90

andere:

 

– –

andere:

7019 90 91

– – –

aus textilen Glasfasern

7019 90 99

– – –

andere

7020 00

Andere Waren aus Glas

7101

Echte Perlen oder Zuchtperlen, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; echte Perlen oder Zuchtperlen, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht

7102

Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst:

 

andere:

7102 31 00

– –

roh oder nur gesägt, gespalten oder rau geschliffen

7103

Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, nicht einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht

7104

Synthetische oder rekonstituierte Edelsteine oder Schmucksteine, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; synthetische oder rekonstituierte Edelsteine oder Schmucksteine, nicht einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht:

7104 20 00

andere, roh oder nur gesägt oder grob geformt:

ex 7104 20 00

– –

ausgenommen für industrielle Zwecke

7104 90 00

andere:

ex 7104 90 00

– –

ausgenommen für industrielle Zwecke

7115

Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen:

7115 90

andere:

7115 90 10

– –

aus Edelmetallen:

ex 7115 90 10

– – –

ausgenommen für Laboratorien

7115 90 90

– –

aus Edelmetallplattierungen:

ex 7115 90 90

– – –

ausgenommen für Laboratorien

7116

Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten)

7117

Fantasieschmuck

7214

Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden:

7214 10 00

geschmiedet

7214 20 00

mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen oder nach dem Walzen verwunden

7214 30 00

anderer, aus Automatenstahl

 

anderer:

7214 91

– –

mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt:

7214 91 90

– – –

mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr

7214 99

– –

anderer:

 

– – –

mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT:

7214 99 10

– – – –

von der für Betonarmierung verwendeten Art

 

– – –

mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr:

 

– – – –

mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von:

7214 99 71

– – – – –

80 mm oder mehr

7214 99 79

– – – – –

weniger als 80 mm

7214 99 95

– – – –

anderer

7215

Anderer Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:

7215 50

anderer, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt

7215 90 00

anderer

7217

Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:

7217 10

nicht überzogen, auch poliert:

 

– –

mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT:

 

– – –

mit einer größten Querschnittsabmessung von 0,8 mm oder mehr:

7217 10 31

– – – –

mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen

7217 10 39

– – – –

anderer

7217 10 50

– –

mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT

7217 20

verzinkt:

 

– –

mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT:

7217 20 10

– – –

mit einer größten Querschnittsabmessung von weniger als 0,8 mm

7217 20 30

– – –

mit einer größten Querschnittsabmessung von 0,8 mm oder mehr

7217 20 50

– –

mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT

7217 30

mit anderen unedlen Metallen überzogen:

 

– –

mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT:

7217 30 41

– – –

verkupfert

7217 30 49

– – –

anderer

7217 30 50

– –

mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT

7217 90

anderer:

7217 90 20

– –

mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT

7217 90 50

– –

mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT

7227

Walzdraht aus anderem legierten Stahl:

7227 90

anderer:

7227 90 50

– –

mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,9 bis 1,15 GHT und an Chrom von 0,5 bis 2 GHT, auch mit einem Gehalt an Molybdän von 0,5 GHT oder weniger

7228

Stabstahl und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl:

7228 20

Stabstahl aus Mangan-Silicium-Stahl

7228 30

anderer Stabstahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst

7228 40

anderer Stabstahl, nur geschmiedet

7228 50

anderer Stabstahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt

7228 60

anderer Stabstahl

7228 70

Profile

7229

Draht aus anderem legierten Stahl:

7229 20 00

aus Mangan-Silicium-Stahl

7229 90

anderer:

7229 90 50

– –

mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,9 bis 1,15 GHT und an Chrom von 0,5 bis 2 GHT, auch mit einem Gehalt an Molybdän von 0,5 GHT oder weniger

7302

Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material:

7302 90 00

andere

7304

Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl:

 

Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe):

7304 11 00

– –

aus nicht rostendem Stahl

7304 19

– –

andere

7305

Andere Rohre (z. B. geschweißt oder genietet) mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl:

 

Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe):

7305 11 00

– –

mit verdecktem Lichtbogen längsnahtgeschweißt

7305 12 00

– –

anders längsnahtgeschweißt

7305 19 00

– –

andere

7306

Andere Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinander gelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl:

 

Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe):

7306 11

– –

geschweißt, aus nicht rostendem Stahl

7306 19

– –

andere

7306 30

andere, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:

 

– –

andere:

 

– – –

Gewinderohre (glattendig oder mit Gewinde):

7306 30 41

– – – –

verzinkt:

ex 7306 30 41

– – – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen

7306 30 49

– – – –

andere:

ex 7306 30 49

– – – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen

 

– – –

andere, mit einem äußeren Durchmesser von:

 

– – – –

168,3 mm oder weniger:

7306 30 72

– – – – –

verzinkt:

ex 7306 30 72

– – – – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen

7306 30 77

– – – – –

andere:

ex 7306 30 77

– – – – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen

 

andere, geschweißt, mit nicht kreisförmigem Querschnitt:

7306 61

– –

mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt:

 

– – –

mit einer Wanddicke von 2 mm oder weniger:

7306 61 11

– – – –

aus nicht rostendem Stahl:

ex 7306 61 11

– – – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen

7306 61 19

– – – –

andere:

ex 7306 61 19

– – – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen

 

– – –

mit einer Wanddicke von mehr als 2 mm:

7306 61 91

– – – –

aus nicht rostendem Stahl:

ex 7306 61 91

– – – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen

7306 61 99

– – – –

andere:

ex 7306 61 99

– – – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen

7306 69

– –

mit anderem nicht kreisförmigem Querschnitt:

7306 69 10

– – –

aus nicht rostendem Stahl:

ex 7306 69 10

– – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen

7306 69 90

– – –

andere:

ex 7306 69 90

– – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen

7418

Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon, aus Kupfer; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus Kupfer:

 

Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, und Teile davon; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen:

7418 19

– –

andere:

7418 19 90

– – –

andere

7418 20 00

Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon

8201

Spaten, Schaufeln, Spitzhacken, Hacken aller Art, Gabeln, Rechen und Schaber; Äxte, Beile, Haumesser und ähnliche Werkzeuge zum Hauen oder Spalten; Geflügelscheren, Gartenscheren, Baumscheren und ähnliche Scheren; Sensen und Sicheln, Heu- und Strohmesser, Heckenscheren, Keile und andere Handwerkzeuge für die Landwirtschaft, den Gartenbau oder die Forstwirtschaft

8408

Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren):

8408 20

Motoren von der zum Antrieb von Fahrzeugen des Kapitels 87 verwendeten Art:

 

– –

andere:

 

– – –

für Acker- und Forstschlepper auf Rädern, mit einer Leistung von:

8408 20 31

– – – –

50 kW oder weniger

8408 20 35

– – – –

mehr als 50 kW bis 100 kW

8408 20 37

– – – –

mehr als 100 kW

 

– – –

für andere Fahrzeuge des Kapitels 87, mit einer Leistung von:

8408 20 51

– – – –

50 kW oder weniger

8408 20 55

– – – –

mehr als 50 kW bis 100 kW

8408 20 57

– – – –

mehr als 100 kW bis 200 kW

8408 20 99

– – – –

mehr als 200 kW

8408 90

andere Motoren:

 

– –

andere:

8408 90 27

– – –

gebraucht:

ex 8408 90 27

– – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

 

– – –

neu, mit einer Leistung von:

8408 90 41

– – – –

15 kW oder weniger:

ex 8408 90 41

– – – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8408 90 43

– – – –

mehr als 15 kW bis 30 kW:

ex 8408 90 43

– – – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8408 90 45

– – – –

mehr als 30 kW bis 50 kW:

ex 8408 90 45

– – – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8408 90 47

– – – –

mehr als 50 kW bis 100 kW:

ex 8408 90 47

– – – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8408 90 61

– – – –

mehr als 100 kW bis 200 kW:

ex 8408 90 61

– – – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8408 90 65

– – – –

mehr als 200 kW bis 300 kW:

ex 8408 90 65

– – – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8408 90 67

– – – –

mehr als 300 kW bis 500 kW:

ex 8408 90 67

– – – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8408 90 81

– – – –

mehr als 500 kW bis 1000 kW:

ex 8408 90 81

– – – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8408 90 85

– – – –

mehr als 1000 kW bis 5000 kW:

ex 8408 90 85

– – – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8408 90 89

– – – –

mehr als 5000 kW:

ex 8408 90 89

– – – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8415

Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird:

8415 10

zum Einbau in Wände oder Fenster, als Kompaktgeräte oder „Split-Systeme“ (Anlagen aus getrennten Einzelelementen)

8415 20 00

von der zum Komfort von Personen in Kraftfahrzeugen verwendeten Art

 

andere:

8415 81 00

– –

mit Kälteerzeugungsvorrichtung und einem Ventil zum Umkehren des Kühl-Heizkreislaufs (Umkehrwärmepumpen):

ex 8415 81 00

– – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8415 83 00

– –

ohne Kälteerzeugungsvorrichtung:

ex 8415 83 00

– – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8507

Elektrische Akkumulatoren, einschließlich Scheider (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form:

8507 10

Blei-Akkumulatoren von der zum Starten von Kolbenverbrennungsmotoren verwendeten Art (Starterbatterien):

 

– –

mit einem Gewicht von 5 kg oder weniger:

8507 10 41

– – –

mit flüssigem Elektrolyt arbeitend:

ex 8507 10 41

– – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8507 10 49

– – –

andere:

ex 8507 10 49

– – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

 

— mit einem Gewicht von mehr als 5 kg:

8507 10 92

– – –

mit flüssigem Elektrolyt arbeitend:

ex 8507 10 92

– – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8507 10 98

– – –

andere:

ex 8507 10 98

– – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8507 20

andere Blei-Akkumulatoren:

 

– –

Antriebsakkumulatoren:

8507 20 41

– – –

mit flüssigem Elektrolyt arbeitend:

ex 8507 20 41

– – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8507 20 49

– – –

andere:

ex 8507 20 49

– – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

 

– –

andere:

8507 20 92

– – –

mit flüssigem Elektrolyt arbeitend:

ex 8507 20 92

– – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8507 20 98

– – –

andere:

ex 8507 20 98

– – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8516

Elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder; elektrische Geräte zum Raum- oder Bodenbeheizen oder zu ähnlichen Zwecken; Elektrowärmegeräte zur Haarpflege (z. B. Haartrockner, Dauerwellengeräte und Brennscherenwärmer) oder zum Händetrocknen; elektrische Bügeleisen; andere Elektrowärmegeräte für den Haushalt; elektrische Heizwiderstände, ausgenommen solche der Position 8545:

8516 10

elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder

 

elektrische Geräte zum Raum- oder Bodenbeheizen oder zu ähnlichen Zwecken:

8516 21 00

– –

Speicherheizgeräte

8516 29

– –

andere:

8516 29 10

– – –

Radiatoren mit Flüssigkeitsumlauf

8516 29 50

– – –

Konvektoren

 

– – –

andere:

8516 29 91

– – – –

mit eingebautem Ventilator

8516 40

elektrische Bügeleisen:

8516 40 90

– –

andere

8516 50 00

Mikrowellengeräte

8516 60

andere Öfen; Küchenherde, Kochplatten, Grillgeräte und Bratgeräte

 

andere Elektrowärmegeräte:

8516 71 00

– –

Kaffeemaschinen und Teemaschinen

8516 72 00

– –

Brotröster (Toaster)

8516 79

– –

andere

8517

Fernsprechapparate, einschließlich Telefone für zellulare Netzwerke oder für andere drahtlose Netzwerke; andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk), ausgenommen solche der Positionen 8443, 8525, 8527 oder 8528:

 

andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk):

8517 69

– –

andere:

 

– – –

Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr:

8517 69 31

– – – –

tragbare Personenruf-, -warn- oder -suchempfänger

8527

Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert:

 

andere:

8527 92

– –

nicht mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten, jedoch mit Uhr kombiniert

8527 99 00

– –

andere

8544

Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen:

 

Wickeldrähte:

8544 11

– –

aus Kupfer

8544 19

– –

andere

8544 20 00

Koaxialkabel und andere koaxiale elektrische Leiter

8544 30 00

Zündkabelsätze und andere Kabelsätze von der für Beförderungsmittel verwendeten Art:

ex 8544 30 00

– –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8701

Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709):

8701 20

Sattel-Straßenzugmaschinen:

8701 20 90

– –

gebraucht

8701 90

andere:

 

– –

Ackerschlepper und Forstschlepper (ausgenommen Einachsschlepper), auf Rädern:

8701 90 50

– – –

gebraucht

8702

Kraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen, einschließlich Fahrer:

8702 10

mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor):

 

– –

mit einem Hubraum von 2 000 cm3 oder weniger:

8702 10 91

– – –

neu

8702 90

andere:

 

– –

mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung:

 

– – –

mit einem Hubraum von mehr als 2 800 cm3:

8702 90 11

– – – –

neu

 

– – –

mit einem Hubraum von 2 800 cm3 oder weniger:

8702 90 31

– – – –

neu

9302 00 00

Revolver und Pistolen, ausgenommen solche der Position 9303 oder 9304

9303

Andere Feuerwaffen und ähnliche Geräte, bei denen die Explosionswirkung einer Treibladung genutzt wird (z. B. Jagd- und Sportgewehre, Vorderlader, Leuchtpistolen und andere nur Leuchtraketen abfeuernde Geräte, Schreckschusspistolen und -revolver, Bolzen-Viehtötungsapparate und Leinenschießgeräte):

9303 10 00

Vorderlader

9303 20

andere Jagd- und Sportgewehre mit mindestens einem glatten Lauf:

9303 20 10

– –

mit einem Lauf, glatt

9303 20 95

– –

andere

9303 30 00

andere Jagd- und Sportgewehre

9303 90 00

andere:

ex 9303 90 00

– –

ausgenommen Leinenschießgeräte

9304 00 00

Andere Waffen (z. B. Feder-, Luft- und Gasdruckgewehre, -büchsen und -pistolen und Schlagstöcke), ausgenommen Waffen der Position 9307

9305

Teile und Zubehör für Waren der Positionen 9301 bis 9304:

 

für Gewehre der Position 9303:

9305 21 00

– –

glatte Läufe

9305 29 00

– –

andere

 

andere:

9305 99 00

– –

andere

9306

Bomben, Granaten, Torpedos, Minen, Raketen, Patronen und andere Munition und Geschosse, Teile davon, einschließlich Rehposten, Jagdschrot und Patronenpfropfen:

 

Patronen für Gewehre mit glattem Lauf, Teile davon; Geschosse für Luftgewehre und -pistolen:

9306 21 00

– –

Patronen

9306 29

– –

andere

9306 30

andere Patronen und Teile davon:

9306 30 10

– –

für Revolver und Pistolen der Position 9302 und für Maschinenpistolen der Position 9301

 

– –

andere:

9306 30 30

– – –

für Kriegswaffen

 

– – –

andere:

9306 30 91

– – – –

Zentralfeuerpatronen

9306 30 93

– – – –

Randfeuerpatronen

9306 30 97

– – – –

andere:

ex 9306 30 97

– – – – –

ausgenommen Kartuschen für Bolzensetz- oder Nietwerkzeuge oder für Viehtötungsapparate, Teile davon

9306 90

andere

9505

Fest-, Karnevals-/Faschings- oder andere Unterhaltungsartikel, einschließlich Zauber- und Scherzartikel

9506

Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, Gymnastik, Leicht- und Schwerathletik, andere Sportarten (einschließlich Tischtennis) oder Freiluftspiele, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Schwimm- und Planschbecken:

 

Ski und Skiausrüstungen für den Wintersport:

9506 11

– –

Ski

9506 12 00

– –

Skibindungen

9506 19 00

– –

andere

9507

Angelruten, Angelhaken und anderes Angelgerät; Handnetze zum Landen von Fischen, Schmetterlingsnetze und ähnliche Netze; Lockgeräte (ausgenommen solche der Position 9208 oder 9705) und ähnliche Jagdgeräte:

9507 10 00

Angelruten

9507 30 00

Angelrollen

9507 90 00

andere

9508

Karusselle, Luftschaukeln, Schießbuden und andere Schaustellerattraktionen; Wanderzirkusse und Wandertierschauen; Wanderbühnen

9602 00 00

Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen; geformte oder geschnitzte Waren aus Wachs, aus Paraffin, aus Stearin, aus natürlichen Gummen oder Harzen oder aus Modelliermassen, und andere geformte oder geschnitzte Waren, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht gehärtete Gelatine, bearbeitet (ausgenommen Gelatine der Position 3503) und Waren aus nicht gehärteter Gelatine:

ex 9602 00 00

bearbeitete pflanzliche und mineralische Stoffe und Waren aus diesen Stoffen

9603

Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mopps und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen:

9603 10 00

Besen, aus Reisig oder anderen pflanzlichen Stoffen, gebunden, auch mit Stiel

 

Zahnbürsten, Rasierpinsel, Haarbürsten, Nagelbürsten, Wimpernbürstchen und andere Bürsten zur Körperpflege, einschließlich Bürsten, die Teile von Apparaten sind:

9603 21 00

– –

Zahnbürsten, einschließlich Bürsten für künstliche Gebisse

9603 29

– –

andere:

9603 29 80

– – –

andere

9603 30

Pinsel für Kunstmaler, Schreibpinsel und ähnliche Pinsel zum Auftragen von kosmetischen Erzeugnissen:

9603 30 90

– –

Pinsel zum Auftragen von kosmetischen Erzeugnissen

9603 90

andere

9604 00 00

Handsiebe

9605 00 00

Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Kleidung

9606

Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge

9607

Reißverschlüsse und Teile davon:

 

Reißverschlüsse:

9607 11 00

– –

mit Zähnen aus unedlen Metallen

9607 19 00

– –

andere

9608

Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609

9609

Blei-, Kopier- und Farbstifte (ausgenommen Waren der Position 9608), Griffel, Minen für Stifte, Pastellstifte, Zeichenkohle, Schreib- oder Zeichenkreide und Schneiderkreide:

9609 10

Stifte mit festem Schutzmantel:

9609 10 10

– –

Bleistifte

9609 20 00

Minen für Stifte

9609 90

andere

9612

Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln:

9612 20 00

Stempelkissen

9613

Feuerzeuge und andere Anzünder (ausgenommen Anzünder der Position 3603), auch mechanisch oder elektrisch, und Teile davon, ausgenommen Feuersteine und Dochte

9614 00

Tabakpfeifen (einschließlich Pfeifenköpfe), Zigarren- und Zigarettenspitzen, und Teile davon:

9614 00 10

Pfeifenrohformen aus Wurzelholz oder anderem Holz

9615

Frisierkämme, Einsteckkämme, Haarspangen und dergleichen; Haarnadeln, Frisiernadeln, Haarklammern, Lockenwickler und ähnliche Waren, ausgenommen Waren der Position 8516, und Teile davon

9616

Parfümzerstäuber und ähnliche Zerstäuber zu Toilettenzwecken und Vorrichtungen und Köpfe dafür; Puderquasten und Kissen, zum Auftragen von Kosmetik- oder Körperpflegemitteln

9617 00

Vakuum-Isolierflaschen und andere Vakuum-Isolierbehälter; Teile davon, ausgenommen Glaskolben

ANHANG Ic

ZOLLZUGESTÄNDNISSE VON BOSNIEN UND HERZEGOWINA FÜR GEWERBLICHE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT

(Artikel 6)

Die Zölle werden wie folgt gesenkt:

a)

Am Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 90 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

b)

am 1. Januar des ersten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 80 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

c)

am 1. Januar des zweiten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 60 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

d)

am 1. Januar des dritten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 40 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

e)

am 1. Januar des vierten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 20 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

f)

am 1. Januar des fünften Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens werden die verbleibenden Einfuhrzölle beseitigt.

KN-Code

Warenbezeichnung

2501 00

Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien); Meerwasser:

 

Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien):

 

– –

anderes:

 

– – –

anderes:

2501 00 91

– – – –

Speisesalz

2710

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle:

 

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle) und Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Ölabfälle:

2710 11

– –

Leichtöle und Zubereitungen:

 

– – –

zu anderer Verwendung:

 

– – – –

andere:

 

– – – – –

Motorenbenzin:

 

– – – – – –

anderes, mit einem Bleigehalt von:

 

– – – – – – –

0,013 g/l oder weniger:

2710 11 41

– – – – – – – –

mit einer Oktanzahl (ROZ) von weniger als 95

 

– – – – – – –

mehr als 0,013 g/l:

2710 11 51

– – – – – – – –

mit einer Oktanzahl (ROZ) von weniger als 98

2710 11 59

– – – – – – – –

mit einer Oktanzahl (ROZ) von 98 oder mehr

2710 11 70

– – – – –

leichter Flugturbinenkraftstoff

2710 19

– –

andere:

 

– – –

Schweröle:

 

– – – –

Schmieröle; andere Öle:

 

– – – – –

zu anderer Verwendung:

2710 19 81

– – – – – –

Motorenöle, Kompressorenöle, Turbinenöle

2836

Carbonate; Peroxocarbonate (Percarbonate); handelsübliches Ammoniumcarbonat, Ammoniumcarbamat enthaltend:

2836 30 00

Natriumhydrogencarbonat (Natriumbicarbonat)

3402

Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausgenommen Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel (einschließlich zubereitete Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche der Position 3401:

3402 20

Zubereitungen in Aufmachung für den Einzelverkauf:

3402 20 90

– –

zubereitete Waschmittel, Waschhilfsmittel und zubereitete Reinigungsmittel

3402 90

andere:

3402 90 90

– –

zubereitete Waschmittel, Waschhilfsmittel und zubereitete Reinigungsmittel

3405

Schuhcreme, Möbel- und Bohnerwachs, Poliermittel für Karosserien, Glas oder Metall, Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen (auch in Form von Papier, Watte, Filz, Vliesstoff, Schaum-, Schwamm-, Zellkunststoff oder Zellkautschuk, mit diesen Zubereitungen getränkt oder überzogen), ausgenommen Wachse der Position 3404:

3405 40 00

Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen

4012

Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk:

 

Luftreifen, runderneuert:

4012 11 00

– –

von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen) verwendeten Art

4012 12 00

– –

von der für Omnibusse und Lastkraftwagen verwendeten Art

4012 19 00

– –

andere

4012 20 00

Luftreifen, gebraucht:

ex 4012 20 00

– –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

4202

Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Nahrungsmittel oder Getränke, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnliche Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen:

 

Taschen- oder Handtaschenartikel:

4202 32

– –

mit Außenseite aus Kunststofffolien oder Spinnstoffen:

4202 32 90

– – –

aus Spinnstoffen

4203

Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder

4303

Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen:

4303 90 00

andere

4814

Papiertapeten und ähnliche Wandverkleidungen; Buntglaspapier:

4814 20 00

Tapeten und ähnliche Wandverkleidungen aus Papier, gestrichen oder überzogen, auf der Schauseite mit einer Lage Kunststoff versehen, die durch Pressen oder Prägen gemustert, farbig oder mit Motiven bedruckt oder auf andere Weise verziert wurde

4814 90

andere:

4814 90 80

– –

andere:

ex 4814 90 80

– – –

Tapeten und ähnliche Wandverkleidungen aus Papier, auf der Schauseite mit Flechtstoffen versehen, auch parallel aneinandergefügt oder in Flächenform verwebt

5701

Geknüpfte Teppiche aus Spinnstoffen, auch konfektioniert

6101

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6103:

6101 20

aus Baumwolle:

6101 20 10

– –

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

6101 30

aus Chemiefasern:

6101 30 10

– –

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

6101 90

aus anderen Spinnstoffen:

6101 90 20

– –

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

6102

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6104:

6102 10

aus Wolle oder feinen Tierhaaren:

6102 10 10

– –

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

6102 20

aus Baumwolle:

6102 20 10

– –

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

6102 30

aus Chemiefasern:

6102 30 10

– –

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

6102 90

aus anderen Spinnstoffen:

6102 90 10

– –

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

6103

Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben

6104

Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen

6105

Hemden aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben

6106

Blusen und Hemdblusen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen

6107

Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben

6108

Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen:

 

Unterkleider und Unterröcke:

6108 11 00

– –

aus Chemiefasern

6108 19 00

– –

aus anderen Spinnstoffen

 

Slips und andere Unterhosen:

6108 21 00

– –

aus Baumwolle

6108 22 00

– –

aus Chemiefasern

6108 29 00

– –

aus anderen Spinnstoffen

6115

Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschließlich solcher mit degressiver Kompression (z. B. Krampfaderstrümpfe), aus Gewirken oder Gestricken:

6115 10

Strumpfhosen, Strümpfe und Kniestrümpfe mit degressiver Kompression (z. B. Krampfaderstrümpfe):

6115 10 10

– –

Krampfaderstrümpfe aus synthetischen Chemiefasern

6115 10 90

– –

andere:

ex 6115 10 90

– – –

Kniestrümpfe (ausgenommen Krampfaderstrümpfe) oder Damenstrümpfe

 

andere:

6115 96

– –

aus synthetischen Chemiefasern

6115 99 00

– –

aus anderen Spinnstoffen

6116

Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, aus Gewirken oder Gestricken

6117

Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken

6201

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6203

6202

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6204

6203

Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Männer oder Knaben:

 

Anzüge:

6203 11 00

– –

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6203 12 00

– –

aus synthetischen Chemiefasern

6203 19

– –

aus anderen Spinnstoffen

 

Kombinationen:

6203 22

– –

aus Baumwolle

6203 23

– –

aus synthetischen Chemiefasern

6203 29

– –

aus anderen Spinnstoffen

 

Jacken:

6203 31 00

– –

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6203 32

– –

aus Baumwolle

6203 33

– –

aus synthetischen Chemiefasern

6203 39

– –

aus anderen Spinnstoffen

6204

Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Frauen oder Mädchen:

 

Kostüme:

6204 11 00

– –

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6204 12 00

– –

aus Baumwolle

6204 13 00

– –

aus synthetischen Chemiefasern

6204 19

– –

aus anderen Spinnstoffen

 

Röcke und Hosenröcke:

6204 51 00

– –

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6204 52 00

– –

aus Baumwolle

6204 53 00

– –

aus synthetischen Chemiefasern

6204 59

– –

aus anderen Spinnstoffen:

6204 59 90

– – –

andere

 

lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen:

6204 61

– –

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6204 62

– –

aus Baumwolle:

 

– – –

lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen):

 

– – – –

andere:

6204 62 39

– – – – –

andere

6204 63

– –

aus synthetischen Chemiefasern:

 

– – –

lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen):

6204 63 18

– – – –

andere

6204 69

– –

aus anderen Spinnstoffen:

 

– – –

aus künstlichen Chemiefasern:

 

– – – –

lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen):

6204 69 18

– – – – –

andere

6206

Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen:

6206 10 00

aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

6206 20 00

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6206 40 00

aus Chemiefasern

6206 90

aus anderen Spinnstoffen

6207

Unterhemden, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben:

 

andere:

6207 91 00

– –

aus Baumwolle

6207 99

– –

aus anderen Spinnstoffen

6208

Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen

6209

Kleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder:

6209 20 00

aus Baumwolle

6209 90

aus anderen Spinnstoffen

6210

Kleidung aus Erzeugnissen der Position 5602, 5603, 5903, 5906 oder 5907:

6210 20 00

andere Kleidung, von der Art der in den Unterpositionen 6201 11 bis 6201 19 genannten Waren

6210 30 00

andere Kleidung, von der Art der in den Unterpositionen 6202 11 bis 6202 19 genannten Waren

6210 40 00

andere Kleidung für Männer oder Knaben

6210 50 00

andere Kleidung für Frauen oder Mädchen

6211

Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen; andere Kleidung

6212

Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, auch aus Gewirken oder Gestricken:

6212 10

Büstenhalter

6212 90 00

andere

6213

Taschentücher und Ziertaschentücher

6214

Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren

6215

Krawatten, Schleifen (z. B. Querbinder) und Krawattenschals

6216 00 00

Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe

6217

Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212

6301

Decken

6302

Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche

6303

Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- und Bettbehänge (Schabracken):

 

aus Gewirken oder Gestricken:

6303 12 00

– –

aus synthetischen Chemiefasern

6303 19 00

– –

aus anderen Spinnstoffen

 

andere:

6303 91 00

– –

aus Baumwolle

6303 92

– –

aus synthetischen Chemiefasern

6303 99

– –

aus anderen Spinnstoffen:

6303 99 10

– – –

aus Vliesstoffen

6304

Andere Waren zur Innenausstattung, ausgenommen Waren der Position 9404:

 

Bettüberwürfe:

6304 11 00

– –

aus Gewirken oder Gestricken

6304 19

– –

andere

 

andere:

6304 91 00

– –

aus Gewirken oder Gestricken

6304 92 00

– –

aus Baumwolle (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken)

6304 93 00

– –

aus synthetischen Chemiefasern (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken)

6305

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken

6306

Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen

6307

Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung:

6307 10

Scheuertücher, Wischtücher, Spültücher, Staubtücher und ähnliche Reinigungstücher

6403

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder:

 

Sportschuhe:

6403 19 00

– –

andere

6403 20 00

Schuhe mit Laufsohlen aus Leder und Oberteil aus Lederriemen, die über den Spann und um die große Zehe führen

6403 40 00

andere Schuhe, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe

 

andere Schuhe, mit Laufsohlen aus Leder:

6403 51

– –

den Knöchel bedeckend:

 

– – –

andere:

 

– – – –

den Knöchel, jedoch nicht die Wade bedeckend, mit einer Länge der Innensohle von:

6403 51 11

– – – – –

weniger als 24 cm

 

– – – – –

24 cm oder mehr:

6403 51 19

– – – – – –

für Frauen

 

– – – –

andere, mit einer Länge der Innensohle von:

6403 51 91

– – – – –

weniger als 24 cm

 

– – – – –

24 cm oder mehr:

6403 51 99

– – – – – –

für Frauen

6403 59

– –

andere:

 

– – –

andere:

 

– – – –

Schuhe, deren Blatt aus Riemen gefertigt oder nicht geschlossen ist:

6403 59 11

– – – – –

mit Absatz und Sohle mit einer größten Höhe von mehr als 3 cm

 

– – – – –

andere, mit einer Länge der Innensohle von:

6403 59 31

– – – – – –

weniger als 24 cm

 

– – – – – –

24 cm oder mehr:

6403 59 39

– – – – – – –

für Frauen

6403 59 50

– – – –

Pantoffeln und andere Hausschuhe

 

– – – –

andere, mit einer Länge der Innensohle von:

 

– – – – –

24 cm oder mehr:

6403 59 95

– – – – – –

für Männer

6403 59 99

– – – – – –

für Frauen

 

andere Schuhe:

6403 91

– –

den Knöchel bedeckend:

 

– – –

andere:

 

– – – –

den Knöchel, jedoch nicht die Wade bedeckend, mit einer Länge der Innensohle von:

 

– – – – –

24 cm oder mehr:

6403 91 13

– – – – – –

Schuhe, die nicht als Männer- oder Frauenschuhe erkennbar sind

 

– – – – – –

andere:

6403 91 16

– – – – – – –

für Männer

6403 91 18

– – – – – – –

für Frauen

 

– – – –

andere, mit einer Länge der Innensohle von:

6403 91 91

– – – – –

weniger als 24 cm

 

– – – – –

24 cm oder mehr:

6403 91 93

– – – – – –

Schuhe, die nicht als Männer- oder Frauenschuhe erkennbar sind

 

– – – – – –

andere:

6403 91 96

– – – – – – –

für Männer

6403 91 98

– – – – – – –

für Frauen

6403 99

– –

andere:

 

– – –

andere:

 

– – – –

Schuhe, deren Blatt aus Riemen gefertigt oder nicht geschlossen ist:

6403 99 11

– – – – –

mit Absatz und Sohle mit einer größten Höhe von mehr als 3 cm

 

– – – – –

andere, mit einer Länge der Innensohle von:

6403 99 31

– – – – – –

weniger als 24 cm

 

– – – – – –

24 cm oder mehr:

6403 99 33

– – – – – – –

Schuhe, die nicht als Männer- oder Frauenschuhe erkennbar sind

 

– – – – – – –

andere:

6403 99 36

– – – – – – – –

für Männer

6403 99 38

– – – – – – – –

für Frauen

6403 99 50

– – – –

Pantoffeln und andere Hausschuhe

 

– – – –

andere, mit einer Länge der Innensohle von:

6403 99 91

– – – – –

weniger als 24 cm

 

– – – – –

24 cm oder mehr:

6403 99 93

– – – – – –

Schuhe, die nicht als Männer- oder Frauenschuhe erkennbar sind

 

– – – – – –

andere:

6403 99 96

– – – – – – –

für Männer

6403 99 98

– – – – – – –

für Frauen

6404

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Spinnstoffen

6405

Andere Schuhe

6505

Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet:

6505 10 00

Haarnetze

6505 90

andere:

 

– –

andere:

6505 90 10

– – –

Baskenmützen, Uniformmützen ohne Schirm, Strickmützen, Feze, Chéchias und ähnliche schirmlose Kopfbedeckungen

6505 90 30

– – –

Mützen, Uniformkappen und dergleichen, mit Schirm

6505 90 80

– – –

andere

6506

Andere Hüte und Kopfbedeckungen, auch ausgestattet:

6506 10

Sicherheitskopfbedeckungen:

6506 10 10

– –

aus Kunststoff

6601

Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren)

6913

Statuetten und andere keramische Ziergegenstände:

6913 10 00

aus Porzellan

6913 90

andere:

 

– –

andere:

6913 90 93

– – –

aus Steingut oder feinen Erden

7013

Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018):

 

Trinkgläser mit Stiel, ausgenommen Waren aus Glaskeramik:

7013 22

– –

aus Bleikristall

7013 28

– –

andere

 

andere Trinkgläser, ausgenommen Waren aus Glaskeramik:

7013 33

– –

aus Bleikristall

7013 37

– –

andere

 

Glaswaren zur Verwendung bei Tisch (ausgenommen Trinkgläser) oder in der Küche, ausgenommen Waren aus Glaskeramik:

7013 41

– –

aus Bleikristall

7013 42 00

– –

aus anderem Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von 5 × 10-6 oder weniger je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 oC bis 300 oC

7013 49

– –

andere

 

andere Glaswaren:

7013 91

– –

aus Bleikristall

7013 99 00

– –

andere

7102

Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst:

 

andere:

7102 39 00

– –

andere

7113

Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

7114

Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

8702

Kraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen, einschließlich Fahrer:

8702 10

mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor):

 

– –

mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm3:

8702 10 19

– – –

gebraucht

 

– –

mit einem Hubraum von 2 500 cm3 oder weniger:

8702 10 99

– – –

gebraucht

8702 90

andere:

 

– –

mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung:

 

– – –

mit einem Hubraum von mehr als 2 800 cm3:

8702 90 19

– – – –

gebraucht

 

– – –

mit einem Hubraum von 2 800 cm3 oder weniger:

8702 90 39

– – – –

gebraucht

8703

Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen:

 

andere Fahrzeuge mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung:

8703 21

– –

mit einem Hubraum von 1 000 cm3 oder weniger:

8703 21 90

– – –

gebraucht

8703 22

– –

mit einem Hubraum von mehr als 1 000 cm3 bis 1 500 cm3:

8703 22 90

– – –

gebraucht

8703 23

– –

mit einem Hubraum von mehr als 1 500 cm3 bis 3 000 cm3:

8703 23 90

– – –

gebraucht

8703 24

– –

mit einem Hubraum von mehr als 3 000 cm3:

8703 24 90

– – –

gebraucht

 

andere Fahrzeuge mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor):

8703 31

– –

mit einem Hubraum von 1 500 cm3 oder weniger:

8703 31 90

– – –

gebraucht

8703 32

– –

mit einem Hubraum von mehr als 1 500 cm3 bis 2 500 cm3:

8703 32 90

– – –

gebraucht

8703 33

– –

mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm3:

8703 33 90

– – –

gebraucht

9306

Bomben, Granaten, Torpedos, Minen, Raketen, Patronen und andere Munition und Geschosse, Teile davon, einschließlich Rehposten, Jagdschrot und Patronenpfropfen:

9306 30

andere Patronen und Teile davon:

 

– –

andere:

 

– – –

andere:

9306 30 97

– – – –

andere:

ex 9306 30 97

– – – – –

Kartuschen für Bolzensetz- oder Nietwerkzeuge oder für Viehtötungsapparate, Teile davon

9504

Gesellschaftsspiele, einschließlich mechanisch betriebene Spiele, Billardspiele, Glücksspieltische und automatische Kegelanlagen (z. B. Bowlingbahnen)

9601

Elfenbein, Bein, Schildpatt, Horn, Geweihe, Korallen, Perlmutter und andere tierische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen (einschließlich durch Formen hergestellte Waren)

9614 00

Tabakpfeifen (einschließlich Pfeifenköpfe), Zigarren- und Zigarettenspitzen, und Teile davon:

9614 00 90

andere

ANHANG II

BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE AUS BABY-BEEF“

(Artikel 12 Absatz 2)

Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN) ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.

KN-Code

TARIC-Unterteilung

Warenbezeichnung

0102

 

Rinder, lebend:

0102 90

 

andere:

 

– –

Hausrinder:

 

– – –

mit einem Gewicht von mehr als 300 kg:

 

– – – –

Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben):

ex 0102 90 51

 

– – – – –

zum Schlachten:

10

Tiere, die noch keine zweiten Zähne haben, mit einem Stückgewicht von 320 kg bis 470 kg (1)

ex 0102 90 59

 

– – – – –

andere:

11

21

31

91

Tiere, die noch keine zweiten Zähne haben, mit einem Stückgewicht von 320 kg bis 470 kg (1)

 

– – – –

andere:

ex 0102 90 71

 

– – – – –

zum Schlachten:

10

Bullen und Ochsen, die noch keine zweiten Zähne haben, mit einem Stückgewicht von 350 kg bis 500 kg (1)

ex 0102 90 79

 

– – – – –

andere:

 

21

91

Bullen und Ochsen, die noch keine zweiten Zähne haben, mit einem Stückgewicht von 350 kg bis 500 kg (1)

0201

 

Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt:

ex 0201 10 00

 

ganze oder halbe Tierkörper

91

ganze Tierkörper mit einem Gewicht von 180 kg bis 300 kg und halbe Tierkörper mit einem Gewicht von 90 kg bis 150 kg, deren Fleisch hellrosa und deren Fett sehr fein strukturiert und weiß bis hellgelb ist und deren Knorpel (insbesondere der Beckensymphyse und der Dornfortsätze der Wirbelsäule) leicht verknöchert sind (1)

0201 20

 

andere Teile mit Knochen:

ex 0201 20 20

 

– –

„quartiers compensés“:

91

„quartiers compensés“ mit einem Gewicht von 90 kg bis 150 kg, deren Fleisch hellrosa und deren Fett sehr fein strukturiert und weiß bis hellgelb ist und deren Knorpel (insbesondere der Beckensymphyse und der Dornfortsätze der Wirbelsäule) leicht verknöchert sind (1)

ex 0201 20 30

 

– –

Vorderviertel, zusammen oder getrennt:

91

Vorderviertel, getrennt, mit einem Gewicht von 45 kg bis 75 kg, deren Fleisch hellrosa und deren Fett sehr fein strukturiert und weiß bis hellgelb ist und deren Knorpel (insbesondere der Dornfortsätze der Wirbelsäule) leicht verknöchert sind (1)

ex 0201 20 50

 

– –

Hinterviertel, zusammen oder getrennt:

91

Hinterviertel, getrennt, mit einem Gewicht von 45 kg bis 75 kg — beim sogenannten „Pistola“-Schnitt mit einem Gewicht von 38 kg bis 68 kg —, deren Fleisch hellrosa und deren Fett sehr fein strukturiert und weiß bis hellgelb ist und deren Knorpel (insbesondere der Dornfortsätze der Wirbelsäule) leicht verknöchert sind (1)


(1)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt unter den in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Voraussetzungen.

ANHANG III

ZOLLZUGESTÄNDNISSE VON BOSNIEN UND HERZEGOWINA FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE GRUNDERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT

 

ANHANG IIIa

ZOLLZUGESTÄNDNISSE VON BOSNIEN UND HERZEGOWINA FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE GRUNDERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT

(Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe a)

Zollfreiheit ohne mengenmäßige Beschränkungen ab Inkrafttreten des Abkommens

KN-Code

Warenbezeichnung

0102

Rinder, lebend:

0102 90

andere:

 

– –

Hausrinder:

0102 90 05

– – –

mit einem Gewicht von 80 kg oder weniger

0105

Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend:

 

mit einem Gewicht von 185 g oder weniger:

0105 12 00

– –

Truthühner

0105 19

– –

andere

 

andere:

0105 99

– –

andere

0206

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren

0207

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren:

 

von Enten, Gänsen oder Perlhühnern:

0207 32

– –

unzerteilt, frisch oder gekühlt

0207 33

– –

unzerteilt, gefroren

0207 34

– –

Fettlebern, frisch oder gekühlt

0207 35

– –

andere, frisch oder gekühlt

0207 36

– –

andere, gefroren

0208

Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren

0210

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen:

 

andere, einschließlich genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen:

0210 91 00

– –

von Primaten

0210 92 00

– –

von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia)

0210 93 00

– –

von Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten)

0210 99

– –

andere:

 

– – –

Fleisch:

0210 99 10

– – – –

von Pferden, gesalzen, in Salzlake oder getrocknet

0210 99 31

– – – –

von Rentieren

0210 99 39

– – – –

anderes

0210 99 90

– – –

genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

0402

Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 GHT:

0402 29

– –

andere:

 

– – –

mit einem Milchfettgehalt von 27 GHT oder weniger:

0402 29 11

– – – –

Milch zur Ernährung von Säuglingen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT

 

– – – –

andere:

0402 29 15

– – – – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

0402 29 19

– – – – –

andere

 

andere:

0402 91

– –

ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

– – –

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 45 GHT:

0402 91 91

– – – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

0404

Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweitig weder genannt noch inbegriffen

0406

Käse und Quark/Topfen:

0406 20

Käse aller Art, gerieben oder in Pulverform

0406 40

Blauschimmelkäse und anderer Käse mit Marmorierung des Teiges, hervorgerufen durch Penicillium roqueforti

0408

Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

0410 00 00

Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

0511

Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar:

0511 10 00

Rindersperma

0709

Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt:

0709 20 00

Spargel

0709 60

Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“:

 

– –

andere:

0709 60 95

– – –

zum industriellen Herstellen von ätherischen Ölen oder von Resinoiden

0709 90

anderes:

0709 90 20

– –

Mangold und Karde

0709 90 40

– –

Kapern

0709 90 50

– –

Fenchel

0709 90 80

– –

Artischocken

0710

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

0710 30 00

Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde

0710 80

anderes Gemüse:

0710 80 10

– –

Oliven

0710 80 70

– –

Tomaten

0710 80 80

– –

Artischocken

0710 80 85

– –

Spargel

0711

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

0711 20

Oliven

0711 90

anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:

 

– –

Gemüse:

0711 90 70

– – –

Kapern

0712

Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet:

0712 90

anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:

 

– –

Zuckermais (Zea mays var. saccharata):

0712 90 11

– – –

Hybriden zur Aussaat

0802

Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet:

 

Haselnüsse (Corylus-Arten):

0802 22 00

– –

ohne Schale

0803 00

Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch oder getrocknet

0804

Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet:

0804 30 00

Ananas

0805

Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet:

0805 50

Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia)

0807

Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch:

0807 20 00

Papaya-Früchte

0810

Andere Früchte, frisch:

0810 90

andere:

0810 90 30

– –

Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Jackfrüchte, Litschis und Sapotpflaumen

0810 90 40

– –

Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas

0810 90 95

– –

andere

0811

Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

0811 90

andere:

 

– –

mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

– – –

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT:

0811 90 11

– – – –

tropische Früchte und tropische Nüsse

0811 90 19

– – – –

andere

 

– – –

andere:

0811 90 31

– – – –

tropische Früchte und tropische Nüsse

0811 90 39

– – – –

andere

 

– –

andere:

0811 90 85

– – –

tropische Früchte und tropische Nüsse

0811 90 95

– – –

andere

0812

Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

0812 90

andere:

0812 90 30

– –

Papaya-Früchte

0813

Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806), getrocknet; Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels:

0813 40

andere Früchte:

0813 40 10

– –

Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen

0813 40 50

– –

Papaya-Früchte

0813 40 60

– –

Tamarinden

0813 40 70

– –

Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas

0813 40 95

– –

andere

0813 50

Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels:

 

– –

Mischungen von getrockneten Früchten, anderen als solchen der Positionen 0801 bis 0806:

 

– – –

ohne Pflaumen:

0813 50 12

– – – –

von Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschu-Äpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Passionsfrüchten, Karambolen und Pitahayas

0813 50 15

– – – –

andere

0901

Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt:

 

Kaffee, nicht geröstet:

0901 11 00

– –

nicht entkoffeiniert

0901 12 00

– –

entkoffeiniert

0904

Pfeffer der Gattung „Piper“; Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert:

0904 20

Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert:

 

– –

weder gemahlen noch sonst zerkleinert:

0904 20 10

– – –

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

0904 20 30

– – –

andere

1001

Weizen und Mengkorn:

1001 10 00

Hartweizen

1001 90

andere:

 

– –

anderer Spelz, Weichweizen und Mengkorn:

1001 90 99

– – –

andere

1002 00 00

Roggen

1003 00

Gerste:

1003 00 90

andere

1004 00 00

Hafer

1005

Mais

1101 00

Mehl von Weizen oder Mengkorn:

 

von Weizen:

1101 00 11

– –

von Hartweizen

1102

Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn:

1102 10 00

von Roggen

1103

Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide:

 

Grobgrieß und Feingrieß:

1103 11

– –

von Weizen

1103 13

– –

von Mais:

1103 13 10

– – –

mit einem Fettgehalt von 1,5 GHT oder weniger

1104

Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen

1105

Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln

1106

Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713, von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8:

1106 10 00

von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713

1106 30

von Erzeugnissen des Kapitels 8

1107

Malz, auch geröstet

1108

Stärke; Inulin

1109 00 00

Kleber von Weizen, auch getrocknet

1205

Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet

1206 00

Sonnenblumenkerne, auch geschrotet

1210

Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin

1212

Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

andere:

1212 91

– –

Zuckerrüben

1302

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

 

Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

1302 39 00

– –

andere

1501 00

Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503

1502 00

Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503:

1502 00 90

anderes

1503 00

Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet

1507

Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1509

Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1510 00

Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509

1512

Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1514

Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1515

Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

 

Maisöl und seine Fraktionen:

1515 21

– –

rohes Öl

1515 29

– –

andere

1516

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:

1516 20

pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen:

 

– –

andere:

1516 20 91

– – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

 

– – –

in anderer Aufmachung:

1516 20 95

– – – –

Raps- und Rübsenöl, Leinöl, Sonnenblumenöl, Illipefett, Karitefett, Domorifett, Tulucunaöl oder Babassuöl, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

 

– – – –

andere:

1516 20 96

– – – – –

Erdnussöl, Baumwollsaatöl, Sojaöl oder Sonnenblumenöl; andere Öle mit einem Gehalt an freien Fettsäuren von weniger als 50 GHT und ausgenommen Palmkernöl, Illipefett, Kokosöl (Kopraöl), Raps- und Rübsenöl oder Kopaivaöl

1516 20 98

– – – – –

andere

1517

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516:

1517 10

Margarine, ausgenommen flüssige Margarine:

1517 10 90

– –

andere

1517 90

andere:

 

– –

andere:

1517 90 91

– – –

Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen

1517 90 99

– – –

andere

1518 00

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln:

1518 00 31

– –

roh

1518 00 39

– –

andere

1602

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht:

1602 90

andere, einschließlich Zubereitungen aus Blut aller Tierarten:

1602 90 10

– –

Zubereitungen aus Blut aller Tierarten

 

– –

andere:

1602 90 31

– – –

von Wild oder Kaninchen

1602 90 41

– – –

von Rentieren

 

– – –

andere:

 

– – – –

andere:

 

– – – – –

andere:

 

– – – – – –

von Schafen oder Ziegen:

 

– – – – – – –

nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen:

1602 90 72

– – – – – – – –

von Schafen

1602 90 74

– – – – – – – –

von Ziegen

 

– – – – – – –

andere:

1602 90 76

– – – – – – – –

von Schafen

1602 90 78

– – – – – – – –

von Ziegen

1602 90 98

– – – – – –

andere

1603 00

Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

1702 20

Ahornzucker und Ahornsirup:

1702 20 10

– –

fester Ahornzucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

1702 90

andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT:

1702 90 30

– –

Isoglucose

1703

Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker

2001

Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

2001 90

andere:

2001 90 10

– –

Mango-Chutney

2001 90 65

– –

Oliven

2001 90 91

– –

tropische Früchte und tropische Nüsse

2002

Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

2002 10

Tomaten, ganz oder in Stücken

2002 90

andere:

 

– –

mit einem Trockenmassegehalt von weniger als 12 GHT:

2002 90 11

– – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

2002 90 19

– – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

 

– –

mit einem Trockenmassegehalt von 12 bis 30 GHT:

2002 90 31

– – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

 

– –

mit einem Trockenmassegehalt von mehr als 30 GHT:

2002 90 91

– – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

2002 90 99

– – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

2003

Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

2003 20 00

Trüffeln

2004

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

2004 10

Kartoffeln:

2004 10 10

– –

gegart, jedoch nicht weiter zubereitet

 

– –

andere:

2004 10 99

– – –

andere

2004 90

anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:

2004 90 30

– –

Sauerkraut, Kapern und Oliven

 

– –

andere, einschließlich Mischungen:

2004 90 91

– – –

Zwiebeln, nur gegart

2005

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

2005 60 00

Spargel

2005 70

Oliven

 

anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:

2005 99

– –

andere:

2005 99 20

– – –

Kapern

2005 99 30

– – –

Artischocken

2006 00

Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)

2007

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

andere:

2007 99

– –

andere:

 

– – –

mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 GHT:

2007 99 10

– – – –

Pflaumenmus und Pflaumenpaste, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 100 kg, zur industriellen Verarbeitung

2007 99 20

– – – –

Maronenpaste und Maronenmus

2008

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt:

2008 19

– –

andere, einschließlich Mischungen

2008 20

Ananas

2008 30

Zitrusfrüchte:

 

– –

mit Zusatz von Alkohol:

 

– – –

mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT:

2008 30 11

– – – –

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

2008 30 19

– – – –

andere

 

– – –

andere:

2008 30 31

– – – –

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

2008 30 39

– – – –

andere

2008 40

Birnen:

 

– –

mit Zusatz von Alkohol:

 

– – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

 

– – – –

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT:

2008 40 11

– – – – –

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

2008 40 19

– – – – –

andere

 

– – – –

andere:

2008 40 21

– – – – –

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

2008 40 29

– – – – –

andere

2008 50

Aprikosen/Marillen:

 

– –

mit Zusatz von Alkohol:

 

– – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

 

– – – –

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT:

2008 50 11

– – – – –

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

2008 50 19

– – – – –

andere

 

– – – –

andere:

2008 50 31

– – – – –

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

2008 50 39

– – – – –

andere

2008 60

Kirschen:

 

– –

mit Zusatz von Alkohol:

 

– – –

mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT:

2008 60 11

– – – –

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

2008 60 19

– – – –

andere

 

– – –

andere:

2008 60 31

– – – –

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

2008 60 39

– – – –

andere

2008 70

Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen:

 

– –

mit Zusatz von Alkohol:

 

– – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

 

– – – –

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT:

2008 70 11

– – – – –

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

2008 70 19

– – – – –

andere

 

– – – –

andere:

2008 70 31

– – – – –

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

2008 80

Erdbeeren:

 

– –

mit Zusatz von Alkohol:

 

– – –

mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT:

2008 80 11

– – – –

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

2008 80 19

– – – –

andere

 

– – –

andere:

2008 80 31

– – – –

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

 

andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19:

2008 92

– –

Mischungen

2008 99

– –

andere:

 

– – –

mit Zusatz von Alkohol:

 

– – – –

Ingwer:

2008 99 11

– – – – –

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

2008 99 19

– – – – –

anderer

 

– – – –

Weintrauben:

2008 99 21

– – – – –

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

2008 99 23

– – – – –

andere

 

– – – –

andere:

 

– – – – –

mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT:

 

– – – – – –

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger:

2008 99 24

– – – – – – –

tropische Früchte

2008 99 28

– – – – – – –

andere

 

– – – – – –

andere:

2008 99 31

– – – – – – –

tropische Früchte

2008 99 34

– – – – – – –

andere

 

– – – – –

andere:

 

– – – – – –

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger:

2008 99 36

– – – – – – –

tropische Früchte

2008 99 37

– – – – – – –

andere

 

– – – – – –

andere:

2008 99 38

– – – – – – –

tropische Früchte

2008 99 40

– – – – – – –

andere

 

– – –

ohne Zusatz von Alkohol:

 

– – – –

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

2008 99 41

– – – – –

Ingwer

2008 99 46

– – – – –

Passionsfrüchte, Guaven und Tamarinden

2008 99 47

– – – – –

Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Karambolen und Pitahayas

2008 99 49

– – – – –

andere

 

– – – –

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

2008 99 51

– – – – –

Ingwer

2008 99 61

– – – – –

Passionsfrüchte und Guaven

2008 99 62

– – – – –

Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Karambolen und Pitahayas

2008 99 67

– – – – –

andere

 

– – – –

ohne Zusatz von Zucker:

2008 99 99

– – – – –

andere

2009

Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

2009 80

Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen (ausgenommen Mischungen):

 

– –

mit einem Brixwert von mehr als 67:

 

– – –

anderer:

 

– – – –

mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht:

2009 80 34

– – – – –

aus tropischen Früchten

2009 80 35

– – – – –

anderer

 

– – – –

anderer:

2009 80 36

– – – – –

aus tropischen Früchten

 

– –

mit einem Brixwert von 67 oder weniger:

 

– – –

Birnensaft:

 

– – – –

anderer:

2009 80 61

– – – – –

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

2009 80 63

– – – – –

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

2009 80 69

– – – – –

keinen zugesetzten Zucker enthaltend

 

– – –

anderer:

 

– – – –

mit einem Wert von mehr als 30 EUR für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend:

2009 80 73

– – – – –

aus tropischen Früchten

2009 80 79

– – – – –

anderer

 

– – – –

anderer:

 

– – – – –

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT:

2009 80 85

– – – – – –

aus tropischen Früchten

 

– – – – –

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger:

2009 80 88

– – – – – –

aus tropischen Früchten

 

– – – – –

keinen zugesetzten Zucker enthaltend:

2009 80 95

– – – – – –

aus der Frucht der Art Vaccinium macrocarpon

2009 80 97

– – – – – –

aus tropischen Früchten

2009 90

Mischungen von Säften:

 

– –

mit einem Brixwert von mehr als 67:

 

– – –

andere:

 

– – – –

mit einem Wert von mehr als 30 EUR für 100 kg Eigengewicht:

 

– – – – –

Mischungen aus Zitrusfrucht- und Ananassaft:

2009 90 41

– – – – – –

zugesetzten Zucker enthaltend

2009 90 49

– – – – – –

andere

 

– – – – –

andere:

2009 90 51

– – – – – –

zugesetzten Zucker enthaltend

2009 90 59

– – – – – –

andere

 

– – – –

mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht:

 

– – – – –

Mischungen aus Zitrusfrucht- und Ananassaft:

2009 90 71

– – – – – –

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

2009 90 73

– – – – – –

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

2009 90 79

– – – – – –

keinen zugesetzten Zucker enthaltend

 

– – – – –

andere:

 

– – – – – –

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT:

2009 90 92

– – – – – – –

Mischungen von Säften aus tropischen Früchten

2009 90 94

– – – – – – –

andere

 

– – – – – –

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger:

2009 90 95

– – – – – – –

Mischungen von Säften aus tropischen Früchten

2009 90 96

– – – – – – –

andere

 

– – – – – –

keinen zugesetzten Zucker enthaltend:

2009 90 97

– – – – – – –

Mischungen von Säften aus tropischen Früchten

2009 90 98

– – – – – – –

andere

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

2106 90

andere:

 

– –

Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt:

2106 90 30

– – –

Isoglucosesirup

 

– – –

andere:

2106 90 51

– – – –

Lactosesirup

2106 90 55

– – – –

Glucose- und Maltodextrinsirup

2106 90 59

– – – –

andere

2209 00

Speiseessig:

 

Weinessig, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

2209 00 11

– –

2 l oder weniger

2209 00 19

– –

mehr als 2 l

 

anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

2209 00 91

– –

2 l oder weniger

2302

Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten:

2302 10

von Mais

2302 30

von Weizen

2302 50 00

von Hülsenfrüchten

2303

Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets

2305 00 00

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2306

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen 2304 und 2305:

2306 10 00

aus Baumwollsamen

2306 20 00

aus Leinsamen

 

aus Raps- oder Rübsensamen:

2306 41 00

– –

aus erucasäurearmen Raps- oder Rübsensamen

2306 49 00

– –

andere

2306 50 00

aus Kokosnüssen (Kopra)

2306 60 00

aus Palmnüssen oder Palmkernen

2306 90

andere

2309

Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art:

2309 10

Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

2401

Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle:

2401 10

Tabak, nicht entrippt:

 

– –

„flue-cured“ Virginia und „light-air-cured“ Burley, einschließlich Burleyhybriden; „light-air-cured“ Maryland und „fire-cured“ Tabak:

2401 10 10

– – –

„flue-cured“ Virginia

2401 10 20

– – –

„light-air-cured“ Burley, einschließlich Burleyhybriden

2401 10 30

– – –

„light-air-cured“ Maryland

 

– – –

„fire-cured“ Tabak:

2401 10 41

– – – –

Kentucky

2401 10 49

– – – –

anderer

 

– –

anderer:

2401 10 50

– – –

„light-air-cured“ Tabak

2401 10 70

– – –

„dark-air-cured“ Tabak

2401 20

Tabak, teilweise oder ganz entrippt:

 

– –

„flue-cured“ Virginia und „light-air-cured“ Burley, einschließlich Burleyhybriden; „light-air-cured“ Maryland und „fire-cured“ Tabak:

2401 20 10

– – –

„flue-cured“ Virginia

2401 20 20

– – –

„light-air-cured“ Burley, einschließlich Burleyhybriden

2401 20 30

– – –

„light-air-cured“ Maryland

 

– – –

„fire-cured“ Tabak:

2401 20 41

– – – –

Kentucky

2401 20 49

– – – –

anderer

 

– –

anderer:

2401 20 50

– – –

„light-air-cured“ Tabak

2401 20 70

– – –

„dark-air-cured“ Tabak

2401 30 00

Tabakabfälle

3502

Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate:

3502 90

andere:

3502 90 90

– –

Albuminate und andere Albuminderivate

3503 00

Gelatine (auch in quadratischen oder rechteckigen Blättern, auch an der Oberfläche bearbeitet oder gefärbt) und ihre Derivate; Hausenblase; andere Leime tierischen Ursprungs, ausgenommen Caseinleime der Position 3501:

3503 00 10

Gelatine und ihre Derivate

3503 00 80

andere:

ex 3503 00 80

– –

ausgenommen Knochenleime

3504 00 00

Peptone und ihre Derivate; andere Eiweißstoffe und ihre Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Hautpulver, auch chromiert

3505

Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

3505 10

Dextrine und andere modifizierte Stärken:

 

– –

andere modifizierte Stärken:

3505 10 50

– – –

veretherte Stärken und veresterte Stärken

ANHANG IIIb

ZOLLZUGESTÄNDNISSE VON BOSNIEN UND HERZEGOWINA FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE GRUNDERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT

(Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe b)

Die Zölle werden wie folgt gesenkt:

a)

Am Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird der Zollsatz auf 50 v. H. des Ausgangszollsatzes (angewandter Zollsatz von Bosnien und Herzegowina) gesenkt;

b)

am 1. Januar des ersten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird der Zoll beseitigt.

KN-Code

Warenbezeichnung

0104

Schafe und Ziegen, lebend:

0104 20

Ziegen:

0104 20 90

– –

andere

0205 00

Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren

0504 00 00

Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder zerteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

0701

Kartoffeln, frisch oder gekühlt:

0701 10 00

Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln

0705

Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt:

 

Chicorée:

0705 21 00

– –

Chicorée-Witloof (Cichorium intybus var. foliosum)

0705 29 00

– –

andere

0709

Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt:

 

Pilze und Trüffeln:

0709 59

– –

andere

0709 60

Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“:

0709 60 10

– –

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

 

– –

andere:

0709 60 91

– – –

der Gattung „Capsicum“, zum industriellen Herstellen von Capsicin oder von alkoholhaltigen Capsicum-Oleoresinen

0709 60 99

– – –

andere

0709 90

anderes:

0709 90 90

– –

anderes

0710

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

 

Hülsengemüse, auch ausgelöst:

0710 21 00

– –

Erbsen (Pisum sativum)

0710 22 00

– –

Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten)

0710 29 00

– –

anderes

0710 80

anderes Gemüse:

 

– –

Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“:

0710 80 51

– – –

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

0710 80 59

– – –

andere

 

– –

Pilze:

0710 80 61

– – –

der Gattung Agaricus

0710 80 69

– – –

andere

0710 80 95

– –

andere

0710 90 00

Mischungen von Gemüsen

0711

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

0711 40 00

Gurken und Cornichons

 

Pilze und Trüffeln:

0711 51 00

– –

Pilze der Gattung Agaricus

0711 59 00

– –

andere

0711 90

anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:

 

– –

Gemüse:

0711 90 10

– – –

Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, ausgenommen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

0711 90 50

– – –

Speisezwiebeln

0711 90 80

– – –

anderes

0711 90 90

– –

Mischungen von Gemüsen

0712

Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet:

 

Pilze, Judasohrpilze (Auricularia spp.), Zitterpilze (Tremella spp.) und Trüffeln:

0712 31 00

– –

Pilze der Gattung Agaricus

0712 32 00

– –

Judasohrpilze (Auricularia spp.)

0712 33 00

– –

Zitterpilze (Tremella spp.)

0712 39 00

– –

andere

0712 90

anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:

0712 90 05

– –

Kartoffeln, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, jedoch nicht weiter zubereitet

 

– –

Zuckermais (Zea mays var. saccharata):

0712 90 19

– – –

andere

0713

Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert:

0713 10

Erbsen (Pisum sativum):

0713 10 90

– –

andere

0713 20 00

Kichererbsen

 

Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten):

0713 31 00

– –

Bohnen der Art Vigna mungo (L.) Hepper oder Vigna radiata (L.) Wilczek

0713 32 00

– –

Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis):

ex 0713 32 00

– – –

zur Aussaat

0713 33

– –

Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris):

0713 33 90

– – –

andere

0802

Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet:

 

Mandeln:

0802 12

– –

ohne Schale

 

Walnüsse:

0802 32 00

– –

ohne Schale

0804

Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet:

0804 20

Feigen

0805

Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet:

0805 10

Orangen

0805 20

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

0810

Andere Früchte, frisch:

0810 50 00

Kiwifrüchte

0810 60 00

Durian

0811

Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

0811 10

Erdbeeren

0812

Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

0812 90

andere:

0812 90 20

– –

Orangen

0813

Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806), getrocknet; Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels:

0813 50

Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels:

 

– –

Mischungen von getrockneten Früchten, anderen als solchen der Positionen 0801 bis 0806:

0813 50 19

– – –

mit Pflaumen

 

– –

Mischungen ausschließlich von Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802:

0813 50 31

– – –

von tropischen Nüssen

0813 50 39

– – –

andere

 

– –

andere Mischungen:

0813 50 91

– – –

ohne Pflaumen oder Feigen

0813 50 99

– – –

andere

1103

Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide:

1103 20

Pellets

1516

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:

1516 10

tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen

1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

1702 30

Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT:

 

– –

andere:

 

– – –

mit einem Gehalt an Glucose, bezogen auf die Trockenmasse, von 99 GHT oder mehr:

1702 30 51

– – – –

Glucose (Dextrose) als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert

1702 30 59

– – – –

andere

 

– – –

andere:

1702 30 91

– – – –

Glucose (Dextrose) als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert

1702 30 99

– – – –

andere

1702 90

andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT:

1702 90 60

– –

Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig gemischt

 

– –

Zucker und Melassen, karamellisiert:

1702 90 71

– – –

mit einem Gehalt an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT oder mehr

 

– – –

andere:

1702 90 75

– – – –

als Pulver, auch agglomeriert

1702 90 79

– – – –

andere

1702 90 80

– –

Inulinsirup

2005

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

2005 10 00

Gemüse, homogenisiert

 

Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten):

2005 59 00

– –

andere

2008

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt:

2008 11

– –

Erdnüsse:

 

– – –

andere, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von:

 

– – – –

mehr als 1 kg:

2008 11 92

– – – – –

geröstet

2008 11 94

– – – – –

andere

 

– – – –

1 kg oder weniger:

2008 11 96

– – – – –

geröstet

2008 11 98

– – – – –

andere

2008 30

Zitrusfrüchte:

 

– –

ohne Zusatz von Alkohol:

 

– – –

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

2008 30 51

– – – –

Segmente von Pampelmusen und Grapefruits

2008 30 55

– – – –

Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas; Clementinen, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

2008 30 59

– – – –

andere

 

– – –

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

2008 30 71

– – – –

Segmente von Pampelmusen und Grapefruits

2008 30 75

– – – –

Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas; Clementinen, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

2008 30 79

– – – –

andere

2008 30 90

– – –

ohne Zusatz von Zucker

2008 40

Birnen:

 

– –

mit Zusatz von Alkohol:

 

– – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

2008 40 31

– – – –

mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

2008 40 39

– – – –

andere

 

– –

ohne Zusatz von Alkohol:

 

– – –

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

2008 40 51

– – – –

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

2008 40 59

– – – –

andere

 

– – –

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

2008 40 71

– – – –

mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

2008 40 79

– – – –

andere

2008 40 90

– – –

ohne Zusatz von Zucker

2008 50

Aprikosen/Marillen:

 

– –

mit Zusatz von Alkohol:

 

– – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

2008 50 51

– – – –

mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

2008 50 59

– – – –

andere

 

– –

ohne Zusatz von Alkohol:

 

– – –

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

2008 50 61

– – – –

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

2008 50 69

– – – –

andere

 

– – –

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

2008 50 71

– – – –

mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

2008 50 79

– – – –

andere

 

– – –

ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von:

2008 50 92

– – – –

5 kg oder mehr

2008 50 94

– – – –

4,5 kg oder mehr, jedoch weniger als 5 kg

2008 50 99

– – – –

weniger als 4,5 kg

2008 60

Kirschen:

 

– –

ohne Zusatz von Alkohol:

 

– – –

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von:

2008 60 50

– – – –

mehr als 1 kg

2008 60 60

– – – –

1 kg oder weniger

 

– – –

ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von:

2008 60 70

– – – –

4,5 kg oder mehr

2008 60 90

– – – –

weniger als 4,5 kg

2008 70

Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen:

 

– –

mit Zusatz von Alkohol:

 

– – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

 

– – – –

andere:

2008 70 39

– – – – –

andere

 

– – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

2008 70 51

– – – –

mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

2008 70 59

– – – –

andere

 

– –

ohne Zusatz von Alkohol:

 

– – –

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

2008 70 61

– – – –

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

2008 70 69

– – – –

andere

 

– – –

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

2008 70 71

– – – –

mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

2008 70 79

– – – –

andere

 

– – –

ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von:

2008 70 92

– – – –

5 kg oder mehr

2008 70 98

– – – –

weniger als 5 kg

2008 80

Erdbeeren:

 

– –

mit Zusatz von Alkohol:

 

– – –

andere:

2008 80 39

– – – –

andere

 

– –

ohne Zusatz von Alkohol:

2008 80 50

– – –

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

2008 80 70

– – –

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

2008 80 90

– – –

ohne Zusatz von Zucker

 

andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19:

2008 99

– –

andere:

 

– – –

ohne Zusatz von Alkohol:

 

– – – –

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

2008 99 43

– – – – –

Weintrauben

2008 99 45

– – – – –

Pflaumen

 

– – – –

ohne Zusatz von Zucker:

 

– – – – –

Pflaumen in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von:

2008 99 72

– – – – – –

5 kg oder mehr

2008 99 78

– – – – – –

weniger als 5 kg

3501

Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime:

3501 90

andere:

3501 90 10

– –

Caseinleime

3502

Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate:

 

Eieralbumin:

3502 11

– –

getrocknet

3502 19

– –

anderes

3502 20

Molkenproteine (Lactalbumin), einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen

3503 00

Gelatine (auch in quadratischen oder rechteckigen Blättern, auch an der Oberfläche bearbeitet oder gefärbt) und ihre Derivate; Hausenblase; andere Leime tierischen Ursprungs, ausgenommen Caseinleime der Position 3501:

3503 00 80

andere:

ex 3503 00 80

– –

Knochenleime

4301

Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Position 4101, 4102 oder 4103

ANHANG IIIc

ZOLLZUGESTÄNDNISSE VON BOSNIEN UND HERZEGOWINA FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE GRUNDERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT

(Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe b)

Die Zölle werden wie folgt gesenkt:

a)

Am Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird der Zollsatz auf 75 v. H. des Ausgangszollsatzes (angewandter Zollsatz von Bosnien und Herzegowina) gesenkt;

b)

am 1. Januar des ersten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird der Zollsatz auf 50 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

c)

am 1. Januar des zweiten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird der Zollsatz auf 25 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

d)

am 1. Januar des dritten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird der Zoll beseitigt.

KN-Code

Warenbezeichnung

0102

Rinder, lebend:

0102 10

reinrassige Zuchttiere:

0102 10 30

– –

Kühe

0102 10 90

– –

andere

0102 90

andere:

 

– –

Hausrinder:

 

– – –

mit einem Gewicht von mehr als 80 kg bis 160 kg:

0102 90 21

– – – –

zum Schlachten

0102 90 29

– – – –

andere

0201

Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt:

0201 10 00

ganze oder halbe Tierkörper:

ex 0201 10 00

– –

ausgenommen von Kälbern

0201 20

andere Teile, mit Knochen:

0201 20 20

– –

„quartiers compensés“:

ex 0201 20 20

– – –

ausgenommen von Kälbern

0201 20 30

– –

Vorderviertel, zusammen oder getrennt:

ex 0201 20 30

– – –

ausgenommen von Kälbern

0201 20 50

– –

Hinterviertel, zusammen oder getrennt:

ex 0201 20 50

– – –

ausgenommen von Kälbern

0201 20 90

– –

anderes:

ex 0201 20 90

– – –

ausgenommen von Kälbern

0201 30 00

ohne Knochen:

ex 0201 30 00

– –

ausgenommen von Kälbern

0202

Fleisch von Rindern, gefroren:

0202 10 00

ganze oder halbe Tierkörper:

ex 0202 10 00

– –

ausgenommen von Kälbern

0202 20

andere Teile, mit Knochen:

0202 20 10

– –

„quartiers compensés“:

ex 0202 20 10

– – –

ausgenommen von Kälbern

0202 20 30

– –

Vorderviertel, zusammen oder getrennt:

ex 0202 20 30

– – –

ausgenommen von Kälbern

0202 20 50

– –

Hinterviertel, zusammen oder getrennt:

ex 0202 20 50

– – –

ausgenommen von Kälbern

0202 20 90

– –

anderes:

ex 0202 20 90

– – –

ausgenommen von Kälbern

0202 30

ohne Knochen:

0202 30 10

– –

Vorderviertel, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, jedes Vorderviertel in einem einzigen Gefrierblock aufgemacht; „quartiers compensés“ in zwei Gefrierblöcken aufgemacht, der eine das Vorderviertel enthaltend, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, der andere das Hinterviertel enthaltend, in einem Stück, ohne Filet:

ex 0202 30 10

– – –

ausgenommen von Kälbern

0202 30 50

– –

als „crops“, „chucks and blades“ und „briskets“ bezeichnete Teile:

ex 0202 30 50

– – –

ausgenommen von Kälbern

0204

Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

0209 00

Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert:

0209 00 90

Geflügelfett

0210

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen:

 

Fleisch von Schweinen:

0210 11

– –

Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen:

 

– – –

von Hausschweinen:

 

– – – –

gesalzen oder in Salzlake:

0210 11 11

– – – – –

Schinken und Teile davon

0210 11 19

– – – – –

Schultern und Teile davon

 

– – – –

getrocknet oder geräuchert:

0210 11 39

– – – – –

Schultern und Teile davon

0210 11 90

– – –

andere

 

andere, einschließlich genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen:

0210 99

– –

andere:

 

– – –

Fleisch:

 

– – – –

von Schafen und Ziegen:

0210 99 21

– – – – –

mit Knochen

0210 99 29

– – – – –

ohne Knochen

 

– – –

Schlachtnebenerzeugnisse:

 

– – – –

von Hausschweinen:

0210 99 41

– – – – –

Lebern

0210 99 49

– – – – –

andere

 

– – – –

von Rindern:

0210 99 51

– – – – –

Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch

0210 99 59

– – – – –

andere

0210 99 60

– – – –

von Schafen und Ziegen

 

– – – –

andere:

 

– – – – –

Geflügellebern:

0210 99 71

– – – – – –

Fettlebern von Gänsen oder Enten, gesalzen oder in Salzlake

0210 99 79

– – – – – –

andere

0210 99 80

– – – – –

andere

0401

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

0401 10

mit einem Milchfettgehalt von 1 GHT oder weniger:

0401 10 90

– –

andere

0401 20

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1 bis 6 GHT:

 

– –

mit einem Milchfettgehalt von 3 GHT oder weniger:

0401 20 19

– – –

andere

 

– –

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 3 GHT:

0401 20 99

– – –

andere

0401 30

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 6 GHT:

 

– –

mit einem Milchfettgehalt von 21 GHT oder weniger:

0401 30 19

– – –

andere

 

– –

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 21 bis 45 GHT:

0401 30 39

– – –

andere

 

– –

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 45 GHT:

0401 30 99

– – –

andere

0402

Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 GHT:

0402 29

– –

andere:

 

– – –

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 27 GHT:

0402 29 91

– – – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

0402 29 99

– – – –

andere

 

andere:

0402 91

– –

ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

– – –

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 45 GHT:

0402 91 99

– – – –

andere

0402 99

– –

andere

0405

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:

0405 20

Milchstreichfette:

0405 20 90

– –

mit einem Fettgehalt von mehr als 75 GHT, jedoch weniger als 80 GHT

0405 90

andere

0406

Käse und Quark/Topfen:

0406 30

Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform

0406 90

andere Käse

0703

Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt:

0703 20 00

Knoblauch

0709

Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt:

0709 40 00

Sellerie, ausgenommen Knollensellerie

 

Pilze und Trüffeln:

0709 51 00

– –

Pilze der Gattung Agaricus

0709 70 00

Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde

0709 90

anderes:

0709 90 10

– –

Salate (ausgenommen solche der Art Lactuca sativa sowie Chicorée (Cichorium-Arten))

 

– –

Oliven:

0709 90 31

– – –

zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt

0709 90 39

– – –

andere

0709 90 60

– –

Zuckermais

0709 90 70

– –

Zucchini (Courgettes)

0710

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

0710 10 00

Kartoffeln

0712

Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet:

0712 20 00

Speisezwiebeln

0712 90

anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:

0712 90 30

– –

Tomaten

0712 90 50

– –

Karotten und Speisemöhren

0712 90 90

– –

andere

0713

Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert:

 

Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten):

0713 33

– –

Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris):

0713 33 10

– – –

zur Aussaat

0806

Weintrauben, frisch oder getrocknet:

0806 20

getrocknet

0807

Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch:

 

Melonen (einschließlich Wassermelonen):

0807 19 00

– –

andere

0812

Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

0812 90

andere:

0812 90 10

– –

Aprikosen/Marillen

0901

Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt:

0901 90

andere:

0901 90 90

– –

Kaffeemittel mit Kaffeegehalt

1103

Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide:

 

Grobgrieß und Feingrieß:

1103 19

– –

von anderem Getreide

1211

Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert:

1211 30 00

Cocablätter:

ex 1211 30 00

– –

in Verpackungen von 100 g oder weniger

1211 90

andere:

1211 90 30

– –

Tonkabohnen:

ex 1211 90 30

– – –

in Verpackungen von 100 g oder weniger

1211 90 85

– –

andere:

ex 1211 90 85

– – –

in Verpackungen von 100 g oder weniger

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

1902 20

Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

1902 20 30

– –

mehr als 20 GHT Wurst und ähnliche Erzeugnisse, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich Fette jeder Art oder Herkunft, enthaltend

2001

Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

2001 90

andere:

2001 90 50

– –

Pilze

2001 90 93

– –

Speisezwiebeln

2001 90 99

– –

andere

2003

Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

2003 10

Pilze der Gattung Agaricus

2003 90 00

andere

2004

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

2004 90

anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:

2004 90 50

– –

Erbsen (Pisum sativum) und grüne Bohnen (Phaseolus-Arten)

 

– –

andere, einschließlich Mischungen:

2004 90 98

– – –

andere

2005

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

2005 20

Kartoffeln:

 

– –

andere:

2005 20 80

– – –

andere

2005 40 00

Erbsen (Pisum sativum)

 

Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten):

2005 51 00

– –

Bohnen, ausgelöst

 

anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:

2005 91 00

– –

Bambussprossen

2005 99

– –

andere:

2005 99 10

– – –

Früchte der Gattung „Capsicum“, mit brennendem Geschmack

2005 99 40

– – –

Karotten

2005 99 90

– – –

andere

2007

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

2007 10

homogenisierte Zubereitungen

 

andere:

2007 91

– –

von Zitrusfrüchten

ANHANG IIId

ZOLLZUGESTÄNDNISSE VON BOSNIEN UND HERZEGOWINA FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE GRUNDERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT

(Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe b)

Die Zölle werden wie folgt gesenkt:

a)

Am Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird der Zollsatz auf 90 v.H. des Ausgangszollsatzes (angewandter Zollsatz von Bosnien und Herzegowina) gesenkt;

b)

am 1. Januar des ersten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird der Zollsatz auf 80 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

c)

am 1. Januar des zweiten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird der Zollsatz auf 60 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

d)

am 1. Januar des dritten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird der Zollsatz auf 40 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

e)

am 1. Januar des vierten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird der Zollsatz auf 20 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

f)

am 1. Januar des fünften Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird der Zoll beseitigt.

KN-Code

Warenbezeichnung

0102

Rinder, lebend:

0102 90

andere:

 

– –

Hausrinder:

 

– – –

mit einem Gewicht von mehr als 300 kg:

 

– – – –

Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben):

0102 90 51

– – – – –

zum Schlachten

 

– – – –

andere:

0102 90 79

– – – – –

andere

0102 90 90

– –

andere

0104

Schafe und Ziegen, lebend:

0104 10

Schafe:

 

– –

andere:

0104 10 80

– – –

andere

0201

Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt:

0201 10 00

ganze oder halbe Tierkörper:

ex 0201 10 00

– –

von Kälbern

0201 20

andere Teile, mit Knochen:

0201 20 20

– –

„quartiers compensés“:

ex 0201 20 20

– – –

von Kälbern

0201 20 30

– –

Vorderviertel, zusammen oder getrennt:

ex 0201 20 30

– – –

von Kälbern

0201 20 50

– –

Hinterviertel, zusammen oder getrennt:

ex 0201 20 50

– – –

von Kälbern

0201 20 90

– –

anderes:

ex 0201 20 90

– – –

von Kälbern

0201 30 00

ohne Knochen:

ex 0201 30 00

– –

von Kälbern

0202

Fleisch von Rindern, gefroren:

0202 10 00

ganze oder halbe Tierkörper:

ex 0202 10 00

– –

von Kälbern

0202 20

andere Teile, mit Knochen:

0202 20 10

– –

„quartiers compensés“:

ex 0202 20 10

– – –

von Kälbern

0202 20 30

– –

Vorderviertel, zusammen oder getrennt:

ex 0202 20 30

– – –

von Kälbern

0202 20 50

– –

Hinterviertel, zusammen oder getrennt:

ex 0202 20 50

– – –

von Kälbern

0202 20 90

– –

anderes:

ex 0202 20 90

– – –

von Kälbern

0202 30

ohne Knochen:

0202 30 10

– –

Vorderviertel, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, jedes Vorderviertel in einem einzigen Gefrierblock aufgemacht; „quartiers compensés“ in zwei Gefrierblöcken aufgemacht, der eine das Vorderviertel enthaltend, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, der andere das Hinterviertel enthaltend, in einem Stück, ohne Filet:

ex 0202 30 10

– – –

von Kälbern

0202 30 50

– –

als „crops“, „chucks and blades“ und „briskets“ bezeichnete Teile:

ex 0202 30 50

– – –

von Kälbern

0202 30 90

– –

anderes:

ex 0202 30 90

– – –

von Kälbern

0203

Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren:

 

frisch oder gekühlt:

0203 11

– –

ganze oder halbe Tierkörper

0203 12

– –

Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen

0203 19

– –

anderes:

 

– – –

von Hausschweinen:

0203 19 11

– – – –

Vorderteile und Teile davon

0203 19 13

– – – –

Kotelettstränge und Teile davon

 

– – – –

anderes:

0203 19 55

– – – – –

ohne Knochen

0203 19 59

– – – – –

anderes

0203 19 90

– – –

anderes

 

gefroren:

0203 21

– –

ganze oder halbe Tierkörper

0203 22

– –

Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen:

 

– – –

von Hausschweinen:

0203 22 19

– – – –

Schultern und Teile davon

0203 22 90

– – –

andere

0203 29

– –

anderes:

 

– – –

von Hausschweinen:

0203 29 11

– – – –

Vorderteile und Teile davon

0203 29 13

– – – –

Kotelettstränge und Teile davon

0203 29 15

– – – –

Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon

 

– – – –

anderes:

0203 29 59

– – – – –

anderes

0203 29 90

– – –

andere

0207

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren:

 

von Truthühnern:

0207 24

– –

unzerteilt, frisch oder gekühlt

0207 25

– –

unzerteilt, gefroren

0207 26

– –

Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, frisch oder gekühlt

0207 27

– –

Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren

0209 00

Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert:

 

Schweinespeck:

0209 00 19

– –

getrocknet oder geräuchert

0209 00 30

Schweinefett

0210

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen:

 

Fleisch von Schweinen:

0210 11

– –

Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen:

 

– – –

von Hausschweinen:

 

– – – –

getrocknet oder geräuchert:

0210 11 31

– – – – –

Schinken und Teile davon

0210 12

– –

Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon

0210 19

– –

anderes:

 

– – –

von Hausschweinen:

 

– – – –

gesalzen oder in Salzlake:

0210 19 10

– – – – –

„bacon“ - Hälften oder „spencers“

0210 19 20

– – – – –

„3/4-sides“ oder „middles“

0210 19 30

– – – – –

Vorderteile und Teile davon

0210 19 40

– – – – –

Kotelettstränge und Teile davon

0210 19 50

– – – – –

anderes

 

– – – –

getrocknet oder geräuchert:

0210 19 60

– – – – –

Vorderteile und Teile davon

0210 19 70

– – – – –

Kotelettstränge und Teile davon

 

– – – – –

anderes:

0210 19 89

– – – – – –

anderes

0210 19 90

– – –

anderes

0210 20

Fleisch von Rindern

0401

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

0401 10

mit einem Milchfettgehalt von 1 GHT oder weniger:

0401 10 10

– –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

0402

Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

0402 10

in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger:

 

– –

ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

0402 10 11

– – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

 

– –

andere:

0402 10 91

– – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

 

andere:

0402 91

– –

ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

– – –

mit einem Milchfettgehalt von 8 GHT oder weniger:

0402 91 11

– – – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

0402 91 19

– – – –

andere

 

– – –

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 8 bis 10 GHT:

0402 91 31

– – – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

0402 91 39

– – – –

andere

 

– – –

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 45 GHT:

0402 91 51

– – – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

0402 91 59

– – – –

andere

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

0403 90

andere:

 

– –

weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

 

– – –

in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form:

 

– – – –

ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 90 11

– – – – –

1,5 GHT oder weniger

0403 90 13

– – – – –

mehr als 1,5 bis 27 GHT

0403 90 19

– – – – –

mehr als 27 GHT

0407 00

Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht:

 

von Hausgeflügel:

0407 00 30

– –

andere

0702 00 00

Tomaten, frisch oder gekühlt

0703

Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt:

0703 10

Speisezwiebeln und Schalotten

0703 90 00

Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten

0704

Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt:

0704 10 00

Blumenkohl/Karfiol

0704 20 00

Rosenkohl/Kohlsprossen

0713

Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert:

 

Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten):

0713 32 00

– –

Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis):

ex 0713 32 00

– – –

ausgenommen zur Aussaat

0808

Äpfel, Birnen und Quitten, frisch

0809

Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch:

0809 30

Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen

0809 40

Pflaumen und Schlehen

0813

Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806), getrocknet; Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels:

0813 10 00

Aprikosen/Marillen

0813 40

andere Früchte:

0813 40 30

– –

Birnen

0901

Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt:

 

Kaffee, geröstet:

0901 21 00

– –

nicht entkoffeiniert

0901 22 00

– –

entkoffeiniert

0904

Pfeffer der Gattung „Piper“; Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert:

0904 20

Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert:

0904 20 90

– –

gemahlen oder sonst zerkleinert

1101 00

Mehl von Weizen oder Mengkorn:

 

von Weizen:

1101 00 15

– –

von Weichweizen und Spelz

1101 00 90

von Mengkorn

1102

Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn:

1102 20

von Mais

1102 90

anderes:

1102 90 10

– –

von Gerste

1102 90 30

– –

von Hafer

1102 90 90

– –

anderes

1103

Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide:

 

Grobgrieß und Feingrieß:

1103 13

– –

von Mais:

1103 13 90

– – –

anderer

2001

Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

2001 90

andere:

2001 90 20

– –

Früchte der Gattung „Capsicum“, mit brennendem Geschmack

2002

Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

2002 90

andere:

 

– –

mit einem Trockenmassegehalt von 12 bis 30 GHT:

2002 90 39

– – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

2005

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

2005 20

Kartoffeln:

 

– –

andere:

2005 20 20

– – –

in dünnen Scheiben, in Fett oder in Öl gebacken, auch gesalzen oder aromatisiert, in luftdicht verschlossenen Verpackungen, zum unmittelbaren Genuss geeignet

2007

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

andere:

2007 99

– –

andere:

 

– – –

mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 GHT:

 

– – – –

andere:

2007 99 31

– – – – –

von Kirschen

2007 99 33

– – – – –

von Erdbeeren

2007 99 35

– – – – –

von Himbeeren

2007 99 39

– – – – –

andere

 

– – –

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 bis 30 GHT:

2007 99 55

– – – –

Apfelmus

2007 99 57

– – – –

andere

 

– – –

andere:

2007 99 91

– – – –

Apfelmus

2007 99 93

– – – –

von tropischen Früchten und tropischen Nüssen

2007 99 98

– – – –

andere

2009

Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

Orangensaft:

2009 11

– –

gefroren

2009 12 00

– –

nicht gefroren, mit einem Brixwert von 20 oder weniger

2009 19

– –

anderer

 

Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits:

2009 21 00

– –

mit einem Brixwert von 20 oder weniger

2009 29

– –

anderer

 

Saft aus anderen Zitrusfrüchten (ausgenommen Mischungen):

2009 31

– –

mit einem Brixwert von 20 oder weniger

2009 39

– –

anderer

 

Ananassaft:

2009 41

– –

mit einem Brixwert von 20 oder weniger

2009 49

– –

anderer

2009 50

Tomatensaft

 

Traubensaft (einschließlich Traubenmost):

2009 61

– –

mit einem Brixwert von 30 oder weniger

2009 69

– –

anderer

2009 80

Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen (ausgenommen Mischungen):

 

– –

mit einem Brixwert von mehr als 67:

 

– – –

anderer:

 

– – – –

anderer:

2009 80 38

– – – – –

anderer

 

– –

mit einem Brixwert von 67 oder weniger:

 

– – –

Birnensaft:

2009 80 50

– – – –

mit einem Wert von mehr als 18 EUR für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend

 

– – –

anderer:

 

– – – –

mit einem Wert von mehr als 30 EUR für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend:

2009 80 71

– – – – –

Kirschsaft

 

– – – –

anderer:

 

– – – – –

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT:

2009 80 86

– – – – – –

anderer

 

– – – – –

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger:

2009 80 89

– – – – – –

anderer

 

– – – – –

keinen zugesetzten Zucker enthaltend:

2009 80 96

– – – – – –

Kirschsaft

2009 80 99

– – – – – –

anderer

2009 90

Mischungen von Säften:

 

– –

mit einem Brixwert von mehr als 67:

 

– – –

Mischungen aus Apfel- und Birnensaft:

2009 90 11

– – – –

mit einem Wert von 22 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht

2009 90 19

– – – –

andere

 

– – –

andere:

2009 90 21

– – – –

mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht

2009 90 29

– – – –

andere

 

– –

mit einem Brixwert von 67 oder weniger:

 

– – –

Mischungen aus Apfel- und Birnensaft:

2009 90 31

– – – –

mit einem Wert von 18 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

2009 90 39

– – – –

andere

2209 00

Speiseessig:

 

anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

2209 00 99

– –

mehr als 2 l

2401

Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle:

2401 10

Tabak, nicht entrippt:

 

– –

anderer:

2401 10 60

– – –

„sun-cured“ Orienttabak

2401 10 80

– – –

„flue-cured“ Tabak

2401 10 90

– – –

anderer Tabak

2401 20

Tabak, teilweise oder ganz entrippt:

 

– –

anderer:

2401 20 60

– – –

„sun-cured“ Orienttabak

2401 20 80

– – –

„flue-cured“ Tabak

2401 20 90

– – –

anderer Tabak

ANHANG IIIe

ZOLLZUGESTÄNDNISSE VON BOSNIEN UND HERZEGOWINA FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE GRUNDERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT

(Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe c)

Am Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird der Zoll im Rahmen des Zollkontingents beseitigt. Für die Einfuhren, die über das Kontingent hinausgehen, gilt weiter der Meistbegünstigungszollsatz.

KN-Code

Warenbezeichnung

Zollkontingent

(Tonnen)

Zollsatz im Rahmen des Kontingents

0102 10 10

Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben), lebend, reinrassige Zuchttiere

2 200

0 %

0102 90 49

Hausrinder, lebend, mit einem Gewicht von mehr als 160 kg bis 300 kg, nicht zum Schlachten bestimmt, ausgenommen reinrassige Zuchttiere

2 600

0 %

0103 91 90

Schweine, lebend, ausgenommen Hausschweine, mit einem Gewicht von weniger als 50 kg

700

0 %

0104 10 30

Lämmer (bis zu einem Jahr alt), lebend, ausgenommen reinrassige Zuchttiere

450

0 %

0202 30 90

Fleisch von Rindern, ohne Knochen, ausgenommen solches der Unterpositionen 0202 30 10 und 0202 30 50, gefroren

4 000

0 %

0203 19 15

Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon, von Hausschweinen, frisch oder gekühlt

1 200

0 %

0203 22 11

Schinken und Teile davon, von Hausschweinen, mit Knochen, gefroren

300

0 %

0203 29 55

Fleisch von Hausschweinen, ohne Knochen, ausgenommen ganze oder halbe Tierkörper, Schinken, Schultern, Vorderteile, Kotelettstränge, Bäuche (Bauchspeck), gefroren

2 000

0 %

ex 0207 14 10

„mechanisch entbeintes Fleisch“ (MEF) — Teile und Schlachtnebenerzeugnisse von Hühnern, ohne Knochen, in Blöcken, gefroren, zum industriellen Herstellen von Waren des Kapitels 16

6 000

0 %

0209 00 11

Schweinespeck, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen oder in Salzlake

100

0 %

0210 19 81

Fleisch von Hausschweinen, ohne Knochen, ausgenommen Schinken, Schultern, Vorderteile, Kotelettstränge, Bäuche (Bauchspeck), getrocknet oder geräuchert

600

0 %

ANHANG IV

EINFUHRZÖLLE DER GEMEINSCHAFT AUF URSPRUNGSERZEUGNISSE VON BOSNIEN UND HERZEGOWINA

Für Einfuhren aus Bosnien und Herzegowina in die Gemeinschaft gelten die nachstehenden Zugeständnisse:

KN-Code

Warenbezeichnung

Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens (volle Menge im ersten Jahr)

1. Januar des ersten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens

1. Januar des zweiten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens und folgende Jahre

0301 91 10

0301 91 90

0302 11 10

0302 11 20

0302 11 80

0303 21 10

0303 21 20

0303 21 80

0304 19 15

0304 19 17

ex 0304 19 19

ex 0304 19 91

0304 29 15

0304 29 17

ex 0304 29 19

ex 0304 99 21

ex 0305 10 00

ex 0305 30 90

0305 49 45

ex 0305 59 80

ex 0305 69 80

Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

Zollkontingent: 60 t zu 0 %

darüber: 90 v. H. des MFN

Zollkontingent: 60 t zu 0 %

darüber: 80 v. H. des MFN

Zollkontingent: 60 t zu 0 %

darüber: 70 v. H. des MFN

0301 93 00

0302 69 11

0303 79 11

ex 0304 19 19

ex 0304 19 91

ex 0304 29 19

ex 0304 99 21

ex 0305 10 00

ex 0305 30 90

ex 0305 49 80

ex 0305 59 80

ex 0305 69 80

Karpfen: lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

Zollkontingent: 130 t zu 0 %

darüber: 90 v. H. des MFN

Zollkontingent: 130 t zu 0 %

darüber: 80 v. H. des MFN

Zollkontingent: 130 t zu 0 %

darüber: 70 v. H. des MFN

ex 0301 99 80

0302 69 61

0303 79 71

ex 0304 19 39

ex 0304 19 99

ex 0304 29 99

ex 0304 99 99

ex 0305 10 00

ex 0305 30 90

ex 0305 49 80

ex 0305 59 80

ex 0305 69 80

Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

Zollkontingent: 30 t zu 0 %

darüber: 80 v. H. des MFN

Zollkontingent: 30 t zu 0 %

darüber: 55 v. H. des MFN

Zollkontingent: 30 t zu 0 %

darüber: 30 v. H. des MFN

ex 0301 99 80

0302 69 94

0303 77 00

ex 0304 19 39

ex 0304 19 99

ex 0304 29 99

ex 0304 99 99

ex 0305 10 00

ex 0305 30 90

ex 0305 49 80

ex 0305 59 80

ex 0305 69 80

Meerbarsche (Wolfsbarsche) (Dicentrarchus labrax): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

Zollkontingent: 30 t zu 0 %

darüber: 80 v. H. des MFN

Zollkontingent: 30 t zu 0 %

darüber: 55 v. H. des MFN

Zollkontingent: 30 t zu 0 %

darüber: 30 v. H. des MFN


KN-Code

Warenbezeichnung

Volumen des Zollkontingents

Zollsatz

1604 13 11

1604 13 19

ex 1604 20 50

Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht

50 Tonnen

6 %

1604 16 00

1604 20 40

Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht

50 Tonnen

12,5 %

Die Zölle auf alle Waren der HS-Position 1604, ausgenommen Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht, und Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht, werden wie folgt gesenkt (MFN = Meistbegünstigungszollsatz):

Jahr

Jahr 1 (Zollsatz %)

Jahr 3 (Zollsatz %)

Jahr 5 und folgende Jahre (Zollsatz %)

Zoll

90 v. H. des MFN

80 v. H. des MFN

70 v. H. des MFN

ANHANG V

EINFUHRZÖLLE VON BOSNIEN UND HERZEGOWINA AUF URSPRUNGSERZEUGNISSE DER GEMEINSCHAFT

Die Zölle auf Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden nach folgendem Zeitplan abgebaut:

KN-Code

Warenbezeichnung

Zollsatz (v. H. des MFN)

 

 

Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens

1. Januar des ersten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens

1. Januar des zweiten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens

1. Januar des dritten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens

1. Januar des vierten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens

1. Januar des fünften Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens und folgende Jahre

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

0301

Fische, lebend:

 

 

 

 

 

 

0301 10

Zierfische:

 

 

 

 

 

 

0301 10 10

– –

Süßwasserfische

0

0

0

0

0

0

0301 10 90

– –

Seefische

0

0

0

0

0

0

 

andere Fische, lebend:

 

 

 

 

 

 

0301 91

– –

Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster):

 

 

 

 

 

 

0301 91 10

– – –

der Arten Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster

100

100

100

100

100

100

0301 91 90

– – –

andere

100

100

100

100

100

100

0301 92 00

– –

Aale (Anguilla-Arten)

0

0

0

0

0

0

0301 93 00

– –

Karpfen

100

100

100

100

100

100

0301 94 00

– –

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus)

0

0

0

0

0

0

0301 95 00

– –

Südlicher Roter Thunfisch (Thunnus maccoyii)

0

0

0

0

0

0

0301 99

– –

andere:

 

 

 

 

 

 

 

– – –

Süßwasserfische:

 

 

 

 

 

 

0301 99 11

– – – –

Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

75

50

25

0

0

0

0301 99 19

– – – –

andere

75

50

25

0

0

0

0301 99 80

– – –

Seefische

0

0

0

0

0

0

0302

Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304:

 

 

 

 

 

 

 

Salmoniden, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

 

 

 

 

 

 

0302 11

– –

Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster):

 

 

 

 

 

 

0302 11 10

– – –

der Arten Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster

100

100

100

100

100

100

0302 11 20

– – –

der Art Oncorhynchus mykiss, mit Kopf und Kiemen, ausgenommen, mit einem Stückgewicht von mehr als 1,2 kg oder ohne Kopf und Kiemen, ausgenommen, mit einem Stückgewicht von mehr als 1 kg

100

100

100

100

100

100

0302 11 80

– – –

andere

100

100

100

100

100

100

0302 12 00

– –

Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

0

0

0

0

0

0

0302 19 00

– –

andere

0

0

0

0

0

0

 

Plattfische (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae, Soleidae, Scophthalmidae und Citharidae), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

 

 

 

 

 

 

0302 21

– –

Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides, Hippoglossus hippoglossus, Hippoglossus stenolepis):

 

 

 

 

 

 

0302 21 10

– – –

Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides)

0

0

0

0

0

0

0302 21 30

– – –

Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)

0

0

0

0

0

0

0302 21 90

– – –

Pazifischer Heilbutt (Hippoglossus stenolepis)

0

0

0

0

0

0

0302 22 00

– –

Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa)

0

0

0

0

0

0

0302 23 00

– –

Seezungen (Solea-Arten)

0

0

0

0

0

0

0302 29

– –

andere:

 

 

 

 

 

 

0302 29 10

– – –

Scheefsnut (Lepidorhombus-Arten)

0

0

0

0

0

0

0302 29 90

– – –

andere

0

0

0

0

0

0

 

Thunfische (der Gattung Thunnus), echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

 

 

 

 

 

 

0302 31

– –

Weißer Thun (Thunnus alalunga):

 

 

 

 

 

 

0302 31 10

– – –

zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

0

0

0

0

0

0

0302 31 90

– – –

anderer

0

0

0

0

0

0

0302 32

– –

Gelbflossenthun (Thunnus albacares):

 

 

 

 

 

 

0302 32 10

– – –

zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

0

0

0

0

0

0

0302 32 90

– – –

anderer

0

0

0

0

0

0

0302 33

– –

echter Bonito:

 

 

 

 

 

 

0302 33 10

– – –

zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

0

0

0

0

0

0

0302 33 90

– – –

anderer

0

0

0

0

0

0

0302 34

– –

Großaugen-Thunfisch (Thunnus obesus):

 

 

 

 

 

 

0302 34 10

– – –

zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

0

0

0

0

0

0

0302 34 90

– – –

anderer

0

0

0

0

0

0

0302 35

– –

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus):

 

 

 

 

 

 

0302 35 10

– – –

zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

0

0

0

0

0

0

0302 35 90

– – –

anderer

0

0

0

0

0

0

0302 36

– –

Südlicher Roter Thunfisch (Thunnus maccoyii):

 

 

 

 

 

 

0302 36 10

– – –

zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

0

0

0

0

0

0

0302 36 90

– – –

anderer

0

0

0

0

0

0

0302 39

– –

andere:

 

 

 

 

 

 

0302 39 10

– – –

zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

0

0

0

0

0

0

0302 39 90

– – –

andere

0

0

0

0

0

0

0302 40 00

Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

0

0

0

0

0

0

0302 50

Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

 

 

 

 

 

 

0302 50 10

– –

der Art Gadus morhua

0

0

0

0

0

0

0302 50 90

– –

anderer

0

0

0

0

0

0

 

andere Fische, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

 

 

 

 

 

 

0302 61

– –

Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops-Arten), Sardinellen (Sardinella-Arten), Sprotten (Sprattus sprattus):

 

 

 

 

 

 

0302 61 10

– – –

Sardinen der Art Sardina pilchardus

0

0

0

0

0

0

0302 61 30

– – –

Sardinen der Gattung Sardinops

0

0

0

0

0

0

0302 61 80

– – –

Sprotten (Sprattus sprattus)

0

0

0

0

0

0

0302 62 00

– –

Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

0

0

0

0

0

0

0302 63 00

– –

Köhler (Pollachius virens)

0

0

0

0

0

0

0302 64 00

– –

Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus)

0

0

0

0

0

0

0302 65

– –

Haie:

 

 

 

 

 

 

0302 65 20

– – –

Dornhaie (Squalus acanthias)

0

0

0

0

0

0

0302 65 50

– – –

Katzenhaie (Scyliorhinus-Arten)

0

0

0

0

0

0

0302 65 90

– – –

andere

0

0

0

0

0

0

0302 66 00

– –

Aale (Anguilla-Arten)

0

0

0

0

0

0

0302 67 00

– –

Schwertfisch (Xiphias gladius)

0

0

0

0

0

0

0302 68 00

– –

Zahnfische (Dissostichus spp.)

0

0

0

0

0

0

0302 69

– –

andere:

 

 

 

 

 

 

 

– – –

Süßwasserfische:

 

 

 

 

 

 

0302 69 11

– – – –

Karpfen

100

100

100

100

100

100

0302 69 19

– – – –

andere

100

100

100

100

100

100

 

– – –

Seefische:

 

 

 

 

 

 

 

– – – –

Fische der Euthynnus-Arten, andere als der echte Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis) der Unterposition 0302 33:

 

 

 

 

 

 

0302 69 21

– – – – –

zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

0

0

0

0

0

0

0302 69 25

– – – – –

andere

0

0

0

0

0

0

 

– – – –

Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche (Sebastes-Arten):

 

 

 

 

 

 

0302 69 31

– – – – –

der Art Sebastes marinus

0

0

0

0

0

0

0302 69 33

– – – – –

andere

0

0

0

0

0

0

0302 69 35

– – – –

Fische der Art Boreogadus saida

0

0

0

0

0

0

0302 69 41

– – – –

Merlan (Merlangius merlangus)

0

0

0

0

0

0

0302 69 45

– – – –

Leng (Molva spp.)

0

0

0

0

0

0

0302 69 51

– – – –

Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma) und Pollack (Pollachius pollachius)

0

0

0

0

0

0

0302 69 55

– – – –

Sardellen (Engraulis-Arten)

0

0

0

0

0

0

0302 69 61

– – – –

Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten)

0

0

0

0

0

0

 

– – – –

Seehechte (Merluccius-Arten, Urophycis-Arten):

 

 

 

 

 

 

 

– – – – –

Seehechte der Merluccius-Arten:

 

 

 

 

 

 

0302 69 66

– – – – – –

Kap-Hecht (Merluccius capensis) und Tiefenwasser-Kapseehecht (Merluccius paradoxus)

0

0

0

0

0

0

0302 69 67

– – – – – –

Südlicher Seehecht (Merluccius australis)

0

0

0

0

0

0

0302 69 68

– – – – – –

andere

0

0

0

0

0

0

0302 69 69

– – – – –

Seehechte der Urophycis-Arten

0

0

0

0

0

0

0302 69 75

– – – –

Brachsenmakrelen (Brama spp.)

0

0

0

0

0

0

0302 69 81

– – – –

Seeteufel (Lophius spp.)

0

0

0

0

0

0

0302 69 85

– – – –

Blauer Wittling (Micromesistius poutassou oder Gadus poutassou)

0

0

0

0

0

0

0302 69 86

– – – –

Südlicher Wittling (Micromesistius australis)

0

0

0

0

0

0

0302 69 91

– – – –

Stöcker (Bastardmakrelen) (Caranx trachurus, Trachurus trachurus)

0

0

0

0

0

0

0302 69 92

– – – –

Rosa Kingklip (Genypterus blacodes)

0

0

0

0

0

0

0302 69 94

– – – –

Meerbarsche (Wolfsbarsche) (Dicentrarchus labrax)

0

0

0

0

0

0

0302 69 95

– – – –

Goldbrassen (Sparus aurata)

0

0

0

0

0

0

0302 69 99

– – – –

andere

0

0

0

0

0

0

0302 70 00

Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

0

0

0

0

0

0

0303

Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304:

 

 

 

 

 

 

 

Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

 

 

 

 

 

 

0303 11 00

– –

Roter Lachs (Oncorhynchus nerka)

0

0

0

0

0

0

0303 19 00

– –

andere

0

0

0

0

0

0

 

andere Salmoniden, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

 

 

 

 

 

 

0303 21

– –

Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster):

 

 

 

 

 

 

0303 21 10

– – –

der Arten Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster

90

80

60

40

20

0

0303 21 20

– – –

der Art Oncorhynchus mykiss, mit Kopf und Kiemen, ausgenommen, mit einem Stückgewicht von mehr als 1,2 kg oder ohne Kopf und Kiemen, ausgenommen, mit einem Stückgewicht von mehr als 1 kg

90

80

60

40

20

0

0303 21 80

– – –

andere

90

80

60

40

20

0

0303 22 00

– –

Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

0

0

0

0

0

0

0303 29 00 (1)

– –

andere

50

0

0

0

0

0

 

Plattfische (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae, Soleidae, Scophthalmidae und Citharidae), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

 

 

 

 

 

 

0303 31

– –

Heilbutte (Reinhardtius hippoglossoides, Hippoglossus hippoglossus, Hippoglossus stenolepis):

 

 

 

 

 

 

0303 31 10

– – –

Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides)

0

0

0

0

0

0

0303 31 30

– – –

Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)

0

0

0

0

0

0

0303 31 90

– – –

Pazifischer Heilbutt (Hippoglossus stenolepis)

0

0

0

0

0

0

0303 32 00

– –

Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa)

0

0

0

0

0

0

0303 33 00

– –

Seezungen (Solea-Arten)

0

0

0

0

0

0

0303 39

– –

andere:

 

 

 

 

 

 

0303 39 10

– – –

Flundern (Platichtys flesus)

0

0

0

0

0

0

0303 39 30

– – –

Fische der Rhombosolea-Arten

0

0

0

0

0

0

0303 39 70

– – –

andere

0

0

0

0

0

0

 

Thunfische (der Gattung Thunnus), echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

 

 

 

 

 

 

0303 41

– –

Weißer Thun (Thunnus alalunga):

 

 

 

 

 

 

 

– – –

zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604:

 

 

 

 

 

 

0303 41 11

– – – –

ganz

0

0

0

0

0

0

0303 41 13

– – – –

ausgenommen, ohne Kiemen

0

0

0

0

0

0

0303 41 19

– – – –

anderer (z. B. ohne Kopf)

0

0

0

0

0

0

0303 41 90

– – –

anderer

0

0

0

0

0

0

0303 42

– –

Gelbflossenthun (Thunnus albacares):

 

 

 

 

 

 

 

– – –

zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604:

 

 

 

 

 

 

 

– – – –

ganz:

 

 

 

 

 

 

0303 42 12

– – – – –

mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg

0

0

0

0

0

0

0303 42 18

– – – – –

anderer

0

0

0

0

0

0

 

– – – –

ausgenommen, ohne Kiemen:

 

 

 

 

 

 

0303 42 32

– – – – –

mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg

0

0

0

0

0

0

0303 42 38

– – – – –

anderer

0

0

0

0

0

0

 

– – – –

anderer (z. B. ohne Kopf)

 

 

 

 

 

 

0303 42 52

– – – – –

mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg

0

0

0

0

0

0

0303 42 58

– – – – –

anderer

0

0

0

0

0

0

0303 42 90

– – –

anderer

0

0

0

0

0

0

0303 43

– –

echter Bonito:

 

 

 

 

 

 

 

– – –

zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604:

 

 

 

 

 

 

0303 43 11

– – – –

ganz

0

0

0

0

0

0

0303 43 13

– – – –

ausgenommen, ohne Kiemen

0

0

0

0

0

0

0303 43 19

– – – –

anderer (z. B. ohne Kopf)

0

0

0

0

0

0

0303 43 90

– – –

anderer

0

0

0

0

0

0

0303 44

– –

Großaugen-Thunfisch (Thunnus obesus):

 

 

 

 

 

 

 

– – –

zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604:

 

 

 

 

 

 

0303 44 11

– – – –

ganz

0

0

0

0

0

0

0303 44 13

– – – –

ausgenommen, ohne Kiemen

0

0

0

0

0

0

0303 44 19

– – – –

anderer (z. B. ohne Kopf)

0

0

0

0

0

0

0303 44 90

– – –

anderer

0

0

0

0

0

0

0303 45

– –

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus):

 

 

 

 

 

 

 

– – –

zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604:

 

 

 

 

 

 

0303 45 11

– – – –

ganz

0

0

0

0

0

0

0303 45 13

– – – –

ausgenommen, ohne Kiemen

0

0

0

0

0

0

0303 45 19

– – – –

anderer (z. B. ohne Kopf)

0

0

0

0

0

0

0303 45 90

– – –

anderer

0

0

0

0

0

0

0303 46

– –

Südlicher Roter Thunfisch (Thunnus maccoyii):

 

 

 

 

 

 

 

– – –

zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604:

 

 

 

 

 

 

0303 46 11

– – – –

ganz

0

0

0

0

0

0

0303 46 13

– – – –

ausgenommen, ohne Kiemen

0

0

0

0

0

0

0303 46 19

– – – –

anderer (z. B. ohne Kopf)

0

0

0

0

0

0

0303 46 90

– – –

anderer

0

0

0

0

0

0

0303 49

– –

andere:

 

 

 

 

 

 

 

– – –

zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604:

 

 

 

 

 

 

0303 49 31

– – – –

ganz

0

0

0

0

0

0

0303 49 33

– – – –

ausgenommen, ohne Kiemen

0

0

0

0

0

0

0303 49 39

– – – –

andere (z. B. ohne Kopf)

0

0

0

0

0

0

0303 49 80

– – –

andere

0

0

0

0

0

0

 

Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii) und Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

 

 

 

 

 

 

0303 51 00

– –

Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

0

0

0

0

0

0

0303 52

– –

Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus):

 

 

 

 

 

 

0303 52 10

– – –

der Art Gadus morhua

0

0

0

0

0

0

0303 52 30

– – –

der Art Gadus ogac

0

0

0

0

0

0

0303 52 90

– – –

der Art Gadus macrocephalus

0

0

0

0

0

0

 

Schwertfisch (Xiphias gladius) und Zahnfische (Dissostichus-Arten), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

 

 

 

 

 

 

0303 61 00

– –

Schwertfisch (Xiphias gladius)

0

0

0

0

0

0

0303 62 00

– –

Zahnfische (Dissostichus-Arten)

0

0

0

0

0

0

 

andere Fische, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

 

 

 

 

 

 

0303 71

– –

Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops-Arten), Sardinellen (Sardinella-Arten), Sprotten (Sprattus sprattus):

 

 

 

 

 

 

0303 71 10

– – –

Sardinen der Art Sardina pilchardus

0

0

0

0

0

0

0303 71 30

– – –

Sardinen der Gattung Sardinops; Sardinellen (Sardinella-Arten)

0

0

0

0

0

0

0303 71 80

– – –

Sprotten (Sprattus sprattus)

0

0

0

0

0

0

0303 72 00

– –

Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

0

0

0

0

0

0

0303 73 00

– –

Köhler (Pollachius virens)

0

0

0

0

0

0

0303 74

– –

Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus):

 

 

 

 

 

 

0303 74 30

– – –

der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus

0

0

0

0

0

0

0303 74 90

– – –

der Art Scomber australasicus

0

0

0

0

0

0

0303 75

– –

Haie:

 

 

 

 

 

 

0303 75 20

– – –

Dornhaie (Squalus acanthias)

0

0

0

0

0

0

0303 75 50

– – –

Katzenhaie (Scyliorhinus-Arten)

0

0

0

0

0

0

0303 75 90

– – –

andere

0

0

0

0

0

0

0303 76 00

– –

Aale (Anguilla-Arten)

0

0

0

0

0

0

0303 77 00

– –

Meerbarsche (Wolfsbarsche) (Dicentrarchus labrax, Dicentrarchus punctatus)

0

0

0

0

0

0

0303 78

– –

Seehechte (Merluccius-Arten, Urophycis-Arten):

 

 

 

 

 

 

 

– – –

Seehechte der Merluccius-Arten:

 

 

 

 

 

 

0303 78 11

– – – –

Kap-Hecht (Merluccius capensis) und Tiefenwasser-Kapseehecht (Merluccius paradoxus)

0

0

0

0

0

0

0303 78 12

– – – –

Patagonischer Seehecht (Merluccius hubbsi)

0

0

0

0

0

0

0303 78 13

– – – –

Südlicher Seehecht (Merluccius australis)

0

0

0

0

0

0

0303 78 19

– – – –

andere

0

0

0

0

0

0

0303 78 90

– – –

Seehechte der Urophycis-Arten

0

0

0

0

0

0

0303 79

– –

andere:

 

 

 

 

 

 

 

– – –

Süßwasserfische:

 

 

 

 

 

 

0303 79 11

– – – –

Karpfen

90

80

60

40

20

0

0303 79 19

– – – –

andere

75

50

25

0

0

0

 

– – –

Seefische:

 

 

 

 

 

 

 

– – – –

Fische der Euthynnus-Arten, andere als der echte Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis) der Unterposition 0303 43:

 

 

 

 

 

 

 

– – – – –

zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604:

 

 

 

 

 

 

0303 79 21

– – – – – –

ganz

0

0

0

0

0

0

0303 79 23

– – – – – –

ausgenommen, ohne Kiemen

0

0

0

0

0

0

0303 79 29

– – – – – –

andere (z. B. ohne Kopf)

0

0

0

0

0

0

0303 79 31

– – – – –

andere

0

0

0

0

0

0

 

– – – –

Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche (Sebastes-Arten):

 

 

 

 

 

 

0303 79 35

– – – – –

der Art Sebastes marinus

0

0

0

0

0

0

0303 79 37

– – – – –

andere

0

0

0

0

0

0

0303 79 41

– – – –

Fische der Art Boreogadus saida

0

0

0

0

0

0

0303 79 45

– – – –

Merlan (Merlangius merlangus)

0

0

0

0

0

0

0303 79 51

– – – –

Leng (Molva-Arten)

0

0

0

0

0

0

0303 79 55

– – – –

Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma) und Pollack (Pollachius pollachius)

0

0

0

0

0

0

0303 79 58

– – – –

Fische der Art Orcynopsis unicolor

0

0

0

0

0

0

0303 79 65

– – – –

Sardellen (Engraulis-Arten)

0

0

0

0

0

0

0303 79 71

– – – –

Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten)

0

0

0

0

0

0

0303 79 75

– – – –

Brachsenmakrelen (Brama-Arten)

0

0

0

0

0

0

0303 79 81

– – – –

Seeteufel (Lophius-Arten)

0

0

0

0

0

0

0303 79 83

– – – –

Blauer Wittling (Micromesistius poutassou oder Gadus poutassou)

0

0

0

0

0

0

0303 79 85

– – – –

Südlicher Wittling (Micromesistius australis)

0

0

0

0

0

0

0303 79 91

– – – –

Stöcker (Bastardmakrelen) (Caranx trachurus, Trachurus trachurus)

0

0

0

0

0

0

0303 79 92

– – – –

Neuseeländischer Grenadier (Macruronus novaezelandiae)

0

0

0

0

0

0

0303 79 93

– – – –

Rosa Kingklip (Genypterus blacodes)

0

0

0

0

0

0

0303 79 94

– – – –

Fische der Arten Pelotreis flavilatus und Peltorhamphus novaezelandiae

0

0

0

0

0

0

0303 79 98

– – – –

andere

0

0

0

0

0

0

0303 80

Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

 

 

 

 

 

 

0303 80 10

– –

Fischrogen und Fischmilch, zum Herstellen von Desoxyribonucleinsäure oder Protaminsulfat

0

0

0

0

0

0

0303 80 90

– –

andere

0

0

0

0

0

0

0304

Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren:

 

 

 

 

 

 

 

frisch oder gekühlt:

 

 

 

 

 

 

0304 11

– –

vom Schwertfisch (Xiphias gladius):

 

 

 

 

 

 

0304 11 10

– – –

Filets

0

0

0

0

0

0

0304 11 90

– – –

anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert)

0

0

0

0

0

0

0304 12

– –

von Zahnfischen (Dissostichus-Arten):

 

 

 

 

 

 

0304 12 10

– – –

Filets

0

0

0

0

0

0

0304 12 90

– – –

anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert)

0

0

0

0

0

0

0304 19

– –

andere:

 

 

 

 

 

 

 

– – –

Filets:

 

 

 

 

 

 

 

– – – –

von Süßwasserfischen:

 

 

 

 

 

 

0304 19 13

– – – – –

vom Pazifischen Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischen Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

50

0

0

0

0

0

 

– – – – –

von Forellen der Arten Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita und Oncorhynchus gilae:

 

 

 

 

 

 

0304 19 15

– – – – – –

der Art Oncorhynchus mykiss mit einem Stückgewicht von mehr als 400 g

50

0

0

0

0

0

0304 19 17

– – – – – –

andere

50

0

0

0

0

0

0304 19 19

– – – – –

von anderen Süßwasserfischen

50

0

0

0

0

0

 

– – – –

andere:

 

 

 

 

 

 

0304 19 31

– – – – –

vom Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und von Fischen der Art Boreogadus saida

0

0

0

0

0

0

0304 19 33

– – – – –

vom Köhler (Pollachius virens)

0

0

0

0

0

0

0304 19 35

– – – – –

vom Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch (Sebastes-Arten):

0

0

0

0

0

0

0304 19 39

– – – – –

andere

0

0

0

0

0

0

 

– – –

anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert):

 

 

 

 

 

 

0304 19 91

– – – –

von Süßwasserfischen

0

0

0

0

0

0

 

– – – –

andere:

 

 

 

 

 

 

0304 19 97

– – – – –

Heringslappen

0

0

0

0

0

0

0304 19 99

– – – – –

anderes

0

0

0

0

0

0

 

gefrorene Fischfilets:

 

 

 

 

 

 

0304 21 00

– –

vom Schwertfisch (Xiphias gladius)

0

0

0

0

0

0

0304 22 00

– –

von Zahnfischen (Dissostichus-Arten)

0

0

0

0

0

0

0304 29

– –

andere:

 

 

 

 

 

 

 

– – –

von Süßwasserfischen:

 

 

 

 

 

 

0304 29 13

– – – –

vom Pazifischen Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischen Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

0

0

0

0

0

0

 

– – – –

von Forellen der Arten Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita und Oncorhynchus gilae:

 

 

 

 

 

 

0304 29 15

– – – – –

der Art Oncorhynchus mykiss mit einem Stückgewicht von mehr als 400 g

0

0

0

0

0

0

0304 29 17

– – – – –

andere

0

0

0

0

0

0

0304 29 19

– – – –

von anderen Süßwasserfischen

50

0

0

0

0

0

 

– – –

andere:

 

 

 

 

 

 

 

– – – –

vom Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und von Fischen der Art Boreogadus saida:

 

 

 

 

 

 

0304 29 21

– – – – –

vom Kabeljau der Art Gadus macrocephalus

0

0

0

0

0

0

0304 29 29

– – – – –

andere

0

0

0

0

0

0

0304 29 31

– – – –

vom Köhler (Pollachius virens)

0

0

0

0

0

0

0304 29 33

– – – –

vom Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

0

0

0

0

0

0

 

– – – –

vom Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch (Sebastes-Arten):

 

 

 

 

 

 

0304 29 35

– – – – –

der Art Sebastes marinus

0

0

0

0

0

0

0304 29 39

– – – – –

andere

0

0

0

0

0

0

0304 29 41

– – – –

vom Merlan (Merlangius merlangus)

0

0

0

0

0

0

0304 29 43

– – – –

vom Leng (Molva-Arten)

0

0

0

0

0

0

0304 29 45

– – – –

von Thunfischen (der Gattung Thunnus) und von Fischen der Euthynnus-Arten

0

0

0

0

0

0

 

– – – –

von Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus) und von Fischen der Art Orcynopsis unicolor:

 

 

 

 

 

 

0304 29 51

– – – – –

von Makrelen der Art Scomber australasicus

0

0

0

0

0

0

0304 29 53

– – – – –

andere

0

0

0

0

0

0

 

– – – –

von Seehechten (Merluccius-Arten, Urophycis-Arten):

 

 

 

 

 

 

 

– – – – –

der Merluccius-Arten:

 

 

 

 

 

 

0304 29 55

– – – – – –

von Kap-Hechten (Merluccius capensis) und von Tiefenwasser-Kapseehechten (Merluccius paradoxus)

50

0

0

0

0

0

0304 29 56

– – – – – –

von Patagonischen Seehechten (Merluccius hubbsi)

90

80

60

40

20

0

0304 29 58

– – – – – –

andere

90

80

60

40

20

0

0304 29 59

– – – – –

der Urophycis-Arten

0

0

0

0

0

0

 

– – – –

von Haien:

 

 

 

 

 

 

0304 29 61

– – – – –

von Dornhaien und Katzenhaien (Squalus acanthias und Scyliorhinus-Arten)

0

0

0

0

0

0

0304 29 69

– – – – –

von anderen Haien

0

0

0

0

0

0

0304 29 71

– – – –

von Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa)

0

0

0

0

0

0

0304 29 73

– – – –

von Flundern (Platichthys flesus)

0

0

0

0

0

0

0304 29 75

– – – –

von Heringen (Clupea harengus, Clupea pallasii)

0

0

0

0

0

0

0304 29 79

– – – –

vom Scheefsnut (Lepidorhombus-Arten)

0

0

0

0

0

0

0304 29 83

– – – –

vom Seeteufel (Lophius-Arten)

0

0

0

0

0

0

0304 29 85

– – – –

vom Pazifischen Pollack (Theragra chalcogramma)

0

0

0

0

0

0

0304 29 91

– – – –

vom Neuseeländischen Grenadier (Macruronus novaezealandiae)

0

0

0

0

0

0

0304 29 99

– – – –

andere

0

0

0

0

0

0

 

anderes:

 

 

 

 

 

 

0304 91 00

– –

vom Schwertfisch (Xiphias gladius)

0

0

0

0

0

0

0304 92 00

– –

von Zahnfischen (Dissostichus-Arten)

0

0

0

0

0

0

0304 99

– –

andere:

 

 

 

 

 

 

0304 99 10

– – –

Surimi

0

0

0

0

0

0

 

– – –

anderes:

 

 

 

 

 

 

0304 99 21

– – – –

von Süßwasserfischen

0

0

0

0

0

0

 

– – – –

anderes:

 

 

 

 

 

 

0304 99 23

– – – – –

von Heringen (Clupea harengus, Clupea pallasii)

0

0

0

0

0

0

0304 99 29

– – – – –

vom Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch (Sebastes-Arten)

0

0

0

0

0

0

 

– – – – –

vom Kabeljau der Arten Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und von Fischen der Art Boreogadus saida:

 

 

 

 

 

 

0304 99 31

– – – – – –

vom Kabeljau der Art Gadus macrocephalus

0

0

0

0

0

0

0304 99 33

– – – – – –

vom Kabeljau der Art Gadus morhua

0

0

0

0

0

0

0304 99 39

– – – – – –

anderes

0

0

0

0

0

0

0304 99 41

– – – – –

vom Köhler (Pollachius virens)

0

0

0

0

0

0

0304 99 45

– – – – –

vom Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

0

0

0

0

0

0

0304 99 51

– – – – –

von Seehechten (Merluccius-Arten und Urophycis-Arten)

0

0

0

0

0

0

0304 99 55

– – – – –

vom Scheefsnut (Lepidorhombus-Arten)

0

0

0

0

0

0

0304 99 61

– – – – –

von Brachsenmakrelen (Brama-Arten)

0

0

0

0

0

0

0304 99 65

– – – – –

vom Seeteufel (Lophius-Arten)

0

0

0

0

0

0

0304 99 71

– – – – –

vom Blauen Wittling (Micromesistius poutassou oder Gadus poutassou)

0

0

0

0

0

0

0304 99 75

– – – – –

vom Pazifischen Pollack (Theragra chalcogramma)

0

0

0

0

0

0

0304 99 99

– – – – –

anderes

0

0

0

0

0

0

0305

Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar:

 

 

 

 

 

 

0305 10 00

Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar

0

0

0

0

0

0

0305 20 00

Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, getrocknet, geräuchert, gesalzen oder in Salzlake

0

0

0

0

0

0

0305 30

Fischfilets, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, jedoch nicht geräuchert:

 

 

 

 

 

 

 

– –

vom Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und von Fischen der Art Boreogadus saida:

 

 

 

 

 

 

0305 30 11

– – –

vom Kabeljau der Art Gadus macrocephalus

0

0

0

0

0

0

0305 30 19

– – –

andere

0

0

0

0

0

0

0305 30 30

– –

vom Pazifischen Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischen Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho), gesalzen oder in Salzlake

0

0

0

0

0

0

0305 30 50

– –

vom Schwarzen Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides), gesalzen oder in Salzlake

0

0

0

0

0

0

0305 30 90

– –

andere

0

0

0

0

0

0

 

Fische, geräuchert, einschließlich Fischfilets:

 

 

 

 

 

 

0305 41 00

– –

Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

50

0

0

0

0

0

0305 42 00

– –

Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

0

0

0

0

0

0

0305 49

– –

andere:

 

 

 

 

 

 

0305 49 10

– – –

Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides)

0

0

0

0

0

0

0305 49 20

– – –

Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)

0

0

0

0

0

0

0305 49 30

– – –

Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus)

0

0

0

0

0

0

0305 49 45

– – –

Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster)

90

80

60

40

20

0

0305 49 50

– – –

Aale (Anguilla-Arten)

0

0

0

0

0

0

0305 49 80

– – –

andere

0

0

0

0

0

0

 

Fische, getrocknet, auch gesalzen, jedoch nicht geräuchert:

 

 

 

 

 

 

0305 51

– –

Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus):

 

 

 

 

 

 

0305 51 10

– – –

getrocknet, nicht gesalzen (Stockfisch)

0

0

0

0

0

0

0305 51 90

– – –

getrocknet und gesalzen (Klippfisch)

0

0

0

0

0

0

0305 59

– –

andere:

 

 

 

 

 

 

 

– – –

Fische der Art Boreogadus saida:

 

 

 

 

 

 

0305 59 11

– – – –

getrocknet, nicht gesalzen (Stockfisch)

0

0

0

0

0

0

0305 59 19

– – – –

getrocknet und gesalzen (Klippfisch)

0

0

0

0

0

0

0305 59 30

– – –

Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

0

0

0

0

0

0

0305 59 50

– – –

Sardellen (Engraulis-Arten)

0

0

0

0

0

0

0305 59 70

– – –

Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)

0

0

0

0

0

0

0305 59 80

– – –

andere

0

0

0

0

0

0

 

Fische, gesalzen, jedoch weder getrocknet noch geräuchert, und Fische in Salzlake:

 

 

 

 

 

 

0305 61 00

– –

Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

0

0

0

0

0

0

0305 62 00

– –

Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

0

0

0

0

0

0

0305 63 00

– –

Sardellen (Engraulis-Arten)

0

0

0

0

0

0

0305 69

– –

andere:

 

 

 

 

 

 

0305 69 10

– – –

Fische der Art Boreogadus saida

0

0

0

0

0

0

0305 69 30

– – –

Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)

0

0

0

0

0

0

0305 69 50

– – –

Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

0

0

0

0

0

0

0305 69 80

– – –

andere

0

0

0

0

0

0

0306

Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar:

 

 

 

 

 

 

 

gefroren:

 

 

 

 

 

 

0306 11

– –

Langusten (Palinurus-Arten, Panulirus-Arten, Jasus-Arten):

 

 

 

 

 

 

0306 11 10

– – –

Langustenschwänze

0

0

0

0

0

0

0306 11 90

– – –

andere

0

0

0

0

0

0

0306 12

– –

Hummer (Homarus-Arten):

 

 

 

 

 

 

0306 12 10

– – –

ganz

0

0

0

0

0

0

0306 12 90

– – –

andere

0

0

0

0

0

0

0306 13

– –

Garnelen:

 

 

 

 

 

 

0306 13 10

– – –

Garnelen der Familie Pandalidae

0

0

0

0

0

0

0306 13 30

– – –

Garnelen der Gattung Crangon

0

0

0

0

0

0

0306 13 40

– – –

Rosa Geißelgarnelen (Parapenaeus longirostris)

0

0

0

0

0

0

0306 13 50

– – –

Geißelgarnelen (Penaeus spp.)

0

0

0

0

0

0

0306 13 80

– – –

andere

0

0

0

0

0

0

0306 14

– –

Krabben:

 

 

 

 

 

 

0306 14 10

– – –

Krabben der Arten Paralithodes camchaticus, Callinectes sapidus und der Chionoecetes-Arten

0

0

0

0

0

0

0306 14 30

– – –

Taschenkrebse (Cancer pagurus)

0

0

0

0

0

0

0306 14 90

– – –

andere

0

0

0

0

0

0

0306 19

– –

andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar:

 

 

 

 

 

 

0306 19 10

– – –

Süßwasserkrebse

0

0

0

0

0

0

0306 19 30

– – –

Kaisergranate (Nephrops norvegicus)

0

0

0

0

0

0

0306 19 90

– – –

andere

0

0

0

0

0

0

 

nicht gefroren:

 

 

 

 

 

 

0306 21 00

– –

Langusten (Palinurus-Arten, Panulirus-Arten, Jasus-Arten)

0

0

0

0

0

0

0306 22

– –

Hummer (Homarus-Arten):

 

 

 

 

 

 

0306 22 10

– – –

lebend

0

0

0

0

0

0

 

– – –

andere:

 

 

 

 

 

 

0306 22 91

– – – –

ganz

0

0

0

0

0

0

0306 22 99

– – – –

andere

0

0

0

0

0

0

0306 23

– –

Garnelen:

 

 

 

 

 

 

0306 23 10

– – –

Garnelen der Familie Pandalidae

0

0

0

0

0

0

 

– – –

Garnelen der Gattung Crangon:

 

 

 

 

 

 

0306 23 31

– – – –

frisch, gekühlt oder nur in Wasser oder Dampf gekocht

0

0

0

0

0

0

0306 23 39

– – – –

andere

0

0

0

0

0

0

0306 23 90

– – –

andere

0

0

0

0

0

0

0306 24

– –

Krabben:

 

 

 

 

 

 

0306 24 30

– – –

Taschenkrebse (Cancer pagurus)

0

0

0

0

0

0

0306 24 80

– – –

andere

0

0

0

0

0

0

0306 29

– –

andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar:

 

 

 

 

 

 

0306 29 10

– – –

Süßwasserkrebse

0

0

0

0

0

0

0306 29 30

– – –

Kaisergranate (Nephrops norvegicus)

0

0

0

0

0

0

0306 29 90

– – –

andere

0

0

0

0

0

0

0307

Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar:

 

 

 

 

 

 

0307 10

Austern:

 

 

 

 

 

 

0307 10 10

– –

flache Austern (Ostrea-Arten), lebend, mit einem Stückgewicht einschließlich Schale von 40 g oder weniger

0

0

0

0

0

0

0307 10 90

– –

andere

0

0

0

0

0

0

 

Kamm-Muscheln und Pilger-Muscheln der Gattungen Pecten, Chlamys oder Placopecten:

 

 

 

 

 

 

0307 21 00

– –

lebend, frisch oder gekühlt

0

0

0

0

0

0

0307 29

– –

andere:

 

 

 

 

 

 

0307 29 10

– – –

große Pilger-Muscheln (Pecten maximus), gefroren

0

0

0

0

0

0

0307 29 90

– – –

andere

0

0

0

0

0

0

 

Miesmuscheln (Mytilus-Arten, Perna-Arten):

 

 

 

 

 

 

0307 31

– –

lebend, frisch oder gekühlt:

 

 

 

 

 

 

0307 31 10

– – –

Mytilus-Arten

0

0

0

0

0

0

0307 31 90

– – –

Perna-Arten

0

0

0

0

0

0

0307 39

– –

andere:

 

 

 

 

 

 

0307 39 10

– – –

Mytilus-Arten

0

0

0

0

0

0

0307 39 90

– – –

Perna-Arten

0

0

0

0

0

0

 

Tintenfische (Sepia officinalis, Rossia macrosoma, Sepiola-Arten); Kalmare (Ommastrephes-Arten, Loligo-Arten, Nototodarus-Arten, Sepioteuthis-Arten):

 

 

 

 

 

 

0307 41

– –

lebend, frisch oder gekühlt:

 

 

 

 

 

 

0307 41 10

– – –

Tintenfische (Sepia officinalis, Rossia macrosoma, Sepiola-Arten)

0

0

0

0

0

0

 

– – –

Kalmare (Ommastrephes-Arten, Loligo-Arten, Nototodarus-Arten, Sepioteuthis-Arten):

 

 

 

 

 

 

0307 41 91

– – – –

Loligo-Arten, Ommastrephes sagittatus

0

0

0

0

0

0

0307 41 99

– – – –

andere

0

0

0

0

0

0

0307 49

– –

andere:

 

 

 

 

 

 

 

– – –

gefroren:

 

 

 

 

 

 

 

– – – –

Tintenfische (Sepia officinalis, Rossia macrosoma, Sepiola-Arten):

 

 

 

 

 

 

 

– – – – –

der Sepiola-Arten:

 

 

 

 

 

 

0307 49 01

– – – – – –

Zwergtintenfische (Sepiola rondeleti)

0

0

0

0

0

0

0307 49 11

– – – – – –

andere

0

0

0

0

0

0

0307 49 18

– – – – –

andere

0

0

0

0

0

0

 

– – – –

Kalmare (Ommastrephes-Arten, Loligo-Arten, Nototodarus-Arten, Sepioteuthis-Arten):

 

 

 

 

 

 

 

– – – – –

Loligo-Arten:

 

 

 

 

 

 

0307 49 31

– – – – – –

Loligo vulgaris

0

0

0

0

0

0

0307 49 33

– – – – – –

Loligo pealei

0

0

0

0

0

0

0307 49 35

– – – – – –

Loligo patagonica

0

0

0

0

0

0

0307 49 38

– – – – – –

andere

0

0

0

0

0

0

0307 49 51

– – – – –

Ommastrephes sagittatus

0

0

0

0

0

0

0307 49 59

– – – – –

andere

0

0

0

0

0

0

 

– – –

andere:

 

 

 

 

 

 

0307 49 71

– – – –

Tintenfische (Sepia officinalis, Rossia macrosoma, Sepiola-Arten)

0

0

0

0

0

0

 

– – – –

Kalmare (Ommastrephes-Arten, Loligo-Arten, Nototodarus-Arten, Sepioteuthis-Arten):

 

 

 

 

 

 

0307 49 91

– – – – –

Loligo-Arten, Ommastrephes sagittatus

0

0

0

0

0

0

0307 49 99

– – – – –

andere

0

0

0

0

0

0

 

Kraken (Octopus-Arten):

 

 

 

 

 

 

0307 51 00

– –

lebend, frisch oder gekühlt

0

0

0

0

0

0

0307 59

– –

andere:

 

 

 

 

 

 

0307 59 10

– – –

gefroren

0

0

0

0

0

0

0307 59 90

– – –

andere

0

0

0

0

0

0

0307 60 00

Schnecken, ausgenommen Meeresschnecken

0

0

0

0

0

0

 

andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar:

 

 

 

 

 

 

0307 91 00

– –

lebend, frisch oder gekühlt

0

0

0

0

0

0

0307 99

– –

andere:

 

 

 

 

 

 

 

– – –

gefroren:

 

 

 

 

 

 

0307 99 11

– – – –

Illex-Arten

0

0

0

0

0

0

0307 99 13

– – – –

Sandklaffmuscheln und andere Weichtiere der Familie Veneridae

0

0

0

0

0

0

0307 99 15

– – – –

Quallen (Rhopilema-Arten)

0

0

0

0

0

0

0307 99 18

– – – –

andere

0

0

0

0

0

0

0307 99 90

– – –

andere

0

0

0

0

0

0

0511

Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar:

 

 

 

 

 

 

 

andere:

 

 

 

 

 

 

0511 91

– –

Waren aus Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren; nicht lebende Tiere des Kapitels 3:

 

 

 

 

 

 

0511 91 10

– – –

Abfälle von Fischen

0

0

0

0

0

0

0511 91 90

– – –

andere

0

0

0

0

0

0

1604

Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen:

 

 

 

 

 

 

 

Fische, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert:

 

 

 

 

 

 

1604 11 00

– –

Lachse

75

50

25

0

0

0

1604 12

– –

Heringe:

 

 

 

 

 

 

1604 12 10

– – –

Filets, roh, lediglich mit Teig umhüllt oder mit Paniermehl bestreut (paniert), auch in Öl vorgebacken, gefroren

75

50

25

0

0

0

 

– – –

andere:

 

 

 

 

 

 

1604 12 91

– – – –

in luftdicht verschlossenen Behältnissen

75

50

25

0

0

0

1604 12 99

– – – –

andere

75

50

25

0

0

0

1604 13

– –

Sardinen, Sardinellen und Sprotten:

 

 

 

 

 

 

 

– – –

Sardinen:

 

 

 

 

 

 

1604 13 11

– – – –

in Olivenöl

75

50

25

0

0

0

1604 13 19

– – – –

andere

75

50

25

0

0

0

1604 13 90

– – –

andere

75

50

25

0

0

0

1604 14

– –

Thunfische, echter Bonito und Pelamide (Sarda spp.):

 

 

 

 

 

 

 

– – –

Thunfische und echter Bonito:

 

 

 

 

 

 

1604 14 11

– – – –

in Pflanzenöl

75

50

25

0

0

0

 

– – – –

andere:

 

 

 

 

 

 

1604 14 16

– – – – –

Filets genannt „Loins“

75

50

25

0

0

0

1604 14 18

– – – – –

andere

75

50

25

0

0

0

1604 14 90

– – –

Pelamide (Sarda spp.)

75

50

25

0

0

0

1604 15

– –

Makrelen:

 

 

 

 

 

 

 

– – –

der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus:

 

 

 

 

 

 

1604 15 11

– – – –

Filets

75

50

25

0

0

0

1604 15 19

– – – –

andere

75

50

25

0

0

0

1604 15 90

– – –

der Art Scomber australasicus

75

50

25

0

0

0

1604 16 00

– –

Sardellen

75

50

25

0

0

0

1604 19

– –

andere:

 

 

 

 

 

 

1604 19 10

– – –

Salmoniden, ausgenommen Lachse

75

50

25

0

0

0

 

– – –

Fische der Euthynnus-Arten, andere als echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis):

 

 

 

 

 

 

1604 19 31

– – – –

Filets genannt „Loins“

75

50

25

0

0

0

1604 19 39

– – – –

andere

75

50

25

0

0

0

1604 19 50

– – –

Fische der Art Orcynopsis unicolor

75

50

25

0

0

0

 

– – –

andere:

 

 

 

 

 

 

1604 19 91

– – – –

Filets, roh, lediglich mit Teig umhüllt oder mit Paniermehl bestreut (paniert), auch in Öl vorgebacken, gefroren

75

50

25

0

0

0

 

– – – –

andere:

 

 

 

 

 

 

1604 19 92

– – – – –

Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

75

50

25

0

0

0

1604 19 93

– – – – –

Köhler (Pollachius virens)

75

50

25

0

0

0

1604 19 94

– – – – –

Seehechte (Merluccius-Arten, Urophycis-Arten)

75

50

25

0

0

0

1604 19 95

– – – – –

Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma) und Pollack (Pollachius pollachius)

75

50

25

0

0

0

1604 19 98

– – – – –

andere

75

50

25

0

0

0

1604 20

Fische, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht:

 

 

 

 

 

 

1604 20 05

– –

Surimizubereitungen

75

50

25

0

0

0

 

– –

andere:

 

 

 

 

 

 

1604 20 10

– – –

Lachse

75

50

25

0

0

0

1604 20 30

– – –

Salmoniden, ausgenommen Lachse

75

50

25

0

0

0

1604 20 40

– – –

Sardellen

75

50

25

0

0

0

1604 20 50

– – –

Sardinen, Boniten, Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus, Fische der Art Orcynopsis unicolor

75

50

25

0

0

0

1604 20 70

– – –

Thunfische, echter Bonito und andere Fische der Euthynnus-Arten

75

50

25

0

0

0

1604 20 90

– – –

andere

75

50

25

0

0

0

1604 30

Kaviar und Kaviarersatz:

 

 

 

 

 

 

1604 30 10

– –

Kaviar (Störrogen)

75

50

25

0

0

0

1604 30 90

– –

Kaviarersatz

75

50

25

0

0

0

1605

Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht:

 

 

 

 

 

 

1605 10 00

Krabben

0

0

0

0

0

0

1605 20

Garnelen:

 

 

 

 

 

 

1605 20 10

– –

in luftdicht verschlossenen Behältnissen

0

0

0

0

0

0

 

– –

andere:

 

 

 

 

 

 

1605 20 91

– – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2 kg oder weniger

0

0

0

0

0

0

1605 20 99

– – –

andere

0

0

0

0

0

0

1605 30

Hummer:

 

 

 

 

 

 

1605 30 10

– –

Hummerfleisch, gekocht, zum Herstellen von Hummerbutter, -pasten, -suppen oder -soßen

0

0

0

0

0

0

1605 30 90

– –

andere

0

0

0

0

0

0

1605 40 00

andere Krebstiere

0

0

0

0

0

0

1605 90

andere:

 

 

 

 

 

 

 

– –

Weichtiere:

 

 

 

 

 

 

 

– – –

Miesmuscheln (Mytilus-Arten, Perna-Arten):

 

 

 

 

 

 

1605 90 11

– – – –

in luftdicht verschlossenen Behältnissen

0

0

0

0

0

0

1605 90 19

– – – –

andere

0

0

0

0

0

0

1605 90 30

– – –

andere

0

0

0

0

0

0

1605 90 90

– –

andere wirbellose Wassertiere

0

0

0

0

0

0

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

 

 

 

 

 

 

1902 20

Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

 

 

 

 

 

 

1902 20 10

– –

mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend

75

50

25

0

0

0

2301

Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln:

 

 

 

 

 

 

2301 20 00

Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren

0

0

0

0

0

0


(1)  Mit Ausnahme der Waren der Unterposition 0303 29 00 10„Süßwasserfische“ sind diese Waren erst ab 1. Januar des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens nach einem schrittweisen Zollabbau, der mit Inkrafttreten dieses Abkommens beginnt, zollfrei.

ANHANG VI

RECHTE DES GEISTIGEN UND GEWERBLICHEN EIGENTUMS

(Artikel 38)

(1)

Artikel 38 Absatz 4 dieses Abkommens (SAA Artikel 73 Absatz 4) betrifft die folgenden multilateralen Übereinkünfte, an denen die Mitgliedstaaten als Vertragspartei beteiligt sind oder die von den Mitgliedstaaten de facto angewandt werden:

Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (Budapest 1977, geändert 1980),

Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle (Genfer Fassung von 1999),

Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrider Protokoll von 1989),

Vertrag über das Patentrecht (Genf 2000),

Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (Tonträger-Übereinkommen, Genf 1971),

Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Römisches Abkommen, 1961),

Straßburger Abkommen über die internationale Patentklassifikation (Straßburg 1971, geändert 1979),

Wiener Abkommen zur Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken (Wien 1973, geändert 1985),

WIPO-Urheberrechtsvertrag (Genf 1996),

WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (Genf 1996),

Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV-Übereinkommen, Paris 1961, geändert 1972, 1978 und 1991),

Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen — München 1973 mit späteren Änderungen, einschließlich der Änderung von 2000),

Vertrag über das Markenrecht (Genf 1994).

(2)

Die Vertragsparteien bekräftigen, dass sie der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus den folgenden multilateralen Übereinkünften ergeben, besondere Bedeutung beimessen:

Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO-Übereinkommen, Stockholm 1967, geändert 1979),

Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung von 1971),

Brüsseler Übereinkommen über die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale (Brüssel 1974),

Abkommen von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle (Locarno 1968, geändert 1979),

Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979),

Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 1977, geändert 1979),

Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979),

Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Washington 1970, geändert 1979 und 1984).

PROTOKOLL Nr. 1

über den Handel zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen

Artikel 1

(1)   Die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina wenden auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse unabhängig davon, ob sie einem Kontingent unterliegen oder nicht, die in Anhang I bzw. II aufgeführten Zollsätze im Einklang mit den dort festgelegten Bedingungen an.

(2)   Der Interimsausschuss kann beschließen,

a)

die Liste der unter dieses Protokoll fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse zu erweitern;

b)

die in den Anhängen I und II aufgeführten Zollsätze zu ändern;

c)

Zollkontingente zu erhöhen oder aufzuheben.

(3)   Der Interimsausschuss kann die in diesem Protokoll vorgesehenen Zollsätze durch eine Regelung auf der Grundlage der in der Gemeinschaft bzw. in Bosnien und Herzegowina geltenden Marktpreise für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse ersetzen, die bei der Herstellung der unter dieses Protokoll fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse tatsächlich verwendet wurden.

Artikel 2

Die nach Artikel 1 erhobenen Zölle können durch Beschluss des Interimsausschusses gesenkt werden,

a)

wenn im Handel zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina die Zölle auf die Grunderzeugnisse gesenkt werden oder

b)

wenn die Senkung auf gegenseitige Zugeständnisse für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zurückgeht.

Die unter Buchstabe a vorgesehenen Senkungen werden auf den als Agrarteilbetrag bezeichneten Teil des Zolls berechnet, der den bei der Herstellung der betreffenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse tatsächlich verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnissen entspricht, und von den Zöllen abgezogen, die auf diese landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse erhoben werden.

Artikel 3

Die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina unterrichten einander über die Verwaltungsverfahren für die unter dieses Protokoll fallenden Erzeugnisse. Diese Vorschriften sollten die Gleichbehandlung aller Beteiligten gewährleisten und so einfach und flexibel wie möglich sein.

ANHANG I ZU PROTOKOLL Nr. 1

EINFUHRZÖLLE DER GEMEINSCHAFT AUF URSPRUNGSERZEUGNISSE VON BOSNIEN UND HERZEGOWINA

Die folgenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina werden zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt.

KN-Code

Warenbezeichnung

(1)

(2)

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

0403 10

Joghurt:

 

– –

aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

 

– – –

in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 10 51

– – – –

1,5 GHT oder weniger

0403 10 53

– – – –

mehr als 1,5 bis 27 GHT

0403 10 59

– – – –

mehr als 27 GHT

 

– – –

anderer, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 10 91

– – – –

3 GHT oder weniger

0403 10 93

– – – –

mehr als 3 bis 6 GHT

0403 10 99

– – – –

mehr als 6 GHT

0403 90

andere:

 

– –

aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

 

– – –

in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 90 71

– – – –

1,5 GHT oder weniger

0403 90 73

– – – –

mehr als 1,5 bis 27 GHT

0403 90 79

– – – –

mehr als 27 GHT

 

– – –

andere, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 90 91

– – – –

3 GHT oder weniger

0403 90 93

– – – –

mehr als 3 bis 6 GHT

0403 90 99

– – – –

mehr als 6 GHT

0405

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:

0405 20

Milchstreichfette:

0405 20 10

– –

mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT

0405 20 30

– –

mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT

0501 00 00

Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar

0502

Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare

0505

Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen

0506

Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon

0507

Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon

0508 00 00

Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon

0510 00 00

Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht

0511

Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar:

 

andere:

0511 90

– –

andere:

 

– – –

natürliche Schwämme tierischen Ursprungs:

0511 90 31

– – – –

roh

0511 90 39

– – – –

andere

0511 90 85

– – –

andere:

ex 0511 90 85

– – – –

Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage

0710

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

0710 40 00

Zuckermais

0711

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

0711 90

anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:

 

– –

Gemüse:

0711 90 30

– – –

Zuckermais

0903 00 00

Mate

1212

Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

1212 20 00

Algen und Tange

1302

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

 

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:

1302 12 00

– –

von Süßholzwurzeln

1302 13 00

– –

von Hopfen

1302 19

– –

andere:

1302 19 80

– – –

andere

1302 20

Pektinstoffe, Pektinate und Pektate

 

Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

1302 31 00

– –

Agar-Agar

1302 32

– –

Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert:

1302 32 10

– – –

aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen

1401

Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast)

1404

Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen

1505 00

Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin

1506 00 00

Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1515

Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

1515 90

andere:

1515 90 11

– –

Tungöl (Holzöl), Jojobaöl, Oiticicaöl, Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen:

ex 1515 90 11

– – –

Jojobaöl, Oiticicaöl, Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen

1516

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:

1516 20

pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen:

1516 20 10

– –

hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)

1517

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516:

1517 10

Margarine, ausgenommen flüssige Margarine:

1517 10 10

– –

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

1517 90

andere:

1517 90 10

– –

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

 

– –

andere:

1517 90 93

– – –

genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art

1518 00

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

1518 00 10

Linoxyn

 

andere:

1518 00 91

– –

tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516

 

– –

andere:

1518 00 95

– – –

ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen oder von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen

1518 00 99

– – –

andere

1520 00 00

Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen

1521

Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt

1522 00

Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen:

1522 00 10

Degras

1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

1702 50 00

chemisch reine Fructose

1702 90

andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT:

1702 90 10

– –

chemisch reine Maltose

1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)

1803

Kakaomasse, auch entfettet

1804 00 00

Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl

1805 00 00

Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

 

Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet:

1902 11 00

– –

Eier enthaltend

1902 19

– –

andere

1902 20

Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

 

– –

andere:

1902 20 91

– – –

gekocht

1902 20 99

– – –

andere

1902 30

andere Teigwaren:

1902 40

Couscous

1903 00 00

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

2001

Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

2001 90

andere:

2001 90 30

– –

Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2001 90 40

– –

Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

2001 90 60

– –

Palmherzen

2004

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

2004 10

Kartoffeln:

 

– –

andere:

2004 10 91

– – –

in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

2004 90

anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:

2004 90 10

– –

Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2005

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

2005 20

Kartoffeln:

2005 20 10

– –

in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

2005 80 00

Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2008

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt:

2008 11

– –

Erdnüsse:

2008 11 10

– – –

Erdnussbutter

 

andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19:

2008 91 00

– –

Palmherzen

2008 99

– –

andere:

 

– – –

ohne Zusatz von Alkohol:

 

– – – –

ohne Zusatz von Zucker:

2008 99 85

– – – – –

Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. Saccharata)

2008 99 91

– – – – –

Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

2101

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus

2102

Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform

2103

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

2104

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen

2105 00

Speiseeis, auch kakaohaltig

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

2106 10

Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe

2106 90

andere:

2106 90 20

– –

zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen

 

– –

andere:

2106 90 92

– – –

kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

2106 90 98

– – –

andere

2201

Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee

2202

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

2203 00

Bier aus Malz

2205

Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert

2207

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

2208

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke

2402

Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen

2403

Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen

2905

Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

 

andere mehrwertige Alkohole:

2905 43 00

– –

Mannitol

2905 44

– –

D-Glucitol (Sorbit):

2905 45 00

– –

Glycerin

3301

Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle:

3301 90

andere

3302

Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:

3302 10

von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art:

 

– –

von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art:

 

– – –

Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten:

3302 10 10

– – – –

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol

 

– – – –

andere:

3302 10 21

– – – – –

kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

3302 10 29

– – – – –

andere

3501

Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime:

3501 10

Casein

3501 90

andere:

3501 90 90

– –

andere

3505

Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

3505 10

Dextrine und andere modifizierte Stärken:

3505 10 10

– –

Dextrine

 

– –

andere modifizierte Stärken:

3505 10 90

– – –

andere

3505 20

Leime

3809

Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

3809 10

auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten:

3823

Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole

3824

Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen:

3824 60

Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44

ANHANG II ZU PROTOKOLL Nr. 1

EINFUHRZÖLLE VON BOSNIEN UND HERZEGOWINA AUF URSPRUNGSERZEUGNISSE DER GEMEINSCHAFT (SOFORT ODER SCHRITTWEISE ABZUBAUEN)

KN-Code

Warenbezeichnung

Zollsatz (v. H. des MFN)

Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens

1. Januar des ersten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens

1. Januar des zweiten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens

1. Januar des dritten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens

1. Januar des vierten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens

1. Januar des fünften Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens und folgende Jahre

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

 

 

 

 

 

 

0403 10

Joghurt:

 

 

 

 

 

 

 

– –

aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

 

 

 

 

 

 

 

– – –

in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:

 

 

 

 

 

 

0403 10 51

– – – –

1,5 GHT oder weniger

90

80

60

40

20

0

0403 10 53

– – – –

mehr als 1,5 bis 27 GHT

90

80

60

40

20

0

0403 10 59

– – – –

mehr als 27 GHT

90

80

60

40

20

0

 

– – –

anderer, mit einem Milchfettgehalt von:

 

 

 

 

 

 

0403 10 91

– – – –

3 GHT oder weniger

100

100

100

100

100

100

0403 10 93

– – – –

mehr als 3 bis 6 GHT

100

100

100

100

100

100

0403 10 99

– – – –

mehr als 6 GHT

100

100

100

100

100

100

0403 90

andere:

 

 

 

 

 

 

 

– –

aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

 

 

 

 

 

 

 

– – –

in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:

 

 

 

 

 

 

0403 90 71

– – – –

1,5 GHT oder weniger

90

80

60

40

20

0

0403 90 73

– – – –

mehr als 1,5 bis 27 GHT

90

80

60

40

20

0

0403 90 79

– – – –

mehr als 27 GHT

90

80

60

40

20

0

 

– – –

andere, mit einem Milchfettgehalt von:

 

 

 

 

 

 

0403 90 91

– – – –

3 GHT oder weniger

100

100

100

100

100

100

0403 90 93

– – – –

mehr als 3 bis 6 GHT

100

100

100

100

100

100

0403 90 99

– – – –

mehr als 6 GHT

100

100

100

100

100

100

0405

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:

 

 

 

 

 

 

0405 20

Milchstreichfette:

 

 

 

 

 

 

0405 20 10

– –

mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT

90

80

60

40

20

0

0405 20 30

– –

mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT

90

80

60

40

20

0

0501 00 00

Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar

0

0

0

0

0

0

0502

Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare

0

0

0

0

0

0

0505

Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen

0

0

0

0

0

0

0506

Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon

0

0

0

0

0

0

0507

Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon

0

0

0

0

0

0

0508 00 00

Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon

0

0

0

0

0

0

0510 00 00

Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht

0

0

0

0

0

0

0511

Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar:

 

 

 

 

 

 

 

andere:

 

 

 

 

 

 

0511 99

– –

andere:

 

 

 

 

 

 

 

– – –

natürliche Schwämme tierischen Ursprungs:

 

 

 

 

 

 

0511 99 31

– – – –

roh

0

0

0

0

0

0

0511 99 39

– – – –

andere

0

0

0

0

0

0

0511 99 85

– – –

andere:

 

 

 

 

 

 

ex 0511 99 85

– – – –

Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage

0

0

0

0

0

0

0710

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

 

 

 

 

 

 

0710 40 00

Zuckermais

0

0

0

0

0

0

0711

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

 

 

 

 

 

 

0711 90

anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:

 

 

 

 

 

 

 

– –

Gemüse:

 

 

 

 

 

 

0711 90 30

– – –

Zuckermais

0

0

0

0

0

0

0903 00 00

Mate

0

0

0

0

0

0

1212

Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

 

 

 

1212 20 00

Algen und Tange

0

0

0

0

0

0

1302

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

 

 

 

 

 

 

 

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:

 

 

 

 

 

 

1302 12 00

– –

von Süßholzwurzeln

0

0

0

0

0

0

1302 13 00

– –

von Hopfen

0

0

0

0

0

0

1302 19

– –

andere:

 

 

 

 

 

 

1302 19 80

– – –

andere

0

0

0

0

0

0

1302 20

Pektinstoffe, Pektinate und Pektate

0

0

0

0

0

0

 

Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

 

 

 

 

 

 

1302 31 00

– –

Agar-Agar

0

0

0

0

0

0

1302 32

– –

Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert:

 

 

 

 

 

 

1302 32 10

– – –

aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen

0

0

0

0

0

0

1401

Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast)

0

0

0

0

0

0

1404

Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen

0

0

0

0

0

0

1505 00

Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin

0

0

0

0

0

0

1506 00 00

Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

0

0

0

0

0

0

1515

Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

 

 

 

 

 

 

1515 90

andere:

 

 

 

 

 

 

1515 90 11

– –

Tungöl (Holzöl), Jojobaöl, Oiticicaöl, Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen:

 

 

 

 

 

 

ex 1515 90 11

– – –

Jojobaöl, Oiticicaöl, Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen

0

0

0

0

0

0

1516

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:

 

 

 

 

 

 

1516 20

pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen:

 

 

 

 

 

 

1516 20 10

– –

hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)

0

0

0

0

0

0

1517

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516:

 

 

 

 

 

 

1517 10

Margarine, ausgenommen flüssige Margarine:

 

 

 

 

 

 

1517 10 10

– –

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

0

0

0

0

0

0

1517 90

andere:

 

 

 

 

 

 

1517 90 10

– –

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

0

0

0

0

0

0

 

– –

andere:

 

 

 

 

 

 

1517 90 93

– – –

genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art

0

0

0

0

0

0

1518 00

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

 

 

 

1518 00 10

Linoxyn

0

0

0

0

0

0

 

andere:

 

 

 

 

 

 

1518 00 91

– –

tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516

0

0

0

0

0

0

 

– –

andere:

 

 

 

 

 

 

1518 00 95

– – –

ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen oder von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen

0

0

0

0

0

0

1518 00 99

– – –

andere

0

0

0

0

0

0

1520 00 00

Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen

0

0

0

0

0

0

1521

Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt

0

0

0

0

0

0

1522 00

Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen:

 

 

 

 

 

 

1522 00 10

Degras

0

0

0

0

0

0

1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

 

 

 

 

 

 

1702 50 00

chemisch reine Fructose

0

0

0

0

0

0

1702 90

andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT:

 

 

 

 

 

 

1702 90 10

– –

chemisch reine Maltose

0

0

0

0

0

0

1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade):

 

 

 

 

 

 

1704 10

Kaugummi, auch mit Zucker überzogen

75

50

25

0

0

0

1704 90

andere:

 

 

 

 

 

 

1704 90 10

– –

Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe

0

0

0

0

0

0

1704 90 30

– –

weiße Schokolade

75

50

25

0

0

0

 

– –

andere:

 

 

 

 

 

 

1704 90 51

– – –

Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr

75

50

25

0

0

0

1704 90 55

– – –

Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen

75

50

25

0

0

0

1704 90 61

– – –

Dragees

75

50

25

0

0

0

 

– – –

andere:

 

 

 

 

 

 

1704 90 65

– – – –

Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren

75

50

25

0

0

0

1704 90 71

– – – –

Hartkaramellen, auch gefüllt

75

50

25

0

0

0

1704 90 75

– – – –

Weichkaramellen

75

50

25

0

0

0

 

– – – –

andere:

 

 

 

 

 

 

1704 90 81

– – – – –

Komprimate

75

50

25

0

0

0

1704 90 99

– – – – –

andere

75

50

25

0

0

0

1803

Kakaomasse, auch entfettet

0

0

0

0

0

0

1804 00 00

Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl

0

0

0

0

0

0

1805 00 00

Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

0

0

0

0

0

0

1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:

 

 

 

 

 

 

1806 10

Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

 

 

 

 

 

1806 10 15

– –

keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von weniger als 5 GHT

50

0

0

0

0

0

1806 10 20

– –

mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 65 GHT

50

0

0

0

0

0

1806 10 30

– –

mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

0

0

0

0

0

0

1806 10 90

– –

mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr

0

0

0

0

0

0

1806 20

andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg:

 

 

 

 

 

 

1806 20 10

– –

mit einem Gehalt an Kakaobutter von 31 GHT oder mehr oder mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 31 GHT oder mehr

75

50

25

0

0

0

1806 20 30

– –

mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 31 GHT

75

50

25

0

0

0

 

– –

andere:

 

 

 

 

 

 

1806 20 50

– – –

mit einem Gehalt an Kakaobutter von 18 GHT oder mehr

90

80

60

40

20

0

1806 20 70

– – –

„chocolate-milk-crumb“ genannte Zubereitungen

90

80

60

40

20

0

1806 20 80

– – –

Kakaoglasur

90

80

60

40

20

0

1806 20 95

– – –

andere

90

80

60

40

20

0

 

andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln:

 

 

 

 

 

 

1806 31 00

– –

gefüllt

90

80

60

40

20

0

1806 32

– –

nicht gefüllt:

 

 

 

 

 

 

1806 32 10

– – –

mit Zusatz von Getreide, Früchten oder Nüssen

90

80

60

40

20

0

1806 32 90

– – –

andere

90

80

60

40

20

0

1806 90

andere:

 

 

 

 

 

 

 

– –

Schokolade und Schokoladeerzeugnisse:

 

 

 

 

 

 

 

– – –

Pralinen, auch gefüllt:

 

 

 

 

 

 

1806 90 11

– – – –

alkoholhaltig

90

80

60

40

20

0

1806 90 19

– – – –

andere

90

80

60

40

20

0

 

– – –

andere:

 

 

 

 

 

 

1806 90 31

– – – –

gefüllt

90

80

60

40

20

0

1806 90 39

– – – –

nicht gefüllt

90

80

60

40

20

0

1806 90 50

– –

kakaohaltige Zuckerwaren und entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen

90

80

60

40

20

0

1806 90 60

– –

kakaohaltige Brotaufstriche

90

80

60

40

20

0

1806 90 70

– –

kakaohaltige Zubereitungen zum Herstellen von Getränken

90

80

60

40

20

0

1806 90 90

– –

andere

90

80

60

40

20

0

1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

 

 

 

1901 10 00

Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

0

0

0

0

0

0

1901 20 00

Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905

50

0

0

0

0

0

1901 90

andere:

 

 

 

 

 

 

 

– –

Malzextrakt:

 

 

 

 

 

 

1901 90 11

– – –

mit einem Gehalt an Trockenmasse von 90 GHT oder mehr

50

0

0

0

0

0

1901 90 19

– – –

anderer

75

50

25

0

0

0

 

– –

andere:

 

 

 

 

 

 

1901 90 91

– – –

kein Milchfett, keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose (einschließlich Invertzucker) oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend, ausgenommen Lebensmittelzubereitungen in Pulverform aus Waren der Positionen 0401 bis 0404

0

0

0

0

0

0

1901 90 99

– – –

andere

0

0

0

0

0

0

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

 

 

 

 

 

 

 

Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet:

 

 

 

 

 

 

1902 11 00

– –

Eier enthaltend

90

80

60

40

20

0

1902 19

– –

andere:

 

 

 

 

 

 

1902 19 10

– – –

weder Weichweizenmehl noch Weichweizengrieß enthaltend

90

80

60

40

20

0

1902 19 90

– – –

andere

90

80

60

40

20

0

1902 20

Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

 

 

 

 

 

 

 

– –

andere:

 

 

 

 

 

 

1902 20 91

– – –

gekocht

75

50

25

0

0

0

1902 20 99

– – –

andere

75

50

25

0

0

0

1902 30

andere Teigwaren:

 

 

 

 

 

 

1902 30 10

– –

getrocknet

90

80

60

40

20

0

1902 30 90

– –

andere

90

80

60

40

20

0

1902 40

Couscous:

 

 

 

 

 

 

1902 40 10

– –

nicht zubereitet

75

50

25

0

0

0

1902 40 90

– –

anderer

75

50

25

0

0

0

1903 00 00

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

0

0

0

0

0

0

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

 

 

 

1904 10

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt:

 

 

 

 

 

 

1904 10 10

– –

auf der Grundlage von Mais

0

0

0

0

0

0

1904 10 30

– –

auf der Grundlage von Reis

0

0

0

0

0

0

1904 10 90

– –

andere

0

0

0

0

0

0

1904 20

Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide:

 

 

 

 

 

 

1904 20 10

– –

Zubereitungen nach Art der „Müsli“ auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken

0

0

0

0

0

0

 

– –

andere:

 

 

 

 

 

 

1904 20 91

– – –

auf der Grundlage von Mais

50

0

0

0

0

0

1904 20 95

– – –

auf der Grundlage von Reis

0

0

0

0

0

0

1904 20 99

– – –

andere

0

0

0

0

0

0

1904 30 00

Bulgur-Weizen

0

0

0

0

0

0

1904 90

andere:

 

 

 

 

 

 

1904 90 10

– –

Reis

0

0

0

0

0

0

1904 90 80

– –

andere

0

0

0

0

0

0

1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:

 

 

 

 

 

 

1905 10 00

Knäckebrot

0

0

0

0

0

0

1905 20

Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren:

 

 

 

 

 

 

1905 20 10

– –

mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 30 GHT

90

80

60

40

20

0

1905 20 30

– –

mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

90

80

60

40

20

0

1905 20 90

– –

mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 50 GHT oder mehr

90

80

60

40

20

0

 

Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln:

 

 

 

 

 

 

1905 31

– –

Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt:

 

 

 

 

 

 

 

– – –

ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt:

 

 

 

 

 

 

1905 31 11

– – – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger

100

100

100

100

100

100

1905 31 19

– – – –

andere

100

100

100

100

100

100

 

– – –

andere:

 

 

 

 

 

 

1905 31 30

– – – –

mit einem Gehalt an Milchfett von 8 GHT oder mehr

90

80

60

40

20

0

 

– – – –

andere:

 

 

 

 

 

 

1905 31 91

– – – – –

Doppelkekse mit Füllung

90

80

60

40

20

0

1905 31 99

– – – – –

andere

100

100

100

100

100

100

1905 32

– –

Waffeln:

 

 

 

 

 

 

1905 32 05

– – –

mit einem Wassergehalt von mehr als 10 GHT

90

80

60

40

20

0

 

– – –

andere:

 

 

 

 

 

 

 

– – – –

ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt:

 

 

 

 

 

 

1905 32 11

– – – – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger

100

100

100

100

100

100

1905 32 19

– – – – –

andere

100

100

100

100

100

100

 

– – – –

andere:

 

 

 

 

 

 

1905 32 91

– – – – –

gesalzen, auch gefüllt

90

80

60

40

20

0

1905 32 99

– – – – –

andere

90

80

60

40

20

0

1905 40

Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren:

 

 

 

 

 

 

1905 40 10

– –

Zwieback

75

50

25

0

0

0

1905 40 90

– –

andere

75

50

25

0

0

0

1905 90

andere:

 

 

 

 

 

 

1905 90 10

– –

ungesäuertes Brot (Matzen)

75

50

25

0

0

0

1905 90 20

– –

Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

75

50

25

0

0

0

 

– –

andere:

 

 

 

 

 

 

1905 90 30

– – –

Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zuckern oder Fetten, bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils 5 GHT oder weniger

75

50

25

0

0

0

1905 90 45

– – –

Kekse und ähnliches Kleingebäck

100

100

100

100

100

100

1905 90 55

– – –

extrudierte oder expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert

90

80

60

40

20

0

 

– – –

andere:

 

 

 

 

 

 

1905 90 60

– – – –

gesüßt

90

80

60

40

20

0

1905 90 90

– – – –

andere

90

80

60

40

20

0

2001

Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

 

 

 

 

 

 

2001 90

andere:

 

 

 

 

 

 

2001 90 30

– –

Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

80

60

40

20

0

0

2001 90 40

– –

Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

80

60

40

20

0

0

2001 90 60

– –

Palmherzen

80

60

40

20

0

0

2004

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

 

 

 

 

 

 

2004 10

Kartoffeln:

 

 

 

 

 

 

 

– –

andere:

 

 

 

 

 

 

2004 10 91

– – –

in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

80

60

40

20

0

0

2004 90

anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:

 

 

 

 

 

 

2004 90 10

– –

Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

75

50

25

0

0

0

2005

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

 

 

 

 

 

 

2005 20

Kartoffeln:

 

 

 

 

 

 

2005 20 10

– –

in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

50

0

0

0

0

0

2005 80 00

Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

50

0

0

0

0

0

2008

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

 

 

 

 

Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt:

 

 

 

 

 

 

2008 11

– –

Erdnüsse:

 

 

 

 

 

 

2008 11 10

– – –

Erdnussbutter

50

0

0

0

0

0

 

andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19:

 

 

 

 

 

 

2008 91 00

– –

Palmherzen

80

60

40

20

0

0

2008 99

– –

andere:

 

 

 

 

 

 

 

– – –

ohne Zusatz von Alkohol:

 

 

 

 

 

 

 

– – – –

ohne Zusatz von Zucker:

 

 

 

 

 

 

2008 99 85

– – – – –

Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. Saccharata)

0

0

0

0

0

0

2008 99 91

– – – – –

Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

0

0

0

0

0

0

2101

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus

0

0

0

0

0

0

2102

Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:

 

 

 

 

 

 

2102 10

Hefen, lebend:

 

 

 

 

 

 

2102 10 10

– –

ausgewählte Mutterhefen (Hefekulturen)

0

0

0

0

0

0

 

– –

Backhefen:

 

 

 

 

 

 

2102 10 31

– – –

getrocknet

0

0

0

0

0

0

2102 10 39

– – –

andere

0

0

0

0

0

0

2102 10 90

– –

andere

0

0

0

0

0

0

2102 20

Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend:

 

 

 

 

 

 

 

– –

Hefen, nicht lebend:

 

 

 

 

 

 

2102 20 11

– – –

in Form von Tabletten, Würfeln oder ähnlichen Aufmachungen, oder in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

0

0

0

0

0

0

2102 20 19

– – –

andere

0

0

0

0

0

0

2102 20 90

– –

andere

0

0

0

0

0

0

2102 30 00

zubereitete Backtriebmittel in Pulverform

90

80

60

40

20

0

2103

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

 

 

 

 

 

 

2103 10 00

Sojasoße

0

0

0

0

0

0

2103 20 00

Tomatenketchup und andere Tomatensoßen

50

0

0

0

0

0

2103 30

Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

 

 

 

 

 

 

2103 30 10

– –

Senfmehl

0

0

0

0

0

0

2103 30 90

– –

Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl)

0

0

0

0

0

0

2103 90

andere:

 

 

 

 

 

 

2103 90 10

– –

Mango-Chutney, flüssig

0

0

0

0

0

0

2103 90 30

– –

aromatische Bitter, mit einem Alkoholgehalt von 44,2 % vol bis 49,2 % vol, zubereitet unter Verwendung von 1,5 bis 6 GHT Enzian, Gewürzen und anderen Zutaten sowie 4 bis 10 GHT Zucker enthaltend, in Behältnissen mit einem Inhalt von 0,5 l oder weniger

50

0

0

0

0

0

2103 90 90

– –

andere

50

0

0

0

0

0

2104

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen:

 

 

 

 

 

 

2104 10

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen:

 

 

 

 

 

 

2104 10 10

– –

getrocknet

90

80

60

40

20

0

2104 10 90

– –

andere

90

80

60

40

20

0

2104 20 00

zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen

50

0

0

0

0

0

2105 00

Speiseeis, auch kakaohaltig

90

80

60

40

20

0

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

 

 

 

2106 10

Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe:

 

 

 

 

 

 

2106 10 20

– –

kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

0

0

0

0

0

0

2106 10 80

– –

andere

0

0

0

0

0

0

2106 90

andere:

 

 

 

 

 

 

2106 90 20

– –

zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen

0

0

0

0

0

0

 

– –

andere:

 

 

 

 

 

 

2106 90 92

– – –

kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

0

0

0

0

0

0

2106 90 93 (1)

– – –

andere

90

80

60

40

20

0

2201

Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee

100

100

80

60

40

0

2202

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

100

100

80

60

40

0

2203 00

Bier aus Malz

100

100

80

60

40

0

2205

Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert

90

80

60

40

20

0

2207

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt:

 

 

 

 

 

 

2207 10 00

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt

50

0

0

0

0

0

2207 20 00

Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

0

0

0

0

0

0

2208

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke:

 

 

 

 

 

 

2208 20

Branntwein aus Wein oder Traubentrester:

 

 

 

 

 

 

 

– –

in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:

 

 

 

 

 

 

2208 20 12

– – –

Cognac

75

50

25

0

0

0

2208 20 14

– – –

Armagnac

75

50

25

0

0

0

2208 20 26

– – –

Grappa

75

50

25

0

0

0

2208 20 27

– – –

Brandy de Jerez

75

50

25

0

0

0

2208 20 29

– – –

andere:

 

 

 

 

 

 

ex 2208 20 29

– – – –

Weinbrand

90

80

60

40

20

0

ex 2208 20 29

– – – –

anderer als Weinbrand

100

100

100

100

100

100

 

– –

in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l

 

 

 

 

 

 

ex 2208 20 40

– – –

Rohbrand

75

50

25

0

0

0

 

– – –

anderer:

 

 

 

 

 

 

2208 20 62

– – – –

Cognac

75

50

25

0

0

0

2208 20 64

– – – –

Armagnac

75

50

25

0

0

0

2208 20 86

– – – –

Grappa

75

50

25

0

0

0

2208 20 87

– – – –

Brandy de Jerez

75

50

25

0

0

0

2208 20 89 (2)

– – – –

anderer

75

50

25

0

0

0

2208 30

Whisky:

 

 

 

 

 

 

 

– –

„Bourbon“-Whiskey, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

 

 

 

 

 

 

2208 30 11

– – –

2 l oder weniger

90

80

60

40

20

0

2208 30 19

– – –

mehr als 2 l

75

50

25

0

0

0

 

– –

„Scotch“-Whisky:

 

 

 

 

 

 

 

– – –

„malt“-Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

 

 

 

 

 

 

2208 30 32

– – – –

2 l oder weniger

90

80

60

40

20

0

2208 30 38

– – – –

mehr als 2 l

75

50

25

0

0

0

 

– – –

„blended“-Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

 

 

 

 

 

 

2208 30 52

– – – –

2 l oder weniger

75

50

25

0

0

0

2208 30 58

– – – –

mehr als 2 l

75

50

25

0

0

0

 

– – –

anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

 

 

 

 

 

 

2208 30 72

– – – –

2 l oder weniger

75

50

25

0

0

0

2208 30 78

– – – –

mehr als 2 l

75

50

25

0

0

0

 

– –

anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

 

 

 

 

 

 

2208 30 82

– – –

2 l oder weniger

75

50

25

0

0

0

2208 30 88

– – –

mehr als 2 l

75

50

25

0

0

0

2208 40

Rum und anderer Branntwein, gewonnen durch Destillieren vergorener Zuckerrohrerzeugnisse:

 

 

 

 

 

 

 

– –

in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:

 

 

 

 

 

 

2208 40 11

– – –

Rum mit einem Gehalt an anderen flüchtigen Stoffen als Ethyl- und Methylalkohol von 225 g oder mehr pro hl reinen Alkohols (+/- 10 %)

75

50

25

0

0

0

 

– – –

andere:

 

 

 

 

 

 

2208 40 31

– – – –

mit einem Wert von mehr als 7,9 EUR pro l reinen Alkohol

75

50

25

0

0

0

2208 40 39

– – – –

andere

75

50

25

0

0

0

 

– –

in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l:

 

 

 

 

 

 

2208 40 51

– – –

Rum mit einem Gehalt an anderen flüchtigen Stoffen als Ethyl- und Methylalkohol von 225 g oder mehr pro hl reinen Alkohols (+/- 10 %)

75

50

25

0

0

0

 

– – –

andere:

 

 

 

 

 

 

2208 40 91

– – – –

mit einem Wert von mehr als 2 EUR pro l reinen Alkohol

75

50

25

0

0

0

2208 40 99

– – – –

andere

75

50

25

0

0

0

2208 50

Gin und Genever:

 

 

 

 

 

 

 

– –

Gin, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

 

 

 

 

 

 

2208 50 11

– – –

2 l oder weniger

75

50

25

0

0

0

2208 50 19

– – –

mehr als 2 l

75

50

25

0

0

0

 

– –

Genever, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

 

 

 

 

 

 

2208 50 91

– – –

2 l oder weniger

75

50

25

0

0

0

2208 50 99

– – –

mehr als 2 l

75

50

25

0

0

0

2208 60

Wodka:

 

 

 

 

 

 

 

– –

mit einem Alkoholgehalt von 45,4 % vol oder weniger, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

 

 

 

 

 

 

2208 60 11

– – –

2 l oder weniger

75

50

25

0

0

0

2208 60 19

– – –

mehr als 2 l

75

50

25

0

0

0

 

– –

mit einem Alkoholgehalt von mehr als 45,4 % vol, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

 

 

 

 

 

 

2208 60 91

– – –

2 l oder weniger

75

50

25

0

0

0

2208 60 99

– – –

mehr als 2 l

75

50

25

0

0

0

2208 70

Likör:

 

 

 

 

 

 

2208 70 10

– –

in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

75

50

25

0

0

0

2208 70 90

– –

in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l

75

50

25

0

0

0

2208 90

andere:

 

 

 

 

 

 

 

– –

Arrak, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

 

 

 

 

 

 

2208 90 11

– – –

2 l oder weniger

75

50

25

0

0

0

2208 90 19

– – –

mehr als 2 l

75

50

25

0

0

0

 

– –

Pflaumenbranntwein, Birnenbranntwein und Kirschbranntwein, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

 

 

 

 

 

 

2208 90 33

– – –

2 l oder weniger

100

100

100

100

100

100

2208 90 38

– – –

mehr als 2 l

100

100

100

100

100

100

 

– –

anderer Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

 

 

 

 

 

 

 

– – –

2 l oder weniger:

 

 

 

 

 

 

2208 90 41

– – – –

Ouzo

75

50

25

0

0

0

 

– – – –

andere:

 

 

 

 

 

 

 

– – – – –

Branntwein:

 

 

 

 

 

 

 

– – – – – –

Obstbranntwein:

 

 

 

 

 

 

2208 90 45

– – – – – – –

Calvados

75

50

25

0

0

0

2208 90 48

– – – – – – –

anderer

75

50

25

0

0

0

 

– – – – – –

anderer:

 

 

 

 

 

 

2208 90 52

– – – – – – –

Korn

75

50

25

0

0

0

2208 90 54

– – – – – – –

Tequila

75

50

25

0

0

0

2208 90 56

– – – – – – –

anderer

75

50

25

0

0

0

2208 90 69

– – – – –

andere alkoholhaltige Getränke

75

50

25

0

0

0

 

– – –

mehr als 2 l:

 

 

 

 

 

 

 

– – – –

Branntwein:

 

 

 

 

 

 

2208 90 71

– – – – –

Obstbranntwein

90

80

60

40

20

0

2208 90 75

– – – – –

Tequila

75

50

25

0

0

0

2208 90 77

– – – – –

anderer

75

50

25

0

0

0

2208 90 78

– – – –

andere alkoholhaltige Getränke

75

50

25

0

0

0

 

– –

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

 

 

 

 

 

 

2208 90 91

– – –

2 l oder weniger

90

80

60

40

20

0

2208 90 99

– – –

mehr als 2 l

0

0

0

0

0

0

2402

Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen:

 

 

 

 

 

 

2402 10 00

Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend

90

80

60

40

20

0

2402 20

Zigaretten, Tabak enthaltend:

 

 

 

 

 

 

2402 20 10

– –

Nelken enthaltend

100

100

100

100

100

100

2402 20 90

– –

andere

100

100

100

100

100

100

2402 90 00

andere

100

100

100

100

100

100

2403

Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen:

 

 

 

 

 

 

2403 10

Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen:

 

 

 

 

 

 

2403 10 10

– –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger

90

80

60

40

20

0

2403 10 90

– –

anderer

90

80

60

40

20

0

 

andere:

 

 

 

 

 

 

2403 91 00

– –

„homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak

0

0

0

0

0

0

2403 99

– –

andere:

 

 

 

 

 

 

2403 99 10

– – –

Kautabak und Schnupftabak

75

50

25

0

0

0

2403 99 90

– – –

andere

75

50

25

0

0

0

2905

Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

 

 

 

 

 

 

 

andere mehrwertige Alkohole:

 

 

 

 

 

 

2905 43 00

– –

Mannitol

0

0

0

0

0

0

2905 44

– –

D-Glucitol (Sorbit):

 

 

 

 

 

 

 

– – –

in wässriger Lösung:

 

 

 

 

 

 

2905 44 11

– – – –

mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger

0

0

0

0

0

0

2905 44 19

– – – –

anderer

0

0

0

0

0

0

 

– – –

anderer:

 

 

 

 

 

 

2905 44 91

– – – –

mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger

0

0

0

0

0

0

2905 44 99

– – – –

anderer

0

0

0

0

0

0

2905 45 00

– –

Glycerin

0

0

0

0

0

0

3301

Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle:

 

 

 

 

 

 

3301 90

andere:

 

 

 

 

 

 

3301 90 10

– –

terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen

0

0

0

0

0

0

 

– –

extrahierte Oleoresine:

 

 

 

 

 

 

3301 90 21

– – –

von Süßholzwurzeln und von Hopfen

0

0

0

0

0

0

3301 90 30

– – –

andere

0

0

0

0

0

0

3301 90 90

– –

andere

0

0

0

0

0

0

3302

Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:

 

 

 

 

 

 

3302 10

von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art:

 

 

 

 

 

 

 

– –

von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art:

 

 

 

 

 

 

 

– – –

Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten:

 

 

 

 

 

 

3302 10 10

– – – –

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol

0

0

0

0

0

0

 

– – – –

andere:

 

 

 

 

 

 

3302 10 21

– – – – –

kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

0

0

0

0

0

0

3302 10 29

– – – – –

andere

0

0

0

0

0

0

3501

Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime:

 

 

 

 

 

 

3501 10

Casein:

 

 

 

 

 

 

3501 10 10

– –

zum Herstellen von künstlichen Spinnstoffen

0

0

0

0

0

0

3501 10 50

– –

zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebens- und Futtermitteln

0

0

0

0

0

0

3501 10 90

– –

anderes

0

0

0

0

0

0

3501 90

andere:

 

 

 

 

 

 

3501 90 90

– –

andere

50

0

0

0

0

0

3505

Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

 

 

 

 

 

 

3505 10

Dextrine und andere modifizierte Stärken:

 

 

 

 

 

 

3505 10 10

– –

Dextrine

0

0

0

0

0

0

 

– –

andere modifizierte Stärken:

 

 

 

 

 

 

3505 10 90

– – –

andere

0

0

0

0

0

0

3505 20

Leime:

 

 

 

 

 

 

3505 20 10

– –

mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von weniger als 25 GHT

0

0

0

0

0

0

3505 20 30

– –

mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 25 oder mehr, jedoch weniger als 55 GHT

0

0

0

0

0

0

3505 20 50

– –

mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 55 oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

0

0

0

0

0

0

3505 20 90

– –

mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 80 GHT oder mehr

0

0

0

0

0

0

3809

Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

 

 

 

3809 10

auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten:

 

 

 

 

 

 

3809 10 10

– –

mit einem Gehalt an diesen Stoffen von weniger als 55 GHT

0

0

0

0

0

0

3809 10 30

– –

mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 55 oder mehr, jedoch weniger als 70 GHT

0

0

0

0

0

0

3809 10 50

– –

mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 70 oder mehr, jedoch weniger als 83 GHT

0

0

0

0

0

0

3809 10 90

– –

mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 83 GHT oder mehr

0

0

0

0

0

0

3823

Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole

0

0

0

0

0

0

3824

Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

 

 

 

3824 60

Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44:

 

 

 

 

 

 

 

– –

in wässriger Lösung:

 

 

 

 

 

 

3824 60 11

– – –

mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

0

0

0

0

0

0

3824 60 19

– – –

anderer

0

0

0

0

0

0

 

– –

anderer:

 

 

 

 

 

 

3824 60 91

– – –

mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

0

0

0

0

0

0

3824 60 99

– – –

anderer

0

0

0

0

0

0


(1)  Mit Ausnahme von „aromatisierten Obstsirupen“ (Code 2106 90 98 10), „Instantzubereitungen zum Herstellen nichtalkoholischer Getränke“ (Code 2106 90 98 20) und „Käsefondue“ (Code 2106 90 98) sind diese Waren ab Inkrafttreten dieses Abkommens zollfrei (sofortige Liberalisierung).

(2)  Mit Ausnahme von „Traubenbrand“ (Code 2208 20 89 10) gilt für diese Ware weiter ein Zollsatz von 100 v. H. des MFN (kein Zugeständnis).

PROTOKOLL Nr. 2

über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen bei der Anwendung des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina

INHALTSÜBERSICHT

TITEL I

ALLGEMEINES

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

TITEL II

BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“

Artikel 2

Allgemeines

Artikel 3

Kumulierung in der Gemeinschaft

Artikel 4

Kumulierung in Bosnien und Herzegowina

Artikel 5

Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

Artikel 6

In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

Artikel 7

Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

Artikel 8

Maßgebende Einheit

Artikel 9

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

Artikel 10

Warenzusammenstellungen

Artikel 11

Neutrale Elemente

TITEL III

TERRITORIALE AUFLAGEN

Artikel 12

Territorialitätsprinzip

Artikel 13

Unmittelbare Beförderung

Artikel 14

Ausstellungen

TITEL IV

ZOLLRÜCKVERGÜTUNG UND ZOLLBEFREIUNG

Artikel 15

Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung

TITEL V

NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

Artikel 16

Allgemeines

Artikel 17

Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Artikel 18

Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Artikel 19

Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Artikel 20

Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage eines vorher ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweises

Artikel 21

Buchmäßige Trennung

Artikel 22

Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung

Artikel 23

Ermächtigter Ausführer

Artikel 24

Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

Artikel 25

Vorlage der Ursprungsnachweise

Artikel 26

Einfuhr in Teilsendungen

Artikel 27

Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

Artikel 28

Belege

Artikel 29

Aufbewahrung der Ursprungsnachweise und Belege

Artikel 30

Abweichungen und Formfehler

Artikel 31

In Euro ausgedrückte Beträge

TITEL VI

METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

Artikel 32

Gegenseitige Amtshilfe

Artikel 33

Prüfung der Ursprungsnachweise

Artikel 34

Streitbeilegung

Artikel 35

Sanktionen

Artikel 36

Freizonen

TITEL VII

CEUTA UND MELILLA

Artikel 37

Anwendung des Protokolls

Artikel 38

Besondere Bestimmungen

TITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 39

Änderung des Protokolls

Liste der Anhänge

ANHANG I:

Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II

ANHANG II:

Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen

ANHANG III:

Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

ANHANG IV:

Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung

ANHANG V:

Erzeugnisse, die von der Kumulierung nach den Artikeln 3 und 4 ausgeschlossen sind

Gemeinsame Erklärungen

Gemeinsame Erklärung betreffend das Fürstentum Andorra

Gemeinsame Erklärung betreffend die Republik San Marino

TITEL I

ALLGEMEINES

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Protokolls gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)

„Herstellen“ ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge.

b)

„Vormaterial“ sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden.

c)

„Erzeugnis“ ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist.

d)

„Waren“ sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse.

e)

„Zollwert“ ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird.

f)

„Ab-Werk-Preis“ ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Gemeinschaft oder in Bosnien und Herzegowina gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller internen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird.

g)

„Wert der Vormaterialien“ ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft oder in Bosnien und Herzegowina für die Vormaterialien gezahlt wird.

h)

„Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft“ ist der Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäß anzuwenden ist.

i)

„Wertzuwachs“ ist der Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts der verwendeten Vormaterialien, die die Ursprungseigenschaft eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder besitzen, oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft oder in Bosnien und Herzegowina für die Vormaterialien gezahlt wird.

j)

„Kapitel“ und „Position“ sind die Kapitel und die Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll „Harmonisiertes System“ oder „HS“ genannt).

k)

„Einreihen“ ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position.

l)

„Sendung“ sind Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder — bei Fehlen eines solchen Papiers — mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden.

m)

„Gebiete“ sind die Gebiete einschließlich der Küstenmeere.

TITEL II

BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“

Artikel 2

Allgemeines

(1)   Für die Zwecke des Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft:

a)

Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind,

b)

Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

(2)   Für die Zwecke des Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse von Bosnien und Herzegowina:

a)

Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in Bosnien und Herzegowina vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind,

b)

Erzeugnisse, die in Bosnien und Herzegowina unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in Bosnien und Herzegowina im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

Artikel 3

Kumulierung in der Gemeinschaft

(1)   Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina, in der Gemeinschaft oder in einem der am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union (1) beteiligten Länder und Gebiete oder unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei, für die der Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 (2) gilt, hergestellt worden sind, sofern die in der Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.

(2)   Geht die in der Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis der Gemeinschaft, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Absatz 1 genannten anderen Länder und Gebiete übersteigt. Anderenfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes, auf das der höchste Anteil am Wert der bei der Herstellung in der Gemeinschaft verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft entfällt.

(3)   Ursprungserzeugnisse der in Absatz 1 genannten Länder und Gebiete, die in der Gemeinschaft keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, behalten ihre Ursprungseigenschaft, wenn sie in eines dieser Länder und Gebiete ausgeführt werden.

(4)   Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass

a)

zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern und Gebieten und dem Bestimmungsland ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) Anwendung findet,

b)

die Vormaterialien und Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen,

und

c)

Bekanntmachungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und in Bosnien und Herzegowina nach dessen eigenen Verfahren veröffentlicht worden sind.

Die Kumulierung nach diesem Artikel ist ab dem Tag zulässig, der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) angegeben ist.

Die Gemeinschaft teilt Bosnien und Herzegowina über die Europäische Kommission die Einzelheiten der Abkommen mit den in Absatz 1 genannten anderen Ländern und Gebieten und der entsprechenden Ursprungsregeln mit.

Die in Anhang V aufgeführten Erzeugnisse sind von der Kumulierung nach diesem Artikel ausgeschlossen.

Artikel 4

Kumulierung in Bosnien und Herzegowina

(1)   Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 gelten als Ursprungserzeugnisse von Bosnien und Herzegowina Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, in Bosnien und Herzegowina oder in einem der am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union (3) beteiligten Länder und Gebiete oder unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei, für die der Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 (4) gilt, hergestellt worden sind, sofern die in Bosnien und Herzegowina vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.

(2)   Geht die in Bosnien und Herzegowina vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis von Bosnien und Herzegowina, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Absatz 1 genannten anderen Länder und Gebiete übersteigt. Anderenfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes, auf das der höchste Anteil am Wert der bei der Herstellung in Bosnien und Herzegowina verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft entfällt.

(3)   Ursprungserzeugnisse der in Absatz 1 genannten Länder und Gebiete, die in Bosnien und Herzegowina keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, behalten ihre Ursprungseigenschaft, wenn sie in eines dieser Länder und Gebiete ausgeführt werden.

(4)   Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass

a)

zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern und Gebieten und dem Bestimmungsland ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) Anwendung findet,

b)

die Vormaterialien und Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen,

und

c)

Bekanntmachungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und in Bosnien und Herzegowina nach dessen eigenen Verfahren veröffentlicht worden sind.

Die Kumulierung nach diesem Artikel ist ab dem Tag zulässig, der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) angegeben ist.

Bosnien und Herzegowina teilt der Gemeinschaft über die Europäische Kommission die Einzelheiten der Abkommen mit den in Absatz 1 genannten anderen Ländern und Gebieten, einschließlich des Tages ihres Inkrafttretens, und der entsprechenden Ursprungsregeln mit.

Die in Anhang V aufgeführten Erzeugnisse sind von der Kumulierung nach diesem Artikel ausgeschlossen.

Artikel 5

Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

(1)   Als in der Gemeinschaft oder in Bosnien und Herzegowina vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:

a)

dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse,

b)

dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse,

c)

dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere,

d)

Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren,

e)

dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge,

f)

Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere der Gemeinschaft bzw. der Küstenmeere von Bosnien und Herzegowina aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse,

g)

Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden,

h)

dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können,

i)

bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle,

j)

aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern sie zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben,

k)

Waren, die dort ausschließlich aus unter den Buchstaben a bis j aufgeführten Erzeugnissen hergestellt werden.

(2)   Die Begriffe „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ in Absatz 1 Buchstabe f bzw. g sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,

a)

die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder in Bosnien und Herzegowina in das Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind,

b)

die unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder unter der Flagge von Bosnien und Herzegowina fahren,

c)

die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder von Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina sind und — im Falle von Personengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung — außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört,

d)

deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina besteht

und

e)

deren Besatzung zu mindestens 75 v. H. aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina besteht.

Artikel 6

In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

(1)   Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang II erfüllt sind.

In diesen Bedingungen sind für alle unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das nach den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.

(2)   Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Bedingungen der Liste nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden sollten, können ungeachtet des Absatzes 1 dennoch verwendet werden, sofern

a)

ihr Gesamtwert 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet;

b)

die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vomhundertsätze für den Höchstwert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden.

Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.

(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Artikels 7.

Artikel 7

Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

(1)   Unbeschadet des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels gelten die folgenden Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 6 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

a)

Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten,

b)

Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken,

c)

Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen,

d)

Bügeln von Textilien,

e)

einfaches Anstreichen oder Polieren,

f)

Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide und Reis,

g)

Färben von Zucker oder Formen von Würfelzucker,

h)

Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüsen,

i)

Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen,

j)

Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten),

k)

einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis oder Schachteln, Befestigen auf Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge,

l)

Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen,

m)

einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten, Mischen von Zucker mit anderen Vormaterialien,

n)

einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile,

o)

Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis n genannten Behandlungen,

p)

Schlachten von Tieren.

(2)   Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in der Gemeinschaft oder in Bosnien und Herzegowina an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen in Betracht zu ziehen.

Artikel 8

Maßgebende Einheit

(1)   Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.

Daraus ergibt sich,

a)

dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;

b)

dass bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss.

(2)   Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.

Artikel 9

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Artikel 10

Warenzusammenstellungen

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Artikel 11

Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung der folgenden gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden:

a)

Energie und Brennstoffe,

b)

Anlagen und Ausrüstung,

c)

Maschinen und Werkzeuge,

d)

Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen und nicht eingehen sollen.

TITEL III

TERRITORIALE AUFLAGEN

Artikel 12

Territorialitätsprinzip

(1)   Die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 und des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels ohne Unterbrechung in der Gemeinschaft oder in Bosnien und Herzegowina erfüllt werden.

(2)   Ursprungswaren, die aus der Gemeinschaft oder aus Bosnien und Herzegowina in ein Drittland ausgeführt und anschließend wieder eingeführt werden, gelten vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden,

a)

dass die wieder eingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind

und

b)

dass diese Waren während ihres Verbleibs in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

(3)   Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach Titel II wird durch eine Be- oder Verarbeitung, die außerhalb der Gemeinschaft oder außerhalb von Bosnien und Herzegowina an aus der Gemeinschaft oder aus Bosnien und Herzegowina ausgeführten und anschließend wieder eingeführten Vormaterialien vorgenommen wird, nicht abgebrochen, sofern

a)

die genannten Vormaterialien in der Gemeinschaft oder in Bosnien und Herzegowina vollständig gewonnen oder hergestellt oder vor ihrer Ausfuhr einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, die über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht,

und

b)

den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann,

i)

dass die wieder eingeführten Waren durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Vormaterialien hergestellt worden sind

und

ii)

dass der nach diesem Artikel außerhalb der Gemeinschaft oder außerhalb von Bosnien und Herzegowina insgesamt erzielte Wertzuwachs 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Enderzeugnisses, für das die Ursprungseigenschaft beansprucht wird, nicht überschreitet.

(4)   Für die Zwecke des Absatzes 3 finden die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft auf die Be- oder Verarbeitung außerhalb der Gemeinschaft oder außerhalb von Bosnien und Herzegowina keine Anwendung. Findet jedoch nach der Liste in Anhang II für die Bestimmung des Ursprungs des Enderzeugnisses eine Regel Anwendung, die einen Höchstwert für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorsieht, so dürfen der Gesamtwert der im Gebiet der betreffenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und der nach diesem Artikel außerhalb der Gemeinschaft oder außerhalb von Bosnien und Herzegowina insgesamt erzielte Wertzuwachs zusammengenommen den angegebenen Vomhundertsatz nicht überschreiten.

(5)   Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 umfasst der Begriff „insgesamt erzielter Wertzuwachs“ alle außerhalb der Gemeinschaft oder außerhalb von Bosnien und Herzegowina entstandenen Kosten einschließlich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien.

(6)   Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse, die die Bedingungen der Liste in Anhang II nicht erfüllen oder nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Artikel 6 Absatz 2 als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet angesehen werden können.

(7)   Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.

(8)   Die unter diesen Artikel fallende Be- oder Verarbeitung außerhalb der Gemeinschaft oder außerhalb von Bosnien und Herzegowina wird im Rahmen der passiven Veredelung oder eines ähnlichen Verfahrens vorgenommen.

Artikel 13

Unmittelbare Beförderung

(1)   Die im Rahmen dieses Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina oder im Durchgangsverkehr durch die Gebiete der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder und Gebiete befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslands bleiben und dort nur ent- und wieder verladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren.

Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet der Gemeinschaft oder das Gebiet von Bosnien und Herzegowina befördert werden.

(2)   Der Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlands eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:

a)

ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder

b)

eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlands ausgestellte Bescheinigung mit den folgenden Angaben:

i)

genaue Beschreibung der Erzeugnisse,

ii)

Datum des Ent- und Wiederverladens der Erzeugnisse oder der Ein- und Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel

und

iii)

Bedingungen des Verbleibs der Erzeugnisse im Durchfuhrland oder

c)

falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.

Artikel 14

Ausstellungen

(1)   Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein Land versandt, bei dem es sich nicht um eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder handelt, und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Gemeinschaft oder nach Bosnien und Herzegowina verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen dieses Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird,

a)

dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der Gemeinschaft oder aus Bosnien und Herzegowina in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat,

b)

dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Gemeinschaft oder in Bosnien und Herzegowina verkauft oder überlassen hat,

c)

dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zu der Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind

und

d)

dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zu der Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.

(2)   Ein Ursprungsnachweis ist nach Titel V auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlands unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.

(3)   Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.

TITEL IV

ZOLLRÜCKVERGÜTUNG UND ZOLLBEFREIUNG

Artikel 15

Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung

(1)   Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in der Gemeinschaft, in Bosnien und Herzegowina oder in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder und Gebiete bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendet worden sind, für die nach Titel V ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der Gemeinschaft oder in Bosnien und Herzegowina nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.

(2)   Das Verbot nach Absatz 1 betrifft in der Gemeinschaft oder in Bosnien und Herzegowina geltende Regelungen, nach denen Zölle auf bei der Herstellung verwendete Vormaterialien oder Abgaben gleicher Wirkung vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft oder in Bosnien und Herzegowina in den zollrechtlich freien Verkehr übergehen.

(3)   Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind.

(4)   Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Umschließungen im Sinne des Artikels 8 Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge im Sinne des Artikels 9 sowie für Warenzusammenstellungen im Sinne des Artikels 10, wenn es sich dabei um Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt.

(5)   Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter dieses Abkommen fallen. Ferner stehen sie der Anwendung eines Ausfuhrerstattungssystems für landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht entgegen, das nach diesem Abkommen bei der Ausfuhr gilt.

TITEL V

NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

Artikel 16

Allgemeines

(1)   Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft erhalten bei der Einfuhr nach Bosnien und Herzegowina und Ursprungserzeugnisse von Bosnien und Herzegowina erhalten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Begünstigungen dieses Abkommens, sofern

a)

eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III vorgelegt wird oder

b)

in den in Artikel 22 Absatz 1 genannten Fällen eine vom Ausführer abgegebene Erklärung auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier, in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (nachstehend „Erklärung auf der Rechnung“ genannt); der Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung ist in Anhang IV wiedergegeben.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 27 genannten Fällen die Begünstigungen dieses Abkommens, ohne dass eines der in Absatz 1 genannten Papiere vorgelegt werden muss.

Artikel 17

Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1)   Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlands auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.

(2)   Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck die Formblätter für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und den Antrag nach dem Muster in Anhang III aus. Die Formblätter sind nach den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands in einer der Sprachen auszufüllen, in denen dieses Abkommen abgefasst ist. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in das dafür vorgesehene Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.

(3)   Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlands, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.

(4)   Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder von Bosnien und Herzegowina ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, als Ursprungserzeugnisse von Bosnien und Herzegowina oder als Ursprungserzeugnisse eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder und Gebiete angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.

(5)   Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Sie achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld für die Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.

(6)   In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung anzugeben.

(7)   Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder gewährleistet ist.

Artikel 18

Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1)   Ungeachtet des Artikels 17 Absatz 7 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,

a)

wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist

oder

b)

wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.

(3)   Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den Angaben in den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.

(4)   Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu versehen: „ISSUED RETROSPECTIVELY“.

(5)   Der in Absatz 4 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemerkungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

Artikel 19

Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1)   Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.

(2)   Dieses Duplikat ist mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu versehen: „DUPLICATE“.

(3)   Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemerkungen“ des Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

(4)   Das Duplikat trägt das Datum der Ausstellung des Originals und gilt mit Wirkung von diesem Tag.

Artikel 20

Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage eines vorher ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweises

Werden Ursprungserzeugnisse in der Gemeinschaft oder in Bosnien und Herzegowina der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in der Gemeinschaft oder in Bosnien und Herzegowina durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.

Artikel 21

Buchmäßige Trennung

(1)   Ist die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die gleich und untereinander austauschbar sind, mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden, so können die Zollbehörden dem Beteiligten auf schriftlichen Antrag die Bewilligung erteilen, diese Lagerbestände nach der Methode der so genannten buchmäßigen Trennung zu verwalten.

(2)   Diese Methode muss gewährleisten, dass in einem bestimmten Bezugszeitraum die Zahl der hergestellten Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, der Zahl der Erzeugnisse entspricht, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hätten hergestellt werden können.

(3)   Die Zollbehörden können die Bewilligung von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

(4)   Die Anwendung der Methode und die Aufzeichnungen richten sich nach den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen, die in dem Land gelten, in dem das Erzeugnis hergestellt wird.

(5)   Der Begünstigte dieser Erleichterung kann für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, Ursprungsnachweise ausstellen bzw. beantragen. Auf Verlangen der Zollbehörden hat der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen.

(6)   Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung und können diese jederzeit widerrufen, wenn der Begünstigte von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht oder die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls nicht erfüllt.

Artikel 22

Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung

(1)   Die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b genannte Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden

a)

von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23

oder

b)

von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet.

(2)   Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, als Ursprungserzeugnisse von Bosnien oder Herzegowina oder als Ursprungserzeugnisse eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder und Gebiete angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.

(3)   Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlands jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.

(4)   Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs IV nach Maßgabe der internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen.

(5)   Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 23 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlands schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.

(6)   Die Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.

Artikel 23

Ermächtigter Ausführer

(1)   Die Zollbehörden des Ausfuhrlands können einen Ausführer (nachstehend „ermächtigter Ausführer“ genannt), der häufig unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten.

(2)   Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

(3)   Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist.

(4)   Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer.

(5)   Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.

Artikel 24

Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

(1)   Die Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlands vorzulegen.

(2)   Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlands nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.

(3)   In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlands verspätet vorgelegte Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

Artikel 25

Vorlage der Ursprungsnachweise

Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlands nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abkommens erfüllen.

Artikel 26

Einfuhr in Teilsendungen

Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlands festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.

Artikel 27

Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

(1)   Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden.

(2)   Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

(3)   Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 1 200 EUR nicht überschreiten.

Artikel 28

Belege

Bei den in Artikel 17 Absatz 3 und in Artikel 22 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, als Ursprungserzeugnisse von Bosnien und Herzegowina oder als Ursprungserzeugnisse eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder und Gebiete angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, kann es sich unter anderem um die folgenden Unterlagen handeln:

a)

unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. aufgrund seiner Bücher oder seiner internen Buchführung,

b)

Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Bosnien und Herzegowina ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den internen Rechtsvorschriften verwendet werden,

c)

Belege über die in der Gemeinschaft oder in Bosnien und Herzegowina an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Bosnien und Herzegowina ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den internen Rechtsvorschriften verwendet werden,

d)

Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Bosnien und Herzegowina nach diesem Protokoll oder in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder und Gebiete aufgrund von Ursprungsregeln ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen,

e)

geeignete Belege über die nach Artikel 12 außerhalb der Gemeinschaft oder außerhalb von Bosnien und Herzegowina vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen zum Nachweis dafür, dass die Voraussetzungen des genannten Artikels erfüllt sind.

Artikel 29

Aufbewahrung der Ursprungsnachweise und Belege

(1)   Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 17 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(2)   Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Kopie dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die in Artikel 22 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(3)   Die Zollbehörden des Ausfuhrlands, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 17 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(4)   Die Zollbehörden des Einfuhrlands haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

Artikel 30

Abweichungen und Formfehler

(1)   Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich das Papier auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

(2)   Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.

Artikel 31

In Euro ausgedrückte Beträge

(1)   Für die Zwecke des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 27 Absatz 3 in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, werden die Beträge in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, in der Landeswährung von Bosnien und Herzegowina und in den Landeswährungen der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder und Gebiete, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betreffenden Ländern jährlich festgelegt.

(2)   Für die Begünstigungen des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 27 Absatz 3 ist der von dem betreffenden Land festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.

(3)   Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Beträge sind der Europäischen Kommission bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab 1. Januar des folgenden Jahres. Die Europäische Kommission teilt die Beträge den betreffenden Ländern mit.

(4)   Ein Land kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrages in seine Landeswährung ergibt, nach oben oder nach unten abrunden. Der abgerundete Betrag darf um höchstens 5 v. H. vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Ein Land kann den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrages zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Abrunden um weniger als 15 v. H. erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde.

(5)   Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag der Gemeinschaft oder auf Antrag von Bosnien und Herzegowina vom Interimsausschuss überprüft. Bei dieser Überprüfung prüft der Interimsausschuss, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.

TITEL VI

METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

Artikel 32

Gegenseitige Amtshilfe

(1)   Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Zollbehörden von Bosnien und Herzegowina übermitteln einander über die Europäische Kommission Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwenden, und teilen einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen und der Erklärungen auf der Rechnung zuständig sind.

(2)   Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina einander über ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Erklärungen auf der Rechnung sowie der Richtigkeit der Angaben in diesen Papieren.

Artikel 33

Prüfung der Ursprungsnachweise

(1)   Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlands begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlands die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Kopie dieser Papiere an die Zollbehörden des Ausfuhrlands zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.

(3)   Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlands durchgeführt. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.

(4)   Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlands, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so bieten sie dem Einführer an, die Erzeugnisse vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen freizugeben.

(5)   Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Papiere echt sind und ob die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, als Ursprungserzeugnisse von Bosnien und Herzegowina oder als Ursprungserzeugnisse eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder und Gebiete angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.

(6)   Ist im Falle begründeter Zweifel zehn Monate nach dem Tag des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort eingegangen oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

Artikel 34

Streitbeilegung

Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Prüfungsverfahren des Artikels 33, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind dem Interimsausschuss vorzulegen.

Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlands sind stets nach dem Recht des betreffenden Landes beizulegen.

Artikel 35

Sanktionen

Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.

Artikel 36

Freizonen

(1)   Die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweis, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone in ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.

(2)   Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Ursprungserzeugnisse von Bosnien und Herzegowina mit Ursprungsnachweis in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht.

TITEL VII

CEUTA UND MELILLA

Artikel 37

Anwendung dieses Protokolls

(1)   Der Begriff „Gemeinschaft“ im Sinne des Artikels 2 umfasst nicht Ceuta und Melilla.

(2)   Erzeugnisse mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina erhalten bei der Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Gemeinschaft gewährt wird. Bosnien und Herzegowina gewährt bei der Einfuhr von unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Gemeinschaft eingeführte Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft gewährt wird.

(3)   Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 auf Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gilt dieses Protokoll vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 38 sinngemäß.

Artikel 38

Besondere Bestimmungen

(1)   Vorausgesetzt, dass sie nach Artikel 13 unmittelbar befördert worden sind, gelten

1.

als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:

a)

Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind,

b)

Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,

i)

dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind

oder

ii)

dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse von Bosnien und Herzegowina oder Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgehen;

2.

als Ursprungserzeugnisse von Bosnien und Herzegowina:

a)

Erzeugnisse, die in Bosnien und Herzegowina vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind,

b)

Erzeugnisse, die in Bosnien und Herzegowina unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,

i)

dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind

oder

ii)

dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgehen.

(2)   Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.

(3)   Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in die Erklärung auf der Rechnung die Vermerke „Bosnien und Herzegowina“ und „Ceuta und Melilla“ einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in die Erklärung auf der Rechnung einzutragen.

(4)   Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.

TITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 39

Änderung dieses Protokolls

Der Interimsausschuss kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.


(1)  Im Sinne der Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ vom April 1997 und der Mitteilung der Kommission vom Mai 1999 über die Einleitung des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses mit den westlichen Balkanländern.

(2)  Der Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 gilt für alle Erzeugnisse, ausgenommen landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Türkei und ausgenommen Kohle- und Stahlerzeugnisse im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Türkei über den Handel mit unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen.

(3)  Im Sinne der Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ vom April 1997 und der Mitteilung der Kommission vom Mai 1999 über die Einleitung des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses mit den westlichen Balkanländern.

(4)  Der Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 gilt für alle Erzeugnisse, ausgenommen landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Türkei und ausgenommen Kohle- und Stahlerzeugnisse im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Türkei über den Handel mit unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen.

ANHANG I ZU PROTOKOLL Nr. 2

Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II

Bemerkung 1:

In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Artikels 6 des Protokolls angesehen werden können.

Bemerkung 2:

2.1.

Die ersten beiden Spalten in der Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In Spalte 1 steht die Position oder das Kapitel des Harmonisierten Systems, in Spalte 2 die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position bzw. dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in Spalte 1 ein „ex“, so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist.

2.2.

In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die dazugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels bzw. in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind.

2.3.

Wenn in der Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht.

2.4.

Ist zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4 eine Ursprungsregel angeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in Spalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4 keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3 anzuwenden.

Bemerkung 3:

3.1.

Die Bestimmungen des Artikels 6 des Protokolls Nr. 2 für Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft erworben haben und bei der Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden, oder in einem anderen Unternehmen im Gebiet einer Vertragspartei.

Beispiel:

Ein Motor der Position 8407, für den die Regel vorsieht, dass der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht überschreiten darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position ex 7224 hergestellt.

Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in der Gemeinschaft aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er die Ursprungseigenschaft bereits durch die Regel für Position ex 7224 der Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in einem anderen Unternehmen in der Gemeinschaft hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gerechnet.

3.2.

Die Regel in der Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.

3.3.

Wenn eine Regel den Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position“ enthält, können unbeschadet der Bemerkung 3.2 Vormaterialien jeder Position (auch Vormaterialien der Position der Ware mit derselben Warenbezeichnung) verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält.

Jedoch bedeutet der Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position …“ oder „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der der Ware“, dass Vormaterialien jeder Position verwendet werden können, mit Ausnahme derjenigen, die dieselbe Warenbezeichnung haben wie die, die sich aus Spalte 2 ergibt.

3.4.

Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können. Es müssen aber nicht alle verwendet werden.

Beispiel:

Die Regel für Gewebe der Positionen 5208 bis 5212 sieht vor, dass natürliche Fasern verwendet werden können, dass aber chemische Vormaterialien — neben anderen — ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, dass beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen als auch die anderen oder beide verwenden.

3.5.

Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schließt diese Bedingung selbstverständlich die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können (bezüglich Textilien siehe auch Bemerkung 6.2).

Beispiel:

Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 1904 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden.

Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial hergestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe.

Beispiel:

Bei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des ex-Kapitels 62 ist nur die Verwendung von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müsste das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Garn liegen, d. h. auf der Stufe der Fasern.

3.6.

Sind in einer Regel in der Liste als Höchstwert für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.

Bemerkung 4:

4.1.

Der in der Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern“ bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind. Er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein; sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.

4.2.

Der Begriff „natürliche Fasern“ umfasst Rosshaar der Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.

4.3.

Die Begriffe „Spinnmasse“, „chemische Vormaterialien“ und „Materialien für die Papierherstellung“ stehen in der Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.

4.4.

Der in der Liste verwendete Begriff „synthetische oder künstliche Spinnfasern“ bezieht sich auf Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder künstliche Spinnfasern und Abfälle der Positionen 5501 bis 5507.

Bemerkung 5:

5.1.

Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 vorgesehenen Bedingungen nicht auf bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendete textile Grundmaterialien angewandt, die zusammengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen 5.3 und 5.4).

5.2.

Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewandt werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind.

Textile Grundmaterialien sind

Seide,

Wolle,

grobe Tierhaare,

feine Tierhaare,

Rosshaar,

Baumwolle,

Materialien für die Papierherstellung und Papier,

Flachs,

Hanf,

Jute und andere textile Bastfasern,

Sisal und andere textile Agavefasern,

Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,

synthetische Filamente,

künstliche Filamente,

elektrische Leitfilamente,

synthetische Spinnfasern aus Polypropylen,

synthetische Spinnfasern aus Polyester,

synthetische Spinnfasern aus Polyamid,

synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril,

synthetische Spinnfasern aus Polyimid,

synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen,

synthetische Spinnfasern aus Polyphenylensulfid,

synthetische Spinnfasern aus Polyvinylchlorid,

andere synthetische Spinnfasern,

künstliche Spinnfasern aus Viskose,

andere künstliche Spinnfasern,

Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen,

Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen,

Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne) aus Streifen von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist,

andere Erzeugnisse der Position 5605.

Beispiel:

Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), verwendet werden, vorausgesetzt, dass ihr Gesamtgewicht 10 v. H. des Gewichtes des Garns nicht überschreitet.

Beispiel:

Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, verlangen), oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten verwendet werden, vorausgesetzt, dass ihr Gesamtgewicht 10 v. H. des Gewichtes des Gewebes nicht überschreitet.

Beispiel:

Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedene Positionen einzureihen sind, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind.

Beispiel:

Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien, und das getuftete Spinnstofferzeugnis ist folglich ein Mischerzeugnis.

5.3.

Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für Erzeugnisse aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen.

5.4.

Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Erzeugnisse aus Streifen von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist.

Bemerkung 6:

6.1.

Wird in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so können textile Vormaterialien (ausgenommen Futter und Einlagestoffe), die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 der Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 8 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.

6.2.

Unbeschadet der Bemerkung 6.3 können Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden.

Beispiel:

Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten.

6.3.

Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.

Bemerkung 7:

7.1.

Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 gelten:

a)

die Vakuumdestillation,

b)

die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung,

c)

das Kracken,

d)

das Reformieren,

e)

die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln,

f)

die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit,

g)

die Polymerisation,

h)

die Alkylierung,

i)

die Isomerisation.

7.2.

Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten:

a)

die Vakuumdestillation,

b)

die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung,

c)

das Kracken,

d)

das Reformieren,

e)

die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln,

f)

die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit,

g)

die Polymerisation,

h)

die Alkylierung,

i)

die Isomerisation,

j)

nur für Schweröle der Position ex 2710: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 v. H. vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T),

k)

nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern,

l)

nur für Schweröle der Position ex 2710: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 oC mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Position ex 2710 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärben) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren,

m)

nur für Heizöl der Position ex 2710: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach der Methode ASTM D 86 bis 300 oC einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen,

n)

nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Position ex 2710: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung,

o)

nur für Erzeugnisse in Rohform der Position ex 2712 (andere als Vaselin, Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs und Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT): das Entölen durch fraktionierte Kristallisation.

7.3.

Im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, Erzielen eines bestimmten Schwefelgehaltes durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.

ANHANG II ZU PROTOKOLL Nr. 2

Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen

Nicht alle in der Liste aufgeführten Waren fallen unter dieses Abkommen. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile dieses Abkommens zu konsultieren.

HS-Position

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3) oder (4)

Kapitel 1

Lebende Tiere

Alle Tiere des Kapitels 1 müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein

 

Kapitel 2

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1 und 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

Kapitel 3

Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex ex Kapitel 4

Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind,

alle verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Pampelmusensäfte) der Position 2009 Ursprungserzeugnisse sind und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex ex Kapitel 5

Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 5 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex ex 0502

Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, zubereitet

Reinigen, Desinfizieren, Sortieren und Gleichrichten von Borsten

 

Kapitel 6

Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

Kapitel 7

Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

Kapitel 8

Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Früchte und Nüsse vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex ex Kapitel 9

Kaffee, Tee, Mate und Gewürze; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 9 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

0901

Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

 

0902

Tee, auch aromatisiert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

 

ex ex 0910

Mischungen von Gewürzen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

 

Kapitel 10

Getreide

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex ex Kapitel 11

Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Getreide, Gemüse, Wurzeln und Knollen der Position 0714 und alle verwendeten Früchte vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex ex 1106

Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten, ausgelösten Hülsenfrüchten der Position 0713

Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Position 0708

 

Kapitel 12

Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 12 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

1301

Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 1301 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

1302

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

 

 

 

Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, modifiziert

Herstellen aus nicht modifizierten Schleimen und Verdickungsstoffen von Pflanzen

 

 

andere

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

Kapitel 14

Flechtstoffe und anderen Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 14 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex ex Kapitel 15

Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

 

1501

Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503:

 

 

 

Knochenfett und Abfallfett

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0203, 0206 oder 0207 oder aus Knochen der Position 0506

 

 

anderes

Herstellen aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Schweinen der Position 0203 oder 0206 oder aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Hausgeflügel der Position 0207

 

1502

Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503:

 

 

 

Knochenfett und Abfallfett

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0201, 0202, 0204 oder 0206 oder aus Knochen der Position 0506

 

 

anderes

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

1504

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

 

 

 

feste Fraktionen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1504

 

 

andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex ex 1505

Lanolin, raffiniert

Herstellen aus rohem Wollfett der Position 1505

 

1506

Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

 

 

 

feste Fraktionen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1506

 

 

andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

1507 bis 1515

Pflanzliche Öle und ihre Fraktionen:

 

 

 

Sojaöl, Erdnussöl, Palmöl, Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl, Babassuöl, Tungöl (Holzöl), Oiticicaöl, Myrtenwachs, Japanwachs, Fraktionen von Jojobaöl und Öle zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

 

 

feste Fraktionen, ausgenommen von Jojobaöl

Herstellen aus anderen Vormaterialien der Positionen 1507 bis 1515

 

 

andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

1516

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind. Jedoch können Vormaterialien der Positionen 1507, 1508, 1511 und 1513 verwendet werden.

 

1517

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind. Jedoch können Vormaterialien der Positionen 1507, 1508, 1511 und 1513 verwendet werden.

 

Kapitel 16

Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

Herstellen

aus Tieren des Kapitels 1 oder

bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex ex Kapitel 17

Zucker und Zuckerwaren; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

 

ex ex 1701

Rohr- und Rübenzucker sowie chemisch reine Saccharose, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

 

 

 

chemische reine Maltose und Fructose

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1702

 

 

andere Zucker, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

 

andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse sind

 

ex ex 1703

Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

Kapitel 18

Kakao und Zubereitungen aus Kakao

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

Malzextrakt

Herstellen aus Getreide des Kapitels 10

 

 

andere

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

 

 

 

20 GHT oder weniger Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend

Herstellen, bei dem das gesamte verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

 

mehr als 20 GHT Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend

Herstellen, bei dem

das gesamte verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

1903

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Kartoffelstärke der Position 1108

 

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1806,

bei dem das gesamte verwendete Getreide und Mehl (ausgenommen Hartweizen und Mais der Sorte Zea indurata sowie ihre Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen des Kapitels 11

 

ex ex Kapitel 20

Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte, Nüsse und Gemüse vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex ex 2001

Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

 

ex ex 2004 und ex ex 2005

Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

 

2006

Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

2007

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex ex 2008

Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Schalenfrüchte und Ölsamen mit Ursprungseigenschaft der Positionen 0801, 0802 und 1202 bis 1207 60 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware überschreitet

 

 

Erdnussbutter; Mischungen auf der Grundlage von Getreide; Palmherzen; Mais

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

 

 

andere, ausgenommen Früchte (einschließlich Schalenfrüchte), in anderer Weise als in Wasser oder Dampf gekocht, ohne Zusatz von Zucker, gefroren

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

2009

Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex ex Kapitel 21

Verschiedene Lebensmittelzubereitungen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

 

2101

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware,

bei dem alle verwendeten Zichorien vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

2103

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

 

 

 

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch kann Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden.

 

 

Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

 

ex ex 2104

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus zubereiteten oder haltbar gemachten Gemüsen der Positionen 2002 bis 2005

 

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex ex Kapitel 22

Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; ausgenommen:

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware,

bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

2202

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

bei dem alle verwendeten Frucht-säfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Pampelmusensäfte) Ursprungserzeugnisse sind

 

2207

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 2207 oder 2208,

bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden kann

 

2208

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 2207 oder 2208,

bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden kann

 

ex ex Kapitel 23

Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

 

ex ex 2301

Mehl von Walen; Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex ex 2303

Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von mehr als 40 GHT

Herstellen, bei dem der gesamte verwendete Mais vollständig gewonnen oder hergestellt ist

 

ex ex 2306

Olivenölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl, mit einem Gehalt an Olivenöl von mehr als 3 GHT

Herstellen, bei dem alle verwendeten Oliven vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

2309

Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art

Herstellen, bei dem

das gesamte verwendete Getreide, der gesamte verwendete Zucker, alle verwendeten Melassen, das gesamte verwendete Fleisch und die gesamte verwendete Milch Ursprungserzeugnisse sind und

alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex ex Kapitel 24

Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

2402

Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen

Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungserzeugnisse sind

 

ex ex 2403

Rauchtabak

Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungserzeugnisse sind

 

ex ex Kapitel 25

Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

 

ex ex 2504

Natürlicher, kristalliner Grafit, mit Kohlenstoff angereichert, gereinigt und gemahlen

Anreicherung des Kohlenstoffgehalts, Reinigen und Mahlen von kristallinem Rohgrafit

 

ex ex 2515

Marmor, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger

Zerteilen von Marmor, auch bereits zerteiltem, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise

 

ex ex 2516

Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger

Zerteilen von Steinen, auch bereits zerteilten, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise

 

ex ex 2518

Dolomit, gebrannt

Brennen von nicht gebranntem Dolomit

 

ex ex 2519

Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen, und Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch kann natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden.

 

ex ex 2520

Gips, zu zahnärztlichen Zwecken besonders zubereitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex ex 2524

Asbestfasern

Herstellen aus Asbestkonzentrat

 

ex ex 2525

Glimmerpulver

Mahlen von Glimmer und Glimmerabfall

 

ex ex 2530

Farberden, gebrannt oder gemahlen

Brennen oder Mahlen von Farberden

 

Kapitel 26

Erze sowie Schlacken und Aschen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

 

ex ex Kapitel 27

Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

 

ex ex 2707

Öle, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 oC mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die der Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

 

ex ex 2709

Öl aus bituminösen Mineralien, roh

Schwelung bituminöser Mineralien

 

2710

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (2)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die der Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

 

2711

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (2)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die der Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

 

2712

Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (2)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

 

2713

Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die der Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

 

2714

Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die der Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

 

2715

Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die der Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

 

ex ex Kapitel 28

Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex ex 2805

„Mischmetall“

Herstellen durch elektrolytische oder thermische Behandlung, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex ex 2811

Schwefeltrioxid

Herstellen aus Schwefeldioxid

Herstellen bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex ex 2833

Aluminiumsulfat

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex ex 2840

Natriumperborat

Herstellen aus Dinatriumtetraboratpentahydrat

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex ex 2852

Quecksilberverbindungen von inneren Ethern und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

Quecksilberverbindungen von Nukleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2852, 2932, 2833 und 2934 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex ex Kapitel 29

Organische chemische Erzeugnisse; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex ex 2901

Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1)

oder

 

 

 

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die der Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

 

ex ex 2902

Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die der Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

 

ex ex 2905

Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol oder Glycerin

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2905. Jedoch können Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

2915

Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2915 und 2916 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex ex 2932

Innere Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

Cyclische Acetale und innere Halbacetale und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

2933

Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

2934

Nukleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932, 2933 und 2934 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex ex 2939

Mohnstrohkonzentrate mit einem Gehalt an Alkaloiden von 50 GHT oder mehr

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex ex Kapitel 30

Pharmazeutische Erzeugnisse; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

 

3002

Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen sowie modifizierte immunologische Erzeugnisse, auch in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse:

 

 

 

Waren, die aus zwei oder mehr zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gemischten Bestandteilen bestehen, oder ungemischte Waren zu diesen Zwecken, dosiert oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch können Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

 

 

andere:

 

 

 

– –

menschliches Blut

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch können Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

 

– –

tierisches Blut, zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch können Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

 

 

– –

Blutfraktionen, andere als Antisera, Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglobuline

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch können Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

 

 

– –

Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglobuline

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch können Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

 

 

– –

andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch können Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

 

3003 und 3004

Arzneiwaren (ausgenommen Waren der Positionen 3002, 3005 und 3006):

 

 

 

hergestellt aus Amicacin der Position 2941

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Vormaterialien der Positionen 3003 und 3004 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

 

 

andere

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Vormaterialien der Positionen 3003 und 3004 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex ex 3006

pharmazeutische Abfälle im Sinne der Anmerkung 4 k) zu diesem Kapitel

Die Ware behält die Ursprungseigenschaft, die sie nach der ursprünglichen Einreihung erhalten hat.

 

 

sterile Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken, auch resorbierbar:

 

 

 

aus Kunststoffen

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

aus Kunststoffen

Herstellen aus::

natürlichen Fasern

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet

oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

 

Vorrichtungen erkennbar zur Verwendung für Stomata

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex ex Kapitel 31

Düngemittel; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex ex 3105

Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger, ausgenommen:

Natriumnitrat (Natronsalpeter)

Calciumcyanamid (Kalkstickstoff)

Kaliumsulfat

Kaliummagnesiumsulfat

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex ex Kapitel 32

Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex ex 3201

Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate

Herstellen aus Gerbstoffauszügen pflanzlichen Ursprungs

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

3205

Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken (3)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3203, 3204 und 3205. Jedoch können Vormaterialien der Position 3205 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex ex Kapitel 33

Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

3301

Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle

Herstellen aus Materialien jeder Position, einschließlich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe (4) dieser Position. Jedoch können Vormaterialien der Warengruppe der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex ex Kapitel 34

Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex ex 3403

Zubereitete Schmiermittel, weniger als 70 GHT an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die der Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

 

3404

Künstliche Wachse und zubereitete Wachse:

 

 

 

auf der Grundlage von Paraffin, von Erdölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen Rückständen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

 

 

andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus

hydrierten Ölen, die den Charakter von Wachsen haben, der Position 1516,

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

 

Fettsäuren von chemisch nicht eindeutig bestimmter Konstitution und technischen Fettalkoholen, die den Charakter von Wachsen haben, der Position 3823 und

 

 

 

Vormaterialien der Position 3404.

 

 

 

Jedoch können diese Vormaterialien verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

 

ex ex Kapitel 35

Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

3505

Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

 

 

 

Stärkeether und -ester

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3505

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1108

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex ex 3507

Zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

Kapitel 36

Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex ex Kapitel 37

Erzeugnisse zu fotografischen und kinematografischen Zwecken; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

3701

Fotografische Platten und Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, auch in Kassetten:

 

 

 

Sofortbild-Planfilme für Farbaufnahmen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3701 und 3702. Jedoch können Vormaterialien der Position 3702 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3701 und 3702. Jedoch können Vormaterialien der Positionen 3701 und 3702 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

3702

Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); lichtempfindliche fotografische Sofortbild-Rollfilme, nicht belichtet

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3701 und 3702

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

3704

Fotografische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, belichtet, jedoch nicht entwickelt

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3701 bis 3704

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex ex Kapitel 38

Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex ex 3801

kolloider Grafit in öliger Suspension; halbkolloider Grafit; kohlenstoffhaltige Pasten für Elektroden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

 

Grafit in Form von Pasten, aus einer Mischung von mehr als 30 GHT Grafit mit Mineralölen bestehend

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3403 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex ex 3803

Tallöl, raffiniert

Raffinieren von rohem Tallöl

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex ex 3805

Sulfatterpentinöl, gereinigt

Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex ex 3806

Harzester

Raffinieren von Harzsäuren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex ex 3807

Schwarzpech, auch lediglich Pech genannt

Destillieren von Holzteer

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

3808

Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

3809

Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

3810

Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen; Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

3811

Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditives und andere zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

 

 

 

zubereitete Additive für Schmieröle, Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien enthaltend

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3811 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

 

andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

3812

Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

3813

Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

3814

Zusammengesetzte organische Löse- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

3818

Chemische Elemente, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, in Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen; chemische Verbindungen, zur Verwendung in der Elektronik dotiert

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

3819

Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 GHT

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

3820

Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex ex 3821

Zubereitete Nährsubstrate zum Erhalten von Mikroorganismen (einschließlich Viren und dergleichen) oder pflanzlichen, menschlichen oder tierischen Zellen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

3822

Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen Waren der Position 3002 oder 3006; zertifizierte Referenzmaterialien

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

3823

Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole:

 

 

 

technische einbasische Fettsäuren, saure Öle aus der Raffination

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

 

 

technische Fettalkohole

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3823

 

3824

Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

folgende Waren dieser Position:

– –

zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne auf der Grundlage von natürlichen Harzprodukten

– –

Naphthensäuren, ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester

– –

Sorbit, ausgenommen Waren der Position 2905

– –

Petroleumsulfonate, ausgenommen solche des Ammoniums, der Alkalimetalle oder der Ethanolamine; thiopenhaltige Sulfosäuren von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre Salze

– –

Ionenaustauscher

– –

Absorbentien zum Vervollständigen des Vakuums in elektrischen Röhren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

– –

nicht ausgebrauchte Gasreinigungsmassen

– –

Ammoniakwasser und ausgebrauchte Gasreinigungsmassen

– –

Sulfonaphtensäuren, ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester

– –

Fuselöle und Dippelöle

– –

Mischungen von Salzen mit verschiedenen Anionen

– –

Kopierpasten auf der Grundlage von Gelatine, auch auf Unterlagen aus Papier oder Textilien

 

 

 

andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

3901 bis 3915

Kunststoffe in Primärformen, Abfälle, Schnitzel und Bruch, aus Kunststoffen; ausgenommen Waren der Positionen ex ex 3907 und 3912, für die die folgenden Regeln festgelegt sind:

 

 

 

Additionshomopolymerisationserzeugnisse mit einem Anteil eines Monomers am Gesamtgehalt des Polymers von mehr als 99 GHT

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

innerhalb der obenstehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (5)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (5)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex ex 3907

Copolymere, aus Polycarbonat- und Acrylnitrilbutadienstyrolcopolymeren (ABS)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (5).

 

 

Polyester

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und/oder Herstellen aus Tetrabrompolycarbonat (Bisphenol A)

 

3912

Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position der Ware 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

3916 bis 3921

Halb- und Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen; ausgenommen Waren der Positionen ex ex 3916, ex ex 3917, ex ex 3920 und ex ex 3921, für die die folgenden Regeln festgelegt sind:

 

 

 

Flacherzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung oder anders als nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

andere:

 

 

 

– –

Additionshomopolymerisationserzeugnisse mit einem Anteil eines Monomers am Gesamtgehalt des Polymers von mehr als 99 GHT

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

innerhalb der obenstehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (5)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

– –

andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (5)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex ex 3916 und ex ex 3917

Profile, Rohre und Schläuche

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

innerhalb der obenstehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position der Ware 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex ex 3920

Folien und Filme aus Ionomeren

Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und Metacrylsäure, teilweise neutralisiert durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

Folien aus regenerierter Cellulose, aus Polyamid oder Polyethylen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position der Ware 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex ex 3921

Folie aus Kunststoffen, metallisiert

Herstellen aus hochtransparenten Polyesterfolien mit einer Dicke von weniger als 23 Mikron (6)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

3922 bis 3926

Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex ex Kapitel 40

Kautschuk und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

 

ex ex 4001

Geschichtete Platten aus Kautschuk für Sohlenkrepp

Aufeinanderschichten von Platten aus Naturkautschuk

 

4005

Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien, ausgenommen Naturkautschuk, 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Waren nicht überschreitet

 

4012

Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk:

 

 

 

Luftreifen, Vollreifen oder Hohlkammerreifen, runderneuert, aus Kautschuk

Runderneuern von gebrauchten Reifen

 

 

andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 4011 und 4012

 

ex ex 4017

Waren aus Hartkautschuk

Herstellen aus Hartkautschuk

 

ex ex Kapitel 41

Rohe Häute und Felle (andere als Pelzfelle) und Leder; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

 

ex ex 4102

Rohe Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart

Enthaaren von Schaffellen oder Lammfellen

 

4104 bis 4106

Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

Nachgerben von gegerbtem Leder

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

 

4107, 4112 und 4113

Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 4104 bis 4113

 

ex ex 4114

Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder

Herstellen aus Vormaterialien der Positionen 4104 bis 4106, 4107, 4112 oder 4113, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

Kapitel 42

Lederwaren, Sattlerwaren, Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse, Waren aus Därmen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

 

ex ex Kapitel 43

Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

 

ex ex 4302

Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle, zusammengesetzt:

 

 

 

in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen

Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

 

 

andere

Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

 

4303

Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen

Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302

 

ex ex Kapitel 44

Holz und Holzwaren; Holzkohle; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

 

ex ex 4403

Rohholz, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

Herstellen aus Rohholz, auch entrindet oder vom Splint befreit

 

ex ex 4407

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

Hobeln, Schleifen oder Verbinden an den Enden

 

ex ex 4408

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) für Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, an den Kanten verbunden, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

Zusammenfügen, Hobeln, Schleifen oder Verbinden an den Enden

 

ex ex 4409

Holz, entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden:

 

 

 

geschliffen oder an den Enden verbunden

Schleifen oder Verbinden an den Enden

 

 

gefrieste oder profilierte Leisten und Friese

Friesen oder Profilieren

 

ex ex 4410 bis ex ex 4413

Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke

Friesen oder Profilieren

 

ex ex 4415

Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz

Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern

 

ex ex 4416

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz

Herstellen aus Fassstäben, auch auf beiden Hauptflächen gesägt, aber nicht weiter bearbeitet

 

ex ex 4418

Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen und Schindeln („shingles“ und „shakes“) verwendet werden.

 

 

gefrieste oder profilierte Leisten und Friese

Friesen oder Profilieren

 

ex ex 4421

Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe

Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409

 

ex ex Kapitel 45

Kork und Korkwaren; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

 

4503

Waren aus Naturkork

Herstellen aus Kork der Position 4501

 

Kapitel 46

Flechtwaren und Korbmacherwaren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

 

Kapitel 47

Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

 

ex ex Kapitel 48

Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

 

ex ex 4811

Papier und Pappe, nur liniert oder kariert

Herstellen aus Materialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

 

4816

Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons

Herstellen aus Materialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

 

4817

Briefumschläge, Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen von Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex ex 4818

Toilettenpapier

Herstellen aus Materialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

 

ex ex 4819

Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex ex 4820

Briefpapierblöcke

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex ex 4823

Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten

Herstellen aus Materialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

 

ex ex Kapitel 49

Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

 

4909

Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glückwunschkarten und bedruckte Karten mit Glückwünschen oder persönlichen Mitteilungen, auch illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen aller Art

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 4909 und 4911

 

4910

Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern:

 

 

 

Dauerkalender oder Kalender, deren auswechselbarer Block auf einer Unterlage angebracht ist, die nicht aus Papier oder Pappe besteht

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

 

andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 4909 und 4911

 

ex ex Kapitel 50

Seide; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

 

ex ex 5003

Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff)

Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide

 

ex ex 5003

Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt

Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide

 

5004 bis ex ex 5006

Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne

Herstellen aus (7)

Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet,

anderen natürlichen Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Materialien für die Papierherstellung

 

5007

Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide:

 

 

 

in Verbindung mit Kautschukfäden

Herstellen aus einfachen Garnen (7)

 

 

andere

Herstellen aus (7)

 

 

 

Kokosgarnen,

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Papier

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex ex Kapitel 51

Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

 

5106 bis 5110

Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar

Herstellen aus (7)

Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet,

natürlichen Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Materialien für die Papierherstellung

 

5111 bis 5113

Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar:

 

 

 

in Verbindung mit Kautschukfäden

Herstellen aus einfachen Garnen (7)

 

 

andere

Herstellen aus (7)

 

 

 

Kokosgarnen,

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Papier

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex ex Kapitel 52

Baumwolle; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

 

5204 bis 5207

Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle

Herstellen aus (7)

Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet,

natürlichen Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Materialien für die Papierherstellung

 

5208 bis 5212

Gewebe aus Baumwolle:

 

 

 

in Verbindung mit Kautschukfäden

Herstellen aus einfachen Garnen (7)

 

 

andere

Herstellen aus (7)

 

 

 

Kokosgarnen,

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Papier

oder

 

 

 

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex ex Kapitel 53

Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

 

5306 bis 5308

Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne

Herstellen aus (7)

Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet,

natürlichen Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Materialien für die Papierherstellung

 

5309 bis 5311

Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen:

 

 

 

in Verbindung mit Kautschukfäden

Herstellen aus einfachen Garnen (7)

 

 

andere

Herstellen aus (7)

Kokosgarnen,

Jutegarnen,

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Papier

oder

 

 

 

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

5401 bis 5406

Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

Herstellen aus (7)

Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet,

natürlichen Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Materialien für die Papierherstellung

 

5407 und 5408

Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten:

 

 

 

in Verbindung mit Kautschukfäden

Herstellen aus einfachen Garnen (7)

 

 

andere

Herstellen aus (7)

 

 

 

Kokosgarnen,

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Papier

oder

 

 

 

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

5501 bis 5507

Synthetische oder künstliche Spinnfasern

Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

5508 bis 5511

Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

Herstellen aus (7)

Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet,

natürlichen Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Materialien für die Papierherstellung

 

5512 bis 5516

Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern:

 

 

 

in Verbindung mit Kautschukfäden

Herstellen aus einfachen Garnen (7)

 

 

andere

Herstellen aus (7)

Kokosgarnen,

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Papier

oder

 

 

 

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex ex Kapitel 56

Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren; ausgenommen:

Herstellen aus (7)

Kokosgarnen,

natürlichen Fasern,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Materialien für die Papierherstellung

 

5602

Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen:

 

 

 

Nadelfilze

Herstellen aus (7)

natürlichen Fasern oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse.

 

 

 

Jedoch können

Filamente aus Polypropylen der Position 5402,

Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder

Kabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501,

bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

 

 

andere

Herstellen aus (7)

natürlichen Fasern,

Spinnfasern aus Kasein oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

5604

Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405, Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt:

 

 

 

Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen

Herstellen aus Kautschukfäden und -schnüren, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen

 

 

andere

Herstellen aus (7)

natürlichen Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Materialien für die Papierherstellung

 

5605

Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen

Herstellen aus (7)

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Materialien für die Papierherstellung

 

5606

Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne“

Herstellen aus (7)

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Materialien für die Papierherstellung

 

Kapitel 57

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen:

 

 

 

aus Nadelfilz

Herstellen aus (7)

natürlichen Fasern oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse.

Jedoch können

 

 

 

Filamente aus Polypropylen der Position 5402,

Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder

Kabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501,

bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

Jutegewebe kann als Unterlage verwendet werden.

 

 

aus anderem Filz

Herstellen aus (7)

natürlichen Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

 

andere

Herstellen aus (7)

Kokosgarnen oder Jutegarnen,

Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten,

natürlichen Fasern oder

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet.

Jutegewebe kann als Unterlage verwendet werden.

 

ex ex Kapitel 58

Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien; ausgenommen:

 

 

 

in Verbindung mit Kautschukfäden

Herstellen aus einfachen Garnen (7)

 

 

andere

Herstellen aus (7)

 

 

 

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

oder

 

 

 

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

5805

Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und Ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

 

5810

Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

5901

Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art

Herstellen aus Garnen

 

5902

Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose:

 

 

 

mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von 90 GHT oder weniger

Herstellen aus Garnen

 

 

andere

Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

5903

Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902

Herstellen aus Garnen

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

5904

Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten

Herstellen aus Garnen (7)

 

5905

Wandverkleidungen aus Spinnstoffen:

 

 

 

mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderen Stoffen versehen

Herstellen aus Garnen

 

 

andere

Herstellen aus (7)

 

 

 

Kokosgarnen,

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

oder

 

 

 

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

5906

Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902:

 

 

 

Gewirke und Gestricke

Herstellen aus (7)

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

 

andere Gewebe aus synthetischem Filamentgarn, mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von mehr als 90 GHT

Herstellen aus chemischen Vormaterialien

 

 

andere

Herstellen aus Garnen

 

5907

Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen

Herstellen aus Garnen

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

5908

Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt:

 

 

 

Glühstrümpfe, getränkt

Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe

 

 

andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

 

5909 bis 5911

Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen:

 

 

 

Polierscheiben und -ringe, andere als aus Filz, der Position 5911

Herstellen aus Garnen, Abfällen von Geweben oder Lumpen der Position 6310

 

 

Gewebe, auch verfilzt, von der auf Papiermaschinen oder zu anderen technischen Zwecken verwendeten Art, auch getränkt oder bestrichen, schlauchförmig oder endlos, mit einfacher oder mehrfacher Kette und/oder einfachem oder mehrfachem Schuss oder flach gewebt, mit mehrfacher Kette und/oder mehrfachem Schuss der Position 5911

Herstellen aus (7)

Kokosgarnen,

den folgenden Vormaterialien:

– –

Garne aus Polytetrafluorethylen (8),

– –

Garne aus Polyamid, gezwirnt und bestrichen, getränkt oder überzogen mit Phenolharz,

– –

Garne aus synthetischen Spinnfasern aus aromatischem Polyamid, hergestellt durch Polykondensation von Metaphenylendiamin und Isophthalsäure,

– –

Monofile aus Polytetrafluorethylen (8),

– –

Garne aus synthetischen Spinnfasern aus Poly-p-Phenylenteraphthalamid,

– –

Garne aus Glasfasern, bestrichen mit Phenoplast und umsponnen mit Acrylfasern (8),

 

 

 

– –

Monofile aus Copolyester, aus einem Polyester, einem Terephthalsäureharz, 1,4-Cyclohexandincthanol und Isophthalsäure bestehend,

– –

natürlichen Fasern,

– –

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, oder

– –

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

 

andere

Herstellen aus (7)

Kokosgarnen,

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

Kapitel 60

Gewirke und Gestricke

Herstellen aus (7)

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

Kapitel 61

Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken:

 

 

 

hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

Herstellen aus Garnen (7)  (9)

 

 

andere

Herstellen aus (7)

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

ex ex Kapitel 62

Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken; ausgenommen:

Herstellen aus Garnen (7)  (9)

 

ex ex 6202, ex ex 6204, ex ex 6206, ex ex 6209 und ex ex 6211

Kleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder, bestickt; anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör für Kleinkinder, bestickt

Herstellen aus Garnen (9)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (9)

 

ex ex 6210 und ex ex 6216

Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

Herstellen aus Garnen (9)

oder

Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (9)

 

6213 und 6214

Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren:

 

 

 

bestickt

Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (7)  (9)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (9)

 

 

andere

Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (7)  (9)

oder

 

 

 

Herstellen und anschließendes Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert aller verwendeten unbedruckten Waren der Positionen 6213 und 621447,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

6217

Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212:

 

 

 

bestickt

Herstellen aus Garnen (9)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (9)

 

 

Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

Herstellen aus Garnen (9)

oder

Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (9)

 

 

Einlagen für Kragen und Manschetten, zugeschnitten

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

 

andere

Herstellen aus Garnen (9)

 

ex ex Kapitel 63

Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

 

6301 bis 6304

Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung:

 

 

 

aus Filz oder Vliesstoffen

Herstellen aus (7)

natürlichen Fasern oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

 

andere:

 

 

 

– –

bestickt

Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (9)  (10)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben (ausgenommen Gewirke und Gestricke), wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

 

– –

andere

Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (9)  (10)

 

6305

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken

Herstellen aus (7)

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

6306

Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen:

 

 

 

aus Vliesstoffen

Herstellen aus (7)  (9)

natürlichen Fasern oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

 

andere

Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (7)  (9)

 

6307

Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

6308

Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch können Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

 

ex ex Kapitel 64

Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen von Oberteilen, an Brandsohlen oder anderen Sohlenteilen befestigt, der Position 6406

 

6406

Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

 

ex ex Kapitel 65

Kopfbedeckungen und Teile davon; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

 

6505

Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet

Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern (9)

 

ex ex Kapitel 66

Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

 

6601

Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

Kapitel 67

Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

 

ex ex Kapitel 68

Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

 

ex ex 6803

Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer

Herstellen aus bearbeitetem Schiefer

 

ex ex 6812

Waren aus Asbest; Waren aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

 

ex ex 6814

Waren aus Glimmer, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen

Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschließlich agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer)

 

Kapitel 69

Keramische Waren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware,

 

ex ex Kapitel 70

Glas und Glaswaren; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

 

ex ex 7003, ex ex 7004 und ex ex 7005

Glas mit nicht reflektierender Schicht

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

 

7006

Glas der Position 7003, 7004 oder 7005, gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen:

 

 

 

Glasplatten (Substrate), von einer dielektrischen Metallschicht überzogen, nach den Normen des SEMII Halbleiter (11)

Herstellen aus nicht überzogenen Glasplatten (Substraten) der Position 7006

 

 

anderes

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

 

7007

Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas)

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

 

7008

Mehrschichtige Isolierverglasungen

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

 

7009

Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

 

7010

Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

oder

Schleifen von Glaswaren, wenn der Wert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

7013

Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der

Ware, oder

Schleifen von Glaswaren, wenn der Wert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht

überschreitet, oder

mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn der Wert der verwendeten mundgeblasenen Glaswaren insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex ex 7019

Waren aus Glasfasern (ausgenommen Garne)

Herstellen aus

ungefärbten Glasstapelfasern, Glasseidensträngen (Rovings) oder Garnen, geschnittenem Textilglas oder

Glaswolle

 

ex ex Kapitel 71

Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

 

ex ex 7101

Echte Perlen oder Zuchtperlen, einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex ex 7102, ex ex 7103 und ex ex 7104

Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte), bearbeitet

Herstellen aus nicht bearbeiteten Edelsteinen oder Schmucksteinen

 

7106, 7108 und 7110

Edelmetalle:

 

 

 

in Rohform

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 7106, 7108 und 7110,

oder

elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110

oder

Legieren von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen

 

 

als Halbzeug oder Pulver

Herstellen aus Edelmetallen in Rohform

 

ex ex 7107, ex ex 7109 und ex ex 7111

Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug

Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform

 

7116

Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

7117

Fantasieschmuck

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der

Ware, oder

 

 

 

Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht vergoldet, versilbert oder platiniert, wenn der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex ex Kapitel 72

Eisen und Stahl; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

 

7207

Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204 oder 7205

 

7208 bis 7216

Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206

 

7217

Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

Herstellen aus Halbzeug der Position 7207

 

ex ex 7218, 7219 bis 7222

Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus nicht rostendem Stahl

Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7218

 

7223

Draht aus nicht rostendem Stahl

Herstellen aus Halbzeug der Position 7218

 

ex ex 7224, 7225 bis 7228

Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus anderem legiertem Stahl, Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl

Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206, 7218 oder 7224

 

7229

Draht aus anderem legierten Stahl

Herstellen aus Halbzeug der Position 7224

 

ex ex Kapitel 73

Waren aus Eisen oder Stahl; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

 

ex ex 7301

Spundwanderzeugnisse

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206

 

7302

Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206

 

7304, 7305 und 7306

Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206, 7207, 7218 oder 7224

 

ex ex 7307

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl (ISO Nr. X5CrNiMo 1712), aus mehreren Teilen bestehend

Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, wenn der Wert der verwendeten Schmiederohlinge insgesamt 35 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

7308

Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden.

 

ex ex 7315

Gleitschutzketten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex ex Kapitel 74

Kupfer und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

7401

Kupfermatte; Zementkupfer (gefälltes Kupfer)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

 

7402

Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

 

7403

Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform:

 

 

 

raffiniertes Kupfer

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

 

 

Kupferlegierungen und raffiniertes Kupfer, andere Elemente enthaltend

Herstellen aus raffiniertem Kupfer, in Rohform, oder aus Abfällen und Schrott, aus Kupfer

 

7404

Abfälle und Schrott, aus Kupfer

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

 

7405

Kupfervorlegierungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

 

ex ex Kapitel 75

Nickel und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

7501 bis 7503

Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie; Nickel in Rohform; Abfälle und Schrott, aus Nickel

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

 

ex ex Kapitel 76

Aluminium und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

7601

Aluminium in Rohform

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nicht legiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott, aus Aluminium

 

7602

Abfälle und Schrott, aus Aluminium

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

 

ex ex 7616

Waren aus Aluminium, ausgenommen Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Aluminiumdraht, und Streckbleche und -bänder, aus Aluminium

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch dürfen Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Aluminiumdraht, oder Streckbleche und -bänder, aus Aluminium, verwendet werden;

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

Kapitel 77

Reserviert für eine eventuelle künftige Verwendung im Harmonisierten System

 

 

ex ex Kapitel 78

Blei und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

7801

Blei in Rohform:

 

 

 

raffiniertes Blei

Herstellen aus Barrenblei oder Werkblei

 

 

anderes

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht verwendet werden.

 

7802

Abfälle und Schrott, aus Blei

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

 

ex ex Kapitel 79

Zink und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

7901

Zink in Rohform

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7902 nicht verwendet werden.

 

7902

Abfälle und Schrott, aus Zink

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

 

ex ex Kapitel 80

Zinn und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

8001

Zinn in Rohform

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 8002 nicht verwendet werden.

 

8002 und 8007

Abfälle und Schrott, aus Zinn; andere Waren aus Zinn

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

 

Kapitel 81

Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus:

 

 

 

andere unedle Metalle, bearbeitet; Waren daraus

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position der Ware 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

 

andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

 

ex ex Kapitel 82

Werkzeuge, Schneidewaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

 

8206

Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8202 bis 8205. Jedoch kann die Warenzusammenstellung auch Werkzeuge der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Wert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

 

8207

Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

8208

Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex ex 8211

Messer (ausgenommen Messer der Position 8208) mit schneidender Klinge, auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden.

 

8214

Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden.

 

8215

Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden.

 

ex ex Kapitel 83

Verschiedene Waren aus unedlen Metallen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

 

ex ex 8302

Baubeschläge und automatische Türschließer

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können andere Vormaterialien der Position 8302 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

 

ex ex 8306

Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können andere Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

 

ex ex Kapitel 84

Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen:

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex ex 8401

Kernbrennstoffelemente

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8402

Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8403 und ex ex 8404

Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402, und Hilfsapparate für Zentralheizungskessel

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8403 und 8404

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8406

Dampfturbinen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

8407

Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

8408

Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

8409

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

8411

Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8412

Andere Motoren und Kraftmaschinen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex ex 8413

Rotierende Verdrängerpumpen

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex ex 8414

Ventilatoren für industrielle Zwecke

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8415

Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

8418

Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex ex 8419

Maschinen für die Holz-, Papierhalbstoff-, Papier- und Pappindustrie

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

innerhalb der obenstehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position der Ware 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8420

Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

innerhalb der obenstehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position der Ware 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8423

Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8425 bis 8428

Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

innerhalb der obenstehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8431 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8429

Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter:

 

 

 

Straßenwalzen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

 

andere

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

innerhalb der obenstehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8431 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8430

Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

innerhalb der obenstehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8431 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex ex 8431

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Straßenwalzen bestimmt

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

8439

Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

innerhalb der obenstehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position der Ware 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8441

Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

innerhalb der obenstehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position der Ware 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex ex 8443

Drucker, für Büromaschinen und -apparate (z. B. automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Textverarbeitungsmaschinen und dergleichen)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

8444 bis 8447

Maschinen für die Textilindustrie der Positionen 8444 bis 8447

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex ex 8448

Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444 oder 8445

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

8452

Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 8440; Möbel, Sockel und Deckel, ihrer Beschaffenheit nach besonders für Nähmaschinen bestimmt; Nähmaschinennadeln:

 

 

 

Steppstichnähmaschinen, deren Kopf ohne Motor 16 kg oder weniger oder mit Motor 17 kg oder weniger wiegt

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet,

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die zum Zusammenbau des Kopfes (ohne Motor) verwendet werden, den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet und

der Mechanismus für die Oberfadenzuführung, der Greifer mit Antriebsmechanismus und die Steuerorgane für den Zick-Zack-Stich Ursprungserzeugnisse sind

 

 

andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

8456 bis 8466

Werkzeugmaschinen und Maschinen, Teile und Zubehör der Positionen 8456 bis 8466

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

8469 bis 8472

Büromaschinen und -apparate (Schreibmaschinen, Rechenmaschinen, automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Vervielfältigungsmaschinen, Büroheftmaschinen)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

8480

Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

8482

Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager)

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8484

Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen; mechanische Dichtungen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex ex 8486

Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art durch Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahl, Ultraschall, Elektroerosion, elektrochemische Verfahren oder Elektronen-, Ionen- oder Plasmastrahl, Teile davon und Zubehör

Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen) zum Biegen, Abkanten, Richten, von Metallen, Teile davon und Zubehör

Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Steinen, keramischen Waren, Beton, Asbestzement oder ähnlichen mineralischen Stoffen oder zum Kaltbearbeiten von Glas, Teile davon und Zubehör

Anreißinstrumente als Pattern-Generatoren zum Herstellen von Masken und Reticles aus mit Fotolack beschichteten Substraten; Teile davon und Zubehör

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

 

Formen zum Spritzgießen oder Formpressen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

 

Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8487

Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in diesen Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex ex Kapitel 85

Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte; ausgenommen:

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8501

Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

innerhalb der obenstehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8503 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8502

Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

innerhalb der obenstehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 8501 und 8503 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex ex 8504

Stromversorgungseinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex ex 8517

Andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk), ausgenommen solche der Positionen 8443, 8525, 8527 oder 8528

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex ex 8518

Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8519

Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8521

Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8522

Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8519 bis 8521 bestimmt

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

8523

Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, ohne Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Kapitels 37

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

 

Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, mit Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Kapitels 37

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

innerhalb der obenstehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8523 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

zur Plattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

innerhalb der obenstehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8523 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

Proximity-Karten und „intelligente Karten (smart cards)“ mit zwei oder mehr elektronischen integrierten Schaltungen

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

„Intelligente Karten“ (smart cards) mit einer integrierten Schaltung

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

innerhalb der obenstehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 8541 und 8542 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

oder

das Verfahren der Diffusion, bei dem durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden, auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einem in den Artikeln 3 und 4 nicht genannten Land stattfinden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8525

Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8526

Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8527

Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8528

Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät, von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

 

andere Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8529

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt:

 

 

 

erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe bestimmt

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

 

erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät, von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art bestimmt

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

andere

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8535

Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen, für eine Spannung von mehr als 1 000 V

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

innerhalb der obenstehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8538 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8536

Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden oder Anschließen von elektrischen Stromkreisen, für eine Spannung von 1 000 V oder weniger

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

innerhalb der obenstehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8538 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel:

 

 

 

– –

aus Kunststoffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

 

– –

aus Keramik

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

 

 

– –

aus Kupfer

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

8537

Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 8517

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

innerhalb der obenstehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8538 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex ex 8541

Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente, ausgenommen noch nicht in Mikroplättchen zerschnittene Scheiben (Wafers)

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex ex 8542

Elektronische integrierte Schaltungen und zusammengesetzte elektronische Mikroschaltungen (Mikrobausteine):

 

 

 

monolithische integrierte Schaltungen

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

innerhalb der obenstehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 8541 und 8542 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet,

oder

das Verfahren der Diffusion, bei dem durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden, auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einem in den Artikeln 3 und 4 nicht genannten Land stattfinden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

Multichips als Teile von Maschinen oder Apparaten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

 

andere

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

innerhalb der obenstehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 8541 und 8542 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8544

Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

8545

Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

8546

Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

8547

Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

8548

Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

 

zusammengesetzte elektronische Mikroschaltungen (Mikrobausteine)

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

innerhalb der obenstehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 8541 und 8542 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex ex Kapitel 86

Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege; ausgenommen:

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

8608

Ortsfestes Gleismaterial; mechanische (auch elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile davon

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex ex Kapitel 87

Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör; ausgenommen:

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

8709

Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8710

Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8711

Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen:

 

 

 

mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von:

 

 

 

– –

50 cm3 oder weniger

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

– –

mehr als 50 cm3

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

andere

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex ex 8712

Fahrräder, ohne Kugellager

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 8714

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8715

Kinderwagen und Teile davon

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8716

Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex ex Kapitel 88

Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex ex 8804

Rotierende Fallschirme

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 8804

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8805

Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Abbremsvorrichtungen für Schiffsdecks und ähnliche Landehilfen für Luftfahrzeuge; Bodengeräte zur Flugausbildung; Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Kapitel 89

Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch dürfen Rümpfe der Position 8906 nicht verwendet werden.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex ex Kapitel 90

Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte; ausgenommen:

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

9001

Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche der Position 8544; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschließlich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

9002

Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

9004

Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen) und ähnliche Waren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex ex 9005

Ferngläser, Fernrohre, optische Teleskope und Montierungen dafür

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex ex 9006

Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen, ausgenommen Fotoblitzlampen mit elektrischer Zündung

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

9007

Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

9011

Optische Mikroskope, einschließlich solcher für Mikrofotografie, Mikrokinematografie oder Mikroprojektion

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex ex 9014

Andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

9015

Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

9016

Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner, auch mit Gewichten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

9017

Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte (z. B. Zeichenmaschinen, Pantografen, Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben); Längenmessinstrumente und -geräte, für den Handgebrauch (z. B. Maßstäbe und Maßbänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren), in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

9018

Medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich Szintigrafen und andere elektromedizinische Apparate und Geräte, sowie Apparate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe:

 

 

 

zahnärztliche Behandlungsstühle mit zahnärztlichen Vorrichtungen oder Speifontänen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 9018

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

andere

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

9019

Apparate und Geräte für Mechanotherapie; Massageapparate und -geräte; Apparate und Geräte für Psychotechnik; Apparate und Geräte für Ozontherapie, Sauerstofftherapie oder Aerosoltherapie, Beatmungsapparate zum Wiederbeleben und andere Apparate und Geräte für Atmungstherapie

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

9020

Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

9024

Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien (z. B. von Metallen, Holz, Spinnstoffen, Papier oder Kunststoffen)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

9025

Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

9026

Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

9027

Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

9028

Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschließlich Eichzähler dafür:

 

 

 

Teile und Zubehör

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

 

andere

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

9029

Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler oder Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 9014 oder 9015; Stroboskope

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

9030

Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

9031

Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

9032

Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

9033

Teile und Zubehör (im Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex ex Kapitel 91

Uhrmacherwaren; ausgenommen:

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

9105

Andere Uhren

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

9109

Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr-Werke), vollständig und zusammengesetzt

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

9110

Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen); unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke; Uhrrohwerke

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

innerhalb der obenstehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9114 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

9111

Gehäuse für Uhren der Position 9101 oder 9102, Teile davon

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

9112

Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

9113

Uhrarmbänder und Teile davon:

 

 

 

aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder versilbert oder aus Edelmetallplattierungen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

 

andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

Kapitel 92

Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

Kapitel 93

Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex ex Kapitel 94

Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex ex 9401 und ex ex 9403

Möbel aus unedlen Metallen, mit nicht gepolsterten Baumwollgeweben mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware,

oder

Herstellen aus gebrauchsfertig für die Verwendung mit Vormaterialien der Position 9401 oder 9403 konfektionierten Baumwollgeweben, bei dem

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

 

der Wert der Gewebe 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

alle verwendeten anderen Vormaterialien Ursprungserzeugnisse und in eine andere Position als die Position 9401 oder 9403 einzureihen sind

 

9405

Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

9406

Vorgefertigte Gebäude

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex ex Kapitel 95

Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

 

ex ex 9503

Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex ex 9506

Golfschläger und Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Rohformen zum Herstellen von Golfschlägern verwendet werden.

 

ex ex Kapitel 96

Verschiedene Waren; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

 

ex ex 9601 und ex ex 9602

Waren aus tierischen, pflanzlichen und mineralischen Schnitzstoffen

Herstellen aus bearbeiteten Schnitzstoffen derselben Position wie die Ware

 

ex ex 9603

Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mopps und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen; ausgenommen Reisigbesen und dergleichen sowie Bürsten und Pinsel aus Marder- oder Eichhörnchenhaar

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

9605

Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Kleidung

Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch können Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

 

9606

Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

9608

Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Schreibfedern oder Schreibfederspitzen derselben Position wie die Ware verwendet werden.

 

9612

Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex ex 9613

Feuerzeuge mit piezoelektrischer Zündung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9613 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex ex 9614

Tabakpfeifen und Pfeifenköpfe

Herstellen aus Pfeifenrohformen

 

Kapitel 97

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware

 


(1)  Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.

(2)  Die begünstigten Verfahren sind in Bemerkung 7.2 aufgeführt.

(3)  Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, dass es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.

(4)  Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.

(5)  Bei Waren, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der Ware gewichtsmäßig überwiegt.

(6)  Die folgenden Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung — gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d. h. Haze-Faktor) — weniger als 2 v. H. beträgt.

(7)  Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

(8)  Die Verwendung dieses Vormaterials ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt.

(9)  Siehe Bemerkung 6.

(10)  Für Waren aus Gewirken oder Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, hergestellt durch Zusammennähen oder Zusammenfügen von (zugeschnittenen oder abgepassten) gewirkten oder gestrickten Teilen, siehe Bemerkung 6.

(11)  SEMII = Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated.

ANHANG III ZU PROTOKOLL Nr. 2

Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Druckanweisungen

(1)

Das Formblatt hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

(2)

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können sich den Druck der Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. In diesem Fall muss auf jedem Formblatt auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jedes Formblatt muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Es trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

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ANHANG IV ZU PROTOKOLL Nr. 2

Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung

Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.

Bulgarische Fassung

Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническо разрешение № … (1)) декларира, че освен където ясно е отбелязано друго, тези продукти са с …. (2) преференциален произход

Spanische Fassung

El exportador de los productos incluidos en el presente documento [autorización aduanera no (1)] declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial … (2).

Tschechische Fassung

Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení … (1)) prohlašuje, že kromě zřetelně označených mají tyto výrobky preferenční původ v … (2).

Dänische Fassung

Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. … (1)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i … (2).

Deutsche Fassung

Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungsnr. … (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind.

Estnische Fassung

Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolli kinnitus nr … (1)) deklareerib, et need tooted on … (2) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul, kui on selgelt näidetud teisiti.

Griechische Fassung

Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο [άδεια τελωνείου υπ' αριθ. … (1)] δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής … (2).

Englische Fassung

The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No … (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (2) preferential origin.

Französische Fassung

L'exportateur des produits couverts par le présent document [autorisation douanière no (1)] déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle … (2).

Italienische Fassung

L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento [autorizzazione doganale n. … (1)] dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale … (2).

Lettische Fassung

To produktu eksportētājs, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas atļauja Nr. … (1)), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir preferenciāla izcelsme … (2).

Litauische Fassung

Šiame dokumente išvardytų prekių eksportuotojas (muitinės liudijimo Nr … (1)) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra … (2) preferencinės kilmės prekės.

Ungarische Fassung

A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: … (1)) kijelentem, hogy eltérő egyértelmű jelzés hiányában az áruk preferenciális … (2) származásúak.

Maltesische Fassung

L-esportatur tal-prodotti koperti b'dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana Nru. … (1)) jiddikjara li, ħlief fejn indikat xort'oħra b'mod ċar, dawn il-prodotti huma ta’ oriġini preferenzjali … (2).

Niederländische Fassung

De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. … (1)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële … oorsprong zijn (2).

Polnische Fassung

Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr … (1)) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają … (2) preferencyjne pochodzenie.

Portugiesische Fassung

O abaixo assinado, exportador dos produtos cobertos pelo presente documento [autorização aduaneira n.o . … (1)], declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial … (2).

Rumänische Fassung

Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui document (autorizaţia vamală nr. … (1)) declară că, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferenţială … (2).

Slowakische Fassung

Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia … (1)) vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v … (2).

Slowenische Fassung

Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št. … (1)) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno … (2) poreklo.

Finnische Fassung

Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o … (1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja … alkuperätuotteita (2).

Schwedische Fassung

Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. … (1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande … ursprung (2).

Fassungen von Bosnien und Herzegowina

Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br……… (1)) izjavljuje da su, osim ako je drukčije izričito navedeno, ovi proizvodi… (2) preferencijalnog porijekla.

Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br……… (1)) izjavljuje da su, osim ako je drukčije izričito navedeno, ovi proizvodi… (2) preferencijalnog podrijetla.

Извoзник прoизвoдa oбухвaћeних oвoм иcпрaвoм (цaринcкo oвлaшћeњe бр……… (1)) изjaвљуje дa cу, ocим aкo je тo другaчиje изричитo нaвeдeнo, oви прoизвoди … (2) преференциjалнoг пoриjeклa………

 (3)

(Ort und Datum)

 (4)

(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)


(1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leer gelassen werden.

(2)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.

(3)  Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.

(4)  In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.

ANHANG V ZU PROTOKOLL Nr. 2

Erzeugnisse, die von der Kumulierung nach den Artikeln 3 und 4 ausgeschlossen sind

KN-Code

Warenbezeichnung

1704 90 99

Andere Zuckerwaren ohne Kakaogehalt

1806 10 30

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:

 

Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

1806 10 90

– –

mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

 

– –

mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr

1806 20 95

andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg:

 

– –

andere:

 

– – –

andere

1901 90 99

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

andere:

 

– –

andere (als Malzextrakt):

 

– – –

andere

2101 12 98

Andere Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee

2101 20 98

Andere Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate

2106 90 59

 

2106 90 98

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

andere (als Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe):

 

– –

andere:

 

– – –

andere

3302 10 29

Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:

 

von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art:

 

– –

von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art:

 

– – –

Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten:

 

– – – –

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol

 

– – – –

andere:

 

– – – – –

kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

 

– – – – –

andere

GEMEINSAME ERKLÄRUNG BETREFFEND DAS FÜRSTENTUM ANDORRA

1.

Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von Bosnien und Herzegowina als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Abkommens anerkannt.

2.

Protokoll Nr. 2 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der genannten Erzeugnisse.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG BETREFFEND DIE REPUBLIK SAN MARINO

1.

Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Bosnien und Herzegowina als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Abkommens anerkannt.

2.

Protokoll Nr. 2 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der genannten Erzeugnisse.

PROTOKOLL Nr. 3

über staatliche Beihilfen für die Stahlindustrie

(1)

Die Vertragsparteien erkennen an, dass Bosnien und Herzegowina strukturelle Schwächen seines Stahlsektors unverzüglich angehen muss, um die allgemeine Wettbewerbsfähigkeit seiner Industrie zu gewährleisten.

(2)

Zusätzlich zu den in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c dieses Abkommens (SAA Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe c) festgelegten Regeln wird die Zulässigkeit staatlicher Beihilfen für die Stahlindustrie im Sinne des Anhangs I der Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 anhand der Kriterien geprüft, die sich aus der Anwendung des Artikels 87 des EG-Vertrags auf den Stahlsektor ergeben, einschließlich des abgeleiteten Rechts.

(3)

Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe c dieses Abkommens (SAA Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe c) auf die Stahlindustrie erkennt die Gemeinschaft an, dass Bosnien und Herzegowina nach Inkrafttreten des Abkommens fünf Jahre lang in Schwierigkeiten geratenen Stahlerzeugern ausnahmsweise staatliche Beihilfen zur Umstrukturierung gewähren kann, sofern

a)

dies am Ende des Umstrukturierungszeitraums zur langfristigen Lebensfähigkeit der begünstigten Unternehmen unter normalen Marktbedingungen führt,

b)

die Beihilfen in Umfang und Intensität auf das zur Wiederherstellung der Lebensfähigkeit der Unternehmen unbedingt Notwendige beschränkt und gegebenenfalls schrittweise gesenkt werden und

c)

Bosnien und Herzegowina ein Umstrukturierungsprogramm vorlegt, das mit einer umfassenden Rationalisierung verbunden ist, die die Schließung ineffizienter Kapazitäten einschließt. Jeder Stahlerzeuger, der Umstrukturierungsbeihilfen erhält, muss nach Möglichkeit Ausgleichsmaßnahmen für die durch die Beihilfen verursachte Wettbewerbsverzerrung vorsehen.

(4)

Bosnien und Herzegowina legt der Europäischen Kommission ein nationales Umstrukturierungsprogramm und individuelle Geschäftspläne für die Unternehmen, die Umstrukturierungsbeihilfen erhalten, zur Prüfung vor, mit denen nachgewiesen wird, dass die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Die individuellen Geschäftspläne müssen von der nach Artikel 36 Absatz 4 dieses Abkommens (SAA Artikel 71 Absatz 4) errichteten Behörde auf ihre Vereinbarkeit mit Nummer 3 geprüft und genehmigt worden sein.

Die Europäische Kommission bestätigt, dass das nationale Umstrukturierungsprogramm mit Nummer 3 vereinbar ist.

(5)

Die Europäische Kommission überwacht die Umsetzung der Pläne in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Bosnien und Herzegowina, insbesondere der nach Artikel 36 Absatz 4 dieses Abkommens (SAA Artikel 71 Absatz 4) errichteten Behörde.

Stellt sich bei der Überwachung heraus, dass ab dem Tag der Unterzeichnung des Abkommens den Begünstigten Beihilfen gewährt wurden, die nicht im nationalen Umstrukturierungsprogramm genehmigt sind, oder Stahlerzeugern, die nicht im nationalen Umstrukturierungsprogramm genannt sind, Umstrukturierungsbeihilfen gewährt wurden, so sorgt die Überwachungsbehörde von Bosnien und Herzegowina für staatliche Beihilfen dafür, dass diese Beihilfen zurückgezahlt werden.

(6)

Auf Ersuchen leistet die Gemeinschaft Bosnien und Herzegowina technische Hilfe bei der Ausarbeitung des nationalen Umstrukturierungsprogramms und der individuellen Geschäftspläne.

(7)

Jede Vertragspartei gewährleistet vollständige Transparenz hinsichtlich der staatlichen Beihilfen. Insbesondere findet ein umfassender und kontinuierlicher Informationsaustausch über die staatlichen Beihilfen für die Stahlerzeugung in Bosnien und Herzegowina und über die Umsetzung des Umstrukturierungsprogramms und der Geschäftspläne statt.

(8)

Der Interimsausschuss überwacht die Anwendung der Nummern 1 bis 4. Zu diesem Zweck kann der Interimsausschuss Durchführungsvorschriften ausarbeiten.

(9)

Wenn nach Auffassung einer Vertragspartei eine bestimmte Verhaltensweise der anderen Vertragspartei mit diesem Protokoll unvereinbar ist und wenn durch diese Verhaltensweise eine Beeinträchtigung der Interessen der ersten Vertragspartei oder ihrer Industrie ein erheblicher Schaden verursacht wird oder droht, kann diese Vertragspartei nach Konsultationen in dem für Wettbewerbsfragen zuständigen Unterausschuss oder 30 Arbeitstage nach Ersuchen um solche Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen.

PROTOKOLL Nr. 4

über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Protokolls gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)

„Zollrecht“ ist die Gesamtheit der im Gebiet der Vertragsparteien geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen.

b)

„Ersuchende Behörde“ ist die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls stellt.

c)

„Ersuchte Behörde“ ist die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls gerichtet wird.

d)

„Personenbezogene Daten“ sind alle Informationen, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen.

e)

„Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht“ ist die Verletzung oder die versuchte Verletzung des Zollrechts.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll festgelegt sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch Verhütung, Untersuchung und Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht.

(2)   Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls betrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Anwendung dieses Protokolls zuständig sind. Sie lässt die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen unberührt. Sie umfasst nicht Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Ersuchen der Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, dass diese Behörden der Übermittlung dieser Erkenntnisse zustimmen.

(3)   Die Amtshilfe zur Einziehung von Zöllen, sonstigen Abgaben oder Bußgeldern fällt nicht unter dieses Protokoll.

Artikel 3

Amtshilfe auf Ersuchen

(1)   Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünften über festgestellte oder geplante Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen bzw. verstoßen könnten.

(2)   Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit,

a)

ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens;

b)

ob die in das Gebiet der einen Vertragspartei eingeführten Waren ordnungsgemäß aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.

(3)   Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften die besondere Überwachung von

a)

natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben,

b)

Orten, an denen Warenvorräte in einer Weise angelegt worden sind oder angelegt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass diese Waren bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen,

c)

Waren, die in einer Weise befördert werden oder befördert werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen,

d)

Beförderungsmitteln, die in einer Weise benutzt werden oder benutzt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt werden sollen.

Artikel 4

Amtshilfe ohne Ersuchen

Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften von sich aus Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens für die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts erforderlich ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen über

a)

Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder zu verstoßen scheinen und die für die andere Vertragspartei von Interesse sein könnten,

b)

neue Mittel oder Methoden, die bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht angewandt werden,

c)

Waren, von denen bekannt ist, dass sie Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind,

d)

natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben,

e)

Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder werden könnten.

Artikel 5

Zustellung, Bekanntgabe

Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften

a)

die Zustellung von Schriftstücken oder

b)

die Bekanntgabe von Entscheidungen,

die von der ersuchenden Behörde ausgehen und in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Wohnsitz bzw. Sitz im Zuständigkeitsbereich der ersuchten Behörde.

Das Ersuchen um Zustellung eines Schriftstücks oder um Bekanntgabe einer Entscheidung ist schriftlich in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache zu stellen.

Artikel 6

Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen

(1)   Die Ersuchen nach diesem Protokoll sind schriftlich zu stellen. Den Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für ihre Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen angenommen werden, die jedoch unverzüglich schriftlich bestätigt werden müssen.

(2)   Die Ersuchen nach Absatz 1 müssen die folgenden Angaben enthalten:

a)

ersuchende Behörde,

b)

Maßnahme, um die ersucht wird,

c)

Gegenstand und Grund des Ersuchens,

d)

betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstige rechtliche Elemente,

e)

möglichst genaue und umfassende Angaben zu den natürlichen oder juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten,

f)

Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen.

(3)   Die Ersuchen sind in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache vorzulegen. Dies gilt nicht für die dem Ersuchen nach Absatz 1 beigefügten Unterlagen.

(4)   Entspricht ein Ersuchen nicht diesen Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden; in der Zwischenzeit können Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden.

Artikel 7

Erledigung der Amtshilfeersuchen

(1)   Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie die ihr bereits vorliegenden Angaben zu übermitteln und zweckdienliche Nachforschungen anzustellen beziehungsweise zu veranlassen. Dies gilt auch für eine andere Behörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befasst wurde, sofern diese nicht selbst tätig werden kann.

(2)   Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertragspartei.

(3)   Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen in den Büros der ersuchten Behörde oder einer nach Absatz 1 zuständigen anderen Behörde Auskünfte über festgestellte oder vermutete Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, die die ersuchende Behörde für die Zwecke dieses Protokolls benötigt.

(4)   Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei in deren Zuständigkeitsbereich durchgeführten Ermittlungen anwesend sein.

Artikel 8

Form der Auskunftserteilung

(1)   Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis der Ermittlungen schriftlich mit und fügt zweckdienliche Schriftstücke, beglaubigte Kopien und dergleichen bei.

(2)   Diese Auskünfte können auf elektronischem Wege erteilt werden.

(3)   Originalunterlagen werden nur auf Ersuchen übermittelt, wenn beglaubigte Kopien nicht ausreichen würden. Die Originalunterlagen werden so bald wie möglich zurückgegeben.

Artikel 9

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe

(1)   Die Amtshilfe kann abgelehnt oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen oder Auflagen abhängig gemacht werden, wenn nach Auffassung einer Vertragspartei durch die Amtshilfe nach diesem Protokoll

a)

die Souveränität von Bosnien und Herzegowina oder die Souveränität eines Mitgliedstaats, der nach diesem Protokoll Amtshilfe leisten müsste, beeinträchtigt werden könnte oder

b)

die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigt werden könnten, insbesondere in den Fällen des Artikels 10 Absatz 2, oder

c)

ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzt würde.

(2)   Die Amtshilfe kann von der ersuchten Behörde mit der Begründung zurückgestellt werden, dass sie laufende Ermittlungen, Strafverfahren oder sonstige Verfahren beeinträchtigen würde. In diesem Fall berät sich die ersuchte Behörde mit der ersuchenden Behörde, um zu entscheiden, ob die Amtshilfe unter bestimmten von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzungen oder Bedingungen geleistet werden kann.

(3)   Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Falle eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines solchen Ersuchens steht dann im Ermessen der ersuchten Behörde.

(4)   In den Fällen der Absätze 1 und 2 muss die Entscheidung der ersuchten Behörde der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitgeteilt werden.

Artikel 10

Informationsaustausch und Datenschutz

(1)   Die Auskünfte, die nach diesem Protokoll, gleichgültig in welcher Form, erteilt werden, sind nach Maßgabe der Vorschriften der Vertragsparteien vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz der für solche Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, und der für die Gemeinschaftsbehörden geltenden entsprechenden Rechtsvorschriften.

(2)   Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht werden, wenn die Vertragspartei, die sie erhalten soll, zusagt, diese Daten mindestens in gleichem Maße zu schützen, wie es die Vertragspartei, die sie übermitteln soll, in dem betreffenden Fall getan hätte. Zu diesem Zweck übermitteln die Vertragsparteien einander Informationen über ihre anwendbaren Vorschriften, gegebenenfalls einschließlich der in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften.

(3)   Die Verwendung der nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünfte in wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht eingeleiteten Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gilt als Verwendung für die Zwecke dieses Protokolls. Die Vertragsparteien können daher die nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, in Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in Gerichts- und Ermittlungsverfahren verwenden. Die zuständige Behörde, die die betreffende Auskunft erteilt oder Einsicht in die betreffenden Schriftstücke gewährt hat, wird über eine solche Verwendung unterrichtet.

(4)   Die erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Protokolls verwendet werden. Will eine Vertragspartei die Auskünfte für andere Zwecke verwenden, so holt sie zuvor die schriftliche Zustimmung der Behörde ein, die die Auskunft erteilt hat. Die Verwendung unterliegt dann den von dieser Behörde festgelegten Beschränkungen.

Artikel 11

Sachverständige und Zeugen

Beamten der ersuchten Behörde kann gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten und Gegenstände, Schriftstücke oder beglaubigte Kopien von Schriftstücken vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, vor welcher Justiz- oder Verwaltungsbehörde der Beamte aussagen soll und in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung der Beamte befragt werden soll.

Artikel 12

Kosten der Amtshilfe

Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen für Sachverständige und Zeugen sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.

Artikel 13

Durchführung

(1)   Die Durchführung dieses Protokolls wird den Zollbehörden von Bosnien und Herzegowina einerseits und den zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten andererseits übertragen. Sie treffen alle für seine Anwendung erforderlichen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen und tragen dabei insbesondere den geltenden Datenschutzvorschriften Rechnung. Sie können den zuständigen Stellen Änderungen empfehlen, die ihres Erachtens an diesem Protokoll vorgenommen werden müssen.

(2)   Die Vertragsparteien beraten sich miteinander über die nach diesem Protokoll zu erlassenen Durchführungsvorschriften und halten einander auf dem Laufenden.

Artikel 14

Andere Übereinkünfte

(1)   Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten

a)

lässt dieses Protokoll die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen Übereinkünften unberührt;

b)

gilt dieses Protokoll als Ergänzung der Abkommen über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Bosnien und Herzegowina geschlossen worden sind oder geschlossen werden;

c)

lässt dieses Protokoll die Gemeinschaftsvorschriften über den Austausch von nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünften, die für die Gemeinschaft von Interesse sein könnten, zwischen den zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten unberührt.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 gehen die Bestimmungen dieses Protokolls den Bestimmungen der bilateralen Abkommen über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Bosnien und Herzegowina geschlossen worden sind oder geschlossen werden, vor, soweit letztere mit den Bestimmungen dieses Protokolls unvereinbar sind.

(3)   Bei Fragen zur Anwendbarkeit dieses Protokolls beraten die Vertragsparteien miteinander, um die Angelegenheit im Rahmen des Interimsausschusses zu klären.

PROTOKOLL Nr. 5

Streitbeilegung

KAPITEL I

ZIEL UND GELTUNGSBEREICH

Artikel 1

Ziel

Ziel dieses Protokolls ist es, Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien zu vermeiden und beizulegen und zu für beide Seiten annehmbaren Lösungen zu gelangen.

Artikel 2

Geltungsbereich

Dieses Protokoll gilt nur für Differenzen über die Auslegung und Anwendung der nachstehenden Bestimmungen, unter anderem wenn eine Vertragspartei der Auffassung ist, dass die andere Vertragspartei durch Einführung einer Maßnahme oder durch Untätigkeit gegen ihre Verpflichtungen aus diesen Bestimmungen verstößt:

a)

Titel II (SAA Titel IV) (Freier Warenverkehr), ausgenommen Artikel 16, Artikel 23 und Artikel 24 Absätze 1, 4 und 5 (SAA Artikel 31, Artikel 38, Artikel 39 Absätze 1, 4 und 5) (soweit sie nach Artikel 24 Absatz 1 (SAA Artikel 39 Absatz 1) getroffene Maßnahmen betreffen) und Artikel 30 (SAA Artikel 45);

b)

Titel III (Sonstige den Handel und Handelsfragen betreffende Bestimmungen):

Artikel 33 bis 35 (SAA Artikel 60, 67 und 69) und Artikel 38 Absatz 2 (SAA Artikel 73 Absatz 2).

KAPITEL II

STREITBEILEGUNGSVERFAHREN

ABSCHNITT I

Schiedsverfahren

Artikel 3

Einleitung des Schiedsverfahrens

(1)   Ist es den Vertragsparteien nicht gelungen, die Streitigkeit beizulegen, so kann die Beschwerdeführerin unter den Voraussetzungen des Artikels 49 dieses Abkommens (SAA Artikel 126) der Beschwerdegegnerin und dem Interimsausschuss ein schriftliches Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels übermitteln.

(2)   Die Beschwerdeführerin nennt in ihrem Ersuchen den Streitgegenstand und gegebenenfalls die von der anderen Vertragspartei eingeführte Maßnahme bzw. die Untätigkeit, die ihrer Auffassung nach gegen die in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Bestimmungen verstößt.

Artikel 4

Zusammensetzung des Schiedspanels

(1)   Ein Schiedspanel setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen.

(2)   Innerhalb von 10 Tagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels dem Interimsausschuss übermittelt wurde, nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um eine Einigung über die Zusammensetzung des Schiedspanels zu erzielen.

(3)   Können die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist keine Einigung über seine Zusammensetzung erzielen, so kann jede Vertragspartei den Vorsitzenden des Interimsausschusses oder seinen Delegierten ersuchen, alle drei Mitglieder durch das Los von der nach Artikel 15 aufgestellten Liste zu bestimmen, eines unter den von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Personen, eines unter den von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Personen und eines unter den von den Vertragsparteien für den Vorsitz ausgewählten Schiedsrichtern.

Erzielen die Vertragsparteien eine Einigung über ein oder mehrere Mitglieder des Schiedspanels, so werden die übrigen Mitglieder nach dem gleichen Verfahren bestimmt.

(4)   Die Auswahl der Schiedsrichter durch den Vorsitzenden des Interimsausschusses oder seinen Delegierten erfolgt in Gegenwart je eines Vertreters der Vertragsparteien.

(5)   Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an dem dem Vorsitzenden des Panels mitgeteilt wird, dass die drei Schiedsrichter im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien ausgewählt worden sind, bzw. der Tag, an dem sie nach Absatz 3 bestimmt worden sind.

(6)   Hält sich nach Auffassung einer Vertragspartei ein Schiedsrichter nicht an den in Artikel 18 genannten Verhaltenskodex, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf und ersetzen diesen Schiedsrichter, sofern sie sich darauf einigen, durch einen nach Absatz 7 des vorliegenden Artikels bestimmten anderen Schiedsrichter. Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung über die Notwendigkeit, den Schiedsrichter zu ersetzen, so wird die Frage dem Vorsitzenden des Schiedspanels vorgelegt, dessen Entscheidung endgültig ist.

Hält sich nach Auffassung einer Vertragspartei der Vorsitzende des Schiedspanels nicht an den in Artikel 18 genannten Verhaltenskodex, so wird die Frage einem der übrigen für den Vorsitz ausgewählten Schiedsrichtern vorgelegt, der vom Vorsitzenden des Interimsausschusses oder von seinem Delegierten in Gegenwart je eines Vertreters der Vertragsparteien durch das Los bestimmt wird, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

(7)   Ist ein Schiedsrichter nicht in der Lage, an dem Verfahren teilzunehmen, legt er sein Amt nieder oder wird er nach Absatz 6 ersetzt, so wird sein Nachfolger innerhalb von fünf Tagen nach dem für die Auswahl des ursprünglichen Schiedsrichters angewandten Verfahren bestimmt. Die Panelverfahren werden für die Dauer dieses Verfahrens ausgesetzt.

Artikel 5

Entscheidung des Schiedspanels

(1)   Das Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung innerhalb von 90 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung den Vertragsparteien und demInterimsausschuss. Kann diese Frist nach Auffassung des Panels nicht eingehalten werden, so muss der Vorsitzende dies den Vertragsparteien und dem Interimsausschuss schriftlich notifizieren und ihnen die Gründe für die Verzögerung mitteilen. Auf keinen Fall darf die Entscheidung später als 120 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Panels ergehen.

(2)   In dringenden Fällen, unter anderem wenn es um leicht verderbliche Waren geht, unternimmt das Schiedspanel alle Anstrengungen, damit seine Entscheidung innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung ergehen kann. Auf keinen Fall darf die Entscheidung später als 100 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Panels ergehen. Das Schiedspanel kann innerhalb von 10 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung vorab entscheiden, ob es den Fall als dringend ansieht.

(3)   In der Entscheidung werden der festgestellte Sachverhalt, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens und die wichtigsten Gründe für die Feststellungen und Schlussfolgerungen erwähnt. Die Entscheidung kann Empfehlungen für Maßnahmen enthalten, die zu treffen sind, um der Entscheidung nachzukommen.

(4)   Bis zur Notifizierung der Entscheidung an die Vertragsparteien und den Interimsausschuss kann die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde jederzeit durch schriftliche Notifikation an den Vorsitzenden des Schiedspanels, die Beschwerdegegnerin und den Interimsausschuss zurücknehmen. Das Recht der Beschwerdeführerin, zu einem späteren Zeitpunkt wegen derselben Maßnahme eine neue Beschwerde einzulegen, bleibt von einer solchen Rücknahme unberührt.

(5)   Das Schiedspanel setzt seine Arbeit auf Ersuchen beider Vertragsparteien jederzeit für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten aus. Bei Überschreiten des Zwölfmonatszeitraums erlischt die Befugnis zur Einsetzung des Panels unbeschadet des Rechts der Beschwerdeführerin, zu einem späteren Zeitpunkt wegen derselben Maßnahme um Einsetzung eines Panels zu ersuchen.

ABSCHNITT II

Durchführung der Entscheidung

Artikel 6

Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels

Die Vertragsparteien treffen die für die Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels erforderlichen Maßnahmen und bemühen sich, eine Einigung über eine angemessene Frist für die Durchführung der Entscheidung zu erzielen.

Artikel 7

Angemessene Frist für die Durchführung der Entscheidung

(1)   Spätestens 30 Tage nach der Notifizierung der Entscheidung des Schiedspanels an die Vertragsparteien notifiziert die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Zeit, die sie für die Durchführung der Entscheidung benötigt (nachstehend „angemessene Frist“ genannt). Beide Vertragsparteien streben eine Einigung über die angemessene Frist an.

(2)   Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die angemessene Frist für die Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels kann die Beschwerdeführerin innerhalb von 20 Tagen nach der Notifizierung gemäß Absatz 1 den Interimsausschuss ersuchen, das ursprüngliche Schiedspanel wieder einzuberufen, damit dieses die angemessene Frist bestimmt. Das Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung innerhalb von 20 Tagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen übermittelt wurde.

(3)   Ist das ursprüngliche Panel — oder einige seiner Mitglieder — nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so finden die Verfahren des Artikels 4 Anwendung. Die Entscheidung wird innerhalb von 20 Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Panels notifiziert.

Artikel 8

Überprüfung der Maßnahmen zur Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels

(1)   Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin und dem Interimsausschuss vor Ablauf der angemessenen Frist die Maßnahmen, die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen.

(2)   Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Vereinbarkeit einer nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels notifizierten Maßnahme mit den in Artikel 2 genannten Bestimmungen kann die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Schiedspanel ersuchen, diese Frage zu entscheiden. In diesem Ersuchen ist zu erläutern, warum die Maßnahme nicht mit diesem Abkommen vereinbar ist. Wenn das Schiedspanel wiedereinberufen ist, ergeht seine Entscheidung innerhalb von 45 Tagen nach seiner Wiedereinsetzung.

(3)   Ist das ursprüngliche Schiedspanel — oder einige seiner Mitglieder — nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so finden die Verfahren des Artikels 4 Anwendung. Die Entscheidung wird innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Panels notifiziert.

Artikel 9

Vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtdurchführung der Entscheidung

(1)   Hat die Beschwerdegegnerin bei Ablauf der angemessenen Frist keine Maßnahmen notifiziert, die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen, oder stellt das Schiedspanel fest, dass die nach Artikel 8 Absatz 1 notifizierte Maßnahme nicht mit den Verpflichtungen dieser Vertragspartei aus dem Abkommen im Einklang steht, so legt die Beschwerdegegnerin auf Ersuchen der Beschwerdeführerin ein Angebot für einen vorübergehenden Ausgleich vor.

(2)   Ist eine Einigung über den Ausgleich nicht innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der angemessenen Frist bzw. nach der Entscheidung des Schiedspanels nach Artikel 8, dass die Durchführungsmaßnahme nicht mit diesem Abkommen vereinbar ist, erzielt worden, so ist die Beschwerdeführerin nach einer Notifikation an die andere Vertragspartei und den Interimsausschuss berechtigt, die Anwendung von nach den in Artikel 2 genannten Bestimmungen eingeräumten Vorteilen in einem Umfang auszusetzen, der den nachteiligen wirtschaftlichen Auswirkungen des Verstoßes entspricht. Die Beschwerdeführerin kann die Aussetzung 10 Tage nach dem Tag der Notifikation vornehmen, sofern die Beschwerdegegnerin nicht nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels um ein Schiedsverfahren ersucht hat.

(3)   Entspricht der Umfang der Aussetzung nach Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht den nachteiligen wirtschaftlichen Auswirkungen des Verstoßes, so kann sie den Vorsitzenden des ursprünglichen Schiedspanels vor Ablauf der Zehntagesfrist nach Absatz 2 schriftlich um Wiedereinberufung des ursprünglichen Schiedspanels ersuchen. Das Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung über den Umfang der Aussetzung der Vorteile innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen übermittelt wurde, den Vertragsparteien und dem Interimsausschuss. Die Vorteile werden nicht ausgesetzt, bis das Schiedspanel entschieden hat, und die Aussetzung muss mit seiner Entscheidung vereinbar sein.

(4)   Die Aussetzung der Vorteile ist vorübergehend und wird nur so lange aufrechterhalten, bis die gegen dieses Abkommen verstoßenden Maßnahmen aufgehoben oder geändert worden sind, um sie mit diesem Abkommen in Einklang zu bringen, oder bis die Vertragsparteien eine Einigung über die Beilegung der Streitigkeit erzielt haben.

Artikel 10

Überprüfung der Durchführungsmaßnahmen nach Aussetzung der Vorteile

(1)   Die Beschwerdegegnerin notifiziert der anderen Vertragspartei und dem Interimsausschuss die Maßnahmen, die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen, und ihr Ersuchen, die Aussetzung der Vorteile durch die Beschwerdeführerin aufzuheben.

(2)   Erzielen die Vertragsparteien nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Notifizierung eine Einigung über die Vereinbarkeit der notifizierten Maßnahme mit diesem Abkommen, so kann die Beschwerdeführerin den Vorsitzenden des ursprünglichen Schiedspanels schriftlich ersuchen, diese Frage zu entscheiden. Dieses Ersuchen wird gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem Interimsausschuss notifiziert. Die Entscheidung des Schiedspanels wird innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag notifiziert, an dem das Ersuchen übermittelt wurde. Stellt das Schiedspanel fest, dass eine Durchführungsmaßnahme nicht mit diesem Abkommen vereinbar ist, so entscheidet es, ob die Beschwerdeführerin die Aussetzung der Vorteile im ursprünglichen Umfang oder in geändertem Umfang fortsetzen kann. Stellt das Schiedspanel fest, dass eine Durchführungsmaßnahme mit diesem Abkommen vereinbar ist, so wird die Aussetzung der Vorteile aufgehoben.

(3)   Ist das ursprüngliche Schiedspanel — oder einige seiner Mitglieder — nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so finden die Verfahren des Artikels 4 Anwendung. Die Entscheidung wird innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Panels notifiziert.

ABSCHNITT III

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 11

Öffentlichkeit der Sitzungen

Die Sitzungen des Schiedspanels sind nach Maßgabe der in Artikel 18 genannten Verfahrensordnung öffentlich, sofern das Schiedspanel nicht von sich aus oder auf Antrag der Vertragsparteien etwas anderes beschließt.

Artikel 12

Informationen und fachliche Beratung

Das Panel kann auf Antrag einer Vertragspartei oder von sich aus Informationen aus jeder für geeignet erachteten Quelle für das Panelverfahren einholen. Das Panel hat auch das Recht, nach eigenem Ermessen Sachverständigengutachten einzuholen. Die auf diese Weise beschafften Informationen müssen beiden Vertragsparteien offen gelegt werden und kommentiert werden können. Interessierte Parteien können dem Schiedspanel nach Maßgabe der in Artikel 18 genannten Verfahrensordnung Amicus-Schriftsätze unterbreiten.

Artikel 13

Auslegungsgrundsätze

Die Bestimmungen des Abkommens werden von den Schiedspanels nach den Auslegungsregeln des Völkergewohnheitsrechts einschließlich des Wiener Vertragsrechtsübereinkommens angewandt und ausgelegt. Der gemeinschaftliche Besitzstand wird von ihnen nicht ausgelegt. Dass eine Bestimmung inhaltlich mit einer Bestimmung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft übereinstimmt, ist für ihre Auslegung nicht entscheidend.

Artikel 14

Beschlüsse und Entscheidungen des Schiedspanels

(1)   Alle Beschlüsse des Schiedspanels, einschließlich der Annahme der Entscheidung, ergehen mit Stimmenmehrheit.

(2)   Alle Entscheidungen des Schiedspanels sind für die Vertragsparteien bindend. Sie werden den Vertragsparteien und dem Interimsausschuss notifiziert, der sie der Öffentlichkeit zugänglich macht, sofern er nicht im Konsens etwas anderes beschließt.

KAPITEL III

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 15

Liste der Schiedsrichter

(1)   Der Interimsausschuss stellt spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Protokolls eine Liste mit 15 Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen. Jede Vertragspartei wählt fünf Personen aus, die als Schiedsrichter dienen sollen. Ferner einigen sich die Vertragsparteien auf fünf Personen, die in Schiedspanels den Vorsitz führen sollen. Der Interimsausschuss gewährleistet, dass die Liste immer auf diesem Stand bleibt.

(2)   Die Schiedsrichter müssen über Fachwissen oder Erfahrung auf den Gebieten Recht, Völkerrecht, Gemeinschaftsrecht oder internationaler Handel verfügen. Sie müssen unabhängig sein und in persönlicher Eigenschaft handeln, sie dürfen keiner Organisation oder Regierung nahe stehen und keine Weisungen von einer Organisation oder Regierung entgegennehmen, und sie müssen sich an den in Artikel 18 genannten Verhaltenskodex halten.

Artikel 16

Verhältnis zu den WTO-Verpflichtungen

Im Falle des Beitritts von Bosnien und Herzegowina zur Welthandelsorganisation (WTO) gilt Folgendes:

a)

Die nach diesem Protokoll eingesetzten Schiedspanels entscheiden nicht über Streitigkeiten, die die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation betreffen.

b)

Das Recht der Vertragsparteien, die Streitbeilegungsbestimmungen dieses Protokolls in Anspruch zu nehmen, lässt ein Vorgehen im Rahmen der WTO, einschließlich der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens, unberührt. Hat eine Vertragspartei jedoch für eine bestimmte Maßnahme ein Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 3 Absatz 1 dieses Protokolls oder nach dem WTO-Übereinkommen eingeleitet, so kann sie für dieselbe Maßnahme kein Streitbeilegungsverfahren vor dem anderen Gremium einleiten, bis das erste Verfahren abgeschlossen ist. Für die Zwecke dieses Absatzes gelten Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Übereinkommen als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten ein Ersuchen um Einsetzung eines Panels gestellt hat.

c)

Dieses Protokoll schließt nicht aus, dass eine Vertragspartei eine von einem WTO-Streitbeilegungsgremium genehmigte Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen vornimmt.

Artikel 17

Fristen

(1)   Alle in diesem Protokoll festgesetzten Fristen werden in Kalendertagen ab dem Tag berechnet, der auf die Handlungen oder Ereignisse folgt, auf die sie sich beziehen.

(2)   Die in diesem Protokoll genannten Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien verlängert werden.

(3)   Die in diesem Protokoll genannten Fristen können auch vom Vorsitzenden des Schiedspanels auf mit Gründen versehenen Antrag einer der Vertragsparteien oder auf hinreichend begründete eigene Initiative verlängert werden.

Artikel 18

Verfahrensordnung, Verhaltenskodex und Änderung dieses Protokolls

(1)   Der Interimsausschuss legt spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Protokolls eine Verfahrensordnung für die Durchführung der Schiedspanelverfahren fest.

(2)   Der Interimsausschuss ergänzt die Verfahrensordnung spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Protokolls um einen Verhaltenskodex, der die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schiedsrichter gewährleistet.

(3)   Der Interimsausschuss kann beschließen, dieses Protokoll zu ändern.

PROTOKOLL Nr. 6

über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle der Bezeichnungen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine

Artikel 1

Dieses Protokoll umfasst

1.

ein Abkommen über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine (Anhang I dieses Protokolls),

2.

ein Abkommen über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle der Bezeichnungen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine (Anhang II dieses Protokolls).

Artikel 2

Die in Artikel 1 genannten Abkommen gelten für

1.

Weine aus frischen Weintrauben der Position 2204 des Harmonisierten Systems des am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommens über das harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, die

a)

Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft sind und nach den Vorschriften für die önologischen Verfahren und Behandlungen nach Titel V der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1) und nach der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen (2) bereitet worden sind

oder

b)

Ursprungserzeugnisse von Bosnien und Herzegowina sind und nach den Vorschriften für die önologischen Verfahren und Behandlungen im Einklang mit dem Recht von Bosnien und Herzegowina bereitet worden sind. Diese Vorschriften für die önologischen Verfahren und Behandlungen müssen mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Einklang stehen;

2.

Spirituosen der Position 2208 des unter Nummer 1 genannten Übereinkommens, die

a)

Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft sind und mit der Verordnung EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (3) und der Verordnung (EWG) Nr. 1014/90 der Kommission vom 24. April 1990 mit Durchführungsbestimmungen für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (4) im Einklang stehen

oder

b)

Ursprungserzeugnisse von Bosnien und Herzegowina sind und im Einklang mit dem Recht von Bosnien und Herzegowina hergestellt worden sind, das mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Einklang stehen muss;

3.

aromatisierte Weine der Position 2205 des unter Nummer 1 genannten Übereinkommens, die

a)

Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft sind und mit der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails (5) im Einklang stehen

oder

b)

Ursprungserzeugnisse von Bosnien und Herzegowina sind und im Einklang mit dem Recht von Bosnien und Herzegowina hergestellt worden sind, das mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Einklang stehen muss.


(1)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1300/2007 (ABl. L 289 vom 7.11.2007, S. 8).

(3)  ABl. L 160 vom 12.6.1989, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2005.

(4)  ABl. L 105 vom 25.4.1990, S. 9. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2140/98 (ABl. L 270 vom 7.10.1998, S. 9).

(5)  ABl. L 149 vom 14.6.1991, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2005.

ANHANG I ZU PROTOKOLL Nr. 6

ABKOMMEN ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND BOSNIEN UND HERZEGOWINA ÜBER GEGENSEITIGE PRÄFERENZIELLE HANDELSZUGESTÄNDNISSE FÜR BESTIMMTE WEINE

1.

Für die Einfuhr der folgenden in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Weine in die Gemeinschaft gelten die nachstehenden Zugeständnisse:

KN-Code

Warenbezeichnung (nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b des Protokolls Nr. 6)

Zollsatz

Menge (hl)

Besondere Bestimmungen

ex 2204 10

Qualitätsschaumwein

frei

12 800

 (1)

ex 2204 21

Wein aus frischen Weintrauben

 

 

 

ex 2204 29

Wein aus frischen Weintrauben

frei

3 200

 (1)

2.

Die Gemeinschaft gewährt im Rahmen der unter Nummer 1 festgelegten Zollkontingente präferenzielle Zollfreiheit, sofern Bosnien und Herzegowina für die Ausfuhr der betreffenden Mengen keine Ausfuhrbeihilfen gewährt.

3.

Für die Einfuhr der folgenden in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Weine nach Bosnien und Herzegowina gelten die nachstehenden Zugeständnisse:

Code des Zolltarifs von Bosnien und Herzegowina

Warenbezeichnung (nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a des Protokolls Nr. 6)

Zollsatz

bei Inkrafttreten — Menge (hl)

Jährliche Erhöhung (hl)

Besondere Bestimmungen

ex ex 2204 10

Qualitätsschaumwein

frei

6 000

1 000

 (2)

ex ex 2204 21

Wein aus frischen Weintrauben

4.

Bosnien und Herzegowina gewährt im Rahmen der unter Nummer 3 festgelegten Zollkontingente präferenzielle Zollfreiheit, sofern die Gemeinschaft für die Ausfuhr der betreffenden Mengen keine Ausfuhrbeihilfen gewährt.

5.

Die nach dem Abkommen in diesem Anhang anwendbaren Ursprungsregeln sind in Protokoll Nr. 2 zum Interimsabkommen festgelegt.

6.

Für die Einfuhr von Wein im Rahmen der Zugeständnisse des Abkommens in diesem Anhang ist die Vorlage einer Bescheinigung und eines Begleitpapiers nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Handelsregelung für Erzeugnisse des Weinsektors mit Drittländern (3) erforderlich, aus denen hervorgehen muss, dass der betreffende Wein die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 1 des Protokolls Nr. 6 zum Interimsabkommen erfüllt. Die Bescheinigung und das Begleitpapier müssen von einer von beiden Seiten anerkannten amtlichen Stelle ausgestellt worden sein, die in einem gemeinsam aufgestellten Verzeichnis aufgeführt ist.

7.

Die Vertragsparteien prüfen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Möglichkeit, einander unter Berücksichtigung der Entwicklung des Weinhandels zwischen den Vertragsparteien weitere Zugeständnisse einzuräumen.

8.

Die Vertragsparteien gewährleisten, dass die gegenseitig eingeräumten Vorteile nicht durch andere Maßnahmen beeinträchtigt werden.

9.

Auf Ersuchen einer Vertragspartei finden Konsultationen über bei der Anwendung des Abkommens in diesem Anhang auftretende Probleme statt.


(1)  Auf Ersuchen einer Vertragspartei können Konsultationen abgehalten werden, um die Kontingente durch Übertragung von Mengen von dem Kontingent für Unterposition ex 2204 29 auf das Kontingent für die Unterpositionen ex 2204 10 und ex 2204 21 anzupassen.

(2)  Die Menge wird jährlich erhöht, bis das Kontingent eine Höchstmenge von 8 000 hl erreicht.

(3)  ABl. L 128 vom 10.5.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

ANHANG II ZU PROTOKOLL Nr. 6

ABKOMMEN ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND BOSNIEN UND HERZEGOWINA ÜBER GEGENSEITIGE ANERKENNUNG, SCHUTZ UND KONTROLLE DER BEZEICHNUNGEN FÜR WEINE, SPIRITUOSEN UND AROMATISIERTE WEINE

Artikel 1

Ziele

(1)   Die Vertragsparteien anerkennen, schützen und kontrollieren auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit die Bezeichnungen für die in Artikel 2 genannten Erzeugnisse nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Anhangs.

(2)   Die Vertragsparteien treffen die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Anhang und die Verwirklichung der Ziele dieses Anhangs erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke des Abkommens in diesem Anhang gelten die folgenden Begriffsbestimmungen, sofern in diesem Abkommen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist:

a)

„Ursprungserzeugnis“ einer Vertragspartei ist

ein Wein, der vollständig im Gebiet der betreffenden Vertragspartei aus ausschließlich im Gebiet dieser Vertragspartei geernteten Trauben hergestellt worden ist,

eine Spirituose oder ein aromatisierter Wein, die bzw. der ausschließlich im Gebiet dieser Vertragspartei hergestellt worden ist;

b)

„geografische Angabe“ ist eine in Anlage 1 aufgeführte Angabe im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (nachstehend „TRIPS-Übereinkommen“ genannt);

c)

„traditioneller Begriff“ ist ein in Anlage 2 aufgeführter traditionell verwendeter Name, der sich insbesondere auf das Herstellungsverfahren oder die Qualität, die Farbe, die Weinart, den Ort oder ein historisches Ereignis im Zusammenhang mit der Geschichte des betreffenden Weines bezieht und der in den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei für die Zwecke der Bezeichnung und Aufmachung eines solchen Weines mit Ursprung im Gebiet dieser Vertragspartei anerkannt ist;

d)

„homonym“ ist eine identische geografische Angabe oder ein identischer traditioneller Begriff oder eine Angabe zur Bezeichnung verschiedener Orte, Verfahren oder Gegenstände, die so ähnlich ist, dass sie zu Verwechslungen führen kann;

e)

„Bezeichnung“ umfasst die Worte, die auf der Etikettierung, in den Begleitpapieren für den Transport des Weines, der Spirituose oder des aromatisierten Weines, in den Geschäftspapieren, insbesondere den Rechnungen und Lieferscheinen, sowie im Werbematerial zur Beschreibung des Weines, der Spirituose bzw. des aromatisierten Weines verwendet werden;

f)

„Etikettierung“ umfasst alle Bezeichnungen und anderen Bezugnahmen, Zeichen, Muster, geografischen Angaben oder Marken, die der Unterscheidung von Weinen, Spirituosen oder aromatisierten Weinen dienen und die sich auf deren Behältnis, z. B. der Siegelkappe, dem Schildchen auf dem Behältnis oder dem Überzug des Flaschenhalses, befinden;

g)

„Aufmachung“ ist die Gesamtheit der Angaben, Hinweise und dergleichen in Bezug auf einen Wein, eine Spirituose oder einen aromatisierten Wein auf der Etikettierung, der Verpackung, dem Behältnis, dem Verschluss oder in einer Anzeige oder sonstigem Werbematerial;

h)

„Verpackung“ umfasst die schützenden Umhüllungen, wie Einschlagpapier, Strohhülsen aller Art, Kartons und Kisten, die zum Transport eines oder mehrerer Behältnisse oder zu ihrer Darbietung zum Verkauf an den Endverbraucher verwendet werden;

i)

„Herstellung“ ist der vollständiger Vorgang zur Bereitung von Wein, Spirituosen oder aromatisiertem Wein;

j)

„Wein“ ist nur das Getränk, das aus der vollständigen oder teilweisen alkoholischen Gärung von frischen Trauben der in dem Abkommen in diesem Anhang genannten Rebsorten, gepresst oder nicht, oder deren Most entstanden ist;

k)

„Rebsorten“ sind die Sorten der Gattung Vitis vinifera unbeschadet möglicher Rechtsvorschriften einer Vertragspartei hinsichtlich der Verwendung verschiedener Rebsorten für den in ihrem Gebiet hergestellten Wein;

l)

„WTO-Übereinkommen“ ist das Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation vom 15. April 1994.

Artikel 3

Allgemeine Vorschriften über Einfuhr und Inverkehrbringen

Sofern in dem Abkommen in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist, sind für die Einfuhr und das Inverkehrbringen der in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Erzeugnisse die im Gebiet der betreffenden Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften maßgebend.

TITEL I

GEGENSEITIGER SCHUTZ DER BEZEICHNUNGEN FÜR WEINE, SPIRITUOSEN UND AROMATISIERTE WEINE

Artikel 4

Geschützte Bezeichnungen

Unbeschadet der Artikel 5, 6 und 7 dieses Anhangs werden geschützt:

a)

bei den in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Erzeugnissen:

i)

die Bezugnahmen auf den Namen des Mitgliedstaats, dessen Ursprungserzeugnis der Wein, die Spirituose bzw. der aromatisierte Wein ist, und die anderen Bezeichnungen für diesen Mitgliedstaat,

ii)

die geografischen Angaben, die in Anlage 1 Teil A unter Buchstabe a für Weine, unter Buchstabe b für Spirituosen und unter Buchstabe c für aromatisierte Weine aufgeführt sind,

iii)

die traditionellen Begriffe, die in Anlage 2 aufgeführt sind;

b)

bei Weinen, Spirituosen und aromatisierten Weinen mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina:

i)

die Bezugnahmen auf den Namen „Bosnien und Herzegowina“ und die anderen Bezeichnungen für Bosnien und Herzegowina,

ii)

die geografischen Angaben, die in Anlage 1 Teil B unter Buchstabe a für Weine, unter Buchstabe b für Spirituosen und unter Buchstabe c für aromatisierte Weine aufgeführt sind.

Artikel 5

Schutz der Namen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Namen von Bosnien und Herzegowina

(1)   In Bosnien und Herzegowina sind die Bezugnahmen auf die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die anderen Bezeichnungen für einen Mitgliedstaat, die als Ursprungsbezeichnung eines Weines, einer Spirituose oder eines aromatisierten Weines dienen,

a)

den Weinen, Spirituosen und aromatisierten Weinen mit Ursprung in dem betreffenden Mitgliedstaat vorbehalten und

b)

nur nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu verwenden.

(2)   In der Gemeinschaft sind die Bezugnahmen auf Bosnien und Herzegowina und die anderen Bezeichnungen für Bosnien und Herzegowina, die als Ursprungsbezeichnung eines Weines, einer Spirituose oder eines aromatisierten Weines dienen,

a)

den Weinen, Spirituosen und aromatisierten Weinen mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina vorbehalten und

b)

nur nach Maßgabe der Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina zu verwenden.

Artikel 6

Schutz geografischer Angaben

(1)   In Bosnien und Herzegowina sind die in Anlage 1 Teil A aufgeführten geografischen Angaben der Gemeinschaft

a)

für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine mit Ursprung in der Gemeinschaft geschützt und

b)

nur nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu verwenden.

(2)   In der Gemeinschaft sind die in Anlage 1 Teil B aufgeführten geografischen Angaben von Bosnien und Herzegowina

a)

für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina geschützt und

b)

nur nach Maßgabe der Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina zu verwenden.

(3)   Die Vertragsparteien treffen alle Maßnahmen, die nach dem Abkommen in diesem Anhang für den gegenseitigen Schutz der in Artikel 4 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b Ziffer ii genannten geografischen Angaben erforderlich sind, die zur Bezeichnung und Aufmachung von Weinen, Spirituosen oder aromatisierten Weinen mit Ursprung im Gebiet der Vertragsparteien verwendet werden. Zu diesem Zweck wendet jede Vertragspartei geeignete rechtliche Mittel nach Artikel 23 des TRIPS-Übereinkommens an, um wirksamen Schutz zu gewährleisten und die Verwendung geografischer Angaben zur Bezeichnung von Weinen, Spirituosen oder aromatisierten Weinen zu verhindern, für die die betreffenden Angaben bzw. Bezeichnungen nicht gelten.

(4)   Die in Artikel 4 genannten geografischen Angaben sind ausschließlich den Erzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der Vertragspartei vorbehalten, für die diese Angaben gelten, und nur nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei zu verwenden.

(5)   Der in dem Abkommen in diesem Anhang vorgesehene Schutz umfasst insbesondere das Verbot, geschützte Namen für Weine, Spirituosen oder aromatisierte Weine zu verwenden, die ihren Ursprung nicht in dem betreffenden geografischen Gebiet haben, auch wenn

a)

der tatsächliche Ursprung des Weines, der Spirituose oder des aromatisierten Weines angegeben ist;

b)

die betreffende geografische Angabe in Übersetzung verwendet wird;

c)

der Name in Verbindung mit Begriffen wie „Art“, „Typ“, „Fasson“, „Nachahmung“, „Methode“ oder dergleichen verwendet wird;

d)

der geschützte Name für Erzeugnisse der Position 2009 des Harmonisierten Systems des am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommens über das harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren verwendet wird.

(6)   Wenn in Anlage 1 aufgeführte geografische Angaben homonym sind, sind sie ebenfalls geschützt, sofern sie in gutem Glauben verwendet werden. Die Vertragsparteien beschließen gemeinsam die praktischen Verwendungsbedingungen, unter denen die homonymen geografischen Angaben voneinander unterschieden werden, und berücksichtigen dabei die Notwendigkeit sicherzustellen, dass die betroffenen Erzeuger fair behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden.

(7)   Wenn eine in Anlage 1 aufgeführte geografische Angabe homonym mit einer geografischen Angabe eines Drittlands ist, so findet Artikel 23 Absatz 3 des TRIPS-Übereinkommens Anwendung.

(8)   Das Abkommen in diesem Anhang lässt das Recht einer Person unberührt, im geschäftlichen Verkehr ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden, sofern dieser Name nicht in einer die Verbraucher irreführenden Weise verwendet wird.

(9)   Das Abkommen in diesem Anhang verpflichtet die Vertragsparteien nicht, eine in Anlage 1 aufgeführte geografische Angabe der anderen Vertragspartei zu schützen, die in ihrem Ursprungsland nicht oder nicht mehr geschützt ist oder dort ungebräuchlich geworden ist.

(10)   Ab Inkrafttreten dieses Abkommens betrachten die Vertragsparteien die in Anlage 1 aufgeführten geografischen Angaben nicht länger als übliche Begriffe im Sinne des Artikels 24 Absatz 6 des TRIPS-Übereinkommens, die in der allgemeinen Sprache der Vertragsparteien die üblichen Namen für Weine, Spirituosen oder aromatisierte Weine sind.

Artikel 7

Schutz traditioneller Begriffe

(1)   In Bosnien und Herzegowina werden die in Anlage 2 aufgeführten traditionellen Begriffe der Gemeinschaft

a)

nicht zur Bezeichnung oder Aufmachung eines Weines mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina verwendet und

b)

nicht zur Bezeichnung oder Aufmachung eines Weines mit Ursprung in der Gemeinschaft verwendet, mit Ausnahme der Weine des Ursprungs und der Kategorie, die in Anlage 2 in der dort genannten Sprache aufgeführt sind, sowie nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft.

(2)   Bosnien und Herzegowina trifft die Maßnahmen, die nach dem Abkommen in diesem Anhang für den Schutz der in Artikel 4 genannten traditionellen Begriffe erforderlich sind, die zur Bezeichnung und Aufmachung von Weinen mit Ursprung im Gebiet der Gemeinschaft verwendet werden. Zu diesem Zweck stellt Bosnien und Herzegowina geeignete rechtliche Mittel zur Verfügung, um wirksamen Schutz zu gewährleisten und die Verwendung traditioneller Begriffe zur Bezeichnung von Weinen zu verhindern, die nicht mit diesen traditionellen Begriffen bezeichnet werden dürfen, auch wenn der traditionelle Begriff in Verbindung mit Begriffen wie „Art“, „Typ“, „Fasson“, „Nachahmung“, „Methode“ oder dergleichen verwendet wird.

(3)   Der Schutz traditioneller Begriffe gilt nur für

a)

die Sprachfassungen in Anlage 2, nicht aber für Übersetzungen, und

b)

die Erzeugnisse der jeweiligen Kategorie, die nach Anlage 2 in der Gemeinschaft geschützt ist.

Artikel 8

Marken

(1)   Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien lehnen die Eintragung einer Marke für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine ab, die mit einer nach Artikel 4 geschützten geografischen Angabe übereinstimmt, ihr ähnlich ist, eine solche enthält oder aus einer Bezugnahme auf sie besteht, wenn die Weine, Spirituosen und aromatisierten Weine nicht den genannten Ursprung haben und nicht mit den einschlägigen Vorschriften für die Verwendung der Angabe im Einklang stehen.

(2)   Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien lehnen die Eintragung einer Marke für Weine ab, die einen nach dem Abkommen in diesem Anhang geschützten traditionellen Begriff enthält oder aus ihm besteht, wenn der betreffende Wein nicht zu den Weinen gehört, denen der traditionelle Begriff nach Anlage 2 vorbehalten ist.

(3)   Bosnien und Herzegowina trifft die Maßnahmen, die erforderlich sind, um alle Marken so zu ändern, dass jede Bezugnahme auf nach Artikel 4 geschützte geografische Angaben der Gemeinschaft vollständig beseitigt wird. Alle genannten Bezugnahmen müssen spätestens am 31. Dezember 2008 beseitigt sein.

Artikel 9

Ausfuhren

Im Falle der Ausfuhr oder der Vermarktung von Weinen, Spirituosen und aromatisierten Weinen mit Ursprung im Gebiet einer Vertragspartei außerhalb des Gebiets dieser Vertragspartei treffen die Vertragsparteien alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine die in Artikel 4 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b Ziffer ii genannten geschützten geografischen Angaben bzw. für Weine die in Artikel 4 Buchstabe a Ziffer iii genannten traditionellen Begriffe dieser Vertragspartei nicht zur Bezeichnung und Aufmachung von Erzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der anderen Vertragspartei verwendet werden.

TITEL II

GEWÄHRLEISTUNG DES VOLLZUGS UND GEGENSEITIGE AMTSHILFE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN; VERWALTUNG DIESES ABKOMMENS

Artikel 10

Arbeitsgruppe

(1)   Es wird eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die dem nach Artikel 43 des Interimsabkommens (SAA Artikel 119) einzusetzenden Unterausschuss für Landwirtschaft untersteht.

(2)   Diese Arbeitsgruppe wacht über das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens in diesem Anhang und prüft alle Fragen, die sich bei seiner Anwendung ergeben können.

(3)   Die Arbeitsgruppe kann Empfehlungen aussprechen und Vorschläge zu Fragen von beiderseitigem Interesse im Sektor Wein, Spirituosen und aromatisierte Weine erörtern und unterbreiten, die zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens in diesem Anhang beitragen könnten. Sie tritt auf Antrag einer Vertragspartei abwechselnd in der Gemeinschaft und in Bosnien und Herzegowina zusammen; Ort, Termin und Einzelheiten werden von den Vertragsparteien gemeinsam bestimmt.

Artikel 11

Aufgaben der Vertragsparteien

(1)   Die Vertragsparteien bleiben entweder unmittelbar oder über die nach Artikel 10 eingesetzte Arbeitsgruppe in allen Fragen der Anwendung und des Funktionierens des Abkommens in diesem Anhang in Verbindung.

(2)   Bosnien und Herzegowina benennt das Ministerium für Außenhandel und Außenwirtschaftsbeziehungen als Vertreter. Die Gemeinschaft benennt die Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften als Vertreter. Die Vertragsparteien unterrichten einander, falls sie einen anderen Vertreter benennen.

(3)   Der Vertreter übernimmt die Koordinierung der Maßnahmen aller für die Gewährleistung des Vollzugs des Abkommens in diesem Anhang zuständigen Stellen.

(4)   Die Vertragsparteien

a)

ändern die in Artikel 4 genannten Verzeichnisse gemeinsam durch Beschluss desInterimsausschusses, um Änderungen der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien Rechnung zu tragen;

b)

beschließen gemeinsam durch Beschluss des Interimsausschusses Änderungen der Anlagen zu dem Abkommen in diesem Anhang. Die Anlagen gelten entweder ab dem in einem Briefwechsel zwischen den Vertragsparteien festgehaltenen Zeitpunkt oder ab dem Tag des Beschlusses der Arbeitsgruppe als geändert;

c)

beschließen gemeinsam die in Artikel 6 Absatz 6 genannten praktischen Bedingungen;

d)

unterrichten einander von ihrer Absicht, zum Schutz der öffentlichen Ordnung neue Rechtsvorschriften oder Änderungen bestehender Rechtsvorschriften wie Gesundheits- oder Verbraucherschutzvorschriften mit Auswirkungen auf den Sektor Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine zu beschließen;

e)

notifizieren einander alle die Durchführung des Abkommens in diesem Anhang betreffenden Beschlüsse ihrer Legislativ-, Exekutiv- und Judikativorgane und unterrichten einander über die aufgrund dieser Beschlüsse getroffenen Maßnahmen.

Artikel 12

Anwendung und Funktionieren des Abkommens in diesem Anhang

Die Vertragsparteien benennen die in Anlage 3 aufgeführten Kontaktstellen, die für die Anwendung und das Funktionieren des Abkommens in diesem Anhang zuständig sind.

Artikel 13

Gewährleistung des Vollzugs und gegenseitige Amtshilfe der Vertragsparteien

(1)   Verstößt die Bezeichnung oder Aufmachung eines Weines, einer Spirituose oder eines aromatisierten Weines, insbesondere auf der Etikettierung, in amtlichen Dokumenten oder Geschäftspapieren oder in der Werbung, gegen dieses Abkommen, so leiten die Vertragsparteien die erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren ein, um unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen oder jede sonstige rechtswidrige Verwendung geschützter Namen zu unterbinden.

(2)   Die Maßnahmen und Verfahren nach Absatz 1 werden insbesondere eingeleitet, wenn

a)

Bezeichnungen oder Übersetzungen von Bezeichnungen, Namen, Aufschriften oder Abbildungen im Zusammenhang mit nach dem Abkommen in diesem Anhang namensgeschützten Weinen, Spirituosen oder aromatisierten Weinen verwendet werden, die unmittelbar oder mittelbar falsche oder irreführende Angaben über Ursprung, Art oder Qualität des Weines, der Spirituose oder des aromatisierten Weines enthalten;

b)

Behältnisse als Verpackung verwendet werden, bei denen die Gefahr der Irreführung hinsichtlich des Ursprungs des Weines besteht.

(3)   Hat eine Vertragspartei Grund zur Annahme, dass

a)

Weine, Spirituosen oder aromatisierte Weine im Sinne des Artikels 2 dieses Protokolls, die zwischen Bosnien und Herzegowina und der Gemeinschaft gehandelt werden oder wurden, gegen die Vorschriften für den Sektor Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine in der Gemeinschaft oder in Bosnien und Herzegowina oder gegen dieses Abkommen verstoßen und

b)

dieser Verstoß für die andere Vertragspartei von besonderem Interesse ist und Verwaltungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren nach sich ziehen könnte,

so teilt sie dies unverzüglich dem Vertreter der anderen Vertragspartei mit.

(4)   Die Mitteilung nach Absatz 3 muss Einzelheiten über den Verstoß gegen die Vorschriften für den Sektor Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine der Vertragspartei bzw. gegen das Abkommen in diesem Anhang enthalten, und ihr müssen amtliche Dokumente, Geschäftspapiere oder andere geeignete Unterlagen mit Angaben zu den Verwaltungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren beigefügt sein, die gegebenenfalls eingeleitet werden könnten.

Artikel 14

Konsultationen

(1)   Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus dem Abkommen in diesem Anhang nicht erfüllt hat, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf.

(2)   Die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht, übermittelt der anderen Vertragspartei alle für eine eingehende Prüfung des Falles erforderlichen Informationen.

(3)   Könnte eine Verzögerung Gefahr für die Gesundheit von Menschen bedeuten oder die Wirksamkeit von Betrugsbekämpfungsmaßnahmen beeinträchtigen, so können ohne vorherige Konsultationen geeignete vorläufige Schutzmaßnahmen getroffen werden, sofern Konsultationen unmittelbar nach Einführung dieser Maßnahmen stattfinden.

(4)   Haben die Vertragsparteien in den Konsultationen nach den Absätzen 1 und 3 keine Einigung erzielt, so kann die Vertragspartei, die um die Konsultationen ersucht oder die in Absatz 3 genannten Maßnahmen getroffen hat, geeignete Maßnahmen nach Artikel 49 des Interimsabkommens (SAA Artikel 126) treffen, um die ordnungsgemäße Anwendung des Abkommens in diesem Anhang zu ermöglichen.

TITEL III

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 15

Durchfuhr geringer Mengen

(1)   Das Abkommen in diesem Anhang gilt nicht für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine, die

a)

sich auf der Durchfuhr durch das Gebiet einer Vertragspartei befinden oder

b)

ihren Ursprung im Gebiet einer Vertragspartei haben und in geringen Mengen unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren der Absatz 2 zwischen den Vertragsparteien versandt werden.

(2)   In Bezug auf Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine ist eine geringe Menge

a)

eine Menge in einem etikettierten Behältnis mit einem Inhalt von 5 l oder weniger, versehen mit einem nicht wieder verwendbaren Verschluss, sofern die in einer einzigen oder mehreren getrennten Sendungen transportierte Gesamtmenge 50 l oder weniger beträgt;

b)

i)

eine Menge von 30 l oder weniger im persönlichen Gepäck von Reisenden;

ii)

eine Menge von 30 l oder weniger, die eine Privatperson an eine andere Privatperson versendet;

iii)

eine Menge, die zum Umzugsgut von Privatpersonen gehört;

iv)

eine Menge von höchstens 1 hl, die für wissenschaftliche oder technische Versuchszwecke eingeführt wird;

v)

eine Menge, die als Teil der eingeräumten Freimengen für diplomatische, konsularische oder ähnliche Einrichtungen eingeführt wird;

vi)

eine Menge, die sich im Bordvorrat internationaler Transportmittel befinden.

Die Ausnahmeregelung unter Buchstabe a kann nicht zusammen mit einer oder mehreren der Ausnahmeregelungen unter Buchstabe b in Anspruch genommen werden.

Artikel 16

Inverkehrbringen bereits vorhandener Bestände

(1)   Weine, Spirituosen und aromatisierte Getränke, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens in diesem Anhang nach den internen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei in einer Weise hergestellt, bereitet, bezeichnet und aufgemacht worden sind, die nach diesem Abkommen unzulässig ist, können bis zur Erschöpfung der Bestände in Verkehr gebracht werden.

(2)   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes bestimmt haben, können Weine, Spirituosen und aromatisierte Getränke, die nach dem Abkommen in diesem Anhang hergestellt, bereitet, bezeichnet und aufgemacht worden sind, deren Herstellung, Bereitung, Bezeichnung und Aufmachung jedoch aufgrund einer Änderung dieses Abkommens unzulässig geworden ist, bis zur Erschöpfung der Bestände in Verkehr gebracht werden.

Anlage 1

VERZEICHNIS DER GESCHÜTZTEN BEZEICHNUNGEN

(Artikel 4 und 6 des Anhangs II des Protokolls Nr. 6)

TEIL A: IN DER GEMEINSCHAFT

A)   WEINE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT

ÖSTERREICH

1.   Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

Burgenland

Carnuntum

Donauland

Kamptal

Kärnten

Kremstal

Mittelburgenland

Neusiedlersee

Neusiedlersee-Hügelland

Niederösterreich

Oberösterreich

Salzburg

Steiermark

Südburgenland

Süd-Oststeiermark

Südsteiermark

Thermenregion

Tirol

Traisental

Vorarlberg

Wachau

Weinviertel

Weststeiermark

Wien

2.   Tafelweine mit geografischen Angaben

Bergland

Steirerland

Weinland

Wien

BELGIEN

1.   Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

Côtes de Sambre et Meuse

Hagelandse Wijn

Haspengouwse Wijn

Heuvellandse wijn

Vlaamse mousserende kwaliteitswijn

2.   Tafelweine mit geografischen Angaben

Vin de pays des jardins de Wallonie

Vlaamse landwijn

BULGARIEN

1.   Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

Bestimmte Anbaugebiete

Асеновград (Asenovgrad)

Черноморски район (Black Sea Region)

Брестник (Brestnik)

Драгоево (Dragoevo)

Евксиноград (Evksinograd)

Хан Крум (Han Krum)

Хърсово (Harsovo)

Хасково (Haskovo)

Хисаря (Hisarya)

Ивайловград (Ivaylovgrad)

Карлово (Karlovo)

Карнобат (Karnobat)

Ловеч (Lovech)

Лозица (Lozitsa)

Лом (Lom)

Любимец (Lyubimets)

Лясковец (Lyaskovets)

Мелник (Melnik)

Монтана (Montana)

Нова Загора (Nova Zagora)

Нови Пазар (Novi Pazar)

Ново село (Novo Selo)

Оряховица (Oryahovitsa)

Павликени (Pavlikeni)

Пазарджик (Pazardjik)

Перущица (Perushtitsa)

Плевен (Pleven)

Пловдив (Plovdiv)

Поморие (Pomorie)

Русе (Ruse)

Сакар (Sakar)

Сандански (Sandanski)

Септември (Septemvri)

Шивачево (Shivachevo)

Шумен (Shumen)

Славянци (Slavyantsi)

Сливен (Sliven)

Южно Черноморие (Southern Black Sea Coast)

Стамболово (Stambolovo)

Стара Загора (Stara Zagora)

Сухиндол (Suhindol)

Сунгурларе (Sungurlare)

Свищов (Svishtov)

Долината на Струма (Struma valley)

Търговище (Targovishte)

Върбица (Varbitsa)

Варна (Varna)

Велики Преслав (Veliki Preslav)

Видин (Vidin)

Враца (Vratsa)

Ямбол (Yambol)

2.   Tafelweine mit geografischen Angaben

Дунавска равнина (Danube Plain)

Тракийска низина (Thracian Lowlands)

ZYPERN

1.   Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

In griechischer Sprache

In englischer Sprache

Bestimmte Anbaugebiete

Teilgebiete

(auch unter Voranstellung des Namens eines bestimmten Anbaugebiets)

Bestimmte Anbaugebiete

Teilgebiete

(auch unter Voranstellung des Namens eines bestimmten Anbaugebiets)

Κουμανδαρία

 

Commandaria

 

Λαόνα Ακάμα

 

Laona Akama

 

Βουνί Παναγιάς — Αμπελίτης

 

Vouni Panayia — Ambelitis

 

Πιτσιλιά

 

Pitsilia

 

Κρασοχώρια Λεμεσού

Αφάμης oder Λαόνα

Krasohoria Lemesou

Afames oder Laona

2.   Tafelweine mit geografischen Angaben

In griechischer Sprache

In englischer Sprache

Λεμεσός

Lemesos

Πάφος

Pafos

Λευκωσία

Lefkosia

Λάρνακα

Larnaka

TSCHECHISCHE REPUBLIK

1.   Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

Bestimmte Anbaugebiete

(auch ergänzt durch den Namen des Teilgebiets)

Teilgebiete

(auch ergänzt durch den Namen einer Weinbaugemeinde und/oder einer Einzellage)

Čechy

litoměřická

mělnická

Morava

mikulovská

slovácká

velkopavlovická

znojemská

2.   Tafelweine mit geografischen Angaben

české zemské víno

moravské zemské víno

FRANKREICH

1.   Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

Alsace Grand Cru, ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Alsace, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Alsace oder Vin d'Alsace, auch ergänzt durch „Edelzwickeroder den Namen einer Rebsorte und/oder einer kleineren geografischen Einheit

Ajaccio

Aloxe-Corton

Anjou, auch ergänzt durch Val de Loire oder Coteaux de la Loire oder Villages Brissac

Anjou, auch ergänzt durch „Gamay“, „Mousseux“ oder „Villages“

Arbois

Arbois Pupillin

Auxey-Duresses oder Auxey-Duresses Côte de Beaune oder Auxey-Duresses Côte de Beaune-Villages

Bandol

Banyuls

Barsac

Bâtard-Montrachet

Béarn oder Béarn Bellocq

Beaujolais Supérieur

Beaujolais, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Beaujolais-Villages

Beaumes-de-Venise, auch unter Voranstellung von „Muscat de

Beaune

Bellet oder Vin de Bellet

Bergerac

Bienvenues Bâtard-Montrachet

Blagny

Blanc Fumé de Pouilly

Blanquette de Limoux

Blaye

Bonnes Mares

Bonnezeaux

Bordeaux Côtes de Francs

Bordeaux Haut-Benauge

Bordeaux, auch ergänzt durch „Clairetoder „Supérieuroder „Roséoder „mousseux

Bourg

Bourgeais

Bourgogne, auch ergänzt durch „Clairetoder „Roséoder durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Bourgogne Aligoté

Bourgueil

Bouzeron

Brouilly

Buzet

Cabardès

Cabernet d'Anjou

Cabernet de Saumur

Cadillac

Cahors

Canon-Fronsac

Cap Corse, unter Voranstellung von „Muscat de

Cassis

Cérons

Chablis Grand Cru, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Chablis, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Chambertin

Chambertin Clos de Bèze

Chambolle-Musigny

Champagne

Chapelle-Chambertin

Charlemagne

Charmes-Chambertin

Chassagne-Montrachet oder Chassagne-Montrachet Côte de Beaune oder Chassagne-Montrachet Côte de Beaune-Villages

Château Châlon

Château Grillet

Châteaumeillant

Châteauneuf-du-Pape

Châtillon-en-Diois

Chenas

Chevalier-Montrachet

Cheverny

Chinon

Chiroubles

Chorey-lès-Beaune oder Chorey-lès-Beaune Côte de Beaune oder Chorey-lès-Beaune Côte de Beaune-Villages

Clairette de Bellegarde

Clairette de Die

Clairette du Languedoc, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Clos de la Roche

Clos de Tart

Clos des Lambrays

Clos Saint-Denis

Clos Vougeot

Collioure

Condrieu

Corbières, auch ergänzt durch Boutenac

Cornas

Corton

Corton-Charlemagne

Costières de Nîmes

Côte de Beaune, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Côte de Beaune-Villages

Côte de Brouilly

Côte de Nuits

Côte Roannaise

Côte Rôtie

Coteaux Champenois, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Coteaux d'Aix-en-Provence

Coteaux d'Ancenis, auch ergänzt durch den Namen einer Rebsorte

Coteaux de Die

Coteaux de l'Aubance

Coteaux de Pierrevert

Coteaux de Saumur

Coteaux du Giennois

Coteaux du Languedoc Picpoul de Pinet

Coteaux du Languedoc, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Coteaux du Layon oder Coteaux du Layon Chaume

Coteaux du Layon, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Coteaux du Loir

Coteaux du Lyonnais

Coteaux du Quercy

Coteaux du Tricastin

Coteaux du Vendômois

Coteaux Varois

Côte-de-Nuits-Villages

Côtes Canon-Fronsac

Côtes d'Auvergne, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Côte de Beaune, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Côtes de Bergerac

Côtes de Blaye

Côtes de Bordeaux Saint-Macaire

Côtes de Bourg

Côtes de Brulhois

Côtes de Castillon

Côtes de Duras

Côtes de la Malepère

Côtes de Millau

Côtes de Montravel

Côtes de Provence, auch ergänzt durch Sainte Victoire

Côtes de Saint-Mont

Côtes de Toul

Côtes du Forez

Côtes du Frontonnais, auch ergänzt durch Fronton oder Villaudric

Côtes du Jura

Côtes du Lubéron

Côtes du Marmandais

Côtes du Rhône

Côtes du Rhône Villages, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Côtes du Roussillon

Côtes du Roussillon Villages, auch ergänzt durch die Gemeindenamen Caramany oder Latour de France oder Les Aspres oder Lesquerde oder Tautavel

Côtes du Ventoux

Côtes du Vivarais

Cour-Cheverny

Crémant d'Alsace

Crémant de Bordeaux

Crémant de Bourgogne

Crémant de Die

Crémant de Limoux

Crémant de Loire

Crémant du Jura

Crépy

Criots Bâtard-Montrachet

Crozes Ermitage

Crozes-Hermitage

Echezeaux

Entre-Deux-Mers oder Entre-Deux-Mers Haut-Benauge

Ermitage

Faugères

Fiefs Vendéens, auch ergänzt durch „lieu-dits“ Mareuil oder Brem oder Vix oder Pissotte

Fitou

Fixin

Fleurie

Floc de Gascogne

Fronsac

Frontignan

Gaillac

Gaillac Premières Côtes

Gevrey-Chambertin

Gigondas

Givry

Grand Roussillon

Grands Echezeaux

Graves

Graves de Vayres

Griotte-Chambertin

Gros Plant du Pays Nantais

Haut Poitou

Haut-Médoc

Haut-Montravel

Hermitage

Irancy

Irouléguy

Jasnières

Juliénas

Jurançon

L'Etoile

La Grande Rue

Ladoix oder Ladoix Côte de Beaune oder Ladoix Côte de Beaune-Villages

Lalande de Pomerol

Languedoc, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Latricières-Chambertin

Les-Baux-de-Provence

Limoux

Lirac

Listrac-Médoc

Loupiac

Lunel, auch unter Voranstellung von „Muscat de

Lussac Saint-Émilion

Mâcon oder Pinot-Chardonnay-Macôn

Mâcon, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Mâcon-Villages

Macvin du Jura

Madiran

Maranges Côte de Beaune oder Maranges Côtes de Beaune-Villages

Maranges, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Marcillac

Margaux

Marsannay

Maury

Mazis-Chambertin

Mazoyères-Chambertin

Médoc

Menetou Salon, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Mercurey

Meursault oder Meursault Côte de Beaune oder Meursault Côte de Beaune-Villages

Minervois

Minervois-la-Livinière

Mireval

Monbazillac

Montagne Saint-Émilion

Montagny

Monthélie oder Monthélie Côte de Beaune oder Monthélie Côte de Beaune-Villages

Montlouis, auch ergänzt durch „mousseuxoder „pétillant

Montrachet

Montravel

Morey-Saint-Denis

Morgon

Moselle

Moulin-à-Vent

Moulis

Moulis-en-Médoc

Muscadet

Muscadet Coteaux de la Loire

Muscadet Côtes de Grandlieu

Muscadet Sèvre-et-Maine

Musigny

Néac

Nuits

Nuits-Saint-Georges

Orléans

Orléans-Cléry

Pacherenc du Vic-Bilh

Palette

Patrimonio

Pauillac

Pécharmant

Pernand-Vergelesses oder Pernand-Vergelesses Côte de Beaune oder Pernand-Vergelesses Côte de Beaune-Villages

Pessac-Léognan

Petit Chablis, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Pineau des Charentes

Pinot-Chardonnay-Macôn

Pomerol

Pommard

Pouilly Fumé

Pouilly-Fuissé

Pouilly-Loché

Pouilly-sur-Loire

Pouilly-Vinzelles

Premières Côtes de Blaye

Premières Côtes de Bordeaux, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Puisseguin Saint-Émilion

Puligny-Montrachet oder Puligny-Montrachet Côte de Beaune oder Puligny-Montrachet Côte de Beaune-Villages

Quarts-de-Chaume

Quincy

Rasteau

Rasteau Rancio

Régnié

Reuilly

Richebourg

Rivesaltes, auch unter Voranstellung von „Muscat de

Rivesaltes Rancio

Romanée (La)

Romanée Conti

Romanée Saint-Vivant

Rosé des Riceys

Rosette

Roussette de Savoie, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Roussette du Bugey, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Ruchottes-Chambertin

Rully

Saint Julien

Saint-Amour

Saint-Aubin oder Saint-Aubin Côte de Beaune oder Saint-Aubin Côte de Beaune-Villages

Saint-Bris

Saint-Chinian

Sainte-Croix-du-Mont

Sainte-Foy Bordeaux

Saint-Émilion

Saint-Emilion Grand Cru

Saint-Estèphe

Saint-Georges Saint-Émilion

Saint-Jean-de-Minervois, auch unter Voranstellung von „Muscat de

Saint-Joseph

Saint-Nicolas-de-Bourgueil

Saint-Péray

Saint-Pourçain

Saint-Romain oder Saint-Romain Côte de Beaune oder Saint-Romain Côte de Beaune-Villages

Saint-Véran

Sancerre

Santenay oder Santenay Côte de Beaune oder Santenay Côte de Beaune-Villages

Saumur

Saumur Champigny

Saussignac

Sauternes

Savennières

Savennières-Coulée-de-Serrant

Savennières-Roche-aux-Moines

Savigny oder Savigny-lès-Beaune

Seyssel

Tâche (La)

Tavel

Thouarsais

Touraine Amboise

Touraine Azay-le-Rideau

Touraine Mesland

Touraine Noble Joue

Touraine, auch ergänzt durch „mousseuxoder „pétillant

Tursan

Vacqueyras

Valençay

Vin d'Entraygues et du Fel

Vin d'Estaing

Vin de Corse, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Vin de Lavilledieu

Vin de Savoie oder Vin de Savoie-Ayze, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Vin du Bugey, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Vin Fin de la Côte de Nuits

Viré Clessé

Volnay

Volnay Santenots

Vosne-Romanée

Vougeot

Vouvray, auch ergänzt durch „mousseuxoder „pétillant

2.   Tafelweine mit geografischen Angaben

Vin de pays de l'Agenais

Vin de pays d'Aigues

Vin de pays de l'Ain

Vin de pays de l'Allier

Vin de pays d'Allobrogie

Vin de pays des Alpes de Haute-Provence

Vin de pays des Alpes Maritimes

Vin de pays de l'Ardèche

Vin de pays d'Argens

Vin de pays de l'Ariège

Vin de pays de l'Aude

Vin de pays de l'Aveyron

Vin de pays des Balmes dauphinoises

Vin de pays de la Bénovie

Vin de pays du Bérange

Vin de pays de Bessan

Vin de pays de Bigorre

Vin de pays des Bouches du Rhône

Vin de pays du Bourbonnais

Vin de pays du Calvados

Vin de pays de Cassan

Vin de pays Cathare

Vin de pays de Caux

Vin de pays de Cessenon

Vin de pays des Cévennes, auch ergänzt durch Mont Bouquet

Vin de pays Charentais, auch ergänzt durch Île de Ré oder Île d'Oléron oder Saint-Sornin

Vin de pays de la Charente

Vin de pays des Charentes-Maritimes

Vin de pays du Cher

Vin de pays de la Cité de Carcassonne

Vin de pays des Collines de la Moure

Vin de pays des Collines rhodaniennes

Vin de pays du Comté de Grignan

Vin de pays du Comté tolosan

Vin de pays des Comtés rhodaniens

Vin de pays de la Corrèze

Vin de pays de la Côte Vermeille

Vin de pays des coteaux charitois

Vin de pays des coteaux d'Enserune

Vin de pays des coteaux de Besilles

Vin de pays des coteaux de Cèze

Vin de pays des coteaux de Coiffy

Vin de pays des coteaux Flaviens

Vin de pays des coteaux de Fontcaude

Vin de pays des coteaux de Glanes

Vin de pays des coteaux de l'Ardèche

Vin de pays des coteaux de l'Auxois

Vin de pays des coteaux de la Cabrerisse

Vin de pays des coteaux de Laurens

Vin de pays des coteaux de Miramont

Vin de pays des coteaux de Montélimar

Vin de pays des coteaux de Murviel

Vin de pays des coteaux de Narbonne

Vin de pays des coteaux de Peyriac

Vin de pays des coteaux des Baronnies

Vin de pays des coteaux du Cher et de l'Arnon

Vin de pays des coteaux du Grésivaudan

Vin de pays des coteaux du Libron

Vin de pays des coteaux du Littoral Audois

Vin de pays des coteaux du Pont du Gard

Vin de pays des coteaux du Salagou

Vin de pays des coteaux de Tannay

Vin de pays des coteaux du Verdon

Vin de pays des coteaux et terrasses de Montauban

Vin de pays des côtes catalanes

Vin de pays des côtes de Gascogne

Vin de pays des côtes de Lastours

Vin de pays des côtes de Montestruc

Vin de pays des côtes de Pérignan

Vin de pays des côtes de Prouilhe

Vin de pays des côtes de Thau

Vin de pays des côtes de Thongue

Vin de pays des côtes du Brian

Vin de pays des côtes de Ceressou

Vin de pays des côtes du Condomois

Vin de pays des côtes du Tarn

Vin de pays des côtes du Vidourle

Vin de pays de la Creuse

Vin de pays de Cucugnan

Vin de pays des Deux-Sèvres

Vin de pays de la Dordogne

Vin de pays du Doubs

Vin de pays de la Drôme

Vin de pays Duché d'Uzès

Vin de pays de Franche-Comté, auch ergänzt durch Coteaux de Champlitte

Vin de pays du Gard

Vin de pays du Gers

Vin de pays des Hautes-Alpes

Vin de pays de la Haute-Garonne

Vin de pays de la Haute-Marne

Vin de pays des Hautes-Pyrénées

Vin de pays d'Hauterive, auch ergänzt durch Val d'Orbieu oder Coteaux du Termenès oder Côtes de Lézignan

Vin de pays de la Haute-Saône

Vin de pays de la Haute-Vienne

Vin de pays de la Haute vallée de l'Aude

Vin de pays de la Haute vallée de l'Orb

Vin de pays des Hauts de Badens

Vin de pays de l'Hérault

Vin de pays de l'Ile de Beauté

Vin de pays de l'Indre et Loire

Vin de pays de l'Indre

Vin de pays de l'Isère

Vin de pays du Jardin de la France, auch ergänzt durch Marches de Bretagne oder Pays de Retz

Vin de pays des Landes

Vin de pays de Loire-Atlantique

Vin de pays du Loir et Cher

Vin de pays du Loiret

Vin de pays du Lot

Vin de pays du Lot et Garonne

Vin de pays des Maures

Vin de pays de Maine et Loire

Vin de pays de la Mayenne

Vin de pays de Meurthe-et-Moselle

Vin de pays de la Meuse

Vin de pays du Mont Baudile

Vin de pays du Mont Caume

Vin de pays des Monts de la Grage

Vin de pays de la Nièvre

Vin de pays d'Oc

Vin de pays du Périgord, auch ergänzt durch Vin de Domme

Vin de pays de la Petite Crau

Vin de pays des Portes de Méditerranée

Vin de pays de la Principauté d'Orange

Vin de pays du Puy de Dôme

Vin de pays des Pyrénées-Atlantiques

Vin de pays des Pyrénées-Orientales

Vin de pays des Sables du Golfe du Lion

Vin de pays de la Sainte Baume

Vin de pays de Saint Guilhem-le-Désert

Vin de pays de Saint-Sardos

Vin de pays de Sainte Marie la Blanche

Vin de pays de Saône et Loire

Vin de pays de la Sarthe

Vin de pays de Seine et Marne

Vin de pays du Tarn

Vin de pays du Tarn et Garonne

Vin de pays des Terroirs landais, auch ergänzt durch Coteaux de Chalosse oder Côtes de L'Adour oder Sables Fauves oder Sables de l'Océan

Vin de pays de Thézac-Perricard

Vin de pays du Torgan

Vin de pays d'Urfé

Vin de pays du Val de Cesse

Vin de pays du Val de Dagne

Vin de pays du Val de Montferrand

Vin de pays de la Vallée du Paradis

Vin de pays du Var

Vin de pays du Vaucluse

Vin de pays de la Vaunage

Vin de pays de la Vendée

Vin de pays de la Vicomté d'Aumelas

Vin de pays de la Vienne

Vin de pays de la Vistrenque

Vin de pays de l'Yonne

DEUTSCHLAND

1.   Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

Bestimmte Anbaugebiete

(auch ergänzt durch den Namen des Teilgebiets)

Teilgebiete

Ahr

Walporzheim oder Ahrtal

Baden

Badische Bergstraße

Bodensee

Breisgau

Kaiserstuhl

Kraichgau

Markgräflerland

Ortenau

Tauberfranken

Tuniberg

Franken

Maindreieck

Mainviereck

Steigerwald

Hessische Bergstraße

Starkenburg

Umstadt

Mittelrhein

Loreley

Siebengebirge

Mosel-Saar-Ruwer (1) oder Mosel

Bernkastel

Burg Cochem

Moseltor

Obermosel

Ruwertal

Saar

Nahe

Nahetal

Pfalz

Mittelhaardt Deutsche Weinstraße

Südliche Weinstraße

Rheingau

Johannisberg

Rheinhessen

Bingen

Nierstein

Wonnegau

Saale-Unstrut

Mansfelder Seen

Schloß Neuenburg

Thüringen

Sachsen

Elstertal

Meißen

Württemberg

Bayerischer Bodensee

Kocher-Jagst-Tauber

Oberer Neckar

Remstal-Stuttgart

Württembergischer Bodensee

Württembergisch Unterland

2.   Tafelweine mit geografischen Angaben

Landwein

Tafelwein

Ahrtaler Landwein

Albrechtsburg

Badischer Landwein

Bayern

Bayerischer Bodensee-Landwein

Burgengau

Landwein Main

Donau

Landwein der Mosel

Lindau

Landwein der Ruwer

Main

Landwein der Saar

Moseltal

Mecklenburger Landwein

Neckar

Mitteldeutscher Landwein

Oberrhein

Nahegauer Landwein

Rhein

Pfälzer Landwein

Rhein-Mosel

Regensburger Landwein

Römertor

Rheinburgen-Landwein

Stargarder Land

Rheingauer Landwein

 

Rheinischer Landwein

 

Saarländischer Landwein der Mosel

 

Sächsischer Landwein

 

Schwäbischer Landwein

 

Starkenburger Landwein

 

Taubertäler Landwein

 

GRIECHENLAND

1.   Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

Bestimmte Anbaugebiete

In griechischer Sprache

In englischer Sprache

Σάμος

Samos

Μοσχάτος Πατρών

Moschatos Patra

Μοσχάτος Ρίου — Πατρών

Moschatos Riou Patra

Μοσχάτος Κεφαλληνίας

Moschatos Kephalinia

Μοσχάτος Λήμνου

Moschatos Lemnos

Μοσχάτος Ρόδου

Moschatos Rhodos

Μαυροδάφνη Πατρών

Mavrodafni Patra

Μαυροδάφνη Κεφαλληνίας

Mavrodafni Kephalinia

Σητεία

Sitia

Νεμέα

Nemea

Σαντορίνη

Santorini

Δαφνές

Dafnes

Ρόδος

Rhodos

Νάουσα

Naoussa

Ρομπόλα Κεφαλληνίας

Robola Kephalinia

Ραψάνη

Rapsani

Μαντινεία

Mantinia

Μεσενικόλα

Mesenicola

Πεζά

Peza

Αρχάνες

Archanes

Πάτρα

Patra

Ζίτσα

Zitsa

Αμύνταιο

Amynteon

Γουμένισσα

Goumenissa

Πάρος

Paros

Λήμνος

Lemnos

Αγχίαλος

Anchialos

Πλαγιές Μελίτωνα

Slopes of Melitona

2.   Tafelweine mit geografischen Angaben

In griechischer Sprache

In englischer Sprache

Ρετσίνα Μεσογείων, auch ergänzt durch Αττικής

Retsina of Mesogia, auch ergänzt durch Attika

Ρετσίνα Κρωπίας oder Ρετσίνα Κορωπίου, auch ergänzt durch Αττικής

Retsina of Kropia oder Retsina Koropi, auch ergänzt durch Attika

Ρετσίνα Μαρκοπούλου, auch ergänzt durch Αττικής

Retsina of Markopoulou, auch ergänzt durch Attika

Ρετσίνα Μεγάρων, auch ergänzt durch Αττικής

Retsina of Megara, auch ergänzt durch Attika

Ρετσίνα Παιανίας oder Ρετσίνα Λιοπεσίου, auch ergänzt durch Αττικής

Retsina of Peania oder Retsina of Liopesi, auch ergänzt durch Attika

Ρετσίνα Παλλήνης, auch ergänzt durch Αττικής

Retsina of Pallini, auch ergänzt durch Attika

Ρετσίνα Πικερμίου, auch ergänzt durch Αττικής

Retsina of Pikermi, auch ergänzt durch Attika

Ρετσίνα Σπάτων, auch ergänzt durch Αττικής

Retsina of Spata, auch ergänzt durch Attika

Ρετσίνα Θηβών, auch ergänzt durch Βοιωτίας

Retsina of Thebes, auch ergänzt durch Viotias

Ρετσίνα Γιάλτρων, auch ergänzt durch Ευβοίας

Retsina of Gialtra, auch ergänzt durch Evvia

Ρετσίνα Καρύστου, auch ergänzt durch Ευβοίας

Retsina of Karystos, auch ergänzt durch Evvia

Ρετσίνα Χαλκίδας, auch ergänzt durch Ευβοίας

Retsina of Halkida, auch ergänzt durch Evvia

Βερντεα Ζακύνθου

Verntea Zakynthou

Αγιορείτικος Τοπικός Οίνος

Regional wine of Mount Athos Agioritikos

Τοπικός Οίνος Αναβύσσου

Regional wine of Anavyssos

Αττικός Τοπικός Οίνος

Regional wine of Attiki-Attikos

Τοπικός Οίνος Βίλιτσας

Regional wine of Vilitsa

Τοπικός Οίνος Γρεβενών

Regional wine of Grevena

Τοπικός Οίνος Δράμας

Regional wine of Drama

Δωδεκανησιακός Τοπικός Οίνος

Regional wine of Dodekanese — Dodekanissiakos

Τοπικός Οίνος Επανομής

Regional wine of Epanomi

Ηρακλειώτικος Τοπικός Οίνος

Regional wine of Heraklion — Herakliotikos

Θεσσαλικός Τοπικός Οίνος

Regional wine of Thessalia — Thessalikos

Θηβαϊκός Τοπικός Οίνος

Regional wine of Thebes — Thivaikos

Τοπικός Οίνος Κισσάμου

Regional wine of Kissamos

Τοπικός Οίνος Κρανιάς

Regional wine of Krania

Κρητικός Τοπικός Οίνος

Regional wine of Crete — Kritikos

Λασιθιώτικος Τοπικός Οίνος

Regional wine of Lasithi — Lasithiotikos

Μακεδονικός Τοπικός Οίνος

Regional wine of Macedonia — Macedonikos

Τοπικός Οίνος Νέας Μεσήμβριας

Regional wine of Nea Messimvria

Μεσσηνιακός Τοπικός Οίνος

Regional wine of Messinia — Messiniakos

Παιανίτικος Τοπικός Οίνος

Regional wine of Peanea

Παλληνιώτικος Τοπικός Οίνος

Regional wine of Pallini — Palliniotikos

Πελοποννησιακός Τοπικός Οίνος

Regional wine of Peloponnese — Peloponnisiakos

Τοπικός Οίνος Πλαγιές Αμπέλου

Regional wine of Slopes of Ambelos

Τοπικός Οίνος Πλαγιές Βερτίσκου

Regional wine of Slopes of Vertiskos

Τοπικός Οίνος Πλαγιών Κιθαιρώνα

Regional wine of Slopes of Kitherona

Κορινθιακός Τοπικός Οίνος

Regional wine of Korinthos — Korinthiakos

Τοπικός Οίνος Πλαγιών Πάρνηθας

Regional wine of Slopes of Parnitha

Τοπικός Οίνος Πυλίας

Regional wine of Pylia

Τοπικός Οίνος Τριφυλίας

Regional wine of Trifilia

Τοπικός Οίνος Τυρνάβου

Regional wine of Tyrnavos

ΤοπικόςΟίνος Σιάτιστας

Regional wine of Siatista

Τοπικός Οίνος Ριτσώνας Αυλίδας

Regional wine of Ritsona Avlidas

Τοπικός Οίνος Λετρίνων

Regional wine of Letrines

Τοπικός Οίνος Σπάτων

Regional wine of Spata

Tοπικός Οίνος Πλαγιών Πεντελικού

Regional wine of Slopes of Pendeliko

Αιγαιοπελαγίτικος Τοπικός Οίνος

Regional wine of Aegean Sea

Τοπικός Οίνος Ληλάντιου πεδίου

Regional wine of Lilantio Pedio

Τοπικός Οίνος Μαρκόπουλου

Regional wine of Markopoulo

Τοπικός Οίνος Τεγέας

Regional wine of Tegea

Τοπικός Οίνος Αδριανής

Regional wine of Adriani

Τοπικός Οίνος Χαλικούνας

Regional wine of Halikouna

Τοπικός Οίνος Χαλκιδικής

Regional wine of Halkidiki

Καρυστινός Τοπικός Οίνος

Regional wine of Karystos — Karystinos

Τοπικός Οίνος Πέλλας

Regional wine of Pella

Τοπικός Οίνος Σερρών

Regional wine of Serres

Συριανός Τοπικός Οίνος

Regional wine of Syros — Syrianos

Τοπικός Οίνος Πλαγιών Πετρωτού

Regional wine of Slopes of Petroto

Τοπικός Οίνος Γερανείων

Regional wine of Gerania

Τοπικός Οίνος Οπούντιας Λοκρίδος

Regional wine of Opountia Lokridos

Τοπικός Οίνος Στερεάς Ελλάδας

Regional wine of Sterea Ellada

Τοπικός Οίνος Αγοράς

Regional wine of Agora

Τοπικός Οίνος Κοιλάδος Αταλάντης

Regional wine of Valley of Atalanti

Τοπικός Οίνος Αρκαδίας

Regional wine of Arkadia

Τοπικός Οίνος Παγγαίου

Regional wine of Pangeon

Τοπικός Οίνος Μεταξάτων

Regional wine of Metaxata

Τοπικός Οίνος Ημαθίας

Regional wine of Imathia

Τοπικός Οίνος Κλημέντι

Regional wine of Klimenti

Τοπικός Οίνος Κέρκυρας

Regional wine of Corfu

Τοπικός Οίνος Σιθωνίας

Regional wine of Sithonia

Τοπικός Οίνος Μαντζαβινάτων

Regional wine of Mantzavinata

Ισμαρικός Τοπικός Οίνος

Regional wine of Ismaros — Ismarikos

Τοπικός Οίνος Αβδήρων

Regional wine of Avdira

Τοπικός Οίνος Ιωαννίνων

Regional wine of Ioannina

Τοπικός Οίνος Πλαγιές Αιγιαλείας

Regional wine of Slopes of Egialia

Tοπικός Οίνος Πλαγίες Αίνου

Regional wine of Slopes of Enos

Θρακικός Τοπικός Οίνος oder Τοπικός Οίνος Θράκης

Regional wine of Thrace — Thrakikos oder Regional wine of Thrakis

Τοπικός Οίνος Ιλίου

Regional wine of Ilion

Μετσοβίτικος Τοπικός Οίνος

Regional wine of Metsovo — Metsovitikos

Τοπικός Οίνος Κορωπίου

Regional wine of Koropi

Τοπικός Οίνος Φλώρινας

Regional wine of Florina

Τοπικός Οίνος Θαψανών

Regional wine of Thapsana

Τοπικός Οίνος Πλαγιών Κνημίδος

Regional wine of Slopes of Knimida

Ηπειρωτικός Τοπικός Οίνος

Regional wine of Epirus — Epirotikos

Τοπικός Οίνος Πισάτιδος

Regional wine of Pisatis

Τοπικός Οίνος Λευκάδας

Regional wine of Lefkada

Μονεμβάσιος Τοπικός Οίνος

Regional wine of Monemvasia — Monemvasios

Τοπικός Οίνος Βελβεντού

Regional wine of Velvendos

Λακωνικός Τοπικός Οίνος

Regional wine of Lakonia — Lakonikos

Τοπικός Οίνος Μαρτίνου

Regional wine of Martino

Αχαϊκός Τοπικός Οίνος

Regional wine of Achaia

Τοπικός Οίνος Ηλιείας

Regional wine of Ilia

Τοπικός Οίνος Θεσσαλονίκης

Regional wine of Thessaloniki

Τοπικός Οίνος Κραννώνος

Regional wine of Krannona

Τοπικός Οίνος Παρνασσού

Regional wine of Parnassos

Τοπικός Οίνος Μετεώρων

Regional wine of Meteora

Τοπικός Οίνος Ικαρίας

Regional wine of Ikaria

Τοπικός Οίνος Καστοριάς

Regional wine of Kastoria

UNGARN

1.   Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

Bestimmte Anbaugebiete

Teilgebiete

(auch unter Voranstellung des Namens eines bestimmten Anbaugebiets)

Ászár-Neszmély(-i)

Ászár(-i)

Neszmély(-i)

Badacsony(-i)

 

Balatonboglár(-i)

Balatonlelle(-i)

Marcali

Balatonfelvidék(-i)

Balatonederics-Lesence(-i)

Cserszeg(-i)

Kál(-i)

Balatonfüred-Csopak(-i)

Zánka(-i)

Balatonmelléke oder Balatonmelléki

Muravidéki

Bükkalja(-i)

 

Csongrád(-i)

Kistelek(-i)

Mórahalom oder Mórahalmi

Pusztamérges(-i)

Eger oder Egri

Debrő(-i), auch ergänzt durch Andornaktálya(-i) oder Demjén(-i) oder Egerbakta(-i) oder Egerszalók(-i) oder Egerszólát(-i) oder Felsőtárkány(-i) oder Kerecsend(-i) oder Maklár(-i) oder Nagytálya(-i) oder Noszvaj(-i) oder Novaj(-i) oder Ostoros(-i) oder Szomolya(-i) oder Aldebrő(-i) oder Feldebrő(-i) oder Tófalu(-i) oder Verpelét(-i) oder Kompolt(-i) oder Tarnaszentmária(-i)

Etyek-Buda(-i)

Buda(-i)

Etyek(-i)

Velence(-i)

Hajós-Baja(-i)

 

Kőszegi

 

Kunság(-i)

Bácska(-i)

Cegléd(-i)

Duna mente oder Duna menti

Izsák(-i)

Jászság(-i)

Kecskemét-Kiskunfélegyháza oder Kecskemét-Kiskunfélegyházi

Kiskunhalas-Kiskunmajsa(-i)

Kiskőrös(-i)

Monor(-i)

Tisza mente oder Tisza menti

Mátra(-i)

 

Mór(-i)

 

Pannonhalma (Pannonhalmi)

 

Pécs(-i)

Versend(-i)

Szigetvár(-i)

Kapos(-i)

Szekszárd(-i)

 

Somló(-i)

Kissomlyó-Sághegyi

Sopron(-i)

Köszeg(-i)

Tokaj(-i)

Abaújszántó(-i) oder Bekecs(-i) oder Bodrogkeresztúr(-i) oder Bodrogkisfalud(-i) oder Bodrogolaszi oder Erdőbénye(-i) oder Erdőhorváti oder Golop(-i) oder Hercegkút(-i) oder Legyesbénye(-i) oder Makkoshotyka(-i) oder Mád(-i) oder Mezőzombor(-i) oder Monok(-i) oder Olaszliszka(-i) oder Rátka(-i) oder Sárazsadány(-i) oder Sárospatak(-i) oder Sátoraljaújhely(-i) oder Szegi oder Szegilong(-i) oder Szerencs(-i) oder Tarcal(-i) oder Tállya(-i) oder Tolcsva(-i) oder Vámosújfalu(-i)

Tolna(-i)

Tamási

Völgység(-i)

Villány(-i)

Siklós(-i), auch ergänzt durch Kisharsány(-i) oder Nagyharsány(-i) oder Palkonya(-i) oder Villánykövesd(-i) oder Bisse(-i) oder Csarnóta(-i) oder Diósviszló(-i) oder Harkány(-i) oder Hegyszentmárton(-i) oder Kistótfalu(-i) oder Márfa(-i) oder Nagytótfalu(-i) oder Szava(-i) oder Túrony(-i) oder Vokány(-i)

ITALIEN

1.   Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

D.O.C.G. (Denominazioni di origine controllata e garantita)

Albana di Romagna

Asti oder Moscato d'Asti oder Asti Spumante

Barbaresco

Bardolino superiore

Barolo

Brachetto d'Acqui oder Acqui

Brunello di Motalcino

Carmignano

Chianti, auch ergänzt durch Colli Aretini oder Colli Fiorentini oder Colline Pisane oder Colli Senesi oder Montalbano oder Montespertoli oder Rufina

Chianti Classico

Fiano di Avellino

Forgiano

Franciacorta

Gattinara

Gavi oder Cortese di Gavi

Ghemme

Greco di Tufo

Montefalco Sagrantino

Montepulciano d'Abruzzo Colline Tramane

Ramandolo

Recioto di Soave

Sforzato di Valtellina oder Sfursat di Valtellina

Soave superiore

Taurasi

Valtellina Superiore, auch ergänzt durch Grumello oder Inferno oder Maroggia oder Sassella oder Stagafassli oder Vagella

Vermentino di Gallura oder Sardegna Vermentino di Gallura

Vernaccia di San Gimignano

Vino Nobile di Montepulciano

D.O.C. (Denominazioni di origine controllata)

Aglianico del Taburno oder Taburno

Aglianico del Vulture

Albugnano

Alcamo oder Alcamo classico

Aleatico di Gradoli

Aleatico di Puglia

Alezio

Alghero oder Sardegna Alghero

Alta Langa

Alto Adige oder dell'Alto Adige (Südtirol oder Südtiroler), auch ergänzt durch:

Colli di Bolzano (Bozner Leiten),

Meranese di Collina oder Meranese (Meraner Hugel oder Meraner),

Santa Maddalena (St. Magdalener),

Terlano (Terlaner),

Valle Isarco (Eisacktal oder Eisacktaler),

Valle Venosta (Vinschgau)

Ansonica Costa dell'Argentario

Aprilia

Arborea oder Sardegna Arborea

Arcole

Assisi

Atina

Aversa

Bagnoli di Sopra oder Bagnoli

Barbera d'Asti

Barbera del Monferrato

Barbera d'Alba

Barco Reale di Carmignano oder Rosato di Carmignano oder Vin Santo di Carmignano oder Vin Santo Carmignano Occhio di Pernice

Bardolino

Bianchello del Metauro

Bianco Capena

Bianco dell'Empolese

Bianco della Valdinievole

Bianco di Custoza

Bianco di Pitigliano

Bianco Pisano di S. Torpè

Biferno

Bivongi

Boca

Bolgheri e Bolgheri Sassicaia

Bosco Eliceo

Botticino

Bramaterra

Breganze

Brindisi

Cacc'e mmitte di Lucera

Cagnina di Romagna

Caldaro (Kalterer) oder Lago di Caldaro (Kalterersee), auch ergänzt durch „Classico

Campi Flegrei

Campidano di Terralba oder Terralba oder Sardegna Campidano di Terralba oder Sardegna Terralba

Canavese

Candia dei Colli Apuani

Cannonau di Sardegna, auch ergänzt durch Capo Ferrato oder Oliena oder Nepente di Oliena Jerzu

Capalbio

Capri

Capriano del Colle

Carema

Carignano del Sulcis oder Sardegna Carignano del Sulcis

Carso

Castel del Monte

Castel San Lorenzo

Casteller

Castelli Romani

Cellatica

Cerasuolo di Vittoria

Cerveteri

Cesanese del Piglio

Cesanese di Affile oder Affile

Cesanese di Olevano Romano oder Olevano Romano

Cilento

Cinque Terre oder Cinque Terre Sciacchetrà, auch ergänzt durch Costa de sera oder Costa de Campu oder Costa da Posa

Circeo

Cirò

Cisterna d'Asti

Colli Albani

Colli Altotiberini

Colli Amerini

Colli Berici, auch ergänzt durch „Barbarano

Colli Bolognesi, auch ergänzt durch Colline di Riposto oder Colline Marconiane oder Zola Predona oder Monte San Pietro oder Colline di Oliveto oder Terre di Montebudello oder Serravalle

Colli Bolognesi Classico-Pignoletto

Colli del Trasimeno oder Trasimeno

Colli della Sabina

Colli dell'Etruria Centrale

Colli di Conegliano, auch ergänzt durch Refrontolo oder Torchiato di Fregona

Colli di Faenza

Colli di Luni (Regione Liguria)

Colli di Luni (Regione Toscana)

Colli di Parma

Colli di Rimini

Colli di Scandiano e di Canossa

Colli d'Imola

Colli Etruschi Viterbesi

Colli Euganei

Colli Lanuvini

Colli Maceratesi

Colli Martani, auch ergänzt durch Todi

Colli Orientali del Friuli, auch ergänzt durch Cialla oder Rosazzo

Colli Perugini

Colli Pesaresi, auch ergänzt durch Focara oder Roncaglia

Colli Piacentini, auch ergänzt durch Vigoleno oder Gutturnio oder Monterosso Val d'Arda oder Trebbianino Val Trebbia oder Val Nure

Colli Romagna Centrale

Colli Tortonesi

Collina Torinese

Colline di Levanto

Colline Lucchesi

Colline Novaresi

Colline Saluzzesi

Collio Goriziano oder Collio

Conegliano-Valdobbiadene, auch ergänzt durch Cartizze

Conero

Contea di Sclafani

Contessa Entellina

Controguerra

Copertino

Cori

Cortese dell'Alto Monferrato

Corti Benedettine del Padovano

Cortona

Costa d'Amalfi, auch ergänzt durch Furore oder Ravello oder Tramonti

Coste della Sesia

Delia Nivolelli

Dolcetto d'Acqui

Dolcetto d'Alba

Dolcetto d'Asti

Dolcetto delle Langhe Monregalesi

Dolcetto di Diano d'Alba oder Diano d'Alba

Dolcetto di Dogliani superior oder Dogliani

Dolcetto di Ovada

Donnici

Elba

Eloro, auch ergänzt durch Pachino

Erbaluce di Caluso oder Caluso

Erice

Esino

Est! Est!! Est!!! Di Montefiascone

Etna

Falerio dei Colli Ascolani oder Falerio

Falerno del Massico

Fara

Faro

Frascati

Freisa d'Asti

Freisa di Chieri

Friuli Annia

Friuli Aquileia

Friuli Grave

Friuli Isonzo oder Isonzo del Friuli

Friuli Latisana

Gabiano

Galatina

Galluccio

Gambellara

Garda (Regione Lombardia)

Garda (Regione Veneto)

Garda Colli Mantovani

Genazzano

Gioia del Colle

Girò di Cagliari oder Sardegna Girò di Cagliari

Golfo del Tigullio

Gravina

Greco di Bianco

Greco di Tufo

Grignolino d'Asti

Grignolino del Monferrato Casalese

Guardia Sanframondi o Guardiolo

Irpinia

I Terreni di Sanseverino

Ischia

Lacrima di Morro oder Lacrima di Morro d'Alba

Lago di Corbara

Lambrusco di Sorbara

Lambrusco Grasparossa di Castelvetro

Lambrusco Mantovano, auch ergänzt durch Oltrepò Mantovano oder Viadanese-Sabbionetano

Lambrusco Salamino di Santa Croce

Lamezia

Langhe

Lessona

Leverano

Lison Pramaggiore

Lizzano

Loazzolo

Locorotondo

Lugana (Regione Veneto)

Lugana (Regione Lombardia)

Malvasia delle Lipari

Malvasia di Bosa oder Sardegna Malvasia di Bosa

Malvasia di Cagliari oder Sardegna Malvasia di Cagliari

Malvasia di Casorzo d'Asti

Malvasia di Castelnuovo Don Bosco

Mandrolisai oder Sardegna Mandrolisai

Marino

Marmetino di Milazzo oder Marmetino

Marsala

Martina oder Martina Franca

Matino

Melissa

Menfi, auch ergänzt durch Feudo oder Fiori oder Bonera

Merlara

Molise

Monferrato, auch ergänzt durch Casalese

Monica di Cagliari oder Sardegna Monica di Cagliari

Monica di Sardegna

Monreale

Montecarlo

Montecompatri Colonna oder Montecompatri oder Colonna

Montecucco

Montefalco

Montello e Colli Asolani

Montepulciano d'Abruzzo auch ergänzt durch Casauri oder Terre di Casauria oder Terre dei Vestini

Monteregio di Massa Marittima

Montescudaio

Monti Lessini oder Lessini

Morellino di Scansano

Moscadello di Montalcino

Moscato di Cagliari oder Sardegna Moscato di Cagliari

Moscato di Noto

Moscato di Pantelleria oder Passito di Pantelleria oder Pantelleria

Moscato di Sardegna, auch ergänzt durch Gallura oder Tempio Pausania oder Tempio

Moscato di Siracusa

Moscato di Sorso-Sennori oder Moscato di Sorso oder Moscato di Sennori oder Sardegna Moscato di Sorso-Sennori oder Sardegna Moscato di Sorso oder Sardegna Moscato di Sennori

Moscato di Trani

Nardò

Nasco di Cagliari oder Sardegna Nasco di Cagliari

Nebiolo d'Alba

Nettuno

Nuragus di Cagliari oder Sardegna Nuragus di Cagliari

Offida

Oltrepò Pavese

Orcia

Orta Nova

Orvieto (Regione Umbria)

Orvieto (Regione Lazio)

Ostuni

Pagadebit di Romagna, auch ergänzt durch Bertinoro

Parrina

Penisola Sorrentina, auch ergänzt durch Gragnano oder Lettere oder Sorrento

Pentro di Isernia oder Pentro

Pergola

Piemonte

Pietraviva

Pinerolese

Pollino

Pomino

Pornassio oder Ormeasco di Pornassio

Primitivo di Manduria

Reggiano

Reno

Riesi

Riviera del Brenta

Riviera del Garda Bresciano oder Garda Bresciano

Riviera Ligure di Ponente, auch ergänzt durch Riviera dei Fiori oder Albenga oder Albenganese oder Finale oder Finalese oder Ormeasco

Roero

Romagna Albana spumante

Rossese di Dolceacqua oder Dolceacqua

Rosso Barletta

Rosso Canosa oder Rosso Canosa Canusium

Rosso Conero

Rosso di Cerignola

Rosso di Montalcino

Rosso di Montepulciano

Rosso Orvietano oder Orvietano Rosso

Rosso Piceno

Rubino di Cantavenna

Ruchè di Castagnole Monferrato

Salice Salentino

Sambuca di Sicilia

San Colombano al Lambro oder San Colombano

San Gimignano

San Martino della Battaglia (Regione Veneto)

San Martino della Battaglia (Regione Lombardia)

San Severo

San Vito di Luzzi

Sangiovese di Romagna

Sannio

Sant'Agata de Goti

Santa Margherita di Belice

Sant'Anna di Isola di Capo Rizzuto

Sant'Antimo

Sardegna Semidano, auch ergänzt durch Mogoro

Savuto

Scanzo oder Moscato di Scanzo

Scavigna

Sciacca, auch ergänzt durch Rayana

Serrapetrona

Sizzano

Soave

Solopaca

Sovana

Squinzano

Strevi

Tarquinia

Teroldego Rotaliano

Terracina, auch unter Voranstellung von „Moscato di

Terre dell'Alta Val Agri

Terre di Franciacorta

Torgiano

Trebbiano d'Abruzzo

Trebbiano di Romagna

Trentino, auch ergänzt durch Sorni oder Isera oder d'Isera oder Ziresi oder dei Ziresi

Trento

Val d'Arbia

Val di Cornia, auch ergänzt durch Suvereto

Val Polcevera, auch ergänzt durch Coronata

Valcalepio

Valdadige (Etschaler) (Regione Trentino-Alto Adige)

Valdadige (Etschtaler), auch ergänzt durch Terra dei Forti (Regione Veneto)

Valdichiana

Valle d'Aosta oder Vallée d'Aoste, auch ergänzt durch: Arnad-Montjovet oder Donnas oder Enfer d'Arvier oder Torrette oder Blanc de Morgex et de la Salle oder Chambave oder Nus

Valpolicella, auch ergänzt durch Valpantena

Valsusa

Valtellina

Valtellina superiore, auch ergänzt durch Grumello oder Inferno oder Maroggia oder Sassella oder Vagella

Velletri

Verbicaro

Verdicchio dei Castelli di Jesi

Verdicchio di Matelica

Verduno Pelaverga oder Verduno

Vermentino di Sardegna

Vernaccia di Oristano oder Sardegna Vernaccia di Oristano

Vernaccia di San Gimignano

Vernacia di Serrapetrona

Vesuvio

Vicenza

Vignanello

Vin Santo del Chianti

Vin Santo del Chianti Classico

Vin Santo di Montepulciano

Vini del Piave oder Piave

Vittoria

Zagarolo

2.   Tafelweine mit geografischen Angaben

Allerona

Alta Valle della Greve

Alto Livenza (Regione Veneto)

Alto Livenza (Regione Fruili Venezia Giula)

Alto Mincio

Alto Tirino

Arghillà

Barbagia

Basilicata

Benaco bresciano

Beneventano

Bergamasca

Bettona

Bianco di Castelfranco Emilia

Calabria

Camarro

Campania

Cannara

Civitella d'Agliano

Colli Aprutini

Colli Cimini

Colli del Limbara

Colli del Sangro

Colli della Toscana centrale

Colli di Salerno

Colli Ericini

Colli Trevigiani

Collina del Milanese

Colline del Genovesato

Colline Frentane

Colline Pescaresi

Colline Savonesi

Colline Teatine

Condoleo

Conselvano

Costa Viola

Daunia

Del Vastese oder Histonium

Delle Venezie (Regione Veneto)

Delle Venezie (Regione Friuli Venezia Giulia)

Delle Venezie (Regione Trentino-Alto Adige)

Dugenta

Emilia oder dell'Emilia

Epomeo

Esaro

Fontanarossa di Cerda

Forlì

Fortana del Taro

Frusinate oder del Frusinate

Golfo dei Poeti La Spezia oder Golfo dei Poeti

Grottino di Roccanova

Isola dei Nuraghi

Lazio

Lipuda

Locride

Marca Trevigiana

Marche

Maremma toscana

Marmilla

Mitterberg oder Mitterberg tra Cauria e Tel oder Mitterberg zwischen Gfrill und Toll

Modena oder Provincia di Modena

Montecastelli

Montenetto di Brescia

Murgia

Narni

Nurra

Ogliastra

Osco oder Terre degli Osci

Paestum

Palizzi

Parteolla

Pellaro

Planargia

Pompeiano

Provincia di Mantova

Provincia di Nuoro

Provincia di Pavia

Provincia di Verona oder Veronese

Puglia

Quistello

Ravenna

Roccamonfina

Romangia

Ronchi di Brescia

Ronchi Varesini

Rotae

Rubicone

Sabbioneta

Salemi

Salento

Salina

Scilla

Sebino

Sibiola

Sicilia

Sillaro oder Bianco del Sillaro

Spello

Tarantino

Terrazze Retiche di Sondrio

Terre del Volturno

Terre di Chieti

Terre di Veleja

Tharros

Toscana oder Toscano

Trexenta

Umbria

Valcamonica

Val di Magra

Val di Neto

Val Tidone

Valdamato

Vallagarina (Regione Trentino-Alto Adige)

Vallagarina (Regione Veneto)

Valle Belice

Valle del Crati

Valle del Tirso

Valle d'Itria

Valle Peligna

Valli di Porto Pino

Veneto

Veneto Orientale

Venezia Giulia

Vigneti delle Dolomiti oder Weinberg Dolomiten (Regione Trentino-Alto Adige)

Vigneti delle Dolomiti oder Weinberg Dolomiten (Regione Veneto)

LUXEMBURG

Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

Bestimmte Anbaugebiete

(auch ergänzt durch den Namen einer Gemeinde oder eines Gemeindeteils)

Gemeinde oder Gemeindeteil

Moselle Luxembourgeoise

Ahn

Assel

Bech-Kleinmacher

Born

Bous

Burmerange

Canach

Ehnen

Ellingen

Elvange

Erpeldingen

Gostingen

Greiveldingen

Grevenmacher

Lenningen

Machtum

Mertert

Moersdorf

Mondorf

Niederdonven

Oberdonven

Oberwormeldingen

Remerschen

Remich

Rolling

Rosport

Schengen

Schwebsingen

Stadtbredimus

Trintingen

Wasserbillig

Wellenstein

Wintringen

Wormeldingen

MALTA

1.   Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

Bestimmte Anbaugebiete

(auch ergänzt durch den Namen des Teilgebiets)

Teilgebiete

Island of Malta

Rabat

Mdina oder Medina

Marsaxlokk

Marnisi

Mgarr

Ta' Qali

Siggiewi

Gozo

Ramla

Marsalforn

Nadur

Victoria Heights

2.   Tafelweine mit geografischen Angaben

In maltesischer Sprache

In englischer Sprache

Gzejjer Maltin

Maltese Islands

PORTUGAL

1.   Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

Bestimmte Anbaugebiete

(auch ergänzt durch den Namen des Teilgebiets)

Teilgebiete

Alenquer

 

Alentejo

Borba

Évora

Granja-Amareleja

Moura

Portalegre

Redondo

Reguengos

Vidigueira

Arruda

 

Bairrada

 

Beira Interior

Castelo Rodrigo

Cova da Beira

Pinhel

Biscoitos

 

Bucelas

 

Carcavelos

 

Colares

 

Dão, auch ergänzt durch Nobre

Alva

Besteiros

Castendo

Serra da Estrela

Silgueiros

Terras de Azurara

Terras de Senhorim

Douro, auch unter Voranstellung von Vinho do oder Moscatel do

Baixo Corgo

Cima Corgo

Douro Superior

Encostas d'Aire

Alcobaça

Ourém

Graciosa

 

Lafões

 

Lagoa

 

Lagos

 

Lourinhã

 

Madeira oder Madère oder Madera oder Vinho da Madeira oder Madeira Weine oder Madeira Wine oder Vin de Madère oder Vino di Madera oder Madera Wijn

 

Madeirense

 

Óbidos

 

Palmela

 

Pico

 

Portimão

 

Port oder Porto oder Oporto oder Portwein oder Portvin oder Portwijn oder Vin de Porto oder Port Wine

 

Ribatejo

Almeirim

Cartaxo

Chamusca

Coruche

Santarém

Tomar

Setúbal, auch unter Voranstellung von Moscatel oder ergänzt durch Roxo

 

Tavira

 

Távora-Varosa

 

Torres Vedras

 

Trás-os-Montes

Chaves

Planalto Mirandês

Valpaços

Vinho Verde

Amarante

Ave

Baião

Basto

Cávado

Lima

Monção

Paiva

Sousa

2.   Tafelweine mit geografischen Angaben

Bestimmte Anbaugebiete

(auch ergänzt durch den Namen des Teilgebiets)

Teilgebiete

Açores

 

Alentejano

 

Algarve

 

Beiras

Beira Alta

Beira Litoral

Terras de Sicó

Duriense

 

Estremadura

Alta Estremadura

Minho

 

Ribatejano

 

Terras Madeirenses

 

Terras do Sado

 

Transmontano

 

RUMÄNIEN

1.   Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

Bestimmte Anbaugebiete

(auch ergänzt durch den Namen des Teilgebiets)

Teilgebiete

Aiud

 

Alba Iulia

 

Babadag

 

Banat, auch ergänzt durch

Dealurile Tirolului

Moldova Nouă

Silagiu

Banu Mărăcine

 

Bohotin

 

Cernăteşti — Podgoria

 

Coteşti

 

Cotnari

 

Crişana, auch ergänzt durch

Biharia

Diosig

Şimleu Silvaniei

Dealu Bujorului

 

Dealu Mare, auch ergänzt durch

Boldeşti

Breaza

Ceptura

Merei

Tohani

Urlaţi

Valea Călugărească

Zoreşti

Drăgăşani

 

Huşi, auch ergänzt durch

Vutcani

Iana

 

Iaşi, auch ergänzt durch

Bucium

Copou

Uricani

Lechinţa

 

Mehedinţi, auch ergänzt durch

Corcova

Golul Drâncei

Oreviţa

Severin

Vânju Mare

Miniş

 

Murfatlar, auch ergänzt durch

Cernavodă

Medgidia

Nicoreşti

 

Odobeşti

 

Oltina

 

Panciu

 

Pietroasa

 

Recaş

 

Sâmbureşti

 

Sarica Niculiţel, auch ergänzt durch

Tulcea

Sebeş — Apold

 

Segarcea

 

Ştefăneşti, auch ergänzt durch

Costeşti

Târnave, auch ergänzt durch

Blaj

Jidvei

Mediaş

2.   Tafelweine mit geografischen Angaben

Bestimmte Anbaugebiete

(auch ergänzt durch den Namen des Teilgebiets)

Teilgebiete

Colinele Dobrogei

Dealurile Crişanei

 

Dealurile Moldovei oder

Dealurile Covurluiului

Dealurile Hârlăului

Dealurile Huşilor

Dealurile laşilor

Dealurile Tutovei

Terasele Siretului

Dealurile Munteniei

Dealurile Olteniei

Dealurile Sătmarului

Dealurile Transilvaniei

Dealurile Vrancei

Dealurile Zarandului

Terasele Dunării

Viile Caraşului

Viile Timişului

 

SLOWAKEI

Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

Bestimmte Anbaugebiete

(ergänzt durch „vinohradnícka oblasť“)

Teilgebiete

(auch ergänzt durch den Namen des bestimmten Anbaugebiets)

(ergänzt durch „vinohradnícky rajón“)

Južnoslovenská

Dunajskostredský

Galantský

Hurbanovský

Komárňanský

Palárikovský

Šamorínsky

Strekovský

Štúrovský

Malokarpatská

Bratislavský

Doľanský

Hlohovecký

Modranský

Orešanský

Pezinský

Senecký

Skalický

Stupavský

Trnavský

Vrbovský

Záhorský

Nitrianská

Nitriansky

Pukanecký

Radošinský

Šintavský

Tekovský

Vrábeľský

Želiezovský

Žitavský

Zlatomoravecký

Stredoslovenská

Fiľakovský

Gemerský

Hontiansky

Ipeľský

Modrokamenecký

Tornaľský

Vinický

Tokajská/-sky/-ské

Čerhov

Černochov

Malá Tŕňa

Slovenské Nové Mesto

Veľká Bara

Veľká Tŕňa

Viničky

Východoslovenská

Kráľovskochlmecký

Michalovský

Moldavský

Sobranecký

SLOWENIEN

1.   Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

Bestimmte Anbaugebiete (auch ergänzt durch den Namen einer Weinbaugemeinde und/oder einer Einzellage)

Bela krajina oder Belokranjec

Bizeljsko-Sremič oder Sremič-Bizeljsko

Dolenjska

Dolenjska, cviček

Goriška Brda oder Brda

Haloze oder Haložan

Koper oder Koprčan

Kras

Kras, teran

Ljutomer-Ormož oder Ormož-Ljutomer

Maribor oder Mariborčan

Radgona-Kapela oder Kapela Radgona

Prekmurje oder Prekmurčan

Šmarje-Virštanj oder Virštanj-Šmarje

Srednje Slovenske gorice

Vipavska dolina oder Vipavec oder Vipavčan

2.   Tafelweine mit geografischen Angaben

Podravje

Posavje

Primorska

SPANIEN

1.   Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

Bestimmte Anbaugebiete

(auch ergänzt durch den Namen des Teilgebiets)

Teilgebiete

Abona

Alella

 

Alicante

Marina Alta

Almansa

Ampurdán-Costa Brava

Arabako Txakolina-Txakolí de Alava oder Chacolí de Álava

Arlanza

Arribes

Bierzo

Binissalem-Malloderca

Bullas

Calatayud

Campo de Boderja

Cariñena

Cataluña

Cava

Chacolí de Bizkaia-Bizkaiko Txakolina

Chacolí de Getaria-Getariako Txakolina

Cigales

Conca de Barberá

Condado de Huelva

 

Costers del Segre

Raimat

Artesa

Valls de Riu Coderb

Les Garrigues

Dehesa del Carrizal

Dominio de Valdepusa

El Hierro

Finca Élez

Guijoso

Jerez-Xérès-Sherry oder Jerez oder Xérès oder Sherry

Jumilla

La Mancha

 

La Palma

Hoyo de Mazo

Fuencaliente

Noderte de la Palma

Lanzarote

Málaga

Manchuela

Manzanilla

Manzanilla-Sanlúcar de Barrameda

Méntrida

Mondéjar

 

Monterrei

Ladera de Monterrei

Val de Monterrei

Montilla-Moderiles

Montsant

 

Navarra

Baja Montaña

Ribera Alta

Ribera Baja

Tierra Estella

Valdizarbe

Penedés

Pla de Bages

Pla i Llevant

Prioderato

 

Rías Baixas

Condado do Tea

O Rosal

Ribera do Ulla

Soutomaioder

Val do Salnés

Ribeira Sacra

Amandi

Chantada

Quiroga-Bibei

Ribeiras do Miño

Ribeiras do Sil

Ribeiro

Ribera del Duero

 

Ribera del Guardiana

Cañamero

Matanegra

Montánchez

Ribera Alta

Ribera Baja

Tierra de Barros

Ribera del Júcar

 

Rioja

Alavesa

Alta

Baja

Rueda

 

Sierras de Málaga

Serranía de Ronda

Somontano

 

Tacoderonte-Acentejo

Anaga

Tarragona

Terra Alta

Tierra de León

Tierra del Vino de Zamodera

Todero

Uclés

Utiel-Requena

Valdeoderras

Valdepeñas

 

Valencia

Alto Turia

Clariano

Moscatel de Valencia

Valentino

Valle de Güímar

Valle de la Oderotava

Valles de Benavente (Los)

Valtiendas

 

Vinos de Madrid

Arganda

Navalcarnero

San Martín de Valdeiglesias

Ycoden-Daute-Isodera

Yecla

 

2.   Tafelweine mit geografischen Angaben

Vino de la Tierra de Abanilla

Vino de la Tierra de Bailén

Vino de la Tierra de Bajo Aragón

Vino de la Tierra Barbanza e Iria

Vino de la Tierra de Betanzos

Vino de la Tierra de Cádiz

Vino de la Tierra de Campo de Belchite

Vino de la Tierra de Campo de Cartagena

Vino de la Tierra de Cangas

Vino de la Terra de Castelló

Vino de la Tierra de Castilla

Vino de la Tierra de Castilla y León

Vino de la Tierra de Contraviesa-Alpujarra

Vino de la Tierra de Córdoba

Vino de la Tierra de Costa de Cantabria

Vino de la Tierra de Desierto de Almería

Vino de la Tierra de Extremadura

Vino de la Tierra Formentera

Vino de la Tierra de Gálvez

Vino de la Tierra de Granada Sur-Oeste

Vino de la Tierra de Ibiza

Vino de la Tierra de Illes Balears

Vino de la Tierra de Isla de Menorca

Vino de la Tierra de La Gomera

Vino de la Tierra de Laujar-Alpujarra

Vino de la Tierra de Liébana

Vino de la Tierra de Los Palacios

Vino de la Tierra de Norte de Granada

Vino de la Tierra Norte de Sevilla

Vino de la Tierra de Pozohondo

Vino de la Tierra de Ribera del Andarax

Vino de la Tierra de Ribera del Arlanza

Vino de la Tierra de Ribera del Gállego-Cinco Villas

Vino de la Tierra de Ribera del Queiles

Vino de la Tierra de Serra de Tramuntana-Costa Nord

Vino de la Tierra de Sierra de Alcaraz

Vino de la Tierra de Torreperojil

Vino de la Tierra de Valdejalón

Vino de la Tierra de Valle del Cinca

Vino de la Tierra de Valle del Jiloca

Vino de la Tierra del Valle del Miño-Ourense

Vino de la Tierra Valles de Sadacia

VEREINIGTES KÖNIGREICH

1.   Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

English Vineyards

Welsh Vineyards

2.   Tafelweine mit geografischen Angaben

England oder Berkshire

Buckinghamshire

Cheshire

Cornwall

Derbyshire

Devon

Dorset

East Anglia

Gloucestershire

Hampshire

Herefordshire

Isle of Wight

Isles of Scilly

Kent

Lancashire

Leicestershire

Lincolnshire

Northamptonshire

Nottinghamshire

Oxfordshire

Rutland

Shropshire

Somerset

Staffordshire

Surrey

Sussex

Warwickshire

West Midlands

Wiltshire

Worcestershire

Yorkshire

Wales oder Cardiff

Cardiganshire

Carmarthenshire

Denbighshire

Gwynedd

Monmouthshire

Newport

Pembrokeshire

Rhondda Cynon Taf

Swansea

The Vale of Glamorgan

Wrexham

B)   SPIRITUOSEN MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT

1.   Rum

Rhum de la Martinique/Rhum de la Martinique traditionnel

Rhum de la Guadeloupe/Rhum de la Guadeloupe traditionnel

Rhum de la Réunion/Rhum de la Réunion traditionnel

Rhum de la Guyane/Rhum de la Guyane traditionnel

Ron de Málaga

Ron de Granada

Rum da Madeira

2.   a) Whisky

Scotch Whisky

Irish Whisky

Whisky español

(Diese Bezeichnungen können durch die Angabe „malt“ oder „grain“ ergänzt sein.)

2.   b) Whiskey

Irish Whiskey

Uisce Beatha Eireannach/Irish Whiskey

(Diese Bezeichnungen können durch die Angabe „Pot Still“ ergänzt sein.)

3.   Getreidebrand

Eau-de-vie de seigle de marque nationale luxembourgeoise

Korn

Kornbrand

4.   Branntwein

Eau-de-vie de Cognac

Eau-de-vie des Charentes

Cognac

(Die Bezeichnung „Cognac“ kann durch die folgenden Angaben ergänzt sein:

Fine

Grande Fine Champagne

Grande Champagne

Petite Champagne

Petite Fine Champagne

Fine Champagne

Borderies

Fins Bois

Bons Bois)

Fine Bordeaux

Armagnac

Bas-Armagnac

Haut-Armagnac

Ténarèse

Eau-de-vie de vin de la Marne

Eau-de-vie de vin originaire d'Aquitaine

Eau-de-vie de vin de Bourgogne

Eau-de-vie de vin originaire du Centre-Est

Eau-de-vie de vin originaire de Franche-Comté

Eau-de-vie de vin originaire du Bugey

Eau-de-vie de vin de Savoie

Eau-de-vie de vin originaire des Coteaux de la Loire

Eau-de-vie de vin des Côtes-du-Rhône

Eau-de-vie de vin originaire de Provence

Eau-de-vie de Faugères/Faugères

Eau-de-vie de vin originaire du Languedoc

Aguardente do Minho

Aguardente do Douro

Aguardente da Beira Interior

Aguardente da Bairrada

Aguardente do Oeste

Aguardente do Ribatejo

Aguardente do Alentejo

Aguardente do Algarve

Сунгурларска гроздова ракия/Sungurlarska grozdova rakiya/

Гроздова ракия от Сунгурларе/Grozdova rakiya from Sungurlare

Сливенска перла (Сливенска гроздова ракия/Гроздова ракия от Сливен)/Slivenska perla (Slivenska grozdova rakiya/Grozdova rakiya from Sliven)

Стралджанска Мускатова ракия/Straldjanska Muscatova rakiya/

Мускатова ракия от Стралджа/Muscatova rakiya from Straldja

Поморийска гроздова ракия/Pomoriyska grozdova rakiya/

Гроздова ракия от Поморие/Grozdova rakiya from Pomorie

Русенска бисерна гроздова ракия/Russenska biserna grozdova rakiya/

Бисерна гроздова ракия от Русе/Biserna grozdova rakiya from Russe

Бургаска Мускатова ракия/Bourgaska Muscatova rakiya/

Мускатова ракия от Бургас/Muscatova rakiya from Bourgas

Добруджанска мускатова ракия/Dobrudjanska muscatova rakiya/

Мускатова ракия от Добруджа/muscatova rakiya from Dobrudja

Сухиндолска гроздова ракия/Suhindolska grozdova rakiya/

Гроздова ракия от Сухиндол/Grozdova rakiya from Suhindol

Карловска гроздова ракия/Karlovska grozdova rakiya/

Гроздова Ракия от Карлово/Grozdova Rakiya from Karlovo

Vinars Târnave

Vinars Vaslui

Vinars Murfatlar

Vinars Vrancea

Vinars Segarcea

5.   Weinbrand

Brandy de Jerez

Brandy del Penedés

Brandy italiano

Brandy Αττικής/Brandy of Attica

Brandy Πελλοπονήσου/Brandy of the Peloponnese

Brandy Κεντρικής Ελλάδας/Brandy of Central Greece

Deutscher Weinbrand

Wachauer Weinbrand

Weinbrand Dürnstein

Karpatské brandy špeciál

6.   Tresterbrand

Eau-de-vie de marc de Champagne oder Marc de Champagne

Eau-de-vie de marc originaire d'Aquitaine

Eau-de-vie de marc de Bourgogne

Eau-de-vie de marc originaire du Centre-Est

Eau-de-vie de marc originaire de Franche-Comté

Eau-de-vie de marc originaire de Bugey

Eau-de-vie de marc originaire de Savoie

Marc de Bourgogne

Marc de Savoie

Marc d'Auvergne

Eau-de-vie de marc originaire des Coteaux de la Loire

Eau-de-vie de marc des Côtes du Rhône

Eau-de-vie de marc originaire de Provence

Eau-de-vie de marc originaire du Languedoc

Marc d'Alsace Gewürztraminer

Marc de Lorraine

Bagaceira do Minho

Bagaceira do Douro

Bagaceira da Beira Interior

Bagaceira da Bairrada

Bagaceira do Oeste

Bagaceira do Ribatejo

Bagaceiro do Alentejo

Bagaceira do Algarve

Orujo gallego

Grappa

Grappa di Barolo

Grappa piemontese/Grappa del Piemonte

Grappa lombarda/Grappa di Lombardia

Grappa trentina/Grappa del Trentino

Grappa friulana/Grappa del Friuli

Grappa veneta/Grappa del Veneto

Südtiroler Grappa/Grappa dell'Alto Adige

Τσικουδιά Κρήτης/Tsikoudia of Crete

Τσίπουρο Μακεδονίας/Tsipouro of Macedonia

Τσίπουρο Θεσσαλίας/Tsipouro of Thessaly

Τσίπουρο Τυρνάβου/Tsipouro of Tyrnavos

Eau-de-vie de marc de marque nationale luxembourgeoise

Ζιβανία/Zivania

Pálinka

7.   Obstbrand

Schwarzwälder Kirschwasser

Schwarzwälder Himbeergeist

Schwarzwälder Mirabellenwasser

Schwarzwälder Williamsbirne

Schwarzwälder Zwetschgenwasser

Fränkisches Zwetschgenwasser

Fränkisches Kirschwasser

Fränkischer Obstler

Mirabelle de Lorraine

Kirsch d'Alsace

Quetsch d'Alsace

Framboise d'Alsace

Mirabelle d'Alsace

Kirsch de Fougerolles

Südtiroler Williams/Williams dell'Alto Adige

Südtiroler Aprikot/Südtiroler

Marille/Aprikot dell'Alto Adige/Marille dell'Alto Adige

Südtiroler Kirsch/Kirsch dell'Alto Adige

Südtiroler Zwetschgeler/Zwetschgeler dell'Alto Adige

Südtiroler Obstler/Obstler dell'Alto Adige

Südtiroler Gravensteiner/Gravensteiner dell'Alto Adige

Südtiroler Golden Delicious/Golden Delicious dell'Alto Adige

Williams friulano/Williams del Friuli

Sliwovitz del Veneto

Sliwovitz del Friuli-Venezia Giulia

Sliwovitz del Trentino-Alto Adige

Distillato di mele trentino/Distillato di mele del Trentino

Williams trentino/Williams del Trentino

Sliwovitz trentino/Sliwovitz del Trentino

Aprikot trentino/Aprikot del Trentino

Medronheira do Algarve

Medronheira do Buçaco

Kirsch Friulano/Kirschwasser Friulano

Kirsch Trentino/Kirschwasser Trentino

Kirsch Veneto/Kirschwasser Veneto

Aguardente de pêra da Lousã

Eau-de-vie de pommes de marque nationale luxembourgeoise

Eau-de-vie de poires de marque nationale luxembourgeoise

Eau-de-vie de kirsch de marque nationale luxembourgeoise

Eau-de-vie de quetsch de marque nationale luxembourgeoise

Eau-de-vie de mirabelle de marque nationale luxembourgeoise

Eau-de-vie de prunelles de marque nationale luxembourgeoise

Wachauer Marillenbrand

Bošácka Slivovica

Szatmári Szilvapálinka

Kecskeméti Barackpálinka

Békési Szilvapálinka

Szabolcsi Almapálinka

Slivovice

Pálinka

Троянска сливова ракия/Troyanska slivova rakiya

Сливова ракия от Троян/Slivova rakiya from Troyan

Силистренска кайсиева ракия/Silistrenska kayssieva rakiya

Кайсиева ракия от Силистра/Kayssieva rakiya from Silistra

Тервелска кайсиева ракия/Tervelska kayssieva rakiya

Кайсиева ракия от Тервел/Kayssieva rakiya from Tervel

Ловешка сливова ракия/Loveshka slivova rakiya

Сливова ракия от Ловеч/Slivova rakiya from Lovech

Pălincă

Ţuică Zetea de Medieşu Aurit

Ţuică de Valea Milcovului

Ţuică de Buzău

Ţuică de Argeş

Ţuică de Zalău

Ţuică Ardelenească de Bistriţa

Horincă de Maramureş

Horincă de Cămârzan

Horincă de Seini

Horincă de Chioar

Horincă de Lăpuş

Turţ de Oaş

Turţ de Maramureş

8.   Brand aus Apfel- oder Birnenwein

Calvados

Calvados du Pays d'Auge

Eau-de-vie de cidre de Bretagne

Eau-de-vie de poiré de Bretagne

Eau-de-vie de cidre de Normandie

Eau-de-vie de poiré de Normandie

Eau-de-vie de cidre du Maine

Aguardiente de sidra de Asturias

Eau-de-vie de poiré du Maine

9.   Enzian

Bayerischer Gebirgsenzian

Südtiroler Enzian/Genzians dell'Alto Adige

Genziana trentina/Genziana del Trentino

10.   Obstspirituosen

Pacharán

Pacharán navarro

11.   Spirituosen mit Wacholder

Ostfriesischer Korngenever

Genièvre Flandres Artois

Hasseltse jenever

Balegemse jenever

Péket de Wallonie

Steinhäger

Plymouth Gin

Gin de Mahón

Vilniaus Džinas

Spišská Borovička

Slovenská Borovička Juniperus

Slovenská Borovička

Inovecká Borovička

Liptovská Borovička

12.   Spirituosen mit Kümmel

Dansk Akvavit/Dansk Aquavit

Svensk Aquavit/Svensk Akvavit/Swedish Aquavit

13.   Spirituosen mit Anis

Anis español

Évoca anisada

Cazalla

Chinchón

Ojén

Rute

Ούζο/Ouzo

14.   Likör

Berliner Kümmel

Hamburger Kümmel

Münchener Kümmel

Chiemseer Klosterlikör

Bayerischer Kräuterlikör

Cassis de Dijon

Cassis de Beaufort

Irish Cream

Palo de Mallorca

Ginjinha portuguesa

Licor de Singeverga

Benediktbeurer Klosterlikör

Ettaler Klosterlikör

Ratafia de Champagne

Ratafia catalana

Anis português

Finnish berry/Finnish fruit liqueur

Großglockner Alpenbitter

Mariazeller Magenlikör

Mariazeller Jagasaftl

Puchheimer Bitter

Puchheimer Schlossgeist

Steinfelder Magenbitter

Wachauer Marillenlikör

Jägertee/Jagertee/Jagatee

Allažu kimelis

Čepkelių

Demänovka Bylinný Likér

Polish Cherry

Karlovarská Hořká

15.   Spirituosen

Pommeau de Bretagne

Pommeau du Maine

Pommeau de Normandie

Svensk Punsch/Swedish Punch

Slivovice

16.   Wodka

Svensk Vodka/Swedish Vodka

Suomalainen Vodka/Finsk Vodka/Vodka of Finland

Polska Wódka/Polish Vodka

Laugarício Vodka

Originali Lietuviška Degtinė

Wódka ziołowa z Niziny Północnopodlaskiej aromatyzowana ekstraktem z trawy żubrowej/Herbal vodka from the North Podlasie Lowland aromatised with an extract of bison grass

Latvijas dzidrais

Rīgas degvīns

LB degvīns

LB vodka

17.   Spirituosen mit bitterem Geschmack oder Bitter

Rīgas Melnais balzāms/Riga Black Balsam

Demänovka bylinná horká

C)   AROMATISIERTE WEINE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT

Nürnberger Glühwein

Pelin

Thüringer Glühwein

Vermouth de Chambéry

Vermouth di Torino

TEIL B: IN BOSNIEN UND HERZEGOWINA

A)   WEINE MIT URSPRUNG IN BOSNIEN UND HERZEGOWINA

Name des bestimmten Anbaugebiets im Einklang mit den Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina

Anbaugebiet/Teilgebiet

Middle Neretva

Trebisnjica/Mostar

Trebisnjica/Listica

Rama/Jablanica

Kozara

Ukrina

Majevica


(1)  Diese geografische Angabe wird nach dem 1.8.2009 nicht mehr verwendet

Anlage 2

VERZEICHNIS TRADITIONELLER BEGRIFFE UND QUALITÄTSBEZEICHNUNGEN FÜR WEINE IN DER GEMEINSCHAFT

(Artikel 4 und 7 des Anhangs II des Protokolls Nr. 6)

Traditionelle Begriffe

Erfasste Weine

Weinkategorie

Sprache

TSCHECHISCHE REPUBLIK

pozdní sběr

Alle

Qualitätswein b.A.

Tschechisch

archivní víno

Alle

Qualitätswein b.A.

Tschechisch

panenské víno

Alle

Qualitätswein b.A.

Tschechisch

DEUTSCHLAND

Qualitätswein

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Qualitätswein garantierten Ursprungs/Q.g.U

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Qualitätswein mit Prädikat/Q.b.A.m.Pr/Prädikatswein

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Qualitätsschaumwein garantierten Ursprungs/Q.g.U

Alle

Qualitätsschaumwein b.A.

Deutsch

Auslese

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Beerenauslese

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Eiswein

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Kabinett

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Spätlese

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Trockenbeerenauslese

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Landwein

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe

 

Affentaler

Altschweier, Bühl, Eisental, Neusatz/Bühl, Bühlertal, Neuweier/Baden-Baden

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Badisch Rotgold

Baden

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Ehrentrudis

Baden

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Hock

Rhein, Ahr, Hessische Bergstraße, Mittelrhein, Nahe, Rheinhessen, Pfalz, Rheingau

Tafelwein mit geografischer Angabe

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Klassik/Classic

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Liebfrau(en)milch

Nahe, Rheinhessen, Pfalz, Rheingau

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Moseltaler

Mosel-Saar-Ruwer

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Riesling-Hochgewächs

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Schillerwein

Württemberg

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Weißherbst

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Winzersekt

Alle

Qualitätsschaumwein b.A.

Deutsch

GRIECHENLAND

Ονομασια Προελεύσεως Ελεγχόμενη (ΟΠΕ) (Appellation d’origine controlée)

Alle

Qualitätswein b.A.

Griechisch

Ονομασια Προελεύσεως Ανωτέρας Ποιότητος (ΟΠΑΠ) (Appellation d’origine de qualité supérieure)

Alle

Qualitätswein b.A.

Griechisch

Οίνος γλυκός φυσικός (Vin doux naturel)

Μοσχάτος Κεφαλληνίας (Muscat de Céphalonie), Μοσχάτος Πατρών (Muscat de Patras), Μοσχάτος Ρίου-Πατρών (Muscat Rion de Patras), Μοσχάτος Λήμνου (Muscat de Lemnos), Μοσχάτος Ρόδου (Muscat de Rhodos), Μαυροδάφνη Πατρών (Mavrodaphne de Patras), Μαυροδάφνη Κεφαλληνίας (Mavrodaphne de Céphalonie), Σάμος (Samos), Σητεία (Sitia), Δαφνές (Dafnès), Σαντορίνη (Santorini)

Qualitätslikörwein b.A.

Griechisch

Οίνος φυσικώς γλυκός (Vin naturellement doux)

Vins de paille: Κεφαλληνίας (de Céphalonie), Δαφνές (de Dafnès), Λήμνου (de Lemnos), Πατρών (de Patras), Ρίου-Πατρών (de Rion de Patras), Ρόδου (de Rhodos), Σάμος(de Samos), Σητεία (de Sitia), Σαντορίνη (Santorini)

Qualitätswein b.A.

Griechisch

Ονομασία κατά παράδοση (Onomasia kata paradosi)

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Τοπικός Οίνος (vins de pays)

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Αγρέπαυλη (Agrepavlis)

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Αμπέλι (Ampeli)

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Αμπελώνας (ες) (Ampelonas ès)

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Αρχοντικό (Archontiko)

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Κάβα (1) (Cava)

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Από διαλεκτούς αμπελώνες (Grand Cru)

Μοσχάτος Κεφαλληνίας (Muscat de Céphalonie), Μοσχάτος Πατρών (Muscat de Patras), Μοσχάτος Ρίου-Πατρών (Muscat Rion de Patras), Μοσχάτος Λήμνου (Muscat de Lemnos), Μοσχάτος Ρόδου (Muscat de Rhodos), Σάμος (Samos)

Qualitätslikörwein b.A.

Griechisch

Ειδικά Επιλεγμένος (Grand réserve)

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Griechisch

Κάστρο (Kastro)

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Κτήμα (Ktima)

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Λιαστός (Liastos)

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Μετόχι (Metochi)

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Μοναστήρι (Monastiri)

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Νάμα (Nama)

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Νυχτέρι (Nychteri)

Σαντορίνη

Qualitätswein b.A.

Griechisch

Ορεινό κτήμα (Orino Ktima)

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Ορεινός αμπελώνας (Orinos Ampelonas)

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Πύργος (Pyrgos)

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Επιλογή ή Επιλεγμένος (Réserve)

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Griechisch

Παλαιωθείς επιλεγμένος (Vieille réserve)

Alle

Qualitätslikörwein b.A.

Griechisch

Βερντέα (Verntea)

Ζάκυνθος

Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Vinsanto

Σαντορίνη

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Griechisch

SPANIEN

Denominacion de origen (DO)

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Denominacion de origen calificada (DOCa)

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Vino dulce natural

Alle

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Vino generoso

 (2)

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Vino generoso de licor

 (3)

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Vino de la Tierra

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe

 

Aloque

DO Valdepeñas

Qualitätswein b.A.

Spanisch

Amontillado

DDOO Jerez-Xérès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda

DO Montilla Moriles

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Añejo

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Spanisch

Añejo

DO Málaga

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Chacoli/Txakolina

DO Chacoli de Bizkaia

DO Chacoli de Getaria

DO Chacoli de Alava

Qualitätswein b.A.

Spanisch

Clásico

DO Abona

DO El Hierro

DO Lanzarote

DO La Palma

DO Tacoronte-Acentejo

DO Tarragona

DO Valle de Güimar

DO Valle de la Orotava

DO Ycoden-Daute-Isora

Qualitätswein b.A.

Spanisch

Cream

DDOO Jérez-Xerès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda

DO Montilla Moriles

DO Málaga

DO Condado de Huelva

Qualitätslikörwein b.A.

Englisch

Criadera

DDOO Jérez-Xerès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda

DO Montilla Moriles

DO Málaga

DO Condado de Huelva

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Criaderas y Soleras

DDOO Jérez-Xerès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda

DO Montilla Moriles

DO Málaga

DO Condado de Huelva

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Crianza

Alle

Qualitätswein b.A.

Spanisch

Dorado

DO Rueda

DO Málaga

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Fino

DO Montilla Moriles

DDOO Jerez-Xérès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Fondillon

DO Alicante

Qualitätswein b.A.

Spanisch

Gran Reserva

Alle Qualitätsweine b.A.

Cava

Qualitätswein b.A.

Qualitätsschaumwein b.A.

Spanisch

Lágrima

DO Málaga

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Noble

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Spanisch

Noble

DO Málaga

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Oloroso

DDOO Jerez-Xérès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda

DO Montilla- Moriles

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Pajarete

DO Málaga

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Pálido

DO Condado de Huelva

DO Rueda

DO Málaga

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Palo Cortado

DDOO Jerez-Xérès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda

DO Montilla- Moriles

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Primero de cosecha

DO Valencia

Qualitätswein b.A.

Spanisch

Rancio

Alle

Qualitätswein b.A.

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Raya

DO Montilla-Moriles

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Reserva

Alle

Qualitätswein b.A.

Spanisch

Sobremadre

DO Vinos de Madrid

Qualitätswein b.A.

Spanisch

Solera

DDOO Jérez-Xerès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda

DO Montilla Moriles

DO Málaga

DO Condado de Huelva

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Superior

Alle

Qualitätswein b.A.

Spanisch

Trasañejo

DO Málaga

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Vino Maestro

DO Málaga

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Vendimia inicial

DO Utiel-Requena

Qualitätswein b.A.

Spanisch

Viejo

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Spanisch

Vino de tea

DO La Palma

Qualitätswein b.A.

Spanisch

FRANKREICH

Appellation d’origine contrôlée

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Französisch

Appellation contrôlée

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

 

Appellation d’origine Vin Délimité de qualité supérieure

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Französisch

Vin doux naturel

AOC Banyuls, Banyuls Grand Cru, Muscat de Frontignan, Grand Roussillon, Maury, Muscat de Beaume de Venise, Muscat du Cap Corse, Muscat de Lunel, Muscat de Mireval, Muscat de Rivesaltes, Muscat de St Jean de Minervois, Rasteau, Rivesaltes

Qualitätswein b.A.

Französisch

Vin de pays

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe

Französisch

Ambré

Alle

Qualitätslikörwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Französisch

Château

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsschaumwein b.A.

Französisch

Clairet

AOC Bourgogne AOC Bordeaux

Qualitätswein b.A.

Französisch

Claret

AOC Bordeaux

Qualitätswein b.A.

Französisch

Clos

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Französisch

Cru Artisan

AOCMédoc, Haut-Médoc, Margaux, Moulis, Listrac, St Julien, Pauillac, St Estèphe

Qualitätswein b.A.

Französisch

Cru Bourgeois

AOC Médoc, Haut-Médoc, Margaux, Moulis, Listrac, St Julien, Pauillac, St Estèphe

Qualitätswein b.A.

Französisch

Cru Classé,

gegebenenfalls mit dem Vorsatz:

Grand,

Premier Grand,

Deuxième,

Troisième,

Quatrième,

Cinquième.

AOC Côtes de Provence, Graves, St Emilion Grand Cru, Haut-Médoc, Margaux, St Julien, Pauillac, St Estèphe, Sauternes, Pessac Léognan, Barsac

Qualitätswein b.A.

Französisch

Edelzwicker

AOC Alsace

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Grand Cru

AOC Alsace, Banyuls, Bonnes Mares, Chablis, Chambertin, Chapelle Chambertin, Chambertin Clos-de-Bèze, Mazoyeres ou Charmes Chambertin, Latricières-Chambertin, Mazis Chambertin, Ruchottes Chambertin, Griottes-Chambertin,, Clos de la Roche, Clos Saint Denis, Clos de Tart, Clos de Vougeot, Clos des Lambray, Corton, Corton Charlemagne, Charlemagne, Echézeaux, Grand Echézeaux, La Grande Rue, Montrachet, Chevalier-Montrachet, Bâtard-Montrachet, Bienvenues-Bâtard-Montrachet, Criots-Bâtard-Montrachet, Musigny, Romanée St Vivant, Richebourg, Romanée-Conti, La Romanée, La Tâche, St Emilion

Qualitätswein b.A.

Französisch

Grand Cru

Champagne

Qualitätsschaumwein b.A.

Französisch

Hors d’âge

AOC Rivesaltes

Qualitätslikörwein b.A.

Französisch

Passe-tout-grains

AOC Bourgogne

Qualitätswein b.A.

Französisch

Premier Cru

AOC Aloxe Corton, Auxey Duresses, Beaune, Blagny, Chablis, Chambolle Musigny, Chassagne Montrachet, Champagne, Côtes de Brouilly, Fixin, Gevrey Chambertin, Givry, Ladoix, Maranges, Mercurey, Meursault, Monthélie, Montagny, Morey St Denis, Musigny, Nuits, Nuits-Saint-Georges, Pernand-Vergelesses, Pommard, Puligny-Montrachet, Rully, Santenay, Savigny-les-Beaune, St Aubin, Volnay, Vougeot, Vosne-Romanée

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A.

Französisch

Primeur

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Französisch

Rancio

AOC Grand Roussillon, Rivesaltes, Banyuls, Banyuls grand cru, Maury, Clairette du Languedoc, Rasteau

Qualitätslikörwein b.A.

Französisch

Sélection de grains nobles

AOC Alsace, Alsace Grand cru, Monbazillac, Graves supérieures, Bonnezeaux, Jurançon, Cérons, Quarts de Chaume, Sauternes, Loupiac, Côteaux du Layon, Barsac, Ste Croix du Mont, Coteaux de l’Aubance, Cadillac

Qualitätswein b.A.

Französisch

Sur Lie

AOC Muscadet, Muscadet -Coteaux de la Loire, Muscadet-Côtes de Grandlieu, Muscadet- Sèvres et Maine, AOVDQS Gros Plant du Pays Nantais, VDT avec IG Vin de pays d’Oc et Vin de pays des Sables du Golfe du Lion

Qualitätswein b.A.,

Tafelwein mit geografischer Angabe

Französisch

Tuilé

AOC Rivesaltes

Qualitätslikörwein b.A.

Französisch

Vendanges tardives

AOC Alsace, Jurançon

Qualitätswein b.A.

Französisch

Villages

AOC Anjou, Beaujolais, Côte de Beaune, Côte de Nuits, Côtes du Rhône, Côtes du Roussillon, Mâcon

Qualitätswein b.A.

Französisch

Vin de paille

AOC Côtes du Jura, Arbois, L’Etoile, Hermitage

Qualitätswein b.A.

Französisch

Vin jaune

AOC du Jura (Côtes du Jura, Arbois, L’Etoile, Château-Châlon)

Qualitätswein b.A.

Französisch

ITALIEN

Denominazione di origine controllata/D.O.C.

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A., teilweise gegorener Traubenmost mit geografischer Angabe

Italienisch

Denominazione di origine controllata e Garantita/D.O.C.G.

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A., teilweise gegorener Traubenmost mit geografischer Angabe

Italienisch

Vino dolce naturale

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Indicazione geografica tipica (IGT)

Alle

Tafelwein, Landwein, Wein aus überreifen Trauben, teilweise gegorener Traubenmost mit geografischer Angabe

Italienisch

Landwein

Wein mit geografischer Angabe — Autonome Provinz Bozen

Tafelwein, Landwein, Wein aus überreifen Trauben, teilweise gegorener Traubenmost mit geografischer Angabe

Deutsch

Vin de pays

Wein mit geografischer Angabe — Aosta

Tafelwein, Landwein, Wein aus überreifen Trauben, teilweise gegorener Traubenmost mit geografischer Angabe

Französisch

Alberata oder vigneti ad alberata

DOC Aversa

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A.

Italienisch

Amarone

DOC Valpolicella

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Ambra

DOC Marsala

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Ambrato

DOC Malvasia delle Lipari

DOC Vernaccia di Oristano

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Annoso

DOC Controguerra

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Apianum

DOC Fiano di Avellino

Qualitätswein b.A.

Lateinisch

Auslese

DOC Caldaro e Caldaro classico — Alto Adige

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Barco Reale

DOC Barco Reale di Carmignano

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Brunello

DOC Brunello di Montalcino

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Buttafuoco

DOC Oltrepò Pavese

Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A.

Italienisch

Cacc’e mitte

DOC Cacc’e Mitte di Lucera

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Cagnina

DOC Cagnina di Romagna

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Cannellino

DOC Frascati

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Cerasuolo

DOC Cerasuolo di Vittoria

DOC Montepulciano d’Abruzzo

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Chiaretto

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätslikörwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Italienisch

Ciaret

DOC Monferrato

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Château

DOC de la région Valle d’Aosta

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Französisch

Classico

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Dunkel

DOC Alto Adige

DOC Trentino

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Est! Est!!Est!!!

DOC Est! Est!!Est!!! di Montefiascone

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A.

Lateinisch

Falerno

DOC Falerno del Massico

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Fine

DOC Marsala

Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Fior d’Arancio

DOC Colli Euganei

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A.,

Tafelwein mit geografischer Angabe

Italienisch

Falerio

DOC Falerio dei colli Ascolani

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Flétri

DOC Valle d’Aosta oder Vallée d’Aoste

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Garibaldi Dolce (oder GD)

DOC Marsala

Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Governo all’uso toscano

DOCG Chianti/Chianti Classico

IGT Colli della Toscana Centrale

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Italienisch

Gutturnio

DOC Colli Piacentini

Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A.

Italienisch

Italia Particolare (oder IP)

DOC Marsala

Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Klassisch/Klassisches Ursprungsgebiet

DOC Caldaro

DOC Alto Adige (mit Santa Maddalena e Terlano)

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Kretzer

DOC Alto Adige

DOC Trentino

DOC Teroldego Rotaliano

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Lacrima

DOC Lacrima di Morro d’Alba

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Lacryma Christi

DOC Vesuvio

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Lambiccato

DOC Castel San Lorenzo

Qualitätswein b.A.

Italienisch

London Particolar (oder LP oder Inghilterra)

DOC Marsala

Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Morellino

DOC Morellino di Scansano

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Occhio di Pernice

DOC Bolgheri, Vin Santo Di Carmignano, Colli dell’Etruria Centrale, Colline Lucchesi, Cortona, Elba, Montecarlo, Monteregio di Massa Maritima, San Gimignano, Sant’Antimo, Vin Santo del Chianti, Vin Santo del Chianti Classico, Vin Santo di Montepulciano

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Oro

DOC Marsala

Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Pagadebit

DOC pagadebit di Romagna

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Passito

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Italienisch

Ramie

DOC Pinerolese

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Rebola

DOC Colli di Rimini

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Recioto

DOC Valpolicella

DOC Gambellara

DOCG Recioto di Soave

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A.

Italienisch

Riserva

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Rubino

DOC Garda Colli Mantovani

DOC Rubino di Cantavenna

DOC Teroldego Rotaliano

DOC Trentino

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Rubino

DOC Marsala

Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Sangue di Giuda

DOC Oltrepò Pavese

Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A.

Italienisch

Scelto

Alle

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Sciacchetrà

DOC Cinque Terre

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Sciac-trà

DOC Pornassio oder Ormeasco di Pornassio

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Sforzato, Sfursàt

DO Valtellina

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Spätlese

DOC/IGT de Bolzano

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Deutsch

Soleras

DOC Marsala

Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Stravecchio

DOC Marsala

Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Strohwein

DOC/IGT de Bolzano

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Deutsch

Superiore

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Superiore Old Marsala (oder SOM)

DOC Marsala

Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Torchiato

DOC Colli di Conegliano

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Torcolato

DOC Breganze

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Vecchio

DOC Rosso Barletta, Aglianico del Vuture, Marsala, Falerno del Massico

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Vendemmia Tardiva

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Italienisch

Verdolino

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Italienisch

Vergine

DOC Marsala

DOC Val di Chiana

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Vermiglio

DOC Colli dell Etruria Centrale

Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Vino Fiore

Alle

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Vino Nobile

Vino Nobile di Montepulciano

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Vino Novello oder Novello

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Italienisch

Vin santo/Vino Santo/Vinsanto

DOC et DOCG Bianco dell’Empolese, Bianco della Valdinievole, Bianco Pisano di San Torpé, Bolgheri, Candia dei Colli Apuani, Capalbio, Carmignano, Colli dell’Etruria Centrale, Colline Lucchesi, Colli del Trasimeno, Colli Perugini, Colli Piacentini, Cortona, Elba, Gambellera, Montecarlo, Monteregio di Massa Maritima, Montescudaio, Offida, Orcia, Pomino, San Gimignano, San’Antimo, Val d’Arbia, Val di Chiana, Vin Santo del Chianti, Vin Santo del Chianti Classico, Vin Santo di Montepulciano, Trentino

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Vivace

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Italienisch

ZYPERN

Οίνος Ελεγχόμενης Ονομασίας Προέλευσης

(ΟΕΟΠ)

Alle

Qualitätswein b.A.

Griechisch

Τοπικός Οίνος

(Regional Wine)

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Μοναστήρι (Monastiri)

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Κτήμα (Ktima)

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Αμπελώνας (-ες)

(Ampelonas (-es))

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Μονή (Moni)

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

LUXEMBURG

Marque nationale

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A.

Französisch

Appellation contrôlée

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A.

Französisch

Appellation d’origine contrôlée

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A.

Französisch

Vin de pays

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe

Französisch

Grand premier cru

Alle

Qualitätswein b.A.

Französisch

Premier cru

Alle

Qualitätswein b.A.

Französisch

Vin classé

Alle

Qualitätswein b.A.

Französisch

Château

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A.

Französisch

UNGARN

minőségi bor

Alle

Qualitätswein b.A.

Ungarisch

különleges minőségű bor

Alle

Qualitätswein b.A.

Ungarisch

fordítás

Tokaj/-i

Qualitätswein b.A.

Ungarisch

máslás

Tokaj/-i

Qualitätswein b.A.

Ungarisch

szamorodni

Tokaj/-i

Qualitätswein b.A.

Ungarisch

aszú … puttonyos, vervollständigt um die Ziffern 3-6

Tokaj/-i

Qualitätswein b.A.

Ungarisch

aszúeszencia

Tokaj/-i

Qualitätswein b.A.

Ungarisch

eszencia

Tokaj/-i

Qualitätswein b.A.

Ungarisch

tájbor

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe

Ungarisch

bikavér

Eger, Szekszárd

Qualitätswein b.A.

Ungarisch

késői szüretelésű bor

Alle

Qualitätswein b.A.

Ungarisch

válogatott szüretelésű bor

Alle

Qualitätswein b.A.

Ungarisch

muzeális bor

Alle

Qualitätswein b.A.

Ungarisch

siller

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe, Qualitätswein b.A.

Ungarisch

ÖSTERREICH

Qualitätswein

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Qualitätswein besonderer Reife und Leseart/Prädikatswein

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Qualitätswein mit staatlicher Prüfnummer

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Ausbruch/Ausbruchwein

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Auslese/Auslesewein

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Beerenauslese(wein)

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Eiswein

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Kabinett/Kabinettwein

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Schilfwein

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Spätlese/Spätlesewein

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Strohwein

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Trockenbeerenauslese

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Landwein

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe

 

Ausstich

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Deutsch

Auswahl

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Deutsch

Bergwein

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Deutsch

Klassik/Classic

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Erste Wahl

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Deutsch

Hausmarke

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Deutsch

Heuriger

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Deutsch

Jubiläumswein

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Deutsch

Reserve

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Schilcher

Steiermark

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Deutsch

Sturm

Alle

Teilweise gegorener Traubenmost mit geografischer Angabe

Deutsch

PORTUGAL

Denominação de origem (DO)

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Portugiesisch

Denominação de origem controlada (DOC)

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Portugiesisch

Indicação de proveniencia regulamentada (IPR)

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Portugiesisch

Vinho doce natural

Alle

Qualitätslikörwein b.A.

Portugiesisch

Vinho generoso

DO Porto, Madeira, Moscatel de Setúbal, Carcavelos

Qualitätslikörwein b.A.

Portugiesisch

Vinho regional

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe

Portugiesisch

Canteiro

DO Madeira

Qualitätslikörwein b.A.

Portugiesisch

Colheita Seleccionada

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Portugiesisch

Crusted/Crusting

DO Porto

Qualitätslikörwein b.A.

Englisch

Escolha

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Portugiesisch

Escuro

DO Madeira

Qualitätslikörwein b.A.

Portugiesisch

Fino

DO Porto

DO Madeira

Qualitätslikörwein b.A.

Portugiesisch

Frasqueira

DO Madeira

Qualitätslikörwein b.A.

Portugiesisch

Garrafeira

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Qualitätslikörwein b.A.

Portugiesisch

Lágrima

DO Porto

Qualitätslikörwein b.A.

Portugiesisch

Leve

Tafelwein mit geografischer Angabe Estremadura und Ribatejano

DO Madeira, DO Porto

Tafelwein mit geografischer Angabe

Qualitätslikörwein b.A.

Portugiesisch

Nobre

DO Dão

Qualitätswein b.A.

Portugiesisch

Reserva

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Portugiesisch

Reserva velha (oder grande reserva)

DO Madeira

Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Portugiesisch

Ruby

DO Porto

Qualitätslikörwein b.A.

Englisch

Solera

DO Madeira

Qualitätslikörwein b.A.

Portugiesisch

Super reserva

Alle

Qualitätsschaumwein b.A.

Portugiesisch

Superior

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Portugiesisch

Tawny

DO Porto

Qualitätslikörwein b.A.

Englisch

Vintage, Late Bottle Vintage (LBV), Vintage Character

DO Porto

Qualitätslikörwein b.A.

Englisch

Vintage

DO Porto

Qualitätslikörwein b.A.

Englisch

SLOWENIEN

Penina

Alle

Qualitätsschaumwein b.A.

Slowenisch

pozna trgatev

Alle

Qualitätswein b.A.

Slowenisch

izbor

Alle

Qualitätswein b.A.

Slowenisch

jagodni izbor

Alle

Qualitätswein b.A.

Slowenisch

suhi jagodni izbor

Alle

Qualitätswein b.A.

Slowenisch

ledeno vino

Alle

Qualitätswein b.A.

Slowenisch

arhivsko vino

Alle

Qualitätswein b.A.

Slowenisch

mlado vino

Alle

Qualitätswein b.A.

Slowenisch

Cviček

Dolenjska

Qualitätswein b.A.

Slowenisch

Teran

Kras

Qualitätswein b.A.

Slowenisch

SLOWAKEI

forditáš

Tokaj/-ská/-ský/-ské

Qualitätswein b.A.

Slowakisch

mášláš

Tokaj/-ská/-ský/-ské

Qualitätswein b.A.

Slowakisch

samorodné

Tokaj/-ská/-ský/-ské

Qualitätswein b.A.

Slowakisch

výber … putňový, vervollständigt um die Ziffern 3-6

Tokaj/-ská/-ský/-ské

Qualitätswein b.A.

Slowakisch

výberová esencia

Tokaj/-ská/-ský/-ské

Qualitätswein b.A.

Slowakisch

esencia

Tokaj/-ská/-ský/-ské

Qualitätswein b.A.

Slowakisch

BULGARIEN

Гарантирано наименование за произход

(ГНП)

(guaranteed appellation of origin)

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Bulgarisch

Гарантирано и контролирано наименование за произход (ГКНП)

(guaranteed appellation of origin)

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Bulgarisch

Благородно сладко вино (БСВ)

(noble sweet wine)

Alle

Qualitätslikörwein b.A.

Bulgarisch

регионално вино

(Regional Wine)

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe

Bulgarisch

Ново

(young)

Alle

Qualitätswein b.A.

Tafelwein mit geografischer Angabe

Bulgarisch

Премиум

(premium)

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe

Bulgarisch

Резерва

(reserve)

Alle

Qualitätswein b.A.

Tafelwein mit geografischer Angabe

Bulgarisch

Премиум резерва

(premium reserve)

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe

Bulgarisch

Специална резерва

(special reserve)

Alle

Qualitätswein b.A.

Bulgarisch

Специална селекция (special selection)

Alle

Qualitätswein b.A.

Bulgarisch

Колекционно (collection)

Alle

Qualitätswein b.A.

Bulgarisch

Премиум оук, или първо зареждане в бъчва

(premium oak)

Alle

Qualitätswein b.A.

Bulgarisch

Беритба на презряло грозде

(vintage of overripe grapes)

Alle

Qualitätswein b.A.

Bulgarisch

Розенталер

(Rosenthaler)

Alle

Qualitätswein b.A.

Bulgarisch

RUMÄNIEN

Vin cu denumire de origine controlată

(D.O.C.)

Alle

Qualitätswein b.A.

Rumänisch

Cules la maturitate deplină (C.M.D.)

Alle

Qualitätswein b.A.

Rumänisch

Cules târziu (C.T.)

Alle

Qualitätswein b.A.

Rumänisch

Cules la înnobilarea boabelor (C.I.B.)

Alle

Qualitätswein b.A.

Rumänisch

Vin cu indicaţie geografică

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe

Rumänisch

Rezervă

Alle

Qualitätswein b.A.

Rumänisch

Vin de vinotecă

Alle

Qualitätswein b.A.

Rumänisch


(1)  Der Schutz des Begriffs „Cava“ nach der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates gilt unbeschadet des Schutzes der geografischen Angabe „Cava“ für Qualitätsschaumwein b.A.

(2)  Die erfassten Weine sind Qualitätslikörweine b.A. nach Anhang VI Buchstabe L Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates.

(3)  Die erfassten Weine sind Qualitätslikörweine b.A. nach Anhang VI Buchstabe L Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates.

Anlage 3

LISTE DER KONTAKTSTELLEN

(Artikel 12 des Anhangs II des Protokolls Nr. 6)

a)   Bosnien und Herzegowina

Ministerrat

Ministerium für Außenhandel und Außenwirtschaftsbeziehungen

Abteilung für Außenhandelspolitik und ausländische Direktinvestitionen

Musala 9/2, Sarajewo

Bosnien und Herzegowina

Telefon: + 387 33 220 546

Fax: + 387 33 220 546

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b)   Gemeinschaft

Europäische Kommission

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

Direktion B — Internationale Fragen II

Leiter des Referats B.2 — Erweiterung

B-1049 Bruxelles/Brussel

Belgien

Telefon: + 32 2 299 11 11

Fax: + 32 2 296 62 92

E-Mail: AGRI-EC-BiH-winetrade@ec.europa.eu

SCHLUSSAKTE

Die Bevollmächtigten der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT,

nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,

einerseits und

die Bevollmächtigten von BOSNIEN UND HERZEGOWINA,

andererseits,

die am sechzehnten Juni zweitausendacht in Luxemburg zur Unterzeichnung des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits, nachstehend „dieses Abkommen“ genannt, zusammengetreten sind, haben die folgenden Texte angenommen:

dieses Abkommen und seine Anhänge I bis VI, nämlich:

Anhang I (Artikel 6) — Zollzugeständnisse von Bosnien und Herzegowina für gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft

Anhang II (Artikel 12 Absatz 2) — Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse aus Baby-beef“

Anhang III (Artikel 12) — Zollzugeständnisse von Bosnien und Herzegowina für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft

Anhang IV (Artikel 13) — Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Ursprungserzeugnisse von Bosnien und Herzegowina

Anhang V (Artikel 13) — Einfuhrzölle von Bosnien und Herzegowina auf Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft

Anhang VI (Artikel 38) — Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums

und die folgenden Protokolle:

Protokoll Nr. 1 (Artikel 10) — Handel zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen

Protokoll Nr. 2 (Artikel 27) — Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen bei der Anwendung dieses Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina

Protokoll Nr. 3 (Artikel 36) — Staatliche Beihilfen für die Stahlindustrie

Protokoll Nr. 4 (Artikel 39) — Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

Protokoll Nr. 5 (Artikel 49) — Streitbeilegung

Protokoll Nr. 6 (Artikel 12) — Gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine und gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle der Bezeichnungen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine

Die Bevollmächtigten der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten von Bosnien und Herzegowina haben die folgende, dieser Schlussakte beigefügte Gemeinsame Erklärung angenommen:

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 38 (SAA Artikel 73)

Die Bevollmächtigten von Bosnien und Herzegowina haben folgende, dieser Schlussakte beigefügte Erklärung zur Kenntnis genommen:

Erklärung der Gemeinschaft zu den von der Gemeinschaft mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 eingeführten besonderen Handelsmaßnahmen

Съставено в Люксембург на шестнадесети юни две хиляди и осма година.

Hecho en Luxemburgo, el dieciseis de junio de dosmile ocho.

V Lucemburku dne šestnáctého června dva tisíce osm.

Udfærdiget i Luxembourg den sekstende juni to tusind og otte.

Geschehen zu Luxemburg am sechzehnten Juni zweitausendacht.

Kahe tuhande kaheksanda aasta juunikuu kuueteistkümnendal päeval Luxembourgis.

Έγινε στo Λουξεμβούργο, στις δέκα έξι Ιουνίου δύο χιλιάδες οκτώ.

Done at Luxembourg on the sixteenth day of June in the year two thousand and eight.

Fait à Luxembourg, le seize juin deux mille huit.

Fatto a Lussemburgo, addì sedici giugno duemilaotto.

Luksemburgā, divtūkstoš astotā gada sešpadsmitajā jūnijā.

Priimta du tūkstančiai aštuntų metų birželio šešioliktą dieną Liuksemburge.

Kelt Luxembourgban, a kétezer-nyolcadik év június havának tizenhatodik napján.

Magħmul fil-Lussemburgu, fis-sittax-il jum ta' Ġunju tas-sena elfejn u tmienja.

Gedaan te Luxemburg, de zestiende juni tweeduizend acht.

Sporządzono w Luksemburgu dnia szesnastego czerwca roku dwa tysiące ósmego.

Feito em Luxemburgo, em dezasseis de Junho de dois mil e oito.

Încheiat la Luxemburg, şaisprezece iunie două mii opt.

V Luxemburgu dňa šestnásteho júna dvetisícosem.

V Luxembourgu, dne šestnajstega junija leta dva tisoč osem.

Tehty Luxemburgissa kuudentenatoista päivänä kesäkuuta vuonna kaksituhattakahdeksan.

Som skedde i Luxemburg den sextonde juni tjugohundraåtta.

Sačinjeno u Luksemburgu, šesnaestoga juna dvije hiljade osme godine.

Sačinjeno u Luksemburgu, šesnaestoga lipnja dvije tisuće osme godine.

Састављено у Луксембургу, шеснаестога јуна двије хиљаде осме године.

За Европейската общност

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

Az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Pentru Comunitatea Europeană

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

För Europeiska gemenskapen

Za Evropsku zajednicu

Za Evropsku zajednicu

За Европску заједницу

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За Босна и Херцеговина

Por Bosnia y Herzegovina

Za Bosnu a Hercegovinu

For Bosnien-Hercegovina

Für Bosnien und Herzegowina

Bosnia ja Hertsegoviina nimel

Για τη Βοσνία-Ερζεγοβίνη

For Bosnia and Herzegovina

Pour la Bosnie-et-Herzégovine

Per la Bosnia-Erzegovina

Bosnijos ir Hercegovinos vardu

Bosnijas un Hercegovinas vārdā

Bosznia és Hercegovina részéről

Għall-Bożnja u Ħerzegovina

Voor Bosnië en Herzegovina

W imieniu Bośni i Hercegowiny

Pela Bósnia e Herzegovina

Pentru Bosnia şi Herţegovina

Za Bosnu a Hercegovinu

Za Bosno in Hercegovino

Bosnia ja Hertsegovinan puolesta

För Bosnien och Hercegovina

Za Bosnu i Hercegovinu

Za Bosnu i Hercegovinu

За Босну и Херцеговину

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GEMEINSAME ERKLÄRUNG

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 38 (SAA Artikel 73)

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das „geistige Eigentum“ für die Zwecke dieses Abkommens insbesondere Folgendes umfasst: das Urheberrecht, einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen, und die verwandten Schutzrechte, die Rechte an Datenbanken, die Patente, einschließlich der ergänzenden Schutzzertifikate, die gewerblichen Muster und Modelle, die Marken für Waren und Dienstleistungen, die Topografien integrierter Schaltkreise, die geografischen Angaben, einschließlich der Ursprungsbezeichnungen, und den gemeinschaftlichen Sortenschutz.

Der Schutz der Rechte an gewerblichem Eigentum umfasst insbesondere den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und den Schutz vertraulicher Informationen im Sinne des Artikels 39 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS).

Die Vertragsparteien sind sich ferner darüber einig, dass das in Artikel 38 Absatz 3 dieses Abkommens (SAA Artikel 73 Absatz 3) genannte Schutzniveau die Verfügbarkeit der in der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe (1) umfasst.


(1)  ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45.

ERKLÄRUNG DER GEMEINSCHAFT

Erklärung der Gemeinschaft zu den von der Gemeinschaft mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 eingeführten besonderen Handelsmaßnahmen

In der Erwägung, dass die Gemeinschaft für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder, unter Einschluss von Bosnien und Herzegowina, mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates vom 18. September 2000 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete (1) besondere Handelsmaßnahmen eingeführt hat, erklärt die Gemeinschaft,

dass bei der Anwendung des Artikels 19 dieses Abkommens (SAA Artikel 34) die günstigeren der einseitigen autonomen Handelsmaßnahmen zusätzlich zu den von der Gemeinschaft im Abkommen angebotenen vertraglichen Handelszugeständnissen angewandt werden, solange die Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 Anwendung findet;

dass insbesondere für die Waren der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen ist, abweichend von der einschlägigen Bestimmung des Artikels 13 Absatz 2 dieses Abkommens (SAA Artikel 28 Absatz 2) auch der spezifische Zollsatz beseitigt wird.


(1)  ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 1 Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 530/2007 (ABl. L 125 vom 15.5.2007, S. 1).