ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 163

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
24. Juni 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 587/2008 des Rates vom 16. Juni 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 über eine Regelung nach Artikel 2 des Protokolls Nr. 10 zur Beitrittsakte in Bezug auf Regeln für den Waren-, Dienstleistungs- und Personenverkehr über die grüne Linie in Zypern

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 588/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

4

 

*

Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier

6

 

*

Verordnung (EG) Nr. 590/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse und zur Abweichung von dieser Verordnung

24

 

*

Verordnung (EG) Nr. 591/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 712/2007 zur Eröffnung von Dauerausschreibungen zum Wiederverkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gemeinschaftsmarkt

28

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2008/475/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

29

 

 

Kommission

 

 

2008/476/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Änderung der Entscheidung 2008/185/EG im Hinblick auf die Aufnahme der französischen Departements Côtes-d'Armor, Finistère, Ille-et-Vilaine, Morbihan und Nord in die Liste der Regionen, die frei von der Aujeszky-Krankheit sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2387)  ( 1 )

34

 

 

2008/477/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 13. Juni 2008 zur Harmonisierung des Frequenzbands 2500—2690 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2625)  ( 1 )

37

 

 

2008/478/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 17. Juni 2008 zur Änderung der Entscheidung 1999/217/EG in Bezug auf das Verzeichnis der in oder auf Lebensmitteln verwendeten Aromastoffe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2336)  ( 1 )

42

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

*

Gemeinsamer Standpunkt 2008/479/GASP des Rates vom 23. Juni 2008 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran

43

 

*

Gemeinsame Aktion 2008/480/GASP des Rates vom 23. Juni 2008 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2005/190/GASP betreffend die integrierte Mission der Europäischen Union zur Stützung der Rechtsstaatlichkeit im Irak, EUJUST LEX

50

 

*

Gemeinsame Aktion 2008/481/GASP des Rates vom 23. Juni 2008 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/131/GASP zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Afghanistan

51

 

*

Beschluss des Rates 2008/482/GASP vom 23. Juni 2008 zur Änderung des Beschlusses 2008/134/GASP zur Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete

52

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Entscheidung 2008/269/EG der Kommission vom 19. März 2008 zur Änderung der Entscheidung 2001/618/EG im Hinblick auf die Aufnahme der französischen Departements Côtes-d’Armor, Finistère, Ille-et-Vilaine, Morbihan und Nord in die Liste der Regionen, die frei von der Aujeszky-Krankheit sind (ABl. L 85 vom 27.3.2008)

53

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

24.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 587/2008 DES RATES

vom 16. Juni 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 über eine Regelung nach Artikel 2 des Protokolls Nr. 10 zur Beitrittsakte in Bezug auf Regeln für den Waren-, Dienstleistungs- und Personenverkehr über die grüne Linie in Zypern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf das Protokoll Nr. 10 über Zypern (1) zur Beitrittsakte von 2003, insbesondere auf Artikel 2,

gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern (2) zur Beitrittsakte von 2003, insbesondere auf Artikel 6,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates (3) werden besondere Bestimmungen für Waren, Dienstleistungen und Personen festgelegt, die die Trennungslinie zwischen den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, und den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern eine tatsächliche Kontrolle ausübt, überqueren.

(2)

In Anbetracht der Erfahrungen, die seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 — einschließlich der letzten Änderung — gesammelt wurden, müssen die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen auf der Insel weiter intensiviert werden.

(3)

Zu diesem Zweck sollten die Zölle auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, generell aufgehoben werden. Dazu muss die Schutzklausel der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 verstärkt werden.

(4)

Die vorübergehende Verbringung von Waren aus den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, in die Landesteile der Republik Zypern unter der tatsächlichen Kontrolle der Regierung der Republik Zypern sollte geregelt werden, um die die Trennungslinie überschreitende Erbringung von Dienstleistungen durch Unternehmen mit Sitz in den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, zu fördern und die Teilnahme solcher Unternehmen an Handelsmessen und ähnlichen Veranstaltungen in den Landesteilen der Republik Zypern unter der tatsächlichen Kontrolle der Regierung der Republik Zypern zu erleichtern. Auch Waren, die zur Reparatur in den Landesteilen der Republik Zypern unter der tatsächlichen Kontrolle der Regierung der Republik Zypern bestimmt sind, sollten die Trennungslinie überqueren dürfen.

(5)

Es sollte glaubhaft nachgewiesen werden, dass die Verbringung solcher Waren vorübergehenden Charakter hat. Die Zollbehörden der Republik Zypern oder die Behörden der Östlichen Hoheitszone können eine Sicherheit für etwaige Zoll- oder Steuerschulden verlangen, die entstehen, wenn vorübergehend verbrachte Waren nicht in die Landesteile der Republik Zypern zurückgebracht werden, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.

(6)

In Bezug auf Personen, die aus den Landesteilen der Republik Zypern kommend, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, die Trennungslinie in Richtung der Landesteile der Republik Zypern überschreiten, in denen die Regierung der Republik Zypern eine tatsächliche Kontrolle ausübt, sollte klargestellt werden, dass deren persönliche Gebrauchsgegenstände als für die vorübergehende Verbringung angemeldet angesehen werden. Gleiches sollte für Verkehrsmittel gelten.

(7)

Der zulässige Gesamtwert der Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden, die aus den Landesteilen der Republik Zypern kommend, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, die Trennungslinie in Richtung der Landesteile der Republik Zypern überschreiten, in denen diese Regierung eine tatsächliche Kontrolle ausübt, sollte wesentlich erhöht werden, um die wirtschaftliche Entwicklung in den Landesteilen der Republik Zypern zu fördern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 866/2004 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 866/2004 wird wie folgt geändert:

1)

In Artikel 4 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

„(2)   Für die in Absatz 1 genannten Waren ist keine Zollanmeldung erforderlich. Auf sie werden keine Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung erhoben. Um eine wirksame Kontrolle zu gewährleisten, wird die Menge der Waren, die über die Trennungslinie verbracht werden, registriert.“

2)

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 4a

Vorübergehende Verbringung von Waren

(1)   Mit Ausnahme von Waren, die tier- oder pflanzengesundheitlichen Erfordernissen unterliegen, können folgende Waren aus den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, vorübergehend in die Landesteile der Republik Zypern verbracht werden, in denen die Regierung der Republik Zypern eine tatsächliche Kontrolle ausübt:

a)

für die Reise glaubhaft benötigte persönliche Gebrauchsgegenstände von Personen, die die Trennungslinie überschreiten, sowie zu Sportzwecken verwendete Waren;

b)

Verkehrsmittel;

c)

Berufsausrüstung;

d)

zur Reparatur bestimmte Waren;

e)

zur Ausstellung bzw. Verwendung im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung bestimmte Waren.

(2)   Die Dauer der Verbringung der in Absatz 1 genannten Waren beträgt höchstens sechs Monate.

(3)   Die in Absatz 1 genannten Waren unterliegen nicht den Bedingungen nach Artikel 4 Absatz 1.

(4)   Werden die in Absatz 1 genannten Waren nach Ablauf der in Absatz 2 vorgesehenen Frist für die vorübergehende Verbringung nicht in die Landesteile der Republik Zypern zurückgebracht, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächlichen Kontrolle ausübt, so werden sie von den Zollbehörden der Republik Zypern beschlagnahmt

(5)   Bei der vorübergehenden Verbringung der in Absatz 1 Buchstaben a und b dieses Artikels genannten Waren gelten die Artikel 229, 232, 579 und 581 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (4) sinngemäß.

Bei der vorübergehenden Verbringung der in Absatz 1 Buchstaben c, d und e dieses Artikels genannten Waren gilt folgendes Verfahren:

a)

Den Waren werden eine Erklärung der sie verbringenden Person mit Angabe des Zwecks der vorübergehenden Verbringung sowie ggf. Unterlagen beigefügt, die als glaubhafter Nachweis dafür dienen, dass die Waren in eine der drei Kategorien nach Absatz 1 Buchstaben c, d und e dieses Artikels fallen;

b)

die Waren werden bei der Verbringung in die und aus den Landesteile(n) der Republik Zypern, in denen die Regierung eine tatsächliche Kontrolle ausübt, und bei der Verbringung in die und aus der Östliche(n) Hoheitszone von den Zollbehörden der Republik Zypern bzw. den Behörden der Östlichen Hoheitszone registriert;

c)

die Zollbehörden der Republik Zypern und die Behörden der Östlichen Hoheitszone können die vorübergehende Verbringung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, um sicherzustellen, dass Zoll- und Steuerschulden, die möglicherweise im Zusammenhang mit den betreffenden Waren entstehen, beglichen werden.

(6)   Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 4 Absatz 12 besondere Bestimmungen erlassen.

3)

In Artikel 6 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

„(1)   Die Richtlinie 69/169/EWG des Rates vom 28. Mai 1969 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Befreiung von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern bei der Einfuhr im grenzüberschreitenden Reiseverkehr (5) und die Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (6) finden keine Anwendung; Waren, die Reisende beim Überschreiten der Trennungslinie im persönlichen Gepäck mitführen, sind jedoch von der Umsatzsteuer und der Verbrauchsteuer und von anderen Abgaben befreit, sofern sie keinen kommerziellen Charakter haben und ihr Gesamtwert höchstens 260 EUR pro Person beträgt.

(2)   Die Höchstmengen für die Befreiung von der Umsatzsteuer und der Verbrauchsteuer und von anderen Abgaben werden auf 40 Zigaretten und 1 Liter Spirituosen für den Eigenverbrauch festgelegt.

4)

In Artikel 11 Absatz 4 erhält der zweite Satz folgende Fassung:

„Treten andere Notfälle, insbesondere Notfälle, die durch Unregelmäßigkeiten, Handelsverzerrung oder Betrug verursacht werden, oder außergewöhnliche Umstände ein, die ein sofortiges Handeln erfordern, so kann die Kommission im Benehmen mit der Regierung der Republik Zypern unverzüglich die zur Abhilfe unbedingt notwendigen Maßnahmen treffen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 16. Juni 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. RUPEL


(1)  ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 955.

(2)  ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 940.

(3)  ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 128. Berichtigung im ABl. L 206 vom 9.6.2004, S. 51. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1283/2005 der Kommission (ABl. L 203 vom 4.8.2005, S. 8).

(4)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 (ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 6).“

(5)  ABl. L 133 vom 4.6.1969, S. 6. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/74/EG (ABl. L 346 vom 29.12.2007, S. 6).

(6)  ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 274/2008 (ABl. L 85 vom 27.3.2008, S. 1).“


24.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 588/2008 DER KOMMISSION

vom 23. Juni 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 24. Juni 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juni 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 23. Juni 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

MA

41,8

MK

34,1

TR

53,4

ZZ

43,1

0707 00 05

JO

151,2

MK

22,9

TR

104,5

ZZ

92,9

0709 90 70

TR

89,8

ZZ

89,8

0805 50 10

AR

104,9

EG

120,2

TR

135,6

US

93,5

ZA

108,3

ZZ

112,5

0808 10 80

AR

93,6

BR

89,4

CL

102,5

CN

87,2

NZ

115,8

US

103,6

UY

58,3

ZA

93,7

ZZ

93,0

0809 10 00

IL

89,8

TR

192,3

US

236,6

ZZ

172,9

0809 20 95

TR

372,0

US

368,8

ZZ

370,4

0809 30 10, 0809 30 90

US

245,1

ZZ

245,1

0809 40 05

IL

121,3

TR

131,9

ZZ

126,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


24.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 589/2008 DER KOMMISSION

vom 23. Juni 2008

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 121 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 des Rates vom 19. Juni 2006 mit Vermarktungsnormen für Eier (2) wird am 1. Juli 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgehoben.

(2)

Bestimmte Vorschriften und Auflagen der Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 wurden nicht in die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 übernommen.

(3)

Entsprechende Vorschriften und Auflagen sollten daher im Rahmen einer Verordnung mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 beschlossen werden, um die Kontinuität und das ordnungsgemäße Funktionieren der gemeinsamen Marktordnung und insbesondere der Vermarktungsnormen zu gewährleisten.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 enthält die grundlegenden Vorschriften, denen Eier entsprechen müssen, um in der Gemeinschaft vermarktet werden zu können. Im Interesse der Klarheit sollten für diese Vorschriften neue Durchführungsbestimmungen festgelegt werden. Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 557/2007 der Kommission (3), mit der die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 festgelegt wurden, aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden.

(5)

Eier unterliegen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (4) und der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (5). Deshalb sollte soweit wie möglich auf diese horizontalen Verordnungen Bezug genommen werden.

(6)

Für Eier der Klasse A sollten Qualitätsmerkmale festgelegt werden, damit die hohe Qualität der direkt an den Endverbraucher abgegebenen Eier gewährleistet ist und Kriterien festgesetzt werden, die von den Kontrolldiensten geprüft werden können. Diese Qualitätsmerkmale sollten sich auf die Norm Nr. 42 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) stützen, die die Vermarktung und die Kontrolle der Handelsqualität von Eiern in der Schale im internationalen Handel zwischen und mit den UN/ECE-Mitgliedstaaten regelt.

(7)

Bei gekühlten Eiern, die bei Raumtemperatur aufbewahrt werden, kann es zu Kondensation kommen, was die Vermehrung von Bakterien auf der und gegebenenfalls deren Eindringen in die Schale zur Folge haben kann. Deshalb sollten Eier nach Möglichkeit bei gleich bleibender Temperatur gelagert und transportiert werden und vor dem Verkauf an den Endverbraucher grundsätzlich nicht gekühlt werden.

(8)

Generell sollten Eier nicht gewaschen oder anderweitig gereinigt werden, weil dies die Schale beschädigen kann, die ein wirksames Hindernis gegen das Eindringen von Bakterien darstellt und weitere Eigenschaften aufweist, die das Ei vor Mikroben schützen. Bestimmte Verfahren, wie z. B. die Behandlung von Eiern mit UV-Strahlen, sind aber nicht als Reinigung zu werten. Außerdem sollten Eier der Klasse A nicht gewaschen werden, weil während des Waschens oder danach physikalische Schutzbarrieren, wie z. B. die Kutikula, beschädigt werden können. Eine solche Beschädigung kann zur Folge haben, dass Bakterien durch die Schale eindringen oder Feuchtigkeitsverlust auftritt; dies erhöht die Gefahr für die Verbraucher, insbesondere wenn die anschließenden Trocknungs- und Lagerungsbedingungen nicht optimal sind.

(9)

In einigen Mitgliedstaaten werden allerdings bei entsprechender Genehmigung Eierwaschanlagen, die unter streng kontrollierten Bedingungen arbeiten, mit gutem Erfolg betrieben. Laut Stellungnahme des Wissenschaftlichen Gremiums für biologische Gefahren der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 7. September 2005 zu den mikrobiologischen Gefahren des Waschens von Tafeleiern, die auf Wunsch der Kommission angefertigt wurde (6), ist das in einigen Packstellen übliche Waschen von Eiern aus hygienischer Sicht vertretbar, sofern u. a. sichergestellt ist, dass Verhaltensregeln für den Betrieb von Eierwaschanlangen erarbeitet werden.

(10)

Eier der Klasse A sollten nach Gewicht sortiert werden, und als Mindestanforderung für die Kennzeichnung sollten eine bestimmte Zahl von Gewichtsklassen mit entsprechenden eindeutigen Bezeichnungen festgelegt werden; dies schließt eine zusätzliche freiwillige Kennzeichnung nicht aus, sofern die Vorschriften der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (7) erfüllt sind.

(11)

Es sollten nur solche Betriebe zur Sortierung von Eiern nach Qualität und Gewicht sowie als Packstellen zugelassen werden, deren Gelände und technische Ausstattung sich für Tätigkeiten dieser Art und dieses Umfangs eignen und deshalb eine sachgemäße Behandlung der Eier ermöglichen.

(12)

Es müssen Höchstfristen für das Sortieren, Kennzeichnen und Verpacken der Eier und die Kennzeichnung der Packungen festgesetzt werden.

(13)

Neben der allgemeinen Verpflichtung zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln, Futtermitteln, der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und allen anderen Stoffen, die auf einer Produktions-, Verarbeitungs- oder Vertriebsstufe Futter- oder Lebensmitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (8) zugesetzt werden, sollten im Hinblick auf die Durchführung von Kontrollen bestimmte Angaben für Transportverpackungen mit Eiern und deren Begleitdokumente festgelegt werden.

(14)

Eier, die in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden, sollten im Erzeugungsbetrieb mit einem Erzeugercode gekennzeichnet werden. Es ist zu präzisieren, dass Eier der Klasse B auch mit einer weiteren Angabe zu kennzeichnen sind, wenn der Erzeugercode alleine keine eindeutige Unterscheidung der Güteklasse erlaubt.

(15)

Es ist festzulegen, wie sich der Erzeugercode gemäß Anhang XIV Teil A Abschnitt III Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zusammensetzen soll. Außerdem ist vorzusehen, dass eine Freistellung von der Verpflichtung zur Kennzeichnung mit dem Erzeugercode möglich ist, wenn die verwendeten technischen Anlagen die Kennzeichnung von Knickeiern oder verschmutzten Eiern nicht zulassen.

(16)

Es sind die Merkmale für die anderen möglichen Angaben der Kennzeichnung von Eiern der Klasse B gemäß Anhang XIV Teil A Abschnitt III Nummer 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festzulegen.

(17)

Werden die Eier direkt zur Verarbeitung an die Nahrungsmittelindustrie geliefert und reichen die Garantien in Bezug auf ihre Endbestimmung aus, so können die Mitgliedstaaten den Betreibern auf Antrag Freistellungen von der Kennzeichnungsvorschrift gewähren.

(18)

Die Richtlinie 2000/13/EG enthält allgemeine Vorschriften für alle vermarkteten Lebensmittel. Es sollten jedoch einige spezifische Kennzeichnungsvorschriften für Verpackungen erlassen werden.

(19)

Nach Artikel 9 der Richtlinie 2000/13/EG ist das Mindesthaltbarkeitsdatum eines Lebensmittels das Datum, bis zu dem dieses Lebensmittel unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine spezifischen Eigenschaften behält. Im Interesse der Klarheit sollte dieser Zeitpunkt auf höchstens 28 Tage nach dem Legen festgesetzt werden.

(20)

Eier können mit einem Hinweis auf deren besondere Frische verkauft werden. Es sollte eine Höchstfrist festgelegt werden, innerhalb deren Hinweise dieser Art verwendet werden können.

(21)

Eier können mit einem Hinweis auf die besondere Zusammensetzung des Futters der Legehennen verkauft werden. Es empfiehlt sich, für solche Hinweise Mindestvorschriften vorzusehen.

(22)

Werden Eier lose verkauft, sollten dem Verbraucher bestimmte Angaben zugänglich sein, die sich normalerweise auf der Packung befinden.

(23)

Damit die Gefahr der Kontamination der Eier bei Lagerung und Transport auf ein Mindestmaß beschränkt wird, sind neben den allgemeinen Hygieneanforderungen für die Umhüllung und Verpackung von Lebensmitteln einige weitere Anforderungen festzulegen. Diese Vorschriften sollten sich auf die UN/ECE-Norm Nr. 42 stützen.

(24)

Industrieeier sind nicht für den Verzehr geeignet. Deshalb sind besondere Banderolen und Etiketten zur leichten Unterscheidung von Verpackungen mit solchen Eiern vorzusehen.

(25)

Nur Packstellen verfügen über die Räumlichkeiten und technischen Anlagen, die für das Umpacken von Eiern erforderlich sind. Deshalb sind Umpackungstätigkeiten auf Packstellen zu beschränken.

(26)

Lebensmittelunternehmer sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verpflichtet, die Rückverfolgbarkeit sicherzustellen. Erzeuger, Sammelstellen und Packstellen sollten verpflichtet werden, weitere spezifische Register zu führen, um den Kontrolldiensten die Überprüfung der Einhaltung der Vermarktungsnormen zu ermöglichen.

(27)

Es sind die Verfahren und Kriterien für die Durchführung von Kontrollen festzulegen.

(28)

Es empfiehlt sich zu prüfen, ob eine Partie als Ganzes den Vermarktungsnormen entspricht; die Vermarktung von Partien, deren Vorschriftsmäßigkeit nicht festgestellt werden kann, ist zu verbieten, bis ein entsprechender Nachweis erbracht ist.

(29)

Bei der Prüfung der Einhaltung der Vermarktungsnormen empfiehlt es sich, bestimmte Toleranzen zuzulassen. Diese Toleranzen sind entsprechend den unterschiedlichen Vorschriften und Vermarktungsstufen zu differenzieren.

(30)

In Drittländern können für die Vermarktung von Eiern andere Vorschriften gelten als in der Gemeinschaft. Zur Erleichterung der Ausfuhr empfiehlt es sich, dass Eier, die für den Export bestimmt sind, diesen Vorschriften genügen dürfen.

(31)

Für die Prüfung der Gleichwertigkeit der Vermarktungsnormen von Drittländern mit den Vorschriften der Gemeinschaft, die die Kommission auf Ersuchen von Drittländern vornimmt, sollten Einzelvorschriften festgelegt werden. Für Eier aus Drittländern sind bestimmte Kennzeichnungs- und Etikettierungsvorschriften einzuführen.

(32)

Es ist angezeigt, dass der Kommission Daten über die Zahl der registrierten Legehennenplätze vorliegen.

(33)

Die Mitgliedstaaten sollten wesentliche Verstöße gegen die Vermarktungsnormen melden, damit andere Mitgliedstaaten, die davon betroffen sein könnten, in geeigneter Weise gewarnt werden können.

(34)

Die Versorgung der französischen überseeischen Departements mit Eiern ist teilweise abhängig von der Lieferung von Eiern vom europäischen Festland. Wegen der Transportdauer und der klimatischen Bedingungen müssen zur Verbesserung der Haltbarkeit bestimmte Liefervereinbarungen, wie z. B. die Möglichkeit des Versands gekühlter Eier, getroffen werden. Da die Produktionskapazitäten für Eier in diesen Gebieten zurzeit nicht ausreichen, lassen sich diese Sondervereinbarungen rechtfertigen. Diese Sondervereinbarungen sollten für einen vertretbaren Zeitraum verlängert werden, bis vor Ort genügend Produktionskapazitäten aufgebaut sind.

(35)

Nach Anhang XIV Teil A Abschnitt I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 können die Mitgliedstaaten den Direktverkauf von Eiern vom Erzeuger an den Endverbraucher von den Vorschriften dieser Verordnung ausnehmen. Zur Berücksichtigung der besonderen Bedingungen der Vermarktung von Eiern in bestimmten Regionen Finnlands sollte der Verkauf vom Erzeuger an den Einzelhandel in diesen Gebieten von den Vorschriften der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ausgenommen werden.

(36)

Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass die Legehennenhaltung in nicht ausgestalteten Käfigen mit Wirkung vom 1. Januar 2012 gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (9) verboten wird. Die Kommission sollte daher vor diesem Zeitpunkt die Anwendung der in Bezug auf ausgestaltete Käfige vorgesehenen Bestimmungen über die freiwillige Kennzeichnung bewerten, um zu prüfen, ob diese Kennzeichnung verbindlich vorgeschrieben werden muss.

(37)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sowie der Nummern 5 und 7.3 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelten sinngemäß.

Außerdem gelten im Sinne dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Verpackung“: Umhüllung für Eier der Klassen A oder B, ausgenommen Transportverpackung und Behältnisse für Industrieeier;

b)

„Lose-Verkäufe“: Feilbieten von Eiern im Einzelhandel in anderer Form als in Verpackungen;

c)

„Sammelstelle“: ein gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 eingetragener Betrieb zur Sammlung von Eiern beim Erzeuger und zur Lieferung an eine Packstelle, an einen Markt, der ausschließlich an Großhändler, deren Betriebe als Packstellen zugelassen sind, verkauft, oder an die Nahrungsmittel- bzw. Nichtnahrungsmittelindustrie;

d)

„empfohlenes Verkaufsdatum“: Höchstfrist für die Abgabe der Eier an den Verbraucher gemäß Anhang III Abschnitt X Kapitel I Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

e)

„Lebensmittelindustrie“: jeder Betrieb, der zum Verzehr bestimmte Eiprodukte herstellt, ausgenommen Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung;

f)

„Nichtnahrungsmittelindustrie“: jedes Unternehmen, das nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte, Eier enthaltende Erzeugnisse herstellt;

g)

„Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung“: die Einrichtungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2000/13/EG;

h)

„Industrieeier“: nicht zum Verzehr bestimmte Eier;

i)

„Partie“: Eier, lose oder in Verpackung, von derselben Produktionsstätte oder Packstelle, am selben Ort, in denselben Verpackungen oder lose im selben Behältnis, mit demselben Lege-, Mindesthaltbarkeits- oder Verpackungsdatum, erzeugt nach derselben Haltungsart und — bei sortierten Eiern — derselben Güte- und Gewichtsklasse;

j)

„Umpacken“: physische Übertragung von Eiern in eine andere Verpackung oder neue Kennzeichnung einer Verpackung mit Eiern.

k)

„Eier“: Eier in der Schale — ausgenommen angeschlagene, bebrütete oder gekochte Eier — von Hühnern der Gattung Gallus gallus, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Herstellung von Eiprodukten geeignet sind;

l)

„angeschlagene Eier“: Eier mit Beschädigungen an Schale und Membranen, die das Innere des Eis freigeben;

m)

„bebrütete Eier“: Eier ab Einlegung in den Brutapparat;

n)

„Vermarktung“: das Bereithalten von Eiern für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf, des Lagerns, Verpackens, Kennzeichnens, Lieferns oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht;

o)

„Marktteilnehmer“: ein Erzeuger oder jede andere natürliche oder juristische Person, die an der Vermarktung von Eiern beteiligt ist;

p)

„Produktionsstätte“: ein gemäß der Richtlinie 2002/4/EG der Kommission (10) registrierter Legehennenbetrieb;

q)

„Packstelle“: eine Packstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, die nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung zugelassen ist und in der die Eier nach Güte- und Gewichtsklassen sortiert werden;

r)

„Endverbraucher“: der letzte Verbraucher eines Lebensmittels, der das Lebensmittel nicht im Rahmen eines Lebensmittelunternehmens oder -gewerbes verwendet;

s)

„Erzeugercode“: die Kennnummer der Produktionsstätte gemäß Nummer 2 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG.

Artikel 2

Qualitätsmerkmale von Eiern

(1)   Eier der Klasse A haben folgende Qualitätsmerkmale:

a)

Schale und Kutikula: sauber, unbeschädigt, normale Form;

b)

Luftkammer: Höhe nicht über 6 mm, unbeweglich; bei Eiern, die unter der Bezeichnung „Extra“ vermarktet werden, jedoch nicht über 4 mm;

c)

Dotter: beim Durchleuchten nur schattenhaft und ohne deutliche Umrisslinie sichtbar; beim Drehen des Eis nicht wesentlich von der zentralen Lage abweichend;

d)

Eiklar: klar, durchsichtig;

e)

Keim: nicht sichtbar entwickelt;

f)

fremde Ein- und Auflagerungen: nicht zulässig;

g)

Fremdgeruch: nicht zulässig.

(2)   Eier der Klasse A dürfen weder vor noch nach der Sortierung gewaschen oder anderweitig gereinigt werden, ausgenommen in Fällen gemäß Artikel 3.

(3)   Eier der Klasse A dürfen weder haltbar gemacht noch in Räumen oder Anlagen mit einer künstlich unter + 5 °C gehaltenen Temperatur gekühlt werden. Die Eier gelten jedoch nicht als gekühlt, wenn sie während höchstens 24-stündiger Beförderung oder in Verkaufsräumen nicht länger als 72 Stunden bei einer Temperatur von unter + 5 °C aufbewahrt worden sind.

(4)   Eier, die nicht die Qualitätsmerkmale gemäß Absatz 1 aufweisen, werden in die Klasse B eingestuft. Eier der Klasse A, die diese Merkmale nicht mehr aufweisen, können in die Klasse B herabgestuft werden.

Artikel 3

Gewaschene Eier

(1)   Die Mitgliedstaaten, die am 1. Juni 2003 Packstellen das Waschen von Eiern gestattet haben, dürfen dies auch weiterhin tun, sofern diese Packstellen nach den einzelstaatliche Leitlinien für Eierwaschanlagen betrieben werden. Gewaschene Eier dürfen nur in den Mitgliedstaaten vermarktet werden, in denen entsprechende Genehmigungen erteilt wurden.

(2)   Die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 fördern gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 die Ausarbeitung innerstaatlicher Leitlinien für die gute Praxis von Eierwaschanlagen durch die Lebensmittelunternehmer.

Artikel 4

Sortierung von Eiern der Klasse A nach Gewicht

(1)   Eier der Klasse A werden nach folgenden Gewichtsklassen sortiert:

a)

XL — Sehr groß: 73 g und mehr;

b)

L — Groß: 63 g bis unter 73 g;

c)

M — Mittel: 53 g bis unter 63 g;

d)

S — Klein: unter 53 g.

(2)   Die Gewichtsklasse wird durch die in Absatz 1 festgelegten Buchstaben oder Begriffe oder durch eine Kombination von beiden angegeben; dies kann durch Angabe der entsprechenden Gewichtsspannen ergänzt werden. Andere Angaben sind zulässig, sofern sie nicht mit den Buchstaben oder Begriffen gemäß Absatz 1 verwechselt werden können und der Richtlinie 2000/13/EG entsprechen.

(3)   Werden Eier der Klasse A von verschiedenen Gewichtsklassen in derselben Packung verpackt, so wird abweichend von Absatz 1 das Mindestnettogewicht der Eier in Gramm angegeben und auf der Außenseite der Verpackung der Hinweis „Eier verschiedener Größe“ oder ein anderer entsprechender Vermerk angebracht.

Artikel 5

Packstellen

(1)   In Packstellen werden die Eier sortiert und verpackt sowie die Verpackungen gekennzeichnet.

Als Packstellen dürfen nur die Unternehmen zugelassen werden, die die Bedingungen dieses Artikels erfüllen.

(2)   Die zuständige Behörde erteilt den Packstellen die Erlaubnis zum Sortieren von Eiern und erteilt jedem Marktteilnehmer, der über die geeigneten Räumlichkeiten und technischen Einrichtungen zum Sortieren von Eiern nach Güte- und Gewichtsklassen verfügt, eine Packstellen-Kennnummer. Packstellen, die ausschließlich für die Nahrungsmittel- und Nichtnahrungsmittelindustrie arbeiten, müssen nicht über geeignete technische Einrichtungen für die Sortierung von Eiern nach Gewichtsklassen verfügen.

Die zuständige Behörde erteilt der Packstelle eine Kennnummer, deren erste Stelle aus dem Code des betreffenden Mitgliedstaats gemäß der Nummer 2.2 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG besteht.

(3)   Die Packstellen verfügen über die technischen Anlagen, die für die ordnungsgemäße Behandlung der Eier erforderlich sind. Diese umfassen gegebenenfalls

a)

eine automatische oder dauernd besetzte Durchleuchtungsanlage, die die Qualitätsprüfung der einzelnen Eier ermöglicht, oder andere geeignete Anlagen;

b)

ein Gerät zur Feststellung der Luftkammerhöhe;

c)

eine Anlage zum Sortieren der Eier nach Gewichtsklassen;

d)

eine oder mehrere geeichte Waagen zum Wiegen der Eier;

e)

Geräte zum Kennzeichnen von Eiern.

(4)   Die Zulassung gemäß den Absätzen 1 und 2 kann jederzeit entzogen werden, wenn die Bedingungen dieses Artikels nicht mehr erfüllt sind.

Artikel 6

Frist für das Sortieren, Kennzeichnen und Verpacken der Eier sowie die Kennzeichnung der Verpackungen

(1)   Eier werden innerhalb von zehn Tagen nach dem Legen sortiert, gekennzeichnet und verpackt.

(2)   Gemäß Artikel 14 vermarktete Eier werden innerhalb von vier Tagen nach dem Legen sortiert, gekennzeichnet und verpackt.

(3)   Das in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d genannte Mindesthaltbarkeitsdatum ist zum Zeitpunkt des Verpackens gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2000/13/EG anzugeben.

Artikel 7

Auf der Transportverpackung anzubringende Angaben

(1)   Unbeschadet Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 wird jede Transportverpackung mit Eiern vom Erzeuger an der Produktionsstätte wie folgt gekennzeichnet:

a)

Name und Anschrift des Erzeugers,

b)

Erzeugercode,

c)

Zahl und/oder Gewicht der Eier,

d)

Legedatum oder -periode,

e)

Versanddatum.

Werden Packstellen aus eigenen, auf demselben Betriebsgelände gelegenen Produktionseinheiten mit Eiern beliefert, die sich nicht in Behältnissen befinden, so kann die Kennzeichnung in der Packstelle erfolgen.

(2)   Die Informationen gemäß Absatz 1 gelten für die Transportverpackung und sind in den Begleitpapieren zu vermerken. Eine Kopie dieser Unterlagen verbleibt bei dem Marktteilnehmer, dem die Eier geliefert werden. Das Original der Begleitpapiere wird in der Packstelle, in der die Eier sortiert werden, aufbewahrt.

Werden die bei einer Sammelstelle eingehenden Partien zur Lieferung auf mehr als einen Marktteilnehmer aufgeteilt, so können die Begleitpapiere durch geeignete Etiketten auf den Behältnissen ersetzt werden, sofern diese die Informationen gemäß Absatz 1 enthalten.

(3)   Die Informationen gemäß Absatz 1 für die Transportverpackung dürfen nicht geändert werden und verbleiben auf dieser Verpackung, bis die Eier zum unverzüglichen Sortieren, Kennzeichnen und Verpacken oder zur späteren Verarbeitung herausgenommen werden.

Artikel 8

Kennzeichnung von für eine grenzüberschreitende Lieferung bestimmten Eiern

(1)   Werden die Eier von einer Produktionsstätte zu einer Sammelstelle, einer Packstelle oder an einen Betrieb der Nichtnahrungsmittelindustrie in einem anderen Mitgliedstaat geliefert, so werden sie vor dem Verlassen der Produktionsstätte mit dem Erzeugercode gekennzeichnet.

(2)   Hat der Erzeuger mit einer Packstelle in einem anderen Mitgliedstaat einen Liefervertrag geschlossen, der die Verpflichtung zur Kennzeichnung gemäß dieser Verordnung vorschreibt, so kann der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die Produktionsstätte befindet, eine Ausnahme von der Verpflichtung gemäß Absatz 1 gewähren. Diese Ausnahme darf nur auf Antrag der beiden Marktteilnehmer und nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Mitgliedstaats gewährt werden, in dem sich die Packstelle befindet. In diesem Fall wird die Sendung von einer Kopie des Liefervertrags begleitet.

(3)   Die Mindestlaufzeit der Lieferverträge gemäß Absatz 2 beträgt einen Monat.

(4)   Die in Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 genannten Kontrolldienste der betreffenden Mitgliedstaaten und etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten werden unterrichtet, bevor eine Ausnahme gemäß Absatz 2 gewährt wird.

(5)   In einem anderen Mitgliedstaat vermarktete Eier der Klasse B werden gemäß Anhang XIV Teil A Abschnitt III Nummer 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gekennzeichnet und tragen gegebenenfalls eine Angabe gemäß Artikel 10 der vorliegenden Verordnung, damit sie leicht von Eiern der Klasse A zu unterscheiden sind.

Artikel 9

Erzeugercode

(1)   Der Erzeugercode besteht aus den unter Nummer 2 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG vorgesehenen Codes und Buchstaben. Er muss deutlich sichtbar, leicht lesbar und mindestens 2 mm hoch sein.

(2)   Unbeschadet des Anhangs XIV Teil A Abschnitt III Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist die Kennzeichnung mit dem Erzeugercode nicht zwingend vorgeschrieben, wenn Knickeier oder verschmutzte Eier aus technischen Gründen nicht gekennzeichnet werden können.

Artikel 10

Angaben auf Eiern der Klasse B

Die Angabe gemäß Anhang XIV Teil A Abschnitt III Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist ein Kreis von mindestens 12 mm Durchmesser um den mindestens 5 mm hohen Buchstaben „B“ oder ein gut erkennbarer farbiger Punkt von mindestens 5 mm Durchmesser.

Artikel 11

Kennzeichnung von direkt an die Nahrungsmittelindustrie gelieferten Eiern

Die Mitgliedstaaten können die Marktteilnehmer auf deren Antrag von der Kennzeichnungspflicht gemäß Anhang XIV Teil A Abschnitt III Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 freistellen, wenn die Eier von der Produktionsstätte direkt an die Nahrungsmittelindustrie geliefert werden.

Artikel 12

Kennzeichnung der Verpackungen

(1)   Verpackungen mit Eiern der Klasse A tragen auf der Außenseite deutlich sichtbar und leicht lesbar folgende Angaben:

a)

Nummer der Packstelle;

b)

Güteklasse; die Verpackungen werden durch die Worte „Güteklasse A“ oder durch den Buchstaben „A“ allein oder in Verbindung mit dem Wort „frisch“ gekennzeichnet;

c)

die Gewichtsklasse gemäß Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung;

d)

das Mindesthaltbarkeitsdatum gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung;

e)

die Angabe „gewaschene Eier“ bei gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung gewaschenen Eiern;

f)

als besondere Aufbewahrungsanweisung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 6 der Richtlinie 2000/13/EG eine Empfehlung an die Verbraucher, die Eier nach dem Kauf bei Kühlschranktemperatur zu lagern.

(2)   Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Artikel 1 tragen Verpackungen mit Eiern der Klasse A auf der Außenseite deutlich sichtbar und leicht lesbar die Angabe der Haltungsart.

Für die Angabe der Haltungsart werden nur folgende Formulierungen verwendet:

a)

für Erzeugnisse der herkömmlichen Landwirtschaft die Bezeichnungen gemäß Anhang I Teil A, sofern die einschlägigen Bedingungen gemäß Anhang II erfüllt sind;

b)

für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus die Bezeichnungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates (11).

Die Bedeutung des Erzeugercodes wird auf oder in der Verpackung erläutert.

Werden Legehennen in Haltungssystemen gehalten, die mit den Anforderungen gemäß Kapitel III der Richtlinie 1999/74/EG im Einklang stehen, so kann die Angabe der Haltungsart durch eine der in Anhang I Teil B der vorliegenden Verordnung aufgeführten Angaben ergänzt werden.

(3)   Absatz 2 gilt unbeschadet der einzelstaatlichen technischen Maßnahmen, die über die in Anhang II festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen und die nur für die Erzeuger des betreffenden Mitgliedstaats gelten, sofern diese Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.

(4)   Verpackungen mit Eiern der Klasse B tragen auf der Außenseite deutlich sichtbar und leicht lesbar folgende Angaben:

a)

Nummer der Packstelle;

b)

Güteklasse; die Verpackungen werden entweder durch die Worte „Klasse B“ oder durch den Buchstaben „B“ gekennzeichnet;

c)

Verpackungsdatum.

(5)   Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Verpackungen von in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten Eiern mit Etiketten versehen werden, die beim Öffnen der Verpackung zerreißen.

Artikel 13

Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums

Das Mindesthaltbarkeitsdatum gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie 2000/13/EG ist auf höchstens 28 Tage nach dem Legedatum festzusetzen. Wird eine Legeperiode angegeben, so ist bei der Festsetzung des Mindesthaltbarkeitsdatums der erste Tag dieser Periode zugrunde zu legen.

Artikel 14

Verpackungen mit der Kennzeichnung „Extra“

(1)   Die Worte „Extra“ und „Extra frisch“ dürfen bis zum neunten Tag nach dem Legedatum als zusätzliche Qualitätsangabe auf Verpackungen verwendet werden, die Eier der Klasse A enthalten.

(2)   Werden Angaben gemäß Absatz 1 verwendet, so sind das Legedatum und die Frist von neun Tagen deutlich sichtbar und leicht lesbar auf der Verpackung anzubringen.

Artikel 15

Angabe der Art der Legehennenfütterung

Wenn die Art der Legehennenfütterung angegeben wird, gelten folgende Mindestanforderungen:

a)

Auf Getreide als Futtermittelbestandteil darf nur hingewiesen werden, wenn es mindestens 60 GHT (davon höchstens 15 % Getreidenebenerzeugnisse) der verwendeten Futterzusammensetzung ausmacht.

b)

Wird auf eine bestimmte Getreideart hingewiesen, so muss diese unbeschadet des Mindestgehalts von 60 % gemäß Buchstabe a mindestens 30 % der verwendeten Futtermittelzusammensetzung ausmachen. Wird auf mehrere Getreidearten hingewiesen, so muss jede mindestens 5 % der Futtermittelzusammensetzung ausmachen.

Artikel 16

Bei Lose-Verkäufen anzugebende Informationen

Bei Lose-Verkäufen sind folgende Informationen auf für den Verbraucher deutlich sichtbare und leicht lesbare Weise anzugeben.

a)

Güteklasse;

b)

die Gewichtsklasse gemäß Artikel 4,

c)

eine den Angaben gemäß Artikel 12 Absatz 2 gleichwertige Angabe der Haltungsart;

d)

eine Erläuterung des Erzeugercodes,

e)

das Mindesthaltbarkeitsdatum.

Artikel 17

Qualität der Verpackungen

Unbeschadet der in Anhang II Kapitel X der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 festgelegten Anforderungen müssen die Verpackungen stoßfest, trocken, sauber und unbeschädigt sowie aus einem Material gefertigt sein, das die Eier vor Fremdgeruch und etwaiger Qualitätsverschlechterung schützt.

Artikel 18

Industrieeier

Industrieeier werden in Verpackungen mit einer roten Banderole oder einem roten Etikett vermarktet.

Diese Banderolen oder Etiketten enthalten folgende Angaben:

a)

Name und Anschrift des Marktteilnehmers, für den die Eier bestimmt sind;

b)

Name und Anschrift des Marktteilnehmers, der die Eier versandt hat;

c)

die Angabe „Industrieeier“ in 2 cm hohen Großbuchstaben und die Angabe „ungenießbar“ in mindestens 8 mm hohen Buchstaben.

Artikel 19

Umpacken

Verpackte Eier der Klasse A dürfen nur von Packstellen umgepackt werden. Jede Verpackung enthält nur Eier einer Partie.

Artikel 20

Von den Erzeugern zu führende Register

(1)   Die Erzeuger führen Buch über die Informationen zur Haltungsart, wobei folgende Angaben nach Haltungsart aufzuschlüsseln sind:

a)

der Tag des Aufstallens, das Alter beim Aufstallen und die Anzahl der Legehennen;

b)

der Tag der Schlachtung und die Anzahl der geschlachteten Legehennen;

c)

die tägliche Eiererzeugung;

d)

Anzahl und/oder Gewicht der pro Tag verkauften oder auf andere Weise gelieferten Eier;

e)

Name und Anschrift der Käufer.

(2)   Wird die Fütterungsart gemäß Artikel 15 der vorliegenden Verordnung angegeben, so führen die Erzeuger unbeschadet der Anforderungen gemäß Anhang I Teil A Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 Buch über folgende Informationen, die nach Fütterungsart aufzuschlüsseln sind:

a)

Menge und Art der gelieferten oder vor Ort zubereiteten Futtermittel;

b)

Datum der Futterlieferung.

(3)   Wendet ein Erzeuger an einer einzigen Produktionsstätte unterschiedliche Haltungsarten an, so sind die Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 nach Ställen aufzuschlüsseln.

(4)   Für die Zwecke dieses Artikels können die Erzeuger anstelle der Verkaufs- oder Lieferbücher auch Rechnungen und Lieferscheine mit den Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 aufbewahren.

Artikel 21

Von den Sammelstellen zu führende Register

(1)   Die Sammelstellen zeichnen täglich, nach Haltungsart aufgeschlüsselt, Folgendes auf:

a)

die Menge der gesammelten Eier, aufgeschlüsselt nach Erzeugern, unter Angabe von Namen, Anschrift und Erzeugercode sowie Legedatum oder -periode;

b)

die Menge der an die jeweiligen Packstellen gelieferten nicht sortierten Eier, aufgeschlüsselt nach Erzeugern, unter Angabe von Namen, Anschrift, Code der Packstelle und Legedatum oder -periode.

(2)   Für die Zwecke dieses Artikels können die Sammelstellen anstelle der Verkaufs- oder Lieferbücher auch Rechnungen und Lieferscheine mit den Angaben gemäß Absatz 1 aufbewahren.

Artikel 22

Von den Packstellen zu führende Register

(1)   Die Packstellen zeichnen täglich, nach Haltungsart aufgeschlüsselt, Folgendes auf:

a)

die an sie gelieferten Mengen nicht sortierter Eier, aufgeschlüsselt nach Erzeugern, unter Angabe von Namen, Anschrift und Erzeugercode sowie Legedatum oder -periode;

b)

nach Sortierung der Eier die Mengen, aufgeschlüsselt nach Güte- und Gewichtsklassen;

c)

die Mengen erhaltener, sortierter Eier, die von anderen Packstellen kommen, einschließlich des Codes dieser Packstellen und des Mindesthaltbarkeitsdatums;

d)

die Mengen nicht sortierter Eier, die an andere Packstellen geliefert werden, aufgeschlüsselt nach Erzeugern, einschließlich des Codes dieser Packstellen und des Legedatums oder der Legeperiode;

e)

Anzahl und/oder Gewicht der gelieferten Eier, aufgeschlüsselt nach Güte- und Gewichtsklasse, Verpackungsdatum für Eier der Klasse B oder Mindesthaltbarkeitsdatum für Eier der Klasse A sowie nach Käufern unter Angabe von Name und Anschrift.

Die Packstellen aktualisieren die Bestandsbuchführung wöchentlich.

(2)   Soweit Eier der Klasse A und ihre Verpackungen Angaben gemäß Artikel 15 zur Art der Legehennenfütterung tragen, führen die Packstellen, die solche Angaben verwenden, über diese Angaben gemäß Absatz 1 getrennt Buch.

(3)   Für die Zwecke dieses Artikels können die Packstellen anstelle der Verkaufs- oder Lieferbücher auch Rechnungen und Lieferscheine mit den Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 aufbewahren.

Artikel 23

Fristen für die Aufbewahrung der Aufzeichnungen

Die in Artikel 7 Absatz 2 und den Artikeln 20, 21 und 22 genannten Aufzeichnungen und Unterlagen sind ab dem Zeitpunkt ihrer Erstellung mindestens zwölf Monate aufzubewahren.

Artikel 24

Kontrollen

(1)   Die Mitgliedstaaten bestimmen Kontrolldienste zur Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Kontrolldienste kontrollieren die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse auf allen Stufen der Vermarktung. Die Kontrollen erfolgen anhand von Stichproben sowie auf der Grundlage einer Risikoanalyse unter Berücksichtigung der Art und der vermarkteten Mengen des betreffenden Betriebs sowie des früheren Verhaltens des Marktteilnehmers hinsichtlich der Einhaltung der Vermarktungsnormen für Eier.

(3)   Bei aus Drittländern eingeführten Eiern der Klasse A werden die in Absatz 2 genannten Kontrollen zum Zeitpunkt der Zollabfertigung und vor der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr vorgenommen.

Aus Drittländern eingeführte Eier der Klasse B werden nur zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt, wenn ihre Endbestimmung für die Verarbeitungsindustrie zum Zeitpunkt der Zollabfertigung überprüft wird.

(4)   Abgesehen von Stichproben werden die Marktteilnehmer mit einer Häufigkeit kontrolliert, die die Kontrolldienste auf der Grundlage einer Risikoanalyse gemäß Absatz 2 unter Berücksichtigung zumindest folgender Faktoren festsetzen:

a)

Ergebnisse der vorausgegangenen Kontrollen;

b)

Komplexität der Vermarktungsstruktur der Eier;

c)

Grad der Segmentierung im Erzeugungs- oder Verpackungsbetrieb;

d)

Menge der erzeugten oder verpackten Eier;

e)

wesentliche Veränderungen in der Art der erzeugten oder behandelten Eier und/oder der Vermarktungsart gegenüber den Vorjahren.

(5)   Die Kontrollen erfolgen regelmäßig und unangekündigt. Alle in den Artikeln 20, 21 und 22 genannten Aufzeichnungen werden den Kontrolldiensten auf Verlangen unverzüglich zur Verfügung gestellt.

Artikel 25

Entscheidungen bei Verstößen

(1)   Deuten die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 24 auf einen Verstoß gegen die vorliegende Verordnung hin, so müssen die Entscheidungen der Kontrolldienste für die gesamte kontrollierte Partie getroffen werden.

(2)   Wird bei der Kontrolle festgestellt, dass die Partie der vorliegenden Verordnung nicht entspricht, so verbietet der Kontrolldienst die Vermarktung dieser Partie oder, wenn diese aus Drittländern stammt, ihre Einfuhr, solange und soweit nicht nachgewiesen wird, dass sie mit den Vorschriften dieser Verordnung in Einklang gebracht worden ist.

(3)   Der Kontrolldienst, der die Kontrolle durchgeführt hat, vergewissert sich, ob die beanstandete Partie mit den Vorschriften dieser Verordnung in Einklang gebracht worden ist oder gebracht wird.

Artikel 26

Toleranz bei Qualitätsmängeln

(1)   Bei der Kontrolle von Partien von Eiern der Klasse A werden toleriert:

a)

in der Packstelle, versandfertig: 5 % Eier mit Qualitätsmängeln;

b)

auf den anderen Vermarktungsstufen: 7 % Eier mit Qualitätsmängeln.

(2)   Bei Eiern, die unter der Bezeichnung „Extra“ oder „Extra frisch“ vermarktet werden, wird bei der Verpackung oder der Einfuhr keine Toleranz hinsichtlich der Höhe der Luftkammer zugelassen.

(3)   Umfasst die kontrollierte Partie weniger als 180 Eier, so sind die Toleranzen gemäß Absatz 1 zu verdoppeln.

Artikel 27

Gewichtstoleranz

(1)   Abgesehen von dem in Artikel 4 Absatz 3 vorgesehenen Fall wird bei der Kontrolle einer Partie Eier der Klasse A hinsichtlich des Stückgewichts der Eier eine Toleranz zugelassen. Jede Partie darf maximal 10 % Eier der Gewichtsklasse unmittelbar über bzw. unter der auf der Verpackung angegebenen Gewichtsklasse enthalten, jedoch nicht mehr als 5 % Eier der nächstniedrigeren Gewichtsklasse.

(2)   Umfasst die kontrollierte Partie weniger als 180 Eier, so sind die Toleranzen gemäß Absatz 1 zu verdoppeln.

Artikel 28

Kennzeichnungstoleranz

Bei der Kontrolle von Partien und Verpackungen ist eine Toleranz von 20 % Eier mit unleserlicher Kennzeichnung zulässig.

Artikel 29

Zur Ausfuhr in Drittländer bestimmte Eier

Verpackte und zur Ausfuhr bestimmte Eier können in Bezug auf Qualität, Kennzeichnung und Etikettierung mit anderen Anforderungen als denen von Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und denen der vorliegenden Verordnung oder mit zusätzlichen Anforderungen in Einklang gebracht werden.

Artikel 30

Eingeführte Eier

(1)   Jede Bewertung der Gleichwertigkeit gemäß Anhang XIV Teil A Abschnitt IV Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 umfasst eine Beurteilung, ob die Marktteilnehmer in dem betreffenden Drittland die in der vorliegenden Verordnung enthaltenen Anforderungen wirksam erfüllen. Sie ist regelmäßig zu aktualisieren.

Die Kommission veröffentlicht das Ergebnis der Bewertung im Amtsblatt der Europäischen Union.

(2)   Aus Drittländern eingeführte Eier werden im Ursprungsland deutlich sichtbar und leicht lesbar gemäß dem ISO-3166-Ländercode gekennzeichnet.

(3)   Bestehen keine ausreichenden Garantien hinsichtlich der Gleichwertigkeit der Vorschriften gemäß Anhang XIV Teil A Abschnitt IV Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, so tragen Verpackungen mit Eiern, die aus den betreffenden Ländern eingeführt werden, auf der Außenseite deutlich sichtbar und leicht lesbar folgende Angaben:

a)

Ursprungsland,

b)

die Haltungsart „Nicht-EU-Norm“.

Artikel 31

Berichterstattung

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alljährlich bis zum 1. April auf elektronischem Weg die Anzahl der Produktionsstätten mit, aufgeschlüsselt nach Haltungsarten und mit Angabe der maximalen Kapazität des Betriebs in Anzahl Legehennen, die gleichzeitig dort gehalten werden können.

Artikel 32

Meldung von Verstößen

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission innerhalb von fünf Arbeitstagen auf elektronischem Weg jeden von den Kontrolldiensten festgestellten Verstoß bzw. jeden hinreichenden Verdacht darauf, der den innergemeinschaftlichen Handel mit Eiern beeinträchtigen könnte. Der innergemeinschaftliche Handel gilt insbesondere dann als beeinträchtigt, wenn Marktteilnehmer, die Eier zum Verkauf in einem anderen Mitgliedstaat erzeugen oder vermarkten, schwerwiegende Verstöße begehen.

Artikel 33

Ausnahmen für die französischen überseeischen Departements

(1)   Abweichend von Artikel 2 Absatz 3 dürfen Eier, die für den Einzelhandel in den französischen überseeischen Departements bestimmt sind, gekühlt in diese Departements versandt werden. In diesem Fall darf die Frist für das empfohlene Verkaufsdatum bis auf 33 Tage verlängert werden.

(2)   Im Fall gemäß Absatz 1 sind zusätzlich zu den Anforderungen der Artikel 12 und 16 auf der Außenseite der Verpackung die Worte „gekühlte Eier“ und Informationen zur Kühlung anzugeben.

Das Kennzeichen für „gekühlte Eier“ ist ein gleichseitiges Dreieck von mindestens 10 mm Seitenlänge.

Artikel 34

Ausnahmen für bestimmte Regionen Finnlands

Eier, die der Erzeuger direkt an Einzelhandelsverkaufsstellen in den in Anhang III aufgelisteten Regionen verkauft, sind von den Anforderungen von Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und denen der vorliegenden Verordnung ausgenommen. Die Haltungsart ist jedoch gemäß Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 16 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung anzugeben.

Artikel 35

Bewertung der Praxis in Bezug auf bestimmte freiwillige Kennzeichnungen

Die Kommission bewertet bis spätestens 31. Dezember 2009, inwieweit von der freiwilligen Kennzeichnung gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 4 Gebrauch gemacht wurde, um sie erforderlichenfalls verbindlich vorzuschreiben.

Artikel 36

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung fest und treffen die erforderlichen Maßnahmen für deren Anwendung. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirkungsvoll, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 37

Mitteilungen

Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen einander die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Angaben mit.

Artikel 38

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 557/2007 wird mit Wirkung vom 1. Juli 2008 aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Verordnung und auf die Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle in Anhang IV.

Artikel 39

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2008.

Artikel 33 gilt bis 30. Juni 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juni 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2008 der Kommission (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 61).

(2)  ABl. L 186 vom 7.7.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 132 vom 24.5.2007, S. 5. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1336/2007 (ABl. L 298 vom 16.11.2007, S. 3).

(4)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3.

(5)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1243/2007 der Kommission (ABl. L 281 vom 25.10.2007, S. 8).

(6)  The EFSA Journal (2005) Nr. 269, S. 1.

(7)  ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/68/EG der Kommission (ABl. L 310 vom 28.11.2007, S. 11).

(8)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 202/2008 der Kommission (ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 17).

(9)  ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 53. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(10)  ABl. L 30 vom 31.1.2002, S. 44.

(11)  ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1.


ANHANG I

TEIL A

Angaben gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a

Sprachencode

1

2

3

BG

„Яйца от кокошки – свободно отглеждане на открито“

„Яйца от кокошки – подово отглеждане“

„Яйца от кокошки – клетъчно отглеждане“

ES

„Huevos de gallinas camperas“

„Huevos de gallinas criadas en el suelo“

„Huevos de gallinas criadas en jaula“

CS

„Vejce nosnic ve volném výběhu“

„Vejce nosnic v halách“

„Vejce nosnic v klecích“

DA

„Frilandsæg“

„Skrabeæg“

„Buræg“

DE

„Eier aus Freilandhaltung“

„Eier aus Bodenhaltung“

„Eier aus Käfighaltung“

ET

„Vabalt peetavate kanade munad“

„Õrrekanade munad“

„Puuris peetavate kanade munad“

EL

„Αυγά ελεύθερης βοσκής“

„Αυγά αχυρώνα ή αυγά στρωμνής“

„Αυγά κλωβοστοιχίας“

EN

„Free range eggs“

„Barn eggs“

„Eggs from caged hens“

FR

„Œufs de poules élevées en plein air“

„Œufs de poules élevées au sol“

„Œufs de poules élevées en cage“

GA

„Uibheacha saor-raoin“

„Uibheacha sciobóil“

„Uibheacha ó chearca chúbarnaí“

IT

„Uova da allevamento all'aperto“

„Uova da allevamento a terra“

„Uova da allevamento in gabbie“

LV

„Brīvās turēšanas apstākļos dētās olas“

„Kūtī dētas olas“

„Sprostos dētas olas“

LT

„Laisvai laikomų vištų kiaušiniai“

„Ant kraiko laikomų vištų kiaušiniai“

„Narvuose laikomų vištų kiaušiniai“

HU

„Szabad tartásban termelt tojás“

„Alternatív tartásban termelt tojás“

„Ketreces tartásból származó tojás“

MT

„Bajd tat-tiġieg imrobbija barra“

„Bajd tat-tiġieġ imrobbija ma’ l-art“

„Bajd tat-tiġieġ imrobbija fil-ġaġeġ“

NL

„Eieren van hennen met vrije uitloop“

„Scharreleieren“

„Kooieieren“

PL

„Jaja z chowu na wolnym wybiegu“

„Jaja z chowu ściółkowego“

„Jaja z chowu klatkowego“

PT

„Ovos de galinhas criadas ao ar livre“

„Ovos de galinhas criadas no solo“

„Ovos de galinhas criadas em gaiolas“

RO

„Ouă de găini crescute în aer liber“

„Ouă de găini crescute în hale la sol“

„Ouă de găini crescute în baterii“

SK

„Vajcia z chovu na voľnom výbehu“

„Vajcia z podostieľkového chovu“

„Vajcia z klietkového chovu“

SL

„Jajca iz proste reje“

„Jajca iz hlevske reje“

„Jajca iz baterijske reje“

FI

„Ulkokanojen munia“

„Lattiakanojen munia“

„Häkkikanojen munia“

SV

„Ägg från utehöns“

„Ägg från frigående höns inomhus“

„Ägg från burhöns“


TEIL B

Angaben gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 4

Sprachencode

 

BG

„Уголемени клетки“

ES

„Jaulas acondicionadas“

CS

„Obohacené klece“

DA

„Stimulusberigede bure“

DE

„ausgestalteter Käfig“

ET

„Täiustatud puurid“

EL

„Αναβαθμισμένοι/Διευθετημένοι κλωβοί“

EN

„Enriched cages“

FR

„Cages aménagées“

GA

„Cásanna Saibhrithe“

IT

„Gabbie attrezzate“

LV

„Uzlaboti būri“

LT

„Pagerinti narveliai“

HU

„Feljavított ketrecek“

MT

„Gaġeg arrikkiti“

NL

„Aangepaste kooi“ of „Verrijkte kooi“

PL

„Klatki ulepszone“

PT

„Gaiolas melhoradas“

RO

„Cuști îmbunătățite“

SK

„Obohatené klietky“

SL

„Obogatene kletke“

FI

„Varustellut häkit“

SV

„Inredd bur“


ANHANG II

Mindestanforderungen an Produktionssysteme bei den verschiedenen Arten der Legehennenhaltung

1.

„Eier aus Freilandhaltung“ müssen in Produktionssystemen erzeugt werden, die zumindest die Anforderungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 1999/74/EG des Rates erfüllen.

Es müssen insbesondere die folgenden Bedingungen erfüllt sein:

a)

Die Hennen müssen tagsüber uneingeschränkten Zugang zu einem Auslauf im Freien haben. Diese Anforderung hindert einen Erzeuger jedoch nicht daran, den Zugang für einen befristeten Zeitraum am Morgen gemäß der guten landwirtschaftlichen Praxis, einschließlich der guten Tierhaltungspraxis, zu beschränken.

Im Falle anderer Beschränkungen, einschließlich auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts verhängter veterinärrechtlicher Beschränkungen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier, die den Zugang der Hennen zu einem Auslauf im Freien beschränken, dürfen Eier für die Dauer der Beschränkung, in keinem Fall aber länger als zwölf Wochen, weiterhin als „Eier aus Freilandhaltung“ vermarktet werden;

b)

die Auslauffläche im Freien, zu der die Hennen Zugang haben, ist zum größten Teil bewachsen und wird nicht zu anderen Zwecken genutzt, außer als Obstgarten, Wald oder Weide, sofern Letzteres von den zuständigen Behörden genehmigt ist;

c)

die Besatzdichte beträgt jederzeit höchstens 2 500 Hennen je Hektar Auslauffläche bzw. eine Henne je 4 m2. Erfolgt jedoch ein Umtrieb und stehen bei gleichmäßigem Zugang zur Gesamtfläche während der Lebensdauer des Bestands mindestens 10 m2 je Henne zur Verfügung, so müssen in jedem benutzten Gehege jederzeit mindestens 2,5 m2 je Henne verfügbar sein;

d)

die Auslauffläche darf einen Radius von 150 m ab der nächstgelegenen Auslauföffnung des Stalles nicht überschreiten. Ein Radius bis zu 350 m ist jedoch zulässig, wenn über die gesamte Auslauffläche Unterstände gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 1999/74/EG in ausreichender Zahl und gleichmäßig verteilt, das heißt mindestens vier Unterstände je Hektar, vorhanden sind.

2.

„Eier aus Bodenhaltung“ müssen in Produktionssystemen erzeugt werden, die zumindest die Anforderungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 1999/74/EG erfüllen.

3.

„Eier aus Käfighaltung“ müssen in Produktionssystemen erzeugt werden, die zumindest folgende Anforderungen erfüllen:

a)

bis zum 31. Dezember 2011 die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 1999/74/EG oder

b)

die Anforderungen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 1999/74/EG.

4.

Die Mitgliedstaaten können für Betriebe mit weniger als 350 Legehennen oder Betriebe zur Haltung von Elterntieren zur Bruteiererzeugung Ausnahmen von den Nummern 1 und 2 dieses Anhangs hinsichtlich der Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d zweiter Satz, Nummer 1 Buchstabe e, Nummer 2, Nummer 3 Buchstabe a Ziffer i und Nummer 3 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 1999/74/EG gewähren.


ANHANG III

Regionen Finnlands gemäß Artikel 34

Die Provinzen

Lappi,

Oulu,

die Regionen Nordkarelien und Nordsavo in der Provinz Ostfinnland,

Åland.


ANHANG IV

Entsprechungstabelle gemäß Artikel 38

Verordnung (EG) Nr. 1028/2006

Verordnung (EG) Nr. 557/2007

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2 einleitender Satz

Artikel 1 Absatz 2 einleitender Satz

Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis j

Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis j

Artikel 2 Nummern 1 bis 9

Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben k bis s

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 10

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 21

Artikel 22

Artikel 22

Artikel 23

Artikel 23

Artikel 7

Artikel 24 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 24

Artikel 24 Absätze 4 und 5

Artikel 25

Artikel 25

Artikel 26

Artikel 26

Artikel 27

Artikel 27

Artikel 28

Artikel 28

Artikel 29

Artikel 29

Artikel 30

Artikel 30

Artikel 31

Artikel 31

Artikel 32

Artikel 32

Artikel 33

Artikel 33

Artikel 34

Artikel 34

Artikel 35

Artikel 35

Artikel 8

Artikel 36

Artikel 9

Artikel 37

Artikel 36

Artikel 38

Artikel 37

Artikel 39

ANHANG I

ANHANG I

ANHANG II

ANHANG II

ANHANG III

ANHANG III

ANHANG IV

ANHANG IV

ANHANG V


24.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/24


VERORDNUNG (EG) Nr. 590/2008 DER KOMMISSION

vom 23. Juni 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse und zur Abweichung von dieser Verordnung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 des Rates vom 26. September 2007 mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor, zur Änderung der Richtlinien 2001/112/EG und 2001/113/EG sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 827/68, (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96, (EG) Nr. 2826/2000, (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 318/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 (1), insbesondere auf Artikel 42 Buchstaben b, f und j,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 kann in Regionen, in denen der Organisationsgrad der Erzeuger besonders niedrig ist, eine einzelstaatliche finanzielle Beihilfe gezahlt werden. Diese Beihilfe kommt zum Betriebsfonds hinzu. Damit eine Erzeugerorganisation die zusätzliche Unterstützung in ihr operationelles Programm aufnehmen kann, sollte das operationelle Programm erforderlichenfalls geändert werden. In diesem Fall sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, den in Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission (2) genannten Prozentsatz, um den der ursprünglich gebilligte Betrag des Betriebsfonds angehoben werden kann, zu erhöhen.

(2)

Gemäß Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 erfolgt die Zahlung der Transportkosten im Zusammenhang mit der kostenlosen Verteilung gegen die Vorlage von Belegen, mit denen die tatsächlich entstandenen Transportkosten bescheinigt werden. Die Transportkosten im Zusammenhang mit der kostenlosen Verteilung werden jedoch durch in Anhang XI der Verordnung festgesetzte Pauschalbeträge finanziert, so dass keine solchen Angaben benötigt werden und stattdessen Angaben zur Entfernung verlangt werden sollten, anhand deren der Pauschalbetrag berechnet wird.

(3)

Das in Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 festgesetzte Datum, bis zu dem die Mitgliedstaaten bei der Kommission die Ermächtigung zur Zahlung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe an Erzeugerorganisationen beantragen müssen, sollte auf den 31. Januar verlegt werden, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Genehmigung der operationellen Programme und der Betriebsfonds bis zum 20. Januar zu verschieben.

(4)

Gemäß Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 ist die Erstattung der genehmigten und tatsächlich an die Erzeugerorganisationen gezahlten einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe von den Mitgliedstaaten bei der Kommission bis zum 1. März des auf die jährliche Durchführung der operationellen Programme folgenden Jahres zu beantragen. Da die Mitgliedstaaten die Zahlungen an die Erzeugerorganisationen bis zum 15. Oktober des auf die jährliche Durchführung des Programms folgenden Jahres tätigen, sollte die Frist, innerhalb deren die Mitgliedstaaten bei der Kommission die Erstattung beantragen, bis zum 1. Januar des zweiten auf die jährliche Durchführung des Programms folgenden Jahres verlängert werden.

(5)

Gemäß Artikel 116 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 können die Mitgliedstaaten nach Ablauf des Termins von Artikel 71 der Verordnung Zahlungen vornehmen, wenn dies erforderlich ist. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollte jedoch ein endgültig letzter Termin für diese Zahlungen festgesetzt werden. Aus denselben Gründen sollten auch in Artikel 116 Absatz 3 der Verordnung entsprechende Bestimmungen eingefügt werden.

(6)

Gemäß Artikel 122 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 müssen Erzeugerorganisationen die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erstatten, wenn die Empfänger von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen aufgrund von Unregelmäßigkeiten verpflichtet sind, den Wert der ihnen zur Verfügung gestellten Erzeugnisse zuzüglich der diesbezüglichen Sortier-, Verpackungs- und Transportkosten zu erstatten. Erzeugerorganisationen sollten jedoch nicht für Unregelmäßigkeiten verantwortlich gemacht werden, die den Empfängern von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen zuzuschreiben sind, weshalb diese Bestimmung gestrichen werden sollte.

(7)

Im Interesse der Rechtssicherheit und Gleichheit zwischen den Mitgliedstaaten sollte klargestellt werden, dass für im Jahr 2007 durchgeführte operationelle Programme weiterhin Bestimmungen gelten, die mit denen der Verordnung (EG) Nr. 544/2001 der Kommission vom 20. März 2001 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der zusätzlichen finanziellen Beihilfe zu den Betriebsfonds (3) identisch sind.

(8)

Gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 können Beihilfeanträge für Halbjahreszeiträume nur eingereicht werden, wenn der Anerkennungsplan in Halbjahrestranchen aufgeteilt ist. Für vor dem Jahr 2008 im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (4) genehmigte Pläne konnten jedoch solche Anträge eingereicht werden. Es sollte daher eine Übergangsmaßnahme vorgesehen werden, um in diesem Fall solche Anträge zu ermöglichen.

(9)

Im Interesse der Rechtssicherheit und zur Gewährleistung eines reibungslosen Übergangs von der Regelung der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 zu derjenigen der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 ist klarzustellen, dass die Beihilfesätze für gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 angenommene und gemäß Artikel 55 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 weiterhin akzeptierte Anerkennungspläne für Erzeugergruppierungen, die nicht in den der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder danach beigetretenen Mitgliedstaaten und nicht in den Gemeinschaftsgebieten in äußerster Randlage gemäß Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags oder auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates vom 18. September 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (5) ansässig sind, und für Erzeugergruppierungen, die von der Regelung gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 profitiert haben, unverändert bleiben sollten.

(10)

Im Interesse der Rechtssicherheit und zum Schutz von erworbenen Ansprüchen ist klarzustellen, dass Zahlungen der gemeinschaftlichen Rücknahmevergütung, die Marktrücknahmen aus dem Jahr 2007 betreffen, bis 31. Dezember 2007 aber noch nicht erfolgt sind, mitsamt den entsprechenden Kontrollen auch noch nach diesem Datum im Einklang mit den zu diesem Datum geltenden Bestimmungen vorgenommen werden können.

(11)

Im Interesse der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes ist klarzustellen, dass auf Beihilfeanträge für im Jahr 2007 durchgeführte operationelle Programme wegen in diesem Zeitraum erfolgten Handlungen oder Unterlassungen keine Sanktionen angewendet werden sollten, die schwerer wären als die Sanktionen, die nach den in diesem Zeitraum in Kraft befindlichen Rechtsvorschriften anwendbar waren.

(12)

Die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 ist daher entsprechend zu ändern.

(13)

Angesichts der Schwierigkeiten, die die Mitgliedstaaten bei den in den Jahren 2007 und 2008 durchgeführten operationellen Programme mit der Anpassung an die neuen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 betreffend die einzelstaatliche finanzielle Beihilfe haben, sollten Übergangsbestimmungen erlassen werden, die Abweichungen von den in Artikel 94 jener Verordnung genannten Zeitpunkten ermöglichen.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

die Höhe des Betriebsfonds um bis zu 25 % des ursprünglich gebilligten Betrags anzuheben oder um einen von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Prozentsatz zu senken, sofern die allgemeinen Ziele des operationellen Programms erhalten bleiben. Bei Zusammenschlüssen von Erzeugerorganisation gemäß Artikel 31 Absatz 1 sowie bei Anwendung von Artikel 94a können die Mitgliedstaaten diesen Prozentsatz erhöhen.“

2.

Artikel 82 Buchstabe 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

die Entfernung zwischen dem Rücknahmeort und dem Lieferort.“

3.

Artikel 94 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Ermächtigung zur Zahlung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe nach Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 für in einem Kalenderjahr durchzuführende operationelle Programme ist von den Mitgliedstaaten bei der Kommission jeweils bis zum 31. Januar des betreffenden Jahres zu beantragen.“

4.

Nach Artikel 94 wird folgender Artikel 94a eingefügt:

„Artikel 94a

Änderungen der operationellen Programme

Eine Erzeugerorganisation, die eine einzelstaatliche finanzielle Beihilfe beantragen möchte, ändert ihr operationelles Programm erforderlichenfalls gemäß Artikel 67.“

5.

Artikel 97 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Erstattung der genehmigten und tatsächlich an die Erzeugerorganisationen gezahlten einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe von den Mitgliedstaaten ist bei der Kommission bis zum 1. Januar des zweiten auf die jährliche Durchführung der operationellen Programme folgenden Jahres zu beantragen.

Dem Antrag sind neben dem Nachweis, dass die Voraussetzungen nach Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 in drei der vergangenen vier Jahre erfüllt waren, genaue Angaben über die betreffenden Erzeugerorganisationen, die Höhe der tatsächlich gezahlten Beihilfe und eine Beschreibung des Betriebsfonds, aufgegliedert nach Gesamtbetrag und Beiträgen der Gemeinschaft, des Mitgliedstaats (einzelstaatliche finanzielle Beihilfe), der Erzeugerorganisationen und der Mitglieder, beizufügen.“

6.

Artikel 116 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten können nach Ablauf des Termins von Artikel 71 Zahlungen vornehmen, wenn dies zur Anwendung dieses Absatzes erforderlich ist. Diese späteren Zahlungen dürfen aber in keinem Fall nach dem 15. Oktober des zweiten auf die jährliche Durchführung des Programms folgenden Jahres erfolgen.“

b)

Nach Absatz 3 Unterabsatz 1 wird folgender Unterabsatz eingefügt:

„Die Mitgliedstaaten können nach Ablauf des Termins von Artikel 71 Zahlungen vornehmen, wenn dies zur Anwendung dieses Absatzes erforderlich ist. Diese späteren Zahlungen dürfen aber in keinem Fall nach dem 15. Oktober des zweiten auf die jährliche Durchführung des Programms folgenden Jahres erfolgen.“

7.

Artikel 122 Absatz 1 Buchstabe b Satz 2 wird gestrichen.

8.

Dem Artikel 152 werden folgende Absätze angefügt:

„(4)   Abweichend von Artikel 47 Absatz 2 dieser Verordnung können Erzeugergruppierungen, die unter Artikel 55 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 fallende und nicht in Halbjahreszeiträume aufgegliederte Anerkennungspläne durchführen, Beihilfeanträge für Halbjahreszeiträume einreichen. Solche Anträge können nur Halbjahreszeiträume betreffen, die den vor dem Jahr 2008 beginnenden Jahresabschnitten entsprechen.

(5)   Abweichend von Artikel 96 wird für im Jahr 2007 durchgeführte operationelle Programme aus dem EGFL eine zusätzliche finanzielle Beihilfe für die Betriebsfonds in Höhe von 50 % der der Erzeugerorganisation gewährten finanziellen Beihilfe finanziert.

(6)   Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 angenommene und gemäß Artikel 55 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 weiterhin akzeptierte Anerkennungspläne für Erzeugergruppierungen, die nicht in den der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder danach beigetretenen Mitgliedstaaten und nicht in den Gemeinschaftsgebieten in äußerster Randlage gemäß Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags oder auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 ansässig sind, werden zu den Sätzen gemäß Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 finanziert.

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 angenommene Anerkennungspläne, für die Artikel 14 Absatz 7 der genannten Verordnung angewendet wurde und die gemäß Artikel 55 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 weiterhin akzeptiert sind, werden zu den Sätzen gemäß Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 finanziert.

(7)   Zahlungen der gemeinschaftlichen Rücknahmevergütung, die Marktrücknahmen aus dem Jahr 2007 betreffen, bis 31. Dezember 2007 aber noch nicht erfolgt sind, können mitsamt den entsprechenden Kontrollen auch noch nach diesem Datum im Einklang mit Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 in ihrer zu diesem Datum vorliegenden Fassung vorgenommen werden.

(8)   Würde bei einem Beihilfeantrag für ein im Jahr 2007 oder davor durchgeführtes operationelles Programm im Zusammenhang mit in diesem Zeitraum erfolgten Handlungen oder Unterlassungen nach Maßgabe von Titel III Kapitel V Abschnitt 3 eine Sanktion Anwendung finden, wobei aber nach den in diesem Zeitraum in Kraft befindlichen Rechtsvorschriften eine weniger schwere bzw. keine Sanktion anwendbar gewesen wäre, so wird diese weniger schwere Sanktion bzw. keine Sanktion angewendet.“

Artikel 2

Abweichend von Artikel 94 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 können die Mitgliedstaaten bei der Kommission die Ermächtigung zur Zahlung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe nach Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 für in den Jahren 2007 und 2008 durchgeführte operationelle Programme bis 1. Juli 2008 beantragen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juni 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 273 vom 17.10.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 498/2008 (ABl. L 146 vom 5.6.2008, S. 7).

(3)  ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 20.

(4)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

(5)  ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 1.


24.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/28


VERORDNUNG (EG) Nr. 591/2008 DER KOMMISSION

vom 23. Juni 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 712/2007 zur Eröffnung von Dauerausschreibungen zum Wiederverkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gemeinschaftsmarkt

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 712/2007 der Kommission (2) wurden Dauerausschreibungen zum Wiederverkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gemeinschaftsmarkt eröffnet. Die Frist für die Einreichung von Angeboten für die letzte Teilausschreibung endet am 25. Juni 2008.

(2)

Um den Tierhaltern sowie der Futtermittelindustrie eine Versorgung zu wettbewerbsfähigen Preisen zu Beginn des Wirtschaftsjahres 2008/09 zu gewährleisten, ist Getreide aus Beständen der ungarischen Interventionsstelle, die als einzige noch über Bestände verfügt, weiterhin auf dem Gemeinschaftsmarkt zur Verfügung zu stellen und in Verbindung mit den geplanten Sitzungen des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte zu präzisieren, an welchen Tagen und Daten die Marktteilnehmer Angebote einreichen können.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 712/2007 ist entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 712/2007 wird folgender Absatz angefügt:

„Ab dem 1. Juli 2008 endet die Angebotsfrist für die Teilausschreibungen um 13 Uhr (Brüsseler Zeit) am Mittwoch, dem 9. Juli 2008, dem 23. Juli 2008, dem 6. August 2008, dem 27. August 2008 und dem 10. September 2008.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juni 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2008 der Kommission (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 61).

(2)  ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 58/2008 (ABl. L 22 vom 25.1.2008, S. 3).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

24.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/29


BESCHLUSS DES RATES

vom 23. Juni 2008

zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

(2008/475/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 19. April 2007 die Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran angenommen. In Artikel 15 Absatz 2 dieser Verordnung ist vorgesehen, dass der Rat die Liste der in Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen erstellt, überprüft und ändert.

(2)

Der Rat hat festgestellt, dass bestimmte weitere Personen, Organisationen und Einrichtungen die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 festgelegten Bedingungen erfüllen und daher aus den gegebenen individuellen und spezifischen Gründen in Anhang V dieser Verordnung aufgeführt werden sollten —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam.

Geschehen zu Luxemburg am 23. Juni 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. JARC


(1)  ABl. L 103 vom 20.4.2007, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2008 (ABl. L 68 vom 12.3.2008, S. 5).


ANHANG

„ANHANG V

A.   Natürliche Personen

 

Name

Identifizierungsinformationen

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Reza AGHAZADEH

Geburtsdatum: 15.3.1949 Passnummer: S4409483, gültig 26.4.2000 – 27.4.2010. Ausgestellt: Teheran. Diplomatenpass Nr. D9001950, ausgestellt am 22.1.2008, gültig bis 21.1.2013. Geburtsort: Khoy

Leiter der Atomenergie-Organisation Irans (AEOI). Die AEOI überwacht das Nuklearprogramm von Iran und ist in der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrates bezeichnet.

24.4.2007

2.

Javad DARVISH-VAND Brigadegeneral im Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC).

 

Stellvertretender Minister im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL), zuständig für Inspektionen. Ihm unterstehen sämtliche Einrichtungen und Anlagen der MODAFL.

24.6.2008

3.

Seyyed Mahdi FARAHI Brigadegeneral im Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC)

 

Geschäftsführender Direktor der Organisation der Verteidigungsindustrien, die in der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrates bezeichnet ist.

24.6.2008

4.

Dr Hoseyn (Hossein) FAQIHIAN

Adresse von NFPC: AEOI-NFPD, P.O. Box: 11365-8486, Teheran/Iran

Stellvertretender Chef der AEOI und Generaldirektor der Nuclear Fuel Production and Procurement Company (NFPC), Teil der AEOI. Die AEOI überwacht das Nuklearprogramm von Iran und ist in der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrates bezeichnet. Die NFPC war an mit der Anreicherung zusammenhängenden Tätigkeiten beteiligt, die Iran auf Verlangen des Gouverneursrates der IAEO und des Sicherheitsrates einstellen soll.

24.4.2007

5.

Ingenieur Mojtaba HAERI

 

Stellvertretender Minister im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL), zuständig für Industrie. Aufsichtsfunktion über die die Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (AIO) und die Organisation der Verteidigungsindustrien (DIO)

24.6.2008

6.

Ali HOSEYNITASH Brigadegeneral im Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC)

 

Leiter der Hauptabteilung des Obersten Nationalen Sicherheitsrates; beteiligt an der Politikgestaltung in Bezug auf die Nuklearfrage.

24.6.2008

7.

Mohammad Ali JAFARI Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC)

 

Übt eine Stabsfunktion im Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC) aus.

24.6.2008

8.

Mahmood JANNATIAN

 

Stellvertretender Leiter der Atomenergie-Organisation Irans

24.6.2008

9.

Said Esmail KHALILIPOUR

Geburtsdatum: 24.11.1945 Geburtsort: Langroud

Stellvertretender Leiter der AEOI. Die AEOI überwacht das Nuklearprogramm von Iran und ist in der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrates bezeichnet.

24.4.2007

10.

Ali Reza KHANCHI

Adresse des Teheraner Kernforschungszentrums: AEOI-NRC P.O.Box: 11365-8486 Teheran/Iran; Fax: (+9821) 8021412

Leiter des Kernforschungszentrums Teheran (TNRC) der AEOI. Die IAEO wünscht weiterhin von Iran Erläuterungen über die im TNRC durchgeführten Experimente zur Plutoniumtrennung, auch über das Vorhandensein von Partikeln mit hochangereichertem Uran in Umweltproben, die in der Abfallablagerungsanlage in Karadsch entnommen wurden, wo Container stehen, in denen Targets mit abgereichertem Uran, die bei solchen Experimenten verwendet werden, gelagert werden. Die AEOI überwacht das Nuklearprogramm von Iran und ist in der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrates bezeichnet.

24.4.2007

11.

Ebrahim MAHMUDZADEH

 

Geschäftsführer von Iran Electronic Industries

24.6.2008

12.

Beik MOHAMMADLU Brigadegeneral

 

Stellvertretender Minister im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL), zuständig für Beschaffung und Logistik

24.6.2008

13.

Anis NACCECHE

 

Geschäftsführender Direktor des Unternehmens Barzagani Tejarat Tavanmad Saccal Companies. Das Unternehmen hat versucht, sensible Güter für in der Resolution 1737 aufgeführte Einrichtungen zu erwerben.

24.6.2008

14.

Mohammad NADERI Brigadegeneral

 

Leiter der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (Aerospace Industries Organisation, AIO). Die AIO hat sich an sensiblen iranischen Programmen beteiligt.

24.6.2008

15.

Mostafa Mohammad NAJJAR Brigadegeneral im Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC)

 

Minister für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL). In seine Zuständigkeit fallen sämtliche Militärprogramme, einschließlich der ballistischen Raketenprogramme.

24.6.2008

16.

Dr. Javad RAHIQI

Geburtsdatum: 21.4.1954 Geburtsort: Mashad

Leiter des Zentrums für nukleare Technologie in Isfahan der AEOI. Es überwacht die Uranumwandlungsanlage in Isfahan. Der Gouverneursrat der IAEO und der Sicherheitsrat verlangen von Iran, alle mit der Anreicherung zusammenhängenden Tätigkeiten einzustellen. Dies umfasst alle mit der Uranumwandlung zusammenhängenden Tätigkeiten. Die AEOI überwacht das Nuklearprogramm von Iran und ist in der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrates bezeichnet.

24.4.2007

17.

Mohammad SHAFI'I RUDSARI Konteradmiral

 

Stellvertretender Minister im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL), zuständig für Koordinierung.

24.6.2008

18.

Ali SHAMSHIRI Brigadegeneral im Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC)

 

Stellvertretender Minister im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL), Leiter der Spionageabwehr; zuständig für Personal- und Anlagensicherheit im Ministerium.

24.6.2008

19.

Abdollah SOLAT SANA

 

Geschäftsführender Direktor der Anlage für Uranumwandlung in Isfahan. In dieser Anlage wird das Prozessmedium (UF6) für die Anreicherungsanlage in Natanz hergestellt. Am 27. August 2006 erhielt Solat Sana eine besondere Auszeichnung von Präsident Ahmadinejad für seinen Einsatz.

24.4.2007

20.

Ahmad VAHIDI Brigadegeneral im Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC)

 

Stellvertretender Minister im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL)

24.6.2008


B.   Juristische Personen, Institutionen und Einrichtungen

 

Name

Identifizierungsinformationen

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien, AIO

AIO, 28 Shian 5, Lavizan, Teheran

AIO überwacht die iranische Herstellung von Raketen, einschließlich der in der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrates bezeichneten Shahid-Hemmat-Industriegruppe, Shahid-Bagheri-Industriegruppe und Fajr-Industriegruppe. Der Leiter der AIO und zwei weitere hohe Beamte wurden auch in der Resolution 1737 (2006) bezeichnet.

24.4.2007

2.

Armament Industries

Pasdaran Av., PO Box 19585/777, Teheran

Eine Tochtergesellschaft der DIO (Organisation der Verteidigungsindustrien).

24.4.2007

3.

Armed Forces Geographical Organisation

 

Liefert Erkenntnissen zufolge weltraumgestützte geografische Daten für das ballistische Raketenprogramm.

24.6.2008

4.

Bank Melli, Melli Bank Iran und alle ihre Zweigstellen und Niederlassungen, u. a.:

Ferdowsi Avenue, PO Box 11365-171, Teheran

Bereitstellung bzw. Bemühungen zur Bereitstellung von Finanzmitteln für Unternehmen, die Güter für Irans Nuklear- und Raketenprogramm beschaffen oder an deren Beschaffung beteiligt sind (AIO, SHIG, SBIG, AEOI, Novin Energy Company, Mesbah Energy Company, Kalaye Electric Company und DIO). Die Bank Melli dient als Vermittler für Irans sensible Geschäfte. Hat mehrfach den Kauf sensibler Materialien für Irans Nuklear- und Raketenprogramm vermittelt. Hat eine Reihe von Finanzdienstleistungen im Auftrag von Einrichtungen getätigt, die mit der iranischen Nuklear- und Raketenindustrie verbunden sind, so z.B. die Eröffnung von Akkreditiven und die Verwaltung von Konten. Viele der vorgenannten Unternehmen sind in den Resolutionen 1737 und 1747 des VN-Sicherheitsrates bezeichnet.

24.6.2008

a)

Melli Bank plc

London Wall, 11th floor, London EC2Y 5EA, Vereinigtes Königreich

b)

Bank Melli Iran Zao

9/1, Ulitsa Mashkova, Moskau, 130064, Russland

5.

Defence Technology and Science Research Centre (DTSRC) – auch bekannt unter der Bezeichnung Educational Research Institute/Moassese Amozeh Va Tahgiaghati (ERI/MAVT Co.)

Pasdaran Av., PO Box 19585/777, Teheran

Zuständig für Forschung und Entwicklung. Eine Tochtergesellschaft der DIO. Das DTSRC übernimmt einen großen Teil der Anschaffungen für die DIO.

24.4.2007

6.

Iran Electronic Industries

P. O. Box 18575-365, Teheran, Iran

Zu hundert Prozent im Besitz des Ministeriums für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL) (und somit Schwesterfirma von AIO, AvIO und DIO). Aufgabe des Unternehmens ist die Fertigung elektronischer Komponenten für iranische Waffensysteme.

24.6.2008

7.

IRGC Air Force

 

Verwaltet Irans Bestände an ballistischen Kurz- und Mittelstreckenraketen. Der Leiter von IRGC Air Force wurde in der Resolution 1737 des VN-Sicherheitsrates bezeichnet.

24.6.2008

8.

Khatem-ol Anbiya Construction Organisation

221, North Falamak-Zarafshan Intersection, 4th Phase, Shahkrak-E-Ghods, Teheran 14678, Iran

Unternehmensgruppe im Besitz des Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC). Nutzt korpseigene ingenieurtechnische Baukapazitäten; tritt als Generalauftragnehmer für größere Vorhaben wie den Bau von Tunneln auf. Unterstützt Erkenntnissen zufolge Irans Nuklearprogramm und das ballistische Raketenprogramm.

24.6.2008

9.

Malek Ashtar-Universität

 

Steht mit dem Verteidigungsministerium in Verbindung; hat 2003 einen Studiengang für Raketentechnik in enger Zusammenarbeit mit der AIO geschaffen.

24.6.2008

10.

Marine Industries

Pasdaran Av., PO Box 19585/777, Teheran

Eine Tochtergesellschaft der DIO.

24.4.2007

11.

Mechanic Industries Group

 

Ist an der Herstellung von Bauteilen für das ballistische Raketenprogramm beteiligt.

24.6.2008

12.

Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL)

West side of Dabestan Street, Abbas Abad District, Teheran

Zuständig für Irans Forschungs-, Entwicklungs- und Fertigungsprogramme im Verteidigungsbereich, auch für die Unterstützung der Nuklear- und Raketenprogramme.

24.6.2008

13.

Ministerium für die Ausfuhr von Verteidigungslogistik (MODLEX)

P.O. Box 16315-189, Teheran, Iran

Ist der Exportzweig von MODAFL und die Stelle, die für die Ausfuhr fertiger Waffen im Rahmen zwischenstaatlicher Geschäfte eingesetzt wird. MODLEX soll nach der Resolution 1747 (2007) des VN-Sicherheitsrates keinen Handel treiben.

24.6.2008

14.

3M Mizan Machinery Manufacturing

 

Scheinfirma der AIO, an Beschaffungen für ballistische Raketen beteiligt.

24.6.2008

15.

Nuclear Fuel Production and Procurement Company (NFPC)

AEOI-NFPD, P.O. Box: 11365-8486, Teheran/Iran

Die Nuclear Fuel Production Division (NFPD) der AEOI beschäftigt sich mit Forschung und Entwicklung in Zusammenhang mit dem Kernbrennstoffkreislauf einschließlich Uranschürfung, -bergbau, -gewinnung, Uranumwandlung und nukleare Entsorgung. Die NFPC ist die Nachfolgerin der NFPD, Tochterfirma der AEOI, die Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet des Kernbrennstoffkreislaufs, einschließlich Umwandlung und Anreicherung, betreibt.

24.4.2007

16.

Parchin Chemical Industries

 

War im Bereich Antriebstechnik für Irans ballistisches Raketenprogramm tätig.

24.6.2008

17.

Special Industries Group

Pasdaran Av., PO Box 19585/777, Teheran

Eine Tochtergesellschaft der DIO.

24.4.2007

18.

State Purchasing Organisation (SPO)

 

Die SPO vermittelt Erkenntnissen zufolge die Einfuhr kompletter Waffen. Offenbar Tochterunternehmen von MODAFL.

24.6.2008“


Kommission

24.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/34


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 6. Juni 2008

zur Änderung der Entscheidung 2008/185/EG im Hinblick auf die Aufnahme der französischen Departements Côtes-d'Armor, Finistère, Ille-et-Vilaine, Morbihan und Nord in die Liste der Regionen, die frei von der Aujeszky-Krankheit sind

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2387)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/476/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 64/432/EWG legt Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit bestimmten Tieren fest. Gemäß Artikel 9 der genannten Richtlinie sind der Kommission für bestimmte Infektionskrankheiten, einschließlich der Aujeszky-Krankheit (AD), zwingende einzelstaatliche Programme zur Genehmigung vorzulegen. Zudem müssen die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG Unterlagen über den Stand der Seuchenlage auf ihrem Hoheitsgebiet unterbreiten.

(2)

Die Entscheidung 2008/185/EG der Kommission vom 21. Februar 2008 zur Festlegung zusätzlicher Garantien für den innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinen hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit und der Kriterien für die Informationsübermittlung (2) enthält in Anhang I eine Liste der AD-freien Mitgliedstaaten bzw. Regionen, in denen die Impfung verboten ist. Anhang II der Entscheidung 2008/185/EG enthält eine Liste der Mitgliedstaaten bzw. Regionen, in denen genehmigte Programme zur Bekämpfung der Aujeszky-Krankheit durchgeführt werden.

(3)

In Frankreich wird seit mehreren Jahren ein Programm zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit durchgeführt, und die Departements Côtes-d'Armor, Finistère, Ille-et-Vilaine, Morbihan und Nord sind als Regionen aufgeführt, in denen ein genehmigtes Programm zur Bekämpfung der Aujeszky-Krankheit durchgeführt wird.

(4)

Frankreich hat der Kommission Unterlagen vorgelegt, die belegen, dass die Departements Côtes-d'Armor, Finistère, Ille-et-Vilaine, Morbihan und Nord frei von der Aujeszky-Krankheit sind und dass die Seuche in diesen Departements getilgt worden ist.

(5)

Die Kommission hat die von Frankreich vorgelegten Unterlagen geprüft und festgestellt, dass sie Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 64/432/EWG entsprechen. Demzufolge sollten diese Departements in die Liste des Anhangs I der Entscheidung 2008/185/EG aufgenommen werden.

(6)

Die Entscheidung 2008/185/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2008/185/EG werden durch den Wortlaut im Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. Juni 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/729/EG der Kommission (ABl. L 294 vom 13.11.2007, S. 26).

(2)  ABl. L 59 vom 4.3.2008, S. 19.


ANHANG

ANHANG I

AD-freie Mitgliedstaaten bzw. Regionen, in denen die Impfung verboten ist

ISO-Code

Mitgliedstaat

Regionen

CZ

Tschechische Republik

Alle Regionen

DK

Dänemark

Alle Regionen

DE

Deutschland

Alle Regionen

FR

Frankreich

Die Departements Ain, Aisne, Allier, Alpes-de-Haute-Provence, Alpes-Maritimes, Ardèche, Ardennes, Ariège, Aube, Aude, Aveyron, Bas-Rhin, Bouches-du-Rhône, Calvados, Cantal, Charente, Charente-Maritime, Cher, Corrèze, Côte-d'Or, Côtes-d'Armor, Creuse, Deux-Sèvres, Dordogne, Doubs, Drôme, Essonne, Eure, Eure-et-Loir, Finistère, Gard, Gers, Gironde, Hautes-Alpes, Hauts-de-Seine, Haute Garonne, Haute-Loire, Haute-Marne, Hautes-Pyrénées, Haut-Rhin, Haute-Saône, Haute-Savoie, Haute-Vienne, Hérault, Ille-et-Vilaine, Indre, Indre-et-Loire, Isère, Jura, Landes, Loire, Loire-Atlantique, Loir-et-Cher, Loiret, Lot, Lot-et-Garonne, Lozère, Maine-et-Loire, Manche, Marne, Mayenne, Meurthe-et-Moselle, Meuse, Morbihan, Moselle, Nièvre, Nord, Oise, Orne, Paris, Pas de Calais, Pyrénées-Atlantiques, Pyrénées-Orientales, Puy-de-Dôme, Réunion, Rhône, Sarthe, Saône-et-Loire, Savoie, Seine-et-Marne, Seine-Maritime, Seine-Saint-Denis, Somme, Tarn, Tarn-et-Garonne, Territoire de Belfort, Val-de-Marne, Val-d'Oise, Var, Vaucluse, Vendée, Vienne, Vosges, Yonne, Yvelines

CY

Zypern

Das gesamte Hoheitsgebiet

LU

Luxemburg

Alle Regionen

AT

Österreich

Das gesamte Hoheitsgebiet

SK

Slowakei

Alle Regionen

FI

Finnland

Alle Regionen

SE

Schweden

Alle Regionen

UK

Vereinigtes Königreich

Alle Regionen in England, Schottland und Wales

ANHANG II

Mitgliedstaaten bzw. Regionen, in denen genehmigte AD-Bekämpfungsprogramme durchgeführt werden

ISO-Code

Mitgliedstaat

Regionen

BE

Belgien

Das gesamte Hoheitsgebiet

ES

Spanien

Das Gebiet der Autonomen Gemeinschaften Galicia, País Vasco, Asturias, Cantabria, Navarra, La Rioja

Das Gebiet der Provinzen León, Zamora, Valencia, Burgos, Valladolid und Ávila in der Autonomen Gemeinschaft Castilla y León

Das Gebiet der Provinz Las Palmas auf den Kanarischen Inseln

IT

Italien

Die Provinz Bolzano

NL

Niederlande

Das gesamte Hoheitsgebiet


24.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/37


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 13. Juni 2008

zur Harmonisierung des Frequenzbands 2 500—2 690 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2625)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/477/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat in ihrer Mitteilung „Zügiger Zugang zu Frequenzen für drahtlose elektronische Kommunikationsdienste durch mehr Flexibilität“ (2), in der sie sich u. a. auch auf das Frequenzband 2 500—2 690 MHz bezieht, eine flexiblere Frequenznutzung befürwortet. Technologieneutralität und Dienstneutralität sind von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gruppe für Frequenzpolitik (RSPG) in ihrer Stellungnahme vom 23. November 2005 zur Politik für den Drahtloszugang zu elektronischen Kommunikationsdiensten (WAPECS) als wichtige politische Ziele zur Erreichung einer flexibleren Frequenznutzung hervorgehoben worden. In dieser Stellungnahme vertritt die Gruppe für Frequenzpolitik ferner die Auffassung, dass diese Ziele nicht unvermittelt, sondern schrittweise verwirklicht werden sollten, um Marktstörungen zu vermeiden.

(2)

Die Zuweisung des Frequenzbands 2 500—2 690 MHz für Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen können, ist ein wichtiger Schritt zur Bewältigung der Konvergenz des Mobilfunk-, Festnetz- und Rundfunksektors, der auch der technischen Innovation gerecht wird. Die in diesem Frequenzband erbrachten Dienstleistungen sollten hauptsächlich den Zugang der Endnutzer zur Breitbandkommunikation ermöglichen.

(3)

Es wird erwartet, dass die drahtlosen elektronischen Kommunikationsdienste, denen das Frequenzband 2 500—2 690 MHz zugewiesen werden soll, weitgehend europaweite Dienste insofern sein werden, als die Nutzer solcher Kommunikationsdienste in einem Mitgliedstaat auch Zugang zu gleichwertigen Diensten in jedem anderen Mitgliedstaat erhalten.

(4)

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG erteilte die Kommission am 5. Juli 2006 der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Fernmeldewesen (nachfolgend „CEPT“ genannt) ein Mandat zur Entwicklung möglichst wenig einschränkender technischer Bedingungen für die im Rahmen der WAPECS-Politik zu regelnden Frequenzbänder.

(5)

Aufgrund dieses Mandats legte die CEPT einen Bericht (CEPT-Bericht 19) über die am wenigsten einschränkenden technischen Bedingungen für die im Rahmen der WAPECS-Politik zu regelnden Frequenzbänder vor. Dieser Bericht enthält technische Bedingungen und Vorgaben für die Anwendung der am wenigsten einschränkenden Bedingungen für den Betrieb von Basisstationen und Endstellen im Frequenzband 2 500—2 690 MHz, die das Management des Risikos funktechnischer Störungen innerhalb und außerhalb der nationalen Hoheitsgebiete anhand optimaler Parameter für die wahrscheinlichsten Arten der Nutzung dieses Frequenzbands erlauben, ohne den Einsatz einer bestimmten Technologie zu erfordern.

(6)

In Übereinstimmung mit dem CEPT-Bericht 19 wird in dieser Entscheidung der Begriff der Frequenzblock-Entkopplungsmasken (Block Edge Masks, BEM) eingeführt; hierbei handelt es sich um technische Parameter, die für den gesamten Frequenzblock eines bestimmten Frequenznutzers gelten, und zwar unabhängig von der Anzahl der Kanäle, welche die von ihm gewählte Technik belegt. Diese Masken sollen Bestandteil der Genehmigungsbedingungen für die Frequenznutzung sein. Sie gelten sowohl für Aussendungen innerhalb eines Frequenzblocks (blockinterne Sendeleistung) als auch die Aussendungen außerhalb des Blocks (Außerblockaussendungen). Sie stellen regulatorische Anforderungen dar, die dem Management des Risikos funktechnischer Störungen zwischen benachbarten Netzen dienen und unbeschadet der Grenzwerte gelten, die in den gemäß der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (FuTEE-Richtlinie) (3) aufgestellten Gerätenormen festgelegt sind.

(7)

Die Zuweisung und Bereitstellung des Frequenzbands 2 500—2 690 MHz im Einklang mit den Ergebnissen des der CEPT erteilten Mandats trägt der Tatsache Rechnung, dass es in diesem Band bereits andere Anwendungen gibt. Geeignete Kriterien für eine gemeinsame Frequenznutzung, die ein Nebeneinander mehrerer Systeme ermöglichen, enthält der Bericht 45 des Ausschusses für elektronische Kommunikation (ECC). Für andere Systeme und Dienste können geeignete Kriterien für die gemeinsame Frequenznutzung aufgrund einzelstaatlicher Erwägungen festgelegt werden.

(8)

Zur Gewährleistung der Kompatibilität ist zwischen den Rändern der Frequenzblöcke, die im unbeschränkten Zeitduplexbetrieb (Time Division Duplex, TDD) und Frequenzduplexbetrieb (Frequency Division Duplex, FDD) genutzt werden, sowie zwischen zwei unsynchronisierten, im TDD-Modus betriebenen Netzen ein Trennabstand von 5 MHz erforderlich. Die Trennung sollte entweder erreicht werden durch Freihalten solcher 5-MHz-Blöcke als Schutzblöcke oder durch Einhalten der Parameter der beschränkten Frequenzblock-Entkopplungsmaske (BEM) neben einem benachbarten FDD-Block (Uplink) oder zwischen zwei TDD-Blöcken oder aber durch Einhalten der Parameter der beschränkten oder unbeschränkten BEM neben einem FDD-Block (Downlink). Jede Nutzung eines 5-MHz-Schutzblocks vergrößert das Risiko funktechnischer Störungen.

(9)

Angesichts des steigenden Bedarfs an terrestrischen elektronischen Kommunikationsdiensten für den Breitbandzugang, der in Untersuchungen auf europäischer und weltweiter Ebene festgestellt worden ist, sollten die Ergebnisse des der CEPT erteilten Mandats in der Gemeinschaft Anwendung finden und von den Mitgliedstaaten unverzüglich umgesetzt werden.

(10)

Durch die Harmonisierung gemäß dieser Entscheidung sollte jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass ein Mitgliedstaat — sofern gerechtfertigt — Übergangszeiträume anwendet, die auch Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung des Frequenzspektrums gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Frequenzentscheidung einschließen können.

(11)

Um eine effektive Nutzung des Frequenzbands 2 500—2 690 MHz auch langfristig sicherzustellen, sollten die Behörden weiterhin Studien zur Steigerung der Effizienz und zu innovativen Nutzungsarten durchführen. Solche Studien sollten bei Überlegungen zur Überprüfung dieser Entscheidung berücksichtigt werden.

(12)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Funkfrequenzausschusses überein —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Entscheidung dient der Harmonisierung der Bedingungen für die Verfügbarkeit und die effiziente Nutzung des Frequenzbands 2 500—2 690 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können.

Artikel 2

(1)   Spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Entscheidung sorgen die Mitgliedstaaten für die nicht-ausschließliche Zuweisung und anschließende Bereitstellung des Frequenzbands 2 500—2 690 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen können, in Übereinstimmung mit den Parametern im Anhang dieser Entscheidung.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Genehmigung von Übergangszeiträumen beantragen, die auch Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung des Frequenzspektrums gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG einschließen können.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Systeme einen ausreichenden Schutz der Systeme in benachbarten Frequenzbändern gewährleisten.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten beobachten die Nutzung des Frequenzbands 2 500—2 690 MHz und teilen der Kommission ihre Erkenntnisse mit, um eine regelmäßige und rechtzeitige Überprüfung dieser Entscheidung zu ermöglichen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Juni 2008

Für die Kommission

Viviane REDING

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.

(2)  KOM(2007) 50.

(3)  ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).


ANHANG

PARAMETER GEMÄSS ARTIKEL 2

Die folgenden technischen Parameter werden als Frequenzblock-Entkopplungsmaske (Block Edge Mask, BEM) bezeichnet und sind ein wesentlicher Teil der notwendigen Bedingungen für ein Nebeneinander benachbarter Netze bei Fehlen bilateraler oder multilateraler Abkommen, ohne jedoch auszuschließen, dass zwischen den Betreibern dieser Netze weniger strenge technische Parameter vereinbart werden. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Netzbetreiber bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen treffen können, um weniger strenge technische Parameter zu entwickeln, und dass solche Parameter angewandt werden können, sofern sie zwischen allen betroffenen Seiten vereinbart worden sind.

In diesem Frequenzband betriebene Geräte können auch anderen als den folgenden Höchstwerten für die äquivalente isotrope Strahlungsleistung (EIRP) entsprechen, sofern geeignete Störungsminderungstechniken eingesetzt werden, die den Anforderungen der Richtlinie 1999/5/EG genügen und mindestens einen gleichwertigen Störungsschutz bieten wie diese technischen Parameter.

A.   ALLGEMEINE PARAMETER

1.

Die zugeteilten Blöcke stellen jeweils ein Vielfaches von 5,0 MHz dar.

2.

Im Frequenzband 2 500—2 690 MHz beträgt der Duplexabstand beim FDD-Betrieb 120 MHz, wobei die Aussendungen der Endstellen (Uplink) im unteren Teil des Bands ab 2 500 MHz (bis höchstens 2 570 MHz) und die Aussendungen der Basisstationen (Downlink) im oberen Teil des Bands ab 2 620 MHz erfolgen.

3.

Das Unterband 2 570—2 620 MHz kann für den TDD-Betrieb oder andere Betriebsmodi, die den BEM dieses Anhangs entsprechen, genutzt werden. Außerhalb des Unterbands 2 570—2 620 MHz kann auf nationaler Ebene über eine solche Nutzung entschieden werden; die Nutzung soll aber zu gleichen Teilen auf den oberen Teil des Bands ab 2 690 MHz (und darunter) und auf den unteren Teil des Bands ab 2 570 MHz (und darunter) verteilt werden.

B.   UNBESCHRÄNKTE BEM FÜR BASISSTATIONEN

Die BEM für einen unbeschränkten Frequenzblock wird gebildet, indem die Tabellen 1, 2 und 3 so kombiniert werden, dass der Grenzwert für jede Frequenz dem nächsthöheren Wert der Grundanforderungen und der blockspezifischen Anforderungen entspricht.

Tabelle 1

Grundanforderungen — BEM für Außerblock-EIRP der Basisstation

Frequenzbereich, in dem Außerblockaussendungen empfangen werden

Maximale mittlere EIRP

(integriert über eine Bandbreite von 1 MHz)

Frequenzen, die dem FDD-Downlink zugewiesen sind, sowie +/– 5 MHz über den Bereich der für den FDD-Downlink zugewiesen Frequenzblöcke hinaus

+ 4 dBm/MHz

Frequenzen im Band 2 500—2 690 MHz, die nicht unter die obige Definition fallen

– 45 dBm/MHz


Tabelle 2

Blockspezifische Anforderungen — BEM für blockinterne EIRP der Basisstation

Maximale blockinterne EIRP

+ 61 dBm/5 MHz

Anmerkung: Für spezifische Anwendungen, z. B. in dünn besiedelten Gebieten, können die Mitgliedstaaten diesen Grenzwert bis auf 68 dBm/5 MHz lockern, sofern dadurch das Risiko des Blockierens des Endstellenempfängers nicht wesentlich steigt.


Tabelle 3

Blockspezifische Anforderungen — BEM für Außerblock-EIRP der Basisstation

Abstand vom betreffenden Blockrand

Maximale mittlere EIRP

Bandanfang (2 500 MHz) bis – 5 MHz (unterer Rand)

Grundanforderung

– 5,0 bis – 1,0 MHz (unterer Rand)

+ 4 dBm/MHz

– 1,0 bis – 0,2 MHz (unterer Rand)

+ 3 + 15(ΔF + 0,2) dBm/30 kHz

– 0,2 bis 0,0 MHz (unterer Rand)

+ 3 dBm/30 kHz

0,0 bis + 0,2 MHz (oberer Rand)

+ 3 dBm/30 kHz

+ 0,2 bis + 1,0 MHz (oberer Rand)

+ 3 – 15(ΔF – 0,2) dBm/30 kHz

+ 1,0 bis + 5,0 MHz (oberer Rand)

+ 4 dBm/MHz

+ 5,0 MHz (oberer Rand) bis Bandende (2 690 MHz)

Grundanforderung

Dabei ist ΔF der Frequenzabstand zum betreffenden Blockrand (in MHz).

C.   BESCHRÄNKTE BEM FÜR BASISSTATIONEN

Die BEM für einen beschränkten Frequenzblock wird gebildet, indem die Tabellen 1 und 4 so kombiniert werden, dass der Grenzwert für jede Frequenz dem nächsthöheren Wert der Grundanforderungen und der blockspezifischen Anforderungen entspricht.

Tabelle 4

Blockspezifische Anforderungen — blockinterne EIRP der Basisstation, BEM für beschränkten Block

Maximale blockinterne EIRP

+ 25 dBm/5 MHz

D.   BESCHRÄNKTE BEM FÜR BASISSTATIONEN MIT EINGESCHRÄNKTER ANTENNENANBRINGUNG

Bei Innenanbringung der Antennen oder wenn die Antennenhöhe einen bestimmten Wert unterschreitet, kann der Mitgliedstaat andere Parameter gemäß Tabelle 5 anwenden, sofern an den geografischen Grenzen zu anderen Mitgliedstaaten Tabelle 1 und ansonsten landesweit Tabelle 4 gilt.

Tabelle 5

Blockspezifische Anforderungen — Außerblock-EIRP der Basisstation, BEM für beschränkten Block mit zusätzlich eingeschränkter Antennenanbringung

Abstand zum betreffenden Blockrand

Maximale mittlere EIRP

Bandanfang (2 500 MHz) bis – 5 MHz (unterer Rand)

– 22 dBm/MHz

– 5,0 bis – 1,0 MHz (unterer Rand)

– 18 dBm/MHz

– 1,0 bis – 0,2 MHz (unterer Rand)

– 19 + 15(ΔF + 0,2) dBm/30 kHz

– 0,2 bis 0,0 MHz (unterer Rand)

– 19 dBm/30 kHz

0,0 bis + 0,2 MHz (oberer Rand)

– 19 dBm/30 kHz

+ 0,2 bis + 1,0 MHz (oberer Rand)

– 19 – 15(ΔF – 0,2) dBm/30 kHz

+ 1,0 bis + 5,0 MHz (oberer Rand)

– 18 dBm/MHz

+ 5,0 MHz (oberer Rand) bis Bandende (2 690 MHz)

– 22 dBm/MHz

Dabei ist ΔF der Frequenzabstand zum betreffenden Blockrand (in MHz).

E.   GRENZWERTE FÜR ENDSTELLEN

Tabelle 6

Blockinterne Leistungsgrenzwerte für Endstellen

 

Maximale mittlere Leistung

(einschließlich Bereich der automatischen Sendeleistungsregelung (ATPC))

Gesamtstrahlungsleistung (TRP)

31 dBm/5 MHz

Äquivalente isotrope Strahlungsleistung (EIRP)

35 dBm/5 MHz

Anmerkung: Die EIRP sollte für feste oder eingebaute Endstellen, die TRP dagegen für mobile oder ortsungebundene Endstellen verwendet werden. Die TRP ist ein Maß für die von der Antenne tatsächlich abgestrahlte Sendeleistung. Definiert ist die TRP als Integral der rundum in alle Richtungen übertragenen Leistung.


24.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/42


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 17. Juni 2008

zur Änderung der Entscheidung 1999/217/EG in Bezug auf das Verzeichnis der in oder auf Lebensmitteln verwendeten Aromastoffe

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2336)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/478/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Festlegung eines Gemeinschaftsverfahrens für Aromastoffe, die in oder auf Lebensmitteln verwendet werden oder verwendet werden sollen (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2232/96 legt das Verfahren für die Aufstellung von Regeln für Aromastoffe fest, die in oder auf Lebensmitteln verwendet werden oder verwendet werden sollen. In dieser Verordnung ist geregelt, dass die Mitgliedstaaten zunächst mitteilen, welche Aromastoffe in oder auf Lebensmitteln, die in ihrem Hoheitsgebiet vermarktet werden, verwendet werden dürfen, und dass dann nach Prüfung dieser Mitteilung durch die Kommission ein Verzeichnis von Aromastoffen („das Verzeichnis“) erstellt wird. Dieses Verzeichnis ist mit der Entscheidung 1999/217/EG der Kommission (2) angenommen worden.

(2)

Darüber hinaus sieht die Verordnung (EG) Nr. 2232/96 ein Programm vor, mit dem bewertet werden soll, ob die Aromastoffe den im Anhang der Verordnung dargelegten allgemeinen Kriterien für die Verwendung von Aromastoffen entsprechen.

(3)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit kam in ihrer Stellungnahme vom 29. November 2007 über aliphatische und aromatische Kohlenwasserstoffe zu dem Schluss, dass 2-Methylbuta-1,3-dien (eingetragen unter FL-Nr. 01 049) genotoxisches Potenzial in vivo und karzinogene Wirkung bei Versuchstieren aufweist. Daher ist dessen Verwendung als Aromastoff nicht annehmbar, weil es nicht den allgemeinen Kriterien für die Verwendung von Aromastoffen gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 entspricht. Daher sollte dieser Stoff aus dem Verzeichnis gestrichen werden.

(4)

Die Entscheidung 1999/217/EG ist entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Teil A des Anhangs der Entscheidung 1999/217/EG wird die Zeile in der Tabelle für den Wirkstoff mit der FL-Nummer 01 049 (2-Methylbuta-1,3-dien) gestrichen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. Juni 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 23.11.1996, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 84 vom 27.3.1999, S. 1. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/252/EG (ABl. L 91 vom 29.3.2006, S. 48).


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

24.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/43


GEMEINSAMER STANDPUNKT 2008/479/GASP DES RATES

vom 23. Juni 2008

zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat der Europäischen Union hat am 27. Februar 2007 im Anschluss an die Verabschiedung der Resolution 1737 (2006) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen den Gemeinsamen Standpunkt 2007/140/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (1) angenommen.

(2)

Das Verbot, restriktiven Maßnahmen unterliegenden Personen und Einrichtungen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, sollte nicht Zahlungen auf eingefrorene Konten aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Zeitpunkt, an dem diese Konten Gegenstand restriktiver Maßnahmen wurden, geschlossen oder eingegangen wurden, entgegenstehen, vorausgesetzt, dass diese Zahlungen ebenfalls eingefroren bleiben.

(3)

Der Rat hat weitere Personen und Einrichtungen ermittelt, auf die die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b und in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP genannten Kriterien zutreffen. Diese Personen und Einrichtungen sollten deshalb in Anhang II dieses Gemeinsamen Standpunkts aufgeführt werden —

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

Der Gemeinsame Standpunkt 2007/140/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Zahlungen auf eingefrorene Konten aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Zeitpunkt, an dem diese Konten Gegenstand restriktiver Maßnahmen wurden, geschlossen oder eingegangen wurden,“;

2.

Anhang II des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP wird durch den Wortlaut des Anhangs des vorliegenden Gemeinsamen Standpunkts ersetzt.

Artikel 2

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 3

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 23. Juni 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. JARC


(1)  ABl. L 61 vom 28.2.2007, S. 49. Geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2007/246/GASP (ABl. L 106 vom 24.4.2007, S. 67).


ANHANG

A.   Natürliche Personen

 

Name

Identifizierungsinformationen

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Reza AGHAZADEH

Geburtsdatum: 15.3.1949 Passnummer: S4409483, gültig 26.4.2000 – 27.4.2010. Ausgestellt: Teheran. Diplomatenpass Nr. D9001950, ausgestellt am 22.1.2008, gültig bis 21.1.2013. Geburtsort: Khoy

Leiter der Atomenergie-Organisation Irans (AEOI). Die AEOI überwacht das Nuklearprogramm von Iran und ist in der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrates bezeichnet.

23.4.2007

2.

Amir Moayyed ALAI

 

Leitungsfunktion bei der Montage und dem Bau von Zentrifugen. Der Gouverneursrat der IAEO und der Sicherheitsrat verlangen von Iran, alle mit der Anreicherung zusammenhängenden Tätigkeiten einzustellen. Dies schließt alle mit Zentrifugen zusammenhängenden Tätigkeiten ein. Am 27. August 2006 erhielt Alai eine besondere Auszeichnung von Präsident Ahmadinejad für seine leitende Funktion bei der Montage und dem Bau von Zentrifugen.

23.4.2007

3.

Mohammed Fedai ASHIANI

 

An der Herstellung von Ammoniumuranylkarbonat und der Leitung der Anreicherungsanlage in Natanz beteiligt. Von Iran wird verlangt, alle mit der Anreicherung zusammenhängenden Tätigkeiten einzustellen. Am 27. August 2006 erhielt Ashiani eine besondere Auszeichnung von Präsident Ahmadinejad für seine Mitwirkung bei der Herstellung von Ammoniumuranylkarbonat sowie seine Rolle bei der Leitung und der technischen Konzipierung der Anreicherungsanlage in Natanz (Kashan).

23.4.2007

4.

Haleh BAKHTIAR

 

An der Herstellung von Magnesium mit einer Konzentration von 99,9 % beteiligt. Am 27. August 2006 erhielt Bakhtiar eine besondere Auszeichnung von Präsident Ahmadinejad für ihre Mitwirkung bei der Herstellung von Magnesium mit einer Konzentration von 99,9 %. Magnesium mit diesem Reinheitsgrad wird für die Herstellung von Uranmetall verwendet, das in Material für eine Kernwaffe gegossen werden kann. Iran hat abgelehnt, der IAEO Zugang zu einem Dokument über die Herstellung von Halbkugeln aus Uranmetall zu gewähren, die ausschließlich für Nuklearwaffen Verwendung finden.

23.4.2007

5.

Morteza BEHZAD

 

An der Herstellung von Zentrifugenkomponenten beteiligt. Von Iran wird verlangt, alle mit der Anreicherung zusammenhängenden Tätigkeiten einzustellen. Dies umfasst alle mit Zentrifugen zusammenhängenden Tätigkeiten. Am 27. August 2006 erhielt Behzad eine besondere Auszeichnung von Präsident Ahmadinejad für seine Mitwirkung bei der Herstellung von komplexen und sensitiven Komponenten für Zentrifugen.

23.4.2007

6.

Javad DARVISH-VAND Brigadegeneral im Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC).

 

Stellvertretender Minister im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL), zuständig für Inspektionen. Ihm unterstehen sämtliche Einrichtungen und Anlagen von MODAFL.

23.6.2008

7.

Dr. Mohammad ESLAMI

 

Leiter des Ausbildungs- und Forschungsinstituts der Verteidigungsindustrien.

23.6.2008

8.

Seyyed Mahdi FARAHI Brigadegeneral im Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC)

 

Geschäftsführender Direktor der Organisation der Verteidigungsindustrien, die in der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrates bezeichnet ist.

23.6.2008

9.

Dr. Hoseyn (Hossein) FAQIHIAN

Adresse von NFPC: AEOI-NFPD, P.O.Box: 11365-8486, Teheran/Iran

Stellvertretender Chef der AEOI und Generaldirektor der Nuclear Fuel Production and Procurement Company (NFPC), Teil der AEOI. Die AEOI überwacht das Nuklearprogramm von Iran und ist in der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrates bezeichnet. Die NFPC war an mit der Anreicherung zusammenhängenden Tätigkeiten beteiligt, die Iran auf Verlangen des Gouverneursrates der IAEO und des Sicherheitsrates einstellen soll.

23.4.2007

10.

Ingenieur Mojtaba HAERI

 

Stellvertretender Minister im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL), zuständig für Industrie. Aufsichtsfunktion über die die Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (AIO) und die Organisation der Verteidigungsindustrien (DIO)

23.6.2008

11.

Ali HOSEYNITASH Brigadegeneral im Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC)

 

Leiter der Hauptabteilung des Obersten Nationalen Sicherheitsrates; beteiligt an der Politikgestaltung in Bezug auf die Nuklearfrage.

23.6.2008

12.

Seyyed Hussein (Hossein) HUSSEINI (HOSSEINI)

Geburtsdatum: 27.7.1973, Passnummer K8196482, ausgestellt am 8.4.2006, gültig bis 8.4.2011

AEOI-Beamter, der an dem Projekt für den Schwerwasser-forschungsreaktor (IR40) in Arak beteiligt ist. In der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrates wurde von Iran gefordert, alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit Schwerwasserreaktoren einzustellen.

23.4.2007

13.

Mohammad Ali JAFARI Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC)

 

Übt eine Stabsfunktion im Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC) aus.

23.6.2008

14.

Mahmood JANNATIAN

 

Stellvertretender Leiter der Atomenergie-Organisation Irans

23.6.2008

15.

M. Javad KARIMI SABET

 

Vorsitzender der Novin Energy Company. Karimi Sabet wurde ferner im August 2006 von Präsident Ahmadinejad für seine Mitwirkung bei der Konzeption, Herstellung, Montage und Inbetriebnahme von kerntechnischer Ausrüstung in der Anlage in Natanz ausgezeichnet.

23.4.2007

16.

Said Esmail KHALILIPOUR

Geburtsdatum: 24.11.1945, Geburtsort: Langroud

Stellvertretender Leiter der AEOI. Die AEOI überwacht das Nuklearprogramm von Iran und ist in der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrates bezeichnet.

23.4.2007

17.

Ali Reza KHANCHI

Adresse des NRC: AEOI-NRC P.O.Box: 11365-8486 Teheran/Iran; Fax: (+9821) 8021412

Leiter des Kernforschungszentrums Teheran der AEOI. Die IAEO wünscht weiterhin von Iran Erläuterungen über die im TNRC durchgeführten Experimente zur Plutoniumtrennung, auch über das Vorhandensein von Partikeln mit hochangereichertem Uran in Umweltproben, die in der Abfallablagerungsanlage in Karadsch entnommen wurden, wo Container stehen, in denen Targets mit abgereichertem Uran, die bei solchen Experimenten verwendet werden, gelagert werden. Die AEOI überwacht das Nuklearprogramm von Iran und ist in der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrates bezeichnet.

23.4.2007

18.

Ebrahim MAHMUDZADEH

 

Geschäftsführer von Iran Electronic Industries

23.6.2008

19.

Hamid-Reza MOHAJERANI

 

An der Produktionsleitung in der Anlage für Uranumwandlung in Isfahan beteiligt. Am 27. August 2006 erhielt Mohajerani eine besondere Auszeichnung von Präsident Ahmadinejad für seine Mitwirkung an der Produktionsleitung in Isfahan und an der Planung, dem Bau und der Montage der UF6-Anlage (UF6 ist das Prozessmedium für die Urananreicherung).

23.4.2007

20.

Beik MOHAMMADLU Brigadegeneral

 

Stellvertretender Minister im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL), zuständig für Beschaffung und Logistik

23.6.2008

21.

Anis NACCACHE

 

Geschäftsführender Direktor des Unternehmens Barzagani Tejarat Tavanmad Saccal Companies. Das Unternehmen hat versucht, sensible Güter für in der Resolution 1737 aufgeführte Einrichtungen zu erwerben.

23.6.2008

22.

Mohammad NADERI Brigadegeneral

 

Leiter der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (Aerospace Industries Organisation, AIO). Die AIO hat sich an sensiblen iranischen Programmen beteiligt.

23.6.2008

23.

Mostafa Mohammad NAJJAR Brigadegeneral im Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC)

 

Minister für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL). In seine Zuständigkeit fallen sämtliche Militärprogramme, einschließlich der ballistischen Raketenprogramme.

23.6.2008

24.

Houshang NOBARI

 

Leitungsfunktion in der Anreicherungsanlage in Natanz. Der Gouverneursrat der IAEO und der Sicherheitsrat verlangen von Iran, alle mit der Anreicherung zusammenhängenden Tätigkeiten einzustellen. Hierzu gehören Tätigkeiten in der Anreicherungsanlage in Natanz (Kashan). Am 27. August 2006 erhielt Nobari eine besondere Auszeichnung von Präsident Ahamdinejad für seine Mitwirkung an der erfolgreichen Organisation und Durchführung des Plans der Natanz (Kashan)-Anlage.

23.4.2007

25.

Dr Javad RAHIQI

Geburtsdatum: 21.4.1954, Geburtsort: Mashad

Leiter des Zentrums für nukleare Technologie in Isfahan der AEOI. Es überwacht die Uranumwandlungsanlage in Isfahan. Der Gouverneursrat der IAEO und der Sicherheitsrat verlangen von Iran, alle mit der Anreicherung zusammenhängenden Tätigkeiten einzustellen. Dies umfasst alle mit der Uranumwandlung zusammenhängenden Tätigkeiten. Die AEOI überwacht das Nuklearprogramm von Iran und ist in der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrates bezeichnet.

23.4.2007

26.

Abbas RASHIDI

 

An der Urananreicherung in Natanz beteiligt. Der Gouverneursrat der IAEO und der Sicherheitsrat verlangen von Iran, alle mit der Anreicherung zusammenhängenden Tätigkeiten einzustellen. Am 27. August 2006 erhielt Rashidi eine besondere Auszeichnung von Präsident Ahmadinejad für seine leitende Rolle und seinen besonderen Einsatz beim erfolgreichen Betrieb der Anreicherungskaskade mit 164 Zentrifugen in Natanz.

23.4.2007

27.

Konteradmiral Mohammad SHAFI'I RUDSARI

 

Stellvertretender Minister im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL), zuständig für Koordinierung.

23.6.2008

28.

Ali SHAMSHIRI Brigadegeneral im Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC).

 

Stellvertretender Minister im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL), Leiter der Spionageabwehr; zuständig für Personal- und Anlagensicherheit im Ministerium.

23.6.2008

29.

Abdollah SOLAT SANA

 

Geschäftsführender Direktor der Anlage für Uranumwandlung in Isfahan. In dieser Anlage wird das Prozessmedium (UF6) für die Anreicherungsanlage in Natanz hergestellt. Am 27. August 2006 erhielt Solat Sana eine besondere Auszeichnung von Präsident Ahmadinejad für seinen Einsatz.

23.4.2007

30.

Ahmad VAHIDI Brigadegeneral im Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC).

 

Stellvertretender Minister im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL)

23.6.2008


B.   Einrichtungen

 

Name

Identifizierungsinformationen

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Abzar Boresh Kaveh Co. (ABK Co. Kaveh Cutting Tools Co.)

 

Ist an der Herstellung von Bauteilen für Zentrifugen beteiligt.

23.6.2008

2.

Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien, OLI

AIO, 28 Shian 5, Lavizan, Teheran

OLI überwacht die iranische Herstellung von Raketen, einschließlich der in der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrates bezeichneten Shahid-Hemmat-Industriegruppe, Shahid-Bagheri-Industriegruppe und Fajr-Industriegruppe. Der Leiter der OLI und zwei weitere hohe Beamte wurden auch in der Resolution 1737 (2006) bezeichnet.

23.4.2007

3.

Armament Industries

Pasdaran Av., PO Box 19585/777, Teheran

Eine Tochtergesellschaft der OVI (Organisation der Verteidigungsindustrien).

23.4.2007

4.

Armed Forces Geographical Organisation

 

Liefert Erkenntnissen zufolge weltraumgestützte geografische Daten für das ballistische Raketenprogramm.

23.6.2008

5.

Bank Melli, Melli Bank Iran und alle ihre Zweigstellen und Niederlassungen, u.a.:

Ferdowsi Avenue, PO Box 11365-171, Teheran

Bereitstellung bzw. Bemühungen zur Bereitstellung von Finanzmitteln für Unternehmen, die Güter für Irans Nuklear- und Raketenprogramm beschaffen oder an deren Beschaffung beteiligt sind (AIO, SHIG, SBIG, AEOI, Novin Energy Company, Mesbah Energy Company, Kalaye Electric Company and DIO). Die Bank Melli dient als Vermittler für Irans sensible Geschäfte. Hat mehrfach den Kauf sensibler Materialien für Irans Nuklear- und Raketenprogramm vermittelt. Hat eine Reihe von Finanzdienstleistungen im Auftrag von Einrichtungen getätigt, die mit der iranischen Nuklear- und Raketenindustrie verbunden sind, so z.B. die Eröffnung von Akkreditiven und die Verwaltung von Konten. Viele der vorgenannten Unternehmen sind in den Resolutionen 1737 und 1747 des VN-Sicherheitsrates bezeichnet.

23.6.2008

a)

Melli Bank plc

London Wall, 11th floor, London EC2Y 5EA, Vereinigtes Königreich

b)

Bank Melli Iran Zao

9/1, Ulitsa Mashkova, Moskau, 130064, Russland

6.

Defence Technology and Science Research Centre (DTSRC) – auch bekannt unter der Bezeichnung Educational Research Institute / Moassese Amozeh Va Tahgiaghati (ERI/MAVT Co.)

Pasdaran Av., PO Box 19585/777, Teheran

Zuständig für Forschung und Entwicklung. Eine Tochtergesellschaft der OVI. Das DTSRC übernimmt einen großen Teil der Anschaffungen für die OVI.

23.4.2007

7.

Electro Sanam Company (E.S. Co.,

 

Scheinfirma der AIO, am Programm für ballistische Raketen beteiligt.

23.6.2008

8.

Ettehad Technical Group.

 

Scheinfirma der AIO, am Programm für ballistische Raketen beteiligt.

23.6.2008

9.

Industrial Factories of Precision-Machinery (IFP) (Instrumentation Factories Plant, Fajr Industrial Group)

 

Wird von der AIO für Beschaffungsversuche benutzt.

23.6.2008

10.

Iran Electronic Industries

P. O. Box 18575-365, Teheran, Iran

Zu hundert Prozent im Besitz des Ministeriums für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL) (und somit Schwesterfirma von AIO, AvIO und DIO). Aufgabe des Unternehmens ist die Fertigung elektronischer Komponenten für iranische Waffensysteme.

23.6.2008

11.

IRGC Air Force

 

Verwaltet Irans Bestände an ballistischen Kurz- und Mittelstreckenraketen. Der Leiter von IRGC Air Force wurde in der Resolution 1737 des VN-Sicherheitsrates bezeichnet.

23.6.2008

12.

Jaber Ibn Hayan

AEOI-JIHRD P.O.Box: 11365-8486; Teheran; 84, 20th Av. Entehaye Karegar Shomali Street; Teheran

Jaber Ibn Hayan ist ein Labor der AEOI (Atomenergie-Organisation Irans), das an den Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Brennstoffkreislauf beteiligt ist. Es hat seinen Sitz im Kernforschungszentrum Teheran (TNRC) und wurde von Iran gemäß seiner Garantievereinbarung vor 2003 nicht deklariert, obwohl dort Tätigkeiten der Uranumwandelung durchgeführt wurden.

23.4.2007

13.

Joza Industrial Co.

 

Scheinfirma der AIO, am Programm für ballistische Raketen beteiligt.

23.6.2008

14.

Khatem-ol Anbiya Construction Organisation

221, North Falamak-Zarafshan Intersection, 4th Phase, Shahkrak-E-Ghods, Teheran 14678, Iran

Unternehmensgruppe im Besitz des Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC). Nutzt korpseigene ingenieurtechnische Baukapazitäten; tritt als Generalauftragnehmer für größere Vorhaben wie den Bau von Tunneln auf. Unterstützt Erkenntnissen zufolge Irans Nuklearprogramm und das ballistische Raketenprogramm.

23.6.2008

15.

Khorasan Metallurgy Industries

 

Tochterunternehmen der Ammunition Industries Group, die der DIO untersteht; ist an der Herstellung von Bauteilen für Zentrifugen beteiligt.

23.6.2008

16.

Malek Ashtar-Universität

 

Steht mit dem Verteidigungsministerium in Verbindung; hat 2003 einen Studiengang für Raketentechnik in enger Zusammenarbeit mit der AIO geschaffen.

23.6.2008

17.

Marine Industries

Pasdaran Av., PO Box 19585/777, Teheran

Eine Tochtergesellschaft der OVI.

23.4.2007

18.

Mechanic Industries Group

 

Ist an der Herstellung von Bauteilen für das ballistische Raketenprogramm beteiligt.

23.6.2008

19.

Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL)

West side of Dabestan Street, Abbas Abad District, Teheran

Zuständig für Irans Forschungs-, Entwicklungs- und Fertigungsprogramme im Verteidigungsbereich, auch für die Unterstützung der Nuklear- und Raketenprogramme.

23.6.2008

20.

Ministerium für die Ausfuhr von Verteidigungslogistik (MODLEX)

P.O. Box 16315-189, Teheran, Iran

Ist der Exportzweig von MODAFL und die Stelle, die für die Ausfuhr fertiger Waffen im Rahmen zwischenstaatlicher Geschäfte eingesetzt wird. MODLEX soll nach der Resolution 1747 (2007) des VN-Sicherheitsrates keinen Handel treiben.

23.6.2008

21.

3M Mizan Machinery Manufacturing

 

Scheinfirma der AIO, an Beschaffungen für ballistische Raketen beteiligt.

23.6.2008

22.

Nuclear Fuel Production and Procurement Company (NFPC)

AEOI-NFPD, P.O.Box: 11365-8486, Teheran / Iran

Die Nuclear Fuel Production Division (NFPD) der AEOI beschäftigt sich mit Forschung und Entwicklung in Zusammenhang mit dem Kernbrennstoffkreislauf einschließlich Uranschürfung, -bergbau, -gewinnung, Uranumwandlung und nukleare Entsorgung. Die NFPC ist die Nachfolgerin der NFPD, Tochterfirma der AEOI, die Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet des Kernbrennstoffkreislaufs, einschließlich Umwandlung und Anreicherung, betreibt.

23.4.2007

23.

Parchin Chemical Industries

 

War im Bereich Antriebstechnik für Irans ballistisches Raketenprogramm tätig.

23.6.2008

24.

Pishgam (Pioneer) Energy Industries

 

War am Bau der Uranumwandlungsanlage Isfahan beteiligt.

23.6.2008

25.

War am Bau der Uranumwandlungsanlage Isfahan beteiligt.

 

Scheinfirma der AIO, ist am ballistischen Raketenprogramm beteiligt.

23.6.2008

26.

Scheinfirma der AIO, ist am ballistischen Raketenprogramm beteiligt.

Pasdaran Av., PO Box 19585/777, Teheran

Eine Tochtergesellschaft der OVI.

23.4.2007

27.

Eine Tochtergesellschaft der OVI.

 

Die SPO vermittelt Erkenntnissen zufolge die Einfuhr kompletter Waffen. Offenbar Tochterunternehmen von MODAFL.

23.6.2008

28.

TAMAS Company

 

TAMAS ist an mit der Anreicherung zusammenhängenden Tätigkeiten beteiligt, die Iran auf Verlangen des Gouverneursrates der IAEO und des Sicherheitsrates einstellen soll. TAMAS ist das Dachunternehmen mit vier Tochterfirmen, von denen eine Firma Urangewinnung für Urankonzentration betreibt und eine weitere für Uranaufbereitung, -anreicherung und -abfälle zuständig ist.

23.4.2007


24.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/50


GEMEINSAME AKTION 2008/480/GASP DES RATES

vom 23. Juni 2008

zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2005/190/GASP betreffend die integrierte Mission der Europäischen Union zur Stützung der Rechtsstaatlichkeit im Irak, EUJUST LEX

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 7. März 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/190/GASP betreffend die integrierte Mission der Europäischen Union zur Stützung der Rechtsstaatlichkeit im Irak, EUJUST LEX, angenommen (1).

(2)

Der Rat hat am 14. April 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/304/GASP zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2005/190/GASP bis zum 30. Juni 2008 angenommen.

(3)

Die Gemeinsame Aktion 2005/190/GASP sollte weiter bis zum 30. Juni 2009 verlängert werden.

(4)

Es sollte ein neuer als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag vorgesehen werden, um die Ausgaben im Zusammenhang mit der Mission für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 abzudecken.

(5)

Das Mandat der Mission wird in einem Sicherheitsumfeld umgesetzt, das sich verschlechtern kann, was den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, wie sie in Artikel 11 des Vertrags definiert sind, abträglich sein könnte —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Die Gemeinsame Aktion 2005/190/GASP wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 11 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Mission für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 beläuft sich auf 7,2 Mio. EUR.“

2.

Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt bis zum 30. Juni 2009.“

Artikel 2

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 3

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 23. Juni 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. JARC


(1)  ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 37. Zuletzt geändert durch die Gemeinsame Aktion 2008/304/GASP (ABl. L 105 vom 15.4.2008, S. 10).


24.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/51


GEMEINSAME AKTION 2008/481/GASP DES RATES

vom 23. Juni 2008

zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/131/GASP zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Afghanistan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 18. Februar 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/131/GASP (1), mit der das Mandat von Herrn Francesc Vendrell als Sonderbeauftragter der Europäischen Union für Afghanistan bis zum 31. Mai 2008 verlängert wurde, sowie am 26. Mai 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/391/GASP (2) angenommen, mit der das Mandat von Herrn Francesc Vendrell bis zum 30. Juni 2008 verlängert wurde.

(2)

Herr Francesc Vendrell hat den Generalsekretär/Hohen Vertreter darüber unterrichtet, dass er bis zum 31. August 2008 als Sonderbeauftragter der Europäischen Union (EUSR) weiter zur Verfügung steht. Sein Mandat als Sonderbeauftragter sollte bis zu diesem Zeitpunkt verlängert werden. Der Rat beabsichtigt, für den danach folgenden Zeitraum, d. h. bis zum 28. Februar 2009, einen neuen Sonderbeauftragten zu ernennen.

(3)

Artikel 5 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2008/131/GASP, geändert durch die Gemeinsame Aktion 2008/391/GASP, sieht zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) bis zum 30. Juni 2008 einen als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrag von 975 000 EUR vor. Dieser als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag sollte um 678 000 EUR erhöht werden, um die Ausgaben in Verbindung mit dem noch verbleibenden Zeitraum des Mandats des Sonderbeauftragten zu decken —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Änderung

Die Gemeinsame Aktion 2008/131/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Sonderbeauftragter der Europäischen Union

Das Mandat von Herrn Francesc Vendrell als Sonderbeauftragter der Europäischen Union (EUSR) für Afghanistan wird bis zum 31. August 2008 verlängert.“

2.

Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen zur Deckung der mit dem Mandat des Sonderbeauftragten verbundenen Ausgaben im Zeitraum vom 1. März 2008 bis zum 31. August 2008 beläuft sich auf 1 653 000 EUR.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 3

Veröffentlichung

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 23. Juni 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. JARC


(1)  ABl. L 43 vom 19.2.2008, S. 26.

(2)  ABl. L 137 vom 27.5.2008, S. 52.


24.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/52


BESCHLUSS DES RATES 2008/482/GASP

vom 23. Juni 2008

zur Änderung des Beschlusses 2008/134/GASP zur Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die 4. Gemeinsame Aktion 2005/797/GASP des Rates zur Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (1)14 November 2005, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des Vertrags über die Europäische Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 14. November 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/797/GASP angenommen, mit der die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete („EUPOL COPPS“) für einen Zeitraum von drei Jahren eingesetzt wurde. Die Einsatzphase der EUPOL COPPS hat am 1. Januar 2006 begonnen.

(2)

Der Rat hat am 18. Februar 2008 den Beschluss 2008/134/GASP zur Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2005/797/GASP zur Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (2) angenommen, mit dem der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit EUPOL COPPS für den Zeitraum vom 1. März 2008 bis zum 31. Dezember 2008 festgelegt wurde.

(3)

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für EUPOL COPPS sollte erhöht werden, um eine Verstärkung ihrer Tätigkeiten zu ermöglichen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Artikel 1 des Beschlusses 2008/134/GASP erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit der Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) für den Zeitraum vom 1. März 2008 bis zum 31. Dezember 2008 beträgt 6 000 000 EUR.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 23. Juni 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. JARC


(1)  ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 65. Gemeinsame Aktion geändert durch Gemeinsame Aktion 2007/806/GASP (ABl. L 323 vom 8.12.2007, S. 50).

(2)  ABl. L 43 vom 19.2.2008, S. 38.


Berichtigungen

24.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/53


Berichtigung der Entscheidung 2008/269/EG der Kommission vom 19. März 2008 zur Änderung der Entscheidung 2001/618/EG im Hinblick auf die Aufnahme der französischen Departements Côtes-d’Armor, Finistère, Ille-et-Vilaine, Morbihan und Nord in die Liste der Regionen, die frei von der Aujeszky-Krankheit sind

( Amtsblatt der Europäischen Union L 85 vom 27. März 2008 )

Die Veröffentlichung der Entscheidung 2008/269/EG ist als null und nichtig anzusehen.