ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 226

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
23. August 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

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Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen ( 1 )

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(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

23.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 226/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 798/2008 DER KOMMISSION

vom 8. August 2008

zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 3, Artikel 23, Artikel 24 Absatz 2, Artikel 26 und Artikel 27a,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (2), insbesondere auf die Artikel 10 und 18,

gestützt auf die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (3), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (4), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (5), insbesondere auf Artikel 8, Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (6), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (7), insbesondere auf Artikel 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (8), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 90/539/EWG werden tierseuchenrechtliche Bedingungen für die Einfuhr von Geflügel und Bruteiern aus Drittländern in die Gemeinschaft festgelegt. In der Richtlinie ist vorgesehen, dass Geflügel und Bruteier die darin festgelegten Bedingungen erfüllen und aus Drittländern oder Teilen von Drittländern stammen müssen, die in einer gemäß dieser Richtlinie erstellten Liste aufgeführt sind.

(2)

Die Richtlinie 2002/99/EG legt Vorschriften für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und daraus hergestellten Lebensmitteln aus Drittländern fest. Gemäß dieser Richtlinie dürfen solche Produkte nur in die Gemeinschaft eingeführt werden, wenn sie den Anforderungen an alle Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft entsprechen oder gleichwertige Tiergesundheitsgarantien bieten.

(3)

Die Entscheidung 2006/696/EG der Kommission vom 28. August 2006 zur Erstellung der Liste von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Hausgeflügel, Bruteiern und Eintagsküken, von Fleisch von Hausgeflügel, Laufvögeln und Wildgeflügel sowie von Eiern, Eiprodukten und spezifiziert pathogenfreien Eiern in die Gemeinschaft und die Durchfuhr dieser Tiere und Erzeugnisse durch die Gemeinschaft zugelassen ist, zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen und zur Änderung der Entscheidungen 93/342/EWG, 2000/585/EG und 2003/812/EG (9) legt eine Liste von Drittländern fest, aus denen die betreffenden Waren in die Gemeinschaft eingeführt bzw. durch diese durchgeführt werden dürfen, sowie die Anforderungen an die entsprechenden Veterinärbescheinigungen.

(4)

Die Entscheidung 93/342/EWG der Kommission vom 12. Mai 1993 über die Kriterien zur Einstufung von Drittländern hinsichtlich der Geflügelpest und der Newcastle-Krankheit bei der Einfuhr von lebendem Geflügel und Bruteiern (10) und die Entscheidung 94/438/EG der Kommission vom 7. Juni 1994 über die Kriterien zur Einstufung von Drittländern und Teilen davon hinsichtlich der Geflügelpest und der Newcastle-Krankheit bei der Einfuhr von frischem Geflügelfleisch (11) legen Kriterien für die Einstufung von Drittländern hinsichtlich der Geflügelpest und der Newcastle-Krankheit bei der Einfuhr von lebendem Geflügel, Bruteiern und Geflügelfleisch fest.

(5)

Das Gemeinschaftsrecht zur Bekämpfung der aviären Influenza wurde in jüngster Zeit durch die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der aviären Influenza (12) auf den neuesten Stand gebracht; dies erfolgte auf der Grundlage neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse und der Weiterentwicklung der Epidemiologie hinsichtlich der aviären Influenza in der Gemeinschaft und weltweit. Der Anwendungsbereich der Bekämpfungsmaßnahmen im Falle eines Ausbruchs wurde von hochpathogener aviärer Influenza (HPAI) auf den Umgang mit Ausbrüchen niedrigpathogener aviärer Influenza (LPAI) ausgedehnt, außerdem wurden die verpflichtende aktive Überwachung auf aviäre Influenza und ein umfassenderer Einsatz entsprechender Impfungen eingeführt.

(6)

Die Einfuhr aus Drittländern sollte Bedingungen erfüllen, die den in der Gemeinschaft geltenden gleichwertig sind, und in Bezug auf den internationalen Handel mit Geflügel und Geflügelerzeugnissen den überarbeiteten Bestimmungen im Gesundheitskodex für Landtiere (Terrestrial Animal Health Code) (13) und in den Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Impfstoffen für Landtiere (Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals) (14) der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) Rechnung tragen.

(7)

Argentinien und Israel haben der Kommission ihre Überwachungsprogramme für aviäre Influenza zur Bewertung vorgelegt. Die Kommission hat diese Programme geprüft; da sie dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht entsprechen, sollte in Spalte 7 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der vorliegenden Verordnung eine positive Bewertung dieser Programme eingetragen werden.

(8)

In Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 90/539/EWG werden bestimmte Aspekte genannt, die bei der Entscheidung berücksichtigt werden müssen, ob ein Drittland oder Teile eines Drittlandes in die Liste der Drittländer aufgenommen werden können, aus denen Geflügel und Bruteier in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen; dazu gehören der Gesundheitsstatus des Geflügels, die Regelmäßigkeit und Schnelligkeit, mit der das Drittland Informationen über das Vorhandensein ansteckender Tierkrankheiten, einschließlich der aviären Influenza und der Newcastle-Krankheit, in seinem Hoheitsgebiet bereitstellt, sowie Regelungen des betreffenden Drittlandes zur Verhütung und Bekämpfung von Tierkrankheiten.

(9)

Artikel 8 der Richtlinie 2002/99/EG sieht vor, dass bei der Erstellung der Listen von Drittländern oder Teilen von Drittländern, aus denen bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen, bestimmte Aspekte zu berücksichtigen sind; dazu gehören der Gesundheitsstatus des betreffenden Tierbestands, die Regelmäßigkeit und Schnelligkeit, mit der das Drittland Informationen über das Vorhandensein infektiöser oder ansteckender Tierkrankheiten, insbesondere der aviären Influenza und der Newcastle-Krankheit, in seinem Hoheitsgebiet bereitstellt, und Aspekte der allgemeinen Gesundheitslage im jeweiligen Drittland, soweit sie in der Gemeinschaft eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen könnten.

(10)

Im Interesse der Tiergesundheit sollte die vorliegende Verordnung vorsehen, dass Waren nur aus Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen, in denen in Bezug auf aviäre Influenza Überwachungsprogramme bestehen und, falls Impfungen durchgeführt werden, entsprechende Impfpläne gelten.

(11)

Die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 sieht vor, dass ein Drittland nur dann in eine der im Gemeinschaftsrecht festgelegten Listen der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte Geflügelerzeugnisse gemäß der genannten Verordnung einführen dürfen, aufgenommen werden bzw. dort verbleiben darf, wenn das betreffende Drittland der Kommission ein Programm vorlegt, das den von den Mitgliedstaaten festzulegenden nationalen Programmen zur Überwachung auf Salmonellen gleichwertig ist und von der Kommission genehmigt wird. Eine positive Bewertung derartiger Programme sollte in Anhang I Teil 1 dieser Verordnung eingetragen werden.

(12)

Die Gemeinschaft und bestimmte Drittländer möchten den Handel mit Geflügel und Geflügelerzeugnissen erlauben, die aus zugelassenen Kompartimenten stammen; daher sollte der Grundsatz der Kompartimentierung bei der Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen im Gemeinschaftsrecht festgeschrieben werden. Vor kurzem hat das OIE den Grundsatz der Kompartimentierung eingeführt, um den weltweiten Handel mit Geflügel und Geflügelerzeugnissen zu erleichtern, daher sollte dieser Grundsatz in das Gemeinschaftsrecht aufgenommen werden.

(13)

Das geltende Gemeinschaftsrecht sieht aus bestimmten Gründen hinsichtlich der Tiergesundheit für die Einfuhr von Hackfleisch/Faschiertem und Separatorenfleisch von Hausgeflügel, Laufvögeln und Wildvögeln, insbesondere hinsichtlich der Rückverfolgbarkeit des für dessen Herstellung verwendeten Fleischs, keine Bescheinigungen vor. Dementsprechend sollten in der vorliegenden Verordnung nach weiteren wissenschaftlichen Untersuchungen Muster-Veterinärbescheinigungen für diese Waren vorgesehen werden.

(14)

Damit den zuständigen Behörden in bestimmten Situationen im Zusammenhang mit Veterinärbescheinigungen mehr Flexibilität eingeräumt wird, und auf Antrag mehrerer Drittländer, die Eintagsküken von Hausgeflügel und Laufvögeln in die Gemeinschaft ausführen, sollte die vorliegende Verordnung vorsehen, dass solche Waren zum Zeitpunkt der Versendung statt zum Zeitpunkt der Ausstellung der Veterinärbescheinigung geprüft werden.

(15)

Zur Vermeidung einer Unterbrechung des Handels sollte die Einfuhr von Waren, die vor der Einführung der Beschränkungen in Anhang I Teil 1 dieser Verordnung erzeugt wurden, in die Gemeinschaft weiter zugelassen werden, und zwar für einen Zeitraum von 90 Tagen nach Einführung der für die jeweilige Ware geltenden Einfuhrbeschränkungen.

(16)

Angesichts der geografischen Lage Kaliningrads, von der nur Lettland, Litauen und Polen betroffen sind, sollten für Sendungen, die auf dem Weg nach oder von Russland durch die Gemeinschaft durchgeführt werden, besondere Durchfuhrbedingungen festgelegt werden.

(17)

Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (15) legt allgemeine gesundheitsbezogene Vorschriften der Gemeinschaft für die Einfuhr der in dieser Verordnung genannten Waren in die Gemeinschaft und deren Durchfuhr durch die Gemeinschaft fest.

(18)

Auch die Richtlinie 96/93/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse (16) enthält einschlägige Vorschriften, die für die Rechtsgültigkeit der Bescheinigungen und zur Betrugsvermeidung erforderlich sind. Daher ist es angebracht, mit der vorliegenden Verordnung sicherzustellen, dass die von bescheinigungsbefugten Beamten in Drittländern angewandten Vorschriften und Grundsätze Garantien bieten, die den in der genannten Richtlinie vorgesehenen Garantien gleichwertig sind, und dass die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Muster-Veterinärbescheinigungen nur Sachverhalte widerspiegeln, die zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung attestiert werden können.

(19)

Im Interesse der Klarheit und Kohärenz des Gemeinschaftsrechts sollten die Entscheidungen 93/342/EWG, 94/438/EG und 2006/696/EG aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.

(20)

Es sollte eine Übergangszeit festgesetzt werden, damit Mitgliedstaaten und Unternehmen die erforderlichen Vorkehrungen treffen können, um den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen an Veterinärbescheinigungen nachzukommen.

(21)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND DEFINITIONEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Die vorliegende Verordnung regelt die Anforderungen an die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr nachfolgender Erzeugnisse („Erzeugnisse“) in die Gemeinschaft und für deren Durchfuhr durch die Gemeinschaft, einschließlich der Lagerung während der Durchfuhr:

a)

Geflügel, Bruteier, Eintagsküken und spezifiziert pathogenfreie Eier;

b)

Fleisch, Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch von Geflügel einschließlich Laufvögeln und Wildgeflügel, Eier und Eiprodukte.

In ihr wird eine Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten festgelegt, aus denen solche Erzeugnisse in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen.

(2)   Die vorliegende Verordnung gilt nicht für Geflügel, das für Ausstellungen, Tierschauen oder Wettbewerbe bestimmt ist.

(3)   Die vorliegende Verordnung gilt unbeschadet der besonderen Anforderungen an Bescheinigungen, die in einschlägigen Abkommen der Gemeinschaft mit Drittländern festgelegt sind.

Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Geflügel“: Hühner, Puten, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane, Rebhühner und Laufvögel (Ratitae), die zu Zuchtzwecken, zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern oder zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden;

2.

„Bruteier“: zur Bebrütung bestimmte Eier von Geflügel;

3.

„Eintagsküken“: weniger als 72 Stunden altes, noch nicht gefüttertes Geflügel sowie weniger als 72 Stunden alte Barbarie-Enten (Cairina moschata) und ihre Kreuzungen, gefüttert oder nicht;

4.

„Zuchtgeflügel“: mindestens 72 Stunden altes Geflügel, das zur Erzeugung von Bruteiern bestimmt ist;

5.

„Nutzgeflügel“: mindestens 72 Stunden altes Geflügel, das aufgezogen wird

a)

zur Erzeugung von Fleisch und/oder Konsumeiern oder

b)

zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen;

6.

„spezifiziert pathogenfreie Eier“: Bruteier, die von spezifiziert pathogenfreien Geflügelherden gemäß dem Europäischen Arzneibuch (17) stammen und ausschließlich für Diagnose- oder Forschungszwecke oder für die pharmazeutische Verwendung bestimmt sind.

7.

„Fleisch“: alle genusstauglichen Teile folgender Tierarten:

a)

Geflügel, d. h. landwirtschaftlich genutzte Vögel, einschließlich Vögeln, die als Hausgeflügel gehalten werden, ohne jedoch als domestiziert zu gelten, ausgenommen Laufvögel;

b)

Wildgeflügel, das zum menschlichen Verzehr erlegt wird;

c)

Laufvögel;

8.

„Separatorenfleisch“: von Geflügelschlachtkörpern oder nach dem Entfleischen fleischtragender Knochen von diesen maschinell gelöste Fleischreste, deren Muskelfaserstruktur zerstört oder verändert wurde;

9.

„Hackfleisch/Faschiertes“: zerkleinertes entbeintes Fleisch mit einem Salzgehalt von weniger als 1 %;

10.

„Zone“: einen klar abgegrenzten Teil eines Drittlandes, in dem eine Subpopulation von Tieren mit einem besonderen Gesundheitsstatus in Bezug auf eine bestimmte Krankheit lebt, für die die vorgeschriebenen Überwachungs-, Bekämpfungs- und Biosicherheitsmaßnahmen zum Zweck der Einfuhr gemäß der vorliegenden Verordnung angewandt wurden und werden;

11.

„Kompartiment“: einen oder mehrere Geflügelbetriebe in einem Drittland mit gemeinsamem Biosicherheitsmanagement, in denen eine Geflügel-Subpopulation gehalten wird, die in Bezug auf eine bestimmte Krankheit einen einheitlichem Gesundheitsstatus aufweist und für die die vorgeschriebenen Überwachungs-, Bekämpfungs- und Biosicherheitsmaßnahmen zum Zweck der Einfuhr gemäß der vorliegenden Verordnung angewandt wurden und werden;

12.

„Betrieb“: eine Anlage oder einen Teil einer Anlage an einem einzigen Standort und mit mindestens einer der folgenden Ausrichtungen:

a)

Zucht: Erzeugung von Bruteiern zur Produktion von Zuchtgeflügel;

b)

Vermehrung: Erzeugung von Bruteiern zur Produktion von Nutzgeflügel;

c)

Aufzucht

i)

entweder von Zuchtgeflügel bis zum Erreichen des Reproduktionsalters oder

ii)

von Nutzgeflügel bis zum Erreichen des Legealters;

d)

Haltung anderen Nutzgeflügels;

13.

„Brüterei“: einen Betrieb, in dem Eier bis zum Schlupf bebrütet werden und der Eintagsküken liefert;

14.

„Bestand“: sämtliches Geflügel mit ein und demselben Gesundheitsstatus, das in ein und derselben Anlage oder in ein und demselben Gehege gehalten wird und eine einzige epidemiologische Einheit bildet; bei Stallhaltung schließt diese Definition auch alle Tiere ein, die denselben Luftraum teilen;

15.

„aviäre Influenza“ (AI): eine Infektion von Geflügel durch Influenzaviren des Typs A

a)

des Subtyps H5 oder H7;

b)

mit einem Index der intravenösen Pathogenität (IVPI) von über 1,2 bei sechs Wochen alten Hühnern oder

c)

die bei vier bis acht Wochen alten, intravenös infizierten Hühnern eine Mortalität von mindestens 75 % bewirkt;

16.

„hochpathogene aviäre Influenza“ (HPAI): eine Infektion von Geflügel, verursacht durch

a)

AI-Viren des Subtyps H5 oder H7 mit einer Genomsequenz, die den bei anderen HPAI-Viren festgestellten Genomsequenzen ähnelt und für multiple basische Aminosäuren im Spaltbereich des Hämagglutininmoleküls kodiert, d. h. das Hämagglutininmolekül kann von einer Wirtszell-Protease gespaltet werden,

b)

aviäre Influenza gemäß der Definition unter Nummer 15 Buchstaben b und c;

17.

„niedrigpathogene aviäre Influenza“ (LPAI): eine Infektion von Geflügel, verursacht durch AI-Viren des Subtyps H5 oder H7, außer HPAI;

18.

„Newcastle-Krankheit“ (ND): eine Infektion von Geflügel,

a)

die durch den Paramyxovirusstamm 1 verursacht wird und bei Eintagsküken einen Index der intrazerebralen Pathogenität (ICPI) von über 0,7 ergibt oder

b)

bei der mehrere basische Aminosäuren im Virus (entweder direkt oder durch Deduktion) am C-Terminus des F2-Proteins und von Phenylalanin am Rest 117, dem N-Terminus des F1-Proteins, nachgewiesen wurden; der Ausdruck „mehrere basische Aminosäuren“ bezeichnet mindestens drei Arginin- oder Lysin-Reste zwischen Rest 113 und Rest 116; lässt sich das hier beschriebene charakteristische Muster der Aminosäurereste nicht nachweisen, ist eine Charakterisierung des isolierten Virus durch einen ICPI-Test erforderlich; bei der oben angeführten Definition werden die Aminosäurereste beginnend mit dem N-Terminus der Aminosäuresequenz nummeriert, die aus der Nukleotidsequenz des F0-Gens abgeleitet wird; die Reste 113 bis 116 entsprechen — von der Spaltungsstelle aus gesehen — den Resten -4 bis -1;

19.

„amtlicher Tierarzt/amtliche Tierärztin“: den von der zuständigen Behörde benannten Tierarzt/die von der zuständigen Behörde benannte Tierärztin;

20.

„Differenzierung zwischen infizierten und geimpften Tieren (differentiating infected from vaccinated animal, DIVA-Strategie)“: eine Impfstrategie, die es durch Anwendung eines Verfahrens zum Nachweis von Antikörpern gegen das Feldvirus bei Verwendung nicht geimpfter Sentineltiere ermöglicht, zwischen geimpften/infizierten und geimpften/nicht infizierten Tieren zu unterscheiden.

KAPITEL II

ALLGEMEINE EINFUHR- UND DURCHFUHRBEDINGUNGEN

Artikel 3

Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen Waren in die Gemeinschaft eingeführt bzw. durch die Gemeinschaft durchgeführt werden dürfen

Die Waren dürfen ausschließlich aus den in den Spalten 1 und 3 der Tabelle in Anhang I Teil 1 genannten Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten in die Gemeinschaft eingeführt bzw. durch die Gemeinschaft durchgeführt werden.

Artikel 4

Veterinärbescheinigung

(1)   Den in die Gemeinschaft eingeführten Waren liegt eine Veterinärbescheinigung für die jeweilige Ware gemäß Spalte 4 der Tabelle in Anhang I Teil 1 bei, die auf den Muster-Veterinärbescheinigungen in Anhang I Teil 2 basiert und gemäß den Erläuterungen erstellt wurde („Bescheinigung“).

(2)   Werden diese Waren — auch nur teilweise — per Schiff befördert, so wird den Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Geflügel und Eintagsküken eine Erklärung des Schiffskapitäns gemäß Anhang II beigefügt.

(3)   Sendungen mit Geflügel, Bruteiern und Eintagsküken, die durch die Gemeinschaft durchgeführt werden, wird Folgendes beigefügt:

a)

eine Veterinärbescheinigung gemäß Absatz 1 mit dem Vermerk „zur Durchfuhr durch die EG“ und

b)

eine vom Bestimmungsdrittland verlangte Bescheinigung.

(4)   Sendungen mit spezifiziert pathogenfreien Eiern, Fleisch, Hackfleisch/Faschiertem oder Separatorenfleisch von Geflügel einschließlich Laufvögeln und Wildgeflügel und Sendungen mit Eiern oder Eiprodukten, die durch die Gemeinschaft durchgeführt werden, liegt eine Bescheinigung bei, die nach dem Muster in Anhang XI erstellt wurde und den darin festgelegten Bedingungen entspricht.

(5)   Im Sinne der vorliegenden Verordnung kann die Durchfuhr auch die Lagerung während der Durchfuhr gemäß Artikel 12 und 13 der Richtlinie 97/78/EG einschließen.

(6)   Die Bescheinigungen können auch elektronisch oder nach anderen auf Gemeinschaftsebene vereinbarten harmonisierten Systemen erstellt werden.

Artikel 5

Einfuhr- und Durchfuhrbedingungen

(1)   Waren, die in die Gemeinschaft eingeführt oder durch die Gemeinschaft durchgeführt werden, erfüllen die Bedingungen gemäß Artikel 6 und 7 sowie gemäß Kapitel III.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für einzelne Sendungen mit weniger als 20 Einheiten Geflügel (außer Laufvögeln), Bruteiern oder Eintagsküken. Derartige einzelne Sendungen dürfen jedoch nur aus Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten eingeführt werden, aus denen die Einfuhr dieser Art zugelassen ist, und sofern sie die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

Das Drittland, das Gebiet, die Zone oder das Kompartiment ist in den Spalten 1 und 3 der Tabelle in Anhang I Teil 1 aufgeführt, und in Spalte 4 dieser Tabelle ist angegeben, welche Muster-Veterinärbescheinigung für die betreffende Ware gilt;

b)

die Sendungen unterliegen keinerlei Einfuhrverbot aus Gründen der Tiergesundheit;

c)

die Einfuhrbedingungen umfassen auch die Absonderung oder Quarantäne nach der Einfuhr.

(3)   Waren gemäß Absatz 1:

a)

sind mit den zusätzlichen Garantien gemäß Spalte 5 der Tabelle in Anhang I Teil 1 versehen;

b)

erfüllen die besonderen Bedingungen gemäß Spalte 6 und entsprechen gegebenenfalls dem Schlussdatum gemäß Spalte 6A und dem Anfangsdatum gemäß Spalte 6B der Tabelle in Anhang I Teil 1;

c)

sind mit den zusätzlichen Garantien zur Tiergesundheit versehen, soweit diese vom Bestimmungsmitgliedstaat gefordert und in dieser Bescheinigung genannt werden;

d)

die Einschränkungen in Bezug auf die Genehmigung eines Programms zur Salmonellenbekämpfung gelten nur, falls dies in der entsprechenden Spalte der Tabelle in Anhang I Teil 1 angegeben ist.

Artikel 6

Untersuchungs-, Probenahme- und Testverfahren

Sind Untersuchungen, Probenahmen und Tests in Bezug auf aviäre Influenza, Mycoplasmen, Newcastle-Krankheit, Salmonellen und andere Krankheitserreger, die für die Gesundheit von Mensch oder Tier von Bedeutung sind, für die Einfuhr von Waren in die Gemeinschaft in Übereinstimmung mit den Bescheinigungen erforderlich, dürfen derartige Waren in die Gemeinschaft nur eingeführt werden, sofern diese Untersuchungen, Probenahmen und Tests von der zuständigen Behörde des betreffenden Drittlandes oder gegebenenfalls des Bestimmungsmitgliedstaats gemäß Anhang III durchgeführt wurden.

Artikel 7

Anforderungen bezüglich der Meldung von Krankheiten

Waren dürfen in die Gemeinschaft aus Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten nur eingeführt werden, wenn das betreffende Drittland:

a)

die Kommission innerhalb von 24 Stunden nach Bestätigung eines ersten Ausbruchs der HPAI oder der Newcastle-Krankheit über die Seuchenlage informiert;

b)

dem gemeinschaftlichen Referenzlabor für aviäre Influenza und Newcastle-Krankheit (18) unverzüglich Virusisolate von den ursprünglichen Ausbrüchen dieser Krankheiten übermittelt; solche Virusisolate sind jedoch nicht erforderlich für die Einfuhr von Eiern, Eiprodukten und spezifiziert pathogenfreien Eiern aus Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr solcher Waren in die Gemeinschaft zugelassen ist;

c)

der Kommission regelmäßig aktualisierte Angaben zur Seuchenlage vorlegt.

KAPITEL III

TIERGESUNDHEITSSTATUS IN DRITTLÄNDERN, GEBIETEN, ZONEN UND KOMPARTIMENTEN IN BEZUG AUF AVIÄRE INFLUENZA UND NEWCASTLE-KRANKHEIT

Artikel 8

Von aviärer Influenza freie Drittländer, Gebiete, Zonen und Kompartimente

(1)   Im Sinne der vorliegenden Verordnung gilt ein Drittland, ein Gebiet, eine Zone oder ein Kompartiment, aus dem bzw. aus der Waren in die Gemeinschaft eingeführt werden, als frei von aviärer Influenza, sofern:

a)

aviäre Influenza in dem Drittland, dem Gebiet, der Zone oder dem Kompartiment über einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten vor der Ausstellung der Bescheinigung durch den amtlichen Tierarzt bzw. die amtliche Tierärztin nicht aufgetreten ist;

b)

ein Überwachungsprogramm für aviäre Influenza gemäß Artikel 10 über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten vor der Ausstellung der unter Buchstabe a genannten Bescheinigung durchgeführt wurde, soweit dies in der Bescheinigung gefordert ist.

(2)   Tritt in einem Drittland, einem Gebiet, einer Zone oder einem Kompartiment, das bzw. die zuvor gemäß Absatz 1 frei von dieser Krankheit war, aviäre Influenza auf, so wird dieses Drittland, dieses Gebiet, diese Zone oder dieses Kompartiment wieder als frei von aviärer Influenza eingestuft, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Im Falle der HPAI wurde zu deren Bekämpfung ein Tilgungsprogramm durchgeführt;

b)

im Falle der LPAI wurde zu deren Bekämpfung entweder ein Tilgungsprogramm durchgeführt oder das betroffene Geflügel geschlachtet;

c)

in allen zuvor infizierten Betrieben wurde eine angemessene Reinigung und Desinfektion durchgeführt;

d)

nach Abschluss der unter Buchstabe c genannten Reinigung und Desinfektion wurde gemäß Anhang IV Teil II drei Monate lang auf aviäre Influenza überwacht, wobei das Ergebnis negativ war.

Artikel 9

HPAI-freie Drittländer, Gebiete, Zonen und Kompartimente

(1)   Im Sinne der vorliegenden Verordnung gilt ein Drittland, ein Gebiet, eine Zone oder ein Kompartiment, aus dem bzw. aus der Waren in die Gemeinschaft eingeführt werden, als HPAI-frei, sofern diese Krankheit in dem Drittland, dem Gebiet, der Zone oder dem Kompartiment für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten vor der Ausstellung der Bescheinigung durch den amtlichen Tierarzt bzw. die amtliche Tierärztin nicht aufgetreten ist.

(2)   Tritt in einem Drittland, einem Gebiet, einer Zone oder einem Kompartiment, das bzw. die zuvor gemäß Absatz 1 frei von dieser Krankheit war, HPAI auf, so wird dieses Drittland, dieses Gebiet, diese Zone oder dieses Kompartiment wieder als HPAI-frei eingestuft, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Zur Bekämpfung der Krankheit wurde in allen zuvor infizierten Betrieben ein Tilgungsprogramm einschließlich einer angemessenen Reinigung und Desinfektion durchgeführt;

b)

nach Abschluss des unter Buchstabe a genannten Tilgungsprogramms und der entsprechenden Reinigung und Desinfektion wurde gemäß Anhang IV Teil II drei Monate lang auf aviäre Influenza überwacht, wobei das Ergebnis negativ war.

Artikel 10

Programme zurÜberwachung auf aviäre Influenza

Ist in der Bescheinigung ein Überwachungsprogramm für aviäre Influenza vorgeschrieben, dürfen Waren aus Drittländern, Gebieten, Zonen oder Kompartimenten nur in die Gemeinschaft eingeführt werden, wenn

a)

das Drittland, das Gebiet, die Zone oder das Kompartiment für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten ein Überwachungsprogramm für aviäre Influenza durchgeführt hat, wie in Spalte 7 der Tabelle in Anhang I Teil 1 angegeben, sofern dieses Programm den Anforderungen

i)

in Anhang IV Teil I oder

ii)

des Gesundheitskodex für Landtiere der OIE (19) genügt;

b)

das Drittland die Kommission über alle Änderungen an seinem Überwachungsprogramm für aviäre Influenza informiert.

Artikel 11

Impfung gegen aviäre Influenza

Wird in Drittländern, Gebieten, Zonen oder Kompartimenten gegen aviäre Influenza geimpft, dürfen Geflügel oder sonstige von geimpftem Geflügel stammende Waren nur in die Gemeinschaft eingeführt werden, wenn:

a)

das Drittland die Impfungen gegen aviäre Influenza nach einem Impfplan durchführt, der in Spalte 8 der Tabelle in Anhang I Teil 1 angegeben ist und den Anforderungen in Anhang V entspricht;

b)

das Drittland die Kommission über alle Änderungen an seinem Impfplan gegen aviäre Influenza informiert.

Artikel 12

Von Newcastle-Krankheit freie Drittländer, Gebiete, Zonen und Kompartimente

(1)   Im Sinne der vorliegenden Verordnung gilt ein Drittland, ein Gebiet, eine Zone oder ein Kompartiment, aus dem bzw. aus der Waren in die Gemeinschaft eingeführt werden, als frei von Newcastle-Krankheit, sofern

a)

in dem Drittland, dem Gebiet, der Zone oder dem Kompartiment zumindest in den letzten zwölf Monaten vor der Ausstellung der Bescheinigung durch den amtlichen Tierarzt bzw. die amtliche Tierärztin kein Ausbruch der Newcastle-Krankheit in Geflügelbeständen verzeichnet wurde;

b)

für mindestens den unter Buchstabe a genannten Zeitraum nicht gegen Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen geimpft wurde, die nicht den Kriterien für anerkannte Impfstoffe gegen Newcastle-Krankheit gemäß Anhang VI entsprechen.

(2)   Tritt in einem Drittland, einem Gebiet, einer Zone oder einem Kompartiment, das bzw. die zuvor gemäß Absatz 1 frei von dieser Krankheit war, die Newcastle-Krankheit auf, so wird dieses Drittland, dieses Gebiet, diese Zone oder dieses Kompartiment wieder als frei von Newcastle-Krankheit eingestuft, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Zur Bekämpfung der Krankheit wurde ein Tilgungsprogramm durchgeführt;

b)

in allen zuvor infizierten Betrieben wurde eine angemessene Reinigung und Desinfektion durchgeführt;

c)

während eines Zeitraums von mindestens drei Monaten nach Abschluss des Tilgungsprogramms gemäß Buchstabe a und der Reinigung und Desinfektion gemäß Buchstabe b

i)

kann die zuständige Behörde eines Drittlandes durch intensive Untersuchungen einschließlich Laboruntersuchungen im Zusammenhang mit dem Ausbruch nachweisen, dass in dem Drittland, dem Gebiet, der Zone oder dem Kompartiment diese Krankheit nicht aufgetreten ist;

ii)

wurde nicht gegen Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen geimpft, die nicht den Kriterien für anerkannte Impfstoffe gegen Newcastle-Krankheit gemäß Anhang VI entsprechen.

Artikel 13

Ausnahmeregelung bezüglich der Verwendung von Impfstoffen gegen Newcastle-Krankheit

(1)   Bei Waren gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a wird abweichend von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii ein Drittland, ein Gebiet, eine Zone oder ein Kompartiment als frei von Newcastle-Krankheit betrachtet, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Das Drittland, das Gebiet, die Zone oder das Kompartiment erlaubt die Verwendung von Impfstoffen, die den allgemeinen Kriterien in Anhang VI Teil I, jedoch nicht den besonderen Kriterien in Anhang VI Teil II genügen;

b)

die zusätzlichen Gesundheitsanforderungen gemäß Anhang VII Teil I werden eingehalten.

(2)   Bei Waren gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b wird abweichend von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii ein Drittland, ein Gebiet, eine Zone oder ein Kompartiment, aus dem bzw. aus der Geflügelfleisch in die Gemeinschaft eingeführt werden darf, als frei von Newcastle-Krankheit betrachtet, wenn die zusätzlichen Gesundheitsanforderungen gemäß Anhang VII Teil II erfüllt sind.

KAPITEL IV

BESONDERE EINFUHRBEDINGUNGEN

Artikel 14

Besondere Bedingungen für die Einfuhr von Geflügel, Bruteiern und Eintagsküken

(1)   Zusätzlich zu den Bedingungen in den Kapiteln II und III gelten folgende besonderen Bedingungen für die Einfuhr von

a)

Zucht- und Nutzgeflügel mit Ausnahme von Laufvögeln, Bruteiern und Eintagsküken außer solchen von Laufvögeln: die Anforderungen gemäß Anhang VIII;

b)

Zucht- und Nutzlaufvögeln, Bruteiern und Eintagsküken dieser Tierarten: die Anforderungen gemäß Anhang IX.

(2)   Die Bedingungen in Absatz 1 gelten nicht für einzelne Sendungen mit weniger als 20 Einheiten Geflügel (außer Laufvögeln), Bruteiern oder Eintagsküken.

Artikel 15

Besondere Bedingungen für die Einfuhr spezifiziert pathogenfreier Eier

Zusätzlich zu den Bedingungen in den Artikeln 3 bis 6 gelten für spezifiziert pathogenfreie Eier, die in die Gemeinschaft eingeführt werden, folgende Bedingungen:

a)

Sie erhalten einen Stempel mit dem ISO-Code des Herkunftsdrittlandes und der Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs;

b)

jede Packung spezifiziert pathogenfreier Eier enthält nur Eier ein und desselben Herkunftsdrittlandes, Betriebs und Absenders und weist zumindest die folgenden Angaben auf:

i)

die Informationen gemäß Buchstabe a;

ii)

die deutlich sichtbare und leserliche Angabe, dass die Sendung spezifiziert pathogenfreie Eier enthält;

iii)

den Namen des Absenders oder den Namen seines Betriebs und seine Anschrift;

c)

spezifiziert pathogenfreie Eier, die in die Gemeinschaft eingeführt werden, müssen nach positivem Abschluss der Einfuhrkontrollen direkt zu ihrem Bestimmungsort befördert werden.

Artikel 16

Besondere Bedingungen für die Beförderung von Geflügel und Eintagsküken

Geflügel und Eintagsküken, die in die Gemeinschaft eingeführt werden, dürfen nicht

a)

auf ein Transportmittel geladen werden, das anderes Geflügel und andere Eintagsküken mit niedrigerem Gesundheitsstatus befördert;

b)

im Verlaufe der Beförderung in die Gemeinschaft durch ein Drittland, ein Gebiet, eine Zone oder ein Kompartiment befördert oder dort abgeladen werden, aus dem bzw. aus der die Einfuhr solchen Geflügels und solcher Eintagsküken in die Gemeinschaft nicht zugelassen ist.

Artikel 17

Besondere Bedingungen für die Einfuhr von Laufvogelfleisch

In die Gemeinschaft darf nur Fleisch von Laufvögeln eingeführt werden, auf die die Schutzmaßnahmen gegen das Hämorrhagische Krim-Kongo-Fieber gemäß Anhang X Teil II angewandt wurden.

KAPITEL V

BESONDERE DURCHFUHRBEDINGUNGEN

Artikel 18

Ausnahmebestimmungen für die Durchfuhr durch Lettland, Litauen und Polen

(1)   Abweichend von Artikel 4 Absatz 4 wird die Durchfuhr von Sendungen mit Fleisch, Hackfleisch/Faschiertem oder Separatorenfleisch von Geflügel einschließlich Laufvögeln und Wildgeflügel und von Sendungen mit Eiern, Eiprodukten oder spezifiziert pathogenfreien Eiern zugelassen, die auf direktem Wege oder über ein anderes Drittland auf der Straße oder Schiene aus Russland kommen oder für Russland bestimmt sind und zwischen Grenzkontrollstellen in Lettland, Litauen und Polen befördert werden, die im Anhang der Entscheidung 2001/881/EG der Kommission (20) aufgeführt sind, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

Die Sendung wurde vom amtlichen Tierarzt bzw. der amtlichen Tierärztin an der Eingangsgrenzkontrollstelle anhand einer Plombe mit Seriennummer verplombt;

b)

die Begleitpapiere der Sendung gemäß Artikel 7 der Richtlinie 97/78/EG tragen auf jeder Seite den vom amtlichen Tierarzt bzw. der amtlichen Tierärztin an der Eingangsgrenzkontrollstelle aufgebrachten Stempel „nur zur Durchfuhr nach Russland durch die EG“;

c)

die Verfahrensvorschriften des Artikels 11 der Richtlinie 97/78/EG werden eingehalten;

d)

die Durchfuhrtauglichkeit der Sendung wurde vom amtlichen Tierarzt bzw. der amtlichen Tierärztin an der Eingangsgrenzkontrollstelle auf dem Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr bescheinigt.

(2)   Sendungen im Sinne des Absatzes 1 dürfen gemäß Artikel 12 Absatz 4 bzw. Artikel 13 der Richtlinie 97/78/EG nicht im Gebiet der Gemeinschaft abgeladen oder eingelagert werden.

(3)   Die zuständige Behörde führt regelmäßige Prüfungen durch, um sicherzustellen, dass die Zahl der Sendungen gemäß Absatz 1 und die entsprechende Warenmenge, die das Gebiet der Gemeinschaft verlassen, der Zahl der Sendungen und der Warenmenge entsprechen, die in das Gebiet der Gemeinschaft verbracht wurden.

KAPITEL VI

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 19

Aufhebungen

Die Entscheidungen 93/342/EWG, 94/438/EG und 2006/696/EG werden aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobenen Entscheidungen gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle in Anhang XII.

Artikel 20

Übergangsbestimmungen

Waren, für die entsprechende Veterinärbescheinigungen gemäß der Entscheidung 93/342/EWG, 94/438/EG oder 2006/696/EG ausgestellt wurden, dürfen bis zum 15. Februar 2009 in die Gemeinschaft eingeführt bzw. durch die Gemeinschaft durchgeführt werden.

Artikel 21

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. August 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 303 vom 31.10.1990, S. 6. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/729/EG der Kommission (ABl. L 294 vom 13.11.2007, S. 26).

(2)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).

(3)  ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG.

(4)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG.

(5)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(6)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1237/2007 der Kommission (ABl. L 280 vom 24.10.2007, S. 5).

(7)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1243/2007 der Kommission (ABl. L 281 vom 25.10.2007, S. 8).

(8)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(9)  ABl. L 295 vom 25.10.2006, S. 1. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1237/2007.

(10)  ABl. L 137 vom 8.6.1993, S. 24. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/696/EG.

(11)  ABl. L 181 vom 15.7.1994, S. 35. Berichtigte Fassung im ABl. L 187 vom 26.5.2004, S. 8.

(12)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

(13)  http://www.oie.int/eng/normes/mcode/en_sommaire.htm (neueste Ausgabe).

(14)  http://www.oie.int/eng/normes/en_mmanual.htm?e1d10 (neueste Ausgabe).

(15)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2008 der Kommission (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 61).

(16)  ABl. L 13 vom 16.1.1997, S. 28.

(17)  http://www.edqm.eu (aktuelle Fassung).

(18)  Veterinary Laboratories Agency, New Haw, Weybridge, Surrey KT15 3NB, Vereinigtes Königreich.

(19)  http://www.oie.int/eng/normes/mcode/en_sommaire.htm.

(20)  ABl. L 326 vom 11.12.2001, S. 44.


ANHANG I

GEFLÜGEL, BRUTEIER, EINTAGSKÜKEN, SPEZIFIZIERT PATHOGENFREIE EIER, FLEISCH, HACKFLEISCH/FASCHIERTES, SEPARATORENFLEISCH, EIER UND EIPRODUKTE

TEIL 1

Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten

ISO-Code und Name des Drittlandes oder Gebiets

Code des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments

Beschreibung des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments

Veterinärbescheinigung

Besondere Bedingungen

Besondere Bedingungen

Status der Überwachung auf die AI

Status der Impfung gegen die AI

Status der Salmonellenbekämpfung

Muster

Zusätzliche Garantien

Schlussdatum (1)

Anfangsdatum (2)

1

2

3

4

5

6

6A

6B

7

8

9

AL — Albanien

AL-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EP, E

 

 

 

 

 

 

 

AR — Argentinien

AR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

A

 

 

POU, RAT, EP, E

 

 

 

 

 

 

WGM

VIII

 

 

 

 

 

AU — Australien

AU-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

P1

EP, E

 

 

 

 

 

 

BPP, DOC, HEP, SRP

 

 

 

 

 

 

BPR

I

 

 

 

 

 

DOR

II

 

 

 

 

 

HER

III

 

 

 

 

 

POU

VI

 

 

 

 

 

RAT

VII

 

 

 

 

 

BR — Brasilien

BR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

BR-1

Die Bundesstaaten

Rio Grande do Sul, Santa Catarina, Paraná, São Paulo und Mato Grosso do Sul

RAT, BPR, DOR, HER, SRA

 

 

 

 

 

 

P1

BR-2

Die Bundesstaaten

Mato Grosso, Paraná, Rio Grande do Sul, Santa Catarina und São Paulo

BPP, DOC, HEP, SRP

 

 

 

 

 

 

BR-3

Distrito Federal und die Bundesstaaten

Goiás, Minas Gerais, Mato Grosso, Mato Grosso do Sul, Paraná, Rio Grande do Sul, Santa Catarina und São Paulo

WGM

VIII

 

 

 

 

 

EP, E, POU

 

 

 

 

 

 

BW — Botsuana

BW-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP, E

 

 

 

 

 

 

 

BPR

I

 

 

 

 

 

 

DOR

II

 

 

 

 

 

 

HER

III

 

 

 

 

 

 

RAT

VII

 

 

 

 

 

 

CA — Kanada

CA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP, E

 

 

 

 

 

 

 

BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRA, SRP

IV

 

 

 

 

 

 

WGM

VIII

 

 

 

 

 

 

POU, RAT

 

 

 

 

 

 

 

CH — Schweiz

CH-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 (3)

 

 

 

 

 

 

 

CL — Chile

CL-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

P1

EP, E,

 

 

 

 

 

 

BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRA, SRP

 

 

 

 

 

 

WGM

VIII

 

 

 

 

 

POU, RAT

 

 

 

 

 

 

CN — Volksrepublik China

CN-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EP

 

 

 

 

 

 

 

CN-1

Provinz Shandong

POU, E

VI

P2

6.2.2004

 

 

 

GL — Grönland

GL-0

Gesamtes Gebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP, WGM

 

 

 

 

 

 

 

HK — Hongkong

HK-0

Das gesamte Gebiet der Sonderverwaltungszone Hongkong

EP

 

 

 

 

 

 

 

HR — Kroatien

HR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

P1

BPR, BPP, DOR, DOC, HEP, HER, SRA, SRP

 

 

 

 

 

 

EP, E, POU, RAT, WGM

 

 

 

 

 

 

IL — Israel

IL-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

A

 

 

BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRP

IV

 

 

 

 

 

WGM

VIII

 

 

 

 

 

EP, E, POU, RAT

 

 

 

 

 

 

IN — Indien

IN-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EP

 

 

 

 

 

 

 

IS — Island

IS-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP, E

 

 

 

 

 

 

 

KR — Republik Korea

KR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EP, E

 

 

 

 

 

 

 

ME — Montenegro

ME-O

Gesamtes Hoheitsgebiet

EP

 

 

 

 

 

 

 

MG — Madagaskar

MG-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP, E, WGM

 

 

 

 

 

 

 

MY — Malaysia

MY-0

 

 

 

 

 

 

 

MY-1

Westliche Halbinsel

EP

 

 

 

 

 

 

 

E

 

P2

6.2.2004

 

 

 

 

MK — Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (4)

MK-0 (4)

Gesamtes Hoheitsgebiet

EP

 

 

 

 

 

 

 

MX — Mexiko

MX-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP

 

 

 

 

 

 

 

NA — Namibia

NA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

BPR

I

 

 

 

 

 

 

DOR

II

 

 

 

 

 

 

HER

III

 

 

 

 

 

 

RAT, EP, E

VII

 

 

 

 

 

 

NC — Neukaledonien

NC-0

Gesamtes Gebiet

EP

 

 

 

 

 

 

 

NZ — Neuseeland

NZ-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

P1

BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRA, SRP

 

 

 

 

 

 

WGM

VIII

 

 

 

 

 

EP, E, POU, RAT

 

 

 

 

 

 

PM — St Pierre et Miquelon

PM-0

Gesamtes Gebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

RS — Serbien (5)

XS-0 (5)

Gesamtes Hoheitsgebiet

EP

 

 

 

 

 

 

 

RU — Russische Föderation

RU-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EP

 

 

 

 

 

 

 

SG — Singapur

SG-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EP

 

 

 

 

 

 

 

TH — Thailand

TH-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF, EP

 

 

 

 

 

 

 

WGM

VIII

P2

23.1.2004

 

 

 

 

E, POU, RAT

 

P2

23.1.2004

 

 

 

 

TN — Tunesien

TN-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

DOR, BPR, BPP, HER

IV

 

 

 

 

 

 

WGM

VIII

 

 

 

 

 

 

EP, E, POU, RAT

 

 

 

 

 

 

 

TR — Türkei

TR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

E, EP

 

 

 

 

 

 

 

US — Vereinigte Staaten

US-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRA, SRP

IV

 

 

 

 

 

 

WGM

VIII

 

 

 

 

 

 

EP, E, POU, RAT

 

 

 

 

 

 

 

UY — Uruguay

UY-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP, E, RAT

 

 

 

 

 

 

 

ZA — Südafrika

ZA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP, E

 

 

 

 

 

 

 

BPR

I

 

 

 

 

 

 

DOR

II

 

 

 

 

 

 

HER

III

 

 

 

 

 

 

RAT

VII

 

 

 

 

 

 

ZW — Simbabwe

ZW-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

RAT

VII

 

 

 

 

 

 

EP, E

 

 

 

 

 

 

 

TEIL 2

Muster-Veterinärbescheinigungen

Muster

„BPP“

:

Veterinärbescheinigung für Zucht- oder Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

„BPR“

:

Veterinärbescheinigung für Zucht- oder Nutzlaufvögel

„DOC“

:

Veterinärbescheinigung für Eintagsküken, ausgenommen Eintagsküken von Laufvögeln

„DOR“

:

Veterinärbescheinigung für Eintagsküken von Laufvögeln

„HEP“

:

Veterinärbescheinigung für Bruteier von Geflügel, ausgenommen Bruteier von Laufvögeln

„HER“

:

Veterinärbescheinigung für Bruteier von Laufvögeln

„SPF“

:

Veterinärbescheinigung für spezifiziert pathogenfreie Eier

„SRP“

:

Veterinärbescheinigung für Schlachtgeflügel und Geflügel, das zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen bestimmt ist, ausgenommen Laufvögel

„SRA“

:

Veterinärbescheinigung für Schlachtlaufvögel

„POU“

:

Veterinärbescheinigung für Geflügelfleisch

„POU-MI/MSM“

:

Veterinärbescheinigung für Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch von Geflügel

„RAT“

:

Veterinärbescheinigung für Fleisch von Zuchtlaufvögeln für den menschlichen Verzehr

„RAT-MI/MSM“

:

Veterinärbescheinigung für Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch von Zuchtlaufvögeln für den menschlichen Verzehr

„WGM“

:

Veterinärbescheinigung für Wildgeflügelfleisch

„WGM-MI/MSM“

:

Veterinärbescheinigung für Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch von Wildgeflügel

„E“

:

Veterinärbescheinigung für Eier

„EP“

:

Veterinärbescheinigung für Eiprodukte.

Zusätzliche Garantien (ZG)

„I“

:

Garantien für Zucht- und Nutzlaufvögel aus Drittländern, Gebieten und Zonen, die nicht frei von Newcastle-Krankheit sind, mit Bescheinigungen nach dem Muster BPR

„II“

:

Garantien für Eintagsküken von Laufvögeln aus Drittländern, Gebieten und Zonen, die nicht frei von Newcastle-Krankheit sind, mit Bescheinigungen nach dem Muster DOR

„III“

:

Garantien für Bruteier von Laufvögeln aus Drittländern, Gebieten und Zonen, die nicht frei von Newcastle-Krankheit sind, mit Bescheinigungen nach dem Muster HER

„IV“

:

Garantien für Zuchtgeflügel von Gallus gallus, für zur Zucht bestimmte Eintagsküken von Gallus gallus und für Bruteier von Gallus gallus gemäß dem Gemeinschaftsrecht zur Salmonellenbekämpfung liegen vor und werden gemäß dem Muster BPP, DOC bzw. HEP bescheinigt

„V“

:

Garantien für zur Schlachtung bestimmte Laufvögel aus Drittländern, Gebieten und Zonen, die nicht frei von Newcastle-Krankheit sind, mit Bescheinigungen nach dem Muster SRA

„VI“

:

Garantien für Geflügelfleisch mit Bescheinigungen nach dem Muster POU

„VII“

:

Garantien für Fleisch von Zuchtlaufvögeln für den menschlichen Verzehr mit Bescheinigungen nach dem Muster RAT

„VIII“

:

Garantien für Wildgeflügelfleisch mit Bescheinigungen nach dem Muster WGM.

Programm zur Salmonellenbekämpfung

„P1“

:

Verbot der Einfuhr in die Gemeinschaft für Zuchtgeflügel von Gallus gallus, für zur Zucht bestimmte Eintagsküken von Gallus gallus und für Bruteier von Gallus gallus, da der Kommission ein Programm zur Salmonellenbekämpfung gemäß Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 nicht vorgelegt bzw. von ihr nicht genehmigt wurde.

Besondere Bedingungen

„P2“

:

Verbot der Einfuhr in die Gemeinschaft bzw. der Durchfuhr durch die Gemeinschaft aufgrund von Beschränkungen im Zusammenhang mit einem HPAI-Ausbruch

„P3“

:

Verbot der Einfuhr in die Gemeinschaft bzw. der Durchfuhr durch die Gemeinschaft aufgrund von Beschränkungen im Zusammenhang mit einem ND-Ausbruch.

AI-Überwachungsprogramm und AI-Impfplan

„A“

:

Das Drittland, das Gebiet, die Zone oder das Kompartiment führt ein AI-Überwachungsprogramm gemäß der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 durch

„B“

:

Das Drittland, das Gebiet, die Zone oder das Kompartiment führt einen AI-Impfplan gemäß der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 durch.

Erläuterungen

Allgemeine Hinweise

a)

Die bzw. das ausführende Drittland, Gebiet, Zone oder Kompartiment stellt die Veterinärbescheinigungen nach den Mustern aus, die in Teil 2 dieses Anhangs für die betreffende Ware vorgegeben sind. Die Bescheinigungen enthalten (in der im Muster vorgegebenen Reihenfolge) die für das betreffende Drittland verlangten amtlichen Bestätigungen und gegebenenfalls die für die bzw. das ausführende Drittland, Gebiet, Zone oder Kompartiment verlangten zusätzlichen Gesundheitsgarantien.

Wenn der Bestimmungsmitgliedstaat zusätzliche Garantien für die betreffende Ware verlangt, werden diese ebenfalls im Bescheinigungsoriginal vermerkt.

b)

Für jede Sendung der betreffenden Ware, die aus einem in Teil 1 Spalten 2 und 3 dieses Anhangs genannten Gebiet ausgeführt und in ein und demselben Eisenbahnwaggon, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff zu ein und demselben Bestimmungsort befördert wird, muss eine separate Bescheinigung vorgewiesen werden.

c)

Das Bescheinigungsoriginal besteht aus einem beidseitig bedruckten einzelnen Blatt oder, soweit mehr Text erforderlich ist, aus mehreren Seiten, die alle ein einheitliches, zusammenhängendes Ganzes bilden.

d)

Die Bescheinigung wird in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Grenzkontrolle stattfindet, und in einer Amtssprache des Bestimmungsmitgliedstaats ausgestellt. Diese Mitgliedstaaten können jedoch — erforderlichenfalls durch eine amtliche Übersetzung ergänzte — Bescheinigungen in einer anderen Gemeinschaftssprache als ihrer eigenen Amtssprache zulassen.

e)

Werden der Bescheinigung zwecks Identifizierung der in der Sendung enthaltenen Waren weitere Seiten beigefügt, so gelten auch diese als Teil des Bescheinigungsoriginals, falls jede einzelne Seite mit Unterschrift und Stempel des bescheinigungsbefugten amtlichen Tierarztes bzw. der bescheinigungsbefugten amtlichen Tierärztin versehen ist.

f)

Umfasst die Bescheinigung, einschließlich zusätzlicher Seiten gemäß Buchstabe e, mehrere Seiten, so wird jede Seite am Seitenende im Format „Seite … (Seitenzahl) von … (Gesamtseitenzahl)“ nummeriert und trägt am Seitenbeginn die von der zuständigen Behörde zugeteilte Codenummer.

g)

Das Bescheinigungsoriginal wird, soweit nicht anders vorgesehen, nicht früher als 24 Stunden vor dem Verladen der Sendung zwecks Einfuhr in die Gemeinschaft von einem amtlichen Tierarzt bzw. einer amtlichen Tierärztin ausgefüllt und unterzeichnet. Dabei tragen die zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes dafür Sorge, dass die angewandten Bescheinigungsvorschriften den diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 96/93/EG des Rates entsprechen.

Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden. Diese Vorschrift gilt auch für Stempel, bei denen es sich nicht um Trockenstempel oder Wasserzeichen handelt.

h)

Das Bescheinigungsoriginal muss die Sendung bis zur Ankunft an der Grenzkontrollstelle der Gemeinschaft begleiten.

Zusätzliche Anmerkungen in Bezug auf Geflügel und Eintagsküken

i)

Soweit nicht anders geregelt, gilt die Bescheinigung ab dem Tag ihrer Ausstellung zehn Tage lang.

Im Fall der Beförderung per Schiff wird die Gültigkeitsdauer um die Dauer der Reise verlängert. Zu diesem Zweck wird der Veterinärbescheinigung das Original einer entsprechenden Erklärung des Schiffskapitäns gemäß Anhang II beigefügt.

j)

Geflügel und Eintagsküken dürfen auf keinen Fall zusammen mit anderem Geflügel oder anderen Eintagsküken befördert werden, das bzw. die nicht für die Europäische Gemeinschaft bestimmt sind oder einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen.

k)

Im Verlauf der Beförderung in die Gemeinschaft dürfen Geflügel und Eintagsküken nicht durch ein Drittland, ein Gebiet, eine Zone oder ein Kompartiment befördert oder dort abgeladen werden, aus dem bzw. aus der die Einfuhr solchen Geflügels und solcher Eintagsküken in die Gemeinschaft nicht zugelassen ist.

Muster-Veterinärbescheinigung für Zucht- und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel (BPP)

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Muster-Veterinärbescheinigung für Zucht- und Nutzlaufvögel (BPR)

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Muster-Veterinärbescheinigung für Eintagsküken, ausgenommen Eintagsküken von Laufvögeln (DOC)

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Muster-Veterinärbescheinigung für Eintagsküken von Laufvögeln (DOR)

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Muster-Veterinärbescheinigung für Bruteier von Geflügel, ausgenommen Bruteier von Laufvögeln (HEP)

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Muster-Veterinärbescheinigung für Bruteier von Laufvögeln (HER)

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Muster-Veterinärbescheinigung für spezifiziert pathogenfreie Eier (SPF)

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Muster-Veterinärbescheinigung für Schlachtgeflügel und Geflügel zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen, ausgenommen Laufvögel (SRP)

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Muster-Veterinärbescheinigung für Schlachtlaufvögel (SRA)

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Muster-Veterinärbescheinigung für Geflügelfleisch (POU)

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Muster-Veterinärbescheinigung für Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch von Geflügel (POU-MI/MSM)

(Noch festzulegen)

Muster-Veterinärbescheinigung für Fleisch von Zuchtlaufvögeln für den menschlichen Verzehr (RAT)

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Muster-Veterinärbescheinigung für Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch von Zuchtlaufvögeln für den menschlichen Verzehr (RAT-MI/MSM)

(Noch festzulegen)

Muster-Veterinärbescheinigung für Fleisch von Wildgeflügel (WGM)

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Muster-Veterinärbescheinigung für Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch von Wildgeflügel (WGM-MI/MSM)

(Noch festzulegen)

Muster-Veterinärbescheinigung für Eier (E)

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Muster-Veterinärbescheinigung für Eiprodukte (EP)

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(1)  Waren, auch solche, die auf hoher See befördert werden, die vor diesem Datum erzeugt wurden, dürfen ab diesem Datum während eines Zeitraums von 90 Tagen in die Gemeinschaft eingeführt werden.

(2)  Nur nach diesem Datum erzeugte Waren dürfen in die Gemeinschaft eingeführt werden.

(3)  Bescheinigungen gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132, in der zuletzt geänderten Fassung).

(4)  Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien: provisorischer Code, der die endgültige Benennung des Landes nicht berührt, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt wird.

(5)  Ohne das Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des VN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.


ANHANG II

(gemäß Artikel 4)

(Auszufüllen und der Veterinärbescheinigung beizufügen, falls die Beförderung von Geflügel und Eintagsküken zur Gemeinschaftsgrenze, auch nur zum Teil, auf dem Seeweg erfolgt.)

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ANHANG III

GEMEINSCHAFTSRECHTSAKTE, INTERNATIONALE NORMEN UND UNTERSUCHUNGS-, PROBENAHME- UND PRÜFVERFAHREN GEMÄSS ARTIKEL 6

I.   Vor der Einfuhr in die Gemeinschaft

Methoden zur Standardisierung von Materialien und Verfahren für Untersuchung, Probenahme und Prüfung im Hinblick auf:

1.

Aviäre Influenza

Handbuch zur Diagnose der aviären Influenza gemäß Entscheidung 2006/437/EG der Kommission (1) oder

Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Impfstoffen für Landtiere (Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals) der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) (2).

2.

Newcastle-Krankheit

Anhang III der Richtlinie 92/66/EWG des Rates (3) oder

Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Impfstoffen für Landtiere (Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals) der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE);

soweit Artikel 12 der Richtlinie gilt, müssen die Probenahme- und Prüfverfahren den in den Anhängen der Entscheidung 92/340/EWG der Kommission (4) beschriebenen Methoden entsprechen.

3.

Salmonella pullorum und Salmonella gallinarum

Anhang II Kapitel III der Richtlinie 90/539/EWG oder

Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Impfstoffen für Landtiere (Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals) der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE).

4.

Salmonella arizonae

Serologische Untersuchung: 60 Vögel sind zum Legezeitpunkt stichprobenartig nach den Methoden zu untersuchen, die in den Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Impfstoffen für Landtiere (Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals) der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) beschrieben sind.

5.

Mycoplasma gallisepticum

Anhang II Kapitel III der Richtlinie 90/539/EWG oder

Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Impfstoffen für Landtiere (Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals) der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE).

6.

Mycoplasma meleagridis

Anhang II Kapitel III der Richtlinie 90/539/EWG.

7.

Für die Gesundheit der Bevölkerung relevante Salmonellen

Es wird die vom Gemeinschaftsreferenzlaboratorium (GRL) für Salmonellen in Bilthoven, Niederlande, empfohlene Nachweismethode oder eine gleichwertige Methode verwendet. Diese Methode wird in der aktuellen Fassung des Entwurfs von Anhang D der ISO-Norm 6579:2002 beschrieben: „Nachweis von Salmonella spp. in Tierkot und in Umgebungsproben aus der Primärproduktion“. Bei diesem Nachweisverfahren wird ein halbfestes Medium (modifiziertes halbfestes Medium nach Rappaport-Vassiliadis, MSRV) als alleiniges selektives Anreicherungsmedium verwendet.

Die Ermittlung von Serotypen wird nach dem Kauffmann-White-Schema oder einer gleichwertigen Methode durchgeführt.

II.   Nach der Einfuhr in die Gemeinschaft

Probenahme- und Prüfverfahren im Hinblick auf aviäre Influenza und Newcastle-Krankheit

Im Zeitraum gemäß Anhang VIII Nummer II.1 entnimmt der amtliche Tierarzt/die amtliche Tierärztin für die virologische Untersuchung nach folgendem Verfahren vom eingeführten Geflügel Proben:

zwischen dem siebten und fünfzehnten Tag nach Beginn der Quarantäne werden — falls die Sendung aus weniger als 60 Vögeln besteht — von allen Vögeln bzw. — falls die Sendung aus über 60 Vögeln besteht — von mindestens 60 Vögeln Kloakenabstriche genommen;

die Untersuchung der Proben muss in amtlichen Laboratorien, die von der zuständigen Behörde benannt wurden, nach folgenden Diagnoseverfahren durchgeführt werden:

i)

aviäre Influenza: Handbuch zur Diagnose der aviären Influenza gemäß Entscheidung 2006/437/EG der Kommission;

ii)

Newcastle-Krankheit: Anhang III der Richtlinie 92/66/EWG des Rates.

III.   Allgemeine Vorschriften

Die Proben können, bis zu einem Maximum von fünf Proben von einzelnen Vögeln in jeder Sammelprobe, zusammengefasst werden.

Virusisolate müssen unverzüglich an das nationale Referenzlaboratorium weitergeleitet werden.


(1)  ABl. L 237 vom 31.8.2006, S. 1.

(2)  http://www.oie.int/eng/normes/mmanual/A_summry.htm.

(3)  ABl. L 260 vom 5.9.1992, S. 1.

(4)  ABl. L 188 vom 8.7.1992, S. 34.


ANHANG IV

(gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d, Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 10)

ANFORDERUNGEN AN PROGRAMME ZUR ÜBERWACHUNG AUF AVIÄRE INFLUENZA, VORZULEGENDE INFORMATIONEN (1)

I.   Anforderungen an die Überwachung auf aviäre Influenza in Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten gemäß Artikel 10

A.   AI-Überwachung bei Geflügel

1.

Beschreibung der Ziele

2.

Drittland, Gebiet, Zone oder Kompartiment (Nichtzutreffendes streichen)

3.

Art der Überwachung:

Serologische Überwachung

Virologische Überwachung

Ziel-Subtypen der aviären Influenza

4.

Probenahmekriterien:

Zielart (etwa Puten, Hühner, Rebhühner)

Zielkategorien (etwa Zuchtvögel, Legevögel)

Ziel-Haltungssysteme (etwa kommerzielle Systeme, Hinterhofhaltung)

5.

Statistische Grundlage für die Anzahl der beprobten Betriebe:

Zahl der Betriebe in der Region

Zahl der Betriebe pro Kategorie

Zahl der Betriebe pro Geflügelkategorie, in denen Proben genommen werden sollen

6.

Probenahmehäufigkeit

7.

Zahl der Proben pro Betrieb/Stall

8.

Zeitraum der Probenahme

9.

Art der Proben (Gewebe, Exkremente, Kloaken-/Trachea-/Oropharynxabstriche)

10.

Eingesetzte Laborverfahren (etwa AGID, PCR, HI, Virusisolation)

11.

Laboratorien, die auf zentraler, regionaler oder lokaler Ebene (Nichtzutreffendes streichen) Untersuchungen durchführen

Referenzlaboratorien, die Kontrolluntersuchungen durchführen (nationales Referenzlabor für aviäre Influenza, Referenzlabor für aviäre Influenza der OIE oder der Gemeinschaft)

12.

Berichtssystem/Protokoll für die Überwachung auf aviäre Influenza (Ergebnisse beifügen, soweit verfügbar)

13.

Folgeuntersuchung bei positiven Ergebnissen hinsichtlich der Subtypen H5 und H7

B.   (Soweit verfügbar) Informationen zur Überwachung auf aviäre Influenza bei Wildvögeln im Hinblick auf die Bewertung der Risikofaktoren für die Übertragung der AI auf Geflügel

1.

Art der Überwachung:

Serologische Überwachung

Virologische Überwachung

Ziel-Subtypen der aviären Influenza

2.

Probenahmekriterien

3.

Wildvogel-Zielart (lateinische Bezeichnung angeben)

4.

Ausgewählte Gebiete

5.

Informationen gemäß Teil I.A Nummern 6 und 8 bis 12

II.   Überwachung auf aviäre Influenza nach deren Auftreten in einem Drittland, einem Gebiet, einer Zone oder einem Kompartiment, das zuvor gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d frei von dieser Krankheit war

Die Überwachung auf aviäre Influenza muss zumindest das durch eine repräsentative Zufallsprobe der gefährdeten Populationen belegte Maß an Sicherheit liefern, mit der sich unter Berücksichtigung der besonderen epidemiologischen Merkmale des Auftretens nachweisen lässt, dass keine Infektion vorliegt.


(1)  Bitte so detailliert, wie für eine ordnungsgemäße Bewertung des Programms erforderlich.


ANHANG V

(gemäß Artikel 11 Buchstabe a)

VON EINEM DRITTLAND, IN DEM GEGEN AVIÄRE INFLUENZA GEIMPFT WIRD, VORZULEGENDE INFORMATIONEN (1)

I.   Anforderungen an Impfpläne, die gemäß Artikel 11 in einem Drittland, einem Gebiet, einer Zone oder einem Kompartiment durchgeführt werden

1.

Drittland, Gebiet, Zone oder Kompartiment (Nichtzutreffendes streichen)

2.

Krankheitsgeschichte (frühere Ausbrüche von HPAI/LPAI bei Geflügel oder Fälle bei Wildvögeln)

3.

Begründung der Impfung

4.

Risikobewertung auf der Grundlage

eines Ausbruchs der aviären Influenza in diesem Drittland, diesem Gebiet, dieser Zone oder diesem Kompartiment (Nichtzutreffendes streichen)

eines Ausbruchs der aviären Influenza in einem naheliegenden Land

anderer Risikofaktoren wie bestimmter Gebiete, Arten der Geflügelhaltung oder Kategorien von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln

5.

Region, in der geimpft wird

6.

Zahl der Betriebe in der Region, in der geimpft wird

7.

Zahl der Betriebe, in denen geimpft wird, sofern diese von der Zahl unter Nummer 6 abweicht

8.

Art und Kategorien von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in dem Gebiet, der Zone oder dem Kompartiment, in dem/der geimpft wird

9.

Ungefähre Zahl des Geflügels oder anderer in Gefangenschaft gehaltener Vögel in den unter Nummer 7 genannten Betrieben

10.

Kurzbeschreibung der Impfstoffmerkmale

11.

Zulassung, Handhabung, Herstellung, Lagerung, Bereitstellung, Vertrieb und Verkauf von Impfstoffen gegen aviäre Influenza im Hoheitsgebiet des betreffenden Landes

12.

Umsetzung einer DIVA-Strategie

13.

Vorgesehene Dauer der Impfkampagne

14.

Bestimmungen und Beschränkungen für die Verbringung von geimpftem Geflügel und Erzeugnissen, die aus geimpftem Geflügel oder geimpften anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln gewonnen werden

15.

Klinische und Laboruntersuchungen in den Betrieben, in denen geimpft wurde und/oder die in der Region liegen, in der geimpft wird (Wirksamkeit, Untersuchung vor der Verbringung usw.)

16.

Mittel zur Aufzeichnung (etwa der unter Nummer 15 genannten Informationen) und Registrierung der Betriebe, in denen geimpft wird

II.   Überwachung in Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, in denen gemäß Artikel 11 gegen aviäre Influenza geimpft wird

Wird in einem Drittland, einem Gebiet, einer Zone oder einem Kompartiment geimpft, müssen bei allen Betrieben, in denen gegen aviäre Influenza geimpft wird, Laboruntersuchungen durchgeführt werden, und zusätzlich zu den in Anhang IV Teil I.A genannten Angaben werden folgende Informationen vorgelegt:

1.

Zahl der Betriebe in der Region, in denen geimpft wird, pro Geflügelkategorie

2.

Zahl der Betriebe pro Geflügelkategorie, in denen geimpft wird und Proben zu nehmen sind

3.

Verwendung von Sentinelvögeln (Art und Zahl pro Stall angeben)

4.

Zahl der Proben pro Betrieb und/oder Stall

5.

Daten über die Wirksamkeit des Impfstoffs


(1)  Bitte so detailliert, wie für eine ordnungsgemäße Bewertung des Programms erforderlich.


ANHANG VI

(gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii sowie Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a)

KRITERIEN FÜR ZUGELASSENE IMPFSTOFFE GEGEN NEWCASTLE-KRANKHEIT

I.   Allgemeine Kriterien

1.

Bevor Vertrieb und Einsatz von Impfstoffen genehmigt werden, müssen diese von den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlandes registriert werden. Bei einer solchen Registrierung müssen sich die zuständigen Behörden auf ein vollständiges Dossier stützen, das auch Daten über Wirksamkeit und Unschädlichkeit enthält; bei importierten Impfstoffen können sich die zuständigen Behörden auf Daten stützen, die von den zuständigen Behörden des Landes geprüft wurden, in dem der Impfstoff hergestellt wird, soweit diese Prüfung in Übereinstimmung mit international anerkannten Normen durchgeführt wurde.

2.

Außerdem müssen Einfuhr bzw. Herstellung und Vertrieb der Impfstoffe von den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlandes überwacht werden.

3.

Bevor der Vertrieb genehmigt wird, muss jede Charge der Impfstoffe im Auftrag der zuständigen Behörden auf Unschädlichkeit, insbesondere auf Abschwächung oder Inaktivierung, und auf das Nichtvorhandensein unerwünschter Verunreinigungen, sowie auf Wirksamkeit geprüft werden.

II.   Besondere Kriterien

1.

Lebendimpfstoffe gegen Newcastle-Krankheit werden aus einem ND-Virusstamm hergestellt, dessen Saatvirus geprüft wurde und einen Index der intrazerebralen Pathogenität (ICPI) von entweder

i)

unter 0,4 ergab, sofern jedem Vogel beim ICPI-Test nicht weniger als 107 EID50 verabreicht werden oder

ii)

unter 0,5 ergab, sofern jedem Vogel beim ICPI-Test nicht weniger als 108 EID50 verabreicht werden.

2.

Inaktivierte Impfstoffe gegen Newcastle-Krankheit werden aus einem ND-Virusstamm hergestellt, der bei Eintagsküken einen Index der intrazerebralen Pathogenität (ICPI) von weniger als 0,7 ergab, sofern beim ICPI-Test jedem Vogel nicht weniger als 108 EID50 verabreicht werden.


ANHANG VII

(gemäß Artikel 13)

ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN BEZÜGLICH DER TIERGESUNDHEIT

I.   Für geflügel, Eintagsküken und Bruteier aus einem Drittland, einem Gebiet, einer Zone oder einem Kompartiment, in dem die gegen Newcastle-Krankheit verwendeten Impfstoffe nicht den Kriterien in Anhang VI genügen

1.

Ist in einem Drittland, einem Gebiet, einer Zone oder einem Kompartiment die Verwendung von ND-Impfstoffen, die die besonderen Kriterien in Anhang VI nicht erfüllen, nicht untersagt, gelten folgende zusätzlichen Anforderungen bezüglich der Tiergesundheit:

a)

Geflügel einschließlich Eintagsküken darf zumindest in den letzten zwölf Monaten vor dem Tag der Einfuhr in die Gemeinschaft nicht mit derartigen Impfstoffen geimpft worden sein;

b)

der Bestand oder die Bestände müssen frühestens zwei Wochen vor dem Tag der Einfuhr in die Gemeinschaft bzw. — im Falle von Bruteiern — frühestens zwei Wochen vor dem Sammeln der Eier einem ND-Virusisolationstest unterzogen worden sein,

i)

der in einem amtlichen Labor durchgeführt wurde;

ii)

bei dem eine Zufallsstichprobe aus Kloakenabstrichen von mindestens 60 Vögeln jedes Bestands untersucht wurde;

iii)

bei dem keine aviären Paramyxoviren gefunden wurden, die einen Index der intrazerebralen Pathogenität (ICPI) von über 0,4 ergaben;

c)

das Geflügel war während der zwei Wochen gemäß Buchstabe b im Herkunftsbetrieb unter amtlich beaufsichtigte Quarantäne gestellt;

d)

das Geflügel ist in den letzten 60 Tagen vor dem Tag der Einfuhr in die Gemeinschaft bzw. — im Falle von Bruteiern –in den letzten 60 Tagen vor dem Tag, an dem die Eier gesammelt wurden, nicht mit Geflügel in Berührung gekommen, das die Anforderungen der Buchstaben a und b nicht erfüllt.

2.

Falls Eintagsküken aus einem Drittland, einem Gebiet, einer Zone oder einem Kompartiment gemäß Nummer 1 eingeführt werden, sind die Eintagsküken und die Bruteier, aus denen sie geschlüpft sind, in der Brüterei und während der Beförderung nicht mit Geflügel oder Bruteiern in Berührung gekommen, die die Anforderungen gemäß Nummer 1 Buchstaben a bis d nicht erfüllen.

II.   Geflügelfleisch

Geflügelfleisch muss von Schlachtgeflügel stammen, das

a)

in den letzten 30 Tagen vor der Schlachtung nicht mit Impfstoffen geimpft wurde, die aus einem Saatvirus der Newcastle-Krankheit hergestellt wurden, dessen Pathogenität höher ist als die lentogener Stämme dieses Virus;

b)

zum Zeitpunkt der Schlachtung anhand einer Zufallsstichprobe aus Kloakenabstrichen von mindestens 60 Vögeln des betreffenden Bestands in einem amtlichen Labor durch Virusisolationstest auf Newcastle-Krankheit untersucht wurde, wobei keine aviären Paramyxoviren gefunden wurden, die einen Index der intrazerebralen Pathogenität (ICPI) von über 0,4 ergaben;

c)

in den letzten 30 Tagen vor der Schlachtung nicht mit Geflügel in Berührung gekommen ist, das die Anforderungen der Buchstaben a und b nicht erfüllt.


ANHANG VIII

(gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a)

ZUCHT- UND NUTZGEFLÜGEL, AUSGENOMMEN LAUFVÖGEL, BRUTEIER UND EINTAGSKÜKEN AUSSER VON LAUFVÖGELN

I.   Vor der Einfuhr zu erfüllende Anforderungen

1.

Zucht- und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel, sowie Bruteier und Eintagsküken außer von Laufvögeln, für die Einfuhr in die Gemeinschaft dürfen nur aus Betrieben stammen, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Drittlandes unter Bedingungen zugelassen wurden, die mindestens ebenso streng sind wie die Bedingungen gemäß Anhang II der Richtlinie 90/539/EWG, und deren Zulassung weder ausgesetzt noch entzogen wurde.

2.

Müssen Zucht- und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel, sowie Bruteier und Eintagsküken außer von Laufvögeln, und/oder ihre Herkunftsbestände gemäß den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bescheinigungsanforderungen geprüft werden, so müssen Probenahme und Prüfung gemäß Anhang III erfolgen.

3.

Zur Einfuhr in die Gemeinschaft bestimmte Bruteier sind mit dem Namen des Ursprungsdrittlandes und dem Vermerk „Brut“ (mehr als 3 mm hohe Zeichen) in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft versehen.

4.

Jede Packung Bruteier gemäß Nummer 3 enthält nur Eier einer einzigen Geflügelart, Geflügelkategorie und Nutzungsrichtung aus ein und demselben/derselben Herkunftsdrittland, -gebiet, -zone oder -kompartiment und von ein und demselben Absender; sie ist zumindest mit folgenden Angaben versehen:

a)

den Informationen gemäß Nummer 3;

b)

der Bezeichnung der Geflügelart, von der die Eier stammen;

c)

dem Namen des Absenders oder dem Namen seines Betriebs und seine Anschrift.

5.

Jede Kiste mit eingeführten Eintagsküken enthält nur Eintagsküken einer einzigen Geflügelart, Geflügelkategorie und Nutzungsrichtung aus ein und demselben/derselben Herkunftsdrittland, -gebiet, -zone oder -kompartiment und aus ein und derselben Brüterei und von ein und demselben Absender und weist zumindest folgende Angaben auf:

a)

die Bezeichnung des/der Herkunftslandes, -gebiets, -zone oder -kompartiments,

b)

die Bezeichnung der Geflügelart, der die Eintagsküken angehören;

c)

die Kennnummer der Brüterei;

d)

den Namen des Absenders oder die Bezeichnung seines Betriebs und seine Anschrift.

II.   Nach der Einfuhr zu erfüllende Anforderungen

1.

Eingeführtes Zucht- und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel, sowie Eintagsküken außer von Laufvögeln, werden ab dem Tag ihres Eintreffens

a)

mindestens sechs Wochen lang in dem (den) Bestimmungsbetrieb(en) gehalten oder,

b)

falls die Vögel vor Ablauf der Frist gemäß Buchstabe a geschlachtet werden, bis zum Tag der Schlachtung in dem/den Bestimmungsbetrieb(en) gehalten.

Der Zeitraum gemäß Buchstabe a kann jedoch auf drei Wochen verkürzt werden, sofern Probenahme und Untersuchung gemäß Anhang III ein zufrieden stellendes Ergebnis geliefert haben.

2.

Zucht- und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel, das aus eingeführten Bruteiern geschlüpft ist, wird entweder mindestens drei Wochen lang in der Brüterei ab dem Tag des Schlupfes oder mindestens drei Wochen lang in dem (den) Betrieb(en) gehalten, zu dem bzw. zu denen das Geflügel nach dem Schlupf befördert wurde.

Werden Eintagsküken nicht in dem Mitgliedstaat, der die Bruteier eingeführt hat, aufgezogen, so werden die Eintagsküken auf direktem Wege zum Bestimmungsort befördert, der unter den Nummern 1.10 und 1.11 der Veterinärbescheinigung, Muster 2, in Anhang IV der Richtlinie 90/539/EWG angegeben ist, und dort ab dem Tag des Schlupfes mindestens drei Wochen lang gehalten.

3.

Während der unter den Nummern 1 und 2 festgelegten Fristen bleiben eingeführtes Zucht- und Nutzgeflügel und eingeführte Eintagsküken sowie aus eingeführten Bruteiern geschlüpftes Zucht- und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel, in Geflügelställen unter Quarantäne, in denen sich keine anderen Bestände befinden.

Sie können jedoch in Ställen untergebracht werden, in denen sich bereits Zucht- und Nutzgeflügel sowie Eintagsküken befinden.

In diesem Falle beginnen die unter den Nummern 1 und 2 festgelegten Fristen am Tag der Einstallung des zuletzt eingeführten Vogels, und kein bereits eingestalltes Geflügel darf den Stall vor Ablauf dieser Fristen verlassen.

4.

Eingeführte Bruteier werden in gesonderten Brutapparaten und Schlupfbrütern ausgebrütet.

Eingeführte Bruteier können jedoch in bereits mit anderen Bruteiern belegte Brutapparate und Schlupfbrüter eingelegt werden.

In diesem Falle beginnen die unter den Nummern 1 und 2 festgelegten Fristen am Tag des Einlegens des zuletzt eingeführten Bruteies.

5.

Eingeführtes Zucht- und Nutzgeflügel und eingeführte Eintagsküken werden spätestens am Tag des Ablaufs der unter den Nummern 1 und 2 festgelegten Fristen vom amtlichen Tierarzt/von der amtlichen Tierärztin klinisch untersucht, der/die zur Überwachung des Gesundheitszustands der Tiere erforderlichenfalls auch Proben entnimmt.


ANHANG IX

(gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b)

ZUCHT- UND NUTZLAUFVÖGEL SOWIE BRUTEIER UND EINTAGSKÜKEN VON ZUCHT- UND NUTZLAUFVÖGELN

I.   Vor der Einfuhr zu erfüllende Anforderungen

1.

Eingeführte Zucht- und Nutzlaufvögel (nachstehend „Laufvögel“) werden durch Halsmarken und/oder Mikrochips mit dem ISO-Code des Herkunftsdrittlandes gekennzeichnet. Mikrochips müssen außerdem den ISO-Normen entsprechen.

2.

Eingeführte Bruteier von Laufvögeln werden mit einem Stempel gekennzeichnet, aus dem der ISO-Code des Herkunftsdrittlandes und die Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs hervorgehen.

3.

Jede Packung Bruteier gemäß Nummer 2 enthält nur Eier von Laufvögeln ein und desselben/derselben Herkunftsdrittlandes, -gebiets, -zone oder -kompartiments und Absenders und ist zumindest mit folgenden Angaben versehen:

a)

den Informationen gemäß Nummer 2;

b)

der deutlich sichtbaren und leserlichen Angabe, dass die Sendung Bruteier von Laufvögeln enthält;

c)

dem Namen des Absenders oder dem Namen seines Betriebs und seine Anschrift;

4.

Jede Kiste mit eingeführten Eintagsküken von Zucht- und Nutzlaufvögeln enthält nur Laufvögel ein und desselben/derselben Herkunftsdrittlandes, -gebiets, -zone oder –kompartiments sowie Betriebs und Absenders und weist zumindest die folgenden Angaben auf:

a)

den ISO-Code des Herkunftsdrittlandes und die Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs;

b)

die deutlich sichtbare und leserliche Angabe, dass die Sendung Eintagsküken von Laufvögeln enthält;

c)

den Namen des Absenders oder den Namen seines Betriebs und seine Anschrift;

II.   Nach der Einfuhr zu erfüllende Anforderungen

1.

Nach den Einfuhrkontrollen gemäß Richtlinie 91/496/EWG werden Sendungen mit Laufvögeln sowie Bruteiern und Eintagsküken von Laufvögeln auf direktem Wege zum Bestimmungsort befördert.

2.

Eingeführte Laufvögel und Eintagsküken von Laufvögeln werden ab dem Tag ihres Eintreffens

a)

mindestens sechs Wochen lang in dem (den) Bestimmungsbetrieb(en) gehalten oder,

b)

falls die Vögel vor Ablauf der Frist gemäß Buchstabe a geschlachtet werden, bis zum Tag der Schlachtung in dem (den) Bestimmungsbetrieb(en) gehalten.

3.

Aus eingeführten Bruteiern geschlüpfte Laufvögel werden entweder mindestens drei Wochen lang in der Brüterei ab dem Tag des Schlupfes oder mindestens drei Wochen lang in dem (den) Betrieb(en) gehalten, zu dem bzw. zu denen sie nach dem Schlupf befördert wurden.

4.

Während der unter den Nummern 2 und 3 festgelegten Fristen bleiben eingeführte Laufvögel und aus eingeführten Bruteiern geschlüpfte Laufvögel in Ställen unter Quarantäne, in denen sich keine anderen Laufvögel und kein anderes Geflügel befinden.

Sie können jedoch in Ställen untergebracht werden, in denen sich bereits andere Laufvögel oder anderes Geflügel befinden. In diesem Falle beginnen die unter den Nummern 2 und 3 festgelegten Fristen am Tag der Einstallung des zuletzt eingeführten Laufvogels; keine bereits eingestallten Laufvögel und kein bereits eingestalltes Geflügel dürfen den Stall vor Ablauf dieser Fristen verlassen.

5.

Eingeführte Bruteier werden in gesonderten Brutapparaten und Schlupfbrütern ausgebrütet.

Eingeführte Bruteier können jedoch in bereits mit anderen Bruteiern belegte Brutapparate und Schlupfbrüter eingelegt werden. In diesem Falle beginnen die unter den Nummern 2 und 3 festgelegten Fristen am Tag des Einlegens des zuletzt eingeführten Bruteies, und die unter den Nummern 2 und 3 vorgesehenen Maßnahmen kommen zur Anwendung.

6.

Eingeführte Laufvögel und eingeführte Eintagsküken von Laufvögeln werden spätestens am Tag des Ablaufs der unter den Nummern 2 und 3 festgelegten Fristen von einem amtlichen Tierarzt/von einer amtlichen Tierärztin klinisch untersucht, der/die zur Überwachung des Gesundheitsstatus der Tiere erforderlichenfalls auch Proben entnimmt.

III.   Vorschriften, die bei der Einfuhr von Zucht- und Nutzlaufvögeln sowie Eintagsküken von Zucht- und Nutzlaufvögeln aus Asien und Afrika in die Gemeinschaft gelten

Die in Anhang X Teil I vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz gegen Hämorrhagisches Krim-Kongo-Fieber gelten für Zucht- und Nutzlaufvögel sowie Eintagsküken von Zucht- und Nutzlaufvögeln aus asiatischen und afrikanischen Drittländern, Gebieten, Zonen oder Kompartimenten.

Alle Laufvögel, die beim kompetitiven ELISA auf Antikörper gegen Hämorrhagisches Krim-Kongo-Fieber ein positives Ergebnis geliefert haben, werden beseitigt.

Alle Vögel derselben Sendung werden 21 Tage nach der ersten Probenahme einem weiteren kompetitiven ELISA unterzogen. Bei auch nur einem positiven Ergebnis werden alle Vögel derselben Sendung beseitigt.

IV.   Vorschriften für Zucht- und Nutzlaufvögel aus Drittländern, Gebieten und Zonen, in denen eine Infektion mit Newcastle-Krankheit angenommen wird

Für Laufvögel und Bruteier von Laufvögeln aus Drittländern, Gebieten und Zonen, in denen eine Infektion mit Newcastle-Krankheit angenommen wird, sowie für Eintagsküken, die aus derartigen Bruteiern geschlüpft sind, gilt Folgendes:

a)

Vor dem Tag des Beginns der Quarantäne überprüft die zuständige Behörde, ob die Quarantäneeinrichtungen gemäß Teil II Nummer 4 dieses Anhangs akzeptabel sind;

b)

während der in Teil II Nummern 2 und 3 dieses Anhangs festgelegten Fristen wird jeder Laufvogel anhand eines Kloakenabstriches oder einer Kotprobe durch Virusisolationstest auf Newcastle-Krankheit untersucht;

c)

sollen Laufvögel in einen Mitgliedstaat gesendet werden, dessen Gesundheitsstatus gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 90/539/EWG feststeht, so wird jeder Laufvogel zusätzlich zum Virusisolationstest gemäß Buchstabe b dieses Teils auch einer serologischen Untersuchung unterzogen;

d)

bevor ein Laufvogel aus der Quarantäne entlassen wird, liegt hinsichtlich der Untersuchungen gemäß den Buchstaben b und c ein negatives Ergebnis vor.


ANHANG X

(gemäß Artikel 17)

MABNAHMEN ZUM SCHUTZ GEGEN HÄMORRHAGISCHES KRIM-KONGO-FIEBER

I.   Laufvögel

Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass Laufvögel zumindest in den letzten 21 Tagen vor der Einfuhr in die Gemeinschaft in einem vor Nagern geschützten, zeckenfreien Umfeld unter Quarantäne gestellt sind.

Vor der Verbringung in das zeckenfreie Umfeld werden die Laufvögel so behandelt, dass alle möglicherweise vorhandenen Ektoparasiten abgetötet werden. Nach 14 Tagen in einem zeckenfreier Umfeld werden die Laufvögel durch kompetitiven ELISA auf Antikörper gegen Hämorrhagisches Krim-Kongo-Fieber untersucht. Dabei muss für jedes Tier in Quarantäne ein negatives Ergebnis vorliegen. Beim Eintreffen der Laufvögel in der Gemeinschaft werden die Behandlung zur Abtötung der Ektoparasiten und die serologische Untersuchung wiederholt.

II.   Laufvögel, aus denen für die Einfuhr bestimmtes Fleisch gewonnen wird

Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass die Laufvögel zumindest in den letzten 14 Tagen vor der Schlachtung in einem vor Nagern geschützten, zeckenfreien Umfeld unter Quarantäne gestellt sind.

Vor der Verbringung in das zeckenfreie Umfeld werden die Laufvögel entweder auf Zeckenfreiheit untersucht oder so behandelt, dass alle möglicherweise vorhandenen Zecken abgetötet werden. Die Art der Behandlung ist auf der Einfuhrbescheinigung einzutragen. Eine Behandlung darf nicht zu nachweisbaren Rückständen im Fleisch von Laufvögeln führen.

Jede einzelne Laufvogelpartie wird vor der Schlachtung auf Zecken untersucht. Werden Zecken gefunden, so wird die gesamte Partie vor der Schlachtung erneut unter Quarantäne gestellt.


ANHANG XI

(gemäß Artikel 18 Absatz 2)

Muster-Veterinärbescheinigung für die Durchfuhr/Lagerung von spezifiziert pathogenfreien Eiern, Fleisch, Hackfleisch/Faschiertem und Separatorenfleisch von Geflügel, einschließlich Laufvögeln und Wildgeflügel, sowie für die Durchfuhr/Lagerung von Eiern und Eiprodukten

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ANHANG XII

(gemäß Artikel 20)

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Vorliegende Verordnung

Entscheidung 2006/696/EG

Entscheidung 94/438/EG

Entscheidung 93/342/EWG

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 1 Unterabsatz 1

 

 

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 5

 

 

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Unterabsatz 2

 

 

Artikel 1 Absatz 3

Anhang I Teil 1 und Anhang II (Teil 1)

 

 

Artikel 2 Absätze 1 bis 5

Artikel 2 Buchstaben a bis e

 

 

Artikel 2 Absatz 6

Artikel 2 Buchstabe m

 

 

Artikel 2 Absatz 7

Artikel 2 Buchstabe j

 

 

Artikel 2 Absatz 8

Artikel 2 Buchstabe k

 

 

Artikel 2 Absatz 9

Artikel 2 Buchstabe l

 

 

Artikel 2 Absatz 10

 

 

 

Artikel 2 Absatz 11

 

 

 

Artikel 2 Absatz 12 Buchstaben a bis c

Artikel 2 Buchstabe g

 

 

Artikel 2 Absatz 12 Buchstabe d

 

 

 

Artikel 2 Absatz 13

Artikel 2 Buchstabe h

 

 

Artikel 2 Absatz 14

Artikel 2 Buchstabe f

 

 

Artikel 2 Absatz 15

 

 

 

Artikel 2 Absatz 16

 

 

 

Artikel 2 Absatz 17

 

 

 

Artikel 2 Absatz 18

 

 

 

Artikel 2 Absatz 19

 

 

 

Artikel 2 Absatz 20

 

 

 

Artikel 3

Artikel 5

 

 

Artikel 4 Unterabsatz 1

Artikel 5 und 3

 

 

Artikel 4 Unterabsatz 2

Anhang I Teil 3

 

 

Artikel 4 Unterabsatz 3

Artikel 3 Unterabsatz 2

 

 

Artikel 5

Artikel 4

 

 

Artikel 6

 

 

 

Artikel 7 Buchstabe a

 

 

Artikel 2 Buchstabe h

Artikel 7 Buchstabe b

 

 

Artikel 2 Buchstabe g

Artikel 7 Buchstabe c

 

 

Artikel 2 Buchstabe i

Artikel 8

 

 

 

Artikel 9

 

 

 

Artikel 10

 

 

 

Artikel 11

 

 

 

Artikel 12

 

Artikel 4 Absätze 1 und 2

Artikel 4 Absätze 1 und 2

Artikel 13

 

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 9

 

 

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 11

 

 

Artikel 14 Absatz 2

 

 

 

Artikel 15

Artikel 18

 

 

Artikel 16

Artikel 8

 

 

Artikel 17

Artikel 16 Absatz 2

 

 

Artikel 18 Absatz 1

 

 

 

Artikel 18 Absatz 2

Artikel 19 Buchstabe b

 

 

Artikel 18 Absatz 3

Artikel 19

 

 

Artikel 19

Artikel 20

 

 

Artikel 20

 

 

 

Artikel 21

 

 

 

Artikel 22

 

 

 

Anhang I

Anhang I und Anhang II

 

 

Anhang II

Anhang I Teil 3

 

 

Anhang III Teil I Nummern 1 bis 6

Anhang I Teil 4 Buchstabe A

 

 

Anhang III Teil I Nummer 7

 

 

 

Anhang III Teile II und III

Anhang I Teil 4 Buchstabe B

 

 

Anhang IV

 

 

 

Anhang V

 

 

 

Anhang VI

 

 

Anhang B

Anhang VII Teil I

Artikel 7

 

 

Anhang VII Teil II

 

Anhang

 

Anhang VIII Teil I

Artikel 9

 

 

Anhang VIII Teil II

Artikel 10

 

 

Anhang IX Teil I

Artikel 11

 

 

Anhang IX Teil II

Artikel 12

 

 

Anhang IX Teil III

Artikel 13

 

 

Anhang IX Teil IV

Artikel 14

 

 

Anhang X

Anhang V

 

 

Anhang XI

Anhang IV

 

 

Anhang XII