ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 168

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
28. Juni 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 615/2008 des Rates vom 23. Juni 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 616/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel

5

 

*

Verordnung (EG) Nr. 618/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 zur Anpassung der Mengen der Lieferverpflichtungen für die Einfuhr von Rohrzucker gemäß dem AKP-Protokoll und dem Abkommen mit Indien im Lieferzeitraum 2007/08

17

 

*

Verordnung (EG) Nr. 619/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse

20

 

 

Verordnung (EG) Nr. 620/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 zur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 386/2008 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse

27

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2008/64/EG der Kommission vom 27. Juni 2008 zur Änderung der Anhänge I bis IV der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

31

 

*

Richtlinie 2008/65/EG der Kommission vom 27. Juni 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/439/EWG über den Führerschein

36

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2008/489/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 27. Juni 2008 mit vorübergehenden Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (dem Kiefernfadenwurm) in Portugal (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3312)

38

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

 

2008/490/GASP

 

*

Beschluss EUSEC/2/2008 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 24. Juni 2008 betreffend die Ernennung des Leiters der Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC RD Congo)

41

 

*

Gemeinsame Aktion 2008/491/GASP des Rates vom 26. Juni 2008 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2007/406/GASP betreffend die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC RD Congo)

42

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

28.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 615/2008 DES RATES

vom 23. Juni 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates (2) legt den Anwendungsbereich der Verordnung fest und definiert die kleineren Inseln. Aufgrund der Erfahrung bei der Anwendung der Verordnung sollte der Anwendungsbereich der Verordnung angepasst werden.

(2)

Mit Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 wurde eine besondere Versorgungsregelung eingeführt, um den Schwierigkeiten abzuhelfen, die sich aus der außergewöhnlichen geografischen Lage einiger Inseln des Ägäischen Meeres und den damit verbundenen Mehrkosten für deren Versorgung mit Erzeugnissen ergeben, die zum Verzehr, zur Herstellung anderer Erzeugnisse oder als landwirtschaftliche Betriebsstoffe dringend benötigt werden. Diese dringend benötigten Erzeugnisse sind in Anhang I des Vertrags aufgeführt. Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 sollte daher geändert werden, um darin einen Verweis auf den genannten Anhang I aufzunehmen und so den Anwendungsbereich des Artikels nur auf diese Erzeugnisse zu begrenzen.

(3)

Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 sieht das Verfahren für den Erlass von Durchführungsbestimmungen zu Kapitel II der genannten Verordnung vor. Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 enthält eine ähnliche Bestimmung für die Durchführung der Verordnung im Ganzen. Artikel 6 sollte daher gestrichen werden.

(4)

Mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 werden Maßnahmen zugunsten der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugungen im Allgemeinen eingeführt, womit er einen größeren Anwendungsbereich hat als Artikel 3. Artikel 7 der genannten Verordnung sollte daher geändert werden, um darin einen Verweis auf den dritten Teil Titel II des Vertrags aufzunehmen und so Erzeugnisse des Bodens, der Viehzucht und der Fischerei sowie die mit diesen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe abzudecken.

(5)

In Artikel 9 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 sind als Bestandteil des Förderprogramms Vorkehrungen für Kontrollen und Verwaltungssanktionen vorgesehen. Einzelstaatliche Bestimmungen über Kontrollen und Sanktionen können jedoch nicht im Rahmen des gemeinschaftlichen Förderprogramms zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres genehmigt werden. Diese einzelstaatlichen Maßnahmen werden der Kommission gemäß Artikel 16 der genannten Verordnung lediglich mitgeteilt. Artikel 9 Buchstabe e sollte daher geändert werden, um auszuschließen, dass in das von den zuständigen griechischen Behörden vorgelegte Förderprogramm Bestimmungen über Kontrollen und Sanktionen aufgenommen werden.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

(7)

Bei den meisten der in Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 genannten Maßnahmen handelt es sich um Direktzahlungen, die als solche in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates (3) ausgewiesen werden sollten. Der Eintrag für die Ägäischen Inseln wurde versehentlich durch Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 aus Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gestrichen. Der genannte Anhang I sollte daher mit Wirkung vom Zeitpunkt der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 berichtigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Mit dieser Verordnung werden Sondermaßnahmen für den Agrarsektor erlassen, um den Schwierigkeiten abzuhelfen, die sich aus der Abgelegenheit und der Insellage der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres, nachstehend die „kleineren Inseln“ genannt, ergeben.“

2.

Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Es wird eine besondere Versorgungsregelung für die unter Anhang I des Vertrags fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse (nachstehend „die landwirtschaftlichen Erzeugnisse“) eingeführt, die auf den kleineren Inseln zum Verzehr, zur Herstellung anderer Erzeugnisse oder als landwirtschaftliche Betriebsstoffe dringend benötigt werden.“

3.

Artikel 6 wird gestrichen.

4.

Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Das Förderprogramm umfasst die Maßnahmen, die für den Fortbestand und die Entwicklung der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugungen auf den kleineren Inseln im Rahmen des dritten Teils Titel II des Vertrags erforderlich sind.“

5.

Artikel 9 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

Bestimmungen, die eine effiziente und ordnungsgemäße Durchführung des Förderprogramms gewährleisten sollen, einschließlich Regelungen für Publizität, Begleitung und Bewertung;“.

Artikel 2

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird nach „POSEI“ folgender Eintrag eingefügt:

„Ägäische Inseln

Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 (4)

Direktzahlungen im Sinne von Artikel 2, die im Rahmen der in den Programmen festgelegten Maßnahmen gezahlt werden

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 2 gilt jedoch mit Wirkung vom 1. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 23. Juni 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. JARC


(1)  Stellungnahme vom 5. Juni 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 479/2008 (ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1).

(4)  ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 3.“


28.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 616/2008 DER KOMMISSION

vom 27. Juni 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 28. Juni 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juni 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 27. Juni 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

MA

37,7

MK

32,3

TR

52,6

ZZ

40,9

0707 00 05

JO

156,8

MK

22,9

TR

104,0

ZZ

94,6

0709 90 70

JO

216,7

TR

96,9

ZZ

156,8

0805 50 10

AR

93,1

IL

116,0

TR

135,6

US

83,6

ZA

113,7

ZZ

108,4

0808 10 80

AR

85,5

BR

86,4

CL

99,8

CN

86,1

NZ

117,8

US

105,3

UY

88,5

ZA

88,5

ZZ

94,7

0809 10 00

IL

121,6

TR

197,2

ZZ

159,4

0809 20 95

TR

409,7

US

373,7

ZZ

391,7

0809 30 10, 0809 30 90

CL

244,7

IL

144,8

US

245,1

ZZ

211,5

0809 40 05

IL

157,5

ZZ

157,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


28.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 617/2008 DER KOMMISSION

vom 27. Juni 2008

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 121 Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel (2) wird am 1. Juli 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgehoben.

(2)

Bestimmte Vorschriften und Auflagen der Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 wurden nicht in die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 übernommen.

(3)

Entsprechende Vorschriften und Auflagen sollten daher im Rahmen einer Durchführungsverordnung zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 beschlossen werden, um die Kontinuität und das ordnungsgemäße Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation und insbesondere der Vermarktungsnormen zu gewährleisten.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 enthält die Mindestanforderungen, denen Bruteier und Küken von Hausgeflügel entsprechen müssen, um in der Gemeinschaft vermarktet werden zu können. Im Interesse der Klarheit sollten für diese Anforderungen neue Durchführungsbestimmungen festgelegt werden. Daher sollte die Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 der Kommission (3), mit der die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 festgelegt wurden, aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden.

(5)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wurden die Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Küken von Hausgeflügel geregelt. Dazu sind nunmehr Durchführungsvorschriften zu erlassen, mit denen unter anderem verhindert werden soll, dass aus dem Brutschrank wieder herausgenommene Eier ohne besondere Kennzeichnung in den Handel gebracht werden können, und mit denen die Kennzeichnung der Eier und der Bruteier und Küken enthaltenden Verpackungen sowie die erforderlichen Mitteilungen festgelegt werden soll.

(6)

Es ist erforderlich, dass jedem Betrieb entsprechend dem im jeweiligen Mitgliedstaat aufgestellten Schlüssel eine Zulassungsnummer erteilt wird, an Hand deren der Tätigkeitsbereich des Betriebes bestimmt werden kann.

(7)

Die Regelung zur Erfassung der Angaben über den innergemeinschaftlichen Handel und die Erzeugung von Küken und Bruteiern sollte mit der nötigen Genauigkeit beibehalten werden, damit kurzfristige Produktionsvorausschätzungen möglich sind. Es ist Aufgabe jedes Mitgliedstaats, die Nichteinhaltung dieser Vorschriften zu ahnden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

Bruteier: in der Gemeinschaft erzeugte oder aus Drittländern eingeführte Eier von Hausgeflügel der Unterpositionen 0407 00 11 und 0407 00 19 der Kombinierten Nomenklatur, die zur Erzeugung von Küken bestimmt, je nach Art, Kategorie und Nutzungstyp unterschiedlich und nach dieser Verordnung ausgewiesen sind;

2.

Küken: in der Gemeinschaft erzeugtes oder aus Drittländern eingeführtes lebendes Hausgeflügel mit einem Stückgewicht von 185 g oder weniger der Unterpositionen 0105 11 und 0105 19 der Kombinierten Nomenklatur der folgenden Kategorien:

a)

„Gebrauchsküken“: Küken einer der folgenden Nutzungstypen:

i)

„Schlachtküken“: Küken für die Mast, die vor Erlangung der Geschlechtsreife geschlachtet werden,

ii)

„Legeküken“: Küken für die Aufzucht, die zur Erzeugung von Konsumeiern bestimmt sind,

iii)

„Zweinutzungsküken“: Küken, die entweder für die Eier- oder für die Fleischerzeugung bestimmt sind;

b)

„Vermehrungsküken“: Küken für die Erzeugung von Gebrauchsküken;

c)

„Zuchtküken“: Küken für die Erzeugung von Vermehrungsküken.

3.

Betrieb: Betriebsstätte oder Teil einer Betriebsstätte jedes einzelnen der nachstehenden Tätigkeitsbereiche:

a)

„Zuchtbetrieb“: Betrieb, dessen Tätigkeit in der Erzeugung von Bruteiern zur Erzeugung von Zuchtküken, Vermehrungsküken oder Gebrauchsküken besteht;

b)

„Vermehrungsbetrieb“: Betrieb, dessen Tätigkeit in der Erzeugung von Bruteiern zur Erzeugung von Gebrauchsküken besteht;

c)

„Brüterei“: Betrieb, dessen Tätigkeit im Einlegen von Bruteiern in Brutschränke, im Bebrüten dieser Eier sowie in der Lieferung von Küken besteht.

4.

Fassungsvermögen: die größtmögliche Zahl Bruteier, die gleichzeitig in die Brutschränke ausschließlich der Schlupfräume eingelegt werden kann.

Artikel 2

Registrierung der Betriebe

(1)   Jeder Betrieb wird auf Antrag bei der vom jeweiligen Mitgliedstaat bezeichneten zuständigen Stelle registriert und erhält eine Kennnummer.

Die Kennnummer kann jedem Betrieb entzogen werden, der den Vorschriften dieser Verordnung nicht nachkommt.

(2)   Jeder Registrierungsantrag eines in Absatz 1 genannten Betriebes ist an die zuständige Stelle des Mitgliedstaats zu richten, in dessen Hoheitsgebiet der Betrieb liegt. Diese Stelle teilt dem registrierten Betrieb eine aus einem der Codes in Anhang I und einer Kennziffer bestehende Kennnummer zu, mit der sich der Tätigkeitsbereich des Betriebs bestimmen lässt.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich alle Änderungen des Schlüssels für die Zuteilung der Kennnummern, mit denen sich der Tätigkeitsbereich des Betriebs bestimmen lässt, mit.

Artikel 3

Kennzeichnung der Bruteier und ihrer Verpackungen

(1)   Bruteier, die zur Erzeugung von Küken verwendet werden, werden einzeln gekennzeichnet.

(2)   Die Einzelkennzeichnung der genannten Bruteier erfolgt im Erzeugerbetrieb, der die Eier mit seiner Kennnummer bestempelt. Die Schriftzeichen und Zahlen sind in unverwischbarer schwarzer Farbe auszuführen und müssen mindestens 2 mm hoch und 1 mm breit sein.

(3)   Die Mitgliedstaaten können jedoch abweichend eine andere als die in Absatz 2 beschriebene Kennzeichnung der Bruteier zulassen, sofern diese in unverwischbarer schwarzer Farbe ausgeführt wird, deutlich sichtbar ist, und mindestens 10 mm2 bedeckt. Diese Kennzeichnung hat vor dem Einlegen in den Brutschrank im Erzeugungsbetrieb oder in der Brüterei zu erfolgen. Die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, setzen die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission davon in Kenntnis und teilen ihnen die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen mit.

(4)   Bruteier werden in vollkommen sauberen Verpackungen befördert, die nur Bruteier einer Geflügelart, einer Geflügelkategorie und eines Geflügelnutzungstyps aus einem Erzeugerbetrieb enthalten und eine der Angaben in Anhang II tragen.

(5)   Um den Vorschriften in bestimmten einführenden Drittländern zu genügen, können die für die Ausfuhr bestimmten Bruteier und ihre Verpackungen mit Angaben versehen werden, die von den in dieser Verordnung vorgesehenen Angaben abweichen, soweit sie nicht mit diesen sowie den in Artikel 121 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und in den zu deren Durchführung erlassenen Verordnungen vorgesehenen Angaben verwechselt werden können.

(6)   Verpackungen oder andere Behältnisse, in denen diese Bruteier befördert werden, tragen die Kennnummer des Erzeugerbetriebs.

(7)   Nur die gemäß diesem Artikel gekennzeichneten Bruteier dürfen zwischen den Mitgliedstaaten befördert oder gehandelt werden.

(8)   Bruteier mit Herkunft aus Drittländern dürfen nur eingeführt werden, sofern sie in mindestens 3 mm hohen Buchstaben den Namen des Ursprungslandes und einen der folgenden Aufdrucke tragen „à couver“, „broedei“, „rugeaeg“, „Bruteier“, „προς εκκόλαψιν“, „para incubar“, „hatching“, „cova“, „para incubação“, „haudottavaksi“, „för kläckning“, „líhnutí“, „haue“, „inkubācija“, „perinimas“, „keltetésre“, „tifqis“, „do wylęgu“, „valjenje“, „liahnutie“, „за люпене“ oder „incubare“. Ihre Verpackungen enthalten ausschließlich Bruteier einer Geflügelart, einer Geflügelkategorie und eines Geflügelnutzungstyps eines Ursprungslandes und eines Versenders und tragen mindestens folgende Angaben:

a)

die auf den Eiern aufgedruckten Angaben,

b)

die Geflügelart, von der die Eier stammen,

c)

Namen oder Firmenbezeichnung und Anschrift des Versenders.

Artikel 4

Kennzeichnung der Küken enthaltenden Verpackungen

(1)   Küken werden nach Geflügelart, -nutzungstyp und -kategorie getrennt verpackt.

(2)   Die Kartons enthalten ausschließlich Küken aus einer Brüterei und tragen mindestens die Kennnummer der Brüterei.

(3)   Küken mit Herkunft aus Drittländern dürfen nur eingeführt werden, sofern sie gemäß Absatz 1 sortiert sind. Die Kartons enthalten ausschließlich Küken eines Ursprungslandes und eines Versenders und tragen mindestens folgende Angaben:

a)

Namen des Ursprungslandes,

b)

die Geflügelart, der die Küken angehören,

c)

Namen oder Firmenbezeichnung und Anschrift des Versenders.

Die auf den Verpackungen anzubringenden Aufschriften sind mit unverwischbarer schwarzer Farbe in Schriftzeichen von mindestens 20 mm Höhe und 10 mm Breite und mit einer Strichstärke von 1 mm auszuführen.

Artikel 5

Begleitpapier

(1)   Für den Versand einer jeden Partie Bruteier oder Küken wird ein Begleitpapier erstellt, das zumindest folgende Angaben enthält:

a)

Namen oder Firmenbezeichnung sowie Anschrift und Kennnummer des Betriebes,

b)

die Anzahl der Bruteier oder Küken nach Geflügelart, -kategorie und -nutzungstyp,

c)

das Versanddatum,

d)

Namen und Anschrift des Empfängers.

(2)   Bei Sendungen von Bruteiern und Küken aus Drittländern ist an Stelle der Kennnummer des Betriebes der Name des Ursprungslandes anzugeben.

Artikel 6

Register

Jede Brüterei führt ein Register mit folgenden Angaben, aufgegliedert nach Art, Kategorie (Zucht-, Vermehrungs- oder Gebrauchsküken) und Nutzungstyp (Schlacht- oder Legeküken bzw. Zweinutzungsküken):

a)

das Datum der Einlegung in den Brutschrank, die Anzahl der eingelegten Bruteier und die Kennnummer des Betriebs, in dem die Bruteier erzeugt wurden;

b)

das Schlupfdatum und die Anzahl der ausgeschlüpften Küken, die tatsächlich für den Gebrauch bestimmt sind;

c)

die Anzahl der bebrüteten, aus dem Brutschrank wieder herausgenommenen Eier und die Identität des Käufers.

Artikel 7

Verwendung der aus dem Brutschrank entnommenen Eier

Die aus dem Brutschrank wieder herausgenommenen Eier sind anderen Zwecken als dem menschlichen Verzehr zuzuführen. Sie können als Industrieeier im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission (4) verwendet werden.

Artikel 8

Mitteilungen

(1)   Jede Brüterei übermittelt der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats monatlich die Anzahl der eingelegten Bruteier und die Anzahl der ausgeschlüpften Küken, die tatsächlich für den Gebrauch bestimmt sind, und zwar aufgegliedert nach Art, Kategorie und Nutzungstyp.

(2)   Statistische Angaben über den Bestand an Zucht- und Vermehrungsgeflügel werden, soweit erforderlich, bei den nicht in Absatz 1 genannten Betrieben nach den Modalitäten und unter den Bedingungen angefordert, die nach dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgelegt werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission monatlich unverzüglich nach Eingang und Erfassung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben eine Aufstellung, die auf der Grundlage dieser Angaben für den vorangegangenen Monat erstellt wird.

Die Aufstellung des Mitgliedstaats gibt ferner die Anzahl der im gleichen Monat eingeführten und ausgeführten Küken an, aufgegliedert nach Art, Kategorie und Nutzungstyp.

(4)   Das Muster der in Absatz 3 genannten Aufstellung ist Anhang III zu entnehmen. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission diese Aufstellung für jeden Monat des Kalenderjahres spätestens vier Wochen nach dem betreffenden Monat.

(5)   Die Mitgliedstaaten können das Aufstellungsmuster (Teil I) in Anhang III dazu benutzen, die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben bei den Brütereien einzuholen.

(6)   Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass das in Artikel 5 vorgesehene Begleitpapier für Küken in mehreren Exemplaren ausgestellt wird. In diesem Fall wird ein Exemplar dieses Papiers bei der Einfuhr oder Ausfuhr sowie bei innergemeinschaftlichem Handel der in Artikel 9 dieser Verordnung genannten zuständigen Stelle übermittelt.

(7)   Die Mitgliedstaaten, die das in Absatz 6 genannte Verfahren anwenden, teilen dies den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission mit.

Artikel 9

Kontrollstellen

Die Einhaltung dieser Verordnung wird von den in jedem Mitgliedstaat bestimmten Stellen überwacht. Das Verzeichnis dieser Stellen wird den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission spätestens einen Monat vor Beginn der Anwendung dieser Verordnung übermittelt. Jede Änderung dieses Verzeichnisses wird den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission spätestens einen Monat nach der Änderung mitgeteilt.

Artikel 10

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der Verordnung über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel zu ahnden.

Artikel 11

Berichterstattung

Vor dem 30. Januar eines jeden Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine Aufstellung über Struktur und Tätigkeit der Brütereien nach dem im Anhang IV wiedergegebenen Muster.

Artikel 12

Aufhebung

Die Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 wird mit Wirkung vom 1. Juli 2008 aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Verordnung und auf die Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle in Anhang V.

Artikel 13

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juni 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2008 der Kommission (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 61).

(2)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 100. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(3)  ABl. L 209 vom 17.8.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 1).

(4)  ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 6.


ANHANG I

Codes gemäß Artikel 2 Absatz 2

BE

Für Belgien

BG

Für Bulgarien

CZ

Für die Tschechische Republik

DK

Für Dänemark

DE

Für Deutschland

EE

Für Estland

IE

Für Irland

EL

Für Griechenland

ES

Für Spanien

FR

Für Frankreich

IT

Für Italien

CY

Für Zypern

LV

Für Lettland

LT

Für Litauen

LU

Für Luxemburg

HU

Für Ungarn

MT

Für Malta

NL

Für die Niederlande

AT

Für Österreich

PL

Für Polen

PT

Für Portugal

RO

Für Rumänien

SI

Für Slowenien

SK

Für die Slowakei

FI

Für Finnland

SE

Für Schweden

UK

Für das Vereinigte Königreich


ANHANG II

Angaben gemäß Artikel 3 Absatz 4

:

Bulgarisch

:

яйца за люпене

:

Spanisch

:

huevos para incubar

:

Tschechisch

:

násadová vejce

:

Dänisch

:

Rugeæg

:

Deutsch

:

Bruteier

:

Estnisch

:

Haudemunad

:

Griechisch

:

αυγά προς εκκόλαψιν

:

Englisch

:

eggs for hatching

:

Französisch

:

œufs à couver

:

Italienisch

:

uova da cova

:

Lettisch

:

inkubējamas olas

:

Litauisch

:

kiaušiniai perinimui

:

Ungarisch

:

Keltetőtojás

:

Maltesisch

:

bajd tat-tifqis

:

Niederländisch

:

Broedeieren

:

Polnisch

:

jaja wylęgowe

:

Portugiesisch

:

ovos para incubação

:

Rumänisch

:

ouă puse la incubat

:

Slowakisch

:

násadové vajcia

:

Slowenisch

:

valilna jajca

:

Finnisch

:

munia haudottavaksi

:

Schwedisch

:

Kläckägg


ANHANG III

MONATLICHE AUFSTELLUNG ÜBER DIE ERZEUGUNG UND VERMARKTUNG VON BRUTEIERN UND KÜKEN VON HAUSGEFLÜGEL

TEIL I

Land:

Jahr:

1 000 Stück


Bezeichnung

Januar

Februar

März

April

Mai

Juni

Juli

August

September

Oktober

November

Dezember

A.

Eingelegte Bruteier

Hühner

Zur Zucht und Vermehrung

Legerassen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zum Gebrauch

Legerassen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zur Zucht und Vermehrung

Mastrassen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zum Gebrauch

Mastrassen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zweinutzungsrassen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Enten

Zum Gebrauch

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gänse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Truthühner

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Perlhühner

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B.

Verwendungszweck der Küken

Hühner

Weibliche Zucht- und Vermehrungsküken

Legerassen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gebrauchslegeküken

Legerassen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Weibliche Zucht- und Vermehrungsküken

Mastrassen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Männliche und weibliche Gebrauchsschlachtküken

Mastrassen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zweinutzungsrassen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Enten

Männliche und weibliche Gebrauchsschlachtküken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gänse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Truthühner

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Perlhühner

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hühner

Aussortierte Hahnenküken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AUSSENHANDEL MIT KÜKEN VON HAUSGEFLÜGEL

TEIL II

Land:

Jahr:

1 000 Stück


Innergemeinschaftlicher Handel

Januar

Februar

März

April

Mai

Juni

Juli

August

September

Oktober

November

Dezember

EINFUHREN

Hühner

Küken: weibliche Zucht- und Vermehrungsküken

Legerassen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Küken: Gebrauchsküken

Legerassen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Küken: weibliche Zucht- und Vermehrungsküken

Mastrassen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Küken: Gebrauchsküken

Mastrassen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zweinutzungsrassen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Enten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gänse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Truthühner

Küken: Gebrauchsküken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Perlhühner

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AUSFUHREN

Hühner

Küken: weibliche Zucht- und Vermehrungsküken

Legerassen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Küken: Gebrauchsküken

Legerassen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Küken: weibliche Zucht- und Vermehrungsküken

Mastrassen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Küken: Gebrauchsküken

Mastrassen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zweinutzungsrassen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Enten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gänse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Truthühner

Küken: Gebrauchsküken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Perlhühner

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Einfuhren aus … und Ausfuhren nach Drittländern

Januar

Februar

März

April

Mai

Juni

Juli

August

September

Oktober

November

Dezember

EINFUHREN

Hühner

Küken: weibliche Zucht- und Vermehrungsküken

Legerassen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Küken: Gebrauchsküken

Legerassen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Küken: weibliche Zucht- und Vermehrungsküken

Mastrassen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Küken: Gebrauchsküken

Mastrassen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zweinutzungsrassen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Enten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gänse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Truthühner

Küken: Gebrauchsküken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Perlhühner

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AUSFUHREN

Hühner

Küken: weibliche Zucht- und Vermehrungsküken

Legerassen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Küken: Gebrauchsküken

Legerassen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Küken: weibliche Zucht- und Vermehrungsküken

Mastrassen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Küken: Gebrauchsküken

Mastrassen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zweinutzungsrassen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Enten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gänse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Truthühner

Küken: Gebrauchsküken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Perlhühner

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Empfänger

:

1.

Generaldirektion Landwirtschaft, Abteilung: Erzeugnisse der Geflügelwirtschaft, 200, rue de la Loi, B-1049 Brüssel.

2.

Statistisches Amt der Europäischen Gemeinschaften, Agrarstatistik, Luxemburg 1, Centre Européen, Postfach 1907, Luxemburg.


ANHANG IV

STRUKTUR UND TÄTIGKEIT DER BRÜTEREIEN

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ANHANG V

Entsprechungstabelle

Verordnung (EWG) Nr. 2782/75

Verordnung (EWG) Nr. 1868/77

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 3

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2 und Anhang I

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 3 Absatz 6

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 4 und Anhang II

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 5

Artikel 6

Artikel 3 Absatz 8

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 7

Artikel 11

Artikel 4 Absätze 1 und 2

Artikel 12

Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 3

Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 13

Artikel 5

Artikel 7

Artikel 6

Artikel 8

Artikel 7

Artikel 9

Artikel 8 Absätze 1 und 2

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 5

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 6

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 7

Artikel 16

Artikel 9

Artikel 5

Artikel 10

Artikel 6

Artikel 11

Artikel 7

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 8

Artikel 13

Anhang I

Anhang III

Anhang II

Anhang IV


28.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 618/2008 DER KOMMISSION

vom 27. Juni 2008

zur Anpassung der Mengen der Lieferverpflichtungen für die Einfuhr von Rohrzucker gemäß dem AKP-Protokoll und dem Abkommen mit Indien im Lieferzeitraum 2007/08

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 31,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09 (2) regelt die Festsetzung der Lieferverpflichtungen für die Einfuhr von Erzeugnissen des KN-Codes 1701, ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent, zum Zollsatz Null mit Ursprung in den Unterzeichnerländern des AKP-Protokolls und des Abkommens mit Indien.

(2)

Diese Mengen wurden für den Lieferzeitraum 2007/08 mit der Verordnung (EG) Nr. 77/2008 der Kommission vom 28. Januar 2008 zur Festsetzung der Mengen der Lieferverpflichtungen für die Einfuhr von Rohrzucker gemäß dem AKP-Protokoll und dem Abkommen mit Indien im Lieferzeitraum 2007/08 (3) festgesetzt.

(3)

In Artikel 7 Absätze 1 und 2 des AKP-Protokolls sind die Modalitäten bei Nichtlieferung der vereinbarten Menge durch einen AKP-Staat vorgesehen.

(4)

Die zuständigen Behörden von Barbados, Kongo, Kenia, Madagaskar sowie Trinidad und Tobago haben der Kommission mitgeteilt, dass sie die vereinbarte Menge nicht in voller Höhe liefern können und keine zusätzliche Lieferfrist in Anspruch nehmen wollen.

(5)

Nach Konsultation der betreffenden AKP-Staaten ist die nicht gelieferte Menge zur Lieferung im Lieferzeitraum 2007/08 neu zuzuteilen.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 77/2008 ist daher aufzuheben und die Mengen der Lieferverpflichtungen für den Zeitraum 2007/08 sind entsprechend Artikel 12 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 anzupassen.

(7)

Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 gilt Absatz 1 desselben Artikels nicht für eine Menge, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 oder 2 des AKP-Protokolls neu zugeteilt wurde. Die gemäß der vorliegenden Verordnung neu zugeteilte Menge ist daher vor dem 30. Juni 2008 einzuführen. Aufgrund der späten Entscheidung über diese Neuzuteilung und unter Berücksichtigung der vorgesehenen Zeiträume für die Beantragung von Einfuhrlizenzen kann dieser Termin jedoch nicht eingehalten werden. Deshalb sollte Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 auch für die gemäß der vorliegenden Verordnung neu zugeteilte Menge gelten.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mengen der Lieferverpflichtungen für die Einfuhren von Erzeugnissen des KN-Codes 1701, ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent, mit Ursprung in den Unterzeichnerländern des AKP-Protokolls und des Abkommens mit Indien im Lieferzeitraum 2007/08 werden für die betreffenden Ausfuhrländer entsprechend dem Anhang angepasst.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 gilt Artikel 14 Absatz 1 derselben Verordnung für die gemäß der vorliegenden Verordnung neu zugeteilte und nach dem 30. Juni 2008 eingeführte Menge.

Artikel 3

Die Verordnung (EG) Nr. 77/2008 wird aufgehoben.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juni 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 371/2007 (ABl. L 92 vom 3.4.2007, S. 6).

(3)  ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 6.


ANHANG

Mengen der Lieferverpflichtungen für die Einfuhren von Präferenzzucker mit Ursprung in den Unterzeichnerländern des AKP-Protokolls und des Abkommens mit Indien im Lieferzeitraum 2007/08, ausgedrückt in Tonnen Weißzuckeräquivalent

Unterzeichnerländer des AKP-Protokolls und des Abkommens mit Indien

Lieferverpflichtungen 2007/08

Barbados

27 464,3

Belize

69 615,98

Kongo

0,00

Côte-d’Ivoire

10 123,12

Fidschi

162 656,25

Guyana

191 368,87

Indien

9 999,83

Jamaika

148 003,16

Kenia

2 045,07

Madagaskar

6 249,50

Malawi

24 367,72

Mauritius

476 789,70

Mosambik

5 965,92

Uganda

0,00

St. Kitts und Nevis

0,00

Suriname

0,00

Swasiland

126 027,92

Tansania

9 672,60

Trinidad und Tobago

0,00

Sambia

11 865,01

Simbabwe

37 660,14

INSGESAMT

1 319 875,62


28.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/20


VERORDNUNG (EG) Nr. 619/2008 DER KOMMISSION

vom 27. Juni 2008

zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 161 Absatz 3, Artikel 164 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 170 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die Ausfuhr bestimmter Milcherzeugnisse zu ermöglichen, kann gemäß Artikel 162 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, soweit erforderlich, der Unterschied zwischen den auf dem Weltmarkt und den in der Gemeinschaft geltenden Preisen für diese Erzeugnisse innerhalb der Grenzen der nach Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen durch eine Ausfuhrerstattung ausgeglichen werden.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 580/2004 der Kommission (2) regelt das Ausschreibungsverfahren für Ausfuhrerstattungen für Magermilchpulver des Erzeugniscodes ex ex 0402 10 19 9000, natürliche Butter des Erzeugniscodes ex ex 0405 10 19 9700 in Blöcken und Butteröl des Erzeugniscodes ex ex 0405 90 10 9000 in Behältnissen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1454/2007 der Kommission vom 10. Dezember 2007 mit gemeinsamen Regeln zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens zur Festsetzung von Ausfuhrerstattungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (3) wird die Verordnung (EG) Nr. 580/2004 am 1. Juli 2008 aufgehoben.

(3)

Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2007 sollte für die unter Artikel 1 Absatz 1 der genannten Verordnung fallenden Erzeugnisse eine Dauerausschreibung eröffnet werden. Da die Verordnung (EG) Nr. 1454/2007 nicht alle Sondervorschriften für den Milchsektor umfasst, die bisher in der Verordnung (EG) Nr. 580/2004 enthalten waren, sind entsprechende Vorschriften mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Aufhebung der genannten Verordnung festzulegen. Aus praktischen Gründen und der Klarheit und Vereinfachung halber sollte eine einzige Verordnung vorgesehen werden, die auch die Sondervorschriften der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Arten von Butter (4) und der Verordnung (EG) Nr. 582/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für Magermilchpulver (5) enthält.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 der Kommission vom 17. August 2006 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (6) gilt für alle Ausfuhrlizenzen und Ausfuhrerstattungen in dem genannten Sektor. Da die Lizenzen, die im Rahmen der mit der vorliegenden Verordnung zu eröffnenden Ausschreibung ausgestellt werden, für bestimmte Erzeugnisse gelten, sollten Sondervorschriften festgelegt werden, mit denen von den allgemeinen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 für Ausfuhrlizenzen abgewichen werden kann. Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2007 sieht vor, dass die zuständigen Behörden die Lizenzen binnen fünf Arbeitstagen nach Inkrafttreten der Entscheidung der Kommission zur Festsetzung einer Höchsterstattung erteilen und dass die Ausfuhrlizenz ab dem Tag ihrer tatsächlichen Ausstellung gilt. Damit alle erteilten Lizenzen die gleiche Gültigkeitsdauer haben, sollte daher eine andere Gültigkeitsdauer als die in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 vorgesehene Dauer festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

Es wird eine Dauerausschreibung zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für folgende, in Anhang I Abschnitt 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (7) aufgeführte Milcherzeugnisse eröffnet, zu der allen in der Gemeinschaft ansässigen Personen gleicher Zugang gewährt wird:

a)

natürliche Butter des Erzeugniscodes ex ex 0405 10 19 9700 in Blöcken mit einem Nettogewicht von 20 kg oder mehr;

b)

Butteröl des Erzeugniscodes ex ex 0405 90 10 9000 in Behältnissen mit einem Nettogewicht von 20 kg oder mehr;

c)

Magermilchpulver des Erzeugniscodes ex ex 0402 10 19 9000, dessen Gehalt an zugesetzten milchfremden Bestandteilen 0,5 GHT nicht überschreitet, verpackt in Säcken mit einem Nettogewicht von 25 kg oder mehr.

Artikel 2

Bestimmungen

Die in Artikel 1 aufgeführten Erzeugnisse sind zur Ausfuhr nach allen Bestimmungen außer den folgenden Ländern und Gebieten vorgesehen:

a)

Drittländer: Andorra, Liechtenstein, die Vereinigten Staaten von Amerika und der Heilige Stuhl (Vatikanstadt);

b)

Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: die Färöer-Inseln, Grönland, Helgoland, Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d'Italia und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt;

c)

europäische Gebiete, für deren Außenbeziehungen ein Mitgliedstaat zuständig ist, die jedoch nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: Gibraltar.

Artikel 3

Geltende Vorschriften

Soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt, finden die Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000 (8), (EG) Nr. 1282/2006 und (EG) Nr. 1454/2007 der Kommission Anwendung.

Artikel 4

Einreichung von Angeboten

(1)   Angebote dürfen nur während der Ausschreibungszeiträume eingereicht werden und gelten nur für den Ausschreibungszeitraum, in dem sie abgegeben werden.

(2)   Jeder Ausschreibungszeitraum beginnt um 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit) am zweiten Dienstag des Monats mit folgenden Ausnahmen:

a)

Im August beginnt er um 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit) am dritten Dienstag;

b)

im Dezember beginnt er um 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit) am ersten Dienstag.

Ist der Dienstag ein gesetzlicher Feiertag, so beginnt der Ausschreibungszeitraum um 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit) am folgenden Arbeitstag.

Jeder Ausschreibungszeitraum endet um 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit) am dritten Dienstag des Monats mit folgenden Ausnahmen:

a)

Im August endet er um 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit) am vierten Dienstag;

b)

im Dezember endet er um 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit) am zweiten Dienstag.

Ist der Dienstag ein gesetzlicher Feiertag, so endet der Ausschreibungszeitraum um 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit) am vorhergehenden Arbeitstag.

(3)   Beginnend mit dem ersten vorgesehenen Ausschreibungszeitraum wird jedem Zeitraum eine Seriennummer zugewiesen.

(4)   Die Angebote sind bei den in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einzureichen.

(5)   Die Angebote sind, aufgeschlüsselt nach Bestimmung, für jeden der Erzeugniscodes in Artikel 1 gesondert einzureichen.

(6)   Zusätzlich zu der in Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1454/2007 vorgesehenen Angabe enthalten die Angebote in Feld 16 des Lizenzantrags den Ausfuhrerstattungs-Erzeugniscode, dem wie in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung ein „ex“ vorangestellt ist.

Artikel 5

Angebotsmengen

Für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse betrifft jedes Angebot eine Menge von mindestens 10 Tonnen.

Artikel 6

Sicherheiten

Die Ausschreibungssicherheit beträgt 15 % des für denselben Erzeugniscode und dieselbe Bestimmung zuletzt geltenden Erstattungshöchstbetrags. Die Ausschreibungssicherheit darf jedoch nicht weniger als 5 EUR je 100 kg betragen.

Artikel 7

Mitteilung der Angebote an die Kommission

Für die Anwendung von Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2007 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission binnen drei Stunden nach Ablauf jedes Ausschreibungszeitraums gemäß Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gesondert alle gültigen Angebote in der in Anhang I der vorliegenden Verordnung genannten Form.

Artikel 8

Ausfuhrlizenzen

(1)   Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 finden keine Anwendung.

(2)   Abweichend von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 gilt die Ausfuhrlizenz ab dem Tag ihrer tatsächlichen Ausstellung und endet am Ende des vierten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Ausschreibungszeitraum gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der vorliegenden Verordnung ausläuft.

Artikel 9

Aufhebung

Die Verordnungen (EG) Nr. 581/2004 und (EG) Nr. 582/2004 werden aufgehoben.

Artikel 10

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juni 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2008 der Kommission (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 61).

(2)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 58. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 128/2007 (ABl. L 41 vom 13.2.2007, S. 6).

(3)  ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 69.

(4)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 64. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1543/2007 (ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 62).

(5)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 67. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1543/2007.

(6)  ABl. L 234 vom 29.8.2006, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 532/2007 (ABl. L 125 vom 15.5.2007, S. 7).

(7)  ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1.

(8)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.


ANHANG I

MITGLIEDSTAAT:

Ansprechperson:

Telefon:

Fax:

E-Mail:

A.   Butter (Fettgehalt: 82 %)

Mitgliedstaat:

Gewährung einer Erstattung für die Ausfuhr von Butter (Fettgehalt: 82 %) des Erzeugniscodes ex ex 0405 10 19 9700 in bestimmte Drittländer (Verordnung (EG) Nr. 619/2008) Ausschreibungsnummer: …/R/200. Ende des Ausschreibungszeitraums:


1

2

3

4

5

Angebot Nr.

Bieter Nr. (1)

Menge (in Tonnen)

Bestimmung

Ausfuhrerstattung (in EUR/100 kg)

(in aufsteigender Reihenfolge)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


B.   Butteroil

Mitgliedstaat:

Gewährung einer Erstattung für die Ausfuhr von Butteroil des Erzeugniscodes ex ex 0405 90 10 9000 in bestimmte Drittländer (Verordnung (EG) Nr. 619/2008) Ausschreibungsnummer: …/R/200. Ende des Ausschreibungszeitraums:


1

2

3

4

5

Angebot Nr.

Bieter Nr. (2)

Menge (in Tonnen)

Bestimmung

Ausfuhrerstattung (in EUR/100 kg)

(in aufsteigender Reihenfolge)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


C.   Magermilchpulver

Mitgliedstaat:

Gewährung einer Erstattung für die Ausfuhr von Magermilchpulver des Erzeugniscodes ex ex 0402 10 19 9000 in bestimmte Drittländer (Verordnung (EG) Nr. 619/2008) Ausschreibungsnummer: …/R/200. Ende des Ausschreibungszeitraums:


1

2

3

4

5

Angebot Nr.

Bieter Nr. (3)

Menge (in Tonnen)

Bestimmung

Ausfuhrerstattung (in EUR/100 kg)

(in aufsteigender Reihenfolge)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


(1)  Jedem Bieter wird für jeden Ausschreibungszeitraum eine Nummer zugeteilt.

(2)  Jedem Bieter wird für jeden Ausschreibungszeitraum eine Nummer zugeteilt.

(3)  Jedem Bieter wird für jeden Ausschreibungszeitraum eine Nummer zugeteilt.


ANHANG II

Zuständige Behörden der Mitgliedstaaten, bei denen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1454/2007 und der vorliegenden Verordnung Angebote einzureichen sind:

BE

Bureau d'intervention et de restitution belge

Belgisch Interventie- en Restitutiebureau

Rue de Trèves 82/Trierstraat 82

B-1040 Bruxelles/Brussel

Tél./Tel. (32-2) 287 24 11

Télécopieur/Fax (32-2) 287 25 24

BG

State fund „Agriculture“ — Paying Agency

136, Tsar Boris III Blvd.

1618 Sofia

Bulgaria

Tel.: + 359 2 81 87 100

Tel./fax: + 359 2 81 87 167

CZ

Státní zemědělský intervenční fond (SZIF)

Ve Smečkách 33

110 00, Praha 1

Czech Republic

Tel: (420) 222 871 431

Fax: (420) 0 222 871 769

E-mail: licence@szif.cz

DK

Ministeriet for Fødevarer, Landbrug og Fiskeri

Direktoratet for FødevareErhverv

Eksportstøttekontoret

Nyropsgade 30

DK-1780 København V

Tlf. (45) 33 95 80 00

Fax (45) 33 95 80 18

DE

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)

D-53168 Bonn

oder

Deichmanns Aue 29

D-53179 Bonn

Tel. (0049 228) 6845-3732, 3718, 3884

Fax (0049 228) 6845-3874, 3792

EE

Põllumajanduse Registrite ja Informatsiooni Amet (PRIA)

Narva mnt 3

Tartu 51009

Eesti

Tel: (+ 372) 737 1200

Fax: (+ 372) 737 1201

EL

ΟΠΕΚΕΠΕ — Διεύθυνση μηχανισμών αγοράς

Αχαρνών 364 & Γλαράκη 10β

GR-111 45 Αθήνα

Tηλ.: (30-210) 212 48 93

Φαξ: (30-210) 202 06 08

ES

Ministerio de Medio Ambiente y Medio Rural y Marino

Fondo Español de Garantía Agraria

Subdireccion General de Regulación de Mercados

Almagro, 33

E-28010

Tel. (34) 913 47 49 17-18

Fax (34) 913 47 47 07

FR

Office de l’élevage

12, rue Henri-Rol-Tanguy

TSA 30003

F-93555 Montreuil-sous-Bois

Tél. (33-1) 73 30 30 00

Fax (33-1) 73 30 30 38

IE

Department of Agriculture, Fisheries and Food

Johnstown Castle Estate

Wexford

Ireland

Tel. (353) 53 63 400

Fax (353) 53 42 843

IT

Ministero del commercio internazionale

Direzione generale per la politica commerciale

DIV. II

Viale Boston 25

I-00142 Roma

Tel: + 39 06 59 93 22 04

Fax: + 39 06 59 93 21 41

CY

Ministry of Commerce, Industry and Tourism

Import & Export Licensing Unit

1421 Lefkosia (Nicosia)

Cyprus

Tel: + 357 22867 100

Fax: + 357 22375 120

LV

Lauku atbalsta dienests (LAD)

Republikas laukums 2

Rīga, LV-1981

Latvija

Tālr.: (371) 702 75 42

Fakss: (371) 702 71 20

LT

Nacionalinė mokėjimo agentūra prie Žemės ūkio ministerijos

Blindžių g. 17

08111 Vilnius

Lietuva

Tel. + 370 5 25 26 703

Faksas + 370 5 25 26 945

LU

Office des licences

21, Rue Philippe II

L-2011 Luxembourg

Tél.: 352 24782370

Télécopieur: 352 466138

HU

Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal (MVH)

Soroksári út 22–24.

H-1095 Budapest

Hungary

Tel.: (36-1) 37 43 603

Fax: (36-1) 47 52 114

MT

Ministry for Rural Affairs and Environment

Barriera Wharf

Valletta — CMR 02

Tel: + 356 2295 2228

NL

Productschap zuivel

Louis Braillelaan 80

NL-2719 EK Zoetermeer

Nederland

Tel.: (31-79) 368 1534

Fax: (31-79) 368 1955

E-mail: mr@pz.agro.nl

AT

Agrarmarkt Austria

Dresdner Straße 70

A-1200 Wien

Tel.: (43-1) 331 51 0

Fax: (43-1) 331 51 303

E-Mail: lizenzen@ama.gv.at

PL

Agencja Rynku Rolnego

Nowy Świat 6/12

00-400 Warszawa

Poland

Tel. (48) 22 661-75-90

Faks (48) 22 661-76-04

PT

Ministério das Finanças

Direcção-Geral das Alfândegas e dos Impostos Especiais sobre o Consumo

Direcção de Serviços de Licenciamento

Rua Terreiro do Trigo — Edifício da Alfândega

P-1149-060 Lisboa

Tel.: (351) 218 81 42 62

Fax.: (351) 218 81 42 61

RO

Agenția de Plăți și Intervenție pentru Agricultură

Bd. Carol I nr. 17, sector 2

030161 București

România

Tel.: (40-21) 305 48 02

Tel.: (40-21) 305 48 42

Fax: (40-21) 305 48 03

SL

Agencija Republike Slovenije za kmetijske trge in razvoj podeželja

Dunajska cesta 160

1000 Ljubljana

Slovenija

Telefon: + 386 1 478 9228

Telefaks: + 386 1 478 9297

SK

Pôdohospodárska platobná agentúra (Agricultural Paying Agency)

Dobrovičova 12

815 26 Bratislava

Slovenská republika

Tel.: (421-2) 57 51 26 13

Fax: (421-2) 53 41 21 80

FI

Maaseutuvirasto, Markkinatukiosasto

P.O. Box 256

FI-00101 Helsinki

Puhelin: (358-20) 772 007

Faksi (358-20) 772 55 09

SV

Statens jordbruksverk

Vallgatan 8

S-511 82 Jönköping

Tfn (46-36) 15 50 00

Fax (46-36) 19 05 46

UK

Rural Payments Agency (RPA)

Lancaster House, Hampshire Court

UK — Newcastle upon Tyne NE4 7YE

Tel. 44 0 191 226 5262

Fax 44 0 191 226 5101


28.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/27


VERORDNUNG (EG) Nr. 620/2008 DER KOMMISSION

vom 27. Juni 2008

zur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 386/2008 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 386/2008 der Kommission (2) wurden die Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse festgesetzt.

(2)

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 1499/2007 der Kommission vom 18. Dezember 2007 zur Veröffentlichung der mit der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 festgelegten Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen (2008) (3) eingeführten Änderungen der Nomenklatur für landwirtschaftliche Erzeugnisse bei Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse müssen berücksichtigt werden. Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 386/2008 ist daher entsprechend zu ändern. Aus Gründen der Klarheit sollten diese Änderungen ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 386/2008 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 386/2008 wird durch den Text im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 386/2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juni 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1152/2007 (ABl. L 258 vom 4.10.2007, S. 3). Die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird ab dem 1. Juli 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 116 vom 30.4.2008, S. 17.

(3)  ABl. L 333 vom 19.12.2007, S. 10.


ANHANG

„ANHANG

Ab 27. Juni 2008 geltende Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

0401 30 31 9100

L20

EUR/100 kg

0401 30 31 9400

L20

EUR/100 kg

0401 30 31 9700

L20

EUR/100 kg

0401 30 39 9100

L20

EUR/100 kg

0401 30 39 9400

L20

EUR/100 kg

0401 30 39 9700

L20

EUR/100 kg

0401 30 91 9100

L20

EUR/100 kg

0401 30 99 9100

L20

EUR/100 kg

0401 30 99 9500

L20

EUR/100 kg

0402 10 11 9000

L20 (1)

EUR/100 kg

0402 10 19 9000

L20 (1)

EUR/100 kg

0402 10 99 9000

L20

EUR/100 kg

0402 21 11 9200

L20

EUR/100 kg

0402 21 11 9300

L20

EUR/100 kg

0402 21 11 9500

L20

EUR/100 kg

0402 21 11 9900

L20 (1)

EUR/100 kg

0402 21 17 9000

L20

EUR/100 kg

0402 21 19 9300

L20

EUR/100 kg

0402 21 19 9500

L20

EUR/100 kg

0402 21 19 9900

L20 (1)

EUR/100 kg

0402 21 91 9100

L20

EUR/100 kg

0402 21 91 9200

L20 (1)

EUR/100 kg

0402 21 91 9350

L20

EUR/100 kg

0402 21 99 9100

L20

EUR/100 kg

0402 21 99 9200

L20 (1)

EUR/100 kg

0402 21 99 9300

L20

EUR/100 kg

0402 21 99 9400

L20

EUR/100 kg

0402 21 99 9500

L20

EUR/100 kg

0402 21 99 9600

L20

EUR/100 kg

0402 21 99 9700

L20

EUR/100 kg

0402 29 15 9200

L20

EUR/100 kg

0402 29 15 9300

L20

EUR/100 kg

0402 29 15 9500

L20

EUR/100 kg

0402 29 19 9300

L20

EUR/100 kg

0402 29 19 9500

L20

EUR/100 kg

0402 29 19 9900

L20

EUR/100 kg

0402 29 99 9100

L20

EUR/100 kg

0402 29 99 9500

L20

EUR/100 kg

0402 91 10 9370

L20

EUR/100 kg

0402 91 30 9300

L20

EUR/100 kg

0402 91 99 9000

L20

EUR/100 kg

0402 99 10 9350

L20

EUR/100 kg

0402 99 31 9300

L20

EUR/100 kg

0403 90 11 9000

L20

EUR/100 kg

0403 90 13 9200

L20

EUR/100 kg

0403 90 13 9300

L20

EUR/100 kg

0403 90 13 9500

L20

EUR/100 kg

0403 90 13 9900

L20

EUR/100 kg

0403 90 33 9400

L20

EUR/100 kg

0403 90 59 9310

L20

EUR/100 kg

0403 90 59 9340

L20

EUR/100 kg

0403 90 59 9370

L20

EUR/100 kg

0404 90 21 9120

L20

EUR/100 kg

0404 90 21 9160

L20

EUR/100 kg

0404 90 23 9120

L20

EUR/100 kg

0404 90 23 9130

L20

EUR/100 kg

0404 90 23 9140

L20

EUR/100 kg

0404 90 23 9150

L20

EUR/100 kg

0404 90 81 9100

L20

EUR/100 kg

0404 90 83 9110

L20

EUR/100 kg

0404 90 83 9130

L20

EUR/100 kg

0404 90 83 9150

L20

EUR/100 kg

0404 90 83 9170

L20

EUR/100 kg

0405 10 11 9500

L20

EUR/100 kg

0405 10 11 9700

L20

EUR/100 kg

0405 10 19 9500

L20

EUR/100 kg

0405 10 19 9700

L20

EUR/100 kg

0405 10 30 9100

L20

EUR/100 kg

0405 10 30 9300

L20

EUR/100 kg

0405 10 30 9700

L20

EUR/100 kg

0405 10 50 9500

L20

EUR/100 kg

0405 10 50 9700

L20

EUR/100 kg

0405 10 90 9000

L20

EUR/100 kg

0405 20 90 9500

L20

EUR/100 kg

0405 20 90 9700

L20

EUR/100 kg

0405 90 10 9000

L20

EUR/100 kg

0405 90 90 9000

L20

EUR/100 kg

0406 10 20 9640

L04

EUR/100 kg

L40

EUR/100 kg

0406 10 20 9650

L04

EUR/100 kg

L40

EUR/100 kg

0406 10 20 9830

L04

EUR/100 kg

L40

EUR/100 kg

0406 10 20 9850

L04

EUR/100 kg

L40

EUR/100 kg

0406 20 90 9913

L04

EUR/100 kg

L40

EUR/100 kg

0406 20 90 9915

L04

EUR/100 kg

L40

EUR/100 kg

0406 20 90 9917

L04

EUR/100 kg

L40

EUR/100 kg

0406 20 90 9919

L04

EUR/100 kg

L40

EUR/100 kg

0406 30 31 9730

L04

EUR/100 kg

L40

EUR/100 kg

0406 30 31 9930

L04

EUR/100 kg

L40

EUR/100 kg

0406 30 31 9950

L04

EUR/100 kg

L40

EUR/100 kg

0406 30 39 9500

L04

EUR/100 kg

L40

EUR/100 kg

0406 30 39 9700

L04

EUR/100 kg

L40

EUR/100 kg

0406 30 39 9930

L04

EUR/100 kg

L40

EUR/100 kg

0406 30 39 9950

L04

EUR/100 kg

L40

EUR/100 kg

0406 40 50 9000

L04

EUR/100 kg

L40

EUR/100 kg

0406 40 90 9000

L04

EUR/100 kg

L40

EUR/100 kg

0406 90 13 9000

L04

EUR/100 kg

L40

EUR/100 kg

0406 90 15 9100

L04

EUR/100 kg

L40

EUR/100 kg

0406 90 17 9100

L04

EUR/100 kg

L40

EUR/100 kg

0406 90 21 9900

L04

EUR/100 kg

L40

EUR/100 kg

0406 90 23 9900

L04

EUR/100 kg

L40

EUR/100 kg

0406 90 25 9900

L04

EUR/100 kg

L40

EUR/100 kg

0406 90 27 9900

L04

EUR/100 kg

L40

EUR/100 kg

0406 90 32 9119

L04

EUR/100 kg

L40

EUR/100 kg

0406 90 35 9190

L04

EUR/100 kg

L40

EUR/100 kg

0406 90 35 9990

L04

EUR/100 kg

L40

EUR/100 kg

0406 90 37 9000

L04

EUR/100 kg

L40

EUR/100 kg

0406 90 61 9000

L04

EUR/100 kg

L40

EUR/100 kg

0406 90 63 9100

L04

EUR/100 kg

L40

EUR/100 kg

0406 90 63 9900

L04

EUR/100 kg

L40

EUR/100 kg

0406 90 69 9910

L04

EUR/100 kg

L40

EUR/100 kg

0406 90 73 9900

L04

EUR/100 kg

L40

EUR/100 kg

0406 90 75 9900

L04

EUR/100 kg

L40

EUR/100 kg

0406 90 76 9300

L04

EUR/100 kg

L40

EUR/100 kg

0406 90 76 9400

L04

EUR/100 kg

L40

EUR/100 kg

0406 90 76 9500

L04

EUR/100 kg

L40

EUR/100 kg

0406 90 78 9100

L04

EUR/100 kg

L40

EUR/100 kg

0406 90 78 9300

L04

EUR/100 kg

L40

EUR/100 kg

0406 90 79 9900

L04

EUR/100 kg

L40

EUR/100 kg

0406 90 81 9900

L04

EUR/100 kg

L40

EUR/100 kg

0406 90 85 9930

L04

EUR/100 kg

L40

EUR/100 kg

0406 90 85 9970

L04

EUR/100 kg

L40

EUR/100 kg

0406 90 86 9200

L04

EUR/100 kg

L40

EUR/100 kg

0406 90 86 9400

L04

EUR/100 kg

L40

EUR/100 kg

0406 90 86 9900

L04

EUR/100 kg

L40

EUR/100 kg

0406 90 87 9300

L04

EUR/100 kg

L40

EUR/100 kg

0406 90 87 9400

L04

EUR/100 kg

L40

EUR/100 kg

0406 90 87 9951

L04

EUR/100 kg

L40

EUR/100 kg

0406 90 87 9971

L04

EUR/100 kg

L40

EUR/100 kg

0406 90 87 9973

L04

EUR/100 kg

L40

EUR/100 kg

0406 90 87 9974

L04

EUR/100 kg

L40

EUR/100 kg

0406 90 87 9975

L04

EUR/100 kg

L40

EUR/100 kg

0406 90 87 9979

L04

EUR/100 kg

L40

EUR/100 kg

0406 90 88 9300

L04

EUR/100 kg

L40

EUR/100 kg

0406 90 88 9500

L04

EUR/100 kg

L40

EUR/100 kg

Die Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

L20

:

Alle Bestimmungen mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen:

a)

Drittländer: Andorra, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), Liechtenstein und die Vereinigten Staaten von Amerika;

b)

Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: die Färöer, Grönland, Helgoland, Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d'Italia und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt;

c)

Europäische Gebieten, für deren Außenbeziehungen ein Mitgliedstaat zuständig ist, die jedoch nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: Gibraltar.

L04

:

Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Serbien (), Montenegro und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien.

L40

:

Alle Bestimmungen mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen:

a)

Drittländer: L04, Andorra, Island, Liechtenstein, Norwegen, die Schweiz, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), die Vereinigten Staaten von Amerika, Kroatien, die Türkei Australien, Kanada, Neuseeland und Südafrika;

b)

Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: die Färöer, Grönland, Helgoland, Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d'Italia und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt;

c)

Europäische Gebieten, für deren Außenbeziehungen ein Mitgliedstaat zuständig ist, die jedoch nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: Gibraltar.


(1)  Für die Erzeugnisse, die im Rahmen des im Beschluss 98/486/EG vorgesehenen Zollkontingents 2008/09 in die Dominikanische Republik ausgeführt werden sollen und die den Bestimmungen von Kapitel III Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 entsprechen, gelten folgende Sätze:

a)

Erzeugnisse der KN-Codes 0402 10 11 9000 und 0402 10 19 9000

0,00 EUR/100 kg

b)

Erzeugnisse der KN-Codes 0402 21 11 9900, 0402 21 19 9900, 0402 21 91 9200 und 0402 21 99 9200

0,00 EUR/100 kg

Die Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

L20

:

Alle Bestimmungen mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen:

a)

Drittländer: Andorra, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), Liechtenstein und die Vereinigten Staaten von Amerika;

b)

Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: die Färöer, Grönland, Helgoland, Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d'Italia und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt;

c)

Europäische Gebieten, für deren Außenbeziehungen ein Mitgliedstaat zuständig ist, die jedoch nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: Gibraltar.

L04

:

Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Serbien (), Montenegro und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien.

L40

:

Alle Bestimmungen mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen:

a)

Drittländer: L04, Andorra, Island, Liechtenstein, Norwegen, die Schweiz, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), die Vereinigten Staaten von Amerika, Kroatien, die Türkei Australien, Kanada, Neuseeland und Südafrika;

b)

Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: die Färöer, Grönland, Helgoland, Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d'Italia und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt;

c)

Europäische Gebieten, für deren Außenbeziehungen ein Mitgliedstaat zuständig ist, die jedoch nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: Gibraltar.

(2)  Einschließlich des Kosovo unter der Ägide der Vereinten Nationen nach der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrats vom 10. Juni 1999.“


RICHTLINIEN

28.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/31


RICHTLINIE 2008/64/EG DER KOMMISSION

vom 27. Juni 2008

zur Änderung der Anhänge I bis IV der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben c und d,

nach Anhörung der betreffenden Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2000/29/EG enthält Maßnahmen zum Schutz der Mitgliedstaaten gegen die Einschleppung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern. Sie sieht auch vor, dass bestimmte Gebiete als Schutzgebiete anerkannt werden.

(2)

Anhand der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen wurde festgestellt, dass nur einige zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul, Dianthus L., Pelargonium l’Hérit. ex Ait. und Solanaceae die Gefahr der Ausbreitung von Heliothis armigera Hübner bergen. Da die Gefahr der Ausbreitung dieses Organismus auf diese Pflanzen beschränkt ist, sollte dieser Organismus aus Anhang I der Richtlinie 2000/29/EG, der ein generelles Verbot vorschreibt, gestrichen und stattdessen in Anhang II dieser Richtlinie, der nur ein Verbot für spezifische, eine Gefahr darstellende Pflanzen vorschreibt, aufgenommen werden. Außerdem sollte die Bezeichnung Heliothis armigera Hübner aufgrund der kürzlich vorgenommenen Änderung der wissenschaftlichen Bezeichnung in Helicoverpa armigera (Hübner) umgewandelt werden.

(3)

Aus den Informationen der Mitgliedstaaten geht hervor, dass Colletotrichum acutatum Simmonds in der Gemeinschaft weit verbreitet ist. Daher sollte dieser Organismus nicht länger als Schadorganismus in der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt werden und es sollten im Rahmen dieser Richtlinie keine weiteren Schutzmaßnahmen gegen diesen Organismus ergriffen werden. Anhang II der Richtlinie 2000/29/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Aus Informationen Portugals geht hervor, dass das Virus der Tristeza-Krankheit der Orange (europäische Isolate) nun in Madeira vorkommt. Dieser Teil des portugiesischen Hoheitsgebiets sollte daher nicht mehr als Schutzgebiet im Hinblick auf diesen Schadorganismus anerkannt werden und die Anhänge II und IV der Richtlinie 2000/29/EG sollten entsprechend geändert werden.

(5)

Aus Informationen Spaniens geht hervor, dass Thaumetopoea pityocampa (Den. et Schiff.) nun in Ibiza vorkommt. Dieser Teil des spanischen Hoheitsgebiets sollte daher nicht mehr als Schutzgebiet im Hinblick auf diesen Schadorganismus anerkannt werden und die Anhänge II und IV der Richtlinie 2000/29/EG sollten entsprechend geändert werden.

(6)

Aus Informationen Sloweniens geht hervor, dass Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. nun in den Regionen Koroška und Notranjska vorkommt. Diese Regionen sollten daher nicht mehr als Schutzgebiet im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt werden und die Anhänge II, III und IV der Richtlinie 2000/29/EG sollten entsprechend geändert werden.

(7)

Von Italien übermittelte Angaben belegen, dass Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. nun in mehreren Teilen der italienischen Regionen Emilia-Romagna, Lombardei und Venetien vorkommt. Diese Teile des italienischen Hoheitsgebiets sollten daher nicht mehr als Schutzgebiet im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt werden und die Anhänge II, III und IV der Richtlinie 2000/29/EG sollten entsprechend geändert werden.

(8)

Aus den schweizerischen Pflanzenschutzvorschriften geht hervor, dass die Kantone Bern und Graubünden hinsichtlich von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. in der Schweiz nicht mehr als Schutzgebiet anerkannt werden. Die Ausnahmeregelung, der zufolge bestimmte Einfuhren aus diesen Regionen in bestimmte Schutzgebiete unter besonderen Bedingungen erlaubt sind, sollte daher gestrichen werden und Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG sollte entsprechend geändert werden.

(9)

Die Anhänge I bis IV der Richtlinie 2000/29/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I bis IV der Richtlinie 2000/29/EG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. August 2008 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. September 2008 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. Juni 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/41/EG der Kommission (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 51).


ANHANG

Die Anhänge I bis IV der Richtlinie 2000/29/EG werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang I Teil A Kapitel II Buchstabe a wird Nummer 3 gestrichen.

2.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Teil A Kapitel II wird wie folgt geändert:

i)

Unter Buchstabe a wird folgende Nummer 6.2 nach Nummer 6.1 eingefügt:

„6.2.

Helicoverpa armigera (Hübner)

Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul, Dianthus L., Pelargonium l’Hérit. ex Ait. und der Familie Solanaceae, zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen“

ii)

Buchstabe c Nummer 2 wird gestrichen.

b)

Teil B wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a Nummer 10 wird gestrichen.

ii)

Unter Buchstabe b Nummer 2 erhält die dritte Spalte mit der Bezeichnung „Schutzgebiet(e)“ folgende Fassung:

„E, EE, F (Korsika), IRL, I (Abruzzen; Apulien; Basilicata; Kalabrien; Kampanien; Emilia-Romagna: die Provinzen Parma und Piacenza; Friaul-Julisch Venetien; Latium; Ligurien; Lombardei: ausgenommen die Provinz Mantua; Marken; Molise; Piemont; Sardinien; Sizilien; Toskana; Umbrien; Aostatal; Venetien: ausgenommen die Provinz Rovigo, die Gemeinden Castelbaldo, Barbona, Piacenza d’Adige, Vescovana, S. Urbano, Boara Pisani, Masi in der Provinz Padua und das Gebiet südlich der Autobahn A4 in der Provinz Verona), LV, LT, A (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Tirol (Verwaltungsbezirk Lienz), Steiermark und Wien), P, SI (ausgenommen die Regionen Gorenjska, Koroška, Notranjska und Maribor), SK (ausgenommen die Gemeinden Blahová, Horné Mýto und Okoč (Bezirk Dunajská Streda), Hronovce und Hronské Kľačany (Bezirk Levice), Veľké Ripňany (Bezirk Topoľčany), Málinec (Bezirk Poltár), Hrhov (Bezirk Rožňava), Kazimír, Luhyňa, Malý Horeš, Svätuše und Zatín (Bezirk Trebišov)), FI, UK (Nordirland, Insel Man und Kanalinseln)“.

iii)

Unter Buchstabe d Nummer 1 erhält die dritte Spalte mit der Bezeichnung „Schutzgebiet(e)“ folgende Fassung:

„EL, F (Korsika), M, P (ausgenommen Madeira)“.

3.

Anhang III Teil B wird wie folgt geändert:

a)

Unter Nummer 1 erhält die zweite Spalte mit der Bezeichnung „Schutzgebiet(e)“ folgende Fassung:

„E, EE, F (Korsika), IRL, I (Abruzzen; Apulien; Basilicata; Kalabrien; Kampanien; Emilia-Romagna: die Provinzen Parma und Piacenza; Friaul-Julisch Venetien; Latium; Ligurien; Lombardei: ausgenommen die Provinz Mantua; Marken; Molise; Piemont; Sardinien; Sizilien; Toskana; Umbrien; Aostatal; Venetien: ausgenommen die Provinz Rovigo, die Gemeinden Castelbaldo, Barbona, Piacenza d’Adige, Vescovana, S. Urbano, Boara Pisani, Masi in der Provinz Padua und das Gebiet südlich der Autobahn A4 in der Provinz Verona), LV, LT, A (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Tirol (Verwaltungsbezirk Lienz), Steiermark und Wien), P, SI (ausgenommen die Regionen Gorenjska, Koroška, Notranjska und Maribor), SK (ausgenommen die Gemeinden Blahová, Horné Mýto und Okoč (Bezirk Dunajská Streda), Hronovce und Hronské Kľačany (Bezirk Levice), Veľké Ripňany (Bezirk Topoľčany), Málinec (Bezirk Poltár), Hrhov (Bezirk Rožňava), Kazimír, Luhyňa, Malý Horeš, Svätuše und Zatín (Bezirk Trebišov)), FI, UK (Nordirland, Insel Man und Kanalinseln)“;

b)

Unter Nummer 2 erhält die zweite Spalte mit der Bezeichnung „Schutzgebiet(e)“ folgende Fassung:

„E, EE, F (Korsika), IRL, I (Abruzzen; Apulien; Basilicata; Kalabrien; Kampanien; Emilia-Romagna: die Provinzen Parma und Piacenza; Friaul-Julisch Venetien; Latium; Ligurien; Lombardei: ausgenommen die Provinz Mantua; Marken; Molise; Piemont; Sardinien; Sizilien; Toskana; Umbrien; Aostatal; Venetien: ausgenommen die Provinz Rovigo, die Gemeinden Castelbaldo, Barbona, Piacenza d’Adige, Vescovana, S. Urbano, Boara Pisani, Masi in der Provinz Padua und das Gebiet südlich der Autobahn A4 in der Provinz Verona), LV, LT, A (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Tirol (Verwaltungsbezirk Lienz), Steiermark und Wien), P, SI (ausgenommen die Regionen Gorenjska, Koroška, Notranjska und Maribor), SK (ausgenommen die Gemeinden Blahová, Horné Mýto und Okoč (Bezirk Dunajská Streda), Hronovce und Hronské Kľačany (Bezirk Levice), Veľké Ripňany (Bezirk Topoľčany), Málinec (Bezirk Poltár), Hrhov (Bezirk Rožňava), Kazimír, Luhyňa, Malý Horeš, Svätuše und Zatín (Bezirk Trebišov)), FI, UK (Nordirland, Insel Man und Kanalinseln)“;

4.

Anhang IV wird wie folgt geändert:

a)

Teil A wird wie folgt geändert:

i)

In Kapitel I Nummer 27.1 zweite Spalte, „Besondere Anforderungen“, erhalten die Worte „Heliothis armigera Hübner“ folgende Fassung: „Helicoverpa armigera (Hübner)“.

ii)

In Kapitel II Nummer 20 zweite Spalte, „Besondere Anforderungen“, erhalten die Worte „Heliothis armigera Hübner“ folgende Fassung: „Helicoverpa armigera (Hübner)“.

b)

Teil B wird wie folgt geändert:

i)

Nummer 17 wird gestrichen.

ii)

Nummer 21 wird wie folgt geändert:

In der zweiten Spalte mit der Bezeichnung „Besondere Anforderungen“ erhält Buchstabe c folgende Fassung:

„c)

die Pflanzen aus einem der folgenden Kantone der Schweiz stammen: Freiburg, Waadt, Wallis, oder“,

Die dritte Spalte mit der Bezeichnung „Schutzgebiet(e)“ erhält folgende Fassung:

„E, EE, F (Korsika), IRL, I (Abruzzen; Apulien; Basilicata; Kalabrien; Kampanien; Emilia-Romagna: die Provinzen Parma und Piacenza; Friaul-Julisch Venetien; Latium; Ligurien; Lombardei: ausgenommen die Provinz Mantua; Marken; Molise; Piemont; Sardinien; Sizilien; Toskana; Umbrien; Aostatal; Venetien: ausgenommen die Provinz Rovigo, die Gemeinden Castelbaldo, Barbona, Piacenza d’Adige, Vescovana, S. Urbano, Boara Pisani, Masi in der Provinz Padua und das Gebiet südlich der Autobahn A4 in der Provinz Verona), LV, LT, A (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Tirol (Verwaltungsbezirk Lienz), Steiermark und Wien), P, SI (ausgenommen die Regionen Gorenjska, Koroška, Notranjska und Maribor), SK (ausgenommen die Gemeinden Blahová, Horné Mýto und Okoč (Bezirk Dunajská Streda), Hronovce und Hronské Kľačany (Bezirk Levice), Veľké Ripňany (Bezirk Topoľčany), Málinec (Bezirk Poltár), Hrhov (Bezirk Rožňava), Kazimír, Luhyňa, Malý Horeš, Svätuše und Zatín (Bezirk Trebišov)), FI, UK (Nordirland, Insel Man und Kanalinseln)“

iii)

Nummer 21.3 wird wie folgt geändert:

In der zweiten Spalte mit der Bezeichnung „Besondere Anforderungen“ erhält Buchstabe b folgende Fassung:

„b)

aus einem der folgenden Kantone der Schweiz stammen: Freiburg, Waadt, Wallis, oder“,

Die dritte Spalte mit der Bezeichnung „Schutzgebiet(e)“ erhält folgende Fassung:

„E, EE, F (Korsika), IRL, I (Abruzzen; Apulien; Basilicata; Kalabrien; Kampanien; Emilia-Romagna: die Provinzen Parma und Piacenza; Friaul-Julisch Venetien; Latium; Ligurien; Lombardei: ausgenommen die Provinz Mantua; Marken; Molise; Piemont; Sardinien; Sizilien; Toskana; Umbrien; Aostatal; Venetien: ausgenommen die Provinz Rovigo, die Gemeinden Castelbaldo, Barbona, Piacenza d’Adige, Vescovana, S. Urbano, Boara Pisani, Masi in der Provinz Padua und das Gebiet südlich der Autobahn A4 in der Provinz Verona), LV, LT, A (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Tirol (Verwaltungsbezirk Lienz), Steiermark und Wien), P, SI (ausgenommen die Regionen Gorenjska, Koroška, Notranjska und Maribor), SK (ausgenommen die Gemeinden Blahová, Horné Mýto und Okoč (Bezirk Dunajská Streda), Hronovce und Hronské Kľačany (Bezirk Levice), Veľké Ripňany (Bezirk Topoľčany), Málinec (Bezirk Poltár), Hrhov (Bezirk Rožňava), Kazimír, Luhyňa, Malý Horeš, Svätuše und Zatín (Bezirk Trebišov)), FI, UK (Nordirland, Insel Man und Kanalinseln)“;

iv)

Nummer 31 wird wie folgt geändert:

Die dritte Spalte mit der Bezeichnung „Schutzgebiet(e)“ erhält folgende Fassung:

„EL, F (Korsika), M, P (ausgenommen Madeira)“.


28.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/36


RICHTLINIE 2008/65/EG DER KOMMISSION

vom 27. Juni 2008

zur Änderung der Richtlinie 91/439/EWG über den Führerschein

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (1), insbesondere auf Artikel 7a Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Liste der Codes in Anhang I und Anhang Ia der Richtlinie 91/439/EWG muss angepasst werden.

(2)

Gemeinschaftscode 78, der das Recht zum Führen von Fahrzeugen mit einer bestimmten Führerscheinklasse auf Fahrzeuge mit Automatikgetriebe beschränkt, sollte angesichts des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts geändert werden.

(3)

Die Mindestanforderungen an die Fahrzeuge für Fahrprüfungen gemäß Anhang II der Richtlinie 91/439/EWG müssen an die geänderte Begriffsbestimmung von Gemeinschaftscode 78 angepasst werden.

(4)

Die Mindestanforderungen an die theoretische und praktische Prüfung gemäß Anhang II der Richtlinie 91/439/EWG sollten überarbeitet werden, um die Prüfungsanforderungen mit den Erfordernissen des täglichen Verkehrs in Bezug auf Tunnel in Einklang zu bringen, damit die Straßenverkehrssicherheit auf diesem Teil der Straßeninfrastruktur erhöht wird.

(5)

Die Zeiträume gemäß Nummer 5.2 und Nummer 6.2.5 von Anhang II der Richtlinie 91/439/EWG haben sich als unzureichend für die befriedigende Durchführung der erforderlichen Maßnahmen erwiesen. Ein zusätzlicher Zeitraum sollte gewährt werden.

(6)

Daher sollte die Richtlinie 91/439/EWG entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Führerschein —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 91/439/EWG wird wie folgt geändert:

1.

In Anhang I Nummer 2 betreffend Seite 4 des Führerscheins und Anhang Ia Nummer 2 betreffend Seite 2 des Führerscheins Buchstabe a Nummer 12 erhält Code 10.02 folgende Fassung:

„10.02

Fahrzeuge ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A oder A1)“;

2.

In Anhang I Nummer 2 betreffend Seite 4 des Führerscheins und Anhang Ia Nummer 2 betreffend Seite 2 des Führerscheins Buchstabe a Nummer 12 erhält Code 78 folgende Fassung:

78.   Nur Fahrzeuge ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A oder A1)“;

3.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Unter Nummer 2.1.3 wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

sicheres Fahren in Straßentunneln“.

b)

Unter Nummer 5.1 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

„Legt der Bewerber um eine Fahrerlaubnis die Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen auf einem Fahrzeug ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A oder A1) ab, so ist dies in den Führerscheinen, die aufgrund einer solchen Prüfung ausgestellt werden, zu vermerken. Ein Führerschein mit diesem Vermerk berechtigt nur zur Führung eines Fahrzeugs ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A oder A1).

‚Unter einem Fahrzeug mit automatischer Kraftübertragung‘ ist ein Fahrzeug zu verstehen, dass kein Kupplungspedal (bzw. keinen Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A oder A1) besitzt.“

c)

In Nummer 5.2 erhält der letzte Absatz folgende Fassung:

„Prüfungsfahrzeuge der Klassen B + E, C1, C1 + E, C, C + E, D1, D1 + E, D und D + E, die den oben vorgegebenen Mindestanforderungen nicht entsprechen, aber an dem in Artikel 3 der Richtlinie 2008/65EG der Kommission (2) genannten Datum bereits verwendet wurden, können höchstens bis zum 30. September 2013 verwendet werden. Die Erfordernisse hinsichtlich der Beladung dieser Fahrzeuge werden von den Mitgliedstaaten spätestens bis zum 30. September 2013 umgesetzt.

d)

Unter Nummer 6.2.5 wird in Absatz 2 „fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie“ durch „bis zum 30. September 2008“ ersetzt.

e)

Unter den Nummern 6.3.8, 7.4.8 und 8.3.8 wird das Wort „Tunnels“ zur Liste der speziellen Teile der Straße hinzugefügt.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 30. September 2008 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wesentlichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem von dieser Richtlinie geregeltem Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. Juni 2008

Für die Kommission

Antonio TAJANI

Vizepräsident


(1)  ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/103/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 344).

(2)  ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 36.“


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

28.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/38


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 27. Juni 2008

mit vorübergehenden Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (dem Kiefernfadenwurm) in Portugal

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3312)

(2008/489/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 2006/133/EG der Kommission vom 13. Februar 2006 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vorübergehend zusätzliche Maßnahmen gegen die Verbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (dem Kiefernfadenwurm) gegenüber anderen Gebieten Portugals zu treffen als denjenigen, in denen dieser Schadorganismus bekanntermaßen nicht vorkommt (2), führt Portugal einen Tilgungsplan gegen die Verbreitung des Kiefernfadenwurms durch.

(2)

Portugal hat per Ministerialerlass (Portaria Nr. 358/2008 vom 12. Mai 2008) die Verbringung von anfälligen Hölzern und Pflanzen vom portugiesischen Festland verboten, sofern nicht die Hölzer einer Hitzebehandlung unterzogen und die Pflanzen ordnungsgemäß inspiziert worden sind.

(3)

Portugal hat der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 2006/133/EG einen Vorschlag mit einem Überwachungsplan für das gesamte portugiesische Hoheitsgebiet vorgelegt. Der Vorschlag wurde am 26.—27. Mai 2008 im Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz erörtert. Aufgrund der Schlussfolgerungen des Ausschusses hat die Kommission den Plan jedoch wegen unzureichender Überwachungsintensität nicht genehmigt.

(4)

Portugal hat die Kommission am 5. Juni 2008 über die Feststellung neuer Ausbrüche des Kiefernfadenwurms bei einer außerordentlichen Untersuchung informiert, die die portugiesischen Behörden zusätzlich zur jährlichen Untersuchung in dem Teil Portugals durchgeführt haben, in dem bisher das Vorkommen des Kiefernfadenwurms unbekannt war.

(5)

Laut den Ergebnissen des Inspektionsbesuchs des Lebensmittel- und Veterinäramtes vom 2. bis 6. Juni 2008 reichen die vorliegenden Daten nicht zur Bestätigung aus, dass es in Portugal vom Kiefernfadenwurm freie Regionen gibt. Außerdem werden die gemeinschaftlichen und die einzelstaatlichen Maßnahmen nicht vollständig durchgeführt.

(6)

Daher werden die bisher getroffenen Maßnahmen als unzureichend betrachtet; das unmittelbare Risiko der Verbreitung des Kiefernfadenwurms außerhalb Portugals durch die Verbringung von anfälligen Hölzern, Rinden und Pflanzen ist nicht mehr auszuschließen. Außerdem sollten die anderen Mitgliedstaaten nun so bald wie möglich die Verbringung von anfälligen Hölzern, Rinden und Pflanzen mit Ursprung in allen Teilen Portugals kontrollieren können.

(7)

Infolge des jüngsten Anstiegs der Ausbrüche des Kiefernfadenwurms in Portugal sollten umgehend Maßnahmen getroffen werden, um das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten vor dem Kiefernfadenwurm zu schützen und die gemeinschaftlichen Handelsinteressen gegenüber Drittländern zu wahren. Die Verbringung von anfälligen Hölzern, Rinden und Pflanzen aus Portugal in andere Mitgliedstaaten und Drittländer sollte verboten werden, sofern dieses Material nicht einer geeigneten Behandlung bzw., bei Pflanzen, einer geeigneten Inspektion unterzogen wurde. Daher sollten die Vorschriften für die Verbringung von anfälligen Hölzern, Rinden und Pflanzen aus den abgegrenzten Gebieten in andere als die abgegrenzten Gebiete Portugals oder in andere Mitgliedstaaten auf jegliche Verbringung von Portugal in andere Mitgliedstaaten und Drittländer ausgedehnt werden. Die Rückverfolgbarkeit sollte sichergestellt werden, indem jede Einheit innerhalb einer Sendung von einem Pflanzenpass begleitet oder mit einer Kennzeichnung versehen wird. Der Umfang der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrolltätigkeiten sollte ausgeweitet werden, damit anfällige Hölzer, Rinden und Pflanzen, die aus Portugal auf ihr Hoheitsgebiet verbracht werden, kontrolliert werden können.

(8)

Bis zur Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz sollten vorübergehende Schutzmaßnahmen getroffen werden, um die Ausbreitung des Kiefernfadenwurms aus Portugal in andere Mitgliedstaaten und Drittländer zu verhindern.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen werden vom Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz überprüft —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Portugal stellt sicher, dass die Bedingungen gemäß dem Anhang in Bezug auf anfällige Hölzer, Rinden und Pflanzen, die von seinem Hoheitsgebiet in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer verbracht werden sollen, erfüllt werden.

(2)   Andere Bestimmungsmitgliedstaaten als Portugal können Sendungen anfälliger Hölzer, Rinden und Pflanzen aus Portugal in ihr Hoheitsgebiet Untersuchungen zum Nachweis von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (dem Kiefernfadenwurm) unterziehen.

(3)   Diese Entscheidung gilt unbeschadet der Entscheidung 2006/133/EG.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. Juni 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/41/EG der Kommission (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 51).

(2)  ABl. L 52 vom 23.2.2006, S. 34. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2008/378/EG (ABl. L 130 vom 20.5.2008, S. 22).


ANHANG

Bei Verbringung aus Portugal in andere Mitgliedstaaten und Drittländer von

(a)

anfälligen Pflanzen müssen diese von einem Pflanzenpass begleitet werden, der entsprechend der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission (1) ausgestellt wurde, nachdem

die Pflanzen amtlich untersucht und als frei von Anzeichen des Kiefernfadenwurms befunden wurden und

seit Beginn des letzten abgeschlossenen Vegetationszyklus keine Anzeichen für den Kiefernfadenwurm am Produktionsort oder in seiner unmittelbaren Umgebung festgestellt wurden;

(b)

anfälligem Holz und loser Rinde, außer Holz in Form von

Schnitzeln, Spänen, Holzabfall oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen wurde,

Verpackungskisten, Lattenkisten oder Fässern,

Paletten, Kistenpaletten oder anderen Ladehölzern,

Stauholz, Abstandshaltern und Böcken,

jedoch einschließlich Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung müssen diese von dem in Buchstabe a genannten Pflanzenpass begleitet werden, nachdem die Hölzer oder die losen Rinden in geeigneter Weise 30 Minuten lang bis auf eine Kerntemperatur von mindestens 56 °C erhitzt wurde, um zu gewährleisten, dass sie frei von lebendem Kiefernfadenwurm sind;

(c)

anfälligem Holz in Form von Schnitzeln, Spänen, Holzabfall oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen wurde, muss dieses von dem in Buchstabe a genannten Pflanzenpass begleitet werden, nachdem das Holz sachgerecht begast wurde, um zu gewährleisten, dass es frei von lebendem Kiefernfadenwurm ist;

(d)

anfälligem Holz in Form von losem Stauholz, Abstandshaltern und Böcken, auch ohne natürliche Oberflächenrundung, sowie in Form von Verpackungskisten, Kästen, Lattenkisten, Fässern und ähnlichen Verpackungsmitteln, Paletten, Kistenpaletten und anderen Ladehölzern sowie Palettenaufsetzrahmen, unabhängig davon, ob sie tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet werden, ist dieses Holz einem der genehmigten Verfahren gemäß Anhang I des Internationalen FAO-Standards für Pflanzenschutzmaßnahmen Nr. 15 über „Guidelines for regulating wood packaging material in international trade“ (Leitlinien für Verpackungsmaterial aus Holz im internationalen Handel) zu unterziehen. Es ist mit einer Kennzeichnung zu versehen, aus der ersichtlich ist, wo und von wem die Behandlung durchgeführt wurde, oder es muss von einem Pflanzenpass gemäß Buchstabe a begleitet werden, der bescheinigt, welche Maßnahmen durchgeführt wurden.

Portugal stellt sicher, dass der Pflanzenpass gemäß Buchstabe a oder die Kennzeichnung gemäß dem Internationalen FAO-Standard für Pflanzenschutzmaßnahmen Nr. 15 jeder verbrachten Einheit anfälliger Hölzer, Rinden und Pflanzen beigefügt wird.


(1)  ABl. L 4 vom 8.1.1993, S. 22.


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

28.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/41


BESCHLUSS EUSEC/2/2008 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 24. Juni 2008

betreffend die Ernennung des Leiters der Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC RD Congo)

(2008/490/GASP)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2007/406/GASP des Rates vom 12. Juni 2007 betreffend die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC RD Congo) (1), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 1. März 2008 war Herr Michel SIDO zum Leiter der Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC RD Congo) ernannt worden.

(2)

Am 23. Juni 2008 ist Michel SIDO als Leiter der Mission zurückgetreten.

(3)

Der Generalsekretär/Hohe Vertreter hat die Ernennung von Herrn Jean-Paul MICHEL zum neuen Leiter der EUSEC RD Congo vorgeschlagen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Herr Jean-Paul MICHEL wird zum Leiter der EUSEC RD Congo ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am 1. Juli 2008 wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 24. Juni 2008.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Präsident

M. IPAVIC


(1)  ABl. L 151 vom 13.6.2007, S. 52.


28.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/42


GEMEINSAME AKTION 2008/491/GASP DES RATES

vom 26. Juni 2008

zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2007/406/GASP betreffend die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC RD Congo)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Seit dem 2. Mai 2005 führt die Europäische Union eine Beratungs- und Unterstützungsmission im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo) (EUSEC RD Congo) durch. Das derzeitige Mandat der Mission ist in der Gemeinsamen Aktion 2007/406/GASP (1) festgelegt und endet am 30. Juni 2008.

(2)

Das Mandat der Mission kann um einen Zeitraum von 12 Monaten, der mit dem 1. Juli 2008 beginnt, verlängert werden.

(3)

Die Unterstützung der kongolesischen Behörden im Bereich der Reform des Sicherheitssektors in der DR Kongo durch die Europäische Union sollte nun auf die Aufstellung der künftigen Schnelleingreiftruppe abheben, die die Regierung der DR Kongo im Rahmen des Generalplans für die Reform der Streitkräfte vorgesehen hat. Besonderes Augenmerk sollte auf den Bereich „Humanressourcen“ gelegt werden.

(4)

Die Verpflichtungserklärungen, die am 23. Januar 2008 in Goma von der Regierung der DR Kongo und den in den Kivu-Provinzen agierenden bewaffneten Gruppen unterzeichnet wurden, haben einen Befriedungsprozess in den Kivu-Provinzen eingeleitet. Dieser Prozess wird von der Internationalen Gemeinschaft begleitet, so auch von der Europäischen Union durch den Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) für die Region der Grossen Seen. Die Mission EUSEC RD Congo sollte die Bemühungen des Sonderbeauftragten im Rahmen der Arbeiten zur Umsetzung der Verpflichtungserklärungen in den Kivu-Provinzen unterstützen.

(5)

Zur Deckung der Kosten der Mission vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 sollte ein neuer finanzieller Bezugsrahmen vorgesehen werden.

(6)

Die derzeitige Sicherheitslage in der DR Kongo könnte sich verschlechtern, was schwerwiegende Auswirkungen auf den Prozess der Stärkung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der internationalen und regionalen Sicherheit haben könnte. Fortgesetzte politische Bemühungen der Europäischen Union und die weitere Bereitstellung von Mitteln werden dazu beitragen, die Stabilität in der Region zu festigen

(7)

Die Gemeinsame Aktion 2007/406/GASP ist daher zu ändern —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Die Gemeinsame Aktion 2007/406/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Buchstaben a bis e erhalten folgende Fassung:

„a)

den kongolesischen Behörden bei ihren auf die Integration, die Umstrukturierung und den Wiederaufbau der kongolesischen Armee abzielenden Arbeiten beratend und unterstützend zur Seite steht, insbesondere indem sie

einen Beitrag zur Ausarbeitung der verschiedenen nationalen Konzepte und Politiken leistet, einschließlich zu den Arbeiten zu Querschnittsfragen, die sämtliche von der Reform des Sicherheitssektors in der DR Kongo betroffenen Bereiche abdecken;

die mit diesen Arbeiten befassten Ausschüsse und Stellen unterstützt und indem sie dazu beiträgt, die Prioritäten und konkreten Bedürfnisse der kongolesischen Seite zu bestimmen;

einen Beitrag zur Festlegung der Modalitäten für die Organisation der künftigen schnellen Eingreiftruppe und ihre schrittweise Einsetzung im Rahmen des Generalplans für die Reform der Streitkräfte unter Wahrung der Grundsätze im Bereich der Menschenrechte, des humanitären Völkerrechts, der Gleichstellung der Geschlechter und der Grundsätze in Bezug auf Kinder, die von bewaffneten Konflikten betroffen sind, leistet, wozu auch die Bereitstellung von Fachwissen bei der Auswahl des Personals, den Schulungen und Übungen für das Personal sowie der Einschätzung des Infrastruktur- und Materialbedarfs zählt;

b)

das Projekt für technische Unterstützung bei der Modernisierung der Zahlungskette des Verteidigungsministeriums der DR Kongo (nachstehend ‚Zahlungskettenprojekt‘ genannt) durchführt und zum Abschluss bringt, um die im allgemeinen Konzept dieses Projekts festgelegten Aufgaben zu erfüllen;

c)

im Rahmen des „Zahlungskettenprojekts“ einen Beitrag zur Unterstützung des Funktionsbereichs Humanressourcen und zur Entwicklung einer allgemeinen Humanressourcenpolitik leistet;

d)

verschiedene Projekte und Optionen ermittelt, zu deren Unterstützung sich die Europäische Union oder ihre Mitgliedstaaten im Kontext der Reform des Sicherheitssektors entscheiden können, und zu deren Ausarbeitung beiträgt;

e)

in Abstimmung mit der Kommission die Durchführung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Missionsziele finanzierten oder eingeleiteten spezifischen Projekte überwacht und gewährleistet;

f)

dem EU-Sonderbeauftragten im Rahmen der Arbeiten der Ausschüsse für den Befriedungsprozess in den Kivu-Provinzen Unterstützung zukommen lässt;

und

g)

dazu beiträgt, die Kohärenz aller Bemühungen im Bereich der Reform des Sicherheitssektors zu gewährleisten.“

2.

Artikel 3 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

eine Unterstützungszelle, und“.

3.

In Artikel 3 Buchstabe c zweiter Gedankenstrich werden die Worte „eines mobilen Teams“ durch die Worte „mobiler Teams“ ersetzt.

4.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Missionsleiter führt die laufenden Geschäfte der Mission und ist für das Personal und für Disziplinarmaßnahmen zuständig.“

b)

Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„(2)   Im Rahmen des Aufgabenbereichs der Mission nach Artikel 2 Buchstabe e ist der Missionsleiter befugt, Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten in Anspruch zu nehmen.“

5.

In Artikel 9 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

„(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Mission vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008 beläuft sich auf 9 700 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Mission vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 beläuft sich auf 8 450 000 EUR.“

6.

Artikel 15 wird gestrichen.

7.

Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt bis zum 30. Juni 2009.“

Artikel 2

Diese Gemeinsame Aktion tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.

Artikel 3

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 26. Juni 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. RUPEL


(1)  ABl. L 151 vom 13.6.2007, S. 52.