ISSN 1725-2539 |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 195 |
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
51. Jahrgang |
Inhalt |
|
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
Seite |
|
|
VERORDNUNGEN |
|
|
* |
||
|
* |
||
|
|
||
|
* |
||
|
* |
||
|
* |
||
|
* |
||
|
* |
||
|
* |
||
|
* |
||
|
|
|
|
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
|
|
|
ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE |
|
|
|
Rat |
|
|
|
2008/608/EG |
|
|
* |
||
|
|
Kommission |
|
|
|
2008/609/EG |
|
|
* |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
VERORDNUNGEN
24.7.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 195/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 693/2008 DES RATES
vom 8. Juli 2008
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 im Hinblick auf die Einführung des Euro in der Slowakei
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 123 Absatz 5,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (2) sieht vor, dass der Euro an die Stelle der Währungen der Mitgliedstaaten tritt, die zum Zeitpunkt des Übergangs der Gemeinschaft zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion die erforderlichen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung erfüllten. |
(2) |
Durch die Verordnung (EG) Nr. 2596/2000 des Rates (3) wurde die Verordnung (EG) Nr. 974/98 geändert, um die Ersetzung der Währung Griechenlands durch den Euro vorzusehen. |
(3) |
Durch die Verordnung (EG) Nr. 2169/2005 des Rates (4) wurde die Verordnung (EG) Nr. 974/98 geändert, um die spätere Einführung des Euro in Mitgliedstaaten vorzubereiten, die den Euro bislang nicht als einheitliche Währung übernommen haben. |
(4) |
Durch die Verordnung (EG) Nr. 1647/2006 des Rates (5) wurde die Verordnung (EG) Nr. 974/98 geändert, um die Ersetzung der Währung Sloweniens durch den Euro vorzusehen. |
(5) |
Durch die Verordnung (EG) Nr. 835/2007 des Rates (6) wurde die Verordnung (EG) Nr. 974/98 geändert, um die Ersetzung der Währung Zyperns durch den Euro vorzusehen. |
(6) |
Durch die Verordnung (EG) Nr. 836/2007 wurde die Verordnung (EG) Nr. 974/98 geändert, um die Ersetzung der Währung Maltas durch den Euro vorzusehen. |
(7) |
Gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 ist die Slowakei ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung im Sinne von Artikel 122 EG-Vertrag gilt. |
(8) |
Nach der Entscheidung 2008/608/EG des Rates vom 8. Juli 2008 gemäß Artikel 122 Absatz 2 EG-Vertrag über die Einführung der einheitlichen Währung durch die Slowakei am 1. Januar 2009 (7) erfüllt die Slowakei nunmehr die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung, und die für die Slowakei geltende Ausnahmeregelung ist mit Wirkung vom 1. Januar 2009 aufzuheben. |
(9) |
Zur Einführung des Euro in der Slowakei müssen die derzeitigen Bestimmungen über die Einführung des Euro, die in der Verordnung (EG) Nr. 974/98 festgelegt sind, auf die Slowakei ausgeweitet werden. |
(10) |
Im slowakischen Umstellungsplan ist vorgesehen, dass die Euro-Banknoten und -Münzen am Tag der Einführung des Euro als Währung gesetzliches Zahlungsmittel dieses Mitgliedstaats werden sollen. Folglich sollte der Termin der Euro-Einführung und der Termin der Bargeldumstellung auf den 1. Januar 2009 festgelegt werden. Auf eine „Auslaufphase“ sollte verzichtet werden. |
(11) |
Die Verordnung (EG) Nr. 974/98 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 974/98 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2008.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. LAGARDE
(1) Stellungnahme vom 3. Juli 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 836/2007 (ABl. L 186 vom 18.7.2007, S. 3).
(3) ABl. L 300 vom 29.11.2000, S. 2.
(4) ABl. L 346 vom 29.12.2005, S. 1.
(5) ABl. L 309 vom 9.11.2006, S. 2.
(6) ABl. L 186 vom 18.7.2007, S. 1.
(7) Siehe Seite 24 dieses Amtsblatts.
ANHANG
Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 974/98 wird zwischen den Angaben für Slowenien und Finnland Folgendes eingefügt:
Mitgliedstaat |
Termin der Euro-Einführung |
Termin der Bargeldumstellung |
Mitgliedstaat, der eine „Auslaufphase“ in Anspruch nimmt |
„Slowakei |
1. Januar 2009 |
1. Januar 2009 |
Nein“ |
24.7.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 195/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 694/2008 DES RATES
vom 8. Juli 2008
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 in Bezug auf den Euro-Umrechnungskurs für die Slowakei
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 123 Absatz 5,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (2), wurden die ab dem 1. Januar 1999 geltenden Umrechnungskurse festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 ist die Slowakei ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung im Sinne von Artikel 122 EG-Vertrag gilt. |
(3) |
Laut der Entscheidung 2008/608/EG des Rates vom 8. Juli 2008 gemäß Artikel 122 Absatz 2 EG-Vertrag über die Einführung der einheitlichen Währung durch die Slowakei am 1. Januar 2009 (3) erfüllt die Slowakei die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung und wird die für die Slowakei geltende Ausnahmeregelung mit Wirkung vom 1. Januar 2009 aufgehoben. |
(4) |
Die Einführung des Euro in der Slowakei erfordert die Annahme des Umrechnungskurses zwischen dem Euro und der Slowakischen Krone. Der Umrechnungskurs wird auf 30,1260 Slowakische Kronen pro 1 EUR festgelegt; dies entspricht dem gegenwärtigen zentralen Leitkurs der Krone im Wechselkursmechanismus (WKM II). |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2866/98 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 wird zwischen den Umrechnungskursen des Slowenischen Tolar und der Finnmark Folgendes eingefügt:
„= 30,1260 Slowakische Kronen“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2008.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. LAGARDE
(1) Stellungnahme vom 3. Juli 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. L 359 vom 31.12.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1135/2007 (ABl. L 256 vom 2.10.2007, S. 2).
(3) Siehe Seite 24 dieses Amtsblatts.
24.7.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 195/4 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 695/2008 DER KOMMISSION
vom 23. Juli 2008
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 24. Juli 2008 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Juli 2008
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2008 (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 61).
(2) ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 590/2008 (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 24).
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
MK |
27,8 |
TR |
77,7 |
|
ME |
25,6 |
|
XS |
23,3 |
|
ZZ |
38,6 |
|
0707 00 05 |
MK |
27,4 |
TR |
106,2 |
|
ZZ |
66,8 |
|
0709 90 70 |
TR |
92,6 |
ZZ |
92,6 |
|
0805 50 10 |
AR |
100,7 |
US |
78,4 |
|
UY |
64,9 |
|
ZA |
100,8 |
|
ZZ |
86,2 |
|
0806 10 10 |
CL |
94,4 |
EG |
108,9 |
|
IL |
143,0 |
|
TR |
137,7 |
|
ZZ |
121,0 |
|
0808 10 80 |
AR |
105,0 |
BR |
102,8 |
|
CL |
100,8 |
|
CN |
85,6 |
|
NZ |
111,6 |
|
US |
101,6 |
|
UY |
80,0 |
|
ZA |
88,1 |
|
ZZ |
96,9 |
|
0808 20 50 |
AR |
81,6 |
CL |
86,1 |
|
NZ |
110,0 |
|
ZA |
97,3 |
|
ZZ |
93,8 |
|
0809 10 00 |
TR |
156,4 |
US |
186,2 |
|
ZZ |
171,3 |
|
0809 20 95 |
TR |
406,2 |
US |
437,5 |
|
ZZ |
421,9 |
|
0809 30 |
TR |
167,0 |
ZZ |
167,0 |
|
0809 40 05 |
IL |
117,4 |
XS |
82,7 |
|
ZZ |
100,1 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
24.7.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 195/6 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 696/2008 DER KOMMISSION
vom 23. Juli 2008
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates im Hinblick auf die Ausdehnung bestimmter von Erzeugerorganisationen des Fischereisektors festgelegter Regeln auf Nichtmitglieder
(kodifizierte Fassung)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1886/2000 der Kommission vom 6. September 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates im Hinblick auf die Ausdehnung bestimmter von Erzeugerorganisationen des Fischereisektors festgelegter Regeln auf Nichtmitglieder (2) ist in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren. |
(2) |
Es sollten Kriterien festgelegt werden, nach denen die Repräsentativität der Erzeugerorganisationen im Fangsektor zu beurteilen ist, deren Vermarktungsregeln auf Nichtmitglieder ausgedehnt werden sollen. Zu diesen Kriterien sollte der Anteil gehören, der von den insgesamt vermarkteten Mengen der betreffenden Art oder Arten auf die Mitglieder der Organisation entfällt, so wie der Anteil an Fischern in dem fraglichen Gebiet, die Mitglieder der Organisation sind. Darüber hinaus sollten für den Sektor Aquakultur eigene Kriterien zur Beurteilung der Repräsentativität festgelegt werden. |
(3) |
Um eine einheitliche Durchführung dieser Maßnahmen zu gewährleisten, sollte festgelegt werden, welche Produktions- und Vermarktungsregeln für den Fangsektor und für den Sektor Aquakultur auf Nichtmitglieder ausgedehnt werden dürfen. Auch sollte zu diesem Zweck festgelegt werden, für welche Stufe diese ausgedehnten Regeln gelten. |
(4) |
Im Interesse einer gewissen Stabilität der Bedingungen, unter denen Fischereierzeugnisse vermarktet werden, sollte für die betreffenden Regeln eine Mindestanwendungsdauer festgesetzt werden. |
(5) |
Mitgliedstaaten, welche die Regeln einer Erzeugerorganisation verbindlich vorschreiben wollen, müssen diese der Kommission zur Prüfung vorlegen. Es sollte daher im Einzelnen festgelegt werden, welche Angaben der Kommission zu übermitteln sind. |
(6) |
Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten die Ausdehnung von Regeln, die sich auf den ganzen Sektor auswirken können, öffentlich bekannt machen müssen. |
(7) |
Für Änderungen der auf Nichtmitglieder ausgedehnten Regeln sollten dieselben Vorschriften der Notifizierung der Kommission und der Bekanntmachung gelten wie bei der ursprünglichen Ausdehnung. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Erzeugung und Vermarktung einer Erzeugerorganisation im Fangsektor werden als ausreichend repräsentativ für das Gebiet angesehen, für das eine Ausdehnung der Regeln vorgeschlagen wird, wenn
a) |
die Vermarktung der Arten, für welche diese Regeln gelten sollen, durch die Erzeugerorganisation oder ihre Mitglieder mehr als 65 % der insgesamt vermarkteten Mengen ausmacht und |
b) |
die Anzahl der Fischer auf den Schiffen, die von den Mitgliedern der Erzeugerorganisation betrieben werden, über 50 % der Gesamtzahl aller Fischer ausmacht, die in dem Gebiet ansässig sind, auf das die Regeln ausgedehnt werden sollen. |
(2) Für die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a werden die im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr vermarkteten Mengen zugrunde gelegt.
(3) Für die Berechnung des Prozentsatzes in Absatz 1 Buchstabe b werden die Fischer an Bord von Schiffen mit einer Gesamtlänge von 10 m oder weniger proportional zum Verhältnis zwischen den von diesen Fischern vermarkteten Mengen und den im fraglichen Gebiet insgesamt vermarkteten Mengen berücksichtigt.
(4) Erzeugung und Vermarktung einer Erzeugerorganisation im Sektor Aquakultur gemäß der Definition in Artikel 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates (4) werden als ausreichend repräsentativ für das Gebiet angesehen, für das eine Ausdehnung der Regeln vorgeschlagen wird, wenn die Erzeugung der Arten, für welche diese Regeln gelten sollen, durch die betreffende Erzeugerorganisation oder ihre Mitglieder mehr als 40 % der insgesamt erzeugten Mengen ausmacht.
(5) Für die Anwendung von Absatz 4 werden die im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr erzeugten Mengen zugrunde gelegt.
Artikel 2
(1) Die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 genannten Produktions- und Vermarktungsregeln schließen Folgendes ein:
a) |
Qualität, Größe oder Gewicht und Aufmachung der zum Verkauf angebotenen Erzeugnisse, |
b) |
Probenahmen, Behältnisse für den Verkauf, Verpackung und Etikettierung sowie die Verwendung von Eis, |
c) |
die Bedingungen für die Erstvermarktung, die Regeln über den rationellen Absatz der Erzeugnisse zur Stabilisierung des Marktes einschließen können. |
(2) Im Sektor Aquakultur können die in Absatz 1 genannten Regeln Maßnahmen einschließen, die das Einsetzen von Jungtieren oder andere Eingriffe in den Lebenszyklus der Aquakulturarten betreffen, auf die die Regeln Anwendung finden sollen, bis hin zu Vorschriften über die Ernte oder Lagerung einschließlich Gefrieren einer möglichen Überschussproduktion.
Artikel 3
Die Mindestanwendungsdauer von Regeln, die auf Nichtmitglieder ausgedehnt werden sollen, beträgt 90 Tage.
Artikel 4
Beschließt ein Mitgliedstaat, bestimmte Regeln einer Erzeugerorganisation auf Nichtmitglieder auszudehnen, so enthält die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 genannte Mitteilung an die Kommission mindestens Folgendes:
a) |
Name und Anschrift der fraglichen Erzeugerorganisation; |
b) |
sämtliche Angaben, besonders in Bezug auf die in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung enthaltenen Kriterien, um die Repräsentativität der Organisation zu belegen; |
c) |
die betreffenden Regeln; |
d) |
die Rechtfertigung der Regeln, durch geeignete Daten untermauert; |
e) |
das geografische Gebiet, für das die Regeln verbindlich vorgeschrieben werden sollen; |
f) |
die Laufzeit der Regeln; |
g) |
das Datum des Inkrafttretens. |
Artikel 5
Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Regeln, die sie verbindlich vorschreiben wollen, mindestens acht Tage vor deren Inkrafttreten.
Artikel 6
Werden die auf Nichtmitglieder ausgedehnten Regeln geändert, so sind die Artikel 4 und 5 einzuhalten.
Artikel 7
Die Kommission veröffentlicht ihre nach Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich und Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 getroffenen Entscheidungen über die Nichtigkeitserklärung von Ausdehnungen im Amtsblatt der Europäischen Union.
Artikel 8
Die Verordnung (EG) Nr. 1886/2000 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Artikel 9
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Juli 2008
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1759/2006 (ABl. L 335 vom 1.12.2006, S. 3).
(2) ABl. L 227 vom 7.9.2000, S. 11. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1812/2001 (ABl. L 246 vom 15.9.2001, S. 5).
(3) Siehe Anhang I.
(4) ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.
ANHANG I
Aufgehobene Verordnung mit ihrer Änderung
Verordnung (EG) Nr. 1886/2000 der Kommission |
|
Verordnung (EG) Nr. 1812/2001 der Kommission |
ANHANG II
Entsprechungstabelle
Verordnung (EG) Nr. 1886/2000 |
Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 |
Artikel 1 |
Artikel 2 |
Artikel 2 |
Artikel 3 |
Artikel 3 |
Artikel 4 |
Artikel 4 |
Artikel 5 |
Artikel 5 |
Artikel 6 |
Artikel 6 |
Artikel 7 |
Artikel 7 |
Artikel 8 |
— |
— |
Artikel 8 |
Artikel 9 |
Artikel 9 |
— |
Anhang I |
— |
Anhang II |
24.7.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 195/9 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 697/2008 DER KOMMISSION
vom 23. Juli 2008
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates hinsichtlich der Fangbeschränkungen für Sandaal im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates vom 16. Januar 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008) (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Fangbeschränkungen für Sandaal im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV sind in Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 vorläufig festgesetzt. |
(2) |
Gemäß Anhang IID Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 hat die Kommission die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) und die Quoten für 2008 für Sandaal in den genannten Gebieten auf der Grundlage von Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) und des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) zu überprüfen. |
(3) |
Die TAC ist anhand der Berechnungsformel in Anhang IID Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 festzusetzen. Nach dieser Berechnungsformel würde sich die TAC auf 470 000 Tonnen belaufen. |
(4) |
Nach Maßgabe von Anhang IID Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 darf die TAC 400 000 Tonnen nicht übersteigen. |
(5) |
Gemäß Anhang IID Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 wird für die nicht zugeteilte Quote bei dieser TAC der zulässige Fischereiaufwand bei der Versuchsfischerei in Bezug auf den Sandaalbestand im Jahr 2008 auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt, deren Schiffe in den Jahren 2002 bis 2006 eine Fangtätigkeit in diesem Gebiet betrieben haben, was einen Fischereiaufwandsanteil von 96 % für Schweden und von 4 % für Deutschland bedeutet. Der Verteilungsschlüssel für die nicht zugeteilte Quote bei dieser TAC sollte auf der Grundlage dieser Fischereiaufwandsanteile festgelegt werden. |
(6) |
Sandaal ist ein Nordseebestand, der mit Norwegen gemeinsam genutzt, gegenwärtig jedoch nicht gemeinsam bewirtschaftet wird. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten im Einklang mit den Konsultationen mit Norwegen stehen, die gemäß der vereinbarten Niederschrift vom 26. November 2007 über die Schlussfolgerungen der Fischereiberatungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen stattgefunden haben. Demzufolge sollte der Gemeinschaftsanteil an demjenigen Teil der TAC, der in den ICES-Gebieten IIa und IV gefischt werden kann, auf 90 % von 400 000 Tonnen festgesetzt werden. |
(7) |
Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 ist daher entsprechend zu ändern — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Juli 2008
Für die Kommission
Joe BORG
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 19 vom 23.1.2008, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 641/2008 der Kommission (ABl. L 178 vom 5.7.2008, S. 17).
ANHANG
Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 wird wie folgt geändert:
Der Eintrag für Sandaale im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV erhält folgende Fassung:
|
|
|||||||
Dänemark |
335 087 (2) |
Analytische TAC. Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
||||||
Deutschland |
513 (3) |
|||||||
Schweden |
12 304 (4) |
|||||||
Vereinigtes Königreich |
7 324 (5) |
|||||||
EG |
355 228 (6) |
|||||||
Norwegen |
20 000 (7) |
|||||||
TAC |
Entfällt |
(1) Mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von 6 Meilen von den Basislinien des Vereinigten Königreichs bei Shetland, Fair Isle und Foula.
(2) Davon dürfen höchstens 320 722 Tonnen in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV gefischt werden. Die übrigen 14 365 Tonnen dürfen nur in den EG-Gewässern von ICES-Gebiet IIIa gefangen werden. (SAN/*03A.)
(3) Davon dürfen höchstens 491 Tonnen in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV gefischt werden. Die übrigen 22 Tonnen dürfen nur in den EG-Gewässern von ICES-Gebiet IIIa gefangen werden. (SAN/*03A.)
(4) Davon dürfen höchstens 11 777 Tonnen in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV gefischt werden. Die übrigen 527 Tonnen dürfen nur in den EG-Gewässern von ICES-Gebiet IIIa gefangen werden. (SAN/*03A.)
(5) Davon dürfen höchstens 7 010 Tonnen in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV gefischt werden. Die übrigen 314 Tonnen dürfen nur in den EG-Gewässern von ICES-Gebiet IIIa gefangen werden. (SAN/*03A.)
(6) Davon dürfen höchstens 340 000 Tonnen in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV gefischt werden. Die übrigen 15 228 Tonnen dürfen nur in den EG-Gewässern von ICES-Gebiet IIIa gefangen werden. (SAN/*03A.)
(7) Im ICES-Gebiet IV zu fischen.“
24.7.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 195/11 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 698/2008 DER KOMMISSION
vom 23. Juli 2008
über ein Fangverbot für Blauen Wittling in den EG-Gewässern und in den internationalen Gewässern der Gebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV durch Schiffe unter der Flagge Litauens
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates vom 16. Januar 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008) (3) sind die Quoten für das Jahr 2008 vorgegeben. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2008 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher müssen die Befischung dieses Bestands, die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2008 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Juli 2008
Für die Kommission
Fokion FOTIADIS
Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten
(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).
(2) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11), berichtigt im ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6.
(3) ABl. L 19 vom 23.1.2008, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 641/2008 (ABl. L 178 vom 5.7.2008, S. 17).
ANHANG
Nr. |
18/T&Q |
Mitgliedstaat |
LTU |
Bestand |
WHB/1X14 |
Art |
Blauer Wittling (Micromesistius poutassou) |
Gebiet |
EG-Gewässer und internationale Gewässer der Gebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII a, VIII b, VIII d, VIII e, XII und XIV |
Datum |
3.6.2008 |
24.7.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 195/13 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 699/2008 DER KOMMISSION
vom 23. Juli 2008
über ein Fangverbot für Wittling in den ICES-Gebieten VIIb, VIIc, VIId, VIIe, VIIf, VIIg, VIIh und VIIk durch Schiffe unter der Flagge der Niederlande
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates vom 16. Januar 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008) (3) sind die Quoten für das Jahr 2008 vorgegeben. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2008 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher müssen die Befischung dieses Bestands, die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2008 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Juli 2008
Für die Kommission
Fokion FOTIADIS
Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten
(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).
(2) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11, in der berichtigten Fassung nach ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6).
(3) ABl. L 19 vom 23.1.2008, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 641/2008 (ABl. L 178 vom 5.7.2008, S. 17).
ANHANG
Nr. |
20/T&Q |
Mitgliedstaat |
NLD |
Bestand |
WHG/7X7A. |
Art |
Wittling (Merlangius merlangus) |
Gebiet |
ICES-Gebiete VIIb, VIIc, VIId, VIIe, VIIf, VIIg, VIIh und VIIk |
Datum |
21.5.2008 |
24.7.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 195/15 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 700/2008 DER KOMMISSION
vom 23. Juli 2008
über ein Fangverbot für Kabeljau in den Gebieten VIIb-k, VIII, IX, X und im CECAF-Gebiet 34.1.1 (EG-Gewässer) durch Schiffe unter der Flagge der Niederlande
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates vom 16. Januar 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008) (3) sind die Quoten für das Jahr 2008 vorgegeben. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2008 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher müssen die Befischung dieses Bestands, die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2008 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Juli 2008
Für die Kommission
Fokion FOTIADIS
Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten
(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).
(2) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11), berichtigt im ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6.
(3) ABl. L 19 vom 23.1.2008, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 641/2008 (ABl. L 178 vom 5.7.2008, S. 17).
ANHANG
Nr. |
19/T&Q |
Mitgliedstaat |
NLD |
Bestand |
COD/7X7A34 |
Art |
Kabeljau (Gadus morhua) |
Gebiet |
VIIb-k, VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer) |
Datum |
21.5.2008 |
24.7.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 195/17 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 701/2008 DER KOMMISSION
vom 23. Juli 2008
über ein Fangverbot für Kabeljau in den norwegischen Gewässern der Gebiete I und II durch Schiffe unter der Flagge Polens
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates vom 16. Januar 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008) (3) sind die Quoten für das Jahr 2008 vorgegeben. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2008 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher müssen die Befischung dieses Bestands, die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2008 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Juli 2008
Für die Kommission
Fokion FOTIADIS
Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten
(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S 59. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).
(2) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11, in der berichtigten Fassung nach ABl. L 36 vom 8.2.2007. S. 6).
(3) ABl. L 19 vom 23.1.2008, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 641/2008 (ABl. L 178 vom 5.7.2008, S. 17).
ANHANG
Nr. |
21/T&Q |
Mitgliedstaat |
POL |
Bestand |
COD/1N2AB. |
Art |
Kabeljau (Gadus morhua) |
Gebiet |
Norwegische Gewässer der Gebiete I und II |
Zeitpunkt |
12.6.2008 |
24.7.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 195/19 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 702/2008 DER KOMMISSION
vom 23. Juli 2008
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe (1), insbesondere auf Artikel 11 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 enthält eine Liste der Personen, deren wirtschaftliche Ressourcen gemäß der Verordnung eingefroren werden. |
(2) |
Mit dem Beschluss 2008/605/GASP vom 22. Juli 2008 (2) wird der Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161/GASP (3) durch Hinzufügung von 41 Namen geändert. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 ist daher entsprechend zu ändern. |
(3) |
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 wird durch den Anhang dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Juli 2008
Für die Kommission
Eneko LANDÁBURU
Generaldirektor für Außenbeziehungen
(1) ABl. L 55 vom 24.2.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2007 der Kommission (ABl. L 173 vom 3.7.2007, S. 3).
(2) ABl. L 194 vom 23.7.2008, S. 34.
(3) ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 66. Gemeinsamer Standpunkt zuletzt geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2008/135/GASP (ABl. L 43 vom 19.2.2008, S. 39).
ANHANG
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 wird wie folgt geändert:
a) |
Nach dem Titel des Anhangs III wird folgende Überschrift eingefügt: |
b) |
Nach Nummer 131 der Liste werden folgende natürliche Personen hinzugefügt:
|
c) |
Folgende Überschrift wird angefügt:
|
24.7.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 195/22 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 703/2008 DER KOMMISSION
vom 23. Juli 2008
zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1109/2007 für das Wirtschaftsjahr 2007/08
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmtem Sirup zu berücksichtigenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2007/08 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1109/2007 der Kommission (3) festgesetzt. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 688/2008 der Kommission (4) geändert. |
(2) |
Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die bei der Einfuhr der in Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 genannten Erzeugnisse anzuwendenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle, festgesetzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1109/2007 für das Wirtschaftsjahr 2007/08, werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 24. Juli 2008 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Juli 2008
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1). Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird ab 1. Oktober 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.
(2) ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 514/2008 (ABl. L 150 vom 10.6.2008, S. 7).
(3) ABl. L 253 vom 28.9.2007, S. 5.
(4) ABl. L 192 vom 19.7.2008, S. 49.
ANHANG
Geänderte Beträge der bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95 ab dem 24. Juli 2008 anwendbaren repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle
(EUR) |
||
KN-Code |
Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht |
Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht |
1701 11 10 (1) |
21,79 |
5,41 |
1701 11 90 (1) |
21,79 |
10,69 |
1701 12 10 (1) |
21,79 |
5,22 |
1701 12 90 (1) |
21,79 |
10,21 |
1701 91 00 (2) |
22,01 |
15,00 |
1701 99 10 (2) |
22,01 |
9,71 |
1701 99 90 (2) |
22,01 |
9,71 |
1702 90 95 (3) |
0,22 |
0,42 |
(1) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1).
(2) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 318/2006.
(3) Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE
Rat
24.7.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 195/24 |
ENTSCHEIDUNG DES RATES
vom 8. Juli 2008
gemäß Artikel 122 Absatz 2 EG-Vertrag über die Einführung der einheitlichen Währung durch die Slowakei am 1. Januar 2009
(2008/608/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 122 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Kenntnisnahme des Berichts der Kommission (1),
nach Kenntnisnahme des Berichts der Europäischen Zentralbank (2),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3),
unter Berücksichtigung der Erörterungen des Rates in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (nachstehend „WWU“ genannt) begann am 1. Januar 1999. In seiner Entscheidung 1998/317/EG (4) befand der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagende Rat am 3. Mai 1998 in Brüssel, dass Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal und Finnland die notwendigen Voraussetzungen erfüllten, um zum 1. Januar 1999 die einheitliche Währung einzuführen. |
(2) |
Mit der Entscheidung 2000/427/EG (5) stellte der Rat fest, dass Griechenland die notwendigen Voraussetzungen erfüllte, um die einheitliche Währung zum 1. Januar 2001 einzuführen. Mit der Entscheidung 2006/495/EG (6) stellte der Rat fest, dass Slowenien die notwendigen Voraussetzungen erfüllte, um die einheitliche Währung zum 1. Januar 2007 einzuführen. Mit den Entscheidungen 2007/503/EG (7) und 2007/504/EG (8) stellte der Rat fest, dass Zypern und Malta die notwendigen Voraussetzungen erfüllten, um die einheitliche Währung zum 1. Januar 2008 einzuführen. |
(3) |
Gemäß Absatz 1 des Protokolls über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich und Nordirland im Anhang zum EG-Vertrag teilte das Vereinigte Königreich dem Rat mit, dass es nicht beabsichtigte, am 1. Januar 1999 zur dritten Stufe der WWU überzugehen. Diese Mitteilung wurde bislang nicht zurückgenommen. Gemäß Absatz 1 des Protokolls über einige Bestimmungen betreffend Dänemark im Anhang zum EG-Vertrag und gemäß dem Beschluss der Staats- und Regierungschefs vom Dezember 1992 in Edinburg teilte Dänemark dem Rat mit, dass es nicht an der dritten Stufe der WWU teilnehmen werde. Dänemark hat nicht beantragt, das Verfahren gemäß Artikel 122 Absatz 2 des EG-Vertrags einzuleiten. |
(4) |
Aufgrund der Entscheidung 98/317/EG gilt für Schweden eine Ausnahmeregelung im Sinne von Artikel 122 EG-Vertrag. Gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 gilt für Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, die Slowakei, die Tschechische Republik und Ungarn eine Ausnahmeregelung im Sinne von Artikel 122 EG-Vertrag. Gemäß Artikel 5 der Beitrittsakte von 2005 gilt für Bulgarien und Rumänien eine Ausnahmeregelung im Sinne von Artikel 122 EG-Vertrag. |
(5) |
Die Europäische Zentralbank (nachstehend „EZB“ genannt) wurde am 1. Juli 1998 errichtet. Das Europäische Währungssystem wurde durch einen Wechselkursmechanismus ersetzt, dessen Einrichtung mit Entschließung des Europäischen Rates vom 16. Juni 1997 (9) im Rahmen der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion vereinbart wurde. Die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WKM II) wurde in einem Abkommen vom 16. März 2006 zwischen der EZB und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (10) festgelegt. |
(6) |
Artikel 122 Absatz 2 EG-Vertrag legt die Verfahren für die Aufhebung der Ausnahmeregelungen der betreffenden Mitgliedstaaten fest. Nach diesem Artikel berichten die Kommission und die EZB dem Rat nach dem Verfahren des Artikels 121 Absatz 1 mindestens einmal alle zwei Jahre bzw. auf Antrag eines Mitgliedstaats, für den eine Ausnahmeregelung gilt. Die letzten turnusmäßigen Konvergenzberichte der Kommission und der EZB wurden im Mai 2008 angenommen. Die Slowakei beantragte am 4. April 2008 offiziell eine Konvergenzbewertung. |
(7) |
Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten einschließlich der Satzungen der nationalen Zentralbanken sind soweit erforderlich so anzupassen, dass sie mit den Artikeln 108 und 109 EG-Vertrag und mit der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachstehend „ESZB-Satzung“ genannt) vereinbar sind. In den Berichten der Kommission und der EZB wird im Einzelnen geprüft, ob die Rechtsvorschriften der Slowakei mit den Artikeln 108 und 109 EG-Vertrag und mit der ESZB-Satzung vereinbar sind. |
(8) |
Gemäß Artikel 1 des Protokolls über die Konvergenzkriterien nach Artikel 121 des EG-Vertrags bedeutet das in Artikel 121 Absatz 1 erster Gedankenstrich dieses Vertrags genannte Kriterium der Preisstabilität, dass ein Mitgliedstaat eine anhaltende Preisstabilität und eine während des letzten Jahres vor der Prüfung gemessene durchschnittliche Inflationsrate aufweist, die um nicht mehr als 1½ Prozentpunkte über der Inflationsrate jener — höchstens drei — Mitgliedstaaten liegt, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben. Für die Zwecke des Preisstabilitätskriteriums wird die Inflation an den in der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (11) definierten harmonisierten Verbraucherpreisindizes (HVPI) gemessen. Um zu bewerten, ob das Preisstabilitätskriterium als erfüllt anzusehen ist, wird die Inflation in einem Mitgliedstaat als prozentuale Änderung des arithmetischen Mittels von zwölf Monatsindizes gegenüber dem arithmetischen Mittel der zwölf Monatsindizes der Vorperiode gemessen. In dem Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich März 2008 waren Malta, die Niederlande und Dänemark mit Inflationsraten von jeweils 1,5 %, 1,7 % bzw. 2,0 % die drei preisstabilsten Mitgliedstaaten. In den Berichten der Kommission und der EZB wurde ein Referenzwert herangezogen, der als einfaches arithmetisches Mittel der Inflationsraten der drei preisstabilsten Mitgliedstaaten plus 1,5 Prozentpunkte berechnet wurde. Der Referenzwert für den Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich März 2008 betrug demnach 3,2 %. |
(9) |
Gemäß Artikel 2 des Protokolls über die Konvergenzkriterien nach Artikel 121 EG-Vertrag bedeutet das in Artikel 121 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich genannte Kriterium der Finanzlage der öffentlichen Hand, dass zum Zeitpunkt der Prüfung keine Ratsentscheidung nach Artikel 104 Absatz 6 EG-Vertrag vorliegt, der zufolge in dem betreffenden Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht. |
(10) |
Gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Konvergenzkriterien nach Artikel 121 EG-Vertrag bedeutet das in Artikel 121 Absatz 1 dritter Gedankenstrich genannte Kriterium der Teilnahme am Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems, dass ein Mitgliedstaat die im Rahmen des Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems vorgesehenen normalen Schwankungsbreiten zumindest in den letzten zwei Jahren vor der Prüfung ohne starke Spannungen eingehalten hat. Insbesondere darf der Mitgliedstaat den bilateralen Leitkurs seiner Währung innerhalb des gleichen Zeitraums gegenüber der Währung eines anderen Mitgliedstaats nicht von sich aus abgewertet haben. Seit dem 1. Januar 1999 ist der WKM II Bezugsrahmen für die Beurteilung der Erfüllung des Wechselkurskriteriums. Die Kommission und die EZB haben in ihren Berichten die Erfüllung dieses Kriteriums im Zweijahreszeitraum bis einschließlich 18. April 2008 geprüft. |
(11) |
Gemäß Artikel 4 des Protokolls über die Konvergenzkriterien nach Artikel 121 EG-Vertrag bedeutet das in Artikel 121 Absatz 1 vierter Gedankenstrich genannte Kriterium der Konvergenz der Zinssätze, dass im Verlauf von einem Jahr vor der Prüfung in einem Mitgliedstaat der durchschnittliche langfristige Nominalzins um nicht mehr als 2 Prozentpunkte über dem entsprechenden Satz in den — höchstens drei — Mitgliedstaaten liegt, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben. Das Kriterium der Konvergenz der Zinssätze wurde anhand vergleichbarer Zinssätze für zehnjährige repräsentative Staatsschuldverschreibungen geprüft. Zur Prüfung des Zinskriteriums wurde in den Berichten der Kommission und der EZB ein Referenzwert herangezogen, der als einfaches arithmetisches Mittel der langfristigen Nominalzinssätze in den drei preisstabilsten Mitgliedstaaten plus 2 Prozentpunkte berechnet wurde. Der Referenzwert für den Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich März 2008 betrug demnach 6,5 %. |
(12) |
Gemäß Artikel 5 des Protokolls über die Konvergenzkriterien nach Artikel 121 EG-Vertrag hat die Kommission die Daten zur Verfügung zu stellen, auf denen die laufende Beurteilung der Erfüllung der Konvergenzkriterien beruht. Zur Vorbereitung dieses Beschlusses stellte die Kommission entsprechende Daten zur Verfügung. Die Haushaltsdaten wurden von der Kommission zur Verfügung gestellt, nachdem die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates vom 22. November 1993 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (12) bis zum 1. April 2008 die entsprechenden Angaben übermittelt hatten. |
(13) |
Auf der Grundlage der Berichte der Kommission und der EZB zu der Frage, inwieweit die Slowakei ihren Verpflichtungen bei der Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion bereits nachgekommen ist, kam die Kommission zu folgendem Schluss:
Nach der Bewertung der Vereinbarkeit der Rechtsvorschriften und der Erfüllung der Konvergenzkriterien sowie der sonstigen Faktoren und unter dem Vorbehalt, dass die Entscheidung zum Bestehen eines übermäßigen Defizits vom Rat aufgehoben wird, erfüllt die Slowakei die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro. |
(14) |
Der Rat hat seine Entscheidung 2005/182/EG zum Bestehen eines übermäßigen Defizits in der Slowakei auf Empfehlung der Kommission am 3. Juni 2008 durch Entscheidung 2008/562/EG (14) aufgehoben. |
(15) |
Der Rat entscheidet gemäß Artikel 122 Absatz 2 EG-Vertrag auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit, welche der Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung erfüllen, und hebt die Ausnahmeregelungen für die betreffenden Mitgliedstaaten auf — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Slowakei erfüllt die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung. Die gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 für die Slowakei geltende Ausnahmeregelung wird mit Wirkung vom 1. Januar 2009 aufgehoben.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Artikel 3
Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2008.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. LAGARDE
(1) Angenommen am 7. Mai 2008.
(2) Angenommen am 6. Mai 2008.
(3) Stellungnahme vom 17. Juni 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(4) ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 30.
(5) ABl. L 167 vom 7.7.2000, S. 19.
(6) ABl. L 195 vom 15.7.2006, S. 25.
(7) ABl. L 186 vom 18.7.2007, S. 29.
(8) ABl. L 186 vom 18.7.2007, S. 32.
(9) ABl. C 236 vom 2.8.1997, S. 5.
(10) ABl. C 73 vom 25.3.2006, S. 21. Geändert durch das Abkommen vom 14. Dezember 2007 (ABl. C 319 vom 29.12.2007, S. 7).
(11) ABl. L 257 vom 27.10.1995, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(12) ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 7. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2103/2005 des Rates (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 1).
(13) ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 16.
(14) ABl. L 181 vom 10.7.2008, S. 43.
Kommission
24.7.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 195/28 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 16. Juli 2008
zur Änderung der Entscheidung 2006/636/EG zur Festlegung der jährlichen Aufteilung des Betrags für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums auf die Mitgliedstaaten für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3347)
(2008/609/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (1), insbesondere auf Artikel 69 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Beschluss 2006/493/EG des Rates vom 19. Juni 2006 zur Festlegung des Betrags für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013, der jährlichen Aufteilung dieser Förderung und des Mindestbetrags der Konzentration in den im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähigen Regionen (2) wurde geändert, um der Entscheidung der Haushaltsbehörde, bestimmte Verpflichtungsermächtigungen für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, die 2007 nicht in Anspruch genommen wurden, im Einklang mit Nummer 48 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3) auf das Jahr 2008 und die folgenden Jahre zu übertragen, Rechung zu tragen. |
(2) |
Die Entscheidung 2006/636/EG der Kommission (4) muss daher geändert werden — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Entscheidung 2006/636/EG erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Entscheidung.
Artikel 2
Diese Entscheidung gilt ab dem Haushaltsjahr 2008.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 16. Juli 2008
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 146/2008 (ABl. L 46 vom 21.2.2008, S. 1).
(2) ABl. L 195 vom 15.7.2006, S. 22.
(3) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(4) ABl. L 261 vom 22.9.2006, S. 32. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/680/EG (ABl. L 280 vom 24.10.2007, S. 27).
ANHANG
Aufteilung der Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums auf die Mitgliedstaaten 2007—2013
(Laufende Preise in EUR) |
|||||||||
|
2007 |
2008 |
2009 |
2010 |
2011 |
2012 |
2013 |
2007—2013 insgesamt |
Davon Mindestbetrag für die unter das Ziel „Konvergenz“ fallenden Regionen insgesamt |
Belgien |
63 991 299 |
63 957 784 |
60 238 083 |
59 683 509 |
59 267 519 |
56 995 480 |
54 476 632 |
418 610 306 |
40 744 223 |
Bulgarien (1) |
244 055 793 |
337 144 772 |
437 343 751 |
399 098 664 |
398 058 913 |
397 696 922 |
395 699 781 |
2 609 098 596 |
692 192 783 |
Tschechische Republik |
396 623 321 |
392 638 892 |
388 036 387 |
400 932 774 |
406 640 636 |
412 672 094 |
417 962 250 |
2 815 506 354 |
1 635 417 906 |
Dänemark |
62 592 573 |
66 344 571 |
63 771 254 |
64 334 762 |
63 431 467 |
62 597 618 |
61 588 551 |
444 660 796 |
0 |
Deutschland |
1 184 995 564 |
1 186 941 705 |
1 147 425 574 |
1 156 018 553 |
1 159 359 200 |
1 146 661 509 |
1 131 114 950 |
8 112 517 055 |
3 174 037 771 |
Estland |
95 608 462 |
95 569 377 |
95 696 594 |
100 929 353 |
104 639 066 |
108 913 401 |
113 302 602 |
714 658 855 |
387 221 654 |
Irland |
373 683 516 |
355 014 220 |
329 171 422 |
333 372 252 |
324 698 528 |
316 771 063 |
307 203 589 |
2 339 914 590 |
0 |
Griechenland |
461 376 206 |
463 470 078 |
453 393 090 |
452 018 509 |
631 768 186 |
626 030 398 |
619 247 957 |
3 707 304 424 |
1 905 697 195 |
Spanien |
286 654 092 |
1 277 647 305 |
1 246 359 901 |
1 253 424 047 |
1 057 772 000 |
1 050 937 191 |
1 041 123 263 |
7 213 917 799 |
3 178 127 204 |
Frankreich |
931 041 833 |
942 359 146 |
898 672 939 |
909 225 155 |
933 778 147 |
921 205 557 |
905 682 332 |
6 441 965 109 |
568 263 981 |
Italien |
1 142 143 461 |
1 135 428 298 |
1 101 390 921 |
1 116 626 236 |
1 271 659 589 |
1 266 602 382 |
1 258 158 996 |
8 292 009 883 |
3 341 091 825 |
Zypern |
26 704 860 |
24 772 842 |
22 749 762 |
23 071 507 |
22 402 714 |
21 783 947 |
21 037 942 |
162 523 574 |
0 |
Lettland |
152 867 493 |
147 768 241 |
142 542 483 |
147 766 381 |
148 781 700 |
150 188 774 |
151 198 432 |
1 041 113 504 |
327 682 815 |
Litauen |
260 974 835 |
248 836 020 |
236 928 998 |
244 741 536 |
248 002 433 |
250 278 098 |
253 598 173 |
1 743 360 093 |
679 189 192 |
Luxemburg |
14 421 997 |
13 661 411 |
12 655 487 |
12 818 190 |
12 487 289 |
12 181 368 |
11 812 084 |
90 037 826 |
0 |
Ungarn |
570 811 818 |
537 525 661 |
498 635 432 |
509 252 494 |
547 603 625 |
563 304 619 |
578 709 743 |
3 805 843 392 |
2 496 094 593 |
Malta |
12 434 359 |
11 527 788 |
10 656 597 |
10 544 212 |
10 347 884 |
10 459 190 |
10 663 325 |
76 633 355 |
18 077 067 |
Niederlande |
70 536 869 |
72 638 338 |
69 791 337 |
70 515 293 |
68 706 648 |
67 782 449 |
66 550 233 |
486 521 167 |
0 |
Österreich |
628 154 610 |
594 709 669 |
550 452 057 |
557 557 505 |
541 670 574 |
527 868 629 |
511 056 948 |
3 911 469 992 |
31 938 190 |
Polen |
1 989 717 841 |
1 932 933 351 |
1 872 739 817 |
1 866 782 838 |
1 860 573 543 |
1 857 244 519 |
1 850 046 247 |
13 230 038 156 |
6 997 976 121 |
Portugal |
560 524 173 |
562 491 944 |
552 040 154 |
559 861 895 |
565 142 601 |
565 192 105 |
564 072 156 |
3 929 325 028 |
2 180 735 857 |
Rumänien (2) |
0 |
1 146 687 683 |
1 442 871 530 |
1 359 770 651 |
1 357 854 634 |
1 359 146 997 |
1 356 173 250 |
8 022 504 745 |
1 995 991 720 |
Slowenien |
149 549 387 |
139 868 094 |
129 728 049 |
128 304 946 |
123 026 091 |
117 808 866 |
111 981 296 |
900 266 729 |
287 815 759 |
Slowakei |
303 163 265 |
286 531 906 |
268 049 256 |
256 310 239 |
263 028 387 |
275 025 447 |
317 309 578 |
1 969 418 078 |
1 106 011 592 |
Finnland |
335 121 543 |
316 143 440 |
292 385 407 |
296 367 134 |
287 790 092 |
280 508 238 |
271 617 053 |
2 079 932 907 |
0 |
Schweden |
292 133 703 |
277 225 207 |
256 996 031 |
260 397 463 |
252 975 513 |
246 760 755 |
239 159 282 |
1 825 647 954 |
0 |
Vereinigtes Königreich |
263 996 373 |
645 001 582 |
698 582 271 |
741 000 084 |
748 834 332 |
752 295 626 |
748 964 152 |
4 598 674 420 |
188 337 515 |
Gesamt |
10 873 879 246 |
13 274 839 325 |
13 279 304 584 |
13 290 726 182 |
13 470 301 311 |
13 424 913 242 |
13 369 510 797 |
90 983 474 687 |
31 232 644 963 |
(1) Für die Jahre 2007, 2008 und 2009 beläuft sich der aus Mitteln der Abteilung „Garantie“ finanzierte Teil der Gemeinschaftsförderung auf 193 715 561 EUR, 263 453 163 EUR bzw. 337 004 104 EUR.
(2) Für die Jahre 2007, 2008 und 2009 beläuft sich der aus Mitteln der Abteilung „Garantie“ finanzierte Teil der Gemeinschaftsförderung auf 610 786 223 EUR, 831 389 081 EUR bzw. 1 058 369 098 EUR.