ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 197

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
25. Juli 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 705/2008 des Rates vom 24. Juli 2008 zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 243/2008 zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegen die illegale Regierung der Insel Anjouan in der Union der Komoren

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 706/2008 der Kommission vom 24. Juli 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

2

 

*

Verordnung (EG) Nr. 707/2008 der Kommission vom 24. Juli 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker

4

 

*

Verordnung (EG) Nr. 708/2008 der Kommission vom 24. Juli 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 hinsichtlich der Bedingungen für die Ausnahme bestimmter Tiere empfänglicher Arten vom Verbringungsverbot gemäß der Richtlinie 2000/75/EG des Rates ( 1 )

18

 

*

Verordnung (EG) Nr. 709/2008 der Kommission vom 24. Juli 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Branchenverbände und -vereinbarungen im Tabaksektor

23

 

*

Verordnung (EG) Nr. 710/2008 der Kommission vom 24. Juli 2008 zur Festsetzung der Wiegungskoeffizienten zur Berechnung des gemeinschaftlichen Marktpreises für geschlachtete Schweine für das Wirtschaftsjahr 2008/09

28

 

 

Verordnung (EG) Nr. 711/2008 der Kommission vom 24. Juli 2008 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

30

 

 

Verordnung (EG) Nr. 712/2008 der Kommission vom 24. Juli 2008 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand

32

 

 

Verordnung (EG) Nr. 713/2008 der Kommission vom 24. Juli 2008 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 900/2007

34

 

 

Verordnung (EG) Nr. 714/2008 der Kommission vom 24. Juli 2008 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 1060/2007

35

 

*

Verordnung (EG) Nr. 715/2008 der Kommission vom 24. Juli 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist ( 1 )

36

 

 

Verordnung (EG) Nr. 716/2008 der Kommission vom 24. Juli 2008 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

52

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2008/75/EG der Kommission vom 24. Juli 2008 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Kohlendioxid in Anhang I ( 1 )

54

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2008/610/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 24. Juli 2008 zur Änderung der Entscheidung 2008/155/EG hinsichtlich bestimmter Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten in Kanada und den Vereinigten Staaten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3748)  ( 1 )

57

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

*

Gemeinsamer Standpunkt 2008/611/GASP des Rates vom 24. Juli 2008 zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/187/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen die illegale Regierung von Anjouan in der Union der Komoren

59

 

*

Gemeinsame Aktion 2008/612/GASP des Rates vom 24. Juli 2008 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Afghanistan

60

 

*

Beschluss 2008/613/GASP des Rates vom 24. Juli 2008 zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/694/GASP betreffend weitere Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY)

63

 

*

Beschluss 2008/614/GASP des Rates vom 24. Juli 2008 zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/293/GASP zur Verlängerung von Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY)

65

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

25.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 197/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 705/2008 DES RATES

vom 24. Juli 2008

zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 243/2008 zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegen die illegale Regierung der Insel Anjouan in der Union der Komoren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2008/611/GASP des Rates vom 24. Juli 2008 zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/187/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen die illegale Regierung von Anjouan in der Union der Komoren (1),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Prüfung eines Unterstützungsersuchens des Präsidenten der Kommission der Afrikanischen Union hat der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2008/187/GASP (2) zur Einführung restriktiver Maßnahmen gegen die illegale Regierung von Anjouan und bestimmte ihr nahe stehende Personen angenommen. Zu den in jenem Gemeinsamen Standpunkt vorgesehenen Maßnahmen gehört insbesondere das Einfrieren der den betreffenden Personen gehörenden Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, das in der Gemeinschaft mit der Verordnung (EG) Nr. 243/2008 des Rates (3) durchgeführt wurde.

(2)

Da die Hoheitsgewalt der Regierung der Union der Komoren auf der Insel Anjouan durch die Militärintervention vom 25. März 2008 wiederhergestellt wurde, ist im Gemeinsamen Standpunkt 2008/611/GASP vorgesehen, dass die aufgrund des Gemeinsamen Standpunkts 2008/187/GASP eingeführten restriktiven Maßnahmen aufgehoben werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 243/2008 sollte daher aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 243/2008 wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juli 2008

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. HORTEFEUX


(1)  Siehe Seite 59 dieses Amtsblatts.

(2)  ABl. L 59 vom 4.3.2008, S. 32.

(3)  ABl. L 75 vom 18.3.2008, S. 53.


25.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 197/2


VERORDNUNG (EG) Nr. 706/2008 DER KOMMISSION

vom 24. Juli 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. Juli 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juli 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2008 (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 61).

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 590/2008 (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 24).


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

27,8

TR

83,4

ME

25,6

XS

23,3

ZZ

40,0

0707 00 05

MK

27,4

TR

106,2

ZZ

66,8

0709 90 70

TR

97,2

ZZ

97,2

0805 50 10

AR

86,1

US

66,3

UY

58,4

ZA

104,4

ZZ

78,8

0806 10 10

CL

57,4

EG

135,0

IL

145,6

TR

138,6

ZZ

119,2

0808 10 80

AR

95,0

BR

109,6

CL

104,9

CN

73,1

NZ

115,4

US

98,6

UY

80,0

ZA

84,8

ZZ

95,2

0808 20 50

AR

70,9

CL

94,7

NZ

97,1

ZA

90,0

ZZ

88,2

0809 10 00

TR

170,4

US

186,2

ZZ

178,3

0809 20 95

TR

407,8

US

314,8

ZZ

361,3

0809 30

TR

157,0

ZZ

157,0

0809 40 05

IL

117,6

XS

82,7

ZZ

100,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


25.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 197/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 707/2008 DER KOMMISSION

vom 24. Juli 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 40,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (2), insbesondere auf Artikel 50 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es kann geschehen, dass von einem bestimmten Unternehmen in einem bestimmten Wirtschaftsjahr erzeugter Weißzucker zu besonderen Anforderungen entsprechendem Weißzucker weiterverarbeitet wird. Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission (3) ist unter Zuckererzeugung die Gesamtmenge Weißzucker zu verstehen, die von einem betreffenden Unternehmen in einem Wirtschaftsjahr erzeugt wird. Um eine Doppelberechnung zu vermeiden, muss Weißzucker, der sich aus der Weiterverarbeitung von Weißzucker ergibt, von dieser Erzeugung ausgeschlossen werden.

(2)

In Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 sind zwei Verfahren zur Feststellung des Zuckergehalts von Sirupen vorgesehen, abhängig davon, ob sie als Zwischenprodukte anzusehen sind oder nicht. Da eines der Verfahren überholt ist, ist eine Vereinfachung angebracht, indem nur auf das andere Verfahren verwiesen wird, das sich auf den Gehalt an extraktionsfähigem Zucker gründet. Im besonderen Fall von Sirupen aus Invertzucker muss jedoch das Verfahren der Hochleistungs-Flüssigkeitschromatografie (HPLC) herangezogen werden, das das einzige technisch mögliche Verfahren ist. Um schließlich dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, empfiehlt es sich, nur das Refraktometrie-Verfahren zur Bestimmung des Trockenstoffgehalts aufzuführen. Die Änderungen sollten ab dem 1. Oktober 2008 gelten, um zu gewährleisten, dass den legitimen Erwartungen der Erzeuger entsprochen wird.

(3)

In Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 wird die Erzeugung eines Unternehmens für die Zwecke der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker in dem besonderen Fall definiert, dass ein Unternehmen Zucker im Rahmen eines Werkvertrags im Auftrag eines anderen Unternehmens erzeugt. Diese Werkvertrags-Erzeugung wird unter bestimmten Bedingungen als Erzeugung des Auftraggebers betrachtet, u. a., wenn die Gesamtzuckererzeugung des Verarbeiters und des Auftraggebers höher als ihre beiden Quoten zusammengenommen sind. Diese Bedingung wurde aufgrund der für das Wirtschaftsjahr 2006/07 beschlossenen präventiven Marktrücknahme angepasst, so dass sie sich auf die Summe der Schwellen für die präventive Marktrücknahme des Verarbeiters und des Auftraggebers und nicht auf die Summe der Quoten bezieht. Mit der Verordnung (EG) Nr. 290/2007 der Kommission vom 16. März 2007 zur Festsetzung des in Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates genannten Prozentsatzes für das Wirtschaftsjahr 2007/08 (4) ist eine Schwelle für die präventive Marktrücknahme für das Wirtschaftsjahr 2007/08 eingeführt worden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 des Rates (5), mit der die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 geändert wurde, kann die Kommission alljährlich über eine mögliche präventive Rücknahmeschwelle beschließen. Die Bedingung für den Werkvertrag gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 ist daher so zu ändern, dass sie sich auf die Summe der Schwellen für die präventive Marktrücknahme des Verarbeiters und des Auftraggebers und nicht auf die Summe der Quoten bezieht.

(4)

Die Mitgliedstaaten müssen sich gegenseitige Amtshilfe leisten, um wirksame Kontrollen zu gewährleisten.

(5)

Die präferenziellen Zuckereinfuhren aus den Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans sowie aus den am wenigsten entwickelten Ländern in die Gemeinschaft werden ab dem 1. Oktober 2009 schrittweise zunehmen. Diese Einfuhren dürften im Jahr 2012 für mehr als 25 % des Zuckerverbrauchs der Gemeinschaft aufkommen. Daher sollte das Preisinformationssystem Preise und Mengen von aus diesen Ländern eingeführtem Roh- und Weißzucker umfassen, die derzeit in der Datenbank des Statistischen Amts der Europäischen Gemeinschaften verfügbar sind.

(6)

Die Meldung der Zuckerpreise für das System zur Feststellung der Preise erfolgt im Rahmen eines traditionellen Systems mit vierteljährlichen Übermittlungen von zugelassenen Marktteilnehmern an die Kommission. Es ist ein endgültiges EDV-gestütztes Preismeldesystem ausgearbeitet worden. Dieses System wird eine monatliche Preismeldung von zugelassenen Marktteilnehmern an den Mitgliedstaat, gefolgt durch die Übermittlung der nationalen Preisdurchschnitte von den Mitgliedstaaten an die Kommission, ermöglichen. Bestimmungen für das endgültige System sollten die Bestimmungen für das Übergangssystem ersetzen.

(7)

Ab dem 1. Oktober 2008 wird die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 ersetzen. Anstatt Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 318/2006, der die Bedingungen für den Zuckerrübenkauf enthält, in die Verordnung über die einheitliche GMO zu übernehmen, sieht Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vor, dass die Kommission diesbezügliche Durchführungsbestimmungen erlässt. Die derzeit in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 enthaltenen Bestimmungen sind daher in die Verordnung (EG) Nr. 952/2006 aufzunehmen.

(8)

Die Gemeinschaftsbestände am Ende jedes Wirtschaftsjahres sind von Bedeutung für die Beurteilung der Lage auf dem Zuckermarkt im Hinblick auf etwaige Marktverwaltungsbeschlüsse, insbesondere Marktrücknahmen. In bestimmten Fabriken beginnt die Verarbeitung von Zucker für das neue Wirtschaftsjahr im Sommer, und die monatlichen Endbestände der Zuckerhersteller werden durch die neue Erzeugung erhöht. Um die genauen Gemeinschaftsbestände am Ende des Wirtschaftsjahres zu kennen, müssen die zugelassenen Zuckerhersteller und die Mitgliedstaaten für die Monate Juli, August und September den Anteil ihrer Endbestände mitteilen, der sich aus der Erzeugung des folgenden Wirtschaftsjahrs ergibt.

(9)

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann Zuckerherstellern, die über eine Quote verfügen, aufgrund der Tendenz der Marktlage, die sich aus den festgestellten Marktpreisen ablesen lässt, eine Beihilfe für die private Lagerhaltung von Weißzucker gewährt werden. Um die Beihilferegelung rasch und auf Anfrage anwenden zu können, sind Durchführungsbestimmungen zur privaten Lagerhaltung im Wirtschaftsjahr 2007/08 in die Verordnung (EG) Nr. 952/2006 aufzunehmen.

(10)

Die Beihilfe für die private Lagerhaltung von Weißzucker ist anhand eines Ausschreibungsverfahrens festzusetzen, um die verfügbaren Mittel bestmöglich zu nutzen und die Transparenz und den Wettbewerb zwischen den Herstellern zu erhöhen.

(11)

Der obligatorische Lagerungszeitraum läuft am 31. Oktober 2008 ab. Deshalb sollten nach dem 31. Juli 2008 keine Ausschreibungen mehr stattfinden, um eine Beihilfe für einen kürzeren Lagerungszeitraum als drei Monate zu vermeiden, der als nicht ausreichend gilt, um Auswirkungen auf die Marktpreise zu haben.

(12)

Es ist ein Ausschreibungsverfahren vorzusehen, wenn die durchschnittlichen Gemeinschaftspreise für Weißzucker unter dem Referenzpreis liegen und damit zu rechnen ist, dass sie sich auf diesem Niveau halten. Es ist eine Marktpreisschwelle festzusetzen, bei deren Unterschreitung eine Beihilfe für die private Lagerhaltung als notwendig gilt. Die Schwelle für den durchschnittlichen Gemeinschaftspreis ist auf 85 % des Referenzpreises festzusetzen.

(13)

Der Umstrukturierungsprozess der Zuckerindustrie in der Gemeinschaft hat regionale Unterschiede geschaffen, wobei es Überschussgebiete (aufgrund der örtlichen Erzeugung oder der Einfuhren) und Defizitgebiete gibt. In den Überschussgebieten wird infolge der Tatsache, dass das örtliche Angebot die örtliche Nachfrage übersteigt, ein steigender Druck auf die Erzeugerpreise erwartet. In den Defizitgebieten dagegen dürften infolge des geringeren örtlichen Angebots im Vergleich zur örtlichen Nachfrage festere Erzeugerpreise zu verzeichnen sein. Der durchschnittliche Gemeinschaftspreis wird den Preisabfall in bestimmten Mitgliedstaaten nicht genau wiedergeben. Daher ist eine Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens vorzusehen, die auf diejenigen Mitgliedstaaten beschränkt ist, in denen die nationalen Preise unter 80 % des Referenzpreises fallen.

(14)

Es sind die Anforderungen für den Weißzucker festzulegen, für den eine Beihilfe für die private Lagerhaltung gewährt werden kann.

(15)

Die Angebote müssen alle zu ihrer Prüfung erforderlichen Angaben enthalten; außerdem sind die entsprechenden Mitteilungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu regeln.

(16)

Auf der Grundlage der eingegangenen Angebote ist ein Höchstbetrag für die Ausfuhrerstattung festzusetzen. Allerdings kann es zu Situationen kommen, in denen es angezeigt ist, keines der eingegangenen Angebote anzunehmen.

(17)

Es sind die zur Ausarbeitung des Lagervertrags erforderlichen Angaben, Anfang und Ende des vertraglichen Lagerungszeitraums sowie die Vertragsverpflichtungen des Zuckerherstellers festzulegen.

(18)

Eine Sicherheit sollte gewährleisten, dass die angebotenen und gegebenenfalls zugeschlagenen Mengen gemäß den Bedingungen dieser Verordnung gelagert werden. Deswegen sind Vorschriften für die Freigabe und den Verfall der gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (6) geleisteten Sicherheit zu erlassen.

(19)

In Anbetracht der Entwicklung der Marktlage im laufenden Wirtschaftsjahr und der Vorausschätzungen für das folgende Wirtschaftsjahr kann die Kommission den Vertragsnehmern die Möglichkeit geben, den Zucker vor Ende des vertraglichen Lagerungszeitraums im Rahmen von Verträgen abzusetzen.

(20)

Um eine angemessene Verwaltung der Regelung zu gewährleisten, empfiehlt es sich, die Bedingungen, unter denen ein Beihilfevorschuss gewährt werden kann, die Anpassung der Beihilfe in Fällen, in denen die Vertragsmenge nicht vollständig eingehalten wird, die Kontrollvorschriften zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Beihilfeansprüchen, die etwaigen Sanktionen und die Informationen festzulegen, die die Mitgliedstaaten der Kommission übermitteln müssen.

(21)

Die Zuteilung der Höchstmenge von 600 000 Tonnen für den Ankauf zur Intervention gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 ist für das Wirtschaftsjahr 2007/08 anzupassen, um Änderungen der Quoten der einzelnen Mitgliedstaaten sowie dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens Rechnung zu tragen.

(22)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker und des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 952/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 hinsichtlich der Feststellung der Erzeugung, der Zulassung von Herstellern und Raffinerien, der Preis- und Quotenregelung, der Bedingungen für den Ankauf und Verkauf von Zucker zur Intervention sowie der privaten Lagerhaltung für das Wirtschaftsjahr 2007/08 festgelegt.“

2.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Die Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a)

die Weißzuckermengen, hergestellt aus Weißzucker, Rohzucker oder Sirupen, die nicht in dem diesen Weißzucker erzeugenden Unternehmen hergestellt worden sind;

b)

die Weißzuckermengen, hergestellt aus Weißzucker, Rohzucker, Sirupen oder Fegezucker, die nicht in dem Wirtschaftsjahr hergestellt worden sind, in dem dieser Weißzucker erzeugt worden ist;“

ii)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

die Weißzucker- oder Rohzuckermengen, die in dem betreffenden Wirtschaftsjahr in dem erzeugenden Unternehmen zu Weißzucker verarbeitet werden;“

b)

In Absatz 3 erhalten die Buchstaben d und e folgende Fassung:

„d)

bei Sirupen abhängig vom Gehalt an extraktionsfähigem Zucker, der gemäß den Absätzen 5 und 6 bestimmt wird;

e)

bei Sirupen aus Invertzucker abhängig vom Zuckergehalt, der anhand des Verfahrens der Hochleistungs-Flüssigkeitschromatografie (HPLC) ermittelt wird.“

c)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Reinheit der Sirupe in Prozent wird errechnet, indem der Gesamtzuckergehalt durch den Trockenstoffgehalt dividiert und das Ergebnis mit 100 multipliziert wird. Der Trockenstoffgehalt wird nach der refraktometrischen Methode bestimmt.“

d)

Die folgenden Absätze werden angefügt:

„(6)   Der Gehalt an extraktionsfähigem Zucker wird berechnet, indem die Zahl des Polarisationsgrads des betreffenden Sirups vermindert wird um das Ergebnis aus der Multiplikation des Koeffizienten 1,70 mit dem Unterschied zwischen dem Trockenstoffgehalt und dem Polarisationsgrad dieses Sirups.

Der Gehalt an extraktionsfähigem Zucker kann jedoch für ein ganzes Wirtschaftsjahr auf der Grundlage des tatsächlichen Sirupertrags ermittelt werden.“

3.

Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die Gesamtzuckererzeugung des Verarbeiters und des Auftraggebers ist höher als ihre beiden Quoten zusammengenommen oder

i)

für das Wirtschaftsjahr 2006/07 höher als die Summe der für sie in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 der Kommission (7) festgesetzten Schwellen,

ii)

für das Wirtschaftsjahr 2007/08 höher als die Summe der für sie in Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 290/2007 der Kommission (8) festgesetzten Schwellen,

iii)

für das Wirtschaftsjahr 2008/09 höher als die Summe der für sie in Übereinstimmung mit Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 bzw. Artikel 19a Absatz 1 derselben Verordnung festgesetzten Schwellen.

4.

Dem Artikel 10 wird folgender Absatz angefügt:

„(6)   Die Mitgliedstaaten leisten sich gegenseitig Amtshilfe, um wirksame Kontrollen zu ermöglichen und um die Echtheit der übermittelten Dokumente und/oder die Richtigkeit der ausgetauschten Angaben sicherzustellen.“

5.

Nach Artikel 14 wird folgender Artikel 14a eingefügt:

„Artikel 14a

Zusätzliche Information

Zusätzlich zu den gemäß Artikel 14 der vorliegenden Verordnung auf Gemeinschaftsebene gesammelten Preisen unterrichtet die Kommission den Verwaltungsausschuss für Zucker auch auf der Grundlage von Zollanmeldungen und Daten aus der Datenbank des Statistischen Amtes der Europäischen Gemeinschaften über die Preise und Mengen von Roh- und Weißzucker, der im Rahmen von Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören (9), aus den Ländern Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans bzw. aus den am wenigsten entwickelten Ländern eingeführt wurde, die in Anhang I Spalte D der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates (10) aufgeführt sind.

6.

Nach Artikel 15 wird folgender Artikel 15a eingefügt:

„Artikel 15a

Schlussbestimmungen zur Übermittlung der Preisangaben

Jedes der Verpflichtung nach Artikel 13 unterliegende Unternehmen übermittelt die gemäß Artikel 13 Absatz 1 ermittelten Preise dem Mitgliedstaat, der die Zulassung gewährt hat, vor dem 15. eines jeden Monats. Die erste Übermittlung an den Mitgliedstaat muss vor dem 15. August 2008 erfolgen und die im Mai und Juni 2008 ermittelten Preise betreffen.

Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission vor Ende jedes Monats die Durchschnitte der auf nationaler Ebene gesammelten Preise sowie die entsprechenden Gesamtmengen und die Standardabweichungen mit. Die Durchschnitte und Standardabweichungen werden anhand der von den Unternehmen gemäß dem vorstehenden Absatz übermittelten Mengen gewichtet.

Übermittelte Daten werden von den Mitgliedstaaten und der Kommission unter angemessener Wahrung der Vertraulichkeit verarbeitet und gespeichert.

Auf einfaches, an den Mitgliedstaat gerichtetes Ersuchen kann die Kommission Zugang zu den von den einzelnen Marktteilnehmern gemäß Artikel 13 Absatz 1 übermittelten Angaben haben.

Die anderen Marktteilnehmer im Zuckersektor, insbesondere die Einkäufer, können der Kommission den durchschnittlichen Zuckerpreis nach Artikel 13 mitteilen. Dazu sind jeweils Name, Firmenbezeichnung und Anschrift des Marktteilnehmers anzugeben.“

7.

Nach Artikel 16 wird folgender Artikel 16a eingefügt:

„Artikel 16a

Bedingungen für den Zuckerrübenkauf

In den Branchenvereinbarungen und Lieferverträgen gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind die Verkaufsbedingungen nach Anhang II der vorliegenden Verordnung zu berücksichtigen.“

8.

Artikel 21 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Jeder zugelassene Zuckerhersteller bzw. jede zugelassene Raffinerie teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Erzeugung bzw. Raffinierung stattfand, bis zum 20. jedes Monats mit, welche in Weißzucker ausgedrückten Gesamtmengen Zucker und Sirupe gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis d

a)

sich in ihrem Besitz befinden oder Gegenstand eines Optionsscheins sind und

b)

am Ende des Vormonats im freien Warenverkehr im Gemeinschaftsgebiet gelagert waren.

Diese Mengen werden aufgeschlüsselt nach

a)

Zucker, der im besagten Unternehmen erzeugt wurde, unter Angabe des Anteils Quotenzucker, Nichtquotenzucker und der übertragenen oder vom Markt genommenen Mengen gemäß Artikel 14 oder 19 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006. Zusätzlich werden bei den Zuckermengen am Ende der Monate Juli, August und September diejenigen Mengen getrennt aufgeführt, die zur Zuckererzeugung des folgenden Wirtschaftsjahrs gehören;

b)

anderem Zucker.“

9.

Artikel 23 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 3 werden die Wörter „des Anhangs“ durch die Wörter „von Anhang I“ ersetzt,

b)

in Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2 werden die Wörter „im Anhang“ durch die Wörter „in Anhang I“ ersetzt.

10.

Nach Artikel 57 wird folgendes Kapitel VIa eingefügt:

„KAPITEL VIa

PRIVATE LAGERHALTUNG FÜR DAS WIRTSCHAFTSJAHR 2007/08

Artikel 57a

Ausschreibungsverfahren

Zur Festsetzung der Beihilfen, die zur Ausführung der Verträge zur privaten Lagerhaltung von Weißzucker gewährt werden, kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 mit einer Verordnung der Kommission, nachstehend ‚Verordnung zur Eröffnung eines Ausschreibungsverfahrens‘ genannt, eine befristete Ausschreibung eröffnen.

Artikel 57b

Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens

(1)   Die Verordnung zur Eröffnung eines Ausschreibungsverfahrens kann bis zum 31. Juli 2008 erlassen werden.

(2)   Die Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens kann für den eingelagerten bzw. einzulagernden Zucker beschlossen werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Der im Rahmen des Preisinformationssystems ermittelte durchschnittliche Gemeinschaftspreis für Weißzucker liegt unter 85 % des Referenzpreises, und

b)

die ermittelten Durchschnittspreise für Weißzucker werden sich angesichts der Marktlage voraussichtlich auf diesem Niveau halten oder darunter sinken, wobei den erwarteten Auswirkungen der Marktverwaltungsmechanismen, insbesondere der Marktrücknahmen, Rechnung getragen wird.

(3)   Die Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens kann begrenzt werden auf Zucker, der von Zuckerherstellern eingelagert bzw. einzulagern ist, die in einem Mitgliedstaat zugelassen wurden, in dem folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Der im Rahmen des Preisinformationssystems ermittelte durchschnittliche Gemeinschaftspreis für Weißzucker liegt unter dem Referenzpreis, und

b)

der im betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen des Preisinformationssystems ermittelte Durchschnittspreis für Weißzucker liegt unter 80 % des Referenzpreises.

(4)   Die Verordnung zur Eröffnung eines Ausschreibungsverfahrens enthält folgende Angaben:

a)

den Zeitraum, auf den sich die Ausschreibung bezieht (‚Ausschreibungszeitraum‘) und die verschiedenen Teilzeiträume, während deren die Angebote eingereicht werden können;

b)

Beginn und Ende der Uhrzeiten, zu denen die Angebote eingereicht werden können;

c)

im Falle der Anwendung von Absatz 3 den Mitgliedstaat, in dem der Zucker eingelagert ist bzw. eingelagert werden wird;

d)

erforderlichenfalls die Gesamtmenge, auf die sich das Ausschreibungsverfahren bezieht, bei Anwendung von Absatz 3 aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten;

e)

den Lagerungszeitraum gemäß Artikel 57j;

f)

die Menge, auf die sich ein Angebot mindestens beziehen muss;

g)

den Betrag der Sicherheit je Einheit;

h)

die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats, an die die Angebote zu richten sind.

(5)   Die befristete Ausschreibung kann nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 vor Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer abgeschlossen werden.

Artikel 57c

Anforderungen an den Zucker

Zucker, für das ein Angebot abgegeben wird, muss

a)

weißer Kristallzucker in loser Schüttung und/oder großen Säcken (800 kg oder mehr) und/oder in 50-kg-Säcken sein;

b)

während des Wirtschaftsjahres, für das das Angebot abgegeben wird, erzeugt worden sein, ausgenommen Weißzucker, der vom Markt genommen, übertragen oder bei der Intervention eingelagert wird;

c)

von gesunder, einwandfreier und handelsüblicher Qualität, frei fließend, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von nicht mehr als 0,06 % sein.

Artikel 57d

Einreichung der Angebote

(1)   Die Angebote sind von zugelassenen Zuckerherstellern gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a, die in der Gemeinschaft ansässig und mehrwertsteuerpflichtig sind, einzureichen.

(2)   Jedes Angebot ist bei der zuständige Behörde des Mitgliedstaats einzureichen, in dem der Zucker eingelagert wird. Ist die Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens gemäß Artikel 57b Absatz 3 auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten begrenzt, so sind die Angebote nur in diesen Mitgliedstaaten einzureichen.

(3)   Das Angebot kann anhand des Verfahrens, das der betreffende Mitgliedstaat den Marktteilnehmern zur Verfügung gestellt hat, auf elektronischem Wege eingereicht werden. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats können vorschreiben, dass elektronische Angebote von einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11) begleitet werden. In allen anderen Fällen verlangen die zuständigen Behörden eine elektronische Signatur, die gleichwertige Garantien in Bezug auf die einer Signatur zugewiesen Funktionen bietet, indem Regeln und Bedingungen angewendet werden, die denjenigen in den Bestimmungen der Kommission über elektronische und nummerisierte Dokumente in dem Beschluss 2004/563/EG, Euratom der Kommission (12) und den dazugehörigen Durchführungsbestimmungen entsprechen.

(4)   Ein Angebot ist nur gültig, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Es enthält einen Verweis auf die Verordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens und den Schlusstermin des Teilzeitraums für die Angebotsabgabe;

b)

es enthält Angaben zur Identifizierung des Bieters: Name, Anschrift und Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer;

c)

es enthält die Menge, auf die sich das Angebot bezieht;

d)

es enthält die gebotene Beihilfe je Tag und je Tonne in Euro und Cent;

e)

der Bieter hat vor Ablauf des Teilzeitraums für die Angebotsabgabe eine Sicherheit gemäß Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 geleistet und den Nachweis dafür innerhalb derselben Frist erbracht;

f)

es umfasst keine anderen vom Bieter aufgeführten Bedingungen als die in der vorliegenden Verordnung und der Verordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens genannten;

g)

es ist in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats abgefasst, in dem es eingereicht wird.

(5)   Die eingereichten Angebote dürfen weder zurückgezogen noch geändert werden.

(6)   Von dem zugelassenen Zuckerhersteller, der ein Angebot abgibt, wird erwartet, dass er die im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens geltenden Vorschriften kennt und akzeptiert hat.

Artikel 57e

Prüfung der Angebote

(1)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten prüfen die Angebote auf der Grundlage der in Artikel 57d Absatz 4 aufgeführten Elemente. Sie entscheiden über die Gültigkeit der Angebote.

(2)   Personen, die befugt sind, die Angebote in Empfang zu nehmen und zu prüfen, dürfen Einzelheiten der Angebote nicht an Unbefugte weitergeben.

(3)   Ist ein Angebot ungültig, so teilen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats dies dem Bieter mit.

Artikel 57f

Mitteilung der Angebote an die Kommission

(1)   Alle gültigen Angebote werden der Kommission von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mitgeteilt.

(2)   Die Mitteilungen enthalten nicht die Angaben gemäß Artikel 57d Absatz 4 Buchstabe b.

(3)   Die Mitteilungen erfolgen innerhalb einer bestimmten Frist, die in der Verordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens festgesetzt ist, auf elektronischem Wege anhand des von der Kommission den Mitgliedstaaten mitgeteilten Verfahrens.

Form und Inhalt der Mitteilungen sind in Mustern festgelegt, die die Kommission den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt.

(4)   Wurden keine Angebote eingereicht, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist mit.

Artikel 57g

Entscheidung auf der Grundlage der Angebote

(1)   Auf der Grundlage der gemäß Artikel 57f Absatz 3 mitgeteilten Angebote entscheidet die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006,

a)

keine Höchstbeihilfe festzusetzen oder

b)

eine Höchstbeihilfe festzusetzen.

(2)   Bei Angeboten in Höhe der Höchstbeihilfe kann die Kommission, falls Artikel 57b Absatz 4 Buchstabe d anwendbar ist, einen Zuteilungskoeffizienten für die angebotenen Mengen festsetzen.

Abweichend von Artikel 57b Absatz 5 kann der Bieter, für den ein solcher Koeffizient gilt, beschließen, sein Angebot zurückzuziehen.

(3)   Die Entscheidung über die Beihilfe für die private Lagerhaltung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 57h

Zuschlagserteilung

(1)   Ist gemäß Artikel 57g Absatz 1 Buchstabe b ein Höchstbeihilfebetrag festgesetzt worden, so erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Angeboten, die gemäß Artikel 57f eingereicht wurden und höchstens auf diesen Höchstbetrag unbeschadet von Artikel 57g Absatz 2 lauten, den Zuschlag. Alle übrigen Angebote werden abgelehnt.

(2)   Wurde kein Höchstbetrag festgesetzt, so werden alle Angebote abgelehnt.

(3)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten treffen die Entscheidungen gemäß den Absätzen 1 und 2 nach der Veröffentlichung der Entscheidung der Kommission über die Beihilfe gemäß Artikel 57g Absatz 1 und teilen den Bietern das Ergebnis ihrer Teilnahme an der Ausschreibung innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen nach dieser Teilnahme mit.

(4)   Die Rechte und Pflichten der Zuschlagsempfänger sind nicht übertragbar.

Artikel 57i

Angaben über den Lagerort

Innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung des Mitgliedstaats übermittelt der Zuschlagsempfänger der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats Folgendes:

a)

die Anschrift des Lagerorts bzw. der Lagerorte und für jeden Lagerort den genauen Standort der Silos oder Partien mit den entsprechenden Mengen;

b)

entweder

i)

die Bestätigung, dass sich die unter die Ausschreibung fallenden Mengen unter Einhaltung der Bedingungen von Artikel 57k Buchstabe c bereits am Lagerort befinden, oder

ii)

den Zeitpunkt der Einlagerung jeder der Partien, die sich noch nicht dort befinden, und den erforderlichen Zeitraum für die Einlagerung der Vertragsmenge unter Einhaltung der Bedingungen von Artikel 57k Buchstabe c. Der Zuschlagsempfänger gibt für jede an den Lagerort angelieferte Partie die Menge und den genauen Standort an.

Artikel 57j

Einzelheiten der Verträge und Lagerungszeitraum

(1)   Nach vollständiger Übermittlung der Angaben gemäß Artikel 57i teilt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats dem Zuschlagsempfänger mit, dass alle erforderlichen Angaben übermittelt worden sind und von diesem Zeitpunkt an ein Vertrag als abgeschlossen gilt.

(2)   Der Vertrag umfasst die Bestimmungen dieses Kapitels, diejenigen der Verordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens sowie die Ausschreibung und die Angaben gemäß Artikel 57i.

(3)   Der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist derjenige, an dem die zuständige Behörde des Mitgliedstaats die Mitteilung an den Vertragsnehmer gemäß Absatz 1 vornimmt.

(4)   Für bereits eingelagerten Zucker beginnt der vertragliche Lagerungszeitraum an dem auf den Vertragsabschluss folgenden Tag. Für noch nicht eingelagerten Zucker beginnt der vertragliche Lagerungszeitraum an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die gesamte Vertragsmenge eingelagert worden ist.

(5)   Vorbehaltlich des Artikels 57m läuft der vertragliche Lagerungszeitraum am 31. Oktober 2008 ab.

Artikel 57k

Verpflichtungen der Vertragsnehmer

Die Verträge beinhalten für die Vertragsnehmer zumindest folgende Verpflichtungen:

a)

die Verpflichtung, die Vertragsmenge einzulagern und während des vertraglichen Lagerungszeitraums auf eigene Rechnung und Gefahr und unter Bedingungen, die die Einhaltung der in Artikel 57c genannten Anforderungen an den Zucker gewährleisten, auf Lager zu halten und die gelagerten Erzeugnisse weder auszutauschen noch in ein anderes Lagerhaus zu verbringen; in Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde auf begründeten Antrag jedoch eine Umlagerung genehmigen;

b)

die Verpflichtung, die zum Zeitpunkt der Anlieferung am Lagerort erstellten Wiegeunterlagen aufzubewahren;

c)

die Verpflichtung, die eingelagerten Erzeugnisse leicht einzeln identifizierbar zu machen. Jede einzeln gelagerte Einheit wird gekennzeichnet, so dass die Vertragsnummer, das Erzeugnis und das Gewicht abzulesen sind;

d)

die Verpflichtung, der zuständigen Behörde jederzeit die Kontrolle der Einhaltung aller vertraglichen Verpflichtungen zu ermöglichen.

Artikel 57l

Sicherheiten

(1)   Die gemäß Artikel 57d Absatz 4 Buchstabe e geleistete Sicherheit im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 gewährleistet insbesondere Folgendes:

a)

Das Angebot darf nicht zurückgezogen werden;

b)

die Angaben gemäß Artikel 57i müssen für den Vertragsabschluss übermittelt werden;

c)

die Vertragsmenge muss während des Lagerungszeitraums unter den Bedingungen von Artikel 57k gelagert werden.

(2)   Die Sicherheit wird unverzüglich freigegeben, wenn das Angebot ungültig ist, abgelehnt wird oder gemäß Artikel 57g Absatz 2 zurückgezogen wird.

(3)   Die Sicherheiten werden für die Mengen freigegeben, für die die Verpflichtungen gemäß Artikel 57o Absatz 2 erfüllt worden sind.

Artikel 57m

Verkürzung der Laufzeit von Verträgen

Aufgrund von Entwicklungen auf dem Zuckermarkt kann die Kommission dem Vertragsnehmer nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 erlauben, den Vertragszucker vor Ablauf des vertraglichen Lagerungszeitraums abzusetzen.

Artikel 57n

Vorschüsse

Nach 60 Tagen Lagerhaltung kann auf Antrag des Vertragsnehmers ein einmaliger Vorschuss auf die Beihilfe gewährt werden, sofern der Vertragsnehmer eine Sicherheit in Höhe des Vorschussbetrags zuzüglich 10 % leistet. In diesem Fall wird die Sicherheit gemäß Artikel 57l freigegeben.

Der Vorschuss darf den Beihilfebetrag für eine Lagerdauer von drei Monaten nicht überschreiten. Nach Zahlung des Restbetrags der Beihilfe wird die in Absatz 1 genannte Sicherheit unverzüglich freigegeben.

Artikel 57o

Zahlung der Beihilfe

(1)   Die Beihilfe bzw., wenn ein Vorschuss gemäß Artikel 57n gewährt worden ist, der Restbetrag der Beihilfe wird aufgrund eines Zahlungsantrags nur gezahlt, wenn die Vertragsbedingungen eingehalten worden sind. Die Beihilfe bzw. der Restbetrag der Beihilfe wird nach der abschließenden Kontrolle innerhalb von 120 Tagen nach dem Tag der Beantragung der Beihilfezahlung gezahlt.

(2)   Die Anforderungen an die Vertragsmenge gelten nur als erfüllt, wenn die Menge gemäß Artikel 57p Absatz 5 überprüft worden ist. Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, dass die Anforderungen an die Vertragsmenge auf der Grundlage einer Toleranzmarge als erfüllt gelten, die 1 % der Vertragsmenge nicht überschreitet.

Ist die während des Lagerungszeitraums tatsächlich gelagerte Menge unter Berücksichtigung der möglichen Toleranzmarge niedriger als die Vertragsmenge, aber nicht niedriger als 80 % der Vertragsmenge, so wird die Beihilfe für die tatsächlich gelagerte Menge um die Hälfte gekürzt.

Ist die während des Lagerungszeitraums tatsächlich gelagerte Menge niedriger als 80 % der Vertragsmenge, so wird keine Beihilfe gezahlt.

Artikel 57p

Kontrolle

(1)   Innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsabschluss führt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats eine erste Kontrolle durch; insbesondere

a)

identifiziert sie die Silos oder Lagerpartien;

b)

überprüft sie das Gewicht der gelagerten Erzeugnisse auf der Grundlage der Wiegeunterlagen sowie der materiellen und finanziellen Rechnungsführung und möglichenfalls einer Warenkontrolle durch das Wiegen einer Probe. Die betreffende Probe muss repräsentativ sein und mindestens 5 % der Gesamtmenge entsprechen;

c)

entnimmt sie eine für die Vertragsmenge repräsentative Probe, die so schnell wie möglich analysiert wird, um sicherzustellen, dass der Zucker den Anforderungen von Artikel 57c entspricht.

(2)   Bestätigt die Analyse, dass der Zucker den in Artikel 57c genannten Anforderungen nicht entspricht, so wird die gesamte Vertragsmenge abgelehnt, und die in Artikel 57d Absatz 4 Buchstabe e genannte Sicherheit verfällt.

(3)   In durch den Mitgliedstaat hinreichend begründeten Fällen kann die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte Frist um 15 Tage verlängert werden.

(4)   Die mit der Durchführung der Kontrolle beauftragte Behörde

a)

verplombt die Erzeugnisse zum Zeitpunkt der ursprünglichen Kontrolle entweder nach Verträgen, nach Lagerpartien oder nach kleineren Mengen oder

b)

nimmt eine unangekündigte Kontrolle vor, um sicherzustellen, dass sich die Vertragsmenge am Vertragsort befindet. Die Kontrolle gründet sich auf die materielle und finanzielle Rechnungsführung und möglichenfalls eine Warenkontrolle durch das Wiegen einer Probe. Die betreffende Probe muss repräsentativ sein und mindestens 5 % der Gesamtmenge entsprechen.

(5)   Während des letzten Monats der Lagerungszeitraum nimmt die mit der Kontrolle beauftragte Behörde eine unangekündigte Endkontrolle gemäß Absatz 4 Buchstabe b vor, um sicherzustellen, dass die Vertragsmenge sich am Vertragsort befindet.

(6)   Im Falle erheblicher Unregelmäßigkeiten, die 5 % oder mehr der Erzeugnismengen eines einzigen Vertrags betreffen, kann die Überprüfung auf eine größere Probe ausgedehnt werden, deren Umfang von der zuständigen Kontrollbehörde festgelegt wird.

Artikel 57q

Kontrollberichte

Die Kontrollen gemäß Absatz 57p sind Gegenstand eines Berichts, aus dem Folgendes hervorgeht:

a)

Datum und Uhrzeit des Kontrollbeginns;

b)

Dauer der Kontrolle;

c)

die durchgeführten Maßnahmen mit besonderen Einzelheiten der geprüften Unterlagen und Erzeugnisse und Bezugnahmen darauf;

d)

die Ergebnisse und Schlussfolgerungen.

Dieser Bericht muss von dem zuständigen Kontrollbeauftragten unterzeichnet und vom Vertragsnehmer oder gegebenenfalls von dem für die Lagerhaltung Verantwortlichen gegengezeichnet werden und den Zahlungsunterlagen beiliegen.

Artikel 57r

Sanktionen

(1)   Stellt sich heraus, dass ein Dokument, das ein Bieter im Hinblick auf die Erteilung von Rechten im Rahmen dieses Kapitels vorgelegt hat, falsche Angaben enthält, und sind diese falschen Angaben maßgeblich für die Erteilung dieser Rechte, so schließen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats den Bieter für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Erlasses einer endgültigen Verwaltungsentscheidung zur Feststellung der Unregelmäßigkeit von der Teilnahme am Ausschreibungsverfahren für die Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung von Zucker aus.

(2)   Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Bieter zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden nachweist, dass die in Absatz 1 beschriebene Situation nicht auf eine grobe Fahrlässigkeit seinerseits zurückzuführen ist bzw. dass ein Fall höherer Gewalt oder ein offensichtlicher Fehler vorliegt.

(3)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Fälle der Anwendung von Absatz 1. Die Kommission stellt die Angaben den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung.

Artikel 57s

Mitteilung an die Kommission

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Zuckermengen mit, für die Angebote gemäß Artikel 57h Absatz 1 angenommen wurden und

a)

für die kein Vertrag abgeschlossen wurde oder

b)

für die Verträge abgeschlossen wurden, die jedoch infolge der Nichteinhaltung der vertraglichen Verpflichtungen annulliert werden mussten;

c)

die mit einer Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 57m von den vertraglichen Verpflichtungen befreit wurden.

In den Mitteilungen gemäß Absatz 1 ist der Teilzeitraum des betreffenden Ausschreibungsverfahrens aufzuführen; die Mitteilungen müssen so bald wie möglich, spätestens jedoch am 10. Tag des Monats erfolgen, der auf den Monat folgt, auf den sie sich beziehen.

Form und Inhalt der Mitteilungen sind in Mustern festgelegt, die die Kommission den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt.

11.

Der Anhang wird zu Anhang I und erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Verordnung.

12.

Anhang II der vorliegenden Verordnung wird als Anhang II hinzugefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummer 2 Buchstaben b bis d sowie Nummern 7 und 12 gelten ab dem 1. Oktober 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juli 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2008 der Kommission (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 61).

(3)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 39. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 551/2007 (ABl. L 131 vom 23.5.2007, S. 7).

(4)  ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 20. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1263/2007 (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 15).

(5)  ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1.

(6)  ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52).

(7)  ABl. L 89 vom 28.3.2006, S.11.

(8)  ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 20.“

(9)  ABl. L 348 vom 31.12.2007, S. 1.

(10)  ABl. L 169 vom 30.6.2005, S. 1.“

(11)  ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12.

(12)  ABl. L 251 vom 27.7.2004, S. 9.“


ANHANG I

„ANHANG I

Mengen pro Mitgliedstaat gemäß Artikel 23 Absatz 3 für das Wirtschaftsjahr 2007/08

(in Tonnen)

Mitgliedstaat

Menge

Belgien

31 615

Bulgarien

170

Tschechische Republik

13 346

Dänemark

16 213

Deutschland

130 985

Griechenland

5 687

Spanien

31 790

Frankreich (Mutterland)

130 447

Frankreich (überseeische Departments)

17 208

Italien

27 012

Litauen

4 013

Ungarn

10 699

Niederlande

33 376

Österreich

14 541

Polen

63 513

Portugal (Festland)

537

Portugal (Azoren)

357

Rumänien

3 912

Slowakei

5 278

Finnland

3 225

Schweden

12 306

Vereinigtes Königreich

43 769“


ANHANG II

„ANHANG II

Bedingungen für den Zuckerrübenkauf gemäß Artikel 16a

ABSCHNITT I

Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck ‚Vertragsparteien‘:

a)

Zuckerunternehmen (im Folgenden ‚Hersteller‘ genannt), und

b)

Zuckerrübenverkäufer (im Folgenden ‚Verkäufer‘ genannt).

ABSCHNITT II

1.

Der Liefervertrag wird schriftlich und für eine bestimmte Menge Quotenzuckerrüben abgeschlossen.

2.

Im Liefervertrag ist festgelegt, ob und unter welchen Bedingungen eine zusätzliche Zuckerrübenmenge geliefert werden kann.

ABSCHNITT III

1.

Im Liefervertrag werden für die in Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe a und gegebenenfalls Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Zuckerrübenmengen die Ankaufspreise angegeben. Für die in Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe a erwähnten Mengen dürfen diese Preise nicht unter dem in Artikel 49 Absatz 1 genannten Mindestpreis für Quotenzuckerrüben liegen.

2.

Der Liefervertrag gibt für die Zuckerrüben einen bestimmten Zuckergehalt an. Er enthält eine Umrechnungstabelle, welche die verschiedenen Zuckergehalte und die Koeffizienten angibt, mit welchen die gelieferten Zuckerrübenmengen auf Mengen, die dem im Liefervertrag angegebenen Zuckergehalt entsprechen, umgerechnet werden.

Die Umrechnungstabelle wird anhand der den verschiedenen Zuckergehalten entsprechenden Ausbeutesätze festgelegt.

3.

Hat ein Verkäufer mit einem Hersteller einen Liefervertrag für Zuckerrüben abgeschlossen, die in Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe a genannt sind, so gelten alle nach Absatz 2 dieses Abschnitts umgerechneten Lieferungen dieses Verkäufers bis zu der im Liefervertrag für diese Zuckerrüben genannten Menge als Lieferungen im Sinne des Artikels 50 Absatz 3 Buchstabe a.

4.

Erzeugt ein Hersteller eine geringere Zuckermenge als seine Quote aus den Quotenzuckerrüben, für die er vor der Aussaat Lieferverträge nach Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe a abgeschlossen hatte, so ist er verpflichtet, die Zuckerrübenmenge, die seiner etwaigen zusätzlichen Erzeugung bis zur Höhe seiner Quote entspricht, zwischen denjenigen Verkäufern aufzuteilen, mit denen er vor der Aussaat einen Liefervertrag im Sinne des Artikels 50 Absatz 3 Buchstabe a abgeschlossen hatte.

Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann von dieser Vorschrift abgewichen werden.

ABSCHNITT IV

1.

Der Liefervertrag sieht Bestimmungen über die normale Dauer der Rübenlieferungen und ihre zeitliche Staffelung vor.

2.

Die in Absatz 1 genannten Bestimmungen sind diejenigen, die während des vorangegangenen Wirtschaftsjahres galten, und zwar unter Berücksichtigung der Höhe der tatsächlichen Erzeugung; im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann hiervon abgewichen werden.

ABSCHNITT V

1.

Der Liefervertrag sieht Sammelstellen für die Zuckerrüben vor.

2.

Hatten die Verkäufer und Hersteller bereits einen Liefervertrag für das vorangegangene Wirtschaftsjahr abgeschlossen, so gelten weiterhin die zwischen ihnen für die Lieferungen während dieses Wirtschaftsjahres vereinbarten Sammelstellen. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann von dieser Vorschrift abgewichen werden.

3.

Der Liefervertrag sieht vor, dass die Kosten für das Verladen und den Transport ab Sammelstelle, vorbehaltlich besonderer Übereinkünfte, die den örtlichen Regeln oder Gepflogenheiten entsprechen, die vor dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr galten, zulasten des Herstellers gehen.

4.

Für den Fall jedoch, dass die Zuckerrüben in Dänemark, Griechenland, Spanien, Irland, Portugal, Finnland und im Vereinigten Königreich frei Zuckerfabrik geliefert werden, sieht der Liefervertrag eine Beteiligung des Herstellers an den Verlade- und Beförderungskosten vor und legt hierfür den Prozentsatz oder die Beträge fest.

ABSCHNITT VI

1.

Der Liefervertrag sieht die Orte für die Annahme der Zuckerrüben vor.

2.

Hatten die Verkäufer und Hersteller bereits einen Liefervertrag für das vorangegangene Wirtschaftsjahr abgeschlossen, so gelten weiterhin die zwischen ihnen für die Lieferungen während dieses Wirtschaftsjahres vereinbarten Orte für die Annahme. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann von dieser Vorschrift abgewichen werden.

ABSCHNITT VII

1.

Der Liefervertrag sieht vor, dass die Feststellung des Zuckergehalts nach der polarimetrischen Methode durchgeführt wird. Die Entnahme der Zuckerrübenprobe erfolgt bei der Annahme.

2.

Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann eine andere Stufe für die Entnahme der Probe vorgesehen werden. In diesem Fall wird im Liefervertrag eine Berichtigung zum Ausgleich einer etwaigen Verminderung des Zuckergehalts zwischen der Stufe der Annahme und der Stufe der Probenentnahme vorgesehen.

ABSCHNITT VIII

Der Liefervertrag sieht vor, dass die Feststellungen von Bruttogewicht, Leergewicht und Zuckergehalt auf eine der folgenden Weisen durchgeführt werden:

a)

gemeinsam durch den Hersteller und den Berufsverband der Rübenerzeuger, wenn eine Branchenvereinbarung dies vorsieht;

b)

durch den Hersteller unter Kontrolle des Berufsverbandes der Rübenerzeuger;

c)

durch den Hersteller unter Kontrolle eines von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Sachverständigen, wenn der Verkäufer die Kosten hierfür trägt.

ABSCHNITT IX

1.

Der Liefervertrag sieht für den Hersteller für die insgesamt gelieferte Rübenmenge eine oder mehrere der nachstehenden Verpflichtungen vor:

a)

die kostenlose Rückgabe der aus der gelieferten Rübenmenge verbleibenden frischen Schnitzel ab Fabrik an den Verkäufer;

b)

die kostenlose Rückgabe eines Teils dieser Schnitzel in gepresstem, getrocknetem oder getrocknetem und melassiertem Zustand ab Fabrik an den Verkäufer;

c)

die Rückgabe der Schnitzel in gepresstem oder getrocknetem Zustand ab Fabrik an den Verkäufer; in diesem Fall kann der Hersteller von dem Verkäufer die Bezahlung der mit dem Pressen oder der Trocknung verbundenen Kosten verlangen;

d)

die Zahlung eines Ausgleichsbetrags an den Verkäufer, bei dem die Verwertungsmöglichkeiten der betreffenden Schnitzel berücksichtigt werden.

Wenn Teile der insgesamt gelieferten Rübenmenge verschieden behandelt werden sollen, sieht der Liefervertrag mehrere der Verpflichtungen gemäß Unterabsatz 1 vor.

2.

Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann eine andere als die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannte Lieferstufe für die Schnitzel vorgesehen werden.

ABSCHNITT X

1.

In den Lieferverträgen werden die Fristen für die etwaigen Vorauszahlungen und für die Restbezahlung des Rübenankaufspreises festgesetzt.

2.

Die Fristen gemäß Absatz 1 sind diejenigen, die während des vorangegangenen Wirtschaftsjahres galten. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung ist eine Abweichung von dieser Vorschrift zulässig.

ABSCHNITT XI

Wenn der Liefervertrag die Einzelheiten für die unter diesen Anhang fallenden Bereiche oder andere Bereiche regelt, so dürfen seine Bestimmungen und Auswirkungen nicht den Bestimmungen dieses Anhangs entgegenstehen.

ABSCHNITT XII

1.

Die in Anhang III Teil II Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannte Branchenvereinbarung sieht eine Schiedsklausel vor.

2.

Wenn eine gemeinschaftliche, regionale oder örtliche Branchenvereinbarung die Einzelheiten für die unter diese Verordnung fallenden Bereiche oder andere Bereiche regelt, so dürfen ihre Bestimmungen und Auswirkungen nicht den Bestimmungen dieses Anhangs entgegenstehen.

3.

Die Vereinbarungen gemäß Absatz 2 sehen insbesondere Folgendes vor:

a)

Regeln über die Aufteilung derjenigen Rübenmengen, die der Hersteller vor der Aussaat für die Zuckerherstellung innerhalb der Quote zu kaufen beabsichtigt, auf die Verkäufer;

b)

Regeln über die in Abschnitt III Nummer 4 genannte Aufteilung;

c)

die Umrechnungstabelle gemäß Abschnitt III Nummer 2;

d)

Bestimmungen über die Wahl des Saatguts der anzubauenden Zuckerrübensorten und die Belieferung damit;

e)

einen Mindestzuckergehalt für die zu liefernden Zuckerrüben;

f)

die Konsultation von Vertretern der Verkäufer durch den Hersteller, bevor das Datum für den Beginn der Rübenlieferungen festgesetzt wird;

g)

die Zahlung von Prämien an die Verkäufer für Früh- und Spätlieferungen;

h)

Angaben betreffend:

i)

den in Abschnitt IX Nummer 1 Buchstabe b genannten Teil der Schnitzel,

ii)

die in Abschnitt IX Nummer 1 Buchstabe c genannten Kosten,

iii)

den in Abschnitt IX Nummer 1 Buchstabe d genannten Ausgleichsbetrag;

i)

die Abholung der Schnitzel durch den Verkäufer;

j)

unbeschadet des Artikels 49 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Regeln über die Aufteilung des etwaigen Unterschieds zwischen dem Referenzpreis und dem tatsächlichen Verkaufspreis des Zuckers auf den Hersteller und die Verkäufer.

ABSCHNITT XIII

Ist durch eine Branchenvereinbarung kein Einvernehmen darüber erzielt worden, wie die Zuckerrübenmengen, deren Abnahme der Hersteller vor der Aussaat für die Zuckerherstellung innerhalb der Quote anbietet, auf die Verkäufer aufgeteilt werden, so kann der betreffende Mitgliedstaat Regeln für die Aufteilung festlegen.

Diese Regeln können außerdem Verkäufern, die traditionell Zuckerrüben an eine Genossenschaft verkaufen, Lieferrechte verleihen, die die Rechte, die sich aus einer etwaigen Zugehörigkeit zu der besagten Genossenschaft ergeben, nicht vorsehen.“


25.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 197/18


VERORDNUNG (EG) Nr. 708/2008 DER KOMMISSION

vom 24. Juli 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 hinsichtlich der Bedingungen für die Ausnahme bestimmter Tiere empfänglicher Arten vom Verbringungsverbot gemäß der Richtlinie 2000/75/EG des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 11 und 12 sowie Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 (2) der Kommission enthält Vorschriften für die Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie für die Beschränkungen, die für Verbringungen von Tieren in und aus den Sperrzonen gelten. Außerdem regelt sie die Bedingungen für Ausnahmen vom Verbringungsverbot gemäß der Richtlinie 2000/75/EG, die für empfängliche Tiere, deren Sperma, Eizellen und Embryonen gelten.

(2)

Laut neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Pathogenese des Blauzungenvirus, die einige Mitgliedstaaten jüngst gewonnen haben, gilt die diaplazentare Übertragung des Blauzungenvirus zumindest im Fall des Serotyps 8 als wahrscheinlich. Daher sollten die Vorsorgemaßnahmen aufrechterhalten werden, die dazu dienen, die mögliche Verbreitung der Krankheit durch trächtige oder neugeborene Tiere zu vermeiden; diese Maßnahmen sind in der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 384/2008 der Kommission (3), vorgesehen.

(3)

Tiere, die vor der Paarung oder künstlichen Besamung aufgrund einer Impfung mit einem modifizierten Lebendimpfstoff oder einem Totimpfstoff gegen eine Infektion mit der Blauzungenkrankheit immun waren, stellen kein bedeutendes Risiko hinsichtlich dieser Krankheit dar, sofern zwischen Impfung und Besamung bzw. Paarung ein angemessener Zeitraum liegt. Von der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 384/2008, sind nur Tiere erfasst, die mit Totimpfstoffen geimpft wurden.

(4)

Aus jüngst gewonnenen vorläufigen wissenschaftlichen Erkenntnissen geht nicht hervor, dass trächtige Tiere, die mindestens 60 Tage vor der Besamung oder Paarung mit einem modifizierten Lebendimpfstoff geimpft wurden, ein zusätzliches Risiko bergen; daher sollte es möglich sein, alle immunisierten Tiere, die mit einem Totimpfstoff oder modifizierten Lebendimpfstoff geimpft wurden, vom Verbringungsverbot auszunehmen, sofern zwischen Impfung und Paarung bzw. Besamung ein angemessener Zeitraum liegt.

(5)

Tiere, die nicht alle Anforderungen an die Verbringung von einem Haltungsbetrieb in einer Sperrzone zu einem Haltungsbetrieb außerhalb der Sperrzone gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 erfüllen dürften, aber in ein Drittland ausgeführt werden, stellen kein zusätzliche Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier in der Gemeinschaft dar, da sie nicht für einen Haltungsbetrieb in der Gemeinschaft bestimmt sind. Folglich sollten die Anforderungen an ihre Verbringung zum Ort des Verbringens aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft im Sinne der Entscheidung 93/444/EWG der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Regelung des innergemeinschaftlichen Handels mit bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen, die zur Ausfuhr nach Drittländern bestimmt sind (4), nicht strenger als diejenigen sein, die für Tiere gelten, die gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 zu einem Schlachthof verbracht werden. Daher sollte keine zusätzliche Bescheinigung über die Bedingungen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 erforderlich sein, wenn solchen Tieren eine Bescheinigung gemäß der Entscheidung 93/444/EWG der Kommission beiliegt. Der Verweis auf die Entscheidung 93/444/EWG in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 sollte daher gestrichen werden.

(6)

Ist in Tierschutzvorschriften für Tiere, die zu einem Schlachthof oder einem Ort des Verbringens aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, wegen der Beförderungsdauer eine Ruhepause vorgesehen, so sollten die Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Verbringung solcher Tiere nur dann zur Anwendung kommen, wenn die Ruhepause an einer Kontrollstelle möglich ist, die sich in derselben Sperrzone befindet wie der Ursprungshaltungsbetrieb; eine derartige Unterbrechung der unmittelbaren Beförderung an Kontrollstellen birgt nämlich nur in diesem Fall kein zusätzliches Risiko.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die Tiere

innerhalb von 24 Stunden nach Eintreffen unter tierärztlicher Überwachung zum Bestimmungsschlachthof verbracht werden, in dem sie geschlachtet werden sollen, und

diese Verbringung unmittelbar erfolgt, es sein denn, eine Ruhepause gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (5) wird an einer Kontrollstelle in derselben Sperrzone eingelegt.

b)

Folgender Absatz 5a wird eingefügt:

„(5a)   Tiere, für die keine Bescheinigung gemäß Absatz 1 ausgestellt wird, und die zum Zweck der Ausfuhr in ein Drittland von einem Haltungsbetrieb in einer Sperrzone unmittelbar zum Ort des Verbringens aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Entscheidung 93/444/EWG verbracht werden, sind vom Verbringungsverbot gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 10 Nummer 1 der Richtlinie 2000/75/EG ausgenommen, sofern:

a)

in dem Ursprungshaltungsbetrieb zumindest in den letzten 30 Tagen vor dem Versendedatum kein Fall von Blauzungenkrankheit aufgetreten ist;

b)

die Tiere

unter amtlicher Überwachung zum Ort des Verbringens aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden und

diese Verbringung unmittelbar erfolgt, es sein denn, eine Ruhepause gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 wird an einer Kontrollstelle in derselben Sperrzone eingelegt.“

c)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Im Fall des/der von den Absätzen 1, 4 und 5a erfassten Tiere, Spermas, Eizellen und Embryonen wird folgender Wortlaut in der entsprechenden Gesundheitsbescheinigung gemäß der Richtlinie 64/432/EWG, 91/68/EWG bzw. 92/65/EWG oder gemäß der Entscheidung 93/444/EWG angefügt:

‚… (Die Tiere, das Sperma, die Eizellen und Embryonen; Zutreffendes angeben) entspricht/entsprechen … (Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 8 Absatz 4 oder Artikel 8 Absatz 5a; Zutreffendes angeben) der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007‘.“

2.

Anhang III Teil A erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juli 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/729/EG der Kommission (ABl. L 294 vom 13.11.2007, S. 26).

(2)  ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 37. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 394/2008 (ABl. L 117 vom 1.5.2008, S. 22).

(3)  ABl. L 116 vom 30.4.2008, S. 3.

(4)  ABl. L 208 vom 19.8.1993, S. 34.

(5)  ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1.“


ANHANG

„A.   Tiere

Die Tiere sind während der Beförderung an den Bestimmungsort gegen Angriffe durch den Vektor Culicoides geschützt worden.

Darüber hinaus ist mindestens eine der unter den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Bedingungen erfüllt:

1.   Die Tiere wurden zumindest in den letzten 60 Tagen vor der Verbringung während des saisonal vektorfreien Zeitraums gemäß Anhang V in einer saisonal von der Blauzungenkrankheit freien Zone gehalten; sie wurden frühestens sieben Tage vor der Verbringung einem Erreger-Identifizierungstest gemäß den Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Impfstoffen für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) (‚OIE-Handbuch für Landtiere‘) unterzogen, wobei das Ergebnis negativ war.

Dieser Erreger-Identifizierungstest ist nicht erforderlich in Mitgliedstaaten oder Gebieten eines Mitgliedstaats, für die ausreichende epidemiologische Daten vorliegen, die anhand eines über mindestens drei Jahre angelegten Überwachungsprogramms gewonnen wurden und der Bestimmung des saisonal vektorfreien Zeitraums gemäß Anhang V zugrunde liegen.

Die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, informieren die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten darüber im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit.

Sind von dieser Nummer erfasste Tiere für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt, so wird in der entsprechenden Gesundheitsbescheinigung gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG bzw. 92/65/EWG folgender Wortlaut angefügt:

‚Das Tier/die Tiere wurde(n) bis zur Versendung während des am … (Datum einsetzen) beginnenden saisonal vektorfreien Zeitraums von Geburt an oder mindestens 60 Tage lang in einer saisonal von der Blauzungenkrankheit freien Zone gehalten; daraufhin wurden sie gegebenenfalls (angeben, falls zutreffend) gemäß Anhang III Teil A Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 einem Erreger-Identifizierungstest gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere anhand von Proben unterzogen, die binnen sieben Tagen vor der Versendung genommen wurden, wobei das Ergebnis negativ war.‘

2.   Die Tiere wurden zumindest in den letzten 60 Tagen vor der Versendung so gehalten, dass sie gegen Angriffe durch Vektoren geschützt waren.

Sind von dieser Nummer erfasste Tiere für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt, so wird in der entsprechenden Gesundheitsbescheinigung gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG bzw. 92/65/EWG folgender Wortlaut angefügt:

‚Das/die Tier(e) entspricht/entsprechen Anhang III Teil A Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007.‘

3.   Die Tiere wurden bis zur Versendung während des saisonal vektorfreien Zeitraums gemäß Anhang V in einer saisonal von der Blauzungenkrankheit freien Zone gehalten oder mindestens 28 Tage lang gegen Vektorangriffe geschützt; während dieses Zeitraums wurden sie einem Test auf Antikörper gegen die Virusserotypen der Blauzungenkrankheit gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere unterzogen, der mindestens 28 Tage nach Beginn des Zeitraums zum Schutz gegen Vektorangriffe oder des saisonal vektorfreien Zeitraums durchgeführt wurde, wobei das Ergebnis negativ war.

Sind von dieser Nummer erfasste Tiere für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt, so wird in der entsprechenden Gesundheitsbescheinigung gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG bzw. 92/65/EWG folgender Wortlaut angefügt:

‚Das/die Tier(e) entspricht/entsprechen Anhang III Teil A Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007.‘

4.   Die Tiere wurden bis zur Versendung während des saisonal vektorfreien Zeitraums in einer saisonal von der Blauzungenkrankheit freien Zone gemäß Anhang V gehalten oder mindestens 14 Tage lang gegen Vektorangriffe geschützt; während dieses Zeitraums wurden sie einem Erreger-Identifizierungstest gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere unterzogen, der mindestens 14 Tage nach Beginn des Zeitraums zum Schutz gegen Vektorangriffe oder des saisonal vektorfreien Zeitraums durchgeführt wurde, wobei das Ergebnis negativ war.

Sind von dieser Nummer erfasste Tiere für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt, so wird in der entsprechenden Gesundheitsbescheinigung gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG bzw. 92/65/EWG folgender Wortlaut angefügt:

‚Das/die Tier(e) entspricht/entsprechen Anhang III Teil A Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007.‘

5.   Die Tiere stammen aus einem Bestand, der gemäß einem von der zuständigen Behörde beschlossenen Impfprogramm geimpft wurde, und wurden gegen den/die in einem epidemiologisch relevanten geografischen Ursprungsgebiet vorhandenen oder möglicherweise vorhandenen Serotyp(en) geimpft; ferner befinden sie sich noch in dem Immunitätszeitraum, der in der Beschreibung des für das Impfprogramm zugelassenen Impfstoffs garantiert wird, und erfüllen zumindest eine der folgenden Bedingungen:

a)

Sie wurden mindestens 60 Tage vor der Verbringung geimpft;

b)

sie wurden mit einem Totimpfstoff mindestens vor so vielen Tagen geimpft, wie für das Einsetzen der Immunität erforderlich sind, das in der Beschreibung des für das Impfprogramm zugelassenen Impfstoffs angegeben ist; sie wurden einem Erreger-Identifizierungstest gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere unterzogen, der mindestens 14 Tage nach Einsetzen der Immunität durchgeführt wurde, das in der Beschreibung des für das Impfprogramm zugelassenen Impfstoffs angegeben ist, wobei das Ergebnis negativ war;

c)

sie waren zuvor geimpft und wurden innerhalb des Immunitätszeitraums, der in der Beschreibung des für das Impfprogramm zugelassenen Impfstoffs garantiert wurde, mit einem Totimpfstoff erneut geimpft;

d)

sie wurden während des saisonal vektorfreien Zeitraums gemäß Anhang V von Geburt an oder zumindest in den letzten 60 Tagen vor der Impfung in einer saisonal von der Blauzungenkrankheit freien Zone gehalten und mit einem Totimpfstoff mindestens vor so vielen Tagen geimpft, wie für das Einsetzen der Immunität erforderlich sind, das in der Beschreibung des für das Impfprogramm zugelassenen Impfstoffs angegeben ist.

Sind von dieser Nummer erfasste Tiere für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt, so wird in der entsprechenden Gesundheitsbescheinigung gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG bzw. 92/65/EWG folgender Wortlaut angefügt:

‚Tier(e) geimpft gegen Serotyp(en) … (Serotyp(en) angeben) der Blauzungenkrankheit mit … (Bezeichnung des Impfstoffs einfügen), einem Totimpfstoff/modifizierten Lebendimpfstoff (Zutreffendes angeben), gemäß Anhang III Teil A Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007.‘

6.   Die Tiere sind nie gegen die Blauzungenkrankheit geimpft worden und wurden immer in einem epidemiologisch relevanten geografischen Ursprungsgebiet gehalten, in dem nicht mehr als ein Serotyp vorhanden oder möglicherweise vorhanden war oder ist und:

a)

sie wurden zwei serologischen Tests zum Nachweis von Antikörpern gegen den Virusserotyp der Blauzungenkrankheit gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere unterzogen, wobei die Ergebnisse positiv waren; dabei wurde der erste Test an Proben durchgeführt, die zwischen 60 und 360 Tagen vor der Verbringung entnommen worden waren; der zweite Test wurde an Proben durchgeführt, die frühestens sieben Tage vor der Verbringung entnommen worden waren; oder

b)

sie wurden einem serologischen Test gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere zum Nachweis von Antikörpern gegen den Virusserotyp der Blauzungenkrankheit unterzogen, wobei das Ergebnis positiv war; der Test wurde mindestens 30 Tage vor der Verbringung durchgeführt und die Tiere wurden frühestens sieben Tage vor der Verbringung einem Erreger-Identifizierungstest gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere unterzogen, wobei das Ergebnis negativ war.

Sind von dieser Nummer erfasste Tiere für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt, so wird in der entsprechenden Gesundheitsbescheinigung gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG bzw. 92/65/EWG folgender Wortlaut angefügt:

‚Das/die Tier(e) wurde(n) einem serologischen Test gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere zum Nachweis von Antikörpern gegen den Virusserotyp der Blauzungenkrankheit … (Serotyp(en) angeben) gemäß Anhang III Teil A Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 unterzogen.‘

7.   Die Tiere sind nie gegen das Blauzungenvirus geimpft worden und wurden zwei geeigneten serologischen Tests gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere zum Nachweis der jeweiligen Antikörper gegen alle Virusserotypen der Blauzungenkrankheit unterzogen, die im epidemiologisch relevanten geografischen Ursprungsgebiet vorhanden oder möglicherweise vorhanden sind, wobei die Ergebnisse positiv waren, und

a)

der erste Test wurde an Proben durchgeführt, die zwischen 60 und 360 Tagen vor der Verbringung entnommen worden waren, und der zweite Test wurde an Proben durchgeführt, die nicht früher als sieben Tage vor der Verbringung entnommen worden waren; oder

b)

der serotypspezifische serologische Test wurde mindestens 30 Tage vor der Verbringung durchgeführt und die Tiere wurden einem Erreger-Identifizierungstest gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere unterzogen, der frühestens sieben Tage vor der Verbringung durchgeführt wurde, wobei das Ergebnis negativ war.

Sind von dieser Nummer erfasste Tiere für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt, so wird in der entsprechenden Gesundheitsbescheinigung gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG bzw. 92/65/EWG folgender Wortlaut angefügt:

‚Das/die Tier(e) wurde(n) einem spezifischen serologischen Test gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere zum Nachweis von Antikörpern gegen den/die vorhandenen oder möglicherweise vorhandenen Virusserotyp(en) der Blauzungenkrankheit … (Serotyp(en) angeben) gemäß Anhang III Teil A Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 unterzogen.‘

Bei trächtigen Tieren wird vor der Besamung oder Paarung mindestens eine der in den Nummern 5, 6 und 7 genannten Bedingungen erfüllt, oder die Bedingung gemäß Nummer 3 ist erfüllt und der Test wird frühestens sieben Tage vor der Verbringung durchgeführt.

Sind die Tiere für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt, so wird in der entsprechenden Gesundheitsbescheinigung gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG bzw. 92/65/EWG gegebenenfalls einer der folgenden Hinweise angefügt:

 

‚Nicht trächtige(s) Tier(e)‘ oder

 

‚Möglicherweise trächtige(s) Tier(e) gemäß der/den Bedingung(en) … (gemäß den Nummern 5, 6 und 7 vor Besamung oder Paarung oder gemäß Nummer 3; Zutreffendes angeben)‘.“.


25.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 197/23


VERORDNUNG (EG) Nr. 709/2008 DER KOMMISSION

vom 24. Juli 2008

mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Branchenverbände und -vereinbarungen im Tabaksektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf die Artikel 127 und 179 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 201 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (Verordnung über die einheitliche GMO) wird die Verordnung (EWG) Nr. 2077/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über Branchenverbände und -vereinbarungen im Tabaksektor (2) am 1. Juli 2008 aufgehoben.

(2)

Bestimmte Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2077/92 sind nicht in die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 übernommen worden. Damit der Tabaksektor weiterhin ordnungsgemäß funktionieren kann und im Interesse der Klarheit und der Rationalisierung ist eine neue Verordnung zu erlassen, in der diese Vorschriften sowie die derzeit in der Verordnung (EWG) Nr. 86/93 der Kommission vom 19. Januar 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2077/92 über Branchenverbände und -vereinbarungen im Tabaksektor (3) festgelegten Durchführungsbestimmungen enthalten sind.

(3)

Die Verordnung (EWG) Nr. 86/93 sollte daher aufgehoben werden.

(4)

Auf Initiative einzelner oder bereits zusammengeschlossener Wirtschaftsunternehmen gegründete Branchenverbände, auf die ein wesentlicher Anteil der verschiedenen Erwerbszweige der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung im Tabaksektor entfällt, können zu einer besseren Berücksichtigung der Marktrealitäten und zu einem Wirtschaftsverhalten beitragen, das die Kenntnis bzw. die Regelung der Erzeugung, der Verarbeitung und der Vermarktung verbessert. Bestimmte Maßnahmen dieser Verbände können zu einem besseren Marktgleichgewicht und somit zur Verwirklichung der Ziele von Artikel 33 des Vertrages beitragen. Es sind die Maßnahmen festzulegen, die einen solchen Beitrag der Branchenverbände darstellen.

(5)

Es erscheint daher angebracht, die Branchenverbände besonders anzuerkennen, die auf regionaler, überregionaler oder gemeinschaftlicher Ebene den Nachweis einer bestimmten Repräsentativität erbringen und mit ihren Maßnahmen die oben genannten Ziele fördern. Diese Anerkennung muss von den Mitgliedstaaten oder der Kommission nach Maßgabe des Tätigkeitsbereichs des Branchenverbandes erteilt werden.

(6)

Um bestimmte Maßnahmen der Branchenverbände zu verstärken, die für die geltende Regelung der gemeinsamen Marktorganisation für Tabak von besonderem Interesse sind, ist die Möglichkeit vorzusehen, die von diesen Verbänden für ihre Mitglieder erlassenen Regeln unter bestimmten Voraussetzungen auf die nicht angeschlossenen Erzeuger und Zusammenschlüsse einer oder mehrerer Regionen auszudehnen. Außerdem ist angezeigt, bei den nicht angeschlossenen Unternehmen Voll- oder Teilbeiträge zur Deckung der aus der Durchführung dieser Maßnahmen entstehenden anderen Kosten als Verwaltungskosten zu erheben. Diese Möglichkeit muss im Rahmen eines Verfahrens in Anspruch genommen werden können, das die Rechte der betreffenden sozioökonomischen Kreise und insbesondere die Wahrung der Verbraucherinteressen gewährleistet.

(7)

Sonstige Maßnahmen der anerkannten Branchenverbände können von allgemeinem wirtschaftlichem oder technischem Interesse für den Tabaksektor sein und daher auch den nicht angeschlossenen Unternehmen der beteiligten Erwerbszweige zugute kommen. In diesen Fällen erscheint es gerechtfertigt, bei den nicht angeschlossenen Unternehmen Beiträge zur Deckung der unmittelbar aus der Durchführung der betreffenden Maßnahmen entstehenden anderen Kosten als Verwaltungskosten zu erheben.

(8)

Zur ordnungsgemäßen Durchführung dieser Regelung ist eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sicherzustellen und dieser eine ständige Kontrollbefugnis zu übertragen, insbesondere hinsichtlich der Anerkennung regional oder überregional tätiger Branchenverbände und der von diesen geschlossenen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen.

(9)

Zur Information der Mitgliedstaaten und sonstiger Interessengruppen sind mindestens einmal pro Jahr das Verzeichnis aller Branchenverbände, denen im vergangenen Jahr die Anerkennung erteilt oder entzogen wurde, sowie die Regeln, die ausgedehnt wurden, unter Angabe von deren Geltungsbereich zu veröffentlichen.

(10)

Ein Branchenverband muss, um für das jeweilige Gebiet ausreichend repräsentativ zu sein, mindestens ein Drittel der von den jeweiligen Branchenbeteiligten erzeugten, verarbeiteten oder gekauften Mengen vertreten. Zur Vermeidung von Ungleichgewichten zwischen den Gebieten muss der Branchenverband diese Anforderung in seinem gesamten Tätigkeitsgebiet erfüllen.

(11)

Es ist zu präzisieren, dass der Tabakhandel auch den Ankauf von Tabakballen durch die Endverbraucher einbezieht.

(12)

Es sind die Angaben festzulegen, welche die Branchenverbände der Kommission für den Fall mitzuteilen haben, dass letztere für ihre Anerkennung zuständig ist.

(13)

Die Anerkennung ist im Regelfall zu entziehen, sobald die Anerkennungsbedingungen nicht mehr erfüllt sind.

(14)

Es sollte präzisiert werden, dass die von den überregional tätigen Branchenverbänden zu erreichende Repräsentativität mindestens derjenigen entsprechen muss, welche für die regionalen Dachverbände gilt.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Anerkennung und die Tätigkeit von Branchenverbänden im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Tabak gemäß Anhang I Teil XIV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

Artikel 2

Anerkennung

Die Anerkennung gilt als Erlaubnis zur Durchführung der Tätigkeiten nach Artikel 123 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.

Artikel 3

Anerkennung durch die Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten erkennen auf Antrag die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Branchenverbände an, die

a)

ihre Tätigkeiten innerhalb dieses Gebiets auf regionaler oder überregionaler Ebene ausüben,

b)

zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 123 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 folgende Maßnahmen betreiben:

i)

Mitwirkung an einer besseren Koordinierung des Absatzes von Tabakblättern oder -ballen,

ii)

Ausarbeitung von Standardverträgen in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht,

iii)

Verbesserung der Marktkenntnis und -transparenz,

iv)

verstärkte Valorisierung der Erzeugnisse, insbesondere durch Marketing und die Suche nach neuen Verwendungsmöglichkeiten ohne Gefährdung der Volksgesundheit,

v)

Ausrichtung des Sektors auf Erzeugnisse, die den Bedürfnissen des Marktes und den Gesundheitsanforderungen besser entsprechen,

vi)

Entwicklung von Verfahren zum geringeren Einsatz von Pflanzenschutzmitteln unter Wahrung der Erzeugnisqualität sowie des Bodenschutzes,

vii)

Entwicklung von produktions- und verarbeitungstechnischen Verfahren und Geräten zur Verbesserung der Produktqualität,

viii)

Verwendung von zertifiziertem Saatgut und Förderung der Qualitätskontrolle;

c)

selbst keine Vorgänge der Erzeugung, Bearbeitung oder Vermarktung der Erzeugnisse gemäß Artikel 1 abwickeln;

d)

in ihrem Aktionsbereich und den vertretenen Erwerbszweigen einen wesentlichen Anteil der Erzeugung und/oder des Handels vertreten. Wenn der Branchenverband einen überregionalen Aktionsbereich abdeckt, muss er seine Repräsentativität für jede der angeschlossenen Branchen in allen betroffenen Regionen nachweisen.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe d gilt ein Branchenverband als auf regionaler Ebene repräsentativ, wenn auf ihn jeweils mindestens ein Drittel der Mengen entfällt, die von den Mitgliedern einer jeden ihm angeschlossenen Branche, die in der Erzeugung, ersten Verarbeitung und Vermarktung des in den Tätigkeitsbereich des Branchenverbands fallenden Tabaks bzw. Tabaks von Sortengruppen tätig sind, erzeugt, verarbeitet oder gekauft werden.

Ist ein Branchenverband überregional oder gemeinschaftsweit tätig, so muss er die in Unterabsatz 1 festgelegten Anforderungen für jedes der betreffenden Gebiete erfüllen.

(3)   Vor der Anerkennung teilen die Mitgliedstaaten der Kommission alle zweckdienlichen Angaben mit, die erforderlich sind, um nachzuweisen, dass die Bedingungen für die Anerkennung des Branchenverbands gemäß Artikel 123 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels, auf deren Grundlage sie den Branchenverband anerkennen werden, erfüllt sind.

Die Kommission kann die Anerkennung innerhalb von sechzig Tagen nach der Mitteilung ablehnen.

(4)   Die Mitgliedstaaten entziehen die Anerkennung, wenn

a)

die Bedingungen nach diesem Artikel nicht mehr erfüllt sind,

b)

der Branchenverband unter Artikel 177 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 fällt,

c)

der Branchenverband die Meldepflicht nach Artikel 177 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 verletzt.

(5)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich ihre Entscheidungen über die Entziehung von Anerkennungen mit.

Artikel 4

Anerkennung durch die Kommission

(1)   Die Kommission erkennt auf Antrag Branchenverbände an, die

a)

in mehreren Mitgliedstaaten oder Teilen davon oder gemeinschaftsweit tätig sind,

b)

nach einzelstaatlichem Recht gegründet wurden,

c)

die Anforderungen von Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b, c und d erfüllen.

(2)   Branchenverbände, die in mehreren Mitgliedstaaten oder Teilen davon oder gemeinschaftsweit tätig sind, beantragen ihre Anerkennung bei der Kommission und fügen ihrem Antrag alle Unterlagen bei, aus denen insbesondere Folgendes hervorgeht:

a)

die Erfüllung der Kriterien gemäß Artikel 123 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,

b)

ihr Tätigkeitsgebiet und die Einhaltung von Artikel 3 Absatz 1,

c)

die geografische Abgrenzung ihres Tätigkeitsgebiets,

d)

ihre Gründung nach einzelstaatlichem Recht,

e)

die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Repräsentativitätsvoraussetzungen.

(3)   Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten, auf deren Hoheitsgebiet der Branchenverband ansässig ist und seine Tätigkeit ausübt, die Anerkennungsanträge mit. Die betreffenden Mitgliedstaaten können sich innerhalb von zwei Monaten nach Versand der Mitteilung zu der Anerkennung äußern.

(4)   Die Kommission entscheidet über die Anerkennung innerhalb von vier Monaten nach Erhalt des Antrags und aller zweckdienlichen Informationen gemäß Absatz 2.

(5)   Die Kommission entzieht den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Branchenverbänden die Anerkennung in den in Artikel 3 Absatz 4 genannten Fällen.

Artikel 5

Entzug der Anerkennung

Der Entzug der Anerkennung gemäß Artikel 3 Absatz 4 oder Artikel 4 Absatz 5 ist ab dem Zeitpunkt wirksam, ab dem die Anerkennungsbedingungen nicht mehr erfüllt sind.

Artikel 6

Veröffentlichung der anerkannten Branchenverbände

Die Kommission veröffentlicht mindestens einmal im Jahr oder nach Bedarf im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, die anerkannten Branchenverbände unter Angabe ihres Wirtschaftsbezirks oder des Gebiets, in dem sie ihre Tätigkeiten ausüben, sowie die nach Artikel 123 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 von ihnen durchgeführten Maßnahmen. Der Entzug von Anerkennungen wird ebenfalls einmal im Jahr öffentlich bekannt gemacht.

Artikel 7

Ausdehnung bestimmter Regeln auf Nichtmitglieder

Die Kommission genehmigt die Ausdehnung von bestehenden Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen gemäß Artikel 178 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nach dem Verfahren des Artikels 8 der vorliegenden Verordnung.

Artikel 8

Verfahren für die Ausdehnung bestimmter Regeln auf Nichtmitglieder

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen eines durch sie anerkannten Branchenverbands, deren Ausdehnung auf die nicht angeschlossenen Einzelunternehmen oder Zusammenschlüsse einer Region oder mehrerer bestimmter Regionen gemäß Artikel 178 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geplant ist, zwecks Information der betreffenden sozioökonomischen Kreise veröffentlicht werden.

Die betroffenen sozioökonomischen Kreise übermitteln ihre Bemerkungen binnen zwei Monaten nach der Veröffentlichung an die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats.

(2)   Nach Ablauf der Zweimonatsfrist und bevor sie eine Entscheidung treffen, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Regeln, die sie verbindlich zu machen beabsichtigen, zusammen mit allen zweckdienlichen Angaben insbesondere zur Bewertung einer solchen Ausdehnung mit und geben an, ob es sich bei den Regeln um „technische Vorschriften“ im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) handelt. Diese Mitteilung enthält alle eingegangenen Äußerungen der sozioökonomischen Gruppen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 sowie eine Beurteilung des Ausdehnungsantrags.

(3)   Die Kommission veröffentlicht die Regeln, deren Ausdehnung die von ihr gemäß Artikel 4 anerkannten Branchenverbände beantragen, im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C. Die Mitgliedstaaten und die betroffenen sozioökonomischen Kreise können sich innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung dazu äußern.

(4)   Handelt es sich bei den Regeln, deren Ausdehnung beantragt wird, um technische Vorschriften im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, so werden sie der Kommission gemäß Artikel 8 der genannten Richtlinie gleichzeitig mit der Mitteilung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels übermittelt.

Unbeschadet des Absatzes 5 des vorliegenden Artikels lehnt die Kommission die Genehmigung der beantragten Ausdehnung der Regeln ab, wenn die Bedingungen für die Abgabe einer ausführlichen Stellungnahme gemäß Artikel 9 der Richtlinie 98/34/EG erfüllt sind.

(5)   Die Kommission trifft ihre Entscheidung über den Antrag auf Ausdehnung der Regeln binnen drei Monaten nach der Mitteilung durch den Mitgliedstaat gemäß Absatz 2. Bei Anwendung von Absatz 3 entscheidet sie binnen fünf Monaten nach der Veröffentlichung der Regeln im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.

Die Kommission trifft in jedem Fall eine ablehnende Entscheidung, wenn sie feststellt, dass durch die Ausdehnung

a)

der Wettbewerb in einem erheblichen Teil des Gemeinsamen Marktes behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird,

b)

der freie Warenverkehr beeinträchtigt wird oder

c)

die Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik oder die Ziele jeder anderen Gemeinschaftsregelung gefährdet werden.

(6)   Die Regeln, deren Anwendung ausgedehnt wurde, werden im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht.

Artikel 9

Beitragszahlungen von Nichtmitgliedern

(1)   Werden in Anwendung von Artikel 8 die Regeln eines Branchenverbands für ihm nicht angeschlossene Einzelunternehmen und Zusammenschlüsse verbindlich gemacht, so kann, je nach Fall, der betreffende Mitgliedstaat oder die Kommission diese zur vollen oder teilweisen Entrichtung der Mitgliedsbeiträge an den Branchenverband verpflichten. Diese Beiträge dürfen nicht zur Deckung der Verwaltungskosten für die Durchführung der Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen verwendet werden.

(2)   Jede Maßnahme der Mitgliedstaaten oder der Kommission, mit der dem Branchenverband nicht angeschlossene Einzelunternehmen oder Zusammenschlüsse zur Zahlung eines Beitrags verpflichtet werden, wird im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht. Die betreffende Maßnahme darf erst zwei Monate nach der Veröffentlichung in Kraft treten.

(3)   Beantragt ein Branchenverband, dass die nicht angeschlossenen Einzelunternehmen und Zusammenschlüsse gemäß dem vorliegenden Artikel oder Artikel 126 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Mitgliedsbeiträge in voller Höhe oder teilweise entrichten, so teilt er je nach Fall dem Mitgliedstaat oder der Kommission den zu zahlenden Mitgliedsbeitrag mit. Der Mitgliedstaat oder die Kommission kann bei dem betreffenden Branchenverband die für notwendig erachteten Kontrollen vornehmen.

Artikel 10

Aufhebung

Die Verordnung (EWG) Nr. 86/93 wird aufgehoben.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juli 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2008 der Kommission (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 61).

(2)  ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 80. Aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  ABl. L 12 vom 20.1.1993, S. 13.

(4)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.


25.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 197/28


VERORDNUNG (EG) Nr. 710/2008 DER KOMMISSION

vom 24. Juli 2008

zur Festsetzung der Wiegungskoeffizienten zur Berechnung des gemeinschaftlichen Marktpreises für geschlachtete Schweine für das Wirtschaftsjahr 2008/09

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der in den Artikeln 17 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannte gemeinschaftliche Marktpreis für geschlachtete Schweine muss ermittelt werden, indem die in jedem Mitgliedstaat festgestellten Preise mit Koeffizienten gewogen werden, die die relative Höhe des Schweinebestands in diesem Mitgliedstaat ausdrücken.

(2)

Es ist angebracht, die Koeffizienten aufgrund der Schweinebestände festzusetzen, die alljährlich Anfang Dezember gemäß der Richtlinie 93/23/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Erhebungen über die Schweineerzeugung (2) festgestellt werden.

(3)

Auf der Grundlage der Ergebnisse der Zählung von Dezember 2007 müssen die Wiegungskoeffizienten für das Wirtschaftsjahr 2008/09 neu festgesetzt werden, und die Verordnung (EG) Nr. 846/2007 der Kommission (3) ist aufzuheben.

(4)

Da das Wirtschaftsjahr 2008/09 am 1. Juli 2008 beginnt, sollte diese Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in den Artikeln 17 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Wiegungskoeffizienten werden im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 846/2007 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juli 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2008 der Kommission (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 61).

(2)  ABl. L 149 vom 21.6.1993, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(3)  ABl. L 187 vom 19.7.2007, S. 3.


ANHANG

Wiegungskoeffizienten zur Berechnung des gemeinschaftlichen Marktpreises für geschlachtete Schweine für das Wirtschaftsjahr 2008/09

Artikel 17 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Belgien

3,9 %

Bulgarien

0,6 %

Tschechische Republik

1,7 %

Dänemark

8,2 %

Deutschland

16,9 %

Estland

0,2 %

Griechenland

0,6 %

Spanien

16,3 %

Frankreich

9,4 %

Irland

1,0 %

Italien

5,8 %

Zypern

0,3 %

Lettland

0,3 %

Litauen

0,6 %

Luxemburg

0,05 %

Ungarn

2,4 %

Malta

0,05 %

Niederlande

7,3 %

Österreich

2,0 %

Polen

11,0 %

Portugal

1,5 %

Rumänien

4,1 %

Slowenien

0,3 %

Slowakei

0,6 %

Finnland

0,9 %

Schweden

1,1 %

Vereinigtes Königreich

2,9 %


25.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 197/30


VERORDNUNG (EG) Nr. 711/2008 DER KOMMISSION

vom 24. Juli 2008

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann der Unterschied zwischen den Preisen auf dem Weltmarkt der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Zuckermarkt sind in Übereinstimmung mit den Regeln und bestimmten Kriterien gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 Ausfuhrerstattungen festzulegen.

(3)

Gemäß Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann die Ausfuhrerstattung je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern.

(4)

Erstattungen sind nur für Erzeugnisse zu gewähren, die in der Gemeinschaft zum freien Verkehr zugelassen sind und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 erfüllen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 werden für die Erzeugnisse und die Beträge gemäß dem Anhang dieser Verordnung gewährt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. Juli 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juli 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 der Kommission (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1). Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird ab 1. Oktober 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.


ANHANG

Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand ab dem 25. Juli 2008

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1701 11 90 9100

S00

EUR/100 kg

18,91 (2)

1701 11 90 9910

S00

EUR/100 kg

18,91 (2)

1701 12 90 9100

S00

EUR/100 kg

18,91 (2)

1701 12 90 9910

S00

EUR/100 kg

18,91 (2)

1701 91 00 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2056

1701 99 10 9100

S00

EUR/100 kg

20,56

1701 99 10 9910

S00

EUR/100 kg

20,56

1701 99 10 9950

S00

EUR/100 kg

20,56

1701 99 90 9100

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2056

NB: Die Bestimmungsländer sind wie folgt definiert:

S00

alle anderen Bestimmungen mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen:

a)

Drittländer: Andorra, Liechtenstein, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien (), Montenegro, Albanien und ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien;

b)

Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: die Färöer, Grönland, Helgoland, Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d'Italia und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt;

c)

europäische Hoheitsgebiete, deren auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt und die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: Gibraltar.


(1)  Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrats vom 10. Juni 1999.

(2)  Dieser Betrag gilt für Rohzucker mit einem Rendementwert von 92 %. Wenn der Rendementwert des ausgeführten Rohzuckers von 92 % abweicht, wird der anwendbare Erstattungsbetrag für die jeweilige Ausfuhr mit einem Berichtigungskoeffizienten multipliziert, der ermittelt wird, indem das gemäß Anhang I Abschnitt III Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 berechnete Rendement des ausgeführten Rohzuckers durch 92 geteilt wird.


25.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 197/32


VERORDNUNG (EG) Nr. 712/2008 DER KOMMISSION

vom 24. Juli 2008

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann der Unterschied zwischen den Preisen auf dem Weltmarkt der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c, d und g der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Zuckermarkt sind in Übereinstimmung mit den Regeln und bestimmten Kriterien gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 Ausfuhrerstattungen festzulegen.

(3)

Gemäß Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann die Ausfuhrerstattung je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern.

(4)

Erstattungen sind nur für Erzeugnisse zu gewähren, die in der Gemeinschaft zum freien Verkehr zugelassen sind und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 für den Zuckerhandel mit Drittländern (2) erfüllen.

(5)

Die Ausfuhrerstattungen können festgesetzt werden, um das Wettbewerbsgefälle zwischen Gemeinschafts- und Drittlandsausfuhren auszugleichen. Für Gemeinschaftsausfuhren nach bestimmten nahe gelegenen Bestimmungen und in Drittländer, in die Gemeinschaftserzeugnisse mit Präferenzbehandlung eingeführt werden können, ist die Wettbewerbsposition zurzeit besonders günstig. Daher sollten Erstattungen bei der Ausfuhr nach diesen Bestimmungen abgeschafft werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 werden für die Erzeugnisse und die Beträge gemäß dem Anhang dieser Verordnung unter den Bedingungen von Absatz 2 dieses Artikels gewährt.

(2)   Die erstattungsfähigen Erzeugnisse gemäß Absatz 1 müssen die einschlägigen Anforderungen gemäß Artikel 3 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 erfüllen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. Juli 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juli 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 der Kommission (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1). Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird ab 1. Oktober 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 514/2008 (ABl. L 150 vom 10.6.2008, S. 7).


ANHANG

Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand ab 25. Juli 2008

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1702 40 10 9100

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

20,56

1702 60 10 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

20,56

1702 60 95 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2056

1702 90 30 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

20,56

1702 90 71 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2056

1702 90 95 9100

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2056

1702 90 95 9900

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2056 (2)

2106 90 30 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

20,56

2106 90 59 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2056

NB: Die Bestimmungsländer sind wie folgt definiert:

S00

alle anderen Bestimmungen mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen:

a)

Drittländer: Andorra, Liechtenstein, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien (), Montenegro, Albanien und ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien;

b)

Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: die Färöer, Grönland, Helgoland, Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d'Italia und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt;

c)

europäische Hoheitsgebiete, deren auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt und die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: Gibraltar.


(1)  Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrats vom 10 Juni 1999.

(2)  Der Grundbetrag gilt nicht für das unter Nummer 2 im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3513/92 der Kommission beschriebene Erzeugnis (ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 12).


25.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 197/34


VERORDNUNG (EG) Nr. 713/2008 DER KOMMISSION

vom 24. Juli 2008

zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 900/2007

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Unterabsatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 900/2007 der Kommission vom 27. Juli 2007 über eine Dauerausschreibung bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2007/08 zur Festsetzung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker (2) werden Teilausschreibungen durchgeführt.

(2)

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 900/2007 ist es nach Prüfung der für die am 24. Juli 2008 ablaufende Teilausschreibung eingegangenen Angebote angebracht, den Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung festzusetzen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die am 24. Juli 2008 ablaufende Teilausschreibung wird der Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für das in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 900/2007 genannte Erzeugnis auf 30,558 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. Juli 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juli 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 der Kommission (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1). Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird ab 1. Oktober 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 196 vom 28.7.2007, S. 26. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 148/2008 der Kommission (ABl. L 46 vom 21.2.2008, S. 9).


25.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 197/35


VERORDNUNG (EG) Nr. 714/2008 DER KOMMISSION

vom 24. Juli 2008

zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 1060/2007

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Unterabsatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2007 der Kommission vom 14. September 2007 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der belgischen, der tschechischen, der spanischen, der irischen, der italienischen, der ungarischen, der polnischen, der slowakischen und der schwedischen Interventionsstelle für die Ausfuhr (2) werden Teilausschreibungen durchgeführt.

(2)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2007 ist es nach Prüfung der für die am 23. Juli 2008 ablaufende Teilausschreibung eingegangenen Angebote angebracht, den Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung festzusetzen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die am 23. Juli 2008 ablaufende Teilausschreibung wird der Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für das in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2007 genannte Erzeugnis auf 393,97 EUR/t festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. Juli 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juli 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 der Kommission (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1). Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird ab 1. Oktober 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 242 vom 15.9.2007, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 148/2008 der Kommission (ABl. L 46 vom 21.2.2008, S. 9).


25.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 197/36


VERORDNUNG (EG) Nr. 715/2008 DER KOMMISSION

vom 24. Juli 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission vom 22. März 2006 wurde die in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 genannte gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (2), erstellt.

(2)

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 und Artikel 2 der Verordnung Nr. 473/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 (3) genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, hat ein Mitgliedstaat um Aktualisierung der gemeinschaftlichen Liste ersucht.

(3)

Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 haben einige Mitgliedstaaten der Kommission Angaben übermittelt, die im Zusammenhang mit der Aktualisierung der gemeinschaftlichen Liste von Belang sind. Einschlägige Informationen wurden auch von Drittstaaten mitgeteilt. Auf dieser Grundlage sollte die gemeinschaftliche Liste aktualisiert werden.

(4)

Die Kommission hat alle betroffenen Luftfahrtunternehmen entweder unmittelbar, oder sofern dies nicht möglich war, über die für die Regulierungsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden informiert und die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen angegeben, die die Grundlage einer Entscheidung bilden würden, diesen Unternehmen den Flugbetrieb in der Gemeinschaft zu untersagen oder die Bedingungen einer Betriebsuntersagung eines Luftfahrtunternehmens zu ändern, das in der gemeinschaftlichen Liste erfasst ist.

(5)

Die Kommission hat den betreffenden Luftfahrtunternehmen Gelegenheit gegeben, die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Unterlagen einzusehen, sich schriftlich dazu zu äußern und ihren Standpunkt innerhalb von 10 Tagen der Kommission sowie dem Flugsicherheitsausschuss, der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (4) eingesetzt wurde, mündlich vorzutragen.

(6)

Die für die Regulierungsaufsicht über die betreffenden Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden wurden von der Kommission sowie in bestimmten Fällen von einigen Mitgliedstaaten konsultiert.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

(8)

Gemäß Erwägungsgrund 41 der Verordnung (EG) Nr. 331/2008 der Kommission ist auf Einladung des Luftfahrtunternehmens Mahan Air ein Team europäischer Sachverständiger vom 16. bis 20. Juni 2008 zu einer Bestandsaufnahme in die Islamische Republik Iran gereist, um festzustellen, ob die zuvor festgestellten Sicherheitsmängel von dem Luftfahrtunternehmen beseitigt wurden. Der Bericht ergab, dass das Luftfahrtunternehmen seit seiner Aufnahme in die gemeinschaftliche Liste erhebliche Fortschritte gemacht und die Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung der Mängel, die zu seiner Aufnahme in die Liste der Gemeinschaft führten, abgeschlossen hat.

(9)

Aus dem Bericht geht ferner hervor, dass eine Reihe weiterer Mängel die fortdauernde Lufttüchtigkeit eines Teils der Flotte des Unternehmens beeinträchtigen könnten, mit Ausnahme der beiden in Frankreich registrierten Luftfahrzeuge vom Muster Airbus A 310 (F-OJHH und F-OJHI). Durch eine Reihe noch andauernder Maßnahmen, u. a. die Einführung von neuer Software sowie die Ernennung eines neuen Konstruktions- und eines Qualitätsleiters, soll das Auftreten solcher Mängel in Zukunft unterbunden werden. Die Kommission nahm außerdem die Absicht des Unternehmens zur Kenntnis, für Flüge in die Gemeinschaft nur die beiden in Frankreich registrierten Luftfahrzeuge einzusetzen.

(10)

Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird festgestellt, dass Mahan Air alle erforderlichen Maßnahmen durchgeführt hat, um die einschlägigen Sicherheitsnormen zu erfüllen, und daher aus Anhang A gestrichen werden kann. Die Kommission wird die Leistung des Unternehmens weiterhin sorgfältig überwachen. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 351/2008 der Kommission vom 16. April 2008 zur Anwendung der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Priorisierung der Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen, (5) werden die Mitgliedstaaten die tatsächliche Einhaltung einschlägiger Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen dieses Luftfahrtunternehmens systematisch überprüfen.

(11)

Es liegen stichhaltige Beweise vor für gravierende Sicherheitsmängel seitens bestimmter in der Gabunischen Republik zugelassenen Luftfahrtunternehmen. Die ICAO führte 2007 eine universelle Bewertung der Sicherheitsaufsicht durch und stellte in ihrem Bericht zahlreiche schwere Mängel fest bezüglich der Fähigkeit der gabunischen Zivilluftfahrtbehörden, eine angemessene Sicherheitsaufsicht auszuüben. Über 93 % der ICAO-Richtlinien wurden zu dem Zeitpunkt, als die ICAO ihre Bewertung abschloss, nicht angewandt.

(12)

Es liegen stichhaltige Beweise vor für wiederholte gravierende Sicherheitsmängel seitens der in der Gabunischen Republik zugelassenen Luftfahrtunternehmen, die Flüge in die Gemeinschaft durchführen. Diese Mängel wurden von den zuständigen Behörden Frankreichs bei Vorfeldinspektionen im Rahmen des SAFA-Programms festgestellt (6).

(13)

Das Vereinigte Königreich hat der Kommission mitgeteilt, dass am 4. April 2008 aufgrund der Ergebnisse des ICAO-Bewertungsberichts dem Unternehmen Gabon Airlines Cargo gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 unter Berücksichtigung der gemeinsamen Kriterien der Betrieb untersagt wurde. Angesichts der von der ICAO aufgeworfenen Zweifel an der Fähigkeit der Gabunischen Republik, eine ordnungsgemäße Sicherheitsaufsicht über die von ihr zugelassenen Luftfahrtunternehmen auszuüben, hat das Vereinigte Königreich außerdem am 7. April 2008 gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 um eine Aktualisierung der gemeinschaftlichen Liste ersucht, um gegen alle von den zuständigen Behörden der Gabunischen Republik zugelassenen Luftfahrtunternehmen ein Betriebsverbot zu verhängen.

(14)

Die Kommission, gestützt auf die Ergebnisse des ICAO-Bewertungsberichts und das Ersuchen des Vereinigten Königreichs, hat sich bei den zuständigen Behörden der Gabunischen Republik nach den Maßnahmen erkundigt, die zur Behebung der von der ICAO und Mitgliedstaaten festgestellten Mängel ergriffen wurden. Die zuständigen Behörden der Gabunischen Republik haben umgehend auf diese Bedenken reagiert und zugesichert, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den einschlägigen ICAO-Richtlinien nachzukommen und ihre Anwendung durchzusetzen. Außerdem haben die zuständigen Behörden der Gabunischen Republik der Kommission Nachweise über die Verabschiedung eines neuen Zivilluftfahrtgesetzes im Mai 2008 sowie die Erarbeitung spezifischer Betriebs- und Lufttüchtigkeitsvorschriften vorgelegt und mitgeteilt, dass die Entscheidung über die Einrichtung einer unabhängigen Agentur für Zivilluftfahrt (ANAC) getroffen wurde und im Juli 2008 veröffentlicht werden soll. Diese wichtigen Schritte, die von der Gabunischen Republik rasch und wirkungsvoll unternommen wurden, zielen auf den Aufbau eines vollständig neuen Zivilluftfahrtsystems, das bis Dezember 2008 eingerichtet werden könnte. Die zuständigen Behörden der Gabunischen Republik haben der Kommission und dem Flugsicherheitsausschuss ferner mitgeteilt, dass die ICAO ab Juli 2008 für ein Jahr beauftragt wurde, Gabun beim Aufbau seines neuen Aufsichtssystem für die Zivilluftfahrt zu unterstützen.

(15)

Zudem haben die zuständigen Behörden der Gabunischen Republik der Kommission und dem Flugsicherheitsausschuss mitgeteilt, dass in der Übergangszeit, bis die ANAC ihre Arbeit vollständig aufgenommen hat und die Luftfahrtunternehmen auf der neuen rechtlichen und institutionellen Grundlage erneut zugelassen worden sind, eine Reihe von Sofortmaßnahmen ergriffen wurden: Entzug des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) von Gabon Airlines Cargo am 13. Juni 2008; Betriebsbeschränkungen für gabunische Luftfahrtunternehmen, die Flüge in die Gemeinschaft durchführen, so dass ihnen der Betrieb außerhalb der Gabunischen Republik zugelassener Luftfahrzeuge untersagt ist; verbindliche Vorflugkontrollen an allen von gabunischen Flughäfen in die Gemeinschaft abfliegenden Luftfahrzeugen, wobei für jene, deren Zustand unbefriedigend ist, ein Flugverbot ausgesprochen wird, bis die betreffenden Mängel behoben worden sind.

(16)

Eine Prüfung der Luftverkehrsbetreiberzeugnisse der Unternehmen Solenta Aviation Gabon, Sky Gabon, Nouvelle Air Affaires Gabon, SCD Aviation, Nationale et Régionale Transport, Air Services SA und Air Tourist (Allegiance) durch die Kommission hat in Bezug auf die Betriebsspezifikationen Bedenken aufgeworfen. Insbesondere ist den Unternehmen ein weltweiter Flugbetrieb erlaubt, auch wenn nach Auskunft der zuständigen gabunischen Behörden der Betrieb auf Gabun und/oder die Subregion beschränkt ist. Außerdem scheinen die Flüge sich auf Sichtflugregeln (VFR-Flüge) zu beschränken, die für einen sicheren Flugbetrieb in Europa unzureichend wären. Die zuständigen gabunischen Behörden beabsichtigen, für eine rasche Klärung der Situation zu sorgen. Bis die Situation in der Gabunischen Republik bezüglich der Sicherheit in der nächsten Sitzung des Flugsicherheitsausschusses neu beurteilt wird und diese Unternehmen gemäß den ICAO-Richtlinien neu zugelassen worden sind, sollte gegen sie nach Auffassung der Kommission eine Betriebsuntersagung ergehen und sie sollten auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien in Anhang A geführt werden.

(17)

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse von Vorfeldinspektionen auf Flughäfen in der Gemeinschaft im Rahmen des SAFA-Programms und der Zusage der zuständigen gabunischen Behörden, bei internationalen Flügen in die Gemeinschaft vor dem Abflug systematische Vorfeldinspektionen durchzuführen, sowie der Entscheidung der gabunischen Regierung, bei der Feststellung von Sicherheitsmängeln Flugverbote auszusprechen, ist die Kommission der Auffassung, dass den übrigen zwei Luftfahrtunternehmen, Gabon Airlines und Afrijet, der Flugbetrieb in die Gemeinschaft gestattet werden sollte, sofern er auf seinen aktuellen Umfang und die derzeit verwendeten Luftfahrzeuge beschränkt bleibt. Sie sollten daher auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien in Anhang B aufgenommen werden.

(18)

Die Kommission wird die Leistung dieser beiden Unternehmens weiterhin sorgfältig überwachen. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 351/2008 werden die Mitgliedstaaten die tatsächliche Einhaltung einschlägiger Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen dieser Luftfahrtunternehmen systematisch überprüfen. Die Kommission beabsichtigt, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten an Ort und Stelle zu prüfen, ob die angekündigten Maßnahmen zufrieden stellend durchgeführt werden.

(19)

Die Behörden der Kirgisischen Republik haben der Kommission Informationen übermittelt, wonach sie folgenden Luftfahrtunternehmen Luftverkehrsbetreiberzeugnisse erteilt haben: Valor Air und Artik Avia. Da besagte Behörden erkennen ließen, dass ihnen die Fähigkeit zur Durchführung einer angemessenen Sicherheitsaufsicht über die von ihnen zugelassenen Luftfahrtunternehmen fehlt, sollten auch diese beiden Luftfahrtunternehmen in Anhang A aufgenommen werden.

(20)

Die Behörden der Kirgisischen Republik haben der Kommission Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass folgenden Luftfahrtunternehmen das Luftverkehrsbetreiberzeugnis entzogen wurde. Botir Avia, Intal Avia und Air Central Asia. Da diese Luftfahrtunternehmen daraufhin ihre Tätigkeit eingestellt haben, sollten sie aus Anhang A gestrichen werden.

(21)

Wie in Erwägungsgrund 24 der Verordnung (EG) Nr. 331/2008 vorgesehen, haben die zuständigen Behörden der Republik Kuba der Kommission am 19. Juni 2008 mitgeteilt, dass Ausrüstungen für E-GPWS auf den Luftfahrzeugen des Musters Iljuschin IL-62 mit dem Eintragungskennzeichen CU-T1284 und CU-T1280 des Luftfahrtunternehmens Cubana de Aviación installiert wurden. Das Luftfahrzeug des Musters IL-62 mit dem Eintragungskennzeichen CU-T1283 wurde außer Dienst gestellt, da es das Ende seiner Lebensdauer erreicht hat. Außerdem haben die zuständigen Behörden der Republik Kuba der Kommission mitgeteilt, dass sie sich davon überzeugt haben, dass alle zuvor festgestellten Sicherheitsmängel von diesem Luftfahrtunternehmen wirksam abgestellt wurden.

(22)

Die Kommission hat diese Informationen geprüft und ist der Auffassung, dass die Maßnahmen angemessen sind, um alle zuvor bei Luftfahrzeugen, die von Cubana de Aviación auf Flügen in die Gemeinschaft eingesetzt wurden, festgestellten Sicherheitsmängel abzustellen. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 351/2008 werden die Mitgliedstaaten die tatsächliche Einhaltung einschlägiger Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen dieses Luftfahrtunternehmens systematisch überprüfen.

(23)

Es liegen stichhaltige Beweise vor, dass Iran National Airlines („Iran Air“) auf Flügen in die Gemeinschaft bestimmte Sicherheitsnormen, die durch das Abkommen von Chicago festgelegt sind, nicht einhält. Diese Mängel wurden von den zuständigen Behörden Österreichs, Frankreichs, Deutschlands, Italiens, der Niederlande, Schwedens, des Vereinigten Königreichs und der Schweiz bei Vorfeldinspektionen im Rahmen des SAFA-Programms festgestellt (7).

(24)

Das Luftfahrtunternehmen hat eine Reihe von Abhilfemaßnahmen vorgelegt, die den zuständigen Behörden der vorgenannten Mitgliedstaaten vorgeschlagen wurden, sowie einen Plan zur Mängelbehebung, mit dem in systematischer Weise Mängel abgestellt werden sollen, die verschiedene Bereiche im Verantwortungsbereich des Luftfahrtunternehmens betrafen. Auf Einladung des Luftfahrtunternehmens und der zuständigen Behörden der Islamischen Republik Iran ist ein Team europäischer Sachverständiger vom 16. bis 20. Juni 2008 zu einem Informationsbesuch in den Iran gereist, um die Umsetzung der verschiedenen Maßnahmen zur Mängelbehebung durch das Luftfahrtunternehmen zu überprüfen. Dem Bericht zufolge hat das Unternehmen innerhalb seiner Qualitätsabteilung ein Ressort eingerichtet, dessen Aufgabe es ist, die festgestellten Sicherheitsmängel zu verfolgen und abzustellen und ihre Ursachen zu analysieren, um zu verhindern, dass diese Mängel erneut auftreten.

(25)

Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird festgestellt, dass Iran Air kontinuierlich alle notwendigen Maßnahmen durchführt, um sämtliche festgestellten Sicherheitsmängel gemäß den einschlägigen Sicherheitsnormen in zufrieden stellender Weise zu beheben. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind daher keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Die Kommission wird die Leistung des Unternehmens weiterhin sorgfältig überwachen. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 351/2008 werden die Mitgliedstaaten die tatsächliche Einhaltung einschlägiger Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen dieses Luftfahrtunternehmens systematisch überprüfen.

(26)

Es liegen stichhaltige Beweise vor, dass Yemenia — Yemen Airways auf Flügen in die Gemeinschaft bestimmte Sicherheitsnormen, die durch das Abkommen von Chicago festgelegt sind, nicht einhält. Diese Mängel wurden von den zuständigen Behörden Frankreichs, Deutschlands und Italiens bei Vorfeldinspektionen im Rahmen des SAFA-Programms festgestellt (8).

(27)

Yemenia hat mit dem Luftfahrzeughersteller Airbus einen Vertrag geschlossen, wonach dieser technische Sachverständige und Prüfer für die Schulung von Mitarbeitern (Piloten und Ingenieure) abstellen und die Leistung des Unternehmens in zwei spezifischen Bereichen, nämlich Instandhaltung und Technik sowie Flugbetrieb, überwachen wird. Im November und Dezember 2007 wurde das Unternehmen in diesen beiden Bereichen von Airbus einer Prüfung unterzogen und legte anschließend eine Reihe von Abhilfemaßnahmen vor, durch die die Sicherheit verbessert und die bei Vorfeldinspektionen in diesen Bereichen ermittelten Mängel systematisch behoben werden sollen. Am 26. Mai 2008 wurde ein Plan zur Mängelbehebung vorgelegt.

(28)

Nach Ansicht der Kommission wird dieser Plan zur Mängelbehebung nicht allen festgestellten Sicherheitsmängeln in zufrieden stellender Weise gerecht. Zwar hat das Unternehmen einerseits nachgewiesen, dass es über eine effiziente Struktur und Organisation verfügt und zur generellen Anwendung einer Sicherheitsstrategie in der Lage ist, andererseits bestehen in bestimmten Bereichen jedoch noch offene Fragen. Im Bereich des Flugbetriebs, insbesondere in Bezug auf Theorie- und Flugschulungen, wurde nicht hinreichend belegt, dass und in welcher Weise die Abhilfemaßnahmen durchgeführt werden, da keine Angaben über die erforderliche Qualifikation und Erfahrung des damit beauftragten Personals vorliegen. Im Bereich Instandhaltung und Technik enthält der Maßnahmenplan zahlreiche offene Fragen, z. B. ETOPS, Technik und Fachliteratur, die Grundvoraussetzungen für einen sicheren Flugbetrieb und eine ordnungsgemäße Instandhaltung darstellen. Wegen unvollständiger Auskünfte des Unternehmens ist eine umfassende Bewertung des Maßnahmenplans in diesem Bereich nicht möglich. Am 12. und 25. Juni 2008 wurden der Kommission zusätzliche Unterlagen zugesandt. Diese enthalten einen überarbeiteten Plan zur Mängelbehebung, nachdem mit Airbus weitere Gespräche geführt wurden. Die dazugehörigen Begleitunterlagen wurden der Kommission am 7. Juli 2008 übermittelt.

(29)

Damit die Kommission und die Mitgliedstaaten die von Yemenia vorgelegten ausführlichen Begleitunterlagen abschließend prüfen können, wird die Kommission das Unternehmen um weitere Klärungen bezüglich der Änderung des Plans zur Mängelbehebung bitten und dabei die Gespräche berücksichtigen, die zwischen dem Luftfahrtunternehmen und Airbus stattfanden.

(30)

Die Kommission erkennt die von Yemenia geleisteten Anstrengungen zur Behebung der festgestellten Sicherheitsmängel an. Ferner wurden bei den letzten Vorfeldinspektionen in der Gemeinschaft keine schwerwiegenden Mängel festgestellt. Die Kommission ist allerdings der Auffassung, dass der von Yemenia vorgelegte Plan zur Mängelbehebung vollständig umgesetzt und sorgfältig überwacht werden muss und die Mitgliedstaaten die tatsächliche Einhaltung einschlägiger Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen dieses Luftfahrtunternehmens gemäß der Verordnung (EG) Nr. 351/2008 systematisch überprüfen sollten.

(31)

Die Kommission ist deshalb der Ansicht, dass das Unternehmen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in Anhang A aufgenommen werden sollte. Die Kommission wird nach Abschluss der Prüfung des geänderten Plans zur Mängelbehebung und der dazugehörigen Unterlagen die geeigneten Maßnahmen beschließen.

(32)

Es liegen stichhaltige Beweise vor für gravierende Sicherheitsmängel seitens aller in Kambodscha zugelassenen Luftfahrtunternehmen. Das Land wurde im November und Dezember 2007 von der ICAO auditiert, die in ihrem Bericht eine Vielzahl von Verstößen gegen internationale Normen feststellte. Zudem hat die ICAO allen Vertragsparteien mitgeteilt, dass hinsichtlich der Fähigkeit der kambodschanischen Zivilluftfahrtbehörden, eine angemessene Sicherheitsaufsicht durchzuführen, ernste Bedenken bestehen.

(33)

Die zuständigen Behörden Kambodschas ließen erkennen, dass sie nicht angemessen in der Lage sind, die Sicherheitsnormen der ICAO anzuwenden und durchzusetzen. Insbesondere hat Kambodscha neun Luftverkehrsbetreiberzeugnisse (AOC) ausgestellt, ohne ein System für die Zulassung seiner Luftfahrtunternehmen festgelegt zu haben. Das für Technik und Betrieb zuständige Personal des staatlichen Sekretariats für Zivilluftfahrt (SSCA) ist in das Verfahren für die Zulassung von Antragstellern nicht einbezogen. Das SSCA kann nicht gewährleisten, dass die Inhaber von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen die Bestimmungen des ICAO-Anhangs 6 und die einschlägigen nationalen Anforderungen erfüllen. Außerdem konnte der aktuelle Lufttüchtigkeitsstatus der in Kambodscha registrierten Luftfahrzeuge nicht zuverlässig bestimmt werden.

(34)

Die Kommission hat sich bei den zuständigen Behörden Kambodschas nach den Maßnahmen erkundigt, die zur Behebung der von der ICAO festgestellten Mängel ergriffen wurden. Das SSCA zeigte sich entschlossen, die Situation zu verbessern, und hat eine Reihe wichtiger Abhilfemaßnahmen eingeleitet, darunter die Einrichtung eines Luftfahrzeugregisters, die Streichung eines großen Teils der Flotte aus dem Register, die Aussetzung von vier der neun Luftverkehrsbetreiberzeugnisse sowie der Erlass mehrerer Vorschriften, die im November 2008 in Kraft treten werden. Die Kommission hält diese ersten Abhilfemaßnahmen für viel versprechend und ist der Auffassung, dass die Sicherheitsbedenken der ICAO nach Abschluss aller Maßnahmen beseitigt werden könnten.

(35)

Die Kommission fordert das SSCA eindringlich auf, zur Behebung der Sicherheitsmängel wirksame Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere die vollständige Neuzulassung der derzeit in Kambodscha zugelassenen Luftfahrtunternehmen im Einklang mit den ICAO-Richtlinien. Zu diesem Zweck sollte das SSCA bis zur nächsten Sitzung des Flugsicherheitsausschusses im November 2008 alle sachdienlichen Informationen über die Durchführung von Maßnahmen zur Behebung der von der ICAO festgestellten Sicherheitsmängel übermitteln; andernfalls wäre die Kommission gezwungen, alle in Kambodscha zugelassenen Luftfahrtunternehmen in Anhang A aufzunehmen.

(36)

Die zuständigen Behörden Sierra Leones haben die Kommission unterrichtet, dass sie die Abmeldung aller in Sierra Leone registrierten Luftfahrzeuge eingeleitet haben, und haben die Streichung aller in Sierra Leone zugelassenen Luftfahrtunternehmen aus Anhang A beantragt. Sie teilten der Kommission außerdem mit, dass das Unternehmen Bellview Airlines (SL) kein Luftverkehrsbetreiberzeugnis mehr besitzt und folglich aus Anhang A gestrichen werden sollte.

(37)

Die Kommission hält die Streichung aller in Sierra Leone zugelassenen Luftfahrtunternehmen, einschließlich Bellview Airlines (SL), aus Anhang A nicht für gerechtfertigt, da es keinen Beleg dafür gibt, dass diese Unternehmen ihren Betrieb eingestellt haben. Diese Unternehmen sollten daher weiterhin in Anhang A geführt werden.

(38)

Bezüglich der von den zuständigen Behörden Sierra Leones der ICAO übermittelten Beschreibung des Plans zur Mängelbehebung liegen der Kommission keine Belege (sachdienliche Unterlagen) vor, aus denen hervorgeht, dass und zu welchem Zeitpunkt die festgestellten Mängel in Bezug auf die Sicherheitsaufsicht sowie die zugehörigen Richtlinien und Empfehlungen im Bereich der Zivilluftfahrt behoben wurden.

(39)

Am 16. Mai wurde die Kommission über die Fortschritte bei der Umsetzung des Plans zur Mängelbehebung durch die zuständigen Behörden Indonesiens unterrichtet. Aus entsprechenden Begleitunterlagen, die die Kommission am 16. Juni 2008 erhalten hat, geht hervor, dass die nationalen Behörden derzeit nicht in der Lage sind, die Sicherheitsaufsicht über die von ihnen zugelassenen Luftfahrtunternehmen auszuüben, insbesondere im Bereich der Überwachung des Flugbetriebs.

(40)

Am 2. Juni 2008 erhielt die Kommission von den zuständigen Behörden Indonesiens außerdem Informationen über die Planung und Durchführung von Tätigkeiten zur Überwachung der Luftfahrtunternehmen Garuda Indonesia, Ekpres Transportasi Antar Benua, Airfast Indonesia und Mandala Airlines. Aus entsprechenden Begleitunterlagen, die die Kommission am 16. Juni 2008 erhalten hat, geht hervor, dass die Überwachung des Flugbetriebs obiger Unternehmen unzureichend ist.

(41)

Am 10. Juli 2008 äußerten sich die zuständigen Behörden Indonesiens vor dem Flugsicherheitsausschuss bezüglich der Maßnahmen zur Behebung der von der ICAO festgestellten Sicherheitsmängel. Diese Äußerungen entsprachen den Begleitunterlagen über die Durchführung des von Indonesien am 1. Juli 2008 vorgelegten Plans zur Mängelbehebung. Die zuständigen Behörden Indonesiens haben erhebliche Anstrengungen zur Wiederherstellung der Sicherheit in ihrem Land unternommen, indem eine Reihe von Abhilfemaßnahmen eingeleitet wurden, die derzeit noch andauern und in den nächsten Monaten abgeschlossen werden sollen. Ferner bestätigten die Behörden, dass die ICAO einer Streichung der bei ihren letzten Audits im November 2000, April 2004 und Februar 2007 festgestellten Mängel noch nicht zugestimmt hat.

(42)

Am 7. Mai 2008 übermittelte das Luftfahrtunternehmen Garuda Indonesia zusätzliche Informationen, die die Kommission während der letzten Anhörung des Unternehmens vor dem Flugsicherheitsausschuss am 3. April 2008 in Bezug auf die Abhilfemaßnahmen in den Bereichen interne Kontrolle und Ausrüstung der B-737-Flotte mit E-GPWS angefordert hatte. Die Unterlagen weisen darauf hin, dass Garuda Indonesia die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der ICAO-Richtlinien abgeschlossen hat. Hinsichtlich des Flugbetriebs bestehen allerdings weiterhin Bedenken, nachdem sich am 9. und 28. Mai 2008 zwei Zwischenfälle ähnlicher Art ereignet haben.

(43)

Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien und angesichts des Umstands, dass die ICAO einer Streichung der bei ihren letzten Audits festgestellten Mängel bisher nicht zugestimmt hat, wird festgestellt, dass die zuständigen Behörden Indonesiens noch nicht nachweisen konnten, dass sie über alle von ihnen zugelassenen Luftfahrtunternehmen eine Regulierungs- und Sicherheitsaufsicht gemäß den ICAO-Richtlinien ausüben. Deshalb kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein indonesisches Luftfahrtunternehmen von der gemeinschaftlichen Liste gestrichen werden.

(44)

Bei ihrer Beurteilung der Fähigkeit der zuständigen Behörden Indonesiens, die internationalen Sicherheitsnormen anzuwenden und durchzusetzen, wird die Kommission eng mit der ICAO zusammenarbeiten. Die Kommission beabsichtigt, vor einer Änderung der aktuellen Maßnahmen einen Ortstermin durchzuführen.

(45)

Die Luftfahrtunternehmen Airfast Indonesia, Garuda Indonesia und Mandala Airlines beantragten jeweils mündliche Stellungnahmen vor dem Flugsicherheitsausschuss und wurden am 9. und 10. Juli 2008 gehört.

(46)

Die zuständigen Behörden Indonesiens haben der Kommission Nachweise vorgelegt, dass dem Luftfahrtunternehmen Adam Sky Connection Airlines das Luftverkehrsbetreiberzeugnis entzogen wurde. Da dieses Luftfahrtunternehmen daraufhin seine Tätigkeit eingestellt hat, sollte es aus Anhang A gestrichen werden.

(47)

Die zuständigen Behörden Indonesiens haben der Kommission eine aktualisierte Liste der Luftfahrtunternehmen, die über ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis verfügen, übermittelt. Derzeit sind die folgenden Luftfahrtunternehmen in Indonesien zugelassen: Garuda Indonesia, Merpati Nusantara, Kartika Airlines, Mandala Airlines, Trigana Air Service, Metro Batavia, Pelita Air Service (AOC 121-008 und 135-001), Indonesia Air Asia, Lion Mentari Airlines, Wing Adabi Nusantara, Riau Airlines, Transwisata Prima Aviation, Tri MG Intra Airlines (AOC 121-018 und 135-037), Ekspres Transportasi Antar Benua, Manunggal Air Service, Megantara Airlines, Linus Airways, Indonesia Air Transport, Sriwijaya Air, Travel Expres Airlines, Republic Expres Airlines, Airfast Indonesia, Helizona, Sayap Garuda Indah, Survei Udara Penas, Travira Utama, Derazona Air Service, National Utility Helicopter, Deraya Air Taxi, Dirgantara Air Service, SMAC, Kura-Kura Aviation, Gatari Air Service, Intan Angkasa Air Service, Air Pacific Utama, Transwisata Prima Aviation, Asco Nusa Air, Atlas Deltasatya, Pura Wisata Baruna, Panarbangan Angkasa Semesta, ASI Pujiastuti, Aviastar Mandiri, Dabi Air Nusantara, Balai Kalibrasi Fasilitas Penerbangan, Sampurna Air Nusantara und Eastindo. Die gemeinschaftliche Liste sollte entsprechend aktualisiert werden und diese Luftfahrtunternehmen sollten in Anhang A aufgenommen werden.

(48)

Außerdem teilten die zuständigen Behörden Indonesiens der Kommission mit, dass die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse der Luftfahrtunternehmen Helizona, Dirgantara Air Service, Kura-Kura Aviation, Asco Nusa Air und Tri MG Intra Airlines ausgesetzt wurden. Da diese Maßnahmen befristet sind, hält die Kommission die Streichung dieser Unternehmen aus Anhang A nicht für gerechtfertigt.

(49)

Die Luftfahrtbehörde FAA des US-amerikanischen Verkehrsministeriums hat in ihrem IASA-Programm die Sicherheitseinstufung der Republik der Philippinen herabgesetzt, weil das Land nicht die von der ICAO festgelegten internationalen Sicherheitsnormen erfüllt. Somit können Luftfahrtunternehmen aus der Republik der Philippinen ihren Flugbetrieb im gegenwärtigen Umfang nur unter verschärfter Aufsicht der FAA fortsetzen. Eine Ausweitung oder Änderung der Flugdienste dieser Unternehmen in die Vereinigten Staaten ist nicht zulässig.

(50)

Die ICAO hat mitgeteilt, dass sie im November 2008 im Rahmen des Programms zur universellen Bewertung der Sicherheitsaufsicht (USOAP) eine umfassende Inspektion des philippinischen Luftverkehrsamts (Air Transportation Office) vornehmen wird.

(51)

Die Kommission hat mit den zuständigen Behörden der Philippinen Konsultationen aufgenommen und dabei Bedenken bezüglich der Sicherheit des Betriebs in diesem Staat zugelassener Luftfahrtunternehmen vorgebracht. Die Philippinen wiesen darauf hin, dass im März 2008 ein neues Zivilluftfahrtgesetz verabschiedet wurde und dass die zuständige Behörde gegenwärtig in eine vollkommen unabhängige Agentur umstrukturiert wird, die ihre Arbeit am 7. Juli 2008 aufgenommen hat. Ein detaillierter Plan zur Mängelbehebung wurde allerdings noch nicht vorgelegt.

(52)

Die Kommission ist der Auffassung, dass eine Entscheidung über eine eventuelle Aufnahme aller in der Republik der Philippinen zugelassenen Luftfahrtunternehmen in die gemeinschaftliche Liste aufgeschoben werden sollte, bis die Ergebnisse des ICAO-Audits bekannt sind. In der Zwischenzeit werden die Kommission und die Mitgliedstaaten die Sicherheit dieser Luftfahrtunternehmen weiterhin überwachen.

(53)

Nach Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 331/2008 wurden vom 21. bis 23. April 2008 13 russische Luftfahrtunternehmen, für die aufgrund einer Entscheidung der zuständigen Behörden der Russischen Föderation Betriebsbeschränkungen galten, von der Kommission und einigen Mitgliedstaaten gehört. Die von diesen Unternehmen vorgelegten Unterlagen und die Äußerungen der zuständigen Aufsichtsbehörden ermöglichten es, Fragen hinsichtlich der Sicherheit dieser Unternehmen und der Erfüllung der für den internationalen Flugbetrieb geltenden ICAO-Richtlinien zu klären. Die Anhörungen ermöglichten es außerdem festzustellen, dass einige Luftfahrzeuge den von den Luftfahrtbehörden der Russischen Föderation vorgelegten Unterlagen zufolge nicht über die nötige Ausrüstung verfügen, insbesondere TAWS/E-GPWS, um internationale Flüge gemäß den ICAO-Richtlinien durchzuführen. Die Behörden verpflichteten sich, nach russischem Recht die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um den Flugbetrieb dieser Luftfahrzeuge mit Ausgangspunkt und/oder Ziel im Luftraum der Gemeinschaft, Norwegens, Islands oder der Schweiz zu untersagen und die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse sowie die Betriebsspezifikationen der betroffenen Unternehmen entsprechend zu ändern. Bevor diese Luftfahrzeuge Flüge in den Luftraum der Gemeinschaft durchführen, werden der Kommission das geänderte Luftverkehrsbetreiberzeugnis und die vollständigen Betriebsspezifikationen notifiziert. Am 25. April 2008 haben die zuständigen Behörden der Russischen Föderation eine Entscheidung erlassen, die am 26. April 2008 in Kraft trat.

(54)

Gemäß dieser Entscheidung ist der Flugbetrieb in die Gemeinschaft sowie innerhalb und aus der Gemeinschaft mit folgendem Fluggerät untersagt:

a)

Air Company Yakutia: Tupolev TU-154: RA-85007 und RA-85790; Antonov AN-140: RA-41250; AN-24RV: RA-46496, RA-46665, RA-47304, RA-47352, RA-47353, RA-47360; AN-26: RA-26660.

b)

Gazpromavia: Tupolev TU-154M: RA-85625 und RA-85774; Yakovlev Yak-40: RA-87511, RA-88186 und RA-88300; Yak-40K: RA-21505 und RA-98109; Yak-42D: RA-42437; alle (22) Hubschrauber Kamov Ka-26 (Eintragungskennzeichen unbekannt); alle (49) Hubschrauber Mi-8 (Eintragungskennzeichen unbekannt); alle (11) Hubschrauber Mi-171 (Eintragungskennzeichen unbekannt); alle (8) Hubschrauber Mi-2 (Eintragungskennzeichen unbekannt); alle (1) Hubschrauber EC-120B (Eintragungskennzeichen unbekannt).

c)

Kavminvodyavia: Tupolev TU-154B: RA-85307, RA-85494 und RA-85457.

d)

Krasnoyarsky Airlines: Tupolev TU-154B: RA-85505 und RA-85529; TU-154M: RA-85672, RA-85678, RA-85682, RA-85683, RA-85694, RA-85759, RA-85801, RA-85817 und RA-85821; Ilyushin IL-86: RA-86121, RA-86122, RA-86137 und RA-86145;

e)

Kuban Airlines: Yakovlev Yak-42: RA-42331, RA-42336, RA-42350, RA-42526, RA-42538 und RA-42541.

f)

Orenburg Airlines: Tupolev TU-154B: RA-85602; alle TU-134 (Eintragungskennzeichen unbekannt); alle Antonov An-24 (Eintragungskennzeichen unbekannt); alle An-2 (Eintragungskennzeichen unbekannt); alle Hubschrauber Mi-2 (Eintragungskennzeichen unbekannt); alle Hubschrauber Mi-8 (Eintragungskennzeichen unbekannt (9).

g)

Siberia Airlines: Tupolev TU-154M: RA-85613, RA-85619, RA-85622, RA-85690 und RA-85618.

h)

Tatarstan Airlines: Yakovlev Yak-42D: RA-42347, RA-42374, RA-42433; Yak-40: RA-88287; alle Tupolev TU-134A, einschließlich RA-65065, RA-65102, RA-65691, RA-65970 und RA-65973; alle Antonov AN-24RV, einschließlich RA-46625 und RA-47818.

i)

Ural Airlines: Tupolev TU-154B: RA-85319, RA-85337, RA-85357, RA-85375, RA-85374, RA-85432 und RA-85508 (10).

j)

UTAir: Tupolev TU-154M: RA-85727, RA-85733, RA-85755, RA-85788, RA-85789, RA-85796, RA-85803, RA-85806, RA-85820, RA-85681 und RA-85685; TU-154B: RA-85504, RA-85550, RA-85557; alle (29) TU-134: RA-65005, RA-65024, RA-65033, RA-65055, RA-65127, RA-65143, RA-65148, RA-65560, RA-65565, RA-65572, RA-65575, RA-65607, RA-65608, RA-65609, RA-65611, RA-65613, RA-65616, RA-65618, RA-65620, RA-65622, RA-65728, RA-65755, RA-65777, RA-65780, RA-65793, RA-65901, RA-65902, RA-65916 und RA-65977; alle (1) TU-134B: RA-65716; alle (4) Antonov AN-24B: RA-46267, RA-46388, RA-47289 und RA-47847; alle (3) AN-24 RV: RA-46509, RA-46519 and RA-47800; alle (10) Yakovlev Yak-40: RA-87292, RA-87348, RA-87907, RA-87941, RA-87997, RA-88209, RA 88210, RA-88227, RA-88244 und RA-88280; alle Hubschrauber Mil-26 (Eintragungskennzeichen unbekannt); alle Hubschrauber Mil-10 (Eintragungskennzeichen unbekannt); alle Hubschrauber Mil-8 (Eintragungskennzeichen unbekannt); alle Hubschrauber AS-355 (Eintragungskennzeichen unbekannt); alle Hubschrauber BO-105 (Eintragungskennzeichen unbekannt).

k)

Rossija (STC Russia): Tupolev TU-134: RA-65093, RA-65109, RA-65113, RA-65553, RA-65555, RA-65759, RA-65904, RA-65905, RA-65911, RA-65912, RA-65921, RA-65979 und RA-65994; TU-214: RA-64504, RA-64505; Ilyushin IL-18: RA-75454 und RA-75464; Yakovlev Yak-40: RA-87203, RA-87968, RA-87969, RA-87971, RA-87972 und RA-88200.

(55)

Luftfahrzeuge der Unternehmen Airlines 400 JSC und Atlant Soyuz sind nicht betroffen.

(56)

Die zuständigen Behörden der Russischen Föderation und die Kommission halten sich an ihr Engagement, ihre enge Zusammenarbeit fortzusetzen und alle notwendigen Informationen über die Sicherheit ihrer Luftfahrtunternehmen auszutauschen. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 351/2008 werden die Mitgliedstaaten die tatsächliche Einhaltung einschlägiger Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen dieser Luftfahrtunternehmen systematisch überprüfen.

(57)

Gemäß Erwägungsgrund 18 der Verordnung (EG) Nr. 331/2008 hat das Unternehmen Ukraine Cargo Airways am 1. April 2008 einen überarbeiteten Plan zur Mängelbehebung vorgelegt, der den von den zuständigen ukrainischen Behörden nach einer Überprüfung des Unternehmens geforderten Änderungen Rechnung trägt. Am 11. April 2008 hat die Kommission die zuständigen ukrainischen Behörden ersucht, bis zum 10. Mai 2008 Belege für die Prüfung der wirksamen Umsetzung des überarbeiteten Plans zur Mängelbehebung vorzulegen.

(58)

Am 19. Juni 2008 haben die zuständigen ukrainischen Behörden der Kommission mitgeteilt, dass es ihnen unmöglich sei, die Durchführung der Abhilfemaßnahmen durch das Unternehmen Ukraine Cargo Airways zu bestätigen. Außerdem teilten sie mit, dass sie einige der Abhilfemaßnahmen für unwirksam hielten. Am 27. Juni legten die Behörden der Kommission Unterlagen vor, wonach das Unternehmen „bezüglich des technischen Zustands der Flotte, der Dokumentation, der Strategien und Verfahren sowie der Ausbildung der Besatzung erhebliche Fortschritte erzielt hat“, andererseits aber „aus Zeitmangel und anderen Gründen, u. a. von Instandhaltungsbetrieben verursachte Verzögerungen, nicht in der Lage ist, die Arbeiten an allen Luftfahrzeugen vollumfänglich durchzuführen und die Schulung des Flugpersonals zu verbessern.“ Die zuständigen ukrainischen Behörden bestätigten ihre Bereitschaft, ihrer Aufsichtspflicht gegenüber Ukraine Cargo Airways weiterhin in vollem Umfang nachzukommen und dem Flugsicherheitsausschuss die vollständige Entscheidung in Bezug auf die wirksame Durchführung des Plans zur Mängelbehebung durch Ukraine Cargo Airways zu übermitteln. Am 8. Juli 2008 übermittelten die zuständigen ukrainischen Behörden der Kommission ihre Entscheidung, die Betriebsbeschränkungen für bestimmte Luftfahrzeuge von Ukraine Cargo Airways aufzuheben, nachdem sie die Durchführung des Plans zur Mängelbehebung durch das Unternehmen überprüft hatten.

(59)

Äußerungen der zuständigen ukrainischen Behörden und Ukraine Cargo Airways vor dem Flugsicherheitsausschuss am 10. Juli 2008 zufolge hatten Vorfeldinspektionen an 15 Luftfahrzeugen des Unternehmens ergeben, dass der Plan zur Mängelbehebung nur im Fall von 6 Luftfahrzeugen umgesetzt wurde, die die ICAO-Richtlinien erfüllen und deren zuvor auferlegte Betriebsbeschränkungen aufgehoben wurden. Für die übrigen 9 Luftfahrzeuge befanden die Behörden, dass sie nicht den ICAO-Richtlinien entsprechen und daher in der Ukraine weiterhin Betriebsbeschränkungen unterliegen.

(60)

Die Kommission erkennt die Bereitschaft des Unternehmens an, Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung der die gesamte Flotte betreffenden Sicherheitsmängel zu ergreifen. Gestützt auf die Unterlagen bezüglich der von der zuständigen ukrainischen Behörde bisher vorgenommenen Prüfungen sowie auf deren Äußerungen vor dem Flugsicherheitsausschuss ist sie jedoch der Auffassung, dass das Unternehmen den Plan nicht vollständig umgesetzt hat, da die Prüfungsergebnisse der zuständigen ukrainischen Behörde darauf hindeuten, dass die bis heute durchgeführten Abhilfemaßnahmen ungeeignet und unwirksam sind. So ist die Kommission nach wie vor besorgt über den Umstand, dass das Unternehmen nur einen Teil seiner Flotte mit den Sicherheitsnormen in Einklang bringen konnte, obwohl dem Plan zufolge das Unternehmen ein Flottenmanagement einzurichten hatte, das die Anwendung sämtlicher Maßnahmen auf alle Luftfahrzeuge gewährleisten sollte. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien kann das Luftfahrtunternehmen daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht aus Anhang A gestrichen werden.

(61)

Gemäß Erwägungsgrund 21 der Verordnung (EG) Nr. 331/2008 hat die Kommission die zuständigen ukrainischen Behörden am 11. April 2008 aufgefordert, bis zum 10. Mai 2008 einen Maßnahmenplan zur Verbesserung der Sicherheitsaufsicht über die unter ihrer Regulierungsaufsicht stehenden Luftfahrtunternehmen sowie über die in der Ukraine registrierten Luftfahrzeuge vorzulegen. Im Verlauf der Konsultationen mit den zuständigen ukrainischen Behörden gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 am 22. Mai 2008 forderte die Kommission diese Informationen erneut an. Der Plan wurde von den zuständigen ukrainischen Behörden am 31. Mai 2008 vorgelegt. Er umfasst folgende Schwerpunkte: Rechtsvorschriften bezüglich der Ausarbeitung, Anwendung und Durchsetzung präziser, verbindlicher und eindeutig identifizierbarer Sicherheitsvorschriften und -normen für die Zulassung und Überwachung von Organisationen, Luftfahrzeugen und Personal in der Ukraine; Ressourcen der staatlichen Luftfahrtbehörde, einschließlich Qualifikation und Ausbildung des Personals, um zu gewährleisten, dass deren Anzahl, Befähigung und Erfahrung, einschließlich der Aus- und Weiterbildung, zur Bewältigung der mit der Ausübung der Sicherheitsaufsicht über Luftfahrtunternehmen, Luftfahrzeuge und Personal in der Ukraine verbundenen Arbeit ausreichen; Überwachung der fortdauernden Lufttüchtigkeit und Instandhaltung von Luftfahrzeugen und Darlegung, wie die zuständigen ukrainischen Behörden die fortdauernde Lufttüchtigkeit der unter ihrer Regulierungsaufsicht stehenden Luftfahrzeuge sowie deren Instandhaltung gemäß zugelassenen und regelmäßig überprüften Instandhaltungsprogrammen garantieren.

(62)

Die zuständigen ukrainischen Behörden haben ferner Unterlagen über Legislativmaßnahmen übermittelt, die so lange gelten, bis das neue Luftfahrtgesetz, in dem auch Sicherheitsaspekte geregelt werden, verabschiedet worden ist.

(63)

Nach Auffassung der Kommission enthält der vorgelegte Maßnahmenplan Elemente, die der Verbesserung und Stärkung der Sicherheitsaufsicht in der Ukraine dienen. Die Wirksamkeit dieses Plan kann allerdings zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden, da der Zeitplan für die Abhilfemaßnahmen sich bis 2011 erstreckt, während die Maßnahmen, die die Überwachung der fortdauernden Lufttüchtigkeit und Instandhaltung betreffen, bis Ende 2008 durchgeführt werden sollen.

(64)

Die Kommission hält es deshalb für notwendig, die schrittweise Umsetzung des Plans genau zu beobachten. Die zuständigen ukrainischen Behörden müssen alle drei Monate entsprechende Fortschrittsberichte vorlegen. Die Kommission beabsichtigt zu diesem Zweck, der zuständigen ukrainischen Behörde einen Besuch abzustatten, um die tatsächliche Durchführung der bis Ende 2008 zu erledigenden Aufgaben zu überprüfen. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 351/2008 die tatsächliche Einhaltung einschlägiger Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen in der Ukraine zugelassener Luftfahrtunternehmen systematisch überprüfen.

(65)

Der Kommission wurden trotz ihrer ausdrücklichen Nachfragen keine Nachweise für die vollständige Umsetzung angemessener Behebungsmaßnahmen durch die Luftfahrtunternehmen, die in der am 16. April 2008 aufgestellten gemeinschaftlichen Liste aufgeführt sind, und durch die für die Regulierungsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden übermittelt. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass diese Luftfahrtunternehmen weiterhin einer Betriebsuntersagung (Anhang A) beziehungsweise Betriebsbeschränkungen (Anhang B) unterliegen sollten.

(66)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Flugsicherheitsausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang A wird durch den Anhang A dieser Verordnung ersetzt.

2.

Anhang B wird durch den Anhang B dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juli 2008

Für die Kommission

Antonio TAJANI

Vizepräsident


(1)  ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15.

(2)  ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 331/2008 (ABl. L 102 vom 12.4.2008, S. 3).

(3)  ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 8.

(4)  ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 8/2008 der Kommission (ABl. L 10 vom 12.1.2008, S. 1).

(5)  ABl. L 109 vom 19.4.2008, S. 7.

(6)  DGAC/F-2007-1595, DGAC/F-2007-1950, DGAC/F-2007-2291, DGAC/F-2008-176, DGAC/F-2008-405, DGAC/F-2008-44.

(7)  ACG-2007-63, ACG-2007-90, ACG-2007-139, ACG-2008-58, ACG-2008-105, DGAC/F-2004-198, DGAC/F-2004-456, DGAC/F-2004-1218, DGAC/F-2005-194, DGAC/F-2005-523, DGAC/F-2005-1333, DGAC/F-2006-197, DGAC/F-2006-404, DGAC/F-2006-531, DGAC/F-2006-767, DGAC/F-2006-1696, DGAC/F-2007-185, DGAC/F-2007-575, DGAC/F-2007-1064, DGAC/F-2007-1802, DGAC/F-2007-2074, DGAC/F-2007-2254, DGAC/F-2007-2471, DGAC/F-2008-303, DGAC/F-2008-732, LBA/D-2004-42, LBA/D-2004-359, LBA/D-2004-780, LBA/D-2005-504, LBA/D-2005-521, LBA/D-2005-593, LBA/D-2006-234, LBA/D-2006-425, LBA/D-2007-463, LBA/D-2007-520, LBA/D-2007-536, LBA/D-2007-724, LBA/D-2008-209, LBA/D-2008-278, LBA/D-2008-441, ENAC-IT-2004-349, ENAC-IT-2005-85, ENAC-IT-2005-168, ENAC-IT-2005-349, ENAC-IT-2006-843, ENAC-IT-2007-387, ENAC-IT-2007-417, ENAC-IT-2007-572, ENAC-IT-2007-637, ENAC-IT-2008-104, CAA-NL-2004-91, CAA-NL-2004-92, CAA-NL-2005-15, CAA-NL-2005-36, CAA-NL-2005-117, CAA-NL-2007-190, CAA-NL-2008-43, SCAA-2005-32, SCAA-2005-57, SCAA-2007-60, CAA-UK-2004-24, CAA-UK-2004-150, CAA-UK-2004-158, CAA-UK-2004-208, CAA-UK-2005-34, CAA-UK-2008-76, CAA-UK-2008-100, FOCA-2005-308, FOCA-2007-494.

(8)  DGAC/F-2005-270, DGAC/F-2005-471, DGAC/F-2005-1054, DGAC/F-2005-1291, DGAC/F-2006-60, DGAC/F-2006-601, DGAC/F-2006-716, DGAC/F-2006-1465, DGAC/F-2006-1760, DGAC/F-2006-2066, DGAC/F-2007-119, DGAC/F-2007-1002, DGAC/F-2007-1332, DGAC/F-2007-2066, DGAC/F-2008-478, DGAC/F-2008-1129, LBA/D-2006-47, LBA/D-2006-103, LBA/D-2006-157, LBA/D-2007-477, ENAC-IT-2005-51, ENAC-IT-2005-218, ENAC-IT-2005-648, ENAC-IT-2006-330, ENAC-IT-2008-126.

(9)  Die zuständigen Behörden der Russischen Föderation haben der Kommission am 6. Juni 2008 mitgeteilt, dass Ausrüstungen für E-GPWS auf folgenden Luftfahrzeugen des Luftfahrtunternehmens Orenburg Airlines installiert wurden: Tupolev TU-154B mit den Eintragungskennzeichen RA-85603 und RA-85604. Die Behörden übermittelten außerdem die in dem Luftverkehrsbetreiberzeugnis des Unternehmens geänderten Betriebsspezifikationen.

(10)  Die zuständigen Behörden der Russischen Föderation haben der Kommission am 6. Juni 2008 mitgeteilt, dass Ausrüstungen für E-GPWS auf folgenden Luftfahrzeugen des Luftfahrtunternehmens Ural Airlines installiert wurden: Ilyushin IL-86 mit den Eintragungskennzeichen RA-86078, RA-86093, RA-86114 und RA-86120. Die Behörden übermittelten außerdem die in dem Luftverkehrsbetreiberzeugnis des Unternehmens geänderten Betriebsspezifikationen.


ANHANG A

LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DEREN GESAMTER BETRIEB IN DER GEMEINSCHAFT UNTERSAGT IST (1)

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)

Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) oder der Betriebsgenehmigung

ICAO-Kennung des Luftfahrtunternehmens

Staat des Luftfahrtunternehmens

AIR KORYO

unbekannt

KOR

Demokratische Volksrepublik Korea

AIR WEST CO. LTD

004/A

AWZ

Sudan

ARIANA AFGHAN AIRLINES

009

AFG

Afghanistan

SILVERBACK CARGO FREIGHTERS

unbekannt

VRB

Ruanda

TAAG ANGOLA AIRLINES

001

DTA

Angola

UKRAINE CARGO AIRWAYS

145

UKS

Ukraine

UKRAINIAN MEDITERRANEAN AIRLINES

164

UKM

Ukraine

VOLARE AVIATION ENTREPRISE

143

VRE

Ukraine

Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht der Demokratischen Republik Kongo zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

Demokratische Republik Kongo

AFRICA ONE

409/CAB/MIN/TC/0114/2006

CFR

Demokratische Republik Kongo

AFRICAN AIR SERVICES COMMUTER SPRL

409/CAB/MIN/TC/0005/2007

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

AIGLE AVIATION

409/CAB/MIN/TC/0042/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

AIR BENI

409/CAB/MIN/TC/0019/2005

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

AIR BOYOMA

409/CAB/MIN/TC/0049/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

AIR INFINI

409/CAB/MIN/TC/006/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

AIR KASAI

409/CAB/MIN/TC/0118/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

AIR NAVETTE

409/CAB/MIN/TC/015/2005

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

AIR TROPIQUES S.P.R.L.

409/CAB/MIN/TC/0107/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

BEL GLOB AIRLINES

409/CAB/MIN/TC/0073/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

BLUE AIRLINES

409/CAB/MIN/TC/0109/2006

BUL

Demokratische Republik Kongo

BRAVO AIR CONGO

409/CAB/MIN/TC/0090/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

BUSINESS AVIATION S.P.R.L.

409/CAB/MIN/TC/0117/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

BUTEMBO AIRLINES

409/CAB/MIN/TC/0056/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

CARGO BULL AVIATION

409/CAB/MIN/TC/0106/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

CETRACA AVIATION SERVICE

409/CAB/MIN/TC/037/2005

CER

Demokratische Republik Kongo

CHC STELLAVIA

409/CAB/MIN/TC/0050/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

COMAIR

409/CAB/MIN/TC/0057/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

COMPAGNIE AFRICAINE D’AVIATION (CAA)

409/CAB/MIN/TC/0111/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

DOREN AIR CONGO

409/CAB/MIN/TC/0054/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

EL SAM AIRLIFT

409/CAB/MIN/TC/0002/2007

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

ESPACE AVIATION SERVICE

409/CAB/MIN/TC/0003/2007

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

FILAIR

409/CAB/MIN/TC/0008/2007

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

FREE AIRLINES

409/CAB/MIN/TC/0047/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

GALAXY INCORPORATION

409/CAB/MIN/TC/0078/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

GOMA EXPRESS

409/CAB/MIN/TC/0051/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

GOMAIR

409/CAB/MIN/TC/0023/2005

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

GREAT LAKE BUSINESS COMPANY

409/CAB/MIN/TC/0048/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

HEWA BORA AIRWAYS (HBA)

409/CAB/MIN/TC/0108/2006

ALX

Demokratische Republik Kongo

I.T.A.B. — INTERNATIONAL TRANS AIR BUSINESS

409/CAB/MIN/TC/0022/2005

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

KATANGA AIRWAYS

409/CAB/MIN/TC/0088/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

KIVU AIR

409/CAB/MIN/TC/0044/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

LIGNES AÉRIENNES CONGOLAISES

Ministerialunterschrift (Verordnung 78/205)

LCG

Demokratische Republik Kongo

MALU AVIATION

409/CAB/MIN/TC/0113/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

MALILA AIRLIFT

409/CAB/MIN/TC/0112/2006

MLC

Demokratische Republik Kongo

MANGO AIRLINES

409/CAB/MIN/TC/0007/2007

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

PIVA AIRLINES

409/CAB/MIN/TC/0001/2007

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

RWAKABIKA BUSHI EXPRESS

409/CAB/MIN/TC/0052/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

SAFARI LOGISTICS SPRL

409/CAB/MIN/TC/0076/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

SAFE AIR COMPANY

409/CAB/MIN/TC/0004/2007

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

SERVICES AIR

409/CAB/MIN/TC/0115/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

SUN AIR SERVICES

409/CAB/MIN/TC/0077/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

TEMBO AIR SERVICES

409/CAB/MIN/TC/0089/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

THOM'S AIRWAYS

409/CAB/MIN/TC/0009/2007

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

TMK AIR COMMUTER

409/CAB/MIN/TC/020/2005

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

TRACEP CONGO

409/CAB/MIN/TC/0055/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

TRANS AIR CARGO SERVICE

409/CAB/MIN/TC/0110/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

TRANSPORTS AERIENS CONGOLAIS (TRACO)

409/CAB/MIN/TC/0105/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

VIRUNGA AIR CHARTER

409/CAB/MIN/TC/018/2005

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

WIMBI DIRA AIRWAYS

409/CAB/MIN/TC/0116/2006

WDA

Demokratische Republik Kongo

ZAABU INTERNATIONAL

409/CAB/MIN/TC/0046/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht von Äquatorialguinea zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Äquatorialguinea

CRONOS AIRLINES

unbekannt

unbekannt

Äquatorialguinea

CEIBA INTERCONTINENTAL

unbekannt

CEL

Äquatorialguinea

EUROGUINEANA DE AVIACION Y TRANSPORTES

2006/001/MTTCT/DGAC/SOPS

EUG

Äquatorialguinea

GENERAL WORK AVIACION

002/ANAC

k. A.

Äquatorialguinea

GETRA — GUINEA ECUATORIAL DE TRANSPORTES AEREOS

739

GET

Äquatorialguinea

GUINEA AIRWAYS

738

k. A.

Äquatorialguinea

UTAGE — UNION DE TRANSPORT AEREO DE GUINEA ECUATORIAL

737

UTG

Äquatorialguinea

Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht von Indonesien zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Indonesien

AIR PACIFIC UTAMA

135-020

unbekannt

Indonesien

AIRFAST INDONESIA

135-002

AFE

Indonesien

ASCO NUSA AIR TRANSPORT

135-022

unbekannt

Indonesien

ASI PUDJIASTUTI

135-028

unbekannt

Indonesien

ATLAS DELTASATYA

135-023

unbekannt

Indonesien

AVIASTAR MANDIRI

135-029

unbekannt

Indonesien

BALAI KALIBRASI FASITAS PENERBANGAN

135-031

unbekannt

Indonesien

DABI AIR NUSANTARA

135-030

unbekannt

Indonesien

DERAYA AIR TAXI

135-013

DRY

Indonesien

DERAZONA AIR SERVICE

135-010

unbekannt

Indonesien

DIRGANTARA AIR SERVICE

135-014

DIR

Indonesien

EASTINDO

135-038

unbekannt

Indonesien

EKSPRES TRANSPORTASI ANTAR BENUA

135-032

unbekannt

Indonesien

GARUDA INDONESIA

121-001

GIA

Indonesien

GATARI AIR SERVICE

135-018

GHS

Indonesien

HELIZONA

135-003

unbekannt

Indonesien

INDONESIA AIR ASIA

121-009

AWQ

Indonesien

INDONESIA AIR TRANSPORT

135-017

IDA

Indonesien

INTAN ANGKASA AIR SERVICE

135-019

unbekannt

Indonesien

KARTIKA AIRLINES

121-003

KAE

Indonesien

KURA-KURA AVIATION

135-016

unbekannt

Indonesien

LION MENTARI ARILINES

121-010

LNI

Indonesien

LINUS AIRWAYS

121-029

unbekannt

Indonesien

MANDALA AIRLINES

121-005

MDL

Indonesien

MANUNGGAL AIR SERVICE

121-020

unbekannt

Indonesien

MEGANTARA AIRLINES

121-025

unbekannt

Indonesien

MERPATI NUSANTARA

121-002

MNA

Indonesien

METRO BATAVIA

121-007

BTV

Indonesien

NATIONAL UTILITY HELICOPTER

135-011

unbekannt

Indonesien

PELITA AIR SERVICE

121-008

PAS

Indonesien

PELITA AIR SERVICE

135-001

PAS

Indonesien

PENERBANGAN ANGKASA SEMESTA

135-026

unbekannt

Indonesien

PURA WISATA BARUNA

135-025

unbekannt

Indonesien

REPUBLIC EXPRES AIRLINES

121-040

RPH

Indonesien

RIAU AIRLINES

121-017

RIU

Indonesien

SAMPURNA AIR NUSANTARA

135-036

unbekannt

Indonesien

SAYAP GARUDA INDAH

135-004

unbekannt

Indonesien

SMAC

135-015

SMC

Indonesien

SRIWIJAYA AIR

121-035

SJY

Indonesien

SURVEI UDARA PENAS

135-006

unbekannt

Indonesien

TRANSWISATA PRIMA AVIATION

135-021

unbekannt

Indonesien

TRAVEL EXPRES AIRLINES

121-038

XAR

Indonesien

TRAVIRA UTAMA

135-009

unbekannt

Indonesien

TRI MG INTRA AIRLINES

121-018

TMG

Indonesien

TRI MG INTRA AIRLINES

135-037

TMG

Indonesien

TRIGANA AIR SERVICE

121-006

TGN

Indonesien

WING ABADI NUSANTARA

121-012

WON

Indonesien

Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht der Kirgisischen Republik zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

Kirgisische Republik

AIR MANAS

17

MBB

Kirgisische Republik

ARTIK AVIA

13

ART

Kirgisische Republik

ASIA ALPHA AIRWAYS

32

SAL

Kirgisische Republik

AVIA TRAFFIC COMPANY

23

AVJ

Kirgisische Republik

BISTAIR-FEZ BISHKEK

08

BSC

Kirgisische Republik

CLICK AIRWAYS

11

CGK

Kirgisische Republik

DAMES

20

DAM

Kirgisische Republik

EASTOK AVIA

15

unbekannt

Kirgisische Republik

ESEN AIR

2

ESD

Kirgisische Republik

GOLDEN RULE AIRLINES

22

GRS

Kirgisische Republik

ITEK AIR

04

IKA

Kirgisische Republik

KYRGYZ TRANS AVIA

31

KTC

Kirgisische Republik

KYRGYZSTAN

03

LYN

Kirgisische Republik

KYRGYZSTAN AIRLINES

01

KGA

Kirgisische Republik

MAX AVIA

33

MAI

Kirgisische Republik

OHS AVIA

09

OSH

Kirgisische Republik

S GROUP AVIATION

6

unbekannt

Kirgisische Republik

SKY GATE INTERNATIONAL AVIATION

14

SGD

Kirgisische Republik

SKY WAY AIR

21

SAB

Kirgisische Republik

TENIR AIRLINES

26

TEB

Kirgisische Republik

TRAST AERO

05

TSJ

Kirgisische Republik

VALOR AIR

07

unbekannt

Kirgisische Republik

Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht von Liberia zuständig sind, zugelassen wurden

 

Liberia

Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht der Gabunischen Republik zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Gabon Airlines und Afrijet, einschließlich

 

 

Gabunische Republik

AIR SERVICES SA

0002/MTACCMDH/SGACC/DTA

unbekannt

Gabunische Republik

AIR TOURIST (ALLEGIANCE)

0026/MTACCMDH/SGACC/DTA

NIL

Gabunische Republik

NATIONALE ET REGIONALE TRANSPORT (NATIONALE)

0020/MTACCMDH/SGACC/DTA

unbekannt

Gabunische Republik

NOUVELLE AIR AFFAIRES GABON (SN2AG)

0045/MTACCMDH/SGACC/DTA

NVS

Gabunische Republik

SCD AVIATION

0022/MTACCMDH/SGACC/DTA

unbekannt

Gabunische Republik

SKY GABON

0043/MTACCMDH/SGACC/DTA

SKG

Gabunische Republik

SOLENTA AVIATION GABON

0023/MTACCMDH/SGACC/DTA

unbekannt

Gabunische Republik

Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht von Sierra Leone zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

Sierra Leone

AIR RUM, LTD

unbekannt

RUM

Sierra Leone

BELLVIEW AIRLINES (S/L) LTD

unbekannt

BVU

Sierra Leone

DESTINY AIR SERVICES, LTD

unbekannt

DTY

Sierra Leone

HEAVYLIFT CARGO

unbekannt

unbekannt

Sierra Leone

ORANGE AIR SIERRA LEONE LTD

unbekannt

ORJ

Sierra Leone

PARAMOUNT AIRLINES, LTD

unbekannt

PRR

Sierra Leone

SEVEN FOUR EIGHT AIR SERVICES LTD

unbekannt

SVT

Sierra Leone

TEEBAH AIRWAYS

unbekannt

unbekannt

Sierra Leone

Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht von Swasiland zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

Swasiland

AERO AFRICA (PTY) LTD

unbekannt

RFC

Swasiland

JET AFRICA SWAZILAND

unbekannt

OSW

Swasiland

ROYAL SWAZI NATIONAL AIRWAYS CORPORATION

unbekannt

RSN

Swasiland

SCAN AIR CHARTER, LTD

unbekannt

unbekannt

Swasiland

SWAZI EXPRESS AIRWAYS

unbekannt

SWX

Swasiland

SWAZILAND AIRLINK

unbekannt

SZL

Swasiland


(1)  Den in Anhang A aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das nicht Gegenstand einer Betriebsuntersagung ist, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.


ANHANG B

LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DEREN BETRIEB IN DER GEMEINSCHAFT BESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGT (1)

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC)

(und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)

Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC)

ICAO-Kennung des Luftfahrtunternehmens

Staat des Luftfahrtunternehmens

Muster des Luftfahrzeugs

Eintragungskennzeichen und ggf. Seriennummer

Eintragungsstaat

AFRIJET (2)

0027/MTAC/SGACC/DTA

 

Gabunische Republik

Gesamte Flotte mit Ausnahme von:

2 Luftfahrzeuge Falcon 50; 1 Luftfahrzeug Falcon 900.

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-LGV; TR-LGY; TR-AFJ

Gabunische Republik

AIR BANGLADESH

17

BGD

Bangladesch

B747-269B

S2-ADT

Bangladesch

AIR SERVICE COMORES

06-819/TA-15/DGACM

KMD

Komoren

Gesamte Flotte mit Ausnahme von:

LET 410 UVP

Gesamte Flotte mit Ausnahme von:

D6-CAM (851336)

Komoren

GABON AIRLINES (3)

0040/MTAC/SGACC/DTA

GBK

Gabunische Republik

Gesamte Flotte mit Ausnahme von:

1 Luftfahrzeug Boeing B767-200

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-LHP

Gabunische Republik


(1)  Den in Anhang B aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keiner Betriebsuntersagung unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.

(2)  Afrijet ist es ausschließlich gestattet, die aufgeführten Luftfahrzeuge für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Europäischen Gemeinschaft zu nutzen.

(3)  Gabon Airlines ist es ausschließlich gestattet, das aufgeführte Luftfahrzeug für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Europäischen Gemeinschaft zu nutzen.


25.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 197/52


VERORDNUNG (EG) Nr. 716/2008 DER KOMMISSION

vom 24. Juli 2008

zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 32 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann der Unterschied zwischen den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 Absatz 1 unter den Buchstaben b, c, d und g genannten Erzeugnisse und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden, wenn diese Erzeugnisse in Form von Waren, die in Anhang VII dieser Verordnung verzeichnet sind, ausgeführt werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden (2), sind die Erzeugnisse bezeichnet, für die ein Erstattungssatz bei der Ausfuhr in Form von in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 aufgeführten Waren festgesetzt werden muss.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist der Erstattungssatz für jeden Monat für je 100 kg der betreffenden Grunderzeugnisse festzusetzen.

(4)

Gemäß Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 darf die bei der Ausfuhr eines in einer Ware enthaltenen Erzeugnisses gewährte Erstattung die Erstattung für das in unverarbeitetem Zustand ausgeführte Erzeugnis nicht übersteigen.

(5)

Die in dieser Verordnung festgelegten Erstattungen können Gegenstand der Vorausfestsetzung sein, da die in den kommenden Monaten herrschende Marktlage noch nicht abzusehen ist.

(6)

Die Verpflichtungen hinsichtlich der Erstattungen für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Waren außerhalb des Geltungsbereichs von Anhang I des Vertrags enthalten sind, könnten in Frage gestellt werden, wenn hohe Erstattungssätze im Voraus festgelegt werden. Infolgedessen sind Vorkehrungen gegen solche Situationen zu ergreifen, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge verhindert wird. Die Festlegung eines Erstattungssatzes im Hinblick auf die vorzeitige Festsetzung von Erstattungen trägt zur Verwirklichung dieser Ziele bei.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 und in Artikel 1 Absatz 1 und in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von im Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. Juli 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juli 2008

Für die Kommission

Heinz ZOUREK

Generaldirektor für Unternehmen und Industrie


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 der Kommission (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1). Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird ab 1. Oktober 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 639/2008 (ABl. L 178 vom 5.7.2008, S. 9).


ANHANG

Bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 25. Juli 2008 geltende Erstattungssätze (1)

KN-Code

Warenbezeichnung

Erstattungssätze in EUR/100 kg

bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

in den anderen Fällen

1701 99 10

Weißzucker

20,56

20,56


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten nicht für Ausfuhren in die

a)

Drittländer: Andorra, Liechtenstein, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien (), Montenegro, Albanien und ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien sowie für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind;

b)

Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: die Färöer, Grönland, Helgoland, Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d'Italia und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt;

c)

europäische Hoheitsgebiete, deren auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt und die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: Gibraltar.

(2)  Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrats vom 10. Juni 1999.


RICHTLINIEN

25.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 197/54


RICHTLINIE 2008/75/EG DER KOMMISSION

vom 24. Juli 2008

zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Kohlendioxid in Anhang I

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2) wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Kohlendioxid.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 wurde Kohlendioxid in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG zur Verwendung in der in Anhang V der Richtlinie 98/8/EG definierten Produktart 14, Rodentizide, bewertet.

(3)

Frankreich wurde zum Bericht erstattenden Mitgliedstaat bestimmt und hat der Kommission am 15. Mai 2006 gemäß Artikel 14 Absätze 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 den Bericht der zuständigen Behörde und eine Empfehlung übermittelt.

(4)

Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben den Bericht der zuständigen Behörde geprüft. Das Ergebnis dieser Überprüfung wurde gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 am 21. Juni 2007 mit einem Vorschlag zur Aufnahme von Kohlendioxid in Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG nur zur Verwendung in gebrauchsfertigen Gaskanistern in Verbindung mit einer Auffangvorrichtung im Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte in einem Bewertungsbericht festgehalten.

(5)

Ein Wirkstoff, der in Anhang IA aufgeführt ist, sollte in der Regel auch in Anhang I aufgeführt sein. Mit der Aufnahme in Anhang I werden die Anwendungen erfasst, die den Bedingungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/8/EG, aber nicht denjenigen für Produkte mit geringem Risiko entsprechen. Dies gilt für bestimmte als Rodentizide eingesetzte Biozide, die Kohlendioxid enthalten. Deshalb sollte Kohlendioxid in Anhang I für die Produktart 14 einbezogen werden, damit alle Zulassungen der Mitgliedstaaten für Biozide, die als Rodentizide eingesetzt werden und Kohlendioxid enthalten, gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 98/8/EG erteilt, geändert und aufgehoben werden können.

(6)

Der Bewertungsbericht wurde entsprechend geändert und vom Ständigen Ausschuss für Biozide am 29. November 2007 überprüft.

(7)

Die Prüfung von Kohlendioxid ergab keine offenen Fragen oder Bedenken, mit denen der Wissenschaftliche Ausschuss „Gesundheits- und Umweltrisiken“ (SCHER) befasst werden müsste.

(8)

Die Bewertung auf Gemeinschaftsebene wurde für einen bestimmten Verwendungszweck durchgeführt. Darüber hinaus wurden in Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie einige Informationen nicht übermittelt und somit nicht bewertet. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten bei Erteilung der Zulassung die betreffenden Risiken für die Umweltbereiche und Bevölkerungsgruppen bewerten, die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht in repräsentativer Weise berücksichtigt wurden, um sicherzustellen, dass geeignete Maßnahmen getroffen oder besondere Auflagen erlassen werden, damit die festgestellten Risiken auf ein annehmbares Maß verringert werden.

(9)

Es ist wichtig, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie gleichzeitig in allen Mitgliedstaaten angewandt werden, damit die Gleichbehandlung aller in Verkehr befindlichen Biozid-Produkte, die den Wirkstoff Kohlendioxid enthalten, gewährleistet und das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes für Biozid-Produkte erleichtert wird.

(10)

Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit die Mitgliedstaaten und die Betroffenen sich auf die Erfüllung der neuen Anforderungen vorbereiten können und damit sichergestellt ist, dass die Antragsteller, die Unterlagen eingereicht haben, die volle zehnjährige Datenschutzfrist nutzen können, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 98/8/EG zum Zeitpunkt der Aufnahme anläuft.

(11)

Nach der Aufnahme ist den Mitgliedstaaten eine angemessene Frist für die Umsetzung von Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 98/8/EG und insbesondere für die Erteilung, Änderung oder Aufhebung der Zulassungen von Kohlendioxid enthaltenden Biozid-Produkten der Produktart 14 einzuräumen, um sicherzustellen, dass diese die Bestimmungen der Richtlinie 98/8/EG erfüllen.

(12)

Die Richtlinie 98/8/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(13)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 98/8/EG wird gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens bis 31. März 2009 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab 1. November 2009 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. Juli 2008

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/31/EG (ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 57).

(2)  ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3.


ANHANG

Der folgende Eintrag „Nr. 7“ wird in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG eingefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit des Wirkstoffs im Biozid-Produkt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird

Zeitpunkt der Aufnahme

Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Absatz 3

(ausgenommen Produkte mit mehr als einem Wirkstoff; bei diesen Produkten muss Artikel 16 Absatz 3 bis zu dem in der letzten Entscheidung über die Aufnahme seiner Wirkstoffe festgesetzten Zeitpunkt erfüllt werden.)

Aufnahme befristet bis

Produktart

Sonderbestimmungen (1)

„7

Kohlendioxid

Kohlendioxid

EG-Aktenzeichen: 204-696-9

CAS-Nr. 124-38-9

990 ml/l

1. November 2009

31. Oktober 2011

31. Oktober 2019

14

Bei der Bewertung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Bevölkerungsgruppen, die dem Produkt ausgesetzt sein könnten und die Verwendungs-/Expositionsszenarien, die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Bei Erteilung der Zulassung bewerten die Mitgliedstaaten die Risiken und stellen danach sicher, dass zur Minderung der festgestellten Risiken geeignete Maßnahmen getroffen oder spezifische Auflagen erlassen werden.

Zulassungen für Produkte dürfen nur erteilt werden, wenn im Zulassungsantrag gezeigt werden kann, dass die Risiken auf ein annehmbares Maß verringert werden können.“


(1)  Für die Umsetzung der gemeinsamen Grundsätze von Anhang VI sind Inhalt und Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte auf der folgenden Website der Kommission zu finden: http://ec.europa.eu/comm/environment/biocides/index.htm


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

25.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 197/57


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 24. Juli 2008

zur Änderung der Entscheidung 2008/155/EG hinsichtlich bestimmter Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten in Kanada und den Vereinigten Staaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3748)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/610/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 2008/155/EG der Kommission vom 14. Februar 2008 zur Festlegung einer Liste von Embryo-Entnahme- und Embryo-Erzeugungseinheiten, die in Drittländern für die Ausfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft zugelassen sind (2), dürfen die Mitgliedstaaten nur Embryonen aus Drittländern einführen, wenn diese von einer Embryo-Entnahme- oder Embryo-Erzeugungseinheit, die in der Liste im Anhang der genannten Entscheidung aufgeführt ist, entnommen, aufbereitet und gelagert wurden.

(2)

Kanada und die Vereinigten Staaten haben Änderungen der ihre Länder betreffenden Eintragungen in dieser Liste in Bezug auf bestimmte Embryo-Entnahmeeinheiten beantragt.

(3)

Kanada und die Vereinigten Staaten haben Garantien gegeben, dass die einschlägigen Anforderungen der Richtlinie 89/556/EWG erfüllt sind, und die betreffenden Embryo-Entnahmeeinheiten sind von den Veterinärdiensten dieser Länder amtlich für Ausfuhren in die Gemeinschaft zugelassen worden.

(4)

Die Entscheidung 2008/155/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2008/155/EG wird gemäß dem Anhang zur vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. Juli 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/60/EG der Kommission (ABl. L 31 vom 3.2.2006, S. 24).

(2)  ABl. L 50 vom 23.2.2008, S. 51. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2008/449/EG (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 108).


ANHANG

Der Anhang der Entscheidung 2008/155/EG wird wie folgt geändert:

1.

Die Zeile für die Embryo-Entnahmeeinheit Nr. E 71 in Kanada erhält folgende Fassung:

„CA

 

E 71

E 953

E 1364

E 1368

 

Gencor

RR 5

Guelph,

Ontario N1H 6J2

Dr. Ken Christie

Dr. Everett Hall“

2.

Die Zeile für die Embryo-Entnahmeeinheit Nr. E 817 in Kanada erhält folgende Fassung:

„CA

 

E 817

 

Hôpital Vétérinaire Ormstown

1430 route 201

Ormstown,

Québec J0S 1K0

Dr. Mario Lefort“

3.

Die folgende Zeile für Kanada wird eingefügt:

„CA

 

E 1783

 

Bureau Vétérinaire Ste-Martine

168 Boulevard St-Joseph

Ste-Martine,

Québec J0S 1V0

Dr. Marc Perras“

4.

Die Zeile für die Embryo-Entnahmeeinheit Nr. 93MD062 E 1139 in den Vereinigten Staaten erhält folgende Fassung:

„US

 

93MD062

E 1139

 

Mid Maryland Dairy Veterinarian

112 Western Maryland PKWY

Hagerstown, MD 21742

Dr. John Heizer

Dr. Matthew E. Iager“

5.

Die Zeile für die Embryo-Entnahmeeinheit Nr. 93MD063 E 1139 in den Vereinigten Staaten erhält folgende Fassung:

„US

 

93MD063

E 1139

 

Mid Maryland Dairy Associates

112 Western Maryland PKWY

Hagerstown, MD 21742

Dr. Tom Mercuro“

6.

Die folgenden Zeilen für die Vereinigten Staaten werden eingefügt:

„US

 

 

 

Trans Ova Genetics

9033 Walker RD

Belgrade, MT 59714

Dr. Chris Kolste

US

 

 

 

Greencastle Veterinary Hospital

862 Buchanan Trail East

Greencastle, PA 17225

Dr. Daren Statler

US

 

 

 

Tufts-New England Veterinary Ambulatory Clinic

149 New Sweden RD

Woodstock, CT 06281

Dr. Kevin Lindell“


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

25.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 197/59


GEMEINSAMER STANDPUNKT 2008/611/GASP DES RATES

vom 24. Juli 2008

zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/187/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen die illegale Regierung von Anjouan in der Union der Komoren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 3. März 2008 den Gemeinsamen Standpunkt 2008/187/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen die illegale Regierung von Anjouan in der Union der Komoren (1) angenommen, und zwar als Reaktion auf deren anhaltende Ablehnung, auf die Schaffung günstiger Voraussetzungen für Stabilität und Aussöhnung auf den Komoren hinzuarbeiten.

(2)

Nachdem am 25. März 2008 auf der Insel Anjouan die Staatsgewalt der Union der Komoren wiederhergestellt worden ist, sollten die mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/187/GASP eingeführten restriktiven Maßnahmen aufgehoben werden.

(3)

Der Gemeinsame Standpunkt 2008/187/GASP sollte daher aufgehoben werden —

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

Der Gemeinsame Standpunkt 2008/187/GASP wird aufgehoben.

Artikel 2

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 3

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. HORTEFEUX


(1)  ABl. L 59 vom 4.3.2008, S. 32.


25.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 197/60


GEMEINSAME AKTION 2008/612/GASP DES RATES

vom 24. Juli 2008

zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Afghanistan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 23. Juni 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/481/GASP zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/131/GASP (1) angenommen, mit der das Mandat von Herrn Francesc Vendrell als Sonderbeauftragter der Europäischen Union für Afghanistan bis zum 31. August 2008 verlängert wurde.

(2)

Herr Francesc Vendrell hat den Generalsekretär/Hohen Vertreter davon unterrichtet, dass er nach dem 31. August 2008 nicht mehr als Sonderbeauftragter der Europäischen Union zur Verfügung steht.

(3)

Der Generalsekretär/Hohe Vertreter hat empfohlen, für die Zeit bis zum 28. Februar 2009 Herrn Ettore F. Sequi zum neuen Sonderbeauftragten für Afghanistan zu ernennen.

(4)

Der Sonderbeauftragte wird sein Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 11 des Vertrags abträglich sein könnte —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Sonderbeauftragter der Europäischen Union

Herr Ettore F. Sequi wird für die Zeit vom 1. September 2008 bis zum 28. Februar 2009 zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Afghanistan ernannt.

Artikel 2

Politische Ziele

Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den politischen Zielen der Europäischen Union in Afghanistan. Der Sonderbeauftragte soll insbesondere

1.

zur Umsetzung der Gemeinsamen Erklärung der EU und Afghanistans und des „Afghanistan Compact“ sowie der entsprechenden Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und anderer einschlägiger VN-Resolutionen beitragen;

2.

die regionalen Akteure in Afghanistan und den Nachbarländern darin bestärken, positive Beiträge zum Friedensprozess in Afghanistan zu leisten, und somit zur Konsolidierung des afghanischen Staates beitragen;

3.

die zentrale Rolle der Vereinten Nationen, insbesondere des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der VN, unterstützen und

4.

die Arbeit des Generalsekretärs/Hohen Vertreters in der Region unterstützen.

Artikel 3

Mandat

Zur Erreichung dieser politischen Ziele hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:

a)

Er vermittelt die Standpunkte der Europäischen Union zum politischen Prozess, gestützt auf die zwischen Afghanistan und der internationalen Gemeinschaft vereinbarten zentralen Grundsätze, insbesondere auf die Gemeinsame Erklärung der Europäischen Union und Afghanistans und den „Afghanistan Compact“;

b)

er knüpft und unterhält enge Kontakte zu den repräsentativen Institutionen Afghanistans, insbesondere zur Regierung und zum Parlament, und unterstützt diese. Außerdem sollten Kontakte zu anderen Persönlichkeiten des politischen Lebens in Afghanistan und anderen wichtigen Akteuren sowohl im Lande selbst als auch außerhalb gepflegt werden;

c)

er pflegt enge Kontakte zu den einschlägigen internationalen und regionalen Organisationen, insbesondere den lokalen Vertretern der Vereinten Nationen;

d)

er hält enge Verbindung zu den Nachbarländern und anderen interessierten Ländern in der Region, damit deren Standpunkte bezüglich der Situation in Afghanistan und die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen diesen Ländern und Afghanistan in der Politik der Europäischen Union berücksichtigt werden;

e)

er nimmt Stellung zu den Fortschritten bei der Verwirklichung der Zielsetzungen der Gemeinsamen Erklärung der EU und Afghanistans und des „Afghanistan Compact“, insbesondere in folgenden Bereichen:

verantwortungsvolle Staatsführung und Schaffung rechtsstaatlicher Institutionen,

Reformen des Sicherheitssektors, einschließlich der Schaffung von Justizorganen, einer nationalen Armee und einer nationalen Polizei,

Achtung der Menschenrechte der gesamten afghanischen Bevölkerung ungeachtet des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit und der Religion,

Achtung der demokratischen Grundsätze, der Rechtsstaatlichkeit, der Rechte der einer Minderheit angehörenden Personen, der Rechte der Frauen und Kinder sowie der Grundsätze des Völkerrechts,

Förderung der Teilhabe von Frauen an der öffentlichen Verwaltung und der Zivilgesellschaft,

Achtung der internationalen Verpflichtungen Afghanistans, einschließlich der Kooperation im Rahmen der internationalen Anstrengungen zur Bekämpfung von Terrorismus, illegalem Drogenhandel und Menschenhandel,

Erleichterung der humanitären Hilfe und der geregelten Rückkehr von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen.

f)

Er leistet in Absprache mit den Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission einen Beitrag dazu, dass das politische Konzept der Europäischen Union in ihren Maßnahmen zur Entwicklung Afghanistans zum Ausdruck kommt;

g)

er wirkt gemeinsam mit der Kommission aktiv in dem im Rahmen des „Afghanistan Compact“ geschaffenen Gemeinsamen Koordinierungs- und Überwachungsrat mit;

h)

er erteilt Empfehlungen zur Teilnahme der Europäischen Union an internationalen Konferenzen über Afghanistan und zu den dort zu vertretenden Standpunkten.

Artikel 4

Ausführung des Mandats

(1)   Der Sonderbeauftragte ist unter der Aufsicht und operativen Leitung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters für die Ausführung des Mandats verantwortlich.

(2)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) unterhält eine bevorrechtigte Verbindung zum Sonderbeauftragten und bildet für ihn die vorrangige Anlaufstelle im Rat. Das PSK liefert dem Sonderbeauftragten im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben.

Artikel 5

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten in dem Zeitraum vom 1. September 2008 bis zum 28. Februar 2009 beläuft sich auf 2 300 000 EUR.

(2)   Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag finanziert werden, sind ab dem 1. September 2008 anrechnungsfähig. Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

Artikel 6

Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

(1)   Im Rahmen seines Mandats und der entsprechenden bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, in Abstimmung mit dem Vorsitz, der von dem Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, und unter voller Beteiligung der Kommission seinen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss das für das Mandat erforderliche Fachwissen zu spezifischen politischen Fragen vertreten sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Generalsekretär/Hohen Vertreter, den Vorsitz und die Kommission über die endgültige Zusammensetzung seines Arbeitsstabs.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Organe der Europäischen Union können vorschlagen, Personal als Mitarbeiter des Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung des von einem Mitgliedstaat oder einem Organ der EU zum Sonderbeauftragten abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats oder des betreffenden Organs der EU. Von den Mitgliedstaaten zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete Experten können auch eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Auf Vertragsbasis eingestelltes internationales Personal muss die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzen.

(3)   Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des Entsendestaats oder des sie entsendenden Organs der Europäischen Union und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.

Artikel 7

Vorrechte und Befreiungen des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter

Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und den reibungslosen Ablauf der Mission des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden mit dem Gastland bzw. den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 8

Sicherheit von EU-Verschlusssachen

Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die in dem Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (2) niedergelegt sind, insbesondere im Umgang mit EU-Verschlusssachen.

Artikel 9

Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

(1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

(2)   Der Vorsitz, die Kommission und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 10

Sicherheit

Der Sonderbeauftragte trifft gemäß dem Konzept der EU für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der EU eingesetzten Personals entsprechend seinem Mandat und der Sicherheitslage in seinem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihm direkt unterstellten Personals, insbesondere wie folgt:

a)

Er erstellt auf der Grundlage von Leitlinien des Generalsekretariats des Rates einen missionsspezifischen Sicherheitsplan, der missionsspezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan für die Mission enthält;

b)

er stellt sicher, dass das gesamte außerhalb der EU eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen hohe Risiken genießt;

c)

er gewährleistet, dass alle außerhalb der EU einzusetzenden Mitglieder seines Arbeitsstabs, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, eine angemessene Sicherheitsausbildung vor oder sofort bei Ankunft im Missionsgebiet erhalten, und zwar auf der Grundlage der Risikoeinstufungen, die das Generalsekretariat des Rates dem jeweiligen Missionsgebiet zugewiesen hat;

d)

er sorgt für die Umsetzung aller vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, und unterbreitet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission schriftliche Berichte über diese Umsetzung und andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen der Berichte über die Ausführung des Mandats.

Artikel 11

Berichterstattung

Der Sonderbeauftragte erstattet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Er erstattet erforderlichenfalls auch den Arbeitsgruppen Bericht. Die regelmäßigen schriftlichen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Auf Empfehlung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters oder des PSK kann der Sonderbeauftragte dem Rat (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) Bericht erstatten.

Artikel 12

Koordinierung

(1)   Der Sonderbeauftragte fördert die Gesamtkoordinierung der EU-Politik. Er trägt dazu bei, dass alle vor Ort eingesetzten EU-Instrumente kohärent zusammenwirken, damit die politischen Ziele der Europäischen Union erreicht werden. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen des Vorsitzes und der Kommission sowie mit denen des Sonderbeauftragten für Zentralasien abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und der Kommission regelmäßig über seine Arbeit.

(2)   Vor Ort hält er engen Kontakt zum Vorsitz, zur Kommission und zu den Leitern der Vertretungen der Mitgliedstaaten, die den Sonderbeauftragten nach besten Kräften bei der Ausführung seines Mandats unterstützen. Der Sonderbeauftragte gibt dem Leiter der Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) vor Ort politische Handlungsempfehlungen. Der Sonderbeauftragte und der Zivile Operationskommandeur konsultieren einander bei Bedarf. Der Sonderbeauftragte unterhält ferner Verbindungen zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.

Artikel 13

Überprüfung

Die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und ihre Kohärenz mit anderen von der Europäischen Union in der Region geleisteten Beiträgen wird regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte legt dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission Mitte November 2008 einen umfassenden Bericht über die Ausführung seines Mandats vor. Dieser Bericht dient als Grundlage für die Bewertung des Mandats in den einschlägigen Arbeitsgruppen und im PSK. Im Rahmen der allgemeinen Prioritäten für einen Einsatz gibt der Generalsekretär/Hohe Vertreter dem PSK gegenüber Empfehlungen hinsichtlich des Beschlusses des Rates über die Verlängerung, Änderung oder Beendigung des Mandats ab.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 15

Veröffentlichung

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. HORTEFEUX


(1)  ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 51.

(2)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2007/438/EG (ABl. L 164 vom 26.6.2007, S. 24).


25.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 197/63


BESCHLUSS 2008/613/GASP DES RATES

vom 24. Juli 2008

zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/694/GASP betreffend weitere Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2004/694/GASP (1), insbesondere auf Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des Vertrags über die Europäische Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Rahmen des Gemeinsamen Standpunkts 2004/694/GASP hat der Rat Maßnahmen beschlossen, um sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der in dem Anhang jenes Gemeinsamen Standpunkts genannten natürlichen Personen einzufrieren, die vor dem ICTY angeklagt worden waren.

(2)

Nach der Überstellung von Herrn Stojan ZUPLJANIN am 21. Juni 2008 in die Hafteinrichtungen des ICTY sollte sein Name von der Liste gestrichen werden.

(3)

Die Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2004/694/GASP sollte daher entsprechend angepasst werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2004/694/GASP wird durch den Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. HORTEFEUX


(1)  ABl. L 315 vom 14.10.2004, S. 52. Geändert durch den Beschluss 2007/449/GASP des Rates (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 75) und verlängert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2007/635/GASP (ABl. L 256 vom 2.10.2007, S. 30).


ANHANG

Liste der Personen nach Artikel 1

 

Person

Begründung

1.

Name: HADZIC Goran (männlich)

Geburtsdatum: 7.9.1958

Geburtsort: Vinkovci, Kroatien

Staatsangehöriger Serbiens

vor dem ICTY angeklagt und noch auf freiem Fuß

Anklage: 4. Juni 2004

Rechtssache: IT-04-75

2.

Name: KARADZIC Radovan (männlich)

Geburtsdatum: 19.6.1945

Geburtsort: Petnjica, Gemeinde Savnik, Montenegro

Staatsangehöriger Bosnien und Herzegowinas

vor dem ICTY angeklagt und noch auf freiem Fuß

Ursprüngliche Anklage: 25. Juli 1995, zweite Anklage: 16. November 1995, geänderte Anklage: 31. Mai 2000

Rechtssache: IT-95-5/18

3.

Name: MLADIC Ratko (männlich)

Geburtsdatum: 12.3.1948

Geburtsort: Bozanovici, Gemeinde Kalinovik, Bosnien und Herzegowina

Staatsangehöriger Bosnien und Herzegowinas

vor dem ICTY angeklagt und noch auf freiem Fuß

Ursprüngliche Anklage: 25. Juli 1995, zweite Anklage: 16. November 1995, geänderte Anklage: 8. November 2002

Rechtssache: IT-95-5/18


25.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 197/65


BESCHLUSS 2008/614/GASP DES RATES

vom 24. Juli 2008

zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/293/GASP zur Verlängerung von Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2004/293/GASP (1), insbesondere auf Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2004/293/GASP hat der Rat Maßnahmen angenommen, mit denen die Einreise in oder die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten Personen verweigert werden, die an Aktivitäten beteiligt sind, die vor dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) angeklagten, auf freiem Fuß befindlichen Personen dabei behilflich sind, sich weiterhin der Justiz zu entziehen, oder die andere Handlungen begehen, die den ICTY bei der wirksamen Ausführung seines Mandats behindern könnten.

(2)

Nach der Überstellung von Herrn Stojan ZUPLJANIN an den ICTY sollten bestimmte in Artikel 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2004/293/GASP genannte Personen, die mit Herrn ZUPLJANINN in Verbindung stehen, von der Liste gestrichen werden.

(3)

Die Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2004/293/GASP sollte entsprechend geändert werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Liste der Personen im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2004/293/GASP wird durch die Liste im Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 2008

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. HORTEFEUX


(1)  ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 65. Zuletzt geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2008/223/GASP (ABl. L 70 vom 14.3.2008, S. 22).


ANHANG

1.   BILBIJA, Milorad

Sohn des Svetko BILBIJA

Geburtsdatum/Geburtsort: 13.8.1956, Sanski Most, Bosnien und Herzegowina

Reisepass-Nr.: 3715730

Ausweis-Nr.: 03GCD9986

Persönliche Registriernr.: 1308956163305

Aliasname:

Anschrift: Brace Pantica 7, Banja Luka, Bosnien und Herzegowina

2.   BJELICA, Milovan

Geburtsdatum/Geburtsort: 19.10.1958, Rogatica, Bosnien und Herzegowina

Reisepass-Nr.: 0000148, ausgestellt am 26.7.1998 in Srpsko Sarajevo (für ungültig erklärt)

Ausweis-Nr.: 03ETA0150

Persönliche Registriernr.: 1910958130007

Aliasname: Cicko

Anschrift: CENTREK Company in Pale, Bosnien und Herzegowina

3.   ECIM (ÉCIM), Ljuban

Geburtsdatum/Geburtsort: 6.1.1964, Sviljanac, Bosnien und Herzegowina

Reisepass-Nr.: 0144290, ausgestellt am 21.11.1998 in Banja Luka (für ungültig erklärt)

Ausweis-Nr.: 03GCE3530

Persönliche Registriernr.: 0601964100083

Aliasname:

Anschrift: Ulica Stevana Mokranjca 26, Banja Luka, Bosnien und Herzegowina

4.   HADZIC (HADŽIĆ), Goranka

Tochter von: Branko und Milena HADZIC (HADŽIĆ)

Geburtsdatum/Geburtsort: 18. Juni 1962 in der Gemeinde Vinkovci, Kroatien

Reisepass-Nr.:

Ausweis-Nr.: 1806962308218 (JMBG), Ausweis-Nr.: 569934/03

Aliasname:

Anschrift: Aranj Janosa Straße Nr. 9, Novi Sad, Serbien

Verhältnis zu PIFWC: Schwester des Goran HADZIC (HADŽIĆ)

5.   HADZIC (HADŽIĆ), Ivana

Tochter von: Goran und Živka HADZIC (HADŽIĆ)

Geburtsdatum/Geburtsort: 25. Februar 1983 in Vukovar, Kroatien

Reisepass-Nr.:

Ausweis-Nr.:

Aliasname:

Anschrift: Aranj Janosa Straße Nr. 9, Novi Sad, Serbien

Verhältnis zu PIFWC: Tochter des Goran HADZIC (HADŽIĆ)

6.   HADZIC (HADŽIĆ), Srecko (Srećko)

Sohn von: Goran und Živka HADZIC (HADŽIĆ)

Geburtsdatum/Geburtsort: 8. Oktober 1987 in Vukovar, Kroatien

Reisepass-Nr.:

Ausweis-Nr.:

Aliasname:

Anschrift: Aranj Janosa Straße Nr. 9, Novi Sad, Serbien

Verhältnis zu PIFWC: Sohn des Goran HADZIC (HADŽIĆ)

7.   HADZIC (HADŽIĆ), Zivka (Živka)

Tochter von: Branislav NUDIC (NUDIĆ)

Geburtsdatum/Geburtsort: 9. Juni 1957 in Vinkovci, Kroatien

Reisepass-Nr.:

Ausweis-Nr.:

Aliasname:

Anschrift: Aranj Janosa Straße Nr. 9, Novi Sad, Serbien

Verhältnis zu PIFWC: Ehegattin des Goran HADZIC (HADŽIĆ)

8.   JOVICIC (JOVIČIĆ), Predrag

Sohn des Desmir JOVICIC (JOVIČIĆ)

Geburtsdatum/Geburtsort: 1.3.1963, Pale, Bosnien und Herzegowina

Reisepass-Nr.: 4363551

Ausweis-Nr.: 03DYA0852

Persönliche Registriernr.: 0103963173133

Aliasname:

Anschrift: Milana Simovica 23, Pale, Bosnien und Herzegowina

9.   KARADZIC (KARADŽIĆ), Aleksandar

Geburtsdatum/Geburtsort: 14.5.1973, Sarajewo Centar, Bosnien und Herzegowina

Reisepass-Nr.: 0036395, abgelaufen am 12.10.1998

Ausweis-Nr.:

Persönliche Registriernr.:

Aliasname: Sasa

Anschrift:

10.   KARADZIC (KARADŽIĆ), Ljiljana (Mädchenname: ZELEN)

Tochter des Vojo und der Anka

Geburtsdatum/Geburtsort: 27. November 1945, Sarajewo Centar, Bosnien und Herzegowina

Reisepass-Nr.:

Ausweis-Nr.:

Persönliche Registriernr.:

Aliasname:

Anschrift:

11.   KARADZIC (KARADŽIĆ), Luka

Sohn von: Vuko und Jovanka KARADZIC (KARADŽIĆ)

Geburtsdatum/Geburtsort: 31. Juli 1951 in der Gemeinde Savnik, Montenegro

Reisepass-Nr.:

Ausweis-Nr.:

Aliasname:

Anschrift: Dubrovacka Straße Nr. 14, Belgrad, Serbien, und Janka Vukotica Straße Nr. 24, Rastoci, Gemeinde Niksic, Montenegro

Verhältnis zu PIFWC: Bruder des Radovan KARADZIC (KARADŽIĆ)

12.   KARADZIC-JOVICEVIC (KARADŽIĆ-JOVIČEVIĆ), Sonja

Tochter von: Radovan KARADZIC (KARADŽIĆ) und Ljiljana ZELEN-KARADZIC (ZELEN-KARADŽIĆ)

Geburtsdatum/Geburtsort: 22. Mai 1967 in Sarajevo, Bosnien und Herzegowina

Reisepass-Nr.:

Ausweis-Nr.: 2205967175003 (JMBG); Ausweis-Nr.:04DYB0041

Aliasname: Seki

Anschrift: Dobroslava Jevdjevica Nr. 9, Pale, Bosnien und Herzegowina

Verhältnis zu PIFWC: Tochter des Radovan KARADZIC (KARADŽIĆ)

13.   KESEROVIC (KESEROVIĆ), Dragomir

Sohn des Slavko

Geburtsdatum/Geburtsort: 8.6.1957, Piskavica/Banja Luka, Bosnien und Herzegowina

Reisepass-Nr.: 4191306

Ausweis-Nr.: 04GCH5156

Persönliche Registriernr.: 0806957100028

Aliasname:

Anschrift:

14.   KIJAC, Dragan

Geburtsdatum/Geburtsort: 6. Oktober 1955, Sarajewo, Bosnien und Herzegowina

Reisepass-Nr.:

Ausweis-Nr.:

Persönliche Registriernr.:

Aliasname:

Anschrift:

15.   KOJIC (KOJIĆ), Radomir

Sohn des Milanko und der Zlatana

Geburtsdatum/Geburtsort: 23.11.1950, Bijela Voda, Sokolac, Bosnien und Herzegowina

Reisepass-Nr.: 4742002, ausgestellt 2002 in Sarajewo (gültig bis 2007)

Ausweis-Nr.: 03DYA1935, ausgestellt am 7.7.2003 in Sarajevo

Persönliche Registriernr.: 2311950173133

Aliasname: Mineur oder Ratko

Anschrift: 115 Trifka Grabeza, Pale, oder Hotel KRISTAL, Jahorina, Bosnien und Herzegowina

16.   KOVAC (KOVAČ), Tomislav

Sohn des Vaso

Geburtsdatum/Geburtsort: 4.12.1959, Sarajewo, Bosnien und Herzegowina

Reisepass-Nr.:

Ausweis-Nr.:

Persönliche Registriernr.: 0412959171315

Aliasname: Tomo

Anschrift: Bijela, Montenegro,; und Pale, Bosnien und Herzegowina

17.   KUJUNDZIC (KUJUNDŽIĆ), Predrag

Sohn des Vasilija

Geburtsdatum/Geburtsort: 30.1.1961, Suho Pole, Doboj, Bosnien und Herzegowina

Reisepass-Nr.:

Ausweis-Nr.: 03GFB1318

Persönliche Registriernr.: 3001961120044

Aliasname: Predo

Anschrift: Doboj, Bosnien und Herzegowina

18.   LUKOVIC (LUKOVIĆ), Milorad Ulemek

Geburtsdatum/Geburtsort: 15.5.1968, Belgrad, Serbien

Reisepass-Nr.:

Ausweis-Nr.:

Persönliche Registriernr.:

Aliasname: Legija (gefälschter Ausweis auf den Namen IVANIC, Zeljko (IVANIĆ, Željko))

Anschrift: inhaftiert Belgrader Bezirksgefängnis, Bacvanska 14, Belgrad)

19.   MALIS (MALIŠ), Milomir

Sohn des Dejan Malis (Mališ)

Geburtsdatum/Geburtsort: 3.8.1966, Bjelice

Reisepass-Nr.:

Ausweis-Nr.:

Persönliche Registriernr.: 0308966131572

Aliasname:

Anschrift: Vojvode Putnika, Foca, Bosnien und Herzegowina

20.   MANDIC (MANDIĆ), Momcilo (Momčilo)

Geburtsdatum/Geburtsort: 1.5.1954, Kalinovik, Bosnien und Herzegowina

Reisepass-Nr.: 0121391, ausgestellt am 12.5.1999 in Srpsko Sarajevo, Bosnien und Herzegowina (für ungültig erklärt)

Ausweis-Nr.:

Persönliche Registriernr.: 0105954171511

Aliasname: Momo

Anschrift: inhaftiert

21.   MARIC (MARIĆ), Milorad

Sohn des Vinko Maric (Marić)

Geburtsdatum/Geburtsort: 9.9.1957, Visoko, Bosnien und Herzegowina

Reisepass-Nr.: 4587936

Ausweis-Nr.: 04GKB5268

Persönliche Registriernr.: 0909957171778

Aliasname:

Anschrift: Vuka Karadzica 148, Zvornik, Bosnien und Herzegowina

22.   MICEVIC (MIČEVIĆ), Jelenko

Sohn des Luka und der Desanka (Mädchenname: Simic (Simić))

Geburtsdatum/Geburtsort: 8.8.1947, Borci bei Konjic, Bosnien und Herzegowina

Reisepass-Nr.: 4166874

Ausweis-Nr.: 03BIA3452

Persönliche Registriernr.: 0808947710266

Aliasname: Filaret

Anschrift: Kloster Milesevo, Serbien

23.   MLADIC (MLADIĆ), Biljana (Mädchenname: STOJCEVSKA (STOJČEVSKA))

Tochter von: Strahilo STOJCEVSKI (STOJČEVSKI) und Svetlinka STOJCEVSKA (STOJČEVSKA)

Geburtsdatum/Geburtsort: 30.5.1972 in Skopje, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

Reisepass-Nr.:

Ausweis-Nr.: 3005972455086 (JMBG)

Aliasname:

Anschrift: gemeldet in Blagoja Parovica 117a, Belgradaber wohnhaft in Vidikovacki venac 83, Belgrad, Serbien

Verhältnis zu PIFWC: Schwiegertochter des Ratko MLADIC (MLADIĆ)

24.   MLADIC (MLADIĆ), Bosiljka (Mädchenname: JEGDIC (JEGDIĆ))

Tochter von Petar JEGDIC (JEGDIĆ)

Geburtsdatum/Geburtsort: 20.7.1947, Okrugljaca, Gemeinde Virovitica, Kroatien

Ausweis-Nr.: 2007947455100 (JMBG)

Persönliche Identitätskarte: T77619, ausgestellt am 31. Mai 1992 von SUP Belgrad

Anschrift: Blagoja Parovica 117a, Belgrad, Serbien

Verhältnis zu PIFWC: Ehegattin des Ratko MLADIC (MLADIĆ)

25.   MLADIC (MLADIĆ), Darko

Sohn von: Ratko und Bosiljka MLADIC (MLADIĆ)

Geburtsdatum/Geburtsort: 19. August 1969 in Skopje, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

Reisepass-Nr.: SCG-Pass # 003220335, ausgestellt am 26. Februar 2002

Ausweis-Nr.: 1908969450106 (JMBG); Persönliche Identitätskarte B112059, ausgestellt am 8. April 1994 von SUP Belgrad

Aliasname:

Anschrift: Vidikovacki venac 83, Belgrad, Serbien

Verhältnis zu PIFWC: Sohn des Ratko MLADIC (MLADIĆ)

26.   NINKOVIC (NINKOVIĆ), Milan

Sohn des Simo

Geburtsdatum/Geburtsort: 15.6.1943, Doboj, Bosnien und Herzegowina

Reisepass-Nr.: 3944452

Ausweis-Nr.: 04GFE3783

Persönliche Registriernr.: 1506943120018

Aliasname:

Anschrift:

27.   OSTOJIC (OSTOJIĆ), Velibor

Sohn des Jozo

Geburtsdatum/Geburtsort: 8.8.1945, Celebici, Foca, Bosnien und Herzegowina

Reisepass-Nr.:

Ausweis-Nr.:

Persönliche Registriernr.:

Aliasname:

Anschrift:

28.   OSTOJIC (OSTOJIĆ), Zoran

Sohn des Mico OSTOJIC (OSTOJIĆ)

Geburtsdatum/Geburtsort: 29.3.1961, Sarajewo, Bosnien und Herzegowina

Reisepass-Nr.:

Ausweis-Nr.: 04BSF6085

Persönliche Registriernr.: 2903961172656

Aliasname:

Anschrift: Malta 25, Sarajevo, Bosnien und Herzegowina

29.   PAVLOVIC (PAVLOVIĆ), Petko

Sohn des Milovan PAVLOVIC (PAVLOVIĆ)

Geburtsdatum/Geburtsort: 6.6.1957, Ratkovici, Bosnien und Herzegowina

Reisepass-Nr.: 4588517

Ausweis-Nr.: 03GKA9274

Persönliche Registriernr.: 0606957183137

Aliasname:

Anschrift: Vuka Karadjica 148, Zvornik, Bosnien und Herzegowina

30.   POPOVIC (POPOVIĆ), Cedomir (Čedomir)

Sohn des Radomir POPOVIC (POPOVIĆ)

Geburtsdatum/Geburtsort: 24.3.1950, Petrovici

Reisepass-Nr.:

Ausweis-Nr.: 04FAA3580

Persönliche Registriernr.: 2403950151018

Aliasname:

Anschrift: Crnogorska 36, Bileca, Bosnien und Herzegowina

31.   PUHALO, Branislav

Sohn des Djuro

Geburtsdatum/Geburtsort: 30.8.1963, Foca, Bosnien und Herzegowina

Reisepass-Nr.:

Ausweis-Nr.:

Persönliche Registriernr.: 3008963171929

Aliasname:

Anschrift:

32.   RADOVIC (RADOVIĆ), Nade

Sohn des Milorad RADOVIC (RADOVIĆ)

Geburtsdatum/Geburtsort: 26.1.1951, Foca, Bosnien und Herzegowina

Reisepass-Nr.: alte Nummer 0123256 (für ungültig erklärt)

Ausweis-Nr.: 03GJA2918

Persönliche Registriernr.: 2601951131548

Aliasname:

Anschrift: Stepe Stepanovica 12, Foca/Srbinje, Bosnien und Herzegowina

33.   RATIC (RATIĆ), Branko

Geburtsdatum/Geburtsort: 26.11.1957, MIHALJEVCI SLAVONSKA POZEGA, Bosnien und Herzegowina

Reisepass-Nr.: 0442022, ausgestellt am 17.9.1999 in Banja Luka

Ausweis-Nr.: 03GCA8959

Persönliche Registriernr.: 2611957173132

Aliasname:

Anschrift: Ulica Krfska 42, Banja Luka, Bosnien und Herzegowina

34.   ROGULJIC (ROGULJIĆ), Slavko

Geburtsdatum/Geburtsort: 15.5.1952, Srpska Crnja Hetin, Serbien

Reisepass-Nr.: ungültige Reisepässe 3747158, ausgestellt am 12.4.2002 in Banja Luka, abgelaufen am 12.4.2007 und 0020222, ausgestellt am 25.8.1988 in Banja Luka, abgelaufen am 25.8.2003

Ausweis-Nr.: 04EFA1053

Persönliche Registriernr.: 1505952103022

Aliasname:

Anschrift: 21 Vojvode Misica, Laktasi, Bosnien und Herzegowina

35.   SAROVIC (ŠAROVIĆ), Mirko

Geburtsdatum/Geburtsort: 16.9.1956, Rusanovici-Rogatica, Bosnien und Herzegowina

Reisepass-Nr.: 4363471, ausgestellt in Istocno Sarajevo, gültig bis: 8. Oktober 2008

Ausweis-Nr.: 04PEA4585

Persönliche Registriernr.: 1609956172657

Aliasname:

Anschrift: Bjelopoljska 42, 71216 Srpsko Sarajevo, Bosnien und Herzegowina

36.   SKOCAJIC (SKOČAJIĆ), Mrksa (Mrkša)

Sohn des Dejan SKOCAJIC (SKOČAJIĆ)

Geburtsdatum/Geburtsort: 5.8.1953, Blagaj, Bosnien und Herzegowina

Reisepass-Nr.: 3681597

Ausweis-Nr.: 04GDB9950

Persönliche Registriernr.: 0508953150038

Aliasname:

Anschrift: Trebinjskih Brigade, Trebinje, Bosnien und Herzegowina

37.   VRACAR (VRAČAR), Milenko

Geburtsdatum/Geburtsort: 15.5.1956, Nisavici, Prijedor, Bosnien und Herzegowina

Reisepass-Nr.: ungültige Reisepässe 3865548, ausgestellt am 29.8.2002 in Banja Luka, abgelaufen am 29.8.2007; 0280280, ausgestellt am 4.12.1999 in Banja Luka , abgelaufen am 4.12.2004) und 0062130, ausgestellt am 16.9.1998 in Banja Luka (Bosnien und Herzegowina)

Ausweis-Nr.: 03GCE6934

Persönliche Registriernr.: 1505956160012

Aliasname:

Anschrift: 14 Save Ljuboje, Banja Luka, Bosnien und Herzegowina

38.   ZOGOVIC (ZOGOVIĆ), Milan

Sohn des Jovan

Geburtsdatum/Geburtsort: 7.10.1939, Dobrusa

Reisepass-Nr.:

Ausweis-Nr.:

Persönliche Registriernr.:

Aliasname:

Anschrift: