ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 195

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
24. Juli 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 693/2008 des Rates vom 8. Juli 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 im Hinblick auf die Einführung des Euro in der Slowakei

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 694/2008 des Rates vom 8. Juli 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 in Bezug auf den Euro-Umrechnungskurs für die Slowakei

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 695/2008 der Kommission vom 23. Juli 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

4

 

*

Verordnung (EG) Nr. 696/2008 der Kommission vom 23. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates im Hinblick auf die Ausdehnung bestimmter von Erzeugerorganisationen des Fischereisektors festgelegter Regeln auf Nichtmitglieder (kodifizierte Fassung)

6

 

*

Verordnung (EG) Nr. 697/2008 der Kommission vom 23. Juli 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates hinsichtlich der Fangbeschränkungen für Sandaal im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV

9

 

*

Verordnung (EG) Nr. 698/2008 der Kommission vom 23. Juli 2008 über ein Fangverbot für Blauen Wittling in den EG-Gewässern und in den internationalen Gewässern der Gebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV durch Schiffe unter der Flagge Litauens

11

 

*

Verordnung (EG) Nr. 699/2008 der Kommission vom 23. Juli 2008 über ein Fangverbot für Wittling in den ICES-Gebieten VIIb, VIIc, VIId, VIIe, VIIf, VIIg, VIIh und VIIk durch Schiffe unter der Flagge der Niederlande

13

 

*

Verordnung (EG) Nr. 700/2008 der Kommission vom 23. Juli 2008 über ein Fangverbot für Kabeljau in den Gebieten VIIb-k, VIII, IX, X und im CECAF-Gebiet 34.1.1 (EG-Gewässer) durch Schiffe unter der Flagge der Niederlande

15

 

*

Verordnung (EG) Nr. 701/2008 der Kommission vom 23. Juli 2008 über ein Fangverbot für Kabeljau in den norwegischen Gewässern der Gebiete I und II durch Schiffe unter der Flagge Polens

17

 

*

Verordnung (EG) Nr. 702/2008 der Kommission vom 23. Juli 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe

19

 

 

Verordnung (EG) Nr. 703/2008 der Kommission vom 23. Juli 2008 zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1109/2007 für das Wirtschaftsjahr 2007/08

22

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2008/608/EG

 

*

Entscheidung des Rates vom 8. Juli 2008 gemäß Artikel 122 Absatz 2 EG-Vertrag über die Einführung der einheitlichen Währung durch die Slowakei am 1. Januar 2009

24

 

 

Kommission

 

 

2008/609/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2008 zur Änderung der Entscheidung 2006/636/EG zur Festlegung der jährlichen Aufteilung des Betrags für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums auf die Mitgliedstaaten für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3347)

28

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

24.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 693/2008 DES RATES

vom 8. Juli 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 im Hinblick auf die Einführung des Euro in der Slowakei

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 123 Absatz 5,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (2) sieht vor, dass der Euro an die Stelle der Währungen der Mitgliedstaaten tritt, die zum Zeitpunkt des Übergangs der Gemeinschaft zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion die erforderlichen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung erfüllten.

(2)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 2596/2000 des Rates (3) wurde die Verordnung (EG) Nr. 974/98 geändert, um die Ersetzung der Währung Griechenlands durch den Euro vorzusehen.

(3)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 2169/2005 des Rates (4) wurde die Verordnung (EG) Nr. 974/98 geändert, um die spätere Einführung des Euro in Mitgliedstaaten vorzubereiten, die den Euro bislang nicht als einheitliche Währung übernommen haben.

(4)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 1647/2006 des Rates (5) wurde die Verordnung (EG) Nr. 974/98 geändert, um die Ersetzung der Währung Sloweniens durch den Euro vorzusehen.

(5)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 835/2007 des Rates (6) wurde die Verordnung (EG) Nr. 974/98 geändert, um die Ersetzung der Währung Zyperns durch den Euro vorzusehen.

(6)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 836/2007 wurde die Verordnung (EG) Nr. 974/98 geändert, um die Ersetzung der Währung Maltas durch den Euro vorzusehen.

(7)

Gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 ist die Slowakei ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung im Sinne von Artikel 122 EG-Vertrag gilt.

(8)

Nach der Entscheidung 2008/608/EG des Rates vom 8. Juli 2008 gemäß Artikel 122 Absatz 2 EG-Vertrag über die Einführung der einheitlichen Währung durch die Slowakei am 1. Januar 2009 (7) erfüllt die Slowakei nunmehr die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung, und die für die Slowakei geltende Ausnahmeregelung ist mit Wirkung vom 1. Januar 2009 aufzuheben.

(9)

Zur Einführung des Euro in der Slowakei müssen die derzeitigen Bestimmungen über die Einführung des Euro, die in der Verordnung (EG) Nr. 974/98 festgelegt sind, auf die Slowakei ausgeweitet werden.

(10)

Im slowakischen Umstellungsplan ist vorgesehen, dass die Euro-Banknoten und -Münzen am Tag der Einführung des Euro als Währung gesetzliches Zahlungsmittel dieses Mitgliedstaats werden sollen. Folglich sollte der Termin der Euro-Einführung und der Termin der Bargeldumstellung auf den 1. Januar 2009 festgelegt werden. Auf eine „Auslaufphase“ sollte verzichtet werden.

(11)

Die Verordnung (EG) Nr. 974/98 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 974/98 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2008.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. LAGARDE


(1)  Stellungnahme vom 3. Juli 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 836/2007 (ABl. L 186 vom 18.7.2007, S. 3).

(3)  ABl. L 300 vom 29.11.2000, S. 2.

(4)  ABl. L 346 vom 29.12.2005, S. 1.

(5)  ABl. L 309 vom 9.11.2006, S. 2.

(6)  ABl. L 186 vom 18.7.2007, S. 1.

(7)  Siehe Seite 24 dieses Amtsblatts.


ANHANG

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 974/98 wird zwischen den Angaben für Slowenien und Finnland Folgendes eingefügt:

Mitgliedstaat

Termin der Euro-Einführung

Termin der Bargeldumstellung

Mitgliedstaat, der eine „Auslaufphase“ in Anspruch nimmt

„Slowakei

1. Januar 2009

1. Januar 2009

Nein“


24.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 694/2008 DES RATES

vom 8. Juli 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 in Bezug auf den Euro-Umrechnungskurs für die Slowakei

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 123 Absatz 5,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (2), wurden die ab dem 1. Januar 1999 geltenden Umrechnungskurse festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 ist die Slowakei ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung im Sinne von Artikel 122 EG-Vertrag gilt.

(3)

Laut der Entscheidung 2008/608/EG des Rates vom 8. Juli 2008 gemäß Artikel 122 Absatz 2 EG-Vertrag über die Einführung der einheitlichen Währung durch die Slowakei am 1. Januar 2009 (3) erfüllt die Slowakei die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung und wird die für die Slowakei geltende Ausnahmeregelung mit Wirkung vom 1. Januar 2009 aufgehoben.

(4)

Die Einführung des Euro in der Slowakei erfordert die Annahme des Umrechnungskurses zwischen dem Euro und der Slowakischen Krone. Der Umrechnungskurs wird auf 30,1260 Slowakische Kronen pro 1 EUR festgelegt; dies entspricht dem gegenwärtigen zentralen Leitkurs der Krone im Wechselkursmechanismus (WKM II).

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 2866/98 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 wird zwischen den Umrechnungskursen des Slowenischen Tolar und der Finnmark Folgendes eingefügt:

„= 30,1260 Slowakische Kronen“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2008.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. LAGARDE


(1)  Stellungnahme vom 3. Juli 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 359 vom 31.12.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1135/2007 (ABl. L 256 vom 2.10.2007, S. 2).

(3)  Siehe Seite 24 dieses Amtsblatts.


24.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 695/2008 DER KOMMISSION

vom 23. Juli 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 24. Juli 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juli 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2008 (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 61).

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 590/2008 (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 24).


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

27,8

TR

77,7

ME

25,6

XS

23,3

ZZ

38,6

0707 00 05

MK

27,4

TR

106,2

ZZ

66,8

0709 90 70

TR

92,6

ZZ

92,6

0805 50 10

AR

100,7

US

78,4

UY

64,9

ZA

100,8

ZZ

86,2

0806 10 10

CL

94,4

EG

108,9

IL

143,0

TR

137,7

ZZ

121,0

0808 10 80

AR

105,0

BR

102,8

CL

100,8

CN

85,6

NZ

111,6

US

101,6

UY

80,0

ZA

88,1

ZZ

96,9

0808 20 50

AR

81,6

CL

86,1

NZ

110,0

ZA

97,3

ZZ

93,8

0809 10 00

TR

156,4

US

186,2

ZZ

171,3

0809 20 95

TR

406,2

US

437,5

ZZ

421,9

0809 30

TR

167,0

ZZ

167,0

0809 40 05

IL

117,4

XS

82,7

ZZ

100,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


24.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 696/2008 DER KOMMISSION

vom 23. Juli 2008

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates im Hinblick auf die Ausdehnung bestimmter von Erzeugerorganisationen des Fischereisektors festgelegter Regeln auf Nichtmitglieder

(kodifizierte Fassung)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1886/2000 der Kommission vom 6. September 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates im Hinblick auf die Ausdehnung bestimmter von Erzeugerorganisationen des Fischereisektors festgelegter Regeln auf Nichtmitglieder (2) ist in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Es sollten Kriterien festgelegt werden, nach denen die Repräsentativität der Erzeugerorganisationen im Fangsektor zu beurteilen ist, deren Vermarktungsregeln auf Nichtmitglieder ausgedehnt werden sollen. Zu diesen Kriterien sollte der Anteil gehören, der von den insgesamt vermarkteten Mengen der betreffenden Art oder Arten auf die Mitglieder der Organisation entfällt, so wie der Anteil an Fischern in dem fraglichen Gebiet, die Mitglieder der Organisation sind. Darüber hinaus sollten für den Sektor Aquakultur eigene Kriterien zur Beurteilung der Repräsentativität festgelegt werden.

(3)

Um eine einheitliche Durchführung dieser Maßnahmen zu gewährleisten, sollte festgelegt werden, welche Produktions- und Vermarktungsregeln für den Fangsektor und für den Sektor Aquakultur auf Nichtmitglieder ausgedehnt werden dürfen. Auch sollte zu diesem Zweck festgelegt werden, für welche Stufe diese ausgedehnten Regeln gelten.

(4)

Im Interesse einer gewissen Stabilität der Bedingungen, unter denen Fischereierzeugnisse vermarktet werden, sollte für die betreffenden Regeln eine Mindestanwendungsdauer festgesetzt werden.

(5)

Mitgliedstaaten, welche die Regeln einer Erzeugerorganisation verbindlich vorschreiben wollen, müssen diese der Kommission zur Prüfung vorlegen. Es sollte daher im Einzelnen festgelegt werden, welche Angaben der Kommission zu übermitteln sind.

(6)

Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten die Ausdehnung von Regeln, die sich auf den ganzen Sektor auswirken können, öffentlich bekannt machen müssen.

(7)

Für Änderungen der auf Nichtmitglieder ausgedehnten Regeln sollten dieselben Vorschriften der Notifizierung der Kommission und der Bekanntmachung gelten wie bei der ursprünglichen Ausdehnung.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Erzeugung und Vermarktung einer Erzeugerorganisation im Fangsektor werden als ausreichend repräsentativ für das Gebiet angesehen, für das eine Ausdehnung der Regeln vorgeschlagen wird, wenn

a)

die Vermarktung der Arten, für welche diese Regeln gelten sollen, durch die Erzeugerorganisation oder ihre Mitglieder mehr als 65 % der insgesamt vermarkteten Mengen ausmacht und

b)

die Anzahl der Fischer auf den Schiffen, die von den Mitgliedern der Erzeugerorganisation betrieben werden, über 50 % der Gesamtzahl aller Fischer ausmacht, die in dem Gebiet ansässig sind, auf das die Regeln ausgedehnt werden sollen.

(2)   Für die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a werden die im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr vermarkteten Mengen zugrunde gelegt.

(3)   Für die Berechnung des Prozentsatzes in Absatz 1 Buchstabe b werden die Fischer an Bord von Schiffen mit einer Gesamtlänge von 10 m oder weniger proportional zum Verhältnis zwischen den von diesen Fischern vermarkteten Mengen und den im fraglichen Gebiet insgesamt vermarkteten Mengen berücksichtigt.

(4)   Erzeugung und Vermarktung einer Erzeugerorganisation im Sektor Aquakultur gemäß der Definition in Artikel 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates (4) werden als ausreichend repräsentativ für das Gebiet angesehen, für das eine Ausdehnung der Regeln vorgeschlagen wird, wenn die Erzeugung der Arten, für welche diese Regeln gelten sollen, durch die betreffende Erzeugerorganisation oder ihre Mitglieder mehr als 40 % der insgesamt erzeugten Mengen ausmacht.

(5)   Für die Anwendung von Absatz 4 werden die im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr erzeugten Mengen zugrunde gelegt.

Artikel 2

(1)   Die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 genannten Produktions- und Vermarktungsregeln schließen Folgendes ein:

a)

Qualität, Größe oder Gewicht und Aufmachung der zum Verkauf angebotenen Erzeugnisse,

b)

Probenahmen, Behältnisse für den Verkauf, Verpackung und Etikettierung sowie die Verwendung von Eis,

c)

die Bedingungen für die Erstvermarktung, die Regeln über den rationellen Absatz der Erzeugnisse zur Stabilisierung des Marktes einschließen können.

(2)   Im Sektor Aquakultur können die in Absatz 1 genannten Regeln Maßnahmen einschließen, die das Einsetzen von Jungtieren oder andere Eingriffe in den Lebenszyklus der Aquakulturarten betreffen, auf die die Regeln Anwendung finden sollen, bis hin zu Vorschriften über die Ernte oder Lagerung einschließlich Gefrieren einer möglichen Überschussproduktion.

Artikel 3

Die Mindestanwendungsdauer von Regeln, die auf Nichtmitglieder ausgedehnt werden sollen, beträgt 90 Tage.

Artikel 4

Beschließt ein Mitgliedstaat, bestimmte Regeln einer Erzeugerorganisation auf Nichtmitglieder auszudehnen, so enthält die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 genannte Mitteilung an die Kommission mindestens Folgendes:

a)

Name und Anschrift der fraglichen Erzeugerorganisation;

b)

sämtliche Angaben, besonders in Bezug auf die in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung enthaltenen Kriterien, um die Repräsentativität der Organisation zu belegen;

c)

die betreffenden Regeln;

d)

die Rechtfertigung der Regeln, durch geeignete Daten untermauert;

e)

das geografische Gebiet, für das die Regeln verbindlich vorgeschrieben werden sollen;

f)

die Laufzeit der Regeln;

g)

das Datum des Inkrafttretens.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Regeln, die sie verbindlich vorschreiben wollen, mindestens acht Tage vor deren Inkrafttreten.

Artikel 6

Werden die auf Nichtmitglieder ausgedehnten Regeln geändert, so sind die Artikel 4 und 5 einzuhalten.

Artikel 7

Die Kommission veröffentlicht ihre nach Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich und Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 getroffenen Entscheidungen über die Nichtigkeitserklärung von Ausdehnungen im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 8

Die Verordnung (EG) Nr. 1886/2000 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juli 2008

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1759/2006 (ABl. L 335 vom 1.12.2006, S. 3).

(2)  ABl. L 227 vom 7.9.2000, S. 11. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1812/2001 (ABl. L 246 vom 15.9.2001, S. 5).

(3)  Siehe Anhang I.

(4)  ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.


ANHANG I

Aufgehobene Verordnung mit ihrer Änderung

Verordnung (EG) Nr. 1886/2000 der Kommission

(ABl. L 227 vom 7.9.2000, S. 11)

Verordnung (EG) Nr. 1812/2001 der Kommission

(ABl. L 246 vom 15.9.2001, S. 5)


ANHANG II

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 1886/2000

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 9

Anhang I

Anhang II


24.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 697/2008 DER KOMMISSION

vom 23. Juli 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates hinsichtlich der Fangbeschränkungen für Sandaal im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates vom 16. Januar 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008) (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Fangbeschränkungen für Sandaal im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV sind in Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 vorläufig festgesetzt.

(2)

Gemäß Anhang IID Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 hat die Kommission die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) und die Quoten für 2008 für Sandaal in den genannten Gebieten auf der Grundlage von Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) und des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) zu überprüfen.

(3)

Die TAC ist anhand der Berechnungsformel in Anhang IID Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 festzusetzen. Nach dieser Berechnungsformel würde sich die TAC auf 470 000 Tonnen belaufen.

(4)

Nach Maßgabe von Anhang IID Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 darf die TAC 400 000 Tonnen nicht übersteigen.

(5)

Gemäß Anhang IID Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 wird für die nicht zugeteilte Quote bei dieser TAC der zulässige Fischereiaufwand bei der Versuchsfischerei in Bezug auf den Sandaalbestand im Jahr 2008 auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt, deren Schiffe in den Jahren 2002 bis 2006 eine Fangtätigkeit in diesem Gebiet betrieben haben, was einen Fischereiaufwandsanteil von 96 % für Schweden und von 4 % für Deutschland bedeutet. Der Verteilungsschlüssel für die nicht zugeteilte Quote bei dieser TAC sollte auf der Grundlage dieser Fischereiaufwandsanteile festgelegt werden.

(6)

Sandaal ist ein Nordseebestand, der mit Norwegen gemeinsam genutzt, gegenwärtig jedoch nicht gemeinsam bewirtschaftet wird. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten im Einklang mit den Konsultationen mit Norwegen stehen, die gemäß der vereinbarten Niederschrift vom 26. November 2007 über die Schlussfolgerungen der Fischereiberatungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen stattgefunden haben. Demzufolge sollte der Gemeinschaftsanteil an demjenigen Teil der TAC, der in den ICES-Gebieten IIa und IV gefischt werden kann, auf 90 % von 400 000 Tonnen festgesetzt werden.

(7)

Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juli 2008

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 19 vom 23.1.2008, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 641/2008 der Kommission (ABl. L 178 vom 5.7.2008, S. 17).


ANHANG

Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 wird wie folgt geändert:

Der Eintrag für Sandaale im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV erhält folgende Fassung:

„Art

:

Sandaale

Ammodytidae

Gebiet

:

IIIa; IIa und IV (EG-Gewässer) (1)

SAN/2A3A4.

Dänemark

335 087 (2)

Analytische TAC.

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Deutschland

513 (3)

Schweden

12 304 (4)

Vereinigtes Königreich

7 324 (5)

EG

355 228 (6)

Norwegen

20 000 (7)

TAC

Entfällt


(1)  Mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von 6 Meilen von den Basislinien des Vereinigten Königreichs bei Shetland, Fair Isle und Foula.

(2)  Davon dürfen höchstens 320 722 Tonnen in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV gefischt werden. Die übrigen 14 365 Tonnen dürfen nur in den EG-Gewässern von ICES-Gebiet IIIa gefangen werden. (SAN/*03A.)

(3)  Davon dürfen höchstens 491 Tonnen in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV gefischt werden. Die übrigen 22 Tonnen dürfen nur in den EG-Gewässern von ICES-Gebiet IIIa gefangen werden. (SAN/*03A.)

(4)  Davon dürfen höchstens 11 777 Tonnen in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV gefischt werden. Die übrigen 527 Tonnen dürfen nur in den EG-Gewässern von ICES-Gebiet IIIa gefangen werden. (SAN/*03A.)

(5)  Davon dürfen höchstens 7 010 Tonnen in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV gefischt werden. Die übrigen 314 Tonnen dürfen nur in den EG-Gewässern von ICES-Gebiet IIIa gefangen werden. (SAN/*03A.)

(6)  Davon dürfen höchstens 340 000 Tonnen in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV gefischt werden. Die übrigen 15 228 Tonnen dürfen nur in den EG-Gewässern von ICES-Gebiet IIIa gefangen werden. (SAN/*03A.)

(7)  Im ICES-Gebiet IV zu fischen.“


24.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 698/2008 DER KOMMISSION

vom 23. Juli 2008

über ein Fangverbot für Blauen Wittling in den EG-Gewässern und in den internationalen Gewässern der Gebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV durch Schiffe unter der Flagge Litauens

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates vom 16. Januar 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008) (3) sind die Quoten für das Jahr 2008 vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2008 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestands, die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2008 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juli 2008

Für die Kommission

Fokion FOTIADIS

Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11), berichtigt im ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6.

(3)  ABl. L 19 vom 23.1.2008, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 641/2008 (ABl. L 178 vom 5.7.2008, S. 17).


ANHANG

Nr.

18/T&Q

Mitgliedstaat

LTU

Bestand

WHB/1X14

Art

Blauer Wittling (Micromesistius poutassou)

Gebiet

EG-Gewässer und internationale Gewässer der Gebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII a, VIII b, VIII d, VIII e, XII und XIV

Datum

3.6.2008


24.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 699/2008 DER KOMMISSION

vom 23. Juli 2008

über ein Fangverbot für Wittling in den ICES-Gebieten VIIb, VIIc, VIId, VIIe, VIIf, VIIg, VIIh und VIIk durch Schiffe unter der Flagge der Niederlande

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates vom 16. Januar 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008) (3) sind die Quoten für das Jahr 2008 vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2008 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestands, die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2008 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juli 2008

Für die Kommission

Fokion FOTIADIS

Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11, in der berichtigten Fassung nach ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6).

(3)  ABl. L 19 vom 23.1.2008, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 641/2008 (ABl. L 178 vom 5.7.2008, S. 17).


ANHANG

Nr.

20/T&Q

Mitgliedstaat

NLD

Bestand

WHG/7X7A.

Art

Wittling (Merlangius merlangus)

Gebiet

ICES-Gebiete VIIb, VIIc, VIId, VIIe, VIIf, VIIg, VIIh und VIIk

Datum

21.5.2008


24.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/15


VERORDNUNG (EG) Nr. 700/2008 DER KOMMISSION

vom 23. Juli 2008

über ein Fangverbot für Kabeljau in den Gebieten VIIb-k, VIII, IX, X und im CECAF-Gebiet 34.1.1 (EG-Gewässer) durch Schiffe unter der Flagge der Niederlande

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates vom 16. Januar 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008) (3) sind die Quoten für das Jahr 2008 vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2008 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestands, die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2008 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juli 2008

Für die Kommission

Fokion FOTIADIS

Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11), berichtigt im ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6.

(3)  ABl. L 19 vom 23.1.2008, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 641/2008 (ABl. L 178 vom 5.7.2008, S. 17).


ANHANG

Nr.

19/T&Q

Mitgliedstaat

NLD

Bestand

COD/7X7A34

Art

Kabeljau (Gadus morhua)

Gebiet

VIIb-k, VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

Datum

21.5.2008


24.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 701/2008 DER KOMMISSION

vom 23. Juli 2008

über ein Fangverbot für Kabeljau in den norwegischen Gewässern der Gebiete I und II durch Schiffe unter der Flagge Polens

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates vom 16. Januar 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008) (3) sind die Quoten für das Jahr 2008 vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2008 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestands, die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2008 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juli 2008

Für die Kommission

Fokion FOTIADIS

Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S 59. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11, in der berichtigten Fassung nach ABl. L 36 vom 8.2.2007. S. 6).

(3)  ABl. L 19 vom 23.1.2008, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 641/2008 (ABl. L 178 vom 5.7.2008, S. 17).


ANHANG

Nr.

21/T&Q

Mitgliedstaat

POL

Bestand

COD/1N2AB.

Art

Kabeljau (Gadus morhua)

Gebiet

Norwegische Gewässer der Gebiete I und II

Zeitpunkt

12.6.2008


24.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/19


VERORDNUNG (EG) Nr. 702/2008 DER KOMMISSION

vom 23. Juli 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe (1), insbesondere auf Artikel 11 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 enthält eine Liste der Personen, deren wirtschaftliche Ressourcen gemäß der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Mit dem Beschluss 2008/605/GASP vom 22. Juli 2008 (2) wird der Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161/GASP (3) durch Hinzufügung von 41 Namen geändert. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

(3)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 wird durch den Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juli 2008

Für die Kommission

Eneko LANDÁBURU

Generaldirektor für Außenbeziehungen


(1)  ABl. L 55 vom 24.2.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2007 der Kommission (ABl. L 173 vom 3.7.2007, S. 3).

(2)  ABl. L 194 vom 23.7.2008, S. 34.

(3)  ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 66. Gemeinsamer Standpunkt zuletzt geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2008/135/GASP (ABl. L 43 vom 19.2.2008, S. 39).


ANHANG

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 wird wie folgt geändert:

a)

Nach dem Titel des Anhangs III wird folgende Überschrift eingefügt:

b)

Nach Nummer 131 der Liste werden folgende natürliche Personen hinzugefügt:

Name

Funktion/Grund der Aufnahme in die Liste

„132.

Generalleutnant (Luftwaffe) Abu Basutu

Süd-Matabeleland, am Wahlterror beteiligt

133.

Chimedza, Paul, Dr.

Vorsitzender des simbabwischen Zweigs des Weltärztebundes; weigerte sich, der Oppositionspartei MDC angehörenden Opfern zu helfen

134.

Chingoka, Peter

Leiter des simbabwischen Cricketverbands; unterstützte öffentlich den Wahlterror

135.

Chinotimba, Joseph

Stellvertretender Vorsitzender der simbabwischen Veteranen des Nationalen Befreiungskriegs, Milizführer der ZANU-PF

136.

Oberst Chipwere

Süd-Bindura, am Wahlterror beteiligt

137.

Chiremba, Mirirai

Leiter der Finanzfahndungsstelle der Zentralbank

138.

Chiwenga, Jocelyne

Geschäftsfrau und Ehefrau des Befehlshabers der simbabwischen Streitkräfte (General Chiwenga)

139.

Dube, Tshingo

Managing Director/Chief Executive Officer der Zimbabwe Defence Industries und Parlamentskandidat der ZANU-PF

140.

Gono, Gideon

Zentralbankgouverneur

141.

Oberst T. Gurira

Mhondoro Mubaira, am Wahlterror beteiligt

142.

Oberst Gwekwerere

Chinhoyi, am Wahlterror beteiligt

143.

Huni, Munyaradzi

Journalist bei der regierungsnahen Staatszeitung ‚The Herald‘; Mitanstifter des Wahlterrors

144.

Jangara, Thomsen

Polizeirat/Polizeioberrat, Einsatzleiter mit Stützpunkt in Southerton, Befehlsgewalt über Süd-Harare, an den Gewaltakten vom März 2007 beteiligt

145.

Generalleutnant (Luftwaffe) Karakadzai

Provinz Harare, am Wahlterror beteiligt

146.

Kazembe, Joyce

[Stellvertretende] Vizepräsidentin der Wahlkommission von Simbabwe

147.

Kereke, Munyaradzi

Hauptberater des Zentralbankgouverneurs Gideon Gono

148.

Brigadegeneral Khumalo

Nord-Matabeleland, am Wahlterror beteiligt

149.

Major R. Kwenda

Ost-Zaka, am Wahlterror beteiligt

150.

Oberst G. Mashava

Zentral-Chiredzi, am Wahlterror beteiligt

151.

Oberst F. Mhonda

Rushinga, am Wahlterror beteiligt

152.

Moyo, Gilbert

‚Kriegsveteran‘, an zahlreichen Straftaten im West-Maschonaland (Chegutu) beteiligt, Milizführer der ZANU-PF

153.

Oberstleutnant Mpabanga

Ost-Mwenezi, am Wahlterror beteiligt

154.

Generalleutnant (Luftwaffe) Muchena

Midlands, am Wahlterror beteiligt

155.

Oberstleutnant Muchono

West-Mwenezi, am Wahlterror beteiligt

156.

Oberst Mutsvunguma

Headlands, am Wahlterror beteiligt

157.

Oberst M. Mzilikazi (MID)

Zentral-Buhera, am Wahlterror beteiligt

158.

Brigadegeneral D. Nyikayaramba

Ost-Maschonaland, am Wahlterror beteiligt

159.

Patel, Bharat

Neuer amtierender Generalstaatsanwalt

160.

Rangwani, Dani

Kriminalhauptkommissar, beteiligt an Folter und Inhaftierung von MDC-Aktivisten und an den Gewaltaktien vom März 2007 beteiligt

161.

Generalmajor E. A. Rugeje

Provinz Masvingo, am Wahlterror beteiligt

162.

Brigadegeneral Rungani

Brigadegeneral A. D., am Wahlterror beteiligt

163.

Brigadegeneral Shungu

Ost-Maschonaland, am Wahlterror beteiligt

164.

Oberst C. Sibanda

Provinz Bulawayo, am Wahlterror beteiligt

165.

Brigadegeneral Sigauke

Provinz Mash West, am Wahlterror beteiligt

166.

Brigadegeneral Tarumbwa

Manicaland and Süd-Mutare, am Wahlterror beteiligt

167.

Tonderai Matibiri, Innocent

Stellvertretender Leiter der Polizeibehörde (Mugabes afrikanischer Neffe oder ‚enger Cousin‘, wurde als künftiger Leiter der Polizeibehörde auf der Führungsebene eingesetzt), an den Gewaltakten vom März 2007 beteiligt

168.

Zvayi, Caesar

Journalist bei der regierungsnahen Staatszeitung ‚The Herald‘, Mitanstifter des Wahlterrors“

c)

Folgende Überschrift wird angefügt:

Name

Grund für die Aufnahme in die Liste, Anschrift

169.

Cold Comfort Farm Trust Co-operative

Eigentümer: Didymus Mutasa, Mitbeteiligung von Grace Mugabe

Anschrift: 7 Cowie Road, Tynwald, Harare, Zimbabwe

170.

Jongwe Printing and Publishing Company (PVT) Ltd. [alias a) Jongwe Company (PVT) Ltd., b) Jongwe printing and publishing company]

Verlag der Zanu-PF

Anschrift: a) 14 Austin Road, Coventry Road, Workington, Harare, Zimbabwe, b) PO Box 5988, Harare, Zimbabwe

171.

Zidco Holdings [alias Zidco Holdings (PVT) Ltd.]

Finanz-Holdinggesellschaft der Zanu-PF

Anschrift: PO Box 1275, Harare, Zimbabwe

172.

Zimbabwe Defence Industries (PVT) Ltd.

Unter alleiniger Kontrolle der Regierung Simbabwes, zur Unternehmensleitung gehören Leo Mugabe und Solomon Mujuru

Anschrift: 10th Floor, Trustee House, 55 Samora Machel Avenue, PO Box 6597, Harare, Zimbabwe“


24.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/22


VERORDNUNG (EG) Nr. 703/2008 DER KOMMISSION

vom 23. Juli 2008

zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1109/2007 für das Wirtschaftsjahr 2007/08

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmtem Sirup zu berücksichtigenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2007/08 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1109/2007 der Kommission (3) festgesetzt. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 688/2008 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die bei der Einfuhr der in Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 genannten Erzeugnisse anzuwendenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle, festgesetzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1109/2007 für das Wirtschaftsjahr 2007/08, werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 24. Juli 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juli 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1). Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird ab 1. Oktober 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 514/2008 (ABl. L 150 vom 10.6.2008, S. 7).

(3)  ABl. L 253 vom 28.9.2007, S. 5.

(4)  ABl. L 192 vom 19.7.2008, S. 49.


ANHANG

Geänderte Beträge der bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95 ab dem 24. Juli 2008 anwendbaren repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht

1701 11 10 (1)

21,79

5,41

1701 11 90 (1)

21,79

10,69

1701 12 10 (1)

21,79

5,22

1701 12 90 (1)

21,79

10,21

1701 91 00 (2)

22,01

15,00

1701 99 10 (2)

22,01

9,71

1701 99 90 (2)

22,01

9,71

1702 90 95 (3)

0,22

0,42


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1).

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 318/2006.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

24.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/24


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 8. Juli 2008

gemäß Artikel 122 Absatz 2 EG-Vertrag über die Einführung der einheitlichen Währung durch die Slowakei am 1. Januar 2009

(2008/608/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 122 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Kenntnisnahme des Berichts der Kommission (1),

nach Kenntnisnahme des Berichts der Europäischen Zentralbank (2),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3),

unter Berücksichtigung der Erörterungen des Rates in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (nachstehend „WWU“ genannt) begann am 1. Januar 1999. In seiner Entscheidung 1998/317/EG (4) befand der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagende Rat am 3. Mai 1998 in Brüssel, dass Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal und Finnland die notwendigen Voraussetzungen erfüllten, um zum 1. Januar 1999 die einheitliche Währung einzuführen.

(2)

Mit der Entscheidung 2000/427/EG (5) stellte der Rat fest, dass Griechenland die notwendigen Voraussetzungen erfüllte, um die einheitliche Währung zum 1. Januar 2001 einzuführen. Mit der Entscheidung 2006/495/EG (6) stellte der Rat fest, dass Slowenien die notwendigen Voraussetzungen erfüllte, um die einheitliche Währung zum 1. Januar 2007 einzuführen. Mit den Entscheidungen 2007/503/EG (7) und 2007/504/EG (8) stellte der Rat fest, dass Zypern und Malta die notwendigen Voraussetzungen erfüllten, um die einheitliche Währung zum 1. Januar 2008 einzuführen.

(3)

Gemäß Absatz 1 des Protokolls über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich und Nordirland im Anhang zum EG-Vertrag teilte das Vereinigte Königreich dem Rat mit, dass es nicht beabsichtigte, am 1. Januar 1999 zur dritten Stufe der WWU überzugehen. Diese Mitteilung wurde bislang nicht zurückgenommen. Gemäß Absatz 1 des Protokolls über einige Bestimmungen betreffend Dänemark im Anhang zum EG-Vertrag und gemäß dem Beschluss der Staats- und Regierungschefs vom Dezember 1992 in Edinburg teilte Dänemark dem Rat mit, dass es nicht an der dritten Stufe der WWU teilnehmen werde. Dänemark hat nicht beantragt, das Verfahren gemäß Artikel 122 Absatz 2 des EG-Vertrags einzuleiten.

(4)

Aufgrund der Entscheidung 98/317/EG gilt für Schweden eine Ausnahmeregelung im Sinne von Artikel 122 EG-Vertrag. Gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 gilt für Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, die Slowakei, die Tschechische Republik und Ungarn eine Ausnahmeregelung im Sinne von Artikel 122 EG-Vertrag. Gemäß Artikel 5 der Beitrittsakte von 2005 gilt für Bulgarien und Rumänien eine Ausnahmeregelung im Sinne von Artikel 122 EG-Vertrag.

(5)

Die Europäische Zentralbank (nachstehend „EZB“ genannt) wurde am 1. Juli 1998 errichtet. Das Europäische Währungssystem wurde durch einen Wechselkursmechanismus ersetzt, dessen Einrichtung mit Entschließung des Europäischen Rates vom 16. Juni 1997 (9) im Rahmen der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion vereinbart wurde. Die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WKM II) wurde in einem Abkommen vom 16. März 2006 zwischen der EZB und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (10) festgelegt.

(6)

Artikel 122 Absatz 2 EG-Vertrag legt die Verfahren für die Aufhebung der Ausnahmeregelungen der betreffenden Mitgliedstaaten fest. Nach diesem Artikel berichten die Kommission und die EZB dem Rat nach dem Verfahren des Artikels 121 Absatz 1 mindestens einmal alle zwei Jahre bzw. auf Antrag eines Mitgliedstaats, für den eine Ausnahmeregelung gilt. Die letzten turnusmäßigen Konvergenzberichte der Kommission und der EZB wurden im Mai 2008 angenommen. Die Slowakei beantragte am 4. April 2008 offiziell eine Konvergenzbewertung.

(7)

Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten einschließlich der Satzungen der nationalen Zentralbanken sind soweit erforderlich so anzupassen, dass sie mit den Artikeln 108 und 109 EG-Vertrag und mit der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachstehend „ESZB-Satzung“ genannt) vereinbar sind. In den Berichten der Kommission und der EZB wird im Einzelnen geprüft, ob die Rechtsvorschriften der Slowakei mit den Artikeln 108 und 109 EG-Vertrag und mit der ESZB-Satzung vereinbar sind.

(8)

Gemäß Artikel 1 des Protokolls über die Konvergenzkriterien nach Artikel 121 des EG-Vertrags bedeutet das in Artikel 121 Absatz 1 erster Gedankenstrich dieses Vertrags genannte Kriterium der Preisstabilität, dass ein Mitgliedstaat eine anhaltende Preisstabilität und eine während des letzten Jahres vor der Prüfung gemessene durchschnittliche Inflationsrate aufweist, die um nicht mehr als 1½ Prozentpunkte über der Inflationsrate jener — höchstens drei — Mitgliedstaaten liegt, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben. Für die Zwecke des Preisstabilitätskriteriums wird die Inflation an den in der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (11) definierten harmonisierten Verbraucherpreisindizes (HVPI) gemessen. Um zu bewerten, ob das Preisstabilitätskriterium als erfüllt anzusehen ist, wird die Inflation in einem Mitgliedstaat als prozentuale Änderung des arithmetischen Mittels von zwölf Monatsindizes gegenüber dem arithmetischen Mittel der zwölf Monatsindizes der Vorperiode gemessen. In dem Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich März 2008 waren Malta, die Niederlande und Dänemark mit Inflationsraten von jeweils 1,5 %, 1,7 % bzw. 2,0 % die drei preisstabilsten Mitgliedstaaten. In den Berichten der Kommission und der EZB wurde ein Referenzwert herangezogen, der als einfaches arithmetisches Mittel der Inflationsraten der drei preisstabilsten Mitgliedstaaten plus 1,5 Prozentpunkte berechnet wurde. Der Referenzwert für den Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich März 2008 betrug demnach 3,2 %.

(9)

Gemäß Artikel 2 des Protokolls über die Konvergenzkriterien nach Artikel 121 EG-Vertrag bedeutet das in Artikel 121 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich genannte Kriterium der Finanzlage der öffentlichen Hand, dass zum Zeitpunkt der Prüfung keine Ratsentscheidung nach Artikel 104 Absatz 6 EG-Vertrag vorliegt, der zufolge in dem betreffenden Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht.

(10)

Gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Konvergenzkriterien nach Artikel 121 EG-Vertrag bedeutet das in Artikel 121 Absatz 1 dritter Gedankenstrich genannte Kriterium der Teilnahme am Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems, dass ein Mitgliedstaat die im Rahmen des Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems vorgesehenen normalen Schwankungsbreiten zumindest in den letzten zwei Jahren vor der Prüfung ohne starke Spannungen eingehalten hat. Insbesondere darf der Mitgliedstaat den bilateralen Leitkurs seiner Währung innerhalb des gleichen Zeitraums gegenüber der Währung eines anderen Mitgliedstaats nicht von sich aus abgewertet haben. Seit dem 1. Januar 1999 ist der WKM II Bezugsrahmen für die Beurteilung der Erfüllung des Wechselkurskriteriums. Die Kommission und die EZB haben in ihren Berichten die Erfüllung dieses Kriteriums im Zweijahreszeitraum bis einschließlich 18. April 2008 geprüft.

(11)

Gemäß Artikel 4 des Protokolls über die Konvergenzkriterien nach Artikel 121 EG-Vertrag bedeutet das in Artikel 121 Absatz 1 vierter Gedankenstrich genannte Kriterium der Konvergenz der Zinssätze, dass im Verlauf von einem Jahr vor der Prüfung in einem Mitgliedstaat der durchschnittliche langfristige Nominalzins um nicht mehr als 2 Prozentpunkte über dem entsprechenden Satz in den — höchstens drei — Mitgliedstaaten liegt, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben. Das Kriterium der Konvergenz der Zinssätze wurde anhand vergleichbarer Zinssätze für zehnjährige repräsentative Staatsschuldverschreibungen geprüft. Zur Prüfung des Zinskriteriums wurde in den Berichten der Kommission und der EZB ein Referenzwert herangezogen, der als einfaches arithmetisches Mittel der langfristigen Nominalzinssätze in den drei preisstabilsten Mitgliedstaaten plus 2 Prozentpunkte berechnet wurde. Der Referenzwert für den Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich März 2008 betrug demnach 6,5 %.

(12)

Gemäß Artikel 5 des Protokolls über die Konvergenzkriterien nach Artikel 121 EG-Vertrag hat die Kommission die Daten zur Verfügung zu stellen, auf denen die laufende Beurteilung der Erfüllung der Konvergenzkriterien beruht. Zur Vorbereitung dieses Beschlusses stellte die Kommission entsprechende Daten zur Verfügung. Die Haushaltsdaten wurden von der Kommission zur Verfügung gestellt, nachdem die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates vom 22. November 1993 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (12) bis zum 1. April 2008 die entsprechenden Angaben übermittelt hatten.

(13)

Auf der Grundlage der Berichte der Kommission und der EZB zu der Frage, inwieweit die Slowakei ihren Verpflichtungen bei der Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion bereits nachgekommen ist, kam die Kommission zu folgendem Schluss:

Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Slowakei, einschließlich der Satzung der nationalen Zentralbank, sind mit den Artikeln 108 und 109 EG-Vertrag und mit der ESZB/EZB-Satzung vereinbar.

Hinsichtlich der Erfüllung der in Artikel 121 Absatz 1 erster bis vierter Gedankenstrich des EG-Vertrags genannten Konvergenzkriterien ist Folgendes festzustellen:

die durchschnittliche Inflationsrate der Slowakei lag im Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich März 2008 bei 2,2 % und damit weit unter dem Referenzwert, woran sich auch in den kommenden Monaten nichts ändern dürfte, wenngleich der Abstand geringer wird;

das öffentliche Defizit der Slowakei ist auf glaubhafte und nachhaltige Weise unter 3 % des BIP gesenkt worden; die Kommission hat dem Rat daher empfohlen, die Entscheidung 2005/182/EG vom 5. Juli 2004 zum Bestehen eines übermäßigen Defizits in der Slowakei (13) aufzuheben;

die Slowakei ist seit dem 28. November 2005 Mitglied des WKM II; im Zweijahreszeitraum bis einschließlich 18. April 2008 war die slowakische Krone (SKK) keinen starken Spannungen ausgesetzt, und die Slowakei hat den bilateralen zentralen Leitkurs der SKK gegenüber dem Euro nicht von sich aus abgewertet;

im Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich März 2008 lag der langfristige Zinssatz in der Slowakei bei durchschnittlich 4,5 % und damit unter dem Referenzwert.

Nach der Bewertung der Vereinbarkeit der Rechtsvorschriften und der Erfüllung der Konvergenzkriterien sowie der sonstigen Faktoren und unter dem Vorbehalt, dass die Entscheidung zum Bestehen eines übermäßigen Defizits vom Rat aufgehoben wird, erfüllt die Slowakei die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro.

(14)

Der Rat hat seine Entscheidung 2005/182/EG zum Bestehen eines übermäßigen Defizits in der Slowakei auf Empfehlung der Kommission am 3. Juni 2008 durch Entscheidung 2008/562/EG (14) aufgehoben.

(15)

Der Rat entscheidet gemäß Artikel 122 Absatz 2 EG-Vertrag auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit, welche der Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung erfüllen, und hebt die Ausnahmeregelungen für die betreffenden Mitgliedstaaten auf —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Slowakei erfüllt die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung. Die gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 für die Slowakei geltende Ausnahmeregelung wird mit Wirkung vom 1. Januar 2009 aufgehoben.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Artikel 3

Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2008.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. LAGARDE


(1)  Angenommen am 7. Mai 2008.

(2)  Angenommen am 6. Mai 2008.

(3)  Stellungnahme vom 17. Juni 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 30.

(5)  ABl. L 167 vom 7.7.2000, S. 19.

(6)  ABl. L 195 vom 15.7.2006, S. 25.

(7)  ABl. L 186 vom 18.7.2007, S. 29.

(8)  ABl. L 186 vom 18.7.2007, S. 32.

(9)  ABl. C 236 vom 2.8.1997, S. 5.

(10)  ABl. C 73 vom 25.3.2006, S. 21. Geändert durch das Abkommen vom 14. Dezember 2007 (ABl. C 319 vom 29.12.2007, S. 7).

(11)  ABl. L 257 vom 27.10.1995, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(12)  ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 7. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2103/2005 des Rates (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 1).

(13)  ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 16.

(14)  ABl. L 181 vom 10.7.2008, S. 43.


Kommission

24.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/28


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 16. Juli 2008

zur Änderung der Entscheidung 2006/636/EG zur Festlegung der jährlichen Aufteilung des Betrags für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums auf die Mitgliedstaaten für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3347)

(2008/609/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (1), insbesondere auf Artikel 69 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss 2006/493/EG des Rates vom 19. Juni 2006 zur Festlegung des Betrags für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013, der jährlichen Aufteilung dieser Förderung und des Mindestbetrags der Konzentration in den im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähigen Regionen (2) wurde geändert, um der Entscheidung der Haushaltsbehörde, bestimmte Verpflichtungsermächtigungen für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, die 2007 nicht in Anspruch genommen wurden, im Einklang mit Nummer 48 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3) auf das Jahr 2008 und die folgenden Jahre zu übertragen, Rechung zu tragen.

(2)

Die Entscheidung 2006/636/EG der Kommission (4) muss daher geändert werden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2006/636/EG erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Entscheidung.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem Haushaltsjahr 2008.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. Juli 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 146/2008 (ABl. L 46 vom 21.2.2008, S. 1).

(2)  ABl. L 195 vom 15.7.2006, S. 22.

(3)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(4)  ABl. L 261 vom 22.9.2006, S. 32. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/680/EG (ABl. L 280 vom 24.10.2007, S. 27).


ANHANG

Aufteilung der Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums auf die Mitgliedstaaten 2007—2013

(Laufende Preise in EUR)

 

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

2007—2013 insgesamt

Davon Mindestbetrag für die unter das Ziel „Konvergenz“ fallenden Regionen

insgesamt

Belgien

63 991 299

63 957 784

60 238 083

59 683 509

59 267 519

56 995 480

54 476 632

418 610 306

40 744 223

Bulgarien (1)

244 055 793

337 144 772

437 343 751

399 098 664

398 058 913

397 696 922

395 699 781

2 609 098 596

692 192 783

Tschechische Republik

396 623 321

392 638 892

388 036 387

400 932 774

406 640 636

412 672 094

417 962 250

2 815 506 354

1 635 417 906

Dänemark

62 592 573

66 344 571

63 771 254

64 334 762

63 431 467

62 597 618

61 588 551

444 660 796

0

Deutschland

1 184 995 564

1 186 941 705

1 147 425 574

1 156 018 553

1 159 359 200

1 146 661 509

1 131 114 950

8 112 517 055

3 174 037 771

Estland

95 608 462

95 569 377

95 696 594

100 929 353

104 639 066

108 913 401

113 302 602

714 658 855

387 221 654

Irland

373 683 516

355 014 220

329 171 422

333 372 252

324 698 528

316 771 063

307 203 589

2 339 914 590

0

Griechenland

461 376 206

463 470 078

453 393 090

452 018 509

631 768 186

626 030 398

619 247 957

3 707 304 424

1 905 697 195

Spanien

286 654 092

1 277 647 305

1 246 359 901

1 253 424 047

1 057 772 000

1 050 937 191

1 041 123 263

7 213 917 799

3 178 127 204

Frankreich

931 041 833

942 359 146

898 672 939

909 225 155

933 778 147

921 205 557

905 682 332

6 441 965 109

568 263 981

Italien

1 142 143 461

1 135 428 298

1 101 390 921

1 116 626 236

1 271 659 589

1 266 602 382

1 258 158 996

8 292 009 883

3 341 091 825

Zypern

26 704 860

24 772 842

22 749 762

23 071 507

22 402 714

21 783 947

21 037 942

162 523 574

0

Lettland

152 867 493

147 768 241

142 542 483

147 766 381

148 781 700

150 188 774

151 198 432

1 041 113 504

327 682 815

Litauen

260 974 835

248 836 020

236 928 998

244 741 536

248 002 433

250 278 098

253 598 173

1 743 360 093

679 189 192

Luxemburg

14 421 997

13 661 411

12 655 487

12 818 190

12 487 289

12 181 368

11 812 084

90 037 826

0

Ungarn

570 811 818

537 525 661

498 635 432

509 252 494

547 603 625

563 304 619

578 709 743

3 805 843 392

2 496 094 593

Malta

12 434 359

11 527 788

10 656 597

10 544 212

10 347 884

10 459 190

10 663 325

76 633 355

18 077 067

Niederlande

70 536 869

72 638 338

69 791 337

70 515 293

68 706 648

67 782 449

66 550 233

486 521 167

0

Österreich

628 154 610

594 709 669

550 452 057

557 557 505

541 670 574

527 868 629

511 056 948

3 911 469 992

31 938 190

Polen

1 989 717 841

1 932 933 351

1 872 739 817

1 866 782 838

1 860 573 543

1 857 244 519

1 850 046 247

13 230 038 156

6 997 976 121

Portugal

560 524 173

562 491 944

552 040 154

559 861 895

565 142 601

565 192 105

564 072 156

3 929 325 028

2 180 735 857

Rumänien (2)

0

1 146 687 683

1 442 871 530

1 359 770 651

1 357 854 634

1 359 146 997

1 356 173 250

8 022 504 745

1 995 991 720

Slowenien

149 549 387

139 868 094

129 728 049

128 304 946

123 026 091

117 808 866

111 981 296

900 266 729

287 815 759

Slowakei

303 163 265

286 531 906

268 049 256

256 310 239

263 028 387

275 025 447

317 309 578

1 969 418 078

1 106 011 592

Finnland

335 121 543

316 143 440

292 385 407

296 367 134

287 790 092

280 508 238

271 617 053

2 079 932 907

0

Schweden

292 133 703

277 225 207

256 996 031

260 397 463

252 975 513

246 760 755

239 159 282

1 825 647 954

0

Vereinigtes Königreich

263 996 373

645 001 582

698 582 271

741 000 084

748 834 332

752 295 626

748 964 152

4 598 674 420

188 337 515

Gesamt

10 873 879 246

13 274 839 325

13 279 304 584

13 290 726 182

13 470 301 311

13 424 913 242

13 369 510 797

90 983 474 687

31 232 644 963


(1)  Für die Jahre 2007, 2008 und 2009 beläuft sich der aus Mitteln der Abteilung „Garantie“ finanzierte Teil der Gemeinschaftsförderung auf 193 715 561 EUR, 263 453 163 EUR bzw. 337 004 104 EUR.

(2)  Für die Jahre 2007, 2008 und 2009 beläuft sich der aus Mitteln der Abteilung „Garantie“ finanzierte Teil der Gemeinschaftsförderung auf 610 786 223 EUR, 831 389 081 EUR bzw. 1 058 369 098 EUR.