ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 209 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
51. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
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ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE |
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Kommission |
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2008/644/EG |
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Berichtigungen |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
VERORDNUNGEN
6.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 209/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 781/2008 DER KOMMISSION
vom 5. August 2008
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 6. August 2008 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. August 2008
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2008 (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 61).
(2) ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 590/2008 (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 24).
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
MK |
27,8 |
TR |
74,2 |
|
XS |
26,5 |
|
ZZ |
42,8 |
|
0709 90 70 |
TR |
94,6 |
ZZ |
94,6 |
|
0805 50 10 |
AR |
78,9 |
US |
95,7 |
|
UY |
70,1 |
|
ZA |
87,2 |
|
ZZ |
83,0 |
|
0806 10 10 |
CL |
68,1 |
EG |
134,3 |
|
IL |
157,1 |
|
MK |
76,7 |
|
TR |
154,5 |
|
ZZ |
118,1 |
|
0808 10 80 |
AR |
89,5 |
BR |
93,3 |
|
CL |
98,0 |
|
CN |
84,0 |
|
NZ |
105,4 |
|
US |
92,5 |
|
ZA |
80,5 |
|
ZZ |
91,9 |
|
0808 20 50 |
AR |
67,2 |
CL |
59,2 |
|
NZ |
152,7 |
|
TR |
163,5 |
|
ZA |
91,0 |
|
ZZ |
106,7 |
|
0809 20 95 |
CA |
442,0 |
TR |
502,1 |
|
US |
419,6 |
|
ZZ |
454,6 |
|
0809 30 |
TR |
167,5 |
US |
191,9 |
|
ZZ |
179,7 |
|
0809 40 05 |
BA |
66,2 |
IL |
118,9 |
|
TR |
111,4 |
|
XS |
62,1 |
|
ZZ |
89,7 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
6.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 209/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 782/2008 DER KOMMISSION
vom 5. August 2008
zur Genehmigung nicht geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Laguiole (g.U.))
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 und in Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Frankreichs auf Genehmigung der Änderungen der Spezifikation der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (2) geschützten Ursprungsbezeichnung „Laguiole“ geprüft. |
(2) |
Da es sich nicht um geringfügige Änderungen im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingelegt wurde, sind die Änderungen zu genehmigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Änderungen der Spezifikation für die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannte Bezeichnung werden genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. August 2008
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 417/2008 der Kommission (ABl. L 125 vom 9.5.2008, S. 27).
(2) ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2156/2005 (ABl. L 342 vom 24.12.2005, S. 54).
(3) ABl. C 278 vom 21.11.2007, S. 17.
ANHANG
Für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags:
Klasse 1.3. Käse
FRANKREICH
Laguiole (g.U.)
6.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 209/5 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 783/2008 DER KOMMISSION
vom 5. August 2008
zur Genehmigung nicht geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Radicchio Variegato di Castelfranco (g.g.A.))
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 und in Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Italiens auf Genehmigung der Änderungen der Spezifikation der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (2) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1263/96 der Kommission (3) geschützten geografischen Angabe „Radicchio Variegato di Castelfranco“ geprüft. |
(2) |
Da es sich nicht um geringfügige Änderungen im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (4) veröffentlicht. Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingelegt wurde, sind die Änderungen zu genehmigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Änderungen der Spezifikation für die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannte Bezeichnung werden genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. August 2008.
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 417/2008 der Kommission (ABl. L 125 vom 9.5.2008, S. 27).
(2) ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2156/2005 (ABl. L 342 vom 24.12.2005, S. 54).
(3) ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 19.
(4) ABl. C 270 vom 13.11.2007, S. 19.
ANHANG
Für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse gemäß Anhang I EG-Vertrag:
Klasse 1.6. Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet
ITALIEN
Radicchio Variegato di Castelfranco (g.g.A.)
6.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 209/7 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 784/2008 DER KOMMISSION
vom 5. August 2008
zur Genehmigung nicht geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Radicchio Rosso di Treviso (g.g.A.))
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 und in Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Italiens auf Genehmigung der Änderungen der Spezifikation der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (2), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1263/96 (3), geschützten geografischen Angabe „Radicchio Rosso di Treviso“ geprüft. |
(2) |
Da es sich nicht um geringfügige Änderungen im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (4) veröffentlicht. Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingelegt wurde, sind die Änderungen zu genehmigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Änderungen der Spezifikation für die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannte Bezeichnung werden genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. August 2008
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 417/2008 der Kommission (ABl. L 125 vom 9.5.2008, S. 27).
(2) ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2156/2005 (ABl. L 342 vom 24.12.2005, S. 54).
(3) ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 19.
(4) ABl. C 279 vom 22.11.2007, S. 12.
ANHANG
Für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags:
Klasse 1.6. Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet
ITALIEN
Radicchio Rosso di Treviso (g.g.A.)
6.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 209/9 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 785/2008 DER KOMMISSION
vom 4. August 2008
über ein Fangverbot für Leng in den norwegischen Gewässern des Gebietes IV durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates vom 16. Januar 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008) (3) sind die Quoten für das Jahr 2008 vorgegeben. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2008 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher müssen die Befischung dieses Bestands, die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2008 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. August 2008
Für die Kommission
Fokion FOTIADIS
Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten
(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).
(2) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 (ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1).
(3) ABl. L 19 vom 23.1.2008, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 718/2008 (ABl. L 198 vom 26.7.2008, S. 8).
ANHANG
Nr. |
16/T&Q |
Mitgliedstaat |
GBR |
Bestand |
LIN/4AB-N. |
Art |
Leng (Molva molva) |
Gebiet |
Norwegische Gewässer des Gebietes IV |
Zeitpunkt |
29.5.2008 |
6.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 209/11 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 786/2008 DER KOMMISSION
vom 5. August 2008
zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1109/2007 für das Wirtschaftsjahr 2007/08
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmtem Sirup zu berücksichtigenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2007/08 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1109/2007 der Kommission (3) festgesetzt. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 774/2008 der Kommission (4) geändert. |
(2) |
Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die bei der Einfuhr der in Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 genannten Erzeugnisse anzuwendenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle, festgesetzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1109/2007 für das Wirtschaftsjahr 2007/08, werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 6. August 2008 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. August 2008
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1). Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird ab 1. Oktober 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.
(2) ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 514/2008 (ABl. L 150 vom 10.6.2008, S. 7).
(3) ABl. L 253 vom 28.9.2007, S. 5.
(4) ABl. L 207 vom 5.8.2008, S. 3.
ANHANG
Geänderte Beträge der bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95 ab dem 6. August 2008 anwendbaren repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle
(EUR) |
||
KN-Code |
Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht |
Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht |
1701 11 10 (1) |
23,55 |
4,52 |
1701 11 90 (1) |
23,55 |
9,76 |
1701 12 10 (1) |
23,55 |
4,33 |
1701 12 90 (1) |
23,55 |
9,33 |
1701 91 00 (2) |
24,27 |
13,42 |
1701 99 10 (2) |
24,27 |
8,58 |
1701 99 90 (2) |
24,27 |
8,58 |
1702 90 95 (3) |
0,24 |
0,40 |
(1) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1).
(2) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 318/2006.
(3) Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE
Kommission
6.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 209/13 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 25. Juli 2008
zur Änderung der Entscheidung 2003/766/EG über Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Schadorganismus Diabrotica virgifera Le Conte in der Gemeinschaft
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3813)
(2008/644/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Entscheidung 2003/766/EG der Kommission (2) treffen die Mitgliedstaaten Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Schadorganismus Diabrotica virgifera Le Conte (nachstehend „Schadorganismus“) in der Gemeinschaft. |
(2) |
Am 26. und 27. Februar 2008 hat der Ständige Ausschuss für Pflanzenschutz auf der Grundlage von Angaben, die die Mitgliedstaaten 2007 in amtlichen Untersuchungen erhoben hatten, die Durchführung der Sofortmaßnahmen bewertet. Der Ausschuss kam zu dem Schluss, dass in Gebieten, in denen nur wenige Exemplare des Schadorganismus nachgewiesen wurden, Sofortmaßnahmen während eines Zeitraums von zwei Jahren ausreichen können, um den Schadorganismus auszurotten. Daher sollte vorgesehen werden, dass diese Maßnahmen gegebenenfalls auf zwei Jahre begrenzt werden können. |
(3) |
Die Entscheidung 2003/766/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(4) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung 2003/766/EG wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 4 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Werden bei den in Artikel 2 genannten Untersuchungen in der Befallszone nicht mehr als zwei Exemplare des Schadorganismus festgestellt, die nachweislich im Jahr der Berichterstattung eingeschleppt worden sind, so können die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben b, d, f und g auf das Jahr, in dem der Schadorganismus aufgetreten ist, und das Folgejahr begrenzt werden, sofern im Folgejahr keine Exemplare nachgewiesen werden. In diesem Fall wird die Überwachung gemäß Artikel 4 Absatz 1 in der Befallszone intensiviert.“ |
2. |
In Artikel 4 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Werden bei den in Artikel 2 genannten Untersuchungen in der Befallszone nicht mehr als zwei Exemplare des Schadorganismus festgestellt, die nachweislich im Jahr der Berichterstattung eingeschleppt worden sind, so können die Maßnahmen in der Sicherheitszone gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a auf das Jahr, in dem der Schadorganismus aufgetreten ist, und das Folgejahr begrenzt werden, sofern im Folgejahr keine Exemplare nachgewiesen werden. In diesem Fall wird die Überwachung gemäß Artikel 4 Absatz 1 in der Sicherheitszone intensiviert.“ |
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 25. Juli 2008
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/64/EG der Kommission (ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 31).
(2) ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 49. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2006/564/EG (ABl. L 225 vom 17.8.2006, S. 28).
Berichtigungen
6.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 209/15 |
Berichtigung des Protokolls zu dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits zur Ausweitung der Bestimmungen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens auf den bilateralen Handel mit Textilien in Anbetracht des Auslaufens des bilateralen Textilabkommens
( Amtsblatt der Europäischen Union L 17 vom 24. Januar 2007 )
Seite 16, Artikel 3:
anstatt:
„Artikel 3
Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag der Unterzeichnung folgt.“
muss es heißen:
„Artikel 3
Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an welchem die Parteien einander notifiziert haben, dass sie die dafür erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen haben.“
Seite 16, Artikel 4:
anstatt:
„Artikel 4
Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in allen Amtssprachen der Vertragsparteien abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.“
muss es heißen:
„Artikel 4
Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer, kasachischer und russischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.“