ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 220

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
15. August 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 812/2008 des Rates vom 11. August 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung unter anderem in Russland

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 813/2008 des Rates vom 11. August 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Indien

6

 

 

Verordnung (EG) Nr. 814/2008 der Kommission vom 14. August 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

9

 

*

Verordnung (EG) Nr. 815/2008 der Kommission vom 14. August 2008 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in Bezug auf die Bestimmung des Begriffs Ursprungserzeugnisse im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Kap Verde bei bestimmten in die Gemeinschaft ausgeführten Fischereierzeugnissen

11

 

 

Verordnung (EG) Nr. 816/2008 der Kommission vom 14. August 2008 zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1109/2007 für das Wirtschaftsjahr 2007/08

14

 

 

Verordnung (EG) Nr. 817/2008 der Kommission vom 14. August 2008 zur Festsetzung der ab dem 16. August 2008 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

16

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2008/670/JI

 

*

Beschluss des Rates vom 24. Juli 2008 zur Änderung des Beschlusses 2000/265/EG zur Festlegung einer Finanzregelung für die Haushaltsaspekte der vom Stellvertretenden Generalsekretär des Rates zu verwaltenden Verträge über die Einrichtung und den Betrieb der Kommunikationsinfrastruktur für den Schengen-Rahmen (Sisnet), die von ihm als Vertreter bestimmter Mitgliedstaaten geschlossen worden sind

19

 

 

Kommission

 

 

2008/671/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 5. August 2008 zur harmonisierten Nutzung von Funkfrequenzen im Frequenzband 5875—5905 MHz für sicherheitsbezogene Anwendungen intelligenter Verkehrssysteme (IVS) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 4145)  ( 1 )

24

 

 

2008/672/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 11. August 2008 zur Änderung der Anlage zu Anhang VI der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens hinsichtlich bestimmter Milchverarbeitungsbetriebe in Bulgarien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 4269)  ( 1 )

27

 

 

2008/673/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 13. August 2008 zur Änderung der Entscheidung 2005/928/EG zur Harmonisierung des Frequenzbands 169,4—169,8125 MHz in der Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 4311)  ( 1 )

29

 

 

2008/674/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 13. August 2008 zur Änderung der Entscheidung 2007/683/EG zur Genehmigung des Plans zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Schwarzwildpopulation in bestimmten Gebieten Ungarns (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 4321)

30

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL VI DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

*

Rahmenbeschluss 2008/675/JI des Rates vom 24. Juli 2008 zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren

32

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999 (ABl. L 148 vom 6.6.2008)

35

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

15.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 220/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 812/2008 DES RATES

vom 11. August 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung unter anderem in Russland

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 und Artikel 11 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 954/2006 des Rates vom 27. Juni 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung unter anderem in Russland (2),

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Nach einer Untersuchung („Ausgangsuntersuchung“) führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung unter anderem in Russland ein.

2.   Besondere Überwachung

(2)

Nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 und der Unterrichtung des Beratenden Ausschusses überwachte die Kommission die Entwicklung der Einfuhren nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl aus allen von diesen Maßnahmen betroffenen Ländern besonders aufmerksam. Die Überwachung zeigte, dass die Ausfuhren der russischen Gruppe ausführender Hersteller OAO TMK (OAO Volzhsky Pipe Plant, OAO Taganrog Metallurgical Works, OAO Sinarsky Pipe Plant und OAO Seversky Tube Works und ihnen zugehöriger Gesellschaften) („TMK“, „das Unternehmen“ oder „die Gruppe“) in die Gemeinschaft in den ersten sechs Monaten nach der Einführung der Maßnahmen stark gefallen sind. Außerdem zeigte sich, dass die Höhe des Zolls überprüft werden sollte. Die von TMK im Überwachungsfragebogen gemachten Kosten- und Preisangaben deuten darauf hin, dass die Dumpingspanne der Gruppe unter den derzeitigen 35,8 % liegen würde.

3.   Einleitung einer Interimsüberprüfung

(3)

Auf der Grundlage der Beweise, die die Kommission von diesem Ausführer erhielt, leitete sie von Amts wegen eine teilweise auf TMK bezogene Interimsüberprüfung der genannten Verordnung ein. Das Unternehmen machte geltend, dass sich die Umstände, die zum Erlass der geltenden Maßnahme führten, geändert hätten und dass diese Änderungen von Dauer seien. Bekanntlich arbeitete TMK an der Ausgangsuntersuchung nicht uneingeschränkt mit, weshalb seine Dumpingspanne auf der Grundlage der verfügbaren Informationen berechnet wurde, d. h. auf der Grundlage des Normalwerts einer anderen Herstellergruppe in Russland, die an der Untersuchung mitarbeitete, und von Eurostat-Daten. Nach TMK arbeitete die Gruppe an der Ausgangsuntersuchung hauptsächlich deshalb nicht mit, weil zum Zeitpunkt der Ausgangsuntersuchung in der Gruppe eine umfassende interne Neuorganisation stattfand. Aufgrund dieser außergewöhnlichen Umstände, die sich auf die Unternehmensführung der Gruppe sowie die Art ihrer Buchführung und Abschlussprüfung auswirkten, konnte TMK im Rahmen der Ausgangsuntersuchung keine ausreichenden Beweise für ihre Preise und Kosten vorlegen. Nach Angaben des Unternehmens führte die seit der Ausgangsuntersuchung erfolgte Neuorganisation zu einer einfacheren Unternehmensstruktur, einer besseren Unternehmensführung und einem Wechsel zu den internationalen Rechnungslegungsvorschriften IFRS, so dass die Gruppe nun mitarbeiten könnte. Das Unternehmen legte auch Anscheinsbeweise dafür vor, dass ein Vergleich des Normalwerts, der sich auf seine eigenen Kosten/Inlandspreise stützt, mit den Preisen seiner Ausfuhren in die EU eine Dumpingspanne deutlich unterhalb der geltenden Maßnahme ergäbe. Daher sei eine Aufrechterhaltung der Maßnahme in ihrer jetzigen Höhe, die sich auf die vorher ermittelte Dumpingspanne stützt, zum Ausgleich des Dumpings nicht länger erforderlich.

(4)

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung vorliegen; deshalb leitete sie von Amts wegen gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung eine teilweise Interimsüberprüfung ein, die sich auf die Dumpingspanne der ausführenden Hersteller/Mitglieder der TMK-Gruppe beschränkte. Am 22. Juni 2007 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) eine Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung und leitete eine Untersuchung ein.

(5)

Die Kommission unterrichtete TMK und die verbundenen Unternehmen sowie die Vertreter des Ausfuhrlandes offiziell über die Einleitung der Interimsüberprüfung. Sie gab den interessierten Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(6)

Die Kommission sandte TMK und den verbundenen Unternehmen Fragebogen zu, die fristgerecht beantwortet wurden. Sie holte alle Informationen ein, die sie für die Dumpinguntersuchung als notwendig erachtete, prüfte sie und führte Kontrollbesuche in den Betrieben der folgenden Unternehmen durch:

OAO Volzhsky Pipe Plant, Russland,

OAO Taganrog Metallurgical Works, Russland,

OAO Sinarsky Pipe Plant, Russland,

OAO Seversky Tube Works, Russland,

ZAO TMK Trade House, TMK, Russland,

TMK Europe GmbH, Deutschland,

TMK Global AG, Schweiz,

TMK Italia s.r.l., Italien.

4.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung

(7)

Die Untersuchung des Dumpings betraf den Zeitraum vom 1. April 2006 bis zum 31. März 2007 („Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“).

B.   ÜBERPRÜFUNG

1.   Betroffene Ware

(8)

Die Überprüfung betrifft dieselbe Ware wie die Ausgangsuntersuchung, d. h. bestimmte nahtlose Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Russland, die einen kreisförmigen Querschnitt, einen Außendurchmesser von höchstens 406,4 mm und ein Kohlenstoffäquivalent (CEV) gemäß den Berechnungen und der chemischen Analyse des International Institute of Welding (IIW) (4) von maximal 0,86 haben („die betroffene Ware“) und derzeit unter folgende KN-Codes fallen: ex 7304 11 00, ex 7304 19 10, ex 7304 19 30, ex 7304 22 00, ex 7304 23 00, ex 7304 24 00, ex 7304 29 10, ex 7304 29 30, ex 7304 31 80, ex 7304 39 58, ex 7304 39 92, ex 7304 39 93, ex 7304 51 89, ex 7304 59 92 und ex 7304 59 93 (5).

2.   Gleichartige Ware

(9)

Die in Russland hergestellte und auf dem russischen Inlandsmarkt verkaufte Ware und die in die Gemeinschaft ausgeführte Ware haben dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und Endverwendungen; daher handelt es sich bei ihnen um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung.

C.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

1.   Normalwert

(10)

Inlandsverkäufe erfolgen über das verbundene Unternehmen ZAO TMK Trade House, das die betroffene Ware dann an unabhängige Abnehmer in Russland weiterverkauft.

(11)

Zunächst prüfte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung, ob die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware der vier mitarbeitenden ausführenden Hersteller der Gruppe an unabhängige Abnehmer repräsentativ waren, das heißt ob die verkauften Mengen 5 % oder mehr der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Mengen der betroffenen Ware entsprachen. Es wurde festgestellt, dass die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware repräsentativ war. Danach ermittelten die Kommissionsdienststellen diejenigen im Inland verkauften Typen der gleichartigen Ware, die mit den in die Gemeinschaft ausgeführten Typen identisch bzw. direkt vergleichbar waren.

(12)

Für jeden von den ausführenden Herstellern auf dem russischen Inlandsmarkt verkauften Typ, der der Untersuchung zufolge mit einem in die Gemeinschaft ausgeführten Typ der betroffenen Ware direkt vergleichbar war, wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung hinreichend repräsentativ waren. Davon wurde ausgegangen, wenn ein bestimmter Warentyp auf dem Inlandsmarkt im UZ insgesamt in Mengen verkauft wurde, die mindestens 5 % der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Mengen des vergleichbaren Warentyps entsprachen.

(13)

Anschließend prüfte die Kommission, ob die Inlandsverkäufe der einzelnen in repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt verkauften Typen der betroffenen Ware als Geschäfte im normalen Handelsverkehr gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten; hierfür wurde jeweils der Anteil der gewinnbringenden Inlandsverkäufe des betreffenden Warentyps an unabhängige Abnehmer ermittelt.

(14)

In den Fällen, in denen auf das Volumen der Verkäufe des jeweiligen Warentyps, die zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Produktionskosten oder darüber erfolgten, über 80 % des gesamten Verkaufsvolumens dieses Warentyps entfielen und in denen der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps den Produktionskosten entsprach oder darüber lag, stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis, der als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe dieses Typs im UZ ermittelt wurde, und zwar unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht. In den Fällen, in denen das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe des Warentyps 80 % oder weniger des gesamten Verkaufsvolumens dieses Warentyps ausmachte oder in denen der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Typs unter den Produktionskosten lag, stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis, der als gewogener Durchschnitt ausschließlich der gewinnbringenden Verkäufe dieses Warentyps ermittelt wurde, sofern auf diese Verkäufe 10 % oder mehr der gesamten Verkaufsmenge für diesen Warentyp entfielen. Entfielen bei einem Warentyp auf die gewinnbringenden Verkäufe weniger als 10 % der gesamten Verkaufsmengen, so wurde die Auffassung vertreten, dass dieser Typ nicht in ausreichenden Mengen verkauft wurde, um den Inlandspreis als angemessene Grundlage für die Ermittlung des Normalwertes heranziehen zu können.

(15)

Wenn die Inlandspreise eines bestimmten von einem ausführenden Hersteller verkauften Warentyps nicht zur Ermittlung des Normalwertes herangezogen werden konnten, musste eine andere Methode angewendet werden. In diesen Fällen verwendete die Kommission den rechnerisch ermittelten Normalwert. Der Normalwert wurde gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung durch Addition der, erforderlichenfalls berichtigten, Herstellkosten der ausgeführten Warentypen und eines angemessenen Prozentsatzes für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG-Kosten) sowie einer angemessenen Gewinnspanne bestimmt. Gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung wurde der Prozentsatz für VVG-Kosten und Gewinnspanne anhand der durchschnittlichen VVG-Kosten und der durchschnittlichen Gewinnspanne der Verkäufe der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr festgesetzt.

(16)

In Bezug auf die Herstellkosten, und insbesondere die Energiekosten, wurde geprüft, ob die von den ausführenden Herstellern gezahlten Gaspreise die Kosten der Gasproduktion und -verteilung angemessen widerspiegeln.

(17)

Die Untersuchung ergab, dass der von den ausführenden Herstellern gezahlte inländische Gaspreis etwa ein Viertel des Ausfuhrpreises von Erdgas aus Russland betrug. Alle verfügbaren Informationen deuten darauf hin, dass die russischen Inlandsgaspreise reguliert sind und weit unter den Marktpreisen liegen, die auf nicht regulierten Märkten für Erdgas gezahlt werden. Da die Gaskosten daher in den Aufzeichnungen der ausführenden Hersteller nicht angemessen widergespiegelt waren, mussten sie nach Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung berichtigt werden. Angesichts des Fehlens hinreichend repräsentativer, unverzerrter Gaspreise für den russischen Inlandsmarkt hielt es die Kommission für angemessen, die Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 5 anhand von Informationen anderer repräsentativer Märkte vorzunehmen. Für die Preisberichtigung wurde der Durchschnittspreis für russisches Gas bei der Ausfuhr an der deutsch/tschechischen Grenze (Grenzübergang Waidhaus), berichtigt um die örtlichen Verteilungskosten, herangezogen. Waidhaus ist der Hauptumschlagplatz für russische Gaslieferungen in die EU, die der größten Abnehmer für russisches Erdgas ist und in der die Preise die Kosten angemessen widerspiegeln; daher kann dieser Markt als repräsentativ im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung angesehen werden.

(18)

Für die Warentypen, für die der Normalwert wie oben beschrieben rechnerisch ermittelt wurde, erfolgte die Berechnung auf der Grundlage der Herstellkosten der ausgeführten Warentypen nach Berichtigung der Gaspreise.

2.   Ausfuhrpreis

(19)

Alle Ausfuhrverkäufe von TMK erfolgen über verbundene Unternehmen in der Gemeinschaft oder in der Schweiz. Der Ausfuhrpreis wurde daher nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung ermittelt, d. h. auf der Grundlage der im UZÜ dem verbundenen Unternehmen vom ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Weiterverkaufspreise, die um alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf angefallenen Kosten und Gewinne berichtigt wurden.

(20)

Was die den Abnehmern in der Gemeinschaft vom verbundenen Unternehmen in der Schweiz, der TMK Global AG, in Rechnung gestellten Ausfuhrpreise betrifft, so machte TMK geltend, dass der Abzug des Gewinns, der VVG und von Gebühren oder Provisionen ungerechtfertigt sei, da die TMK Global AG als vollständig integrierte Exportabteilung außerhalb der EU agiere. Nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung seien derartige Abzüge nur gerechtfertigt für Unternehmen in der Gemeinschaft, die Teil des Einfuhrnetzes der Gruppe seien.

(21)

Dem Antrag wurde stattgegeben, da die Untersuchung ergab, dass nach der Umstrukturierung innerhalb der Gruppe die TMK Global AG die Rolle einer Exportabteilung mit Zuständigkeit für Ausfuhren in Länder außerhalb der Gemeinschaft und auch für Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft übernommen hat, dass diese Verkäufe jedoch vor und während des UZÜ stark zurückgegangen waren. Die TMK Global AG agiert als eine Art Umschlagplatz, wodurch die Einkaufs- und Dokumentationsprozesse für die direkt an den wichtigsten Märkten angesiedelten Vertriebs- und Verkaufsstellen TMK North America und TMK Middle-East vereinfacht werden. Die TMK Global AG übt auch andere Funktionen einer Exportabteilung für Verkäufe zur Ausfuhr in ihre wichtigsten Märkte sowie in die Gemeinschaft aus, beispielsweise die Rechnungsführung und Umsetzung von Lieferungsverfolgungsstandards. Früher wurden diese Aufgaben von in den einzelnen Werken angesiedelten Exportabteilungen wahrgenommen, heute werden sie jedoch aus Zentralisierungsgründen und zum Zwecke der Kohärenz von der TMK Global AG ausgeübt.

3.   Vergleich

(22)

Der Vergleich des gewogenen Normalwerts mit dem gewogenen Ausfuhrpreis erfolgte auf der Stufe ab Werk und auf der gleichen Handelsstufe. Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Unterschiede berücksichtigt, die nachweislich die Preise und deren Vergleichbarkeit beeinflussen. So wurden, soweit erforderlich und gerechtfertigt, Berichtigungen für Unterschiede bei materiellen Eigenschaften, Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs- und Kreditkosten sowie Einfuhrabgaben vorgenommen.

4.   Dumpingspanne

(23)

Nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert je Warentyp mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware verglichen. Dieser Vergleich ergab das Vorliegen von Dumping.

(24)

Die für TMK ermittelte Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt 27,2 %.

D.   DAUERHAFTE VERÄNDERUNG DER UMSTÄNDE

(25)

Gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung wurde auch geprüft, ob die Annahme vertretbar ist, dass sich die Umstände dauerhaft verändert haben.

(26)

In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass TMK an der Ausgangsuntersuchung nicht ordnungsgemäß mitarbeitete. Daher wurde die Dumpingspanne, die dem derzeit angewandten Zollsatz von 35,8 % zugrunde liegt, nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen festgesetzt. Als verfügbare Informationen hat die Kommission den für eine andere, mitarbeitende, russische Herstellergruppe ermittelten Normalwert und Eurostat-Daten herangezogen.

(27)

Der Hauptgrund für die mangelnde Kooperationsbereitschaft, die zur Verwendung verfügbarer Informationen führte, war eine umfassende interne Neuorganisation, die zum Zeitpunkt der Ausgangsuntersuchung in der Gruppe stattfand. Aufgrund dieser außergewöhnlichen Umstände, die sich auf die Unternehmensführung der Gruppe sowie die Art ihrer Buchführung und Abschlussprüfung auswirkten, konnte TMK keine ausreichenden Beweise für ihre Preise und Kosten im Rahmen der Ausgangsuntersuchung vorlegen.

(28)

An der derzeitigen Untersuchung arbeitete TMK uneingeschränkt mit. So konnten die Daten, die in den Antworten dieser Untersuchung vorgelegt wurden, im Gegensatz zur Ausgangsuntersuchung, als die Gruppe noch im Umbruch war, zufrieden stellend belegt werden. Da die Gruppe zuverlässige Daten für den Normalwert und der Ausfuhrpreis vorlegte, konnte die Dumpingspanne auf der Grundlage dieser Daten berechnet werden.

(29)

Die im Zuge dieser Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse belegen, dass die Veränderungen an der Unternehmensstruktur und bei den Buchführungspraktiken, die die Mitarbeit der Gruppe an dieser Untersuchung ermöglichten, als dauerhaft anzusehen sind, da sie die Struktur der Gruppe langfristig festlegen.

(30)

Aus diesem Grund wird die Auffassung vertreten, dass die Umstände, die zur Einleitung dieser Überprüfung führten, sich in absehbarer Zeit nicht derart verändern dürften, dass die Schlussfolgerungen dieser Überprüfung beeinträchtigt würden. Die Änderungen werden daher als dauerhaft angesehen.

E.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(31)

Angesichts der Untersuchungsergebnisse erscheint es angemessen, den für die Einfuhren der betroffenen Ware von TMK geltenden Antidumpingzoll auf 27,2 % zu ändern. Der geänderte Antidumpingzoll sollte auf der Höhe der ermittelten Dumpingspanne festgesetzt werden, da diese niedriger als die in der Ausgangsuntersuchung ermittelte Schadensspanne ist.

(32)

Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 empfohlen werden sollte, und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.

F.   VERPFLICHTUNGEN

(33)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Fakten und Erwägungen, auf deren Grundlage die Änderung des endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren der betroffenen Ware von TMK empfohlen werden sollte, bot die Gruppe eine Preisverpflichtung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung an. Die von TMK angebotene Verpflichtung änderte nichts an der anfänglichen Auffassung der Kommission, dass die betroffene Ware sich wie unter Randnummern 248 bis 250 der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 dargelegt nicht für eine Verpflichtung eignet. Nach Auffassung der Kommission geht das vorliegende Verpflichtungsangebot von TMK nicht in ausreichender Weise auf die unter Randnummer 248 der genannten Verordnung dargestellten technischen Probleme mit der betroffenen Ware ein, um die angebotene Preisverpflichtung praktikabel zu machen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In die Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 wird Folgendes eingefügt:

Land

Unternehmen

Antidumpingzoll

TARIC-Zusatzcode

„Russland

OAO Volzhsky Pipe Plant, OAO Taganrog Metallurgical Works, OAO Sinarsky Pipe Plant und OAO Seversky Tube Works

27,2 %

A859“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 11. August 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. KOUCHNER


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 4.

(3)  ABl. C 138 vom 22.6.2007, S. 37.

(4)  Das CEV wird gemäß dem Technischen Bericht des International Institute of Welding (IIW), 1967, IIW Dok. IX-535-67, ermittelt.

(5)  Wie derzeit in der Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission vom 20. September 2007 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 286 vom 31.10.2007, S. 1) definiert. Die Warendefinition ergibt sich aus der Warenbeschreibung in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 in Kombination mit der Warenbezeichnung der entsprechenden KN-Codes.


15.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 220/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 813/2008 DES RATES

vom 11. August 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Indien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1),

gestützt auf Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 des Rates vom 13. Januar 2004 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Indien (2),

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VORAUSGEGANGENES VERFAHREN

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 („ursprüngliche Verordnung“) führte der Rat einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Baumwollbettwäsche der KN-Codes ex 6302 21 00 (TARIC-Codes 6302210081 und 6302210089), ex 6302 22 90 (TARIC-Code 6302229019), ex 6302 31 00 (TARIC-Code 6302310090) und ex 6302 32 90 (TARIC-Code 6302329019) mit Ursprung in Indien in die Gemeinschaft ein. Angesichts der Vielzahl kooperierender ausführender Hersteller der betroffenen Ware in Indien wurde gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 („Grundverordnung“) unter den indischen ausführenden Herstellern eine Stichprobe gebildet, und für die Unternehmen der Stichprobe wurden individuelle Zollsätze von 4,4 % bis 10,4 % eingeführt, während für die anderen kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ein Zollsatz von 7,6 % festgesetzt wurde. Für alle übrigen Unternehmen wurde ein Zollsatz in Höhe von 10,4 % bestimmt.

(2)

Gemäß Artikel 2 der ursprünglichen Verordnung kann Artikel 1 Absatz 3 jener Verordnung geändert und einem neuen ausführenden Hersteller der für die kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen geltende Zollsatz in Höhe von 7,6 % zugestanden werden, wenn dieser neue ausführende Hersteller in Indien der Kommission ausreichende Beweise dafür vorlegt, dass er die in Artikel 1 Absatz 1 jener Verordnung genannten Waren im Untersuchungszeitraum (1. Oktober 2001 bis 30. September 2002) nicht in die Gemeinschaft ausführte („erstes Kriterium“), und mit keinem der Ausführer oder Hersteller in Indien, deren Ware Gegenstand der mit dieser Verordnung eingeführten Antisubventionsmaßnahmen ist, verbunden ist („zweites Kriterium“), und die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, tatsächlich in die Gemeinschaft ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge der betroffenen Ware in die Gemeinschaft eingegangen ist („drittes Kriterium“).

(3)

Die ursprüngliche Verordnung ist dreimal geändert worden, und zwar durch die Verordnungen (EG) Nr. 2143/2004 (3), (EG) Nr. 122/2006 (4) des Rates und (EG) Nr. 1840/2006. Mit allen drei Verordnungen wurden die Namen von Unternehmen, die die betroffene Ware ausführten und die in der ursprünglichen Verordnung aufgeführten Kriterien erfüllten, in den Anhang aufgenommen.

B.   ANTRÄGE NEUER AUSFÜHRER/HERSTELLER

(4)

Seit Veröffentlichung der letzten Änderungsverordnung beantragten 20 indische Unternehmen so behandelt zu werden wie die an der Ausgangsuntersuchung mitarbeitenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen („Status eines neuen Ausführers“).

(5)

Es handelte sich um folgende 20 Unternehmen:

Name des antragstellenden Unternehmens

Stadt

K.K.P. Textiles Limited

Tamil Nadu

Kashmiri Lal Tarun Khanna PVT LTD

Amritsar

Premier Polyweaves Private Limited

Coimbatore

Home Fashions International

Kerala

Y.J. Enterprises

Mumbai

KaLaM Designs

Ahmedabad

Himatsingka Linens

Bangalore

S.K.T. Textile Mills

Coimbatore

Shetty Garments Private Ltd

Mumbai

TAVOY Workwear

Mumbai

Orient Craft Limited

Haryana

GHCL Limited

Gujarat

Indo Count Industries Limited

Mumbai

Vijayeswari Textiles Limited

Coimbatore

Nest Exim

Mumbai

Prakash Textiles

Coimbatore

Prakash Woven Private Limited

Coimbatore

Sotexpa Qualidis Textiles India Private Ltd

Coimbatore

BKS Textiles Pvt. Ltd

Coimbatore

JDA Textiles

Chennai

(6)

Elf Unternehmen beantworteten den Fragebogen, mit dem überprüft werden sollte, ob sie die Voraussetzungen des Artikels 2 der ursprünglichen Verordnung (EG) Nr. 74/2004 erfüllten, nicht, so dass ihr Antrag zurückgewiesen werden musste.

(7)

Die verbleibenden neun Unternehmen übermittelten einen vollständig ausgefüllten Fragebogen und kamen daher für den Status eines neuen Ausführers in Betracht.

(8)

Zwei der oben genannten indischen ausführenden Hersteller legten ausreichende Beweise dafür vor, dass sie die in der ursprünglichen Verordnung festgelegten Kriterien erfüllen, so dass ihnen der für kooperierende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen geltende Zollsatz (von 7,6 %) gewährt werden konnte; sie werden demzufolge in die Liste der ausführenden Hersteller im Anhang zur ursprünglichen Verordnung, zuletzt geändert durch die Verordnungen (EG) Nr. 2143/2004, (EG) Nr. 122/2006 und (EG) Nr. 1840/2006, hinzugefügt.

(9)

Die Anträge der sieben verbleibenden Unternehmen auf Zuerkennung des Status eines neuen ausführenden Herstellers wurden aus nachstehend erläuterten Gründen abgelehnt.

(10)

Zwei Unternehmen blieben den Nachweis schuldig, dass sie die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum in die Gemeinschaft exportiert hatten oder unwiderrufliche vertragliche Verpflichtungen zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge der betroffenen Ware in die Gemeinschaft eingegangen waren. Somit erfüllten sie das dritte Kriterium nicht.

(11)

Ein Unternehmen legte für den Bezugszeitraum kein Verkaufsbuch vor und konnte somit nicht nachweisen, dass es die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum nicht in die Gemeinschaft ausgeführt hatte. Bei einem anderen Unternehmen wurden Ausfuhren der betroffenen Ware im Untersuchungszeitraum in die Gemeinschaft festgestellt. Somit erfüllten diese Unternehmen das erste Kriterium nicht.

(12)

Ein Unternehmen übermittelte seine Fragebogenantwort nach Ablauf der Frist; darüber hinaus wurden seinem Antrag ausschlaggebende Unterlagen nicht beigefügt. Ein anderes Unternehmen reagierte nicht auf ein Schreiben zur Anforderung von zusätzlichen Informationen. Diese beiden Unternehmen konnten somit keine ausreichenden Beweise dafür vorlegen, dass sie die in der ursprünglichen Verordnung festgelegten Kriterien erfüllen.

(13)

Eines der antragstellenden Unternehmen ist, wie die Untersuchung ergab, mit einem in der ursprünglichen Verordnung genannten Unternehmen verbunden; sein Antrag auf die Zuerkennung des Status eines neuen Ausführers musste daher zurückgewiesen werden, da es das zweite Kriterium nicht erfüllte.

(14)

Die Unternehmen, denen die Zuerkennung des Status eines neuen Ausführers verweigert wurde, wurden über die Gründe für diese Entscheidung unterrichtet und erhielten Gelegenheit, schriftlich dazu Stellung zu nehmen.

(15)

Alle Argumente und Sachäußerungen interessierter Parteien wurden geprüft und, soweit angezeigt, gebührend berücksichtigt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die nachstehend genannten Unternehmen werden in die Liste der ausführenden indischen Hersteller im Anhang zu der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 aufgenommen:

Unternehmen

Stadt

Home Fashions International

Kerala

GHCL Ltd

Gujarat

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 11. August 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. KOUCHNER


(1)  ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 12 vom 17.1.2004, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1840/2006 (ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 4).

(3)  ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 1.

(4)  ABl. L 22 vom 26.1.2006, S. 3.


15.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 220/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 814/2008 DER KOMMISSION

vom 14. August 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. August 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. August 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2008 (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 61).

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 590/2008 (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 24).


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

28,3

XS

27,8

ZZ

28,1

0707 00 05

MK

27,4

TR

72,3

ZZ

49,9

0709 90 70

TR

92,6

ZZ

92,6

0805 50 10

AR

69,5

UY

59,6

ZA

86,6

ZZ

71,9

0806 10 10

CL

82,1

EG

128,8

MK

68,7

TR

122,9

ZZ

100,6

0808 10 80

AR

66,9

BR

93,0

CL

96,5

CN

88,3

NZ

100,2

US

94,8

ZA

81,5

ZZ

88,7

0808 20 50

AR

126,0

CL

83,0

TR

148,5

ZA

87,1

ZZ

111,2

0809 30

TR

151,2

ZZ

151,2

0809 40 05

IL

138,3

MK

59,0

TR

90,9

ZZ

96,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


15.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 220/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 815/2008 DER KOMMISSION

vom 14. August 2008

zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in Bezug auf die Bestimmung des Begriffs „Ursprungserzeugnisse“ im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Kap Verde bei bestimmten in die Gemeinschaft ausgeführten Fischereierzeugnissen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 247,

gestützt auf Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 76,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (3) hat die Gemeinschaft Kap Verde allgemeine Zollpräferenzen gewährt.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird der Begriff „Ursprungserzeugnisse“ im Rahmen des Schemas der allgemeinen Zollpräferenzen (APS) definiert. Artikel 76 der genannten Verordnung lässt jedoch Abweichungen von dieser Bestimmung zugunsten der am wenigsten entwickelten APS-begünstigten Länder zu, wenn diese bei der Gemeinschaft einen entsprechenden Antrag stellen.

(3)

Mit Wirkung vom 1. März 2005 wurde für Kap Verde der Beschluss Nr. 2/2005 des AKP-EG-Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen vom 1. März 2005 über eine Ausnahmeregelung zur Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ zur Berücksichtigung der besonderen Lage der AKP-Staaten bei der Herstellung von haltbar gemachtem Thunfisch und „Loins“ genannten Thunfischfilets (HS-Position ex 1604) (4) getroffen.

(4)

Diese Vereinbarungen galten jedoch nur bis zum 31. Dezember 2007, und bisher hat Kap Verde noch kein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit der Gemeinschaft geschlossen. Daher gilt für Kap Verde seit dem 1. Januar 2008 lediglich das Schema allgemeiner Zollpräferenzen.

(5)

Kap Verde hat mit Schreiben vom 27. November 2007 einen Antrag auf Abweichung von den APS-Ursprungsregeln gemäß Artikel 76 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gestellt. Mit Schreiben vom 27. Februar 2008 legte es ergänzende Informationen zu diesem Antrag vor.

(6)

Der Antrag auf Abweichung betrifft eine Jahresgesamtmenge von 1 561 Tonnen von drei Fischarten, zubereitet oder haltbar gemacht, wovon zwei nicht von Beschluss Nr. 2/2005 erfasst waren: Unechter Bonito oder Fregattmakrele, Makrele und Thunfisch.

(7)

Die Kommission hat den Antrag geprüft und festgestellt, dass er vollständig und hinreichend begründet ist.

(8)

Die Abweichung ist erforderlich, um die kontinuierliche Versorgung während des gesamten Jahres sicherzustellen und dadurch eine umfangreiche Investition eines Unternehmens, das bereits sein Engagement zur Förderung der Entwicklung der betreffenden Tätigkeit in Kap Verde bewiesen hat, zu sichern.

(9)

Diese Investition würde sich nicht nur direkt auf die Fischereiindustrie in Kap Verde bei den in der Abweichung genannten Fischarten auswirken, sondern würde auch ganz allgemein indirekt der Fischereiflotte in Kap Verde erheblichen Aufschwung geben. Könnten mehr Schiffe für den Fischfang in Kap Verde eingesetzt werden, so würde auch die Versorgung mit Fisch mit Ursprungseigenschaft allmählich steigen.

(10)

Die Abweichung sollte solange gelten, bis die Investition und die allgemeine Vorhersehbarkeit für die Wirtschaftsbeteiligten sichergestellt sind, in keinem Fall aber länger als bis zum 31. Dezember 2010, wenn Kap Verde nicht mehr unter die Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten APS-Länder fällt. Danach sollte die Rentabilität der Konservenindustrie in Kap Verde im Rahmen eines Wirtschaftspartnerschaftsabkommens gewährleistet sein.

(11)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 legt Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten fest. Um eine effiziente Verwaltung in enger Zusammenarbeit zwischen den Behörden von Kap Verde, den Zollbehörden der Gemeinschaft und der Kommission zu gewährleisten, sollten diese Vorschriften sinngemäß auch für die Mengen gelten, die im Rahmen der mit dieser Verordnung gewährten Abweichung eingeführt werden.

(12)

Im Interesse einer effizienteren Überwachung der Umsetzung der Abweichung sollten die Behörden in Kap Verde der Kommission regelmäßig nähere Angaben zu den ausgestellten Ursprungszeugnissen mitteilen.

(13)

Die Behörden von Kap Verde haben in ihrem Antrag angegeben, dass das betreffende Unternehmen wahrscheinlich nicht die erforderliche Produktionskapazität hat, um die Gesamtmenge der Kontingente bereits im ersten auf die Investition folgenden Betriebsjahr auszuschöpfen. Daher sollten die beantragten Mengen zwar für die Jahre 2009 und 2010 in vollem Umfang gewährt werden, für 2008 aber sollten die Kontingente anteilig je nach Datum des Inkrafttretens der Abweichung reduziert werden.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 67 bis 97 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gelten Makrelen, Unechter Bonito oder Fregattmakrelen und Thunfische, zubereitet oder haltbar gemacht, der KN-Codes ex 1604 15, ex 1604 19 und ex 1604 14, in Kap Verde hergestellt aus Nichtursprungsfisch, gemäß den Vereinbarungen nach Artikel 2, 3 und 4 als Fisch mit Ursprung in Kap Verde.

Artikel 2

Die Abweichung nach Artikel 1 gilt vom 1. September 2008 bis 31. Dezember 2010 für die im Anhang aufgeführten, von Kap Verde auf direktem Weg in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnisse und bis zur Höhe der dort angegebenen jährlichen Mengen.

Artikel 3

Die im Anhang aufgeführten Mengen werden gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 4

(1)   Die Zollbehörden von Cape Verde treffen die notwendigen Vorkehrungen, um die mengenmäßige Überwachung der Ausfuhren der in Artikel 1 genannten Waren zu gewährleisten.

(2)   In Feld 4 der gemäß dieser Verordnung ausgestellten Ursprungszeugnisse nach Formblatt A ist von den zuständigen Behörden in Kap Verde der folgende Vermerk einzutragen: „Derogation — Regulation (EC) No 815/2008“.

(3)   Die zuständigen Behörden von Kap Verde übermitteln der Kommission vierteljährlich eine Aufstellung der Warenmengen, für die gemäß der vorliegenden Verordnung Ursprungszeugnisse nach Formblatt A ausgestellt wurden, mit Angabe der laufenden Nummern dieser Ursprungszeugnisse.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. September 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. August 2008

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 (ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 6).

(3)  ABl. L 169 vom 30.6.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 55/2008 (ABl. L 20 vom 24.1.2008, S. 1).

(4)  ABl. L 61 vom 8.3.2005, S. 48.


ANHANG

Lfd. Nr.

KN-Code

Warenbezeichnung

Zeitraum

Menge (in Tonnen)

09.1647

ex 1604 15 11

ex 1604 19 98

Makrele (Scomber Colias, Scomber Japonicus, Scomber Scombrus), Filets, zubereitet oder haltbar gemacht

1.9.2008 bis 31.12.2008

333

1.1.2009 bis 31.12.2009

1 000

1.1.2010 bis 31.12.2010

1 000

09.1648

ex 1604 19 98

Unechter Bonito oder Fregattmakrele (Auxis thazard, Auxis Rochei), Filets, zubereitet oder haltbar gemacht

1.9.2008 bis 31.12.2008

116

1.1.2009 bis 31.12.2009

350

1.1.2010 bis 31.12.2010

350

09.1649

ex 1604 14 16

ex 1604 14 18

Gelbflossenthun, Echter Bonito (Tunnus Albacares, Katsuwonus Pelamis), Filets, zubereitet oder haltbar gemacht

1.9.2008 bis 31.12.2008

70

1.1.2009 bis 31.12.2009

211

1.1.2010 bis 31.12.2010

211


15.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 220/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 816/2008 DER KOMMISSION

vom 14. August 2008

zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1109/2007 für das Wirtschaftsjahr 2007/08

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmtem Sirup zu berücksichtigenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2007/08 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1109/2007 der Kommission (3) festgesetzt. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 801/2008 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die bei der Einfuhr der in Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 genannten Erzeugnisse anzuwendenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle, festgesetzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1109/2007 für das Wirtschaftsjahr 2007/08, werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. August 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. August 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1). Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird ab 1. Oktober 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 514/2008 (ABl. L 150 vom 10.6.2008, S. 7).

(3)  ABl. L 253 vom 28.9.2007, S. 5.

(4)  ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 48.


ANHANG

Geänderte Beträge der bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95 ab dem 15. August 2008 anwendbaren repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht

1701 11 10 (1)

24,91

3,84

1701 11 90 (1)

24,91

9,08

1701 12 10 (1)

24,91

3,68

1701 12 90 (1)

24,91

8,65

1701 91 00 (2)

25,56

12,51

1701 99 10 (2)

25,56

7,93

1701 99 90 (2)

25,56

7,93

1702 90 95 (3)

0,26

0,39


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1).

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 318/2006.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


15.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 220/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 817/2008 DER KOMMISSION

vom 14. August 2008

zur Festsetzung der ab dem 16. August 2008 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002, ex 1005, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, und ex 1007, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des cif-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zoll darf jedoch den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 1 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative cif-Einfuhrpreise festgestellt.

(3)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002 00, 1005 10 90, 1005 90 00 und 1007 00 90 zugrunde zu legende Preis der nach der Methode in Artikel 4 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative cif-Einfuhrpreis.

(4)

Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 16. August 2008 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt.

(5)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 608/2008 der Kommission vom 26. Juni 2008 zur zeitweiligen Aussetzung der Einfuhrzölle auf bestimmte Getreidesorten im Wirtschaftsjahr 2008/09 (3) ist die Anwendung bestimmter mit der vorliegenden Verordnung festgesetzter Zölle jedoch ausgesetzt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 16. August 2008 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der in Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. August 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. August 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2008 der Kommission (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 61).

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1816/2005 (ABl. L 292 vom 8.11.2005, S. 5).

(3)  ABl. L 166 vom 27.6.2008, S. 19.


ANHANG I

Ab dem 16. August 2008 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

HARTWEIZEN hoher Qualität

0,00 (2)

mittlerer Qualität

0,00 (2)

niederer Qualität

0,00 (2)

1001 90 91

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00 (2)

1002 00 00

ROGGEN

0,59 (2)

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

0,00

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (3)

0,00 (2)

1007 00 90

KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

5,58 (2)


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Die Anwendung dieses Zolls ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 608/2008 ausgesetzt.

(3)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

31.7.2008-13.8.2008

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (1)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (2)

Hartweizen niederer Qualität (3)

Gerste

Börsennotierungen

Minnéapolis

Chicago

Notierung

224,74

135,95

FOB-Preis USA

296,57

286,57

266,57

116,20

Golf-Prämie

11,96

Prämie/Große Seen

12,94

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko–Rotterdam:

39,58 EUR/t

Frachtkosten: Große Seen–Rotterdam:

40,23 EUR/t


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

15.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 220/19


BESCHLUSS DES RATES

vom 24. Juli 2008

zur Änderung des Beschlusses 2000/265/EG zur Festlegung einer Finanzregelung für die Haushaltsaspekte der vom Stellvertretenden Generalsekretär des Rates zu verwaltenden Verträge über die Einrichtung und den Betrieb der Kommunikationsinfrastruktur für den Schengen-Rahmen („Sisnet“), die von ihm als Vertreter bestimmter Mitgliedstaaten geschlossen worden sind

(2008/670/JI)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 des Protokolls zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Stellvertretende Generalsekretär des Rates ist durch den Beschluss 1999/870/EG (1) und den Beschluss 2007/149/EG (2) des Rates ermächtigt worden, im Zusammenhang mit der Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union in Bezug auf den Abschluss von Verträgen über die Einrichtung und den Betrieb der Kommunikationsinfrastruktur für den Schengen-Rahmen (nachstehend „Sisnet“ genannt) bis zur Migration zu einer Kommunikationsinfrastruktur in der Verantwortung der Europäischen Union als Vertreter bestimmter Mitgliedstaaten zu handeln und solche Verträge zu verwalten.

(2)

Die finanziellen Verpflichtungen, die sich aus diesen Verträgen ergeben, gehen zu Lasten eines spezifischen Haushaltsplans (nachstehend „Sisnet-Haushaltsplan“ genannt), aus dem die in den vorerwähnten Beschlüssen des Rates genannte Kommunikationsinfrastruktur finanziert wird.

(3)

Der Sisnet-Haushaltsplan unterliegt einer durch den Beschluss 2000/265/EG des Rates (3) festgelegten speziellen Finanzregelung, nachstehend „Sisnet-Finanzregelung“ genannt, deren Verfahren von denen abweichen, die in der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften nach der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (4) festgelegt sind.

(4)

Es ist zweckdienlich, die Sisnet-Finanzregelung entsprechend an die Haushaltsordnung der Gemeinschaft anzugleichen und gleichzeitig die internen Verfahren des Ratssekretariats zu vereinfachen, wobei insbesondere das Amt des Finanzkontrolleurs abgeschafft und seine Aufgaben gegebenenfalls durch die des Internen Prüfers nach Artikel 85 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 ersetzt werden sollten.

(5)

Zudem sollten die geltenden Verfahren gestrafft und besser an die aktuelle Praxis angepasst werden, z. B. indem die Fristen für den Abruf der Mittel und für die Zahlungen angepasst und einige Bestimmungen des geltenden Verfahrens- oder Rechtsrahmens aktualisiert werden.

(6)

Die Sisnet-Finanzregelung ist durch den Beschluss 2007/155/EG des Rates (5) und den Beschluss 2008/319/EG geändert worden, um der Schweiz die Beteiligung am Sisnet-Haushaltsplan zu ermöglichen. Der Schweiz sollte auch eine Teilnahme an eventuellen künftigen Tätigkeiten des Vergabebeirats ermöglicht werden.

(7)

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keinerlei finanzielle Auswirkungen auf die Beiträge der Mitgliedstaaten zum Sisnet-Haushaltsplan —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Beschluss des Rates 2000/265/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Ausgaben eines Haushaltsjahrs werden in diesem Haushaltsjahr auf der Grundlage der Ausgaben ausgewiesen, soweit die Auszahlungsanordnungen bis zum 31. Dezember erfolgt sind und der Rechnungsführer die betreffenden Zahlungen vor dem 15. Januar des folgenden Jahres geleistet hat.“

2.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2

i)

erhält Unterabsatz 1 folgende Fassung:

„Ungeachtet des Absatzes 1 kann der Stellvertretende Generalsekretär des Rates den im Rahmen der Gruppe ‚SIS/SIRENE‘ tagenden Vertretern der in Artikel 25 genannten Staaten (Gemischter Ausschuss), im Folgenden als Gruppe ‚SIS/SIRENE‘ bezeichnet, spätestens am 31. Januar ordnungsgemäß begründete Anträge auf Übertragung der am 15. Dezember nicht gebundenen Mittel auf das folgende Haushaltsjahr übermitteln, wenn die in den betreffenden Haushaltslinien des Haushaltsplans für das folgende Haushaltsjahr vorgesehenen Mittel den Bedarf nicht decken.“;

ii)

erhält Unterabsatz 4 folgende Fassung:

„Die Gruppe ‚SIS/SIRENE‘ befindet bis zum 1. März über diese Übertragungsanträge.“

b)

Absatz 4 wird gestrichen.

3.

In Artikel 8 erhalten die Absätze 2 bis 4 folgende Fassung:

„(2)   Der Stellvertretende Generalsekretär befasst die Gruppe ‚SIS/SIRENE‘ vor dem 15. Oktober mit dem Haushaltsplanvorentwurf, dem eine Begründung beigegeben ist.

(3)   Die Gruppe ‚SIS/SIRENE‘ nimmt zu dem Haushaltsplanvorentwurf Stellung.

(4)   Der Stellvertretende Generalsekretär erstellt den Haushaltsplanentwurf und übermittelt ihn bis zum 15. November den in Artikel 25 genannten Staaten.“

4.

Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Jedes Jahr wird innerhalb von drei Monaten nach dem Rechnungsabschluss gemäß Artikel 46 Absatz 1 ein Berichtigungshaushaltsplan vorgelegt, der bezweckt, den Saldo aus der Ausführung des vorhergehenden Haushaltsjahrs, wenn er positiv ist, unter den Einnahmen und, wenn er negativ ist, unter den Ausgaben einzusetzen.“

5.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Der Haushaltsplan wird nach dem Grundsatz der Trennung von Anweisungsbefugnis und Rechnungsführung ausgeführt. Die Tätigkeiten des Anweisungsbefugten, des Rechnungsführers und des Internen Prüfers sind miteinander unvereinbar.“

6.

Artikel 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Anweisungsbefugte kann Mittelübertragungen von Artikel zu Artikel innerhalb jedes Kapitels beschließen. Er kann mit der Zustimmung der Gruppe ‚SIS/SIRENE‘ Mittelübertragungen von Kapitel zu Kapitel innerhalb eines Titels beschließen. Die Gruppe ‚SIS/SIRENE‘ erteilt ihre Zustimmung nach Maßgabe der gleichen Bedingungen, die für die Annahme ihrer Stellungnahme zum Haushaltsplan gelten.“

7.

Artikel 14 wird gestrichen.

8.

Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Für die Einziehung der Forderungen nach Artikel 25 oder der Verbindlichkeiten einer dritten Partei gegenüber den betroffenen Staaten im Zusammenhang mit dem Abschluss von Sisnet-Verträgen sowie der Einrichtung und dem Betrieb des Sisnet ist die Ausstellung einer Einziehungsanordnung durch den Anweisungsbefugten erforderlich. Die Einziehungsanordnungen sind dem Rechnungsführer zu übermitteln.“

b)

Absatz 2 wird gestrichen.

9.

Artikel 18 Absatz 1 letzter Satz, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe g, Artikel 20 Absätze 4 und 5 sowie Artikel 22 werden gestrichen.

10.

Artikel 23 erhält folgende Fassung:

„Artikel 23

Der Anweisungsbefugte und der Rechnungsführer sind bei Nichteinhaltung der Vorschriften dieser Finanzregelung nach Maßgabe des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften disziplinarisch verantwortlich.“

11.

Ein Kapitel mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt:

„KAPITEL III A

Der Interne Prüfer

Artikel 24a

Ein Interner Prüfer überprüft das ordnungsgemäße Funktionieren der in dieser Verordnung festgelegten Systeme und Haushaltsvollzugsverfahren. Er verfügt entsprechend über alle Befugnisse, er nimmt alle Aufgaben wahr und er unterliegt allen Bestimmungen nach der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6), insbesondere Teil I Titel IV Kapitel 8.

12.

Artikel 28 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Bis zum 31. Dezember 2008 haben die in Artikel 25 genannten Staaten jeweils ein Viertel ihres Beitrags spätestens bis zum 15. Februar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober zu entrichten.“

b)

Der folgende Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Ab dem 1. Januar 2009 haben die in Artikel 25 genannten Staaten 70 % ihres Beitrags bis zum 1. April und 30 % ihres Beitrags bis zum 1. Oktober zu entrichten.“

13.

Artikel 29 Absatz 6 Buchstabe h erhält folgende Fassung:

„h)

das Verbot jeglichen Kontakts zwischen dem Stellvertretenden Generalsekretär und seinem Personal, Vertretern der Regierungen der in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten, Vertretern der Regierungen Islands, Norwegens und der Schweiz und Bietern, der Angelegenheiten im Zusammenhang mit dieser Ausschreibung betrifft, es sei denn in Ausnahmefällen unter folgenden Bedingungen:

vor Ablauf der Abgabefrist:

i)

auf Veranlassung der Bieter:

Allen Bietern können zusätzliche Auskünfte erteilt werden, die einzig und allein zur Erläuterung der Art der Ausschreibung dienen;

ii)

auf Veranlassung des Stellvertretenden Generalsekretärs:

Bemerken die in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten oder Island, Norwegen und die Schweiz oder das Generalsekretariat des Rates einen Irrtum, eine Ungenauigkeit, eine Auslassung oder einen anderen sachlichen Fehler im Wortlaut des Ausschreibungstextes, so kann das Generalsekretariat dies den Beteiligten unter genau den gleichen Bedingungen wie denen der Ausschreibung mitteilen;

iii)

nach Eröffnung der Angebote auf Veranlassung der in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten, Islands, Norwegens oder der Schweiz oder des Generalsekretariats des Rates; erfordert ein Angebot Klarstellungen oder sind offenkundige sachliche Irrtümer im Wortlaut des Angebots zu berichtigen, so kann das Generalsekretariat mit dem Bieter Kontakt aufnehmen.“

14.

Artikel 31 erhält folgende Fassung:

„Artikel 31

Bei der Vergabe von Aufträgen durch den Stellvertretenden Generalsekretär im Namen der in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten dürfen die Angehörigen der Mitgliedstaaten und Islands, Norwegens und der Schweiz nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unterschiedlich behandelt werden.“

15.

Artikel 34 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Angebote werden von einem zu diesem Zweck vom Stellvertretenden Generalsekretär eingesetzten Ausschuss gleichzeitig geöffnet. Der Ausschuss setzt sich aus drei hochrangigen Beamten aus unterschiedlichen Direktionen des Generalsekretariats zusammen.“

16.

Artikel 35 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Jedes Angebot wird von den in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten zusammen mit Island, Norwegen und der Schweiz bewertet. Ein von diesen Staaten einstimmig gebilligter Bericht ist von dem zuständigen Beamten des Generalsekretariats des Rates, der vom Anweisungsbefugten bezeichnet wird, oder von einem ebenfalls vom Anweisungsbefugten bezeichneten Stellvertreter dem Vergabebeirat nach Artikel 36 vorzulegen.“

17.

Artikel 36 erhält folgende Fassung:

„Artikel 36

Verträge, die vom Stellvertretenden Generalsekretär im Namen der in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten und von den betreffenden Vertretern Islands, Norwegens und der Schweiz nach der Bekanntmachung einer Ausschreibung zu schließen sind, sind zunächst einem Vergabebeirat zur Stellungnahme vorzulegen.“

18.

Artikel 37 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Dem in Artikel 36 genannten Vergabebeirat gehören jeweils ein Vertreter jedes der in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten sowie jeweils ein Vertreter Norwegens, Islands und der Schweiz an. Die in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten stellen zusammen mit Island, Norwegen und der Schweiz sicher, dass die gewählten Vertreter über angemessene Fachkenntnisse im Informatikbereich und/oder über Fachkenntnisse in Finanzfragen und/oder Rechtsfragen verfügen. Die Vertreter dürfen nicht an der Bewertung der dem Vergabebeirat vorzulegenden Unterlagen beteiligt gewesen sein. Ein Vertreter des Internen Prüfers ist als Beobachter anwesend.“

19.

Artikel 39 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

auf Antrag eines der in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten oder Islands, Norwegens oder der Schweiz oder eines Mitglieds des Vergabebeirats oder des Stellvertretenden Generalsekretärs zu den Entwürfen von Aufträgen, deren Summe unter den in Buchstabe a genannten Schwellenwerten liegt, wenn angenommen wird, dass diese Aufträge Grundsatzfragen aufwerfen oder einen besonderen Charakter haben.“

20.

Artikel 40 erhält folgende Fassung:

„Artikel 40

Den Unterlagen, die dem Vergabebeirat gemäß Artikel 39 Buchstaben b bis e zur Stellungnahme vorgelegt werden, ist auch ein Bericht beizufügen, der einstimmig von den in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten sowie von Island, Norwegen und der Schweiz gebilligt worden ist.“

21.

Artikel 41 erhält folgende Fassung:

„Artikel 41

Die Stellungnahmen des Vergabebeirats werden von dessen Vorsitzenden unterzeichnet. Damit Verzögerungen bei dem Verfahren infolge der Einschaltung des Vergabebeirats vermieden werden, können die in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten sowie Island, Norwegen und die Schweiz — wenn sie dies für erforderlich halten — eine angemessene Frist setzen, innerhalb deren eine Stellungnahme abzugeben ist. Die Stellungnahmen werden dem Stellvertretenden Generalsekretär und den in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten sowie Island, Norwegen und der Schweiz mitgeteilt. Nach ordnungsgemäßer Prüfung dieser Stellungnahme fassen die in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten sowie Island, Norwegen und die Schweiz einstimmig einen endgültigen Beschluss über die Angelegenheit. Sobald dieser Beschluss gefasst ist, werden der Vertrag oder die Verträge, der/die Gegenstand der jeweiligen Angelegenheit ist/sind, vom Stellvertretenden Generalsekretär im Namen der in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten und von den betreffenden Vertretern Islands, Norwegens und der Schweiz geschlossen.“

22.

Artikel 43 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Bei Nichtausführung oder verspäteter Ausführung des Auftrags stellt der Stellvertretende Generalsekretär sicher, dass die in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten sowie Island, Norwegen und die Schweiz für alle Schäden, Zinsen und Kosten schadlos gehalten werden, indem er den einer angemessenen Wiedergutmachung des Schadens entsprechenden Betrag von der Sicherheit abzieht, wobei es unerheblich ist, ob die Sicherheit unmittelbar von dem Lieferanten oder dem Unternehmer oder von einem Dritten geleistet wurde.“

23.

Artikel 46 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Stellvertretende Generalsekretär erstellt innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Zeitraums für die Ausführung des Haushaltsplans eine Haushaltsrechnung und eine Vermögensübersicht; er übermittelt diese Haushaltsrechnung und diese Vermögensübersicht der Gruppe ‚SIS/SIRENE‘.“

24.

Artikel 50 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Abweichend von Artikel 8 legt der Stellvertretende Generalsekretär des Rates für die Zwecke des in Absatz 1 genannten Haushaltsplans möglichst bald nach der Annahme dieser Finanzregelung der Gruppe ‚SIS/SIRENE‘ den Haushaltsplanvorentwurf vor. Nach Stellungnahme der Gruppe ‚SIS/SIRENE‘ und der Aufstellung des Haushaltsplanentwurfs nehmen die in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten, die im Rat zusammentreten, den Haushaltsplan unverzüglich an.“

Artikel 2

(1)   Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

(2)   Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. HORTEFEUX


(1)  ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 41.

(2)  ABl. L 66 vom 6.3.2007, S. 19.

(3)  ABl. L 85 vom 6.4.2000, S. 12. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2008/319/EG (ABl. L 109 vom 19.4.2008, S. 30).

(4)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

(5)  ABl. L 68 vom 8.3.2007, S. 5.

(6)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).“


Kommission

15.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 220/24


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 5. August 2008

zur harmonisierten Nutzung von Funkfrequenzen im Frequenzband 5 875—5 905 MHz für sicherheitsbezogene Anwendungen intelligenter Verkehrssysteme (IVS)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 4145)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/671/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat (2) und das Europäische Parlament (3) haben betont, wie wichtig die Verbesserung der Sicherheit im europäischen Straßenverkehr ist. Intelligente Verkehrssysteme (IVS) stehen im Mittelpunkt eines integrierten Ansatzes zur Straßenverkehrssicherheit (4), denn sie ergänzen Verkehrsinfrastruktur und Fahrzeuge durch Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), um potenziell gefährliche Verkehrssituationen zu vermeiden und die Zahl der Unfälle zu verringern.

(2)

Eine effektive und einheitliche Nutzung der Funkfrequenzen ist für die Entwicklung neuer drahtloser Geräte in der Gemeinschaft unverzichtbar (5).

(3)

Zu den IVS gehören auch kooperative Systeme, die zur Informationsübertragung in Echtzeit auf der Kommunikation von Fahrzeug zu Fahrzeug, vom Fahrzeug zur Infrastruktur und von der Infrastruktur zum Fahrzeug beruhen. Solche Systeme versprechen erhebliche Verbesserungen in Bezug auf die Effizienz des Verkehrssystems, die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer und den Mobilitätskomfort. Damit all diese Ziele erfüllt werden können, muss die Kommunikation zwischen Fahrzeugen und Straßeninfrastruktur zuverlässig und schnell sein.

(4)

Angesichts der Mobilität von Fahrzeugen sowie der Notwendigkeit, den Binnenmarkt zu vollenden und die Straßenverkehrssicherheit in ganz Europa zu erhöhen, sollten die von kooperativen IVS-Systemen genutzten Frequenzen überall in der Europäischen Union einheitlich zur Verfügung gestellt werden.

(5)

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG erteilte die Kommission am 5. Juli 2006 der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Fernmeldewesen (CEPT) ein Mandat zur Prüfung des Frequenzbedarfs sicherheitsbezogener Anwendungen im Zusammenhang mit intelligenten Verkehrssystemen und kooperativen Systemen sowie zur Untersuchung der technischen Kompatibilität zwischen sicherheitsbezogenen IVS-Anwendungen und potenziell davon beeinträchtigten Funkdiensten in den fraglichen Frequenzbereichen. Ferner wurde die CEPT aufgefordert, optimale Kanalbelegungspläne für die für IVS vorgesehenen Frequenzbänder auszuarbeiten.

(6)

Die Ergebnisse der entsprechenden Arbeiten der CEPT bilden die Grundlage für diese Entscheidung.

(7)

Die CEPT kam in ihrem Bericht vom 21. Dezember 2007 (CEPT-Bericht 20) zu dem Schluss, dass sich das 5-GHz-Band, insbesondere der Frequenzbereich 5 875—5 905 MHz, für sicherheitsbezogene IVS-Anwendungen eignet, welche die Straßenverkehrssicherheit dadurch erhöhen, dass Fahrzeugführer und Fahrzeug mehr Informationen über die Umgebung, andere Fahrzeuge und andere Verkehrsteilnehmer erhalten. Darüber hinaus sind IVS kompatibel mit allen in diesem Frequenzband untersuchten Diensten und mit allen anderen bestehenden Diensten, die unterhalb von 5 850 MHz und oberhalb von 5 925 MHz untersucht wurden, sofern die im CEPT-Bericht genannten Höchstwerte der Sendeleistung eingehalten werden. Die Auswahl dieses Bands wäre außerdem mit der Frequenznutzung in anderen Regionen der Welt vereinbar und somit einer weltweiten Harmonisierung förderlich. Überdies hätten IVS keinen Anspruch auf Schutz gegenüber Erdfunkstellen des festen Funkdienstes über Satelliten (FSS), und unerwünschte Aussendungen von IVS-Geräten müssten zum Schutz des festen Funkdienstes über Satelliten begrenzt werden.

(8)

Im Einklang mit den Kompatibilitätsuntersuchungen der CEPT wird derzeit vom Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) die harmonisierte Norm EN 302 571 fertig gestellt, damit die Vermutung der Konformität mit Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (6) gelten kann und somit gewährleistet ist, dass konforme IVS-Geräte keine funktechnischen Störungen verursachen. IVS-Sender werden das Funkspektrum voraussichtlich bestmöglich ausnutzen und ihre Sendeleistung so niedrig wie möglich halten, um die für IVS zugewiesenen Funkfrequenzen effektiv zu nutzen, so dass keine funktechnischen Störungen auftreten.

(9)

Aus diesen Gründen sieht die Norm eine Sendeleistungsregelung (TPC) in einem Bereich von mindestens 30 dB bei einer maximalen Gesamtsendeleistung von 33 dBm (mittlere EIRP) vor. Sollten sich einige Hersteller entschließen, die in dieser Norm aufgeführten Techniken nicht zu verwenden, so müssten etwaige alternative Methoden mindestens einen gleichwertigen Störungsschutz bieten wie in der Norm vorgesehen.

(10)

Durch die Harmonisierung gemäß dieser Entscheidung sollte jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass ein Mitgliedstaat — sofern gerechtfertigt — Übergangszeiträume oder Vorkehrungen für die gemeinsame Nutzung des Frequenzspektrums anwendet.

(11)

Es wird erwartet, dass die Mitgliedstaaten die Frequenzen für die IVS-Kommunikation von Fahrzeug zu Fahrzeug innerhalb von sechs Monaten zu Verfügung stellen und während dieser Frist die Zuweisung des Frequenzbands 5 875—5 905 MHz gemäß dieser Entscheidung vornehmen werden. Für die IVS-Kommunikation vom Fahrzeug zur Infrastruktur und von der Infrastruktur zum Fahrzeug könnte es sich allerdings für einige Mitgliedstaaten als schwierig erweisen, innerhalb dieser Frist einen geeigneten Genehmigungsrahmen oder einen Koordinierungsmechanismus für die Einrichtung der straßenseitigen Infrastruktur unterschiedlicher IVS-Betreiber fertig zu stellen. Verzögerungen bei der Bereitstellung der Frequenzen über diese Frist hinaus könnten sich nachteilig auf die breite Einführung sicherheitsbezogener IVS-Anwendungen in der Europäischen Union auswirken und sollten daher begrenzt werden und hinreichend begründet sein.

(12)

In Anbetracht der Marktentwicklung und der technischen Entwicklung kann es erforderlich werden, den Anwendungsbereich dieser Entscheidung und ihre Anwendung künftig insbesondere auf der Grundlage entsprechender Informationen der Mitgliedstaaten zu überprüfen.

(13)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Funkfrequenzausschusses überein —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zweck dieser Entscheidung ist die Vereinheitlichung der Bedingungen für die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung des Frequenzbands 5 875—5 905 MHz für sicherheitsbezogene Anwendungen intelligenter Verkehrssysteme (IVS) in der Gemeinschaft.

Artikel 2

Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Intelligente Verkehrssysteme“ bezeichnen eine Reihe von Systemen und Diensten, die auf Informations- und Kommunikationstechnologien wie Verarbeitung, Steuerung, Ortung, Kommunikation und Elektronik beruhen und auf ein Straßenverkehrssystem angewandt werden.

2.

„Mittlere äquivalente isotrope Strahlungsleistung (EIRP)“ ist die äquivalente isotrope Strahlungsleistung während der Pegelspitze (Burst) bei der Übertragung, die gleichzeitig die maximale Sendeleistung darstellt, sofern eine Sendeleistungsregelung erfolgt.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Entscheidung das Frequenzband 5 875—5 905 MHz für intelligente Verkehrssysteme zugewiesen wird und anschließend sobald wie billigerweise möglich nicht exklusiv zur Verfügung steht.

Diese Zuweisung erfolgt entsprechend den im Anhang aufgeführten Parametern.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Genehmigung von Übergangszeiträumen und/oder Vorkehrungen für die gemeinsame Nutzung des Frequenzspektrums gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Frequenzentscheidung beantragen.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten beobachten die Nutzung des Frequenzbands 5 875—5 905 MHz und teilen der Kommission ihre Erkenntnisse mit, um gegebenenfalls eine Überprüfung dieser Entscheidung zu ermöglichen.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 5. August 2008

Für die Kommission

Viviane REDING

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.

(2)  Schlussfolgerungen des Rates vom 5. Dezember 2003 (Dok. 15101) und Verona-2-Schlussfolgerungen vom 26. Oktober 2004.

(3)  ABl. C 244 E vom 18.10.2007, S. 220.

(4)  KOM(2006) 314.

(5)  Schlussfolgerungen des Rates vom 3.12.2004, Dok. 15530/04 und 15533/04.

(6)  ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).


ANHANG

Technische Parameter für sicherheitsbezogene Anwendungen intelligenter Verkehrssysteme im Frequenzband 5 875–5 905 MHz

Parameter

Wert

Maximale spektrale EIRP-Dichte (mittlere EIRP)

23 dBm/MHz

Maximale Gesamtsendeleistung (mittlere EIRP)

33 dBm

Kanalzugangs- und Belegungsvorschriften

Es sind Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Diese erfordern eine Sendeleistungsregelung (TPC) in einem Bereich von mindestens 30 dB.


15.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 220/27


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 11. August 2008

zur Änderung der Anlage zu Anhang VI der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens hinsichtlich bestimmter Milchverarbeitungsbetriebe in Bulgarien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 4269)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/672/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Anhang VI Kapitel 4 Abschnitt B Buchstabe f Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens wurden Bulgarien Übergangsfristen eingeräumt, die für die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (1) durch bestimmte Milchverarbeitungsbetriebe gelten.

(2)

Die Anlage zu Anhang VI der Beitrittsakte wurde durch die Entscheidungen 2007/26/EG (2), 2007/689/EG (3), 2008/209/EG (4), 2008/331/EG (5) und 2008/547/EG (6) der Kommission geändert. Bulgarien hat Garantien dafür vorgelegt, dass fünf Milchverarbeitungsbetriebe den Modernisierungsprozess abgeschlossen haben und nun in vollem Umfang dem Gemeinschaftsrecht entsprechen. Diese Betriebe dürfen Rohmilch annehmen und verarbeiten, die nicht EU-konform ist. Sie sollten daher in das Verzeichnis in Kapitel I der Anlage zu Anhang VI aufgenommen werden.

(3)

Ein Milchverarbeitungsbetrieb, der derzeit als EU-konformer Betrieb verzeichnet ist, wird EU-konforme und nicht konforme Rohmilch in zwei verschiedenen Linien annehmen und verarbeiten. Dieser Betrieb sollte daher in das Verzeichnis in Kapitel II aufgenommen werden. Ein weiterer derzeit in Kapitel II aufgeführter Milchverarbeitungsbetrieb wird nur konforme Milch annehmen und verarbeiten. Dieser Betrieb sollte daher aus Kapitel II der Anlage zu Anhang VI gestrichen werden.

(4)

Die Anlage zu Anhang VI der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anlage des Anhangs VI der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. August 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1243/2007 der Kommission (ABl. L 281 vom 25.10.2007, S. 8).

(2)  ABl. L 8 vom 13.1.2007, S. 35.

(3)  ABl. L 282 vom 26.10.2007, S. 60.

(4)  ABl. L 65 vom 8.3.2008, S. 18.

(5)  ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 97.

(6)  ABl. L 176 vom 4.7.2008, S. 11.


ANHANG

Die Anlage des Anhangs VI der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens wird wie folgt geändert:

1.

In Kapitel I werden folgende Einträge eingefügt:

„Nr.

Veterinär-Nr.

Name des Betriebs

Stadt/Straße oder Dorf/Region

2.

BG 2012022

‚Bratya Zafirovi‘ OOD

gr.Sliven

Promishlena zona Zapad

3.

0112014

ET ‚Veles-Kostadin Velev‘

gr.Razlog

ul. ‚Golak‘ 14

4.

1512003

‚Mandra-1‘ OOD

s. Tranchovitsa,

obsht. Levski

5.

2312041

‚Danim-D.Stoyanov‘ EOOD

gr.Elin Pelin

m-st Mansarovo

6.

2712010

‚Kamadzhiev-milk‘ EOOD

s.Kriva reka

obsht.N.Kozlevo“

2.

Kapitel II wird wie folgt geändert:

a)

der folgende Eintrag wird gestrichen:

„6.

BG 1612011

‚Em Dzhey Deriz‘ EOOD

gr. Karlovo

bul. ‚Osvobozhdenie‘ 69“

b)

der folgende Eintrag wird angefügt:

„14.

BG 1212001

‚S i S – 7‘ EOOD

gr.Montana

‚Vrachansko shose‘1“


15.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 220/29


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 13. August 2008

zur Änderung der Entscheidung 2005/928/EG zur Harmonisierung des Frequenzbands 169,4—169,8125 MHz in der Gemeinschaft

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 4311)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/673/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2005/928/EG der Kommission (2) dient der Harmonisierung des Frequenzbands 169,4—169,8125 MHz in der Gemeinschaft.

(2)

Der Frequenzplan im Anhang der Entscheidung 2005/928/EG enthält die Kanalaufteilung für die unterschiedlichen Anwendungen, die entsprechend den Bedingungen dieser Entscheidung betrieben werden dürfen. Eine solche Kanalaufteilung soll die Kompatibilität der in diesen Frequenzbändern erlaubten Anwendungen gewährleisten und ihren gleichzeitigen Betrieb erleichtern.

(3)

Der Frequenzplan schreibt eine Kanalaufteilung in Schritten von 12,5 kHz im Frequenzband 169,4000-169,4750 MHz und von 50 kHz im Frequenzband 169,4875-169,5875 MHz vor.

(4)

Nach dem Erlass der Entscheidung 2005/928/EG ergaben weitere Untersuchungen der in der Entscheidung festgelegten technischen Parameter, dass die Kanalaufteilung in den Frequenzbändern 169,4000-169,4750 MHz und 169,4875-169,5875 MHz angesichts der technischen Entwicklung als unangemessen restriktiv angesehen wird. Durch das Zulassen mehrerer Kanalaufteilungsmöglichkeiten erhalten die Nutzer eine größere Flexibilität, um in Abhängigkeit von den Qualitätsanforderungen der jeweiligen Anwendungen die optimale Bandbreite von bis zu 50 kHz zu wählen.

(5)

Die Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) hat bestätigt, dass die Erhöhung der Kanalaufteilungsmöglichkeiten in diesen Frequenzbändern erlaubt werden kann und sollte.

(6)

Die Entscheidung 2005/928/EG sollte daher entsprechend geändert werden. Durch die Änderung dieser Entscheidung werden in den Frequenzbändern 169,4000-169,4750 MHz und 169,4875—169,5875 MHz Kanäle mit einer Bandbreite von bis zu 50 kHz ermöglicht.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Funkfrequenzausschusses überein —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2005/928/EG wird wie folgt geändert:

1.

Im Frequenzplan des Anhangs wird in Zeile 4 die Zahl „12,5“ für die Kanalaufteilung (in kHz) der Kanalnummern 1a, 1b, 2a, 2b, 3a und 3b durch den Wortlaut „höchstens 50 kHz“ ersetzt.

2.

Im Frequenzplan des Anhangs wird in Zeile 4 die Zahl „50“ für die Kanalaufteilung (in kHz) der Kanalnummern 4b + 5 + 6a und 6b + 7 + 8a durch den Wortlaut „höchstens 50 kHz“ ersetzt.

Artikel 2

Artikel 1 gilt ab dem 31. Oktober 2008.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. August 2008

Für die Kommission

Viviane REDING

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 47.


15.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 220/30


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 13. August 2008

zur Änderung der Entscheidung 2007/683/EG zur Genehmigung des Plans zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Schwarzwildpopulation in bestimmten Gebieten Ungarns

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 4321)

(Nur der ungarische Text ist verbindlich)

(2008/674/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2007/683/EG der Kommission (2) wurde der von Ungarn am 11. Juli 2007 vorgelegte Plan zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Schwarzwildpopulation in den Gebieten dieses Mitgliedstaats genehmigt, die im Anhang der genannten Entscheidung aufgeführt sind.

(2)

Ungarn hat die Kommission über die jüngste Entwicklung der klassischen Schweinepest in diesem Mitgliedstaat unterrichtet. In Anbetracht der vorliegenden epidemiologischen Informationen sollten die im Plan zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Schwarzwildpopulation genannten Maßnahmen auf bestimmte Gebiete in den Bezirken Heves und Borsod-Abaúj-Zemplén ausgeweitet werden.

(3)

Zum Zwecke der Klarheit der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sollte der Anhang der Entscheidung 2007/683/EG durch den Wortlaut im Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt werden.

(4)

Die Entscheidung 2007/683/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2007/683/EG wird durch den Wortlaut im Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Republik Ungarn gerichtet.

Brüssel, den 13. August 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/729/EG der Kommission (ABl. L 294 vom 13.11.2007, S. 26).

(2)  ABl. L 281 vom 25.10.2007, S. 27. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2008/159/EG (ABl. L 51 vom 26.2.2008, S. 21).


ANHANG

„ANHANG

Gebiete, in denen der Plan zur Tilgung der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen durchzuführen ist

Das Gebiet des Bezirks Nógrád und das Gebiet des Bezirks Pest nördlich und östlich der Donau, südlich der slowakischen Grenze, westlich der Grenze zum Bezirk Nógrád und nördlich der Autobahn E 71, das Gebiet des Bezirks Heves östlich der Grenze zum Bezirk Nógrád, südlich und westlich der Grenze zum Bezirk Borsod-Abaúj-Zemplén und nördlich der Autobahn E71 und das Gebiet des Bezirks Borsod-Abaúj-Zemplén südlich der slowakischen Grenze, östlich der Grenze zum Bezirk Heves, nördlich und westlich der Autobahn E71, südlich der Hauptstraße Nr. 37 (dem Teil zwischen der Autobahn E71 und der Hauptstraße Nr. 26) und westlich der Hauptstraße Nr. 26.“


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL VI DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

15.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 220/32


RAHMENBESCHLUSS 2008/675/JI DES RATES

vom 24. Juli 2008

zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union hat sich die Erhaltung und Weiterentwicklung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zum Ziel gesetzt. Hierzu müssen Informationen über in den Mitgliedstaaten ergangene Verurteilungen auch außerhalb des Urteilsmitgliedstaats zur Verhinderung neuer Straftaten und im Rahmen neuer Strafverfahren herangezogen werden können.

(2)

Am 29. November 2000 hat der Rat entsprechend den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere das Maßnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (2) angenommen; hierin wird Folgendes vorgesehen: „Annahme eines oder mehrerer Rechtsakte, in denen der Grundsatz verankert ist, dass das Gericht eines Mitgliedstaats die in den anderen Mitgliedstaaten ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen in Strafsachen heranziehen können muss, um die strafrechtliche Vergangenheit eines Täters bewerten, eine Rückfälligkeit berücksichtigen und die Art der Strafen und die Einzelheiten des Strafvollzugs entsprechend festlegen zu können“.

(3)

Zweck dieses Rahmenbeschlusses ist es, eine Mindestverpflichtung für die Mitgliedstaaten bezüglich der Berücksichtigung von in anderen Mitgliedstaaten ergangenen Verurteilungen festzulegen. Somit sollte dieser Rahmenbeschluss die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts und sofern sie über entsprechende Informationen verfügen, beispielsweise eine rechtskräftige Entscheidung einer Verwaltungsbehörde, gegen deren Entscheidung ein in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann, zu berücksichtigen, mit der eine Person einer Straftat oder einer Handlung, die nach innerstaatlichem Recht als Zuwiderhandlung gegen Rechtsvorschriften strafbar ist, schuldig gesprochen worden ist.

(4)

Während in manchen Mitgliedstaaten in anderen Mitgliedstaaten ergangene Verurteilungen Wirkungen entfalten, werden in anderen Mitgliedstaaten nur die im Inland ergangenen Verurteilungen berücksichtigt.

(5)

Als Grundsatz sollte gelten, dass eine in einem anderen Mitgliedstaat nach innerstaatlichem Recht ergangene Verurteilung mit gleichwertigen tatsächlichen bzw. verfahrens- oder materiellrechtlichen Wirkungen versehen werden sollte wie denjenigen, die das innerstaatliche Recht den im Inland ergangenen Verurteilungen zuerkennt. Eine Harmonisierung der in den verschiedenen Rechtsordnungen für frühere Verurteilungen vorgesehenen Rechtswirkungen durch diesen Rahmenbeschluss ist jedoch nicht beabsichtigt und in anderen Mitgliedstaaten ergangene frühere Verurteilungen müssen nur in dem Maße berücksichtigt werden wie im Inland nach innerstaatlichem Recht ergangene Verurteilungen.

(6)

Im Gegensatz zu anderen Rechtsinstrumenten bezweckt dieser Rahmenbeschluss nicht, dass in einem Mitgliedstaat gerichtliche Entscheidungen vollstreckt werden, die in anderen Mitgliedstaaten ergangen sind; vielmehr soll ermöglicht werden, dass in einem Mitgliedstaat ergangene frühere Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren in einem anderen Mitgliedstaat in dem Umfang mit Rechtsfolgen verbunden werden, wie solche Rechtsfolgen nach Maßgabe des Rechts dieses anderen Mitgliedstaats mit früheren nach innerstaatlichem Recht ergangenen Verurteilungen verbunden sind.

Daher enthält dieser Rahmenbeschluss keine Verpflichtung zur Berücksichtigung solcher früheren Verurteilungen, wenn beispielsweise die im Rahmen anwendbarer Rechtsinstrumente erhaltenen Informationen nicht ausreichen, wenn eine innerstaatliche Verurteilung für die Tat, die der früheren Verurteilung zugrunde lag, nicht möglich gewesen wäre oder wenn die früher verhängte Sanktion dem innerstaatlichen Rechtssystem unbekannt ist.

(7)

Eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Verurteilung sollte gleichwertige Wirkungen entfalten wie eine im Inland ergangene Entscheidung, und zwar sowohl in der Phase vor dem eigentlichen Strafverfahren als auch während des Strafverfahrens und der Strafvollstreckung.

(8)

Liegen bei einem Strafverfahren in einem Mitgliedstaat Informationen über eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene frühere Verurteilung vor, so sollte so weit wie möglich vermieden werden, dass die betreffende Person schlechter behandelt wird, als wenn die frühere Verurteilung im Inland ergangen wäre.

(9)

Artikel 3 Absatz 5 sollte, unter anderem in Übereinstimmung mit Erwägungsgrund 8, dahin gehend ausgelegt werden, dass wenn das nationale Gericht in dem neuen Strafverfahren bei der Berücksichtigung eines in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen früheren Urteils der Ansicht ist, dass die Verhängung eines bestimmten Strafmaßes im Rahmen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bezogen auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles dem Straftäter gegenüber unverhältnismäßig streng wäre, und wenn der Zweck der Bestrafung auch durch ein milderes Urteil erreicht werden kann, das einzelstaatliche Gericht das Strafmaß entsprechend verringern kann, falls ein solches Vorgehen in rein innerstaatlichen Fällen möglich gewesen wäre.

(10)

Dieser Rahmenbeschluss soll die Bestimmungen über die Berücksichtigung strafrechtlicher Verurteilungen in Artikel 56 des Europäischen Übereinkommens vom 28. Mai 1970 über die internationale Geltung von Strafurteilen in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, ersetzen.

(11)

Dieser Rahmenbeschluss steht im Einklang mit dem in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft niedergelegten Subsidiaritätsprinzip, da eine Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und ein koordiniertes Vorgehen auf Ebene der Europäischen Union erforderlich ist. Entsprechend dem in Artikel 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Rahmenbeschluss nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(12)

Dieser Rahmenbeschluss achtet die Grundrechte und wahrt die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union anerkannten Grundsätze, die auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zum Ausdruck kommen.

(13)

Dieser Rahmenbeschluss trägt der Vielfalt der innerstaatlichen Lösungen und Verfahren für die Berücksichtigung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Verurteilung Rechnung. Die Tatsache, dass die Möglichkeit einer Überprüfung einer früheren Verurteilung ausgeschlossen ist, sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, nötigenfalls eine Entscheidung zu erlassen, mit der eine solche frühere Verurteilung mit gleichwertigen Rechtswirkungen versehen wird. Die mit dem Erlass einer solchen Entscheidung verbundenen Verfahren sollten es aufgrund der erforderlichen Zeit und Verfahren oder Formalitäten jedoch nicht unmöglich machen, eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene frühere Verurteilung mit gleichwertigen Rechtswirkungen zu versehen.

(14)

Die Abänderung eines Urteils oder seiner Vollstreckung umfasst unter anderem die Fälle, in denen entsprechend dem innerstaatlichen Recht des zweiten Mitgliedstaats die im früheren Urteil verhängte Strafe in einer anderen Strafe aufgeht oder in diese eingerechnet wird, die dann in dem Maße wirksam zu vollstrecken ist, in dem das erste Urteil nicht schon vollstreckt worden ist oder dessen Vollstreckung dem zweiten Mitgliedstaat nicht übertragen wurde —

HAT FOLGENDEN RAHMENBESCHLUSS ANGENOMMEN:

Artikel 1

Gegenstand

(1)   In diesem Rahmenbeschluss wird festgelegt, unter welchen Voraussetzungen in einem Mitgliedstaat in einem Strafverfahren gegen eine Person frühere Verurteilungen, die gegen dieselbe Person wegen einer anderen Tat in einem anderen Mitgliedstaat ergangen sind, berücksichtigt werden.

(2)   Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegt sind, zu achten.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Rahmenbeschlusses gilt folgende Begriffsbestimmung:

Eine „Verurteilung“ ist jede rechtskräftige Entscheidung eines Strafgerichts, mit der eine Person einer Straftat schuldig gesprochen worden ist.

Artikel 3

Berücksichtigung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Verurteilung in einem neuen Strafverfahren

(1)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts in einem Strafverfahren gegen eine Person frühere, in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Verurteilungen derselben Person wegen einer anderen Tat, zu denen im Rahmen geltender Rechtsinstrumente über die Rechtshilfe oder den Austausch von Informationen aus Strafregistern Auskünfte eingeholt wurden, in dem Maße berücksichtigt werden wie im Inland ergangene frühere Verurteilungen und dass sie mit gleichwertigen Rechtswirkungen versehen werden wie im Inland ergangene frühere Verurteilungen.

(2)   Absatz 1 findet auf das Stadium vor dem Strafverfahren, im Strafverfahren selbst und bei der Strafvollstreckung Anwendung, insbesondere im Hinblick auf die anwendbaren Verfahrensvorschriften einschließlich der Vorschriften über die Untersuchungshaft, die rechtliche Einordnung des Tatbestands, Art und Umfang der Strafe sowie die Vollstreckungsvorschriften.

(3)   Die Berücksichtigung früherer, in einem anderen Mitgliedstaat ergangener Verurteilungen nach Absatz 1 hat nicht die Wirkung, dass frühere Verurteilungen oder Entscheidungen zu ihrer Vollstreckung durch den Mitgliedstaat, in dem das neue Verfahren geführt wird, abgeändert, aufgehoben oder überprüft werden.

(4)   In Übereinstimmung mit Absatz 3 findet Absatz 1 keine Anwendung, soweit die Berücksichtigung der früheren Verurteilung für den Fall, dass es sich dabei um eine in dem Mitgliedstaat, in dem das neue Verfahren geführt wird, ergangene Verurteilung gehandelt hätte, nach dessen innerstaatlichem Recht die Wirkung gehabt hätte, dass die frühere Verurteilung oder eine Entscheidung zu ihrer Vollstreckung abgeändert, aufgehoben oder überprüft worden wäre.

(5)   Wurde die Straftat, die Gegenstand des neuen Verfahrens ist, begangen, bevor die frühere Verurteilung erfolgte oder vollständig vollstreckt wurde, so haben die Absätze 1 und 2 nicht die Wirkung, dass die Mitgliedstaaten ihre innerstaatlichen Vorschriften über die Verhängung von Strafen anwenden müssen, wenn die Anwendung dieser Vorschriften auf im Ausland ergangene Verurteilungen das Gericht darin einschränken würde, in einem neuen Verfahren eine Strafe zu verhängen.

Die Mitgliedstaaten stellen jedoch sicher, dass ihre Gerichte frühere in anderen Mitgliedstaaten ergangene Verurteilungen in solchen Fällen auf andere Weise berücksichtigen können.

Artikel 4

Verhältnis zu anderen Rechtsakten

Dieser Rahmenbeschluss ersetzt Artikel 56 des Europäischen Übereinkommens vom 28. Mai 1970 über die internationale Geltung von Strafurteilen im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind; die Anwendung des genannten Artikels im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten bleibt hiervon unberührt.

Artikel 5

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Rahmenbeschluss bis 15. August 2010 nachzukommen.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission den Wortlaut der Bestimmungen mit, die sie zur Umsetzung der sich aus diesem Rahmenbeschluss ergebenden Verpflichtungen in ihr innerstaatliches Recht erlassen haben.

(3)   Auf der Grundlage dieser Angaben legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 15. August 2011 einen Bericht über die Anwendung dieses Rahmenbeschlusses, falls notwendig zusammen mit Rechtsetzungsvorschlägen, vor.

Artikel 6

Inkrafttreten

Dieser Rahmenbeschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. HORTEFEUX


(1)  Stellungnahme vom 27. September 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 12 vom 15.1.2001, S. 10.


Berichtigungen

15.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 220/35


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999

( Amtsblatt der Europäischen Union L 148 vom 6. Juni 2008 )

Seite 34, Artikel 102 Absatz 5 Buchstabe b Ziffer ii:

anstatt:

„ii)

die Mitgliedstaaten behandeln mit zweiter Priorität Antragsteller, die nicht jünger als 55 Jahre sind, wenn dies in dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen ist.“

muss es heißen:

„ii)

die Mitgliedstaaten behandeln mit zweiter Priorität Antragsteller, die nicht jünger als 55 Jahre sind oder älter, wenn dies in dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen ist.“

Seite 40, Artikel 128 Absatz 2:

anstatt:

„(2)   Die Verordnung (EG) Nr. 2392/86 und Titel V Kapitel I und II, Titel VI, die Artikel 24 und 80 sowie …“

muss es heißen:

„(2)   Die Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 und Titel V Kapitel I und II, Titel VI, die Artikel 18 und 70 sowie …“