ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 178 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
51. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
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ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE |
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Kommission |
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2008/551/EG |
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Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2007 über die staatliche Beihilfe C 12/07 (ex N 799/06) der Slowakischen Republik zugunsten von Glunz&Jensen s.r.o. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6045) ( 1 ) |
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2008/552/EG |
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Entscheidung der Kommission vom 24. Juni 2008 zur Änderung der Entscheidung 2007/716/EG hinsichtlich bestimmter Betriebe im Fleisch- und Milchverarbeitungssektor in Bulgarien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2931) ( 1 ) |
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2008/553/EG |
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Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 2008 zur Aufhebung der Entscheidung 2008/377/EG über bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der klassischen Schweinepest in der Slowakei (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3223) ( 1 ) |
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III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte |
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IN ANWENDUNG VON TITEL VI DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE |
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2008/554/JI |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
VERORDNUNGEN
5.7.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 178/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 637/2008 DES RATES
vom 23. Juni 2008
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und zur Einführung nationaler Umstrukturierungsprogramme für den Baumwollsektor
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere Absatz 6 des dieser angefügten Protokolls Nr. 4 über Baumwolle (1) (nachstehend „Protokoll Nr. 4“ genannt),
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Kapitel 10a des Titels IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regelungen für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (4), das durch Artikel 1 Nummer 20 der Verordnung (EG) Nr. 864/2004 des Rates (5) eingefügt wurde, regelt die kulturspezifische Beihilfe für Baumwolle. |
(2) |
Mit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 7. September 2006 in der Rechtssache C-310/04 (6) wurde Titel IV Kapitel 10a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für nichtig erklärt, und zwar insbesondere aufgrund des Umstands, dass „der Rat, der Urheber der Verordnung (EG) Nr. 864/2004, vor dem Gerichtshof nicht belegt hat, dass er beim Erlass der mit dieser Verordnung eingeführten neuen Beihilferegelung für Baumwolle tatsächlich sein Ermessen ausgeübt hat, was die Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren und Umstände des Einzelfalls implizierte, darunter die Berücksichtigung der Gesamtheit der mit dem Baumwollanbau verbundenen Arbeitskosten und der Lebensfähigkeit der Entkörnungsunternehmen, ohne die die Rentabilität dieses Anbaus nicht beurteilt werden konnte“ und dass der Gerichtshof „nicht überprüfen [konnte], ob der Gemeinschaftsgesetzgeber, ohne die Grenzen des ihm in diesem Bereich zustehenden weiten Ermessens zu überschreiten, zu dem Schluss hat kommen können, dass die Festsetzung des Betrags der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle auf 35 % des Gesamtbetrags der nach der früheren Beihilferegelung bestehenden Beihilfen ausreicht, um zu gewährleisten, dass das in der fünften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 864/2004 niedergelegte Ziel, die Rentabilität und damit die Fortsetzung dieser Kultur sicherzustellen, das das in Absatz 2 des Protokolls Nr. 4 vorgegebene Ziel widerspiegelt, erreicht wird“. Der Gerichtshof hat des Weiteren angeordnet, dass die Wirkungen dieser Nichtigerklärung auszusetzen sind, bis innerhalb einer angemessenen Frist eine neue Verordnung erlassen wird. |
(3) |
Gemäß dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-310/04 muss die spezifische Beihilfe für Baumwolle neu geregelt werden. |
(4) |
Alle für die besondere Situation des Baumwollsektors typischen Faktoren und Umstände, einschließlich aller zur Beurteilung der Rentabilität dieser Kultur erforderlichen Elemente, sollten berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck wurde ein Beurteilungs- und Konsultationsprozess eingeleitet: Es wurden zwei Studien über die sozioökonomischen Auswirkungen und die Umweltauswirkungen der künftigen Beihilferegelung auf den Baumwollsektor der Gemeinschaft durchgeführt, und es wurden spezielle Seminare sowie eine Internet-Konsultation mit Interessengruppen abgehalten. |
(5) |
Die Neuregelung sollte die Zielvorgaben von Absatz 2 des Protokolls Nr. 4 erfüllen, nämlich, die Baumwollproduktion in Regionen der Gemeinschaft zu fördern, in denen diese Erzeugung für die Landwirtschaft von Bedeutung ist, es den betreffenden Erzeugern zu ermöglichen, ein angemessenes Einkommen zu erzielen, und den Markt durch Verbesserung der Angebots- und Vermarktungsstruktur zu stabilisieren. |
(6) |
Die Regelung sollte auch mit einer Politik der Unterstützung der Erzeugereinkommen, dem wichtigsten Leitprinzip der reformierten gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), in Einklang stehen. |
(7) |
Die Entkoppelung der direkten Erzeugerbeihilfen und die Einführung der Betriebsprämienregelung sind wesentliche Elemente der Reform der GAP. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wurden diese Elemente für verschiedene Agrarerzeugnisse eingeführt. |
(8) |
Um die Ziele der GAP-Reform wie auch die in Protokoll Nr. 4 genannten Ziele zu erreichen, sollten die Beihilfen für Baumwolle weitgehend entkoppelt und in die Betriebsprämienregelung integriert werden. Da diese Ziele auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher aufgrund der Notwendigkeit eines gemeinsamen Vorgehens besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können, kann die Gemeinschaft entsprechend dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(9) |
Die vollständige und umgehende Einbeziehung der derzeitigen Beihilferegelung für Baumwolle in die Betriebsprämienregelung birgt die erhebliche Gefahr, dass in den Baumwollanbaugebieten der Gemeinschaft Produktionsstörungen auftreten. Ein Teil der Beihilfe sollte daher in Form einer kulturspezifischen Zahlung je beihilfefähiger Hektarfläche an die Baumwollproduktion gebunden bleiben. Der entsprechende Betrag sollte so berechnet werden, dass die in Protokoll Nr. 4 Absatz 2 festgelegten Ziele erreicht werden und die Baumwollregelung in den Prozess der Reform und Vereinfachung der GAP einbezogen wird. In diesem Sinne ist es der durchgeführten Beurteilung zufolge gerechtfertigt, die je Mitgliedstaat insgesamt zur Verfügung stehenden Fördermittel auf 35 % des nationalen Anteils der Beihilfe festzusetzen, die den Erzeugern indirekt gezahlt wurde. Dieser Prozentsatz ermöglicht dem Baumwollsektor, allmählich langfristig lebensfähig zu werden, fördert die nachhaltige Entwicklung der Baumwollanbauregionen und sichert den Betriebsinhabern ein angemessenes Einkommen. |
(10) |
Die restlichen 65 % des nationalen Anteils der indirekten Erzeugerbeihilfe sollten in die Betriebsprämienregelung fließen. |
(11) |
Aus Gründen des Umweltschutzes sollte eine Grundfläche je Erzeugermitgliedstaat festgelegt werden. Außerdem sollten die beihilfefähigen Flächen auf die von den Mitgliedstaaten genehmigten Flächen beschränkt werden. |
(12) |
Ein fester Ertrag je Hektar sollte für jeden Erzeugermitgliedstaat festgesetzt werden. Dieser ist zusammen mit der Grundflächenanforderung, der Begrenzung der Mittel insgesamt und dem im Wesentlichen entkoppelten Charakter der Regelung für den produktionsbegrenzenden Charakter des Programms maßgebend und erfüllt gleichzeitig die Ziele des Protokolls Nr. 4. |
(13) |
Um den Erfordernissen der Entkörnungsindustrie gerecht zu werden, sollte die Beihilfefähigkeit daran gebunden werden, dass die tatsächlich geerntete Baumwolle bestimmte Mindestqualitätskriterien erfüllt. |
(14) |
Außerdem sollte die Gründung von Branchenverbänden, die von den Mitgliedstaaten anerkannt werden müssen, gefördert werden, damit Erzeuger und Entkörnungsbetriebe die Baumwollqualität verbessern können. Die Gemeinschaft sollte die Tätigkeit dieser Verbände indirekt fördern, indem sie Betriebsinhabern, die Mitglied eines solchen Verbands sind, eine höhere Beihilfe gewährt. |
(15) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(16) |
Neben der neuen Regelung für die spezifische Beihilfe für Baumwolle erscheint es angebracht, eine Reihe weiterer Vorschriften anzunehmen, die den Baumwollsektor dabei unterstützen, sich in dem neuen rechtlichen und Marktumfeld zu stabilisieren. |
(17) |
Soweit das Vorhandensein der Entkörnungsindustrie in den Baumwollanbauregionen notwendig erscheint, würde den Erfordernissen dieses Industriezweigs unter anderem dadurch hinreichend entsprochen, dass bestimmte Mindestqualitätskriterien für die tatsächlich geerntete Baumwolle festgelegt werden und es den Branchenverbänden ermöglicht wird, die Baumwollqualität zu verbessern. Angesichts der erheblichen Überkapazität der Entkörnungsindustrie erscheint es zweckmäßig, zusätzliche Maßnahmen zur Förderung der Umstrukturierung dieses Industriezweigs vorzusehen, um die Marktorientierung zu verbessern. |
(18) |
Ferner erscheint es zweckmäßig, Maßnahmen im Bereich der Marktorientierung zur Unterstützung spezifischer Qualitätsregelungen und entsprechende Absatzförderungsmaßnahmen einzuführen. Deshalb sollten nationale Programme zur Umstrukturierung des Baumwollsektors erstellt werden. Zwar sollten die einschlägigen Maßnahmen von der Gemeinschaft finanziert werden, doch sollte es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, die für die Bedürfnisse ihrer jeweiligen Gebiete geeignete Mischung, erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten, auszuwählen. |
(19) |
Die Umstrukturierungsprogramme sollten der Kommission vorgelegt werden, damit diese überprüfen kann, ob die Maßnahmen die Bedingungen der vorliegenden Verordnung und der entsprechenden Durchführungsbestimmungen erfüllen. Für die Durchführung dieser Umstrukturierungsprogramme sollten die Mitgliedstaaten zuständig sein. |
(20) |
Die Maßnahmen sollten bereits bestehende Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (7) ergänzen. |
(21) |
Die Maßnahmen in diesen Programmen können den vollständigen und dauerhaften Abbau von Teilen der Entkörnungsanlagen umfassen, um die Entkörnunungsindustrie rentabler zu machen. Auch für Investitionen in die Entkörnungsindustrie, die auf die Verbesserung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Unternehmen als solche ausgerichtet sind, kann eine Unterstützung vorgesehen werden. Ferner kann eine Beihilfe für Lohnunternehmen bereitgestellt werden, die von der Umstrukturierung des Baumwollsektors betroffen sind. |
(22) |
Zur Verbesserung der Qualität der europäischen Baumwolle sollten Betriebsinhaber, die an spezifischen Qualitätsregelungen teilnehmen, im Rahmen dieser Programme eine spezifische Beihilfe zur Deckung eines Teils der dadurch anfallenden Kosten erhalten. Ebenso sollten Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für unter die entsprechenden Qualitätsregelungen fallende Baumwolle unterstützt werden. |
(23) |
Die Verteilung der Mittel für die nationalen Umstrukturierungsprogramme auf die Mitgliedstaaten sollte auf dem spezifischen Umstrukturierungs- und Anpassungsbedarf in den wichtigsten Baumwolle erzeugenden Regionen beruhen. In Anbetracht des vorübergehenden Ziels der Umstrukturierung und Anpassung des Baumwollsektors können die Programme auf Antrag der Mitgliedstaaten beendet werden; danach können die jährlichen Mittel für die Umstrukturierungsprogramme auf die nationale Obergrenze des betreffenden Mitgliedstaats für entkoppelte Zahlungen gemäß Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 übertragen werden. |
(24) |
Da Portugal über keine Entkörnungsindustrie verfügt und die Regelung in Bulgarien für die einheitliche Flächenzahlung angewendet wird, brauchen diesen beiden Mitgliedstaaten keine Mittel für nationale Programme zur Umstrukturierung zugewiesen zu werden. |
(25) |
Damit die neue Beihilferegelung für Baumwolle und die neue Regelung zur Umstrukturierung des Baumwollsektors zu Beginn der Produktionszeit angewendet werden kann, sollte diese Verordnung ab dem Kalenderjahr 2009 gelten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL 1
KULTURSPEZIFISCHE ZAHLUNG FÜR BAUMWOLLE
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird wie folgt geändert:
1. |
Titel IV Kapitel 10a erhält folgende Fassung: „KAPITEL 10a KULTURSPEZIFISCHE ZAHLUNG FÜR BAUMWOLLE Artikel 110a Anwendungsbereich Betriebsinhabern, die Baumwolle des KN-Codes 5201 00 erzeugen, wird unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine Beihilfe gewährt. Artikel 110b Beihilfefähigkeit (1) Die Beihilfe wird je Hektar beihilfefähiger Baumwollanbaufläche gewährt. Beihilfefähig sind nur Flächen, die zu landwirtschaftlichen Nutzflächen gehören, für die der Mitgliedstaat den Baumwollanbau genehmigt hat, die mit zugelassenen Sorten eingesät sind und auf denen unter normalen Wachstumsbedingungen tatsächlich geerntet wird. Die Beihilfe gemäß Artikel 110a wird für Baumwolle von einwandfreier und handelsüblicher Qualität gezahlt. (2) Die Mitgliedstaaten genehmigen die in Absatz 1 genannten Flächen und Sorten nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen und unter den Bedingungen, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 144 Absatz 2 festzulegen sind. Artikel 110c Grundflächen, feste Erträge und Referenzbeträge (1) Die nationalen Grundflächen werden wie folgt festgesetzt:
(2) Die festen Erträge im Referenzzeitraum werden wie folgt festgesetzt:
(3) Der Beihilfebetrag je Hektar beihilfefähige Fläche wird festgesetzt, indem die Erträge gemäß Absatz 2 mit folgenden Referenzbeträgen multipliziert werden:
(4) Überschreitet die beihilfefähige Baumwollanbaufläche in einem bestimmten Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr die Grundfläche gemäß Absatz 1, so wird die Beihilfe gemäß Absatz 3 für diesen Mitgliedstaat proportional zur Grundflächenüberschreitung gekürzt. (5) Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden gemäß dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. Artikel 110d Anerkannte Branchenverbände (1) Für die Zwecke dieses Kapitels ist ein „anerkannter Branchenverband“ eine juristische Person, der Inhaber von Baumwollerzeugerbetrieben und mindestens ein Entkörnungsbetrieb angehören und deren Tätigkeit u. a. darin besteht,
(2) Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet die Entkörnungsbetriebe niedergelassen sind, erkennen alle Branchenverbände an, die die gemäß dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegenden Kriterien erfüllen. Artikel 110e Zahlung der Beihilfe (1) Betriebsinhabern wird die Beihilfe je beihilfefähiger Hektarfläche nach Maßgabe von Artikel 110c gewährt. (2) Betriebsinhabern, die Mitglieder eines anerkannten Branchenverbandes sind, wird die Beihilfe je beihilfefähiger Hektarfläche innerhalb der nach Maßgabe von Artikel 110c Absatz 1 festgesetzten Grundfläche, zuzüglich 2 EUR, gewährt.“ |
2. |
Artikel 156 Absatz 2 Buchstabe g erhält folgende Fassung:
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KAPITEL 2
NATIONALE UMSTRUKTURIERUNGSPROGRAMME FÜR DEN BAUMWOLLSEKTOR
Artikel 2
Anwendungsbereich
(1) Dieses Kapitel enthält die Vorschriften für die Zuteilung von Gemeinschaftsmitteln an die Mitgliedstaaten und für die Verwendung dieser Mittel durch die Mitgliedstaaten im Rahmen nationaler Umstrukturierungsprogramme, mit denen spezifische Umstrukturierungsmaßnahmen zugunsten des Baumwollsektors finanziert werden (nachstehend „Umstrukturierungsprogramme“ genannt).
(2) Nicht gefördert werden:
a) |
Forschungsvorhaben und Maßnahmen zur Förderung von Forschungsvorhaben; |
b) |
Maßnahmen, für die eine Gemeinschaftsförderung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gewährt werden kann. |
Artikel 3
Allgemeine Anforderungen
(1) Die Umstrukturierungsprogramme müssen mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehen und mit den Tätigkeiten, Politiken und Prioritäten der Gemeinschaft vereinbar sein.
(2) Die Mitgliedstaaten sind für die Umstrukturierungsprogramme zuständig und stellen sicher, dass diese in sich stimmig sind und ihre Konzeption und Durchführung objektiv erfolgt, wobei die wirtschaftliche Lage der betroffenen Erzeuger und Verarbeiter zu berücksichtigen ist, sowie die Notwendigkeit, eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen den Erzeugern und/oder Verarbeitern zu vermeiden.
Die Mitgliedstaaten sind dafür zuständig, dass für den Fall der Nichterfüllung der Umstrukturierungsprogramme die notwendigen Kontrollen und Sanktionen vorgesehen sind und durchgeführt werden.
Artikel 4
Einreichung und Anwendung von Umstrukturierungsprogrammen
(1) Jeder Erzeugermitgliedstaat reicht bei der Kommission alle vier Jahre und erstmals bis 1. Januar 2009 den Entwurf eines Umstrukturierungsprogramms mit einer Laufzeit von vier Jahren ein, das Maßnahmen gemäß diesem Kapitel umfasst.
Vor der Einreichung bei der Kommission werden die zuständigen Behörden und die Organisationen des Baumwollsektors zu dem Umstrukturierungsprogramm konsultiert.
Jeder Mitgliedstaat reicht einen einzigen Programmentwurf ein, der regionalen Besonderheiten Rechnung tragen kann.
(2) Die Umstrukturierungsprogramme werden drei Monate nach Einreichung bei der Kommission anwendbar.
Entsprechen die eingereichten Programme jedoch nicht den in diesem Kapitel und den dazugehörigen Durchführungsbestimmungen festgelegten Bedingungen, so setzt die Kommission den Mitgliedstaat hiervon in Kenntnis. In diesem Fall übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission ein überarbeitetes Programm. Das überarbeitete Programm wird zwei Monate nach seiner Einreichung anwendbar, es sei denn, es liegt weiterhin eine Unvereinbarkeit vor; in diesem Fall gilt der vorliegende Absatz.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Änderungen an den von den Mitgliedstaaten übermittelten Umstrukturierungsprogrammen.
Artikel 5
Mittelzuweisung
(1) Für das Umstrukturierungsprogramm werden pro Mitgliedstaat ab dem Haushaltsjahr 2010 jährliche Haushaltsmittel in folgender Höhe zugewiesen:
— |
Griechenland: 4,0 Mio. EUR; |
— |
Spanien: 6,134 Mio. EUR. |
(2) Jeder Mitgliedstaat kann beschließen, die Anwendung seines Umstrukturierungsprogramms zu beenden, um die in Absatz 1 genannten jährlichen Haushaltsmittel dauerhaft auf seine nationale Obergrenze gemäß Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu übertragen. Dieser Beschluss wird der Kommission spätestens bis zum 1. August des betreffenden Jahres mitgeteilt und gilt für die im darauf folgenden Kalenderjahr gewährten Direktzahlungen. Zusammen mit dieser Mitteilung wird auch ein Bericht über die Durchführung des Umstrukturierungsprogramms und die Verwirklichung seiner Ziele übermittelt.
(3) Die Übertragung nach Absatz 2 sowie die entsprechende Änderung von Absatz 1 wird nach dem in Artikel 144 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Verfahren beschlossen, nachdem die Kommission die Durchführung des Umstrukturierungsprogramms im Lichte seiner Zielsetzung bewertet hat.
Artikel 6
Allgemeine Bestimmungen für die Finanzierung der Umstrukturierungsprogramme
(1) Die Gemeinschaftsunterstützung betrifft nur die beihilfefähigen Ausgaben, die nach Einreichung des jeweiligen Umstrukturierungsprogramms gemäß Artikel 4 Absatz 1 getätigt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten beteiligen sich nicht an den Kosten der Maßnahmen, die von der Gemeinschaft im Rahmen der Umstrukturierungsprogramme finanziert werden.
Artikel 7
Fördermaßnahmen und Begünstigte
(1) Die Umstrukturierungsprogramme umfassen eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:
a) |
vollständiger und dauerhafter Abbau der Entkörnungsanlagen; |
b) |
Investitionen in die Entkörnungsindustrie; |
c) |
Teilnahme der Landwirte an Baumwollqualitätsregelungen; |
d) |
Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen; |
e) |
Beihilfe für Lohnunternehmen, die nicht über die Höhe der entstandenen Verluste hinausgeht. |
(2) Begünstigte der Umstrukturierungsprogramme sind:
a) |
die im Wirtschaftsjahr 2005/06 Beihilfebegünstigten gemäß Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 über die Erzeugerbeihilfe für Baumwolle (8) für Beihilfen im Rahmen der in Absatz 1 Buchstaben a, b und d genannten Maßnahmen; |
b) |
die Beihilfebegünstigten gemäß Kapitel 10a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für Beihilfen im Rahmen der in Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Maßnahmen; |
c) |
die anerkannten Branchenverbände gemäß Kapitel 10a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für Beihilfen im Rahmen der in Absatz 1 Buchstabe d genannten Maßnahmen; |
d) |
Lohnunternehmen für Beihilfen im Rahmen der in Absatz 1 Buchstabe e genannten Maßnahmen, die
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Artikel 8
Finanzmittel
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sind Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (9).
Artikel 9
Durchführungsbestimmungen
Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel werden nach dem in Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (10) genannten Verfahren erlassen.
Artikel 10
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 23. Juni 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
I. JARC
(1) ABl. L 291 vom 19.11.1979, S. 174. Protokoll zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1050/2001 (ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 1).
(2) Stellungnahme vom 14. Februar 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3) Stellungnahme vom 8. Mai 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(4) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 479/2008 (ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1).
(5) ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 48. Berichtigte Fassung im ABl. L 206 vom 9.6.2004, S. 20.
(6) Slg. 2006, S. I-7285.
(7) ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 146/2008 (ABl. L 46 vom 21.2.2008, S. 1).
(8) ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 3. Aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.
(9) ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 479/2008.
(10) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 510/2008 der Kommission (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 61).
5.7.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 178/7 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 638/2008 DER KOMMISSION
vom 4. Juli 2008
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 5. Juli 2008 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. Juli 2008
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2008 der Kommission (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 61).
(2) ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 4. Juli 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
0702 00 00 |
MA |
39,1 |
MK |
32,3 |
|
TR |
90,8 |
|
ZZ |
54,1 |
|
0707 00 05 |
MK |
11,6 |
TR |
62,0 |
|
ZZ |
36,8 |
|
0709 90 70 |
TR |
84,4 |
ZZ |
84,4 |
|
0805 50 10 |
AR |
102,4 |
US |
79,5 |
|
ZA |
116,6 |
|
ZZ |
99,5 |
|
0808 10 80 |
AR |
85,3 |
BR |
98,5 |
|
CL |
99,1 |
|
CN |
93,8 |
|
NZ |
116,7 |
|
US |
88,2 |
|
UY |
135,9 |
|
ZA |
91,9 |
|
ZZ |
101,2 |
|
0808 20 50 |
AR |
96,9 |
CL |
98,1 |
|
CN |
96,2 |
|
NZ |
142,3 |
|
ZA |
118,0 |
|
ZZ |
110,3 |
|
0809 10 00 |
TR |
196,2 |
US |
284,0 |
|
ZZ |
240,1 |
|
0809 20 95 |
TR |
368,7 |
US |
486,8 |
|
ZZ |
427,8 |
|
0809 30 |
TR |
197,2 |
ZZ |
197,2 |
|
0809 40 05 |
IL |
154,1 |
ZZ |
154,1 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.
5.7.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 178/9 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 639/2008 DER KOMMISSION
vom 24. Juni 2008
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die jüngsten Senkungen der Ausfuhrerstattungssätze aufgrund der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik und der Bewegungen der Preise für landwirtschaftliche Erzeugnisse auf dem Weltmarkt führten dazu, dass die Zahl der Anträge auf Erstattungsbescheinigungen rückläufig ist, wodurch sich die Belastung des Gemeinschaftshaushalts durch Ausfuhrerstattungen für nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren verringert hat. Da die Gemeinschaft unter diesen Umständen nicht Gefahr läuft, ihre internationalen Verpflichtungen zu verletzten, ist es angezeigt, die Gewährung von Ausfuhrerstattungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden, zu vereinfachen und so den Verwaltungsaufwand für die Ausführer dieser Waren zu verringern. |
(2) |
Nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission (2) können die Rechte aus den Bescheinigungen unter bestimmten Bedingungen übertragen werden. Um eine einheitliche Behandlung der Lizenzen und Bescheinigungen zu gewährleisten, sollte das Verfahren für diese Übertragungen soweit möglich an die Bestimmungen angeglichen werden, die für die Übertragung von Rechten aus Lizenzen in der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (3) festgelegt sind. |
(3) |
Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 sieht den Zeitraum vor, innerhalb dessen die für die Zahlung zuständige Behörde den Betrag der beantragten Ausfuhrerstattungen von der Erstattungsbescheinigung abschreibt. Angesichts der Zeit, die für die Bearbeitung der Unterlagen, die nach Bestimmung differenzierte Ausfuhrerstattungen betreffen, erforderlich ist, ist dieser Zeitraum möglicherweise unzureichend und sollte verlängert werden. |
(4) |
In Artikel 38a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 werden die Bedingungen für die Mitteilung von Anträgen von den Mitgliedstaaten an die Kommission und die darauf folgende Ausstellung der Erstattungsbescheinigungen festgelegt. Da zwischenzeitlich effizientere Berichts- und Kommunikationssysteme eingeführt wurden, sollten die Fristen angepasst werden. |
(5) |
Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 sieht ein Zeitabschnittssystem für die Ausstellung der Erstattungsbescheinigungen vor. Die Gültigkeit dieser Erstattungsbescheinigungen wird in Artikel 39 der Verordnung festgelegt. Um die Verwendung der Erstattungsbescheinigungen zu vereinfachen, sollte die Gültigkeit der im ersten Zeitabschnitt ausgestellten Bescheinigungen und der Bescheinigungen, die nach Artikel 38a beantragt wurden, verlängert werden. |
(6) |
Um in den Genuss einer Verringerung des einbehaltenen Sicherheitsbetrags zu kommen, müssen nach Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ungenutzte Bescheinigungen oder Teilbescheinigungen der erteilenden Stelle spätestens bis zum 30. Juni des Haushaltsjahres, für das sie erteilt wurden, zurückgereicht werden. Die Einführung effizienterer Berichtssysteme ermöglicht die Verlängerung dieser Frist. |
(7) |
Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 sieht Sonderbestimmungen für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen für Kleinexporteure vor. Aus Gründen der Vereinfachung sollten Kleinexporteure Erstattungsbescheinigungen nutzen dürfen, ohne ihren Status als Kleinexporteur zu verlieren und zusätzlich sollte die Zahlungsschwelle erhöht werden. |
(8) |
Um die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen rechtzeitig umsetzen zu können, sollte das Datum des Inkrafttretens der Verordnung auf den Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union festgelegt werden. |
(9) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 27 erhält folgende Fassung: „Artikel 27 (1) Die Pflichten aus den Bescheinigungen sind nicht übertragbar. Die Rechte aus den Bescheinigungen können während der Gültigkeitsdauer der Bescheinigungen vom Bescheinigungsinhaber übertragen werden, wenn diese Übertragung nur zugunsten eines einzigen Übernehmers je Bescheinigung und Teilbescheinigung erfolgt. Nur die noch nicht auf der Bescheinigung oder Teilbescheinigung abgeschriebenen Beträge können übertragen werden. (2) Der Übernehmer darf sein Recht nicht weiterübertragen, sondern nur an den Bescheinigungsinhaber rückübertragen. Die Rückübertragung bezieht sich auf die in der Bescheinigung oder Teilbescheinigung noch nicht abgeschriebene Menge. In diesem Fall trägt die ausstellende Behörde in Feld 6 der Bescheinigung einen der in Anhang VIII aufgeführten Vermerke ein.“ |
2. |
Artikel 32 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die für die Zahlung zuständige Behörde schreibt diesen Betrag innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum des Eingangs des spezifischen Antrags von der Erstattungsbescheinigung ab.“ |
3. |
Artikel 38a Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die während der Woche gestellten Anträge werden der Kommission von den Mitgliedstaaten am darauf folgenden Montag mitgeteilt. Sofern die Kommission keine Maßnahmen ergreift, können die Erstattungsbescheinigungen ab dem auf die Mitteilung folgenden Mittwoch ausgestellt werden.“ |
4. |
Artikel 39 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Vorbehaltlich des zweiten und dritten Unterabsatzes gilt die Erstattungsbescheinigung bis zum letzten Tag des fünften Monats, der dem Monat der Antragstellung folgt, oder bis zum letzten Tag des Haushaltszeitraums, falls dieser Zeitpunkt früher eintritt. Die Erstattungsbescheinigungen, die nach Artikel 33 Buchstabe a oder nach Artikel 38a bis spätestens 7. November beantragt wurden, gelten bis zum letzten Tag des zehnten Monats, der dem Monat der Antragstellung folgt. Die in Artikel 40 genannten Erstattungsbescheinigungen gelten bis zum letzten Tag des fünften Monats, der dem Monat der Antragstellung folgt. Gemäß Artikel 29 im Voraus festgesetzte Erstattungssätze gelten bis zum letzten Tag der Gültigkeitsdauer der Erstattungsbescheinigung.“ |
5. |
Artikel 45 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Absatz 1 gilt nur für Bescheinigungen und Teilbescheinigungen, die der erteilenden Stelle spätestens bis zum 31. August des Haushaltsjahres, für das sie erteilt wurden, zurückgereicht werden.“ |
6. |
Artikel 47 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(2) Artikel 46 gilt für Ausfuhren, für die die Anträge, die der Wirtschaftsbeteiligte im Laufe des berücksichtigten Haushaltsjahres gemäß Artikel 32 Absatz 1 gestellt hat, einschließlich des Antrags für die fragliche Ausfuhr, nicht zu Zahlungen von insgesamt mehr als 100 000 EUR führen dürfen.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. Juni 2008
Für die Kommission
Günter VERHEUGEN
Vizepräsident
(1) ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).
(2) ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 246/2008 (ABl. L 75 vom 18.3.2008, S. 64).
(3) ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.
5.7.2008 |
DE |
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L 178/11 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 640/2008 DER KOMMISSION
vom 4. Juli 2008
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 121 Buchstabe h in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung (2) sind die chemischen und organoleptischen Merkmale von Olivenöl und Oliventresteröl sowie die Verfahren zur Bestimmung dieser Merkmale festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 1 zehnter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 erfolgt die Bestimmung der organoleptischen Merkmale nativer Olivenöle nach dem Verfahren des Anhangs XII derselben Verordnung. |
(3) |
Der Internationale Olivenölrat (IOR) hat im November 2007 ein überarbeitetes Verfahren zur Bewertung der organoleptischen Merkmale nativer Olivenöle angenommen. Bei dieser Überarbeitung wurden die Beschreibungen der positiven und negativen Attribute von nativen Olivenölen sowie die Beschreibung des Verfahrens aktualisiert. Außerdem wurde die Obergrenze für die Wahrnehmung der Mängel in nativem Olivenöl geändert. |
(4) |
Das überarbeitete Verfahren des IOR zur Bewertung der organoleptischen Merkmale nativer Olivenöle spezifiziert darüber hinaus die Bedingungen, unter denen bestimmte Begriffe und Ausdrücke, die die organoleptischen Merkmale nativer Olivenöle betreffen, bei der Etikettierung fakultativ verwendet werden können. Es ist vorzusehen, dass die Prüfungsleiter die Konformität der Öle mit den für die Verwendung dieser Begriffe und Ausdrücke geltenden Definitionen bescheinigen können. |
(5) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 ist entsprechend zu ändern. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 wird wie folgt geändert:
1. |
In der Tabelle von Anhang I wird in der elften Spalte („sensorische Prüfung Fehlermedian (Md)“) in der zweiten und in der dritten Zeile sowie in Fußnote 2 die Ziffer „2,5“ durch die Ziffer „3,5“ ersetzt. |
2. |
Anhang XII erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Oktober 2008.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. Juli 2008
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2008 der Kommission (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 61).
(2) ABl. L 248 vom 5.9.1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 702/2007 (ABl. L 161 vom 22.6.2007, S. 11).
ANHANG
ANHANG XII
VERFAHREN DES INTERNATIONALEN OLIVENÖLRATES FÜR DIE ORGANOLEPTISCHE PRÜFUNG VON NATIVEN OLIVENÖLEN
1. GEGENSTAND UND ANWENDUNGSBEREICH
Diese Verfahrensvorschrift basiert auf dem Beschluss Nr. DEC-21/95-V/2007 des Internationalen Olivenölrates vom 16. November 2007 über das überarbeitete Verfahren für die organoleptische Prüfung von nativen Olivenölen. Sie dient der Festlegung des Verfahrens für die Bewertung der organoleptischen Merkmale von nativen Olivenölen im Sinne von Nummer 1 des Anhangs XVI der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und beschreibt die Methode für die Einstufung der Öle anhand dieser Merkmale. Das Verfahren umfasst zudem Hinweise für eine fakultative Etikettierung.
Die Verfahrensvorschrift gilt nur für native Olivenöle und deren Einstufung bzw. Etikettierung entsprechend dem Umfang der wahrgenommenen Mängel, der Fruchtigkeit und der sonstigen positiven Attribute, wie sie von einer Gruppe ausgewählter, geschulter und geprüfter Prüfer bestimmt werden.
2. ALLGEMEINES
Für die allgemeinen Grundbegriffe, den Prüfraum, das Prüfglas und alle sonstigen das vorliegende Verfahren betreffenden Fragen wird empfohlen, sich an die entsprechenden Vorgaben des Internationalen Olivenölrates, insbesondere den Beschluss Nr. DEC-21/95-V/2007 vom 16. November 2007 über das überarbeitete Verfahren für die organoleptische Prüfung von nativen Olivenölen zu halten.
3. SPEZIFISCHE BEGRIFFE
3.1. Positive Attribute
Fruchtig: Gesamtheit der von der Olivensorte abhängigen, unmittelbar und/oder retronasal wahrgenommenen charakteristischen Geruchsmerkmale eines Öls aus gesunden und frischen, grünen oder reifen Früchten.
Das Attribut fruchtig wird durch grün näher charakterisiert, wenn die Geruchsmerkmale an diejenigen von grünen Früchten erinnern, wie sie für Öl aus grünen Früchten kennzeichnend sind.
Das Attribut fruchtig wird durch reif näher charakterisiert, wenn die Geruchsmerkmale an diejenigen von reifen Früchten erinnern, wie sie für Öl aus grün und reif geernteten Früchten kennzeichnend sind.
Bitter: elementarer Geschmack, der typisch für Öle aus grünen oder in Reifung befindlichen Oliven ist und mit den auf der Zunge V-förmig angeordneten Wallpapillen wahrgenommen wird.
Scharf: taktil empfundenes Prickeln, das typisch für Öle ist, die zu Beginn des Wirtschaftsjahres hauptsächlich aus noch grünen Oliven gewonnen werden, und in der gesamten Mundhöhle und insbesondere in der Kehle wahrgenommen werden kann.
3.2. Negative Attribute
Stichig/schlammig: typisches Flavour bei Ölen aus Oliven, die so geschichtet oder gelagert sind, dass sie sich in einem Zustand fortgeschrittener anaerober Gärung befinden, oder bei Öl, das in Becken und Fässern mit Dekantier-‚Schlämmen‘ in Kontakt war, die ebenfalls eine anaerobe Gärung durchlaufen haben.
Modrig-feucht: typisches Flavour bei Ölen aus Oliven mit Schimmel- und Hefepilzbefall wegen mehrtägiger Lagerung der Früchte unter feuchten Bedingungen.
Wein- oder essigartig/sauer-säuerlich: typisches Flavour bei bestimmten Ölen, an Wein oder Essig erinnernd und in erster Linie bedingt durch einen aeroben Gärungsprozess der Oliven oder Reste von Olivenpaste in nicht sachgemäß gewaschenen Pressmatten, bei dem Essigsäure, Ethylacetat und Ethanol entstehen.
Metallisch: an Metall erinnerndes Flavour, typisch für Öl, das beim Vermahlen, Schlagen, Pressen oder Lagern lange mit Metallflächen in Kontakt stand.
Ranzig: Flavour bei stark oxidierten Ölen.
Brandig oder erhitzt: typisches Flavour bei Ölen aufgrund einer übermäßigen und/oder zu langen Erwärmung bei der Gewinnung und insbesondere durch unsachgemäße Wärmebehandlung beim Rühren der Olivenpaste.
Heuartig-holzig: typisches Flavour bei bestimmten Ölen, das von trockenen Oliven herrührt.
Roh: Bezeichnung für bestimmte alte Öle, die im Mund einen dickflüssigen, pastösen Sinneseindruck hinterlassen.
Schmierölartig: Flavour bei Ölen, das an Dieseltreibstoff, Fett oder Mineralöl erinnert.
Fruchtwasserartig: Flavour bei Ölen, das von längerem Kontakt mit Fruchtwasser herrührt, das einen Gärungsprozess durchlaufen hat.
Lakig: Flavour bei Ölen aus Oliven, die in Salzlake aufbewahrt wurden.
Espartograsartig: typisches Flavour bei Ölen aus Oliven, die mit Hilfe neuer Espartograsmatten gepresst wurden. Dieses Aroma kann in verschiedenen Nuancen auftreten, je nachdem, ob Matten aus grünem oder trockenem Espartogras verwendet wurden.
Erdig: Flavour bei Ölen, das von anhaftender Erde oder Schlamm ungewaschener Oliven herrührt.
Wurmstichig: Flavour bei Ölen aus Oliven mit starkem Befall von Larven der Olivenfliege (Bactrocera Oleae).
Gurkenartig: Flavour bei Ölen, das von zu langem Lagern in luftdichten Behältnissen, insbesondere Weißblechdosen, und dem dadurch entstehenden 2,6-Nonadienal herrührt.
Feuchtes Holz: typisches Flavour bei Ölen, die aus Oliven gewonnen wurden, die am Baum Frostschäden erlitten haben.
3.3. Fakultative Terminologie bei der Etikettierung
Auf Antrag kann der Prüfungsleiter bescheinigen, dass die bewerteten Öle nach Intensität und Wahrnehmung der Attribute den Definitionen und Intervallen für die nachstehenden Begriffe und Adjektive entsprechen:
a) |
Für jedes der unter Nummer 3.1 genannten positiven Attribute (fruchtig, gegebenenfalls durch grün oder reif näher charakterisiert, bitter und scharf)
|
b) |
Der Begriff ‚ausgewogen‘ kann für ein Öl verwendet werden, das nicht unausgewogen ist. Unausgewogen bezeichnet den olfaktorisch-gustatorischen und taktilen Sinneseindruck bei einem Öl, in dem der Median des Attributs bitter und/oder der des Attributs scharf um zwei Punkte größer ist als der Median des Attributs fruchtig. |
c) |
Der Ausdruck ‚mildes Öl‘ kann für ein Öl verwendet werden, in dem der Median des Attributs bitter und der des Attributs scharf kleiner oder gleich 2 sind. |
4. PRÜFERGRUPPE
Die Prüfergruppe setzt sich aus einem Prüfungsleiter und acht bis zwölf sensorischen Prüfern zusammen.
Der Prüfungsleiter muss über eine solide Ausbildungsgrundlage und über Sach- und Fachkenntnisse auf dem Gebiet der verschiedenen Öltypen verfügen. Er ist verantwortlich für die Gruppe, ihre Organisation und Tätigkeit, die Vorbereitung, Verschlüsselung und Aufmachung der Proben für die Prüfer sowie für die Erfassung und statistische Auswertung der Daten.
Der Prüfungsleiter wählt die Prüfer aus, überwacht ihre Schulung und kontrolliert ihre Prüfungsleistung, um sicherzustellen, dass ihre Urteilsfähigkeit erhalten bleibt.
Die für die organoleptische Bewertung von Olivenöl zuständigen sensorischen Prüfer werden gemäß dem Leitfaden des Internationalen Olivenölrates für die Auswahl, Schulung und Kontrolle qualifizierter sensorischer Prüfer von nativem Olivenöl nach ihrer Eignung, ähnliche Proben voneinander zu unterscheiden, ausgewählt und geschult.
Die Prüfergruppen müssen sich verpflichten, an den auf nationaler, gemeinschaftlicher oder internationaler Ebene vorgesehenen organoleptischen Bewertungen zur regelmäßigen Kontrolle und zur Harmonisierung der Wahrnehmungskriterien teilzunehmen. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung zugelassene Prüfergruppen müssen zudem dem betreffenden Mitgliedstaat jährlich alle Auskünfte über ihre Zusammensetzung und die Zahl der in ihrer Funktion als zugelassene Prüfergruppe durchgeführten Bewertungen mitteilen.
5. VERFAHREN FÜR DIE ORGANOLEPTISCHE BEWERTUNG UND EINSTUFUNG VON OLIVENÖL
5.1. Verwendung der Profilbeschreibung durch den Prüfer
Die zu verwendende Profilbeschreibung ist in Anlage A dieser Verfahrensvorschrift festgelegt.
Jeder zur Prüfergruppe gehörende Prüfer muss das zu untersuchende Öl zunächst riechen und dann verkosten. Anschließend trägt er auf der 10-cm-Skala in der Profilbeschreibung die Intensität der Wahrnehmung jedes negativen und positiven Attributs ein (1). Wird das Attribut fruchtig als grün oder reif wahrgenommen, so kreuzt der Prüfer das entsprechende Feld in der Profilbeschreibung an.
Werden negative Attribute wahrgenommen, die nicht in der Profilbeschreibung vermerkt sind, so sind diese unter Verwendung derjenigen definierten Begriffe, mit denen sie am zutreffendsten beschrieben werden, in der Spalte ‚Sonstige‘ anzugeben.
5.2. Verwendung der Angaben durch den Prüfungsleiter
Der Prüfungsleiter sammelt die ausgefüllten Profilbeschreibungen der einzelnen Prüfer, um die den einzelnen Attributen zugeteilten Intensitäten zu überprüfen; bei Feststellung einer Anomalie fordert er den Prüfer auf, seine Profilbeschreibung zu überarbeiten und den Prüfversuch erforderlichenfalls zu wiederholen.
Der Prüfungsleiter kann die Angaben der einzelnen Prüfer nach der Methode zur statistischen Berechnung des Medians gemäß Anlage B elektronisch erfassen. Die Daten für eine Probe werden eingegeben anhand einer Matrix aus 9 Spalten, die jeweils den 9 sensorischen Attributen entsprechen, und n Zeilen, die den n Prüfern der Prüfergruppe entsprechen.
Wird ein von mindestens 50 % der Mitglieder der Prüfergruppe wahrgenommenes negatives Attribut in der Spalte ‚Sonstige‘ eingetragen, so wird der Median dieses Mangels berechnet und das Öl entsprechend eingestuft.
Der Prüfungsleiter kann nur dann bescheinigen, dass das bewertete Öl die unter Nummer 3.3 Buchstabe a genannten Bedingungen in Bezug auf die Begriffe ‚grün‘ und ‚reif‘ erfüllt, wenn mindestens 50 % der Mitglieder der Prüfergruppe erklären, dass sie das Attribut fruchtig als grün oder reif wahrgenommen haben.
Im Falle von Analysen im Rahmen von Konformitätskontrollen wird ein Test vorgenommen. Im Fall von Gegenanalysen muss der Prüfungsleiter die Analyse doppelt vornehmen lassen. Im Fall von Analysen mit aufhebender Wirkung ist die Analyse dreifach vorzunehmen. In diesen Fällen wird der Median der Attribute anhand des Durchschnitts der Mediane berechnet. Alle Wiederholungsanalysen sind in gesonderten Sitzungen durchzuführen.
5.3. Einstufung der Öle
Das Öl wird entsprechend dem Median der festgestellten Mängel und dem Median des Attributs ‚fruchtig‘ in die nachstehenden Kategorien eingestuft. Der Median der Mängel ist definiert als der Median des mit der stärksten Intensität wahrgenommenen Mangels. Der Median der Mängel und der Median der Fruchtigkeit werden mit nur einer Dezimalstelle ausgedrückt, und der Wert des sie definierenden robusten Variationskoeffizienten muss kleiner oder gleich 20 % sein.
Für die Einstufung des Öls wird der Wert des Medians der Mängel und des Medians der Fruchtigkeit mit den nachstehend aufgeführten Referenzintervallen verglichen. Die Grenzen dieser Intervalle wurden unter Berücksichtigung des Fehlers der Methode festgesetzt und gelten daher als absolut. Eine entsprechende Computer-Software gestattet eine visuelle Einstufung in tabellarischer oder graphischer Form.
a) Natives Olivenöl extra: der Median der Mängel ist 0 und der Median des Attributs ‚fruchtig‘ ist größer als 0.
b) Natives Olivenöl: der Median der Mängel ist größer als 0 und kleiner als oder gleich 3,5 und der Median des Attributs ‚fruchtig‘ ist größer als 0.
c) Lampantöl: der Median der Mängel ist größer als 3,5 oder der Median der Mängel ist kleiner oder gleich 3,5 und der Median des Attributs ‚fruchtig‘ ist gleich 0.
5.4. Sonderfälle
Liegt der Median für ein anderes positives Attribut als ‚fruchtig‘ über 5,0, so vermerkt der Prüfungsleiter dies auf der Analysebescheinigung des Öls.
Anlage A
Profilbeschreibung von nativem Olivenöl
Anlage B
METHODE ZUR BERECHNUNG DES MEDIANS UND DER VERTRAUENSINTERVALLE
Median
Der Median ist definiert als die reelle Zahl Xm, gekennzeichnet durch die Tatsache, dass die Wahrscheinlichkeit (P), dass die Werte der Verteilung (X) unter dieser Zahl (Xm) liegen, geringer oder gleich 0,5 ist und dass gleichzeitig die Wahrscheinlichkeit (P), dass die Werte der Verteilung (X) unter dieser Zahl (Xm) liegen oder ihr entsprechen, höher oder gleich 0,5 ist. Nach einer anderen Definition ist der Median das 50. Perzentil einer Zahlenverteilung in steigender Reihenfolge. Einfacher gesagt, entspricht der Median bei einer ungeraden Zahl von Werten in nach ihrer Größe geordneten Folge dem zentralen Wert und bei einer geraden Zahl von Werten dem Durchschnittswert der beiden zentralen Werte.
Robuste Standardabweichung
Um einen zuverlässigen Schätzwert für die Variabilität zu erhalten, die sich um den Median bildet, ist der Schätzwert der robusten Standardabweichung nach Stuart und Kendall heranzuziehen. Die nachstehende Formel ergibt die asymptotische Standardabweichung, d. h. den robusten Schätzwert der Variabilität der betreffenden Angaben, wobei N die Zahl der Beobachtungen und IQR der Quartilabstand ist, der genau 50 % der Fälle einer beliebigen Wahrscheinlichkeitsverteilung umfasst.
Zur Berechnung des Quartilabstands wird die Größe der Abweichung zwischen dem 75. und 25. Perzentil berechnet.
IQR = 75. Perzentil – 25. Perzentil
Das Perzentil ist der Wert Xpc, gekennzeichnet durch die Tatsache, dass die Wahrscheinlichkeit (P), dass die Werte der Verteilung (X) unter Xpc liegen, niedriger als ein bestimmtes Hundertstel ist oder ihm entspricht und dass gleichzeitig die Wahrscheinlichkeit (P), dass die Werte der Verteilung niedriger als Xpc sind oder ihm entsprechen, höher als das genannte Hundertstel ist oder ihm entspricht. Das Hundertstel gibt die Fraktion der in Frage kommenden Verteilung an. Im Fall des Medians entspricht sie 50/100.
In der Praxis ist das Perzentil der Verteilungswert, der einem bestimmten Bereich entspricht, der unter Zugrundelegung der Verteilungs- oder Dichtekurve bestimmt wird. Beispiel: das 25. Perzentil ist der Verteilungswert, der einem Bereich von 0,25 oder 25/100 entspricht.
Robuster Variationskoeffizient in %
Der CVr% ist eine reine Zahl, d. h. ein Wert ohne Dimension, die den Prozentsatz der Variabilität der analysierten Zahlenreihe angibt. Daher ist dieser Koeffizient zur Überprüfung der Zuverlässigkeit der Mitglieder der Prüfergruppe besonders geeignet.
Vertrauensintervalle bei 95 % für den Median
Das Vertrauensintervall von 95 % (der Wert des Fehlers erster Art entspricht 0,05 bzw. 5 %) ist das Intervall, in dem der Median, ausgehend von der Hypothese, dass sich der Versuch unendliche Male wiederholen ließe, schwanken könnte. In der Praxis gibt dieses Intervall das Variabilitätsintervall des Versuchs unter den vorgesehenen operationellen Bedingungen an, in der Annahme, dass der Versuch mehrmals wiederholt werden könnte. Das Intervall ist, wie der CVr%, nützlich zur Bewertung der Zuverlässigkeit des Versuchs.
ICsup = Me + (c.S*)
ICinf = Me (c.S*)
wobei c, bei einem Vertrauensintervall von 0,95, einem Wert von 1,96 entspricht.
(1) Der Prüfer kann vom Verkosten eines Öls absehen, wenn er direkt über den Geruch ein extrem stark ausgeprägtes negatives Attribut feststellt. Er vermerkt diesen außergewöhnlichen Umstand in der Profilbeschreibung.
5.7.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 178/17 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 641/2008 DER KOMMISSION
vom 4. Juli 2008
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates in Bezug auf die Liste der Schiffe, die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei im Nordatlantik betreiben
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates vom 16. Januar 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008) (1), insbesondere auf Anhang XIII Nummer 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Europäische Gemeinschaft ist seit 1981 Vertragspartei des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik (2). |
(2) |
Im März 2008 hat die Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) empfohlen, die Liste der Schiffe zu ändern, denen illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei nachgewiesen wurde. Die Empfehlung sollte in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 40/2008 ist daher entsprechend zu ändern — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anlage zu Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. Juli 2008
Für die Kommission
Joe BORG
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 19 vom 23.1.2008, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 541/2008 der Kommission (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 23).
(2) ABl. L 227 vom 12.8.1981, S. 21.
ANHANG
Die Anlage zu Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 erhält folgende Fassung:
„Anhang XIII — Anlage
Liste der Schiffe (mit IMO-Nummern), die laut Bestätigung der NEAFC und der NAFO illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei betrieben haben
IMO (1)-Nummer des Schiffs |
Schiffsname (2) |
Flaggenstaat (2) |
7436533 |
ALFA |
Georgien |
7612321 |
AVIOR |
Georgien |
8522030 |
CARMEN |
Ex-Georgien |
7700104 |
CEFEY |
Russland |
8028424 |
CLIFF |
Kambodscha |
8422852 |
DOLPHIN |
Russland |
7321374 |
ENXEMBRE |
Panama |
8522119 |
EVA |
Ex-Georgien |
6719419 |
GORILERO |
Sierra Leone |
7332218 |
IANNIS I |
Panama |
8422838 |
ISABELLA |
Ex-Georgien |
8522042 |
JUANITA |
Ex-Georgien |
6614700 |
KABOU |
Guinea-Conakry |
7385174 |
MURTOSA |
Togo |
8421937 |
NICOLAY CHUDOTVORETS |
Russland |
8914221 |
POLESTAR |
Panama |
8522169 |
ROSITA |
Ex-Georgien |
7347407 |
SUNNY JANE |
|
8606836 |
ULLA |
Ex-Georgien |
(1) Internationale Schifffahrtsorganisation.
(2) Mögliche Änderungen der Namen und Flaggen und weitere Angaben zu den Schiffen finden sich auf der NEAFC-Website: www.neafc.org.“
5.7.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 178/19 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 642/2008 DER KOMMISSION
vom 4. Juli 2008
zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 7,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
1.1. Einleitung des Verfahrens
(1) |
Am 20. Oktober 2007 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union (2) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) in die Gemeinschaft. |
(2) |
Das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 6. September 2007 vom Spanischen Dachverband der Obst und Gemüse verarbeitenden Industrie (FNACV) („Antragsteller“) im Namen der Hersteller eingereicht worden war, auf die 100 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) entfällt. Der Antrag enthielt Beweise für ein Dumping der betroffenen Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung, die als ausreichend erachtet wurden, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen. |
(3) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1295/2007 vom 5. November 2007 (3) erteilte die Kommission die Anweisung, die Einfuhren der gleichen Ware mit Ursprung in der VR China mit Wirkung vom 9. November 2007 an zollamtlich zu erfassen. |
(4) |
Es sei darauf hingewiesen, dass dieselbe Ware bis zum 8. November 2007 Schutzmaßnahmen unterlag. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1964/2003 vom 7. November 2003 (4) hatte die Kommission vorläufige Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) eingeführt. Endgültige Schutzmaßnahmen wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 658/2004 vom 7. April 2004 („Schutzmaßnahmenverordnung“) (5) erlassen. Sowohl den vorläufigen als auch den endgültigen Schutzmaßnahmen lag ein Zollkontingent zugrunde, d. h. der Zoll wurde erst bei Überschreitung des Zollfreikontingents erhoben. |
1.2. Von dem Verfahren betroffene Parteien
(5) |
Die Kommission unterrichtete die antragstellenden Gemeinschaftshersteller und ihren Verband, die ausführenden Hersteller und ihren Verband, bekanntermaßen betroffene Zulieferer und Einführer und dessen Verbände sowie die Behörden der VR China offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. |
(6) |
Neben den antragstellenden und den ausführenden Herstellern sowie den Einführern legten auch die jeweiligen Verbände ihre Stellungnahmen vor. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört. |
(7) |
In der Einleitungsbekanntmachung verwies die Kommission darauf, dass sie zur Untersuchung von Dumping und Schädigung gegebenenfalls auf ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Grundverordnung zurückgreifen werde. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls Stichproben bilden konnte, wurden ausführende Hersteller und unabhängige Einführer aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr für den Untersuchungszeitraum (1. Oktober 2006 bis 30. September 2007) die in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung aufgeführten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit in Verbindung mit der betroffenen Ware zu übermitteln. |
(8) |
Damit die ausführenden Hersteller in der VR China, sofern sie es wünschten, Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) bzw. individuelle Behandlung („IB“) stellen konnten, sandte die Kommission allen bekanntermaßen betroffenen chinesischen Unternehmen die erforderlichen Antragsformulare zu. Fünf Unternehmen/Gruppen verbundener Unternehmen stellten einen Antrag auf MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung bzw. auf IB für den Fall, dass die Untersuchung ergeben sollte, dass sie die Voraussetzungen für eine MWB nicht erfüllen. Allerdings wurde nur ein MWB beantragendes Unternehmen in die Stichprobe einbezogen (siehe Randnummer (26)). Neun Unternehmen/Gruppen verbundener Unternehmen beantragten lediglich eine IB. |
(9) |
Die Kommission ließ allen bekanntermaßen betroffenen Gemeinschaftsherstellern und ihren Verband, allen in die Stichprobe einbezogenen Einführern und ihren Verbänden, den bekanntermaßen betroffenen Zulieferern und den in die Strichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern Fragebogen zukommen. Darüber hinaus wurden diese Fragebogen auch allen von der Kommission ermittelten Herstellern in potenziellen Vergleichsländern (siehe Randnummern (40) und (41)) zugesandt. |
(10) |
Antworten auf den Fragebogen gingen von vier Gemeinschaftsherstellern ein, auf die 100 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion entfallen sowie von sechs in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern in der Gemeinschaft und ihren Verbänden. Die Kommission erhielt ferner ausgefüllte Fragebogen von allen in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Herstellern und den mit ihnen verbundenen Unternehmen. Auch der Verband der chinesischen Hersteller und ein Einführerverband übermittelten ihre Stellungnahmen. |
(11) |
Die Kommission holte alle für die vorläufige Ermittlung von Dumping, dadurch verursachter Schädigung und Gemeinschaftsinteresse als notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie und führte in den Betrieben folgender Unternehmen Kontrollbesuche durch:
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1.3. Untersuchungszeitraum (UZ)
(12) |
Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 30. September 2007 („UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums („Bezugszeitraum“). |
2. BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1. Allgemeine Bemerkungen
(13) |
Mandarinen werden im Herbst und im Winter geerntet, die Ernte- und Konservierungssaison beginnt Anfang Oktober und endet gegen Ende Januar des darauf folgenden Jahres. Die Frischware wird auf den Frischobstmarkt gebracht oder zu Saft und Konserven verarbeitet. Die Mandarinenkonservenindustrie stützt sich bei Vergleichen in der Regel auf diese Saison (d. h. den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. September des Folgejahres), und die Kommission ist im Rahmen ihrer Analyse auf dieselbe Weise vorgegangen. |
2.2. Betroffene Ware
(14) |
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um zubereitete oder haltbar gemachte Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, ohne Zusatz von Alkohol, mit oder ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, wie unter der KN-Position 2008 definiert. Diese werden derzeit folgendermaßen klassifiziert: der KN-Code 2008 30 55 bezieht sich auf die betroffene Ware ohne Zusatz von Alkohol, aber mit Zusatz von Zucker in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg; Der KN-Code 2008 30 75 bezieht sich auf die betroffene Ware ohne Zusatz von Alkohol, aber mit Zusatz von Zucker in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger. Darüber hinaus umfasst ein Teil des KN-Codes ex 2008 30 90 Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten ohne Zusatz von Alkohol oder Zucker (normalerweise in Wasser oder im eigenen Saft). |
(15) |
Die vorläufige Untersuchung ergab, dass die betroffene Ware durch Schälen und Segmentieren bestimmter Sorten kleiner Zitrusfrüchte (hauptsächlich Satsumas) hergestellt wird, die dann in Zuckersirup, Saft oder Wasser konserviert und verpackt werden. Das Schälen und Segmentieren kann entweder manuell oder maschinell erfolgen. |
(16) |
Die betroffene Ware wird in Verpackungen mit unterschiedlichem Gewicht hergestellt, um der Nachfrage sowohl auf dem Verbrauchermarkt als auch in der Nahrungsmittelindustrie und der Gastronomie nachzukommen. Vorherrschend auf dem Verbrauchermarkt sind die Verpackungen mit einem Gewicht des Inhalts von 312g (175g Abtropfgewicht), allerdings steigt der Verkaufsanteil der größeren Verpackungen mit einem Gewicht des Inhalts von 850g (480g). Größere Verpackungen, insbesondere diejenigen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,65kg (1 500g) und 3,1kg (1 700g) werden in der Gastronomie und in der Nahrungsmittelindustrie verwendet, wobei die Größe von 2,65kg am häufigsten verlangt wird. |
(17) |
Satsumas, Clementinen und andere kleine Zitrusfrüchte sind allgemein unter dem Sammelnamen „Mandarinen“ bekannt. Die Mehrzahl dieser verschiedenen Obstsorten können als Frischerzeugnis oder zur Herstellung von Saft und Konserven verwendet werden. Da sie ähnlich sind, werden ihre Zubereitungen oder Konservierungen als eine einzige Ware betrachtet. |
2.3. Gleichartige Ware
(18) |
Ein europäischer Einführer brachte vor, dass die betroffene, aus der VR China eingeführte Ware von höherer Qualität sei, da die chinesische Mandarine weniger Samen/Kerne enthalte. |
(19) |
Wie bereits in der Schutzmaßnahmenverordnung führten einige Parteien an, dass sich die betroffene Ware qualitativ von der Ware unterscheide, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft herstellt. Nach Auffassung der Gemeinschaftshersteller würden die Verbraucher ihre Erzeugnisse bevorzugen, da sie davon ausgingen, dass die Gemeinschaftshersteller während des Konservierungsprozesses strengere Hygienekontrollen durchführten. |
(20) |
Die Kommission prüfte diese Behauptungen und stellte Folgendes fest:
Da „Gleichartigkeit“ keine vollständige Identität der Waren voraussetzt, reichen geringfügige Abweichungen nicht aus, um die allgemeine Feststellung zu entkräften, dass die eingeführte und die Gemeinschaftsware gleichartig sind. |
(21) |
Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die eingeführte Ware und die Gemeinschaftsware im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung als gleichartig anzusehen sind. |
3. STICHPROBENVERFAHREN
3.1. Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China
(22) |
Angesichts der Vielzahl ausführender Hersteller in der VR China war in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung vorgesehen. |
(23) |
Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission die ausführenden Hersteller auf, sich innerhalb von 15 Tagen nach Einleitung der Untersuchung selbst zu melden und allgemeine Angaben über ihre Auslands- und Inlandsverkäufe und ihre genauen Tätigkeit in Verbindung mit der Herstellung der betroffenen Ware zu machen sowie Namen und Tätigkeit aller mit ihnen verbundenen Unternehmen, die an Herstellung und/oder Verkauf der betroffenen Ware beteiligt sind, anzugeben. Die Behörden der VR China sowie der Herstellerverband wurden ebenfalls konsultiert. |
3.1.1. Vorauswahl unter den kooperierenden ausführenden Herstellern
(24) |
Es meldeten sich sechzehn Unternehmen/Gruppen verbundener Unternehmen in der VR China und übermittelten die erforderlichen Informationen innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist. Alle gaben Einfuhren in die Gemeinschaft im Untersuchungszeitraum an und erklärten sich bereit, in die Stichprobe einbezogen zu werden. |
(25) |
Die ausführenden Hersteller, die sich innerhalb der vorgenannten Frist nicht meldeten oder die erforderlichen Informationen nicht fristgerecht übermittelten, wurden als an dieser Untersuchung nicht mitarbeitend angesehen. Ein Vergleich zwischen den Eurostat-Daten über die Einfuhren und dem für den UZ ausgewiesenen Ausfuhrvolumen der betroffenen Ware in die Gemeinschaft, das auf die unter Randnummer (24) genannten Unternehmen entfiel, spricht dafür, dass die Mitarbeit der ausführenden Hersteller aus der VR China sehr hoch war. |
3.1.2. Bildung der Stichprobe
(26) |
Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung wurde bei der Bildung der Stichprobe das Volumen der Ausfuhrverkäufe der ausführenden Hersteller in die Gemeinschaft berücksichtigt. Auf dieser Grundlage wurden für die Stichprobe vier ausführende Hersteller, davon zwei verbundene, ausgewählt. Gemäß den Informationen zur Stichprobenbildung entfielen auf die gewählten Unternehmen im UZ mehr als 60 % der Gesamtausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft, die von den unter Randnummer (24) genannten Unternehmen angegeben wurden. Eines dieser Unternehmen verzeichnete darüber hinaus während des UZ erhebliche Inlandsverkäufe der betroffenen Ware. Daher wurde der Schluss gezogen, dass eine entsprechende Stichprobe die Beschränkung der ausführenden Hersteller auf eine angesichts der zur Verfügung stehenden Zeit vertretbare Anzahl erlauben und dabei eine hohe Repräsentativität gewährleisten würde. Alle betroffenen ausführenden Hersteller sowie ihr Verband und die Behörden der VR China wurden konsultiert; sie erhoben innerhalb der für diesen Zweck gesetzten Frist keine Einwände. |
3.2. Individuelle Untersuchung
(27) |
Keiner der ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, beantragte die Ermittlung individueller Dumpingspannen und übermittelte fristgerecht die für eine Anwendung von Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung erforderlichen Informationen. Daher wurde im Rahmen dieser Untersuchung keine individuelle Untersuchung in Bezug auf die ausführenden Hersteller durchgeführt. |
3.3. Auswahl einer Stichprobe unter den Einführern
(28) |
Angesichts der großen Anzahl der Einführer, die im Antrag genannt bzw. im Rahmen der vorherigen Schutzmaßnahmenuntersuchung ermittelt wurden, war in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung vorgesehen. Zahlreiche Einführer erklärten sich bereit mitzuarbeiten. Für die Stichprobenbildung wurden die gemessen am Einfuhrvolumen sechs wichtigsten Einführer ausgewählt. Auf diese Einführer entfallen etwas mehr als 60 % der gesamten Einfuhren in die Gemeinschaft. |
4. DUMPING
4.1. Marktwirtschaftsbehandlung
(29) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird der Normalwert in Antidumpinguntersuchungen über Einfuhren mit Ursprung in der VR China für diejenigen Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt. |
(30) |
Zur besseren Übersicht folgt eine kurze Zusammenfassung der MWB-Voraussetzungen:
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(31) |
Im Rahmen dieser Untersuchung beantwortete ein in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller (siehe Randnummern (22) bis (26)) das MWB-Antragsformular. |
(32) |
Diesem ausführenden Hersteller konnte die MWB nicht gewährt werden, da er nicht nachweisen konnte, dass er die ersten drei Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllte. Im Hinblick auf das erste Kriterium, wurde vor Ort festgestellt, dass die Beschäftigten des Unternehmens ihre Arbeitsverträge blanco unterschrieben, d. h. die Verträge enthielten keine Angaben zu Arbeitszeit und Vergütung. Daher war es nicht möglich, die Bedingungen zu ermitteln, unter denen die Beschäftigten eingestellt und bezahlt wurden, und festzustellen, ob die Arbeitskosten Angebot und Nachfrage widerspiegelten. In Bezug auf das zweite Kriterium ergab die Untersuchung vor Ort, dass grundlegende internationale Rechnungslegungsgrundsätze missachtet wurden (d. h. Grundsatz der Periodenabgrenzung, Saldierung von Posten, Übereinstimmung zwischen den in den Büchern ausgewiesenen Beträgen und den zugrunde liegenden Belegen, glaubwürdige Darstellung der Transaktionen), sowohl in der Rechnungslegung als auch bei der Rechnungsprüfung, was Zweifel an der Zuverlässigkeit der Rechnungslegung des Unternehmens hervorrief. Hinsichtlich des dritten Kriteriums wurde festgestellt, dass das Unternehmen in den Genuss einiger Subventionen kam (z. B. in Form einer Erstattung der Mehrwertsteuer, die nie von den Zulieferern/Landwirten bezahlt wurde, in Form bestimmter Ausfuhrsubventionen seitens des Fonds für die Förderung regionaler Außenhandelsprojekte sowie in Form einer Ausfuhrprämie), was beweist, dass die beträchtlichen Verzerrungen des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems nach wie vor existent sind. |
(33) |
In Anbetracht des Vorstehenden konnte dem einzigen chinesischen ausführenden Hersteller, der die MWB beantragt hatte, die MWB nicht gewährt werden, da er nicht nachweisen konnte, dass er die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllt. |
4.2. Individuelle Behandlung
(34) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird für unter diesen Artikel fallende Länder gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, es sei denn, die Unternehmen können nachweisen, dass sie alle Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllen. |
(35) |
Der einzige, in die Stichprobe einbezogene Hersteller, der einen MWB-Antrag stellte, beantragte auch eine individuelle Behandlung für den Fall, dass sein MWB-Antrag abgelehnt würde. Ein anderer, in die Stichprobe einbezogener Hersteller beantragte lediglich IB. |
(36) |
Die vorläufige Prüfung der IB-Anträge betroffenen Unternehmen ergab, dass alle die in Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung festgelegten Voraussetzungen für eine IB erfüllten. |
(37) |
Daher sollte den folgenden ausführenden Herstellern in der VR China vorläufig eine individuelle Behandlung gewährt werden:
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4.3. Normalwert
(38) |
Aus den oben genannten Gründen wurde keinem der ausführenden Hersteller in der VR China MWB gewährt. |
(39) |
Daher wird der Normalwert für alle chinesischen ausführenden Hersteller gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ermittelt. |
(40) |
Den im Antrag enthaltenen Informationen zufolge wird die betroffene Ware weder außerhalb der Gemeinschaft noch außerhalb des betroffenen Landes in nennenswerten Mengen produziert. Daher wurde in der Einleitungsbekanntmachung vorgeschlagen, den Normalwert auf einer anderen angemessenen Grundlage zu ermitteln, d. h. anhand der tatsächlich in der Gemeinschaft für die gleichartige Ware gezahlten oder zu zahlenden Preise. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, hierzu Stellung zu nehmen. Die Kommission setzte ihrerseits nach der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung die Suche nach potenziellen Vergleichsländern fort. Sie forderte zwei Unternehmen aus Thailand zur Mitarbeit auf. Eines der Unternehmen erklärte sich bereit, an der Untersuchung mitzuarbeiten, übermittelte aber keine Antwort auf den Fragebogen. Das andere Unternehmen reagierte auf das Ersuchen der Kommission überhaupt nicht. |
(41) |
Zwei ausführende Hersteller aus dem betroffenen Land und ein Verband von Einführern und Großhändlern lehnten es ab, den Normalwert auf der Grundlage der in der Gemeinschaft gezahlten oder zu zahlenden Preise zu ermitteln, legten aber keinen Alternativvorschlag vor, der mit den Anforderungen der Grundverordnung im Einklang stünde. |
(42) |
Angesichts dessen wurde gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung vorläufig beschlossen, den Normalwert für alle ausführenden Hersteller im Stichprobenverfahren oder auf einer anderen angemessenen Grundlage zu ermitteln, in diesem Fall anhand der tatsächlich in der Gemeinschaft für die gleichartige Ware gezahlten oder zu zahlenden Preise. |
(43) |
Nach der Wahl der in der Gemeinschaft gezahlten oder zu zahlenden Preise wurde der Normalwert anhand von Daten ermittelt, die in den Betrieben der kooperierenden, unter Randnummer (11) aufgeführten Gemeinschaftshersteller überprüft worden waren. |
(44) |
Die Inlandsverkäufe dieser Gemeinschaftshersteller der gleichartigen Ware waren den Untersuchungsergebnissen zufolge repräsentativ für die von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern in der VR China in die Gemeinschaft ausgeführte betroffene Ware. |
(45) |
Da die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verlustbringend waren, mussten sie — wie in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung vorgesehen — um eine angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigt werden. Der zugrunde gelegte Gewinn in Höhe von 6,8 % entsprach dem durchschnittlichen Gewinn in der letzten Konservierungssaison (2000/2001) vor dem massiven Anstieg der chinesischen Einfuhren, die Auslöser für die Einführung der Schutzmaßnahmen waren; es handelte sich somit um die letzte Saison, in der die Marktbedingungen nicht von Einfuhren beeinflusst waren, die durch außergewöhnlich niedrige Preise eine bedeutende Schädigung verursachten, |
4.4. Ausfuhrpreise
(46) |
Als Ausfuhrpreise wurden die tatsächlich gezahlten Preise herangezogen, die von unabhängigen Abnehmern bei Ausfuhren aus der VR China in die Gemeinschaft gezahlt wurden. |
4.5. Vergleich
(47) |
Der Vergleich des Normalwertes mit dem Ausfuhrpreis wurde auf der Stufe ab Werk vorgenommen. |
(48) |
Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussen, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Wann immer dies erforderlich war, wurden entsprechende Berichtigungen für Unterschiede bei den Fracht-, Versicherungs- und sonstigen Transportkosten vorgenommen. |
4.6. Dumpingspanne
(49) |
In Anbetracht der vorstehender Ausführungen wurde gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung die vorläufige Dumpingspanne für alle Ausführer in der VR China auf der Grundlage eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwertes mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis festgestellt, die ihrerseits wie oben erläutert ermittelt und berichtigt wurden. Entsprechend der gängigen Praxis wurde eine gewogene durchschnittliche Dumpingspanne für verbundene ausführende Hersteller ermittelt. Für die kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller wurde die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne anhand der Dumpingspannen für die Unternehmen der Stichprobe rechnerisch ermittelt. Angesichts des hohen Maßes an Mitarbeit seitens der ausführenden Hersteller (siehe Randnummer (25)) wurde die höchste individuelle Dumpingspanne, die für ein in die Stichprobe einbezogenes Unternehmen ermittelt wurde, auf alle übrigen Unternehmen angewandt. |
(50) |
Die so ermittelten vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, betragen:
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5. SCHÄDIGUNG
5.1. Allgemeine Bemerkungen
(51) |
Es sei daran erinnert, dass die betroffene Ware fast im gesamten Bezugszeitraum Gegenstand von Schutzmaßnahmen war. Dies war dadurch gerechtfertigt, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft am Ende des Zeitraums der Schutzmaßnahmenuntersuchung (d. h. von 1998/1999 bis 2002/2003) eine bedeutende Schädigung erlitten hatte. |
5.2. Gemeinschaftsproduktion und Wirtschaftszweig der Gemeinschaft
(52) |
Im Rahmen dieser Untersuchung wurde festgestellt, dass die betroffene Ware in der Gemeinschaft von vier Gemeinschaftsherstellern produziert wurde, in deren Namen die Antragstellung erfolgte ((Halcon Group SA, Murcia, Spanien; Cofrusa SA, Murcia, Spanien; Agriconsa SA, Valencia, Spanien; Videca SA, Valencia, Spanien). Keiner dieser Hersteller war mit einem chinesischen Ausführer oder einem Unternehmen, das die betroffene Ware aus der VR China einführt, verbunden. |
(53) |
Die Untersuchung ergab, dass die Gemeinschaftshersteller im UZ rund 34 100 Tonnen der betroffenen Ware hergestellt hatten. Dies entspricht 100 % der Gesamtproduktion der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft. Somit bilden die vorgenannten Gemeinschaftshersteller den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung. |
(54) |
An der Schutzmaßnahmenuntersuchung arbeiteten acht Gemeinschaftshersteller mit. Die Tatsache, dass es nunmehr nur vier Gemeinschaftshersteller gibt, ist auf Schließungen bzw. Fusionen der restlichen Unternehmen zurückzuführen. |
5.3. Gemeinschaftsverbrauch
(55) |
Im Bezugszeitraum entwickelte sich der Gemeinschaftsverbrauch wie folgt:
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(56) |
Der Gemeinschaftsverbrauch wurde anhand der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Gesamtmenge der betroffenen Ware zuzüglich der EU-Verkäufe durch Hersteller, die im UZ nicht mehr produzierten und zuzüglich der Einfuhren aus allen Drittländern ermittelt. Die Gesamtmenge der betroffenen Ware, die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft wurde, ergibt sich aus den von den Gemeinschaftsherstellern übermittelten geprüften Angaben. Die Angaben über die Verkaufsmengen ehemaliger Gemeinschaftshersteller beruhen auf den im Antrag angegebenen und anhand der Ergebnisse der Schutzmaßnahmenuntersuchung (einschließlich der im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. C322/06 vom 17. Dezember 2005 veröffentlichten Bekanntmachung) überprüften Werte. Die Einfuhrmengen wurden Statistiken von Eurostat entnommen. |
(57) |
Wie aus der obigen Tabelle hervorgeht, war der Verbrauch der betroffenen Ware im Bezugszeitraum in der Gemeinschaft relativ stabil mit Ausnahme des Anstiegs im Jahr 2003/04. Diese sichtbare Verbrauchssteigerung lässt sich im Wesentlichen auf die erhöhten Lagerbestände der betroffenen Ware zurückführen, wie sie in der oben genannten Bekanntmachung beschrieben wurde. Dieses Phänomen wird durch die Eurostat-Daten über die neuen Mitgliedstaaten im Vorfeld ihres Beitritts zur Gemeinschaft im Mai 2004 bestätigt. So erreichten die Einfuhren in die neuen Mitgliedstaaten vor ihrem Beitritt (in der Saison 2003/04) fast 15 000 Tonnen, um anschließend (Saisons 2004/2005, 2005/2006 und 2006/2007) deutlich auf durchschnittlich etwa 4 000 Tonnen pro Jahr zu fallen. Im UZ war der Verbrauch stabil und bewegte sich auf einem Niveau, das dem in den Jahren 2005 und 2006, also unmittelbar vor der Untersuchung, entsprach. |
5.4. Einfuhren aus der VR China in die Gemeinschaft
5.4.1. Menge und Marktanteil der betroffenen Einfuhren
(58) |
Die Mengen und der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China entwickelten sich folgendermaßen:
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(59) |
Ein ähnlicher Anstieg der Einfuhren aus der VR China konnte im Zeitraum 2003/04 beobachtet werden, wie aus der obigen Tabelle des Gemeinschaftsverbrauchs ersichtlich ist. Diese gingen im Zeitraum 2004/05 zurück (nach dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten). Der Marktanteil der Einfuhren aus China bewegt sich konstant auf einem hohen Niveau, da China der wichtigste Ausführer der betroffenen Ware in die EU und in den Rest der Welt ist. |
5.4.2. Einfuhrpreise und Preisunterbietung/Zielpreisunterbietung
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2002/03 |
2003/04 |
2004/05 |
2005/06 |
UZ |
Preise für Einfuhren aus der VR China Quelle: Eurostat (EUR/Tonne) |
595 |
525 |
531 |
612 |
596 |
Index (2002 = 100) |
100 |
88 |
89 |
103 |
100 |
(60) |
Die vorstehende Tabelle veranschaulicht die Entwicklung der durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus der VR China. Im Bezugszeitraum gingen die Preise nur in der Saison 2003/04 zurück. Im UZ stiegen sie wieder auf das Ausgangsniveau von 2002/03. |
(61) |
Es wurde ein Vergleich der Verkaufspreise auf dem Gemeinschaftsmarkt im UZ vorgenommen, und zwar zwischen den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und den Preisen für die Einfuhren aus dem betroffenen Land. Bezugspunkt hinsichtlich der eingehenden Importe und der Gemeinschaftsproduktion für diesen Markt ist Hamburg. Aus diesem Grund handelt es sich bei den entsprechenden Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um die Verkaufspreise für unabhängige Abnehmer, die, sofern erforderlich, durch entsprechende Berichtigungen auf die für Lieferungen nach Hamburg geltende Stufe (nach Abzug von Preisnachlässen und Mengenrabatten) gebracht wurden. Diese Preise wurden mit den von den ausführenden Herstellern in der VR China in Rechnung gestellten Preisen — nach Abzug von Preisnachlässen und, sofern erforderlich, durch gebührende Berichtigung auf die Stufe cif Hamburg zuzüglich Zöllen und Zollabfertigungskosten gebracht — verglichen. Die Berichtigungen umfassten, soweit angefallen, den gezahlten Schutzzoll in Höhe von 301 EUR pro metrische Tonne für Einfuhren außerhalb des Kontingents. |
(62) |
Der Vergleich ergab, dass die eingeführte betroffene Ware im UZ in der Gemeinschaft zu Preisen verkauft wurde, die laut den von den in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden ausführenden Herstellern übermittelten Daten zwischen 19,6 % und 35,2 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen. Darüber hinaus zeigt die Analyse der Entwicklung der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, dass hier ein erheblicher Preisdruck (und während des UZ sogar ein Preisverfall) stattgefunden hatte (siehe nachstehend). |
5.5. Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(63) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Beurteilung aller Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vom 1. Oktober 2002 bis zum UZ beeinflussten. |
(64) |
Bei den folgenden Angaben über den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft handelt es sich um die aggregierten Daten der vier Gemeinschaftshersteller. |
(65) |
Die nachstehende Tabelle veranschaulicht die Entwicklung der Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung der Gemeinschaftshersteller:
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(66) |
Wie die vorstehende Tabelle zeigt, schwankte die Produktion im betreffenden Zeitraum aufgrund der schlechteren Ernten in 2003/04 und 2005/006. Die Produktionskapazität wies gegen Ende des Bezugszeitraums eine rückläufige Tendenz auf. Die Produktionsauslastung blieb unabhängig von den erntenbedingten Schwankungen während des gesamten Zeitraums auf einem sehr niedrigen Niveau. |
(67) |
In der nachstehenden Tabelle sind die jeweiligen Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft am Ende des betreffenden Zeitraums ausgewiesen.
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(68) |
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die betroffene Ware eine lange Haltbarkeit aufweist (mehr als drei Jahre), ohne ihre geschmacklichen und farblichen Eigenschaften zu verlieren. |
(69) |
Die Lagerbestände unterlagen während des gesamten Zeitraums Schwankungen, nahmen aber im UZ beträchtlicher zu. Dies dürfte auf den Druck durch gedumpte Einfuhren sowie auf die Erwartung zurückzuführen zu sein, dass die Schutzmaßnahmen aufgehoben würden; damit würde den Einführern die Möglichkeit gegeben, von der Gemeinschaftsware auf Einfuhren der betroffenen Ware aus China umzusteigen. |
(70) |
Die nachstehende Tabelle gibt Aufschluss über Verkaufsmenge, Marktanteil und durchschnittliche Verkaufsstückpreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.
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(71) |
Ungeachtet der geltenden Schutzmaßnahmen und des Verschwindens einiger Gemeinschaftshersteller (deren Marktanteil von 11,2 % in 2002/03 auf 8,1 % in 2004/05 zurückging und anschließend auf Nullsatz) stiegen die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft — in absoluten Zahlen — geringfügig an, blieben aber im Bezugszeitraum auf einem niedrigen Niveau. So erhöhte sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft während des Bezugszeitraums lediglich um 4,7 Prozentpunkte. Die durchschnittlichen Verkaufspreise sind zwar im Bezugszeitraum angestiegen, allerdings nicht in einem Maße, das einen normalen Gewinn ermöglicht hätte, was den Einfluss der umfangreichen Einfuhren aus China zu sehr niedrigen Preisen auf das Preisgefüge verdeutlicht. |
(72) |
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum um rund 5,2 % stieg und während des UZ den bescheidenen Wert von 27,6 % erreichte; daraus lässt sich ablesen, dass der Druck der chinesischen Einfuhren eine nennenswerte Verbesserung der Produktionsleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unmöglich machte. |
(73) |
Den nachstehend angeführten Angaben zur Gewinnspanne vor Steuern, die sich auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft beziehen, ist zu entnehmen, dass dieser weiterhin Verluste machte, die zwar durch die Einführung der Schutzmaßnahmen geringfügig abgemildert, aber durch die parallel stattfindende Erhöhung der Lagerbestände (siehe Randnummer (57)) als Umgehungspraktik wieder verstärkt wurden. Die positive Auswirkung der Schutzmaßnahmen ist daher erst gegen das Ende des Bezugszeitraums sichtbar.
|
(74) |
Die oben dargestellte Kapitalrendite weist nach 2003/04 einen rückläufigen Trend auf. Die schwindende Kapitalrendite ist ebenfalls ein Beweis für die Verschlechterung der Lage der Gemeinschaftshersteller. |
|
2002 |
2003 |
2004 |
2005 |
2006 |
Cashflow (in % des Gesamtumsatzes) |
8,7 % |
–0,5 % |
–1,6 % |
–4,6 % |
3,2 % |
(75) |
Da die Gemeinschaftshersteller auch andere Fruchtsorten konservieren, konnte der Cashflow nur für die gesamten Produktionstätigkeiten der Unternehmen untersucht werden und nicht nur für die betroffene Ware selbst. Dieser Indikator ist daher weniger aussagekräftig, die entsprechenden Angaben beziehen sich auf die Geschäftsjahre (Kalenderjahre). Aber auch in diesem Fall ist eine bis 2005 stattfindende kontinuierliche Verschlechterung der Lage zu beobachten, erst im UZ kam es zu einer leichten Erholung. |
(76) |
Der Investitionstrend bei den Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft geht aus nachstehender Tabelle hervor.
|
(77) |
Ungeachtet der negativen Rentabilitätsentwicklung hat der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verstärkt in die betroffene Ware investiert, um seine diesbezügliche Wettbewerbsfähigkeit weiter zu verbessern. Die Investitionen betrafen hauptsächlich den Maschinenpark. Diese Maßnahmen haben wesentlich dazu beigetragen, die Stichprobenunternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft effizienter zu machen. |
(78) |
Im Bezugszeitraum wurden eingeschränkte Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten festgestellt, die unter anderem durch die negativen Gewinnspannen bei der Herstellung und den Anteil der betroffenen Ware an der Gesamttätigkeit der jeweiligen Unternehmen bedingt waren. |
|
2002/03 |
2003/04 |
2004/05 |
2005/06 |
UZ |
Zahl der Beschäftigten |
1 975 |
1 965 |
1 837 |
1 546 |
2 091 |
Index (2002/03 = 100) |
100 |
99 |
93 |
78 |
106 |
Produktivität (Arbeitsstunden/produzierte Tonne) |
17 |
16,8 |
16 |
16,5 |
15,5 |
Index (2002/03 = 100) |
100 |
99 |
94 |
97 |
91 |
Arbeitsstunden in der Saison insgesamt |
531 000 |
386 000 |
462 000 |
266 000 |
529 000 |
Index (2002/03 = 100) |
100 |
74 |
88 |
60 |
116 |
(79) |
Es sei daran erinnert, dass die Konservierung der betroffenen Ware eine saisonbedingte Tätigkeit ist, die sich über vier/fünf Monate im Jahr erstreckt und größtenteils von Saisonarbeitern durchgeführt wird. Daher ist die Anzahl der Beschäftigten weniger aussagekräftig, als wichtigstes Beschäftigungskriterium ist vielmehr die Gesamtzahl der in der Saison geleisteten Arbeitsstunden anzusehen. Wie aus der obigen Tabelle hervorgeht, hat der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Produktivität kontinuierlich gesteigert. Im UZ erreichte die Produktivität das höchste Niveau innerhalb des gesamten Zeitraums. Dies führte im Ergebnis dazu, dass die Zahl der Arbeitsstunden, die für die Herstellung von einer Tonne der fertigen Ware erforderlich waren, von 17 in 2002/03 auf 15,5 im UZ (– 9 %) gesunken ist. Aufgrund der Rückkehr zu hohen Produktionsmengen nach dem Produktionseinbruch von 2005/06 war die Zahl der Beschäftigten war während des UZ am höchsten. Dies ging auch mit mehr Arbeitsstunden in der Saison des UZ einher. Tatsächlich bestätigen die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft für den UZ ausgewiesenen Produktivitätszahlen die Anstrengungen für eine weitere Effizienzsteigerung angesichts des massiven Anstiegs gedumpter Einfuhren aus China. |
(80) |
Es sei darauf hingewiesen, dass die in absoluten Zahlen ausgewiesenen Angaben über Löhne aufgrund der starken Produktionsschwankungen nicht aussagekräftig sind. Die Lohnkosten je produzierter Tonne lassen erkennen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft — trotz eines inflationsbedingten Anstiegs der Stundenlöhne — aufgrund der Produktivitätssteigerungen die Löhne je produzierter Tonne um 3 Prozentpunkte senken konnte.
|
(81) |
Die unter Randnummer (50) genannte landesweite vorläufige Dumpingspanne liegt deutlich über der De-Minimis-Schwelle. Außerdem können angesichts der Mengen und Preise der gedumpten Einfuhren die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspanne nicht als unerheblich betrachtet werden. |
(82) |
Es gibt keine Beweise für frühere Dumping- oder Subventionspraktiken im Zusammenhang mit dieser Ware. Gleichwohl sei darauf hingewiesen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sich von den Auswirkungen der stark gestiegenen Einfuhrmengen erholt, die ihn erheblich geschädigt haben und die Kommission veranlassten, 2003 vorläufige und 2004 endgültige Schutzmaßnahmen zu ergreifen (vgl. Randnummer (4)). Wie unter den Randnummern (57) und (70) bereits erwähnt, trugen diese Schutzmaßnahmen dazu bei, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft trotz einer leichten Erhöhung der Lagerbestände in der Saison 2003/2004 etwas verbesserte, und ohne schädigendes Dumping wäre damit zu rechnen gewesen, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft insgesamt weitaus deutlicher verbessert. |
5.6. Schlussfolgerung zur Schädigung
(83) |
Bei den obigen Ausführungen über die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ist zu berücksichtigen, dass es zu Beginn des Zeitraums weitaus mehr Gemeinschaftshersteller gab und auch die Produktionskapazität deutlich höher war. Wie in der Verordnung (EG) Nr. 658/2004 des Rates und der im Amtsblatt C 322/2006 veröffentlichten Bekanntmachung erwähnt, lag die Produktionskapazität danach bei ca. 129 000 metrischen Tonnen. Die bereits erwähnte Umstrukturierung des Wirtschaftszweigs führte zu einem Rückgang der Produktionskapazität um mehr als 45 %. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der bestehenden Schutzmaßnahmen wäre davon auszugehen gewesen, dass die noch verbliebenen vier Hersteller ihre Lage hätten verbessern können, indem sie unter anderem einen großen Teil der von den Unternehmen am Markt verlorenen Verkaufsanteile übernommen, ihre Produktion und Kapazitätsauslastung deutlich gesteigert hätten und in den Genuss eines besseren Preis-Kosten-Verhältnisses gekommen wären, das Gewinnsteigerungen ermöglich hätte. |
(84) |
Dagegen stieg die Produktion lediglich um 9 %, die Kapazitätsauslastung blieb niedrig (Anstieg nur aufgrund einer Kapazitätsverringerung) und die Verkaufsmengen bewegten sich trotz des Konzentrationsprozesses in der Branche auf einem niedrigen Niveau, wobei die Lagerbestände um nicht weniger als 66 % zunahmen. Es wurden weiterhin Verluste verzeichnet (– 4,3 %) und trotz fortgesetzter Investitionen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und eines 9 %igen Produktivitätszuwachses fiel die Kapitalrendite noch stärker (– 28,9 %). |
(85) |
Bekanntlich nahm das Volumen der gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China im Bezugszeitraum um fast 10 % zu, während die Verkaufspreise trotz eines Kostenanstiegs bei den Rohstoffen praktisch auf dem Niveau von 2002 verharrten. Zudem lagen die Verkaufspreise der gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware im UZ erheblich unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. |
(86) |
Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren wird der vorläufige Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 der Grundverordnung erlitten hat. |
6. SCHADENSURSACHE
6.1. Vorbemerkung
(87) |
Gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung wurde ebenfalls geprüft, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft besteht. Neben den gedumpten Einfuhren wurden noch andere bekannte Faktoren untersucht, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde. |
6.2. Auswirkungen der Einfuhren aus der VR China
(88) |
Bekanntlich hatten die Einfuhren aus der VR China mengenmäßig weiterhin einen Anteil von mindestens 70 % am Gemeinschaftsmarkt. Angesichts dieser deutlichen Marktdominanz sind die chinesischen Einfuhren zweifellos eine wesentliche Ursache für die Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. |
(89) |
Dies wird noch dadurch verstärkt, dass die Preise der chinesischen Einfuhren weiterhin deutlich unter denjenigen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und auch deutlich unter den Kosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen, was auf eine besonders aggressive Preisstrategie hindeutet. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft reagierte auf die Niedrigpreiseinfuhren, indem er versuchte, einen angemessenen Marktanteil zu halten und Obergrenzen für seine Preise festzulegen. Er konnte keine normalen Rentabilitätswerte erzielen. |
(90) |
Daraus ist klar ersichtlich, dass ein enger ursächlicher Zusammenhang zwischen dem beträchtlichen Anstieg der Einfuhrmengen zu immer niedrigeren Preisen und der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erlittenen Schädigung besteht. |
6.3. Auswirkungen der Einfuhren aus anderen Drittländern
(91) |
Der mengenmäßige Anteil nichtchinesischer Einfuhren an den EU-Einfuhren insgesamt betrug im UZ weniger als 2 %. Ihre Auswirkungen werden daher, wenn überhaupt, als marginal betrachtet. Angeblich handelt es sich bei diesen Einfuhren um Wiederverkäufe chinesischer Waren. Diese Vermutung wird dadurch gestützt, dass andere Länder nicht über eine hinreichende Produktion verfügen, was auch durch das Fehlen eines Vergleichslandes bestätigt wird (vgl. Randnummern (40) und (41)). |
6.4. Folgen der Änderung der Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(92) |
Wie aus nachstehender Tabelle ersichtlich gingen die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum zurück.
|
(93) |
In der Vergangenheit hatte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in den USA einen traditionellen Markt für die betroffene Ware. Heute ist jedoch China der Hauptexporteur für die USA (wie auch für die meisten anderen Einfuhrländer), was für eine ähnliche Dumping- und Preisunterbietungsstrategie im Hinblick auf die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in die USA spricht. |
(94) |
Selbst wenn der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vergleichbare Ausfuhrmengen und Preise aufrechterhalten hätte, deuten allein der Durchdringungsgrad der chinesischen Einfuhren wie auch der Umfang der Preisunterbietung darauf hin, dass sich die chinesischen Einfuhren entscheidend auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auswirkten. Die rückläufige Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft dürfte weniger als Abschwächung des ursächlichen Zusammenhangs, sondern vielmehr als Hinweis auf die mögliche Entwicklung der Gemeinschaftsverkäufe zu werten sein, sollte der Druck durch die gedumpten Einfuhren anhalten. |
6.5. Folgen von Währungsschwankungen
(95) |
Ein weiterer Faktor, der nach Ansicht des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft für die Schädigung verantwortlich war, war der gesunkene Wechselkurs des chinesischen RMB gegenüber dem Euro. Zwischen Oktober 2002 und September 2007 hat der US Dollar gegenüber dem Euro mehr als 40 % an Wert verloren. Da der chinesische RMB an den Dollarkurs gebunden ist, hatten die chinesischen Ausfuhren einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den europäischen Ausfuhren der betroffenen Ware. Bekanntlich wird im Rahmen der Untersuchung geprüft, ob dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren gemessen an Preisen und Mengen eine bedeutende Schädigung zugefügt wurde oder ob eine derartige Schädigung anderen Faktoren zuzuschreiben ist. In diesem Zusammenhang ist nach Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung der Nachweis zu führen, dass das Preisniveau der gedumpten Einfuhren eine Schädigung verursacht. Wichtig ist daher nur die Differenz zwischen den Preisniveaus, eine Analyse der Faktoren, die diese Preisniveaus beeinflussen, ist nicht erforderlich. |
6.6. Rohstoffangebot und -preise
(96) |
Mehrere Parteien machten geltend, dass die Schädigung nicht durch gedumpte Einfuhren, sondern durch ein knappes Rohstoffangebot und entsprechend hohe Preise aufgrund einer schlechten Ernte verursacht wurde. Der Untersuchungszeitraum für die Schädigung umfasst unterschiedliche Ernten, mit höheren und niedrigen Erträgen — und Preisen. Diese Schwankungen hängen jedoch nicht mit der allgemeinen Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusammen, wie beispielsweise aus nachfolgender Tabelle ersichtlich ist. Tatsächlich verschlechterte sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft über den gesamten Bezugszeitraum hinweg, unabhängig vom Rohstoffangebot und den Rohstoffpreisen. Dies lässt darauf schließen, dass die Schädigung durch andere Faktoren verursacht wurde.
|
(97) |
Unter Berücksichtigung obiger Ausführungen gibt es keinen Hinweis darauf, dass dieser Faktor den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus China und der verschlechterten Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft abgeschwächt haben könnte. |
6.7. Investitionen
(98) |
Einige Parteien behaupteten, die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sei auf übermäßige Investitionen zurückzuführen. Dieses Argument ist jedoch offensichtlich nicht stichhaltig. Die Investitionen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft betreffen im Wesentlichen die Modernisierung des Maschinenparks und waren auf Effizienzsteigerungen ausgerichtet. Sie trugen zu Produktivitätsgewinnen bei, die einen möglichen kurzfristigen Anstieg der Stückkosten ausgleichen sollten. Die Investitionen können daher nicht als Schädigungsfaktor angesehen werden. Daher wird dieser Einwand zurückgewiesen. |
6.8. Qualitätsunterschiede
(99) |
Einige Parteien argumentierten, die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sei auf die geringere Qualität der Gemeinschaftswaren zurückzuführen. Wie bereits unter den Randnummern (18) bis (21) erläutert, hat die Kommission die Vergleichbarkeit der Waren eingehend geprüft und festgestellt, dass es sich bei der Gemeinschaftsware und der chinesischen Ware um gleichartige Waren handelt. Die Unterschiede zwischen den beiden Waren sind geringfügig und konnten die Behauptung nicht untermauern. Auf jeden Fall wären diese geringen Unterschiede, sofern es sie überhaupt gibt, für die chinesischen Waren von Vorteil gewesen und hätten zu noch größerer Preisunterbietung und Zielpreisunterbietung geführt. Daher wird dieser Einwand zurückgewiesen. |
6.9. Schlussfolgerung zur Schadensursache
(100) |
Zusammenfassend wird bestätigt, dass die erhebliche Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die sich in geringen Verkaufsmengen, einer niedrigen Kapazitätsauslastung und negativen Geschäftsergebnissen äußert, durch die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware hervorgerufen wurde. Einfuhren aus anderen Ländern, die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, Währungsschwankungen, das Rohstoffangebot, Qualitätsunterschiede oder Investitionen waren, wenn überhaupt, nur sehr begrenzt für die negative Entwicklung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verantwortlich. |
(101) |
Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ordnungsgemäß von den schädlichen Auswirkungen der gedumpten Einfuhren abgegrenzt wurden, wird festgestellt, dass die anderen Faktoren nichts daran ändern, dass die festgestellte Schädigung den gedumpten Einfuhren anzulasten ist. |
7. GEMEINSCHAFTSINTERESSE
7.1. Allgemeine Erwägungen
(102) |
Es wurde geprüft, ob zwingende Gründe dafür sprechen, dass die Einführung von Antidumpingzöllen auf die Einfuhren aus der VR China dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderlaufen könnte. Dabei wurde allen beteiligten Interessen Rechnung getragen, den Interessen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ebenso wie den Interessen der Einführer und Zulieferer der betroffenen Ware. |
7.2. Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(103) |
Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurde durch die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China geschädigt. Es ist ferner daran zu erinnern, dass die oben untersuchten Wirtschaftsindikatoren für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bezugszeitraum eine Verschlechterung der Geschäftsergebnisse zeigten. Durch die Einführung von Schutzmaßnahmen (vgl. Randnummer (4)) konnten die Auswirkungen der chinesischen Einfuhren teilweise leicht abgeschwächt werden. Angesichts der Art der Schädigung (wiederholte Verluste, Rückgang der Inlandsverkäufe) wäre, sollten keine Maßnahmen getroffen werden, eine weitere deutliche Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unvermeidlich. |
(104) |
Die Untersuchung ergab, dass die Gemeinschaftsproduktion von zubereiteten oder haltbar gemachten Zitrusfrüchten (Mandarinen usw.) auf vier Hersteller entfällt, die zusammen rund 2 000 Mitarbeiter in der Herstellung und im Verkauf der betroffenen Ware beschäftigen. Die betroffene Ware hatte einen Anteil von ungefähr 30 % an ihrer Produktion. Ohne die Einführung von Maßnahmen würden die Preise weiter verfallen und den Gemeinschaftsherstellern weitere einschneidende Verluste entstehen, die mittel- bis langfristig nicht mehr aufgefangen werden könnten. Dies hätte auch negative Auswirkungen auf die anderen Tätigkeiten der betroffenen Unternehmen. Angesichts der Investitionen in die Produktionssysteme ist zu erwarten, dass einige Gemeinschaftshersteller, sollten keine Maßnahmen eingeführt werden, die investierten Felder verlieren. Folglich hätte die Einführung von Antidumpingmaßnahmen eindeutige Vorteile für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft. |
(105) |
Bei einer Einführung von Antidumpingmaßnahmen dürfte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aller Voraussicht nach in der Lage sein, seine Verkaufspreise auf ein Niveau anzuheben, dass eine angemessene Gewinnspanne gewährleistet. |
(106) |
Daher wird der vorläufige Schluss gezogen, dass Antidumpingmaßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft liegen. |
7.3. Interesse der unabhängigen Einführer
(107) |
Einige Einführer sprachen sich gegen Maßnahmen aus. Andere dagegen, insbesondere die sechs unabhängigen Einführer der Stichprobe, die den Fragebogen beantwortet hatten, erklärten sich mit der Einführung von Antidumpingmaßnamen einverstanden, da sie bei einer Ware, die potentiellen erntebedingten Produktionsschwankungen unterliegt, eine zweite Lieferquelle für unabdingbar hielten. Ferner unterstrichen sie die Notwendigkeit eines stabilen Marktes. |
(108) |
Die Kommission prüfte auch die Fragebogenantworten der kooperierenden Einführer. In allen Fällen hatte die Einfuhr der betroffenen Ware aus der VR China nur einen geringen Anteil an der gesamten Geschäftstätigkeit dieser Unternehmen. Maßnahmen gegenüber Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China dürfte die Lage der Einführer daher nicht in einem — gemessen an den Vorteilen für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft — unverhältnismäßigem Umfang beeinflussen. |
7.4. Interesse der Verwender
(109) |
Die betroffene Ware wird im Wesentlichen als Lebensmittel für den privaten Verbrauch als Nachspeise oder Beilage verwendet und in erster Linie an den Einzelhandel verkauft. In größeren Behältnissen wird die Ware vor allem direkt an die Gastronomie abgesetzt, auf die 25 % des Verbrauchs entfällt. Allerdings nahm kein Gastronomieunternehmen an der Untersuchung teil. |
(110) |
Sowohl der Einzelhandel als auch die Gastronomie erwerben im Rahmen ihrer Tätigkeiten eine Vielzahl von Waren, von denen die betroffene Ware lediglich einen kleinen Anteil an ihrem Bedarf und damit auch an ihren Kosten ausmacht. Maßnahmen gegenüber Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China dürften die Lage der Verwender daher nicht in einem gemessen an den Vorteilen für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unverhältnismäßigem Umfang beeinflussen. |
(111) |
Außerdem sei nochmals darauf hingewiesen, dass ein Verzicht auf Maßnahmen kurz- und mittelfristig sicherlich einen Rückgang bzw. die Einstellung der Tätigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zur Folge haben dürfte. Damit gäbe es nur noch eine einzige Lieferquelle, die zudem naturgemäß erntebedingten Schwankungen ausgesetzt ist. Dies wäre nicht im Interesse der Verwender. |
(112) |
Im Laufe der Untersuchung wurde keine gegenteilige Sachäußerung vorgebracht. |
7.5. Interesse der Verbraucher
(113) |
Verbraucherorganisationen beteiligten sich ebenfalls nicht an der Untersuchung. Die betroffene Ware wirkt sich zwar erheblich auf die Preise aus, hat aber an den Lebensmittelausgaben der Haushalte einen so geringen Anteil, dass die Verbraucher die Folgen kaum spüren würden. |
(114) |
Außerdem sei nochmals darauf hingewiesen, dass ein Verzicht auf Maßnahmen kurz- und mittelfristig sicherlich einen Rückgang bzw. die Einstellung der Tätigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zur Folge haben dürfte. Damit gäbe es nur noch eine einzige Lieferquelle, die zudem naturgemäß erntebedingten Schwankungen ausgesetzt ist. Dies wäre nicht im Interesse der Verbraucher. |
7.6. Interesse der Zulieferer
(115) |
Der Anstieg der gedumpten Einfuhren aus der VR China schädigt die Zulieferer, Maßnahmen sind daher in ihrem Interesse. Die von ihnen an die Gemeinschaftshersteller gelieferte Rohstoffmenge hat erheblichen Anteil an ihrem Umsatz. Sollte die Produktion eingestellt werden, würde dies auch zu erheblichen Einschnitten in der Landwirtschaft in der betroffenen spanischen Region führen, insbesondere da sich für bestimmte Zitrusfrüchte aufgrund ihres Geschmacks und ihrer Konsistenz die Konservierung anbietet. |
7.7. Schlussfolgerung zum Interesse der Gemeinschaft
(116) |
Angesichts des Vorstehenden wird vorläufig der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen die Erhebung von Antidumpingzöllen auf die Einfuhren zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der VR China sprechen. |
8. VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMAßNAHMEN
8.1. Schadensbeseitigungsschwelle
(117) |
Die vorläufigen Antidumpingzölle sollten in einer Höhe festgesetzt werden, die zur Beseitigung der durch die gedumpten Einfuhren verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausreicht, ohne dass die ermittelte Dumpingspanne überschritten wird. Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen sollten, seine Produktionskosten zu decken und einen angemessenen Gesamtgewinn vor Steuern zu erzielen, der unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, erzielt werden könnte. Für diese Berechnung wurde vorläufig eine Gewinnspanne vor Steuern von 6,8 % festgesetzt. Dies entspricht dem Gewinn, den der Wirtschaftszweig vor dem Anstieg der Einfuhren erzielte, der den Sektor erheblich schädigte. Die Kommission geht davon aus, dass diese Gewinnspanne der Rentabilität entspricht, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mit der betroffenen Ware ohne schädigendes Dumping erzielt hätte. |
(118) |
Die notwendige Preiserhöhung wurde anschließend auf der Grundlage eines Vergleichs des bei der Untersuchung der Preisunterbietung ermittelten durchschnittlichen Einfuhrpreises (vgl. Randnummer (62) bis (64)) mit dem nicht schädigenden Preis der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften gleichartigen Ware ermittelt. Zur Feststellung des nicht schädigenden Preises wurde der Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zur Berücksichtigung der vorgenannten Gewinnspanne berichtigt. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz belief sich, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Gesamteinfuhrwerts, für die einzelnen Unternehmen auf die folgenden Werte, die unter der festgestellten Dumpingspanne liegen:
|
8.2. Vorläufige Maßnahmen
(119) |
Der vorläufige Antidumpingzoll sollte gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung (Regel des niedrigeren Zolls) in Höhe der niedrigeren Spanne, also entweder in Höhe der Dumpingspanne oder in Höhe der Schadensbeseitigungsschwelle, festgesetzt werden. Da in allen Fällen die Schadensbeseitigungsschwelle unter der Dumpingspanne liegt, sollte erstere die Grundlage für die Gesamthöhe der Maßnahmen bilden. |
(120) |
Antidumpingmaßnahmen sollen die Auswirkungen schädigenden Dumpings beseitigen. Die Art der Maßnahmen ist daher ein ausschlaggebender Faktor. Die Art der Maßnahmen sollte so gewählt werden, dass sie je nach den Besonderheiten der betroffenen Ware und ihres Marktes die vorgenannten Auswirkungen wirkungsvoll beseitigen können. |
(121) |
Im vorliegenden Fall sind nach Auffassung der Gemeinschaftshersteller und einer bedeutenden Anzahl von Einführern folgende Besonderheiten der Ware und des Marktes zu berücksichtigen. |
(122) |
Die Art der Maßnahmen sollte die Phänomene unterbinden, die im Rahmen der Schutzmaßnahmenuntersuchung/Schutzmaßnahmen sowie in der laufenden Untersuchung betrachtet wurden. Diese Phänomene, die in gewisser Weise alle Maßnahmen, wann immer es möglich war, unterminieren konnten, werden nachfolgend erläutert. |
(123) |
Das erste Phänomen bestand wie bereits erwähnt, in der Aufstockung der Lagerbestände in den neuen Mitgliedstaaten kurz vor dem Beitritt. Vor der EU-Erweiterung 2004 verschifften chinesische Ausführer bedeutende Mengen der betroffenen Ware in die künftigen Mitgliedstaaten; mit dem Beitritt dieser Mitgliedstaaten zur EU gelangte die Ware unter Umgehung der Schutzmaßnahmen auf den Gemeinschaftsmarkt. |
(124) |
Das zweite Phänomen war die Einführung neuer Warentypen, die nominell nicht unter die Schutzmaßnahmen fielen, aber dieselben materiellen und technischen Eigenschaften aufwiesen wie die betroffene Ware. Unter Randnummer (14) wurde bereits darauf hingewiesen, dass diese Warentypen im vorliegenden Antidumpingfall unter die betroffene Ware fallen. |
(125) |
Das dritte Phänomen betrifft Preisausgleichsmaßnahmen. Die Wirtschaftsteilnehmer in der EU beziehen nicht nur die betroffene Ware, sondern unterschiedliche verarbeitete Lebensmittel von chinesischen Händlern. |
(126) |
Dies birgt die Gefahr, dass die Wirkung einer klassischen Maßnahme wie eines Wertzolls durch Preiserhöhungen bei anderen Lebensmitteleinfuhren ausgeglichen wird. Es muss daher eine Maßnahme gefunden werden, die Phänomene, die der Wirksamkeit der Maßnahme deutlich zuwiderlaufen würden, auf ein Mindestmaß reduziert. Unter diesen Umständen sollte der Zoll auf einen bestimmten Betrag je Tonne festgelegt werden, um die Wirksamkeit der Maßnahmen zu gewährleisten und einer etwaigen Übernahme der Antidumpingmaßnahmen durch eine Senkung der Ausfuhrpreise vorzubeugen. Dieser Betrag ergibt sich aus der Anwendung der Schadensbeseitigungsschwelle auf die Ausfuhrpreise, die bei der Ermittlung der Dumpingspanne für jedes Unternehmen im UZ zugrunde gelegt wurden. Der spezifische Zoll für alle kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen, ausführenden Hersteller wird als Durchschnitt der entsprechenden Werte der einzelnen Stichprobenunternehmen berechnet. Der spezifische Zoll für alle übrigen Unternehmen entspricht dem höchsten individuellen Zoll für die Stichprobenunternehmen. Der spezifische Zoll wird wie folgt festgelegt:
|
(127) |
Die in dieser Verordnung genannten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden ausgehend von den Feststellungen im Rahmen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln damit die Lage der Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz. |
(128) |
Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Zollsätze (z. B. infolge einer Namensänderung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission zu richten. Beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe, Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang mit z. B. der Namensänderung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Die Kommission wird die Verordnung nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss gegebenenfalls ändern und die Liste der Unternehmen, für die individuelle Zölle gelten, entsprechend aktualisieren. |
(129) |
Die unternehmensspezifischen Zollsätze variieren erheblich und es gibt eine Vielzahl ausführender Hersteller. Diese Aspekte begünstigen unter Umständen Versuche, die Ausfuhrströme über die traditionellen Ausführer mit den niedrigsten Zollsätzen umzulenken. Sollten die Ausfuhren eines der Unternehmen mit niedrigeren individuellen Zollsätzen mengenmäßig um mehr als 30 % steigen, könnte davon ausgegangen werden, dass die betreffenden individuellen Maßnahmen wahrscheinlich zur Beseitigung des festgestellten schädigenden Dumpings nicht ausreichen. Daher, und wenn die erforderlichen Umstände erfüllt sein sollten, kann eine Untersuchung eingeleitet werden, um die Form oder die Höhe der Maßnahmen entsprechend anzupassen. |
(130) |
Angesichts der vorstehenden Ausführungen und der Stellungnahmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und zahlreicher Einführer hinsichtlich der Modalitäten betreffend die Art der Maßnahmen, kann diese Frage gegebenenfalls im endgültigen Stadium der Untersuchung erneut erörtert werden. |
(131) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1295/2007 der Kommission vom 5. November 2007 werden Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China im Hinblick auf eine mögliche rückwirkende Anwendung der Antidumpingmaßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung zollamtlich verfasst. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hat die rückwirkende Anwendung der Maßnahmen beantragt. Der Antrag wird derzeit geprüft. Es sei darauf hingewiesen, dass den vorliegenden Angaben zufolge die Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China zwischen November 2007 und Februar 2008 im Vergleich zum selben Zeitraum der Vorjahre um mehr als 60 % von 16 300 Tonnen auf 27 300 Tonnen gestiegen sind. Dieser Importzuwachs ging mit einem 4 %igen Rückgang des Durchschnittspreises dieser Einfuhren einher. |
9. SCHLUSSBESTIMMUNG
(132) |
Gemäß Artikel 7 Absatz 7 der Grundverordnung sollten vorläufige Maßnahmen für einen Zeitraum von sechs Monaten eingeführt werden. |
(133) |
Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist festgesetzt werden, innerhalb derer die interessierten Parteien, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist meldeten, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die in dieser Verordnung getroffenen Feststellungen zur Einführung der Zölle vorläufig sind und im Hinblick auf die endgültigen Zölle möglicherweise zu überprüfen sind — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von unter die KN-Position 2008 fallende zubereitete oder haltbar gemachte Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die unter den KN-Codes 2008 30 55, 2008 30 75 und ex 2008 30 90 (TARIC-Codes 2008309061, 2008309063, 2008309065, 2008309067, 2008309069) eingereiht werden.
Artikel 2
Die Höhe des vorläufigen Antidumpingzolls auf die in Artikel 1 beschriebenen und von den nachstehenden aufgeführten Herstellern produzierten Waren wird wie folgt festgelegt:
Unternehmen |
EUR/Tonne Nettogewicht |
TARIC-Zusatzcode |
Yichang Rosen Foods Co., Ltd., Yichang, Zhejiang |
482,2 |
A 886 |
Huangyan No.1 Canned Food Factory, Huangyan, Zhejiang |
330 |
A 887 |
Zhejiang Xinshiji Foods Co., Ltd. und der verbundene Hersteller Hubei Xinshiji Foods Co., Ltd., Sanmen, Zhejiang |
440,7 |
A 888 |
Kooperierende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller wie im Anhang aufgeführt |
455,1 |
A 889 |
Alle übrigen Unternehmen |
482,2 |
A 999 |
Artikel 3
(1) Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis gemäß Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (6) bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der anhand der in Absatz 2 festgesetzten Beträge berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.
(2) Die Überführung der in Artikel 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Artikel 4
Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates können interessierte Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die wesentlichen Fakten und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.
Gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung Anmerkungen zu deren Anwendung vorbringen.
Artikel 5
Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1295/2007 einzustellen.
Angaben über Waren, die innerhalb von 90 Tagen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, werden bis zum Inkrafttreten etwaiger endgültiger Maßnahmen oder bis zur Einstellung dieses Verfahrens aufbewahrt.
Artikel 6
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt sechs Monate.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel, am 4. Juli 2008.
Für die Kommission
Peter MANDELSON
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).
(2) ABl. C 246 vom 20.10.2007, S. 15.
(3) ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 22.
(4) ABl. L 290 vom 8.11.2003, S. 3.
(5) ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 67.
(6) ABl. L 253 vom 11.1.1993, S. 3. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 (ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 6).
ANHANG
Nicht in die Stichprobe einbezogene kooperierende ausführende Hersteller
Hunan Pointer Foods Co., Ltd., Yongzhou, Hunan
Yichang Jiayuan Foodstuffs Co., Ltd., Yichang, Hubei
Huangyan No.2 Canned Food Factory, Huangyan, Zhejiang
Zhejiang Xinchang Best Foods Co., Ltd., Xinchang, Zhejiang
Guangxi Guiguo Food Co., Ltd., Guilin, Guangxi
Zhejiang Juda Industry Co., Ltd., Quzhou, Zhejiang
Zhejiang Iceman Group Co., Ltd., Jinhua, Zhejiang
Ningbo Guosheng Foods Co., Ltd., Ninghai
Yi Chang Yin He Food Co., Ltd., Yidu, Hubei
Yongzhou Quanhui Canned Food Co., Ltd., Yongzhou, Hunan
Ningbo Orient Jiuzhou Food Trade & Industry Co., Ltd., Yinzhou, Ningbo
Guangxi Guilin Huangguan Food Co., Ltd., Guilin, Guangxi
Ningbo Wuzhouxing Group Co., Ltd., Mingzhou, Ningbo
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE
Kommission
5.7.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 178/38 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 11. Dezember 2007
über die staatliche Beihilfe C 12/07 (ex N 799/06) der Slowakischen Republik zugunsten von Glunz&Jensen s.r.o.
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6045)
(Nur die slowakische Fassung ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/551/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
I. VERFAHREN
(1) |
Mit elektronischer Anmeldung vom 29. November 2006, die am 30. November 2006 unter der Nummer A/39718 bei der Kommission registriert wurde, setzten die slowakischen Behörden die Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag von ihrer Absicht in Kenntnis, der Firma Glunz&Jensen s.r.o. eine regionale Ad-hoc-Investitionsbeihilfe zu gewähren. |
(2) |
Am 26. Januar 2007 wurde ein Auskunftsersuchen übermittelt (D/50360). Die slowakischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 20. Februar 2007 (A/31585). |
(3) |
Mit Schreiben vom 24. April 2007 (im Folgenden „Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens“) teilte die Kommission der Slowakei ihren Beschluss mit, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. |
(4) |
Die Entscheidung der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. Die Kommission forderte alle Beteiligten auf, sich zu äußern. |
(5) |
Der Kommission wurden weder von interessierten Kreisen noch von der Slowakischen Republik Stellungnahmen übermittelt. |
II. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHME
II.1. Zweck der Maßnahme
(6) |
Zweck der Beihilfemaßnahme ist es, die regionale Entwicklung der Region Prešov (Ostslowakei) zu fördern, bei der es sich um ein Fördergebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag und gemäß der zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Fördergebietskarte der Slowakischen Republik (3) handelte. Die Höhe der Regionalbeihilfe wurde auf 50 % des Nettosubventionsäquivalents (NSÄ) begrenzt. |
(7) |
Bei dem vorgeschlagenen Projekt handelt es sich um eine Ad-hoc-Beihilfe, die von den slowakischen Behörden angemeldet wurde. Die Beihilfe wird nicht im Rahmen einer bestehenden Regelung gewährt (d. h. die Rechtsgrundlage ist nicht im Beitrittsvertrag als bestehende Beihilferegelung aufgeführt, die Beihilfe war nicht Gegenstand des so genannten „Übergangsverfahrens“, und die Kommission hat seit dem EU-Beitritt der Slowakei auch keine auf den entsprechenden Rechtsvorschriften basierende Beihilferegelung genehmigt). |
II.2. Form und Art der Beihilfe
(8) |
Die angemeldete Beihilfe soll in Form einer Steuerbefreiung gewährt werden, die auf jährlicher Basis für den Zeitraum 2007—2010, und zwar für bis zu 100 % der Steuerschuld des Begünstigten, also der Glunz&Jensen s.r.o., gelten soll. Die Gesamthöhe der Steuerbefreiung darf einen Betrag von 42 Mio. SKK (Gegenwartswert; entspricht ca. 1,15 Mio. EUR) (4) nicht übersteigen. Die Beihilfe darf nicht mit Finanzhilfen kumuliert werden, die aus anderen Quellen für dasselbe Investitionsprojekt bereitgestellt werden. |
II.3. Rechtsgrundlage für die Gewährung der Ad-hoc-Beihilfe
(9) |
Die Rechtsgrundlage für die Gewährung der Ad-hoc-Beihilfe bilden das Gesetz Nr. 231/1999 Slg. über staatliche Beihilfen in der zuletzt geänderten Fassung, das Gesetz Nr. 595/2003 Slg. über die Einkommensteuer in der zuletzt geänderten Fassung und das Gesetz Nr. 366/1999 Slg. über die Einkommensteuer in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, insbesondere § 52 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 595/2003 Slg. über die Einkommensteuer in der zuletzt geänderten Fassung, unter den Bedingungen, die in § 35a des Gesetzes Nr. 366/1999 Slg. über die Einkommensteuer in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung festgelegt sind (5). |
II.4. Begünstigte
(10) |
Bei dem Begünstigten, der Firma Glunz&Jensen s.r.o., handelt es sich um ein großes Unternehmen, also nicht um ein KMU im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (6). Glunz&Jensen s.r.o. ist die slowakische Tochtergesellschaft der Glunz&Jensen A/S (im Folgenden „Glunz&Jensen“) mit Sitz in Ringsted (Dänemark), die zum Zeitpunkt der Anmeldung der Beihilfe weitere Tochtergesellschaften in Virginia (USA) und Thetford (Vereinigtes Königreich) hatte. |
(11) |
Glunz&Jensen ist der weltweit führende Hersteller und Vertreiber von Geräten für die Entwicklung von Grafikdruckvorlagen für Offset-Druckplatten sowie der zugehörigen Ausrüstungen und hat in Europa einen Marktanteil von etwa […] % (7). |
II.5. Investitionsprojekt
(12) |
Im Jahr 2004 begann das Unternehmen Glunz&Jensen s.r.o. mit den Arbeiten zur Durchführung seines Investitionsprojekts in der Slowakei. Der geplante Gesamtinvestitionsumfang beläuft sich auf 213 Mio. SKK (ca. 5,8 Mio. EUR). Das Investitionsvorhaben wird nach Auskunft der slowakischen Behörden im Zeitraum 2004—2009 realisiert, und zwar in zwei Phasen: 2004—2006 und 2007—2009. |
(13) |
Ziel des Projekts ist die Verlagerung der Produktion, die im Jahr 2004 noch im Vereinigten Königreich und in Dänemark stattfand, nach Prešov. Eine Folge der Standortverlagerung war, dass der Betrieb in Thetford zum Jahresende 2006 eingestellt wurde. |
(14) |
Die Anlage in Prešov soll Hauptproduktionsstätte des Unternehmens werden. In der Tat werden laut Angaben der slowakischen Behörden sämtliche im slowakischen Werk zu errichtenden Produktionsanlagen direkt von Dänemark und dem Vereinigten Königreich in die Slowakei verbracht. Die förderfähigen Kosten im Rahmen des Projekts betreffen daher ausschließlich die Gebäude und bestimmte zusätzliche Ausrüstungen von sekundärer Bedeutung. |
(15) |
Der erste Schritt in der Investitionsphase 2004—2006 bestand im Erwerb einer Fabrikhalle sowie unbebauter Flächen für eine künftige Erweiterung. Der zweite Schritt war die Renovierung der Gebäude und die Anschaffung von Ausrüstungen (die nicht unmittelbar mit der Produktion zusammenhängen). Der Gesamtumfang der Investitionen in dieser ersten Phase belief sich auf 128 Mio. SKK (ca. 3,5 Mio. EUR). Wie aus den der Beihilfeanmeldung beigefügten Erklärungen hervorgeht, hat Glunz&Jensen s.r.o. für diesen Teil des Projekts keine staatliche Beihilfe erhalten und auch keine Beihilfe beantragt. |
(16) |
Bei der zweiten Investitionsphase, die im Zeitraum 2007—2009 durchgeführt werden soll, handelt es sich um das Projekt, das die slowakischen Behörden am 29. November 2006 notifiziert haben. Dieser Teil des Projekts ist die Fortführung des anfänglichen Projekts in Form des Baus weiterer Gebäude und der Anschaffung weiterer Ausrüstungen (IT-Ausrüstungen, Lastkraftwagen und Büroausstattung) in Höhe von 84 Mio. SKK (Gegenwartswert; entspricht ca. 2,3 Mio. EUR). |
(17) |
Die Produktionsstätte in der Slowakei wurde im April 2005 in Betrieb genommen. Seither hat sich die Produktion in dem Werk deutlich erhöht und die Produktivität erheblich verbessert (8). |
III. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS
(18) |
In ihrer Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens in dieser Sache hat die Kommission erklärt, dass sie an der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag und mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (9) (im Folgenden „Leitlinien für Regionalbeihilfen“) zweifelt, und zwar aus folgenden Gründen:
|
IV. STELLUNGNAHMEN DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK UND ANDERER BETEILIGTER
(19) |
Stellungnahmen, die die zum Zeitpunkt der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens angemeldeten Zweifel hätten zerstreuen können, wurden weder von den slowakischen Behörden noch von Dritten übermittelt. |
V. WÜRDIGUNG
V.1 Rechtmäßigkeit der Maßnahme
(20) |
Mit der Notifizierung der Beihilfemaßnahme und der Festlegung einer Stillhaltefrist bis zur Genehmigung durch die Kommission haben die slowakischen Behörden die verfahrenstechnischen Anforderungen gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag eingehalten. |
V.2 Maßnahme mit dem Charakter einer staatlichen Beihilfe
(21) |
Die Kommission ist der Auffassung, dass die Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt, und zwar aus den bereits in der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens dargelegten Gründen. |
V.2.1 Einsatz staatlicher Mittel
(22) |
Da eine Einkommensteuerbefreiung für juristische Personen geplant ist, geht es um die Verwendung staatlicher Mittel. |
V.2.2 Wirtschaftliche Vorteile
(23) |
Durch die Maßnahme würden dem Begünstigten Kosten erspart, die er unter normalen Marktbedingungen zu tragen hätte. Somit würde die Maßnahme der Firma Glunz&Jensen s.r.o. einen Vorteil gegenüber anderen Unternehmen verschaffen. |
V.2.3 Selektivität
(24) |
Die Maßnahme ist selektiv, da sie nur ein einziges Unternehmen betrifft. |
V.2.4 Verzerrung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels
(25) |
Die Maßnahme beeinflusst insofern den Handel zwischen den Mitgliedstaaten, als i) der Begünstigte in einem Wirtschaftszweig tätig ist, in dem ein intensiver innergemeinschaftlicher Handel stattfindet und ii) die Verlagerung der Tätigkeiten von Dänemark und vom Vereinigten Königreich in die Slowakei erhebliche Auswirkungen auf die Handelsströme in der Branche hat. |
V.3 Vereinbarkeit
(26) |
Da es sich bei der Maßnahme um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 Buchstabe b EG-Vertrag handelt, ist die Vereinbarkeit der Beihilfe unter Berücksichtigung der in Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag genannten Ausnahmen zu beurteilen. Die in Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag genannten Ausnahmen, die Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, und Beihilfen für bestimmte Gebiete der Bundesrepublik Deutschland betreffen, sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Maßnahme kann nicht als Beihilfe zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben der Slowakischen Republik gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag angesehen werden. Sie erfüllt auch nicht die Bedingungen für die Anwendung der Ausnahme nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c, wonach Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete zulässig sind, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Genauso wenig besteht das Ziel der Maßnahme in der Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d EG-Vertrag. |
(27) |
Gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a können Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten genehmigt werden, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Die Region Prešov (Ostslowakei) ist im Rahmen dieser Ausnahme als förderfähig anzusehen. |
(28) |
Die Kommission hat in ihrer Entscheidung zur Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens die Gründe dargelegt (Zusammenfassung siehe Abschnitt III dieser Entscheidung), aus denen bezweifelt, dass die Maßnahme die Anforderungen an eine Ausnahme gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag erfüllt. Angesichts der Tatsache, dass weder die Slowakische Republik noch eine dritte Partei eine Stellungnahme übermittelt hat, kann die Kommission nur zu dem Schluss gelangen, dass ihre Zweifel berechtigt sind. |
VI. SCHLUSSFOLGERUNG
(29) |
Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass die von der Slowakischen Republik notifizierte Maßnahme, die unter den Ziffern 6 bis 9 beschrieben wurde, mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar ist, dass keine der im EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen zutrifft und dass die Beihilfe folglich untersagt werden muss. Den Angaben der slowakischen Behörden zufolge wurde die Beihilfe noch nicht gewährt, so dass eine Rückforderung nicht erforderlich ist — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die notifizierte Steuerbefreiung stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.
Die staatliche Beihilfe in Höhe von 42 Mio. SKK (1,15 Mio. EUR), die die Slowakische Republik dem Unternehmen Glunz&Jensen s.r.o. zu gewähren beabsichtigte, ist mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar.
Die Beihilfe kann daher nicht gewährt werden.
Artikel 2
Die Slowakische Republik übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung Informationen über die Maßnahmen, die sie getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Slowakische Republik gerichtet.
Brüssel, den 11. Dezember 2007
Für die Kommission
Neelie KROES
Mitglied der Kommission
(1) ABl. C 189 vom 14.8.2007, S. 2.
(2) Idem.
(3) SK 72/2003 — Slowakische Republik — „Fördergebietskarte der Slowakischen Republik“, K(2004) 1757/7 vom 28.4.2004.
(4) Wert 2007, berechnet unter Zugrundelegung des am Tag der Notifizierung geltenden Referenzsatzes von 5,62 %.
(5) Zákon č. 231/1999 Z. z. o štátnej pomoci v znení neskorších predpisov, zákon č. 595/2003 Z. z. o dani z príjmov v znení neskorších predpisov a zákon č. 366/1999 Z. z. o daniach z príjmov v znení neskorších predpisov, v znení účinnom k 31. decembru 2003, najmä § 52 ods. 3 zákona č. 595/2003 Z. z. o dani z príjmov v znení neskorších predpisov, za podmienok uvedených v § 35a zákona č. 366/1999 Z. z. o daniach z príjmov, v znení účinnom k 31. decembru 2003.
(6) ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33.
(7) Geschäftsgeheimnis.
(8) Siehe Jahresbericht 2005—2006 auf der Website der Firma Glunz&Jensen.
(9) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.
(10) Bei der angegebenen Jahreszahl „2008“ scheint es sich um einen Tippfehler im Beihilfeantrag zu handeln. In sämtlichen anderen vorgelegten Dokumenten wird als Datum für den Abschluss des Projekts das Jahr 2009 genannt.
(11) Punkt 3 des Antrags auf Gewährung einer staatlichen Beihilfe in Form einer Steuerbefreiung.
5.7.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 178/43 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 24. Juni 2008
zur Änderung der Entscheidung 2007/716/EG hinsichtlich bestimmter Betriebe im Fleisch- und Milchverarbeitungssektor in Bulgarien
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2931)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/552/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 42,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Entscheidung 2007/716/EG der Kommission (2) legt Übergangsmaßnahmen für strukturelle Anforderungen an bestimmte Betriebe im Fleisch- und Milchverarbeitungssektor in Bulgarien gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fest. Solange diese Betriebe im Übergang befindlich sind, sollten Erzeugnisse aus diesen Betrieben nur auf den bulgarischen Markt gebracht oder zur Weiterverarbeitung in bulgarischen Betrieben, die sich im Übergang befinden, verwendet werden. |
(2) |
Die Entscheidung 2007/716/EG wurde durch die Entscheidungen 2008/290/EG (3) und 2008/330/EG der Kommission geändert. |
(3) |
Nach einer amtlichen Erklärung der zuständigen bulgarischen Behörde haben bestimmte Betriebe im Fleisch- und Milchverarbeitungssektor ihre Tätigkeit eingestellt oder ihren Modernisierungsprozess abgeschlossen und entsprechen nun in vollem Umfang den Gemeinschaftsvorschriften. Diese Betriebe sollten deshalb aus der Liste der im Übergang befindlichen Betriebe gestrichen werden. |
(4) |
Der Anhang zur Entscheidung 2007/716/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(5) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten Betriebe werden aus dem Anhang zur Entscheidung 2007/716/EG gestrichen.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 24. Juni 2008
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33. Berichtigte Fassung im ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 12).
(2) ABl. L 289 vom 7.11.2007, S. 14. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2008/330/EG (ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 94).
(3) ABl. L 96 vom 9.4.2008, S. 35.
ANHANG
Liste der aus dem Anhang der Entscheidung 2007/716/EG zu streichenden Betriebe
Fleisch verarbeitende Betriebe
Nr. |
Veterinärnr. |
Name des Betriebs |
Stadt/Straße oder Dorf/Region |
||
41. |
BG 1201006 |
„Monti-Miyt“ AD |
gr. Montana Nova promishlena zona |
||
53. |
BG 1601017 |
ET „Vet – 33 Gyokchen Rasim“ |
gr. Asenovgrad mestnost „Gorna voda“ kv. Gorni Voden obl. Plovdiv |
||
70. |
BG 2001021 |
ET „Iva Kris-Stayko Ivanov“ |
gr. Nova Zagora Kv.Industrialen |
||
78. |
BG 2501009 |
„Rodopa-2005“ OOD |
gr. Targovishte |
||
111. |
BG 0802043 |
„Ptitseklanitsa“ AD |
gr. Dobrich industrialna zona |
||
130. |
BG 2302002 |
„Polo Komers“ OOD |
gr. Kostinbrod IKHT |
||
154. |
BG 0805011 |
„Kati“ OOD |
|
||
245. |
BG 0804006 |
„Ani-I“ OOD |
|
||
298. |
BG 1604046 |
ET „Hristo Darakiev“ |
|
||
308. |
BG 1904002 |
„Aktual“ OOD gr. Silistra |
gr. Silistra Promishlena zona-Iztok |
||
319. |
BG 2204013 |
„Salam i KO“ OOD |
|
||
332. |
BG 2204087 |
ET „SIAT-Slavcho Iliev“ |
|
Milch verarbeitende Betriebe
Nr. |
Veterinärnr. |
Name des Betriebs |
Stadt/Straße oder Dorf/Region |
||
1. |
BG 0112004 |
„Matand“ EOOD |
s. Eleshnitsa |
||
28. |
BG 1812002 |
„Laktis-Byala“ AD |
|
||
30. |
BG 1912004 |
„Merone – N“ EOOD |
gr. Alfatar |
||
49. |
BG 1212001 |
„S i S – 7“ EOOD |
|
||
82. |
BG 0712004 |
„Cheh-99“ OOD |
s. Sokolovo obsht. Dryanovo |
||
84. |
BG0712028 |
ET „Mik“ |
|
||
99. |
BG 1312002 |
„Milk Grup“ EOOD |
s. Yunacite |
||
162. |
BG 2312026 |
„Dyado Liben“ OOD |
gr. Koprivshtitsa bul. „H. Nencho Palaveev“ |
||
195. |
BG 0218009 |
„Helios milk“ EOOD |
gr. Aytos |
5.7.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 178/45 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 30. Juni 2008
zur Aufhebung der Entscheidung 2008/377/EG über bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der klassischen Schweinepest in der Slowakei
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3223)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/553/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Slowakei sind Ausbrüche der klassischen Schweinepest aufgetreten. |
(2) |
Die Entscheidung 2008/377/EG der Kommission vom 8. Mai 2008 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der klassischen Schweinepest in der Slowakei (2) wurde zur Verschärfung der Maßnahmen erlassen, die die Slowakei gemäß der Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (3) getroffen hatte. |
(3) |
Nach den von der Slowakei vorgelegten Informationen wurden die Ausbrüche der klassischen Schweinepest in diesem Mitgliedstaat getilgt, und die Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchung zeigen, dass sich die klassische Schweinepest nicht weiter ausgebreitet hat. |
(4) |
Die Entscheidung 2008/377/EG sollte deshalb aufgehoben werden. |
(5) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung 2008/377/EG wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 30. Juni 2008
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).
(2) ABl. L 130 vom 20.5.2008, S. 18. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2008/419/EG (ABl. L 147 vom 6.6.2008, S. 65).
(3) ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/729/EG der Kommission (ABl. L 294 vom 13.11.2007, S. 26).
III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte
IN ANWENDUNG VON TITEL VI DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE
5.7.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 178/46 |
Haushaltsplan für Europol für das Haushaltsjahr 2009 (1)
(2008/554/JI)
Europol
Titel Kapitel Artikel |
Beschreibung |
Ergebnisse 2007 (EUR) |
Haushaltsplan 2008 (EUR) |
Haushaltsplan 2009 (EUR) |
Erläuterungen |
1 |
EINNAHMEN |
|
|
|
|
10 |
Beiträge |
|
|
|
|
100 |
Beiträge der Mitgliedstaaten |
51 936 872 |
51 374 870 |
55 685 934 |
Von dem Betrag für 2009 werden 7 700 000 EUR zunächst nicht abgerufen. Ungeachtet des Artikels 38 Absatz 1 der Finanzordnung wird dieser Betrag nur auf entsprechenden einstimmigen Beschluss des Verwaltungsrats abgerufen. |
101 |
Restbetrag aus Haushaltsjahr t-2 |
9 472 669 |
9 193 630 |
6 672 066 |
|
|
Kapitel 10 insgesamt |
61 409 541 |
60 568 500 |
62 358 000 |
|
11 |
Sonstige Einnahmen |
|
|
|
|
110 |
Zinsen |
1 542 845 |
1 150 000 |
650 000 |
|
111 |
Aufkommen aus den Steuern des Europol-Personals |
1 974 351 |
2 102 500 |
2 345 000 |
|
112 |
Sonstige |
50 340 |
100 000 |
55 000 |
|
|
Kapitel 11 insgesamt |
3 567 536 |
3 352 500 |
3 050 000 |
|
12 |
Finanzierung durch Dritte |
|
|
|
|
121 |
Finanzierung von Projekten durch die Europäische Kommission und andere Beteiligte |
— |
p.m. |
p.m. |
Ungeachtet des Artikels 35 des Europol-Übereinkommens und des Artikels 16 der Finanzordnung kann der Verwaltungsrat einstimmig auf Vorschlag des Direktors den Mittelansatz ändern, sofern der Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben insgesamt ausgeglichen ist (siehe Artikel 321). In diesem Artikel können auch Beiträge von Teilnehmern enthalten sein. Der Eigenbeitrag von Europol zu den jeweiligen Projekten wird mit Mitteln aus andern Artikeln finanziert. |
122 |
Sonstige Finanzierung durch Dritte |
— |
p.m. |
p.m. |
Ungeachtet des Artikels 35 des Europol-Übereinkommens und des Artikels 16 der Finanzordnung kann der Verwaltungsrat einstimmig auf Vorschlag des Direktors den Mittelansatz ändern, sofern der Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben insgesamt ausgeglichen ist (siehe Artikel 322). In diesem Artikel können auch Beiträge von Teilnehmern enthalten sein. Der Eigenbeitrag von Europol zu den jeweiligen Projekten wird mit Mitteln aus andern Artikeln finanziert. |
|
Kapitel 12 insgesamt |
— |
p.m. |
p.m. |
|
|
TITEL 1 INSGESAMT |
64 977 077 |
63 921 000 |
65 408 000 |
|
2 |
PERSONAL |
|
|
|
|
20 |
Gehaltskosten |
|
|
|
Siehe Anhang A. Unter dieses Kapitel fallen auch Bedienstete auf Zeit, die von externen Büros übernommen wurden, sofern dieses Personal eine Planstelle ausfüllt, sowie Praktikanten. |
200 |
Europol-Personal |
35 833 740 |
42 106 000 |
41 185 000 |
|
201 |
Ortskräfte |
541 421 |
655 000 |
1 345 000 |
Von diesem Betrag werden 650 000 EUR zunächst nicht abgerufen. Siehe Artikel 100 und Anhang C. |
202 |
Gehaltsanpassungen |
— |
380 000 |
395 000 |
|
|
Kapitel 20 insgesamt |
36 375 161 |
43 141 000 |
42 925 000 |
|
21 |
Sonstige Personalkosten |
|
|
|
|
210 |
Anwerbung |
423 037 |
490 000 |
520 000 |
|
211 |
Schulung von Europol-Personal |
551 851 |
460 000 |
720 000 |
Von diesem Betrag werden 30 000 EUR zunächst nicht abgerufen. Siehe Artikel 100 und Anhang C. |
|
Kapitel 21 insgesamt |
974 888 |
950 000 |
1 240 000 |
|
|
TITEL 2 INSGESAMT |
37 350 049 |
44 091 000 |
44 165 000 |
Von diesem Betrag werden 5 025 000 EUR zunächst nicht abgerufen. Siehe Artikel 100 und Anhang C. |
3 |
SONSTIGE AUSGABEN |
|
|
|
|
30 |
Tätigkeitsbedingte Kosten |
|
|
|
|
300 |
Sitzungen |
650 702 |
710 000 |
762 500 |
Von diesem Betrag werden 10 000 EUR zunächst nicht abgerufen. Siehe Artikel 100 und Anhang C. |
301 |
Übersetzungen |
911 112 |
500 000 |
669 000 |
|
302 |
Druckkosten |
177 695 |
160 000 |
212 000 |
Von diesem Betrag werden 11 000 EUR zunächst nicht abgerufen. Siehe Artikel 100 und Anhang C. |
303 |
Dienstreisen |
1 124 024 |
1 085 000 |
1 470 000 |
Von diesem Betrag werden 86 000 EUR zunächst nicht abgerufen. Siehe Artikel 100 und Anhang C. |
304 |
Studien, Beratungstätigkeiten (außer IKT) |
118 089 |
550 000 |
429 000 |
Von diesem Betrag werden 40 000 EUR zunächst nicht abgerufen. Siehe Artikel 100 und Anhang C. |
305 |
Schulungen für Sachverständige |
50 308 |
65 000 |
79 500 |
|
306 |
Technische Anlagen |
23 088 |
5 000 |
23 000 |
|
307 |
Zuschüsse für den Betrieb |
120 659 |
150 000 |
150 000 |
|
|
Kapitel 30 insgesamt |
3 175 677 |
3 225 000 |
3 795 000 |
Von diesem Betrag werden 147 000 EUR zunächst nicht abgerufen. Siehe Artikel 100 und Anhang C. |
31 |
Allgemeine Unterstützungskosten |
|
|
|
|
310 |
Gebäudekosten |
889 158 |
860 000 |
1 040 000 |
Von diesem Betrag werden 12 000 EUR zunächst nicht abgerufen. Siehe Artikel 100 und Anhang C. |
311 |
Fahrzeuge |
212 050 |
250 000 |
280 000 |
|
314 |
Dokumentation und öffentlich zugängliche Quellen |
250 618 |
280 000 |
300 000 |
Von diesem Betrag werden 1 000 EUR zunächst nicht abgerufen. Siehe Artikel 100 und Anhang C. |
315 |
Zuschüsse |
468 298 |
480 000 |
545 000 |
Von diesem Betrag werden 10 000 EUR zunächst nicht abgerufen. Siehe Artikel 100 und Anhang C. |
316 |
Sonstige Anschaffungen |
42 964 |
100 000 |
25 000 |
|
317 |
Sonstige laufende Kosten |
377 873 |
450 000 |
465 000 |
Von diesem Betrag werden 25 000 EUR zunächst nicht abgerufen. Siehe Artikel 100 und Anhang C. |
318 |
Neues Gebäude |
269 799 |
— |
— |
Ab 2008 werden der Einheitlichkeit halber die Mittel für das neue Gebäude unter den Haushaltsartikeln gebucht, unter die die spezifischen Kosten fallen. |
|
Kapitel 31 insgesamt |
2 510 761 |
2 420 000 |
2 655 000 |
Von diesem Betrag werden 48 000 EUR zunächst nicht abgerufen. Siehe Artikel 100 und Anhang C. |
32 |
Ausgaben für Dritte |
|
|
|
|
321 |
Von der Europäischen Kommission und anderen Beteiligten finanzierte Ausgaben für Projekte |
— |
p.m. |
p.m. |
Ungeachtet des Artikels 35 des Europol-Übereinkommens und des Artikels 16 der Finanzordnung kann der Verwaltungsrat einstimmig auf Vorschlag des Direktors den Mittelansatz ändern, sofern der Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben insgesamt ausgeglichen ist (siehe Artikel 121). Der Eigenbeitrag von Europol zu den jeweiligen Projekten wird mit Mitteln aus andern Artikeln finanziert. Dieser Artikel ist zur Deckung von Ausgaben im Zusammenhang mit Projekten bestimmt, die aus EU-Programmen finanziert werden. |
322 |
Von sonstigen Dritten finanzierte Ausgaben |
— |
p.m. |
p.m. |
Ungeachtet des Artikels 35 des Europol-Übereinkommens und des Artikels 16 der Finanzordnung kann der Verwaltungsrat einstimmig auf Vorschlag des Direktors den Mittelansatz ändern, sofern der Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben insgesamt ausgeglichen ist (siehe Artikel 122). Der Eigenbeitrag von Europol zu den jeweiligen Projekten wird mit Mitteln aus andern Artikeln finanziert. |
|
Kapitel 32 insgesamt |
— |
p.m. |
p.m. |
|
|
TITEL 3 INSGESAMT |
5 686 438 |
5 645 000 |
6 450 000 |
Von diesem Betrag werden 800 000 EUR zunächst nicht abgerufen. Siehe Artikel 100 und Anhang C. |
4 |
GREMIEN UND ORGANE |
|
|
|
|
40 |
Gehaltskosten |
|
|
|
Siehe Anhang A. Unter dieses Kapitel fallen auch Bedienstete auf Zeit, die von externen Büros übernommen wurden, sofern dieses Personal eine Planstelle ausfüllt, sowie Praktikanten. |
400 |
Europol-Personal |
866 391 |
960 000 |
1 000 000 |
|
401 |
Ortskräfte |
— |
p.m. |
p.m. |
|
402 |
Gehaltsanpassungen |
— |
10 000 |
10 000 |
|
|
Kapitel 40 insgesamt |
866 391 |
970 000 |
1 010 000 |
|
41 |
Sonstige laufende Kosten |
|
|
|
|
410 |
Verwaltungsrat |
1 955 885 |
1 835 000 |
2 390 000 |
Von diesem Betrag werden 450 000 EUR zunächst nicht abgerufen. Siehe Artikel 100 und Anhang C. |
411 |
Gemeinsame Kontrollinstanz |
376 705 |
600 000 |
610 000 |
Von diesem Betrag werden 210 000 EUR zunächst nicht abgerufen. Siehe Artikel 100 und Anhang C. |
412 |
Kosten im Zusammenhang mit Beschwerden |
— |
p.m. |
p.m. |
Für Kosten im Zusammenhang mit Beschwerden aus dem Haushaltsplan 2004 und 2005 wurde ein Fonds eingerichtet. Die Höhe des Fonds (derzeit 170 000 EUR) wird jährlich überprüft. |
413 |
Finanzkontrolleur |
7 083 |
10 000 |
13 000 |
|
414 |
Gemeinsamer Prüfungsausschuss |
35 943 |
45 000 |
45 000 |
|
415 |
Taskforce der Polizeichefs |
42 186 |
100 000 |
50 000 |
|
|
Kapitel 41 insgesamt |
2 417 802 |
2 590 000 |
3 108 000 |
|
|
TITEL 4 INSGESAMT |
3 284 193 |
3 560 000 |
4 118 000 |
Von diesem Betrag werden 660 000 EUR zunächst nicht abgerufen. Siehe Artikel 100 und Anhang C. |
6 |
IKT (einschließlich TECS) |
|
|
|
|
62 |
IKT |
|
|
|
|
620 |
Informationstechnologie |
3 048 919 |
4 900 000 |
4 020 000 |
Von diesem Betrag werden 625 000 EUR zunächst nicht abgerufen. Siehe Artikel 100 und Anhang C. |
621 |
Kommunikationstechnologie |
4 619 972 |
3 030 000 |
3 130 000 |
Von diesem Betrag werden 210 000 EUR zunächst nicht abgerufen. Siehe Artikel 100 und Anhang C. |
622 |
Beratungstätigkeit |
2 221 146 |
1 615 000 |
1 515 000 |
Von diesem Betrag werden 80 000 EUR zunächst nicht abgerufen. Siehe Artikel 100 und Anhang C. |
623 |
Analyse, Verbindungstätigkeiten, Index und Sicherheitssysteme |
2 729 818 |
985 000 |
1 960 000 |
Von diesem Betrag werden 300 000 EUR zunächst nicht abgerufen. Siehe Artikel 100 und Anhang C. |
624 |
Informationssystem (IS) |
551 |
95 000 |
50 000 |
|
|
Kapitel 62 insgesamt |
12 620 405 |
10 625 000 |
10 675 000 |
|
|
TITEL 6 INSGESAMT |
12 620 405 |
10 625 000 |
10 675 000 |
Von diesem Betrag werden 1 215 000 EUR zunächst nicht abgerufen. Siehe Artikel 100 und Anhang C. |
|
EINNAHMEN INSGESAMT, TEIL A |
64 977 077 |
63 921 000 |
65 408 000 |
|
|
AUSGABEN INSGESAMT, TEIL A |
58 941 085 |
63 921 000 |
65 408 000 |
|
|
SALDO |
6 035 992 |
— |
— |
|
Host State
Titel Kapitel Artikel |
Beschreibung |
Ergebnisse 2007 (EUR) |
Haushaltsplan 2008 (EUR) |
Haushaltsplan 2009 (EUR) |
Erläuterungen |
7 |
EINNAHMEN, GASTSTAAT |
|
|
|
|
70 |
Beiträge |
|
|
|
|
700 |
Beitrag des Gaststaates, Sicherheit |
2 193 652 |
2 412 872 |
2 430 485 |
Ungeachtet des Artikels 35 des Europol-Übereinkommens und des Artikels 16 der Finanzordnung kann der Verwaltungsrat einstimmig auf Vorschlag des Direktors den Mittelansatz ändern, sofern der Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben insgesamt ausgeglichen ist (siehe Kapitel 80). Der Direktor unterbreitet seinen Vorschlag im Einklang mit einer zwischen Europol und dem Gaststaat zu treffenden Vereinbarung. |
701 |
Beitrag des Gaststaates, Gebäude |
— |
p.m. |
p.m. |
Ungeachtet des Artikels 35 des Europol-Übereinkommens und des Artikels 16 der Finanzordnung kann der Verwaltungsrat einstimmig auf Vorschlag des Direktors den Mittelansatz ändern, sofern der Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben insgesamt ausgeglichen ist (siehe Artikel 810). Der Direktor unterbreitet seinen Vorschlag im Einklang mit einer zwischen Europol und dem Gaststaat zu treffenden Vereinbarung. |
702 |
Restbetrag aus Haushaltsjahr t-2 |
266 348 |
111 128 |
162 515 |
|
|
Kapitel 70 insgesamt |
2 460 000 |
2 524 000 |
2 593 000 |
|
71 |
Sonstige Einnahmen |
|
|
|
|
711 |
Sonstige |
— |
p.m. |
p.m. |
|
|
Kapitel 71 insgesamt |
— |
p.m. |
p.m. |
|
|
TITEL 7 INSGESAMT |
2 460 000 |
2 524 000 |
2 593 000 |
|
8 |
AUSGABEN, GASTSTAAT |
|
|
|
|
80 |
Sicherheit |
|
|
|
|
800 |
Kosten für die Sicherheit |
2 344 890 |
2 524 000 |
2 593 000 |
Ungeachtet des Artikels 35 des Europol-Übereinkommens und des Artikels 16 der Finanzordnung kann der Verwaltungsrat einstimmig auf Vorschlag des Direktors den Mittelansatz ändern, sofern der Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben insgesamt ausgeglichen ist (siehe Artikel 700). Der Direktor unterbreitet seinen Vorschlag im Einklang mit einer zwischen Europol und dem Gaststaat zu treffenden Vereinbarung. |
|
Kapitel 80 insgesamt |
2 344 890 |
2 524 000 |
2 593 000 |
|
81 |
Gebäudekosten |
|
|
|
|
810 |
Gebäudekosten, Gaststaat |
— |
p.m. |
p.m. |
Ungeachtet des Artikels 35 des Europol-Übereinkommens und des Artikels 16 der Finanzordnung kann der Verwaltungsrat einstimmig auf Vorschlag des Direktors den Mittelansatz ändern, sofern der Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben insgesamt ausgeglichen ist (siehe Artikel 701). Der Direktor unterbreitet seinen Vorschlag im Einklang mit einer zwischen Europol und dem Gaststaat zu treffenden Vereinbarung. |
|
Kapitel 81 insgesamt |
— |
p.m. |
p.m. |
|
|
TITEL 8 INSGESAMT |
2 344 890 |
2 524 000 |
2 593 000 |
|
|
EINNAHMEN INSGESAMT, TEIL C |
2 460 000 |
2 524 000 |
2 593 000 |
|
|
AUSGABEN INSGESAMT, TEIL C |
2 344 890 |
2 524 000 |
2 593 000 |
|
|
SALDO, TEIL C |
115 110 |
— |
— |
|
Hinweis: Durch Rundungen können die Gesamtbeträge für das Haushaltsjahr 2007 von der Summe der Einzelbeträge abweichen. |
(1) Vom Rat angenommen am 5. Juni 2008.
ANHANG A
Stellenplan für 2009
Titel 2
Besoldungsgruppe |
Haushaltsplan 2008 |
Neuzuweisungen 2008 |
Neue Stellen |
Haushaltsplan 2009 |
1 |
1 |
— |
— |
1 |
2 |
3 |
— |
— |
3 |
3 |
3 |
— |
— |
3 |
4 |
20 |
— |
1 |
21 |
5 |
61 |
— |
1 |
62 |
6 |
83 |
–2 |
4 |
85 |
7 |
108 |
+2 |
1 |
111 |
8 |
93 |
+1 |
3 |
97 |
9 |
45 |
–1 |
1 |
45 |
10 |
— |
— |
— |
— |
11 (1) |
3 |
— |
— |
3 |
12 (1) |
5 |
— |
— |
5 |
13 (1) |
— |
— |
— |
— |
Insgesamt |
425 |
— |
11 |
436 |
Titel 4
Besoldungsgruppe |
Haushaltsplan 2008 |
Neuzuweisungen 2008 |
Neue Stellen |
Haushaltsplan 2009 |
1 |
— |
— |
— |
— |
2 |
— |
— |
— |
— |
3 |
— |
— |
— |
— |
4 |
2 |
— |
— |
2 |
5 |
2 |
— |
— |
2 |
6 |
— |
— |
— |
— |
7 |
2 |
— |
— |
2 |
8 |
2 |
— |
— |
2 |
9 |
— |
— |
— |
— |
10 |
— |
— |
— |
— |
11 (2) |
— |
— |
— |
— |
12 (2) |
— |
— |
— |
— |
13 (2) |
— |
— |
— |
— |
Insgesamt |
8 |
— |
— |
8 |
Titel 2 und 4 insgesamt
Besoldungsgruppe |
Haushaltsplan 2008 |
Neuzuweisungen 2008 |
Neue Stellen |
Haushaltsplan 2009 |
Insgesamt |
433 |
— |
11 |
444 |
(1) Die Planstellen in diesen Besoldungsgruppen werden mit Ortskräften besetzt, sofern dies im Personalstatut vorgeschrieben ist.
(2) Die Planstellen in diesen Besoldungsgruppen werden mit Ortskräften besetzt, sofern dies im Personalstatut vorgeschrieben ist.
ANHANG B
|
BVE 2007 (Mio. EUR) |
BVE Anteil 2007 27 MS % |
BVE Anteil 2007 25 MS % |
Saldo 2007 27 MS EUR |
5/12 von Rumänien und Bulgarien EUR |
7/12 Saldo von Rumänien und Bulgarien, an die 25 MS zu verteilen EUR |
Tatsächliche 7/12 Verteilung des Saldos an die 25 MS EUR |
Berichtigter Saldo 2007 alle 27 MS EUR |
Beiträge 2009 vor Abzug 2007 Berichtigter Saldo 2007 EUR |
Beiträge 2009 nach Abzug 2007 Berichtigter Saldo 2007 EUR |
|
a |
b = a/116 942 340 |
c = a/115 663 051 |
d = 6 672 066 × b |
e = d × 5/12 |
f = d – e |
g = 42 577 × c |
h = d – f + g |
i |
j = i – h |
Österreich |
2 624 363 |
2,24 |
2,27 |
149 731 |
|
|
966 |
150 697 |
1 399 408 |
1 248 711 |
Belgien |
3 254 093 |
2,78 |
2,81 |
185 660 |
|
|
1 198 |
186 858 |
1 735 203 |
1 548 345 |
Bulgarien (1) |
250 734 |
0,21 |
|
14 305 |
5 961 |
8 345 |
|
5 961 |
133 701 |
127 740 |
Zypern |
147 960 |
0,13 |
0,13 |
8 442 |
|
|
54 |
8 496 |
78 898 |
70 402 |
Tschechische Republik |
1 101 606 |
0,94 |
0,95 |
62 851 |
|
|
406 |
63 257 |
587 417 |
524 160 |
Dänemark |
2 259 663 |
1,93 |
1,95 |
128 924 |
|
|
832 |
129 755 |
1 204 936 |
1 075 181 |
Estland |
124 726 |
0,11 |
0,11 |
7 116 |
|
|
46 |
7 162 |
66 509 |
59 346 |
Finnland |
1 688 352 |
1,44 |
1,46 |
96 328 |
|
|
622 |
96 949 |
900 292 |
803 343 |
Frankreich |
18 438 795 |
15,77 |
15,94 |
1 052 013 |
|
|
6 788 |
1 058 800 |
9 832 250 |
8 773 450 |
Deutschland |
23 148 221 |
19,79 |
20,01 |
1 320 706 |
|
|
8 521 |
1 329 227 |
12 343 491 |
11 014 264 |
Griechenland |
2 032 580 |
1,74 |
1,76 |
115 967 |
|
|
748 |
116 716 |
1 083 847 |
967 131 |
Ungarn |
878 113 |
0,75 |
0,76 |
50 100 |
|
|
323 |
50 423 |
468 242 |
417 819 |
Irland |
1 563 390 |
1,34 |
1,35 |
89 198 |
|
|
576 |
89 774 |
833 658 |
743 884 |
Italien |
14 678 365 |
12,55 |
12,69 |
837 464 |
|
|
5 403 |
842 867 |
7 827 050 |
6 984 182 |
Lettland |
166 638 |
0,14 |
0,14 |
9 507 |
|
|
61 |
9 569 |
88 858 |
79 289 |
Litauen |
244 476 |
0,21 |
0,21 |
13 948 |
|
|
90 |
14 038 |
130 364 |
116 325 |
Luxemburg |
260 122 |
0,22 |
0,22 |
14 841 |
|
|
96 |
14 937 |
138 707 |
123 770 |
Malta |
48 143 |
0,04 |
0,04 |
2 747 |
|
|
18 |
2 764 |
25 672 |
22 907 |
Niederlande |
5 346 690 |
4,57 |
4,62 |
305 052 |
|
|
1 968 |
307 020 |
2 851 054 |
2 544 034 |
Polen |
2 639 229 |
2,26 |
2,28 |
150 579 |
|
|
972 |
151 551 |
1 407 335 |
1 255 784 |
Portugal |
1 544 415 |
1,32 |
1,34 |
88 116 |
|
|
569 |
88 684 |
823 539 |
734 855 |
Rumänien (1) |
1 028 555 |
0,88 |
|
58 684 |
24 451 |
34 232 |
— |
24 451 |
548 464 |
524 012 |
Slowakei |
454 120 |
0,39 |
0,39 |
25 910 |
|
|
167 |
26 077 |
242 154 |
216 077 |
Slowenien |
304 908 |
0,26 |
0,26 |
17 396 |
|
|
112 |
17 509 |
162 588 |
145 080 |
Spanien |
10 078 570 |
8,62 |
8,71 |
575 026 |
|
|
3 710 |
578 736 |
5 374 268 |
4 795 532 |
Schweden |
3 120 578 |
2,67 |
2,70 |
178 042 |
|
|
1 149 |
179 191 |
1 664 008 |
1 484 817 |
Vereinigtes Königreich |
19 514 935 |
16,69 |
16,87 |
1 113 411 |
|
|
7 184 |
1 120 595 |
10 406 088 |
9 285 493 |
Gesamt |
116 942 340 |
100,00 |
100,00 |
6 672 066 |
30 412 |
42 577 |
42 577 |
6 672 066 |
62 358 000 |
55 685 934 |
|
Saldo 2007 |
6 672 066 |
||||||||
Sonstige Einnahmen 2009 |
3 050 000 |
|||||||||
Einnahmen gesamt |
65 408 000 |
|||||||||
Hinweise: Quelle der BVE-Zahlen ist Tabelle 3 wie zur Festlegung des EU-Gesamthaushaltsplans für 2007 verwendet gemäß der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L 203 vom 3.8.2007, S. 46). Jede Abweichung zwischen den in der obigen Rechnung dargestellten BVE-Zahlen und den tatsächlichen BVE-Zahlen für 2007 wird bei Abruf der Haushaltsmittel für 2011 korrigiert. Sollte das Europol-Übereinkommen durch einen Ratsbeschluss ersetzt werden, werden die BVE-Zahlen aktualisiert und ggf. korrigiert, wenn der Restbetrag von 2008 und 2009 den Mitgliedstaaten 2010 zurückerstattet werden. |
(1) Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund des nur teilweisen Beitrags von Rumänien und Bulgarien zum Haushaltsplan 2007 und des entsprechend ausfallenden Restbetrags für 2007 nur Ansprüche in Höhe von fünf Zwölfteln auf Abzug von den Beiträgen für 2009 erhoben werden können. Die Differenz in Höhe von sieben Zwölftel (8 345 EUR für Bulgarien bzw. 34 232 EUR für Rumänien) sind auf die anderen Mitgliedstaaten entsprechend ihrer gewichteten BVE-Zahl zu verteilen.
ANHANG C
Angaben zu den Beträgen, die nur nach einstimmiger Zustimmung des Verwaltungsrats abgerufen werden können
Nach Haushaltsplan-Titel |
||
Titel |
Beschreibung |
Betrag (EUR) |
2 |
Personal |
5 025 000 |
3 |
Sonstige Ausgaben |
800 000 |
4 |
Gremien und Organe |
660 000 |
6 |
IKT (einschließlich TECS) |
1 215 000 |
|
Insgesamt |
7 700 000 |
ANHANG D
Angaben zu den ursprünglich und später abgerufenen Beträgen des Haushaltsplans 2009
|
Beiträge 2009 nach Abzug 2007 Berichtigter Saldo 2007 (EUR) |
Noch unsicherer, möglicher abzurufender Betrag, abhängig von einstimmigem Beschluss des Verwaltungsrats (EUR) |
Möglicher, zusätzlich abzurufender Betrag in Bezug auf 10 % von Titel und 4 des Haushaltsplans (ausgenommen Entwurf des Ratsbeschlusses und neue Hauptsitz-Programme), abhängig von einstimmigem Beschluss des Verwaltungsrats (EUR) |
Ursprünglich abzurufender Betrag für 2009 (EUR) |
|
a = Spalte J Anhang B |
b = 2 540 000 × Spalte Anhang B |
c = 5 160 000 × Spalte b, Anhang B |
d = a – b – c |
Österreich |
1 248 711 |
57 001 |
115 798 |
1 075 911 |
Belgien |
1 548 345 |
70 679 |
143 585 |
1 334 081 |
Bulgarien (1) |
127 740 |
5 446 |
11 063 |
111 231 |
Zypern |
70 402 |
3 214 |
6 529 |
60 659 |
Tschechische Republik |
524 160 |
23 927 |
48 608 |
451 626 |
Dänemark |
1 075 181 |
49 080 |
99 706 |
926 395 |
Estland |
59 346 |
2 709 |
5 503 |
51 134 |
Finnland |
803 343 |
36 671 |
74 497 |
692 174 |
Frankreich |
8 773 450 |
400 493 |
813 599 |
7 559 358 |
Deutschland |
11 014 264 |
502 782 |
1 021 399 |
9 490 083 |
Griechenland |
967 131 |
44 148 |
89 686 |
833 297 |
Ungarn |
417 819 |
19 073 |
38 746 |
360 000 |
Irland |
743 884 |
33 957 |
68 984 |
640 943 |
Italien |
6 984 182 |
318 816 |
647 673 |
6 017 694 |
Lettland |
79 289 |
3 619 |
7 353 |
68 317 |
Litauen |
116 325 |
5 310 |
10 787 |
100 228 |
Luxemburg |
123 770 |
5 650 |
11 478 |
106 642 |
Malta |
22 907 |
1 046 |
2 124 |
19 737 |
Niederland |
2 544 034 |
116 131 |
235 919 |
2 191 984 |
Polen |
1 255 784 |
57 324 |
116 454 |
1 082 006 |
Portugal |
734 855 |
33 545 |
68 146 |
633 164 |
Rumänien (1) |
524 012 |
22 340 |
45 384 |
456 288 |
Slowakei |
216 077 |
9 864 |
20 038 |
186 176 |
Slowenien |
145 080 |
6 623 |
13 454 |
125 003 |
Spanien |
4 795 532 |
218 908 |
444 710 |
4 131 914 |
Schweden |
1 484 817 |
67 779 |
137 693 |
1 279 344 |
Vereinigtes Königreich |
9 285 493 |
423 866 |
861 083 |
8 000 544 |
Gesamt |
55 685 934 |
2 540 000 |
5 160 000 |
47 985 934 |
(1) Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund des nur teilweisen Beitrags von Rumänien und Bulgarien zum Haushaltsplan 2007 und des entsprechend ausfallenden Restbetrags für 2007 nur Ansprüche in Höhe von fünf Zwölfteln auf Abzug von den Beiträgen für 2009 erhoben werden können. Die Differenz in Höhe von sieben Zwölftel (8 345 EUR für Bulgarien bzw. 34 232 EUR für Rumänien) sind auf die anderen Mitgliedstaaten entsprechend ihrer gewichteten BVE-Zahl zu verteilen.