ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 205

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
1. August 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 752/2008 der Kommission vom 31. Juli 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 753/2008 der Kommission vom 31. Juli 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1299/2007 über die Anerkennung von Erzeugergemeinschaften auf dem Hopfensektor

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 754/2008 der Kommission vom 31. Juli 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Gemeinschaft sowie der dafür geltenden Quarantänebedingungen ( 1 )

6

 

*

Verordnung (EG) Nr. 755/2008 der Kommission vom 31. Juli 2008 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ( 1 )

10

 

 

Verordnung (EG) Nr. 756/2008 der Kommission vom 31. Juli 2008 zur Festsetzung der ab dem 1. August 2008 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

13

 

 

Verordnung (EG) Nr. 757/2008 der Kommission vom 31. Juli 2008 zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1109/2007 für das Wirtschaftsjahr 2007/08

16

 

 

Verordnung (EG) Nr. 758/2008 der Kommission vom 31. Juli 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 711/2008 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

18

 

 

Verordnung (EG) Nr. 759/2008 der Kommission vom 31. Juli 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 712/2008 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Sirup und bestimmte andere Zuckererzeugnisse in unverändertem Zustand

20

 

*

Verordnung (EG) Nr. 760/2008 der Kommission vom 31. Juli 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Genehmigungen für die Verwendung von Kasein und Kaseinaten bei der Käseherstellung

22

 

 

Verordnung (EG) Nr. 761/2008 der Kommission vom 31. Juli 2008 zur Änderung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren

26

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2008/72/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (kodifizierte Fassung) ( 1 )

28

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2008/628/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 25. Februar 2008 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

40

Protokoll zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

42

 

 

Kommission

 

 

2008/629/EG

 

*

Beschluss der Kommission vom 12. Juni 2008 zur Änderung des Beschlusses 2005/56/EG zur Einrichtung der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates

47

 

 

2008/630/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 24. Juli 2008 über Sofortmaßnahmen für die Einfuhr von zum Verzehr bestimmten Krustentieren aus Bangladesch (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3698)  ( 1 )

49

 

 

2008/631/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 29. Juli 2008 zur Änderung der Entscheidung 2006/805/EG hinsichtlich bestimmter im Anhang aufgeführter Gebiete der Mitgliedstaaten und zur Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3964)  ( 1 )

51

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

*

Gemeinsamer Standpunkt 2008/632/GASP des Rates vom 31. Juli 2008 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Simbabwe

53

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

1.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 752/2008 DER KOMMISSION

vom 31. Juli 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Juli 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2008 (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 61).

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 590/2008 (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 24).


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

29,6

TR

74,2

XS

27,8

ZZ

43,9

0707 00 05

TR

106,2

ZZ

106,2

0709 90 70

TR

98,3

ZZ

98,3

0805 50 10

AR

83,1

US

47,0

UY

69,9

ZA

87,7

ZZ

71,9

0806 10 10

CL

60,6

EG

134,7

IL

145,6

MK

76,7

TR

157,0

ZZ

114,9

0808 10 80

AR

100,7

BR

102,2

CL

107,2

CN

82,9

NZ

121,6

US

100,6

ZA

91,1

ZZ

100,9

0808 20 50

AR

70,7

CL

82,0

TR

155,9

ZA

99,6

ZZ

102,1

0809 20 95

CA

344,6

TR

417,9

US

570,5

ZZ

444,3

0809 30

TR

160,6

ZZ

160,6

0809 40 05

BA

74,5

IL

117,7

TR

111,4

XS

62,1

ZZ

91,4


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


1.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 753/2008 DER KOMMISSION

vom 31. Juli 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1299/2007 über die Anerkennung von Erzeugergemeinschaften auf dem Hopfensektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 127 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 201 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (Verordnung über die einheitliche GMO) wird die Verordnung (EG) Nr. 1952/2005 des Rates vom 23. November 2005 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen (2) am 1. Juli 2008 aufgehoben.

(2)

Bestimmte in der Verordnung (EG) Nr. 1952/2005 festgelegte Vorschriften für Erzeugergemeinschaften sind nicht in die Verordnung über die einheitliche GMO übernommen worden. Damit der Hopfensektor weiterhin ordnungsgemäß funktionieren kann, sind diese Bestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 1299/2007 der Kommission vom 6. November 2007 über die Anerkennung von Erzeugergemeinschaften auf dem Hopfensektor (3) festzulegen.

(3)

In Artikel 122 der Verordnung über die einheitliche GMO sind die allgemeinen Bedingungen für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen durch die Mitgliedstaaten festgelegt. Diese Bedingungen sind für den Hopfensektor zu präzisieren. Im Interesse der Kohärenz sollte in diesem Sektor der Begriff „Erzeugergemeinschaft“ weiter verwendet werden.

(4)

Um Diskriminierungen zwischen den Erzeugern zu vermeiden und die Einheitlichkeit und Wirksamkeit der Maßnahmen zu gewährleisten, sind für die gesamte Gemeinschaft die Voraussetzungen festzulegen, welche die Erzeugergemeinschaften erfüllen müssen, um von den Mitgliedstaaten anerkannt zu werden. Damit eine wirksame Zusammenfassung des Angebots erreicht wird, ist es insbesondere erforderlich, dass die Erzeugergemeinschaften eine ausreichende wirtschaftliche Größe vorweisen und die gesamte Produktion der angeschlossenen Erzeuger durch die Erzeugergemeinschaft selbst oder von den Erzeugern nach gemeinsamen Regeln vermarktet wird.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1299/2007 ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1299/20007 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

(1)   Für die Anerkennung der Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 122 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (4) (im Folgenden ‚Erzeugergemeinschaften‘) ist der Mitgliedstaat zuständig, in dessen Hoheitsgebiet die Erzeugergemeinschaft ihren eingetragenen Sitz hat.

(2)   Die Mitgliedstaaten erkennen auf Antrag die Erzeugergemeinschaften an, sofern sie die nachstehenden allgemeinen Voraussetzungen erfüllen:

a)

sie müssen Rechtspersönlichkeit oder eine ausreichende Rechtsfähigkeit besitzen, um nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Träger von Rechten und Pflichten sein zu können;

b)

sie müssen gemeinsame Regeln für die Erzeugung und die erste Vermarktungsstufe im Sinne von Unterabsatz 2 anwenden;

c)

ihre Satzung muss für die angeschlossenen Erzeuger die Verpflichtung enthalten,

i)

die gemeinsamen Regeln für die Erzeugung sowie die Entscheidungen über die zu erzeugenden Sorten zu beachten,

ii)

ihre gesamte Erzeugung durch die Erzeugergemeinschaft vermarkten zu lassen;

d)

sie müssen eine ausreichende wirtschaftliche Größe nachweisen;

e)

sie müssen in ihrem gesamten Tätigkeitsbereich jede Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Erzeugergemeinschaften der Gemeinschaft, insbesondere aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Niederlassungsortes, ausschließen;

f)

sie müssen unterschiedslos jedem Erzeuger, der sich verpflichtet, ihre Satzung einzuhalten, das Recht auf Beitritt einräumen;

g)

ihre Satzung muss Bestimmungen enthalten, mit denen sichergestellt wird, dass die Mitglieder auf ihre Mitgliedschaft verzichten können, wenn sie mindestens drei Jahre Mitglied waren und mindestens ein Jahr vor ihrem Austritt die Erzeugergemeinschaft davon unterrichtet haben; dies gilt unbeschadet der einzelstaatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, mit denen in bestimmten Fällen die Erzeugergemeinschaft oder deren Gläubiger vor etwaigen finanziellen Folgen des Austritts eines Mitglieds geschützt oder der Austritt eines Mitglieds im laufenden Haushaltsjahr verhindert werden soll;

h)

ihre Satzung muss die Verpflichtung enthalten, eine getrennte Buchführung über die Tätigkeiten vorzunehmen, die Gegenstand der Anerkennung sind;

i)

sie dürfen keine beherrschende Stellung in der Gemeinschaft einnehmen.

Als erste Vermarktungsstufe gilt der Verkauf von Hopfen durch den Erzeuger selbst oder, im Fall einer Erzeugergemeinschaft, durch ihre Mitglieder an den Großhandel oder an die Hopfen be- oder verarbeitenden Unternehmen.

(3)   Die Verpflichtung nach Absatz 2 Buchstabe c gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, für welche die Erzeuger vor ihrem Beitritt zu einer Erzeugergemeinschaft Kaufverträge abgeschlossen hatten, sofern die Erzeugergemeinschaft davon unterrichtet wurde und sie genehmigt hat.

(4)   Abweichend von Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii dürfen die einer Erzeugergemeinschaft angeschlossenen Erzeuger, wenn die Erzeugergemeinschaft dies zulässt, unter den von ihr festgelegten Bedingungen

a)

die Verpflichtung zur Vermarktung der gesamten Erzeugung durch die Erzeugergemeinschaft nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii durch die Verpflichtung zur Vermarktung auf der Grundlage gemeinsamer, in die Satzung aufgenommener Regeln ersetzen, die gewährleisten, dass die Erzeugergemeinschaft ein Kontrollrecht hinsichtlich der Verkaufspreise besitzt, diese Preise von ihr gebilligt werden müssen und sie im Falle der Ablehnung den betreffenden Hopfen zu einem höheren Preis abnimmt;

b)

Erzeugnisse, die aufgrund ihrer Merkmale von der betreffenden Erzeugergemeinschaft im Prinzip nicht gehandelt werden, über eine andere, von ihrer eigenen Erzeugergemeinschaft bestimmte Erzeugergemeinschaft vermarkten.

(5)   Die in Absatz 2 Buchstabe b und Buchstabe c Ziffer i genannten gemeinsamen Regeln sind schriftlich niederzulegen. Sie umfassen mindestens:

a)

für die Erzeugung:

i)

Bestimmungen über die Verwendung einer oder mehrerer bestimmter Sorten bei der Sortenumstellung oder Anlage von Neupflanzungen;

ii)

Bestimmungen über die Einhaltung bestimmter Anbauverfahren und Pflanzenschutzmaßnahmen;

iii)

Bestimmungen über das Pflücken, die Trocknung und gegebenenfalls die Aufbereitung;

b)

für die Vermarktung, insbesondere für die Konzentration und die gemeinsamen Bedingungen des Angebots:

i)

die allgemeinen Bestimmungen für den Verkauf durch die Erzeugergemeinschaft;

ii)

die Bestimmungen über die Mengen, die die Erzeuger selbst verkaufen dürfen, sowie die Bestimmungen für diese Verkäufe.

2.

Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Nach dem in Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verfahren kann ein Mitgliedstaat auf seinen Antrag ermächtigt werden, eine Erzeugergemeinschaft anzuerkennen, deren eingetragene Anbauflächen weniger als 60 ha umfassen, wenn diese Flächen in einem anerkannten, weniger als 100 ha umfassenden Erzeugungsgebiet liegen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Juli 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2008 der Kommission (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 61).

(2)  ABl. L 314 vom 30.11.2005, S. 1.

(3)  ABl. L 289 vom 7.11.2007, S. 4.

(4)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.“


1.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 754/2008 DER KOMMISSION

vom 31. Juli 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Gemeinschaft sowie der dafür geltenden Quarantänebedingungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1 vierter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2007 der Kommission (3) werden die Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter anderer Vogelarten als Geflügel in die Gemeinschaft sowie die für solche Vögel nach der Einfuhr geltenden Quarantänebedingungen festgelegt.

(2)

Anhang V der genannten Verordnung enthält eine Liste der Quarantäneeinrichtungen und -stationen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für die Einfuhr bestimmter anderer Vogelarten als Geflügel zugelassen sind.

(3)

Zypern, Ungarn, Italien, Österreich, Portugal und das Vereinigte Königreich haben eine Überprüfung ihrer zugelassenen Quarantäneeinrichtungen und -stationen vorgenommen und der Kommission eine aktualisierte Liste dieser Einrichtungen und Stationen übermittelt. Die Liste der zugelassenen Quarantäneeinrichtungen und -stationen in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 318/2007 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Juli 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).

(2)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/265/EG der Kommission (ABl. L 114 vom 1.5.2007, S. 17).

(3)  ABl. L 84 vom 24.3.2007, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 607/2008 (ABl. L 166 vom 27.6.2008, S. 18).


ANHANG

„ANHANG V

LISTE DER ZUGELASSENEN EINRICHTUNGEN UND STATIONEN GEMÄSS ARTIKEL 6 ABSATZ 1

ISO-Ländercode

Land

Zulassungsnummer der Quarantäneeinrichtung oder -station

AT

ÖSTERREICH

AT OP Q1

AT

ÖSTERREICH

AT-KO-Q1

AT

ÖSTERREICH

AT-3-KO-Q2

AT

ÖSTERREICH

AT-3-ME-Q1

AT

ÖSTERREICH

AT-3-HO-Q-1

AT

ÖSTERREICH

AT3-KR-Q1

AT

ÖSTERREICH

AT-4-KI-Q1

AT

ÖSTERREICH

AT-4-VB-Q1

AT

ÖSTERREICH

AT 6 10 Q 1

AT

ÖSTERREICH

AT 6 04 Q 1

BE

BELGIEN

BE VQ 1003

BE

BELGIEN

BE VQ 1010

BE

BELGIEN

BE VQ 1011

BE

BELGIEN

BE VQ 1012

BE

BELGIEN

BE VQ 1013

BE

BELGIEN

BE VQ 1016

BE

BELGIEN

BE VQ 1017

BE

BELGIEN

BE VQ 3001

BE

BELGIEN

BE VQ 3008

BE

BELGIEN

BE VQ 3014

BE

BELGIEN

BE VQ 3015

BE

BELGIEN

BE VQ 4009

BE

BELGIEN

BE VQ 4017

BE

BELGIEN

BE VQ 7015

CZ

TSCHECHISCHE REPUBLIK

21750016

CZ

TSCHECHISCHE REPUBLIK

21750027

CZ

TSCHECHISCHE REPUBLIK

21750050

CZ

TSCHECHISCHE REPUBLIK

61750009

DE

DEUTSCHLAND

BB-1

DE

DEUTSCHLAND

BW-1

DE

DEUTSCHLAND

BY-1

DE

DEUTSCHLAND

BY-2

DE

DEUTSCHLAND

BY-3

DE

DEUTSCHLAND

BY-4

DE

DEUTSCHLAND

HE-1

DE

DEUTSCHLAND

HE-2

DE

DEUTSCHLAND

NI-1

DE

DEUTSCHLAND

NI-2

DE

DEUTSCHLAND

NI-3

DE

DEUTSCHLAND

NW-1

DE

DEUTSCHLAND

NW-2

DE

DEUTSCHLAND

NW-3

DE

DEUTSCHLAND

NW-4

DE

DEUTSCHLAND

NW-5

DE

DEUTSCHLAND

NW-6

DE

DEUTSCHLAND

NW-7

DE

DEUTSCHLAND

NW-8

DE

DEUTSCHLAND

RP-1

DE

DEUTSCHLAND

SN-1

DE

DEUTSCHLAND

SN-2

DE

DEUTSCHLAND

TH-1

DE

DEUTSCHLAND

TH-2

ES

SPANIEN

ES/01/02/05

ES

SPANIEN

ES/05/02/12

ES

SPANIEN

ES/05/03/13

ES

SPANIEN

ES/09/02/10

ES

SPANIEN

ES/17/02/07

ES

SPANIEN

ES/04/03/11

ES

SPANIEN

ES/04/03/14

ES

SPANIEN

ES/09/03/15

ES

SPANIEN

ES/09/06/18

ES

SPANIEN

ES/10/07/20

FR

FRANKREICH

38.193.01

GR

GRIECHENLAND

GR.1

GR

GRIECHENLAND

GR.2

IE

IRLAND

IRL-HBQ-1-2003 Unit A

IT

ITALIEN

003AL707

IT

ITALIEN

305/B/743

IT

ITALIEN

132BG603

IT

ITALIEN

170BG601

IT

ITALIEN

233BG601

IT

ITALIEN

068CR003

IT

ITALIEN

006FR601

IT

ITALIEN

054LCO22

IT

ITALIEN

I – 19/ME/01

IT

ITALIEN

119RM013

IT

ITALIEN

006TS139

IT

ITALIEN

133VA023

IT

ITALIEN

015RM168

MT

MALTA

BQ 001

NL

NIEDERLANDE

NL-13000

NL

NIEDERLANDE

NL-13001

NL

NIEDERLANDE

NL-13002

NL

NIEDERLANDE

NL-13003

NL

NIEDERLANDE

NL-13004

NL

NIEDERLANDE

NL-13005

NL

NIEDERLANDE

NL-13006

NL

NIEDERLANDE

NL-13007

NL

NIEDERLANDE

NL-13008

NL

NIEDERLANDE

NL-13009

NL

NIEDERLANDE

NL-13010

PL

POLEN

14084501

PT

PORTUGAL

05 01 CQA

PT

PORTUGAL

01 02 CQA

PT

PORTUGAL

03 01 CQAR

PT

PORTUGAL

05 07 CQAA

UK

VEREINIGTES KÖNIGREICH

21/07/01

UK

VEREINIGTES KÖNIGREICH

21/07/02

UK

VEREINIGTES KÖNIGREICH

01/08/01

UK

VEREINIGTES KÖNIGREICH

21/08/01“


1.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 755/2008 DER KOMMISSION

vom 31. Juli 2008

zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (1), insbesondere auf Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG finden in dem Fall, dass für einen bestimmten reglementierten Beruf andere spezielle Regelungen unmittelbar für die Anerkennung von Berufsqualifikationen festgelegt wurden, die entsprechenden Bestimmungen dieser Richtlinie keine Anwendung. In Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2005/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die gegenseitige Anerkennung von Befähigungszeugnissen der Mitgliedstaaten für Seeleute und zur Änderung der Richtlinie 2001/25/EG (2) ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten Befähigungszeugnisse für Seeleute anerkennen, die von einem anderen Mitgliedstaat gemäß den Anforderungen der Richtlinie 2001/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (3) erteilt wurden. Die Richtlinie 2005/36/EG sollte daher nicht für die Anerkennung der Qualifikationen von Seeleuten gelten, die an Bord von Schiffen arbeiten, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2001/25/EG fallen.

(2)

Die Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Italien, Rumänien und die Niederlande haben begründete Anträge auf Streichung ihrer Berufe in der Seefahrt, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2001/25/EG fallen, aus Anhang II Nummer 3 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG gestellt.

(3)

Die Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Italien, Rumänien und die Niederlande haben beantragt, dass alle Berufe und dazugehörigen Beschreibungen der Ausbildungsgänge, die für ihre Länder in Anhang II Nummer 3 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG aufgelistet sind, gestrichen werden. Die Niederlande haben die Streichung von zwei Berufen beantragt: „Deckoffizier in der Küstenschifffahrt (mit Ergänzung) (stuurman kleine handelsvaart (met aanvulling))“ und „diplomierter Maschinenwachdienstkundiger (diploma motordrijver)“ sowie die entsprechenden Beschreibungen der Ausbildungsgänge sollen aus Anhang II Nummer 3 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG gestrichen werden.

(4)

Das Vereinigte Königreich hat einen begründeten Antrag auf Streichung seiner Berufe in der Seefahrt, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2001/25/EG fallen, aus Anhang II Nummer 5 der Richtlinie 2005/36/EG gestellt.

(5)

Die Richtlinie 2005/36/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Anerkennung von Berufsqualifikationen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Juli 2008

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission (ABl. L 320 vom 6.12.2007, S. 3).

(2)  ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 160.

(3)  ABl. L 136 vom 18.5.2001, S. 17. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/45/EG (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 160).


ANHANG

Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Schiffsführung

 

Schulische und berufliche Bildung, die zu folgenden Berufen führt:

 

in Lettland:

Leitender Schiffselektrotechniker (‚kuģu elektromehāniķis‘),

Kühlsystembediener (‚kuģa saldēšanas iekārtu mašīnists‘);

 

inden Niederlanden:

VTS-Beamter (‚VTS-functionaris‘).

 

Erforderlich ist:

in Lettland:

i)

für den Leitenden Schiffselektrotechniker (‚kuģu elektromehāniķis‘):

1.

Mindestalter: 18 Jahre.

2.

Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 12,5 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als sechs Monaten als Schiffselektriker oder als Assistent des Leitenden Schiffselektrikers auf Schiffen mit einer Leistung von mehr als 750 kW erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen;

ii)

für den Kühlsystembediener (‚kuģa saldēšanas iekārtu mašīnists‘):

1.

Mindestalter: 18 Jahre.

2.

Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 13 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als zwölf Monaten als Assistent des Leitenden Kühltechnikers erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen;

in den Niederlanden:

eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 15 Jahren, einschließlich einer mindestens dreijährigen Ausbildung an einer höheren berufsbildenden Schule (‚HBO‘) oder an einer mittleren berufsbildenden Schule (‚MBO‘), an die sich Fachlehrgänge auf nationaler und regionaler Ebene anschließen, die jeweils mindestens 12 Wochen theoretische Ausbildung umfassen und jeweils mit einer Prüfung abschließen.“

2.

Nummer 5 wird wie folgt geändert:

Der zehnte, elfte, zwölfte, dreizehnte und vierzehnte Gedankenstrich werden gestrichen.


1.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 756/2008 DER KOMMISSION

vom 31. Juli 2008

zur Festsetzung der ab dem 1. August 2008 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002, ex 1005, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, und ex 1007, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des cif-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zoll darf jedoch den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 1 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative cif-Einfuhrpreise festgestellt.

(3)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002 00, 1005 10 90, 1005 90 00 und 1007 00 90 zugrunde zu legende Preis der nach der Methode in Artikel 4 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative cif-Einfuhrpreis.

(4)

Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 1. August 2008 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt.

(5)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 608/2008 der Kommission vom 26. Juni 2008 zur zeitweiligen Aussetzung der Einfuhrzölle auf bestimmte Getreidesorten im Wirtschaftsjahr 2008/09 (3) ist die Anwendung bestimmter mit der vorliegenden Verordnung festgesetzter Zölle jedoch ausgesetzt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 1. August 2008 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der in Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Juli 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2008 der Kommission (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 61).

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1816/2005 (ABl. L 292 vom 8.11.2005, S. 5).

(3)  ABl. L 166 vom 27.6.2008, S. 19.


ANHANG I

Ab dem 1. August 2008 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

HARTWEIZEN hoher Qualität

0,00 (2)

mittlerer Qualität

0,00 (2)

niederer Qualität

0,00 (2)

1001 90 91

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00 (2)

1002 00 00

ROGGEN

0,00 (2)

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

0,00

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (3)

0,00 (2)

1007 00 90

KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

0,00 (2)


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Die Anwendung dieses Zolls ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 608/2008 ausgesetzt.

(3)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

16.7.2008-30.7.2008

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (1)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (2)

Hartweizen niederer Qualität (3)

Gerste

Börsennotierungen

Minnéapolis

Chicago

Notierung

218,19

148,57

FOB-Preis USA

272,91

262,91

242,91

130,27

Golf-Prämie

8,62

Prämie/Große Seen

15,65

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko–Rotterdam:

42,42 EUR/t

Frachtkosten: Große Seen–Rotterdam:

42,44 EUR/t


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).


1.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 757/2008 DER KOMMISSION

vom 31. Juli 2008

zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1109/2007 für das Wirtschaftsjahr 2007/08

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmtem Sirup zu berücksichtigenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2007/08 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1109/2007 der Kommission (3) festgesetzt. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 688/2008 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die bei der Einfuhr der in Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 genannten Erzeugnisse anzuwendenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle, festgesetzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1109/2007 für das Wirtschaftsjahr 2007/08, werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Juli 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1). Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird ab 1. Oktober 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 514/2008 (ABl. L 150 vom 10.6.2008, S. 7).

(3)  ABl. L 253 vom 28.9.2007, S. 5.

(4)  ABl. L 192 vom 19.7.2008, S. 49.


ANHANG

Geänderte Beträge der bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95 ab dem 1. August 2008 anwendbaren repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht

1701 11 10 (1)

21,79

5,41

1701 11 90 (1)

21,79

10,69

1701 12 10 (1)

21,79

5,22

1701 12 90 (1)

21,79

10,21

1701 91 00 (2)

23,89

13,68

1701 99 10 (2)

23,89

8,77

1701 99 90 (2)

23,89

8,77

1702 90 95 (3)

0,24

0,40


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1).

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 318/2006.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


1.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/18


VERORDNUNG (EG) Nr. 758/2008 DER KOMMISSION

vom 31. Juli 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 711/2008 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Ausfuhrerstattungen auf die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 genannten Erzeugnisse wurden ab dem 25. Juli 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 711/2008 der Kommission (2) festgesetzt.

(2)

Die zurzeit geltenden Ausfuhrerstattungen müssen angepasst werden, da der Kommission zusätzliche Informationen zu der Veränderung des Verhältnisses von Binnenmarkt- und Weltmarktpreisen vorliegen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 711/2008 ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 711/2008 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Juli 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 der Kommission (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1). Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird ab 1. Oktober 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 197 vom 25.7.2008, S. 30.


ANHANG

Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand ab dem 1. August 2008

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1701 11 90 9100

S00

EUR/100 kg

16,82 (2)

1701 11 90 9910

S00

EUR/100 kg

16,82 (2)

1701 12 90 9100

S00

EUR/100 kg

16,82 (2)

1701 12 90 9910

S00

EUR/100 kg

16,82 (2)

1701 91 00 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,1829

1701 99 10 9100

S00

EUR/100 kg

18,29

1701 99 10 9910

S00

EUR/100 kg

18,29

1701 99 10 9950

S00

EUR/100 kg

18,29

1701 99 90 9100

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,1829

NB: Die Bestimmungsländer sind wie folgt definiert:

S00

alle anderen Bestimmungen mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen:

a)

Drittländer: Andorra, Liechtenstein, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien (), Montenegro, Albanien und ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien;

b)

Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: die Färöer, Grönland, Helgoland, Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d'Italia und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt;

c)

europäische Hoheitsgebiete, deren auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt und die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: Gibraltar.


(1)  Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrats vom 10 Juni 1999.

(2)  Dieser Betrag gilt für Rohzucker mit einem Rendementwert von 92 %. Wenn der Rendementwert des ausgeführten Rohzuckers von 92 % abweicht, wird der anwendbare Erstattungsbetrag für die jeweilige Ausfuhr mit einem Berichtigungskoeffizienten multipliziert, der ermittelt wird, indem das gemäß Anhang I Abschnitt III Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 berechnete Rendement des ausgeführten Rohzuckers durch 92 geteilt wird.


1.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/20


VERORDNUNG (EG) Nr. 759/2008 DER KOMMISSION

vom 31. Juli 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 712/2008 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Sirup und bestimmte andere Zuckererzeugnisse in unverändertem Zustand

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Ausfuhrerstattungen auf die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c, d und g der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 genannten Erzeugnisse wurden ab dem 25. Juli 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 712/2008 der Kommission (2) festgesetzt.

(2)

Die zurzeit geltenden Ausfuhrerstattungen müssen angepasst werden, da der Kommission zusätzliche Informationen zu der Veränderung des Verhältnisses von Binnenmarkt- und Weltmarktpreisen vorliegen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 712/2008 ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 712/2008 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Juli 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 der Kommission (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1). Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird ab 1. Oktober 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 197 vom 25.7.2008, S. 32.


ANHANG

Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand ab 1. August 2008

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1702 40 10 9100

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

18,29

1702 60 10 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

18,29

1702 60 95 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,1829

1702 90 30 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

18,29

1702 90 71 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,1829

1702 90 95 9100

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,1829

1702 90 95 9900

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,1829 (2)

2106 90 30 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

18,29

2106 90 59 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,1829

NB: Die Bestimmungsländer sind wie folgt definiert:

S00

alle anderen Bestimmungen mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen:

a)

Drittländer: Andorra, Liechtenstein, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien (), Montenegro, Albanien und ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien;

b)

Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: die Färöer, Grönland, Helgoland, Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d'Italia und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt;

c)

europäische Hoheitsgebiete, deren auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt und die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: Gibraltar.


(1)  Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrats vom 10 Juni 1999.

(2)  Der Grundbetrag gilt nicht für das unter Nummer 2 im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3513/92 der Kommission beschriebene Erzeugnis (ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 12).


1.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/22


VERORDNUNG (EG) Nr. 760/2008 DER KOMMISSION

vom 31. Juli 2008

mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Genehmigungen für die Verwendung von Kasein und Kaseinaten bei der Käseherstellung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 121 Buchstabe i und die Artikel 192 und 194 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wurde die Verordnung (EWG) Nr. 2204/90 des Rates vom 24. Juli 1990 mit zusätzlichen, Käse betreffenden Grundregeln der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (2) ab 1. Juli 2008 aufgehoben.

(2)

Die Vorschriften des Artikels 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2204/90 über den Informationsaustausch und über Kontrollen und Verwaltungsmaßnahmen wurden nicht in die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgenommen. Gemäß den Artikeln 192 und 194 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sollten diese Vorschriften in die Verordnung (EG) Nr. 1547/2006 der Kommission vom 13. Oktober 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2204/90 des Rates (3) integriert werden.

(3)

Im Interesse der Klarheit und Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, die Verordnung (EG) Nr. 1547/2006 aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen.

(4)

Gemäß Artikel 119 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist für die Verwendung von Kasein und Kaseinaten zur Herstellung von Käse eine vorherige Genehmigung erforderlich. Die Durchführungsvorschriften für die Erteilung dieser Genehmigungen sollten unter Berücksichtigung der Erfordernisse in Bezug auf die Kontrolle der Betriebe festgelegt werden. Um die Umsetzung und Überwachung der betreffenden Abweichungen zu erleichtern, sollten die Genehmigungen für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden.

(5)

Gemäß Artikel 121 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind die höchstzulässigen Sätze für die Beimischung von Kasein und Kaseinaten zu Käse nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung der technischen Erfordernisse festzusetzen. Es empfiehlt sich, diese Prozentsätze auf Gemeinschaftsebene nach dem aktuellen Kenntnisstand festzusetzen. Um die Kontrolle der Einhaltung dieser Vorschrift zu erleichtern, sollten diese Beimischungssätze, unbeschadet strengerer Standards auf einzelstaatlicher Ebene, global und nicht für einzelne Erzeugnisse festgesetzt werden.

(6)

Bei der Verwendung von Kasein und/oder Kaseinaten in Käse sind die internationalen Normen für Käse zu beachten, insbesondere in Bezug auf das Verhältnis zwischen Molkenproteinen und Kasein (4).

(7)

Es sind Durchführungsvorschriften für Kontrollen und Sanktionen festzulegen, wobei die Struktur der Branche zu berücksichtigen ist. Die Höhe der Sanktion sollte festgesetzt werden, wenn die Beihilfe gemäß Artikel 100 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wiedereingeführt wird.

(8)

Unbeschadet einzelstaatlicher Sanktionen, die für die nicht genehmigte Verwendung von Kasein und Kaseinaten bei der Käseherstellung verhängt werden können, empfiehlt es sich, bei der Festsetzung des Betrags der Beihilfe gemäß Artikel 100 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eine Sanktion zu fordern, die auf der Grundlage des Werts des Kaseins und der Kaseinate einerseits und des Werts der entsprechenden Menge Magermilchpulver andererseits festgesetzt wird, um mindestens den aus der nicht genehmigten Verwendung gezogenen wirtschaftlichen Vorteil zu neutralisieren. Solange die Beihilfe für die Herstellung von Kasein und Kaseinaten auf Null festgesetzt ist, ist es jedoch nicht angezeigt, die Höhe dieser Sanktion festzusetzen.

(9)

Gemäß Artikel 204 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gilt die Verordnung für Milch und Milcherzeugnisse — ausgenommen Teil II Titel I Kapitel III — ab dem 1. Juli 2008. Mit dieser Verordnung wurde die Verordnung (EWG) Nr. 2204/90 ab dem genannten Zeitpunkt aufgehoben. Daher sollte die vorliegende Verordnung ab 1. Juli 2008 gelten.

(10)

Damit die Branche sich auf die neuen höchstzulässigen Beimischungssätze und die Einbeziehung weiterer Käsesorten einstellen kann, ist für einen Zeitraum von sechs Monaten eine Abweichung vorzusehen.

(11)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die in Artikel 119 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Genehmigungen werden auf Antrag der betreffenden Betriebe für einen Zeitraum von zwölf Monaten und unter der Bedingung erteilt, dass sich die Betriebe zuvor schriftlich verpflichten, Artikel 3 der vorliegenden Verordnung zu akzeptieren und einzuhalten.

(2)   Die Genehmigungen werden mit einer laufenden Nummer für jeden Betrieb bzw. gegebenenfalls für jede Produktionsstätte erteilt.

(3)   Die Genehmigungen können sich je nach Antrag des betreffenden Betriebs auf eine oder mehrere Käsesorten beziehen.

Artikel 2

(1)   Der in Artikel 121 Buchstabe i Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannte höchstzulässige Satz für die Beimischung zu Erzeugnissen des KN-Codes 0406 beträgt 10 %. Er bezieht sich auf das Gewicht des Käses, den der betreffende Betrieb oder die betreffende Produktionsstätte in einem Zeitraum von sechs Monaten herstellt.

Bei den Käsesorten mit Kasein- oder Kaseinatzusatz darf das Molkenprotein/Kasein-Verhältnis von Milch nicht überschritten werden, und es sind die im Herstellungsland geltenden Rechtsvorschriften über die Verwendung von Kasein und Kaseinaten zu beachten.

(2)   Abweichend von Absatz 1 beläuft sich für folgende Erzeugnisse der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte Höchstsatz bis 31. Dezember 2008 auf 5 %:

a)

Schmelzkäse des KN-Codes 0406 30;

b)

Schmelzkäse, gerieben, des KN-Codes ex 0406 20, im kontinuierlichen Verfahren ohne Zusatz von bereits hergestelltem Schmelzkäse hergestellt;

c)

Schmelzkäse, in Pulverform, des KN-Codes ex 0406 20, im kontinuierlichen Verfahren ohne Zusatz von bereits hergestelltem Schmelzkäse hergestellt.

Artikel 3

(1)   Die Betriebe

a)

melden der zuständigen Behörde Art und Menge des hergestellten Käses sowie die den jeweiligen Erzeugnissen beigemischte Menge Kasein und Kaseinate;

b)

führen eine Bestandsbuchhaltung, die die Überprüfung von Art und Menge des hergestellten Käses, der gekauften und/oder hergestellten Menge Kasein und Kaseinate sowie ihrer Bestimmung und/oder Verwendung ermöglicht.

(2)   Die Bestandsbuchhaltung gemäß Absatz 1 Buchstabe b umfasst Angaben über Ursprung, Zusammensetzung und Menge der bei der Käseherstellung verwendeten Grunderzeugnisse. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass zur Überprüfung dieser Angaben Proben entnommen werden. Sie achten auf die vertrauliche Behandlung der bei den Betrieben eingeholten Informationen.

Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Einhaltung dieser Verordnung durch folgende Verwaltungs- und Bestandskontrollen:

a)

häufige unangekündigte Vor-Ort-Kontrollen zum Abgleich zwischen der Bestandsbuchhaltung einerseits und den einschlägigen Geschäftsunterlagen sowie den tatsächlich vorhandenen Beständen andererseits. Diese Kontrollen sind für eine repräsentative Zahl der Meldungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a durchzuführen;

b)

Stichprobenkontrollen der Betriebe, die Käse herstellen und denen keine Genehmigung erteilt wurde.

(2)   Jeder Betrieb, dem eine Genehmigung erteilt wurde, wird mindestens einmal jährlich kontrolliert.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten führen Bücher über

a)

die Zahl der erteilten und/oder widerrufenen Genehmigungen;

b)

die für diese Genehmigungen gemeldeten Mengen Kasein und Kaseinate und die Menge des hergestellten Käses;

c)

die Fälle, in denen entweder Kasein und/oder Kaseinate ohne Genehmigung verwendet oder die festgesetzten Beimischungssätze nicht eingehalten wurden, mit Angabe der ohne Genehmigung verwendeten Mengen Kasein und Kaseinate.

Artikel 6

(1)   Unbeschadet der von den betreffenden Mitgliedstaaten festgesetzten Sanktionen wird für die Verwendung von Kasein und Kaseinaten ohne Genehmigung eine Sanktion verhängt. Die Sanktion wird festgesetzt, wenn die Höhe der Beihilfe gemäß Artikel 100 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geändert wird.

(2)   Die nach Absatz 1 eingenommenen Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission (5) und werden der Kommission gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung gemeldet.

Artikel 7

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 1547/2006 wird aufgehoben.

Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1547/2006 erteilte Genehmigungen bleiben jedoch bis zu ihrem Ablauf gültig.

(2)   Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung und auf Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2204/90 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2008. Artikel 2 Absatz 1 gilt jedoch ab 1. Januar 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Juli 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2008 der Kommission (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 61).

(2)  ABl. L 201 vom 31.7.1990, S. 7. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2583/2001 (ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 6).

(3)  ABl. L 286 vom 17.10.2006, S. 8.

(4)  Codex Alimentarius, Allgemeine Norm für Käse (CODEX STAN A-6, geändert 2006).

(5)  ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 1.


ANHANG

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 1547/2006

Verordnung (EWG) Nr. 2204/90

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 und 2

 

Artikel 1 und 2

 

Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 3 Absatz 1

 

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1

 

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 2

 

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 3

 

Artikel 5 Buchstabe c

Artikel 4 Absatz 1

 

Artikel 6

Artikel 4 Absatz 2

 

Artikel 5

 

Artikel 5 Buchstaben a und b

Artikel 6

 

 

Artikel 7

Artikel 7

 

Artikel 8

Anhang I

 

Anhang II

 

Anhang III

 


1.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/26


VERORDNUNG (EG) Nr. 761/2008 DER KOMMISSION

vom 31. Juli 2008

zur Änderung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Erstattungsbeträge, die ab 25. Juli 2008 bei der Ausfuhr von den im Anhang genannten Erzeugnissen in Form von Waren, die nicht unter Anhang I des Vertrags fallen, anzuwenden sind, wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 716/2008 der Kommission (2) festgesetzt.

(2)

Die Anwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 716/2008 enthaltenen Vorschriften und Kriterien auf die Angaben, über die die Kommission gegenwärtig verfügt, führt dazu, dass die gegenwärtig geltenden Ausfuhrerstattungen entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung zu ändern sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in der Verordnung (EG) Nr. 716/2008 festgesetzten Erstattungssätze werden wie im Anhang zu dieser Verordnung angegeben geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Juli 2008

Für die Kommission

Heinz ZOUREK

Generaldirektor für Unternehmen und Industrie


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1). Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird ab 1. Oktober 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 197 vom 25.7.2008, S. 52.


ANHANG

Bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 1. August 2008 geltende Erstattungssätze (1)

KN-Code

Warenbezeichnung

Erstattungssätze in EUR/100 kg

bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

in den anderen Fällen

1701 99 10

Weißzucker

18,29

18,29


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten nicht für Ausfuhren in die

a)

Drittländer: Andorra, Liechtenstein, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien (), Montenegro, Albanien und ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien sowie für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind;

b)

Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: die Färöer, Grönland, Helgoland, Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d'Italia und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt;

c)

europäische Hoheitsgebiete, deren auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt und die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: Gibraltar.

(2)  Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrats vom 10. Juni 1999.


RICHTLINIEN

1.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/28


RICHTLINIE 2008/72/EG DES RATES

vom 15. Juli 2008

über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut

(Text von Bedeutung für den EWR)

(kodifizierte Fassung)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 92/33/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

(2)

Der Anbau von Gemüse spielt in der Landwirtschaft der Gemeinschaft eine wichtige Rolle.

(3)

Befriedigende Ergebnisse im Gemüseanbau hängen weitgehend von Qualität und Gesundheit nicht nur des Saatgutes, das bereits Gegenstand der Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (4) ist, sondern auch des Gemüsepflanzgutes und Gemüsevermehrungsmaterials ab.

(4)

Infolge der unterschiedlichen Behandlung des Gemüsevermehrungsmaterials und Gemüsepflanzgutes in den einzelnen Mitgliedstaaten können Handelshemmnisse entstehen, die den freien Verkehr dieser Erzeugnisse innerhalb der Gemeinschaft behindern können.

(5)

Auf Gemeinschaftsebene harmonisierte Anforderungen sollten gewährleisten, dass die Abnehmer gemeinschaftsweit mit gesundem und hochwertigem Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut versorgt werden.

(6)

Im Hinblick auf den Pflanzenschutz müssen diese harmonisierten Anforderungen mit der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (5) im Einklang stehen.

(7)

Unbeschadet der Pflanzenschutzvorschriften aufgrund der Richtlinie 2000/29/EG sollten auf Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut, das nachweislich für die Ausfuhr nach Drittländern bestimmt ist, die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften über die Vermarktung nicht angewandt werden, da dortzulande andere Vorschriften gelten können als die dieser Richtlinie.

(8)

Zur Festlegung von Pflanzenschutz- und Qualitätsnormen für die einzelnen Gemüsearten und -gattungen sind langwierige und eingehende wissenschaftlich-technische Prüfungen erforderlich. Zu diesem Zweck sollte daher ein Verfahren vorgesehen werden.

(9)

Es ist in erster Linie Aufgabe der Versorger, sicherzustellen, dass ihr Gemüsevermehrungsmaterial bzw. ihr Gemüsepflanzgut den Bedingungen dieser Richtlinie genügt.

(10)

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten bei der Durchführung der Überprüfungen und Inspektionen darauf achten, dass die Versorger die genannten Bedingungen erfüllen.

(11)

Es sollten gemeinschaftliche Überprüfungsmaßnahmen vorgesehen werden, um eine einheitliche Anwendung der in dieser Richtlinie festgelegten Normen in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(12)

Es liegt im Interesse des Abnehmers von Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut, dass die Bezeichnung der Sorte bekannt ist und die Sortenechtheit geschützt wird.

(13)

Zu diesem Zweck empfiehlt es sich, so weit wie möglich die Anwendung der Vorschriften über den Sortentyp, wie sie bereits hinsichtlich des Verkehrs mit Gemüsesaatgut festgelegt worden sind, vorzusehen.

(14)

Zur Gewährleistung der Sortenechtheit und der vorschriftsmäßigen Vermarktung von Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut sollten Gemeinschaftsvorschriften für die Trennung der Partien sowie für das Kennzeichnen festgelegt werden. Die verwendete Kennzeichnung sollte die für die amtliche Prüfung und die Unterrichtung des Verwenders notwendigen Angaben aufweisen.

(15)

Für den Fall vorübergehender Versorgungsengpässe sollten Vorschriften für das Inverkehrbringen von Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut, die geringere Anforderungen als die dieser Richtlinie erfüllen, vorgesehen werden.

(16)

Den Mitgliedstaaten sollte es untersagt sein, bei den in Anhang II genannten Gattungen und Arten, für die eine Tabelle erstellt wird, über die Vorschriften dieser Richtlinie hinaus weitere Vorschriften oder Beschränkungen für die Vermarktung vorzusehen.

(17)

Die Möglichkeit, Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut aus Drittländern in der Gemeinschaft in den Verkehr zu bringen, sollte vorgesehen werden; Voraussetzung dafür ist, dass diese Erzeugnisse immer die gleiche Gewähr bieten wie das Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut aus der Gemeinschaft und dass sie die Gemeinschaftsvorschriften erfüllen.

(18)

Zur Harmonisierung der technischen Prüfungsverfahren der Mitgliedstaaten und zum Vergleich des Gemüsevermehrungsmaterials und Gemüsepflanzgutes aus der Gemeinschaft mit Drittlandserzeugnissen sollten Vergleichsprüfungen durchgeführt werden, damit festgestellt werden kann, ob diese Erzeugnisse den Anforderungen dieser Richtlinie genügen.

(19)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (6) erlassen werden.

(20)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für deren Anwendung unberührt lassen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Diese Richtlinie betrifft das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut in der Gemeinschaft.

(2)   Die Artikel 2 bis 20 sowie Artikel 23 gelten für die in Anhang II aufgeführten Gattungen und Arten sowie deren Hybriden.

Diese Artikel gelten auch für Unterlagen und andere Pflanzenteile von anderen Gattungen oder Arten oder deren Hybriden, wenn sie mit Material von Pflanzen der vorgenannten Gattungen oder Arten oder deren Hybriden veredelt werden oder veredelt werden sollen.

(3)   Änderungen der in Anhang II enthaltenen Liste der Gattungen und Arten werden nach dem in Artikel 21 Absatz 3 genannten Verfahren durchgeführt.

Artikel 2

Unbeschadet der Pflanzenschutzvorschriften der Richtlinie 2000/29/EG gilt die vorliegende Richtlinie nicht für Vermehrungsmaterial und Pflanzgut, das nachweislich dazu bestimmt ist, nach Drittländern ausgeführt zu werden, und eindeutig als solches gekennzeichnet und hinreichend abgesondert ist.

Die Durchführungsmaßnahmen zu Absatz 1, insbesondere über die Kennzeichnung und Absonderung, werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen.

Artikel 3

Im Sinne dieser Richtlinie gelten als

a)

„Vermehrungsmaterial“: Pflanzenteile und jegliches Pflanzenmaterial einschließlich Unterlagen zur Vermehrung und Erzeugung von Gemüsepflanzen;

b)

„Pflanzgut“: Pflanzenteile und ganze Pflanzen — bei veredelten Pflanzen einschließlich der veredelten Komponenten —, die zur Gemüseerzeugung gepflanzt werden sollen;

c)

„Versorger“: natürliche oder juristische Person, die in Bezug auf Gemüsevermehrungsmaterial bzw. Gemüsepflanzgut berufsmäßig zumindest eine der folgenden Tätigkeiten ausführt: Reproduktion, Erzeugung, Erhaltung oder Behandlung und Inverkehrbringen;

d)

„Inverkehrbringen“: Bereithaltung oder Lagerhaltung, Ausstellung oder Angebot zum Verkauf, Verkauf oder Lieferung von Gemüsevermehrungsmaterial bzw. Gemüsepflanzgut in irgendeiner Form an eine andere Person;

e)

„zuständige amtliche Stelle“:

i)

die vom Mitgliedstaat unter der Aufsicht der einzelstaatlichen Regierung eingesetzte bzw. benannte einzige zentrale Behörde, die für Qualitätsfragen zuständig ist,

ii)

eine staatliche Behörde

auf nationaler Ebene oder

auf regionaler Ebene im Rahmen der von den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgegebenen Grenzen unter der Aufsicht nationaler Behörden.

Die unter den Ziffern i und ii genannten Stellen können im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ihre in dieser Richtlinie genannten Aufgaben, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, die im Rahmen ihrer behördlich genehmigten Satzung ausschließlich für spezifische öffentliche Aufgaben zuständig sind, übertragen, sofern die juristische Person und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben.

Die Mitgliedstaaten stellen eine enge Zusammenarbeit zwischen den unter Ziffer i und den unter Ziffer ii genannten Stellen sicher.

Darüber hinaus können nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren andere juristische Personen, die von einer unter den Ziffern i und ii genannten Stelle eingesetzt und unter deren Aufsicht und Kontrolle tätig werden, zugelassen werden, sofern diese juristischen Personen am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre zuständigen amtlichen Stellen mit. Die Kommission übermittelt diese Angaben den anderen Mitgliedstaaten;

f)

„amtliche Maßnahmen“: Maßnahmen der zuständigen amtlichen Stelle;

g)

„amtliche Prüfung“: Prüfung durch die zuständige amtliche Stelle;

h)

„amtliche Erklärung“: Erklärung, die von der zuständigen amtlichen Stelle oder im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit abgegeben wird;

i)

„Partie“: eine bestimmte Stückzahl ein und derselben Ware, die in Bezug auf Zusammensetzung und Ursprung homogen ist;

j)

„Labor“: öffentliche oder private Einrichtung zur Analyse und zuverlässigen Diagnose, die dem Erzeuger die Qualitätsüberwachung der Erzeugung ermöglicht.

Artikel 4

Für jede in Anhang II aufgeführte Gattung oder Art bzw. für gattungs- oder artfremde Unterlagen — sofern sie mit Material der betreffenden Gattung oder Art veredelt worden sind oder werden sollen — wird nach dem in Artikel 21 Absatz 3 genannten Verfahren eine Tabelle in Anhang I aufgestellt, die einen Hinweis auf die in der Richtlinie 2000/29/EG für die betreffenden Gattungen oder Arten festgelegten pflanzengesundheitlichen Anforderungen enthält und Folgendes angibt:

a)

die Anforderungen, denen Gemüsepflanzgut genügen muss, insbesondere die Anforderungen betreffend die Qualität der Kultur, die Reinheit der Kultur und gegebenenfalls die Sortenmerkmale. Diese Anforderungen werden in Anhang I Teil A festgelegt;

b)

die Anforderungen, denen Vermehrungsmaterial genügen muss, und zwar insbesondere die Anforderungen betreffend das angewandte Vermehrungssystem, die Reinheit der Aufwüchse und gegebenenfalls die Sortenmerkmale. Diese Anforderungen werden in Anhang I Teil B festgelegt.

Artikel 5

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Versorger alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, damit den Normen dieser Richtlinie auf allen Ebenen der Erzeugung und des Inverkehrbringens von Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut entsprochen wird.

(2)   Zum Zwecke des Absatzes 1 führt der Versorger, und zwar selbst oder durch einen zugelassenen Versorger oder die zuständige amtliche Stelle, Überprüfungen durch, die von folgenden Grundsätzen ausgehen:

Ermittlung kritischer Punkte im Erzeugungsprozess auf der Grundlage der verwendeten Erzeugungsverfahren;

Ein- und Durchführung von Methoden zur Überwachung und Überprüfung kritischer Punkte im Sinne des ersten Gedankenstrichs;

Probenahme zwecks Analyse in einem durch die zuständige amtliche Stelle zugelassenen Labor zur Überprüfung der Übereinstimmung mit den Normen dieser Richtlinie;

die Ergebnisse gemäß dem ersten, zweiten und dritten Gedankenstrich werden schriftlich oder in anderer Form dauerhaft festgehalten, und es wird über die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzgut Buch geführt; alle Unterlagen müssen der zuständigen amtlichen Stelle zur Verfügung stehen. Die Unterlagen werden über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr aufbewahrt.

Versorger, deren Tätigkeit in diesem Zusammenhang sich auf den reinen Vertrieb von Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut beschränkt, das nicht im eigenen Betrieb erzeugt und verpackt wurde, brauchen indessen nur den Kauf und den Verkauf oder die Lieferung dieser Erzeugnisse schriftlich oder in anderer Form dauerhaft in Unterlagen festzuhalten.

Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für Versorger, deren Tätigkeit in diesem Bereich sich auf die Lieferung kleiner Mengen Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut an nicht gewerbliche Endverbraucher beschränkt.

(3)   Ergeben eigene Prüfungen oder dem Versorger nach Absatz 1 zur Verfügung stehende Informationen, dass einer oder mehrere der in der Richtlinie 2000/29/EG genannten Schadorganismen oder — in höherer Menge als normalerweise für die Erfüllung der Normen veranschlagt — der in den Tabellen nach Artikel 4 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Schadorganismen aufgetreten sind, so unterrichtet der Versorger die zuständige amtliche Stelle unverzüglich davon und führt die von der zuständigen amtlichen Stelle angegebenen Maßnahmen oder jede sonstige Maßnahme durch, die erforderlich ist, um die Gefahr einer Verbreitung der betreffenden Schadorganismen zu verringern. Der Versorger führt Buch über jegliches Auftreten von Schadorganismen in seinem Betrieb und über alle im Zusammenhang damit getroffenen Maßnahmen.

(4)   Die Durchführungsbestimmungen zu Absatz 2 Unterabsatz 2 werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 6

(1)   Ein Versorger wird von der zuständigen amtlichen Stelle zugelassen, wenn diese festgestellt hat, dass seine Erzeugungsverfahren und sein Betrieb den Bestimmungen dieser Richtlinie hinsichtlich der Art seiner Tätigkeit entsprechen. Die Zulassung ist zu erneuern, wenn ein Versorger beschließt, andere als diejenigen Tätigkeiten durchzuführen, für die er zugelassen wurde.

(2)   Die zuständige amtliche Stelle erteilt einem Labor in Bezug auf die von ihm durchgeführten Testtätigkeiten eine Zulassung, wenn sie festgestellt hat, dass das Labor, die Verfahren und die Einrichtungen den Bestimmungen dieser Richtlinie, die nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren näher zu bestimmen sind, entsprechen. Die Zulassung ist zu erneuern, wenn ein Labor beschließt, andere als diejenigen Tätigkeiten durchzuführen, für die es zugelassen wurde.

(3)   Die zuständige amtliche Stelle ergreift die notwendigen Maßnahmen, sobald die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 nicht mehr eingehalten werden. Zu diesem Zweck berücksichtigt sie insbesondere die Ergebnisse etwaiger Überprüfungen gemäß Artikel 7.

(4)   Die Überwachung und Überprüfung von Versorgern, Einrichtungen und Laboratorien erfolgt regelmäßig durch die zuständige amtliche Stelle oder unter ihrer Verantwortung; diese Stelle muss jederzeit freien Zutritt zu allen Teilen der Einrichtungen haben, um die Beachtung dieser Richtlinie sicherzustellen. Nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren werden, falls erforderlich, Durchführungsbestimmungen für die Überwachung und Überprüfung festgelegt.

Ergeben die Überwachung und die Überprüfung, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht eingehalten werden, so wird die zuständige amtliche Stelle entsprechend tätig.

Artikel 7

(1)   Sachverständige der Kommission können in Zusammenarbeit mit den zuständigen amtlichen Stellen der Mitgliedstaaten, falls erforderlich, Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen, um die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen und um insbesondere zu überprüfen, ob Versorger tatsächlich den Bestimmungen dieser Richtlinie nachkommen. Ein Mitgliedstaat, auf dessen Gebiet eine Überprüfung vorgenommen wird, gewährt dem Sachverständigen bei der Erfüllung seiner Aufgaben die erforderliche Unterstützung. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über das Ergebnis der Untersuchungen.

(2)   Die Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 8

(1)   Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut darf nur von zugelassenen Versorgern und nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn es den in der Tabelle nach Artikel 4 dafür festgelegten Bestimmungen entspricht.

(2)   Unbeschadet der Richtlinie 2000/29/EG findet Absatz 1 keine Anwendung auf Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut, das bestimmt ist

a)

für Tests oder wissenschaftliche Zwecke,

b)

für Zuchtzwecke oder

c)

für Maßnahmen zur Erhaltung der Artenvielfalt.

(3)   Nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren werden, falls erforderlich, Durchführungsvorschriften zu Absatz 2 Buchstaben a, b und c erlassen.

Artikel 9

(1)   Unbeschadet des Artikels 2 darf Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut der in Anhang II aufgeführten Gattungen oder Arten, das auch unter die Richtlinie 2002/55/EG fällt, nur dann in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, wenn es zu einer nach der Richtlinie 2002/55/EG zugelassenen Sorte gehört.

(2)   Unbeschadet des Artikels 2 und Absatz 3 des vorliegenden Artikels darf Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut der in Anhang II aufgeführten Gattungen oder Arten, das nicht unter die Richtlinie 2002/55/EG fällt, in der Gemeinschaft nur in Verkehr gebracht werden, wenn es zu einer in mindestens einem Mitgliedstaat offiziell zugelassenen Sorte gehört.

Für die Zulassungsbedingungen gelten die Artikel 4 und 5 und Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2002/55/EG.

Für die Verfahren und Formalitäten für die Zulassung und die Erhaltungszüchtung gelten Artikel 3 Absätze 2 und 4, die Artikel 6, 7 und 8, Artikel 9 Absätze 1, 2 und 4 und die Artikel 10 bis 15 der Richtlinie 2002/55/EG entsprechend.

Die Ergebnisse inoffizieller Prüfungen und während des Anbaus gesammelte praktische Informationen können in allen Fällen berücksichtigt werden.

(3)   Die offiziell nach Absatz 2 zugelassenen Sorten werden in den „Gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten“ des Artikels 17 der Richtlinie 2002/55/EG aufgenommen. Artikel 16 Absatz 2 und die Artikel 17, 18 und 19 der Richtlinie 2002/55/EG gelten entsprechend.

Artikel 10

(1)   Bei Anzucht, Aufzucht, Ernte oder Entnahme vom Elternmaterial ist Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut partieweise getrennt zu halten.

(2)   Werden Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut unterschiedlichen Ursprungs bei Verpackung, Lagerung, Beförderung oder Lieferung zusammengebracht oder vermischt, so führt der Versorger über folgendes Buch: Zusammensetzung der Partie und Ursprung der einzelnen Bestandteile.

(3)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Einhaltung der Absätze 1 und 2 durch amtliche Inspektionen.

Artikel 11

(1)   Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 2 darf Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut nur in ausreichend homogenen Partien in den Verkehr gebracht werden und wenn es als dieser Richtlinie entsprechend anerkannt worden ist und von einem Dokument begleitet wird, das der Versorger gemäß den Bedingungen der Tabelle des Artikels 4 erstellt. Enthält dieses Dokument eine amtliche Erklärung, so ist diese deutlich von dem restlichen Inhalt des Dokuments zu trennen.

Vorschriften für die Kennzeichnung oder Plombierung und Verpackung von Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut werden in der Tabelle des Artikels 4 aufgeführt.

(2)   Bei Einzelhandelslieferung von Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut an einen nicht gewerblichen Endverbraucher können Kennzeichnungsvorschriften auf die angemessene Produktinformation beschränkt werden.

Artikel 12

(1)   Die Mitgliedstaaten können folgende Befreiungen vorsehen:

a)

Kleinerzeuger, bei denen Erzeugung und Verkauf von Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut in vollem Umfang für den nicht berufsmäßig in der Pflanzenproduktion tätigen Endverbraucher auf dem örtlichen Markt bestimmt sind („lokaler Warenverkehr“), können von der Anwendung von Artikel 11 ausgenommen werden.

b)

Beim lokalen Warenverkehr mit Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut, das von den gemäß Buchstabe a ausgenommenen Personen hergestellt worden ist, kann die in Artikel 18 genannte amtliche Kontrolle und Inspektion entfallen.

(2)   Durchführungsvorschriften mit weiteren Anforderungen zu den in Absatz 1 genannten Ausnahmen, insbesondere in Bezug auf die Begriffe „Kleinerzeuger“ und „lokaler Markt“, sowie zu den entsprechenden Verfahren werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 13

Für den Fall vorübergehender Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut, das dieser Richtlinie entspricht, können nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren unbeschadet der Pflanzenschutzvorschriften der Richtlinie 2000/29/EG Vorschriften über weniger strenge Qualitätsanforderungen für das Inverkehrbringen von Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut erlassen werden.

Artikel 14

(1)   Das Inverkehrbringen von Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut, das die Vorschriften und Bedingungen dieser Richtlinie erfüllt, darf hinsichtlich der Versorger, des Pflanzenschutzes, des Nährsubstrats und der Prüfungsregelung keinen anderen Beschränkungen für das Inverkehrbringen unterworfen werden, als sie in dieser Richtlinie festgelegt sind.

(2)   Das Inverkehrbringen von Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut, dessen Sorte im „Gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten“ verzeichnet ist, darf hinsichtlich der Sorte keinen anderen als den in dieser Richtlinie vorgesehenen bzw. genannten Beschränkungen unterliegen.

Artikel 15

Über die in den Tabellen nach Artikel 4 vorgesehenen Bestimmungen bzw. — mangels solcher — über die am 28. April 1992 bestehenden Bedingungen hinaus sehen die Mitgliedstaaten keine strengeren Bedingungen oder anderen Beschränkungen für das Inverkehrbringen der in Anhang II genannten Erzeugnisse vor.

Artikel 16

(1)   Für Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut aus einem Drittland, das in Bezug auf die Verpflichtungen der Versorger hinsichtlich der Echtheit, der Merkmale, des Pflanzenschutzes, des Nährsubstrats, der Verpackung, der Prüfungsregelung, der Kennzeichnung und der Plombierung die gleiche Gewähr bietet, wird über die Gleichstellungsfeststellung in Bezug auf Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut aus der Gemeinschaft, das die Vorschriften und Bedingungen dieser Richtlinie erfüllt, nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren entschieden.

(2)   Solange keine Entscheidung nach Absatz 1 getroffen wurde, können die Mitgliedstaaten unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2000/29/EG bis zum 31. Dezember 2012 für die Einfuhr von Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut aus Drittländern Bedingungen anwenden, die den in den Tabellen nach Artikel 4 der vorliegenden Verordnung vorübergehend oder auf Dauer festgelegten Bedingungen mindestens gleichwertig sind. Sind in diesen Tabellen keine derartigen Bedingungen vorgesehen, so müssen die Bedingungen für die Einfuhr mindestens denen für die Erzeugung im betreffenden Mitgliedstaat gleichwertig sein.

Solange keine Entscheidung nach Absatz 1 getroffen wurde, kann der in Unterabsatz 1 bezeichnete Zeitraum für Drittländer nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren verlängert werden.

Das Inverkehrbringen von Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut, das von einem Mitgliedstaat gemäß einer nach Unterabsatz 1 getroffenen Entscheidung dieses Mitgliedstaats eingeführt wird, unterliegt in anderen Mitgliedstaaten keinerlei Beschränkungen hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Kriterien.

Artikel 17

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut bei ihrer Erzeugung und beim Inverkehrbringen stichprobenweise in amtlichen Inspektionen auf die Einhaltung der Vorschriften und Bedingungen dieser Richtlinie geprüft werden.

Artikel 18

Nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren werden, falls erforderlich, Durchführungsbestimmungen für die in Artikel 5 vorgesehenen Überprüfungen und die in den Artikeln 10 und 17 vorgesehene amtliche Inspektion einschließlich der Probenahmeverfahren festgelegt.

Artikel 19

(1)   Wird bei der in Artikel 6 Absatz 4 vorgesehenen Überwachung und Überprüfung, bei der amtlichen Inspektion nach Artikel 17 oder bei den Prüfungen nach Artikel 20 festgestellt, dass Gemüsevermehrungsmaterial oder Gemüsepflanzgut dieser Richtlinie nicht entspricht, so ergreift die zuständige amtliche Stelle des betreffenden Mitgliedstaats alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie mit den Bestimmungen in Einklang gebracht werden oder, falls dies nicht möglich ist, um das Inverkehrbringen der betreffenden Erzeugnisse innerhalb der Gemeinschaft zu verhindern.

(2)   Wird festgestellt, dass Gemüsevermehrungsmaterial oder Gemüsepflanzgut, das von einem Versorger in den Verkehr gebracht wird, dieser Richtlinie nicht entspricht, so stellt der betreffende Mitgliedstaat sicher, dass gegen diesen Versorger in geeigneter Weise vorgegangen wird. Wird dem Versorger verboten, Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut in den Verkehr zu bringen, so unterrichtet der Mitgliedstaat die Kommission und die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten.

(3)   Die Maßnahmen nach Absatz 2 werden so schnell wie möglich zurückgenommen, sobald mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass das zum Inverkehrbringen bestimmte Gemüsevermehrungsmaterial oder Gemüsepflanzgut des betreffenden Versorgers künftig die Vorschriften und Bedingungen dieser Richtlinie erfüllt.

Artikel 20

(1)   In den Mitgliedstaaten werden Prüfungen oder gegebenenfalls Tests an Proben durchgeführt, um festzustellen, ob Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut die Vorschriften und Bedingungen dieser Richtlinie, einschließlich der Pflanzenschutzvorschriften, erfüllt. Die Kommission kann die Prüfungen durch Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission überwachen lassen.

(2)   Innerhalb der Gemeinschaft können gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen zur Nachkontrolle von Stichproben von Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut, das im Rahmen der Bestimmungen dieser Richtlinie in Verkehr gebracht wurde, durchgeführt werden, unabhängig davon, ob es sich um obligatorische oder fakultative Bestimmungen handelt, und einschließlich pflanzenschutzbezogener Bestimmungen. Die Vergleichsprüfungen können sich auf Folgendes erstrecken:

in Drittländern erzeugtes Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut;

für den ökologischen Landbau geeignetes Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut;

Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut, das im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Erhaltung der genetischen Vielfalt vermarktet wird.

(3)   Diese Vergleichsprüfungen werden eingesetzt, um die technischen Methoden der Untersuchung von Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut zu harmonisieren und die Einhaltung der Anforderungen, denen das Vermehrungsmaterial und das Pflanzgut genügen müssen, zu prüfen.

(4)   Die Einzelheiten der durchzuführenden Vergleichsprüfungen werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren geregelt. Die Kommission unterrichtet den in Artikel 21 Absatz 1 genannten Ausschuss über die technischen Regelungen zur Durchführung dieser sowie über deren Ergebnisse. Falls sich Probleme in Bezug auf die Pflanzengesundheit ergeben, so unterrichtet die Kommission den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz.

(5)   Die Gemeinschaft kann für die Durchführung der Vergleichsprüfungen gemäß den Absätzen 2 und 3 eine Finanzhilfe gewähren.

Die Finanzhilfe erfolgt im Rahmen der von der Haushaltsbehörde für das betreffende Jahr bewilligten Mittel.

(6)   Die für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommenden Vergleichsprüfungen und die entsprechenden Finanzierungsvorschriften werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

(7)   Die Vergleichsprüfungen gemäß den Absätzen 2 und 3 dürfen ausschließlich von staatlichen Behörden oder unter staatlicher Verantwortung stehenden juristischen Personen durchgeführt werden.

Artikel 21

(1)   Die Kommission wird durch den „Ständigen Ausschuss für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen“ (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 22

Änderungen des Inhalts der Tabellen nach Artikel 4 und der Bedingungen und näheren Bestimmungen für die Durchführung dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen.

Artikel 23

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet erzeugtes und für das Inverkehrbringen bestimmtes Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut die Vorschriften dieser Richtlinie erfüllt.

(2)   Wird bei einer amtlichen Untersuchung festgestellt, dass Gemüsevermehrungsmaterial oder Gemüsepflanzgut nicht in den Verkehr gebracht werden darf, weil es Pflanzenschutzvorschriften nicht erfüllt, so ergreift der betreffende Mitgliedstaat die geeigneten Maßnahmen zur Ausschaltung jeglichen Pflanzenschutzrisikos.

Artikel 24

Hinsichtlich der Artikel 5 bis 11, 14, 15, 17, 19 und 23 wird der Geltungsbeginn für jede der in Anhang II genannten Gattungen und Arten nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren bei der Aufstellung der Tabelle nach Artikel 4 festgesetzt.

Artikel 25

Die Richtlinie 92/33/EWG, in der Fassung der in Anhang III Teil A aufgeführten Rechtsakte, wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

Artikel 26

Diese Richtlinie tritt zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 27

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BARNIER


(1)  Stellungnahme vom 11. März 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/699/EG der Kommission (ABl. L 284 vom 30.10.2007, S. 33).

(3)  Siehe Anhang III Teil A.

(4)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/124/EG der Kommission (ABl. L 339 vom 6.12.2006, S. 12).

(5)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/64/EG der Kommission (ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 31).

(6)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).


ANHANG I

Gemäß Artikel 4 festzulegende Bedingungen

TEIL A

Bedingungen, denen das Gemüsepflanzgut genügen muss.

TEIL B

Tabellen für in der Richtlinie 2002/55/EG nicht aufgeführte Gattungen und Arten, in denen die Anforderungen genannt werden, denen das Vermehrungsmaterial genügen muss.


ANHANG II

Liste der Gattungen und Arten nach Artikel 1 Absatz 2

Allium cepa L.

Cepa-Gruppe

Zwiebel

Echalion

Aggregatum-Gruppe

Schalotte

Allium fistulosum L.

Winterheckenzwiebel

Allium porrum L.

Porree

Allium sativum L.

Knoblauch

Allium schoenoprasum L.

Schnittlauch

Anthriscus cerefolium (L.) Hoffm.

Kerbel

Apium graveolens L.

Sellerie

Knollensellerie

Asparagus officinalis L.

Spargel

Beta vulgaris L.

Rote Rübe,

Mangold

Brassica oleracea L.

Grünkohl oder Krauskohl

Blumenkohl oder Karfiol

Brokkoli

Rosenkohl oder Sprossenkohl

Wirsing oder Wirsingkohl

Weißkohl oder Weißkraut

Rotkohl oder Rotkraut

Kohlrabi

Brassica rapa L.

Chinakohl

Herbstrübe oder Mairübe oder Stoppelrübe

Capsicum annuum L.

Chili oder Paprika oder Pfefferoni

Chicorium endivia L.

Endivie

Krausblättrige Endivie

Ganzblättrige Endivie

Chicorium intybus L.

Chicorée oder Zichorie

Blattzichorie oder Gemüsezichorie

Wurzelzichorie oder Industriezichorie

Citrullus lanatus (Thunb.) Matsum. et Nakai

Wassermelone

Cucumis melo L.

Melone oder Zuckermelone

Cucumis sativus L.

Gurke

Salatgurke

Einlegegurke

Cucurbita maxima Duchesne

Riesenkürbis

Cucurbita pepo L.

Gartenkürbis oder Zuchini

Cynara cardunculus L.

Artischocke

Cardy oder Kardonenartischocke

Daucus carota L.

Karotte oder Möhre

Futtermöhre

Foeniculum vulgare Mill.

Fenchel

Lactuca sativa L.

Salat (Kopfsalat, Schnittsalat, Kochsalat)

Lycopersicon esculentum Mill.

Tomate

Petroselinum crispum (Mill.) Nyman ex A. W. Hill

Petersilie

Phaseolus coccineus L.

Prunkbohne oder Feuerbohne

Phaseolus vulgaris L.

Gartenbohne

Buschbohne

Stangenbohne

Pisum sativum L. (partim)

Erbse

Markerbse

Schalerbse

Zuckererbse

Raphanus sativus L.

Radieschen

Rettich

Rheum rhabarbarum L.

Rhabarber

Scorzonera hispanica L.

Schwarzwurzel

Solanum melongena L.

Aubergine oder Eierfrucht

Spinacia oleracea L.

Spinat

Valerianelle locusta (L.) Laterr.

Feldsalat, Rapunzel

Vicia faba L. (partim)

Dicke Bohne oder Puffbohne

Zea mays L. (partim)

Zuckermais,

Puffmais


ANHANG III

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit den ihr nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 25)

Richtlinie 92/33/EWG des Rates

(ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 1).

 

Entscheidung 93/400/EWG der Kommission

(ABl. L 177 vom 21.7.1993, S. 27).

 

Entscheidung 94/152/EG der Kommission

(ABl. L 66 vom 10.3.1994, S. 33).

 

Entscheidung 95/25/EG der Kommission

(ABl. L 36 vom 16.2.1995, S. 34).

 

Entscheidung 97/109/EG der Kommission

(ABl. L 39 vom 8.2.1997, S. 21).

 

Entscheidung 1999/29/EG der Kommission

(ABl. L 8 vom 14.1.1999, S. 29).

 

Entscheidung 2002/111/EG der Kommission

(ABl. L 41 vom 13.2.2002, S. 43).

 

Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates

(ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

Nur Anhang II Nummer 6 und Anhang III Nummer 27

Richtlinie 2003/61/EG des Rates

(ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 23).

Nur Artikel 1 Nummer 4

Entscheidung 2005/55/EG der Kommission

(ABl. L 22 vom 26.1.2005, S. 17).

 

Richtlinie 2006/124/EG der Kommission

(ABl. L 339 vom 6.12.2006, S. 12).

Nur Artikel 1 und Anhang

Entscheidung 2007/699/EG der Kommission

(ABl. L 284 vom 30.10.2007, S. 33).

 

TEIL B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und die Anwendung

(gemäß Artikel 25)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

Anwendungsbeginn

92/33/EWG

31. Dezember 1992

2003/61/EG

10. Oktober 2003

2006/124/EG

30. Juni 2007

1. Juli 2007 (1)


(1)  Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/124/EG: „Sie wenden die Bestimmungen ab dem 1. Juli 2007 an. Allerdings ist es ihnen gestattet, die Anwendung der Bestimmungen im Zusammenhang mit der amtlichen Zulassung von Sorten der Arten Allium cepa L. (Aggregatum-Gruppe), Allium fistulosum L., Allium sativum L., Allium schoenoprasum L., Rheum rhabarbarum L. und Zea mays L. bis zum 31. Dezember 2009 auszusetzen.“


ANHANG IV

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 92/33/EWG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1, 2 und 3

Artikel 1, 2 und 3

Artikel 4 einleitende Worte

Artikel 4 einleitende Worte

Artikel 4 Ziffern i und ii

Artikel 4 Buchstaben a und b

Artikel 5, 6 und 7

Artikel 5, 6 und 7

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 9 Absätze 1 und 2

Artikel 9 Absätze 1 und 2

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 10 und 11

Artikel 10 und 11

Artikel 12 Absatz 1 einleitende Worte

Artikel 12 Absatz 1 einleitende Worte

Artikel 12 Absatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich

Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 13 bis 20

Artikel 13 bis 20

Artikel 21 Absätze 1 und 2

Artikel 21 Absätze 1 und 2

Artikel 21 Absatz 3

Artikel 21 Absatz 4

Artikel 22 Absatz 1

Artikel 22 Absatz 2

Artikel 21 Absatz 3

Artikel 23

Artikel 22

Artikel 24

Artikel 23

Artikel 25 Absatz 1

Artikel 25 Absatz 2

Artikel 24

Artikel 25

Artikel 26

Artikel 26

Artikel 27

Anhänge I und II

Anhänge I und II

Anhänge III und IV


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

1.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/40


BESCHLUSS DES RATES

vom 25. Februar 2008

über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

(2008/628/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 2 Satz 3, Artikel 55, Artikel 57 Absatz 2, Artikel 71, Artikel 80 Absatz 2 und die Artikel 93, 94, 133 und 181a in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 23. Oktober 2006 ermächtigte der Rat die Kommission im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten, mit der Kirgisischen Republik ein Protokoll zum Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union auszuhandeln.

(2)

Vorbehaltlich seines späteren Abschlusses sollte das Protokoll im Namen der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten unterzeichnet werden.

(3)

Das Protokoll sollte mit Wirkung vom 1. Januar 2007 bis zum Abschluss der für seinen förmlichen Abschluss erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt (1).

Artikel 2

Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Protokoll mit Wirkung vom 1. Januar 2007 vorläufig angewandt.

Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. VIZJAK


(1)  Siehe Seite 42 dieses Amtsblatts.


PROTOKOLL

zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DIE REPUBLIK UNGARN,

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, vertreten durch den Rat der Europäischen Union,

sowie

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT UND DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT,

nachstehend „Gemeinschaft“ genannt, vertreten durch den Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

einerseits und

DIE KIRGISISCHE REPUBLIK

andererseits,

für die Zwecke dieses Protokolls nachstehend „Vertragsparteien“ genannt —

GESTÜTZT AUF den Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und der Republik Bulgarien und Rumänien über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union, der am 25. April 2005 in Luxemburg unterzeichnet wurde und seit dem 1. Januar 2007 angewandt wird,

IN ANBETRACHT der sich aus dem Beitritt zweier neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union ergebenden neuen Lage in den Beziehungen zwischen der Kirgisischen Republik und der Europäischen Union, die neue Möglichkeiten und neue Aufgaben für die Zusammenarbeit zwischen der Kirgisischen Republik und der Europäischen Union mit sich bringt,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Wunsches der Vertragsparteien, die Verwirklichung der Ziele und die Umsetzung der Grundsätze des PKA zu gewährleisten —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Die Republik Bulgarien und Rumänien werden Vertragsparteien des am 9. Februar 1995 in Brüssel unterzeichneten und am 1. Juli 1999 in Kraft getretenen Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits (nachstehend „Abkommen“ genannt) und nehmen das Abkommen und die gemeinsamen Erklärungen, die Briefwechsel und die Erklärung der Kirgisischen Republik, die der am gleichen Tag unterzeichneten Schlussakte beigefügt sind, sowie das Protokoll zum Abkommen vom 30. April 2004, das am 1. Juni 2006 in Kraft getreten ist, in gleicher Weise wie die anderen Mitgliedstaaten an bzw. zur Kenntnis.

Artikel 2

Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.

Artikel 3

(1)   Dieses Protokoll wird von den Gemeinschaften, vom Rat der Europäischen Union im Namen der Mitgliedstaaten und von der Kirgisischen Republik nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

(2)   Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren. Die Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

Artikel 4

(1)   Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.

(2)   Bis zu seinem Inkrafttreten wird dieses Protokoll mit Wirkung vom 1. Januar 2007 vorläufig angewandt.

Artikel 5

(1)   Das Abkommen, die Schlussakte und die ihr beigefügten Dokumente sowie das Protokoll zum Abkommen vom 30. April 2004 sind in bulgarischer und rumänischer Sprache abgefasst.

(2)   Sie sind diesem Protokoll beigefügt und gleichermaßen verbindlich wie die anderen Sprachfassungen des Abkommens, der Schlussakte und der ihr beigefügten Dokumente sowie des Protokolls zum Abkommen vom 30. April 2004.

Artikel 6

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und kirgisischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Съставено в Брюксел на единадесети юни две хиляди и осма година.

Hecho en Bruselas, el once de junio de dosmile ocho.

V Bruselu dne jedenáctého června dva tisíce osm.

Udfærdiget i Bruxelles den ellevte juni to tusind og otte.

Geschehen zu Brüssel am elften Juni zweitausendacht.

Kahe tuhande kaheksanda aasta juunikuu üheteistkümnendal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις ένδεκα Ιουνίου δύο χιλιάδες οκτώ.

Done at Brussels on the eleventh day of June in the year two thousand and eight.

Fait à Bruxelles, le onze juin deux mille huit.

Fatto a Bruxelles, addì undici giugno duemilaotto.

Briselé, divtūkstoš astotā gada vienpadsmitajā jūnijā.

Priimta du tūkstančiai aštuntų metų birželio vienuoliktą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-nyolcadik év június tizenegyedik napján.

Maghmul fi Brussell, fil-ħdax-il jum ta' Ġunju tas-sena elfejn u tmienja.

Gedaan te Brussel, de elfde juni tweeduizend acht.

Sporządzono w Brukseli, dnia jedenastego czerwca dwa tysiące ósmego roku.

Feito em Bruxelas, em onze de Junho de dois mil e oito.

Încheiat la Bruxelles, la unsprezece iunie două mii opt.

V Bruseli dňa jedenásteho júna dvetisícosem.

V Bruslju, dne enajstega junija leta dva tisoč osem.

Tehty Brysselissä yhdentenätoista päivänä kesäkuuta vuonna kaksituhattakahdeksan.

Som skedde i Bryssel den elfte juni tjugohundraåtta.

Image

Составлено в Брюсселе одинадцатого июня две тысячи восьмого года.

За дьржавите-членки

Por los Estados miembros

Za členské státy

For medlemsstaterne

Für die Mitgliedstaaten

Liikmesriikide nimel

Για τα κράτη μέλη

For the Member States

Pour les États membres

Per gli Stati membri

Dalīvalstu vārdā

Valstybių narių vardu

A tagállamok részéről

Għall-Istati Membri

Voor de lidstaten

W imieniu państw członkowskich

Pelos Estados-Membros

Pentru statele membre

Za členské štáty

Za države članice

Jäsenvaltioiden puolesta

På medlemsstaternas vägnar

Image

За Государства-Члены

Image

За Европейската общност

Por las Comunidades Europeas

Za Evropská společenství

For De Europæiske Fællesskaber

Für die Europäischen Gemeinschaften

Euroopa ühenduste nimel

Για τις Ευρωπαϊκές Κοινότητες

For the European Communities

Pour les Communautés européennes

Per le Comunità europee

Eiropas Kopienu vārdā

Europos Bendrijų vardu

Az Európai Közösségek részéről

Għall-Komunitajiet Ewropej

Voor de Europese Gemeenschappen

W imieniu Wspólnot Europejskich

Pelas Comunidades Europeias

Pentru Comunitatea Europenă

Za Európske spoločenstvá

Za Evropske skupnosti

Euroopan yhteisöjen puolesta

På Europeiska gemenskapernas vägnar

Image

За Европейские Сообщества

Image

За Киргизката република

Por la República Kirguisa

Za Kyrgyzskou Republiku

For den Kirgisiske Republik

Für die Kirgisische Republik

Kirgiisi Vabariigi nimel

Για τη Δημοκρατία του Κιργιζιστάν

For the Kyrgyz Republic

Pour la République kirghize

Per la Repubblica del Kirghizistan

Kirgizijos Respublikos vardu

Kirgizstānas Republikas vārdā

A Kirgiz Köztársaság részéről

Għar-Repubblika Kirgιża

Voor de Republiek Kirgizstan

W imieniu Republiki Kirgiskiej

Pela República do Quirguizistão

Pentru Republica Kârgâzstan

Za Kirgizskú republiku

Za Kirgiško Republiko

Kirgisian tasavallan puolesta

För Republiken Kirgizistan

Image

Зa Кыргызcкую Республику

Image


Kommission

1.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/47


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 12. Juni 2008

zur Änderung des Beschlusses 2005/56/EG zur Einrichtung der Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates

(2008/629/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2005/56/EG der Kommission (2) ist die Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ (im Folgenden „Agentur“ genannt) mit bestimmten Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur betraut, insbesondere dem Förderprogramm für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007) (2007—2013), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3), dem Programm zur Förderung der Entwicklung europäischer audiovisueller Werke (MEDIA PLUS — Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit) (2001—2006), eingerichtet durch den Beschluss 2000/821/EG des Rates (4), und dem Fortbildungsprogramm für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (MEDIA — Fortbildung) (2001—2006), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 163/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5).

(2)

Nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 2005/56/EG kann die Agentur nach Stellungnahme des Ausschusses der Exekutivagenturen von der Kommission ermächtigt werden, gleichartige Aufgaben im Rahmen von Gemeinschaftsprogrammen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur durchzuführen.

(3)

Das Mandat der Agentur sollte auch die Verwaltung und den Abschluss von Vorhaben im Rahmen des Fortbildungsprogramms für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (MEDIA II — Fortbildung) (1996—2000), eingerichtet durch den Beschluss 95/564/EG des Rates (6), sowie des Programms zur Förderung der Projektentwicklung und des Vertriebs europäischer audiovisueller Werke (MEDIA II — Projektentwicklung und Vertrieb) (1996—2000), eingerichtet durch den Beschluss 95/563/EG des Rates (7), umfassen.

(4)

Der Beschluss 2005/56/EG sollte entsprechend geändert werden.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Bestimmungen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses der Exekutivagenturen —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Dem Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2005/56/EG werden die folgenden Nummern 29 und 30 angefügt:

„29.

Fortbildungsprogramm für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (MEDIA II — Fortbildung) (1996—2000), eingerichtet durch den Beschluss 95/564/EG des Rates (8);

30.

Programm zur Förderung der Projektentwicklung und des Vertriebs europäischer audiovisueller Werke (MEDIA II — Projektentwicklung und Vertrieb) (1996—2000), eingerichtet durch den Beschluss 95/563/EG des Rates (9).

Brüssel, den 12. Juni 2008

Für die Kommission

Viviane REDING

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 35. Beschluss geändert durch den Beschluss 2007/114/EG (ABl. L 49 vom 17.2.2007, S. 21).

(3)  ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 12.

(4)  ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 82. Beschluss zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1).

(5)  ABl. L 26 vom 27.1.2001, S. 1. Beschluss zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004.

(6)  ABl. L 321 vom 30.12.1995, S. 33.

(7)  ABl. L 321 vom 30.12.1995, S. 25.

(8)  ABl. L 321 vom 30.12.1995, S. 33.

(9)  ABl. L 321 vom 30.12.1995, S. 25.“


1.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/49


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 24. Juli 2008

über Sofortmaßnahmen für die Einfuhr von zum Verzehr bestimmten Krustentieren aus Bangladesch

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3698)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/630/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind die allgemeinen Grundsätze für Lebensmittel und Futtermittel im Allgemeinen und für die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit im Besonderen auf gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Ebene festgelegt. Gemäß der genannten Verordnung werden Sofortmaßnahmen getroffen, wenn davon auszugehen ist, dass ein aus einem Drittland eingeführtes Lebensmittel oder Futtermittel wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellt und dass diesem Risiko durch Maßnahmen des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten nicht auf zufrieden stellende Weise begegnet werden kann.

(2)

Die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (2) sieht die Überwachung der Produktionskette für Tiere und Primärerzeugnisse tierischen Ursprungs dahingehend vor, dass lebende Tiere, ihre festen und flüssigen Ausscheidungen, Tiergewebe, tierische Erzeugnisse, Futtermittel und Trinkwasser für Tiere auf bestimmte Rückstände und Stoffe untersucht werden.

(3)

In aus Bangladesch eingeführten, zum Verzehr bestimmten Krustentieren wurden Rückstände von Tierarzneimitteln und nicht zugelassenen Stoffen festgestellt. Das Vorhandensein dieser Stoffe in Lebensmitteln stellt ein potenzielles Risiko für die menschliche Gesundheit dar.

(4)

Der jüngste Inspektionsbesuch der Gemeinschaft in Bangladesch hat schwerwiegende Mängel des Rückstandskontrollsystems für lebende Tiere und tierische Erzeugnisse ergeben; darüber hinaus wurde festgestellt, dass es an entsprechenden Laborkapazitäten für die Untersuchung lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse auf bestimmte Tierarzneimittelrückstände fehlt.

(5)

Bangladesch hat vor kurzem Maßnahmen in Bezug auf diese Mängel ergriffen, was die Handhabung und Untersuchung von Fischereierzeugnissen anbelangt.

(6)

Da diese Maßnahmen nicht ausreichen, ist es angebracht, auf Gemeinschaftsebene bestimmte Sofortmaßnahmen für die Einfuhr von Krustentieren aus Bangladesch zu treffen, damit ein wirksamer, einheitlicher Schutz der menschlichen Gesundheit in allen Mitgliedstaaten sichergestellt ist.

(7)

So sollten die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Krustentieren aus Bangladesch nur dann zulassen, wenn diese nachweislich am Herkunftsort einer analytischen Untersuchung unterzogen wurden, die ergeben hat, dass sie keine nicht zugelassenen Stoffe enthalten und dass die Rückstandsmengen bestimmter Tierarzneimittel die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Rückstandshöchstgehalte nicht übersteigen.

(8)

Die Einfuhr von Sendungen, denen keine Ergebnisse der analytischen Untersuchung am Herkunftsort beiliegen, sollte jedoch zugelassen werden, sofern der einführende Mitgliedstaat dafür Sorge trägt, dass bei Ankunft der Sendungen an der Grenze der Gemeinschaft angemessene Kontrollen durchgeführt werden.

(9)

Diese Entscheidung ist auf der Grundlage der von Bangladesch gegebenen Garantien sowie der Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten analytischen Untersuchungen zu überprüfen.

(10)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Entscheidung gilt für Sendungen von aus Bangladesch eingeführten und zum Verzehr bestimmten Krustentieren (im Folgenden „die Erzeugnisse“).

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten lassen die Einfuhr der Erzeugnisse in die Gemeinschaft zu, sofern diesen die Ergebnisse einer analytischen Untersuchung beiliegen, die am Herkunftsort durchgeführt wurde, um zu gewährleisten, dass sie keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen (im Folgenden „die analytische Untersuchung“).

Die analytischen Untersuchungen sind insbesondere im Hinblick auf den Nachweis von Chloramphenicol, Nitrofuranmetaboliten, Tetracyclin, Malachitgrün und Kristallviolett gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates (3) und der Entscheidung 2002/657/EG der Kommission (4) durchzuführen.

Artikel 3

Abweichend von Artikel 2 lassen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Erzeugnissen zu, denen keine Ergebnisse der analytischen Untersuchung beiliegen, sofern der einführende Mitgliedstaat dafür Sorge trägt, dass jede Sendung solcher Erzeugnisse bei ihrer Ankunft an der Grenze der Gemeinschaft allen erforderlichen Kontrollen unterzogen wird, um zu gewährleisten, dass sie keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen.

Diese Sendungen sind jedoch an der Gemeinschaftsgrenze zurückzuhalten, bis die Laboruntersuchungen ergeben, dass die in Artikel 2 genannten, nach den Gemeinschaftsvorschriften nicht zugelassenen Stoffe nicht vorhanden sind bzw. dass die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Rückstandshöchstgehalte für die im selben Artikel genannten Tierarzneimittel nicht überschritten werden.

Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission unverzüglich in Kenntnis, wenn die analytischen Untersuchungen Folgendes ergeben:

a)

den Nachweis von Stoffen, die nach den Gemeinschaftsvorschriften nicht zugelassen sind, oder

b)

Tierarzneimittelrückstände, die die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Rückstandshöchstgehalte überschreiten.

Die Übermittlung solcher Informationen durch die Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichteten Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission alle drei Monate einen Bericht über alle Ergebnisse der analytischen Untersuchungen vor.

Diese Berichte werden jeweils in dem auf das betreffende Quartal folgenden Monat vorgelegt (April, Juli, Oktober und Januar).

Artikel 5

Alle durch die Anwendung dieser Entscheidung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Versenders, des Empfängers oder ihrer Bevollmächtigten.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich mit, welche Maßnahmen sie treffen, um dieser Entscheidung nachzukommen.

Artikel 7

Diese Entscheidung wird auf der Grundlage der von Bangladesch gegebenen Garantien sowie der Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten analytischen Untersuchungen überprüft.

Artikel 8

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. Juli 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 202/2008 der Kommission (ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 17).

(2)  ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).

(3)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 542/2008 (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 43).

(4)  ABl. L 221 vom 17.8.2002, S. 8. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/25/EG (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 38).


1.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/51


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 29. Juli 2008

zur Änderung der Entscheidung 2006/805/EG hinsichtlich bestimmter im Anhang aufgeführter Gebiete der Mitgliedstaaten und zur Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3964)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/631/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2006/805/EG der Kommission vom 24. November 2006 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (3) wurde als Reaktion auf die Ausbrüche der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten erlassen. Diese Entscheidung legt bestimmte Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gegen die klassische Schweinepest in diesen Mitgliedstaaten fest.

(2)

Die Entscheidung 2006/805/EG gilt bis zum 31. Juli 2008. In Anbetracht der Lage in Bezug auf die klassische Schweinepest in bestimmten Gebieten Bulgariens, Deutschlands, Frankreichs, Ungarns und der Slowakischen Republik ist es angezeigt, die Geltungsdauer dieser Entscheidung bis zum 31. Juli 2009 zu verlängern.

(3)

Bulgarien hat die Kommission über die jüngste Entwicklung der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen und in Schweinehaltungsbetrieben auf seinem Hoheitsgebiet unterrichtet. Nach diesen Informationen hat sich die Seuchenlage in diesem Mitgliedstaat in Bezug auf Wildscheine merklich verbessert. Darüber hinaus wird davon ausgegangen, dass die klassische Schweinepest bei Beständen in Schweinehaltungsbetrieben nicht mehr endemisch ist. Bulgarien hat der Kommission weiterhin mitgeteilt, dass zusätzliche Maßnahmen ergriffen worden sind, um die Infektion mit der klassischen Schweinepest bei Schweinen aus gewerblichen Haltungsbetrieben, die zur Schlachtung versendet werden, auszuschließen. Das in der Entscheidung 2006/805/EG vorgesehene Versendungsverbot von frischem Schweinefleisch, Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnissen aus Bulgarien in andere Mitgliedstaaten sollte daher aufgehoben werden.

(4)

Obwohl sich in Bulgarien die Seuchenlage in Bezug auf Wildschweine verbessert hat, besteht in diesem Mitgliedstaat dennoch das Risiko eines Ausbruchs der klassischen Schweinepest fort. Daher sollte das Verbot der Versendung lebender Schweine in andere Mitgliedstaaten weiterhin für das gesamte Hoheitsgebiet Bulgariens gelten. Dieses gesamte Hoheitsgebiet sollte demnach in Teil II des Anhangs zur Entscheidung 2006/805/EG aufgenommen werden.

(5)

Ungarn und die Slowakische Republik haben die Kommission ebenfalls über die jüngste Entwicklung der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen in ihren Hoheitsgebieten unterrichtet. In Anbetracht der vorliegenden epidemiologischen Informationen sollte das Gebiet in diesen Mitgliedstaaten, in dem Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gegen die klassische Schweinepest durchzuführen sind, um bestimmte Gebiete der Bezirke Heves und Borsod-Abaúj-Zemplén in Ungarn sowie die gesamten Bezirke Rimavská Sobota, Nové Zámky, Levice und Komárno in der Slowakischen Republik erweitert werden. Die Entscheidung 2006/805/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2006/805/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 14 wird das Datum „31. Juli 2008“ durch „31. Juli 2009“ ersetzt.

2.

Teile II und III des Anhangs werden ersetzt durch den Text im Anhang der vorliegenden Entscheidung.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. Juli 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33. Berichtigte Fassung im ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

(3)  ABl. L 329 vom 25.11.2006, S. 67. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2008/225/EG (ABl. L 73 vom 15.3.2008, S. 32).


ANHANG

„TEIL II

1.   Bulgarien

Das gesamte bulgarische Hoheitsgebiet.

2.   Ungarn

Das Gebiet des Bezirks Nógrád und das Gebiet des Bezirks Pest, nördlich und östlich der Donau, südlich der Grenze zur Slowakischen Republik, westlich der Grenze zum Bezirk Nógrád und nördlich der Autobahn E 71, das Gebiet des Bezirks Heves, östlich der Grenze zum Bezirk Nógrád, südlich und westlich der Grenze zum Bezirk Borsod-Abaúj-Zemplén und nördlich der Autobahn E 71 sowie das Gebiet des Bezirks Borsod-Abaúj-Zemplén, südlich der Grenze zur Slowakischen Republik, östlich der Grenze zum Bezirk Heves, nördlich und westlich der Autobahn E 71, südlich der Hauptverkehrsstraße Nr. 37 (Teilstück zwischen der Autobahn E 71 und der Hauptverkehrsstraße Nr. 26) und westlich der Hauptverkehrsstraße Nr. 26.

3.   Slowakische Republik

Das Gebiet der Bezirksveterinär- und -lebensmittelverwaltungen von Žiar nad Hronom (Bezirke Žiar nad Hronom, Žarnovica und Banská Štiavnica), Zvolen (Bezirke Zvolen, Krupina und Detva), Lučenec (Bezirke Lučenec und Poltár), Veľký Krtíš (Bezirk Veľký Krtíš), Komárno (Bezirk Komárno), Nové Zámky (Bezirk Nové Zámky), Levice (Bezirk Levice) und Rimavská Sobota (Bezirk Rimavská Sobota).

TEIL III“


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

1.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/53


GEMEINSAMER STANDPUNKT 2008/632/GASP DES RATES

vom 31. Juli 2008

zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Simbabwe

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2004/161/GASP (1) hat der Rat die restriktiven Maßnahmen gegen Simbabwe verlängert, mit denen insbesondere die betroffenen Personen dazu angehalten werden sollen, Politiken zurückzuweisen, die zur Unterdrückung der Menschenrechte und des Rechts auf freie Meinungsäußerung führen und eine verantwortungsvolle Staatsführung unmöglich machen.

(2)

Angesichts der von den Behörden Simbabwes während der Kampagne zur Präsidentschaftswahl 2008 organisierten und ausgeübten Gewalt, durch die diese Wahl zu einer Demokratieverweigerung wurde, hat der Rat beschlossen, einige Personen und Organisationen zusätzlich in die Liste im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2004/161/GASP aufzunehmen, und am 22. Juli 2008 den Beschluss 2008/605/GASP angenommen.

(3)

Ferner sollten die restriktiven Maßnahmen in Bezug auf das Verbot der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder die Durchreise für die im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2004/161/GASP genannten natürlichen Personen verschärft werden —

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

Der Gemeinsame Standpunkt 2004/161/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um Mitgliedern der Regierung Simbabwes und mit ihnen verbundenen natürlichen Personen sowie Personen, die an Handlungen beteiligt sind, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit in Simbabwe ernsthaft untergraben, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder die Durchreise zu verweigern. Die von diesem Absatz betroffenen Personen sind im Anhang aufgeführt.“

2.

In Artikel 4 Absatz 3 wird folgender Buchstabe angefügt:

„d)

im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.“

3.

Artikel 4 Absätze 5 und 6 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer dringenden und zwingenden humanitären Notlage oder ausnahmsweise aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene – einschließlich solcher, die von der Europäischen Union unterstützt werden – gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in Simbabwe unmittelbar, unverzüglich und erheblich gefördert werden.

(6)   Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 5 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von 48 Stunden nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Wenn von einem oder von mehreren Mitgliedern des Rates Einwand erhoben wird, wird die Ausnahme nicht gewährt, es sei denn, ein Mitgliedstaat wünscht, die Ausnahme aufgrund einer dringenden und zwingenden humanitären Notlage zu gewähren. In diesem Fall kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.“

4.

Artikel 4 Absatz 7 wird durch den folgenden Text ersetzt:

„(7)   In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 3 bis 6 den im Anhang genannten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch dieses Gebiet genehmigt, gilt die Genehmigung ausschließlich für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die unmittelbar davon betroffenen Personen.“

5.

Artikel 5 Absatz 1 wird durch folgenden Text ersetzt:

„(1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die einzelnen Mitgliedern der Regierung von Simbabwe oder mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder anderen natürlichen oder juristischen Personen gehören, die an Handlungen beteiligt sind, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit in Simbabwe ernsthaft untergraben, werden eingefroren. Die von diesem Absatz betroffenen Personen und Organisationen sind im Anhang aufgeführt.“

Artikel 2

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 3

Der vorliegende Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 31. Juli 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. KOUCHNER


(1)  ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 66. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2008/605/GASP (ABl. L 194 vom 23.7.2008, S. 34).