ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 158

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
18. Juni 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 551/2008 der Kommission vom 17. Juni 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 552/2008 der Kommission vom 17. Juni 2008 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2430/1999, (EG) Nr. 2380/2001 und (EG) Nr. 1289/2004 hinsichtlich der Zulassungsbedingungen für bestimmte Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung ( 1 )

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 553/2008 der Kommission vom 17. Juni 2008 zur Änderung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien ( 1 )

5

 

*

Verordnung (EG) Nr. 554/2008 der Kommission vom 17. Juni 2008 zur Zulassung von 6-Phytase (Quantum Phytase) als Futtermittelzusatzstoff ( 1 )

14

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2008/60/EG der Kommission vom 17. Juni 2008 zur Festlegung spezifischer Kriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (kodifizierte Fassung)  ( 1 )

17

 

*

Richtlinie 2008/61/EG der Kommission vom 17. Juni 2008 mit den Bedingungen, unter denen bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Anhängen I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen (kodifizierte Fassung)

41

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2008/451/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 16. Juni 2008 zur Anpassung der Vergütungen gemäß den Beschlüssen 2003/479/EG und 2007/829/EG über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige und Militärexperten

56

 

 

Kommission

 

 

2008/452/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Änderung der Entscheidung 2007/27/EG mit Übergangsmaßnahmen für Rumänien hinsichtlich der Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates bei der Lieferung von Rohmilch an Verarbeitungsbetriebe und bei der Verarbeitung dieser Milch (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2404)  ( 1 )

58

 

 

2008/453/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 10. Juni 2008 zur Änderung der Entscheidung 2006/139/EG in Bezug auf eine zugelassene Stelle für die Führung eines Zuchtbuchs oder Registers für Schweine in den Vereinigten Staaten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2472)  ( 1 )

60

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

 

Kommission

 

 

2008/454/EG

 

*

Empfehlung der Kommission vom 30. Mai 2008 über Risikobegrenzungsmaßnahmen für die Stoffe Natriumchromat, Natriumdichromat und 2,2′,6,6′-Tetrabrom-4,4′-isopropylidendiphenol (Tetrabrombisphenol A) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2256)  ( 1 )

62

 

 

2008/455/EG

 

*

Empfehlung der Kommission vom 30. Mai 2008 über Risikobegrenzungsmaßnahmen für die Stoffe Chromtrioxid, Ammoniumdichromat und Kaliumdichromat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2326)  ( 1 )

65

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

18.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 158/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 551/2008 DER KOMMISSION

vom 17. Juni 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 18. Juni 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Juni 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 17. Juni 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

MA

41,9

MK

40,3

TR

57,1

ZZ

46,4

0707 00 05

JO

151,2

MK

35,8

TR

83,4

ZZ

90,1

0709 90 70

TR

103,3

ZZ

103,3

0805 50 10

AR

121,9

EG

120,2

US

91,7

ZA

131,5

ZZ

116,3

0808 10 80

AR

101,8

BR

86,7

CL

95,1

CN

92,0

MK

63,0

NZ

114,9

US

112,7

UY

59,9

ZA

86,7

ZZ

90,3

0809 10 00

IL

124,0

TR

184,2

ZZ

154,1

0809 20 95

TR

421,2

US

405,5

ZZ

413,4

0809 30 10 , 0809 30 90

EG

182,1

US

239,8

ZZ

211,0

0809 40 05

IL

190,0

TR

223,9

ZZ

207,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Verschiedenes“.


18.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 158/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 552/2008 DER KOMMISSION

vom 17. Juni 2008

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2430/1999, (EG) Nr. 2380/2001 und (EG) Nr. 1289/2004 hinsichtlich der Zulassungsbedingungen für bestimmte Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Alpharma (Belgium) BVBA hat gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 einen Antrag auf eine Namensänderung des Zulassungsinhabers hinsichtlich der Verordnungen (EG) Nr. 2430/1999 (2), (EG) Nr. 2380/2001 (3) und (EG) Nr. 1289/2004 (4) der Kommission gestellt. Mit diesen Verordnungen wird die Verwendung bestimmter Zusatzstoffe zugelassen. Die Zulassungen sind an die Zulassungsinhaber gebunden.

(2)

Inhaber der Zulassung für die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2430/1999 aufgeführten Zusatzstoffe Robenidin-Hydrochlorid 66 g/kg (Cycostat 66 G) und Maduramicin-Ammonium-Alpha 1 g/100 g (Cygro 1 %) ist Roche Vitamins Europe Ltd.

(3)

Inhaber der Zulassung für den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2380/2001 aufgeführten Zusatzstoff Maduramicin-Ammonium-Alpha 1 g/100 g (Cygro 1 %) und den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1289/2004 aufgeführten Zusatzstoff Decoquinat 60,6 g/kg (Deccox) ist Alpharma AS.

(4)

Der Antragsteller macht geltend, dass Alpharma (Belgium) BVBA Rechtsnachfolger der Inhaber der in den Erwägungsgründen 2 und 3 genannten Zulassungen sei. Zusammen mit dem Antrag hat Alpharma (Belgium) BVBA entsprechende Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die Vermarktungsrechte für die fraglichen Zusatzstoffe auf Alpharma (Belgium) BVBA übertragen wurden, sowie ergänzende unterstützende Unterlagen der ursprünglich in den Zulassungen benannten Zulassungsinhaber eingereicht.

(5)

Die vorgeschlagene Änderung der Zulassungsbedingungen ist rein administrativer Natur und erfordert keine Neubewertung der betreffenden Zusatzstoffe. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit wurde über den Antrag informiert.

(6)

Um dem Antragsteller die Wahrnehmung seiner Vermarktungsrechte unter dem Namen Alpharma (Belgium) BVBA zu ermöglichen, bedarf es einer Änderung der Zulassungsbedingungen.

(7)

Die Verordnungen (EG) Nr. 2430/1999, (EG) Nr. 2380/2001 und (EG) Nr. 1289/2004 sollten daher entsprechend geändert werden.

(8)

Es ist ein Übergangszeitraum vorzusehen, während dessen die vorhandenen Bestände aufgebraucht werden können.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2430/1999 wird bei den Einträgen für E 758 und E 770 in Spalte 2 „Roche Vitamins Europe Ltd“ durch „Alpharma (Belgium) BVBA“ ersetzt.

(2)   Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2380/2001 wird beim Eintrag für E 770 in Spalte 2 „Alpharma AS“ durch „Alpharma (Belgium) BVBA“ ersetzt.

(3)   Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1289/2004 wird beim Eintrag für E 756 in Spalte 2 „Alpharma AS“ durch „Alpharma (Belgium) BVBA“ ersetzt.

Artikel 2

Vorhandene Bestände, die den vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen genügen, dürfen weiterhin in Verkehr gebracht und bis zum 30. September 2008 verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Juni 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8).

(2)   ABl. L 296 vom 17.11.1999, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1519/2007 (ABl. L 335 vom 20.12.2007, S. 15).

(3)   ABl. L 321 vom 6.12.2001, S. 18.

(4)   ABl. L 243 vom 15.7.2004, S. 15.


18.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 158/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 553/2008 DER KOMMISSION

vom 17. Juni 2008

zur Änderung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 regelt die Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien bei Rindern, Schafen und Ziegen sowie die Tilgungsmaßnahmen, die nach Bestätigung einer transmissiblen spongiformen Enzephalopathie (TSE) bei Schafen und Ziegen durchzuführen sind.

(2)

Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Tilgungsmaßnahmen, die nach Bestätigung eines Ausbruchs von TSE bei Schafen und Ziegen durchgeführt werden müssen.

(3)

Obwohl TSE bei Schafen und Ziegen seit über zweihundert Jahren bekannt ist, wurde ein Zusammenhang zwischen Ausbrüchen von TSE bei diesen Tierarten und Ausbrüchen beim Menschen bislang nicht nachgewiesen. Dennoch führte die Kommission im Jahr 2000 — basierend auf den zum damaligen Zeitpunkt begrenzten wissenschaftlichen Erkenntnissen — umfassende Maßnahmen zur Überwachung, Verhütung, Kontrolle und Tilgung von TSE bei Schafen und Ziegen ein, um unter anderem eine größtmögliche Sicherheit der von Schafen und Ziegen gewonnenen Materialien zu gewährleisten.

(4)

Ziel dieser Maßnahmen ist die Erfassung möglichst vieler Daten zur Prävalenz anderer transmissibler spongiformer Enzephalopathien als der spongiformen Rinderenzephalopathie (BSE) bei Schafen und Ziegen sowie zu möglichen Zusammenhängen zwischen BSE und deren Übertragbarkeit auf den Menschen. Die Maßnahmen zielen außerdem darauf ab, das Auftreten von TSE so weit wie möglich einzudämmen. Im Einzelnen umfassen sie die Entfernung spezifizierter Risikomaterialien, ein umfangreiches Programm zur aktiven Überwachung, Maßnahmen in Bezug auf TSE-infizierte Herden sowie freiwillige Zuchtprogramme zur Erhöhung der TSE-Resistenz bei Schafpopulationen. Seit Einführung dieser Maßnahmen konnte — auch unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus den Programmen zur aktiven Überwachung in den Mitgliedstaaten — kein epidemiologischer Zusammenhang zwischen anderen Formen von TSE als BSE bei Schafen und Ziegen einerseits und TSE beim Menschen andererseits festgestellt werden.

(5)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (2) können in bestimmten Fällen, in denen nach einer Auswertung der verfügbaren Informationen die Möglichkeit gesundheitsschädlicher Auswirkungen festgestellt wird, wissenschaftlich aber noch Unsicherheit besteht, vorläufige Risikomanagementmaßnahmen zur Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus getroffen werden, bis weitere wissenschaftliche Informationen für eine umfassendere Risikobewertung vorliegen. Des Weiteren sieht dieser Artikel vor, dass solche Maßnahmen verhältnismäßig sein müssen und den Handel nicht stärker beeinträchtigen dürfen, als dies zur Erreichung des angestrebten hohen Gesundheitsschutzniveaus unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit sowie anderer angesichts des betreffenden Sachverhalts für berücksichtigenswert gehaltener Faktoren notwendig ist. Diese Maßnahmen müssen innerhalb einer angemessenen Frist überprüft werden.

(6)

Am 8. März 2007 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ein Gutachten über bestimmte Aspekte im Zusammenhang mit dem TSE-Risiko bei Schafen und Ziegen an (3). Darin kam die EFSA zu dem Schluss, dass es keine Hinweise auf eine epidemiologische oder molekulare Verbindung zwischen klassischer und/oder atypischer Scrapie und TSE beim Menschen gebe. Der BSE-Erreger sei der einzige als zoonotisch identifizierte TSE-Erreger. Angesichts ihrer Vielfältigkeit sei es jedoch derzeit nicht möglich, die Übertragbarkeit auch anderer Erreger tierischer TSE auf den Menschen vollständig auszuschließen. Die EFSA erläuterte weiter, dass die derzeit eingesetzten Tests, die in den Rechtsvorschriften der Europäischen Kommission zur Unterscheidung zwischen Scrapie und BSE beschrieben sind, bisher anscheinend ausreichend zuverlässig zwischen BSE und klassischer/atypischer Scrapie unterscheiden könnten. Nach dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstand könne jedoch nicht angenommen werden, dass diese Tests hinsichtlich ihrer diagnostischen Sensitivität oder Spezifität vollkommen sind.

(7)

Auf dieses Gutachten hin und im Rahmen der Mitteilung der Kommission „Fahrplan zur TSE-Bekämpfung“ vom 15. Juli 2005 (4) sowie im Einklang mit dem SANCO-Arbeitsprogramm 2006—2007 zu TSE vom 21. November 2006 (5) erfolgte die Annahme der Verordnung (EG) Nr. 727/2007 der Kommission vom 26. Juni 2007 zur Änderung der Anhänge I, III, VII und X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (6). Die kraft der Verordnung (EG) Nr. 727/2007 vorgenommenen Änderungen an der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 hatten zum Ziel, die ursprünglich Maßnahmen im Hinblick auf TSE bei Schafen und Ziegen an den aktuellen Stand der Wissenschaft anzupassen. Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 727/2007 enthält daher nicht mehr die Verpflichtung zur Keulung der ganzen Herde und sieht im Fall der Bestätigung eines TSE-Ausbruchs in einem Schaf- oder Ziegenhaltungsbetrieb, in dem spongiforme Rinderenzephalopathie (BSE) ausgeschlossen wurde, bestimmte alternative Maßnahmen zur Keulung vor. Da der Schaf- und Ziegensektor in den einzelnen Ländern der Gemeinschaft Unterschiede aufweist, wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 727/2007 geänderten Fassung insbesondere die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten eingeführt, in Abhängigkeit von der spezifischen Struktur des Sektors im betreffenden Mitgliedstaat alternative Maßnahmen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 727/2007 zu treffen.

(8)

Am 17. Juli 2007 erhob Frankreich beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften Klage gegen die Europäische Kommission (Rechtssache T-257/07) und beantragte die Nichtigerklärung einiger Bestimmungen von Anhang VII Kapitel A Nummer 2.3 Buchstabe b Ziffer iii, Nummer 2.3 Buchstabe d und Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 727/2007 geänderten Fassung, insbesondere in Bezug auf die für TSE-infizierte Herden vorgeschriebenen Maßnahmen, oder alternativ die vollständige Nichtigerklärung der genannten Verordnung. Mit seinem Beschluss vom 28. September 2007 (7) setzte das Gericht die Anwendung dieser Bestimmungen bis zur Verkündung eines endgültigen Urteils aus.

(9)

In dem genannten Beschluss vom 28. September 2007 wurde die von der Kommission vorgenommene Bewertung der verfügbaren wissenschaftlichen Daten zu den möglichen Risiken in Frage gestellt. Deshalb ersuchte die Kommission daraufhin die EFSA um Unterstützung bei der Klärung der beiden zentralen Prämissen, auf denen die Verordnung (EG) Nr. 727/2007 basiert. Die erste war das Fehlen jeglichen wissenschaftlichen Nachweises darüber, dass außer dem BSE-Erreger auch andere TSE-Erreger als zoonotisch gelten könnten. Die zweite war die Möglichkeit, bei Schafen und Ziegen mittels molekularer und biologischer Tests zwischen BSE und anderen tierischen TSE zu unterscheiden. Am 24. Januar 2008 nahm die EFSA die wissenschaftliche und technische Klarstellung (8) hinsichtlich der Auslegung einiger Aspekte der Schlussfolgerungen ihres Gutachtens vom 8. März 2007 an, das beim Erlass der Verordnung (EG) Nr. 727/2007 berücksichtigt worden war.

(10)

In Bezug auf die Übertragbarkeit von TSE bestätigte die EFSA Folgendes:

Bei Schafen wurden außer den Erregern klassischer Scrapie und atypischer Scrapie keine anderen TSE-Erreger festgestellt.

Bei Ziegen wurden außer den Erregern von BSE, klassischer Scrapie und atypischer Scrapie keine anderen TSE-Erreger festgestellt.

Der Begriff „BSE“ bezeichnet eine TSE bei Rindern, die durch mindestens drei verschiedene TSE-Erreger mit heterogenen biologischen Eigenschaften hervorgerufen werden könnte.

Der Begriff „klassische Scrapie“ bezeichnet eine TSE bei Schafen und Ziegen, die durch mehrere TSE-Erreger mit heterogenen biologischen Eigenschaften hervorgerufen wird.

Der Begriff „atypische Scrapie“ bezeichnet eine TSE bei Schafen und Ziegen, die sich von der klassischen Scrapie unterscheidet. Derzeit ist es strittig, ob sie durch einen oder mehrere TSE-Erreger hervorgerufen wird.

(11)

Die EFSA kann jedoch eine Übertragbarkeit anderer TSE-Erreger außer dem BSE-Erreger auf den Menschen aus folgenden Gründen nicht ausschließen:

Zurzeit wird mittels experimenteller Übertragung auf Primatenmodelle und transgene Mäusemodelle mit dem menschlichen PrP untersucht, ob ein TSE-Erreger die Barriere zum Menschen überwinden kann.

Andere TSE-Erreger als die Erreger der klassischen BSE aus drei klinischen TSE-Fällen (zwei Fälle von klassischer Scrapie und ein Fall von BSE des Typs L) haben die im Modell abgebildete Barriere zum Menschen nachweislich überwunden.

Bei diesen Modellen sind einige Einschränkungen zu berücksichtigen, unter anderem die Unsicherheit darüber, wie gut sie die Barriere zum Menschen simulieren, und die Unsicherheit darüber, wie gut die durchgeführte experimentelle Beimpfung die Exposition unter natürlichen Bedingungen simuliert.

(12)

Den Klarstellungen der EFSA zufolge stellt die Vielfalt der Krankheitserreger bei Schafen und Ziegen ein wichtiges Element dar, das es unmöglich macht, eine Übertragbarkeit auf den Menschen auszuschließen, und die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass einer der TSE-Erreger übertragbar ist. Die EFSA erklärt jedoch, dass es keinen wissenschaftlichen Nachweis eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen anderen Formen von TSE als BSE bei Schafen und Ziegen einerseits und TSE beim Menschen andererseits gibt. Die Auffassung der EFSA, dass eine Übertragbarkeit von TSE-Erregern bei Schafen und Ziegen auf den Menschen nicht ausgeschlossen werden kann, stützt sich auf experimentelle Untersuchungen zur möglichen Überwindung der Barriere zum Menschen auf der Basis von Tiermodellen (Primaten und Mäuse). Diese Modelle berücksichtigen allerdings nicht die genetischen Eigenschaften des Menschen, die einen wesentlichen Einfluss auf die relative Empfänglichkeit für Prionenerkrankungen ausüben. Darüber hinaus gelten bei diesen Modellen auch Einschränkungen, was die Extrapolation von Ergebnissen auf natürliche Bedingungen anbelangt; zu nennen sind hier insbesondere die Unsicherheit darüber, wie gut sie die Barriere zum Menschen simulieren, und die Unsicherheit darüber, wie gut die durchgeführte experimentelle Beimpfung die Exposition unter natürlichen Bedingungen simuliert. Hieraus ist zu schließen, dass, wenngleich das Risiko einer Übertragbarkeit von TSE-Erregern bei Schafen und Ziegen auf den Menschen nicht ausgeschlossen werden kann, dieses Risiko doch äußerst gering wäre, wenn man berücksichtigt, dass die Nachweise einer Übertragbarkeit auf experimentellen Modellen basieren, die hinsichtlich der realen Barriere zum Menschen und der realen Infektionswege nicht die natürlichen Bedingungen abbilden.

(13)

In Bezug auf die diskriminierenden Tests bestätigte die EFSA Folgendes:

Basierend auf den begrenzten verfügbaren Daten sind die auf europäischer Ebene durchgeführten diskriminierenden Tests nach Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 nützliche Hilfsmittel für das Screening klinischer TSE-Fälle; sie ermöglichen die schnelle und reproduzierbare Identifizierung von TSE-Fällen, deren Signatur mit dem Erreger der klassischen BSE kompatibel ist.

Diese diskriminierenden Tests können nicht als perfekt gelten, da es derzeit an Wissen über die tatsächliche Vielfalt der TSE-Erreger bei Schafen und Ziegen sowie über die Interaktion der Erreger im Fall einer Koinfektion mangelt.

(14)

Auf ein Ersuchen der Kommission um Klärung, ob das Fehlen statistisch ausreichender Daten zur Leistungsfähigkeit der Tests durch das angewandte Verfahren ausgeglichen wird, das unter anderem einen Ringversuch mit zusätzlichen molekularen Testmethoden in verschiedenen Labors und eine Bewertung durch ein Sachverständigengremium unter Vorsitz des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums für TSE umfasst, erklärte die EFSA Folgendes:

Trotz der beständigen Leistungsfähigkeit der Ringversuche mit Proben aus experimentellen BSE-Fällen bei Schafen besteht Unsicherheit über ihre Leistungsfähigkeit in der Praxis, da klinische BSE-Fälle bei Schafen oder Ziegen bislang nicht festgestellt wurden.

Positive TSE-Fälle durchlaufen das komplette diskriminierende Verfahren einschließlich Bioassay nur dann, wenn der biochemische diskriminierende Test mit der Signatur von BSE kompatibel ist; deshalb können die bei diesem Verfahren gewonnenen Daten nicht zur Bewertung der Sensitivität oder Spezifität der diskriminierenden Tests herangezogen werden.

Eine Erhöhung der Anzahl negativer Ergebnisse bei diskriminierenden Tests bezüglich TSE bei Schafen oder Ziegen kann das Fehlen statistisch ausreichender Daten zur Leistungsfähigkeit der Tests nicht ausgleichen.

(15)

Die EFSA hat eingeräumt, dass diskriminierende Tests gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 nützliche Hilfsmittel sind, weil sie die schnelle und reproduzierbare Identifizierung von TSE-Fällen ermöglichen, deren Signatur mit dem Erreger der klassischen BSE kompatibel ist. Da es keinen wissenschaftlichen Nachweis einer Koinfektion von BSE-Erregern und anderen TSE-Erregern bei Schafen und Ziegen unter natürlichen Bedingungen gibt und da die Prävalenz von BSE bei Schafen — sofern bei dieser Tierart überhaupt vorhanden — oder Ziegen sehr niedrig ist, was die Möglichkeit einer Koinfektion noch weiter reduzieren würde, wäre die Anzahl der nicht festgestellten BSE-Fälle bei Schafen und Ziegen äußerst niedrig. Daher können die diskriminierenden Tests, wenngleich sie nicht als perfekt erachtet werden können, als geeignetes Instrument zur Erreichung der mit der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 verfolgten Ziele im Hinblick auf die Tilgung von TSE gelten.

(16)

In ihrem Gutachen vom 25. Januar 2007 (9) nahm die EFSA eine Schätzung der wahrscheinlichen Prävalenz von BSE bei Schafen vor. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass es in Ländern mit hohem Risiko weniger als 0,3—0,5 Fälle von BSE pro 10 000 gesund geschlachtete Tiere gibt. Der EFSA zufolge liegt in der Europäischen Union die Anzahl der Fälle mit 95 %iger Konfidenz bei gleich oder weniger als 4 Fällen pro Million Schafe und mit 99 %iger Konfidenz bei gleich oder weniger als 6 Fällen pro Million. Da bislang noch kein Fall von BSE bei Schafen bestätigt worden sei, betrage die wahrscheinlichste Prävalenz 0. Seit Einführung der diskriminierenden Tests nach Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 im Jahr 2005 wurden 2 798 derartige Tests bei TSE-infizierten Schafen und 265 derartige Tests bei TSE-infizierten Ziegen durchgeführt; bei keinem dieser Fälle wurde eine Ähnlichkeit mit BSE bestätigt.

(17)

Bei der Durchführung der Politiken der Gemeinschaft wird ein hohes Maß an Schutz für Leben und Gesundheit des Menschen gewährleistet. Gemeinschaftsmaßnahmen im Lebensmittel- und Futtermittelsektor müssen sich auf eine angemessene Bewertung der möglichen Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier stützen; zudem müssen sie — unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse — das Niveau des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier wahren oder, sofern wissenschaftlich begründet, erhöhen. Es ist jedoch unmöglich, eine vollständige Risikobeseitigung als realistisches Ziel bei einer Risikomanagemententscheidung im Bereich der Lebensmittelsicherheit zu betrachten, da hierbei Kosten und Nutzen von Risikominderungsmaßnahmen sorgfältig gegeneinander abgewogen werden müssen, um die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu gewährleisten. Die für das Risikomanagement zuständige Behörde hat die Aufgabe, über das annehmbare Risikomaß zu entscheiden, wobei sie alle Aspekte einer wissenschaftlichen Risikobewertung berücksichtigen muss.

(18)

Die Kommission in ihrer Funktion als für das Risikomanagement auf EU-Ebene zuständige Behörde ist dafür verantwortlich, das annehmbare Risikomaß festzulegen und Maßnahmen zu treffen, die sich zur Wahrung eines hohen Niveaus an Schutz für die öffentliche Gesundheit am besten eignen. Sie hat eine Prüfung und Bewertung der jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Übertragbarkeit von TSE auf den Menschen vorgenommen. Das etwaige Risiko hat sie als derzeit sehr gering eingestuft.

(19)

Aus diesem Grund sollten die Maßnahmen gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 einer Neubewertung unterzogen werden, damit sichergestellt ist, dass sie für die Mitgliedstaaten und die Wirtschaftsbeteiligten keine Belastung darstellen, die dem Ausmaß des Risikos nicht angemessen ist und in keinem Verhältnis zum damit verfolgten Ziel steht.

(20)

Die in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgelegten Maßnahmen sollten deshalb geändert werden, damit die Mitgliedstaaten bei Feststellung eines TSE-Falls bei Schafen oder Ziegen Ausnahmen von der Verpflichtung, die gesamte Herde oder Teile der Herde zu keulen, zulassen können.

(21)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ist daher entsprechend zu ändern.

(22)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am sechzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Juni 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 357/2008 der Kommission (ABl. L 111 vom 23.4.2008, S. 3).

(2)   ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 202/2008 (ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 17).

(3)   The EFSA Journal (2007) 466, 1-10.

(4)  KOM(2005) 322 endg.

(5)  SEK(2006) 1527.

(6)   ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 8.

(7)   ABl. C 283 vom 24.11.2007, S. 28.

(8)  Wissenschaftlicher Bericht des Gremiums für biologische Gefahren auf Ersuchen der Europäischen Kommission zur wissenschaftlichen und technischen Klarstellung der Auslegung und Bewertung einiger Aspekte der Schlussfolgerungen seines Gutachtens vom 8. März 2007 über bestimmte Aspekte im Zusammenhang mit dem Risiko transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Schafen und Ziegen. The EFSA Journal (2008) 626, 1-11.

(9)  Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Biologische Gefahren auf Ersuchen der Europäischen Kommission über die quantitative Risikobewertung des BSE-Restrisikos in Schaffleisch und -fleischerzeugnissen. The EFSA Journal (2007) 442, 1-44.


ANHANG

Anhang VII Kapitel A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erhält folgende Fassung:

„KAPITEL A

Maßnahmen bei Bestätigung von TSE

1.

Bei den Ermittlungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b muss Folgendes identifiziert werden:

a)

im Fall von Rindern:

alle übrigen Wiederkäuer im Haltungsbetrieb des Tieres, bei dem sich die Krankheit bestätigt hat;

sofern sich die Krankheit bei einem weiblichen Tier bestätigt hat, seine Nachkommen, die innerhalb von zwei Jahren vor oder nach dem klinischen Einsetzen der Krankheit geboren wurden;

alle Tiere der Kohorte des Tieres, bei dem sich die Krankheit bestätigt hat;

der mögliche Ursprung der Krankheit;

sonstige Tiere im Haltungsbetrieb des Tieres, bei dem sich die Krankheit bestätigt hat, oder in anderen Haltungsbetrieben, die möglicherweise mit dem TSE-Erreger infiziert wurden oder die gleichen Futtermittel aufgenommen haben oder mit derselben Kontaminationsquelle in Berührung gekommen sind;

die Verbringung potenziell verunreinigter Futtermittel, sonstigen Materials oder sonstiger Infektionsquellen, über die der TSE-Erreger möglicherweise aus dem oder in den betreffenden Betrieb übertragen wurde;

b)

im Fall von Schafen und Ziegen:

alle anderen Wiederkäuer als Schafe und Ziegen im Haltungsbetrieb des Tieres, bei dem sich die Krankheit bestätigt hat;

soweit sie ermittelt werden können, die Elterntiere, und im Fall von weiblichen Tieren alle Embryonen, Eizellen und die letzten Nachkommen des weiblichen Tieres, bei dem sich die Krankheit bestätigt hat;

zusätzlich zu den unter dem zweiten Gedankenstrich genannten Tieren alle übrigen Schafe und Ziegen im Haltungsbetrieb des Tieres, bei dem sich die Krankheit bestätigt hat;

der mögliche Krankheitsursprung und andere Betriebe, in denen Tiere, Embryonen oder Eizellen gehalten oder aufbewahrt werden, die möglicherweise mit dem TSE-Erreger infiziert sind oder dasselbe Futter aufgenommen haben oder mit derselben Kontaminationsquelle in Berührung gekommen sind;

der Verbleib potenziell verunreinigter Futtermittel, sonstigen Materials oder sonstiger Infektionsquellen, über die der TSE-Erreger möglicherweise aus dem oder in den betreffenden Betrieb übertragen wurde.

2.

Die Maßnahmen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c umfassen mindestens:

2.1.

im Fall eines bestätigten BSE-Befundes bei Rindern die Tötung und vollständige Beseitigung der Rinder, die bei den Ermittlungen nach Nummer 1 Buchstabe a zweiter und dritter Gedankenstrich identifiziert wurden. Der Mitgliedstaat kann beschließen,

die Tiere der unter Nummer 1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich genannten Kohorte nicht zu töten und zu beseitigen, sofern nachgewiesen wurde, dass diese Tiere keinen Zugang zu denselben Futtermitteln hatten wie das betroffene Tier;

die Tötung und Beseitigung von Tieren aus den Kohorten gemäß Nummer 1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich bis zum Ende ihrer Nutzung hinauszuzögern, sofern es sich um Bullen handelt, die ununterbrochen in einer Besamungsstation gehalten werden, und sofern gewährleistet werden kann, dass sie nach dem Tod vollständig vernichtet werden.

2.2.

Besteht in einem Haltungsbetrieb in einem Mitgliedstaat Verdacht auf TSE bei einem Schaf oder einer Ziege, so wird für alle übrigen Schafe und Ziegen dieses Haltungsbetriebs eine amtliche Verbringungsbeschränkung verhängt, bis die Ergebnisse der Untersuchung vorliegen. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Haltungsbetrieb, in dem sich das Tier befand, als der Verdacht auf TSE entstand, wahrscheinlich nicht der Haltungsbetrieb ist, in dem sich das Tier möglicherweise infiziert hat, so kann die zuständige Behörde beschließen, dass andere Haltungsbetriebe oder nur der Haltungsbetrieb, in dem das Tier der Krankheit ausgesetzt war, entsprechend den vorliegenden epidemiologischen Informationen unter amtliche Überwachung gestellt werden.

2.3.

Im Fall eines bestätigten TSE-Befundes bei Schafen und Ziegen:

a)

sofern BSE nach einem gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe c durchgeführten Ringversuch nicht ausgeschlossen werden kann, die Tötung und vollständige Beseitigung aller Tiere, Embryonen und Eizellen, die bei den Ermittlungen gemäß Nummer 1 Buchstabe b zweiter bis fünfter Gedankenstrich identifiziert wurden;

b)

sofern BSE gemäß dem Verfahren nach Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe c gemäß der Entscheidung der zuständigen Behörde ausgeschlossen wird:

entweder

i)

die Tötung und vollständige Beseitigung aller Tiere, Embryonen und Eizellen, die bei den Ermittlungen nach Nummer 1 Buchstabe b zweiter und dritter Gedankenstrich identifiziert wurden. Für den Betrieb gelten die unter Nummer 3 aufgeführten Bedingungen;

oder

ii)

die Tötung und vollständige Beseitigung aller Tiere, Embryonen und Eizellen, die bei den Ermittlungen nach Nummer 1 Buchstabe b zweiter und dritter Gedankenstrich identifiziert wurden, mit Ausnahme von

männlichen Zuchttieren des Genotyps ARR/ARR,

weiblichen Zuchttieren mit mindestens einem ARR-Allel und keinem VRQ-Allel und, sofern diese weiblichen Zuchttiere zum Zeitpunkt der Ermittlungen trächtig sind, die danach geborenen Lämmer, sofern ihr Genotyp die Anforderungen dieses Unterabsatzes erfüllt;

Schafen mit mindestens einem ARR-Allel, die ausschließlich zur Schlachtung bestimmt sind;

weniger als drei Monate alten Schafen und Ziegen, die ausschließlich zur Schlachtung bestimmt sind, sofern die zuständige Behörde dies so entscheidet.

Für den Betrieb gelten die unter Nummer 3 aufgeführten Bedingungen;

oder

iii)

ein Mitgliedstaat kann entscheiden, die bei den Ermittlungen gemäß Nummer 1 Buchstabe b zweiter und dritter Gedankenstrich identifizierten Tiere nicht zu töten und zu beseitigen, sofern es schwierig ist, für einen bekannten Genotyp Ersatztiere zu finden, oder sofern das ARR-Allel in der Zucht oder dem Betrieb selten vorkommt, oder wo dies zur Vermeidung von Inzucht oder aufgrund der Abwägung aller epidemiologischen Faktoren erforderlich erscheint. Für den Betrieb gelten die unter Nummer 4 aufgeführten Bedingungen.

c)

Abweichend von den unter Buchstabe b genannten Maßnahmen und nur dann, wenn es sich bei dem in einem Betrieb bestätigten TSE-Fall um atypische Scrapie handelt, kann der Mitgliedstaat entscheiden, die unter Nummer 5 genannten Maßnahmen anzuwenden.

d)

Die Mitgliedstaaten können Folgendes entscheiden:

i)

alle unter Buchstabe b Ziffer i genannten Tiere zum menschlichen Verzehr zu schlachten, anstatt sie zu töten und vollständig zu beseitigen;

ii)

die unter Buchstabe b Ziffer ii genannten Tiere zum menschlichen Verzehr zu schlachten, anstatt sie zu töten und vollständig zu beseitigen, sofern

die Tiere im Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedstaats geschlachtet werden;

alle Tiere, die über 18 Monate alt sind oder bei denen mehr als zwei bleibende Schneidezähne das Zahnfleisch durchstoßen haben und die zum menschlichen Verzehr geschlachtet werden, gemäß den Labormethoden nach Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe b auf TSE getestet werden.

e)

Von bis zu 50 Schafen, die gemäß Buchstabe b Ziffern i und iii getötet und beseitigt oder zum menschlichen Verzehr geschlachtet werden, ist der Prionprotein-Genotyp zu bestimmen.

f)

Sofern die Häufigkeit des ARR-Allels innerhalb der Rasse oder des Haltungsbetriebs gering ist oder sofern es zur Vermeidung von Inzucht für notwendig erachtet wird, kann ein Mitgliedstaat beschließen, die Beseitigung der unter Nummer 2.3 Buchstabe b Ziffern i und ii genannten Tiere bis zu fünf Zuchtjahre hinauszuzögern.

2.4.

Wurde das infizierte Tier von einem anderen Haltungsbetrieb aufgenommen, kann ein Mitgliedstaat auf der Grundlage der Fallgeschichte beschließen, zusätzlich zu den oder anstatt der Tilgungsmaßnahmen in dem Haltungsbetrieb, in dem die Infektion bestätigt wurde, solche Maßnahmen im Herkunftsbetrieb durchzuführen. Wird Weideland von mehr als einer Herde gemeinsam genutzt, können die Mitgliedstaaten beschließen, die Anwendung dieser Maßnahmen nach einer mit Gründen versehenen Prüfung aller epidemiologischen Faktoren auf eine Herde zu beschränken; wird in einem Haltungsbetrieb mehr als eine Herde gehalten, können die Mitgliedstaaten beschließen, die Anwendung der Maßnahmen auf die Herde zu beschränken, in der TSE bestätigt wurde, sofern überprüft wurde, dass die Herden isoliert voneinander gehalten wurden und dass die Verbreitung der Infektion zwischen den Herden durch direkten oder indirekten Kontakt unwahrscheinlich ist.

3.

Nach der Durchführung der unter Nummer 2.3 Buchstaben a und b Ziffern i und ii genannten Maßnahmen in einem Haltungsbetrieb

3.1.

dürfen nur folgende Tiere in den Haltungsbetrieb/die Haltungsbetriebe aufgenommen werden:

a)

männliche Schafe des Genotyps ARR/ARR;

b)

weibliche Schafe mit mindestens einem ARR-Allel und keinem VRQ-Allel;

c)

Ziegen, sofern

i)

keine anderen Zuchtschafe als die unter den Buchstaben a und b genannten in dem Haltungsbetrieb vorhanden sind;

ii)

alle Stallungen auf dem Betriebsgelände nach der Bestandsvernichtung gründlich gereinigt und desinfiziert wurden;

3.2.

darf in dem Betrieb/den Betrieben nur folgendes Zuchtmaterial verwendet werden:

a)

Samen von männlichen Tieren des Genotyps ARR/ARR;

b)

Embryonen mit mindestens einem ARR-Allel und keinem VRQ-Allel;

3.3.

unterliegt die Verbringung der Tiere vom Betrieb folgenden Bedingungen:

a)

Die Verbringung von Schafen des Typs ARR/ARR von dem Haltungsbetrieb unterliegt keinen Beschränkungen;

b)

Schafe mit nur einem ARR-Allel dürfen von dem Haltungsbetrieb nur direkt zur Schlachtung zum Verzehr oder zur Vernichtung verbracht werden; jedoch

können Muttertiere mit einem ARR-Allel und keinem VRQ-Allel in andere Haltungsbetriebe verbracht werden, die nach Durchführung der Maßnahmen gemäß Nummer 2.3 Buchstabe b Ziffer ii oder Nummer 4 mit einer Einschränkung belegt wurden;

dürfen Lämmer und Kitze — sofern die zuständige Behörde dies beschließt — nur zum Zweck der Mast bis zur Schlachtung in einen anderen Haltungsbetrieb verbracht werden; in dem Empfängerbetrieb dürfen sich keine anderen Schafe oder Ziegen befinden als solche, die bis zur Schlachtung zur Mast bestimmt sind, und sie dürfen keine lebenden Schafe oder Ziegen in andere Haltungsbetriebe versenden, außer zur direkten Schlachtung im Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedstaats;

c)

Ziegen dürfen verbracht werden, sofern der Haltungsbetrieb einer verstärkten TSE-Überwachung unterzogen wird, einschließlich der Untersuchung aller mehr als 18 Monate alten Ziegen, die

i)

entweder am Ende ihrer Nutzung zum menschlichen Verzehr geschlachtet werden oder

ii)

im Betrieb verendet sind oder getötet wurden und die in Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 3 aufgeführten Kriterien erfüllen;

d)

unter 3 Monate alte Schafe und Ziegen dürfen — sofern der Mitgliedstaat dies beschließt — vom Haltungsbetrieb direkt zur Schlachtung zum menschlichen Verzehr verbracht werden;

3.4.

gelten die unter den Nummern 3.1, 3.2 und 3.3 genannten Beschränkungen für den Haltungsbetrieb noch weitere zwei Jahre

a)

ab dem Datum, ab dem die Schafe im Haltungsbetrieb den ARR/ARR-Status erreicht haben, oder

b)

ab dem letzten Datum, zu dem auf dem Betriebsgelände Schafe oder Ziegen gehalten wurden, oder

c)

ab dem Datum, ab dem die unter Nummer 3.3 Buchstabe c genannte verstärkte TSE-Überwachung begann, oder

d)

ab dem Datum, ab dem alle männlichen Zuchttiere im Haltungsbetrieb zum Genotyp ARR/ARR zählen und alle weiblichen Zuchttiere zumindest ein ARR-Allel und kein VRQ-Allel aufweisen, sofern die TSE-Tests aller folgenden, mehr als 18 Monate alten Tiere in diesem 2-Jahres-Zeitraum negativ ausfallen:

eine jährliche Probe an Schafen, die am Ende ihrer Nutzung zum menschlichen Verzehr geschlachtet wurden, entsprechend dem in der Tabelle in Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 5 angegebenen Probenumfang, und

alle in Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 3 genannten Schafe, die im Haltungsbetrieb verendet sind oder getötet wurden.

4.

Nach Durchführung der unter Nummer 2.3 Buchstabe b Ziffer iii genannten Maßnahmen in einem Haltungsbetrieb und in einem Zeitraum von zwei Zuchtjahren nach Feststellung des letzten TSE-Falls

a)

sind alle Schafe und Ziegen in dem Betrieb zu identifizieren;

b)

dürfen alle Schafe und Ziegen in dem Haltungsbetrieb nur innerhalb des Hoheitsgebiets des betroffenen Mitgliedstaats zur Schlachtung zum menschlichen Verzehr oder zur Beseitigung verbracht werden; alle zum menschlichen Verzehr geschlachteten über 18 Monate alten Tiere sind gemäß den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe b aufgeführten Labormethoden auf TSE zu testen;

c)

stellt die zuständige Behörde sicher, dass Embryonen und Eizellen nicht aus dem Betrieb versendet werden;

d)

dürfen in dem Betrieb nur Samen von männlichen Tieren des Genotyps ARR/ARR und Embryonen mit mindestens einem ARR-Allel und keinem VRQ-Allel verwendet werden;

e)

müssen alle über 18 Monate alten Schafe und Ziegen, die im Betrieb verendet sind oder getötet wurden, auf TSE getestet werden;

f)

dürfen nur männliche Schafe des Genotyps ARR/ARR und weibliche Schafe aus Betrieben, in denen keine TSE-Fälle festgestellt wurden, oder aus Herden, die die Bedingungen gemäß Nummer 3.4 erfüllen, in den Betrieb aufgenommen werden;

g)

dürfen nur Ziegen aus Betrieben, in denen keine TSE-Fälle festgestellt wurden, oder aus Herden, die die Bedingungen gemäß Nummer 3.4 erfüllen, in den Betrieb aufgenommen werden;

h)

werden alle Schafe und Ziegen in dem Betrieb hinsichtlich des gemeinsamen Weidens Beschränkungen unterworfen, die die zuständige Behörde nach Abwägung aller epidemiologischen Faktoren festlegt;

i)

abweichend von Buchstabe b dürfen Lämmer und Kitze — sofern die zuständige Behörde dies beschließt — in einen anderen Betrieb innerhalb desselben Mitgliedstaats verbracht werden, wenn sie dort bis zur Schlachtung nur gemästet werden sollen; in dem Empfängerbetrieb dürfen sich keine anderen Schafe oder Ziegen als zur Mast bis zur Schlachtung bestimmte befinden, und sie dürfen keine lebenden Schafe oder Ziegen in andere Haltungsbetriebe versenden, außer zur direkten Schlachtung im Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedstaats.

5.

Nach der Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Nummer 2.3 Buchstabe c gelten folgende Maßnahmen:

a)

entweder die Tötung und vollständige Beseitigung aller Tiere, Embryonen und Eizellen, die bei den Ermittlungen nach Nummer 1 Buchstabe b zweiter und dritter Gedankenstrich identifiziert wurden. Die Mitgliedstaaten können beschließen, den Prionprotein-Genotyp von Schafen zu bestimmen, die getötet wurden und beseitigt werden sollen;

b)

oder zumindest folgende Maßnahmen für einen Zeitraum von zwei Zuchtjahren nach Feststellung des letzten TSE-Falls:

i)

Alle Schafe und Ziegen in dem Betrieb sind zu identifizieren;

ii)

der Betrieb muss zwei Jahre lang einer verstärkten TSE-Überwachung unterzogen werden, einschließlich der Testung aller Schafe und Ziegen, die über 18 Monate alt sind und zum menschlichen Verzehr geschlachtet werden, sowie aller Schafe und Ziegen, die über 18 Monate alt sind und im Betrieb verendet sind oder getötet wurden;

iii)

die zuständige Behörde stellt sicher, dass vom Betrieb aus keine lebenden Schafe oder Ziegen, Embryonen oder Eizellen in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer versandt werden.

6.

Die Mitgliedstaaten, die die unter Nummer 2.3 Buchstabe b Ziffer iii genannten Maßnahmen oder die unter Nummer 2.3 Buchstaben c und d genannten Ausnahmeregelungen anwenden, übermitteln der Kommission einen Bericht über die Bedingungen und Kriterien für deren Gewährung. Werden in Herden, in denen Ausnahmeregelungen gelten, weitere TSE-Fälle festgestellt, sind die Bedingungen für die Gewährung solcher Ausnahmeregelungen neu zu bewerten.“

18.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 158/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 554/2008 DER KOMMISSION

vom 17. Juni 2008

zur Zulassung von 6-Phytase (Quantum Phytase) als Futtermittelzusatzstoff

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Es wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang zur vorliegenden Verordnung beschriebenen Zubereitung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgelegt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag betrifft die Zulassung der in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnenden Enzymzubereitung 6-Phytase (Quantum Phytase) aus Pichia pastoris (DSM 15927) als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Legehennen, Masttruthühner, Mastenten und Ferkel (abgesetzt).

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachfolgend „die Behörde“ genannt) kam in ihren Gutachten vom 1. Februar 2007 und 30. Januar 2008 (2) auf der Grundlage der vom Antragsteller übermittelten Daten zu dem Schluss, dass sich die Enzymzubereitung 6-Phytase (Quantum Phytase) aus Pichia pastoris (DSM 15927) nicht schädlich auf die Gesundheit von Tier und Verbraucher oder auf die Umwelt auswirkt und sie die Verdaulichkeit von Futtermitteln wirksam verbessert. Die Behörde schlussfolgerte weiter, dass das Produkt leicht reizend wirkt, zu einer Hautsensibilisierung führen kann und potenziell die Atemwege sensibilisiert. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für notwendig. Die Behörde hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung der Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung als Verdaulichkeitsförderer gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. Es sind Maßnahmen zum Schutz der Anwender vor den im Gutachten der Behörde geschilderten Risiken zu treffen.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ angehört, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Juni 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8).

(2)  Wissenschaftliches Gutachten des Gremiums für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung und des Gremiums für gentechnisch veränderte Organismen über „Sicherheit und Wirksamkeit des Erzeugnisses Quantum Phytase 5000 L und Quantum Phytase 2500 D (6-Phytase) als Futterzusatzstoff für Masthühner, Legehennen, Masttruthühner, Mastenten und Ferkel (entwöhnt)“. The EFSA Journal (2008) 627, S. 1—27.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

(Handelsbezeichnung)

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: Zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer.

4a5

AB Enzyme GmbH

6-Phytase

EC 3.1.3.26

(Quantum Phytase 2500 D

Quantum Phytase 5000 L)

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

6-Phytase aus Pichia pastoris (DSM 15927) mit einer Mindestaktivität von:

 

fest: 2 500  FTU/g (1)

 

flüssig: 5 000  FTU/ml

 

Charakterisierung des Wirkstoffs:

6-Phytase aus Pichia pastoris (DSM 15927)

 

Analysemethode  (2):

Kolorimetrisches Verfahren, beruhend auf der Reaktion von Vanadomolybdat mit organischem Phosphat, das aus der Reaktion auf einem phytathaltigen Substrat (Natriumphosphat) bei einem pH-Wert von 5,5 und 37 °C entsteht

Masthühner

500 FTU

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:

Masthühner: 500—2 500 FTU;

Legehennen: 2 000 FTU;

Mastenten: 250—2 000 FTU

Masttruthühner: 1 000 —2 700 FTU;

Ferkel (entwöhnt): 100—2 500 FTU

3.

Für die Verwendung in Mischfuttermitteln mit mehr als 0,25 % phytingebundenem Phosphor.

4.

Zur Verwendung bei abgesetzten Ferkeln bis ca. 35 kg.

5.

Zur Sicherheit: Während der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen.

Bis 8. Juli 2018

Legehennen

2 000 FTU

Mastenten

250 FTU

Masttruthühner

1 000 FTU

Ferkel (abgesetzt)

100 FTU


(1)  1 FTU ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol anorganisches Phosphat in der Minute bei einem pH-Wert von 5,5 und einer Temperatur von 37 °C aus Natriumphytat freisetzt.

(2)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter folgender Adresse: www.irmm.jrc.be/crl-feed-additives


RICHTLINIEN

18.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 158/17


RICHTLINIE 2008/60/EG DER KOMMISSION

vom 17. Juni 2008

zur Festlegung spezifischer Kriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(kodifizierte Fassung)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 95/31/EG der Kommission vom 5. Juli 1995 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (2), ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

(2)

Für alle in der Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (4), aufgeführten Süßungsmittel sind Reinheitskriterien festzulegen.

(3)

Die im durch den gemeinsamen FAO/WHO-Sachverständigenausschuss für Lebensmittelzusatzstoffe (JECFA) verfassten Codex Alimentarius für Süßungsmittel festgelegten Spezifikationen und Analysemethoden sollten berücksichtigt werden.

(4)

Lebensmittelzusatzstoffe, die in Verfahren oder mit Ausgangsstoffen hergestellt werden, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die vom Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses beurteilt worden sind, oder von denen, die in dieser Richtlinie aufgeführt sind, sollten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit mit besonderem Hinweis auf die Reinheitskriterien zur Beurteilung der Sicherheit vorgelegt werden.

(5)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit.

(6)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung der in Anhang II Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 89/107/EWG genannten Reinheitskriterien für die in der Richtlinie 94/35/EG erwähnten Süßungsmittel sind in Anhang I der vorliegenden Richtlinie aufgeführt.

Artikel 2

Die Richtlinie 95/31/EG, in der Fassung der in Anhang II Teil A aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. Juni 2008

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 27. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)   ABl. L 178 vom 28.7.1995, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/128/EG (ABl. L 346 vom 9.12.2006, S. 6).

(3)  Siehe Anhang II Teil A.

(4)   ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 3. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/52/EG (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 10).


ANHANG I

E 420 (i) —   

SORBIT

Synonyme

D-Glucit, D-Sorbitol

Definition

Chemische Bezeichnung

D-Glucitol

EINECS

200-061-5

Chemische Formel

C6H14O6

Relative Molekülmasse

182,17

Gehalt

Enthält nicht weniger als 97,0 % Zuckeralkohole und nicht weniger als 91,0 % D-Sorbit, bezogen auf die Trockenmasse

Zuckeralkohole sind Verbindungen mit der Strukturformel CH2OH-(CHOH)n-CH2OH, bei der „n“ eine ganze Zahl ist

Beschreibung

Flockiges oder körniges, weißes, hygroskopisches, kristallines Pulver mit süßem Geschmack

Merkmale

A.

Löslichkeit

In Wasser sehr gut löslich; in Ethanol schwer löslich

B.

Schmelzbereich

88 °C—102 °C

C.

Sorbitmonobenzylidenderivate

5 g Substanz, 7 ml Methanol, 1 ml Benzaldehyd und 1 ml Salzsäure werden gemischt und maschinell geschüttelt, bis Kristalle auftreten. Die Kristalle werden abgesaugt und in 20 ml kochendem Wasser mit 1 g Na-Bikarbonat gelöst. Die heiß filtrierte Lösung wird abgekühlt und kalt abgesaugt, der Rückstand mit 5ml Methanol/Wasser 1:2 gewaschen. Die luftgetrockneten Kristalle schmelzen zwischen 173 °C und 179 °C

Reinheit

Wassergehalt

Nicht mehr als 1 % (Karl-Fischer-Verfahren)

Sulfatasche

Nicht mehr als 0,1 %, bezogen auf die Trockenmasse

Reduzierende Zucker

Nicht mehr als 0,3 %, bezogen auf die Trockenmasse

Gesamtzucker

Nicht mehr als 1 %, ausgedrückt als Dextrose, bezogen auf die Trockenmasse

Chloride

Nicht mehr als 50 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

Sulfate

Nicht mehr als 100 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

Nickel

Nicht mehr als 2 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

Arsen

Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

Blei

Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

Schwermetalle

Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als Pb, bezogen auf die Trockenmasse

E 420 (ii) —   

SORBITSIRUP

Synonyme

D-Glucitsirup

Definition

Chemische Bezeichnung

Sorbitsirup, der durch Hydrierung von Glucosesirup entsteht, setzt sich aus D-Sorbit, D-Mannit und hydrierten Sacchariden zusammen

Die Nicht-D-Sorbit-Anteile setzen sich vorwiegend aus hydrierten Oligosacchariden zusammen, die durch Hydrierung von Glucosesirup als Ausgangsmaterial (in diesem Fall kristallisiert der Sirup nicht) erzeugt werden, oder aus Mannit. Kleinere Mengen von Zuckeralkohol, wobei n ≤ 4 ist, können vorhanden sein. Zuckeralkohole sind Verbindungen mit der allgemeinen Formel CH2OH-(CHOH)n-CH2OH, bei der „n“ eine ganze Zahl ist.

EINECS

270-337-8

Gehalt

Enthält nicht weniger als 69 % feste Substanzen und nicht weniger als 50 % D-Sorbit, bezogen auf die Trockensubstanz

Beschreibung

Klare, farblose, wässrige Lösung mit süßem Geschmack

Merkmale

A.

Löslichkeit

Mischbar mit Wasser, Glyzerin und Propan-1,2-diol

B.

Sorbitmonobenzylidenderivate

5 g Substanz, 7 ml Methanol, 1 ml Benzaldehyd und 1 ml Salzsäure werden gemischt und maschinell geschüttelt, bis Kristalle auftreten. Die Kristalle werden abgesaugt und in 20 ml kochendem Wasser mit 1 g Na-Bikarbonat gelöst. Die heiß filtrierte Lösung wird abgekühlt und kalt abgesaugt, der Rückstand mit 5 ml Methanol/Wasser 1:2 gewaschen. Die luftgetrockneten Kristalle schmelzen zwischen 173 °C und 179 °C

Reinheit

Wassergehalt

Nicht mehr als 31 % (Karl-Fischer-Verfahren)

Sulfatasche

Nicht mehr als 0,1 %, bezogen auf die Trockenmasse

Reduzierende Zucker

Nicht mehr als 0,3 %, ausgedrückt als Dextrose, bezogen auf die Trockenmasse

Chloride

Nicht mehr als 50 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

Sulfate

Nicht mehr als 100 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

Nickel

Nicht mehr als 2 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

Arsen

Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

Blei

Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

Schwermetalle

Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als Pb, bezogen auf die Trockenmasse

E 421 —   

MANNIT

(I)   

MANNIT

Synonyme

D-Mannitol

Definition

Gewonnen durch katalytische Hydrierung von glukose- und/oder fruktosehaltigen Kohlehydratlösungen

Chemische Bezeichnung

D-Mannitol

EINECS

200-711-8

Chemische Formel

C6H14O6

Molekulargewicht

182,2

Gehalt

Mindestens 96,0 % D-Mannitol und höchstens 102 % bezogen auf die Trockensubstanz

Beschreibung

Weißes, geruchloses kristallines Pulver

Merkmale

A.

Löslichkeit

Löslich in Wasser, sehr schwer löslich in Ethanol, praktisch unlöslich in Ether

B.

Schmelzbereich

164—169 °C

C.

Dünnschichtchromatographie

Besteht Prüfung

D.

Spezifische Drehung

[α]20 D: + 23 ° zu + 25 ° (Boratlösung)

E.

pH-Wert

Zwischen 5 und 8

0,5 ml einer gesättigten Kaliumchloridlösung werden mit 10 ml einer 10 %-g/v-Lösung der Probe gemischt und dann der pH-Wert gemessen

Reinheit

Trocknungsverlust

Höchstens 0,3 % (105 °C, 4 Stunden)

Reduzierende Zucker

Höchstens 0,3 % (als Dextrose)

Gesamtzucker

Höchstens 1 % (als Dextrose)

Sulfatasche

Höchstens 0,1 %

Chloride

Höchstens 70 mg/kg

Sulfate

Höchstens 100 mg/kg

Nickel

Höchstens 2 mg/kg

Blei

Höchstens 1 mg/kg

(II)   

DURCH FERMENTATION GEWONNENES MANNIT

Synonyme

D-Mannitol

Definition

Gewonnen durch diskontinuierliche Fermentation unter aeroben Bedingungen mit Hilfe einer konventionellen Art der Hefe Zygosaccharomyces rouxii

Chemische Bezeichnung

D-Mannitol

EINECS

200-711-8

Chemische Formel

C6H14O6

Molekulargewicht

182,2

Gehalt

Mindestens 99 %, bezogen auf die Trockensubstanz

Beschreibung

Weißes, geruchloses, kristallines Pulver

Merkmale

A.

Löslichkeit

Löslich in Wasser, sehr schwer löslich in Ethanol, praktisch unlöslich in Ether

B.

Schmelzbereich

164—169 °C

C.

Dünnschichtchromatographie

Besteht Prüfung

D.

Spezifische Drehung

[α]20 D: + 23 ° bis + 25 ° (Boratlösung)

E.

pH-Wert

Zwischen 5 und 8

0,5 ml einer gesättigten Kaliumchloridlösung werden mit 10 ml einer 10 %-g/v-Lösung der Probe gemischt und dann der pH-Wert gemessen

Reinheit

Arabitol

Höchstens 0,3 %

Trocknungsverlust

Höchstens 0,3 % (105 °C, 4 Stunden)

Reduzierende Zucker

Höchstens 0,3 % (als Dextrose)

Gesamtzucker

Höchstens 1 % (als Dextrose)

Sulfatasche

Höchstens 0,1 %

Chloride

Höchstens 70 mg/kg

Sulfate

Höchstens 100 mg/kg

Blei

Höchstens 1 mg/kg

Aerobe mesophile Bakterien

Höchstens 103/g

Coliforme

Fehlen in 10 g

Salmonella

Fehlen in 10 g

E. coli

Fehlen in 10 g

Staphylococcus aureus

Fehlen in 10 g

Pseudomonas aeruginosa

Fehlen in 10 g

Schimmel

Höchstens 100/g

Hefe

Höchstens 100/g

E 950 —   

ACESULFAM-K

Synonyme

Acesulfam, Kaliumsalz von 3,4-Didhydro-6-methyl-1,2,3-oxathiazin-4-(3H)-on-2,2-dioxid

Definition

Chemische Bezeichnung

6-Methyl-1,2,3-oxathiazin-4(3H)-on-2,2-dioxid-Kaliumsalz

EINECS

259-715-3

Chemische Formel

C4H4KNO4S

Molekulargewicht

201,24

Gehalt

Mindestens 99 % von C4H4KNO4S, bezogen auf die Trockensubstanz

Beschreibung

Geruchloses, weißes, kristallines Pulver. Etwa 200-mal so süß wie Saccharose

Merkmale

A.

Löslichkeit

Leicht löslich in Wasser, sehr schwer löslich in Ethanol

B.

Ultraviolett-Absorption

Maximum bei 227 ± 2 nm (10 mg/1 000 ml Wasser)

C.

Positive Prüfung auf Kalium

Besteht Prüfung (zur Prüfung des Rückstands sind 2 g der Probe zu entzünden)

D.

Fällungstest

Einige Tropfen einer 10 %igen Natriumnitrocobaltat (III)-Lösung werden mit einer Lösung von 0,2 g der Probe in 2 ml Essigsäure und 2 ml Wasser gemischt. Es bildet sich eine gelbe Ausfällung

Reinheit

Trocknungsverlust

Höchstens 1 % (105 °C, 2 Stunden)

Organische Verunreinigungen

Besteht Prüfung auf 20 mg/kg UV-aktive Bestandteile

Fluorid

Höchstens 3 mg/kg

Blei

Höchstens 1 mg/kg

E 951 —   

ASPARTAM

Synonyme

Aspartyl-phenylalanin-methylester

Definition

Chemische Bezeichnung

N-L-α Aspartyl-L-phenylalanin-1-methylester 3-amino-N-(α-carboxy-phenethyl)-succinamidsäure-N-methylester.

EINECS

245-261-3

Chemische Formel

C14H18N2O5

Relative Molekülmasse

294,31

Gehalt

Nicht weniger als 98 % und nicht mehr als 102 % von C14H18N2O5, bezogen auf die Trockensubstanz

Beschreibung

Weißes, geruchloses, kristallines Pulver mit intensiv süßem Geschmack (etwa 200mal so süß wie Saccharose)

Merkmale

Löslichkeit

In Wasser und Ethanol schwer löslich

Reinheit

Trocknungsverlust

Nicht mehr als 4,5 % (105 °C, 4 Stunden)

Sulfatasche

Nicht mehr als 0,2 %, bezogen auf die Trockenmasse

pH-Wert

Zwischen 4,5 und 6,0 (Lösung 1 zu 125)

Absorption

Die Durchlässigkeit einer 1 %igen Lösung in 2 N-Salzsäure, die unter Verwendung von 2 N-Salzsäure als Bezugsstoff in einer 1-cm-Zelle bei 430 nm mit einem geeigneten Spektrophotometer bestimmt wird, beträgt nicht weniger als 0,95, was einer Absorption von nicht mehr als etwa 0,022 entspricht

Spezifische Drehung

[α]D 20: + 14,5 bis + 16,5 °, bezogen auf die Trockenmasse

Innerhalb von 30 min nach der Zubereitung der Probelösung 4 %ig in 15 n Ameisensäure zu bestimmen

Arsen

Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

Blei

Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

Schwermetalle

Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als Pb, bezogen auf die Trockenmasse

5-Benzyl-3,6-dioxo-2-piperazinessigsäure

Nicht mehr als 1,5 %, bezogen auf die Trockenmasse

E 952 —   

CYCLOHEXANSULFAMIDSÄURE UND IHRE Na- UND Ca-SALZE

(I)   

CYCLOHEXYLAMIDSÄURE

Synonyme

Cyclohexylsulfaminsäure, Cyclamat, Cylaminsäure

Definition

Chemische Bezeichnung

Cyclohexansulfamidsäure, Cyclohexylaminosulfonsäure

EINECS

202-898-1

Chemische Formel

C6H13NO3S

Relative Molekülmasse

179,24

Gehalt

Cyclohexylsulfaminsäure enthält nicht weniger als 98 % und nicht mehr als das Äquivalent von 102 % von C6H13NO3S, bezogen auf die Trockensubstanz

Beschreibung

Ein praktisch farbloses, weißes, kristallines Pulver mit süßsaurem Geschmack. Etwa 40mal so süß wie Saccharose

Merkmale

A.

Löslichkeit

In Wasser und in Ethanol löslich

B.

Fällungstest

Eine 2 %ige Lösung ist mit Salzsäure anzusäuern, 1 ml einer annähernd molaren Lösung von Bariumchlorid in Wasser hinzufügen und bei einer eventuell auftretenden Trübung oder Ausfällung zu filtern. Der klaren Lösung ist 1 ml 10 %ige Natriumnitritlösung hinzuzufügen. Es bildet sich eine weiße Ausfällung

Reinheit

Trocknungsverlust

Nicht mehr als 1 % (105 °C, 1 Stunde)

Selen

Nicht mehr als 30 mg/kg, ausgedrückt als Selen, bezogen auf die Trockenmasse

Blei

Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

Schwermetalle

Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als Pb, bezogen auf die Trockenmasse

Arsen

Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

Cyclohexylamin

Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

Dicyclohexylamin

Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

Anilin

Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

(II)   

NATRIUMCYCLAMAT

Synonyme

Cyclamat, Natriumsalz der Cyclohexylsulfamidsäure

Definition

Chemische Bezeichnung

Natriumcyclohexansulfamat, Natriumcyclohexylsulfamat

EINECS

205-348-9

Chemische Formel

C6H12NNaO3S und das Dihydrat C6H12NNaO3S·2H2O

Relative Molekülmasse

201,22, berechnet auf die Trockensubstanz

237,22, berechnet auf das Hydrat

Gehalt

Nicht weniger als 98 % und nicht mehr als 102 %, bezogen auf die Trockensubstanz

Dihydrat: nicht weniger als 84 %, bezogen auf die Trockensubstanz

Beschreibung

Weiße, geruchlose Kristalle oder kristallines Pulver. Etwa 30mal so süß wie Saccharose

Merkmale

Löslichkeit

In Wasser löslich, in Ethanol praktisch unlöslich

Reinheit

Trocknungsverlust

Nicht mehr als 1 % (105 °C, 1 Stunde)

Dihydrat: nicht mehr als 15,2 % (105 °C, 2 Stunden)

Selen

Nicht mehr als 30 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

Arsen

Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

Blei

Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

Schwermetalle

Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als Pb, bezogen auf die Trockenmasse

Cyclohexylamin

Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

Dicyclohexylamin

Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

Anilin

Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

(III)   

CALCIUMCYCLAMAT

Synonyme

Cyclamat, Calciumsalz der Cyclohexylsulfamidsäure

Definition

Chemische Bezeichnung

Calciumcyclohexansulfamat, Calciumcyclohexylsulfamat

EINECS

205-349-4

Chemische Formel

C12H24CaN2O6S2·2H2O

Relative Molekülmasse

432,57

Gehalt

Nicht weniger als 98 % und nicht mehr als 101 %, bezogen auf die Trockensubstanz

Beschreibung

Weiße, farblose Kristalle oder kristallines Pulver. Etwa 30mal so süß wie Saccharose

Merkmale

Löslichkeit

In Wasser löslich, in Ethanol schwer löslich

Reinheit

Trocknungsverlust

Nicht mehr als 1 % (105 °C, 1 Stunde)

Dihydrat: Nicht mehr als 8,5 % (140 °C, 4 Stunden)

Selen

Nicht mehr als 30 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

Arsen

Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

Blei

Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

Schwermetalle

Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als Pb, bezogen auf die Trockenmasse

Cyclohexylamin

Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

Dicyclohexylamin

Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

Anilin

Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

E 953 —   

ISOMALT

Synonyme

Hydrierte Isomaltulose, hydrierte Palatinose

Definition

Chemische Bezeichnung

Isomalt ist ein Gemisch hydrierter Mono- und Disaccharide, dessen wichtigste Bestandteile folgende Disaccharide sind:

 

6-O-α-D-Glucopyranosyl-D-Sorbit (1,6-GPS) und

 

1-O-α-D-Glucopyranosyl-D-mannit-dihydrat (1,1-GPM)

Chemische Formel

6-O-α-D-Glucopyranosyl-D-Sorbit: C12H24O11

1-O-α-D-Glucopyranosyl-D-mannit-dihydrat: C12H24O11.2H2O

Relative Molekülmasse

6-O-α-D-Glucopyranosyl-D-Sorbit: 344,32

1-O-α-D-Glucopyranosyl-D-mannit-dihydrat: 380,32

Gehalt

Besteht zu mindestens 98 % aus hydrierten Mono- und Disacchariden und zu mindestens 86 % aus einem Gemisch von 6-O-α-D-Glucopyranosyl-D-Sorbit und 1-O-α-D-Glucopyranosyl-D-mannit-dihydrat, bezogen auf die Trockensubstanz

Beschreibung

Geruchlose, weiße, leicht hygroskopische, kristalline Masse

Merkmale

A.

Löslichkeit

In Wasser löslich, in Ethanol sehr schwach löslich

B.

Dünnschichtchromatographie

Nachweis durch Dünnschichtchromatographie mit einer etwa 0,2 mm dünnen Schicht chromatographischen Kieselgels. Die wichtigsten Flecken im Chromatogramm stammen von 1,1-GPM und 1,6-GPS.

Reinheit

Wasser

Nicht mehr als 7 % (Karl-Fischer-Verfahren)

Sulfatasche

Nicht mehr als 0,05 %, bezogen auf die Trockensubstanz

D-Mannit

Nicht mehr als 3 %

D-Sorbit

Nicht mehr als 6 %

Reduzierende Zucker

Nicht mehr als 0,3 %, ausgedrückt als Glucose, bezogen auf die Trockensubstanz

Nickel

Nicht mehr als 2 mg/kg, bezogen auf die Trockensubstanz

Arsen

Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die Trockensubstanz

Blei

Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die Trockensubstanz

Schwermetalle (als Pb)

Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die Trockensubstanz

E 954 —   

SACCHARIN UND SEINE Na-, K- UND Ca-SALZE

I.   

SACCHARIN

Definition

Chemische Bezeichnung

3-Oxo-2,3-dihydrobenzo(d)isothiazol-1,1-dioxid

EINECS

201-321-0

Chemische Formel

C7H5NO3S

Relative Molekülmasse

183,18

Gehalt

Nicht weniger als 99 % und nicht mehr als 101,0 % von C7H5NO3S, bezogen auf die Trockensubstanz

Beschreibung

Weiße Kristalle oder weißes, kristallines Pulver, geruchlos oder mit schwachem, aromatischem Geruch, das selbst bei großer Verdünnung einen süßen Geschmack hat. Etwa 300 bis 500mal so süß wie Saccharose

Merkmale

Löslichkeit

In Wasser schwer löslich, in basischen Lösungen löslich, in Ethanol schwer löslich

Reinheit

Trocknungsverlust

Nicht mehr als 1 % (105 °C, 2 Stunden)

Schmelzbereich

226 °C—230 °C

Sulfatasche

Nicht mehr als 0,2 %, bezogen auf die Trockenmasse

Benzoesäure und Salizylsäure

10 ml einer Lösung 1:20, die zuvor mit 5 Tropfen Essigsäure angesäuert wurde, sind 3 Tropfen einer annähernd molaren Lösung von Eisenchlorid in Wasser hinzuzufügen. Es tritt weder eine Ausfällung noch eine violette Farbe auf

o-Toluolsulfonamide

Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

p-Toluolsulfonamide

Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

Benzoesäure-p-Sulfonamide

Nicht mehr als 25 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

Leicht carbonisierbare Stoffe

Keine

Arsen

Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

Selen

Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

Blei

Nicht mehr als 30 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

II.   

SACCHARINNATRIUM

Synonyme

Saccharin , Natriumsalz von Saccharin,

Definition

Chemische Bezeichnung

Natrium-o-benzosulfimid Natriumsalz von 2,3-Dihydro-3-oxobenzisosulfonazol

1,2-Benzisothiazolin-3-on-1,1-dioxid-Natriumsalzdihydrat

EINECS

204-886-1

Chemische Formel

C7H4NNaO3S·2H2O

Relative Molekülmasse

241,19

Gehalt

Nicht weniger als 99 % und nicht mehr als 101 % von C7H4NNaO3S, bezogen auf die Trockensubstanz

Beschreibung

Weiße Kristalle oder weißes, kristallines, effloreszierendes Pulver, geruchlos oder mit schwachem Geruch, mit intensivem, süßem Geschmack, selbst in stark verdünnten Lösungen. Etwa 300 bis 500mal so süß wie Saccharose in verdünnten Lösungen

Merkmale

Löslichkeit

In Wasser leicht löslich, in Ethanol schwer löslich

Reinheit

Trocknungsverlust

Nicht mehr als 15 % (120 °C, 4 Std.)

Benzoesäure und Salizylsäure

10 ml einer Lösung 1:20, die zuvor mit 5 Tropfen Essigsäure angesäuert wurde, sind 3 Tropfen einer annähernd molaren Lösung von Eisenchlorid in Wasser hinzuzufügen. Es tritt weder eine Ausfällung noch eine violette Farbe auf

o-Toluolsulfonamid

Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

p-Toluolsulfonamid

Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

Benzoesäure-p-Sulfonamid

Nicht mehr als 25 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

Leicht carbonisierbare Stoffe

Keine

Arsen

Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

Selen

Nicht mehr als 30 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

Blei

Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

III.   

SACCHARINCALCIUM

Synonyme

Saccharin, Calciumsalz von Saccharin

Definition

Chemische Bezeichnung

Calcium-o-benzosulfimid Calciumsalz von 2,3-Dihydro-3-oxobenzisosulfonazol 1,2-Benzisothiazolin-3-on-1,1-dioxid-calciumsalzhydrat (2:7)

EINECS

229-349-9

Chemische Formel

C14H8CaN2O6S2·3

Formula

H2O

Relative Molekülmasse

467,48

Gehalt

Mindestens 95 % von C14H8CaN2O6S2, bezogen auf die Trockensubstanz

Beschreibung

Weiße Kristalle oder weißes, kristallines Pulver, geruchlos oder mit schwachem Geruch, mit intensivem, süßem Geschmack, selbst in stark verdünnten Lösungen. Etwa 300 bis 500mal so süß wie Saccharose in verdünnten Lösungen

Merkmale

Löslichkeit

In Wasser leicht löslich, in Ethanol löslich

Reinheit

Trocknungsverlust

Nicht mehr als 13,5 % (120 °C, 4 Std.)

Benzoesäure und Salizylsäure

10 ml einer Lösung 1:20, die zuvor mit 5 Tropfen Essigsäure angesäuert wurde, sind 3 Tropfen einer annähernd molaren Lösung von Eisenchlorid in Wasser hinzuzufügen. Es tritt weder eine Ausfällung noch eine violette Farbe auf

o-Toluolsulfonamid

Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

p-Toluolsulfonamid

Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

Benzoesäure-p-Sulfonamid

Nicht mehr als 25 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

Leicht carbonisierbare Stoffe

Keine

Arsen

Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

Selen

Nicht mehr als 30 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

Blei

Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

(IV)   

SACCHARINKALIUM

Synonyme

Saccharin, Kaliumsalz von Saccharin,

Definition

Chemische Bezeichnung

Kalium-o-Benzosulfimid, Kaliumsalz von 2,3-Dihydro-3-oxobenzisosulfonazol Kaliumsalz von 1,2-Benzisothiazolin-3-on-1,1-dioxidmonohydrat

EINECS

 

Chemische Formel

C7H4KNO3S·H2O

Relative Molekülmasse

239,77

Gehalt

Nicht weniger als 99 % und nicht mehr als 101 % von C7H4KNO3S, bezogen auf die Trockensubstanz

Beschreibung

Weiße Kristalle oder weißes, kristallines Pulver, geruchlos oder mit schwachem Geruch, mit intensivem, süßem Geschmack, selbst in stark verdünnten Lösungen. Etwa 300 bis 500mal so süß wie Saccharose

Merkmale

Löslichkeit

In Wasser leicht löslich, in Ethanol schwer löslich

Reinheit

Trocknungsverlust

Nicht mehr als 8 % (120 °C, 4 Std.)

Benzoesäure und Salizylsäure

10 ml einer Lösung 1:20, die zuvor mit 5 Tropfen Essigsäure angesäuert wurde, sind 3 Tropfen einer annähernd molaren Lösung von Eisenchlorid in Wasser hinzuzufügen. Es tritt weder eine Ausfällung noch eine violette Farbe auf

o-Toluolsulfonamid

Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

p-Toluolsulfonamid

Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

Benzoesäure-p-Sulfonamid

Nicht mehr als 25 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

Leicht carbonisierbare Stoffe

Keine

Arsen

Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

Selen

Nicht mehr als 30 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

Blei

Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

E 955 —   

SUCRALOSE

Synonyme

4,1′,6′-Trichlorogalactosucrose

Definition

Chemische Bezeichnung

1,6-Dichlor-1,6-dideoxy-β-D-fructofuranosyl-4-chlor-4-deoxy-α-D-galactopyranosid

EINECS

259-952-2

Chemische Formel

C12H19Cl3O8

Molekulargewicht

397,64

Gehalt

Nicht weniger als 98 % und nicht mehr als 102 % C12H19Cl3O8, bezogen auf die Trockenmasse

Beschreibung

Weißes bis gebrochen weißes, praktisch geruchloses kristallines Pulver

Merkmale

A.

Löslichkeit

Leicht löslich in Wasser, Methanol und Ethanol

Schwach löslich in Ethylacetat

B.

IR-Absorption

Das Infrarotspektrum der Probe in einer Kaliumbromiddispersion weist relative Maxima bei ähnlichen Wellenzahlen auf wie diejenigen, die im Referenzspektrum unter Verwendung eines Sucralose-Referenzstandards auftreten.

C.

Dünnschichtchromatographie

Der Hauptfleck in der Testlösung besitzt den gleichen Rf–Wert wie der Hauptfleck der Standardlösung A im Test auf andere chlorierte Disaccharide. Diese Standardlösung erhält man durch Auflösung von 1,0 g Sucralose-Referenzstandard in 10 ml Methanol.

D.

Spezifische Drehung

[α]20D: + 84,0° bis + 87,5° bezogen auf die Trockenmasse

(10 Gew.-% Lösung)

Reinheit

Wasser

Höchstens 2,0 % (Karl-Fischer-Verfahren)

Sulfatasche

Höchstens 0,7 %

Sonstige chlorierte Disaccharide

Nicht mehr als 0,5 %

Chlorierte Monosaccharide

Nicht mehr als 0,1 %

Triphenylphosphinoxid

Nicht mehr als 150 mg/kg

Methanol

Nicht mehr als 0,1 %

Blei

Nicht mehr als 1 mg/kg

E 957 —   

THAUMATIN

Synonyme

 

Definition

Chemische Bezeichnung

Thaumatin wird durch Extraktion mit Wasser gewonnen (pH 2,5—4,0) aus dem Samenmantel der Thaumatococcus-daniellii-Frucht (Benth) und besteht im wesentlichen aus den Proteinen Thaumatin I und Thaumatin II sowie geringen Mengen von Derivaten der pflanzlichen Bestandteile des Ausgangsmaterials

EINECS

258-822-2

Chemische Formel

Polypeptid von 207 Aminosäuren

Relative Molekülmasse

Thaumatin I 22209

Thaumatin II 22293

Gehalt

Nicht weniger als 16 % Stickstoff, bezogen auf die Trockensubstanz, was nicht weniger als 94 % Proteine (N × 5,8) entspricht.

Beschreibung

Geruchloses, cremefarbiges Pulver mit intensiv süßem Geschmack. Etwa 2 000 bis 3 000 mal so süß wie Saccharose.

Merkmale

Löslichkeit

In Wasser gut löslich, in Azeton nicht löslich

Reinheit

Trocknungsverlust

Nicht mehr als 9 % (105 °C bis zum konstanten Gewicht)

Kohlenhydrate

Nicht mehr als 3,0 %, bezogen auf die Trockenmasse

Sulfatasche

Nicht mehr als 2,0 %, bezogen auf die Trockenmasse

Aluminium

Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

Arsen

Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

Blei

Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

Mikrobiologische Kriterien

Gesamtzahl von aeroben Bakterien: höchstens 1 000 /g Escherichia Coli: in 1 g nicht nachweisbar

E 959 —   

NEOHESPERIDIN DC

Synonyme

Neohesperidin-dihydrochalcon, NHDC, Hesperetin, Dihydrochalcon-4′β-neohesperidosid, Neohesperidin DC

Definition

Chemische Bezeichnung

2-0-α-L-Rhamnopyranosyl-4′-β-D-glucopyranosyl-hesperetin-dihydrochalcon, durch katalytisches Hydrieren von Neohesperidin gewonnen

EINECS

243-978-6

Chemische Formel

C28H36O15

Relative Molekülmasse

612,6

Gehalt

Nicht weniger als 96 %, bezogen auf die Trockensubstanz

Beschreibung

Weißliches, geruchloses, kristallines Pulver mit einem charakteristischen, intensiven süßen Geschmack. Etwa 1 000 bis 1 800 mal so süß wie Saccharose

Merkmale

A.

Löslichkeit

In heißem Wasser gut löslich, in kaltem Wasser schwer löslich, in Ether und Benzol praktisch unlöslich

B.

UV-Absorption

Maximum bei 282—283 nm (2 mg in 100 ml Methanol)

C.

Neu-Test

Etwa 10 mg Neohesperidin DC werden in 1 ml Methanol gelöst und 1 ml einer 1 %igen Lösung von 2-aminoethyl-diphenyl-borat in Methanol hinzugefügt. Die Lösung färbt sich hellgelb

Reinheit

Trocknungsverlust

Nicht mehr als 11 % (105 °C, 3 Stunden)

Sulfatasche

Nicht mehr als 0,2 %, bezogen auf die Trockenmasse

Arsen

Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

Blei

Nicht mehr als 2 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

Schwermetalle

Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt in Pb, bezogen auf die Trockenmasse

E 962 —   

ASPARTAM-ACESULFAMSALZ

Synonyme

Aspartam-Acesulfam

Salz von Aspartam-Acesulfam

Definition

Das Salz wird durch Erhitzen von Aspartam und Acesulfam-K im Verhältnis von etwa 2:1 (w/w) in saurer Lösung gewonnen, danach lässt man es auskristallisieren. Das Kalium und die Feuchtigkeit werden entfernt. Das Produkt ist stabiler als Aspartam allein.

Chemische Bezeichnung

6-Methyl-1,2,3-oxathiazine-4(3H)-on-2,2-dioxidsalz der L-phenylalanyl-2-methyl-L-α-Asparaginsäure

Chemische Formel

C18H23O9N3S

Molekulargewicht

457,46

Gehalt

63,0 bis 66,0 % Aspartam (Trockenmasse) und 34,0 bis 37,0 % Acesulfam (Säure auf Trockenmasse)

Beschreibung

Weißes, geruchloses, kristallines Pulver

Merkmale

A.

Löslichkeit

Schwer löslich in Wasser; schwach löslich in Ethanol

B.

Durchlässigkeit

Die Durchlässigkeit einer 1 %igen Lösung in Wasser, bestimmt in einer Zelle von 1 cm bei 430 nm mit Hilfe eines geeigneten Spektrofotometers unter Verwendung von Wasser als Referenz, beträgt nicht weniger als 0,95, was einer Absorbanz von nicht mehr als etwa 0,022 entspricht.

C.

Spezifische Drehung

[α]20D: + 14,5° bis + 16,5°

Wird bestimmt bei einer Konzentration von 6,2 g in 100 ml Ameisensäure (15N) innerhalb von 30 Minuten nach Herstellung der Lösung. Danach wird die errechnete spezifische Drehung zur Korrektur um den Aspartamgehalt des Aspartam-Acesulfamsalzes durch 0,646 dividiert.

Reinheit

Trocknungsverlust

Nicht mehr als 0,5 % (105 °C, 4 Std.)

5-Benzyl-3,6-dioxo-2- piperazinessigsäure

Nicht mehr als 0,5 %

Blei

Nicht mehr als 1 mg/kg

E 965 (i) —   

MALTIT

Synonyme

D-Maltit, hydrierte Maltose

Definition

Chemische Bezeichnung

α-D-Glucopyranosyl-1,4-D-Sorbit

EINECS

209-567-0

Chemische Formel

C12H24O11

Relative Molekülmasse

344,31

Gehalt

Nicht weniger als 98,0 % D-Maltit C12H24O11, bezogen auf die Trockensubstanz

Beschreibung

Weißes kristallines Pulver mit süßem Geschmack

Merkmale

A.

Löslichkeit

stark löslich in Wasser, schwer löslich in Ethanol

B.

Schmelzbereich

148 °C—151 °C

C.

Specific rotation

[α]D 20 = + 105,5 ° bis + 108,5 ° (5 % w/v Lösung)

Reinheit

Wasser

Nicht mehr als 1 % (Karl-Fischer-Verfahren)

Sulfatasche

Nicht mehr als 0,1 %, bezogen auf die Trockenmasse

Reduzierende Zucker

Nicht mehr als 0,1 %, ausgedrückt als Dextrose, bezogen auf die Trockenmasse

Chloride

Nicht mehr als 50 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

Sulfate

Nicht mehr als 100 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

Nickel

Nicht mehr als 2 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

Arsen

Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

Blei

Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

E 965 (ii) —   

MALTITSIRUP

Synonyme

Hydrierter maltosereicher Glucosesirup, hydrierter Glucosesirup

Definition

Gemisch, bestehend vorwiegend aus Maltit mit Sorbit und hydrierten Oligo- und Polysacchariden. Es wird hergestellt durch katalytische Hydrierung von maltosereichem Glucosesirup oder durch Hydrierung seiner einzelnen Bestandteile, die anschließend vermischt werden. Im Handel als Sirup und in fester Form erhältlich

Gehalt

Enthält nicht weniger als 99 % hydrierte Saccharide insgesamt, bezogen auf die Trockenmasse, und nicht weniger als 50 % Maltit, bezogen auf die Trockenmasse

Beschreibung

Farb- und geruchlose klare visköse Flüssigkeit oder weisse kristalline Masse

Merkmale

A.

Löslichkeit

Stark löslich in Wasser, schwach löslich in Ethanol

B.

Dünnschichtchromatographie

Test wird bestanden

Reinheit

Wasser

Nicht mehr als 31 % (Karl Fischer)

Reduzierende Zucker

Nicht mehr als 0,3 % (als Glucose)

Sulfatasche

Nicht mehr als 0,1 %

Chloride

Nicht mehr als 500 mg/kg

Sulfat

Nicht mehr als 100 mg/kg

Nickel

Nicht mehr als 2 mg/kg

Blei

Nicht mehr als 1 mg/kg

E 966 —   

LACTIT

Synonyme

Lactitol, Lactobiosit

Definition

Chemische Bezeichnung

4-0-β-D-Galactopyranosyl-D-glucit

EINECS

209-566-5

Chemische Formel

C12H24O11

Relative Molekülmasse

344,32

Gehalt

Nicht weniger als 95 %, bezogen auf die Trockenmasse

Beschreibung

Kristallines Pulver oder farblose Lösung mit süßem Geschmack. Kristalline Erzeugnisse treten als Anhydrate, Monohydrate und Dihydrate auf

Merkmale

A.

Löslichkeit

Leicht löslich in Wasser

B.

Spezifische Drehung

[α]D 20 = + 13 ° bis + 16 °, berechnet auf die Trockensubstanz (10 % w/v wässrige Lösung)

Reinheit

Wasser

Kristalline Erzeugnisse; nicht mehr als 10,5 % (Karl-Fischer-Verfahren)

Andere Polyole

Nicht mehr als 2,5 %, bezogen auf die Trockenmasse

Reduzierende Zucker

Nicht mehr als 0,2 %, ausgedrückt als Dextrose, bezogen auf die Trockenmasse

Chloride

Nicht mehr als 100 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

Sulfate

Nicht mehr als 200 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

Sulfatasche

Nicht mehr als 0,1 %, bezogen auf die Trockenmasse

Nickel

Nicht mehr als 2 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

Arsen

Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

Blei

Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

E 967 —   

XYLIT

Synonyme

Xylitol

Definition

Chemische Bezeichnung

D-Xylit

EINECS

201-788-0

Chemische Formel

C5H12O5

Relative Molekülmasse

152,15

Gehalt

Nicht mehr als 98,5 %, bezogen auf die Trockensubstanz

Beschreibung

Weißes kristallines Pulver, praktisch geruchlos mit süßem Geschmack

Merkmale

A.

Löslichkeit

Leicht löslich in Wasser, schwer löslich in Ethanol

B.

Schmelzbereich

92 °C—96 °C

C.

pH-Wert

5,0—7,0 (10 % g/v wässrige Lösung)

Reinheit

Trocknungsverlust

Nicht mehr als 0,5 %. Eine Probe von 0,5 g ist in einem Vakuum über Phosphor bei 60 °C 4 Stunden lang zu trocknen.

Sulfatasche

Nicht mehr als 0,1 %, bezogen auf die Trockenmasse

Reduzierende Zucker

Nicht mehr als 0,2 %, ausgedrückt als Dextrose, bezogen auf die Trockenmasse

Sonstige mehrwertige Alkohole

Nicht mehr als 1 %, bezogen auf die Trockenmasse

Nickel

Nicht mehr als 2 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

Arsen

Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

Blei

Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

Schwermetalle

Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als Pb, bezogen auf die Trockenmasse

Chloride

Nicht mehr als 100 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

Sulphate

Nicht mehr als 200 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

E 968 —   

ERYTHRIT

Synonyme

Meso-erythritol, Tetrahydroxybutan, Erythritol

Definition

Gewonnen durch Fermentation einer Kohlenhydratquelle durch sichere und geeignete genusstaugliche osmophile Hefen wie Moniliella pollinis oder Trichosporonoides megachilensis, gefolgt von Reinigung und Trocknung

Chemische Bezeichnung

1,2,3,4-Butantetrol

EINECS

205-737-3

Chemische Formel

C4H10O4

Molekulargewicht

122,12

Gehalt

Mindestens 99 % nach dem Trocknen

Beschreibung

Weiße, geruchlose, nicht hygroskopische, hitzebeständige Kristalle, etwa 60—80 % der Süßkraft von Saccharose.

Merkmale

A.

Löslichkeit

Leicht löslich in Wasser, schwach löslich in Ethanol, unlöslich in Saccharose.

B.

Schmelzbereich

119—123 °C

Reinheit

Trocknungsverlust

Höchstens 0,2 % (70 °C, 6 Std. im Vakuumexsikkator)

Sulfatasche

Höchstens 0,1 %

Reduzierende Stoffe

Nicht mehr als 0,3 % ausgedrückt als D-Glucose

Ribit und Glycerin

Höchstens 0,1 %

Blei

Höchstens 0,5 mg/kg


ANHANG II

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit dem Verzeichnis ihrer nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 2)

Richtlinie 95/31/EG der Kommission

(ABl. L 178 vom 28.7.1995, S. 1)

Richtlinie 98/66/EG der Kommission

(ABl. L 257 vom 19.9.1998, S. 35)

Richtlinie 2000/51/EG der Kommission

(ABl. L 198 vom 4.8.2000, S. 41)

Richtlinie 2001/52/EG der Kommission

(ABl. L 190 vom 12.7.2001, S. 18)

Richtlinie 2004/46/EG der Kommission

(ABl. L 114 vom 21.4.2004, S. 15)

Richtlinie 2006/128/EG der Kommission

(ABl. L 346 vom 9.12.2006, S. 6)

TEIL B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht

(gemäß Artikel 2)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

95/31/EG

1. Juli 1996 (1)

98/66/EG

1. Juli 1999

2000/51/EG

30. Juni 2001

2001/52/EG

30. Juni 2002

2004/46/EG

1. April 2005

2006/128/EG

15. Februar 2008


(1)  Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 95/31/EG dürfen Produkte, die vor dem 1. Juli 1996 in den Verkehr gebracht oder etikettiert wurden und dieser Richtlinie nicht entsprechen, noch verkauft werden, bis die Lagerbestände erschöpft sind.


ANHANG III

Entsprechungstabelle

Richtlinie 95/31/EG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4

Anhang

Anhang I

Anhang II

Anhang III


18.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 158/41


RICHTLINIE 2008/61/EG DER KOMMISSION

vom 17. Juni 2008

mit den Bedingungen, unter denen bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Anhängen I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen

(kodifizierte Fassung)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 8, Artikel 4 Absatz 5, Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 13b Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 95/44/EG der Kommission vom 26. Juli 1995 mit den Bedingungen, unter denen bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Anhängen I bis V der Richtlinie 77/93/EWG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen (2), ist in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

(2)

Nach den Bestimmungen der Richtlinie 2000/29/EG dürfen Schadorganismen gemäß den Anhängen I und II der genannten Richtlinie weder isoliert noch in Verbindung mit den in Anhang II genannten maßgeblichen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen nicht in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder dort durch Verbringung verbreitet werden.

(3)

Gemäß der Richtlinie 2000/29/EG dürfen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß Anhang III der genannten Richtlinie nicht in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt werden.

(4)

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß Anhang IV der Richtlinie 2000/29/EG dürfen nicht in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden, wenn nicht die besonderen Anforderungen gemäß dem genannten Anhang erfüllt sind.

(5)

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aus Drittländern dürfen nicht in die Gemeinschaft eingeführt werden, wenn sie nicht den Normen und Anforderungen der genannten Richtlinie genügen, und müssen von einem amtlichen Pflanzengesundheitszeugnis begleitet sein, in dem die Erfüllung dieser Bedingungen bestätigt wird, und außerdem auf Erfüllung dieser Bestimmungen amtlich untersucht werden.

(6)

Gemäß Artikel 3 Absatz 8, Artikel 4 Absatz 5, Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 13b Absatz 4 der Richtlinie 2000/29/EG findet diese Regelung jedoch keine Anwendung auf die Einfuhr und Verbringung dieser Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände für Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecke, wenn auf Gemeinschaftsebene festzulegende Bedingungen eingehalten werden.

(7)

Daher ist es erforderlich, die für solche Einfuhren und Verbringungen geltenden Bedingungen zu regeln, um sicherzustellen, dass sich die Schadorganismen nicht ausbreiten können.

(8)

Die Bedingungen für Material gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (4) und gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (5) sowie andere, speziellere Gemeinschaftsvorschriften über gefährdete Arten freilebender Tiere und Pflanzen und genetisch veränderte Organismen sind nicht von dieser Richtlinie betroffen.

(9)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz.

(10)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht der in Anhang IV Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei den zuständigen amtlichen Stellen für jegliche Arbeiten zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken (nachstehend: Arbeiten), für die Schadorganismen, Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß Artikel 3 Absatz 8, Artikel 4 Absatz 5, Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 13b Absatz 4 der Richtlinie 2000/29/EG (nachstehend: Material) benötigt werden, ein Antrag gestellt wird, bevor solches Material in einen Mitgliedstaat oder eine Schutzzone desselben eingeführt oder darin verbracht wird.

(2)   In dem Antrag gemäß Absatz 1 sind mindestens folgende Angaben zu machen:

a)

Name und Anschrift der für die Arbeiten verantwortlichen Person;

b)

wissenschaftliche Namen des Materials, einschließlich gegebenenfalls des betreffenden Schadorganismus;

c)

Art des Materials;

d)

Menge des Materials;

e)

Ursprungsort des Materials, einschließlich entsprechender schriftlicher Belege für Material, das aus einem Drittland eingeführt wird;

f)

Dauer, Art und Ziele der geplanten Arbeiten, einschließlich mindestens einer Zusammenfassung der Arbeiten und einer Spezifikation für die Arbeiten zu Versuchs-, Forschungs- oder Züchtungszwecken;

g)

Anschrift und Beschreibung des (der) besonderen Ort(e) der Quarantänestation und gegebenenfalls Orte der Untersuchung;

h)

gegebenenfalls Ort der ersten Lagerung oder ersten Anpflanzung nach der amtlichen Freigabe des Materials;

i)

gegebenenfalls die vorgeschlagenen Verfahren zur Vernichtung oder Behandlung des Materials nach Abschluss der zugelassenen Arbeiten;

j)

die vorgeschlagene Grenzeinlassstelle für Material, das aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführt wird.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten lassen die betreffenden Arbeiten nach Erhalt des Antrags gemäß Artikel 1 zu, wenn festgestellt wurde, dass die allgemeinen Bedingungen gemäß Anhang I erfüllt werden.

Sie können diese Zulassung jederzeit widerrufen, wenn festgestellt wird, dass die Bedingungen gemäß Anhang I nicht mehr erfüllt sind.

(2)   Nach der Zulassung der Arbeiten gemäß Absatz 1 genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr oder Verbringung des im Antrag aufgeführten Materials in einen Mitgliedstaat oder eine Schutzzone desselben, wenn dieses Material in jedem Fall von einer Ermächtigung zur Einfuhr oder Verbringung von Schadorganismen, Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die für Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecke verwendet werden, begleitet ist, nachfolgend: Ermächtigung, die dem Muster gemäß Anhang II entspricht und von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ausgestellt wurde, in dem die Arbeiten durchgeführt werden sollen; ferner gilt Folgendes:

a)

bei Material mit Ursprung in der Gemeinschaft

i)

muss die Ermächtigung durch den Ursprungsmitgliedstaat zur Verbringung des Materials unter Quarantänebedingungen amtlich bestätigt werden, wenn der Ursprungsort in einem anderen Mitgliedstaat liegt;

ii)

muss dem Material, wenn es sich um Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß Anhang V Teil A der Richtlinie 2000/29/EG handelt, auch ein Pflanzenpass gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2000/29/EG beiliegen, der aufgrund der Untersuchung gemäß Artikel 6 der genannten Richtlinie auf Erfüllung der darin festgelegten Bedingungen, außer denjenigen über die Schadorganismen, derentwegen die Arbeiten gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels zugelassen wurden, ausgestellt wurde; in diesem Pflanzenpass wird der Vermerk: „Dieses Material wird gemäß der Richtlinie 2008/61/EG verbracht“ aufgeführt.

Liegt die Adresse des (oder der) besonderen Orte(s) der Quarantänestation in einem anderen Mitgliedstaat, so stellt der für die Ausstellung eines Pflanzenpasses zuständige Mitgliedstaat diesen nur auf der Grundlage der Informationen, die er für die in Absatz 1 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Zulassung von dem für die Zulassung der Arbeiten verantwortlichen Mitgliedstaat offiziell erhalten hat, und unter der Voraussetzung aus, dass ihm versichert worden ist, dass Quarantänebedingungen während der Verbringung des Materials eingehalten werden; und,

b)

bei Material, das aus einem Drittland eingeführt wird,

i)

sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Ermächtigung auf der Grundlage angemessener Belege über den Ursprungsort des Materials ausgestellt wird; und

ii)

im Fall von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG muss dem Material — wenn möglich — auch ein Pflanzengesundheitszeugnis beiliegen, das im Ursprungsland gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG aufgrund der Untersuchung gemäß Artikel 6 derselben Richtlinie auf Erfüllung der darin festgelegten Bedingungen, außer denjenigen über die Schadorganismen, derentwegen die Arbeiten gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels zugelassen wurden, ausgestellt wurde.

In diesem Zeugnis werden unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ der Vermerk „Dieses Material wird gemäß der Richtlinie 2008/61/EG eingeführt“ und gegebenenfalls auch die entsprechenden Schadorganismen aufgeführt.

In jedem Fall sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass das Material während der genannten Einfuhr oder Verbringung unter Quarantänebedingungen gehalten sowie direkt und unverzüglich zu dem (oder den) im Antrag genannten Ort(en) verbracht wird.

(3)   Die zuständige amtliche Stelle überwacht die zugelassenen Arbeiten und sorgt dafür, dass:

a)

die Quarantänebedingungen und die sonstigen allgemeinen Bedingungen gemäß Anhang I für die gesamte Dauer der Arbeiten durch Kontrolle der Räumlichkeiten und Arbeiten zu geeigneten Zeitpunkten eingehalten werden;

b)

die folgenden Verfahren je nach Art der zugelassenen Arbeiten eingehalten werden:

i)

für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die aus der Quarantäne freigegeben werden sollen, gilt Folgendes:

die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände werden erst nach Genehmigung durch die zuständige amtliche Stelle, nachstehend: amtliche Freigabe, freigegeben. Vor der amtlichen Freigabe müssen sie Quarantänemaßnahmen, einschließlich Tests, unterzogen und daraufhin als frei von Schadorganismen befunden worden sein, es sei denn, es handelt sich um einen in der Gemeinschaft bekanntermaßen vorkommenden Schadorganismus, der nicht in der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt ist;

die Quarantänemaßnahmen, einschließlich Tests, werden entweder durch wissenschaftlich ausgebildetes Personal der zuständigen amtlichen Stelle oder einer amtlich zugelassenen Stelle nach den für Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und andere Gegenstände geltenden Bestimmungen des Anhangs III dieser Richtlinie durchgeführt;

sofern diese Maßnahmen ergeben haben, dass die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände nicht frei von den Schadorganismen gemäß dem ersten Gedankenstrich sind, werden sie sowie alle übrigen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände, die mit ihnen in Kontakt geraten sind oder kontaminiert worden sein könnten, vernichtet oder einer geeigneten Behandlung oder Quarantänemaßnahme unterzogen, die zur Tilgung der entsprechenden Schadorganismen führen, wobei die Bestimmungen der Ziffer ii zweiter Gedankenstrich gelten;

ii)

für alles übrige bei Beendigung der zugelassenen Arbeiten vorhandene Material (einschließlich Schadorganismen) und für das während der Arbeiten kontaminierte Material gilt Folgendes:

das Material (einschließlich Schadorganismen und etwaiges kontaminiertes Material) und alle anderen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände, mit denen es in Kontakt geraten ist oder die kontaminiert worden sein könnten, werden vernichtet, sterilisiert oder in anderer von der zuständigen amtlichen Stelle zu spezifizierenden Weise behandelt; und

die Räumlichkeiten und Einrichtungen, in denen die fraglichen Arbeiten durchgeführt worden sind, werden sterilisiert oder gegebenenfalls in einer Weise entwest, die von der zuständigen amtlichen Stelle zu spezifizieren ist;

c)

die zuständige amtliche Stelle von der für die Arbeiten zuständigen Person unmittelbar unterrichtet wird, wenn das Material mit den Schadorganismen gemäß der Richtlinie 2000/29/EG sowie mit anderen Schadorganismen kontaminiert ist, die von der zuständigen amtlichen Stelle als eine Gefahr für die Gemeinschaft eingestuft und bei den Arbeiten entdeckt worden sind, und alle Ereignisse gemeldet werden, die zum Entweichen dieser Schadorganismen in die Umwelt führten.

(4)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass bei allen Arbeiten mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Anhang III der Richtlinie 2000/29/EG, die nicht in Anhang III Teil A Abschnitte I, II und III dieser Richtlinie aufgeführt sind, angemessene Quarantänemaßnahmen, einschließlich Tests, durchgeführt werden. Diese Quarantänemaßnahmen werden der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten mitgeteilt. Die Einzelheiten dieser Quarantänemaßnahmen werden ergänzt und in Anhang III dieser Richtlinie eingefügt, sobald die erforderlichen technischen Angaben vorliegen.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten alljährlich vor dem 1. September ein mit Mengenangaben versehenes Verzeichnis der Einfuhren und Verbringungen von Material, die in dem jeweils am 30. Juni endenden Berichtsjahr gemäß dieser Richtlinie zugelassen wurden, sowie über jeglichen Befall dieses Materials mit Schadorganismen, die durch die Quarantänemaßnahmen, einschließlich Tests, gemäß Anhang III im gleichen Zeitraum nachgewiesen wurden.

(2)   Die Mitgliedstaaten arbeiten auf dem Verwaltungsweg zusammen, wobei die gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten oder bezeichneten Behörden eingeschaltet werden, um die Einzelheiten über die Quarantänebedingungen und Maßnahmen auszutauschen, die für gemäß dieser Richtlinie zugelassene Arbeiten erforderlich sind.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich erlassen. Die Kommission teilt diese Vorschriften den anderen Mitgliedstaaten mit.

Artikel 5

Die Richtlinie 95/44/EG, in der Fassung der in Anhang IV Teil A aufgeführten Richtlinie, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang IV Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen.

Artikel 6

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 7

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. Juni 2008

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/41/EG der Kommission (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 51).

(2)   ABl. L 184 vom 3.8.1995, S. 34. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 97/46/EG (ABl. L 204 vom 31.7.1997, S. 43)

(3)  Siehe Anhang IV Teil A.

(4)   ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2008 der Kommission (ABl. L 95 vom 8.4.2008, S. 3).

(5)   ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/27/EG (ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 45).


ANHANG I

1.   

Für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 1 dieser Richtlinie gelten folgende allgemeine Bedingungen:

Art und Ziele der geplanten Arbeiten, für welche das Material eingeführt oder verbracht werden soll, wurden von der zuständigen amtlichen Stelle überprüft, und es wurde festgestellt, dass sie Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken gemäß der Richtlinie 2000/29/EG dienen;

die Quarantänebedingungen der Räumlichkeiten und Einrichtungen des Betriebs an dem (den) Ort(en), an dem (denen) die Arbeiten durchgeführt werden sollen, müssen von den zuständigen amtlichen Stellen auf Einhaltung der Bestimmungen gemäß Nummer 2 geprüft und zugelassen worden sein;

die zuständige amtliche Stelle begrenzt die Menge des Materials auf das für die zugelassenen Arbeiten erforderliche Maß, wobei keinesfalls die Mengen überschritten werden dürfen, die unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Quarantäneeinrichtungen festgesetzt wurden;

die wissenschaftliche und fachliche Qualifikation des Personals, das die Arbeiten durchführen soll, muss von den zuständigen amtlichen Stellen überprüft und anerkannt worden sein.

2.   

Für die Zwecke von Nummer 1 müssen die Quarantänebedingungen der Räumlichkeiten und Einrichtungen des Betriebs an dem (den) Ort(en), an dem (denen) die Arbeiten durchgeführt werden sollen, so ausgelegt sein, dass das Material sicher gehandhabt werden kann, damit die betreffenden Schadorganismen nicht entweichen und sich somit nicht verbreiten können. Für jede im Antrag genannte Arbeit muss die zuständige amtliche Stelle das Risiko einer Verbreitung der in Quarantäne gehaltenen Schadorganismen bestimmen, wobei die Art des Materials und die geplanten Arbeiten, die Biologie der Schadorganismen, ihre Verbreitungsmöglichkeiten, die Interaktionen mit der Umwelt und andere dem Material eigene Risiken zu berücksichtigen sind. Als Ergebnis der Risikobewertung legt die zuständige amtliche Stelle gegebenenfalls Folgendes fest:

a)

die nachstehenden Quarantänemaßnahmen für die Räumlichkeiten und Einrichtungen sowie die Arbeitsverfahren:

räumliche Isolation von allen anderen Pflanzen/Schadorganismen, einschließlich Erwägung der Kontrolle der Vegetation in der Umgebung,

Bestimmung einer für die Arbeiten verantwortlichen Kontaktperson,

gegebenenfalls beschränkter Zutritt zu den Räumlichkeiten und Einrichtungen sowie zur Umgebung, durch personenbezogene Zutrittsbefugnis,

angemessene Kennzeichnung der Räumlichkeiten und Einrichtungen mit Angabe der Arbeiten und des verantwortlichen Personals,

Führung eines Registers der durchgeführten Arbeiten und eines Handbuchs der Arbeitsverfahren, einschließlich der Maßnahmen im Fall des Entweichens eines Schadorganismus aus der Quarantäne,

angemessene Sicherheits- und Alarmsysteme,

angemessene Kontrollmaßnahmen, um die Verbringung von Schadorganismen in den Betrieb sowie seine Verbreitung innerhalb des Betriebs zu verhindern,

kontrollierte Verfahren zur Probenahme und zum Transport des Materials zwischen Räumlichkeiten und Einrichtungen,

gegebenenfalls kontrollierte Abfall-, Substrat- und Abwasserentsorgung,

angemessene Hygiene- und Desinfektionsverfahren und -einrichtungen für Personal, Gebäude und Ausrüstung,

geeignete Maßnahmen und Einrichtungen zur Entsorgung des Versuchsmaterials,

geeignete Nachweismethoden (einschließlich Tests), Einrichtungen und Verfahren, und

b)

weitere Quarantänemaßnahmen je nach spezifischer Biologie und Epidemiologie des betreffenden Materials und der zugelassenen Arbeiten, die Folgendes umfassen:

Haltung in Einrichtungen mit Doppeltürzugang und Schleuse für das Personal,

Haltung bei Unterdruck,

Aufbewahrung in entweichsicheren Behältern mit geeigneter Maschenweite und anderen Hindernissen, z. B. Wasserschranke für Milben, geschlossene Erdbehälter für Nematoden, elektrische Insektenfallen,

isolierte Haltung von anderen Schadorganismen und anderem Material, z. B. virusbefallenen Düngemitteln, Wirtsmaterial,

Haltung des Zuchtmaterials in Zuchtkäfigen mit Bedienungseinrichtungen,

keine Kreuzung des Schadorganismus mit heimischen Stämmen oder Arten,

Vermeidung der Haltung von Schadorganismen in Dauerkultur,

Haltung unter Bedingungen, die eine strenge Kontrolle der Vermehrung des Schadorganismus gewährleisten, z. B. unter Bedingungen, die eine Diapause verhindern,

Haltungsbedingungen, unter denen eine Verbreitung durch Propagationsformen ausgeschlossen ist, z. B. Vermeidung von Luftzug,

Verfahren zur Prüfung der Reinheit von Kulturen der Schadorganismen durch Kontrolle auf Parasiten und andere Schadorganismen,

angemessene Behandlungsprogramme für das Material, um etwaige Vektoren zu beseitigen,

bei In-vitro-Arbeiten Handhabung des Materials unter sterilen Bedingungen: Ausrüstung des Labors für aseptischen Betrieb,

Haltung von durch Vektoren übertragenen Schadorganismen in einer Weise, die eine Verschleppung über den Vektor ausschließt, z. B. durch kontrollierte Maschengröße, Einschließung des Bodens,

jahreszeitliche Isolation, um sicherzustellen, dass die Arbeiten in Zeiten geringen Risikos für die Pflanzengesundheit durchgeführt werden.


ANHANG II

Muster für eine Ermächtigung zur Einfuhr und/oder zum Verbringen von Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken

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ANHANG III

QUARANTÄNE- UND UNTERSUCHUNGSMASSNAHMEN FÜR ZUR FREIGABE AUS DER QUARANTÄNE BESTIMMTE PFLANZEN, PFLANZENERZEUGNISSE UND ANDERE GEGENSTÄNDE

TEIL A

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß Anhang III der Richtlinie 2000/29/EG

Abschnitt I:   Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihre Hybriden außer Samen und Früchten

1.

Gegebenenfalls ist das Pflanzenmaterial nach den Technischen Leitlinien der FAO/IPGRI einem geeigneten Behandlungsverfahren zu unterziehen.

2.

Nach Anwendung der Behandlungsverfahren gemäß Nummer 1 ist das gesamte Pflanzenmaterial einem Nachweisverfahren zu unterziehen. Das gesamte Pflanzenmaterial, einschließlich der Testpflanzen, ist in zugelassenen Einrichtungen unter den Quarantänebedingungen gemäß Anhang I zu halten. Pflanzenmaterial, das zur amtlichen Freigabe zugelassen werden soll, ist unter Bedingungen zu halten, die einen normalen Wachstumszyklus erlauben, und ist bei der Ankunft sowie später während der Durchführung der Nachweisverfahren zu geeigneten Zeitpunkten visuell auf Anzeichen und Symptome von Schadorganismen, einschließlich aller relevanten Schadorganismen gemäß der Richtlinie 2000/29/EG, zu untersuchen.

3.

Das Pflanzenmaterial wird für die Zwecke von Nummer 2 nach folgenden Verfahren auf Schadorganismen untersucht (Test und Identifizierung):

3.1.

Bei den Tests sind geeignete Laborverfahren bzw. Testpflanzen, einschließlich Citrus sinensis (L.) Osbeck, C. aurantiifolia Christm. Swing, C. medica L., C. reticulata Blanco und Sesamum L. zu verwenden, um mindestens folgende Schadorganismen festzustellen:

a)

Citrus greening bacterium,

b)

Citrus variegated chlorosis,

c)

Citrus mosaic virus,

d)

Citrus tristeza virus (alle Isolate),

e)

Citrus vein enation woody gall,

f)

Leprose,

g)

Psorose (natürliche Verbreitung),

h)

Phoma tracheiphila (Petri) Kanchaveli & Gikashvili,

i)

Satsuma dwarf virus,

j)

Spiroplasma citri Saglio et al.,

k)

Tatter leaf virus,

l)

Witches’ broom (MLO),

m)

Xanthomonas campestris (alle für Citrus pathogenen Stämme).

3.2.

Solange schnelle Nachweisverfahren für Brand und brandähnliche Erreger fehlen, muss das Pflanzenmaterial nach der Ankunft einer Triebspitzenveredelung auf steril angezogene Sämlinge gemäß den Technischen Leitlinien der FAO/IPGRI und die daraus gewonnen Pflanzen den Behandlungsverfahren gemäß Nummer 1 unterzogen werden.

4.

Pflanzenmaterial, das der visuellen Untersuchung gemäß Nummer 2 unterzogen und an dem Anzeichen und Symptome von Schadorganismen festgestellt wurden, ist zu untersuchen (gegebenenfalls auch durch Tests), um so weit wie möglich die Identität des Schadorganismus zu ermitteln, der diese Anzeichen und Symptome verursacht.

Abschnitt II:   Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L. und Pyrus L. sowie ihre Hybriden und Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen

1.

Gegebenenfalls ist das Pflanzenmaterial nach den Technischen Leitlinien der FAO/IPGRI einem geeigneten Behandlungsverfahren zu unterziehen.

2.

Nach Anwendung der Behandlungsverfahren gemäß Nummer 1 ist das gesamte Pflanzenmaterial einem Nachweisverfahren zu unterziehen. Das gesamte Pflanzenmaterial, einschließlich der Testpflanzen, ist in zugelassenen Einrichtungen unter den Quarantänebedingungen gemäß Anhang I zu halten. Pflanzenmaterial, das zur amtlichen Freigabe zugelassen werden soll, ist unter Bedingungen zu halten, die einen normalen Wachstumszyklus erlauben, und ist bei der Ankunft sowie später während der Durchführung der Nachweisverfahren zu geeigneten Zeitpunkten visuell auf Anzeichen und Symptome von Schadorganismen, einschließlich aller relevanten Schadorganismen gemäß der Richtlinie 2000/29/EG, zu untersuchen.

3.

Das Pflanzenmaterial wird für die Zwecke von Nummer 2 nach folgenden Verfahren auf Schadorganismen untersucht (Test und Identifizierung):

3.1.

Bei Fragaria L. wird der Test ungeachtet des Ursprungslands mit geeigneten Laborverfahren und gegebenenfalls auch mit Testpflanzen, einschließlich Fragaria vesca, F. virginiana und Chenopodium spp., durchgeführt, um mindestens folgende Schadorganismen festzustellen:

a)

Arabis mosaic virus,

b)

Raspberry ringspot virus,

c)

Strawberry crinkle virus,

d)

Strawberry latent „C“ virus,

e)

Strawberry latent ringspot virus,

f)

Strawberry mild yellow edge virus,

g)

Strawberry vein banding virus,

h)

Strawberry witches’ broom mycoplasm,

i)

Tomato black ring virus,

j)

Tomato ringspot virus,

k)

Colletotrichum acutatum Simmonds,

l)

Phytophthora fragariae Hickman var. fragariae Wilcox & Duncan,

m)

Xanthomonas fragariae Kennedy & King.

3.2.

Bei Malus Mill.:

i)

Wenn das Pflanzenmaterial aus einem Land stammt, das nicht als frei von den folgenden Schadorganismen bekannt ist:

a)

Apple proliferation mycoplasm, oder

b)

Cherry rasp leaf virus (amerikanischer Erreger),

sind für den Test geeignete Laborverfahren und gegebenenfalls Testpflanzen zur Feststellung der betreffenden Schadorganismen einzusetzen, sowie

ii)

ungeachtet des Ursprungslands des Pflanzenmaterials geeignete Laborverfahren und gegebenenfalls Testpflanzen einzusetzen, um mindestens folgende Schadorganismen festzustellen:

a)

Tobacco ringspot virus,

b)

Tomato ringspot virus,

c)

Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.

3.3.

Bei Prunus L., soweit bei der jeweiligen Prunus-Art sinnvoll:

i)

Wenn das Pflanzenmaterial aus einem Land stammt, das nicht als frei von den folgenden Schadorganismen bekannt ist:

a)

Apricot chlorotic leafroll mycoplasm,

b)

Cherry rasp leaf virus (amerikanischer Erreger),

c)

Pseudomonas syringae pv. persicae (Prunier et al.) Young et al.,

sind für den Test geeignete Laborverfahren und gegebenenfalls Testpflanzen zur Feststellung der betreffenden Schadorganismen einzusetzen, sowie

ii)

ungeachtet des Ursprungslands des Pflanzenmaterials geeignete Laborverfahren und gegebenenfalls Testpflanzen einzusetzen, um mindestens folgende Schadorganismen festzustellen:

a)

Little cherry pathogen (außereuropäische Isolate),

b)

Peach mosaic virus (amerikanische Erreger),

c)

Peach phony rickettsia,

d)

Peach rosette mosaic virus,

e)

Peach rosette mycoplasm,

f)

Peach X-disease mycoplasm,

g)

Peach yellows mycoplasm,

h)

Plum line pattern virus (amerikanische Erreger),

i)

Plum pox virus,

j)

Tomato ringspot virus,

k)

Xanthomonas campestris pv. pruni (Smith) Dye.

3.4.

Bei Cydonia Mill. und Pyrus L. wird das Pflanzenmaterial ungeachtet des Ursprungslands mit geeigneten Laborverfahren und gegebenenfalls auch mit Testpflanzen untersucht, um mindestens folgende Schadorganismen festzustellen:

a)

Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.,

b)

Pear decline mycoplasm.

4.

Pflanzenmaterial, das der visuellen Untersuchung gemäß Nummer 2 unterzogen und an dem Anzeichen und Symptome von Schadorganismen festgestellt wurden, ist zu untersuchen (gegebenenfalls auch durch Tests), um so weit wie möglich die Identität des Schadorganismus zu ermitteln, der diese Anzeichen und Symptome verursacht.

Abschnitt III:   Pflanzen von Vitis L. außer Früchten

1.

Gegebenenfalls ist das Pflanzenmaterial nach den Technischen Leitlinien der FAO/IPGRI einem geeigneten Behandlungsverfahren zu unterziehen.

2.

Nach Anwendung der Behandlungsverfahren gemäß Nummer 1 ist das gesamte Pflanzenmaterial einem Nachweisverfahren zu unterziehen. Das gesamte Pflanzenmaterial, einschließlich der Testpflanzen, ist in zugelassenen Einrichtungen unter den Quarantänebedingungen gemäß Anhang I zu halten. Pflanzenmaterial, das zur amtlichen Freigabe zugelassen werden soll, ist unter Bedingungen zu halten, die einen normalen Wachstumszyklus erlauben, und ist bei der Ankunft sowie später während der Durchführung der Nachweisverfahren zu geeigneten Zeitpunkten visuell auf Anzeichen und Symptome von Schadorganismen, einschließlich Daktulosphaira vitifoliae (Fitch) und aller anderen relevanten Schadorganismen gemäß der Richtlinie 2000/29/EG, zu untersuchen.

3.

Das Pflanzenmaterial wird für die Zwecke von Nummer 2 nach folgenden Verfahren auf Schadorganismen untersucht (Test und Identifizierung):

3.1.

Wenn das Material aus einem Land stammt, das nicht als frei von den folgenden Schadorganismen bekannt ist:

i)

Ajinashika disease:

Für die Untersuchung ist ein geeignetes Laborverfahren zu verwenden. Bei negativem Befund wird das Material auf die Rebsorte Koshu veredelt und über mindestens zwei Vegetationsperioden beobachtet.

ii)

Grapevine stunt virus:

Für die Untersuchung sind geeignete Testpflanzen zu verwenden, z. B. die Rebsorte Campbell Early, und über ein Jahr zu beobachten.

iii)

Summer mottle:

Für die Untersuchung sind geeignete Testpflanzen zu verwenden, z. B. die Rebsorten Sideritis, Cabernet-Franc und Mission.

3.2.

Ungeachtet des Ursprungslands des Pflanzenmaterials muss die Untersuchung mit geeigneten Laborverfahren und gegebenenfalls mit Testpflanzen durchgeführt werden und sich auf mindestens folgende Schadorganismen beziehen:

a)

Blueberry leaf mottle virus,

b)

Grapevine Flavescence dorée MLO und andere grapevine yellows,

c)

Peach rosette mosaic virus,

d)

Tobacco ringspot virus,

e)

Tomato ringspot virus (Stamm „yellow vein“ und andere Stämme),

f)

Xylella fastidiosa (Well & Raju),

g)

Xylophilus ampelinus (Panagopoulos) Willems et al.

4.

Pflanzenmaterial, das der visuellen Untersuchung gemäß Nummer 2 unterzogen und an dem Anzeichen und Symptome von Schadorganismen festgestellt wurden, ist zu untersuchen (gegebenenfalls auch durch Tests), um so weit wie möglich die Identität des Schadorganismus zu ermitteln, der diese Anzeichen und Symptome verursacht.

Abschnitt IV:   Pflanzen von ausläufer- oder knollenbildenden Arten der Gattung Solanum L. oder ihrer Hybriden, zum Anpflanzen bestimmt

1.

Gegebenenfalls ist das Pflanzenmaterial nach den technischen Leitlinien der FAO/IPGRI einem geeigneten Behandlungsverfahren zu unterziehen.

2.

Nach Anwendung der Behandlungsverfahren gemäß Nummer 1 ist jede Einheit des Pflanzenmaterials einem Nachweisverfahren zu unterziehen. Das gesamte Pflanzenmaterial, einschließlich der Testpflanzen, ist in zugelassenen Einrichtungen unter den Quarantänebedingungen gemäß Anhang I zu halten. Pflanzenmaterial, das zur amtlichen Freigabe zugelassen werden soll, ist unter Bedingungen zu halten, die einen normalen Wachstumszyklus erlauben, und ist bei der Ankunft sowie später während der Durchführung der Nachweisverfahren in regelmäßigen Abständen bis zur Seneszenz zu geeigneten Zeitpunkten visuell auf Anzeichen und Symptome von Schadorganismen, einschließlich aller relevanten Schadorganismen gemäß der Richtlinie 2000/29/EG sowie der „potato yellow vein disease“, zu untersuchen.

3.

Die Nachweisverfahren gemäß Nummer 2 sind nach den unter Nummer 5 dargelegten technischen Bestimmungen durchzuführen, um mindestens folgende Schadorganismen nachzuweisen:

Bakterien

a)

Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al.,

b)

Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.;

Viren und virusähnliche Krankheitserreger

a)

Andean potato latent virus,

b)

Potato black ringspot virus,

c)

Potato spindle tuber viroid,

d)

Potato yellowing alfamovirus,

e)

Potato virus T,

f)

Andean potato mottle virus,

g)

gewöhnliche Kartoffelviren A, M, S, V, X und Y (einschließlich Yo, Yn und Yc) und Potato leaf roll virus.

Bei echtem Kartoffelsamen sind jedoch die Nachweisverfahren durchzuführen, um zumindest die unter den Buchstaben a bis e aufgeführten Viren und virusähnlichen Krankheitserreger nachzuweisen.

4.

Pflanzenmaterial, das der visuellen Untersuchung gemäß Nummer 2 unterzogen und an dem Anzeichen und Symptome von Schadorganismen festgestellt wurden, ist zu untersuchen (gegebenenfalls auch durch Tests), um so weit wie möglich die Identität des Schadorganismus zu ermitteln, der diese Anzeichen und Symptome verursacht.

5.

Die unter Nummer 3 genannten technischen Bestimmungen lauten wie folgt:

Bakterien

1.

Bei Knollen ist das Nabelende jeder Knolle zu testen. Die Standardprobengröße beträgt 200 Knollen. Das Verfahren eignet sich aber auch für Proben mit weniger als 200 Knollen.

2.

Bei Jungpflanzen und Stecklingen, einschließlich Meristemkulturen, sind für jede Pflanzenmaterialeinheit die unteren Abschnitte des Stengels und gegebenenfalls die Wurzeln zu testen.

3.

Bei der Testung von Tochterknollen oder von Stengelbasen bei nichtknollenbildenden Arten wird empfohlen, einen normalen Wachstumszyklus an die Tests gemäß den Nummern 1 und 2 anzuschließen.

4.

Bei dem in Nummer 1 genannten Material ist für die Untersuchung auf Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al. das in Anhang I der Richtlinie 93/85/EWG des Rates (1) genannte Gemeinschaftsverfahren zu verwenden. Bei dem in Nummer 2 genannten Material könnte ebenfalls dieses Verfahren verwendet werden.

5.

Bei dem in Nummer 1 genannten Material ist für die Untersuchung auf Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. das in Anhang II der Verordnung 98/57/EG des Rates (2) beschriebene Verfahren zu verwenden. Bei dem in Nummer 2 genannten Material könnte ebenfalls dieses Verfahren verwendet werden.

Viren und virusähnliche Krankheitserreger, andere als Potato spindle tuber viroid

1.

Die Untersuchung an Pflanzenmaterial (Knollen, Jungpflanzen und Stecklinge, einschließlich Meristempflanzen) besteht mindestens aus einem serologischen Test, der während oder kurz vor dem Blühzeitpunkt bezüglich aller in der Liste genannten Schadorganismen, mit Ausnahme des Potato spindle tuber viroid, durchgeführt wird; das Material mit Negativbefund bei dem serologischen Test wird daraufhin einem biologischen Test unterzogen. Für Potato leaf roll virus sind zwei serologische Tests auf dieses Virus durchzuführen.

2.

Die Untersuchung an echtem Samen besteht mindestens aus einem serologischen Test oder einem biologischen Test, wenn ein serologischer Test nicht durchführbar ist. Es wird dringend empfohlen, einen Teil der negativen Proben erneut zu untersuchen und im Grenzbereich liegende Ergebnisse anhand einer anderen Methode zu überprüfen.

3.

Die unter den Nummern 1 und 2 genannten serologischen und biologischen Tests sind an Gewächshauspflanzen durchzuführen, von denen an mindestens zwei Stellen an jedem Stengel Proben genommen werden, darunter an einem jungen, voll entfalteten Fiederblättchen von der Spitze jedes Stengels und an einem älteren Fiederblättchen aus einem mittleren Bereich; wegen der Möglichkeit einer nichtsystemischen Infektion sind von jedem Stengel Proben zu nehmen. Bei serologischen Tests dürfen keine Sammelproben von Fiederblättchen unterschiedlicher Pflanzen hergestellt werden, sofern die Bedingungen für die Herstellung von Sammelproben für die verwendete Methode nicht amtlich festgesetzt sind. Fiederblättchen von demselben Stengel dürfen jedoch zu einer Sammelprobe von jeder Pflanze zusammengefasst werden. Bei biologischen Tests dürfen Sammelproben von höchstens fünf Pflanzen hergestellt werden, wobei mindestens dieselbe Anzahl von Indikatorpflanzen zu beimpfen sind.

4.

Geeignete Indikatorpflanzen für die biologischen Tests gemäß den Nummern 1 und 2 sind die in der Liste der Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) aufgeführten Pflanzen oder andere amtlich zugelassene Indikatorpflanzen, von denen gezeigt wurde, dass sie die Viren nachweisen.

5.

Nur Material, das direkt getestet wurde, darf aus der Quarantäne entlassen werden. Wenn Untersuchungen am Auge durchgeführt wurden, darf nur die Nachkommenschaft des untersuchten Auges freigegeben werden. Die Knolle sollte wegen möglicher Probleme mit nichtsystemischen Infektionen nicht freigegeben werden.

Potato spindle tuber viroid

1.

Das Testen des gesamten Materials ist an Gewächshauspflanzen durchzuführen, sobald diese voll entwickelt sind, jedoch vor der Blüte und der Pollenproduktion. Tests an Lichtkeimen/In-vitro-Pflanzen/kleinen Keimlingen sind nur als Voruntersuchung anzusehen.

2.

Die Proben sind von einem voll entfalteten Fiederblättchen an der Spitze jedes Stengels der Pflanze zu nehmen.

3.

Das gesamte zu untersuchende Material muss bei einer Temperatur von mindestens 18 °C (vorzugsweise bei über 20 °C) und einer Photoperiode von mindestens 16 Stunden wachsen.

4.

Die Tests werden mit Hilfe von radioaktiv oder nichtradioaktiv markierten cDNA- oder RNA-Sonden, Return-PAGE (mit Silberanfärbung) oder RT-PCR durchgeführt.

5.

Für Sonden und Return-PAGE sollen höchstens fünf Einzelproben zu einer Sammelprobe zusammengefasst werden. Die Verwendung dieses oder eines höheren Sammelprobensatzes ist zu validieren.

TEIL B

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Anhängen II und IV der Richtlinie 2000/29/EG

1.

Die amtlichen Quarantänemaßnahmen schließen geeignete visuelle Untersuchungen oder Tests auf die Schadorganismen nach den Anhängen I und II der Richtlinie 2000/29/EG ein und sind gegebenenfalls gemäß den besonderen Anforderungen in Anhang IV der Richtlinie 2000/29/EG für spezifische Schadorganismen durchzuführen. Bei Durchführung dieser Quarantänemaßnahmen sind die besonderen Verfahren gemäß Anhang IV der Richtlinie 2000/29/EG oder gleichwertige, amtlich anerkannte Verfahren anzuwenden.

2.

Die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände müssen nach den Bestimmungen von Nummer 1 als frei von den für diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände maßgeblichen Schadorganismen gemäß den Anhängen I, II und IV der Richtlinie 2000/29/EG befunden worden sein.

(1)   ABl. L 259 vom 18.10.1993, S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2006/56/EG der Kommission (ABl. L 182 vom 4.7.2006, S. 1).

(2)   ABl. L 235 vom 21.8.1998, S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2006/63/EG der Kommission (ABl. L 206 vom 27.7.2006, S. 36).


ANHANG IV

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit ihrer Änderung

(gemäß Artikel 5)

Richtlinie 95/44/EG der Kommission

(ABl. L 184 vom 3.8.1995, S. 34)

Richtlinie 97/46/EG der Kommission

(ABl. L 204 vom 31.7.1997, S. 43)

TEIL B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht

(gemäß Artikel 5)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

95/44/EG

1. Februar 1996

97/46/EG

1. Januar 1998


ANHANG V

Entsprechungstabelle

Richtlinie 95/44/EG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2 Einleitungssatz

Artikel 1 Absatz 2 Einleitungssatz

Artikel 1 Absatz 2 erster Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 1 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 1 Absatz 2 dritter Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 1 Absatz 2 vierter Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 1 Absatz 2 fünfter Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e

Artikel 1 Absatz 2 sechster Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f

Artikel 1 Absatz 2 siebter Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g

Artikel 1 Absatz 2 achter Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h

Artikel 1 Absatz 2 neunter Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i

Artikel 1 Absatz 2 zehnter Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j

Artikel 2 und 3

Artikel 2 und 3

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7

Anhänge I, II und III

Anhänge I, II und III

Anhang IV

Anhang V


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

18.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 158/56


BESCHLUSS DES RATES

vom 16. Juni 2008

zur Anpassung der Vergütungen gemäß den Beschlüssen 2003/479/EG und 2007/829/EG über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige und Militärexperten

(2008/451/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2003/479/EG (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 7,

gestützt auf den Beschluss 2007/829/EG (2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 15 Absatz 7 des Beschlusses 2003/479/EG und Artikel 15 Absatz 6 des Beschlusses 2007/829/EG sehen vor, dass die Höhe des Tagegelds und der monatlichen Vergütung jährlich nach Maßgabe der Angleichung des Grundgehalts, das Beamten der Gemeinschaft in Brüssel und Luxemburg gezahlt wird, ohne Rückwirkung angepasst wird.

(2)

Der Rat hat mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 420/2008 vom 14. Mai 2008 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (3) sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2007 eine Anhebung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten der Gemeinschaft um 1,4 % beschlossen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   In Artikel 15 Absatz 1 des Beschlusses 2003/479/EG und in Artikel 15 Absatz 1 des Beschlusses 2007/829/EG wird der Betrag „29,44 EUR“ durch „29,85 EUR“ und der Betrag „117,74 EUR“ durch „119,39 EUR“ ersetzt.

(2)   Die Tabelle in Artikel 15 Absatz 2 des Beschlusses 2003/479/EG und in Artikel 15 Absatz 2 des Beschlusses 2007/829/EG wird durch folgende Tabelle ersetzt:

„Entfernung zwischen Herkunftsort und Ort der Abordnung

(in km)

Betrag in Euro

0—150

0,00

> 150

76,74

> 300

136,42

> 500

221,71

> 800

358,14

> 1 300

562,80

> 2 000

673,67“

(3)   In Artikel 15 Absatz 4 des Beschlusses 2003/479/EG wird der Betrag „29,44 EUR“ durch „29,85 EUR“ ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf seine Annahme folgt.

Geschehen zu Luxemburg am 16. Juni 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. RUPEL


(1)  Beschluss 2003/479/EG des Rates vom 16. Juni 2003 über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige und Militärexperten (ABl. L 160 vom 28.6.2003, S. 72). Aufgehoben durch den Beschluss 2007/829/EG.

(2)  Beschluss 2007/829/EG des Rates vom 5. Dezember 2007 über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige und Militärexperten (ABl. L 327 vom 13.12.2007, S. 10).

(3)   ABl. L 127 vom 15.5.2008, S. 1.


Kommission

18.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 158/58


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 6. Juni 2008

zur Änderung der Entscheidung 2007/27/EG mit Übergangsmaßnahmen für Rumänien hinsichtlich der Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates bei der Lieferung von Rohmilch an Verarbeitungsbetriebe und bei der Verarbeitung dieser Milch

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2404)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/452/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 42,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2007/27/EG der Kommission (1) enthält Listen von Milchverarbeitungsbetrieben in Rumänien, die die strukturellen Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) erfüllen (konforme Betriebe) und berechtigt sind, Rohmilch anzunehmen und zu verarbeiten, die der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) nicht entspricht (nicht konforme Milch).

(2)

In Kapitel I des Anhangs zur Entscheidung 2007/27/EG findet sich die Liste der konformen Betriebe, die konforme und nicht konforme Milch ohne getrennte Behandlung annehmen und verarbeiten dürfen; Kapitel II des genannten Anhangs enthält die Liste der konformen Betriebe, die konforme und nicht konforme Milch bei getrennter Behandlung annehmen und verarbeiten dürfen.

(3)

Fünf in Kapitel I des Anhangs zur Entscheidung 2007/27/EG aufgeführte Betriebe haben sich dazu entschlossen, ausschließlich konforme Milch zu verarbeiten. Ein Betrieb hat seine Tätigkeit eingestellt. Diese Betriebe sollten daher aus der Liste in Kapitel I dieses Anhangs gestrichen werden.

(4)

Des Weiteren haben drei Betriebe ihren Modernisierungsprozess abgeschlossen und entsprechen nun in vollem Umfang den Gemeinschaftsvorschriften. Diese Betriebe sind deshalb aus dem Verzeichnis der Betriebe, für die eine Übergangsregelung gilt, zu streichen. Diese Betriebe verarbeiten konforme und nicht konforme Milch ohne getrennte Behandlung und sollten in die Liste in Kapitel I des Anhangs der Entscheidung 2007/27EG aufgenommen werden.

(5)

Kapitel I des Anhangs der Entscheidung 2007/27/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Kapitel I des Anhangs der Entscheidung 2007/27/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. Juni 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 8 vom 13.1.2007, S. 45. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2007/557/EG der Kommission (ABl. L 212 vom 14.8.2007, S. 15).

(2)   ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3.

(3)   ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1243/2007 der Kommission (ABl. L 281 vom 25.10.2007, S. 8).


ANHANG

Kapitel I des Anhangs der Entscheidung 2007/27/EG wird wie folgt geändert:

1.

Folgende Betriebe werden gestrichen

4

L 52

SC Trinitrom SRL

Gepiu, județul Bihor, 417149

7

L 5

SC Ancal SRL

Saucenița, județul Botoșani, 717468

8

L 77

SC Milk Way Company SRL

Prigor, județul Caraș-Severin, 327305

9

L 74

SC Cremont SRL

Aghireșu, județul Cluj, 407005

10

L 42

SC Lacto Panait SRL

Crucea, județul Constanța, 907305

29

L 37

SC Magnolia Comlact SRL

Țapu, județul Sibiu, 556123

2.

Folgende Betriebe werden hinzugefügt:

32

L 95

S.C. Marion Invest SRL

Crânguri, Jud. Dambovița, 137170

33

L 21

S.C. I.L. Mureș S.A.

Târgu Mureș, Jud. Mureș, 540390

34

L 96

S.C. Prod A.B.C. Company SRL

Grumăzești, Jud. Neamț, 617235


18.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 158/60


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 10. Juni 2008

zur Änderung der Entscheidung 2006/139/EG in Bezug auf eine zugelassene Stelle für die Führung eines Zuchtbuchs oder Registers für Schweine in den Vereinigten Staaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2472)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/453/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 94/28/EG des Rates vom 23. Juni 1994 über die grundsätzlichen tierzüchterischen und genealogischen Bedingungen für die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2006/139/EG der Kommission vom 7. Februar 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 94/28/EG des Rates hinsichtlich des Verzeichnisses der Stellen in Drittländern, die zur Führung eines Zuchtbuches oder Registers bestimmter Tiere zugelassen sind (2), sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Zuchttieren bestimmter Arten sowie von deren Sperma, Eizellen und Embryonen als „reinrassig“ oder „hybrid“ nur zulassen dürfen, wenn sie in einem Zuchtbuch oder Register eingeschrieben oder eingetragen sind, das von einer in dieser Entscheidung genannten Stelle geführt wird.

(2)

Die Vereinigten Staaten haben beantragt, den Einträgen für dieses Land im Anhang der Entscheidung 2006/139/EG eine Stelle hinzuzufügen, die für die Zucht von Schweinen zuständig ist.

(3)

Die Vereinigten Staaten haben Garantien in Bezug auf die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen des Gemeinschaftsrechts und insbesondere der Richtlinie 94/28/EG gegeben.

(4)

Der Anhang der Entscheidung 2006/139/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Tierzuchtausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2006/139/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Juni 2008.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. Juni 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 66.

(2)   ABl. L 54 vom 24.2.2006, S. 34.


ANHANG

Im Anhang Nummer VII der Entscheidung 2006/139/EG wird der Position „Tierart: Schweine“ folgender Eintrag hinzugefügt:

„PIC (Pig Improvement Company) North America

100 Bluegrass Commons Boulevard

Suite 2200

Hendersonville

TN 37075

Tel. (1-615) 265 27 00

Internet: http://www.pic.com“.


EMPFEHLUNGEN

Kommission

18.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 158/62


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 30. Mai 2008

über Risikobegrenzungsmaßnahmen für die Stoffe Natriumchromat, Natriumdichromat und 2,2′,6,6′-Tetrabrom-4,4′-isopropylidendiphenol (Tetrabrombisphenol A)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2256)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/454/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 wurden folgende Stoffe als prioritäre Stoffe für eine Bewertung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 143/97 der Kommission (2) und der Verordnung (EG) Nr. 2364/2000 der Kommission (3) über die dritte bzw. vierte Prioritätenliste gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 festgelegt:

Natriumchromat,

Natriumdichromat,

2,2′,6,6′-Tetrabrom-4,4′-isopropylidendiphenol (Tetrabrombisphenol A).

(2)

Der gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 793/92 und (EG) Nr. 143/97 als Berichterstatter bestimmte Mitgliedstaat hat für diese Stoffe sämtliche Arbeiten zur Bewertung der Risiken für Mensch und Umwelt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission vom 28. Juni 1994 zur Festlegung von Grundsätzen für die Bewertung der von Altstoffen ausgehenden Risiken für Mensch und Umwelt gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates (4) abgeschlossen und eine Strategie zur Begrenzung der Risiken im Einklang damit vorgeschlagen.

(3)

Der Wissenschaftliche Ausschuss für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt (SCTEE) und der Wissenschaftliche Ausschuss „Gesundheits- und Umweltrisiken“ (SCHER) wurden konsultiert und haben Stellungnahmen zu den Risikobewertungen der Berichterstatter abgegeben. Diese Stellungnahmen wurden auf der Website des jeweiligen Wissenschaftlichen Ausschusses veröffentlicht.

(4)

Die Ergebnisse der Risikobewertung und die Risikobegrenzungsstrategien sind in der Mitteilung der Kommission (5) dargelegt.

(5)

Auf der Grundlage dieser Bewertungen sollten für bestimmte Stoffe spezielle Risikobegrenzungsmaßnahmen empfohlen werden.

(6)

Bei der Empfehlung von Maßnahmen zur Minderung der Risiken für Arbeitnehmer sollten die Gemeinschaftsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer berücksichtigt werden, da sie den geeigneten Rahmen für die gegebenenfalls erforderliche Begrenzung der von den entsprechenden Stoffen ausgehenden Risiken bieten.

(7)

Die in dieser Empfehlung vorgesehenen Risikobegrenzungsmaßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 eingesetzten Ausschusses —

EMPFIEHLT:

ABSCHNITT 1

NATRIUMCHROMAT

(CAS-Nr. 7775-11-3; Einecs-Nr. 231-889-5)

Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken für Arbeitnehmer (1) und die Umwelt (2, 3, 4, 5, 6)

1.

Arbeitgeber, die Chrom(VI)-Verbindungen bei der Herstellung von Pigmenten und Farbstoffen, in Formulierungen von Metallbehandlungsprodukten, beim Galvanisieren und als Beize beim Färben von Wolle verwenden, sollten alle branchenspezifischen Leitlinien beachten, die auf nationaler Ebene aufgrund der unverbindlichen praktischen Leitlinien erstellt werden, die die Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 98/24/EG des Rates (6) aufzustellen hat.

2.

Die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten sollten in den gemäß der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) erteilten Genehmigungen für Chrom(VI)-Verbindungen spezielle Auflagen, Emissionsgrenzwerte, äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen festlegen, damit die entsprechenden Anlagen im Einklang mit den besten verfügbaren Techniken (nachstehend „BVT“) betrieben werden, wobei die technische Beschaffenheit der betreffenden Anlage, ihr geografischer Standort sowie die örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen sind.

3.

Die Mitgliedstaaten sollten die Anwendung der BVT für Chrom(VI)-Verbindungen sorgfältig überwachen und der Kommission wichtige Entwicklungen im Rahmen des Informationsaustauschs über die BVT mitteilen.

4.

Chrom(VI)-Verbindungen sollten bei den laufenden Arbeiten zur Erstellung einer Anleitung für die „besten verfügbaren Techniken“ (BVT) berücksichtigt werden, um die Genehmigungs- und Überwachungstätigkeiten im Rahmen der Richtlinie 2008/1/EG des Rates zu erleichtern.

5.

Lokale Emissionen in die Umwelt sollten erforderlichenfalls durch innerstaatliche Vorschriften geregelt werden, damit gewährleistet ist, dass keine Risiken für die Umwelt entstehen.

6.

Für Gewässer, die durch Chrom(VI)-Emissionen gefährdet werden könnten, sollten die betreffenden Mitgliedstaaten Umweltqualitätsnormen (UQN) und die nationalen Maßnahmen zur Verminderung der Umweltverschmutzung festlegen, mit denen diese UQN ab 2015 gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) eingehalten werden können.

ABSCHNITT 2

NATRIUMDICHROMAT

(CAS-Nr. 10588-01-9; Einecs-Nr. 234-190-3)

Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken für Arbeitnehmer (7) und die Umwelt (8, 9, 10, 11, 12)

7.

Arbeitgeber, die Chrom(VI)-Verbindungen bei der Herstellung von Pigmenten und Farbstoffen, in Formulierungen von Metallbehandlungsprodukten, beim Galvanisieren und als Beize beim Färben von Wolle verwenden, sollten alle branchenspezifischen Leitlinien beachten, die auf nationaler Ebene aufgrund der unverbindlichen praktischen Leitlinien erstellt werden, die die Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 98/24/EG aufzustellen hat.

8.

Die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten sollten in den gemäß der Richtlinie 2008/1/EG erteilten Genehmigungen für Chrom(VI)-Verbindungen spezielle Auflagen, Emissionsgrenzwerte, äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen festlegen, damit die entsprechenden Anlagen im Einklang mit den BVT betrieben werden, wobei die technische Beschaffenheit der betreffenden Anlagen, ihr geografischer Standort sowie die örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen sind.

9.

Die Mitgliedstaaten sollten die Anwendung der BVT für Chrom(VI)-Verbindungen sorgfältig überwachen und der Kommission wichtige Entwicklungen im Rahmen des Informationsaustauschs über die BVT mitteilen.

10.

Chrom(VI)-Verbindungen sollten bei den laufenden Arbeiten zur Erstellung einer Anleitung für die „besten verfügbaren Techniken“ (BVT) berücksichtigt werden, um die Genehmigungs- und Überwachungstätigkeiten im Rahmen der Richtlinie 2008/1/EG des Rates zu erleichtern.

11.

Lokale Emissionen in die Umwelt sollten erforderlichenfalls durch innerstaatliche Vorschriften geregelt werden, damit gewährleistet ist, dass keine Risiken für die Umwelt entstehen.

12.

Für Gewässer, die durch Chrom(VI)-Emissionen gefährdet werden könnten, sollten die betreffenden Mitgliedstaaten Umweltqualitätsnormen (UQN) und die nationalen Maßnahmen zur Verminderung der Umweltverschmutzung festlegen, mit denen diese UQN ab 2015 gemäß der Richtlinie 2000/60/EG eingehalten werden können.

ABSCHNITT 3

2,2′,6,6′-TETRABROM-4,4′-ISOPROPYLIDENDIPHENOL (TETRABROMBISPHENOL A) (TBBPA)

(CAS-Nr. 79-94-7; Einecs-Nr. 201-236-9)

Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken für die Umwelt (13, 14)

13.

Die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten sollten in den gemäß der Richtlinie 2008/1/EG erteilten Genehmigungen für TBBPA spezielle Auflagen, Emissionsgrenzwerte, äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen festlegen, damit die entsprechenden Anlagen im Einklang mit den BVT betrieben werden, wobei die technische Beschaffenheit der betreffenden Anlagen, ihr geografischer Standort sowie die örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen sind.

14.

Lokale Emissionen von TBBPA in die Umwelt sollten erforderlichenfalls durch innerstaatliche Vorschriften geregelt werden, damit gewährleistet ist, dass keine Risiken für die Umwelt entstehen.

ABSCHNITT 4

ADRESSATEN

15.

Diese Empfehlung richtet sich an alle Wirtschaftszweige, die die genannten Stoffe einführen, herstellen, befördern, lagern, zu einer Zubereitung oder anderweitig verarbeiten, verwenden, beseitigen oder zurückgewinnen, sowie an die Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 30. Mai 2008

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)   ABl. L 25 vom 28.1.1997, S. 13.

(3)   ABl. L 273 vom 26.10.2000, S. 5.

(4)   ABl. L 161 vom 29.6.1994, S. 3.

(5)   ABl. C 152 vom 18.6.2008, S. 11.

(6)   ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21).

(7)   ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8.

(8)   ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/32/EG (ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 60).


18.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 158/65


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 30. Mai 2008

über Risikobegrenzungsmaßnahmen für die Stoffe Chromtrioxid, Ammoniumdichromat und Kaliumdichromat

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2326)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/455/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 wurden folgende Stoffe als prioritäre Stoffe für eine Bewertung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 143/97 der Kommission vom 27. Januar 1997 zur Festlegung der dritten Prioritätenliste gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 (2) festgelegt:

Chromtrioxid;

Ammoniumdichromat;

Kaliumdichromat.

(2)

Der aufgrund dieser Verordnung als Berichterstatter bestimmte Mitgliedstaat hat für diese Stoffe sämtliche Arbeiten zur Bewertung der Risiken für Mensch und Umwelt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission vom 28. Juni 1994 zur Festlegung von Grundsätzen für die Bewertung der von Altstoffen ausgehenden Risiken für Mensch und Umwelt gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates (3) abgeschlossen und eine Strategie zur Begrenzung der Risiken vorgeschlagen.

(3)

Der Wissenschaftliche Ausschuss für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt (SCTEE) wurde konsultiert und hat Stellungnahmen zu den Risikobewertungen des Berichterstatters abgegeben. Diese Stellungnahmen wurden auf der Website des Ausschusses veröffentlicht.

(4)

Die Ergebnisse der Risikobewertung und die vorgeschlagenen Strategien zur Risikobegrenzung sind in der Mitteilung der Kommission (4) dargelegt.

(5)

Auf der Grundlage dieser Bewertungen sollten für bestimmte Stoffe spezielle Risikobegrenzungsmaßnahmen empfohlen werden.

(6)

Bei der Empfehlung von Maßnahmen zur Minderung der Risiken für Arbeitnehmer sollten die Gemeinschaftsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer berücksichtigt werden, da sie den geeigneten Rahmen für die gegebenenfalls erforderliche Begrenzung der von den entsprechenden Stoffen ausgehenden Risiken bieten.

(7)

Die in dieser Empfehlung vorgesehenen Risikobegrenzungsmaßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 eingesetzten Ausschusses —

EMPFIEHLT:

ABSCHNITT 1

CHROMTRIOXID

(CAS-Nr. 1333-82-0; Einecs-Nr. 215-607-8)

AMMONIUMDICHROMAT

(CAS-Nr. 7789-09-05; Einecs-Nr. 232-143-1)

KALIUMDICHROMAT

(CAS-Nr. 7778-50-9; Einecs-Nr. 231-906-6)

Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken für Arbeitnehmer (1) und die Umwelt (2, 3, 4, 5, 6)

1.

Arbeitgeber, die Chrom(VI)-Verbindungen bei der Herstellung von Pigmenten und Farbstoffen, in Formulierungen von Metallbehandlungsprodukten, beim Galvanisieren und als Beize beim Färben von Wolle verwenden, sollten alle branchenspezifischen Leitlinien beachten, die auf nationaler Ebene aufgrund der unverbindlichen praktischen Leitlinien aufgestellt werden, die die Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 98/24/EG des Rates (5) auszuarbeiten und bereitzustellen hat.

2.

Die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten sollten in den gemäß der Richtlinie 2008/1/EG (6) erteilten Genehmigungen für Chrom(VI)-Verbindungen spezielle Auflagen, Emissionsgrenzwerte, äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen festlegen, damit die entsprechenden Anlagen spätestens im Einklang mit den besten verfügbaren Techniken (nachstehend „BVT“) betrieben werden, wobei die technische Beschaffenheit der betreffenden Anlagen, ihr geografischer Standort sowie die örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen sind.

3.

Die Mitgliedstaaten sollten die Anwendung der BVT für Chrom(VI)-Verbindungen sorgfältig überwachen und der Kommission wichtige Entwicklungen im Rahmen des Informationsaustauschs über die BVT mitteilen.

4.

Lokale Emissionen in die Umwelt sollten erforderlichenfalls durch innerstaatliche Vorschriften geregelt werden, damit gewährleistet ist, dass keine Risiken für die Umwelt entstehen.

5.

Was die innerbetriebliche Reduktion von Chrom(VI)-Verbindungen zu Chrom(III)-Gerbsalzen durch Gerbereien betrifft, so wird empfohlen, bei der nächsten Änderung des BVT-Merkblatts für Anlagen zum Gerben von Häuten und Fellen in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass die innerbetriebliche Reduktion von Chrom(VI)-Verbindungen zur Herstellung von Chrom(III)-Gerbsalzen nicht als BVT anzusehen ist.

6.

Für Gewässer, die durch Chrom(VI)-Emissionen gefährdet werden könnten, sollten die betreffenden Mitgliedstaaten Umweltqualitätsnormen (UQN) und die nationalen Maßnahmen zur Verminderung der Umwelt festlegen, mit denen diese UQN ab 2015 gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingehalten werden können.

ABSCHNITT 2

ADRESSATEN

7.

Diese Empfehlung richtet sich an alle Wirtschaftszweige, die die genannten Stoffe einführen, herstellen, befördern, lagern, zu einer Zubereitung oder anderweitig verarbeiten, verwenden, beseitigen oder zurückgewinnen, sowie an die Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 30. Mai 2008

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)   ABl. L 25 vom 28.1.1997, S. 13.

(3)   ABl. L 161 vom 29.6.1994, S. 3.

(4)   ABl. C 152 vom 18.6.2008, S. 1.

(5)   ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21).

(6)   ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8.

(7)   ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/32/EG (ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 60).