ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 161 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
51. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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Verordnung (EG) Nr. 571/2008 der Kommission vom 19. Juni 2008 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Kriterien für die Überprüfung der jährlichen BSE-Überwachungsprogramme ( 1 ) |
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VOM EUROPÄISCHEN PARLAMENT UND VOM RAT GEMEINSAM ANGENOMMENE ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
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ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE |
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Kommission |
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2008/465/EG |
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Entscheidung der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Änderung von Anlage B zu Anhang VII der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens hinsichtlich einiger Betriebe in der Fleisch-, Geflügelfleisch-, Fisch-, Milch- und Milcherzeugnisverarbeitung in Rumänien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2400) ( 1 ) |
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2008/466/EG |
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2008/467/EG |
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EMPFEHLUNGEN |
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Kommission |
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2008/468/EG |
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Empfehlung der Kommission vom 30. Mai 2008 über Risikobegrenzungsmaßnahmen für die Stoffe Zinkoxid, Zinksulfat und Trizinkbis(orthophosphat) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2322) ( 1 ) |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
VERORDNUNGEN
20.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 161/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 569/2008 DES RATES
vom 12. Juni 2008
zur Änderung der Verordnung Nr. 11 über die Beseitigung von Diskriminierungen auf dem Gebiet der Frachten und Beförderungsbedingungen gemäß Artikel 79 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75 Absatz 3,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Die in Artikel 75 des Vertrags geforderte gemeinschaftliche Regelung zur Beseitigung bestimmter Formen der Diskriminierung im innergemeinschaftlichen Verkehr wurde mit der Verordnung Nr. 11 (2) getroffen. Um die Verwaltungslast der Unternehmen zu verringern, sollte diese Verordnung vereinfacht werden, indem auf heute überholte und unnötige Anforderungen verzichtet wird, insbesondere auf die Anforderung, bestimmte Informatinen auf Papier aufzubewahren, die aufgrund des technischen Fortschritts heute in den Buchführungssystemen der Verkehrsunternehmen gespeichert sind —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung Nr. 11 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 5 wird gestrichen. |
2. |
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
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Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 12. Juni 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. VIZJAK
(1) ABl. C 175 vom 27.7.2007, S. 37.
(2) ABl. 52 vom 16.8.1960, S. 1121/60. Geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3626/84 (ABl. L 335 vom 22.12.1984, S. 4).
20.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 161/2 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 570/2008 DER KOMMISSION
vom 19. Juni 2008
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 20. Juni 2008 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Juni 2008
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 19. Juni 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
0702 00 00 |
MA |
41,9 |
MK |
36,3 |
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TR |
52,4 |
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ZZ |
43,5 |
|
0707 00 05 |
JO |
151,2 |
MK |
19,4 |
|
TR |
86,0 |
|
ZZ |
85,5 |
|
0709 90 70 |
TR |
100,9 |
ZZ |
100,9 |
|
0805 50 10 |
AR |
126,2 |
EG |
120,2 |
|
US |
95,9 |
|
ZA |
114,5 |
|
ZZ |
114,2 |
|
0808 10 80 |
AR |
96,9 |
BR |
95,2 |
|
CL |
103,4 |
|
CN |
90,8 |
|
NZ |
120,5 |
|
US |
96,3 |
|
UY |
82,3 |
|
ZA |
86,8 |
|
ZZ |
96,5 |
|
0809 10 00 |
IL |
89,8 |
TR |
185,7 |
|
US |
236,6 |
|
ZZ |
170,7 |
|
0809 20 95 |
TR |
365,0 |
US |
369,3 |
|
ZZ |
367,2 |
|
0809 30 10, 0809 30 90 |
EG |
182,1 |
US |
191,8 |
|
ZZ |
187,0 |
|
0809 40 05 |
IL |
121,3 |
TR |
131,9 |
|
ZZ |
126,6 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.
20.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 161/4 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 571/2008 DER KOMMISSION
vom 19. Juni 2008
zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Kriterien für die Überprüfung der jährlichen BSE-Überwachungsprogramme
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 legt Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Tieren fest. Sie sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat ein jährliches TSE-Überwachungsprogramm durchführt, welches auf aktiver und passiver Überwachung beruht. |
(2) |
Gemäß Artikel 6 Absatz 1b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 kann auf Antrag eines Mitgliedstaats, der nachweisen kann, dass sich die epidemiologische Situation in dem Land verbessert hat, das jährliche Überwachungsprogramm überprüft werden. |
(3) |
Mehrere Mitgliedstaaten, in denen ein positiver Trend der epidemiologischen Situation bei BSE zu verzeichnen war, haben Interesse an einer Überprüfung ihrer jährlichen BSE-Überwachungsprogramme geäußert. Damit die Mitgliedstaaten der Kommission einen Antrag auf Überprüfung ihrer BSE-Überwachungsprogramme vorlegen können, sind Kriterien für den Nachweis einer Verbesserung der epidemiologischen Situation bei BSE festzulegen. |
(4) |
Bei diesen Kriterien handelt es sich um epidemiologische Indikatoren, die die Entwicklung der BSE-Situation in den Mitgliedstaaten im Laufe der Jahre quantitativ bewerten sollen. |
(5) |
Aus Gründen der Klarheit und der Kohärenz sind diese Kriterien in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festzulegen. |
(6) |
Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte entsprechend geändert werden. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Juni 2008
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 357/2008 der Kommission (ABl. L 111 vom 23.4.2008, S. 3).
ANHANG
In Anhang III Kapitel A Teil I der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird die folgende Nummer 7 angefügt:
„7. Überprüfung der jährlichen BSE-Überwachungsprogramme gemäß Artikel 6 Absatz 1b
7.1. Anträge der Mitgliedstaaten
Die Anträge auf Überprüfung der jährlichen BSE-Überwachungsprogramme, welche die Mitgliedstaaten bei der Kommission stellen, müssen mindestens Folgendes enthalten:
a) |
Informationen über das in den vorangegangenen sechs Jahren auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bestehende jährliche BSE-Überwachungssystem, einschließlich ausführlicher Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der epidemiologischen Kriterien gemäß Nummer 7.2; |
b) |
Informationen über das in den vorangegangenen sechs Jahren auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bestehende Rinderidentifikations- und -rückverfolgungssystem gemäß Artikel 6 Absatz 1b Unterabsatz 3 Buchstabe b, einschließlich einer ausführlichen Beschreibung des Betriebs der elektronischen Datenbank gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (1); |
c) |
Informationen über Verfütterungsverbote während der vorangegangenen sechs Jahre auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, einschließlich einer ausführlichen Beschreibung der Durchsetzung des Verfütterungsverbots bei landwirtschaftlichen Nutztieren, gemäß Artikel 6 Absatz 1b Unterabsatz 3 Buchstabe c, einschließlich des Probenahmeplans, der Zahl und Art der festgestellten Verstöße und der Ergebnisse der Folgeprüfungen; |
d) |
eine ausführliche Beschreibung des vorgeschlagenen überprüften BSE-Überwachungsprogramms, die das geografische Gebiet umfasst, in dem das Programm durchgeführt werden soll, und eine Beschreibung der Rinderteilpopulationen, die vom überarbeiteten BSE-Überwachungsprogramm erfasst werden sollen, einschließlich der Angabe von Altersgrenzen und des Stichprobenumfangs für die Tests; |
e) |
das Ergebnis einer umfassenden Risikoanalyse, die zeigt, dass das überarbeitete BSE-Überwachungsprogramm den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sicherstellt. Diese Risikoanalyse umfasst eine Geburtskohortenanalyse oder andere einschlägige Studien, die zeigen sollen, dass die Maßnahmen zur Senkung des TSE-Risikos, einschließlich der Verfütterungsverbote gemäß Artikel 6 Absatz 1b Unterabsatz 3 Buchstabe c, wirksam durchgeführt worden sind. |
7.2. Epidemiologische Kriterien
Anträge auf Überprüfung eines BSE-Überwachungsprogramms können nur angenommen werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat nachweisen kann, dass neben den Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 1b Unterabsatz 3 Buchstaben a, b und c die folgenden epidemiologischen Kriterien auf seinem Hoheitsgebiet erfüllt sind:
a) |
Für einen Zeitraum von mindestens sechs aufeinander folgenden Jahren ab dem Zeitpunkt der Einführung des gemeinschaftlichen BSE-Testsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1b dritter Unterabsatz Buchstabe b galt Folgendes: Entweder
|
b) |
Im Anschluss an den unter Buchstabe a genannten Zeitraum von sechs Jahren gibt es keine Anzeichen dafür, dass sich die epidemiologische Situation hinsichtlich BSE verschlechtert. |
20.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 161/7 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 572/2008 DER KOMMISSION
vom 19. Juni 2008
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 hinsichtlich der Höhe und der Zahlungsweise der Jahresgebühr und der Gebühren für technische Prüfungen, die an das Gemeinschaftliche Sortenamt zu entrichten sind
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (1), insbesondere auf Artikel 113,
nach Anhörung des Verwaltungsrates des Gemeinschaftlichen Sortenamtes,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 der Kommission vom 31. Mai 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf die an das Gemeinschaftliche Sortenamt zu entrichtenden Gebühren (2) wurden die Gebühren, die an das Gemeinschaftliche Sortenamt („das Amt“) zu entrichten sind, sowie die Höhe der Gebühren festgelegt. |
(2) |
Die finanzielle Reserve des Amtes hatte die für die Gewährleistung der Kontinuität seiner Arbeit erforderliche Höhe überschritten. Daher wurden die Jahresgebühr und die Gebühren für technische Prüfungen herabgesetzt. Die finanzielle Reserve des Amtes ist nun auf einem angemessenen Stand; die Einnahmen sollten daher wieder eine Höhe erreichen, die zur Deckung aller Haushaltsausgaben des Amtes ausreicht. Zu diesem Zweck sollten die Jahresgebühr und die Gebühren für technische Prüfungen angehoben werden. |
(3) |
In Bezug auf neue Arten hat die Erfahrung mit den Gebührengruppen für die technischen Prüfungen von Zierpflanzen gezeigt, dass einige dieser Gebührengruppen einer Änderung bedürfen. |
(4) |
Um die Zahlung von Gebühren und Zuschlagsgebühren zu erleichtern, sollten Kartenzahlungen gemäß den vom Präsidenten des Amtes festgelegten Bedingungen und Einschränkungen zugelassen werden. |
(5) |
Gleichzeitig sollten die Bezeichnungen „Ecu“ und „ECU“ in der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 jeweils durch „Euro“ und „EUR“ ersetzt werden. |
(6) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1238/95 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für den gemeinschaftlichen Sortenschutz — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1238/95 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 1 Absatz 2 wird „Ecu“ durch „Euro“ ersetzt. |
2. |
In Artikel 3 Absatz 2 erhalten die Buchstaben a, b, und c folgende Fassung:
|
3. |
In Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a, c und d, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absätze 2 und 4 wird „ECU“ durch „EUR“ ersetzt. |
4. |
Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Das Amt berechnet dem Inhaber eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes, nachstehend „Inhaber“ genannt, für jedes Jahr der Dauer eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes eine Gebühr (Jahresgebühr) in Höhe von 300 EUR für das Jahr 2009 und die folgenden Jahre.“ |
5. |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 wird durch den Text im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Juni 2008
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 15/2008 (ABl. L 8 vom 11.1.2008, S. 2).
(2) ABl. L 121 vom 1.6.1995, S. 31. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2039/2005 (ABl. L 328 vom 15.12.2005, S. 33).
ANHANG
Anhang I erhält folgende Fassung:
„ANHANG I
Gebühren für technische Prüfungen gemäß Artikel 8
Die gemäß Artikel 8 für die technische Prüfung einer Sorte zu entrichtende Gebühr ist mithilfe der folgenden Tabelle zu bestimmen:
(in EUR) |
||
Kostengruppe |
Gebühr |
|
Landwirtschaftliche Arten |
||
1 |
Gewöhnliche Kulturen |
1 200 |
2 |
Vegetativ vermehrte Kulturen |
1 700 |
3 |
Ölsaaten |
1 340 |
4 |
Gräser |
1 970 |
5 |
Rüben |
1 300 |
6 |
Faserpflanzen |
1 160 |
7 |
Kulturen mit besonderen Prüfungsanforderungen |
1 340 |
8 |
Andere landwirtschaftliche Kulturen |
1 340 |
Zierpflanzenarten |
||
9 |
Arten mit Bestand lebender Referenzpflanzen, Gewächshaustest, lange Vegetationsdauer |
1 700 |
9A |
Arten mit Bestand lebender Referenzpflanzen, Gewächshaustest, lange Vegetationsdauer und besondere Pflanzengesundheitsbedingungen |
2 140 |
10 |
Arten mit Bestand lebender Referenzpflanzen, Gewächshaustest, kurze Vegetationsdauer |
1 610 |
11 |
Arten mit Bestand lebender Referenzpflanzen, Freilandtest, lange Vegetationsdauer |
1 430 |
12 |
Arten mit Bestand lebender Referenzpflanzen, Freilandtest, kurze Vegetationsdauer |
1 300 |
13 |
Arten ohne Bestand lebender Referenzpflanzen, Gewächshaustest, lange Vegetationsdauer |
1 430 |
13A |
Arten ohne Bestand lebender Referenzpflanzen, Gewächshaustest, lange Vegetationsdauer mit einem weiteren Vermehrungsschritt |
2 140 |
14 |
Arten ohne Bestand lebender Referenzpflanzen, Gewächshaustest, kurze Vegetationsdauer |
1 160 |
15 |
Arten ohne Bestand lebender Referenzpflanzen, Freilandtest, lange Vegetationsdauer |
1 250 |
16 |
Arten ohne Bestand lebender Referenzpflanzen, Freilandtest, kurze Vegetationsdauer |
1 340 |
17A |
Zierpflanzenarten, durch Saatgut vermehrte Sorten, Freilandtest |
1 450 |
18A |
Zierpflanzenarten, durch Saatgut vermehrte Sorten, Gewächshaustest |
2 000 |
17, 18 und 19 |
Gestrichen |
|
Gemüsearten |
||
20 |
Durch Saatgut vermehrte Arten, Freilandtest |
1 430 |
21 |
Durch Saatgut vermehrte Arten, Gewächshaustest |
1 790 |
22 |
Vegetativ vermehrte Arten, Freilandtest |
1 970 |
23 |
Vegetativ vermehrte Arten, Gewächshaustest |
1 610 |
Obstarten |
||
24 |
Bäume |
1 790 |
24A |
Baumarten mit einem großen Bestand lebender Referenzpflanzen (langer Zeitraum) |
2 500 |
25 |
Sträucher |
1 790 |
26 |
Weinrebenarten |
1 790 |
27 |
Rankende Arten |
1 970“ |
20.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 161/11 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 573/2008 DER KOMMISSION
vom 19. Juni 2008
zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1109/2007 für das Wirtschaftsjahr 2007/08
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmtem Sirup zu berücksichtigenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2007/08 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1109/2007 der Kommission (3) festgesetzt. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 545/2008 der Kommission (4) geändert. |
(2) |
Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die bei der Einfuhr der in Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 genannten Erzeugnisse anzuwendenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle, festgesetzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1109/2007 für das Wirtschaftsjahr 2007/08, werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 20. Juni 2008 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Juni 2008
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1). Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird ab 1. Oktober 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.
(2) ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1568/2007 (ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 62).
(3) ABl. L 253 vom 28.9.2007, S. 5.
(4) ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 90.
ANHANG
Geänderte Beträge der bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95 ab dem 20. Juni 2008 anwendbaren repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle
(EUR) |
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KN-Code |
Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht |
Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht |
1701 11 10 (1) |
21,60 |
5,50 |
1701 11 90 (1) |
21,60 |
10,83 |
1701 12 10 (1) |
21,60 |
5,31 |
1701 12 90 (1) |
21,60 |
10,31 |
1701 91 00 (2) |
23,80 |
13,75 |
1701 99 10 (2) |
23,80 |
8,81 |
1701 99 90 (2) |
23,80 |
8,81 |
1702 90 95 (3) |
0,24 |
0,40 |
(1) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1).
(2) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 318/2006.
(3) Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.
20.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 161/13 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 574/2008 DER KOMMISSION
vom 19. Juni 2008
zur Nichtgewährung einer Ausfuhrerstattung für Butter im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 581/2004
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Arten von Butter (2) wurde eine Dauerausschreibung vorgesehen. |
(2) |
Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 580/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse (3) und nach Prüfung der im Rahmen der Ausschreibung eingereichten Angebote ist es angebracht, für die am 17. Juni 2008 endende Angebotsfrist keine Erstattung zu gewähren. |
(3) |
Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die mit der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 eröffnete Dauerausschreibung und die am 17. Juni 2008 endende Angebotsfrist wird für die Erzeugnisse und Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 derselben Verordnung keine Ausfuhrerstattung gewährt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 20. Juni 2008 in Kraft.
Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Juni 2008
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1152/2007 (ABl. L 258 vom 4.10.2007, S. 3). Die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird ab 1. Juli 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.
(2) ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 64. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1543/2007 (ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 62).
(3) ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 58. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 128/2007 (ABl. L 41 vom 13.2.2007, S. 6).
20.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 161/14 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 575/2008 DER KOMMISSION
vom 19. Juni 2008
zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Eier
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 kann der Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen in der Gemeinschaft für die in Artikel 1 Absatz 1 der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden. |
(2) |
Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Eiermarkt sollten die Ausfuhrerstattungen daher in Übereinstimmung mit den Regeln und bestimmten Kriterien gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 festgelegt werden. |
(3) |
Gemäß Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 kann die Ausfuhrerstattung je nach Bestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern. |
(4) |
Erstattungen sollten nur für Erzeugnisse gewährt werden, die in der Gemeinschaft zum freien Verkehr zugelassen sind und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (2) und der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (3) sowie die Kennzeichnungsvorschriften gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 des Rates vom 19. Juni 2006 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier (4) erfüllen. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geflügelfleisch und Eier — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 werden für die Erzeugnisse und die Beträge gemäß dem Anhang dieser Verordnung unter den Bedingungen von Absatz 2 dieses Artikels gewährt.
(2) Die erstattungsfähigen Erzeugnisse gemäß Absatz 1 müssen die einschlägigen Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 erfüllen, insbesondere die Zubereitung in einem zugelassenen Betrieb und die Einhaltung der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sowie derjenigen der Verordnung (EG) Nr. 1028/2006.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 20. Juni 2008 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Juni 2008
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 679/2006 (ABl. L 119 vom 4.5.2006, S. 1). Die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 wird ab 1. Juli 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.
(2) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3.
(3) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1243/2007 (ABl. L 281 vom 25.10.2007, S. 8).
(4) ABl. L 186 vom 7.7.2006, S. 1.
ANHANG
Ausfuhrerstattungen auf dem Eiersektor, anwendbar ab 20. Juni 2008
Erzeugniscode |
Bestimmung |
Maßeinheit |
Erstattungsbetrag |
||||||
0407 00 11 9000 |
A02 |
EUR/100 Stück |
2,32 |
||||||
0407 00 19 9000 |
A02 |
EUR/100 Stück |
1,16 |
||||||
0407 00 30 9000 |
E09 |
EUR/100 kg |
0,00 |
||||||
E10 |
EUR/100 kg |
20,00 |
|||||||
E19 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||
0408 11 80 9100 |
A03 |
EUR/100 kg |
50,00 |
||||||
0408 19 81 9100 |
A03 |
EUR/100 kg |
25,00 |
||||||
0408 19 89 9100 |
A03 |
EUR/100 kg |
25,00 |
||||||
0408 91 80 9100 |
A03 |
EUR/100 kg |
31,50 |
||||||
0408 99 80 9100 |
A03 |
EUR/100 kg |
8,00 |
||||||
NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt. Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:
|
20.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 161/16 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 576/2008 DER KOMMISSION
vom 19. Juni 2008
zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Geflügelfleischsektor
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 kann der Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen in der Gemeinschaft für die in Artikel 1 Absatz 1 der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden. |
(2) |
Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Geflügelfleischmarkt sollten die Ausfuhrerstattungen daher in Übereinstimmung mit den Regeln und Kriterien gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 festgelegt werden. |
(3) |
Gemäß Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 kann die Ausfuhrerstattung je nach Bestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern. |
(4) |
Erstattungen sollten nur für Erzeugnisse gewährt werden, die in der Gemeinschaft zum freien Verkehr zugelassen sind und das Identitätskennzeichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (2) tragen. Solche Erzeugnisse sollten auch die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (3) erfüllen. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geflügelfleisch und Eier — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 werden für die Erzeugnisse und die Beträge gemäß dem Anhang dieser Verordnung unter den Bedingungen von Absatz 2 dieses Artikels gewährt.
(2) Die erstattungsfähigen Erzeugnisse gemäß Absatz 1 müssen die einschlägigen Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 erfüllen, insbesondere die Zubereitung in einem zugelassenen Betrieb und die Einhaltung der Kennzeichnungsanforderungen mit dem Identitätskennzeichen gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 20. Juni 2008 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Juni 2008
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 679/2006 (ABl. L 119 vom 4.5.2006, S. 1). Die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 wird ab 1. Juli 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.
(2) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1243/2007 (ABl. L 281 vom 25.10.2007, S. 8).
(3) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3.
ANHANG
Ausfuhrerstattungen auf dem Geflügelfleischsektor, gültig ab 20. Juni 2008
Erzeugniscode |
Bestimmung |
Maßeinheit |
Erstattungsbetrag |
||
0105 11 11 9000 |
A02 |
EUR/100 pcs |
1,4 |
||
0105 11 19 9000 |
A02 |
EUR/100 pcs |
1,4 |
||
0105 11 91 9000 |
A02 |
EUR/100 pcs |
1,4 |
||
0105 11 99 9000 |
A02 |
EUR/100 pcs |
1,4 |
||
0105 12 00 9000 |
A02 |
EUR/100 pcs |
2,8 |
||
0105 19 20 9000 |
A02 |
EUR/100 pcs |
2,8 |
||
0207 12 10 9900 |
V03 |
EUR/100 kg |
55,0 |
||
0207 12 90 9190 |
V03 |
EUR/100 kg |
55,0 |
||
0207 12 90 9990 |
V03 |
EUR/100 kg |
55,0 |
||
NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt. Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:
|
20.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 161/18 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 577/2008 DER KOMMISSION
vom 19. Juni 2008
zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von Eiern und Eigelb in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 kann der Unterschied zwischen den Preisen im internationalen Handel für die in Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden, wenn diese Erzeugnisse in Form von Waren, die im Anhang dieser Verordnung verzeichnet sind, ausgeführt werden. |
(2) |
In der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (2), sind die Erzeugnisse bezeichnet, für die ein Erstattungssatz bei der Ausfuhr in Form von in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 aufgeführten Waren festgesetzt werden muss. |
(3) |
Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist der Erstattungssatz für je 100 kg der erwähnten Grunderzeugnisse für einen Zeitraum festzusetzen, der gleich dem Zeitraum für die Festsetzung der Erstattung für die gleichen Erzeugnisse ist, die in unverarbeitetem Zustand ausgeführt werden. |
(4) |
Gemäß Artikel 11 des im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde abgeschlossenen Landwirtschaftsübereinkommens darf die bei der Ausfuhr eines in einer Ware enthaltenen Erzeugnisses gewährte Erstattung die Erstattung für das in unverarbeitetem Zustand ausgeführte Erzeugnis nicht übersteigen. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geflügelfleisch und Eier — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 und in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 20. Juni 2008 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Juni 2008
Für die Kommission
Heinz ZOUREK
Generaldirektor für Unternehmen und Industrie
(1) ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 679/2006 (ABl. L 119 vom 4.5.2006, S. 1).
(2) ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 246/2008 (ABl. L 75 vom 18.3.2008, S. 64).
ANHANG
Bei der Ausfuhr von Eiern und Eigelb in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ab dem 20. Juni 2008 geltende Erstattungssätze
(EUR/100 kg) |
||||
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Bestimmung (1) |
Erstattungssätze |
|
0407 00 |
Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht: |
|
|
|
– von Hausgeflügel: |
|
|
||
0407 00 30 |
– – andere: |
|
|
|
|
02 |
0,00 |
||
03 |
20,00 |
|||
04 |
0,00 |
|||
|
01 |
0,00 |
||
0408 |
Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: |
|
|
|
– Eigelb: |
|
|
||
0408 11 |
– – getrocknet: |
|
|
|
ex 0408 11 80 |
– – – genießbar: |
|
|
|
ungesüßt |
01 |
50,00 |
||
0408 19 |
– – anderes: |
|
|
|
– – – genießbar: |
|
|
||
ex 0408 19 81 |
– – – – flüssig: |
|
|
|
ungesüßt |
01 |
25,00 |
||
ex 0408 19 89 |
– – – – gefroren: |
|
|
|
ungesüßt |
01 |
25,00 |
||
– andere: |
|
|
||
0408 91 |
– – getrocknet: |
|
|
|
ex 0408 91 80 |
– – – genießbar: |
|
|
|
ungesüßt |
01 |
31,50 |
||
0408 99 |
– – andere: |
|
|
|
ex 0408 99 80 |
– – – genießbar: |
|
|
|
ungesüßt |
01 |
8,00 |
(1) Folgende Bestimmungsländer sind vorgesehen:
01 |
Drittländer. In Bezug auf die Schweiz und Liechtenstein gelten diese Erstattungssätze nicht für in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführte Waren; |
02 |
Kuwait, Bahrain, Oman, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate, Jemen, die Türkei, Hongkong SAR und Russland; |
03 |
Südkorea, Japan, Malaysia, Thailand, Taiwan und die Philippinen; |
04 |
alle Bestimmungsländer mit Ausnahme der Schweiz und der unter 02 und 03 genannten Bestimmungsländer. |
20.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 161/20 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 578/2008 DER KOMMISSION
vom 19. Juni 2008
zur Festlegung des Umfangs, in dem den im Juni 2008 gestellten Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Milcherzeugnissen im Rahmen der durch die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 eröffneten Zollkontingente stattgegeben werden kann
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Die Anträge, die vom 1. bis 10. Juni 2008 für bestimmte in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente (3), genannte Kontingente eingereicht wurden, beziehen sich auf Mengen, die größer sind als die zur Verfügung stehenden. Es sind daher Zuteilungskoeffizienten für die beantragten Mengen festzusetzen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Auf die Mengen von Erzeugnissen der in den Teilen I.A, I.D, I.F, I.H, I.I und I.J des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 genannten Kontingente, für die für den Zeitraum vom 1. bis 10. Juni 2008 Einfuhrlizenzen beantragt wurden, werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Zuteilungskoeffizienten angewandt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 20. Juni 2008 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Juni 2008
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1152/2007 (ABl. L 258 vom 4.10.2007, S. 3). Die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird ab 1. Juli 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.
(2) ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 289/2007 (ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 17).
(3) ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 514/2008 (ABl. L 150 vom 10.6.2008, S. 7).
ANHANG I.A
Nummer des Kontingents |
Zuteilungskoeffizient |
09.4590 |
— |
09.4599 |
— |
09.4591 |
— |
09.4592 |
— |
09.4593 |
— |
09.4594 |
— |
09.4595 |
3,906255 % |
09.4596 |
100 % |
ANHANG I.D
Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei
Nummer des Kontingents |
Zuteilungskoeffizient |
09.4101 |
— |
ANHANG I.F
Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz
Nummer des Kontingents |
Zuteilungskoeffizient |
09.4155 |
100 % |
ANHANG I.H
Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen
Nummer des Kontingents |
Zuteilungskoeffizient |
09.4179 |
100 % |
ANHANG I.I
Erzeugnisse mit Ursprung in Island
Nummer des Kontingents |
Zuteilungskoeffizient |
09.4205 |
100 % |
09.4206 |
100 % |
ANHANG I.J
Waren mit Ursprung in der Republik Moldau
Nummer des Kontingents |
Zuteilungskoeffizient |
09.4210 |
— |
20.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 161/23 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 579/2008 DER KOMMISSION
vom 18. Juni 2008
über ein Fangverbot für Kabeljau im Skagerrak durch Schiffe unter der Flagge Schwedens
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates vom 16. Januar 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008) (3) sind die Quoten für das Jahr 2008 vorgegeben. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2008 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher müssen die Befischung dieses Bestands, die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2008 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Juni 2008
Für die Kommission
Fokion FOTIADIS
Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten
(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).
(2) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11). Berichtigt im ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6.
(3) ABl. L 19 vom 23.1.2008, S. 1.
ANHANG
Nr. |
09/T&Q |
Mitgliedstaat |
SCHWEDEN |
Bestand |
COD/03AN. |
Art |
Kabeljau (Gadus morhua) |
Gebiet |
Skagerrak |
Datum |
19.5.2008 |
20.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 161/25 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 580/2008 DER KOMMISSION
vom 18. Juni 2008
zur sechsundneunzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 erster Gedankenstrich,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. |
(2) |
Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen beschloss am 4. Juni 2008 die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu ändern. Anhang I ist somit entsprechend zu ändern. |
(3) |
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet werden kann, muss die Verordnung unmittelbar in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Juni 2008
Für die Kommission
Eneko LANDÁBURU
Generaldirektor für Außenbeziehungen
(1) ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 400/2008 der Kommission (ABl. L 118 vom 6.5.2008, S. 14).
ANHANG
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:
(1) |
Der folgende Eintrag wird unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ angefügt: „Rajah Solaiman Movement (alias (a) Rajah Solaiman Islamic Movement, (b) Rajah Solaiman Revolutionary Movement). Anschrift: (a) Barangay Mal-Ong, Anda, Provinz Pangasinan, Philippinen; (b) Sitio Dueg, Barangay Maasin, San Clemente, Provinz Tarlac, Philippinen; (c) Number 50, Purdue Street, Cubao, Quezon City, Philippinen. Weitere Angaben: (a) Sitz des Büros in den Räumlichkeiten der Fi-Sabilillah Da’awa and Media Foundation Incorporated, Nr. 50, Purdue Street, Cubao, Quezon City, wo sich auch der Wohnsitz des Gründers der Organisation, Hilarion Del Rosario Santos III, befindet; (b) Zusammenarbeit mit der Gruppe Abu Sayyaf Group und der Jemaah Islamiyah, u.a. bei Sprengstoffausbildungen und sonstiger Unterstützung für die Terroranschläge auf den Philippinen in den Jahren 2004 und 2005; (c) erhielt über Khadafi Abubakar Janjalani von philippinischen Niederlassungen der International Islamic Relief Organization finanzielle Unterstützung.“ |
(2) |
Die folgenden Einträge werden unter „Natürliche Personen“ angefügt:
|
20.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 161/28 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 581/2008 DER KOMMISSION
vom 19. Juni 2008
zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2783/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin (3), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (4), regelt die Anwendung der bei der Einfuhr in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin zu erhebenden Zusatzzölle und setzt die repräsentativen Einfuhrpreise fest. |
(2) |
Die regelmäßig durchgeführte Kontrolle der Angaben, auf welche sich die Festsetzung der repräsentativen Einfuhrpreise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, hat ihre Änderung zur Folge, die bei der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisschwankungen zu erheben sind; deshalb sollten die repräsentativen Einfuhrpreise veröffentlicht werden. |
(3) |
Angesichts der Marktlage sollte diese Änderung schnellstmöglich angewendet werden. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geflügelfleisch und Eier — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 wird durch den Anhang zur vorliegenden Verordnung ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Juni 2008
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 679/2006 (ABl. L 119 vom 4.5.2006, S. 1). Die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 wird ab 1. Juli 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.
(2) ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 679/2006 (ABl. L 119 vom 4.5.2006, S. 1). Die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 wird ab 1. Juli 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.
(3) ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 104. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2916/95 der Kommission (ABl. L 305 vom 19.12.1995, S. 49).
(4) ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 448/2008 (ABl. L 134 vom 23.5.2008, S. 15).
ANHANG
der Verordnung der Kommission vom 19. Juni 2008 zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95
„ANHANG I
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Repräsentativer Preis (EUR/100 kg) |
Sicherheit gemäß Artikel 3 Absatz 3 (EUR/100 kg) |
Ursprung (1) |
0207 12 10 |
Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 70 v. H.‘, gefroren |
110,0 |
0 |
01 |
110,8 |
0 |
02 |
||
0207 12 90 |
Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 65 v. H.‘, gefroren |
120,7 |
0 |
01 |
110,8 |
2 |
02 |
||
125,4 |
0 |
04 |
||
0207 14 10 |
Teile von Hühnern, entbeint, gefroren |
212,9 |
26 |
01 |
250,7 |
15 |
02 |
||
313,2 |
0 |
03 |
||
0207 14 50 |
Hühnerbrüste, gefroren |
314,5 |
0 |
01 |
281,0 |
0 |
02 |
||
0207 14 60 |
Hühnerschenkel, gefroren |
100,2 |
13 |
01 |
0207 25 10 |
Schlachtkörper von Truthühnern, genannt ‚Truthühner 80 v. H.‘, gefroren |
175,0 |
0 |
01 |
0207 27 10 |
Teile von Truthühnern, entbeint, gefroren |
315,6 |
0 |
01 |
404,3 |
0 |
03 |
||
0408 91 80 |
Eier, nicht in der Schale, getrocknet |
466,3 |
0 |
02 |
1602 32 11 |
Nicht gegarte Zubereitungen von Hühnern |
208,4 |
24 |
01 |
(1) Ursprung der Einfuhr:
01 |
Brasilien |
02 |
Argentinien |
03 |
Chile |
04 |
Thailand.“ |
VOM EUROPÄISCHEN PARLAMENT UND VOM RAT GEMEINSAM ANGENOMMENE ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE
20.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 161/30 |
ENTSCHEIDUNG Nr. 582/2008/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 17. Juni 2008
zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen, die darauf beruht, dass Bulgarien, Zypern und Rumänien bestimmte Dokumente für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet einseitig als ihren nationalen Visa gleichwertig anerkennen
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2,
auf Vorschlag der Kommission,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2005 müssen Bulgarien und Rumänien, die der Union am 1. Januar 2007 beigetreten sind, von diesem Tag an den Staatsangehörigen der Drittländer, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (2), aufgeführt sind, eine Visumpflicht auferlegen. |
(2) |
Nach Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 sind die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über die Voraussetzungen und Kriterien für die Ausstellung einheitlicher Visa sowie die Bestimmungen über die gegenseitige Anerkennung von Visa und über die Gleichwertigkeit von Aufenthaltserlaubnissen und Visa in Bulgarien und Rumänien nur gemäß einem entsprechenden Beschluss des Rates anzuwenden. Sie sind für diese Mitgliedstaaten jedoch ab dem Tag des Beitritts bindend. |
(3) |
Bulgarien und Rumänien sind daher verpflichtet, Staatsangehörigen von Drittländern mit einem einheitlichen Visum oder einem Visum für einen langfristigen Aufenthalt oder einer Aufenthaltserlaubnis eines Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang umsetzt, oder mit einem ähnlichen Dokument aus Zypern, einem Mitgliedstaat, der den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig umsetzt, für die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder die Durchreise nationale Visa auszustellen. |
(4) |
Von den Inhabern von Dokumenten, die von den Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig umsetzen, ausgestellt wurden und ähnlichen Dokumenten von Zypern geht für Bulgarien und Rumänien keine Gefahr aus, da sie von den anderen Mitgliedstaaten allen erforderlichen Kontrollen unterzogen wurden. Um Bulgarien und Rumänien ungerechtfertigten zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu ersparen, sollten für Bulgarien und Rumänien ähnliche Vorschriften eingeführt werden wie die mit der Entscheidung Nr. 895/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 eingeführten gemeinsamen Vorschriften zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen, die darauf beruht, dass die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei bestimmte Dokumente für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet einseitig als ihren nationalen Visa gleichwertig anerkennen (3). |
(5) |
Nach den in dieser Entscheidung festgelegten gemeinsamen Vorschriften sollte es Bulgarien und Rumänien gestattet werden, bestimmte, von den Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig umsetzen, ausgestellte Dokumente und Dokumente, die im Anhang zur Entscheidung Nr. 895/2006/EG aufgeführt sind und von Zypern ausgestellt wurden, einseitig als ihren nationalen Visa gleichwertig anzuerkennen und eine vereinfachte Regelung für Personenkontrollen an den Außengrenzen auf der Grundlage dieser einseitigen Anerkennung einzuführen. |
(6) |
Diese gemeinsamen Vorschriften sollten auch Zypern gestatten, von Bulgarien und Rumänien ausgestellte Visa und Aufenthaltserlaubnisse für Zwecke der Durchreise als seinen nationalen Visa gleichwertig anzuerkennen. |
(7) |
Die in dieser Entscheidung geregelten vereinfachten Vorschriften sollten während einer Übergangszeit bis zu dem Tag gelten, der in einem Beschluss des Rates nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Beitrittsakte von 2003 in Bezug auf Zypern und Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Beitrittsakte von 2005 in Bezug auf Bulgarien und Rumänien zu bestimmen ist, vorbehaltlich möglicher Übergangsbestimmungen im Hinblick auf vor diesem Datum ausgestellte Dokumente. |
(8) |
Die Anerkennung von Dokumenten sollte auf den Zweck der Durchreise durch das Hoheitsgebiet von Bulgarien, Zypern und Rumänien beschränkt werden. Die Teilnahme an der vereinfachten Regelung sollte fakultativ sein und den neuen Mitgliedstaaten keine Verpflichtungen auferlegen, die über diejenigen der Beitrittsakte von 2003 und der Beitrittsakte von 2005 hinausgehen. |
(9) |
Die gemeinsamen Vorschriften sollten gelten für die einheitlichen Visa, die Visa für einen langfristigen Aufenthalt und die Aufenthaltserlaubnisse der Schengen-Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig umsetzen (zu denen ab dem 21. Dezember 2007 auch die Tschechische Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei zählen), für ähnliche Dokumente von Zypern sowie für die von Bulgarien und Rumänien ausgestellten Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt, die Visa für einen langfristigen Aufenthalt und die Aufenthaltserlaubnisse. |
(10) |
Die Einreisevoraussetzungen des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (4) müssen mit Ausnahme der Voraussetzung des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt sein, soweit mit dieser Entscheidung, mit der die gemeinsamen Vorschriften gemäß der Entscheidung Nr. 895/2006/EG ausgedehnt werden, eine Regelung für die einseitige Anerkennung durch Bulgarien und Rumänien von bestimmten Dokumenten getroffen wird, die von Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, die den Schengen-Besitzstand vollständig umsetzen, sowie von ähnlichen Dokumenten, die von Zypern ausgestellt wurden, sowie für die einseitige Anerkennung durch Zypern von Visa für den kurzfristigen Aufenthalt, Visa für den langfristigen Aufenthalt und Aufenthaltserlaubnissen, die von Bulgarien und Rumänien für den Zweck der Durchreise ausgestellt wurden. |
(11) |
Da das Ziel der Entscheidung, nämlich die Einführung einer von Bulgarien, Zypern und Rumänien anzuwendenden Regelung für die einseitige Anerkennung bestimmter von anderen Mitgliedstaaten ausgestellter Dokumente, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Entscheidung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
(12) |
Diese Entscheidung stellt keine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (5) dar, da sie sich nur an Bulgarien, Zypern und Rumänien richtet, die den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwenden. Im Interesse der Kohärenz und des einwandfreien Funktionierens des Schengener Systems deckt diese Entscheidung jedoch auch Visa und Aufenthaltserlaubnisse ab, die von Drittländern wie Island und Norwegen ausgestellt werden, die bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert sind und ihn vollständig anwenden. |
(13) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands beteiligen sich diese Mitgliedstaaten nicht an der Annahme dieser Entscheidung. |
(14) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist — |
HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Mit dieser Entscheidung wird eine vereinfachte Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen eingeführt:
— |
Bulgarien und Rumänien können die in den Artikeln 2 und 3 sowie Artikel 4 genannten Dokumente, die von diesen beiden Mitgliedstaaten und von Zypern Angehörigen von Drittstaaten ausgestellt wurden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 der Visumpflicht unterliegen, für die Zwecke der Durchreise einseitig als ihren nationalen Visa gleichwertig anerkennen. |
— |
Zypern kann die in Artikel 4 genannten und von Bulgarien oder Rumänien Angehörigen von Drittstaaten, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 der Visumpflicht unterliegen, ausgestellten Dokumente für die Zwecke der Durchreise einseitig als seinen nationalen Visa gleichwertig anerkennen. |
Die Umsetzung dieser Entscheidung berührt nicht die Personenkontrollen an den Außengrenzen, die gemäß den Artikeln 5 bis 13 und 18 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 vorzunehmen sind.
Artikel 2
(1) Bulgarien und Rumänien können die folgenden Dokumente, die von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendet, für die Zwecke der Durchreise unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Inhabers als ihrem nationalen Visum gleichwertig anerkennen:
i) |
das „einheitliche Visum“ nach Artikel 10 des Schengen-Durchführungsübereinkommens; |
ii) |
das „Visum für einen langfristigen Aufenthalt“ nach Artikel 18 des Schengen-Durchführungsübereinkommens; |
iii) |
die „Aufenthaltserlaubnis“ nach Anhang IV der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion. |
(2) Mit dem Beschluss, diese Entscheidung anzuwenden, erkennen Bulgarien und Rumänien alle in Absatz 1 aufgeführten Dokumente an, unabhängig davon, welcher Staat das Dokument ausgestellt hat.
Artikel 3
Falls Bulgarien und Rumänien beschließen, Artikel 2 anzuwenden, können sie darüber hinaus nationale Visa für kurzfristige Aufenthalte, Visa für langfristige Aufenthalte und Aufenthaltserlaubnisse, die von Zypern ausgestellt wurden, für die Zwecke der Durchreise als ihren nationalen Visa gleichwertig anerkennen.
Die von Zypern ausgestellten Dokumente, die anerkannt werden können, sind im Anhang zur Entscheidung Nr. 895/2006/EG aufgeführt.
Artikel 4
Des Weiteren können Bulgarien und Rumänien von dem jeweils anderen ausgestellte nationale Visa für kurzfristige Aufenthalte, Visa für langfristige Aufenthalte und Aufenthaltserlaubnisse für die Zwecke der Durchreise als ihren nationalen Visa gleichwertig anerkennen.
Die von Bulgarien und Rumänien ausgestellten Dokumente, die nach dieser Entscheidung anerkannt werden können, sind im Anhang aufgeführt.
Ferner kann Zypern von Bulgarien und Rumänien ausgestellte nationale Visa für kurzfristige Aufenthalte, Visa für langfristige Aufenthalte und Aufenthaltserlaubnisse, wie sie im Anhang zu dieser Entscheidung aufgeführt sind, für die Zwecke der Durchreise als seinen nationalen Visa gleichwertig anerkennen.
Artikel 5
Bulgarien, Zypern und Rumänien können für die Zwecke der Durchreise Dokumente nur dann als ihren nationalen Visa gleichwertig anerkennen, wenn die Dauer der Durchreise von Drittstaatsangehörigen durch ihr Hoheitsgebiet fünf Tage nicht überschreitet.
Die Gültigkeitsdauer der in den Artikeln 2, 3 und 4 genannten Dokumente muss die Dauer der Durchreise umfassen.
Artikel 6
Bulgarien, Zypern und Rumänien teilen der Kommission innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Inkrafttreten dieser Entscheidung mit, ob sie beschlossen haben, diese Entscheidung anzuwenden. Die Kommission veröffentlicht die von diesen Mitgliedstaaten übermittelten Informationen im Amtsblatt der Europäischen Union.
Artikel 7
Diese Entscheidung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt bis zu dem vom Rat in einem Beschluss nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Beitrittsakte von 2003 in Bezug auf Zypern und nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Beitrittsakte von 2005 in Bezug auf Bulgarien und Rumänien bestimmten Tag, an dem sämtliche Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Bereich der gemeinsamen Visapolitik und der Reisefreiheit von Drittstaatsangehörigen, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben, auf den betreffenden Mitgliedstaat Anwendung finden.
Nach dem durch den entsprechenden Beschluss des Rates im Sinne des Absatzes 2 in Bezug auf einen Mitgliedstaat bestimmten Tag erkennt dieser Mitgliedstaat nationale Visa für kurzfristige Aufenthalte, die vor diesem Datum ausgestellt wurden, während ihrer Gültigkeitsdauer für die Zwecke der Durchreise durch sein Hoheitsgebiet bis zum letzten Tag des sechsten Monats ab diesem Datum an, sofern der betreffende Mitgliedstaat die Kommission gemäß Artikel 6 unterrichtet hat. Während dieses Zeitraums gelten die in der vorliegenden Entscheidung festgelegten Bedingungen.
Artikel 8
Diese Entscheidung ist an Bulgarien, Zypern und Rumänien gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am 17. Juni 2008.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
H.-G. PÖTTERING
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. LENARČIČ
(1) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 31. Januar 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 5. Juni 2008.
(2) ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1932/2006 (ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 23).
(3) ABl. L 167 vom 20.6.2006, S. 1.
(4) ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1.
(5) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
ANHANG
Liste der von Bulgarien ausgestellten Dokumente
Visa
— |
Виза за транзитно преминаване (виза вид „B“) — Transitvisum (Typ „B“); |
— |
Виза за краткосрочно пребиваване (виза вид „C“) — Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt (Typ „C“); |
— |
Виза за дългосрочно пребиваване (виза вид „D“) — Visum für einen langfristigen Aufenthalt (Typ „D“). |
Aufenthaltserlaubnisse
— |
Карта на продължително пребиваващ в Република България чужденец — Ausweiskarte für einen sich in der Republik Bulgarien langfristig aufhaltenden Ausländer; |
— |
Карта на постоянно пребиваващ в Република България чужденец — Ausweiskarte für einen sich in der Republik Bulgarien ständig aufhaltenden Ausländer; |
— |
Удостоверение за завръщане в Република България на чужденец — Bescheinigung für die Rückkehr eines Ausländers in die Republik Bulgarien. |
Liste der von Rumänien ausgestellten Dokumente
Visa
— |
viză de tranzit, identificată prin simbolul B (Transitvisum, Symbol B); |
— |
viză de scurtă ședere, identificată prin simbolul C (Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt, Symbol C); |
— |
viză de lungă ședere, identificată prin unul dintre următoarele simboluri, în funcție de activitatea pe care urmează să o desfășoare în România străinul căruia i-a fost acordată (Visum für einen langfristigen Aufenthalt, wird entsprechend der Tätigkeit, der der Ausländer, dem das Visum ausgestellt wird, in Rumänien nachgeht, mit einem der folgenden Symbole versehen):
|
Aufenthaltserlaubnisse
— |
Permis de ședere temporară (Befristete Aufenthaltserlaubnis); |
— |
Permis de ședere permanentă (Unbefristete Aufenthaltserlaubnis); |
— |
Carte de rezidență — pentru străinii membri de familie ai cetățenilor români (Aufenthaltskarte für Ausländer, die Familienangehörige von rumänischen Staatsbürgern sind); |
— |
Carte de rezidență permanentă — pentru străinii membri de familie ai cetățenilor români (Daueraufenthaltskarte für Ausländer, die Familienangehörige von rumänischen Staatsbürgern sind). |
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE
Kommission
20.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 161/36 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 6. Juni 2008
zur Änderung von Anlage B zu Anhang VII der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens hinsichtlich einiger Betriebe in der Fleisch-, Geflügelfleisch-, Fisch-, Milch- und Milcherzeugnisverarbeitung in Rumänien
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2400)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/465/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere Anhang VII Kapitel 5 Abschnitt B Unterabschnitt I Buchstabe e,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (1) und die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (2) sehen bestimmte strukturelle Anforderungen an Betriebe vor, die in den Geltungsbereich dieser Verordnungen fallen. |
(2) |
Anhang VII Kapitel 5 Abschnitt B Unterabschnitt I Buchstabe a der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens sieht vor, dass bestimmte, in diesen Verordnungen festgelegte strukturelle Anforderungen an die in Anlage B zu Anhang VII der Beitrittsakte aufgeführten Betriebe in Rumänien unter bestimmten Bedingungen bis zum 31. Dezember 2009 nicht gelten. |
(3) |
Solange diese Betriebe in der Übergangsphase sind, sollten Erzeugnisse aus diesen Betrieben nur auf den inländischen Markt gebracht oder zur weiteren Verarbeitung in rumänischen in der Übergangsphase befindlichen Betrieben verwendet werden. |
(4) |
Anlage B zu Anhang VII der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens wurde durch die Entscheidungen 2007/23/EG (3) und 2007/710/EG (4) der Kommission geändert. |
(5) |
In Rumänien haben einige Betriebe der Fleisch, Geflügelfleisch, Fisch und Milch verarbeitenden Sektoren sowie einige Milchproduktbetriebe ihren Modernisierungsprozess abgeschlossen und entsprechen nun in vollem Umfang den Gemeinschaftsvorschriften. Andere Betriebe haben ihre Tätigkeit eingestellt. Diese Betriebe sind deshalb aus dem Verzeichnis der Betriebe, für die eine Übergangsregelung gilt, zu streichen. |
(6) |
Anlage B zu Anhang VII der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens ist daher entsprechend zu ändern. |
(7) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten Betriebe werden aus der Anlage B des Anhangs XII der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens gestrichen.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 6. Juni 2008
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3.
(2) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1243/2007 des Rates (ABl. L 281 vom 25.10.2007, S. 8).
(3) ABl. L 8 vom 13.1.2007, S. 9.
(4) ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 35.
ANHANG
Liste der Fleisch, Geflügelfleisch, Fisch und Milch verarbeitenden Betriebe, die aus der Anlage B des Anhangs XII der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens gestrichen werden
Fleisch verarbeitende Betriebe
Nr. |
Veterinärkontrollnummer |
Name des Betriebs |
Adresse des Betriebs |
24 |
B 764 |
SC Antrefrig SRL |
București, 062620 |
28 |
B 70304 |
SC Vericom 2001 SRL |
Str. Turnu Măgurele nr. 17, București, 041706 |
90 |
CJ 120 |
SC Mariflor SRL |
Gherla, județul Cluj, 405300 |
114 |
CV 158 |
SC Agrochem SRL |
Câmpu Frumos nr. 5, județul Covasna, 520072 |
115 |
CV 1776 |
SC Lefrumarin 2000 SRL |
Micloșoara, str. Laterală nr. 201, județul Covasna, 525104 |
121 |
DJ 222 |
SC Elisiria SRL |
Podari, județul Dolj, 207465 |
122 |
DJ 312 |
SC Olas Prod SRL |
Craiova, str. N. Romanescu nr. 130, județul Dolj, 200738 |
129 |
GL 3710 |
SC Saltempo SRL |
Galați, județul Galați, 800830 |
147 |
IF 2755 |
SC Ifantis Romania SRL |
Otopeni, județul Ilfov, 075100 |
149 |
IF 2831 |
SC Picovit Rom Impex SRL |
Popești Leordeni, str. Olteniței nr. 220, județul Ilfov, 077160 |
173 |
MM 5642 |
SC Selmont SRL |
Baia Mare, județul Maramureș, 430530 |
191 |
NT 31 |
SC Dustim SRL |
Piatra Neamț, str. G-ral Dăscălescu nr. 254, județul Neamț, 610201 |
208 |
PH 4987 |
SC Ana & Cornel SNC |
Mizil, str. Amarului nr. 1, județul Prahova, cod 105800 |
245 |
TL 269 |
SC Romit SA |
Tulcea, județul Tulcea, 820320 |
253 |
TM 1931 |
SC Agil SRL |
Timișoara, Aleea Viilor nr. 24 A, județul Timiș, 303700 |
Geflügelfleisch verarbeitende Betriebe
Nr. |
Veterinärkontrollnummer |
Name des Betriebs |
Adresse des Betriebs |
8 |
BR 456 |
SC Bona Avis SRL |
Oraș Ianca, Șos. Brăilei nr. 3, județul Brăila, 817200 |
21 |
IS 461 |
SC Avitop SA |
Iași, șos. Iași-Târgu Frumos km 10, jud. Iași, 707410 |
23 |
MS 3896 |
SC Oprea Avicom SRL |
Crăiești, nr. 5, județul Mureș, 547180 |
Kühllager
Nr. |
Veterinärkontrollnummer |
Name des Betriebs |
Adresse des Betriebs |
7 |
AR 498 |
SC Codlea Vial International SRL |
Arad, Calea 6 Vânători nr. 55, județul Arad, 301061 |
9 |
AR 570 |
SC Palrom SRL |
Șofronea F.N, județul Arad, 310640 |
18 |
BR 157 |
SC Risk SRL |
Brăila, str. Râmnicu Sărat nr. 86, județul Brăila, 810166 |
36 |
CJ 31 |
SC Macromex SRL |
Cluj-Napoca, Calea Baciului nr. 179/B, județul Cluj, 400230 |
69 |
IF 102 |
SC Exel Delamode Logistic SRL |
Chiajna, str. Centura nr. 37-41, județul Ilfov, 077040 |
74 |
MM 141 |
SC Maruami Com SRL |
Recea, județul Maramureș, 227414 |
78 |
MS 65 |
SC Alex Agrocom Impex SRL |
Ernei, județul Mureș, 547215 |
81 |
MS 6666 |
SC Royal German Fish & Seafood SRL |
Târnăveni, str. Industriei nr. 4/205, județul Mureș, 540700 |
82 |
MS 6665 |
SC Romfleich SRL |
Târnăveni, str. Industriei 4/202, județul Mureș, 540700 |
85 |
NT 214 |
SC Marcel SRL |
Neamț, str. Castanilor nr. 7, județul Neamț, 610139 |
86 |
NT 145 |
SC Medas Impex |
Dumbrava Roșie, str. Dumbravei nr. 182, județul Neamț, 617185 |
87 |
PH 25 |
SC Casco Distribution SRL |
Minier, Șerban Cantacuzino nr. 138, județul Prahova, 107247 |
89 |
PH 5727 |
SC Frigoriferul SA |
Ploiești, str. Laboratorul nr. 5, județul Prahova, 100720 |
107 |
B 545 |
Euroccoling Center SRL |
București, șos. Andronache nr. 203, sector 2, 022524 |
108 |
B 488 |
Expomarket Aliment SRL |
București, str. Fântânica nr. 36, sector 2, 021802 |
131 |
B 72394 |
Antepozite Frigorifice PGA SRL |
București, str. Fântânica nr. 36, 021802 |
Fisch verarbeitende Betriebe
Nr. |
Veterinärkontrollnummer |
Name des Betriebs |
Adresse des Betriebs |
2 |
BC 1662 |
SC Bonito SRL |
Bacău, str. 22 Decembrie nr. 38, județul Bacău, 600374 |
3 |
BC 4978 |
SC Salmar Prod SRL |
Comănești, str. 1 Mai, Complex Zăvoi, județul Bacău, 605200 |
Milch verarbeitende Betriebe und Milchproduktbetriebe
Nr. |
Veterinärkontrollnummer |
Name des Betriebs |
Adresse des Betriebs |
94 |
CV 23 |
SC MBI SRL |
Chichiș, județul Covasna, 527075 |
97 |
DB 716 |
SC Marion Invest SRL |
Cranguri, județul Dâmbovița, 137170 |
115 |
IL 1127 |
SC Sami Ian SRL |
Grindu, județul Ialomița, 927140 |
120 |
IF 3260 |
SC DO & DO SRL |
Pantelimon, județul Ilfov, 077145 |
139 |
MS 618 |
SC I.L. Mures SA |
Târgu Mureș, județul Mureș, 540390 |
146 |
NT 313 |
SC Prod A.B.C. Company SRL |
Grumăzești, județul Neamț, 617235 |
153 |
NT 607 |
SC D. A. Secuieni |
Secuieni, județul Neamț, 617415 |
155 |
NT 37 |
SC Conf Prod Vidu SNC |
Crăcăoani, județul Neamț, 617145 |
156 |
PH 6064 |
SC Alto Impex SRL |
Bușteni, județul Prahova, 105500 |
157 |
PH 6448 |
SC Rusara Prodcom SRL |
Valea Călugărească, județul Prahova, 107620 |
159 |
PH 3868 |
SC Micolact SRL |
Mizil, județul Prahova, 105800 |
160 |
PH 4625 |
SC Palex 97 SRL |
Ciorani, județul Prahova, 107155 |
180 |
SV 5398 |
SC Chitriuc Impex SRL |
Bălcăuți, județul Suceava, 727025 |
181 |
SV 5614 |
SC Cozarux SRL |
Suceava, județul Suceava, 720158 |
187 |
SV 737 |
SC Cavior SRL |
Forăști, județul Suceava, 727235 |
198 |
TM 6014 |
SC Friesland Romania SA |
Deta, județul Timiș, 305200 |
20.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 161/41 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 19. Juni 2008
über einen Finanzbeitrag der Gemeinschaft für das Jahr 2008 zugunsten von Pilotprojekten und vorbereitenden Aktionen im Bereich des Tierschutzes
(2008/466/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 49 Absatz 6 Buchstaben a und b,
gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 90,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Dieser Beschluss ist ein Finanzierungsbeschluss gemäß Artikel 75 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und Artikel 90 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002. |
(2) |
Ein Aktionsbereich des Aktionsplans der Gemeinschaft für den Schutz und das Wohlbefinden von Tieren 2006—2010 umfasst die Verbesserung bestehender Mindestnormen für den Schutz und das Wohlbefinden von Tieren, um sie mit neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und sozioökonomischen Bewertungen in Einklang zu bringen, sowie die Gewährleistung einer wirksamen Durchsetzung dieser Normen (3). |
(3) |
Das Europäische Parlament hat im Gemeinschaftshaushalt 2008 4 Mio. EUR für eine vorbereitende Maßnahme im Bereich der Kontrollstellen an Ruheplätzen bereitgestellt. Das derzeitige Netzwerk von Kontrollstellen kann den tatsächlichen Bedarf der Transportunternehmen nicht decken, da es an bestimmten Orten keine Kontrollstellen gibt und da einige der vorhandenen Kontrollstellen den Qualitätsstandards trotz amtlicher Kontrollen nicht genügen. |
(4) |
Es ist notwendig, durch Anhörung der betroffenen Kreise und von Fachleuten Qualitätskriterien für die Kontrollstellen im Sinne des Gemeinschaftsrechts festzulegen und zu bestimmen, welche Strategien europaweit ausgearbeitet werden sollten, um die Nutzung dieser Kontrollstellen durch die Transportunternehmen zu fördern. In mindestens drei Mitgliedstaaten, in denen viele Tiere transportiert werden, sollte eine vorbereitende Maßnahme durchgeführt werden, die u. a. den Bau und die Sanierung von Kontrollstellen umfasst, deren Standard hohen Ansprüchen genügt. |
(5) |
Das Europäische Parlament hat im Gemeinschaftshaushaltsplan 2008 1 Mio. EUR für ein Pilotprojekt zur Entwicklung besserer Methoden für eine artgerechte Tierhaltung und zur Förderung von Alternativen zur Kastration von Schweinen und zur Enthornung von Rindern bereitgestellt. |
(6) |
In Bezug auf die Kastration von Schweinen soll dieses Pilotprojekt die laufenden Forschungsvorhaben zum Thema Kastration ergänzen und sich auf deren praktische Konsequenzen konzentrieren, und zwar durch Ausarbeitung eines Programms zur Festlegung einer europaweit harmonisierten Methode zum Nachweis von Ebergeruch an der Schlachtstraße unter wirtschaftlichen Bedingungen und zur Bewertung der wirtschaftlichen Aspekte der Vermarktung des Fleischs von nicht kastrierten Tieren. Die Entwicklung solcher Methoden dürfte für Landwirte einen Anreiz zur Haltung nicht kastrierter Tiere darstellen und zuverlässige sowie konsistente Daten für die weitere Entwicklung verschiedener Alternativen zur Kastration liefern (gedacht ist insbesondere an die „Immunokastration“). In einem zweiten Teil der Studie sollen Alternativen zur Enthornung von Rindern eingehend geprüft werden. |
(7) |
Ein Projekt soll die vorbereitende Maßnahme bilden und eine Maßnahme ist für das Pilotprojekt vorgesehen. Die Finanzierung dieser Maßnahmen sollte in einem einzigen Beschluss geregelt werden. |
(8) |
Diese Maßnahmen sollen zur Fortentwicklung des Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet des Tierschutzes beitragen und werden auch die im Aktionsplan der Gemeinschaft für den Schutz und das Wohlbefinden von Tieren 2006-2010 (4) genannten Maßnahmen fördern — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die im Anhang genannte vorbereitende Maßnahme wird genehmigt; ihre Finanzierung erfolgt aus der Haushaltslinie 17 04 03 03 des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2008, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von 4 000 000 EUR.
Artikel 2
Das im Anhang genannte Pilotprojekt wird genehmigt; seine Finanzierung erfolgt aus der Haushaltslinie 17 01 04 06 des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2008, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von 1 000 000 EUR.
Brüssel, den 19. Juni 2008
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
(2) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 (ABl. L 111 vom 28.4.2007, S. 13).
(3) http://ec.europa.eu/food/animal/welfare/com_action_plan230106_de.pdf
(4) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über einen Aktionsplan für den Schutz und das Wohlbefinden von Tieren 2006—2010, KOM(2006) 13 endg.
ANHANG
Bereich: Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz, Tierzucht
I. Vorbereitende Maßnahme, Haushaltslinie 17 04 03 03
Rechtsgrundlage: Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates
1. Kriterien für Antragsteller
Anträge können nur von bestimmten Zielorganisationen gestellt werden, und zwar von Konsortien, denen zumindest folgende Partner angehören:
— |
eine zuständige Behörde eines EU-Mitgliedstaats, die mit der Zulassung von Kontrollstellen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1255/1997 betraut ist, |
— |
eine Forschungsgruppe, die zumindest auf die angewandte Wissenschaft der artgerechten Haltung von Nutztieren spezialisiert ist, und |
— |
eine international, zumindest aber in der EU aktive nichtstaatliche Tierschutzorganisation. |
2. Auswahlkriterien
— |
Finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers Die Antragsteller müssen nachweisen, dass sie die zur Durchführung der Maßnahme erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit besitzen. Die Antragsteller müssen nachweisen, dass sie über die zur Ergänzung der Kofinanzierung der Gemeinschaft erforderlichen Eigenmittel verfügen. |
— |
Technische und fachliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers Die Antragsteller müssen die für die Durchführung der zu finanzierenden Maßnahme notwendige technische und fachliche Leistungsfähigkeit besitzen. Sie müssen nachweislich über Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich Infrastrukturen für Tiere und Tiertransporte verfügen. Sie sollten Bescheinigungen und Beschreibungen der Projekte und Aktivitäten vorlegen, die sie in den letzten drei Jahren durchgeführt haben, insbesondere der Projekte, die einen Bezug zum Thema der Maßnahme aufweisen. Sie müssen einen detaillierten Lebenslauf jedes Teammitglieds vorlegen und die Managementkompetenzen des Projektleiters und -managers nachweisen; hierzu gehören auch Angaben zu Bildung, Abschlüssen und Diplomen, beruflicher Erfahrung, Forschungsarbeiten und Veröffentlichungen der betreffenden Person. Die Antragsteller müssen nachweisen, dass sich die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten und die sich für die Maßnahme bewerbenden Organisationen für die Ziele des Projekts und für den Grundsatz der Einführung eines Zertifizierungssystems für Kontrollstellen, wie es durch die Maßnahme geschaffen werden soll, einsetzen. Sie müssen angeben, welche Ansprechpartner und internationalen Stakeholder sie konsultieren und auf welche Mittel sie bei der Durchführung der vorbereitenden Maßnahme zurückgreifen wollen. |
3. Zuschlagskriterien
Es gelten die folgenden allgemeinen Zuschlagskriterien:
— |
Fundiertheit des Konzepts (20 %), |
— |
Organisation der Arbeit und Umfang der Einbindung von zuständigen Behörden/Organisationen in den von der Maßnahme betroffenen Mitgliedstaaten (30 %), |
— |
Interesse des Projekts auf europäischer Ebene sowie Multiplikatoreffekt (30 %), |
— |
Kosten-Nutzen-Verhältnis des Projekts (20 %). |
Die Einbindung von mehr als drei Mitgliedstaaten in Phase 2 der Maßnahme wäre von Vorteil.
4. Umfang der Kofinanzierung
Die vorbereitende Maßnahme besteht aus zwei Phasen:
— |
Die erste Phase umfasst eine Machbarkeitsstudie, Empfehlungen und Spezifikationen für die Einführung eines Zertifizierungssystems für Kontrollstellen; hierfür wird ein Höchstbetrag von 300 000 EUR gewährt, der höchstens 90 % der zuschussfähigen Kosten ausmachen darf. |
— |
Die zweite Phase umfasst den Bau oder die Sanierung von Pilotkontrollstellen und die Validierung eines experimentellen Zertifizierungssystems für Kontrollstellen, das mit den EU-Anforderungen in Einklang zu bringen ist; hierfür wird ein Höchstbetrag von 3 700 000 EUR gewährt, der höchstens 70 % der zuschussfähigen Gesamtkosten der Maßnahme ausmachen darf. Diese Maßnahme muss sich auf mindestens drei Mitgliedstaaten erstrecken und hängt von der Genehmigung der in der ersten Phase erstellten Machbarkeitsstudie ab. |
5. Zeitplan
Die vorbereitende Maßnahme wird durch einen Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen ausgeschrieben. Der Aufruf wird voraussichtlich im Juni 2008 veröffentlicht und eine Frist zur Einreichung der Vorschläge von drei Monaten vorsehen. Der Zuschlag dürfte im Jahr 2008 oder Anfang 2009 erfolgen.
Mittelzuweisungen 2008:
17 04 03 03 — Kontrollstellen (Aufenthaltsorte) im Zusammenhang mit Tiertransporten: 4 000 000 EUR
Anzahl der geplanten konkreten Maßnahmen: ein Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen.
Für diese Maßnahme gelten die Bestimmungen von Teil 1 Titel VI der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und von Teil 1 Titel VI der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften.
II. Pilotprojekt — Haushaltslinie 17 01 04 06
Rechtsgrundlage: Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates
Mittelzuweisungen 2008:
17 01 04 06 — Pilotprojekt: verbesserte Methoden für eine artgerechte Tierhaltung: 1 000 000 EUR
Anzahl der geplanten konkreten Maßnahmen: Eine offene Ausschreibung für einen Dienstleistungsauftrag soll im Juni 2008 veröffentlicht werden. Der Vertrag soll bis Ende des Jahres unterzeichnet werden.
Für diese Maßnahme gelten die Bestimmungen von Teil 1 Titel V der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und von Teil 1 Titel V der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften.
20.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 161/45 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 19. Juni 2008
zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in Portugal in den Jahren 2004 und 2005 entstandenen Kosten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2756)
(Nur die portugiesische Fassung ist verbindlich)
(2008/467/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In den Jahren 2004 und 2005 sind in Portugal Ausbrüche der Blauzungenkrankheit aufgetreten. Das Auftreten dieser Seuche stellt eine große Gefahr für die Tierbestände der Gemeinschaft dar. |
(2) |
Zur schnellstmöglichen Eindämmung und Tilgung der Seuche sollte die Gemeinschaft dem betroffenen Mitgliedstaat eine Finanzhilfe für zuschussfähige Ausgaben im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Seuche gemäß den in der Entscheidung 90/424/EWG genannten Bedingungen gewähren. |
(3) |
Gemäß der Entscheidung 2005/660/EG der Kommission vom 15. September 2005 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in Portugal in den Jahren 2004 und 2005 (2) wurde Portugal eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Kosten im Zusammenhang mit den Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in den Jahren 2004 und 2005 gewährt. |
(4) |
Die Entscheidung 2005/660/EG sah eine Vorauszahlung von 1 000 000 EUR vorbehaltlich der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen der Kommission vor. |
(5) |
Gemäß der genannten Entscheidung ist der Restbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft auf der Grundlage der von Portugal am 9. November 2005, am 14. November 2005 und am 28. April 2006 eingereichten Anträge zu zahlen. |
(6) |
Gemäß der Entscheidung 2006/78/EG der Kommission vom 31. Januar 2006 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Durchführung einer epidemiologischen Untersuchung sowie von Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in Portugal in den Jahren 2004 und 2005 (3) wurde Portugal eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Kosten im Zusammenhang mit den Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in den Jahren 2004 und 2005 gewährt. |
(7) |
Die Entscheidung 2006/78/EG sah eine Vorauszahlung von 600 000 EUR vorbehaltlich der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen der Kommission vor. |
(8) |
Gemäß der genannten Entscheidung ist der Restbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft auf der Grundlage des von Portugal am 31. März 2006 eingereichten Antrags zu zahlen. |
(9) |
Angesichts dieser Erwägungen sollte nun die Gesamthöhe der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die durch die Tilgung und Überwachung der Blauzungenkrankheit in Portugal in den Jahren 2004 und 2005 entstandenen Kosten festgesetzt werden. |
(10) |
Aufgrund der Ergebnisse der gemäß den Gemeinschaftsvorschriften im Veterinärbereich und den für die Gewährung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft erforderlichen Bedingungen von der Kommission durchgeführten Kontrollen sind nicht die gesamten Kosten, für die ein Erstattungsantrag eingereicht worden ist, zuschussfähig. |
(11) |
Die Bemerkungen der Kommission, die Berechnungsweise für die zuschussfähigen Beträge und die Schlussfolgerungen wurden Portugal mit Schreiben vom 22. Mai 2007 und 10. Dezember 2007 mitgeteilt. |
(12) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Finanzhilfe der Gemeinschaft für Portugal
(1) Die Gesamthöhe der gemeinschaftlichen Finanzhilfe gemäß der Entscheidung 2005/660/EG für die zur Tilgung der Blauzungenkrankheit in Portugal in den Jahren 2004 und 2005 entstandenen Kosten wird auf 645 633,30 EUR festgesetzt.
(2) Die Gesamthöhe der gemeinschaftlichen Finanzhilfe gemäß der Entscheidung 2006/78/EG für die zur Überwachung der Blauzungenkrankheit in Portugal in den Jahren 2004 und 2005 entstandenen Kosten wird auf 417 410,02 EUR festgesetzt.
Artikel 2
Zahlungsmodalitäten
Der Restbetrag der gemeinschaftlichen Finanzhilfe wird auf 1 063 043,32 EUR festgesetzt.
Artikel 3
Adressat
Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet.
Brüssel, den 19. Juni 2008
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).
(2) ABl. L 244 vom 20.9.2005, S. 28.
(3) ABl. L 36 vom 8.2.2006, S. 45.
EMPFEHLUNGEN
Kommission
20.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 161/47 |
EMPFEHLUNG DER KOMMISSION
vom 30. Mai 2008
über Risikobegrenzungsmaßnahmen für die Stoffe Zinkoxid, Zinksulfat und Trizinkbis(orthophosphat)
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2322)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/468/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 wurden folgende Stoffe als prioritäre Stoffe für eine Bewertung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2268/95 der Kommission vom 27. September 1995 über die zweite Prioritätenliste gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates (2) festgelegt:
|
(2) |
Der aufgrund dieser Verordnung der Kommission als Berichterstatter bestimmte Mitgliedstaat hat für diese Stoffe sämtliche Arbeiten zur Bewertung der Risiken für Mensch und Umwelt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission vom 28. Juni 1994 zur Festlegung von Grundsätzen für die Bewertung der von Altstoffen ausgehenden Risiken für Mensch und Umwelt gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates (3) abgeschlossen und eine Strategie zur Begrenzung der Risiken vorgeschlagen. |
(3) |
Der Wissenschaftliche Ausschuss für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt (SCTEE) und der Wissenschaftliche Ausschuss „Gesundheits- und Umweltrisiken“ (SCHER) wurden konsultiert und haben zu den Risikobewertungen der Berichterstatter Stellung genommen. Diese Stellungnahmen wurden auf der Website des jeweiligen Wissenschaftlichen Ausschusses veröffentlicht. |
(4) |
Die Ergebnisse der Risikobewertung und die Risikobegrenzungsstrategien sind in der Mitteilung der Kommission (4) dargelegt. |
(5) |
Es empfiehlt sich, aufgrund dieser Bewertung Risikobegrenzungsmaßnahmen für die in dieser Empfehlung und der Mitteilung genannten Stoffe zu empfehlen. |
(6) |
Die in dieser Empfehlung vorgesehenen Risikobegrenzungsmaßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 eingesetzten Ausschusses — |
EMPFIEHLT:
ABSCHNITT 1
ZINKOXID
(CAS-Nr. 1314-13-2; Einecs-Nr. 215-222-5)
ZINKSULFAT
(CAS-Nr. 7733-02-0; Einecs-Nr. 231-793-3)
TRIZINKBIS(ORTHOPHOSPHAT)
(CAS-Nr. 7779-90-0; Einecs-Nr. 231-944-3)
Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken für die Umwelt (1, 2, 3, 4, 5)
1. |
Für Flusseinzugsgebiete, die durch Zinkemissionen gefährdet werden könnten, sollte der betreffende Mitgliedstaat Umweltqualitätsnormen (UQN) festlegen. Die nationalen Maßnahmen zur Verminderung der Umweltverschmutzung, durch die die UQN bis 2015 erreicht werden sollen, sind in die gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) aufgestellten Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete aufzunehmen. |
2. |
Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission über den Beitrag von Zinkquellen und Wegen für den Eintrag von Zink in die aquatische Umwelt, über mögliche Begrenzungsmaßnahmen und über den Zinkgehalt der aquatischen Umwelt informieren, damit diese prüft, ob Zink bei der nächsten Überarbeitung von Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG in diesen einbezogen werden sollte. |
3. |
Die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten sollten in den gemäß der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) erteilten Genehmigungen für Zink und Zinkverbindungen spezielle Auflagen, Emissionsgrenzwerte, äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen festlegen, damit die entsprechenden Anlagen im Einklang mit den BVT betrieben werden, wobei die technische Beschaffenheit der betreffenden Anlagen, ihr geografischer Standort sowie die örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen sind. |
4. |
Die Mitgliedstaaten sollten die Anwendung der BVT für Zink und Zinkverbindungen sorgfältig überwachen und der Kommission wichtige Entwicklungen im Rahmen des Informationsaustauschs über die BVT mitteilen. |
5. |
Lokale Emissionen in die Umwelt sollten erforderlichenfalls durch innerstaatliche Vorschriften geregelt werden, um zu gewährleisten, dass keine Risiken für die Umwelt entstehen. |
ABSCHNITT 2
ADRESSATEN
6. |
Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. |
Brüssel, den 30. Mai 2008
Für die Kommission
Stavros DIMAS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(2) ABl. L 231 vom 28.9.1995, S. 18.
(3) ABl. L 161 vom 29.6.1994, S. 3.
(4) ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 1.
(5) ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/32/EG (ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 60).
(6) ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8.
Berichtigungen
20.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 161/49 |
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 553/2008 der Kommission vom 17. Juni 2008 zur Änderung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien
( Amtsblatt der Europäischen Union L 158 vom 18. Juni 2008 )
Die Veröffentlichung der Verordnung im oben genannten Amtsblatt wird annulliert.