ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 219

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
14. August 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 809/2008 der Kommission vom 13. August 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 810/2008 der Kommission vom 11. August 2008 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch (Neufassung)

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 811/2008 der Kommission vom 13. August 2008 zur Aussetzung der Einfuhr von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten in die Gemeinschaft

17

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2008/73/EG des Rates vom 15. Juli 2008 zur Vereinfachung der Verfahren für das Auflisten und die Veröffentlichung von Informationen im Veterinär- und Tierzuchtbereich und zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG, 77/504/EWG, 88/407/EWG, 88/661/EWG, 89/361/EWG, 89/556/EWG, 90/426/EWG, 90/427/EWG, 90/428/EWG, 90/429/EWG, 90/539/EWG, 91/68/EWG, 91/496/EWG, 92/35/EWG, 92/65/EWG, 92/66/EWG, 92/119/EWG, 94/28/EG, 2000/75/EG, der Entscheidung 2000/258/EG sowie der Richtlinien 2001/89/EG, 2002/60/EG und 2005/94/EG ( 1 )

40

 

*

Richtlinie 2008/83/EG der Kommission vom 13. August 2008 zur Änderung der Richtlinie 2003/91/EG mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten von Gemüsearten ( 1 )

55

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2008/667/JI

 

*

Beschluss des Rates vom 7. April 2008 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Weltraumorganisation und der Europäischen Union über die Sicherheit und den Austausch von Verschlusssachen

58

Abkommen zwischen der Europäischen Weltraumorganisation und der Europäischen Union über die Sicherheit und den Austausch von Verschlusssachen

59

 

 

Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten

 

 

2008/668/EG, Euratom

 

*

Beschluss der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 23. Juli 2008 zur Ernennung eines Richters beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften

63

 

 

ÜBEREINKÜNFTE

 

 

Rat

 

*

Mitteilung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen

64

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

*

Beschluss 2008/669/GASP des Rates vom 16. Juni 2008 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Guinea-Bissau über die Rechtsstellung der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in der Republik Guinea-Bissau

65

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Guinea-Bissau über die Rechtsstellung der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in der Republik Guinea-Bissau

66

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 72/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC (ABl. L 30 vom 4.2.2008)

72

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 74/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Artemis zur Umsetzung einer gemeinsamen Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme (ABl. L 30 vom 4.2.2008)

73

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

14.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 219/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 809/2008 DER KOMMISSION

vom 13. August 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 14. August 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. August 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2008 (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 61).

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 590/2008 (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 24).


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

29,1

XS

27,8

ZZ

28,5

0707 00 05

MK

31,0

TR

89,6

ZZ

60,3

0709 90 70

TR

92,6

ZZ

92,6

0805 50 10

AR

70,2

UY

59,6

ZA

81,5

ZZ

70,4

0806 10 10

CL

82,1

EG

128,5

MK

68,7

TR

120,5

ZZ

100,0

0808 10 80

AR

87,4

BR

86,3

CL

92,4

CN

80,2

NZ

108,2

US

96,6

UY

148,0

ZA

83,2

ZZ

97,8

0808 20 50

AR

75,6

CL

83,0

TR

161,7

ZA

91,7

ZZ

103,0

0809 30

TR

154,7

ZZ

154,7

0809 40 05

IL

138,3

MK

59,0

TR

90,9

XS

62,1

ZZ

87,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


14.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 219/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 810/2008 DER KOMMISSION

vom 11. August 2008

zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch

(Neufassung)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 936/97 vom 27. Mai 1997 der Kommission zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch (2) wurde mehrfach in wesentlichen Punkten geändert (3). Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung der Verordnung vorzunehmen.

(2)

Die Gemeinschaft hat sich im Rahmen des in den multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft (4) verpflichtet, für hochwertiges Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch Mehrjahreskontingente zu eröffnen. Die jeweiligen 12-Monats-Abschnitte laufen am 1. Juli jeden Jahres an, und es gilt, die entsprechenden Durchführungsvorschriften zu erlassen.

(3)

Die Ausfuhrdrittländer haben sich verpflichtet, für diese Erzeugnisse Echtheitsbescheinigungen zu erteilen, mit denen ihr Ursprung garantiert wird. Es sollten die äußere Form dieser Bescheinigungen festgelegt und Einzelheiten für ihre Verwendung vorgesehen werden. Die Echtheitsbescheinigung sollte von einer in einem Drittland liegenden Ausgabestelle erteilt werden; diese Stelle muss alle Garantien für das gute Funktionieren der betroffenen Regelung bieten.

(4)

Es empfiehlt sich, dass diese Regelung anhand von Einfuhrlizenzen verwaltet wird. Zu diesem Zweck sind insbesondere die Antragstellung zu regeln und die Angaben festzulegen, die die Anträge und Lizenzen gegebenenfalls abweichend von gewissen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (5), und der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 der Kommission vom 21. April 2008 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch (6) enthalten müssen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (7) enthält insbesondere Durchführungsvorschriften für die Beantragung von Einfuhrlizenzen, den Status der Antragsteller und die Erteilung der Lizenzen. Die Gültigkeitsdauer der Lizenzen wird mit der Verordnung auf den letzten Tag des Einfuhrzollkontingentszeitraums begrenzt. Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 sollten unbeschadet zusätzlicher Bedingungen, die in der vorliegenden Verordnung vorgesehen sind, auch auf Einfuhrlizenzen, die für die vorliegenden Zollkontingente erteilt werden, Anwendung finden.

(6)

Damit die Einfuhr dieses Fleisches ordnungsgemäß abgewickelt wird, sollte die Erteilung von Einfuhrlizenzen gegebenenfalls von einer Prüfung insbesondere aller Angaben der Echtheitsbescheinigung abhängig gemacht werden.

(7)

Erfahrungsgemäß teilen die Einführer den zuständigen Behörden, die die Einfuhrlizenzen erteilt haben, nicht immer die Menge und den Ursprung des im Rahmen des Kontingents eingeführten Rindfleischs mit. Diese Angaben sind wichtig für die Beurteilung der Marktsituation. Daher ist eine Sicherheit im Hinblick auf diese Mitteilung einzuführen.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für den Zeitraum vom 1. Juli eines gegebenen Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres, im Folgenden „Einfuhrzollkontingentszeitraum“ genannt, werden folgende Zollkontingente eröffnet:

a)

60 250 Tonnen hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch der KN-Codes 0201 und 0202 sowie Erzeugnisse der KN-Codes 0206 10 95 und 0206 29 91. Dieses Kontingent hat die laufende Nummer 09.4002;

b)

2 250 Tonnen gefrorenes entbeintes Büffelfleisch des KN-Codes 0202 30 90, ausgedrückt in Gewicht ohne Knochen. Dieses Kontingent hat die laufende Nummer 09.4001.

Bei der Anrechnung auf die Kontingente gemäß Unterabsatz 1 entsprechen 100 kg Fleisch mit Knochen 77 kg Fleisch ohne Knochen.

(2)   Im Sinne dieser Verordnung ist gefrorenes Rindfleisch solches Fleisch, das zum Zeitpunkt des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft eine Kerntemperatur von mindestens - 12 °C aufweist.

(3)   Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Kontingente wird der Wertzoll auf 20 % festgesetzt.

Artikel 2

Das Zollkontingent für Rindfleisch, frisch, gekühlt oder gefroren, gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a wird wie folgt aufgeteilt:

a)

28 000 Tonnen Rindfleisch, entbeint, der KN-Codes 0201 30 00 und 0206 10 95, das folgender Begriffsbestimmung entspricht:

„Ausgewählte Teilstücke von Rindern, stammend von seit dem Absetzen ausschließlich auf der Weide aufgezogenen Ochsen, Jungochsen und Färsen. Die Schlachtkörper von Ochsen werden als ‚JJ‘, ‚J‘, ‚U‘ oder ‚U2‘, die von Jungochsen und Färsen als ‚AA‘, ‚A‘ oder ‚B‘ gemäß dem vom argentinischen Sekretariat für Landwirtschaft, Viehzucht, Fischerei und Ernährung (Secretaría de Agricultura, Ganadería, Pesca y Alimentos — SAGPyA) erstellten amtlichen Klassifizierungsschema für Rindfleisch eingestuft.“

Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) etikettiert.

Das Etikett kann mit der Angabe „Fleisch hochwertiger Qualität“ versehen werden;

b)

7 150 Tonnen Erzeugnisgewicht Fleisch der KN-Codes 0201 20 90, 0201 30, 0202 20 90, 0202 30, 0206 10 95 und 0206 29 91, das folgender Begriffsbestimmung entspricht:

„Ausgewählte Teilstücke von Jungochsen- oder Färsenschlachtkörpern, die in eine der folgenden amtlichen Kategorien eingestuft wurden: ‚Y‘, ‚YS‘, ‚YG‘, ‚YGS‘, ‚YP‘ und ‚YPS‘ entsprechend den Definitionen von AUS-MEAT Australien. Die Farbe des Rindfleischs muss den AUS-MEAT-Fleischfarbenreferenznormen 1 B bis 4 entsprechen, die Farbe des Fetts den AUS-MEAT-Fettfarbenreferenznormen 0 bis 4 und die (an der P8-Stelle gemessene) Fettdicke den AUS-MEAT-Fettklassen 2 bis 5.“

Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 etikettiert.

Das Etikett kann mit der Angabe „Fleisch hochwertiger Qualität“ versehen werden;

c)

6 300 Tonnen Rindfleisch, entbeint, der KN-Codes 0201 30 00 und 0206 10 95, das folgender Begriffsbestimmung entspricht:

„Ausgewählte Teilstücke von Rindern, stammend von Ochsen (‚novillo‘) oder Färsen (‚vaquillona‘) nach den Begriffsbestimmungen des vom uruguayischen nationalen Institut für Fleisch (Instituto Nacional de Carnes — INAC) erstellten amtlichen Schlachtkörperklassifizierungsschema für Rindfleisch. Die für die Erzeugung von hochwertigem Fleisch in Betracht kommenden Tiere wurden seit dem Absetzen ausschließlich auf der Weide aufgezogen. Die Schlachtkörper werden als ‚I‘, ‚N‘ oder ‚A‘, Fettgewebeklasse ‚1‘, ‚2‘ oder ‚3‘ gemäß dem oben genannten Klassifizierungsschema eingestuft.“

Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 etikettiert.

Das Etikett kann mit der Angabe „Fleisch hochwertiger Qualität“ versehen werden;

d)

5 000 Tonnen Rindfleisch, entbeint, der KN-Codes 0201 30 00 und 0206 10 95, das folgender Begriffsbestimmung entspricht:

„Ausgewählte Teilstücke, stammend von seit dem Absetzen ausschließlich mit Weidegras gefütterten Ochsen oder Färsen. Die Schlachtkörper werden als ‚B‘, Fettgewebeklasse ‚2‘ oder ‚3‘ gemäß dem vom brasilianischen Ministerium für Landwirtschaft, Viehzucht und Versorgung (Ministério da Agricultura, Pecuária e Abastecimento) erstellten amtlichen Schlachtkörperklassifizierungsschema für Rindfleisch eingestuft.“

Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 etikettiert.

Das Etikett kann mit der Angabe „Fleisch hochwertiger Qualität“ versehen werden;

e)

1 300 Tonnen Erzeugnisgewicht Fleisch der KN-Codes 0201 20 90, 0201 30, 0202 20 90, 0202 30, 0206 10 95 und 0206 29 91, das folgender Begriffsbestimmung entspricht:

„Ausgewählte Teilstücke von Fleisch, gekühlt oder gefroren, ausschließlich von Weidetieren mit nicht mehr als vier Dauer-Schneidezähnen, deren Schlachtkörper 325 kg nicht überschreiten, die gedrungen aussehen, eine helle und einheitliche Farbe sowie eine angemessene, nicht übermäßige Fettschicht aufweisen. Sie sind unter Vakuum mit der Aufschrift ‚Fleisch hochwertiger Qualität‘ verpackt.“

f)

11 500 Tonnen Erzeugnisgewicht Fleisch der KN-Codes 0201, 0202, 0206 10 95 und 0206 29 91, das folgender Begriffsbestimmung entspricht:

„Tierkörper oder alle Teilstücke von Rindern von weniger als 30 Monaten, die mindestens 100 Tage lang ein ausgewogenes, mindestens 70 % Körner enthaltendes Futter mit hohem Kaloriengehalt von insgesamt mindestens 20 Pfund täglich erhalten haben. Fleisch mit der Bezeichnung ‚choice‘ oder ‚prime‘ nach den Normen des ‚United States Department of Agriculture‘ (USDA) fällt automatisch unter die oben stehende Begriffsbestimmung. Nach den Normen der Lebensmittelüberwachungsstelle der Kanadischen Regierung in ‚Canada A‘, ‚Canada AA‘, ‚Canada AAA‘, ‚Canada Choice‘ und ‚Canada Prime‘, ‚A1‘, ‚A2‘ und ‚A3‘ eingestuftes Fleisch entspricht dieser Begriffsbestimmung.“;

g)

1 000 Tonnen entbeintes Fleisch der KN-Codes 0201 30 00 und 0202 30 90, das folgender Begriffsbestimmung entspricht:

„Filet/Lungenbraten (lomito) (9), Roastbeef/Beiried* und/oder Hochrippe/Rostbraten* (lomo), Hüfte/Hüferl* (rabadilla), Oberschale (carnaza negra) ausgewählter Ochsen oder Färsen von Kreuzungsbeständen mit weniger als 50 % Zebu-Rassen, die ausschließlich mit Weidegras oder Heu gefüttert wurden und unter die Kategorie V des Vacuno-Handelsklassenschemas mit einem Schlachtkörpergewicht von höchstens 260 kg fallen.“

Die Teilstücke müssen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 etikettiert sein.

Das Etikett kann mit der Angabe „Fleisch hochwertiger Qualität“ versehen werden.

Artikel 3

1.   Die Einfuhr der in Artikel 2 Buchstabe f genannten Mengen setzt voraus, dass bei der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr Folgendes vorgelegt wird:

a)

eine gemäß den Artikeln 4 und 5 erteilte Einfuhrlizenz und

b)

eine gemäß Artikel 6 erteilte Echtheitsbescheinigung.

2.   Für Einfuhren der in Artikel 2 Buchstabe f genannten Menge wird der Einfuhrzollkontingentszeitraum in zwölf Teilzeiträume von je einem Monat unterteilt. Die je Teilzeitraum verfügbare Menge entspricht einem Zwölftel der Gesamtmenge.

Artikel 4

Um die in Artikel 3 genannte Einfuhrlizenz in Anspruch nehmen zu können, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

a)

im Feld 8 des Lizenzantrags und der Lizenz ist das Ursprungsland einzutragen und die Angabe „Ja“ anzukreuzen. Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem angegebenen Land;

b)

der Lizenzantrag und die Lizenz müssen in Feld 20 eine der in Anhang III aufgeführten Angaben enthalten.

Artikel 5

(1)   Der in Artikel 4 genannte Lizenzantrag kann nur in den ersten fünf Tagen jedes Monats jedes Einfuhrzollkontingentszeitraums eingereicht werden.

Unbeschadet von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 dürfen sich Anträge für dieselbe laufende Kontingentsnummer auf eines oder mehrere der Erzeugnisse beziehen, die unter die KN-Codes oder Gruppen von KN-Codes in Anhang I der genannten Verordnung fallen. Falls sich Anträge auf mehrere KN-Codes beziehen, ist die jeweilige Menge anzugeben, die je KN-Code oder Gruppe von KN-Codes beantragt wurde. In allen Fällen sind alle KN-Codes in Feld 16 und ihre Warenbezeichnung in Feld 15 des Lizenzantrags und der Lizenz anzugeben.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission am zweiten Arbeitstag nach dem Tag, an dem die Einreichungsfrist für die Anträge abläuft, bis 16.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) die Gesamtmenge mit, für die Anträge gestellt wurden, aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Ursprungsländern.

(3)   Die Einfuhrlizenzen werden am 15. Tag jedes Monats erteilt.

In jeder erteilten Lizenz ist die jeweilige Menge je KN-Code bzw. Gruppe von KN-Codes aufzuführen.

Artikel 6

(1)   Die Echtheitsbescheinigung wird in einem Original und mindestens einer Durchschrift auf dem in Anhang I angegebenen Vordruck erstellt.

Der Vordruck ist etwa 210 × 297 mm groß. Das verwendete Papier wiegt mindestens 40 g/m2.

(2)   Die Vordrucke werden in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft gedruckt und ausgefüllt. Sie können außer in einer Amtssprache der Gemeinschaft in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ausfuhrlandes gedruckt und ausgefüllt sein.

Auf der Rückseite des Vordrucks muss die in Artikel 2 vorgesehene Definition aufgeführt werden, die für Fleisch mit Ursprung im Ausfuhrland Anwendung findet.

(3)   Jede Echtheitsbescheinigung erhält eine Ausstellungsnummer, die von der in Artikel 7 genannten Ausgabestelle zugeteilt wird. Die Abschriften tragen dieselbe Ausstellungsnummer wie das Original.

(4)   Original und Durchschriften einer Echtheitsbescheinigung sind mit der Schreibmaschine oder handschriftlich in schwarzer Tinte und in Großbuchstaben auszufüllen.

(5)   Eine Echtheitsbescheinigung ist nur gültig, wenn sie gemäß den Angaben der Anhänge I und II von einer im Anhang II verzeichneten Ausgabestelle ordnungsgemäß ausgefüllt und abgezeichnet ist.

(6)   Die Echtheitsbescheinigung ist ordnungsgemäß abgezeichnet, wenn sie den Ort und das Datum der Ausgabe enthält und wenn sie den Stempel der Ausgabestelle sowie die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person oder Personen trägt.

Der Stempel auf der Echtheitsbescheinigung und den Abschriften kann durch ein gedrucktes Siegel ersetzt werden.

Artikel 7

(1)   Eine im Anhang II verzeichnete Ausgabestelle muss

a)

als solche von dem Ausfuhrland anerkannt sein;

b)

sich verpflichten, die Angaben auf den Echtheitsbescheinigungen zu überprüfen;

c)

sich verpflichten, der Kommission jeden Mittwoch alle für die Überprüfung der Angaben der Echtheitsbescheinigungen zweckdienlichen Informationen mitzuteilen.

(2)   Das Verzeichnis in Anhang II kann von der Kommission geändert werden, wenn eine Ausgabestelle nicht mehr anerkannt ist, wenn sie eine von ihr übernommene Verpflichtung nicht erfüllt oder wenn eine neue Ausgabestelle bestimmt ist.

Artikel 8

(1)   Die Einfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 2 Buchstaben a bis e und Buchstabe g genannten Mengen setzt voraus, dass bei der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr eine gemäß Artikel 4 Buchstaben a und b sowie gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels erteilte Einfuhrlizenz vorgelegt wird.

(2)   Das Original der gemäß den Artikeln 6 und 7 erstellten Echtheitsbescheinigung wird samt Durchschrift der zuständigen Behörde zusammen mit dem Antrag auf Erteilung der sich auf die Echtheitsbescheinigung beziehenden ersten Einfuhrlizenz vorgelegt.

Im Rahmen der angegebenen Gesamtmenge darf eine Echtheitsbescheinigung für die Erteilung mehrerer Einfuhrlizenzen gleichzeitig verwendet werden. In diesem Fall nimmt die zuständige Behörde in der Echtheitsbescheinigung die entsprechenden Abbuchungen vor.

Die zuständige Behörde erteilt eine Einfuhrlizenz erst, wenn sie davon überzeugt ist, dass alle Auskünfte der Echtheitsbescheinigung den diesbezüglichen Wochenmitteilungen der Kommission entsprechen. Die betreffende Lizenz wird unverzüglich erteilt.

(3)   Abweichend von Absatz 2 Unterabsätze 1 und 3 kann die zuständige Behörde vorbehaltlich der Einhaltung der Bestimmungen der Absätze 4, 5 und 6 eine Einfuhrlizenz erteilen, wenn

a)

das Original der Echtheitsbescheinigung vorgelegt wurde, die diesbezüglichen Informationen der Kommission jedoch noch nicht eingegangen sind, oder

b)

das Original der Echtheitsbescheinigung nicht vorgelegt wurde, oder

c)

das Original der Echtheitsbescheinigung vorgelegt wurde, bestimmte Angaben jedoch nicht mit den von der Kommission übermittelten Informationen übereinstimmen.

(4)   In den Fällen gemäß Absatz 3 entspricht die Sicherheit für die Einfuhrlizenz abweichend von Artikel 4 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 dem am Tag des Einfuhrlizenzantrags gültigen vollen Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) für die betreffenden Erzeugnisse.

Nach Eingang des Originals der Echtheitsbescheinigung und der diesbezüglichen Informationen der Kommission und nach Prüfung der Übereinstimmung der Angaben geben die Mitgliedstaaten diese Sicherheit frei, wenn für dieselbe Einfuhrlizenz die Sicherheit gemäß Artikel 4 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 geleistet wurde.

(5)   Für die Sicherheit nach Absatz 4 Unterabsatz 1 gilt die Vorlage des Originals der Echtheitsbescheinigung mit übereinstimmenden Angaben vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz als Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission (10).

(6)   Nicht freigegebene Beträge der Sicherheit gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 werden als Zoll einbehalten.

Artikel 9

Die Echtheitsbescheinigung und die Einfuhrlizenz gelten drei Monate, vom Tag ihrer Erteilung an gerechnet. Die Echtheitsbescheinigung gilt jedoch höchstens bis zum 30. Juni, der auf das Erteilungsdatum folgt.

Artikel 10

Für die in Artikel 2 Buchstabe f der vorliegenden Verordnung genannten Mengen gelten die Verordnung (EG) Nr. 376/2008, die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 und die Verordnung (EG) Nr. 382/2008 unbeschadet der vorliegenden Verordnung.

Für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 2 Buchstaben a bis e und Buchstabe g der vorliegenden Verordnung genannten Mengen gelten die Verordnung (EG) Nr. 376/2008, Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 und die Verordnung (EG) Nr. 382/2008 unbeschadet der vorliegenden Verordnung.

Artikel 11

(1)   Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission Folgendes mit:

a)

bis zum 10. jedes Monats für das Einfuhrzollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4002 die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung „entfällt“, für die im vorangegangenen Monat Einfuhrlizenzen erteilt wurden;

b)

bis spätestens 31. August nach Ablauf jedes Einfuhrzollkontingentszeitraums für das Einfuhrzollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4001 die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung „entfällt“, für die im vorangegangenen Kontingentszeitraum Einfuhrlizenzen erteilt wurden;

c)

die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung „entfällt“, die im Rahmen der Einfuhrlizenzen nicht oder nur teilweise ausgeschöpft wurden, entsprechend dem Unterschied zwischen den auf der Lizenzrückseite eingetragenen Mengen und den Mengen, für die die Einfuhrlizenzen erteilt wurden,

i)

zusammen mit den Mitteilungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung bezüglich der für den letzten Teilzeitraum des Einfuhrzollkontingentszeitraums eingereichten Anträge;

ii)

bis spätestens 31. Oktober nach Ablauf jedes Einfuhrzollkontingentszeitraums.

(2)   Bis spätestens 31. Oktober nach Ablauf jedes Einfuhrzollkontingentszeitraums teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Erzeugnismengen mit, die im vorangegangenen Kontingentszeitraum tatsächlich in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.

Ab dem Einfuhrzollkontingentszeitraum, der am 1. Juli 2009 beginnt, melden die Mitgliedstaaten der Kommission jedoch gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 die ab 1. Juli 2009 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Erzeugnismengen.

(3)   In den Meldungen gemäß Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1 dieses Artikels sind die Mengen in Kilogramm Erzeugnisgewicht, nach Ursprungsland und für jede Erzeugniskategorie gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 anzugeben.

Die Meldungen betreffend die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b und in Artikel 2 Buchstaben a bis e und Buchstabe g der vorliegenden Verordnung genannten Mengen erfolgen nach Maßgabe der Anhänge IV, V und VI der vorliegenden Verordnung.

Artikel 12

Die Verordnung (EG) Nr. 936/97 wird aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle in Anhang VIII.

Artikel 13

Diese Verordnung tritt am zehnten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. August 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1.

(2)  ABl. L 137 vom 28.5.1997, S. 10. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 317/2007 (ABl. L 84 vom 24.3.2007, S. 4).

(3)  Siehe Anhang VII.

(4)  ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.

(5)  ABl. L 114, vom 26.4.2008, S. 3. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 514/2008 (ABl. L 150 vom 10.6.2008, S. 7).

(6)  ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 10. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 514/2008.

(7)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 289/2007 (ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 17).

(8)  ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1.

(9)  Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

(10)  ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.


ANHANG I

Image

Definition

Rindfleisch hochwertiger Qualität mit Ursprung in …

(anwendbare Definition)

Büffelfleisch mit Ursprung in Australien


ANHANG II

Verzeichnis der Stellen der Ausfuhrländer, die zur Erteilung von Echtheitsbescheinigungen befugt sind

SECRETARÍA DE AGRICULTURA, GANADERÍA, PESCA Y ALIMENTOS (SAGPyA):

für Fleisch mit Ursprung in Argentinien, das der in Artikel 2 Buchstabe a genannten Begriffsbestimmung entspricht;

DEPARTMENT OF AGRICULTURE, FISHERIES AND FORESTRY — AUSTRALIA:

für Fleisch mit Ursprung in Australien,

a)

das der in Artikel 2 Buchstabe b genannten Begriffsbestimmung entspricht;

b)

in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b genannt;

INSTITUTO NACIONAL DE CARNES (INAC):

für Fleisch mit Ursprung in Uruguay, das der in Artikel 2 Buchstabe c genannten Begriffsbestimmung entspricht;

DEPARTAMENTO NACIONAL DE INSPECÇÃO DE PRODUTOS DE ORIGEM ANIMAL (DIPOA):

für Fleisch mit Ursprung in Brasilien, das der in Artikel 2 Buchstabe d genannten Begriffsbestimmung entspricht;

NEW ZEALAND MEAT BOARD:

für Fleisch mit Ursprung in Neuseeland, das der in Artikel 2 Buchstabe e genannten Begriffsbestimmung entspricht;

FOOD SAFETY AND INSPECTION SERVICE (FSIS) OF THE UNITED STATES DEPARTMENT OF AGRICULTURE (USDA):

für Fleisch mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, das der in Artikel 2 Buchstabe f genannten Begriffsbestimmung entspricht;

CANADIAN FOOD INSPECTION AGENCY — GOVERNMENT OF CANADA/AGENCE CANADIENNE D'INSPECTION DES ALIMENTS — GOUVERNEMENT DU CANADA:

für Fleisch mit Ursprung in Kanada, das der in Artikel 2 Buchstabe f genannten Begriffsbestimmung entspricht;

MINISTERIO DE AGRICULTURA, GANADERÍA, DIRECCIÓN DE NORMAS Y CONTROL DE ALIMENTOS:

für Fleisch mit Ursprung in Paraguay, das der in Artikel 2 Buchstabe g genannten Begriffsbestimmung entspricht.


ANHANG III

Angaben gemäß Artikel 4 Buchstabe b

:

Bulgarisch

:

Говеждо/телешко месо с високо качество (Регламент (ЕО) № 810/2008)

:

Spanisch

:

Carne de vacuno de alta calidad [Reglamento (CE) no 810/2008]

:

Tschechisch

:

Vysoce jakostní hovězí/telecí maso (nařízení (ES) č. 810/2008)

:

Dänisch

:

Oksekød af høj kvalitet (forordning (EF) nr. 810/2008)

:

Deutsch

:

Qualitätsrindfleisch (Verordnung (EG) Nr. 810/2008)

:

Estnisch

:

Kõrgekvaliteediline veiseliha/vasikaliha (määrus (EÜ) nr 810/2008)

:

Griechisch

:

Βόειο κρέας εκλεκτής ποιότητας [κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 810/2008]

:

Englisch

:

High-quality beef/veal (Regulation (EC) No 810/2008)

:

Französisch

:

Viande bovine de haute qualité [règlement (CE) no 810/2008]

:

Italienisch

:

Carni bovine di alta qualità [regolamento (CE) n. 810/2008]

:

Lettisch

:

Augstākā labuma liellopu/teļa gaļa (Regula (EK) Nr. 810/2008)

:

Litauisch

:

Aukštos kokybės jautiena ir (arba) veršiena (Reglamentas (EB) Nr. 810/2008)

:

Ungarisch

:

Kiváló minőségű marha-/borjúhús (810/2008/EK rendelet)

:

Maltesisch

:

Kwalita għolja ta’ ċanga/vitella (Regolament (KE) Nru 810/2008)

:

Niederländisch

:

Rundvlees van hoge kwaliteit (Verordening (EG) nr. 810/2008)

:

Polnisch

:

Wołowina/cielęcina wysokiej jakości (Rozporządzenie (WE) nr 810/2008)

:

Portugiesisch

:

Carne de bovino de alta qualidade [Regulamento (CE) n.o 810/2008]

:

Rumänisch

:

Carne de vită/vițel de calitate superioară [Regulamentul (CE) nr. 810/2008]

:

Slowakisch

:

Vysoko kvalitné hovädzie/teľacie mäso (Nariadenie (ES) č. 810/2008)

:

Slowenisch

:

Visokokakovostno goveje/telečje meso (Uredba (ES) št. 810/2008)

:

Finnisch

:

Korkealaatuista naudanlihaa (asetus (EY) N:o 810/2008)

:

Schwedisch

:

Nötkött av hög kvalitet (förordning (EG) nr 810/2008)


ANHANG IV

Mitteilung zu den (erteilten) Einfuhrlizenzen – Verordnung (EG) Nr. 810/2008

Mitgliedstaat: …

Anwendung von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 810/2008

Erzeugnismengen, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden

Vom: … bis: …


Laufende Nummer

Erzeugniskategorie oder –kategorien (1)

Menge

(Erzeugnisgewicht in kg)

Ursprungsland

09.4001

 

 

Australien

09.4002

 

 

Argentinien

Australien

Uruguay

Brasilien

Neuseeland

Paraguay


(1)  Erzeugniskategorie oder –kategorien gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 382/2008.


ANHANG V

Mitteilung zu den Einfuhrlizenzen (nicht genutzte Mengen) – Verordnung (EG) Nr. 810/2008

Mitgliedstaat: …

Anwendung von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 810/2008

Erzeugnismengen, für die Einfuhrlizenzen nicht genutzt wurden

Vom: … bis: …


Laufende Nummer

Erzeugniskategorie oder -kategorien (1)

Nicht genutzte Menge

(Erzeugnisgewicht in kg)

Ursprungsland

09.4001

 

 

Australien

09.4002

 

 

Argentinien

Australien

Uruguay

Brasilien

Neuseeland

Paraguay


(1)  Erzeugniskategorie oder –kategorien gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 382/2008


ANHANG VI

Mitteilung zu den in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Erzeugnismengen — Verordnung (EG) Nr. 810/2008

Mitgliedstaat: …

Anwendung von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 810/2008

In den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Erzeugnismengen:

Vom: … bis: … (Einfuhrzollkontingentszeitraum)


Laufende Nummer

Erzeugniskategorie oder -kategorien (1)

In den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Menge

(Erzeugnisgewicht in kg)

Ursprungsland

09.4001

 

 

Australien

09.4002

 

 

Argentinien

Australien

Uruguay

Brasilien

Neuseeland

Paraguay


(1)  Erzeugniskategorie oder –kategorien gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 382/2008


ANHANG VII

Aufgehobene Verordnung mit ihren nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EG) Nr. 936/97 der Kommission

(ABl. L 137 vom 28.5.1997, S. 10)

 

Verordnung (EG) Nr. 2048/97 der Kommission

(ABl. L 287 vom 21.10.1997, S. 10)

Nur hinsichtlich des Verweises auf die Verordnung (EG) Nr. 936/97 in Artikel 1

Verordnung (EG) Nr. 31/98 der Kommission

(ABl. L 5 vom 9.1.1998, S. 3)

 

Verordnung (EG) Nr. 260/98 der Kommission

(ABl. L 25 vom 31.1.1998, S. 42)

Nur Artikel 4

Verordnung (EG) Nr. 1299/98 der Kommission

(ABl. L 180 vom 24.6.1998, S. 6)

Nur Artikel 1

Verordnung (EG) Nr. 1680/98 der Kommission

(ABl. L 212 vom 30.7.1998, S. 36)

Nur Artikel 1

Verordnung (EG) Nr. 134/1999 der Kommission

(ABl. L 17 vom 22.1.1999, S. 22)

Nur Artikel 1

Verordnung (EG) Nr. 361/2002 der Kommission

(ABl. L 58 vom 28.2.2002, S. 5)

 

Verordnung (EG) Nr. 1524/2002 der Kommission

(ABl. L 229 vom 27.8.2002, S. 7)

 

Verordnung (EG) Nr. 1781/2002 der Kommission

(ABl. L 270 vom 8.10.2002, S. 3)

 

Verordnung (EG) Nr. 649/2003 der Kommission

(ABl. L 95 vom 11.4.2003, S. 13)

Nur Artikel 2

Verordnung (EG) Nr. 1118/2004 der Kommission

(ABl. L 217 vom 17.6.2004, S. 10)

Nur Artikel 2

Verordnung (EG) Nr. 2186/2005 der Kommission

(ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 74)

 

Verordnung (EG) Nr. 408/2006 der Kommission

(ABl. L 71 vom 10.3.2006, S. 3)

 

Verordnung (EG) Nr. 1745/2006 der Kommission

(ABl. L 329 vom 25.11.2006, S. 22)

 

Verordnung (EG) Nr. 1965/2006 der Kommission

(ABl. L 408 vom 30.12.2006, S. 26)

Nur Artikel 2 und Anhang II

Verordnung (EG) Nr. 317/2007 der Kommission

(ABl. L 84 vom 24.3.2007, S. 4)

 


ANHANG VIII

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 936/97

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 einleitender Satz

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 einleitender Satz

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 1 Absätze 2 und 3

Artikel 1 Absätze 2 und 3

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3 Absatz 1 einleitender Satz

Artikel 3 Absatz 1 einleitender Satz

Artikel 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 4 einleitender Satzteil

Artikel 4 einleitender Satzteil

Artikel 4 Buchstabe c

Artikel 4 Buchstabe a

Artikel 4 Buchstabe d

Artikel 4 Buchstabe b

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1 einleitender Satzteil

Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1 einleitender Satzteil

Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a

Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b

Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich

Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c

Artikel 8 Absatz 3 Unterabsätze 2 und 3

Artikel 8 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 4

Artikel 8 Absatz 5

Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 5

Artikel 8 Absatz 6

Artikel 9

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 13

Anhang I

Anhang I

Anhang II

Anhang II

Anhang III

Anhang III

Anhang IV

Anhang V

Anhang VI

Anhang VII

Anhang VIII


14.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 219/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 811/2008 DER KOMMISSION

vom 13. August 2008

zur Aussetzung der Einfuhr von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten in die Gemeinschaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 zum Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 2,

nach Befragung der Wissenschaftlichen Prüfgruppe,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 kann die Kommission gemäß den unter den Buchstaben a bis d beschriebenen Bedingungen die Einfuhr bestimmter Arten in die Gemeinschaft einschränken. In der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (2) sind solche Einschränkungen geregelt.

(2)

Eine Liste von Arten, deren Einfuhr in die Gemeinschaft ausgesetzt wird, wurde zuletzt in der Verordnung (EG) Nr. 1037/2007 der Kommission vom 29. August 2007 zur Aussetzung der Einfuhr von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten in die Gemeinschaft (3) erstellt.

(3)

Die wissenschaftliche Prüfgruppe hat auf der Grundlage aktueller Informationen den Schluss gezogen, dass hinsichtlich des Erhaltungszustands bestimmter in den Anhängen A und B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgelisteter Arten ernsthafte Gefahren drohen, wenn die Einfuhr in die Gemeinschaft aus bestimmten Ursprungsländern nicht ausgesetzt wird. Die Einfuhr folgender Arten sollte deshalb ausgesetzt werden:

Falco cherrug aus Armenien, Bahrain, Irak, Mauretanien und Tadschikistan; Ovis vignei bocharensis aus Usbekistan;

Odobenus rosmarus aus Grönland;

Accipiter erythropus, Aquila rapax, Gyps africanus, Lophaetus occipitalis und Poicephalus gulielmi aus Guinea;

Hieraaetus ayresii, Hieraaetus spilogaster, Polemaetus bellicosus, Falco chicquera, Varanus ornatus (Wildfänge und aus Ranching-Betrieben) und Calabaria reinhardtii (Wildfänge) aus Togo;

Agapornis pullarius und Poicephalus robustus aus Côte d'Ivoire;

Stephanoaetus coronatus aus Côte d'Ivoire und Togo;

Pyrrhura caeruleiceps aus Kolumbien; Pyrrhura pfrimeri aus Brasilien;

Brookesia decaryi, Uroplatus ebenaui, Uroplatus fimbriatus, Uroplatus guentheri, Uroplatus henkeli, Uroplatus lineatus, Uroplatus malama, Uroplatus phantasticus, Uroplatus pietschmanni, Uroplatus sikorae, Euphorbia ankarensis, Euphorbia berorohae, Euphorbia bongolavensis, Euphorbia duranii, Euphorbia fiananantsoae, Euphorbia iharanae, Euphorbia labatii, Euphorbia lophogona, Euphorbia neohumbertii, Euphorbia pachypodoides, Euphorbia razafindratsirae, Euphorbia suzannae-manieri und Euphorbia waringiae aus Madagaskar;

Varanus niloticus und Kinixys homeana (Wildfänge aus Togo, Exemplare aus Ranching-Betrieben aus Benin) aus Benin und Togo;

Python regius, Geochelone sulcata (aus Ranching-Betrieben) und Pandinus imperator (aus Ranching-Betrieben) aus Benin;

Cuora amboinensis, Malayemys subtrijuga, Notochelys platynota, Amyda cartilaginea, Cheilinus undulatus, Hippocampus kelloggi und Seriatopora stellata aus Indonesien;

Peltocephalus dumerilianus aus Guyana;

Chitra chitra aus Malaysia; Cryptophyllobates azureiventris, Dendrobates variabilis und Dendrobates ventrimaculatus aus Peru;

Hippocampus kuda aus Indonesien und Vietnam;

Ornithoptera urvillianus (aus Ranching-Betrieben), Ornithoptera victoriae (aus Ranching-Betrieben), Tridacna gigas und Heliopora coerulea von den Salomonen;

Tridacna derasa aus Vietnam; Tridacna rosewateri aus Mosambik;

Plerogyra simplex, Hydnophora rigida, Blastomussa wellsi und Trachyphyllia geoffroyi aus Fidschi;

Plerogyra sinuosa, Favites halicora, Acanthastrea spp., Cynarina lacrymalis und Scolymia vitiensis aus Tonga;

Cycadaceae spp., Stangeriaceae spp. und Zamiaceae spp. aus Madagaskar, Mosambik und Vietnam.

(4)

Alle Ursprungsländer von Arten, deren Einfuhr in die Gemeinschaft den neuen Beschränkungen gemäß dieser Verordnung unterliegen, wurden konsultiert.

(5)

Die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) hat bei ihrer 14. Sitzung die Nomenklaturreferenzen geändert und die Auflistungen der Tierarten in den Anhängen zum CITES neu geordnet, um die Ordnungen, Familien und Gattungen in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen. Die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1037/2007 aufgeführten Arten sollten daher neu benannt und geordnet werden.

(6)

Die Liste der Arten, deren Einfuhr in die Gemeinschaft ausgesetzt wird, sollte daher geändert und die Verordnung (EG) Nr. 1037/2007 aus Gründen der Klarheit ersetzt werden.

(7)

Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Handel mit wild lebenden Tieren und Pflanzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 wird die Einfuhr von Exemplaren der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgelisteten wild lebenden Tier- und Pflanzenarten hiermit ausgesetzt.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 1037/2007 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. August 2008

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2008 der Kommission (ABl. Nr. L 95 vom 8.4.2008, S. 3).

(2)  ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 100/2008 der Kommission (ABl. L 31 vom 5.2.2008, S. 3).

(3)  ABl. L 238 vom 11.9.2007, S. 3.


ANHANG

In Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführte Arten, deren Einfuhr in die Gemeinschaft ausgesetzt wird

Arten

Herkunft

Exemplare

Ursprungsländer

Rechtsgrundlage Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe

FAUNA

CHORDATA

MAMMALIA

ARTIODACTYLA

Bovidae

Capra falconeri

Wildfänge

Jagdtrophäen

Usbekistan

a

Ovis ammon nigrimontana

Wildfänge

Jagdtrophäen

Kasachstan

a

CARNIVORA

Canidae

Canis lupus

Wildfänge

Jagdtrophäen

Belarus, Kirgisistan, Türkei

a

Felidae

Lynx lynx

Wildfänge

Jagdtrophäen

Aserbaidschan, Moldau, Ukraine

a

Ursidae

Ursus arctos

Wildfänge

Jagdtrophäen

British Columbia

a

Ursus thibetanus

Wildfänge

Jagdtrophäen

Russland

a

AVES

FALCONIFORMES

Accipitridae

Leucopternis occidentalis

Wildfänge

Alle

Ecuador, Peru

a

Falconidae

Falco cherrug

Wildfänge

Alle

Armenien, Bahrain, Irak, Mauretanien, Tadschikistan

a


In Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführte Arten, deren Einfuhr in die Gemeinschaft ausgesetzt wird

Arten

Herkunft

Exemplare

Ursprungsländer

Rechtsgrundlage Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe

FAUNA

CHORDATA

MAMMALIA

ARTIODACTYLA

Bovidae

Ovis vignei bocharensis

Wildfänge

Alle

Usbekistan

b

Saiga borealis

Wildfänge

Alle

Russland

b

Saiga tatarica

Wildfänge

Alle

Kasachstan, Russland

b

Camelidae

Lama guanicoe

Wildfänge

Alle, außer:

Exemplare, die zu den in Argentinien registrierten Lagerbeständen gehören, sofern die Genehmigungen vor Annahme durch den Einfuhrmitgliedstaat vom Sekretariat bestätigt werden;

durch Schur lebender Tiere im Rahmen des genehmigten Managementprogramms erhaltene, zweckdienlich gekennzeichnete und registrierte Erzeugnisse

nicht kommerzielle Ausfuhren beschränkter Mengen Wolle zur industriellen Prüfung in Mengen bis jährlich 500 kg

Argentinien

b

Cervidae

Cervus elaphus bactrianus

Wildfänge

Alle

Usbekistan

b

Hippopotamidae

Hexaprotodon liberiensis (Synonym Choeropsis liberiensis)

Wildfänge

Alle

Côte d'Ivoire, Guinea, Guinea-Bissau, Nigeria, Sierra Leone

b

Hippopotamus amphibius

Wildfänge

Alle

Dem. Republik Kongo, Gambia, Malawi, Niger, Nigeria, Ruanda, Sierra Leone, Togo

b

Moschidae

Moschus anhuiensis

Wildfänge

Alle

China

b

Moschus berezovskii

Wildfänge

Alle

China

b

Moschus chrysogaster

Wildfänge

Alle

China

b

Moschus fuscus

Wildfänge

Alle

China

b

Moschus moschiferus

Wildfänge

Alle

China, Russland

b

CARNIVORA

Canidae

Chrysocyon brachyurus

Wildfänge

Alle

Bolivien, Peru

b

Eupleridae

Cryptoprocta ferox

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Eupleres goudotii

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Fossa fossana

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Felidae

Leopardus colocolo

Wildfänge

Alle

Chile

b

Leopardus pajeros

Wildfänge

Alle

Chile

b

Leptailurus serval

Wildfänge

Alle

Algerien

b

Panthera leo

Wildfänge

Alle

Äthiopien

b

Prionailurus bengalensis

Wildfänge

Alle

Macao

b

Profelis aurata

Wildfänge

Alle

Togo

b

Mustelidae

Lutra maculicollis

Wildfänge

Alle

Tansania

b

Odobenidae

Odobenus rosmarus

Wildfänge

Alle

Grönland

b

Viverridae

Cynogale bennettii

Wildfänge

Alle

Brunei, China, Indonesien, Malaysia, Thailand

b

MONOTREMATA

Tachyglossidae

Zaglossus bartoni

Wildfänge

Alle

Indonesien, Papua-Neuguinea

b

Zaglossus bruijni

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

PERISSODACTYLA

Equidae

Equus zebra hartmannae

Wildfänge

Alle

Angola

b

PHOLIDOTA

Manidae

Manis temminckii

Wildfänge

Alle

Dem. Republik Kongo

b

PRIMATES

Atelidae

Alouatta guariba

Wildfänge

Alle

Alle

b

Alouatta macconnelli

Wildfänge

Alle

Trinidad und Tobago

b

Ateles belzebuth

Wildfänge

Alle

Alle

b

Ateles fusciceps

Wildfänge

Alle

Alle

b

Ateles geoffroyi

Wildfänge

Alle

Alle

b

Ateles hybridus

Wildfänge

Alle

Alle

b

Ateles paniscus

Wildfänge

Alle

Peru

b

Lagothrix cana

Wildfänge

Alle

Alle

b

Lagothrix lagotricha

Wildfänge

Alle

Alle

b

Lagothrix lugens

Wildfänge

Alle

Alle

b

Lagothrix poeppigii

Wildfänge

Alle

Alle

b

Cebidae

Callithrix geoffroyi (Synonym C. jacchus geoffroyi)

Wildfänge

Alle

Brasilien

b

Cebus capucinus

Wildfänge

Alle

Belize

b

Cercopithecidae

Cercocebus atys

Wildfänge

Alle

Ghana

b

Cercopithecus ascanius

Wildfänge

Alle

Burundi

b

Cercopithecus cephus

Wildfänge

Alle

Zentralafrikanische Republik

b

Cercopithecus dryaseinschl. C. salongo)

Wildfänge

Alle

Dem. Republik Kongo

b

Cercopithecus erythrogaster

Wildfänge

Alle

Alle

b

Cercopithecus erythrotis

Wildfänge

Alle

Alle

b

Cercopithecus hamlyni

Wildfänge

Alle

Alle

b

Cercopithecus mona

Wildfänge

Alle

Togo

b

Cercopithecus petaurista

Wildfänge

Alle

Togo

b

Cercopithecus pogonias

Wildfänge

Alle

Kamerun, Äquatorialguinea, Nigeria

b

Cercopithecus preussi (Synonym C. lhoesti preussi)

Wildfänge

Alle

Kamerun, Äquatorialguinea, Nigeria

b

Colobus polykomos

Wildfänge

Alle

Côte d'Ivoire

b

Colobus vellerosus

Wildfänge

Alle

Côte d'Ivoire, Ghana, Nigeria, Togo

b

Lophocebus albigena (Synonym Cercocebus albigena)

Wildfänge

Alle

Nigeria

b

Macaca arctoides

Wildfänge

Alle

India, Malaysia, Thailand

b

Macaca assamensis

Wildfänge

Alle

Nepal

b

Macaca cyclopis

Wildfänge

Alle

Alle

b

Macaca fascicularis

Wildfänge

Alle

Bangladesch, Indien

b

Macaca maura

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Macaca leonina

Wildfänge

Alle

China

b

Macaca nemestrina pagensis

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Macaca nigra

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Macaca nigrescens

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Macaca ochreata

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Macaca sylvanus

Wildfänge

Alle

Algerien, Marokko

b

Papio anubis

Wildfänge

Alle

Libyen

b

Papio papio

Wildfänge

Alle

Guinea-Bissau

b

Procolobus badius (Synonym Colobus badius)

Wildfänge

Alle

Alle

b

Procolobus verus (Synonym Colobus verus)

Wildfänge

Alle

Benin, Côte d'Ivoire, Ghana, Sierra Leone, Togo

b

Trachypithecus phayrei (Synonym Presbytis phayrei)

Wildfänge

Alle

Kambodscha, China, Indien

b

Trachypithecus vetulus (Synonym Presbytis senex)

Wildfänge

Alle

Sri Lanka

b

Galagonidae

Euoticus pallidus (Synonym Galago elegantulus pallidus)

Wildfänge

Alle

Nigeria

b

Galago demidoff (Synonym Galago demidovii)

Wildfänge

Alle

Burkina Faso, Zentralafrikanische Republik

b

Galago granti

Wildfänge

Alle

Malawi

b

Galago matschiei (Synonym G. inustus)

Wildfänge

Alle

Ruanda

b

Lorisidae

Arctocebus aureus

Wildfänge

Alle

Zentralafrikanische Republik, Gabun

b

Arctocebus calabarensis

Wildfänge

Alle

Nigeria

b

Nycticebus pygmaeus

Wildfänge

Alle

Kambodscha, Laos

b

Perodicticus potto

Wildfänge

Alle

Togo

b

Pithecidae

Chiropotes chiropotes

Wildfänge

Alle

Brasilien, Guyana

b

Chiropotes israelita

Wildfänge

Alle

Brasilien

b

Chiropotes satanas

Wildfänge

Alle

Brasilien

b

Chiropotes utahickae

Wildfänge

Alle

Brasilien

b

Pithecia pithecia

Wildfänge

Alle

Guyana

b

RODENTIA

Sciuridae

Ratufa affinis

Wildfänge

Alle

Singapur

b

Ratufa bicolor

Wildfänge

Alle

China

b

XENARTHRA

Myrmecophagidae

Myrmecophaga tridactyla

Wildfänge

Alle

Belize, Uruguay

b

AVES

ANSERIFORMES

Anatidae

Anas bernieri

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Oxyura jamaicensis

Alle

Lebend

Alle

d

APODIFORMES

Trochilidae

Chalcostigma olivaceum

Wildfänge

Alle

Peru

b

Heliodoxa rubinoides

Wildfänge

Alle

Peru

b

CICONIIFORMES

Balaenicipitidae

Balaeniceps rex

Wildfänge

Alle

Tansania, Sambia

b

COLUMBIFORMES

Columbidae

Goura cristata

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Goura scheepmakeri

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Goura victoria

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

CORACIIFORMES

Bucerotidae

Buceros rhinoceros

Wildfänge

Alle

Thailand

b

CUCULIFORMES

Musophagidae

Tauraco corythaix

Wildfänge

Alle

Mosambik

b

Tauraco fischeri

Wildfänge

Alle

Tansania

b

Tauraco macrorhynchus

Wildfänge

Alle

Guinea

b

Tauraco porphyreolopha

Wildfänge

Alle

Uganda

b

FALCONIFORMES

Accipitridae

Accipiter brachyurus

Wildfänge

Alle

Papua-Neuguinea

b

Accipiter erythropus

Wildfänge

Alle

Guinea

b

Accipiter gundlachi

Wildfänge

Alle

Kuba

b

Accipiter imitator

Wildfänge

Alle

Papua-Neuguinea, Salomonen

b

Accipiter melanoleucus

Wildfänge

Alle

Guinea

b

Accipiter ovampensis

Wildfänge

Alle

Guinea

b

Aquila rapax

Wildfänge

Alle

Guinea

b

Aviceda cuculoides

Wildfänge

Alle

Guinea

b

Buteo albonotatus

Wildfänge

Alle

Peru

b

Buteo galapagoensis

Wildfänge

Alle

Ecuador

b

Buteo platypterus

Wildfänge

Alle

Peru

b

Buteo ridgwayi

Wildfänge

Alle

Dominikanische Republik, Haiti

b

Erythrotriorchis radiatus

Wildfänge

Alle

Australien

b

Gyps africanus

Wildfänge

Alle

Guinea

b

Gyps bengalensis

Wildfänge

Alle

Alle

b

Gyps coprotheres

Wildfänge

Alle

Mosambik, Namibia, Swaziland

b

Gyps indicus

Wildfänge

Alle

Alle

b

Gyps rueppellii

Wildfänge

Alle

Guinea

b

Gyps tenuirostris

Wildfänge

Alle

Alle

b

Harpyopsis novaeguineae

Wildfänge

Alle

Indonesien, Papua-Neuguinea

b

Hieraaetus ayresii

Wildfänge

Alle

Kamerun, Guinea, Togo

b

Hieraaetus spilogaster

Wildfänge

Alle

Guinea, Togo

b

Leucopternis lacernulatus

Wildfänge

Alle

Brasilien

b

Lophaetus occipitalis

Wildfänge

Alle

Guinea

b

Lophoictinia isura

Wildfänge

Alle

Australien

b

Macheiramphus alcinus

Wildfänge

Alle

Guinea

b

Polemaetus bellicosus

Wildfänge

Alle

Kamerun, Guinea, Togo

b

Spizaetus africanus

Wildfänge

Alle

Guinea

b

Spizaetus bartelsi

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Stephanoaetus coronatus

Wildfänge

Alle

Côte d'Ivoire, Guinea, Togo

b

Terathopius ecaudatus

Wildfänge

Alle

Guinea

b

Torgos tracheliotus

Wildfänge

Alle

Kamerun, Sudan

b

Trigonoceps occipitalis

Wildfänge

Alle

Côte d’Ivoire, Guinea

b

Urotriorchis macrourus

Wildfänge

Alle

Guinea

b

Falconidae

Falco chicquera

Wildfänge

Alle

Guinea, Togo

b

Falco deiroleucus

Wildfänge

Alle

Belize, Guatemala

b

Falco fasciinucha

Wildfänge

Alle

Botsuana, Äthiopien, Kenia, Malawi, Mosambik, Südafrika, Sudan, Tansania, Sambia, Simbabwe

b

Falco hypoleucos

Wildfänge

Alle

Australien, Papua-Neuguinea

b

Micrastur plumbeus

Wildfänge

Alle

Kolumbien, Ecuador

b

Sagittariidae

Sagittarius serpentarius

Wildfänge

Alle

Kamerun, Guinea, Togo

b

GALLEIFORMES

Phasianidae

Polyplectron schleiermacheri

Wildfänge

Alle

Indonesien, Malaysia

b

GRUIFORMES

Gruidae

Anthropoides virgo

Wildfänge

Alle

Sudan

b

Balearica pavonina

Wildfänge

Alle

Guinea, Mali

b

Balearica regulorum

Wildfänge

Alle

Angola, Botsuana, Burundi, Dem. Republik Kongo, Kenia, Lesotho, Malawi, Mosambik, Namibia, Ruanda, Südafrika, Swasiland, Uganda, Sambia, Simbabwe

b

Grus carunculatus

Wildfänge

Alle

Südafrika, Tansania

b

PASSERIFORMES

Pittidae

Pitta nympha

Wildfänge

Alle

Alle (außer Vietnam)

b

Pycnonotidae

Pycnonotus zeylanicus

Wildfänge

Alle

Malaysia

b

PSITTACIFORMES

Cacatuidae

Cacatua sanguinea

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Loriidae

Charmosyna aureicincta

Wildfänge

Alle

Fidschi

b

Charmosyna diadema

Wildfänge

Alle

Alle

b

Lorius domicella

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Trichoglossus johnstoniae

Wildfänge

Alle

Philippinen

b

Psittacidae

Agapornis fischer

Wildfänge

Alle

Tansania

b

Aus Ranching-Betrieben

Alle

Mosambik

b

Agapornis lilianae

Wildfänge

Alle

Tansania

b

Agapornis nigrigenis

Wildfänge

Alle

Alle

b

Agapornis pullarius

Wildfänge

Alle

Angola, Dem. Republik Kongo, Côte d'Ivoire, Guinea, Kenia, Mali, Togo

b

Alisterus chloropterus chloropterus

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Amazona agilis

Wildfänge

Alle

Jamaika

b

Amazona autumnalis

Wildfänge

Alle

Ecuador

b

Amazona collaria

Wildfänge

Alle

Jamaika

b

Amazona mercenaria

Wildfänge

Alle

Venezuela

b

Amazona xanthops

Wildfänge

Alle

Bolivien, Paraguay

b

Ara chloropterus

Wildfänge

Alle

Argentinien, Panama

b

Ara severus

Wildfänge

Alle

Guyana

b

Aratinga acuticaudata

Wildfänge

Alle

Uruguay

b

Aratinga aurea

Wildfänge

Alle

Argentinien

b

Aratinga auricapillus

Wildfänge

Alle

Alle

b

Aratinga erythrogenys

Wildfänge

Alle

Peru

b

Aratinga euops

Wildfänge

Alle

Kuba

b

Bolborhynchus ferrugineifrons

Wildfänge

Alle

Kolumbien

b

Coracopsis vasa

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Cyanoliseus patagonus

Wildfänge

Alle

Chile, Uruguay

b

Deroptyus accipitrinus

Wildfänge

Alle

Peru, Suriname

b

Eclectus roratus

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Forpus xanthops

Wildfänge

Alle

Peru

b

Hapalopsittaca amazonina

Wildfänge

Alle

Alle

b

Hapalopsittaca fuertesi

Wildfänge

Alle

Kolumbien

b

Hapalopsittaca pyrrhops

Wildfänge

Alle

Alle

b

Leptosittaca branickii

Wildfänge

Alle

Alle

b

Nannopsittaca panychlora

Wildfänge

Alle

Brasilien

b

Pionus chalcopterus

Wildfänge

Alle

Peru

b

Poicephalus cryptoxanthus

Wildfänge

Alle

Tansania

b

Poicephalus gulielmi

Wildfänge

Alle

Kamerun, Côte d’Ivoire, Kongo, Guinea

b

Poicephalus meyeri

Wildfänge

Alle

Tansania

b

Poicephalus robustus

Wildfänge

Alle

Botsuana, Dem. Republik Kongo, Côte d'Ivoire, Gambia, Guinea, Mali, Namibia, Nigeria, Senegal, Südafrika, Swasiland, Togo, Uganda

b

Poicephalus rufiventris

Wildfänge

Alle

Tansania

b

Polytelis alexandrae

Wildfänge

Alle

Australien

b

Prioniturus luconensis

Wildfänge

Alle

Philippinen

b

Psittacula alexandri

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Psittacula finschii

Wildfänge

Alle

Bangladesch, Kambodscha

b

Psittacula roseata

Wildfänge

Alle

China

b

Psittacus erithacus

Wildfänge

Alle

Benin, Burundi, Liberia, Mali, Nigeria, Togo

b

Psittacus erithacus timneh

Wildfänge

Alle

Guinea, Guinea-Bissau

b

Psittrichas fulgidus

Wildfänge

Alle

Alle

b

Pyrrhura albipectus

Wildfänge

Alle

Ecuador

b

Pyrrhura caeruleiceps

Wildfänge

Alle

Kolumbien

b

Pyrrhura calliptera

Wildfänge

Alle

Kolumbien

b

Pyrrhura leucotis

Wildfänge

Alle

Brasilien

b

Pyrrhura orcesi

Wildfänge

Alle

Ecuador

b

Pyrrhura pfrimeri

Wildfänge

Alle

Brasilien

b

Pyrrhura subandina

Wildfänge

Alle

Kolumbien

b

Pyrrhura viridicata

Wildfänge

Alle

Kolumbien

b

Tanygnathus gramineus

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Touit melanonotus

Wildfänge

Alle

Brasilien

b

Touit surdus

Wildfänge

Alle

Brasilien

b

Triclaria malachitacea

Wildfänge

Alle

Argentinien, Brasilien

b

STRIGIFORMES

Strigidae

Asio capensis

Wildfänge

Alle

Guinea

b

Bubo blakistoni

Wildfänge

Alle

China, Japan, Russland

b

Bubo lacteus

Wildfänge

Alle

Guinea

b

Bubo philippensis

Wildfänge

Alle

Philippinen

b

Bubo poensis

Wildfänge

Alle

Guinea

b

Bubo vosseleri

Wildfänge

Alle

Tansania

b

Glaucidium capense

Wildfänge

Alle

Dem. Republik Kongo, Ruanda

b

Glaucidium perlatum

Wildfänge

Alle

Kamerun, Guinea

b

Ketupa ketupu

Wildfänge

Alle

Singapur

b

Nesasio solomonensis

Wildfänge

Alle

Papua-Neuguinea, Salomonen

b

Ninox affinis

Wildfänge

Alle

Indien

b

Ninox rudolfi

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Otus angelinae

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Otus capnodes

Wildfänge

Alle

Komoren

b

Otus fuliginosus

Wildfänge

Alle

Philippinen

b

Otus insularis

Wildfänge

Alle

Seychellen

b

Otus leucotis

Wildfänge

Alle

Guinea

b

Otus longicornis

Wildfänge

Alle

Philippinen

b

Otus mindorensis

Wildfänge

Alle

Philippinen

b

Otus mirus

Wildfänge

Alle

Philippinen

b

Otus pauliani

Wildfänge

Alle

Komoren

b

Otus roboratus

Wildfänge

Alle

Peru

b

Pseudoscops clamator

Wildfänge

Alle

Peru

b

Pulsatrix melanota

Wildfänge

Alle

Peru

b

Scotopelia bouvieri

Wildfänge

Alle

Kamerun

b

Scotopelia peli

Wildfänge

Alle

Guinea

b

Scotopelia ussheri

Wildfänge

Alle

Côte d’Ivoire, Ghana, Guinea, Liberia, Sierra Leone

b

Strix uralensis davidi

Wildfänge

Alle

China

b

Strix woodfordii

Wildfänge

Alle

Guinea

b

Tytonidae

Phodilus prigoginei

Wildfänge

Alle

Dem. Republik Kongo

b

Tyto aurantia

Wildfänge

Alle

Papua-Neuguinea

b

Tyto inexspectata

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Tyto manusi

Wildfänge

Alle

Papua-Neuguinea

b

Tyto nigrobrunnea

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Tyto sororcula

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

REPTILIA

CROCODYLIA

Alligatoridae

Caiman crocodilus

Wildfänge

Alle

El Salvador, Guatemala, Mexico

b

Palaeosuchus trigonatus

Wildfänge

Alle

Guyana

b

Crocodylidae

Crocodylus niloticus

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

SAURIA

Agamidae

Uromastyx aegyptia

Herkunft „F“ (1)

Alle

Ägypten

b

Uromastyx dispar

Wildfänge

Alle

Algeria, Mali, Sudan

b

Uromastyx geyri

Wildfänge

Alle

Mali, Niger

b

Chamaeleonidae

Brookesia decaryi

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Calumma boettgeri

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Calumma brevicornis

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Calumma capuroni

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Calumma cucullata

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Calumma fallax

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Calumma furcifer

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Calumma gallus

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Calumma gastrotaenia

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Calumma globifer

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Calumma guibei

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Calumma hilleniusi

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Calumma linota

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Calumma malthe

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Calumma nasuta

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Calumma oshaughnessyi

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Calumma parsonii

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Calumma peyrierasi

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Calumma tsaratananensis

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Chamaeleo deremensis

Wildfänge

Alle

Tansania

b

Chamaeleo eisentrauti

Wildfänge

Alle

Kamerun

b

Chamaeleo ellioti

Wildfänge

Alle

Burundi

b

Chamaeleo feae

Wildfänge

Alle

Äquatorialguinea

b

Chamaeleo fuelleborni

Wildfänge

Alle

Tansania

b

Chamaeleo gracilis

Wildfänge

Alle

Benin

b

Aus Ranchingbetrieben

Alle

Benin

b

Aus Ranchingbetrieben

Kopf-Rumpf-Länge > 8 cm

Togo

b

Chamaeleo montium

Wildfänge

Alle

Kamerun

b

Chamaeleo pfefferi

Wildfänge

Alle

Kamerun

b

Chamaeleo senegalensis

Aus Ranchingbetrieben

Kopf-Rumpf-Länge > 6 cm

Togo

b

Chamaeleo werneri

Wildfänge

Alle

Tansania

b

Chamaeleo wiedersheimi

Wildfänge

Alle

Kamerun

b

Furcifer angeli

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Furcifer antimena

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Furcifer balteatus

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Furcifer belalandaensis

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Furcifer bifidus

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Furcifer campani

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Furcifer labordi

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Furcifer minor

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Furcifer monoceras

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Furcifer petteri

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Furcifer rhinoceratus

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Furcifer tuzetae

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Furcifer willsii

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Cordylidae

Cordylus mossambicus

Wildfänge

Alle

Mosambik

b

Cordylus tropidosternum

Wildfänge

Alle

Mosambik

b

Cordylus vittifer

Wildfänge

Alle

Mosambik

b

Gekkonidae

Phelsuma abbotti

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Phelsuma antanosy

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Phelsuma barbouri

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Phelsuma breviceps

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Phelsuma comorensis

Wildfänge

Alle

Komoren

b

Phelsuma dubia

Wildfänge

Alle

Komoren, Madagaskar

b

Phelsuma flavigularis

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Phelsuma guttata

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Phelsuma klemmeri

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Phelsuma laticauda

Wildfänge

Alle

Komoren

b

Phelsuma modesta

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Phelsuma mutabilis

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Phelsuma pronki

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Phelsuma pusilla

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Phelsuma seippi

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Phelsuma serraticauda

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Phelsuma standingi

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Phelsuma v-nigra

Wildfänge

Alle

Komoren

b

Uroplatus ebenaui

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Uroplatus fimbriatus

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Uroplatus guentheri

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Uroplatus henkeli

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Uroplatus lineatus

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Uroplatus malama

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Uroplatus phantasticus

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Uroplatus pietschmanni

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Uroplatus sikorae

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Helodermatidae

Heloderma horridum

Wildfänge

Alle

Guatemala, Mexico

b

Heloderma suspectum

Wildfänge

Alle

Mexico, Vereinigte Staaten von Amerika

b

Iguanidae

Conolophus pallidus

Wildfänge

Alle

Ecuador

b

Conolophus subcristatus

Wildfänge

Alle

Ecuador

b

Iguana iguana

Wildfänge

Alle

El Salvador

b

Scincidae

Corucia zebrata

Wildfänge

Alle

Salomonen

b

Varanidae

Varanus bogerti

Wildfänge

Alle

Papua-Neuguinea

b

Varanus dumerilii

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Varanus exanthematicus

Wildfänge

Alle

Benin, Togo

b

Aus Ranching-Betrieben

Alle

Benin

b

Aus Ranching-Betrieben

Größer als 35 cm

Togo

b

Varanus jobiensis (Synonym V. karlschmidti)

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Varanus niloticus

Wildfänge

Alle

Benin, Burundi, Mosambik, Togo

b

Aus Ranching-Betrieben

Alle

Benin, Togo

b

Varanus ornatus

Wildfänge

Alle

Togo

b

Aus Ranching-Betrieben

Alle

Togo

b

Varanus prasinus beccarii

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Varanus salvadorii

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Varanus salvator

Wildfänge

Alle

China, Indien, Singapur

b

Varanus telenesetes

Wildfänge

Alle

Papua Neuguinea

b

Varanus teriae

Wildfänge

Alle

Australien

b

Varanus yemenensis

Wildfänge

Alle

Alle

b

SERPENTES

Boidae

Boa constrictor

Wildfänge

Alle

El Salvador, Honduras

b

Calabaria reinhardtii

Wildfänge

Alle

Togo

b

Aus Ranching-Betrieben

Alle

Benin, Togo

b

Eunectes deschauenseei

Wildfänge

Alle

Brasilien

b

Eunectes murinus

Wildfänge

Alle

Paraguay

b

Gongylophis colubrinus

Wildfänge

Alle

Tansania

b

Elapidae

Naja atra

Wildfänge

Alle

Laos

b

Naja kaouthia

Wildfänge

Alle

Laos

b

Naja siamensis

Wildfänge

Alle

Laos

b

Pythonidae

Liasis fuscus

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Morelia boeleni

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Python molurus

Wildfänge

Alle

China

b

Python regius

Wildfänge

Alle

Benin, Guinea

b

Python reticulatus

Wildfänge

Alle

Indien, Malaysia (Halbinsel), Singapur

b

Python sebae

Wildfänge

Alle

Mauretanien, Mosambik

b

Aus Ranching-Betrieben

Alle

Mosambik

b

TESTUDINES

Emydidae

Chrysemys picta

Alle

Lebend

Alle

d

Trachemys scripta elegans

Alle

Lebend

Alle

d

Geoemydidae

Callagur borneoensis

Wildfänge

Alle

Alle

b

Cuora amboinensis

Wildfänge

Alle

Indonesien, Malaysia

b

Cuora galbinifrons

Wildfänge

Alle

China

b

Heosemys spinosa

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Leucocephalon yuwonoi

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Malayemys subtrijuga

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Notochelys platynota

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Siebenrockiella crassicollis

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Podocnemididae

Erymnochelys madagascariensis

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Peltocephalus dumerilianus

Wildfänge

Alle

Guyana

b

Podocnemis erythrocephala

Wildfänge

Alle

Kolumbien, Venezuela

b

Podocnemis expansa

Wildfänge

Alle

Kolumbien, Ecuador, Guyana, Peru, Trinidad und Tobago, Venezuela

b

Podocnemis lewyana

Wildfänge

Alle

Alle

b

Podocnemis sextuberculata

Wildfänge

Alle

Peru

b

Podocnemis unifilis

Wildfänge

Alle

Suriname

b

Testudinidae

Aldabrachelys gigantea

Wildfänge

Alle

Seychellen

b

Chelonoidis denticulata

Wildfänge

Alle

Bolivien, Ecuador

b

Geochelone elegans

Wildfänge

Alle

Pakistan

b

Geochelone platynota

Wildfänge

Alle

Myanmar

b

Geochelone sulcata

Aus Ranching-Betrieben

Alle

Togo, Benin

b

Gopherus agassizii

Wildfänge

Alle

Alle

b

Gopherus berlandieri

Wildfänge

Alle

Alle

b

Gopherus polyphemus

Wildfänge

Alle

Vereinigte Staaten von Amerika

b

Indotestudo elongata

Wildfänge

Alle

Bangladesh, China, Indien

b

Indotestudo forstenii

Wildfänge

Alle

Alle

b

Indotestudo travancorica

Wildfänge

Alle

Alle

b

Kinixys belliana

Wildfänge

Alle

Mosambik

b

Aus Ranching-Betrieben

Alle

Benin

b

Kinixys homeana

Wildfänge

Alle

Benin, Togo

b

Aus Ranching-Betrieben

Alle

Benin

b

Kinixys spekii

Wildfänge

Alle

Mosambik

b

Manouria emys

Wildfänge

Alle

Bangladesch, Indien, Indonesien, Myanmar, Thailand

b

Manouria impressa

Wildfänge

Alle

Vietnam

b

Stigmochelys pardalis

Wildfänge

Alle

Dem. Republik Kongo, Mosambik, Uganda, Tansania

b

Aus Ranching-Betrieben

Alle

Mosambik, Sambia

b

Herkunft „F“ (1)

Alle

Sambia

b

Testudo horsfieldii

Wildfänge

Alle

China, Kasachstan, Pakistan

b

Trionychidae

Amyda cartilaginea

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Chitra chitra

Wildfänge

Alle

Malaysia

b

Pelochelys cantorii

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

AMPHIBIA

ANURA

Dendrobatidae

Cryptophyllobates azureiventris

Wildfänge

Alle

Peru

b

Dendrobates auratus

Wildfänge

Alle

Nicaragua

b

Dendrobates pumilio

Wildfänge

Alle

Nicaragua

b

Aus Ranching-Betrieben

Alle

Nicaragua

b

Dendrobates tinctorius

Wildfänge

Alle

Suriname

b

Dendrobates variabilis

Wildfänge

Alle

Peru

b

Dendrobates ventrimaculatus

Wildfänge

Alle

Peru

b

Mantellidae

Mantella aurantiaca

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Mantella baroni (Synonym Phrynomantis maculatus)

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Mantella aff. baroni

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Mantella bernhardi

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Mantella cowani

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Mantella crocea

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Mantella expectata

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Mantella haraldmeieri (syn. M. madagascariensis haraldmeieri)

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Mantella laevigata

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Mantella madagascariensis

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Mantella manery

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Mantella milotympanum (synonym M. aurantiaca milotympanum)

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Mantella nigricans (synonym M. cowani nigricans)

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Mantella pulchra

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Mantella viridis

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Microhylidae

Scaphiophryne gottlebei

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Ranidae

Conraua goliath

Wildfänge

Alle

Kamerun

b

Rana catesbeiana

Alle

Lebend

Alle

d

ACTINOPTERYGII

PERCIFORMES

Labridae

Cheilinus undulatus

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

SYNGNATHIFORMES

Syngnathidae

Hippocampus barbouri

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Hippocampus comes

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Hippocampus histrix

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Hippocampus kelloggi

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Hippocampus kuda

Wildfänge

Alle

Indonesien, Vietnam

b

Hippocampus spinosissimus

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

ARTHROPODA

ARACHNIDA

ARANEAE

Theraphosidae

Brachypelma albopilosum

Wildfänge

Alle

Nicaragua

b

SCORPIONES

Scorpionidae

Pandinus imperator

Aus Ranching-Betrieben

Alle

Benin

b

INSECTA

LEPIDOPTERA

Papilionidae

Ornithoptera croesus

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Ornithoptera tithonus

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Ornithoptera urvillianus

Wildfänge

Alle

Salomonen

b

Aus Ranching-Betrieben

Alle

Salomonen

b

Ornithoptera victoriae

Wildfänge

Alle

Salomonen

b

Aus Ranching-Betrieben

Alle

Salomonen

b

Troides andromache

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Aus Ranching-Betrieben

Alle

Indonesien

b

MOLLUSCA

BIVALVIA

MESOGASTROPODA

Strombidae

Strombus gigas

Wildfänge

Alle

Grenada, Haiti

b

VENEROIDA

Tridacnidae

Hippopus hippopus

Wildfänge

Alle

Neukaledonien, Tonga, Vanuatu, Vietnam

b

Tridacna crocea

Wildfänge

Alle

Fidschi, Tonga, Vanuatu, Vietnam

b

Tridacna derasa

Wildfänge

Alle

Fidschi, Neukaledonien, Philippinen, Palau, Tonga, Vanuatu, Vietnam

b

Tridacna gigas

Wildfänge

Alle

Fidschi, Indonesien, Marshall-Inseln, Mikronesien, Palau, Papua-Neuguinea, Salomonen, Tonga, Vanuatu, Vietnam

b

Tridacna maxima

Wildfänge

Alle

Mikronesien, Fidschi, Marshall-Inseln, Mosambik, Neukaledonien, Tonga, Vanuatu, Vietnam

b

Tridacna rosewateri

Wildfänge

Alle

Mosambik

b

Tridacna squamosa

Wildfänge

Alle

Fidschi, Mosambik, Neukaledonien, Tonga, Vanuatu, Vietnam

b

Tridacna tevoroa

Wildfänge

Alle

Tonga

b

CNIDARIA

HELIOPORACEA

Helioporidae

Heliopora coerulea

Wildfänge

Alle

Salomonen

b

SCLERACTINIA

Acroporidae

Montipora caliculata

Wildfänge

Alle

Tonga

b

Agariciidae

Agaricia agaricites

Wildfänge

Alle

Haiti

b

Caryophylliidae

Catalaphyllia jardinei

Wildfänge

Alle außer Exemplaren aus der Marikultur auf künstlichen Substraten

Indonesien

b

Catalaphyllia jardinei

Wildfänge

Alle

Salomonen

b

Euphyllia cristata

Wildfänge

Alle außer Exemplaren aus der Marikultur auf künstlichen Substraten

Indonesien

b

Euphyllia divisa

Wildfänge

Alle außer Exemplaren aus der Marikultur auf künstlichen Substraten

Indonesien

b

Euphyllia fimbriata

Wildfänge

Alle außer Exemplaren aus der Marikultur auf künstlichen Substraten

Indonesien

b

Plerogyra spp.

Wildfänge

Alle außer Exemplaren aus der Marikultur auf künstlichen Substraten

Indonesien

b

Plerogyra simplex

Wildfänge

Alle

Fidschi

b

Plerogyra sinuosa

Wildfänge

Alle

Tonga

b

Faviidae

Favites halicora

Wildfänge

Alle

Tonga

b

Platygyra sinensis

Wildfänge

Alle

Tonga

b

Merulinidae

Hydnophora microconos

Wildfänge

Alle außer Exemplaren aus der Marikultur auf künstlichen Substraten

Indonesien

b

Hydnophora rigida

Wildfänge

Alle

Fidschi

b

Mussidae

Acanthastrea spp.

Wildfänge

Alle

Tonga

b

Blastomussa spp.

Wildfänge

Alle außer Exemplaren aus der Marikultur auf künstlichen Substraten

Indonesien

b

Blastomussa wellsi

Wildfänge

Alle

Fidschi

b

Cynarina lacrymalis

Wildfänge

Alle

Tonga

b

Wildfänge

Alle außer Exemplaren aus der Marikultur auf künstlichen Substraten

Indonesien

b

Scolymia vitiensis

Wildfänge

Alle

Tonga

b

Scolymia vitiensis

Wildfänge

Alle außer Exemplaren aus der Marikultur auf künstlichen Substraten

Indonesien

b

Pocilloporidae

Seriatopora stellata

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Trachyphilliidae

Trachyphyllia geoffroyi

Wildfänge

Alle

Fidschi

b

Trachyphyllia geoffroyi

Wildfänge

Alle außer Exemplaren aus der Marikultur auf künstlichen Substraten

Indonesien

b

FLORA

Amaryllidaceae

Galanthus nivalis

Wildpflanzen

Alle

Bosnien und Herzegowina, Schweiz, Ukraine

b

Apocynaceae

Pachypodium inopinatum

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b

Pachypodium rosulatum

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b

Pachypodium rutenbergianum ssp. sofiense

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b

Cycadaceae

Cycadaceae spp.

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar, Mosambik, Vietnam

b

Euphorbiaceae

Euphorbia ankarensis

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b

Euphorbia banae

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b

Euphorbia berorohae

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b

Euphorbia bongolavensis

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b

Euphorbia bulbispina

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b

Euphorbia duranii

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b

Euphorbia fiananantsoae

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b

Euphorbia guillauminiana

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b

Euphorbia iharanae

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b

Euphorbia kondoi

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b

Euphorbia labatii

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b

Euphorbia lophogona

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b

Euphorbia millotii

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b

Euphorbia neohumbertii

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b

Euphorbia pachypodoides

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b

Euphorbia razafindratsirae

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b

Euphorbia suzannae-manieri

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b

Euphorbia waringiae

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b

Orchidaceae

Anacamptis pyramidalis

Wildpflanzen

Alle

Schweiz, Türkei

b

Barlia robertiana

Wildpflanzen

Alle

Türkei

b

Cephalanthera rubra

Wildpflanzen

Alle

Norwegen

b

Cypripedium japonicum

Wildpflanzen

Alle

China, Nordkorea, Japan, Südkorea

b

Cypripedium macranthos

Wildpflanzen

Alle

Südkorea, Russland

b

Cypripedium margaritaceum

Wildpflanzen

Alle

China

b

Cypripedium micranthum

Wildpflanzen

Alle

China

b

Dactylorhiza latifolia

Wildpflanzen

Alle

Norwegen

b

Dactylorhiza romana

Wildpflanzen

Alle

Türkei

b

Dactylorhiza russowii

Wildpflanzen

Alle

Norwegen

b

Dactylorhiza traunsteineri

Wildpflanzen

Alle

Liechtenstein

b

Dendrobium bellatulum

Wildpflanzen

Alle

Vietnam

b

Dendrobium wardianum

Wildpflanzen

Alle

Vietnam

b

Himantoglossum hircinum

Wildpflanzen

Alle

Schweiz

b

Nigritella nigra

Wildpflanzen

Alle

Norwegen

b

Ophrys holoserica

Wildpflanzen

Alle

Türkei

b

Ophrys insectifera

Wildpflanzen

Alle

Liechtenstein, Norwegen,

b

Ophrys pallida

Wildpflanzen

Alle

Algerien

b

Ophrys sphegodes

Wildpflanzen

Alle

Schweiz

b

Ophrys tenthredinifera

Wildpflanzen

Alle

Türkei

b

Ophrys umbilicata

Wildpflanzen

Alle

Türkei

b

Orchis coriophora

Wildpflanzen

Alle

Russland, Schweiz

b

Orchis italica

Wildpflanzen

Alle

Türkei

b

Orchis laxiflora

Wildpflanzen

Alle

Schweiz

b

Orchis mascula

Wildpflanzen/Aus Zuchtbetrieben

Alle

Albanien

b

Orchis morio

Wildpflanzen

Alle

Türkei

b

Orchis pallens

Wildpflanzen

Alle

Russland

b

Orchis provincialis

Wildpflanzen

Alle

Schweiz

b

Orchis punctulata

Wildpflanzen

Alle

Türkei

b

Orchis purpurea

Wildpflanzen

Alle

Schweiz, Türkei

b

Orchis simia

Wildpflanzen

Alle

Bosnien und Herzegowina, Kroatien, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Schweiz, Türkei

b

Orchis tridentata

Wildpflanzen

Alle

Türkei

b

Orchis ustulata

Wildpflanzen

Alle

Russland

b

Phalaenopsis parishii

Wildpflanzen

Alle

Vietnam

b

Serapias cordigera

Wildpflanzen

Alle

Türkei

b

Serapias parviflora

Wildpflanzen

Alle

Türkei

b

Serapias vomeracea

Wildfänge

Alle

Schweiz, Türkei

b

Spiranthes spiralis

Wildpflanzen

Alle

Liechtenstein, Schweiz

b

Primulaceae

Cyclamen intaminatum

Wildpflanzen

Alle

Türkei

b

Cyclamen mirabile

Wildpflanzen

Alle

Türkei

b

Cyclamen pseudibericum

Wildpflanzen

Alle

Türkei

b

Cyclamen trochopteranthum

Wildpflanzen

Alle

Türkei

b

Stangeriaceae

Stangeriaceae spp.

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar, Mosambik, Vietnam

b

Zamiaceae

Zamiaceae spp.

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar, Mosambik, Vietnam

b


(1)  In Gefangenschaft geborene Tiere, für die die Kriterien von Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 nicht erfüllt sind, sowie Teile und Gegenstände daraus.


RICHTLINIEN

14.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 219/40


RICHTLINIE 2008/73/EG DES RATES

vom 15. Juli 2008

zur Vereinfachung der Verfahren für das Auflisten und die Veröffentlichung von Informationen im Veterinär- und Tierzuchtbereich und zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG, 77/504/EWG, 88/407/EWG, 88/661/EWG, 89/361/EWG, 89/556/EWG, 90/426/EWG, 90/427/EWG, 90/428/EWG, 90/429/EWG, 90/539/EWG, 91/68/EWG, 91/496/EWG, 92/35/EWG, 92/65/EWG, 92/66/EWG, 92/119/EWG, 94/28/EG, 2000/75/EG, der Entscheidung 2000/258/EG sowie der Richtlinien 2001/89/EG, 2002/60/EG und 2005/94/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gemeinschaftsvorschriften im Veterinärbereich sehen vor, dass Sammelstellen für Rinder, Schweine, Ziegen und Schafe, Sammelstellen für Equiden, mit diesen Tieren handelnde Händler, Geflügelbetriebe, Besamungsstationen und Samendepots sowie Embryo-Entnahmeeinheiten bzw. Embryo-Erzeugungseinheiten und bestimmte Einrichtungen, Institute und Zentren („tiergesundheitliche Einrichtungen“) gewisse Bedingungen einhalten und amtlich von den Mitgliedstaaten zum innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und deren Erzeugnissen, insbesondere genetischem Material von Tieren wie beispielsweise Samen, Eizellen und Embryonen, zugelassen sein müssen.

(2)

Nach den Gemeinschaftsvorschriften gibt es verschiedene Verfahren für die Registrierung, Auflistung, Aktualisierung, Übermittlung und Veröffentlichung dieser tiergesundheitlichen Einrichtungen. Die Auflistung und Aktualisierung ist jedoch aufgrund der unterschiedlichen Verfahren kompliziert, und die praktische Anwendung dieser Listen ist für die zuständigen Kontrolldienste und betroffenen Wirtschaftsbeteiligten sehr schwierig.

(3)

Daher sollten diese Verfahren harmonisiert und die Regeln hinsichtlich der fünf wichtigsten Elemente des Verfahrens — Registrierung, Auflistung, Aktualisierung, Übermittlung und Veröffentlichung der Listen — systematischer, kohärenter und einheitlicher gestaltet werden.

(4)

Da es den Mitgliedstaaten obliegt, die Bedingungen zu kontrollieren, die von den verschiedenen tiergesundheitlichen Einrichtungen erfüllt werden müssen, wenn diese aufgelistet werden sollen, sollte darüber hinaus die Zuständigkeit für die Erstellung der Liste bei den Mitgliedstaaten und nicht bei der Kommission liegen.

(5)

Die Mitgliedstaaten sollten daher die Listen der betroffenen tiergesundheitlichen Einrichtungen erstellen, auf dem neuesten Stand halten und sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen. Zur Harmonisierung der Muster dieser Listen und der Art und Weise, wie ein einfacher Zugang zu aktualisierten Listen für die Gemeinschaft erreicht werden kann, müssen gemeinsame Kriterien nach dem Komitologieverfahren eingeführt werden.

(6)

Im Interesse der Klarheit und Kohärenz der Gemeinschaftsvorschriften sollte dieses neue Verfahren auch im Tierzuchtbereich gelten, insbesondere für Zuchtverbände, die in den Mitgliedstaaten zur Führung oder Erstellung von Herdbüchern oder Zuchtbüchern zugelassen sind, sowie für Informationen, die die Mitgliedstaaten über pferdesportliche Veranstaltungen gemäß der Richtlinie 90/428/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über den Handel mit Sportpferden und zur Festlegung der Bedingungen für die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen (1) vorlegen müssen.

(7)

Wie für den innergemeinschaftlichen Handel gibt es auch für Einfuhren von Samen, Eizellen und Embryonen Regeln, nach denen die Ursprungsbetriebe in Drittländern bestimmte Mindestbedingungen erfüllen müssen, um die Tiergesundheitsrisiken auf ein Minimum zu reduzieren. Dementsprechend sollten Einfuhren solchen genetischen Materials in die Gemeinschaft nur aus Besamungsstationen oder Samendepots und aus Embryo-Entnahmeeinheiten bzw. Embryo-Erzeugungseinheiten erlaubt werden, die amtlich von den zuständigen Behörden des betroffenen Drittlands gemäß den gemeinschaftlichen Bestimmungen und gegebenenfalls nach Veterinärinspektionen durch die Gemeinschaft für die Ausfuhr zugelassen wurden.

(8)

Je nach der Art des genetischen Materials und der betroffenen Tierart unterscheiden sich die gegenwärtigen Verfahren zur Auflistung von tiergesundheitlichen Einrichtungen und zur Aktualisierung der entsprechenden Listen; sie reichen von Entscheidungen im Rahmen eines Komitologieverfahrens gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (2) bis zu einer bloßen Konsultation der Mitgliedstaaten.

(9)

Das Nebeneinander verschiedener Verfahren kann zu Verwirrung und Unsicherheit bei den Verwaltungsbediensteten in Drittländern, der Landwirtschaft und den Handelsbeteiligten führen. Da es den Drittländern obliegt, die Bedingungen zu prüfen, die die verschiedenen tiergesundheitlichen Einrichtungen erfüllen müssen, um in die Liste der für die Ausfuhr in die Gemeinschaft gemäß den Gemeinschaftsvorschriften zugelassenen Einrichtungen aufgenommen zu werden, sollte der geltende Rechtsrahmen für die Zulassung dieser Einrichtungen harmonisiert und vereinfacht werden, so dass die Verantwortung für die Erstellung und Aktualisierung der Listen bei den Drittländern und nicht bei der Kommission liegt. Dabei muss sichergestellt sein, dass das Niveau der von dem betroffenen Drittland gegebenen Tiergesundheitsgarantien nicht beeinträchtigt wird. Die Maßnahmen zur Vereinfachung berühren nicht das Recht der Kommission, erforderlichenfalls Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.

(10)

Aus diesem Grund sollten die verschiedenen geltenden Verfahren durch ein Verfahren ersetzt werden, nach dem Einfuhren in die Gemeinschaft nur aus Drittländern zugelassen werden, in denen die zuständigen Behörden die Listen erstellen, auf dem aktuellen Stand halten und der Kommission übermitteln. Die Kommission sollte die Mitgliedstaaten über diese Listen informieren und sie der Öffentlichkeit zu Informationszwecken zur Verfügung stellen. Sollten Bedenken hinsichtlich der durch die Drittländer übermittelten Listen bestehen, sind Schutzmaßnahmen gemäß der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (3) anzunehmen.

(11)

Aus Gründen der Klarheit und Kohärenz der Gemeinschaftsvorschriften sollte dieses Verfahren auch für Behörden in Drittländern gelten, die zur Führung von Herdbüchern oder Zuchtbüchern gemäß den tierzüchterischen Gemeinschaftsvorschriften zugelassen sind.

(12)

In der Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren (4) ist vorgesehen, dass für den Fall, dass aus Drittländern eingeführte Tiere in einer Quarantänestation auf dem Gebiet der Gemeinschaft untergebracht werden, diese Quarantänestation zugelassen und die Liste der Quarantänestationen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sein muss. Im Interesse der Klarheit und Kohärenz der Gemeinschaftsvorschriften sollte ein vereinfachtes Verfahren auch für die Aktualisierung der Liste der Quarantänestationen in den Mitgliedstaaten gelten.

(13)

Im Veterinärbereich ist die Kommission zuständig für die Erstellung und Aktualisierung der Listen zugelassener nationaler Referenzlaboratorien und anderer, auf der Grundlage von Informationen der Mitgliedstaaten zugelassener Laboratorien.

(14)

Gemäß den Gemeinschaftsvorschriften werden diese Listen auf Antrag eines Mitgliedstaates und einer im Rahmen eines Komitologieverfahrens gemäß dem Beschluss 1999/468/EG angenommenen Entscheidung oder durch den Rat auf Vorschlag der Kommission geändert.

(15)

Änderungen solcher Listen sind jedoch häufig rein formaler Natur, wie etwa bei Änderungen der Kontaktadressen der nationalen Referenzlaboratorien oder der anderen in Frage kommenden zugelassenen Laboratorien.

(16)

Nach der bisherigen Praxis wurden die Listen dieser Laboratorien nur in gewissen Zeitabständen aktualisiert, um die Anzahl der zu treffenden Kommissionsentscheidungen zu verringern. Dadurch ist jedoch keine rasche Aktualisierung dieser Listen gewährleistet. Dies könnte den Rechtsstatus nationaler Referenzlaboratorien und anderer zugelassener Laboratorien gefährden.

(17)

Da die Mitgliedstaaten die nationalen Referenzlaboratorien benennen und alle erforderlichen Angaben machen und Aktualisierungen vornehmen, sollte die Zuständigkeit für die Erstellung dieser Listen bei den Mitgliedstaaten und nicht bei der Kommission liegen. Dies sollte ebenfalls für die Erstellung der Listen sonstiger zugelassener Laboratorien in den Mitgliedstaaten gelten.

(18)

Deshalb sollten die Mitgliedstaaten die Listen der nationalen Referenzlaboratorien und sonstiger betroffener zugelassener Laboratorien erstellen, auf dem aktuellen Stand halten und sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen. Zur Harmonisierung des Musters dieser Listen und der Art und Weise, wie ein einfacher Zugang zu aktuellen Listen für die Gemeinschaft zu erreichen ist, sollten gemeinsame Kriterien im Rahmen des Komitologieverfahrens eingeführt werden.

(19)

Sofern die Listen jedoch zugelassene Laboratorien in Drittländern betreffen, sollte die Kommission weiterhin für die Erstellung und Veröffentlichung der Listen solcher Laboratorien zuständig sein.

(20)

Um die kontinuierliche Bearbeitung von Anträgen der Mitgliedstaaten auf Zulassung von Laboratorien gemäß der Entscheidung 2000/258/EG des Rates vom 20. März 2000 zur Bestimmung eines spezifischen Instituts, das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe verantwortlich ist (5), zu gewährleisten, sollte diese Richtlinie Übergangsmaßnahmen vorsehen.

(21)

In Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (6) ist vorgesehen, dass für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr bestimmte Zucht- und Nutzrinder aus einem amtlich anerkannt tuberkulosefreien Rinderbestand stammen müssen und bei über sechs Wochen alten Tieren auf eine in den letzten 30 Tagen vor dem Verlassen des Ursprungsbestands durchgeführte intradermale Tuberkulinprobe negativ reagiert haben müssen. Aufgrund traditioneller Haltungsmethoden und Handelsgepflogenheiten sind in einigen Mitgliedstaaten Schwierigkeiten bei der Einhaltung dieser Vorschriften über die Tests vor der Verbringung aufgetreten. Deshalb sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, dass die intradermale Tuberkulinprobe an einem anderen Ort als dem Ursprungsbetrieb durchgeführt werden kann; der entsprechende Ort ist nach dem Komitologieverfahren festzulegen.

(22)

Darüber hinaus sollten bestimmte, rein technische Anhänge zu der Richtlinie 64/432/EWG, wie beispielsweise die Anhänge über Tiergesundheitstests, die Liste anzeigepflichtiger Krankheiten oder die Tiergesundheitszeugnisse, im Wege des Komitologieverfahrens geändert werden, um neuen wissenschaftlichen Entwicklungen rasch Rechnung tragen zu können. Änderungen von Anhängen mit ausführlichen Bestimmungen über den seuchenfreien Status, die Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel haben könnten, sollten jedoch dem Rat vorbehalten bleiben.

(23)

Seit Beginn der 90er Jahre hat es bei der Entnahme und der Erzeugung von genetischem Material technologische und wissenschaftliche Entwicklungen gegeben. Die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG (7) unterliegen, ist nicht aktualisiert worden, um dieser Entwicklung und den neuen OIE-Normen Rechnung zu tragen. Es ist daher angezeigt, die genannte Richtlinie zu ändern und in ihren Anwendungsbereich Bestimmungen für den Handel mit und die Einfuhr von genetischem Material von anderen Tieren als Schafen, Ziegen, Pferden und Schweinen aufzunehmen. Bis zur Festlegung detaillierter harmonisierter Vorschriften in diesem Bereich sollte es den Mitgliedstaaten überdies gestattet sein, nationale Vorschriften anzuwenden. Desgleichen sollte es den Mitgliedstaaten bis zur Festlegung detaillierter harmonisierter Vorschriften für die Einfuhr von unter die genannte Richtlinie fallenden Tieren gestattet sein, nationale Vorschriften anzuwenden.

(24)

Der Rat sollte gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“ (8) darauf hinwirken, dass die Mitgliedstaaten für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufstellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese veröffentlichen.

(25)

Die Richtlinien 64/432/EWG, 77/504/EWG (9), 88/407/EWG (10), 88/661/EWG (11), 89/361/EWG (12), 89/556/EWG (13), 90/426/EWG (14), 90/427/EWG (15), 90/428/EWG, 90/429/EWG (16), 90/539/EWG (17), 91/68/EWG (18), 91/496/EWG, 92/35/EWG (19), 92/65/EWG, 92/66/EWG (20), 92/119/EWG (21), 94/28/EG (22) und 2000/75/EG (23) des Rates, die Entscheidung 2000/258/EG sowie die Richtlinien 2001/89/EG (24), 2002/60/EG (25) und 2005/94/EG (26) des Rates sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 64/432/EWG

Die Richtlinie 64/432/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Tiere stammen aus einem amtlich anerkannt tuberkulosefreien Rinderbestand und haben — im Fall von über sechs Wochen alten Tieren — auf eine nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs B Nummer 2.2 durchgeführte intradermale Tuberkulinprobe negativ reagiert, die entweder in den letzten 30 Tagen vor dem Verlassen des Ursprungsbestands oder an einem Ort und unter Bedingungen, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 17 festzulegen sind, durchgeführt wurde.“

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 6a

Die Mitgliedstaaten benennen staatliche Institute, nationale Referenzlaboratorien oder amtliche Institute, die für die Koordinierung der Standards und Diagnosemethoden gemäß den Anhängen A bis D zuständig sind. Sie führen aktualisierte Listen darüber und stellen diese den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.

Die Aufgaben und Zuständigkeiten dieser staatlichen Institute, nationalen Referenzlaboratorien und amtlichen Institute sind in den Anhängen B und C sowie in Anhang D Kapitel II festgelegt.

Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels können gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.“

3.

Artikel 11 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die zuständige Behörde erteilt jeder zugelassenen Sammelstelle eine Zulassungsnummer. Die Zulassungen von Sammelstellen können auf eine bestimmte Tierart oder auf Zucht- und Nutztiere oder auf Schlachttiere beschränkt sein.

Die zuständige Behörde erstellt eine Liste der zugelassenen Sammelstellen und deren Zulassungsnummern, hält diese auf dem aktuellen Stand und stellt sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.“

4.

In Artikel 13 werden folgende Absätze angefügt:

„(5)   Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der zugelassenen Händler und registrierten Betriebe, die von den Händlern in Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit genutzt werden, sowie deren Zulassungsnummern, halten diese Liste auf dem aktuellen Stand und stellen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.

(6)   Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung von Absatz 5 können gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.“

5.

Artikel 16 erhält folgende Fassung:

„Artikel 16

Anhang A und Anhang D Kapitel I werden vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit geändert, insbesondere im Hinblick auf ihre Anpassung an technologische und wissenschaftliche Entwicklungen.

Die Anhänge B und C, Anhang D Kapitel II und die Anhänge E und F werden gemäß dem in Artikel 17 genannten Verfahren von der Kommission geändert.“

6.

Anhang B wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 4.1 erhält folgende Fassung:

„4.1.   Aufgaben und Zuständigkeiten

Die gemäß Artikel 6a benannten staatlichen Institute, nationalen Referenzlaboratorien oder amtlichen Institute sind für die amtliche Untersuchung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Tuberkuline oder Reagenzien in ihren jeweiligen Mitgliedstaaten zuständig und gewährleisten, dass die einzelnen Tuberkuline oder Reagenzien im Hinblick auf die in Nummer 2.1 und Absatz 3 genannten Standards jeweils angemessen sind.“

b)

Nummer 4.2 wird gestrichen.

7.

Anhang C wird wie folgt geändert:

a)

Der Eingangssatz von Nummer 4.1 erhält folgende Fassung:

„Die gemäß Artikel 6a benannten nationalen Referenzlaboratorien sind zuständig für“.

b)

Nummer 4.2 wird gestrichen.

8.

In Anhang D Kapitel II Abschnitt A erhalten die Nummern 2 und 3 folgende Fassung:

„2.

Die gemäß Artikel 6a benannten staatlichen Institute, nationalen Referenzlaboratorien oder amtlichen Institute für die Koordinierung der Standards und Diagnosemethoden der Tests auf enzootische Rinderleukose müssen die Zuständigkeit für die Eichung der Standard-Arbeitsantigene des Labors anhand des vom nationalen Veterinärinstitut, Technische Universität von Dänemark, bereitgestellten amtlichen EG-Standardserums (EI-Serum) erhalten.

3.

Die im Labor verwendeten Standardantigene müssen den gemäß Artikel 6a benannten staatlichen Instituten, nationalen Referenzlaboratorien oder amtlichen Instituten mindestens einmal jährlich zur Prüfung gegen das amtliche EG-Standardserum zur Verfügung gestellt werden. Von dieser Standardisierung abgesehen kann das verwendete Antigen gemäß der Methode in Abschnitt B geeicht werden.“

Artikel 2

Änderung der Richtlinie 77/504/EWG

Folgender Artikel wird in der Richtlinie 77/504/EWG eingefügt:

„Artikel 4a

(1)   Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der Einrichtungen gemäß Artikel 1 Buchstabe b erster Gedankenstrich, die amtlich zum Zweck der Führung oder Erstellung von Herdbüchern anerkannt sind, halten diese Liste auf dem aktuellen Stand und stellen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.

(2)   Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels können gemäß dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.“

Artikel 3

Änderung der Richtlinie 88/407/EWG

Die Richtlinie 88/407/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Alle zugelassenen Besamungsstationen oder Samendepots werden in einer Liste verzeichnet, wobei jede Station/jedes Depot eine Veterinärkontrollnummer erhält. Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der Besamungsstationen oder Samendepots und deren Veterinärkontrollnummern, hält diese Liste auf dem aktuellen Stand und stellt sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.

(3)   Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels können gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.“

2.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

(1)   Die Mitgliedstaaten lassen nur solche Einfuhren von Samen aus einer Besamungsstation oder einem Samendepot in einem der Drittländer zu, die in der in Artikel 8 genannten Liste aufgeführt sind und für die die zuständige Behörde des betroffenen Drittlands garantieren kann, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

sie/es erfüllt die Bedingungen

i)

für die Zulassung von Besamungsstationen oder Samendepots gemäß Anhang A Kapitel I;

ii)

für die Überwachung solcher Stationen/Depots gemäß Kapitel II des genannten Anhangs;

b)

sie/es wurde von der zuständigen Behörde des betreffenden Drittlands für Ausfuhren in die Gemeinschaft amtlich zugelassen;

c)

sie/es steht unter der Überwachung eines Stations-/Depottierarztes;

d)

sie/es wird von einem amtlichen Tierarzt des Drittlands mindestens zweimal im Jahr kontrolliert.

(2)   Die Liste der Besamungsstationen oder Samendepots, die die zuständige Behörde des Drittlands, das in der Liste gemäß Artikel 8 aufgeführt ist, gemäß den Bedingungen nach Absatz 1 zugelassen hat und von denen Samen in die Gemeinschaft versandt werden dürfen, wird der Kommission übermittelt.

Die Zulassung einer Besamungsstation oder eines Samendepots wird von der zuständigen Behörde des Drittlands unverzüglich ausgesetzt oder entzogen, wenn sie/es die Anforderungen des Absatzes 1 nicht mehr erfüllt; die Kommission ist hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Die Kommission stellt neue und aktualisierte Listen, die sie von der zuständigen Behörde des Drittlands gemäß diesem Absatz erhält, den Mitgliedstaaten und zu Informationszwecken auch der Öffentlichkeit zur Verfügung.

(3)   Die Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels können gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.“

3.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Die Vorschriften der Richtlinie 97/78/EG gelten insbesondere für die Organisation der und die Folgemaßnahmen zu den Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten durchzuführen sind, und die Schutzmaßnahmen, die gemäß dem Verfahren des Artikels 22 der genannten Richtlinie anzuwenden sind.“

Artikel 4

Änderung der Richtlinie 88/661/EWG

Die Richtlinie 88/661/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel 4a wird eingefügt:

„Artikel 4a

Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der Einrichtungen gemäß Artikel 1 Buchstabe c erster Gedankenstrich, halten diese auf dem aktuellen Stand und stellen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.

Die Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels können gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.“

2.

Folgender Artikel 7a wird eingefügt:

„Artikel 7a

Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der Einrichtungen gemäß Artikel 1 Buchstabe d erster Gedankenstrich, halten diese auf dem aktuellen Stand und stellen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.

Die Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels können gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.“

Artikel 5

Änderung der Richtlinie 89/361/EWG

Artikel 5 der Richtlinie 89/361/EWG erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der Einrichtungen gemäß Artikel 2 Buchstabe b erster Gedankenstrich, die amtlich zur Führung oder Erstellung von Zuchtbüchern zugelassen sind und die Kriterien gemäß Artikel 4 erster Gedankenstrich erfüllen, halten diese Liste auf dem aktuellen Stand und stellen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.

Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels können gemäß dem in Artikel 8 genannten Verfahren angenommen werden.“

Artikel 6

Änderung der Richtlinie 89/556/EWG

Die Richtlinie 89/556/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die zuständige Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaates registriert Embryo-Entnahmeeinheiten und weist jeder Einheit eine Veterinärregistriernummer zu.

Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der Embryo-Entnahmeeinheiten und deren Veterinärregistriernummern, hält die Liste auf dem aktuellen Stand und stellt sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.“

2.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

(1)   Die Mitgliedstaaten lassen nur Einfuhren von Embryonen aus einer Embryo-Entnahmeeinheit oder einer Embryo-Erzeugungseinheit zu, die sich in einem der Drittländer, die in der in Artikel 7 genannten Liste aufgeführt sind, befinden und für die die zuständige Behörde des betroffenen Drittlands garantieren kann, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

sie erfüllt die Bedingungen

i)

für die Zulassung von Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten gemäß Anhang A Kapitel I;

ii)

im Zusammenhang mit der Entnahme, Verarbeitung, Lagerung und Beförderung von Embryonen durch solche Einheiten gemäß dem Kapitel II des genannten Anhangs;

b)

sie wurde von der zuständigen Behörde des Drittlands für Ausfuhren in die Gemeinschaft amtlich zugelassen;

c)

sie wird von einem amtlichen Tierarzt des Drittlands mindestens zweimal im Jahr kontrolliert.

(2)   Die Liste der Embryo-Entnahmeeinheiten oder Embryo-Erzeugungseinheiten, die die zuständige Behörde des Drittlands, das in der Liste gemäß Artikel 7 aufgeführt ist, gemäß den Bedingungen von Absatz 1 zugelassen hat und aus denen Embryonen in die Gemeinschaft versandt werden dürfen, wird der Kommission übermittelt.

Die Zulassung einer Embryo-Entnahmeeinheit oder einer Embryo-Erzeugungseinheit wird von der zuständigen Behörde des Drittlands unverzüglich ausgesetzt oder entzogen, wenn sie die Bedingungen des Absatzes 1 nicht mehr erfüllt; die Kommission ist hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Die Kommission stellt neue und aktualisierte Listen, die sie von der zuständigen Behörde des betroffenen Drittlands gemäß diesem Absatz erhält, den Mitgliedstaaten und zu Informationszwecken auch der Öffentlichkeit zur Verfügung.

(3)   Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels können gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.“

3.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Die Vorschriften der Richtlinie 97/78/EG gelten insbesondere für die Organisation der und die Folgemaßnahmen zu den Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten durchzuführen sind, und die Schutzmaßnahmen, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 22 der genannten Richtlinie anzuwenden sind.“

Artikel 7

Änderung der Richtlinie 90/426/EWG

Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 90/426/EWG erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Equiden müssen unverzüglich — entweder unmittelbar oder über einen zugelassenen Markt oder eine zugelassene Sammelstelle gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe o der Richtlinie 64/432/EWG — aus dem Herkunftsbetrieb in Transportmitteln oder -behältnissen, die regelmäßig gereinigt und desinfiziert worden sind, zum Bestimmungsort befördert werden; das Desinfektionsmittel und die Häufigkeit der Reinigung und Desinfektion werden vom Versandmitgliedstaat bestimmt. Die Transportfahrzeuge müssen so beschaffen sein, dass tierische Abgänge, Einstreu oder Futter während des Transports nicht heraussickern oder herausfallen können. Der Transport ist so auszuführen, dass ein wirksamer Schutz der Gesundheit und das Wohlbefinden der Tiere gewährleistet sind.“

Artikel 8

Änderung der Richtlinie 90/427/EWG

Artikel 5 der Richtlinie 90/427/EWG erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Die Mitgliedstaaten erstellen die Liste der Einrichtungen, die Zuchtbücher gemäß Artikel 2 Buchstabe c erster Gedankenstrich führen oder erstellen und die auf der Grundlage der Kriterien gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a zugelassen oder anerkannt sind, halten diese auf dem aktuellen Stand und stellen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.

Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels können gemäß dem in Artikel 10 genannten Verfahren angenommen werden.“

Artikel 9

Änderung der Richtlinie 90/428/EWG

Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 90/428/EWG erhält folgende Fassung:

„(2)   Jedoch

bleibt die Durchführung nachstehender Veranstaltungen von den Bestimmungen des Artikels 3 unberührt:

a)

Veranstaltungen mit in einem bestimmten Zuchtbuch eingeschriebenen Equiden zwecks Verbesserung der Rasse,

b)

regionale Veranstaltungen zur Auswahl von Equiden,

c)

Veranstaltungen mit historischem bzw. traditionellem Charakter.

Ein Mitgliedstaat, der von diesen Möglichkeiten Gebrauch machen will, setzt die übrigen Mitgliedstaaten und die Öffentlichkeit vorher über diese Absicht und die Begründung dafür in Kenntnis;

werden die Mitgliedstaaten ermächtigt, für jede Veranstaltung oder Art von Veranstaltung über hierfür amtlich zugelassene Stellen einen bestimmten Prozentsatz des Volumens der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Einkünfte oder Gewinne für den Schutz, die Förderung und die Verbesserung der Zucht einzubehalten.

Dieser Prozentsatz darf 20 % ab dem Jahr 1993 nicht übersteigen.

Die Kriterien für die Verteilung dieser Mittel in dem betreffenden Mitgliedstaat sind den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit mitzuteilen.“

Artikel 10

Änderung der Richtlinie 90/429/EWG

Die Richtlinie 90/429/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Alle Besamungsstationen werden in einer Liste verzeichnet, wobei jede Station eine Veterinärkontrollnummer erhält.

Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der Besamungsstationen und deren Veterinärkontrollnummern, hält diese auf dem aktuellen Stand und stellt sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.“

2.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

(1)   Die Mitgliedstaaten lassen nur Einfuhren von Samen aus einer Besamungsstation in einem der Drittländer zu, das in der Liste gemäß Artikel 7 aufgeführt ist und für die die zuständige Behörde des betroffenen Drittlands gewährleisten kann, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

sie erfüllt die Bedingungen

i)

für die Zulassung von Besamungsstationen gemäß Anhang A Kapitel I,

ii)

in Zusammenhang mit der Überwachung solcher Stationen gemäß dem Kapitel II des genannten Anhangs;

b)

sie wurde von der zuständigen Behörde des Drittlands für Ausfuhren in die Gemeinschaft amtlich zugelassen;

c)

sie steht unter der Überwachung eines Stationstierarztes;

d)

sie wird von einem amtlichen Tierarzt des betreffenden Drittlands mindestens zweimal im Jahr kontrolliert.

(2)   Die Liste der Besamungsstationen, welche die zuständige Behörde des Drittlands, das in der in Artikel 7 genannten Liste aufgeführt ist, gemäß den Bedingungen des Absatzes 1 genehmigt hat und von der Samen in die Gemeinschaft versandt werden dürfen, ist der Kommission zu übermitteln.

Die Zulassung einer Besamungsstation wird von der zuständigen Behörde des Drittlands unverzüglich ausgesetzt oder entzogen, wenn sie die Bedingungen des Absatzes 1 nicht mehr erfüllt; die Kommission ist hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Die Kommission stellt neue und aktualisierte Listen, die sie von der zuständigen Behörde des betroffenen Drittlands gemäß diesem Absatz erhält, den Mitgliedstaaten und zu Informationszwecken auch der Öffentlichkeit zur Verfügung.

(3)   Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels können gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.“

3.

Artikel 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Vorschriften der Richtlinie 97/78/EG gelten insbesondere für die Organisation der und die Folgemaßnahmen zu den Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten durchzuführen sind, und die Schutzmaßnahmen, die gemäß dem Verfahren des Artikels 22 der genannten Richtlinie anzuwenden sind.“

Artikel 11

Änderung der Richtlinie 90/539/EWG

Die Richtlinie 90/539/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Jeder Mitgliedstaat bezeichnet ein staatliches Referenzlabor, das für die Koordinierung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Diagnosemethoden und ihre Anwendung durch die zugelassenen Labors in seinem Hoheitsgebiet verantwortlich ist.

Jeder Mitgliedstaat macht den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit die Angaben zu seinem staatlichen Referenzlabor sowie nachfolgende Änderungen dazu zugänglich.

Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels können gemäß dem in Artikel 32 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.“

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 6a

Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der gemäß Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe a zugelassenen Betriebe und deren Unterscheidungsnummern, hält sie auf dem aktuellen Stand und stellt sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.

Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels können gemäß dem in Artikel 32 genannten Verfahren angenommen werden.“

3.

Anhang I wird wie folgt geändert:

i)

Nummer 1 wird gestrichen;

ii)

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Die gemäß Artikel 4 benannten nationalen Referenzlabors für Geflügelkrankheiten sind im jeweiligen Mitgliedstaat für die Koordinierung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Diagnosemethoden zuständig. Zu diesem Zweck

a)

können sie den zugelassenen Labors die für die Tests erforderlichen Reagenzien liefern;

b)

kontrollieren sie die Qualität der Reagenzien, die von den Labors verwendet werden, die zum Zwecke der Durchführung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Diagnosetests zugelassen sind;

c)

führen sie regelmäßig Vergleichstests durch.“

Artikel 12

Änderung der Richtlinie 91/68/EWG

Die Richtlinie 91/68/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 8a Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die zuständige Behörde erteilt jeder zugelassenen Sammelstelle eine Zulassungsnummer. Die Zulassungen können auf eine oder mehrere mit dieser Richtlinie abgedeckte Tierarten oder auf zur Zucht oder zur Mast bestimmte Tiere oder aber auf Schlachttiere beschränkt sein.

Die zuständige Behörde erstellt eine Liste der zugelassenen Sammelstellen und deren eindeutigen Zulassungsnummern, hält diese auf dem aktuellen Stand und stellt sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.“

2.

In Artikel 8b wird folgender Absatz angefügt:

„(5)   Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der zugelassenen Händler und registrierten Räumlichkeiten, die von den Händlern im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit genutzt werden, sowie deren Zulassungsnummern, halten die Liste auf dem aktuellen Stand und stellen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.

Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Absatzes können gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.“

Artikel 13

Änderung der Richtlinie 91/496/EWG

Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 91/496/EWG erhält folgende Fassung:

„(4)

a)

Die Anerkennung und etwaige Aktualisierung der Liste der in Absatz 1 erster Gedankenstrich genannten Quarantänestationen erfolgen nach dem Verfahren gemäß Artikel 22. Die Kommission veröffentlicht die Liste dieser Quarantänestationen sowie gegebenenfalls die Aktualisierungen im Amtsblatt der Europäischen Union.

b)

Die Quarantänestationen gemäß Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und Absatz 2 erster Gedankenstrich, die die Bedingungen des Anhangs B erfüllen, werden von den Mitgliedstaaten zugelassen, und ihnen wird jeweils eine Zulassungsnummer erteilt. Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der zugelassenen Quarantänestationen und deren Zulassungsnummern, hält diese auf dem aktuellen Stand und stellt sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung. Die Quarantänestationen unterliegen der in Artikel 19 vorgesehenen Inspektion.

Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Unterabsatzes können gemäß dem in Artikel 22 genannten Verfahren angenommen werden.“

Artikel 14

Änderung der Richtlinie 92/35/EWG

Die Richtlinie 92/35/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen ein nationales Laboratorium, das die in dieser Richtlinie vorgesehenen Untersuchungen durchführt, und machen die Angaben zu diesem Laboratorium und nachfolgende Änderungen dazu den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zugänglich.

Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Absatzes können gemäß dem in Artikel 19 genannten Verfahren angenommen werden.

(2)   Die Aufgaben und Pflichten der gemäß Absatz 1 benannten nationalen Laboratorien sind in Anhang I aufgeführt.

(3)   Die gemäß Absatz 1 benannten nationalen Laboratorien arbeiten mit dem in Artikel 15 genannten gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium zusammen.“

2.

Anhang I Teil A wird gestrichen.

Artikel 15

Änderung der Richtlinie 92/65/EWG

Die Richtlinie 92/65/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass unbeschadet der gemäß den Artikeln 21 und 23 zu fassenden Beschlüsse nur Samen, Eizellen und Embryonen zum Handel zugelassen werden, die den Bedingungen der Absätze 2, 3, 4 und 5 genügen.

(2)   Samen von Schafen, Ziegen und Pferden muss unbeschadet etwaiger für die Aufnahme von Equiden bestimmter spezifischer Rassen in die Zuchtbücher einzuhaltender Kriterien

im Hinblick auf die künstliche Besamung in einer Station bzw. einem Zentrum, die/das in gesundheitlicher Hinsicht gemäß Anhang D Kapitel I zugelassen worden ist, bzw. — wenn es sich um Schafe und Ziegen handelt — abweichend davon in einem Betrieb entnommen, aufbereitet und gelagert worden sein, der den Anforderungen der Richtlinie 91/68/EWG genügt;

Tieren entnommen worden sein, die den Bedingungen des Anhangs D Kapitel II entsprechen;

gemäß Anhang D Kapitel III entnommen, aufbereitet, aufbewahrt, gelagert und befördert worden sein;

während seiner Beförderung in einen anderen Mitgliedstaat von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet sein, die einem Muster entspricht, welches nach dem Verfahren gemäß Artikel 26 festzulegen ist.

(3)   Eizellen und Embryonen von Schafen, Ziegen, Pferden und Schweinen müssen

von einer Entnahmeeinheit weiblichen Spendertieren, die den Bedingungen des Anhangs D Kapitel IV genügen, entnommen oder von einer Erzeugungseinheit erzeugt worden sein; diese Einheiten müssen von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zugelassen worden sein und den Bedingungen entsprechen, die in Anhang D Kapitel I nach dem Verfahren gemäß Artikel 26 festzulegen sind;

gemäß Anhang D Kapitel III in einem entsprechend eingerichteten Laboratorium entnommen, aufbereitet und aufbewahrt sowie gelagert und transportiert worden sein;

beim Versand in einen anderen Mitgliedstaat von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet sein, die einem Muster entspricht, welches nach dem in Artikel 26 genannten Verfahren festzulegen ist.

Zur Besamung weiblicher Spendertiere verwendeter Samen muss im Fall von Schafen, Ziegen und Equiden den Bestimmungen des Absatzes 2 und im Fall von Schweinen den Bestimmungen der Richtlinie 90/429/EWG genügen.

Etwaige zusätzliche Garantien können gemäß dem in Artikel 26 genannten Verfahren festgelegt werden.

(4)   Die zugelassenen Stationen/Zentren gemäß Absatz 2 erster Gedankenstrich und die zugelassenen Einheiten gemäß Absatz 3 erster Gedankenstrich werden von der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats registriert, wobei jede Station/jedes Zentrum und jede Einheit eine Veterinärkontrollnummer erhalten.

Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste dieser zugelassenen Stationen/Zentren und Einheiten und deren Veterinärkontrollnummern, hält die Liste auf dem aktuellen Stand und stellt sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.

Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Absatzes können gemäß dem in Artikel 26 genannten Verfahren angenommen werden.

(5)   Die tierseuchenrechtlichen Anforderungen, die für Samen, Eizellen und Embryonen von nicht in den Absätzen 2 und 3 genannten Tierarten gelten, und das Muster der entsprechenden Gesundheitsbescheinigung werden gemäß dem in Artikel 26 genannten Verfahren festgelegt.

Bis zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen und des Musters der Gesundheitsbescheinigung für den Handel mit diesen Samen, Eizellen und Embryonen gelten die nationalen Vorschriften weiter.“

2.

Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Alle zugelassenen Einrichtungen, Institute und Zentren werden von der zuständigen Behörde registriert und mit einer Zulassungsnummer versehen.

Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der zugelassenen Einrichtungen, Institute und Zentren und deren Zulassungsnummern, hält die Liste auf dem aktuellen Stand und stellt sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.

Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels können gemäß dem in Artikel 26 genannten Verfahren angenommen werden.“

3.

Artikel 17 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Es dürfen nur Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen im Sinne von Artikel 1 in die Gemeinschaft eingeführt werden, die folgenden Anforderungen genügen:

a)

sie stammen aus einem Drittland, das in einer nach Absatz 3 Buchstabe a aufzustellenden Liste aufgeführt ist;

b)

es wird für sie eine Gesundheitsbescheinigung mitgeführt, die einem nach dem Verfahren gemäß Artikel 26 zu erstellenden Muster entspricht und von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes unterzeichnet ist und in der bescheinigt wird, dass

i)

die Tiere

den Zusatzbedingungen entsprechen bzw. gleichwertige Garantien im Sinne von Absatz 4 bieten und

aus zugelassenen Zentren, Einrichtungen oder Instituten stammen, die Garantien bieten, die den Garantien in Anhang C mindestens gleichwertig sind;

ii)

die Samen, Eizellen und Embryonen aus zugelassenen Besamungsstationen und Samendepots bzw. aus Entnahme- oder Erzeugungseinheiten stammen, die Garantien bieten, die den in Anhang D Kapitel I nach dem Verfahren gemäß Artikel 26 festzulegenden Garantien mindestens gleichwertig sind.

Bis zur Festlegung der Liste der Drittländer, der zugelassenen Einrichtungen gemäß Buchstabe b, der tierseuchenrechtlichen Anforderungen und des Musters der Gesundheitsbescheinigungen gemäß den Buchstaben a und b gelten weiterhin die nationalen Vorschriften, sofern diese nicht günstiger sind als diejenigen des Kapitels II.

(3)   Folgendes ist festzulegen:

a)

nach dem Verfahren gemäß Artikel 26 eine Liste der Drittländer oder der Teile von Drittländern, die in der Lage sind, den Mitgliedstaaten und der Kommission Garantien zu bieten, die den in Kapitel II für Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen vorgesehenen Garantien gleichwertig sind;

b)

gemäß diesem Buchstaben eine Liste der zugelassenen Stationen/Zentren oder Einheiten gemäß Artikel 11 Absatz 2 erster Gedankenstrich und Absatz 3 erster Gedankenstrich, die in einem der Drittländer angesiedelt sind, welche in der Liste gemäß Buchstabe a dieses Absatzes aufgeführt sind und für die die zuständige Behörde die in Artikel 11 Absätze 2 und 3 vorgesehenen Garantien geben kann.

Die Liste der zugelassenen Stationen/Zentren und Einheiten gemäß Unterabsatz 1 und deren Veterinärkontrollnummern sind der Kommission zu übermitteln.

Die Zulassung eines Zentrums oder einer Einheit wird von der zuständigen Behörde des Drittlands unverzüglich ausgesetzt oder entzogen, wenn es/sie die Bedingungen des Artikels 11 Absätze 2 und 3 nicht mehr erfüllt; die Kommission ist hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Die Kommission stellt neue und aktualisierte Listen, die sie von der zuständigen Behörde des Drittlands gemäß den Unterabsätzen 2 und 3 erhält, den Mitgliedstaaten und zu Informationszwecken auch der Öffentlichkeit zur Verfügung.

Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Absatzes können gemäß dem in Artikel 26 genannten Verfahren angenommen werden;

c)

nach dem Verfahren gemäß Artikel 26 die besonderen Tierseuchenrechtlichen Anforderungen, vor allem zum Schutz der Gemeinschaft vor bestimmten exotischen Krankheiten, oder Garantien, die denen, die in dieser Richtlinie vorgesehenen sind, gleichwertig sind.

Die für die Drittländer festgelegten besonderen Anforderungen und gleichwertigen Garantien dürfen nicht günstiger sein als diejenigen des Kapitels II.“

4.

Artikel 20 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Vorschriften der Richtlinie 97/78/EG gelten insbesondere für die Organisation der und die Folgemaßnahmen zu den Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten durchzuführen sind, und die Schutzmaßnahmen, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 22 der genannten Richtlinie anzuwenden sind.“

Artikel 16

Änderung der Richtlinie 92/66/EWG

Die Richtlinie 92/66/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die in Absatz 1 aufgeführten nationalen Laboratorien sind für die Koordinierung der Standards und Diagnosemethoden, der Verwendung von Reagenzien und der Impfstoffprüfungen zuständig.“

b)

In Absatz 3 erhält der Eingangsteil folgende Fassung:

„(3)   Die in Absatz 1 aufgeführten nationalen Laboratorien sind zuständig für die Koordinierung der in den einzelnen staatlichen Diagnoselaboratorien für die Newcastle-Krankheit angewandten Standards und Diagnoseverfahren. Zu diesem Zweck“.

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die in Absatz 1 genannten nationalen Laboratorien arbeiten mit dem in Artikel 15 genannten gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium zusammen.

(5)   Die Mitgliedstaaten führen aktuelle Listen der in Absatz 1 genannten nationalen Laboratorien oder Institute und stellen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.

Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Absatzes können gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.“

2.

Anhang IV wird gestrichen.

Artikel 17

Änderung der Richtlinie 92/119/EWG

Die Richtlinie 92/119/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 17 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Mitgliedstaaten führen aktuelle Listen der in Absatz 1 genannten nationalen Laboratorien und stellen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.“

2.

Anhang II Nummer 5 wird gestrichen.

Artikel 18

Änderung der Richtlinie 94/28/EG

Die Richtlinie 94/28/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Kommission wird eine Liste der Einrichtungen für die betroffenen Tierarten und/oder Rassen, die die zuständige Behörde des Drittlands für die Zwecke dieser Richtlinie zugelassen hat, übermittelt.

Die Zulassung einer Einrichtung ist von der zuständigen Behörde des Drittlands unverzüglich auszusetzen oder zu entziehen, wenn die Einrichtung die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b nicht mehr erfüllt; die Kommission ist hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Die Kommission stellt neue und aktualisierte Listen, die sie von der zuständigen Behörde des betroffenen Drittlands gemäß dem zweiten Unterabsatz erhält, den Mitgliedstaaten und zu Informationszwecken auch der Öffentlichkeit zur Verfügung.“

b)

Absatz 2 Buchstabe a wird gestrichen.

c)

Absatz 3 wird gestrichen.

2.

In Artikel 10 wird folgender Absatz angefügt:

„Sofern ein ernsthafter Verstoß gegen die Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b dies rechtfertigt, insbesondere angesichts der Ergebnisse von Kontrollen vor Ort gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, können Maßnahmen zur Aussetzung der Einfuhr von Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen gemäß Artikel 1 Absatz 1 gemäß dem in Artikel 12 genannten Verfahren getroffen werden.“

Artikel 19

Änderung der Richtlinie 2000/75/EG

Die Richtlinie 2000/75/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

„Artikel 15

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen ein nationales Laboratorium, das die in dieser Richtlinie vorgesehenen Untersuchungen durchführt, und stellt die Angaben zu diesem Laboratorium sowie nachfolgende Änderungen dazu den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.

Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Absatzes können gemäß dem in Artikel 20 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.

(2)   Die Aufgaben der gemäß Absatz 1 benannten nationalen Laboratorien sind in Anhang I aufgeführt.

(3)   Die gemäß Absatz 1 benannten nationalen Laboratorien arbeiten mit dem in Artikel 16 genannten Gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium zusammen.“

2.

Anhang I Teil A wird gestrichen.

Artikel 20

Änderung der Entscheidung 2000/258/EG

Die Entscheidung 2000/258/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

(1)   Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats kann auf der Grundlage eines von AFSSA, Nancy, dokumentierten günstigen Ergebnisses der Bewertung eines Bewerberlaboratoriums in einem Mitgliedstaat dem Bewerberlaboratorium die Zulassung für die Durchführung der serologischen Tests zur Überwachung der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen erteilen.

Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der Laboratorien, die sie zugelassen haben, halten die Liste auf dem aktuellen Stand und stellen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.

(2)   Auf der Grundlage eines von AFSSA, Nancy, dokumentierten günstigen Ergebnisses der Bewertung eines Bewerberlaboratoriums in einem Drittland und auf Antrag der zuständigen Behörde des Ursprungsdrittlands des Bewerberlaboratoriums auf Zulassung wird einem solchen Laboratorium nach dem Verfahren gemäß Artikel 5 Absatz 2 die Zulassung zur Durchführung serologischer Tests zur Überwachung der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen erteilt.

(3)   Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels können gemäß dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.“

2.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 5a

Anträge auf Zulassung von Laboratorien, die von den Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 2010 gemäß Artikel 3 und Anhang II gestellt werden, fallen unter diese Entscheidung in der vor dem 3. September 2008 geltenden Fassung.“

3.

Die Anhänge I und II erhalten die Fassung des Anhangs dieser Richtlinie.

Artikel 21

Änderung der Richtlinie 2001/89/EG

Die Richtlinie 2001/89/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die Normen und Diagnosemethoden in den einzelnen Mitgliedstaaten durch ein nationales Laboratorium gemäß Anhang III koordiniert werden.

Die Mitgliedstaaten stellen die Angaben zu ihren nationalen Laboratorien sowie nachfolgende Änderungen dazu den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit in einer Weise zur Verfügung, die gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt wird.“

2.

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Aufgaben der nationalen Laboratorien für die klassische Schweinepest“.

b)

Nummer 1 wird gestrichen.

Artikel 22

Änderung der Richtlinie 2002/60/EG

Die Richtlinie 2002/60/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die Normen und Diagnosemethoden der einzelnen Mitgliedstaaten durch ein nationales Laboratorium gemäß Anhang IV koordiniert werden.

Die Mitgliedstaaten stellen die Angaben zu ihren nationalen Laboratorien sowie nachfolgende Änderungen dazu den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit in einer Weise zur Verfügung, die gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt wird.“

2.

Anhang IV wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Aufgaben der nationalen Laboratorien für die afrikanische Schweinepest“.

b)

Nummer 1 wird gestrichen.

Artikel 23

Änderung der Richtlinie 2005/94/EG

Artikel 51 Absatz 2 der Richtlinie 2005/94/EG erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten stellen die Angaben zu ihren nationalen Laboratorien sowie nachfolgende Änderungen dazu den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit in einer Weise zur Verfügung, die gemäß dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt wird.“

Artikel 24

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens zum 1. Januar 2010 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 25

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 26

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BARNIER


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 60.

(2)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(3)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).

(4)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG.

(5)  ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 40. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/60/EG der Kommission (ABl. L 23 vom 28.1.2003, S. 30).

(6)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/729/EG der Kommission (ABl. L 294 vom 13.11.2007, S. 26).

(7)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/265/EG der Kommission (ABl. L 114 vom 1.5.2007, S. 17).

(8)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1. Berichtigung im ABl. C 4 vom 8.1.2004, S. 7.

(9)  ABl. L 206 vom 12.8.1977, S. 8. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(10)  ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2008/120/EG der Kommission (ABl. L 42 vom 16.2.2008, S. 63).

(11)  ABl. L 382 vom 31.12.1988, S. 36. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(12)  ABl. L 153 vom 6.6.1989, S. 30.

(13)  ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/60/EG der Kommission (ABl. L 31 vom 3.2.2006, S. 24).

(14)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).

(15)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 55.

(16)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.

(17)  ABl. L 303 vom 31.10.1990, S. 6. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/729/EG der Kommission.

(18)  ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG.

(19)  ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 19. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/729/EG der Kommission.

(20)  ABl. L 260 vom 5.9.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG.

(21)  ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/10/EG der Kommission (ABl. L 63 vom 1.3.2007, S. 24).

(22)  ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 66.

(23)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/729/EG der Kommission.

(24)  ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/729/EG der Kommission.

(25)  ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/729/EG der Kommission.

(26)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.


ANHANG

ANHANG I

AFSSA, Nancy

Laboratoire d’études sur la rage et la pathologie des animaux sauvages

Technopôle Agricole et Vétérinaire

BP 40 009

54220 Malzéville Cedex

Frankreich

ANHANG II

Das spezifische Institut für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe wird mit folgenden Aufgaben betraut:

Koordinierung der Entwicklung, Verbesserung und Normung von Verfahren zur serologischen Titrierung bei tollwutgeimpften Fleischfressern;

Bewertung der Laboratorien, für die die Mitgliedstaaten die Zulassung für die im ersten Gedankenstrich genannten serologischen Titrierungen beantragt haben; das Ergebnis dieser Bewertung ist dem Bewerberlaboratorium und den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats bei günstigem Ergebnis zum Zweck der Zulassung zuzusenden;

Bewertung der Laboratorien in Drittländern, für die diese die Zulassung für die im ersten Gedankenstrich genannten serologischen Titrierungen beantragt haben; das Ergebnis dieser Bewertung ist dem Bewerberlaboratorium und der Kommission bei günstigem Ergebnis zum Zweck der Zulassung zuzusenden;

Übermittlung aller zweckdienlichen Angaben über Analyseverfahren und Vergleichstests an diese Laboratorien und Veranstaltung von Aus- und Fortbildungslehrgängen für ihr Personal;

Organisation von laborübergreifenden Eignungstests (Befähigungstests);

wissenschaftliche und technische Unterstützung der Kommission und der mit den in diesem Anhang aufgeführten Aspekten befassten zuständigen Behörden, vor allem bei Meinungsverschiedenheiten über die Ergebnisse serologischer Titrierungen.


14.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 219/55


RICHTLINIE 2008/83/EG DER KOMMISSION

vom 13. August 2008

zur Änderung der Richtlinie 2003/91/EG mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten von Gemüsearten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2003/91/EG der Kommission (2) sollte sichergestellt werden, dass die Sorten, die die Mitgliedstaaten in ihre nationalen Sortenkataloge aufnehmen, den Testleitlinien des Gemeinschaftlichen Sortenamts (CPVO) entsprechen, sofern solche festgelegt wurden. Dies gilt für die Merkmale, auf die sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und die Mindestanforderungen an die Prüfung der Sorten. Für andere Sorten gelten gemäß der genannten Richtlinie die Prüfungsrichtlinien des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV).

(2)

Inzwischen haben das CPVO und der UPOV auch für eine Reihe weiterer Arten Testleitlinien/Prüfungsrichtlinien festgelegt oder bestehende Testleitlinien/Prüfungsrichtlinien aktualisiert.

(3)

Die Richtlinie 2003/91/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Richtlinie 2003/91/EG erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 2

Für Prüfungen, die vor dem 1. November 2008 begonnen wurden, können die Mitgliedstaaten die Fassung der Richtlinie 2003/91/EG anwenden, die vor der Änderung durch die vorliegende Richtlinie gegolten hat.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Oktober 2008 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab 1. November 2008 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. August 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/124/EG der Kommission (ABl. L 339 vom 6.12.2006, S. 12).

(2)  ABl. L 254 vom 8.10.2003, S. 11. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/49/EG (ABl. L 195 vom 27.7.2007, S. 33).


ANHANG

ANHANG I

Verzeichnis der Arten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a, die den Testprotokollen des Gemeinschaftlichen Sortenamts (CPVO) entsprechen müssen

Wissenschaftliche Bezeichnung

Gemeinsprachliche Bezeichnung

CPVO-Protokoll

Allium cepa L. (Cepa-Gruppe)

Zwiebel und Lauchzwiebel

TP 46/1 vom 14.6.2005

Allium cepa L. (Aggregatum-Gruppe)

Schalotte

TP 46/1 vom 14.6.2005

Allium porrum L.

Porree

TP 85/1 vom 15.11.2001

Allium sativum L.

Knoblauch

TP 162/1 vom 25.3.2004

Apium graveolens L.

Sellerie

TP 82/1 vom 13.3.2008

Apium graveolens L.

Knollensellerie

TP 74/1 vom 13.3.2008

Asparagus officinalis L.

Spargel

TP 130/1 vom 27.3.2002

Brassica oleracea L.

Blumenkohl/Karfiol

TP 45/1 vom 15.11.2001

Brassica oleracea L.

Broccoli oder Calabrese

TP 151/2 vom 21.3.2007

Brassica oleracea L.

Rosenkohl/Kohlsprossen

TP 54/2 vom 1.12.2005

Brassica oleracea L.

Kohlrabi

TP 65/1 vom 25.3.2004

Brassica oleracea L.

Wirsing, Weißkohl und Rotkohl

TP 48/2 vom 1.12.2005

Brassica rapa L.

Chinakohl

TP 105/1 vom 13.3.2008

Capsicum annuum L.

Chili oder Paprika

TP 76/2 vom 21.3.2007

Cichorium endivia L.

Chili oder Paprika

TP 118/2 vom 1.12.2005

Cichorium intybus L.

Wurzelzichorie

TP 172/2 vom 1.12.2005

Cichorium intybus L.

Chicorée

TP 173/1 vom 25.3.2004

Citrullus lanatus (Thunb.) Matsum. et Nakai

Wassermelone

TP 142/1 vom 21.3.2007

Cucumis melo L.

Melone

TP 104/2 vom 21.3.2007

Cucumis sativus L.

Speisegurke und Gewürzgurke

TP 61/2 vom 13.3.2008

Cucurbita pepo L.

Eierkürbis oder Zucchini

TP 119/1 vom 25.3.2004

Cynara cardunculus L.

Artischocke und Kardone

TP 184/1 vom 25.3.2004

Daucus carota L.

Karotte und Futtermöhre

TP 49/3 vom 13.3.2008

Foeniculum vulgare Mill.

Fenchel

TP 183/1 vom 25.3.2004

Lactuca sativa L.

Grüner Salat

TP 13/3 vom 21.3.2007

Lycopersicon esculentum Mill.

Tomate

TP 44/3 vom 21.3.2007

Petroselinum crispum (Mill.) Nyman ex A. W. Hill

Petersilie

TP 136/1 vom 21.3.2007

Phaseolus coccineus L.

Feuerbohne

TP 9/1 vom 21.3.2007

Phaseolus vulgaris L.

Buschbohne und Stangenbohne

TP 12/2 vom 1.12.2005

Pisum sativum L. (partim)

Runzelerbse, Rollerbse und Zuckererbse

TP 7/1 vom 6.11.2003

Raphanus sativus L.

Radieschen

TP 64/1 vom 27.3.2002

Solanum melongena L.

Aubergine oder Eierfrucht

TP 117/1 vom 13.3.2008

Spinacia oleracea L.

Spinat

TP 55/2 vom 13.3.2008

Valerianella locusta (L.) Laterr.

Rapunzel oder Feldsalat

TP 75/2 vom 21.3.2007

Vicia faba L. (partim)

Dicke Bohne

TP Broadbean/1 vom 25.3.2004

Zea mays L. (partim)

Süßmais und Puffmais

TP 2/2 vom 15.11.2001

Der Wortlaut dieser Protokolle ist auf der CPVO-Website (www.cpvo.europa.eu) zu finden.

ANHANG II

Verzeichnis der Arten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, die den UPOV-Prüfungsrichtlinien entsprechen müssen

Wissenschaftliche Bezeichnung

Gemeinsprachliche Bezeichnung

UPOV-Richtlinie

Allium fistulosum L.

Hohllauch oder Winterzwiebel

TG/161/3 vom 1.4.1998

Allium schoenoprasum L.

Schnittlauch

TG/198/1 vom 9.4.2003

Beta vulgaris L.

Mangold oder Beißkohl

TG/106/4 vom 31.3.2004

Beta vulgaris L.

Rote Rübe einschließlich der Sorte ‚Cheltenham beet‘

TG/60/7 vom 9.4.2008

Brassica oleracea L.

Grünkohl

TG/90/6 vom 31.3.2004

Brassica rapa L.

Speiserübe

TG/37/10 vom 4.4.2001

Cichorium intybus L.

Breitblättriger Chicorée oder italienische Zichorie

TG/154/3 vom 18.10.1996

Cucurbita maxima Duchesne

Kürbis

TG/155/4 vom 28.3.2007

Raphanus sativus L.

Schwarzer Rettich

TG/63/6 vom 24.3.1999

Rheum rhabarbarum L.

Rhabarber

TG/62/6 vom 24.3.1999

Scorzonera hispanica L.

Scorzonera oder Schwarzwurzel

TG/116/3 vom 21.10.1988

Der Wortlaut dieser Richtlinien ist auf der UPOV-Website (www.upov.int) zu finden.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

14.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 219/58


BESCHLUSS DES RATES

vom 7. April 2008

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Weltraumorganisation und der Europäischen Union über die Sicherheit und den Austausch von Verschlusssachen

(2008/667/JI)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 24,

auf Empfehlung des Vorsitzes,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat auf seiner Tagung vom 14. Mai 2007 beschlossen, den Vorsitz zu ermächtigen, mit Unterstützung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters und unter umfassender Einbeziehung der Kommission gemäß Artikel 24 des Vertrags über die Europäische Union Verhandlungen mit der Europäischen Weltraumorganisation aufzunehmen, damit die Europäische Union ein reguläres Sicherheitsabkommen mit der Organisation schließen kann.

(2)

Der Vorsitz hat nach der Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit Unterstützung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters ein Abkommen mit der Europäischen Weltraumorganisation über die Sicherheit und den Austausch von Verschlusssachen ausgehandelt.

(3)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Weltraumorganisation und der Europäischen Union über die Sicherheit und den Austausch von Verschlusssachen wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 7. April 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. ŽERJAV


ÜBERSETZUNG

ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Weltraumorganisation und der Europäischen Union über die Sicherheit und den Austausch von Verschlusssachen

DIE EUROPÄISCHE WELTRAUMORGANISATION,

nachstehend „ESA“ genannt, vertreten durch ihren Generaldirektor,

und

DIE EUROPÄISCHE UNION,

nachstehend „EU“ genannt, vertreten durch den Vorsitz des Rates der Europäischen Union,

nachstehend „die Vertragsparteien“ genannt —

GESTÜTZT auf den Vertrag über die Europäische Union,

GESTÜTZT auf das am 30. Mai 1975 in Paris unterzeichnete und am 30. Oktober 1980 in Kraft getretene Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation,

GESTÜTZT auf das am 19. August 2002 in Paris unterzeichnete und am 20. Juni 2003 in Kraft getretene Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation und der Europäischen Weltraumorganisation über den Schutz und den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen,

IN DER ERWÄGUNG, dass die ESA und die EU das gleiche Ziel verfolgen, ihre eigene Sicherheit in jeder Weise zu stärken,

IN DER ERWÄGUNG, dass die ESA und die EU darin übereinstimmen, dass sie eine Zusammenarbeit in Fragen von allgemeinem Interesse im Bereich der Sicherheit entwickeln sollten, und dass der Rat der Europäischen Union und der ESA-Rat am 22. Mai 2007 eine Entschließung zur Europäischen Raumfahrtpolitik angenommen haben, in der unter anderem die Notwendigkeit der Verbesserung der Synergien auf dem Gebiet der Sicherheit hervorgehoben wird,

IN DER ERWÄGUNG, dass in diesem Zusammenhang daher ständig der Bedarf besteht, Verschlusssachen zwischen der ESA und der EU auszutauschen,

IN ANERKENNUNG DESSEN, dass eine umfassende und wirksame Konsultation und Zusammenarbeit den Zugang zu als Verschlusssachen eingestuften Informationen der ESA und der EU sowie den Austausch solcher Informationen zwischen der ESA und der EU erfordern kann,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass ein solcher Zugang zu als Verschlusssachen eingestuften Informationen und der Austausch solcher Informationen geeignete Geheimschutzmaßnahmen notwendig machen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Im Hinblick auf das Ziel der Vertragsparteien, ihre Sicherheit in allen ihren Formen zu stärken, findet das Abkommen zwischen der Europäischen Weltraumorganisation und der Europäischen Union über die Sicherheit und den Austausch von Verschlusssachen (nachstehend „Abkommen“ genannt) Anwendung auf die gemäß der Begriffsbestimmung des Artikels 2 als Verschlusssachen eingestuften Informationen, die von den Vertragsparteien bereitgestellt oder zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht werden.

Artikel 2

Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Verschlusssachen“ Informationen (d. h. Kenntnisse, die in irgendeiner Form übermittelt werden können) oder Material einschließlich Dokumenten, in Bezug auf die (das) von einer der Vertragsparteien bestimmt wurde, dass sie (es) vor einer unbefugten Weitergabe geschützt werden müssen (muss) und die (das) als solche (solches) gekennzeichnet wurden (wurde) (nachstehend „Verschlusssachen“ genannt).

Artikel 3

Im Sinne dieses Abkommens

a)

bedeutet der Ausdruck „ESA“ die Europäische Weltraumorganisation;

b)

bedeutet der Ausdruck „EU“ den Rat der Europäischen Union (nachstehend „Rat“ genannt), den Generalsekretär/Hohen Vertreter und das Generalsekretariat des Rates sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Europäische Kommission“ genannt).

Artikel 4

Jede Vertragspartei verfährt wie folgt:

a)

Sie schützt und sichert Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens, die der einen Vertragspartei von der jeweils anderen Vertragspartei bereitgestellt oder zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht werden.

b)

Sie stellt sicher, dass Verschlusssachen, die gemäß diesem Abkommen bereitgestellt oder ausgetauscht werden, den von der bereitstellenden Vertragspartei zugewiesenen Geheimhaltungsgrad beibehalten. Die empfangende Vertragspartei schützt und sichert solche Verschlusssachen gemäß den Vorschriften, die in ihren eigenen Geheimschutzvorschriften für Verschlusssachen mit einem entsprechenden Geheimhaltungsgrad vorgesehen sind, wie in den nach Artikel 11 zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen ausgeführt.

c)

Sie verwendet solche Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens nur für die von der bereitstellenden Vertragspartei bestimmten Zwecke.

d)

Sie gibt solche Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens nicht ohne vorherige Zustimmung der bereitstellenden Vertragspartei an Dritte oder an nicht in Artikel 3 genannte EU-Organe und -Einrichtungen weiter.

e)

Sie gewährt den Zugang zu solchen Verschlusssachen nur den Personen, die Kenntnis von diesen Informationen haben müssen und die, wenn nötig, der für den entsprechenden Geheimhaltungsgrad erforderlichen Sicherheitsüberprüfung unterzogen worden sind.

Artikel 5

(1)   Verschlusssachen können gemäß dem Grundsatz der Kontrolle durch den Urheber von einer Vertragspartei, („bereitstellende Vertragspartei“), an die andere Vertragspartei, „(empfangende Vertragspartei“), weitergegeben bzw. ihr gegenüber freigegeben werden.

(2)   Die Frei- oder Weitergabe von Verschlusssachen gegenüber anderen als den in Artikel 3 genannten Empfängern bedarf eines Beschlusses der empfangenden Vertragspartei nach schriftlicher Zustimmung der bereitstellenden Vertragspartei gemäß dem Grundsatz der Kontrolle durch den Urheber, wie er in den Geheimschutzvorschriften der bereitstellenden Vertragspartei festgelegt ist.

(3)   In Anwendung der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist eine grundsätzliche Freigabe nicht zulässig, es sei denn, zwischen den Vertragsparteien wurden für bestimmte Kategorien von Informationen, die für ihre operativen Erfordernisse relevant sind, Verfahren festgelegt und vereinbart.

Artikel 6

Jede der Vertragsparteien und jede ihrer in Artikel 3 bestimmten Einrichtungen stellt sicher, dass sie über ein Sicherheitssystem und Sicherheitsmaßnahmen verfügt, die auf den Sicherheitsgrundsätzen und -mindeststandards basieren, welche in ihren jeweiligen Vorschriften und Regelungen festgelegt sind und in den nach Artikel 11 zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen ihren Niederschlag finden, so dass die Anwendung eines gleichwertigen Geheimschutzstandards auf Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens gewährleistet ist.

Artikel 7

(1)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass alle Personen, die in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Zugang zu Verschlusssachen haben müssen, die im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt bzw. ausgetauscht werden, oder deren Tätigkeit oder Aufgaben Zugang zu solchen Verschlusssachen bieten kann, erforderlichenfalls einer angemessenen Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden, bevor ihnen Zugang zu solchen Verschlusssachen gewährt wird.

(2)   Die Verfahren der Sicherheitsüberprüfung dienen der Feststellung, ob einer Person in Anbetracht ihrer Loyalität, ihrer Vertrauenswürdigkeit und Verlässlichkeit Zugang zu Verschlusssachen gewährt werden kann.

Artikel 8

Die Vertragsparteien leisten sich gegenseitig Hilfe in Fragen des Schutzes von Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens sowie bei Fragen von gemeinsamem Sicherheitsinteresse. Die in Artikel 11 genannten Stellen führen gegenseitige Sicherheitskonsultationen und Besichtigungen durch, um die Wirksamkeit der gemäß Artikel 11 im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen zu beurteilen.

Artikel 9

(1)   Für die Zwecke dieses Abkommens gilt Folgendes:

a)

Für die EU:

Die gesamte Korrespondenz ist an den Rat zu richten, und zwar an folgende Adresse:

Rat der Europäischen Union

Chief Registry Officer

Rue de la Loi/Wetstraat 175

B-1048 Brüssel.

Der Chief Registry Officer des Rates leitet die gesamte Korrespondenz vorbehaltlich des Absatzes 2 an die Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission weiter.

b)

Für die ESA:

Die gesamte Korrespondenz ist an folgende Adresse zu richten:

ESA Security Office

Via Galileo Galilei

I-00044 Frascati.

(2)   In Ausnahmefällen kann die Korrespondenz einer Vertragspartei, die lediglich speziell zuständigen Beamten, Einrichtungen oder Dienststellen dieser Vertragspartei zugänglich ist, aus operativen Gründen an einzelne zuständige Beamte, Einrichtungen oder Dienststellen der anderen Vertragspartei gerichtet werden, die speziell als Empfänger benannt sind, und lediglich diesen zugänglich sein, wobei deren Zuständigkeiten Rechnung zu tragen und nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ zu verfahren ist. Für die EU werden diese Informationen über den Chief Registry Officer des Rates oder — wenn diese Informationen an die Europäische Kommission gerichtet sind — über den Chief Registry Officer der Sicherheitsdirektion der Europäischen Kommission übermittelt. Für die ESA werden diese Informationen über das ESA Security Office übermittelt.

Artikel 10

Der Generaldirektor der ESA und der Generalsekretär des Rates sowie das für Sicherheitsfragen zuständige Mitglied der Europäischen Kommission überwachen die Anwendung dieses Abkommens.

Artikel 11

(1)   Zur Anwendung dieses Abkommens werden zwischen den drei in den Absätzen 2, 3 und 4 bezeichneten Stellen Sicherheitsvorkehrungen getroffen, um die Standards für die gegenseitige Gewährleistung des Geheimschutzes und die Sicherung der im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellten oder ausgetauschten Verschlusssachen festzulegen.

(2)   Das Sicherheitsbüro der ESA erstellt unter der Leitung des Generaldirektors der ESA die Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz und zur Sicherung von Verschlusssachen, die im Rahmen dieses Abkommens der ESA bereitgestellt oder mit ihr ausgetauscht werden.

(3)   Das Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates, das — unter der Leitung und im Auftrag des Generalsekretärs des Rates — im Namen des Rates und unter dessen Aufsicht handelt, erstellt die Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz und zur Sicherung von Verschlusssachen, die im Rahmen dieses Abkommens der Europäischen Union bereitgestellt oder mit ihr ausgetauscht werden.

(4)   Die Sicherheitsdirektion der Europäischen Kommission, die unter Aufsicht des für Sicherheitsfragen zuständigen Mitglieds der Kommission handelt, erstellt die Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz und zur Sicherung von Verschlusssachen, die im Rahmen dieses Abkommens innerhalb der Europäischen Kommission und ihrer Räumlichkeiten bereitgestellt oder ausgetauscht werden.

(5)   Der ESA-Rat billigt die Sicherheitsvorkehrungen nach Absatz 1 im Namen der ESA.

(6)   Der Sicherheitsausschuss des Rates billigt die Sicherheitsvorkehrungen nach Absatz 1 im Namen der EU.

Artikel 12

Die in Artikel 11 genannten Stellen legen Verfahren fest, nach denen im Falle einer erwiesenen oder mutmaßlichen Kompromittierung von Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens vorzugehen ist, einschließlich der Unterrichtung der anderen Vertragspartei über die Umstände des Falles und die getroffenen Maßnahmen.

Artikel 13

Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die bei der Anwendung dieses Abkommens für sie anfallen.

Artikel 14

Vor der Bereitstellung oder dem Austausch von Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens zwischen den Vertragsparteien müssen die in Artikel 11 genannten für Sicherheit zuständigen Stellen übereinstimmend feststellen, dass die empfangende Vertragspartei in der Lage ist, Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens so zu schützen und zu sichern, dass damit den nach Artikel 11 zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen entsprochen wird.

Artikel 15

Dieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht, andere Übereinkünfte im Zusammenhang mit der Bereitstellung oder dem Austausch von Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens zu schließen, sofern diese nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Abkommens stehen.

Artikel 16

Alle Streitfragen zwischen der EU und der ESA, die sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergeben, werden durch Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien geregelt.

Artikel 17

(1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen internen Verfahren notifiziert haben.

(2)   Jede Vertragspartei setzt die andere Vertragspartei über etwaige Änderungen ihrer Vorschriften und Regelungen, die Auswirkungen auf den Schutz von Verschlusssachen nach diesem Abkommen haben könnten, in Kenntnis.

(3)   Dieses Abkommen kann auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien im Hinblick auf etwaige Änderungen überprüft werden.

(4)   Änderungen dieses Abkommens bedürfen stets der Schriftform und sind im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien vorzunehmen. Sie treten nach der gegenseitigen Notifizierung gemäß Absatz 1 in Kraft.

Artikel 18

Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei durch eine an die andere Vertragspartei gerichtete schriftliche Kündigung gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Eingang bei der anderen Vertragspartei wirksam, berührt jedoch nicht die aufgrund dieses Abkommens bereits eingegangenen Verpflichtungen. Insbesondere sind sämtliche nach Maßgabe dieses Abkommens bereitgestellten oder ausgetauschten Verschlusssachen auch weiterhin nach den Bestimmungen dieses Abkommens zu schützen.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2008 in zwei Urschriften, jede in englischer Sprache.

Für die Europäische Union

Generalsekretär

J. SOLANA MADARIAGA

Für die Europäische Weltraumorganisation

Generaldirektor

J.-J. DORDAIN


Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten

14.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 219/63


BESCHLUSS DER VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN

vom 23. Juli 2008

zur Ernennung eines Richters beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften

(2008/668/EG, Euratom)

DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 224,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 140,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Nach den Artikeln 5 und 7 in Verbindung mit Artikel 47 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs ist infolge des Ausscheidens von Herrn John D. Cooke für dessen verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 31. August 2013, ein Richter beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften zu ernennen —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Herr Kevin O’Higgins wird für die Zeit vom 1. September 2008 bis zum 31. August 2013 zum Richter beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2008.

Der Präsident

P. SELLAL


ÜBEREINKÜNFTE

Rat

14.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 219/64


Mitteilung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen

Die Europäische Union und die Regierung der Republik Seychellen haben einander am 28. Februar 2007 beziehungsweise am 24. Juli 2008 mitgeteilt, dass sie die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Verfahren abgeschlossen haben (1).

Gemäß Artikel 16 des Abkommens ist dieses somit am 24. Juli 2008 in Kraft getreten.


(1)  ABl. L 290 vom 20.10.2006, S. 1.


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

14.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 219/65


BESCHLUSS 2008/669/GASP DES RATES

vom 16. Juni 2008

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Guinea-Bissau über die Rechtsstellung der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in der Republik Guinea-Bissau

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 24,

auf Empfehlung des Vorsitzes,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 19. November 2007 hat der Rat festgestellt, dass eine ESVP- (Europäische sicherheits- und verteidigungspolitische) Maßnahme auf dem Gebiet der Reform des Sicherheitssektors (SSR) in Guinea-Bissau, die in Übereinstimmung mit und zusätzlich zum Europäischen Entwicklungsfonds und anderen Aktivitäten der Gemeinschaft durchgeführt würde, angebracht wäre.

(2)

Nach einer zweiten Erkundungsmission der Europäischen Union im Oktober 2007 hat der Rat am 10. Dezember 2007 das allgemeine Konzept für eine potenzielle ESVP-Maßnahme zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in Guinea-Bissau gebilligt.

(3)

Am 12. Februar 2008 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2008/112/GASP betreffend die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in der Republik Guinea-Bissau („EU SSR GUINEA-BISSAU“) (1) gebilligt.

(4)

Ein Abkommen über die Rechtsstellung der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in der Republik Guinea-Bissau ist zwischen der Europäischen Union und der Republik Guinea-Bissau ausgehandelt worden.

(5)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Guinea-Bissau über die Rechtsstellung der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in der Republik Guinea-Bissau wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt (2).

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Union zu unterzeichnen (3).

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 16. Juni 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. RUPEL


(1)  ABl. L 40 vom 14.2.2008, S. 11.

(2)  Siehe Seite 66 dieses Amtsblatts.

(3)  Das Datum des Inkrafttretens des Abkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ÜBERSETZUNG

ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und der Republik Guinea-Bissau über die Rechtsstellung der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in der Republik Guinea-Bissau

DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „EU“ genannt,

einerseits und

DIE REPUBLIK GUINEA-BISSAU, nachstehend „Aufnahmestaat“ genannt,

andererseits,

beide nachstehend „Parteien“ genannt —

IN ANBETRACHT

des Briefwechsels zwischen dem Generalsekretär/Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik Javier Solana und seiner Exzellenz dem Präsidenten der Republik Guinea-Bissau João Bernardo Vieira betreffend eine etwaige Mission der Europäischen Union zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in der Republik Guinea-Bissau,

der Gemeinsamen Aktion 2008/112/GASP des Rates vom 12. Februar 2008 betreffend die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in der Republik Guinea-Bissau (EU SSR GUINEA-BISSAU) (1),

der Tatsache, dass dieses Abkommen die Rechte und Pflichten der Parteien aufgrund internationaler Übereinkommen und anderer Übereinkünfte zur Errichtung internationaler Gerichtshöfe, einschließlich des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, unberührt lässt —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)   Die Bestimmungen dieses Abkommens finden auf die Mission der Europäischen Union und ihr Personal Anwendung.

(2)   Die Bestimmungen dieses Abkommens finden nur im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats Anwendung.

(3)   Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck

a)

„EU SSR GUINEA-BISSAU“ die EU-Mission im Aufnahmestaat, die mit der Gemeinsamen Aktion 2008/112/GASP eingesetzt wurde, einschließlich der verschiedenen Elemente der Mission, der Einsatzkräfte, der Einheiten, des Hauptquartiers und des Personals, das im Hoheitsgebiet der Aufnahmepartei eingesetzt wird und der EU SSR GUINEA-BISSAU zugewiesen ist;

b)

„Missionsleiter“ den Leiter der EU SSR GUINEA-BISSAU, der vom Rat der Europäischen Union ernannt wird;

c)

„Personal der EU SSR GUINEA-BISSAU“ den Missionsleiter, das abgeordnete Personal der EU-Mitgliedstaaten und EU-Organe oder aus Drittstaaten, die von der EU eingeladen wurden, sich an der EU SSR GUINEA-BISSAU zu beteiligen, sowie das internationale Personal, dass von der EU SSR GUINEA-BISSAU auf Vertragsbasis eingestellt und für die Vorbereitung, Unterstützung und Durchführung der Mission eingesetzt wird, und das im Auftrag eines Entsendestaats oder eines EU-Organs im Rahmen der Mission tätige Personal. Kommerzielle Vertragspartner und örtliches Personal sind ausgenommen;

d)

„Hauptquartier“ das zentrale Hauptquartier der EU SSR GUINEA-BISSAU in Bissau;

e)

„Entsendestaat“ einen Mitgliedstaat der EU oder einen Nichtmitgliedstaat der EU, der Personal zur EU SSR GUINEA-BISSAU abgeordnet hat;

f)

„Einrichtungen“ alle Gebäude, Anlagen und Grundstücke, die für die Durchführung der Maßnahmen der EU SSR GUINEA-BISSAU und für die Unterbringung des Personals der EU SSR GUINEA-BISSAU erforderlich sind;

g)

„örtliches Personal“ Personal, das die Staatsangehörigkeit des Aufnahmestaats besitzt oder dort seinen ständigen Aufenthalt hat.

Artikel 2

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Die EU SSR GUINEA-BISSAU und das Personal der EU SSR GUINEA-BISSAU beachten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmestaats und enthalten sich jeder Handlung oder Tätigkeit, die mit den Zielen der Mission nicht vereinbar ist.

(2)   Die EU SSR GUINEA-BISSAU ist in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Abkommen unabhängig. Der Aufnahmestaat respektiert den einheitlichen und internationalen Charakter der EU SSR GUINEA-BISSAU.

(3)   Der Missionsleiter informiert die Regierung des Aufnahmestaats regelmäßig über die Stärke des im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats stationierten Personals der EU SSR GUINEA-BISSAU.

Artikel 3

Identifizierung

(1)   Das Personal der EU SSR GUINEA-BISSAU erhält eine ID-Karte der EU SSR GUINEA-BISSAU, mit der es sich ausweist und die es ständig mitzuführen hat. Die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats erhalten ein Muster der ID-Karte der EU SSR GUINEA-BISSAU.

(2)   Fahrzeuge und andere Transportmittel der EU SSR GUINEA-BISSAU sind mit unverwechselbaren Kennzeichnungen und/oder Nummernschildern der EU SSR GUINEA-BISSAU zu versehen, die den zuständigen Behörden des Aufnahmestaats übermittelt werden.

(3)   Die EU SSR GUINEA-BISSAU darf an ihrem zentralen Hauptquartier und anderswo auf Beschluss des Missionsleiters die Flagge der Europäischen Union allein oder zusammen mit der Flagge des Aufnahmestaats führen. Die Landesflaggen oder Hoheitszeichen der nationalen Kontingente der EU SSR GUINEA-BISSAU dürfen auf Beschluss des Missionsleiters an den Einrichtungen, Fahrzeugen und Uniformen der EU SSR GUINEA-BISSAU geführt werden.

Artikel 4

Überschreiten der Grenzen und Bewegung im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats

(1)   Personal, Mittel und Transportmittel der EU SSR GUINEA-BISSAU überschreiten die Grenze des Aufnahmestaats an den offiziellen Grenzübergangsstellen, in den Seehäfen und über die internationalen Luftkorridore.

(2)   Der Aufnahmestaat erleichtert der EU SSR GUINEA-BISSAU und dem Personal der EU SSR GUINEA-BISSAU die Einreise in sein Hoheitsgebiet sowie das Verlassen seines Hoheitsgebiets. Mit Ausnahme von Passkontrollen bei der Einreise in das Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats sowie beim Verlassen dieses Hoheitsgebiets unterliegt das Personal der EU SSR GUINEA-BISSAU bei Nachweis der Zugehörigkeit zur Mission im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats keinen Pass-, Zoll-, Visum- oder Einwanderungsvorschriften und keinerlei Einwanderungskontrollen.

(3)   Das Personal der EU SSR GUINEA-BISSAU unterliegt nicht den Vorschriften des Aufnahmestaats über die Registrierung und Kontrolle von Ausländern, erwirbt jedoch keinerlei Recht auf ständigen Aufenthalt oder ständigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats.

(4)   Die Mittel und Transportmittel der EU SSR GUINEA-BISSAU, die zur Unterstützung der EU SSR GUINEA-BISSAU in das Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats verbracht oder durch dieses Gebiet befördert werden oder es verlassen, sind von der Pflicht zur Vorlage von Bestandsverzeichnissen oder sonstigen Zollunterlagen sowie von allen Kontrollen befreit.

(5)   Fahrzeuge und Luftfahrzeuge, die zur Unterstützung der Mission eingesetzt werden, unterliegen nicht den örtlichen Zulassungs- und Registrierungsvorschriften. Die einschlägigen internationalen Standards und Vorschriften bleiben anwendbar. Soweit erforderlich, werden ergänzende Vereinbarungen im Sinne von Artikel 19 geschlossen.

(6)   Das Personal der EU SSR GUINEA-BISSAU darf innerhalb des Hoheitsgebiets des Aufnahmestaats Kraftfahrzeuge, Schiffe und Flugzeuge führen, sofern die betreffenden Personen im Besitz eines gültigen nationalen oder internationalen Führerscheins, Kapitänspatents oder Pilotenscheins sind. Der Aufnahmestaat betrachtet die Führerscheine und Fahrerlaubnisse des Personals der EU SSR GUINEA-BISSAU als gültig, ohne Steuern oder Gebühren zu erheben.

(7)   Die EU SSR GUINEA-BISSAU und das Personal der EU SSR GUINEA-BISSAU sowie ihre Fahrzeuge, Luftfahrzeuge und alle sonstigen Transportmittel, Ausrüstungen und Lieferungen genießen im gesamten Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats, einschließlich seiner Hoheitsgewässer und seines Luftraums, uneingeschränkte Bewegungsfreiheit. Soweit erforderlich, können ergänzende Vereinbarungen im Sinne von Artikel 19 geschlossen werden.

(8)   Für die Zwecke der Mission dürfen das Personal der EU SSR GUINEA-BISSAU und das von der EU SSR GUINEA-BISSAU eingestellte örtliche Personal bei Reisen in amtlicher Eigenschaft Straßen, Brücken, Fähren, Flughäfen und Seehäfen ohne Entrichtung von Zöllen, Gebühren, Mauten, Steuern oder anderen Abgaben nutzen. Die EU SSR GUINEA-BISSAU ist nicht von der Entrichtung angemessener Abgaben für die Dienstleistungen befreit, die sie auf ihr Ersuchen hin zu denselben Bedingungen erhält wie sie für Dienstleistungen für das Personal des Aufnahmestaats gelten.

Artikel 5

Vorrechte und Immunitäten, die der EU SSR GUINEA-BISSAU vom Aufnahmestaat gewährt werden

(1)   Die Anlagen der EU SSR GUINEA-BISSAU sind unverletzlich. Sie dürfen von den Bediensteten des Aufnahmestaats nur mit Zustimmung des Missionsleiters betreten werden.

(2)   Die Anlagen der EU SSR GUINEA-BISSAU, ihre Ausstattung und die sonstigen darin befindlichen Gegenstände sowie ihre Transportmittel können keiner Durchsuchung, Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung unterworfen werden.

(3)   Die EU SSR GUINEA-BISSAU und ihr bewegliches und unbewegliches Vermögen genießen Immunität gegenüber jeder Form der Gerichtsbarkeit unabhängig davon, wo und in wessen Besitz sie sich befinden.

(4)   Die Archive und Unterlagen der EU SSR GUINEA-BISSAU sind ohne zeitliche und örtliche Einschränkung unverletzlich.

(5)   Die amtliche Korrespondenz der EU SSR GUINEA-BISSAU ist unverletzlich. Als „amtliche Korrespondenz“ gilt die gesamte Korrespondenz, welche die Mission und ihre Aufgaben betrifft.

(6)   Die EU SSR GUINEA-BISSAU ist in Bezug auf erworbene oder eingeführte Güter oder in Anspruch genommene Dienstleistungen und hinsichtlich der von der EU SSR GUINEA-BISSAU für die Zwecke der Mission genutzten Anlagen von allen nationalen, regionalen und kommunalen Gebühren, Steuern und ähnlichen Abgaben befreit. Die EU SSR GUINEA-BISSAU ist nicht befreit von Gebühren, Steuern oder Abgaben, die als Vergütung für erbrachte Dienstleistungen erhoben werden.

(7)   Der Aufnahmestaat gestattet die Einfuhr der für die Mission bestimmten Gegenstände und befreit sie von allen Zöllen, Gebühren, Mauten, Steuern und ähnlichen Abgaben, mit Ausnahme von Gebühren für Lagerung, Transport und sonstige Dienstleistungen.

Artikel 6

Vorrechte und Immunitäten, die dem Personal der EU SSR GUINEA-BISSAU vom Aufnahmestaat gewährt werden

(1)   Das Personal der EU SSR GUINEA-BISSAU kann keiner Festnahme oder Haft irgendwelcher Art unterworfen werden.

(2)   Die Schriftstücke, die Korrespondenz und das Vermögen des Personals der EU SSR GUINEA-BISSAU sind unverletzlich, außer im Falle von Vollstreckungsmaßnahmen im Einklang mit Absatz 6.

(3)   Das Personal der EU SSR GUINEA-BISSAU genießt unter jeglichen Umständen Immunität gegenüber der Strafgerichtsbarkeit des Aufnahmestaats. Der Entsendestaat oder das betroffene EU-Organ können auf die dem Personal der EU SSR GUINEA-BISSAU gewährte Immunität gegenüber der Strafgerichtsbarkeit verzichten. Ein solcher Verzicht muss stets ausdrücklich erklärt werden.

(4)   Das Personal der EU SSR GUINEA-BISSAU genießt Immunität gegenüber der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Aufnahmestaats in Bezug auf seine mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und alle in Ausübung seines Amtes vorgenommenen Handlungen. Wird ein Zivilverfahren gegen Mitglieder des Personals der EU SSR GUINEA-BISSAU vor einem Gericht des Aufnahmestaats angestrengt, so sind der Missionsleiter und die zuständige Stelle des Entsendestaats oder des EU-Organs unverzüglich zu benachrichtigen. Vor Einleitung des Verfahrens vor dem Gericht stellen der Missionsleiter und die zuständige Stelle des Entsendestaats oder des EU-Organs gegenüber dem Gericht fest, ob die betreffende Handlung von Mitgliedern des Personals der EU SSR GUINEA-BISSAU in Ausübung ihres Amtes vorgenommen wurde. Wurde die Handlung in Ausübung des Amtes vorgenommen, wird das Verfahren nicht eingeleitet und es findet Artikel 16 Anwendung. Wurde die Handlung nicht in Ausübung des Amtes vorgenommen, kann das Verfahren fortgesetzt werden. Die Feststellung des Missionsleiters und der zuständigen Stelle des Entsendestaats oder des EU-Organs ist für die Gerichtsbarkeit des Aufnahmestaats bindend und kann vom Aufnahmestaat nicht angefochten werden.

Strengt ein Mitglied des Personals der EU SSR GUINEA-BISSAU ein Gerichtsverfahren an, so kann es sich in Bezug auf eine Beschwerde/Berufung, die mit der Hauptklage in direktem Zusammenhang steht, nicht auf die Immunität gegenüber der Gerichtsbarkeit berufen.

(5)   Die Mitglieder des Personals der EU SSR GUINEA-BISSAU sind nicht verpflichtet, als Zeugen auszusagen.

(6)   Gegen Mitglieder des Personals der EU SSR GUINEA-BISSAU dürfen Vollstreckungsmaßnahmen nur für den Fall getroffen werden, dass gegen sie ein Zivilverfahren eingeleitet wird, das nicht im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Amtes steht. Das Vermögen von Mitgliedern des Personals der EU SSR GUINEA-BISSAU, in Bezug auf das der Missionsleiter feststellt, dass es für die Ausübung ihres Amtes notwendig ist, darf nicht beschlagnahmt werden, um die Ansprüche aus einem Urteil, einer Entscheidung oder Anordnung zu befriedigen. In Zivilverfahren dürfen Mitglieder des Personals der EU SSR GUINEA-BISSAU keinen Einschränkungen ihrer persönlichen Freiheit oder anderen Zwangsmaßnahmen unterworfen werden.

(7)   Die Immunität der Mitglieder des Personals der EU SSR GUINEA-BISSAU gegenüber der Gerichtsbarkeit des Aufnahmestaats befreit diese nicht von der Gerichtsbarkeit des jeweiligen Entsendestaats.

(8)   Die Mitglieder des Personals der EU SSR GUINEA-BISSAU sind in Bezug auf ihre für die EU SSR GUINEA-BISSAU erbrachten Dienste von den im Aufnahmestaat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit befreit.

(9)   Die Mitglieder des Personals der EU SSR GUINEA-BISSAU genießen im Aufnahmestaat eine Befreiung von jeder Form der Besteuerung der Gehälter und Bezüge, die sie von der EU SSR GUINEA-BISSAU oder den Entsendestaaten erhalten, sowie der Einkünfte, die sie aus Quellen außerhalb des Aufnahmestaats beziehen.

(10)   Nach Maßgabe der Gesetze und Vorschriften, die er gegebenenfalls erlässt, gestattet der Aufnahmestaat die Einfuhr von Gegenständen für den persönlichen Gebrauch des Personals der EU SSR GUINEA-BISSAU und befreit sie von allen Zöllen, Steuern und ähnlichen Abgaben mit Ausnahme von Gebühren für Lagerung, Transport und ähnliche Dienstleistungen. Der Aufnahmestaat gestattet auch die Ausfuhr solcher Gegenstände. Für die auf dem einheimischen Markt erworbenen Güter und Dienstleistungen ist das Personal der EU SSR GUINEA-BISSAU von der Mehrwertsteuer und anderen Steuern nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats befreit.

(11)   Das Personal der EU SSR GUINEA-BISSAU genießt Befreiung von der Kontrolle seines persönlichen Gepäcks, sofern nicht triftige Gründe für die Vermutung vorliegen, dass es Gegenstände enthält, die nicht für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder deren Ein- oder Ausfuhr nach dem Recht des Aufnahmestaats verboten ist oder dessen Quarantänevorschriften unterliegt. In solchen Fällen darf die Kontrolle nur in Anwesenheit des betreffenden Mitglieds des Personals der EU SSR GUINEA-BISSAU oder eines ermächtigten Vertreters der EU SSR GUINEA-BISSAU stattfinden.

Artikel 7

Örtliches Personal

Örtlichem Personal stehen Vorrechte und Immunitäten nur in dem vom Aufnahmestaat zugelassenen Umfang zu. Der Aufnahmestaat hat seine Gerichtsbarkeit über diese Personen jedoch so auszuüben, dass die Erfüllung der Aufgaben der Mission nicht ungebührlich behindert wird.

Artikel 8

Strafgerichtsbarkeit

Die zuständigen Behörden eines Entsendestaats sind berechtigt, im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats die gesamte Straf- und Disziplinargerichtsbarkeit auszuüben, die ihnen durch das Recht des Entsendestaats über alle dem einschlägigen Recht dieses Staates unterliegenden Mitglieder des Personals der EU SSR GUINEA-BISSAU übertragen ist.

Artikel 9

Sicherheit

(1)   Der Aufnahmestaat trägt die uneingeschränkte Verantwortung für die Sicherheit des Personals der EU SSR GUINEA-BISSAU und stützt sich dabei auf seine eigenen Fähigkeiten.

(2)   Zu diesem Zweck ergreift der Aufnahmestaat alle erforderlichen Maßnahmen für den Schutz und die Sicherheit der EU SSR GUINEA-BISSAU und des Personals der EU SSR GUINEA-BISSAU. Alle einschlägigen Vorkehrungen, die der Aufnahmestaat vorschlägt, werden vor ihrer Umsetzung mit dem Missionsleiter vereinbart. Der Aufnahmestaat gestattet und unterstützt unentgeltlich jegliche Maßnahmen in Verbindung mit der medizinischen Evakuierung des Personals der EU SSR GUINEA-BISSAU. Erforderlichenfalls werden ergänzende Vereinbarungen im Sinne von Artikel 19 geschlossen.

Artikel 10

Uniform

(1)   Das Personal der EU SSR GUINEA-BISSAU trägt nationale Uniformen oder Zivilkleidung mit einer Kennzeichnung der EU SSR GUINEA-BISSAU.

(2)   Das Tragen von Uniformen richtet sich nach Regeln, die der Missionsleiter festlegt.

Artikel 11

Zusammenarbeit und Zugang zu Informationen

(1)   Der Aufnahmestaat arbeitet uneingeschränkt mit der EU SSR GUINEA-BISSAU und dem Personal der EU SSR GUINEA-BISSAU zusammen und leistet uneingeschränkte Unterstützung.

(2)   Soweit dies zur Erfüllung des Auftrags der EU SSR GUINEA-BISSAU beantragt wird und erforderlich ist, gewährt der Aufnahmestaat dem Personal der EU SSR GUINEA-BISSAU effektiven Zugang zu

a)

Gebäuden, Anlagen, Örtlichkeiten und Dienstfahrzeugen, die der Aufsicht des Aufnahmestaats unterliegen;

b)

Dokumenten, Material und Informationen, über die der Aufnahmestaat verfügt und die für das Mandat der EU SSR GUINEA-BISSAU von Bedeutung sind.

Erforderlichenfalls werden ergänzende Vereinbarungen im Sinne von Artikel 19 geschlossen.

(3)   Der Missionsleiter und der Aufnahmestaat konsultieren sich regelmäßig und treffen geeignete Maßnahmen, um eine enge, wechselseitige Verbindung auf allen geeigneten Ebenen sicherzustellen. Der Aufnahmestaat kann einen Verbindungsbeamten für die EU SSR GUINEA-BISSAU ernennen.

Artikel 12

Unterstützung durch den Aufnahmestaat und Auftragsvergabe

(1)   Der Aufnahmestaat erklärt sich bereit, die EU SSR GUINEA-BISSAU auf deren Ersuchen bei der Suche nach geeigneten Anlagen zu unterstützen.

(2)   Der Aufnahmestaat stellt Anlagen im Besitz des Aufnahmestaats und Anlagen im Besitz juristischer Personen des Privatrechts soweit verfügbar kostenlos bereit, sofern diese Anlagen für administrative und operative Tätigkeiten der EU SSR GUINEA-BISSAU benötigt werden.

(3)   Der Aufnahmestaat leistet im Rahmen seiner Mittel und Fähigkeiten eine Hilfe bei der Vorbereitung, Einsetzung und Durchführung der Mission und unterstützt diese, auch durch Bereitstellung von Anlagen für gemeinsame Unterbringung und von Ausrüstungen für die Experten der EU SSR GUINEA-BISSAU.

(4)   Die vom Aufnahmestaat geleistete Hilfe und Unterstützung für die Mission erfolgt unter denselben Bedingungen wie die Hilfe und Unterstützung für das Personal des Aufnahmestaats.

(5)   Das Recht, das auf die von der EU SSR GUINEA-BISSAU im Aufnahmestaat geschlossenen Verträge Anwendung findet, wird durch die jeweiligen Verträge festgelegt.

(6)   Im Vertrag kann vorgesehen werden, dass das Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 16 Absätze 3 und 4 auf alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrags Anwendung findet.

Artikel 13

Änderungen an den Anlagen

Die EU SSR GUINEA-BISSAU ist befugt, die Anlagen entsprechend ihren operativen Erfordernissen zu errichten, zu verändern oder auf andere Weise umzugestalten.

Der Aufnahmestaat kann von der EU SSR GUINEA-BISSAU keine Entschädigung für die Errichtung, Veränderung oder Umgestaltung von Einrichtungen fordern.

Artikel 14

Todesfall von Mitgliedern des Personals der EU SSR GUINEA-BISSAU

(1)   Der Missionsleiter ist befugt, für die Rückführung verstorbener Mitglieder des Personals der EU SSR GUINEA-BISSAU sowie ihrer persönlichen Habe zu sorgen und die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen.

(2)   Eine Autopsie verstorbener Mitglieder der EU SSR GUINEA-BISSAU darf nur mit Zustimmung des betreffenden Staates und in Anwesenheit eines Vertreters der EU SSR GUINEA-BISSAU und/oder des betreffenden Staates erfolgen.

(3)   Der Aufnahmestaat und die EU SSR GUINEA-BISSAU arbeiten im Hinblick auf eine schnelle Rückführung verstorbener Mitglieder des Personals der EU SSR GUINEA-BISSAU möglichst umfassend zusammen.

Artikel 15

Kommunikation

(1)   Die EU SSR GUINEA-BISSAU ist befugt, Funksende- und -empfangsanlagen sowie Satellitensysteme einzurichten und zu betreiben. Sie arbeitet mit den zuständigen Behörden des Aufnahmestaats zusammen, um Konflikte bei der Nutzung entsprechender Funkfrequenzen zu vermeiden. Der Aufnahmestaat gewährt kostenfreien Zugang zum Frequenzspektrum.

(2)   Die EU SSR GUINEA-BISSAU hat das Recht auf uneingeschränkte Kommunikation durch Funk (einschließlich Satellitenfunk, Mobilfunk oder Handfunk), Telefon, Fernschreiber, Telefax oder andere Mittel sowie das Recht, die erforderlichen Mittel zur Aufrechterhaltung einer solchen Kommunikation innerhalb und zwischen den Anlagen der EU SSR GUINEA-BISSAU zu installieren, einschließlich des Rechts auf Verlegung von Kabeln und Erdleitungen für die Zwecke des Einsatzes.

(3)   Innerhalb ihrer eigenen Anlagen kann die EU SSR GUINEA-BISSAU die erforderlichen Vorkehrungen für die Beförderung von ein und ausgehender Post der EU SSR GUINEA-BISSAU und/oder der Mitglieder des Personals der EU SSR GUINEA-BISSAU treffen.

Artikel 16

Entschädigungsansprüche wegen Tod, Verwundung, Beschädigung oder Verlust

(1)   Die EU SSR GUINEA-BISSAU und das Personal der EU SSR GUINEA-BISSAU können für die Beschädigung oder den Verlust von privatem oder staatlichem Eigentum im Zusammenhang mit operativen Erfordernissen oder aufgrund von Maßnahmen in Verbindung mit zivilen Unruhen oder dem Schutz der EU SSR GUINEA-BISSAU nicht haftbar gemacht werden.

(2)   Zur Herbeiführung einer gütlichen Regelung sind Ansprüche aufgrund der Beschädigung oder des Verlusts von privatem oder staatlichem Eigentum, die nicht von Absatz 1 erfasst werden, sowie Ansprüche wegen des Todes oder der Verwundung von Personen und aufgrund der Beschädigung oder des Verlusts von Eigentum der EU SSR GUINEA-BISSAU über die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats an die EU SSR GUINEA-BISSAU zu richten, was Ansprüche von juristischen oder natürlichen Personen aus dem Aufnahmestaat anbelangt, oder an die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats, was Ansprüche der EU SSR GUINEA-BISSAU anbelangt.

(3)   Lässt sich keine gütliche Regelung finden, so sind die Ansprüche bei einem Schlichtungsausschuss anzumelden, der sich zu gleichen Teilen aus Vertretern der EU SSR GUINEA-BISSAU und Vertretern des Aufnahmestaats zusammensetzt. Ein Ausgleich für die Ansprüche wird einvernehmlich beschlossen.

(4)   Kann im Schlichtungsausschuss keine Regelung gefunden werden, so wird die Streitigkeit

a)

bei Ansprüchen bis zur Höhe von einschließlich 40 000 EUR auf diplomatischem Wege zwischen dem Aufnahmestaat und Vertretern der EU beigelegt;

b)

bei Ansprüchen, die die unter Buchstabe a genannte Höhe übersteigen, einem Schiedsgericht unterbreitet, dessen Entscheidungen bindend sind.

(5)   Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen, von denen einer vom Aufnahmestaat, einer von der EU SSR GUINEA-BISSAU und der Dritte gemeinsam vom Aufnahmestaat und der EU SSR GUINEA-BISSAU ernannt wird. Ernennt eine der Parteien innerhalb von zwei Monaten keinen Schiedsrichter oder kann zwischen dem Aufnahmestaat und der EU SSR GUINEA-BISSAU keine Einigung über die Ernennung des dritten Schiedsrichters erzielt werden, so wird der betreffende Schiedsrichter vom Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ernannt.

(6)   Zwischen der EU SSR GUINEA-BISSAU und den Verwaltungsbehörden des Aufnahmestaats wird eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen, in der das Mandat des Schlichtungsausschusses und des Schiedsgerichts, das in diesen Gremien anwendbare Verfahren und die Voraussetzungen für die Erhebung von Ansprüchen festgelegt werden.

Artikel 17

Kontaktpflege und Streitigkeiten

(1)   Alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Abkommens werden von Vertretern der EU SSR GUINEA-BISSAU und den zuständigen Behörden des Aufnahmestaats gemeinsam geprüft.

(2)   Kommt eine Einigung nicht zustande, werden die Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ausschließlich auf diplomatischem Wege zwischen dem Aufnahmestaat und den Vertretern der EU beigelegt.

Artikel 18

Sonstige Bestimmungen

(1)   Soweit in diesem Abkommen auf die Vorrechte, Immunitäten und Rechte der EU SSR GUINEA-BISSAU und des Personals der EU SSR GUINEA-BISSAU Bezug genommen wird, ist die Regierung des Aufnahmestaats für deren Durchsetzung und Achtung durch die zuständigen örtlichen Behörden des Aufnahmestaats verantwortlich.

(2)   Dieses Abkommen bezweckt keine Abweichung von etwaigen aus anderen Abkommen herrührenden Rechten eines EU-Mitgliedstaats oder eines anderen Staates, der einen Beitrag zur EU SSR GUINEA-BISSAU leistet, und darf auch nicht in diesem Sinne ausgelegt werden.

Artikel 19

Durchführungsmodalitäten

Für die Zwecke dieses Abkommens können operative, administrative und technische Fragen in gesonderten Vereinbarungen geregelt werden, die zwischen dem Missionsleiter und den Verwaltungsbehörden des Aufnahmestaats zu schließen sind.

Artikel 20

Inkrafttreten und Beendigung

(1)   Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft und bleibt bis zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die letzten Mitglieder des Personals der EU SSR GUINEA-BISSAU entsprechend einer Mitteilung der EU SSR GUINEA-BISSAU das Land verlassen.

(2)   Ungeachtet Absatz 1 gelten die Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 8, Artikel 5 Absätze 1 bis 3 sowie 6 und 7, Artikel 6 Absätze 1, 3, 4, 6 sowie 8 bis 10, Artikel 13 und Artikel 16 ab dem Zeitpunkt als anwendbar, zu dem die ersten Mitglieder des Personals der EU SSR GUINEA-BISSAU verlegt wurden, falls dieser Zeitpunkt vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens liegt.

(3)   Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Parteien geändert werden.

(4)   Die Beendigung dieses Abkommens berührt nicht die Rechte und Pflichten, die sich aus der Durchführung des Abkommens vor dessen Beendigung ergeben.

Geschehen zu Bissau am 11. Juli 2008 in zwei Urschriften in portugiesischer Sprache.

Für die Europäische Union

J.-F. PAROT

Für die Republik Guinea-Bissau

M.-C. NOBRE CABRAL


(1)  ABl. L 40 vom 14.2.2008, S. 11.


Berichtigungen

14.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 219/72


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 72/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC

( Amtsblatt der Europäischen Union L 30 vom 4. Februar 2008 )

Auf Seite 37, Anhang — Satzung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC, Artikel 23, Punkt 3.4.2:

anstatt:

„3.4.2.

Vorbehaltlich etwaiger Vertraulichkeitsvorschriften informiert ein Projektteilnehmer, der seine Pflicht zur Einräumung von Zugangsrechten weiterübertragen muss, die übrigen Teilnehmer mindestens 45 Tage vorher über die geplante Übertragung (…)“

muss es heißen:

„3.4.2.

Vorbehaltlich etwaiger Vertraulichkeitsvorschriften informiert ein Projektteilnehmer, der seine Pflicht zur Einräumung von Zugangsrechten weiterübertragen muss, die übrigen Teilnehmer mindestens 45 Tage vorher über die geplante Übertragung (1) (…).


(1)  Werden die Eigentumsrechte von einem Teilnehmer einem genau bestimmten Dritten übertragen, so können die Teilnehmer schriftlich eine andere Frist vereinbaren oder auf ihr Recht auf Vorabinformation verzichten.“


14.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 219/73


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 74/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Artemis zur Umsetzung einer gemeinsamen Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme

( Amtsblatt der Europäischen Union L 30 vom 4. Februar 2008 )

Seite 68, Anhang, Satzung des Gemeinsamen Unternehmens Artemis, Artikel 23 (3.4.2):

anstatt:

„3.4.2.

Vorbehaltlich etwaiger Vertraulichkeitsvorschriften informiert ein Projektteilnehmer, der seine Pflicht zur Einräumung von Zugangsrechten weiterübertragen muss, die übrigen Teilnehmer mindestens 45 Tage vorher über die geplante Übertragung (…)“

muss es heißen:

„3.4.2.

Vorbehaltlich etwaiger Vertraulichkeitsvorschriften informiert ein Projektteilnehmer, der seine Pflicht zur Einräumung von Zugangsrechten weiterübertragen muss, die übrigen Teilnehmer mindestens 45 Tage vorher über die geplante Übertragung (1) (…).


(1)  Werden die Eigentumsrechte von einem Teilnehmer einem genau bestimmten Dritten übertragen, so können die Teilnehmer schriftlich eine andere Frist vereinbaren oder auf ihr Recht auf Vorabinformation verzichten.“